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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                  (VkBl.)\n\n\n                                                              I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n  51. Jahrgang                                     Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1997                                                                      Heft 20\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.    Datum                        VkBl. 1997                                  Seite    Nr.   Datum                       VkBl. 1997                                Seite\n\n  Allgemeine Angelegenheiten                                                               208 23. 7. 1997 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n                                                                                               bau Nr. 33/1997\n  202 2. 10. 1997 Richtlinien zur Durchführung der Ge-                                         Sachgebiet 03.4: Erd- und Grundbau, Entwässe-\n      fahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE-Durchfüh-                                                                rung, Landschaftsbau; Erdbau\n      rungsrichtlinien) – RE 001 – ........................................... 770                         03.5: Bodenverfestigung, Bodenver-\n  203 29. 9. 1997 Ergänzende umzugskostenrechtliche                                                              besserung ........................................ 774\n      Bestimmungen für die der Deutschen Bahn Aktien-                                      209 8. 10. 1997 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n      gesellschaft zugewiesenen Beamten ............................. 770                      bau Nr. 38/1997\n                                                                                               Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrstechnik und Stra-\n  Eisenbahn\n                                                                                                                ßenausstattung; Arbeitsstellen an\n  204 1. 10. 1997 Bekanntmachung der Planfeststellung                                                           Straßen ............................................ 775\n      für die Neubaustrecke (NBS) Köln – Rhein/Main im\n      Bereich der Verbandsgemeinde Dierdorf, Planfest-                                     Wasserstraßen\n      stellungsabschnitt (PFA) 53, von Bau-km 71,305                                       210 10. 10. 1997  Planfeststellungsverfahren für den\n      bis Bau-km 77,258 ......................................................... 770          Neubau der Schleuse Spandau von UHW-km 0,008\n  Straßenverkehr                                                                               bis HOW-km 1,400 ......................................................... 778\n                                                                                           211 10. 9. 1997 Technische Lieferbedingungen, Grenz-\n  205 14. 10. 1997 Kraftfahrzeugkennzeichen;                                                   maße und Formtoleranzen für Spundbohlen aus un-\n      3. Berichtigung der Aufstellung über die Unter-                                          legierten Stählen\n      scheidungszeichen der Verwaltungsbezirke (Anlage                                         – DIN EN 10248-1, Ausgabe August 1995\n      I zur StVZO in der Fassung vom 12. November 1996,                                        – DIN EN 10248-2, Ausgabe August 1995..................... 780\n      BGBl. I S. 1738, VkBl. 1996 S. 594 ............................... 773\n  206 14. 10. 1997 Verzeichnis der in der Bundesrepublik\n      Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen\n      Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer\n      18. Berichtigung.............................................................. 773\n\n  Straßenbau\n\n  207 27. 6. 1997 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n      bau Nr. 30/1997\n      Sachgebiet 03.3: Grundbau, Hohlraumbau\n                  12.1: Umweltschutz; Lärmschutz .............. 774\n\n\n\n\n                  Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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Amtlicher Teil\n\n\n                                               AMTLICHER TEIL\n                                                                         und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der\n    Allgemeine Angelegenheiten                                           Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind.\n                                                                                                      §2\nNr. 202 Richtlinien zur Durchführung der Ge-                                  Ausgleichszahlungen bei Personalmaßnahmen\n        fahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE-\n                                                                         (1) Trifft die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gegenüber\n        Durchführungsrichtlinien) – RE 001 –                             den in § 1 genannten Beamten eine Personalmaßnahme,\n                             Bonn, den 2. Oktober 1997                   die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, erhal-\n                             A 13/26.10.70-02-02                         ten die Beamten die gleichen Ausgleichszahlungen, die die\nHiermit gebe ich die mit dem Eisenbahn-Bundesamt und                     Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aufgrund betrieblicher\nden zuständigen obersten Landesbehörden ausgearbei-                      Vereinbarungen1 ihren Arbeitnehmern gewährt.\nteten Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutver-                     (2) Die Ausgleichszahlungen werden neben den\nordnung Eisenbahn bekannt. Diese Richtlinien                             umzugskostenrechtlichen Vergütungen geleistet. Sie\nberücksichtigen die Gefahrgutverordnung Eisenbahn                        sind keine anderweitigen Bezüge im Sinne des § 12\nvom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1876) und ersetzen                     Absatz 7 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes.\ndie GGVE-Durchführungsrichtlinien vom 15. März 1996                                                   §3\n(VkBl. 1996 S. 218).\n                                                                                                 Inkrafttreten\nFür nichtbundeseigene Eisenbahnen finden die\nRichtlinien nur Anwendung, wenn sie von den zuständi-                    Diese Regelung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.\ngen obersten Landesbehörden eingeführt sind.                                                        Bundesministerium für Verkehr\nDer Wortlaut der Richtlinien wird in einem Sonderdruck                                                         Im Auftrag\nzu diesem Heft veröffentlicht. Dieser Sonderdruck                                                             Dr. Z u m p e\n(B 22061) kann vom Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39,                   (VkBl. 1997 S. 770)\n44139 Dortmund, bezogen werden.\n                          Bundesministerium für Verkehr\n                                     Im Auftrag                              Eisenbahn\n                                Dr. S a n d h ä g e r\n(VkBl. 1997 S. 770)                                                      Nr. 204 Bekanntmachung der Planfeststellung\n                                                                                 für die Neubaustrecke (NBS) Köln –\n                                                                                 Rhein/Main im Bereich der Ver-\nNr. 203 Ergänzende umzugskostenrechtliche                                        bandsgemeinde Dierdorf, Planfest-\n        Bestimmungen für die der Deutsche                                        stellungsabschnitt (PFA) 53, von Bau-\n        Bahn Aktiengesellschaft zugewiese-                                       km 71,305 bis Bau-km 77,258\n        nen Beamten                                                      Mit dem Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-\n                           Bonn, den 29. September 1997                  Bundesamtes (EBA) vom 18. 9. 1997, Az.: 1031/1013\n                           Z 13/04.70.06/416 BM 97                       Rap 93/94 ist der Plan für das o. g. Bauvorhaben gemäß\n                                                                         § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. 12.\nNachstehend gebe ich den Wortlaut der von mir erlasse-\n                                                                         1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) festgestellt worden.\nnen ergänzenden umzugskostenrechtlichen Bestimmun-\ngen für die der DB AG zugewiesenen Beamten bekannt.                      Der Planfeststellungsabschnitt beginnt bei Bau-km\n                                                                         71,305 südlich der Bundesautobahn (BAB) A 3,\n                                              Im Auftrag\n                                                                         Anschlußstelle Dierdorf, an der Grenze zwischen den\n                                            Dr. Z u m p e\n                                                                         Verbandsgemeinden Puderbach und Dierdorf im Kreis\nAuf Grund § 7 Abs. 5 des Gesetzes zur Zusammenführung\n                                                                         Neuwied und endet südlich des bestehenden\nund Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. 12.\n                                                                         Rastplatzes Sessenhausen an der Grenze zwischen den\n1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das durch Artikel 31\ndes Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geän-\ndert worden ist, erläßt das Bundesministerium für Verkehr im             1   Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gewährt nach § 2\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und                        Absatz 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Umbau der\ndem Bundesministerium der Finanzen folgende                                  Unternehmens- und Personalstrukturen in der DB AG vom 26.\n                                                                             9. 1995 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Sozialplans fol-\nBestimmungen:\n                                                                             gende Ausgleichsleistungen:\n                             §1                                              a)   . . . (Festsetzung der täglichen Arbeitszeit, keine finan-\n                                                                                  zielle Leistung);\n                     Anwendungsbereich\n                                                                             b)   eine einmalige Pauschale von 750 DM pro angefange-\nDie folgenden Bestimmungen gelten für Beamte des                                  ner Viertelstunde zusätzlicher Gesamtwegezeit, wenn\nBundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Absatz 2                                  die zumutbare Gesamtwegezeit von 150 Minuten durch\n                                                                                  die Übernahme des neuen Arbeitsplatzes überschritten\n                                                                                  wird und eine günstigere Festlegung der Arbeitszeit\n                                                                                  (Buchstabe a) nicht möglich ist;\n1   Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-             c)   einen Pauschalbetrag von 4000 DM brutto für jeden\n    Verlag unter Angabe der Abonennten-Nummer auf An-                             Arbeitnehmer zuzüglich 1000 DM für jedes im Haushalt\n    forderung ein Exemplar des Sonderdruckes kostenlos, jedoch                    lebende Familienmitglied, insgesamt höchstens jedoch\n    gegen Portoerstattung.                                                        7000 DM, wenn der Arbeitnehmer umgezogen ist.\n\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n\n                                               AMTLICHER TEIL\n                                                                         und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der\n    Allgemeine Angelegenheiten                                           Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind.\n                                                                                                      §2\nNr. 202 Richtlinien zur Durchführung der Ge-                                  Ausgleichszahlungen bei Personalmaßnahmen\n        fahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE-\n                                                                         (1) Trifft die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gegenüber\n        Durchführungsrichtlinien) – RE 001 –                             den in § 1 genannten Beamten eine Personalmaßnahme,\n                             Bonn, den 2. Oktober 1997                   die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, erhal-\n                             A 13/26.10.70-02-02                         ten die Beamten die gleichen Ausgleichszahlungen, die die\nHiermit gebe ich die mit dem Eisenbahn-Bundesamt und                     Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aufgrund betrieblicher\nden zuständigen obersten Landesbehörden ausgearbei-                      Vereinbarungen1 ihren Arbeitnehmern gewährt.\nteten Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutver-                     (2) Die Ausgleichszahlungen werden neben den\nordnung Eisenbahn bekannt. Diese Richtlinien                             umzugskostenrechtlichen Vergütungen geleistet. Sie\nberücksichtigen die Gefahrgutverordnung Eisenbahn                        sind keine anderweitigen Bezüge im Sinne des § 12\nvom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1876) und ersetzen                     Absatz 7 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes.\ndie GGVE-Durchführungsrichtlinien vom 15. März 1996                                                   §3\n(VkBl. 1996 S. 218).\n                                                                                                 Inkrafttreten\nFür nichtbundeseigene Eisenbahnen finden die\nRichtlinien nur Anwendung, wenn sie von den zuständi-                    Diese Regelung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.\ngen obersten Landesbehörden eingeführt sind.                                                        Bundesministerium für Verkehr\nDer Wortlaut der Richtlinien wird in einem Sonderdruck                                                         Im Auftrag\nzu diesem Heft veröffentlicht. Dieser Sonderdruck                                                             Dr. Z u m p e\n(B 22061) kann vom Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39,                   (VkBl. 1997 S. 770)\n44139 Dortmund, bezogen werden.\n                          Bundesministerium für Verkehr\n                                     Im Auftrag                              Eisenbahn\n                                Dr. S a n d h ä g e r\n(VkBl. 1997 S. 770)                                                      Nr. 204 Bekanntmachung der Planfeststellung\n                                                                                 für die Neubaustrecke (NBS) Köln –\n                                                                                 Rhein/Main im Bereich der Ver-\nNr. 203 Ergänzende umzugskostenrechtliche                                        bandsgemeinde Dierdorf, Planfest-\n        Bestimmungen für die der Deutsche                                        stellungsabschnitt (PFA) 53, von Bau-\n        Bahn Aktiengesellschaft zugewiese-                                       km 71,305 bis Bau-km 77,258\n        nen Beamten                                                      Mit dem Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-\n                           Bonn, den 29. September 1997                  Bundesamtes (EBA) vom 18. 9. 1997, Az.: 1031/1013\n                           Z 13/04.70.06/416 BM 97                       Rap 93/94 ist der Plan für das o. g. Bauvorhaben gemäß\n                                                                         § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. 12.\nNachstehend gebe ich den Wortlaut der von mir erlasse-\n                                                                         1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) festgestellt worden.\nnen ergänzenden umzugskostenrechtlichen Bestimmun-\ngen für die der DB AG zugewiesenen Beamten bekannt.                      Der Planfeststellungsabschnitt beginnt bei Bau-km\n                                                                         71,305 südlich der Bundesautobahn (BAB) A 3,\n                                              Im Auftrag\n                                                                         Anschlußstelle Dierdorf, an der Grenze zwischen den\n                                            Dr. Z u m p e\n                                                                         Verbandsgemeinden Puderbach und Dierdorf im Kreis\nAuf Grund § 7 Abs. 5 des Gesetzes zur Zusammenführung\n                                                                         Neuwied und endet südlich des bestehenden\nund Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. 12.\n                                                                         Rastplatzes Sessenhausen an der Grenze zwischen den\n1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das durch Artikel 31\ndes Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) geän-\ndert worden ist, erläßt das Bundesministerium für Verkehr im             1   Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gewährt nach § 2\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und                        Absatz 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Umbau der\ndem Bundesministerium der Finanzen folgende                                  Unternehmens- und Personalstrukturen in der DB AG vom 26.\n                                                                             9. 1995 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Sozialplans fol-\nBestimmungen:\n                                                                             gende Ausgleichsleistungen:\n                             §1                                              a)   . . . (Festsetzung der täglichen Arbeitszeit, keine finan-\n                                                                                  zielle Leistung);\n                     Anwendungsbereich\n                                                                             b)   eine einmalige Pauschale von 750 DM pro angefange-\nDie folgenden Bestimmungen gelten für Beamte des                                  ner Viertelstunde zusätzlicher Gesamtwegezeit, wenn\nBundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Absatz 2                                  die zumutbare Gesamtwegezeit von 150 Minuten durch\n                                                                                  die Übernahme des neuen Arbeitsplatzes überschritten\n                                                                                  wird und eine günstigere Festlegung der Arbeitszeit\n                                                                                  (Buchstabe a) nicht möglich ist;\n1   Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-             c)   einen Pauschalbetrag von 4000 DM brutto für jeden\n    Verlag unter Angabe der Abonennten-Nummer auf An-                             Arbeitnehmer zuzüglich 1000 DM für jedes im Haushalt\n    forderung ein Exemplar des Sonderdruckes kostenlos, jedoch                    lebende Familienmitglied, insgesamt höchstens jedoch\n    gegen Portoerstattung.                                                        7000 DM, wenn der Arbeitnehmer umgezogen ist.\n\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                           771                                           Heft 20 – 1997\n\nVerbandsgemeinden Dierdorf und Selters bei Bau-km                           – Verlegung der L 266 und Bau des Knoten-\n77,258. Die Trasse verläuft weitestgehend parallel zur                        punktes mit der B 413 von Bau-km 72,327 bis\nBAB A 3. Der Planfeststellungsabschnitt liegt innerhalb                       Bau-km 72,910\nder Grenzen der Verbandsgemeinde Dierdorf.                                  – Trog (Betriebszufahrt BAB A 3) von Bau-km\n                                                                              72,813 bis Bau-km 72,923\nA. Verfügender Teil des Beschlusses (Auszug)\n                                                                            – SÜ B 413/BAB A 3 Bau-km 72,942\n   I.    Gemäß § 18 Abs. 1 AEG wird der Plan für die                        – Abbruch der SÜ B 413/BAB A 3 Bau-km 72,957\n         Neubaustrecke Köln – Rhein/Main der Deutsche                       – Tieferlegung der K 120 Bau-km 75,416\n         Bahn AG, Teilabschnitt 53, von Bau-km 71,305 bis\n         Bau-km 77,258 im Bereich der Verbandsgemeinde                      – Verlegung der K 119 Bau-km 76,145\n         Dierdorf, Ortsgemeinden Dierdorf, Großmaischeid,                   – Anpassung des land- und forstwirtschaftlichen\n         Kleinmaischeid und Stebach nebst Ausgleichs- und                     Wegenetzes\n         Ersatzmaßnahmen im Bereich der Verbandsge-                         – Umlegungs- und Sicherungsmaßnahmen an\n         meinde Dierdorf, Ortsgemeinden Dierdorf, Groß-                       Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Fern-\n         maischeid, Kleinmaischeid und Stebach mit den                        meldeleitungen verschiedener Leitungsträger\n         Änderungen und Ergänzungen, die sich im Laufe\n                                                                            – Verlegung eines Winterdienststützpunktes der\n         des Anhörungsverfahrens ergeben haben, ein-\n                                                                              Autobahnmeisterei Ammerich.\n         schließlich sämtlicher zugehöriger technischer Ein-\n         richtungen und der Nebenbestimmungen und                    III.   Der festgestellte Plan umfaßt vier Bände mit den\n         Auflagen festgestellt.                                             darin näher bezeichneten Anlagen. Änderungen\n         Die Planfeststellung umfaßt auch notwendige                        und Ergänzungen, die sich im Anhörungsver-\n         Folgemaßnahmen gem. § 75 Abs. 1 Ver-                               fahren (Deckblatt 1) bzw. als Entscheidung der\n         waltungsverfahrensgesetz (VwVfG).                                  Planfeststellungsbehörde (Deckblatt 2) ergeben\n                                                                            haben, sind in Deckblättern berücksichtigt, die\n   II.   Gegenstand der Planfeststellung                                    insoweit die ursprünglichen Planunterlagen\n                                                                            ersetzen.\n         Neubau einer zweigleisigen elektrifizierten\n         Eisenbahnstrecke von Bau-km 71,305 bis Bau-                 IV.    Wasserrechtliche Entscheidungen\n         km 77,258 in fester Fahrbahn.                                      Im Rahmen der Planfeststellung werden gem. §§ 2,\n         Wesentliche Bestandteile sind:                                     3, 7, 14 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und gem.\n         – Einschnitt von Bau-km 71,305 bis Bau-km                          §§ 13, 25, 26, 27, 76 des Wassergesetzes für das\n           72,210                                                           Land Rheinland-Pfalz (LWG) wasserrechtliche\n         – SÜ L 258 Bau-km 71,391                                           Erlaubnisse und Genehmigungen nach Maßgabe\n                                                                            der im Beschluß im einzelnen aufgeführten\n         – SÜ Rampen BAB-AS Dierdorf Bau-km 71,559                          Einzelbestimmungen ausgesprochen.\n         – Damm von Bau-km 72,210 bis Bau-km 73,150                         Der Beschluß schließt gem. § 26 Abs. 3 LWG die\n         – EÜ B 413 Bau-km 72,949                                           Genehmigung nach § 54 LWG zum Bau und\n         – Einschnitt von Bau-km 73,150 bis Bau-km                          Betrieb der Abwasseranlagen mit ein.\n           73,920                                                    V.     Forsthoheitliche Entscheidungen\n         – Damm von Bau-km 73,920 bis Bau-km 74,840                         Mit dem Planfeststellungsbeschluß werden gem.\n         – Einschnitt von Bau-km 74,840 bis Bau-km                          § 18 AEG i. V. m. § 75 VwVfG die Genehmigun-\n           75,360                                                           gen gem. der §§ 9 und 10 des Bundeswald-\n         – Überholungsbahnhof Dierdorf von Bau-km                           gesetzes (BundeswaldG) in Verbindung mit § 14\n           75,020 bis Bau-km 76,395                                         Landesforstgesetz Rheinland-Pfalz (LFG) aus-\n         – Damm von Bau-km 75,360 bis Bau-km 75,700                         gesprochen.\n         – EÜ K 120 Bau-km 75,416                                    VI. Nebenbestimmungen und Schutzauflagen\n         – Einschnitt von Bau-km 75,700 bis Bau-km                       Nebenbestimmungen und Schutzauflagen sind\n           75,900                                                        im Beschluß insbesondere zu folgenden Be-\n         – Damm von Bau-km 75,900 bis Bau-km 77,050                      reichen enthalten:\n         – EÜ K 119 Bau-km 76,145                                        (Hinweis zum Immissionsschutz: Schutzvor-\n                                                                         kehrungen gegen Lärmimmissionen und\n         – Einschnitt von Bau-km 77,050 bis Bau-km\n                                                                         Erschütterungen sind nicht erforderlich.)\n           77,258\n                                                                         – Bauausführung\n         Folgemaßnahmen:\n                                                                           (u. a. hinsichtlich Nachbarschaftsschutz, Arbeits-\n         – Realisierung von landschaftspflegerischen\n                                                                           und Immissionsschutz, Straßen und Wege,\n           Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen\n                                                                           Bundesautobahn A 3, Baustellen, Baustraßen,\n         – Einleitung und Ableitung von Oberflächen-                       wasserrechtliche Belange, insbesondere Aufla-\n           wasser einschließlich drei Regenrückhalte-                      gen für betroffene Wasserschutzgebiete und hin-\n           becken und ein Stauraumkanal                                    sichtlich möglicher Beeinträchtigungen der Trink-\n         – Verlegung der BAB A 3 von Bau-km 71,777 bis                     wassergewinnungsanlagen „Quelle 6 und 7“, Ge-\n           Bau-km 74,558                                                   markung Dembach und Dierdorf, „Quelle Mause-\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 1997                                                    772                                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n          born“, Gemarkung Dierdorf und der Gewinnungs-                    Wochen die zur Begründung der Klage dienenden\n          anlage des Wasserbeschaffungsverbandes                           Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen\n          Kleinmaischeid, Gemarkung Dierdorf und hin-                      und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist\n          sichtlich betroffener Leitungen und Kabel);                      vorgebracht werden, können vom Gericht zurückge-\n        – Land- und Forstwirtschaft                                        wiesen werden.\n          Hier ist hervorzuheben, daß über eine ent-                       Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder\n          sprechende Nebenbestimmung der im PFA 53                         Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen\n          ausgewiesene strukturelle Forstflächenverlust                    Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als\n          von 16,85 ha (Defizit im forstrechtlichen Sinn)                  Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit er einen\n          planfeststellungsabschnittsübergreifend, also                    Antrag stellt. Juristische Personen des öffentlichen\n          bezogen auf den gesamten Streckenverlauf                         Rechts und Behörden können sich auch durch\n          der NBS in Rheinland-Pfalz, auszugleichen ist;                   Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum\n                                                                           Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst\n        – landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen\n                                                                           vertreten lassen.\n          (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)\n                                                                           Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden\n          Hervorzuheben ist, daß im PFA 53 aufgrund\n                                                                           Planfeststellungsbeschluß für diese Betriebsanlage\n          mangelnder Realisierbarkeit ein Maßnahmen-\n                                                                           der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem\n          defizit hinsichtlich 250 lfd. Meter für Bach-\n                                                                           Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher\n          renaturierungsmaßnahmen besteht; die Ab-\n                                                                           Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende\n          arbeitung dieses Defizits und die Beantragung\n                                                                           Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschieben-\n          eines entsprechenden Planergänzungsver-\n                                                                           den Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vor-\n          fahrens ist dem Vorhabenträger aufgegeben\n                                                                           stehenden Planfeststellungsbeschluß nach § 80 Abs.\n          worden; das Defizit ist behebbar;\n                                                                           5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)\n        – Brand- und Katastrophenschutz                                    kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung\n        – Denkmal- und Bodendenkmalpflege                                  dieses Planfeststellungsbeschlusses beim\n        – Hinsichtlich betroffener Kabel und Leitungen                             Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz\n          sowie Bodenaushub und Altlasten.                                         Deinhardplatz 4\n        Im übrigen wird auf die im Beschluß enthaltenen                            56068 Koblenz\n        Nebenbestimmungen und Schutzauflagen ver-                          gestellt und begründet werden.\n        wiesen.                                                         C. Auslegung des Beschlusses\n   VII. Entscheidung über Anträge und Einwendungen                         Der Planfeststellungsbeschluß liegt mit einer\n        Die in dem Verfahren vorgebrachten Einwen-                         Ausfertigung des festgestellten Planes\n        dungen und Anträge werden zurückgewiesen,                                  vom 3. Nov. 1997 bis 14. Nov. 1997\n        soweit ihnen nicht Rechnung getragen oder in\n                                                                           bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf,\n        dieser Entscheidung entsprochen wurde bzw.\n                                                                           Poststr. 5, 56269 Dierdorf, Zimmer 305,\n        sie sich im Laufe dieses Verfahrens nicht erledigt\n        haben.                                                             montags – mittwochs von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr und\n                                                                                                    von 14.00 Uhr – 16.00 Uhr,\n        Soweit in Rechte Dritter eingegriffen wird, geben\n        Zusagen, Auflagen und Vorbehalte dieses                            donnerstags              von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr und\n        Beschlusses diesen unmittelbare Rechte gegen                                                von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr,\n        den Vorhabenträger Deutsche Bahn AG.                               freitags                 von 8.00 Uhr – 12.30 Uhr\n                                                                           zur Einsicht aus.\nB. Rechtsbehelfsbelehrung                                                  Der Planfeststellungsbeschluß gilt mit dem Ende der\n   Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluß                        Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen\n   kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage                       gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als\n   beim                                                                    zugestellt. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der\n          Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz                           Planfeststellungsbeschluß zugestellt wurde.\n          Deinhardplatz 4                                                  Der Planfeststellungsbeschluß (verfügender Teil und\n          56068 Koblenz                                                    Begründung, jedoch nicht der festgestellte Plan\n   erhoben werden.                                                         selbst) kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist\n                                                                           von den Betroffenen und denjenigen, die rechtzeitig\n   Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Aus-\n                                                                           Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim\n   legungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der\n                                                                           Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln, Am Alten\n   Planfeststellungsbeschluß zugestellt wurde.\n                                                                           Ufer 1, 50668 Köln, angefordert werden.\n   Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die\n                                                                        Köln, den 1. Oktober 1997\n   Klage muß den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik\n   Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium                                                    Eisenbahn-Bundesamt\n   für Verkehr, dieses vertreten durch das Eisenbahn-                                                       Außenstelle Köln\n   Bundesamt, Außenstelle Köln, Am Alten Ufer 1,                                                                Im Auftrag\n   50668 Köln) und den Gegenstand des Klagebegeh-                                                                Gliem\n   rens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag\n   enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von 6                (VkBl. 1997 S. 770)\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 1997                                                774                                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n(Schlüssel-Nr. 7179) betreibt in Deutschland keine Ver-             Ich führe hiermit die ZTV-Lsw 88 – Ergänzungen 97 ein\nsicherungsgeschäfte mehr. Das Unternehmen ist daher                 und bitte Sie, diese bei einschlägigen Ausschreibungen\naus dem Verzeichnis zu streichen.                                   für den Bereich der Bundesfernstraßen zu berücksichti-\nIch gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Verlaut-           gen. Die Ergänzungen sind geeignet, in vollem Umfang\nbarung im Verkehrsblatt Heft 14/1994 S. 474 unter 1.1               Vertragsbestandteil zu werden. Im Interesse einer ein-\nbzw. 2. entsprechend zu ändern.                                     heitlichen Handhabung empfehle ich, die ZTV-Lsw 88 –\n                                                                    Ergänzungen 97 auch für Baumaßnahmen an den in\n                         Bundesministerium für Verkehr\n                                                                    Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen anzu-\n                                    Im Auftrag\n                                                                    wenden.\n                                  Dr. J a g o w\n(VkBl. 1997 S. 773)                                                 Ich bitte Sie, mir Erfahrungen mit diesen Ergänzungen,\n                                                                    die zu einer allgemein gültigen Fortschreibung der\n                                                                    Ergänzungen führen können, mitzuteilen.\n                                                                    Die ZTV-Lsw 88 – Ergänzungen 97 sind beim FGSV\n    Straßenbau                                                      Verlag, 50996 Köln, Konrad-Adenauer-Straße 13, zu\n                                                                    beziehen.\nNr. 207 Allgemeines Rundschreiben\n        Straßenbau Nr. 30/1997                                                                Bundesministerium für Verkehr\n                                                                                                        Im Auftrag\n        Sachgebiet 03.3: Grundbau,\n                                                                                                      Jungblut\n                           Hohlraumbau                              (VkBl. 1997 S. 774)\n                   12.1: Umweltschutz;\n                           Lärmschutz\n                                Bonn, den 27. Juni 1997             Nr. 208 Allgemeines Rundschreiben\n                                StB 26/14.86.23/2 F 97\n                                                                            Straßenbau Nr. 33/1997\nOberste Straßenbaubehörden                                                  Sachgebiet 03.4 Erd- und Grundbau,\nder Länder\n                                                                                            Entwässerung,\nnachrichtlich:                                                                              Landschaftsbau;\nBundesanstalt für Straßenwesen                                                              Erdbau\nBundesrechnungshof                                                                     03.5 Bodenverfestigung,\nDEGES                                                                                       Bodenverbesserung\nBMV-Dienststelle Berlin                                                                        Bonn, den 23. Juli 1997\nZusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien                                            StB 26/38.56.05-01.01/14 F 97\nfür die Ausführung von Lärmschutzwänden an                          Oberste Straßenbaubehörden\nStraßen (ZTV-Lsw 88)                                                der Länder\nErgänzungen: Entwurfs- und Berechnungsgrund-                        nachrichtlich:\n                  lagen für Bohrpfahlgründungen und\n                                                                    Vertretungen der Länder beim Bund\n                  Stahlpfosten von Lärmschutzwänden\n                  an Straßen (Ergänzungen 97)*                      Chef des Bundeskanzleramtes\nARS Nr. 41/1992 vom 21. Okt. 1992 – StB 11/14.86.22-                Bundesanstalt für Straßenwesen\n02/15 D 92 –                                                        Bundesrechnungshof\nAnlagen: Ergänzungen 97                                             DEGES\n           Mehrfertigungen des ARS Nr. 30/1997 (ohne                BMV-Dienststelle Berlin\n           Anlage)\n                                                                    Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und\nZu den „Zusätzlichen Technischen Vorschriften und                   Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe\nRichtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an              1994 – ZTVE-StB 94 – Fassung 1997\nStraßen“ (ZTV-Lsw 88) hat die Forschungsgesellschaft\nfür Straßen- und Verkehrswesen e. V. im Benehmen mit                ARS Nr. 21/1994, StB 26/38.56.05-01.01/18 Va 94 vom\nmir unter Einbeziehung einer gutachterlichen Stellung-              29. Juli 1994\nnahme (Prof. Dr.-Ing. Gudehus, TU Karlsruhe: „Einheit-              Anlage: – ZTVE-StB 94 – Fassung 1997 – 1\nliche Bemessungsgrundlagen für Pfahlgründungen von                             – Mehrfertigungen des ARS Nr. 33/1997\nLärmschutzwänden in Böschungen“, FE 5.098) Ergän-                                  (ohne Anlage)\nzungen erarbeitet. Diese behandeln die „Entwurfs- und\n                                                                    Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen\nBerechnungsgrundlagen für Bohrpfahlgründungen und\n                                                                    und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau“, Ausgabe\nStahlpfosten für Lärmschutzwände an Straßen“ (ZTV-\n                                                                    1994, – ZTVE-StB 94 – wurden von der Forschungsge-\nLsw 88 – Ergänzungen 97). Durch die Anwendung\n                                                                    sellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. im Be-\ngleicher Berechnungsgrundlagen soll die technische Ver-\ngleichbarkeit von Angeboten und eine wirtschaftliche\nBemessung sichergestellt werden.                                    1   Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und\n                                                                        Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 1994 –\n*   Die Ergänzung 97 zu den ZTV-Lsw 88 werden nicht im Ver-             ZTVE-StB 94 – Fassung 1997 werden nicht im Verkehrsblatt\n    kehrsblatt abgedruckt.                                              abgedruckt.\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         775                                             Heft 20 – 1997\n\nnehmen mit mir und den obersten Straßenbauver-                     Die als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“\nwaltungen der Länder aufgestellt.                                  gekennzeichneten Teile der ZTVE-StB 94 bitte ich den\n                                                                   Bauverträgen zugrunde zu legen; die Richtlinien bitte ich\nDie ZTVE-StB 94 sind unabhängig von den Allgemeinen\n                                                                   bei der Bauvorbereitung, der Aufstellung der Bauver-\nTechnischen Vertragsbedingungen (ATV) DIN 18300\n                                                                   tragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnahme\ndurchgegliedert; auf eine Einarbeitung der ATV-Texte in\n                                                                   und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten.\ndie ZTVE-StB 94 wurde verzichtet. ATV DIN 18299 und\nDIN 18300, Ausgabe Juni 1996, sind als Anhänge 2 und               Die ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994 – Fassung 1997 –\n3 in den ZTVE-StB 94 enthalten.                                    ersetzen die ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994.\n                                                                   Mein Allgemeines Rundschreiben Nr. 21/1994 vom 29.\nAufgrund der Fortschreibung der Allgemeinen Tech-                  Juli 1994 hebe ich hiermit auf.\nnischen Vertragsbedingungen (ATV) DIN 18299 und DIN\n18300 im Juni 1996 und einer systematischen Unver-                 Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle\nträglichkeit bei der Beschreibung der Methode M 3 „Vor-            ich, die ZTVE-StB 94 auch für Baumaßnahmen an den in\ngehensweise zur Überwachung des Arbeitsverfahrens“                 Ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Straßen einzu-\n(Abschnitt 14.1.4 ZTVE-StB 94) war eine Überarbeitung              führen.\nder ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994, erforderlich; diese                 Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie zu gegebener Zeit\nÜberarbeitung umfaßt ebenso die Beseitigung von                    über Ihre Erfahrungen mit der Anwendung der ZTVE-StB\nDruckfehlern und liegt nunmehr als ZTVE-StB 94, Aus-               94, Ausgabe 1994 – Fassung 1997, insbesondere über\ngabe 1994 – Fassung 1997 – vor.                                    die Erfahrungen mit den Prüfmethoden gemäß statisti-\n                                                                   schem Prüfplan (M1) und mittels flächendeckender\nDie ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994 – Fassung 1997 –                     dynamischer Verdichtungskontrolle (M2) sowie über die\nsehen im Rahmen der Methode M 3 „Vorgehensweise                    Verdichtungskontrolle mit dem dynamischen Platten-\nzur Überwachung des Arbeitsverfahrens“ als Regelfall               druckversuch berichten würden.\ndie Verdichtung gemäß einer Arbeitsanweisung und eine\nEigenüberwachung der erreichten Verdichtungsqualität               Die ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994 – Fassung 1997 – sind\ndurch Eigenüberwachungsprüfungen im Umfang der                     beim FGSV Verlag, 50996 Köln, Konrad-Adenauer-\nTabelle 7 vor. Dabei ist durch die Durchführung der                Straße 13, zu beziehen.\nEinzelversuche gemäß Tabelle 7 an ausgesuchten Prüf-                                        Bundesministerium für Verkehr\npunkten die Bedingung für eine Auswertung der Prüfer-                                                 Im Auftrag\ngebnisse gemäß den Formeln für einen Einfachstich-                                                  Jungblut\nprobenplan nicht gegeben.                                          (VkBl. 1997 S. 774)\nAuf die Eigenüberwachungsprüfungen kann durch einen\nHinweis in der Leistungsbeschreibung verzichtet werden.\nEin Verzicht während der Bauausführung kann sinnvoll               Nr. 209 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\nsein, sofern die kalkulatorischen Kosten der Eigenüber-\n                                                                           bau Nr. 38/1997\nwachungsprüfungen nach Tabelle 7 dem Auftraggeber\nbekannt sind und in Abzug gebracht werden können.\n                                                                           Sachgebiet 07.3: Straßenverkehrs-\nEine Eigenüberwachung gemäß Tabelle 7 ist jedoch in                                         technik und\njedem Falle durchzuführen, wenn die Arbeitsanweisung                                        Straßenausstattung;\nnicht eingehalten wurde oder die Grundlage der                                              Arbeitsstellen an\nArbeitsanweisung entfallen ist.                                                             Straßen\nDie in den ZTVE-StB 94 mehrfach erwähnte Beteiligung                                            Bonn, den 8. Oktober 1997\ndes Auftraggebers an der Eigenüberwachung im Sinne                                              StB 13/38.59.20/102 Va 97\neiner Überwachung der Durchführung der Eigenüber-\nwachung des Auftragnehmers geht davon aus, daß mit                 Oberste Straßenbaubehörden\neiner derartigen Beteiligung Rationalisierungseffekte ver-         der Länder\nbunden sind. Auch eine derartige Beteiligung setzt ent-            nachrichtlich:\nsprechendes Fachpersonal beim Auftraggeber voraus.\nDer Auftraggeber muß darüber hinaus in der Lage sein,              An die\nKontrollprüfungen im Sinne des Abschnitts 1.6.4 der                für die Straßenverkehrs-Ordnung\nZTVE-StB 94 auszuführen. Überträgt der Auftraggeber in             und für die Verkehrspolizei\nEinzelfällen Bauüberwachungsaufgaben an Dritte, so                 zuständigen obersten Landesbehörden\nmüssen diese für derartige Aufgaben qualifiziert sein.             Bundesanstalt für Straßenwesen\nEine Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für            Brüderstraße 53\ndas Gebiet der bauvertraglichen Prüfungen im Erd- und              54127 Bergisch Gladbach\nGrundbau ist in Vorbereitung.                                      DEGES\nIch führe hiermit die ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994, –                 Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs-\nFassung 1997 – für den Bereich der Bundesfernstraßen               und -bau GmbH\nein. Im Hinblick auf die Wertung von Produkten aus                 Zimmerstraße 54\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und                10117 Berlin\nvon Ursprungswaren aus den Mitgliedstaaten des                     Dienststelle Berlin des\nEuropäischen Wirtschaftsraumes weise ich besonders                 Bundesministeriums für Verkehr\nauf den Abschnitt 1.1 „Geltungsbereich“ hin.                       Referat StB 17 (B)\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Oktober 1996                          Die Termine für die BMV-Vorlage der Baube-\n(Reisezeitrundschreiben 1997)                                             triebspläne und Baustellenlistenblätter sind in der\n                                                                          RBAP Anlage 3 genannt. Die rechtzeitige Vorlage\nAnlage: Ferienordnung 1998\n                                                                          zu diesen Terminen ist zwingend notwendig, damit\nUm den Reiseverkehr während der Ferienzeit möglichst                      ggf. notwendige Koordinierungen vor Beginn von\nreibungslos zu gestalten, bitte ich an den für den                        Baumaßnahmen erfolgen können.\nUrlaubsverkehr wichtigen Strecken des Autobahnnetzes\n                                                                          Erinnern möchte ich in diesem Zusammenhang an:\ndie Baustellentätigkeit zu reduzieren und dort nur solche\nBaustellen einzurichten bzw. aufrecht zu erhalten, wo                     ❍ die kontinuierliche Fortschreibung der Bau-\ndies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des                               betriebspläne und Baustellenlistenblätter mit\nBauablaufs (z. B. VDE-Maßnahmen, 6streifiger Ausbau)                           kurzfristiger BMV-Vorlage bei:\nunbedingt erforderlich ist.                                                    – Fortfall von Baumaßnahmen,\nZur Planung der Baustellen verweise ich auf die von mir                        – Neuen Maßnahmen,\nin 1996 eingeführten Richtlinien zur Baubetriebsplanung                        – Änderung der Verkehrsführung,\nauf Autobahnen (RBAP). Bei der Planung von Baustellen\nbitte ich insbesondere die den Richtlinien beigefügten                         – Terminverschiebungen von 14 Tagen und\nNetzmaschen gem. den Richtlinien, Abschnitt 2.4 zu                                 mehr und\nbehandeln und zeitgleiche Arbeiten auf den parallel ver-                       – grundsätzlichen Änderungen der bau-\nlaufenden Strecken innerhalb der Netzmaschen zu ver-                               techn. Konzeption.\nmeiden. Bei der Koordination von Baustellen bitte ich                          Dabei verbleiben beendete Baumaßnahmen\nSie, sich mit den benachbarten Bundesländern dazu                              in aktualisierter Form – unter Beibehaltung der\nabzustimmen.                                                                   einmal vergebenen Baustellennummer – im\nFür die gute Zusammenarbeit bei der Einrichtung des                            Baubetriebsplan des jeweiligen Jahres.\nBaustelleninformationssystems innerhalb des Internet-                     ❍ die korrekte Darstellungsweise der Baustellen,\nAngebots         des        Bundesverkehrsministeriums                         bezogen auf die Art der Verkehrsführung nach\n(www.bmv.de) und Ihrer kontinuierlichen Datenpflege,                           Anlage 5 (Titelblatt) in den Baubetriebsplänen\ndanke ich Ihnen. Die Bereitstellung aktueller Infor-                           und im Baustellenlistenblatt.\nmationen über Baustellen auf Bundesautobahnen ist, wie                    ❍ die Angabe von Werten aus der Berechnung\ndie entsprechenden Internet-Zugriffe dokumentieren, hilf-                      zur „Abschätzung der verkehrlichen Aus-\nreich und wird häufig genutzt. Hierdurch wird auch die                         wirkungen einer Baustelle“ nach Anlage 1.1\nNotwendigkeit unterstrichen, alle Anstrengungen für eine                       der RBAP, im Baustellenlistenblatt.\noptimale Baustellenplanung zu unternehmen. Das Bau-\nstelleninformationssystem via Internet ist aber keinesfalls\nein Ersatz für die Baubetriebsplanung, die mit Planungs-            3.    Ferienordnung\ndaten arbeitet, die vor Baubeginn koordiniert werden                      Die beigefügte Übersicht (Anlage) enthält die\nmüssen.                                                                   Ferienordnung der Bundesländer und des benach-\n1.    Ferienzeiten sind:                                                  barten Auslandes.\n1.1 Ostern\n                                                                    4.    Bekanntgabe\n      – von Freitag, dem 27. März 1998 0.00 Uhr\n                                                                          Dieses Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr.\n         bis einschl.\n                                                                          38/1997 wird im Verkehrsblatt veröffentlicht. Das\n         Sonntag, dem         19. April 1998, 24.00 Uhr\n                                                                          Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr.\n1.2 Himmelfahrt/Pfingsten                                                 37/1996 wird hiermit aufgehoben.\n      – von Mittwoch, dem 20. Mai 1998, 0.00 Uhr                                             Bundesministerium für Verkehr\n         bis einschl.                                                                                   Im Auftrag\n         Sonntag, dem         7. Juni 1998,    24.00 Uhr                                            Dr.-Ing. H u b e r\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 1997                                             778                                       VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                                 III.   Nicht planfestgestellte Pläne\n  Wasserstraßen                                                         Nicht festgestellt ist die Beilage 10 (Uferbe-\n                                                                        festigungen im unteren Vorhafen-West, Schnit-\nNr. 210 Planfeststellungsverfahren für den\n                                                                        te). Sie wird durch Beilage 10a ersetzt.\n        Neubau der Schleuse Spandau von\n        UHW-km 0,008 bis HOW-km 1,400                            IV.    Umfang des Vorhabens\n                                                                        Das Vorhaben umfaßt im wesentlichen folgende\n                       Bonn, den 10. Oktober 1997\n                                                                        Maßnahmen:\n                       BW 14/52.01.09-50/62 WSD-O 97\n                                                                        1. Abbruch der bestehenden Schleusenanlage\nNachstehend wird hiermit die Bekanntmachung der\n                                                                             einschließlich der Nebenanlagen und des\nPlanfeststellung für den Neubau der Schleuse Spandau\n                                                                             vorhandenen Wehres\nvon UHW-km 0,008 bis HOW-km 1,400 veröffentlicht.\n                                                                        2. Neubau des Schleusenbauwerkes und der\n                         Bundesministerium für Verkehr\n                                                                             Nebenanlagen\n                                   Im Auftrag\n                                     Emde                               3. Neuerrichtung eines Wehres von HOW-km\n                                                                             0,513 bis HOW-km 0,530\n                  Bekanntmachung                                        4. Errichtung von Sportbootwartestellen\n der Planfeststellung für den Neubau der Schleuse                          – von HOW-km 0,385 bis 0,405 (Ostufer)\n  Spandau von UHW-km 0,008 bis HOW-km 1,400                                – von HOW-km 0,385 bis 0,415 (Westufer)\n                            I.                                             – von HOW-km 0,775 bis 0,825 (Westufer)\nMit Planfeststellungsbeschluß der Wasser- und                           5. Neubau einer Bootsschleppe östlich der\nSchiffahrtsdirektion Ost vom 2. 10. 1997 – Az: A4-                           neuen Schleuse\n143.3/Bln 7 – ist der Plan für den Neubau der Schleuse                  6. Neuerrichtung einer Schiffswartestelle im\nSpandau von UHW-km 0,008 bis HOW-km 1,400 gemäß                              Oberwasser von HOW-km 1,030 bis HOW-\n§ 19 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in                             km 1,360\nVerbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes                   7. Neuerrichtung einer Schiffswartestelle im\n(VwVfG) festgestellt worden.                                                 Unterwasser von UHW-km 0,008 bis HOW-\n1. Die Planfeststellung hat insbesondere Auswirkungen                        km 0,320\n   im Gebiet des Bezirkes Spandau von Berlin.                           8. Vertiefungsmaßnahmen von UHW-km 0,008\n2. Der verfügende Teil des Beschlusses lautet auszugs-                       bis HOW-km 1,360\n   weise:                                                               9. Einrichtung eines Pumpwerkes im Unter-\n                                                                             wasser der Schleuse\n   I.    Feststellung der Pläne                                         10. Sicherung der Ufer im Bereich des\n         Die von der Bundesrepublik Deutschland (Was-                        Zitadellenglacis, der Spreemündung, südlich\n         ser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes),                         des Wröhmännerparks sowie nördlich der\n         vertreten durch das Wasserstraßen-Neubauamt                         Juliusturmbrücke\n         Berlin – im folgenden Träger des Vorhabens                     11. Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen\n         (TdV) genannt – vorgelegten Pläne für den Neu-                      in Natur und Landschaft nach einem land-\n         bau der Schleuse Spandau von km 0,008 der                           schaftspflegerischen Begleitplan.\n         Unteren-Havel-Wasserstraße (UHW) bis km\n         1,400 der Havel-Oder-Wasserstraße (HOW)                 V.     Gesetzliche Regelungen\n         werden gemäß § 19 Bundeswasserstraßen-                         Für das Vorhaben sind u. a. die einschlägigen\n         gesetz (WaStrG) in Verbindung mit § 74 Ver-                    Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes\n         waltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie dem                     (WaStrG), des Wasserhaushaltsgesetzes\n         Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz                      (WHG) sowie des Berliner Wassergesetzes\n         mit den sich aus diesem Beschluß ergebenden                    (BWG), des Bundesimmissionsschutzgesetzes\n         Änderungen, Ergänzungen und Anordnungen im                     (BImSchG), des Bundesnaturschutzgesetzes\n         Einvernehmen mit dem Land Berlin festgestellt.                 (BNatSchG) sowie des Gesetzes über Natur-\n         Die festgestellten Pläne umfassen die Planmap-                 schutz und Landschaftspflege von Berlin\n         pe I (Technische Planung) sowie die Planmappe                  (NatSchGBln), des Gesetzes über die Umwelt-\n         II (landschaftspflegerischer Begleitplan und                   verträglichkeitsprüfung (UVPG), des Kreislauf-\n         Umweltverträglichkeitsstudie).                                 wirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw-/AbfG)\n                                                                        sowie des Gesetzes über die Vermeidung und\n                                                                        Entsorgung von Abfällen in Berlin (LAbfG) und\n   II.   Planänderungen und -ergänzungen\n                                                                        des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in\n         Änderungen/Ergänzungen, die sich während des                   Berlin (DSchGBln) maßgebend.\n         Verfahrens ergeben haben und Bestandteil dieser\n         Feststellung werden, sind in Deckblättern bzw.          VI. Anordnungen zur Beweissicherung\n         als Änderungseintragungen (Blaueintragungen)                Beweissicherungsanordnungen zur Feststellung\n         oder in Form neuer Beilagen berücksichtigt.                 des gegenwärtigen Zustandes und eventueller\n         Entfallende   Beschreibungen     sind    durch              vorhabensbedingter Änderungen wurden hin-\n         Streichungen gekennzeichnet.                                sichtlich\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       779                                                Heft 20 – 1997\n\n         – der in der Nähe des Vorhabens gelegenen                           Dritter wird – falls mit dem Träger des Vorhabens\n           Bauwerke                                                          keine Einigung erzielt werden kann – die Ent-\n         – des Grundwasserzustandes                                          eignung einschließlich der Regelung der Ent-\n                                                                             eignungsentschädigung gemäß § 44 WaStrG\n         – der Grundwassergüte\n                                                                             nach den Vorschriften des Berliner Enteignungs-\n         – der Grundflächen und                                              gesetzes von der Enteignungsbehörde des\n         – der Bäume                                                         Landes Berlin durchgeführt.\n         getroffen.                                                       2. Die für das Vorhaben nach anderen als was-\n                                                                             serwegerechtlichen Vorschriften erforder-\n   VII. Anordnungen sonstiger Einrichtungen und                              lichen behördlichen Entscheidungen, Erlaub-\n        Maßnahmen                                                            nisse, Zustimmungen, Genehmigungen, Aus-\n        Es wurden Anordnungen                                                nahmen oder Befreiungen gelten im Rahmen\n        – allgemeiner Art (insbes. zur Einhaltung techn.                     der festgestellten Planunterlagen als erteilt.\n          Bestimmungen, anerkannter Regeln der Bau-                       3. Aus datenschutzrechtlichen Gründen enthält\n          kunst, Anforderungen der Sicherheit und Ord-                       der Planfeststellungsbeschluß – außer in\n          nung),                                                             intern bei der Planfeststellungsbehörde oder\n        – zur Vermeidung von Grundwasserstands-                              bei dem TdV benutzten Exemplaren – keine\n          änderungen und Beeinträchtigungen der Be-                          Angaben zur Person der Einwendungsführer.\n          schaffenheit von Grund- und Oberflächen-                           Im Planfeststellungsbeschluß erscheinen\n          wasser,                                                            lediglich persönliche Kennziffern (PK).\n        – zu den Sprengmaßnahmen,                                            Über die jeweilige Kennziffer werden die Ein-\n                                                                             wendungsführer gesondert informiert.\n        – zur Baudurchführung,\n                                                                    XI. Kosten\n        – zu Denkmalschutz und Archäologie,\n                                                                          Die Kosten des Verfahrens hat der Träger des\n        – zu bestehenden Anlagen sowie Planungen\n                                                                          Vorhabens zu tragen.\n          Dritter,\n                                                                          Eine Gebühr bleibt außer Ansatz.\n        – zu Boden, Abfall und Altlasten,\n                                                                                                  II.\n        – zur Verkehrssicherung,\n                                                                 1. Da mehr als 50 Planfeststellungsbeschlüsse an Be-\n        – zur öffentlichen Sicherheit und zum Brand-\n                                                                    troffene und Einwendungsführer hätten zugestellt wer-\n          schutz,\n                                                                    den müssen, wird die Zustellung gemäß § 74 Abs. 5\n        – zum landschaftspflegerischen Begleitplan und              VwVfG durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt.\n        – zum Liegestellenkonzept                                2. Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses\n        getroffen.                                                  liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festge-\n                                                                    stellten Pläne in der Zeit\n   VIII. Vorbehalt weiterer Anordnungen\n                                                                             vom 10. 11. 1997 bis 24. 11. 1997\n         Vorbehalten blieben insbesondere\n                                                                                     jeweils einschließlich\n         – weitere Anordnungen bei wesentlicher Ver-\n           änderung der dem Beschluß zugrundeliegen-                während der Dienststunden zur Einsicht aus beim\n           den Verhältnisse zur Verhütung oder zum                  Rathaus Spandau, Carl-Schurz-Str. 2–6, 13597\n           Ausgleich von Beeinträchtigungen des Wohls               Berlin (Raum 260/261)\n           der Allgemeinheit                                        Montag bis Donnerstag:            9.00 bis 15.00 Uhr\n         – Schutzauflagen für Gebäude und hinsichtlich              Freitag:                          9.00 bis 14.00 Uhr\n           Lärmimmissionen                                          sowie nach telefonischer Vereinbarung (0 30/33 03-\n         – Anordnungen zum Abbruch der vorhandenen                  22 66) auch außerhalb dieser Zeiten.\n           Schleusenkammer                                          Der Beschluß gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen\n         – Auflagen hinsichtlich Anlegemöglichkeiten im             Betroffenen und denjenigen gegenüber, die\n           Schleusenbereich                                         Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74\n         – die Entscheidung über den Bau einer Fuß-                 Abs. 5 S. 3 VwVfG, s. auch unten III.).\n           gängerbrücke und eines Fischweges                     3. Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses\n         – die Entscheidung über einzelne landschafts-              (verfügender Teil und Begründung, jedoch nicht der\n           pflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-               festgestellte Plan selbst) kann bis zum Ablauf der\n           men.                                                     Rechtsbehelfsfrist (s. unten III.) von den Betroffenen\n                                                                    und von denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen\n   IX. Entscheidung über die im Planfeststel-                       erhoben haben, schriftlich bei der Wasser- und\n       lungsverfahren erhobenen Einwendungen                        Schiffahrtsdirektion Ost, Postfach 6 10 37, 10926\n       Soweit den Einwendungen nicht stattgegeben                   Berlin, angefordert werden.\n       wurde, die Entscheidungen nicht vorbehalten                                               III.\n       sind oder sich nicht auf andere Weise erledigt            Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses lautet:\n       haben, wurden sie zurückgewiesen.\n                                                                 Gegen diesen Planfeststellungsbeschluß kann innerhalb\n   X.    Hinweise                                                eines Monats nach Zustellung Klage beim\n         1. Im Falle der unmittelbaren Inanspruchnahme                            Bundesverwaltungsgericht\n            von Grundstücken oder sonstigem Eigentum                        Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin,\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 1997                                               780                                        VkBl. Amtlicher Teil\n\nerhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der              – DIN EN 10248-1, Ausgabe August 1995\nletzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die            – DIN EN 10248-2, Ausgabe August 1995\nBeteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluß zuge-\n                                                                   Erlaß – BW 21/70.22/113 VA 92 – vom 20. Juni 1992 zur\nstellt wurde.\n                                                                   Einführung der Technischen Lieferbedingungen für\nDie Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie             Stahlspundbohlen (TLS), Ausgabe 1992\nmuß den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deut-\n                                                                   Anlage: Ergänzende Hinweise zur Anwendung\nschland) und den Gegenstand des Klagebegehrens be-\nzeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.               Der Normenausschuß Eisen und Stahl im DIN (FES) hat\nDie Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nicht-            die folgenden DIN-Normen in der Ausgabe August 1995\nberücksichtigung sich der Kläger im Verwaltungs-                   neu herausgegeben:\nverfahren beschwert fühlt, sind innerhalb einer Frist von          ● DIN EN 10248-1 Warmgewalzte Spundbohlen aus\nsechs Wochen anzugeben. Erklärungen und Beweis-                        unlegierten Stählen; Teil 1: Technische Lieferbe-\nmittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht wer-             dingungen; Deutsche Fassung EN 10248-1: 1995,\nden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.               ● DIN EN 10248-2 Warmgewalzte Spundbohlen aus\nDer Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften bei-               unlegierten Stählen; Teil 2: Grenzabmaße und Form-\ngefügt werden, daß alle Beteiligten eine Ausfertigung                  toleranzen; Deutsche Fassung EN 10248-2: 1995.\nerhalten können. Vor dem Bundesverwaltungsgericht\nmuß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder            Mit diesen DIN-Normen und den beigefügten „Er-\neinen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als               gänzenden Hinweisen zur Anwendung“ werden die Tech-\nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen            nischen Lieferbedingungen für Stahlspundbohlen (TLS),\ndes öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch              Ausgabe 1992, ersetzt.\ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum                   Ich bitte, künftig bei einschlägigen Leistungen DIN EN\nRichteramt vertreten lassen.                                       10248-1 und DIN EN 10248-2, in Verbindung mit den bei-\nDie Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbe-                gefügten „Ergänzenden Hinweisen zur Anwendung“, zu-\nschluß hat gemäß § 5 Abs. 2 Verkehrswegeplanungs-                  grunde zu legen.\nbeschleunigungsgesetz keine aufschiebende Wirkung.                 Der Bezugserlaß wird hiermit aufgehoben.\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung                Ich weise darauf hin, daß Spundwände aus den Stählen\nnach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines              S320GP, S390GP, S430GP entsprechend DIN 10248-1\nMonats nach Bekanntgabe des Planfeststellungsbe-                   (in den bisherigen TLS nicht enthalten) nur zu verwenden\nschlusses beim Bundesverwaltungsgericht gestellt wer-              sind, wenn dafür allgemeine bautechnische Zulassungen\nden. Als Zeitpunkt der Bekanntgabe gilt auch hier der              des Deutschen Institutes für Bautechnik vorliegen.\nletzte Tag der Auslegung.                                          Weitere Empfehlungen zur Auswahl und zum Einsatz\nBerlin, den 10. Oktober 1997                                       von Spundbohlen für unterschiedliche Anwendungsfälle\n                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion           sind in den „Empfehlungen des Arbeitsausschusses\n                                      Ost                          Ufereinfassungen (EAU)“, Ausgabe 1996, enthalten.\n                                   Im Auftrag                                                 Bundesministerium für Verkehr\n                                  Sperling                                                              Im Auftrag\n                                 Regierungsrat                                                       Tzschucke\n(VkBl. 1997 S. 778)\n                                                                            Anlage zum Erlaß – BW 21/70.22/7 BAW 97 –\n                                                                            vom 10. September 1997\n                                                                   Ergänzende Hinweise zur Anwendung von DIN EN\nNr. 211 Technische Lieferbedingungen,                              10248-1 und DIN EN 10248-2\n        Grenzabmaße und Formtoleranzen für\n                                                                   Gegenüber den TLS sind folgende Änderungen zu\n        Spundbohlen aus unlegierten Stählen                        beachten:\n        – DIN EN 10248-1, Ausgabe August\n                                                                   ● Bei den in DIN EN 10248-1 enthaltenen Grenzwerten\n          1995\n                                                                      für die chemische Zusammensetzung und bei den\n        – DIN EN 10248-2, Ausgabe August                              mechanischen Eigenschaften (Tabellen 1 und 2)\n          1995                                                        ergeben sich geringfügige Änderungen. Grenzwerte\n                       Bonn, den 10. September 1997                   für Stickstoff (N) wurden neu aufgenommen.\n                       BW 21/70.22./7 BAW 97                       ● In DIN EN 10248-1 sind entsprechend den Tabellen 1\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen;                                   und 2 sowie Anhang C (informativ) zusätzlich zu den\nBAW; BfG                                                              Spundwandgrundstählen S240GP, S270GP und\n                                                                      S355GP (vergleichbar mit StSp 37, StSp 45 und StSp\nnachrichtlich:\n                                                                      S nach bisherigen TLS) ein weiterer Grundstahl\nBRH                                                                   (S320GP) sowie 2 Qualitätsstähle (S390GP,\nBehörde für Wirtschaft                                                S430GP) enthalten. Spundwände aus diesen Stählen\nder Freien Hansestadt Hamburg                                         (S320GP, S390GP, S430GP) sind nur zu verwenden,\n– Amt für Strom- und Hafenbau –                                       wenn dafür allgemeine bautechnische Zulassungen\nTechnische Lieferbedingungen, Grenzabmaße und                         des Deutschen Institutes für Bautechnik vorliegen.\nFormtoleranzen für Spundbohlen aus unlegierten                     ● Von besonderer Bedeutung hinsichtlich der Liefer-\nStählen                                                               qualität ist für den Besteller die Beachtung der zum\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        781                                              Heft 20 – 1997\n\n   Zeitpunkt der Bestellung anzugebenden zusätzlichen\n   Anforderungen (DIN EN 10248-1, Abschnitte 10.1 bis\n   10.12 sowie DIN EN 10248-2, Abschnitte 11.1 bis\n   11.6). Ohne Festlegung zusätzlicher Anforderungen\n   erfolgt die Lieferung nach den ggf. nicht ausreichen-\n   den Grundanforderungen der Norm.\n   Die zusätzlichen Anforderungen sollen stets auf den\n   speziellen Anwendungsfall bezogen festgelegt wer-\n   den, hierbei sind insbesondere die Art und konstrukti-\n   ve Gestaltung des Spundwandbauwerkes, seine\n   Beanspruchung im Nutzungszeitraum sowie die\n   Anforderungen an Sicherheit und Dauerhaftigkeit zu\n   berücksichtigen.\n   Insbesondere bei hochbeanspruchten, sicherheitsre-\n   levanten Spundwandkonstruktionen, an denen\n   Schweißarbeiten durchgeführt werden sowie bei\n   Spundwandbauwerken, die in Stahltragwerke einge-\n   bunden werden bzw. eine stahlbauähnliche Bear-\n   beitung auf Basis der Bemessung/Konstruktion nach\n   DIN 18800/Eurocode 3 erfahren, sind in der Regel\n   folgende zusätzliche Anforderungen anzugeben:\n   DIN EN 10248-1, Abschnitt 10, Zusätzliche Anfor-\n   derungen 4 und 5\n   Vereinbarung eines maximalen Kohlenstoffäquiva-\n   lenzwertes (CEV) und Festlegung von Kerbschlag-\n   werten in Anlehnung an die in DIN EN 10025,\n   Ausgabe 03/94, Tabelle 4 und 6 aufgeführten ver-\n   gleichbaren Stähle.\n   DIN EN 10248-1, Abschnitt 10, Zusätzliche Anfor-               Beispiele bewährter Schloßformen von Spundbohlen\n   derung 8                                                       (Maße in mm)\n   Festlegung einer spezifischen Prüfung der Erzeug-\n   nisse. Als Prüfbescheinigung ist in der Regel ein              Erläuterungen zur korrigierten und ergänzten Zeich-\n   Werksprüfzeugnis 2.3 oder bei besonders bean-                  nung:\n   spruchten Bauwerken ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 C               ● Durch die Aufnahme der Gegenstücke bei den\n   gemäß DIN EN 10204, Ausgabe 08/95, Tabelle 1, zu                   Formen 1, 5 und 6 kann die Schloßverhakung ein-\n   fordern.                                                           deutig nachvollzogen werden.\n   Für die durch Zulassung geregelten Stähle gelten die           ● Der Begriff „Abweichung“ wurde durch das hier bes-\n   entsprechenden Bestimmungen des Zulassungsbe-                      sere Maß der „Verhakung“ ersetzt.\n   scheids.\n                                                                  ● In der Zeichnung zu Form 3 sind in Tabelle 15 der DIN\nZur Anwendung von DIN EN 10248-2 werden folgende                      EN die Maße a und b vertauscht worden.\nzusätzliche Hinweise gegeben:\n                                                                  ● Bei der Form 5 muß es anstelle von „a - b ≥ 2,6“ rich-\nZu den Abschnitten 3.1 U-Spundbohlen und 3.2 Z-                       tig heißen „a - b ≥ M 6“.\nSpundbohlen\n                                                                  ● Bei den Formen 1, 3, 5 und 6 wurden die Maße a und\nNeben den unter 3.1 und 3.2 aufgeführten Anfor-                       b mit Indizies versehen, da bei der Überprüfung der\nderungen sollte bei der Bestellung von Mehrfachbohlen                 Schloßverhakung nicht die Maße eines Schlosses\n(Doppelbohlen), die durch Pressen, Verschweißen oder                  miteinander (wie in der DIN EN angegeben) sondern\nandere Maßnahmen gegen Verschieben im Schloß gesi-                    mit dem jeweiligen Gegenstück (das Maß a der Bohle\nchert werden, die Kopfbündigkeit am oberen Ende gefor-                1 mit dem Maß b der Bohle 2) überschneidend zu ver-\ndert werden.                                                          gleichen sind.\nZum Abschnitt 7 Länge der Profile\n                                                                  Zum Abschnitt 10 Schloßverbindungen der Profile\nEs wird auf das gegenüber den TLS (+/- 100 mm) verän-\n                                                                  Bezüglich der Übertragung der Kräfte handelt es sich um\nderte Grenzabmaß von +/- 200 mm hingewiesen. Bei der\n                                                                  Druck-, Zug- oder Scherkräfte. Wenn die geforderte\nBestellung kann bei Bedarf ein eingeschränktes\n                                                                  Kraftübertragung nicht gewährleistet werden kann, sind\nGrenzabmaß vereinbart werden.\n                                                                  Zusatzmaßnahmen wie Verschweißen oder Verpressen\nZum Abschnitt 10, Tabelle 15 Beispiele bewährter                  erforderlich.\nSchloßformen von Spundbohlen\n                                                                  Zum Abschnitt 11 Zusätzliche Anforderungen\nDie aus den TLS in die DIN EN 10248-2 übernommene\n                                                                  Im Abschnitt 11.2 muß es richtig heißen „. . . für die Höhe\nZeichnung wird aufgrund einiger nicht korrekter\n                                                                  einer aus zwei Einzelbohlen verpreßten . . .“.\nDarstellungen und zur Vermeidung von Fehlern bei der\nBeurteilung der auszuwählenden Schloßform wie folgt\nergänzt bzw. korrigiert:                                          (VkBl. 1997 S. 780)\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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