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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                                 I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n  72. Jahrgang                                        Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2018                                                                            Heft 23\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.          Datum            VkBl. 2018                                              Seite   Nr.          Datum           VkBl. 2018                                           Seite\n\n Zentralabteilung                                                                               Grundsatzangelegenheiten\n 173 12. 11. 2018 Änderung der Anordnung über die Ver-                                          175 13. 11. 2018 Bekanntmachung des International Mariti-\n     tretung der Bundesrepublik Deutschland im Ge-                                                  me Dangerous Goods Code (IMDG-Code) . . . . . . . . . .                       847\n     schäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr\n     und digitale Infrastruktur (Vertretungsordnung Bun-\n     desverwaltung für Verkehr und digitale Infrastruktur –                                     Wasserstraßen, Schifffahrt\n     VertrOBVI) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   834     176 21. 11. 2018 Änderung der Bekanntmachung über das\n                                                                                                    Wasserskilaufen auf den Binnenschifffahrtsstraßen. . . .                      847\n Straßenverkehr\n                                                                                                Aufgebote\n 174 12. 11. 2018 Richtlinie für die Überprüfung der Ein-\n     stellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der                                      176a   15. 12. 2018 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                848\n     Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-\n     Zulassungs-Ordnung (StVZO) (HU-Scheinwerfer-\n     Prüfrichtlinie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      834     Nichtamtlicher Teil\n                                                                                                Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   854\n\n\n\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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            "content": "Heft 23 – 2018                                               834                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                               Blendung anderer Verkehrsteilnehmer erreicht werden.\n Zentralabteilung                                              Um dies zu erreichen, müssen die vertikale und die hori-\n                                                               zontale Ausrichtung der Scheinwerferlichtbündel die in\nNr. 173 Änderung der Anordnung über die                        dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllen.\n        Vertretung der Bundesrepublik\n                                                               Nach den geltenden Vorschriften sind die o. a. Anforde-\n        Deutschland im Geschäftsbereich                        rungen als erfüllt anzusehen, wenn die Scheinwerfer nach\n        des Bundesministeriums für Verkehr                     den besonderen Anforderungen der für die jeweilige Fahr-\n        und digitale Infrastruktur (Vertre-                    zeugkategorie anwendbaren Richtlinien der EU oder der\n        tungsordnung Bundesverwaltung für                      UN ECE-Regelungen ausgerichtet sind.\n        Verkehr und digitale Infrastruktur –\n                                                               Eine Blendung durch das Abblendlicht ist nach den gel-\n        VertrOBVI)                                             tenden Vorschriften dann nicht gegeben, wenn die Licht-\nDie Vertretungsordnung in der Bekanntmachung der Neu-          stärke, gemessen in einer Entfernung von 25 m vor jedem\nfassung vom 14.08.2014 (Verkehrsblatt 2014, Seite 634),        Scheinwerfer, auf einer senkrecht zur Fahrbahn stehen-\nzuletzt geändert am 17.04.2018 (Verkehrsblatt 2018, Sei-       den Ebene in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber,\nte 354) wird wie folgt geändert:                               nicht mehr als 625 Candela (1 Lux) beträgt.\nIn § 2 Buchstabe a) wird im Doppelbuchstaben pp) das           Die Grundeinstellung der Scheinwerfer ist vorzunehmen\nSemikolon durch ein Komma ersetzt und folgender neuer          bzw. das am Kraftfahrzeug angegebene Einstellmaß für\nDoppelbuchstabe qq) eingefügt:                                 die Scheinwerfer ist entsprechend der geltenden Vor-\n                                                               schriften anzuwenden. Bei Fahrzeugklassen, für die keine\n„qq) Fernstraßen-Bundesamt (FBA);“.                            detaillierten Anforderungen in den einschlägigen Vor-\n                                                               schriften festgelegt sind, gelten die Werte in Anlage 2.\nBegründung:\n                                                               Die Richtlinie ist aufgeteilt in einen Teil für die Durchfüh-\nMit Organisationserlass vom 26.09.2018 wurde das Fern-         rung der Überprüfung der Scheinwerfer und in einen Teil,\nstraßen-Bundesamt (FBA) zum 01.10.2018 als Bundes-             der die baulichen und sonstigen Anforderungen vorgibt.\noberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeri-\nums für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Hauptsitz in    Die Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der\nLeipzig errichtet. Das Fernstraßen-Bundesamt ist daher         Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersu-\nin den Katalog der vertretungsbefugten Stellen aufzuneh-       chung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nmen.                                                           (StVZO) (Verkehrsblatt [VkBl.] 2014, Seite 174 vom\n                                                               20.02.2014) mit den Änderungen vom 30.01.2017, VkBl.\nBonn, den 12. November 2018                                    2017, Seite 52 und der Erläuterung zu Nummer 4.1.2 der\nZ 13/2012.2/2                                                  Anlage 4 der Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung\n                                                               der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptun-\n                            Bundesministerium für              tersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\n                        Verkehr und digitale Infrastruktur     nung (StVZO) vom 05.05.2017 (VkBl. 2017, Seite 518)\n                                  Im Auftrag                   werden hiermit aufgehoben und durch diese konsolidierte\n                                 Rainer Schunk                 und erweiterte „HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie“ ersetzt.\n                                                               In Nummer 4.1.2 der Anlage 4 dieser Richtlinie sind die\n                                                               Anforderungen an die Aufstellfläche bzw. Fahrspuren der\n(VkBl. 2018 S. 834)\n                                                               Systeme zur Überprüfung der Einstellung der Scheinwer-\n                                                               fer geregelt. In der Praxis werden die Ebenheitsanforde-\n                                                               rungen trotz der dortigen erläuternden Abbildung und des\n                                                               dortigen Beispiels unterschiedlich interpretiert. Das mit\n                                                               den Ländern abgestimmte alternative Verfahren nach An-\n                                                               hang 2 der Anlage 4 dient der Klarstellung der Ebenheits-\n Straßenverkehr                                                anforderungen für die Zukunft mit langen Übergangsfris-\n                                                               ten für die bereits bestehenden Systeme.\nNr. 174 Richtlinie für die Überprüfung der\n                                                               Für die Anwendung der Grenzwerte für die Ebenheitsab-\n        Einstellung der Scheinwerfer von                       weichung nach Nummer 4.1.2 ist die „Erläuterung zu\n        Kraftfahrzeugen bei der Hauptunter-                    Nummer 4.1.2 der Anlage 4 der Richtlinie für die Über-\n        suchung nach § 29 Straßenver-                          prüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahr-\n        kehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)                       zeugen bei der Hauptuntersuchung nach § 29 Straßen-\n        (HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie)                       verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (VkBl. 2017,\n                                                               Heft 10, S. 518, Nr. 75)“ in Nummer 4.1.2.1 und Num-\n                          Bonn, den 12. November 2018          mer 4.1.2.2 in die Richtlinie integriert worden.\n                          StV 22/7345.2/80-4\n                                                               Bei Anwendung des alternativen Verfahrens nach An-\nDurch die richtige Einstellung der Abblend-, Fern- und         hang 2 zur Anlage 4 müssen die ermittelten Stichmaße\nNebelscheinwerfer von Kraftfahrzeugen soll eine mög-           innerhalb der festgelegten Grenzwerte unter Berücksich-\nlichst gute Fahrbahnausleuchtung bei möglichst geringer        tigung von Nr. 3.12 i. V. m. Nr. 3.6 der DIN 18202:2013-04\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        835                                              Heft 23 – 2018\n\nliegen. D. h. positive u. negative Grenzwertabweichungen      4              Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer\nsind zulässig, da Nummer 4.1.2.1 und Nummer 4.1.2.2.\n                                                              4.1            Überprüfung mit einem Scheinwerfer-Ein-\nbeim alternativen Verfahren nicht angewendet werden\n                                                                             stell-Prüfgerät (SEP)\n(Klarstellung durch Fußnoten).\n                                                              4.2            Überprüfung mittels einer Prüffläche\nZur Anpassung der Anforderungen an das System zur\nÜberprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraft-       4.3            Überprüfung auf Einhaltung von Einstellmaßen,\nfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit                        Toleranzen bzw. Vorgaben\n≤ 40 km/h auf Prüfplätzen als Untersuchungsstelle wird\n                                                              4.4            Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer\nein abweichendes Prüfverfahren für Prüfplätze von land-\n                                                                             an Kraftfahrzeugen mit besonderen Technolo-\noder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen geschaffen.\n                                                                             gien, z. B. mit adaptiven Frontbeleuchtungs-\nDie nachstehende Richtlinie wird im Benehmen mit den                         systemen (AFS)\nzuständigen obersten Landesbehörden hiermit bekannt           Anlage 1 Anforderungen an Prüfflächen nach Nummer 4.2\ngegeben und ist ab dem Datum der Veröffentlichung an-\nzuwenden.                                                         Anlage 2 Einstellmaße und Toleranzen\nDas alternative Verfahren im Anhang 2 der Anlage 4 ist            Anlage 3 Einstellmaße bei Scheinwerferhöhen über\nspätestens ab dem 01.01.2021 für ab diesem Datum neu                       1,40 m\nin Untersuchungsstellen in Betrieb genommene Schein-\n                                                                  Anlage 4 Systeme zur Überprüfung der Einstellung der\nwerferprüfsysteme und bei einer Wiederinbetriebnahme                       Scheinwerfer\nan geänderten Aufstellflächen spätestens nach dem\n01.01.2020 anzuwenden. Das alternative Verfahren ist spä-                    Anhang 1 Beispiele für Kennzeichnungen\ntestens ab dem 01.01.2035 bei allen Systemen zur Über-\n                                                                             Anhang 2 Erläuterungen zu Nummer 4.1.1 und\nprüfung der Einstellung der Scheinwerfer anzuwenden.\n                                                                                      4.1.2 der Anlage 4\nDie Entscheidung über eine frühere Umsetzung und An-              Anlage 5 Prüfanweisung für Systeme zur Überprüfung\nwendung des alternativen Verfahrens obliegt allein den                     der Einstellung der Scheinwerfer\nzuständigen Behörden der Länder.\nAufgrund der fortschreitenden Entwicklung in der Fahr-            1.     Anwendungsbereich,\nzeug- und Prüftechnik, Erfahrungen aus der Praxis der                    Übergangsbestimmungen\nHU-Durchführung sowie der Ringversuche der nach DIN                      Diese Richtlinie gilt für die Überprüfung der Ein-\nEN ISO/IEC 17025 für die Bereiche Aufstellflächen für                    stellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen im\nScheinwerfer-Einstell-Prüfgeräte und Scheinwerfer-Ein-                   Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen\nstell-Prüfgeräte akkreditierten Kalibrierlabore ist diese                nach § 29 StVZO.\nRichtlinie unter gemeinsamer Federführung der Bundes-\nanstalt für Straßenwesen und der Physikalisch-Techni-                    Die Richtlinie ist spätestens ab dem 01.01.2019\nschen-Bundesanstalt (ggf. unter Einbindung von Dritten)                  an Systemen zur Überprüfung der Einstellung der\nunter Einbeziehung des technischen Fortschritts bei Fah-                 Scheinwerfer anzuwenden.\nrerassistenzsystemen und lichttechnischen Einrichtungen                  Die Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung\nbis zum 31.12.2019 zu überprüfen und zu bewerten, sofern                 der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der\nz. B. wissenschaftlich verwertbare Erkenntnisse aus Ring-                Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenver-\nversuchen zwischen akkreditierten Laboratorien vorliegen.                kehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (VkBl. 2014,\n                                                                         Seite 174 vom 20.02.2014) mit den Änderungen\n                           Bundesministerium für\n                                                                         vom 30.01.2017, VkBl. 2017, Seite 52 und die Er-\n                       Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                                                         läuterung zu Nummer 4.1.2 der Anlage 4 der\n                                 Im Auftrag                              Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der\n                                Christian Theis                          Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Haupt-\n                                                                         untersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulas-\n             HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie                              sungs-Ordnung (StVZO) vom 05.05.2017 (VkBl.\n                                                                         2017, Seite 518) werden zum 01.01.2019 aufge-\nÜbersicht:\n                                                                         hoben.\n1         Anwendungsbereich, Übergangsbestimmungen\n                                                                  2.     Begriffsbestimmungen im Sinne dieser\n2         Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Richtlinie                Richtlinie\n3         Vorbereitungen zur Überprüfung der Einstel-                    „Fahrzeug-Längsmittelebene“, ist die recht-\n          lung der Scheinwerfer                                          winklige zur Aufstellfläche stehende Ebene.\n3.1       Beladungszustand, Reifendruck, Federung,                       „Leuchte“, ist eine Einrichtung, die dazu dient,\n          Scheinwerfer                                                   die Fahrbahn zu beleuchten oder über die Licht-\n                                                                         signale an andere Verkehrsteilnehmer gegeben\n3.2       Leuchtweitenregelung zur Anpassung der Nei-\n                                                                         werden. Leuchten im Sinne dieser Richtlinie sind:\n          gung des Lichtbündels der Scheinwerfer an\n          den Beladungszustand des Kraftfahrzeugs                        –     Scheinwerfer für Fern-/Abblendlicht\n3.3       Systeme zur Überprüfung der Einstellung der                    –     Nebelscheinwerfer.\n          Scheinwerfer\n                                                                         „Symmetrisches Abblendlicht“, ist das durch\n3.4       Prüfungs-/Arbeitsumgebung                                      die Trennlinie begrenzte Abblendlicht.\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n           „Asymmetrisches Abblendlicht“, ist das Ab-                              „H“ –   Höhe der Mitte des Scheinwerfers über\n           blendlicht, das links von der Zentralmarke paral-                               der Aufstellfläche des Kraftfahrzeugs in\n           lel an der Trennlinie verläuft und rechts davon im                              cm\n           Regelfall um 15 ° ansteigt.\n                                                                                   „e“ –   Einstellmaß in cm, um dass das Licht-\n           „Lichtbündel“, ist die Gesamtheit der Lichtver-                                 bündel eines Scheinwerfers auf 10 m\n           teilung, wie sie auf einer Prüffläche dargestellt                               Entfernung geneigt werden soll (eine\n           wird.                                                                           Neigung von 10 cm/10 m entspricht\n                                                                                           1,0 % Neigung)\n           „Lichtbündelmitte“, ist die Mittellinie des jeweili-\n           gen Lichtbündels (im Fall kombinierter und inein-                       „N“ –   Maß in cm, um das die Lichtbündelmitte\n           ander gebauter Leuchten können die Lichtbündel-                                 auf 5 m Entfernung geneigt werden soll\n           mitten desselben Scheinwerfers unterschiedlich\n           sein).                                                                  „h“ –   Höhe über der Aufstellfläche des Fahr-\n                                                                                           zeugs in cm, auf die die Trennlinie der\n           „Trennlinie“, ist die gestrichelte waagerecht ver-                              Prüffläche zur Einhaltung des Neigungs-\n           laufende Linie auf der Prüffläche.                                              maßes e bzw. N einzustellen ist (h = H - e\n           „Hell-Dunkel-Grenze“, ist die obere Grenze des                                  bzw. h = H - N)\n           Scheinwerfer-Lichtbündels.                                              „E“ –   Prüfabstand zwischen der Prüffläche\n           „Zentralmarke“, ist der Schnittpunkt des Licht-                                 und den zu prüfenden Scheinwerfern.\n           strahls mit der Prüffläche, parallel zur Fahrzeug-\n           richtung, ausgehend von der Mitte des einzustel-                3.      Vorbereitungen zur Überprüfung der Einstel-\n           lenden Scheinwerfers.                                                   lung der Scheinwerfer\n\n           „Grundeinstellung/Einstellmaß“, ist die ab-                     3.1     Beladungszustand, Reifendruck, Federung,\n           wärts gerichtete Ausgangsneigung der Hell-Dun-                          Scheinwerfer\n           kel-Grenze des Abblendlichtbündels, die gemäß\n                                                                           3.1.1   Beladungszustand\n           den geltenden Vorschriften vom Hersteller mit\n           einer Genauigkeit von 0,1 % festgelegt und am                           Kraftfahrzeuge unbeladen (einspurige und mehr-\n           Kraftfahrzeug eingestellt wird. Diese Angabe ist                        spurige Kraftfahrzeuge mit nur einem Scheinwer-\n           deutlich lesbar und gemäß den einschlägigen                             fer, 75 kg Masse auf dem Fahrersitz). Von den\n           Vorschriften anzugeben.                                                 angegebenen Belastungen darf nur abgewichen\n           „Niveauregulierung“, ist ein System zur Absen-                          werden, wenn bekannt ist, wie das Einstellmaß\n           kung, Anhebung sowie zum konstanten Halten                              für die tatsächliche Beladung zu wählen ist, damit\n           einer Fahrzeughöhe.                                                     sich bei der vorgeschriebenen Belastung die vor-\n                                                                                   geschriebene Neigung des Lichtbündels ergibt.\n           „Leuchtweitenregelung“, dient zur Neigungs-\n           einstellung der Scheinwerfer, um unterschiedli-                 3.1.2   Reifendruck\n           che Beladungszustände auszugleichen.                                    Bei Auffälligkeiten ist eine Kontrolle und erforder-\n           „Scheinwerfer-Einstell-Prüfgerät (SEP)“, ist eine                       lichenfalls eine Anpassung des Reifendrucks vor\n           Einrichtung zur Überprüfung der Abbildung des                           der Durchführung der Prüfung zu fordern.\n           Scheinwerfer-Lichtbündels auf einer Prüffläche.                 3.1.3   Federung\n           „System zur Überprüfung der Einstellung der                             Das für den jeweiligen Beladungszustand be-\n           Scheinwerfer“, besteht aus der Aufstellfläche für                       triebsübliche Niveau der Federung ist sicherzu-\n           das Kraftfahrzeug, dem SEP sowie dessen Auf-\n                                                                                   stellen. Hierzu sind insbesondere:\n           stellfläche.\n                                                                           3.1.3.1 Kraftfahrzeuge mit Niveauregulierung (manuell,\n           „Prüffläche“, ist die Projektionsebene, auf der\n                                                                                   halb- oder vollautomatisch) entsprechend den An-\n           das Bild des Scheinwerfer-Lichtbündels betrach-\n                                                                                   weisungen des Fahrzeugherstellers (bei Erstaus-\n           tet und überprüft werden kann.\n                                                                                   rüstung) oder den Anweisungen des Herstellers der\n           „Aufstellfläche“, ist jeweils eine ebene Fläche,                        Niveauregulierung (bei Nachrüstung) auf das vor-\n           auf dem die Kraftfahrzeuge und das Scheinwer-                           gegebene Niveau einzustellen oder so zu betreiben,\n           fer- Einstell-Prüfgerät angeordnet werden, um                           dass sich das vorgegebene Niveau einstellt.\n           die Einstellung der Scheinwerfer zu überprüfen.\n                                                                           3.1.3.2 Bei Kraftfahrzeugen mit Hydraulik- oder Luftfede-\n           „Neigung der Aufstellfläche“, ist das mittlere                          rung muss der Motor bei der Prüfung der Schein-\n           Gefälle über die gesamte Länge/Breite in %.                             werfer-Einstellung im Leerlauf so lange ein-\n                                                                                   geschaltet bleiben, bis sich die Höhe des\n           „Unebenheit innerhalb der Aufstellfläche“,                              Kraftfahrzeugs nicht mehr verändert.\n           sind die Höhenabweichungen1 innerhalb der Auf-\n           stellfläche in mm.                                              3.1.3.3 Nach dem Anheben des Kraftfahrzeugs ist eine\n                                                                                   Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer\n1\n                                                                                   erst dann durchzuführen, wenn sich das Fahr-\n    Die Definition wird ab 01.01.2035 durch Nr. 3.10 der DIN 18202:2013-\n    04 ersetzt, die bei Anwendung des Anhangs 2 zur Anlage 4 (schon                werk des Kraftfahrzeugs wieder in der Ausgangs-\n    mit Inkrafttreten dieser Richtlinie) obligatorisch ist.                        stellung befindet.\n\n                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         837                                                     Heft 23 – 2018\n\n3.1.4   Scheinwerfer                                           4.1.2        Die bei der Prüfung verwendeten SEP müssen\n                                                                            der „Richtlinie für die Prüfung von Scheinwer-\n        Die Scheinwerfer-Abschlussscheiben müssen in                        fer-Einstell-Prüfgeräten“ (VkBl. 1981, S. 392)2\n        einem sauberen Zustand sein.                                        entsprechen. Als entsprechender Nachweis gilt\n3.2     Leuchtweitenregelung zur Anpassung der                              die Baumusterfreigabe, die aus dem Fabrikschild\n        Neigung des Lichtbündels der Scheinwerfer                           zusammen mit der Angabe des Herstellers und\n        an den Beladungszustand des Kraftfahrzeugs                          des Typs hervorgehen muss.\n\n3.2.1   An den nachfolgend aufgeführten Leuchtweiten-              4.1.3    SEP, die über keine automatische Ausrichtein-\n        regelungen ist grundsätzlich eine Funktionsprü-                     richtung verfügen, sind vor dem zu prüfenden\n        fung vorzunehmen:                                                   Scheinwerfer im vorgeschriebenen Abstand vor\n                                                                            dem Kraftfahrzeug nach den Anweisungen des\n3.2.1.1 Automatisch arbeitende Leuchtweitenregelung                         SEP-Herstellers auszurichten.\n        Die Prüfung erfolgt nach Vorgaben (Anlage VIIIa                     Bei SEP, die nicht schienengebunden oder durch\n        StVZO i. V. m. der Vorgaben-Richtlinie).                            andere Mittel mindestens gleichwertig genau ge-\n                                                                            führt werden und die für den universellen Einsatz\n3.2.1.2 Manuelle Leuchtweitenregelung:\n                                                                            auf Aufstellflächen geeignet sind, ist die recht-\n        Bei manuellen Leuchtweitenregelungen, ist wie                       winklige Ausrichtung zur Fahrzeuglängsmittel-\n        folgt zu verfahren:                                                 ebene für jeden Scheinwerfer einzeln vorzuneh-\n                                                                            men, nachdem das SEP so vor dem zu prüfenden\n        a)   Bei Kraftfahrzeugen, bei denen sich das                        Scheinwerfer aufgestellt wurde, dass die Prüfung\n             Lichtbündel der Scheinwerfer mit zunehmen-                     ohne nochmalige seitliche Verschiebung des\n             der Beladung hebt, ist die Leuchtweitenrege-                   SEP durchgeführt werden kann.\n             lung in die Stellung zu bringen, in der das\n             Lichtbündel der Scheinwerfer am höchsten                       Bei schienengebundenen oder durch andere Mit-\n             liegt (geringste Neigung).                                     tel mindestens gleichwertig genau geführten\n                                                                            SEP, genügt die einmalige Ausrichtung zur Fahr-\n        b) Bei Kraftfahrzeugen, bei denen sich das                          zeuglängsmittelebene in einer für die genaue\n           Lichtbündel der Scheinwerfer mit zunehmen-                       Ausrichtung möglichst günstigen Position. (z. B.\n           der Beladung senkt, ist die Leuchtweitenre-\n                                                                            mittig vor dem Kraftfahrzeug).\n           gelung in die Stellung zu bringen, in der das\n           Lichtbündel der Scheinwerfer am niedrigsten                      Das für den jeweiligen Scheinwerfer vorgeschrie-\n           liegt (größte Neigung).                                          bene Einstellmaß „e“ ist am SEP einzustellen und\n                                                                            die Einstellung der Scheinwerfer zu prüfen.\n        Abbildung zu 3.2.1.2: Betätigungseinrichtung der\n        manuellen Leuchtweitenregelung                             4.2      Überprüfung mittels einer Prüffläche\n                                                                   4.2.1    Die Überprüfung der Scheinwerfer mittels einer\n                                                                            Prüffläche (Anlage 1) und geeigneter Aufstellflä-\n                                                                            che für das Kraftfahrzeug ist grundsätzlich be-\n                                                                            schränkt auf Hauptuntersuchungen an Kraftfahr-\n        (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtung –                         zeugen mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h auf Prüfplätzen als\n        Zeichen mit fünf statt vier Strahlen werden eben-                   Untersuchungsstelle (gemäß Nr. 11 der Tabelle\n        falls verwendet.)                                                   am Ende der Anlage VIIId StVZO). Scheinwerfer\n                                                                            an Kraftfahrzeugen mit Vmax/zul. > 40 km/h, die auf-\n3.3     Systeme zur Überprüfung der Einstellung der\n                                                                            grund ihrer Anbauhöhe an Prüfstellen und Prüf-\n        Scheinwerfer\n                                                                            stützpunkten nicht mit dem SEP geprüft werden\n        Die Überprüfung der Einstellung der Scheinwer-                      können, sind ebenfalls mittels einer Prüffläche zu\n        fer darf nur mithilfe dafür geeigneter Systeme                      prüfen. Für letzteren Fall gelten die Vorgaben zur\n        vorgenommen werden. Die Eignung ist in ent-                         Beschaffenheit der Aufstellfläche für das Kraft-\n        sprechenden Prüfberichten nach Anlage 4 zu                          fahrzeug nach Anlage 4, Nummer 4.\n        dokumentieren.\n                                                               4.2.2        Für die Anwendung der Einstellmaße (Anlage 3)\n3.4     Prüfungs-/Arbeitsumgebung                                           muss der Abstand zwischen der Prüffläche und\n                                                                            dem zu prüfenden Scheinwerfer 10 m betragen.\n        Das Umgebungslicht muss so gering sein, dass                        Bei großen Lichtbündelneigungen, z. B. bei Ne-\n        das Scheinwerferlicht auf der Prüffläche klar dar-                  belscheinwerfern, kann ein kürzerer Abstand ge-\n        gestellt wird. Die Prüffläche oder das SEP sind,                    wählt werden; hierbei sind die vorgeschriebenen\n        soweit erforderlich, gegen störendes Fremdlicht                     Einstellmaße entsprechend umzurechnen.\n        abzuschirmen.\n                                                               4.2.3        Die Prüfungen müssen für jeden Scheinwerfer\n4.      Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer                        einzeln durchgeführt werden. Dazu müssen die\n                                                                            anderen Scheinwerfer ggf. ausgeschaltet oder\n4.1     Überprüfung mit einem Scheinwerfer-Ein-                             abgedeckt werden.\n        stell-Prüfgerät (SEP)\n4.1.1   Die Bedienungsanweisung des Herstellers ist zu         2\n                                                                     Hinweis: Diese Richtlinie wird zur Zeit überarbeitet und an neue\n        beachten.                                                    Scheinwerfertechnologien angepasst.\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Bei der in der Höhe nicht verstellbaren Prüf-\n        fläche nach Anlage 1 sind entsprechende Mar-                    Die Überprüfung der Einstellung von Scheinwer-\n        kierungen vorzusehen.                                           fern an Kraftfahrzeugen mit besonderen Techno-\n                                                                        logien muss nach den Vorgaben der Zentralen\n4.2.5   In Höhenrichtung ist die Prüffläche so auszurich-               Stelle (Anlage VIIIa StVZO i. V. m. der Vorga-\n        ten, dass die Trennlinie der Prüffläche (parallel               ben-Richtlinie) durchgeführt werden.\n        zur Fahrbahn) auf Höhe h = H – e ist; beträgt der\n        Prüfabstand E weniger als 10 m jedoch mindes-\n        tens 2,5 m, ist das Maß e auf den Prüfabstand                                   Anlage 1\n        umzurechnen.\n                                                                   Anforderungen an Prüfflächen nach Nummer 4.2\n4.2.6   Die Prüffläche muss senkrecht zur Aufstellfläche\n        des Kraftfahrzeugs und rechtwinklig zur Fahr-         1.    Die Prüfflächen müssen nachfolgender Abbildung\n        zeug-Längsmittelebene sein.                                 entsprechen\n4.2.7   Bei Kraftfahrzeugen nach Nr. 3 der Anlage 2 ist             Ansicht von oben\n        das Einstellmaß der Tabelle in Anlage 3 zu ver-\n        wenden.\n4.3     Überprüfung auf Einhaltung von Einstellma-\n        ßen, Toleranzen bzw. Vorgaben\n4.3.1   Für die Überprüfung der Einstellung sind die Ein-\n        stellmaße und Toleranzen nach der Tabelle in An-\n        lage 2 zu verwenden.\n4.3.2   Bei Scheinwerfern für symmetrisches Abblend-\n        licht und bei Nebelscheinwerfern muss die                   Ansicht von vorne\n        Hell-Dunkel-Grenze die Trennlinie berühren und\n        über die Mindestbreite der Prüffläche (SEP oder\n        nach Anlage 1) möglichst waagerecht verlaufen.\n        In seitlicher Richtung müssen diese Scheinwerfer\n        so eingestellt sein, dass die Lichtverteilung mög-\n        lichst symmetrisch zur vertikalen Linie durch die\n        Zentralmarke liegt.\n4.3.3   Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblend-\n        licht muss die Hell-Dunkel-Grenze die Trennlinie\n        links von der Mitte berühren. Der Schnittpunkt\n        zwischen dem linken (möglichst waagerechten)\n        und dem rechts ansteigenden Teil der Hell-Dun-        2.    Weitere Anforderungen\n        kel-Grenze (Knickpunkt) muss auf der Senkrech-              Die Prüffläche soll hellfarbig, in Höhen- und Seiten-\n        ten durch die Zentralmarke liegen.                          richtung verstellbar und mit den Markierungen nach\n        Zur leichteren Ermittlung des genannten Schnitt-            obiger Abbildung versehen sein. Zusätzliche Hilfs-\n        punkts kann die linke Scheinwerferhälfte einige             markierungen (z. B. zum Verlauf der Hell-Dun-\n        Male abwechselnd abgedeckt und wieder freige-               kel-Grenze von Scheinwerfern für asymmetrisches\n        geben werden.                                               Abblendlicht) sind zulässig, wenn eine angemessene\n                                                                    Prüfanweisung auf der Prüffläche in einem Bereich\n4.3.4   Die Lichtbündelmitte des symmetrischen Fern-                angebracht ist, in dem die Beurteilungssicherheit der\n        lichts muss auf der Zentralmarke liegen.                    Einstellung der Scheinwerfer nicht beeinträchtigt\n4.3.5   Bei Scheinwerfern mit gemeinsamer Einstellbar-              wird, oder der sich unübersehbar in der unmittelbaren\n        keit für Fern-, Abblend- und/oder Nebellicht ist            Nähe der Prüffläche befindet.\n        grundsätzlich die Einstellung der Scheinwerfer              Für gelegentliche Prüfungen kann von der Verstell-\n        für Abblendlicht zu prüfen.                                 barkeit und der Markierung der Prüffläche abgesehen\n4.3.6   Bei einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mit              werden, wenn:\n        dauerhaft abgeblendeten Scheinwerfern, auf                  die Prüffläche ausreichend groß ist, geeignete Mess-\n        denen die Neigung der Lichtbündelmitte angege-              und Hilfsmittel für die Beurteilung der richtigen Aus-\n        ben ist, muss die Lichtbündelmitte im Schnitt-\n                                                                    richtung der Scheinwerfer vorhanden sind sowie eine\n        punkt von der Trennlinie und der vertikalen Linie\n                                                                    angemessene Prüfanweisung auf der Prüffläche\n        durch die Zentralmarke liegen.\n                                                                    selbst in einem Bereich angebracht ist, in dem die\n4.3.7   Bei Nebelscheinwerfern muss die Hell-Dun-                   Beurteilungssicherheit der Scheinwerfereinstellung\n        kel-Grenze möglichst waagerecht entlang der                 nicht beeinträchtigt wird, oder der sich unübersehbar\n        Trennlinie verlaufen.                                       in der unmittelbaren Nähe der Prüffläche befindet.\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                                      839                                                        Heft 23 – 2018\n\n                                                                       Anlage 2\n\n                                                             Einstellmaße und Toleranzen\n\n                                                                                                                             Toleranzen\n                                                                                    Scheinwerfer-                       Kraftfahrzeuge nach\n                                                                                   Einstellmaß „e“\n                                                                                  Kraftfahrzeuge nach                    Nr. 1 und 2 – [%]\n                                                                                                                         Nr. 3 und 4 – [cm]\n                                                                                   Nr. 1 und 2 – [%]\n    Fahrzeugart                                                                    Nr. 3 und 4 – [cm]                zul. Abweichungen vom\n                                                                                                                    Scheinwerfer-Einstellmaß\n                                                                           Abblend- und\n                                                                                                 Nebel-        nach       nach        nach          nach\n                                                                            Fernlicht-\n                                                                                              Scheinwerfer     oben       unten       links        rechts\n                                                                           Scheinwerfer\n    1   Kraftfahrzeuge, deren Scheinwerfer nach EG/ECE genehmigt            am Fahrzeug       am Fahrzeug     Toleranzen wie unter Nr. 2\n        sind                                                                angegebenes       angegebenes\n                                                                             Einstellmaß       Einstellmaß\n    2   Andere Kraftfahrzeuge – Höhe der Mitte des Scheinwerfers\n        über der Aufstellfläche (H) ≤ 140 cm über der Aufstellfläche\n        a)    PKW – Klein- und Kleinstwagen Radstand < 2,5 m                      1,2                 2,0       0,2        0,8\n        b)    PKW, PKW-Kombi                                                      1,2                 2,0\n        c)    Kraftfahrzeuge mit niveaugeregelter Federung oder\n              automatischem Neigungsausgleich des Lichtbündels\n        d)    mehrachsige Zug- und Arbeitsmaschinen                                                             0,5        0,5\n                                                                                  1,0                 2,0\n        e)    einspurige Kraftfahrzeuge und mehrspurige                                                                                       0,53\n              Kraftfahrzeuge mit einem Scheinwerfer\n        f)    LKW mit vorn liegender Ladefläche\n        g)    LKW mit hinten liegender Ladefläche ⎫\n                                                    ⎪ ausgenommen\n        h)    Sattelzugmaschinen                    ⎬ Kfz nach Nr. 2c             3,0                 4,0       1,0        0,5\n                                                    ⎪\n        i)    Kraftomnibusse                        ⎭\n    3   Andere Kraftfahrzeuge – Höhe der Mitte des Scheinwerfers\n        über der Aufstellfläche (H) > 140 cm über der Aufstellfläche\n        (unter Berücksichtigung der Tabelle in Anlage 3).                        H/34          (H/3) + 7 4\n                                                                                                                   10       5                 53\n        Gilt auch für Kraftfahrzeuge ≤ 40 km/h\n    4   Einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen                                    2 N5                 20\n\n\n                                                                       Anlage 3\n\n                         Einstellmaße bei Höhe der Abblend- und Fernlicht-Scheinwerfer über 1,4 m\n\n                                  E = 10 m                                      E=5m                                      E = 2,5 m\n         H\n                       h                   mit Toleranz              h              mit Toleranz              h                   mit Toleranz\n        [m]\n                      [m]               hmax          hmin          [m]          hmax          hmin          [m]             hmax               hmin\n        1,5           1,00          1,10             0,95          1,25         1,30          1,22           1,37           1,40               1,36\n        1,6           1,07          1,17             1,02          1,33         1,38          1,30           1,47           1,50               1,46\n        1,7           1,13          1,23             1,08          1,42         1,47          1,39           1,56           1,59               1,55\n        1,8           1,20          1,30             1,15          1,50         1,55          1,47           1,65           1,68               1,64\n        1,9           1,27          1,37             1,22          1,58         1,63          1,55           1,74           1,77               1,73\n        2,0           1,33          1,43             1,28          1,67         1,72          1,64           1,83           1,86               1,82\n        2,1           1,40          1,50             1,35          1,75         1,80          1,72           1,92           1,95               1,91\n\n\n\n3\n     Gilt nicht für Nebelscheinwerfer\n4\n     Siehe Tabelle in Anlage 3\n5\n     N [cm]: Maß, um das die Lichtbündelmitte auf 5 m Entfernung geneigt werden soll\n\n\n                                          Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2018                                              840                                          VkBl. Amtlicher Teil\n\n                            E = 10 m                              E=5m                                      E = 2,5 m\n       H\n                    h            mit Toleranz         h               mit Toleranz                h                mit Toleranz\n      [m]\n                   [m]        hmax          hmin     [m]           hmax           hmin           [m]            hmax          hmin\n      2,2          1,47       1,57         1,42      1,83          1,88           1,80          2,02           2,05           2,01\n      2,3          1,53       1,63         1,48      1,92          1,97           1,89          2,11           2,14           2,10\n      2,4          1,60       1,70         1,55      2,00          2,05           1,97          2,20           2,23           2,19\n      2,5          1,67       1,77         1,62      2,08          2,13           2,05          2,29           2,32           2,28\n      2,6          1,73       1,83         1,68      2,17          2,22           2,14          2,38           2,41           2,37\n      2,7          1,80       1,90         1,75      2,25          2,30           2,22          2,47           2,50           2,46\n      2,8          1,87       1,97         1,82      2,33          2,38           2,30          2,57           2,60           2,56\n      2,9          1,93       2,03         1,88      2,42          2,47           2,39          2,66           2,69           2,65\n      3,0          2,00       2,10         1,95      2,50          2,55           2,47          2,75           2,78           2,74\n      3,1          2,07       2,17         2,02      2,58          2,63           2,55          2,84           2,87           2,83\n      3,2          2,13       2,23         2,08      2,67          2,72           2,64          2,93           2,96           2,92\n      3,3          2,20       2,30         2,15      2,75          2,80           2,72          3,02           3,05           3,01\n      3,4          2,27       2,37         2,22      2,83          2,88           2,80          3,12           3,15           3,11\n\n                                                                          trieb genommen werden, wenn dafür ein positi-\n                                                                          ves Prüfergebnis nach dieser Anlage vorliegt.\n                                                                          Systeme zur Überprüfung der Einstellung von\n                                                                          Scheinwerfern sind bei der ersten Inbetriebnah-\n                                                                          me, bei einer Wiederinbetriebnahme an geänder-\n                                                                          ten Aufstellflächen und nachfolgend regelmäßig\n                                                                          wiederkehrend (mindestens alle 24 Monate) zu\n                                                                          überprüfen.\n                                                                          Als Nachweis und Ergebnis der Überprüfung er-\n                                                                          stellt ein Sachkundiger nach Nr. 7 einen Prüfbe-\n                                                                          richt mit den entsprechenden Ergebnissen.\n\n                          Anlage 4                                        Scheinwerfer–Einstell-Prüfgeräte (SEP) dürfen für\n                                                                          die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer\n      Systeme zur Überprüfung der Einstellung der                         nur dann verwendet werden, wenn durch ein\n                    Scheinwerfer                                          Gutachten nachgewiesen ist, dass das SEP der\n                                                                          „Richtlinie für die Prüfung von Scheinwerfer-Ein-\n1.          Allgemeines                                                   stell-Prüfgeräten“6 entspricht.\n\n            Neben der sachgerechten Nutzung der Systeme,      3.          Bauarten\n            bestehend aus der Aufstellfläche für das Kraft-\n            fahrzeug, dem SEP sowie dessen Aufstellfläche                 System im Sinne dieser Richtlinie ist:\n            im Rahmen der Überprüfung der Einstellung der                 Die Aufstellfläche für das Kraftfahrzeug in Ver-\n            Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei HU nach                  bindung mit einem SEP sowie dessen Aufstell-\n            § 29 StVZO kommt insbesondere den Aufstell-                   fläche.\n            flächen für die Kraftfahrzeuge und der SEP eine\n            besondere Bedeutung zu. Die Einhaltung der in     4.          Beschaffenheit der Aufstellflächen\n            der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen und\n            Vorliegen der entsprechenden Nachweise sind       4.1         Mindestmaße der Fahrspuren7\n            Vorbedingung für eine qualitätsgerechte und re-               maximaler Abstand\n            produzierbare Überprüfung der Einstellung der                 zwischen den Fahrspuren:                                1,4 m\n            Scheinwerfer.\n                                                                          a)    Mindestbreite          M1, N1:                    2,0 m\n2.          Zweckbestimmung und Anwendung\n                                                                                         N2, N3, M2, M3, T:                       2,3 m\n2.1         Systeme zur Überprüfung der Einstellung der\n            Scheinwerfer sind Einrichtungen mit denen die\n            vorgeschriebene Einstellung der Scheinwerfer im\n                                                              6\n            Rahmen der regelmäßigen technischen Überwa-            Derzeit gültige Fassung im VkBl. 1981, S. 392\n            chung der Fahrzeuge nach § 29 StVZO überprüft     7\n                                                                   In den Fällen, in denen aufgrund einer besonderen Fahrzeugart oder\n            werden. Diese Systeme dürfen erst dann in Be-          eines besonderen Fahrzeugtyps eine Prüfung auf der Aufstellfläche\n                                                                   nicht möglich ist, muss die Aufstellfläche (die Fahrspuren) in geeig-\n                                                                   neter Weise angepasst werden.\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                               841                                                             Heft 23 – 2018\n\n           b) Mindestlänge          M1, N1:                4,0 m                        fenheitsanforderungen auch bei maximaler\n                                                                                        Belastung eingehalten werden.\n                         N2, N3, M2, M3, T:                8,5 m\n                                                                     4.1.2.19 Bei der Überprüfung, ob die Aufstellfläche den\n                                          L:               2,5 m              Ebenheitsanforderungen entspricht, werden die\n           Die Aufstellfläche für zweispurige Kraftfahrzeuge                  linke und rechte Fahrspur jeweils getrennt be-\n           besteht aus zwei Fahrspuren, die für das SEP aus                   trachtet.\n           einer separaten Fläche. Größe, Lage und Kenn-\n                                                                                  Die Grenzwerte für die Ebenheitsabweichung\n           zeichnung dieser Flächen müssen folgender Ab-\n                                                                                  einer Fahrspur müssen für alle Kombinationen\n           bildung entsprechen.\n                                                                                  von zwei Messpunkten in Bezug auf den Mess-\n                                                                                  punktabstand und dem dazwischenliegenden\n                                                                                  tiefsten bzw. höchsten Messpunkt zur Bezugsli-\n                                                                                  nie eingehalten werden. Abweichungen können\n                                                                                  sowohl mit positivem (Vertiefungen) als auch ne-\n                                                                                  gativem (Erhöhungen) Vorzeichen auftreten. Die\n                                                                                  Ebenheitsanforderungen gelten als erfüllt, wenn\n                                                                                  an keiner Stelle ein Betrag ermittelt wurde, der\n                                                                                  außerhalb des absoluten Betrages der maximal\n                                                                                  zulässigen Grenzwerte nach der Richtlinie liegt.\n\n           * bei Hebebühnen bis zur Vorderkante Hebebühne            4.1.2.210 Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen t einer einzelnen\n                                                                               Fahrspur\n4.1.1      Anforderungen an das System zur Überprüfung\n                                                                                                          Grenzwerte11\n           der Einstellung der Scheinwerfer\n                                                                                                                   sowohl Vertiefun-\n           Die Neigungen dürfen max. 1,5 % betragen und                                                               gen als auch\n           müssen gleich gerichtet sein. Sollen die Aufstell-                                                       Erhöhungen vor-\n           flächen für das Kraftfahrzeug und das SEP als mit                     Mess-                             handen; bei allen\n                                                                                 punkt-      nur Ver-   nur Erhö-\n           einer 0 % abweichenden Neigung registriert wer-                                  tiefungen    hungen\n                                                                                                                      betrachteten\n           den, so muss dies im Prüfbericht vermerkt sein                      abstand m                               Messpunkt-\n                                                                                           vorhanden vorhanden\n           (mit dem Wert sowohl in Fahrtrichtung als auch                                                            abständen gilt:\n           quer zur Fahrtrichtung). Die ermittelte Neigung in                                                          |Grenzwert|\n           Fahrtrichtung wird bei der Kalibrierung zum Be-                                                        ≥ tVertiefung, max vorhanden12\n                                                                                                                  + |tErhöhung, max vorhanden13|\n           zugswert (Null-Wert) für das SEP.\n                                                                                100 cm         3 mm      -3 mm              3 mm\n4.1.2      Anforderungen an die Aufstellfläche/Fahrspuren\n                                                                                250 cm         6 mm      -6 mm              5 mm\n           für das Kraftfahrzeug8\n                                                                                400 cm         9 mm      -9 mm              7 mm\n           Die Aufstellfläche/Fahrspuren müssen so ange-                        600 cm        10 mm     -10 mm             10 mm\n           legt sein, dass folgende Bedingungen eingehal-\n                                                                                800 cm        11 mm     -11 mm             11 mm\n           ten sind:\n           –       Unebenheit                                                     Tabelle: zulässige Grenzwerte für Ebenheits-\n                   Die zulässige Unebenheit der Aufstellfläche/                   abweichungen von Aufstellflächen\n                   Fahrspuren zeigt folgende Abbildung:              4.1.3        Einschränkungen von Aufstellfläche/Fahrspuren\n                                                                                  für das Kraftfahrzeug\n                                                                                  Die Ergebnisse der Ermittlung der Ebenheitsab-\n                                                                                  weichung an jedem Rasterpunkt sind in geeigne-\n               0                                                                  ter Form darzustellen, wobei eine Aussage zur\n           3 mm\n           5 mm\n           7 mm\n                                                                                  Einhaltung der Grenzwerte der Ebenheitsabwei-\n           9 mm\n          10 mm\n                                                                                  chung enthalten sein muss. In die Dokumentation\n          11 mm\n                                                                                  zur Aufstellfläche nach Nummer 4.2 der Anlage 5\n           Die genannten Werte geben die zulässigen Ge-                           ist eine eindeutige Beschreibung der Lage der\n           samtdifferenzen zwischen den Einzelwerten an                           Aufstellfläche aufzunehmen (ggf. als Anlage).\n           (Maximalwert bei 2 m = 5 mm, Beispiel für zwei                         Wenn die Aufstellfläche z. B. aufgrund von bau-\n           mögliche Einzelwertpaarungen Min = 0 mm und                            lichen Gegebenheiten die in der Richtlinie ge-\n           Max = 5 mm oder Min = -2,5 mm und Max =\n           +2,5 mm).                                                 9\n                                                                          Keine Anwendung bei dem Verfahren nach Anhang 2 der Anlage 4\n           –       Festigkeit                                        10\n                                                                          Keine Anwendung bei dem Verfahren nach Anhang 2 der Anlage 4\n                                                                     11\n                                                                          Erhöhungen erhalten ein negatives Vorzeichen zugewiesen.\n                   Die Festigkeit der Fahrspuren muss dauer-\n                                                                     12\n                   haft gewährleisten, dass die o. g. Beschaf-            tVertiefung, max. vorhanden ist die vorhandene gemessene maximale Ebenheits-\n                                                                          abweichung in einem Messpunktabstand\n                                                                     13\n                                                                          tErhöhung,max.vorhanden ist die vorhandene gemessene maximale Ebenheits-\n8\n    Hinweis: Vergleiche DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau-Bauwerke“        abweichung in einem Messpunktabstand\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2018                                             842                                               VkBl. Amtlicher Teil\n\n        nannte Mindestlänge nicht erreicht, so ist der                       bzw. Ziffernanzeige von mindestens 1 mm zu ver-\n        Verwendungsbereich der prüfbaren Fahrzeugar-                         wenden. Wird für Höhenmessungen ein Standli-\n        ten einzuschränken. Die Einschränkung ist in der                     neal verwendet, so darf dessen Standfläche max.\n        Anerkennung der Untersuchungsstelle zu be-                           50 x 50 mm betragen.\n        rücksichtigen und in die allgemeine Dokumenta-\n                                                               6.            Stückprüfung\n        tion nach Nummer 4 der Anlage 5 einzutragen.\n                                                               6.1           Die Stückprüfung umfasst eine Beschaffenheits-\n        Die Fahrzeuge sind mit allen relevanten Achsen\n                                                                             prüfung (Sicht- und Funktionsprüfung) sowie eine\n        (min. 2) innerhalb der unter 4.1.4 beschriebenen\n                                                                             messtechnische Überprüfung.\n        Kennzeichnung der Aufstellflächen zu positionie-\n        ren.                                                                 Der detaillierte Ablauf der Stückprüfung ist in An-\n                                                                             lage 5 „Prüfanweisung für Systeme zur Überprü-\n        Sofern die Grenzwerte der Ebenheitsabweichung\n                                                                             fung der Einstellung der Scheinwerfer“ vorgege-\n        in einem bestimmten Teilbereich der Aufstellflä-\n                                                                             ben.\n        che nicht erfüllt werden, kann ohne Nachbesse-\n        rung der Ebenheit der Fahrspuren ein Teilbereich       6.2           Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu besei-\n        ausgenommen werden. Der ausgenommene                                 tigen. Vor deren Beseitigung dürfen die Systeme\n        Teilbereich muss min. 60 cm vom Beginn der                           zur Überprüfung der Einstellung von Scheinwer-\n        Aufstellfläche an der dem SEP zugewandten Sei-                       fern nicht zur Prüfung eingesetzt werden.\n        te entfernt sein und muss spätestens 190 cm\n        vom Beginn der Aufstellfläche enden. Die Lage                        Die Dokumentation der Prüfung erfolgt in Prüf-\n        und Ausdehnung der ausgenommenen Fläche ist                          berichten oder Prüfbüchern. Prüfberichte/Prüf-\n        in der allgemeinen Dokumentation nach Num-                           bücher sind mindestens 5 Jahre von der für die\n        mer 4 der Anlage 5 anzugeben. Die Nachbesse-                         Unterhaltung des Systems verantwortlichen Per-\n        rung der Fläche ist der Herausnahme von Teil-                        son (z. B. Verfügungsberechtigter der Untersu-\n        flächen vorzuziehen.                                                 chungsstelle), gerechnet von der zuletzt eingetra-\n                                                                             genen Dokumentation, aufzubewahren und\n4.1.4   Kennzeichnung der Aufstellfläche/Fahrspuren für                      zuständigen Personen auf deren Verlangen hin\n        das Kraftfahrzeug                                                    vorzulegen.\n        Die Aufstellfläche selbst ist mindestens durch äu-                   Der Termin für die nächste Stückprüfung ist auf\n        ßere Begrenzungen an den Enden der Fahrspu-                          geeignete Weise am System deutlich sichtbar\n        ren zu kennzeichnen (siehe Beispiele im An-                          kenntlich zu machen.\n        hang 1 zur Anlage 4). Die Farbwahl mit Ausnahme\n        der Farbe Rot bleibt dem Anwender überlassen.            7.          Prüfpersonal14\n        Herausgenommene Teilflächen sind in gleicher           7.1           Die Stückprüfung darf nur durchgeführt werden\n        Weise jedoch in roter Farbe zu kennzeichnen.                         von Sachkundigen:\n        Die Ausführung der Kennzeichnung muss dauer-           7.1.1         des Herstellers oder Importeurs des SEP,\n        haft und sinnfällig sein.\n                                                               7.1.2         aus Prüflaboratorien staatlicher Stellen, die eige-\n4.1.5   Anforderungen an die Aufstellfläche für das SEP                      ne Technischen Prüfstellen (TP) oder zentrale\n        Die Aufstellfläche muss so ausgeführt sein, dass                     Stellen im Sinne des Kraftfahrsachverständigen-\n        folgende Bedingungen eingehalten sind:                               gesetzes (KfSachvG) unterhalten,\n\n        –   Unebenheit                                         7.1.3         aus Prüflaboratorien, die TP nach dem KfSachvG\n                                                                             angegliedert sind,\n            Die Unebenheit der Aufstellfläche darf max.\n            ± 1 mm auf 1 m betragen.                           7.1.4         aus Prüflaboratorien, die den nach § 29 i. V. m.\n                                                                             Anlage VIIIb StVZO amtlich anerkannten Über-\n            Die Anforderungen an die Ebenheit der Auf-                       wachungsorganisationen (ÜO) angegliedert sind,\n            stellfläche können unberücksichtigt bleiben,\n            wenn über Einstellungen am SEP die Un-             7.1.5         der Kraftfahrzeug-Innungen oder -Landesver-\n            ebenheiten ausgeglichen werden können.                           bände,\n\n        Wurde die Gesamtfläche gemäß 4.1.1 vermessen           7.1.6         von Stellen, die mit der Durchführung von Bau-\n        und in Fahrtrichtung mit einem Neigungswert re-                      musterprüfungen an SEP betraut sind.\n        gistriert der von 0 % abweicht, so ist der dort ver-   7.2           Sachkundig im Sinne von Nr. 7.1 und berechtigt\n        merkte Wert der Kalibrierung des SEP zugrunde                        ist nur, wer:\n        zu legen.\n                                                                             –     berufsmäßig mit der Konstruktion, Herstel-\n5.      Prüfeinrichtungen                                                          lung, Installation, Baumusterprüfung oder\n        Die Einhaltung o. g. Anforderung ist mit geeigneten                        Import von SEP befasst ist und von daher\n        Prüfmitteln sicherzustellen, die auf nationale oder                        das notwendige Fachwissen bei diesen\n        internationale Normale rückführbar sein müssen.                            Personen vorausgesetzt werden kann\n        Im Einzelnen sind für horizontale Messungen Prüf-                          (7.1.1,7.1.6) oder\n        mittel mit einer Genauigkeit von mindestens\n        0,2 mm/m sowie für Abstands- und Höhenmes-             14\n                                                                      Die Anforderungen, die sich ggf. für die Kalibrierungen aus Nr. 2.1 b,\n        sungen Prüfmittel mit einem Skalenteilungswert                Anlage VIIIb StVZO ergeben, gelten vorrangig.\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      843                                                     Heft 23 – 2018\n\n         –   als Angehöriger einer der in Nr. 7.1.2 bis              Nach den Angaben in Nr. 4.1 der Anlage 4 umfasst\n             7.1.5 genannten Stellen bereits i. S. der               die Mindestbreite der Kennzeichnung die Spurweite\n             Richtlinie vom 10. August 1987 (VkBl. 1987,             der Laufrollen des SEP. In Verbindung mit einer um-\n             S. 563 und S. 759) Überprüfungen durchge-               fassenderen Überprüfung der Unebenheiten kann\n             führt hat und von diesen benannt wurde oder             auch eine größere Fläche als zulässiger Einsatzbe-\n                                                                     reich mit der Kennzeichnung ausgewiesen werden.\n         –   erfolgreich an einer Schulung eines Herstel-\n                                                                     Die Ausführung der Kennzeichnung muss dauerhaft\n             lers oder Importeurs von SEP teilgenommen\n                                                                     und sinnfällig sein.\n             hat sowie jeweils in Nr. 7.1.2 bis 7.1.5 ge-\n             nannt ist.\n                                                              Anhang 2 – Erläuterungen zu Nummer 4.1.1 und 4.1.2\nAnhang 1 – Beispiele für Kennzeichnungen                      der Anlage 415\n1.   Kennzeichnung Bezugspunkte                               In Nummer 4.1.1 wird eine Aussage zur Neigung (Winkel-\n     Für eine wiederkehrende Bewertung der Prüfsysteme        abweichung) der Aufstellflächen (für das Kraftfahrzeug\n     ist es erforderlich, jeweils mit dem gleichen Messra-    bzw. das SEP)/Fahrspuren getroffen. Die dort aufgeführ-\n     ster zu arbeiten. Dazu muss die Beschreibung und         ten Grenzwerte von 1,5 % (15 mm/m) gelten sowohl für\n     Kennzeichnung vor Ort es ermöglichen, diese Punkte       die Längs- als auch für die Querneigung, jedoch dürfen\n     reproduzierbar aufzufinden. Die Bezugspunkte für         bei Ausnutzung der Grenzwerte für die Längsneigung die\n     das Prüfsystem müssen dauerhaft gekennzeichnet           Grenzwerte für die Querneigung nicht überschritten wer-\n     sein, um damit zentimetergenau den Beginn des            den. Bei der Überprüfung der Anforderungen an die Auf-\n     Messrasters festlegen zu können. Als Bezugspunkte        stellflächen/Fahrspuren wird für die Prüfung der Ebenheit\n     können z. B. bodeneben versenkt eingebrachte Me-         nach Nummer 4.1.2 ein Messraster benutzt. Für die Be-\n     tallmarkierungen (Schrauben, Platten etc.) verwendet     urteilung der Winkelabweichungen werden dazu die An-\n     werden.                                                  fangs- und Endpunkte der auf der Mitte der Fahrspuren\n                                                              angeordneten Linienraster oder die Eckpunkte des optio-\n2.   Kennzeichnung Aufstellfläche/Fahrspuren für das          nalen zusätzlichen Flächenrasters als Messpunkte ver-\n     Kraftfahrzeug                                            wendet.\n     Es sind mindestens vier Eckmarkierungen erforder-\n     lich, die die Außenkanten der Aufstellfläche kenn-\n     zeichnen. Nachfolgend drei mögliche Beispiele für die\n     Kennzeichnung der Aufstellfläche – die beiden linken\n     parallel verlaufenden Linien symbolisieren jeweils den\n     Einsatzbereich (des SEP):\n\n\n\n\n                                                              Abb. 1 zu Anhang 2: Beispiel zur Wahl der Messpunkte (Kreise)\n                                                              zur Bestimmung der Neigung bei einer Aufstellfläche für PKW. Die\n                                                              vollen Kreise gelten bei Verwendung eines Linienrasters, die ge-\n                                                              strichelten Kreise bei Verwendung zusätzlicher optionaler Linien-\n                                                              raster.\n\n                                                              Anhand der mittels einer Bezugsebene ermittelten Hö-\n                                                              henlagen der gem. Abb. 1 bezeichneten Messpunkte wird\n                                                              daraus rechnerisch die Längs- bzw. Querneigung als li-\n                                                              neare Verbindung zwischen den Messpunkten ermittelt\n                                                              (vgl. Bild 10 zu Nummer 6.4 der DIN 18202:2013-04). Al-\n                                                              ternativ kann die Bestimmung der Längs- bzw. Quernei-\n                                                              gung auch mittels einer Richtlatte (zusammen mit einem\n                                                              Neigungsmessgerät) unter zusätzlicher Verwendung hö-\n                                                              hengleicher Distanzstücke als Auflagepunkte zur Vermei-\n                                                              dung von Bodenkontakt oder mithilfe eines anderen\n                                                              gleichwertigen Verfahrens zur Bestimmung der Höhen-\n                                                              lagen erfolgen.\n                                                              Solange eine aufgrund der Längsneigung der Aufstellflä-\n                                                              che/Fahrspuren eventuell notwendige vertikale Korrektur\n                                                              des Scheinwerfereinstell-Prüfgerätes nicht getrennt für\n                                                              die linke und rechte Fahrspur vorgenommen werden\n                                                              kann, wird der Mittelwert der zuvor ermittelten Längsnei-\n                                                              gungen der Aufstellfläche/Fahrspuren verwendet.\n     Die Ausführung der Kennzeichnung muss dauerhaft\n     und sinnfällig sein.                                     15\n                                                                   Sind spätestens ab dem 01.01.2021 für ab diesem Datum neu in\n                                                                   Untersuchungsstellen in Betrieb genommene Scheinwerferprüfsys-\n3.   Kennzeichnung Aufstellfläche für das SEP (ohne                teme und bei einer Wiederinbetriebnahme an geänderten Aufstell-\n     Schienen)                                                     flächen spätestens nach dem 01.01.2020 zu beachten.\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Dazu ist bei der Überprü-\nfung der Anforderungen an das System zur Überprüfung\nder Einstellung der Scheinwerfer und der Anforderungen\nan die Aufstellfläche (für das Kraftfahrzeug)/Fahrspuren\nein Messraster (Linienraster in Längsrichtung) zu verwen-\nden, welches zu Beginn der Aufstellfläche/Fahrspur beim\nersten Rasterpunkt (Abstand 0 m) anfängt und am Ende\nder Aufstellfläche/Fahrspur (Abstand min. 4 m bzw. min.\n                                                                      Abb. 3 zu Anhang 2: Ermittlung des rechnerischen Stichmaßes tn\n8,5 m) beim letzten Rasterpunkt aufhört. Die dazwischen-              für den Zwischenpunkt Pn im Abstand x bei einem Messpunktab-\nliegenden Rasterpunkte sind in einem Abstand von nicht                stand m.\nmehr als 25 cm gleichmäßig ebenfalls in der Mitte der                                                    x\nFahrspuren anzuordnen. Geringere, äquidistante Abstän-                tn = Hn - Hn-1 + (Hn-1 - Hn-1) ×\n                                                                                                         m\nde zwischen den Rasterpunkten sind zulässig.\n                                                                      Die Ebenheitsabweichung des Rasterpunktes Pn wird da-\nDie zur Ermittlung des Stichmaßes anzuwendenden                       bei als die Differenz zwischen der gemessenen Höhe Hn\nMesspunktabstände „m“ sind mindestens die in der                      am Rasterpunkt und der interpolierten Höhe der beiden\nZeichnung der Nummer 4.1.2 der vorgenannten Richtlinie                auf einer Mess- bzw. Bezugslinie liegenden Endpunkte\ndargestellten Zahlenwerte der x-Achse. Zusätzliche                    Pn-1 und Pn+1 der Messstrecke berechnet. Die Grenzwerte\nMesspunktabstände in Vielfachen des Abstandes der                     für die Ebenheitsabweichung, bezogen auf den Mess-\nRasterpunkte werden empfohlen. Die Anzahl der dazwi-                  punktabstand, müssen für alle Zwischenpunkte zwischen\nschenliegenden Messpunkte ist vom gewählten Raster                    zwei Endpunkten, d. h. dem dort gemessenen Stichmaß\nabhängig. Zur Bestimmung der Grenzwerte für die Eben-                 an der tiefsten bzw. höchsten Stelle eingehalten werden.\nheitsabweichungen für andere als in der Zeichnung der                 Je nach betrachtetem Messpunktabstand können an ei-\nNummer 4.1.2 der vorgenannten Richtlinie genannten                    nem Rasterpunkt Pn – bedingt durch die durchzuführen-\nMesspunktabstände ist Bild 5 der DIN 18202:2013-04                    den Auswerteschritte – mehrere Ergebnisse von Stichma-\nheranzuziehen.                                                        ßen vorliegen. Dabei muss jedes Stichmaß die\n                                                                      Grenzwerte für die Ebenheitsabweichung, bezogen auf\n                                                                      den Messpunktabstand, einhalten.\n                                                                      Liegen Rasterpunkte innerhalb des zulässigen Bereichs,\n                                                                      der als Aufstellfläche ausgenommen werden darf, so\n                                                                      müssen die in diesen Bereichen liegenden Höhenlagen\n                                                                      der Messpunkte bei Verwendung eines Nivellements nicht\n                                                                      durch Messung, sondern rechnerisch durch lineare Inter-\n                                                                      polation zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des\n                                                                      Messrasters für die rechnerische Bestimmung des Stich-\n                                                                      maßes ermittelt werden.\n                                                                      Alternativ kann die Bestimmung des Stichmaßes an je-\n                                                                      dem Messpunkt auch mittels Richtlatte und Messkeil\n                                                                      unter zusätzlicher Verwendung höhengleicher Distanzstü-\nAbb. 2 zu Anhang 2: Beispiel zur Auswertung eines Rasternivelle-      cke als Auflagepunkte im Messpunktabstand oder mit-\nments in Längsrichtung für die Messpunktabstände 1 m bzw. 2 m\nzur Bestimmung der Ebenheitsabweichungen (Stichmaße) bei ei-          hilfe eines anderen gleichwertigen Verfahrens erfolgen.\nner Aufstellfläche für PKW. Die Endpunkte sind als senkrechte\nStriche, die Zwischenpunkte, an denen das Stichmaß ermittelt\nwerden soll, als Kreise dargestellt. Zur Übersichtlichkeit sind die\nAuswerteschritte unterhalb des Rasters angeordnet.\n\nOptional können weitere Linienraster im Abstand von\nnicht mehr als 25 cm parallel zu den bereits bestehenden\nangeordnet werden, um auch Aussagen zur Ebenheits-\nabweichung in Querrichtung der Aufstellfläche/Fahrspu-                Abb. 4 zu Anhang 2: Bestimmung des Stichmaßes mittels Richt-\nren treffen zu können. Hierzu wird das Linienraster dann              latte, Messkeil und Distanzstücken (Lehre)\nin ein Flächenraster ausgeweitet. Die Bestimmung der\nStichmaße erfolgt in ähnlicher Weise wie in Längsrich-                Die Betrachtung der Ebenheitsabweichungen erfolgt je-\ntung.                                                                 weils getrennt für beide Fahrspuren. Zur Erhöhung der\n                                                                      Aussagekraft der Überprüfung der Ebenheit kann diese\nErfolgt die Ermittlung der Höhenlagen an den einzelnen                zusätzlich auch in Querrichtung der Fahrspuren/Aufstell-\nMesspunkten anhand eines Nivellierhorizontes (z. B. op-               fläche vorgenommen werden, wobei das Linienraster\ntisches Nivelliergerät oder Lasermessgerät), lässt sich               dann in ein Flächenraster ausgeweitet werden muss.\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          845                                             Heft 23 – 2018\n\nUnabhängig vom eingesetzten Verfahren gilt:                                   Prüfung behindern oder das Messergebnis\n                                                                              verfälschen könnten, sind von der definierten\n•      Die Überprüfung der Ebenheit erfolgt getrennt von                      Aufstellfläche zu entfernen.\n       der Überprüfung der Neigung einer Fläche.\n•      Eine waagerechte Bezugslinie (= Vermischung v. Win-        2       Prüfung\n       kel- u. Ebenheitsabweichung) ist – außer zur Ermitt-\n                                                                  2.1     SEP:\n       lung der Höhenlage der Rasterpunkte – nach DIN\n       18202:2013-04 nicht zulässig und damit in der Richt-               –   Kalibrierstatus des Prüfnormales verifizieren.\n       linie für die Überprüfung der Einstellung der Schein-\n                                                                          –   Beschriftung und Ident.-Nummer des SEP\n       werfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptunter-\n                                                                              feststellen, nötigenfalls um eine Eigennum-\n       suchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-\n                                                                              mer ergänzen.\n       Ordnung (StVZO) nicht vorgesehen.\n                                                                          –   Erforderlichenfalls Reinigung nach Herstel-\n                              Anlage 516                                      lerangaben.\n                                                                          –   Sichtprüfung nachfolgender Punkte:\n     Prüfanweisung für Systeme zur Überprüfung der\n             Einstellung der Scheinwerfer                                     •   Typschild vorhanden und lesbar?\nGeltungsbereich                                                               •   Laufrollen unversehrt?\nDiese Prüfanweisung bezieht sich auf Systeme zur Über-                        •   Schienenführung fachgerecht installiert?\nprüfung der Einstellung von Fahrzeugscheinwerfern i. S.                       •   Gerätefuß/Fahrgestell unversehrt?\nder „Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der\nScheinwerfer für Kraftfahrzeuge bei der Hauptuntersu-                         •   Säule senkrecht zur Aufstellfläche?\nchung nach § 29 StVZO (HU-Scheinwerfer-Prüfrichtli-\n                                                                              •   Verschiebe-Mechanismus für Optikkas-\nnie)“. Nachfolgend werden die in Anwendung der Prüf-\n                                                                                  ten schadlos, leicht gängig und Arretie-\nanweisung erforderlichen Arbeitsschritte beschrieben.                             rung funktional?\nSenkrechte Prüf- und Projektionsflächen (Anlage 1) au-\nßerhalb von Scheinwerfereinstellgeräten (SEP) sind nicht                      •   Neigungseinrichtung für Optikkasten\nGegenstand dieser Prüfanweisung.                                                  gegen Verstellen gesichert?\n                                                                              •   Visiereinrichtung bzw. Spiegelhalterung\n1.          Vorbereitung                                                          unversehrt?\n1.1         Lieferung/Errichtung                                              •   Linse unversehrt?\n            Bei Neuanlagen ist die Anordnung des gesamten                     •   Projektionsschirm starr fixiert?\n            Systems im Prüfbericht (Anlage 4, Nr. 6) o. ä. zu\n            dokumentieren: Die Dokumentation umfasst min-                     •   Verstelleinrichtung für Prüfschirm funk-\n            destens: Baubeschreibung/Leistungsverzeichnis                         tional?\n            des Errichters und Baumusterprüf-Bescheini-                       •   Sichtscheibe durchsichtig und Abdich-\n            gung des SEP-Herstellers. Bei bestehenden An-                         tung funktional?\n            lagen ist die Anordnung des gesamten Systems\n            nötigenfalls in einer maßstabsgetreuen Skizze im                  •   Diagnosespiegel unversehrt und funktio-\n            Prüfbericht zu ergänzen.                                              nal?\n1.2         Vorbereitung des Kalibriergegenstandes                            •   Betätigungselemente (Einstellrad, Ska-\n                                                                                  len, Tastatur, Display, Hand- und Halte-\n1.2.1       Scheinwerfer-Einstell-Prüfgerät (SEP):                                griffe usw.) funktional?\n            Jedes einzelne Gerät, welches auf der Aufstell-                   •   Nullpunkt-Lage i. O., notwendigenfalls\n            fläche nach 1.2.2 verwendet werden soll, ist wie                      justieren?\n            folgt zu identifizieren:\n                                                                    2.2   Aufstellfläche:\n            –    Entspricht das Prüfobjekt der Baumuster-\n                 prüfbescheinigung nach 1.1?                              –   Kalibrierstatus des Prüfnormales verifizieren.\n\n            –    Ist der letzte Prüfbericht vorhanden?                    –   Sind die Mindestmaße eingehalten?\n\n            –    Ist die Betriebsanleitung vorhanden?                     –   Ist die Kennzeichnung eindeutig und korrekt?\n\n1.2.2       Aufstellfläche:                                               –   Ist die Kennzeichnung verschleißfest? Wenn\n                                                                              nein, dann angemessen erneuern.\n            Plausibilitätsprüfung:\n                                                                          –   Maximal zulässige Abweichungen:\n            –    Ist die betreffende Aufstellfläche mit der Be-\n                 schreibung unter 1.1. identisch?                             •   Quer- und Längsneigung des gesamten\n                                                                                  Systems zur Überprüfung der Einstel-\n            –    Ist der letzte Prüfbericht vorhanden? Gegen-                     lung der Scheinwerfer: ± 1,5 %\n                 stände oder Stoffe, die die anschließende\n                                                                                  Die Längsneigungen der Fahrbahnen bzw.\n                                                                                  die Querneigungen, rechtwinklig dazu,\n16\n     Es gilt Fußnote 14                                                           müssen jeweils gleich gerichtet sein.\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2018                                                            846                                         VkBl. Amtlicher Teil\n\n                    •   Unebenheiten innerhalb der Aufstellflä-                         •    Name und Anschrift des Auftraggebers\n                        che im Bereich des SEP: ± 1 mm/m                                     (wenn der Auftrag an externen Dienstleister\n                                                                                             vergeben wurde);\n                    •   Unebenheiten innerhalb der Aufstellflä-\n                        che im Bereich des Kraftfahrzeuges:                             •    ggf. Name des Prüf-Dienstleisters;\n                                                                                        •    Ort der Prüfung (bei Abweichung von der An-\n                                                                                             schrift des Auftraggebers);\n                                                                                        •    Datum der Prüfung;\n                0\n             3 mm\n             5 mm\n                                                                                        •    Identifikation oder Beschreibung des Prüf-\n             7 mm\n             9 mm                                                                            verfahrens;\n            10 mm\n            11 mm\n                                                                                        •    Messergebnisse oder Konformitätsaussage;\n            Obige Abbildung zu 2.217 zeigt zweckmäßige                                  •    Prüfzyklus;\n            Messpunkte, in Abhängigkeit der Länge der Auf-\n            stellfläche. Sofern notwendigerweise von den an-                            •    verwendete Normale und Normalmessein-\n            gegebenen Messpunkten abgewichen werden                                          richtungen sowie Angaben zu deren Rück-\n            muss, sind die zulässigen Unebenheiten entspre-                                  führung;\n            chend zu interpolieren (vergleiche Anlage 4,\n                                                                                        •    Umgebungsbedingungen zum Zeitpunkt der\n            Nr. 4.1.2).\n                                                                                             Prüfung;\n            Toleranzabweichungen können ggf. durch dauer-\n                                                                                        •    Prüfer/Verantwortlicher.\n            hafte Korrekturen der Aufstellfläche kompensiert\n            werden. Alternativ kann die Lage des Optikkas-                  4.1         SEP\n            tens angepasst und gegen Verstellen gesichert\n                                                                                        Keine zusätzlichen Dokumentationsanforderun-\n            werden (s. 2.1).\n                                                                                        gen.\n3.          Auswertung und Prüfentscheid                                    4.2         Aufstellfläche\n3.1         SEP                                                                         Die Dokumentation enthält zusätzlich eine Gra-\n                                                                                        fik19 zur Aufstellfläche in der Draufsicht nach fol-\n            Die ermittelten Merkmale müssen den Festlegun-                              gendem Muster, aus der die gemessenen Werte\n            gen aus 2.1 entsprechen.                                                    hervorgehen.\n            Prüfbericht: „Prüfmittel i. O., mit Bezug auf die\n            Aufstellfläche nach 2.2 zur Durchführung von HU\n            geeignet.“\n            Eine entsprechende Nachweisplakette ist an je-\n            dem einzelnen Gerät anzubringen.\n                                                                            5.          Erhaltung/Pflege\n3.2         Aufstellfläche\n                                                                                        Schutz vor mechanischen Beschädigungen und\n            Die ermittelten Werte müssen innerhalb der fest-\n                                                                                        Vermeidung von Gefährdungen durch unzurei-\n            gelegten Grenzwerte nach 2.218 liegen. Prüfbe-\n                                                                                        chende Sicherung im Bereich von Aufstellflä-\n            richt: „Aufstellfläche i. O., mit Bezug auf SEP\n                                                                                        chen, die gleichzeitig als Prüfgrube genutzt wer-\n            nach 3.1 zur Durchführung von HU geeignet.“\n                                                                                        den.\n4.          Dokumentation; allgemein                                        5.1         SEP\n            Die Dokumentation der Prüfung erfolgt auf einem                             Bei Nicht-Benutzung ist u. U. eine Schutzhaube\n            Prüfbericht für das SEP sowie auf einem separa-                             zu verwenden.\n            ten Prüfbericht für die Aufstellfläche (siehe Anla-             5.2         Aufstellfläche\n            ge 4, Nr. 6). Diese Prüfberichte beinhalten min-\n            destens folgende Angaben:                                                   Abrasive und erodierende Belastungen sind\n                                                                                        möglichst zu vermeiden.\n            •       eindeutige Kennzeichnung des Prüfberichtes;\n            •       Identifikation des SEP bzw. der Aufstellfläche;\n                                                                            (VkBl. 2018 S. 834)\n            •       Bezeichnung oder Beschreibung des Prüf-\n                    gegenstandes (z. B. Hersteller/Typ, Lage im\n                    Betrieb o. ä.);\n\n17\n     Die Abbildung zu 2.2 ist bei Anwendung des Anhangs 2 zur Anlage 4\n     durch eine Darstellung der Messpunkte gem. Abbildung 1 zu An-          19\n     hang 2 zu ersetzen.                                                         Die Grafik zu 4.2 ist bei Anwendung des Anhangs 2 zur Anlage 4\n                                                                                 durch eine geeignete Darstellung des Ergebnisses der Stichmaße für\n18\n     Bei Anwendung des Anhangs 2 zur Anlage 4 müssen die ermittelten             den einzelnen Messpunkt gem. Abbildung 1 zu Anhang 2 zu erset-\n     Stichmaße innerhalb der festgelegten Grenzwerte unter Berücksich-           zen. Die Ergebnisse für die einzelnen Messpunkte können alternativ\n     tigung von Nr. 3.12 i. V. m. Nr. 3.6 der DIN 18202:2013-04 liegen.          auf Datenträger dem Prüfbericht beigefügt werden.\n\n\n                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                   847                                            Heft 23 – 2018\n\n\n\n\nNr. 175 Bekanntmachung des International                                 Nr. 176 Änderung der Bekanntmachung über\n        Maritime Dangerous Goods Code                                            das Wasserskilaufen auf den Binnen-\n        (IMDG-Code)                                                              schifffahrtsstraßen\n\n                               Bonn, den 13. November 2018                                          Bonn, den 21. November 2018\n                               G 24/3643.20/10                                                      WS 25/6262.3/12-1\nHiermit gebe ich den International Maritime Dangerous                    Die Bekanntmachung über das Wasserskilaufen auf den\nGoods Code (IMDG-Code) in deutscher Sprache amtlich\n                                                                         Binnenschifffahrtsstraßen vom 20. Mai 1996 (VkBl.\nbekannt.\n                                                                         S. 285), die zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom\nDer Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen See-                 31. Januar 2018 (VkBl. S. 170) geändert worden ist, wird\nschifffahrtsorganisation (IMO) hat in seiner 99. Sitzung Än-             wie folgt geändert:\nderungen zum IMDG-Code (Amendment 39-18) beschlos-\n                                                                         Folgende Strecke entfällt mit sofortiger Wirkung:\nsen. Nach der Entschließung MSC.442(99) dürfen die\nBestimmungen des IMDG-Codes 2018 zur Vereinfachung\nder multimodalen Beförderung gefährlicher Güter ab dem                       Binnenschiff- Lage:                 Bemerkungen\n1. Januar 2019 auf freiwilliger Basis angewendet werden.                     fahrtsstraße  o = oberhalb\n                                                                             km-Begrenzung u = unterhalb\nDie deutsche Übersetzung des IMDG-Codes in der Fas-                          Untere Havel-\nsung des Amendments 39-18 wird als Beilage* zu dieser                        Wasserstraße:\nAusgabe des Verkehrsblattes veröffentlicht. Die Änderun-\ngen der deutschen Fassung des IMDG-Codes sind durch                          111,85            o Hohennauen      km 3,6 bis km 4,1\n                                                                                                                 der Hohennaue-\ngraue Hinterlegung der Textstellen kenntlich gemacht,\n                                                                                                                 ner Wasserstraße\ndies betrifft neben den Änderungen, die auf der Entschlie-\n                                                                                                                 Rechtes Ufer\nßung MSC.442(99) beruhen, auch redaktionelle Anpas-                                                               9 Uhr bis 12 Uhr\nsungen der deutschen Fassung.                                                                                    15 Uhr bis 18 Uhr\nDiese amtliche deutsche Fassung ist eine fachlich und\nsprachlich geprüfte Übertragung des englischen Textes\nin die deutsche Sprache. Es kann insofern davon ausge-                                                Bundesministerium für\ngangen werden, dass der deutsche Text mit dem inter-                                              Verkehr und digitale Infrastruktur\nnational verbindlichen englischen Text übereinstimmt. Bei                                                   Im Auftrag\ninternationalen Streitfällen ist jedoch die englische Fas-                                                  Volker Held\nsung des IMDG-Codes heranzuziehen.\nDie rechtsverbindliche Einführung wird durch eine Ände-\nrung der Gefahrgutverordnung See erfolgen. Soweit                        (VkBl. 2018 S. 847)\nTransporte gefährlicher Güter mit Seeschiffen ab dem\n1.1.2019 unter Anwendung der Bestimmungen des\nIMDG-Codes in der Fassung des Amendments 39-18\ndurchgeführt werden, werden die für die Verfolgung und\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behör-\nden auf eine Ahndung von Verstößen nach der Gefahrgut-\nverordnung See verzichten, durch die in den vorgenann-\nten Fällen von noch geltenden Bestimmungen des\nIMDG-Codes in der Fassung des Amendments 38-16\nabgewichen wird. Dies ist mit den zuständigen Behörden\nder Länder abgestimmt worden.\n\n                                Bundesministerium für\n                            Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                      Im Auftrag\n                                    Gudula Schwan\n\n\n\n(VkBl. 2018 S. 847)\n\n\n* Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-Verlag\n  unter Angabe der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anforde-\n  rung ein Exemplar des IMDG-Codes (Bestell-Nr. B 8185) zum Preis\n  von 204,20 Euro. Die Bezieher des IMDG-Codes werden zur auto-\n  matischen Nachlieferung vorgesehen. (Anmerkung: Wenn Sie be-\n  reits Bezieher sind, erhalten Sie den neuen IMDG-Code im Rahmen\n  Ihres Abonnements automatisch!)\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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