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            "content": "Verkehrsblali\nAmtsblatt des Bundesministers fOr Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                (VkBO\n\n                                           INHALTSVERZEICHNIS\n\n\n\n\n                                                       Amtlidier Teil\n\n\n\n\n                                  VkBl 1978              Seite         Nr.            Datum          VkBl 1978              Seite\n   Nr.         Datum\n\n\n   Allgemeins Angsfligenhelten                                        64 15. 2.1978 11. Nachtrag zum Tarif für die mit\n                                                                         telrheinischen Häfen upd Werften Andernach,\n   58 13. 2. 1978 Allgemeine VerwaltungsVorschrif                        Bendorf, Koblenz, Neuwied (einschließlich der\n         ten über die Selbstverwaltung und die Ge                        früher selbständigen Häfen Fahr-Irlich und\n         schäftsführung sowie über die Durchführung                          Engers), Vallendar und Weißenthurm . . .          131\n         der gesetzlichen Unfallversicherung im Zu-\n                                                                      Seeverkehr\n\n                                                           114        65     16. 2. 1978 Prüfungs- und Zulassungsbedingun\n                                                                             gen für Rettungswesten                            131\n\n   StraBenverkehr                                                      Luftfahrt\n   59 23. 2. 1978 Übereinkommen vom 20. März 1958                     66 23. 2. 1978 Sonderlandeplatz Laichingen, Land\n      über die Annahme einheitlicher Bedingungen                             kreis Alb-Donau-Kreis                             135\n      für die Genehmigung der Ausrüstungsgegen\n      stände und Teile von Kraftfahrzeugen und                        Straßenbau\n      über die gegenseitige Anerkennung der Ge-\n         nehmigung;                                                   67 14. 2. 1978 Richtlinien für die Anlage von\n         hier: Übersicht über ECE-Regelungen, die                        Straßen (RAS)\n               Verwaltungsbehörden und die Techni-                       Teil: Anlagen des Öffentlichen Personenver\n               sehen Dienste (Prüfstellen)                 116           kehrs (RAS-Ö)\n                                                                             Abschnitt 1: Straßenbahnen                        135\n   60 10. 2. 1978 Bestimmung der in Artikel 6 der\n      Verordnung (EWG) Nr. 2831/77 des Rates vom                       Aufgebote (nicht in Ausgabe B)\n         12. Dezember 1977 über die Bildung der Be\n         förderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwi-                 67a 15. 3. 1978 Aufbietung verlorener Fahrzeug\n         sdien den Mitgliedstaaten erwähnten Organi                          briefe\n         sationen                                          122\n                                                                      67b 15. 3. 1978 Aufbietung verlorener Führer\n                                                                             scheine\n   BInnanschlfffahrt\n   61    27. 2. 1978 Sdiiffahrtpolizeilidie Verordnung                67c 15. 3. 1978 Aufbietung von verlorenen Fahr\n         über den Einsatz von Trägerschiffsleichtern auf                     zeugscheinen und Bescheinigungen über die\n         dem Rhein und das Überholverbot in Basel          123               Zuteilung amtlicher Kennzeichen für zulas\n                                                                             sungsfreie Fahrzeuge . . . . . 144a — 144cccccc\n   62 27. 2. 1978 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung\n         über das Begegnen auf dem Rhein zwischen\n         Duisburg und der deutsch-niederländischen                                      Nichtamtlidier Teil\n         Grenze sowie zwischen der Necikarmündung\n         und Lorch                                         123\n                                                                       Zaltscbrlftentchau\n   63 17. 2. 1978 Ausführungsbestimmungen zu den                             Übersicht                                         136\n      Tarifen für die Schiffahrtabgaben auf den\n      BundeswasserstraBen Neckar, Main, Main-                                Auslese                                           137\n         Donau-Kanal                                       124         Rechtsprechung                                          141\n\n\n\n\n                                           Ausgegeben zu Bonn am 15. März 1978                                             Heft 5\n   32. Jahrgang 1978\n\n\n\n\n  Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sidi lediglich an die liefernden Postämter wenden.",
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            "content": "Heft 5 — 1978                                                   114                             VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n                                               AMTLICHER TEIL\n\n\n\n   Allgemeine Angelegenheiten\nNr. 58 Allgemeine    Verwaltungsvorschriften                                                   §5\n       über die Selbstverwaltung und die Ge                                 Amtsdauer, Verlust der Mitgliedschaft\n       schäftsführung sowie über die Durch                          Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der\n       führung der gesetzlichen Unfallversi                       Sozialversicherung für die Amtsdauer und den Verlust der\n           cherung im Zuständigkeitsbereich der                   Mitgliedschaft sind auf den Vertreter des Arbeitgebers ent\n                                                                  sprechend anzuwenden.\n           Ausführungsbehörde für Unfallversi\n           cherung des Bundesministers für Ver                                                 §6\n           kehr - Abteilung Wasserstraßen -                                   Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen\n                                                                      Ist der Vorsitzende der Vertreterversammlung ein Vertre\n  Nach § 768 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO)          ter der Versicherten, so muß der Vorsitzende des Vorstandes\nwerden folgende allgemeine VerwaltungsVorschriften erlas          der Vertreter des Arbeitgebers sein und umgekehrt.\nsen:\n                                                                                              §7\nErster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen                                               Geschäftsführung\n                            § 1                                       Der Bundesminister für Verkehr bestellt den Geschäftsfüh\n         Geltungsbereich, Vertretungsbefugnis, Sitz               rer und seinen Stellvertreter. Die Berufimg und die Abberu\n  (1) Diese Allgemeinen Verwaltungsvorschriften gelten für        fung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters bedarf\ndie Durchführung der Aufgaben des Bundes als Träger der           der Zustimmung des Vorstandes.                       >\ngesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie die Ausfüh                                         §8\nrungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministers                  Erweiterte Aufgäben der Vertreterversammlung\nfür Verkehr - Abteilung Wasserstraßen - (AfU BMV) wahr\nnimmt.\n                                                                    (1) Neben den Aufgaben nach den Vorschriften über die >\n                                                                  Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung obliegt\n  (2) Die AfU BMV vertritt im Rahmen ihrer Aufgaben den           der Vertreterversammlung auch,\nBund in den Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversi\ncherung.                                                          1. zu dem Entwurf der Allgemeinen VerwaltungsVorschriften\n                                                                     Stellung zu nehmen und Vorschläge für die Allgemeinen\n  (3) Sitz der AfU BMV ist 4400 Münster/Westfalen.                   VerwaltungsvorSchriften zu machen,\nZweiter Abschnitt: Selbstverwaltung und Geschäftsführung          2. die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 575\n                                                                     Abs. 2 Nr. 1 RVO) und die Mehrleistungen (§ 765 Abs. 1\n                         §2\n                                                                     Nr. 2 RVO) vorzuschlagen,\n                       Organe\n                                                                  3. für den Zuständigkeitsbereich der AfU BMV die den Vor\n  Organe der AfU BMV sind die Vertreterversammlung und               schriften über Unfallverhütung und Erste Hilfe entspre\nder Vorstand (Selbstverwaltungsorgane) sowie der Ge                  chenden Anweisungen (§ 767 Abs. 2 Nr. 5 RVO) zu be\nschäftsführer.\n                                                                      schließen,\n                            §3                                    4. zur Jahresrechnung Stellung zu nehmen und Vorschläge\n                   Vertreterversammlung                               zum Haushalt zu machen,\n  (1) Die Vertreterversammlimg besteht aus fünf Vertretern        5. die Entschädigung der Mitglieder des Rentenaus§chusses\nder Versicherten und einem Vertreter des Arbeitgebers.               und der Widerspruchsstelle festzusetzen.\n  (2) Der Vertreter des Arbeitgebers und sein Stellvertreter        (2) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 3 und 5 bedürfen der\nwerden vom Bundesminister für Verkehr bestellt.                   Genehmigung des Bundesministers für Verkehr.\n (3) Die Vertreter der Versicherten imd ihre Stellvertreter                                    §9\nwerden nach den Vorschriften über die Selbstverwaltung der                   Erweiterte Aufgaben des Vorstandes\nTräger der Sozialversichenmg gewählt.\n                                                                    (1) Neben den Aufgaben nach den Vorschriften über die\n  (4) Der Vertreter des Arbeitgebers hat die gleiche Zahl der     Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung obliegt\nStimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer Ab          dem Vorstand auch,\nstimmung kann,er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als\nden anwesenden Vertretern der Versicherten zustehen.\n                                                                  1. die Mitglieder des Rentenausschusses zu berufen und das\n                                                                     Nähere zu regeln,\n (5) Die AfU BMV wird gegenüber dem Vorstand durch den\nVorsitzenden imd den stellvertretenden Vorsitzenden der\n                                                                  2. die förmliche Feststellung der Leistimgen gemäß § 1569a\nVertreterversammlung vertreten.                                      RVO, soweit die Mitglieder des Rentenausschusses sich\n                                                                     nicht einigen,\n (6) Schriftliche Abstimmung ist zulässig.\n                                                                  3. für die Beachtung der Anweisungen über Unfallverhütung\n                            §4                                       und Erste Hilfe nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Sorge zu tragen,\n                         Vorstand                                 4. bei groben Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften\n  (1) Der Vorstand besteht aus drei Vertretern der Versicher         u. ä. dem Bundesminister für Verkehr Meldung zu erstat\nten und einem Vertreter des Arbeitgebers.                             ten,\n {2} Der Vertreter des Arbeitgebers imd sein Stellvertreter       5. Belohnungen für die Rettung Verunglückter zu gewähren,\nwerden vom Bundesminister für Verkehr bestellt.                   6. über den Erlaß und die Niederschlagung von Rückforde\n (3) Die Vertreter der Versicherten und ihre Stellvertreter          rungen ohne Rechtsgrund gewährter Leistungen (§ 628\nwerden nach den Vorschriften über die Selbstverwaltung der           RVO) und von Schadenersatzforderungen (§§ 640, 1542\nTräger der Sozialversicherung gewählt.                               RVO) zu beschließen,\n (4) Der Vertreter des Arbeitgebers hat die gleiche Zahl der      7. die Vorlagen, über welche die Vertreterversammlung zu\nStimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer Ab              beschließen hat, vorzubereiten,\nstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als           8. zu den Haushaltsansätzen Stellung zu nehmen.\nden anwesenden Vertretern der Versicherten zustehen.                (2) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 6 bedürfen der Geneh\n (5) Der Vorstand übt seine Befugnisse,zur gerichtlichen          migung des Bundesministers für Verkehr und des Bundes\nund außergerichtlichen Vertretung durch seinen Vorsitzen          ministers der Finanzen, sofern in VerwaltimgsVorschriften\nden oder im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter",
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Jeden Unfall, durch den ein Versicherter ihres Bereichs\nMitteln für die Verhütung von Unfällen und für eine^wirk\nsame Erste Hilfe zu sorgen. Er hat auch die für eine gefahr\n                                                                       getötet oder so verletzt worden ist, daß er stirbt oder für\nlose Regelung des Dienstbetriebes und für ein gefahrloses              mehr als 3 Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig wird,\nVerhalten der Bediensteten erforderlichen Anweisungen zu            2. jeden Unfall, den ein Versicherter ihres Bereichs, der nicht\ngeben und die zur Unfallverhütung vorgeschriebenen ärztli                 krankenversichert ist, erleidet, wenn ärztliche Hilfe in An\nchen Untersuchimgen zu veranlassen.                                       spruch genommen wird oder andere Kosten entstehen,\n                                                                       auch wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 nicht vorliegen,\n  (2) Der Dienststellenleiter hat dafür zu sorgen, daß die Un\nfallverhütungsanweisungen und - soweit solche noch nicht            3. jeden Unfall mit einer Augen- oder KnieVerletzung sowie\nerlassen sind - die Unfallverhütungsvorschriften der Berufs            alle Wegeunfälle, auch wenn die Voraussetzungen der Nr.\ngenossenschaften eingehalten\" werden (§ 767 Abs. 2 Nr. 5                  1 nicht vorliegen.\nRVO).                                                                 (2) Die Unfallanzeige (Berufskrankheitenanzeige) ist vom\n                                                                    Dienststellenleiter (Amtsvorstand), vom Personalrat und vom\n                                                                    Sicherheitsbeauftragten zu unterzeichnen.\n                             § 11                                        (3) Unfälle, bei denen mehr als 3 Personen verletzt worden\nUnfallverhütungsanweisungen, Ausbildung, Überwachung,               sind, oder Unfälle mit Todesfolge müssen der AfU BMV au\n                           Beratung                                 ßerdem sofort telefonisch oder telegrafisch mitgeteilt wer\n                                                                    den.\n (1) Die AfU BMV führt Schulungsveranstaltungen für\nDienststellenleiter, Sicherheitsbeauftragte und sonstige in              (4) Die Pflicht zur Anzeige an die vorgesetzte Dienststelle\nder Unfallverhütung tätige Personen durch und unterstützt           wird durch die Absätze 1 bis 3 nicht berührt.\ndie Ausbildung von Ersthelfern. Sie prüft, ob die Unfallver-          (5) Bei Unfällen von Versicherten, bei denen die Voraus\nhütimgsanweisungen in den einzelnen Dienststellen und Be            setzungen für die Erstattung der Unfallanzeige nach Ab\ntrieben eingehalten werden; sie kann dazu einen Techni              satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorliegen, ist die Unfallanzeige zur\nschen Berater in die einzelnen Dienststellen und Betriebe           Personalakte zu nehmen.\nentsenden. Sie teilt den einzelnen Dienststellen und Betrie\n                                                                                                      § 15\nben das Ergebnis der Prüfimg mit. Die AfU BMV berät die\nDienststellen in allen Fragen der Unfallverhütung und der                                          Todesfälle\nErsten Hilfe; die Verantwortung der Dienststellenleiter für               Wird eine gegen Unfall versicherte Person innerhalb der\ndie Unfallverhütung und Erste Hilfe wird dadurch nicht be               Dienststelle oder an anderer Stelle, an der sie sich in Aus\nrührt.                                                                  übung ihrer dienstlichen Tätigkeit aufhält, oder auf dem\n  (2) Der Vorstand der AfU BMV teilt dem Bundesminister                 Wege nach oder von dem Ort der Tätigkeit tot aufgefunden,\nfür Verkehr wesentliche Verstöße gegen die Unfallverhü                  so hat die Dienststelle\ntungsvorschriften oder -anweisungen mit, die Anlaß zu Ar                1. sofort den Sachverhalt unter Zuziehung eines Arztes - er\nbeitsunfällen oder Berufskrankheiten gegeben haben oder                    forderlichenfalls in Verbindung mit der Polizeibehörde -\ngeben können.                                                              genau festzustellen,\n  (3) Die mit der Durchführung der Unfallverhütung beauf                2. sofort bei der zuständigen Polizeibehörde, falls nicht nach\ntragten Personen müssen nach Weisung des Bundesministers                   ärztlichem Gutachten jeder Zweifel über die Todesursache\nfür Verkehr an Ausbildungslehrgängen teilnehmen.                          ausgeschlossen ist, im Namen der AfU BMV unter Beru\n                                                                          fung auf § 1559 Abs. 1 RVO die Leichenöffnung zwecks\n                                                                           Feststellung der Todesursache zu beantragen,\n                              § 12                                      3. auf dem kürzesten Wege - unabhängig von der Unfallan\n                     Sicherheitsbeauftragte                                zeige - die AfU BMV von dem Veranlaßten zu benachrich\n                                                                          tigen.\n  (1) Der Dienststellenleiter hat nach Maßgabe des § 719\nRVO eine ausreichende Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu\n                                                                                                      § 16\nbestellen und sie bei ihren Aufgaben zu unterstützen.\n                                                                                               Heilbehandlung\n  (2) Soweit nicht andere Weisungen ergehen, sind der Be\nstellung von Sicherheitsbeauftragten folgende Richtzahlen'                (1) Jeder Unfallverletzte soll angehalten werden, einen\nzugrunde zu legen:                                                      Durchgangsarzt aufzusuchen. Der Durchgangsärzt entschei\n1. In Betrieben und Werkstätten mit\n                                                                        det darüber, ob der Verletzte in kassenärztlicher Behandlung\n  über 20 bis 50 Beschäftigten 1 Sicherheitsbeauftragter,               verbleiben kann oder in besondere berufsgenossenschaftli\n  über 50 bis 150 Beschäftigten 2 Sicherheitsbeauftragte,               che Behandlung genommen werden muß.\n  über 150 bis 300 Beschäftigten 3 Sicherheitsbeauftragte,               (2) Bei Verletzungen der Augen, des Halses, der Nase oder\n  für je weitere 150 Beschäftigte zusätzlich 1 Sicherheitsbe            der Ohren und beruflichen Hauterkrankungen ist statt des\n  auftragter.                                                           Durchgangsarztes ein entsprechender Facharzt aufzusuchen.\n2. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (z. B. erhöhter Un               (3) Bei bestimmten Unfallverletzungen soll der Verletzte\n   fallgefahr durch gefährliche Maschinen, räumliche Tren               unmittelbar von der Unfallstelle aus in ein besonders zuge\n   nung der Dienststelle, des Betriebes oder der Werkstätte)            lassenes Krankenhaus gebracht werden.\n  ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten zu erhöhen und                 (4) Die Dienststellen werden von der AfU BMV über die\n  auch bei weniger als 20 Beschäftigten mindestens 1 Si                 Voraussetzungen und die Durchführung dieser Maßnahmen,\n  cherheitsbeauftragter zu bestellen.                                   insbesondere über die Durchgangsärzte und die berufsge\n  (3) Für jeden Sicherheitsbeauftragten muß ein Vertreter               nossenschaftlich zugelassenen Fachärzte und Krankenhäu\nbestellt werden. Sind mehrere Sicherheitsbeauftragte be                 ser, unterrichtet. Zweifelsfragen sind mit der AfU BMV zu\nstellt, so können sich diese gegenseitig vertreten.                     klären.\n\n\n                                                                                                       § 17\n Vierter Abschnitt: Unfallversicherung                                              Unterstützung durch die Dienststelle\n                                                                          (1) Die Dienststelle hat die AfU BMV bei der Durchfüh\n                              § 13                                      rung der Unfallversicherung zu unterstützen. Dies gilt insbe\n                         Unfallmeldung                                  sondere für die Aufgaben der AfU BMV auf dem Gebiete des\n   Die Dienststellen haben sicherzustellen, daß Verletzte ih            Heilverfahrens und der Berufshilfe. Die Dienststelle hat\n nen jeden Arbeitsunfall und jede Berufskrankheit melden,               Auskunft über die Behandlung und den Zustand von Verletz",
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            "content": "Heft 5 — 1978                                                   116                              VkBl Amtlicher Teil\n\n\n  (2) Die Dienststelle hat die AfU BMV rechtzeitig zu unter\nrichten, wenn für die Wiederaufnahme der Arbeit besondere               Straßenverkehr\nMaßnahmen (z. B. Umschulimg) getroffen werden müssen\noder andere Hilfen erforderlich sind (Berufshilfe).\n                                                                   Nr. 59 Übereinkommen vom 20. März 1958\n                             § 18                                                über die Annahme einheitlicher Bedin\n                    Unfalluntersuchung                                          gungen für die Genehmigung der Aus\n  (1) Die Unfallimtersuchung soll diejenigen Tatsachen fest                     rüstungsgegenstände und TeUe von\nstellen und festhalten, die für die Entscheidung der AfU\nBMV, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, wesentlich sind.                            Kraftfahrzeugen und über die gegen\n  (2) Soweit der Bundesminister für Verkehr nichts anderes                      seitige Anerkennung der Genehmi\nbestimmt hat, ist die Untersuchungsstelle nach § 1561 RVO                        gung;\ndie Dienststelle, bei der der Versicherte im Zeitpunkt des                      hier: Übersicht über ECE-Regelungen,\nUnfalls beschäftigt war. Sie hat die Unfalluntersuchung vor                             die Verwaltungsbehörden und\nzunehmen, wenn\n                                                                                        die Technischen Dienste (Prüf\n1. ein gegen Arbeitsunfall Versicherter getötet worden ist,\n                                                                                        stellen)\n2. die ÄfU BMV eine Untersuchung verlangt.\n                                                                                                    Bonn, den 23. Februar 1978\n                             § 19\n                                                                                                    StV 13/37.18.03-01\n                 Schadenersatzansprüche\n                                                                       Die ECE hat in dem Dokument TRANS/SC 1/ WP 29/31\n  (1) Liegt Grund zu der Annahme vor, daß der Verletzte            vom 28. September 1977 eine neue Übersicht über\noder seine Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vor\nschriften als den Vorschriften der ReichsVersicherungsord          1. die verabschiedeten Regelungen,\nnung über die Unfallversicherung den Ersatz eines Scha             2. die dem Übereinkommen vom 20. März 1958 beigetrete\ndens, der ihnen durch den Unfall erwachsen ist, beanspru               nen Vertragsparteien und die Regelungen, die von ihnen\nchen können, sind in der Unfallanzeige Name imd Wohnung                angewendet werden,\ndes Schädigers (bei Fahrzeugen auch des Halters und des            3. die für die Genehmigung zuständigen Verwaltungsbehör\nHaftpflichtversicherers) anzugeben, oder es ist zu erläutern,          den und\naus welchen Gründen das noch nicht möglich ist und bis             4. die zuständigen Technischen Dienste (Prüfstellen) be\nwann die Angaben voraussichtlich gemacht werden können.                kannt gemacht.\nHierauf ist besonders bei Unfällen außerhalb der Dienststel\nlen zu achten.\n                                                                     Nach dem o. g. ECE-Dokument und inzwischen eingegan\n                                                                   genen Mitteilungen der Vereinten Nationen ergibt sich fol\n  (2) Die die Schadenersatzansprüche des Bimdes als Ar             gendes Bild:\nbeitgeber verfolgende Dienststelle hat die AfU BMV über\nihre Verhandlimgen mit dem Schädiger oder dessen Haft              1. Verabschiedete Regelungen\npflichtversicherer alsbald schriftlich zu unterrichten und\numgekehrt. Kann wegen einer Mitbeteiligung des Versicher               Regelung Nr. 1\nten am Zustandekommen des Unfalls nur eine teilweise Be                Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft\nfriedigimg der Schadenersatzansprüche gefordert werden,                fahrzeugscheinwerfer für Femlicht und asymmetrisches\nhat der entsprechenden Vereinbarung mit dem Schädiger                  Abblendlicht oder für eines der beiden\noder dessen Haftpflichtversicherer eine Absprache zwischen\nder die Ansprüche des Bundes als Arbeitgeber verfolgenden              Regelung Nr. 2\nDienststelle und der AfU BMV über die Haftungsquote vor                Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glüh\nauszugehen. Müssen Schadenersatzansprüche gerichtlich                  lampen, die in Scheinwerfern für Femlicht und asymme\nverfolgt werden, hat dies gemeinsam zu geschehen.                      trisches Abblendlicht oder für eines der beiden verwendet\n                                                                       werden\n                            § 20\n          Fönnliche Feststellung der Leistungen                        Regelung Nr. 3\n  (1) Die Leistungen der Unfallversicherung sind - soweit              Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rück\neine förmliche Feststellung erforderlich ist (§ 1569a RVO)-            strahler für Kraftfahrzeuge                            -\ndurch den Rentenausschuß (Absatz 2) oder den Vorstand                  Regelung Nr. 4\n(Absatz 3) festzustellen.\n                                                                       Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Be\n  (2) Der Rentenausschuß besteht aus je einem Vertreter der            leuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen\nVersicherten und des Arbeitgebers. Jeder Vertreter hat einen           schild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträ-\nersten und einen zweiten Stellvertreter. Der Geschäftsführer           dem) und ihren Anhängem\noder sein Beauftragter nimmt an den Sitzungen mit beraten              Änderung 01                in Kraft getreten am 6. 5. 1974\nder Stimme teil.\n  (3) Einigen sich die Mitglieder des Rentenausschusses bei            Regelung Nr. 5\nder Beschlußfassung nicht, legt der Rentenausschuß die Sa              Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft\nche dem Vorstand zur Entscheidung vor. Kommt der Vor                   fahrzeug-,,Sealed-Beam\"-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer)\nstand zu keiner Einigung über den Grund der Leistung, so               für europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fern\ngilt die Leistung als al;)gelehnt; kommt er zu keiner Einigung         licht oder für beides\nüber die Höhe der Leistung, so gilt die Leistung bis zur Höhe          Regelung Nr. 6\ndes nicht strittigen Teiles als bewilligt.\n                                                                       Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrt\nFünfter Abschnitt: Schlußbestimmungen                                  richtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von\n                            § 21                                       Krafträdem) und ihren Anhängern\n                        Inkrafttreten                                  Regelung Nr. 7\n  Diese Allgemeinen Verwaltungsvorschriften treten am 1.               Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Be\nMärz 1978 in Kraft. Gleichzeitig werden die Allgemeinen                grenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten\nVerwaltungsvprschriften vom 12. 7. 1972 aufgehoben.                    für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdem) und\nBonn, den 13. Februar 1978                                             ihren Anhängern\nZ 13/04.40.06                                                          Regelung Nr. 8\n                            Der Bundesminister für Verkehr             Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft\n                                        In Vertretung                  fahrzeug-Scheinwerfer mit Halogenlampen (Hi-, H2- oder\n                                    Heinz Ruhnau\n                                                                       Ha-Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder für\n                                                                       Femlicht oder für beides und der zugehörigen Lampen\n                                                                       Änderung 01               in Kraft getreten am 25. 1. 1971",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                            117                                              Heft 5 — 1978\n\n\n Regelung Nr. 9                                                      Regelung Nr. 22\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft             Einheitliche Vorschriften für    die Genehmigung der\n fahrzeuge hinsichtlich der Geräuschentwicklung                      Schutzhelme für Fahrer und Beifahrer von Krafträdern\n Änderung 01                in Kraft getreten am 17. 2. 1974         Änderung 01                 in Kraft getreten am 7. 3. 1975\n                                                                     Regelung Nr. 23\n Regelung Nr. 10\n                                                                     Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rück\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft             fahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge imd ihre Anhänger\n fahrzeuge hinsichtlich der Funkentstörung\n                                                                     Änderung 01                in Kraft getreten am 22. 3. 1977\n Regelung Nr. 11                                                     Regelung Nr. 24\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft             Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahr\n fahrzeuge hinsichtlich der Festigkeit der Türschlösser und          zeuge mit Dieselmotor hinsichtlich der Emission luftver\n Türschamiere                                                        unreinigender Stoffe aus dem Motor\n Änderung 01                  in Kraft getreten am 6. 5. 1974        Änderung 01                in Kraft getreten am 11.9. 1973\n                                                                     Regelung Nr. 25\n Regelung Nr. 12\n                                                                     Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von in\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft             Fahrzeugsitze einbezogenen und von nicht einbezogenen\n fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers             Kopfstützen\n vor der Lenkanlage bei Unfallstößen\n Ändenmg 01               in Kraft getreten am 20. 10. 1974          Regelung Nr. 26\n                                                                     Einheitliche Vorschriften für die Genkimigung der Kraft\n Regelung Nr. 13                                                     fahrzeuge hinsichtlich ihrer vorstehenden Außenkanten\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahr              Änderung 01                in Kraft getreten am 11. 9. 1973\n zeuge hinsichtlich der Bremsen\n Änderung 01                in Kraft getreten am 29. 8. 1973         Regelung Nr. 27\n Änderung 02                in Kraft getreten am 11. 7. 1974         Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Warn\n                                                                     dreiecke\n\n Regelung Nr. 14                                                     Änderung 01                in Kraft getreten am 11. 9. 1973\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft             Änderung 02                in Kraft getreten am 1.7. 1977\n fahrzeuge hinsichtlich der Verankerungen der Sicher                 Regelung Nr. 28\n heitsgurte in Personenkraftwagen\n                                                                     Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Vor\n Änderung 01                in Kraft getreten am 21. 5. 1971         richtungen für Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hin\n Änderung 02                in Kraft getreten am 28. 4. 1976         sichtlich ihrer Schallzeichen\n\n Regelung Nr. 15                                                     Regelung Nr. 29\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahr              Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft\n zeuge hinsichtlich der Emission luftverunreinigender                fahrzeuge hinsichtlich der Sicherheit der Insassen von\n Gase aus Motoren mit Fremdzündung                                   Lastkraftwagenführerhäusem\n Änderung 01               in Kraft getreten am 11. 12. 1975         Änderung 01                  in Kraft getreten am 1. 8. 1977\n Änderung 02               in Kraft getreten am 1. 3.1977\n                                                                     Regelung Nr. 30\n Regelung Nr. 16                                                     Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luft\n                                                                     reifen für Kraftfahrzeuge imd ihre Anhänger\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Si\n cherheitsgurte für erwachsene Personen in Kraftfahrzeu              Änderung 01                in Kraft getreten am 25. 9. 1977\n gen\n                                                                     Regelung Nr. 31\n Änderung 01               in Kraft getreten am 18. 4. 1972\n                                                                     Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft\n Änderung 02               in Kraft getreten am 3. 10. 1973          fahrzeug-„Sealed-Beam\"-Scheinwerfer mit Halogenglüh\n                                                                     lampen für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fem\n Regelung Nr. 17                                                     licht oder für beides.\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft\n fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze           Regelung Nr. 32\n und ihrer Verankerungen                                             Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahr\n Änderung 01                 in Kraft getreten am 11. 9. 1973        zeuge hinsichtlich des Verhaltens des Fahrzeugaufbäus\n                                                                     bei einem Auffahrunfall\n\n Regelung Nr. 18                                                     Regelung Nr. 33\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft             Einheitliche Vorschriften für die Genehmigimg der Fahr\n fahrzeuge hinsichtlich ihrer Sicherung gegen unbefugte              zeuge hinsichtlich des Verhaltens des Fahrzeugaufbaus\n Benutzung                                                           bei einem Frontalzusammenstoß\n\n Regelung Nr. 19                                                     Regelung Nr. 34\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebel             Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahr\n scheinwerfer für Kraftfahrzeuge                                     zeuge hinsichtlich der Verhütung von Bränden\n Änderung 01               in Kraft getreten am 18. 12. 1974         Regelung Nr. 35\n Regelung Nr. 20                                                     Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahr\n                                                                     zeuge hinsichtlich der Anordnung der Fußbedienteile\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft\n fahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Lam-                 Regelung Nr. 36\n pen) für asymmetrisches Abblendlicht oder für Femlicht\n                                                                     Einheitliche   Vorschriften hinsichtlich der Konstruktion\n oder für beides und der H4-Lampen\n                                                                     von Kraftomnibussen\n Änderung 01                in Kraft getreten am 15. 8. 1976\n                                                                     Regelung Nr. 37\n Regelung Nr. 21                                                     Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Glüh\n                                                                     lampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten von",
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            "content": "Obersicht über die Vertragsparteien und die von ihnen angewandten Regeiungen\n              Bundes                                                                                                                               Verei                                         Deutsche\nVertrags       republik     Frank                     Nieder                                               Tschecho                   Jugo        nigtes       Öster        Luxem                 Demo          Nor        Finn        Däne        Rumä\n                                         Italien                   Schweden       Belgien      Ungarn                    Spanien                                                      Schweiz\n  partei      Deutsch        reich                    lande                                                 slowakei                  slawien     König         reich        burg                kratische     wegen       land        mark         nien\n                land                                                                                                                               reich                                         Republik\n                                                                                                                                                                                                                                                                CO\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                00\nBeitritt z.\n                28. 1.      20. 6.        26. 4.       29.8.         20. 6.        5. 9.        2. 7.        11. 7.      10. 10.       15. 4.      16. 3.       11. 5.      12. 12.    29. 6.     3. 12.        3.2.       17. 9.     20. 12        21. 2.\nÜberein\n                1966        1959          1963         1960          1959          1959         1960         1960         1961         1962        1963         1971         1971      1973        1974         1975       1976        1976         1977\nkommen\n\n\n                 E 1         E2           E3           E4            E5             E6           E7           E8           E9          E 10        E 11         E 12         E 13      E 14        E 15         E 16       E 17        E 18         E 19\n\n\n\nRegelung\n\n Nr.    1      2. 5.66     8. 8.60      26. 7.63      9. 3. 62      8. 8.60       8. 8.60      9. 5.65      8. 5.61     10. 10.61    15. 4.62    30. 6.63 30. 4. 72                               3. 1. 76               17. 9. 76   20.12.76     21. 2.77\n Nr. 2         2. 5.66      8. 8.60     26. 7.63      9. 3.62       8. 8.60       8. 8.60      8. 8.60      8. 5.61     10.10.61     15. 4.62    30. 6.63 30. 4. 72                               3. 1. 76               17. 9. 76   20.12. 76    21. 2. 77\n Nr. 3        28. 1.66      1. 11.63    21. 6.64     11. 3.66      30. 8.66      20. 9.69      9. 5.65     16. 2.64     26. 2.66     25. 7.69     1.11.63 30. 4. 72                               3. 1. 76               17. 9. 76   20. 12. 76   21)   2. 77\n Nr. 4        28. 1.66      6. 7.64     15. 4.64     10. 1.71       6. 7.71      15. 4.64      9. 5.65     17. 6.69     26. 2.66     25. 7.69    25. 9.67     30. 4. 72                           3. 1. 76               14. 5. 77   20. 12. 76   21. 2. 77\n Nr. 5        30. 9.67                   8. 2.69     30. 9.67      30. 9.67      19. 3.72     18. 10. 76   15. 4.68     20. 10.69    25. 7.69    30. 9.67     30. 4. 72                                                  17. 9. 76   20. 12. 76   21. 2. 77\n Nr. 6        15. 10.67    15. 10.67    12. 4.68     15. 10.67      6. 7. 71     15. 10.67    18. 10. 76   17. 6.69     20. 2.71     25. 7.69    15. 10.67    30. 4. 72                           3. 1. 76               14. 5. 77                21. 2.77\n  Nr.   7     15. 10.67    15. 10.67    12. 4.68     15. 10.67      6. 7.71      15. 10.67    18. 10. 76   17. 6.69     20. 2.71     25. 7.69    15. 10.67    30. 4. 72                           3. 1. 76               14. 5. 77   20.12.76     21. 2.77\n Nr. 8        15. 11.67    15. 11.67    26. 3. 76    15. 11.67     15. 11.67     15. 11.67    18. 10. 76   17. 6.69     15. 11.67    25. 7.69 30. 3.69        30. 4. 72                           3. 1. 76               17. 9. 76   20.12. 76    21. 2.77\n  Nr. 9                                  1. 3.69                                 11. 10. 76   18. 10. 76    1. 3.69     20. 2.71      1. 3.69                                                                                                     21. 2. 77\n  Nr. 10      24. 5.70      1. 4.69     27. 12. 75   22. 1. 74      5. 9.71       7. 3.76     18. 10. 76   15. 7.69     20. 2.71     23. 4. 73    1. .4.69                                       26. 9. 77               19. 8. 77                21. 2. 77\n  Nr. 11      24. 5.70      1. 6.69     17. 9. 75     1. 6.69       6. 7.71       1. 6.69     18. 10. 76   14. 4. 72    28. 12. 75                1. 6.69                                        26. 9. 77                           20. 12. 76   21. 2. 77\n  Nr. 12      16. 9.72      1. 7.69     17. 9. 75     1. 7.69      26. 12.69     19. 3.72                  14. 4. 72                              1. 7.69                                                                            20.12.76     21. 2. 77\n  Nr. 13                                 1. 6. 70     1. 6. 70                   11.10. 76    18.10. 76\n  Nr. 14      27. 3.73      1. 4.70     15. 6. 76     1. 4. 70                   11. 12. 70   18. 10. 76   14. 4. 72    20. 7.73                                                                 26. 9. 77               17. 9. 76   20.12. 76\n  Nr. 15      16. 9.72      1. 8.70     14. 4. 73    29. 5.71                    11. 12. 70   18. 10. 76   14. 4. 72     1. 8.70     27. 8. 76   17. 7.72      1. 10. 75              28. 8.73   26. 9.77      4. 4.75   19. 8. 77                 1. 5. 77\n  Nr. 16      14. 5.73      1. 12. 70   15. 6. 76     1. 12. 70                   1. 12. 70                14. 4. 72     6. 5.73     27. 8. 76                                                                           17. 9. 76   20.12. 76\n  Nr. 17      27. 3.73      1. 12. 70   17. 9. 75     1. 12. 70     6. 7.71      23. 3.76                  14. 4. 72     7. 6.77     27. 8. 76   12. 2.72                                        26. 9. 77                           20. 12. 76\n  Nr. 18      27. 3.73      1. 3.71     17. 9. 75     1. 3.71      15. 8. 74      1. 3.71     18. 10. 76   14. 4. 72    27. 7. 71                 2. 4.72                                        26. 9. 77                           20. 12. 76 21. 2. 77\n  Nr. 19      27. 3.73     13. 9.71      4. 7.71      1. 3.71      28. 5. 72      1.   3.71   18. 10. 76   14. 4. 72     7. 4. 74    27. 8. 76   30.11. 71    30. 4. 72                           3. 1. 76     4. 4.75   17. 9. 76   20. 12.76 21. 2. 77\n  Nr. 20      16. 9.72      1. 5.71      4. 7.71      1. 5.71       1. 5.71       1. 5. 71    18. 10. 76   14. 4. 72    19. 11. 73   27. 8. 76   30. 11. 71   30. 4. 72                           3. 1. 76               17. 9. 76   20. 12. 76   21. 2. 77\n  Nr. 21      13. 11. 73    1. 12. 71   17. 9. 75                   1. 12.71      1. 12. 71                30. 7. 72                             11. 2.73                                        26. 9. 77                           20. 12. 76   21. 2. 77\n Nr. 22                                  3. 6. 77     1. 6.72      15. 6. 73      1. 6.72                                3. 12. 76                                                                                                   20. 12. 76\n  Nr. 23      13. 11. 73 28. 10. 72      5. 5. 72    21.   1. 73    1. 12.71      1. 12. 71   18. 10. 76   30. 7. 72     1. 12. 71               11. 2.73                                         3.   1. 76             14. 5. 77   22. 3.77      1. 5. 77\n  Nr. 24      13. 11. 73   15. 9.72      6. 4. 74    20. 5.75                    11. 10. 76   18. 10. 76    9. 12. 75   15. 9.72                 13. 12. 75                                                                                       21. 2. 77\n  Nr. 25      13. 11. 73    1. 3.72                   1. 3.72                                               9. 12. 75                            11. 2.73                                        26. 9. 77                           20. 12. 76 21. 2. 77\n Nr. 26       25. 10. 75    1. 7.72     17. 9. 75                   1. 7. 72      1. 7.72     18. 10. 76    9. 12. 75                            11. 2.73                                        26. 9. 77                           20. 12. 76 21. 2. 77\n Nr. 27                    15. 9.72      6. 4. 74    15. 9. 72     15. 9. 72      9. 7.73 18. 10. 76                    21. 10. 74               13. 1.74                                                                17. 9. 76   20. 12. 76    1. 5.77      K\n                                                                                                                                                                                                                                                                W\n  Nr. 28      25. 10. 75   15. 1.73     26. 8. 73                   8. 6. 73 11. 10. 76       18. 10. 76                15. 1.73                  1. 6.75                                                                            20. 12. 76   21. 2. 77\n  Nr. 29                                             15. 6. 74                   15. 6.74                                                                                                                                            20. 12. 76\n Nr. 30        3. 6.77     22. 5.77      5. 4. 77     1. 4. 75      1. 4. 75                               26. 9. 77                              1. 4.75\n                                                                                                                                                                                                                                                                >\n                                                                                                                                                                           25. 9.77                                      19. 8. 77                21. 2. 77\n Nr. 31                                               6. 7. 75      1. 5. 75                                                                      1. 5.75\n                                                                                                                                                                                                                                                                B\n                                                                                                                                                                                                                         17. 9. 76   20.12. 76    21. 2. 77\n Nr. 32                                  1. 11. 76                  1. 7. 75                               17. 9.76                               1. 7.75\n Nr. 33 ,                                1. 11. 76                  1. 7. 75                               17. 9. 76                              1. 7.75                                                                                                       n\n                                                                                                                                                                                                                                                                er\n Nr. 34                                  1. 11. 76                  1.   7. 75                                                                    1. 7.75\n                                                                                                                                                                                                                                                                (D\n Nr. 35                                                                          10. 11. 75                                                      10. 11. 75\n Nr. 36                     1. 3.76                                                                                     16. 10. 77                1. 3.76                                                                                         21. 2. 77     H\n Nr. 37        1. 2.78                                1. 2. 78                                                                                                                                                                                                  (D",
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            "content": "119                                             Heft 5 — 1978\nVkBl Amtlicher Teil\n\n\n3. Verwaltungsbehörden, die für die Erteilung der Geneh            Spanien\n  migungen benannt wurden:                                         Ministerio de Industria de Espafiia\n                                                                   Direccion General de Industrias Siderometalurgicas y\n  Bundesrepublik Deutschland\n                                                                   Navales\n  Kraftfahrt-Bundesamt                                             C. Hermanos Miralles 35\n  Fördestr. 16                                                     Madrid 1\n  2390 Flensburg-Mürwik\n                                                                   Jugoslawien\n  Frankreich                                                       Zavezni komitet za energetiku i industriju (Federal Com-\n  Ministere de l'amenagement du territoire                         mittee for Energy and Industry)\n  Direction des routes et de la circulation routiere               Bulevar Avnoj-a 104\n  Sous-Direction de Texploitation et de la reglemen-               11070 Beograd\n  tation - REC. 1                                                  Vereinigtes Königreich\n  6 rue de Theatre\n                                                                   Department of the Environmeiit\n  75015 Paris\n                                                                   Vehicle Engineering Division\n  jedoch hinsichtlich der Regelung Nr. 10                          St. Christopher House\n  Office de radiodiffusion et television frangaises                Soüthwark Street\n  (ORTF), Commission d'agrement des dispositifs                    London SE 1 OTE\n  antiparasites pour moteurs thermiques\n                                                                   Österreich\n  116,^avenue du President Kennedy\n  75016 Paris                                                      Bundesministerium für Verkehr\n                                                                   Karlsplatz 1\n  und hinsichtlich der Regelungen Nr. 11, 12, 14, 15, 17, 18,\n                                                                   A-1015 Wien\n  21 und 26\n  Monsieur 1'Ingenieur en chef des mines                           Luxemburg\n  Charge de rArrondissement mineralogique de                       Ministry of Transport\n  PARIS I                                                          19-21 Boulevard Royal\n  247 rue de Bercy                                                 Luxembourg\n  75012 Paris\n                                                                   Schweiz\n  und hinsichtlich der Regelung Nr 30\n                                                                   Eidgenössische Fahrzeug-Typenprüfimgskommission\n  Services du Ministere de Teguipement                             CH - 3003 Bern\n  Direction des routes et de la circulation routiere\n  Sous-direction de la reglementation des vehicules                Deutsche Demokratische Republik\n  55, quai de Grenelle                                             VEB Wissenschaftlich-Technisches Zentrum Automobil-\n  75015 Paris                                                      bau\n                                                                   Kauffahrtei 45\n                                                                   Postfach 1034\n  Italien\n                                                                   DDR - 90 Karl-Marx-Stadt\n  Ministero dei Trasporti e dell'Aviazione Civile\n  Direzione Generale MCTC - Dir. Centrale VI -                     Norwegen\n  Divisione 41                                                     Vegdirektoratet\n  Via Nomentana 591                                                Vegtrafikkavdelingen\n  00141 Roma                                                       Grenseveien 92\n                                                                   Postboks 8109, Dep.\n  Niederlande                                                      Oslo 1\n\n  Ministerie van Verkeer en Waterstaat                             Finnland\n  Rijksdienst voor het Wegverkeer                                  Liikenneministeriö\n  Fruitweg 262                                                     Tieliikenneosasto\n  La Haye                                                          Kaivokatu 12A\n  jedoch hinsichtlich der Regelung Nr. 10                          SF-00100 Helsinki 10\n  Administrative Department\n                                                                   Dänemark\n  Centrale Directie der PTT\n  Radiocontroledienst                                               Ministry of Justice\n  Kortenaerkade 12                                                  Road Safety Division\n  La Haye                                                           Köbmagergade 48\n                                                                   Postbox 2131\n                                                                    DK-1015 Copenhagen K\n  Schweden\n  Statens Trafiki^äkerhetswerk\n  (Swedish Road Safety Office)\n  Fack\n  S-17120 Solna 1\n                                                                  4. Zuständige Technische Dienste    hinsichtlich\n   Belgien                                                          (Prüfstellen)                     der Regelimgen\n   Ministere des communications                                      Bundesrepublik Deutschland\n   Administration des transports                                    Lichttechnisches Institut der     Nr.   1, 2, 3, 4, 5, 6,\n   12 Cantersteen                                                   Universität Karlsruhe                   7, 8, 19, 20, 23,\n   Bruxelles 1                                                                                              37\n                                                                    Kaiserstraße 12\n                                                                    7500 Karlsruhe\n   Ungarn                                                           Verband Deutscher Elektro         Nr. 10\n   The Motor Vehicle Supervising Authority                          techniker e.V. (VDE)\n   Ministry of Transport and Communications                         Prüfstelle\n   Nepkoztarsasag utja 8                                            Merianstraße 28\n   1368 Budapest                                                    6050 Offenbach/M.\n                                                                    Technische Prüfstelle für den      Nr. 11, 18\n   Tschechoslowakei                                                 Kraftfahrzeugverkehr beim\n   Federälni ministerstvo dopravy/Federal                           Technischen Überwachungs-\n   Ministry of Transport                                            Verein Hannover e.V.\n   Na Pfikope 33                                                    Loccumer Straße 63",
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            "content": "Heft 5 — 1978                                                 120                                 VkBl Amtlicher Teil\n\n  Technische Prüfstelle für den       Nr. 12, 14, 17,                 g) Via Fonderia Orotea 52\n  Kraftfahrzeugyerkehr beim               21, 25                        90100 Palermo\n  Technischen Überwachungs-                                           h) Via Agudio 1\n   Verein Rheinland e.V.\n                                                                                                           und Nr. 1, 2, 3, 4,\n                                                                        20154 Milano                                5, 6, 7, 8,\n  Am grauen Stein\n                                                                                                                    23\n  Konstantin-Wille-Str. 1                                             Ministero dei Lavori Pubblici\n  5000 Köln 91 (Poll)                                                 Ispettorato Generale Circolazione\n  Abgasprüfstelle beim                Nr. 15, 24                      e Traffico - Servizio tecnico\n  Rheinisch-Westfälischen                                             Via Nizza, 152\n  Technischen Überwachungs-                                           00198 Roma\n  Verein e.V.\n                                                                      Niederlande\n  Langemarckstraße 20\n  4300 Essen\n                                                                      Keuring van Elektrotechnische        Nf. 1, 2, 3, 5, 6, 7,\n                                                                      Materialien                              8, 10, 19, 20, 27,\n  Staatliche Materialpfüfimgs-        Nr. 16                         KEMA                                      29, 31\n  anstalt an der Universität                                          Utrechtseweg 310\n  Pfäffenwaldring 32                                                  Amheim\n  7000 Stuttgart 80\n                                                                      Ministerie van Verkeer              Nr. 12, 13, 14, 15,\n  Technische Prüfstelle für den       Nr. 26                         en Waterstaat                            17, 18, 24, 25\n  Kraftfahrzeugverkehr beim                                          Rijksdienst voor het Wagverkeer\n  Technischen Überwachimgs-Verein                                    Fruitweg 262\n  Baden e. V.                                                        La Haye\n  Richard-Wagner-Straße 2\n  6800 Mannheim\n                                                                     Institut voor Wegtransport-          Nr. 16, 22\n                                                                     middelen - T.N.O.\n  Technische Prüfstelle für den       Nr. 28, 30                     Ezelsveldlaan 40\n  Kraftfahrzeugyerkehr beim                                          Delft\n  Technischen Überwachungs-Verein\n  Bayern e. V.                                                       Administrative Department\n                                                                     Centrale Directie der PTT\n Kaiserstraße 14-16\n                                                                     Radiocontroledienst\n'8000 München 40\n                                                                     Kortenaerkade 12\n  Frankreich                                                         La Haye\n  Monsieur 1'Ingenieur en chef        Nr. 18, 21, 26                 Schweden\n  des mines Charge de l'Arron-\n                                                                     Statens Trafiksäkerhetsverk          Nr. 11, 12, 17, 18,\n  dissement mineralogique\n  de Paris I\n                                                                     Fack                                     21, 26, 32, 33,\n                                                                     S-17120 Solna                            34\n  247, rue de Bercy\n  75012 Paris                                                        Statens Provningsanstalt             Nr. 1, 2, 3, 4, 5,\n                                                                     Box 857                                  6, 7, 8, 19, 20,\n  Laboratoire central des             Nr. 1, 2, 4, 6, 7, 8,\n  industries electriques                                             S-50115 Boras                            22, 23, 27, 28,\n                                          10, 19, 20\n                                                                                                              31\n  33, avenue de General Ledere\n  92 - Fontenay-aux-Roses                                            Televerkets Centralförvaltning       Nr. 10\n                                                                     JladiodiVisionen\n *Lali)orätöire de rUhioii            Nf. r, 2, 3, 4, 6, 7,\n                                                                     S-12386 Farsta\n  technique de 1'automobile, du           8, 10, 11, 12, 14,\n  motocycle et du cycle                   15, 16, 17, 19,            Statens väg -                        Nr. 30\n  Autodrome de Linas-Montlhery            20, 25                     och trafikinstitut\n  91 - Linas Montlhery                                               Fack\n                                                                     S-58101 Linköping\n  Laboratoire national                Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 7\n  d'essais du Conservatoire                                          Belgien\n  des Arts et Metiers                                                Laboratoire central d'electricite    Nr. 1, X 3, 4,' 5, 6,\n  1, rue Gaston Boissier                                             1640 Rhode-Saint Genese                  7, 8, 19, 20, 23,\n  75015 Paris                                                                                                 27\n  Services du Ministere de            Nr. 30                         Laboratoire de l'Association         Nr. 12, 14, 16\n  l'equipement Direction des                                         des industriels de Belqique\n  routes et de la circulation                                        ASBL\n  routiere Sous-direction de la                                      Avenue A. Drouart\n reglementation des vehicules                                        1160 Bruxelles\n 55, quai de Grenelle                                                Laboratoire de mecanique             Nr. 15, 24\n  75015 Paris\n                                                                     transport de l'Ecole royale\n  Italien                                                            militaire\n  Centro superiore Richerche          Nr. 8, 9, 10, 11, 12,          Avenue de la Renaissance 30\n  e Prove Autoveicoli e Dispositivi       13, 14, 15, 16,            1040 Bruxelles\n  del Ministero dei Trasporti             17, 18, 21,^22,            Fonds d'Etudes et de Recherches^ Nr. 9, 11, 18, 21, 22,\n  Viale delle Province 155                24, 26, 27, 28,            Relatives au Probleme de la              26, 28\n 00162 Roma                               30, 32, 33, 34             Securite routiere\n  Centro Prove Autoveicoli            Nr. 9, 11, 12, 13,             1405 Chaussee d'Haecht\n  del Ministero dei Trasporti             15, 17, 18, 21,            1130 Bruxelles\n                                          24, 26, 30                 Ministere des communications         Nr. 13\n  a) Via Marconi 6\n    40100 Bologna                                                    Administration des transports\n                                                                     12 Cantersteen\n  b) Via Manin 3                      imd Nr. 19,                    Bruxelles 1\n    20100 Milano                      ausgenommen Nr. 30\n                                                                     Ungarn\n  c) Via S. Tommaso d'Aquino 48\n    80173 Napoli                                                     The Hungarian Electrotechnical       Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6,\n                                                                     Controlling Institute                    7, 8, 19, 20, 23,\n  d) Via Chambery 79/12               und Nr. 10, 27                 Väci ut 48/a                             27\n    10142 Torino                                                     1132 Budapest\n e) Viäie della Repubblica 8                                         The Rfesearch Institute of the       Nr. 9, 11, 13, 24, 28\n    37100 Verona                                                     Automobile Industry\n f) Via Lungatemo Sud 64                                             Csöka u. 7/13",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                                          121                                           Heft 5 — 1978\n\n\n   The Public Road Transport                      Nr. 9, 10, 13, 14,               de Barcelona\n   Scientific Research Institute                      15, 18, 26, 27               Avenida de Generalisimo\n   Than Käroly u. 1/3                                                              Franco No 647\n   1119 Budapest                                                                   Barcelona 14\n   Tschechoslowakei                                                                Jugoslawien\n   Elektrotechnicky Zkusebni                      Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6,            Poslovno udruzenje (Business       Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6,\n   Ustav (Research Institute                          7, 8, 19, 20, 23             Association and Testing Centre)        7, 8, 9, 10, 15,\n   ob Electrical Engineering)                                                      Jugoslovenski centar za                16, 17, 19, 20\n   Prague-Troja                                                                    ispitivanje opreme i delova\n   Ustav pro vyzkum                               Nr. 9, 10, 11, 12, 14,           vozila\n   motorovych vozidel                                 15, 16, 17, 18,              Institut za motore i vozila\n   (Motor Car Research Institute                      21, 24, 25, 26,              Postanski fah (PO Box) 522\n   Lihovarskä 12                                      32, 33                       Vinca\n   Prague 9                                                                        11000 Beograd\n   Vyzkumny ustav dopravni                        Nr. 16                           Vereinigtes Königreich\n   (Research Institute                                                             Department of the Environment      Nr. 11, 12, 15, 17,\n   of Transport) -                                                                 Vehicle Engineering Division           18, 21, 24, 25,\n   Hybemskä 5                                                                      St. Christopher House                  26, 28\n   Prague 1                                                                        Southwark Street\n   Vyskymmy üstav gumarenskej                     Nr. 30                           London SE 1 OTE\n   a plastickej technolögie                                                        Ministry of Posts and              Nr. 10\n   (Rubber and Plastics                                                            Telecommunications\n   Technology Research Institute)                                                  Directorate of Radio Technology\n   76422 Cottwaldov-Louky                                                          Waterloo Bridge House\n   Spanien                                                                         Waterloo Road\n   Laboratorio Centrai Ificial de                 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6,            London SE 1 8 UA\n   Electrotecnia^)                                    7, 8, 10, 19, 20,            British Standards Institution      Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6,\n   C. Jose Gutierrez Abascal 2                        23, 27                       Maylands Avenue                        7, 8, 19, 20, 23,\n   Madrid 6                                                                        Hemel Hempstead                        27, 31\n   Laboratorios de Automöviles                    Nr. 1, 2, 3, 5, 8,               Hertfordshire\n   de las Escuelas Tecnicas                            18\n                                                                                   Österreich\n   Superiores de Ingenieros\n   Industriales 2)                                                                 Bundesprüfanstalt für Kraft        Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6,\n                                                                                   fahrzeuge                              7, 8, 19, 20\n   a) C. Jose Gutierrez Abascal 2                 und Nr. 11\n                                                                                   Michelbeuemgasse 8\n      Madrid 6\n                                                                                   1090 Wien\n   b) Avenida Generalisimo 999                    und Nr. 15\n                                                                                                                      Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6,\n                                                                                   Bundesamt für Eich- und\n      Barcelona\n                                                                                   Vermessungswesen                       7, 8, 19, 20\n   c) Alameda de Urquijq\n                                                                                   Arltgasse 35\n      Bilbao\n                                                                                   1160 Wien\n   Instituto Nacional de Tecnica                  Nr. 15, 16, 24\n   Aeroespacial                                                                    Luxemburg\n   „Esteban Terrades\" (INTA)                                                       Laboratories of the Goodyear       Nr. 30\n   Paseo del Pintor Rosales 34                                                     International Technical Centre\n   Madrid 6                                                                        Colmarberg\n   Instituto de Optica                            Nr. 4, 6, 7, 19, 23              Luxembourg\n   „Daza de Valdes\" del Consejo                                                    Schweiz\n   Superior de Investigaciones\n   Cientificas\n                                                                                   Eidgenössische Materialprüfimgs-   Nr. 15\n\n   C. Serrano 121\n                                                                                   und Versuchsanstalt (EMPA)\n  ^ Madrid 6                                                                       Kontrollstelle für Auspuffgase\n                                                                                   CH-8600 Dübendorf\n   Instituto Nacional                             Nr. 1 1, 14, 17, 22\n   de Tecnica                                                                      Deutsche Demokratische Republik\n   Aeroespacial (INTA)                                                             Amt für Standardisierung, Meß   Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 7,\n   Torrejön de i^doz                                                               wesen imd Warenprüfung              8, 10, 11, 14,\n   Madrid                                                                          Fachgebiet Kraftfahrzeuge und       15, 17, 18, 19,\n   Laboratorio de acüstica del                    Nr. 28                           Landmaschinen                          20, 21, 23, 25,\n   Centro de Investigaciones Fisicas                                               Georg-Schumann-Str. 7                  26\n   „Leonardo Torres Quevedo\"                                                       DDR-8027 Dresden\n   Calle Serrano, 144\n   Madrid 6\n                                                                                   Norwegen\n   Provincial branches of the MinistryNr..9                                        Statens teknologiske institutt     Nr. 15, 19\n   of Industry at Madrid, Barcelona,                                               Motor- og bilteknisk avdeling\n                                                                                   Akersvein 24C\n   Vizcaya, Sevilla, Pamplona,\n   Pontevedra, San Sebastian,\n                                                                                   Postboks 8116, Dep.\n                                                                                   Oslo 1\n   Valladolid an Zaragoza\n   Escuela Tecnica Superior                       Nr. 22                           Finnland\n   de Ingenieros Industriales                                                      Valtion Teknillinen                Nr. 1, 2, 3, 4, 5,\n   de Madrid                                                                       Tutkimuskeskus Sähkötekniikan          6, 7, 8, 15,\n   Calle Jose Gutierrez Abascal, 2                                                 laboratorio                            19, 20, 27, 30\n   Madrid 6                                                                        (Technical Research Centre\n   de Sevilla                                                                      of Finland Elektrical\n   Avenida Reina Mercedes s/n                                                      Engineering Laboratory)\n   Sevilla                                                                         Otakaavi 5\n                                                                                   SF-02150 Espoo 15\n                                                                                   Oy Yleisradio Ab                   Nr. 10\n') Dieses Laboratorium ist zuständig für den elektrischen und photometrischen      (Finnish Broadcasting Company)\n  Teil.\n  Dieses Laboratorium ist zuständig für die mechanischen Teile und die Beschaf     Box 95",
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            "content": "Heft 5 — 1978                                                     122                           .VkBl Amtlicher Teil\n\n\nFemer liegen folgende Mitteilungen vor:                             gung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission luftverunrei\n                                                                    nigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung — anzuwen\nAustralien                                                          den ...\"\n   Auf der 43. Tagung der Sachverständigengruppe\n(TRANS/SC 1/WP 29/5 Abs. 99) teilte der Vertreter Australi          5. Übersicht über die Fundstellen der von der Bundesrepu\nens mit, daß seine Regiemng Bauvorschriften eingeführt                  blik Deutschland angewandten ECE-Regelungen\nhabe, die die technischen Bedingungen der Regelungen Nr.                Regelungen Nr. 1 bis 8\n6, 9, 12, 16, 19 und 21, in einigen Fällen zusammen mit ande            Verordnung vom 10. September 1969,\nren Bauvorschriften, enthalten und auch erwäge, diejenigen              Bundesgesetzbl. II S. 1729\nder Regelungen Nr. 24 und 25 anzuwenden.\n                                                                        Regelung Nr. 7 (Berichtigung)\nKanada                                                                  Bekanntmachung vom 27. April 1972,\n  Auf der 43. Tagung der Sachverständigengruppe                         Bundesgesetzbl. II S. 337\n(TRANS/SC 1/WP 29/5 Abs. 98) teilte der Vertreter Kanadas               Regelung Nr. 8 (Änderung der Fassung)\nmit, daß seine Regierung die Bestimmungen der Regelungen                Verordnung vom 3. Juli 1973,\nNr. 8 und 9 anwende. Jedoch seien die Bestimmungen über                 Bundesgesetzbl. II S. 841\ndie Geräuschentwicklung für Nutzfahrzeuge strenger. Die                 Regelungen Nr. 10 und 11\nVorschriften über die Geräuschentwicklung würden aber                   Verordnung vom 12. Februar 1970,\nüberarbeitet, um sie für alle Fahrzeugarten zu verschärfen.             Bundesgesetzbl. II S. 57\nDie Regierung Kanadas erwäge auch, das System von Sym                   Regelung Nr. 10 (Berichtigung)\nbolen für die Kontroll-, Überwachimgs- und Anzeigeeinrich               Berichtigung vom 27. März 1972,.\ntungen anzuwenden, das von der Sachverständigengruppe                   Bundesgesetzbl. II S. 256\nerörtert wird.\n                                                                        Regelungen Nr. 12, 15 und 20\n  Auf der 51. Tagimg der Sachverständigengruppe                         Verordnung vom 19. Mai 1972,\n(TRANS/SC 1/WP 29/24 Abs. 70) teilte der Vertreter Kanadas              Bundesgesetzbl. II S. 445\nmit, daß in Kanada auch die Bestimmungen der Regelungen\n                                                                        Regelungen Nr. 14, 17, 18 und 19\n1, 2 und 5 angewendet werden.\n                                                                        Verordnung vom 21. August 1972,\nOsterreich                                                              Bundesgesetzbl. II S. 905\n  Auf der 50. Tagung der Sachverständigengmppe                          Regelung Nr. 16\n(TRANS/SC 1/WP 29/22 Abs. 88) teilte der Vertreter Öster                Verordnung vom 5. Dezember 1972,\nreichs mit, daß die österreichischen Vorschriften hinsichtlich          Bundesgesetzbl. II S. 1561\nder Emission luftvemnreinigender Gase aus Motoren mit                   Regelungen Nr. 21, 23, 24 und 25\nFremdzündung mit den technischen Anfordemngen der Re                    Verordnung vom 22. August 1973,\ngelung 15 (mit Ändemng 01) übereinstimmen. Die gemäß                    Bundesgesetzbl. II S. 1137\nder Regelung für die Zulassung gefertigten Prüfungsberichte             Regelungen Nr. 26 und 28\nwerden von den zuständigen Behörden anerkannt.                          Verordnung vom 10. Juli 1975\n                                                                        Bundesgesetzbl. II S. 1045\nDänemark\n                                                                        Regelung Nr. 30\n  Auf der 36. Tagung der Sachverständigengruppe\n                                                                        Verordnung vom 14. Juni 1977,\n(TRANS/SC 1/256 Abs. 58) gab der Vertreter Dänemarks be\n                                                                        Bundesgesetzbl. II S. 513\nkannt, daß eine in seinem Land kürzlich erlassene Regelung\nfordere, daß Fahrzeuge der Kategorien Mi und Ni, mit einem\n                                                                                               Der Bundesminister für Verkehr\nzulässigen Höchstgewicht von nicht mehr als 3 Tonnen, mit\neiner Einrichtung ausgerüstet sein müßten, die sie gegen                                                  Im Auftrag\nunberechtigten Gebrauch schützt. Die Einrichtung muß, wie          (VkBl 1978 S. 116)                      Freier\n\nin der Regelung Nr. 18 vorgeschrieben, mit dem Buchstaben\n,,E\" gekennzeichnet sein, jedoch genügt auch eine Beschei\n                                                                    Nr. 60 Bestimmung der in Artikel 6 der Ver\nnigung, daß die Einrichtung der Regelung Nr. 18 entspricht.                ordnung (EWG) Nr. 2831/77 des Rates\nDie dänische Regelung beziehe sich auf neue Fahrzeuge, die                      vom 12. Dezember 1977 über die Bil\nin Dänemark vom 1. Oktober 1972 an zugelassen werden.                          dung der Beförderungsentgelte im Gü\nPolen\n                                                                               terkraftverkehr zwischen den Mitglied\n  Auf der 45. Tagung der Sachverständigengruppe                                staaten erwähnten Organisationen\n(TRANS/SC 1/WP 29/10 Abs. 50) teilte der Vertreter Polens                                           Bonn, den 10. Februar 1978\nmit, daß seine Regierung die technischen Bedingungen der                                            A 32/23.63.22-51\nRegelungen Nr. 1 bis 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19, 22, 23, 27       Nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2831/77\nund 28 anwende.                                                     des Rates vom 12. Dezember 1977 über die Bildung der Be\n                                                                    förderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwischen den Mit\nSchweiz                                                             gliedstaaten (ABI. EG Nr. L 334 S. 22) stellen die Berufsorga\n  Auf der 35. Tagung der Sachverständigengruppe                     nisationen des Güterkraftverkehrs der betreffenden Mit\n(TRANS/SC 1/253 Abs. 66 und 67) erklärte der Vertreter der          gliedstaaten gemeinsam in bilateralen oder multilateralen\nSchweiz, daß die nach der Regelung Nr. 16 genehmigten               yerhandlungen die Entwürfe für die Einführung oder die\nund mit dem Genehmigungszeichen im Sinne dieser Rege                Änderung der Referenztarife auf. Nach Artikel 6 Abs. 2 der\nlung versehenen Sicherheitsgurte von den Verwaltungen               Verordnung (EWG) Nr. 2831/77 konsultieren die genannten\nseines Landes ohne Sachverständigengutachten zugelassen             Berufsorganisationen die repräsentativen Organisationen der\nseien. Er teilte auch mit, daß die nach den Regelungen 1 bis        Verkehrsnutzer und des Verkehrshilfsgewerbes.\n8, 10, 19 und 20 genehmigten Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder            Nach Artikel 17 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung(EWG)\nZubehörteile gleichfalls als den schweizerischen Vorschrif          Nr. 2831/77 bestimme ich folgende Organisationen zu Orga\nten entsprechend angesehen werden.                                  nisationen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr.\n  Im BGBl II S. 676 ist folgende Bekanntmachung vom 25.             2831/77:\nApril 1974 veröffentlicht worden:                                   a) Berufsorganisationen des Güterkraftverkehrs:\n  „Die Schweiz hat bei der Hinterlegung der Beitrittsur                 - Bundesverband des Deutschen Güterfernverkehrs e. V.,\nkunde zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die                    Breitenbachstf. 1, 6000 Frankfurt (Main) 93\nAnnahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung\n                                                                        - Bundesverband des Deutschen Güternahverkehrs e. V.,\nder Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung                    Breitenbachstr. 1, 6000 Frankfurt (Main) 93\n(Bundesgesetzbl. 1965 II S. 857, 1968 II S. 1224), geändert           - Arbeitsgemeinschaft Möbeltransport Bundesverband e.\ndurch Verordnung vom 28. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. II                V., Schulstr. 53, 6234 Hattersheim (Main)\nS. 125), erklärt, nur die dem Übereinkommen beigefügte Re           b) Organisationen der Verkehrsnutzer und des Verkehrs",
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Februar 1978\n  -Zentralverband des Deutschen Handwerks, Johanni-                                            Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n    terstr. 1, 5300 Bonn 1                                                                                  Südwest\n  - Zentralausschuß der Deutschen Landwirtschaft, Godes             ZKR 1976-11-27                         Amesn^eier\n    berger Allee 142-148, 5300 Bonn 2                               ZKR 1974-11-19\n  -Bundesverband Spedition und Lagerei e. V., Weberstr.\n                                                                    (VkBl 1978 S. 123)\n    77, 5300 Bonn 1\n  sowie    d*en   Deutschen    Industrie-   und    Handelstag,\n  Adenauer^llee 148, 5300 Bonn 1.                                   Nr. 62 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über\n                            Der Bundesminister für Verkehr                 das Begegnen auf dem Rhein zwischen\n                                        Im Auftrag                         Duisburg und der deutsch-niederländi\n(VkBl 1978 S. 122)                     Dr. Winter                                schen Grenze sowie zwischen der Nek-\n                                                                                 karmündung und Lorch *)\n                                                                       Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben\n  Binnenschiffahrt                                                  des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im\n                                                                    Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, ver\n                                                                    öffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 13\nNr. 61     Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über                   Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. IS. 2121) ge\n           den Einsatz von Trägerschiffsleichtem                    ändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 2 der Verord\n           auf dem Rhein und das Oberholverbot                      nung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung\n                                                                    vom 5. August 1970 (BGBl. 1 S. 1305) und § 1.22 Nr. 3 der\n           in Basel *)                                              Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. August 1970(BGBl.\n  Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben           1 S. 1305 - Anlageband), wird verordnet:\ndes Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im\nBimdesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, ver                                      Artikel 1\nöffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 13               Die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wird vorübergehend\nAbs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. 1 S. 2121) ge           wie folgt geändert:\nändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 2 der Verord                         Es wird folgender § 9.02b eingefügt:\nnimg zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung\n                                                                                              M§ 9.02b\nvom 5. August 1970 (BGBl. 1 S. 1305) und § 1.22 Nr. 3 der\nRheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. August 1970 (BGBl.                             Geregelte Begegnung\n1 S. 1305 - Anlageband), wird verordnet:                              1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für das Be\n                                                                        gegnen\n                           Artikel 1\n                                                                         a) auf der Strecke zwischen der Neckarmündung (km\n  Die Rheinschiffahrtpolizeiverordnimg wird vorübergehend\n                                                                           428,20) und Lorch (km 540,20);\nwie folgt geändert:\n                                                                         b)\"auf der Strecke zwischen Duisburg (km 769,0) und der\n1. Dem § 1.01 Buchstabe d) wird am Schluß folgender Text                    deutsch-niederländischen Grenze (km 857,68).\n   angefügt:\n                                                                      2. Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die\n   ,, ,Trägerschiffsleichter' : ein Schubleichter, der für die Be\n                                                                         Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs so weit nach Steuer\n   förderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf\n                                                                        bord richten, daß die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord\n   Binnenwasserstraßen gebaut ist.\"\n                                                                        an Backbord stattfinden kann.\n2. Nach § 8.03 wird folgender § 8.03a eingefügt:\n                                                                    3. Die Bergfahrer können verlangen, daß die Vorbeifahrt\n                           „§ 8.03a                                    nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord\n    Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen                  stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem\n                                                                        Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke\n  Trägerschiffsleichter dürfen nicht an die Spitze eines\n                                                                        oder einem Liegeplatz am rechten Ufer fahren wollen. Sie\nSchubverbandes gesetzt werden.\n                                                                        dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert ha\n  Die für die jeweiligen Stromabschnitte zuständigen Be                 ben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen wer\nhörden können jedoch Ausnahmen hiervon zulassen. Diese                  den kann.\nsollen den Empfehlungen entsprechen, die auf gemeinsa\n                                                                    4. Als Talfahrer können\nmem Beschluß der zuständigen Organe der Rheinuferstaaten\nund Belgiens beruhen.\"                                                  a) Fahrgastschiffe, die einen regelmäßigen Dienst verse\n                                                                           hen und deren höchstzulässige Fahrgastzahl mindestens\n                           Artikel 2                                      300 Personen beträgt, wenn sie an einer Landebrücke\n  Femer wird die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vor                      anlegen wollen, die an dem linken Ufer liegt,\nübergehend wie folgt geändert:                                          b) Schleppverbände, die zum Zwecke des Aufdrehens das\n1. § 9.03 erhält folgende Fassung:                                        linke Ufer halten wollen,\n                           M§ 9.03                                      c) Schubverbände, wenn sie eine Lade-, Lösch- oder Anle\n                                                                           gestelle oder einen Liegeplatz an dem Unken Ufer auf\n                   Überholverbot in Basel\n                                                                          suchen wollen,\n  Zwischen der Mittleren Brücke (km 166,60) und der Drei\n                                                                        von den Bergfahrern verlangen, daß die Vorbeifahrt Steu\n  rosenbrücke (km 167,80) in Basel ist das Überholen verbo\n                                                                        erbord an Steuerbord stattfindet. Sie dürfen dies jedoch\n   ten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und für Fahrzeuge,\n                                                                        nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Ver\n   die eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde\n                                                                        langen ohne Gefahr entsprochen werden kann.\n   besitzen, mit der Maßgabe, daß die Sicherheit und Leich\n   tigkeit des Verkehrs durch das Überholen nicht beein               5. Talfahrer, die in den Fällen der Nummer 4 die Vorbeifahrt\n   trächtigt werden darf.\"                                              Steuerbord an Steuerbord verlangen, müssen rechtzeitig\n                                                                        ,,zwei kurze Töne\" und außerdem die Sichtzeichen nach\n2. Die Bestimmungen des § 12.01 werden nicht angewendet.\n                                                                        § 6.04 Nr. 3 geben.\n                           Artikel 3                                    Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer ent\n  Diese Verordnung tritt am 1. April 1978 in Kraft und mit              sprechen und dies durch Geben ,,zweier kurzer Töne\" und\nAblauf des 31. Dezember 1978 außer Kraft.                               der Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 bestätigen.",
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Die Bestimmungen des § 6.05 sind nicht anzuwenden.\"\n                                                                                Main-Donau-Kanal\n                             Artikel 2\n  Femer wird die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vor                                             §1\nübergehend wie folgt geändert:                                             Empfangsberechtigter und Zahlungspflichtiger\n1. In § 9.04 Buchstabe b wird der Ortsname ,,Bingen\" durch          1. Die Bundesrepublik Deutschland erhebt Schiffahrtabga\n   den Ortsnamen „Lorch\" ersetzt.                                      ben auf Grund ihrer Tarifhoheit als Anstaltsgebühren.\n2. § 9.06 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                            2. Leistungspflichtig für die Schiffahrtabgaben sind Fracht\n                                                                       führer, Schiffseigner und Schiffsführer.\n  ,,1. Lorch-St. Goar\n                                                                        Diese Personen haften als Gesamtschuldner.\n      a) Zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km\n        556,00) hat die Bergfahrt das linke, die Talfahrt das       3. Falls ein anderer die Schiffahrtabgaben unbar bezahlt hat\n        rechte Ufer anzuhalten.                                       (vgl. § 9), gilt dieser als berechtigt für Erstattungsanträge\n                                                                       und haftet für Nacherhebimgen.\n      b) Die Bergfahrer oder die in § 9.02 b Nr. 4 bezeichne\n        ten Talfahrer können unter den in § 9.02 b Nr. 3 oder                                     §2\n        4 genannten Voraussetzungen verlangen, daß die                        Abfertigungsstellen an den Schleusen\n         Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet.\n                                                                      Die Schiffahrtabgaben sind an den Schleusen/Hebestellen\n         Hierbei sind die Schall- und Sichtzeichen nach\n                                                                    im voraus zu entrichten. Soweit sie nicht in unbar (vgl. § 9)\n        § 9.02 b Nr. 5 zu geben. Die Bestimmungen des               verrechnet werden, sind sie in bar zu bezahlen.\n         § 6.05 sind nicht anzuwenden.\"\n                                                                      Für die Erhebung der pauschalierten Schiffahrtabgaben\n3. In § 9.08 Nr. 2 wird im Untertitel und im Text der Orts\n                                                                    und der Befahrungsabgaben für Fahrten innerhalb einer\n   name ,,Bingen\" durch den Ortsnamen ,,Lorch\" ersetzt.\n                                                                    Stauhaltung ohne Benutzung einer Schleuse gelten beson\n4. In § 11.02 Nr. 1 lfd. Nummer III. wird der Ortsname ,,Bin        dere Bestimmungen.\n   gen\" durch den Ortsnamen ,,Lorch\" ersetzt. Lfd. Nummer\n                                                                                                  §3\n  rV. erhält folgende Fassimg:\n  ,,1V. Lorch-St. Goar\n                                                                                         Abfertigungspapiere\n                                                                    1. Schiffsführer von Güter-, Fahrgast- und Fahrgastkabinen\n       a) in der Bergfahrt                 185         11,40\n                                                                        schiffen sind verpflichtet, an der ersten zu durchfahrenden\n         oder                              110^^^      22,80\n       b)in der Talfahrt                   110--                        Schleuse ausgefüllte und unterschriebene Abgabenerklä\n                                                       22,80.'\n                                                                        rungen (Muster 1) in dreifacher Ausfertigung abzugeben.\n                           Artikel 3                                    Bei Fahrzeugzusammenstellungen gilt die Verpflichtung\n                                                                        für jedes Güterfahrzeug. Vorladegut ist als solches zu be\n  Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über\n                                                                        zeichnen (vgl. §11 Nr. 2); gleiches gilt für Güter in\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiff\n                                                                        schleppenden oder in schiebenden Selbstfahrern.\nfahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n                                                                    2. Für Güterschiffe ohne Ladung sowie für Fahrgast- und\n1. als Schiffsführer\n                                                                       Fahrgastkabinenschiffe ohne Fahrgäste ist bei Schleusun\n  a) beim Begegnen seinen Kurs nicht nach Steuerbord rich              gen innerhalb der Betriebszeit keine Abgabenerklärung\n     tet oder ihn nicht so weit nach Steuerbord richtet, daß           abzugeben. Diese Fahrzeuge werden nur für statistische\n      die Vorbeifahrt ohne Gefahr stattfinden kann (§ 9.02 b          Zwecke im Datenteil-Sammelbogen (Muster 2) erfaßt.\n      Nr. 2),\n                                                                    3. Bei verpackten Gütern ist das Bruttogewicht anzugeben.\n   b)in der Bergfahrt oder in der Talfahrt die Vorbeifahrt              Dabei rechnen nicht zum Gewicht des Gutes Behälter, die\n      Steuerbord an Steuerbord verlangt, obwohl die örtli               im Schiff fest eingebaut sind.\n      chen Umstände und der übrige Verkehr das nicht ohne\n                                                                    4. Die in den Abgabenerklärungen enthaltenen Angaben\n      Gefahr zulassen (§ 9.02 b Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 4 Satz 2,\n                                                                        sind zu belegen durch\n      § 9.06 Nr. 1 Buchstabe b),\n                                                                        a) Frachtbrief oder Konossement oder\n   c) der in der Talfahrt die Vorbeifahrt Steuerbord an Steu\n                                                                           Durchschriften von Frachtbriefen, Ladescheinen oder\n      erbord verlangt, die vorgeschriebenen Schall- oder\n                                                                          Konossementen oder\n     Sichtzeichen nicht oder nicht rechtzeitig gibt (§ 9.02 b\n                                                                          durch Bescheinigungen der Hafenverwalturigen und bei\n      Nr. 5 Satz 1, § 9.06 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit\n                                                                          zollamtlich verschlossenen Ladimgen zusätzlich durch\n     § 9.02 b Nr. 5 Satz 1) oder\n                                                                          die Zollpapiere;\n2. als Rudergänger                                                     b) den Eichschein (Eichbuch) bei geeichten Schiffen oder\n  eine der in Nummer 1 Buchstabe a, b oder c bezeichneten                 den Schiffsmeßbrief bei nach cbm-Nettoraumgehalt\n  Handlungen begeht.                                                      vermessenen Schiffen oder das Schiffsattest oder -Zeug\n                           Artikel 4                                      nis bei Fahrgast- oder Fahrgastkabinenschiffen.\n  (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1978 in Kraft.                   Die Belege zu a) mit Ausnahme der Zollpapiere werden\n                                                                          an der Schleuse/Hebestelle abgestempelt. Alle Belege\n  (2) Gleichzeitig tritt die schiffahrtpolizeiliche Verordnung\n                                                                          werden dem Schiffsführer wieder ausgehändigt.\nüber die Verkehrsregelimg auf dem Rhein zwischen Nek-\nkarmündung (km 428,20) imd Lorch (km 540,20) vom 27. Ja             5.Bei unbaren Zahlimgen ist eine Erklärung über ,,unbare\nnuar 1977 (VkBl S. 92) außer Kraft.                                   Zahlung\" von Schiffahrtabgaben auf der Abgabenerklä\n                                                                      rung (Muster 1) abzugeben )vgl. § 9 Nr. 2).\n  (3) Artikel 2 tritt mit Ablauf des 31. März 1980 außer Kraft.\nIm übrigen tritt die Verordnung mit Ablauf des 31. März             6. Führer von Bunker- und Proviantbooten haben an der\n1981 außer Kraft.                                                      Schleuse/Hebestelle eine von der Wasser- imd Schiff\n                                                                        fahrtsdirektion Südwest ausgestellte Bescheinigimg über\nMünster, den 27. Februar 1978                                           die bezahlten pauschalierten Abgaben vorzulegen. Diese\n                             Wasser- und Schiffahrtsdirektion           sind für ein Kalenderjahr im voraus, spätestens zum 1. De\n                                           West\n                                                                        zember jeden Jahres, bei der Bundeskasse Frankfurt/Main\n                                                                        einzuzahlen.\n                                         Hinricher\n                                                                    7. Für Fahrten innerhalb einer Stauhaltung ohne Benutzung\nMainz, den 27. Februar 1978\n                                                                       einer Schleuse sind ausgefüllte und unterschriebene Er\n                             Wasser- und Schiffahrtsdirektion          klärungen (Muster 5) in zweifacher Ausfertigung, für Gü\n                                         Südwest                       terschiffe zum 10. Januar und zum 10. Juli, für Fahrgast-\n                                       Amesmeier\n                                                                        und Fahrgastkabinenschiffe zum 31. Qktober für den ab\n                                                                        gelaufenen Zeitraum der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nZKR 1976-11-27\n                                                                        Südwest vorzulegen. Sie nimmt die Berechnung der\nZKR 1977-11-25\n                                                                        Schiffahrtabgaben vor und fordert den ermittelten Betrag",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                         125                                               Heft 5 — 1978\n\n\n\n  satz eines bestimmten Fahrzeugs die Anzahl der Fahrten,          Schiffahrtabgaben nach dem in der Abgabenerklärung\n  die Gütermenge imd die zurückgelegte Fahrstrecke mo              angegebenen Ladungsgewicht, andernfalls nach dem er\n  natlich zusammengefaßt werden. Hin- und Rückfahrten              mittelten Eichgewicht, berechnet. Ein Vorabzug vom La\n   zählen dabei einzeln, Rundfahrten dagegen als eine Fahrt.       dungsgewicht auf den Ladepapieren um 2 v. H. — bei Kies\n   Rundfahrten sind in Spalte 8 als solche zu bezeichnen; die      und Sand um 4 v. H. — ist nicht zulässig.\n   befahrene Stauhaltung ist in Spalte 10, die gefahrenen Ki    3. Bei Ermittlung des Ladungsgewichtes wird das im Eich\n  lometer sind in Spalte 12 anzugeben.                             schein (Eichbuch) eingetragene Gewicht für Vorräte an\n8. Führer von Motorsportbooten haben die Länge des Fahr            Trinkwasser, Brenn- und Treibstoffen abgezogen.\n   zeuges anzugeben.                                            4. Wird ein Eichschein (Eichbuch) oder Schiffsmeßbrief nicht\n                            §4                                     vorgelegt, so wird das Gewicht der Ladung nach der Able\n                Prüfung der Abgabenerklärung                       sung an den Eichskalen (Tiefgangsanzeiger) geschätzt.\n1. Die Angaben in der Abgabenerklänmg werden mit den            5. Bei Ladungen -von mehreren Ladeplätzen und/oder für\n   Angaben in den in § 3 Nr. 4 genannten Belegen vergli            mehrere Löschplätze (Sammelladungen) sind die Schiff\n  chen. Stimmen die Angaben nicht überein, ist der Schiffs         fahrtabgaben für das festgestellte Mehrgewicht für die\n  führer verpflichtet, die Abgabenerklärung zu berichtigen         längste abgabenpflichtige Strecke, die das Fahrzeug in\n  oder eine neue auszufertigen, deren Inhalt den Tatsachen         nerhalb des Geltungsbereichs des Tarifs durchfährt, und\n  entspricht.                                                       nach der höchsten Güterklasse des beförderten Ladungs-\n                                                                    qutes zu zahlen.\n2. Fehlen die Belege, so werden das Ladungsgewicht nach            ^                          §7\n   § 6 ermittelt und die Güter nach § 7 eingestuft. Das glei                         Einstufung der Güter\n   che gilt, wenn aus den Belegen Art und Menge der La\n   dung nicht klar hervorgehen und Anlaß zu der Annahme           1. Die in der Abgabenerklärung aufgeführten Güter werden\n   gegeben ist, daß die Angaben in der Abgabenerklärung             nach den Güternummem und Güterklassen des ,,Güter\n   oder in den in § 3 aufgeführten Belegen oder Urkunden            verzeichnisses für den Verkehr auf deutschen Binnenwas-.\n  nicht zutreffen.                                                  serstraßen\" eingestuft.\n3. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß für die              2. Fehlen die vorgeschriebenen Belege oder ist das Gut in\n   Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffahrt.                         ihnen nicht so bezeichnet, daß Zweifel ausgeschlossen\n                                                                    sind, so wird die Art der Ladung durch Augenschein fest\n                            §5                                       gestellt und danach eingestuft. In Zweifelsfällen wird die\n     Feststellung des Ladungsgewichtes in Sonderfällen               Ladung in die höchste Güterklasse der in Frage kommen\n1. Bei Feststellimg des Ladungsgewichtes für Holz, dessen            den Gütergruppe oder in Güterklasse I eingestuft.\n   Ladungsmenge in Raummaßen angegeben wird, sind                 3. Bei Schiffsladungen, die aus Gütern verschiedener Güter\n  gleichzusetzen:                                                   klassen bestehen (Mischladungen), wird jedes Gut geson\n  a) bei schwerem Holz:                                              dert eingestuft. Dabei ist das Gewicht der Güter, für die\n                                                                     Schiffahrtabgaben nach dem gleichen Tarifsatz zu erhe\n     für 1 Fest- bzw. Kubikmeter (fm/cbm)             900 kg         ben sind, jeweils auf volle Tonnen aufzurunden.\n     für 1 Ramnmeter (rm)                             600 kg\n     für 1 Cand. Cord                                2300 kg      4. Bei Mischladungen wird der nicht durch Belege nachge\n     für 1 Faden (Fathom)                          3700 kg           wiesene Teil der Ladung in Güterklasse I eingestuft. Das\n     für 1 Standard (Std)    -                     3600 kg           gilt auch für das nach dem Eichschein (Eichbuch) ermit\n                                                                    telte Mehrgewicht.\n     Hierzu gehören folgende Holzarten: Afrikan. Birnbaum,                                    §8\n     Ahorn, Bongossi, Bruyere, Buche, Eibe, Eiche, Esche,\n                                                                                       Abgabenerklärung\n     Espe, Hainbuche, Hickory, Kambala, Nußbaum, Pali-\n     sander, Pitchpine, Pock, Rotbuche, Sapeli-Mahagoni,          1. Die drei Ausfertigungen der an der Schleuse/Hebestelle\n     Teak, Ulme (Rüster) imd Zebrano.                                vorzulegenden Abgabenerklärungen. werden mit einer\n     Alle anderen Holzarten gehören zu den leichten Höl             gleichlautenden Nummer versehen. Die Erstschrift der\n     zern (vgl. Buchstabe b).                                       Abgabenerklärung (Ausfertigung A) und die Durchschrift\n                                                                   (Ausfertigung C) verbleiben an der Schleuse.\n  b) bei leichtem Holz:\n                                                                   Die Durchschrift (Ausfertigung B) erhält der Schiffsführer.\n     für 1 Fest- bzw. Kubikmeter (fm/cbm)         700 kg           Diese gilt als Ausweis für die Fahrt und ist auf den Bun\n     für 1 Raummeter (rm)                         450 kg            deswasserstraßen\n     für 1 Cand. Cord                            1700 kg\n                                                                    Neckar\n     für 1 Faden (Fathom)                            2800 kg\n     für 1 Standard (Std)                            2600 kg        an den Schleusen Heilbronn und Obertürkheim,\n                                                                    Main/Main-Donau-Kanal\n2. Ist bei imgeeichten oder nicht vermessenen Fahrzeugen            an den Schleusen Offenbach, Obernau, Erlabrunn und\n   das in der Abgabenerklärung angegebene Ladungsge                 Bamberg\n   wicht nicht belegt oder besteht Anlaß zu der Annahme,            und in jedem Falle an der zuletzt zu durchfahrenden\n   daß die Angaben in der Abgabenerklärung nicht zutreffen,         Schleuse/Hebestelle zur Kontrolle und Abstempelimg vor\n   so wird das Ladimgsgewicht geschätzt.                            zulegen.\n                             §6                                     Sie ist ferner dem eine Abgaben- und Ladungskontrolle\n Unstimmigkeiten bei Feststellung des Ladungsgewichtes              durchführenden Beauftragten der Wasser- und Schiffahrts\n1. Stimmt die Gewichtsangabe in der Abgabenerklärung mit            verwaltung vorzulegen und auf Verlangen zum Eintragen\n   dem bei einer Prüfung nach Eiche festgestellten Ladungs          von Kontrollvermerken auszuhändigen.\n  gewicht nicht überein, werden die Schiffahrtabgaben nach          Die Durchschrift der Abgabenerklänmg (Ausfertigung B)\n  dem bei der Eichaufaahme ermittelten Ladungsgewicht               verbleibt dem Schiffsführer.\n  (Eichgewicht) berechnet.                                        2. Sollen die Schiffahrtabgaben für in einem Fahrzeug be\n  Zur Feststellung des Eichgewichtes wird die Eintauchung            findliche Teilladungen von verschiedenen Abgabepflich\n  durch Ablesen an den Eichskalen (Tiefgangsanzeiger)                tigen gezahlt werden, so sind für jede Teilladimg geson\n  oder durch Messen dpr Freiskalen und Absetzen dieser               derte Abgabenerklärungen in dreifacher Fertigung vorzu\n  Werte von dem im Eichschein (Eichbuch) angegebenen                 legen.\n  größten Tiefgang ermittelt.                                     3. Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung kann die\n  Bei ungleichmäßigem Eintauchen gilt der Tiefgang, der              Schiffahrtabgaben nach den Angaben in der Abgabener\n  sich aus dem Durchschnitt der Werte sämtlicher Eichska             klänmg berechnen.\n  len (Tiefgangsanzeiger) ergibt. Liegt der Tiefgang zwi          4. Sofern die Schiffahrtabgaben bar voraus bezahlt werden,\n   schen zwei im Eichschein (Eichbuch) ausgewiesenen Stu            wird der Abgabenbetrag innerhalb des stark umrandeten\n  fen, so gilt ein geschätzter Mittelwert.                          und mit dem Wort ,,Barzahlung\" gekennzeichneten Teils\n2. Übersteigt das ermittelte Eichgewicht jedoch das vom             der Abgabenerklänmg ausgerechnet. Die Durchschrift der\n   Schiffsführer angegebene Ladungsgewicht um nicht mehr            Abgabenerklärung (Ausfertigung B) ist dann zugleich",
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            "content": "Heft 5 — 1978                                                   126                                 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n5. Ändert sich während der Fahrt der Bestimmungsort, so hat           die Anmeldung noch innerhalb der Schleusenbetriebszeit\n  der Schiffsführer                                                   zurückgenommen, so ist keine Abgabe zu entrichten.\n  a) wenn die Fahrstrecke kürzer wird, dies an der zuletzt zu         Sollte jedoch im Anschluß an die abgelaufene halbe\n     durchfahrenden Schleuse/Hebestelle zu melden,                    Stunde Wartezeit betrieblich noch eine Schleusung des\n   b) wenn das Fahrtziel weiter liegt, als in der Abgabener           Schiffes möglich sein, ist dafür erneut die volle Schleu\n      klärung angegeben, an der ersten in der neuen Fahr              sengebühr zu entrichten. Es ist in diesem Falle die einein\n      strecke liegenden Schleuse/Hebestelle eine weitere             halbfache Schleusengebühr zu entrichten.\n      Abgabenerklärung (dreifach) abzugeben. Das gleiche          3. Zur Errechnung der yon Schwimmkörpern und Flößen be\n      gilt sinngemäß, wenn unterwegs zugeladen wird. Er              legten Wasserfläche nach Quadratmetern (Tarifstelle 19)\n      mäßigen sich durch Änderung des Bestimmungsortes               ist das Maß der größten Länge mit dem Maß der größten\n      oder der Ladungsmenge die Abgaben, so wird der Un              Breite zu vervielfältigen.\n      terschiedsbetrag auf Antrag erstattet (vgl. § 10). Dies     4. Schleusen außerhalb der festgesetzten Betriebszeit, die\n      gilt auch bei Leichterungen von Schiff zu Schiff.              wegen einer Schiffahrtssperre notwendig werden, gelten\n6. Für Ladungen in Güterschiffen, für die Abgabenbefreiung            tariflich nicht als Schleusungen außerhalb der festgesetz\n   in Anspruch genommen werden kann, wird die Befreiung               ten Betriebszeit.\n   von der Schleuse/Hebestelle auf der Abgabenerklärung           5. Sind im Zeitpunkt der ,,letzten Einfahrtszeit\" bereits Fahr\n  vermerkt.                                                           zeuge in die Schleusenkammer eingefahren und folgen\n                             §9\n                                                                      noch weitere Fahrzeuge nach diesem Zeitpunkt in die\n                                                                      gleiche Schleusenkammer nach, so gilt die gesamte\n                      Unbare Zahlung                                  Schleusung dieser Fahrzeuge tariflich als Schleusung in\n1. Für die unbare Zahlimg der Schiffahrtabgaben sind die              nerhalb der Betriebszeit.\n   besonderen Bedingungen maßgebend.                                  Diese Auslegung ist sinngemäß auch auf die Einfahrt von\n2. Der Schiffsführer hat die Abgabenerklärung mit der auf             Fahrzeugen bei Spät-, Nacht- und Frühschleusungen an\n   gedruckten Erklärung über ,,unbare Zahlung\" von Schiff             zuwenden.\n   fahrtabgaben an der ersten zu durchfahrenden Schleuse\n  abzugeben, die vom zahlungswilligen Abgabenschuldner                                            § 13\n  rechtswirksam unterzeichnet sein muß (vgl. § 3 Nr. 1).                Sonderbestimmungen für einzelne Wasserstraßen\n  Berechtigt hierzu ist nur, wer in der an der Schleuse/He       - Main - zu TS 2\n  bestelle aufliegenden Liste der am unbaren Zahlungsver              Fährt ein Fahrzeug, das in einer Haltung beladen oder ge\n  fahren teilnehmenden Reedereien oder Schiffseigner ver          löscht werden soll, übers offene Wehr, so ist der Schiffsführer\n  zeichnet ist.                                                   verpflichtet, innerhalb von drei Tagen nach Durchfahren des\n                                                                 Wehres eine ausgefüllte Abgabenerklärung - ggf. ein\n                            § 10\n                                                                 schließlich der Erklärung über unbare Zahlung der Schiff\n                 Erstattung und Nacherhebung                     fahrtabgaben - an die nächstliegende Schleuse/Hebestelle\n1. Ist der für Schiffahrtabgaben erhobene Betrag zu berichti      am Main einzusenden.\n   gen, so werden zuviel gezahlte Beträge erstattet, zu wenig\n  gezählte nacherhoben.                                                                           § 14\n  Beträge von weniger als 5,- DM je Abgabenerklärung                                     Überwachung\n  werden weder erstattet noch nacherhoben.                          Jedes abgabenpflichtige Fahrzeug unterliegt der Überwa\n2. Erstattungsanträge müssen innerhalb einer Frist von sechs      chung durch die dazu beauftragten Beschäftigten der Was\n  Monaten, gerechnet von dem Tag der Ausstellung der Ab           ser- und Schiffahrtsverwaltung.\n  gabenerklärung mit folgenden Belegen eingereicht wer              Die Befugnisse der Erhebungs- und Aufsichtsbeamten\n  den:                                                            richten sich nach Art. IV § 4 des Reichsgesetzes betr. den\n  a) Durchschrift der Abgabenerklärung,                           Ausbau der deutschen Wasserstraßen und Erhebung von\n  b)sämtliche an der Schleuse abgestempelten Ladepapiere,         Schiffahrtabgaben vom 24. Dezember 1911 (RGBl. S. 1137).\n                                                                  Dieser lautet:\n  c) Bescheinigung über die Ladungsveränderung entspre\n    chend Musters.                                                    ,,Ist die Art, Beschaffenheit und Menge von Frachtgütern\n3. Erstattungsanträge sind an die Wasser- und Schiffahrtsdi           für die Abgabenpflicht oder für die Höhe der Abgaben\n  rektion Südwest zu richten.\n                                                                      maßgebend, so sind die mit der Erhebung der Abgabe und\n                                                                      der Sicherung ihres Einganges betrauten Beamten befugt,\n                            § 11                                      den Sachverhalt in geeigneter Weise festzustellen, die\n                      Befreiungen\n                                                                      über Art, Beschaffenheit und Menge von Frachtgütern\n                                                                      gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zu\n1. Die Führer von Fahrzeugen, für die Abgabenfreiheit in              diesem Zweck die Transportgefäße sowie die auf dem\n   Anspruch genommen wird, haben sich durch entspre                   Transport befindlichen Güter, letztere sowohl innerhalb\n  chende Bescheinigungen auszuweisen. Dies gilt nicht,                wie außerhalb der Transportgefäße, zu durchsuchen. Der\n  wenn die Abgabenfreiheit aus der Art des Fahrzeuges zu              Abgabepflichtige kann die Ausübung dieser Befugnisse\n  erkennen ist.                                                       dadurch abwenden, daß er sich bereit erklärt, die höchste\n2. Die Abgabenbefreiung für Vorladegut und für Güter in               Abgabe zu entrichten, die nach Lage des Falles in Betracht\n   schleppenden oder schiebenden Selbstfahrern wird nur               kommen kann. Eine Unterbrechung der Fahrt und eine\n   gewährt, wenn die Güter in der Abgabenerklärung als                Ausladung zum Zwecke der Durchsuchung dürfen nicht\n   Vorladegut bezeichnet sind.                                        angeordnet werden. Die Vorschriften im Satz 2, 3 finden\n   Bei der Hinfahrt ist die Durchschrift dieser Abgabenerklä          keine Anwendung, wenn Tatsachen vorliegen, die den\n   rung (Ausfertigung B) vom Schiffsführer an der zuletzt zu          Verdacht einer Hinterziehung begründen.\"\n   durchfahrenden Schleuse abzugeben; bei der Rückfahrt                                           § 15\n   wird sie wieder ausgehändigt. Außerdem ist die Vorlade-\n   gutbescheinigung nach Muster 4 bei der Rückfahrt an der                         Schlußbestimmungen\n   ersten zu durchfahrenden Schleuse abzugeben.                  1. Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom\n                                                                      1. Februar 1978 in Kraft.\n\n                            § 12                                 2. Mit Ablauf des 31. Januar 1978 treten die Ausführungsbe\n                    Schleusengebühren\n                                                                    stimmungen zu den Tarifen für die Schiffahrtabgaben auf\n                                                                    den Bundeswasserstraßen Neckar, Main/Regnitz, Main-\n1. Die Schleusengebühren sind, soweit sie nicht unbar ver           Donau-Kanal und Lahn vom 10. Juni 1970 (VkBl. 1970 S.\n   rechnet werden, gegen Quittimg - vergleiche § 8 Nr. 4 -          369), zuletzt geändert durch den IV. Nachtrag vom 21. Ja\n  bar im voraus zu bezahlen.-                                       nuar 1975 (VkBl. 1975 S. 107), außer Kraft.\n2. Für eine angemeldete, wegen Ausbleiben des Schiffes\n                                                                 Bonn, den 17. Februar 1978\n   nicht ausgeführte Schleusung außerhalb der Betriebszeit\n                                                                 A 34/28.03.10-21\n   ist die Hälfte der tariflichen Abgabe zu zahlen. Als ausge                                     Der Bundesminister für Verkehr\n   blieben gilt das Schiff, wenn es eine halbe Stunde nach                                                 Im Auftrag",
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                                                                                                                                                                                                            nehmer\n    Ne rien 6crire dans las parties encadröes\n                                                                                                                                                                                                                                                                  Nr.\n\n\nAbgabenerklärung A                                                                                    Däciaration A\nzur Fuhrt auf Neckar,Main,Main-Danau-Kanal,Mosel u.den nordwestdeutschen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich\n                                                                                                                                                                               ^-4                                  und                       5-9              \\6 ff fi\npour la perception des pöages sur\n\n\nfür das Fahrzeug.,\npour le bdtiment                      Art/type               irrrn 1 1                15         16        17       18        19      20\n                                                                                                                                        Name/devise\n                                                                                                                                                       21        22     23     24           25     26       27                  Flagge/ paviüon\n\n                                           dm                                m                   cm\nLänge\n                           m\n                                                        Breite                   1                1                maßgebliche Eintauchung cm                                                                            Tragfähigkeit t\n                                                        largeur                                                    enfoncement correspondant                                                                             port en lourd\nlongueur                                                                                    36 1 37                                                                                                                                                 41     42    43         44\n               30 1 31 1             ä2    33                              34 1 35\n                                                                                                                   au chargement\n                                                                                                                                                                                   38        39        40\n\n\nBei Fahrgastschiffen:\n                                                                                                                                                                                             Unbare Zahlung\nhöchstzulässige Fahrgastzahl                                                Personen\npour. les bateaux ä passagers                                               personnes                                                                                       Autorisation de pröl^vement des droits de pöages\nindiquer le nombre maximum de places autorisö\n                                                                                                                                                     Ich verpflichte mich, die Schiffahrtabgaben nach den festgelegten\nBei Fahrgastkabinenschiffen:                                                                                                                         Je m'engage ä verser le montant des p^ages\nAnzahl der vorhandenen Bettplätze\n                                                                                                                                                     Bedingungen zu entrichten,\npour les bateaux-hötel indiquer le nombre de lits pour passagers\n                                                                                                                                                 euivant les conditions de paiement\nSchiffseigner (Name)\npropri^taire\nAnschrift (Ort)\nadresse\n                     (nom)\n\n                   (Heu)\n                                                                                                                                    Schif s lhazna                           „den..\n                                                                                                                                                                              le\n                                                                                                                                                                           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                                                                                                                                                                                                           II\n                                                                                                                                                         poids en                               Güterart                                                 6 Kl.Verz.\n              Heu de chargement                             über                          Heu de dächargement                                               tonnes                      nature de la marchandise                         '                No. de la\n                                                             via                                 nach\n                        von                                                                                                                                     Int                                                                                      nomenclat\n                                                                                                                                                                                                                                          1\n\n\n1                                                                                                                                                                                                                                         1\n\n                                                                                                                                                                                                                                          1\n2\n                                                                                                                                                                                              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döciaration\n\n                                                              den..                                        ..197\n\n\n              Barzahlungt Berechnung der Schiffahrtabgaben                                                                                                                                       Sonderkosten\n\n              Gütermenge                  berechnete                Tar if-                                                         Vorschleusungen,Schleusungen außerhalb der festgesetzten Schleusen                                                     DM*              Pf\n                                                                                                          DM                 Pf\n                    in t                     km               stelle                 satz                                           betriebszeit Ufer-,Hafengeld, Nachlösezuschläge\n\n\n\n\n                                                              060    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Die Ohereinstimmung mit den Schiffs- und Ladepapieren wird hesfätigt:\n\n             Datum..\n                                                                                                                                                                 'lünterschrTftdes'Sc^^             / signature du preposa\n                                                                                                                                                                                SehlieusengebülIren        TS für                                                 Kon-\n                      Richtungsnummer                              Gütermenge                                                                          Abfertigung\n                                                                                                                                                                                             Sionderkostein                        Befahrungs-                    troll-\n                                                                   Personenzahl                       Güternummer\n                                                                       Bettplätze                                                                      Tag            Monat        TS                  DM                  Pf        abgaben                      zahj\n                     von                        nach\n                                                                                          56 57           58       59       60 61    62 63                      64 65       66 67           68    69       70       71    72 73 74        75       76 77       78 79 80\n             45    46       47       48 49      50 51       52 53          54 55\n    O\n                                                                                                                                                                        j                                                   1         1        1                      i\n                                                  1     !              i     i        I                                                                 !                           i                  i        i                                          i\n    (D\n                                                                                                                                                                                                                            j                                         1\n    Cö2                                           1     1              •     :        1               I        1        1                                1              1                              i        1                     i        i           i\n                        1        1\n    D\n                                                                                                                                                                        1               j                                   1                              i\n         3              i        i\n                                                  j     j              i     1       ! 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                                      - f\n\n\n\n\n          Im Anschluß an die Abgabenerklärung                                             Verschlüsselt                                                     Sachlich richtig und festgestellt                                    gelocht:—\n\n\n             Nr.                                                                                                                                                                                                                 geprüft:\n                                                                                                                                                            Ämtsbezeichnung - Verg. 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•                !           s\n                                                                                                                            •\n\n\n\n\n                                                   I\n                                                       1     :           <   :                             #   •\n                                                                                                                            :\n\n\n\n                                               i       !                                               :           1\n                                                                                                                            }\n                                                                                                       ;       j\n\n\n                                               s\n                                                       :\n                                                             : 1                 i    l        J       : :                  1\n\n\n                                                       :\n                                                             ! 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                                    •       «            j\n                                               t\n                                                       :    : : !                    : 1              !\n                                                                                                       •       •\n\n                                                                                                               :\n                                                                                                                            ;\n\n\n\n\n                                               !       1    : i !                    :\n                                                                                      1       :\n                                                                                              :\n                                                                                                                            ;\n\n\n                                               s\n                                               «       :\n                                                            :        t       :       : 1              ;        ;            j\n\n\n                                               1       ;     ;       s       5        j j              i\n                                                                                                       t\n                                                                                                               t\n                                                                                                               •\n\n\n\n\n                                               :       i\n                                                            ,        i       '\n                                                                                      1 :\n                                                             i       ?       :                         i       i            f\n           SMJ'IO Datiflteil f«SchleusM>   kontrollz/      VHL: ''i«®                gCLOCHT•\n                  Statistik\n                  AM» - 10.77 - 12 000 -                                     i\n                                                                                     <pePROFT:",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                                    129                                                         Heft 5 — 1978\n\n\n                                                                     Muster 3\n                                       Bescheinigung über Aus- oder Einiadungen\n                                                 auf den BundeswasserstraBen\n                                                Neckar, Main, Main-Donau-Kanai\nEs wird bescheinigt, daß\naus dem ^\n         *) Schiff\nin das                                                                         (Art und Name)\n\ndes Schiffsführers\n                                                                            (Name und Wohnort)\nfolgende Güter\n                                                          Güterart                                     Gewicht\n                                                                                                              t\n\n\n\n\n       ausgeladen\nhier               ^— *) wurden. Vgl. hierzu Abgabenerklärung\n       eingeladen\nNr.                                     der Schleuse\n\n                                                                                                           den.                          -19.\n                                                                                       (Ort)                                   (Datum)\n\n\n\n\n*) Nichtzutreffendes bitte streichen                                                                 (Unterschrift und Stempel)\n\n\n\n\n                                                                     Muster 4\n\n\n         Bescheinigung^iber Vorladegut auf den Bundeswasserstraßen\n                                                Neckar, Main, Main-Donau-Kanai\n      Es wird bescheinigt, daß in dem Schiff\n                                                                                             (Art und Name)\n\n      des Schiffsführers .\n                                                                              (Name und Wohnort)\n      die in der Abgabenerklärung Nr.\n\n      der Schleuse                                                    . vom\n       bezeichnete Ladung, und zwar:\n                                         Gewicht                                     Gewicht                                             Gewicht\n            Güterart                                             Güterart                                     G üterart\n                                            t                                            t                                                 t\n\n\n\n\n       unverändert an Bord geblieben ist.*)\n\n       in Schiff                                                                                 -umgeschlagen worden ist.\n\n         Nachgeprüft:\n\n\n\n                       (Stempel der Schleuse)                                                          , den                              19\n\n\n\n\n         (Datum)                                (Unterschrift)\n                                                                                                      (Unterschrift und Stempel)",
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            "content": "Muster 5\n\n                   über Transportleistungen Innerhalb einer Stauhaltung auf den Bundeswasserstraßen Neckar,Main, Maln-Donau-Kanal\n                                                                                                                                                                                         Ot\n\n                                                   für die Zeit vom                            bis                                                                                        I\n   erkläre hiermit, nachfolgende Fahrten mit — Gütern in Schiffen*) /- Fahrgästen besetzten Fahrgastschiffen*) innerhalb einer Stauhaltung durchgeführt zu haben,                        co\n\n  die Schiffahrtabgaben zu entrichten sind:                                                                                                                                              00\n\n\n\nAbferti\n            Anzahl\n                                    Fahrzeug                                                               Ladeort                         Löschort\n gung                                                                                   höchstzul.                                                                         Fahrstrecke\n              der\n                                                                           Gütermenge\n                                                             Güterärt                   Fahrgast                                                                           insgesamt\n Tag/                                                                          t\n           Fahrten             Art            Name                                        zahl                                                                                 km\n                                                                                                         von              km              nach                 km\nMonat\n\n   1           2                3              4                5              6           7              8               9                10                   11             12\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                         <\n                                                                                                                                                                                         K\n                                                                                                                                                                                         W\n\n\n                                                                                                                                                                                         >\n                                                                                                                                                                                         B\n\n\n                                                                                                                                                                                         n\nIch bin damit einverstanden, daß die Schiffahrtabgaben zu meinen Lasten von der Deutschen Verkehrs-Kredit-Bank auf Anforderung der\n                                                                                                                                                                                         er\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest überwiesen werden.*)                                                                                                                           (D\n\n\n\n                                       -den                             -19_                                                                                                             H\n\nNichtzutreffendes bitte streichen                                                                                                       (Unterschrift und Firmenstempel)",
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            "content": "Vkßl Amtlicher Teil                                               131                                                Heft 5 — 1978\n\n\n                                                                               ordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des\nNr. 64      11. Nachtrag                                                       Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz\n          zum Tarif für die mittelrheinischen Hä-                              des menschlichen Lebens auf See sowie des § 32\n        - fen und Werften Andernach, Bendorf,                                  Abs. 14 der Schiffssicherheitsverordnung (SSV) vom ,\n                                                                               9. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1933) sind berücksichtigt;\n           Koblenz, Neuwied (einschließlich der                                die Entschließung A 169 (ES.IV) der IMCO wurde bei\n           früher selbständigen Häfen Fahr-Irlich                              Erarbeitung dieser Prüfungs- und Zulassungsbedingun\n            und Engers), Vallendar und Weißen                                  gen herangezogen.\n            thurm                                                       2.     Anwendungsbereich\n            Vom 20. Juni 1952                                                  Die nachfolgenden Richtlinien gelten für folgende Ret-\n                                Mainz, den 15. Februar 1978                    tüngswestentypen:\n                                - A6 Nr. 12 566/78 -                    2.1    Rettungswesten mit festem Auftriebskörper ohne Um\n                                                                               hüllung.\n  Am 1. März 1977 trat der vom Ministerium für Wirtschaft\nund Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz genehmigte 11.                   2.2    Rettungswesten mit festem Auftriebskörper mit Um\nNachträg zum Tarif für die mittelrheinischen Häfen und                         hüllung.\nWerften Andernach, Bendorf, Koblenz, Neuwied (einschließ                2.3    Rettungswesten mit aufblasbaren Auftriebskörpern mit\nlich der früher selbständigen Häfen Fahr-Irlich und Engers),                   zwei Kammern mit Druckgas- und Mundaufblasung\nVallendar und Weißenthurm vom 20. Juni 1952 in Kraft.                          jeweils für beide Kammern.\n  Der Wortlaut dieses Tarifes ist im FTB - Frachten- und Ta                               II. Allgemeine Anforderungen\nrifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 1 vom 10. Januar 1978            1.     Größe        der Rettungswesten\nveröffentlicht worden.\")                                                       Rettungswesten sind in Einheitsgrößen herzustellen,\n                             Wasser- und Schiffahrtsdirektion                  und zwar je eine für Erwachsene und für Kinder.\n                                         Südwest\n                                                                        2.     Mechjanische Sicherheit\n                                         Im Auftrag                            Bei der Benutzung dürfen durch scharfkantige Teile\n                                          J a hn k e                           keine Verletzungen auftreten.\n(VkBl 1978 S. 131)                                                      2.1    Prüfung:\n                                                                               Beurteilung durch die Prüfpersonen.\n                                                                        3.     Signalpfeife\n                                                                               Jede Rettungsweste mit mit einer durch eine Schnur\n                                                                               fest mit ihr verbundenen nichtmetallischen Doppelton\n                                                                               pfeife versehen sein.\n                                                                        3.1    Prüfung:\nNr. 65 Prüfungs- und Zulassungsbedingungen                                     Funktionskontrolle in Verbindung mit der Nummer 3.1.3\n       für Rettungswesten                                                       des Abschnitts III.\n                              Hamburg, den 16. Februar 1978             4.     Behinderung durch Sonderzubehör\n                              See 10/48.30.02-1\n                                                                               Die Funktion darf durch Signalmittel und sonstiges\n  Nachstehend werden die von der Seeberufsgenossenschaft                       Zubehör, wie Verbindüngsleine (etwa 150 cm lang),\nerlassenen Prüfimgs- und Zulassungsbedingungen für Ret                         Reflexstreifen, Signalleuchte, Farbbeutel usw. nicht be\ntungswesten vom 25. Oktober 1977 veröffentlicht.                                einträchtigt werden.\n  Die Bedingungen sind im Bundesanzeiger Nr. 30 vom 11.                 4.1     Prüfung:\nFebruar 1978 bekanntgemacht worden.                                             Praktische Versuche.\n                              Der Bundesminister für Verkehr             5.     Bedienungsanweisung/Kennzeichnung\n                                          Im Auftrag                            Jede Rettungsweste muß mit einem leichtverständ\n                                         Dr. Lampe                              lichen Anlegesymbol versehen sein.\n                                                                                Aufblasbare Rettungswesten müssen hinsichtlich Hand\n                                                                                habung, Pflege und Wartung in einer Bedienungs\n                      Bekahntmadiung                                            anweisung eindeutig beschrieben sein.\n      über Prüfungs^ und Zulassungsbedingungen                                  Die für Kinder bestimmten Rettungswesten sind beid-\n                 für Rettungswesten                                             seitig mit der Aufschrift „KIND\" deutlich zu kennzeich\n                                                                                nen.\n                      Vom 25. Oktober 1977\n                                                                         5.1    Prüfung:\n     Auf Grund des § 11 der Schiffssidierheitsverordnung vom\n                                                                                Protokollierung.\n9. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1933) werden-mit Genehmigung des\nBundesministers für Verkehr die nachfolgenden Prüfungs- und\nZulassungsbedingungen für Rettungswesten erlassen:\n                                                                                       III. Anforderungen und Prüfungen\n                 1. Allgemeine Angaben                                                         an Rettungswesten\n1.        Begriffsbestimmungen                                                 Reihenfolge der Prüfungen\n          Eine Rettungsweste im Sinne dieser Richtlinien ist ein               Da die Reihenfolge der einzelnen Prüfungen einen Ein\n          Rettungsmittel zum Schütz gegen Ertrinken, das mit                   fluß auf die jeweiligen Folgeprüfungen hat, ist in den\n          deni Körper einer Person fest verbunden werden kann                  Prüfabschnitten folgende Reihenfolge einzuhalten:\n          und das die Atmungsöffnungen auch einer erschöpft\n          oder bewußtlos im Wasser liegenden Person aus dem                    Prüfabschnitt A (1. Prüfmuster)\n          dem Wasser hebt und sicher über Wasser hält. Ver                     — Anlegeprüfxmg, Trageeigenschaft\n          schiedene Typen der Rettungswesten werden nur                        — Wassertechnische Prüfungen\n          soweit imterschieden, wie dies material- und konstruk                — Feststellung der Tragfähigkeit\n          tionsbedingt notwendig ist.\n                                                                               Dieses Prüfmuster wird für keine weiteren Prüfun\n          Die Anforderungen für die verschiedenen Typen an die                 gen verwendet, sondern als Belegmuster zurückgestellt.\n          Funktion als Rettungsweste sind gleich. Die Prüfungen                Prüfabschnitt B (2. Prüfmuster)\n          müssen sinngemäß auf die jeweiligen Typen ange\n          wandt werden.                                                        — Materialprüfungen (am vollständigen Gerät)\n          Die Vorschriften des Internationalen Übereinkommens                  — Wärme- und Kälteprüfungen\n          von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See                  — Belastungsprüfungen pruck-Wechselprüfung bei\n          Kapitel III Regel 22 in der Fassung der vierten Ver                    aufblasbaren Rettungswesten bzw. Sandsack-\n                                                                                 Belastungsprüfung bei Feststoffwesten)\n                                                                               — Feststellung der Tragfähigkeit (bei Minderung er\n *) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann              neut wassertechnische Prüfung)\n    von dem Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Dammstraße 15-17,",
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Vorbereitung:\n 2.\n                                                                              Einweisung an den Rettungswesten und Bedienungs\n          Prüfabschnitt A\n                                                                               anweisung.\n2.1        Anforderungen, um             eine    Ohnmacht-\n          sichere Wasserlage zu gewährleisten                       2.2.2      Anlegen und Befestigen am Körper\n2.1.1     Auf richtvermögen und stabile Was                                    Die Gefahr eines unsachgemäßen Anlegens muß aus\n          serlage                                                              geschlossen sein. Anlegen und Befestigen am Körper\n           Die Rettungsweste muß die Atmungsöffnungen der im\n                                                                               muß innerhalb von 10 Sekunden mögliä sein.\n           Wasser liegenden erschöpften Person so schnell wie                 Rettungswesten müssen umwendbar sein.\n           möglich, jedoch Innerhalb von höchstens 5 Sekunden,      2.2.2.1   Prüfung;\n           aus dem Wasser bringen.                                            Praktische Versuche.\n          Der Kopf muß dann in eine rückwärtige, ohnmacht           2.2.3     Sitz und Bewegungsfreiheit\n          sichere Wasserlage gebracht und dort stabil gehalten\n          werden.                                                             Befestigungsteile (Gurte u. ä.) müssen so beschaffen\n                                                                              sein, daß die Weste an den Träger angepaßt werden\n2.1.1.1   Prüfung;                                                            kann. Die Rettungsweste muß im Einsatzzustand So\n          — Prüfpersonen:                                                     beschaffen sein, daß sie weder unnötig das Gesichts\n              5 männliche und 3 weibliche Personen von unter                  feld beschränkt, noch das Hören erschwert oder das\n              schiedlichem Gewicht und unterschiedlicher Körper               Atmen behindert. Die angelegte Rettungsweste muß\n              größe. Besondere Bedingungen: Gut ausgebildete                  ausreichende Bewegungsfreiheit gewährleisten (Arme\n              Schwimmer, die sich im Wasser völlig entspannen                 und Beine).\n              können.                                                         Rettungswesten dürfen keine Abschnürungen am Hals\n          — Bekleidung: Arbeitskleidung und Schuhzeug.                        verursachen.\n          — Vorbereitung:                                           2.2.3.1   Prüfung:\n             Einweisung an den Rettungswesten und über die                    Praktische Versuche.\n             Prüfungen\n          — Wasserverhältnisse: Ruhiges Süßwasser                   2.3       Feststellung der Tragfähigkeit\n          a) Die Prüfpersonen schwimmen im Brustschwimmstil                   Die Tragfähigkeit wird ermittelt aus der Gewichts\n             etwa drei Züge lang langsam voraus und entspan                   menge Eisen im Wasser, die die Rettungsweste im Süß\n             nen sich dann bei geringster Schwimmgeschwindig                  wasser bei +20° (±5°)C in einem Gleichgewichtszu\n             keit mit dem Gesicht nach unten und teilgefüllteh                stand zwischen Auf- und Abtrieb hält. Das Gewicht\n             Lungen, einen Zustand völliger Erschöpfung simu                  des Eisens wird an der Luft festgestellt und mit 0,87\n             lierend.                                                         multipliziert. Dieser ermittelte Wert ist die Tragfähig\n                                                                              keit.\n          b) Der Prüfer kann andere Prüfanordnungen treffen,\n              wenn neue Prüfmethoden sicherer erscheinen oder       3.        Prüfabschnitt B\n             neue Erkenntnisse gewonnen werden.\n                                                                    3.1       Anforderungen an die verwendeten Materialien\n          c) Die Zeitspanne wird gemessen von dem Eintauchen\n             des Gesichtes bis der Mund des Schwimmers frei\n                                                                    3.1.1     Beständigkeit gegen Mikroorganismen\n             aus dem Wasser kommt. Der obige Versuch wird                     Die verwendeten Kunststoffe, Kunststoffolien, Texti\n             wiederholt, nachdem die Prüfpersonen völlig aus                  lien jeglicher Art, Gurte, Bänder, Seile, Garne dürfen\n             geatmet haben. Die Zeit ist wieder wie oben zu                   durch Mikroorganismen nicht angegriffen werden.\n             messen.                                                          Es dürfen keine Naturprodukte wie z. B. Jute, Baum\n          d) Außerdem wird die rückwärtige ohnmachtsichere                    wolle, Kapok, Hanf, Wolle, Kork verwendet werden.\n             Lage des Kopfes bezüglich der Stabilität überprüft.    3.1.1.1   Prüfung:\n2.1.2     Freibordhöhe                                                        Beurteilung auf Grund der speziellen Materialeigen\n          Der Abstand des Mundwinkels von der Wasserober                      schaften.\n          fläche muß mindestens 8 cm betragen.                      3.1.2     Gesundheitliche Unbedenklichkeit\n2.tZl     Prüfung:                                                            Die Materialien dürfen bei bestimmungsgemäßer Be\n          Messung im Zusammenhang mit Nummer 1.2.1 des                        nutzung keine Gesundheitsschäden verursachen.\n          Abschnittes HL\n                                                                    3.1.2.1   Prüfung:\n2.1.3     Fallprüfung\n                                                                              Beurteilung auf Grund der speziellen Materialeigen\n          Auch nach dem Sprung ins Wasser muß der vor                         schaften.\n          gesehene bestimmungsgemäße Sitz der Rettungsweste         3.1.3     Beständigkeit gegen Seewasser und Chemikalien\n          gewährleistet sein.\n                                                                              Die Materialien dürfen nicht durch Detergentien (Netz-,\n2.1.3.1   Prüfung:                                                            Wasch-, Reinigungs- und Spülmittel) angegriffen wer\n          Fallhöhe 3 m. Die Prüfperson muß im Hocksprung ins                  den, müssen fäulnis- oder verrottungsfest und weit\n          Wasser springen. Die Rettungsweste darf nicht fest                  gehend alterungsbeständig sein, dürfen nicht durch Öl\n          gehalten werden. Aufblasbare Rettungswesten sind so                 oder ölerzeugnisse angegriffen werden, müssen weit\n          wohl unaufgeblasen als auch aufgeblasen zu prüfen.                  gehend seewasserbeständig sein.\n2.1.4     Brustschwimmen                                            3.1.3.1   Prüfung:\n          Eine Fortbewegung durch Brustschwimmen muß mög                      Prüfung der im Rettungszustand befindlichen Rktungs-\n          lich sein.                                                          westen in:\n          Prüfung:                                                            — Süßwasser —\n          Praktische Versuche.                                                — Seewasser (5 g Mg SO4 • 7 H2O, 3 g Ca SO4 •\n2.2     Anforderungen an die Funktionssicherheit                                2 H2O, 78 g NaCl, 11 g Mg CL2 • 2 H2O, 3 g KCl,\n                                                                                 3 1 Wasser)\n2.2.1   Anlegeprüfung, Trageeigenschaft\n2.2.1.1 Prüfung:\n                                                                              — Gemisch aus 40 Teilen SVoiger Kochsalzlösung und\n                                                                                 1 Teil Werkstoffprüföl — Gemisch A 20/NP II\n        Prüfpersonen:\n                                                                              — 0,5Voiger Laurylsulfatlösung\n          Bei Prüfungen im Anlegen der Rettungswesten sind\n                                                                              Lagerdauer:     jeweils 8 Stunden\n          Personen zu verwenden, die unerfahren im Gebrauch\n                                                                              Trockenzeit:    jeweils 16 Stunden\n          von Rettungswesten sind. Die gewählten Personen\n          sollen von großem und kleinem Wuchs, männlichen                     Prüftemperatur: 20° ± 2° C\n          und weiblichen Geschlechts sein.                                    Nach der Prüfung ist zu untersuchen, ob die Materia\n          Bekleidung der Prufpersonen:\n                                                                              lien brüchig sind, abfärben, kleben oder schmierig\n                                                                              sind und ob siäi ggf. vorhandene Beschichtungen vom\n          — Badekleidung",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                               133                                                  Heft 5      1978\n\n\n\n3.1.4     Verhalten gegenüber Flammeneinwirkung                                  für Buchstabe a und c bei +60° C je 10 000 Knickungen\n                                                                                                       bei —15° C 5000 Knickungen;\n          Leicht entzündliche Materialien (z. B. Zelluloid), außer\n          dem Polyurethanschäume dürfen nicht verwendet wer                      für Buchstabe b       bei +60° C 100 000 Knickungen\n          den. Die verwendeten Materialien einschließlich Gurte,                                 sowie bei —20° C 10 ÖOO Knickungen.\n          Bänder und Seile dürfen sich während einer Beflam- 3.1.11              Ozonbeständigkeit\n        mung von 5« nicht entzünden.                                             Gummibeschichtete Gewebe für aufblasbare Auftriebs\n3.1.4.1 Prüfung:                                                                 körper dürfen bei Einwirkung von Ozon nicht rissig\n          Die frei eingespannten Proben werden in Anlehnung                      werden (Rißbild 0).\n          an DIN 54 332 beflammt.                                                Gummiteile dürfen höchstens das Rißbild 1 aufweisen.\n          Bei Feststoffwesten ist das Auftriebsmaterial und die        3.1.11.1 Prüfung:\n          Außenstoffumhüllung zu prüfen.\n                                                                                 Es ist nach DIN 53 509 (Bestimmung der Rißbildung\n3.1.5     Färbung der Außenseite                                                 von Gummi unter Einwirkung von Ozon) zu prüfen.\n          Die Färbung der äußeren Oberfläche der Rettungs                        Einspannen der Proben:\n          weste muß weitgehend lichtecht und gut sichtbar sein.                  — gummibeschichtete Gewebe werden über einen\n          Bei Verwendung von Farben, ähnlich RAL 2005 leucht                        Dorn, dessen Durchmesser der 6fachen Probendicke\n          orange, muß bei der Prüfung der Lichtechtheit die                         entspricht, gebogen,\n          Stufe 2 erreicht werden. Werden Farben im Bereich\n                                                                                 — Gummiteile und Füllschläuche werden mit einer\n          gelb-orange verwendet, muß bei der Prüfung der Licht                      Mindestoberflächendehnung von 20®/o gefaltet.\n          echtheit die Stufe 4 erreicht werden.\n                                                                       3.1.12    Auftriebsmaterial\n3.1.5.1   Prüfung:\n                                                                                 Als feste Auftriebsmaterialien dürfen nur geschlossen-\n          Die     Bestimmung    der   Lichtechtheit   erfolgt   nach             zellige und gleichmäßig hergestellte Körper verwendet\n          DIN 54 004.\n                                                                                 werden.\n3.1.6     Gewebe- und Gurt-Reißfestigkeit                                        Auftriebskörper, die aus einer Vielzahl von Einzel\n          Die Gewebe müssen eine Reißfestigkeit in Kette und                     teilchen bestehen, z. B. Kügelchen, Schnitzeln und/oder\n          Schuß sowie in den Bereichen von Materialverbindun                     feinkörnigem Material, sind nicht zulässig.\n          gen von ^ 70 daN haben.\n                                                                        3.1.12.1 Prüfung:\n          Die Gurte müssen eine Systemfestigkeit von ^ 150\n          daN haben.\n                                                                                 Sichtprüfung\n3.1.6.1   Prüfung:                                                      3.1.13   Korrosionsbeständigkeit der Metallteile\n          Die Prüfung beschiditeter Textilien erfolgt in Anleh                   Metallteile müssen korrosionsbeständig gegen Süß-\n                                                                                 und Seewasser sein.\n          nung an DIN 53 354.\n          Nicht beschichtete Textilien sind nach DIN 53 857 zu          3.1.13.1 Prüfung:\n          prüfen.                                                                Teile aus Metallen sind nach DIN 50021 (72 h) zu\n                                                                                 prüfen.\n3.1.7     Gewebe-Weiterreißfestigkeit\n          Das Gewebe muß ^ 2 daN Weiterreißfestigkeit haben.                     Der Rostgrad ist in Anlehnung an DIN 53 210 zu er\n                                                                                 mitteln, er darf nicht größer als R1 sein.\n3.1.7.1   Prüfung:\n                                                                        3.1.14   Tragfähigkeit nach Lagerung in Süßwasser\n          Die Weiterreißfestigkeit beschichteter Textilien ist\n          nach DIN 53 356 (Probenform Bild Ib) zu prüfen.                        Die Tragfähigkeit der Rettungsweste darf nach 24stün-\n          Nicht beschichtete Textilien sind nach DIN 53859,                      digem Untertauchen in Süßwasser um höchstens 5®/o\n          Blatt 2, zu prüfen.                                                    abgenommen      haben. (Aufblasbare    Rettungswesten\n                                                                                 siehe Nummer 4.6.)\n3.1.8     Wännebeständigkeit                                            3.1.14.1 Prüfung:\n          Die verwendeten Materialien und beschichteten Tex                      24stündiges Untertauchen in Süßwasser von 20° C\n          tilien dürfen durch Wärmeeinwirkung weder verkleben                     ± 2°; anschließend Kontrolle der Tragfähigkeit,\n          noch schmierig oder brüchig werden. Bei beschichteten\n          Textilien darf sich die Beschichtung nicht vom Träger         3.1.15   Funktionstüchtigkeit nach Lagerung unter Temperatur-\n          material ablösen.\n                                                                                 und Druckbelastung\n3.1.8.1   Prüfung:\n                                                                                 Rettungswesten mit der nach Nummer 2.3 ermittelten\n                                                                                  Tragfähigkeit müssen nach 2tägiger Lagerung bei 50°C\n          Die Materialproben sind 7 Tage lang bei +70° C im                      und Belastung die geforderten Bedingungen gemäß\n          Umlufttrockenschrank zu lagern. Hierzu sind jeweils                     Prüfabschnitt A Nummer 2 bis 2.1.2.1 erfüllen,\n          2 gleichartige Proben mit den gleichen Seiten aufein\n          anderzulegen und mit 1 kg je 25 cm^ zu belasten. Die          3.1.15.1 Prüfung:\n          Proben müssen die Größe 50 mmx50 mm haben.                             Die Rettungsweste ist auf eine feste, ebene Unterlage\n3.1.9     Beständigkeit von Färbungen                                            zu legen und mit einem 50 kg schweren Sandsack zu\n          Gefärbte Materialien dürfen weder in trockenem noch\n                                                                                 belasten. Nach 2tägiger Belastung bei +50°C muß die\n                                                                                  Funktionstüchtigkeit der Rettungsweste 60 Minuten\n          in feuchtem Zustand abfärben (bezogen auf die Außen\n                                                                                  nach Entfernen des Sandsackes gewährleistet sein,\n          seite).\n3.1.9.1   Prüfung:                                                      3.1.16    Funktionssicherheit nach Lagerung bei Kälte und\n                                                                                  Wärme\n          Es ist in Anlehnung an DIN 54 021 (Bestimmung der\n          Reibechtheit von Färbungen und Drucken) zu prüfen.                      Nach Lagerung im Temperaturbereich von —^25° C bis\n                                                                                  +60° C muß die Funktionssicherheit noch vorhanden\n          Zu beurteilen ist nach DJN 54 002 (Herstellung und                      sein.\n          Handhabung des Graumaßstabes zur Bewertung des\n          Anblutens).                                                   3.1.16.1 Prüfung:\n          Das Anbluten des Reibgewebes darf höchstens der                         Lagerung bei —25° C: 2 Tage\n          Stufe 4 des Graumaßstabes entsprechen.                                  Lagerung bei +60° C: 4 Tage\n                                                                                  Anschließend ist mit der auf Raumtemperatur gebradi-\n3.1.10    Gewebe-Knickbeständigkeit der Umhüllungen                               ten Rettungsweste eine Überprüfung der Funktion bzw.\n          Die Materialien                                                         der Tragfähigkeit (bei Raumtemperatur) vorzunehmen,\n           a) für Umhüllungen für Feststoff-Auftriebskörper             3.1.17    Schutz gegen Scheuern\n           b) der aufblasbaren Auftriebskörper sowie                              Wo Bänder oder Gurte durch die Rettungsweste gezo\n           c) deren Schutzhüllen, soweit vorgesehen, müssen im                    gen werden, ist die Durchführung so zu gestalten, daß\n                Bereich von +60° bis —20° bzw. 15° C aus                          weder die Auftriebskörper noch die Bänder oder Gurte\n                reichende Knickbeständigkeit aufweisen und dürfen                 durch Abrieb oder Scheuern beschädigt werden,\n                weder reißen noch platzen. Beschichtungen dürfen                  Bänder und Gurte müssen durch Umnähen der Enden\n                sich nicht vom Grundmaterial lösen.                               oder durch eine gleichwertige Maßnahme gegen Aus\n                                                                                 fransen geschützt sein,\n 3.1.10.1 Prüfung:\n          Es ist nach DIN 53 359 (Dauerknackversuch), Proben            3.1.17.1 Prüfung:",
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Beide Kammern                Füllung der automatisch aufblasbaren Rettungsweste\n            müssen darüber hinaus mit dem Mund aufzublasen                      mit dem handelsüblichen, für sie bestimmten Füllsatz.\n            sein. Auch wenn nur eine der beiden Kammern auf                    Danach 24stündige Lagerung entsprechend Nummer\n            geblasen wird, müssen alle Forderungen nach Num                    3.1.14.1. Darauffolgende Prüfung nadi den Prüfpunkten\n            mer 2.1 des Abschnittes III erfüllt werden.                         der Nummer 2.1 des Abschnitts III unter Berücksichti\n   4.1.1    Prüfung:                                                           gung der Forderungen der Nummer 4.1 des Ab\n            Es sind jede Kammer einzeln und beide zusammen auf                  schnitts III.\n            zublasen. Die Weste muß dann jeweils die Forderun         4.7      Kontrolle des Füllgrades der Druckgasflasche\n            gen der Nummer 2.1 des Abschnittes III erfüllen.                   Eine aufblasbare Rettungsweste muß eine Kontrolle\n. 4.2       Druckgas-Aufblasvorrichtu^g                                        des Füllungsgrades der Druckgasflaschen und der Ein\n            — automatische Auslösung —                                         satzbereitschaft der Aufblasevorrichtung ermöglichen.\n            Die vollautomatische wasseraktivierbare Druckgas- 4.7.1            Prüfung:\n            Aufblasvorrichtung muß eine Kammer der Rettungs                    Feststellung der Möglichkeit der Füllgradskontrolle.\n            weste innerhalb der für ihre jeweilige Größe als Be 4.8            Mitzuliefernde Ersatzpackung\n            messungsgrundlage festgesetzten Zeit nach dem Ein\n            tauchen ins Wasser füllen. Es ist die Zeit zu messen,              Jeder aufblasbaren Rettungsweste ist eine Ersatz\n            in der die vorgesehene Form des Auftriebskörpers er                packung, bestehend aus einem Automatik-Auslöseteil\n            reicht ist.\n                                                                               und einer Reserve-Druckgasflasche, mitzuliefern.\n   4.2.1    Prüfung:                                                  4.8.1    Prüfung:\n            Die selbstaufblasbare Rettungsweste ist in Wasser                  Protokollierung.\n            vollständig unterzutauchen (Automatik etwa 30 cm         4.9       Druckgasfüllung\n            unter der Wasseroberfläche) und die Zeit bis zur Fül               Das verwendete Füllgas darf weder giftig noch brenn-,\n           lung zu ermitteln. Als Bemessungsgrundlage gelten                   bar sein.\n           5 Sekunden plus 25®/o des ermittelten Füllvolumens        4.9.1     Prüfung:\n            des Auftriebskörpers in Litern, ausgedrückt in Sekun\n            den.\n                                                                               Herstellernachweise bzw. chemische Untersuchung.\n  4.3      Druckgas-Aufblasvorrichtung — Handauslösung —             4.10      Dichtheitskontrolle des Schwimmkörpers\n           Eine zusätzliche Vorrichtung für-Handauslösung muß                  Die Dichtheitskontrolle des Schwimmkörpers einer auf\n           vorhanden sein. Die Betätigung muß von jeder Hand                   blasbaren Rettungsweste muß jederzeit durch Mund-\n           möglich sein. Die automatische und handbetriebene\n                                                                               aufblasung möglich sein.\n            Aufblaseauslösung muß gegen unbeabsichtigte Betäti       4.10.1    Prüfung:\n           gung geschützt sein.                                                Praktische Versuche.\n  4.3.1    Prüfung:\n                                                                     5.        Anforderungen   an   die  Druckgas\n           Die Rettungsweste ist anzulegen und der Auslöser mit                flasche und deren Ausrüstung\n           einer Hand zu bedienen.                                             Druckgasverordnung\n  4.4      Mundaufblasvorrichtung\n                                                                               Die Druckgasflasche und deren Ausrüstung müssen den\n           Eine Mundaufblasvorrichtung mit Rückschlagventil                    Anforderungen der Druckgasverordnung nebst Anhang\n           muß vorhanden sein, die bei angelegter, aufgeblasener               vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 730) in der jeweils gel\n           oder nicht aufgeblasener Rettungsweste vom Mund                     tenden Fassung und den Technischen Regeln Druck\n           und jeder Hand des Trägers aus leicht zugänglich sein               gase (TRG) entsprechen,\n           muß. Ein Mundstück aus Metall muß eine nichtmetal\n                                                                     5.1.1     Prüfung:                                   .'\n           lische Umhüllung haben. Das Ventil für die Mundauf-\n           blasung muß leicht zugänglich, auch innerhalb einer                 Herstellernachweis.\n           Schutzhülle, gehaltert sein. Die Dichtheit des Ventils    5.2       Druckprüfung\n           muß gewährleistet sein vom drucklosen Zustand bis                   Abweichend von der DruckgasV wird für Druckgas\n           zu einem Überdruck von-0,15 bar. Die Entlüftung des                 behälter unter 220 cm® Rauminhalt, die dazu bestimmt\n           Ventils muß jederzeit innerhalb dieses Druckbereiches               sind, mehrmals gefüllt werden zu können, eine Druck\n           gewährleistet sein.                                                 prüfung des Behälters und eine Bauartprüfung dei\n           Das Ventil muß gegen unbeabsichtigtes öffnen zu                     Armatur gefordert, wenn auch die Rettungsweste\n           sichern sein. Ein federbelastetes Ventil muß nach dem               einer Baumusterprüfung unterzogen wird.\n           Betätigen und Loslassen selbsttätig schließen. Das        5.2.1     Prüfung:\n           Ventil muß mit dem Mund zu betätigen sein, nachdem                  Herstellernachweis.\n           die Sicherung gelöst ist.\n                                                                     5.3       Druckgasfüllung\n  4.4.1    Prüfung:\n                                                                               Die Druckgasflasche darf nur mit den \"Gasen gefüllt\n           Die angelegte Rettungsweste ist in aufgeblasenem und                werden, die auch für die Rettungsweste geeignet sind.\n           nicht aufgeblasenem Zustand zu prüfen.                              Siehe Nummer 4.9 des Abschnitts III.\n\n  4.5      Festigkeitsprüfung                                        5.3.1     Prüfung:\n           Die Festigkeitseigenschaften des gesamten Systems                   Herstellernachweis.\n           sind in einer Druckwechselbelastung nachzuweisen.         5.4       Kontrolle der Angaben\n           Die Prüfung gilt als erfüllt, wenn ein anschließender               Die Prüfstelle ist berechtigt, die Angaben der Antrag\n           Prüfdruck von 1,0 bar ausgehalten wird.                             steller zu den Antragsunterlagen nachzuprüfen.\n  4.5.1    Prüfung:\n           Druckwechselprüfung:                                                            IV. Prüfung und Zulassung\n           Anzahl der Zyklen: 10 000; 1 Zyklus: Druckerhöhung        1. Mit dem Antrag auf Zulassung sind der See-Berufsgenossen\n           auf 0,3 bar, Entlüftung bis 0,1 bar.                         schaft zwei gleiche, vollständig ausgerüstete Prüfmuster mit\n           Raumtemperatur: 20 ± 2° C, Füllung mit ölfreier Preß         ausführlicher Material-, Herstellungs- und Funktions-\n           luft. Nach Beendigung der Druckwechselprüfung Druck          b^schreibung einzureichen. Weitere Unterlagen und Prüf\n           erhöhung auf 1,0 bar. Prüfzeit: 1 Minute.                      muster sind auf Anforderung nachzureichen. Die Prüfmuster\n                                                                          müssen in allen Einzelheiten der beabsichtigten Fertigung\n  4.6      Dichtheitsprüfung                                              entsprechen.\n           Der Druck einer mit einem handelsüblichen, für sie        2. Alle Prüfungen des Prüfabschnitts A und die Prüfungen\n           vorgesehenen Füllsatz aufgeblasenen Rettungsweste              nach Nummer 3.1.14 und 3.1.17 des Prüfabschnitts B sowie",
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            "number": 23,
            "content": "135                                                  Heft 5    1978\nVkBl Amtlicher Teil\n\n\n  der besonderen Anforderungen an aufblasbare Rettungs          3. Bezugspunkt:\n  westen werden durch die See-Berufsgenossenschaft direkt            a) geographische Lage:     48° 29' 51\" Nord\n  durchgeführt.                                                                                 09° 38' 25\" Ost\n3. Die See- Berufsgenossenschaft bestimmt die amtliche Mate          b) Höhe:                   742 m über NN\n   rialprüfanstalt, die die übrigen Prüfungen durchführt.\n                                                                4. Start- und Landebahn:\n4. Die See-Berufsgenossenschaft erteilt nach Erfüllung vor                                      70°/250° rw\n   stehender Prüfungs- und Zulassungsbedingungen die Zulas           a) Richtung:\n  sung des Musters. Diese Zulassung erlischt nach 5 Jahren,          b) Länge:                  472 m (272 m zwischen den\n  wenn sie nicht vorher widerrufen (Nummer 7) oder auf An                                       versetzten Schwellen)\n  trag verlängert wird. Zugelassene Rettungswesten müssen       5. Zugelassene                  a) Flugzeuge bis zu 1250 kg\n  die für die Lebensdauer der Rettungsweste unzerstörbare,         Luftfahrzeuge:                 höchstzulässigem Flug\n  nicht zu entfernende und gut lesbare Aufschrift tragen:                                         gewicht (MPW) und DO 27\n  „See-BG-Zul.Nr.     \"\n                                                                                                b) Motorsegler\n5. Ein Muster jeder zugelassenen Rettungsweste ist bei der\n   See-Berufsgenossenschaft, ein weiteres beim Hersteller zu                                    c) Segelflugzeuge\n   hinterlegen. Änderungen an zugelassenen Rettungswesten           6. Zweck:                   Verkehr mit den am Landeplatz\n   dürfen ohne Genehmigung der See-Berufsgenossenschaft                                         stationierten Luftfahrzeugen\n   nicht vorgenommen werden.                                                                    des Flugsportvereins Laichingen\n6. Die See-Berufsgenossenschaft hat das Recht, jederzeit Werk                                   e.V. und seiner Mitglieder\n   stätten und Lagerräume zu besichtigen und Nachprüfungen                                     Der Bundesminister für Verkehr\n   anzuordnen.                                                                                             Im Auftrag\n7. Die See-Berufsgenossenschaft kann die Zulassung wider                                                Dr. Sprenger\n   rufen, wenn Rettungswesten in Verkehr gebracht werden,       (VkBl 1978 S. 135)\n   die dem Prüfmuster nicht entsprechen, oder wenn die für\n   Rettungswesten geltenden Vorschriften oder diese Prüfungs-\n   und Zulassungsbedingungen geändert werden.\n8. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antrag\n   steller.\n                        V. Inkrafttreten                              Straßenbau\n, Diese Prüfungs- und Zulassungsbedingungen treten am Tage\nnach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.\n                                                                    Nr. 67      Richtlinien für die Anlage von Straßen\n  Hamburg, den 25. Oktober 1977\n                                                                                (RAS)\n                See-Berufsgenossenschaft                                        Teil: Anlagen des öffentlichen Perso\n                          Willner                                                     nennahverkehrs (RAS-0)\n                  Vorsitzender des Vorstandes\n                                                                                Abschnitt 1: Straßenbahnen\n(VkBl 1978 S. 131)                                                                              Bonn, den 14. Februar 1978\n                                                                                                      StB 13/38.45.05-01\n                                                                    Oberste Straßenbaubehörden der Länder\n\n   Luftfahrt                                                        Betr.: Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS);\n                                                                           Teil: Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs\n Nr. 66 Sonderlandeplatz              Laichingen, Land                          (RAS-Ö)\n                                                                          Abschnitt 1;. Straßenbahn\n              kreis Alb-Donau-Kreis\n                                                                      Die Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen hat im\n                                  Bonn, den 23. Februar 1978        Zusammenwirken mit dem Verband öffentlicher Verkehrsbe\n                                  L 14/62.12.35\n                                                                    triebe die ,,Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: An\n   Das Regierungspräsidium Tübingen hat dem Flugsport               lagen des öffentlichen Personennahverkehrs (RAS-Ö), Ab\n verein Laichingen e.V. in 7903 Laichingen die Anlage und           schnitt 1: Straßenbahn\" neu bearbeitet. Ich weise hiermit auf\n den Betrieb eines Landeplatzes für besondere Zwecke ge-            diese Richtlinien hin. Bei Planungen für Bundesfemstraßen\n^nehmigt, Geijxäß § 52 Abs..3 in Verbindung mit § 42 Abs. 4         bitte ich, sofern Straßenbahnanlagen zu berücksichtigen\n LuftVZO werden die nachfolgenden Angaben der Genehmi               sind, diese Richtlinien der Forschungsgesellschaft heranzu\n gimg, die die bisherige Genehmigung zur Anlage und zum             ziehen.\n Betrieb eines Segelfluggeländes ersetzt, bekanntgemacht.                                       Der Bundesminister für Verkehr\n\n 1. Bezeichnung:              Sonderlandeplatz Laichingen                                                   Im Auftrag\n 2. Lage:                     3,5 km westwärts der Stadt                                               Dr.-Ing. E. h. Thul\n                              Laichingen im Alb-Donau-Kreis         (VkBl 1978 S.135)",
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