HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"id": 254849,
"site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/254849-vkbl-nr-5-1978/",
"title": "VkBl Nr. 5 1978",
"slug": "vkbl-nr-5-1978",
"description": "Verkehrsblatt Nr. 5 1978",
"published_at": "1958-03-20T00:00:00+01:00",
"num_pages": 23,
"public": true,
"listed": true,
"allow_annotation": true,
"pending": false,
"file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/1978-5.pdf",
"file_size": 8380616,
"cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p1-small.png",
"page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p{page}-{size}.png",
"outline": "",
"properties": {
"title": null,
"author": null,
"_tables": null,
"creator": "PFU ScanSnap Manager 6.5.61 #S1300i",
"subject": null,
"producer": "GPL Ghostscript 10.03.1",
"foreign_id": "vkbl:1978-5",
"_format_webp": true
},
"uid": "f8c22834-f959-48e3-a561-5e98a3674e48",
"data": {
"nr": "5",
"year": "1978"
},
"pages_uri": "/api/v1/page/?document=254849",
"original": null,
"foirequest": null,
"publicbody": null,
"last_modified_at": "2025-01-17 10:26:54.622743+00:00",
"pages": [
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 1,
"content": "Verkehrsblali\nAmtsblatt des Bundesministers fOr Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n (VkBO\n\n INHALTSVERZEICHNIS\n\n\n\n\n Amtlidier Teil\n\n\n\n\n VkBl 1978 Seite Nr. Datum VkBl 1978 Seite\n Nr. Datum\n\n\n Allgemeins Angsfligenhelten 64 15. 2.1978 11. Nachtrag zum Tarif für die mit\n telrheinischen Häfen upd Werften Andernach,\n 58 13. 2. 1978 Allgemeine VerwaltungsVorschrif Bendorf, Koblenz, Neuwied (einschließlich der\n ten über die Selbstverwaltung und die Ge früher selbständigen Häfen Fahr-Irlich und\n schäftsführung sowie über die Durchführung Engers), Vallendar und Weißenthurm . . . 131\n der gesetzlichen Unfallversicherung im Zu-\n Seeverkehr\n\n 114 65 16. 2. 1978 Prüfungs- und Zulassungsbedingun\n gen für Rettungswesten 131\n\n StraBenverkehr Luftfahrt\n 59 23. 2. 1978 Übereinkommen vom 20. März 1958 66 23. 2. 1978 Sonderlandeplatz Laichingen, Land\n über die Annahme einheitlicher Bedingungen kreis Alb-Donau-Kreis 135\n für die Genehmigung der Ausrüstungsgegen\n stände und Teile von Kraftfahrzeugen und Straßenbau\n über die gegenseitige Anerkennung der Ge-\n nehmigung; 67 14. 2. 1978 Richtlinien für die Anlage von\n hier: Übersicht über ECE-Regelungen, die Straßen (RAS)\n Verwaltungsbehörden und die Techni- Teil: Anlagen des Öffentlichen Personenver\n sehen Dienste (Prüfstellen) 116 kehrs (RAS-Ö)\n Abschnitt 1: Straßenbahnen 135\n 60 10. 2. 1978 Bestimmung der in Artikel 6 der\n Verordnung (EWG) Nr. 2831/77 des Rates vom Aufgebote (nicht in Ausgabe B)\n 12. Dezember 1977 über die Bildung der Be\n förderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwi- 67a 15. 3. 1978 Aufbietung verlorener Fahrzeug\n sdien den Mitgliedstaaten erwähnten Organi briefe\n sationen 122\n 67b 15. 3. 1978 Aufbietung verlorener Führer\n scheine\n BInnanschlfffahrt\n 61 27. 2. 1978 Sdiiffahrtpolizeilidie Verordnung 67c 15. 3. 1978 Aufbietung von verlorenen Fahr\n über den Einsatz von Trägerschiffsleichtern auf zeugscheinen und Bescheinigungen über die\n dem Rhein und das Überholverbot in Basel 123 Zuteilung amtlicher Kennzeichen für zulas\n sungsfreie Fahrzeuge . . . . . 144a — 144cccccc\n 62 27. 2. 1978 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung\n über das Begegnen auf dem Rhein zwischen\n Duisburg und der deutsch-niederländischen Nichtamtlidier Teil\n Grenze sowie zwischen der Necikarmündung\n und Lorch 123\n Zaltscbrlftentchau\n 63 17. 2. 1978 Ausführungsbestimmungen zu den Übersicht 136\n Tarifen für die Schiffahrtabgaben auf den\n BundeswasserstraBen Neckar, Main, Main- Auslese 137\n Donau-Kanal 124 Rechtsprechung 141\n\n\n\n\n Ausgegeben zu Bonn am 15. März 1978 Heft 5\n 32. Jahrgang 1978\n\n\n\n\n Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sidi lediglich an die liefernden Postämter wenden.",
"width": 2427,
"height": 3487,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p1-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 2,
"content": "Heft 5 — 1978 114 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n AMTLICHER TEIL\n\n\n\n Allgemeine Angelegenheiten\nNr. 58 Allgemeine Verwaltungsvorschriften §5\n über die Selbstverwaltung und die Ge Amtsdauer, Verlust der Mitgliedschaft\n schäftsführung sowie über die Durch Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der\n führung der gesetzlichen Unfallversi Sozialversicherung für die Amtsdauer und den Verlust der\n cherung im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedschaft sind auf den Vertreter des Arbeitgebers ent\n sprechend anzuwenden.\n Ausführungsbehörde für Unfallversi\n cherung des Bundesministers für Ver §6\n kehr - Abteilung Wasserstraßen - Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen\n Ist der Vorsitzende der Vertreterversammlung ein Vertre\n Nach § 768 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ter der Versicherten, so muß der Vorsitzende des Vorstandes\nwerden folgende allgemeine VerwaltungsVorschriften erlas der Vertreter des Arbeitgebers sein und umgekehrt.\nsen:\n §7\nErster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Geschäftsführung\n § 1 Der Bundesminister für Verkehr bestellt den Geschäftsfüh\n Geltungsbereich, Vertretungsbefugnis, Sitz rer und seinen Stellvertreter. Die Berufimg und die Abberu\n (1) Diese Allgemeinen Verwaltungsvorschriften gelten für fung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters bedarf\ndie Durchführung der Aufgaben des Bundes als Träger der der Zustimmung des Vorstandes. >\ngesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie die Ausfüh §8\nrungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministers Erweiterte Aufgäben der Vertreterversammlung\nfür Verkehr - Abteilung Wasserstraßen - (AfU BMV) wahr\nnimmt.\n (1) Neben den Aufgaben nach den Vorschriften über die >\n Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung obliegt\n (2) Die AfU BMV vertritt im Rahmen ihrer Aufgaben den der Vertreterversammlung auch,\nBund in den Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversi\ncherung. 1. zu dem Entwurf der Allgemeinen VerwaltungsVorschriften\n Stellung zu nehmen und Vorschläge für die Allgemeinen\n (3) Sitz der AfU BMV ist 4400 Münster/Westfalen. VerwaltungsvorSchriften zu machen,\nZweiter Abschnitt: Selbstverwaltung und Geschäftsführung 2. die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 575\n Abs. 2 Nr. 1 RVO) und die Mehrleistungen (§ 765 Abs. 1\n §2\n Nr. 2 RVO) vorzuschlagen,\n Organe\n 3. für den Zuständigkeitsbereich der AfU BMV die den Vor\n Organe der AfU BMV sind die Vertreterversammlung und schriften über Unfallverhütung und Erste Hilfe entspre\nder Vorstand (Selbstverwaltungsorgane) sowie der Ge chenden Anweisungen (§ 767 Abs. 2 Nr. 5 RVO) zu be\nschäftsführer.\n schließen,\n §3 4. zur Jahresrechnung Stellung zu nehmen und Vorschläge\n Vertreterversammlung zum Haushalt zu machen,\n (1) Die Vertreterversammlimg besteht aus fünf Vertretern 5. die Entschädigung der Mitglieder des Rentenaus§chusses\nder Versicherten und einem Vertreter des Arbeitgebers. und der Widerspruchsstelle festzusetzen.\n (2) Der Vertreter des Arbeitgebers und sein Stellvertreter (2) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 3 und 5 bedürfen der\nwerden vom Bundesminister für Verkehr bestellt. Genehmigung des Bundesministers für Verkehr.\n (3) Die Vertreter der Versicherten imd ihre Stellvertreter §9\nwerden nach den Vorschriften über die Selbstverwaltung der Erweiterte Aufgaben des Vorstandes\nTräger der Sozialversichenmg gewählt.\n (1) Neben den Aufgaben nach den Vorschriften über die\n (4) Der Vertreter des Arbeitgebers hat die gleiche Zahl der Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung obliegt\nStimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer Ab dem Vorstand auch,\nstimmung kann,er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als\nden anwesenden Vertretern der Versicherten zustehen.\n 1. die Mitglieder des Rentenausschusses zu berufen und das\n Nähere zu regeln,\n (5) Die AfU BMV wird gegenüber dem Vorstand durch den\nVorsitzenden imd den stellvertretenden Vorsitzenden der\n 2. die förmliche Feststellung der Leistimgen gemäß § 1569a\nVertreterversammlung vertreten. RVO, soweit die Mitglieder des Rentenausschusses sich\n nicht einigen,\n (6) Schriftliche Abstimmung ist zulässig.\n 3. für die Beachtung der Anweisungen über Unfallverhütung\n §4 und Erste Hilfe nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Sorge zu tragen,\n Vorstand 4. bei groben Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften\n (1) Der Vorstand besteht aus drei Vertretern der Versicher u. ä. dem Bundesminister für Verkehr Meldung zu erstat\nten und einem Vertreter des Arbeitgebers. ten,\n {2} Der Vertreter des Arbeitgebers imd sein Stellvertreter 5. Belohnungen für die Rettung Verunglückter zu gewähren,\nwerden vom Bundesminister für Verkehr bestellt. 6. über den Erlaß und die Niederschlagung von Rückforde\n (3) Die Vertreter der Versicherten und ihre Stellvertreter rungen ohne Rechtsgrund gewährter Leistungen (§ 628\nwerden nach den Vorschriften über die Selbstverwaltung der RVO) und von Schadenersatzforderungen (§§ 640, 1542\nTräger der Sozialversicherung gewählt. RVO) zu beschließen,\n (4) Der Vertreter des Arbeitgebers hat die gleiche Zahl der 7. die Vorlagen, über welche die Vertreterversammlung zu\nStimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer Ab beschließen hat, vorzubereiten,\nstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als 8. zu den Haushaltsansätzen Stellung zu nehmen.\nden anwesenden Vertretern der Versicherten zustehen. (2) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 6 bedürfen der Geneh\n (5) Der Vorstand übt seine Befugnisse,zur gerichtlichen migung des Bundesministers für Verkehr und des Bundes\nund außergerichtlichen Vertretung durch seinen Vorsitzen ministers der Finanzen, sofern in VerwaltimgsVorschriften\nden oder im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter",
"width": 2424,
"height": 3489,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p2-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 3,
"content": "VkBl Amtlicher Teil 115 Heft 5 — 1978\n\n\n\nDritter Abschnitt: Arbeitssicherheit (Unfallverhütung, Ar § 14\n beitsschutz und Erste Hilfe) Unfallanzeige\n § 10 (1) Die Dienststelle hat binnen 3 Tagen, nachdem sie von\n Unfallverhütung und Erste Hilfe dem Unfall Kenntnis erhalten hat, der AfU BMV unmittelbar\n in zweifacher Ausfertigung auf dem vorgeschriebenen Vor\n (1) Jeder Dienststellenleiter ist für die Unfallsicherheit sei druck anzuzeigen:\nner Dienststelle verantwortlich. Er hat mit allen geeigneten\n 1. Jeden Unfall, durch den ein Versicherter ihres Bereichs\nMitteln für die Verhütung von Unfällen und für eine^wirk\nsame Erste Hilfe zu sorgen. Er hat auch die für eine gefahr\n getötet oder so verletzt worden ist, daß er stirbt oder für\nlose Regelung des Dienstbetriebes und für ein gefahrloses mehr als 3 Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig wird,\nVerhalten der Bediensteten erforderlichen Anweisungen zu 2. jeden Unfall, den ein Versicherter ihres Bereichs, der nicht\ngeben und die zur Unfallverhütung vorgeschriebenen ärztli krankenversichert ist, erleidet, wenn ärztliche Hilfe in An\nchen Untersuchimgen zu veranlassen. spruch genommen wird oder andere Kosten entstehen,\n auch wenn die Voraussetzungen der Nr. 1 nicht vorliegen,\n (2) Der Dienststellenleiter hat dafür zu sorgen, daß die Un\nfallverhütungsanweisungen und - soweit solche noch nicht 3. jeden Unfall mit einer Augen- oder KnieVerletzung sowie\nerlassen sind - die Unfallverhütungsvorschriften der Berufs alle Wegeunfälle, auch wenn die Voraussetzungen der Nr.\ngenossenschaften eingehalten\" werden (§ 767 Abs. 2 Nr. 5 1 nicht vorliegen.\nRVO). (2) Die Unfallanzeige (Berufskrankheitenanzeige) ist vom\n Dienststellenleiter (Amtsvorstand), vom Personalrat und vom\n Sicherheitsbeauftragten zu unterzeichnen.\n § 11 (3) Unfälle, bei denen mehr als 3 Personen verletzt worden\nUnfallverhütungsanweisungen, Ausbildung, Überwachung, sind, oder Unfälle mit Todesfolge müssen der AfU BMV au\n Beratung ßerdem sofort telefonisch oder telegrafisch mitgeteilt wer\n den.\n (1) Die AfU BMV führt Schulungsveranstaltungen für\nDienststellenleiter, Sicherheitsbeauftragte und sonstige in (4) Die Pflicht zur Anzeige an die vorgesetzte Dienststelle\nder Unfallverhütung tätige Personen durch und unterstützt wird durch die Absätze 1 bis 3 nicht berührt.\ndie Ausbildung von Ersthelfern. Sie prüft, ob die Unfallver- (5) Bei Unfällen von Versicherten, bei denen die Voraus\nhütimgsanweisungen in den einzelnen Dienststellen und Be setzungen für die Erstattung der Unfallanzeige nach Ab\ntrieben eingehalten werden; sie kann dazu einen Techni satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorliegen, ist die Unfallanzeige zur\nschen Berater in die einzelnen Dienststellen und Betriebe Personalakte zu nehmen.\nentsenden. Sie teilt den einzelnen Dienststellen und Betrie\n § 15\nben das Ergebnis der Prüfimg mit. Die AfU BMV berät die\nDienststellen in allen Fragen der Unfallverhütung und der Todesfälle\nErsten Hilfe; die Verantwortung der Dienststellenleiter für Wird eine gegen Unfall versicherte Person innerhalb der\ndie Unfallverhütung und Erste Hilfe wird dadurch nicht be Dienststelle oder an anderer Stelle, an der sie sich in Aus\nrührt. übung ihrer dienstlichen Tätigkeit aufhält, oder auf dem\n (2) Der Vorstand der AfU BMV teilt dem Bundesminister Wege nach oder von dem Ort der Tätigkeit tot aufgefunden,\nfür Verkehr wesentliche Verstöße gegen die Unfallverhü so hat die Dienststelle\ntungsvorschriften oder -anweisungen mit, die Anlaß zu Ar 1. sofort den Sachverhalt unter Zuziehung eines Arztes - er\nbeitsunfällen oder Berufskrankheiten gegeben haben oder forderlichenfalls in Verbindung mit der Polizeibehörde -\ngeben können. genau festzustellen,\n (3) Die mit der Durchführung der Unfallverhütung beauf 2. sofort bei der zuständigen Polizeibehörde, falls nicht nach\ntragten Personen müssen nach Weisung des Bundesministers ärztlichem Gutachten jeder Zweifel über die Todesursache\nfür Verkehr an Ausbildungslehrgängen teilnehmen. ausgeschlossen ist, im Namen der AfU BMV unter Beru\n fung auf § 1559 Abs. 1 RVO die Leichenöffnung zwecks\n Feststellung der Todesursache zu beantragen,\n § 12 3. auf dem kürzesten Wege - unabhängig von der Unfallan\n Sicherheitsbeauftragte zeige - die AfU BMV von dem Veranlaßten zu benachrich\n tigen.\n (1) Der Dienststellenleiter hat nach Maßgabe des § 719\nRVO eine ausreichende Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu\n § 16\nbestellen und sie bei ihren Aufgaben zu unterstützen.\n Heilbehandlung\n (2) Soweit nicht andere Weisungen ergehen, sind der Be\nstellung von Sicherheitsbeauftragten folgende Richtzahlen' (1) Jeder Unfallverletzte soll angehalten werden, einen\nzugrunde zu legen: Durchgangsarzt aufzusuchen. Der Durchgangsärzt entschei\n1. In Betrieben und Werkstätten mit\n det darüber, ob der Verletzte in kassenärztlicher Behandlung\n über 20 bis 50 Beschäftigten 1 Sicherheitsbeauftragter, verbleiben kann oder in besondere berufsgenossenschaftli\n über 50 bis 150 Beschäftigten 2 Sicherheitsbeauftragte, che Behandlung genommen werden muß.\n über 150 bis 300 Beschäftigten 3 Sicherheitsbeauftragte, (2) Bei Verletzungen der Augen, des Halses, der Nase oder\n für je weitere 150 Beschäftigte zusätzlich 1 Sicherheitsbe der Ohren und beruflichen Hauterkrankungen ist statt des\n auftragter. Durchgangsarztes ein entsprechender Facharzt aufzusuchen.\n2. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (z. B. erhöhter Un (3) Bei bestimmten Unfallverletzungen soll der Verletzte\n fallgefahr durch gefährliche Maschinen, räumliche Tren unmittelbar von der Unfallstelle aus in ein besonders zuge\n nung der Dienststelle, des Betriebes oder der Werkstätte) lassenes Krankenhaus gebracht werden.\n ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten zu erhöhen und (4) Die Dienststellen werden von der AfU BMV über die\n auch bei weniger als 20 Beschäftigten mindestens 1 Si Voraussetzungen und die Durchführung dieser Maßnahmen,\n cherheitsbeauftragter zu bestellen. insbesondere über die Durchgangsärzte und die berufsge\n (3) Für jeden Sicherheitsbeauftragten muß ein Vertreter nossenschaftlich zugelassenen Fachärzte und Krankenhäu\nbestellt werden. Sind mehrere Sicherheitsbeauftragte be ser, unterrichtet. Zweifelsfragen sind mit der AfU BMV zu\nstellt, so können sich diese gegenseitig vertreten. klären.\n\n\n § 17\n Vierter Abschnitt: Unfallversicherung Unterstützung durch die Dienststelle\n (1) Die Dienststelle hat die AfU BMV bei der Durchfüh\n § 13 rung der Unfallversicherung zu unterstützen. Dies gilt insbe\n Unfallmeldung sondere für die Aufgaben der AfU BMV auf dem Gebiete des\n Die Dienststellen haben sicherzustellen, daß Verletzte ih Heilverfahrens und der Berufshilfe. Die Dienststelle hat\n nen jeden Arbeitsunfall und jede Berufskrankheit melden, Auskunft über die Behandlung und den Zustand von Verletz",
"width": 2429,
"height": 3489,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p3-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 4,
"content": "Heft 5 — 1978 116 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n (2) Die Dienststelle hat die AfU BMV rechtzeitig zu unter\nrichten, wenn für die Wiederaufnahme der Arbeit besondere Straßenverkehr\nMaßnahmen (z. B. Umschulimg) getroffen werden müssen\noder andere Hilfen erforderlich sind (Berufshilfe).\n Nr. 59 Übereinkommen vom 20. März 1958\n § 18 über die Annahme einheitlicher Bedin\n Unfalluntersuchung gungen für die Genehmigung der Aus\n (1) Die Unfallimtersuchung soll diejenigen Tatsachen fest rüstungsgegenstände und TeUe von\nstellen und festhalten, die für die Entscheidung der AfU\nBMV, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, wesentlich sind. Kraftfahrzeugen und über die gegen\n (2) Soweit der Bundesminister für Verkehr nichts anderes seitige Anerkennung der Genehmi\nbestimmt hat, ist die Untersuchungsstelle nach § 1561 RVO gung;\ndie Dienststelle, bei der der Versicherte im Zeitpunkt des hier: Übersicht über ECE-Regelungen,\nUnfalls beschäftigt war. Sie hat die Unfalluntersuchung vor die Verwaltungsbehörden und\nzunehmen, wenn\n die Technischen Dienste (Prüf\n1. ein gegen Arbeitsunfall Versicherter getötet worden ist,\n stellen)\n2. die ÄfU BMV eine Untersuchung verlangt.\n Bonn, den 23. Februar 1978\n § 19\n StV 13/37.18.03-01\n Schadenersatzansprüche\n Die ECE hat in dem Dokument TRANS/SC 1/ WP 29/31\n (1) Liegt Grund zu der Annahme vor, daß der Verletzte vom 28. September 1977 eine neue Übersicht über\noder seine Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vor\nschriften als den Vorschriften der ReichsVersicherungsord 1. die verabschiedeten Regelungen,\nnung über die Unfallversicherung den Ersatz eines Scha 2. die dem Übereinkommen vom 20. März 1958 beigetrete\ndens, der ihnen durch den Unfall erwachsen ist, beanspru nen Vertragsparteien und die Regelungen, die von ihnen\nchen können, sind in der Unfallanzeige Name imd Wohnung angewendet werden,\ndes Schädigers (bei Fahrzeugen auch des Halters und des 3. die für die Genehmigung zuständigen Verwaltungsbehör\nHaftpflichtversicherers) anzugeben, oder es ist zu erläutern, den und\naus welchen Gründen das noch nicht möglich ist und bis 4. die zuständigen Technischen Dienste (Prüfstellen) be\nwann die Angaben voraussichtlich gemacht werden können. kannt gemacht.\nHierauf ist besonders bei Unfällen außerhalb der Dienststel\nlen zu achten.\n Nach dem o. g. ECE-Dokument und inzwischen eingegan\n genen Mitteilungen der Vereinten Nationen ergibt sich fol\n (2) Die die Schadenersatzansprüche des Bimdes als Ar gendes Bild:\nbeitgeber verfolgende Dienststelle hat die AfU BMV über\nihre Verhandlimgen mit dem Schädiger oder dessen Haft 1. Verabschiedete Regelungen\npflichtversicherer alsbald schriftlich zu unterrichten und\numgekehrt. Kann wegen einer Mitbeteiligung des Versicher Regelung Nr. 1\nten am Zustandekommen des Unfalls nur eine teilweise Be Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft\nfriedigimg der Schadenersatzansprüche gefordert werden, fahrzeugscheinwerfer für Femlicht und asymmetrisches\nhat der entsprechenden Vereinbarung mit dem Schädiger Abblendlicht oder für eines der beiden\noder dessen Haftpflichtversicherer eine Absprache zwischen\nder die Ansprüche des Bundes als Arbeitgeber verfolgenden Regelung Nr. 2\nDienststelle und der AfU BMV über die Haftungsquote vor Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glüh\nauszugehen. Müssen Schadenersatzansprüche gerichtlich lampen, die in Scheinwerfern für Femlicht und asymme\nverfolgt werden, hat dies gemeinsam zu geschehen. trisches Abblendlicht oder für eines der beiden verwendet\n werden\n § 20\n Fönnliche Feststellung der Leistungen Regelung Nr. 3\n (1) Die Leistungen der Unfallversicherung sind - soweit Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rück\neine förmliche Feststellung erforderlich ist (§ 1569a RVO)- strahler für Kraftfahrzeuge -\ndurch den Rentenausschuß (Absatz 2) oder den Vorstand Regelung Nr. 4\n(Absatz 3) festzustellen.\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Be\n (2) Der Rentenausschuß besteht aus je einem Vertreter der leuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen\nVersicherten und des Arbeitgebers. Jeder Vertreter hat einen schild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträ-\nersten und einen zweiten Stellvertreter. Der Geschäftsführer dem) und ihren Anhängem\noder sein Beauftragter nimmt an den Sitzungen mit beraten Änderung 01 in Kraft getreten am 6. 5. 1974\nder Stimme teil.\n (3) Einigen sich die Mitglieder des Rentenausschusses bei Regelung Nr. 5\nder Beschlußfassung nicht, legt der Rentenausschuß die Sa Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft\nche dem Vorstand zur Entscheidung vor. Kommt der Vor fahrzeug-,,Sealed-Beam\"-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer)\nstand zu keiner Einigung über den Grund der Leistung, so für europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fern\ngilt die Leistung als al;)gelehnt; kommt er zu keiner Einigung licht oder für beides\nüber die Höhe der Leistung, so gilt die Leistung bis zur Höhe Regelung Nr. 6\ndes nicht strittigen Teiles als bewilligt.\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrt\nFünfter Abschnitt: Schlußbestimmungen richtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von\n § 21 Krafträdem) und ihren Anhängern\n Inkrafttreten Regelung Nr. 7\n Diese Allgemeinen Verwaltungsvorschriften treten am 1. Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Be\nMärz 1978 in Kraft. Gleichzeitig werden die Allgemeinen grenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten\nVerwaltungsvprschriften vom 12. 7. 1972 aufgehoben. für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdem) und\nBonn, den 13. Februar 1978 ihren Anhängern\nZ 13/04.40.06 Regelung Nr. 8\n Der Bundesminister für Verkehr Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft\n In Vertretung fahrzeug-Scheinwerfer mit Halogenlampen (Hi-, H2- oder\n Heinz Ruhnau\n Ha-Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder für\n Femlicht oder für beides und der zugehörigen Lampen\n Änderung 01 in Kraft getreten am 25. 1. 1971",
"width": 2426,
"height": 3493,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p4-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 5,
"content": "VkBl Amtlicher Teil 117 Heft 5 — 1978\n\n\n Regelung Nr. 9 Regelung Nr. 22\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der\n fahrzeuge hinsichtlich der Geräuschentwicklung Schutzhelme für Fahrer und Beifahrer von Krafträdern\n Änderung 01 in Kraft getreten am 17. 2. 1974 Änderung 01 in Kraft getreten am 7. 3. 1975\n Regelung Nr. 23\n Regelung Nr. 10\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rück\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft fahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge imd ihre Anhänger\n fahrzeuge hinsichtlich der Funkentstörung\n Änderung 01 in Kraft getreten am 22. 3. 1977\n Regelung Nr. 11 Regelung Nr. 24\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahr\n fahrzeuge hinsichtlich der Festigkeit der Türschlösser und zeuge mit Dieselmotor hinsichtlich der Emission luftver\n Türschamiere unreinigender Stoffe aus dem Motor\n Änderung 01 in Kraft getreten am 6. 5. 1974 Änderung 01 in Kraft getreten am 11.9. 1973\n Regelung Nr. 25\n Regelung Nr. 12\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von in\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft Fahrzeugsitze einbezogenen und von nicht einbezogenen\n fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers Kopfstützen\n vor der Lenkanlage bei Unfallstößen\n Ändenmg 01 in Kraft getreten am 20. 10. 1974 Regelung Nr. 26\n Einheitliche Vorschriften für die Genkimigung der Kraft\n Regelung Nr. 13 fahrzeuge hinsichtlich ihrer vorstehenden Außenkanten\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahr Änderung 01 in Kraft getreten am 11. 9. 1973\n zeuge hinsichtlich der Bremsen\n Änderung 01 in Kraft getreten am 29. 8. 1973 Regelung Nr. 27\n Änderung 02 in Kraft getreten am 11. 7. 1974 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Warn\n dreiecke\n\n Regelung Nr. 14 Änderung 01 in Kraft getreten am 11. 9. 1973\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft Änderung 02 in Kraft getreten am 1.7. 1977\n fahrzeuge hinsichtlich der Verankerungen der Sicher Regelung Nr. 28\n heitsgurte in Personenkraftwagen\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Vor\n Änderung 01 in Kraft getreten am 21. 5. 1971 richtungen für Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hin\n Änderung 02 in Kraft getreten am 28. 4. 1976 sichtlich ihrer Schallzeichen\n\n Regelung Nr. 15 Regelung Nr. 29\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahr Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft\n zeuge hinsichtlich der Emission luftverunreinigender fahrzeuge hinsichtlich der Sicherheit der Insassen von\n Gase aus Motoren mit Fremdzündung Lastkraftwagenführerhäusem\n Änderung 01 in Kraft getreten am 11. 12. 1975 Änderung 01 in Kraft getreten am 1. 8. 1977\n Änderung 02 in Kraft getreten am 1. 3.1977\n Regelung Nr. 30\n Regelung Nr. 16 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luft\n reifen für Kraftfahrzeuge imd ihre Anhänger\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Si\n cherheitsgurte für erwachsene Personen in Kraftfahrzeu Änderung 01 in Kraft getreten am 25. 9. 1977\n gen\n Regelung Nr. 31\n Änderung 01 in Kraft getreten am 18. 4. 1972\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft\n Änderung 02 in Kraft getreten am 3. 10. 1973 fahrzeug-„Sealed-Beam\"-Scheinwerfer mit Halogenglüh\n lampen für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fem\n Regelung Nr. 17 licht oder für beides.\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft\n fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze Regelung Nr. 32\n und ihrer Verankerungen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahr\n Änderung 01 in Kraft getreten am 11. 9. 1973 zeuge hinsichtlich des Verhaltens des Fahrzeugaufbäus\n bei einem Auffahrunfall\n\n Regelung Nr. 18 Regelung Nr. 33\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft Einheitliche Vorschriften für die Genehmigimg der Fahr\n fahrzeuge hinsichtlich ihrer Sicherung gegen unbefugte zeuge hinsichtlich des Verhaltens des Fahrzeugaufbaus\n Benutzung bei einem Frontalzusammenstoß\n\n Regelung Nr. 19 Regelung Nr. 34\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebel Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahr\n scheinwerfer für Kraftfahrzeuge zeuge hinsichtlich der Verhütung von Bränden\n Änderung 01 in Kraft getreten am 18. 12. 1974 Regelung Nr. 35\n Regelung Nr. 20 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahr\n zeuge hinsichtlich der Anordnung der Fußbedienteile\n Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft\n fahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Lam- Regelung Nr. 36\n pen) für asymmetrisches Abblendlicht oder für Femlicht\n Einheitliche Vorschriften hinsichtlich der Konstruktion\n oder für beides und der H4-Lampen\n von Kraftomnibussen\n Änderung 01 in Kraft getreten am 15. 8. 1976\n Regelung Nr. 37\n Regelung Nr. 21 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Glüh\n lampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten von",
"width": 2429,
"height": 3491,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p5-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 6,
"content": "Obersicht über die Vertragsparteien und die von ihnen angewandten Regeiungen\n Bundes Verei Deutsche\nVertrags republik Frank Nieder Tschecho Jugo nigtes Öster Luxem Demo Nor Finn Däne Rumä\n Italien Schweden Belgien Ungarn Spanien Schweiz\n partei Deutsch reich lande slowakei slawien König reich burg kratische wegen land mark nien\n land reich Republik\n CO\n\n 00\nBeitritt z.\n 28. 1. 20. 6. 26. 4. 29.8. 20. 6. 5. 9. 2. 7. 11. 7. 10. 10. 15. 4. 16. 3. 11. 5. 12. 12. 29. 6. 3. 12. 3.2. 17. 9. 20. 12 21. 2.\nÜberein\n 1966 1959 1963 1960 1959 1959 1960 1960 1961 1962 1963 1971 1971 1973 1974 1975 1976 1976 1977\nkommen\n\n\n E 1 E2 E3 E4 E5 E6 E7 E8 E9 E 10 E 11 E 12 E 13 E 14 E 15 E 16 E 17 E 18 E 19\n\n\n\nRegelung\n\n Nr. 1 2. 5.66 8. 8.60 26. 7.63 9. 3. 62 8. 8.60 8. 8.60 9. 5.65 8. 5.61 10. 10.61 15. 4.62 30. 6.63 30. 4. 72 3. 1. 76 17. 9. 76 20.12.76 21. 2.77\n Nr. 2 2. 5.66 8. 8.60 26. 7.63 9. 3.62 8. 8.60 8. 8.60 8. 8.60 8. 5.61 10.10.61 15. 4.62 30. 6.63 30. 4. 72 3. 1. 76 17. 9. 76 20.12. 76 21. 2. 77\n Nr. 3 28. 1.66 1. 11.63 21. 6.64 11. 3.66 30. 8.66 20. 9.69 9. 5.65 16. 2.64 26. 2.66 25. 7.69 1.11.63 30. 4. 72 3. 1. 76 17. 9. 76 20. 12. 76 21) 2. 77\n Nr. 4 28. 1.66 6. 7.64 15. 4.64 10. 1.71 6. 7.71 15. 4.64 9. 5.65 17. 6.69 26. 2.66 25. 7.69 25. 9.67 30. 4. 72 3. 1. 76 14. 5. 77 20. 12. 76 21. 2. 77\n Nr. 5 30. 9.67 8. 2.69 30. 9.67 30. 9.67 19. 3.72 18. 10. 76 15. 4.68 20. 10.69 25. 7.69 30. 9.67 30. 4. 72 17. 9. 76 20. 12. 76 21. 2. 77\n Nr. 6 15. 10.67 15. 10.67 12. 4.68 15. 10.67 6. 7. 71 15. 10.67 18. 10. 76 17. 6.69 20. 2.71 25. 7.69 15. 10.67 30. 4. 72 3. 1. 76 14. 5. 77 21. 2.77\n Nr. 7 15. 10.67 15. 10.67 12. 4.68 15. 10.67 6. 7.71 15. 10.67 18. 10. 76 17. 6.69 20. 2.71 25. 7.69 15. 10.67 30. 4. 72 3. 1. 76 14. 5. 77 20.12.76 21. 2.77\n Nr. 8 15. 11.67 15. 11.67 26. 3. 76 15. 11.67 15. 11.67 15. 11.67 18. 10. 76 17. 6.69 15. 11.67 25. 7.69 30. 3.69 30. 4. 72 3. 1. 76 17. 9. 76 20.12. 76 21. 2.77\n Nr. 9 1. 3.69 11. 10. 76 18. 10. 76 1. 3.69 20. 2.71 1. 3.69 21. 2. 77\n Nr. 10 24. 5.70 1. 4.69 27. 12. 75 22. 1. 74 5. 9.71 7. 3.76 18. 10. 76 15. 7.69 20. 2.71 23. 4. 73 1. .4.69 26. 9. 77 19. 8. 77 21. 2. 77\n Nr. 11 24. 5.70 1. 6.69 17. 9. 75 1. 6.69 6. 7.71 1. 6.69 18. 10. 76 14. 4. 72 28. 12. 75 1. 6.69 26. 9. 77 20. 12. 76 21. 2. 77\n Nr. 12 16. 9.72 1. 7.69 17. 9. 75 1. 7.69 26. 12.69 19. 3.72 14. 4. 72 1. 7.69 20.12.76 21. 2. 77\n Nr. 13 1. 6. 70 1. 6. 70 11.10. 76 18.10. 76\n Nr. 14 27. 3.73 1. 4.70 15. 6. 76 1. 4. 70 11. 12. 70 18. 10. 76 14. 4. 72 20. 7.73 26. 9. 77 17. 9. 76 20.12. 76\n Nr. 15 16. 9.72 1. 8.70 14. 4. 73 29. 5.71 11. 12. 70 18. 10. 76 14. 4. 72 1. 8.70 27. 8. 76 17. 7.72 1. 10. 75 28. 8.73 26. 9.77 4. 4.75 19. 8. 77 1. 5. 77\n Nr. 16 14. 5.73 1. 12. 70 15. 6. 76 1. 12. 70 1. 12. 70 14. 4. 72 6. 5.73 27. 8. 76 17. 9. 76 20.12. 76\n Nr. 17 27. 3.73 1. 12. 70 17. 9. 75 1. 12. 70 6. 7.71 23. 3.76 14. 4. 72 7. 6.77 27. 8. 76 12. 2.72 26. 9. 77 20. 12. 76\n Nr. 18 27. 3.73 1. 3.71 17. 9. 75 1. 3.71 15. 8. 74 1. 3.71 18. 10. 76 14. 4. 72 27. 7. 71 2. 4.72 26. 9. 77 20. 12. 76 21. 2. 77\n Nr. 19 27. 3.73 13. 9.71 4. 7.71 1. 3.71 28. 5. 72 1. 3.71 18. 10. 76 14. 4. 72 7. 4. 74 27. 8. 76 30.11. 71 30. 4. 72 3. 1. 76 4. 4.75 17. 9. 76 20. 12.76 21. 2. 77\n Nr. 20 16. 9.72 1. 5.71 4. 7.71 1. 5.71 1. 5.71 1. 5. 71 18. 10. 76 14. 4. 72 19. 11. 73 27. 8. 76 30. 11. 71 30. 4. 72 3. 1. 76 17. 9. 76 20. 12. 76 21. 2. 77\n Nr. 21 13. 11. 73 1. 12. 71 17. 9. 75 1. 12.71 1. 12. 71 30. 7. 72 11. 2.73 26. 9. 77 20. 12. 76 21. 2. 77\n Nr. 22 3. 6. 77 1. 6.72 15. 6. 73 1. 6.72 3. 12. 76 20. 12. 76\n Nr. 23 13. 11. 73 28. 10. 72 5. 5. 72 21. 1. 73 1. 12.71 1. 12. 71 18. 10. 76 30. 7. 72 1. 12. 71 11. 2.73 3. 1. 76 14. 5. 77 22. 3.77 1. 5. 77\n Nr. 24 13. 11. 73 15. 9.72 6. 4. 74 20. 5.75 11. 10. 76 18. 10. 76 9. 12. 75 15. 9.72 13. 12. 75 21. 2. 77\n Nr. 25 13. 11. 73 1. 3.72 1. 3.72 9. 12. 75 11. 2.73 26. 9. 77 20. 12. 76 21. 2. 77\n Nr. 26 25. 10. 75 1. 7.72 17. 9. 75 1. 7. 72 1. 7.72 18. 10. 76 9. 12. 75 11. 2.73 26. 9. 77 20. 12. 76 21. 2. 77\n Nr. 27 15. 9.72 6. 4. 74 15. 9. 72 15. 9. 72 9. 7.73 18. 10. 76 21. 10. 74 13. 1.74 17. 9. 76 20. 12. 76 1. 5.77 K\n W\n Nr. 28 25. 10. 75 15. 1.73 26. 8. 73 8. 6. 73 11. 10. 76 18. 10. 76 15. 1.73 1. 6.75 20. 12. 76 21. 2. 77\n Nr. 29 15. 6. 74 15. 6.74 20. 12. 76\n Nr. 30 3. 6.77 22. 5.77 5. 4. 77 1. 4. 75 1. 4. 75 26. 9. 77 1. 4.75\n >\n 25. 9.77 19. 8. 77 21. 2. 77\n Nr. 31 6. 7. 75 1. 5. 75 1. 5.75\n B\n 17. 9. 76 20.12. 76 21. 2. 77\n Nr. 32 1. 11. 76 1. 7. 75 17. 9.76 1. 7.75\n Nr. 33 , 1. 11. 76 1. 7. 75 17. 9. 76 1. 7.75 n\n er\n Nr. 34 1. 11. 76 1. 7. 75 1. 7.75\n (D\n Nr. 35 10. 11. 75 10. 11. 75\n Nr. 36 1. 3.76 16. 10. 77 1. 3.76 21. 2. 77 H\n Nr. 37 1. 2.78 1. 2. 78 (D",
"width": 2423,
"height": 3489,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p6-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 7,
"content": "119 Heft 5 — 1978\nVkBl Amtlicher Teil\n\n\n3. Verwaltungsbehörden, die für die Erteilung der Geneh Spanien\n migungen benannt wurden: Ministerio de Industria de Espafiia\n Direccion General de Industrias Siderometalurgicas y\n Bundesrepublik Deutschland\n Navales\n Kraftfahrt-Bundesamt C. Hermanos Miralles 35\n Fördestr. 16 Madrid 1\n 2390 Flensburg-Mürwik\n Jugoslawien\n Frankreich Zavezni komitet za energetiku i industriju (Federal Com-\n Ministere de l'amenagement du territoire mittee for Energy and Industry)\n Direction des routes et de la circulation routiere Bulevar Avnoj-a 104\n Sous-Direction de Texploitation et de la reglemen- 11070 Beograd\n tation - REC. 1 Vereinigtes Königreich\n 6 rue de Theatre\n Department of the Environmeiit\n 75015 Paris\n Vehicle Engineering Division\n jedoch hinsichtlich der Regelung Nr. 10 St. Christopher House\n Office de radiodiffusion et television frangaises Soüthwark Street\n (ORTF), Commission d'agrement des dispositifs London SE 1 OTE\n antiparasites pour moteurs thermiques\n Österreich\n 116,^avenue du President Kennedy\n 75016 Paris Bundesministerium für Verkehr\n Karlsplatz 1\n und hinsichtlich der Regelungen Nr. 11, 12, 14, 15, 17, 18,\n A-1015 Wien\n 21 und 26\n Monsieur 1'Ingenieur en chef des mines Luxemburg\n Charge de rArrondissement mineralogique de Ministry of Transport\n PARIS I 19-21 Boulevard Royal\n 247 rue de Bercy Luxembourg\n 75012 Paris\n Schweiz\n und hinsichtlich der Regelung Nr 30\n Eidgenössische Fahrzeug-Typenprüfimgskommission\n Services du Ministere de Teguipement CH - 3003 Bern\n Direction des routes et de la circulation routiere\n Sous-direction de la reglementation des vehicules Deutsche Demokratische Republik\n 55, quai de Grenelle VEB Wissenschaftlich-Technisches Zentrum Automobil-\n 75015 Paris bau\n Kauffahrtei 45\n Postfach 1034\n Italien\n DDR - 90 Karl-Marx-Stadt\n Ministero dei Trasporti e dell'Aviazione Civile\n Direzione Generale MCTC - Dir. Centrale VI - Norwegen\n Divisione 41 Vegdirektoratet\n Via Nomentana 591 Vegtrafikkavdelingen\n 00141 Roma Grenseveien 92\n Postboks 8109, Dep.\n Niederlande Oslo 1\n\n Ministerie van Verkeer en Waterstaat Finnland\n Rijksdienst voor het Wegverkeer Liikenneministeriö\n Fruitweg 262 Tieliikenneosasto\n La Haye Kaivokatu 12A\n jedoch hinsichtlich der Regelung Nr. 10 SF-00100 Helsinki 10\n Administrative Department\n Dänemark\n Centrale Directie der PTT\n Radiocontroledienst Ministry of Justice\n Kortenaerkade 12 Road Safety Division\n La Haye Köbmagergade 48\n Postbox 2131\n DK-1015 Copenhagen K\n Schweden\n Statens Trafiki^äkerhetswerk\n (Swedish Road Safety Office)\n Fack\n S-17120 Solna 1\n 4. Zuständige Technische Dienste hinsichtlich\n Belgien (Prüfstellen) der Regelimgen\n Ministere des communications Bundesrepublik Deutschland\n Administration des transports Lichttechnisches Institut der Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6,\n 12 Cantersteen Universität Karlsruhe 7, 8, 19, 20, 23,\n Bruxelles 1 37\n Kaiserstraße 12\n 7500 Karlsruhe\n Ungarn Verband Deutscher Elektro Nr. 10\n The Motor Vehicle Supervising Authority techniker e.V. (VDE)\n Ministry of Transport and Communications Prüfstelle\n Nepkoztarsasag utja 8 Merianstraße 28\n 1368 Budapest 6050 Offenbach/M.\n Technische Prüfstelle für den Nr. 11, 18\n Tschechoslowakei Kraftfahrzeugverkehr beim\n Federälni ministerstvo dopravy/Federal Technischen Überwachungs-\n Ministry of Transport Verein Hannover e.V.\n Na Pfikope 33 Loccumer Straße 63",
"width": 2426,
"height": 3483,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p7-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 8,
"content": "Heft 5 — 1978 120 VkBl Amtlicher Teil\n\n Technische Prüfstelle für den Nr. 12, 14, 17, g) Via Fonderia Orotea 52\n Kraftfahrzeugyerkehr beim 21, 25 90100 Palermo\n Technischen Überwachungs- h) Via Agudio 1\n Verein Rheinland e.V.\n und Nr. 1, 2, 3, 4,\n 20154 Milano 5, 6, 7, 8,\n Am grauen Stein\n 23\n Konstantin-Wille-Str. 1 Ministero dei Lavori Pubblici\n 5000 Köln 91 (Poll) Ispettorato Generale Circolazione\n Abgasprüfstelle beim Nr. 15, 24 e Traffico - Servizio tecnico\n Rheinisch-Westfälischen Via Nizza, 152\n Technischen Überwachungs- 00198 Roma\n Verein e.V.\n Niederlande\n Langemarckstraße 20\n 4300 Essen\n Keuring van Elektrotechnische Nf. 1, 2, 3, 5, 6, 7,\n Materialien 8, 10, 19, 20, 27,\n Staatliche Materialpfüfimgs- Nr. 16 KEMA 29, 31\n anstalt an der Universität Utrechtseweg 310\n Pfäffenwaldring 32 Amheim\n 7000 Stuttgart 80\n Ministerie van Verkeer Nr. 12, 13, 14, 15,\n Technische Prüfstelle für den Nr. 26 en Waterstaat 17, 18, 24, 25\n Kraftfahrzeugverkehr beim Rijksdienst voor het Wagverkeer\n Technischen Überwachimgs-Verein Fruitweg 262\n Baden e. V. La Haye\n Richard-Wagner-Straße 2\n 6800 Mannheim\n Institut voor Wegtransport- Nr. 16, 22\n middelen - T.N.O.\n Technische Prüfstelle für den Nr. 28, 30 Ezelsveldlaan 40\n Kraftfahrzeugyerkehr beim Delft\n Technischen Überwachungs-Verein\n Bayern e. V. Administrative Department\n Centrale Directie der PTT\n Kaiserstraße 14-16\n Radiocontroledienst\n'8000 München 40\n Kortenaerkade 12\n Frankreich La Haye\n Monsieur 1'Ingenieur en chef Nr. 18, 21, 26 Schweden\n des mines Charge de l'Arron-\n Statens Trafiksäkerhetsverk Nr. 11, 12, 17, 18,\n dissement mineralogique\n de Paris I\n Fack 21, 26, 32, 33,\n S-17120 Solna 34\n 247, rue de Bercy\n 75012 Paris Statens Provningsanstalt Nr. 1, 2, 3, 4, 5,\n Box 857 6, 7, 8, 19, 20,\n Laboratoire central des Nr. 1, 2, 4, 6, 7, 8,\n industries electriques S-50115 Boras 22, 23, 27, 28,\n 10, 19, 20\n 31\n 33, avenue de General Ledere\n 92 - Fontenay-aux-Roses Televerkets Centralförvaltning Nr. 10\n JladiodiVisionen\n *Lali)orätöire de rUhioii Nf. r, 2, 3, 4, 6, 7,\n S-12386 Farsta\n technique de 1'automobile, du 8, 10, 11, 12, 14,\n motocycle et du cycle 15, 16, 17, 19, Statens väg - Nr. 30\n Autodrome de Linas-Montlhery 20, 25 och trafikinstitut\n 91 - Linas Montlhery Fack\n S-58101 Linköping\n Laboratoire national Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 7\n d'essais du Conservatoire Belgien\n des Arts et Metiers Laboratoire central d'electricite Nr. 1, X 3, 4,' 5, 6,\n 1, rue Gaston Boissier 1640 Rhode-Saint Genese 7, 8, 19, 20, 23,\n 75015 Paris 27\n Services du Ministere de Nr. 30 Laboratoire de l'Association Nr. 12, 14, 16\n l'equipement Direction des des industriels de Belqique\n routes et de la circulation ASBL\n routiere Sous-direction de la Avenue A. Drouart\n reglementation des vehicules 1160 Bruxelles\n 55, quai de Grenelle Laboratoire de mecanique Nr. 15, 24\n 75015 Paris\n transport de l'Ecole royale\n Italien militaire\n Centro superiore Richerche Nr. 8, 9, 10, 11, 12, Avenue de la Renaissance 30\n e Prove Autoveicoli e Dispositivi 13, 14, 15, 16, 1040 Bruxelles\n del Ministero dei Trasporti 17, 18, 21,^22, Fonds d'Etudes et de Recherches^ Nr. 9, 11, 18, 21, 22,\n Viale delle Province 155 24, 26, 27, 28, Relatives au Probleme de la 26, 28\n 00162 Roma 30, 32, 33, 34 Securite routiere\n Centro Prove Autoveicoli Nr. 9, 11, 12, 13, 1405 Chaussee d'Haecht\n del Ministero dei Trasporti 15, 17, 18, 21, 1130 Bruxelles\n 24, 26, 30 Ministere des communications Nr. 13\n a) Via Marconi 6\n 40100 Bologna Administration des transports\n 12 Cantersteen\n b) Via Manin 3 imd Nr. 19, Bruxelles 1\n 20100 Milano ausgenommen Nr. 30\n Ungarn\n c) Via S. Tommaso d'Aquino 48\n 80173 Napoli The Hungarian Electrotechnical Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6,\n Controlling Institute 7, 8, 19, 20, 23,\n d) Via Chambery 79/12 und Nr. 10, 27 Väci ut 48/a 27\n 10142 Torino 1132 Budapest\n e) Viäie della Repubblica 8 The Rfesearch Institute of the Nr. 9, 11, 13, 24, 28\n 37100 Verona Automobile Industry\n f) Via Lungatemo Sud 64 Csöka u. 7/13",
"width": 2421,
"height": 3489,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p8-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 9,
"content": "VkBl Amtlicher Teil 121 Heft 5 — 1978\n\n\n The Public Road Transport Nr. 9, 10, 13, 14, de Barcelona\n Scientific Research Institute 15, 18, 26, 27 Avenida de Generalisimo\n Than Käroly u. 1/3 Franco No 647\n 1119 Budapest Barcelona 14\n Tschechoslowakei Jugoslawien\n Elektrotechnicky Zkusebni Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, Poslovno udruzenje (Business Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6,\n Ustav (Research Institute 7, 8, 19, 20, 23 Association and Testing Centre) 7, 8, 9, 10, 15,\n ob Electrical Engineering) Jugoslovenski centar za 16, 17, 19, 20\n Prague-Troja ispitivanje opreme i delova\n Ustav pro vyzkum Nr. 9, 10, 11, 12, 14, vozila\n motorovych vozidel 15, 16, 17, 18, Institut za motore i vozila\n (Motor Car Research Institute 21, 24, 25, 26, Postanski fah (PO Box) 522\n Lihovarskä 12 32, 33 Vinca\n Prague 9 11000 Beograd\n Vyzkumny ustav dopravni Nr. 16 Vereinigtes Königreich\n (Research Institute Department of the Environment Nr. 11, 12, 15, 17,\n of Transport) - Vehicle Engineering Division 18, 21, 24, 25,\n Hybemskä 5 St. Christopher House 26, 28\n Prague 1 Southwark Street\n Vyskymmy üstav gumarenskej Nr. 30 London SE 1 OTE\n a plastickej technolögie Ministry of Posts and Nr. 10\n (Rubber and Plastics Telecommunications\n Technology Research Institute) Directorate of Radio Technology\n 76422 Cottwaldov-Louky Waterloo Bridge House\n Spanien Waterloo Road\n Laboratorio Centrai Ificial de Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, London SE 1 8 UA\n Electrotecnia^) 7, 8, 10, 19, 20, British Standards Institution Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6,\n C. Jose Gutierrez Abascal 2 23, 27 Maylands Avenue 7, 8, 19, 20, 23,\n Madrid 6 Hemel Hempstead 27, 31\n Laboratorios de Automöviles Nr. 1, 2, 3, 5, 8, Hertfordshire\n de las Escuelas Tecnicas 18\n Österreich\n Superiores de Ingenieros\n Industriales 2) Bundesprüfanstalt für Kraft Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6,\n fahrzeuge 7, 8, 19, 20\n a) C. Jose Gutierrez Abascal 2 und Nr. 11\n Michelbeuemgasse 8\n Madrid 6\n 1090 Wien\n b) Avenida Generalisimo 999 und Nr. 15\n Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6,\n Bundesamt für Eich- und\n Barcelona\n Vermessungswesen 7, 8, 19, 20\n c) Alameda de Urquijq\n Arltgasse 35\n Bilbao\n 1160 Wien\n Instituto Nacional de Tecnica Nr. 15, 16, 24\n Aeroespacial Luxemburg\n „Esteban Terrades\" (INTA) Laboratories of the Goodyear Nr. 30\n Paseo del Pintor Rosales 34 International Technical Centre\n Madrid 6 Colmarberg\n Instituto de Optica Nr. 4, 6, 7, 19, 23 Luxembourg\n „Daza de Valdes\" del Consejo Schweiz\n Superior de Investigaciones\n Cientificas\n Eidgenössische Materialprüfimgs- Nr. 15\n\n C. Serrano 121\n und Versuchsanstalt (EMPA)\n ^ Madrid 6 Kontrollstelle für Auspuffgase\n CH-8600 Dübendorf\n Instituto Nacional Nr. 1 1, 14, 17, 22\n de Tecnica Deutsche Demokratische Republik\n Aeroespacial (INTA) Amt für Standardisierung, Meß Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 7,\n Torrejön de i^doz wesen imd Warenprüfung 8, 10, 11, 14,\n Madrid Fachgebiet Kraftfahrzeuge und 15, 17, 18, 19,\n Laboratorio de acüstica del Nr. 28 Landmaschinen 20, 21, 23, 25,\n Centro de Investigaciones Fisicas Georg-Schumann-Str. 7 26\n „Leonardo Torres Quevedo\" DDR-8027 Dresden\n Calle Serrano, 144\n Madrid 6\n Norwegen\n Provincial branches of the MinistryNr..9 Statens teknologiske institutt Nr. 15, 19\n of Industry at Madrid, Barcelona, Motor- og bilteknisk avdeling\n Akersvein 24C\n Vizcaya, Sevilla, Pamplona,\n Pontevedra, San Sebastian,\n Postboks 8116, Dep.\n Oslo 1\n Valladolid an Zaragoza\n Escuela Tecnica Superior Nr. 22 Finnland\n de Ingenieros Industriales Valtion Teknillinen Nr. 1, 2, 3, 4, 5,\n de Madrid Tutkimuskeskus Sähkötekniikan 6, 7, 8, 15,\n Calle Jose Gutierrez Abascal, 2 laboratorio 19, 20, 27, 30\n Madrid 6 (Technical Research Centre\n de Sevilla of Finland Elektrical\n Avenida Reina Mercedes s/n Engineering Laboratory)\n Sevilla Otakaavi 5\n SF-02150 Espoo 15\n Oy Yleisradio Ab Nr. 10\n') Dieses Laboratorium ist zuständig für den elektrischen und photometrischen (Finnish Broadcasting Company)\n Teil.\n Dieses Laboratorium ist zuständig für die mechanischen Teile und die Beschaf Box 95",
"width": 2423,
"height": 3485,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p9-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 10,
"content": "Heft 5 — 1978 122 .VkBl Amtlicher Teil\n\n\nFemer liegen folgende Mitteilungen vor: gung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission luftverunrei\n nigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung — anzuwen\nAustralien den ...\"\n Auf der 43. Tagung der Sachverständigengruppe\n(TRANS/SC 1/WP 29/5 Abs. 99) teilte der Vertreter Australi 5. Übersicht über die Fundstellen der von der Bundesrepu\nens mit, daß seine Regiemng Bauvorschriften eingeführt blik Deutschland angewandten ECE-Regelungen\nhabe, die die technischen Bedingungen der Regelungen Nr. Regelungen Nr. 1 bis 8\n6, 9, 12, 16, 19 und 21, in einigen Fällen zusammen mit ande Verordnung vom 10. September 1969,\nren Bauvorschriften, enthalten und auch erwäge, diejenigen Bundesgesetzbl. II S. 1729\nder Regelungen Nr. 24 und 25 anzuwenden.\n Regelung Nr. 7 (Berichtigung)\nKanada Bekanntmachung vom 27. April 1972,\n Auf der 43. Tagung der Sachverständigengruppe Bundesgesetzbl. II S. 337\n(TRANS/SC 1/WP 29/5 Abs. 98) teilte der Vertreter Kanadas Regelung Nr. 8 (Änderung der Fassung)\nmit, daß seine Regierung die Bestimmungen der Regelungen Verordnung vom 3. Juli 1973,\nNr. 8 und 9 anwende. Jedoch seien die Bestimmungen über Bundesgesetzbl. II S. 841\ndie Geräuschentwicklung für Nutzfahrzeuge strenger. Die Regelungen Nr. 10 und 11\nVorschriften über die Geräuschentwicklung würden aber Verordnung vom 12. Februar 1970,\nüberarbeitet, um sie für alle Fahrzeugarten zu verschärfen. Bundesgesetzbl. II S. 57\nDie Regierung Kanadas erwäge auch, das System von Sym Regelung Nr. 10 (Berichtigung)\nbolen für die Kontroll-, Überwachimgs- und Anzeigeeinrich Berichtigung vom 27. März 1972,.\ntungen anzuwenden, das von der Sachverständigengruppe Bundesgesetzbl. II S. 256\nerörtert wird.\n Regelungen Nr. 12, 15 und 20\n Auf der 51. Tagimg der Sachverständigengruppe Verordnung vom 19. Mai 1972,\n(TRANS/SC 1/WP 29/24 Abs. 70) teilte der Vertreter Kanadas Bundesgesetzbl. II S. 445\nmit, daß in Kanada auch die Bestimmungen der Regelungen\n Regelungen Nr. 14, 17, 18 und 19\n1, 2 und 5 angewendet werden.\n Verordnung vom 21. August 1972,\nOsterreich Bundesgesetzbl. II S. 905\n Auf der 50. Tagung der Sachverständigengmppe Regelung Nr. 16\n(TRANS/SC 1/WP 29/22 Abs. 88) teilte der Vertreter Öster Verordnung vom 5. Dezember 1972,\nreichs mit, daß die österreichischen Vorschriften hinsichtlich Bundesgesetzbl. II S. 1561\nder Emission luftvemnreinigender Gase aus Motoren mit Regelungen Nr. 21, 23, 24 und 25\nFremdzündung mit den technischen Anfordemngen der Re Verordnung vom 22. August 1973,\ngelung 15 (mit Ändemng 01) übereinstimmen. Die gemäß Bundesgesetzbl. II S. 1137\nder Regelung für die Zulassung gefertigten Prüfungsberichte Regelungen Nr. 26 und 28\nwerden von den zuständigen Behörden anerkannt. Verordnung vom 10. Juli 1975\n Bundesgesetzbl. II S. 1045\nDänemark\n Regelung Nr. 30\n Auf der 36. Tagung der Sachverständigengruppe\n Verordnung vom 14. Juni 1977,\n(TRANS/SC 1/256 Abs. 58) gab der Vertreter Dänemarks be\n Bundesgesetzbl. II S. 513\nkannt, daß eine in seinem Land kürzlich erlassene Regelung\nfordere, daß Fahrzeuge der Kategorien Mi und Ni, mit einem\n Der Bundesminister für Verkehr\nzulässigen Höchstgewicht von nicht mehr als 3 Tonnen, mit\neiner Einrichtung ausgerüstet sein müßten, die sie gegen Im Auftrag\nunberechtigten Gebrauch schützt. Die Einrichtung muß, wie (VkBl 1978 S. 116) Freier\n\nin der Regelung Nr. 18 vorgeschrieben, mit dem Buchstaben\n,,E\" gekennzeichnet sein, jedoch genügt auch eine Beschei\n Nr. 60 Bestimmung der in Artikel 6 der Ver\nnigung, daß die Einrichtung der Regelung Nr. 18 entspricht. ordnung (EWG) Nr. 2831/77 des Rates\nDie dänische Regelung beziehe sich auf neue Fahrzeuge, die vom 12. Dezember 1977 über die Bil\nin Dänemark vom 1. Oktober 1972 an zugelassen werden. dung der Beförderungsentgelte im Gü\nPolen\n terkraftverkehr zwischen den Mitglied\n Auf der 45. Tagung der Sachverständigengruppe staaten erwähnten Organisationen\n(TRANS/SC 1/WP 29/10 Abs. 50) teilte der Vertreter Polens Bonn, den 10. Februar 1978\nmit, daß seine Regierung die technischen Bedingungen der A 32/23.63.22-51\nRegelungen Nr. 1 bis 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19, 22, 23, 27 Nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2831/77\nund 28 anwende. des Rates vom 12. Dezember 1977 über die Bildung der Be\n förderungsentgelte im Güterkraftverkehr zwischen den Mit\nSchweiz gliedstaaten (ABI. EG Nr. L 334 S. 22) stellen die Berufsorga\n Auf der 35. Tagung der Sachverständigengruppe nisationen des Güterkraftverkehrs der betreffenden Mit\n(TRANS/SC 1/253 Abs. 66 und 67) erklärte der Vertreter der gliedstaaten gemeinsam in bilateralen oder multilateralen\nSchweiz, daß die nach der Regelung Nr. 16 genehmigten yerhandlungen die Entwürfe für die Einführung oder die\nund mit dem Genehmigungszeichen im Sinne dieser Rege Änderung der Referenztarife auf. Nach Artikel 6 Abs. 2 der\nlung versehenen Sicherheitsgurte von den Verwaltungen Verordnung (EWG) Nr. 2831/77 konsultieren die genannten\nseines Landes ohne Sachverständigengutachten zugelassen Berufsorganisationen die repräsentativen Organisationen der\nseien. Er teilte auch mit, daß die nach den Regelungen 1 bis Verkehrsnutzer und des Verkehrshilfsgewerbes.\n8, 10, 19 und 20 genehmigten Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Nach Artikel 17 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung(EWG)\nZubehörteile gleichfalls als den schweizerischen Vorschrif Nr. 2831/77 bestimme ich folgende Organisationen zu Orga\nten entsprechend angesehen werden. nisationen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr.\n Im BGBl II S. 676 ist folgende Bekanntmachung vom 25. 2831/77:\nApril 1974 veröffentlicht worden: a) Berufsorganisationen des Güterkraftverkehrs:\n „Die Schweiz hat bei der Hinterlegung der Beitrittsur - Bundesverband des Deutschen Güterfernverkehrs e. V.,\nkunde zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Breitenbachstf. 1, 6000 Frankfurt (Main) 93\nAnnahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung\n - Bundesverband des Deutschen Güternahverkehrs e. V.,\nder Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Breitenbachstr. 1, 6000 Frankfurt (Main) 93\n(Bundesgesetzbl. 1965 II S. 857, 1968 II S. 1224), geändert - Arbeitsgemeinschaft Möbeltransport Bundesverband e.\ndurch Verordnung vom 28. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. II V., Schulstr. 53, 6234 Hattersheim (Main)\nS. 125), erklärt, nur die dem Übereinkommen beigefügte Re b) Organisationen der Verkehrsnutzer und des Verkehrs",
"width": 2421,
"height": 3486,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p10-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 11,
"content": "VkBl Amtlicher Teil 123 Heft 5 — 1978\n\n\n -Bundesverband der Deutschen Industrie e. V., Oberlän Münster, den 27. Febmar 1978\n der Ufer 84-88, 5000 Köln 51 Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n - Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels West\n e.V., Kaiser-Friedrich-Str. 13, 5300 Bonn 1\n Hinricher\n - Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels, Sach\n senring 89, 5000 Köln 1 Mainz, den 27. Februar 1978\n -Zentralverband des Deutschen Handwerks, Johanni- Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n terstr. 1, 5300 Bonn 1 Südwest\n - Zentralausschuß der Deutschen Landwirtschaft, Godes ZKR 1976-11-27 Amesn^eier\n berger Allee 142-148, 5300 Bonn 2 ZKR 1974-11-19\n -Bundesverband Spedition und Lagerei e. V., Weberstr.\n (VkBl 1978 S. 123)\n 77, 5300 Bonn 1\n sowie d*en Deutschen Industrie- und Handelstag,\n Adenauer^llee 148, 5300 Bonn 1. Nr. 62 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über\n Der Bundesminister für Verkehr das Begegnen auf dem Rhein zwischen\n Im Auftrag Duisburg und der deutsch-niederländi\n(VkBl 1978 S. 122) Dr. Winter schen Grenze sowie zwischen der Nek-\n karmündung und Lorch *)\n Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben\n Binnenschiffahrt des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im\n Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, ver\n öffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 13\nNr. 61 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung über Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. IS. 2121) ge\n den Einsatz von Trägerschiffsleichtem ändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 2 der Verord\n auf dem Rhein und das Oberholverbot nung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung\n vom 5. August 1970 (BGBl. 1 S. 1305) und § 1.22 Nr. 3 der\n in Basel *) Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. August 1970(BGBl.\n Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben 1 S. 1305 - Anlageband), wird verordnet:\ndes Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im\nBimdesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, ver Artikel 1\nöffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wird vorübergehend\nAbs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. 1 S. 2121) ge wie folgt geändert:\nändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 2 der Verord Es wird folgender § 9.02b eingefügt:\nnimg zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung\n M§ 9.02b\nvom 5. August 1970 (BGBl. 1 S. 1305) und § 1.22 Nr. 3 der\nRheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. August 1970 (BGBl. Geregelte Begegnung\n1 S. 1305 - Anlageband), wird verordnet: 1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für das Be\n gegnen\n Artikel 1\n a) auf der Strecke zwischen der Neckarmündung (km\n Die Rheinschiffahrtpolizeiverordnimg wird vorübergehend\n 428,20) und Lorch (km 540,20);\nwie folgt geändert:\n b)\"auf der Strecke zwischen Duisburg (km 769,0) und der\n1. Dem § 1.01 Buchstabe d) wird am Schluß folgender Text deutsch-niederländischen Grenze (km 857,68).\n angefügt:\n 2. Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die\n ,, ,Trägerschiffsleichter' : ein Schubleichter, der für die Be\n Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs so weit nach Steuer\n förderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf\n bord richten, daß die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord\n Binnenwasserstraßen gebaut ist.\"\n an Backbord stattfinden kann.\n2. Nach § 8.03 wird folgender § 8.03a eingefügt:\n 3. Die Bergfahrer können verlangen, daß die Vorbeifahrt\n „§ 8.03a nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord\n Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem\n Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke\n Trägerschiffsleichter dürfen nicht an die Spitze eines\n oder einem Liegeplatz am rechten Ufer fahren wollen. Sie\nSchubverbandes gesetzt werden.\n dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert ha\n Die für die jeweiligen Stromabschnitte zuständigen Be ben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen wer\nhörden können jedoch Ausnahmen hiervon zulassen. Diese den kann.\nsollen den Empfehlungen entsprechen, die auf gemeinsa\n 4. Als Talfahrer können\nmem Beschluß der zuständigen Organe der Rheinuferstaaten\nund Belgiens beruhen.\" a) Fahrgastschiffe, die einen regelmäßigen Dienst verse\n hen und deren höchstzulässige Fahrgastzahl mindestens\n Artikel 2 300 Personen beträgt, wenn sie an einer Landebrücke\n Femer wird die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vor anlegen wollen, die an dem linken Ufer liegt,\nübergehend wie folgt geändert: b) Schleppverbände, die zum Zwecke des Aufdrehens das\n1. § 9.03 erhält folgende Fassung: linke Ufer halten wollen,\n M§ 9.03 c) Schubverbände, wenn sie eine Lade-, Lösch- oder Anle\n gestelle oder einen Liegeplatz an dem Unken Ufer auf\n Überholverbot in Basel\n suchen wollen,\n Zwischen der Mittleren Brücke (km 166,60) und der Drei\n von den Bergfahrern verlangen, daß die Vorbeifahrt Steu\n rosenbrücke (km 167,80) in Basel ist das Überholen verbo\n erbord an Steuerbord stattfindet. Sie dürfen dies jedoch\n ten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und für Fahrzeuge,\n nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Ver\n die eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde\n langen ohne Gefahr entsprochen werden kann.\n besitzen, mit der Maßgabe, daß die Sicherheit und Leich\n tigkeit des Verkehrs durch das Überholen nicht beein 5. Talfahrer, die in den Fällen der Nummer 4 die Vorbeifahrt\n trächtigt werden darf.\" Steuerbord an Steuerbord verlangen, müssen rechtzeitig\n ,,zwei kurze Töne\" und außerdem die Sichtzeichen nach\n2. Die Bestimmungen des § 12.01 werden nicht angewendet.\n § 6.04 Nr. 3 geben.\n Artikel 3 Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer ent\n Diese Verordnung tritt am 1. April 1978 in Kraft und mit sprechen und dies durch Geben ,,zweier kurzer Töne\" und\nAblauf des 31. Dezember 1978 außer Kraft. der Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 bestätigen.",
"width": 2424,
"height": 3481,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p11-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 12,
"content": "Heft 5 — 1978 124 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den Nr. 63 Ausführungsbestimmungen zu den Ta\n Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die\n Talfahrer die Schallzeichen nach Satz 1 wiederholen.\n rifen für die Schiffahrtabgaben auf den\n Bundeswasserstrafien Neckar, Main,\n6. Die Bestimmungen des § 6.05 sind nicht anzuwenden.\"\n Main-Donau-Kanal\n Artikel 2\n Femer wird die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vor §1\nübergehend wie folgt geändert: Empfangsberechtigter und Zahlungspflichtiger\n1. In § 9.04 Buchstabe b wird der Ortsname ,,Bingen\" durch 1. Die Bundesrepublik Deutschland erhebt Schiffahrtabga\n den Ortsnamen „Lorch\" ersetzt. ben auf Grund ihrer Tarifhoheit als Anstaltsgebühren.\n2. § 9.06 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 2. Leistungspflichtig für die Schiffahrtabgaben sind Fracht\n führer, Schiffseigner und Schiffsführer.\n ,,1. Lorch-St. Goar\n Diese Personen haften als Gesamtschuldner.\n a) Zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km\n 556,00) hat die Bergfahrt das linke, die Talfahrt das 3. Falls ein anderer die Schiffahrtabgaben unbar bezahlt hat\n rechte Ufer anzuhalten. (vgl. § 9), gilt dieser als berechtigt für Erstattungsanträge\n und haftet für Nacherhebimgen.\n b) Die Bergfahrer oder die in § 9.02 b Nr. 4 bezeichne\n ten Talfahrer können unter den in § 9.02 b Nr. 3 oder §2\n 4 genannten Voraussetzungen verlangen, daß die Abfertigungsstellen an den Schleusen\n Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet.\n Die Schiffahrtabgaben sind an den Schleusen/Hebestellen\n Hierbei sind die Schall- und Sichtzeichen nach\n im voraus zu entrichten. Soweit sie nicht in unbar (vgl. § 9)\n § 9.02 b Nr. 5 zu geben. Die Bestimmungen des verrechnet werden, sind sie in bar zu bezahlen.\n § 6.05 sind nicht anzuwenden.\"\n Für die Erhebung der pauschalierten Schiffahrtabgaben\n3. In § 9.08 Nr. 2 wird im Untertitel und im Text der Orts\n und der Befahrungsabgaben für Fahrten innerhalb einer\n name ,,Bingen\" durch den Ortsnamen ,,Lorch\" ersetzt.\n Stauhaltung ohne Benutzung einer Schleuse gelten beson\n4. In § 11.02 Nr. 1 lfd. Nummer III. wird der Ortsname ,,Bin dere Bestimmungen.\n gen\" durch den Ortsnamen ,,Lorch\" ersetzt. Lfd. Nummer\n §3\n rV. erhält folgende Fassimg:\n ,,1V. Lorch-St. Goar\n Abfertigungspapiere\n 1. Schiffsführer von Güter-, Fahrgast- und Fahrgastkabinen\n a) in der Bergfahrt 185 11,40\n schiffen sind verpflichtet, an der ersten zu durchfahrenden\n oder 110^^^ 22,80\n b)in der Talfahrt 110-- Schleuse ausgefüllte und unterschriebene Abgabenerklä\n 22,80.'\n rungen (Muster 1) in dreifacher Ausfertigung abzugeben.\n Artikel 3 Bei Fahrzeugzusammenstellungen gilt die Verpflichtung\n für jedes Güterfahrzeug. Vorladegut ist als solches zu be\n Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über\n zeichnen (vgl. §11 Nr. 2); gleiches gilt für Güter in\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiff\n schleppenden oder in schiebenden Selbstfahrern.\nfahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n 2. Für Güterschiffe ohne Ladung sowie für Fahrgast- und\n1. als Schiffsführer\n Fahrgastkabinenschiffe ohne Fahrgäste ist bei Schleusun\n a) beim Begegnen seinen Kurs nicht nach Steuerbord rich gen innerhalb der Betriebszeit keine Abgabenerklärung\n tet oder ihn nicht so weit nach Steuerbord richtet, daß abzugeben. Diese Fahrzeuge werden nur für statistische\n die Vorbeifahrt ohne Gefahr stattfinden kann (§ 9.02 b Zwecke im Datenteil-Sammelbogen (Muster 2) erfaßt.\n Nr. 2),\n 3. Bei verpackten Gütern ist das Bruttogewicht anzugeben.\n b)in der Bergfahrt oder in der Talfahrt die Vorbeifahrt Dabei rechnen nicht zum Gewicht des Gutes Behälter, die\n Steuerbord an Steuerbord verlangt, obwohl die örtli im Schiff fest eingebaut sind.\n chen Umstände und der übrige Verkehr das nicht ohne\n 4. Die in den Abgabenerklärungen enthaltenen Angaben\n Gefahr zulassen (§ 9.02 b Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 4 Satz 2,\n sind zu belegen durch\n § 9.06 Nr. 1 Buchstabe b),\n a) Frachtbrief oder Konossement oder\n c) der in der Talfahrt die Vorbeifahrt Steuerbord an Steu\n Durchschriften von Frachtbriefen, Ladescheinen oder\n erbord verlangt, die vorgeschriebenen Schall- oder\n Konossementen oder\n Sichtzeichen nicht oder nicht rechtzeitig gibt (§ 9.02 b\n durch Bescheinigungen der Hafenverwalturigen und bei\n Nr. 5 Satz 1, § 9.06 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit\n zollamtlich verschlossenen Ladimgen zusätzlich durch\n § 9.02 b Nr. 5 Satz 1) oder\n die Zollpapiere;\n2. als Rudergänger b) den Eichschein (Eichbuch) bei geeichten Schiffen oder\n eine der in Nummer 1 Buchstabe a, b oder c bezeichneten den Schiffsmeßbrief bei nach cbm-Nettoraumgehalt\n Handlungen begeht. vermessenen Schiffen oder das Schiffsattest oder -Zeug\n Artikel 4 nis bei Fahrgast- oder Fahrgastkabinenschiffen.\n (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1978 in Kraft. Die Belege zu a) mit Ausnahme der Zollpapiere werden\n an der Schleuse/Hebestelle abgestempelt. Alle Belege\n (2) Gleichzeitig tritt die schiffahrtpolizeiliche Verordnung\n werden dem Schiffsführer wieder ausgehändigt.\nüber die Verkehrsregelimg auf dem Rhein zwischen Nek-\nkarmündung (km 428,20) imd Lorch (km 540,20) vom 27. Ja 5.Bei unbaren Zahlimgen ist eine Erklärung über ,,unbare\nnuar 1977 (VkBl S. 92) außer Kraft. Zahlung\" von Schiffahrtabgaben auf der Abgabenerklä\n rung (Muster 1) abzugeben )vgl. § 9 Nr. 2).\n (3) Artikel 2 tritt mit Ablauf des 31. März 1980 außer Kraft.\nIm übrigen tritt die Verordnung mit Ablauf des 31. März 6. Führer von Bunker- und Proviantbooten haben an der\n1981 außer Kraft. Schleuse/Hebestelle eine von der Wasser- imd Schiff\n fahrtsdirektion Südwest ausgestellte Bescheinigimg über\nMünster, den 27. Februar 1978 die bezahlten pauschalierten Abgaben vorzulegen. Diese\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion sind für ein Kalenderjahr im voraus, spätestens zum 1. De\n West\n zember jeden Jahres, bei der Bundeskasse Frankfurt/Main\n einzuzahlen.\n Hinricher\n 7. Für Fahrten innerhalb einer Stauhaltung ohne Benutzung\nMainz, den 27. Februar 1978\n einer Schleuse sind ausgefüllte und unterschriebene Er\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion klärungen (Muster 5) in zweifacher Ausfertigung, für Gü\n Südwest terschiffe zum 10. Januar und zum 10. Juli, für Fahrgast-\n Amesmeier\n und Fahrgastkabinenschiffe zum 31. Qktober für den ab\n gelaufenen Zeitraum der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nZKR 1976-11-27\n Südwest vorzulegen. Sie nimmt die Berechnung der\nZKR 1977-11-25\n Schiffahrtabgaben vor und fordert den ermittelten Betrag",
"width": 2423,
"height": 3485,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p12-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 13,
"content": "VkBl Amtlicher Teil 125 Heft 5 — 1978\n\n\n\n satz eines bestimmten Fahrzeugs die Anzahl der Fahrten, Schiffahrtabgaben nach dem in der Abgabenerklärung\n die Gütermenge imd die zurückgelegte Fahrstrecke mo angegebenen Ladungsgewicht, andernfalls nach dem er\n natlich zusammengefaßt werden. Hin- und Rückfahrten mittelten Eichgewicht, berechnet. Ein Vorabzug vom La\n zählen dabei einzeln, Rundfahrten dagegen als eine Fahrt. dungsgewicht auf den Ladepapieren um 2 v. H. — bei Kies\n Rundfahrten sind in Spalte 8 als solche zu bezeichnen; die und Sand um 4 v. H. — ist nicht zulässig.\n befahrene Stauhaltung ist in Spalte 10, die gefahrenen Ki 3. Bei Ermittlung des Ladungsgewichtes wird das im Eich\n lometer sind in Spalte 12 anzugeben. schein (Eichbuch) eingetragene Gewicht für Vorräte an\n8. Führer von Motorsportbooten haben die Länge des Fahr Trinkwasser, Brenn- und Treibstoffen abgezogen.\n zeuges anzugeben. 4. Wird ein Eichschein (Eichbuch) oder Schiffsmeßbrief nicht\n §4 vorgelegt, so wird das Gewicht der Ladung nach der Able\n Prüfung der Abgabenerklärung sung an den Eichskalen (Tiefgangsanzeiger) geschätzt.\n1. Die Angaben in der Abgabenerklänmg werden mit den 5. Bei Ladungen -von mehreren Ladeplätzen und/oder für\n Angaben in den in § 3 Nr. 4 genannten Belegen vergli mehrere Löschplätze (Sammelladungen) sind die Schiff\n chen. Stimmen die Angaben nicht überein, ist der Schiffs fahrtabgaben für das festgestellte Mehrgewicht für die\n führer verpflichtet, die Abgabenerklärung zu berichtigen längste abgabenpflichtige Strecke, die das Fahrzeug in\n oder eine neue auszufertigen, deren Inhalt den Tatsachen nerhalb des Geltungsbereichs des Tarifs durchfährt, und\n entspricht. nach der höchsten Güterklasse des beförderten Ladungs-\n qutes zu zahlen.\n2. Fehlen die Belege, so werden das Ladungsgewicht nach ^ §7\n § 6 ermittelt und die Güter nach § 7 eingestuft. Das glei Einstufung der Güter\n che gilt, wenn aus den Belegen Art und Menge der La\n dung nicht klar hervorgehen und Anlaß zu der Annahme 1. Die in der Abgabenerklärung aufgeführten Güter werden\n gegeben ist, daß die Angaben in der Abgabenerklärung nach den Güternummem und Güterklassen des ,,Güter\n oder in den in § 3 aufgeführten Belegen oder Urkunden verzeichnisses für den Verkehr auf deutschen Binnenwas-.\n nicht zutreffen. serstraßen\" eingestuft.\n3. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß für die 2. Fehlen die vorgeschriebenen Belege oder ist das Gut in\n Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffahrt. ihnen nicht so bezeichnet, daß Zweifel ausgeschlossen\n sind, so wird die Art der Ladung durch Augenschein fest\n §5 gestellt und danach eingestuft. In Zweifelsfällen wird die\n Feststellung des Ladungsgewichtes in Sonderfällen Ladung in die höchste Güterklasse der in Frage kommen\n1. Bei Feststellimg des Ladungsgewichtes für Holz, dessen den Gütergruppe oder in Güterklasse I eingestuft.\n Ladungsmenge in Raummaßen angegeben wird, sind 3. Bei Schiffsladungen, die aus Gütern verschiedener Güter\n gleichzusetzen: klassen bestehen (Mischladungen), wird jedes Gut geson\n a) bei schwerem Holz: dert eingestuft. Dabei ist das Gewicht der Güter, für die\n Schiffahrtabgaben nach dem gleichen Tarifsatz zu erhe\n für 1 Fest- bzw. Kubikmeter (fm/cbm) 900 kg ben sind, jeweils auf volle Tonnen aufzurunden.\n für 1 Ramnmeter (rm) 600 kg\n für 1 Cand. Cord 2300 kg 4. Bei Mischladungen wird der nicht durch Belege nachge\n für 1 Faden (Fathom) 3700 kg wiesene Teil der Ladung in Güterklasse I eingestuft. Das\n für 1 Standard (Std) - 3600 kg gilt auch für das nach dem Eichschein (Eichbuch) ermit\n telte Mehrgewicht.\n Hierzu gehören folgende Holzarten: Afrikan. Birnbaum, §8\n Ahorn, Bongossi, Bruyere, Buche, Eibe, Eiche, Esche,\n Abgabenerklärung\n Espe, Hainbuche, Hickory, Kambala, Nußbaum, Pali-\n sander, Pitchpine, Pock, Rotbuche, Sapeli-Mahagoni, 1. Die drei Ausfertigungen der an der Schleuse/Hebestelle\n Teak, Ulme (Rüster) imd Zebrano. vorzulegenden Abgabenerklärungen. werden mit einer\n Alle anderen Holzarten gehören zu den leichten Höl gleichlautenden Nummer versehen. Die Erstschrift der\n zern (vgl. Buchstabe b). Abgabenerklärung (Ausfertigung A) und die Durchschrift\n (Ausfertigung C) verbleiben an der Schleuse.\n b) bei leichtem Holz:\n Die Durchschrift (Ausfertigung B) erhält der Schiffsführer.\n für 1 Fest- bzw. Kubikmeter (fm/cbm) 700 kg Diese gilt als Ausweis für die Fahrt und ist auf den Bun\n für 1 Raummeter (rm) 450 kg deswasserstraßen\n für 1 Cand. Cord 1700 kg\n Neckar\n für 1 Faden (Fathom) 2800 kg\n für 1 Standard (Std) 2600 kg an den Schleusen Heilbronn und Obertürkheim,\n Main/Main-Donau-Kanal\n2. Ist bei imgeeichten oder nicht vermessenen Fahrzeugen an den Schleusen Offenbach, Obernau, Erlabrunn und\n das in der Abgabenerklärung angegebene Ladungsge Bamberg\n wicht nicht belegt oder besteht Anlaß zu der Annahme, und in jedem Falle an der zuletzt zu durchfahrenden\n daß die Angaben in der Abgabenerklärung nicht zutreffen, Schleuse/Hebestelle zur Kontrolle und Abstempelimg vor\n so wird das Ladimgsgewicht geschätzt. zulegen.\n §6 Sie ist ferner dem eine Abgaben- und Ladungskontrolle\n Unstimmigkeiten bei Feststellung des Ladungsgewichtes durchführenden Beauftragten der Wasser- und Schiffahrts\n1. Stimmt die Gewichtsangabe in der Abgabenerklärung mit verwaltung vorzulegen und auf Verlangen zum Eintragen\n dem bei einer Prüfung nach Eiche festgestellten Ladungs von Kontrollvermerken auszuhändigen.\n gewicht nicht überein, werden die Schiffahrtabgaben nach Die Durchschrift der Abgabenerklänmg (Ausfertigung B)\n dem bei der Eichaufaahme ermittelten Ladungsgewicht verbleibt dem Schiffsführer.\n (Eichgewicht) berechnet. 2. Sollen die Schiffahrtabgaben für in einem Fahrzeug be\n Zur Feststellung des Eichgewichtes wird die Eintauchung findliche Teilladungen von verschiedenen Abgabepflich\n durch Ablesen an den Eichskalen (Tiefgangsanzeiger) tigen gezahlt werden, so sind für jede Teilladimg geson\n oder durch Messen dpr Freiskalen und Absetzen dieser derte Abgabenerklärungen in dreifacher Fertigung vorzu\n Werte von dem im Eichschein (Eichbuch) angegebenen legen.\n größten Tiefgang ermittelt. 3. Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung kann die\n Bei ungleichmäßigem Eintauchen gilt der Tiefgang, der Schiffahrtabgaben nach den Angaben in der Abgabener\n sich aus dem Durchschnitt der Werte sämtlicher Eichska klänmg berechnen.\n len (Tiefgangsanzeiger) ergibt. Liegt der Tiefgang zwi 4. Sofern die Schiffahrtabgaben bar voraus bezahlt werden,\n schen zwei im Eichschein (Eichbuch) ausgewiesenen Stu wird der Abgabenbetrag innerhalb des stark umrandeten\n fen, so gilt ein geschätzter Mittelwert. und mit dem Wort ,,Barzahlung\" gekennzeichneten Teils\n2. Übersteigt das ermittelte Eichgewicht jedoch das vom der Abgabenerklänmg ausgerechnet. Die Durchschrift der\n Schiffsführer angegebene Ladungsgewicht um nicht mehr Abgabenerklärung (Ausfertigung B) ist dann zugleich",
"width": 2423,
"height": 3483,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p13-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 14,
"content": "Heft 5 — 1978 126 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n5. Ändert sich während der Fahrt der Bestimmungsort, so hat die Anmeldung noch innerhalb der Schleusenbetriebszeit\n der Schiffsführer zurückgenommen, so ist keine Abgabe zu entrichten.\n a) wenn die Fahrstrecke kürzer wird, dies an der zuletzt zu Sollte jedoch im Anschluß an die abgelaufene halbe\n durchfahrenden Schleuse/Hebestelle zu melden, Stunde Wartezeit betrieblich noch eine Schleusung des\n b) wenn das Fahrtziel weiter liegt, als in der Abgabener Schiffes möglich sein, ist dafür erneut die volle Schleu\n klärung angegeben, an der ersten in der neuen Fahr sengebühr zu entrichten. Es ist in diesem Falle die einein\n strecke liegenden Schleuse/Hebestelle eine weitere halbfache Schleusengebühr zu entrichten.\n Abgabenerklärung (dreifach) abzugeben. Das gleiche 3. Zur Errechnung der yon Schwimmkörpern und Flößen be\n gilt sinngemäß, wenn unterwegs zugeladen wird. Er legten Wasserfläche nach Quadratmetern (Tarifstelle 19)\n mäßigen sich durch Änderung des Bestimmungsortes ist das Maß der größten Länge mit dem Maß der größten\n oder der Ladungsmenge die Abgaben, so wird der Un Breite zu vervielfältigen.\n terschiedsbetrag auf Antrag erstattet (vgl. § 10). Dies 4. Schleusen außerhalb der festgesetzten Betriebszeit, die\n gilt auch bei Leichterungen von Schiff zu Schiff. wegen einer Schiffahrtssperre notwendig werden, gelten\n6. Für Ladungen in Güterschiffen, für die Abgabenbefreiung tariflich nicht als Schleusungen außerhalb der festgesetz\n in Anspruch genommen werden kann, wird die Befreiung ten Betriebszeit.\n von der Schleuse/Hebestelle auf der Abgabenerklärung 5. Sind im Zeitpunkt der ,,letzten Einfahrtszeit\" bereits Fahr\n vermerkt. zeuge in die Schleusenkammer eingefahren und folgen\n §9\n noch weitere Fahrzeuge nach diesem Zeitpunkt in die\n gleiche Schleusenkammer nach, so gilt die gesamte\n Unbare Zahlung Schleusung dieser Fahrzeuge tariflich als Schleusung in\n1. Für die unbare Zahlimg der Schiffahrtabgaben sind die nerhalb der Betriebszeit.\n besonderen Bedingungen maßgebend. Diese Auslegung ist sinngemäß auch auf die Einfahrt von\n2. Der Schiffsführer hat die Abgabenerklärung mit der auf Fahrzeugen bei Spät-, Nacht- und Frühschleusungen an\n gedruckten Erklärung über ,,unbare Zahlung\" von Schiff zuwenden.\n fahrtabgaben an der ersten zu durchfahrenden Schleuse\n abzugeben, die vom zahlungswilligen Abgabenschuldner § 13\n rechtswirksam unterzeichnet sein muß (vgl. § 3 Nr. 1). Sonderbestimmungen für einzelne Wasserstraßen\n Berechtigt hierzu ist nur, wer in der an der Schleuse/He - Main - zu TS 2\n bestelle aufliegenden Liste der am unbaren Zahlungsver Fährt ein Fahrzeug, das in einer Haltung beladen oder ge\n fahren teilnehmenden Reedereien oder Schiffseigner ver löscht werden soll, übers offene Wehr, so ist der Schiffsführer\n zeichnet ist. verpflichtet, innerhalb von drei Tagen nach Durchfahren des\n Wehres eine ausgefüllte Abgabenerklärung - ggf. ein\n § 10\n schließlich der Erklärung über unbare Zahlung der Schiff\n Erstattung und Nacherhebung fahrtabgaben - an die nächstliegende Schleuse/Hebestelle\n1. Ist der für Schiffahrtabgaben erhobene Betrag zu berichti am Main einzusenden.\n gen, so werden zuviel gezahlte Beträge erstattet, zu wenig\n gezählte nacherhoben. § 14\n Beträge von weniger als 5,- DM je Abgabenerklärung Überwachung\n werden weder erstattet noch nacherhoben. Jedes abgabenpflichtige Fahrzeug unterliegt der Überwa\n2. Erstattungsanträge müssen innerhalb einer Frist von sechs chung durch die dazu beauftragten Beschäftigten der Was\n Monaten, gerechnet von dem Tag der Ausstellung der Ab ser- und Schiffahrtsverwaltung.\n gabenerklärung mit folgenden Belegen eingereicht wer Die Befugnisse der Erhebungs- und Aufsichtsbeamten\n den: richten sich nach Art. IV § 4 des Reichsgesetzes betr. den\n a) Durchschrift der Abgabenerklärung, Ausbau der deutschen Wasserstraßen und Erhebung von\n b)sämtliche an der Schleuse abgestempelten Ladepapiere, Schiffahrtabgaben vom 24. Dezember 1911 (RGBl. S. 1137).\n Dieser lautet:\n c) Bescheinigung über die Ladungsveränderung entspre\n chend Musters. ,,Ist die Art, Beschaffenheit und Menge von Frachtgütern\n3. Erstattungsanträge sind an die Wasser- und Schiffahrtsdi für die Abgabenpflicht oder für die Höhe der Abgaben\n rektion Südwest zu richten.\n maßgebend, so sind die mit der Erhebung der Abgabe und\n der Sicherung ihres Einganges betrauten Beamten befugt,\n § 11 den Sachverhalt in geeigneter Weise festzustellen, die\n Befreiungen\n über Art, Beschaffenheit und Menge von Frachtgütern\n gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zu\n1. Die Führer von Fahrzeugen, für die Abgabenfreiheit in diesem Zweck die Transportgefäße sowie die auf dem\n Anspruch genommen wird, haben sich durch entspre Transport befindlichen Güter, letztere sowohl innerhalb\n chende Bescheinigungen auszuweisen. Dies gilt nicht, wie außerhalb der Transportgefäße, zu durchsuchen. Der\n wenn die Abgabenfreiheit aus der Art des Fahrzeuges zu Abgabepflichtige kann die Ausübung dieser Befugnisse\n erkennen ist. dadurch abwenden, daß er sich bereit erklärt, die höchste\n2. Die Abgabenbefreiung für Vorladegut und für Güter in Abgabe zu entrichten, die nach Lage des Falles in Betracht\n schleppenden oder schiebenden Selbstfahrern wird nur kommen kann. Eine Unterbrechung der Fahrt und eine\n gewährt, wenn die Güter in der Abgabenerklärung als Ausladung zum Zwecke der Durchsuchung dürfen nicht\n Vorladegut bezeichnet sind. angeordnet werden. Die Vorschriften im Satz 2, 3 finden\n Bei der Hinfahrt ist die Durchschrift dieser Abgabenerklä keine Anwendung, wenn Tatsachen vorliegen, die den\n rung (Ausfertigung B) vom Schiffsführer an der zuletzt zu Verdacht einer Hinterziehung begründen.\"\n durchfahrenden Schleuse abzugeben; bei der Rückfahrt § 15\n wird sie wieder ausgehändigt. Außerdem ist die Vorlade-\n gutbescheinigung nach Muster 4 bei der Rückfahrt an der Schlußbestimmungen\n ersten zu durchfahrenden Schleuse abzugeben. 1. Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom\n 1. Februar 1978 in Kraft.\n\n § 12 2. Mit Ablauf des 31. Januar 1978 treten die Ausführungsbe\n Schleusengebühren\n stimmungen zu den Tarifen für die Schiffahrtabgaben auf\n den Bundeswasserstraßen Neckar, Main/Regnitz, Main-\n1. Die Schleusengebühren sind, soweit sie nicht unbar ver Donau-Kanal und Lahn vom 10. Juni 1970 (VkBl. 1970 S.\n rechnet werden, gegen Quittimg - vergleiche § 8 Nr. 4 - 369), zuletzt geändert durch den IV. Nachtrag vom 21. Ja\n bar im voraus zu bezahlen.- nuar 1975 (VkBl. 1975 S. 107), außer Kraft.\n2. Für eine angemeldete, wegen Ausbleiben des Schiffes\n Bonn, den 17. Februar 1978\n nicht ausgeführte Schleusung außerhalb der Betriebszeit\n A 34/28.03.10-21\n ist die Hälfte der tariflichen Abgabe zu zahlen. Als ausge Der Bundesminister für Verkehr\n blieben gilt das Schiff, wenn es eine halbe Stunde nach Im Auftrag",
"width": 2423,
"height": 3491,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p14-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 15,
"content": "VkBl Amtlicher Teil 127 Heft 5 — 1978\n\n\n Muster 1\n Stun-\n Die stark umrandeten Felder sind vom Schiffer nicht auszufüllen Nr. der Abgabenerklärung dungs-\n nehmer\n Ne rien 6crire dans las parties encadröes\n Nr.\n\n\nAbgabenerklärung A Däciaration A\nzur Fuhrt auf Neckar,Main,Main-Danau-Kanal,Mosel u.den nordwestdeutschen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich\n ^-4 und 5-9 \\6 ff fi\npour la perception des pöages sur\n\n\nfür das Fahrzeug.,\npour le bdtiment Art/type irrrn 1 1 15 16 17 18 19 20\n Name/devise\n 21 22 23 24 25 26 27 Flagge/ paviüon\n\n dm m cm\nLänge\n m\n Breite 1 1 maßgebliche Eintauchung cm Tragfähigkeit t\n largeur enfoncement correspondant port en lourd\nlongueur 36 1 37 41 42 43 44\n 30 1 31 1 ä2 33 34 1 35\n au chargement\n 38 39 40\n\n\nBei Fahrgastschiffen:\n Unbare Zahlung\nhöchstzulässige Fahrgastzahl Personen\npour. les bateaux ä passagers personnes Autorisation de pröl^vement des droits de pöages\nindiquer le nombre maximum de places autorisö\n Ich verpflichte mich, die Schiffahrtabgaben nach den festgelegten\nBei Fahrgastkabinenschiffen: Je m'engage ä verser le montant des p^ages\nAnzahl der vorhandenen Bettplätze\n Bedingungen zu entrichten,\npour les bateaux-hötel indiquer le nombre de lits pour passagers\n euivant les conditions de paiement\nSchiffseigner (Name)\npropri^taire\nAnschrift (Ort)\nadresse\n (nom)\n\n (Heu)\n Schif s lhazna „den..\n le\n .197..«\n Unterschrift und Firmenstempel\n signature et cachet\n (Straße)\n\n ROtermenge 1 Güter Nr.\n Ladeort Löschort\n\n II\n poids en Güterart 6 Kl.Verz.\n Heu de chargement über Heu de dächargement tonnes nature de la marchandise ' No. de la\n via nach\n von Int nomenclat\n 1\n\n\n1 1\n\n 1\n2\n 1\n\n 1\n3\n 1\n4 1\n Ich versichere die Richtigkeit meiner Angehen - je certifie i'exactitude de ma döciaration\n\n den.. ..197\n\n\n Barzahlungt Berechnung der Schiffahrtabgaben Sonderkosten\n\n Gütermenge berechnete Tar if- Vorschleusungen,Schleusungen außerhalb der festgesetzten Schleusen DM* Pf\n DM Pf\n in t km stelle satz betriebszeit Ufer-,Hafengeld, Nachlösezuschläge\n\n\n\n\n 060 »\n\n\n Summe\n Total Hebeliste Seite Nr Betrag\n\n Vorgelegte Ladepapiere\n piöces justificatives produites\n Schleuse.. Die Ohereinstimmung mit den Schiffs- und Ladepapieren wird hesfätigt:\n\n Datum..\n 'lünterschrTftdes'Sc^^ / signature du preposa\n SehlieusengebülIren TS für Kon-\n Richtungsnummer Gütermenge Abfertigung\n Sionderkostein Befahrungs- troll-\n Personenzahl Güternummer\n Bettplätze Tag Monat TS DM Pf abgaben zahj\n von nach\n 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80\n 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55\n O\n j 1 1 1 i\n 1 ! i i I ! i i i i\n (D\n j 1\n Cö2 1 1 • : 1 I 1 1 1 1 i 1 i i i\n 1 1\n D\n 1 j 1 i\n 3 i i\n j j i 1 ! j j 1\n f\n\n 1 i i ! i\n 4 1 1 i\n i ! i 1\n i i 1 1 :\n :\n i\n • !\n i 1 1 i i 1 i ! - f\n\n\n\n\n Im Anschluß an die Abgabenerklärung Verschlüsselt Sachlich richtig und festgestellt gelocht:—\n\n\n Nr. geprüft:\n Ämtsbezeichnung - Verg. Gr.",
"width": 2421,
"height": 3481,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p15-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 16,
"content": "Heft 5 — 1978 128 VkBl Amtlicher Teil\n\n Muster 2\n\n\n\n\n v5p VE5y!sOr)VE5T iruNffUN^\n NEHrfBR.\n NR.\n\n\n\n uMp S\"? iO 11\n\n\n\n\n QATCNTEIL FÜR gCHLgU5CN5TATI$TIK\n MONAT;.. 19.\n\n NUR FUR.V5DVE5T r»chtun<;5-nr. I\n NR. peR , Ä TAG\n AI^Af^ENERKLAROl^;\n (NtCHr ABLOCHEN J mjn\n 1 ' !' •j I i i 1\n • *\n i ! i : 5 \\ !\n t *\n\n\n\n : I t \\ s\n : i :\n 1\n : ! i j 1\n : ; i !\n\n\n\n i : \\ \\ l * i 1 i 1\n a\n\n\n\n :\n ; r : ; j : 1\n » • • ! s\n\n\n\n : l • •\n ; : * ' s\n •\n *\n s\n t\n\n : 1\n :\n ; ! • ! s\n •\n\n\n\n\n I\n 1 : < : # •\n :\n\n\n\n i ! : 1\n }\n ; j\n\n\n s\n :\n : 1 i l J : : 1\n\n\n :\n ! : :\n i j • s a\n\n\n\n\n i :\n i ; t l • 1 i 1\n [j j • • «\n : j 1\n • •\n\n\n\n i :\n : : i j : j j j\n :\n 1 •\n :\n I\n : !\n J j i * :\n ;\n\n\n ■ : : : s t i : : : :\n\n\n : ; :\n :\n :\n i ; ; ; :\n • «\n\n\n\n\n j : : : 5\n •\n :\n • j\n :\n i i ! • « j\n t\n : : : ! : 1 !\n • •\n\n :\n ;\n\n\n\n\n ! 1 : i ! :\n 1 :\n :\n ;\n\n\n s\n « :\n : t : : 1 ; ; j\n\n\n 1 ; ; s 5 j j i\n t\n t\n •\n\n\n\n\n : i\n , i '\n 1 :\n i ? : i i f\n SMJ'IO Datiflteil f«SchleusM> kontrollz/ VHL: ''i«® gCLOCHT•\n Statistik\n AM» - 10.77 - 12 000 - i\n <pePROFT:",
"width": 2424,
"height": 3481,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p16-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 17,
"content": "VkBl Amtlicher Teil 129 Heft 5 — 1978\n\n\n Muster 3\n Bescheinigung über Aus- oder Einiadungen\n auf den BundeswasserstraBen\n Neckar, Main, Main-Donau-Kanai\nEs wird bescheinigt, daß\naus dem ^\n *) Schiff\nin das (Art und Name)\n\ndes Schiffsführers\n (Name und Wohnort)\nfolgende Güter\n Güterart Gewicht\n t\n\n\n\n\n ausgeladen\nhier ^— *) wurden. Vgl. hierzu Abgabenerklärung\n eingeladen\nNr. der Schleuse\n\n den. -19.\n (Ort) (Datum)\n\n\n\n\n*) Nichtzutreffendes bitte streichen (Unterschrift und Stempel)\n\n\n\n\n Muster 4\n\n\n Bescheinigung^iber Vorladegut auf den Bundeswasserstraßen\n Neckar, Main, Main-Donau-Kanai\n Es wird bescheinigt, daß in dem Schiff\n (Art und Name)\n\n des Schiffsführers .\n (Name und Wohnort)\n die in der Abgabenerklärung Nr.\n\n der Schleuse . vom\n bezeichnete Ladung, und zwar:\n Gewicht Gewicht Gewicht\n Güterart Güterart G üterart\n t t t\n\n\n\n\n unverändert an Bord geblieben ist.*)\n\n in Schiff -umgeschlagen worden ist.\n\n Nachgeprüft:\n\n\n\n (Stempel der Schleuse) , den 19\n\n\n\n\n (Datum) (Unterschrift)\n (Unterschrift und Stempel)",
"width": 2419,
"height": 3481,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p17-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 18,
"content": "Muster 5\n\n über Transportleistungen Innerhalb einer Stauhaltung auf den Bundeswasserstraßen Neckar,Main, Maln-Donau-Kanal\n Ot\n\n für die Zeit vom bis I\n erkläre hiermit, nachfolgende Fahrten mit — Gütern in Schiffen*) /- Fahrgästen besetzten Fahrgastschiffen*) innerhalb einer Stauhaltung durchgeführt zu haben, co\n\n die Schiffahrtabgaben zu entrichten sind: 00\n\n\n\nAbferti\n Anzahl\n Fahrzeug Ladeort Löschort\n gung höchstzul. Fahrstrecke\n der\n Gütermenge\n Güterärt Fahrgast insgesamt\n Tag/ t\n Fahrten Art Name zahl km\n von km nach km\nMonat\n\n 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12\n\n\n\n\n <\n K\n W\n\n\n >\n B\n\n\n n\nIch bin damit einverstanden, daß die Schiffahrtabgaben zu meinen Lasten von der Deutschen Verkehrs-Kredit-Bank auf Anforderung der\n er\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest überwiesen werden.*) (D\n\n\n\n -den -19_ H\n\nNichtzutreffendes bitte streichen (Unterschrift und Firmenstempel)",
"width": 2420,
"height": 3486,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p18-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 19,
"content": "Vkßl Amtlicher Teil 131 Heft 5 — 1978\n\n\n ordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des\nNr. 64 11. Nachtrag Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz\n zum Tarif für die mittelrheinischen Hä- des menschlichen Lebens auf See sowie des § 32\n - fen und Werften Andernach, Bendorf, Abs. 14 der Schiffssicherheitsverordnung (SSV) vom ,\n 9. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1933) sind berücksichtigt;\n Koblenz, Neuwied (einschließlich der die Entschließung A 169 (ES.IV) der IMCO wurde bei\n früher selbständigen Häfen Fahr-Irlich Erarbeitung dieser Prüfungs- und Zulassungsbedingun\n und Engers), Vallendar und Weißen gen herangezogen.\n thurm 2. Anwendungsbereich\n Vom 20. Juni 1952 Die nachfolgenden Richtlinien gelten für folgende Ret-\n Mainz, den 15. Februar 1978 tüngswestentypen:\n - A6 Nr. 12 566/78 - 2.1 Rettungswesten mit festem Auftriebskörper ohne Um\n hüllung.\n Am 1. März 1977 trat der vom Ministerium für Wirtschaft\nund Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz genehmigte 11. 2.2 Rettungswesten mit festem Auftriebskörper mit Um\nNachträg zum Tarif für die mittelrheinischen Häfen und hüllung.\nWerften Andernach, Bendorf, Koblenz, Neuwied (einschließ 2.3 Rettungswesten mit aufblasbaren Auftriebskörpern mit\nlich der früher selbständigen Häfen Fahr-Irlich und Engers), zwei Kammern mit Druckgas- und Mundaufblasung\nVallendar und Weißenthurm vom 20. Juni 1952 in Kraft. jeweils für beide Kammern.\n Der Wortlaut dieses Tarifes ist im FTB - Frachten- und Ta II. Allgemeine Anforderungen\nrifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 1 vom 10. Januar 1978 1. Größe der Rettungswesten\nveröffentlicht worden.\") Rettungswesten sind in Einheitsgrößen herzustellen,\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion und zwar je eine für Erwachsene und für Kinder.\n Südwest\n 2. Mechjanische Sicherheit\n Im Auftrag Bei der Benutzung dürfen durch scharfkantige Teile\n J a hn k e keine Verletzungen auftreten.\n(VkBl 1978 S. 131) 2.1 Prüfung:\n Beurteilung durch die Prüfpersonen.\n 3. Signalpfeife\n Jede Rettungsweste mit mit einer durch eine Schnur\n fest mit ihr verbundenen nichtmetallischen Doppelton\n pfeife versehen sein.\n 3.1 Prüfung:\nNr. 65 Prüfungs- und Zulassungsbedingungen Funktionskontrolle in Verbindung mit der Nummer 3.1.3\n für Rettungswesten des Abschnitts III.\n Hamburg, den 16. Februar 1978 4. Behinderung durch Sonderzubehör\n See 10/48.30.02-1\n Die Funktion darf durch Signalmittel und sonstiges\n Nachstehend werden die von der Seeberufsgenossenschaft Zubehör, wie Verbindüngsleine (etwa 150 cm lang),\nerlassenen Prüfimgs- und Zulassungsbedingungen für Ret Reflexstreifen, Signalleuchte, Farbbeutel usw. nicht be\ntungswesten vom 25. Oktober 1977 veröffentlicht. einträchtigt werden.\n Die Bedingungen sind im Bundesanzeiger Nr. 30 vom 11. 4.1 Prüfung:\nFebruar 1978 bekanntgemacht worden. Praktische Versuche.\n Der Bundesminister für Verkehr 5. Bedienungsanweisung/Kennzeichnung\n Im Auftrag Jede Rettungsweste muß mit einem leichtverständ\n Dr. Lampe lichen Anlegesymbol versehen sein.\n Aufblasbare Rettungswesten müssen hinsichtlich Hand\n habung, Pflege und Wartung in einer Bedienungs\n Bekahntmadiung anweisung eindeutig beschrieben sein.\n über Prüfungs^ und Zulassungsbedingungen Die für Kinder bestimmten Rettungswesten sind beid-\n für Rettungswesten seitig mit der Aufschrift „KIND\" deutlich zu kennzeich\n nen.\n Vom 25. Oktober 1977\n 5.1 Prüfung:\n Auf Grund des § 11 der Schiffssidierheitsverordnung vom\n Protokollierung.\n9. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1933) werden-mit Genehmigung des\nBundesministers für Verkehr die nachfolgenden Prüfungs- und\nZulassungsbedingungen für Rettungswesten erlassen:\n III. Anforderungen und Prüfungen\n 1. Allgemeine Angaben an Rettungswesten\n1. Begriffsbestimmungen Reihenfolge der Prüfungen\n Eine Rettungsweste im Sinne dieser Richtlinien ist ein Da die Reihenfolge der einzelnen Prüfungen einen Ein\n Rettungsmittel zum Schütz gegen Ertrinken, das mit fluß auf die jeweiligen Folgeprüfungen hat, ist in den\n deni Körper einer Person fest verbunden werden kann Prüfabschnitten folgende Reihenfolge einzuhalten:\n und das die Atmungsöffnungen auch einer erschöpft\n oder bewußtlos im Wasser liegenden Person aus dem Prüfabschnitt A (1. Prüfmuster)\n dem Wasser hebt und sicher über Wasser hält. Ver — Anlegeprüfxmg, Trageeigenschaft\n schiedene Typen der Rettungswesten werden nur — Wassertechnische Prüfungen\n soweit imterschieden, wie dies material- und konstruk — Feststellung der Tragfähigkeit\n tionsbedingt notwendig ist.\n Dieses Prüfmuster wird für keine weiteren Prüfun\n Die Anforderungen für die verschiedenen Typen an die gen verwendet, sondern als Belegmuster zurückgestellt.\n Funktion als Rettungsweste sind gleich. Die Prüfungen Prüfabschnitt B (2. Prüfmuster)\n müssen sinngemäß auf die jeweiligen Typen ange\n wandt werden. — Materialprüfungen (am vollständigen Gerät)\n Die Vorschriften des Internationalen Übereinkommens — Wärme- und Kälteprüfungen\n von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See — Belastungsprüfungen pruck-Wechselprüfung bei\n Kapitel III Regel 22 in der Fassung der vierten Ver aufblasbaren Rettungswesten bzw. Sandsack-\n Belastungsprüfung bei Feststoffwesten)\n — Feststellung der Tragfähigkeit (bei Minderung er\n *) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann neut wassertechnische Prüfung)\n von dem Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Dammstraße 15-17,",
"width": 2420,
"height": 3483,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p19-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 20,
"content": "Heft 5 — 1978 132 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n — Beständigkeit gegen Seewasser und Chemikalien —• Schlechtwetterkleidung\n — Diditheitsprüfung bei aufblasbaren Rettungswesten (Ölzeug; Jacke und Hose)\n — Beflammungsprüfungen. Vorbereitung:\n 2.\n Einweisung an den Rettungswesten und Bedienungs\n Prüfabschnitt A\n anweisung.\n2.1 Anforderungen, um eine Ohnmacht-\n sichere Wasserlage zu gewährleisten 2.2.2 Anlegen und Befestigen am Körper\n2.1.1 Auf richtvermögen und stabile Was Die Gefahr eines unsachgemäßen Anlegens muß aus\n serlage geschlossen sein. Anlegen und Befestigen am Körper\n Die Rettungsweste muß die Atmungsöffnungen der im\n muß innerhalb von 10 Sekunden mögliä sein.\n Wasser liegenden erschöpften Person so schnell wie Rettungswesten müssen umwendbar sein.\n möglich, jedoch Innerhalb von höchstens 5 Sekunden, 2.2.2.1 Prüfung;\n aus dem Wasser bringen. Praktische Versuche.\n Der Kopf muß dann in eine rückwärtige, ohnmacht 2.2.3 Sitz und Bewegungsfreiheit\n sichere Wasserlage gebracht und dort stabil gehalten\n werden. Befestigungsteile (Gurte u. ä.) müssen so beschaffen\n sein, daß die Weste an den Träger angepaßt werden\n2.1.1.1 Prüfung; kann. Die Rettungsweste muß im Einsatzzustand So\n — Prüfpersonen: beschaffen sein, daß sie weder unnötig das Gesichts\n 5 männliche und 3 weibliche Personen von unter feld beschränkt, noch das Hören erschwert oder das\n schiedlichem Gewicht und unterschiedlicher Körper Atmen behindert. Die angelegte Rettungsweste muß\n größe. Besondere Bedingungen: Gut ausgebildete ausreichende Bewegungsfreiheit gewährleisten (Arme\n Schwimmer, die sich im Wasser völlig entspannen und Beine).\n können. Rettungswesten dürfen keine Abschnürungen am Hals\n — Bekleidung: Arbeitskleidung und Schuhzeug. verursachen.\n — Vorbereitung: 2.2.3.1 Prüfung:\n Einweisung an den Rettungswesten und über die Praktische Versuche.\n Prüfungen\n — Wasserverhältnisse: Ruhiges Süßwasser 2.3 Feststellung der Tragfähigkeit\n a) Die Prüfpersonen schwimmen im Brustschwimmstil Die Tragfähigkeit wird ermittelt aus der Gewichts\n etwa drei Züge lang langsam voraus und entspan menge Eisen im Wasser, die die Rettungsweste im Süß\n nen sich dann bei geringster Schwimmgeschwindig wasser bei +20° (±5°)C in einem Gleichgewichtszu\n keit mit dem Gesicht nach unten und teilgefüllteh stand zwischen Auf- und Abtrieb hält. Das Gewicht\n Lungen, einen Zustand völliger Erschöpfung simu des Eisens wird an der Luft festgestellt und mit 0,87\n lierend. multipliziert. Dieser ermittelte Wert ist die Tragfähig\n keit.\n b) Der Prüfer kann andere Prüfanordnungen treffen,\n wenn neue Prüfmethoden sicherer erscheinen oder 3. Prüfabschnitt B\n neue Erkenntnisse gewonnen werden.\n 3.1 Anforderungen an die verwendeten Materialien\n c) Die Zeitspanne wird gemessen von dem Eintauchen\n des Gesichtes bis der Mund des Schwimmers frei\n 3.1.1 Beständigkeit gegen Mikroorganismen\n aus dem Wasser kommt. Der obige Versuch wird Die verwendeten Kunststoffe, Kunststoffolien, Texti\n wiederholt, nachdem die Prüfpersonen völlig aus lien jeglicher Art, Gurte, Bänder, Seile, Garne dürfen\n geatmet haben. Die Zeit ist wieder wie oben zu durch Mikroorganismen nicht angegriffen werden.\n messen. Es dürfen keine Naturprodukte wie z. B. Jute, Baum\n d) Außerdem wird die rückwärtige ohnmachtsichere wolle, Kapok, Hanf, Wolle, Kork verwendet werden.\n Lage des Kopfes bezüglich der Stabilität überprüft. 3.1.1.1 Prüfung:\n2.1.2 Freibordhöhe Beurteilung auf Grund der speziellen Materialeigen\n Der Abstand des Mundwinkels von der Wasserober schaften.\n fläche muß mindestens 8 cm betragen. 3.1.2 Gesundheitliche Unbedenklichkeit\n2.tZl Prüfung: Die Materialien dürfen bei bestimmungsgemäßer Be\n Messung im Zusammenhang mit Nummer 1.2.1 des nutzung keine Gesundheitsschäden verursachen.\n Abschnittes HL\n 3.1.2.1 Prüfung:\n2.1.3 Fallprüfung\n Beurteilung auf Grund der speziellen Materialeigen\n Auch nach dem Sprung ins Wasser muß der vor schaften.\n gesehene bestimmungsgemäße Sitz der Rettungsweste 3.1.3 Beständigkeit gegen Seewasser und Chemikalien\n gewährleistet sein.\n Die Materialien dürfen nicht durch Detergentien (Netz-,\n2.1.3.1 Prüfung: Wasch-, Reinigungs- und Spülmittel) angegriffen wer\n Fallhöhe 3 m. Die Prüfperson muß im Hocksprung ins den, müssen fäulnis- oder verrottungsfest und weit\n Wasser springen. Die Rettungsweste darf nicht fest gehend alterungsbeständig sein, dürfen nicht durch Öl\n gehalten werden. Aufblasbare Rettungswesten sind so oder ölerzeugnisse angegriffen werden, müssen weit\n wohl unaufgeblasen als auch aufgeblasen zu prüfen. gehend seewasserbeständig sein.\n2.1.4 Brustschwimmen 3.1.3.1 Prüfung:\n Eine Fortbewegung durch Brustschwimmen muß mög Prüfung der im Rettungszustand befindlichen Rktungs-\n lich sein. westen in:\n Prüfung: — Süßwasser —\n Praktische Versuche. — Seewasser (5 g Mg SO4 • 7 H2O, 3 g Ca SO4 •\n2.2 Anforderungen an die Funktionssicherheit 2 H2O, 78 g NaCl, 11 g Mg CL2 • 2 H2O, 3 g KCl,\n 3 1 Wasser)\n2.2.1 Anlegeprüfung, Trageeigenschaft\n2.2.1.1 Prüfung:\n — Gemisch aus 40 Teilen SVoiger Kochsalzlösung und\n 1 Teil Werkstoffprüföl — Gemisch A 20/NP II\n Prüfpersonen:\n — 0,5Voiger Laurylsulfatlösung\n Bei Prüfungen im Anlegen der Rettungswesten sind\n Lagerdauer: jeweils 8 Stunden\n Personen zu verwenden, die unerfahren im Gebrauch\n Trockenzeit: jeweils 16 Stunden\n von Rettungswesten sind. Die gewählten Personen\n sollen von großem und kleinem Wuchs, männlichen Prüftemperatur: 20° ± 2° C\n und weiblichen Geschlechts sein. Nach der Prüfung ist zu untersuchen, ob die Materia\n Bekleidung der Prufpersonen:\n lien brüchig sind, abfärben, kleben oder schmierig\n sind und ob siäi ggf. vorhandene Beschichtungen vom\n — Badekleidung",
"width": 2419,
"height": 3482,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p20-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 21,
"content": "VkBl Amtlicher Teil 133 Heft 5 1978\n\n\n\n3.1.4 Verhalten gegenüber Flammeneinwirkung für Buchstabe a und c bei +60° C je 10 000 Knickungen\n bei —15° C 5000 Knickungen;\n Leicht entzündliche Materialien (z. B. Zelluloid), außer\n dem Polyurethanschäume dürfen nicht verwendet wer für Buchstabe b bei +60° C 100 000 Knickungen\n den. Die verwendeten Materialien einschließlich Gurte, sowie bei —20° C 10 ÖOO Knickungen.\n Bänder und Seile dürfen sich während einer Beflam- 3.1.11 Ozonbeständigkeit\n mung von 5« nicht entzünden. Gummibeschichtete Gewebe für aufblasbare Auftriebs\n3.1.4.1 Prüfung: körper dürfen bei Einwirkung von Ozon nicht rissig\n Die frei eingespannten Proben werden in Anlehnung werden (Rißbild 0).\n an DIN 54 332 beflammt. Gummiteile dürfen höchstens das Rißbild 1 aufweisen.\n Bei Feststoffwesten ist das Auftriebsmaterial und die 3.1.11.1 Prüfung:\n Außenstoffumhüllung zu prüfen.\n Es ist nach DIN 53 509 (Bestimmung der Rißbildung\n3.1.5 Färbung der Außenseite von Gummi unter Einwirkung von Ozon) zu prüfen.\n Die Färbung der äußeren Oberfläche der Rettungs Einspannen der Proben:\n weste muß weitgehend lichtecht und gut sichtbar sein. — gummibeschichtete Gewebe werden über einen\n Bei Verwendung von Farben, ähnlich RAL 2005 leucht Dorn, dessen Durchmesser der 6fachen Probendicke\n orange, muß bei der Prüfung der Lichtechtheit die entspricht, gebogen,\n Stufe 2 erreicht werden. Werden Farben im Bereich\n — Gummiteile und Füllschläuche werden mit einer\n gelb-orange verwendet, muß bei der Prüfung der Licht Mindestoberflächendehnung von 20®/o gefaltet.\n echtheit die Stufe 4 erreicht werden.\n 3.1.12 Auftriebsmaterial\n3.1.5.1 Prüfung:\n Als feste Auftriebsmaterialien dürfen nur geschlossen-\n Die Bestimmung der Lichtechtheit erfolgt nach zellige und gleichmäßig hergestellte Körper verwendet\n DIN 54 004.\n werden.\n3.1.6 Gewebe- und Gurt-Reißfestigkeit Auftriebskörper, die aus einer Vielzahl von Einzel\n Die Gewebe müssen eine Reißfestigkeit in Kette und teilchen bestehen, z. B. Kügelchen, Schnitzeln und/oder\n Schuß sowie in den Bereichen von Materialverbindun feinkörnigem Material, sind nicht zulässig.\n gen von ^ 70 daN haben.\n 3.1.12.1 Prüfung:\n Die Gurte müssen eine Systemfestigkeit von ^ 150\n daN haben.\n Sichtprüfung\n3.1.6.1 Prüfung: 3.1.13 Korrosionsbeständigkeit der Metallteile\n Die Prüfung beschiditeter Textilien erfolgt in Anleh Metallteile müssen korrosionsbeständig gegen Süß-\n und Seewasser sein.\n nung an DIN 53 354.\n Nicht beschichtete Textilien sind nach DIN 53 857 zu 3.1.13.1 Prüfung:\n prüfen. Teile aus Metallen sind nach DIN 50021 (72 h) zu\n prüfen.\n3.1.7 Gewebe-Weiterreißfestigkeit\n Das Gewebe muß ^ 2 daN Weiterreißfestigkeit haben. Der Rostgrad ist in Anlehnung an DIN 53 210 zu er\n mitteln, er darf nicht größer als R1 sein.\n3.1.7.1 Prüfung:\n 3.1.14 Tragfähigkeit nach Lagerung in Süßwasser\n Die Weiterreißfestigkeit beschichteter Textilien ist\n nach DIN 53 356 (Probenform Bild Ib) zu prüfen. Die Tragfähigkeit der Rettungsweste darf nach 24stün-\n Nicht beschichtete Textilien sind nach DIN 53859, digem Untertauchen in Süßwasser um höchstens 5®/o\n Blatt 2, zu prüfen. abgenommen haben. (Aufblasbare Rettungswesten\n siehe Nummer 4.6.)\n3.1.8 Wännebeständigkeit 3.1.14.1 Prüfung:\n Die verwendeten Materialien und beschichteten Tex 24stündiges Untertauchen in Süßwasser von 20° C\n tilien dürfen durch Wärmeeinwirkung weder verkleben ± 2°; anschließend Kontrolle der Tragfähigkeit,\n noch schmierig oder brüchig werden. Bei beschichteten\n Textilien darf sich die Beschichtung nicht vom Träger 3.1.15 Funktionstüchtigkeit nach Lagerung unter Temperatur-\n material ablösen.\n und Druckbelastung\n3.1.8.1 Prüfung:\n Rettungswesten mit der nach Nummer 2.3 ermittelten\n Tragfähigkeit müssen nach 2tägiger Lagerung bei 50°C\n Die Materialproben sind 7 Tage lang bei +70° C im und Belastung die geforderten Bedingungen gemäß\n Umlufttrockenschrank zu lagern. Hierzu sind jeweils Prüfabschnitt A Nummer 2 bis 2.1.2.1 erfüllen,\n 2 gleichartige Proben mit den gleichen Seiten aufein\n anderzulegen und mit 1 kg je 25 cm^ zu belasten. Die 3.1.15.1 Prüfung:\n Proben müssen die Größe 50 mmx50 mm haben. Die Rettungsweste ist auf eine feste, ebene Unterlage\n3.1.9 Beständigkeit von Färbungen zu legen und mit einem 50 kg schweren Sandsack zu\n Gefärbte Materialien dürfen weder in trockenem noch\n belasten. Nach 2tägiger Belastung bei +50°C muß die\n Funktionstüchtigkeit der Rettungsweste 60 Minuten\n in feuchtem Zustand abfärben (bezogen auf die Außen\n nach Entfernen des Sandsackes gewährleistet sein,\n seite).\n3.1.9.1 Prüfung: 3.1.16 Funktionssicherheit nach Lagerung bei Kälte und\n Wärme\n Es ist in Anlehnung an DIN 54 021 (Bestimmung der\n Reibechtheit von Färbungen und Drucken) zu prüfen. Nach Lagerung im Temperaturbereich von —^25° C bis\n +60° C muß die Funktionssicherheit noch vorhanden\n Zu beurteilen ist nach DJN 54 002 (Herstellung und sein.\n Handhabung des Graumaßstabes zur Bewertung des\n Anblutens). 3.1.16.1 Prüfung:\n Das Anbluten des Reibgewebes darf höchstens der Lagerung bei —25° C: 2 Tage\n Stufe 4 des Graumaßstabes entsprechen. Lagerung bei +60° C: 4 Tage\n Anschließend ist mit der auf Raumtemperatur gebradi-\n3.1.10 Gewebe-Knickbeständigkeit der Umhüllungen ten Rettungsweste eine Überprüfung der Funktion bzw.\n Die Materialien der Tragfähigkeit (bei Raumtemperatur) vorzunehmen,\n a) für Umhüllungen für Feststoff-Auftriebskörper 3.1.17 Schutz gegen Scheuern\n b) der aufblasbaren Auftriebskörper sowie Wo Bänder oder Gurte durch die Rettungsweste gezo\n c) deren Schutzhüllen, soweit vorgesehen, müssen im gen werden, ist die Durchführung so zu gestalten, daß\n Bereich von +60° bis —20° bzw. 15° C aus weder die Auftriebskörper noch die Bänder oder Gurte\n reichende Knickbeständigkeit aufweisen und dürfen durch Abrieb oder Scheuern beschädigt werden,\n weder reißen noch platzen. Beschichtungen dürfen Bänder und Gurte müssen durch Umnähen der Enden\n sich nicht vom Grundmaterial lösen. oder durch eine gleichwertige Maßnahme gegen Aus\n fransen geschützt sein,\n 3.1.10.1 Prüfung:\n Es ist nach DIN 53 359 (Dauerknackversuch), Proben 3.1.17.1 Prüfung:",
"width": 2420,
"height": 3480,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p21-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 22,
"content": "Heft 5 — 1978 134 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n 4. Besondere Anforderungen an aufblas absinken, daß Form und Funktionstüchtigkeit der Ret\n bare Rettungswesten tungsweste unter Berücksichtigung der Nummer 4.1\n 4.1 Eine aufblasbare Rettungsweste muß aus einem ge des Abschnitts III voll wirksam bleiben und die Forde\n trennt aufblasbaren Zweikammersystem bestehen. Eine rungen nach Nummer 2.1 des Abschnitts III erfüllt\n Kammer muß mit einer vollautomatisdi wasseraktivier- werden.\n baren, die^ andere mit einer handbetätigten Druckgas- 4.6.1 Prüfung:\n aufblasevorriditung ausgerüstet sein. Beide Kammern Füllung der automatisch aufblasbaren Rettungsweste\n müssen darüber hinaus mit dem Mund aufzublasen mit dem handelsüblichen, für sie bestimmten Füllsatz.\n sein. Auch wenn nur eine der beiden Kammern auf Danach 24stündige Lagerung entsprechend Nummer\n geblasen wird, müssen alle Forderungen nach Num 3.1.14.1. Darauffolgende Prüfung nadi den Prüfpunkten\n mer 2.1 des Abschnittes III erfüllt werden. der Nummer 2.1 des Abschnitts III unter Berücksichti\n 4.1.1 Prüfung: gung der Forderungen der Nummer 4.1 des Ab\n Es sind jede Kammer einzeln und beide zusammen auf schnitts III.\n zublasen. Die Weste muß dann jeweils die Forderun 4.7 Kontrolle des Füllgrades der Druckgasflasche\n gen der Nummer 2.1 des Abschnittes III erfüllen. Eine aufblasbare Rettungsweste muß eine Kontrolle\n. 4.2 Druckgas-Aufblasvorrichtu^g des Füllungsgrades der Druckgasflaschen und der Ein\n — automatische Auslösung — satzbereitschaft der Aufblasevorrichtung ermöglichen.\n Die vollautomatische wasseraktivierbare Druckgas- 4.7.1 Prüfung:\n Aufblasvorrichtung muß eine Kammer der Rettungs Feststellung der Möglichkeit der Füllgradskontrolle.\n weste innerhalb der für ihre jeweilige Größe als Be 4.8 Mitzuliefernde Ersatzpackung\n messungsgrundlage festgesetzten Zeit nach dem Ein\n tauchen ins Wasser füllen. Es ist die Zeit zu messen, Jeder aufblasbaren Rettungsweste ist eine Ersatz\n in der die vorgesehene Form des Auftriebskörpers er packung, bestehend aus einem Automatik-Auslöseteil\n reicht ist.\n und einer Reserve-Druckgasflasche, mitzuliefern.\n 4.2.1 Prüfung: 4.8.1 Prüfung:\n Die selbstaufblasbare Rettungsweste ist in Wasser Protokollierung.\n vollständig unterzutauchen (Automatik etwa 30 cm 4.9 Druckgasfüllung\n unter der Wasseroberfläche) und die Zeit bis zur Fül Das verwendete Füllgas darf weder giftig noch brenn-,\n lung zu ermitteln. Als Bemessungsgrundlage gelten bar sein.\n 5 Sekunden plus 25®/o des ermittelten Füllvolumens 4.9.1 Prüfung:\n des Auftriebskörpers in Litern, ausgedrückt in Sekun\n den.\n Herstellernachweise bzw. chemische Untersuchung.\n 4.3 Druckgas-Aufblasvorrichtung — Handauslösung — 4.10 Dichtheitskontrolle des Schwimmkörpers\n Eine zusätzliche Vorrichtung für-Handauslösung muß Die Dichtheitskontrolle des Schwimmkörpers einer auf\n vorhanden sein. Die Betätigung muß von jeder Hand blasbaren Rettungsweste muß jederzeit durch Mund-\n möglich sein. Die automatische und handbetriebene\n aufblasung möglich sein.\n Aufblaseauslösung muß gegen unbeabsichtigte Betäti 4.10.1 Prüfung:\n gung geschützt sein. Praktische Versuche.\n 4.3.1 Prüfung:\n 5. Anforderungen an die Druckgas\n Die Rettungsweste ist anzulegen und der Auslöser mit flasche und deren Ausrüstung\n einer Hand zu bedienen. Druckgasverordnung\n 4.4 Mundaufblasvorrichtung\n Die Druckgasflasche und deren Ausrüstung müssen den\n Eine Mundaufblasvorrichtung mit Rückschlagventil Anforderungen der Druckgasverordnung nebst Anhang\n muß vorhanden sein, die bei angelegter, aufgeblasener vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 730) in der jeweils gel\n oder nicht aufgeblasener Rettungsweste vom Mund tenden Fassung und den Technischen Regeln Druck\n und jeder Hand des Trägers aus leicht zugänglich sein gase (TRG) entsprechen,\n muß. Ein Mundstück aus Metall muß eine nichtmetal\n 5.1.1 Prüfung: .'\n lische Umhüllung haben. Das Ventil für die Mundauf-\n blasung muß leicht zugänglich, auch innerhalb einer Herstellernachweis.\n Schutzhülle, gehaltert sein. Die Dichtheit des Ventils 5.2 Druckprüfung\n muß gewährleistet sein vom drucklosen Zustand bis Abweichend von der DruckgasV wird für Druckgas\n zu einem Überdruck von-0,15 bar. Die Entlüftung des behälter unter 220 cm® Rauminhalt, die dazu bestimmt\n Ventils muß jederzeit innerhalb dieses Druckbereiches sind, mehrmals gefüllt werden zu können, eine Druck\n gewährleistet sein. prüfung des Behälters und eine Bauartprüfung dei\n Das Ventil muß gegen unbeabsichtigtes öffnen zu Armatur gefordert, wenn auch die Rettungsweste\n sichern sein. Ein federbelastetes Ventil muß nach dem einer Baumusterprüfung unterzogen wird.\n Betätigen und Loslassen selbsttätig schließen. Das 5.2.1 Prüfung:\n Ventil muß mit dem Mund zu betätigen sein, nachdem Herstellernachweis.\n die Sicherung gelöst ist.\n 5.3 Druckgasfüllung\n 4.4.1 Prüfung:\n Die Druckgasflasche darf nur mit den \"Gasen gefüllt\n Die angelegte Rettungsweste ist in aufgeblasenem und werden, die auch für die Rettungsweste geeignet sind.\n nicht aufgeblasenem Zustand zu prüfen. Siehe Nummer 4.9 des Abschnitts III.\n\n 4.5 Festigkeitsprüfung 5.3.1 Prüfung:\n Die Festigkeitseigenschaften des gesamten Systems Herstellernachweis.\n sind in einer Druckwechselbelastung nachzuweisen. 5.4 Kontrolle der Angaben\n Die Prüfung gilt als erfüllt, wenn ein anschließender Die Prüfstelle ist berechtigt, die Angaben der Antrag\n Prüfdruck von 1,0 bar ausgehalten wird. steller zu den Antragsunterlagen nachzuprüfen.\n 4.5.1 Prüfung:\n Druckwechselprüfung: IV. Prüfung und Zulassung\n Anzahl der Zyklen: 10 000; 1 Zyklus: Druckerhöhung 1. Mit dem Antrag auf Zulassung sind der See-Berufsgenossen\n auf 0,3 bar, Entlüftung bis 0,1 bar. schaft zwei gleiche, vollständig ausgerüstete Prüfmuster mit\n Raumtemperatur: 20 ± 2° C, Füllung mit ölfreier Preß ausführlicher Material-, Herstellungs- und Funktions-\n luft. Nach Beendigung der Druckwechselprüfung Druck b^schreibung einzureichen. Weitere Unterlagen und Prüf\n erhöhung auf 1,0 bar. Prüfzeit: 1 Minute. muster sind auf Anforderung nachzureichen. Die Prüfmuster\n müssen in allen Einzelheiten der beabsichtigten Fertigung\n 4.6 Dichtheitsprüfung entsprechen.\n Der Druck einer mit einem handelsüblichen, für sie 2. Alle Prüfungen des Prüfabschnitts A und die Prüfungen\n vorgesehenen Füllsatz aufgeblasenen Rettungsweste nach Nummer 3.1.14 und 3.1.17 des Prüfabschnitts B sowie",
"width": 2424,
"height": 3485,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p22-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/254849/?format=api",
"number": 23,
"content": "135 Heft 5 1978\nVkBl Amtlicher Teil\n\n\n der besonderen Anforderungen an aufblasbare Rettungs 3. Bezugspunkt:\n westen werden durch die See-Berufsgenossenschaft direkt a) geographische Lage: 48° 29' 51\" Nord\n durchgeführt. 09° 38' 25\" Ost\n3. Die See- Berufsgenossenschaft bestimmt die amtliche Mate b) Höhe: 742 m über NN\n rialprüfanstalt, die die übrigen Prüfungen durchführt.\n 4. Start- und Landebahn:\n4. Die See-Berufsgenossenschaft erteilt nach Erfüllung vor 70°/250° rw\n stehender Prüfungs- und Zulassungsbedingungen die Zulas a) Richtung:\n sung des Musters. Diese Zulassung erlischt nach 5 Jahren, b) Länge: 472 m (272 m zwischen den\n wenn sie nicht vorher widerrufen (Nummer 7) oder auf An versetzten Schwellen)\n trag verlängert wird. Zugelassene Rettungswesten müssen 5. Zugelassene a) Flugzeuge bis zu 1250 kg\n die für die Lebensdauer der Rettungsweste unzerstörbare, Luftfahrzeuge: höchstzulässigem Flug\n nicht zu entfernende und gut lesbare Aufschrift tragen: gewicht (MPW) und DO 27\n „See-BG-Zul.Nr. \"\n b) Motorsegler\n5. Ein Muster jeder zugelassenen Rettungsweste ist bei der\n See-Berufsgenossenschaft, ein weiteres beim Hersteller zu c) Segelflugzeuge\n hinterlegen. Änderungen an zugelassenen Rettungswesten 6. Zweck: Verkehr mit den am Landeplatz\n dürfen ohne Genehmigung der See-Berufsgenossenschaft stationierten Luftfahrzeugen\n nicht vorgenommen werden. des Flugsportvereins Laichingen\n6. Die See-Berufsgenossenschaft hat das Recht, jederzeit Werk e.V. und seiner Mitglieder\n stätten und Lagerräume zu besichtigen und Nachprüfungen Der Bundesminister für Verkehr\n anzuordnen. Im Auftrag\n7. Die See-Berufsgenossenschaft kann die Zulassung wider Dr. Sprenger\n rufen, wenn Rettungswesten in Verkehr gebracht werden, (VkBl 1978 S. 135)\n die dem Prüfmuster nicht entsprechen, oder wenn die für\n Rettungswesten geltenden Vorschriften oder diese Prüfungs-\n und Zulassungsbedingungen geändert werden.\n8. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antrag\n steller.\n V. Inkrafttreten Straßenbau\n, Diese Prüfungs- und Zulassungsbedingungen treten am Tage\nnach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.\n Nr. 67 Richtlinien für die Anlage von Straßen\n Hamburg, den 25. Oktober 1977\n (RAS)\n See-Berufsgenossenschaft Teil: Anlagen des öffentlichen Perso\n Willner nennahverkehrs (RAS-0)\n Vorsitzender des Vorstandes\n Abschnitt 1: Straßenbahnen\n(VkBl 1978 S. 131) Bonn, den 14. Februar 1978\n StB 13/38.45.05-01\n Oberste Straßenbaubehörden der Länder\n\n Luftfahrt Betr.: Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS);\n Teil: Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs\n Nr. 66 Sonderlandeplatz Laichingen, Land (RAS-Ö)\n Abschnitt 1;. Straßenbahn\n kreis Alb-Donau-Kreis\n Die Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen hat im\n Bonn, den 23. Februar 1978 Zusammenwirken mit dem Verband öffentlicher Verkehrsbe\n L 14/62.12.35\n triebe die ,,Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: An\n Das Regierungspräsidium Tübingen hat dem Flugsport lagen des öffentlichen Personennahverkehrs (RAS-Ö), Ab\n verein Laichingen e.V. in 7903 Laichingen die Anlage und schnitt 1: Straßenbahn\" neu bearbeitet. Ich weise hiermit auf\n den Betrieb eines Landeplatzes für besondere Zwecke ge- diese Richtlinien hin. Bei Planungen für Bundesfemstraßen\n^nehmigt, Geijxäß § 52 Abs..3 in Verbindung mit § 42 Abs. 4 bitte ich, sofern Straßenbahnanlagen zu berücksichtigen\n LuftVZO werden die nachfolgenden Angaben der Genehmi sind, diese Richtlinien der Forschungsgesellschaft heranzu\n gimg, die die bisherige Genehmigung zur Anlage und zum ziehen.\n Betrieb eines Segelfluggeländes ersetzt, bekanntgemacht. Der Bundesminister für Verkehr\n\n 1. Bezeichnung: Sonderlandeplatz Laichingen Im Auftrag\n 2. Lage: 3,5 km westwärts der Stadt Dr.-Ing. E. h. Thul\n Laichingen im Alb-Donau-Kreis (VkBl 1978 S.135)",
"width": 2423,
"height": 3481,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f8/c2/28/f8c22834f95948e3a5615e98a3674e48/page-p23-{size}.png"
}
]
}