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"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n (VkBl.)\n\n\n I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n 49. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1995 Heft 12\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 1995 Seite Nr. Datum VkBl. 1995 Seite\n\n Eisenbahn 119 6. 6. 1995 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n bau Nr. 18/1995\n 114 9. 6. 1995 Bekanntmachung der Planfeststellung Sachgebiet 02.2: Planung und Entwurf;\n für den Bahnhof „Starnberg Nord“.................................. 398 Entwurfsrichtlinien\n Binnenschiffahrt Sachgebiet 07.1: Straßenverkehrstechnik\n und Straßenausstattung;\n 115 29. 5. 1995 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur Bemessung und Gestaltung\n vorübergehenden Abweichung von der Binnen- der Straßen und Wege .................... 415\n schiffahrtsstraßen-Ordnung ............................................ 399\n Berichtigung\n 116 16. 6. 1995 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur\n vorübergehenden Abweichung von der Mosel- 120 8. 6. 1995 Druckfehlerberichtigung .......................... 415\n schiffahrtspolizeiverordnung ........................................... 399\n\n Straßenbau\n\n 117 22. 5. 1995 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n bau Nr. 15/1995\n Sachgebiet 17.1: Haushaltsangelegenheiten;\n Haushaltsaufstellung und -Vollzug\n Sachgebiet 02.0: Planung und Entwurf;\n Allgemeines ..................................... 400\n\n 118 31. 5. 1995 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n bau Nr. 17/1995\n Sachgebiet 02.0: Planung und Entwurf;\n Allgemeines ..................................... 407\n\n\n\n\n Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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"content": "Heft 12 – 1995 398 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n AMTLICHER TEIL\n B\n Eisenbahn Rechtsbehelfsbelehrung\nNr. 114 Bekanntmachung der Planfeststel- Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluß\n lung für den Bahnhof „Starnberg kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage\n Nord“ beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München,\n A Postfach 34 01 48, 80398 München, Ludwigstr. 23,\n 80539 München, schriftlich erhoben werden.\n Verfügender Teil\n Die Klage muß den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik\nI. Feststellung des Planes für den Bau des Bahn-\n Deutschland, diese vertreten durch das Eisenbahn-\n hofes „Starnberg Nord“, Bahn-km 26,270-\n Bundesamt, dieses vertreten durch seinen Präsidenten,\n 26,893\n Außenstelle München, Richelstraße 3, 80634 München)\n Nach § 3 Abs. 2 Z 1 Gesetz über die Eisenbahn- und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.\n verkehrsverwaltung des Bundes (BEVerkVwG) Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur\n und § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind\n wird der Plan für den Bau des Bahnhofes innerhalb einer Frist von 6 Wochen anzugeben.\n „Starnberg Nord“, Strecke 5504, München Hbf – Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf die-\n Mittenwald, Bahn-km 26,270-26,893 mit den in ser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht\n diesem Beschluß aufgeführten Auflagen, Er- zurückgewiesen werden.\n gänzungen, Änderungen, Vorkehrungen/ Schutz-\n Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für\n anlagen festgestellt.\n die übrigen Beteiligten beigefügt werden.\nII. Wasserrechtliche Genehmigung\n Die Feststellung nach § 18 AEG beinhaltet auch\n C\n alle wasserrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 14\n Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Anordnung der sofortigen Vollziehung\n Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4\nIII. Planunterlagen VwGO angeordnet.\n Vom Abdruck der Liste der dem festgestellten Plan Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann\n zugrundeliegenden Unterlagen wurde abgesehen. beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße\n 23, 80539 München, Postfach 34 01 48, 80098\nIV. Tektur vom 23. 4. 1993 München, Antrag auf Wiederherstellung der aufschie-\n Art der Veränderungen und Planergänzungen benden Wirkung gestellt werden. Der Antrag kann nur\n – Verlagerung der westlich der Bahn gelegenen innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ent-\n Bushaltestellen auf den Bahnhofsvorplatz öst- scheidung über die Anordnung der sofortigen Voll-\n lich der Bahn. ziehung gestellt und begründet werden.\n – Umgestaltung des Bahnhofsvorplatzes östlich\n der Bahn.\n D\nV. Entscheidung über Einwendungen, Bedenken, Hinweis\n Hinweise und Anträge Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und\n Die Einwendungen der Betroffenen und der sonsti- des festgestellten Plans wird im Rathaus der Stadt\n gen Einwender sowie die von Behörden und Stellen Starnberg – Bauamt –, Vogelanger 2, 82319 Starnberg,\n geäußerten Bedenken, Hinweise und Anträge wer- in der Zeit vom 10. Juli 1995 bis einschließlich 24. Juli\n den zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entspro- 1995 zur Einsicht ausgelegt.\n chen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise Mit dem Ende dieser Auslegungsfrist gilt der\n erledigt haben. Planfeststellungsbeschluß den Betroffenen und denjeni-\n gen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als\nVI. Die Antragstellerin Deutsche Bahn AG hat die zugestellt.\n Kosten des Verfahrens gem. § 3 Abs. 6 BE\n Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses\n VerkVwG zu tragen. Der Kostenfestsetzungsbe-\n kann beim Eisenbahn-Bundesamt, Richelstraße 3,\n scheid ergeht besonders, nachdem die für die Be-\n 80634 München, bis zum Ende der Klagefrist schriftlich\n kanntmachung des Beschlusses aufgewendeten\n angefordert werden.\n Auslagen festgestellt worden sind.\n München, den 9. Juni 1995\nVII. Hinweis Eisenbahn-Bundesamt\n Auf die Vorkehrungen, Schutzanlagen und an Vogel\n deren Auflagen im verfügenden Teil des Be-\n schlusses wird hingewiesen. (VkBl. 1995 S. 398)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 399 Heft 12 – 1995\n\n §1\n Binnenschiffahrt Die Moselschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender\nNr. 115 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung Fassung anzuwenden:\n zur vorübergehenden Abweichung 1. § 6.32 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n von der Binnenschiffahrtsstraßen- „1. ,Radarfahrt‘ ist eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit\n Ordnung über Radar. Jedes mit Radarhilfe fahrende Fahrzeug muß\n – Reihenfolge der Schleusungen auf sich über Sprechfunk bei der nächsten Schleuse auf\n dem Main-Donau-Kanal (§ 12.18)* den entsprechenden Funkkanälen, die von den\n zuständigen Behörden bekanntgegeben werden,\nAufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsauf- melden. Weiterhin muß sich das Fahrzeug bei der\ngabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Schleuse Informationen über die Verkehrslage ein-\nvom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit holen und auf Empfang geschaltet bleiben.\nArtikel 2 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der\n Die Sprechfunkanlage von Fahrzeug zu Fahrzeug\nBinnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985\n muß ständig auf Kanal 10 auf Empfang geschaltet\n(BGBl. I S. 734) und § 122 Nr. 3 dr Binnenschiffahrts-\n sein oder zum Senden von Mitteilungen an ande-\nstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734 – An-\n re Fahrzeuge benutzt werden.“\nlageband –) verordnet die Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion Süd: 2. § 8.07 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n §1 „2. Die in Nummer 1 bezeichneten Schubverbände\n müssen mit der Schleuse in Funkverbindung auf\nDie Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ist in folgender\n den Kanälen des Nautischen Informationsfunkes,\nFassung anzuwenden:\n die von den zuständigen Behörden bekanntge-\nNach § 12.17 wird folgender § 12.18 angefügt: macht werden, Verbindung aufnehmen, sobald\n „§ 12.18 sie in folgende Moselstrecken einfahren:\n Reihenfolge der Schleusungen von Mosel-km 16,00 bis\nNach jeder Berg- oder Talschleusung von Fahrzeugen, Mosel-km 25,00 (Lehmen)\ndie ihr Vorrecht nach § 6.29 Nr. 4 geltend gemacht von Mosel-km 31,30 bis\nhaben, sind bei Bedarf jeweils einmal Fahrzeuge ohne Mosel-km 40,20 (Müden)\nVorrecht in derselben Richtung zu schleusen.“ von Mosel-km 52,50 bis\n §2 Mosel-km 63,40 (Fankel)\n von Mosel-km 69,20 bis\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft und mit Mosel-km 81,60 (St. Aldegund)\nAblauf des 30. Juni 1998 außer Kraft. von Mosel-km 98,50 bis\nWürzburg, den 29. Mai 1995 Mosel-km 106,60 (Enkirch)\nA5 – 312.3/21 von Mosel-km 120,00 bis\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mosel-km 126,50 (Zeltingen)\n Süd von Mosel-km 137,00 bis\n Paul Mosel-km 143,80 (Wintrich)\n(VkBl. 1995 S. 399) von Mosel-km 158,20 bis\n Mosel-km 171,00 (Detzem)\n von Mosel-km 191,00 bis\nNr. 116 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung Mosel-km 200,00 (Trier)\n zur vorübergehenden Abweichung von Mosel-km 206,00 bis\n von der Moselschiffahrtspolizei- Mosel-km 219,00 (Grevenmacher)\n verordnung von Mosel-km 223,00 bis\n Mosel-km 234,00 (Palzem)\nüber von Mosel-km 237,00 bis\n– Radarfahrt (§ 6.32)**) Mosel-km 245,50 (Apach)\n– Sprechfunk auf Schubverbänden, Änderung der von Mosel-km 253,00 bis\n Funkfrequenzen (§ 8.07)**) Mosel-km 263 (Königsmachern)\n von Mosel-km 264,00 bis\nAufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsauf-\n Mosel-km 275,00 (Diedenhofen)\ngabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n von Mosel-km 272,00 bis\nvom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit\n Mosel-km 282,00 (Orne)\nArtikel 3 Abs. 3 der Verordnung zur Einführung der\n von Mosel-km 280,50 bis\nMoselschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984\n Mosel-km 288,50 (Talange)\n(BGBl. I S. 473) und § 1.22 Nr. 3 der Moselschiffahrts-\n von Mosel-km 292,00 bis\npolizeiverordnung vom 16. März 1984 (BGBl. I S. 473 –\n Mosel-km 301,50 (Metz)\nAnlageband –) verordnet die Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion Südwest: und bis zur Einfahrt in die Schleuse auf Empfang\n geschaltet bleiben.\n Außerdem haben sich zu Berg fahrende Schub-\n*) erstmals erlassen verbände bei km 226,00 nochmals über Funk bei\n**) Wiederholung ohne Änderungen der Schleuse Palzem zu melden.“\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 12 – 1995 400 VkBl. Amtlicher Teil\n\n3. § 8.07 Nr. 3 ist nicht anzuwenden. – BMV/StB 11/06.26.10/11008 BW 79 vom 8. 01. 1980\n §2 – Veranschlagung von Baumaßnahmen; Beachtung\n von § 24 BHO/§ 16 HGrG und Verfahren bei Kosten-\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft und mit\n erhöhungen, und\nAblauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.\n – BMV/StB 11/06.26.10/23017 Fi 81 vom 28. 07. 1981\nMainz, den 16. Juni 1995\n – Bundeshaushalt 1981; Kap. 1210 – Bundesfern-\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion straßen –;\n Südwest Kostenerhöhungen.\n In Vertretung\n Bundesministerium für Verkehr\n Seibold\n Im Auftrag\nMk/1992-I-4a\n Jungblut\n(VkBl. 1995 S. 399)\n Bundesministerium für Verkehr\n Straßenbau Abteilung Straßenbau\n\nNr. 117 Allgemeines Rundschreiben Leitfaden zur Veranschlagung\n Straßenbau Nr. 15/1995 und Kostenfortschreibung\n von Baumaßnahmen (Investitionen) des\n Sachgebiet 17.1: Haushaltsange- Bundesfernstraßenbaus im Straßenbauplan\n legenheiten;\n Haushaltsaufstel- Inhaltsverzeichnis\n lung und -Vollzug 0. Vorbemerkung\n Sachgebiet 02.0: Planung und Ent-\n I. Allgemeines\n wurf; Allgemeines\n II. Grundsätze der Veranschlagung\n Bonn, den 22. Mai 1995\n StB 24/06.26.10/14 Va 95 1. Zuständigkeit für die Veranschlagung\nOberste Straßenbaubehörden 2. Baumaßnahme, Veranschlagungseinheit, Ver-\nder Länder kehrseinheit\nmit Nebenabdrucken 3. Voraussetzung für die Veranschlagung\nfür Regierungen oder Mittelbehörden 4. Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflich-\nnachrichtlich: tungsermächtigungen\nBundesministerium der Finanzen 5. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Nutzen-\n Kosten-Untersuchungen\nBundesrechnungshof (17 x)\n 6. Fälligkeitsprinzip\nDEGES\n 7. Zweckbestimmung\nBundesanstalt für Straßenwesen\n 8. Veranschlagungsgrenzen\nBMV– Außenstelle Berlin\n 9. Vorlagegrenzen\nLeitfaden zur Veranschlagung und Kostenfortschreibung\nvon Baumaßnahmen (Investitionen) des Bundesfern- 10. Haushaltsmäßige Verantwortung bei der Auf-\nstraßenbaus im Straßenbauplan stellung der Haushaltsunterlagen\nAnlage: Leitfaden III. Unterlagen bei Neueinstellung einer Baumaß-\n nahme in den Straßenbauplan\nIm Interesse einer einheitlichen Handhabung und Ver-\nbesserung des Haushaltsvollzuges wurde anliegender IV. Baubeginn\nLeitfaden zur Veranschlagung und Kostenfortschreibung V. Kostenfortschreibung\nvon Baumaßnahmen (Investitionen) des Bundesfernstra- 1. Allgemeines\nßenbaus für die jährlich aufzustellenden Straßenbau- 2. Kostenänderungen in Bau befindlicher Maß-\npläne erarbeitet. Er gibt einen Überblick der zur Zeit gül- nahmen\ntigen Regelungen und hierzu Erläuterungen. Verzeichnis der Abkürzungen\nGrundsätzliche Änderungen bestehender Vorschriften Anlage 1: Kriterien der Etatreife\nsind mit diesem Leitfaden nicht verbunden. 2: Veranschlagungs- bzw. Einpla-\nZum Thema Kostenkontrolle ergeht in Kürze ein beson- nungsgrenzen in Kap. 1210\nderes Rundschreiben. 3: Übersicht vorzulegender Unter-\n lagen bei Kostenänderungen im\nIch führe hiermit den Leitfaden ein und bitte, diesen zu\n Fernstraßenbau\nberücksichtigen.\nFolgende Schreiben hebe ich hiermit auf: Vorbemerkung\n– BMV/StB 11/15/06.26.10/11095 Va 78 vom 24. 07. Zum besseren Verständnis und zur Information werden\n 1978 – Bestimmungen des Haushaltsrechts und die damit im\n Veranschlagung von Baumaßnahmen; Beachtung Zusammenhang stehenden Erlasse und Vorschriften, die\n von § 24 BHO/§ 16 HGrG und Verfahren bei Kosten- bei der Veranschlagung und Kostenfortschreibung von\n erhöhungen, Baumaßnahmen des Bundesfernstraßenbaus zu beach-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 401 Heft 12 – 1995\n\nten sind, dargestellt und erläutert. Die folgenden Aus- Eine weitere Ausnahme bilden die privatfinanzier-\nführungen stellen einen Leitfaden dar. Grundlage für den ten Maßnahmen. Die zu veranschlagenden Refi-\nhier dargestellten Vollzug des Straßenbauplans sind das nanzierungskosten bestehen aus den Tilgungs-\nGrundgesetz (GG), die Bundeshaushaltsordnung (BHO) raten (Baukosten und Bauzinsen) und den Kredit-\nund die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Bundes- zinsen.\nhaushaltsordnung (Vorl.VV-BHO). Die nachfolgenden Baumaßnahmen werden im Strbpl als Veran-\nAusführungen beziehen sich auf die BHO und auf die schlagungseinheiten (VERAN) ausgewiesen.\nVorl.VV-BHO. Auf weiterführende Kommentare zum Beim Bundesautobahnbau bestehen sie aus bis zu\nHaushaltsrecht (z. B. Kommentar Piduch, Bundeshaus- 9 Verkehrseinheiten (VKE). Jede VKE stellt\nhaltsrecht – Verlag W. Kohlhammer) wird hingewiesen. bezüglich der Kostenangaben eine für sich eigen-\n ständige Maßnahme mit eigenem Verkehrswert\nI. Allgemeines dar. Die Aufteilung in VKE ergibt sich aus dem Be-\n Vorbedingung für jegliche Vergabe von Leistun- wirtschaftungsplan, der sich aus dem Finanzie-\n gen ist u. a. die haushaltsmäßige Ermächtigung. rungsprogramm ableitet.\n Diese Ermächtigung wird durch die festgestellte In bezug auf die zu veranschlagenden Kosten wer-\n Fassung des Haushaltsplans (Hpl) erteilt (§ 3 Abs. den VKE wie Einzelmaßnahmen behandelt; d. h.\n 1 BHO). Ausgleiche zwischen den VKE einer VERAN sind\n Der Hpl enthält alle im Haushaltsjahr zu erwarten- nicht zulässig. Alle haushaltsrechtlichen Voraus-\n den Einnahmen, voraussichtlich zu leistende Aus- setzungen müssen für jede VKE einzeln erfüllt sein.\n gaben und voraussichtlich benötigte Verpflich- Bei Bundesstraßen ist sinngemäß zu verfahren.\n tungsermächtigungen (§ 11 BHO). 3. Voraussetzungen für die Veranschlagung\n Nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsge- Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen\n setzes vom 28. 3. 1960 ist über die Verwendung für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt\n der Straßenbaumittel ein Straßenbauplan (Strbpl) werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und\n als Anlage zum Hpl aufzustellen. Hier sind u. a. Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der\n die Maßnahmen des Bundesfernstraßenbaus zu Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme,\n veranschlagen. Die Vorschriften über die Aufstel- des Grunderwerbs und der Einrichtungen so-\n lung und Feststellung des Hpl gelten sinngemäß. wie die vorgesehene Finanzierung und ein\n Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dür- Zeitplan ersichtlich sind (§ 24 BHO).\n fen für im Strbpl nicht veranschlagte Bauvorhaben Für die Veranschlagung von Baumaßnahmen des\n des Bundes und für Kosten- und Zuschußer- Straßenbaus sind folgende Richtlinien und An-\n höhungen nur mit Einwilligung des Bundesmi- weisungen anzuwenden:\n nisteriums für Verkehr (BMV) in Anspruch genom-\n A. Erläuterungen und Pläne\n men werden. Die Bauvorhaben bzw. die Kosten-\n und Zuschußerhöhungen gelten nach dieser – ARS Nr 1/1985 – StB 24/00.04.53/24001Va85\n Einwilligung als in den Strbpl eingestellt (weiterfüh- vom 11. 12. 1984 –\n rende Ausführungen siehe Abschnitt II). Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Ent-\n wurfsunterlagen im Straßenbau (RE 1985) – (VkBl.\nII. Grundlagen der Veranschlagung 1985, S. 352),\n 1. Zuständigkeit für die Veranschlagung – ARS Nr 39/1992 – StB 25/40.35.00/126Va92 vom\n 15. 10. 1992 –\n Das Bundesministerium der Finanzen prüft – so-\n Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerks-\n weit es nicht darauf verzichtet – die vom BMV über-\n entwürfen (RAB-BRÜ 92) – (VkBl. 1992, S. 628),\n sandten Voranschläge (§ 27 BHO) und stellt den\n Entwurf des Hpl auf (§ 28 BHO) – ARS Nr 5/1993 – StB 13/38.58.60-01/190Va92\n vom 3. 2. 1993 –\n Die Dienststellen der Länder übersenden hierfür\n Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen\n auf Anforderung dem BMV die jeweiligen Beiträge\n Entwurfsunterlagen im Straßenbau; – RE-Vorent-\n für die Voranschläge (Anmeldung zum Entwurf\n würfe für Betriebseinrichtungen – (VkBl. 1993, S.\n Straßenbauplan).\n 559) und\n 2. Baumaßnahme, Veranschlagungseinheit, Ver-\n – RBBau Ausgabe 1970 mit Ergänzungen (für\n kehrseinheit\n Hochbauten) –\n Die Kosten einer Baumaßnahme umfassen die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben\n Baukosten und den Grunderwerb sowie Kosten- des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanz-\n anteile Dritter. Sie sind sorgfältig zu ermitteln und bauverwaltungen (RBBau).\n nachvollziehbar zu belegen. Im Strbpl sind Bau-\n B. Kostenberechnungen\n maßnahmen in der Hauptgruppe 7 und der\n Grunderwerb global in der Hauptgruppe 8 zu ver- – ARS Nr 24/1984 – StB 24/38.46.00/ 24023Va84\n anschlagen. Grunderwerb wird also grundsätzlich vom 12. 12. 1984 –\n getrennt von den Baukosten veranschlagt. Eine Anweisung zur Kostenberechnung für Straßen-\n Ausnahme bilden die Titel 745 21, 882 72, 883 71, baumaßnahmen (AKS 85) – (VkBl. 1985, S. 92) in\n 883 81 und 883 82. Hier ist der Grunderwerb Verbindung mit\n zusammen mit den Baukosten bei den vorgenann- – ARS Nr 13/1990 – StB 24/38.46.00/31Va90 vom\n ten Titeln zu veranschlagen. 1. 8. 1990 –\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 12 – 1995 402 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Kostenaufstellung und -fortschreibung bei Bau- halts befaßt sind, zur verantwortlichen Überprü-\n maßnahmen an Bundesfernstraßen (VkBl. 1990, S. fung der Notwendigkeit verpflichtet.\n 567) und Der Grundsatz der Notwendigkeit von Ausgaben\n – ARS Nr 39/1992 – (siehe auch unter A. Er- und Verpflichtungsermächtigungen erfordert so-\n läuterungen und Pläne). wohl bei Aufstellung als auch bei Ausführung des\n C. Zeitplan Hpl eine Überprüfung. Dabei wird geprüft,\n Zur Beurteilung wird ferner ein Zeitplan verlangt, – ob die Aufgabe, zu deren Erfüllung Bundesmittel\n aus dem der voraussichtliche Baubeginn und der aufgewendet werden sollen, vom Bund allein\n Bauablauf mit Kostenauswirkungen ersichtlich oder anteilmäßig zu finanzieren ist,\n sind. Ausreichend hierfür ist grundsätzlich die – ob die Bundesmittel für die vorgesehene Zweck-\n Ausweisung im Bau- bzw. Finanzierungsprogramm. bestimmung im Hpl notwendig sind und\n Fehlen solche Ausweisungen, sind gesonderte – ob für die betroffene Zweckbestimmung Aus-\n Darstellungen zu fertigen und vorzulegen. gabe- und/oder Verpflichtungsermächtigungen\n Aus den Unterlagen muß die Etatreife (s. Anlage 1) benötigt werden.\n ersichtlich sein. Sie richtet sich insbesondere nach\n 5. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,\n der Notwendigkeit der Maßnahme (§ 6 BHO),\n Nutzen-Kosten-Untersuchungen\n der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Maß-\n Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushalts\n nahme (§ 7 BHO),\n sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und\n den benötigten Ausgabe- und Verpflichtungser- Sparsamkeit zu beachten. Dies gilt selbstver-\n mächtigungen (§ 11 BHO) und nach ständlich auch für die Aufstellung der RE-Entwürfe.\n der Zweckbestimmung des Vorhabens (§ 17 Für geeignete Maßnahmen von erheblicher finan-\n BHO). zieller Bedeutung sind Nutzen-Kosten-Unter-\n Im Hinblick auf die Ausweisung von VERAN gilt fol- suchungen (NKU) anzustellen (§ 7 BHO).\n gendes: Unter der günstigsten Zweck-Mittel-Relation ist ent-\n Wird eine VKE einer VERAN baureif, so daß Haus- weder\n haltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen – ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem\n benötigt werden, und liegen für diese die haus- Einsatz von Mitteln oder\n haltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Auf-\n – bei einem bestimmten Einsatz von Mitteln das\n nahme in den Strbpl vor, wird die gesamte VERAN\n bestmöglichste Ergebnis\n im Strbpl veranschlagt. Die VERAN wird in diesem\n Fall mit den genehmigten zu verstehen.\n – Kostenberechnungen nach AKS 85 bzw. nach Nach dem Grundsatz der Sparsamkeit sind die\n ARS 13/1990 und einzusetzenden Mittel auf den zur Erfüllung der\n Aufgaben unbedingt notwendigen Umfang zu\n – geschätzten Kosten weiterer VKE\n beschränken. Grundsätzlich übernimmt der Bund\n eingestellt. nur die Kosten, zu deren Tragung er gesetzlich ver-\n Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für pflichtet ist.\n geschätzte VKE und für VKE ohne Gesehenver- Das Schreiben\n merk des BMV oder ohne Baufreigabe durch das – BMV StB 30/06.26.10/79Va93 vom 8. 9. 1993 –\n BMV sind gesperrt, d. h. es können keine Verträge Einsparungen im Bundesfernstraßenbau –\n eingegangen werden, in denen der Bund zu Zah- ist hierbei zu beachten.\n lungen verpflichtet wird. Bei Maßnahmen des Bedarfsplans, bei denen NKU\n Geschätzte Kosten können sein: vorliegen, bedarf es keiner weiteren Untersuchung.\n – überprüfte Bedarfsplanangaben, Bei erheblichen Kostenänderungen sind neue NKU\n durchzuführen. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen\n – neue Kostenschätzung anhand von Vergleichs-\n können nach dem Verfahren „Bundesverkehrs-\n strecken bzw. Ausschreibungsergebnissen.\n wegeplan“, in dafür geeigneten Fällen nach\n Abweichungen sind zu begründen.\n – ARS Nr 13/1986 – StB 10/20.30.73/27Va86 vom\n Unterlagen zur Entsperrung müssen rechtzeitig 9. 4./25. 6. 1986 –\n vorgelegt werden.\n Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Wirt-\n 4. Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflich- schaftlichkeitsuntersuchungen (RAS-W) – (VkBl.\n tungsermächtigungen 1986, S. 545)\n Bei der Aufstellung und Ausführung des Hpl sind durchgeführt werden (wird z. Zt. überarbeitet).\n nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum\n Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von 6. Fälligkeitsprinzip\n Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungser- Nach § 11 BHO dürfen im Hpl nur diejenigen Ein-\n mächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Er- nahmen und Ausgaben veranschlagt werden, die\n füllung der Aufgaben des Bundes notwendig sind im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam\n (§ 6 BHO). werden. Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflich-\n Danach sind alle Dienststellen, die mit der Auf- tungsermächtigungen sind mit größtmöglicher Ge-\n stellung und der Ausführung des Bundeshaus- nauigkeit zu ermitteln oder zu schätzen.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 403 Heft 12 – 1995\n\n 7. Zweckbestimmung Dafür sind auf dem Vorblatt der Vorentwürfe (Er-\n Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigun- läuterungsbericht) auf der Kostenberechnung und\n gen sind nach Zwecken getrennt zu veranschlagen. auf den weiteren Entwurfsunterlagen die Vermerke\n Ihre Einteilung richtet sich nach dem Gruppierungs- gem. RE 85 vollständig anzubringen.\n plan (§ 13 BHO) der Verwaltungsvorschriften zur Mit den Vermerken werden auch die Prüfungen\n Haushaltssystematik des Bundes (VV-HB). nach §§ 6 und 7 BHO verantwortlich vollzogen.\n Bei jedem Titel ist im Hpl bzw. im Strbpl die Zweck- Unterlagen ohne diese Vermerke entsprechen nicht\n bestimmung aufgeführt. Darüber hinaus sind im § 24 BHO.\n – ARS Nr 4/1976 – StB 2/17/38.02.03/2065Vms75 III. Unterlagen bei Neueinstellung einer Bau-\n vom 2. 1. 1976 – maßnahme in den Straßenbauplan\n Vorläufige Anweisung über die Buchung der Aus- Für die Einstellung einer Maßnahme in den Strbpl\n gaben für die Bundesfernstraßen in den Aus- ist die Etatreife maßgebend.\n gabeblättern – Vorl.BAFStr – (VkBl. 1976, S. 136) Insbesondere die unter Abschnitt II Ziffer 3 dieses\n zusätzliche Angaben zu finden (wird z. Zt. überar- Leitfadens genannten Vorschriften legen fest, wel-\n beitet). che Unterlagen zu erstellen bzw. an das BMV wei-\n terzuleiten sind.\n 8. Veranschlagungsgrenzen Auf die Bedeutung des Erläuterungsberichtes sei\n Abweichend von den allgemeinen Grenzen der Ein- hier nochmals hingewiesen. Insbesondere ist die\n planung wird aus Gründen der Verwaltungsver- Vorbemerkung zur Gliederung des Erläuterungs-\n einfachung zwischen Maßnahmen unterschieden, berichtes (s. ARS Nr 1/1985) zu beachten.\n die global bzw. einzeln zu veranschlagen sind. Hierbei müssen auch Umstände aufgezeigt wer-\n Ihre Abgrenzung ergibt sich aus dem Hpl bzw. der den, die Auswirkungen auf die Kosten der Bau-\n Anlage zum Kap. 1210, dem Strbpl. Die z. Zt. gülti- maßnahme haben.\n gen Veranschlagungsgrenzen – auch Einplanungs- Bei Maßnahmen der Hauptbautitel (HBT)\n grenzen genannt – sind in Anlage 2 zusammenge-\n – Titel 741 14 – Erweiterung von Bundesautobah-\n stellt.\n nen – VDE –,\n 9. Vorlagegrenzen – Titel 741 16 – Erweiterung von Bundesautobah-\n nen (ohne VDE),\n Für bestimmte global und für bestimmte einzeln zu\n – Titel 741 17 – Neubau von Bundesautobahnen\n veranschlagende Maßnahmen ist der Gesehen-\n (ohne VDE),\n vermerk des BMV auf den Unterlagen erforderlich.\n Im wesentlichen richten sich diese nach – Titel 741 18 – Neubau von Bundesautobahnen –\n VDE –,\n – ARS Nr 40/1992 – StB 15/38.02.02/32Va92 vom\n – Titel 741 27 – Neubau von Bundesstraßen und\n 9. 10. 1992 –\n Vorlage von Entwurfsunterlagen nach den RE 1985 – zugehörender Grunderwerb der Titel 821 14, 821\n (Vorlagegrenzen) – (VkBl. 1992, S. 629) in 16, 821 17, 821 18 und 821 27\n Verbindung mit ist Voraussetzung, daß diese im Bedarfsplan als\n – Schreiben BMV StB 27/38.71.00/40VA94 vom 22. „Vordringlicher Bedarf“ ausgewiesen sind. Ausnah-\n 12. 1994 – mefälle ergeben sich aus Einzelfallentscheidungen\n Richtlinien für die Entwurfsgestaltung – Vorlage von des BMV nach §§ 3 bzw. 6 FStrAbG.\n Entwurfsunterlagen (HU-Bau) für Umbau, Erweite- Bei Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungs-\n rung und Erneuerung bestehender Nebenanlagen gesetz (EKrG) gilt\n (§ 1 Abs. 4, Nr. 4 FStrG) – – ARS Nr 10/1988 – StB 17/78.10.20/25Va88 vom\n bzw. nach 17. 10. 1988 –\n – ARS Nr 26/1991 – StB 25/38.02.02/118Va1991 Richtlinien über das Verfahren nach dem Gesetz\n vom 12. 11. 1991 – über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen\n Vorlage von Bauwerksentwürfen für Bauvorhaben bei Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr;\n an Bundesfernstraßen, (RAB-BRÜ 92) – (VkBl. hier: EKrG-Richtlinien 1988 – (VkBl. 1988, S. 850).\n 1991, S. 763). Für Zuwendungen nach § 5 a FStrG gelten\n Als Vorlagegrenzen sind die Gesamtkosten – ARS Nr 22/1971 – StB 2/38.49.00/2003R71 vom\n (Brutto), d. h. Bau- und Grunderwerbskosten zu 15. 9. 1971 –\n Lasten des Bundes und die Kostenanteile Dritter Richtlinien für die Gewährung von Bundeszuwen-\n maßgebend. dungen zu Straßenbaumaßnahmen von Gemein-\n 10.Haushaltsmäßige Verantwortung bei der Auf- den und Gemeindeverbänden nach § 5 a FStrG –\n stellung der Haushaltsunterlagen (VkBl. 1971, S. 566) und\n Bei der Aufstellung und Weitergabe der Haushalts- – ARS Nr 13/1975 – StB 2/38.49.10/2080NW75\n unterlagen (z. B. Erläuterungen, Kostenberech- vom 18. 8. 1975 –\n nungen, Pläne) sind neben den planerischen und Bundeszuwendungen für Maßnahmen nach § 5 a\n technischen Ausführungen auch Haushaltsbelange FStrG; hier: Zuwendungsfähigkeit von Kosten für\n und Fragen der Wirtschaftlichkeit zu erfassen und Vorsorgemaßnahmen und Umleitungsstrecken –\n zu prüfen. (VkBl. 1975, S. 539).\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 12 – 1995 404 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Darüber hinaus müssen alle Maßnahmen nach 2. Kostenänderungen in Bau befindlicher Maßnah-\n § 5 a FStrG dem BMV zur Zustimmung vorgelegt men\n werden: Kostenänderungen sind, sobald sie erkennbar wer-\n – Schreiben BMV StB 24/38.49.10/48Va92 vom 4. den, aber spätestens vor der nächsten Haushalts-\n Januar 1993 – aufstellung dem BMV mit den dazugehörenden\n Zuwendungen nach § 5 a Fernstraßengesetz Unterlagen geprüft vorzulegen. Werden für\n (FStrG) – Haushaltsvollzug –. Vergaben bzw. Zahlungen Kostenfortschreibungen\n Für Erneuerungsmaßnahmen der Titel 741 13/23 im laufenden Haushalt erforderlich, sind die neuen\n gilt mein Haushaltsunterlagen dem BMV so frühzeitig einzu-\n – Schreiben StB 24/06.26.10/67Va91 vom 13. Juni reichen, daß die Veranschlagungsänderungen im\n 1991 – Hpl rechtzeitig (vor Inanspruchnahme) erfolgen\n Einplanungsunterlagen für die Titel 741 13/23 – kann. Begründungen für Kostenerhöhungen, gege-\n Erneuerung von Bundesautobahnen und Bundes- benenfalls auch für Mengen-/Massenangaben\n straßen –. (Vordersätze), sind beizufügen.\n Den vorzeitigen Grunderwerb regeln die Die Anlage 3 gibt einen Überblick über die vorzule-\n – ARS Nr 5/1992 – StB 16/08.22.00/5Va92 vom 28. genden Unterlagen. Als Beispiele werden 7 Fall-\n 1. 1992 – studien aufgezeigt.\n Vorzeitiger Grunderwerb im Zusammenhang mit\n Neu- und Ausbau von Bundesfernstraßen (VkBl. Verzeichnis der Abkürzungen\n 1992, S. 620),\n AKS Anweisung zur Kostenberechnung von\n – Schreiben BMV StB 16/08.22.00/2SH92 vom 3. Straßenbaumaßnahmen\n 4. 1992 –\n Vorzeitiger Grunderwerb für Bundesfernstraßen; ARS Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n Für Erneuerung, Um- und Ausbau von im Bundes- bau\n haushalt nicht einzeln veranschlagten Baumaß- BHO Bundeshaushaltsordnung\n nahmen – und BMV Bundesministerium für Verkehr\n – Schreiben BMV StB 16/08.22.00/55Va91 II vom EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz\n 15. 8. 1991 –\n Grunderwerb für Bundesfernstraßen in der Baulast FStrAbG Fernstraßenausbaugesetz\n des Bundes; Abwicklung rückständigen Grunder- FStrG Bundesfernstraßengesetz\n werbs für Straßenbaumaßnahmen der DDR und GG Grundgesetz\n des Deutschen Reiches.\n HBT Hauptbautitel\n Für einzeln einzustellende Maßnahmen, für die\n kein Gesehenvermerk erforderlich ist, sind dem HKR Automatisiertes Verfahren für das\n BMV vereinfachte Unterlagen vorzulegen. Dies Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-\n sind: wesen des Bundes\n – Erläuterungsbericht mit Genehmigungsvermerk, Hpl Haushaltsplan\n – Übersichtslageplan aus dem genehmigten RE- NKU Nutzen-Kosten-Untersuchungen\n Entwurf, RAB-BRÜ 92 Richtlinien für das Aufstellen von Bau-\n – Kostenberechnungen nach AKS 85 bzw. ARS werksentwürfen\n 13/1990. RAS-W Richtlinien für die Anlage von Straßen,\nIV. Baubeginn Teil 1: Wirtschaftlichkeitsuntersuchun-\n gen\n Voraussetzung zum Baubeginn sind neben den\n baurechtlichen Erfordernissen auch die Veran- RBBau Richtlinien für die Durchführung von\n schlagung der Maßnahme im Haushalt. Bauaufgaben des Bundes im Zustän-\n digkeitsbereich der Finanzbauverwal-\n Planungs- und Kostenänderungen müssen vor tung\n Baubeginn jeder Maßnahme trotz bereits erfolgter\n Veranschlagung in den Hpl genehmigt sein. RE 1985 Richtlinien für die Gestaltung einheit-\n licher Entwurfsunterlagen im Straßen-\n Der Baubeginn neuer Maßnahmen und der Beginn bau\n neuer VKE der HBT bedarf immer der vorherigen\n Zustimmung des BMV. Strbpl Straßenbauplan\n VKE Verkehrseinheit\nV. Kostenfortschreibung\n VERAN Veranschlagungseinheit\n 1. Allgemeines\n Vorl.BAFStr Vorläufige Anweisung über die Bu-\n Das Haushaltsrecht setzt voraus, daß die Ansätze\n chung der Ausgaben für die Bundes-\n im jeweiligen Haushalt richtig ermittelt worden sind\n fernstraßen in den Ausgabeblättern\n und somit den Grundsätzen der Haushaltswahrheit\n und -klarheit entsprechen. Die Kostenberechnun- Vorl.VV-BHO Vorläufige Verwaltungsvorschriften zur\n gen sind daher jährlich zu überprüfen. Sobald sich Bundeshaushaltsordnung\n wesentliche Änderungen nach ARS 13/1990 erge- VV-HB Verwaltungsvorschriften zur Haushalts-\n ben, sind die Kosten fortzuschreiben. systematik des Bundes\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 405 Heft 12 – 1995\n\n Anlage 1 zu ARS 15 / 1995 741 18 Neubau von Bundes-\nKriterien der Etatreife autobahnen – Ver-\n kehrsprojekte Deut-\n1. Vollständigkeit der Unterlagen nach § 24 BHO sche Einheit keine alle\n (Erläuterungsbericht, Pläne, Kostenberechnung, 741 19 Lärmschutzmaßnah-\n Zeitplan) men an bestehenden\n2. Klarheit, Schlüssigkeit und Aussagefähigkeit der Bundesautobahnen bis 3000 über 3000\n Unterlagen 741 23 Erneuerung von Bun-\n desstraßen bis 5000 über 5000\n (Umstände aufzeigen, die Auswirkungen auf die\n 741 25 Um- und Ausbau von\n Maßnahmen haben – z. B. Altlasten, Entschädigun- Bundesstraßen bis 5000 über 5000\n gen, Forderungen Dritter u. a.) 741 27 Neubau von Bundes-\n3. Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit straßen\n4. Verfügbarkeit der Ausgabemittel und Verpflichtungs- a) Neubau v. Strecken bis 5000 bis 5000\n b) nachträgliche\n ermächtigungen Lärmvorsorge über 5000 über 5000\n5. Zweckbestimmung 741 29 Lärmschutzmaßnah-\n6. Voraussetzungen nach § 11 BHO men an bestehenden\n Bundesstraßen bis 3000 über 3000\n7. Kostentragungspflicht\n 742 13 Erneuerung, Um-,\n8. Bedarfsplanrelevanz bei Maßnahmen der Haupt- Aus- und Neubau von\n bautitel Fernmeldeanlagen an\n9. Beachtung des Konzeptes zur Abstufung von Bun- bestehenden Bundes-\n desstraßen autobahnen bis 200 über 200\n 742 14 Erneuerung, Um-,\n (s. auch § 6 Ziffer 1a FStrG)\n Aus- und Neubau von\n10. Kreuzungsvereinbarungen i. S. des ARS 10/1988 Stromversorgungs-\n11. Zuschüsse und Zuwendungen und Beleuchtungsan-\n Beachtung der Voraussetzungen nach §§ 23, 44, 44a lagen an bestehenden\n Bundesautobahnen bis 200 über 200\n BHO\n 742 15 Erneuerung, Um-,\n (z. B. besonderes Bundesinteresse darlegen, Maß- Aus- und Neubau von\n nahme noch nicht begonnen) Einrichtungen zur Be-\n12. Maßnahme nach § 5a FStrG einflussung des Ver-\n Beachtung der Voraussetzungen nach § 23 BHO – kehrs an bestehenden\n Bundesautobahnen bis 200 über 200\n besonderes Bundesinteresse darlegen – ARS 22/\n 742 23 Erneuerung, Um-,\n 1971 und ARS 13/1975 Aus- und Neubau von\n13. Vollständigkeit der Prüf- und Gesehen-Vermerke im Betriebsfunkanlagen\n Rahmen der Zuständigkeiten an bestehenden Bun-\n (Aufgestellt – Geprüft – Gesehen bzw. Genehmi- desstraßen bis 200 über 200\n gungsvermerk bei Zuständigkeit der Länder) 742 24 Erneuerung, Um-,\n Aus- und Neubau von\n Anlage 2 zu ARS 15 / 1995 Stromversorgungs-\n und Beleuchtungsan-\n Veranschlagungs- bzw. Einplanungsgrenzen lagen an bestehenden\n in Kap. 1210 Bundesstraßen bis 200 über 200\nTitel Zweckbestimmung Veranschlagung von 742 25 Erneuerung, Um-,\n Maßnahmen mit Kosten Aus- und Neubau von\n – in TDM – Einrichtungen zur Be-\n global einzeln einflussung des Ver-\n711 12 Hochbauten an kehrs an bestehenden\n Bundesautobahnen bis 750 (Titel 712 12) Bundesstraßen bis 200 über 200\n711 22 Hochbauten an 745 23 Änderungen von\n Bundesstraßen bis 750 (Titel 712 22) Überführungen (§ 12\n EKrG) bis 3000 über 3000\n712 12 Hochbauten an (Kostenmasse)\n Bundesautobahnen (Titel 711 12) über 750\n 745 24 Maßnahmen an Bahn-\n712 22 Hochbauten an übergängen zwischen\n Bundesstraßen (Titel 711 22) über 750 Bundesstraßen und\n741 13 Erneuerung von Bun- Deutsche Bahn AG bis 6000 über 6000\n desautobahnen bis 5000 über 5000 (Kostenmasse)\n741 14 Erweiterung von Bun- 745 25 Maßnahmen an Bahn-\n desautobahnen – Ver- übergängen zwischen\n kehrsprojekte Deut- Bundesstraßen und\n sche Einheit keine alle sonstigen Eisenbahnen bis 6000 über 6000\n741 15 Um- und Ausbau von (Kostenmasse)\n Bundesautobahnen bis 5000 über 5000 822 12 Erwerb privatfinan-\n741 16 Erweiterung von Bun- zierter Bundesauto-\n desautobahnen bahnabschnitte keine alle\n a) 6- bzw. 8-streifiger 822 22 Erwerb privatfinan-\n Ausbau keine alle zierter Bundesstra-\n b) nachträgliche ßenabschnitte keine alle\n Lärmvorsorge bis 5000 über 5000 882 72 Kostenanteil des Bun-\n741 17 Neubau von Bundes- des an Kreuzungs-\n autobahnen maßnahmen nach §\n a) Neubau v. Strecken keine alle 13 Abs. 1 Satz 2 EKrG\n b) nachträgliche (Länder). Kreuzungen\n Lärmvorsorge bis 5000 über 5000 zwischen Deutsche\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 12 – 1995 406 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Bahn AG und Landes- 883 85 Zuwendungen an\n straßen in der Baulast kommunale Baulast-\n des Landes bis 6000 über 6000 träger zum Aus- oder\n (Kostenmasse) Neubau von Gemein-\n883 73 Kreuzungen zwischen de- und Kreisstraßen,\n Deutsche Bahn AG die Zubringer zu Bun-\n und Landesstraßen in desautobahnen sind,\n der Baulast der Ge- mit zuwendungsfähi-\n meinden bis 6000 über 6000 gen Ausgaben bis 5000 (Titel 883 86)\n (Kostenmasse) 883 86 Zuwendungen an\n883 74 Kreuzungen zwischen kommunale Baulast-\n Deutsche Bahn AG träger zum Aus- oder\n und öffentlichen Stra- Neubau von Gemein-\n ßen, Wegen und Plät- de- und Kreisstraßen,\n zen in der Baulast der die Zubringer zu Bun-\n Gemeinden und Ge- desautobahnen sind,\n meindeverbänden bis 6000 über 6000 mit zuwendungsfähi-\n (Kostenmasse) gen Ausgaben (Titel 883 85) über 5000\n883 82 Zuschüsse nach § 17 883 87 Zuwendungen an\n Eisenbahnkreuzungs- kommunale Baulast-\n gesetz (EKrG) bis 300 über 300 träger zum Aus- oder\n (Kostenmasse) Neubau von Gemein-\n883 83 Zuwendungen an Ge- de- und Kreisstraßen,\n meinden zum Aus- die Zubringer zu Bun-\n oder Neubau von desstraßen in der\n Ortsdurchfahrten im Baulast des Bundes\n Zuge von Bundesstra- sind, mit zuwendungs-\n ßen mit zuwendungs- fähigen Ausgaben bis 5000 (Titel 883 88)\n fähigen Ausgaben bis 5000 (Titel 883 84) 883 88 Zuwendungen an\n883 84 Zuwendungen an Ge- kommunale Baulast-\n meinden zum Aus- träger zum Aus- oder\n oder Neubau von Neubau von Gemein-\n Ortsdurchfahrten im de- und Kreisstraßen,\n Zuge von Bundesstra- die Zubringer zu Bun-\n ßen mit zuwendungs- desstraßen in der\n fähigen Ausgaben (Titel 883 83) über 5000 Baulast des Bundes\n sind, mit zuwendungs-\n fähigen Ausgaben (Titel 883 87) über 5000\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 407 Heft 12 – 1995\n\nNr. 118 Allgemeines Rundschreiben Straßen- (2) Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen\n bau Nr. 17/1995 Maßstab für die Beurteilung der Dringlichkeit von Maß-\n Sachgebiet 02.0: Planung und Ent- nahmen ist der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen,\n wurf; Allgemeines wobei die im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung vor-\n liegenden Fakten, insbesondere auch die voraussichtli-\n Bonn, den 31. Mai 1995\n che Höhe der Kosten zu berücksichtigen sind. Bei der\n StB 30/38.43.00/2 Va 95\n Umsetzung der mit den Maßnahmen des Bedarfsplanes\nOberste Straßenbaubehörden verfolgten investitionspolitischen Ziele ist insbesondere\nder Länder auch dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit Rech-\nnachrichtlich: nung zu tragen.\nBundesministerium der Finanzen (3) Einsparungsmöglichkeiten\nBundesanstalt für Straßenwesen Die Zusammenstellung von Einsparungsmöglichkeiten\nBundesrechnungshof (Anhang 1; bereits mitgeteilt mit Schreiben vom 8. 9.\n 1993 StB 30/06.26.10/79 Va 93) und die hierzu aufge-\nDEGES Deutsche Einheit\n führten allgemeinen Hinweise sind zu beachten.\nFernstraßenplanungs- und -bau-GmbH\n (4) Beobachtung der Kostenentwicklung\nBMV– Außenstelle Berlin\n Künftig werde ich die Kostenentwicklung der Maßnah-\nPlanung und Entwurf; men verstärkt beobachten. Bei Maßnahmen mit erheb-\n– Kostenmanagement bei Maßnahmen des Bedarfs- lichen Kostensteigerungen sind Folgerungen in bezug\n planes für die Bundesfernstraßen auf\nMein Schreiben vom 8. September 1993 – Bedarf und Dringlichkeit gemäß Bedarfsplan,\n– StB 30/06.26.10/79 Va 93 – – Einplanung in Finanzierungs- und Bauprogramme,\n – Einstellung in den Haushalt\nAnlagen: 2\n zu prüfen und ggfs. – mit Ihrer Beteiligung – umzusetzen.\nMit Bezugsschreiben vom 8. September 1993 habe ich\nauf die Notwendigkeit einer stärkeren Prüfung der (5) Vorlage von Projektkostenunterlagen\nWirtschaftlichkeit im Zusammenhang mit der Planung a) Zur Verfolgung der Kostenentwicklung für die Maß-\nund dem Bau von Bundesfernstraßen hingewiesen. nahmen des Bedarfsplans und für die gemäß § 3\nAusgangssituation waren mehrere Fälle ungewöhnlich bzw. § 6 Fernstraßenausbaugesetz gleichgestellten\nhoher Überschreitungen von Kosten, die Grundlage für Maßnahmen mit Gesamtkosten über 20,0 Mio. DM\nEntscheidungen im Haushalts- und Finanzbereich (ARS 40/92) bitte ich mir künftig für die nachstehen-\nwaren. den Kostenprüfstationen jeweils aktuelle Projekt-\nDie Finanzsituation im Bereich des Bundes gibt Anlaß, kostennachweise vorzulegen.\nein besonderes Kostenmanagement bei Maßnahmen b) Kostenprüfstationen sind der Zeitpunkt\ndes Bedarfsplanes für die Bundesfernstraßen einzufüh- 1. der Entscheidung über die Einleitung eines\nren. Die Regelungen entsprechen im wesentlichen der Raumordnungs-Verfahrens (ROV) oder eines\nheutigen Praxis. nach Landesrecht entsprechenden Verfahrens,\nIch führe sie nunmehr für den Bereich der Bundes- 2. des Antrags auf Linienbestimmung gem. § 16\nstraßenverwaltung ein und bitte um Beachtung. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. § 2 Ver-\nIch verweise außerdem auf den als Anlage beigefügten kehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz,\nKurzbericht über das gemeinsame Kolloquium 3. der Vorlage des Entwurfs nach RE,\n„Einsparungsmöglichkeiten im Straßenbau“ am 27./28. 4. der beabsichtigten Feststellung oder beabsichtig-\nApril 1994 in Gummersbach. Die ausführliche Fassung ten Genehmigung des Plans, wenn er kostenstei-\nwird Ihnen direkt durch die Forschungsgesellschaft für gernde Änderungen gegenüber dem Entwurf\nStraßen- und Verkehrswesen in einer Auflage übersandt, nach RE enthält,\ndie für eine Weitergabe von 3–4 Exemplaren an jede 5. der beabsichtigten Erteilung des Bauauftrags.\nIhrer nachgeordneten Dienststellen ausreicht. c) Die Bezugsgröße gegenüber den aktuellen Kosten ist\n Bundesministerium für Verkehr die Kostenangabe der letzten Bedarfsplanfortschrei-\n Im Auftrag bung bzw. die aus der letzten Kostenüberprüfung.\n Dr.-Ing. H u b e r Bezugskosten und aktuelle Kosten sind jeweils ver-\n gleichend gegenüberzustellen. Die Kostenentwick-\n lung einer Maßnahme bzw. Verkehrseinheit ist, begin-\n Anlage 1 zum ARS 17/95 nend von den Angaben der letzten Bedarfs-\n vom 31. Mai 1995 planfortschreibung, festzuhalten, so daß sie nachvoll-\n StB 30/38.43.00/2 Va 95 ziehbar bleibt und der Bezug zu den Bedarfsplan-\nKostenmanagement bei Maßnahmen des Bedarfs- kosten jederzeit hergestellt werden kann.\nplanes für die Bundesfernstraßen (6) Vorlage weiterer Unterlagen\n(1) Allgemeines Folgende Abstimmungen bzw. Unterrichtungen mit dem/\nDer hohe Straßenbaubedarf, die angespannte Haus- an das BMV sind für weitere Planungszwischenschritte\nhaltslage sowie die allgemeinen Kostenentwicklungen erforderlich:\nerfordern im Bundesfernstraßenbau ein besonderes – Unterrichtung über das Ergebnis der Umweltver-\nKostenmanagement. träglichkeitsstudie.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 12 – 1995 408 VkBl. Amtlicher Teil\n\n– Abstimmung und Festlegung der Vorzugsvarianten Sofern auf der Basis neuer Kostendaten aktuelle Nutzen-\n vor Einleitung des ROV oder des nach Landesrecht /Kostenberechnungen vorliegen, bitte ich, die\n entsprechenden Verfahrens. Ergebnisse den Unterlagen jeweils beizufügen.\n– Unterrichtung über die Einleitung und die Ergebnisse (8) Erweiterter Anwendungsbereich\n des ROV oder des nach Landesrecht entsprechen- Für die übrigen Maßnahmen der Bundesfernstraßen bitte\n den Verfahrens. ich landesintern in Anlehnung an diese Regelungen\n(7) Umfang und Zeitpunkt der Vorlagen gleichermaßen zu verfahren.\nZu den unter Abschnitt 5, Buchstabe b) genannten\nKostenprüfstationen bitte ich mir ab sofort folgende Anhang 1\nUnterlagen vorzulegen: der Anlage 1 zum ARS 17/95\nZu Nr. 1.: Auszüge der Raumordnungsunterlagen mit Bonn, den 8. September 1993\n einer aktuellen Kostenschätzung der Varian- StB 30/06.26.10/79 Va 93\n ten. Die Vorlageunterlagen bitte ich wie folgt\n Oberste Straßenbaubehörden\n zusammenzustellen:\n der Länder\n – Übersichtsplan,\n DEGES\n – Erläuterungsbericht,\n – Variantenbeurteilung mit vergleichender Einsparungen im Bundesfernstraßenbau\n Darstellung aller zu diesem Zeitpunkt ent- Leiterbesprechung am 29. 6. 1993 in Bonn\n scheidungsrelevanten Belange einschließ- Leiterkonferenz Straßenbau am 30./31. 8. 1993 in\n lich aktueller Kostenschätzungen unter Augsburg\n Verwendung des entsprechenden Vor-\n drucks aus dem ARS 13/1990. Anlage: Zusammenstellung „Einsparungsmöglichkei-\n ten bei Bundesfernstraßen“\nZu Nr. 2.: Die gem. § 16 FStrG vorzulegenden Unter-\n lagen sollen jeweils aktualisierte Kostenschät- In den unter Bezug genannten Besprechungen wurde im\n zungen enthalten, sofern sich neue Erkennt- Zusammenhang mit den notwendigen Einsparungen im\n nisse aus dem Raumordnungs-Verfahren oder Bundesfernstraßenbau die stärkere Prüfung der Wirt-\n dem nach Landesrecht entsprechenden Ver- schaftlichkeit des Planens und Bauens von Bundesfern-\n fahren ergeben haben. Ansonsten genügt die straßen erörtert. Dabei hatte ich darauf hingewiesen, daß\n Feststellung, daß sich die Kosten gegenüber alle Bereiche der Planung, der Bauausführung und der\n den Angaben zum Raumordnungs-Verfahren Unterhaltung mit dem Ziel der Ausschöpfung aller Ein-\n nicht geändert haben. sparungsmöglichkeiten überprüft werden.\n In der anliegenden Zusammenstellung sind 30 Sachgebiete\nZu Nr. 3.: Kostenberechnungen nach AKS bei der Vor-\n aufgelistet, die aus der Sicht des BMV Möglichkeiten zu\n lage der Entwürfe entsprechend der bisheri-\n Einsparungen bieten. Ich bitte Sie, die Hinweise und\n gen Praxis.\n Anregungen der Anlage ab sofort zu beachten und anzu-\nZu Nr. 4.: Für wesentliche Kostenänderungen, die sich wenden. Ferner bitte ich, die in den Technischen\n im Rahmen der weiteren Planungsabstim- Regelwerken enthaltenen Spielräume mit der Zielrichtung\n mung und im Planfeststellungsverfahren bei größter Sparsamkeit auszunutzen (siehe Punkt 28).\n Planungs- und etwaigen Kostenteilungsände-\n Der Erfolg der Einsparbemühungen hängt wesentlich\n rungen ergeben, bitte ich vor der Genehmi-\n von Ihrer Mithilfe ab. Insofern begrüße ich die in mehre-\n gung oder Feststellung des Plans meinen\n ren Ländern eingeleiteten Initiativen und Vorschläge.\n Gesehenvermerk einzuholen. Wesentlich sind\n Kostenänderungen, wenn die bisher von mir Die Überlegungen zu diesem Themenkomplex sind noch\n anerkannten Kosten einer Maßnahme (z. B. nicht abgeschlossen. Mitteilung über weitere Ergebnisse\n Verkehrseinheit einer BAB) um mehr als 5 % und deren Konsequenzen erfolgt zu gegebener Zeit.\n überschritten werden. Dabei sind neben den Bundesministerium für Verkehr\n aufgrund von Planänderungen sich evtl. nur Im Auftrag\n für einen Teil der Maßnahme ergebenden Dr.-Ing. H u b e r\n neuen Kosten auch die Auswirkungen auf wei-\n tere Teile der Maßnahme zu berücksichtigen Bundesministerium Bonn, den 31. August 1993\n (Aktualisierung der Gesamtkosten einer für Verkehr Ruf: 50 00\n Maßnahme). Abteilung Straßenbau\n Ich bitte, mich von der Einleitung des Plan- Einsparungsmöglichkeiten bei Bundesfernstraßen\n feststellungs- bzw. -genehmigungs-Verfahrens Die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Planes und\n und vor Feststellung oder Genehmigung des des Bauens von Bundesfernstraßen ist eine ständige\n Plans zu unterrichten und dabei zu bestätigen, Aufgabe des Bundes und der Straßenbauverwaltungen\n daß die zugrundeliegenden Planunterlagen der Länder als Auftragsverwaltung des Bundes. Dabei ist\n mit dem RE-Entwurf bzw. dessen Änderun- insbesondere die gesetzliche Zweckbestimmung der\n gen, die Gesehenvermerk erhalten haben, Bundesfernstraßen für den „weiträumigen Verkehr“ bei\n übereinstimmen. allen Entscheidungen zu berücksichtigen.\nZu Nr. 5: Vorlage einer aktualisierten Unterlage mit be- Es ist eine ständige gemeinsame Aufgabe, die Möglich-\n rechneten Kosten gem. AKS und ARS 13/90. keiten der Rationalisierung und Kosteneinsparung bei\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 409 Heft 12 – 1995\n\nder Weiterentwicklung der Bauweisen und Bauverfahren Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beein-\nsowie bei der Festlegung oder Veränderung von trächtigt werden.\nPlanungsparametern auszuschöpfen. 6. Einschränkung des Radwegebaues\nEinsparungsmöglichkeiten erfordern häufig eine Ausein- an Bundesstraßen:\nandersetzung mit entgegenstehenden Kriterien. Insbe- Entmischung des Verkehrs zur Erhöhung der\nsondere die Verkehrssicherheit und der Umweltschutz Verkehrssicherheit wichtig, aber Bedarfsnachweis\nsind hochrangige Ziele, die nicht in Frage gestellt werden unverzichtbar; Prüfung, ob Netzzusammenhang\nkönnen. Gleichwohl geht es auch dabei stets um die besteht und Radwege abseits der Bundesstraßen\nAbwägung von Aufwand und Erfolg. Bei der Verkehrs- geführt werden können.\nsicherheit sind Stärke und Zusammensetzung des Ver- 7. Stufenweiser Bau von Bundesautobahnen:\nkehrs, die Funktion und die Lage der Strecke im Netz, die Abwägung zwischen kurzfristiger Einsparung\nBetriebsbedingungen und die örtlichen Gegebenheiten zu (30 %) und langfristigen Mehrkosten (20-30 %);\nberücksichtigen. Die hieraus sich ergebenden Spielräume hieraus nur in Ausnahmefällen vorteilhaft.\nsind zu nutzen. Auch für die Umweltstandards gilt das 8. Dicke von Straßenbefestigungen:\nEffizienzziel. Es geht um die Erfüllung gesetzlicher Regelungen des\nNormen und rechtlicher Verpflichtungen auf der Basis der ARS Nr. 30/1991 vom 16. 12. 1991\nerforderlichen Nachweise und Begründungen. Darüber und des\nhinausgehenden Forderungen Dritter kann auf Kosten des RS StB 28/StB 29/38.50.05/5 Va 90\nBundes als Baulastträger nicht entsprochen werden. vom 7. 2. 1991\nDer hohe Straßenbaubedarf bei gleichzeitiger Stagnation für den Zwischenausbau für mögliche Dickenre-\nder Mittel für den Bundesfernstraßenbau ist Veranlas- duzierungen ausschöpfen.\nsung für eine verstärkte Überprüfung der Möglichkeiten Erhöhte Achslasten nach europäischer Harmo-\nfür Kostensenkungen und deren Ausschöpfung. Dazu nisierung lassen z. Z. keinen weitergehenden\nwurde eine Reihe von Maßnahmen untersucht. Weitere Spielraum zu.\nPrüfungen sind eingeleitet. Bereits jetzt können aus Sicht\n 9. Reduzierung des Aufwandes für die Gestaltung\ndes BMV einige Schlußfolgerungen getroffen werden,\n von Kunstbauwerken und Lärmschutzanlagen:\ndie im folgenden zusammengestellt sind:\n Verzicht auf besondere Gestaltung, wenn dadurch\n Mehrkosten entstehen; Kostentragung für Her-\nA. Überprüfung der Standards stellung und Erhaltung durch Dritte bei externen\n 1. Querschnitte auf BAB: Gestaltungswünschen.\n Spielräume und Sparmaße des 10. Standardisierung von Brückenbauwerken:\n ARS Nr. 25/1991 vom 30. 9. 1991 Möglichkeiten der Verwendung von Spannbeton-\n und des fertigteilträgern im Rahmen der Einsatzgrenzen\n ARS Nr. 27/1982 vom 5. 10. 1992 nutzen:\n nutzen, allerdings unter Berücksichtigung der Bereits geregelt:\n Belange der Behelfs-Verkehrsführung in Bau- ARS Nr. 23/1993 vom 23. 7. 1993\n stellenbereichen. 11. Typisierung von Brückenbauwerken:\n 2. Ausnutzung von Zwischenquerschnitten für Möglichkeiten der Anwendung von Typen-Bau-\n Bundesfernstraßen: werksentwürfen nutzen.\n Nutzung der Spielräume für (2 + 1)-Querschnitte Bereits geregelt:\n anstelle 4streifiger Straßen sowie weiterer spar- ARS Nr. 37/1992 für Wirtschaftswege-Überfüh-\n samer Gestaltungsmöglichkeiten gemäß dem im rungen\n Entwurf vorliegenden ARS 1993. Hierbei sind die Prüfung von wirtschaftlichen Bauweisen ggf.\n Vorgaben des Bedarfsplanes besonders zu be- durch Fertigteilbrücken\n rücksichtigen. B. Handhabung des Ermessens bei\n 3. Verzicht auf Standstreifen: Planungsentscheidungen\n Standstreifen sind wesentlicher Beitrag zur 12. Keine vorzeitigen Zusagen\n Sicherheit; daher Prüfung im Einzelfall unter Be- zu Lasten des Baulastträgers:\n rücksichtigung von Sicherheitsaspekten: an 2bah- Keine Zusagen vor Abschluß der Abwägung aller\n nigen Straßen bei Verkehrsstärken unter 25 000 Varianten und der Zusammenstellung aller Belange,\n Kfz ggf. Verzicht in Verbindung mit überwachten insbesondere der Kriterien Verkehr, Wirtschaftlich-\n Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Verkehrs- keit, Raumordnung und Umweltschutz. Keine isolier-\n beeinflussungsmaßnahmen möglich. ten Vorentscheidungen, insbesondere keine Fest-\n 4. Vereinfachung von Knotenpunkten: legungen im Rahmen der Umweltverträglichkeits-\n Überprüfung der kreuzungsfreien Lösungen bei studien (UVS); Festlegungen von größerer Kosten-\n einbahnigen Bundesstraßen, Ersatz durch plan- relevanz nur in Abstimmung mit dem Bund.\n gleiche Knoten, die in der Regel eine Lichtsignal- 13. Konsequente Einhaltung der abgestimmten\n steuerung erforderlich machen. Planung:\n 5. Straßenausstattung: Änderungen bereits genehmigter Planung mit\n Spielräume bei Ausführung, Schildergrößen, Bau- Bund rechtzeitig abstimmen; auch bei Mehrkosten\n stoffragen, Erneuerungsturnus, Ausschreibungen Nachweis der Unabweisbarkeit erforderlich; not-\n nutzen. Jedoch ergeben sich dort Grenzen, wo falls Inkaufnahme von Verzögerungen; Bau-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 12 – 1995 410 VkBl. Amtlicher Teil\n\n würdigkeit der Maßnahme sollte der jeweiligen 22. Abstufung von Bundesstraßen:\n Ausgangslage entsprechen. Konsequenter Abschluß der eingeleiteten Aktivi-\n 14. Lärmschutz und Ausgleichs-/ täten\n Ersatzmaßnahmen: 23. Weniger (zusätzliche) Anschlußstellen an BAB:\n Die Maßnahmen dürfen nur in dem Umfang Strengere Prüfung der Notwendigkeit aus der\n durchgeführt werden, in dem rechtliche Ver- Sicht der Baulastaufgabe des Bundes\n pflichtungen bestehen. Eingehende Prüfung der 24. Keine Ausweitung der Baulastträger-\n Notwendigkeit des Umfanges und der Angemes- Verpflichtungen:\n senheit im Einzelfall; Forderungen von Natur- Zurückweisung von Forderungen, die keine recht-\n schutzbehörden müssen dokumentiert und ge- liche Stütze haben wie z. B. Parkplätze, Zubringer\n prüft werden. zu großen Verkehrserzeugern.\n 15. Einschränkungen bei Ingenieurbauwerken: 25. In Zweifelsfällen Zurückstellung von Maßnahmen\n Stärkere Prüfung der Notwendigkeit von Ingenieur- bis zur nächsten gesetzlichen Überprüfung\n bauwerken (Brücken, Grün- und Landschafts- z. B. bei zeitgleicher Planung Autobahn/Bundes-\n brücken, Tunnel, Trogbauwerke, Einhausungen, straße oder Eisenbahnkreuzungsmaßnahme/Be-\n Stützwände) hinsichtlich Anzahl und Größe (Län- darfsplanmaßnahme nur das vorrangigere Projekt\n ge, Höhe); Länge bei (Tal)Brücken, Tunnels, Grün- vorantreiben; bei Zweifeln hinsichtlich Dringlich-\n brücken, Troglagen, Einhausungen; dabei Be- keit oder Querschnittserfordernis keine Präjudi-\n rücksichtigung der Aufgaben des Baulastträgers zien schaffen.\n und Grenze der rechtlichen Verpflichtungen.\n D. Sonstige Maßnahmen\nC. Konzentration auf Baulastaufgaben 26. Rationalisierungsmaßnahmen/\n 16. Rückführung nicht-obligatorischer Aufgabenübertragung auf Dritte:\n Zuwendungen (§ 5 a FStrG, § 17 EKrG): Konsequente Ausnutzung aufgrund der techni-\n Weiterführung der restriktiven Praxis der letzten schen Entwicklung. Verstärkte Nutzung aller Mög-\n Jahre, Ausnahmen nur noch in besonders gela- lichkeiten der Rationalisierung bei der Organi-\n gerten Einzelfällen denkbar. sation und Durchführung des Betriebs- und Unter-\n 17. Beendigung der Übergangsregelung bei der haltungsdienstes; vermehrter Einsatz von Privat-\n nachlaufenden Lärmvorsorge (sog. Über- unternehmen.\n gangsregelung) und der gesetzlich nicht vor- 27. Qualitätssicherung:\n geschriebenen Lärmvorsorgemaßnahmen Strenge und qualitätsorientierte Wahrnehmung der\n (sog. Härtefallregelung) Aufsichtspflichten, so daß kostensenkende Wirkung\n Bereits geregelt: strikte Anwendung des auf spätere Unterhaltung und Erneuerung.\n RS StB 15/14.80.13-60/35 Va 92 II 28. Konsequente Ausnutzung der\n vom 1. 2. 1993 Richtlinien-Spielräume:\n und Die Richtlinien-Grenzwerte und Ausnahmerege-\n RS StB 15/14.80.13-60/4 Va 93 II lungen sind auszunutzen, insbesondere Aus-\n vom 30. 8. 1993. schöpfung von Einsparungsmöglichkeiten durch\n 18. Strengere Maßstäbe bei Variation der Ausgangsparameter (z. B. Entwurfs-\n Lärmsanierungsmaßnahmen: geschwindigkeit, Gradientenneigung, Ausrun-\n z. B. durch dungs- und Kurvenradien u. a.).\n – in der Regel nur passive Maßnahmen; 29. Herabsetzung der Grenzwerte bei\n – Zurückstellung von Maßnahmen bei geringer Planungsparametern:\n Überschreitung der Grenzwerte oder relativ Ständige Überprüfung des vorhandenen Regel-\n hochwertigen Fenstern. werkes aufgrund der technischen Entwicklung\n 19. Prüfung von Varianten (z. B. aktive-passive Maß- und neuer Erkenntnisse; Sonderuntersuchung\n nahmen des Lärmschutzes) und verstärkter unter Einschaltung der BASt und FGSV eingelei-\n Einbau von lärmmindernden Straßenbelägen: tet. Ziel: Kosteneinsparungsmöglichkeiten unter\n Siehe hierzu Beachtung der Verkehrssicherheit, Wirtschaftlich-\n RS StB 11/14.86.22-01/92 Va 92 keit und Dauerhaftigkeit.\n vom 3. 9. 1992 30. Ausländische Erfahrungen nutzen:\n RS StB 11/14.86.22-01/68 Va 91\n Analyse der Erfahrungen in Frankreich, Däne-\n vom 16. 9. 1991\n mark und USA sind eingeleitet worden.\n 20. Kein Rückbau zu Lasten des Bundes in\n abzustufenden Ortsdurchfahrten:\n Bereits geregelt; strikte Anwendung des Anlage 2\n RS StB 15/38.20.10-01/38 Va 92 zum Schreiben vom 31. Mai 1995\n vom 29. 12. 1992 StB 30/06.26.10/2 Va 95\n 21. Reduzierung von Umbauten an Bundesstraßen: Einsparungsmöglichkeiten im Straßenbau\n Bereits geregelt; strikte Anwendung des Kurzbericht über ein Kolloquium am 27./28. April 1994\n RS StB 15/38.20.10-01/38 Va 92 in Gummersbach\n vom 29. 12. 1992 (Durth/Lippolt/Huber)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 411 Heft 12 – 1995\n\nBestandsaufnahme und Perspektiven sam, da durch die Verlagerung der Ausgaben an anderer\nIn den kommenden Jahren stehen im Straßenwesen die Stelle Einbußen hingenommen werden müssen.\nfür Planung und Durchführung von Baumaßnahmen be-\n Der Vorsitzende der FGSV, Herr Präsident Dipl.-Ing.\nnötigten öffentlichen Gelder nicht im erforderlichen Um-\n Holm (Niedersächsisches Landesamt für Straßenbau,\nfang zur Verfügung. Bei einem erwarteten geringeren\n Hannover), skizzierte das Programm des Kolloquiums,\nWirtschaftswachstum und aufgrund zusätzlicher Belas-\n wonach die 13 Beiträge vier Gebieten zugeordnet wer-\ntungen des Staatshaushaltes in anderen Bereichen wird\n den können.\nder finanzielle Gestaltungsspielraum der Straßenbau-\nverwaltungen zunehmend enger. Um die Möglichkeiten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen – überhöhte\nder Kostensenkung bei Planung und Bau zu erörtern, Förderungen?\nluden das Bundesministerium für Verkehr (BMV) und die\n Im ersten Komplex berichteten vier Referenten über die\nForschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen\n Ermittlung, Darstellung und Bewertung von Kompen-\n(FGSV) zu einem gemeinsamen Kolloquium zum Thema\n sationsmaßnahmen bei der Entwurfsbearbeitung sowie\n„Einsparungsmöglichkeiten im Straßenbau“ am 27. und\n über die Abgrenzung zwischen sinnvollen und extremen\n28. April 1994 nach Gummersbach ein. Angesprochen\n Forderungen durch Dritte. In diesem Zusammenhang\nwaren die Straßenbauverwaltungen der Bundesländer\n wurde auf Möglichkeiten zur Ablehnung solch überhöhter\nund die Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und\n Forderungen im Rahmen des Planfeststellungsver-\n-bau GmbH (DEGES). Der Leiter der Abteilung Stra-\n fahrens eingegangen.\nßenbau im BMV, Herr MD Dr.-Ing. Huber, erklärte es als\nZiel der Veranstaltung, „aus der Praxis für die Praxis“ zu Der Begriff „extreme Forderung“ ist grundsätzlich schwie-\nAnregungen und Lösungsmöglichkeiten zu kommen. rig zu fassen, da gerade die Gestaltung der konstruktiven\n Ingenieurbauwerke stark dem Zeitgeschmack unterliegt.\nIn seiner Begrüßungsansprache dankte Herr Huber\nzunächst der FGSV für die Organisation des Kolloquiums Herr Ltd. Baudirektor Walther (Niedersächsisches Lan-\nund Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Durth (TH Darmstadt) für die desamt für Straßenbau, Hannover) unterschied in sei-\nÜbernahme der Leitung der Veranstaltung. Anschließend nem Vortrag in baukostentreibende, grunderwerbsstei-\nerläuterte er die Gründe für die Durchführung dieses gernde und damit akzeptanzmindernde sowie in verfah-\nKolloquiums und seine Ziele. renskostensteigernde Forderungen. Anhand der darge-\n stellten Beispiele wurde auch deutlich, daß es derzeit\nEingangs wurde von Herrn Huber hervorgehoben, daß keinen gesellschaftlich akzeptablen Maßstab für die\ndie Straßenbauverwaltung mit ihrer Arbeit wie kaum eine Umrechnung der Eingriffsflächen in wirtschaftliche und\nandere Behörde im Licht der Öffentlichkeit steht. ökologisch vertretbare Ausgleichsflächen gibt.\nUnabhängig davon, um welche Baumaßnahmen es sich\n Zwei Möglichkeiten für die Ermittlung von Ausgleichs-\nhandelt, liegt die planerische Umsetzung und konstrukti-\n und Ersatzmaßnahmen wurden von den Herren LBDir.\nve Ausbildung in jedem Fall in der Zuständigkeit des\n Dipl.-Ing. Windhager (Landschaftsverband Westfalen-\nVorhabenträgers, d.h. der federführenden Straßenbau-\n Lippe, Münster) und MR Dipl.-Ing. Schultz-Pernice\nbehörde. Es gehört zu den selbstverständlichen\n (Oberste Baubehörde, München) vorgestellt.\nPflichten, dabei mit den öffentlichen Geldern wie bisher\nsorgsam umzugehen. Trotzdem gibt es noch Einspa- Da in der Eingriffsregelung des Bundes-Naturschutz-\nrungsmöglichkeiten, aus deren Vielfalt eine Auswahl vor- gesetzes von 1976 eine Anzahl der dort enthaltenen\ngestellt werden soll. Begriffe nicht näher bestimmt ist (z. B. erheblich, aus-\n gleichend), werden in der Regel einzelfallbezogene\nDazu gehören nicht nur die großen Maßnahmen, bei Ansätze notwendig. Erschwerend für eine allgemeingülti-\ndenen erhebliche Einsparungspotentiale vorhanden sind, ge Vorgehensweise sind zudem die regional unter-\nsondern auch vielerlei Änderungen im Detail technischer schiedlichen Interessenschwerpunkte der für Natur- und\nRegelwerke, die in der Summe der Anwendungen Landschaftsschutz zuständigen Behörden. Wenngleich\nKostensenkungen erzielen. Dabei wird es manchmal not- das Einsparungspotential bei den Ausgleichs- und\nwendig sein, sich von traditionellen Qualitätsansprüchen Ersatzmaßnahmen relativ gering ist, so erlauben doch\nund Entwurfsprinzipien zu lösen. beide, den Kostenrahmen nach oben sinnvoll zu begren-\n zen.\nEin Ansatzpunkt in der Planungsphilosophie sollte darin\nbestehen, künftig einer planfeststellungsfähigen Lösung Während des Planfeststellungsverfahrens besteht die\nstärker den Vorzug vor der „Konsensplanung“ zu geben. Möglichkeit, überzogene Forderungen zu unterbinden.\nForderungen derer, die die Kostenfolge ihrer Forde- LVerDir. Lendermann (Landschaftsverband Westfalen-\nrungen nicht tragen müssen, bleiben für den Planer Lippe, Münster) legte dar, daß für die Durchführung des\nForderungen Dritter und nicht mehr. Es kann nicht nach Projektes ein planfeststellungsfähiger Beschluß ausrei-\ndem Motto gehen „Mir ist kein Opfer zu groß, das die chend ist, dessen schnelles Zustandekommen die kon-\nanderen bringen“. Forderungen Dritter ändern nichts an sensfähige Lösung unbestritten erleichtert. Nach § 8 des\nder Verantwortung des Vorhabenträgers und der Bundesnaturschutzgesetzes muß ein funktionaler\nPlanfeststellungsbehörde. Bei einer Konsensplanung um Zusammenhang zwischen negativen Eingriffsfolgen und\njeden Preis werden Baumaßnahmen zunehmend mit der Kompensation bestehen. Sind z. B. Beeinträchti-\nübergroßen Zugeständnissen an die Träger öffentlicher gungen des Landschaftsbildes und -raumes nicht er-\nBelange oder an Bürgerinitiativen verbunden, die in vie- kennbar, ist die Durchführung von Ausgleichs- und\nlen Fällen nicht länger möglich sind. Der erzielte Ersatzmaßnahmen für dieses Schutzgebiet nicht zwin-\nZeitgewinn ist gesamtwirtschaftlich gesehen nicht wirk- gend notwendig. Folgemaßnahmen müssen nur dann\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 12 – 1995 412 VkBl. Amtlicher Teil\n\ndurchgeführt werden, wenn sie durch die Baumaßnahme der Gesamtheit Bau-, Unterhaltungs-, Betriebs- und\nüberhaupt erst erforderlich sind, sie dürfen jedoch über Nutzerkosten wirtschaftlich sein müssen.\nAbschlußmaßnahmen nicht hinausgehen. Gestaltungsgrundsätze sind dabei vor allem eine robuste\nSo hat z. B. die Errichtung eines neuen Brücken- Konstruktion, geringe Bauausführungsrisiken, Funktions-\nbauwerkes einschließlich der Wiederherstellung der tüchtigkeit und Dauerhaftigkeit, Wirtschaftlichkeit, leiche\nAnschlüsse nicht zwingend den Abriß der alten Brücke Prüfbarkeit, Erhaltungsfreundlichkeit und Verkehrs-\nzur Folge. sicherheit. Dabei begrüßte Herr Standfuß ausdrücklich\nDarüber hinaus verwies Herr Lendermann unter dem die Bereitschaft zu einer schönen und interessanten\nGesichtspunkt des Sparens auf die Möglichkeit, häufiger Gestaltung, aber immer mit einem ausgeprägten Kosten-\npassiven Lärmschutz durchzuführen, sofern der Baulast- bewußtsein und behutsam in der Wahl und Form, Farbe\nträger nach Bundes-Immissionsschutzgesetz dazu ver- und Baustoff.\npflichtet ist, aber nur wenige Gebäude von der Auch LBDir. Dr.-Ing. Metzler (Münster) ging auf die Ge-\nBaußmaßnahme betroffen sind. staltung von Brückenbauwerken unter dem Gesichts-\n punkt annehmbarer Kosten ein. Neben den Beschaf-\nEinsparungen durch Anwendung von Zwischenquer- fungskosten sind immer auch die Kosten für Instand-\nschnitten haltung, Betrieb, Transport, Verwaltung und Aussonde-\nZwei Vorträge befaßten sich mit Einsparungsmöglich- rung bei der Wahl der Bauwerkskonstruktion zu sehen.\nkeiten durch die verstärkte Anwendung von Zwischen- Sicherlich lassen die Begriffe „Gestaltung“ und „annehm-\nquerschnitten. Herr Ltd. RDir. Dipl.-Ing. Hartkopf bar“ viele Interpretationsmöglichkeiten zu, vor allem, weil\n(Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach) die Gestaltung den veränderlichen Ansprüchen des\nstellte dabei die Untersuchungsergebnisse der Projekt- Zeitgeschmacks und Möglichkeiten der Technik unter-\ngruppe „Zwischenquerschnitte“ vor. Er empfahl, u. a. den liegt. Eine ingenieurmäßig sinnvolle Kraftabtragung führt\nQuerschnitt b2+1 bis zu Verkehrsbelastungen von aber in der Regel auch zu zeitlos harmonischen und\n15 000 Kfz/24 h einzusetzen. dabei kostensparenden Lösungen.\nStraßen mit diesem dreistreifigen Querschnitt müssen im Erhebliche Reibungsverluste entstehen derzeit dadurch,\nInteresse der Verkehrssicherheit als Kraftfahrstraße aus- daß die Entwurfsingenieure der Brückenbauwerke zu\ngebildet werden und sollten vorzugsweise planfreie spät in die Gesamtplanung einbezogen werden. Diese\nKnoten haben. Damit bietet sich dieser Querschnitt auch Situation ist durch frühzeitige Absprachen und gegensei-\nals erste Stufe für einen späteren Ausbau zur Autobahn tige Information vermeidbar.\nan. Der Haupteinsatzbereich des zweibahnig vierstreifi- Lärmschutzwände haben ausschließlich die Funktion, die\ngen Zwischenquerschnittes x4m liegt bei Verkehrsbe- vom Verkehrslärm ausgehenden Belästigungen für den\nlastungen von 15 000 bis etwa 20 000 Kfz/24 h. Sollte betroffenen Bürger zu vermindern. Aus diesem Grunde ist\nder DTV über 30 000 Kfz/24 h liegen, sind Standstreifen auf eine unaufdringliche und naturnahe Gestaltung durch\nunverzichtbar, also Autobahnquerschnitte erforderlich. den Einsatz von landschaftstypischen Materialien (z. B.\nHerr Ltd. MR Stievermann (Bayerischer Oberster Holz, Buntsandstein, vegetative Konstruktionen) und Farben\nRechnungshof, München) bestätigt aus der Sicht eines zu achten. Frau OBRin Gerhartz (Straßenbauamt Diez) gab\nLandes die Vorteile der Zwischenquerschnitte vor allem eine Reihe von konkreten Hinweisen zur billigeren\nhinsichtlich ihrer Verkehrssicherheit und Wirtschaftlich- Gestaltung der Wandkonstruktionen und ihrer Gründungen.\nkeit anhand einiger Beispiele aus Bayern und ging auch Bemerkenswert sind vor allem die in Rheinland-Pfalz\nauf Fragen des Straßenbetriebsdienstes ein. Ein erheb- gegenüber der ZTV „Lärmschutzwände“ reduzierten\nlich höherer Reinigungsaufwand ergibt sich beim x4m Annahmen für die Windlasten am geplanten Standort.\nan den Betonschutzwänden, dagegen ist beim Quer- Unbestritten sind aufwendige Lösungen mit einer\nschnitt b2+1 der Mehraufwand gegenüber herkömm- Vielzahl von verschiedenen Wandelementen infolge\nlichen Landstraßenquerschnitten in der Reinigung, interessanter Gestaltung.\nGrünpflege und im Winterdienst beim Streuen relativ\n Solche Lärmschutzwände haben nicht nur hohe An-\ngering.\n schaffungskosten, sondern auch einen großen Unter-\nGerade die anschließende Diskussion um den Einsatz haltungsaufwand durch die notwendige Vorhaltung ver-\nvon Zwischenquerschnitten zeigte, daß in der Planung schiedener Elemente für den Reparaturfall.\noftmals nur die direkten Straßenbaulastträgerkosten im\n Wirtschaftliche Entwurfskonzepte für Gründungskon-\nVordergrund stehen, die volkswirtschaftliche Betrachtung\n struktionen, Durchlässe und Widerlager wurden von\nder Vorteile eines sicheren und flüssigeren Verkehrs-\n Dipl.-Ing. Voß (DEGES, Berlin) vorgestellt.\nablaufs aber häufig nicht beachtet wird.\n Dabei ging er besonders auf die Zusammenarbeit zwi-\nKonstruktion und Gestaltung von Ingenieurbauwerken schen Bauwerksplanern und Baugrundgutachtern ein. Er\nIm dritten Themenkomplex handelten vier Beiträge von betonte die Notwendigkeit von Baugrund- und Grün-\nEinsparungsmöglichkeiten bei der konstruktiven und dungsgutachten für wirtschaftliche Tragwerke und die\ngestalterischen Ausbildung von Ingenieurbauwerken (z. Bedeutung einer kooperativen Zusammenarbeit. Sonder-\nB. Brücken, Gründungskonstruktionen, Lärmschutz- vorschläge als Nebenangebot helfen oftmals, den\nwände). Entwurf noch kostengünstiger zu gestalten.\nMR Dipl.-Ing. Standfuß (BMV, Bonn) bekräftigte am Kostengünstiger Einsatz von Kreisverkehrsplätzen\nBeispiel einer Vielzahl von Schäden, vor allem an großen Abschließend wurde von vier Referenten der Einsatz\nund damit auch unterhaltungsaufwendigen Brücken aus plangleicher Knoten unter besonderer Berücksichtigung\nden 50er Jahren, die Forderung nach Bauwerken, die in von Kreisverkehrsplätzen diskutiert. Diese können auf-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 413 Heft 12 – 1995\n\ngrund geringerer Wartezeiten und des Ein-Richtungsver- 1.2 Planfeststellungsfähige Lösung\nkehrs den Verkehrsablauf noch sicherer und wirtschaft- Maßstab sollte die planfeststellungsfähige Lösung\nlicher machen. Getrennt nach ihrer Lage in Innerorts-, und nicht eine Konsenslösung um jeden Preis sein,\nOrtsrand- oder Außerortsbereich liegen bisher allerdings die allen Einwänden so lange Raum gibt und so viele\nunterschiedliche Erfahrungen vor. Diskussionen widmet, bis alle zustimmen.\n Zu letzterer sind wir erstens nicht verpflichtet,\nFür die Überarbeitung der Entwurfsrichtlinien für die\n zweitens kann selbst noch so guter Wille nicht\nAnlage plangleicher Knoten (RAS-K-1 1988) wurden von\n verhindern, daß gutgemeinte Zugeständnisse nur\nder Ruhr-Universität Bochum (Univ.-Prof. Dr.-Ing. Brilon)\n zur Verlagerung der Null-Linie für neue Forderun-\nKreisverkehrsplätze auf Außerortsstraßen untersucht.\n gen beim gleichen oder beim nächsten Projekt\nMR Dr.-Ing. Behrendt (BMV, Bonn) stellte die\n mißbraucht werden.\nErgebnisse vor und nannte Einsatz- sowie Gestaltungs-\nkriterien. Der wirtschaftliche Einsatzbereich liegt bei 1.3 Gesetzliche Erfordernisse\nBelastungen von 15 000 bis 25 000 Kfz/24 h bei einstrei- Wir sind zur Erfüllung der gesetzlichen Er-\nfigen und von 18 000 bis 35 000 Kfz/24 h bei zweistreifi- fordernisse verpflichtet. Alles, was darüber hin-\ngen Zufahrten. Vor der allgemeinen Einführung der ausgeht, ist freiwillig und findet schon dadurch\nKreisverkehrsplätze in die Richtlinien wird der BMV noch eine natürliche Grenze. Wir sind für die projektbe-\nweitere Forschungsergebnisse zur Verkehrssicherheit zogenen Eingriffsfolgen verantwortlich und wer-\nvon versuchsweise gestalteten Kreiseln abwarten. den alle Anstrengungen für deren Berücksichti-\nUm einen bewußten Bruch in der Streckencharakteristik gungen unternehmen. Wir werden uns dabei auch\nvorzunehmen, werden zunehmend Kreisverkehrsplätze an übergreifenden Konzepten beteiligen, aber mit\nals optische Bremse am Ortsrandbereich angeordnet. Verpflichtungen, die sich stets an den Eingriffs-\n folgen orientieren.\nMR Dr. Siebel (Oberste Baubehörde, München) ging auf Wir sind nicht zur Sanierung früherer Veränderungen\nihre Vorteile ein und führte die Randbedingungen auf. verpflichtet, etwa zur Sanierung von Eingriffen, die\nSicherheitserhöhend sind beispielsweise die rechtzeitige vor 50 Jahren beim Autobahnbau erfolgten.\nErkennbarkeit und Übersichtlichkeit des Kreisels aus 1.4 Effizienzziel auch für Verkehrssicherheit und Um-\ngrößerer Entfernung und gleichzeitig die Anordnung weltschutz\neiner Sichtblende im Innenradius (Erdhügel, Pflanzen). Verkehrssicherheit und Umweltschutz sind hoch-\nDiese bewirkt bei Annäherung eine Verminderung der rangige Ziele, die nicht infrage gestellt werden\nGeschwindigkeit aufgrund kürzerer Sichtweiten im können. Gleichwohl geht es auch dabei stets um\nKnoten. die Abwägung von Aufwand und Erfolg.\nAnschauliche Beispiele und detaillierte Einsatzkriterien Bei der Verkehrssicherheit sind Stärke und Zu-\nfür Kreisverkehrsplätze in Nordrhein-Westfalen, vor sammensetzung des Verkehrs, die Funktion und\nallem im Innerortsbereich, gab Herr Ltd. LBDir. Nikolaus die Lage der Strecke im Netz, die Betriebsbedin-\n(Euskirchen). Im Gegensatz zu Außerortskreiseln sollte gungen und die örtlichen Gegebenheiten zu be-\nim innerstädtischen Knoten auch Mischverkehr, also rücksichtigen.\nRadfahrer in der Kreisfahrbahn, möglich sein. Auch für die Umweltstandards gilt das Effizienz-\n ziel. Es geht um die Erfüllung gesetzlicher\nFolgerungen für die Praxis Normen und rechtlicher Verpflichtungen auf der\nVerbunden mit einem Dank an die Referenten, Gäste Basis der erforderlichen Nachweise und Begrün-\nund Organisatoren faßt Herr Huber am Ende der Tagung dungen. Darüber hinausgehenden Forderungen\ndie für ihn wichtigsten Diskussionsergebnisse zusam- Dritter kann auf Kosten des Bundes als Baulast-\nmen: träger nicht entsprochen werden.\nEs war möglich, grundsätzliche Defizite und Änderungs- 2. Konkrete Schritte\nansätze in der Straßenplanung offenzulegen, aber auch 2.1 Planerische Maßnahmen\nviele konkrete Detailmaßnahmen für Einsparungen vor-\n – Stufenweiser Bau,\nzuschlagen.\n – Ausnutzung von Zwischenquerschnitten.\nFür Einsparungen im Straßenbau können wir nach seiner – Inkaufnahme von Unvollkommenheiten, wie z. B.\nMeinung folgende Beiträge leisten: ● Wechsel der Streckencharakteristik,\n ● punktuelle Tempolimits,\n1. Grundposition ● Zwischenlösungen, Provisorien,\n 1.1 Professionalität ● volle Ausschöpfung der Ausnahmebereiche\n Die Straßenbauverwaltung ist Herr des Verfah- der Richtlinien.\n rens. Gegenüber dem eigenen Lösungsvorschlag 2.2 Praktische Hilfen auf Gegenseitigkeit\n sollte man stets auch selbstkritisch bleiben, aber – Frühzeitige Absprache Bund/Land über Pla-\n ebenso kritisch gegenüber überzogenen/extre- nungskonzept und Abstimmung der kostenbe-\n men Forderungen Dritter sein dürfen, d. h. keine stimmenden Parameter wie Brücken/Tunnel,\n Blauäugigkeit, keine Gutachtergläubigkeit. Be- Zahl und Lage der Anschlußstellen, Entwurfsge-\n scheidenheit tut gut, bei sich selbst wie auch bei schwindigkeit ect. Nach dieser Abstimmung\n anderen. Maßstab sollte durch Professionalität gegenseitige Unterstützung auch bei schwieri-\n geprägt sein. gen landesinternen Auseinandersetzungen.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 12 – 1995 414 VkBl. Amtlicher Teil\n\n – Wir halten auch Verzögerungen aus. Wir sollten 3.2 Ethos der Bezahlbarkeit\n uns nicht den „Schwarzen Peter“ zuschieben las- Ebenso war stets zeitlos gültig, ist gültig und wird\n sen, sondern denjenigen benennen, der durch stets gültig bleiben das Kriterium der Wirtschaft-\n ungerechtfertigte Forderungen Verzögerungen lichkeit. Wohl kaum einer Generation blieben die\n auslöst. Zwänge dieses Erfordernisses erspart.\n Dem Druck auf die Verwaltung, endlich ein teures Mit begrenzten Mitteln seinen Verpflichtungen\n Zugeständnis zu machen, sollte entgegengewirkt nachzukommen, gehört zur Normalität, und der\n werden. Wir sollten versuchen, auf den Fordernden wirtschaftliche Umgang mit Steuergeldern zu den\n dahingehend einzuwirken, endlich durch Pflichten des Straßenbauers in der Verwaltung.\n Augenmaß beim Umgang mit Steuergeldern ein\n 3.3 Zerreißprobe bei stärker werdendem Zielkonflikt\n wichtiges Projekt zu deblockieren.\n Verantwortungsethos und das Ethos der Bezahl-\n2.3 Anregungen für Handreichungen barkeit können in Einzelfällen zu schwierigen Ziel-\n – Beispielsammlungen etwa für gelungene Ge- konflikten führen. Dabei stellen sich in der Makro-\n staltungen z. B. im Brückenbau und beim Lärm- betrachtung eines Gesamtbudgets die Dinge an-\n schutz mit der Überschrift „Ästhetik muß nicht ders dar als im Mikrokosmos eines Einzelobjektes.\n teuer sein“. Wenn es beispielsweise gelingt, die Kosten eines\n – Liste mit Gedächtnisstützen, die uns an leicht Großprojektes von 1 Mrd. DM um 5 % zu senken,\n vermeidbare Fehler erinnern: so schafft dies Spielraum für den zusätzlichen Bau\n ● z. B. ein Widerlager, das nach wenigen Jahren einer oder mehrerer Umgehungsstraßen im Um-\n durch Bepflanzung nicht mehr einsehbar ist, fang von 50 Mio. DM. In der gesamtwirtschaftlichen\n bedarf keiner Verblendung, Betrachtung muß der Nutzendifferenz des Groß-\n ● z. B. Lärmschutzwände, die nur von der Tierwelt\n projektes im Falle einer Kostensenkung von 1 Mrd.\n bewundert werden, müssen nicht den Kriterien DM auf 950 Mio. DM der Gesamtnutzen zweier\n eines Schönheitswettbewerbs entsprechen. Ortsumgehungen für 50 Mio. DM gegenübergestellt\n werden. Ich glaube, mit dieser Einbindung in das\n2.4 Anregungen für motivations-/innovationsfördernde gesamte Bauprogramm läßt sich manche Ein-\n Maßnahmen sparmaßnahme leichter aushalten als bei isolierter\n – HOAI-Strukturen ändern; Kostensenkung, d. h., Einzelbetrachtung. Wir sollten diesen Zusammen-\n preisgünstige Entwürfe sollen belohnt werden. hang nie aus dem Blickfeld verlieren.\n Zur Zeit wird ein Ingenieurbüro für einen über- 3.4 Leidensdruck als Auslösesignal für Phantasie und\n teuerten Entwurf noch durch ein hohes Honorar Innovation\n nach HOAI belohnt. Im öffentlichen Bauwesen konnte selten aus dem\n – VSVI-Preis: Kostengünstige Gestaltungsideen Vollen geschöpft werden. Es gibt die allseits bekann-\n sollten ausgezeichnet werden. te Formel „Not macht erfinderisch“. Immer dann,\n – Strukturen mit kostensenkenden Anreizen för- wenn wir unter dem Zielkonflikt leiden, wenn er uns\n dern. Falsche Strukturen sind solche, die Verhal- zur Qual wird oder gar zu zerreißen droht, sollten wir\n tensweisen nach dem Prinzip „Mir ist kein Opfer nicht verzagen, sondern den Leidensdruck als Aus-\n zu groß, das andere für mich bringen“ fördern. lösesignal für eine Prüfung von besonderem\n Richtige Strukturen sind solche nach dem Prin- Schwierigkeitsgrad empfinden und werten.\n zip „Wer bestellt, bezahlt“. Eine Lärmschutz- Schwierige Aufgaben sind Kennzeichen unserer\n wand kann besonders schön gestaltet werden, Zeit. Wir sollten sie als Chance zur Bewährung und\n wenn der Fordernde sich an den Kosten betei- zur Auszeichnung, kurzum als Herausforderung,\n ligt. ansehen. Gemessen an vielen Schwierigkeiten in\n Eine Gemeinde, die eine Brücke mit Geländern anderen Bereichen unserer Gesellschaft dürfte es\n vom Kunstschlosser und mit Kandelabern sich immer noch um eine akzeptable Heraus-\n schmücken möchte, kann dies haben, aber bitte forderung handeln. Lassen Sie uns so ehrgeizig\n auf eigene Kosten. sein, die Prüfung bestehen zu wollen, indem wir uns\n den Anforderungen der Zeit gewachsen erweisen.\n3. Zielkonflikt zwischen Verantwortungsethos und Nicht „in Schönheit sterben“ ist die Devise. Was wir\n Ethos der Bezahlbarkeit als besondere Heraus- wollen, ist, der Gesellschaft mit bezahlbaren Lö-\n forderung sungen eine nützliche, funktionsgerechte und\n3.1 Verantwortungsethos des Ingenieurs ästhetisch akzeptable Anlage zum Gebrauch be-\n Der Straßenplaner fühlt sich mit seinem Werk ein- reitzustellen.\n gebunden in Kultur, Geschichte, Wirtschaft, Natur Nach diesem Fazit von Herrn Dr. Huber kam in der\n und Landschaft. Er sieht sich als Glied einer abschließenden Wertung am Ende des Kollo-\n Generationsfolge, dem ein wichtiger Teilbereich der quiums zum Ausdruck, daß es lohnend ist, alle\n Infrastruktur anvertraut worden ist. Einsparungsmöglichkeiten zu erschließen und aus-\n Er hat von seinen Vorgängern immer etwas über- zuschöpfen, und daß diese Arbeit mit begründetem\n nommen, das er erhält, umgestaltet oder dem er Optimismus angegangen werden kann.\n etwas Wertvolles hinzufügt und das er am Ende Herr Durth dankte den Vortragenden und Disku-\n seines Berufslebens guten Gewissens an seinen tanten für die freie und unvoreingenommene Aus-\n Nachfolger weiterreichen kann. sprache, die für die Baulastträger, Auftragsverwal-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 415 Heft 12 – 1995\n\n tung und Rechnungshöfe gleichermaßen neue Zuge von Straßen in Ihrer Zuständigkeit hiernach verfah-\n Einblicke und gegenseitiges Verständnis gebracht ren.\n habe. Die große Kompetenz der Vorträge und der Über Ihre Erfahrungen mit den nach diesen Regelungen\n Teilnehmer überhaupt würde sicher dazu beitragen, eingerichteten Kreisverkehrsplätzen bitte ich, mir bis zum\n das Anliegen des gemeinsamen Kolloquiums 1. Oktober 1997 zu berichten.\n schnell und wirksam in die Praxis umzusetzen.\n Mehrfertigungen dieses Allgemeinen Rundschreibens\n Herr Holm schloß die Veranstaltung und bat die einschließlich Anlage sind beim Bundesministerium für\n Teilnehmer, die Ergebnisse dieses Erfahrungsaus- Verkehr erhältlich.\n tausches in ihren Verwaltungen an die Projektbe-\n Bundesministerium für Verkehr\n arbeiter weiterzugeben. Die Forschungsgesell-\n Im Auftrag\n schaft wird ihrerseits die Referate zusammenfas-\n Dr.-Ing. H u b e r\n sen und in einem Sonderheft veröffentlichen. Herr\n Holm appellierte an die leitenden Vertreter der Stra-\n (VkBl. 1995 S. 415)\n ßenbauverwaltungen, verstärkt eigene Fachleute\n mit der Beurteilung kostengünstigerer Lösungen zu\n betrauen, anstatt sich immer mehr von den\n Leistungen Dritter (z. B. Gutachtern) abhängig zu\n machen. Seinen besonderen Dank richtete Herr Berichtigung\n Holm an Herrn Durth für die Leitung der Ver-\n anstaltung.\n Nr. 120 Druckfehlerberichtigung\n(VkBl. 1995 S.407) In der unter Nr. 95 im Verkehrsblatt Heft Nr. 9/1995 ver-\n öffentlichten Bekanntmachung der Neufassung der Nr.\nNr. 119 Allgemeines Rundschreiben Straßen- 12 – Schiffssicherheitsverordnung – des Kapitels V des\n bau Nr. 18/1995 Buß- und Verwarnungsgeldkatalogs für Verstöße auf den\n Sachgebiet 02.2: Planung und Binnen- und Seeschiffahrtsstraßen (BVKatBin-See) ist in\n der in Spalte 7 der lfd. Nr. 12.41 angegebene Buß-\n Entwurf;\n geldrahmen in „300 bis 5000“ zu ändern.\n Entwurfsrichtlinien\n 07.1: Straßenverkehrs- Bonn, den 8. Juni 1995\n See 15/48.30.02/1995\n technik und Stra-\n ßenausstattung; Bundesministerium für Verkehr\n Bemessung und Im Auftrag\n Schuster\n Gestaltung der (VkBl. 1995 S. 415)\n Straßen und Wege\n Bonn, den 6. Juni 1995\n StB 13/38.50.10/1 U 95\nOberste Straßenbaubehörden\nder Länder\nnachrichtlich:\nBundesrechnungshof\nBundesanstalt für Straßenwesen\nDEGES\nBMV– Außenstelle Berlin\nKreisverkehrsplätze an Bundesstraßen außerhalb\nbebauter Gebiete\nMein Schreiben – StB 13/38.50.10/18 Va 94 – vom 27.\nJanuar 1994\nAnlage 1: (nicht im Verkehrsblatt veröffentlicht)\nDer mit meinem Bezugsschreiben übersandte Entwurf\nfür Einsatz- und Gestaltungsempfehlungen für außerört-\nliche Kreisverkehrsplätze ist aufgrund der eingegange-\nnen Stellungnahmen überarbeitet worden. Bei künftigen\nPlanungen und bei der Aufstellung von Entwürfen für\nKeisverkehrsplätze im Zuge von Bundesstraßen in der\nBaulast des Bundes bitte ich, die in der Anlage „Einsatz\nund Gestaltung von Kreisverkehrsplätzen an Bundes-\nstraßen außerhalb bebauter Gebiete“ getroffenen\nRegelungen zu beachten.\nIm Interesse einer einheitlichen Gestaltung würde ich es\nbegrüßen, wenn Sie auch für Kreisverkehrsplätze im\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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