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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                  (VkBl.)\n\n\n                                                           I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n  52. Jahrgang                                   Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998                                                             Heft 16\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.   Datum                       VkBl. 1998                               Seite    Nr.   Datum                   VkBl. 1998                           Seite\n\n\n  Eisenbahn                                                                           Straßenbau\n\n  194 4. 8. 1998   Bekanntmachung der Planfeststellung                                199 28. 6. 1998 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n      für die Ausbaustrecke (ABS) Köln – Aachen und                                       bau Nr. 25/1998\n      der S-Bahn Köln – Horrem – Düren von km 33,000                                      Sachgebiet 02.0: Planung und Entwurf\n      bis km 37,118 im Bereich der Stadt Düren und der                                                      – Allgemeines\n      Gemeinde Merzenich .................................................... 842                     05.9: Verschiedenes ................................. 848\n\n  Straßenverkehr                                                                      200 4. 8. 1998   Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n  195 27. 7. 1998 ECE-Regelung Nr. 12, Revision 3 über                                    Nr. 30/1998\n      einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der                                    Sachgebiete 14.0; 17.0: Straßenrecht,        Allgemei-\n      Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahr-                                                          nes;     Haushaltsangelegen-\n      zeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen                                                             heiten, Allgemeines ................. 849\n      und deren Änderung 1.................................................... 843    Wasserstraßen\n\n  196 31. 7. 1998 Definition der frischen und leichtver-                              201 24. 7. 1998 Einführung technischer Baubestimmun-\n      derblichen Lebensmittel im Sinne des § 30 Abs. 3                                    gen. DIN 19704 Stahlwasserbauten............................... 855\n      Satz 2 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)\n      und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Er-\n      leichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße\n      (Ferienreiseverordnung) ................................................. 844\n\n  197 1. 8. 1998     42. Änderung des Systematischen Ver-\n      zeichnisses der Fahrzeug- und Aufbauarten\n      – Erfassung und statistischer Nachweis ausge-\n          wählter Lastkraftwagen mit Abrollvorrichtung ........... 845\n\n  Binnenschiffahrt\n\n  198 6. 8. 1998     Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur\n      vorübergehenden Abweichung von der Rhein-\n      schiffsuntersuchungsordnung......................................... 846\n\n\n\n\n                 Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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            "content": "Heft 16 – 1998                                                   842                                      VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n                                              AMTLICHER TEIL\n                                                                              – Erweiterung der Eisenbahnüberführung\n  Eisenbahn                                                                       über den Ellebach bei km 35,287.\nNr. 194 Bekanntmachung der Planfeststellung                                   – Neubau des Schaltpostens Düren bei km 36,9.\n        für die Ausbaustrecke (ABS) Köln                                      – Neubau einer Schallschutzwand von km\n        – Aachen und der S-Bahn Köln – Hor-                                       34,463 bis km 34,813.\n        rem – Düren von km 33,000 bis km                                      – Neubau von Filter-Absetz- und Versicker-\n        37,118 im Bereich der Stadt Düren                                         becken bei km 35,35 südlich der Trasse,\n        und der Gemeinde Merzenich                                                bei km 36,5 nördlich der Trasse und bei km\nMit dem Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-                                  35,95 südlich der Trasse.\nBundesamtes (EBA) vom 14. 8. 1998, Az.: 1013/1034                             Sonstige Bau- und Folgemaßnahmen:\nRap 215/94, ist der Plan für das o. g. Bauvorhaben                            – Umlegungs- und Sicherungsmaßnahmen\ngemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) fest-                                an Ver- und Entsorgungsleitungen ver-\ngestellt worden.                                                                  schiedener Versorgungsträger,\nDer Planfeststellungsabschnitt liegt auf dem Gebiet der                       – Gleisbauarbeiten,\nStadt Düren und der Gemeinde Merzenich, Kreis Düren,                          – Realisierung von landschaftspflegerischen\nvon Strecken-km 33,000 bis Strecken-km 37,118.                                    Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,\nDie gewählte Trassenführung ist durch die vorhandene                          – Anpassung bzw. Neuführung von Entwäs-\nDB-Strecke Köln – Aachen vorgegeben. Die Abgrenzung                               serungsgräben,\ndieses Planfeststellungsabschnittes zu den benachbar-                         – Einleitung und Ableitung von Oberflächen-\nten Abschnitten erfolgte mit sachlichem Bezug auf die                             wasser während der Bauzeit,\nkonzeptionelle Gesamtplanung des Vorhabens.\n                                                                              – Fördern, Einleitung von Grundwasser,\nZur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft\n                                                                              – Anpassung des Straßen- und Wegenetzes.\nsind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen.\n                                                                       III.   Der festgestellte Plan umfaßt zwei Bände mit\nA. Verfügender Teil des Beschlusses (Auszug)\n                                                                              den näher bezeichneten Anlagen. Änderungen\n   I.      Feststellung des Planes                                            und Ergänzungen, die sich im 1. und 2.\n           Gemäß § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz                      Deckblatt im Anhörungsverfahren bzw. als\n           (AEG) vom 27. 12. 1993 (BGBl. I, S. 2378, 2396)                    Entscheidung der Planfeststellungsbehörde\n           wird der Plan der Deutschen Bahn AG für den Bau                    ergeben haben, sind im abschließenden\n           der Ausbaustrecke (ABS) Köln – Aachen und der                      Deckblatt berücksichtigt, das insoweit die\n           S-Bahn Köln – Horrem – Düren, BA 10,                               ursprünglichen Planunterlagen ersetzt.\n           Merzenich/Düren von km 33,000 bis 37,118 ein-               IV.    Wasserrechtliche Erlaubnis\n           schließlich der Folgemaßnahmen mit den in den                      Die Planfeststellung nach § 18 AEG beinhaltet\n           Planunterlagen eingetragenen Änderungen nach                       gemäß §§ 7 und 14 WHG in Verbindung mit §§\n           Maßgabe der nachfolgenden Vorbehalte, Erlaub-                      24 ff LWG NW die erforderlichen wasserrecht-\n           nisse und Nebenbestimmungen festgestellt.                          lichen Erlaubnisse.\n           Die Planfeststellung umfaßt gemäß § 75 Abs.                 V.     Forsthoheitliche Entscheidung\n           1 Verwaltungsverfahrensgesetz alle nach den\n                                                                              Mit dem Planfeststellungsbeschluß werden\n           Rechtsvorschriften erforderlichen behörd-\n                                                                              gemäß § 18 AEG in Verbindung mit § 75\n           lichen Entscheidungen.\n                                                                              VwVfG die Genehmigungen gemäß §§ 9 und\n   II.     Gegenstand der Planfeststellung                                    10 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung\n           – Umbau und Erweiterung der vorhandenen                            mit § 43 Forstgesetz für das Land Nordrhein-\n               elektrifizierten Strecke für eine Entwurfsge-                  Westfalen (LFoG) ausgesprochen.\n               schwindigkeit von V = 250 km/h / 220 km/h für           VI.    Nebenbestimmungen und Schutzauflagen\n               zwei Fernbahngleise von km 33,000 bis km                       Die Nebenbestimmungen und Schutzauflagen\n               37,118 sowie einer 2-gleisigen S-Bahn-                         in Teil A.1.6 des Beschlusses richten sich ins-\n               Trasse für V = 120 km/h, welche ab km 35,7                     besondere auf die Bereiche:\n               bis zum Abschnittsende eingleisig weiterge-\n               führt wird, einschließlich Erstellung der zuge-                – Landschaftspflegerische Begleitplanung\n               hörigen Damm- und Einschnittsbauwerke.                         – Baustelleneinrichtungsflächen und Transport-\n                                                                                  wege sowie Nachbarschaftsschutz\n           – Bau eines 2-gleisigen Überholungsbahn-\n               hofes ab ca. km 36,7, welcher in den                           – Sicherungsmaßnahmen an Ver- und Ent-\n               Abschnitt 10,1 übergeht.                                           sorgungsleitungen\n           – Neubau einer Feldwegbrücke bei km 33,749.                        – Schallschutzmaßnahmen\n           – Neubau bzw. Erweiterung einer Straßen-                           – Erschütterungen\n               überführung (L 255/K 41) bei km 34,820.                        – Verwertung von Aushub- und Abbruch-\n           – Erweiterung der Eisenbahnüberführung bei                             massen\n               km 36,122.                                                     – Oberirdische Gewässer und Grundwasser.\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          843                                               Heft 16 – 1998\n\n   VII.    Entscheidung über Anträge und Einwendungen                   Der Beschluß liegt mit einer Ausfertigung des festge-\n           Die in dem Verfahren vorgebrachten Ein-                      stellten Planes vom 7. 9. 1998 bis 21. 9. 1998 ein-\n           wendungen und Anträge werden zurückgewie-                    schließlich bei der Gemeindeverwaltung Merzenich,\n           sen, soweit ihnen nicht Rechnung getragen                    Valdersweg 1, und dem Tiefbauamt der Stadtver-\n           oder in dieser Entscheidung entsprochen                      waltung Düren, Zollhausstraße 40, während der all-\n           wurde bzw. sie sich nicht im Laufe des Ver-                  gemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.\n           fahrens erledigt haben. Soweit in Rechte Dritter         Der Planfeststellungsbeschluß (verfügender Teil und Be-\n           eingegriffen wird, geben Zusagen, Auflagen               gründung, jedoch nicht der festgestellte Plan selbst) kann\n           und Vorbehalte des Beschlusses diesen                    bis zum Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung des\n           unmittelbar Rechte gegen den Vorhabenträger.             Planfeststellungsbeschlusses genannten einmonatigen\n                                                                    Rechtsbehelfsfrist (Klagefrist) von den Betroffenen und den-\nB. Rechtsbehelfsbelehrung                                           jenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben,\n   Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluß                 schriftlich beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln,\n   kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage                Am Alten Ufer 1, 50668 Köln, angefordert werden.\n   beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-                   Köln, den 14. August 1998\n   rhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster,                                              Eisenbahn-Bundesamt\n   erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich                                               Außenstelle Köln\n   zu erheben. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letz-                                                 Im Auftrag\n   te Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die                                                       Wester\n   Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluß\n   zugestellt wurde.                                                (VkBl. 1998 S. 842)\n   Die Klage muß den Kläger, die Beklagte (Bundes-\n   republik Deutschland, vertreten durch das Bundes-\n   ministerium für Verkehr, dieses vertreten durch das\n   Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln, Am Alten\n   Ufer 1, 50668 Köln) und den Gegenstand des Klage-\n   begehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten\n   Antrag enthalten.\n   Der Kläger hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen die\n   zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und\n   Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweis-\n                                                                      Straßenverkehr\n   mittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht wer-\n   den, können vom Gericht zurückgewiesen werden.\n                                                                    Nr. 195 ECE-Regelung Nr. 12, Revision 3 über\n                                                                            einheitliche Bedingungen für die Ge-\n   Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Be-\n                                                                            nehmigung der Kraftfahrzeuge hin-\n   teiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechts-\n   lehrer an einer deutschen Hochschule als Bevoll-                         sichtlich des Schutzes des Fahr-\n   mächtigten vertreten lassen, soweit er einen Antrag                      zeugführers vor der Lenkanlage bei\n   stellt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts                     Unfallstößen und deren Änderung 1\n   und Behörden können sich auch durch Beamte oder                                             Bonn, den 27. Juli 1997\n   Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie                                             StV 18/37.18.03-06/3 Va 97 V\n   Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.               Das Inkrafttreten einer Verordnung zur Revision 3 der\n   Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Plan-                ECE-Regelung Nr. 12 nach dem Übereinkommen vom\n   feststellungsbeschluß für diese Betriebsanlage der               20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Be-\n   Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundes-                 dingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegen-\n   schienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf                   stände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die\n   festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der           gegenseitige Anerkennung der Genehmigung und deren\n   Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung                  Änderung 1 nach der Revision 2 dieses Übereinkom-\n   der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Plan-                mens wurde am 8. Juli 1998 im Bundesgesetzblatt Teil II\n   feststellungsbeschluß nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der                Seite 1386 bekanntgemacht.\n   Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb                    Nach Artikel 2 dieser Verordnung tritt die Revision 3 der\n   eines Monats nach der Zustellung dieses Planfest-                ECE-Regelung Nr. 12 mit Wirkung vom 24. August 1993\n   stellungsbeschlusses beim Oberverwaltungsgericht                 und die Änderung 1 der Revision 3 mit Wirkung vom 12.\n   für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz              Dezember 1996 in Kraft.\n   5, 48143 Münster, gestellt und begründet werden.\n                                                                    Die Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 12 (BGBl. 1989 II\n                                                                    S. 530) ist am 24. August 1993 für die Bundesrepublik\nC. Auslegung des Beschlusses und Hinweis zur Zu-                    Deutschland außer Kraft getreten.\n   stellung                                                                                  Bundesministerium für Verkehr\n   Der Beschluß gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen                                                Im Auftrag\n   Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwen-                                                      Grupe\n   dungen erhoben haben, als zugestellt. Dies gilt nicht\n   für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbe-\n   schluß zugestellt wurde.                                         (VkBl. 1998 S. 843)\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Diese Lebensmittel sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2\n        auf der Straße (Ferienreiseverord-                       Ferienreiseverordnung auch vom Fahrverbot des § 1\n        nung)                                                    Ferienreiseverordnung ausgenommen. Nach Anhörung\n                              Bonn, den 31. Juli 1998            des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft\n                              StV 12/36.42.30                    und Forsten gebe ich im Einvernehmen mit den für den\nGemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO dürfen an Sonn-und                 Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen\nFeiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr                obersten Landesbehörden im Sinne der oben genannten\nLastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht                Vorschriften folgende Liste der als frisch bzw. leichtver-\nüber 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht            derblich zu bezeichnenden Lebensmittel bekannt:\n\n1. Frische Milch und frische Milcherzeugnisse\n\n Art des Produkts                                                  Kennzeichnungshinweise eines\n                                                 frischen Produkts                           haltbaren Produkts\n – Frische Milch\n   Rohmilch                                      “Rohmilch”                                            –\n   Vorzugsmilch                                  “Vorzugsmilch”                                        –\n   Vollmilch, teilentrahmte                      “pasteurisiert”                             “ultrahocherhitzt”\n   (fettarme) Milch                              “hocherhitzt”                               “sterilisiert”\n   entrahmte Milch                                                                           “H” + Milchsorte\n   Werkmilch\n – frische Milcherzeugnisse\n   Sauermilcherzeugnisse\n   Joghurterzeugnisse\n   Kefirerzeugnisse                              keine Angabe der                            “ultrahocherhitzt”\n   Buttermilcherzeugnisse                        Wärmebehandlung                             “sterilisiert”\n   Sahneerzeugnisse                                                                          “wärmebehandelt”\n   Milchmischerzeugnisse                                                                     “H” + Produktbezeichnung\n   Molkenmischerzeugnisse\n   Frischkäse/Frischkäse-\n   zubereitung\n – Milch, Milcherzeugnisse                                 –                                         –\n   und Milchrückstände zu\n   Futterzwecken bei\n   Erzeugerbetrieben\n\n\n2. Frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse                       unter Schutzgas), die lediglich gekühlt sind.\n   –    Frisches Fleisch (nicht jedoch in tiefgefrorenem                 Unter Bearbeiten sind Tätigkeiten wie Aus-\n        Zustand)                                                         nehmen, Köpfen, Zerteilen, Filetieren und Zer-\n                                                                         kleinern zu verstehen, die die Fischerzeugnisse\n   –    Frische Fleischerzeugnisse:\n                                                                         in ihrer anatomischen Beschaffenheit verändern\n        frische Fleischerzeugnisse sind alle ständig\n        kühlbedürftigen Fleischerzeugnisse.                         –    lebende Muscheln\n        Als nicht unter den Begriff „frisch“ fallende               –    lebende Fische aus Aquakultur\n        Fleischerzeugnisse sind folgende nicht küh-\n        lungsbedürftige Produkte anzusehen:                         –    Krebs- und Weichtiere, sofern sie nicht unter den\n                                                                         o. g. Begriff „frische Fischerzeugnisse“ fallen, da\n        – länger gereifte (schnittfeste) Rohwürste\n                                                                         sie bereits an Bord gekocht wurden (beispiels-\n            (z. B. Salami),\n                                                                         weise Krabben)\n        – länger gereifte Rohware (z. B. Rohschinken).\n                                                                    –    sonstige Fischerzeugnisse, die in mikrobieller\n3. Frische Fische, lebende Fische und frische Fisch-\n                                                                         Hinsicht leicht verderblich sind und deren Ver-\n   erzeugnisse\n                                                                         kehrsfähigkeit nur bei ständiger Kühlung erhal-\n   –    Frische Fischerzeugnisse:                                        ten werden kann. Dies sind in diesem Zusam-\n        Ganze oder bearbeitete Fischerzeugnisse (ein-                    menhang beispielsweise Feinkostsalate mit\n        schließlich Vakuumverpackung und Verpackung                      Fischerzeugnissen ohne Konservierungsstoffe.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         845                                             Heft 16 – 1998\n\n   Nicht unter den Begriff „frisch“ fallen: Anchosen,                 feln, die unmittelbar nach ihrer Ernte in der Zeit vom\n   Marinaden, Räucherfischprodukte, pasteurisierte                    1. Januar bis 10. August verladen werden).\n   oder sonst haltbar gemachte Erzeugnisse.                                                  Bundesministerium für Verkehr\n4. Leichtverderbliches Obst und Gemüse                                                                 Im Auftrag\n                                                                                                         Grupe\n   Darunter fallen alle Arten von Obst und Gemüse (ver-\n   packt und unverpackt) sowie Frühkartoffeln (Kartof-             (VkBl. 1998 S. 844)\n\n\n\n\nNr. 197 42. Änderung des Systematischen                            Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbe-\n        Verzeichnisses der Fahrzeug- und                           hörden gebe ich nachstehende Änderung des Systema-\n        Aufbauarten                                                tischen Verzeichnisses der Fahrzeug- und Aufbauarten\n                                                                   bekannt:\n        – Erfassung und statistischer Nach-\n           weis ausgewählter Lastkraftwagen\n           mit Abrollvorrichtung                                   In der Gruppe 4 „Lastkraftwagen“ werden folgende\n                             Bonn, den 11. August 1998             Schlüsselnummern und Bezeichnungen neu aufgenom-\n                             StV 15/36.17.06-01                    men:\n\n\n\n\nErläuternd dazu bemerke ich:                                       Ich bitte, die vorstehenden Änderungen zu beachten und\nAus Gründen der materiellen Bedarfsdeckung nach dem                stelle anheim, bei Anlage 2 der Richtlinie zum\nBundesleistungsgesetz ist es erforderlich, ausgewählte             Fahrzeugbrief (VkBl. 1972, S. 373) einen Hinweis auf\nLastkraftwagen mit Abrollvorrichtung besonders zu erfas-           diese Verlautbarung anzubringen.\nsen und statistisch nachzuweisen.\n                                                                                            Bundesministerium für Verkehr\nDas Systematische Verzeichnis der Fahrzeug- und Auf-\n                                                                                                    Im Auftrag\nbauarten wird ausschließlich um die vorgenannten Fahr-\n                                                                                                       Grupe\nzeuggruppen erweitert.\nDa Anhänger sowie LKW mit Absetz- bzw.\nAbgleitvorrichtung nicht benötigt werden, wird auf die Zu-\nteilung von Schlüsselnummern für diese Fahrzeugarten\nverzichtet.                                                        (VkBl. 1998 S. 845)\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 16 – 1998                                                846                                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                                    3. Nach Kapitel 22 wird folgendes Kapitel 22a eingefügt:\n  Binnenschiffahrt                                                                      „KAPITEL 22a\nNr. 198 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung                             SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE,\n        zur vorübergehenden Abweichung                                   DEREN LÄNGE 110 M ÜBERSCHREITET\n        von der Rheinschiffsuntersuchungs-                                                   § 22a.01\n        ordnung über\n                                                                                      Anwendung des Teils I\n        1. Gemeinsame Wandung zwischen\n                                                                       Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, ausgenommen\n           Fahrgasträumen und Brennstoff-\n                                                                       Seeschiffe, ist zusätzlich zu § 2.03 Nr. 3 die Unter-\n           tanks (§ 3.04) *)                                           suchungskommission, die später das Attest ausstellen\n        2. Ankerausrüstung – Heckanker auf                             soll, vor Baubeginn durch den Eigner oder seinen Bevoll-\n           Schubbooten (§ 10.01 Nr. 4) **)                             mächtigten zu benachrichtigen. Diese Untersuchungs-\n        3. Sonderbestimmungen für Fahr-                                kommission führt während der Bauphase Besichtigun-\n           zeuge, deren Länge 110 m über-                              gen durch. Die Besichtigungen können entfallen, wenn\n           schreitet (Kapitel 22a) **)                                 vor Baubeginn eine Bescheinigung vorgelegt wird, in der\n        4. Typprüfung der Fahrtenschreiber                             eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft versichert,\n           (§ 23.05) **)                                               daß sie die Bauaufsicht durchführt.\n        5. Übergangs- und Schlußbestim-                                                   § 22a.02\n           mungen (§ 24.02 Nr. 2)                                                   Anwendung des Teils II\n           a) Lichte Breite von Türen von Fahr-\n                                                                       Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m gelten\n              gastkabinen (§ 15.07 Nr. 2a Satz\n                                                                       zusätzlich zu den Anforderungen des Teils II die §§\n              2) *)                                                    22a.03 bis 22a.05.\n           b) Zum Schieben geeignete Fahr-\n              zeuge (§ 16.01 Nr. 2) *)                                                        § 22a.03\n                                                                            Festigkeit, Schwimmfähigkeit und Stabilität\nAufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.                      1.    Bei Fahrgastschiffen muß zusätzlich zu Kapitel\nAugust 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit Artikel                      15 genügende Festigkeit des Schiffskörpers im\n4 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-                     Sinne von § 3.02 Nr. 1 Buchstabe a durch eine\nuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl.                            Bescheinigung einer anerkannten Klassifikati-\nII S. 3822) und § 1.06 der Rheinschiffsuntersuchungs-                        onsgesellschaft nachgewiesen sein.\nordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822 – An-                  2.    Bei Seeschiffen muß zusätzlich zu Kapitel 20 der\nlageband –) verordnen die Wasser- und Schiffahrts-                           Bereich der Laderäume mit Wallgängen und\ndirektionen West und Südwest:                                                Doppelboden ausgeführt sein.\n                              §1                                       3.    Bei allen übrigen Fahrzeugen mit L von mehr als\n                                                                             110 m gelten die Nummern 4 bis 8.\nDie Rheinschiffsuntersuchungsordnung ist in folgender\nFassung anzuwenden:                                                    4.    Genügende Festigkeit des Schiffskörpers im\n                                                                             Sinne von § 3.02 Nr. 1 Buchstabe a und genü-\n1. In § 3.04 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt                            gende Festigkeit der Verbände (Längs- und\n    gefaßt:                                                                  Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) unter\n    „2. Bunker für flüssige Brennstoffe oder Schmieröle                      Berücksichtigung der besonderen Bauweise\n         dürfen mit Fahrgasträumen und Wohnungen                             nach Nummer 5 müssen durch eine Bescheini-\n         keine gemeinsamen Begrenzungsflächen                                gung einer anerkannten Klassifikationsgesell-\n         haben, die im normalen Betrieb unter dem stati-                     schaft nachgewiesen sein.\n         schen Druck der Flüssigkeit stehen.                           5.    Das Fahrzeug muß im Bereich der Laderäume\n    3. Wände, Decken und Türen der Maschinen-,                               als Doppelhüllenschiff mit Wallgängen und\n         Kessel- und Bunkerräume müssen aus Stahl                            Doppelboden ausgeführt sein.\n         oder einem anderen gleichwertigen nichtbrenn-                       a) Der Abstand zwischen der Seitenwand des\n         baren Werkstoff hergestellt sein.“                                      Schiffes und der Seitenwand der Laderäume\n2. In § 10.01 Nr. 4 wird folgender Text als Absatz 1 ein-                        muß mindestens 0,60 m betragen.\n    gefügt. Der bisherige Text wird Absatz 2.                                b) Die Doppelbodenhöhe muß mindestens 0,40\n    „4. Schiffe, die zum Fortbewegen von starren Ver-                            m betragen.\n         bänden mit L von nicht mehr als 86 m bestimmt                 6.    Die ausreichende Schwimmfähigkeit und Stabi-\n         sind, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein,                       lität im Leckfall muß für den ungünstigsten Be-\n         deren Gesamtmasse 25 % der größten Masse P                          ladungszustand nachgewiesen werden. Dabei ist\n         beträgt, die für die im Schiffsattest zugelassenen                  von folgenden Voraussetzungen auszugehen:\n         Zusammenstellungen (als nautische Einheit                           a) Die Innenhülle der Laderäume sowie das\n         betrachtet) nach Nummer 1 errechnet wird.“                              Kollisionsschott und Schotte zwischen Lade-\n                                                                                 räumen und Maschinenräumen sind als unbe-\n                                                                                 schädigt anzusehen.\n*) erstmals erlassen                                                         b) Es sind folgende Werte für die Flutbarkeit ein-\n**) Wiederholung ohne Änderung                                                   zusetzen:\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                         847                                           Heft 16 – 1998\n\n            Wohnungen                                95 %                                 § 22a.05\n            Maschinen- und Betriebsräume            85 %                          Zusätzliche Ausrüstung\n            Doppelböden, Wallgänge, Öltanks,                          Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m müssen:\n            Ballasttanks und sonstige Tanks je                        a) über eine vom Steuerhaus bedienbare Bug-\n            nach dem, ob sie ihrer Bestimmung                             strahlanlage mit einer Leistung von mindestens\n            entsprechend für das auf der Ebene                            250 kW verfügen, die auch bei unbeladenem\n            der tiefsten Einsenkung schwimmende                           Fahrzeug wirksam ist;\n            Schiff als voll oder leer angenommen\n                                                                     b)   – über einen Doppelschraubenantrieb mit zwei\n            werden müssen,                   0 oder 95 %.\n                                                                             Maschinen oder\n         c) Bei dem rechnerischen Nachweis ist grund-                     – über einen Einschraubenantrieb und eine\n            sätzlich von der Flutung jeweils nur einer Ab-                   Bugstrahlanlage nach a, die zusätzlich minde-\n            teilung auszugehen. Im Bereich der Doppel-                       stens in Längs- und Querrichtung wirksam ist\n            hülle ist mindestens von der Flutung jeweils                     und eine Leistung von mindestens 500 kW hat,\n            zweier in Längsrichtung benachbarter Zellen                   verfügen;\n            auszugehen. Dabei ist die Ausdehnung des\n            Schadensbereiches in Längsrichtung mit 0,10               c) über ein festinstalliertes Lenzsystem nach § 8.06\n            L anzunehmen.                                                 verfügen;\n                                                                      d) über eine Navigationsradaranlage mit Wendean-\n         d) Wenn der Bereich der Maschinenräume nicht in                  zeiger nach § 7.06 Nr. 1 verfügen;\n            Doppelhüllenbauweise nach Nummer 5 aus-                   e) die Anforderungen des § 23.09 erfüllen.\n            geführt ist, muß das Fahrzeug auch bei Flutung\n            eines Maschinenraumes schwimmfähig bleiben.                                   § 22a.06\n                                                                                  Anwendung des Teils III\n         Im Endzustand der Flutung nach Buchstabe c\n         oder d darf ein Restsicherheitsabstand von 100               Für die Mindestbesatzung der Motorschiffe mit L von\n         mm nicht unterschritten und eine Neigung des                 mehr als 110 m gilt § 23.10 Stufe 3.\n         Fahrzeugs von 5¯ nicht überschritten werden.\n                                                                                            § 22a.07\n         Der rechnerische Nachweis gilt auch als erbracht,                  Anwendung des Teils IV bei Umbauten\n         wenn Berechnungen nach Rn 110 295 des ADNR                   Bei Fahrzeugen, die auf eine Länge von mehr als 110\n         mit positivem Ergebnis vorgelegt werden.                     m umgebaut werden, darf die Untersuchungskom-\n                                                                      mission Kapitel 24 nur anwenden aufgrund von be-\n   7.    Bei Fahrzeugen, die Container befördern, ist da-\n                                                                      sonderen Empfehlungen der Zentralkommission für\n         rüber hinaus der Einfluß des Winddruckes und\n                                                                      die Rheinschiffahrt.\n         der freien Oberflächen zu berücksichtigen. Bei\n         Fahrzeugen, die ungesicherte Container beför-                Aufgrund der Empfehlungen der Zentralkommission\n         dern, darf darüber hinaus in der Endschwim-                  für die Rheinschiffahrt kann die Untersuchungskom-\n         mlage Seite Deck nicht zu Wasser kommen.                     mission nach § 2.19 Nr. 1 Abweichungen von §\n                                                                      22a.03 zulassen.“\n   8.    Soweit zur Erfüllung der Voraussetzungen nach             4. In § 23.05 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n         Nummer 6 notwendig, ist die Ebene der größten\n                                                                      „Ein in Betriebsform A1 beziehungsweise A2 einge-\n         Einsenkung neu festzusetzen.\n                                                                      setztes Schiff muß die Fahrt ununterbrochen wäh-\n                                                                      rend acht beziehungsweise sechs Stunden einstel-\n                                                                      len, wenn ein von einem Rheinuferstaat oder Belgien\n                       § 22a.04                                       den Anforderungen der Anlage H entsprechender typ-\n                Manövriereigenschaften                                geprüfter Fahrtenschreiber vorhanden ist und dieser\n   Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m müssen ausrei-                  ordnungsgemäß funktioniert.“\n   chende Fahr- und Manövriereigenschaften nach                    5. In § 24.02 Nr. 2 wird die Tabelle der Übergangsvor-\n   Kapitel 5 auch im unbeladenen Zustand nachweisen.                  schriften wie folgt geändert:\n\n     §§ und Nr.                               INHALT                                            FRIST bzw.\n                                                                                              BEMERKUNGEN\n\n        ...                                      ...                                             ...\n        ...                                      ...                                             ...\n“15.07 Nr. 2a           Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und       für das Maß von 0,7 m gilt\nzweiter Satz            sonstigen kleinen Räumen                              N.E.U.\n        ...                                      ...                                             ...\n        ...                                      ...                                             ...\n                       KAPITEL 16\n 16.01 Nr. 2           Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge,\n                       zum Schieben geeigneten Fahrzeug                       die vor dem 01. 01. 1995 zum Schie-\n                                                                              ben ohne eigene Spannvorrichtung\n                                                                              zugelassen worden sind.“\n         ...                                              ...                                               ...\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 16 – 1998                                              848                                              VkBl. Amtlicher Teil\n\n                             §2                                   zur Stellungnahme vorgelegen. Der Leitfaden wurde\n              Inkrafttreten, Außerkrafttreten                     auch im Rechnungsprüfungsausschuß des Haushalts-\n                                                                  ausschusses des Deutschen Bundestages behandelt\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.\n                                                                  und dort zustimmend zur Kenntnis genommen.\n§ 1 Nr. 2 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998,\n§ 1 Nr. 1,3 und 5 mit Ablauf des 30. Septembers 2001              Um künftig den Planungsentscheidungen Einschnitt oder\naußer Kraft.                                                      Tunnel oder den Entscheidungen zugunsten kostenin-\n                                                                  tensiver Teilabdeckungen, Einhausungen oder Galerien\nMünster, den 6. August 1998\n                                                                  ein einheitliches Bewertungsverfahren zugrunde zu\n                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion         legen, führe ich hiermit den „Leitfaden für die Planungs-\n                                      West                        entscheidung Einschnitt oder Tunnel“, Ausgabe 1998, für\n                                   Machens                        den Bereich der Bundesfernstraßen ein. Er ist in allen\n                                                                  Planungsfällen anzuwenden, bei denen alternative tech-\nMainz, den 6. August 1998                                         nische Lösungen vergleichend zu bewerten sind.\n                      Wasser- und Schiffahrtsdirektion            Zur Anwendung des Leitfadens wird folgendes bemerkt:\n                               Südwest\n                                 Rost                             (1) Der Leitfaden dient in erster Linie dazu, die Planungs-\n                                                                  entscheidung „Einschnitt oder Tunnel“ vorzubereiten so-\nZKR   1998-I-20   (§ 1 Nr. 1)                                     wie transparent und nachvollziehbar zu machen. Hierzu\nZKR   1998-I-17   (§ 1 Nr. 2 und 4)                               sind die im Regelfall in Frage kommenden Abwägungs-\n                                                                  kriterien zusammengestellt und Hinweise zu deren Be-\nZKR   1998-I-15   (§ 1 Nr. 3)                                     wertung gegeben. Die Entscheidungsfindung erfolgt über\nZKR   1998-I-18   und 19 (§ 1 Nr. 5)                              eine Bewertungsmatrix.\n                                                                  (2) Der Leitfaden behandelt die konkrete Planungs-ent-\n(VkBl. 1998 S. 846)                                               scheidung für eine bestimmte technische Lösung in\n                                                                  einem Teilabschnitt der Straße, nicht aber den Vergleich\n                                                                  verschiedener Trassen ganzer Straßenzüge im Netz.\n\n  Straßenbau                                                      (3) Die Alternativen Einschnitt oder Tunnel kommen in\n                                                                  technischer Hinsicht nur bei einer oberflächennahen Lage\nNr. 199 Allgemeines Rundschreiben Straßen-                        der Straße in Betracht. Mit dem im Leitfaden beschriebe-\n        bau Nr. 25/1998                                           nen Bewertungsverfahren können daneben aber auch\n        Sachgebiet 02.0: Planung und Entwurf                      Tunnellösungen mit unterschiedlichen Längen sowie alter-\n                          – Allgemeines                           native Lösungen wie Teilabdeckungen, Einhausungen und\n                    05.9: Verschiedenes                           Galerien vergleichend betrachtet werden.\n\n                                 Bonn, den 28. Juni 1998          (4) Das Bewertungsverfahren ist in allen Stadien der\n                                 StB 25/38.50.00/44 Va 98         Planung anwendbar, beginnend mit dem Raumordnungs-\n                                                                  verfahren über die Linienbestimmung und dem Vorentwurf\nOberste Straßenbaubehörden                                        bis zum Planfeststellungsverfahren. Mit zunehmender\nder Länder                                                        Planungstiefe nimmt dabei auch der Umfang und die\n                                                                  Genauigkeit der Beurteilung verschiedener Lösungen zu.\nPlanung und Entwurf;                                              Die Entscheidungen vorausgegangener Planungsstadien\n– Leitfaden für die Planungsentscheidung Ein-                     können durch neuere Ergebnisse oder Bewertungen\n   schnitt oder Tunnel                                            grundsätzlich wieder in Frage gestellt werden.\nAllgemeines Rundschreiben Nr. 17/1995 vom 31. Mai\n                                                                  (5) Wegen der Vielzahl und Vielfalt der Planungsparameter\n1995 – StB 30/38.43.00/2 Va 95 – (Planung und\n                                                                  und den in jedem Einzelfall unterschiedlichen Rand-\nEntwurf; Kostenmanagement bei Maßnahmen des\n                                                                  bedingungen sind im konkreten Anwendungsfall die\nBedarfsplanes für die Bundesfernstraßen)\n                                                                  Vollständigkeit und Anwendbarkeit der im Leitfaden genann-\n                                                                  ten Kriterien zu prüfen. Der Leitfaden stellt insofern in erster\nAngesichts zunehmender Ausgaben für den Bau und den\n                                                                  Linie eine Arbeitshilfe dar, wesentliche Abweichungen hier-\nBetrieb von Straßentunneln hatte der Bundesrechnungs-\n                                                                  von sind jedoch im Einzelfall zu begründen.\nhof unter Bezug auf einen konkreten Fall angeregt, für\ndie Planungsentscheidung, ob eine Straße in einem Ein-            (6) Wesentliche Grundlage des Bewertungsverfahrens\nschnitt geführt werden kann oder aufgrund der örtlichen           sind die „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil:\nRandbedingungen ein Tunnel vorgesehen werden muß,                 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“ (RAS-W), Ausgabe\nallgemeingültige Kriterien und Abwägungsverfahren vor-            1986, in denen u. a. zu einigen Abwägungskriterien Be-\nzugeben.                                                          wertungsansätze nach Marktpreisen enthalten sind.\nVon einer ad-hoc-Arbeitsgruppe aus Vertretern des                 Weitere Bewertungsansätze sind den sonstigen ein-\nBundesverkehrsministeriums und einiger Länder wurde               schlägigen Regelwerken zu entnehmen.\nhierzu der „Leitfaden für die Planungsentscheidung                (7) Das Ergebnis des Bewertungsverfahrens ist in über-\nEinschnitt oder Tunnel“ erarbeitet. Dem Leitfaden ist             sichtlicher Form als Bewertungsmatrix gemäß dem in\nals Anhang ein Musterbeispiel beigefügt.                          Anlage 1 zum Leitfaden beigefügten Muster darzustellen.\nDer Entwurf des Leitfadens hat den Obersten Straßen-              Die Planungsentscheidung ist anhand der Bewer-tungs-\nbaubehörden der Länder und dem Bundesrechnungshof                 matrix ausführlich zu begründen.\n\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Die Ausgabenzuordnung enthält lediglich einen\nIhre Erfahrungen bei der Anwendung des Leitfadens bitte                Leitfaden als Entscheidungshilfe und erhebt keinen\nich mir bei Bedarf, spätestens aber bis zum 1. Oktober                 Anspruch auf Vollständigkeit. In diesem Zusammen-\n1999 mitzuteilen.                                                      hang mache ich darauf aufmerksam, daß sie ur-\nDer „Leitfaden für die Planungsentscheidung Einschnitt oder            sprünglich für den Bereich des konstruktiven\nTunnel“ ist beim Verkehrsblatt-Verlag (Dokument-      Nr. B            Ingenieurbaus erarbeitet worden ist. Ich beabsichtige\n5004), Hohe Straße 39, 44139 Dortmund, zu beziehen.                    jedoch, die Ausgabenzuordnung künftig jährlich zu\n                            Bundesministerium für Verkehr              aktualisieren und fortzuschreiben; ich strebe langfri-\n                                      Im Auftrag                       stig auch an, den Tätigkeitskatalog so vollständig wie\n                                  Dr.-lng. H u b e r                   möglich zu gestalten. Ich bitte Sie daher, mir bis zum\n(VkBl. 1998, S. 848)                                                   Jahresende 1999 Ihre Erfahrungen mit der > Ausga-\n                                                                       benzuordnung 1998 < mitzuteilen; Änderungs- und\n                                                                       Ergänzungswünsche zur weiteren Vervollständigung\nNr. 200 Allgemeines Rundschreiben Straßen-                             werden erbeten.\n        bau Nr. 30/1998                                             4. Unter Ziffer 113 ff. ist das Thema > Zustandser-\n        Sachgebiete 14.0; 17.0:                                        fassung und -bewertung der Straßenbefestigung von\n                     Straßenrecht, Allgemei-                           Bundesfernstraßen < neu aufgenommen worden; auf\n                     nes; Haushaltsangele-                             das mit Ihnen abgestimmte ARS Nr. 27/1996 vom 9.\n                     genheiten, Allgemeines                            August 1996 – StB 26/38.56.80/65 Va 96 – wird\n                     Bonn, den 4. August 1998                          Bezug genommen.\n                     StB 15/38.06.20-01/34 Va 98 II                 5. Die Themen > Kampfmittelräumung < und > Denk-\nOberste Straßenbaubehörden                                             malschutz < sind noch nicht in der Neufassung be-\nder Länder                                                             rücksichtigt. Zu beiden Themen sind jeweils noch\n                                                                       weitere Abstimmungen erforderlich; gegebenenfalls\nnachrichtlich:                                                         wird ein gesondertes Rundschreiben entworfen,\nBundesanstalt für Straßenwesen                                         wobei zu entscheiden sein wird, ob eine zusätzliche\n                                                                       Übernahme der (problemorientierten) Ergebnisse in\nBundesrechnungshof\n                                                                       die Ausgabenzuordnung möglich und sinnvoll ist.\nDEGES\n                                                                    6. Den Erlaß vom 20. Juni 1986 – StB 15/38.06.20-\nBMV-Außenstelle Berlin                                                 01/13 Va 86 – hebe ich hiermit auf.\nAusgabenzuordnung                                                      Die erläuternden Schreiben\nMein Schreiben vom 20. 6. 1986 – StB 15/38.06.20-                      –    StB 15/38.06.20-01/13 Va 86 II vom 27. Januar\n01/13 Va 86 –                                                               1987,\nAnlage: 1                                                              –    StB 28/15/38.06.20-01/13 BL 91 vom 16.\n                                                                            September 1992 an Berlin, Brandenburg,\nMit Schreiben vom 20. 6. 1986 – StB 15/38.06.20-01/13\n                                                                            Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nVa 86 – hatte ich die > Ausgabenzuordnung < eingeführt.\n                                                                            Anhalt sowie Thüringen\nDie Praxis hat gezeigt, daß sich die > Ausgabenzu-\n                                                                       –    StB 15/38.06.20-01/2 BL 95 vom 6. Juli 1995\nordnung 1986 < bewährt hat. Auf vielfachen Rat habe ich\nnunmehr die > Ausgabenzuordnung 1986 < redaktionell                    sind weiterhin anzuwenden.\nüberarbeitet und moderne Terminologie in den Text auf-\ngenommen, soweit sich diese durchgesetzt hat.                                                Bundesministerium für Verkehr\nZur Handhabung der > Ausgabenzuordnung 1998 <                                                        Im Auftrag\nmache ich auf folgendes aufmerksam:                                                                Dr.-Ing. Huber\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       855                                             Heft 16 – 1998\n\n                                                                 sungsrichtlinie Stahlbau“ und die „Herstellungsrichtlinie\n  Wasserstraßen                                                  Stahlbau“ (veröffentlicht in Mitteilungen Deutsches\n                                                                 Institut für Bautechnik, 27. Jahrgang, Sonderheft Nr.\nNr. 201 Einführung technischer Baubestim-\n                                                                 11/1, 2. Auflage vom Mai 1996) zu berücksichtigen.\n        mungen;\n        DIN 19704 Stahlwasserbauten                              In diesem Zusammenhang weise ich auch auf das\n                                                                 DVWK-Merkblatt 249 „Betrieb von Verschlüssen im\n                        Bonn, den 24. Juli 1998                  Stahlwasserbau“ hin. Dieses Merkblatt wurde unter Be-\n                        W 13/14.61.31-5.04/11 BAW 98             teiligung der WSV erstellt und enthält Hinweise zu\n                                                                 Montage, Betrieb, Instandhaltung und Modernisierung\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen; BfG; BAW                     von Verschlüssen im Stahlwasserbau. Das Merkblatt\nnachrichtlich:                                                   kann bei der DVWK-Geschäftsstelle, Gluckstraße 2,\nBSH, BOS, BRH                                                    53115 Bonn, bezogen werden.\nWirtschaftsbehörde                                               Die Norm DIN 19704 ist beim Beuth-Verlag GmbH,\nder Freien und Hansestadt Hamburg                                10772 Berlin, erhältlich. Die Zusätzlichen Technischen\n– Amt für Strom- und Hafenbau –                                  Vertragsbedingungen sind über die Drucksachenstelle\nEinführung technischer Baubestimmungen;                          der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung bei der Wasser-\n                                                                 und Schiffahrtsdirektion Mitte, Postfach 63 07, 30063\nDIN 19704 Stahlwasserbauten, 1998-05                             Hannover, zu beziehen.\nTeil 1: Berechnungsgrundlagen                                    Der Bezugserlaß vom 13. Oktober 1995, mit dem der\nTeil 2: Bauliche Durchbildung und Herstellung                    Betriebsfestigkeitsnachweis vorab auf der Grundlage\nTeil 3: Elektrische Ausrüstung                                   des neuen Nachweiskonzepts geregelt war, wird hiermit\n                                                                 aufgehoben. Der nachträgliche Betriebsfestigkeitsnach-\nDie Norm DIN 19704, Ausgabe Mai 1998, „Stahlwasser-              weis bleibt weiterhin für alle vor 1987 gebauten,\nbauten“, wird hiermit für den Geschäftsbereich der Was-          geschweißten Schleusenverschlüsse (Schleusentore\nser- und Schiffahrtsverwaltung als Technische Baube-             sowie Füll- und Entleerungsverschlüsse) erforderlich.\nstimmung eingeführt. Die Norm umfaßt im wesentlichen             Die Dringlichkeit der nachträglichen Nachweisführung\ndie beweglichen Verschlüsse von Wasserbauwerken.                 richtet sich wie bisher nach den Gesichtspunkten:\nDie Berechnung der Stahlkonstruktionen und, soweit\n                                                                 – hohe Lastspielzahlen (häufig benutzte bzw. bewegte\nmöglich, auch der Maschinenkonstruktionen erfolgt nach\n                                                                      Verschlüsse),\ndem Sicherheitskonzept der Grenzzustände unter Ver-\nwendung von Teilsicherheits- und Kombinationsbeiwer-             – bisher ertragene Lastspielzahlen (Alter der Ver-\nten der Norm. Die Stahlkonstruktionen und Ma-                         schlüsse),\nschinenkonstruktionen werden dabei grundsätzlich als             – große Spannungsschwingbreiten (∆ σ, ∆ τ),\nnicht vorwiegend ruhend belastete Bauteile angesehen,            – ungünstig konstruierte Bauteile und Anschlüsse (un-\ndaher sind grundsätzlich Betriebsfestigkeitsnachweise                 günstige/niedrige Kerbgruppen),\nzu führen.\n                                                                 – Schadensauswirkung bei Versagen (Haupttragwerks-\nBei Anwendung der DIN 19704 sind die Zusätzlichen                     teile),\nTechnischen Vertragsbedingungen – Wasserbau (ZTV-\n                                                                 – Möglichkeiten der frühzeitigen Schadenserkennung\nW) für Stahlwasserbau (Leistungsbereich 216/1) und für\n                                                                      (Zugänglichkeit zum betreffenden Konstruktionsteil).\ndie elektrische Ausrüstung von Stahlwasserbauten\n(Leistungsbereich 216/2), Ausgaben 1998, zu beachten             Für die anhand dieser Gesichtspunkte als problematisch\nund den Bauverträgen zugrunde zu legen. Diese                    erkannten Bauteile sind bis zur Nachrechnung die In-\nZusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen werden              spektionsfristen zu verkürzen, auch wenn Rißbildungen\nin Kürze gesondert eingeführt. Ihnen kommt auch des-             noch nicht erkennbar sind. Die Nachrechnungen sollen in\nhalb besondere Bedeutung zu, da in der Norm zahlreiche           Fortführung nach Bezugserlaß in einem Zeitraum von 2\nFestlegungen ausdrücklich der Entscheidung des                   Jahren abgeschlossen sein. Sollte die Nachrechnung\nAuftraggebers überlassen bleiben.                                Schwachstellen aufzeigen, an denen ein plötzliches Ver-\n                                                                 sagen befürchtet werden muß, dann sind die kritischen\nDer Betriebsfestigkeitsnachweis für die Stahlkonstruk-\n                                                                 Konstruktionsteile im Rahmen einer Bauwerksinspektion\ntionen ist gemäß DIN 19704-1: 1998-05, Abschnitt 7.5.4,\n                                                                 aus besonderem Anlaß zu untersuchen und die erforder-\nnach DIN V ENV 1993, Teil 1-1, Abschnitt 9 „Werk-\n                                                                 lichen konstruktiven Maßnahmen einzuleiten.\nstoffermüdung“ zu führen. Für Kerbfälle, die in diesen\nTabellen nicht enthalten sind, kann der Kerbfallkatalog          Die BAW wird zu DIN 19704 am 6. Oktober 1998 in\ngemäß den Klassifikations- und Bauvorschriften des               Karlsruhe und am 20. Oktober 1998 in Berlin fachliche\nGermanischen Lloyd I – Schiffstechnik, Teil 1 – See-             Informationsveranstaltungen durchführen. Ihren Bedarf\nschiffe, Kapitel 1 – Schiffskörper angewandt werden (Be-         bitte ich dort umgehend mitzuteilen.\nzugsquelle: Germanischer Lloyd AG, Vorsetzen 32,                 Dieser Erlaß wird im Verkehrsblatt veröffentlicht und in\n20459 Hamburg). Anhaltspunkte und Mindestwerte zu                die Erlaßsammlung VV-WSV 2104 unter Abschnitt 2.3\nder vom Auftraggeber vorzugebenden täglichen Last-               aufgenommen.\nspielzahl (z. B. Schleusungshäufigkeit) und zur Anzahl                                     Bundesministerium für Verkehr\nder Betriebstage je Jahr sind dem normativen Anhang A\n                                                                                                     Im Auftrag\nder DIN 19704-1 zu entnehmen.\n                                                                                                   Tzschucke\nBei Anwendung von DIN 18800 entsprechend den nor-\nmativen Verweisungen in DIN 19704 sind die „Anpas-               (VkBl. 1998 S. 855)\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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