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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr\n                      der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                               I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n76. Jahrgang                                       Ausgegeben zu Bonn am 30. September 2022                                                                                     Heft 18\n\nAmtlicher Teil\nNr.           Datum           VkBl. 2022                                              Seite   Nr.            Datum            VkBl. 2022                                                  Seite\n\nBundesfernstraßen                                                                                    Bekanntmachung der Bekanntmachung der Generaldirek-\n                                                                                                     tion für Umweltschutz der Republik Polen (Generalna Dy-\n152 12. 07. 2022 Allgemeines Rundschreiben                                                           rekcja Ochrony Środowiska, ul. Wawelska 52/54, 00-922\n    Straßenbau Nr. 17/2022                                                                           Warszawa, POLEN, im Folgenden GDOŚ) vom 16.08.2022,\n    Sachgebiet 02.3: Planung und Entwurf;                                                            Az.: DOOŚ-WDŚZOO.420.24.2020.aka.133 . . . . . . . . .                               630\n                      Entwurfsgestaltung\n                07.1: Straßenverkehrstechnik und                                              157 01. 09. 2022 Bekanntmachung der Entschließung des\n                      Straßenausstattung; Bemessung und                                           Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt\n                      Gestaltung der Straßen und Wege . . .                           626         MEPC.333(76) „Richtlinien von 2021 über die Methode\n                                                                                                  zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kenn-\nStraßenverkehr                                                                                    werts für vorhandene Schiffe (EEXI)“, in deutscher Spra-\n                                                                                                  che . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   630\n153 25. 08. 2022 Erläuterung zu § 55 der Straßenverkehrs-\n    Zulassungs-Ordnung (StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                626     158 01. 09. 2022 Bekanntmachung der Entschließung des\n                                                                                                  Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt\n                                                                                                  MEPC.334(76) „Richtlinien von 2021 über Besichtigun-\nDigitale Konnektivität                                                                            gen im Hinblick auf den erreichten Energieeffizienz-\n                                                                                                  Kennwert für vorhandene Schiffe (EEXI) und die Aus-\n154 30. 09. 2022 Technische Richtlinie zur Vorausschau\n                                                                                                  stellung von Zeugnissen darüber“, in deutscher\n    zum Mobilfunknetzausbau nach dem Telekommunika-\n    tionsgesetz (TKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     627         Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       636\n                                                                                              159 01. 09. 2022 Bekanntmachung der Entschließung des\nWasserstraßen, Schifffahrt                                                                        Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt\n                                                                                                  MEPC.335(76) „Richtlinien von 2021 über das System\n155 25. 08. 2022 Änderung der Satzung der Lotsenbrüder-                                           zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung zur Einhal-\n    schaft Weser I. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   629         tung der EEXI-Anforderungen und über die Nutzung ei-\n156 01. 09. 2022 Verfahren zu den grenzüberschreitenden\n                                                                                                  ner Leistungsreserve“, in deutscher Sprache . . . . . . . .                             643\n    Umweltauswirkungen des geplanten Projekts der Repu-\n    blik Polen mit dem Titel „1B.2 Etappe I und Etappe II\n                                                                                              Aufgebote\n    Modernisierungsarbeiten an der Oder als Grenzfluss im\n    Rahmen des Projekts des Hochwasserschutzes im Ein-\n                                                                                              159a   30. 09. 2022 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                          649\n    zugsgebiet der Oder und Weichsel“; Umweltentschei-\n    dung des Regionaldirektors für Umweltschutz in Stettin\n    (Regionalna Dyrekcja Ochrony Środowiska w Szczeci-\n    nie, ul. Teofila Firlika 20, 71-637 Szczecin, POLEN, im                                   Nichtamtlicher Teil\n    Folgenden RDOŚ) vom 18. März 2020, Zeichen WONS-\n    OŚ.4233.1.2017.KK.68 (im Folgenden Umweltbescheid)                                        Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             655\n\n\n\n                                                                              Beilagenhinweis:\n                    Der digitalen Ausgabe liegt eine Beilage der GPJ Verlag GmbH & Co. KG, Roßdorf bei.\n\n\n\nDas aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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            "content": "Heft 18 – 2022                                          626                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                            Sofern Sie Ausbildungsstelle sind, bitte ich die Ausbil-\n                                                            dung entsprechend anzupassen. Im Sinne einer einheit-\n                                                            lichen Ausbildung von Auditoren empfehle ich die Anwen-\nNr. 152 Allgemeines Rundschreiben                           dung auch in Ihrem Zuständigkeitsbereich.\n        Straßenbau Nr. 17/2022\n                                                            Nach dem MAZS qualifizierte Gutachter können der BASt\n        Sachgebiet 02.3: Planung und                        gemeldet und dort in eine regelmäßig aktualisierte Audi-\n                         Entwurf; Entwurfs-                 torenliste aufgenommen werden. Nach altem Stand des\n                         gestaltung                         MAZS erworbene Zertifikate behalten ihre Gültigkeit.\n                   07.1: Straßenverkehrs-\n                                                            Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden auf der\n                         technik und Stra-\n                                                            Grundlage des MAZS regelmäßig von der FGSV in Zu-\n                         ßenausstattung;                    sammenarbeit mit der BASt und dem DVR durchgeführt.\n                         Bemessung und                      Diese können auch von anderen Institutionen oder inner-\n                         Gestaltung der                     halb der zuständigen Verwaltungen durchgeführt werden,\n                         Straßen und Wege                   soweit dem MAZS zumindest gleichwertige Anforderun-\n                                                            gen vermittelt werden.\n                       StB 26/7122.3/4-MAZS/3700040\n                       Bonn, 12. Juli 2022                  Die Bestellung und Gewährleistung der notwendigen\n                                                            Qualifikation bei der Beauftragung von Sicherheitsaudits\n                                                            liegt in der Verantwortung der zuständigen Straßenbau-\nOberste Straßenbaubehörden\n                                                            verwaltung.\nder Länder\nDie Autobahn GmbH des Bundes                                                                 Bundesministerium für\n                                                                                             Digitales und Verkehr\nnachrichtlich:\n                                                                                                   Im Auftrag\nFernstraßen-Bundesamt\n                                                                                               Dr. Stefan Krause\nBundesanstalt für Straßenwesen\nBundesrechnungshof\nDEGES Deutsche Einheit                                      (VkBl. 2022 S. 626)\nFernstraßenplanungs- und -bau GmbH\n\nBetreff:    Anforderung an Sicherheitsaudits –\n            Ausbildung: Merkblatt für die Ausbildung\n            und Zertifizierung für das Sicherheits-\n            audit von Straßen\nBezug:      Mein Allgemeines Rundschreiben\n                                                            Nr. 153 Erläuterung zu § 55 der Straßenver-\n            Straßenbau (ARS) Nr. 25/2021                            kehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)\n            StB 26/7122.1/4-3597316 vom 19.11.2021\n            Mein Schreiben StB 26/7122.3/4/3537225                                      Bonn, den 25. August 2022\n            vom 27.07.2021                                                              StV 22/7341.1/40-00\n                                                            Der Bund-Länder-Fachausschuss „Technisches Kraft-\nIn meinem im Bezug genannten Allgemeinen Rundschrei-        fahrwesen“ hat auf der 173. Sitzung am 16./17.02.2022\nben Straßenbau (ARS) Nr. 25/2021 habe ich auf das           unter TOP: I.5.3 das Bundesministerium für Digitales und\n„Merkblatt für die Ausbildung und Zertifizierung der Si-    Verkehr gebeten, die nachfolgende Erläuterung im Ver-\ncherheitsauditoren von Straßen“, als Basis für die in der   kehrsblatt zu veröffentlichen:\nRichtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlamentes\nund des Rates vom 19.11.2008 über ein Sicherheitsma-        Einrichtungen für Schallzeichen gemäß § 55 StVZO als\nnagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur – zuletzt     ergänzende Vorschriften des § 55 StVZO:\ngeändert durch die Richtlinie 2019/1936 – geforderte        Durch Trenneinrichtung(en) deaktivierte Einsatzhörner\nAusbildung, Fortbildung und Zertifizierung für Sicher-      (nach § 55 Abs. 3 StVZO) an Kraftfahrzeugen nach § 23\nheitsauditoren verwiesen.                                   StVZO (Oldtimer), welche vor der Zuteilung eines Oldti-\nDie FGSV hat das MAZS inzwischen überarbeitet und als       merkennzeichens eine Berechtigung zum Führen von Ein-\n„Merkblatt für die Ausbildung und Zertifizierung für das    satzhörnern hatten, deren Ein- und Ausschaltung wäh-\nSicherheitsaudit von Straßen (MAZS), Ausgabe 2022“          rend der Fahrt aus der Fahrerkabine nicht möglich ist,\nvorgelegt. Dabei wurden Ihre auf mein Bezugsschreiben 2     gelten im Sinne des § 55 StVZO als nicht vorhanden. Bei-\neingegangenen Anmerkungen berücksichtigt.                   de Einrichtungen sind in den Fahrzeugpapieren zu ver-\n                                                            merken. Ebenfalls ist ein Vermerk zum Verbot der Nut-\nHiermit gebe ich das Merkblatt für die Ausbildung und       zung aufzunehmen.\nZertifizierung für das Sicherheitsaudit von Straßen\n(MAZS), Ausgabe 2022 für den Bereich der Bundesfern-        Damit ist die Demontage von Einsatzhörnern, sofern\nstraßen bekannt.                                            durch solche Trenneinrichtungen deaktiviert, an histori-\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                       627                                          Heft 18 – 2022\n\nschen Kraftfahrzeugen bei privater Fahrzeug-Zulassung              Mobilfunknetzbetreiber\nnicht notwendig.\n                                                                   Unternehmen, das ein öffentliches Mobilfunknetz\nDie Verkehrsblattverlautbarung ist mit dem Datum der               betreibt und darauf Dienstleistungen für Privat-\nVeröffentlichung anwendbar.                                        und/oder Geschäftskunden anbietet\n\n                                   Bundesministerium für     3     Abkürzungen\n                                   Digitales und Verkehr\n                                         Im Auftrag                Innerhalb dieser Richtlinie werden die nachfolgen-\n                                        Guido Zielke               den Abkürzungen verwendet:\n                                                                   BKG      Bundesamt für Kartographie und Geodäsie\n                                                                   CRS      Coordinate Reference System\n(VkBl. 2022 S. 626)\n                                                                   CSV      Comma Separated Value\n                                                                   dBm      Dezibel Milliwatt\n                                                                   DL       Downlink\n    Digitale Konnektivität                                         EPSG     European Petroleum Survey Group Geodesy\n                                                                   ETRS     Europäische Terrestrische Referenzsystem\nNr. 154 Technische Richtlinie zur Voraus-\n        schau zum Mobilfunknetzausbau                              f        Frequenz\n        nach dem Telekommunikations-                               GHz      Gigahertz\n        gesetz (TKG)\n                                                                   kbit/s   Kilobit pro Sekunde\n                          Bonn, den 30. September 2022             m        Meter\n                          DK14/8332.13/0\n                                                                   Mbit/s Megabit pro Sekunde\nNachstehend gebe ich hiermit die Technische Richtlinie\nzur Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau nach dem                   MNB      Mobilfunknetzbetreiber\nTelekommunikationsgesetz (TKG) im Sinne des § 81 Ab-               UL       Uplink\nsatz 3 Satz 2 TKG vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 2021\nS. 1858) bekannt.                                                  UTM      Universal Transverse Mercator\n\nDiese Technische Richtlinie tritt am Tag nach der Be-              ZIS      Zentrale Informationsstelle des Bundes\nkanntmachung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten\ndieser Technischen Richtlinie tritt die Technische Richt-    4     Technische Einzelheiten\nlinie vom 29. Oktober 2021 (VkBl. 2021 S. 1031) außer        4.1   Materielle Daten-Spezifikationen\nKraft.\n                                                                   Die ZIS erhält jeweils zwei Datensätze von jedem\n                                   Bundesministerium für           MNB, die die geplanten geografischen Standort-\n                                   Digitales und Verkehr           koordinaten sowie die zu erwartende Netzabde-\n                                         Im Auftrag                ckung betreffen. Im Folgenden sind die materiellen\n                                       Dennis Schön                Kriterien an diese zwei Datensätze näher spezifi-\n                                                                   ziert.\n                                                             4.1.1 Geografische Standortkoordinaten\n        Technische Richtlinie zur Vorausschau\n         zum Mobilfunknetzausbau nach dem                          Der Datensatz beinhaltet die geografischen Stand-\n          Telekommunikationsgesetz (TKG)                           ortkoordinaten zu geplanten 4G- und 5G-Mobil-\n                                                                   funkstandorten, die in den nächsten 12 Monaten in\n1      Regelungsbereich\n                                                                   Betrieb genommen werden.\n       Diese Technische Richtlinie beschreibt technische\n                                                                   Im Falle einer noch nicht beantragten Baugenehmi-\n       Einzelheiten zur Mobilfunknetzvorausschau im Sinne\n                                                                   gung für einen konkreten Standort kann der MNB\n       des § 81 Absatz 3 Satz 2 Telekommunikationsgeset-\n                                                                   alternativ Angaben zu den Suchkreisen mitteilen. In\n       zes (TKG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 2021 S. 1858).\n                                                                   diesem Fall sind der Mittelpunkt des Suchkreises\n                                                                   und der Suchradius zu übermitteln.\n2      Begriffsbestimmungen\n                                                             4.1.2 Zu erwartende Netzabdeckung\n       Im Sinne dieser Technischen Richtlinie gilt:\n                                                                   Der Datensatz beinhaltet die zu erwartende 4G-\n       4G\n                                                                   und 5G-Netzabdeckung des übermittelnden MNB\n       Vierte Generation der Mobilfunktechnologie und Er-          für das bundesweite Gesamt-Netz. Die zu erwar-\n       weiterung von LTE                                           tende Netzabdeckung innerhalb des PLAN-Daten-\n                                                                   satzes sieht eine Vorausschau für einen Zeitraum\n       5G\n                                                                   von 12 Monaten ab Übermittlungszeitpunkt vor. Für\n       Fünfte Generation der Mobilfunktechnologie                  die Netzabdeckung mit 4G sind dabei die folgen-\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Datei mit zusätzlichen Informationen\n          Wahrscheinlichkeit Zellrand                             75 %                                  und Hinweisen:\n          (Pegelberechnung)\n                                                                                                        METADATEI/Changelog\n          Antennenhöhe [m]                                         1,5\n                                                                                            Dabei sind\n          Mindestdatenrate (am Zellrand)                      2 Mbit/s (DL),\n                                                              512 kbit/s (UL)               –    <NameMobilfunknetzbetreiber> der Name\n          Zellrandwahrscheinlichkeit (Datenrate)                  90 %                           oder Abkürzung des Mobilfunknetzbetreibers,\n\n          Zellauslastung                                          50 %                      –    <Übermittlungszeitpunkt> der Zeitpunkt der\n                                                                                                 Datenübermittlung im Format JJJJMMTT.\n         Tabelle 1: Funktechnische Parametrisierung der\n                                                                                      4.2.2 Weitere Einzelheiten: Datei mit den geplanten\n         Versorgung für 4G                                                                  geografischen Standortkoordinaten\n         Für die Netzabdeckung mit 5G sind dabei die fol-\n         genden Kriterien der funktechnischen Parametri-                                     Datensatz\n         sierung heranzuziehen:                                                              MNB_Standorte_PLAN\n                                                                                             Format                   Shapefile, Point Feature Class\n          Kriterium                     f < 3 GHz               f > 3 GHz                    Koordinatensystem        ETRS-89 UTM Zone 32N\n          Pegelwert [dBm]                           -109                                                              (EPSG/CRS: 25832)\n          Wahrscheinlichkeit                        75 %                                    Tabelle 3: MNB_Standorte_PLAN\n          am Zellrand\n          (Pegelberechnung)                                                                  Attribut       Datentyp        Bemerkungen\n          Antennenhöhe [m]                              1,5                                  OBJECTID       OID             Shapefile-Pflichtfeld\n          Mindestdatenrate             2 Mbit/s (DL)          5 Mbit/s (DL)                  Shape          Geometry        Shapefile-Pflichtfeld\n          (am Zellrand)               512 kbit/s (UL)         1 Mbit/s (UL)\n                                                                                             Typ_4G         Short Integer   0: 4G Suchkreis\n          Zellrandwahrschein-                       90 %                                                                    1: Geplanter 4G-Standort\n          lichkeit (Datenrate)\n                                                                                             Radius_4G      Short Integer   Radius des 4G-Suchkreises\n          Zellauslastung                            50 %                                                                    in m\n          Pegelwert für das LTE-           -120                   nicht                      Typ_5G         Short Integer   0: 5G Suchkreis\n          Ankerband [dBm]1                                      zutreffend                                                  1: Geplanter 5G-Standort\n                                                                                             Radius_5G      Short Integer   Radius des 5G-Suchkreises\n         Tabelle 2: Funktechnische Parametrisierung der\n                                                                                                                            in m\n         Versorgung für 5G\n                                                                                            Tabelle 4: Attribute im Datensatz MNB_Standorte_\n4.2      Formelle Daten-Spezifikationen\n                                                                                            PLAN\n4.2.1 Dateinamenkonvention\n                                                                                  4.2.3 Weitere Einzelheiten: Datei mit der zu erwarten-\n         Die zu übermittelnden Daten sind in einem Paket zu                             den Netzabdeckung\n         bündeln und entsprechend der im Folgenden fest-                                    Die Netzabdeckung muss als CSV-Datei mit Refe-\n         gelegten Konvention zu benennen:                                                   renz auf das geographische Gitter für Deutschland\n         –    Paketname: <NameMobilfunknetzbetreiber>_                                      des BKG geliefert werden. Pro Rasterzelle ist die\n              <Jahr>_<Halbjahr>                                                             voraussichtliche breitbandige Mobilfunknetzabde-\n                                                                                            ckung anzugeben.\n         –    Namen der im Paket enthaltenen Dateien:\n                                                                                             Datensatz                MNB_Netzabdeckung_PLAN\n              •    Datei mit den geplanten geografischen\n                   Standortkoordinaten:                                                      Format                   CSV-Datei\n\n                   <NameMobilfunknetzbetreiber>_Standorte                                    Koordinatensystem        Keine Geodaten enthalten,\n                   _PLAN_<Übermittlungszeitpunkt>                                                                     Referenz auf das geographische\n                                                                                                                      Gitter für Deutschland in UTM-\n                                                                                                                      Projektion mit 100 m Kantenlänge\n1\n    Die LTE-Technologie wird gegenwärtig durch die Verwendung von                                                     (DE_Grid_ETRS89-UTM32_100 m)2\n    Frequenzbändern unterhalb von 3 GHz in Deutschland implemen-\n    tiert. Die Definition eines Pegelwertes für ein LTE-Ankerband im Fre-                   Tabelle 5: MNB_Netzabdeckung_PLAN im CSV-\n    quenzbereich über 3 GHz ist daher nicht notwendig. Die Realisierung\n    von 5G in der Form NSA setzt ein LTE-Ankerband voraus. Dabei ist\n                                                                                            Format\n    entscheidend, dass für das LTE-Ankerband ein Mindestpegel von\n    -120 dBm, unabhängig vom eingesetzten Frequenzband, erreicht\n                                                                                  2\n    wird. Bei diesem Pegel ist die Realisierung des Verbindungsaufbaus                 https://gdz.bkg.bund.de/index.php/default/digitale-geodaten/nicht-\n    durch die Übertragung des Signalisierungsverkehrs über das LTE-                    administrative-gebietseinheiten/geographische-gitter-fur-deutschland-\n    Netz möglich.                                                                      in-utm-projektion-geogitter-national.html\n\n\n                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                       629                                                  Heft 18 – 2022\n\n       Attribut              Datentyp             Bemerkungen                            Wertebereich\n       bkg_grid_id           String               Identifikator der Rasterzelle gemäß    Beispiel: 100mN52654E3998\n                                                  BKG-Spezifikation\n       Netzabdeckung_4G      Short Integer        Angabe über die Netzabdeckung mit 4G   0: keine 4G-Netzabdeckung geplant\n                                                  durch den MNB in der Rasterzelle          innerhalb 12-monatiger Vorausschau\n                                                                                         1: 4G-Netzabdeckung geplant innerhalb\n                                                                                            12-monatiger Vorausschau\n       Netzabdeckung_5G      Short Integer        Angabe über die Netzabdeckung mit 5G   0: keine 5G-Netzabdeckung geplant\n                                                  durch den MNB in der Rasterzelle          innerhalb 12-monatiger Vorausschau\n                                                                                         1: 5G-Netzabdeckung geplant innerhalb\n                                                                                            12-monatiger Vorausschau\n\n      Tabelle 6: Attribute im Datensatz MNB_Netzabdeckung_PLAN (CSV-Format)\n\n4.2.4 Weitere Einzelheiten: Metadatei/Changelog                        Änderungen/Besonderheiten (optional)\n      Die Metadatei/Changelog soll relevante Informatio-               •    Informationen zu Besonderheiten\n      nen zur Datenlieferung enthalten. Hierzu gehören\n      insbesondere folgende Inhalte:                                   •    Änderungen im Datenumfang oder bekannte\n                                                                            Auffälligkeiten in den Daten.\n      Inhalt der Lieferung\n      •   Auflistung der enthaltenen Datensätze\n      •   Information zur Aktualität (Zeitpunkt des Da-\n          tenabzugs)                                            (VkBl. 2022 S. 627)\n\n\n\n\n                                                                sung der Bekanntmachung vom 13. September 1984\n                                                                (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert durch Art. 2 des Geset-\n                                                                zes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1471), in einer Mitglieder-\nNr. 155 Änderung der Satzung der                                versammlung am 12. Mai 2022 beschlossen, § 6 und § 7\n        Lotsenbrüderschaft Weser I                              Ihrer Satzung vom 18. Januar 1985 (VkBl. 1985 S. 210) zu\n                                                                ändern.\nNachstehende Änderung der Satzung der Lotsenbrüder-\nschaft Weser I, die ich gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 Gesetz         Entsprechend diesem Beschluss wird die Satzung wie\nüber das Seelotswesen in der Fassung der Bekanntma-             folgt geändert:\nchung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), zuletzt\n                                                                1.   In § 6 Absatz 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort\ngeändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021\n                                                                     „vier“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1471), am 25. August 2022 aufsichtsbehörd-\nlich genehmigt habe, wird hiermit bekannt gegeben. Die          2.   § 6 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nGenehmigung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im\nVerkehrsblatt in Kraft.                                              „(7) Der Ältermann kann eine Mitgliederversammlung\n                                                                          auch im Wege der Bild- und Tonübertragung ein-\nKiel, den 25. August 2022                                                 berufen, wenn eine gleichzeitige persönliche An-\n3800 S23-343.04/0002-002                                                  wesenheit aller Mitglieder aus rechtlichen oder\n                                                                          tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.“\n                               Generaldirektion\n                                                                3.   Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.\n                          Wasserstraßen und Schifffahrt\n                                   Im Auftrag                   4.   An § 7 Absatz 3 wird ein Absatz 4 angefügt:\n                                    Wiebrodt\n                                                                     „(4) Die Versammlung im Wege der Bild- und Ton-\n                                                                          übertragung kann keine Beschlüsse fassen. Be-\n                                                                          schlussfassungen werden im Nachgang gem.\n                Änderung der Satzung                                      § 11 (1) und (2) dieser Satzung durchgeführt.“\n           der Lotsenbrüderschaft Weser I\nDie Mitglieder der Lotsenbrüderschaft Weser haben nach\n§ 29 Abs. 2 Gesetz über das Seelotswesen in der Fas-            (VkBl. 2022 S. 629)\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2022                                              630                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 156 Verfahren zu den grenzüberschrei-                     teres Informationsangebot wird gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2\n        tenden Umweltauswirkungen des                         PlanSiG angeboten, bei Bedarf diese Bekanntmachung in\n        geplanten Projekts der Republik                       schriftlicher Form durch Versendung zur Verfügung zu stel-\n        Polen mit dem Titel „1B.2 Etappe I                    len (Anforderung: schriftlich bei der Generaldirektion Was-\n                                                              serstraßen und Schifffahrt, Gerhart-Hauptmann-Str. 16,\n        und Etappe II Modernisierungsarbei-\n                                                              39108 Magdeburg, per Fax: 0228/7090-9017, per E-Mail:\n        ten an der Oder als Grenzfluss im\n                                                              Magdeburg.GDWS@wsv.bund.de oder telefonisch: 0228/\n        Rahmen des Projekts des Hochwas-                      7090-3608/3610 oder 3612).\n        serschutzes im Einzugsgebiet der\n        Oder und Weichsel“; Umweltent-\n        scheidung des Regionaldirektors für                                              III.\n        Umweltschutz in Stettin (Regionalna                                           Hinweise\n        Dyrekcja Ochrony Środowiska w                         Als Informationsangebot ist der Bescheid der GDOŚ vom\n        Szczecinie, ul. Teofila Firlika 20,                   16.08.2022, Az.: DOOŚ-WDŚZOO.420.24.2020.aka.132\n        71-637 Szczecin, POLEN, im Folgen-                    in polnischer Sprache ab dem 03.10.2022 auf der unter II.\n        den RDOŚ) vom 18. März 2020, Zei-                     genannten Internetseite einsehbar. Dieser Bescheid ist\n        chen WONS-OŚ.4233.1.2017.KK.68                        nicht Gegenstand dieser Bekanntmachung.\n        (im Folgenden Umweltbescheid)\n                                                              Magdeburg, den 01. September 2022\n          Bekanntmachung der Bekannt-                         Az.: 3800R25-421.08/18-002\n          machung der Generaldirektion für\n                                                                                              Generaldirektion\n          Umweltschutz der Republik Polen                                                Wasserstraßen und Schifffahrt\n          (Generalna Dyrekcja Ochrony                                                             Im Auftrag\n          Środowiska, ul. Wawelska 52/54,                                                         Schädlich\n          00-922 Warszawa, POLEN, im Fol-\n          genden GDOŚ) vom 16.08.2022, Az.:\n          DOOŚ-WDŚZOO.420.24.2020.aka.133\n                                                              (VkBl. 2022 S. 630)\nDie GDOŚ übersandte die o. g. Bekanntmachung in pol-\nnischer und deutscher Sprache, verbunden mit der Bitte,\ndiese öffentlich bekanntzumachen. Die Generaldirektion\nWasserstraßen und Schifffahrt in Magdeburg ist gemäß\n§ 58 Absatz 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz da-\nfür zuständig.\n\n\n                           I.\nLaut der o. g. Bekanntmachung der GDOŚ wurde mit Be-\nscheid der GDOŚ vom 16.08.2022, Az.: DOOŚ-WDŚZOO.             Nr. 157 Bekanntmachung der Entschließung\n420.24.2020.aka.132 der Umweltbescheid der RDOŚ teil-                 des Ausschusses für den Schutz der\nweise aufgehoben und entsprechend über den Kern der                   Meeresumwelt MEPC.333(76) „Richt-\nRechtssache entschieden oder das Verfahren der Behör-                 linien von 2021 über die Methode zur\nde der ersten Instanz eingestellt und der Bescheid in dem             Berechnung des erreichten Energie-\nrestlichen Teil aufrechterhalten.                                     effizienz-Kennwerts für vorhandene\n                                                                      Schiffe (EEXI)“, in deutscher Sprache\nIm Übrigen wird auf die Bekanntmachung (s. unter II) ver-\nwiesen.\n                                                                                    Hamburg, den 01. September 2022\n                                                                                    Az.: 11-3-0\n                           II.                                Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\nDie oben genannte Bekanntmachung der GDOŚ steht in            wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den\npolnischer und deutscher Sprache ab dem 03.10.2022            Schutz der Meeresumwelt MEPC.333(76) „Richtlinien von\nbis einschließlich 17.10.2022 im Internet unter https://      2021 über die Methode zur Berechnung des erreichten\nwww.gdws.wsv.bund.de/ in der Rubrik Wasserstraßen/            Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI)“,\nPlanfeststellung/Planfeststellungsverfahren/„Umweltver-       in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.\nträglichkeitsprüfung der Republik Polen für Modernisie-\nrungsarbeiten am Grenzfluss Oder“ zur Verfügung und ist                      Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\nüber das UVP-Portal des Bundes unter https://www.uvp-                                     Post-Logistik\nportal.de/de/node/461 einsehbar.                                                       Telekommunikation\n                                                                                 – Dienststelle Schiffssicherheit –\nDiese Veröffentlichung im Internet ersetzt nach § 3 Ab-                                         i. A.\nsatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes (im Folgenden                                    K. Krüger\nPlanSiG) die Auslegung dieser Bekanntmachung. Als wei-                                  Dienststellenleiter\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Januar 2026 abzuschließenden Überarbei-\n        ENERGIEEFFIZIENZ-KENNWERTS FÜR                                                         tung der EEXI-Regeln einer regelmäßigen Überprü-\n           VORHANDENE SCHIFFE (EEXI)                                                           fung zu unterziehen.\nDER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-\nUMWELT,                                                                                                                     ANLAGE\nGESTÜTZT auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkom-                                            RICHTLINIEN VON 2021 ÜBER DIE METHODE\nmens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisati-                                          ZUR BERECHNUNG DES ERREICHTEN\non betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den                                             ENERGIEEFFIZIENZ-KENNWERTS FÜR\nSchutz der Meeresumwelt durch internationale Überein-                                                VORHANDENE SCHIFFE (EEXI)\nkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresver-\nschmutzung durch Schiffe übertragen werden,\n                                                                                                                 INHALTSVERZEICHNIS\nIM HINBLICK DARAUF, dass er mit Entschließung MEPC.\n                                                                                         1           Begriffsbestimmungen\n328(76) die revidierte Anlage VI von MARPOL von 2021\nangenommen hat, deren Inkrafttreten nach ihrer als am                                    2           Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schif-\n1. Mai 2022 erfolgt erachteten Billigung am 1. November                                              fe (EEXI)\n2022 erwartet wird,\n                                                                                         2.1         EEXI-Formel\nINSBESONDERE IM HINBLICK DARAUF, dass die revidier-\nte Anlage VI von MARPOL von 2021 Änderungen enthält,                                     2.2         Parameter\ndie verbindliche zielorientierte technische und betriebliche                             2.2.1       PME(i) ; Leistung von Hauptmotoren\nMaßnahmen zur Verringerung der Kohlenstoffintensität der\ninternationalen Schifffahrt betreffen,                                                  2.2.2        PAE(i) ; Leistung von Hilfsmotoren\n\nSOWIE IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 23 der Anla-                                       2.2.3        Vref ; Schiffsgeschwindigkeit\nge VI von MARPOL verlangt, dass der erreichte EEXI unter                                 2.2.4       SFC ; Bescheinigter spezifischer Brennstoffver-\nBerücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten                                               brauch\nRichtlinien berechnet werden muss,\n                                                                                         2.2.5       CF ; Umrechnungsfaktor zwischen Brennstoffver-\nIN DER ERKENNTNIS, dass die zuvor genannten Ände-                                                    brauch und CO2-Ausstoß\nrungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtli-\nnien erfordern, die für eine einheitliche und wirksame Um-                               2.2.6       Korrekturfaktor für Ro-Ro-Frachtschiffe und Ro-\nsetzung der Regeln sorgen und der Industrie hinreichende                                             Ro-Fahrgastschiffe (fjRoRo)\nVorlaufzeiten geben, sich vorzubereiten,                                                2.2.7        Korrekturfaktor für den Rauminhalt für Ro-Ro-\nNACH DER auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung er-                                                   Frachtschiffe (Fahrzeugtransportschiffe) (fcVEHICLE)\nfolgten Prüfung des Entwurfs der Richtlinien von 2021                                   Anhang Parameter zur Berechnung von Vref,avg\nüber die Methode zur Berechnung des erreichten Energie-\neffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI),                                       1           Begriffsbestimmungen\n1    BESCHLIESST die Richtlinien von 2021 über die Me-                                   1.1         Der Ausdruck „MARPOL“ bezeichnet die jeweils\n     thode zur Berechnung des erreichten Energieeffizi-                                              gültige Fassung des durch die diesbezüglichen\n     enz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI), deren                                              Protokolle von 1978 und 1997 geänderten Inter-\n     Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wie-                                             nationalen Übereinkommens von 1973 zur Ver-\n     dergegeben ist;                                                                                 hütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe.\n2    FORDERT die Verwaltungen auf, die in der Anlage                                     1.2         Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffs-\n     wiedergegebenen Richtlinien bei der Erarbeitung und                                             bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung\n     Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften                                              der Anlage VI von MARPOL.\n     zur Inkraftsetzung und Durchführung der Bestimmun-\n     gen in Regel 23 der Anlage VI von MARPOL zu be-\n                                                                                         2           Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene\n     rücksichtigen;\n                                                                                                     Schiffe (EEXI)\n3    ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von\n                                                                                         2.1         EEXI-Formel\n     MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die\n     in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien Kapitä-                                               Der erreichte Energieeffizienz-Kennwert für vor-\n     nen, Seeleuten, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und                                           handene Schiffe ist ein Maß für die Energieeffi-\n     jeglichen anderen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu                                          zienz (g/t * nm) von Schiffen und wird mittels fol-\n     bringen;                                                                                        gender Formel berechnet:\n\n⎛ M ⎞ ⎛ nME                               ⎞                          ⎛⎛ n        nPTI        neff                  ⎞             ⎞ ⎛ neff                                   ⎞\n⎜ ∏ f j ⎟ ⎜ ∑ PME(i) × CFME(i) × SFCME(i) ⎟ +(PAE × CFAE × SFCAE*) + ⎜ ⎜ ∏ f j × ∑ PPTI(i) - ∑ feff(i) × PAEeff(i) ⎟CFAE × SFCAE ⎟ - ⎜ ∑ feff(i) × Peff(i) × CFME × SFCME** ⎟\n⎝ j=1 ⎠ ⎝ i=1                             ⎠                          ⎝ ⎝ j=1     i=1         i=1                   ⎠             ⎠ ⎝ i=1                                    ⎠\n                                                                  fi × fc × fl × Capacity × fw × Vref × fm\n\n\n                                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Für LNG-\n             Wellengeneratoren bereitgestellt, so können                   Tankschiffe muss die aus der Verbrennung des\n             – für diesen Teil der Leistung – SFCME und                    überschüssigen natürlichen Boil-Off-Gases in\n             CFME anstelle von SFCAE und CFAE verwendet                    den Motoren oder Kesseln gewonnene Leistung\n             werden.                                                       zur Vermeidung der Freisetzung in die Atmo-\n                                                                           sphäre oder unnötiger thermischer Oxidation mit\n        **   Ist PPTI(i) > 0, so ist der gewichtete Mittelwert\n                                                                           der Genehmigung durch den Prüfer von PME(i) ab-\n             von (SFCME × CFME) und (SFCAE × CFAE) zur Be-\n                                                                           gezogen werden.\n             rechnung von Peff zu verwenden.\n                                                                 2.2.2     PAE(i); Leistung von Hilfsmotoren\n        Anmerkung: Diese Formel kann möglicherweise\n                   nicht bei einem Schiff mit diesel-            2.2.2.1 PAE(i) wird gemäß Absatz 2.2.5.6 der EEDI-Be-\n                   elektrischem Antrieb, Turbinenan-                     rechnungsrichtlinien berechnet.\n                   trieb oder einem Hybridantriebs-\n                                                                 2.2.2.2 Für Schiffe, bei denen sich der mittels der Ab-\n                   system angewendet werden; dies\n                                                                         sätze 2.2.5.6.1 bis 2.2.5.6.3 der EEDI-Berech-\n                   gilt nicht bei für Kreuzfahrten ein-\n                                                                         nungsrichtlinien als Leistung von Hilfsmotoren\n                   gesetzten Fahrgastschiffen und bei\n                                                                         (PAE) berechnete Wert deutlich von der Gesamt-\n                   LNG-Tankschiffen.\n                                                                         leistungsaufnahme beim Normalbetrieb auf\n        Für Schiffe, die in den Anwendungsbereich der                    See unterscheidet, z. B. im Falle von Fahrgast-\n        EEDI-Anforderung fallen, kann deren gemäß                        schiffen, muss der PAE-Wert geschätzt werden,\n        den (nachfolgend als „EEDI-Berechnungsricht-                     indem der Stromverbrauch (ausgenommen\n        linien“ bezeichneten) Richtlinien von 2018 über                  derjenige für den Vortrieb) unter Bedingungen,\n        die Methode zur Berechnung des erreichten                        bei denen das Schiff mit der in der Strom-\n        Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffs-                   verbrauchstabelle angegebenen Referenz-\n        neubauten (Entschließung MEPC.308(73) in ih-                     geschwindigkeit (V ref) in Fahrt ist, durch den\n        rer jeweils gültigen Fassung) berechneter er-                    durchschnittlichen, nach Leistung gewichteten\n        reichter EEDI als erreichter EEXI verwendet                      Wirkungsgrad des Generators (der Generato-\n        werden, sofern der Wert des erreichten EEDI                      ren) geteilt wird (siehe Anhang 2 der EEDI-Be-\n        dem vorgeschriebenen EEXI entspricht oder ge-                    rechnungsrichtlinien).\n        ringer als dieser ist.\n                                                                   2.2.2.3 In Fällen, in denen keine Stromverbrauchstabelle\n2.2     Parameter                                                          verfügbar ist, kann der PAE-Wert wie folgt abge-\n                                                                           schätzt werden:\n        Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes ange-\n        geben ist, gelten für die Berechnung des erreich-                  .1   entweder mittels des durchschnittlichen Jah-\n        ten EEXI mittels der Formel in Absatz 2.1 die                           reswertes von PAE im Seebetrieb, der vor der\n        Parameter gemäß den EEDI-Berechnungsrichtli-                            EEXI-Zertifizierung durch Auswertung an\n        nien. Bei der Bezugnahme auf die zuvor genann-                          Bord erfasster Daten ermittelt wurde; oder\n        ten Richtlinien ist die Bezeichnung „EEDI“ als\n                                                                           .2   bei für Kreuzfahrten eingesetzten Fahrgast-\n        „EEXI“ zu lesen.\n                                                                                schiffen als der wie folgt bestimmte Schätz-\n2.2.1   PME(i); Leistung von Hauptmotoren                                       wert für die Leistung der Hilfsmotoren (PAE,app):\n\n        In Fällen, in denen eine aufhebbare Drosselung                          PAE,app = 0,1193 × GT + 1814,4 [kW]; oder\n        der Wellen-/Motorleistung gemäß den Richtlinien                    .3   bei Ro-Ro-Fahrgastschiffen als der wie folgt\n        von 2021 über die Drosselung der Wellen-/Motor-                         bestimmte Schätzwert für die Leistung der\n        leistung zur Einhaltung der EEXI-Anforderungen                          Hilfsmotoren (PAE,app):\n        und über die Nutzung einer Leistungsreserve (Ent-\n        schließung MEPC.335(76)) installiert ist, beträgt                       PAE,app = 0,866 × GT 0,732 [kW]\n        PME(i) für jeden Hauptmotor (i) 83 % der gedrossel-\n                                                                 2.2.3     Vref; Schiffsgeschwindigkeit\n        ten installierten Leistung (MCRlim) oder 75 % der\n        ursprünglich installierten Leistung (MCR), je nach-      2.2.3.1 Für Schiffe, die in den Anwendungsbereich der\n        dem, welcher Wert der Geringere ist. In Fällen, in               EEDI-Anforderung fallen, muss die Schiffsge-\n        denen sowohl die aufhebbare Drosselung der                       schwindigkeit Vref einer genehmigten Geschwin-\n        Wellen-/Motorleistung als auch ein oder mehrere                  digkeits-Leistungskurve gemäß der jeweils gülti-\n        Wellengeneratoren installiert sind, muss bei der                 gen Fassung der Richtlinien von 2014 über\n        Bezugnahme auf Absatz 2.2.5.2 (Möglichkeit 1)                    Besichtigungen im Hinblick auf den erreichten\n        der EEDI-Berechnungsrichtlinien „MCRME“ als                      Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Aus-\n        „MCRlim“ gelesen werden.                                         stellung von Zeugnissen darüber (Entschließung\n                                                                         MEPC.254(67), in ihrer jeweils gültigen Fassung)\n        Für LNG-Tankschiffe, die über einen Dampfturbi-\n                                                                         entnommen werden.\n        nen- oder dieselelektrischen Antrieb verfügen,\n        beträgt PME(i) für jeden Hauptmotor (bzw. jede An-         2.2.3.2 Für Schiffe, die nicht in den Anwendungsbereich\n        triebsmaschine) (i) 83 % der gedrosselten instal-                  der EEDI-Anforderung fallen, muss die Schiffs-\n        lierten Leistung (MCRlim bzw. MPPlim), im Falle                    geschwindigkeit Vref einer geschätzten Geschwin-\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                             633                                                  Heft 18 – 2022\n\n        digkeits-Leistungskurve gemäß der Festlegung in                                    .5   0,97 für Tankschiffe mit nicht mehr als 100 000\n        den Richtlinien von 2021 über Besichtigungen im                                         DWT; und\n        Hinblick auf den erreichten EEXI und die Ausstel-\n                                                                                           .6   1,00 für Tankschiffe mit mehr als 100 000 DWT.\n        lung von Zeugnissen darüber (Entschließung\n        MEPC.334(76)) entnommen werden.                                            2.2.3.5 In Fällen, bei denen keine Geschwindigkeits-Leis-\n                                                                                           tungskurve verfügbar ist oder bei denen der Pro-\n2.2.3.3 Für Schiffe, die nicht in den Anwendungsbereich\n                                                                                           befahrtbericht keine beim EEDI- oder Entwurfstief-\n        der EEDI-Anforderung fallen, aber deren beim\n                                                                                           gang gemessenen Daten enthält, kann die\n        EEDI-Tiefgang und unter den in Absatz 2.2.2 der\n                                                                                           Schiffsgeschwindigkeit Vref durch die wie folgt aus\n        EEDI-Berechnungsrichtlinien angegebenen See-\n                                                                                           dem statistischen Mittel der Verteilung von Schiffs-\n        verhältnissen ermittelte Probefahrtergebnisse,\n                                                                                           geschwindigkeit und Motorleistung zu bestim-\n        die anhand des Tankversuchs kalibriert worden\n                                                                                           mende Geschwindigkeit Vref,app angenähert wer-\n        sein können, im Probefahrtbericht enthalten sind,\n                                                                                           den:\n        kann die Schiffsgeschwindigkeit Vref dem Probe-\n        fahrtbericht entnommen werden:                                                                                                1\n                                                                                                                       ⎡     ∑PME      ⎤3\n                                                                                           Vref,app = (Vref,avg − mV) × ⎢              ⎥ [Knoten]\n                                      1\n                                                                                                                       ⎣ 0,75 × MCRavg ⎦\n                         ⎡ PME ⎤ 3\n        Vref = VS,EEDI × ⎢         ⎥ [Knoten]\n                         ⎣ PS,EEDI ⎦                                                       Bei LNG-Tankschiffen, die über ein dieselelek-\n                                                                                           trisches Antriebssystem verfügen und bei für\n        Dabei ist                                                                          Kreuzfahrten eingesetzten Fahrgastschiffen mit\n                                                                                           unkonventionellem Antrieb gilt:\n        VS,EEDI, die bei der Probefahrt beim EEDI-Tiefgang\n        gemessene Dienstgeschwindigkeit; und                                                                                      1\n                                                                                                                        ⎡ ∑MPPMotor ⎤ 3\n                                                                                           Vref,app = (Vref,avg − mV) × ⎢           ⎥ [Knoten]\n        PS,EEDI die Leistung des Hauptmotors entspre-                                                                   ⎣ MPPavg ⎦\n        chend VS,EEDI.\n                                                                                           dabei ist\n2.2.3.4 Für Containerschiffe, Massengutschiffe oder\n        Tankschiffe, die nicht in den Anwendungsbe-                                        Vref,avg ein schiffstypen- und schiffsgrößenab-\n        reich der EEDI-Anforderung fallen, aber deren                                      hängiges statistisches Mittel der Verteilung der\n        beim Entwurfstiefgang und unter den in Ab-                                         Schiffsgeschwindigkeit, das wie folgt zu berech-\n        satz 2.2.2 der EEDI-Berechnungsrichtlinien an-                                     nen ist:\n        gegebenen Seeverhältnissen ermittelte Probe-                                       Vref,avg = A × B C\n        fahrtergebnisse, die mittels des Tankversuchs\n        kalibriert worden sein können, im Probefahrtbe-                                    dabei sind\n        richt enthalten sind, kann die Schiffsgeschwin-                                    A, B und C die im Anhang angegebenen Para-\n        digkeit Vref dem Probefahrtbericht entnommen                                       meter;\n        werden:\n                                                                                           mV eine Leistungsreserve eines Schiffes, die 5 %\n                                       2                         1\n                  1    ⎛ DWTS,service ⎞ 9              ⎡ PME ⎤ 3                           von Vref,avg oder 1 kn beträgt, je nachdem, welcher\n        Vref =   k3   ×⎜              ⎟ × VS,service × ⎢            ⎥ [Knoten]             Wert der geringere ist; und\n                       ⎝ Capacity ⎠                    ⎣ PS,service ⎦\n                                                                                           MCRavg ein schiffstypen- und schiffsgrößenab-\n        Dabei ist                                                                          hängiges statistisches Mittel für die MCR-Vertei-\n        VS,service die bei der Probefahrt beim Entwurfstief-                               lung bei Hauptmotoren und MPPavg ein schiffsty-\n        gang gemessene Dienstgeschwindigkeit;                                              pen- und schiffsgrößenabhängiges statistisches\n                                                                                           Mittel für die MPP-Verteilung bei Elektromotoren;\n        DWTS,service die Tragfähigkeit beim Entwurfstief-                                  diese Werte sind wie folgt zu berechnen:\n        gang;\n                                                                                           MCRavg oder MPPavg = D × E F\n        PS,service die Leistung des Hauptmotors entspre-                                   dabei sind\n        chend VS,service;\n                                                                                           D, E und F die im Anhang angegebenen Para-\n        k der wie folgt anzusetzende Schiffsgrößen-Koef-                                   meter;\n        fizient:\n                                                                                           In Fällen, in denen die aufhebbare Drosselung der\n        .1   0,95 für Containerschiffe mit nicht mehr als                                  Wellen-/Motorleistung installiert ist, muss die\n             120 000 DWT;                                                                  durch Vref,app angenäherte Schiffsgeschwindigkeit\n                                                                                           Vref wie folgt berechnet werden:\n        .2   0,93 für Containerschiffe mit mehr als 120 000\n             DWT;                                                                                                                     1\n                                                                                                                        ⎡     ∑PME      ⎤3\n                                                                                           Vref,app = (Vref,avg − mV) × ⎢               ⎥ [Knoten]\n        .3   0,97 für Massengutschiffe mit nicht mehr als                                                               ⎣ 0,75 × MCRavg ⎦\n             200 000 DWT;\n                                                                                           Bei LNG-Tankschiffen, die über ein dieselelektri-\n        .4   1,00 für Massengutschiffe mit mehr als 200 000                                sches Antriebssystem verfügen, und bei für\n             DWT;                                                                          Kreuzfahrten eingesetzten Fahrgastschiffen mit\n\n\n                                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2022                                                      634                                               VkBl. Amtlicher Teil\n\n          unkonventionellem Antrieb muss die durch Vref,app                     Andernfalls gilt Absatz 2.2.1 der EEDI-Berech-\n          angenäherte Schiffsgeschwindigkeit Vref wie folgt                     nungsrichtlinien.\n          berechnet werden:\n                                                                        2.2.6   Korrekturfaktor für Ro-Ro-Frachtschiffe und\n                                                  1                             Ro-Ro-Fahrgastschiffe (fjRoRo)\n                                      ⎡ ∑MPPlim ⎤ 3\n          Vref,app = (Vref,avg − mV) × ⎢       ⎥      [Knoten]                  Für Ro-Ro-Frachtschiffe und Ro-Ro-Fahrgast-\n                                      ⎣ MPPavg ⎦\n                                                                                schiffe wird fjRoRo wie folgt berechnet:\n2.2.3.6 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung kann\n                                                                                                           1\n        sich in Fällen, in denen die Energiesparvorrich-                        fjRoRo =                                         ;\n        tung* installiert ist, deren Wirkung mit der Geneh-                                       ⎛ Lpp ⎞ β ⎛ BS ⎞ γ ⎛ Lpp ⎞ δ\n                                                                                           FnLa × ⎜ ⎟ × ⎜ ⎟ × ⎜ 1/3 ⎟\n        migung durch den Prüfer in der Schiffsgeschwin-                                           ⎝ BS ⎠ ⎝ dS ⎠ ⎝ ∇ ⎠\n        digkeit Vref niederschlagen, wobei die folgenden\n                                                                                falls fjRoRo > 1 ist, gilt fj = 1\n        Methoden in Übereinstimmung mit festgelegten\n        Qualitätsstandards und technischen Normen zu                            Dabei ist FnL die wie folgt bestimmte Froude-Zahl:\n        Grunde zu legen sind:\n                                                                                        0,5144 × Vref,F\n          .1   Probefahrten nach der Installation der Vor-                      FnL =      Lpp × g\n               richtung; und/oder\n                                                                                dabei ist Vref,F die Entwurfsgeschwindigkeit des\n          .2   diesbezügliche Modellversuche; und/oder                          Schiffes bei 75 % MCRME,\n\n          .3   numerische Berechnungen.                                         und die Exponenten α, β, γ und δ sind wie folgt\n                                                                                bestimmt:\n2.2.4     SFC; Bescheinigter spezifischer Brennstoff-\n          verbrauch                                                              Schiffstyp                           Exponent:\n          In Fällen, in denen eine aufhebbare Drosselung                                                                α            β    γ      δ\n          der Wellen-/Motorleistung installiert ist, muss der                    Ro-Ro-Frachtschiff                   2,00       0,50    0,75   1,00\n          der Leistung des Hauptmotors PME entsprechen-\n          de spezifische Brennstoffverbrauch SFC unter                           Ro-Ro-Fahrgastschiff                 2,50       0,75    0,75   1,00\n          Verwendung derjenigen SFCs interpoliert wer-\n                                                                        2.2.7   Korrekturfaktor für den Rauminhalt für Ro-\n          den, die in dem betreffenden Prüfbericht aufge-\n                                                                                Ro-Frachtschiffe (Fahrzeugtransportschiffe)\n          führt sind, welcher in einer genehmigten Techni-\n                                                                                (fcVEHICLE)\n          schen NO X-Akte des Hauptmotors gemäß\n          Absatz 1.3.15 der Technischen NOx-Vorschrift                          Für Ro-Ro-Frachtschiffe (Fahrzeugtransport-\n          enthaltenen ist.                                                      schiffe), deren DWT/GT-Verhältnis kleiner als\n                                                                                0,35 ist, muss der folgende Korrekturfaktor für\n          Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung darf\n                                                                                den Rauminhalt, fcVEHICLE, angewendet werden:\n          der vom Hersteller angegebene oder vom Prüfer\n          bestätigte SFC verwendet werden.                                                   ⎛ (DWT/GT) ⎞ -0,8\n                                                                                fcVEHICLE = ⎜           ⎟\n                                                                                             ⎝ 0,35 ⎠\n          Für diejenigen Motoren, deren Technische NOx-\n          Akte keinen Prüfbericht enthält und für die kein                      Dabei ist DWT die Kapazität und GT die Brutto-\n          SFC vom Hersteller angegeben oder vom Prüfer                          raumzahl gemäß Regel 3 der Anlage I des Inter-\n          bestätigt ist, kann der SFC durch den wie folgt                       nationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-\n          bestimmten SFCapp angenähert werden:                                  mens von 1969.\n          SFCME,app = 190 [g/kWh]\n          SFCAE,app = 215 [g/kWh]\n2.2.5     CF ; Umrechnungsfaktor zwischen Brennstoff-\n          verbrauch und CO2-Ausstoß\n          Für diejenigen Motoren, deren Technische NOx-\n          Akte keinen Prüfbericht enthält und für die kein\n          SFC vom Hersteller angegeben ist, muss der\n          dem SFCapp entsprechende Faktor CF wie folgt\n          bestimmt werden:\n          CF = 3,114[t × CO2/t × Fuel] für mit Dieselkraftstoff\n          (einschließlich des in der Praxis verwendeten\n          Schweröls) betriebene Schiffe\n\n\n* Vorrichtungen, die die Leistungskurve verschieben, wodurch sich PP\n  und Vref ändern, wie im Rundschreiben MEPC.1/Rundschreiben 815\n  zur Anleitung von 2013 zur Behandlung innovativer Energieeffizienz-\n  technologien bei der Berechnung und Überprüfung des erreichten\n  EEDI angegeben.\n\n\n\n                                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                                   635                                                 Heft 18 – 2022\n\n                                                                  Anhang\n\n                                                Parameter zur Berechnung von Vref,avg\n\n Schiffstyp                                         A                                         B                                     C\n Massengutschiff                                 10,6585      DWT des Schiffes                                                  0,02706\n Gastankschiff                                    7,4462      DWT des Schiffes                                                  0,07604\n Tankschiff                                       8,1358      DWT des Schiffes                                                  0,05383\n Containerschiff                                  3,2395      DWT des Schiffes, wenn DWT ≤ 80 000; 80 000, wenn DWT > 80 000    0,18294\n Stückgutschiff                                   2,4538      DWT des Schiffes                                                  0,18832\n Kühlfrachtschiff                                 1,0600      DWT des Schiffes                                                  0,31518\n Tank-Massengutschiff                             8,1391      DWT des Schiffes                                                  0,05378\n LNG-Tankschiff                                  11,0536      DWT des Schiffes                                                  0,05030\n Ro-Ro-Frachtschiff (Fahrzeugtransportschiff)    16,6773      DWT des Schiffes                                                  0,01802\n Ro-Ro-Frachtschiff                               8,0793      DWT des Schiffes                                                  0,09123\n Ro-Ro-Fahrgastschiff                             4,1140      DWT des Schiffes                                                  0,19863\n Für Kreuzfahrten eingesetztes Fahrgastschiff     5,1240      GT des Schiffes                                                   0,12714\n mit unkonventionellem Antrieb\n\nParameter zur Berechnung von MCRavg oder MPPavg (= D × EF)\n\n Schiffstyp                                         D                                         E                                     F\n Massengutschiff                                 23,7510      DWT des Schiffes                                                  0,54087\n Gastankschiff                                   21,4704      DWT des Schiffes                                                  0,59522\n Tankschiff                                      22,8415      DWT des Schiffes                                                  0,55826\n Containerschiff                                  0,5042      DWT des Schiffes, wenn DWT ≤ 95 000; 95 000, wenn DWT > 95 000    1,03046\n Stückgutschiff                                   0,8816      DWT des Schiffes                                                  0,92050\n Kühlfrachtschiff                                 0,0272      DWT des Schiffes                                                  1,38634\n Tank-Massengutschiff                            22,8536      DWT des Schiffes                                                  0,55820\n LNG-Tankschiff                                  20,7096      DWT des Schiffes                                                  0,63477\n Ro-Ro-Frachtschiff (Fahrzeugtransportschiff)    262,7693     DWT des Schiffes                                                  0,39973\n Ro-Ro-Frachtschiff                              37,7708      DWT des Schiffes                                                  0,63450\n Ro-Ro-Fahrgastschiff                             9,1338      DWT des Schiffes                                                  0,91116\n Für Kreuzfahrten eingesetztes Fahrgastschiff     1,3550      GT des Schiffes                                                   0,88664\n mit unkonventionellem Antrieb\n\nBerechnung der Parameter zum Berechnen von Vref,avg und MCRavg\n\nDatenquellen\n\n1   Die IHS Fairplay (IHSF) Datenbank wurde wie folgt ausgewertet:\n\n      Schiffstyp                                        Schiffsgröße    Zeitraum der Ablieferung     Art des Antriebssystems   Anzahl der\n                                                                                                                                Schiffe\n      Massengutschiff                                ≥ 10 000 DWT       Vom 1. Januar 1999 bis zum   konventionell               2433\n                                                                        1. Januar 2009\n      Gastankschiff                                     ≥ 2 000 DWT                                  konventionell                292\n      Tankschiff                                        ≥ 4 000 DWT                                  konventionell               3345\n      Containerschiff                                ≥ 10 000 DWT                                    konventionell               2185\n      Stückgutschiff                                    ≥ 3 000 DWT                                  konventionell               1673\n      Kühlfrachtschiff                                  ≥ 3 000 DWT                                  konventionell                53\n      Tank-Massengutschiff                              ≥ 4 000 DWT                                  konventionell               3351\n      LNG-Tankschiff                                 ≥ 10 000 DWT                                    konventionell,               185\n                                                                                                     unkonventionell\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Januar 1999 bis zum   unkonventionell              93\n      mit unkonventionellem Antrieb                                  1. Januar 2009\n\n\n2    Datensätze, bei denen die „Dienstgeschwindigkeit“,                       Kennwert (EEDI) überein. Jedoch beinhaltet das\n     die „Kapazität“ und/oder die „Gesamt kW des Haupt-                       „Gastankschiff“ hier nicht das „LNG-Tankschiff“. Die\n     motors“ nicht oder mit Null angegeben sind, wurden                       Parameter für „LNG-Tankschiff“ sind gesondert an-\n     nicht berücksichtigt.                                                    gegeben.\n3    Die Schiffstypen stimmen mit denen in den Tabellen 1                                            ***\n     und 2 der Entschließung MEPC.231(65) Richtlinien\n     von 2013 für die Berechnung von Referenzlinien zur\n     Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-                   (VkBl. 2022 S. 630)\n\n\n\n\nNr. 158 Bekanntmachung der Entschließung                                  GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkom-\n        des Ausschusses für den Schutz der                                mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisati-\n        Meeresumwelt MEPC.334(76) „Richt-                                 on betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den\n        linien von 2021 über Besichtigungen                               Schutz der Meeresumwelt durch internationale Überein-\n                                                                          kommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresver-\n        im Hinblick auf den erreichten Ener-\n                                                                          schmutzung durch Schiffe übertragen werden,\n        gieeffizienz-Kennwert für vorhande-\n        ne Schiffe (EEXI) und die Ausstellung                             IM HINBLICK DARAUF, dass er mit Entschließung\n        von Zeugnissen darüber“,                                          MEPC.328(76) die revidierte Anlage VI von MARPOL von\n        in deutscher Sprache                                              2021 angenommen hat, deren Inkrafttreten nach ihrer als\n                                                                          am 1. Mai 2022 erfolgt erachteten Billigung am 1. Novem-\n                           Hamburg, den 01. September 2022                ber 2022 erwartet wird,\n                           Az.: 11-3-0\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr                   INSBESONDERE IM HINBLICK DARAUF, dass die re-\nwird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den                    vidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 Änderungen\nSchutz der Meeresumwelt MEPC.334(76) „Richtlinien von                     enthält, die verbindliche zielorientierte technische und\n2021 über Besichtigungen im Hinblick auf den erreichten                   betriebliche Maßnahmen zur Verringerung der Kohlen-\nEnergieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe (EEXI)                   stoffintensität der internationalen Schifffahrt betreffen,\nund die Ausstellung von Zeugnissen darüber“, in deut-\nscher Sprache amtlich bekannt gemacht.                                    DES WEITEREN IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 5\n                                                                          (Besichtigungen) der Anlage VI von MARPOL in ihrer zu-\n                   Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft                letzt geänderten Fassung verlangt, dass Schiffe, auf die\n                                Post-Logistik                             Kapitel 4 anzuwenden ist, ebenfalls den Anforderungen\n                             Telekommunikation                            zur Besichtigung und Ausstellung von Zeugnissen unter-\n                       – Dienststelle Schiffssicherheit –                 liegen, wobei die von der Organisation entwickelten\n                                      i. A.                               Richtlinien zu berücksichtigen sind,\n                                  K. Krüger\n                              Dienststellenleiter                         IN DER ERKENNTNIS, dass die zuvor genannten Ände-\n                                                                          rungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtli-\n                                                                          nien erfordern, die für eine einheitliche und wirksame Um-\n            ENTSCHLIESSUNG MEPC.334(76)                                   setzung der Regeln sorgen und der Industrie hinreichende\n             (angenommen am 17. Juni 2021)                                Vorlaufzeiten geben, sich vorzubereiten,\n\n                                                                          NACH DER auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung ER-\n    RICHTLINIEN VON 2021 ÜBER BESICHTIGUNGEN\n                                                                          FOLGTEN PRÜFUNG des Entwurfs der Richtlinien von\n     IM HINBLICK AUF DEN ERREICHTEN ENERGIE-\n                                                                          2021 über Besichtigungen im Hinblick auf den erreichten\n       EFFIZIENZ-KENNWERT FÜR VORHANDENE\n                                                                          Energieeffizienz-Kennwert für vorhandene Schiffe (EEXI)\n      SCHIFFE (EEXI) UND DIE AUSSTELLUNG VON\n                                                                          und die Ausstellung von Zeugnissen darüber,\n               ZEUGNISSEN DARÜBER\nDER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-                                  1   BESCHLIESST die Richtlinien von 2021 über Besichti-\nUMWELT,                                                                       gungen im Hinblick auf den erreichten Energieeffizienz-\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                        637                                                          Heft 18 – 2022\n\n     Kennwert für vorhandene Schiffe (EEXI) und die Aus-          2        Begriffsbestimmungen1\n     stellung von Zeugnissen darüber, deren Wortlaut in\n     der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben         2.1          Der Ausdruck „Prüfer“ bezeichnet eine Verwaltung\n     ist;                                                                  oder eine von dieser ordnungsgemäß ermächtigte\n                                                                           Organisation, die die Besichtigung und Ausstellung\n2    FORDERT die Verwaltungen AUF, die in der Anlage                       von Zeugnissen hinsichtlich des EEXI gemäß den\n     wiedergegebenen Richtlinien bei der Erarbeitung und                   Regeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Anlage VI von MARPOL\n     Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften                    und gemäß diesen Richtlinien vornimmt.\n     zur Inkraftsetzung und Durchführung der Bestimmun-\n                                                              2.2          Der Ausdruck „Schiff desselben Typs“ bezeichnet\n     gen in Regel 5 der Anlage VI von MARPOL zu berück-\n                                                                           ein Schiff, dessen Schiffskörperform (ausgedrückt\n     sichtigen;\n                                                                           im Linienriss wie Längsschnitte und Spantenriss),\n3    ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von                        ausgenommen zusätzliche Teile des Schiffskörpers\n     MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die                      wie Flossen, und dessen Hauptkennwerte mit der/\n     in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien Kapitä-                     denen des Basisschiffs übereinstimmt/überein-\n     nen, Seeleuten, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und                 stimmen.\n     jeglichen anderen beteiligten Parteien zur Kenntnis zu\n                                                              2.3          Der Ausdruck „Tankversuch“ bezeichnet Modell-\n     bringen;\n                                                                           schleppversuche, Modellpropulsionsversuche und\n4    STIMMT DARIN ÜBEREIN, diese Richtlinien unter Be-                     Modellpropellerfreifahrtversuche. Mit Zustimmung\n     rücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen                     des Prüfers können numerische Berechnungen als\n     Erfahrungen und angesichts der von der Organisation                   den Modellpropellerfreifahrtversuchen gleichwertig\n     gemäß Regel 25 Absatz 3 der Anlage VI von MARPOL                      anerkannt oder zur Ergänzung der durchgeführten\n     bis zum 1. Januar 2026 abzuschließenden Überarbei-                    Tankversuche eingesetzt werden (z. B. zur Bewer-\n     tung der EEXI-Regeln einer regelmäßigen Überprü-                      tung der Auswirkung zusätzlicher Teile des Schiffs-\n     fung zu unterziehen.                                                  körpers wie Flossen usw. auf die Leistungswerte\n                                                                           des Schiffes) oder als Ersatz für Modellversuche,\n                                                                           sofern die Methodik und das verwendete numeri-\n                         ANLAGE                                            sche Modell anhand von Probefahrten und/oder\n                                                                           Modellversuchen mit dem Stamm-Schiffskörper\n    RICHTLINIEN VON 2021 ÜBER BESICHTIGUNGEN                               validiert/kalibriert worden sind.\n     IM HINBLICK AUF DEN ERREICHTEN ENERGIE-\n       EFFIZIENZ-KENNWERT FÜR VORHANDENE                      2.4          Der Ausdruck „MARPOL“ bezeichnet die jeweils\n      SCHIFFE (EEXI) UND DIE AUSSTELLUNG VON                               gültige Fassung des durch die diesbezüglichen\n               ZEUGNISSEN DARÜBER                                          Protokolle von 1978 und 1997 geänderten Interna-\n                                                                           tionalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung\n                                                                           der Meeresverschmutzung durch Schiffe.\n                   Inhaltsverzeichnis\n                                                              2.5          Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbe-\n1    Allgemeine Bestimmungen                                               stimmungen in der jeweils gültigen Fassung der\n2    Begriffsbestimmungen                                                  Anlage VI von MARPOL.\n\n3    Anwendung                                                3            Anwendung\n4    Verfahren für Besichtigungen und die Ausstellung von                  Diese Richtlinien müssen auf Schiffe Anwendung\n     Zeugnissen                                                            finden, für die einem Prüfer ein Antrag auf eine Be-\n                                                                           sichtigung für die Überprüfung des EEXI des Schif-\n     4.1 Allgemeine Bestimmungen\n                                                                           fes nach Regel 5 der Anlage VI von MARPOL vor-\n     4.2 Überprüfung des erreichten EEXI                                   gelegt worden ist.\n\n     4.3 Überprüfung des erreichten EEXI in Fällen eines      4            Verfahren für Besichtigungen und die\n         größeren Umbaus                                                   Ausstellung von Zeugnissen\nAnhang Muster einer Technischen EEXI-Akte                     4.1          Allgemeine Bestimmungen\n\n1      Allgemeine Bestimmungen                                4.1.1 Der erreichte EEXI muss gemäß Regel 23 der An-\n                                                                    lage VI von MARPOL und den Richtlinien von 2021\n       Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, den              über die Methode zur Berechnung des erreichten\n       Prüfern des Energieeffizienz-Kennwerts für vorhan-           Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe\n       dene Schiffe (Energy Efficiency Design Index, EEXI)          (EEXI) (Entschließung MEPC.333(76)) (EEXI-Be-\n       bei der Durchführung der Besichtigung und Aus-               rechnungsrichtlinien) berechnet werden.\n       stellung von Zeugnissen hinsichtlich des EEXI ge-\n       mäß den Regeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Anlage VI von      1\n                                                                      Andere in diesen Richtlinien verwendete Begriffe haben die in den\n       MARPOL zu helfen und Schiffseignern, Bauwerf-                  „Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreich-\n       ten, Herstellern und anderen interessierten Parteien           ten Energieeffizienz-Kennwerts EEDI für Schiffsneubauten“ (Ent-\n       dabei zu helfen, die Verfahren für die Besichtigung            schließung MEPC.308(73) in ihrer jeweils gültigen Fassung) und in\n                                                                      den „Richtlinien von 2021 über die Methode zur Berechnung des\n       und Ausstellung von Zeugnissen hinsichtlich des                erreichten Energieeffizienz-Kennwerts für vorhandene Schiffe (EEXI)“\n       EEXI zu verstehen.                                             (Entschließung MEPC.333(76)) festgelegte Bedeutung.\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2022                                             638                                          VkBl. Amtlicher Teil\n\n4.1.2 Gegebenenfalls muss für die Berechnung des er-                    .8   falls erforderlich das Verfahren und die Metho-\n      reichten EEXI die Anleitung von 2013 zur Behand-                       dik zur Schätzung der Leistungskurven, ein-\n      lung innovativer Energieeffizienztechnologien bei                      schließlich der Dokumentation der Überein-\n      der Berechnung und Überprüfung des erreichten                          stimmung mit den festgelegten Qualitätsnormen\n      EEDI (MEPC.1/Rundschreiben 815) angewendet                             (z. B. ITTC 7.5-03-01-02 und ITTC 7.5-03-01-\n      werden.                                                                04 in ihren neuesten Fassungen) und, im Fall\n                                                                             der Verwendung numerischer Berechnungen,\n4.1.3 Die im Überprüfungsverfahren verwendeten Infor-\n                                                                             den Abgleich der numerischen Ausgangsdaten\n      mationen können vertrauliche Informationen von\n                                                                             mit dem Stammschiffskörper oder mit den aus-\n      Antragstellern, einschließlich Werften, enthalten,\n                                                                             gewählten Vergleichsschiffen;\n      die den Schutz geistiger Eigentumsrechte (Intellec-\n      tual Property Rights, IPR) erfordern. Im Falle, dass              .9   falls verfügbar, einen Probefahrtbericht ein-\n      der Antragsteller eine Vertraulichkeitsvereinbarung                    schließlich der unter den in Absatz 2.2.2 der\n      mit dem Prüfer möchte, müssen die zusätzlichen                         EEDI-Berechnungsrichtlinien festgelegten\n      Informationen dem Prüfer unter einvernehmlich                          Seebedingungen ermittelten Probefahrtergeb-\n      vereinbarten Bedingungen zur Verfügung gestellt                        nisse, die mittels des Tankversuchs kalibriert\n      werden.                                                                worden sein können;\n4.2   Überprüfung des erreichten EEXI                                   .10 für vor Inkrafttreten der EEDI-Vorschriften ge-\n4.2.1 Zur Überprüfung des erreichten EEXI muss einem                        baute Schiffe, bei denen keine Geschwin-\n      Prüfer ein Antrag auf eine Besichtigung und eine                      digkeits-Leistungskurve verfügbar ist, das\n      technische EEXI-Akte mit allen für die Überprüfung                    Verfahren zur Berechnung von Vref,app gemäß\n      erforderlichen Informationen sowie weiteren ein-                      Absatz 2.2.3.5 der EEXI-Berechnungsrichtlini-\n      schlägigen Hintergrunddokumenten vorgelegt wer-                       en;\n      den, es sei denn, der erreichte EEDI des Schiffes                 .11 die Brennstoffart;\n      erfüllt den vorgeschriebenen EEXI.\n                                                                        .12 den spezifischen Brennstoffverbrauch (specific\n4.2.2 Die Technische EEXI-Akte muss mindestens in                           fuel consumption, SFC) der Haupt- und Hilfs-\n      englischer Sprache abgefasst sein. Die Technische                     motoren gemäß Absatz 2.2.3 der EEXI-Berech-\n      EEXI-Akte muss unter anderem die folgenden An-                        nungsrichtlinien;\n      gaben enthalten:\n                                                                        .13 für bestimmte Schiffstypen erforderlichenfalls\n      .1   die Tragfähigkeit (deadweight tonnage, DWT)                      die Stromverbrauchstabelle2 gemäß den EEDI-\n           oder Bruttoraumzahl (BRZ) bei Ro-Ro-Fahr-                        Berechnungsrichtlinien;\n           gastschiffen und für Kreuzfahrten eingesetzten\n           Fahrgastschiffen mit unkonventionellem An-                   .14 gegebenenfalls die dokumentierte Aufzeich-\n           trieb;                                                           nung des durchschnittlichen Jahreswertes der\n                                                                            Leistung von Hilfsmotoren im Seebetrieb, der\n      .2   die installierte Nennleistung (MCR) der Haupt-\n                                                                            vor dem Datum der Antragstellung für eine Be-\n           und Hilfsmotoren;\n                                                                            sichtigung zur Überprüfung des EEXI des\n      .3   die gedrosselte installierte Leistung (MCRlim) in                Schiffes gemäß Absatz 2.2.2.3 der EEXI-Be-\n           Fällen, in denen eine aufhebbare Drosselung                      rechnungsrichtlinien ermittelt wurde;\n           der Wellen-/Motorleistung installiert ist;\n                                                                        .15 gegebenenfalls das Verfahren zur Berechnung\n      .4   die Schiffsgeschwindigkeit (Vref);                               von PAE,app gemäß Absatz 2.2.2.3 der EEXI-Be-\n                                                                            rechnungsrichtlinien;\n      .5   die geschätzte Schiffsgeschwindigkeit (Vref,app)\n           für vor Inkrafttreten der EEDI-Vorschriften ge-              .16 die Hauptkennwerte, den Schiffstyp und die\n           baute Schiffe, bei denen gemäß Absatz 2.2.3.5                    einschlägigen Angaben, um das Schiff einem\n           der EEXI-Berechnungsrichtlinien die Ge-                          solchen Schiffstyp zuzuweisen, die Klassenzu-\n           schwindigkeits-Leistungskurve nicht verfügbar                    satzzeichen sowie einen Überblick über das\n           ist;                                                             Antriebssystem und das Stromversorgungs-\n                                                                            system an Bord;\n      .6   in Fällen, in denen Regel 22 der Anlage VI von\n           MARPOL (erreichter EEDI) Anwendung findet,                   .17 sofern verfügbar, eine Beschreibung der Ener-\n           eine genehmigte, unter der in Absatz 2.2 der                     giesparausrüstung;\n           EEDI-Berechnungsrichtlinien angegebenen\n           EEDI-Bedingung geltende Geschwindigkeits-                    .18 den berechneten Wert des erreichten EEXI ein-\n           Leistungskurve, die in der technischen EEDI-                     schließlich der Zusammenfassung der Berech-\n           Akte beschrieben ist;                                            nung, die mindestens alle Werte der Berech-\n\n      .7   eine geschätzte, bei Verfügbarkeit eines Tank-\n                                                               2\n           versuchs und/oder numerischer Berechnungen              Die Stromverbrauchstabelle muss gesondert validiert werden, unter\n                                                                   Berücksichtigung der in Anhang 2 der Richtlinien von 2014 über Be-\n           aus diesen ermittelte Geschwindigkeits-Leis-            sichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI)\n           tungskurve, die unter den EEDI-Bedingungen              und die Ausstellung von Zeugnissen darüber (Entschließung\n           gilt oder bei einem davon abweichenden Tief-            MEPC.254(67) in der durch die Entschließungen MEPC.261(68) und\n                                                                   MEPC.309(73) geänderten Fassung; konsolidierter Wortlaut:\n           gang auf die EEDI-Bedingungen zu kalibrieren            MEPC.1/Circ.855/Rev.2, in der gegebenenfalls weiter geänderten\n           ist;                                                    Fassung) wiedergegebenen Richtlinien.\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                 639                                            Heft 18 – 2022\n\n             nungsparameter sowie das zur Ermittlung des               4.2.5 Ungeachtet der Absätze 4.2.3 und 4.2.4 muss der\n             erreichten EEXI verwendete Berechnungsver-                      SFC in Fällen, in denen eine aufhebbare Drosse-\n             fahren enthalten muss; und                                      lung der Wellen-/Motorleistung installiert ist, oder\n                                                                             im Fall von Motoren, deren Technische NOx-Akte\n        .19 für LNG-Tankschiffe:                                             keinen Prüfbericht enthält, gemäß Absatz 2.2.3 der\n             .1   die Art und Gestaltung der Antriebsanlagen                 EEXI-Berechnungsrichtlinien berechnet werden.\n                  (wie z. B. direkter Dieselantrieb, dieselelek-             Hierfür können Aufzeichnungen der tatsächlichen\n                  trisch, Dampfturbine);                                     Leistung des Motors verwendet werden, wenn die-\n                                                                             se für den Prüfer zufriedenstellend und annehmbar\n             .2   das Fassungsvermögen der LNG-Lade-                         sind.\n                  tanks in m³ und die Verdampfungsrate\n                  (boil-off rate, BOR) gemäß Absatz 2.2.5.6.3          4.2.6 Der Prüfer kann vom Antragsteller nach Bedarf wei-\n                  der EEDI-Berechnungsrichtlinien;                           tere Informationen gemäß Absatz 4.2.7 der EEDI-\n                                                                             Besichtigungs- und Zertifizierungsrichtlinien zu-\n             .3   die Wellenleistung an der Propellerwelle                   sätzlich zu den in der Technischen EEXI-Akte\n                  hinter dem Getriebe bei voller Nennleis-                   enthaltenen anfordern, um das Verfahren zur Be-\n                  tung des Motors (MPPMotor) und h(i) für die-               rechnung des erreichten EEXI zu prüfen.\n                  selelektrischen Antrieb;\n                                                                       4.2.7 In Fällen, in denen der Probefahrtbericht gemäß\n             .4   in Fällen, in denen eine aufhebbare Dros-                  Absatz 4.2.2.9 vorgelegt wird, muss der Prüfer wei-\n                  selung der Wellen-/Motorleistung installiert               tere Angaben vom Antragsteller anfordern, um zu\n                  ist, die Wellenleistung an der Propellerwel-               bestätigen, dass:\n                  le hinter dem Getriebe bei der abgesenk-\n                  ten Leistung des Motors (MPPMotor,lim);                    .1   die Probefahrt gemäß den in den Absätzen\n                                                                                  4.3.3, 4.3.4 und 4.3.7 der EEDI-Besichtigungs-\n             .5   die höchste Dauerleistung der Dampfturbi-                       und Zertifizierungsrichtlinien angegebenen Be-\n                  ne (MCRSteamTurbine);                                           dingungen durchgeführt wurde;\n             .6   in Fällen, in denen eine aufhebbare Dros-                  .2   die Seeverhältnisse gemäß der Norm ISO\n                  selung der Wellen-/Motorleistung installiert                    15016:2002 oder einer gleichwertigen Norm,\n                  ist, die höchste gedrosselte Dauerleistung                      falls diese für den Prüfer zufriedenstellend und\n                  der Dampfturbine (MCRSteamTurbine,lim); und                     annehmbar ist, gemessen wurden;\n             .7   den spezifischen Brennstoffverbrauch der\n                                                                             .3   die Schiffsgeschwindigkeit gemäß der Norm\n                  Dampfturbine (SFCSteamTurbine) gemäß Ab-\n                                                                                  ISO 15016:2002 oder einer gleichwertigen\n                  satz 2.2.7.2 der EEDI-Berechnungsrichtli-\n                                                                                  Norm, falls diese für den Prüfer zufriedenstel-\n                  nien. Falls die Berechnung nicht vom Her-\n                                                                                  lend und annehmbar ist, gemessen wurden;\n                  steller verfügbar ist, darf SFCSteamTurbine vom\n                                                                                  und\n                  Antragsteller berechnet werden.\n                                                                             .4   die gemessene Schiffsgeschwindigkeit, falls\n        Der Anhang zu diesen Richtlinien liefert ein Muster\n                                                                                  erforderlich, durch Berücksichtigung der Wir-\n        einer technischen EEXI-Akte.\n                                                                                  kungen von Wind, Tide, Wellen, Flachwasser\n4.2.3 Der spezifische Brennstoffverbrauch (SFC) muss                              und Verdrängung gemäß der Norm ISO\n      unter Zugrundelegung des unteren Norm-Heiz-                                 15016:2002 oder mit einer gleichwertigen Me-\n      werts des ölhaltigen Brennstoffs auf den Wert der                           thode kalibriert wurde. Eine solche Methode\n      Referenzbedingungen der ISO-Norm korrigiert wer-                            kann zulässig sein, sofern ihr Konzept für den\n      den; es wird auf ISO 15550:2002 und ISO 3046-                               Prüfer transparent ist und es öffentlich verfüg-\n      1:2002 verwiesen. Für den Nachweis des SFC                                  bar/zugänglich ist.\n      muss dem Prüfer eine Kopie der genehmigten\n                                                                       4.2.8 Die aus dem Tankversuch und/oder numerischen\n      Technischen NOX-Akte und eine dokumentierte\n                                                                             Berechnungen gewonnene geschätzte Geschwin-\n      Zusammenfassung der Korrekturberechnungen\n                                                                             digkeits-Leistungskurve und/oder die mittels des\n      vorgelegt werden.\n                                                                             Tankversuchs kalibrierten Probefahrtergebnisse\n4.2.4 Für mit Zweistoffmotor(en) ausgestattete Schiffe,                      muss bzw. müssen auf Grundlage der gemäß den\n      die LNG und ölhaltigen Brennstoff verwenden,                           EEDI-Besichtigungs- und Zertifizierungsrichtlinien\n      muss der CF-Faktor für Gas (LNG) und der spezifi-                      einschlägigen Unterlagen, der festgelegten Quali-\n      sche Brennstoffverbrauch (SFC) des gasförmigen                         tätsnormen (z. B. ITTC 7.5-03-01-02 und ITTC 7.5-\n      Brennstoffs verwendet werden, unter Anwendung                          03-01-04 in ihren neuesten Fassungen) sowie des\n      der in Absatz 4.2.3 der zuletzt geänderten Fassung                     Abgleichs der numerischen Ausgangsdaten mit\n      der Richtlinien von 2014 über Besichtigungen im                        dem Stammschiffskörper oder mit den ausgewähl-\n      Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI)                      ten Vergleichsschiffen überprüft werden.\n      und die Ausstellung von Zeugnissen darüber3 (EE-\n      DI-Besichtigungs- und Zertifizierungsrichtlinien)                4.2.9 In Fällen, in denen ein System zur aufhebbaren\n      angegebenen Kriterien als Grundlage für die An-                        Drosselung der Wellen-/Motorleistung installiert ist,\n      leitung der Verwaltung.                                                muss der Prüfer bestätigen, dass das System ge-\n                                                                             mäß den Richtlinien von 2021 über die Drosselung\n                                                                             der Wellen-/Motorleistung zur Einhaltung der EEXI-\n3\n    Entschließung MEPC.254(67), in der zuletzt geänderten Fassung.           Anforderungen und über die Nutzung einer Leis-\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Breite auf Spant                              40,0 m\n4.3   Überprüfung des erreichten EEXI im Falle eines                  Seitenhöhe auf Mallkanten                     20,0 m\n      größeren Umbaus\n                                                                      Zum Sommerfreibord korres-                    14,0 m\n4.3.1 In Fällen, in denen ein größerer Umbau eines Schif-             pondierender Tiefgang auf Spant\n      fes am oder nach dem Datum des Abschlusses der\n      Besichtigung für die Überprüfung des EEXI nach                  Tragfähigkeit bei Tiefgang auf               150 000 t\n      Regel 5.4.7 der Anlage VI von MARPOL erfolgt,                   Sommerfreibord\n      muss der Schiffseigner einem Prüfer einen Antrag\n      auf eine umfassende oder teilweise Besichtigung          1.3   Hauptmotor\n      vorlegen, verbunden mit der auf Grundlage des\n      durchgeführten Umbaus gründlich überarbeiteten                  Hersteller                                 XXX Industries\n      Technischen EEXI-Akte und weiteren einschlägigen\n                                                                      Typ                                            6J70A\n      Hintergrunddokumenten.\n4.3.2 Die Hintergrunddokumente müssen unter anderem                   Höchste Dauerleistung (MCRME)            15 000 kW × 80 rpm\n      mindestens Folgendes umfassen:                                  Höchste gedrosselte Dauerleistung        9 940 kW × 70 rpm\n                                                                      bei installierter Drosselung der\n      .1   Einzelheiten des Umbaus;\n                                                                      Motorleistung (MCRME,lim)\n      .2   nach dem Umbau geänderte EEXI-Parameter\n                                                                      Spez. Brennstoffverbrauch (SFC)             166,5 g/kWh\n           sowie die technische Begründung für jeden                  bei 75 % von MCRME oder 83 % von\n           einzelnen Parameter;                                       MCRME,lim\n      .3   gegebenenfalls Gründe für weitere in der Tech-             Anzahl der Hauptmotoren                          1\n           nischen EEXI-Akte vorgenommene Änderun-\n           gen; und                                                   Brennstoffart                                 Dieselöl\n      .4   den berechneten Wert des erreichten EEXI mit\n                                                               1.4   Hilfsmotor\n           einer Zusammenfassung der Berechnung, die\n           mindestens alle bei der Ermittlung des erreich-\n                                                                      Hersteller                                 XXX Industries\n           ten EEXI verwendeten Werte der Berechnungs-\n           parameter und das dabei verwendete Verfah-                 Typ                                           5J-200\n           ren zur Berechnung enthalten muss.\n                                                                      Höchste Dauerleistung (MCRAE)            600 kW × 900 rpm\n4.3.3 Der Prüfer muss die überarbeitete Technische EE-\n      XI-Akte und andere ihm vorgelegte Dokumente                     Spez. Brennstoffverbrauch (SFC)             220,0 g/kWh\n      prüfen und das Verfahren zur Berechnung des er-                 bei 50 % von MCRAE\n      reichten EEXI überprüfen, um sicherzustellen, dass              Anzahl der Hilfsmotoren                          3\n      es technisch fundiert und angemessen ist und Re-\n      gel 23 der Anlage VI von MARPOL und den EEXI-                   Brennstoffart                                 Dieselöl\n      Berechnungsrichtlinien entspricht.\n                                                               1.5   Schiffsgeschwindigkeit\n4.3.4 Zur Überprüfung des erreichten EEXI nach dem\n      größeren Umbau können nötigenfalls Geschwin-\n                                                                      Schiffsgeschwindigkeit (Vref) (mit der      13,20 Knoten\n      digkeitsversuche des Schiffes durchgeführt wer-\n                                                                      installierten Leistungsdrosselung\n      den.                                                            des Motors)\n\n                        ANHANG                                 2     Leistungskurve\n                                                                     (Beispiel 1; Fall eines den EEDI-Vorschriften unter-\n      MUSTER EINER TECHNISCHEN EEXI-AKTE                             liegenden Schiffes)\n1     Angaben                                                        Eine genehmigte, in der Technischen EEDI-Akte\n1.1   Allgemeine Angaben                                             enthaltene Geschwindigkeits-Leistungskurve ist in\n                                                                     Abbildung 2.1 dargestellt.\n       Schiffseigner                  XXX Shipping Line              (Beispiel 2; Fall eines vor Inkrafttreten der EEDI-\n       Bauwerft                   XXX Shipbuilding Company           Vorschriften gebauten Schiffes)\n       Baunummer                           12345                     Eine aus dem Tankversuch und/oder, sofern ver-\n       IMO-Nr.                            94112XX                    fügbar, numerischen Berechnungen gewonnene\n                                                                     geschätzte Geschwindigkeits-Leistungskurve ist\n       Schiffstyp                     Massengutschiff                ebenfalls in Abbildung 2.1 dargestellt.\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                           641                                                   Heft 18 – 2022\n\n                                                                  3              Überblick über das Antriebssystem und das\n                                                                                 Stromversorgungssystem\n                                                                  3.1            Antriebssystem\n                                                                  3.1.1 Hauptmotor\n                                                                                 Siehe Absatz 1.3 dieses Anhangs.\n                                                                  3.1.2 Propeller\n\n                                                                                  Typ                               Festpropeller\n                                                                                  Durchmesser                          7,0 m\n                                                                                  Flügelzahl                             4\n                                                                                  Anzahl der Propeller                   1\n\n                                                                  3.2            Stromversorgungssystem\n                                                                  3.2.1 Hilfsmotoren\n                                                                                 Siehe Absatz 1.4 dieses Anhangs.\n                                                                  3.2.2 Hauptgeneratoren\n\n                                                                                  Hersteller                        XXX Electric\n\n     Abbildung 2.1: Leistungskurve                                                Nennleistung                  560 kW (700 kVA)\n                                                                                                                   × 900 rpm\n     (Beispiel 3; Fall eines vor Inkrafttreten der EEDI-Vor-                      Spannung                           AC 450 V\n     schriften gebauten Schiffes mit einem auf einen ab-\n     weichenden Tiefgang kalibrierten Probefahrtergebnis)                         Anzahl der Generatoren                 3\n\n     Eine aus dem Tankversuch und/oder, sofern ver-\n     fügbar, numerischen Berechnungen gewonnene\n     geschätzte Geschwindigkeits-Leistungskurve für\n     den Ballasttiefgang, die auf den Entwurfstiefgang\n     kalibriert ist, ist in Abbildung 2.2 dargestellt.\n\n             16000\n\n\n\n\n             14000\n\n                                                                                  C       B\n                                                                                                                    Entwurfstiefgang\n             12000\n                      PS,service                                                                                    Modellversuch\n                                                                                                                    Entwurfstiefgang\n                                                                             D                   A                  Probefahrt\n    BHP/kw\n\n\n\n\n             10000                                                                                                  Ballaesttiefgang\n                                                                                                                    Modellversuch\n                                                                                                                    Ballaesttiefgang\n                                                                                                                    Probefahrt\n             8000\n\n\n\n\n             6000\n\n\n                                                                           VS,service\n             4000\n                 10                11         12        13            14                 15              16\n                                               Geschwindigkeit/Knoten\n\n     Abbildung 2.2: Leistungskurve\n\n\n                                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                                          643                                             Heft 18 – 2022\n\n6.2   Hauptmotor                                                                                Nr. 159 Bekanntmachung der Entschließung\n                                                                                                        des Ausschusses für den Schutz der\n          MCRME MCRME,lim                   PME          Brenn-           CFME      SFCME               Meeresumwelt MEPC.335(76) „Richt­\n                                                                                                                                      „Richt-\n          (kW)   (kW)                      (kW)          stoffart                  (g/kWh)\n                                                                                                        linien von 2021 über das System zur\n          15 000             9 940        8 250              Diesel-     3,206      166,5               Drosselung der Wellen­/Motorleistung\n                                                                                                                        Wellen-/Motorleistung\n                                                               öl                                       zur Einhaltung der EEXI­Anforderun­\n                                                                                                                           EEXI-Anforderun-\n6.3   Hilfsmotoren\n                                                                                                        gen und über die Nutzung einer Leis­\n                                                                                                                                        Leis-\n                                                                                                        tungsreserve“, in deutscher Sprache\n               PAE               Brennstoff-                     CFAE              SFCAE\n              (kW)                   art                                         (g/kWh)                                Hamburg, den 01. September 2022\n                                                                                                                        Az.: 11-3-0\n               625                     Dieselöl                 3,206             220,0\n                                                                                                Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n6.4   Eisklasse                                                                                 wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den\n                                                                                                Schutz der Meeresumwelt MEPC.335(76) „Richtlinien von\n      nicht zutreffend\n                                                                                                2021 über das System zur Drosselung der Wellen-/Motor-\n6.5   Innovative elektrische Energieeffizienztechnologie                                        leistung zur Einhaltung der EEXI-Anforderungen und über\n                                                                                                die Nutzung einer Leistungsreserve“, in deutscher Spra-\n      nicht zutreffend\n                                                                                                che amtlich bekannt gemacht.\n6.6   Innovative mechanische Energieeffizienztechnolo-\n      gie                                                                                                         Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\n                                                                                                                               Post-Logistik\n      nicht zutreffend\n                                                                                                                            Telekommunikation\n6.7   Kapazitätskorrekturfaktor                                                                                       – Dienststelle Schiffssicherheit –\n                                                                                                                                     i. A.\n      nicht zutreffend                                                                                                           K. Krüger\n6.8   Berechneter Wert des erreichten EEXI                                                                                   Dienststellenleiter\n      EEXI =\n      ⎛              ⎞⎛                                    ⎞                                                  ENTSCHLIESSUNG MEPC.335(76)\n      ⎜ ∏ Mj = 1 f j ⎟ ⎜ ∑nME\n                          i = 1 PME(i) × CFME(i) × SFCME(i) +(PAE × CFAE × SFCAE)\n                                                           ⎟\n      ⎝              ⎠⎝                                    ⎠                                                   (angenommen am 17. Juni 2021)\n                              fi × fc × fl × Capacity × fw × Vref × fm\n                                                                                                     RICHTLINIEN VON 2021 ÜBER DAS SYSTEM ZUR\n          ⎧⎛                                                             ⎞                ⎫          DROSSELUNG DER WELLEN­/MOTORLEISTUNG\n                                                                                                                      WELLEN-/MOTORLEISTUNG\n                                nPTI          neff\n          ⎨ ⎜ ∏ Mj = 1 f j   × ∑ PPTI(i) -∑ f                × PAEeff(i) ⎟ × CFAE × SFCAE ⎬\n          ⎩⎝\n                                i=1           i = 1 eff(i)\n                                                                         ⎠                ⎭          ZUR EINHALTUNG DER EEXI­ANFORDERUNGEN\n                                                                                                                          EEXI-ANFORDERUNGEN\n      +                                                                                                     UND ÜBER DIE NUTZUNG EINER\n                              fi × fc × fl × Capacity × fw × Vref × fm\n                                                                                                                 LEISTUNGSRESERVE\n           ⎛ neff                                   ⎞\n           ⎜ ∑i = 1 feff(i) × Peff(i) × CFME × SFCME⎟                                               DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-\n           ⎝                                        ⎠\n      -                                                                                             UMWELT,\n          fi × fc × fl × Capacity × fw × Vref × fm\n                                                                                                    GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkom-\n        1 × (8250 × 3,206 × 166,5) + (625 × 3,206 × 220,0) + 0 - 0                                  mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisati-\n      =\n                 1 × 1 × 1 × 150000 × 1 × 13,20 × 1                                                 on betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den\n                                                                                                    Schutz der Meeresumwelt durch internationale Überein-\n      = 2,45 (g - CO22 /ton × mile)                                                                 kommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresver-\n      erreichter EEXI: 2,45 g­CO\n                            g-CO2 /Tonne × Seemeile                                                 schmutzung durch Schiffe übertragen werden,\n                                                                                                 IM HINBLICK DARAUF, dass er mit Entschließung\n                                             ***                                                 MEPC.328(76) die revidierte Anlage VI von MARPOL von\n                                                                                                 2021 angenommen hat, deren Inkrafttreten nach ihrer als\n                                                                                                 am 1. Mai 2022 erfolgt erachteten Billigung am 1. Novem-\n(VkBl. 2022 S. 636)                                                                              ber 2022 erwartet wird,\n                                                                                                 INSBESONDERE IM HINBLICK DARAUF, dass die re-\n                                                                                                 vidierte Anlage VI von MARPOL von 2021 Änderungen\n                                                                                                 enthält, die verbindliche zielgerichtete technische und\n                                                                                                 betriebliche Maßnahmen zur Verringerung der Kohlen-\n                                                                                                 stoffintensität der internationalen Schifffahrt betreffen,\n                                                                                                    DES WEITEREN IM HINBLICK DARAUF, dass Schiffe mit\n                                                                                                    einem System zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung\n                                                                                                    ausgerüstet werden dürfen, um die Regel 25 (Vorge-\n                                                                                                    schriebener EEXI) einzuhalten,\n                                                                                                    IN DER ERKENNTNIS, dass die zuvor genannten Ände-\n                                                                                                    rungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtli-\n\n\n                                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2022                                               644                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\nnien erfordern, die für eine einheitliche und wirksame Um-     0     Allgemeines\nsetzung der Regeln sorgen und der Industrie hinreichende\n                                                                     Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, techni-\nVorlaufzeiten geben sich vorzubereiten,\n                                                                     sche und betriebliche Bedingungen bereitzustellen,\nNACH DER auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung ER-                   die das SHaPoLi-/EPL-System bei der Einhaltung\nFOLGTEN Prüfung des Entwurfs der Richtlinien von 2021                der EEXI-Anforderungen und bei der Nutzung einer\nüber das System zur Drosselung der Wellen-/Motorleis-                Leistungsreserve durch vorhandene Schiffe erfüllen\ntung zur Einhaltung der EEXI-Anforderungen und über die              muss. Angesichts der Tatsache, dass der Aus-\nNutzung einer Leistungsreserve,                                      schuss derzeit über Richtlinien über das SHaPoLi-/\n                                                                     EPL-System im Rahmen der EEDI-Anforderungen\n1    BESCHLIESST die Richtlinien von 2021 über das Sys-              für neue Schiffe berät, können diese Richtlinien aber\n     tem zur Drosselung der Wellen-/Motorleistung zur                gegebenenfalls nach einer entsprechenden Ent-\n     Einhaltung der EEXI-Anforderungen und über die                  scheidung des Ausschusses unter Berücksichti-\n     Nutzung einer Leistungsreserve, deren Wortlaut in der           gung der Umstände und technischen Grenzen vor-\n     Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;               handener Schiffe zu einer gemeinsamen Fassung\n2    FORDERT die Verwaltungen AUF, die in der Anlage                 von EEXI- und EEDI-Richtlinien konsolidiert werden.\n     wiedergegebenen Richtlinien bei der Erarbeitung und\n     Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften        1     Begriffsbestimmungen\n     zur Inkraftsetzung und Durchsetzung der in den Re-        1.1   Der Ausdruck „Wellenleistung“ bezeichnet die von\n     geln 23 und 25 der Anlage VI von MARPOL festgeleg-              der Propellerwelle an die Propellernabe übertrage-\n     ten Anforderungen zu berücksichtigen;                           ne mechanische Leistung. Sie entspricht dem Pro-\n3    ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von                  dukt von Drehmoment und Drehzahl der Welle. Im\n                                                                     Falle von mehreren Propellerwellen bezeichnet die\n     MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die\n                                                                     Wellenleistung die Summe der von allen Propeller-\n     in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien Kapitä-\n                                                                     wellen übertragenen Leistungen.\n     nen, Seeleuten, Schiffseignern, Schiffsbetreibern und\n     jeglichen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen;    1.2   Der Ausdruck „Motorleistung“ bezeichnet die vom\n                                                                     Motor an die Propellerwelle übertragene Leistung.\n4    STIMMT DARIN ÜBEREIN, diese Richtlinien unter Be-\n                                                                     Im Falle von mehreren Motoren bezeichnet die Mo-\n     rücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen               torleistung die Summe der von den Motoren an die\n     Erfahrungen und angesichts der von der Organisation             Propellerwellen übertragenen Leistungen.\n     gemäß Regel 25 Absatz 3 der Anlage VI von MARPOL\n     bis zum 1. Januar 2026 abzuschließenden Überprü-          1.3   Der Ausdruck „System zur aufhebbaren Drosse-\n     fung der EEXI-Regeln einer regelmäßigen Überprü-                lung der Wellenleistung“ (im Folgenden abgekürzt\n     fung zu unterziehen;                                            als „SHaPoLi“ = Shaft Power Limitation) bezeichnet\n                                                                     ein überprüftes und zugelassenes System für die\n5    MERKT AN, dass die Richtlinien gegebenenfalls nach              Drosselung der maximalen Wellenleistung mit tech-\n     einer entsprechenden Entscheidung des Ausschus-                 nischen Mitteln, die nur vom Kapitän oder vom nau-\n     ses unter Berücksichtigung der Umstände und tech-               tischen Wachoffizier zum Zweck der Schiffssicher-\n     nischen Grenzen vorhandener Schiffe mit möglichen               heit oder zur Rettung von Leben auf See aufgehoben\n     zukünftigen Richtlinien über das System zur Drosse-             werden kann. (Siehe Abbildung 1 für eine Darstel-\n     lung der Wellen-/Motorleistung im Rahmen der EEDI-              lung des Motor-Lastdiagramms.)\n     Anforderungen konsolidiert werden können.\n                                                               1.4   Der Ausdruck „System zur aufhebbaren Drosse-\n                                                                     lung der Motorleistung“ (im Folgenden abgekürzt\n                         ANLAGE                                      als „EPL“ = Engine Power Limitation) bezeichnet\n                                                                     ein überprüftes und zugelassenes System für die\n    RICHTLINIEN VON 2021 ÜBER DAS SYSTEM ZUR                         Drosselung der maximalen Motorleistung mit tech-\n    DROSSELUNG DER WELLEN­/MOTORLEISTUNG                             nischen Mitteln, die nur vom Kapitän oder vom nau-\n    ZUR EINHALTUNG DER EEXI­ANFORDERUNGEN                            tischen Wachoffizier zum Zweck der Schiffssicher-\n           UND ÜBER DIE NUTZUNG EINER                                heit oder zur Rettung von Leben auf See aufgehoben\n                LEISTUNGSRESERVE                                     werden kann. (Siehe Abbildung 1 für eine Darstel-\n                                                                     lung des Motor-Lastdiagramms.)\n                   Inhaltsverzeichnis                          1.5   Der Ausdruck „Leistungsreserve“ bezeichnet die\n0    Allgemeines                                                     Wellen-/Motorleistung oberhalb der gedrosselten\n                                                                     Leistung, die im Normalbetrieb nicht genutzt werden\n1    Begriffsbestimmungen                                            kann, ausgenommen in dem Fall, dass die SHaPoLi/\n2    Technische Anforderungen an das SHaPoLi-/EPL-                   EPL zum Zweck der Schiffssicherheit aufgehoben ist.\n     System                                                    1.6   Der Ausdruck „MARPOL“ bezeichnet die jeweils\n3    Nutzung einer Leistungsreserve durch die Aufhebung              gültige Fassung des durch die diesbezüglichen\n     der Drosselung der Wellen-/Motorleistung                        Protokolle von 1978 und 1997 geänderten Interna-\n                                                                     tionalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung\n4    Bordhandbuch (OMM) für den Umgang mit der                       der Meeresverschmutzung durch Schiffe.\n     SHaPoLi/EPL\n                                                               1.7   Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbe-\n5    Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit des SHaPoLi-/                 stimmungen in der jeweils gültigen Fassung der\n     EPL-Systems                                                     Anlage VI von MARPOL.\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n2.2   Allgemeine Systemanforderungen                        3     Nutzung einer Leistungsreserve durch die Auf­\n                                                                  hebung der Drosselung der Wellen­/Motorleis­\n2.2.1 Das SHaPoLi-/EPL-System muss außer Kraft ge-                tung\n      setzt werden können, aber um die Nutzung der un-\n      gedrosselten Wellen-/Motorleistung (Leistungsre-      3.1   Die Nutzung einer Leistungsreserve ist, analog zu\n      serve) des Schiffes zu ermöglichen, muss das                Regel 3 Absatz 1 der Anlage VI von MARPOL, aus-\n      vorsätzliche Eingreifen des Kapitäns oder nauti-            schließlich aus Gründen der Schiffssicherheit oder\n      schen Wachoffiziers des Schiffes erforderlich sein.         zur Rettung von Menschenleben auf See zugelas-\n      Für Systeme, die für die Zugriffskontrolle auf die          sen (z. B. beim Betrieb in widrigem Wetter und ver-\n      Leistungsreserve ein Passwort oder eine PIN ver-            eisten Gewässern, bei der Beteiligung an Such-\n      wenden, muss auf die Sicherstellung der jederzei-           und Rettungseinsätzen, zum Vermeiden einer\n      tigen Verfügbarkeit von Passwort bzw. PIN im Be-            Begegnung mit Piraten und bei Wartungsarbeiten\n      darfsfall geachtet werden.                                  am Motor). Die Nutzung einer Leistungsreserve darf\n                                                                  sich nicht nachteilig auf den Propeller, die Antriebs-\n2.2.2 Beim SHaPoLi-/EPL-System für den Motor mit                  welle und zugehörige Systeme auswirken. Es ist\n      elektronisch gesteuerter Brennstoffeinspritzung             wichtig, dass der Kapitän und der nautische Wach-\n      muss die Steuereinheit den Kapitän oder nauti-              offizier des Schiffes nicht in ihrer Entscheidungs-\n      schen Wachoffizier klar und deutlich informieren,           findung über eine Aufhebung der SHaPoLi/EPL\n      wenn die Wellen-/Motorleistung des Schiffes die im          eingeschränkt werden, wenn diese aus Sicher-\n      Bordhandbuch für den Umgang mit der SHaPoLi/                heitsgründen erforderlich ist. Die diesbezügliche\n      EPL angegebene gedrosselte Wellen-/Motorleis-               Entscheidungsbefugnis muss klar im OMM bzw. im\n      tung überschreitet oder irgendeine Fehlfunktion             Handbuch für die Organisation von Sicherheits-\n      auftritt.                                                   maßnahmen geregelt sein.\n2.2.3 Für die EPL des Motors mit mechanisch gesteuer-       3.2   Jede Nutzung einer Leistungsreserve muss auf der\n      ter Brennstoffeinspritzung muss die Drosselvor-             für Aufzeichnungen bestimmten Seite des Bord-\n      richtung entweder:                                          handbuchs für den Umgang mit der SHaPoLi/EPL\n      .1   die Entfernung der Verplombung optisch an-             vermerkt und vom Kapitän unterzeichnet werden.\n           zeigen, wenn die Motorleistung des Schiffes            Die Aufzeichnung muss an Bord aufbewahrt wer-\n           die im OMM für die EPL festgesetzte gedros-            den und folgende Angaben enthalten:\n           selte Motorleistung überschreitet oder irgend-         .1   den Schiffstyp;\n           eine Fehlfunktion des Systems vorliegt; oder\n                                                                  .2   die IMO-Nummer;\n      .2   mit anderen von der Verwaltung oder der an-\n           erkannten Organisation überprüften Systemen,           .3   die Schiffsgröße in DWT und/oder BRZ;\n           wie z. B. einem Überwachungssystem mit                 .4   die gedrosselte und die maximale ungedros-\n           Alarmfunktion ausgestattet sein, die anzeigen               selte Wellen-/Motorleistung des Schiffes;\n           können, wenn die Motorleistung des Schiffes\n           die im OMM für die EPL festgesetzte gedros-            .5   die Position des Schiffes bei der Nutzung der\n           selte Motorleistung überschreitet oder irgend-              Leistungsreserve und der Zeitstempel der Nut-\n           eine Fehlfunktion des Systems vorliegt und die              zung;\n           aufzeichnen, wenn von der Aufhebung der EPL            .6   eine Begründung für die Nutzung der Leis-\n           Gebrauch gemacht wird.                                      tungsreserve;\n2.2.4 Das SHaPoLi-/EPL-System (oder jedes Teilsystem)             .7   die Windstärke in Beaufort und die Wellenhöhe\n      darf nicht manipuliert werden können.                            oder die Eisverhältnisse, falls die Leistungsre-\n2.2.5 Das SHaPoLi-/EPL-System für den Motor mit elek-                  serve bei widrigem Wetter genutzt wurde;\n      tronisch gesteuerter Brennstoffeinspritzung muss            .8   im Falle einer Nutzung der Leistungsreserve zur\n      während des Betriebs folgende Daten anzeigen:                    Abwendung einer Gefahr sachdienliche Bewei-\n      .1   für die SHaPoLi die Wellendrehzahl, das Wel-                se (z. B. die erwarteten Wetterverhältnisse);\n           lendrehmoment und die Wellenleistung (und              .9   die während der Nutzung der Leistungsreserve\n           bei Anlagen mit mehreren Antriebswellen die                 erfolgten Aufzeichnungen aus dem SHaPoLi-/\n           gesamte Wellenleistung), die durchgängig auf-               EPL-System für einen Motor mit elektronisch\n           zuzeichnen sind, während die Leistungsdros-                 gesteuerter Brennstoffeinspritzung; und\n           selung aufgehoben ist; oder\n                                                                  .10 die Position des Schiffes bei der Reaktivierung\n      .2   für die EPL die Daten eines Drosselsystems für             oder Erneuerung der Leistungsdrosselung und\n           die Brennstofffüllung oder eines Systems zur               deren Zeitstempel.\n           Drosselung der Leistung, das anzeigen und\n           aufzeichnen kann, wenn von der Aufhebung         3.3   Sofern eine Aufhebung der EPL/SHaPoLi aktiviert\n           der EPL Gebrauch gemacht wird.                         wird, aber anschließend kein Gebrauch von der\n                                                                  Leistungsreserve gemacht wird, muss dieser Vor-\n2.2.6 Das Verfahren für die SHaPoLi/EPL ist abhängig              gang im Schiffstagebuch und im Maschinentage-\n      vom Antriebssystem und muss im OMM für die                  buch vermerkt werden. Im Maschinentagebuch\n      SHaPoLi/EPL gemäß Abschnitt 4 dieser Richtlinien            muss die während des Zeitraums der Aufhebung\n      beschrieben sein.                                           genutzte Leistung aufgezeichnet werden. Die EPL/\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       647                                            Heft 18 – 2022\n\n      SHaPoLi muss so bald wie möglich wieder in Kraft             gung zur Überprüfung des erreichten EEXI des\n      gesetzt werden und Einzelheiten der Wiederinkraft-           Schiffes überprüft werden.\n      setzung müssen ebenfalls im Schiffstagebuch und\n      im Maschinentagebuch vermerkt werden.                  4.3   Das OMM für den Umgang mit der SHaPoLi/EPL\n                                                                   muss mindestens das Folgende enthalten:\n3.4   Falls von einer Leistungsreserve Gebrauch ge-\n                                                                   .1   SHaPoLi:\n      macht wurde, muss das Schiff dies seiner für die\n      Ausstellung des betreffenden Zeugnisses zustän-                   .1   eine technische Beschreibung des in Ab-\n      digen Verwaltung oder anerkannten Organisation                         schnitt 2 dieser Richtlinien spezifizierten\n      sowie der zuständigen Verwaltung im betreffenden                       Hauptsystems sowie der einschlägigen\n      Bestimmungshafen unverzüglich mit den gemäß                            Hilfssysteme;\n      Absatz 3.2 dieser Richtlinien aufgezeichneten An-\n      gaben melden. Die Verwaltung muss der IMO jähr-                   .2   die Benennung der Hauptkomponenten\n      lich über die Nutzung der Leistungsreserve mit den                     des Systems mit Angabe des Herstellers,\n      gemäß Absatz 3.2 dieser Richtlinien aufgezeichne-                      der Modell- oder Typenbezeichnung, der\n      ten Angaben Bericht erstatten.                                         Seriennummer und nötigenfalls weiterer\n                                                                             Einzelheiten;\n3.5   Sobald die Risiken gemindert wurden, muss das\n      Schiff mit einer Motorleistung unterhalb des im                   .3   die Beschreibung eines Prüfverfahrens\n      Rahmen der SHaPoLi/EPL zugelassenen Niveaus                            zum Nachweis dafür, dass das System mit\n      betrieben werden. Das SHaPoLi-/EPL-System                              der technischen Beschreibung gemäß\n      muss von der Besatzung umgehend reaktiviert                            Punkt .1 und .2 übereinstimmt;\n      oder ersetzt werden, nachdem die Risiken abge-                    .4   die maximale Wellenleistung, für die die\n      wendet wurden und das Schiff mit der gedrosselten                      Einheit ausgelegt ist;\n      Wellen-/Motorleistung sicher betrieben werden\n      kann. Die Reaktivierung oder Erneuerung des SHa-                  .5   Wartungs-, Instandhaltungs- und Kalibrie-\n      PoLi-/EPL-Systems muss von der Verwaltung oder                         rungsanforderungen von Sensoren gemäß\n      der anerkannten Organisation bei nächster Gele-                        Herstellerangaben und gegebenenfalls\n      genheit durch sachdienliche Belege (z. B. protokol-                    eine Beschreibung, wie die Angemessen-\n      lierte Motorleistung, bei der Erneuerung der me-                       heit der Kalibrierungsintervalle zu überwa-\n      chanischen Verplombung aufgenommenes Foto)                             chen ist;\n      bestätigt werden (z. B. durch die Validierung der                 .6   das SHaPoLi-Tagebuch zur Aufzeichnung\n      mechanischen Verplombung).                                             der Wartung, Instandhaltung und Kalibrie-\n3.6   Jeder Fehler des SHaPoLi-/EPL-Systems muss der                         rung des Systems;\n      für die Erteilung des einschlägigen Zeugnisses zu-                .7   die Beschreibung der Art und Weise, in der\n      ständigen Verwaltung oder anerkannten Organisa-                        die Drosselung der Wellenleistung aktiviert\n      tion gemäß Regel 5 Absatz 6 der Anlage VI von                          und aufgehoben werden kann und wie dies\n      MARPOL mitgeteilt werden.                                              von der Steuereinheit gemäß der Anforde-\n3.7   Die Besichtiger der Hafenstaatkontrolle müssen                         rung in Absatz 2.2.5 dieser Richtlinien an-\n      überprüfen, ob das SHaPoLi-/EPL-System ord-                            gezeigt wird;\n      nungsgemäß eingebaut und in Übereinstimmung                       .8   die Beschreibung der Art und Weise, in der\n      mit dem Internationalen Zeugnis über die Energie-                      die Steuerung die an die Propellerwelle ab-\n      effizienz (IEE) und dem in Abschnitt 4 dieser Richt-                   gegebene Leistung drosselt;\n      linien beschriebenen OMM genutzt wurde. Falls\n      eine nicht ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit                   .9   die Benennung von Zuständigkeiten;\n      Absatz 3.4 dieser Richtlinien gemeldete Aufhebung\n                                                                        .10 die Verfahren zur Meldung der Nutzung der\n      der SHaPoLi/EPL festgestellt wurde, muss die Re-\n                                                                            Leistungsreserve und von Entdeckungen\n      aktivierung oder Erneuerung der SHaPoLi/EPL un-\n                                                                            von Fehlfunktionen des Systems gemäß\n      verzüglich in Anwesenheit der Verwaltung oder an-\n                                                                            den Absätzen 3.4 und 3.5 dieser Richtli-\n      erkannten Organisation im Hafen durchgeführt\n                                                                            nien;\n      werden.\n                                                                        .11 die für die Aufhebung der SHaPoLi benö-\n4     Bordhandbuch (OMM) für den Umgang mit der                             tigte Zeit; und\n      SHaPoLi/EPL\n                                                                        .12 die Verfahren für die Besichtigung des\n4.1   Das SHaPoLi-/EPL-System muss durch das OMM                            SHaPoLi-Systems durch die Verwaltung\n      (Onboard Management Manual) für den Umgang                            bzw. anerkannte Organisation.\n      mit der SHaPoLi/EPL ergänzt werden, das sich zu\n                                                                   .2   EPL:\n      Prüfzwecken ständig an Bord des Schiffes befin-\n      den muss.                                                         .1   die installierte Nennleistung (MCR) oder\n                                                                             die Motorleistung (MPP) und die Motor-\n4.2   Das OMM für den Umgang mit der SHaPoLi/EPL                             drehzahl (NMCR);\n      muss von der Verwaltung oder der anerkannten Or-\n      ganisation nach der gemäß Regel 5 Absatz 4 der                    .2   die gedrosselte installierte Leistung\n      Anlage VI von MARPOL erforderlichen Besichti-                          (MCRlim) oder die gedrosselte Motorleis-\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2022                                                       648                                VkBl. Amtlicher Teil\n\n                 tung (MPPlim) und die gedrosselte Motor-                    NOX-Akte des Motors gemäß der Technischen\n                 drehzahl (NMCR,lim);                                        NOX-Vorschrift 2008 (NTC 2008) Zulässige hinaus-\n                                                                             gehen, muss für den Motor ein neues Zeugnis aus-\n            .3   eine technische Beschreibung des EPL-                       gestellt werden. In einem solchen Fall muss für ein\n                 Systems;                                                    Schiff mit EEDI-Zulassung, bei dem das SHaPoLi-/\n            .4   die Methode für die Verplombung der EPL                     EPL-System die Leistung so weit drosselt, dass sie\n                 (Motor mit mechanisch gesteuerter Brenn-                    unterhalb der gemäß Regel 24 Absatz 5 der Anlage\n                 stoffeinspritzung);                                         VI von MARPOL (Anforderungen an die Mindest-\n                                                                             leistung) erforderlichen liegt, die bescheinigte Mo-\n            .5   die Methode für die Arretierung und Über-                   torleistung dieser Mindestleistung entsprechen.\n                 wachung der EPL (Motor mit elektronisch\n                 gesteuerter Brennstoffeinspritzung);                                             ***\n            .6   Verfahren und Methoden für das Freigeben\n                 der EPL;\n            .7   die für die Aufhebung der EPL benötigte               (VkBl. 2022 S. 643)\n                 Zeit;\n            .8   Verfahren für die Besichtigung des EPL-\n                 Systems durch die Verwaltung/anerkannte\n                 Organisation;\n            .9   das Verfahren für die Berichterstattung\n                 über das Aufheben der EPL; und\n            .10 den Administrator des EPL-Systems.\n\n5      Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit des\n       SHaPoLi­/EPL­Systems\n5.1    Der Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit des SHa-\n       PoLi-/EPL-Systems muss durch eine zweckdienli-\n       che Besichtigung gemäß Regel 5 Absatz 4 der An-\n       lage VI von MARPOL erbracht werden, mit der der\n       EEXI des Schiffes gemäß Regel 23 überprüft wird.\n       Die Besichtigung muss die Überprüfung und Vali-\n       dierung des Systems beinhalten, indem auf folgen-\n       de Punkte eingegangen wird:\n       .1   die Überprüfung der Übereinstimmung des\n            Systems mit dem OMM für die SHaPoLi/EPL;\n       .2   die Überprüfung der Übereinstimmung des\n            Systems mit den in Abschnitt 2 dieser Richtli-\n            nien spezifizierten Vorgaben; und\n       .3   die Überprüfung des OMM für die SHaPoLi/\n            EPL hinsichtlich dessen Übereinstimmung mit\n            den in Abschnitt 4 dieser Richtlinien festgeleg-\n            ten Vorgaben.\n5.2    In Fällen, in denen das SHaPoLi-/EPL-System An-\n       wendung findet und keine Änderungen an NOX-\n       kritischen Einstellungen und/oder Komponenten*\n       vorgenommen wurden, die über das laut der Tech-\n       nischen NOX-Akte des Motors gemäß der Techni-\n       schen NOX-Vorschrift 2008 (NTC 2008) Zulässige\n       hinausgehen, ist keine erneute Zeugnisausstellung\n       für den Motor nötig.\n5.3    In Fällen, in denen das SHaPoLi-/EPL-System An-\n       wendung findet und Änderungen an NOX-kritischen\n       Einstellungen und/oder Komponenten vorgenom-\n       men wurden, die über das laut der Technischen\n\n\n* Die NOX-kritischen Parameter und Komponenten sind in der Techni-\n  schen NOX-Akte im Abschnitt “Komponenten, Einstellungen und\n  Betriebswerte des Motors, welche die NOX-Emissionen beeinflussen\n  können“ aufgeführt.\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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