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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                                    I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n  74. Jahrgang                                             Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2020                                                                             Heft 20\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.           Datum             VkBl. 2020                                                 Seite   Nr.          Datum           VkBl. 2020                                           Seite\n\n  Bundesfernstraßen                                                                                  164 06. 10. 2020 Bekanntmachung einer Ergänzung der\n                                                                                                         Übersicht über amtliche Berechtigungsscheine gemäß\n  156 28. 05. 2020 Allgemeines Rundschreiben                                                             § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 3 und § 4 Absatz 2 Num-\n      Straßenbau Nr. 14/2020                                                                             mer 2 und Absatz 3 der Sportbootführerscheinverord-\n      Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrstechnik und                                                        nung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 101) . . . . . . . . . . . . .               659\n                        Straßenausstattung; Leit- und\n                        Schutzeinrichtungen . . . . . . . . . . . . .                        642     165 06. 10. 2020 Bekanntmachung des Musters der amt-\n                                                                                                         lichen Berechtigung des Hessischen Bereitschaftspoli-\n                                                                                                         zeipräsidiums, die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 der\n  Straßenverkehr                                                                                         Sportbootführerscheinverordnung als gleichwertige\n                                                                                                         Fahrerlaubnis durch das Bundesministerium für Verkehr\n  157 05. 10. 2020 Änderung des Fragenkatalogs der theore-                                               und digitale Infrastruktur anerkannt worden ist . . . . . . .                 660\n      tischen Fahrerlaubnisprüfung (Teil B der Prüfungsricht-\n      linie – theoretische Prüfung vom 07. Oktober 2019 (VkBl.                                       166 06. 10. 2020 Bundeswasserstraße Donau; Planfeststel-\n      S. 869)) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   642         lungsverfahren für den Ausbau der Wasserstraße und\n                                                                                                         die Verbesserung des Hochwasserschutzes Straubing–\n  158 05. 10. 2020 Einheitliche Anforderung für die Durchfüh-                                            Vilshofen, Teilabschnitt 2: Deggendorf–Vilshofen, Do-\n      rung von Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten gemäß                                               nau-km 2282,5 bis 2249,9 – Bekanntmachung über die\n      Teil A Nummer 2.1 der Prüfungsrichtlinie – praktische                                              Erörterungstermine. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   660\n      Prüfung vom 07.10.2019 (VkBl. S. 869) . . . . . . . . . . . . .                        642     167 01. 10. 2020 Bekanntmachung der Entschließung des\n  159 05. 10. 2020 Änderung der Richtlinie für die theoretische                                          Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt\n      Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von                                              MEPC.308(73), „Richtlinien von 2018 über die Methode zur\n      Kraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Ver-                                               Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts\n      ordnung (FeV) vom 07. Oktober 2019 (VkBl. S. 869). . . .                               649         (EEDI) für Schiffsneubauten“, in deutscher Sprache . . . . .                  663\n                                                                                                     168 01. 10. 2020 Bekanntmachung der Entschließung des\n  160 05. 10. 2020 Änderung der Richtlinie für die praktische                                            Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt\n      Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von                                              MWPC.309(73), „Änderungen der Richtlinien von 2014\n      Kraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Ver-                                               über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizi-\n      ordnung (FeV) vom 07. Oktober 2019 (VkBl. S. 869). . . .                               649         enz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnis-\n                                                                                                         sen darüber (Entschließung MEPC.254(67), in der durch\n  161 01. 09. 2020 Verzeichnis der in der Bundesrepublik\n                                                                                                         Entschließung MEPC.261(68) geänderten Fassung)“, in\n      Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraftfahr-\n      zeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                658         deutscher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   690\n                                                                                                     169 01. 10. 2020 Bekanntmachung der Entschließung des\n                                                                                                         Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt\n  Eisenbahnen                                                                                            MWPC.322(74), „Änderungen der Richtlinien von 2018\n                                                                                                         über die Methode zur Berechnung des erreichten Ener-\n  162 25. 09. 2020 Öffentliche Bekanntmachung der Einstel-\n                                                                                                         gieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Ent-\n      lung der im Jahr 2003 beantragten Planfeststellungsver-\n                                                                                                         schließung MEPC.308(73), in deutscher Sprache . . . . .                       692\n      fahren für die Planfeststellungsabschnitte 8.3 (alt) und\n      9.0a (alt) der ABS/NBS Karlsruhe – Basel gemäß § 69\n      Abs. 3 VwVfG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         658     Aufgebote\n                                                                                                     169a   31. 10. 2020 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                695\n  Wasserstraßen, Schifffahrt\n\n  163 06. 10. 2020 Richtlinie für die Übergabe digitaler Unter-                                      Nichtamtlicher Teil\n      lagen an Dienststellen der WSV (Ri-DaLi), Version 1.1.0,\n      Ausgabe 09/2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            659     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   701\n\n                                                                                     Beilagenhinweis:\n                                             Die digitale Ausgabe enthält eine Beilage der GPJ Verlag GmbH\n\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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            "content": "Heft 20 – 2020                                              642                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                                zum 28.05.2021 über Ihre Erfahrungen mit der Anwen­\n Bundesfernstraßen                                              dung des neuen Merkblattes zu berichten.\n\nNr. 156 Allgemeines Rundschreiben                                                           Bundesministerium für\n        Straßenbau Nr. 14/2020                                                          Verkehr und digitale Infrastruktur\n        Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrs-                                                          Im Auftrag\n                         technik und Stra-                                                     Dr. Stefan Krause\n                         ßenausstattung;\n                         Leit- und Schutz-\n                         einrichtungen                          (VkBl. 2020 S. 642)\n\n                                 StB11/7122.3/4/2957804\n                                 Bonn, den 28. Mai 2020\n                                                                   Straßenverkehr\nOberste Straßenbaubehörden\nder Länder                                                      Nr. 157 Änderung des Fragenkatalogs der\nDie Autobahn GmbH des Bundes                                            theoretischen Fahrerlaubnisprüfung\n                                                                        (Teil B der Prüfungsrichtlinie –\nnachrichtlich:                                                          theoretische Prüfung vom\nFernstraßen­Bundesamt                                                   07. Oktober 2019 (VkBl. S. 869))\nBundesanstalt für Straßenwesen                                                            Bonn, den 05. Oktober 2020\nBundesrechnungshof                                                                        StV 11/7324.5/20­32/3374494\n\nDEGES Deutsche Einheit                                          Mit Verlautbarung vom 14.September 2020 (VkBl. S. 595)\nFernstraßenplanungs­ und ­bau GmbH                              wurde die zum 01.04.2021 zum Einsatz kommende Än­\n                                                                derung von dynamischen Fragen im Fragenkatalog der\nBetreff:     Merkblatt für Agglomeratmarkierungen,              theoretischen Fahrerlaubnisprüfung bekanntgemacht.\n             Ausgabe 2020                                       Die Aufnahme der Fragen in den Fragenkatalog erfolgte\n                                                                mit Bekanntmachung vom 14. September 2020 (BAnzAT\n                                                                21.10.2020 B1).\nBezug:       Schreiben vom 21.03.2018,\n             StB 11/7122.3/4/2957804\n                                                                                            Bundesministerium für\nAnlässlich neuer Erkenntnisse im Bereich der Agglome­                                   Verkehr und digitale Infrastruktur\nratmarkierungen wurde das „Merkblatt für Agglomerat­                                              Im Auftrag\nmarkierungen“, Ausgabe 2006, von der Forschungs­                                            Renate Bartelt­Lehrfeld\ngesellschaft für Straßen­ und Verkehrswesen e. V.\nüberarbeitet.\nDas vorliegende „Merkblatt für Agglomeratmarkierungen“,           (VkBl. 2020 S. 642)\nAusgabe 2020, stellt den aktuellen Stand der Technik und\ndes Wissens auf dem Gebiet der Agglomeratmarkierungen\ndar – u. a. im Hinblick auf Einsatzbereiche, die Applikation,\nden Grundstrich, Prüfungen und die Erneuerung. Erstmalig        Nr. 158 Einheitliche Anforderung für die\nsind Empfehlungen für Mindestabstände zu bebautem Ge­                   Durchführung von Abfahrtkontrolle\nbiet zur Berücksichtigung der akustischen Eigenschaften                 und Handfertigkeiten gemäß Teil A\nvon Agglomeratmarkierungen bei der Planung und Aus­                     Nummer 2.1 der Prüfungsrichtlinie –\nschreibung enthalten. Ergänzend sind empfehlende Text­\n                                                                        praktische Prüfung vom 07.10.2019\nbausteine für die Ausschreibung aufgeführt.\n                                                                        (VkBl. S. 869)\nDa Agglomeratmarkierungen in den „Zusätzlichen Tech­\nnischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markie­                                    Bonn, den 05. Oktober 2020\nrungen auf Straßen“ (ZTV M 13) nicht hinreichend berück­                                   StV11/7324.5/20­34/3374912\nsichtigt werden konnten, kann dieses Merkblatt ergänzend\nangewendet werden.                                              Im Benehmen mit den für das Fahrerlaubniswesen zu­\n                                                                ständigen obersten Landesbehörden gebe ich die Aus­\nMit meinem Schreiben vom 21.03.2018 (Bezug) wurden              legungshilfe zu den Einheitlichen Anforderungen für die\nSie um fachliche Stellungnahme zum erstellten Entwurf           Durchführung von Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten\ndes Merkblatts gebeten. In der vorliegenden Fassung             gemäß Teil A Nummer 2.1 der Prüfungsrichtlinie – prakti­\nsind Ihre Stellungnahmen weitestgehend eingearbeitet.           sche Prüfung bekannt.\nHiermit gebe ich das „Merkblatt für Agglomeratmarkie­           Die Auslegungshilfe ist ab dem 1. Januar 2021 anzuwen­\nrungen“, Ausgabe 2020, bekannt. Ich bitte Sie, mir bis          den. Gleichzeitig ist die mit Verlautbarung vom 21.März\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                 643                                                         Heft 20 – 2020\n\n2014 (VkBl. S. 286) bekannt gemachte Auslegungshilfe zu                  kontrollen und Handfertigkeiten und damit auch zur Be­\nden Einheitlichen Anforderungen für die Durchführung der                 wertung dieser Prüfungsteile durch die Fahrerlaubnisprüfer\nAbfahrtkontrollen und Handfertigkeiten gemäß Num­                        beschrieben. Die vorliegenden Inhalte sollen somit glei­\nmer 2.1 der Prüfungsrichtlinie vom 21.03 2014 (VkBl.                     chermaßen für Bewerber, Fahrlehrer und Fahrerlaubnis­\nS. 286) nicht mehr anzuwenden.                                           prüfer als abgestimmter Anforderungskatalog dienen.\nMit dieser Auslegungshilfe werden einheitliche Anforde­                  Voraussetzung für das Bestehen der praktischen Prüfung\nrungen an die Bewerber zur Durchführung der Abfahrt­                     ist, dass die Bewerber am Prüfungsfahrzeug\nkontrollen und Handfertigkeiten und damit auch zur Be­\nwertung dieser Prüfungsteile durch die Fahrerlaubnisprüfer               •     entsprechend der Bedienungsanleitung des Prü­\nbeschrieben.                                                                   fungsfahrzeugs\n                                                                         •     aus Gründen der Verkehrssicherheit\n                                 Bundesministerium für\n                             Verkehr und digitale Infrastruktur          •     selbstständig\n                                       Im Auftrag\n                                 Renate Bartelt­Lehrfeld                 •     einen Teil einer Abfahrtkontrolle durchführen können,\n                                                                         •     ggf. die entsprechenden Informationen auf einem\n               Einheitliche Anforderungen                                      Display abrufen können.\nfür die Durchführung von Abfahrtkontrolle und Hand-\n fertigkeiten gemäß Teil A Nummer 2.1 der Prüfungs-                      Die Aufgaben\n             richtlinie – praktische Prüfung\n                                                                         •     können in beliebiger Reihenfolge ausgeführt werden\n                  Gültig ab 1. Januar 2021                               •     werden ohne Zusatzarbeiten (z. B. Kippen des Fah­\nVorwort                                                                        rerhauses) ausgeführt\n\nDie Nummer 2.1 der Prüfungsrichtlinie – praktische Prü­                  •     gelten nur, soweit die Einrichtungen am Prüfungs­\nfung regelt die Sachgebiete und Aufgaben für die Abfahrt­                      fahrzeug vorhanden sind.\nkontrollen der Klassen C, C1, D, D1 und T sowie die\n                                                                         Der Schwerpunkt der Abfahrtkontrolle ist, festzustellen,\nHandfertigkeiten für die Klassen D und D1.\n                                                                         ob eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs erfolgen kann. In­\nMit dieser Auslegungshilfe werden einheitliche Anforde-                  sofern handelt es sich nicht um eine mündliche Zusatz­\nrungen an die Bewerber zur Durchführung der Abfahrt­                     prüfung.\n\n Nr.      Sachgebiet              Anforderungen                                                                  Hinweise\n 2.1.     Fahrtenschreiber        Nachfolgende Anforderungen gelten jeweils entsprechend für den\n 3.1      (nicht für Klasse T)    digitalen und für den analogen Fahrtenschreiber.\n 2.1.     Aufgaben vor            Digitaler Fahrtenschreiber (falls Fahrerkarte vorhanden):\n 3.1.1    Fahrtantritt am         Der Bewerber                                                                   Wenn keine Fahrerkarte vor-\n          Fahrtenschreiber                                                                                       handen ist, wird diese Frage\n                                  • steckt eine Fahrerkarte (sofern vorhanden) in den Kartenschacht 1\n                                    ein;                                                                         durch eine andere ersetzt.\n                                  • gibt den Staat (ggf. zusätzlich die Region) ein, in der die Arbeitsschicht\n                                    beginnt.\n                                  Analoger Fahrtenschreiber:\n                                  Der Bewerber                                                                   Hat der Bewerber am Prü-\n                                  • vergleicht das Prüfzeichen und den Geschwindigkeitsbereich des               fungstag im Rahmen einer\n                                    Schaublattes mit dem Prüfzeichen und dem Geschwindigkeitsbereich             Fahrstunde bereits ein Schau-\n                                    des Kontrollgerätes auf Übereinstimmung;                                     blatt ausgefüllt, kann dieses für\n                                                                                                                 die Aufgabe verwendet werden.\n                                  • füllt die Vorderseite des Schaublattes aus (Name und Vorname,\n                                    amtliches Kennzeichen, Datum, Ort und Kilometerstand der Abfahrt);           Die Abfahrtkontrolle bezieht\n                                                                                                                 sich ausschließlich auf die Vor-\n                                  • legt das Schaublatt ordnungsgemäß ein;                                       derseite der Diagrammscheibe\n                                  • überprüft die eingestellte Uhrzeit.                                          (Ausnahme: Prüfzeichen des\n                                                                                                                 Schaublattes).\n 2.1.     Bedienung der           Digitaler Fahrtenschreiber:\n 3.1.2    Schalter am             Der Bewerber stellt eine vom aaSoP vorgegebene Aktivität (Arbeitsunter-\n          Fahrtenschreiber        brechung bzw. Tagesruhezeit, Bereitschaftszeit oder Arbeitszeit) ein.\n                                  Analoger Fahrtenschreiber:\n                                  Der Bewerber\n                                  • ordnet den Zeitgruppenschalter 1 dem Lenkenden und den\n                                    Zeitgruppenschalter 2 dem Fahrlehrer zu;\n                                  • stellt bei nicht automatischer Aufzeichnung der Lenkzeit den\n                                    Zeitgruppenschalter auf „Lenkzeit“.\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2020                                                     644                                        VkBl. Amtlicher Teil\n\n Nr.     Sachgebiet               Anforderungen                                                            Hinweise\n 2.1.    Bedeutung der            Digitaler Fahrtenschreiber:\n 3.1.3   Kontrolllampen des       Der Bewerber quittiert eine angezeigte Störungsmeldung im Display\n         Fahrtenschreibers;       (Fahrerkarte fehlt).\n         Ausfall des Geräts\n                                  Analoger Fahrtenschreiber:\n                                  Der aaSoP lässt sich vom Bewerber\n                                  • die rote Funktionskontrolllampe oder\n                                  • die Geschwindigkeitswarnlampe oder\n                                  • die Laufkontrolle der Uhr (Sekundenanzeige, rot-weiß schraffierte\n                                     Scheibe) zeigen.\n 2.1.    Benennen der             Der Bewerber zeigt und benennt die Symbole der vier Zeitgruppen          Die Erläuterung weiterer Sym-\n 3.1.4   Symbole auf dem          • Lenkzeiten                                                             bole auf dem Fahrtenschreiber\n         Fahrtenschreiber                                                                                  wird bei dieser Aufgabe nicht\n                                  • sonstige Arbeitszeiten                                                 verlangt.\n                                  • Bereitschaftszeit\n                                  • Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten\n 2.1.    Überprüfen eines         Digitaler Fahrtenschreiber:                                              Der Bewerber überprüft unter\n 3.1.5   Schaublattes bzw.        Der Bewerber zeigt anhand eines Ausdrucks die                            b) die Dauer der Fahrunterbre-\n         eines Ausdrucks des                                                                               chung, nicht die Art der Fahrt-\n         Fahrtenschreibers        • Tages- und Gesamtkilometer,                                            unterbrechung.\n         a) Wie viele Kilometer   • Dauer der Fahrtunterbrechung,                                          Die Überprüfung erfolgt anhand\n            wurden gefahren?      • Dauer der Lenkzeit vor der Pause,                                      eines nach Fahrt- bzw. Arbeits-\n         b) Wie lange war die     • dokumentierten Geschwindigkeitsüberschreitungen.                       ende erstellten Ausdrucks.\n            Fahrtunterbre-        Analoger Fahrtenschreiber:                                               Die Überprüfung erfolgt anhand\n            chung?                Der Bewerber                                                             einer nach Fahrt- bzw. Arbeits-\n         c) Nach wie viel                                                                                  ende abgeschlossenen Dia-\n                                  • zeigt anhand der Zeitskala die Dauer der Fahrtunterbrechung;           grammscheibe (möglichst aus\n            Stunden wurde die\n            erste Pause ein-      • zeigt anhand der Zeitskala die Dauer der Lenkzeit vor der Pause;       dem Fundus des Bewerbers).\n            gelegt?               • zeigt im Geschwindigkeitsfeld die gefahrene Höchstgeschwindigkeit.\n         d) Welche Höchst-\n            geschwindigkeit\n            wurde gefahren\n            bzw. wurden\n            Geschwindigkeits-\n            überschreitungen\n            dokumentiert?\n 2.1.    Ausfüllen des            Digitaler Fahrtenschreiber:\n 3.1.6   Schaublattes des         Der Bewerber\n         Fahrtenschreibers\n         bzw. Abmelden am         • betätigt ggf. den Kartenauswurf;\n         Fahrtenschreiber am      • aktiviert die Ruhezeit.\n         Ende einer Fahrt         Analoger Fahrtenschreiber:\n                                  Der Bewerber nimmt die erforderlichen Eintragungen am Ende einer         Die Abfahrtkontrolle bezieht\n                                  Fahrt vor                                                                sich ausschließlich auf die\n                                  • Datum                                                                  Vorderseite des Schaublattes.\n                                                                                                           Grundlage ist eine abgeschlos-\n                                  • Ort                                                                    sene Diagrammscheibe des\n                                  • Kilometerstand am Ende der Fahrt                                       Bewerbers.\n                                  • Gesamtstrecke\n                                  • gefahrene Kilometer des Arbeitstages\n 2.1.    Bremsen\n 3.2\n 2.1.    Kontrolle des            Der Bewerber überzeugt sich vom ausreichenden Stand der                  Der Flüssigkeitsstand im\n 3.2.1   Standes der              Bremsflüssigkeit.                                                        Vorratsbehälter der hydraul.\n         Bremsflüssigkeit                                                                                  Kupplung ist nicht Gegenstand\n                                                                                                           dieser Aufgabe.\n 2.1.    Prüfen der Druck-        Der Bewerber\n 3.2.2   warneinrichtung          • erläutert, dass die Druckwarneinrichtung vor einem nicht ausreichen-\n                                    den Vorratsdruck warnt;\n                                  • prüft durch mehrfaches Betätigen der Betriebsbremse im Stand das\n                                    Ansprechen der Druckwarneinrichtung.\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Sichtprüfung der        Der Bewerber                                                                Die Überprüfung erfolgt\n3.2.5   Betriebs- und           • sichert das Fahrzeug durch Unterlegkeil(e);                               exemplarisch an einem Rad.\n        Feststellbremse                                                                                     Eine Sichtprüfung ist z. B. nicht\n                                • lässt die Betriebs- und Feststellbremse betätigen, beobachtet dabei\n                                  die Bewegung des Bremsgestänges und prüft das gleichmäßige Aus-           möglich bei Fahrzeugen mit\n                                  und Einfahren der Kolbenstange des Bremszylinders und die                 hydraulischer Bremse, Spreiz-\n                                  Bewegung des Bremsgestänges.                                              keilbremse, Scheibenbremse.\n\n2.1.    Vorrat des Frost-       Der Bewerber\n3.2.6   schutzmittels prüfen    • entwässert (falls möglich) bei Fahrzeugen mit Lufttrockner einen Luft-\n                                  behälter oder verweist ggf. auf die entsprechende Anzeige im Display;\n                                • prüft bei Fahrzeugen mit Frostschützern, ob gemäß Betriebsanleitung\n                                  genügend Frostschutzmittel vorhanden ist.\n2.1.    Räder, Reifen,\n3.3     Federung, Lenkung\n2.1.    Prüfen der Reifen-      Der Bewerber vergleicht die Angaben im Fahrzeugschein mit den Anga-         Die Überprüfung erfolgt\n3.3.1   größe anhand der        ben auf der Reifenseitenwand und schlägt bei Abweichungen geeignete         exemplarisch an einem Rad.\n        Zulassungsbeschei-      Maßnahmen vor (z. B. Anfrage bei Hersteller oder überwachenden Insti-\n        nigung Teil I           tutionen).\n        (Fahrzeugschein)\n2.1.    Prüfen der Tragfähig-   Der Bewerber vergleicht die Angaben im Fahrzeugschein mit den Anga-         Die Überprüfung erfolgt\n3.3.2   keit und der Höchst-    ben auf der Reifenseitenwand und schlägt bei Abweichungen geeignete         exemplarisch an einem Rad.\n        geschwindigkeit der     Maßnahmen vor (z. B. Anfrage bei Hersteller oder überwachenden Insti-\n        Reifen anhand der       tutionen).\n        Zulassungsbeschei-\n        nigung Teil I\n        (Fahrzeugschein)\n2.1.    Prüfen des Reifen-      Der Bewerber                                                                Die Überprüfung erfolgt an\n3.3.3   zustandes (Profil,      • zeigt ggf. vorhandene Verschleißindikatoren und prüft, ob noch            einer Achse bzw. exemplarisch\n        Beschädigung,             ausreichend Profiltiefe vorhanden ist;                                    an einem Rad.\n        Fremdkörper) und\n        des Reifendruckes       • prüft, ob die Lauffläche gleichmäßig abgelaufen ist;\n                                • überprüft Lauffläche und Reifenseitenwände auf sichtbare\n                                  Beschädigungen;\n                                • prüft, ob sich Fremdkörper im Reifen und zwischen den\n                                  Zwillingsreifen befinden;\n                                • führt eine Sichtkontrolle hinsichtlich der Feststellung deutlich\n                                  erkennbarer unterschiedlicher Luftdrücke an einer Achse durch.\n2.1.    Sichtprüfung            Der Bewerber prüft, ob                                                      Die Überprüfung erfolgt\n3.3.4   des Sitzes der          • alle Radmuttern vorhanden sind;                                           exemplarisch an einem Rad.\n        Radmuttern\n                                • diese sichtbar lose sind.\n2.1.    Prüfen der Felgen auf Der Bewerber überprüft die Felge auf Beschädigungen.                          Die Überprüfung erfolgt\n3.3.5   Beschädigung                                                                                        exemplarisch an einer Felge.\n2.1.    Prüfung der             Der Bewerber prüft, ob das Reserverad ordnungsgemäß untergebracht\n3.3.6   Reserveradsicherung     und zweifach gegen Verlieren gesichert ist.\n2.1.    Sichtprüfung der        Mechanische Federung\n3.3.7   Federung                Der Bewerber prüft, ob\n                                • Federn gebrochen sind;\n                                • sich Federn verschoben haben.\n                                Luftfederung\n                                Der Bewerber prüft\n                                • die Luftbälge auf Beschädigungen und Dichtheit;\n                                • ob der Fahrzeugaufbau parallel zur Fahrzeugachse steht.\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2020                                                       646                                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n Nr.      Sachgebiet              Anforderungen                                                                 Hinweise\n 2.1.     Funktion der            Der Bewerber prüft, ob die Räder bei laufendem Motor mit geringerer\n 3.3.8    Lenkhilfe prüfen        Lenkkraft – gegenüber stehendem Motor – bewegt werden können.\n 2.1.     Lenkungsspiel           Der Bewerber überprüft das vorhandene Lenkungsspiel.                          Bei Fahrzeugen mit Servolen-\n 3.3.9    prüfen                                                                                                kung erfolgt die Überprüfung\n                                                                                                                bei laufendem Motor (Betriebs-\n                                                                                                                anleitung beachten).\n 2.1.     Ölstand der             Der Bewerber\n 3.3.10   Servolenkung prüfen     • kontrolliert den Flüssigkeitsstand im Ausgleichsbehälter nach\n                                    Betriebsanleitung (bei stehendem Motor) oder\n                                  • zeigt, wo im Display ein zu geringer Flüssigkeitsstand angezeigt wird\n                                    (Symbol, Text).\n 2.1.     Elektrische Ausstat-    Vorbemerkung:\n 3.4      tung/Beleuchtungs-      Die Sichtkontrolle der Beleuchtungseinrichtungen erfolgt i. d. R. durch\n          einrichtungen/Kont-     den Bewerber.\n          rolleinrichtungen\n 2.1.     Standlicht, Abblend-    Der Bewerber prüft Funktion, Sauberkeit und Zustand.\n 3.4.1    licht, Fernlicht, Um-\n          rissleuchten vorne,\n          Funktion prüfen\n 2.1.     Bremsleuchten,          Der Bewerber prüft Funktion, Sauberkeit und Zustand.\n 3.4.2    Kennzeichenbe-\n          leuchtung, Rück-\n          strahler prüfen\n 2.1.     Hupe, Lichthupe,        Der Bewerber prüft Funktion, Sauberkeit und Zustand.\n 3.4.3    Warnblinklicht,\n          Seitenmarkierungs-\n          leuchten, Funktion\n          prüfen\n 2.1.     Batterie (Anschlüsse,   Der Bewerber prüft\n 3.4.4    Befestigung) prüfen     • das Vorhandensein einer Polabdeckung und den festen Sitz der\n                                    Polanschlüsse;\n                                  • den festen Sitz der Batterie.\n 2.1.     Kontrolllampen be-      Der Bewerber\n 3.4.5    nennen oder Kont-       • zeigt die vom aaSoP benannten Kontrolllampen (z. B. Blinker,\n          rollsysteme aktivie-      Warnblinklicht, Fernlicht, Bremse, ABS, Temperaturanzeigen);\n          ren und an zwei\n          Beispielen erläutern    • betätigt (soweit möglich) die jeweilige Einrichtung.\n\n 2.1.     Schluss-, Umriss-       Der Bewerber prüft Funktion, Sauberkeit und Zustand.\n 3.4.6    leuchten hinten,\n          Funktion prüfen\n 2.1.     Motor/Betriebsstoffe\n 3.5\n 2.1.     Sichtprüfung von        Der Bewerber                                                                  Bei betriebswarmem Motor ist\n 3.5.1    Kühler und Kühllei-     • zeigt am Ausgleichsbehälter den Kühlmittelstand;                            der Kühler bzw. der Ausgleichs-\n          tungen, Kontrolle des                                                                                 behälter grundsätzlich nicht zu\n          Kühlflüssigkeits-       • überprüft das Kühlsystem auf Dichtheit (Kühler, Kühlleitungen);             öffnen.\n          standes                 • erläutert, ob und ggf. wie ein zu geringer Kühlmittelstand angezeigt\n                                    wird (z. B. Display, Warnton, Kontrollleuchte).\n 2.1.     Kontrolle des           Der Bewerber\n 3.5.2    Motorölstandes          • kontrolliert den Ölstand mittels Ölpeilstab oder Display (Ölrückflusszeit\n                                    beachten);\n                                  • zeigt, wo Motoröl nachgefüllt wird.\n 2.1.     Dichtheit der           Der Bewerber\n 3.5.3    Kraftstoffanlage,       • kontrolliert den Kraftstoffvorrat an der Tankanzeige;\n          Kraftstoffleitung,\n          Kraftstoffvorrat        • erläutert, wie sich notfalls der Kraftstoffvorrat am Tank selbst\n          prüfen                    feststellen lässt (z. B. Lampe, Stab);\n                                  • prüft die Kraftstoffanlage auf Dichtheit (z. B. Tank, Tankverschluss,\n                                    Anschlüsse der Kraftstoffzuleitungen und Kraftstoffableitungen,\n                                    Kraftstofffilter, Einspritzpumpe und -leitungen).\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                              647                                                        Heft 20 – 2020\n\nNr.     Sachgebiet              Anforderungen                                                                Hinweise\n2.1.    Sichtprüfung des        Der Bewerber kontrolliert den/die Keil(rippen)riemen auf erkennbare\n3.5.4   Antriebs von Neben-     Schäden und Abnutzungen (z. B. Risse, Ausfransungen, Verölungen).\n        aggregaten (z. B.\n        Lichtmaschine, Servo-\n        und Wasserpumpe)\n2.1.    Flüssigkeitsvorrat in   Der Bewerber kontrolliert den Flüssigkeitsstand eines Vorratsbehälters\n3.5.5   Scheiben- und           der Waschanlage oder am Display im Führerhaus.\n        Scheinwerferwasch-\n        anlage kontrollieren\n2.1.    Überprüfung der         Der Bewerber                                                                 Bei trockener und bei durch In-\n3.5.6   Scheibenwaschanla-      • betätigt die Scheibenwaschanlage und prüft, ob die Spritzdüsen die         sekten verschmutzter Scheibe\n        ge und der Einstel-       Scheibe zielgerichtet besprühen;                                           hat die Betätigung zu unterblei-\n        lung der Spritzdüsen                                                                                 ben, um Schäden zu vermeiden.\n                                • zeigt, wie man die Spritzdüsen reinigen und einstellen kann.\n                                                                                                             Ein tatsächliches Einstellen der\n                                                                                                             Spritzdüsen erfolgt nicht.\n2.1.    Überprüfung der Zu-     Der Bewerber\n3.5.7   standsanzeige für       • zeigt die Zustandsanzeige für die Luftfilteranlage (z. B. Wartungsanzei-\n        Luftfilteranlage          ger, Röhrchen, Display);\n                                • überprüft (soweit möglich) gemäß Betriebsanleitung den Grad der\n                                  Verschmutzung.\n2.1.    Ausrüstung/Aufbau/\n3.6     Zusatzeinrichtung\n2.1.    Warnleuchte (Funk-      Der Bewerber prüft\n3.6.1   tion), Warndreieck,     • das Vorhandensein des Warndreiecks;\n        Warnweste (Vorhan-\n        densein)                • die Funktion der Warnleuchte (einschließlich Batterietest, aber ohne\n                                  weitere Erklärung des Tests);\n                                • das Vorhandensein der Warnwesten.\n2.1.    Unterlegkeile (An-      Der Bewerber prüft\n3.6.2   zahl, Unterbringung)    • die Anzahl der für das Fahrzeug vorgeschriebenen Unterlegkeile;\n                                • die ordnungsgemäße Befestigung durch zweifache Sicherung.\n2.1.    Verbandkasten           Der Bewerber\n3.6.3   (Unterbringung)         • zeigt, wo der Verbandkasten/die Verbandkästen untergebracht sind;\n        (nicht bei Klasse T)\n                                • zeigt die entsprechende DIN-Nummer;\n                                • prüft das Haltbarkeitsdatum.\n2.1.    Bordwände,              Der Bewerber                                                                 Eine weiterführende Überprü-\n3.6.4   Verschlüsse,            • prüft die Bordwände/Ladeeinrichtung auf Beschädigungen und deren           fung der Plane erfolgt durch\n        Gepäckklappen             Verschlüsse auf ordnungsgemäßen Sitz;                                      Aufgabe 3.6.7.\n        (nicht bei Klasse T),\n        Plane, Ladeeinrich-     • prüft bei Wechselbehältern/Containern die Verriegelung der\n        tung, Ladungssiche-       Verschlüsse mit dem Fahrgestell;\n        rung (Zustandskont-     • prüft bei KOM die Gepäckklappen auf Geschlossensein und Sicherung\n        rolle) (nicht bei         (z. B. Rundgang, Kontrollleuchte, Anzeige im Display);\n        Klasse T)               • prüft, ob Wartungsklappen, Werkzeugkisten und Staufächer\n                                  verschlossen und verriegelt sind;\n                                • zeigt, dass die mitgeführte Ladung gesichert ist.\n2.1.    Sichtprüfung der An-    Der Bewerber prüft                                                           Die Überprüfung des Kupp-\n3.6.5   hängekupplung           • das Fangmaul auf Beschädigungen;                                           lungsbolzens (Verschleißmaße,\n                                                                                                             Höhenspiel) ist nicht Bestand-\n                                • die Traverse auf Risse;                                                    teil der Prüfung.\n                                • die Kontrollanzeige (z. B. Taststift, Stellrad, optische Anzeige) auf\n                                  korrektes Schließen der Anhängekupplung.\n2.1.    Zustand der Schei-      Der Bewerber prüft\n3.6.6   ben und Spiegel         • Frontscheibe und Spiegel auf Sauberkeit und Beschädigungen\n        (Sauberkeit, Beschä-      (z. B. Risse, Krater);\n        digung)\n                                • den festen Sitz der Spiegelhalterungen.\n2.1.    Plane/Spriegel (Zu-     Der Bewerber\n3.6.7   stand und Befesti-      • prüft die Plane auf sichtbare Schäden (z. B. Risse) und ordnungsge-\n        gung kontrollieren,       mäße Befestigung (z. B. Verschlüsse, Planenschnur, festen Sitz);\n        prüfen, ob Plane frei\n        von Wasser oder u. U.   • kontrolliert den ordnungsgemäßen Sitz der Spriegel;\n        von Schnee und Eis)     • prüft, ob die Plane/der Aufbau frei von Wasser, Schnee oder Eis ist.\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Erläutern oder        Der Bewerber erläutert oder demonstriert nach den Vorgaben der\n 3.7.3    Demonstrieren des     Betriebsanleitung das Auswechseln einer Glühlampe.\n          Auswechselns einer\n          Glühlampe in\n          Brems-, Blink- oder\n          Schlussleuchte\n 2.1.     Funktionsprüfung      Der Bewerber betätigt\n 3.7.4    der Verständigungs-   • die Verständigungsanlage (Lautsprecheranlage) durch Einschalten des\n          anlage mit Regelung     Fahrermikrofons, macht eine Ansage und variiert dabei die Lautstärke;\n          der Lautstärke und\n          Umschalten zwi-       • die Lautsprecheranlage des Beifahrermikrofons und macht eine\n          schen Fahrer- und       Ansage.\n          Beifahrermikrofon\n 2.1.     Funktionsprüfung      Der Bewerber                                                               Die Überprüfung der Reversier-\n 3.7.5    der Türbetätigungs-   • betätigt die Schalter zum Öffnen/Schließen der Fahrgasttüren;            einrichtung und das Abschlie-\n          anlage (auch von                                                                                 ßen des KOM werden nicht\n          außen)                • weist auf die Warnleuchte zur Anzeige der Türstellung hin;               verlangt.\n                                • betätigt den außen liegenden Schalter zum Öffnen/Schließen der Tür.\n 2.1.     Demonstrieren des     Der Bewerber demonstriert\n 3.7.6    vorschriftsmäßigen    • Sicherungsmaßnahmen, die innerhalb des KOM durchgeführt werden\n          Absicherns eines        müssen (Warnblinklicht einschalten, Feststellbremse einlegen, Motor\n          liegen gebliebenen      ausschalten, Ansprache der Fahrgäste, ggf. Fahrgäste aussteigen\n          Fahrzeugs               lassen);\n                                • Sicherungsmaßnahmen, die außerhalb des KOM durchgeführt werden\n                                  müssen (Warnweste tragen, Warndreieck aufstellen, Warnleuchte\n                                  zwischen Fahrzeug und Warndreieck).\n 2.1.     Demonstrieren der     Der Bewerber betätigt den Nothahn und öffnet eine Tür von Hand.            Ist eine Notbetätigungseinrich-\n 3.7.7    Notbetätigung der                                                                                tung verplombt oder mit einer\n          Türen                                                                                            nicht zerstörungsfreien Ab-\n                                                                                                           deckung versehen, ist die\n                                                                                                           Notbetätigung zu erläutern.\n 2.1.     Beschreibung der      Der Bewerber erläutert die Handhabung des Feuerlöschers anhand der\n 3.7.8    Handhabung des        Herstellerangaben.\n          Feuerlöschers\n 2.1.     Kontrolle einer Si-   Der aaSoP gibt den Ausfall einer Beleuchtungseinrichtung vor.              Eine Sicherung soll nicht her-\n 3.7.9    cherung bzw. Hand-    Der Bewerber                                                               ausgenommen, ein vorhande-\n          habung des Siche-                                                                                ner Sicherungsautomat aber\n          rungsautomaten        • zeigt z. B. mit Hilfe der Betriebsanleitung des Fahrzeugs die entspre-   betätigt werden.\n                                  chende Sicherung oder den entsprechenden Sicherungsautomaten;\n                                • betätigt ggf. den Sicherungsautomaten (ausschalten, einschalten).\n 2.1.     Bedienung der         Der Bewerber\n 3.7.10   Heizungs- und         • bedient anhand der Vorgaben der Betriebsanleitung die Heizungs- und\n          Lüftungsanlage          Lüftungsanlage (z. B. Belüftung des Fahrgastraumes und des Fahrer-/\n          erklären                Beifahrerraumes, Bedienung der Klimaanlage, Stand- bzw. Zusatz-\n                                  heizung).\n\n\n\n\n(VkBl. 2020 S. 642)\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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S. 869)\n                                                                      b) In Nummer 1.7 Satz 6 3. Spiegelstrich wird das\n                             Bonn, den 05. Oktober 2020                  Wort „oder“ durch die Wörter „und/oder“ ersetzt.\n                             StV11/7324.5/20­34/3374912\n                                                                      c)   In Nummer 2.2.1.1 wird nach Satz 2 folgender\nZu der mit Verlautbarung vom 07. Oktober 2019 (VkBl. I.                    Satz eingefügt:\n869) bekannt gemachten Richtlinie für die theoretische\nPrüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von                      „Sie sind auf verkehrsarmen Straßen oder Plät-\nKraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis­Verord­                    zen, möglichst in der Ebene durchzuführen.“\nnung (FeV) vom 07. Oktober 2019 (Prüfungsrichtlinie –                 d) In Nummer 2.3.1.3 wird in der Tabelle „Grund-\ntheoretische Prüfung), die ab 01. Januar 2021 anzuwen­                   fahraufgaben der Klasse AM“ das Wort „Halb-\nden ist, hat sich redaktioneller bzw. klarstellender                     messer“ durch das Wort „Radius“ ersetzt.\nÄnderungsbedarf ergeben.\n                                                                      e)   In Nummer 2.3.5.2 wird in der Tabelle „Grund-\nDie Prüfungsrichtlinie – theoretische Prüfung wird daher                   fahraufgaben der Klasse CE (Sattelkraftfahrzeu-\nim Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbe­                         ge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger)“\nhörden wie folgt geändert:                                                 in Zeile 1 die Angabe „GA-Nr.“ durch die Angabe\nIm Vorwort zu Teil B wird in Nummer 3 Satz 2 Nummer 2                      „GFA-Nr.“ ersetzt.\nBuchstabe b nach der Angabe „C,“ die Angabe „CE,“ ein­                f)   In Nummer 2.3.6 wird folgende Nummer 2.3.6.2\ngefügt.                                                                    eingefügt und aus der bisherigen Nummer 2.3.6.2\n                                                                           wird die Nummer 2.3.6.3.\n                              Bundesministerium für\n                          Verkehr und digitale Infrastruktur               „2.3.6.2    Nachfolgende Tabelle beschreibt Aus-\n                                    Im Auftrag                                         wahl und Anzahl der zu prüfenden\n                              Renate Bartelt­Lehrfeld                                  Grundfahraufgaben. Die Auswahl trifft\n                                                                                       der aaSoP.\n\n                                                                                        Grundfahraufgaben der         GFA­\n(VkBl. 2020 S. 649)                                                                     Klasse T                      Nr.\n                                                                                        Rückwärtsfahren geradeaus     6.1    O\n                                                                                        Summe der zu fahrenden GFA           1\nNr. 160 Änderung der Richtlinie für die prak-\n        tische Prüfung der Bewerber um eine                                            O = obligatorisch“\n        Erlaubnis zum Führen von Kraftfahr-                           g)   In Nummer 3.1.2.5 werden die Sätze 3 bis 5 wie\n        zeugen nach Anlage 7 der Fahrer-                                   folgt gefasst:\n        laubnis-Verordnung (FeV) vom\n                                                                           „Stärker getönte Scheiben sind jedoch zulässig,\n        07. Oktober 2019 (VkBl. S. 869)                                    wenn die Fahrzeuge serienmäßig und werksseitig\n                                                                           damit ausgerüstet sind und der Transmissions-\n                             Bonn, den 05. Oktober 2020                    grad (Lichtdurchlässigkeit) einen Wert von 20 %\n                             StV11/7324.5/20-34/3374912                    nicht unterschreitet. Von diesem Wert ist eine Ab-\nZu der mit Verlautbarung vom 07. Oktober 2019 (VkBl. I.                    weichung von 5 Prozentpunkten zulässig. D. h.\n869) bekannt gemachten Richtlinie für die praktische Prü-                  eine Lichtdurchlässigkeit von 15 % darf nicht\nfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von                         unterschritten werden.“\nKraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verord-               h)   In Nummer 3.2 werden in Satz 2 im 1. Spiegel-\nnung (FeV) vom 07. Oktober 2019 (Prüfungsrichtlinien –                     strich nach dem Wort „Fahrerspiegel“ die Wörter\npraktische Prüfung), die ab 1. Januar 2021 anzuwenden                      „oder andere zugelassene Einrichtungen für in-\nist, hat sich unter anderem aufgrund rechtlicher Änderun-                  direkte Sicht“ eingefügt.\ngen und darüber hinaus auch noch redaktioneller bzw.\nklarstellender Änderungsbedarf ergeben.                          2.   In Teil B werden die klassenspezifischen Fahraufga-\n                                                                      benkataloge aller Fahrerlaubnisklassen wie folgt ge-\nDie Prüfungsrichtlinie – praktische Prüfung wird daher im\n                                                                      ändert:\nBenehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehör-\nden wie folgt geändert:                                               a)   Der Fahraufgabenkatalog der Klasse AM wird wie\n                                                                           folgt geändert:\n1.   Teil A wird wie folgt geändert:\n     a)   Nummer 1.4.8.3.1 wird wie folgt gefasst:                         aa) In Nummer 1.1.2.1, 3.1.2.1, 4.1.2.1, 4.2.2.1,\n                                                                               4.3.2.1, 4.4.2.1, 5.1.2.1 und 8.1.2.1, Absatz\n          „1.4.8.3.1 Vor Beginn der Fahrt muss der Bewer-                      „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich (Num-\n                     ber auf die richtige Einstellung des Sit-                 mer 1.1.2.1, 4.1.2.1, 4.3.2.1, 4.4.2.1), 2. Spie-\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Spie-\n             gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe-                bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für\n             renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter                      überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n             „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt.                    gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe-\n         cc) Die Nummer 4.2.2.2 wird wie folgt geändert:                  renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter\n                                                                          „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt.\n             Im Absatz „Variationen der Handlungsanfor-\n             derungen entsprechend der Spezifik der Si-               cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2,\n             tuationsklassen“ Satz 5 wird das Wort „Hall-                 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2,\n             linie“ durch das Wort „Haltlinie“ ersetzt.                   4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2,\n                                                                          Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Been-\n         dd) Die Nummer 4.4.2.2 wird wie folgt geändert:                  digung)“, 1. Spiegelstrich (1.1.2.2, 1.3.2.2,\n             Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Be-                 3.1.2.2), 2. Spiegelstrich (1.2.2.2, 2.1.2.2,\n             endigung)“, 4. Spiegelstrich wird im Klam-                   3.2.2.2), 3. Spiegelstrich (4.2.2.2, 5.1.2.2),\n             merzusatz Satz 1 gestrichen.                                 4. Spiegelstrich (4.4.2.2, 6.1.2.2), 5. Spiegel-\n                                                                          strich (4.3.2.2, 6.2.2.2), 6. Spiegelstrich\n    b) Der Fahraufgabenkatalog der Klasse A1 wird wie                     (4.1.2.2, 8.1.2.2) wird im Klammerzusatz\n       folgt geändert:                                                    Satz 1 jeweils wie folgt gefasst:\n         aa) In Nummer 1.1.2.1, 3.1.2.1, 4.1.2.1, 4.2.2.1,                „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei\n             4.3.2.1, 4.4.2.1, 5.1.2.1 und 8.1.2.1, Absatz                50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro\n             „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich (Num-                     10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende\n             mer 1.1.2.1, 4.1.2.1, 4.3.2.1, 4.4.2.1), 2. Spie-            Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß-\n             gelstrich (Nummer 3.1.2.1, 4.2.2.1, 5.1.2.1),\n                                                                          gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer-\n             4. Spiegelstrich (8.1.2.1) wird jeweils das\n                                                                          orts).“.\n             Wort „Differenzgeschwindigkeiten“ durch\n             das Wort „Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt.             dd) In Nummer 1.3.2 wird vor dem Wort „Ver-\n         bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für                      kehrsbeobachtung“ die Gliederungsnummer\n             überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-                   1.3.2.1 gesetzt. Die Nummer 1.3.2.1 wird\n             gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe-                    durch 1.3.2.2 ersetzt. Die Nummer 1.3.2.2\n             renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter                      wird durch 1.3.2.3 ersetzt. Die Num-\n             „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt.                    mer 1.3.2.3 wird durch 1.3.2.4 ersetzt. Die\n                                                                          Nummer 1.3.2.4 wird durch 1.3.2.5 ersetzt.\n         cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2,\n             3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2,             ee) In Nummer 2.1.2.4, Absatz „Leichte Fehler“\n             4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2,              1. Spiegelstrich werden die Wörter „Fehlen-\n             Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Been-                  de oder falsche“ durch das Wort „Fehlerhaf-\n             digung)“, 1. Spiegelstrich (1.3.2.2, 3.1.2.2),               te“ ersetzt.\n             2. Spiegelstrich (1.1.2.2, 1.2.2.2, 2.1.2.2,\n             3.2.2.2), 3. Spiegelstrich (4.2.2.2, 5.1.2.2),           ff) In Nummer 4.2.2.2, Absatz „Variationen der\n             4. Spiegelstrich (4.4.2.2, 6.1.2.2), 5. Spiegel-             Handlungsanforderungen entsprechend der\n             strich (4.3.2.2, 6.2.2.2), 6. Spiegelstrich                  Spezifik der Situationsklassen“ Satz 5 wird\n             (4.1.2.2, 8.1.2.2) wird im Klammerzusatz                     das Wort „Halllinie“ durch das Wort „Haltli-\n             Satz 1 jeweils wie folgt gefasst:                            nie“ ersetzt.\n             „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei         d) Der Fahraufgabenkatalog der Klasse A wird wie\n             50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro                  folgt geändert:\n             10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende\n             Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß-              aa) In Nummer 1.1.2.1, 3.1.2.1, 4.1.2.1, 4.2.2.1,\n             gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer-                 4.3.2.1, 4.4.2.1, 5.1.2.1 und 8.1.2.1, Absatz\n             orts).“.                                                     „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich (1.1.2.1,\n                                                                          4.1.2.1, 4.3.2.1, 4.4.2.1), 2. Spiegelstrich\n         dd) In Nummer 4.2.2.2, Absatz „Variationen der                   (3.1.2.1, 4.2.2.1, 5.1.2.1), 4. Spiegelstrich\n             Handlungsanforderungen entsprechend der                      (8.1.2.1) wird jeweils das Wort „Differenzge-\n             Spezifik der Situationsklassen“ Satz 5 wird                  schwindigkeiten“ durch das Wort „Differenz-\n             das Wort „Halllinie“ durch das Wort „Haltlinie“              geschwindigkeit“ ersetzt.\n             ersetzt.\n                                                                      bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für\n    c)   Der Fahraufgabenkatalog der Klasse A2 wird wie\n                                                                          überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n         folgt geändert:\n                                                                          gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe-\n         aa) In Nummer 1.1.2.1, 3.1.2.1, 4.1.2.1, 4.2.2.1,                renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter\n             4.3.2.1, 4.4.2.1, 5.1.2.1 und 8.1.2.1, Absatz                „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt.\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Spiegelstrich (4.2.2.2, 5.1.2.2),\n                                                                          4.3.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5,\n            4. Spiegelstrich (4.4.2.2, 6.1.2.2), 5. Spiegel-\n                                                                          7.1.2.5, 7.2.2.5 und 8.1.2.5 werden jeweils\n            strich (4.1.2.2., 4.3.2.2, 6.2.2.2), 6. Spiegel-\n                                                                          wie folgt geändert:\n            strich (8.1.2.2) wird im Klammerzusatz Satz 1\n            jeweils wie folgt gefasst:                                    i.    Im Absatz „Leichte Fehler“ 4. Spiegel-\n                                                                                strich (1.3.2.5, 3.2.2.5), 5. Spiegelstrich\n            „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei\n                                                                                (1.2.2.5, 2.1.2.5), 6. Spiegelstrich\n            50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro\n                                                                                (1.1.2.5, 3.1.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5,\n            10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende\n                                                                                6.2.2.5, 7.2.2.5), 7. Spiegelstrich (4.2.2.5,\n            Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß-\n                                                                                4.3.2.5, 7.1.2.5), 8. Spiegelstrich\n            gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer-\n                                                                                (4.1.2.5), 10. Spiegelstrich (8.1.2.5) wird\n            orts).“.\n                                                                                jeweils das Wort „und“ durch die Wörter\n        dd) In Nummer 4.2.2.2, 4.3.2.2 und 4.4.2.2, Ab-                         „und/oder“ ersetzt.\n            satz „Grundsätzliche Handlungsanforderun-\n                                                                          ii.   Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n            gen“ wird jeweils Satz 6 und 7 (4.2.2.2) bzw.\n                                                                                Beendigung)“ 1. Spiegelstrich wird das\n            Satz 7 und 8 (4.3.2.2) bzw. Satz 4 und 5\n                                                                                Wort „und“ durch die Wörter „und/oder“\n            (4.4.2.2) gestrichen.\n                                                                                ersetzt.\n        ee) In Nummer 4.2.2.2, Absatz „Variationen der\n                                                                      ee) In Nummer 1.3.2.5, Absatz „Leichte Fehler“,\n            Handlungsanforderungen entsprechend der\n                                                                          6. Spiegelstrich wird das Wort „großen“\n            Spezifik der Situationsklassen“ Satz 5 wird\n                                                                          durch das Wort „hohen“ ersetzt.\n            das Wort „Halllinie“ durch das Wort „Haltli-\n            nie“ ersetzt.                                             ff) In Nummer 4.2.2.4 und 8.1.2.4, Absatz\n                                                                          „Leichte Fehler“ 2. Spiegelstrich wird jeweils\n        ff) In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler\n                                                                          die Wörter „Fehlende oder falsche“ durch\n            (* = sofortige Beendigung)“, 5. Spiegelstrich\n                                                                          das Wort „Fehlerhafte“ ersetzt.\n            wird das Wort „Vorschriftszeichen“ durch\n            das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt.                     gg) In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler\n                                                                          (* = sofortige Beendigung)“, 6. Spiegelstrich\n   e)   Der Fahraufgabenkatalog der Klasse B wird wie\n                                                                          wird das Wort „Vorschriftszeichen“ durch\n        folgt geändert:\n                                                                          das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt.\n        aa) In Nummer 1.1.2.1, 3.1.2.1, 4.1.2.1, 4.2.2.1,\n                                                                 f)   Der Fahraufgabenkatalog der Klasse BE wird wie\n            4.3.2.1, 4.4.2.1, 5.1.2.1 und 8.1.2.1, Absatz\n                                                                      folgt geändert:\n            „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich (1.1.2.1,\n            4.1.2.1, 4.3.2.1, 4.4.2.1), 2. Spiegelstrich              aa) In Nummer 1.1.2.1 und 4.1.2.1, Absatz\n            (3.1.2.1, 4.2.2.1, 5.1.2.1), 4. Spiegelstrich                 „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich wird jeweils\n            (8.1.2.1) wird jeweils das Wort „Differenzge-                 das Wort „Differenzgeschwindigkeiten“\n            schwindigkeiten“ durch das Wort „Differenz-                   durch das Wort „Differenzgeschwindigkeit“\n            geschwindigkeit“ ersetzt.                                     ersetzt.\n        bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für                   bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für\n            überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-                    überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n            gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe-                     gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe-\n            renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter                       renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter\n            „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt.                     „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt.\n        cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2,             cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2,\n            3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2,                  3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2,\n            4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2,               4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2,\n            Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Been-                   Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Been-\n            digung)“, 1. Spiegelstrich (1.1.2.2, 1.3.2.2,                 digung)“, 2. Spiegelstrich (1.1.2.2, 1.3.2.2),\n            3.1.2.2), 2. Spiegelstrich (1.2.2.2, 3.2.2.2),                3. Spiegelstrich (1.2.2.2, 3.1.2.2, 3.2.2.2),\n            3. Spiegelstrich (2.1.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2),                 4. Spiegelstrich (2.1.2.2, 4.4.2.2, 5.1.2.2,\n            4. Spiegelstrich (4.4.2.2), 5. Spiegelstrich                  6.1.2.2), 5. Spiegelstrich (4.1.2.2., 6.2.2.2),\n            (4.1.2.2., 6.2.2.2), 6. Spiegelstrich (8.1.2.2),              7. Spiegelstrich (8.1.2.2), 8. Spiegelstrich\n            8. Spiegelstrich (4.2.2.2, 4.3.2.2) wird im                   (4.2.2.2, 4.3.2.2) wird im Klammerzusatz\n            Klammerzusatz Satz 1 jeweils wie folgt ge-                    Satz 1 jeweils wie folgt gefasst:\n            fasst:\n                                                                          „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei\n            „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei                 50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro\n            50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro                       10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2020                                                 652                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n             Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß-                  dd) Die Nummern 1.1.2.5, 1.2.2.5, 1.3.2.5,\n             gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer-                     2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, 4.1.2.5, 4.2.2.5,\n             orts).“.                                                         4.3.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5,\n                                                                              7.1.2.5, 7.2.2.5 und 8.1.2.5 werden jeweils\n         dd) Die Nummern 1.1.2.5, 1.2.2.5, 1.3.2.5,                           wie folgt geändert:\n             2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, 4.1.2.5, 4.2.2.5,\n             4.3.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5,                     i.    Im Absatz „Leichte Fehler“ 2. Spiegel-\n             7.1.2.5, 7.2.2.5 und 8.1.2.5 werden jeweils                            strich (1.3.2.5, 3.2.2.5, 8.1.2.5), 3. Spie-\n             wie folgt geändert:                                                    gelstrich (1.2.2.5, 2.1.2.5, 6.2.2.5),\n                                                                                    4. Spiegelstrich (4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5,\n             i.    Im Absatz „Leichte Fehler“ 4. Spiegel-                           7.2.2.5), 5. Spiegelstrich (1.1.2.5, 4.2.2.5,\n                   strich (1.3.2.5, 3.2.2.5), 5. Spiegelstrich                      4.3.2.5, 7.1.2.5), 6. Spiegelstrich (3.1.2.5,\n                   (1.2.2.5, 2.1.2.5), 6. Spiegelstrich                             4.1.2.5) wird jeweils das Wort „und“\n                   (1.1.2.5, 3.1.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5,                    durch die Wörter „und/oder“ ersetzt.\n                   6.2.2.5, 7.2.2.5), 7. Spiegelstrich (4.2.2.5,\n                                                                              ii.   Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n                   4.3.2.5, 7.1.2.5), 8. Spiegelstrich\n                                                                                    Beendigung)“ 3. Spiegelstrich (1.1.2.5,\n                   (4.1.2.5), 10. Spiegelstrich (8.1.2.5) wird\n                                                                                    1.2.2.5, 1.3.2.5, 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5,\n                   jeweils das Wort „und“ durch die Wörter\n                                                                                    4.1.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 7.1.2.5,\n                   „und/oder“ ersetzt.\n                                                                                    7.2.2.5), 4. Spiegelstrich (4.2.2.5, 4.3.2.5,\n             ii.   Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige                         6.2.2.5), 5. Spiegelstrich (8.1.2.5) wird\n                   Beendigung)“ 1. Spiegelstrich wird das                           jeweils das Wort „und“ durch die Wörter\n                   Wort „und“ durch die Wörter „und/oder“                           „und/oder“ ersetzt.\n                   ersetzt.                                               ee) Die Nummer 4.2.2.3 wie folgt geändert:\n         ee) In Nummer 6.1.2.4, Absatz „Leichte Fehler“                       i.    Im Absatz „Grundsätzliche Handlungs-\n             2. Spiegelstrich werden die Wörter „Fehlen-                            anforderungen“ wird folgender Satz an-\n             de oder falsche“ durch das Wort „Fehlerhaf-                            gefügt:\n             te“ ersetzt.\n                                                                                    „Wenn innerorts auf oder neben der Fahr-\n         ff) In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler                              bahn mit geradeaus fahrendem Radver-\n             (* = sofortige Beendigung)“, 5. Spiegelstrich                          kehr oder im unmittelbaren Bereich des\n             wird jeweils das Wort „Vorschriftszeichen“                             Einbiegens mit die Fahrbahn überqueren-\n             durch das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt.                            dem Fußgängerverkehr zu rechnen ist,\n                                                                                    muss beim Rechtsabbiegen Schrittge-\n    g)   Der Fahraufgabenkatalog der Klasse C1 wird wie                             schwindigkeit gefahren werden.“\n         folgt geändert:\n                                                                              ii.   Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n         aa) In Nummer 1.1.2.1, 4.1.2.1 und 4.2.2.1, Ab-                            Beendigung)“ werden ergänzt:\n             satz „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich                                „– Geringfügige Überschreitung der\n             (1.1.2.1, 4.1.2.1), 2. Spiegelstrich (4.2.2.1)                            Schrittgeschwindigkeit [Geschwin-\n             wird jeweils das Wort „Differenzgeschwin-                                 digkeiten zwischen 10 –20 km/h]\n             digkeiten“ durch das Wort „Differenzge-\n             schwindigkeit“ ersetzt.                                                –   Erhebliche Überschreitung der\n                                                                                        Schrittgeschwindigkeit* [Geschwin-\n         bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für                                    digkeiten über 20 km/h]“.\n             überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n             gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe-                    ff) In Nummer 7.2.2.2, Absatz „Leichte Fehler“,\n             renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter                          1. Spiegelstrich und „Schwere Fehler (* = so-\n             „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt.                        fortige Beendigung)“, 3. bis 5. Spiegelstrich\n                                                                              werden jeweils die Wörter „zur Straßenbahn\n         cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2,                    bzw.“ gestrichen.\n             3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2,                 gg) In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler\n             4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2,                  (* = sofortige Beendigung)“, 4. Spiegelstrich\n             Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Been-                      wird jeweils das Wort „Vorschriftszeichen“\n             digung)“, 3. Spiegelstrich (1.3.2.2, 3.1.2.2,                    durch das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt.\n             3.2.2.2, 4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2), 4. Spiegel-\n             strich (1.1.2.2, 1.2.2.2), 5. Spiegelstrich             h)   Der Fahraufgabenkatalog der Klasse C1E wird\n             (2.1.2.2, 4.1.2.2, 6.2.2.2), 6. Spiegelstrich                wie folgt geändert:\n             (4.3.2.2), 7. Spiegelstrich (4.2.2.2), 8. Spie-\n                                                                          aa) In Nummer 1.1.2.1, Absatz „Leichte Fehler“,\n             gelstrich (8.1.2.2) wird im Klammerzusatz\n                                                                              1. Spiegelstrich wird das Wort „Differenzge-\n             Satz 1 jeweils wie folgt gefasst: „Der Sicher-\n                                                                              schwindigkeiten“ durch das Wort „Differenz-\n             heitsabstand zur Seite beträgt bei 50 km/h\n                                                                              geschwindigkeit“ ersetzt.\n             mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro 10 km/h.\n             Ausnahmen: einspurig fahrende Fahrzeuge,                     bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für\n             Elektrokleinstfahrzeuge und Fußgänger                            überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n             (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außerorts).“.                     gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe-\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Spiegelstrich (3.1.2.2, 4.2.2.2),\n                                                                        gg) In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler\n          2. Spiegelstrich (1.3.2.2, 4.4.2.2), 3. Spiegel-\n                                                                            (* = sofortige Beendigung)“, 6. Spiegelstrich\n          strich (3.2.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2), 4. Spiegel-\n                                                                            wird das Wort „Vorschriftszeichen“ durch\n          strich (1.1.2.2, 1.2.2.2, 2.1.2.2), 5. Spiegel-\n                                                                            das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt.\n          strich (4.1.2.2, 6.2.2.2), 6. Spiegelstrich\n          (8.1.2.2), 7. Spiegelstrich (4.3.2.2) wird im            i)   Der Fahraufgabenkatalog der Klasse C wird wie\n          Klammerzusatz Satz 1 jeweils wie folgt ge-                    folgt geändert:\n          fasst:\n                                                                        aa) In Nummer 1.1.2.1, 3.1.2.1, 4.1.2.1, 4.2.2.1,\n          „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei                     4.3.2.1, 4.4.2.1, 5.1.2.1 und 8.1.2.1, Absatz\n          50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro                           „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich (1.1.2.1,\n          10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende                            4.1.2.1, 4.3.2.1, 4.4.2.1), 2. Spiegelstrich\n          Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß-                       (3.1.2.1, 4.2.2.1, 5.1.2.1), 4. Spiegelstrich\n          gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer-                      (8.1.2.1) wird jeweils das Wort „Differenzge-\n          orts).“.                                                          schwindigkeiten“ durch das Wort „Differenz-\n                                                                            geschwindigkeit“ ersetzt.\n      dd) Die Nummern 1.1.2.5, 1.2.2.5, 1.3.2.5,\n          2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, 4.1.2.5, 4.2.2.5,                  bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für\n          4.3.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5,                      überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n          7.1.2.5, 7.2.2.5 und 8.1.2.5 werden jeweils                       gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe-\n          wie folgt geändert:                                               renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter\n                                                                            „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt.\n          i.    Im Absatz „Leichte Fehler“ 1. Spiegel-\n                strich (4.1.2.5, 4.3.2.5), 2. Spiegelstrich             cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2,\n                (6.2.2.5, 8.1.2.5), 3. Spiegelstrich (1.3.2.5,              3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2,\n                4.4.2.5), 4. Spiegelstrich (1.2.2.5, 3.2.2.5,               4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2,\n                4.2.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 7.2.2.5), 5. Spie-               Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Beendi-\n                gelstrich (1.1.2.5, 2.1.2.5, 3.1.2.5, 7.1.2.5)              gung)“, 2. Spiegelstrich (6.1.2.2), 3. Spiegel-\n                wird jeweils das Wort „und“ durch die                       strich (1.3.2.2, 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.4.2.2),\n                Wörter „und/oder“ ersetzt.                                  4. Spiegelstrich (1.1.2.2, 1.2.2.2, 5.1.2.2),\n                                                                            5. Spiegelstrich (2.1.2.2, 4.1.2.2, 6.2.2.2),\n          ii.   Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige                    6. Spiegelstrich (4.3.2.2), 7. Spiegelstrich\n                Beendigung)“ 1. Spiegelstrich (3.1.2.5),                    (4.2.2.2), 8. Spiegelstrich (8.1.2.2) wird im\n                3. Spiegelstrich (2.1.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5,                Klammerzusatz Satz 1 jeweils wie folgt ge-\n                7.1.2.5, 7.2.2.5), 4. Spiegelstrich (1.1.2.5,               fasst:\n                1.2.2.5, 1.3.2.5, 4.1.2.5, 4.2.2.5, 4.3.2.5,\n                6.1.2.5, 6.2.2.5), 5. Spiegelstrich (3.2.2.5,               „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei\n                8.1.2.5) wird jeweils das Wort „und“                        50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro\n                durch die Wörter „und/oder“ ersetzt.                        10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende\n                                                                            Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß-\n      ee) Die Nummer 4.2.2.3 wie folgt geändert:                            gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer-\n                                                                            orts).“.\n          i.    Im Absatz „Grundsätzliche Handlungs-\n                anforderungen“ wird folgender Satz an-                  dd) Die Nummern 1.1.2.5, 1.2.2.5, 1.3.2.5,\n                gefügt:                                                     2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, 4.1.2.5, 4.2.2.5,\n                                                                            4.3.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5,\n                „Wenn innerorts auf oder neben der                          7.1.2.5, 7.2.2.5 und 8.1.2.5 werden jeweils\n                Fahrbahn mit geradeaus fahrendem                            wie folgt geändert:\n                Radverkehr oder im unmittelbaren Be-\n                reich des Einbiegens mit die Fahrbahn                       i.    Im Absatz „Leichte Fehler“ 2. Spiegel-\n                überquerendem Fußgängerverkehr zu                                 strich (1.3.2.5, 3.2.2.5), 3. Spiegelstrich\n                rechnen ist, muss beim Rechtsabbiegen                             (1.2.2.5, 2.1.2.5), 4. Spiegelstrich\n                Schrittgeschwindigkeit gefahren wer-                              (1.1.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.2.2.5, 7.2.2.5),\n                den.“                                                             5. Spiegelstrich (4.2.2.5, 4.3.2.5, 6.1.2.5,\n                                                                                  7.1.2.5) 6. Spiegelstrich (3.1.2.5, 4.1.2.5,\n          ii.   Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige                          8.1.2.5), wird jeweils das Wort „und“\n                Beendigung)“ werden ergänzt:                                      durch die Wörter „und/oder“ ersetzt.\n                „– Geringfügige Überschreitung der                          ii.   Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n                   Schrittgeschwindigkeit [Geschwin-                              Beendigung)“ 3. Spiegelstrich (1.1.2.5,\n                   digkeiten zwischen 10 –20 km/h]                                1.2.2.5, 1.3.2.5, 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5,\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2020                                                 654                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n                   4.1.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 7.1.2.5,               Klammerzusatz Satz 1 jeweils wie folgt ge-\n                   7.2.2.5, 8.1.2.5), 4. Spiegelstrich (4.2.2.5,              fasst:\n                   4.3.2.5, 6.2.2.5) wird jeweils das Wort\n                                                                              „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei\n                   „und“ durch die Wörter „und/oder“ ersetzt.\n                                                                              50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro\n         ee) Die Nummer 4.2.2.3 wie folgt geändert:                           10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende\n                                                                              Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß-\n             i.    Im Absatz „Grundsätzliche Handlungs-                       gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer-\n                   anforderungen“ wird folgender Satz an-                     orts).“.\n                   gefügt:\n                                                                          dd) Die Nummern 1.1.2.5, 1.2.2.5, 1.3.2.5,\n                   „Wenn innerorts auf oder neben der                         2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, 4.1.2.5, 4.2.2.5,\n                   Fahrbahn mit geradeaus fahrendem                           4.3.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5,\n                   Radverkehr oder im unmittelbaren Be-                       7.1.2.5, 7.2.2.5 und 8.1.2.5 werden jeweils\n                   reich des Einbiegens mit die Fahrbahn                      wie folgt geändert:\n                   überquerendem Fußgängerverkehr zu\n                   rechnen ist, muss beim Rechtsabbiegen                      i.    Im Absatz „Leichte Fehler“ 2. Spiegel-\n                   Schrittgeschwindigkeit gefahren wer-                             strich (1.3.2.5, 3.2.2.5), 3. Spiegelstrich\n                   den.“                                                            (1.2.2.5, 2.1.2.5), 4. Spiegelstrich\n                                                                                    (4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.2.2.5, 7.2.2.5),\n             ii.   Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige                         5. Spiegelstrich (1.1.2.5, 4.2.2.5, 4.3.2.5,\n                   Beendigung)“ werden ergänzt:                                     6.1.2.5, 7.1.2.5) 6. Spiegelstrich (3.1.2.5,\n                                                                                    4.1.2.5, 8.1.2.5), wird jeweils das Wort\n                   „– Geringfügige Überschreitung der                               „und“ durch die Wörter „und/oder“ er-\n                      Schrittgeschwindigkeit [Geschwin-                             setzt.\n                      digkeiten zwischen 10 –20 km/h]\n                                                                              ii.   Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n             –     Erhebliche Überschreitung der Schritt-                           Beendigung)“ 3. Spiegelstrich (1.1.2.5,\n                   geschwindigkeit* [Geschwindigkeiten                              1.2.2.5, 1.3.2.5, 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5,\n                   über 20 km/h]“.                                                  4.1.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5,\n                                                                                    7.1.2.5, 7.2.2.5), 4. Spiegelstrich (4.2.2.5,\n         ff) In Nummer 7.1.2.3, Absatz „Schwere Fehler\n                                                                                    4.3.2.5, 8.1.2.5) wird jeweils das Wort\n             (* = sofortige Beendigung)“, 6. Spiegelstrich\n                                                                                    „und“ durch die Wörter „und/oder“ er-\n             wird das Wort „Warnblinklich“ durch das\n                                                                                    setzt.\n             Wort „Warnblinklicht“ ersetzt.\n                                                                          ee) Die Nummer 4.2.2.3 wie folgt geändert:\n         gg) In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler\n             (* = sofortige Beendigung)“, 5. Spiegelstrich                    i.    Im Absatz „Grundsätzliche Handlungs-\n             wird das Wort „Vorschriftszeichen“ durch                               anforderungen“ wird folgender Satz an-\n             das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt.                                  gefügt:\n\n    j)   Der Fahraufgabenkatalog der Klasse CE wird wie                             „Wenn innerorts auf oder neben der\n         folgt geändert:                                                            Fahrbahn mit geradeaus fahrendem\n                                                                                    Radverkehr oder im unmittelbaren Be-\n         aa) In Nummer 1.1.2.1, 3.1.2.1, 4.1.2.1, 4.2.2.1,                          reich des Einbiegens mit die Fahrbahn\n             4.3.2.1, 4.4.2.1, 5.1.2.1, 8.1.2.1, Absatz                             überquerendem Fußgängerverkehr zu\n             „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich (1.1.2.1,                           rechnen ist, muss beim Rechtsabbiegen\n             4.1.2.1, 4.3.2.1, 4.4.2.1), 2. Spiegelstrich                           Schrittgeschwindigkeit gefahren wer-\n             (3.1.2.1, 4.2.2.1, 5.1.2.1), 4. Spiegelstrich                          den.“\n             (8.1.2.1) wird jeweils das Wort „Differenzge-\n             schwindigkeiten“ durch das Wort „Differenz-                      ii.   Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n             geschwindigkeit“ ersetzt.                                              Beendigung)“ werden ergänzt:\n                                                                                    „– Geringfügige Überschreitung der\n         bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für\n                                                                                       Schrittgeschwindigkeit [Geschwin-\n             überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n                                                                                       digkeiten zwischen 10 –20 km/h]\n             gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe-\n             renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter                                –   Erhebliche Überschreitung der\n             „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt.                                  Schrittgeschwindigkeit* [Geschwin-\n                                                                                        digkeiten über 20 km/h]“.\n         cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2,\n             3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2,                 ff) In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler\n             4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2,                  (* = sofortige Beendigung)“, 5. Spiegelstrich\n             Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Beendi-                    wird das Wort „Vorschriftszeichen“ durch\n             gung)“, 2. Spiegelstrich (6.1.2.2), 3. Spiegel-                  das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt.\n             strich (1.3.2.2, 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.4.2.2),\n                                                                     k)   Der Fahraufgabenkatalog der Klasse D1 wird wie\n             4. Spiegelstrich (1.1.2.2, 1.2.2.2, 5.1.2.2),\n                                                                          folgt geändert:\n             5. Spiegelstrich (2.1.2.2, 4.1.2.2, 6.2.2.2),\n             6. Spiegelstrich (4.3.2.2), 7. Spiegelstrich                 aa) In Nummer 1.1.2.1, 3.1.2.1, 4.1.2.1, 4.2.2.1,\n             (4.2.2.2), 8. Spiegelstrich (8.1.2.2) wird im                    4.3.2.1, 4.4.2.1, 5.1.2.1, 8.1.2.1, Absatz\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        655                                                 Heft 20 – 2020\n\n          „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich (1.1.2.1,                 gg) In Nummer 4.2.2.1, Absatz „Schwere Fehler\n          4.1.2.1, 4.3.2.1, 4.4.2.1), 2. Spiegelstrich                     (* = sofortige Beendigung)“ wird der 2. Spie-\n          (3.1.2.1, 4.2.2.1, 5.1.2.1), 4. Spiegelstrich                    gelstrich gestrichen.\n          (8.1.2.1) wird jeweils das Wort „Differenzge-\n          schwindigkeiten“ durch das Wort „Differenz-                  hh) Die Nummer 4.2.2.3 wie folgt geändert:\n          geschwindigkeit“ ersetzt.                                          i.    Im Absatz „Grundsätzliche Handlungs-\n                                                                                   anforderungen“ wird folgender Satz an-\n      bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für\n                                                                                   gefügt:\n          überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n          gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe-                                „Wenn innerorts auf oder neben der Fahr-\n          renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter                                  bahn mit geradeaus fahrendem Radver-\n          „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt.                                kehr oder im unmittelbaren Bereich des\n                                                                                   Einbiegens mit die Fahrbahn überqueren-\n      cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2,\n                                                                                   dem Fußgängerverkehr zu rechnen ist,\n          3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2,\n                                                                                   muss beim Rechtsabbiegen Schrittge-\n          4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2,\n                                                                                   schwindigkeit gefahren werden.“\n          Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Been-\n          digung)“, 2. Spiegelstrich (6.1.2.2), 3. Spie-                     ii.   Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n          gelstrich (1.3.2.2, 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.4.2.2),                          Beendigung)“ werden ergänzt:\n          4. Spiegelstrich (1.1.2.2, 1.2.2.2, 5.1.2.2),\n          5. Spiegelstrich (2.1.2.2, 4.1.2.2, 6.2.2.2),                            „– Geringfügige Überschreitung der\n          6. Spiegelstrich (4.3.2.2), 7. Spiegelstrich                                Schrittgeschwindigkeit [Geschwin-\n          (4.2.2.2), 8. Spiegelstrich (8.1.2.2) wird im                               digkeiten zwischen 10 –20 km/h]\n          Klammerzusatz Satz 1 jeweils wie folgt ge-                               –   Erhebliche Überschreitung der\n          fasst:                                                                       Schrittgeschwindigkeit* [Geschwin-\n          „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei                                digkeiten über 20 km/h]“.\n          50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro                      ii)   In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler\n          10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende                             (* = sofortige Beendigung)“, 6. Spiegelstrich\n          Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß-                        wird das Wort „Vorschriftszeichen“ durch\n          gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer-                       das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt.\n          orts).“.\n                                                                  l)   Der Fahraufgabenkatalog der Klasse D1E wird\n      dd) Die Nummern 1.1.2.5, 1.2.2.5, 1.3.2.5,                       wie folgt geändert:\n          2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, 4.1.2.5, 4.2.2.5,\n          4.3.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5,                 aa) In Nummer 1.1.2.1, 3.1.2.1, 4.1.2.1, 4.2.2.1,\n          7.1.2.5, 7.2.2.5 und 8.1.2.5 werden jeweils                      4.3.2.1, 4.4.2.1, 5.1.2.1 und 8.1.2.1, Absatz\n          wie folgt geändert:                                              „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich (1.1.2.1,\n                                                                           4.1.2.1, 4.3.2.1, 4.4.2.1), 2. Spiegelstrich\n          i.    Im Absatz „Leichte Fehler“ 2. Spiegel-                     (3.1.2.1, 4.2.2.1, 5.1.2.1), 4. Spiegelstrich\n                strich (3.2.2.5), 3. Spiegelstrich (1.2.2.5,               (8.1.2.1) wird jeweils das Wort „Differenzge-\n                1.3.2.5, 2.1.2.5), 4. Spiegelstrich (1.1.2.5,              schwindigkeiten“ durch das Wort „Differenz-\n                4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.2.2.5, 7.2.2.5), 5. Spie-              geschwindigkeit“ ersetzt.\n                gelstrich (4.2.2.5, 4.3.2.5, 6.1.2.5,\n                7.1.2.5), 6. Spiegelstrich (3.1.2.5,                   bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für\n                8.1.2.5), 9. Spiegelstrich (4.1.2.5) wird                  überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n                jeweils das Wort „und“ durch die Wörter                    gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe-\n                „und/oder“ ersetzt.                                        renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter\n                                                                           „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt.\n          ii.   Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n                Beendigung)“ 3. Spiegelstrich (1.1.2.5,                cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2,\n                1.2.2.5, 1.3.2.5, 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5,               3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2,\n                4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 7.1.2.5, 7.2.2.5),              4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2,\n                4. Spiegelstrich (4.1.2.5, 4.2.2.5, 4.3.2.5,               Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Beendi-\n                6.2.2.5, 8.1.2.5) wird jeweils das Wort                    gung)“, 2. Spiegelstrich (6.1.2.2), 3. Spiegel-\n                „und“ durch die Wörter „und/oder“ er-                      strich (1.3.2.2, 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.4.2.2), 4. Spie-\n                setzt.                                                     gelstrich (1.1.2.2, 1.2.2.2, 5.1.2.2),\n                                                                           5. Spiegelstrich (2.1.2.2, 4.1.2.2, 6.2.2.2),\n      ee) In Nummer 1.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler                        6. Spiegelstrich (4.3.2.2), 7. Spiegelstrich\n          (* = sofortige Beendigung) werden im 2. und                      (4.2.2.2), 8. Spiegelstrich (8.1.2.2) wird im\n          4. Spiegelstrich die Wörter „im Zielfahrstrei-                   Klammerzusatz Satz 1 jeweils wie folgt gefasst:\n          fen“ durch die Wörter „auf dem Zielfahrstrei-\n          fen“ ersetzt.                                                      „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei\n                                                                             50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro\n      ff) In Nummer 1.3.2.2, Absatz „Grundsätzliche                          10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende\n          Handlungsanforderungen“ werden die Wör-                            Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß-\n          ter „im Zielfahrstreifen“ durch die Wörter „auf                    gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer-\n          dem Zielfahrstreifen“ ersetzt.                                     orts).“.\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Spiegel-                Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Beendi-\n                  strich (3.2.2.5), 3. Spiegelstrich (1.2.2.5,          gung)“, 2. Spiegelstrich (6.1.2.2), 3. Spiegel-\n                  1.3.2.5, 2.1.2.5), 4. Spiegelstrich (1.1.2.5,         strich (1.3.2.2, 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.4.2.2), 4. Spie-\n                  4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.2.2.5, 7.2.2.5), 5. Spie-         gelstrich (1.1.2.2, 1.2.2.2, 5.1.2.2),\n                  gelstrich (4.2.2.5, 4.3.2.5, 6.1.2.5,                 5. Spiegelstrich (2.1.2.2, 4.1.2.2, 6.2.2.2),\n                  7.1.2.5), 6. Spiegelstrich (3.1.2.5, 4.1.2.5,         6. Spiegelstrich (4.3.2.2), 7. Spiegelstrich\n                  8.1.2.5) wird jeweils das Wort „und“                  (4.2.2.2), 8. Spiegelstrich (8.1.2.2) wird im\n                  durch die Wörter „und/oder“ ersetzt.                  Klammerzusatz Satz 1 jeweils wie folgt gefasst:\n            ii.   Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige              „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei\n                  Beendigung)“ 3. Spiegelstrich (1.1.2.5,               50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro\n                  1.2.2.5, 1.3.2.5, 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5,          10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende\n                  4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 7.1.2.5, 7.2.2.5),         Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß-\n                  4. Spiegelstrich (4.1.2.5, 4.2.2.5, 4.3.2.5,          gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer-\n                  6.2.2.5, 8.1.2.5) wird jeweils das Wort               orts).“.\n                  „und“ durch die Wörter „und/oder“ ersetzt.        dd) Die Nummern 1.1.2.5, 1.2.2.5, 1.3.2.5,\n        ee) In Nummer 4.2.2.1, Absatz „Schwere Fehler                   2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, 4.1.2.5, 4.2.2.5,\n            (* = sofortige Beendigung)“ wird der 2. Spie-               4.3.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5,\n            gelstrich gestrichen.                                       7.1.2.5, 7.2.2.5 und 8.1.2.5 werden jeweils\n                                                                        wie folgt geändert:\n        ff) Die Nummer 4.2.2.3 wie folgt geändert:\n                                                                        i.    Im Absatz „Leichte Fehler“ 2. Spiegel-\n            i.    Im Absatz „Grundsätzliche Handlungs-                        strich (3.2.2.5), 3. Spiegelstrich (1.2.2.5,\n                  anforderungen“ wird folgender Satz an-                      1.3.2.5, 2.1.2.5), 4. Spiegelstrich (1.1.2.5,\n                  gefügt:                                                     4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.2.2.5, 7.2.2.5), 5. Spie-\n                                                                              gelstrich (4.2.2.5, 4.3.2.5, 6.1.2.5,\n                  „Wenn innerorts auf oder neben der Fahr-\n                                                                              7.1.2.5), 6. Spiegelstrich (3.1.2.5, 4.1.2.5,\n                  bahn mit geradeaus fahrendem Radver-                        8.1.2.5) wird jeweils das Wort „und“\n                  kehr oder im unmittelbaren Bereich des                      durch die Wörter „und/oder“ ersetzt.\n                  Einbiegens mit die Fahrbahn überqueren-\n                  dem Fußgängerverkehr zu rechnen ist,                  ii.   Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n                  muss beim Rechtsabbiegen Schrittge-                         Beendigung)“ 3. Spiegelstrich (1.1.2.5,\n                  schwindigkeit gefahren werden.“                             1.2.2.5, 1.3.2.5, 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5,\n                                                                              4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 7.1.2.5, 7.2.2.5),\n            ii.   Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige                    4. Spiegelstrich (4.1.2.5, 4.2.2.5, 4.3.2.5,\n                  Beendigung)“ werden ergänzt:                                6.2.2.5, 8.1.2.5) wird jeweils das Wort\n                  „– Geringfügige Überschreitung der                          „und“ durch die Wörter „und/oder“ ersetzt.\n                     Schrittgeschwindigkeit [Geschwin-              ee) In Nummer 1.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler\n                     digkeiten zwischen 10 –20 km/h]                    (* = sofortige Beendigung) werden im 2. und\n                  –   Erhebliche Überschreitung der                     4. Spiegelstrich jeweils die Wörter „im Ziel-\n                      Schrittgeschwindigkeit* [Geschwin-                fahrstreifen“ durch die Wörter „auf dem Ziel-\n                      digkeiten über 20 km/h]“.                         fahrstreifen“ ersetzt.\n\n        gg) In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler               ff) In Nummer 1.1.2.3, Absatz „Beispiele für\n            (* = sofortige Beendigung)“, 6. Spiegelstrich               überdurchschnittliche Leistungen“, 1. und\n            wird das Wort „Vorschriftszeichen“ durch                    2. Spiegelstrich werden jeweils die Wörter\n            das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt.                       „im Zielfahrstreifen“ durch die Wörter „auf\n                                                                        dem Zielfahrstreifen“ ersetzt.\n    m) Der Fahraufgabenkatalog der Klasse D wird wie\n       folgt geändert:                                              gg) In Nummer 1.3.2.2, Absatz „Grundsätzliche\n                                                                        Handlungsanforderungen“ werden die Wör-\n        aa) In Nummer 1.1.2.1, 3.1.2.1, 4.1.2.1, 4.2.2.1,               ter „im Zielfahrstreifen“ durch die Wörter „auf\n            4.3.2.1, 4.4.2.1, 5.1.2.1 und 8.1.2.1, Absatz               dem Zielfahrstreifen“ ersetzt.\n            „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich (1.1.2.1,\n                                                                    hh) Die Nummer 4.2.2.3 wie folgt geändert:\n            4.1.2.1, 4.3.2.1, 4.4.2.1), 2. Spiegelstrich\n            (3.1.2.1, 4.2.2.1, 5.1.2.1), 4. Spiegelstrich               i.    Im Absatz „Grundsätzliche Handlungs-\n            (8.1.2.1) wird jeweils das Wort „Differenzge-                     anforderungen“ wird folgender Satz an-\n            schwindigkeiten“ durch das Wort „Differenz-                       gefügt:\n            geschwindigkeit“ ersetzt.\n                                                                              „Wenn innerorts auf oder neben der Fahr-\n        bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für                           bahn mit geradeaus fahrendem Radver-\n            überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-                        kehr oder im unmittelbaren Bereich des\n            gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe-                         Einbiegens mit die Fahrbahn überqueren-\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Spiegelstrich (1.1.2.5,\n                    Beendigung)“ werden ergänzt:                                     1.2.2.5, 1.3.2.5, 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5,\n                                                                                     4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 7.1.2.5, 7.2.2.5),\n                    „– Geringfügige Überschreitung der                               4. Spiegelstrich (4.1.2.5, 4.2.2.5, 4.3.2.5,\n                       Schrittgeschwindigkeit [Geschwin-                             6.2.2.5, 8.1.2.5) wird jeweils das Wort\n                       digkeiten zwischen 10 –20 km/h]                               „und“ durch die Wörter „und/oder“ er-\n                    –   Erhebliche Überschreitung der                                setzt.\n                        Schrittgeschwindigkeit* [Geschwin-                 ee) In Nummer 4.2.2.1, Absatz „Schwere Fehler\n                        digkeiten über 20 km/h]“.                              (* = sofortige Beendigung)“ wird der 2. Spie-\n        ii)   In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler                        gelstrich gestrichen.\n              (* = sofortige Beendigung)“, 6. Spiegelstrich                ff) Die Nummer 4.2.2.3 wie folgt geändert:\n              wird das Wort „Vorschriftszeichen“ durch\n              das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt.                            i.    Im Absatz „Grundsätzliche Handlungs-\n                                                                                     anforderungen“ wird folgender Satz an-\n   n)   Der Fahraufgabenkatalog der Klasse DE wie folgt                              gefügt:\n        geändert:\n                                                                                     „Wenn innerorts auf oder neben der\n        aa) In Nummer 1.1.2.1, 3.1.2.1, 4.1.2.1, 4.2.2.1,                            Fahrbahn mit geradeaus fahrendem\n            4.3.2.1, 4.4.2.1, 5.1.2.1, 8.1.2.1, Absatz                               Radverkehr oder im unmittelbaren Be-\n            „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich (1.1.2.1,                             reich des Einbiegens mit die Fahrbahn\n            4.1.2.1, 4.3.2.1, 4.4.2.1), 2. Spiegelstrich                             überquerendem Fußgängerverkehr zu\n            (3.1.2.1, 4.2.2.1, 5.1.2.1), 4. Spiegelstrich                            rechnen ist, muss beim Rechtsabbiegen\n            (8.1.2.1) wird jeweils das Wort „Differenzge-                            Schrittgeschwindigkeit gefahren wer-\n            schwindigkeiten“ durch das Wort „Differenz-                              den.“\n            geschwindigkeit“ ersetzt.\n                                                                               ii.   Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n        bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für                                  Beendigung)“ werden ergänzt:\n            überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n            gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe-                                „– Geringfügige Überschreitung der\n            renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter                                     Schrittgeschwindigkeit [Geschwin-\n            „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt.                                   digkeiten zwischen 10 –20 km/h]\n\n        cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2,                            –   Erhebliche Überschreitung der\n            3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2,                                 Schrittgeschwindigkeit* [Geschwin-\n            4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2,                              digkeiten über 20 km/h]“.\n            Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Beendi-\n                                                                           gg) In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler\n            gung)“, 2. Spiegelstrich (6.1.2.2), 3. Spiegel-\n                                                                               (* = sofortige Beendigung)“, 6. Spiegelstrich\n            strich (1.3.2.2, 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.4.2.2),\n                                                                               wird das Wort „Vorschriftszeichen“ durch\n            4. Spiegelstrich (1.1.2.2, 1.2.2.2, 5.1.2.2),\n                                                                               das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt.\n            5. Spiegelstrich (2.1.2.2, 4.1.2.2, 6.2.2.2),\n            6. Spiegelstrich (4.3.2.2), 7. Spiegelstrich              o)   Der Fahraufgabenkatalog der Klasse T wird wie\n            (4.2.2.2), 8. Spiegelstrich (8.1.2.2) wird im                  folgt geändert:\n            Klammerzusatz Satz 1 jeweils wie folgt ge-\n            fasst:                                                         aa) In Nummer 1.1.2.1, Absatz „Leichte Fehler“,\n                                                                               1. Spiegelstrich wird das Wort „Differenzge-\n              „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei                    schwindigkeiten“ durch das Wort „Differenz-\n              50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro                          geschwindigkeit“ ersetzt.\n              10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende\n              Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß-                  bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für\n              gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer-                     überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n              orts).“.                                                         gelstrich werden die Wörter „hohe Differenz-\n                                                                               geschwindigkeiten“ durch die Wörter „hoher\n        dd) Die Nummern 1.1.2.5, 1.2.2.5, 1.3.2.5,                             Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt.\n            2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, 4.1.2.5, 4.2.2.5,\n            4.3.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5,                   cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2,\n            7.1.2.5, 7.2.2.5 und 8.1.2.5 werden jeweils                        3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2,\n            wie folgt geändert:                                                4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2,\n                                                                               Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Beendi-\n              i.    Im Absatz „Leichte Fehler“ 2. Spiegel-                     gung)“, 2. Spiegelstrich (6.1.2.2), 3. Spiegel-\n                    strich (3.2.2.5), 3. Spiegelstrich (1.2.2.5,               strich (1.3.2.2, 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.4.2.2),\n                    1.3.2.5, 2.1.2.5), 4. Spiegelstrich (1.1.2.5,              4. Spiegelstrich (1.1.2.2, 1.2.2.2, 5.1.2.2),\n                    4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.2.2.5, 7.2.2.5), 5. Spie-              5. Spiegelstrich (2.1.2.2, 4.1.2.2, 6.2.2.2),\n                    gelstrich (4.2.2.5, 4.3.2.5, 6.1.2.5,                      6. Spiegelstrich (4.3.2.2), 7. Spiegelstrich\n                    7.1.2.5), 6. Spiegelstrich (3.1.2.5, 4.1.2.5,              (4.2.2.2), 8. Spiegelstrich (8.1.2.2) wird im\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2020                                                658                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\n            Klammerzusatz Satz 1 jeweils wie folgt ge-            Nr. 161 Verzeichnis der in der Bundes-\n            fasst:                                                        republik Deutschland zum\n            „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei                 Geschäftsbetrieb befugten\n            50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro                       Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer\n            10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende\n            Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß-                                    Berlin, den 01. September 2020\n            gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer-                                   StV 21/7362.3/1-3371039\n            orts).“.\n                                                                  Nachstehend wird bekannt gegeben, dass das niederlän-\n        dd) Die Nummern 1.1.2.5, 1.2.2.5, 1.3.2.5,                dische Versicherungsunternehmen Achmea Schadeverze-\n            2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, 4.1.2.5, 4.2.2.5,          keringen N. V. im Rahmen seiner Dienstleistungstätigkeit\n            4.3.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5,          in Deutschland auch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-\n            7.1.2.5, 7.2.2.5 und 8.1.2.5 werden jeweils           sicherung anbieten darf:\n            wie folgt geändert:\n                                                                  Achmea Schadeverzekeringen N. V.\n            i.    Im Absatz „Leichte Fehler“ 2. Spiegel-          Postbus 700\n                  strich (3.2.2.5), 3. Spiegelstrich (1.2.2.5,    7300 HC Apeldoorn\n                  1.3.2.5, 2.1.2.5), 4. Spiegelstrich (1.1.2.5,   Niederlande\n                  4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.2.2.5, 7.2.2.5), 5. Spie-\n                  gelstrich (4.2.2.5, 4.3.2.5, 6.1.2.5,           Als Vertreter für die Schadenregulierung in Deutschland\n                  7.1.2.5) 6. Spiegelstrich (3.1.2.5, 4.1.2.5),   hat das Unternehmen die Firma\n                  7. Spiegelstrich (8.1.2.5) wird jeweils das\n                  Wort „und“ durch die Wörter „und/oder“          DEKRA Claims Services GmbH\n                  ersetzt.                                        Handwerkstraße 15\n                                                                  70565 Stuttgart\n            ii.   Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n                  Beendigung)“ 3. Spiegelstrich (1.1.2.5,         benannt.\n                  1.2.2.5, 1.3.2.5, 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5,    Dem Versicherungsunternehmen wurde die Registernum-\n                  4.1.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 7.1.2.5,    mer 7970 zugeteilt.\n                  7.2.2.5), 4. Spiegelstrich (4.2.2.5, 4.3.2.5,\n                  6.2.2.5), 5. Spiegelstrich (8.1.2.5) wird                                   Bundesministerium für\n                  jeweils das Wort „und“ durch die Wörter                                 Verkehr und digitale Infrastruktur\n                  „und/oder“ ersetzt.\n                                                                                                    Im Auftrag\n        ee) Die Nummer 4.2.2.3 wie folgt geändert:                                              Dr. Frank Albrecht\n            i.    Im Absatz „Grundsätzliche Handlungs-\n                  anforderungen“ wird folgender Satz an-\n                  gefügt:                                           (VkBl. 2020 S. 658)\n                  „Wenn innerorts auf oder neben der Fahr-\n                  bahn mit geradeaus fahrendem Radver-\n                  kehr oder im unmittelbaren Bereich des\n                  Einbiegens mit die Fahrbahn überqueren-\n                  dem Fußgängerverkehr zu rechnen ist,\n                  muss beim Rechtsabbiegen Schrittge-\n                  schwindigkeit gefahren werden.“\n                                                                     Eisenbahnen\n            ii.   Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n                  Beendigung)“ werden ergänzt:\n                                                                  Nr. 162 Öffentliche Bekanntmachung der\n                  „– Geringfügige Überschreitung der                      Einstellung der im Jahr 2003 bean-\n                     Schrittgeschwindigkeit [Geschwin-                    tragten Planfeststellungsverfahren\n                     digkeiten zwischen 10 –20 km/h]                      für die Planfeststellungsabschnitte\n                  –   Erhebliche Überschreitung der                       8.3 (alt) und 9.0a (alt) der ABS/NBS\n                      Schrittgeschwindigkeit* [Geschwin-                  Karlsruhe–Basel gemäß § 69 Abs. 3\n                      digkeiten über 20 km/h]“.                           VwVfG\n        ff) In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler             Das Eisenbahn­Bundesamt teilt mit, dass die beiden im\n            (* = sofortige Beendigung)“, 6. Spiegelstrich         Jahr 2003 beantragten Planfeststellungsverfahren für die\n            wird das Wort „Vorschriftszeichen“ durch              Ausbau­ und Neubaustrecke Karlsruhe–Basel, Planfest­\n            das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt.                 stellungsabschnitte 8.3 (alt) „Bad Krozingen–Heiters­\n                                                                  heim“ und 9.0a (alt) „Buggingen–Müllheim“ nach Rück­\n                             Bundesministerium für                nahme der Anträge eingestellt sind.\n                         Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                   Im Auftrag                     Es wird darauf hingewiesen, dass für die oben genannten\n                             Renate Bartelt-Lehrfeld              Abschnitte in den Jahren 2017 bzw. 2019 neue Anträge\n                                                                  nach § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz gestellt\n                                                                  wurden und dass für die beiden Planfeststellungsab­\n(VkBl. 2020 S. 649)                                               schnitte 8.3 (neu) „Bad Krozingen“ und 8.4 (neu) „Bad Kro­\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     659                                                Heft 20 – 2020\n\nzingen–Müllheim“ derzeit die Anhörungsverfahren durch        Ich führe hiermit die Version 1.1.0 (Ausgabe 09/2020) der\ndas Regierungspräsidium Freiburg durchgeführt werden.        Richtlinie Datenlieferung (Ri­DaLi) im Geschäftsbereich\n                                                             der Wasserstraßen­ und Schifffahrtsverwaltung des Bun­\nKarlsruhe, den 25. September 2020                            des (WSV) zur vertraglichen Vereinbarung der Übergabe\n                                                             digitaler Unterlagen zu Planungs­ und Bauleistungen Drit­\n                                  Eisenbahn­Bundesamt        ter an die WSV ein. Die Änderungen gegenüber der Vor­\n                                        Im Auftrag           gängerversion können dem Anhang zu diesem Erlass ent­\n                                          Neises             nommen werden.\n                                                             Der Bezugserlass wird aufgehoben.\n                                                             Dieser Erlass wird in das Technische Regelwerk – Was­\n(VkBl. 2020 S. 658)                                          serstraßen (TR­W), siehe https://izw.baw.de/wsv/planen­\n                                                             bauen/tr­w, unter Abschnitt „8. Sonstige Regelungen“\n                                                             aufgenommen und im Verkehrsblatt veröffentlicht.\n\n                                                                                           Bundesministerium für\n                                                                                       Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                                                                                 Im Auftrag\n                                                                                              Michael Behrendt\n\nNr. 163 Richtlinie für die Übergabe digitaler\n        Unterlagen an Dienststellen der                        (VkBl. 2020 S. 659)\n        WSV (Ri-DaLi), Version 1.1.0,\n        Ausgabe 09/2020\n\n                            Bonn, den 06. Oktober 2020\n                            WS 12/5257.19/0\n\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)\nBundesanstalt für Wasserbau (BAW)\nBundesanstalt für Gewässerkunde\nnachrichtlich:\n                                                             Nr. 164 Bekanntmachung einer Ergänzung\n                                                                     der Übersicht über amtliche Berech-\nInformationstechnik Bund                                             tigungsscheine gemäß § 3 Absatz 3\nFreie und Hansestadt Hamburg                                         Nummer 1 und 3 und § 4 Absatz 2\nBehörde für Wirtschaft und Innovation                                Nummer 2 und Absatz 3 der Sport-\nAmt I – Hafen und Innovation                                         bootführerscheinverordnung vom\n                                                                     3. Mai 2017 (BGBl. I S. 101)\nHamburg Port Authority\nFreien Hansestadt Bremen                                                                   Bonn, den 06. Oktober 2020\nSenatorin für Wirtschaft und Häfen                                                         WS 25/6262.9/2­11­4\nbremenports GmbH & Co. KG                                    Die Übersicht Nr. 3 „Amtlicher Berechtigungsnachweis\n                                                             nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 SpFV (VkBl. 2017 S. 747\nBundesrechnungshof\n                                                             zuletzt geändert VkBl. 2020 S. 540) wird wie folgt ergänzt:\nBetreff:    Richtlinie für die Übergabe digitaler            1.    Der lfd. Nummer 25 wird folgende Nummer 26 ange­\n            Unterlagen an Dienststellen der WSV                    fügt:\n            (Ri-DaLi), Version 1.1.0, Ausgabe 09/2020\n                                                                    Lfd. Bezeichnung              Ausstellende Behörde\nBezug:      Erlass WS 12/5257.19/0 vom 09.04.2020                   Nr.\n\nDie mit Bezugserlass eingeführte „Richtlinie für die                „26 Berechtigung zum Führen   Hessisches Bereitschafts-\n                                                                        von leichten Streifen-    polizeipräsidium Wasser-\nÜbergabe digitaler Unterlagen an Dienststellen der WSV\n                                                                        Booten auf Seeschiff-     schutzpolizeiabteilung“\n(Ri­DaLi)“ wurde vom Informationstechnikzentrum Bund                    fahrtsstraßen\nfortgeschrieben.\nDie Richtlinie regelt grundlegend die Übergabeformate                                      Bundesministerium für\nund Qualitätsanforderungen der WSV an digital abzulie­                                 Verkehr und digitale Infrastruktur\nfernde technische Unterlagen im Rahmen der Vertrags­                                             Im Auftrag\nabwicklung von Planungs­ und Bauleistungen. Der Daten­                                          Andrea Weiß\naustausch bei Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung\n(AVA) von Bauleistungen erfolgt über die vereinbarten\nGAEB­Schnittstellen und ist somit von der Richtlinie nicht\nerfasst.                                                     (VkBl. 2020 S. 659)\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2020                                                                                                                                                                                                       660                                                                                                                                                                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 165 Bekanntmachung des Musters der amtlichen Berechtigung des Hessischen\n        Bereitschaftspolizeipräsidiums, die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 der\n        Sportbootführerscheinverordnung als gleichwertige Fahrerlaubnis durch das\n        Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannt worden ist.\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                     ist aufgrund des in der Zeit vom xx.xx. bis xx.xx.20xx durchgeführten\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                     Seeschifffahrtsstraßen und der abschließenden schriftlichen und praktischen Prüfung\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      auf\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                     berechtigt, leichte Streifenboote der Hessischen Wasserschutzpolizei auf den\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Streifenboote\n                                                                                                     Berechtigung zum Führen von leichten Streifenbooten\n          HESSISCHES BEREITSCHAFTSPOLIZEIPRÄSIDIUM\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                     Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        leichter\n                                                                                                                                                                                                       SAP Nummer:\n                                                                                                                                                           auf Seeschifffahrtsstraßen\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                WSPSt Dienststelle\n                                                                                                                                                                                        Vorname Name\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Bootsführer\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                     Seeschifffahrtsstraßen selbständig zu führen.\n                                                                                                                                                                                                       geboren am:\n                                                     Wasserschutzpolizeiabteilung\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Der Wasserschutzpolizeiabteilung\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 zum\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Mainz-Kastel, den xx.xx.20xx\n                                                                                                                                                                                                                                                                                     Ausbildungslehrganges\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Der Leiter\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Bundesministerium für                                                        (Gelbe), PD\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Im Auftrag\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Andrea Weiß\n\n\n(VkBl. 2020 S. 660)\n\n\n\n\nNr. 166 Bundeswasserstraße Donau;                                                                                                                                                                                                                               rensgesetz (VwVfG) sind die rechtzeitig gegen einen Plan\n        Planfeststellungsverfahren für den                                                                                                                                                                                                                      erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen\n        Ausbau der Wasserstraße und die                                                                                                                                                                                                                         Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen nach\n        Verbesserung des Hochwasser-                                                                                                                                                                                                                            § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG sowie die Stellungnahmen der\n                                                                                                                                                                                                                                                                Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden,\n        schutzes Straubing – Vilshofen, Teil-\n                                                                                                                                                                                                                                                                den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen er-\n        abschnitt 2: Deggendorf – Vilshofen,                                                                                                                                                                                                                    hoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erör-\n        Donau-km 2282,5 bis 2249,9                                                                                                                                                                                                                              tern.\n                                                                                    Bekanntmachung\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   I. A.\n                                                     über die Erörterungstermine\n                                                                                                                                                                                                                                                                Die Erörterung der zu den oben genannten Vorhaben ein-\n                                                                                                                                                                                                                                                                gegangenen Stellungnahmen und Einwendungen der in\n                                                                                          I.\n                                                                                                                                                                                                                                                                den folgenden Tabellen aufgeführten Träger öffentlicher\nGemäß § 14a Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in                                                                                                                                                                                                               Belange, der Versorgungsbetriebe, sowie der privat Be-\nVerbindung mit § 73 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsverfah-                                                                                                                                                                                                            troffenen findet statt im\n\n                                                                                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 21,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                              661                                              Heft 20 – 2020\n\n          Großen Sitzungssaal (Erdgeschoss)                                      Einwendungsführer/            Erörterungsbeginn\n                         des                                                 Träger öffentlicher Belange/            Uhrzeit\n             Landratsamtes Deggendorf                                           persönliche Kennziffer\n                   Herrenstraße 18\n                 94469 Deggendorf                                              Bayerisches Landesamt für             10:40\n                                                                                     Denkmalpflege\nund zwar wie folgt:                                                               Bezirk Niederbayern                11:15\n1.   am Montag, den 9. November 2020                                            Kultur- und Heimatpflege\n                                                                              Regionaler Planungsverband             11:50\n              Einwendungsführer/              Erörterungsbeginn\n                                                                                     Donau-Wald\n          Träger öffentlicher Belange/              Uhrzeit\n             persönliche Kennziffer                                            Regierung von Oberbayern              12:10\n               Gemeinde Künzing                     09:00                         Bergamt Südbayern\n\n                  Markt Winzer                      09:00                       Bayernwerk Netz GmbH                 13:00\n\n                Stadt Osterhofen                    09:00                          Deutsche Bahn AG                  13:25\n                                                                               DB Immobilien, Region Süd\n             Gemeinde Niederalteich                 09:00\n                                                                            Deutsche Telekom Technik GmbH            13:50\n                 Stadt Plattling                    12:00\n                                                                           Energienetze Bayern GmbH & Co. KG         14:15\n             Gemeinde Moos bei der                  12:00\n         Verwaltungsgemeinschaft Moos                                             Handwerkskammer                    14:40\n                                                                                Niederbayern-Oberpfalz\n               Gemeinde Thyrnau                     12:00\n                                                                             Stadtwerke Deggendorf GmbH              15:05\n           Stadt Vilshofen a. d. Donau              13:30\n                                                                                   TenneT TSO GmbH                   15:30\n                  Stadt Passau                      14:00\n                                                                             Waldwasser Wasserversorgung             15:55\n               Markt Hengersberg                    14:30\n                                                                                  Bayerischer Wald\n                Markt Hofkirchen                    15:00\n                Markt Obernzell                     15:15           4.   am Donnerstag, den 12. November 2020\n\n                 Markt Windorf                      15:45                        Einwendungsführer/            Erörterungsbeginn\n                Stadt Deggendorf                    16:00                    Träger öffentlicher Belange/            Uhrzeit\n                                                                                persönliche Kennziffer\n            persönliche Kennziffer 58               16:15\n                                                                                persönliche Kennziffer 80            09:00\n2.   am Dienstag, den 10. November 2020                                         persönliche Kennziffer 40            09:35\n                                                                               persönliche Kennziffer 103            10:10\n              Einwendungsführer/              Erörterungsbeginn\n          Träger öffentlicher Belange/              Uhrzeit                     persönliche Kennziffer 17            10:45\n             persönliche Kennziffer\n                                                                               persönliche Kennziffer 102            11:20\n            Landratsamt Deggendorf                  09:00\n                                                                                persönliche Kennziffer 39            11:55\n              Landratsamt Passau                    10:00\n                                                                                persönliche Kennziffer 22          ab 13:00\n          Regierung von Niederbayern                10:45\n                                                                                persönliche Kennziffer 6           ab 14:05\n         Sachgebiete 24, 34, 52 und 53\n       Bayerisches Landesamt für Umwelt             11:30                Die Einwendungsführer mit den persönlichen Kenn-\n         Amt für Ländliche Entwicklung              12:30                ziffern 22 und 6 entnehmen die genaue Uhrzeit, zu der\n                 Niederbayern                                            die Erörterung ihrer Einwendung vorgesehen ist, bitte\n                                                                         der Ladung.\n      Amt für Ernährung, Landwirtschaft und         12:45\n                 Forsten Landshut                                   5.   am Freitag, den 13. November 2020 ab 9 Uhr\n          Regierung von Niederbayern                13:30                bei Bedarf Fortführung der Erörterungstermine.\n                Sachgebiet 60\n          Bayerischer Bauernverband                 13:30                                          I. B.\n       Hauptgeschäftsstellen Niederbayern\n                 und Oberpfalz                                      Die Erörterung von Einwendungen der privat Betroffenen\n                                                                    hat bereits überwiegend in der Zeit vom 30. Juni 2020 bis\n3.   am Mittwoch, den 11. November 2020                             zum 10. Juli 2020 stattgefunden.\n                                                                    Die Erörterung von Stellungnahmen der Naturschutzbe-\n              Einwendungsführer/              Erörterungsbeginn     hörden, der anerkannten Umwelt- und Naturschutzver-\n          Träger öffentlicher Belange/              Uhrzeit         einigungen und Verbände sowie des Amtes der oberös-\n             persönliche Kennziffer                                 terreichischen Landesregierung und der Einwendungen\n           Staatliches Bauamt Passau                09:00           fischereirechtlich Betroffener sowie des Bürgerforums\n                                                                    Umwelt e. V. findet zu einem späteren Zeitpunkt statt. Hie-\n          Autobahndirektion Südbayern               10:05\n                                                                    rüber wird gesondert bekannt gemacht werden.\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2020                                                 662                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\n                             II.                                             weiligen Teilnehmenden möglich. Es ist ein War-\n                                                                             tebereich vorhanden, der die Wahrung eines aus-\n1.   Die Erörterung ist nicht öffentlich (§ 73 Abs. 6 Satz 6                 reichenden Sicherheitsabstandes gewährleistet.\n     in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Es fin-                    Dieser Bereich kann auch genutzt werden, wenn\n     det eine Einlasskontrolle statt.                                        es im geplanten zeitlichen Ablauf zu Verzögerun-\n2.   Die Behörden und diejenigen, die Einwendungen er-                       gen kommen sollte.\n     hoben bzw. Stellungnahmen abgegeben oder sich zu                    (3) Die Teilnahmeberechtigten werden aus Gründen\n     dem Vorhaben geäußert haben, werden zu der Erör-                        des Gesundheitsschutzes der übrigen am Erörte-\n     terung gesondert schriftlich geladen (§ 73 Abs. 6                       rungstermin mitwirkenden Personen eindringlich\n     Satz 3 VwVfG). Die Beteiligten können sich durch Be-                    gebeten, von einer persönlichen Teilnahme am\n     vollmächtigte vertreten lassen und sachkundige Per-                     Erörterungstermin abzusehen, wenn sie in den\n     sonen zu ihrer Unterstützung beiziehen (§ 73 Abs. 6                     letzten 14 Tagen vor dem Termin Kontakt zu mit\n     Satz 6 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 3 VwVfG).                     COVID-19 infizierten Personen hatten, sowie in\n     Auslagen, die hierdurch oder sonst anlässlich der                       dem Fall, dass sie unspezifische Allgemein-\n     Wahrnehmung des Termins entstehen, werden nicht                         symptome und respiratorische Symptome jeder\n     erstattet. Beteiligte, die aufgrund von Hör- und/oder                   Schwere aufweisen.\n     Sprachbehinderungen die Bereitstellung geeigneter                       Das Recht auf Teilnahme an dem Erörterungs-\n     Kommunikationshilfen wünschen, werden um recht-                         termin können die Teilnahmeberechtigten in die-\n     zeitige Information vor dem Termin an die General-                      sem Fall durch eine/n von ihnen bestimmte/n\n     direktion Wasserstraßen und Schifffahrt, Wörthstraße                    Vertreter/in wahrnehmen lassen. Die Vollmachts-\n     19, 97082 Würzburg gebeten. Kommunikationshilfen                        urkunde ist von dem Vertreter/der Vertreterin\n     werden kostenfrei bereitgestellt.                                       zum Termin mitzubringen.\n3.   Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn                 (4) Es besteht ein Hygienekonzept, welches u. a. das\n     erörtert und im Planfeststellungsbeschluss entschie-                    Einhalten von Abständen und Desinfektionsmög-\n     den werden (§ 73 Abs. 6 Satz 6 in Verbindung mit                        lichkeiten gewährleistet. Eine Mund-Nasen-Be-\n     § 67 Abs. 1 Satz 3 VwVfG).                                              deckung ist von den Teilnehmenden selbst mit-\n4.   Die Bekanntmachung steht auch im Internet unter der                     zubringen.\n     Adresse https://www.gdws.wsv.bund.de/Shared                         (5) Da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Be-\n     Docs/Planfeststellungsverfahren/DE/600_Donau_                           kanntmachung eine Vorhersage bezüglich der\n     Deggendorf_Vilshofen.html zur Verfügung.                                weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie\n                                                                             nicht möglich ist, behält sich die Planfeststel-\n5.   Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung\n                                                                             lungsbehörde vor, den Erörterungstermin auch\n     (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen\n                                                                             kurzfristig noch abzusagen bzw. zu verschieben,\n     des o. g. Planverfahrens von der Planfeststellungs-\n                                                                             wenn dies zum Schutz der Gesundheit der Teil-\n     behörde ermittelte, vom Träger des Vorhabens über-\n                                                                             nehmenden erforderlich erscheint.\n     mittelte oder in Einwendungen mitgeteilte personen-\n                                                                             Eine entsprechende Information wird in der Ta-\n     bezogene Daten (z. B. Name, Adresse, Betroffenheit\n                                                                             gespresse (Deggendorfer Zeitung, Osterhofener\n     etc.) ausschließlich für das Planfeststellungsverfah-\n                                                                             Zeitung, Plattlinger Zeitung, Vilshofener Anzei-\n     ren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die\n                                                                             ger, Plattlinger Anzeiger und im Donau-Anzeiger)\n     personenbezogenen Daten werden benötigt, um den\n                                                                             und auf der Internetseite der Generaldirektion\n     Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können und\n                                                                             Wasserstraßen und Schifffahrt unter der in Punkt\n     ein ordnungsgemäßes Planverfahren durchzuführen.\n                                                                             II.4. genannten Adresse veröffentlicht. Darüber\n     Die personenbezogenen Daten werden ggf. an den\n                                                                             hinaus werden alle Teilnehmenden von der Ab-\n     Vorhabenträger und die für diesen tätigen Dritte\n                                                                             sage bzw. der Verschiebung des Erörterungster-\n     weitergereicht. Es handelt sich um eine erforderliche\n                                                                             mins schriftlich benachrichtigt.\n     Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e) DSGVO.\n     Für weitere Einzelheiten wird auf die „Hinweise\n                                                                     Würzburg, 6. Oktober 2020\n     zum Datenschutz in der Planfeststellung“ auf der\n                                                                     3600P-143.3-Do/90\n     Internetseite https://www.gdws.wsv.bund.de/DE/\n     wasserstrassen/planfeststellung/Datenschutz_\n     Planfeststellung.html verwiesen.                                                               Generaldirektion\n                                                                                              Wasserstraßen und Schifffahrt\n6.   Im Hinblick auf die Corona-Pandemie wird auf Fol-                                                 Im Auftrag\n     gendes hingewiesen:                                                                             gez. Gutberlet\n                                                                                                  (Regierungsdirektor)\n     (1) Es wird jede Stellungnahme und Einwendung,\n         soweit wie dies sinnvoll und möglich ist, einzeln\n         erörtert, um den Kreis der anwesenden Personen\n         so gering wie möglich zu halten. Deshalb wird               (VkBl. 2020 S. 660)\n         jedem Teilnehmenden, der erörtert wird (siehe\n         I. A.) ein eigener Termin mit Tag und Uhrzeit zu-\n         gewiesen.\n     (2) Der Einlass ist 30 Minuten vor der in dieser\n         Bekanntmachung genannten Uhrzeit für die je-\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     663                                               Heft 20 – 2020\n\nNr. 167 Bekanntmachung der Entschließung                     FERNER IM HINBLICK AUF die mit Entschließung\n        des Ausschusses für den Schutz der                   MEPC.212(63) angenommenen Richtlinien von 2012 über\n        Meeresumwelt MEPC.308(73),                           die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffi-\n        „Richtlinien von 2018 über die Me-                   zienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten und auf die\n                                                             mit Entschließung MEPC.224(64) angenommenen Ände-\n        thode zur Berechnung des erreichten\n                                                             rungen an diesen,\n        Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI)\n        für Schiffsneubauten“, in deutscher                  FERNER IM HINBLICK DARAUF, dass er mit Entschlie-\n        Sprache                                              ßung MEPC.245(66) die Richtlinien von 2014 über die\n                                                             Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-\n                        Hamburg, den 01. Oktober 2020        Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten und mit den Ent-\n                        Az.: 11-3-0                          schließungen MEPC.263(68) und MEPC.281(70) Ände-\n                                                             rungen an diesen angenommen hat,\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n                                                             IN DER ERKENNTNIS, dass die oben genannten Ände-\nwird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den\n                                                             rungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtli-\nSchutz der Meeresumwelt MEPC.308(73), „Richtlinien\n                                                             nien für eine reibungslose und einheitliche Umsetzung der\nvon 2018 über die Methode zur Berechnung des erreich-\n                                                             Regeln erfordern,\nten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubau-\nten“, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.          NACH der auf seiner dreiundsiebzigsten Tagung erfolgten\n                                                             Prüfung der vorgeschlagenen Richtlinien von 2018 über\n               Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft       die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffi-\n                            Post-Logistik                    zienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten,\n                         Telekommunikation                   1     BESCHLIESST die Richtlinien von 2018 über die Me-\n                   – Dienststelle Schiffssicherheit –              thode zur Berechnung des erreichten Energieeffizi-\n                                  i. A.                            enz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten, deren\n                              K. Krüger                            Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wie-\n                                                                   dergegeben ist;\n            Entschließung MEPC.308(73)                       2     FORDERT die Verwaltungen auf, die in der Anlage\n         (angenommen am 26. Oktober 2018)                          wiedergegebenen Richtlinien bei der Erarbeitung und\n                                                                   Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften\n   Einschließlich der einschlägigen Änderungen in                  zur Inkraftsetzung und Durchführung der Bestimmun-\n              MEPC 73/19/Add.1/Corr.1                              gen in Regel 20 der Anlage VI von MARPOL, in ihrer\n                                                                   jeweils gültigen Fassung, zu berücksichtigen;\n     Richtlinien von 2018 über die Methode zur\n    Berechnung des erreichten Energieeffizienz-              3     ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von\n      Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten                        MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die\n                                                                   Richtlinien Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffs-\nDER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-                           werften, Schiffskonstrukteuren und jeglichen anderen\nUMWELT,                                                            beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen;\nGESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkom-          4     STIMMT DARIN ÜBEREIN, diese Richtlinien unter Be-\nmens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisati-           rücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen\non betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den              Erfahrungen einer regelmäßigen Überprüfung zu un-\nSchutz der Meeresumwelt (dem Ausschuss) durch inter-               terziehen;\nnationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämp-\nfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen        5     ERSETZT die mit Entschließung MEPC.245(66) ange-\nwerden,                                                            nommenen und mit den Entschließungen MEPC.263(66)\n                                                                   und MEPC.281(70) geänderten Richtlinien von 2014\nSOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass er mit Entschließung                   über die Methode zur Berechnung des erreichten Ener-\nMEPC.203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von              gieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten so-\n1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens               wie das Rundschreiben MEPC.1/Circ.866.\nvon 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch\nSchiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem\n                                                                                        Anlage\nÜbereinkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die\nEnergieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL)\n                                                                    Richtlinien von 2018 über die Methode zur\nangenommen hat,\n                                                                   Berechnung des erreichten Energieeffizienz-\nIM HINBLICK DARAUF, dass die oben genannten Ände-                    Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten\nrungen der Anlage VI von MARPOL am 1. Januar 2013 in\nKraft getreten sind,                                                              Inhaltsverzeichnis\nSOWIE IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 20 (Erreichter          1         Begriffsbestimmungen\nEnergieeffizienz-Kennwert (erreichter EEDI)) der Anlage VI   2         Energieeffizienz-Kennwert (EEDI), einschließlich\nvon MARPOL, in der jeweils gültigen Fassung, verlangt,                 Gleichung\ndass der EEDI unter Berücksichtigung der von der Orga-\nnisation erarbeiteten Richtlinien berechnet werden muss,     2.1       EEDI-Formel\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2020                                                   664                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\n2.2      Parameter                                                     2.2.11.3 fiCSR ; Kapazitäts-Korrekturfaktor für Schiffe ge-\n                                                                                mäß den Common Structural Rules (CSR)\n2.2.1    CF ; Umrechnungsfaktor zwischen Brennstoffver-\n         brauch und CO2-Ausstoß                                    2.2.11.4 Kapazitäts-Korrekturfaktor fi für sonstige Schiffs-\n2.2.2    Vref ; Referenzgeschwindigkeit des Schiffes                        typen\n\n2.2.3    Kapazität (Capacity)                                      2.2.12      fc ; Korrekturfaktor für den Rauminhalt\n2.2.3.1 Kapazität für Massengutschiffe, Tankschiffe, Gas-          2.2.12.1 Korrekturfaktor für den Rauminhalt fc für Chemi-\n        tankschiffe, LNG-Tankschiffe, Ro-Ro-Fracht-                         kalientankschiffe\n        schiffe (Fahrzeugtransportschiffe), Ro-Ro-Fracht-\n        schiffe, Ro-Ro-Fahrgastschiffe, Stückgutschiffe,           2.2.12.2 Korrekturfaktor für den Rauminhalt fc für Gastank-\n        Kühlschiffe und Tank-Massengutschiffe                               schiffe\n2.2.3.2 Kapazität für Fahrgastschiffe und für für Kreuz-           2.2.12.3 Korrekturfaktor für den Rauminhalt fc für Ro-Ro-\n        fahrten eingesetzte Fahrgastschiffe                                 Fahrgastschiffe (fcRoPax)\n2.2.3.3 Kapazität für Containerschiffe                             2.2.12.4 Korrekturfaktor für den Rauminhalt fc für Massen-\n2.2.4    Tragfähigkeit (deadweight)                                         gutschiffe, deren Wert für R kleiner ist als 0,55\n                                                                            (fc bulk carriers designed to carry light cargoes)\n2.2.5    P; Leistung von Haupt- und Hilfsmotoren\n                                                                   2.2.13 Lpp ; Länge zwischen den Loten\n2.2.5.1 PME(i); Leistung von Hauptmotoren\n                                                                   2.2.14 fl; Faktor für mit Kränen und sonstiger ladungs-\n2.2.5.2 PPTO(i); Leistung von Wellengeneratoren\n                                                                          bezogener Ausrüstung ausgestattete Stückguts-\n2.2.5.3 PPTI(i); Leistung von Wellenmotoren                               chiffe\n2.2.5.4 Peff(i); Leistung von innovativen mechanischen             2.2.15 ds; zum Sommerfreibord korrespondierender\n        Energieeffizienztechnologien für Hauptmotoren                     Tiefgang\n2.2.5.5 PAEeff(i); Leistung von innovativen mechanischen           2.2.16 Bs; Breite\n        Energieeffizienztechnologien für Hilfsmotoren\n2.2.5.6 PAE; Leistung von Hilfsmotoren                             2.2.17 ∇; Volumetrische Verdrängung\n\n2.2.5.7 Verwendung der Stromverbrauchstabelle                      2.2.18 g; Erdbeschleunigung\n\n2.2.6    Vereinbarkeit der Parameter Vref, Capacity und P          Anhang 1        Eine vereinfachte typische Schiffsmaschi-\n                                                                                   nenanlage\n2.2.7    SFC; (Specific Fuel Consumption) Bescheinigter\n         spezifischer Brennstoffverbrauch                          Anhang 2        Richtlinien für die Erstellung von EEDI-Strom-\n2.2.7.1 SFC für Haupt- und Hilfsmotoren                                            verbrauchstabellen (EPT-EEDI)\n\n2.2.7.2 SFC für Dampfturbinen (SFCSteamTurbine)                        Anhang 3    Eine vereinfachte typische Schiffsmaschi-\n                                                                                   nenanlage für ein für Kreuzfahrten eingesetz-\n2.2.8    fj; Korrekturfaktoren für schiffsspezifische Ent-                         tes Fahrgastschiff mit unkonventionellem\n         wurfselemente                                                             Antrieb\n2.2.8.1 Leistungs-Korrekturfaktor fj für Schiffe mit Eis-\n                                                                       Anhang 4    Beispiele für die EEDI-Berechnung zur Ver-\n        klasse\n                                                                                   wendung bei Zweistoffmotoren\n2.2.8.2 Leistungs-Korrekturfaktor fj für Shuttle-Tank-\n        schiffe mit redundantem Antrieb                                1       Begriffsbestimmungen\n2.2.8.3 Korrekturfaktor für Ro-Ro-Frachtschiffe und Ro-                1.1     Der Ausdruck „MARPOL“ bezeichnet die jeweils\n        Ro-Fahrgastschiffe (fjroro)\n                                                                               gültige Fassung des durch die diesbezüglichen\n2.2.8.4 Korrekturfaktor fj für Stückgutschiffe                                 Protokolle von 1978 und 1997 geänderten Inter-\n                                                                               nationalen Übereinkommens von 1973 zur Ver-\n2.2.8.5 Korrekturfaktor fj für sonstige Schiffstypen\n                                                                               hütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe.\n2.2.9    fw; Faktor für die Geschwindigkeitsabnahme auf\n         See                                                           1.2     Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffs-\n                                                                               bestimmungen in Kapitel 4 der Anlage VI von\n2.2.10 feff(i); Verfügbarkeitsfaktor der jeweiligen innovati-                  MARPOL in der jeweils gültigen Fassung.\n       ven Energieeffizienztechnologie\n2.2.11 fi; Kapazitäts-Korrekturfaktor für eine technische              2       Energieeffizienz-Kennwert (EEDI)\n       bzw. regulatorische Einschränkung der Kapazität\n                                                                       2.1     EEDI-Formel\n2.2.11.1 fi; Kapazitäts-Korrekturfaktor für Schiffe mit Eis-\n         klasse                                                                Der erreichte Energieeffizienz-Kennwert (Energy\n                                                                               Efficiency Design Index = EEDI) für Schiffsneu-\n2.2.11.2 fi VSE ; Kapazitäts-Korrekturfaktor für eine schiffs-                 bauten ist ein Maß für die Energieeffizienz (g / t ×\n         spezifische freiwillige Verstärkung der Schiffs-                      nm) von Schiffen und wird mit folgender Formel\n         struktur                                                              berechnet:\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                                               665                                                                             Heft 20 – 2020\n        ⎛ n ⎞ ⎛ nME                              ⎞                         ⎛⎛ n      nPTI         neff                  ⎞             ⎞ ⎛ neff                                  ⎞\n        ⎜ ∏ fj ⎟ ⎜ ∑ PME(i) × CFME(i) × SFCME(i) ⎟ +(PAE × CFAE × SFCAE*)+ ⎜ ⎜ ∏ fj × ∑ PPTI(i) - ∑ feff(i) × PAEeff(i) ⎟CFAE × SFCAE ⎟ - ⎜ ∑ feff(i) × Peff(i) × CFME × SFCME**⎟\n        ⎝ j=1 ⎠ ⎝ i=1                            ⎠                         ⎝ ⎝ j=1    i=1         i=1                   ⎠             ⎠ ⎝ i=1                                   ⎠\n                                                                         fi × fc × fl × Capacity × fw × Vref\n        *       Wird ein Teil des bei Normalbetrieb auf See                                              Brenn­              Referenz        Unterer          Kohlen­ CF\n                maximal auftretenden Verbrauchs von Wel-                                                 stofftyp                            Heizwert         stoff­  (t­CO2/\n                lengeneratoren bereitgestellt, so können – für                                                                               (kJ/kg)          gehalt  t­Brenn­\n                diesen Teil der Leistung – SFCME und CFME an-                                                                                                         stoff)\n                stelle von SFCAE und CFAE angesetzt werden.\n                                                                                                         6 Metha-                              19 900         0,3750           1,375\n        **      Ist PPTI(i) > 0, so ist der gewichtete Mittelwert                                          nol\n                von (SFCME × CFME) und (SFCAE × CFAE) zur Be-                                            7 Ethanol                             26 800         0,5217           1,913\n                rechnung von Peff anzusetzen.\n        Anmerkung: Diese Formel kann möglicherweise                                                  Im Falle eines Schiffes, das mit einem Zweistoff-\n                   nicht für ein Schiff mit dieselelekt-                                             hauptmotor oder -hilfsmotor ausgestattet ist,\n                   rischem Antrieb, Turbinenantrieb                                                  müssen der CF-Faktor für den gasförmigen\n                   oder Hybridantriebssystem ange-                                                   Brennstoff und der CF-Faktor für den flüssigen\n                   wendet werden; dies gilt nicht für                                                Brennstoff angewendet und mit dem spezifi-\n                   für Kreuzfahrten eingesetzte Fahr-                                                schen Brennstoffverbrauch* des jeweiligen\n                   gastschiffe und LNG-Tankschiffe.                                                  Brennstoffs beim für den EEDI maßgeblichen\n                                                                                                     Lastpunkt multipliziert werden. Währenddessen\n2.2     Parameter                                                                                    muss gemäß der folgenden Formel ermittelt wer-\n        Für die Berechnung des EEDI mit der Formel in                                                den, ob der gasförmige Brennstoff als der\n        Absatz 2.1 gelten die folgenden Parameter.                                                   „Hauptbrennstoff“ anzusehen ist:\n\n2.2.1   CF ; Umrechnungsfaktor zwischen Brennstoff-                                                  *      Im englischen Original steht fälschlich „fuel oil\n        verbrauch und CO2-Ausstoß                                                                           consumption“ statt „fuel consumption“.\n                                                                                                                    ntotal\n        CF ist ein dimensionsloser Umrechnungsfaktor zwi-                                                        ∑ Ptotal(i)\n        schen dem in g gemessenen Brennstoffverbrauch                                                            i=1\n                                                                                                     fDFgas = ngasfuel        ×\n        und dem auf Grundlage des Kohlenstoffgehalts\n        ebenfalls in g gemessenen CO2-Ausstoß. Die Indi-                                                        ∑ Pgasfuel(i)\n                                                                                                                 i=1\n        zes ME(i) und AE(i) beziehen sich auf den (die) Haupt-\n        bzw. Hilfsmotor(en). CF richtet sich nach dem                                                                           Vgas × ρgas × LCVgas × Kgas\n        Brennstoff, der bei der Bestimmung des spezifi-                                              ⎛ nLiquid                                              ⎞\n                                                                                                     ⎜ ∑ Vliquid(i) × ρliquid(i) × LCVliquid(i) × Kliquid(i)⎟ +Vgas × ρgas × LCVgas × Kgas\n        schen Brennstoffverbrauchs (Specific Fuel Con-                                               ⎝   i = 1                                              ⎠\n        sumption) SFC eingesetzt wurde, welcher in dem\n        entsprechenden in einer technischen Akte nach                                                fDFliquid = 1- fDFgas\n        der Bestimmung in Absatz 1.3.15 der Technischen\n        NOx-Vorschrift enthaltenen Prüfbericht angegeben                                             Dabei ist\n        ist (nachfolgend „in der Technischen NOx-Akte ent-                                           fDFgas das entsprechend dem Verhältnis der Leis-\n        haltener Prüfbericht“). CF hat folgende Werte:                                               tung gasbetriebener Motoren zur Leistung aller\n                                                                                                     Motoren korrigierte Verhältnis der Verfügbarkeit\n            Brenn­        Referenz         Unterer        Kohlen­ CF                                 gasförmigen Brennstoffs, wobei fDFgas nicht größer\n            stofftyp                       Heizwert       stoff­  (t­CO2/                            als 1 sein darf;\n                                           (kJ/kg)        gehalt  t­Brenn­\n                                                                  stoff)                             Vgas das gesamte an Bord verfügbare Nettofas-\n            1 Dieselöl/   ISO 8217          42 700        0,8744        3,206                        sungsvermögen für gasförmigen Brennstoff in\n              Gasöl       Güteklassen                                                                m3. Falls sonstige Vorrichtungen, wie austausch-\n                          DMX bis                                                                    bare (speziell dafür vorgesehene) LNG-Tankcon-\n                          DMB                                                                        tainer und/oder Vorrichtungen, die ein häufiges\n                                                                                                     Nachtanken von Gas ermöglichen, genutzt wer-\n            2 Leichtes    ISO 8217          41 200        0,8594        3,151                        den, muss das Fassungsvermögen des gesam-\n              Heizöl      Güteklassen\n                                                                                                     ten LNG-Betankungssystems in Vgas einbezogen\n              (LFO)       RMA bis\n                          RMD                                                                        werden. Die Verdampfungsrate (boil-off rate\n                                                                                                     (BOR)) von Gas-Ladetanks kann berechnet und\n            3 Schwer-     ISO 8217          40 200        0,8493        3,114                        in Vgas einbezogen werden, wenn eine Verbindung\n              öl (HFO)    Güteklassen                                                                zum Versorgungssystem mit gasförmigem\n                          RME bis                                                                    Brennstoff (fuel gas supply system (FGSS)) be-\n                          RMK\n                                                                                                     steht;\n            4 Flüssig-    Propan            46 300        0,8182        3,000\n              gas                                                                                    Vliquid das gesamte an Bord verfügbare Nettofas-\n                          Butan             45 700        0,8264        3,030                        sungsvermögen für flüssigen Brennstoff in m3 von\n              (LPG)\n                                                                                                     dauerhaft mit dem Brennstoffsystem des Schif-\n            5 Flüssig-                      48 000        0,7500        2,750                        fes verbundenen Tanks für flüssigen Brennstoff.\n              erdgas                                                                                 Falls ein Brennstofftank mittels dauerhaft ge-\n              (LNG)\n                                                                                                     schlossener Absperrventile abgetrennt ist, kann\n\n                                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2020                                                               666                                         VkBl. Amtlicher Teil\n\n        das Nettofassungsvermögen dieses Brennstoff-                                       (Fahrzeugtransportschiffe), Ro-Ro-Frachtschiffe,\n        tanks unberücksichtigt bleiben;                                                    Ro-Ro-Fahrgastschiffe, Stückgutschiffe, Kühl-\n                                                                                           frachtschiffe und Tank-Massengutschiffe wird\n        ρgas die Dichte von gasförmigem Brennstoff in kg/m3;\n                                                                                           die Tragfähigkeit als Kapazität angesetzt.\n        ρliquid die Dichte des jeweiligen flüssigen Brenn-\n                                                                                   2.2.3.2 Für Fahrgastschiffe und für für Kreuzfahrten ein-\n        stoffs in kg/m3;\n                                                                                           gesetzte Fahrgastschiffe wird die Bruttoraumzahl\n        LCVgas der untere Heizwert von gasförmigem                                         nach Regel 3 der Anlage I des Internationalen\n        Brennstoff in kJ/kg;                                                               Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969\n                                                                                           als Kapazität angesetzt.\n        LCVliquid der untere Heizwert von flüssigem Brenn-\n        stoff in kJ/kg;                                                            2.2.3.3 Für Containerschiffe werden 70 % der Tragfähig-\n                                                                                           keit (DWT) als Kapazität angesetzt. EEDI-Werte\n        Kgas der Füllungsgrad von Tanks für gasförmigen\n                                                                                           für Containerschiffe werden wie folgt berechnet:\n        Brennstoff;\n        Kliquid der Füllungsgrad von Tanks für flüssigen                                   .1   Der erreichte EEDI wird anhand der EEDI-\n        Brennstoff;                                                                             Formel unter Zugrundelegung von 70 % der\n                                                                                                Tragfähigkeit als Kapazität berechnet.\n        Ptotal die gesamte installierte Motorleistung, PME\n        und PAE in kW;                                                                     .2   Der geschätzte Kennwert (Estimated Index\n                                                                                                Value) in den Richtlinien für die Berechnung\n        Pgasfuel die installierte Leistung von Zweistoffmoto-                                   der Referenzlinie wird unter Zugrundelegung\n        ren PME und PAE in kW;                                                                  von 70 % der Tragfähigkeit wie folgt berech-\n        .1   Falls das gesamte Fassungsvermögen für                                             net:\n             gasförmigen Brennstoff mindestens 50 %                                                                           NME\n\n             des für die Zweistoffmotoren bestimmten                                                                     190× ∑ PMEi + 215 × PAE\n                                                                                                Estimated                     i=1\n             Fassungsvermögens für Brennstoff beträgt,                                                      = 3,1144 ×\n                                                                                                Index Value                 70 % DWT × Vref\n             falls also gilt: fDFgas ≥ 0,5, so wird der gasför-\n             mige Brennstoff als der „Hauptbrennstoff“                                     .3   Die Parameter a und c für Containerschiffe in\n             angesehen und für jeden Zweistoffmotor ist                                         Tabelle 2 der Regel 21 der Anlage VI von\n             fDFgas = 1 und fDFliquid = 0.                                                      MARPOL werden bestimmt, indem der ge-\n        .2   Falls gilt: fDFgas < 0,5, wird der gasförmige                                      schätzte Kennwert einer Tragfähigkeit von\n             Brennstoff nicht als „Hauptbrennstoff“ ange-                                       100 % gegenübergestellt wird, d. h.\n             sehen. Die in der EEDI-Berechnung für den                                          a = 174,22 und c = 0,201 wurden so be-\n             jeweiligen Zweistoffmotor (sowohl Haupt- als                                       stimmt.\n             auch Hilfsmotoren) anzusetzenden Werte für                                    .4   Der vorgeschriebene EEDI für ein neues Con-\n             CF und SFC müssen als gewichteter Durch-                                           tainerschiff wird unter Zugrundelegung von\n             schnitt von CF und SFC für den Flüssigmo-                                          100 % der Tragfähigkeit wie folgt berechnet:\n             dus und den Gasmodus gemäß fDFgas und\n             fDFliquid berechnet werden, so dass der ur-                                              vorgeschriebener EEDI = (1-X/100) × a\n             sprüngliche Term PME(i) × CFME(i) × SFCME(i) in                                          × 100 % deadweight –c\n             der EEDI-Berechnung durch die folgende\n             Formel ersetzt wird.                                                               Dabei ist X der Reduktionsfaktor (in Prozent)\n                                                                                                nach Tabelle 1 in Regel 21 der Anlage VI von\n             PME(i) × (fDFgas(i) × (CFME pilot fuel(i) × SFCME pilot fuel(i) +                  MARPOL, der der für das neue Container-\n             CFME gas(i) × SFCME gas(i)) + fDFliquid(i) × CFME liquid(i) ×                      schiff zutreffenden Phase und Größe ent-\n             SFCME liquid(i))                                                                   spricht.\n2.2.2   Vref ; Referenzgeschwindigkeit des Schiffes                              2.2.4     Tragfähigkeit (deadweight)\n        Vref ist die in Seemeilen pro Stunde (Knoten) ge-                                  Der Ausdruck „Tragfähigkeit“ (deadweight) be-\n        messene Schiffsgeschwindigkeit auf tiefem Was-                                     zeichnet den in metrischen Tonnen angegebenen\n        ser bei dem Beladungszustand, der der gemäß                                        Unterschied zwischen der Verdrängung eines\n        den Absätzen 2.2.3.1 und 2.2.3.3 bestimmten                                        Schiffs beim zum Sommerfreibord korrespondie-\n        Kapazität entspricht (im Fall von Fahrgastschiffen                                 renden Tiefgang in Wasser mit einer spezifischen\n        und für Kreuzfahrten eingesetzten Fahrgastschif-                                   Dichte von 1 025 kg/m3 und dem Eigengewicht\n        fen besteht dieser Zustand bei dem zum Som-                                        (lightweight) des Schiffes. Der zum Sommerfrei-\n        merfreibord korrespondierenden Tiefgang nach                                       bord korrespondierende Tiefgang muss mit dem\n        Absatz 2.2.4) und bei der gemäß Absatz 2.2.5                                       im von der Verwaltung oder einer von ihr aner-\n        bestimmten Wellenleistung des Motors (der Mo-                                      kannten Organisation genehmigten Stabilitäts-\n        toren) sowie unter der Annahme ruhigen Wetters\n                                                                                           handbuch bescheinigten maximalen Sommer-\n        ohne Wind und Wellen.\n                                                                                           tiefgang angesetzt werden.\n2.2.3   Kapazität (Capacity)\n                                                                                 2.2.5     P; Leistung von Haupt- und Hilfsmotoren\n        Die Kapazität wird wie folgt bestimmt:\n                                                                                           P ist die in kW gemessene Leistung der Haupt-\n2.2.3.1 Für Massengutschiffe, Tankschiffe, Gastank-                                        und Hilfsmotoren. Die Indizes ME(i) und AE(i) bezie-\n        schiffe, LNG-Tankschiffe, Ro-Ro-Frachtschiffe                                      hen sich auf den (die) Haupt- bzw. Hilfsmotor(en).\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Ist ein Motor mit einer höheren Nennleistung ins-\n                                                                               talliert, als derjenigen, auf die das Antriebssys-\n2.2.5.1 PME(i) ; Leistung von Hauptmotoren                                     tem durch überprüfte technische Maßnahmen\n                                                                               gedrosselt ist, dann entspricht der zum Zweck\n           PME(i) entspricht 75 % der installierten Nennleis-\n                                                                               der Bestimmung der Referenzgeschwindigkeit\n           tung (MCR1) des jeweiligen Hauptmotors (i).\n                                                                               Vref und der Berechnung des EEDI anzusetzende\n           Für LNG-Tankschiffe, die über ein dieselelektri-                    Wert von ∑ PME(i) 75 % dieser gedrosselten Leis-\n           sches Antriebssystem verfügen, muss PME(i) mit-                     tung. Die folgende Abbildung bietet eine Orien-\n           tels der folgenden Formel berechnet werden:                         tierung für die Bestimmung von ∑ PME(i):\n                             MPPMotor(i)\n           PME(i) = 0,83 ×\n                                 η(i)\n           Dabei ist\n           MPPMotor(i) die im zertifizierten Dokument angege-\n           bene Nennleistung des Elektromotors.\n           η(i) als das Produkt der elektrischen Wirkungsgra-\n           de von Generator, Transformator, Umformer und\n           Elektromotor anzusetzen, wobei nötigenfalls der\n           gewichtete Durchschnitt zu berücksichtigen ist.\n           Der elektrische Wirkungsgrad η(i) ist zum Zwecke\n           der Berechnung des erreichten EEDI mit 91,3 %\n           anzusetzen. Alternativ muss η(i), falls ein Wert von\n           mehr als 91,3 % angewendet werden soll, durch\n           Messung ermittelt und durch eine vom Prüfer ge-             2.2.5.3 PPTI(i) ; Leistung von Wellenmotoren\n           nehmigte Methode überprüft werden.\n                                                                               Ist ein (Sind mehrere) Wellenmotor(en) installiert,\n           Für LNG-Tankschiffe, die über Dampfturbinen-\n                                                                               entspricht PPTI(i) 75 % der Nennleistungsaufnahme\n           antriebssysteme verfügen, beträgt PME(i) 83 % der\n                                                                               des jeweiligen Wellenmotors geteilt durch den ge-\n           installierten Nennleistung (MCRSteamTurbine) der je-\n                                                                               wichteten durchschnittlichen Wirkungsgrad des\n           weiligen Dampfturbine(i).\n                                                                               Generators bzw. der Generatoren, wie folgt:\n           Der Einfluss zusätzlicher Leistungsabfuhr oder                                   ∑(0,75 × PSM,max(i))\n           -zufuhr an der Propellerwelle wird in den folgen-                   ∑PPTI(i) =\n           den Absätzen bestimmt.                                                                  ηGen\n\n2.2.5.2 PPTO(i); Leistung von Wellengeneratoren                                Dabei ist:\n\n           Ist ein (Sind mehrere) Wellengenerator(en) instal-                  PSM,max(i) die Nennleistungsaufnahme des jeweili-\n           liert, entspricht PPTO(i) 75 % der elektrischen Nenn-               gen Wellenmotors\n           leistung des jeweiligen Wellengenerators. Ist ein                   ηGen der gewichtete Wirkungsgrad des Genera-\n           (Sind mehrere) Wellengenerator(en) an einer                         tors (der Generatoren)\n           Dampfturbine installiert, entspricht PPTO(i) 83 %\n           der elektrischen Nennleistung und der Fak-                          Ist ein (Sind mehrere) Wellenmotor(en) an einer\n           tor 0,75 muss durch 0,83 ersetzt werden.                            Dampfturbine installiert, entspricht PPTI(i) 83 % der\n                                                                               Nennleistungsaufnahme und der Faktor 0,75\n           Zur Berechnung der Auswirkung von Wellenge-                         muss durch 0,83 ersetzt werden.\n           neratoren stehen zwei Möglichkeiten zur Verfü-\n           gung:                                                               Die Antriebsleistung, bei der Vref gemessen wird,\n                                                                               ist:\n           Möglichkeit 1:\n                                                                               ∑PME(i) + ∑PPTI(i), Shaft\n           Der höchstzulässige Abzug für die Berechnung\n           von ∑ PME(i) darf nicht mehr als der nach Ab-                       Dabei ist:\n           satz 2.2.5.6 bestimmte Wert von PAE betragen.\n                                                                               ∑PPTI(i), Shaft + ∑(0,75 × PSM,max(i) × ηPTI(i))\n           Für diesen Fall wird ∑ PME(i) wie folgt berechnet:\n           nME                                                                 ηPTI(i) der Wirkungsgrad des jeweiligen installierten\n           ∑ PME(i) = 0,75 × (∑MCRME(i) - ∑PPTO(i))                            Wellenmotors\n           i=1\n\n                                                                               Liegt die wie vorstehend bestimmte Gesamtan-\n           mit 0,75 × ∑PPTO(i) ≤ PAE\n                                                                               triebsleistung oberhalb von 75 % der Leistung,\n           oder                                                                auf die das Antriebssystem mittels überprüfter\n                                                                               technischer Maßnahmen gedrosselt ist, dann\n1\n                                                                               sind 75 % der gedrosselten Leistung als Gesamt-\n    Bei der Berechnung muss der auf dem EIAPP-Zeugnis angegebene               antriebsleistung zum Zweck der Bestimmung der\n    MCR-Wert zugrunde gelegt werden. Ist für die Hauptmotoren kein\n    EIAPP-Zeugnis erforderlich, muss der auf dem Typenschild angege-           Referenzgeschwindigkeit Vref und für die Berech-\n    bene MCR-Wert zugrunde gelegt werden.                                      nung des EEDI anzusetzen.\n\n                                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n         Im Falle eines kombinierten PTI/PTO bestimmt                      PAE(∑MCRME(i) ≥ 10 000 kW)\n         der auf See übliche Betriebsmodus, welcher Mo-                         ⎛         ⎛                nPTI\n                                                                                                                    ⎞\n         dus in der Berechnung zu verwenden ist.                                ⎜                          ∑ PPTI(i)⎟\n                                                                                ⎜ 0,025 × ⎜nME\n                                                                           =\n                                                                                ⎜         ⎜ ∑   MCRME(i) +\n                                                                                                           i=1\n                                                                                                                    ⎟ + 250\n         Anmerkung: Der Wirkungsgrad der Übertra-                               ⎝         ⎝ i=1             0,75 ⎠\n                    gungskette des Wellenmotors kann,\n                                                                  2.2.5.6.2 Für Schiffe, deren Gesamtantriebsleistung\n                    sofern er in einem beglaubigten Do-                     ⎛             ∑PPTI(i) ⎞\n                    kument angegeben ist, berücksich-                       ⎜ ∑MCRME(i) +          ⎟ weniger als 10 000 kW beträgt,\n                    tigt werden, um den Energieverlus-                      ⎝             0,75 ⎠\n                    ten im Bereich der Ausrüstung                           wird PAE wie folgt bestimmt:\n                    zwischen Schalttafel und Wellen-                       PAE(∑MCRME(i) < 10 000 kW)\n                    motor Rechnung zu tragen.\n                                                                                ⎛         ⎛              nPTI\n                                                                                                                  ⎞\n2.2.5.4 Peff(i) ; Leistung von innovativen mechanischen                         ⎜                        ∑ PPTI(i)⎟\n                                                                           =    ⎜ 0,05 × ⎜⎜nME\n        Energieeffizienztechnologien für Hauptmotoren                           ⎜           ∑ MCRME(i) + i=1\n                                                                                                                  ⎟\n                                                                                ⎝         ⎝ i=1           0,75 ⎠\n         Peff(i) ist die Leistung der innovativen mechani-        2.2.5.6.3 Für LNG-Tankschiffe mit einem für die Nutzung\n         schen Energieeffizienztechnologie für den An-                      im Normalbetrieb ausgelegten Rückverflüssi-\n         trieb bei 75 % der Leistung des Hauptmotors.                       gungssystem oder ebenso ausgelegtem (ausge-\n                                                                            legten) Verdichter(n), das bzw. der (die) unab-\n         Mechanische aus Energieverlusten zurückge-                         dingbar für die Begrenzung des Drucks in den\n         wonnene Energie, die unmittelbar in Wellen ein-                    LNG-Ladetanks auf einen Wert unterhalb des\n         gekoppelt wird, braucht nicht gemessen zu wer-                     größten zulässigen Einstelldrucks des Sicher-\n         den, da sich die Wirkung der Technologie                           heitsventils eines Ladetanks ist (sind), müssen\n         unmittelbar in der Referenzgeschwindigkeit Vref                    die obigen Formeln für PAE entsprechend den fol-\n         widerspiegelt.                                                     genden Punkten 2.2.5.6.3.1, 2.2.5.6.3.2 oder\n         Im Falle eines mit mehreren Motoren ausgestat-                     2.2.5.6.3.3 erweitert werden:\n         teten Schiffes müssen CF und SFC dem nach                         .1     Für Schiffe, die ein Rückverflüssigungssys-\n         Leistung gewichteten Durchschnitt aller Haupt-                           tem haben:\n         motoren entsprechen.\n                                                                                  +CargoTankCapacityLNG × BOR × COPreliquefy ×\n         Im Falle eines mit einem (mehreren) Zweistoff-                           Rreliquefy\n         motor(en) ausgestatteten Schiffes müssen CF\n                                                                                  Dabei ist:\n         und SFC gemäß den Absätzen 2.2.1 und 2.2.7\n         berechnet werden.                                                        CargoTankCapacityLNG das Fassungsvermö-\n                                                                                  gen der LNG-Ladetanks in m3.\n2.2.5.5 PAEeff(i) ; Leistung von innovativen mechani-\n        schen Energieeffizienztechnologien für Hilfs-                             BOR (Boil-Off-Rate) die auslegungsgemäße\n        motoren                                                                   Verdampfungsrate an Boil-Off-Gas pro Tag,\n                                                                                  bezogen auf das gesamte Schiff, die in der\n         PAEeff (i) ist die bei PME(i) gemessene Verringerung                     Bauspezifikation des Bauvertrags festgelegt\n         der Leistungsaufnahme der Hilfsanlagen auf-                              ist.\n         grund innovativer elektrischer Energieeffizienz-\n                                                                                  COPreliquefy die wie folgt berechnete Leistungs-\n         technologien.\n                                                                                  zahl der mit der auslegungsgemäßen Leis-\n2.2.5.6 PAE ; Leistung von Hilfsmotoren                                           tung erreichten Rückverflüssigung von Boil-\n                                                                                  Off-Gas pro Volumeneinheit.\n         PAE ist die zur Deckung des bei Normalbetrieb auf\n         See maximal auftretenden Verbrauchs erforder-                                                425 (kg/m3) × 511(kJ/kg)\n                                                                                  COPreliquefy =\n         liche Hilfsmotorleistung einschließlich der Leis-                                          24(h) × 3600(sec) × COPcooling\n         tung, die für die Antriebsmaschinenanlage/-sys-                          COPcooling die auslegungsgemäße Leistungs-\n         teme und Unterkunftsbereiche benötigt wird,                              zahl für Rückverflüssigung, für die der Wert\n         z. B. für die Pumpen des Hauptmotors, Naviga-                            0,166 angesetzt werden muss. Ein anderer\n         tionssysteme und -ausrüstung und für das Leben                           Wert, der vom Hersteller berechnet und von\n         an Bord, jedoch ohne die Leistung, die nicht für                         der Verwaltung oder einer von dieser aner-\n         die Antriebsmaschinenanlage/-systeme verwen-                             kannten Organisation überprüft wurde, darf\n         det wird, sondern z. B. für Querstrahler, Lade-                          angesetzt werden.\n         pumpen, Ladevorrichtungen, Ballastpumpen\n         oder für die Ladungsunterhaltung, z. B. Kühlanla-                        Rreliquefy das wie folgt berechnete Verhältnis\n         gen und Laderaumlüfter, wenn das Schiff in dem                           des rückzuverflüssigenden Boil-Off Gases\n         in Absatz 2.2.2 genannten Zustand mit der Refe-                          (BOG) zum gesamten Boil-Off Gas:\n         renzgeschwindigkeit (Vref) in Fahrt ist.                                                BOGreliquefy\n                                                                                  Rreliquefy =\n2.2.5.6.1 Für Schiffe, deren Gesamtantriebsleistung                                               BOGtotal\n          ⎛             ∑PPTI(i) ⎞                                         .2     Für LNG-Tankschiffe mit direktem Dieselan-\n          ⎜ ∑MCRME(i) +          ⎟ 10 000 kW oder mehr beträgt,\n          ⎝             0,75 ⎠                                                    triebssystem oder dieselelektrischem Antriebs-\n          wird PAE wie folgt bestimmt:                                            system, die über einen oder mehrere Verdich-\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Wie für LNG-Tankschiffe, die über die-\n                                                                                        selelektrische oder Dampfturbinen-Antriebs-\n                                 nME                  PME(i)                            systeme verfügen, ist Vref die maßgebliche\n                  +COPcomp × ∑ SFCME(i),gasmode ×\n                                 i=1                  1000                              Geschwindigkeit bei 83 % von MPPMotor bzw.\n                                                                                        MCRSteamTubine.\n                 Dabei ist:\n                 COPcomp die mit der auslegungsgemäßen Leis-                    2.2.7   SFC; (Specific Fuel Consumption) bescheinig-\n                 tung erreichte Leistungszahl des Verdichters,                          ter spezifischer Brennstoffverbrauch\n                 für die der Wert 0,33 (kWh/kg) angesetzt wer-\n                 den muss. Ein anderer Wert, der vom Herstel-                           SFC ist der bescheinigte in g/kWh gemessene\n                 ler berechnet und von der Verwaltung oder                              spezifische Brennstoffverbrauch von Motoren\n                 einer von dieser anerkannten Organisation                              oder Dampfturbinen.\n                 überprüft wurde, darf angesetzt werden.\n                                                                                2.2.7.1 SFC für Haupt- und Hilfsmotoren\n            .3   Für LNG-Tankschiffe mit direktem Dieselan-\n                 triebssystem oder dieselelektrischem Antriebs-                         Die Indizes ME(i) und AE(i) beziehen sich auf den (die)\n                 system, das über einen oder mehrere Verdich-                           Haupt- bzw. Hilfsmotor(en). Bei nach den Prüf-\n                 ter für die Versorgung der installierten Motoren                       zyklen E2 oder E3 der Technischen NOx -Vor-\n                 mit aus Boil-Off Gas gewonnenem niedrigver-                            schrift 2008 zugelassenen Motoren ist der spezi-\n                 dichtetem Gas (üblicherweise bestimmt für                              fische Brennstoffverbrauch des Motors (SFCME(i))\n                 Viertakt-Zweistoffmotoren) verfügt:                                    jener, der in dem in einer Technischen NOx-Akte\n                           nME         2\n                                                                                        enthaltenen Prüfbericht für den (die) Motor(en)\n                 +0,02 × ∑ PME(i)                                                       bei 75 % der höchsten Dauerleistung (MCR) und\n                           i=1\n                                                                                        dem entsprechenden Drehmoment verzeichnet\n2.2.5.6.4 Für LNG-Tankschiffe, die über ein dieselelektri-                              ist. Bei nach den Prüfzyklen D2 oder C1 der\n          sches Antriebssystem verfügen, muss MPPMotor(i)                               Technischen NOx-Vorschrift 2008 zugelassenen\n          anstelle von MCRME(i) für die Berechnung von PAE                              Motoren ist der spezifische Brennstoffverbrauch\n          angesetzt werden.                                                             des Motors (SFCME(i)) jener, der auf dem in einer\n                                                                                        Technischen NOx-Akte enthaltenen Prüfbericht\n2.2.5.6.5 Für LNG-Tankschiffe, die über ein Dampfturbi-                                 bei 50 % der höchsten Dauerleistung (MCR) oder\n          nen-Antriebssystem verfügen und bei denen die\n                                                                                        des Drehmoments des Motors verzeichnet ist.\n          Stromversorgung vorwiegend durch einen eng in\n                                                                                        Falls gasförmiger Brennstoff als Hauptbrennstoff\n          das Dampf- und Speisewassersystem eingebun-\n                                                                                        gemäß Absatz 4.2.3 der Richtlinien über Besich-\n          denen Turbogenerator erfolgt, darf PAE als 0 (null)\n          betrachtet werden, anstatt den Stromverbrauch                                 tigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-\n          bei der Berechnung von SFCSteamTurbine zu berück-                             Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeug-\n          sichtigen.                                                                    nissen darüber verwendet wird, muss der SFC im\n                                                                                        Gasmodus angesetzt werden. Falls der (die) ins-\n2.2.5.7 Verwendung der Stromverbrauchstabelle                                           tallierte(n) Motor(en) keine im Gasmodus geprüf-\n            Für Schiffe, bei denen sich der nach den Absät-                             te technische NOx-Akte hat (haben), muss der\n            zen 2.2.5.6.1 bis 2.2.5.6.3 berechnete PAE-Wert                             SFC im Gasmodus vom Motorhersteller angege-\n            deutlich von der Gesamtleistungsaufnahme beim                               ben und vom Prüfer bestätigt werden.\n            Normalbetrieb auf See unterscheidet, z. B. im\n                                                                                        Der SFC muss unter Zugrundelegung des ge-\n            Falle von Fahrgastschiffen (siehe die Anmerkung\n                                                                                        normten unteren Heizwerts des ölhaltigen Brenn-\n            unter der Formel für den EEDI), muss der PAE-\n            Wert geschätzt werden, indem der Stromver-                                  stoffs (42 700 kJ/kg) unter Bezugnahme auf ISO\n            brauch (ausgenommen derjenige für den Vor-                                  15550:2002 und ISO 3046-1:2002 auf den den\n            trieb) unter Bedingungen, bei denen das Schiff                              genormten ISO-Referenzbedingungen entspre-\n            mit der in der Stromverbrauchstabelle3 angege-                              chenden Wert umgerechnet werden.\n            benen Referenzgeschwindigkeit (Vref) in Fahrt ist,\n                                                                                        Für Schiffe, bei denen sich der nach den Absät-\n            durch den durchschnittlichen, nach Leistung ge-\n                                                                                        zen 2.2.5.6.1 bis 2.2.5.6.3 berechnete PAE-Wert\n            wichteten Wirkungsgrad des Generators (der Ge-\n                                                                                        deutlich von der Gesamtleistungsaufnahme bei\n            neratoren) geteilt wird (siehe Anhang 2).\n                                                                                        Normalbetrieb auf See unterscheidet, z. B. bei\n                                                                                        herkömmlichen Fahrgastschiffen, ist der spezifi-\n2\n    Hinsichtlich des Faktors 0,02 wird angenommen, dass die zur Verdich-                sche Brennstoffverbrauch der Hilfsgeneratoren\n    tung von Boil-Off Gas für die Brennstoffversorgung eines Viertakt-Zwei-             (SFCAE) jener, der in dem in einer Technischen\n    stoffmotors zusätzlich benötigte Energie ungefähr 2 % von PME ent-\n    spricht, verglichen mit der Energie, die für die Verdichtung von Boil-Off           NOx-Akte enthaltenen Prüfbericht für den (die)\n    Gas für die Brennstoffversorgung einer Dampfturbine benötigt wird.                  Motor(en) bei 75 % der höchsten Dauerleistung\n3\n    Die Stromverbrauchstabelle muss vom Prüfer überprüft und validiert                  (MCR) und dem entsprechenden Drehmoment\n    werden. Soweit Umgebungsbedingungen irgendeinen in der Strom-                       verzeichnet ist.\n    verbrauchstabelle aufgeführten Stromverbrauch beeinflussen, wie zum\n    Beispiel denjenigen der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, müs-                 SFCAE ist der nach Leistung gewichtete Durch-\n    sen im Allgemeinen diejenigen vertraglich festgelegten Umgebungs-\n    bedingungen angewendet werden, die für das Schiff zum größten aus-                  schnitt der spezifischen Brennstoffverbräuche\n    legungsgemäßen Stromverbrauch des installierten Systems führen.                     SFCAE(i) der jeweiligen Motoren i.\n\n                                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2020                                                           670                                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\n        Für diejenigen Motoren, für die kein in einer Tech-                                        Schiffe, deren Stromversorgung hauptsäch-\n        nischen NOx-Akte enthaltener Prüfbericht vor-                                              lich durch einen eng in die Dampf- und Spei-\n        liegt, weil ihre Leistung geringer als 130 kW ist,                                         sewassersysteme integrierten Turbogenera-\n        muss der vom Hersteller angegebene und von                                                 tor erfolgt, muss nicht nur PME, sondern\n        einer zuständigen Behörde bestätigte SFC ange-                                             müssen auch Stromverbräuche gemäß Ab-\n        setzt werden.                                                                              satz 2.2.5.6 berücksichtigt werden.\n        In der Entwurfsphase muss, falls kein Prüfbericht                                    .2    muss der SFC unter Zugrundelegung des ge-\n        in der NOx-Akte verfügbar ist, der vom Hersteller                                          normten unteren Heizwerts von LNG (48 000\n        angegebene und von einer zuständigen Behörde                                               kJ/kg) bei der SNAME-Bedingung (Normbe-\n        bestätigte SFC angesetzt werden.                                                           dingung der „Society of Naval Architects and\n        Bei LNG-betriebenen Motoren, deren SFC in kJ/                                              Marine Engineers“: Lufttemperatur 24 °C,\n        kWh gemessen wird, muss dieser Wert unter Be-                                              Eintrittstemperatur am Lüfter 38 °C, Seewas-\n        zugnahme auf die 2006 IPCC Guidelines (Leitli-                                             sertemperatur 24 °C) auf den Wert von LNG\n        nien der Zwischenstaatlichen Gruppe für Klima-                                             berichtigt werden.\n        veränderungen aus dem Jahr 2006) unter\n        Zugrundelegung des genormten unteren Heiz-                                           .3    muss bei dieser Berichtigung der Unter-\n        werts von LNG (48 000 kJ/kg) auf den SFC-Wert                                              schied des auf den unteren Heizwert bezo-\n        in g/kWh umgerechnet werden.                                                               genen Kesselwirkungsgrades beim Betrieb\n                                                                                                   mit dem Versuchsbrennstoff und beim Be-\n        Referenzwerte für den unteren Heizwert weiterer                                            trieb mit LNG berücksichtigt werden.\n        Brennstoffe sind in der Tabelle im Absatz 2.2.1\n        dieser Richtlinien angegeben. Für die Berech-                            2.2.8       fj ; Korrekturfaktoren für schiffsspezifische\n        nung muss der dem Umrechnungsfaktor des be-                                          Entwurfselemente\n        treffenden Brennstoffs entsprechende Referenz-\n        wert für den unteren Heizwert angesetzt werden.                                      fj ist ein Korrekturfaktor zur Berücksichtigung\n2.2.7.2 SFC für Dampfturbinen (SFCSteamTurbine)                                              schiffsspezifischer Entwurfselemente:\n\n        Der SFCSteamTurbine muss vom Hersteller wie folgt                        2.2.8.1 Leistungs-Korrekturfaktor fj für Schiffe mit\n        berechnet und von der Verwaltung oder einer von                                  Eisklasse\n        dieser anerkannten Organisation überprüft wer-\n        den:                                                                                 Der Leistungs-Korrekturfaktor fj für Schiffe mit\n                                                                                             Eisklasse muss mit dem größeren der sich ge-\n                            FuelConsumption\n        SFCSteamTurbine =                                                                    mäß Tabelle 1 für fj0 und fj,min ergebenden Werte,\n                                nME\n                                ∑ PME(i)                                                     jedoch nicht größer als fj,max = 1,0, angesetzt wer-\n                                i=1                                                          den.\n        Dabei\n                                                                                             Für weitere Informationen über ungefähre Ent-\n        .1   ist FuelConsumption der Brennstoffver-                                          sprechungen von Eisklassen siehe HELCOM-\n             brauch des Kessels pro Stunde (g/h). Für                                        Empfehlung 25/74.\n\n\n        Tabelle 1: Leistungs-Korrekturfaktor fj für Schiffe mit Eisklasse\n\n         Schiffstyp                          fj0                                          fj,min in Abhängigkeit von der Eisklasse\n\n                                                                  IA Super                        IA                    IB                    IC\n                                                    0,5766                   0,0903                    0,0524                 0,0145\n         Tankschiff              17,444 × DWT                0,2488∙DWT                 0,4541∙DWT              0,7783∙DWT             0,8741∙DWT 0,0079\n                                       nME\n                                       ∑ MCRME(i)\n                                       i=1\n\n\n         Massengutschiff         17,207 × DWT0,5705 0,2515∙DWT 0,0851                   0,3918∙DWT 0,0556       0,8075∙DWT 0,0071      0,8573∙DWT 0,0087\n                                       nME\n                                       ∑ MCRME(i)\n                                       i=1\n\n\n         Stückgutschiff          1,974 × DWT0,7987           0,1381∙DWT 0,1435          0,1574∙DWT 0,144        0,3256∙DWT 0,0922      0,4966∙DWT 0,0583\n                                      nME\n                                      ∑ MCRME(i)\n                                      i=1\n\n\n         Kühlfrachtschiff        5,598 × DWT0,696            0,5254∙DWT 0,0357          0,6325∙DWT 0,0278       0,7670∙DWT 0,0159      0,8918∙DWT 0,0079\n                                      nME\n                                      ∑ MCRME(i)\n                                      i=1\n\n\n\n\n                                                                                 4\n                                                                                      Die HELCOM-Empfehlung 25/7 ist unter http://www.helcom.fi abruf-\n                                                                                      bar.\n\n\n                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                          671                                                          Heft 20 – 2020\n\n       Alternativ kann, falls ein Schiff mit Eisklasse auf                                   Dabei ist:\n       der Grundlage eines für eisfreies Wasser be-\n                                                                                                     0,5144 × Vref\n       stimmten Schiffes mit derselben Form und Größe                                        Fn∇ =                    ; falls Fn∇ > 0,6, gilt: Fn∇ = 0,6\n       des Schiffskörpers, für das eine EEDI-Zertifizie-                                                 g × ∇1/3\n       rung vorliegt, entworfen und gebaut wurde, der\n       Leistungs-Korrekturfaktor fj für Schiffe mit Eis-                                     und\n       klasse wie folgt mittels der gemäß den Regeln für                                                   ∇\n       die Eisklasse erforderlichen Antriebsleistung des                                     Cb =\n       neuen Schiffes mit Eisklasse Pice class und derjeni-                                          Lpp × Bs × ds\n       gen des vorhandenen, für eisfreies Wasser be-                            2.2.8.5 Korrekturfaktor fj für sonstige Schiffstypen\n       stimmten Schiffes Pow berechnet werden:\n                                                                                             Für sonstige Schiffstypen muss fj mit 1,0 ange-\n                 Pow                                                                         setzt werden.\n        fj =\n               Pice class\n                                                                                2.2.9        fw ; Faktor für die Geschwindigkeitsabnahme\n       In diesem Fall muss Vref bei der gemäß Ab-                                            auf See\n       satz 2.2.5 bestimmten Wellenleistung des (der)\n                                                                                             fw ist ein dimensionsloser Koeffizient, der die Ab-\n       auf dem vorhandenen, für eisfreies Wasser be-\n                                                                                             nahme der Geschwindigkeit bei repräsentativen\n       stimmten Schiffes installierten Motors (Motoren)\n                                                                                             Seeverhältnissen hinsichtlich Wellenhöhe, Wel-\n       gemessen werden.\n                                                                                             lenfrequenz und Windgeschwindigkeit (z. B. 6 auf\n2.2.8.2 Leistungs-Korrekturfaktor fj für Shuttle-Tank-                                       der Beaufort-Skala) angibt und wie folgt be-\n        schiffe mit redundantem Antrieb                                                      stimmt wird:\n       Der Leistungs-Korrekturfaktor fj für Shuttle-Tank-                           2.2.9.1 für den gemäß den Regeln 20 und 21 der Anla-\n       schiffe mit redundantem Antrieb muss mit fj = 0,77                                   ge VI von MARPOL berechneten erreichten EEDI\n       angesetzt werden. Dieser Korrekturfaktor gilt für                                    ist fw = 1,00;\n       Shuttle-Tankschiffe mit redundantem Antrieb und\n       einer Tragfähigkeit (DWT) zwischen 80 000 und                            2.2.9.2 wird fw gemäß den nachstehenden Unterabsät-\n       160 000 Tonnen. Shuttle-Tankschiffe mit redun-                                   zen 2.2.9.2.1 oder 2.2.9.2.2 berechnet, muss der\n       dantem Antrieb sind Tankschiffe, die für das Laden                               mittels der Formel in Absatz 2.1 unter Verwen-\n       von Rohöl aus Offshore-Einrichtungen eingesetzt                                  dung des so ermittelten fw für den erreichten EEDI\n       werden und mit Doppelmotoren und zwei Propel-                                    berechnete Wert als „attained EEDIweather“ be-\n       lern ausgerüstet sind; sie müssen die Anforderun-                                zeichnet werden;\n       gen für die Klassenzeichen „dynamische Positio-                          2.2.9.2.1 fw kann bestimmt werden, indem eine schiffsspe-\n       nierung“ und „redundanter Antrieb“ erfüllen.                                       zifische Simulation der Antriebsleistung und Ge-\n2.2.8.3 Korrekturfaktor für Ro-Ro-Frachtschiffe und                                       schwindigkeit des Schiffes unter repräsentativen\n        Ro-Ro-Fahrgastschiffe (fjRoRo)                                                    Seeverhältnissen durchgeführt wird. Die Simula-\n                                                                                          tionsmethodik muss auf den von der Organisati-\n       Für Ro-Ro-Frachtschiffe und Ro-Ro-Fahrgast-                                        on erarbeiteten Richtlinien5 beruhen und die Me-\n       schiffe wird fjRoRo wie folgt berechnet:                                           thode sowie das Ergebnis für das einzelne Schiff\n                                  1                                                       muss durch die Verwaltung oder eine von dieser\n        fjRoRO =                                                                          anerkannten Organisation überprüft werden; und\n                           ⎛Lpp⎞β ⎛ Bs ⎞γ ⎛ Lpp ⎞δ\n                    FnαL × ⎜ ⎟ × ⎜ ⎟ × ⎜ 1/3 ⎟                                  2.2.9.2.2 in Fällen, in denen keine Simulation durchgeführt\n                           ⎝ Bs ⎠ ⎝ ds ⎠  ⎝∇ ⎠\n                                                                                          wird, muss fw der „Standard fw“-Tabelle/Kurve\n       ; falls fjRoRo > 1 gilt fj = 1                                                     entnommen werden. Die Richtlinien5 enthalten\n       Dabei ist die Froude-Zahl FnL bestimmt als:                                        für jeden in Regel 2 der Anlage VI von MARPOL\n                                                                                          bestimmten Schiffstyp eine als Funktion der Ka-\n                0,5144 × Vref                                                             pazität (z. B. Tragfähigkeit) dargestellte „Stan-\n       fnL =                                                                              dard fw“-Tabelle/Kurve. Die „Standard fw“-Tabel-\n                      Lpp × g\n                                                                                          le/Kurve beruht auf Daten der tatsächlichen\n       und die Exponenten α, β, γ sowie δ sind wie folgt                                  Geschwindigkeitsabnahme einer größtmöglichen\n       bestimmt:                                                                          Zahl vorhandener Schiffe beim Vorliegen der re-\n                                                                                          präsentativen Seeverhältnisse.\n         Schiffstyp                                  Exponent:\n                                                                                2.2.9.3 zur Unterscheidung von dem nach den Regeln 20\n                                         α           β      γ        δ                  und 21 der Anlage VI von MARPOL berechneten\n         Ro-Ro-Frachtschiff             2,00     0,50      0,75    1,00                 erreichten EEDI müssen fw und attained EEDIweather,\n                                                                                        sofern sie berechnet wurden, mit den ihrer Be-\n         Ro-Ro-Fahrgastschiff           2,50     0,75      0,75    1,00\n\n2.2.8.4 Korrekturfaktor fj für Stückgutschiffe\n                                                                                5\n                                                                                     Verwiesen wird auf die von der Organisation genehmigten und mit\n       Der Faktor fj für Stückgutschiffe wird wie folgt be-                          dem Rundschreiben MEPC.1/Circ.796 verbreiteten Vorläufigen\n       rechnet:                                                                      Richtlinien für die Berechnung des Koeffizienten fw für die Abnahme\n                                                                                     der Schiffsgeschwindigkeit bei repräsentativen Seeverhältnissen zur\n                    0,174                                                            Verwendung bei der Probefahrt (Interim Guidelines for the calcula-\n        fj =                                   ; falls fj > 1, gilt: fj = 1          tion of the coefficient fw for decrease in ship speed in a representati-\n               Fn∇2,3 × Cb0,3                                                        ve sea condition for trial use).\n\n\n                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n           stimmung zu Grunde gelegten repräsentativen                                 Tabelle 3: Durchschnittliche Blockkoeffizien-\n           Seeverhältnissen in der Technischen EEDI-Akte                               ten Cb reference design für Massengutschiffe, Tank-\n           angegeben werden.                                                           schiffe und Stückgutschiffe\n2.2.10 feff(i) ; Verfügbarkeitsfaktor der jeweiligen inno-                                                                 Größenkategorien\n       vativen Energieeffizienztechnologie\n                                                                                         Schiffs-        unter  10 000 25 000 55 000       über\n           feff(i) ist der Verfügbarkeitsfaktor der jeweiligen in-                       typ            10 000 – 25 000 – 55 000 – 75 000 75 000\n           novativen Energieeffizienztechnologie. Für Sys-                                               DWT     DWT      DWT      DWT     DWT\n           teme zur Rückgewinnung von Energie aus Ener-                                  Massen-         0,78           0,80    0,82      0,86     0,86\n           gieverlusten muss feff(i) mit eins (1,0)6 angesetzt                           gutschiff\n           werden.\n                                                                                         Tank-           0,78           0,78    0,80      0,83     0,83\n2.2.11 fi ; Kapazitäts-Korrekturfaktor für eine techni-                                  schiff\n       sche bzw. regulatorische Einschränkung der                                        Stück-                                 0,80\n       Kapazität                                                                         gutschiff\n           fi ist der Kapazitäts-Korrekturfaktor für jegliche\n           technische bzw. regulatorische Einschränkung                                Alternativ kann der Kapazitäts-Korrekturfaktor für\n           der Kapazität und muss mit eins (1,0) angenom-                              die Eisverstärkung des Schiffes (fi(ice class)) unter\n           men werden, wenn die Notwendigkeit dieses                                   Verwendung der in Absatz 2.2.11.2 für den Kor-\n           Faktors nicht zugestanden wird.                                             rekturkoeffizienten für schiffsspezifische freiwilli-\n                                                                                       ge Verstärkungen der Schiffsstruktur (fi VSE) ange-\n2.2.11.1 Kapazitäts-Korrekturfaktor fi für Schiffe mit                                 gebenen Formel berechnet werden. Diese Formel\n         Eisklasse                                                                     kann auch für andere Eisklassen als die in Tabel-\n                                                                                       le 2 aufgeführten angewendet werden.\n           Der Kapazitäts-Korrekturfaktor fi für Schiffe mit\n           Eisklasse, bei denen die Tragfähigkeit (DWT) als                 2.2.11.2 f i VSE8 Kapazitäts-Korrekturfaktor für eine\n           Maß der Kapazität gilt, muss wie folgt berechnet                          schiffsspezifische freiwillige Verstärkung der\n           werden:                                                                   Schiffsstruktur\n           fi = fi(ice class) × fiCb                                                   fi VSE für eine schiffsspezifische freiwillige Verstär-\n                                                                                       kung der Schiffsstruktur wird durch folgende For-\n           Dabei ist fi(ice class) der Kapazitäts-Korrekturfaktor\n                                                                                       mel ausgedrückt:\n           für die Eisverstärkung des Schiffes, der aus der\n           Tabelle 2 entnommen werden kann und fiCb der                                           DWTreference design\n           Korrekturfaktor für verbesserte Eisgängigkeit, der                          fiVSE =\n                                                                                                  DWTenhanced design\n           nicht geringer als 1,0 sein und wie folgt berechnet\n           werden muss:                                                                Dabei ist\n                    Cb reference design                                                DWTreference design = ∆ship - lightweightreference design\n           fiCb =\n                           Cb                                                          DWTenhanced design = ∆ship - lightweightenhanced design\n           Dabei ist Cb reference design der für den Schiffstyp                        Bei dieser Berechnung muss für die Vergleichs-\n           durchschnittliche Blockkoeffizient, der für Mas-                            ausführung und die verstärkte Ausführung die\n           sengutschiffe, Tankschiffe und Stückgutschiffe                              gleiche Verdrängung (Δ) angesetzt werden.\n           der Tabelle 3 entnommen werden kann und Cb\n           der Blockkoeffizient des Schiffes. Für andere                               Die Tragfähigkeit vor Verstärkungen (DWTreference\n           Schiffstypen als Massengutschiffe, Tankschiffe                              design) ist die Tragfähigkeit vor dem Einbau der Ver-\n\n           und Stückgutschiffe gilt:                                                   stärkungen der Schiffsstruktur. Die Tragfähigkeit\n                                                                                       nach Verstärkungen (DWTenhanced design) ist die Trag-\n           fiCb = 1,0                                                                  fähigkeit nach dem Einbau freiwilliger Verstärkun-\n           Tabelle 2: Kapazitäts-Korrekturfaktor für Eis-                              gen der Schiffsstruktur. Eine Änderung des Werk-\n           verstärkung des Schiffskörpers                                              stoffs (z. B. von einer Aluminiumlegierung zu Stahl)\n                                                                                       zwischen der Vergleichsausführung und der ver-\n            Eisklasse7                          fi(ice class)                          stärkten Ausführung darf für die Berechnung von\n                                                                                       fi VSE nicht gestattet werden. Eine Gütegrad-Ände-\n            IC                         fi(IC) = 1,0041 + 58,5/DWT                      rung des gleichen Werkstoffs (z. B. der Sorte, der\n            IB                         fi(IB) = 1,0067 + 62,7/DWT                      Gütegrade, der Eigenschaften und des Zustands\n                                                                                       von Stahl) darf ebenfalls nicht gestattet werden.\n            IA                         fi(IA) = 1,0099 + 95,1/DWT\n                                                                                       In jedem Falle müssen dem Prüfer zwei Zeich-\n            IA Super                   fi(IAS) = 1,0151 + 228,7/DWT\n                                                                                       nungssätze der Schiffsstruktur zur Beurteilung\n                                                                                       vorgelegt werden. Ein Zeichnungssatz für das\n6\n                                                                                       Schiff ohne freiwillige Verstärkung der Schiffs-\n    Die EEDI-Berechnung muss auf Grundlage der Bedingungen bei\n    Normalbetrieb auf See außerhalb der in Absatz 6 der Regel 13 in der\n    Anlage VI von MARPOL festgelegten Emissions-Überwachungsge-             8\n    biete erfolgen.                                                             Klassenzeichen zur Schiffsstruktur und/oder Klassenzusatzzeichen,\n                                                                                wie beispielsweise u. a. „verstärkt für Greiferbetrieb“ und „Bodenver-\n7\n    Für weitere Informationen über ungefähre Entsprechungen von Eis-            stärkung für Grundberührung beim Be- und Entladen“, die zu einem\n    klassen siehe die unter http://www.helcom.fi abrufbare HELCOM-              Tragfähigkeitsverlust des Schiffes führen, werden auch als Beispie-\n    Empfehlung 25/7                                                             le für „freiwillige Verstärkungen der Schiffsstruktur“ angesehen.\n\n\n                                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       673                                                                        Heft 20 – 2020\n\n        struktur; der andere Zeichnungssatz für dasselbe                                          satz 26 der Regel 2 der Anlage VI\n        Schiff mit der freiwilligen Verstärkung der Schiffs-                                      von MARPOL als Gastankschiff\n        struktur (alternativ darf auch ein Zeichnungssatz                                         bestimmt sind und darf nicht auf\n        der Vergleichsausführung mit darin vermerkter                                             LNG-Tankschiffe gemäß der Be-\n        freiwilliger Verstärkung der Schiffsstruktur akzep-                                       stimmung in Absatz 38 der Re-\n        tiert werden). Beide Zeichnungssätze müssen                                               gel 2 der Anlage VI von MARPOL\n        den für den Schiffstyp und das vorgesehene Ein-                                           angewendet werden.\n        satzgebiet geltenden Regeln entsprechen.\n                                                               2.2.12.3 Korrekturfaktor für den Rauminhalt fc für\n2.2.11.3 fiCSR ; Kapazitäts-Korrekturfaktor für Schiffe                 Ro-Ro-Fahrgastschiffe (fcRoPax)\n        gemäß den Common Structural Rules (CSR)\n                                                                         Für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, deren DWT/GT-Ver-\n        für gemäß den Common Structural Rules (CSR)                      hältnis kleiner als 0,25 ist, muss der folgende\n        der Klassifikationsgesellschaften gebaute Mas-                   Korrekturfaktor für den Rauminhalt fcRoPax ange-\n        sengutschiffe und Öltankschiffe, denen das Klas-                 wendet werden:\n        senzusatzzeichen CSR erteilt wurde, muss der\n        folgende Kapazitäts-Korrekturfaktor fiCSR ange-                              ⎛ ⎛ DWT ⎞ ⎞ -0,8\n                                                                                     ⎜⎜      ⎟⎟\n        wendet werden:                                                               ⎜ ⎝ GT ⎠ ⎟\n                                                                         fcRoPax =   ⎜         ⎟\n        fiCSR = 1 + (0,08 × LWTCSR /DWTCSR)                                          ⎝ 0,25 ⎠\n\n        Dabei ist DWTCSR die nach Absatz 2.2.4 bestimm-                  Dabei ist DWT die Kapazität und GT die Brutto-\n        te Tragfähigkeit (deadweight) und LWTCSR das                     raumzahl gemäß Regel 3 der Anlage I des Inter-\n        Eigengewicht (lightweight) des Schiffes.                         nationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-\n2.2.11.4 fi für sonstige Schiffstypen                                    mens von 1969.\n        Für sonstige Schiffstypen muss fi mit eins (1,0)       2.2.12.4 Korrekturfaktor für den Rauminhalt fc für Mas-\n        angesetzt werden.                                               sengutschiffe, deren Wert für R kleiner ist als\n                                                                        0,55 (fc bulk carriers designed to carry light cargoes)\n2.2.12 fc ; Korrekturfaktor für den Rauminhalt\n                                                                         Für Massengutschiffe, deren Wert für R kleiner ist\n        fc ist der Korrekturfaktor für den Rauminhalt, für               als 0,55 (z. B. Schiffe für die Beförderung von\n        den der Wert eins (1,0) angenommen werden                        Holzschnitzeln) muss der folgende Korrekturfak-\n        muss, wenn die Notwendigkeit dieses Faktors                      tor für den Rauminhalt fc bulk carriers designed to carry light cargoes\n        nicht zugestanden wird.                                          angewendet werden:\n2.2.12.1 Korrekturfaktor für den Rauminhalt fc für Che-\n                                                                         fc bulk carriers designed to carry light cargoes = R -0,15\n         mikalientankschiffe\n                                                                         Dabei ist R das Kapazitätsverhältnis der gemäß\n        Für Chemikalientankschiffe nach der Bestim-\n                                                                         Absatz 2.2.4 bestimmten Tragfähigkeit des\n        mung in Absatz 16.1 der Regel 1 der Anlage II\n                                                                         Schiffes (in Tonnen) geteilt durch den gesamten\n        von MARPOL muss der folgende Korrekturfaktor\n                                                                         Rauminhalt der Laderäume des Schiffes (in m3).\n        für den Rauminhalt angewendet werden:\n        fc = R -0,7 - 0,014, wenn R kleiner ist als 0,98       2.2.13 Lpp ; Länge zwischen den Loten\n\n        oder                                                             Der Ausdruck „Länge zwischen den Loten“\n                                                                         (Length between perpendiculars, Lpp) bezeichnet\n        fc = 1,000, wenn R gleich 0,98 oder größer ist;                  96 % der Gesamtlänge, gemessen in einer Was-\n        Dabei ist: R das Kapazitätsverhältnis der nach                   serlinie in Höhe von 85 % der geringsten Seiten-\n        Absatz 2.2.4 bestimmten Tragfähigkeit des                        höhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn\n        Schiffes (in Tonnen) geteilt durch den Gesamt-                   der folgende Wert größer ist, die Länge von der\n        rauminhalt der Ladetanks des Schiffes (in m³).                   Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des\n                                                                         Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen,\n2.2.12.2 Korrekturfaktor für den Rauminhalt fc für Gas-                  die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Was-\n         tankschiffe                                                     serlinie, in der diese Länge gemessen wird, par-\n                                                                         allel zu der Konstruktionswasserlinie. Lpp muss in\n        Für Gastankschiffe, die über ein direktes Diesel-\n                                                                         Metern gemessen werden.\n        antriebssystem verfügen und die für die Beförde-\n        rung von Flüssigerdgas als Massengut gebaut              2.2.14 fl ; Korrekturfaktor für Stückgutschiffe, die mit\n        oder umgebaut wurden und verwendet werden,                      Kränen oder sonstiger ladungsbezogenen\n        muss der folgende Korrekturfaktor für den Raum-                 Ausrüstung ausgestattet sind\n        inhalt fcLNG angewendet werden:\n                                                                         fl ist der Faktor für Stückgutschiffe, die mit Kränen\n        fcLNG = R -0,56                                                  oder sonstiger ladungsbezogenen Ausrüstung\n        Dabei ist R das Kapazitätsverhältnis der nach Ab-                ausgestattet sind, um den Verlust an Tragfähig-\n        satz 2.2.4 bestimmten Tragfähigkeit des Schiffes                 keit auszugleichen.\n        (in Tonnen) geteilt durch den Gesamtrauminhalt                   fl = fcranes × fsideloader × froro\n        der Ladetanks des Schiffes (in m³).\n                                                                         fcranes     = 1 falls keine Kräne vorhanden sind.\n        Anmerkung: Dieser Faktor ist auf LNG-Tank-\n                   schiffe anwendbar, die in Ab-                         fsideloader = 1 falls keine Seitenlader vorhanden sind.\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2020                                                              674                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n        froro       = 1 falls keine Ro-Ro-Rampe vorhanden ist.                2.2.15 ds ; zum Sommerfreibord korrespondierender\n                                                                                     Tiefgang\n        Bestimmung von fcranes :\n                            n\n                                                                                        Der zum Sommerfreibord korrespondierende\n                           ∑ (0,0519 × SWLn × Reachn + 32,11)                           Tiefgang ds ist der in Metern gemessene vertika-\n        fcranes = 1 +\n                           n=1\n                                                                                        le Abstand zwischen der Grundlinie auf halber\n                                               Capacity                                 Schiffslänge und der Wasserlinie bei dem Tief-\n                                                                                        gang, der mit dem dem Schiff zu erteilenden\n        Dabei ist:                                                                      Sommerfreibord korrespondiert.\n        SWL         = die sichere Arbeitslast (safe working                   2.2.16 Bs ; Breite\n                      load) gemäß Angabe des Kranherstel-\n                      lers in metrischen Tonnen                                         Die Breite Bs ist die in Metern auf Spanten ge-\n                                                                                        messene größte Breite des Schiffes auf dem zum\n        Reach = die Kranausladung, bei der die sichere                                  Freibord korrespondierenden Tiefgang ds oder\n                Arbeitslast gehoben werden kann, in                                     unterhalb dieses Tiefgangs.\n                Metern\n                                                                              2.2.17 ∇; volumetrische Verdrängung\n        n           = die Anzahl der Kräne\n                                                                                        Die in Kubikmetern (m3) gemessene volumetri-\n        Für sonstige Ausrüstung zum Ladungsumschlag,                                    sche Verdrängung ∇ ist bei einem Schiff mit einer\n        wie z. B. Seitenlader und Ro-Ro-Rampen, muss                                    Außenhaut aus Metall der auf Spanten gemesse-\n        der Faktor wie folgt bestimmt werden:                                           ne Rauminhalt der Verdrängung des Schiffes\n                         CapacityNo side loaders                                        ausschließlich Anhängen, und bei einem Schiff\n        fside loader =                                                                  mit einer Außenhaut aus jeglichem anderen\n                          Capacityside loaders                                          Werkstoff der gemessene Rauminhalt der Ver-\n                   CapacityNo RoRo                                                      drängung des Schiffes auf Außenhaut, jeweils\n        fRoRo =                                                                         gemessen beim zum Sommerfreibord korrespon-\n                    CapacityRoRo\n                                                                                        dierenden Tiefgang ds gemäß der Angabe im ge-\n        Das Gewicht der Seitenlader und Ro-Ro-Ram-                                      nehmigten Stabilitäts-/Beladungshandbuch.\n        pen muss auf einer unmittelbaren Berechnung\n                                                                              2.2.18 g; Erdbeschleunigung\n        basieren, analog zu den für den Faktor fivse vor-\n        genommenen Berechnungen.                                                        g ist die Erdbeschleunigung, 9,81 m/s2.\n\n\n                                                                      Anhang 1\n\n                                             Eine vereinfachte typische SchiffsMaschinenanlage\n\n                                               Hilfsmotoren                           Kessel                       Ladungsheizung\n\n\n                                                                                                                     Querstrahler\n\n\n                                                                                                                     Ladepumpen\n                                                   Schalttafel\n\n                                                                                                                     Ladegeschirr\n\n\n                                                                                                                    Ballastpumpen\n\n\n                                                                                                                     Kühlanlagen\n\n\n\n                                                                                                        PAE\n                                                                                   Rückgewinnung\n                                 Wellenmotor              Wellengenerator\n                                                                                  von Abwärme usw.\n                                     PPTI                      PPTO\n                                                                                        PAEeff\n                                                                                                                  Pumpen des Haupt\n                                                                                                                   motors (2,5% PME)\n   Wellenleistung\n                                                                                   Hauptmotor PME\n        PS\n                                                                                                                      Unterkünfte\n                                                                                                                       (250 kW)\n\n\n\n                                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                     675                                           Heft 20 – 2020\n\nAnmerkung 1: Mechanische aus Energieverlusten zu-                 .3   die Kennzeichnung des Verbrauchers;\n             rückgewonnene Energie, die unmittelbar\n                                                                  .4   die Kennzeichnung des Stromkreises des\n             in Wellen eingekoppelt wird, braucht\n                                                                       Verbrauchers;\n             nicht gemessen zu werden, da sich die\n             Wirkung der Technologie unmittelbar in               .5   die mechanische Nennleistung des Verbrau-\n             der Referenzgeschwindigkeit Vref wider-                   chers „Pm“ [kW];\n             spiegelt.\n                                                                  .6   die Nennleistung des Elektromotors eines\nAnmerkung 2: Im Falle eines kombinierten PTI/PTO be-                   Verbrauchers [kW];\n             stimmt der auf See übliche Betriebsmo-\n             dus, welcher Modus in der Berechnung                 .7   den Wirkungsgrad des Elektromotors eines\n             zu verwenden ist.                                         Verbrauchers „e“ [/];\n                                                                  .8   die elektrische Nennleistung des Verbrau-\n                                                                       chers „Pr“ [kW];\n                       Anhang 2\n                                                                  .9   den Betriebsfaktor Auslastung „kl“ [/];\n        Richtlinien für die Erstellung von\n    EEDI-Stromverbrauchstabellen (EPT-EEDI)                       .10 den Betriebsfaktor Dienst „kd“ [/];\n                                                                  .11 den Betriebsfaktor Laufzeit „kt“ [/];\n1      Einleitung\n                                                                  .12 den Betriebsfaktor Gesamtnutzung „ku“ [/],\n       Dieser Anhang enthält eine Richtlinie für das Do-              wobei gilt: ku = kl × kd × kt;\n       kument „EEDI-Stromverbrauchstabelle“ (Electric\n       power table (EPT) for EEDI), welches dem in der            .13 den Leistungsbedarf des Verbrauchers\n       Werftpraxis gängigen Dokument zur E-Bilanz äh-                 „Pload“ [kW], wobei gilt: Pload = Pr × ku;\n       nelt, klar bestimmte Kriterien nutzt und ein Stan-         .14 Anmerkungen;\n       dardformat, klare Bestimmung von Verbrauchern\n       und deren Gruppierung, Standardlastfaktoren                .15 den Leistungsbedarf von Gruppen [kW]; und\n       usw. bietet. Es werden eine Anzahl neuer Begrif-           .16 die Leistungsaufnahme der Verbraucher in\n       fe eingeführt (insbesondere die „Gruppen“), wo-                Hilfsanlagen PAE [kW]\n       durch das Berechnungsverfahren komplexer zu\n       werden scheint. Dieser Zwischenschritt vor der       4     In die EEDI-Stromverbrauchstabelle aufzu-\n       abschließenden Berechnung von PAE regt aber                nehmende Angaben\n       alle Beteiligten dazu an, den Gesamtwert des               Verbrauchergruppen\n       Verbrauchs der Hilfsanlagen einer eingehenden\n       Untersuchung zu unterziehen, die Vergleiche zwi-     4.1   Die Verbraucher werden in festgelegte Gruppen\n       schen verschiedenen Schiffen und Technologien              eingeteilt, die eine zweckmäßige Gliederung der\n       ermöglicht und letztlich Möglichkeiten für Effizi-         Hilfsanlagen ermöglichen. Dies erleichtert das\n       enzverbesserungen aufzeigt.                                Prüfverfahren und ermöglicht die Ermittlung der-\n                                                                  jenigen Bereiche, in denen Verbrauchseinsparun-\n2      Bestimmungen zur Leistungsaufnahme der                     gen möglich sein könnten. Die Gruppen sind\n       Verbraucher in Hilfsanlagen                                nachfolgend aufgeführt:\n       PAE ist nach Absatz 2.2.5.6 der Richtlinien unter          .1   A – Schiffskörper, Deck, Navigation und Si-\n       Einhaltung der folgenden drei zusätzlichen Be-                  cherheit;\n       dingungen zu berechnen:                                    .2   B – Antriebshilfsanlagen;\n       .1   es liegen keine Notfallsituationen vor (z. B.         .3   C – Hilfsmotoren und Hauptmotoren;\n            „kein Brand“, „kein Wassereinbruch“, „kein\n            Stromausfall“, „kein teilweiser Stromaus-             .4   D – Allgemeiner Schiffsbetrieb;\n            fall“);\n                                                                  .5   E – Lüftung für Maschinenräume und den\n       .2   der Beurteilungszeitraum beträgt 24 Stunden                Hilfsanlagenraum;\n            (zur Berücksichtigung von nur zeitweise be-\n                                                                  .6   F – Klimatisierung;\n            triebenen Verbrauchern); und\n                                                                  .7   G – Kombüsen, Kühlung und Wäscherei;\n       .3   das Schiff ist mit Fahrgästen und/oder La-\n            dung sowie der Besatzung voll beladen.                .8   H – Unterkunftsbereich;\n                                                                  .9   I – Beleuchtung und Steckdosen;\n3      Bestimmung der in die EEDI-Stromver-\n       brauchstabelle aufzunehmenden Angaben                      .10 L – Unterhaltung;\n       Die Stromverbrauchstabelle für die Berechnung              .11 N – Ladungsbezogene Verbraucher; und\n       des EEDI muss je nach Bedarf die folgenden An-\n       gaben enthalten:                                           .12 M – Verschiedenes.\n                                                                  Alle Verbraucher des Schiffes müssen in dem Do-\n       .1   die Gruppe des Verbrauchers;\n                                                                  kument aufgeführt werden, hiervon ausgenom-\n       .2   eine Beschreibung des Verbrauchers;                   men sind lediglich PAEeff, die Wellenmotoren und\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2020                                            676                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\n        deren Übertragungskette (während die Antriebs-                motors einschließlich der von den entsprechen-\n        hilfsanlagen zum Teil im folgenden Absatz 4.1.2               den Hilfsanlagen aufgenommenen Leistung\n        B enthalten sind). Einige Verbraucher (d. h. Quer-            usw.). Zu den Hilfsanlagen der Antriebsanlage\n        strahler, Ladepumpen, Ladegeschirr, Ballast-                  gehören Antriebseinrichtungen zum Manövrieren\n        pumpen, Systeme für die Ladungsunterhaltung,                  wie Querstrahler zum Manövrieren und ihre Hilfs-\n        Kühlanlagen und Laderaumlüfter) sind noch aus                 anlagen, deren Betriebsfaktor mit null anzusetzen\n        Gründen der Transparenz in der Gruppe enthal-                 ist.\n        ten, allerdings ist ihr Betriebsfaktor zwecks Über-\n        einstimmung mit Absatz 2.2.5.6 der Richtlinien        4.1.3   C – Hilfsmotoren und Hauptmotoren\n        null (siehe Zeilen 4 und 5 der Stromverbrauchs-               Zu dieser Gruppe gehören: Kühlsysteme, d. h.\n        tabelle in diesem Anhang), wodurch die Überprü-               Pumpen und Lüfter für die Kühlkreisläufe von Ge-\n        fung, dass alle Verbraucher im Dokument be-                   neratoren oder Antriebswellenmotoren (Pumpen\n        rücksichtigt sind und keine Verbraucher bei der               für Seewasser, technisches Wasser usw.), die\n        Messung ausgelassen wurden, vereinfacht wird.                 Speisung der Schmier- und Brennstoffsysteme\n4.1.1   A – Schiffskörper, Deck, Navigation und Sicher-               und das Umpumpen, Behandeln und Lagern die-\n        heit                                                          ser Stoffe, das Lüftungssystem für die Zufuhr von\n                                                                      Verbrennungsluft usw.\n        .1   Zu den Diensten für den Schiffskörper ge-\n             hören in der Regel folgende Verbraucher:         4.1.4   D – Allgemeiner Schiffsbetrieb\n             ICCP-Systeme, die Verhol- und Festmache-                 Zu dieser Gruppe gehören Verbraucher für den\n             rausrüstung, verschiedene Türen, Ballast-                Betrieb allgemeiner Dienste, die gleichermaßen\n             systeme, Lenzsysteme, Stabilisierungsaus-                dem Wellenmotor, den Hilfsmotoren und dem\n             rüstung usw. Ballastsysteme werden zwecks                Hauptmotor sowie den Versorgungssystemen für\n             Übereinstimmung mit Absatz 2.2.5.6 der                   die Unterkunftsbereiche dienen können. Zu die-\n             Richtlinien mit einem Betriebsfaktor von null            ser Gruppe zählen in der Regel folgende Ver-\n             angegeben (siehe Zeile 5 der Stromver-                   braucher: Kühlsysteme, d. h. Systeme für das\n             brauchstabelle in diesem Anhang);                        Pumpen von Seewasser, Hauptkreisläufe mit\n        .2   Zu den Diensten für den Decksbereich ge-                 technischem Wasser, Druckluftsysteme, Frisch-\n             hören in der Regel folgende Verbraucher:                 wassererzeuger, Automatisierungssysteme usw.\n             Deck- und Balkonreinigungssysteme, Ret-          4.1.5   E – Lüftung für Maschinenräume und den Hilfs-\n             tungssysteme, Kräne usw.;                                anlagenraum\n        .3   Zu den Diensten für die Navigation gehören\n                                                                      Zu dieser Gruppe gehören alle Lüfter, die für die\n             in der Regel folgende Verbraucher: Naviga-\n                                                                      Belüftung der Maschinen- und Hilfsanlagenräu-\n             tionssysteme, externe und interne Kommu-\n                                                                      me sorgen; hierzu zählen in der Regel: Zu- und\n             nikationssysteme für die Navigation, Ruder-\n                                                                      Ablüfter für die Maschinenraumkühlung, Zu- und\n             anlagen usw.; und\n                                                                      Ablüfter für die Hilfsanlagenräume. Lüfter zur Ver-\n        .4   Zu den Diensten für die Sicherheit gehören in            sorgung der Unterkunftsbereiche oder für die\n             der Regel folgende Verbraucher: aktive und               Verbrennungsluftzufuhr gehören nicht zu dieser\n             passive Brandschutzsysteme, Notabschalt-                 Gruppe. Zu dieser Gruppe gehören keine Lade-\n             systeme, Rundspruchanlagen usw.                          raumlüfter oder Zu- und Ablüfter für Kfz-Abstell-\n                                                                      flächen.\n4.1.2   B – Antriebshilfsanlagen\n                                                              4.1.6   F – Klimatisierung\n        Zu dieser Gruppe gehören typischerweise: se-\n        kundäre Kühlsysteme der Antriebsanlage wie                    Alle Verbraucher, aus denen sich das System für\n        Niedertemperatur (NT)-Kühlpumpen für Wellen-                  die Klimatisierung zusammensetzt; hierzu zählen\n        motoren, NT-Kühlpumpen für Stromrichter für                   in der Regel: Kältemaschinen für die Klimatisie-\n        den Antrieb, unterbrechungsfreie Stromversor-                 rung, Systeme für den Transport und die Be-\n        gungen (UPSs) der Antriebsanlage usw. Nicht zu                handlung von Kühl- und Heizflüssigkeiten für die\n        den Verbrauchern der Antriebsanlagen gehören                  Klimatisierung, Systeme für die Belüftung der\n        Wellenmotoren (PTI(i)) und die zugehörigen Hilfs-             Lüftungseinheiten für die Klimatisierung, Nach-\n        anlagen (Lüfter und Pumpen zur Kühlung des                    heizsysteme für die Klimatisierung einschließlich\n        Wellenmotors usw.) und die Verluste in der Über-              der zugehörigen Pumpen usw. Für die Betriebs-\n        tragungskette zum Wellenmotor und den zuge-                   faktoren Auslastung, Laufzeit und Dienst der Käl-\n        hörigen Hilfsanlagen (d. h. Umformer des Wellen-              temaschinen für die Klimatisierung ist jeweils ein\n        motors einschließlich der entsprechenden                      Wert von 1 zu wählen (kl = 1, kt = 1 und kd = 1),\n        Hilfsanlagen wie Lüfter und Pumpen zur Kühlung                um die eingehende Validierung des Wärmelast-\n        des Stromrichters, Transformatoren des Wellen-                abfuhrdokuments zu vermeiden (d. h. die Nenn-\n        motors einschließlich der entsprechenden Ver-                 leistung des Elektromotors der Kältemaschine ist\n        luste in Hilfsanlagen wie Lüftern und Pumpen zur              zugrunde zu legen). kd muss allerdings die Ver-\n        Kühlung des Transformators der Antriebsanlage,                wendung von Reservekältemaschinen widerspie-\n        der Oberwellenfilter des Wellenmotors ein-                    geln (sind zum Beispiel vier Kältemaschinen ins-\n        schließlich der entsprechenden Verluste in den                talliert und eine von ihnen dient als Reserve, dann\n        Hilfsanlagen, das Erregungssystem des Wellen-                 ist kd = 0 für die Reservekältemaschine und kd =\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    677                                           Heft 20 – 2020\n\n        1 für die übrigen drei Kältemaschinen), jedoch             Beleuchtung, Fernsehgerät, Haartrockner, Kühl-\n        nur, wenn die Anzahl der Reservekältemaschinen             schrank usw.).\n        über das Wärmelastabfuhrdokument eindeutig\n        nachgewiesen ist.                                   4.1.10 L – Unterhaltung\n\n4.1.7   G – Kombüsen, Kühlung und Wäscherei                        Zu dieser Gruppe gehören alle Verbraucher im\n                                                                   Zusammenhang mit Unterhaltung; hierzu zählen\n        Alle Verbraucher im Zusammenhang mit den                   in der Regel: Audio- und Videoanlagen in öffent-\n        Kombüsen, mit der Kühlung in Pantrys und mit               lichen Bereichen, Bühnentechnik, IT-Systeme für\n        der Wäscherei; hierzu zählen in der Regel: die             Büros, Videospiele usw.\n        verschiedenen der Kombüse zugehörigen Ma-\n        schinen, Kochgeräte, die der Kombüse zugehö-        4.1.11 N – Ladungsbezogene Verbraucher\n        rigen Reinigungsmaschinen, die der Kombüse                 Diese Gruppe enthält aus Gründen der Transpa-\n        zugehörigen Hilfsanlagen, Kühlraumsysteme ein-             renz alle ladungsbezogenen Verbraucher wie La-\n        schließlich Kälteverdichtern mit zugehörigen               depumpen, Ladegeschirr, Systeme für die Erhal-\n        Hilfsanlagen, Luftkühler usw.                              tung der Ladung, Verbraucher für die Kühlung\n4.1.8   H – Unterkunftsbereich                                     von Ladung, Laderaumlüfter und Lüfter für Kfz-\n                                                                   Abstellflächen. Der Betriebsfaktor dieser Gruppe\n        Alle Verbraucher im Zusammenhang mit Unter-                ist jedoch mit null anzusetzen.\n        kunftsbereichen für Fahrgäste und Besatzung;\n        hierzu zählen in der Regel: Beförderungssysteme     4.1.12 M – Verschiedenes\n        für Besatzung und Fahrgäste, z. B. Fahrstühle,\n                                                                   Diese Gruppe enthält alle Verbraucher, die nicht\n        Rolltreppen usw., Umweltdienste, d. h. Systeme\n                                                                   den oben genannten Gruppen zugeordnet wur-\n        für die Sammlung, den Transport, die Aufberei-\n                                                                   den, die aber dennoch Beiträge zur Gesamtver-\n        tung, die Speicherung und das Einleiten von\n                                                                   brauchsberechnung des bei Normalbetrieb auf\n        Schwarz- und Grauwasser, Müllsysteme ein-\n                                                                   See maximal auftretenden Verbrauchs liefern.\n        schließlich der Sammlung, des Transports, der\n        Behandlung und der Aufbewahrung usw., Syste-               Beschreibung der Verbraucher\n        me für den Transport von Flüssigkeiten für Unter-\n        kunftsbereiche, d. h. Systeme für das Pumpen        4.2    Diese Angabe dient der Bezeichnung der Ver-\n        von warmem und kaltem Wasser für den Sanitär-              braucher (zum Beispiel „Seewasserpumpe“).\n        bereich usw., Aufbereitungsanlagen, Pool-Sys-              Verbraucherkennzeichen\n        teme, Saunen, Fitnessgeräte usw.\n                                                            4.3    Dieses Kennzeichen bezeichnet die Verbraucher\n4.1.9   I – Beleuchtung und Steckdosen\n                                                                   gemäß dem Standard-Kennzeichnungssystem\n        Alle Verbraucher im Zusammenhang mit Be-                   der Werft. Beispielsweise lautet das Kennzeichen\n        leuchtung, Unterhaltung und Steckdosen. Da die             der „PTI1-Frischwasserpumpe“ bei einem Bei-\n        Anzahl der Lichtstromkreise und Steckdosen auf             spielschiff einer Beispielwerft „SYYIA/C“. Diese\n        dem Schiff sehr hoch sein kann, ist eine Auflis-           Angabe verleiht jedem Verbraucher eine nur für\n        tung aller Lichtstromkreise und Anschlusspunkte            ihn verwendete Bezeichnung.\n        in der EEDI-Stromtabelle in der Praxis nicht\n                                                                   Kennzeichnung des Stromkreises der Ver-\n        durchführbar. Daher müssen die Stromkreise\n                                                                   braucher\n        zum Zweck der Aufzeigung von Möglichkeiten für\n        eine effizientere Energienutzung in Untergruppen    4.4    Dies ist das Kennzeichen des Stromkreises, der\n        zusammengefasst werden. Die Untergruppen                   den Verbraucher versorgt. Diese Angabe ermög-\n        sind:                                                      licht die Durchführung des Datenvalidierungsver-\n        .1   Beleuchtung für 1) Kabinen, 2) Korridore, 3)          fahrens.\n             technische Räume/Treppen, 4) öffentliche              Mechanische Nennleistung von Verbrauchern\n             Bereiche/Treppen, 5) Maschinen- und Hilfs-            „Pm“\n             anlagenräume, 6) Außenbereiche, 7) Kfz-Ab-\n             stellflächen und 8) Laderäume. Alle müssen     4.5    Diese Angabe ist nur dann in dem Dokument an-\n             in getrennten Hauptbrandabschnitten liegen;           zugeben, wenn der Stromverbrauch durch einen\n             und                                                   Elektromotor erfolgt, der einen mechanischen\n                                                                   Verbraucher antreibt (z. B. einen Lüfter, eine\n        .2   Steckdosen für 1) Kabinen, 2) Korridore, 3)           Pumpe usw.). Dies ist die Nennleistung des von\n             technische Räume/Treppen, 4) öffentliche              einem Elektromotor angetriebenen mechani-\n             Bereiche/Treppen, 5) Maschinen- und Hilfs-            schen Gerätes.\n             anlagenräume, 6) Kfz-Abstellflächen und 7)\n             Laderäume. Alle müssen in getrennten                  Nennleistung des Elektromotors von Verbrau-\n             Hauptbrandabschnitten liegen.                         chern [kW]\n        Für die Berechnungskriterien komplexer Grup-        4.6    Die Leistung des Elektromotors gemäß Herstel-\n        pen (z. B. Kabinenbeleuchtung und Steckdosen)              lerangabe auf dem Typenschild oder in der tech-\n        sind Untergruppen in Form eines erklärenden                nischen Spezifikation. Diese Angabe geht nicht in\n        Hinweises beizufügen, der die Verbrauchszu-                die Berechnung ein, ist aber hilfreich, um eine\n        sammensetzung angibt (z. B. Standardkabinen-               eventuelle Überdimensionierung bei der Kombi-\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Folglich ist kt = 1.\n4.7     Diese Angabe ist nur dann in das Dokument auf-                  Betriebsfaktor Gesamtnutzung „ku“ [/]\n        zunehmen, wenn der Stromverbrauch durch ei-\n        nen Elektromotor erfolgt, der einen mechani-             4.12   Der Gesamtnutzungsfaktor, der alle Betriebsfak-\n        schen Verbraucher antreibt.                                     toren berücksichtigt, lautet: ku=kl×kd×kt.\n        Elektrische Nennleistung von Verbrauchern                       Leistungsbedarf des Verbrauchers „Pload“\n        „Pr“ [kW]                                                       [kW]\n\n4.8     Typischerweise die maximale an den elektrischen          4.13   Der Beitrag des einzelnen Nutzers zur Leistungs-\n        Anschlüssen aufgenommene Leistung, für die                      aufnahme der Verbraucher in Hilfsanlagen ist\n        der Verbraucher im Betrieb gemäß Herstelleran-                  Pload=Pr×ku.\n        gabe auf dem Typenschild und/oder in der tech-                  Anmerkungen\n        nischen Spezifikation ausgelegt ist. Wenn der\n        Stromverbrauch durch einen Elektromotor er-              4.14   In das Dokument könnte eine frei formulierte An-\n        folgt, der einen mechanischen Verbraucher an-                   merkung eingetragen werden, um dem Prüfer Er-\n        treibt, beträgt die elektrische Nennleistung des                läuterungen zu geben\n        Verbrauchers: Pr = Pm/e [kW].\n                                                                        Leistungsbedarf von Gruppen [kW]\n        Betriebsfaktor Auslastung „kl“ [/]\n                                                                 4.15   Die Aufsummierung der „Leistungsbedarfe von\n4.9     Dieser Faktor gibt den für die von einem Verbrau-               Verbrauchern“ aus den Gruppen A bis N. Dies ist\n        cher benötigte elektrische Leistung von dessen                  ein Zwischenschritt, der für die Berechnung von\n        elektrischer Nennleistung vorzunehmenden Ab-                    PAE nicht zwingend notwendig ist. Er ist aber\n        zug an, wenn der Verbraucher eine geringere Leis-               nützlich, um eine quantitative Analyse des PAE\n        tung als seine Nennleistung aufnimmt. Beispiels-                zu ermöglichen, die eine Standardauflistung für\n        weise könnte im Fall eines Elektromotors, der                   eine Analyse und mögliche Verbesserungen beim\n        einen mechanischen Verbraucher antreibt, ein                    Energiesparen liefert.\n        Lüfter mit einer Leistungsreserve ausgelegt sein,               Leistungsaufnahme der Hilfsanlagen PAE [kW]\n        wodurch die mechanische Nennleistung des Lüf-\n        ters die von dem von ihm gespeisten Kanalsystem          4.16   Die Leistungsaufnahme der Hilfsanlagen PAE ist\n        abgeforderte Leistung übersteigt. Ein weiteres                  die Aufsummierung der „Leistungsbedarfe von\n        Beispiel ist eine Pumpe, deren Nennleistung ober-               Verbrauchern“ sämtlicher Verbraucher, geteilt\n        halb der Leistung liegt, die sie für das Pumpen in              durch den nach Leistung gewichteten durch-\n        ihrem Förderkreislauf benötigt. Ein weiteres Bei-               schnittlichen Wirkungsgrad des Generators bzw.\n        spiel, das einen Faktor kl rechtfertigt, ist der Fall,          der Generatoren.\n        dass ein elektrisch selbstregelndes Halbleiter-\n                                                                        PAE = ∑Pload(i)/(nach Leistung gewichteter\n        Heizsystem überdimensioniert ist und die Nenn-\n                                                                        durchschnittlicher Wirkungsgrad des Generators\n        leistung die aufgenommene Leistung übersteigt.\n                                                                        bzw. der Generatoren)\n        Betriebsfaktor Dienst „kd“ [/]\n                                                                        Aufbau und Gliederung der Angaben in der\n4.10    Der Faktor Dienst ist dann anzuwenden, wenn                     EEDI-Stromverbrauchstabelle\n        eine Funktion von mehr als einem Verbraucher             5      Das Dokument „EEDI-Stromverbrauchstabelle“\n        erfüllt wird. Da alle Verbraucher in die EEDI-                  muss allgemeine Angaben enthalten (d. h.\n        Stromverbrauchstabelle aufgenommen werden                       Schiffsname, Projektname, Verweise auf Doku-\n        müssen, sorgt dieser Faktor für eine korrekte                   mente usw.) sowie eine Tabelle mit folgendem\n        Summierung der Verbraucher. So beträgt zum                      Inhalt:\n        Beispiel der kd-Faktor zweier Pumpen, die den-\n        selben Kreislauf im Wechselbetrieb bedienen,                    .1   eine Zeile mit Spaltenüberschriften;\n        jeweils ½. Wenn drei Verdichter demselben\n                                                                        .2   eine Spalte für die Nummern der Tabellen-\n        Kreislauf dienen und einer ist in Betrieb, während\n                                                                             zeilen;\n        die beiden anderen in Bereitschaft stehen, dann\n        sind die kd-Faktoren jeweils 1/3.                               .3   eine Spalte für die Kennzeichnung der Grup-\n                                                                             pen („A“, „B“ usw.) gemäß den Absät-\n        Betriebsfaktor Laufzeit „kt“ [/]\n                                                                             zen 4.1.1 bis 4.1.12 dieses Anhangs;\n4.11    Gemäß der Bestimmung in Absatz 3 ein Faktor\n                                                                        .4   eine Spalte für die Beschreibungen der Grup-\n        für die Laufzeit, der auf einer von der Werft vor-\n                                                                             pen gemäß den Absätzen 4.1.1 bis 4.1.12\n        genommenen Beurteilung der Einschaltdauer\n                                                                             dieses Anhangs;\n        eines Verbrauchers im Verlauf von 24 Stunden an\n        Bord des in Fahrt befindlichen Schiffes beruht.                 .5   jeweils eine Spalte für die in den Absätzen 4.2\n        Zum Beispiel werden die Verbraucher für Unter-                       bis 4.14 dieses Anhangs genannten Punkte\n        haltungszwecke innerhalb von 24 Stunden für                          (z. B. „Verbraucherkennzeichen“ usw.);\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                                                                                                                                        679                                                                                                                                                                                                                              Heft 20 – 2020\n\n      .6     eine Zeile für jeden einzelnen Verbraucher;                                                                                                                                                                             Nachstehend wird als Beispiel eine EEDI-Strom-\n                                                                                                                                                                                                                                     verbrauchstabelle für ein für den Postdienst und\n      .7     die Ergebnisse der Aufsummierung (d. h. die\n                                                                                                                                                                                                                                     Kreuzfahrten eingesetztes Fahrgastschiff ge-\n             Summe der Strombedarfe) einschließlich der\n                                                                                                                                                                                                                                     zeigt, das über ein Fahrzeugdeck sowie Kühlla-\n             Angaben der Absätzen 4.15 bis 4.16 dieses\n                                                                                                                                                                                                                                     deräume für die Beförderung von Fisch verfügt.\n             Anhangs; und\n                                                                                                                                                                                                                                     Die Angaben und der Schiffstyp dienen aus-\n      .8     Erläuterungen.                                                                                                                                                                                                          schließlich Referenzzwecken.\n\n\n\n\n       Stromverbrauchstabelle für den EEDI Schiffskörper „Beispiel“ Projekt „Beispiel“ NMSL = normal maximum sea load\n       (bei Normalbetrieb n. z. = nicht zutreffend auf See maximal auftretender Verbrauch)\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Strombedarf des Verbrauchers\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Betriebsfaktor Gesamtnutzung\n                                                                                                                                                                                                                                      Betriebsfaktor Auslastung „kl“\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Betriebsfaktor Laufzeit „kt“ [/]\n                                                                                                                                                                      Wirkungsgrad des Elektromo-\n                                                                                                                                        Nennleistung des Elektromo-\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                       Betriebsfaktor Dienst „kd“ [/]\n                                                                                                                                                                                                      Elektrische Nennleistung des\n                                                                                                           des Verbrauchers „Pm“ [kW]\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                      tors des Verbrauchers „e“ [/]\n                                                                               Stromkreiskennzeichen des\n\n                                                                                                           Mechanische Nennleistung\n\n\n\n                                                                                                                                        tors des Verbrauchers [kW]\n                                                      Verbraucherkennzeichen\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                      Verbrauchers „Pr“ [kW]\n              Verbrauchergruppe\n                                  Beschreibung des\n                                  Verbrauchers\n\n\n\n\n                                                                               Verbrauchers\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              „Pload“ [kW]\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Anmerkung\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               „ku“ [/]\n       Nr.\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                      [/]\n       1        A                  Kathoden-               xxx                      yyy                          n. z.                        n. z.                        n. z.                                 5,2                            1                                         1                                          1*                        1                         5,2                   * 24 Std./Tag\n                                   schutz –                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    in Betrieb\n                                   Schiffskörper,\n                                   vorn\n       2        A                  Kathoden-               xxx                      yyy                          n. z.                        n. z.                        n. z.                                 7,0                            1                                         1                                          1*                        1                              7                * 24 Std./Tag\n                                   schutz –                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    in Betrieb\n                                   Schiffskörper,\n                                   Mitte\n       3        A                  Kathoden-               xxx                      yyy                          n. z.                        n. z.                        n. z.                                 4,8                            1                                         1                                          1*                        1                         4,8                   * 24 Std./Tag\n                                   schutz –                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    in Betrieb\n                                   Schiffskörper,\n                                   achtern\n       4        A                  Ballastpumpe            xxx                      yyy                            30                           36                       0,92                                 32,6                          0,9                                  0,5                                                       1                 0*                               0                * nicht in\n                                   3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           Betrieb bei\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               NMSL, siehe\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Absatz 2.5.6\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               von Circ.681\n       5        A                  Vorderer                xxx                      yyy                            90                         150                        0,92                                 97,8                          0,8                                           1                                          0*                      0*                               0                * nicht in\n                                   Steuerbord-                                      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            "content": "Heft 20 – 2020                                                                                                                                                                 680                                                                                                                                                                                         VkBl. Amtlicher Teil\n\n         Stromverbrauchstabelle für den EEDI Schiffskörper „Beispiel“ Projekt „Beispiel“ NMSL = normal maximum sea load\n         (bei Normalbetrieb n. z. = nicht zutreffend auf See maximal auftretender Verbrauch)\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Strombedarf des Verbrauchers\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Betriebsfaktor Gesamtnutzung\n                                                                                                                                                                                                                                        Betriebsfaktor Auslastung „kl“\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Betriebsfaktor Laufzeit „kt“ [/]\n                                                                                                                                                                         Wirkungsgrad des Elektromo-\n                                                                                                                                           Nennleistung des Elektromo-\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                         Betriebsfaktor Dienst „kd“ [/]\n                                                                                                                                                                                                         Elektrische Nennleistung des\n                                                                                                              des Verbrauchers „Pm“ [kW]\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                         tors des Verbrauchers „e“ [/]\n                                                                                  Stromkreiskennzeichen des\n\n                                                                                                              Mechanische Nennleistung\n\n\n\n                                                                                                                                           tors des Verbrauchers [kW]\n                                                         Verbraucherkennzeichen\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                         Verbrauchers „Pr“ [kW]\n                 Verbrauchergruppe\n                                     Beschreibung des\n                                     Verbrauchers\n\n\n\n\n                                                                                  Verbrauchers\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                „Pload“ [kW]\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Anmerkung\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 „ku“ [/]\n         Nr.\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                        [/]\n         10        A                  Hydraulikag-            xxx                      yyy                            80                           90                          0,9                               88,9                         0,9                                           1                                          0*                        0                              0               * NMSL =>\n                                      gregat der                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                ruhige See\n                                      Stabilisatoren                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            => Stabilisa-\n                                      – Pumpe 1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 tor nicht in\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Betrieb\n         11        A                  S-Band Radar            xxx                      yyy                          n. z.                        n. z.                        n. z.                                 0,4                           1                                         1                                          1*                        1                         0,4                  * 24 Std./Tag\n                                      1 – Steuer-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               in Betrieb\n                                      gerät\n         12        A                  S-Band Radar            xxx                      yyy                           0,8                              1                     0,92                                    0,9                           1                                         1                                          1*                        1                         0,9                  * 24 Std./Tag\n                                      1 – Motor                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 in Betrieb\n         13        A                  Brandmelde-             xxx                      yyy                          n. z.                        n. z.                        n. z.                                 1,5                           1                                         1                                          1*                        1                         1,5                  * 24 Std./Tag\n                                      anlage –                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  in Betrieb\n                                      Haupteinheit\n                                      Brücke\n         14        A                  Brandmelde-             xxx                      yyy                          n. z.                        n. z.                        n. z.                                 0,9                           1                                         1                                          1*                        1                         0,9                  * 24 Std./Tag\n                                      anlage –                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  in Betrieb\n                                      Einheit\n                                      Maschinen-\n                                      kontrollraum\n         15        A                  Hochdruck-              xxx                      yyy                          n. z.                        n. z.                        n. z.                                 1,2                           1                                         1                                          1*                        1                         1,2                  * 24 Std./Tag\n                                      wassernebel                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               in Betrieb\n                                      – Steuereinheit\n         16        A                  Hochdruck-              xxx                      yyy                            25                           30                       0,93                                 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                 situation =>\n                                      räume –                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Verbraucher\n                                      Pumpe 1a                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  nicht in\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Betrieb\n         17        A                  Hochdruck-              xxx                      yyy                            25                           30                       0,93                                 26,9                         0,9                                  0,5                                                 0*                        0                              0               * keine\n                                      wassernebel                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Notfall-\n                                      Maschinen-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                situationen\n                                      räume –\n                                      Pumpe 1b\n         18        B                  PTi Backbord-           xxx                      yyy                            30                           36                       0,92                                 32,6                         0,9                             0,5*                                                           1           0,45                           14,7                    * jeweils eine\n                                      Frischwasser-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             der Pumpen 1\n                                      pumpe 1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   + 2 ist im\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Dienst bzw. in\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Bereitschaft\n         19        B                  PTi Backbord-           xxx                      yyy                            30                           36                       0,92                                 32,6                         0,9                             0,5*                                                           1           0,45                           14,7                    * jeweils eine\n                                      Frischwasser-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             der Pumpen 1\n                                      pumpe 2                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   + 2 ist im\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Dienst bzw. in\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Bereitschaft\n         20        B                  Querstrahler            xxx                      yyy                          n. z.                        n. z.                        n. z.                                 0,5                           1                                         1                                          1*                        1                         0,5                  * 24 Std./Tag\n                                      – Steuer-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 in Betrieb\n                                      system                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    (selbst wenn\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                der Motor des\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Querstrahlers\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                nicht läuft)\n\n\n                                                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                                                                                                                                       681                                                                                                                                                                                                                             Heft 20 – 2020\n\n       Stromverbrauchstabelle für den EEDI Schiffskörper „Beispiel“ Projekt „Beispiel“ NMSL = normal maximum sea load\n       (bei Normalbetrieb n. z. = nicht zutreffend auf See maximal auftretender Verbrauch)\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Strombedarf des Verbrauchers\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Betriebsfaktor Gesamtnutzung\n                                                                                                                                                                                                                                    Betriebsfaktor Auslastung „kl“\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Betriebsfaktor Laufzeit „kt“ [/]\n                                                                                                                                                                     Wirkungsgrad des Elektromo-\n                                                                                                                                       Nennleistung des Elektromo-\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                     Betriebsfaktor Dienst „kd“ [/]\n                                                                                                                                                                                                     Elektrische Nennleistung des\n                                                                                                          des Verbrauchers „Pm“ [kW]\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                     tors des Verbrauchers „e“ [/]\n                                                                              Stromkreiskennzeichen des\n\n                                                                                                          Mechanische Nennleistung\n\n\n\n                                                                                                                                       tors des Verbrauchers [kW]\n                                                     Verbraucherkennzeichen\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                     Verbrauchers „Pr“ [kW]\n             Verbrauchergruppe\n                                 Beschreibung des\n                                 Verbrauchers\n\n\n\n\n                                                                              Verbrauchers\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            „Pload“ [kW]\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Anmerkung\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             „ku“ [/]\n       Nr.\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                    [/]\n       21      B                  Bugstrahler 1           xxx                      yyy                       3000                         3000                          0,96                            3125,0                                1                                         1                                          0*                        0                              0                * NMSL =>\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Motor des\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Querstrahlers\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             nicht in\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Betrieb\n       22      B                  PEM                     xxx                      yyy                            20                           25                       0,93                                 21,5                         0,9                                           1                                   n. z.                      n. z.                        n. z.*                   * dieser Ver-\n                                  Backbord-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  braucher ist in\n                                  Kühllüfter 1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               den Daten der\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Antriebsüber-\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             tragungskette\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             enthalten\n       23      C                  HT-Umwälz-              xxx                      yyy                               8                         10                       0,92                                    8,7                       0,9                              0,5*                                                          1           0,45                              3,9                   * jeweils eine\n                                  pumpe 1 DG 3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               der Pumpen 1\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             + 2 ist im\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Dienst bzw. in\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Bereitschaft\n       24      C                  HT-Umwälz-              xxx                      yyy                               8                         10                       0,92                                    8,7                       0,9                              0,5*                                                          1           0,45                              3,9                   * jeweils eine\n                                  pumpe 2 DG 3                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               der Pumpen 1\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             + 2 ist im\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Dienst bzw. in\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Bereitschaft\n       25      C                  DG3                     xxx                      yyy                            28                           35                       0,92                                 30,4                         0,9                                           1                                          1*                   0,9                         27,4                     * 24 Std./Tag\n                                  Verbrennungs-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              in Betrieb\n                                  luftgebläse\n       26      C                  DG3                     xxx                      yyy                               6                            8                     0,93                                    6,5                       0,8                                           1                                          1*                   0,8                            5,2                   * 24 Std./Tag\n                                  Abgaskessel                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                in Betrieb\n                                  Umwälzpumpe\n       27      C                  Generator 3             xxx                      yyy                               3                            5                     0,93                                    3,2                       0,8                                           1                                          1*                   0,8                         2,75                     * 24 Std./Tag\n                                  – externer                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 in Betrieb\n                                  Kühllüfter\n       28      C                  Brennstoffzu-           xxx                      yyy                               7                            9                     0,92                                    7,6                       0,9                              0,5*                                                          1           0,45                              3,4                   * jeweils eine\n                                  führungspum-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               der Pumpen 1\n                                  pe a, vorn                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 + 2 ist im\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Dienst bzw. in\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Bereitschaft\n       29      C                  Brennstoff-             xxx                      yyy                               7                            9                     0,92                                    7,6                       0,9                              0,5*                                                          1           0,45                              3,4                   * jeweils eine\n                                  zuführungs-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                der Pumpen 1\n                                  pumpe b, vorn                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              + 2 ist im\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Dienst bzw. in\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Bereitschaft\n       30      D                  Haupt-NT-               xxx                      yyy                         120                           150                        0,95                               126,3                          0,9                              0,5*                                                          1           0,45                           56,8                     * jeweils eine\n                                  Kühlpumpe 1,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               der Pumpen 1\n                                  vorn                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       + 2 ist im\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Dienst bzw. in\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Bereitschaft\n       31      D                  Haupt-NT-               xxx                      yyy                         120                           150                        0,95                               126,3                          0,9                              0,5*                                                          1           0,45                           56,8                     * jeweils eine\n                                  Kühlpumpe 2,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               der Pumpen 1\n                                  vorn                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       + 2 ist im\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Dienst bzw. in\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Bereitschaft\n\n\n                                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n         Stromverbrauchstabelle für den EEDI Schiffskörper „Beispiel“ Projekt „Beispiel“ NMSL = normal maximum sea load\n         (bei Normalbetrieb n. z. = nicht zutreffend auf See maximal auftretender Verbrauch)\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Strombedarf des Verbrauchers\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Betriebsfaktor Gesamtnutzung\n                                                                                                                                                                                                                                        Betriebsfaktor Auslastung „kl“\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Betriebsfaktor Laufzeit „kt“ [/]\n                                                                                                                                                                         Wirkungsgrad des Elektromo-\n                                                                                                                                           Nennleistung des Elektromo-\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                         Betriebsfaktor Dienst „kd“ [/]\n                                                                                                                                                                                                         Elektrische Nennleistung des\n                                                                                                              des Verbrauchers „Pm“ [kW]\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                         tors des Verbrauchers „e“ [/]\n                                                                                  Stromkreiskennzeichen des\n\n                                                                                                              Mechanische Nennleistung\n\n\n\n                                                                                                                                           tors des Verbrauchers [kW]\n                                                         Verbraucherkennzeichen\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                         Verbrauchers „Pr“ [kW]\n                 Verbrauchergruppe\n                                     Beschreibung des\n                                     Verbrauchers\n\n\n\n\n                                                                                  Verbrauchers\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                „Pload“ [kW]\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Anmerkung\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 „ku“ [/]\n         Nr.\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                        [/]\n         32        E                  Maschinen-              xxx                      yyy                        87,8                           110                        0,93                                 94,4                      0,95                                             1                                          1*                0,95                           89,7                    * 24 Std./Tag\n                                      raum-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     in Betrieb\n                                      Zulüfter 1, vorn\n         33        E                  Maschinen-              xxx                      yyy                            75                           86                       0,93                                 80,6                      0,96                                             1                                          1*                0,96                           77,4                    * 24 Std./Tag\n                                      raum-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     in Betrieb\n                                      Ablüfter 1, vorn\n         34        E                  Separator-              xxx                      yyy                            60                           70                       0,93                                 64,5                      0,96                                    0,5                                                 1*                0,48                           31,0                    * 24 Std./Tag\n                                      raum-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     in Betrieb\n                                      Zulüfter 1\n         35        E                  Separator-              xxx                      yyy                            60                           70                       0,93                                 64,5                      0,96                                    0,5                                                 1*                0,48                           31,0                    * 24 Std./Tag\n                                      raum-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     in Betrieb\n                                      Zulüfter 2\n         36        F                  HLK – Kälte-            xxx                      yyy                       1450                         1600                          0,95                            1526,3                    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      Lüftungsein-            xxx                      yyy                            50                           60                       0,93                                 53,8                         0,9                                           1                                          1*                   0,9                         48,4                    * 24 Std./Tag\n                                      heit der Klima-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           in Betrieb\n                                      anlage 5.4\n                                      -Zulüfter\n         40        F                  Lüftungsein-            xxx                      yyy                 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                                               + 2 ist im\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Dienst bzw. in\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Bereitschaft\n         42        F                  Kaltwasser-             xxx                      yyy                            80                           90                       0,93                                 86.0                      0,88                                0,5*                                                          1           0,44                           37,8                    * jeweils eine\n                                      pumpe b                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   der Pumpen 1\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                + 2 ist im\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Dienst bzw. in\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Bereitschaft\n         43        G                  italienische            xxx                      yyy                          n. z.                        n. z.                        n. z.                                 7,0                       0,9                                           1                                 0,2*                       0,18                              1,3                  * 4,8 Std./Tag\n                                      Espresso-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 in Betrieb\n                                      maschine\n         44        G                  Gefrierschrank          xxx                      yyy                          n. z.                        n. z.                        n. z.                              20,0                         0,8                                           1                          0,16*                           0,128                               3,2                  * 4 Std./Tag in\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Betrieb\n\n\n                                                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                                                                                                                                       683                                                                                                                                                                                                                                Heft 20 – 2020\n\n       Stromverbrauchstabelle für den EEDI Schiffskörper „Beispiel“ Projekt „Beispiel“ NMSL = normal maximum sea load\n       (bei Normalbetrieb n. z. = nicht zutreffend auf See maximal auftretender Verbrauch)\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Strombedarf des Verbrauchers\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Betriebsfaktor Gesamtnutzung\n                                                                                                                                                                                                                                    Betriebsfaktor Auslastung „kl“\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Betriebsfaktor Laufzeit „kt“ [/]\n                                                                                                                                                                     Wirkungsgrad des Elektromo-\n                                                                                                                                       Nennleistung des Elektromo-\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                     Betriebsfaktor Dienst „kd“ [/]\n                                                                                                                                                                                                     Elektrische Nennleistung des\n                                                                                                          des Verbrauchers „Pm“ [kW]\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                     tors des Verbrauchers „e“ [/]\n                                                                              Stromkreiskennzeichen des\n\n                                                                                                          Mechanische Nennleistung\n\n\n\n                                                                                                                                       tors des Verbrauchers [kW]\n                                                     Verbraucherkennzeichen\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                     Verbrauchers „Pr“ [kW]\n             Verbrauchergruppe\n                                 Beschreibung des\n                                 Verbrauchers\n\n\n\n\n                                                                              Verbrauchers\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               „Pload“ [kW]\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Anmerkung\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                „ku“ [/]\n       Nr.\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                    [/]\n       45      G                  Wasch-                  xxx                      yyy                          n. z.                        n. z.                        n. z.                                 8,0                       0,8                                           1                          0,33*                              0,264                               3,2                   * 8 Std./Tag in\n                                  maschine 1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Betrieb\n       46      H                  Fahrgastauf-            xxx                      yyy                            30                           40                       0,93                                 32,3                         0,5                                           1                   0,175*                                 0,0875                                 0,9                   * 4 Std./Tag in\n                                  zug Mitte 4                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Betrieb\n       47      H                  Unterdruck-             xxx                      yyy                            10                           13                       0,92                                 10,9                         0,9                                           1                                          1*                      0,9                            8,7                   * 24 Std./Tag\n                                  Sammelanlage                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  in Betrieb\n                                  4 – Pumpe a\n       48      H                  Abwasser-               xxx                      yyy                            15                           17                       0,93                                 16,1                         0,9                                           1                                          1*                      0,9                            8,7                   * 24 Std./Tag\n                                  Aufbereitungs-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                in Betrieb\n                                  anlage 1 –\n                                  Pumpe 1\n       49      H                  Laufband                xxx                      yyy                          n. z.                        n. z.                        n. z.                                 2,5                           1                                         1                                 0,3*                             0,3                            0,8                   * 7,2 Std./Tag\n                                  Fitnessstudio                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 in Betrieb\n       50      I                  Kabinen-               n. z.                    n. z.                         n. z.                        n. z.                        n. z.                                 80*                           1                                         1                                                1                      1                      80,0                     * siehe\n                                  beleuchtung                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Erläuterung\n                                  Hauptbrand-\n                                  abschnitt 3\n       51      I                  Korridor-              n. z.                    n. z.                         n. z.                        n. z.                        n. z.                                 10*                           1                                         1                                                1                      1                      10,0                     * siehe\n                                  beleuchtung                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Erläuterung\n                                  Hauptbrand-\n                                  abschnitt 3\n       52      I                  Kabinen-               n. z.                    n. z.                         n. z.                        n. z.                        n. z.                                    5*                         1                                         1                                                1                      1                         5,0                   * siehe\n                                  steckdosen                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Erläuterung\n                                  Hauptbrand-\n                                  abschnitt 3\n       53      L                  Audioverstär-           xxx                      yyy                          n. z.                        n. z.                        n. z.                              15,0                             1                                         1                                0,3*                              0,3                            4,5                   * 7,2 Std./Tag\n                                  ker Hauptkino                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 in Betrieb\n       54      L                  Videowand               xxx                      yyy                          n. z.                        n. z.                        n. z.                                 2,0                           1                                         1                                0,3*                              0,3                            0,6                   * 7,2 Std./Tag\n                                  Atrium                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        in Betrieb\n       55      M                  Fahrzeugdeck-           xxx                      yyy                            28                           35                       0,92                                 30,4                         0,9                                           1                                          1*                        0*                                0                * nicht in\n                                  Zulüfter 1                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Betrieb bei\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                NMSL, siehe\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Absatz 2.5.6\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                von Circ.681\n       56      M                  Kühlraum Nr. 2          xxx                      yyy                            25                           30                       0,93                                 26,9                         0,9                                  0,5                                                 0*                        0*                                0                * nicht in\n                                  für Fisch-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Betrieb bei\n                                  beförderung                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   NMSL, siehe\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Absatz 2.5.6\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                von Circ.681\n       57      N                  Glasschiebe-            xxx                      yyy                            30                           40                       0,93                                 32,3                         0.9                                           1                                0,3*                           0,27                              0,2                   * 7,2 Std./Tag\n                                  dach                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          in Betrieb\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             ∑Pload(i) = 3764\n\n\n      PAE = 3764/(nach Leistung gewichteter durchschnittlicher Wirkungsgrad des Generators bzw. der Generato-\n      ren) [kW] – Strombedarfe der Gruppen (Gruppe A = 22,9 kW, B = 29,8 kW, C = 49,9 kW, D = 113,7 kW, E=\n      229 kW, F = 3189 kW, G = 7,6 KW, H = 19 kW, I = 95 kW, L = 5,1 kW, M = 0 kW, N = 0,22 kW)\n\n                                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2020                                             684                                VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                     Anhang 3\n\n                  Eine vereinfachte typische Schiffsmaschinenanlage für ein für Kreuzfahrten\n                          eingesetztes Fahrgastschiff mit unkonventionellem Antrieb\n\n\n                                                             Wärmerückge -                   Ölgefeuerter\n                                                            winnungssysteme                    Kessel\n     Hauptstromquelle\n                                                                             Frischwasser-\n                                                                              erzeugung\n\n                                                                             Heizung für\n                                                                              Schiff und\n                                                                             Wohnbereich\n                                            Schalttafeln                                         Von dem beim Nor-\n                                                                                                 malbetrieb auf See\n                                                                                                  auftretenden Ver-\n                                                                                                   brauch ausge-\n                                                                                       PAE       nommene Leistung\n                                                                                                 (Querstrahler usw.)\n\n\n                                                                 − In elektrische\n                    +                                              Leistung umge-            +\n                      Übertragungs-                              wandelte innovative         Leistungsaufnahme\n                     kette zum Wel-                                Energieeffizienz-         der Hilfsanlagen für\n                        lenmotor                                  technologien PeffE         Maschinen/Systeme\n\n\n                                                                 − In mechanische            +\n                                        −                          Leistung umge-             Leistungsaufnahme\n                    +                                            wandelte innovative            der Unterkünfte\n                        Wellenmotor     Wellengenerator            Energieeffizienz-\n                            PPTI             PPTO                 technologien PeffM\n\n\n                                                                                             +\n   Wellenleistung                                                                                Hauptmotor\n         PS                                                                                         PME\n\n\n\nAnmerkung:       Die Symbole Plus (+) und Minus (-) zeigen den CO2-Beitrag zur EEDI-Formel.\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2020                                                             686                                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n Nr. Parameter          Formel oder Quelle                                                                                       Einheit       Wert\n 7    CFAE Pilotfuel    CF-Faktor des Zündöls MDO des Hilfsmotors                                                                -            3,206\n 8    CF LNG            CF-Faktor eines mit LNG betriebenen Zweistoffmotors                                                      -             2,75\n 9    SFCME Pilotfuel   Spezifischer Brennstoffverbrauch von Zündöl eines Zweistoff-Hauptmotors bei PME                          g/kWh              6\n 10   SFCAE Pilotfuel   Spezifischer Brennstoffverbrauch von Zündöl eines Zweistoff-Hilfsmotors bei PAE                          g/kWh               7\n 11   SFCME LNG         Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit LNG betriebenen Hauptmotors bei PME                           g/kWh          136\n 12   SFCAE LNG         Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit LNG betriebenen Hilfsmotors bei PAE                           g/kWh          160\n                                                                                                                                     3\n 13   VLNG              Gesamtfassungsvermögen der LNG-Tanks an Bord                                                             m            3 100\n                                                                                                                                     3\n 14   VHFO              Gesamtfassungsvermögen der Schweröltanks an Bord                                                         m            1 200\n 15   VMDO              Gesamtfassungsvermögen der Marinedieselöltanks an Bord                                                   m3             400\n 16   ρLNG              Dichte von LNG                                                                                           kg/m    3\n                                                                                                                                                450\n 17   ρHFO              Dichte von Schweröl                                                                                      kg/m    3\n                                                                                                                                                991\n 18   ρMDO              Dichte von Marinedieselöl                                                                                kg/m    3\n                                                                                                                                                900\n 19   LCVLNG            Unterer Heizwert von LNG                                                                                 kJ/kg       48 000\n 20   LCVHFO            Unterer Heizwert von Schweröl                                                                            kJ/kg       40 200\n 21   LCVMDO            Unterer Heizwert von Marinedieselöl                                                                      kJ/kg       42 700\n 22   KLNG              Füllungsgrad LNG-Tanks                                                                                   -             0,95\n 23   KHFO              Füllungsgrad Schweröltanks                                                                               -             0,98\n 24   KMDO              Füllungsgrad Marinedieseltanks                                                                           -             0,98\n 25   fDFgas            PME + PAE                                                                                                -           0,5068\n                                  ×\n                        PME + PAE\n                                                           VLNG × ρLNG × LCVLNG × KLNG\n                        VHFO × ρHFO × LCVHFO × KHFO × VMDO × ρMDO × LCVMDO × KMDO × VLNG × ρLNG × LCVLNG × KLNG\n 26   EEDI              (PME × (CF Pilotfuel × SFCME Pilotfuel + CF LNG × SFCME LNG) + PAE × (CF Pilotfuel × SFCAE Pilotfuel +   gCO2/tnm      2,78\n                        CF LNG × SFCAE LNG)) / (Vref × Capacity)\n\nFall 3: LNG wird nicht als der „Hauptbrennstoff“ angesehen, falls der Zweistoff-Hauptmotor und der Zweistoff-Hilfs-\nmotor (LNG, Zündöl MDO; kein Wellengenerator) mit kleineren LNG-Tanks ausgestattet sind:\n\n\n\n\n Nr. Parameter          Formel oder Quelle                                                                                       Einheit     Wert\n 1    MCRME             höchste Dauerleistung (maximum continuous rating) des Hauptmotors                                        kW           9 930\n 2    Capacity          Tragfähigkeit des Schiffes beim zum Sommerfreibord korrespondierenden Tiefgang                           DWT         81 200\n 3    Vref              Referenzgeschwindigkeit des Schiffes gemäß der Bestimmung in der EEDI-Regel                              kn                 14\n 4    PME               0,75 x MCRME                                                                                             kW          7 447,5\n 5    PAE               0,05 x MCRME                                                                                             kW           496,5\n 6    CF Pilotfuel      CF-Faktor des Zündöls MDO des Zweistoff-Hauptmotors                                                      -            3,206\n 7    CFAE Pilotfuel    CF-Faktor des Zündöls MDO des Hilfsmotors                                                                -            3,206\n 8    CF LNG            CF-Faktor eines mit LNG betriebenen Zweistoffmotors                                                      -             2,75\n\n\n                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                    687                                                            Heft 20 – 2020\n\n Nr. Parameter          Formel oder Quelle                                                                                     Einheit       Wert\n 9    CF MDO            CF-Faktor eines mit MDO betriebenen Zweistoff-Haupt-/Hilfsmotors                                       -               3,206\n 10   SFCME Pilotfuel   Spezifischer Brennstoffverbrauch von Zündöl eines Zweistoff-Hauptmotors bei PME                        g/kWh                6\n 11   SFCAE Pilotfuel   Spezifischer Brennstoffverbrauch von Zündöl eines Zweistoff-Hilfsmotors bei PAE                        g/kWh                7\n 12   SFCME LNG         Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit LNG betriebenen Hauptmotors bei PME                         g/kWh            136\n 13   SFCAE LNG         Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit LNG betriebenen Hilfsmotors bei PAE                         g/kWh            160\n 14   SFCME MDO         Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit MDO betriebenen Zweistoff-Hauptmotors bei PME               g/kWh            165\n 15   SFCAE MDO         Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit MDO betriebenen Zweistoff-Hilfsmotors bei PAE               g/kWh            187\n                                                                                                                                   3\n 16   VLNG              Gesamtfassungsvermögen der LNG-Tanks an Bord                                                           m                600\n 17   VHFO              Gesamtfassungsvermögen der Schweröltanks an Bord                                                       m3              1 800\n 18   VMDO              Gesamtfassungsvermögen der Marinedieselöltanks an Bord                                                 m3               400\n 19   ρLNG              Dichte von LNG                                                                                         kg/m    3\n                                                                                                                                                450\n 20   ρHFO              Dichte von Schweröl                                                                                    kg/m    3\n                                                                                                                                                991\n 21   ρMDO              Dichte von Marinedieselöl                                                                              kg/m3            900\n 22   LCVLNG            Unterer Heizwert von LNG                                                                               kJ/kg         48 000\n 24   LCVHFO            Unterer Heizwert von Schweröl                                                                          kJ/kg         40 200\n 25   LCVMDO            Unterer Heizwert von Marinedieselöl                                                                    kJ/kg         42 700\n 26   KLNG              Füllungsgrad LNG-Tanks                                                                                 -                0,95\n 27   KHFO              Füllungsgrad Schweröltanks                                                                             -                0,98\n 28   KMDO              Füllungsgrad Marinedieselöltanks                                                                       -                0,98\n 29   fDFgas            PME + PAE                                                                                                            0,1261\n                                  ×\n                        PME + PAE\n                                                         VLNG × ρLNG × LCVLNG × KLNG\n                        VHFO × ρHFO × LCVHFO × KHFO × VMDO × ρMDO × LCVMDO × KMDO × VLNG × ρLNG × LCVLNG × KLNG\n 30   fDFliquid         1 - fDFgas                                                                                             -             0,8739\n 31   EEDI              (PME × (fDFgas × (CF Pilotfuel × SFCME Pilotfuel + CF LNG × SFCME LNG ) + fDFliquid × CF MDO ×           gCO2/tnm       3,61\n                        SFCME MDO) + PAE × (fDFgas × (CFAE Pilotfuel × SFCAE Pilotfuel + CF LNG × SFCAE LNG) + fDFliquid × CFMDO\n                        × SFCAE MDO)) / (Vref × Capacity)\n\nFall 4: Ein Zweistoff-Hauptmotor (LNG, Zündöl MDO) und ein Hauptmotor (MDO) und ein Zweistoff-Hilfsmotor (LNG,\nZündöl MDO, kein Wellengenerator), wobei LNG nur für den Zweistoff-Hauptmotor als der „Hauptbrennstoff“ angese-\nhen werden könnte:\n\n\n\n\n Nr. Parameter          Formel oder Quelle                                                                                     Einheit       Wert\n 1    MCRME MDO         höchste Dauerleistung (maximum continuous rating) eines ausschließlich mit MDO betriebenen             kW              5 000\n                        Hauptmotors\n 2    MCRME LNG         höchste Dauerleistung (maximum continuous rating) eines als Zweistoffmotor betriebenen                 kW              4 000\n                        Hauptmotors\n 3    Capacity          Tragfähigkeit des Schiffes beim zum Sommerfreibord korrespondierenden Tiefgang                         DWT           81 200\n\n\n                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Parameter          Formel oder Quelle                                                                                 Einheit     Wert\n 4    Vref              Referenzgeschwindigkeit des Schiffes                                                               kn                 14\n 5    PME MDO           0,75 x MCRME MDO                                                                                   kW           3 750\n 6    PME LNG           0,75 x MCRME LNG                                                                                   kW           3 000\n 7    PAE               0,05 x (MCRME MDO + MCRME LNG)                                                                     kW             450\n 8    CF Pilotfuel      CF-Faktor des Zündöls MDO des Zweistoff-Hauptmotors                                                -            3,206\n 9    CFAE Pilotfuel    CF-Faktor des Zündöls MDO des Hilfsmotors                                                          -            3,206\n 10   CF LNG            CF-Faktor eines mit LNG betriebenen Zweistoffmotors                                                -             2,75\n 11   CF MDO            CF-Faktor eines mit MDO betriebenen Zweistoff-Haupt-/Hilfsmotors                                   -            3,206\n 12   SFCME Pilotfuel   Spezifischer Brennstoffverbrauch von Zündöl eines Zweistoff-Hauptmotors bei PME                    g/kWh              6\n 13   SFCAE Pilotfuel   Spezifischer Brennstoffverbrauch von Zündöl eines Zweistoff-Hilfsmotors bei PAE                    g/kWh               7\n 14   SFCDF LNG         Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit LNG betriebenen Zweistoff-Hauptmotors bei PME           g/kWh          158\n 15   SFCAE LNG         Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit LNG betriebenen Hilfsmotors bei PAE                     g/kWh          160\n 16   SFCME MDO         Spezifischer Brennstoffverbrauch eines als Einstoffmotor betriebenen Hauptmotors bei PME           g/kWh          180\n 17   VLNG              Gesamtfassungsvermögen der LNG-Tanks an Bord                                                       m3           1 000\n                                                                                                                               3\n 18   VHFO              Gesamtfassungsvermögen der Schweröltanks an Bord                                                   m            1 200\n                                                                                                                               3\n 19   VMDO              Gesamtfassungsvermögen der Marinedieselöltanks an Bord                                             m              400\n 20   ρLNG              Dichte von LNG                                                                                     kg/m3          450\n 21   ρHFO              Dichte von Schweröl                                                                                kg/m3          991\n 22   ρMDO              Dichte von Marinedieselöl                                                                          kg/m    3\n                                                                                                                                          900\n 23   LCVLNG            Unterer Heizwert von LNG                                                                           kJ/kg       48 000\n 24   LCVHFO            Unterer Heizwert von Schweröl                                                                      kJ/kg       40 200\n 25   LCVMDO            Unterer Heizwert von Marinedieselöl                                                                kJ/kg       42 700\n 26   KLNG              Füllungsgrad LNG-Tanks                                                                             -             0,95\n 27   KHFO              Füllungsgrad Schweröltanks                                                                         -             0,98\n 28   KMDO              Füllungsgrad Marinedieselöltanks                                                                   -             0,98\n 29   fDFgas            PMEMDO + PMELNG + PAE                                                                              -           0,5195\n                                              ×\n                            PMELNG + PAE\n                                                        VLNG × ρLNG × LCVLNG × KLNG\n                        VHFO × ρHFO × LCVHFO × KHFO × VMDO × ρMDO × LCVMDO × KMDO × VLNG × ρLNG × LCVLNG × KLNG\n 30   EEDI              (PME LNG × (CF Pilotfuel × SFCME Pilotfuel + CF LNG × SFCDF LNG ) + PME MDO × CF MDO × SFCME MDO   gCO2/tnm      3,28\n                        + PAE × (CFAE Pilotfuel × SFCAE Pilotfuel + CF LNG × SFCAE LNG)) / (Vref × Capacity)\n\n\nFall 5: Ein Zweistoff-Hauptmotor (LNG, Zündöl MDO) und ein Hauptmotor (MDO) sowie ein Zweistoff-Hilfsmotor (LNG,\nZündöl MDO, kein Wellengenerator), wobei LNG nicht als der „Hauptbrennstoff“ für den Zweistoff-Hauptmotor an-\ngesehen werden könnte:\n\n\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                    689                                                           Heft 20 – 2020\n\n Nr. Parameter          Formel oder Quelle                                                                                    Einheit       Wert\n 1    MCRME MDO         höchste Dauerleistung (maximum continuous rating) eines ausschließlich mit MDO betriebenen            kW              5 000\n                        Hauptmotors\n 2    MCRME LNG         höchste Dauerleistung (maximum continuous rating) eines als Zweistoffmotor betriebenen                kW              4 000\n                        Hauptmotors\n 3    Capacity          Tragfähigkeit des Schiffes beim zum Sommerfreibord korrespondierenden Tiefgang                        DWT           81 200\n 4    Vref              Referenzgeschwindigkeit des Schiffes                                                                  kn                   14\n 5    PME MDO           0,75 x MCRME MDO                                                                                      kW              3 750\n 6    PME LNG           0,75 x MCRME LNG                                                                                      kW              3 000\n 7    PAE               0,05 x (MCRME MDO + MCRME LNG)                                                                        kW               450\n 8    CF Pilotfuel      CF-Faktor des Zündöls MDO des Zweistoff-Hauptmotors                                                   -               3,206\n 9    CFAE Pilotfuel    CF-Faktor des Zündöls MDO des Hilfsmotors                                                             -               3,206\n 10   CF LNG            CF-Faktor eines mit LNG betriebenen Zweistoffmotors                                                   -                2,75\n 11   CF MDO            CF-Faktor eines mit MDO betriebenen Zweistoff-Haupt-/Hilfsmotors                                      -                2,75\n 12   SFCME Pilotfuel   Spezifischer Brennstoffverbrauch von Zündöl eines Zweistoff-Hauptmotors bei PME                       g/kWh                6\n 13   SFCAE Pilotfuel   Spezifischer Brennstoffverbrauch von Zündöl eines Zweistoff-Hilfsmotors bei PAE                       g/kWh                 7\n 14   SFCDF LNG         Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit LNG betriebenen Zweistoff-Hauptmotors bei PME              g/kWh            158\n 15   SFCAE LNG         Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit LNG betriebenen Hilfsmotors bei PAE                        g/kWh            160\n 16   SFCDF MDO         Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit MDO betriebenen Zweistoff-Hauptmotors bei PME              g/kWh            185\n 17   SFCME MDO         Spezifischer Brennstoffverbrauch eines Einstoff-Hauptmotors bei PME                                   g/kWh            180\n 18   SFCAE MDO         Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit MDO betriebenen Hilfsmotors bei PAE                        g/kWh            187\n                                                                                                                                  3\n 19   VLNG              Gesamtfassungsvermögen der LNG-Tanks an Bord                                                          m                600\n 20   VHFO              Gesamtfassungsvermögen der Schweröltanks an Bord                                                      m3              1 200\n 21   VMDO              Gesamtfassungsvermögen der Marinedieselöltanks an Bord                                                m3               400\n 22   ρLNG              Dichte von LNG                                                                                        kg/m    3\n                                                                                                                                               450\n 23   ρHFO              Dichte von Schweröl                                                                                   kg/m    3\n                                                                                                                                               991\n 24   ρMDO              Dichte von Marinedieselöl                                                                             kg/m3            900\n 25   LCVLNG            Unterer Heizwert von LNG                                                                              kJ/kg         48 000\n 26   LCVHFO            Unterer Heizwert von Schweröl                                                                         kJ/kg         40 200\n 27   LCVMDO            Unterer Heizwert von Marinedieselöl                                                                   kJ/kg         42 700\n 28   KLNG              Füllungsgrad LNG-Tanks                                                                                -                0,95\n 29   KHFO              Füllungsgrad Schweröltanks                                                                            -                0,98\n 30   KMDO              Füllungsgrad Marinedieseltanks                                                                        -                0,98\n 31   fDFgas            PMEMDO + PMELNG + PAE                                                                                 -             0,3462\n                                              ×\n                            PMELNG + PAE\n                                                         VLNG × ρLNG × LCVLNG × KLNG\n                        VHFO × ρHFO × LCVHFO × KHFO × VMDO × ρMDO × LCVMDO × KMDO × VLNG × ρLNG × LCVLNG × KLNG\n 32   fDFliquid         1 - fDFgas                                                                                            -             0,6538\n 33   EEDI              (PME LNG × (fDFgas × (CF Pilotfuel × SFCME Pilotfuel + CF LNG x SFCDF LNG) + fDFliquid × CF MDO × SFCDF gCO2/tnm       3,54\n                        MDO)) + PME MDO × CF MDO × SFCME MDO + PAE × (fDFgas × (CFAE Pilotfuel × SFCAE Pilotfuel + CF LNG ×\n                        SFCAE LNG) + fDFliquid × CF MDO × SFCAE MDO)) / (Vref × Capacity)\n\n                                                                        ***\n\n\n\n(VkBl. 2020 S. 663)\n\n\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2020                                             690                                          VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 168 Bekanntmachung der Entschließung                       dass Schiffe, auf die Kapitel 4 Anwendung findet, auch\n        des Ausschusses für den Schutz                         den Anforderungen hinsichtlich Besichtigung und Aus-\n        der Meeresumwelt MEPC.309(73),                         stellung von Zeugnissen unterworfen werden müssen,\n                                                               wobei die von der Organisation erarbeiteten Richtlinien zu\n        „Änderungen der Richtlinien von                        berücksichtigen sind,\n        2014 über Besichtigungen im Hin-\n        blick auf den Energieeffizienz-Kenn-                   FERNER IM HINBLICK DARAUF, dass er mit Entschlie-\n        wert (EEDI) und die Ausstellung von                    ßung MEPC.214(63) die Richtlinien von 2012 über Be-\n                                                               sichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kenn-\n        Zeugnissen darüber (Entschließung\n                                                               wert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber\n        MEPC.254(67), in der durch Ent-                        angenommen hat, und mit Entschließung MEPC.234(65)\n        schließung MEPC.261(68) geänder-                       die Änderungen an diesen,\n        ten Fassung)“, in deutscher Sprache\n                                                               FERNER IM HINBLICK DARAUF, dass er mit Entschlie-\n                         Hamburg, den 01. Oktober 2020         ßung MEPC.254(67) die Richtlinien von 2014 über Be-\n                         Az.: 11-3-0                           sichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kenn-\n                                                               wert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird   angenommen hat, und mit Entschließung MEPC.261(68)\nhiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz       Änderungen an diesen,\nder Meeresumwelt MEPC.309(73), „Änderungen der Richt-\nlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den        IN DER ERKENNTNIS, dass die oben genannten Ände-\nEnergieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von       rungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtli-\nZeugnissen darüber (Entschließung MEPC.254(67), in der         nien für eine reibungslose und einheitliche Umsetzung der\ndurch Entschließung MEPC.261(68) geänderten Fassung)“,         Regeln erfordern,\nin deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.                  NACH der auf seiner dreiundsiebzigsten Tagung erfolgten\n                 Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft       Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der geänder-\n                              Post-Logistik                    ten Fassung der Richtlinien von 2014 über Besichtigun-\n                           Telekommunikation                   gen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI)\n                     – Dienststelle Schiffssicherheit –        und die Ausstellung von Zeugnissen darüber,\n                                    i. A.                      1    BESCHLIESST Änderungen der Richtlinien von 2014\n                                K. Krüger                           über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffi-\n                                                                    zienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeug-\n                                                                    nissen darüber, deren Wortlaut in der Anlage dieser\n            Entschließung MEPC.309(73)                              Entschließung wiedergegeben ist;\n         (angenommen am 26. Oktober 2018)\n                                                               2    FORDERT die Verwaltungen auf, die oben genannten\n  Einschließlich der einschlägigen Änderungen in                    Änderungen bei der Erarbeitung und Verabschiedung\n             MEPC 73/19/Add.1/Corr.1                                innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung\n     Änderungen der Richtlinien von 2014 über                       und Durchführung der Bestimmungen in Regel 5 An-\nBesichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-                lage VI von MARPOL, in der jeweils gültigen Fassung,\n     Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von                        zu berücksichtigen;\n Zeugnissen darüber (Entschließung MEPC.254(67),\n                                                               3    ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von\n     in der durch Entschließung MEPC.261(68)\n                                                                    MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die\n               geänderten Fassung)\n                                                                    Änderungen Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffs-\nDER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-                            werften, Schiffskonstrukteuren und jeglichen anderen\nUMWELT,                                                             beteiligten Gruppen zur Kenntnis zu bringen;\nGESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkom-            4    STIMMT DARIN ÜBEREIN, diese Richtlinien in ihrer\nmens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisati-            jeweils gültigen Fassung unter Berücksichtigung der\non betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den               bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen einer\nSchutz der Meeresumwelt durch internationale Überein-               regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen.\nkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresver-\nschmutzung durch Schiffe übertragen werden,                                                   Anlage\nSOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass er mit Entschließung                      Änderungen der Richtlinien von 2014 über\nMEPC.203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von            Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-\n1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens                  Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von\nvon 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch              Zeugnissen darüber (Entschließung MEPC.254(67),\nSchiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem              in der durch Entschließung MEPC.261(68)\nÜbereinkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die                               geänderten Fassung)\nEnergieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL)\nangenommen hat,                                                1    Die Fußnote am Titel des Abschnitts 2 wird durch Fol-\n                                                                    gendes ersetzt:\nIM HINBLICK DARAUF, dass die oben genannten Ände-\nrungen der Anlage VI von MARPOL am 1. Januar 2013 in                „2         Begriffsbestimmungen1\nKraft getreten sind,                                                1\n                                                                        Andere in diesen Richtlinien verwendete Begriffe haben die in\n                                                                        den Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des\nSOWIE IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 5 (Besichti-                       erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneu-\ngungen) der geänderten Anlage VI von MARPOL verlangt,                   bauten (Entschließung MEPC.308(73)) festgelegte Bedeutung.“\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       691                                            Heft 20 – 2020\n\n2   Absatz 4.1.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:                   chen Ergebnissen von Tankversuchen beru-\n                                                                          hen. Ein Tankversuch für ein einzelnes Schiff\n    „4.1.1   Der erreichte EEDI muss gemäß Regel 20 der                   kann aufgrund von technischen Begründun-\n             Anlage VI von MARPOL und den Richtlinien                     gen, wie der Verfügbarkeit von Ergebnissen\n             von 2018 über die Methode zur Berechnung                     von bei Schiffen desselben Typs durchge-\n             des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts                    führten Tankversuchen, entfallen. Darüber\n             (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung                   hinaus kann bei einem Schiff, bei dem Pro-\n             MEPC.308(73)) (Richtlinien zur Berechnung                    befahrten nach Zustimmung des Schiffseig-\n             des EEDI) berechnet werden. Die Besichti-                    ners und der Bauwerft und mit der Genehmi-\n             gung und die Ausstellung von Zeugnissen                      gung des Prüfers unter der in Absatz 2.2.2\n             hinsichtlich des EEDI muss in zwei Phasen                    der Richtlinien zur Berechnung des EEDI auf-\n             erfolgen: einer Vorüberprüfung in der Ent-                   geführten Bedingung durchgeführt werden,\n             wurfsphase und einer endgültigen Überprü-                    auf Tankversuche verzichtet werden. Zur Ge-\n             fung bei der Probefahrt. Der grundlegende                    währleistung der Qualität der Tankversuche\n             Ablauf des Verfahrens zur Besichtigung und                   muss das ITTC-Qualitätssystem berücksich-\n             Ausstellung von Zeugnissen ist in Abbildung                  tigt werden. Die Tankversuche mit Modellen\n             1 dargestellt.“                                              müssen in Gegenwart des Prüfers stattfin-\n3   Die Absätze 4.2.2.1 und 4.2.2.2 werden durch folgen-                  den.“\n    den Wortlaut ersetzt:                                    7   Absatz 4.2.7.4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n    „.1      die Tragfähigkeit (deadweight tonnage DWT)          „.4      ein ausführlicher Bericht über die Methode\n             oder Bruttoraumzahl (BRZ) für Fahrgastschif-                 und die Ergebnisse des Tankversuchs; die-\n             fe und Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die höchste                    ser muss mindestens die Tankversuchser-\n             Dauerleistung (Maximum Continuous Rating                     gebnisse bei der Probefahrtbedingung sowie\n             MCR) der Haupt- und Hilfsmotoren, die Re-                    bei der in Absatz 2.2.2 der Richtlinien zur Be-\n             ferenzgeschwindigkeit des Schiffes (vref) wie                rechnung des EEDI festgelegten Bedingung\n             in Absatz 2.2.2 der Richtlinien zur Berech-                  umfassen;“\n             nung des EEDI angegeben, die Brennstoffart,\n             den spezifischen Brennstoffverbrauch (Spe-      8   Absatz 4.3.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n             cific Fuel Consumption, SFC) des Hauptmo-\n             tors bei 75 % MCR, den SFC der Hilfsmoto-           „4.3.1   Als Probefahrtbedingungen müssen, wenn\n             ren bei 50 % MCR und bei Bedarf die                          möglich, die in Absatz 2.2.2 der Richtlinien\n             Stromverbrauchstabelle für bestimmte                         zur Berechnung des EEDI angegebenen Be-\n             Schiffstypen, wie in den Richtlinien zur Be-                 dingungen festgelegt werden.“\n             rechnung des EEDI festgelegt;                   9   Absatz 4.3.5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n    .2       Leistungskurve(n) (kW – Knoten) in der Ent-         „4.3.5   Die Seeverhältnisse müssen gemäß der ITTC\n             wurfsphase geschätzt unter Zugrundelegung                    Recommended Procedure 7.5-04-01-01.1\n             der in Absatz 2.2.2 der Richtlinien zur Be-                  Speed and Power Trials 2017 (ITTC-Verfah-\n             rechnung des EEDI angegebenen Bedingung                      rensempfehlung 7.5-04-01-01.1 Geschwin-\n             sowie, sofern die Probefahrt unter einer an-                 digkeits- und Leistungsversuche, 2017) oder\n             deren Bedingung als der oben genannten                       der Norm ISO 15016:2015 gemessen wer-\n             durchgeführt wird, auch eine unter Zugrun-                   den.“\n             delegung der Probefahrtbedingung ge-\n             schätzte Leistungskurve;“                       10 Absatz 4.3.6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n\n4   Absatz 4.2.2.8.2 wird durch folgenden Wortlaut er-           „4.3.6   Die Schiffsgeschwindigkeit muss gemäß der\n    setzt:                                                                ITTC Recommended Procedure 7.5-04-01-\n                                                                          01.1 Speed and Power Trials 2017 (ITTC-\n    „.2      das Fassungsvermögen der LNG-Ladetanks                       Verfahrensempfehlung 7.5-04-01-01.1 Ge-\n             in m³ und die Boil-off Rate (BOR) gemäß der                  schwindigkeits- und Leistungsversuche,\n             Festlegung in Absatz 2.2.5.6.3 der Richtli-                  2017) oder der Norm ISO 15016:2015 und an\n             nien zur Berechnung des EEDI;“                               mehr als zwei Punkten, deren Spanne die\n5   Absatz 4.2.2.8.5 wird durch folgenden Wortlaut er-                    Leistung des Hauptmotors gemäß der Fest-\n    setzt:                                                                legung in Absatz 2.2.5 der Richtlinien zur Be-\n                                                                          rechnung des EEDI einschließt, gemessen\n    „.5      den spezifischen Brennstoffverbrauch der                     werden.“\n             Dampfturbine (SFCSteamTurbine), wie in Ab-\n             satz 2.2.7 der Richtlinien zur Berechnung       11 Absatz 4.3.8 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n             des EEDI festgelegt.“                               „4.3.8   Der Antragsteller muss Leistungskurven auf\n6   Absatz 4.2.5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:                   Grundlage der bei der Probefahrt gemesse-\n                                                                          nen Schiffsgeschwindigkeit und Leistung\n    „4.2.5   Bei Schiffen, auf die Regel 21 der Anlage VI                 des Hauptmotors erstellen. Bei der Erstel-\n             von MARPOL Anwendung findet, müssen die                      lung der Leistungskurven muss der Antrag-\n             für die Vorüberprüfung in der Entwurfsphase                  steller falls nötig die gemessene Schiffs-\n             verwendeten Leistungskurven auf verlässli-                   geschwindigkeit kalibrieren, indem er die\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2020                                            692                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\n            Auswirkungen von Wind, Strömung, Wellen,        14 Abschnitt 2 des Anhangs 2 wird durch folgenden\n            Flachwasser, Verdrängung, Wassertempera-           Wortlaut ersetzt:\n            tur und Wasserdichte gemäß ITTC Recom-\n                                                                 „Diese Richtlinien bieten einen Rahmen für die ein-\n            mended Procedure 7.5-04-01-01.1 Speed\n                                                                 heitliche Anwendung des EPT-EEDI-Validierungsver-\n            and Power Trials 2017 (ITTC-Verfahrens-\n                                                                 fahrens bei Schiffen, bei denen die erforderliche Hilfs-\n            empfehlung 7.5-04-01-01.1 Geschwindig-\n                                                                 motorenleistung gemäß Absatz 2.2.5.7 der Richtlinien\n            keits- und Leistungsversuche, 2017) oder\n                                                                 zur Berechnung des EEDI berechnet wird.”\n            der Norm ISO 15016:2015 berücksichtigt.\n            Der Antragsteller muss nach Absprache mit       15 Absatz 3.5 des Anhangs 2 wird durch folgenden\n            dem Schiffseigner dem Prüfer einen Bericht         Wortlaut ersetzt:\n            über die Geschwindigkeitsversuche ein-\n            schließlich Einzelheiten zur Erstellung der          „3.5    Im Sinne dieser Richtlinien entspricht PAE der\n            Leistungskurven zur Überprüfung vorlegen.“                   Bestimmung in Absatz 2.2.5.6 der Richtlinien\n                                                                         zur Berechnung des EEDI.“\n12 Die Absätze 4.3.9.1 and 4.3.9.2 werden durch folgen-     16 Absatz 4.1 des Anhangs 2 wird durch folgenden\n   den Wortlaut ersetzt:                                       Wortlaut ersetzt:\n\n    „.1     bei Schiffen, bei denen eine Probefahrt unter        „4.1    Diese Richtlinien finden Anwendung auf\n            der in Absatz 2.2.2 der Richtlinien zur Be-                  Schiffe, wie sie in Absatz 2.2.5.7 der Richtli-\n            rechnung des EEDI festgelegten Bedingung                     nien zur Berechnung des EEDI festgelegt\n            durchgeführt wird: der erreichte EEDI muss                   sind.“\n            unter Verwendung der bei der Probefahrt mit\n            der nach Absatz 2.2.5 der Richtlinien zur Be-                                ***\n            rechnung des EEDI festgelegten Leistung\n            des Hauptmotors gemessenen Schiffsge-\n            schwindigkeit neu berechnet werden; und         (VkBl. 2020 S. 690)\n    .2      bei Schiffen, bei denen eine Probefahrt nicht\n            unter den in Absatz 2.2.2 der Richtlinien zur\n            Berechnung des EEDI festgelegten Bedin-\n            gungen durchgeführt werden kann: weicht\n            die Schiffsgeschwindigkeit, die bei der nach\n            Absatz 2.2.5 der Richtlinien zur Berechnung\n            des EEDI festgelegten Leistung des Haupt-\n            motors unter den Probefahrtbedingungen ge-\n            messen wurde, von der gemäß der Leis-\n            tungskurve unter den entsprechenden\n            Bedingungen erwarteten Schiffsgeschwin-\n            digkeit ab, muss die Bauwerft den erreichten    Nr. 169 Bekanntmachung der Entschließung\n            EEDI neu berechnen, indem die unter den in              des Ausschusses für den Schutz der\n            Absatz 2.2.2 der Richtlinien zur Berechnung             Meeresumwelt MEPC.322(74), „Än-\n            des EEDI festgelegten Bedingungen geltende              derungen der Richtlinien von 2018\n            Schiffsgeschwindigkeit mittels einer vom                über die Methode zur Berechnung\n            Prüfer akzeptierten angemessenen Korrek-                des erreichten Energieeffizienz-\n            turmethode angepasst wird.“                             Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubau-\n                                                                    ten (Entschließung MEPC.308(73))“,\n13 Absatz 4.3.13 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:             in deutscher Sprache\n    „4.3.13 Die Technische EEDI-Akte muss nach Bedarf                                 Hamburg, den 01. Oktober 2020\n            unter Berücksichtigung der Probefahrtergeb-                               Az.: 11-3-0\n            nisse überarbeitet werden. Eine solche Über-\n            arbeitung muss gegebenenfalls die auf            Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n            Grundlage der Probefahrtergebnisse ange-         wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den\n            passte Leistungskurve (nämlich der modifi-       Schutz der Meeresumwelt MEPC.322(74), „Änderungen\n            zierten Schiffsgeschwindigkeit unter den in      der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berech-\n            Absatz 2.2.2 der Richtlinien zur Berechnung      nung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für\n            des EEDI festgelegten Bedingungen), die          Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73))“, in\n            endgültig ermittelte Tragfähigkeit/Brutto-       deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.\n            raumzahl, h für LNG-Tankschiffe mit einer\n            dieselelektrischen Antriebsanlage und den in                    Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\n            der genehmigten Technischen NOX-Akte be-                                     Post-Logistik\n            schriebenen spezifischen Brennstoffver-                                   Telekommunikation\n            brauch (SFC) sowie den auf Grundlage dieser                         – Dienststelle Schiffssicherheit –\n            Modifikationen neu berechneten erreichten                                          i. A.\n            EEDI umfassen.“                                                                K. Krüger\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 53,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                                 693                                                                      Heft 20 – 2020\n\n                 Entschließung MEPC.322(74)                                               nung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für\n               (angenommen am 17. Mai 2019)                                               Schiffsneubauten angenommen hat,\n                                                                                          IN DER ERKENNTNIS, dass die Änderungen der Anla-\n   Änderungen der Richtlinien von 2018 über die\n                                                                                          ge VI von MARPOL einschlägige Richtlinien für eine rei-\n     Methode zur Berechnung des erreichten\n                                                                                          bungslose und einheitliche Umsetzung der Regeln erfor-\n   Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffs-\n                                                                                          dern,\n     neubauten (Entschließung MEPC.308(73))\n                                                                                          NACH der auf seiner vierundsiebzigsten Tagung erfolgten\nDER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-\n                                                                                          Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien\nUMWELT,\n                                                                                          von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreich-\ngestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkom-                                       ten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubau-\nmens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisa-                                    ten,\ntion betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den\n                                                                                          1      BESCHLIESST Änderungen der Richtlinien von 2018\nSchutz der Meeresumwelt (dem Ausschuss) durch inter-\n                                                                                                 über die Methode zur Berechnung des erreichten\nnationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämp-\n                                                                                                 Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubau-\nfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertra-\n                                                                                                 ten, in ihrer jeweils gültigen Fassung, deren Wortlaut\ngen werden,\n                                                                                                 in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben\nSOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass er auf seiner zweiund-                                               ist;\nsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.203(62)\n                                                                                          2      FORDERT die Verwaltungen auf, die oben genannten\nÄnderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Än-\n                                                                                                 Änderungen bei der Erarbeitung und Verabschiedung\nderung des Internationalen Übereinkommens von 1973\n                                                                                                 innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in\n                                                                                                 und Durchführung der Bestimmungen in Regel 20 der\nder Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Überein-\n                                                                                                 Anlage VI von MARPOL, in ihrer jeweils gültigen Fas-\nkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die Energie-\n                                                                                                 sung, zu berücksichtigen;\neffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL) ange-\nnommen hat,                                                                               3      ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von\n                                                                                                 MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die\nIM HINBLICK DARAUF, dass die oben genannten Ände-\n                                                                                                 Änderungen Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffs-\nrungen der Anlage VI von MARPOL am 1. Januar 2013 in\n                                                                                                 werften, Schiffskonstrukteuren und jeglichen anderen\nKraft getreten sind,\n                                                                                                 beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen;\nSOWIE IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 20 (Erreichter\n                                                                                          4      STIMMT DARIN ÜBEREIN, diese Richtlinien unter Be-\nEnergieeffizienz-Kennwert (erreichter EEDI)) der Anlage\n                                                                                                 rücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen\nVI von MARPOL, in der jeweils gültigen Fassung, ver-\n                                                                                                 Erfahrungen einer regelmäßigen Überprüfung zu un-\nlangt, dass der EEDI unter Berücksichtigung der von der\n                                                                                                 terziehen.\nOrganisation erarbeiteten Richtlinien berechnet werden\nmuss,\n                                                                                                                                 Anlage\nFERNER IM HINBLICK AUF die auf seiner dreiundsech-\nzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.212(63) ange-\n                                                                                                Änderungen der Richtlinien von 2018 über die\nnommenen Richtlinien von 2012 über die Methode zur\n                                                                                                  Methode zur Berechnung des erreichten\nBerechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts\n                                                                                                Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffs-\n(EEDI) für Schiffsneubauten und auf die auf seiner vier-\n                                                                                                  neubauten (Entschließung MEPC.308(73))\nundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.224(64)\nangenommenen Änderungen an diesen,                                                        1      Im „Inhaltsverzeichnis” wird hinter Punkt 2.2.18 der\n                                                                                                 folgende Wortlaut hinzugefügt:\nFERNER IM HINBLICK DARAUF, dass er auf seiner\nsechsundsechzigsten Tagung mit Entschließung                                                     „2.2.19 fm ; Faktor für Schiffe mit den Eisklassen\nMEPC.245(66) die Richtlinien von 2014 über die Methode                                                   IA Super und IA“\nzur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kenn-\n                                                                                          2      Die EEDI-Formel in Abschnitt 2.1 wird durch Folgen-\nwerts (EEDI) für Schiffsneubauten und mit den Entschlie-\n                                                                                                 des ersetzt:\nßungen MEPC.263(68) auf seiner achtundsechzigsten\nTagung und mit MEPC.281(70) Änderungen an diesen                                                 „2.1         EEDI-Formel\nangenommen hat,\n                                                                                                 Der erreichte Energieeffizienz-Kennwert (Energy Effi-\nFERNER IM HINBLICK DARAUF, dass er auf seiner drei-                                              ciency Design Index = EEDI) für Schiffsneubauten ist\nundsiebzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.308(73)                                             ein Maß für die Energieeffizienz (g / t × nm) von Schif-\ndie Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berech-                                            fen und wird mit folgender Formel berechnet:\n\n\n    ⎛ n ⎞ ⎛ nME                              ⎞                         ⎛⎛ n      nPTI         neff                  ⎞             ⎞ ⎛ neff                                  ⎞“\n    ⎜ ∏ fj ⎟ ⎜ ∑ PME(i) × CFME(i) × SFCME(i) ⎟ +(PAE × CFAE × SFCAE*)+ ⎜ ⎜ ∏ fj × ∑ PPTI(i) - ∑ feff(i) × PAEeff(i) ⎟CFAE × SFCAE ⎟ - ⎜ ∑ feff(i) × Peff(i) × CFME × SFCME**⎟\n    ⎝ j=1 ⎠ ⎝ i=1                            ⎠                         ⎝ ⎝ j=1    i=1         i=1                   ⎠             ⎠ ⎝ i=1                                   ⎠\n                                                                  fi × fc × fl × Capacity × fw × Vref × fm\n\n                                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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