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"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n 74. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2020 Heft 20\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 2020 Seite Nr. Datum VkBl. 2020 Seite\n\n Bundesfernstraßen 164 06. 10. 2020 Bekanntmachung einer Ergänzung der\n Übersicht über amtliche Berechtigungsscheine gemäß\n 156 28. 05. 2020 Allgemeines Rundschreiben § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 3 und § 4 Absatz 2 Num-\n Straßenbau Nr. 14/2020 mer 2 und Absatz 3 der Sportbootführerscheinverord-\n Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrstechnik und nung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 101) . . . . . . . . . . . . . 659\n Straßenausstattung; Leit- und\n Schutzeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . 642 165 06. 10. 2020 Bekanntmachung des Musters der amt-\n lichen Berechtigung des Hessischen Bereitschaftspoli-\n zeipräsidiums, die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 der\n Straßenverkehr Sportbootführerscheinverordnung als gleichwertige\n Fahrerlaubnis durch das Bundesministerium für Verkehr\n 157 05. 10. 2020 Änderung des Fragenkatalogs der theore- und digitale Infrastruktur anerkannt worden ist . . . . . . . 660\n tischen Fahrerlaubnisprüfung (Teil B der Prüfungsricht-\n linie – theoretische Prüfung vom 07. Oktober 2019 (VkBl. 166 06. 10. 2020 Bundeswasserstraße Donau; Planfeststel-\n S. 869)) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642 lungsverfahren für den Ausbau der Wasserstraße und\n die Verbesserung des Hochwasserschutzes Straubing–\n 158 05. 10. 2020 Einheitliche Anforderung für die Durchfüh- Vilshofen, Teilabschnitt 2: Deggendorf–Vilshofen, Do-\n rung von Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten gemäß nau-km 2282,5 bis 2249,9 – Bekanntmachung über die\n Teil A Nummer 2.1 der Prüfungsrichtlinie – praktische Erörterungstermine. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660\n Prüfung vom 07.10.2019 (VkBl. S. 869) . . . . . . . . . . . . . 642 167 01. 10. 2020 Bekanntmachung der Entschließung des\n 159 05. 10. 2020 Änderung der Richtlinie für die theoretische Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt\n Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von MEPC.308(73), „Richtlinien von 2018 über die Methode zur\n Kraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Ver- Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts\n ordnung (FeV) vom 07. Oktober 2019 (VkBl. S. 869). . . . 649 (EEDI) für Schiffsneubauten“, in deutscher Sprache . . . . . 663\n 168 01. 10. 2020 Bekanntmachung der Entschließung des\n 160 05. 10. 2020 Änderung der Richtlinie für die praktische Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt\n Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von MWPC.309(73), „Änderungen der Richtlinien von 2014\n Kraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Ver- über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizi-\n ordnung (FeV) vom 07. Oktober 2019 (VkBl. S. 869). . . . 649 enz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnis-\n sen darüber (Entschließung MEPC.254(67), in der durch\n 161 01. 09. 2020 Verzeichnis der in der Bundesrepublik\n Entschließung MEPC.261(68) geänderten Fassung)“, in\n Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraftfahr-\n zeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 658 deutscher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 690\n 169 01. 10. 2020 Bekanntmachung der Entschließung des\n Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt\n Eisenbahnen MWPC.322(74), „Änderungen der Richtlinien von 2018\n über die Methode zur Berechnung des erreichten Ener-\n 162 25. 09. 2020 Öffentliche Bekanntmachung der Einstel-\n gieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (Ent-\n lung der im Jahr 2003 beantragten Planfeststellungsver-\n schließung MEPC.308(73), in deutscher Sprache . . . . . 692\n fahren für die Planfeststellungsabschnitte 8.3 (alt) und\n 9.0a (alt) der ABS/NBS Karlsruhe – Basel gemäß § 69\n Abs. 3 VwVfG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 658 Aufgebote\n 169a 31. 10. 2020 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . . 695\n Wasserstraßen, Schifffahrt\n\n 163 06. 10. 2020 Richtlinie für die Übergabe digitaler Unter- Nichtamtlicher Teil\n lagen an Dienststellen der WSV (Ri-DaLi), Version 1.1.0,\n Ausgabe 09/2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 659 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701\n\n Beilagenhinweis:\n Die digitale Ausgabe enthält eine Beilage der GPJ Verlag GmbH\n\n\n Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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"content": "Heft 20 – 2020 642 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n zum 28.05.2021 über Ihre Erfahrungen mit der Anwen\n Bundesfernstraßen dung des neuen Merkblattes zu berichten.\n\nNr. 156 Allgemeines Rundschreiben Bundesministerium für\n Straßenbau Nr. 14/2020 Verkehr und digitale Infrastruktur\n Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrs- Im Auftrag\n technik und Stra- Dr. Stefan Krause\n ßenausstattung;\n Leit- und Schutz-\n einrichtungen (VkBl. 2020 S. 642)\n\n StB11/7122.3/4/2957804\n Bonn, den 28. Mai 2020\n Straßenverkehr\nOberste Straßenbaubehörden\nder Länder Nr. 157 Änderung des Fragenkatalogs der\nDie Autobahn GmbH des Bundes theoretischen Fahrerlaubnisprüfung\n (Teil B der Prüfungsrichtlinie –\nnachrichtlich: theoretische Prüfung vom\nFernstraßenBundesamt 07. Oktober 2019 (VkBl. S. 869))\nBundesanstalt für Straßenwesen Bonn, den 05. Oktober 2020\nBundesrechnungshof StV 11/7324.5/2032/3374494\n\nDEGES Deutsche Einheit Mit Verlautbarung vom 14.September 2020 (VkBl. S. 595)\nFernstraßenplanungs und bau GmbH wurde die zum 01.04.2021 zum Einsatz kommende Än\n derung von dynamischen Fragen im Fragenkatalog der\nBetreff: Merkblatt für Agglomeratmarkierungen, theoretischen Fahrerlaubnisprüfung bekanntgemacht.\n Ausgabe 2020 Die Aufnahme der Fragen in den Fragenkatalog erfolgte\n mit Bekanntmachung vom 14. September 2020 (BAnzAT\n 21.10.2020 B1).\nBezug: Schreiben vom 21.03.2018,\n StB 11/7122.3/4/2957804\n Bundesministerium für\nAnlässlich neuer Erkenntnisse im Bereich der Agglome Verkehr und digitale Infrastruktur\nratmarkierungen wurde das „Merkblatt für Agglomerat Im Auftrag\nmarkierungen“, Ausgabe 2006, von der Forschungs Renate BarteltLehrfeld\ngesellschaft für Straßen und Verkehrswesen e. V.\nüberarbeitet.\nDas vorliegende „Merkblatt für Agglomeratmarkierungen“, (VkBl. 2020 S. 642)\nAusgabe 2020, stellt den aktuellen Stand der Technik und\ndes Wissens auf dem Gebiet der Agglomeratmarkierungen\ndar – u. a. im Hinblick auf Einsatzbereiche, die Applikation,\nden Grundstrich, Prüfungen und die Erneuerung. Erstmalig Nr. 158 Einheitliche Anforderung für die\nsind Empfehlungen für Mindestabstände zu bebautem Ge Durchführung von Abfahrtkontrolle\nbiet zur Berücksichtigung der akustischen Eigenschaften und Handfertigkeiten gemäß Teil A\nvon Agglomeratmarkierungen bei der Planung und Aus Nummer 2.1 der Prüfungsrichtlinie –\nschreibung enthalten. Ergänzend sind empfehlende Text\n praktische Prüfung vom 07.10.2019\nbausteine für die Ausschreibung aufgeführt.\n (VkBl. S. 869)\nDa Agglomeratmarkierungen in den „Zusätzlichen Tech\nnischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markie Bonn, den 05. Oktober 2020\nrungen auf Straßen“ (ZTV M 13) nicht hinreichend berück StV11/7324.5/2034/3374912\nsichtigt werden konnten, kann dieses Merkblatt ergänzend\nangewendet werden. Im Benehmen mit den für das Fahrerlaubniswesen zu\n ständigen obersten Landesbehörden gebe ich die Aus\nMit meinem Schreiben vom 21.03.2018 (Bezug) wurden legungshilfe zu den Einheitlichen Anforderungen für die\nSie um fachliche Stellungnahme zum erstellten Entwurf Durchführung von Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten\ndes Merkblatts gebeten. In der vorliegenden Fassung gemäß Teil A Nummer 2.1 der Prüfungsrichtlinie – prakti\nsind Ihre Stellungnahmen weitestgehend eingearbeitet. sche Prüfung bekannt.\nHiermit gebe ich das „Merkblatt für Agglomeratmarkie Die Auslegungshilfe ist ab dem 1. Januar 2021 anzuwen\nrungen“, Ausgabe 2020, bekannt. Ich bitte Sie, mir bis den. Gleichzeitig ist die mit Verlautbarung vom 21.März\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 643 Heft 20 – 2020\n\n2014 (VkBl. S. 286) bekannt gemachte Auslegungshilfe zu kontrollen und Handfertigkeiten und damit auch zur Be\nden Einheitlichen Anforderungen für die Durchführung der wertung dieser Prüfungsteile durch die Fahrerlaubnisprüfer\nAbfahrtkontrollen und Handfertigkeiten gemäß Num beschrieben. Die vorliegenden Inhalte sollen somit glei\nmer 2.1 der Prüfungsrichtlinie vom 21.03 2014 (VkBl. chermaßen für Bewerber, Fahrlehrer und Fahrerlaubnis\nS. 286) nicht mehr anzuwenden. prüfer als abgestimmter Anforderungskatalog dienen.\nMit dieser Auslegungshilfe werden einheitliche Anforde Voraussetzung für das Bestehen der praktischen Prüfung\nrungen an die Bewerber zur Durchführung der Abfahrt ist, dass die Bewerber am Prüfungsfahrzeug\nkontrollen und Handfertigkeiten und damit auch zur Be\nwertung dieser Prüfungsteile durch die Fahrerlaubnisprüfer • entsprechend der Bedienungsanleitung des Prü\nbeschrieben. fungsfahrzeugs\n • aus Gründen der Verkehrssicherheit\n Bundesministerium für\n Verkehr und digitale Infrastruktur • selbstständig\n Im Auftrag\n Renate BarteltLehrfeld • einen Teil einer Abfahrtkontrolle durchführen können,\n • ggf. die entsprechenden Informationen auf einem\n Einheitliche Anforderungen Display abrufen können.\nfür die Durchführung von Abfahrtkontrolle und Hand-\n fertigkeiten gemäß Teil A Nummer 2.1 der Prüfungs- Die Aufgaben\n richtlinie – praktische Prüfung\n • können in beliebiger Reihenfolge ausgeführt werden\n Gültig ab 1. Januar 2021 • werden ohne Zusatzarbeiten (z. B. Kippen des Fah\nVorwort rerhauses) ausgeführt\n\nDie Nummer 2.1 der Prüfungsrichtlinie – praktische Prü • gelten nur, soweit die Einrichtungen am Prüfungs\nfung regelt die Sachgebiete und Aufgaben für die Abfahrt fahrzeug vorhanden sind.\nkontrollen der Klassen C, C1, D, D1 und T sowie die\n Der Schwerpunkt der Abfahrtkontrolle ist, festzustellen,\nHandfertigkeiten für die Klassen D und D1.\n ob eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs erfolgen kann. In\nMit dieser Auslegungshilfe werden einheitliche Anforde- sofern handelt es sich nicht um eine mündliche Zusatz\nrungen an die Bewerber zur Durchführung der Abfahrt prüfung.\n\n Nr. Sachgebiet Anforderungen Hinweise\n 2.1. Fahrtenschreiber Nachfolgende Anforderungen gelten jeweils entsprechend für den\n 3.1 (nicht für Klasse T) digitalen und für den analogen Fahrtenschreiber.\n 2.1. Aufgaben vor Digitaler Fahrtenschreiber (falls Fahrerkarte vorhanden):\n 3.1.1 Fahrtantritt am Der Bewerber Wenn keine Fahrerkarte vor-\n Fahrtenschreiber handen ist, wird diese Frage\n • steckt eine Fahrerkarte (sofern vorhanden) in den Kartenschacht 1\n ein; durch eine andere ersetzt.\n • gibt den Staat (ggf. zusätzlich die Region) ein, in der die Arbeitsschicht\n beginnt.\n Analoger Fahrtenschreiber:\n Der Bewerber Hat der Bewerber am Prü-\n • vergleicht das Prüfzeichen und den Geschwindigkeitsbereich des fungstag im Rahmen einer\n Schaublattes mit dem Prüfzeichen und dem Geschwindigkeitsbereich Fahrstunde bereits ein Schau-\n des Kontrollgerätes auf Übereinstimmung; blatt ausgefüllt, kann dieses für\n die Aufgabe verwendet werden.\n • füllt die Vorderseite des Schaublattes aus (Name und Vorname,\n amtliches Kennzeichen, Datum, Ort und Kilometerstand der Abfahrt); Die Abfahrtkontrolle bezieht\n sich ausschließlich auf die Vor-\n • legt das Schaublatt ordnungsgemäß ein; derseite der Diagrammscheibe\n • überprüft die eingestellte Uhrzeit. (Ausnahme: Prüfzeichen des\n Schaublattes).\n 2.1. Bedienung der Digitaler Fahrtenschreiber:\n 3.1.2 Schalter am Der Bewerber stellt eine vom aaSoP vorgegebene Aktivität (Arbeitsunter-\n Fahrtenschreiber brechung bzw. Tagesruhezeit, Bereitschaftszeit oder Arbeitszeit) ein.\n Analoger Fahrtenschreiber:\n Der Bewerber\n • ordnet den Zeitgruppenschalter 1 dem Lenkenden und den\n Zeitgruppenschalter 2 dem Fahrlehrer zu;\n • stellt bei nicht automatischer Aufzeichnung der Lenkzeit den\n Zeitgruppenschalter auf „Lenkzeit“.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 20 – 2020 644 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Nr. Sachgebiet Anforderungen Hinweise\n 2.1. Bedeutung der Digitaler Fahrtenschreiber:\n 3.1.3 Kontrolllampen des Der Bewerber quittiert eine angezeigte Störungsmeldung im Display\n Fahrtenschreibers; (Fahrerkarte fehlt).\n Ausfall des Geräts\n Analoger Fahrtenschreiber:\n Der aaSoP lässt sich vom Bewerber\n • die rote Funktionskontrolllampe oder\n • die Geschwindigkeitswarnlampe oder\n • die Laufkontrolle der Uhr (Sekundenanzeige, rot-weiß schraffierte\n Scheibe) zeigen.\n 2.1. Benennen der Der Bewerber zeigt und benennt die Symbole der vier Zeitgruppen Die Erläuterung weiterer Sym-\n 3.1.4 Symbole auf dem • Lenkzeiten bole auf dem Fahrtenschreiber\n Fahrtenschreiber wird bei dieser Aufgabe nicht\n • sonstige Arbeitszeiten verlangt.\n • Bereitschaftszeit\n • Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten\n 2.1. Überprüfen eines Digitaler Fahrtenschreiber: Der Bewerber überprüft unter\n 3.1.5 Schaublattes bzw. Der Bewerber zeigt anhand eines Ausdrucks die b) die Dauer der Fahrunterbre-\n eines Ausdrucks des chung, nicht die Art der Fahrt-\n Fahrtenschreibers • Tages- und Gesamtkilometer, unterbrechung.\n a) Wie viele Kilometer • Dauer der Fahrtunterbrechung, Die Überprüfung erfolgt anhand\n wurden gefahren? • Dauer der Lenkzeit vor der Pause, eines nach Fahrt- bzw. Arbeits-\n b) Wie lange war die • dokumentierten Geschwindigkeitsüberschreitungen. ende erstellten Ausdrucks.\n Fahrtunterbre- Analoger Fahrtenschreiber: Die Überprüfung erfolgt anhand\n chung? Der Bewerber einer nach Fahrt- bzw. Arbeits-\n c) Nach wie viel ende abgeschlossenen Dia-\n • zeigt anhand der Zeitskala die Dauer der Fahrtunterbrechung; grammscheibe (möglichst aus\n Stunden wurde die\n erste Pause ein- • zeigt anhand der Zeitskala die Dauer der Lenkzeit vor der Pause; dem Fundus des Bewerbers).\n gelegt? • zeigt im Geschwindigkeitsfeld die gefahrene Höchstgeschwindigkeit.\n d) Welche Höchst-\n geschwindigkeit\n wurde gefahren\n bzw. wurden\n Geschwindigkeits-\n überschreitungen\n dokumentiert?\n 2.1. Ausfüllen des Digitaler Fahrtenschreiber:\n 3.1.6 Schaublattes des Der Bewerber\n Fahrtenschreibers\n bzw. Abmelden am • betätigt ggf. den Kartenauswurf;\n Fahrtenschreiber am • aktiviert die Ruhezeit.\n Ende einer Fahrt Analoger Fahrtenschreiber:\n Der Bewerber nimmt die erforderlichen Eintragungen am Ende einer Die Abfahrtkontrolle bezieht\n Fahrt vor sich ausschließlich auf die\n • Datum Vorderseite des Schaublattes.\n Grundlage ist eine abgeschlos-\n • Ort sene Diagrammscheibe des\n • Kilometerstand am Ende der Fahrt Bewerbers.\n • Gesamtstrecke\n • gefahrene Kilometer des Arbeitstages\n 2.1. Bremsen\n 3.2\n 2.1. Kontrolle des Der Bewerber überzeugt sich vom ausreichenden Stand der Der Flüssigkeitsstand im\n 3.2.1 Standes der Bremsflüssigkeit. Vorratsbehälter der hydraul.\n Bremsflüssigkeit Kupplung ist nicht Gegenstand\n dieser Aufgabe.\n 2.1. Prüfen der Druck- Der Bewerber\n 3.2.2 warneinrichtung • erläutert, dass die Druckwarneinrichtung vor einem nicht ausreichen-\n den Vorratsdruck warnt;\n • prüft durch mehrfaches Betätigen der Betriebsbremse im Stand das\n Ansprechen der Druckwarneinrichtung.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 645 Heft 20 – 2020\n\nNr. Sachgebiet Anforderungen Hinweise\n2.1. Vorratsdruck auf- Der Bewerber füllt mit leicht erhöhter Motordrehzahl die Luftbehälter bis\n3.2.3 bauen, Fahrbereit- zur Fahrbereitschaft.\n schaft feststellen\n2.1. Prüfen, ob Der Bewerber prüft, ob die Freiheit der Pedalwege durch im Führerhaus\n3.2.4 Pedalwege frei sind befindliche Gegenstände beeinträchtigt werden könnte.\n2.1. Sichtprüfung der Der Bewerber Die Überprüfung erfolgt\n3.2.5 Betriebs- und • sichert das Fahrzeug durch Unterlegkeil(e); exemplarisch an einem Rad.\n Feststellbremse Eine Sichtprüfung ist z. B. nicht\n • lässt die Betriebs- und Feststellbremse betätigen, beobachtet dabei\n die Bewegung des Bremsgestänges und prüft das gleichmäßige Aus- möglich bei Fahrzeugen mit\n und Einfahren der Kolbenstange des Bremszylinders und die hydraulischer Bremse, Spreiz-\n Bewegung des Bremsgestänges. keilbremse, Scheibenbremse.\n\n2.1. Vorrat des Frost- Der Bewerber\n3.2.6 schutzmittels prüfen • entwässert (falls möglich) bei Fahrzeugen mit Lufttrockner einen Luft-\n behälter oder verweist ggf. auf die entsprechende Anzeige im Display;\n • prüft bei Fahrzeugen mit Frostschützern, ob gemäß Betriebsanleitung\n genügend Frostschutzmittel vorhanden ist.\n2.1. Räder, Reifen,\n3.3 Federung, Lenkung\n2.1. Prüfen der Reifen- Der Bewerber vergleicht die Angaben im Fahrzeugschein mit den Anga- Die Überprüfung erfolgt\n3.3.1 größe anhand der ben auf der Reifenseitenwand und schlägt bei Abweichungen geeignete exemplarisch an einem Rad.\n Zulassungsbeschei- Maßnahmen vor (z. B. Anfrage bei Hersteller oder überwachenden Insti-\n nigung Teil I tutionen).\n (Fahrzeugschein)\n2.1. Prüfen der Tragfähig- Der Bewerber vergleicht die Angaben im Fahrzeugschein mit den Anga- Die Überprüfung erfolgt\n3.3.2 keit und der Höchst- ben auf der Reifenseitenwand und schlägt bei Abweichungen geeignete exemplarisch an einem Rad.\n geschwindigkeit der Maßnahmen vor (z. B. Anfrage bei Hersteller oder überwachenden Insti-\n Reifen anhand der tutionen).\n Zulassungsbeschei-\n nigung Teil I\n (Fahrzeugschein)\n2.1. Prüfen des Reifen- Der Bewerber Die Überprüfung erfolgt an\n3.3.3 zustandes (Profil, • zeigt ggf. vorhandene Verschleißindikatoren und prüft, ob noch einer Achse bzw. exemplarisch\n Beschädigung, ausreichend Profiltiefe vorhanden ist; an einem Rad.\n Fremdkörper) und\n des Reifendruckes • prüft, ob die Lauffläche gleichmäßig abgelaufen ist;\n • überprüft Lauffläche und Reifenseitenwände auf sichtbare\n Beschädigungen;\n • prüft, ob sich Fremdkörper im Reifen und zwischen den\n Zwillingsreifen befinden;\n • führt eine Sichtkontrolle hinsichtlich der Feststellung deutlich\n erkennbarer unterschiedlicher Luftdrücke an einer Achse durch.\n2.1. Sichtprüfung Der Bewerber prüft, ob Die Überprüfung erfolgt\n3.3.4 des Sitzes der • alle Radmuttern vorhanden sind; exemplarisch an einem Rad.\n Radmuttern\n • diese sichtbar lose sind.\n2.1. Prüfen der Felgen auf Der Bewerber überprüft die Felge auf Beschädigungen. Die Überprüfung erfolgt\n3.3.5 Beschädigung exemplarisch an einer Felge.\n2.1. Prüfung der Der Bewerber prüft, ob das Reserverad ordnungsgemäß untergebracht\n3.3.6 Reserveradsicherung und zweifach gegen Verlieren gesichert ist.\n2.1. Sichtprüfung der Mechanische Federung\n3.3.7 Federung Der Bewerber prüft, ob\n • Federn gebrochen sind;\n • sich Federn verschoben haben.\n Luftfederung\n Der Bewerber prüft\n • die Luftbälge auf Beschädigungen und Dichtheit;\n • ob der Fahrzeugaufbau parallel zur Fahrzeugachse steht.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 20 – 2020 646 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Nr. Sachgebiet Anforderungen Hinweise\n 2.1. Funktion der Der Bewerber prüft, ob die Räder bei laufendem Motor mit geringerer\n 3.3.8 Lenkhilfe prüfen Lenkkraft – gegenüber stehendem Motor – bewegt werden können.\n 2.1. Lenkungsspiel Der Bewerber überprüft das vorhandene Lenkungsspiel. Bei Fahrzeugen mit Servolen-\n 3.3.9 prüfen kung erfolgt die Überprüfung\n bei laufendem Motor (Betriebs-\n anleitung beachten).\n 2.1. Ölstand der Der Bewerber\n 3.3.10 Servolenkung prüfen • kontrolliert den Flüssigkeitsstand im Ausgleichsbehälter nach\n Betriebsanleitung (bei stehendem Motor) oder\n • zeigt, wo im Display ein zu geringer Flüssigkeitsstand angezeigt wird\n (Symbol, Text).\n 2.1. Elektrische Ausstat- Vorbemerkung:\n 3.4 tung/Beleuchtungs- Die Sichtkontrolle der Beleuchtungseinrichtungen erfolgt i. d. R. durch\n einrichtungen/Kont- den Bewerber.\n rolleinrichtungen\n 2.1. Standlicht, Abblend- Der Bewerber prüft Funktion, Sauberkeit und Zustand.\n 3.4.1 licht, Fernlicht, Um-\n rissleuchten vorne,\n Funktion prüfen\n 2.1. Bremsleuchten, Der Bewerber prüft Funktion, Sauberkeit und Zustand.\n 3.4.2 Kennzeichenbe-\n leuchtung, Rück-\n strahler prüfen\n 2.1. Hupe, Lichthupe, Der Bewerber prüft Funktion, Sauberkeit und Zustand.\n 3.4.3 Warnblinklicht,\n Seitenmarkierungs-\n leuchten, Funktion\n prüfen\n 2.1. Batterie (Anschlüsse, Der Bewerber prüft\n 3.4.4 Befestigung) prüfen • das Vorhandensein einer Polabdeckung und den festen Sitz der\n Polanschlüsse;\n • den festen Sitz der Batterie.\n 2.1. Kontrolllampen be- Der Bewerber\n 3.4.5 nennen oder Kont- • zeigt die vom aaSoP benannten Kontrolllampen (z. B. Blinker,\n rollsysteme aktivie- Warnblinklicht, Fernlicht, Bremse, ABS, Temperaturanzeigen);\n ren und an zwei\n Beispielen erläutern • betätigt (soweit möglich) die jeweilige Einrichtung.\n\n 2.1. Schluss-, Umriss- Der Bewerber prüft Funktion, Sauberkeit und Zustand.\n 3.4.6 leuchten hinten,\n Funktion prüfen\n 2.1. Motor/Betriebsstoffe\n 3.5\n 2.1. Sichtprüfung von Der Bewerber Bei betriebswarmem Motor ist\n 3.5.1 Kühler und Kühllei- • zeigt am Ausgleichsbehälter den Kühlmittelstand; der Kühler bzw. der Ausgleichs-\n tungen, Kontrolle des behälter grundsätzlich nicht zu\n Kühlflüssigkeits- • überprüft das Kühlsystem auf Dichtheit (Kühler, Kühlleitungen); öffnen.\n standes • erläutert, ob und ggf. wie ein zu geringer Kühlmittelstand angezeigt\n wird (z. B. Display, Warnton, Kontrollleuchte).\n 2.1. Kontrolle des Der Bewerber\n 3.5.2 Motorölstandes • kontrolliert den Ölstand mittels Ölpeilstab oder Display (Ölrückflusszeit\n beachten);\n • zeigt, wo Motoröl nachgefüllt wird.\n 2.1. Dichtheit der Der Bewerber\n 3.5.3 Kraftstoffanlage, • kontrolliert den Kraftstoffvorrat an der Tankanzeige;\n Kraftstoffleitung,\n Kraftstoffvorrat • erläutert, wie sich notfalls der Kraftstoffvorrat am Tank selbst\n prüfen feststellen lässt (z. B. Lampe, Stab);\n • prüft die Kraftstoffanlage auf Dichtheit (z. B. Tank, Tankverschluss,\n Anschlüsse der Kraftstoffzuleitungen und Kraftstoffableitungen,\n Kraftstofffilter, Einspritzpumpe und -leitungen).\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 647 Heft 20 – 2020\n\nNr. Sachgebiet Anforderungen Hinweise\n2.1. Sichtprüfung des Der Bewerber kontrolliert den/die Keil(rippen)riemen auf erkennbare\n3.5.4 Antriebs von Neben- Schäden und Abnutzungen (z. B. Risse, Ausfransungen, Verölungen).\n aggregaten (z. B.\n Lichtmaschine, Servo-\n und Wasserpumpe)\n2.1. Flüssigkeitsvorrat in Der Bewerber kontrolliert den Flüssigkeitsstand eines Vorratsbehälters\n3.5.5 Scheiben- und der Waschanlage oder am Display im Führerhaus.\n Scheinwerferwasch-\n anlage kontrollieren\n2.1. Überprüfung der Der Bewerber Bei trockener und bei durch In-\n3.5.6 Scheibenwaschanla- • betätigt die Scheibenwaschanlage und prüft, ob die Spritzdüsen die sekten verschmutzter Scheibe\n ge und der Einstel- Scheibe zielgerichtet besprühen; hat die Betätigung zu unterblei-\n lung der Spritzdüsen ben, um Schäden zu vermeiden.\n • zeigt, wie man die Spritzdüsen reinigen und einstellen kann.\n Ein tatsächliches Einstellen der\n Spritzdüsen erfolgt nicht.\n2.1. Überprüfung der Zu- Der Bewerber\n3.5.7 standsanzeige für • zeigt die Zustandsanzeige für die Luftfilteranlage (z. B. Wartungsanzei-\n Luftfilteranlage ger, Röhrchen, Display);\n • überprüft (soweit möglich) gemäß Betriebsanleitung den Grad der\n Verschmutzung.\n2.1. Ausrüstung/Aufbau/\n3.6 Zusatzeinrichtung\n2.1. Warnleuchte (Funk- Der Bewerber prüft\n3.6.1 tion), Warndreieck, • das Vorhandensein des Warndreiecks;\n Warnweste (Vorhan-\n densein) • die Funktion der Warnleuchte (einschließlich Batterietest, aber ohne\n weitere Erklärung des Tests);\n • das Vorhandensein der Warnwesten.\n2.1. Unterlegkeile (An- Der Bewerber prüft\n3.6.2 zahl, Unterbringung) • die Anzahl der für das Fahrzeug vorgeschriebenen Unterlegkeile;\n • die ordnungsgemäße Befestigung durch zweifache Sicherung.\n2.1. Verbandkasten Der Bewerber\n3.6.3 (Unterbringung) • zeigt, wo der Verbandkasten/die Verbandkästen untergebracht sind;\n (nicht bei Klasse T)\n • zeigt die entsprechende DIN-Nummer;\n • prüft das Haltbarkeitsdatum.\n2.1. Bordwände, Der Bewerber Eine weiterführende Überprü-\n3.6.4 Verschlüsse, • prüft die Bordwände/Ladeeinrichtung auf Beschädigungen und deren fung der Plane erfolgt durch\n Gepäckklappen Verschlüsse auf ordnungsgemäßen Sitz; Aufgabe 3.6.7.\n (nicht bei Klasse T),\n Plane, Ladeeinrich- • prüft bei Wechselbehältern/Containern die Verriegelung der\n tung, Ladungssiche- Verschlüsse mit dem Fahrgestell;\n rung (Zustandskont- • prüft bei KOM die Gepäckklappen auf Geschlossensein und Sicherung\n rolle) (nicht bei (z. B. Rundgang, Kontrollleuchte, Anzeige im Display);\n Klasse T) • prüft, ob Wartungsklappen, Werkzeugkisten und Staufächer\n verschlossen und verriegelt sind;\n • zeigt, dass die mitgeführte Ladung gesichert ist.\n2.1. Sichtprüfung der An- Der Bewerber prüft Die Überprüfung des Kupp-\n3.6.5 hängekupplung • das Fangmaul auf Beschädigungen; lungsbolzens (Verschleißmaße,\n Höhenspiel) ist nicht Bestand-\n • die Traverse auf Risse; teil der Prüfung.\n • die Kontrollanzeige (z. B. Taststift, Stellrad, optische Anzeige) auf\n korrektes Schließen der Anhängekupplung.\n2.1. Zustand der Schei- Der Bewerber prüft\n3.6.6 ben und Spiegel • Frontscheibe und Spiegel auf Sauberkeit und Beschädigungen\n (Sauberkeit, Beschä- (z. B. Risse, Krater);\n digung)\n • den festen Sitz der Spiegelhalterungen.\n2.1. Plane/Spriegel (Zu- Der Bewerber\n3.6.7 stand und Befesti- • prüft die Plane auf sichtbare Schäden (z. B. Risse) und ordnungsge-\n gung kontrollieren, mäße Befestigung (z. B. Verschlüsse, Planenschnur, festen Sitz);\n prüfen, ob Plane frei\n von Wasser oder u. U. • kontrolliert den ordnungsgemäßen Sitz der Spriegel;\n von Schnee und Eis) • prüft, ob die Plane/der Aufbau frei von Wasser, Schnee oder Eis ist.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 20 – 2020 648 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Nr. Sachgebiet Anforderungen Hinweise\n 2.1. Handfertigkeiten\n 3.7\n 2.1. Überprüfung der Der Bewerber prüft, ob\n 3.7.1 Notausstiege und • die Notausstiege gekennzeichnet und frei zugänglich sind;\n Nothämmer\n • die Nothämmer vorhanden und ordnungsgemäß befestigt sind.\n 2.1. Erläutern oder Der Bewerber erläutert oder demonstriert nach den Vorgaben der\n 3.7.2 Demonstrieren des Betriebsanleitung das Auswechseln einer Glühlampe.\n Auswechselns einer\n Glühlampe im\n Scheinwerfer (gilt\n nicht für Gasent-\n ladungslampe)\n 2.1. Erläutern oder Der Bewerber erläutert oder demonstriert nach den Vorgaben der\n 3.7.3 Demonstrieren des Betriebsanleitung das Auswechseln einer Glühlampe.\n Auswechselns einer\n Glühlampe in\n Brems-, Blink- oder\n Schlussleuchte\n 2.1. Funktionsprüfung Der Bewerber betätigt\n 3.7.4 der Verständigungs- • die Verständigungsanlage (Lautsprecheranlage) durch Einschalten des\n anlage mit Regelung Fahrermikrofons, macht eine Ansage und variiert dabei die Lautstärke;\n der Lautstärke und\n Umschalten zwi- • die Lautsprecheranlage des Beifahrermikrofons und macht eine\n schen Fahrer- und Ansage.\n Beifahrermikrofon\n 2.1. Funktionsprüfung Der Bewerber Die Überprüfung der Reversier-\n 3.7.5 der Türbetätigungs- • betätigt die Schalter zum Öffnen/Schließen der Fahrgasttüren; einrichtung und das Abschlie-\n anlage (auch von ßen des KOM werden nicht\n außen) • weist auf die Warnleuchte zur Anzeige der Türstellung hin; verlangt.\n • betätigt den außen liegenden Schalter zum Öffnen/Schließen der Tür.\n 2.1. Demonstrieren des Der Bewerber demonstriert\n 3.7.6 vorschriftsmäßigen • Sicherungsmaßnahmen, die innerhalb des KOM durchgeführt werden\n Absicherns eines müssen (Warnblinklicht einschalten, Feststellbremse einlegen, Motor\n liegen gebliebenen ausschalten, Ansprache der Fahrgäste, ggf. Fahrgäste aussteigen\n Fahrzeugs lassen);\n • Sicherungsmaßnahmen, die außerhalb des KOM durchgeführt werden\n müssen (Warnweste tragen, Warndreieck aufstellen, Warnleuchte\n zwischen Fahrzeug und Warndreieck).\n 2.1. Demonstrieren der Der Bewerber betätigt den Nothahn und öffnet eine Tür von Hand. Ist eine Notbetätigungseinrich-\n 3.7.7 Notbetätigung der tung verplombt oder mit einer\n Türen nicht zerstörungsfreien Ab-\n deckung versehen, ist die\n Notbetätigung zu erläutern.\n 2.1. Beschreibung der Der Bewerber erläutert die Handhabung des Feuerlöschers anhand der\n 3.7.8 Handhabung des Herstellerangaben.\n Feuerlöschers\n 2.1. Kontrolle einer Si- Der aaSoP gibt den Ausfall einer Beleuchtungseinrichtung vor. Eine Sicherung soll nicht her-\n 3.7.9 cherung bzw. Hand- Der Bewerber ausgenommen, ein vorhande-\n habung des Siche- ner Sicherungsautomat aber\n rungsautomaten • zeigt z. B. mit Hilfe der Betriebsanleitung des Fahrzeugs die entspre- betätigt werden.\n chende Sicherung oder den entsprechenden Sicherungsautomaten;\n • betätigt ggf. den Sicherungsautomaten (ausschalten, einschalten).\n 2.1. Bedienung der Der Bewerber\n 3.7.10 Heizungs- und • bedient anhand der Vorgaben der Betriebsanleitung die Heizungs- und\n Lüftungsanlage Lüftungsanlage (z. B. Belüftung des Fahrgastraumes und des Fahrer-/\n erklären Beifahrerraumes, Bedienung der Klimaanlage, Stand- bzw. Zusatz-\n heizung).\n\n\n\n\n(VkBl. 2020 S. 642)\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 649 Heft 20 – 2020\n\nNr. 159 Änderung der Richtlinie für die theo- zes einschließlich der Kopfstütze und\n retische Prüfung der Bewerber um ggf. auch des Lenkrades, das Anlegen\n eine Erlaubnis zum Führen von Kraft- des Sicherheitsgurts, die ordnungsge-\n fahrzeugen nach Anlage 7 der Fahr- mäße Einstellung der Rückspiegel und\n ordnungsgemäß geschlossene Türen\n erlaubnis-Verordnung (FeV) vom\n achten.“\n 07. Oktober 2019 (VkBl. S. 869)\n b) In Nummer 1.7 Satz 6 3. Spiegelstrich wird das\n Bonn, den 05. Oktober 2020 Wort „oder“ durch die Wörter „und/oder“ ersetzt.\n StV11/7324.5/2034/3374912\n c) In Nummer 2.2.1.1 wird nach Satz 2 folgender\nZu der mit Verlautbarung vom 07. Oktober 2019 (VkBl. I. Satz eingefügt:\n869) bekannt gemachten Richtlinie für die theoretische\nPrüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von „Sie sind auf verkehrsarmen Straßen oder Plät-\nKraftfahrzeugen nach Anlage 7 der FahrerlaubnisVerord zen, möglichst in der Ebene durchzuführen.“\nnung (FeV) vom 07. Oktober 2019 (Prüfungsrichtlinie – d) In Nummer 2.3.1.3 wird in der Tabelle „Grund-\ntheoretische Prüfung), die ab 01. Januar 2021 anzuwen fahraufgaben der Klasse AM“ das Wort „Halb-\nden ist, hat sich redaktioneller bzw. klarstellender messer“ durch das Wort „Radius“ ersetzt.\nÄnderungsbedarf ergeben.\n e) In Nummer 2.3.5.2 wird in der Tabelle „Grund-\nDie Prüfungsrichtlinie – theoretische Prüfung wird daher fahraufgaben der Klasse CE (Sattelkraftfahrzeu-\nim Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbe ge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger)“\nhörden wie folgt geändert: in Zeile 1 die Angabe „GA-Nr.“ durch die Angabe\nIm Vorwort zu Teil B wird in Nummer 3 Satz 2 Nummer 2 „GFA-Nr.“ ersetzt.\nBuchstabe b nach der Angabe „C,“ die Angabe „CE,“ ein f) In Nummer 2.3.6 wird folgende Nummer 2.3.6.2\ngefügt. eingefügt und aus der bisherigen Nummer 2.3.6.2\n wird die Nummer 2.3.6.3.\n Bundesministerium für\n Verkehr und digitale Infrastruktur „2.3.6.2 Nachfolgende Tabelle beschreibt Aus-\n Im Auftrag wahl und Anzahl der zu prüfenden\n Renate BarteltLehrfeld Grundfahraufgaben. Die Auswahl trifft\n der aaSoP.\n\n Grundfahraufgaben der GFA\n(VkBl. 2020 S. 649) Klasse T Nr.\n Rückwärtsfahren geradeaus 6.1 O\n Summe der zu fahrenden GFA 1\nNr. 160 Änderung der Richtlinie für die prak-\n tische Prüfung der Bewerber um eine O = obligatorisch“\n Erlaubnis zum Führen von Kraftfahr- g) In Nummer 3.1.2.5 werden die Sätze 3 bis 5 wie\n zeugen nach Anlage 7 der Fahrer- folgt gefasst:\n laubnis-Verordnung (FeV) vom\n „Stärker getönte Scheiben sind jedoch zulässig,\n 07. Oktober 2019 (VkBl. S. 869) wenn die Fahrzeuge serienmäßig und werksseitig\n damit ausgerüstet sind und der Transmissions-\n Bonn, den 05. Oktober 2020 grad (Lichtdurchlässigkeit) einen Wert von 20 %\n StV11/7324.5/20-34/3374912 nicht unterschreitet. Von diesem Wert ist eine Ab-\nZu der mit Verlautbarung vom 07. Oktober 2019 (VkBl. I. weichung von 5 Prozentpunkten zulässig. D. h.\n869) bekannt gemachten Richtlinie für die praktische Prü- eine Lichtdurchlässigkeit von 15 % darf nicht\nfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von unterschritten werden.“\nKraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verord- h) In Nummer 3.2 werden in Satz 2 im 1. Spiegel-\nnung (FeV) vom 07. Oktober 2019 (Prüfungsrichtlinien – strich nach dem Wort „Fahrerspiegel“ die Wörter\npraktische Prüfung), die ab 1. Januar 2021 anzuwenden „oder andere zugelassene Einrichtungen für in-\nist, hat sich unter anderem aufgrund rechtlicher Änderun- direkte Sicht“ eingefügt.\ngen und darüber hinaus auch noch redaktioneller bzw.\nklarstellender Änderungsbedarf ergeben. 2. In Teil B werden die klassenspezifischen Fahraufga-\n benkataloge aller Fahrerlaubnisklassen wie folgt ge-\nDie Prüfungsrichtlinie – praktische Prüfung wird daher im\n ändert:\nBenehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehör-\nden wie folgt geändert: a) Der Fahraufgabenkatalog der Klasse AM wird wie\n folgt geändert:\n1. Teil A wird wie folgt geändert:\n a) Nummer 1.4.8.3.1 wird wie folgt gefasst: aa) In Nummer 1.1.2.1, 3.1.2.1, 4.1.2.1, 4.2.2.1,\n 4.3.2.1, 4.4.2.1, 5.1.2.1 und 8.1.2.1, Absatz\n „1.4.8.3.1 Vor Beginn der Fahrt muss der Bewer- „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich (Num-\n ber auf die richtige Einstellung des Sit- mer 1.1.2.1, 4.1.2.1, 4.3.2.1, 4.4.2.1), 2. Spie-\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 20 – 2020 650 VkBl. Amtlicher Teil\n\n gelstrich (Nummer 3.1.2.1, 4.2.2.1, 5.1.2.1), „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich (1.1.2.1,\n 4. Spiegelstrich (8.1.2.1) wird jeweils das 4.1.2.1, 4.3.2.1, 4.4.2.1), 2. Spiegelstrich\n Wort „Differenzgeschwindigkeiten“ durch (3.1.2.1, 4.2.2.1, 5.1.2.1), 4. Spiegelstrich\n das Wort „Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt. (8.1.2.1) wird jeweils das Wort „Differenzge-\n schwindigkeiten“ durch das Wort „Differenz-\n bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für geschwindigkeit“ ersetzt.\n überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe- bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für\n renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt. gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe-\n cc) Die Nummer 4.2.2.2 wird wie folgt geändert: renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter\n „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt.\n Im Absatz „Variationen der Handlungsanfor-\n derungen entsprechend der Spezifik der Si- cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2,\n tuationsklassen“ Satz 5 wird das Wort „Hall- 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2,\n linie“ durch das Wort „Haltlinie“ ersetzt. 4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2,\n Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Been-\n dd) Die Nummer 4.4.2.2 wird wie folgt geändert: digung)“, 1. Spiegelstrich (1.1.2.2, 1.3.2.2,\n Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Be- 3.1.2.2), 2. Spiegelstrich (1.2.2.2, 2.1.2.2,\n endigung)“, 4. Spiegelstrich wird im Klam- 3.2.2.2), 3. Spiegelstrich (4.2.2.2, 5.1.2.2),\n merzusatz Satz 1 gestrichen. 4. Spiegelstrich (4.4.2.2, 6.1.2.2), 5. Spiegel-\n strich (4.3.2.2, 6.2.2.2), 6. Spiegelstrich\n b) Der Fahraufgabenkatalog der Klasse A1 wird wie (4.1.2.2, 8.1.2.2) wird im Klammerzusatz\n folgt geändert: Satz 1 jeweils wie folgt gefasst:\n aa) In Nummer 1.1.2.1, 3.1.2.1, 4.1.2.1, 4.2.2.1, „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei\n 4.3.2.1, 4.4.2.1, 5.1.2.1 und 8.1.2.1, Absatz 50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro\n „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich (Num- 10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende\n mer 1.1.2.1, 4.1.2.1, 4.3.2.1, 4.4.2.1), 2. Spie- Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß-\n gelstrich (Nummer 3.1.2.1, 4.2.2.1, 5.1.2.1),\n gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer-\n 4. Spiegelstrich (8.1.2.1) wird jeweils das\n orts).“.\n Wort „Differenzgeschwindigkeiten“ durch\n das Wort „Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt. dd) In Nummer 1.3.2 wird vor dem Wort „Ver-\n bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für kehrsbeobachtung“ die Gliederungsnummer\n überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie- 1.3.2.1 gesetzt. Die Nummer 1.3.2.1 wird\n gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe- durch 1.3.2.2 ersetzt. Die Nummer 1.3.2.2\n renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter wird durch 1.3.2.3 ersetzt. Die Num-\n „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt. mer 1.3.2.3 wird durch 1.3.2.4 ersetzt. Die\n Nummer 1.3.2.4 wird durch 1.3.2.5 ersetzt.\n cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2,\n 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2, ee) In Nummer 2.1.2.4, Absatz „Leichte Fehler“\n 4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2, 1. Spiegelstrich werden die Wörter „Fehlen-\n Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Been- de oder falsche“ durch das Wort „Fehlerhaf-\n digung)“, 1. Spiegelstrich (1.3.2.2, 3.1.2.2), te“ ersetzt.\n 2. Spiegelstrich (1.1.2.2, 1.2.2.2, 2.1.2.2,\n 3.2.2.2), 3. Spiegelstrich (4.2.2.2, 5.1.2.2), ff) In Nummer 4.2.2.2, Absatz „Variationen der\n 4. Spiegelstrich (4.4.2.2, 6.1.2.2), 5. Spiegel- Handlungsanforderungen entsprechend der\n strich (4.3.2.2, 6.2.2.2), 6. Spiegelstrich Spezifik der Situationsklassen“ Satz 5 wird\n (4.1.2.2, 8.1.2.2) wird im Klammerzusatz das Wort „Halllinie“ durch das Wort „Haltli-\n Satz 1 jeweils wie folgt gefasst: nie“ ersetzt.\n „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei d) Der Fahraufgabenkatalog der Klasse A wird wie\n 50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro folgt geändert:\n 10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende\n Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß- aa) In Nummer 1.1.2.1, 3.1.2.1, 4.1.2.1, 4.2.2.1,\n gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer- 4.3.2.1, 4.4.2.1, 5.1.2.1 und 8.1.2.1, Absatz\n orts).“. „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich (1.1.2.1,\n 4.1.2.1, 4.3.2.1, 4.4.2.1), 2. Spiegelstrich\n dd) In Nummer 4.2.2.2, Absatz „Variationen der (3.1.2.1, 4.2.2.1, 5.1.2.1), 4. Spiegelstrich\n Handlungsanforderungen entsprechend der (8.1.2.1) wird jeweils das Wort „Differenzge-\n Spezifik der Situationsklassen“ Satz 5 wird schwindigkeiten“ durch das Wort „Differenz-\n das Wort „Halllinie“ durch das Wort „Haltlinie“ geschwindigkeit“ ersetzt.\n ersetzt.\n bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für\n c) Der Fahraufgabenkatalog der Klasse A2 wird wie\n überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n folgt geändert:\n gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe-\n aa) In Nummer 1.1.2.1, 3.1.2.1, 4.1.2.1, 4.2.2.1, renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter\n 4.3.2.1, 4.4.2.1, 5.1.2.1 und 8.1.2.1, Absatz „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt.\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 651 Heft 20 – 2020\n\n cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2, 10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende\n 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2, Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß-\n 4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2, gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer-\n Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Been- orts).“.\n digung)“, 1. Spiegelstrich (1.1.2.2, 1.3.2.2,\n dd) Die Nummern 1.1.2.5, 1.2.2.5, 1.3.2.5,\n 3.1.2.2), 2. Spiegelstrich (1.2.2.2, 2.1.2.2,\n 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, 4.1.2.5, 4.2.2.5,\n 3.2.2.2), 3. Spiegelstrich (4.2.2.2, 5.1.2.2),\n 4.3.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5,\n 4. Spiegelstrich (4.4.2.2, 6.1.2.2), 5. Spiegel-\n 7.1.2.5, 7.2.2.5 und 8.1.2.5 werden jeweils\n strich (4.1.2.2., 4.3.2.2, 6.2.2.2), 6. Spiegel-\n wie folgt geändert:\n strich (8.1.2.2) wird im Klammerzusatz Satz 1\n jeweils wie folgt gefasst: i. Im Absatz „Leichte Fehler“ 4. Spiegel-\n strich (1.3.2.5, 3.2.2.5), 5. Spiegelstrich\n „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei\n (1.2.2.5, 2.1.2.5), 6. Spiegelstrich\n 50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro\n (1.1.2.5, 3.1.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5,\n 10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende\n 6.2.2.5, 7.2.2.5), 7. Spiegelstrich (4.2.2.5,\n Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß-\n 4.3.2.5, 7.1.2.5), 8. Spiegelstrich\n gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer-\n (4.1.2.5), 10. Spiegelstrich (8.1.2.5) wird\n orts).“.\n jeweils das Wort „und“ durch die Wörter\n dd) In Nummer 4.2.2.2, 4.3.2.2 und 4.4.2.2, Ab- „und/oder“ ersetzt.\n satz „Grundsätzliche Handlungsanforderun-\n ii. Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n gen“ wird jeweils Satz 6 und 7 (4.2.2.2) bzw.\n Beendigung)“ 1. Spiegelstrich wird das\n Satz 7 und 8 (4.3.2.2) bzw. Satz 4 und 5\n Wort „und“ durch die Wörter „und/oder“\n (4.4.2.2) gestrichen.\n ersetzt.\n ee) In Nummer 4.2.2.2, Absatz „Variationen der\n ee) In Nummer 1.3.2.5, Absatz „Leichte Fehler“,\n Handlungsanforderungen entsprechend der\n 6. Spiegelstrich wird das Wort „großen“\n Spezifik der Situationsklassen“ Satz 5 wird\n durch das Wort „hohen“ ersetzt.\n das Wort „Halllinie“ durch das Wort „Haltli-\n nie“ ersetzt. ff) In Nummer 4.2.2.4 und 8.1.2.4, Absatz\n „Leichte Fehler“ 2. Spiegelstrich wird jeweils\n ff) In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler\n die Wörter „Fehlende oder falsche“ durch\n (* = sofortige Beendigung)“, 5. Spiegelstrich\n das Wort „Fehlerhafte“ ersetzt.\n wird das Wort „Vorschriftszeichen“ durch\n das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt. gg) In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler\n (* = sofortige Beendigung)“, 6. Spiegelstrich\n e) Der Fahraufgabenkatalog der Klasse B wird wie\n wird das Wort „Vorschriftszeichen“ durch\n folgt geändert:\n das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt.\n aa) In Nummer 1.1.2.1, 3.1.2.1, 4.1.2.1, 4.2.2.1,\n f) Der Fahraufgabenkatalog der Klasse BE wird wie\n 4.3.2.1, 4.4.2.1, 5.1.2.1 und 8.1.2.1, Absatz\n folgt geändert:\n „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich (1.1.2.1,\n 4.1.2.1, 4.3.2.1, 4.4.2.1), 2. Spiegelstrich aa) In Nummer 1.1.2.1 und 4.1.2.1, Absatz\n (3.1.2.1, 4.2.2.1, 5.1.2.1), 4. Spiegelstrich „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich wird jeweils\n (8.1.2.1) wird jeweils das Wort „Differenzge- das Wort „Differenzgeschwindigkeiten“\n schwindigkeiten“ durch das Wort „Differenz- durch das Wort „Differenzgeschwindigkeit“\n geschwindigkeit“ ersetzt. ersetzt.\n bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für\n überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie- überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe- gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe-\n renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter\n „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt. „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt.\n cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2, cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2,\n 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2, 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2,\n 4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2, 4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2,\n Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Been- Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Been-\n digung)“, 1. Spiegelstrich (1.1.2.2, 1.3.2.2, digung)“, 2. Spiegelstrich (1.1.2.2, 1.3.2.2),\n 3.1.2.2), 2. Spiegelstrich (1.2.2.2, 3.2.2.2), 3. Spiegelstrich (1.2.2.2, 3.1.2.2, 3.2.2.2),\n 3. Spiegelstrich (2.1.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2), 4. Spiegelstrich (2.1.2.2, 4.4.2.2, 5.1.2.2,\n 4. Spiegelstrich (4.4.2.2), 5. Spiegelstrich 6.1.2.2), 5. Spiegelstrich (4.1.2.2., 6.2.2.2),\n (4.1.2.2., 6.2.2.2), 6. Spiegelstrich (8.1.2.2), 7. Spiegelstrich (8.1.2.2), 8. Spiegelstrich\n 8. Spiegelstrich (4.2.2.2, 4.3.2.2) wird im (4.2.2.2, 4.3.2.2) wird im Klammerzusatz\n Klammerzusatz Satz 1 jeweils wie folgt ge- Satz 1 jeweils wie folgt gefasst:\n fasst:\n „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei\n „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei 50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro\n 50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro 10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 20 – 2020 652 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß- dd) Die Nummern 1.1.2.5, 1.2.2.5, 1.3.2.5,\n gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer- 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, 4.1.2.5, 4.2.2.5,\n orts).“. 4.3.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5,\n 7.1.2.5, 7.2.2.5 und 8.1.2.5 werden jeweils\n dd) Die Nummern 1.1.2.5, 1.2.2.5, 1.3.2.5, wie folgt geändert:\n 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, 4.1.2.5, 4.2.2.5,\n 4.3.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5, i. Im Absatz „Leichte Fehler“ 2. Spiegel-\n 7.1.2.5, 7.2.2.5 und 8.1.2.5 werden jeweils strich (1.3.2.5, 3.2.2.5, 8.1.2.5), 3. Spie-\n wie folgt geändert: gelstrich (1.2.2.5, 2.1.2.5, 6.2.2.5),\n 4. Spiegelstrich (4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5,\n i. Im Absatz „Leichte Fehler“ 4. Spiegel- 7.2.2.5), 5. Spiegelstrich (1.1.2.5, 4.2.2.5,\n strich (1.3.2.5, 3.2.2.5), 5. Spiegelstrich 4.3.2.5, 7.1.2.5), 6. Spiegelstrich (3.1.2.5,\n (1.2.2.5, 2.1.2.5), 6. Spiegelstrich 4.1.2.5) wird jeweils das Wort „und“\n (1.1.2.5, 3.1.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, durch die Wörter „und/oder“ ersetzt.\n 6.2.2.5, 7.2.2.5), 7. Spiegelstrich (4.2.2.5,\n ii. Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n 4.3.2.5, 7.1.2.5), 8. Spiegelstrich\n Beendigung)“ 3. Spiegelstrich (1.1.2.5,\n (4.1.2.5), 10. Spiegelstrich (8.1.2.5) wird\n 1.2.2.5, 1.3.2.5, 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5,\n jeweils das Wort „und“ durch die Wörter\n 4.1.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 7.1.2.5,\n „und/oder“ ersetzt.\n 7.2.2.5), 4. Spiegelstrich (4.2.2.5, 4.3.2.5,\n ii. Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige 6.2.2.5), 5. Spiegelstrich (8.1.2.5) wird\n Beendigung)“ 1. Spiegelstrich wird das jeweils das Wort „und“ durch die Wörter\n Wort „und“ durch die Wörter „und/oder“ „und/oder“ ersetzt.\n ersetzt. ee) Die Nummer 4.2.2.3 wie folgt geändert:\n ee) In Nummer 6.1.2.4, Absatz „Leichte Fehler“ i. Im Absatz „Grundsätzliche Handlungs-\n 2. Spiegelstrich werden die Wörter „Fehlen- anforderungen“ wird folgender Satz an-\n de oder falsche“ durch das Wort „Fehlerhaf- gefügt:\n te“ ersetzt.\n „Wenn innerorts auf oder neben der Fahr-\n ff) In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler bahn mit geradeaus fahrendem Radver-\n (* = sofortige Beendigung)“, 5. Spiegelstrich kehr oder im unmittelbaren Bereich des\n wird jeweils das Wort „Vorschriftszeichen“ Einbiegens mit die Fahrbahn überqueren-\n durch das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt. dem Fußgängerverkehr zu rechnen ist,\n muss beim Rechtsabbiegen Schrittge-\n g) Der Fahraufgabenkatalog der Klasse C1 wird wie schwindigkeit gefahren werden.“\n folgt geändert:\n ii. Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n aa) In Nummer 1.1.2.1, 4.1.2.1 und 4.2.2.1, Ab- Beendigung)“ werden ergänzt:\n satz „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich „– Geringfügige Überschreitung der\n (1.1.2.1, 4.1.2.1), 2. Spiegelstrich (4.2.2.1) Schrittgeschwindigkeit [Geschwin-\n wird jeweils das Wort „Differenzgeschwin- digkeiten zwischen 10 –20 km/h]\n digkeiten“ durch das Wort „Differenzge-\n schwindigkeit“ ersetzt. – Erhebliche Überschreitung der\n Schrittgeschwindigkeit* [Geschwin-\n bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für digkeiten über 20 km/h]“.\n überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe- ff) In Nummer 7.2.2.2, Absatz „Leichte Fehler“,\n renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter 1. Spiegelstrich und „Schwere Fehler (* = so-\n „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt. fortige Beendigung)“, 3. bis 5. Spiegelstrich\n werden jeweils die Wörter „zur Straßenbahn\n cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2, bzw.“ gestrichen.\n 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2, gg) In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler\n 4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2, (* = sofortige Beendigung)“, 4. Spiegelstrich\n Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Been- wird jeweils das Wort „Vorschriftszeichen“\n digung)“, 3. Spiegelstrich (1.3.2.2, 3.1.2.2, durch das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt.\n 3.2.2.2, 4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2), 4. Spiegel-\n strich (1.1.2.2, 1.2.2.2), 5. Spiegelstrich h) Der Fahraufgabenkatalog der Klasse C1E wird\n (2.1.2.2, 4.1.2.2, 6.2.2.2), 6. Spiegelstrich wie folgt geändert:\n (4.3.2.2), 7. Spiegelstrich (4.2.2.2), 8. Spie-\n aa) In Nummer 1.1.2.1, Absatz „Leichte Fehler“,\n gelstrich (8.1.2.2) wird im Klammerzusatz\n 1. Spiegelstrich wird das Wort „Differenzge-\n Satz 1 jeweils wie folgt gefasst: „Der Sicher-\n schwindigkeiten“ durch das Wort „Differenz-\n heitsabstand zur Seite beträgt bei 50 km/h\n geschwindigkeit“ ersetzt.\n mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro 10 km/h.\n Ausnahmen: einspurig fahrende Fahrzeuge, bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für\n Elektrokleinstfahrzeuge und Fußgänger überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außerorts).“. gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe-\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 653 Heft 20 – 2020\n\n renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter – Erhebliche Überschreitung der\n „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt. Schrittgeschwindigkeit* [Geschwin-\n digkeiten über 20 km/h]“.\n cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2,\n 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2, ff) In Nummer 7.2.2.2, Absatz „Leichte Fehler“\n 4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2, werden die Wörter „zur Straßenbahn bzw.“\n Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Beendi- gestrichen.\n gung)“, 1. Spiegelstrich (3.1.2.2, 4.2.2.2),\n gg) In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler\n 2. Spiegelstrich (1.3.2.2, 4.4.2.2), 3. Spiegel-\n (* = sofortige Beendigung)“, 6. Spiegelstrich\n strich (3.2.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2), 4. Spiegel-\n wird das Wort „Vorschriftszeichen“ durch\n strich (1.1.2.2, 1.2.2.2, 2.1.2.2), 5. Spiegel-\n das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt.\n strich (4.1.2.2, 6.2.2.2), 6. Spiegelstrich\n (8.1.2.2), 7. Spiegelstrich (4.3.2.2) wird im i) Der Fahraufgabenkatalog der Klasse C wird wie\n Klammerzusatz Satz 1 jeweils wie folgt ge- folgt geändert:\n fasst:\n aa) In Nummer 1.1.2.1, 3.1.2.1, 4.1.2.1, 4.2.2.1,\n „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei 4.3.2.1, 4.4.2.1, 5.1.2.1 und 8.1.2.1, Absatz\n 50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich (1.1.2.1,\n 10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende 4.1.2.1, 4.3.2.1, 4.4.2.1), 2. Spiegelstrich\n Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß- (3.1.2.1, 4.2.2.1, 5.1.2.1), 4. Spiegelstrich\n gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer- (8.1.2.1) wird jeweils das Wort „Differenzge-\n orts).“. schwindigkeiten“ durch das Wort „Differenz-\n geschwindigkeit“ ersetzt.\n dd) Die Nummern 1.1.2.5, 1.2.2.5, 1.3.2.5,\n 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, 4.1.2.5, 4.2.2.5, bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für\n 4.3.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5, überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n 7.1.2.5, 7.2.2.5 und 8.1.2.5 werden jeweils gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe-\n wie folgt geändert: renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter\n „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt.\n i. Im Absatz „Leichte Fehler“ 1. Spiegel-\n strich (4.1.2.5, 4.3.2.5), 2. Spiegelstrich cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2,\n (6.2.2.5, 8.1.2.5), 3. Spiegelstrich (1.3.2.5, 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2,\n 4.4.2.5), 4. Spiegelstrich (1.2.2.5, 3.2.2.5, 4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2,\n 4.2.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 7.2.2.5), 5. Spie- Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Beendi-\n gelstrich (1.1.2.5, 2.1.2.5, 3.1.2.5, 7.1.2.5) gung)“, 2. Spiegelstrich (6.1.2.2), 3. Spiegel-\n wird jeweils das Wort „und“ durch die strich (1.3.2.2, 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.4.2.2),\n Wörter „und/oder“ ersetzt. 4. Spiegelstrich (1.1.2.2, 1.2.2.2, 5.1.2.2),\n 5. Spiegelstrich (2.1.2.2, 4.1.2.2, 6.2.2.2),\n ii. Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige 6. Spiegelstrich (4.3.2.2), 7. Spiegelstrich\n Beendigung)“ 1. Spiegelstrich (3.1.2.5), (4.2.2.2), 8. Spiegelstrich (8.1.2.2) wird im\n 3. Spiegelstrich (2.1.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, Klammerzusatz Satz 1 jeweils wie folgt ge-\n 7.1.2.5, 7.2.2.5), 4. Spiegelstrich (1.1.2.5, fasst:\n 1.2.2.5, 1.3.2.5, 4.1.2.5, 4.2.2.5, 4.3.2.5,\n 6.1.2.5, 6.2.2.5), 5. Spiegelstrich (3.2.2.5, „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei\n 8.1.2.5) wird jeweils das Wort „und“ 50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro\n durch die Wörter „und/oder“ ersetzt. 10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende\n Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß-\n ee) Die Nummer 4.2.2.3 wie folgt geändert: gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer-\n orts).“.\n i. Im Absatz „Grundsätzliche Handlungs-\n anforderungen“ wird folgender Satz an- dd) Die Nummern 1.1.2.5, 1.2.2.5, 1.3.2.5,\n gefügt: 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, 4.1.2.5, 4.2.2.5,\n 4.3.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5,\n „Wenn innerorts auf oder neben der 7.1.2.5, 7.2.2.5 und 8.1.2.5 werden jeweils\n Fahrbahn mit geradeaus fahrendem wie folgt geändert:\n Radverkehr oder im unmittelbaren Be-\n reich des Einbiegens mit die Fahrbahn i. Im Absatz „Leichte Fehler“ 2. Spiegel-\n überquerendem Fußgängerverkehr zu strich (1.3.2.5, 3.2.2.5), 3. Spiegelstrich\n rechnen ist, muss beim Rechtsabbiegen (1.2.2.5, 2.1.2.5), 4. Spiegelstrich\n Schrittgeschwindigkeit gefahren wer- (1.1.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.2.2.5, 7.2.2.5),\n den.“ 5. Spiegelstrich (4.2.2.5, 4.3.2.5, 6.1.2.5,\n 7.1.2.5) 6. Spiegelstrich (3.1.2.5, 4.1.2.5,\n ii. Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige 8.1.2.5), wird jeweils das Wort „und“\n Beendigung)“ werden ergänzt: durch die Wörter „und/oder“ ersetzt.\n „– Geringfügige Überschreitung der ii. Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n Schrittgeschwindigkeit [Geschwin- Beendigung)“ 3. Spiegelstrich (1.1.2.5,\n digkeiten zwischen 10 –20 km/h] 1.2.2.5, 1.3.2.5, 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5,\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 20 – 2020 654 VkBl. Amtlicher Teil\n\n 4.1.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 7.1.2.5, Klammerzusatz Satz 1 jeweils wie folgt ge-\n 7.2.2.5, 8.1.2.5), 4. Spiegelstrich (4.2.2.5, fasst:\n 4.3.2.5, 6.2.2.5) wird jeweils das Wort\n „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei\n „und“ durch die Wörter „und/oder“ ersetzt.\n 50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro\n ee) Die Nummer 4.2.2.3 wie folgt geändert: 10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende\n Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß-\n i. Im Absatz „Grundsätzliche Handlungs- gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer-\n anforderungen“ wird folgender Satz an- orts).“.\n gefügt:\n dd) Die Nummern 1.1.2.5, 1.2.2.5, 1.3.2.5,\n „Wenn innerorts auf oder neben der 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, 4.1.2.5, 4.2.2.5,\n Fahrbahn mit geradeaus fahrendem 4.3.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5,\n Radverkehr oder im unmittelbaren Be- 7.1.2.5, 7.2.2.5 und 8.1.2.5 werden jeweils\n reich des Einbiegens mit die Fahrbahn wie folgt geändert:\n überquerendem Fußgängerverkehr zu\n rechnen ist, muss beim Rechtsabbiegen i. Im Absatz „Leichte Fehler“ 2. Spiegel-\n Schrittgeschwindigkeit gefahren wer- strich (1.3.2.5, 3.2.2.5), 3. Spiegelstrich\n den.“ (1.2.2.5, 2.1.2.5), 4. Spiegelstrich\n (4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.2.2.5, 7.2.2.5),\n ii. Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige 5. Spiegelstrich (1.1.2.5, 4.2.2.5, 4.3.2.5,\n Beendigung)“ werden ergänzt: 6.1.2.5, 7.1.2.5) 6. Spiegelstrich (3.1.2.5,\n 4.1.2.5, 8.1.2.5), wird jeweils das Wort\n „– Geringfügige Überschreitung der „und“ durch die Wörter „und/oder“ er-\n Schrittgeschwindigkeit [Geschwin- setzt.\n digkeiten zwischen 10 –20 km/h]\n ii. Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n – Erhebliche Überschreitung der Schritt- Beendigung)“ 3. Spiegelstrich (1.1.2.5,\n geschwindigkeit* [Geschwindigkeiten 1.2.2.5, 1.3.2.5, 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5,\n über 20 km/h]“. 4.1.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5,\n 7.1.2.5, 7.2.2.5), 4. Spiegelstrich (4.2.2.5,\n ff) In Nummer 7.1.2.3, Absatz „Schwere Fehler\n 4.3.2.5, 8.1.2.5) wird jeweils das Wort\n (* = sofortige Beendigung)“, 6. Spiegelstrich\n „und“ durch die Wörter „und/oder“ er-\n wird das Wort „Warnblinklich“ durch das\n setzt.\n Wort „Warnblinklicht“ ersetzt.\n ee) Die Nummer 4.2.2.3 wie folgt geändert:\n gg) In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler\n (* = sofortige Beendigung)“, 5. Spiegelstrich i. Im Absatz „Grundsätzliche Handlungs-\n wird das Wort „Vorschriftszeichen“ durch anforderungen“ wird folgender Satz an-\n das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt. gefügt:\n\n j) Der Fahraufgabenkatalog der Klasse CE wird wie „Wenn innerorts auf oder neben der\n folgt geändert: Fahrbahn mit geradeaus fahrendem\n Radverkehr oder im unmittelbaren Be-\n aa) In Nummer 1.1.2.1, 3.1.2.1, 4.1.2.1, 4.2.2.1, reich des Einbiegens mit die Fahrbahn\n 4.3.2.1, 4.4.2.1, 5.1.2.1, 8.1.2.1, Absatz überquerendem Fußgängerverkehr zu\n „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich (1.1.2.1, rechnen ist, muss beim Rechtsabbiegen\n 4.1.2.1, 4.3.2.1, 4.4.2.1), 2. Spiegelstrich Schrittgeschwindigkeit gefahren wer-\n (3.1.2.1, 4.2.2.1, 5.1.2.1), 4. Spiegelstrich den.“\n (8.1.2.1) wird jeweils das Wort „Differenzge-\n schwindigkeiten“ durch das Wort „Differenz- ii. Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n geschwindigkeit“ ersetzt. Beendigung)“ werden ergänzt:\n „– Geringfügige Überschreitung der\n bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für\n Schrittgeschwindigkeit [Geschwin-\n überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n digkeiten zwischen 10 –20 km/h]\n gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe-\n renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter – Erhebliche Überschreitung der\n „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt. Schrittgeschwindigkeit* [Geschwin-\n digkeiten über 20 km/h]“.\n cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2,\n 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2, ff) In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler\n 4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2, (* = sofortige Beendigung)“, 5. Spiegelstrich\n Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Beendi- wird das Wort „Vorschriftszeichen“ durch\n gung)“, 2. Spiegelstrich (6.1.2.2), 3. Spiegel- das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt.\n strich (1.3.2.2, 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.4.2.2),\n k) Der Fahraufgabenkatalog der Klasse D1 wird wie\n 4. Spiegelstrich (1.1.2.2, 1.2.2.2, 5.1.2.2),\n folgt geändert:\n 5. Spiegelstrich (2.1.2.2, 4.1.2.2, 6.2.2.2),\n 6. Spiegelstrich (4.3.2.2), 7. Spiegelstrich aa) In Nummer 1.1.2.1, 3.1.2.1, 4.1.2.1, 4.2.2.1,\n (4.2.2.2), 8. Spiegelstrich (8.1.2.2) wird im 4.3.2.1, 4.4.2.1, 5.1.2.1, 8.1.2.1, Absatz\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 655 Heft 20 – 2020\n\n „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich (1.1.2.1, gg) In Nummer 4.2.2.1, Absatz „Schwere Fehler\n 4.1.2.1, 4.3.2.1, 4.4.2.1), 2. Spiegelstrich (* = sofortige Beendigung)“ wird der 2. Spie-\n (3.1.2.1, 4.2.2.1, 5.1.2.1), 4. Spiegelstrich gelstrich gestrichen.\n (8.1.2.1) wird jeweils das Wort „Differenzge-\n schwindigkeiten“ durch das Wort „Differenz- hh) Die Nummer 4.2.2.3 wie folgt geändert:\n geschwindigkeit“ ersetzt. i. Im Absatz „Grundsätzliche Handlungs-\n anforderungen“ wird folgender Satz an-\n bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für\n gefügt:\n überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe- „Wenn innerorts auf oder neben der Fahr-\n renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter bahn mit geradeaus fahrendem Radver-\n „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt. kehr oder im unmittelbaren Bereich des\n Einbiegens mit die Fahrbahn überqueren-\n cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2,\n dem Fußgängerverkehr zu rechnen ist,\n 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2,\n muss beim Rechtsabbiegen Schrittge-\n 4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2,\n schwindigkeit gefahren werden.“\n Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Been-\n digung)“, 2. Spiegelstrich (6.1.2.2), 3. Spie- ii. Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n gelstrich (1.3.2.2, 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.4.2.2), Beendigung)“ werden ergänzt:\n 4. Spiegelstrich (1.1.2.2, 1.2.2.2, 5.1.2.2),\n 5. Spiegelstrich (2.1.2.2, 4.1.2.2, 6.2.2.2), „– Geringfügige Überschreitung der\n 6. Spiegelstrich (4.3.2.2), 7. Spiegelstrich Schrittgeschwindigkeit [Geschwin-\n (4.2.2.2), 8. Spiegelstrich (8.1.2.2) wird im digkeiten zwischen 10 –20 km/h]\n Klammerzusatz Satz 1 jeweils wie folgt ge- – Erhebliche Überschreitung der\n fasst: Schrittgeschwindigkeit* [Geschwin-\n „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei digkeiten über 20 km/h]“.\n 50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro ii) In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler\n 10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende (* = sofortige Beendigung)“, 6. Spiegelstrich\n Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß- wird das Wort „Vorschriftszeichen“ durch\n gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer- das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt.\n orts).“.\n l) Der Fahraufgabenkatalog der Klasse D1E wird\n dd) Die Nummern 1.1.2.5, 1.2.2.5, 1.3.2.5, wie folgt geändert:\n 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, 4.1.2.5, 4.2.2.5,\n 4.3.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5, aa) In Nummer 1.1.2.1, 3.1.2.1, 4.1.2.1, 4.2.2.1,\n 7.1.2.5, 7.2.2.5 und 8.1.2.5 werden jeweils 4.3.2.1, 4.4.2.1, 5.1.2.1 und 8.1.2.1, Absatz\n wie folgt geändert: „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich (1.1.2.1,\n 4.1.2.1, 4.3.2.1, 4.4.2.1), 2. Spiegelstrich\n i. Im Absatz „Leichte Fehler“ 2. Spiegel- (3.1.2.1, 4.2.2.1, 5.1.2.1), 4. Spiegelstrich\n strich (3.2.2.5), 3. Spiegelstrich (1.2.2.5, (8.1.2.1) wird jeweils das Wort „Differenzge-\n 1.3.2.5, 2.1.2.5), 4. Spiegelstrich (1.1.2.5, schwindigkeiten“ durch das Wort „Differenz-\n 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.2.2.5, 7.2.2.5), 5. Spie- geschwindigkeit“ ersetzt.\n gelstrich (4.2.2.5, 4.3.2.5, 6.1.2.5,\n 7.1.2.5), 6. Spiegelstrich (3.1.2.5, bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für\n 8.1.2.5), 9. Spiegelstrich (4.1.2.5) wird überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n jeweils das Wort „und“ durch die Wörter gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe-\n „und/oder“ ersetzt. renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter\n „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt.\n ii. Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n Beendigung)“ 3. Spiegelstrich (1.1.2.5, cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2,\n 1.2.2.5, 1.3.2.5, 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2,\n 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 7.1.2.5, 7.2.2.5), 4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2,\n 4. Spiegelstrich (4.1.2.5, 4.2.2.5, 4.3.2.5, Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Beendi-\n 6.2.2.5, 8.1.2.5) wird jeweils das Wort gung)“, 2. Spiegelstrich (6.1.2.2), 3. Spiegel-\n „und“ durch die Wörter „und/oder“ er- strich (1.3.2.2, 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.4.2.2), 4. Spie-\n setzt. gelstrich (1.1.2.2, 1.2.2.2, 5.1.2.2),\n 5. Spiegelstrich (2.1.2.2, 4.1.2.2, 6.2.2.2),\n ee) In Nummer 1.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler 6. Spiegelstrich (4.3.2.2), 7. Spiegelstrich\n (* = sofortige Beendigung) werden im 2. und (4.2.2.2), 8. Spiegelstrich (8.1.2.2) wird im\n 4. Spiegelstrich die Wörter „im Zielfahrstrei- Klammerzusatz Satz 1 jeweils wie folgt gefasst:\n fen“ durch die Wörter „auf dem Zielfahrstrei-\n fen“ ersetzt. „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei\n 50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro\n ff) In Nummer 1.3.2.2, Absatz „Grundsätzliche 10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende\n Handlungsanforderungen“ werden die Wör- Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß-\n ter „im Zielfahrstreifen“ durch die Wörter „auf gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer-\n dem Zielfahrstreifen“ ersetzt. orts).“.\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 20 – 2020 656 VkBl. Amtlicher Teil\n\n dd) Die Nummern 1.1.2.5, 1.2.2.5, 1.3.2.5, renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter\n 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, 4.1.2.5, 4.2.2.5, „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt.\n 4.3.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5,\n cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2,\n 7.1.2.5, 7.2.2.5 und 8.1.2.5 werden jeweils\n 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2,\n wie folgt geändert:\n 4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2,\n i. Im Absatz „Leichte Fehler“ 2. Spiegel- Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Beendi-\n strich (3.2.2.5), 3. Spiegelstrich (1.2.2.5, gung)“, 2. Spiegelstrich (6.1.2.2), 3. Spiegel-\n 1.3.2.5, 2.1.2.5), 4. Spiegelstrich (1.1.2.5, strich (1.3.2.2, 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.4.2.2), 4. Spie-\n 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.2.2.5, 7.2.2.5), 5. Spie- gelstrich (1.1.2.2, 1.2.2.2, 5.1.2.2),\n gelstrich (4.2.2.5, 4.3.2.5, 6.1.2.5, 5. Spiegelstrich (2.1.2.2, 4.1.2.2, 6.2.2.2),\n 7.1.2.5), 6. Spiegelstrich (3.1.2.5, 4.1.2.5, 6. Spiegelstrich (4.3.2.2), 7. Spiegelstrich\n 8.1.2.5) wird jeweils das Wort „und“ (4.2.2.2), 8. Spiegelstrich (8.1.2.2) wird im\n durch die Wörter „und/oder“ ersetzt. Klammerzusatz Satz 1 jeweils wie folgt gefasst:\n ii. Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei\n Beendigung)“ 3. Spiegelstrich (1.1.2.5, 50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro\n 1.2.2.5, 1.3.2.5, 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, 10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende\n 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 7.1.2.5, 7.2.2.5), Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß-\n 4. Spiegelstrich (4.1.2.5, 4.2.2.5, 4.3.2.5, gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer-\n 6.2.2.5, 8.1.2.5) wird jeweils das Wort orts).“.\n „und“ durch die Wörter „und/oder“ ersetzt. dd) Die Nummern 1.1.2.5, 1.2.2.5, 1.3.2.5,\n ee) In Nummer 4.2.2.1, Absatz „Schwere Fehler 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, 4.1.2.5, 4.2.2.5,\n (* = sofortige Beendigung)“ wird der 2. Spie- 4.3.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5,\n gelstrich gestrichen. 7.1.2.5, 7.2.2.5 und 8.1.2.5 werden jeweils\n wie folgt geändert:\n ff) Die Nummer 4.2.2.3 wie folgt geändert:\n i. Im Absatz „Leichte Fehler“ 2. Spiegel-\n i. Im Absatz „Grundsätzliche Handlungs- strich (3.2.2.5), 3. Spiegelstrich (1.2.2.5,\n anforderungen“ wird folgender Satz an- 1.3.2.5, 2.1.2.5), 4. Spiegelstrich (1.1.2.5,\n gefügt: 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.2.2.5, 7.2.2.5), 5. Spie-\n gelstrich (4.2.2.5, 4.3.2.5, 6.1.2.5,\n „Wenn innerorts auf oder neben der Fahr-\n 7.1.2.5), 6. Spiegelstrich (3.1.2.5, 4.1.2.5,\n bahn mit geradeaus fahrendem Radver- 8.1.2.5) wird jeweils das Wort „und“\n kehr oder im unmittelbaren Bereich des durch die Wörter „und/oder“ ersetzt.\n Einbiegens mit die Fahrbahn überqueren-\n dem Fußgängerverkehr zu rechnen ist, ii. Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n muss beim Rechtsabbiegen Schrittge- Beendigung)“ 3. Spiegelstrich (1.1.2.5,\n schwindigkeit gefahren werden.“ 1.2.2.5, 1.3.2.5, 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5,\n 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 7.1.2.5, 7.2.2.5),\n ii. Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige 4. Spiegelstrich (4.1.2.5, 4.2.2.5, 4.3.2.5,\n Beendigung)“ werden ergänzt: 6.2.2.5, 8.1.2.5) wird jeweils das Wort\n „– Geringfügige Überschreitung der „und“ durch die Wörter „und/oder“ ersetzt.\n Schrittgeschwindigkeit [Geschwin- ee) In Nummer 1.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler\n digkeiten zwischen 10 –20 km/h] (* = sofortige Beendigung) werden im 2. und\n – Erhebliche Überschreitung der 4. Spiegelstrich jeweils die Wörter „im Ziel-\n Schrittgeschwindigkeit* [Geschwin- fahrstreifen“ durch die Wörter „auf dem Ziel-\n digkeiten über 20 km/h]“. fahrstreifen“ ersetzt.\n\n gg) In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler ff) In Nummer 1.1.2.3, Absatz „Beispiele für\n (* = sofortige Beendigung)“, 6. Spiegelstrich überdurchschnittliche Leistungen“, 1. und\n wird das Wort „Vorschriftszeichen“ durch 2. Spiegelstrich werden jeweils die Wörter\n das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt. „im Zielfahrstreifen“ durch die Wörter „auf\n dem Zielfahrstreifen“ ersetzt.\n m) Der Fahraufgabenkatalog der Klasse D wird wie\n folgt geändert: gg) In Nummer 1.3.2.2, Absatz „Grundsätzliche\n Handlungsanforderungen“ werden die Wör-\n aa) In Nummer 1.1.2.1, 3.1.2.1, 4.1.2.1, 4.2.2.1, ter „im Zielfahrstreifen“ durch die Wörter „auf\n 4.3.2.1, 4.4.2.1, 5.1.2.1 und 8.1.2.1, Absatz dem Zielfahrstreifen“ ersetzt.\n „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich (1.1.2.1,\n hh) Die Nummer 4.2.2.3 wie folgt geändert:\n 4.1.2.1, 4.3.2.1, 4.4.2.1), 2. Spiegelstrich\n (3.1.2.1, 4.2.2.1, 5.1.2.1), 4. Spiegelstrich i. Im Absatz „Grundsätzliche Handlungs-\n (8.1.2.1) wird jeweils das Wort „Differenzge- anforderungen“ wird folgender Satz an-\n schwindigkeiten“ durch das Wort „Differenz- gefügt:\n geschwindigkeit“ ersetzt.\n „Wenn innerorts auf oder neben der Fahr-\n bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für bahn mit geradeaus fahrendem Radver-\n überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie- kehr oder im unmittelbaren Bereich des\n gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe- Einbiegens mit die Fahrbahn überqueren-\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 657 Heft 20 – 2020\n\n dem Fußgängerverkehr zu rechnen ist, 8.1.2.5) wird jeweils das Wort „und“\n muss beim Rechtsabbiegen Schrittge- durch die Wörter „und/oder“ ersetzt.\n schwindigkeit gefahren werden.“\n ii. Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n ii. Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Beendigung)“ 3. Spiegelstrich (1.1.2.5,\n Beendigung)“ werden ergänzt: 1.2.2.5, 1.3.2.5, 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5,\n 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 7.1.2.5, 7.2.2.5),\n „– Geringfügige Überschreitung der 4. Spiegelstrich (4.1.2.5, 4.2.2.5, 4.3.2.5,\n Schrittgeschwindigkeit [Geschwin- 6.2.2.5, 8.1.2.5) wird jeweils das Wort\n digkeiten zwischen 10 –20 km/h] „und“ durch die Wörter „und/oder“ er-\n – Erhebliche Überschreitung der setzt.\n Schrittgeschwindigkeit* [Geschwin- ee) In Nummer 4.2.2.1, Absatz „Schwere Fehler\n digkeiten über 20 km/h]“. (* = sofortige Beendigung)“ wird der 2. Spie-\n ii) In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler gelstrich gestrichen.\n (* = sofortige Beendigung)“, 6. Spiegelstrich ff) Die Nummer 4.2.2.3 wie folgt geändert:\n wird das Wort „Vorschriftszeichen“ durch\n das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt. i. Im Absatz „Grundsätzliche Handlungs-\n anforderungen“ wird folgender Satz an-\n n) Der Fahraufgabenkatalog der Klasse DE wie folgt gefügt:\n geändert:\n „Wenn innerorts auf oder neben der\n aa) In Nummer 1.1.2.1, 3.1.2.1, 4.1.2.1, 4.2.2.1, Fahrbahn mit geradeaus fahrendem\n 4.3.2.1, 4.4.2.1, 5.1.2.1, 8.1.2.1, Absatz Radverkehr oder im unmittelbaren Be-\n „Leichte Fehler“, 1. Spiegelstrich (1.1.2.1, reich des Einbiegens mit die Fahrbahn\n 4.1.2.1, 4.3.2.1, 4.4.2.1), 2. Spiegelstrich überquerendem Fußgängerverkehr zu\n (3.1.2.1, 4.2.2.1, 5.1.2.1), 4. Spiegelstrich rechnen ist, muss beim Rechtsabbiegen\n (8.1.2.1) wird jeweils das Wort „Differenzge- Schrittgeschwindigkeit gefahren wer-\n schwindigkeiten“ durch das Wort „Differenz- den.“\n geschwindigkeit“ ersetzt.\n ii. Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für Beendigung)“ werden ergänzt:\n überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n gelstrich werden die Wörter „hohen Diffe- „– Geringfügige Überschreitung der\n renzgeschwindigkeiten“ durch die Wörter Schrittgeschwindigkeit [Geschwin-\n „hoher Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt. digkeiten zwischen 10 –20 km/h]\n\n cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2, – Erhebliche Überschreitung der\n 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2, Schrittgeschwindigkeit* [Geschwin-\n 4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2, digkeiten über 20 km/h]“.\n Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Beendi-\n gg) In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler\n gung)“, 2. Spiegelstrich (6.1.2.2), 3. Spiegel-\n (* = sofortige Beendigung)“, 6. Spiegelstrich\n strich (1.3.2.2, 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.4.2.2),\n wird das Wort „Vorschriftszeichen“ durch\n 4. Spiegelstrich (1.1.2.2, 1.2.2.2, 5.1.2.2),\n das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt.\n 5. Spiegelstrich (2.1.2.2, 4.1.2.2, 6.2.2.2),\n 6. Spiegelstrich (4.3.2.2), 7. Spiegelstrich o) Der Fahraufgabenkatalog der Klasse T wird wie\n (4.2.2.2), 8. Spiegelstrich (8.1.2.2) wird im folgt geändert:\n Klammerzusatz Satz 1 jeweils wie folgt ge-\n fasst: aa) In Nummer 1.1.2.1, Absatz „Leichte Fehler“,\n 1. Spiegelstrich wird das Wort „Differenzge-\n „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei schwindigkeiten“ durch das Wort „Differenz-\n 50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro geschwindigkeit“ ersetzt.\n 10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende\n Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß- bb) In Nummer 1.1.2.3 Absatz „Beispiele für\n gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer- überdurchschnittliche Leistungen“ 2. Spie-\n orts).“. gelstrich werden die Wörter „hohe Differenz-\n geschwindigkeiten“ durch die Wörter „hoher\n dd) Die Nummern 1.1.2.5, 1.2.2.5, 1.3.2.5, Differenzgeschwindigkeit“ ersetzt.\n 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, 4.1.2.5, 4.2.2.5,\n 4.3.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5, cc) In Nummer 1.1.2.2, 1.2.2.2, 1.3.2.2, 2.1.2.2,\n 7.1.2.5, 7.2.2.5 und 8.1.2.5 werden jeweils 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.1.2.2, 4.2.2.2, 4.3.2.2,\n wie folgt geändert: 4.4.2.2, 5.1.2.2, 6.1.2.2, 6.2.2.2 und 8.1.2.2,\n Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige Beendi-\n i. Im Absatz „Leichte Fehler“ 2. Spiegel- gung)“, 2. Spiegelstrich (6.1.2.2), 3. Spiegel-\n strich (3.2.2.5), 3. Spiegelstrich (1.2.2.5, strich (1.3.2.2, 3.1.2.2, 3.2.2.2, 4.4.2.2),\n 1.3.2.5, 2.1.2.5), 4. Spiegelstrich (1.1.2.5, 4. Spiegelstrich (1.1.2.2, 1.2.2.2, 5.1.2.2),\n 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.2.2.5, 7.2.2.5), 5. Spie- 5. Spiegelstrich (2.1.2.2, 4.1.2.2, 6.2.2.2),\n gelstrich (4.2.2.5, 4.3.2.5, 6.1.2.5, 6. Spiegelstrich (4.3.2.2), 7. Spiegelstrich\n 7.1.2.5), 6. Spiegelstrich (3.1.2.5, 4.1.2.5, (4.2.2.2), 8. Spiegelstrich (8.1.2.2) wird im\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 20 – 2020 658 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Klammerzusatz Satz 1 jeweils wie folgt ge- Nr. 161 Verzeichnis der in der Bundes-\n fasst: republik Deutschland zum\n „Der Sicherheitsabstand zur Seite beträgt bei Geschäftsbetrieb befugten\n 50 km/h mind. 1 m. Zunahme um 10 cm pro Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer\n 10 km/h. Ausnahmen: einspurig fahrende\n Fahrzeuge, Elektrokleinstfahrzeuge und Fuß- Berlin, den 01. September 2020\n gänger (mind. 1,5 m innerorts und 2 m außer- StV 21/7362.3/1-3371039\n orts).“.\n Nachstehend wird bekannt gegeben, dass das niederlän-\n dd) Die Nummern 1.1.2.5, 1.2.2.5, 1.3.2.5, dische Versicherungsunternehmen Achmea Schadeverze-\n 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, 4.1.2.5, 4.2.2.5, keringen N. V. im Rahmen seiner Dienstleistungstätigkeit\n 4.3.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 6.2.2.5, in Deutschland auch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-\n 7.1.2.5, 7.2.2.5 und 8.1.2.5 werden jeweils sicherung anbieten darf:\n wie folgt geändert:\n Achmea Schadeverzekeringen N. V.\n i. Im Absatz „Leichte Fehler“ 2. Spiegel- Postbus 700\n strich (3.2.2.5), 3. Spiegelstrich (1.2.2.5, 7300 HC Apeldoorn\n 1.3.2.5, 2.1.2.5), 4. Spiegelstrich (1.1.2.5, Niederlande\n 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.2.2.5, 7.2.2.5), 5. Spie-\n gelstrich (4.2.2.5, 4.3.2.5, 6.1.2.5, Als Vertreter für die Schadenregulierung in Deutschland\n 7.1.2.5) 6. Spiegelstrich (3.1.2.5, 4.1.2.5), hat das Unternehmen die Firma\n 7. Spiegelstrich (8.1.2.5) wird jeweils das\n Wort „und“ durch die Wörter „und/oder“ DEKRA Claims Services GmbH\n ersetzt. Handwerkstraße 15\n 70565 Stuttgart\n ii. Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n Beendigung)“ 3. Spiegelstrich (1.1.2.5, benannt.\n 1.2.2.5, 1.3.2.5, 2.1.2.5, 3.1.2.5, 3.2.2.5, Dem Versicherungsunternehmen wurde die Registernum-\n 4.1.2.5, 4.4.2.5, 5.1.2.5, 6.1.2.5, 7.1.2.5, mer 7970 zugeteilt.\n 7.2.2.5), 4. Spiegelstrich (4.2.2.5, 4.3.2.5,\n 6.2.2.5), 5. Spiegelstrich (8.1.2.5) wird Bundesministerium für\n jeweils das Wort „und“ durch die Wörter Verkehr und digitale Infrastruktur\n „und/oder“ ersetzt.\n Im Auftrag\n ee) Die Nummer 4.2.2.3 wie folgt geändert: Dr. Frank Albrecht\n i. Im Absatz „Grundsätzliche Handlungs-\n anforderungen“ wird folgender Satz an-\n gefügt: (VkBl. 2020 S. 658)\n „Wenn innerorts auf oder neben der Fahr-\n bahn mit geradeaus fahrendem Radver-\n kehr oder im unmittelbaren Bereich des\n Einbiegens mit die Fahrbahn überqueren-\n dem Fußgängerverkehr zu rechnen ist,\n muss beim Rechtsabbiegen Schrittge-\n schwindigkeit gefahren werden.“\n Eisenbahnen\n ii. Im Absatz „Schwere Fehler (* = sofortige\n Beendigung)“ werden ergänzt:\n Nr. 162 Öffentliche Bekanntmachung der\n „– Geringfügige Überschreitung der Einstellung der im Jahr 2003 bean-\n Schrittgeschwindigkeit [Geschwin- tragten Planfeststellungsverfahren\n digkeiten zwischen 10 –20 km/h] für die Planfeststellungsabschnitte\n – Erhebliche Überschreitung der 8.3 (alt) und 9.0a (alt) der ABS/NBS\n Schrittgeschwindigkeit* [Geschwin- Karlsruhe–Basel gemäß § 69 Abs. 3\n digkeiten über 20 km/h]“. VwVfG\n ff) In Nummer 8.1.2.1, Absatz „Schwere Fehler Das EisenbahnBundesamt teilt mit, dass die beiden im\n (* = sofortige Beendigung)“, 6. Spiegelstrich Jahr 2003 beantragten Planfeststellungsverfahren für die\n wird das Wort „Vorschriftszeichen“ durch Ausbau und Neubaustrecke Karlsruhe–Basel, Planfest\n das Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt. stellungsabschnitte 8.3 (alt) „Bad Krozingen–Heiters\n heim“ und 9.0a (alt) „Buggingen–Müllheim“ nach Rück\n Bundesministerium für nahme der Anträge eingestellt sind.\n Verkehr und digitale Infrastruktur\n Im Auftrag Es wird darauf hingewiesen, dass für die oben genannten\n Renate Bartelt-Lehrfeld Abschnitte in den Jahren 2017 bzw. 2019 neue Anträge\n nach § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz gestellt\n wurden und dass für die beiden Planfeststellungsab\n(VkBl. 2020 S. 649) schnitte 8.3 (neu) „Bad Krozingen“ und 8.4 (neu) „Bad Kro\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 659 Heft 20 – 2020\n\nzingen–Müllheim“ derzeit die Anhörungsverfahren durch Ich führe hiermit die Version 1.1.0 (Ausgabe 09/2020) der\ndas Regierungspräsidium Freiburg durchgeführt werden. Richtlinie Datenlieferung (RiDaLi) im Geschäftsbereich\n der Wasserstraßen und Schifffahrtsverwaltung des Bun\nKarlsruhe, den 25. September 2020 des (WSV) zur vertraglichen Vereinbarung der Übergabe\n digitaler Unterlagen zu Planungs und Bauleistungen Drit\n EisenbahnBundesamt ter an die WSV ein. Die Änderungen gegenüber der Vor\n Im Auftrag gängerversion können dem Anhang zu diesem Erlass ent\n Neises nommen werden.\n Der Bezugserlass wird aufgehoben.\n Dieser Erlass wird in das Technische Regelwerk – Was\n(VkBl. 2020 S. 658) serstraßen (TRW), siehe https://izw.baw.de/wsv/planen\n bauen/trw, unter Abschnitt „8. Sonstige Regelungen“\n aufgenommen und im Verkehrsblatt veröffentlicht.\n\n Bundesministerium für\n Verkehr und digitale Infrastruktur\n Im Auftrag\n Michael Behrendt\n\nNr. 163 Richtlinie für die Übergabe digitaler\n Unterlagen an Dienststellen der (VkBl. 2020 S. 659)\n WSV (Ri-DaLi), Version 1.1.0,\n Ausgabe 09/2020\n\n Bonn, den 06. Oktober 2020\n WS 12/5257.19/0\n\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)\nBundesanstalt für Wasserbau (BAW)\nBundesanstalt für Gewässerkunde\nnachrichtlich:\n Nr. 164 Bekanntmachung einer Ergänzung\n der Übersicht über amtliche Berech-\nInformationstechnik Bund tigungsscheine gemäß § 3 Absatz 3\nFreie und Hansestadt Hamburg Nummer 1 und 3 und § 4 Absatz 2\nBehörde für Wirtschaft und Innovation Nummer 2 und Absatz 3 der Sport-\nAmt I – Hafen und Innovation bootführerscheinverordnung vom\n 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 101)\nHamburg Port Authority\nFreien Hansestadt Bremen Bonn, den 06. Oktober 2020\nSenatorin für Wirtschaft und Häfen WS 25/6262.9/2114\nbremenports GmbH & Co. KG Die Übersicht Nr. 3 „Amtlicher Berechtigungsnachweis\n nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 SpFV (VkBl. 2017 S. 747\nBundesrechnungshof\n zuletzt geändert VkBl. 2020 S. 540) wird wie folgt ergänzt:\nBetreff: Richtlinie für die Übergabe digitaler 1. Der lfd. Nummer 25 wird folgende Nummer 26 ange\n Unterlagen an Dienststellen der WSV fügt:\n (Ri-DaLi), Version 1.1.0, Ausgabe 09/2020\n Lfd. Bezeichnung Ausstellende Behörde\nBezug: Erlass WS 12/5257.19/0 vom 09.04.2020 Nr.\n\nDie mit Bezugserlass eingeführte „Richtlinie für die „26 Berechtigung zum Führen Hessisches Bereitschafts-\n von leichten Streifen- polizeipräsidium Wasser-\nÜbergabe digitaler Unterlagen an Dienststellen der WSV\n Booten auf Seeschiff- schutzpolizeiabteilung“\n(RiDaLi)“ wurde vom Informationstechnikzentrum Bund fahrtsstraßen\nfortgeschrieben.\nDie Richtlinie regelt grundlegend die Übergabeformate Bundesministerium für\nund Qualitätsanforderungen der WSV an digital abzulie Verkehr und digitale Infrastruktur\nfernde technische Unterlagen im Rahmen der Vertrags Im Auftrag\nabwicklung von Planungs und Bauleistungen. Der Daten Andrea Weiß\naustausch bei Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung\n(AVA) von Bauleistungen erfolgt über die vereinbarten\nGAEBSchnittstellen und ist somit von der Richtlinie nicht\nerfasst. (VkBl. 2020 S. 659)\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 20 – 2020 660 VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 165 Bekanntmachung des Musters der amtlichen Berechtigung des Hessischen\n Bereitschaftspolizeipräsidiums, die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 der\n Sportbootführerscheinverordnung als gleichwertige Fahrerlaubnis durch das\n Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannt worden ist.\n\n\n\n\n ist aufgrund des in der Zeit vom xx.xx. bis xx.xx.20xx durchgeführten\n\n Seeschifffahrtsstraßen und der abschließenden schriftlichen und praktischen Prüfung\n auf\n\n berechtigt, leichte Streifenboote der Hessischen Wasserschutzpolizei auf den\n Streifenboote\n Berechtigung zum Führen von leichten Streifenbooten\n HESSISCHES BEREITSCHAFTSPOLIZEIPRÄSIDIUM\n\n\n\n\n Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium\n\n\n\n\n leichter\n SAP Nummer:\n auf Seeschifffahrtsstraßen\n\n\n\n\n WSPSt Dienststelle\n Vorname Name\n\n\n\n\n Bootsführer\n\n\n Seeschifffahrtsstraßen selbständig zu führen.\n geboren am:\n Wasserschutzpolizeiabteilung\n\n\n\n\n Der Wasserschutzpolizeiabteilung\n zum\n\n\n\n\n Mainz-Kastel, den xx.xx.20xx\n Ausbildungslehrganges\n\n\n\n\n Der Leiter\n\n\n\n\n Bundesministerium für (Gelbe), PD\n Verkehr und digitale Infrastruktur\n Im Auftrag\n Andrea Weiß\n\n\n(VkBl. 2020 S. 660)\n\n\n\n\nNr. 166 Bundeswasserstraße Donau; rensgesetz (VwVfG) sind die rechtzeitig gegen einen Plan\n Planfeststellungsverfahren für den erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen\n Ausbau der Wasserstraße und die Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen nach\n Verbesserung des Hochwasser- § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG sowie die Stellungnahmen der\n Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden,\n schutzes Straubing – Vilshofen, Teil-\n den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen er-\n abschnitt 2: Deggendorf – Vilshofen, hoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erör-\n Donau-km 2282,5 bis 2249,9 tern.\n Bekanntmachung\n I. A.\n über die Erörterungstermine\n Die Erörterung der zu den oben genannten Vorhaben ein-\n gegangenen Stellungnahmen und Einwendungen der in\n I.\n den folgenden Tabellen aufgeführten Träger öffentlicher\nGemäß § 14a Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in Belange, der Versorgungsbetriebe, sowie der privat Be-\nVerbindung mit § 73 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsverfah- troffenen findet statt im\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 661 Heft 20 – 2020\n\n Großen Sitzungssaal (Erdgeschoss) Einwendungsführer/ Erörterungsbeginn\n des Träger öffentlicher Belange/ Uhrzeit\n Landratsamtes Deggendorf persönliche Kennziffer\n Herrenstraße 18\n 94469 Deggendorf Bayerisches Landesamt für 10:40\n Denkmalpflege\nund zwar wie folgt: Bezirk Niederbayern 11:15\n1. am Montag, den 9. November 2020 Kultur- und Heimatpflege\n Regionaler Planungsverband 11:50\n Einwendungsführer/ Erörterungsbeginn\n Donau-Wald\n Träger öffentlicher Belange/ Uhrzeit\n persönliche Kennziffer Regierung von Oberbayern 12:10\n Gemeinde Künzing 09:00 Bergamt Südbayern\n\n Markt Winzer 09:00 Bayernwerk Netz GmbH 13:00\n\n Stadt Osterhofen 09:00 Deutsche Bahn AG 13:25\n DB Immobilien, Region Süd\n Gemeinde Niederalteich 09:00\n Deutsche Telekom Technik GmbH 13:50\n Stadt Plattling 12:00\n Energienetze Bayern GmbH & Co. KG 14:15\n Gemeinde Moos bei der 12:00\n Verwaltungsgemeinschaft Moos Handwerkskammer 14:40\n Niederbayern-Oberpfalz\n Gemeinde Thyrnau 12:00\n Stadtwerke Deggendorf GmbH 15:05\n Stadt Vilshofen a. d. Donau 13:30\n TenneT TSO GmbH 15:30\n Stadt Passau 14:00\n Waldwasser Wasserversorgung 15:55\n Markt Hengersberg 14:30\n Bayerischer Wald\n Markt Hofkirchen 15:00\n Markt Obernzell 15:15 4. am Donnerstag, den 12. November 2020\n\n Markt Windorf 15:45 Einwendungsführer/ Erörterungsbeginn\n Stadt Deggendorf 16:00 Träger öffentlicher Belange/ Uhrzeit\n persönliche Kennziffer\n persönliche Kennziffer 58 16:15\n persönliche Kennziffer 80 09:00\n2. am Dienstag, den 10. November 2020 persönliche Kennziffer 40 09:35\n persönliche Kennziffer 103 10:10\n Einwendungsführer/ Erörterungsbeginn\n Träger öffentlicher Belange/ Uhrzeit persönliche Kennziffer 17 10:45\n persönliche Kennziffer\n persönliche Kennziffer 102 11:20\n Landratsamt Deggendorf 09:00\n persönliche Kennziffer 39 11:55\n Landratsamt Passau 10:00\n persönliche Kennziffer 22 ab 13:00\n Regierung von Niederbayern 10:45\n persönliche Kennziffer 6 ab 14:05\n Sachgebiete 24, 34, 52 und 53\n Bayerisches Landesamt für Umwelt 11:30 Die Einwendungsführer mit den persönlichen Kenn-\n Amt für Ländliche Entwicklung 12:30 ziffern 22 und 6 entnehmen die genaue Uhrzeit, zu der\n Niederbayern die Erörterung ihrer Einwendung vorgesehen ist, bitte\n der Ladung.\n Amt für Ernährung, Landwirtschaft und 12:45\n Forsten Landshut 5. am Freitag, den 13. November 2020 ab 9 Uhr\n Regierung von Niederbayern 13:30 bei Bedarf Fortführung der Erörterungstermine.\n Sachgebiet 60\n Bayerischer Bauernverband 13:30 I. B.\n Hauptgeschäftsstellen Niederbayern\n und Oberpfalz Die Erörterung von Einwendungen der privat Betroffenen\n hat bereits überwiegend in der Zeit vom 30. Juni 2020 bis\n3. am Mittwoch, den 11. November 2020 zum 10. Juli 2020 stattgefunden.\n Die Erörterung von Stellungnahmen der Naturschutzbe-\n Einwendungsführer/ Erörterungsbeginn hörden, der anerkannten Umwelt- und Naturschutzver-\n Träger öffentlicher Belange/ Uhrzeit einigungen und Verbände sowie des Amtes der oberös-\n persönliche Kennziffer terreichischen Landesregierung und der Einwendungen\n Staatliches Bauamt Passau 09:00 fischereirechtlich Betroffener sowie des Bürgerforums\n Umwelt e. V. findet zu einem späteren Zeitpunkt statt. Hie-\n Autobahndirektion Südbayern 10:05\n rüber wird gesondert bekannt gemacht werden.\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 20 – 2020 662 VkBl. Amtlicher Teil\n\n II. weiligen Teilnehmenden möglich. Es ist ein War-\n tebereich vorhanden, der die Wahrung eines aus-\n1. Die Erörterung ist nicht öffentlich (§ 73 Abs. 6 Satz 6 reichenden Sicherheitsabstandes gewährleistet.\n in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Es fin- Dieser Bereich kann auch genutzt werden, wenn\n det eine Einlasskontrolle statt. es im geplanten zeitlichen Ablauf zu Verzögerun-\n2. Die Behörden und diejenigen, die Einwendungen er- gen kommen sollte.\n hoben bzw. Stellungnahmen abgegeben oder sich zu (3) Die Teilnahmeberechtigten werden aus Gründen\n dem Vorhaben geäußert haben, werden zu der Erör- des Gesundheitsschutzes der übrigen am Erörte-\n terung gesondert schriftlich geladen (§ 73 Abs. 6 rungstermin mitwirkenden Personen eindringlich\n Satz 3 VwVfG). Die Beteiligten können sich durch Be- gebeten, von einer persönlichen Teilnahme am\n vollmächtigte vertreten lassen und sachkundige Per- Erörterungstermin abzusehen, wenn sie in den\n sonen zu ihrer Unterstützung beiziehen (§ 73 Abs. 6 letzten 14 Tagen vor dem Termin Kontakt zu mit\n Satz 6 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). COVID-19 infizierten Personen hatten, sowie in\n Auslagen, die hierdurch oder sonst anlässlich der dem Fall, dass sie unspezifische Allgemein-\n Wahrnehmung des Termins entstehen, werden nicht symptome und respiratorische Symptome jeder\n erstattet. Beteiligte, die aufgrund von Hör- und/oder Schwere aufweisen.\n Sprachbehinderungen die Bereitstellung geeigneter Das Recht auf Teilnahme an dem Erörterungs-\n Kommunikationshilfen wünschen, werden um recht- termin können die Teilnahmeberechtigten in die-\n zeitige Information vor dem Termin an die General- sem Fall durch eine/n von ihnen bestimmte/n\n direktion Wasserstraßen und Schifffahrt, Wörthstraße Vertreter/in wahrnehmen lassen. Die Vollmachts-\n 19, 97082 Würzburg gebeten. Kommunikationshilfen urkunde ist von dem Vertreter/der Vertreterin\n werden kostenfrei bereitgestellt. zum Termin mitzubringen.\n3. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn (4) Es besteht ein Hygienekonzept, welches u. a. das\n erörtert und im Planfeststellungsbeschluss entschie- Einhalten von Abständen und Desinfektionsmög-\n den werden (§ 73 Abs. 6 Satz 6 in Verbindung mit lichkeiten gewährleistet. Eine Mund-Nasen-Be-\n § 67 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). deckung ist von den Teilnehmenden selbst mit-\n4. Die Bekanntmachung steht auch im Internet unter der zubringen.\n Adresse https://www.gdws.wsv.bund.de/Shared (5) Da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Be-\n Docs/Planfeststellungsverfahren/DE/600_Donau_ kanntmachung eine Vorhersage bezüglich der\n Deggendorf_Vilshofen.html zur Verfügung. weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie\n nicht möglich ist, behält sich die Planfeststel-\n5. Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung\n lungsbehörde vor, den Erörterungstermin auch\n (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen\n kurzfristig noch abzusagen bzw. zu verschieben,\n des o. g. Planverfahrens von der Planfeststellungs-\n wenn dies zum Schutz der Gesundheit der Teil-\n behörde ermittelte, vom Träger des Vorhabens über-\n nehmenden erforderlich erscheint.\n mittelte oder in Einwendungen mitgeteilte personen-\n Eine entsprechende Information wird in der Ta-\n bezogene Daten (z. B. Name, Adresse, Betroffenheit\n gespresse (Deggendorfer Zeitung, Osterhofener\n etc.) ausschließlich für das Planfeststellungsverfah-\n Zeitung, Plattlinger Zeitung, Vilshofener Anzei-\n ren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die\n ger, Plattlinger Anzeiger und im Donau-Anzeiger)\n personenbezogenen Daten werden benötigt, um den\n und auf der Internetseite der Generaldirektion\n Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können und\n Wasserstraßen und Schifffahrt unter der in Punkt\n ein ordnungsgemäßes Planverfahren durchzuführen.\n II.4. genannten Adresse veröffentlicht. Darüber\n Die personenbezogenen Daten werden ggf. an den\n hinaus werden alle Teilnehmenden von der Ab-\n Vorhabenträger und die für diesen tätigen Dritte\n sage bzw. der Verschiebung des Erörterungster-\n weitergereicht. Es handelt sich um eine erforderliche\n mins schriftlich benachrichtigt.\n Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e) DSGVO.\n Für weitere Einzelheiten wird auf die „Hinweise\n Würzburg, 6. Oktober 2020\n zum Datenschutz in der Planfeststellung“ auf der\n 3600P-143.3-Do/90\n Internetseite https://www.gdws.wsv.bund.de/DE/\n wasserstrassen/planfeststellung/Datenschutz_\n Planfeststellung.html verwiesen. Generaldirektion\n Wasserstraßen und Schifffahrt\n6. Im Hinblick auf die Corona-Pandemie wird auf Fol- Im Auftrag\n gendes hingewiesen: gez. Gutberlet\n (Regierungsdirektor)\n (1) Es wird jede Stellungnahme und Einwendung,\n soweit wie dies sinnvoll und möglich ist, einzeln\n erörtert, um den Kreis der anwesenden Personen\n so gering wie möglich zu halten. Deshalb wird (VkBl. 2020 S. 660)\n jedem Teilnehmenden, der erörtert wird (siehe\n I. A.) ein eigener Termin mit Tag und Uhrzeit zu-\n gewiesen.\n (2) Der Einlass ist 30 Minuten vor der in dieser\n Bekanntmachung genannten Uhrzeit für die je-\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 663 Heft 20 – 2020\n\nNr. 167 Bekanntmachung der Entschließung FERNER IM HINBLICK AUF die mit Entschließung\n des Ausschusses für den Schutz der MEPC.212(63) angenommenen Richtlinien von 2012 über\n Meeresumwelt MEPC.308(73), die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffi-\n „Richtlinien von 2018 über die Me- zienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten und auf die\n mit Entschließung MEPC.224(64) angenommenen Ände-\n thode zur Berechnung des erreichten\n rungen an diesen,\n Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI)\n für Schiffsneubauten“, in deutscher FERNER IM HINBLICK DARAUF, dass er mit Entschlie-\n Sprache ßung MEPC.245(66) die Richtlinien von 2014 über die\n Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-\n Hamburg, den 01. Oktober 2020 Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten und mit den Ent-\n Az.: 11-3-0 schließungen MEPC.263(68) und MEPC.281(70) Ände-\n rungen an diesen angenommen hat,\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n IN DER ERKENNTNIS, dass die oben genannten Ände-\nwird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den\n rungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtli-\nSchutz der Meeresumwelt MEPC.308(73), „Richtlinien\n nien für eine reibungslose und einheitliche Umsetzung der\nvon 2018 über die Methode zur Berechnung des erreich-\n Regeln erfordern,\nten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubau-\nten“, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. NACH der auf seiner dreiundsiebzigsten Tagung erfolgten\n Prüfung der vorgeschlagenen Richtlinien von 2018 über\n Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffi-\n Post-Logistik zienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten,\n Telekommunikation 1 BESCHLIESST die Richtlinien von 2018 über die Me-\n – Dienststelle Schiffssicherheit – thode zur Berechnung des erreichten Energieeffizi-\n i. A. enz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten, deren\n K. Krüger Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wie-\n dergegeben ist;\n Entschließung MEPC.308(73) 2 FORDERT die Verwaltungen auf, die in der Anlage\n (angenommen am 26. Oktober 2018) wiedergegebenen Richtlinien bei der Erarbeitung und\n Verabschiedung innerstaatlicher Rechtsvorschriften\n Einschließlich der einschlägigen Änderungen in zur Inkraftsetzung und Durchführung der Bestimmun-\n MEPC 73/19/Add.1/Corr.1 gen in Regel 20 der Anlage VI von MARPOL, in ihrer\n jeweils gültigen Fassung, zu berücksichtigen;\n Richtlinien von 2018 über die Methode zur\n Berechnung des erreichten Energieeffizienz- 3 ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von\n Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die\n Richtlinien Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffs-\nDER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES- werften, Schiffskonstrukteuren und jeglichen anderen\nUMWELT, beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen;\nGESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkom- 4 STIMMT DARIN ÜBEREIN, diese Richtlinien unter Be-\nmens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisati- rücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen\non betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Erfahrungen einer regelmäßigen Überprüfung zu un-\nSchutz der Meeresumwelt (dem Ausschuss) durch inter- terziehen;\nnationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämp-\nfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen 5 ERSETZT die mit Entschließung MEPC.245(66) ange-\nwerden, nommenen und mit den Entschließungen MEPC.263(66)\n und MEPC.281(70) geänderten Richtlinien von 2014\nSOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass er mit Entschließung über die Methode zur Berechnung des erreichten Ener-\nMEPC.203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von gieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten so-\n1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens wie das Rundschreiben MEPC.1/Circ.866.\nvon 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch\nSchiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem\n Anlage\nÜbereinkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die\nEnergieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL)\n Richtlinien von 2018 über die Methode zur\nangenommen hat,\n Berechnung des erreichten Energieeffizienz-\nIM HINBLICK DARAUF, dass die oben genannten Ände- Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten\nrungen der Anlage VI von MARPOL am 1. Januar 2013 in\nKraft getreten sind, Inhaltsverzeichnis\nSOWIE IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 20 (Erreichter 1 Begriffsbestimmungen\nEnergieeffizienz-Kennwert (erreichter EEDI)) der Anlage VI 2 Energieeffizienz-Kennwert (EEDI), einschließlich\nvon MARPOL, in der jeweils gültigen Fassung, verlangt, Gleichung\ndass der EEDI unter Berücksichtigung der von der Orga-\nnisation erarbeiteten Richtlinien berechnet werden muss, 2.1 EEDI-Formel\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 20 – 2020 664 VkBl. Amtlicher Teil\n\n2.2 Parameter 2.2.11.3 fiCSR ; Kapazitäts-Korrekturfaktor für Schiffe ge-\n mäß den Common Structural Rules (CSR)\n2.2.1 CF ; Umrechnungsfaktor zwischen Brennstoffver-\n brauch und CO2-Ausstoß 2.2.11.4 Kapazitäts-Korrekturfaktor fi für sonstige Schiffs-\n2.2.2 Vref ; Referenzgeschwindigkeit des Schiffes typen\n\n2.2.3 Kapazität (Capacity) 2.2.12 fc ; Korrekturfaktor für den Rauminhalt\n2.2.3.1 Kapazität für Massengutschiffe, Tankschiffe, Gas- 2.2.12.1 Korrekturfaktor für den Rauminhalt fc für Chemi-\n tankschiffe, LNG-Tankschiffe, Ro-Ro-Fracht- kalientankschiffe\n schiffe (Fahrzeugtransportschiffe), Ro-Ro-Fracht-\n schiffe, Ro-Ro-Fahrgastschiffe, Stückgutschiffe, 2.2.12.2 Korrekturfaktor für den Rauminhalt fc für Gastank-\n Kühlschiffe und Tank-Massengutschiffe schiffe\n2.2.3.2 Kapazität für Fahrgastschiffe und für für Kreuz- 2.2.12.3 Korrekturfaktor für den Rauminhalt fc für Ro-Ro-\n fahrten eingesetzte Fahrgastschiffe Fahrgastschiffe (fcRoPax)\n2.2.3.3 Kapazität für Containerschiffe 2.2.12.4 Korrekturfaktor für den Rauminhalt fc für Massen-\n2.2.4 Tragfähigkeit (deadweight) gutschiffe, deren Wert für R kleiner ist als 0,55\n (fc bulk carriers designed to carry light cargoes)\n2.2.5 P; Leistung von Haupt- und Hilfsmotoren\n 2.2.13 Lpp ; Länge zwischen den Loten\n2.2.5.1 PME(i); Leistung von Hauptmotoren\n 2.2.14 fl; Faktor für mit Kränen und sonstiger ladungs-\n2.2.5.2 PPTO(i); Leistung von Wellengeneratoren\n bezogener Ausrüstung ausgestattete Stückguts-\n2.2.5.3 PPTI(i); Leistung von Wellenmotoren chiffe\n2.2.5.4 Peff(i); Leistung von innovativen mechanischen 2.2.15 ds; zum Sommerfreibord korrespondierender\n Energieeffizienztechnologien für Hauptmotoren Tiefgang\n2.2.5.5 PAEeff(i); Leistung von innovativen mechanischen 2.2.16 Bs; Breite\n Energieeffizienztechnologien für Hilfsmotoren\n2.2.5.6 PAE; Leistung von Hilfsmotoren 2.2.17 ∇; Volumetrische Verdrängung\n\n2.2.5.7 Verwendung der Stromverbrauchstabelle 2.2.18 g; Erdbeschleunigung\n\n2.2.6 Vereinbarkeit der Parameter Vref, Capacity und P Anhang 1 Eine vereinfachte typische Schiffsmaschi-\n nenanlage\n2.2.7 SFC; (Specific Fuel Consumption) Bescheinigter\n spezifischer Brennstoffverbrauch Anhang 2 Richtlinien für die Erstellung von EEDI-Strom-\n2.2.7.1 SFC für Haupt- und Hilfsmotoren verbrauchstabellen (EPT-EEDI)\n\n2.2.7.2 SFC für Dampfturbinen (SFCSteamTurbine) Anhang 3 Eine vereinfachte typische Schiffsmaschi-\n nenanlage für ein für Kreuzfahrten eingesetz-\n2.2.8 fj; Korrekturfaktoren für schiffsspezifische Ent- tes Fahrgastschiff mit unkonventionellem\n wurfselemente Antrieb\n2.2.8.1 Leistungs-Korrekturfaktor fj für Schiffe mit Eis-\n Anhang 4 Beispiele für die EEDI-Berechnung zur Ver-\n klasse\n wendung bei Zweistoffmotoren\n2.2.8.2 Leistungs-Korrekturfaktor fj für Shuttle-Tank-\n schiffe mit redundantem Antrieb 1 Begriffsbestimmungen\n2.2.8.3 Korrekturfaktor für Ro-Ro-Frachtschiffe und Ro- 1.1 Der Ausdruck „MARPOL“ bezeichnet die jeweils\n Ro-Fahrgastschiffe (fjroro)\n gültige Fassung des durch die diesbezüglichen\n2.2.8.4 Korrekturfaktor fj für Stückgutschiffe Protokolle von 1978 und 1997 geänderten Inter-\n nationalen Übereinkommens von 1973 zur Ver-\n2.2.8.5 Korrekturfaktor fj für sonstige Schiffstypen\n hütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe.\n2.2.9 fw; Faktor für die Geschwindigkeitsabnahme auf\n See 1.2 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffs-\n bestimmungen in Kapitel 4 der Anlage VI von\n2.2.10 feff(i); Verfügbarkeitsfaktor der jeweiligen innovati- MARPOL in der jeweils gültigen Fassung.\n ven Energieeffizienztechnologie\n2.2.11 fi; Kapazitäts-Korrekturfaktor für eine technische 2 Energieeffizienz-Kennwert (EEDI)\n bzw. regulatorische Einschränkung der Kapazität\n 2.1 EEDI-Formel\n2.2.11.1 fi; Kapazitäts-Korrekturfaktor für Schiffe mit Eis-\n klasse Der erreichte Energieeffizienz-Kennwert (Energy\n Efficiency Design Index = EEDI) für Schiffsneu-\n2.2.11.2 fi VSE ; Kapazitäts-Korrekturfaktor für eine schiffs- bauten ist ein Maß für die Energieeffizienz (g / t ×\n spezifische freiwillige Verstärkung der Schiffs- nm) von Schiffen und wird mit folgender Formel\n struktur berechnet:\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 665 Heft 20 – 2020\n ⎛ n ⎞ ⎛ nME ⎞ ⎛⎛ n nPTI neff ⎞ ⎞ ⎛ neff ⎞\n ⎜ ∏ fj ⎟ ⎜ ∑ PME(i) × CFME(i) × SFCME(i) ⎟ +(PAE × CFAE × SFCAE*)+ ⎜ ⎜ ∏ fj × ∑ PPTI(i) - ∑ feff(i) × PAEeff(i) ⎟CFAE × SFCAE ⎟ - ⎜ ∑ feff(i) × Peff(i) × CFME × SFCME**⎟\n ⎝ j=1 ⎠ ⎝ i=1 ⎠ ⎝ ⎝ j=1 i=1 i=1 ⎠ ⎠ ⎝ i=1 ⎠\n fi × fc × fl × Capacity × fw × Vref\n * Wird ein Teil des bei Normalbetrieb auf See Brenn Referenz Unterer Kohlen CF\n maximal auftretenden Verbrauchs von Wel- stofftyp Heizwert stoff (tCO2/\n lengeneratoren bereitgestellt, so können – für (kJ/kg) gehalt tBrenn\n diesen Teil der Leistung – SFCME und CFME an- stoff)\n stelle von SFCAE und CFAE angesetzt werden.\n 6 Metha- 19 900 0,3750 1,375\n ** Ist PPTI(i) > 0, so ist der gewichtete Mittelwert nol\n von (SFCME × CFME) und (SFCAE × CFAE) zur Be- 7 Ethanol 26 800 0,5217 1,913\n rechnung von Peff anzusetzen.\n Anmerkung: Diese Formel kann möglicherweise Im Falle eines Schiffes, das mit einem Zweistoff-\n nicht für ein Schiff mit dieselelekt- hauptmotor oder -hilfsmotor ausgestattet ist,\n rischem Antrieb, Turbinenantrieb müssen der CF-Faktor für den gasförmigen\n oder Hybridantriebssystem ange- Brennstoff und der CF-Faktor für den flüssigen\n wendet werden; dies gilt nicht für Brennstoff angewendet und mit dem spezifi-\n für Kreuzfahrten eingesetzte Fahr- schen Brennstoffverbrauch* des jeweiligen\n gastschiffe und LNG-Tankschiffe. Brennstoffs beim für den EEDI maßgeblichen\n Lastpunkt multipliziert werden. Währenddessen\n2.2 Parameter muss gemäß der folgenden Formel ermittelt wer-\n Für die Berechnung des EEDI mit der Formel in den, ob der gasförmige Brennstoff als der\n Absatz 2.1 gelten die folgenden Parameter. „Hauptbrennstoff“ anzusehen ist:\n\n2.2.1 CF ; Umrechnungsfaktor zwischen Brennstoff- * Im englischen Original steht fälschlich „fuel oil\n verbrauch und CO2-Ausstoß consumption“ statt „fuel consumption“.\n ntotal\n CF ist ein dimensionsloser Umrechnungsfaktor zwi- ∑ Ptotal(i)\n schen dem in g gemessenen Brennstoffverbrauch i=1\n fDFgas = ngasfuel ×\n und dem auf Grundlage des Kohlenstoffgehalts\n ebenfalls in g gemessenen CO2-Ausstoß. Die Indi- ∑ Pgasfuel(i)\n i=1\n zes ME(i) und AE(i) beziehen sich auf den (die) Haupt-\n bzw. Hilfsmotor(en). CF richtet sich nach dem Vgas × ρgas × LCVgas × Kgas\n Brennstoff, der bei der Bestimmung des spezifi- ⎛ nLiquid ⎞\n ⎜ ∑ Vliquid(i) × ρliquid(i) × LCVliquid(i) × Kliquid(i)⎟ +Vgas × ρgas × LCVgas × Kgas\n schen Brennstoffverbrauchs (Specific Fuel Con- ⎝ i = 1 ⎠\n sumption) SFC eingesetzt wurde, welcher in dem\n entsprechenden in einer technischen Akte nach fDFliquid = 1- fDFgas\n der Bestimmung in Absatz 1.3.15 der Technischen\n NOx-Vorschrift enthaltenen Prüfbericht angegeben Dabei ist\n ist (nachfolgend „in der Technischen NOx-Akte ent- fDFgas das entsprechend dem Verhältnis der Leis-\n haltener Prüfbericht“). CF hat folgende Werte: tung gasbetriebener Motoren zur Leistung aller\n Motoren korrigierte Verhältnis der Verfügbarkeit\n Brenn Referenz Unterer Kohlen CF gasförmigen Brennstoffs, wobei fDFgas nicht größer\n stofftyp Heizwert stoff (tCO2/ als 1 sein darf;\n (kJ/kg) gehalt tBrenn\n stoff) Vgas das gesamte an Bord verfügbare Nettofas-\n 1 Dieselöl/ ISO 8217 42 700 0,8744 3,206 sungsvermögen für gasförmigen Brennstoff in\n Gasöl Güteklassen m3. Falls sonstige Vorrichtungen, wie austausch-\n DMX bis bare (speziell dafür vorgesehene) LNG-Tankcon-\n DMB tainer und/oder Vorrichtungen, die ein häufiges\n Nachtanken von Gas ermöglichen, genutzt wer-\n 2 Leichtes ISO 8217 41 200 0,8594 3,151 den, muss das Fassungsvermögen des gesam-\n Heizöl Güteklassen\n ten LNG-Betankungssystems in Vgas einbezogen\n (LFO) RMA bis\n RMD werden. Die Verdampfungsrate (boil-off rate\n (BOR)) von Gas-Ladetanks kann berechnet und\n 3 Schwer- ISO 8217 40 200 0,8493 3,114 in Vgas einbezogen werden, wenn eine Verbindung\n öl (HFO) Güteklassen zum Versorgungssystem mit gasförmigem\n RME bis Brennstoff (fuel gas supply system (FGSS)) be-\n RMK\n steht;\n 4 Flüssig- Propan 46 300 0,8182 3,000\n gas Vliquid das gesamte an Bord verfügbare Nettofas-\n Butan 45 700 0,8264 3,030 sungsvermögen für flüssigen Brennstoff in m3 von\n (LPG)\n dauerhaft mit dem Brennstoffsystem des Schif-\n 5 Flüssig- 48 000 0,7500 2,750 fes verbundenen Tanks für flüssigen Brennstoff.\n erdgas Falls ein Brennstofftank mittels dauerhaft ge-\n (LNG)\n schlossener Absperrventile abgetrennt ist, kann\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 20 – 2020 666 VkBl. Amtlicher Teil\n\n das Nettofassungsvermögen dieses Brennstoff- (Fahrzeugtransportschiffe), Ro-Ro-Frachtschiffe,\n tanks unberücksichtigt bleiben; Ro-Ro-Fahrgastschiffe, Stückgutschiffe, Kühl-\n frachtschiffe und Tank-Massengutschiffe wird\n ρgas die Dichte von gasförmigem Brennstoff in kg/m3;\n die Tragfähigkeit als Kapazität angesetzt.\n ρliquid die Dichte des jeweiligen flüssigen Brenn-\n 2.2.3.2 Für Fahrgastschiffe und für für Kreuzfahrten ein-\n stoffs in kg/m3;\n gesetzte Fahrgastschiffe wird die Bruttoraumzahl\n LCVgas der untere Heizwert von gasförmigem nach Regel 3 der Anlage I des Internationalen\n Brennstoff in kJ/kg; Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969\n als Kapazität angesetzt.\n LCVliquid der untere Heizwert von flüssigem Brenn-\n stoff in kJ/kg; 2.2.3.3 Für Containerschiffe werden 70 % der Tragfähig-\n keit (DWT) als Kapazität angesetzt. EEDI-Werte\n Kgas der Füllungsgrad von Tanks für gasförmigen\n für Containerschiffe werden wie folgt berechnet:\n Brennstoff;\n Kliquid der Füllungsgrad von Tanks für flüssigen .1 Der erreichte EEDI wird anhand der EEDI-\n Brennstoff; Formel unter Zugrundelegung von 70 % der\n Tragfähigkeit als Kapazität berechnet.\n Ptotal die gesamte installierte Motorleistung, PME\n und PAE in kW; .2 Der geschätzte Kennwert (Estimated Index\n Value) in den Richtlinien für die Berechnung\n Pgasfuel die installierte Leistung von Zweistoffmoto- der Referenzlinie wird unter Zugrundelegung\n ren PME und PAE in kW; von 70 % der Tragfähigkeit wie folgt berech-\n .1 Falls das gesamte Fassungsvermögen für net:\n gasförmigen Brennstoff mindestens 50 % NME\n\n des für die Zweistoffmotoren bestimmten 190× ∑ PMEi + 215 × PAE\n Estimated i=1\n Fassungsvermögens für Brennstoff beträgt, = 3,1144 ×\n Index Value 70 % DWT × Vref\n falls also gilt: fDFgas ≥ 0,5, so wird der gasför-\n mige Brennstoff als der „Hauptbrennstoff“ .3 Die Parameter a und c für Containerschiffe in\n angesehen und für jeden Zweistoffmotor ist Tabelle 2 der Regel 21 der Anlage VI von\n fDFgas = 1 und fDFliquid = 0. MARPOL werden bestimmt, indem der ge-\n .2 Falls gilt: fDFgas < 0,5, wird der gasförmige schätzte Kennwert einer Tragfähigkeit von\n Brennstoff nicht als „Hauptbrennstoff“ ange- 100 % gegenübergestellt wird, d. h.\n sehen. Die in der EEDI-Berechnung für den a = 174,22 und c = 0,201 wurden so be-\n jeweiligen Zweistoffmotor (sowohl Haupt- als stimmt.\n auch Hilfsmotoren) anzusetzenden Werte für .4 Der vorgeschriebene EEDI für ein neues Con-\n CF und SFC müssen als gewichteter Durch- tainerschiff wird unter Zugrundelegung von\n schnitt von CF und SFC für den Flüssigmo- 100 % der Tragfähigkeit wie folgt berechnet:\n dus und den Gasmodus gemäß fDFgas und\n fDFliquid berechnet werden, so dass der ur- vorgeschriebener EEDI = (1-X/100) × a\n sprüngliche Term PME(i) × CFME(i) × SFCME(i) in × 100 % deadweight –c\n der EEDI-Berechnung durch die folgende\n Formel ersetzt wird. Dabei ist X der Reduktionsfaktor (in Prozent)\n nach Tabelle 1 in Regel 21 der Anlage VI von\n PME(i) × (fDFgas(i) × (CFME pilot fuel(i) × SFCME pilot fuel(i) + MARPOL, der der für das neue Container-\n CFME gas(i) × SFCME gas(i)) + fDFliquid(i) × CFME liquid(i) × schiff zutreffenden Phase und Größe ent-\n SFCME liquid(i)) spricht.\n2.2.2 Vref ; Referenzgeschwindigkeit des Schiffes 2.2.4 Tragfähigkeit (deadweight)\n Vref ist die in Seemeilen pro Stunde (Knoten) ge- Der Ausdruck „Tragfähigkeit“ (deadweight) be-\n messene Schiffsgeschwindigkeit auf tiefem Was- zeichnet den in metrischen Tonnen angegebenen\n ser bei dem Beladungszustand, der der gemäß Unterschied zwischen der Verdrängung eines\n den Absätzen 2.2.3.1 und 2.2.3.3 bestimmten Schiffs beim zum Sommerfreibord korrespondie-\n Kapazität entspricht (im Fall von Fahrgastschiffen renden Tiefgang in Wasser mit einer spezifischen\n und für Kreuzfahrten eingesetzten Fahrgastschif- Dichte von 1 025 kg/m3 und dem Eigengewicht\n fen besteht dieser Zustand bei dem zum Som- (lightweight) des Schiffes. Der zum Sommerfrei-\n merfreibord korrespondierenden Tiefgang nach bord korrespondierende Tiefgang muss mit dem\n Absatz 2.2.4) und bei der gemäß Absatz 2.2.5 im von der Verwaltung oder einer von ihr aner-\n bestimmten Wellenleistung des Motors (der Mo- kannten Organisation genehmigten Stabilitäts-\n toren) sowie unter der Annahme ruhigen Wetters\n handbuch bescheinigten maximalen Sommer-\n ohne Wind und Wellen.\n tiefgang angesetzt werden.\n2.2.3 Kapazität (Capacity)\n 2.2.5 P; Leistung von Haupt- und Hilfsmotoren\n Die Kapazität wird wie folgt bestimmt:\n P ist die in kW gemessene Leistung der Haupt-\n2.2.3.1 Für Massengutschiffe, Tankschiffe, Gastank- und Hilfsmotoren. Die Indizes ME(i) und AE(i) bezie-\n schiffe, LNG-Tankschiffe, Ro-Ro-Frachtschiffe hen sich auf den (die) Haupt- bzw. Hilfsmotor(en).\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 667 Heft 20 – 2020\n\n Die Aufsummierung über i erfolgt für alle Moto- Möglichkeit 2:\n ren, wobei (nME) für die Anzahl der Motoren steht\n (siehe Diagramm in Anhang 1). Ist ein Motor mit einer höheren Nennleistung ins-\n talliert, als derjenigen, auf die das Antriebssys-\n2.2.5.1 PME(i) ; Leistung von Hauptmotoren tem durch überprüfte technische Maßnahmen\n gedrosselt ist, dann entspricht der zum Zweck\n PME(i) entspricht 75 % der installierten Nennleis-\n der Bestimmung der Referenzgeschwindigkeit\n tung (MCR1) des jeweiligen Hauptmotors (i).\n Vref und der Berechnung des EEDI anzusetzende\n Für LNG-Tankschiffe, die über ein dieselelektri- Wert von ∑ PME(i) 75 % dieser gedrosselten Leis-\n sches Antriebssystem verfügen, muss PME(i) mit- tung. Die folgende Abbildung bietet eine Orien-\n tels der folgenden Formel berechnet werden: tierung für die Bestimmung von ∑ PME(i):\n MPPMotor(i)\n PME(i) = 0,83 ×\n η(i)\n Dabei ist\n MPPMotor(i) die im zertifizierten Dokument angege-\n bene Nennleistung des Elektromotors.\n η(i) als das Produkt der elektrischen Wirkungsgra-\n de von Generator, Transformator, Umformer und\n Elektromotor anzusetzen, wobei nötigenfalls der\n gewichtete Durchschnitt zu berücksichtigen ist.\n Der elektrische Wirkungsgrad η(i) ist zum Zwecke\n der Berechnung des erreichten EEDI mit 91,3 %\n anzusetzen. Alternativ muss η(i), falls ein Wert von\n mehr als 91,3 % angewendet werden soll, durch\n Messung ermittelt und durch eine vom Prüfer ge- 2.2.5.3 PPTI(i) ; Leistung von Wellenmotoren\n nehmigte Methode überprüft werden.\n Ist ein (Sind mehrere) Wellenmotor(en) installiert,\n Für LNG-Tankschiffe, die über Dampfturbinen-\n entspricht PPTI(i) 75 % der Nennleistungsaufnahme\n antriebssysteme verfügen, beträgt PME(i) 83 % der\n des jeweiligen Wellenmotors geteilt durch den ge-\n installierten Nennleistung (MCRSteamTurbine) der je-\n wichteten durchschnittlichen Wirkungsgrad des\n weiligen Dampfturbine(i).\n Generators bzw. der Generatoren, wie folgt:\n Der Einfluss zusätzlicher Leistungsabfuhr oder ∑(0,75 × PSM,max(i))\n -zufuhr an der Propellerwelle wird in den folgen- ∑PPTI(i) =\n den Absätzen bestimmt. ηGen\n\n2.2.5.2 PPTO(i); Leistung von Wellengeneratoren Dabei ist:\n\n Ist ein (Sind mehrere) Wellengenerator(en) instal- PSM,max(i) die Nennleistungsaufnahme des jeweili-\n liert, entspricht PPTO(i) 75 % der elektrischen Nenn- gen Wellenmotors\n leistung des jeweiligen Wellengenerators. Ist ein ηGen der gewichtete Wirkungsgrad des Genera-\n (Sind mehrere) Wellengenerator(en) an einer tors (der Generatoren)\n Dampfturbine installiert, entspricht PPTO(i) 83 %\n der elektrischen Nennleistung und der Fak- Ist ein (Sind mehrere) Wellenmotor(en) an einer\n tor 0,75 muss durch 0,83 ersetzt werden. Dampfturbine installiert, entspricht PPTI(i) 83 % der\n Nennleistungsaufnahme und der Faktor 0,75\n Zur Berechnung der Auswirkung von Wellenge- muss durch 0,83 ersetzt werden.\n neratoren stehen zwei Möglichkeiten zur Verfü-\n gung: Die Antriebsleistung, bei der Vref gemessen wird,\n ist:\n Möglichkeit 1:\n ∑PME(i) + ∑PPTI(i), Shaft\n Der höchstzulässige Abzug für die Berechnung\n von ∑ PME(i) darf nicht mehr als der nach Ab- Dabei ist:\n satz 2.2.5.6 bestimmte Wert von PAE betragen.\n ∑PPTI(i), Shaft + ∑(0,75 × PSM,max(i) × ηPTI(i))\n Für diesen Fall wird ∑ PME(i) wie folgt berechnet:\n nME ηPTI(i) der Wirkungsgrad des jeweiligen installierten\n ∑ PME(i) = 0,75 × (∑MCRME(i) - ∑PPTO(i)) Wellenmotors\n i=1\n\n Liegt die wie vorstehend bestimmte Gesamtan-\n mit 0,75 × ∑PPTO(i) ≤ PAE\n triebsleistung oberhalb von 75 % der Leistung,\n oder auf die das Antriebssystem mittels überprüfter\n technischer Maßnahmen gedrosselt ist, dann\n1\n sind 75 % der gedrosselten Leistung als Gesamt-\n Bei der Berechnung muss der auf dem EIAPP-Zeugnis angegebene antriebsleistung zum Zweck der Bestimmung der\n MCR-Wert zugrunde gelegt werden. Ist für die Hauptmotoren kein\n EIAPP-Zeugnis erforderlich, muss der auf dem Typenschild angege- Referenzgeschwindigkeit Vref und für die Berech-\n bene MCR-Wert zugrunde gelegt werden. nung des EEDI anzusetzen.\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 28,
"content": "Heft 20 – 2020 668 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Im Falle eines kombinierten PTI/PTO bestimmt PAE(∑MCRME(i) ≥ 10 000 kW)\n der auf See übliche Betriebsmodus, welcher Mo- ⎛ ⎛ nPTI\n ⎞\n dus in der Berechnung zu verwenden ist. ⎜ ∑ PPTI(i)⎟\n ⎜ 0,025 × ⎜nME\n =\n ⎜ ⎜ ∑ MCRME(i) +\n i=1\n ⎟ + 250\n Anmerkung: Der Wirkungsgrad der Übertra- ⎝ ⎝ i=1 0,75 ⎠\n gungskette des Wellenmotors kann,\n 2.2.5.6.2 Für Schiffe, deren Gesamtantriebsleistung\n sofern er in einem beglaubigten Do- ⎛ ∑PPTI(i) ⎞\n kument angegeben ist, berücksich- ⎜ ∑MCRME(i) + ⎟ weniger als 10 000 kW beträgt,\n tigt werden, um den Energieverlus- ⎝ 0,75 ⎠\n ten im Bereich der Ausrüstung wird PAE wie folgt bestimmt:\n zwischen Schalttafel und Wellen- PAE(∑MCRME(i) < 10 000 kW)\n motor Rechnung zu tragen.\n ⎛ ⎛ nPTI\n ⎞\n2.2.5.4 Peff(i) ; Leistung von innovativen mechanischen ⎜ ∑ PPTI(i)⎟\n = ⎜ 0,05 × ⎜⎜nME\n Energieeffizienztechnologien für Hauptmotoren ⎜ ∑ MCRME(i) + i=1\n ⎟\n ⎝ ⎝ i=1 0,75 ⎠\n Peff(i) ist die Leistung der innovativen mechani- 2.2.5.6.3 Für LNG-Tankschiffe mit einem für die Nutzung\n schen Energieeffizienztechnologie für den An- im Normalbetrieb ausgelegten Rückverflüssi-\n trieb bei 75 % der Leistung des Hauptmotors. gungssystem oder ebenso ausgelegtem (ausge-\n legten) Verdichter(n), das bzw. der (die) unab-\n Mechanische aus Energieverlusten zurückge- dingbar für die Begrenzung des Drucks in den\n wonnene Energie, die unmittelbar in Wellen ein- LNG-Ladetanks auf einen Wert unterhalb des\n gekoppelt wird, braucht nicht gemessen zu wer- größten zulässigen Einstelldrucks des Sicher-\n den, da sich die Wirkung der Technologie heitsventils eines Ladetanks ist (sind), müssen\n unmittelbar in der Referenzgeschwindigkeit Vref die obigen Formeln für PAE entsprechend den fol-\n widerspiegelt. genden Punkten 2.2.5.6.3.1, 2.2.5.6.3.2 oder\n Im Falle eines mit mehreren Motoren ausgestat- 2.2.5.6.3.3 erweitert werden:\n teten Schiffes müssen CF und SFC dem nach .1 Für Schiffe, die ein Rückverflüssigungssys-\n Leistung gewichteten Durchschnitt aller Haupt- tem haben:\n motoren entsprechen.\n +CargoTankCapacityLNG × BOR × COPreliquefy ×\n Im Falle eines mit einem (mehreren) Zweistoff- Rreliquefy\n motor(en) ausgestatteten Schiffes müssen CF\n Dabei ist:\n und SFC gemäß den Absätzen 2.2.1 und 2.2.7\n berechnet werden. CargoTankCapacityLNG das Fassungsvermö-\n gen der LNG-Ladetanks in m3.\n2.2.5.5 PAEeff(i) ; Leistung von innovativen mechani-\n schen Energieeffizienztechnologien für Hilfs- BOR (Boil-Off-Rate) die auslegungsgemäße\n motoren Verdampfungsrate an Boil-Off-Gas pro Tag,\n bezogen auf das gesamte Schiff, die in der\n PAEeff (i) ist die bei PME(i) gemessene Verringerung Bauspezifikation des Bauvertrags festgelegt\n der Leistungsaufnahme der Hilfsanlagen auf- ist.\n grund innovativer elektrischer Energieeffizienz-\n COPreliquefy die wie folgt berechnete Leistungs-\n technologien.\n zahl der mit der auslegungsgemäßen Leis-\n2.2.5.6 PAE ; Leistung von Hilfsmotoren tung erreichten Rückverflüssigung von Boil-\n Off-Gas pro Volumeneinheit.\n PAE ist die zur Deckung des bei Normalbetrieb auf\n See maximal auftretenden Verbrauchs erforder- 425 (kg/m3) × 511(kJ/kg)\n COPreliquefy =\n liche Hilfsmotorleistung einschließlich der Leis- 24(h) × 3600(sec) × COPcooling\n tung, die für die Antriebsmaschinenanlage/-sys- COPcooling die auslegungsgemäße Leistungs-\n teme und Unterkunftsbereiche benötigt wird, zahl für Rückverflüssigung, für die der Wert\n z. B. für die Pumpen des Hauptmotors, Naviga- 0,166 angesetzt werden muss. Ein anderer\n tionssysteme und -ausrüstung und für das Leben Wert, der vom Hersteller berechnet und von\n an Bord, jedoch ohne die Leistung, die nicht für der Verwaltung oder einer von dieser aner-\n die Antriebsmaschinenanlage/-systeme verwen- kannten Organisation überprüft wurde, darf\n det wird, sondern z. B. für Querstrahler, Lade- angesetzt werden.\n pumpen, Ladevorrichtungen, Ballastpumpen\n oder für die Ladungsunterhaltung, z. B. Kühlanla- Rreliquefy das wie folgt berechnete Verhältnis\n gen und Laderaumlüfter, wenn das Schiff in dem des rückzuverflüssigenden Boil-Off Gases\n in Absatz 2.2.2 genannten Zustand mit der Refe- (BOG) zum gesamten Boil-Off Gas:\n renzgeschwindigkeit (Vref) in Fahrt ist. BOGreliquefy\n Rreliquefy =\n2.2.5.6.1 Für Schiffe, deren Gesamtantriebsleistung BOGtotal\n ⎛ ∑PPTI(i) ⎞ .2 Für LNG-Tankschiffe mit direktem Dieselan-\n ⎜ ∑MCRME(i) + ⎟ 10 000 kW oder mehr beträgt,\n ⎝ 0,75 ⎠ triebssystem oder dieselelektrischem Antriebs-\n wird PAE wie folgt bestimmt: system, die über einen oder mehrere Verdich-\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 669 Heft 20 – 2020\n\n ter für die Versorgung der installierten Motoren 2.2.6 Vereinbarkeit der Parameter Vref, Capacity und P\n mit aus Boil-Off Gas gewonnenem hochver-\n dichtetem Gas (üblicherweise bestimmt für Vref, Capacity und P müssen miteinander verein-\n Zweitakt-Zweistoffmotoren) verfügen: bar sein. Wie für LNG-Tankschiffe, die über die-\n selelektrische oder Dampfturbinen-Antriebs-\n nME PME(i) systeme verfügen, ist Vref die maßgebliche\n +COPcomp × ∑ SFCME(i),gasmode ×\n i=1 1000 Geschwindigkeit bei 83 % von MPPMotor bzw.\n MCRSteamTubine.\n Dabei ist:\n COPcomp die mit der auslegungsgemäßen Leis- 2.2.7 SFC; (Specific Fuel Consumption) bescheinig-\n tung erreichte Leistungszahl des Verdichters, ter spezifischer Brennstoffverbrauch\n für die der Wert 0,33 (kWh/kg) angesetzt wer-\n den muss. Ein anderer Wert, der vom Herstel- SFC ist der bescheinigte in g/kWh gemessene\n ler berechnet und von der Verwaltung oder spezifische Brennstoffverbrauch von Motoren\n einer von dieser anerkannten Organisation oder Dampfturbinen.\n überprüft wurde, darf angesetzt werden.\n 2.2.7.1 SFC für Haupt- und Hilfsmotoren\n .3 Für LNG-Tankschiffe mit direktem Dieselan-\n triebssystem oder dieselelektrischem Antriebs- Die Indizes ME(i) und AE(i) beziehen sich auf den (die)\n system, das über einen oder mehrere Verdich- Haupt- bzw. Hilfsmotor(en). Bei nach den Prüf-\n ter für die Versorgung der installierten Motoren zyklen E2 oder E3 der Technischen NOx -Vor-\n mit aus Boil-Off Gas gewonnenem niedrigver- schrift 2008 zugelassenen Motoren ist der spezi-\n dichtetem Gas (üblicherweise bestimmt für fische Brennstoffverbrauch des Motors (SFCME(i))\n Viertakt-Zweistoffmotoren) verfügt: jener, der in dem in einer Technischen NOx-Akte\n nME 2\n enthaltenen Prüfbericht für den (die) Motor(en)\n +0,02 × ∑ PME(i) bei 75 % der höchsten Dauerleistung (MCR) und\n i=1\n dem entsprechenden Drehmoment verzeichnet\n2.2.5.6.4 Für LNG-Tankschiffe, die über ein dieselelektri- ist. Bei nach den Prüfzyklen D2 oder C1 der\n sches Antriebssystem verfügen, muss MPPMotor(i) Technischen NOx-Vorschrift 2008 zugelassenen\n anstelle von MCRME(i) für die Berechnung von PAE Motoren ist der spezifische Brennstoffverbrauch\n angesetzt werden. des Motors (SFCME(i)) jener, der auf dem in einer\n Technischen NOx-Akte enthaltenen Prüfbericht\n2.2.5.6.5 Für LNG-Tankschiffe, die über ein Dampfturbi- bei 50 % der höchsten Dauerleistung (MCR) oder\n nen-Antriebssystem verfügen und bei denen die\n des Drehmoments des Motors verzeichnet ist.\n Stromversorgung vorwiegend durch einen eng in\n Falls gasförmiger Brennstoff als Hauptbrennstoff\n das Dampf- und Speisewassersystem eingebun-\n gemäß Absatz 4.2.3 der Richtlinien über Besich-\n denen Turbogenerator erfolgt, darf PAE als 0 (null)\n betrachtet werden, anstatt den Stromverbrauch tigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-\n bei der Berechnung von SFCSteamTurbine zu berück- Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeug-\n sichtigen. nissen darüber verwendet wird, muss der SFC im\n Gasmodus angesetzt werden. Falls der (die) ins-\n2.2.5.7 Verwendung der Stromverbrauchstabelle tallierte(n) Motor(en) keine im Gasmodus geprüf-\n Für Schiffe, bei denen sich der nach den Absät- te technische NOx-Akte hat (haben), muss der\n zen 2.2.5.6.1 bis 2.2.5.6.3 berechnete PAE-Wert SFC im Gasmodus vom Motorhersteller angege-\n deutlich von der Gesamtleistungsaufnahme beim ben und vom Prüfer bestätigt werden.\n Normalbetrieb auf See unterscheidet, z. B. im\n Der SFC muss unter Zugrundelegung des ge-\n Falle von Fahrgastschiffen (siehe die Anmerkung\n normten unteren Heizwerts des ölhaltigen Brenn-\n unter der Formel für den EEDI), muss der PAE-\n Wert geschätzt werden, indem der Stromver- stoffs (42 700 kJ/kg) unter Bezugnahme auf ISO\n brauch (ausgenommen derjenige für den Vor- 15550:2002 und ISO 3046-1:2002 auf den den\n trieb) unter Bedingungen, bei denen das Schiff genormten ISO-Referenzbedingungen entspre-\n mit der in der Stromverbrauchstabelle3 angege- chenden Wert umgerechnet werden.\n benen Referenzgeschwindigkeit (Vref) in Fahrt ist,\n Für Schiffe, bei denen sich der nach den Absät-\n durch den durchschnittlichen, nach Leistung ge-\n zen 2.2.5.6.1 bis 2.2.5.6.3 berechnete PAE-Wert\n wichteten Wirkungsgrad des Generators (der Ge-\n deutlich von der Gesamtleistungsaufnahme bei\n neratoren) geteilt wird (siehe Anhang 2).\n Normalbetrieb auf See unterscheidet, z. B. bei\n herkömmlichen Fahrgastschiffen, ist der spezifi-\n2\n Hinsichtlich des Faktors 0,02 wird angenommen, dass die zur Verdich- sche Brennstoffverbrauch der Hilfsgeneratoren\n tung von Boil-Off Gas für die Brennstoffversorgung eines Viertakt-Zwei- (SFCAE) jener, der in dem in einer Technischen\n stoffmotors zusätzlich benötigte Energie ungefähr 2 % von PME ent-\n spricht, verglichen mit der Energie, die für die Verdichtung von Boil-Off NOx-Akte enthaltenen Prüfbericht für den (die)\n Gas für die Brennstoffversorgung einer Dampfturbine benötigt wird. Motor(en) bei 75 % der höchsten Dauerleistung\n3\n Die Stromverbrauchstabelle muss vom Prüfer überprüft und validiert (MCR) und dem entsprechenden Drehmoment\n werden. Soweit Umgebungsbedingungen irgendeinen in der Strom- verzeichnet ist.\n verbrauchstabelle aufgeführten Stromverbrauch beeinflussen, wie zum\n Beispiel denjenigen der Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, müs- SFCAE ist der nach Leistung gewichtete Durch-\n sen im Allgemeinen diejenigen vertraglich festgelegten Umgebungs-\n bedingungen angewendet werden, die für das Schiff zum größten aus- schnitt der spezifischen Brennstoffverbräuche\n legungsgemäßen Stromverbrauch des installierten Systems führen. SFCAE(i) der jeweiligen Motoren i.\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 20 – 2020 670 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Für diejenigen Motoren, für die kein in einer Tech- Schiffe, deren Stromversorgung hauptsäch-\n nischen NOx-Akte enthaltener Prüfbericht vor- lich durch einen eng in die Dampf- und Spei-\n liegt, weil ihre Leistung geringer als 130 kW ist, sewassersysteme integrierten Turbogenera-\n muss der vom Hersteller angegebene und von tor erfolgt, muss nicht nur PME, sondern\n einer zuständigen Behörde bestätigte SFC ange- müssen auch Stromverbräuche gemäß Ab-\n setzt werden. satz 2.2.5.6 berücksichtigt werden.\n In der Entwurfsphase muss, falls kein Prüfbericht .2 muss der SFC unter Zugrundelegung des ge-\n in der NOx-Akte verfügbar ist, der vom Hersteller normten unteren Heizwerts von LNG (48 000\n angegebene und von einer zuständigen Behörde kJ/kg) bei der SNAME-Bedingung (Normbe-\n bestätigte SFC angesetzt werden. dingung der „Society of Naval Architects and\n Bei LNG-betriebenen Motoren, deren SFC in kJ/ Marine Engineers“: Lufttemperatur 24 °C,\n kWh gemessen wird, muss dieser Wert unter Be- Eintrittstemperatur am Lüfter 38 °C, Seewas-\n zugnahme auf die 2006 IPCC Guidelines (Leitli- sertemperatur 24 °C) auf den Wert von LNG\n nien der Zwischenstaatlichen Gruppe für Klima- berichtigt werden.\n veränderungen aus dem Jahr 2006) unter\n Zugrundelegung des genormten unteren Heiz- .3 muss bei dieser Berichtigung der Unter-\n werts von LNG (48 000 kJ/kg) auf den SFC-Wert schied des auf den unteren Heizwert bezo-\n in g/kWh umgerechnet werden. genen Kesselwirkungsgrades beim Betrieb\n mit dem Versuchsbrennstoff und beim Be-\n Referenzwerte für den unteren Heizwert weiterer trieb mit LNG berücksichtigt werden.\n Brennstoffe sind in der Tabelle im Absatz 2.2.1\n dieser Richtlinien angegeben. Für die Berech- 2.2.8 fj ; Korrekturfaktoren für schiffsspezifische\n nung muss der dem Umrechnungsfaktor des be- Entwurfselemente\n treffenden Brennstoffs entsprechende Referenz-\n wert für den unteren Heizwert angesetzt werden. fj ist ein Korrekturfaktor zur Berücksichtigung\n2.2.7.2 SFC für Dampfturbinen (SFCSteamTurbine) schiffsspezifischer Entwurfselemente:\n\n Der SFCSteamTurbine muss vom Hersteller wie folgt 2.2.8.1 Leistungs-Korrekturfaktor fj für Schiffe mit\n berechnet und von der Verwaltung oder einer von Eisklasse\n dieser anerkannten Organisation überprüft wer-\n den: Der Leistungs-Korrekturfaktor fj für Schiffe mit\n Eisklasse muss mit dem größeren der sich ge-\n FuelConsumption\n SFCSteamTurbine = mäß Tabelle 1 für fj0 und fj,min ergebenden Werte,\n nME\n ∑ PME(i) jedoch nicht größer als fj,max = 1,0, angesetzt wer-\n i=1 den.\n Dabei\n Für weitere Informationen über ungefähre Ent-\n .1 ist FuelConsumption der Brennstoffver- sprechungen von Eisklassen siehe HELCOM-\n brauch des Kessels pro Stunde (g/h). Für Empfehlung 25/74.\n\n\n Tabelle 1: Leistungs-Korrekturfaktor fj für Schiffe mit Eisklasse\n\n Schiffstyp fj0 fj,min in Abhängigkeit von der Eisklasse\n\n IA Super IA IB IC\n 0,5766 0,0903 0,0524 0,0145\n Tankschiff 17,444 × DWT 0,2488∙DWT 0,4541∙DWT 0,7783∙DWT 0,8741∙DWT 0,0079\n nME\n ∑ MCRME(i)\n i=1\n\n\n Massengutschiff 17,207 × DWT0,5705 0,2515∙DWT 0,0851 0,3918∙DWT 0,0556 0,8075∙DWT 0,0071 0,8573∙DWT 0,0087\n nME\n ∑ MCRME(i)\n i=1\n\n\n Stückgutschiff 1,974 × DWT0,7987 0,1381∙DWT 0,1435 0,1574∙DWT 0,144 0,3256∙DWT 0,0922 0,4966∙DWT 0,0583\n nME\n ∑ MCRME(i)\n i=1\n\n\n Kühlfrachtschiff 5,598 × DWT0,696 0,5254∙DWT 0,0357 0,6325∙DWT 0,0278 0,7670∙DWT 0,0159 0,8918∙DWT 0,0079\n nME\n ∑ MCRME(i)\n i=1\n\n\n\n\n 4\n Die HELCOM-Empfehlung 25/7 ist unter http://www.helcom.fi abruf-\n bar.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 671 Heft 20 – 2020\n\n Alternativ kann, falls ein Schiff mit Eisklasse auf Dabei ist:\n der Grundlage eines für eisfreies Wasser be-\n 0,5144 × Vref\n stimmten Schiffes mit derselben Form und Größe Fn∇ = ; falls Fn∇ > 0,6, gilt: Fn∇ = 0,6\n des Schiffskörpers, für das eine EEDI-Zertifizie- g × ∇1/3\n rung vorliegt, entworfen und gebaut wurde, der\n Leistungs-Korrekturfaktor fj für Schiffe mit Eis- und\n klasse wie folgt mittels der gemäß den Regeln für ∇\n die Eisklasse erforderlichen Antriebsleistung des Cb =\n neuen Schiffes mit Eisklasse Pice class und derjeni- Lpp × Bs × ds\n gen des vorhandenen, für eisfreies Wasser be- 2.2.8.5 Korrekturfaktor fj für sonstige Schiffstypen\n stimmten Schiffes Pow berechnet werden:\n Für sonstige Schiffstypen muss fj mit 1,0 ange-\n Pow setzt werden.\n fj =\n Pice class\n 2.2.9 fw ; Faktor für die Geschwindigkeitsabnahme\n In diesem Fall muss Vref bei der gemäß Ab- auf See\n satz 2.2.5 bestimmten Wellenleistung des (der)\n fw ist ein dimensionsloser Koeffizient, der die Ab-\n auf dem vorhandenen, für eisfreies Wasser be-\n nahme der Geschwindigkeit bei repräsentativen\n stimmten Schiffes installierten Motors (Motoren)\n Seeverhältnissen hinsichtlich Wellenhöhe, Wel-\n gemessen werden.\n lenfrequenz und Windgeschwindigkeit (z. B. 6 auf\n2.2.8.2 Leistungs-Korrekturfaktor fj für Shuttle-Tank- der Beaufort-Skala) angibt und wie folgt be-\n schiffe mit redundantem Antrieb stimmt wird:\n Der Leistungs-Korrekturfaktor fj für Shuttle-Tank- 2.2.9.1 für den gemäß den Regeln 20 und 21 der Anla-\n schiffe mit redundantem Antrieb muss mit fj = 0,77 ge VI von MARPOL berechneten erreichten EEDI\n angesetzt werden. Dieser Korrekturfaktor gilt für ist fw = 1,00;\n Shuttle-Tankschiffe mit redundantem Antrieb und\n einer Tragfähigkeit (DWT) zwischen 80 000 und 2.2.9.2 wird fw gemäß den nachstehenden Unterabsät-\n 160 000 Tonnen. Shuttle-Tankschiffe mit redun- zen 2.2.9.2.1 oder 2.2.9.2.2 berechnet, muss der\n dantem Antrieb sind Tankschiffe, die für das Laden mittels der Formel in Absatz 2.1 unter Verwen-\n von Rohöl aus Offshore-Einrichtungen eingesetzt dung des so ermittelten fw für den erreichten EEDI\n werden und mit Doppelmotoren und zwei Propel- berechnete Wert als „attained EEDIweather“ be-\n lern ausgerüstet sind; sie müssen die Anforderun- zeichnet werden;\n gen für die Klassenzeichen „dynamische Positio- 2.2.9.2.1 fw kann bestimmt werden, indem eine schiffsspe-\n nierung“ und „redundanter Antrieb“ erfüllen. zifische Simulation der Antriebsleistung und Ge-\n2.2.8.3 Korrekturfaktor für Ro-Ro-Frachtschiffe und schwindigkeit des Schiffes unter repräsentativen\n Ro-Ro-Fahrgastschiffe (fjRoRo) Seeverhältnissen durchgeführt wird. Die Simula-\n tionsmethodik muss auf den von der Organisati-\n Für Ro-Ro-Frachtschiffe und Ro-Ro-Fahrgast- on erarbeiteten Richtlinien5 beruhen und die Me-\n schiffe wird fjRoRo wie folgt berechnet: thode sowie das Ergebnis für das einzelne Schiff\n 1 muss durch die Verwaltung oder eine von dieser\n fjRoRO = anerkannten Organisation überprüft werden; und\n ⎛Lpp⎞β ⎛ Bs ⎞γ ⎛ Lpp ⎞δ\n FnαL × ⎜ ⎟ × ⎜ ⎟ × ⎜ 1/3 ⎟ 2.2.9.2.2 in Fällen, in denen keine Simulation durchgeführt\n ⎝ Bs ⎠ ⎝ ds ⎠ ⎝∇ ⎠\n wird, muss fw der „Standard fw“-Tabelle/Kurve\n ; falls fjRoRo > 1 gilt fj = 1 entnommen werden. Die Richtlinien5 enthalten\n Dabei ist die Froude-Zahl FnL bestimmt als: für jeden in Regel 2 der Anlage VI von MARPOL\n bestimmten Schiffstyp eine als Funktion der Ka-\n 0,5144 × Vref pazität (z. B. Tragfähigkeit) dargestellte „Stan-\n fnL = dard fw“-Tabelle/Kurve. Die „Standard fw“-Tabel-\n Lpp × g\n le/Kurve beruht auf Daten der tatsächlichen\n und die Exponenten α, β, γ sowie δ sind wie folgt Geschwindigkeitsabnahme einer größtmöglichen\n bestimmt: Zahl vorhandener Schiffe beim Vorliegen der re-\n präsentativen Seeverhältnisse.\n Schiffstyp Exponent:\n 2.2.9.3 zur Unterscheidung von dem nach den Regeln 20\n α β γ δ und 21 der Anlage VI von MARPOL berechneten\n Ro-Ro-Frachtschiff 2,00 0,50 0,75 1,00 erreichten EEDI müssen fw und attained EEDIweather,\n sofern sie berechnet wurden, mit den ihrer Be-\n Ro-Ro-Fahrgastschiff 2,50 0,75 0,75 1,00\n\n2.2.8.4 Korrekturfaktor fj für Stückgutschiffe\n 5\n Verwiesen wird auf die von der Organisation genehmigten und mit\n Der Faktor fj für Stückgutschiffe wird wie folgt be- dem Rundschreiben MEPC.1/Circ.796 verbreiteten Vorläufigen\n rechnet: Richtlinien für die Berechnung des Koeffizienten fw für die Abnahme\n der Schiffsgeschwindigkeit bei repräsentativen Seeverhältnissen zur\n 0,174 Verwendung bei der Probefahrt (Interim Guidelines for the calcula-\n fj = ; falls fj > 1, gilt: fj = 1 tion of the coefficient fw for decrease in ship speed in a representati-\n Fn∇2,3 × Cb0,3 ve sea condition for trial use).\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 20 – 2020 672 VkBl. Amtlicher Teil\n\n stimmung zu Grunde gelegten repräsentativen Tabelle 3: Durchschnittliche Blockkoeffizien-\n Seeverhältnissen in der Technischen EEDI-Akte ten Cb reference design für Massengutschiffe, Tank-\n angegeben werden. schiffe und Stückgutschiffe\n2.2.10 feff(i) ; Verfügbarkeitsfaktor der jeweiligen inno- Größenkategorien\n vativen Energieeffizienztechnologie\n Schiffs- unter 10 000 25 000 55 000 über\n feff(i) ist der Verfügbarkeitsfaktor der jeweiligen in- typ 10 000 – 25 000 – 55 000 – 75 000 75 000\n novativen Energieeffizienztechnologie. Für Sys- DWT DWT DWT DWT DWT\n teme zur Rückgewinnung von Energie aus Ener- Massen- 0,78 0,80 0,82 0,86 0,86\n gieverlusten muss feff(i) mit eins (1,0)6 angesetzt gutschiff\n werden.\n Tank- 0,78 0,78 0,80 0,83 0,83\n2.2.11 fi ; Kapazitäts-Korrekturfaktor für eine techni- schiff\n sche bzw. regulatorische Einschränkung der Stück- 0,80\n Kapazität gutschiff\n fi ist der Kapazitäts-Korrekturfaktor für jegliche\n technische bzw. regulatorische Einschränkung Alternativ kann der Kapazitäts-Korrekturfaktor für\n der Kapazität und muss mit eins (1,0) angenom- die Eisverstärkung des Schiffes (fi(ice class)) unter\n men werden, wenn die Notwendigkeit dieses Verwendung der in Absatz 2.2.11.2 für den Kor-\n Faktors nicht zugestanden wird. rekturkoeffizienten für schiffsspezifische freiwilli-\n ge Verstärkungen der Schiffsstruktur (fi VSE) ange-\n2.2.11.1 Kapazitäts-Korrekturfaktor fi für Schiffe mit gebenen Formel berechnet werden. Diese Formel\n Eisklasse kann auch für andere Eisklassen als die in Tabel-\n le 2 aufgeführten angewendet werden.\n Der Kapazitäts-Korrekturfaktor fi für Schiffe mit\n Eisklasse, bei denen die Tragfähigkeit (DWT) als 2.2.11.2 f i VSE8 Kapazitäts-Korrekturfaktor für eine\n Maß der Kapazität gilt, muss wie folgt berechnet schiffsspezifische freiwillige Verstärkung der\n werden: Schiffsstruktur\n fi = fi(ice class) × fiCb fi VSE für eine schiffsspezifische freiwillige Verstär-\n kung der Schiffsstruktur wird durch folgende For-\n Dabei ist fi(ice class) der Kapazitäts-Korrekturfaktor\n mel ausgedrückt:\n für die Eisverstärkung des Schiffes, der aus der\n Tabelle 2 entnommen werden kann und fiCb der DWTreference design\n Korrekturfaktor für verbesserte Eisgängigkeit, der fiVSE =\n DWTenhanced design\n nicht geringer als 1,0 sein und wie folgt berechnet\n werden muss: Dabei ist\n Cb reference design DWTreference design = ∆ship - lightweightreference design\n fiCb =\n Cb DWTenhanced design = ∆ship - lightweightenhanced design\n Dabei ist Cb reference design der für den Schiffstyp Bei dieser Berechnung muss für die Vergleichs-\n durchschnittliche Blockkoeffizient, der für Mas- ausführung und die verstärkte Ausführung die\n sengutschiffe, Tankschiffe und Stückgutschiffe gleiche Verdrängung (Δ) angesetzt werden.\n der Tabelle 3 entnommen werden kann und Cb\n der Blockkoeffizient des Schiffes. Für andere Die Tragfähigkeit vor Verstärkungen (DWTreference\n Schiffstypen als Massengutschiffe, Tankschiffe design) ist die Tragfähigkeit vor dem Einbau der Ver-\n\n und Stückgutschiffe gilt: stärkungen der Schiffsstruktur. Die Tragfähigkeit\n nach Verstärkungen (DWTenhanced design) ist die Trag-\n fiCb = 1,0 fähigkeit nach dem Einbau freiwilliger Verstärkun-\n Tabelle 2: Kapazitäts-Korrekturfaktor für Eis- gen der Schiffsstruktur. Eine Änderung des Werk-\n verstärkung des Schiffskörpers stoffs (z. B. von einer Aluminiumlegierung zu Stahl)\n zwischen der Vergleichsausführung und der ver-\n Eisklasse7 fi(ice class) stärkten Ausführung darf für die Berechnung von\n fi VSE nicht gestattet werden. Eine Gütegrad-Ände-\n IC fi(IC) = 1,0041 + 58,5/DWT rung des gleichen Werkstoffs (z. B. der Sorte, der\n IB fi(IB) = 1,0067 + 62,7/DWT Gütegrade, der Eigenschaften und des Zustands\n von Stahl) darf ebenfalls nicht gestattet werden.\n IA fi(IA) = 1,0099 + 95,1/DWT\n In jedem Falle müssen dem Prüfer zwei Zeich-\n IA Super fi(IAS) = 1,0151 + 228,7/DWT\n nungssätze der Schiffsstruktur zur Beurteilung\n vorgelegt werden. Ein Zeichnungssatz für das\n6\n Schiff ohne freiwillige Verstärkung der Schiffs-\n Die EEDI-Berechnung muss auf Grundlage der Bedingungen bei\n Normalbetrieb auf See außerhalb der in Absatz 6 der Regel 13 in der\n Anlage VI von MARPOL festgelegten Emissions-Überwachungsge- 8\n biete erfolgen. Klassenzeichen zur Schiffsstruktur und/oder Klassenzusatzzeichen,\n wie beispielsweise u. a. „verstärkt für Greiferbetrieb“ und „Bodenver-\n7\n Für weitere Informationen über ungefähre Entsprechungen von Eis- stärkung für Grundberührung beim Be- und Entladen“, die zu einem\n klassen siehe die unter http://www.helcom.fi abrufbare HELCOM- Tragfähigkeitsverlust des Schiffes führen, werden auch als Beispie-\n Empfehlung 25/7 le für „freiwillige Verstärkungen der Schiffsstruktur“ angesehen.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 673 Heft 20 – 2020\n\n struktur; der andere Zeichnungssatz für dasselbe satz 26 der Regel 2 der Anlage VI\n Schiff mit der freiwilligen Verstärkung der Schiffs- von MARPOL als Gastankschiff\n struktur (alternativ darf auch ein Zeichnungssatz bestimmt sind und darf nicht auf\n der Vergleichsausführung mit darin vermerkter LNG-Tankschiffe gemäß der Be-\n freiwilliger Verstärkung der Schiffsstruktur akzep- stimmung in Absatz 38 der Re-\n tiert werden). Beide Zeichnungssätze müssen gel 2 der Anlage VI von MARPOL\n den für den Schiffstyp und das vorgesehene Ein- angewendet werden.\n satzgebiet geltenden Regeln entsprechen.\n 2.2.12.3 Korrekturfaktor für den Rauminhalt fc für\n2.2.11.3 fiCSR ; Kapazitäts-Korrekturfaktor für Schiffe Ro-Ro-Fahrgastschiffe (fcRoPax)\n gemäß den Common Structural Rules (CSR)\n Für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, deren DWT/GT-Ver-\n für gemäß den Common Structural Rules (CSR) hältnis kleiner als 0,25 ist, muss der folgende\n der Klassifikationsgesellschaften gebaute Mas- Korrekturfaktor für den Rauminhalt fcRoPax ange-\n sengutschiffe und Öltankschiffe, denen das Klas- wendet werden:\n senzusatzzeichen CSR erteilt wurde, muss der\n folgende Kapazitäts-Korrekturfaktor fiCSR ange- ⎛ ⎛ DWT ⎞ ⎞ -0,8\n ⎜⎜ ⎟⎟\n wendet werden: ⎜ ⎝ GT ⎠ ⎟\n fcRoPax = ⎜ ⎟\n fiCSR = 1 + (0,08 × LWTCSR /DWTCSR) ⎝ 0,25 ⎠\n\n Dabei ist DWTCSR die nach Absatz 2.2.4 bestimm- Dabei ist DWT die Kapazität und GT die Brutto-\n te Tragfähigkeit (deadweight) und LWTCSR das raumzahl gemäß Regel 3 der Anlage I des Inter-\n Eigengewicht (lightweight) des Schiffes. nationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-\n2.2.11.4 fi für sonstige Schiffstypen mens von 1969.\n Für sonstige Schiffstypen muss fi mit eins (1,0) 2.2.12.4 Korrekturfaktor für den Rauminhalt fc für Mas-\n angesetzt werden. sengutschiffe, deren Wert für R kleiner ist als\n 0,55 (fc bulk carriers designed to carry light cargoes)\n2.2.12 fc ; Korrekturfaktor für den Rauminhalt\n Für Massengutschiffe, deren Wert für R kleiner ist\n fc ist der Korrekturfaktor für den Rauminhalt, für als 0,55 (z. B. Schiffe für die Beförderung von\n den der Wert eins (1,0) angenommen werden Holzschnitzeln) muss der folgende Korrekturfak-\n muss, wenn die Notwendigkeit dieses Faktors tor für den Rauminhalt fc bulk carriers designed to carry light cargoes\n nicht zugestanden wird. angewendet werden:\n2.2.12.1 Korrekturfaktor für den Rauminhalt fc für Che-\n fc bulk carriers designed to carry light cargoes = R -0,15\n mikalientankschiffe\n Dabei ist R das Kapazitätsverhältnis der gemäß\n Für Chemikalientankschiffe nach der Bestim-\n Absatz 2.2.4 bestimmten Tragfähigkeit des\n mung in Absatz 16.1 der Regel 1 der Anlage II\n Schiffes (in Tonnen) geteilt durch den gesamten\n von MARPOL muss der folgende Korrekturfaktor\n Rauminhalt der Laderäume des Schiffes (in m3).\n für den Rauminhalt angewendet werden:\n fc = R -0,7 - 0,014, wenn R kleiner ist als 0,98 2.2.13 Lpp ; Länge zwischen den Loten\n\n oder Der Ausdruck „Länge zwischen den Loten“\n (Length between perpendiculars, Lpp) bezeichnet\n fc = 1,000, wenn R gleich 0,98 oder größer ist; 96 % der Gesamtlänge, gemessen in einer Was-\n Dabei ist: R das Kapazitätsverhältnis der nach serlinie in Höhe von 85 % der geringsten Seiten-\n Absatz 2.2.4 bestimmten Tragfähigkeit des höhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn\n Schiffes (in Tonnen) geteilt durch den Gesamt- der folgende Wert größer ist, die Länge von der\n rauminhalt der Ladetanks des Schiffes (in m³). Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des\n Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen,\n2.2.12.2 Korrekturfaktor für den Rauminhalt fc für Gas- die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Was-\n tankschiffe serlinie, in der diese Länge gemessen wird, par-\n allel zu der Konstruktionswasserlinie. Lpp muss in\n Für Gastankschiffe, die über ein direktes Diesel-\n Metern gemessen werden.\n antriebssystem verfügen und die für die Beförde-\n rung von Flüssigerdgas als Massengut gebaut 2.2.14 fl ; Korrekturfaktor für Stückgutschiffe, die mit\n oder umgebaut wurden und verwendet werden, Kränen oder sonstiger ladungsbezogenen\n muss der folgende Korrekturfaktor für den Raum- Ausrüstung ausgestattet sind\n inhalt fcLNG angewendet werden:\n fl ist der Faktor für Stückgutschiffe, die mit Kränen\n fcLNG = R -0,56 oder sonstiger ladungsbezogenen Ausrüstung\n Dabei ist R das Kapazitätsverhältnis der nach Ab- ausgestattet sind, um den Verlust an Tragfähig-\n satz 2.2.4 bestimmten Tragfähigkeit des Schiffes keit auszugleichen.\n (in Tonnen) geteilt durch den Gesamtrauminhalt fl = fcranes × fsideloader × froro\n der Ladetanks des Schiffes (in m³).\n fcranes = 1 falls keine Kräne vorhanden sind.\n Anmerkung: Dieser Faktor ist auf LNG-Tank-\n schiffe anwendbar, die in Ab- fsideloader = 1 falls keine Seitenlader vorhanden sind.\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 20 – 2020 674 VkBl. Amtlicher Teil\n\n froro = 1 falls keine Ro-Ro-Rampe vorhanden ist. 2.2.15 ds ; zum Sommerfreibord korrespondierender\n Tiefgang\n Bestimmung von fcranes :\n n\n Der zum Sommerfreibord korrespondierende\n ∑ (0,0519 × SWLn × Reachn + 32,11) Tiefgang ds ist der in Metern gemessene vertika-\n fcranes = 1 +\n n=1\n le Abstand zwischen der Grundlinie auf halber\n Capacity Schiffslänge und der Wasserlinie bei dem Tief-\n gang, der mit dem dem Schiff zu erteilenden\n Dabei ist: Sommerfreibord korrespondiert.\n SWL = die sichere Arbeitslast (safe working 2.2.16 Bs ; Breite\n load) gemäß Angabe des Kranherstel-\n lers in metrischen Tonnen Die Breite Bs ist die in Metern auf Spanten ge-\n messene größte Breite des Schiffes auf dem zum\n Reach = die Kranausladung, bei der die sichere Freibord korrespondierenden Tiefgang ds oder\n Arbeitslast gehoben werden kann, in unterhalb dieses Tiefgangs.\n Metern\n 2.2.17 ∇; volumetrische Verdrängung\n n = die Anzahl der Kräne\n Die in Kubikmetern (m3) gemessene volumetri-\n Für sonstige Ausrüstung zum Ladungsumschlag, sche Verdrängung ∇ ist bei einem Schiff mit einer\n wie z. B. Seitenlader und Ro-Ro-Rampen, muss Außenhaut aus Metall der auf Spanten gemesse-\n der Faktor wie folgt bestimmt werden: ne Rauminhalt der Verdrängung des Schiffes\n CapacityNo side loaders ausschließlich Anhängen, und bei einem Schiff\n fside loader = mit einer Außenhaut aus jeglichem anderen\n Capacityside loaders Werkstoff der gemessene Rauminhalt der Ver-\n CapacityNo RoRo drängung des Schiffes auf Außenhaut, jeweils\n fRoRo = gemessen beim zum Sommerfreibord korrespon-\n CapacityRoRo\n dierenden Tiefgang ds gemäß der Angabe im ge-\n Das Gewicht der Seitenlader und Ro-Ro-Ram- nehmigten Stabilitäts-/Beladungshandbuch.\n pen muss auf einer unmittelbaren Berechnung\n 2.2.18 g; Erdbeschleunigung\n basieren, analog zu den für den Faktor fivse vor-\n genommenen Berechnungen. g ist die Erdbeschleunigung, 9,81 m/s2.\n\n\n Anhang 1\n\n Eine vereinfachte typische SchiffsMaschinenanlage\n\n Hilfsmotoren Kessel Ladungsheizung\n\n\n Querstrahler\n\n\n Ladepumpen\n Schalttafel\n\n Ladegeschirr\n\n\n Ballastpumpen\n\n\n Kühlanlagen\n\n\n\n PAE\n Rückgewinnung\n Wellenmotor Wellengenerator\n von Abwärme usw.\n PPTI PPTO\n PAEeff\n Pumpen des Haupt\n motors (2,5% PME)\n Wellenleistung\n Hauptmotor PME\n PS\n Unterkünfte\n (250 kW)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 675 Heft 20 – 2020\n\nAnmerkung 1: Mechanische aus Energieverlusten zu- .3 die Kennzeichnung des Verbrauchers;\n rückgewonnene Energie, die unmittelbar\n .4 die Kennzeichnung des Stromkreises des\n in Wellen eingekoppelt wird, braucht\n Verbrauchers;\n nicht gemessen zu werden, da sich die\n Wirkung der Technologie unmittelbar in .5 die mechanische Nennleistung des Verbrau-\n der Referenzgeschwindigkeit Vref wider- chers „Pm“ [kW];\n spiegelt.\n .6 die Nennleistung des Elektromotors eines\nAnmerkung 2: Im Falle eines kombinierten PTI/PTO be- Verbrauchers [kW];\n stimmt der auf See übliche Betriebsmo-\n dus, welcher Modus in der Berechnung .7 den Wirkungsgrad des Elektromotors eines\n zu verwenden ist. Verbrauchers „e“ [/];\n .8 die elektrische Nennleistung des Verbrau-\n chers „Pr“ [kW];\n Anhang 2\n .9 den Betriebsfaktor Auslastung „kl“ [/];\n Richtlinien für die Erstellung von\n EEDI-Stromverbrauchstabellen (EPT-EEDI) .10 den Betriebsfaktor Dienst „kd“ [/];\n .11 den Betriebsfaktor Laufzeit „kt“ [/];\n1 Einleitung\n .12 den Betriebsfaktor Gesamtnutzung „ku“ [/],\n Dieser Anhang enthält eine Richtlinie für das Do- wobei gilt: ku = kl × kd × kt;\n kument „EEDI-Stromverbrauchstabelle“ (Electric\n power table (EPT) for EEDI), welches dem in der .13 den Leistungsbedarf des Verbrauchers\n Werftpraxis gängigen Dokument zur E-Bilanz äh- „Pload“ [kW], wobei gilt: Pload = Pr × ku;\n nelt, klar bestimmte Kriterien nutzt und ein Stan- .14 Anmerkungen;\n dardformat, klare Bestimmung von Verbrauchern\n und deren Gruppierung, Standardlastfaktoren .15 den Leistungsbedarf von Gruppen [kW]; und\n usw. bietet. Es werden eine Anzahl neuer Begrif- .16 die Leistungsaufnahme der Verbraucher in\n fe eingeführt (insbesondere die „Gruppen“), wo- Hilfsanlagen PAE [kW]\n durch das Berechnungsverfahren komplexer zu\n werden scheint. Dieser Zwischenschritt vor der 4 In die EEDI-Stromverbrauchstabelle aufzu-\n abschließenden Berechnung von PAE regt aber nehmende Angaben\n alle Beteiligten dazu an, den Gesamtwert des Verbrauchergruppen\n Verbrauchs der Hilfsanlagen einer eingehenden\n Untersuchung zu unterziehen, die Vergleiche zwi- 4.1 Die Verbraucher werden in festgelegte Gruppen\n schen verschiedenen Schiffen und Technologien eingeteilt, die eine zweckmäßige Gliederung der\n ermöglicht und letztlich Möglichkeiten für Effizi- Hilfsanlagen ermöglichen. Dies erleichtert das\n enzverbesserungen aufzeigt. Prüfverfahren und ermöglicht die Ermittlung der-\n jenigen Bereiche, in denen Verbrauchseinsparun-\n2 Bestimmungen zur Leistungsaufnahme der gen möglich sein könnten. Die Gruppen sind\n Verbraucher in Hilfsanlagen nachfolgend aufgeführt:\n PAE ist nach Absatz 2.2.5.6 der Richtlinien unter .1 A – Schiffskörper, Deck, Navigation und Si-\n Einhaltung der folgenden drei zusätzlichen Be- cherheit;\n dingungen zu berechnen: .2 B – Antriebshilfsanlagen;\n .1 es liegen keine Notfallsituationen vor (z. B. .3 C – Hilfsmotoren und Hauptmotoren;\n „kein Brand“, „kein Wassereinbruch“, „kein\n Stromausfall“, „kein teilweiser Stromaus- .4 D – Allgemeiner Schiffsbetrieb;\n fall“);\n .5 E – Lüftung für Maschinenräume und den\n .2 der Beurteilungszeitraum beträgt 24 Stunden Hilfsanlagenraum;\n (zur Berücksichtigung von nur zeitweise be-\n .6 F – Klimatisierung;\n triebenen Verbrauchern); und\n .7 G – Kombüsen, Kühlung und Wäscherei;\n .3 das Schiff ist mit Fahrgästen und/oder La-\n dung sowie der Besatzung voll beladen. .8 H – Unterkunftsbereich;\n .9 I – Beleuchtung und Steckdosen;\n3 Bestimmung der in die EEDI-Stromver-\n brauchstabelle aufzunehmenden Angaben .10 L – Unterhaltung;\n Die Stromverbrauchstabelle für die Berechnung .11 N – Ladungsbezogene Verbraucher; und\n des EEDI muss je nach Bedarf die folgenden An-\n gaben enthalten: .12 M – Verschiedenes.\n Alle Verbraucher des Schiffes müssen in dem Do-\n .1 die Gruppe des Verbrauchers;\n kument aufgeführt werden, hiervon ausgenom-\n .2 eine Beschreibung des Verbrauchers; men sind lediglich PAEeff, die Wellenmotoren und\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 20 – 2020 676 VkBl. Amtlicher Teil\n\n deren Übertragungskette (während die Antriebs- motors einschließlich der von den entsprechen-\n hilfsanlagen zum Teil im folgenden Absatz 4.1.2 den Hilfsanlagen aufgenommenen Leistung\n B enthalten sind). Einige Verbraucher (d. h. Quer- usw.). Zu den Hilfsanlagen der Antriebsanlage\n strahler, Ladepumpen, Ladegeschirr, Ballast- gehören Antriebseinrichtungen zum Manövrieren\n pumpen, Systeme für die Ladungsunterhaltung, wie Querstrahler zum Manövrieren und ihre Hilfs-\n Kühlanlagen und Laderaumlüfter) sind noch aus anlagen, deren Betriebsfaktor mit null anzusetzen\n Gründen der Transparenz in der Gruppe enthal- ist.\n ten, allerdings ist ihr Betriebsfaktor zwecks Über-\n einstimmung mit Absatz 2.2.5.6 der Richtlinien 4.1.3 C – Hilfsmotoren und Hauptmotoren\n null (siehe Zeilen 4 und 5 der Stromverbrauchs- Zu dieser Gruppe gehören: Kühlsysteme, d. h.\n tabelle in diesem Anhang), wodurch die Überprü- Pumpen und Lüfter für die Kühlkreisläufe von Ge-\n fung, dass alle Verbraucher im Dokument be- neratoren oder Antriebswellenmotoren (Pumpen\n rücksichtigt sind und keine Verbraucher bei der für Seewasser, technisches Wasser usw.), die\n Messung ausgelassen wurden, vereinfacht wird. Speisung der Schmier- und Brennstoffsysteme\n4.1.1 A – Schiffskörper, Deck, Navigation und Sicher- und das Umpumpen, Behandeln und Lagern die-\n heit ser Stoffe, das Lüftungssystem für die Zufuhr von\n Verbrennungsluft usw.\n .1 Zu den Diensten für den Schiffskörper ge-\n hören in der Regel folgende Verbraucher: 4.1.4 D – Allgemeiner Schiffsbetrieb\n ICCP-Systeme, die Verhol- und Festmache- Zu dieser Gruppe gehören Verbraucher für den\n rausrüstung, verschiedene Türen, Ballast- Betrieb allgemeiner Dienste, die gleichermaßen\n systeme, Lenzsysteme, Stabilisierungsaus- dem Wellenmotor, den Hilfsmotoren und dem\n rüstung usw. Ballastsysteme werden zwecks Hauptmotor sowie den Versorgungssystemen für\n Übereinstimmung mit Absatz 2.2.5.6 der die Unterkunftsbereiche dienen können. Zu die-\n Richtlinien mit einem Betriebsfaktor von null ser Gruppe zählen in der Regel folgende Ver-\n angegeben (siehe Zeile 5 der Stromver- braucher: Kühlsysteme, d. h. Systeme für das\n brauchstabelle in diesem Anhang); Pumpen von Seewasser, Hauptkreisläufe mit\n .2 Zu den Diensten für den Decksbereich ge- technischem Wasser, Druckluftsysteme, Frisch-\n hören in der Regel folgende Verbraucher: wassererzeuger, Automatisierungssysteme usw.\n Deck- und Balkonreinigungssysteme, Ret- 4.1.5 E – Lüftung für Maschinenräume und den Hilfs-\n tungssysteme, Kräne usw.; anlagenraum\n .3 Zu den Diensten für die Navigation gehören\n Zu dieser Gruppe gehören alle Lüfter, die für die\n in der Regel folgende Verbraucher: Naviga-\n Belüftung der Maschinen- und Hilfsanlagenräu-\n tionssysteme, externe und interne Kommu-\n me sorgen; hierzu zählen in der Regel: Zu- und\n nikationssysteme für die Navigation, Ruder-\n Ablüfter für die Maschinenraumkühlung, Zu- und\n anlagen usw.; und\n Ablüfter für die Hilfsanlagenräume. Lüfter zur Ver-\n .4 Zu den Diensten für die Sicherheit gehören in sorgung der Unterkunftsbereiche oder für die\n der Regel folgende Verbraucher: aktive und Verbrennungsluftzufuhr gehören nicht zu dieser\n passive Brandschutzsysteme, Notabschalt- Gruppe. Zu dieser Gruppe gehören keine Lade-\n systeme, Rundspruchanlagen usw. raumlüfter oder Zu- und Ablüfter für Kfz-Abstell-\n flächen.\n4.1.2 B – Antriebshilfsanlagen\n 4.1.6 F – Klimatisierung\n Zu dieser Gruppe gehören typischerweise: se-\n kundäre Kühlsysteme der Antriebsanlage wie Alle Verbraucher, aus denen sich das System für\n Niedertemperatur (NT)-Kühlpumpen für Wellen- die Klimatisierung zusammensetzt; hierzu zählen\n motoren, NT-Kühlpumpen für Stromrichter für in der Regel: Kältemaschinen für die Klimatisie-\n den Antrieb, unterbrechungsfreie Stromversor- rung, Systeme für den Transport und die Be-\n gungen (UPSs) der Antriebsanlage usw. Nicht zu handlung von Kühl- und Heizflüssigkeiten für die\n den Verbrauchern der Antriebsanlagen gehören Klimatisierung, Systeme für die Belüftung der\n Wellenmotoren (PTI(i)) und die zugehörigen Hilfs- Lüftungseinheiten für die Klimatisierung, Nach-\n anlagen (Lüfter und Pumpen zur Kühlung des heizsysteme für die Klimatisierung einschließlich\n Wellenmotors usw.) und die Verluste in der Über- der zugehörigen Pumpen usw. Für die Betriebs-\n tragungskette zum Wellenmotor und den zuge- faktoren Auslastung, Laufzeit und Dienst der Käl-\n hörigen Hilfsanlagen (d. h. Umformer des Wellen- temaschinen für die Klimatisierung ist jeweils ein\n motors einschließlich der entsprechenden Wert von 1 zu wählen (kl = 1, kt = 1 und kd = 1),\n Hilfsanlagen wie Lüfter und Pumpen zur Kühlung um die eingehende Validierung des Wärmelast-\n des Stromrichters, Transformatoren des Wellen- abfuhrdokuments zu vermeiden (d. h. die Nenn-\n motors einschließlich der entsprechenden Ver- leistung des Elektromotors der Kältemaschine ist\n luste in Hilfsanlagen wie Lüftern und Pumpen zur zugrunde zu legen). kd muss allerdings die Ver-\n Kühlung des Transformators der Antriebsanlage, wendung von Reservekältemaschinen widerspie-\n der Oberwellenfilter des Wellenmotors ein- geln (sind zum Beispiel vier Kältemaschinen ins-\n schließlich der entsprechenden Verluste in den talliert und eine von ihnen dient als Reserve, dann\n Hilfsanlagen, das Erregungssystem des Wellen- ist kd = 0 für die Reservekältemaschine und kd =\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 677 Heft 20 – 2020\n\n 1 für die übrigen drei Kältemaschinen), jedoch Beleuchtung, Fernsehgerät, Haartrockner, Kühl-\n nur, wenn die Anzahl der Reservekältemaschinen schrank usw.).\n über das Wärmelastabfuhrdokument eindeutig\n nachgewiesen ist. 4.1.10 L – Unterhaltung\n\n4.1.7 G – Kombüsen, Kühlung und Wäscherei Zu dieser Gruppe gehören alle Verbraucher im\n Zusammenhang mit Unterhaltung; hierzu zählen\n Alle Verbraucher im Zusammenhang mit den in der Regel: Audio- und Videoanlagen in öffent-\n Kombüsen, mit der Kühlung in Pantrys und mit lichen Bereichen, Bühnentechnik, IT-Systeme für\n der Wäscherei; hierzu zählen in der Regel: die Büros, Videospiele usw.\n verschiedenen der Kombüse zugehörigen Ma-\n schinen, Kochgeräte, die der Kombüse zugehö- 4.1.11 N – Ladungsbezogene Verbraucher\n rigen Reinigungsmaschinen, die der Kombüse Diese Gruppe enthält aus Gründen der Transpa-\n zugehörigen Hilfsanlagen, Kühlraumsysteme ein- renz alle ladungsbezogenen Verbraucher wie La-\n schließlich Kälteverdichtern mit zugehörigen depumpen, Ladegeschirr, Systeme für die Erhal-\n Hilfsanlagen, Luftkühler usw. tung der Ladung, Verbraucher für die Kühlung\n4.1.8 H – Unterkunftsbereich von Ladung, Laderaumlüfter und Lüfter für Kfz-\n Abstellflächen. Der Betriebsfaktor dieser Gruppe\n Alle Verbraucher im Zusammenhang mit Unter- ist jedoch mit null anzusetzen.\n kunftsbereichen für Fahrgäste und Besatzung;\n hierzu zählen in der Regel: Beförderungssysteme 4.1.12 M – Verschiedenes\n für Besatzung und Fahrgäste, z. B. Fahrstühle,\n Diese Gruppe enthält alle Verbraucher, die nicht\n Rolltreppen usw., Umweltdienste, d. h. Systeme\n den oben genannten Gruppen zugeordnet wur-\n für die Sammlung, den Transport, die Aufberei-\n den, die aber dennoch Beiträge zur Gesamtver-\n tung, die Speicherung und das Einleiten von\n brauchsberechnung des bei Normalbetrieb auf\n Schwarz- und Grauwasser, Müllsysteme ein-\n See maximal auftretenden Verbrauchs liefern.\n schließlich der Sammlung, des Transports, der\n Behandlung und der Aufbewahrung usw., Syste- Beschreibung der Verbraucher\n me für den Transport von Flüssigkeiten für Unter-\n kunftsbereiche, d. h. Systeme für das Pumpen 4.2 Diese Angabe dient der Bezeichnung der Ver-\n von warmem und kaltem Wasser für den Sanitär- braucher (zum Beispiel „Seewasserpumpe“).\n bereich usw., Aufbereitungsanlagen, Pool-Sys- Verbraucherkennzeichen\n teme, Saunen, Fitnessgeräte usw.\n 4.3 Dieses Kennzeichen bezeichnet die Verbraucher\n4.1.9 I – Beleuchtung und Steckdosen\n gemäß dem Standard-Kennzeichnungssystem\n Alle Verbraucher im Zusammenhang mit Be- der Werft. Beispielsweise lautet das Kennzeichen\n leuchtung, Unterhaltung und Steckdosen. Da die der „PTI1-Frischwasserpumpe“ bei einem Bei-\n Anzahl der Lichtstromkreise und Steckdosen auf spielschiff einer Beispielwerft „SYYIA/C“. Diese\n dem Schiff sehr hoch sein kann, ist eine Auflis- Angabe verleiht jedem Verbraucher eine nur für\n tung aller Lichtstromkreise und Anschlusspunkte ihn verwendete Bezeichnung.\n in der EEDI-Stromtabelle in der Praxis nicht\n Kennzeichnung des Stromkreises der Ver-\n durchführbar. Daher müssen die Stromkreise\n braucher\n zum Zweck der Aufzeigung von Möglichkeiten für\n eine effizientere Energienutzung in Untergruppen 4.4 Dies ist das Kennzeichen des Stromkreises, der\n zusammengefasst werden. Die Untergruppen den Verbraucher versorgt. Diese Angabe ermög-\n sind: licht die Durchführung des Datenvalidierungsver-\n .1 Beleuchtung für 1) Kabinen, 2) Korridore, 3) fahrens.\n technische Räume/Treppen, 4) öffentliche Mechanische Nennleistung von Verbrauchern\n Bereiche/Treppen, 5) Maschinen- und Hilfs- „Pm“\n anlagenräume, 6) Außenbereiche, 7) Kfz-Ab-\n stellflächen und 8) Laderäume. Alle müssen 4.5 Diese Angabe ist nur dann in dem Dokument an-\n in getrennten Hauptbrandabschnitten liegen; zugeben, wenn der Stromverbrauch durch einen\n und Elektromotor erfolgt, der einen mechanischen\n Verbraucher antreibt (z. B. einen Lüfter, eine\n .2 Steckdosen für 1) Kabinen, 2) Korridore, 3) Pumpe usw.). Dies ist die Nennleistung des von\n technische Räume/Treppen, 4) öffentliche einem Elektromotor angetriebenen mechani-\n Bereiche/Treppen, 5) Maschinen- und Hilfs- schen Gerätes.\n anlagenräume, 6) Kfz-Abstellflächen und 7)\n Laderäume. Alle müssen in getrennten Nennleistung des Elektromotors von Verbrau-\n Hauptbrandabschnitten liegen. chern [kW]\n Für die Berechnungskriterien komplexer Grup- 4.6 Die Leistung des Elektromotors gemäß Herstel-\n pen (z. B. Kabinenbeleuchtung und Steckdosen) lerangabe auf dem Typenschild oder in der tech-\n sind Untergruppen in Form eines erklärenden nischen Spezifikation. Diese Angabe geht nicht in\n Hinweises beizufügen, der die Verbrauchszu- die Berechnung ein, ist aber hilfreich, um eine\n sammensetzung angibt (z. B. Standardkabinen- eventuelle Überdimensionierung bei der Kombi-\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 20 – 2020 678 VkBl. Amtlicher Teil\n\n nation aus Motor und mechanischem Verbrau- einen begrenzten Zeitraum von 4 Stunden mit\n cher deutlich zu machen. ihrer Leistung betrieben; folglich ist kt = 4/24.\n Beispielsweise werden die Seekühlwasserpum-\n Wirkungsgrad des Elektromotors von Ver- pen während der Fahrt mit Vref durchgängig mit\n brauchern „e“ [/] ihrer Leistung betrieben. Folglich ist kt = 1.\n4.7 Diese Angabe ist nur dann in das Dokument auf- Betriebsfaktor Gesamtnutzung „ku“ [/]\n zunehmen, wenn der Stromverbrauch durch ei-\n nen Elektromotor erfolgt, der einen mechani- 4.12 Der Gesamtnutzungsfaktor, der alle Betriebsfak-\n schen Verbraucher antreibt. toren berücksichtigt, lautet: ku=kl×kd×kt.\n Elektrische Nennleistung von Verbrauchern Leistungsbedarf des Verbrauchers „Pload“\n „Pr“ [kW] [kW]\n\n4.8 Typischerweise die maximale an den elektrischen 4.13 Der Beitrag des einzelnen Nutzers zur Leistungs-\n Anschlüssen aufgenommene Leistung, für die aufnahme der Verbraucher in Hilfsanlagen ist\n der Verbraucher im Betrieb gemäß Herstelleran- Pload=Pr×ku.\n gabe auf dem Typenschild und/oder in der tech- Anmerkungen\n nischen Spezifikation ausgelegt ist. Wenn der\n Stromverbrauch durch einen Elektromotor er- 4.14 In das Dokument könnte eine frei formulierte An-\n folgt, der einen mechanischen Verbraucher an- merkung eingetragen werden, um dem Prüfer Er-\n treibt, beträgt die elektrische Nennleistung des läuterungen zu geben\n Verbrauchers: Pr = Pm/e [kW].\n Leistungsbedarf von Gruppen [kW]\n Betriebsfaktor Auslastung „kl“ [/]\n 4.15 Die Aufsummierung der „Leistungsbedarfe von\n4.9 Dieser Faktor gibt den für die von einem Verbrau- Verbrauchern“ aus den Gruppen A bis N. Dies ist\n cher benötigte elektrische Leistung von dessen ein Zwischenschritt, der für die Berechnung von\n elektrischer Nennleistung vorzunehmenden Ab- PAE nicht zwingend notwendig ist. Er ist aber\n zug an, wenn der Verbraucher eine geringere Leis- nützlich, um eine quantitative Analyse des PAE\n tung als seine Nennleistung aufnimmt. Beispiels- zu ermöglichen, die eine Standardauflistung für\n weise könnte im Fall eines Elektromotors, der eine Analyse und mögliche Verbesserungen beim\n einen mechanischen Verbraucher antreibt, ein Energiesparen liefert.\n Lüfter mit einer Leistungsreserve ausgelegt sein, Leistungsaufnahme der Hilfsanlagen PAE [kW]\n wodurch die mechanische Nennleistung des Lüf-\n ters die von dem von ihm gespeisten Kanalsystem 4.16 Die Leistungsaufnahme der Hilfsanlagen PAE ist\n abgeforderte Leistung übersteigt. Ein weiteres die Aufsummierung der „Leistungsbedarfe von\n Beispiel ist eine Pumpe, deren Nennleistung ober- Verbrauchern“ sämtlicher Verbraucher, geteilt\n halb der Leistung liegt, die sie für das Pumpen in durch den nach Leistung gewichteten durch-\n ihrem Förderkreislauf benötigt. Ein weiteres Bei- schnittlichen Wirkungsgrad des Generators bzw.\n spiel, das einen Faktor kl rechtfertigt, ist der Fall, der Generatoren.\n dass ein elektrisch selbstregelndes Halbleiter-\n PAE = ∑Pload(i)/(nach Leistung gewichteter\n Heizsystem überdimensioniert ist und die Nenn-\n durchschnittlicher Wirkungsgrad des Generators\n leistung die aufgenommene Leistung übersteigt.\n bzw. der Generatoren)\n Betriebsfaktor Dienst „kd“ [/]\n Aufbau und Gliederung der Angaben in der\n4.10 Der Faktor Dienst ist dann anzuwenden, wenn EEDI-Stromverbrauchstabelle\n eine Funktion von mehr als einem Verbraucher 5 Das Dokument „EEDI-Stromverbrauchstabelle“\n erfüllt wird. Da alle Verbraucher in die EEDI- muss allgemeine Angaben enthalten (d. h.\n Stromverbrauchstabelle aufgenommen werden Schiffsname, Projektname, Verweise auf Doku-\n müssen, sorgt dieser Faktor für eine korrekte mente usw.) sowie eine Tabelle mit folgendem\n Summierung der Verbraucher. So beträgt zum Inhalt:\n Beispiel der kd-Faktor zweier Pumpen, die den-\n selben Kreislauf im Wechselbetrieb bedienen, .1 eine Zeile mit Spaltenüberschriften;\n jeweils ½. Wenn drei Verdichter demselben\n .2 eine Spalte für die Nummern der Tabellen-\n Kreislauf dienen und einer ist in Betrieb, während\n zeilen;\n die beiden anderen in Bereitschaft stehen, dann\n sind die kd-Faktoren jeweils 1/3. .3 eine Spalte für die Kennzeichnung der Grup-\n pen („A“, „B“ usw.) gemäß den Absät-\n Betriebsfaktor Laufzeit „kt“ [/]\n zen 4.1.1 bis 4.1.12 dieses Anhangs;\n4.11 Gemäß der Bestimmung in Absatz 3 ein Faktor\n .4 eine Spalte für die Beschreibungen der Grup-\n für die Laufzeit, der auf einer von der Werft vor-\n pen gemäß den Absätzen 4.1.1 bis 4.1.12\n genommenen Beurteilung der Einschaltdauer\n dieses Anhangs;\n eines Verbrauchers im Verlauf von 24 Stunden an\n Bord des in Fahrt befindlichen Schiffes beruht. .5 jeweils eine Spalte für die in den Absätzen 4.2\n Zum Beispiel werden die Verbraucher für Unter- bis 4.14 dieses Anhangs genannten Punkte\n haltungszwecke innerhalb von 24 Stunden für (z. B. „Verbraucherkennzeichen“ usw.);\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 39,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 679 Heft 20 – 2020\n\n .6 eine Zeile für jeden einzelnen Verbraucher; Nachstehend wird als Beispiel eine EEDI-Strom-\n verbrauchstabelle für ein für den Postdienst und\n .7 die Ergebnisse der Aufsummierung (d. h. die\n Kreuzfahrten eingesetztes Fahrgastschiff ge-\n Summe der Strombedarfe) einschließlich der\n zeigt, das über ein Fahrzeugdeck sowie Kühlla-\n Angaben der Absätzen 4.15 bis 4.16 dieses\n deräume für die Beförderung von Fisch verfügt.\n Anhangs; und\n Die Angaben und der Schiffstyp dienen aus-\n .8 Erläuterungen. schließlich Referenzzwecken.\n\n\n\n\n Stromverbrauchstabelle für den EEDI Schiffskörper „Beispiel“ Projekt „Beispiel“ NMSL = normal maximum sea load\n (bei Normalbetrieb n. z. = nicht zutreffend auf See maximal auftretender Verbrauch)\n\n\n\n\n Strombedarf des Verbrauchers\n Betriebsfaktor Gesamtnutzung\n Betriebsfaktor Auslastung „kl“\n\n\n\n\n Betriebsfaktor Laufzeit „kt“ [/]\n Wirkungsgrad des Elektromo-\n Nennleistung des Elektromo-\n\n\n\n\n Betriebsfaktor Dienst „kd“ [/]\n Elektrische Nennleistung des\n des Verbrauchers „Pm“ [kW]\n\n\n\n\n tors des Verbrauchers „e“ [/]\n Stromkreiskennzeichen des\n\n Mechanische Nennleistung\n\n\n\n tors des Verbrauchers [kW]\n Verbraucherkennzeichen\n\n\n\n\n Verbrauchers „Pr“ [kW]\n Verbrauchergruppe\n Beschreibung des\n Verbrauchers\n\n\n\n\n Verbrauchers\n\n\n\n\n „Pload“ [kW]\n\n Anmerkung\n „ku“ [/]\n Nr.\n\n\n\n\n [/]\n 1 A Kathoden- xxx yyy n. z. n. z. n. z. 5,2 1 1 1* 1 5,2 * 24 Std./Tag\n schutz – in Betrieb\n Schiffskörper,\n vorn\n 2 A Kathoden- xxx yyy n. z. n. z. n. z. 7,0 1 1 1* 1 7 * 24 Std./Tag\n schutz – in Betrieb\n Schiffskörper,\n Mitte\n 3 A Kathoden- xxx yyy n. z. n. z. n. z. 4,8 1 1 1* 1 4,8 * 24 Std./Tag\n schutz – in Betrieb\n Schiffskörper,\n achtern\n 4 A Ballastpumpe xxx yyy 30 36 0,92 32,6 0,9 0,5 1 0* 0 * nicht in\n 3 Betrieb bei\n NMSL, siehe\n Absatz 2.5.6\n von Circ.681\n 5 A Vorderer xxx yyy 90 150 0,92 97,8 0,8 1 0* 0* 0 * nicht in\n Steuerbord- Betrieb bei\n Verholwinden- NMSL, siehe\n motor Nr. 1 Absatz 2.5.6\n von Circ.681\n 6 A Hauptbedien- xxx yyy n. z. n. z. n. z. 0,5 1 1 1* 1 0,5 * 24 Std./Tag\n pult des in Betrieb\n Systems der\n wasserdichten\n Türen\n 7 A wasserdichte xxx yyy 1,2 3 0,91 1,3 0,7 1 0,104* 0,0728 0,096 *180 s für\n Tür 1, Deck D, Öffnen/Schlie-\n Spant 150 ßen x 100\n Öffnungs-\n vorgänge\n pro Tag\n 8 A wasserdichte xxx yyy 1,2 3 0,91 1,3 0,7 1 0,156* 0,1092 0,14 *180 s für\n Tür 5, Deck D, Öffnen/Schlie-\n Spant 210 ßen x 150\n Öffnungsvor-\n gänge pro Tag\n 9 A Stabilisatoren xxx yyy n. z. n. z. n. z. 0,7 1 1 1* 1 0,7 * 24 Std./Tag\n – Steuereinheit in Betrieb\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 40,
"content": "Heft 20 – 2020 680 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Stromverbrauchstabelle für den EEDI Schiffskörper „Beispiel“ Projekt „Beispiel“ NMSL = normal maximum sea load\n (bei Normalbetrieb n. z. = nicht zutreffend auf See maximal auftretender Verbrauch)\n\n\n\n\n Strombedarf des Verbrauchers\n Betriebsfaktor Gesamtnutzung\n Betriebsfaktor Auslastung „kl“\n\n\n\n\n Betriebsfaktor Laufzeit „kt“ [/]\n Wirkungsgrad des Elektromo-\n Nennleistung des Elektromo-\n\n\n\n\n Betriebsfaktor Dienst „kd“ [/]\n Elektrische Nennleistung des\n des Verbrauchers „Pm“ [kW]\n\n\n\n\n tors des Verbrauchers „e“ [/]\n Stromkreiskennzeichen des\n\n Mechanische Nennleistung\n\n\n\n tors des Verbrauchers [kW]\n Verbraucherkennzeichen\n\n\n\n\n Verbrauchers „Pr“ [kW]\n Verbrauchergruppe\n Beschreibung des\n Verbrauchers\n\n\n\n\n Verbrauchers\n\n\n\n\n „Pload“ [kW]\n\n Anmerkung\n „ku“ [/]\n Nr.\n\n\n\n\n [/]\n 10 A Hydraulikag- xxx yyy 80 90 0,9 88,9 0,9 1 0* 0 0 * NMSL =>\n gregat der ruhige See\n Stabilisatoren => Stabilisa-\n – Pumpe 1 tor nicht in\n Betrieb\n 11 A S-Band Radar xxx yyy n. z. n. z. n. z. 0,4 1 1 1* 1 0,4 * 24 Std./Tag\n 1 – Steuer- in Betrieb\n gerät\n 12 A S-Band Radar xxx yyy 0,8 1 0,92 0,9 1 1 1* 1 0,9 * 24 Std./Tag\n 1 – Motor in Betrieb\n 13 A Brandmelde- xxx yyy n. z. n. z. n. z. 1,5 1 1 1* 1 1,5 * 24 Std./Tag\n anlage – in Betrieb\n Haupteinheit\n Brücke\n 14 A Brandmelde- xxx yyy n. z. n. z. n. z. 0,9 1 1 1* 1 0,9 * 24 Std./Tag\n anlage – in Betrieb\n Einheit\n Maschinen-\n kontrollraum\n 15 A Hochdruck- xxx yyy n. z. n. z. n. z. 1,2 1 1 1* 1 1,2 * 24 Std./Tag\n wassernebel in Betrieb\n – Steuereinheit\n 16 A Hochdruck- xxx yyy 25 30 0,93 26,9 0,9 0,5 0* 0 0 * NMSL =>\n wassernebel keine Notfall-\n Maschinen- situation =>\n räume – Verbraucher\n Pumpe 1a nicht in\n Betrieb\n 17 A Hochdruck- xxx yyy 25 30 0,93 26,9 0,9 0,5 0* 0 0 * keine\n wassernebel Notfall-\n Maschinen- situationen\n räume –\n Pumpe 1b\n 18 B PTi Backbord- xxx yyy 30 36 0,92 32,6 0,9 0,5* 1 0,45 14,7 * jeweils eine\n Frischwasser- der Pumpen 1\n pumpe 1 + 2 ist im\n Dienst bzw. in\n Bereitschaft\n 19 B PTi Backbord- xxx yyy 30 36 0,92 32,6 0,9 0,5* 1 0,45 14,7 * jeweils eine\n Frischwasser- der Pumpen 1\n pumpe 2 + 2 ist im\n Dienst bzw. in\n Bereitschaft\n 20 B Querstrahler xxx yyy n. z. n. z. n. z. 0,5 1 1 1* 1 0,5 * 24 Std./Tag\n – Steuer- in Betrieb\n system (selbst wenn\n der Motor des\n Querstrahlers\n nicht läuft)\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 41,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 681 Heft 20 – 2020\n\n Stromverbrauchstabelle für den EEDI Schiffskörper „Beispiel“ Projekt „Beispiel“ NMSL = normal maximum sea load\n (bei Normalbetrieb n. z. = nicht zutreffend auf See maximal auftretender Verbrauch)\n\n\n\n\n Strombedarf des Verbrauchers\n Betriebsfaktor Gesamtnutzung\n Betriebsfaktor Auslastung „kl“\n\n\n\n\n Betriebsfaktor Laufzeit „kt“ [/]\n Wirkungsgrad des Elektromo-\n Nennleistung des Elektromo-\n\n\n\n\n Betriebsfaktor Dienst „kd“ [/]\n Elektrische Nennleistung des\n des Verbrauchers „Pm“ [kW]\n\n\n\n\n tors des Verbrauchers „e“ [/]\n Stromkreiskennzeichen des\n\n Mechanische Nennleistung\n\n\n\n tors des Verbrauchers [kW]\n Verbraucherkennzeichen\n\n\n\n\n Verbrauchers „Pr“ [kW]\n Verbrauchergruppe\n Beschreibung des\n Verbrauchers\n\n\n\n\n Verbrauchers\n\n\n\n\n „Pload“ [kW]\n\n Anmerkung\n „ku“ [/]\n Nr.\n\n\n\n\n [/]\n 21 B Bugstrahler 1 xxx yyy 3000 3000 0,96 3125,0 1 1 0* 0 0 * NMSL =>\n Motor des\n Querstrahlers\n nicht in\n Betrieb\n 22 B PEM xxx yyy 20 25 0,93 21,5 0,9 1 n. z. n. z. n. z.* * dieser Ver-\n Backbord- braucher ist in\n Kühllüfter 1 den Daten der\n Antriebsüber-\n tragungskette\n enthalten\n 23 C HT-Umwälz- xxx yyy 8 10 0,92 8,7 0,9 0,5* 1 0,45 3,9 * jeweils eine\n pumpe 1 DG 3 der Pumpen 1\n + 2 ist im\n Dienst bzw. in\n Bereitschaft\n 24 C HT-Umwälz- xxx yyy 8 10 0,92 8,7 0,9 0,5* 1 0,45 3,9 * jeweils eine\n pumpe 2 DG 3 der Pumpen 1\n + 2 ist im\n Dienst bzw. in\n Bereitschaft\n 25 C DG3 xxx yyy 28 35 0,92 30,4 0,9 1 1* 0,9 27,4 * 24 Std./Tag\n Verbrennungs- in Betrieb\n luftgebläse\n 26 C DG3 xxx yyy 6 8 0,93 6,5 0,8 1 1* 0,8 5,2 * 24 Std./Tag\n Abgaskessel in Betrieb\n Umwälzpumpe\n 27 C Generator 3 xxx yyy 3 5 0,93 3,2 0,8 1 1* 0,8 2,75 * 24 Std./Tag\n – externer in Betrieb\n Kühllüfter\n 28 C Brennstoffzu- xxx yyy 7 9 0,92 7,6 0,9 0,5* 1 0,45 3,4 * jeweils eine\n führungspum- der Pumpen 1\n pe a, vorn + 2 ist im\n Dienst bzw. in\n Bereitschaft\n 29 C Brennstoff- xxx yyy 7 9 0,92 7,6 0,9 0,5* 1 0,45 3,4 * jeweils eine\n zuführungs- der Pumpen 1\n pumpe b, vorn + 2 ist im\n Dienst bzw. in\n Bereitschaft\n 30 D Haupt-NT- xxx yyy 120 150 0,95 126,3 0,9 0,5* 1 0,45 56,8 * jeweils eine\n Kühlpumpe 1, der Pumpen 1\n vorn + 2 ist im\n Dienst bzw. in\n Bereitschaft\n 31 D Haupt-NT- xxx yyy 120 150 0,95 126,3 0,9 0,5* 1 0,45 56,8 * jeweils eine\n Kühlpumpe 2, der Pumpen 1\n vorn + 2 ist im\n Dienst bzw. in\n Bereitschaft\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 42,
"content": "Heft 20 – 2020 682 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Stromverbrauchstabelle für den EEDI Schiffskörper „Beispiel“ Projekt „Beispiel“ NMSL = normal maximum sea load\n (bei Normalbetrieb n. z. = nicht zutreffend auf See maximal auftretender Verbrauch)\n\n\n\n\n Strombedarf des Verbrauchers\n Betriebsfaktor Gesamtnutzung\n Betriebsfaktor Auslastung „kl“\n\n\n\n\n Betriebsfaktor Laufzeit „kt“ [/]\n Wirkungsgrad des Elektromo-\n Nennleistung des Elektromo-\n\n\n\n\n Betriebsfaktor Dienst „kd“ [/]\n Elektrische Nennleistung des\n des Verbrauchers „Pm“ [kW]\n\n\n\n\n tors des Verbrauchers „e“ [/]\n Stromkreiskennzeichen des\n\n Mechanische Nennleistung\n\n\n\n tors des Verbrauchers [kW]\n Verbraucherkennzeichen\n\n\n\n\n Verbrauchers „Pr“ [kW]\n Verbrauchergruppe\n Beschreibung des\n Verbrauchers\n\n\n\n\n Verbrauchers\n\n\n\n\n „Pload“ [kW]\n\n Anmerkung\n „ku“ [/]\n Nr.\n\n\n\n\n [/]\n 32 E Maschinen- xxx yyy 87,8 110 0,93 94,4 0,95 1 1* 0,95 89,7 * 24 Std./Tag\n raum- in Betrieb\n Zulüfter 1, vorn\n 33 E Maschinen- xxx yyy 75 86 0,93 80,6 0,96 1 1* 0,96 77,4 * 24 Std./Tag\n raum- in Betrieb\n Ablüfter 1, vorn\n 34 E Separator- xxx yyy 60 70 0,93 64,5 0,96 0,5 1* 0,48 31,0 * 24 Std./Tag\n raum- in Betrieb\n Zulüfter 1\n 35 E Separator- xxx yyy 60 70 0,93 64,5 0,96 0,5 1* 0,48 31,0 * 24 Std./Tag\n raum- in Betrieb\n Zulüfter 2\n 36 F HLK – Kälte- xxx yyy 1450 1600 0,95 1526,3 1 2/3* 1 0,66 1007,4 * 1 Aggregat\n maschine a ist in Reserve;\n siehe Wärme-\n lastabfuhr-\n dokument\n 37 F HLK – Kälte- xxx yyy 1450 1600 0,95 1526,3 1 2/3* 1 0,66 1007,4 * 1 Aggregat\n maschine b ist in Reserve;\n siehe Wärme-\n lastabfuhr-\n dokument\n 38 F HLK – Kälte- xxx yyy 1450 1600 0,95 1526,3 1 2/3* 1 0,66 1007,4 * 1 Aggregat\n maschine c ist in Reserve;\n siehe Wärme-\n lastabfuhr-\n dokument\n 39 F Lüftungsein- xxx yyy 50 60 0,93 53,8 0,9 1 1* 0,9 48,4 * 24 Std./Tag\n heit der Klima- in Betrieb\n anlage 5.4\n -Zulüfter\n 40 F Lüftungsein- xxx yyy 45 55 0,93 48,4 0,9 1 1* 0,9 43,5 * 24 Std./Tag\n heit der Klima- in Betrieb\n anlage 5.4\n -Ablüfter\n 41 F Kaltwasser- xxx yyy 80 90 0,93 86.0 0,88 0,5* 1 0,44 37,8 * jeweils eine\n pumpe a der Pumpen 1\n + 2 ist im\n Dienst bzw. in\n Bereitschaft\n 42 F Kaltwasser- xxx yyy 80 90 0,93 86.0 0,88 0,5* 1 0,44 37,8 * jeweils eine\n pumpe b der Pumpen 1\n + 2 ist im\n Dienst bzw. in\n Bereitschaft\n 43 G italienische xxx yyy n. z. n. z. n. z. 7,0 0,9 1 0,2* 0,18 1,3 * 4,8 Std./Tag\n Espresso- in Betrieb\n maschine\n 44 G Gefrierschrank xxx yyy n. z. n. z. n. z. 20,0 0,8 1 0,16* 0,128 3,2 * 4 Std./Tag in\n Betrieb\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255016/",
"number": 43,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 683 Heft 20 – 2020\n\n Stromverbrauchstabelle für den EEDI Schiffskörper „Beispiel“ Projekt „Beispiel“ NMSL = normal maximum sea load\n (bei Normalbetrieb n. z. = nicht zutreffend auf See maximal auftretender Verbrauch)\n\n\n\n\n Strombedarf des Verbrauchers\n Betriebsfaktor Gesamtnutzung\n Betriebsfaktor Auslastung „kl“\n\n\n\n\n Betriebsfaktor Laufzeit „kt“ [/]\n Wirkungsgrad des Elektromo-\n Nennleistung des Elektromo-\n\n\n\n\n Betriebsfaktor Dienst „kd“ [/]\n Elektrische Nennleistung des\n des Verbrauchers „Pm“ [kW]\n\n\n\n\n tors des Verbrauchers „e“ [/]\n Stromkreiskennzeichen des\n\n Mechanische Nennleistung\n\n\n\n tors des Verbrauchers [kW]\n Verbraucherkennzeichen\n\n\n\n\n Verbrauchers „Pr“ [kW]\n Verbrauchergruppe\n Beschreibung des\n Verbrauchers\n\n\n\n\n Verbrauchers\n\n\n\n\n „Pload“ [kW]\n\n Anmerkung\n „ku“ [/]\n Nr.\n\n\n\n\n [/]\n 45 G Wasch- xxx yyy n. z. n. z. n. z. 8,0 0,8 1 0,33* 0,264 3,2 * 8 Std./Tag in\n maschine 1 Betrieb\n 46 H Fahrgastauf- xxx yyy 30 40 0,93 32,3 0,5 1 0,175* 0,0875 0,9 * 4 Std./Tag in\n zug Mitte 4 Betrieb\n 47 H Unterdruck- xxx yyy 10 13 0,92 10,9 0,9 1 1* 0,9 8,7 * 24 Std./Tag\n Sammelanlage in Betrieb\n 4 – Pumpe a\n 48 H Abwasser- xxx yyy 15 17 0,93 16,1 0,9 1 1* 0,9 8,7 * 24 Std./Tag\n Aufbereitungs- in Betrieb\n anlage 1 –\n Pumpe 1\n 49 H Laufband xxx yyy n. z. n. z. n. z. 2,5 1 1 0,3* 0,3 0,8 * 7,2 Std./Tag\n Fitnessstudio in Betrieb\n 50 I Kabinen- n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. 80* 1 1 1 1 80,0 * siehe\n beleuchtung Erläuterung\n Hauptbrand-\n abschnitt 3\n 51 I Korridor- n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. 10* 1 1 1 1 10,0 * siehe\n beleuchtung Erläuterung\n Hauptbrand-\n abschnitt 3\n 52 I Kabinen- n. z. n. z. n. z. n. z. n. z. 5* 1 1 1 1 5,0 * siehe\n steckdosen Erläuterung\n Hauptbrand-\n abschnitt 3\n 53 L Audioverstär- xxx yyy n. z. n. z. n. z. 15,0 1 1 0,3* 0,3 4,5 * 7,2 Std./Tag\n ker Hauptkino in Betrieb\n 54 L Videowand xxx yyy n. z. n. z. n. z. 2,0 1 1 0,3* 0,3 0,6 * 7,2 Std./Tag\n Atrium in Betrieb\n 55 M Fahrzeugdeck- xxx yyy 28 35 0,92 30,4 0,9 1 1* 0* 0 * nicht in\n Zulüfter 1 Betrieb bei\n NMSL, siehe\n Absatz 2.5.6\n von Circ.681\n 56 M Kühlraum Nr. 2 xxx yyy 25 30 0,93 26,9 0,9 0,5 0* 0* 0 * nicht in\n für Fisch- Betrieb bei\n beförderung NMSL, siehe\n Absatz 2.5.6\n von Circ.681\n 57 N Glasschiebe- xxx yyy 30 40 0,93 32,3 0.9 1 0,3* 0,27 0,2 * 7,2 Std./Tag\n dach in Betrieb\n ∑Pload(i) = 3764\n\n\n PAE = 3764/(nach Leistung gewichteter durchschnittlicher Wirkungsgrad des Generators bzw. der Generato-\n ren) [kW] – Strombedarfe der Gruppen (Gruppe A = 22,9 kW, B = 29,8 kW, C = 49,9 kW, D = 113,7 kW, E=\n 229 kW, F = 3189 kW, G = 7,6 KW, H = 19 kW, I = 95 kW, L = 5,1 kW, M = 0 kW, N = 0,22 kW)\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 44,
"content": "Heft 20 – 2020 684 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Anhang 3\n\n Eine vereinfachte typische Schiffsmaschinenanlage für ein für Kreuzfahrten\n eingesetztes Fahrgastschiff mit unkonventionellem Antrieb\n\n\n Wärmerückge - Ölgefeuerter\n winnungssysteme Kessel\n Hauptstromquelle\n Frischwasser-\n erzeugung\n\n Heizung für\n Schiff und\n Wohnbereich\n Schalttafeln Von dem beim Nor-\n malbetrieb auf See\n auftretenden Ver-\n brauch ausge-\n PAE nommene Leistung\n (Querstrahler usw.)\n\n\n − In elektrische\n + Leistung umge- +\n Übertragungs- wandelte innovative Leistungsaufnahme\n kette zum Wel- Energieeffizienz- der Hilfsanlagen für\n lenmotor technologien PeffE Maschinen/Systeme\n\n\n − In mechanische +\n − Leistung umge- Leistungsaufnahme\n + wandelte innovative der Unterkünfte\n Wellenmotor Wellengenerator Energieeffizienz-\n PPTI PPTO technologien PeffM\n\n\n +\n Wellenleistung Hauptmotor\n PS PME\n\n\n\nAnmerkung: Die Symbole Plus (+) und Minus (-) zeigen den CO2-Beitrag zur EEDI-Formel.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 685 Heft 20 – 2020\n\n Anhang 4\n\n EEDI-Berechnungsbeispiele für die Anwendung\n bei Zweistoffmotoren\nFall 1: Standard Kamsarmax-Schiff, ein Hauptmotor (MDO), Standard Hilfsmotoren (MDO), kein Wellengenerator:\n\n\n\n\n Nr. Parameter Formel oder Quelle Einheit Wert\n 1 MCRME höchste Dauerleistung (maximum continuous rating) des Hauptmotors kW 9 930\n 2 Capacity Tragfähigkeit des Schiffes beim zum Sommerfreibord korrespondierenden Tiefgang DWT 81 200\n 3 Vref Referenzgeschwindigkeit des Schiffes gemäß der Bestimmung in der EEDI-Regel kn 14\n 4 PME 0,75 × MCRME kW 7 447,5\n 5 PAE 0,05 × MCRME kW 496,5\n 6 CFME CF-Faktor eines mit MDO betriebenen Hauptmotors - 3,206\n 7 CFAE CF-Faktor eines mit MDO betriebenen Hilfsmotors - 3,206\n 8 SFCME Spezifischer Brennstoffverbrauch eines Hauptmotors bei PME g/kWh 165\n 9 SFCAE Spezifischer Brennstoffverbrauch eines Hilfsmotors bei PAE g/kWh 210\n 10 EEDI ((PME × CFME × SFCME) + (PAE × CF AE × SFCAE)) / (Vref × Capacity) gCO2/tnm 3,76\n\nFall 2: LNG wird als der „Hauptbrennstoff“ angesehen, falls der Zweistoff-Hauptmotor und der Zweistoff-Hilfsmotor\n(LNG, Zündöl MDO; kein Wellengenerator) mit größeren LNG-Tanks ausgestattet sind:\n\n\n\n\n Nr. Parameter Formel oder Quelle Einheit Wert\n 1 MCRME höchste Dauerleistung (maximum continuous rating) des Hauptmotors kW 9 930\n 2 Capacity Tragfähigkeit des Schiffes beim zum Sommerfreibord korrespondierenden Tiefgang DWT 81 200\n 3 Vref Referenzgeschwindigkeit des Schiffes gemäß der Bestimmung in der EEDI-Regel kn 14\n 4 PME 0,75 x MCRME kW 7 447,5\n 5 PAE 0,05 x MCRME kW 496,5\n 6 CF Pilotfuel CF-Faktor des Zündöls MDO des Zweistoff-Hauptmotors - 3,206\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255016/",
"number": 46,
"content": "Heft 20 – 2020 686 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Nr. Parameter Formel oder Quelle Einheit Wert\n 7 CFAE Pilotfuel CF-Faktor des Zündöls MDO des Hilfsmotors - 3,206\n 8 CF LNG CF-Faktor eines mit LNG betriebenen Zweistoffmotors - 2,75\n 9 SFCME Pilotfuel Spezifischer Brennstoffverbrauch von Zündöl eines Zweistoff-Hauptmotors bei PME g/kWh 6\n 10 SFCAE Pilotfuel Spezifischer Brennstoffverbrauch von Zündöl eines Zweistoff-Hilfsmotors bei PAE g/kWh 7\n 11 SFCME LNG Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit LNG betriebenen Hauptmotors bei PME g/kWh 136\n 12 SFCAE LNG Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit LNG betriebenen Hilfsmotors bei PAE g/kWh 160\n 3\n 13 VLNG Gesamtfassungsvermögen der LNG-Tanks an Bord m 3 100\n 3\n 14 VHFO Gesamtfassungsvermögen der Schweröltanks an Bord m 1 200\n 15 VMDO Gesamtfassungsvermögen der Marinedieselöltanks an Bord m3 400\n 16 ρLNG Dichte von LNG kg/m 3\n 450\n 17 ρHFO Dichte von Schweröl kg/m 3\n 991\n 18 ρMDO Dichte von Marinedieselöl kg/m 3\n 900\n 19 LCVLNG Unterer Heizwert von LNG kJ/kg 48 000\n 20 LCVHFO Unterer Heizwert von Schweröl kJ/kg 40 200\n 21 LCVMDO Unterer Heizwert von Marinedieselöl kJ/kg 42 700\n 22 KLNG Füllungsgrad LNG-Tanks - 0,95\n 23 KHFO Füllungsgrad Schweröltanks - 0,98\n 24 KMDO Füllungsgrad Marinedieseltanks - 0,98\n 25 fDFgas PME + PAE - 0,5068\n ×\n PME + PAE\n VLNG × ρLNG × LCVLNG × KLNG\n VHFO × ρHFO × LCVHFO × KHFO × VMDO × ρMDO × LCVMDO × KMDO × VLNG × ρLNG × LCVLNG × KLNG\n 26 EEDI (PME × (CF Pilotfuel × SFCME Pilotfuel + CF LNG × SFCME LNG) + PAE × (CF Pilotfuel × SFCAE Pilotfuel + gCO2/tnm 2,78\n CF LNG × SFCAE LNG)) / (Vref × Capacity)\n\nFall 3: LNG wird nicht als der „Hauptbrennstoff“ angesehen, falls der Zweistoff-Hauptmotor und der Zweistoff-Hilfs-\nmotor (LNG, Zündöl MDO; kein Wellengenerator) mit kleineren LNG-Tanks ausgestattet sind:\n\n\n\n\n Nr. Parameter Formel oder Quelle Einheit Wert\n 1 MCRME höchste Dauerleistung (maximum continuous rating) des Hauptmotors kW 9 930\n 2 Capacity Tragfähigkeit des Schiffes beim zum Sommerfreibord korrespondierenden Tiefgang DWT 81 200\n 3 Vref Referenzgeschwindigkeit des Schiffes gemäß der Bestimmung in der EEDI-Regel kn 14\n 4 PME 0,75 x MCRME kW 7 447,5\n 5 PAE 0,05 x MCRME kW 496,5\n 6 CF Pilotfuel CF-Faktor des Zündöls MDO des Zweistoff-Hauptmotors - 3,206\n 7 CFAE Pilotfuel CF-Faktor des Zündöls MDO des Hilfsmotors - 3,206\n 8 CF LNG CF-Faktor eines mit LNG betriebenen Zweistoffmotors - 2,75\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255016/",
"number": 47,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 687 Heft 20 – 2020\n\n Nr. Parameter Formel oder Quelle Einheit Wert\n 9 CF MDO CF-Faktor eines mit MDO betriebenen Zweistoff-Haupt-/Hilfsmotors - 3,206\n 10 SFCME Pilotfuel Spezifischer Brennstoffverbrauch von Zündöl eines Zweistoff-Hauptmotors bei PME g/kWh 6\n 11 SFCAE Pilotfuel Spezifischer Brennstoffverbrauch von Zündöl eines Zweistoff-Hilfsmotors bei PAE g/kWh 7\n 12 SFCME LNG Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit LNG betriebenen Hauptmotors bei PME g/kWh 136\n 13 SFCAE LNG Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit LNG betriebenen Hilfsmotors bei PAE g/kWh 160\n 14 SFCME MDO Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit MDO betriebenen Zweistoff-Hauptmotors bei PME g/kWh 165\n 15 SFCAE MDO Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit MDO betriebenen Zweistoff-Hilfsmotors bei PAE g/kWh 187\n 3\n 16 VLNG Gesamtfassungsvermögen der LNG-Tanks an Bord m 600\n 17 VHFO Gesamtfassungsvermögen der Schweröltanks an Bord m3 1 800\n 18 VMDO Gesamtfassungsvermögen der Marinedieselöltanks an Bord m3 400\n 19 ρLNG Dichte von LNG kg/m 3\n 450\n 20 ρHFO Dichte von Schweröl kg/m 3\n 991\n 21 ρMDO Dichte von Marinedieselöl kg/m3 900\n 22 LCVLNG Unterer Heizwert von LNG kJ/kg 48 000\n 24 LCVHFO Unterer Heizwert von Schweröl kJ/kg 40 200\n 25 LCVMDO Unterer Heizwert von Marinedieselöl kJ/kg 42 700\n 26 KLNG Füllungsgrad LNG-Tanks - 0,95\n 27 KHFO Füllungsgrad Schweröltanks - 0,98\n 28 KMDO Füllungsgrad Marinedieselöltanks - 0,98\n 29 fDFgas PME + PAE 0,1261\n ×\n PME + PAE\n VLNG × ρLNG × LCVLNG × KLNG\n VHFO × ρHFO × LCVHFO × KHFO × VMDO × ρMDO × LCVMDO × KMDO × VLNG × ρLNG × LCVLNG × KLNG\n 30 fDFliquid 1 - fDFgas - 0,8739\n 31 EEDI (PME × (fDFgas × (CF Pilotfuel × SFCME Pilotfuel + CF LNG × SFCME LNG ) + fDFliquid × CF MDO × gCO2/tnm 3,61\n SFCME MDO) + PAE × (fDFgas × (CFAE Pilotfuel × SFCAE Pilotfuel + CF LNG × SFCAE LNG) + fDFliquid × CFMDO\n × SFCAE MDO)) / (Vref × Capacity)\n\nFall 4: Ein Zweistoff-Hauptmotor (LNG, Zündöl MDO) und ein Hauptmotor (MDO) und ein Zweistoff-Hilfsmotor (LNG,\nZündöl MDO, kein Wellengenerator), wobei LNG nur für den Zweistoff-Hauptmotor als der „Hauptbrennstoff“ angese-\nhen werden könnte:\n\n\n\n\n Nr. Parameter Formel oder Quelle Einheit Wert\n 1 MCRME MDO höchste Dauerleistung (maximum continuous rating) eines ausschließlich mit MDO betriebenen kW 5 000\n Hauptmotors\n 2 MCRME LNG höchste Dauerleistung (maximum continuous rating) eines als Zweistoffmotor betriebenen kW 4 000\n Hauptmotors\n 3 Capacity Tragfähigkeit des Schiffes beim zum Sommerfreibord korrespondierenden Tiefgang DWT 81 200\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 48,
"content": "Heft 20 – 2020 688 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Nr. Parameter Formel oder Quelle Einheit Wert\n 4 Vref Referenzgeschwindigkeit des Schiffes kn 14\n 5 PME MDO 0,75 x MCRME MDO kW 3 750\n 6 PME LNG 0,75 x MCRME LNG kW 3 000\n 7 PAE 0,05 x (MCRME MDO + MCRME LNG) kW 450\n 8 CF Pilotfuel CF-Faktor des Zündöls MDO des Zweistoff-Hauptmotors - 3,206\n 9 CFAE Pilotfuel CF-Faktor des Zündöls MDO des Hilfsmotors - 3,206\n 10 CF LNG CF-Faktor eines mit LNG betriebenen Zweistoffmotors - 2,75\n 11 CF MDO CF-Faktor eines mit MDO betriebenen Zweistoff-Haupt-/Hilfsmotors - 3,206\n 12 SFCME Pilotfuel Spezifischer Brennstoffverbrauch von Zündöl eines Zweistoff-Hauptmotors bei PME g/kWh 6\n 13 SFCAE Pilotfuel Spezifischer Brennstoffverbrauch von Zündöl eines Zweistoff-Hilfsmotors bei PAE g/kWh 7\n 14 SFCDF LNG Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit LNG betriebenen Zweistoff-Hauptmotors bei PME g/kWh 158\n 15 SFCAE LNG Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit LNG betriebenen Hilfsmotors bei PAE g/kWh 160\n 16 SFCME MDO Spezifischer Brennstoffverbrauch eines als Einstoffmotor betriebenen Hauptmotors bei PME g/kWh 180\n 17 VLNG Gesamtfassungsvermögen der LNG-Tanks an Bord m3 1 000\n 3\n 18 VHFO Gesamtfassungsvermögen der Schweröltanks an Bord m 1 200\n 3\n 19 VMDO Gesamtfassungsvermögen der Marinedieselöltanks an Bord m 400\n 20 ρLNG Dichte von LNG kg/m3 450\n 21 ρHFO Dichte von Schweröl kg/m3 991\n 22 ρMDO Dichte von Marinedieselöl kg/m 3\n 900\n 23 LCVLNG Unterer Heizwert von LNG kJ/kg 48 000\n 24 LCVHFO Unterer Heizwert von Schweröl kJ/kg 40 200\n 25 LCVMDO Unterer Heizwert von Marinedieselöl kJ/kg 42 700\n 26 KLNG Füllungsgrad LNG-Tanks - 0,95\n 27 KHFO Füllungsgrad Schweröltanks - 0,98\n 28 KMDO Füllungsgrad Marinedieselöltanks - 0,98\n 29 fDFgas PMEMDO + PMELNG + PAE - 0,5195\n ×\n PMELNG + PAE\n VLNG × ρLNG × LCVLNG × KLNG\n VHFO × ρHFO × LCVHFO × KHFO × VMDO × ρMDO × LCVMDO × KMDO × VLNG × ρLNG × LCVLNG × KLNG\n 30 EEDI (PME LNG × (CF Pilotfuel × SFCME Pilotfuel + CF LNG × SFCDF LNG ) + PME MDO × CF MDO × SFCME MDO gCO2/tnm 3,28\n + PAE × (CFAE Pilotfuel × SFCAE Pilotfuel + CF LNG × SFCAE LNG)) / (Vref × Capacity)\n\n\nFall 5: Ein Zweistoff-Hauptmotor (LNG, Zündöl MDO) und ein Hauptmotor (MDO) sowie ein Zweistoff-Hilfsmotor (LNG,\nZündöl MDO, kein Wellengenerator), wobei LNG nicht als der „Hauptbrennstoff“ für den Zweistoff-Hauptmotor an-\ngesehen werden könnte:\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 49,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 689 Heft 20 – 2020\n\n Nr. Parameter Formel oder Quelle Einheit Wert\n 1 MCRME MDO höchste Dauerleistung (maximum continuous rating) eines ausschließlich mit MDO betriebenen kW 5 000\n Hauptmotors\n 2 MCRME LNG höchste Dauerleistung (maximum continuous rating) eines als Zweistoffmotor betriebenen kW 4 000\n Hauptmotors\n 3 Capacity Tragfähigkeit des Schiffes beim zum Sommerfreibord korrespondierenden Tiefgang DWT 81 200\n 4 Vref Referenzgeschwindigkeit des Schiffes kn 14\n 5 PME MDO 0,75 x MCRME MDO kW 3 750\n 6 PME LNG 0,75 x MCRME LNG kW 3 000\n 7 PAE 0,05 x (MCRME MDO + MCRME LNG) kW 450\n 8 CF Pilotfuel CF-Faktor des Zündöls MDO des Zweistoff-Hauptmotors - 3,206\n 9 CFAE Pilotfuel CF-Faktor des Zündöls MDO des Hilfsmotors - 3,206\n 10 CF LNG CF-Faktor eines mit LNG betriebenen Zweistoffmotors - 2,75\n 11 CF MDO CF-Faktor eines mit MDO betriebenen Zweistoff-Haupt-/Hilfsmotors - 2,75\n 12 SFCME Pilotfuel Spezifischer Brennstoffverbrauch von Zündöl eines Zweistoff-Hauptmotors bei PME g/kWh 6\n 13 SFCAE Pilotfuel Spezifischer Brennstoffverbrauch von Zündöl eines Zweistoff-Hilfsmotors bei PAE g/kWh 7\n 14 SFCDF LNG Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit LNG betriebenen Zweistoff-Hauptmotors bei PME g/kWh 158\n 15 SFCAE LNG Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit LNG betriebenen Hilfsmotors bei PAE g/kWh 160\n 16 SFCDF MDO Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit MDO betriebenen Zweistoff-Hauptmotors bei PME g/kWh 185\n 17 SFCME MDO Spezifischer Brennstoffverbrauch eines Einstoff-Hauptmotors bei PME g/kWh 180\n 18 SFCAE MDO Spezifischer Brennstoffverbrauch eines mit MDO betriebenen Hilfsmotors bei PAE g/kWh 187\n 3\n 19 VLNG Gesamtfassungsvermögen der LNG-Tanks an Bord m 600\n 20 VHFO Gesamtfassungsvermögen der Schweröltanks an Bord m3 1 200\n 21 VMDO Gesamtfassungsvermögen der Marinedieselöltanks an Bord m3 400\n 22 ρLNG Dichte von LNG kg/m 3\n 450\n 23 ρHFO Dichte von Schweröl kg/m 3\n 991\n 24 ρMDO Dichte von Marinedieselöl kg/m3 900\n 25 LCVLNG Unterer Heizwert von LNG kJ/kg 48 000\n 26 LCVHFO Unterer Heizwert von Schweröl kJ/kg 40 200\n 27 LCVMDO Unterer Heizwert von Marinedieselöl kJ/kg 42 700\n 28 KLNG Füllungsgrad LNG-Tanks - 0,95\n 29 KHFO Füllungsgrad Schweröltanks - 0,98\n 30 KMDO Füllungsgrad Marinedieseltanks - 0,98\n 31 fDFgas PMEMDO + PMELNG + PAE - 0,3462\n ×\n PMELNG + PAE\n VLNG × ρLNG × LCVLNG × KLNG\n VHFO × ρHFO × LCVHFO × KHFO × VMDO × ρMDO × LCVMDO × KMDO × VLNG × ρLNG × LCVLNG × KLNG\n 32 fDFliquid 1 - fDFgas - 0,6538\n 33 EEDI (PME LNG × (fDFgas × (CF Pilotfuel × SFCME Pilotfuel + CF LNG x SFCDF LNG) + fDFliquid × CF MDO × SFCDF gCO2/tnm 3,54\n MDO)) + PME MDO × CF MDO × SFCME MDO + PAE × (fDFgas × (CFAE Pilotfuel × SFCAE Pilotfuel + CF LNG ×\n SFCAE LNG) + fDFliquid × CF MDO × SFCAE MDO)) / (Vref × Capacity)\n\n ***\n\n\n\n(VkBl. 2020 S. 663)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 50,
"content": "Heft 20 – 2020 690 VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 168 Bekanntmachung der Entschließung dass Schiffe, auf die Kapitel 4 Anwendung findet, auch\n des Ausschusses für den Schutz den Anforderungen hinsichtlich Besichtigung und Aus-\n der Meeresumwelt MEPC.309(73), stellung von Zeugnissen unterworfen werden müssen,\n wobei die von der Organisation erarbeiteten Richtlinien zu\n „Änderungen der Richtlinien von berücksichtigen sind,\n 2014 über Besichtigungen im Hin-\n blick auf den Energieeffizienz-Kenn- FERNER IM HINBLICK DARAUF, dass er mit Entschlie-\n wert (EEDI) und die Ausstellung von ßung MEPC.214(63) die Richtlinien von 2012 über Be-\n sichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kenn-\n Zeugnissen darüber (Entschließung\n wert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber\n MEPC.254(67), in der durch Ent- angenommen hat, und mit Entschließung MEPC.234(65)\n schließung MEPC.261(68) geänder- die Änderungen an diesen,\n ten Fassung)“, in deutscher Sprache\n FERNER IM HINBLICK DARAUF, dass er mit Entschlie-\n Hamburg, den 01. Oktober 2020 ßung MEPC.254(67) die Richtlinien von 2014 über Be-\n Az.: 11-3-0 sichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kenn-\n wert (EEDI) und die Ausstellung von Zeugnissen darüber\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird angenommen hat, und mit Entschließung MEPC.261(68)\nhiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz Änderungen an diesen,\nder Meeresumwelt MEPC.309(73), „Änderungen der Richt-\nlinien von 2014 über Besichtigungen im Hinblick auf den IN DER ERKENNTNIS, dass die oben genannten Ände-\nEnergieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von rungen der Anlage VI von MARPOL einschlägige Richtli-\nZeugnissen darüber (Entschließung MEPC.254(67), in der nien für eine reibungslose und einheitliche Umsetzung der\ndurch Entschließung MEPC.261(68) geänderten Fassung)“, Regeln erfordern,\nin deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. NACH der auf seiner dreiundsiebzigsten Tagung erfolgten\n Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der geänder-\n Post-Logistik ten Fassung der Richtlinien von 2014 über Besichtigun-\n Telekommunikation gen im Hinblick auf den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI)\n – Dienststelle Schiffssicherheit – und die Ausstellung von Zeugnissen darüber,\n i. A. 1 BESCHLIESST Änderungen der Richtlinien von 2014\n K. Krüger über Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffi-\n zienz-Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von Zeug-\n nissen darüber, deren Wortlaut in der Anlage dieser\n Entschließung MEPC.309(73) Entschließung wiedergegeben ist;\n (angenommen am 26. Oktober 2018)\n 2 FORDERT die Verwaltungen auf, die oben genannten\n Einschließlich der einschlägigen Änderungen in Änderungen bei der Erarbeitung und Verabschiedung\n MEPC 73/19/Add.1/Corr.1 innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung\n Änderungen der Richtlinien von 2014 über und Durchführung der Bestimmungen in Regel 5 An-\nBesichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz- lage VI von MARPOL, in der jeweils gültigen Fassung,\n Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von zu berücksichtigen;\n Zeugnissen darüber (Entschließung MEPC.254(67),\n 3 ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von\n in der durch Entschließung MEPC.261(68)\n MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die\n geänderten Fassung)\n Änderungen Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffs-\nDER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES- werften, Schiffskonstrukteuren und jeglichen anderen\nUMWELT, beteiligten Gruppen zur Kenntnis zu bringen;\nGESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkom- 4 STIMMT DARIN ÜBEREIN, diese Richtlinien in ihrer\nmens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisati- jeweils gültigen Fassung unter Berücksichtigung der\non betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen einer\nSchutz der Meeresumwelt durch internationale Überein- regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen.\nkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresver-\nschmutzung durch Schiffe übertragen werden, Anlage\nSOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass er mit Entschließung Änderungen der Richtlinien von 2014 über\nMEPC.203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von Besichtigungen im Hinblick auf den Energieeffizienz-\n1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens Kennwert (EEDI) und die Ausstellung von\nvon 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Zeugnissen darüber (Entschließung MEPC.254(67),\nSchiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem in der durch Entschließung MEPC.261(68)\nÜbereinkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die geänderten Fassung)\nEnergieeffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL)\nangenommen hat, 1 Die Fußnote am Titel des Abschnitts 2 wird durch Fol-\n gendes ersetzt:\nIM HINBLICK DARAUF, dass die oben genannten Ände-\nrungen der Anlage VI von MARPOL am 1. Januar 2013 in „2 Begriffsbestimmungen1\nKraft getreten sind, 1\n Andere in diesen Richtlinien verwendete Begriffe haben die in\n den Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berechnung des\nSOWIE IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 5 (Besichti- erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneu-\ngungen) der geänderten Anlage VI von MARPOL verlangt, bauten (Entschließung MEPC.308(73)) festgelegte Bedeutung.“\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 691 Heft 20 – 2020\n\n2 Absatz 4.1.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: chen Ergebnissen von Tankversuchen beru-\n hen. Ein Tankversuch für ein einzelnes Schiff\n „4.1.1 Der erreichte EEDI muss gemäß Regel 20 der kann aufgrund von technischen Begründun-\n Anlage VI von MARPOL und den Richtlinien gen, wie der Verfügbarkeit von Ergebnissen\n von 2018 über die Methode zur Berechnung von bei Schiffen desselben Typs durchge-\n des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts führten Tankversuchen, entfallen. Darüber\n (EEDI) für Schiffsneubauten (Entschließung hinaus kann bei einem Schiff, bei dem Pro-\n MEPC.308(73)) (Richtlinien zur Berechnung befahrten nach Zustimmung des Schiffseig-\n des EEDI) berechnet werden. Die Besichti- ners und der Bauwerft und mit der Genehmi-\n gung und die Ausstellung von Zeugnissen gung des Prüfers unter der in Absatz 2.2.2\n hinsichtlich des EEDI muss in zwei Phasen der Richtlinien zur Berechnung des EEDI auf-\n erfolgen: einer Vorüberprüfung in der Ent- geführten Bedingung durchgeführt werden,\n wurfsphase und einer endgültigen Überprü- auf Tankversuche verzichtet werden. Zur Ge-\n fung bei der Probefahrt. Der grundlegende währleistung der Qualität der Tankversuche\n Ablauf des Verfahrens zur Besichtigung und muss das ITTC-Qualitätssystem berücksich-\n Ausstellung von Zeugnissen ist in Abbildung tigt werden. Die Tankversuche mit Modellen\n 1 dargestellt.“ müssen in Gegenwart des Prüfers stattfin-\n3 Die Absätze 4.2.2.1 und 4.2.2.2 werden durch folgen- den.“\n den Wortlaut ersetzt: 7 Absatz 4.2.7.4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n „.1 die Tragfähigkeit (deadweight tonnage DWT) „.4 ein ausführlicher Bericht über die Methode\n oder Bruttoraumzahl (BRZ) für Fahrgastschif- und die Ergebnisse des Tankversuchs; die-\n fe und Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die höchste ser muss mindestens die Tankversuchser-\n Dauerleistung (Maximum Continuous Rating gebnisse bei der Probefahrtbedingung sowie\n MCR) der Haupt- und Hilfsmotoren, die Re- bei der in Absatz 2.2.2 der Richtlinien zur Be-\n ferenzgeschwindigkeit des Schiffes (vref) wie rechnung des EEDI festgelegten Bedingung\n in Absatz 2.2.2 der Richtlinien zur Berech- umfassen;“\n nung des EEDI angegeben, die Brennstoffart,\n den spezifischen Brennstoffverbrauch (Spe- 8 Absatz 4.3.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n cific Fuel Consumption, SFC) des Hauptmo-\n tors bei 75 % MCR, den SFC der Hilfsmoto- „4.3.1 Als Probefahrtbedingungen müssen, wenn\n ren bei 50 % MCR und bei Bedarf die möglich, die in Absatz 2.2.2 der Richtlinien\n Stromverbrauchstabelle für bestimmte zur Berechnung des EEDI angegebenen Be-\n Schiffstypen, wie in den Richtlinien zur Be- dingungen festgelegt werden.“\n rechnung des EEDI festgelegt; 9 Absatz 4.3.5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n .2 Leistungskurve(n) (kW – Knoten) in der Ent- „4.3.5 Die Seeverhältnisse müssen gemäß der ITTC\n wurfsphase geschätzt unter Zugrundelegung Recommended Procedure 7.5-04-01-01.1\n der in Absatz 2.2.2 der Richtlinien zur Be- Speed and Power Trials 2017 (ITTC-Verfah-\n rechnung des EEDI angegebenen Bedingung rensempfehlung 7.5-04-01-01.1 Geschwin-\n sowie, sofern die Probefahrt unter einer an- digkeits- und Leistungsversuche, 2017) oder\n deren Bedingung als der oben genannten der Norm ISO 15016:2015 gemessen wer-\n durchgeführt wird, auch eine unter Zugrun- den.“\n delegung der Probefahrtbedingung ge-\n schätzte Leistungskurve;“ 10 Absatz 4.3.6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n\n4 Absatz 4.2.2.8.2 wird durch folgenden Wortlaut er- „4.3.6 Die Schiffsgeschwindigkeit muss gemäß der\n setzt: ITTC Recommended Procedure 7.5-04-01-\n 01.1 Speed and Power Trials 2017 (ITTC-\n „.2 das Fassungsvermögen der LNG-Ladetanks Verfahrensempfehlung 7.5-04-01-01.1 Ge-\n in m³ und die Boil-off Rate (BOR) gemäß der schwindigkeits- und Leistungsversuche,\n Festlegung in Absatz 2.2.5.6.3 der Richtli- 2017) oder der Norm ISO 15016:2015 und an\n nien zur Berechnung des EEDI;“ mehr als zwei Punkten, deren Spanne die\n5 Absatz 4.2.2.8.5 wird durch folgenden Wortlaut er- Leistung des Hauptmotors gemäß der Fest-\n setzt: legung in Absatz 2.2.5 der Richtlinien zur Be-\n rechnung des EEDI einschließt, gemessen\n „.5 den spezifischen Brennstoffverbrauch der werden.“\n Dampfturbine (SFCSteamTurbine), wie in Ab-\n satz 2.2.7 der Richtlinien zur Berechnung 11 Absatz 4.3.8 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n des EEDI festgelegt.“ „4.3.8 Der Antragsteller muss Leistungskurven auf\n6 Absatz 4.2.5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Grundlage der bei der Probefahrt gemesse-\n nen Schiffsgeschwindigkeit und Leistung\n „4.2.5 Bei Schiffen, auf die Regel 21 der Anlage VI des Hauptmotors erstellen. Bei der Erstel-\n von MARPOL Anwendung findet, müssen die lung der Leistungskurven muss der Antrag-\n für die Vorüberprüfung in der Entwurfsphase steller falls nötig die gemessene Schiffs-\n verwendeten Leistungskurven auf verlässli- geschwindigkeit kalibrieren, indem er die\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 52,
"content": "Heft 20 – 2020 692 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Auswirkungen von Wind, Strömung, Wellen, 14 Abschnitt 2 des Anhangs 2 wird durch folgenden\n Flachwasser, Verdrängung, Wassertempera- Wortlaut ersetzt:\n tur und Wasserdichte gemäß ITTC Recom-\n „Diese Richtlinien bieten einen Rahmen für die ein-\n mended Procedure 7.5-04-01-01.1 Speed\n heitliche Anwendung des EPT-EEDI-Validierungsver-\n and Power Trials 2017 (ITTC-Verfahrens-\n fahrens bei Schiffen, bei denen die erforderliche Hilfs-\n empfehlung 7.5-04-01-01.1 Geschwindig-\n motorenleistung gemäß Absatz 2.2.5.7 der Richtlinien\n keits- und Leistungsversuche, 2017) oder\n zur Berechnung des EEDI berechnet wird.”\n der Norm ISO 15016:2015 berücksichtigt.\n Der Antragsteller muss nach Absprache mit 15 Absatz 3.5 des Anhangs 2 wird durch folgenden\n dem Schiffseigner dem Prüfer einen Bericht Wortlaut ersetzt:\n über die Geschwindigkeitsversuche ein-\n schließlich Einzelheiten zur Erstellung der „3.5 Im Sinne dieser Richtlinien entspricht PAE der\n Leistungskurven zur Überprüfung vorlegen.“ Bestimmung in Absatz 2.2.5.6 der Richtlinien\n zur Berechnung des EEDI.“\n12 Die Absätze 4.3.9.1 and 4.3.9.2 werden durch folgen- 16 Absatz 4.1 des Anhangs 2 wird durch folgenden\n den Wortlaut ersetzt: Wortlaut ersetzt:\n\n „.1 bei Schiffen, bei denen eine Probefahrt unter „4.1 Diese Richtlinien finden Anwendung auf\n der in Absatz 2.2.2 der Richtlinien zur Be- Schiffe, wie sie in Absatz 2.2.5.7 der Richtli-\n rechnung des EEDI festgelegten Bedingung nien zur Berechnung des EEDI festgelegt\n durchgeführt wird: der erreichte EEDI muss sind.“\n unter Verwendung der bei der Probefahrt mit\n der nach Absatz 2.2.5 der Richtlinien zur Be- ***\n rechnung des EEDI festgelegten Leistung\n des Hauptmotors gemessenen Schiffsge-\n schwindigkeit neu berechnet werden; und (VkBl. 2020 S. 690)\n .2 bei Schiffen, bei denen eine Probefahrt nicht\n unter den in Absatz 2.2.2 der Richtlinien zur\n Berechnung des EEDI festgelegten Bedin-\n gungen durchgeführt werden kann: weicht\n die Schiffsgeschwindigkeit, die bei der nach\n Absatz 2.2.5 der Richtlinien zur Berechnung\n des EEDI festgelegten Leistung des Haupt-\n motors unter den Probefahrtbedingungen ge-\n messen wurde, von der gemäß der Leis-\n tungskurve unter den entsprechenden\n Bedingungen erwarteten Schiffsgeschwin-\n digkeit ab, muss die Bauwerft den erreichten Nr. 169 Bekanntmachung der Entschließung\n EEDI neu berechnen, indem die unter den in des Ausschusses für den Schutz der\n Absatz 2.2.2 der Richtlinien zur Berechnung Meeresumwelt MEPC.322(74), „Än-\n des EEDI festgelegten Bedingungen geltende derungen der Richtlinien von 2018\n Schiffsgeschwindigkeit mittels einer vom über die Methode zur Berechnung\n Prüfer akzeptierten angemessenen Korrek- des erreichten Energieeffizienz-\n turmethode angepasst wird.“ Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubau-\n ten (Entschließung MEPC.308(73))“,\n13 Absatz 4.3.13 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: in deutscher Sprache\n „4.3.13 Die Technische EEDI-Akte muss nach Bedarf Hamburg, den 01. Oktober 2020\n unter Berücksichtigung der Probefahrtergeb- Az.: 11-3-0\n nisse überarbeitet werden. Eine solche Über-\n arbeitung muss gegebenenfalls die auf Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n Grundlage der Probefahrtergebnisse ange- wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den\n passte Leistungskurve (nämlich der modifi- Schutz der Meeresumwelt MEPC.322(74), „Änderungen\n zierten Schiffsgeschwindigkeit unter den in der Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berech-\n Absatz 2.2.2 der Richtlinien zur Berechnung nung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für\n des EEDI festgelegten Bedingungen), die Schiffsneubauten (Entschließung MEPC.308(73))“, in\n endgültig ermittelte Tragfähigkeit/Brutto- deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.\n raumzahl, h für LNG-Tankschiffe mit einer\n dieselelektrischen Antriebsanlage und den in Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\n der genehmigten Technischen NOX-Akte be- Post-Logistik\n schriebenen spezifischen Brennstoffver- Telekommunikation\n brauch (SFC) sowie den auf Grundlage dieser – Dienststelle Schiffssicherheit –\n Modifikationen neu berechneten erreichten i. A.\n EEDI umfassen.“ K. Krüger\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255016/",
"number": 53,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 693 Heft 20 – 2020\n\n Entschließung MEPC.322(74) nung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für\n (angenommen am 17. Mai 2019) Schiffsneubauten angenommen hat,\n IN DER ERKENNTNIS, dass die Änderungen der Anla-\n Änderungen der Richtlinien von 2018 über die\n ge VI von MARPOL einschlägige Richtlinien für eine rei-\n Methode zur Berechnung des erreichten\n bungslose und einheitliche Umsetzung der Regeln erfor-\n Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffs-\n dern,\n neubauten (Entschließung MEPC.308(73))\n NACH der auf seiner vierundsiebzigsten Tagung erfolgten\nDER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-\n Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien\nUMWELT,\n von 2018 über die Methode zur Berechnung des erreich-\ngestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkom- ten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubau-\nmens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisa- ten,\ntion betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den\n 1 BESCHLIESST Änderungen der Richtlinien von 2018\nSchutz der Meeresumwelt (dem Ausschuss) durch inter-\n über die Methode zur Berechnung des erreichten\nnationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämp-\n Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubau-\nfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertra-\n ten, in ihrer jeweils gültigen Fassung, deren Wortlaut\ngen werden,\n in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben\nSOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass er auf seiner zweiund- ist;\nsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.203(62)\n 2 FORDERT die Verwaltungen auf, die oben genannten\nÄnderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Än-\n Änderungen bei der Erarbeitung und Verabschiedung\nderung des Internationalen Übereinkommens von 1973\n innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in\n und Durchführung der Bestimmungen in Regel 20 der\nder Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Überein-\n Anlage VI von MARPOL, in ihrer jeweils gültigen Fas-\nkommen (Aufnahme von Regeln betreffend die Energie-\n sung, zu berücksichtigen;\neffizienz von Schiffen in Anlage VI von MARPOL) ange-\nnommen hat, 3 ERSUCHT die Vertragsparteien der Anlage VI von\n MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die\nIM HINBLICK DARAUF, dass die oben genannten Ände-\n Änderungen Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Schiffs-\nrungen der Anlage VI von MARPOL am 1. Januar 2013 in\n werften, Schiffskonstrukteuren und jeglichen anderen\nKraft getreten sind,\n beteiligten Parteien zur Kenntnis zu bringen;\nSOWIE IM HINBLICK DARAUF, dass Regel 20 (Erreichter\n 4 STIMMT DARIN ÜBEREIN, diese Richtlinien unter Be-\nEnergieeffizienz-Kennwert (erreichter EEDI)) der Anlage\n rücksichtigung der bei ihrer Umsetzung gewonnenen\nVI von MARPOL, in der jeweils gültigen Fassung, ver-\n Erfahrungen einer regelmäßigen Überprüfung zu un-\nlangt, dass der EEDI unter Berücksichtigung der von der\n terziehen.\nOrganisation erarbeiteten Richtlinien berechnet werden\nmuss,\n Anlage\nFERNER IM HINBLICK AUF die auf seiner dreiundsech-\nzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.212(63) ange-\n Änderungen der Richtlinien von 2018 über die\nnommenen Richtlinien von 2012 über die Methode zur\n Methode zur Berechnung des erreichten\nBerechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts\n Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffs-\n(EEDI) für Schiffsneubauten und auf die auf seiner vier-\n neubauten (Entschließung MEPC.308(73))\nundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.224(64)\nangenommenen Änderungen an diesen, 1 Im „Inhaltsverzeichnis” wird hinter Punkt 2.2.18 der\n folgende Wortlaut hinzugefügt:\nFERNER IM HINBLICK DARAUF, dass er auf seiner\nsechsundsechzigsten Tagung mit Entschließung „2.2.19 fm ; Faktor für Schiffe mit den Eisklassen\nMEPC.245(66) die Richtlinien von 2014 über die Methode IA Super und IA“\nzur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kenn-\n 2 Die EEDI-Formel in Abschnitt 2.1 wird durch Folgen-\nwerts (EEDI) für Schiffsneubauten und mit den Entschlie-\n des ersetzt:\nßungen MEPC.263(68) auf seiner achtundsechzigsten\nTagung und mit MEPC.281(70) Änderungen an diesen „2.1 EEDI-Formel\nangenommen hat,\n Der erreichte Energieeffizienz-Kennwert (Energy Effi-\nFERNER IM HINBLICK DARAUF, dass er auf seiner drei- ciency Design Index = EEDI) für Schiffsneubauten ist\nundsiebzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.308(73) ein Maß für die Energieeffizienz (g / t × nm) von Schif-\ndie Richtlinien von 2018 über die Methode zur Berech- fen und wird mit folgender Formel berechnet:\n\n\n ⎛ n ⎞ ⎛ nME ⎞ ⎛⎛ n nPTI neff ⎞ ⎞ ⎛ neff ⎞“\n ⎜ ∏ fj ⎟ ⎜ ∑ PME(i) × CFME(i) × SFCME(i) ⎟ +(PAE × CFAE × SFCAE*)+ ⎜ ⎜ ∏ fj × ∑ PPTI(i) - ∑ feff(i) × PAEeff(i) ⎟CFAE × SFCAE ⎟ - ⎜ ∑ feff(i) × Peff(i) × CFME × SFCME**⎟\n ⎝ j=1 ⎠ ⎝ i=1 ⎠ ⎝ ⎝ j=1 i=1 i=1 ⎠ ⎠ ⎝ i=1 ⎠\n fi × fc × fl × Capacity × fw × Vref × fm\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 20 – 2020 694 VkBl. Amtlicher Teil\n\n3 Ein neuer Abschnitt 2.2.19 wird hinter dem bestehen-\n den Abschnitt 2.2.18 wie folgt hinzugefügt:\n „2.2.19 fm ; Faktor für Schiffe mit den Eisklassen IA\n Super und IA\n Für Schiffe mit den Eisklassen IA Super und IA muss\n der folgende Faktor fm angewendet werden:\n fm = 1,05\n Für weitere Informationen über ungefähre Entspre-\n chungen von Eisklassen siehe HELCOM-Empfeh-\n lung 25/7*.“\n\n ***\n\n\n\n(VkBl. 2020 S. 692)\n\n\n\n\n* Die HELCOM-Empfehlung 25/7 ist unter http://www.helcom.fi abruf-\n bar.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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