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"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n (VkBl.)\n\n\n I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n 49. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1995 Heft 19\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 1995 Seite Nr. Datum VkBl. 1995 Seite\n\n Allgemeine Angelegenheiten Binnenschiffahrt\n\n 169 5. 9. 1995 Beförderung gefährlicher Güter auf der 176 20. 9. 1995 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur\n Straße; vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiff-\n Zuordnung der Ziffern der Stoffaufzählung der Klas- fahrtsstraßen-Ordnung ................................................... 605\n sen 6.1 und 8 gem. 5. Straßen-Gefahrgutänderungs-\n verordnung zu den Ziffern der bisherigen Klassen 177 29. 9. 1995 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur\n 6.1. und 8 ....................................................................... 570 vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiff-\n fahrtsstraßen-Ordnung ................................................... 609\n 170 18. 9. 1995 Allgemeine Verwaltungsvorschriften\n über die Selbstverwaltung und die Geschäftsführung 178 9. 10. 1995 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur\n sowie über die Durchführung der gesetzlichen vorübergehenden Abweichung von der Donauschiff-\n Unfallversicherung im Zuständigkeitsbereich der fahrtspolizeiverordnung .................................................. 610\n Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des\n Bundesministeriums für Verkehr (AVV – AfU BMV) ....... 575 179 29. 9. 1995 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur\n vorübergehenden Abweichung von der Donauschiff-\n 171 20. 9. 1995 Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift fahrtspolizeiverordnung .................................................. 611\n zur Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prü-\n fungsordnung für den mittleren Wetterdienst des Straßenbau\n Bundes (LAPO-mittIWD) ................................................ 576 180 25. 8. 1995 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n Nr. 20/1995\n Eisenbahn\n Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht\n 172 13. 9. 1995 Bekanntmachung der Planfeststellung und Verdingungswesen;\n für die Beseitigung des Bahnüberganges „Peters- Vergabe- und Vertragsunterlagen\n bergstraße“ in km 96, 767 der Strecke Köln – Sachgebiet 16.4: –; Abwicklung von Verträgen .......... 611\n Niederlahnstein in der Stadt Königswinter ..................... 577\n 181 28. 8. 1995 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n 173 21. 9. 1995 Bekanntmachung der Planfeststellung Nr. 22/1995\n für die Erweiterung und Umgestaltung des Bahn- Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht\n hofes Erfurt Hbf – Knoten Erfurt –.................................. 577 und Verdingungswesen;\n Vergabe- und Vertragsunterlagen .... 613\n Straßenverkehr\n 182 12. 9. 1995 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n 174 28. 9. 1995 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Nr. 23/1995\n Personenbeförderungsgesetz (AVV) vom 22. August Sachgebiet 05.4: Brücken- und Ingenieurbau;\n 1995................................................................................ 578 Bauarten .......................................... 622\n 175 12. 9. 1995 ECE-Regelung Nr. 93 über einheitliche\n Bedingungen für die Genehmigung von\n I. Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz\n II. Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus einer Einrich-\n tung eines genehmigten Typs für den vorderen\n Unterfahrschutz\n III. Fahrzeugen hinsichtlich ihres vorderen Unterfahr-\n schutzes.................................................................... 605\n\n\n\n\n Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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"content": "Heft 19 – 1995 570 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n AMTLICHER TEIL\n\n Allgemeine Angelegenheiten\nNr. 169 Beförderung gefährlicher Güter auf\n der Straße; Zuordnung der Ziffern\n der Stoffaufzählung der Klassen 6.1\n und 8 gem. der 5. Straßen-Gefahr-\n gutänderungsverordnung zu den\n Ziffern der bisherigen Klassen 6.1\n und 8\n Bonn, den 5. September 1995\n A 13/26.20.70-02-09\nIn der Zuordnung der Ziffern der Stoffaufzählung der\nKlassen 6.1 und 8 (Vkbl. 1995, Heft 10, S. 290) sind eini-\nge Änderungen durchzuführen. Zur besseren Übersicht-\nlichkeit werden die vollständigen Gegenüberstellungen\nfür die Klassen 6.1 und 8 abgedruckt. Die geänderten\nZuordnungen sind jeweils durch „fetten und kursiven“\nDruck kenntlich gemacht; Einträge, die infolge der\nKorrektur nicht mehr der jeweiligen Klasse angehören,\nsind zusätzlich durchgestrichen.\n Bundesministerium für Verkehr\n Im Auftrag\n Rein\n\n\nKlasse 6.1\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 575 Heft 19 – 1995\n\n\n\n\n Nr. 170 Allgemeine Verwaltungsvorschriften\n über die Selbstverwaltung und die\n Geschäftsführung sowie über die\n Durchführung der gesetzlichen Un-\n fallversicherung im Zuständigkeits-\n bereich der Ausführungsbehörde für\n Unfallversicherung des Bundesmini-\n steriums für Verkehr\n (AVV – AfU BMV)\n Erlaß vom 15. November 1994 –\n Z 13/04.40.06-12/233 Vmz 94 –\n VkBl. 1994 S. 830\n Bonn, den 18. September 1995\n Z 13/04.40.06-12/158 Vmz 95\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 19 – 1995 576 VkBl. Amtlicher Teil\n\nNach Anhörung und auf Vorschlag des Vorstandes und b) In Nummer 4 wird nach Satz 2 folgender Satz 3\nder Vertreterversammlung der AfU BMV vom 8. Juli 1995 eingefügt: „Unter den gleichen Voraussetzungen\nwerden die von mir durch Bezugserlaß unter dem Vor- ist auch die tatsächliche Pflege eines nach ärzt-\nbehalt der Stellungnahme der Vertreterversammlung der lichem Gutachten pflegebedürftigen nahen An-\nAfU BMV erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvor- gehörigen zu berücksichtigen.“\nschriften nunmehr endgültig mit folgenden Maßgaben in 2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nKraft gesetzt: „(1) Bewerbungen für den Deutschen Wetterdienst\n1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a angefügt: sind zu richten an:\n „(2a) Für das bezeichnete Unternehmen Deutsche Deutscher Wetterdienst\n Flugsicherung GmbH (DFS) gelten als Dienststellen Geschäftsbereich\n und als Untersuchungsstelle für Unfalluntersuchun- Personal und Betriebswirtschaft\n gen (§ 17) im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungs- Frankfurter Straße 135\n vorschriften die der AfU BMV von der DFS GmbH ge- 63067 Offenbach am Main\n nannten Organisationseinheiten des Unternehmens.“ Bewerbungen für den\n2. § 17 wird wie folgt geändert: Geophysikalischen Beratungsdienst der Bun-\n a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: deswehr\n „Untersuchungsstelle i.S.d. § 1561 RVO ist die sind zu richten an:\n jeweilige Ober- und Mittelbehörde, die sich bei der Amt für Wehrgeophysik\n Feststellung von Ursachen, Zeit, Ort und Hergang Mont Royal\n des Unfalls der (leitenden) Fachkraft für Arbeits- 56841 Traben-Trarbach“\n sicherheit zu bedienen hat.“ 3. § 10 wird wie folgt geändert:\n b) Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: a) Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefaßt:\n „Bei der Unfalluntersuchung ist die zuständige „§ 10 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes;\n Personalvertretung zu beteiligen.“ Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst“\n3. Der fünfte Abschnitt erhält die Bezeichnung b) In § 10 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n „4. Abschnitt“. „(4) Erzielt ein Anwärter in den Ausbildungsabschnit-\n4. § 20 (Inkrafttreten) wird § 21. ten I und II (§ 8 Abs. 2) jeweils nicht mindestens\nDie Allgemeinen Verwaltungsvorschriften mit den vorge- ein mit der Note „ausreichend“ bewertetes Er-\nnannten Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in gebnis, so hat er den jeweiligen Ausbildungsab-\nKraft. schnitt zu wiederholen; der Vorbereitungsdienst\n Bundesministerium für Verkehr ist entsprechend zu verlängern. Erzielt der\n Im Auftrag Beamte bei der Wiederholung des jeweiligen\n Ewald Ausbildungsabschnittes wiederum nicht minde-\n(VkBl. 1995 S. 575) stens ein mit der Note „ausreichend“ bewertetes\n Ergebnis, so ist er zu entlassen.“\n c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nNr. 171 Zweite Allgemeine Verwaltungsvor- 4. § 11 wird wie folgt geändert:\n schrift zur Änderung der Laufbahn-, a) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 3 werden jeweils\n Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Worte „des Referates für das Aus- und Fort-\n für den mittleren Wetterdienst des bildungswesen“ durch die Worte „des Referates\n Bundes (LAPO-mittlWD) Personalentwicklung“ ersetzt.\n b) In Absatz 3 werden die Worte „, die Wetteramts-\nNach § 2 Abs. 4 bis 6 der Bundeslaufbahnverordnung in\n leiter“ gestrichen.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990\n(BGBl. I S. 449, 863), zuletzt geändert durch Artikel 12 5. In § 12 werden in Absatz 6 letzter Satz die Worte\nAbs. 8 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I „Dem Referat für das Aus- und Fortbildungswesen“\nS. 2325), werden im Einvernehmen mit dem Bundesmi- durch die Worte „Dem Referat Personalentwicklung“\nnisterium des Innern und dem Bundesministerium der ersetzt.\nVerteidigung sowie unter Mitwirkung des Bundesper- 6. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsonalausschusses folgende Regelungen getroffen: a) In Satz 1 wird hinter dem Wort „Ausbildungsab-\n Artikel 1 schnitte“ der Zusatz „I-VI“ eingefügt.\nDie Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für b) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nden mittleren Wetterdienst des Bundes (LAPO-mittlWD) aa)Die Worte „ – andere schriftliche Ausarbei-\nvom 1. Juni 1987 (VkBl. 1987 S. 514), zuletzt geändert tungen“ werden gestrichen.\ndurch die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur bb)Die letzte Strichaufzählung wird wie folgt\nÄnderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungs- gefaßt:\nordnung für den mittleren Wetterdienst des Bundes „ – Leistungstests in schriftlicher oder prakti-\n(VkBl. 1992 S. 586), wird wie folgt geändert: scher Form.“\n1. § 3 wird wie folgt geändert: 7. § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n a) In Nummer 4 Satz 2 wird die Zahl „38“ durch die „(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens sie-\n Zahl „40“ ersetzt. ben der zehn nach Absatz 1 zu berücksichtigenden\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 577 Heft 19 – 1995\n\n Leistungen jeweils mit mindestens 5 Rangpunkten Nr. 173 Bekanntmachung der Planfeststel-\n bewertet sind und die Durchschnittspunktzahl der lung für die Erweiterung und Umge-\n Prüfung mindestens 5 beträgt.“ staltung des Bahnhofes Erfurt Hbf\n8. In § 27 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „ – Zentralamt –“ – Knoten Erfurt –\n durch die Worte „ – Geschäftsbereich Personal und\n Mit dem Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-\n Betriebswirtschaft – „ ersetzt.\n Bundesamtes vom 8. 9. 1995 – Az.: 1011 Rap 167/95 ist\n Artikel 2 der Plan für das Bauvorhaben Knoten Erfurt, Planfest-\nDiese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 in stellungsabschnitt 5.1 gemäß § 18 des Allgemeinen\nKraft. Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. 12. 1993 (BGBl. I S.\nBonn, den 20. September 1995 2378, 2396) festgestellt worden.\n Bundesministerium für Verkehr Der geplante Abschnitt 5.1 des Knotens Erfurt verläuft im\n In Vertretung Stadtgebiet Erfurt auf der bestehenden Bahnanlage, im\n Hans Jochen H e n k e Osten beginnend vom Tonberg bis zur Schillerstraße im\n(VkBl. 1995 S. 576) Westen und umfaßt die km 104,9 + 00 bis 109,5 + 72 der\n Strecke Halle – Guntershausen.\n Bestandteil des Bauvorhabens sind:\n – Gleisanlagen des Bahnhofes einschließlich der An-\n lagen für die Fahrstromleitung, Signalanlagen und\n Eisenbahn Telekommunikation,\n – 7 Eisenbahnbrücken und ein Wirtschaftsweg am\nNr. 172 Bekanntmachung der Planfeststel- Tonberg,\n lung für die Beseitigung des Bahn-\n – Entwässerungsanlagen des Bahnhofes und der\n überganges „Petersbergstraße“ in Bauwerke,\n km 96,767 der Strecke Köln – Nieder-\n – Anpassung der Versorgungsleitungen,\n lahnstein in der Stadt Königswinter\n – Bauwerke für den Schallschutz (Lärmschutzwände),\nDer Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-Bundes- – landschaftspflegerische Maßnahmen,\namtes, Außenstelle Köln (Planfeststellungsbehörde) vom\n – Baustellenflächen und Transportstraßen für die Bauzeit.\n4. 8. 1995, Az.: 1022-Rap 56/94, der das o. a. Bauvor-\nhaben betrifft, liegt mit einer Ausfertigung des festgestell- Der verfügende Teil des Beschlusses lautet auszugs-\nten Planes in der Zeit vom 23. 10. 1995 bis 6. 11. 1995 weise:\neinschließlich (mindestens zwei Wochen) im Rathaus,\n I. Feststellung des Planes für den Knoten Erfurt im\nKönigswinter-Thomasberg (Dienstgebäude) während der\n Bereich der Landeshauptstadt Erfurt\nDienststunden zur Einsicht aus.\n Nach § 18 AEG wird der Plan für die Erweiterung und\nDer Planfeststellungsbeschluß wurde denjenigen, über\n Umgestaltung des Bahnhofs Erfurt Hbf mit den in die-\nderen Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt.\n sem Beschluß aufgeführten Ergänzungen, Änderun-\nMit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluß den gen, Vorkehrungen und Schutzanlagen festgestellt.\nübrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs.\n Für die Ausführungsplanung ist vor Baubeginn eine ge-\n4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).\n sonderte Genehmigung erforderlich. Für diesen Plan-\nRechtsbehelfsbelehrung feststellungsbeschluß sind gemäß § 3 Abs. 6 des Geset-\nGegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluß zes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes\nkann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vom 27. 12. 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394) Kosten (Ge-\nbeim Oberverwaltungsgericht Münster, Aegidiikirchplatz bühren und Auslagen) zu erheben, deren Festsetzung\n5, 48143 Münster, erhoben werden. einem besonderen Bescheid vorbehalten bleibt.\nDie Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Die Unterlagen des festgestellten Planes sind im\nKlage muß den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Beschluß auf den Seiten 7 bis 10 aufgeführt.\nDeutschland, vertreten durch den Präsidenten des II. Planänderungen und Ergänzungen\nEisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Köln, Am Alten\n Planfestgestellte Änderungen und Ergänzungen so-\nUfer 1, 50668 Köln) und den Gegenstand des Klagebe-\n wie deren Form der Kennzeichnung sind im Beschluß\ngehrens bezeichnen. Der Kläger hat innerhalb einer Frist\n auf den Seiten 11 bis 12 aufgeführt.\nvon 6 Wochen die zur Begründung seiner Klage dienen-\nden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärun- III. Wasserrechtliche Genehmigungen\ngen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vor- Die Planfeststellung nach § 18 AEG beinhaltet ge-\ngebracht werden, können durch das Gericht zurückge- mäß § 14 Wasserhaushaltsgesetz auch wasserrecht-\nwiesen werden. liche Erlaubnisse und Genehmigungen.\nKöln, den 13. September 1995 IV. Vorkehrungen und Schutzauflagen\n Eisenbahn-Bundesamt Über die in den Planunterlagen dargestellten Vor-\n Außenstelle Köln kehrungen und Schutzauflagen hinaus werden zum\n Im Auftrag Wohle der Allgemeinheit und zur Vermeidung nach-\n Rudolph teiliger Wirkungen auf die Rechte anderer Vorkehrun-\n(VkBl. 1995 S. 577) gen und Schutzauflagen angeordnet.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 19 – 1995 578 VkBl. Amtlicher Teil\n\n 1. Straßen und Wege und Behörden können sich auch durch Beamte oder\n Vorkehrungen für den Baustellenverkehr und zur Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten\n Bau- und Verkehrsabwicklung auf öffentlichen Stra- lassen.\n ßen und Wegen während der Bauzeit sowie die Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden\n Verkehrswegeführung für den Katastrophenschutz. Planfeststellungsbeschluß für diese Betriebsanlage\n 2. Immissionsschutz der Eisenbahn des Bundes, für die das Verkehrs-\n Vorkehrungen und Schutzauflagen zur Vorsorge wegeplanungsbeschleunigungsgesetz gilt, hat keine\n gegen Lärm, Baulärm und Staub während des Baus aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf aufschieben-\n und Betriebes der Bahnanlage, besonders hinsicht- de Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungs-\n lich des überwachten Gleises und der Schallschutz- gerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats\n wände. nach der Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht,\n 3. Wasserwirtschaft Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, gestellt und\n Vorkehrungen und Schutzauflagen für die Bau- begründet werden.\n durchführung, Bahnanlagenentwässerungen, Auslegung\n Wasserfassungen und Grundwasserverhältnisse Der Beschluß liegt mit einer Ausfertigung des festge-\n sowie gegen wassergefährdende Ereignisse. stellten Planes vom 16. 10. 1995 bis einschließlich 30.\n Beweissicherung am Grundwasser, an oberirdi- 10. 1995 jeweils während der Dienststunden im Infor-\n schen Gewässern und Wasserfassungen. mationszentrum der Stadtverwaltung Erfurt, Schlös-\n 4. Land- und Forstwirtschaft serstr. 44, aus. Der Beschluß gilt mit Ende der Aus-\n Vorkehrungen und Schutzauflagen für die Rekulti- legungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenü-\n vierung der Baufelder und Baustelleneinrich- ber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.\n tungen sowie der Gehölzpflanzung an öffentlichen Der Planfeststellungsbeschluß (Verfügender Teil und\n Straßen. Begründung, jedoch nicht der festgestellte Plan selbst)\n 5. Natur- und Landschaftsschutz kann bis zum Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung\n Vorkehrungen und Schutzauflagen für land- des Planfeststellungsbeschlusses genannten einmonati-\n schaftsplanerische Maßnahmen während und gen Rechtsbehelfs(klage)frist von den Betroffenen und\n nach der Bauzeit. von denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben\n 6. Denkmalpflege haben, schriftlich beim Eisenbahn-Bundesamt, Außen-\n Vorkehrungen und Schutzauflagen für auftretende stelle Erfurt, Weimarische Str. 44, 99099 Erfurt, angefor-\n archäologische Funde bzw. archäologische dert werden.\n Voruntersuchungen vor Beginn der Bauarbeiten. Erfurt, den 21. September 1995\n 7. Geodätische Netze und Festpunkte Eisenbahn-Bundesamt\n Vorkehrungen und Schutzauflagen hinsichtlich Außenstelle Erfurt\n der Verlegung von Festpunkten der geodätischen Im Auftrag\n Grundlagennetze. Staffel\n 8. Altlasten und Bodenverunreinigungen (VkBl. 1995 S. 577)\n Vorkehrungen und Schutzauflagen zur Entsor-\n gung von Altlasten und Bodenverunreinigungen. Straßenverkehr\nV. Entscheidungen über Einwendungen, Bedenken und\n Nr. 174 Allgemeine Verwaltungsvorschrift\n Stellungnahmen\n zum Personenbeförderungsgesetz\n Die Einwendungen der Betroffenen und sonstigen\n Einwender sowie die Stellungnahmen und Bedenken,\n (AVV) vom 22. August 1995\n die Behörden/Stellen vorgebracht haben, werden – Bonn, den 28. September 1995\n soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich in StV 17/24.05.05-9/138 Va 94 III\n anderer Weise erledigt haben – zurückgewiesen. Nachstehend gebe ich die Allgemeine Verwaltungsvor-\n Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses lautet: schrift zum Personenbeförderungsgesetz vom 22.\n Gegen diesen Planfeststellungsbeschluß kann inner- August 1955 – Bundesanzeiger vom 8. September 1995,\n halb eines Monats nach Zustellung Klage beim Bun- Nr. 170 a (Beilage) – bekannt.\n desverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Bundesministerium für Verkehr\n Berlin, erhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt Im Auftrag\n der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Dr. J a g o w\n Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluß mittels Allgemeine Verwaltungsvorschrift\n Postzustellungsurkunde zugestellt wurde. Die Klage ist zum Personenbeförderungsgesetz\n beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muß den\n Vom 22. August 1995\n Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, ver-\n treten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundes- Nach § 58 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)\n amtes, Außenstelle Erfurt, Weimarische Straße 44, in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August\n 99099 Erfurt) und den Gegenstand des Klagebegehrens 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 Abs.\n bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S.\n Der Kläger hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen die 2378) geändert worden ist, wird folgende allgemeine\n Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtbe- Verwaltungsvorschrift erlassen:\n rücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich be- Zu § 17\n schwert fühlt, anzugeben. Beim Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeu-\n Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf gen sind für die Genehmigungsurkunden und ihre amt-\n dieser Frist vorgebracht werden, können durch das lichen Ausfertigungen sowie für die gekürzten Ausferti-\n Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Bundes- gungen (Auszug) die Muster 1 bis 13 zu verwenden; dies\n verwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte durch gilt nicht für Beförderungen nach § 2 Abs. 6, 7 PBefG.\n einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer Die Muster 5 bis 9 können mit Beiblättern ergänzt wer-\n deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertre- den. Werden Beiblätter verwendet, ist dies in der Geneh-\n ten lassen. Juristische Personen öffentlichen Rechts migungsurkunde mit „siehe Beiblatt“ zu vermerken.\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 579 Heft 19 – 1995\n\nDie Vordrucke für die Muster 2 und 4 sind von der Bundes- Inkrafttreten\ndruckerei zu beziehen. Die Genehmigungsurkunde ist durch Die allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag\nAufbringung eines Trockenprägestempels zu siegeln. des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.\n Zu § 20 Am selben Tage tritt die allgemeine Verwaltungsvor-\n schrift zum Personenbeförderungsgesetz vom 21. Juni\nFür die einstweilige Erlaubnis sind die Muster 14 und 15 1967 (BAnz. Nr. 115 vom 24. Juni 1967) außer Kraft.\nzu verwenden; dies gilt nicht für Beförderungen nach § 2\n Der Bundesrat hat zugestimmt.\nAbs. 6, 7 PBefG. Bonn, den 22. August 1995\nDie Vordrucke für das Muster 15 sind von der Bun- Bundesministerium für Verkehr\ndesdruckerei zu beziehen. Die Erlaubnisurkunde ist durch In Vertretung\nAufbringung eines Trockenprägestempels zu siegeln. Manfred C a r s t e n s\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 605 Heft 19 – 1995\n\nNr. 175 ECE-Regelung Nr. 93 über einheitli-\n che Bedingungen für die Genehmi-\n Binnenschiffahrt\n gung von Nr. 176 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung\n I. Einrichtungen für den vorderen zur vorübergehenden Abweichung\n Unterfahrschutz von der Binnenschiffahrtsstraßen-\n II. Fahrzeugen hinsichtlich des An- Ordnung über\n baus einer Einrichtung eines ge- 1. Urkunden (§ 1.10 Nr. 1) *)\n nehmigten Typs für den vorderen 2. Zusätzliche Nachtbezeichnung\n Unterfahrschutz der Fahrzeuge in Fahrt bei Beför-\n III. Fahrzeugen hinsichtlich ihres vor- derung bestimmter gefährlicher\n deren Unterfahrschutzes Güter (§ 3.14) *)\n Bonn, den 12. September 1995 3. Zusätzliche Tagbezeichnung der\n StV 18/37.18.03-93/11 Va 95 III Fahrzeuge in Fahrt bei Beförde-\nDie ECE-Regelung Nr. 93 über einheitliche Bedingungen rung bestimmter gefährlicher Gü-\nfür die Genehmigung von ter (§ 3.32) *)\n 4. Stilliegen in der Nähe von Fahr-\nI. Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz zeugen, die bestimmte gefährli-\nII. Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus einer Einrich- che Güter befördern (§ 7.07 Nr. 2\n tung eines genehmigten Typs für den vorderen Unter- Buchstabe b) *)\n fahrschutz 5. Wache und Aufsicht (§ 7.08,\nIII. Fahrzeugen hinsichtlich ihres vorderen Unterfahr- Nr. 1) *)\n schutzes 6. Bleib-weg-Signal (§ 8.14 Nr. 1) *)\nwurde nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 7. Anlage 3 *)\nüber die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Ge- 8. Anlagen 9, 10 und 11 *)\nnehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\n Auf Grund\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung\nder Genehmigung durch Verordnung vom 15. August des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes\n1995 (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 93) in Kraft in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August\ngesetzt und am 30. August 1995 im Bundesgesetzblatt 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch das Gesetz vom\nTeil II Seite 675 verkündet. 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) in Verbindung mit\n Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der Bin-\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. August 1994\n nenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl.\nin Kraft.\n I S. 734) und § 1.22 Nr. 3 der Binnenschiffahrtsstraßen-\nDem Generalsekretär der Vereinten Nationen wurden als Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734 – Anlageband\nBehörde, die die Genehmigung nach der ECE-Regelung –) und\nNr. 93 erteilt, das\n der Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5\n Kraftfahrt-Bundesamt des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver-\n 24932 Flensburg bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\nund als zuständige Technische Dienste, die die Prü- 1990 (BGBl. II S. 885, 1110)\nfungen für die Genehmigung nach der ECE-Regelung Nr. verordnen die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord,\n93 durchführen, der Nordwest, Mitte, Ost, West, Südwest und Süd:\n Technische Überwachungsverein Rheinland e. V. §1\n Institut für Verkehrssicherheit Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ist in folgender\n Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile Fassung anzuwenden:\n Am Grauen Stein\n 51105 Köln 1. § 1.10 Nr. 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:\nund die „f) die nach Rn 10 381 und 210 381 ADNR erforder-\n lichen Urkunden,“\n Technische Prüftstelle für den\n Kraftfahrzeugverkehr beim 2. § 3.14 erhält folgende Fassung:\n Deutschen Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein e. V. „§ 3.14\n (DEKRA) Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahreuge in Fahrt\n Liebstädter Straße 5 bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter\n 01277 Dresden (Anlage 3: Bilder 21, 22, 23, 24, 24 a, 25)\nbenannt. 1. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte entzündbare\n Stoffe nach ADNR Anlage B1 Rn 10 500 und Anlage\n Bundesministerium für Verkehr B2 Anhang 4 (Stoffliste) befördern, müssen bei Nacht\n Im Auftrag außer den anderen nach dieser Verordnung vorge-\n Dr. J a g o w schriebenen Lichtern führen:\n\n(VkBl. 1995 S. 605) *) erstmals erlassen\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 19 – 1995 606 VkBl. Amtlicher Teil\n\n ein blaues Licht. 4. Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in\n einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein\n Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach Nummer 1,\n 2 oder 3, muß das blaue Licht nach Nummer 1 oder\n die blauen Lichter nach Nummer 2 oder 3 auf dem\n Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die\n Zusammenstellung fortbewegt.\n\n\n\n\n Dieses Licht muß an einer geeigneten Stelle und so\n hoch geführt werden, daß es von allen Seiten sicht-\n bar ist.\n2. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte gesundheits-\n schädliche Stoffe nach ADNR Anlage B1 Rn 10 500\n und Anlage B2 Anhang 4 (Stoffliste) befördern, müs-\n sen bei Nacht außer den anderen nach dieser\n Verordnung vorgeschriebenen Lichtern führen:\n zwei blaue Lichter.\n\n\n\n\n 5. Schubverbände, die durch zwei schiebende Fahr-\n zeuge nebeneinander fortbewegt werden, müssen\n die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuer-\n bordseitigen, schiebenden Fahrzeug führen.\n\n\n Diese Lichter müssen übereinander in einem Abstand\n von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch\n geführt werden, daß sie von allen Seiten sichtbar\n sind.\n3. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte explosive Stoffe\n nach ADNR Anlage B1 Rn 10 500 befördern, müssen\n bei Nacht außer den anderen nach dieser Ver-\n ordnung vorgeschriebenen Lichtern führen:\n drei blaue Lichter.\n\n\n\n 6. Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahr-\n zeuge, die verschiedene gefährliche Güter nach\n Nummer 1, 2 oder 3 zusammen befördern, müssen\n bei Nacht die Bezeichnung für das gefährliche Gut\n führen, das nach Nummer 1, 2 oder 3 die größte\n Anzahl der blauen Lichter erfordert.\n 7. Fahrzeuge, die keine Lichter nach Nummer 1, 2 oder\n 3 führen müssen, jedoch nach ADNR Anlage B1 Rn\n 10 282 oder Anlage B2 Rn 210 282 ein Zulassungs-\n zeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen\n einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gel-\n Diese Lichter müssen übereinander in einem Abstand ten, können bei der Annäherung an Schleusen die\n von jeweils etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und Lichter nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen\n so hoch geführt werden, daß sie von allen Seiten mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das\n sichtbar sind. die Lichter nach Nummer 1 führen muß.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 607 Heft 19 – 1995\n\n8. Die Lichtstärke der in diesem Paragraphen vorge-\n schriebenen blauen Lichter muß mindestens derjeni-\n gen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.“\n3. § 3.32 erhält folgende Fassung:\n „§ 3.32\n Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt\n bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter\n (Anlage 3: Bilder 53, 53 a, 54, 54 a, 55, 56, 56 a, 57)\n1. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte entzündbare\n Stoffe nach ADNR Anlage B1 Rn 10 500 und Anlage\n B2 Anhang 4 (Stoffliste) befördern, müssen bei Tag\n außer den anderen nach dieser Verordnung vorge- Diese Kegel müssen übereinander in einem Abstand\n schriebenen Zeichen führen: von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch\n einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten. geführt werden, daß sie von allen Seiten sichtbar\n sind; anstelle der zwei blauen Kegel können auch je\n zwei blaue Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff, von\n denen der untere in einer Höhe von mindestens 3 m\n über der Ebene der Einsenkungsmarken angebracht\n ist, geführt werden.\n 3. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte explosive Stoffe\n nach ADNR Anlage B1 Rn 10 500 befördern, müssen\n bei Tag außer den anderen nach dieser Verordnung\n vorgeschriebenen Zeichen führen:\n drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.\n\n\n\n\n Dieser Kegel muß an einer geeigneten Stelle und so Diese Kegel müssen übereinander in einem Abstand\n hoch geführt werden, daß er von allen Seiten sichtbar von jeweils etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und\n ist; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blau- so hoch geführt werden, daß sie von allen Seiten\n er Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe sichtbar sind.\n von mindestens 3 m über der Ebene der Ein-\n senkungsmarken geführt werden. 4. Fährt oder fahren bei Tag in einem Schubverband\n oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahr-\n2. Fahrzeuge in Fahrt, die bestimmte gesundheits- zeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach\n schädliche Stoffe nach ADNR Anlage B1 Rn 10 500 Nummer 1, 2 oder 3, muß die Bezeichnung nach\n und Anlage B2 Anhang 4 (Stoffliste) befördern, müs- Nummer 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt wer-\n sen bei Tag außer den anderen nach dieser den, das den Verband oder die Zusammenstellung\n Verordnung vorgeschriebenen Zeichen führen: fortbewegt.\n zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 40,
"content": "Heft 19 – 1995 608 VkBl. Amtlicher Teil\n\n 6. § 8.14 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n „1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Frei-\n werden der beförderten gefährlichen Güter verur-\n sachen können, muß das Bleib-weg-Signal aus-\n gelöst werden auf\n a) Tankschiffen, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1\n oder 2 oder § 3.32 Nr. 1 oder 2 führen müssen\n und\n b) Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3\n oder § 3.32 Nr. 3 führen müssen,\n wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die\n5. Schubverbände, die durch zwei schiebende Fahr- durch das Freiwerden für Personen oder die\n zeuge nebeneinander fortbewegt werden, müssen Schiffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden.\n die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuer- Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige\n bordseitigen, schiebenden Fahrzeug führen. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese\n jedoch zu einem Verband oder zu gekuppelten\n Fahrzeugen gehören, muß das Bleib-weg-Signal\n von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich\n der Führer des Verbandes oder der gekuppelten\n Fahrzeuge befindet.“\n 7. In Anlage 3 werden eingefügt:\n a) Nach Bild 24 Bild 24 a\n\n\n\n\n6. Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge\n in Fahrt, die verschiedene gefährliche Güter nach\n Nummer 1, 2 oder 3 zusammen befördern, müssen bei\n Tag die Bezeichnung für das gefährliche Gut führen, das\n die größte Anzahl der blauen Kegel erfordert.\n7. Fahrzeuge, die kein Zeichen nach Nummer 1, 2 oder\n 3 führen müssen, jedoch nach ADNR Anlage B1 Rn b) nach Bild 53 Bild 53 a\n 10 282 oder Anlage B2 Rn 210 282 ein Zulassungs-\n zeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen\n einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gel-\n ten, können bei der Annäherung an Schleuen die\n Zeichen nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen\n mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das\n die Zeichnen nach Nummer 1 führen muß.“\n4. § 7.07 Nr. 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:\n „b) für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht füh-\n ren, jedoch nach ADNR Anlage B1 Rn 10 282\n oder Anlage B2 Rn 210 282 ein Zulassungszeug-\n nis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen\n einhalten, die für ein Fahrzeug gelten, das das\n blaue Licht nach § 3.14 Nr. 1 oder den blauen c) nach Bild 54 Bild 54 a\n Kegel nach § 3.32 Nr. 1 führen muß.“\n5. § 7.08 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n „1. An Bord stilliegender Fahrzeuge, die mit Gütern\n nach ADNR Anlage B1 Rn 10 500 und Anlage B2\n Anhang 4 (Stoffliste) beladen sind oder die nach\n dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von\n gefährlichen Gasen sind, muß sich ständig eine\n einsatzfähige Wache aufhalten. Die Strom- und\n Schiffahrtspolizeibehörde kann jedoch die Fahr-\n zeuge, die in einem Hafenbecken stilliegen, von\n dieser Verpflichtung befreien.“\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 609 Heft 19 – 1995\n\n d) nach Bild 56 Bild 56 a Nr. 177 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung\n zur vorübergehenden Abweichung\n von der Binnenschiffahrtsstraßen-\n Ordnung über\n – Fahren eines Fahrzeugs unter Ein-\n fluß von Alkohol oder anderen Be-\n einträchtigungen (§§ 1.02 Nr. 7\n und 1.03 Nr. 4)**)\n Auf Grund\n – des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-\n gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch das\n Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) in\n Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung zur\n Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung\n8. Die Anlagen 9 bis 11 sind nicht mehr anzuwenden. vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734) und § 1.22 Nr. 3 der\n Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985\n §2 (BGBl. I S. 784 – Anlageband –) und\n Inkrafttreten, Außerkrafttreten – der Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E Abschnitt III Nr.\nDiese Verordnung tritt am 15. Oktober 1995 in Kraft und 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\nmit Ablauf des 14. Oktober 1998 außer Kraft. Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.\n September 1990 (BGBl. II S. 885, 1110)\nKiel, den 20. September 1995\n verordnen die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord,\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest, Mitte, Ost, West, Südwest und Süd:\n Nord\n §1\n Keil\n Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ist in folgender\nAurich, den 20. September 1995 Fassung anzuwenden:\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion 1. Dem § 1.02 Nr. 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:\n Nordwest „7. Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung,\n Köhn Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder\n aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.\nHannover, den 20. September 1995\n Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu\n Mitte\n einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, ist es\n Schröder\n dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.“\nBerlin, den 20. September 1995 2. Dem § 1.03 Nr. 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion „4. Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesat-\n Ost zung nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung\n Pohlmann oder der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung und\n sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selb-\nMünster, den 20. September 1995 ständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahr-\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion zeugs bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung,\n West Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder\n In Vertretung aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.\n Respondek Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr\n Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer\nMainz, den 20. September 1995\n solchen Blutalkoholkonzentration führt, ist es den in Satz\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die\n Südwest Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.“\n Rost\n §2\nWürzburg, den 20. September 1995 Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich\n Süd oder fahrlässig\n In Vertretung 1. entgegen § 1.02 Nr. 7 Satz 2 der Binnenschiffahrts-\n Hülsen straßen-Ordnung ein Fahrzeug führt, obwohl er eine\n Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Promille\n oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen\n Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat;\n\n(VkBl. 1995 S. 605) **) Wiederholung ohne Änderung\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 42,
"content": "Heft 19 – 1995 610 VkBl. Amtlicher Teil\n\n2. als Schiffsführer anordnet oder zuläßt, daß eine Per- Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufga-\n son entgegen § 1.03 Nr. 4 Satz 2 der Binnenschiff- bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n fahrtsstraßen-Ordnung selbständig den Kurs und die 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit § 3\n Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, obwohl Abs. 3 der Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 27.\n sie eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Mai 1993 (BGBl. I S. 741) und des § 8.05 Satz 1 der\n Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer sol- Anlage A der Donauschiffahrtspolizeiverordnung verord-\n chen Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat; net die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd:\n3. entgegen § 1.03 Nr. 4 Satz 2 der Binnenschiffahrts- §1\n straßen-Ordnung den Kurs und die Geschwindigkeit Die Donauschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender\n des Fahrzeugs bestimmt, obwohl er eine Blutalkohol- Fassung anzuwenden:\n konzentration von 0,8 oder mehr Promille oder eine 1. § 8.04 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n Alkoholmenge, die zu einer solchen Blutalkohol- „2. Darüber hinaus müssen sich bei Beförderung\n konzentration führt, im Körper hat. bestimmter gefährlicher Güter die nach Rn 10 381\n §3 und 210 381 ADNR erforderlichen Urkunden an Bord\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1995, befinden.\n§ 2 jedoch erst am 15. Oktober 1995, in Kraft und mit § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Dezember 1994\nAblauf des 30. September 1998 außer Kraft. (BGBl. I S. 3971) bleibt unberührt.“\nKiel, den 29. September 1995 2. § 8.09 erhält folgende Fassung:\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion „§ 8.09\n Nord Zusätzliche Bezeichnung\n Keil bei Beförderung gefährlicher Güter\nAurich, den 29. September 1995 Abweichend von den §§ 3.14, 3.15, 3.21, 3.22, 3.32,\n 3.33, 3.37 und 3.38 dürfen Fahrzeuge bei Beförde-\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n rung gefährlicher Güter auf der Donau von km\n Nordwest\n 2414,60 bis km 2223,20 auch die nach den §§ 3.14,\n Köhn\n 3.21, 3.32 und 3.37 der Binnenschiffahrtsstraßen-\nHannover, den 29. September 1995 Ordnung in jeweils geltender Fassung vorgeschriebe-\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion nen zusätzlichen Lichter und Kegel führen. Fahrzeu-\n Mitte ge, die nach der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung\n In Vertretung zwei blaue Kegel oder zwei blaue Lichter führen\n Huber müssen, müssen diese auch auf der in Satz 1 ge-\nBerlin, den 29. September 1995 nannten Strecke führen.“\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion 3. § 8.15 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n Ost „1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Frei-\n In Vertretung werden der beförderten gefährlichen Güter verursa-\n Recker chen können, muß das Bleib-weg-Signal ausgelöst\nMünster, den 29. September 1995 werden auf\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion a) Fahrzeugen, die gefährliche Güter nach Anlage 9\n West oder 10 befördern oder die die Zeichen nach §\n In Vertretung 3.14 Nr. 3 oder § 3.32 Nr. 3 Binnenschiffahrts-\n Respondek straßen-Ordnung führen müssen\nMainz, den 29. September 1995 und\n b) Tankfahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.14 Nr.\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n 1 oder § 3.32 Nr. 1 oder 2 Binnenschiffahrts-\n Südwest\n straßen-Ordnung führen müssen,\n Rost\n wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch\nWürzburg, den 29. September 1995\n das Freiwerden für Personen oder die Schiffahrt ent-\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion stehenden Gefahren abzuwenden.\n Süd Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige\n(VkBl. 1995 S. 609) Paul Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese\n jedoch zu einem Verband gehören, muß das Bleib-\nNr. 178 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung weg- Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf\n zur vorübergehenden Abweichung dem sich der Führer des Verbandes befindet.“\n von der Donauschiffahrtspolizeiver- §2\n ordnung Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1995 in Kraft und\n1. Schiffsurkunden (§ 8.04 Nr. 2)*)\n mit Ablauf des 14. Oktober 1998 außer Kraft.\n2. Zusätzliche Bezeichnung bei Beförderung gefähr-\n licher Güter (§ 8.09)*) Würzburg, den 9. Oktober 1995\n3. Bleib-weg-Signal (§ 8.15 Nr. 1)*) Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n Süd\n*) erstmals erlassen (VkBl. 1995 S. 610) Paul\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 611 Heft 19 – 1995\n\nNr. 179 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung 2. als Schiffsführer anordnet oder zuläßt, daß eine\n zur vorübergehenden Abweichung Person entgegen § 8.02a Nr. 2 Satz 2 der Anlage A\n von der Donauschiffahrtspolizeiver- der Donauschiffahrtspolizeiverordnung selbständig\n ordnung über den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs\n bestimmt, obwohl sie eine Blutalkoholkonzentration\n – Pflichten der Besatzung\n von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge,\n und sonstiger Personen an Bord die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt,\n (§ 8.02 a)**) im Körper hat oder\nAufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsauf- 3. entgegen § 8.02a Nr. 2 Satz 2 der Anlage A der\ngabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Donauschiffahrtspolizeiverordnung den Kurs und die\nvom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, obwohl er\n§ 3 Abs. 3 der Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr\n27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741) und des § 8.05 Satz 1 der Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer sol-\nAnlage A der Donauschiffahrtspolizeiverordnung verord- chen Blutalkoholkonzentration führt, im Körper hat.\nnet die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd:\n §3\n §1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie Donauschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1995,\nFassung anzuwenden: § 2 jedoch erst am 15. Oktober 1995, in Kraft und mit\nNach § 8.02 wird folgender § 8.02a eingefügt: Ablauf des 30. September 1998 außer Kraft.\n Würzburg, den 29. September 1995\n „§ 8.02a Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n Pflichten der Besatzung Süd\n und sonstiger Personen an Bord In Vertretung\n (§§ 1.02 und 1.03) Hülsen\n1. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.02 darf der (VkBl. 1995 S. 611)\n Schiffsführer nicht durch Übermüdung, Einwirkung\n von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem\n anderen Grund beeinträchtigt sein. Straßenbau\n Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr\n Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu Nr. 180 Allgemeines Rundschreiben\n einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, ist es Straßenbau Nr. 20/1995\n dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen. Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und\n2. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.03 dürfen Verdingungswesen;\n die Mitglieder der diensttuenden Schiffsmannschaft Vergabe- und\n und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend Vertragsunterlagen;\n selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des 16.4: -; Abwicklung\n Fahrzeugs bestimmen, nicht durch Übermüdung, von Verträgen\n Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder Bonn, den 25. August 1995\n aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. StB 12/70.24/8 F 94\n Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Oberste Straßenbaubehörden\n Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu der Länder\n einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, ist es\n den in Satz 1 genannten Personen verboten, den nachrichtlich:\n Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu be- Bundesanstalt für Straßenwesen\n stimmen.“\n Bundesrechnungshof\n §2\n DEGES Deutsche Einheit\nOrdnungwidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig BMV-Außenstelle Berlin\n1. als Schiffsführer entgegen § 8.02a Nr. 1 Satz 2 der Handbuch für Verträge über Leistungen der Ingenieure\n Anlage A der Donauschiffahrtspolizeiverordnung ein und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brücken-\n Fahrzeug führt, obwohl er eine Blutalkoholkonzen- bau (HIV-StB)\n tration von 0,8 oder mehr Promille oder eine Alkohol- Mein Rundschreiben vom 3. Dezember 1993 – StB 12/\n menge, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration 70.24/26 Va 93 III (mit den darin genannten Bezugs-\n führt, im Körper hat; Rundschreiben)\n Anlage: „Gliederung“ des HIV-StB\n I.\n Das „Handbuch für Verträge über Leistungen der\n Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und\n**) Wiederholung ohne Änderung Brückenbau (HIV-StB)“, das vom Bund/Länder-„Arbeits-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 44,
"content": "Heft 19 – 1995 612 VkBl. Amtlicher Teil\n\nausschuß Verdingungswesen im Straßen- und Brücken- Begrüßen würde ich es, wenn Sie den kommunalen\nbau (AV-StB)“ erarbeitet wurde, liegt nunmehr als Lose- Bauverwaltungen eine entsprechende Anwendung emp-\nblatt/Loseheft-Sammlung vor. fehlen würden.\nDruck und Vertrieb des HIV-StB ist der Forschungsge- III.\nsellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Die FGSV ist von mir beauftragt, Ihnen das HIV-StB in\nKöln, übertragen. der üblichen Anzahl zuzusenden.\nDas HIV-StB enthält die generellen Regelungen zur Ver- Weitere Exemplare können dort bezogen werden.\ntragsgestaltung, Vergabe und Vertragsabwicklung für\n Adressen:\nLeistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten\n(siehe anliegende „Gliederung“). Inhaltlich ist es insbe- a) Forschungsgesellschaft für\nsondere auf die „Honorarordnung für Architekten und Straßen- und Verkehrswesen e. V.,\nIngenieure“ (HOAI) abgestellt. Postfach 50 13 62,\n 50973 Köln, Telefon 02 21/39 70 35.\nDas HIV-StB zielt auf die Anwendung im Straßen- und\n Telefax 02 21/39 37 47.\nBrückenbau jeglicher Baulastträger, ist aber auch für ent-\nsprechende andere Baubereiche ohne weiteres anwend- b) Forschungsgesellschaft für\nbar. Straßen- und Verkehrswesen e. V.\n Geschäftsstelle Berlin, Parkstraße 16,\n II.\n 13187 Berlin, Telefon 0 30/4 82 92 22.\nIch bitte Sie, das HIV-StB im Bereich der Bundesfern- Telefax 0 30/6 07 24 29.\nstraßen bei Verträgen über Leistungen der Ingenieure\nund Landschaftsarchitekten anzuwenden und empfehle Bundesministerium für Verkehr\nseine Anwendung auch bei den anderen, in Ihrer Im Auftrag\nZuständigkeit liegenden Straßen. Dr.-Ing. H u b e r\n\n\n Anlage\n zum BMV-ARS Nr. 20/1995\n vom 25. 8. 1995\nHIV-StB Gliederung\n\n Handbuch für Verträge über\n Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten\n im Straßen- und Brückenbau\n (HIV-StB)\n Gliederung\n\nTeil 1 Richtlinien für die Vergabe und den Vertragsabschluß\n 1.0 Allgemeines\n 1.1 Gliederung der Leistungen nach HOAI\n 1.2 Grundsätze für Vergabe und Vertragsabschluß\n 1.3 Anwendung der EG-Dienstleistungskoordinierungs-Richtlinie (DKR)\n\nTeil 2 Richtlinien für die Vertragsgestaltung und Honorarermittlung\n 2.0 Allgemeines\n 2.1 Verkehrswirtschaftliche Untersuchungen (HOAI Teil VII a)\n 2.2 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung (HOAI Teil XII)\n 2.10 Objektplanung Verkehrsanlagen (HOAI Teil VII)\n 2.20 Objektplanung Ingenieurbauwerke (HOAI Teil VII)\n 2.21 Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke (HOAI Teil VIII)\n 2.22 Technische Ausrüstung Ingenieurbauwerke (HOAI Teil IX)\n 2.30 Entwurfsvermessung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen\n (HOAI Teil XIII)\n 2.31 Bauvermessung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen\n (HOAI Teil XIII)\n 2.32 Sonstige vermessungstechnische Leistungen (HOAI Teil XIII)\n 2.40 Umweltverträglichkeitsstudien (HOAI Teil VI)\n 2.41 Landschaftspflegerische Begleitpläne (HOAI Teil VI)\n 2.42 Landschaftsplanerische Leistungen beim Um- und Ausbau\n (HOAI Teil VI)\n 2.43 Landschaftspflegerische Ausführungspläne (HOAI Teil II)\n 2.44 Pflege- und Entwicklungspläne (HOAI Teil VI)\n 2.45 Sonstige landschaftsplanerische Leistungen (HOAI Teil VI)\n 2.50 Schallimmissionsschutz (HOAI Teil XI)\n 2.60 Bauüberwachung (HOAI Teile VII und VIII)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 613 Heft 19 – 1995\n\nTeil 3 Richtlinien für das Abwickeln der Verträge\n 3.0 Allgemeines\n 3.1 Einweisung des Auftragnehmers\n 3.2 Überwachung der Leistung\n 3.3 Nachträge zum Vertrag\n 3.4 Behinderung und Unterbrechung der Leistung\n 3.5 Kündigung durch den Auftraggeber\n 3.6 Kündigung durch den Auftragnehmer\n 3.7 Gewährleistung\nTeil 4 Vordrucke für Vertrag sowie für Ermittlung des Honorars, der anrechenbaren Kosten und der Honorarzone\nTeil 5 Allgemeine und Technische Vertragsbedingungen\n Allgemeine Vertragsbedingungen für Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und\n Brückenbau (AVB-ING)\n Technische Vertragsbedingungen für Planungs- und Entwurfsleistungen für Straßenverkehrsanlagen\n (TVB-Straßen)\n Technische Vertragsbedingungen für Planungs- und Entwurfsleistungen im Brücken- und Ingenieurbau\n (TVB-Brücken)\n Technische Vertragsbedingungen für Vermessungsleistungen im Straßen- und Brückenbau (TVB-Vermessung)\n Technische Vertragsbedingungen für landschaftsplanerische Leistungen im Straßen- und Brückenbau\n (TVB-Landschaft)\n Technische Vertragsbedingungen für die Bauüberwachung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen\n (TVB-Bauüberwachung)\nTeil 6 Mustertexte für Leistungsbeschreibungen\n 6.02 Leistungen bei Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung\n 6.10 Planungs- und Entwurfsleistungen für Straßenverkehrsanlagen\n 6.11 Planungs- und Entwurfsleistungen für ortsgerechten Straßenbau\n 6.30 Leistungen bei Entwurfsvermessungen\n 6.40 Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien\n 6.41 Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen\n 6.43 Leistungen bei Landschaftspflegerischen Ausführungsplänen\nAnhang: Ergänzende Unterlagen\n\n(VkBl. 1995 S. 611)\n\n\nNr. 181 Allgemeines Rundschreiben I.\n Straßenbau Nr. 22/1995 Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 3/1989\n Sachgebiet 16.2:Bauvertragsrecht und vom 20. Februar 1989 habe ich „Zusätzliche Vertrags-\n Verdingungswesen; bedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im\n Vergabe- und Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 1988 (ZVB-StB 88)“\n Vertragsunterlagen eingeführt.\n Durch zwischenzeitliche Entwicklungen im Vergabe-\n Bonn, den 28. August 1995\n wesen, insbesondere\n StB 12/70.12/18 Va 95\n – die spartenübergreifenden Vereinheitlichungsbemüh-\nOberste Straßenbaubehörden\n ungen für Vergaberegelungen und\nder Länder\n – die strikte Vermeidung von Regelungen, die gegen Be-\nn a c h r i c h t l i c h: stimmungen des AGB-Gesetzes verstoßen könnten,\nBundesanstalt für Straßenwesen waren Streichungen und Ergänzungen der ZVB-StB 88-\nBundesrechnungshof Texte sowie eine strukturelle Neugestaltung erforderlich\nDEGES Deutsche Einheit geworden.\nFernstraßenplanungs- und -bau-GmbH Auf dieser Grundlage ist vom „Arbeitsausschuß\nBMV-Außenstelle Berlin Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau (AV-\n StB)“ die Neufassung der „Zusätzlichen Vertragsbedin-\nZusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von gungen für die Ausführung von Bauleistungen im Stra-\nBauleistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe ßen- und Brückenbau, Ausgabe 1995 (ZVB/E-StB 95)“\n1995 (ZVB/E-StB 95) aufgestellt worden.\nMein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau II.\nNr. 3/1989 vom 20. Februar 1989 Ich führe die in der Anlage beigefügten ZVB/E-StB 95\n– StB 12/70.12/5 Va 89 – hiermit für die Bundesfernstraßen ein und bitte, sie bei\nAnlage: ZVB/E-StB 95 der Aufstellung von Bauvertragsunterlagen zu beachten.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 46,
"content": "Heft 19 – 1995 614 VkBl. Amtlicher Teil\n\nIm Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle – Teilabnahmen (bisher Nrn. 33.2 und 33.3)\nich, die ZVB/E-StB 95 auch für die in Ihrem Zustän- – Gewährleistung (bisher Nr. 34.2)\ndigkeitsbereich liegenden Straßen einzuführen. – Teilschlußrechnung (bisher Nr. 35.4)\nDie ZVB/E-StB 95 werden in das „Handbuch für die – Berlinförderung (bisher Nr. 35.6)\nVergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen-\n – Leistungsnachweise für die Abrechnung\nund Brückenbau, HVA-StB“ aufgenommen.\n (bisher Nr. 37.4)\nMein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 3/1989 – Bauabrechnung mit DV-Anlagen (bisher 38.1, 38.5,\nvom 20. Februar 1989 hebe ich auf. 38.6, 38.8)\n III. – Regelungen zu Kontrollwägungen (bisher Nrn. 39.4\nDie ZVB/E-StB 95 unterscheiden sich in ihrem Aufbau und 39.5)\nwesentlich von den ZVB-StB 88; die Texte sind nunmehr – Stundenlohnarbeiten (bisher Nr. 41.2)\nin Teil „A. Einheitliche Fassung“ und in Teil „B. Er- – Regelungen zu Abschlagszahlungen (bisher Nrn. 43.1,\ngänzungen für den Straßen- und Brückenbau“ strukturell 43.2, 43.3, 43.4 und 43.6)\nneu gegliedert. Fast alle Sachverhaltsregelungen sind\ndadurch anders numeriert. – Zahlungsweise (bisher Nr. 44.1)\n – Zahlungen (bisher Nr. 45.1)\nTeil A (Nrn. 1 bis 34) umfaßt ausschließlich die von der\nressortübergreifenden Bund/Länder-Arbeitsgruppe „Ver- – Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers\neinheitlichung der Vergaberegelungen“ aufgestellten (bisher Nr. 50)\nbundeseinheitlichen Regelungen für „Zusätzliche Ver- – Vertragsänderung (bisher Nr. 51)\ntragsbedingungen“. Neue Sachverhaltsregelungen der ZVB/E-StB 95\nIn Teil B (Nrn. 100 bis 109) sind die für den Straßenbau – 1.2 Gleichwertigkeit des Fabrikats\nfachspezifischen Regelungen aufgenommen worden. – 22.1 Bewachung und Verwahrung\nIn den ZVB/E-StB 95 sind gegenüber den ZVB-StB 88 – 22.2 Bauunfälle\n– über 30 der bisherigen Sachverhaltsregelungen – 25.5 Rundungsregelung\n (ganze Nrn. oder Unter-Nrn.) entfallen, – 29.2 Tag der Zahlung\n– nur 7 neue Regelungen hinzugekommen (die aber – 29.4 Zahlungen an Arbeitsgemeinschaften\n meist schon länger in der Arbeitsgruppe „Verein-\n – 29.5 Skonto-Regelung\n heitlichung der Vergaberegelungen“ festgelegt und\n von an deren Ressorts bereits eingeführt waren) und – 107 Elektronische Erfassung und Speicherung ver-\n messungstechnischer Daten bei gemeinsa-\n– die übrigen der bisherigen Regelungen unverändert\n men Feststellungen\n bzw. im wesentlichen nur redaktionell geändert.\n Geänderte Sachverhaltsregelungen gegenüber der\nÜberblick über die Änderungen: ZVB-StB 88\nEntfallene Sachverhaltsregelungen der ZVB-StB 88 Die vorgenommenen Änderungen ergaben sich haupt-\n– Definition „Baugelände“ (bisher Nr. 3.1 ZVB-StB 88) sächlich durch\n– Widersprüche in der Leistungsbeschreibung (bisher – die Übernahme vereinheitlichter Texte,\n Nr. 5) – die Bereinigung AGBG-bedenklicher Passagen, die in\n– Leistungsumfang (bisher Nrn. 8.1, 8.2, 8.4, 8.5) vielen Fällen nur die Streichung oder Einfügung ein-\n– Lohn- und Gehaltsnebenkosten (bisher Nr. 9) zelner Worte beinhalten.\n– Ausführungsunterlagen (Absteckungen, bisher Nr. Darüber hinaus sind verschiedene redaktionelle Ände-\n 13.2; Bauzeitplan usw., bisher Nr. 13.4; Haftung des rungen bzw. Anpassungen vorgenommen worden,\n AN, bisher Nr. 13.5) wodurch jedoch die jeweilige Regelung sachlich nicht\n– Gemeinsame Feststellungen (bisher Nr. 15) geändert wurde.\n– Vertreter des Auftragnehmers (bisher Nr. 16) Bundesministerium für Verkehr\n– Unterrichtung des Auftraggebers (bisher Nr. 17.1) Im Auftrag\n– Verkehrssicherung (Belange des Verkehrs und der Dr.-Ing. H u b e r\n Anlieger; bisher Nr. 18.3)\n– Sicherungsmaßnahmen im Bereich von Verkehrsan-\n lagen (bisher Nr. 19)\n– Beistellen von Stoffen und Bauteilen durch den\n Auftraggeber (bisher Nr. 23)\n– Kontrollprüfungen (Vergütung; bisher Nr. 24.2)\n– Baustelle räumen (bisher Nr. 26.1)\n– Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (bis\n her Nr. 27.2)\n– Zuordnung nicht ausgeführter Leistung\n (bisher Nr. 29.2)\n– Wettbewerbsbeschränkungen (bisher Nr. 31.2)\n– Haftung der Vertragsparteien (bisher Nr. 32)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 615 Heft 19 – 1995\n\nBundesministerium für Verkehr Anlage\n Abteilung Straßenbau zum BMV-ARS Nr. 22/1995\n vom 28. 8. 1995\n Zusätzliche Vertragsbedingungen ZVB/E-StB 95\n für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau\n Ausgabe 1995\n – ZVB/E-StB 95 –\nA. Einheitliche Fassung (Januar 1995)\n (Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder)\nB. Ergänzungen für den Straßen- und Brückenbau (August 1995)\n (Aufgestellt von den Straßenbauverwaltungen des Bundes und der Länder)\nInhaltsverzeichnis\n A. Einheitliche Fassung\n Hinweis ................................................................................................................................3\n 1 Leistungsverzeichnis (§ 1) ...................................................................................................3\n 2 Wahlpositionen, Bedarfspositionen (§ 1) .............................................................................3\n 3 Technische Regelwerke (§ 1 Nr. 2) .....................................................................................3\n 4 Preisermittlungen (§ 2) ........................................................................................................3\n 5 Vergütung bei Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten (§ 2) ...................................3\n 6 Einheitspreise (§ 2 Nr. 1) .....................................................................................................3\n 7 Änderung des Mengenansatzes bei Bedarfspositionen und Stundenlohnarbeiten\n (§ 2 Nr. 3).............................................................................................................................3\n 8 Ankündigung von Mehrkosten (§ 2 Nr. 3)............................................................................4\n 9 Ausführungsunterlagen (§ 3) ...............................................................................................4\n 10 Veröffentlichungen, Vervielfältigungen (§ 3) ........................................................................4\n 11 Baustelle, Baubereich (§ 4) .................................................................................................4\n 12 Bautagesberichte (§ 4) ........................................................................................................4\n 13 Baustellenräumung (§ 4) .....................................................................................................4\n 14 Kontrollprüfungen (§ 4 Nr. 1) ...............................................................................................4\n 15 Werbung (§ 4 Nr. 1) .............................................................................................................4\n 16 Anlagen im Baubereich (§ 4 Nr. 2) ......................................................................................4\n 17 Umweltschutz (§ 4 Nrn. 2 und 3).........................................................................................4\n 18 Nachunternehmer (§ 4 Nr. 8)...............................................................................................5\n 19 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (§ 6) ......................................................5\n 20 Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8 Nrn. 3 ff.) .................................................................5\n 21 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 4) ............................................................................5\n 22 Bewachung und Verwahrung, Mitteilung von Bauunfällen (§ 10)........................................5\n 23 Abnahme (§ 12) ...................................................................................................................5\n 24 Gewährleistung (§ 13) .........................................................................................................6\n 25 Abrechnung (§ 14) ...............................................................................................................6\n 26 Preisnachlässe (§§ 14 und 16)............................................................................................6\n 27 Rechnungen (§§ 14 und 16)................................................................................................6\n 28 Stundenlohnarbeiten (§ 15) .................................................................................................7\n 29 Zahlungen (§ 16) .................................................................................................................7\n 30 Überzahlungen (§ 16) ..........................................................................................................7\n 31 Abtretung (§ 16)...................................................................................................................7\n 32 Sicherheitsleistung (§ 17) ....................................................................................................8\n 33 Bürgschaften (§§ 16 und 17) ...............................................................................................8\n 34 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18) ............................................................8\n B. Ergänzungen für den Straßen- und Brückenbau\n Hinweis ................................................................................................................................9\n100 Vergütung bei Anderungsvorschlägen oder Nebenangeboten für Kunstbauten\n (§ 2 sowie Nr. 5) ..................................................................................................................9\n101 Bautagesberichte (§ 4 sowie Nr. 12) ...................................................................................9\n102 Verkehrssicherung, Verkehrsregelung (§ 4) ........................................................................9\n103 Witterungseinflüsse (§ 6) .....................................................................................................9\n104 Verteilung der Gefahr (§ 7) ................................................................................................10\n105 Nachweis des Gewichts (§ 14 sowie Nr. 25).....................................................................10\n106 Mehr- oder Minderverbrauch von Stoffen (§ 14 sowie Nr. 25) ..........................................10\n107 Elektronische Erfassung und Speicherung vermessungstechnischer Daten bei\n gemeinsamen Feststellungen (§ 14 sowie Nr. 25) ............................................................10\n108 Bauabrechnung mit DV-Anlagen (§ 14 sowie Nr. 25)........................................................11\n109 Sicherheitsleistung (§ 17 sowie Nrn. 32 und 33)...............................................................11\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 48,
"content": "Heft 19 – 1995 616 VkBl. Amtlicher Teil\n\n A. Einheitliche Fassung\nHinweis\nDie Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen\n(VOB/B).\n\n1 Leistungsverzeichnis (§ 1)\n1.1 Wenn der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung benutzt hat, ist allein\ndas vom Auftraggeber verfaßte Leistungsverzeichnis verbindlich.\n1.2 Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz\n„oder gleichwertiger Art“ verwendet worden, und fehlt die für das Angebot geforderte Bieterangabe, gilt das im\nLeistungsverzeichnis genannte Fabrikat als vereinbart.\n2 Wahlpositionen, Bedarfspositionen (§ 1)\nSind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder\nfür die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgese-\nhen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch\nden Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in\nder Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung.\n3 Technische Regelwerke (§ 1 Nr. 2)\n3.1 In den Verdingungsunterlagen genannte technische Regelwerke sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingun-\ngen im Sinne von § 1 Nr. 2d.\n3.2 Die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen und den übrigen Verdingungsunterlagen genannten\nDIN-Normen sind in der drei Monate vor dem Eröffnungs-/Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.\n4 Preisermittlungen (§ 2)\n4.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen, die Preisermittlung für die vertragliche Leistung dem Auftraggeber ver-\nschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.\nDer Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen\nAnsprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt\nwurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen.\nDie Preisermittlung wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlußzahlung zurückgegeben.\n4.2 Sind nach § 2 Nrn. 3, 5, 6, 7 oder 8 Abs. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine\nPreisermittlungen für diese Preise und für die vertragliche Leistung vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu\nerteilen.\n5 Vergütung bei Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten (§ 2)\nIst der Auftrag auf einen Änderungsvorschlag oder ein Nebenangebot erteilt worden, dann sind mit der vereinbarten\nVergütung alle von dem Änderungsvorschlag oder dem Nebenangebot beeinflußten Leistungen abgegolten, die zur\nAusführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden.\n6 Einheitspreise (§ 2 Nr. 1)\nDer Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position)\nnicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.\n7 Änderung des Mengenansatzes bei Bedarfspositionen und Stundenlohnarbeiten (§ 2 Nr. 3)\n7.1 Wird die Ausführung von Bedarfspositionen beauftragt, gilt bei einer Ober- bzw. Unterschreitung des\nMengenansatzes § 2 Nr. 3.\n7.2 Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten\nStunden.\n8 Ankündigung von Mehrkosten (§ 2 Nr. 3)\nIst für den Auftragnehmer erkennbar, daß durch eine über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des\nMengenansatzes Mehrkosten entstehen, die ausnahmsweise zu einem höheren Einheitspreis führen können, hat er\ndies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterläßt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem\nAuftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.\n9 Ausführungsunterlagen (§ 3)\n9.1 Der Auftragnehmer hat – entsprechend dem Baufortschritt – dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach\ndem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, so frühzeitig anzugeben, daß die Übergabe durch\nden Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.\n9.2 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung\nbestimmt gekennzeichnet sind.\n10 Veröffentlichungen, Vervielfältigungen (§ 3)\n10. 1 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des\nAuftraggebers vornehmen.\n10.2 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer beschafften Ausführungsunterlagen für die Durchführung der Lei-\nstung und ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Auftragnehmers.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 617 Heft 19 – 1995\n\n11 Baustelle, Baubereich (§ 4)\nDie Bezeichnungen „Baustelle“ und „Baubereich“ werden in folgendem Sinne verwendet:\n11.1 Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vor-\nübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer\ndarüber hinaus in Anspruch nimmt.\n11.2 Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann.\n12 Bautagesberichte (§ 4)\nDer Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie\nmüssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.\n13 Baustellenräumung (§ 4)\nVom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand\nentsprechend instandzusetzen.\n14 Kontrollprüfungen (§ 4 Nr. 1)\nDer Aufträgnehmer hat Kontrollprüfungen des Auftraggebers zu ermöglichen.\n15 Werbung (§ 4 Nr. 1)\nWerbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.\n16 Anlagen im Baubereich (§ 4 Nr. 2)\nSind bestehende Anlagen zu ändern oder zu beseitigen, so hat der Auftragnehmer die Zustimmung des Auftraggebers\neinzuholen; daneben hat der Auftragnehmer den Eigentümer bzw. Besitzer der Anlage rechtzeitig von dem Zeitpunkt\nder Änderung oder Beseitigung zu verständigen.\n17 Umweltschutz (§ 4 Nrn. 2 und 3)\nZum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorge-\nrufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.\nBehördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem\nAuftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\n18 Nachunternehmer (§ 4 Nr. 8)\n18.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und\nzuverlässig sind; dazu gehört auch, daß sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und\nSozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.\nEr hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, daß es sich um einen\nöffentlichen Auftrag handelt.\nEr darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und\nder Sicherheitsleistungen – auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind; auf Verlangen des\nAuftraggebers hat er dies nachzuweisen. Die Vereinbarung der Preise bleibt hiervon unberührt.\n18.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name,\nAnschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers\nschriftlich bekanntzugeben.\nBeabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die\nschriftliche Zustimmung gemäß § 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 einzuholen.\n18.3 Der Auftragnehmer muß sicherstellen, daß der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter-\nvergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Nummern 18.1 und 18.2 gelten entspre-\nchend.\n19 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (§ 6)\nIst erkennbar, daß sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der Auftragnehmer\ndiese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\nUnterläßt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.\n20 Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8 Nrn. 3 ff.)\nDer Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.\nEin wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer\n– gegen seine Verpflichtungen aus § 4 Nr. 8 verstößt,\n– Personen, die auf seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluß oder der Durchführung des\nVertrages befaßt sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen\nHandlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn\ntätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten\nangeboten, versprochen oder gewährt werden.\nIn diesen Fällen gilt § 8 Nrn. 3, 5, 6 und 7 entsprechend.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 19 – 1995 618 VkBl. Amtlicher Teil\n\n21 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 4)\nWenn der Auftragnehmer aus Anlaß der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbe-\nwerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 v. H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, daß ein\nSchaden in anderer Höhe nachgewiesen wird.\nDies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.\nSonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 4, bleiben\nunberührt.\n22 Bewachung und Verwahrung, Mitteilung von Bauunfällen (§ 10)\n22.1 Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. des Auftragnehmers oder\nseiner Erfüllungsgehilfen – auch während der Arbeitsruhe – ist Sache des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür\nnicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.\n22.2 Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber\nunverzüglich mitzuteilen.\n23 Abnahme (§ 12)\n23.1 Die Leistung wird förmlich abgenommen; der Auftragnehmer hat die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme (§ 12 Nr.\n2), rechtzeitig schriftlich zu beantragen; § 12 Nr. 5 gilt nicht.\n23.2 Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräfte und Meßgeräte zu stel-\nlen.\n24 Gewährleistung (§ 13)\n24.1 Nach einer Mängelrüge hat der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung und deren Zeitpunkt rechtzeitig mit dem\nAuftraggeber abzustimmen.\n24.2 Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für Mängelbeseitigungsleistungen endet nicht vor Ablauf der\nfür die Vertragsleistung vereinbarten Verjährungsfrist.\n25 Abrechnung (§ 14)\n25.1 Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, sind sie gemeinsam vorzunehmen; der\nAuftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen.\n25.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer\nRechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.\n25.3 In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende\nAngaben gemacht werden:\n– Auftragnehmer,\n– Auftraggeber,\n– Nummer des Aufmaßblattes,\n– Bezeichnung der Bauleistung,\n– Ordnungszahl (OZ).\nUnmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muß das Aufmaßblatt den Text enthalten: „Aufgestellt:“\n25.4 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die\nDurchschriften der Auftragnehmer.\n25.5 Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen auf zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und\nGewichte auf drei Stellen nach dem Komma zu runden.\nGeldbeträge sind in DM auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.\n25.6 Für fertiggestellte Teile der Leistung oder der Teilleistungen hat der Auftragnehmer – unabhängig von den\nAufstellungen nach § 16 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 – endgültige Mengenberechnungen aufgrund von Zeichnungen oder\ngemeinsamen Feststellungen vorzulegen.\n26 Preisnachlässe (§§ 14 und 16)\nSoweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v. H.-Satz angebotener Preisnachlaß bei der\nAbrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge,\nderen Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Dies gilt auch, wenn\nder Preisnachlaß auf die Angebots- oder Auftragssumme bezogen ist.\nÄnderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel\nwerden durch den Preisnachlaß nicht verringert.\n27 Rechnungen (§§ 14 und 16)\n27.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluß- oder Schlußrechnung zu bezeichnen; die\nAbschlags- und Teilschlußrechnungen sind durchlaufend zu numerieren.\n27.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der\nBezeichnung – gegebenenfalls abgekürzt – wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.\n27.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatz-\nsteuerbetrag ist am Schluß der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der\nSteuer, bei Schlußrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.\nBeim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende\nSteuersatz.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 619 Heft 19 – 1995\n\n27.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit\ngesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.\n28 Stundenlohnarbeiten (§ 15)\n28.1 Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung\neinzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Nr. 3\n– das Datum,\n– die Bezeichnung der Baustelle,\n– die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,\n– die Art der Leistung,\n– Die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,\n– die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertags-\narbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und\n– die Gerätekenngrößen enthalten.\nStundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der\nStundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.\n28.2 Sind Stundenlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.\n29 Zahlungen (§ 16)\n29.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Deutscher Mark geleistet.\n29.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Hingabe oder Absendung des Auftrags\nan die Post oder Geldanstalt.\n29.3 Bei Abschlagszahlungen nach § 16 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 ist Sicherheit durch Bürgschaft nach Nr. 33 zu leisten.\n29.4 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die\nDurchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher\nWeisung geleistet.\nDies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.\n29.5 Ein angebotenes Skonto wird bei jeder einzelnen Zahlung (Abschlags-/Voraus-/Teilschluß-/Schlußzahlung) abge-\nzogen, bei der die angebotene Zahlungsfrist eingehalten wird.\n30 Überzahlungen (§ 16)\n30.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht\nauf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.\n30.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag – ohne Umsatzsteuer – vom\nEmpfang der Zahlung an mit 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezo-\ngene Nutzungen nachgewiesen. § 197 BGB findet Anwendung.\n31 Abtretung (§ 16)\n31.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können o h n e Zustimmung des Auftraggebers nur\nabgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag\neinschließlich aller etwaiger Nachträge erstreckt.\nTeilabtretungen sind nur m i t schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gegen ihn wirksam.\n31.2 Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst,\n– wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auf-\ntraggebenden Stelle und des Auftrags unter Verwendung des vorgegebenen Formblattes des Auftraggebers schriftlich\nangezeigt worden ist und\n– wenn der neue Gläubiger dabei folgende Erklärung abgegeben hat:\n„Ich erkenne an,\na) daß die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann,\nb) daß mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen\nden bisherigen Gläubiger begründet waren,\nc) daß die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist,\nd) daß eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber nicht wirksam ist. Zahlungen,\ndie der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang\nder Abtretungsanzeige beim Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Überwei-\nsungsauftrags an die Post oder Geldanstalt) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die\nZahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte.“\n31.3 Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.\n32 Sicherheitsleistung (§ 17)\n32.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag,\ninsbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und\nSchadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.\n32.2 Die Sicherheit für Gewährleistung erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche auf Gewährleistung einschließ-\nlich Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 52,
"content": "Heft 19 – 1995 620 VkBl. Amtlicher Teil\n\n33 Bürgschaften (§§ 16 und 17)\n33.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.\n33.2 Die Bürgschaft ist von einem in den Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstitut oder\nKreditversicherer zu stellen.\n33.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:\n„– Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.\n– Auf die Einreden der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet.\n– Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftskurkunde.\n– Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozeßvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“\n33.4 Der Bürge hat auf erstes Anfordern zu zahlen, außer wenn die Bürgschaft für Gewährleistung in Anspruch\ngenommen wird.\n33.5 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.\n33.6 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlußzahlung\nzurückgegeben, wenn der Auftragnehmer\n– Die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat,\n– etwaige erhobene Ansprüche (einschließlich Ansprüche Dritter) befriedigt hat und\n– eine vereinbarte Sicherheit für Gewährleistung geleistet hat.\n33.7 Die Urkunde über die Gewährleistungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die\nVerjährungsfristen für Gewährleistung abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.\n33.8 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Stoffe und\nBauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.\n33.9 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung\nauf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.\n34 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)\nBei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefaßte Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen\nund Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen\nzwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.\n\n\n\n\n B. Ergänzungen für den Straßen- und Brückenbau\nHinweis\nDie Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen\n(VOB/B), die Nummern auf Regelungen der ZVB/E-StB.\n100 Vergütung bei Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten für Kunstbauten (§ 2 sowie Nr. 5)\n100.1 Die Vergütung für jede Teilleistung (Position) des Leistungsverzeichnisses, die durch den Änderungsvorschlag\noder das Nebenangebot beeinflußt (geändert, ersetzt, zusätzlich erforderlich) ist, ist auf den Gesamtbetrag dieser\nTeilleistung im Angebot begrenzt (Limitierung).\nBei der Abrechnung ist für jede dieser Teilleistungen die ausgeführte Menge nachzuweisen. Vergütet werden die nach-\ngewiesenen, höchstens die angebotenen Mengen, jedoch dürfen die Abrechnungssummen konstruktiv zusammen-\nhängender Teilleistungen zusammengefaßt, d. h. Mehrungen und Minderungen für diese Teilleistungen ausgeglichen\nwerden. § 2 Nr. 3 findet keine Anwendung. § 2 Nrn. 4, 5 und 6 sowie die Anwendung vereinbarter Gleitklauseln und\ndie Umsatzsteuerregelung (Nr. 27.3) bleiben von der Limitierung unberührt.\nBei einer vereinbarten Stoffpreisgleitklausel werden – unabhängig von der Limitierung – nicht die angebotenen, son-\ndern die tatsächlich eingebauten Baustoffmengen (Ist-Mengen) der Berechnung zugrunde gelegt.\n100.2 Ist dagegen ausdrücklich eine Pauschalierung der Vergütung vereinbart, gilt statt § 2 Nr. 7 die gesetzliche\nRegelung (§ 242 BGB). § 2 Nrn. 4, 5 und 6 sowie die Anwendung vereinbarter Gleitklauseln und die Umsatz-\nsteuerregelung (Nr. 27.3) bleiben von der Pauschalierung unberührt.\nBei einer vereinbarten Stoffpreisgleitklausel werden – unabhängig von der Pauschalierung – nicht die angebotenen,\nsondern die tatsächlich eingebauten Baustoffmengen (Ist-Mengen) der Berechnung zugrunde gelegt.\n101 Bautagesberichte (§ 4 sowie Nr. 12)\nIn Bautagesberichte aufzunehmende Angaben von Bedeutung können je nach Art der Leistung insbesondere sein:\n– Wetter, Temperaturen,\n– Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,\n– Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,\n– Anlieferung von Hauptbaustoffen,\n– Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und\nEnde von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dergleichen),\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 53,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 621 Heft 19 – 1995\n\n– Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,\n– Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,\n– Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.\n\n102 Verkehrssicherung, Verkehrsregelung (§ 4)\n102.1 Der Auftragnehmer hat alle Maßnahmen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs innerhalb der Baustelle, die\nwegen der von ihm ausgeführten Arbeiten erforderlich sind, auch außerhalb der Arbeitszeit, durchzuführen. Er hat\nrechtzeitig vor Beginn der Arbeiten dem Auftraggeber einen Verkehrszeichenplan (§ 45 Abs. 6 StVO) vorzulegen\n(4fach), sofern nichts anderes vereinbart ist. Verkehrsrechtliche Maßnahmen hat er nach Anordnung der zuständigen\nBehörden auszuführen.\n102.2 Der Auftragnehmer hat für diese ihm obliegenden Verpflichtungen einen Verantwortlichen und dessen\nStellvertreter zu bestellen und diese dem Auftraggeber zu benennen. Einer der Verantwortlichen muß ständig erreich-\nbar sein.\n\n103 Witterungseinflüsse (§ 6)\n103.1 Ausführungsfristen, die in den Besonderen Vertragsbedingungen nach Zeitraum (Werktage) bemessen sind,\nwerden bei Behinderung durch Witterungseinflüsse folgendermaßen verlängert:\nFür die Fristverlängerung werden die zur Arbeitsausführung vorgesehenen Werktage berücksichtigt, an denen aus\nzwingenden witterungsbedingten Gründen Bauleistungen nicht erbracht oder bei denen die Ausführung der\nBauleistungen spätestens 3 Stunden nach Beginn des Arbeitstages abgebrochen und an diesem Tag nicht wieder auf-\ngenommen wurden. Diese Unterbrechung muß dem Auftraggeber am selben Tag angezeigt werden, bei einer zu\nerwartenden mehrtägigen Unterbrechung auch deren voraussichtliche Dauer.\n103.2 Für Ausführungsfristen, die in den Besonderen Vertragsbedingungen nach Datum festgelegt sind, gilt Nr. 103.1\nnicht.\n\n104 Verteilung der Gefahr (§ 7)\nZu der teilweise ausgeführten Leistung gehören über die in § 7 Nr. 2 genannten Leistungen hinaus auch solche Teile\nvon Kunstbauten, die wegen der Besonderheiten des Bauverfahrens (insbesondere Taktschiebe-, Durchpreß-,\nVerschub-, Absenkverfahren) nicht in endgültiger Lage hergestellt worden sind, aber sich in unmittelbarer\nEinbauposition, z. B. Verschub- oder Absenklage, befunden haben.\n\n105 Nachweis des Gewichts (§ 14 sowie Nr. 25)\n105.1 Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Gewicht im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so ist der\nVerbrauch durch Vorlage der Frachtbriefe oder der Wiegescheine einer geeichten automatischen oder einer geeichten hand-\nbedienten, mit einem Sicherheitsdruckwerk versehenen Waage (in der Regel Brückenwaage) laufend nachzuweisen.\nWiegescheine müssen die Angaben\n– Lieferwerk,\n– Name der Baustelle,\n– Bezeichnung des Wägegutes,\n– Nummer des Wiegescheins,\n– Datum und Uhrzeit der Wägung (maschinengerecht),\n– Tara, Bruttogewicht (maschinengerecht),\n– Nettogewicht,\n– Kennzeichnung des Fahrzeuges (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen),\n– Unterschrift des Wägers\nenthalten.\nDie Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle in doppelter Ausfertigung dem Beauftragten des\nAuftraggebers zu übergeben.\nDie Originale der Wiegescheine erhält der Auftraggeber, die bestätigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.\n105.2 Der Auftraggeber kann stichprobenartig das Gewicht einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen\nund leeren Fahrzeugs auf einer öffentlichen Waage oder in Ausnahmefällen auf derselben Waage nachprüfen\n(Kontrollwägung).\n105.3 Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein entsprechender\nAbzug bei den letzten 10 Wiegescheinen. Diese Kontrollwägungen werden dem Auftragnehmer nicht vergütet. Andere\nKontrollwägungen werden vom Auftraggeber vergütet.\nZu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar\n(Wertminderung der Ladung, Einfluß auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kontollwägung entstehenden Kosten,\njedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern\ndie Kosten nach Absatz 1 besonders zu vergüten sind, sind sie im einzelnen nachzuweisen.\n\n106 Mehr- oder Minderverbrauch von Stoffen (§ 14 sowie Nr. 25)\n106.1 Ist ein bestimmter Stoffverbrauch je Abrechnungseinheit vereinbart, so gilt für den Mehr- oder Minderverbrauch\nvon Stoffen:\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 54,
"content": "Heft 19 – 1995 622 VkBl. Amtlicher Teil\n\nEin Mehrverbrauch wird nicht vergütet, wenn in der Leistungsbeschreibung oder in Zusätzlichen Technischen\nVertragsbedingungen nichts anderes vereinbart ist; § 2 Nr. 5 bleibt unberührt.\n106.2 Liegt der tatsächliche Verbrauch unter dem vereinbarten und ist in der Leistungsbeschreibung oder in\nZusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen nichts anderes vereinbart, so wird die Einsparung von der Vergütung\nabgezogen; dies gilt nicht für einzelne Stoffe in Stoffgemischen (z. B. bituminöses Mischgut, Zementbeton). § 13 bleibt\nunberührt.\n\n107 Elektronische Erfassung und Speicherung vermessungstechnischer Daten bei gemeinsamen Fest-\nstellungen (§ 14 sowie Nr. 25)\nFührt der Auftragnehmer die Erfassung und die Speicherung vermessungstechnischer Daten elektronisch durch (auto-\nmatische Meßwertregistrierung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen:\n107.1 Rechtzeitig vor Beginn der Feststellungen (z. B. Aufmaße) hat der Auftragnehmer die vorgesehenen Maßgeräte,\nDatenerfassungsgeräte und Datenspeicher dem Auftraggeber mitzuteilen.\n107.2 Nach Abschluß der gemeinsamen Feststellungen ist – mindestens täglich – vor Ort ein übersichtlicher Ausdruck\nder Meßdaten als Aufmaßblatt für den Auftraggeber zu erstellen.\n\n108 Bauabrechnung mit DV-Anlagen (§ 14 sowie Nr. 25)\nFührt der Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit DV-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so gelten\nzusätzlich folgende Bedingungen:\n108.1 Rechenverfahren/DV-Programme:\nDie verwendeten DV-Programme müssen den in der „Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauab-\nrechnung (Sammlung REB)“ enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Verfahrensbeschreibungen\n(REB-VB) entsprechen. Andere DV-Programme dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers\nverwendet werden.\n108.2 Mitteilung des Auftragnehmers:\nDer Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Beginn der Bauarbeiten mitzuteilen:\n– die für die Leistungsberechnung vorgesehenen DV-Programme (Name, Version, Aufsteller) und die ihr zugrunde\nliegenden REB-VB,\n– die Ordnungszahlen (Positionen), deren Mengen mit DV-Anlagen berechnet werden sollen,\n– die gegebenenfalls vorgesehene externe Rechenstelle.\n108.3 Vereinbarung:\nRechtzeitig vor Beginn der ersten Abrechnungsarbeiten (z. B. Aufmaße) sind, gegebenenfalls getrennt für einzelne\nOrdnungszahlen (Positionen), schriftlich zu vereinbaren:\n– Art der Leistungserfassung (z. B. gemeinsame Aufmaße, gegebenenfalls Aufmaßtechnik, Entwurfsunterlagen),\n– wenn eine Abrechnung nach Entwurfsunterlagen (Zeichnungen, Berechnungen) beabsichtigt ist: Festlegung, ob\nder Auftraggeber Unterlagen auf Datenträger zur Verfügung stellt,\n– besondere geometrische Bedingungen (z. B. Profilabstände, Lage der Querprofile bei gekrümmter Achse,\nBehandlung von Böschungsausrundungen),\n– Festlegung der Berechnungsabschnitte,\n– Herkunft der Eingabedaten für die Meßwertaufbereitung, für die Berechnung von Profilbegrenzungen und für die\nMengenberechnung,\n– Festlegung der zugrundezulegenden REB-VB,\n– wenn dem Auftraggeber die Eingabedaten auf Datenträger zu übergeben sind: dv-spezifische Einzelheiten zu den\nDatenträgern,\n– gegebenenfalls Eingabe-Kapazitätsgrenzen, die je Rechenlauf bei der Leistungsberechnung einzuhalten sind.\n108.4 Datenträger:\nSind dem Auftraggeber Eingabedaten auf Datenträger zu liefern, so sind diese erst nach Durchführung der\nLeistungsberechnung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen.\n108.5 Berichtigung der Leistungsberechnung:\nWerden bei Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Eingabedaten oder falsche Rechenergebnisse festgestellt,\nso ist die Leistungsberechnung vom Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu wiederholen.\n108.6 Toleranz-Regelung:\nWird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels DV-Anlagen geprüft und werden dabei\nUnterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis der\nPrüfberechnung bis zu 0,2 vom Tausend bei jeder Ordnungszahl (Position) eines Berechnungsabschnittes die vom\nAuftragnehmer berechneten Werte.\nLiegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 vom Tausend, teilt der Auftraggeber zunächst dem\nAuftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in\ndie Prüfberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom\nAuftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Prüfberechnung festgestellt\nund berichtigt werden.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 55,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 623 Heft 19 – 1995\n\n109 Sicherheitsleistung (§ 17 sowie Nrn. 32 und 33)\n109.1 Sicherheit für Vertragserfüllung ist bei einem Auftrag von mehr als 500 000 DM zu leisten und zwar in Form einer\nBürgschaft in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme (ohne Nachträge).\n109.2 Diese Bürgschaft ist nach vorbehaltloser Annahme der Schlußzahlung auf Verlangen des Auftragnehmers\ngegen eine Sicherheit für Gewährleistung auszutauschen, und zwar in Form einer Bürgschaft in Höhe von 2 v. H. der\nAbrechnungssumme; sind noch festgestellte Mängel zu beseitigen, erhöht sich die Sicherheit um den Betrag der vor-\naussichtlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung.\n\n\n\n(VkBl. 1995 S. 613)\n\n\n\n\nNr. 182 Allgemeines Rundschreiben (3) Hinzu kommt, daß die künftige europäische Norm\n Straßenbau Nr. 23/1995 EUROCODE 1, Teil 3 „Verkehrslasten auf Brücken“\n Sachgebiet 05.4: Brücken- und nicht nur von der Verkehrszusammensetzung (An-\n Ingenieurbau; zahl und Gewichte der Fahrzeuge, Anteil des\n Schwerlastverkehrs) abhängige Brückenklassen\n Bauarten vorsieht, sondern auch für jedes Bauwerk geson-\n Bonn, den 12. September 1995 derte Nachweise in Abhängigkeit von diesen Para-\n StB 25/38.55.10-07/96 Va 95 metern verlangt. Ändert sich im Laufe der\n Nutzungszeit die zugrundegelegte Verkehrszusam-\nOberste Straßenbaubehörden mensetzung ungünstig, kann eine Anpassung der\nder Länder Überbauten erforderlich werden.\n\n (4) Bei Brücken aus Stein, Beton oder Stahlbeton\nBetreff: Spannbetonbrücken; sind Verstärkungen und/oder Instandsetzungen der\n – Vorsorgliche Maßnahmen zur Überbauten z. T. wirtschaftlich günstiger durch\n späteren Verstärkung Ersatzbauten zu bewerkstelligen. Bei Gewölbe-\n brücken sind Verstärkungen auch durch ergänzen-\nAnlagen: 2 Musterzeichnungen de Überbauten (Ersatzbögen, aufgelegte Stahl-\n betonfahrbahnplatten) möglich.\n(1) Bisherige Erfahrungen haben gezeigt, daß Brücken\n (5) Bei Stahlbrücken sind Verstärkungen und/oder\n z. T. nur mit großem baulichen und finanziellen\n Instandsetzungen zwar technisch oft schwierig,\n Aufwand verstärkt werden können, wenn zwischen-\n aber dennoch grundsätzlich möglich, weil Quer-\n zeitlich eingetretene Änderungen der Nutzung (Er-\n schnittsergänzungen oder Querschnittsersatz beim\n höhung der rechnerischen und tatsächlichen Ver-\n Werkstoff Stahl durch die Schweißtechnik wesent-\n kehrslasten) aber auch Instandsetzungen aufgrund\n lich erleichtert werden.\n von Unfällen (Fahrzeuganprall an Überbauten),\n Bauwerksschäden (Arbeitsfugen mit Spannglied- (6) Bei Spannbetonbrücken hingegen liegen die\n koppelungen bei Hohlkastenträgern) und nicht vor- Haupttragelemente, nämlich die Spannglieder, bei\n hersehbare und das geplante Maß übersteigende der herkömmlichen Bauweise praktisch unantast-\n Beanspruchungen dies erforderlich machen. bar einbetoniert im Querschnitt. Verstärkungen\n(2) Die bekannte und prognostizierte Entwicklung des und/oder Instandsetzungen werden seit einigen\n Straßenverkehrs in Deutschland beinhaltet zwar Jahren häufiger mit Hilfe einer ergänzenden exter-\n eine quantitative Unsicherheit bezüglich der zu er- nen Vorspannung durchgeführt. Deren Anbringen\n wartenden Achslasten und Gesamtgewichte von wird allerdings dadurch erschwert, daß das vorhan-\n Nutzfahrzeugen in Europa, die erkennbaren Ten- dene Tragwerk in der Regel für eine derartige\n denzen und Absichten zeigen aber eine deutliche Nachrüstung nicht vorbereitet ist bzw. nur mit\n Erhöhung der Achslasten und Gesamtgewichte. erheblichem Aufwand vorbereitet werden kann.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 56,
"content": "Heft 19 – 1995 624 VkBl. Amtlicher Teil\n\n(7) In Kenntnis dieser Erfahrungen und der künftig zu 4. Ankerstellen\n erwartenden Verkehrsentwicklung des schweren Soll am Endquerträger gespannt werden, ist die\n Güterverkehrs auf den Bundesfernstraßen in Kammer zum Aufhängen, Ansetzen und Versetzen\n Deutschland hat sich der Bund/Länder-Fachaus- der Spannpressen entsprechend auszubilden.\n schuß Brücken- und Ingenieurbau mit der Frage Übergreifungsstöße im Bereich der Stützquerträger\n befaßt, wie an bestimmten neu zu bauenden müssen möglich sein und damit auch eine feldweise\n Spannbetonbrücken vorsorglich Maßnahmen ge- Verstärkung.\n troffen werden können, die künftig evtl. erforderli- Sofern eine exzentrische Vorspannung vorgesehen\n che Verstärkungen bzw. Instandsetzungen erleich- ist, sind Umlenkstellen im Feldbereich (zweckmä-\n tern und die hierfür erforderlichen Arbeiten unkom- ßig in den Drittelspunkten) vorzubereiten. Sehr uni-\n pliziert, zügig, mit geringstmöglichem Kostenauf- versell sind einbetonierte Schraubenmuffen verwend-\n wand und ohne Störungen des Verkehrs durchge- bar, um später Konstruktionen aus Stahl oder Stahl-\n führt werden können. beton anzubauen.\n(8) Die Angelegenheit wurde auf der 74. Sitzung am 5. Bauwerksentwurf\n 1./2. März 1995 abschließende behandelt mit dem\n Im Bauwerksentwurf muß bereits die ergänzte Vorspan-\n Ergebnis, daß die Länder und die DEGES auf der\n nung bezüglich Größe, statischer Wirkung, Einbrin-\n Grundlage zweier beim Landschaftsverband West-\n gungsart und Einbau enthalten und erläutert sein, um für\n falen-Lippe erarbeiteter Musterzeichnungen ver-\n die Ausschreibung eindeutige Vorgaben zu haben.\n suchsweise an einigen ausgewählten Bauwerken\n Erfahrungen sammeln. 6. Musterzeichnungen\n Das erste Brückenbauwerk wird z. Z. beim Für Brücken-Überbauten mit Hohlkasten-Quer-\n Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit vorsorg- schnitten sind Hinweise zur bautechnischen Aus-\n lichen Maßnahmen ausgestattet. Es handelt sich führung in zwei Musterzeichnungen enthalten, und\n um die Talbrücke Sülte (A 46) zwischen Arnsberg zwar für zentrische und exzentrische (umgelenkte)\n und Meschede. Längsvorspannung. Die Musterzeichnungen sollen\n(9) Das Ergebnis dieser Überlegungen, zunächst nur zu gegebener Zeit, wenn ausreichende Erfahrungen\n für Spannbetonhohlkastenbrücken, ist in den vorliegen, als Richtzeichnungen ausgearbeitet und\n anliegenden beiden Musterzeichnungen enthal- herausgegeben werden.\n ten, in denen vorsorgliche Maßnahmen als zusätz- Für jeden Anwendungsfall mit vorsorglichen Maßnahmen\n liche externe zentrische und als externe exzen- bitte ich, mir einen Erfahrungsbericht zur späteren zen-\n trische Längsvorspannung dargestellt sind. tralen Auswertung zu übersenden, der folgendes enthält:\nIch bitte, zunächst versuchsweise an einigen ausgewähl- a) Textliche Beschreibung der Maßnahmen\nten neu zu bauenden Spannbetonbrücken mit Hohl- b) Angabe über Lastannahme, Bemessung, Berechnung\nkastenquerschnitten die konstruktiven und baulichen c) Die zur Ausführung freigegebenen Pläne für die vor-\nVorkehrungen für die Anordnung später eventuell erfor- sorglichen Maßnahmen\nderlicher externer Zusatzspannglieder vorzusehen und\ndabei folgendes zu beachten: d) Fotos und Dias von den Öffnungen bzw. Freiräumen\n für Spannglieder und Spannpressen im Bereich der\n1. Brückentyp\n Querträger\n Vorsorgliche Maßnahmen können vorgesehen wer-\n e) Angaben über Mehrkosten gegenüber einer Ausführung\n den bei Spannbetonbrücken mit Hohlkastenquer-\n des Bauwerkes ohne vorsorgliche Maßnahmen.\n schnitten in zweibahnigen Bundesfernstraßen mit\n einer Gesamtstützweite von mehr als 100 m. Die mir zu übersendenden Erfahrungsberichte werde ich\n zu gegebener Zeit auswerten lassen, so daß dann über\n2. Spannglieder\n das weitere Vorgehen im Bund/Länder-Fachausschuß\n Erfahrungen zeigen, daß das Tragverhalten des Brücken- und Ingenieurbau beraten werden kann.\n Gesamtsystems mit einer Verstärkung der Längsvor-\n Im Interesse einer einheitlichen Regelung würde ich es\n spannung wesentlich verbessert werden kann und\n begrüßen, wenn für Bauvorhaben in Ihrem Zuständig-\n daß das Tragvermögen in Querrichtung nicht von\n keitsbereich entsprechend verfahren würde.\n ausschlaggebender Bedeutung ist. Vorzusehen ist\n deshalb die Möglichkeit, daß in der Regel je Steg Bundesministerium für Verkehr\n nachträglich 2 externe Spannglieder des in dem Im Auftrag\n jeweiligen Steg verwendeten Spanngliedtyps nach- Dr.-Ing. Huber\n gerüstet werden können. In den Endfeldern genügt\n eventuell auch 1 Spannglied je Steg.\n3. Platzbedarf\n Im Bereich der Querträger sind entsprechende Öff-\n nungen bzw. Freiräume für Spannglieder und Spann-\n pressen herzustellen bzw. zu belassen. Leitungen\n für die Brückenentwässerung und eventuell mitge-\n führte Versorgungsleitungen sind so anzuordnen,\n daß bei einem späteren Einbau von externen Spann-\n gliedern keine oder nur unwesentliche Umbauten\n erforderlich werden.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 625 Heft 19 – 1995\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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