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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                                   I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n  71. Jahrgang                                               Ausgegeben zu Bonn am 29. April 2017                                                                             Heft 8\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.           Datum            VkBl. 2017                                                Seite   Nr.          Datum           VkBl. 2017                                           Seite\n\n  Landverkehr                                                                                            Kapitel 8 des FSS-Codes und der Überarbeiteten Richt-\n                                                                                                         linien für die Zulassung von Sprinkler- und Wasser-\n  58 23. 03. 2017 Bekanntmachung der Dritten Verordnung                                                  sprühsystemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig\n     zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und                                                  sind (Entschließung A.800(19)), in der durch Entschlie-\n     anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften . . . . . .                           398           ßung MSC.265(84)“, in deutscher Sprache . . . . . . . . . .                 463\n                                                                                                   63 27. 03. 2017 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n  Wasserstraßen, Schifffahrt                                                                          Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n  59 05. 04. 2017 Bekanntmachung des Bundesamtes für                                                  Rundschreiben 1560, „Hinweis für Beteiligte, Verwaltun-\n     Seeschifffahrt und Hydrographie zur Errichtung und Be-                                           gen, Hafenstaat-Kontrollbehörden und anerkannte Or-\n     trieb von Windenergieanlagen im Bereich der deutschen                                            ganisationen über zu ergreifende Maßnahmen in Fällen,\n     ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Nordsee. . .                               461        wenn nicht alle Seeleute Zeugnisse und Vermerke haben\n                                                                                                      gemäß der Manila-Änderungen von 2010 des STCW-\n  60 28. 03. 2017 XXVIII. Nachtrag zum Tarif für die Schiff-                                          Übereinkommens und -Codes vom 1. Januar 2017“, in\n     fahrtsabgaben auf den süddeutschen Bundeswasser-                                                 deutscher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    464\n     straßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   461\n  61 27. 03. 2017 Bekanntmachung des Rundschreibens des                                            Aufgebote\n     Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n     Rundschreiben 1553, „Fluchtwege-Zeichen an Bord von                                           63a   29. 04. 2017 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                 465\n     Schiffen und Schilder an Orten mit Notfallausrüstung“,\n     in deutscher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            462\n  62 27. 03. 2017 Bekanntmachung des Rundschreibens des                                            Nichtamtlicher Teil\n     Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n     Rundschreiben 1556, „Einheitliche Interpretation von                                          Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   471\n\n\n\n\n                                                                                   Beilagenhinweis:\n                           Dieser Ausgabe liegt eine Beilage der B.A.S. Verkehrstechnik AG, Hemmingen bei.\n\n\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                                                 stabe a bis d, f, k bis m und s bis v, Nummer 12 Buch-\n                                                                                 stabe b und Nummer 20, des § 6a Absatz 2, 3, 5 und\n                                                                                 8 Satz 2 Nummer 1, des § 6 g Absatz 4 Satz 1 Num-\nNr. 58        Bekanntmachung der Dritten Verord-                                 mer 2 und 10, des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2\n              nung zur Änderung der Fahrzeug-                                    und des § 47 Nummer 1, Nummer 1a, 3, 4 und 5 des\n              Zulassungsverordnung und anderer                                   Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-\n              straßenverkehrsrechtlicher Vor-                                    kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,\n              schriften                                                          919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b\n                                                                                 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-\n                                   Berlin, den 23. März 2017                     stabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I\n                                   LA23/7362.2/2-03/2795486                      S. 1221), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe l und m\n                                                                                 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes\nNachstehend gebe ich die Dritte Verordnung zur Ände-                             vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124), § 6a Absatz 2\nrung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer                               durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. No-\nstraßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. März                             vember 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 3 durch\n2017 einschließlich der amtlichen Begründung bekannt.                            Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom\nDie Verordnung wurde am 29. März 2017 im Bundesge-                               7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), § 6a Absatz 8 durch\nsetzblatt Teil I S. 522 verkündet und tritt am 1. Oktober                        Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 28. November\n2017 in Kraft, die Artikel 2 und 4 treten am 20. Mai 2018\n                                                                                 2016 (BGBl. I S. 2722) und § 26a sowie § 47 im ein-\nin Kraft und Artikel 6 Nummer 2 ist am 30. März 2017 in\n                                                                                 leitenden Satzteil jeweils durch Artikel 1 Nummer 5\nKraft getreten.\n                                                                                 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I\nMit der Verordnung wird die zweite Stufe im Bereich der                          S. 1802) zuletzt geändert und § 6 g Absatz 4 Satz 1\ninternetbasierten Fahrzeugzulassung eingeleitet, sodass                          Nummer 2 und 10 sowie § 47 Nummer 1a durch Arti-\nder bisherige Halter sein Kfz künftig unter bestimmten                           kel 1 Nummer 5 und Nummer 18 des Gesetzes vom\nBedingungen internetbasiert wiederzulassen kann. In                              28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) eingefügt wor-\ngleichzeitiger Umsetzung von Vorgaben der Richtlinien                            den sind, § 6a Absatz 2, 3, 5 und 8 Satz 2 Nummer 1\n2014/45/EU und 2014/46/EU sollen die Ergebnisse der                              des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem\nHauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an das                              2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\nKBA übermittelt und dort im Zentralen Fahrzeugregister                           23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),\ngespeichert werden. Außerdem werden Regelungen der\nFZV, StVZO, BKatV, GebOSt und EG-FGV klargestellt,                         –     das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nangepasst oder überarbeitet. Darüber hinaus wird durch                           struktur und das Bundesministerium für Umwelt, Na-\neine Anhebung der von den Automobilherstellern für die                           turschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf Grund des\nZulassungsbescheinigung Teil II zu entrichtenden Gebüh-                          § 6 Absatz 1 Nummer 5c in Verbindung mit Absatz 2a\nren sichergestellt, dass das KBA über die notwendigen                            des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-\nMittel verfügt, um regelmäßig Felduntersuchungen zu                              kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,\nEmissionen von Kfz durchführen zu können.                                        919), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 2\n                                                                                 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl.\n                                  Bundesministerium für\n                                                                                 I S. 1124),\n                              Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                        Im Auftrag\n                                                                           –     das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\n                                    Dr. Frank Albrecht\n                                                                                 struktur und das Bundesministerium des Innern auf\n                                                                                 Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 12 Buch-\n                 Dritte Verordnung                                               stabe a in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenver-\n zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung                                  kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften1                             vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919):\n\n                       Vom 23. März 2017\nEs verordnen                                                                                         Artikel 1\n–     das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\n      struktur auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buch-                        Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung\n\n                                                                           Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar\n1\n    Die Verordnung dient der Umsetzung der                                 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 21 Absatz 5\n    – Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-        des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geän-\n      tes vom 3. April.2014 über die regelmäßige technische Überwa-\n      chung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur         dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n      Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014,\n      S. 51) in Teilen sowie                                               1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n    – Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-\n      tes vom 3. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des\n      Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 127 vom               a)   Nach der Angabe zu § 15 werden folgende An-\n      29.4.2014, S. 129).                                                             gaben eingefügt:\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         399                                                   Heft 8 – 2017\n\n                           „Abschnitt 2a                                b) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende Sätze\n                    Internetbasierte Zulassung                             ersetzt:\n          § 15a   Zulässigkeit internetbasierter Zulassungs-                 „Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur\n                  verfahren                                                  während des angegebenen Betriebszeitraums\n          § 15b   Gemeinsame Regelungen für internet-                        1.   in Betrieb genommen oder\n                  basierte Zulassungsverfahren\n                                                                             2.   abgestellt\n          § 15c   Nachweis der Hauptuntersuchungen\n                  und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der                     werden. Der Halter darf\n                  Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n                                                                             1.   die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder\n          § 15d   Internetbasierte Außerbetriebsetzung\n                                                                             2.   dessen Abstellen\n          § 15e   Internetbasierte Wiederzulassung auf\n                  denselben Halter im selben Zulassungs-                     auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zu-\n                  bezirk“.                                                   lassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5\n                                                                             vorliegen.“\n     b) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende An-\n        gaben eingefügt:                                                c)   Folgender Satz wird angefügt:\n          „§ 34 Übermittlung und Speicherung der Daten                       „Die §§ 16 und 16a bleiben unberührt.“\n          über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprü-\n          fungen im Zentralen Fahrzeugregister“.                   6.   § 10 wird wie folgt geändert:\n     c)   Die Angabe zu Anlage 4a wird wie folgt gefasst:               a)   In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Normblatt\n                                                                             DIN 74069, Ausgabe Juli 1996“ durch die Wörter\n          „Anlage 4a Stempelplaketten und Plakettenträ-\n                                                                             „Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Ab-\n                     ger“.\n                                                                             schnitt 1 bis 8“ ersetzt.\n     d) Nach der Angabe zu Anlage 8 werden folgende\n        Angaben eingefügt:                                              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n\n          „Anlage 8a Verifizierung der Prüfziffer                            aa) In Satz 5 werden die Wörter „der Anlage 4a“\n                                                                                 durch die Wörter „des Abschnitts B der An-\n          Anlage 8b    Verifizierung und Verarbeitung der                        lage 4a“ ersetzt.\n                       Daten für die internetbasierte Wie-\n                       derzulassung“.                                        bb) Folgende Sätze werden angefügt:\n2.   § 2 Nummer 25 wird wie folgt gefasst:                                        „Ist die Stempelplakette auf einem Plaketten-\n                                                                                  träger angebracht, richtet sich die Ausgestal-\n     „25.Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung\n         des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch zur                             tung des Plakettenträgers nach Abschnitt C\n         Durchführung von Um- oder Aufbauten.“                                    der Anlage 4a. Stempelplakette und Plaket-\n                                                                                  tenträger müssen dem Normblatt DIN 74069,\n3.   In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Fahr-                             Ausgabe Mai 2016, entsprechen.“\n     zeug“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.\n                                                                        c)   In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\n4.   § 8 Absatz 1a Satz 6 wird durch folgende Sätze er-                      „wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches\n     setzt:                                                                  zugeteilt hat“ die Wörter „oder eine Reservierung\n     „Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zu-                       nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht“ eingefügt.\n     geteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur                     d) Absatz 11 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-\n     1.   in Betrieb gesetzt oder                                          setzt:\n     2.   abgestellt                                                         „Die Zeichen „CD“ und „CC“ dürfen an einem\n                                                                             Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur geführt\n     werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen voll-\n                                                                             werden, wenn die Berechtigung in der Zulas-\n     ständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und\n                                                                             sungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der\n     seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. Der\n                                                                             Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs\n     Halter darf\n                                                                             auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zu-\n     1.   die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder                            lassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3\n                                                                             vorliegen.“\n     2.   dessen Abstellen\n                                                                        e)   In Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3\n     auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen,\n     wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen.“                        Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-\n                                                                             setzt.\n5.   § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n                                                                   7.   § 12 wird wie folgt geändert:\n     a)   Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n                                                                        a)   Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n          „Auch Oldtimerkennzeichen nach Absatz 1 und\n          grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als                         „(3) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung\n          Saisonkennzeichen zugeteilt werden.“                                    Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 8 – 2017                                                 400                                       VkBl. Amtlicher Teil\n\n                1.   auf Antrag an die Zulassungsbehörden                          9.   Änderungen der Abgas- oder Geräusch-\n                     oder                                                               werte, sofern sie sich auf die Kraftfahr-\n                                                                                        zeugsteuer oder Verkehrsverbote aus-\n                2.   auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der\n                                                                                        wirken,\n                     Ausfüllung an\n                     a) die Inhaber einer EG-Typgenehmi-                           10. Änderungen, die eine Ausnahmegeneh-\n                        gung für Fahrzeuge,                                            migung nach § 47 erfordern, und\n\n                     b) die Inhaber einer nationalen Typge-                        11. Änderungen, deren unverzügliche Ein-\n                        nehmigung für Fahrzeuge oder                                   tragung in die Zulassungsbescheini-\n                                                                                       gung auf Grund eines Vermerks im Sin-\n                     c) die von den Personen nach Num-                                 ne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der\n                        mer 1 oder 2 bevollmächtigten Ver-                             Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n                        treter                                                         erforderlich ist.\n                ausgegeben.“                                                       Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Hal-\n     b) In Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze                              terdaten sind der Zulassungsbehörde bei\n        eingefügt:                                                                 deren nächster Befassung mit der Zulas-\n                                                                                   sungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet\n          „Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag                           zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er\n          stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben                           nicht zugleich der Eigentümer ist, auch die-\n          des Halters geändert haben und diese Angaben                             ser. Die Verpflichtung besteht, bis der Be-\n          ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenba-\n                                                                                   hörde durch einen der Verpflichteten die Än-\n          rungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungs-\n                                                                                   derungen mitgeteilt worden sind. Kommen\n          verbot begründenden Tatsachen sind auf Verlan-\n                                                                                   die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mittei-\n          gen nachzuweisen.“\n                                                                                   lungspflicht nicht nach, kann die Zulassungs-\n8.   § 13 wird wie folgt geändert:                                                 behörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Ver-\n                                                                                   pflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf\n     a)   Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n                                                                                   öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter\n          „(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder                              darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs,\n               Halterdaten sind der Zulassungsbehörde                              dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde,\n               zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeug-                           nicht anordnen oder zulassen.“\n               register und der Zulassungsbescheinigung\n               unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung                 b) In Absatz 2 werden in Satz 1 und 2 jeweils die\n               Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei                   Wörter „unverzüglich schriftlich anzuzeigen“\n               Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der                      durch die Wörter „unverzüglich schriftlich oder\n               Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüg-                    elektronisch anzuzeigen“ ersetzt.\n               lich mitzuteilen:                                         c)   In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\n                1.   Änderungen von Angaben zum Halter,                       gefügt:\n                     wobei bei alleiniger Änderung der An-\n                                                                              „Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahr-\n                     schrift die Zulassungsbescheinigung\n                                                                              zeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist,\n                     Teil II nicht vorzulegen ist,\n                                                                              nicht anordnen oder zulassen.“\n                2.   Änderung der Fahrzeugklasse nach An-\n                     lage XXIX der Straßenverkehrs-Zulas-                d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:\n                     sungs-Ordnung,                                           „Abweichend von Satz 4 kann die Zulassungs-\n                3.   Änderung von Hubraum, Nennleistung,                      behörde auch eine Anordnung nach Absatz 1\n                     Kraftstoffart oder Energiequelle,                        Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach\n                                                                              Satz 7 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.“\n                4.   Erhöhung der bauartbedingten Höchst-\n                     geschwindigkeit,                                    e)   Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.\n                5.   Verringerung der bauartbedingten               9.   § 14 wird wie folgt gefasst:\n                     Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahr-\n                     erlaubnisrelevant oder zulassungsrele-                                    „§ 14\n                     vant ist,                                                 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung\n                6.   Änderung der zulässigen Achslasten,                 (1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulas-\n                     der Gesamtmasse, der Stützlast oder                     sungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zu-\n                     der Anhängelast,                                        geteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der\n                7.   Erhöhung der Fahrzeugabmessungen,                       Halter oder der Verfügungsberechtigte dies bei\n                     ausgenommen bei Personenkraftwagen                      der Zulassungsbehörde\n                     und Krafträdern,\n                                                                              1.   bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage\n                8.   Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl                         der Zulassungsbescheinigung Teil I und, so-\n                     bei Kraftomnibussen,                                          weit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse,\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      401                                            Heft 8 – 2017\n\n        2.   bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vor-             weises nach dem Muster in Anlage 8 zur Spei-\n             lage des Nachweises über die Zuteilung des             cherung in den Fahrzeugregistern bei der Zulas-\n             Kennzeichens oder der Zulassungsbeschei-               sungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen.\n             nigung Teil I,                                         Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit\n                                                                    und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug\n        zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstem-              und zum Halter im Verwertungsnachweis und\n        pelung vorzulegen. Bei Wechselkennzeichen ist               gibt diesen zurück.\n        der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelpla-\n        kette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen            (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Fahrzeug\n        kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch              zur Entsorgung in einem anderen Mitgliedstaat\n        der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempe-               der Europäischen Union oder einem anderen\n        lung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde ver-                 Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\n        merkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs                 päischen Wirtschaftsraum verbleibt. In diesem\n        unter Angabe des Datums auf der Zulassungs-                 Fall tritt an die Stelle des Verwertungsnachwei-\n        bescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf             ses der nach Artikel 5 Absatz 3 und 5 der Richt-\n        den Anhängerverzeichnissen und händigt die                  linie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments\n        vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten              und des Rates vom 18. September 2000 über\n        Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann             Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34)\n        sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzu-                in Verbindung mit der Entscheidung der Kommis-\n        lassung des nach den Sätzen 1 bis 3 außer Be-               sion vom 19. Februar 2002 über Mindestanforde-\n        trieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von                rungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der\n        längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag               Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parla-\n        der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und             ments und des Rates über Altfahrzeuge ausge-\n        erhält dafür eine schriftliche oder elektronische           stellten Verwertungsnachweis (ABl. L 50 vom\n        Bestätigung. Satz 4 gilt nicht, wenn das Kenn-              21.2.2002, S. 94) ausgestellte Verwertungsnach-\n        zeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in               weis.\n        einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt\n        wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.              (3) Kommt der Halter oder Eigentümer seinen Ver-\n                                                                    pflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht nach, hat\n    (2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb           die Zulassungsbehörde die Zulassungsbeschei-\n        gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelas-              nigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier\n        sen oder ein solches zulassungsfreies kennzei-              Wochen zur Vorlage bei ihr aufzubieten. Mit er-\n        chenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb ge-              folglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zu-\n        nommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung              lassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde\n        Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbin-         teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Hal-\n        dung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend.            ter oder Eigentümer mit.\n        Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung\n        oder der erneuten Inbetriebnahme einer Haupt-           (4) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder\n        untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-                 L5e zur Entsorgung in einem Drittstaat, so hat der\n        Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn                  Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies\n        bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der                  gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären\n        Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwi-                     und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu las-\n        schenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfin-             sen.\n        den müssen. Satz 2 gilt entsprechend für eine\n                                                                (5) Im Übrigen hat der Halter oder Eigentümer des\n        Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenver-\n                                                                    Fahrzeugs gegenüber der Zulassungsbehörde\n        kehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeug-\n                                                                    bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des\n        daten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugre-\n                                                                    Fahrzeugs zu erklären, dass das Fahrzeug nicht\n        gister bereits gelöscht worden und kann die\n                                                                    als Abfall zu entsorgen ist.\n        Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbe-\n        stätigung oder die Bescheinigung über die Ein-          (6) Eine Zulassung, Wiederzulassung oder Zuteilung\n        zelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs                  eines Kennzeichens ist abzulehnen, wenn die Zu-\n        nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der             lassungsbehörde Kenntnis davon hat, dass das\n        Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspre-                 Fahrzeug\n        chend anzuwenden.“\n                                                                    1.   einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1\n10. § 15 wird wie folgt gefasst:                                         der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung\n                                                                         überlassen oder\n                           „§ 15\n                   Verwertungsnachweis                              2.   in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\n                                                                         schen Union oder in einem anderen Ver-\n    (1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e einer                tragsstaat des Abkommens über den Euro-\n        anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahr-                päischen Wirtschaftsraum als Altfahrzeug\n        zeug-Verordnung zur Verwertung überlassen                        gemäß der Richtlinie 2000/53/EG behandelt\n        worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses\n        Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnach-               wurde.“\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 8 – 2017                                               402                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n11. Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt:                                  § 15b\n                                                                   Gemeinsame Regelungen für internetbasierte\n                                                                            Zulassungsverfahren\n                        „Abschnitt 2a\n                 Internetbasierte Zulassung                       (1) Ein nach dieser Verordnung erforderlicher Antrag\n                                                                      ist, soweit er elektronisch gestellt wird, über das\n                                                                      von der Zulassungsbehörde hierfür eingerichtete\n                            § 15a                                     informationstechnische System (Portal) zu stel-\n                Zulässigkeit internetbasierter                        len. Stellt die antragstellende Person nach Ein-\n                    Zulassungsverfahren                               gabe der erforderlichen Daten in das Portal der\n                                                                      Zulassungsbehörde den Antrag, werden die in\n                                                                      das Portal eingegebenen und vom Portal erstell-\n    (1) Die Zulassung von Fahrzeugen, einschließlich der\n                                                                      ten Daten in die Bearbeitung der Zulassungsbe-\n        Kennzeichenzuteilung für zulassungsfreie Fahr-\n                                                                      hörde übertragen, indem sie aus dem Portal über\n        zeuge und ihre Außerbetriebsetzung kann nach\n                                                                      ein vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtetes\n        Maßgabe dieses Abschnittes internetbasiert\n                                                                      Verfahren elektronisch an die Zulassungsbehör-\n        durchgeführt werden (internetbasierte Zulas-\n                                                                      de übermittelt werden. Die im Portal zu dem je-\n        sungsverfahren).\n                                                                      weiligen Dialog gespeicherten Daten sind nach\n                                                                      ihrer Übermittlung an die Zulassungsbehörde\n    (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulassungs-                  oder nach einem Abbruch des Vorgangs unver-\n        behörden haben bei internetbasierten Zulas-                   züglich zu löschen.\n        sungsverfahren, insbesondere bei der Erstellung,\n        Speicherung und Übermittlung der Druckstück-              (2) Nach Maßgabe des § 15a Absatz 3 erfolgen\n        nummern und Sicherheitscodes von Stempelpla-                  1.   die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2\n        ketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I                      sowie\n        dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende\n        technische und organisatorische Maßnahmen zur                 2.   die Datenübermittlung\n        Sicherstellung des Datenschutzes und der Daten-\n                                                                           a)   zur Verifizierung der elektronischen Ver-\n        sicherheit zu treffen, die insbesondere die Ver-\n                                                                                sicherungsbestätigung,\n        traulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewähr-\n        leisten. Bei der Nutzung öffentlich zugänglicher                   b)   für die Kraftfahrzeugsteuerrückstands-\n        Netze sind dem Stand der Technik entsprechen-                           prüfung und\n        de sichere Verschlüsselungs- und Authentifizie-\n        rungsverfahren anzuwenden. Die Sätze 1 und 2                       c)   zur Verifizierung der Bankverbindung.\n        gelten hinsichtlich der Erstellung, Speicherung               Verfahren, die mit der beantragten Amtshandlung\n        und Übermittlung der Druckstücknummern und                    in Zusammenhang stehen, ohne hierfür Voraus-\n        Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der                 setzung zu sein, sind nicht an die Standards für\n        Zulassungsbescheinigung Teil I für hiermit von                die Datenübermittlung, jedoch ungeschmälert an\n        den in Satz 1 genannten Behörden beauftragte                  die Standards für die Mindestsicherheitsanforde-\n        Einrichtungen entsprechend.                                   rungen an die beteiligten informationstechni-\n                                                                      schen Systeme nach § 15a Absatz 3 gebunden.\n    (3) Soweit für internetbasierte Verfahren auf informa-            Werden im Falle des Satzes 2 die Standards für\n        tionstechnische Systembestandteile zurückgegrif-              die Datenübermittlung nach § 15a Absatz 3 nicht\n        fen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-            beachtet, ist durch die Zulassungsbehörde si-\n        Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen,                    cherzustellen, dass diese Verfahren im Zusam-\n        sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten                menhang mit der elektronischen Antragstellung\n        und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im                  nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden können.\n        Verkehrsblatt veröffentlichten Standards für die\n                                                                  (3) Ein elektronischer Antrag nach Absatz 1 Satz 1\n        Datenübermittlung und für die Mindestsicherheits-\n                                                                      setzt eine sichere Identifizierung der antragstel-\n        anforderungen an die beteiligten informations-\n                                                                      lenden Person\n        technischen Systeme einzuhalten. Protokolldaten\n        sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweck-                1.   anhand eines elektronischen Identitätsnach-\n        fremde Verwendung sowie gegen sonstigen Miss-                      weises nach § 18 des Personalausweisge-\n        brauch zu schützen und nach sechs Monaten                          setzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufent-\n        automatisiert zu löschen. Ergibt sich in dieser Frist              haltsgesetzes oder\n        der Bedarf für eine längere Speicherung zum Zwe-\n        cke der Datenschutzkontrolle oder Datensicher-                2.   anhand sonstiger geeigneter technischer\n        heit, hat die Löschung unverzüglich nach Fortfall                  Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für\n        dieses Bedarfs zu erfolgen.                                        die Identifizierung\n                                                                      voraus. Die Gleichwertigkeit der Sicherheit von\n    (4) Es wird vermutet, dass der Stand der Technik                  Verfahren ist gegeben, wenn das Verfahren einem\n        eingehalten ist, soweit die im Bundesanzeiger                 vom Bundesamt für Sicherheit in der Informa-\n        bekanntgemachten Technischen Richtlinien des                  tionstechnik festgestellten und im Bundesanzei-\n        Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-               ger bekanntgegebenen Verfahren genügt. Soweit\n        technik eingehalten werden.                                   in einem internetbasierten Zulassungsverfahren\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       403                                             Heft 8 – 2017\n\n       die antragstellende Person eine juristische Person                      satz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwal-\n       oder ein Vertreter einer natürlichen oder juristi-                      tungsverfahrensgesetzes erfüllen,\n       schen Person sein kann, richtet sich deren Identi-                      soweit der Halter den elektronischen\n       fizierung nach den jeweiligen landesrechtlichen                         Kommunikationsweg eröffnet oder\n       Bestimmungen über die Teilnahme solcher Per-\n       sonen an elektronischen Verwaltungsverfahren,                      d)   durch Übersendung eines schriftlichen\n       soweit das zuständige Land deren Teilnahme er-                          Bescheides,\n       möglicht.                                                     2.   im Falle der internetbasierten Wiederzulas-\n   (4) Für die Bearbeitung von Anträgen in internetba-                    sung durch die Übersendung einer schriftli-\n       sierten Zulassungsverfahren werden                                 chen Zulassungsentscheidung, der die neu\n                                                                          ausgefertigte Zulassungsbescheinigung Teil\n       1.   die Sicherheitscodes der Stempelplaketten                     I, der Plakettenträger und Vorgaben über die\n            nach § 10 Absatz 3 Satz 3,                                    zulässigen Abmessungen und die Schriftart\n       2.   der Sicherheitscode der Zulassungsbeschei-                    der Kennzeichenschilder einschließlich Hin-\n            nigung Teil I nach § 11 Absatz 1 Satz 4                       weisen über die Verwendung dieser Unter-\n                                                                          lagen beigefügt sind.\n       verarbeitet. Ein Kennzeichenschild, bei dessen\n       Stempelplakette der Sicherheitscode sichtbar ist,\n                                                                                      § 15c\n       gilt als ungestempeltes Kennzeichen im Sinne\n                                                                 Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicher-\n       des § 10 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 12.\n                                                                  heitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-\n   (5) Soweit die Entscheidung über einen Antrag nach                         Zulassungs-Ordnung\n       Absatz 1 Satz 1 davon abhängt, dass die Frist für\n       die nächste Hauptuntersuchung oder Sicher-                (1) Der Nachweis der Frist für die nächste Haupt-\n       heitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zu-                untersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29\n       lassungs-Ordnung noch nicht abgelaufen ist,                   der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung er-\n       erfolgt deren Nachweis nach Maßgabe des                       folgt in internetbasierten Zulassungsverfahren\n       § 15c.                                                        1.   durch den Abruf des Ablaufs der Frist für die\n   (6) Soweit Amtshandlungen gebührenpflichtig sind,                      nächste Hauptuntersuchung und Sicher-\n       sind die Gebühren durch die antragstellende Per-                   heitsprüfung aus dem Zentralen Fahrzeug-\n       son vor der Antragstellung nach Absatz 1 Satz 2                    register oder\n       zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühren ist\n                                                                     2.   durch Verifizierung der Prüfziffer des Berichts\n       bei der Antragstellung nachzuweisen.\n                                                                          über die letzte Hauptuntersuchung oder des\n   (7) Die Bekanntgabe der das internetbasierte Zulas-                    Protokolls der letzten Sicherheitsprüfung.\n       sungsverfahren abschließenden Zulassungsent-\n       scheidung an den Halter bewirkt die Zulassungs-               Für die Anbringung von Prüfplaketten und Prüf-\n       behörde                                                       marken gilt § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-\n                                                                     Zulassungs-Ordnung mit der Maßgabe, dass die\n       1.   im Falle der internetbasierten Außerbetrieb-             Anbringung einer Prüfplakette auf einem Kenn-\n            setzung                                                  zeichenschild und die Anbringung einer Prüfmar-\n                                                                     ke auf einem SP-Schild auch für ein Fahrzeug\n            a)   durch Versendung einer De-Mail-Nach-\n                                                                     erfolgen darf, das außer Betrieb gesetzt worden\n                 richt im Sinne des De-Mail-Gesetzes,\n                                                                     ist, wenn das Fahrzeug wieder zugelassen wer-\n                 soweit der Halter in seinem elektroni-\n                                                                     den soll und die dafür erforderliche Reservierung\n                 schen Antrag ein auf seinen Namen ein-\n                                                                     des bisherigen Kennzeichens nach § 14 Absatz 1\n                 gerichtetes De-Mail-Konto benennt und\n                                                                     Satz 4 nachgewiesen wird.\n                 den elektronischen Kommunikations-\n                 weg eröffnet,                                   (2) Die für die Durchführung von Hauptuntersuchun-\n            b)   durch Übermittlung eines qualifiziert ge-           gen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der\n                 siegelten Dokumentes im Sinne des Ar-               Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berech-\n                 tikels 35 Absatz 2 der Verordnung (EU)              tigten Personen können für die Zwecke internet-\n                 Nr. 910/2014 des Europäischen Parla-                basierter Zulassungsverfahren Prüfziffern gene-\n                 ments und des Rates vom 23. Juli 2014               rieren und auf ihren Untersuchungsberichten\n                 über elektronische Identifizierung und              oder Prüfprotokollen aufbringen, soweit\n                 Vertrauensdienste für elektronische                 1.   die jeweilige Technische Prüfstelle,\n                 Transaktionen im Binnenmarkt und zur\n                 Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG                 2.   die amtlich anerkannte Überwachungsorga-\n                 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; ABl. L                 nisation,\n                 23 vom 29.1.2015, S. 19, ABl. L 155\n                 vom 14.6.2016, S. 44), soweit der Halter            3.   die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt, so-\n                 den elektronischen Kommunikations-                       weit sie Sicherheitsprüfungen durchführt,\n                 weg eröffnet,                                            oder\n            c)   durch sonstige sichere Verfahren, wel-              4.   jede andere Stelle, der die berechtigte Per-\n                 che die Voraussetzungen des § 3a Ab-                     son angehört,\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 8 – 2017                                                404                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n        sicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer              3.    Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die\n        jeweils unterschiedslos jedermann angeboten                          nächste Hauptuntersuchung oder Sicher-\n        wird; die Öffentlichkeit ist vom Anbieter in geeig-                  heitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Num-\n        neter Weise darüber zu unterrichten.                                 mer 3,\n    (3) Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffernver-             4.    Schlüsselnummer der Technischen Prüfstel-\n        fahren generierte Zeichenfolge. Für die Generie-                     le, anerkannten Überwachungsorganisation\n        rung dieser Prüfziffer werden folgende Daten aus                     oder mit der Datenübermittlung beauftragten\n        der jeweiligen Hauptuntersuchung oder Sicher-                        Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten\n        heitsprüfung verwendet:                                              Kraftfahrzeugwerkstätten nach Absatz 4\n                                                                             Satz 1 Nummer 4.\n        1.      Fahrzeug-Identifizierungsnummer,\n                                                                   (6) Erfolgt die nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-\n        2.      Monat und Jahr der Erstzulassung,\n                                                                       sungs-Ordnung vorgeschriebene Übermittlung\n        3.      Datum der Hauptuntersuchung oder Sicher-               für die nach Absatz 4 nachgewiesene Haupt-\n                heitsprüfung,                                          untersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht\n                                                                       rechtzeitig, unterrichtet das Kraftfahrt-Bundes-\n        4.      Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die           amt die Zulassungsbehörde.\n                nächste Hauptuntersuchung oder Sicher-\n                heitsprüfung,                                                               § 15d\n        5.      Entscheidung über die Zuteilung der Prüfpla-                Internetbasierte Außerbetriebsetzung\n                kette nach einer Hauptuntersuchung oder            (1) Der Halter oder der Verfügungsberechtigte eines\n                Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,               zugelassenen Fahrzeugs oder eines zulassungs-\n        6.      Schlüsselnummer der Technischen Prüfstel-              freien Fahrzeugs, dem ein Kennzeichen zugeteilt\n                le, der anerkannten Überwachungsorganisa-              ist, kann die Außerbetriebsetzung einschließlich\n                tion oder der mit der Datenübermittlung be-            der Kennzeichenreservierung nach § 14 Absatz 1,\n                auftragten Gemeinschaftseinrichtung der                auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 bis 5, elek-\n                anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.                  tronisch beantragen (internetbasierte Außerbe-\n                                                                       triebsetzung), wenn die abgestempelten Kenn-\n        Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen                 zeichenschilder die Anforderungen des § 10\n        zur Sicherung des Verfahrens haben nach Maß-                   Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbeschei-\n        gabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten                 nigung Teil I die Anforderungen des § 11 Absatz 1\n        Standards zu erfolgen.                                         erfüllen.\n    (4) Zur Verifizierung der Prüfziffer im Sinne des Ab-          (2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I\n        satzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind folgende Daten in                und der Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1\n        das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:                   Satz 1 wird ersetzt durch die elektronische Über-\n        1.      Prüfziffer,                                            mittlung\n\n        2.      Datum der Hauptuntersuchung oder Sicher-               1.    des Kennzeichens,\n                heitsprüfung,                                          2.    der Sicherheitscodes der Stempelplaketten\n        3.      Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die                 nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und\n                nächste Hauptuntersuchung oder Sicher-                 3.    des Sicherheitscodes der Zulassungsbe-\n                heitsprüfung,                                                scheinigung Teil I nach § 15b Absatz 4 Satz 1\n        4.      Technische Prüfstelle, anerkannte Überwa-                    Nummer 2.\n                chungsorganisation oder mit der Datenüber-             Bei Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a gilt\n                mittlung beauftragte Gemeinschaftseinrich-             Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätz-\n                tung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.         lich der Sicherheitscode der Stempelplakette des\n        Die Verifizierung hat durch das Portal der Zulas-              gemeinsamen Kennzeichenteils übermittelt wer-\n        sungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8a zu                     den muss, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelas-\n        erfolgen.                                                      sen bleibt. Um den Sicherheitscode der Stempel-\n                                                                       plaketten als Beleg der Entstempelung sichtbar\n    (5) Nach erfolgter Zulassung übermittelt die Zulas-                zu machen, darf die den Sicherheitscode verde-\n        sungsbehörde folgende Daten zur Speicherung                    ckende Schicht der Stempelplaketten auf den\n        im Zentralen Fahrzeugregister an das Kraftfahrt-               Kennzeichenschildern durch den Halter des\n        Bundesamt:                                                     Fahrzeugs oder den Verfügungsberechtigten ent-\n        1.      Angabe über die Verwendung des Nachweis-               fernt werden. Um den Sicherheitscode der Zu-\n                verfahrens der Hauptuntersuchung oder Si-              lassungsbescheinigung Teil I als Beleg für das\n                cherheitsprüfung mittels Prüfziffer nach Ab-           Vermerken der Außerbetriebsetzung auf der Zu-\n                satz 1 Satz 1 Nummer 2,                                lassungsbescheinigung Teil I sichtbar zu ma-\n                                                                       chen, darf die Markierung mit der Aufschrift „Zur\n        2.      Datum der Hauptuntersuchung oder Sicher-               Außerbetriebsetzung entfernen“ vom Halter des\n                heitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Num-                 Fahrzeugs oder vom Verfügungsberechtigten\n                mer 2,                                                 entfernt werden, damit der Schriftzug „Außer Be-\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    405                                            Heft 8 – 2017\n\n       trieb gesetzt“ in der Zulassungsbescheinigung              7.   das Kennzeichen als allgemeines Kennzei-\n       Teil I sichtbar wird.                                           chen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und An-\n                                                                       lage 4 Abschnitt 2 zugeteilt war und als sol-\n   (3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises nach                    ches wieder zugeteilt werden soll und\n       § 15 Absatz 1 oder 2, soweit ein solcher ausge-\n       stellt wurde, wird ersetzt durch die elektronische         8.   der Halter den Besitz der zur Außerbetrieb-\n       Übermittlung                                                    setzung verwendeten Zulassungsbescheini-\n                                                                       gung Teil I durch Eingabe des dort vermerk-\n       1.   des Datums der Ausstellung des Verwer-                     ten Sicherheitscodes nach § 15b Absatz 4\n            tungsnachweises und                                        Satz 1 Nummer 2 nachweisen kann.\n       2.   der Betriebsnummer des inländischen De-           (2) Bei der elektronischen Antragstellung nach Ab-\n            montagebetriebes oder im Falle des § 15 Ab-           satz 1 hat die antragstellende Person folgende\n            satz 2 des Staates, in dem die Verwertungs-           Daten in das Portal der Zulassungsbehörde ein-\n            anlage ihren Sitz hat.                                zugeben:\n   (4) Ist die elektronische Übermittlung der Angaben             1.   das reservierte Kennzeichen, die Fahrzeug-\n       nach den Absätzen 2 und 3 vollständig erfolgt und               Identifizierungsnummer und den Sicherheits-\n       liegen die Voraussetzungen für die Außerbetrieb-                code der zur Außerbetriebsetzung verwen-\n       setzung vor, entscheidet die Zulassungsbehörde                  deten Zulassungsbescheinigung Teil I nach\n       antragsgemäß. Der Vermerk in der Zulassungs-                    § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,\n       bescheinigung Teil I und die Aushändigung der\n       entstempelten Kennzeichenschilder nach § 14                2.   die Nummer der elektronischen Versiche-\n       Absatz 1 Satz 3 wird durch die Verarbeitung der                 rungsbestätigung,\n       freigelegten Sicherheitscodes nach § 15b Ab-\n                                                                  3.   die Daten zur Erteilung des SEPA-Last-\n       satz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 ersetzt.\n                                                                       schrift-Mandats für den Einzug der Kraftfahr-\n   (5) Unabhängig von der Form der Bekanntgabe der                     zeugsteuer und, soweit vorhanden, ein Merk-\n       Entscheidung der Zulassungsbehörde gilt als                     mal zur beabsichtigten Beantragung einer\n       Datum der Außerbetriebsetzung der Tag der ab-                   Kraftfahrzeugsteuervergünstigung,\n       schließenden Bearbeitung in der Zulassungsbe-\n                                                                  4. die im Sinne des § 9 Absatz 3 des Infrastruk-\n       hörde. Das Datum der Außerbetriebsetzung ist\n                                                                      turabgabengesetzes erforderlichen Daten\n       dem Halter nach § 15b Absatz 7 Nummer 1 be-\n                                                                      zum Einzug der Infrastrukturabgabe,\n       kannt zu geben. Wird der Antrag von einem Ver-\n       fügungsberechtigten gestellt, soll dieser eine De-         5.   den Monat und das Jahr des Ablaufs der\n       Mail- oder E-Mail-Adresse angeben, an die er                    Frist für die nächste Hauptuntersuchung\n       nachrichtlich über die Außerbetriebsetzung ein-                 und, soweit erforderlich, für die nächste Si-\n       schließlich des Datums der Außerbetriebsetzung                  cherheitsprüfung sowie, wenn der Nachweis\n       zu unterrichten ist.                                            nicht nach § 15c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\n                                                                       elektronisch vorliegt, die weiteren Angaben\n                         § 15e                                         nach § 15c Absatz 4 Satz 1 und\n   Internetbasierte Wiederzulassung auf denselben\n          Halter im selben Zulassungsbezirk                       6.   die Angabe, dass für das Fahrzeug kein Ver-\n                                                                       wertungsnachweis ausgestellt worden ist.\n   (1) Der Halter kann die Wiederzulassung nach § 14\n       Absatz 2 elektronisch beantragen (internetba-              Abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 1 muss kei-\n       sierte Wiederzulassung), wenn                              ne Angabe über die Zulassungsbescheinigung\n                                                                  Teil II übermittelt werden.\n       1.   er eine natürliche Person und Inhaber eines\n            Girokontos ist, von dem die Kraftfahrzeug-        (3) Die eingegebenen Daten werden durch das Por-\n            steuer eingezogen werden kann,                        tal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der\n                                                                  Anlage 8b automatisiert verifiziert und verarbei-\n       2.   er nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversi-          tet.\n            cherungsgesetzes von der Versicherungs-\n            pflicht befreit ist,                              (4) Führt die Verifizierung und Verarbeitung nach\n                                                                  Anlage 8b zu einem Ergebnis, das der Wiederzu-\n       3.   das Fahrzeug bei der Außerbetriebsetzung              lassung entgegenstünde, ist dies im internetba-\n            auf ihn zugelassen war,                               sierten Dialog der antragstellenden Person anzu-\n                                                                  zeigen. Die antragstellende Person kann in\n       4.   das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 2 von              diesem Fall\n            den Vorschriften über das Zulassungsverfah-\n            ren ausgenommen ist,                                  1.   die Angaben nach Absatz 2 bis zu drei Mal\n                                                                       korrigieren, worauf jeweils ein erneuter Ab-\n       5.   das Kennzeichen nach § 14 Absatz 1 Satz 4                  gleich erfolgt,\n            reserviert wurde und die Reservierungsfrist\n            nicht abgelaufen ist,                                 2.   den internetbasierten Dialog zur elektroni-\n                                                                       schen Antragstellung abbrechen oder\n       6.   das Fahrzeug von der Zulassungsbehörde\n            wieder zugelassen werden soll, die das re-            3.   mit den unveränderten Angaben den Antrag\n            servierte Kennzeichen zugeteilt hatte,                     elektronisch stellen.\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein\n                                                                         Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb\n    (5) Für die Wiederzulassung gelten § 3 Absatz 1\n                                                                         des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2\n        Satz 3, § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 14 Absatz 2\n                                                                         in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saison-\n        Satz 1 mit folgenden Maßgaben:\n                                                                         kennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein\n        1.      Die Zuteilung des Kennzeichens nach § 3                  Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechsel-\n                Absatz 1 Satz 3 wird durch die Inanspruch-               kennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1\n                nahme des reservierten Kennzeichens und                  und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das\n                die Ausstellung der neuen Zulassungsbe-                  Wechselkennzeichen weder vollständig noch in\n                scheinigung Teil I ersetzt.                              Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der\n                                                                         Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt un-\n        2.      Die Vorlage der Kennzeichenschilder und                  berührt.“\n                ihre Abstempelung nach § 10 Absatz 3\n                Satz 1 werden durch das Aufbringen der           13. § 16a wird wie folgt gefasst:\n                Stempelplaketten auf den Plakettenträgern\n                nach § 10 Absatz 3 Satz 6 und deren Über-                                „§ 16a\n                sendung an den Halter ersetzt.                          Probefahrten und Überführungsfahrten mit\n        3.      Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung ver-                      Kurzzeitkennzeichen\n                wendeten Zulassungsbescheinigung Teil I              (1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des Sat-\n                nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch die                 zes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Über-\n                Eingabe und Verifizierung des Sicherheits-               führungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn\n                codes nach Absatz 3 in Verbindung mit\n                § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ersetzt.                  1.   es einem genehmigten Typ entspricht oder\n                                                                              eine Einzelgenehmigung erteilt ist,\n        4.      Die Zulassungsbehörde lässt das Fahrzeug\n                wieder zu, indem sie die Bekanntgabe der                 2.   gültige Nachweise über eine bestandene\n                Zulassungsentscheidung nach § 15b Ab-                         Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung,\n                satz 7 Nummer 2 veranlasst.                                   soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-\n        Die Zulassungsbehörde setzt das Datum für die                         Zulassungs-Ordnung erforderlich sind, vor-\n        Wirksamkeit der Wiederzulassung auf den dritten                       liegen,\n        Tag, der dem Tag folgt, an dem die Bekanntgabe                   3.   eine dem Pflichtversicherungsgesetz ent-\n        nach § 15b Absatz 7 Nummer 2 veranlasst wird,                         sprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-\n        fest.                                                                 cherung besteht und\n    (6) Der Halter ist verpflichtet, einen von der Zulas-                4.   es ein Kurzzeitkennzeichen führt.\n        sungsbehörde übersandten Plakettenträger un-\n        verzüglich an der dafür vorgesehenen Stelle auf                  Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saison-\n        einem vorgabegemäßen Kennzeichenschild fest                      kennzeichen zugeteilt ist, darf nach Satz 1 außer-\n        anzubringen. Ein Plakettenträger darf nur auf                    halb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt\n        einem Kennzeichenschild mit dem zugehörigen                      werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht\n        zugeteilten Kennzeichen angebracht werden. Ein                   gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Stra-\n        Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Be-                ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unbe-\n        trieb gesetzt werden, wenn die dafür übersandten                 rührt. § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-\n        Plakettenträger auf den Kennzeichenschildern mit                 Ordnung ist nicht anzuwenden.\n        dem zugeteilten Kennzeichen fest angebracht\n        worden sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme              (2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungs-\n        des Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn                   behörde oder die für den Standort des Fahrzeugs\n        die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen“.                     zuständige Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkenn-\n                                                                         zeichen nach den Absätzen 3 und 4 zuzuteilen\n12. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                und einen auf den Antragsteller ausgestellten\n    „(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sät-               Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkenn-\n         ze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine                 zeichen nach Absatz 5 auszufertigen. Mit dem\n         EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmi-                        Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens\n         gung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-,                       hat der Antragsteller\n         Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb ge-                  1.   die Angaben über den Fahrzeughalter nach\n         setzt werden, wenn eine dem Pflichtversiche-                         § 6 Absatz 1 Satz 2,\n         rungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haft-\n         pflichtversicherung besteht und das Fahrzeug                    2.   die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-\n         unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter                      sicherung nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 so-\n         Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund                         wie das Ende des Versicherungsschutzes,\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     407                                             Heft 8 – 2017\n\n       3.   die Angaben über einen Empfangsbevoll-                  zeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden\n            mächtigten nach § 6 Absatz 4 Nummer 4,                  Bezirk und zurück durchgeführt werden.\n       4.   die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 7 Num-           (7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1\n            mer 1 und 3,                                           Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf\n                                                                   der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder\n       5.   die Daten zur Typgenehmigung oder Einzel-              Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenver-\n            genehmigung unter entsprechender Anwen-                kehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der\n            dung des § 6 Absatz 3 und 7 Nummer 2 so-               Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen ab-\n            wie des § 14 Absatz 2 Satz 4 und                       weichend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der\n       6.   den Ablauf der Frist für die nächste Haupt-            durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicher-\n            untersuchung und Sicherheitsprüfung, so-               heitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersu-\n            weit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-              chungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde,\n            Zulassungs-Ordnung erforderlich sind,                  die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist,\n                                                                   oder einem angrenzenden Bezirk und zurück\n       zur Speicherung in den Fahrzeugregistern mitzu-             durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug nach\n       teilen und auf Verlangen nachzuweisen.                      Nummer 3.1.4.2, 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage\n                                                                   VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n   (3) Ein Kurzzeitkennzeichen darf\n                                                                   bei der Hauptuntersuchung und Sicherheitsprü-\n       1.   nur für die Durchführung von Fahrten im Sin-           fung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\n            ne des Absatzes 1 unter Beachtung der Be-              Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dür-\n            schränkungen nach den Absätzen 6 und 7                 fen abweichend von Absatz 1 auch Fahrten zur\n            und                                                    unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in\n                                                                   einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zu-\n       2.   nur an dem Fahrzeug, für das es zugeteilt              lassungsbehörde, die für den Standort des Fahr-\n            worden ist,                                            zeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden\n       verwendet werden. Kurzzeitkennzeichen sind                  Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf\n       nach § 10, ausgenommen Absatz 3 Satz 2, 3 und               Fahrzeuge, die nach Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3\n       5 bis 7, in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1             der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-\n       und 6 auszugestalten und anzubringen. Sie brau-             Ordnung als verkehrsunsicher oder verkehrsge-\n       chen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahr-            fährdend eingestuft wurden, sind die Sätze 1 und\n       zeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen im Übri-               2 nicht anzuwenden.\n       gen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1          (8) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und die Absät-\n       in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die             ze 6 und 7 gelten nicht für Fahrzeuge, für die eine\n       Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen                 Übereinstimmungsbescheinigung für unvollstän-\n       oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach                dige Fahrzeuge ausgestellt wurde, soweit deren\n       Satz 1 bis 4 vorliegen.                                     Betriebs- und Verkehrssicherheit durch einen\n   (4) Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem                   von der Zulassungsbehörde bestimmten Nach-\n       Unterscheidungszeichen und einer Erkennungs-                weis oder durch ein entsprechendes Gutachten\n       nummer jeweils nach Maßgabe des § 8 Absatz 1,               eines amtlich anerkannten Sachverständigen\n       jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus                 oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder\n       Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“. Das Kurz-           Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Über-\n       zeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablauf-                wachungsorganisation nach Anlage VIIIb der\n       datum, das längstens auf fünf Tage ab der Zu-               Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung belegt\n       teilung zu bemessen ist. Nach Ablauf der                    wird.“\n       Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das        14. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n       Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in\n       Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle        a)   Im Einleitungssatz werden die Wörter „vorbehalt-\n       des Satzes 3 die Inbetriebnahme des Fahrzeugs                lich des § 16“ durch die Wörter „vorbehaltlich der\n       nicht anordnen oder zulassen.                                §§ 16 und 16a“ ersetzt.\n   (5) Der Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeit-          b) Nummer 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n       kennzeichen ist nach dem Muster der Anlage 10\n       auszufertigen. Die Beschränkungen nach den                   „Das Kennzeichen ist nach § 10, ausgenommen\n       Absätzen 6 und 7 sind im Fahrzeugschein zu ver-              Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 bis 7, in Verbindung mit\n       merken. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt               Anlage 4 Abschnitt 1 und 8 auszugestalten und\n       mitzuführen und zuständigen Personen auf Ver-                anzubringen.“\n       langen zur Prüfung auszuhändigen.                   15. § 20 wird wie folgt geändert:\n   (6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1                a)   Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n       Satz 1 Nummer 1 nicht vor, dürfen abweichend\n       von Absatz 1 nur Fahrten, die in unmittelbarem               „Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum\n       Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen                   Zeitpunkt der Zulassung durch den anderen Mit-\n       Betriebserlaubnis stehen, im Bezirk der Zulas-               gliedstaat oder anderen Vertragsstaat im Inland\n       sungsbehörde, die für den Standort des Fahr-                 befunden hat.“\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                                       aa) die Betriebsnummer des inlän-\n       fügt:                                                                                   dischen Demontagebetriebes\n                                                                                               oder\n         „(1a) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\n               schen Union oder einem anderen Vertrags-                                    bb) im Falle des § 15 Absatz 2 der\n               staat des Abkommens über den Europäi-                                           Staat, in dem die Verwertungs-\n               schen Wirtschaftsraum zulassungsfreie                                           anlage ihren Sitz hat,\n               Anhänger dürfen vorübergehend am Verkehr\n                                                                                           oder\n               im Inland teilnehmen, wenn sie von einem\n               Zugfahrzeug gezogen werden, das im selben                               b) ein Hinweis auf die Angabe, dass\n               Mitgliedstaat oder im selben Vertragsstaat                                 das Fahrzeug zum Zwecke der Ent-\n               zugelassen ist und im Inland kein regelmäßi-                               sorgung in einem Drittstaat ver-\n               ger Standort begründet ist.“                                               bleibt, oder\n    c)   Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                                    c) ein Hinweis auf die Angabe, dass\n                                                                                          das Fahrzeug nicht als Abfall ent-\n         „Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum                                sorgt wird.“\n         Zeitpunkt der Zulassung durch den Drittstaat im\n         Inland befunden hat.“                                            b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\n16. In § 21 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern                            aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 16a Ab-\n    „zugelassene Anhänger“ die Wörter „oder Anhänger                               satz 3“ durch die Angabe „§ 16a Absatz 2\n    im Sinne des § 20 Absatz 1a“ eingefügt.                                        Satz 2 Nummer 3 bis 6“ ersetzt.\n\n17. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 16a Ab-                       bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:\n    satz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 16a Ab-\n                                                                                   „2. das Unterscheidungszeichen und die\n    satz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.\n                                                                                       Erkennungsnummer,“.\n18. In § 27 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Norm-\n                                                                               cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die\n    blattes DIN 74069, Ausgabe Juli 1996“ durch die\n                                                                                   Nummern 3 bis 5.\n    Wörter „Normblattes DIN 74069, Ausgabe Mai 2016“\n    ersetzt.                                                                   dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe\n                                                                                   „§ 16a Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe\n19. § 30 wird wie folgt geändert:                                                  „§ 16a Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.\n    a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     ee) In der neuen Nummer 5 Buchstabe a wird die\n         aa) Nummer 5 wird durch die folgenden Num-                                Angabe „§ 16a Absatz 3“ durch die Angabe\n             mern 5 und 5a ersetzt:                                                „§ 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.\n                                                                      20. § 31 wird wie folgt geändert:\n                „5. Monat und Jahr des auf die Ausferti-\n                    gung der Zulassungsbescheinigung fol-                 a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n                    genden Ablaufs der Frist für die nächste\n                    Hauptuntersuchung oder Sicherheits-                        aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n                    prüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-                         „5. Monat und Jahr des auf die Ausferti-\n                    Zulassungs-Ordnung,                                                gung der Zulassungsbescheinigung fol-\n                5a. bei Verwendung des Nachweisverfah-                                 genden Ablaufs der Frist für die nächste\n                    rens der Hauptuntersuchung oder Si-                                Hauptuntersuchung oder Sicherheits-\n                    cherheitsprüfung mittels Verifizierung                             prüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-\n                    der Prüfziffer nach § 15c Absatz 1                                 Zulassungs-Ordnung,“.\n                    Satz 1 Nummer 2 die nach § 15c Ab-                         bb) Der Nummer 15 wird folgender Halbsatz an-\n                    satz 5 von den Zulassungsbehörden                              gefügt:\n                    übermittelten Daten ,“.\n                                                                                   „wobei im Falle der internetbasierten Wieder-\n         bb) Der Nummer 15 wird folgender Halbsatz an-                             zulassung das Datum der Aushändigung ent-\n             gefügt:                                                               fällt,“.\n                „wobei im Falle der internetbasierten Wieder-                  cc) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:\n                zulassung das Datum der Aushändigung ent-\n                fällt,“.                                                           „27. folgende Daten über den Verwertungs-\n                                                                                        nachweis und die Abgabe von Erklärun-\n         cc) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:                                          gen nach § 15:\n                „27. folgende Daten über den Verwertungs-                              a) das Datum der Ausstellung des Ver-\n                     nachweis und die Abgabe von Erklärun-                                wertungsnachweises sowie\n                     gen nach § 15:\n                                                                                           aa) die Betriebsnummer des inlän-\n                    a) das Datum der Ausstellung des Ver-                                      dischen Demontagebetriebes\n                       wertungsnachweises sowie                                                oder\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     409                                           Heft 8 – 2017\n\n                     bb) im Falle des § 15 Absatz 2 der            7.   Kennzeichen des Fahrzeugs,\n                         Staat, in dem die Verwertungs-\n                         anlage ihren Sitz hat,                    8.   Nummer des Untersuchungsberichts oder\n                                                                        des Prüfprotokolls,\n                         oder\n                                                                   9.   Angabe über die Untersuchung als Haupt-\n                 b) ein Hinweis auf die Angabe, dass                    untersuchung oder Sicherheitsprüfung,\n                    das Fahrzeug zum Zwecke der Ent-\n                    sorgung in einem Drittstaat ver-               10. Untersuchungsart als Erst- oder Nachunter-\n                    bleibt, oder                                       suchung oder Prüfungsart als Erst- oder\n                 c) ein Hinweis auf die Angabe, dass                   Nachprüfung,\n                    das Fahrzeug nicht als Abfall ent-             11. Datum der Durchführung und Uhrzeit des En-\n                    sorgt wird.“                                       des der Hauptuntersuchung oder der Sicher-\n    b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:                              heitsprüfung,\n\n        aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 16a Ab-                 12. Entscheidung über die Zuteilung der Prüfpla-\n            satz 3“ durch die Angabe „§ 16a Absatz 2                   kette nach einer Hauptuntersuchung oder\n            Satz 2 Nummer 3 bis 6“ ersetzt.                            Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,\n        bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:                      13. bei bestandener Hauptuntersuchung: Monat\n             „2. das Unterscheidungszeichen und die                    und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächs-\n                 Erkennungsnummer,“.                                   te Hauptuntersuchung und, soweit erforder-\n                                                                       lich, für die nächste Sicherheitsprüfung,\n        cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die\n            Nummern 3 bis 5.                                       14. bei bestandener Sicherheitsprüfung: Monat\n                                                                       und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächs-\n        dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe                      te Sicherheitsprüfung,\n            „§ 16a Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe\n            „§ 16a Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.                       15. Ergebnis\n        ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt geändert:                  a)   der Hauptuntersuchung mit der Angabe\n             aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 16a                      „ohne festgestellte Mängel“, „geringe\n                  Absatz 3“ durch die Angabe „§ 16a Ab-                      Mängel“, „erhebliche Mängel“ oder\n                  satz 2 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.                           „verkehrsunsicher“ oder\n\n             bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Ab-                 b)   der Sicherheitsprüfung mit der Angabe\n                  satz 1 Nummer 19 Buchstabe b“ durch                        „ohne festgestellte Mängel“, „Mängel“\n                  die Wörter „Absatz 1 Nummer 19 Buch-                       oder „unmittelbar verkehrsgefährdende\n                  stabe b bis e“ ersetzt.                                    Mängel“.\n21. Nach § 33 wird folgender § 34 eingefügt:                            Die Übermittlung der Daten durch die zur\n                                                                        Durchführung von Hauptuntersuchungen\n                        „§ 34                                           oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 be-\n     Übermittlung und Speicherung der Daten über                        rechtigten Personen an das Kraftfahrt-Bun-\n    Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen                        desamt erfolgt nach Maßgabe des § 15a Ab-\n            im Zentralen Fahrzeugregister                               satz 3. Soweit nach Satz 1 Nummer 15 als\n                                                                        Ergebnis der Hauptuntersuchung die Anga-\n    (1) Folgende Daten über Hauptuntersuchungen und\n                                                                        be „verkehrsunsicher“ oder der Sicherheits-\n        Sicherheitsprüfungen sind im Zentralen Fahr-\n                                                                        prüfung die Angabe „unmittelbar verkehrs-\n        zeugregister zu speichern:\n                                                                        gefährdende Mängel“ übermittelt wird und\n        1.   Schlüsselnummer der Technischen Prüfstel-                  dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt ist,\n             le, der anerkannten Überwachungsorganisa-                  teilt das Kraftfahrt-Bundesamt dies der Zu-\n             tion oder der mit der Datenübermittlung be-                lassungsbehörde mit.\n             auftragten Gemeinschaftseinrichtung der\n             anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten,             (2) Folgende weitere Daten über Hauptuntersuchun-\n                                                                   gen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu spei-\n        2.   bei Sicherheitsprüfungen, die von einer an-           chern, soweit sie von den zur Durchführung von\n             erkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchge-             Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten\n             führt wurden: die Kontrollnummer der an-              Personen übermittelt worden sind:\n             erkannten Kraftfahrzeugwerkstatt,\n                                                                   1.   Unterscheidungszeichen des Zulassungs-\n        3.   Fahrzeug-Identifizierungsnummer,                           staates,\n        4.   Hersteller-Schlüsselnummer,                           2.   Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart,\n        5.   Herstellerbezeichnung,\n                                                                   3.   Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnum-\n        6.   Monat und Jahr der Erstzulassung,                          mer,\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Monat und Jahr der dieser Hauptuntersu-                 a)   Im Einleitungssatz werden die Wörter „§ 36 Ab-\n                chung vorangegangenen Hauptuntersu-                          satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3“\n                chung,                                                       durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 Satz 1 Num-\n                                                                             mer 1 und 2, Absatz 2a und 3“ ersetzt.\n        8.      Ort der Hauptuntersuchung oder Schlüssel-\n                nummer des Ortes,                                       b) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n\n        9.      Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle,                  „a) die in § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 17\n                Prüfstützpunkt oder Prüfplatz,                                   und 19 Buchstabe c, Nummer 20 und 21\n                                                                                 Buchstabe a bis e sowie Nummer 25 bis 27,\n        10. Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung                             Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 2a Num-\n            durchgeführt wurde,                                                  mer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 4, Ab-\n        11. Dokumentation der gemessenen Bremswerte                              satz 4 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 Nummer 1\n            mit den Angaben zu Referenzwerten, Druck-                            bis 4 und Absatz 7 bis 9 genannten Fahr-\n            werten, Betätigungskräften oder, wenn diese                          zeugdaten und“.\n            nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs-\n                                                                    25. In § 46 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Empfangs-\n            und Feststellbremse und die daraus ermittel-\n                                                                        berechtigter“ durch das Wort „Empfangsbevollmäch-\n            ten Abbremsungen,\n                                                                        tigter“ ersetzt.\n        12. Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet,\n                                                                    26. § 48 wird wie folgt geändert:\n        13. Entgelte und Gebühren,\n                                                                        a)   Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n        14. Kennnummer des für die Hauptuntersuchung\n            verantwortlichen amtlich anerkannten Sach-                       „1. entgegen\n            verständigen oder Prüfers oder des mit der                            a)   § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 8\n            Hauptuntersuchung betrauten Prüfinge-                                      Absatz 1a Satz 6 Nummer 1, § 9 Ab-\n            nieurs,                                                                    satz 3 Satz 5 Nummer 1 oder § 10 Ab-\n        15. für Krafträder: Messdrehzahl und Standge-                                  satz 12 Satz 1,\n            räuschvergleichswert von Standgeräuschmes-                            b)   § 16 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit\n            sungen, soweit Messwerte erhoben wurden,                                   § 10 Absatz 12 Satz 1, § 16a Absatz 3\n        16. im Falle von Mängeln, die vor Abschluss der                                Satz 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 12\n            Untersuchung, längstens jedoch während                                     Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 4 in Verbin-\n            eines Kalendertages beseitigt wurden: zu-                                  dung mit § 10 Absatz 12 Satz 1 oder\n            sätzlich das Ergebnis vor Mängelbeseitigung                                § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 in Ver-\n            mit der Angabe „geringe Mängel“, „erhebli-                                 bindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1,\n            che Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ sowie                             c)   § 15e Absatz 6 Satz 3, § 16a Absatz 4\n            die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbe-                                 Satz 3, § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3\n            seitigung,                                                                 oder § 27 Absatz 7 oder\n        17. bei Durchführung der Untersuchung der Um-                             d)   § 28 Satz 5 in Verbindung mit § 27 Ab-\n            weltverträglichkeit durch eine anerkannte                                  satz 7,\n            Kraftfahrzeugwerkstatt: Kontrollnummer der\n            anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie                              ein Fahrzeug in Betrieb setzt,\n            das Datum der Untersuchung,\n                                                                             2.   entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Ab-\n        18. bei der Hauptuntersuchung festgestellte Män-                          satz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1a Satz 7 Num-\n            gel und ihre Einstufung einschließlich der                            mer 1, § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 10\n            Mängelcodes aus der für die Hauptuntersu-                             Absatz 11 Satz 4 oder Absatz 12 Satz 2, § 13\n            chung verwendeten Version des Mangel-                                 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit Ab-\n            baums,                                                                satz 4 Satz 8, oder Absatz 3 Satz 3, § 15e\n                                                                                  Absatz 6 Satz 4, § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a\n        19. Versionsnummer des verwendeten Mangel-\n                                                                                  Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 17\n            baums,\n                                                                                  Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz 1 Num-\n        20. Hinweise über sich in der Zukunft durch Ver-                          mer 3 Satz 6 oder Nummer 4 Satz 4 die In-\n            schleiß, Korrosion oder andere Umstände                               betriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentli-\n            abzeichnende Mängel, soweit vorhanden.                                chen Straßen anordnet oder zulässt,“.\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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September\n         satz 3 Satz 2“ ersetzt.                                                2017 geltenden Fassung dieser Verord-\n                                                                                nung entsprechen und bis zum 19. Mai\n    d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n                                                                                2018 ausgefertigt worden sind.“\n         „8. entgegen\n                                                                   b) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.\n             a)   § 5 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder         28. In Anlage 3 werden in der Bezeichnung der Anlage im\n             b)   § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-            Klammerzusatz die Wörter „zu § 8 Absatz 1 Satz 5“\n                  dung mit Absatz 2 Satz 1,                        durch die Wörter „zu § 8 Absatz 1 Satz 6“ ersetzt.\n             ein Fahrzeug nicht oder nicht ordnungsge-         29. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\n             mäß außer Betrieb setzen lässt,“.                     a)   In der Bezeichnung der Anlage wird der Klam-\n    e)   Nummer 9 wird durch die folgenden Nummern 9,                   merzusatz wie folgt gefasst:\n         9a und 9b ersetzt:                                             „(zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a\n         „9. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2                     Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1\n             oder § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 ein Fahr-                Nummer 3)“.\n             zeug abstellt,                                        b) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\n         9a. das Abstellen eines Fahrzeugs entgegen § 8                 aa) In Nummer 2.1.2 werden die Wörter „verklei-\n             Absatz 1a Satz 7 Nummer 2 oder § 9 Ab-                         nerte zweizeilige Kennzeichen“ durch die\n             satz 3 Satz 6 Nummer 2 anordnet oder zu-                       Wörter „Kraftradkennzeichen und verkleiner-\n             lässt,                                                         te zweizeilige Kennzeichen“ ersetzt.\n         9b. entgegen § 10 Absatz 11 Satz 3 ein Kennzei-                bb) Der Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:\n             chen führt,“.                                                  „Auf verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen\n    f)   In Nummer 13 werden die Wörter „oder § 15 Ab-                      dürfen die Plaketten nach Satz 1 Buchsta-\n         satz 1 Satz 1“ gestrichen.                                         be c auch oben zwischen dem Unterschei-\n                                                                            dungszeichen und der Plakette nach Satz 1\n    g)   Nummer 14 wird durch die folgenden Nummern                         Buchstabe b angebracht werden.“\n         14 und 14a ersetzt:\n                                                                   c)   Abschnitt 2a wird wie folgt geändert:\n         „14. entgegen § 15e Absatz 6 Satz 1 einen Pla-\n              kettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder                aa) Die Einleitung wird wie folgt geändert:\n              nicht ordnungsgemäß anbringt,                                 aaa) In Satz 1 werden die Wörter „und Ab-\n         14a. entgegen § 15e Absatz 6 Satz 2 einen Pla-                          schnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a“ durch die\n              kettenträger anbringt,“.                                           Wörter „, Abschnitt 4 Nummer 1, 2 und\n                                                                                 2a und Abschnitt 5a Nummer 1“ ersetzt.\n    h)   Die Nummern 15a, 15b und 16 werden aufgeho-\n         ben.                                                               bbb) In Satz 3 der Einleitung wird das Wort\n                                                                                 „geprägte“ gestrichen.\n    i)   In Nummer 18 wird am Ende das Wort „oder“\n         durch ein Komma ersetzt.                                       bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\n\n    j)   Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a                            aaa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\n         eingefügt:                                                              ersetzt:\n\n         „18a. entgegen § 16a Absatz 3 Satz 1 ein Kurz-                          „Mehr als acht Stellen (Buchstaben des\n               zeitkennzeichen verwendet oder“.                                  Unterscheidungszeichens sowie Buch-\n                                                                                 staben und Ziffern der Erkennungsnum-\n27. § 50 wird wie folgt geändert:                                                mer – ohne Kennzeichnung „W“) auf\n    a)   Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                       dem gemeinsamen Kennzeichenteil und\n                                                                                 dem fahrzeugbezogenen Teil zusam-\n         aa) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch                            men sind unzulässig. Abschnitt 4 Num-\n             ein Komma ersetzt.                                                  mer 4 Satz 1 bis 4 gilt für Oldtimerkenn-\n                                                                                 zeichen als Wechselkennzeichen und in\n         bb) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden\n                                                                                 Verbindung mit Abschnitt 5a Nummer 1\n             angefügt:\n                                                                                 auch für Kennzeichen für Elektrofahr-\n             „10. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die                          zeuge als Wechselkennzeichen entspre-\n                  dem Muster in Anlage 5 in der bis zum                          chend. Bei Oldtimerkennzeichen ist der\n                  30. September 2017 geltenden Fassung                           Kennbuchstabe „H“ und bei Kennzei-\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 8 – 2017                                                412                                                        VkBl. Amtlicher Teil\n\n                      chen für Elektrofahrzeuge der Kenn-                                                          Größtmaß 520\n\n\n                      buchstabe „E“ jeweils der letzten Ziffer\n                      der Erkennungsnummer auf dem fahr-\n                      zeugbezogenen Teil des Wechselkenn-\n                      zeichens anzufügen.“\n                bbb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „; sie                 45   * 47,5   **   47,5     58          47,5    **   47,5   20       44,5   20       47,5 * 30       *\n                     muss einen Durchmesser von 45 mm                                                   bis 67,5                          bis 30          bis 30\n\n\n\n                     haben“ gestrichen.                                 *          Mindestmaß 8 mm\n                                                                        **         8 mm bis 10 mm\n    d) Abschnitt 4 Nummer 4 wird wie folgt geändert:\n                                                                        Die übrigen Abmessungen entsprechen\n         aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             denen der Saisonkennzeichen gemäß Ab-\n                „Mehr als                                               schnitt 5 Nummer 1.\n\n                a)    sieben Stellen (Buchstaben des Unter-        3.   zweizeiliges Saisonkennzeichen\n                      scheidungszeichens sowie Buchstaben                                                 Größtmaß 340 ****\n\n                      und Ziffern der Erkennungsnummer –\n                      ohne Kennbuchstaben „H“) auf einem\n                      Kennzeichen nach Nummer 1,\n                b)    fünf Stellen in der Erkennungsnummer\n                      (Buchstaben und Ziffern – ohne Kenn-\n                      buchstaben „H“) auf einem Kennzei-\n                      chen nach Nummer 2 mit einem Größt-\n                      maß von 340 mm oder auf einem\n                      Kennzeichen nach Nummer 3 oder\n                c)    vier Stellen in der Erkennungsnummer\n                      (Buchstaben und Ziffern – ohne Kenn-\n                      buchstaben „H“) auf einem Kennzeichen\n                      nach Nummer 2 mit einem Größtmaß                        *     47,5     ** 47,5               *** 44,5 **               44,5 *** 47,5                     *\n                      von 280 mm oder einem Kennzeichen                 *          Mindestmaß 8 mm\n                      nach Nummer 2a                                    **         8 mm bis 10 mm\n                sind unzulässig.“                                       ***        20 bis 30 mm, bei zwei- und dreirädrigen\n                                                                                   Kraftfahrzeugen 15 mm bis 30 mm\n         bb) Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:                  ****       bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen\n                                                                                   280 mm\n                „Für Oldtimerkennzeichen als Saisonkenn-\n                zeichen gilt Abschnitt 5a Nummer 2 bis 6                Die übrigen Abmessungen entsprechen\n                entsprechend.“                                          denen der Saisonkennzeichen gemäß Ab-\n                                                                        schnitt 5 Nummer 2.\n    e)   Abschnitt 5 Nummer 4 Satz 3 wird wie folgt ge-\n                                                                   4.   Kraftradkennzeichen als Saisonkennzeichen\n         fasst:\n                                                                                             Mindestmaß 180, Größtmaß 220\n         „Mehr als\n         a)     sieben Stellen (Buchstaben des Unterschei-\n                dungszeichens sowie Buchstaben und Zif-\n                fern der Erkennungsnummer) auf einem\n                Kennzeichen nach Nummer 1 oder\n         b) fünf Stellen in der Erkennungsnummer (Buch-\n            staben und Ziffern) auf einem Kennzeichen\n            nach Nummer 2, 2a oder 3\n         sind unzulässig.“\n    f)   Nach Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 5a\n         eingefügt:\n\n                              „Abschnitt 5a\n                     Kennzeichen für Elektrofahrzeuge\n         1.     Die Kennzeichen sind entsprechend Ab-\n                schnitt 4, jedoch mit dem Kennbuchstaben                      ≥8                    *                        **                **                       ≥8\n                „E“ auszuführen.\n                                                                        *          8 mm bis 10 mm\n         2.     einzeiliges Saisonkennzeichen                           **         14 bis 18 mm\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     413                                               Heft 8 – 2017\n\n             Die übrigen Abmessungen entsprechen                     bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n             denen der Saisonkennzeichen gemäß Ab-\n             schnitt 5 Nummer 2a.                                         „5. Ergänzungen zum Normblatt DIN 74069,\n                                                                              Ausgabe Mai 2016\n        5.   verkleinertes zweizeiliges Saisonkennzei-\n             chen                                                              Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6\n                                                                               und 7 des Normblattes DIN 74069, Aus-\n                                                                               gabe Mai 2016, wird verzichtet. Die Re-\n                                                                               gisternummer, die der Hersteller des\n                                                                               Kennzeichens bei der turnusmäßigen\n                                                                               Prüfung seiner Erzeugnisse von der\n                                                                               Überwachungsstelle erhalten hat, muss\n                                                                               verwendet werden.“\n                                                                h)   Abschnitt 8 Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n                                                                     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n                                                                          „Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus\n                                                                          einem roten Untergrund mit schwarzer Be-\n                                                                          schriftung.“\n                                                                     bb) Satz 5 wird gestrichen.\n             *     8 mm bis 10 mm                                    cc) In Satz 6 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3“\n             **    15 mm bis 18 mm                                       durch die Wörter „§ 10 Absatz 3 Satz 1 und\n             ***   Mindestmaß 8 mm                                       4“ ersetzt.\n             Die übrigen Abmessungen entsprechen            30. Anlage 4a wird wie folgt gefasst:\n             denen der Saisonkennzeichen gemäß Ab-\n             schnitt 5 Nummer 3.\n                                                                                                          „Anlage 4a\n        6.   Ergänzungsbestimmungen\n                                                                                        (zu § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 7)\n             Der Kennbuchstabe „E“ ist der Erkennungs-\n             nummer ohne Leerzeichen in gleicher Schrift-             Stempelplaketten und Plakettenträger\n             art anzufügen. Mehr als\n             a)    sechs Stellen (Buchstaben des Unter-                              Abschnitt A\n                   scheidungszeichens sowie Buchstaben                             Vorbemerkungen\n                   und Ziffern der Erkennungsnummer –           1.   Objektsicherung und Fertigungskontrolle\n                   ohne Kennbuchstabe „E“) auf einem\n                   Kennzeichen nach Nummer 2,                        Die Herstellung, die Lagerung und der Versand\n                                                                     von sicherheitsrelevanten Rohmaterialien,\n             b)    fünf Stellen in der Erkennungsnummer\n                                                                     Stempelplaketten und Plakettenträgern müs-\n                   (Buchstaben und Ziffern – ohne Kenn-\n                                                                     sen so erfolgen, dass ein Verlust oder ein\n                   buchstabe „E“) auf einem Kennzeichen\n                                                                     unberechtigter Zugriff ausgeschlossen ist.\n                   nach Nummer 3 mit einem Größtmaß\n                   von 340 mm oder                                   Zu diesem Zweck müssen Hersteller Systeme\n                                                                     der Objektsicherung und Fertigungskontrolle\n             c)    vier Stellen in der Erkennungsnummer              unterhalten, die folgenden Anforderungen ge-\n                   (Buchstaben und Ziffern – ohne Kenn-              nügen müssen:\n                   buchstabe „E“) auf einem Kennzeichen\n                   nach Nummer 3 mit einem Größtmaß                  a)   Für die Räume, in denen die Stempelplaket-\n                   von 280 mm oder einem Kennzeichen                      ten und Plakettenträger gelagert werden, ist\n                   nach den Nummern 4 oder 5                              ein erhöhter mechanischer Einbruchschutz\n                                                                          vorzusehen. Die Widerstandszeitwerte für\n             sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den                    Mauerwerk, Türen und Fenster sind so zu\n             Nummern 2 bis 5 gilt Abschnitt 5 Nummer 4                    wählen, dass auch beim Einsatz üblicher ma-\n             Satz 1 und 2 entsprechend.“\n                                                                          schinenbewegter Werkzeuge ausreichend\n   g)   Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:                              Zeit für ein polizeiliches Einschreiten bleibt.\n                                                                          Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach dem\n        aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                             neuesten Stand der Technik sowie ein Zu-\n             aaa) In Satz 4 wird die Angabe „ § 10 Ab-                    gangskontrollsystem mit Dokumentations-\n                  satz 3“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 3                 einrichtung vorzusehen. Die Entnahme und\n                  Satz 1 und 4“ ersetzt.                                  Einlagerung ist jeweils von zwei Beschäftig-\n                                                                          ten zu quittieren. Durch organisatorische\n             bbb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n                                                                          Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nicht\n                   „Die Farbe dieses Feldes ist gelb mit                  nur die gefertigten Stempelplaketten und Pla-\n                   schwarzer Beschriftung.“                               kettenträger, sondern außerhalb der Arbeits-\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 8 – 2017                                                 414                                VkBl. Amtlicher Teil\n\n                zeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnis-              fahrt-Bundesamtes während der Geschäfts- und\n                se in diesem gesicherten Lager verwahrt                  Betriebszeiten Zutritt zu ihren Grundstücken,\n                werden.                                                  Geschäftsräumen und Betriebsstätten zu ge-\n                                                                         währen und dort Besichtigungen, Prüfungen und\n        b) Die Herstellung, der Druck, die Zählung und                   Einsicht in die vorgeschriebenen Aufzeichnun-\n           die Verpackung der Stempelplaketten und                       gen zu ermöglichen.\n           Plakettenträger dürfen nur in Räumlichkeiten\n           mit eingeschränkter Zugangsberechtigung\n                                                                    2.   Technische Anforderungen an Stempelplaket-\n           erfolgen. Es ist ein Zugangskontrollsystem\n                                                                         ten und Plakettenträger\n           mit Dokumentationseinrichtung zu installie-\n           ren.                                                          Die Stempelplakette und der Plakettenträger\n                                                                         müssen den Anforderungen der DIN 74069, Aus-\n        c)      Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen\n                                                                         gabe Mai 2016, entsprechen.\n                nur Personen betraut werden, die eine be-\n                sondere Verpflichtungserklärung im sorgfäl-\n                tigen und kontrollierten Umgang mit den Pro-                           Abschnitt B\n                dukten abgegeben haben.                                             Stempelplaketten\n        d) Es ist ein Registrierungssystem einzurichten,            1.   Ausgestaltung der Stempelplaketten\n           das eine lückenlose Verfolgung jeder einzel-\n           nen Stempelplakette anhand der angebrach-                     a) Druckstücknummer der Stempelplakette\n           ten Druckstücknummerierung sicherstellt.                         Die Druckstücknummer ist in maschinenles-\n        e)      Zudem ist ein Registrierungssystem einzu-                   barer und unmittelbar lesbarer Form darzu-\n                richten, das eine lückenlose Verfolgung jedes               stellen. Der maschinenlesbaren Form ge-\n                einzelnen Plakettenträgers sicherstellt.                    nügt ein DataMatrix-Code (5 x 5 mm). Die\n                                                                            Druckstücknummer der Stempelplakette\n        f)      Die Bestellung und der Versand der Stem-                    besteht aus acht Zeichen und ist als Klar-\n                pelplaketten und der Plakettenträger an die                 schriftnummer mit der Schrift Arial-Bold\n                Zulassungsbehörden müssen so erfolgen,                      4 Punkt – schwarz – rechts neben dem\n                dass jederzeit ein Ermitteln des Verbleibs                  Wappen oder senkrecht links neben dem\n                möglich ist und die Besteller und Empfänger                 Wappen in der Schrift Arial-Bold 6 Punkt\n                innerhalb der Zulassungsbehörde registriert                 – schwarz – jeweils 11 mm mittig zentriert\n                sind.                                                       auf der waagerechten Durchmesserlinie vom\n                                                                            äußeren Rand darzustellen. Der Abstand des\n        g)      Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den                DataMatrix-Codes und die Anordnung der\n                Gewerbetreibenden, die vertretungsberech-                   Klarschriftnummer über dieser Codierung\n                tigten oder mit der Leitung des Betriebes                   beträgt zum Randstrich 6 mm. Verwendung\n                oder einer Zweigniederlassung beauftragten                  finden als Zeichen Großbuchstaben des\n                Personen sowie die mit der Lagerung und                     deutschen Alphabets von A bis Z, ohne Um-\n                Verarbeitung von Stempelplaketten und Pla-                  laute und Sonderzeichen, und Ziffern von 0\n                kettenträgern betrauten Personen für die Her-               bis 9. Das erste Zeichen ist ein Großbuch-\n                stellung und Lieferung von Stempelplaketten                 stabe, über den die die Stempelplakette her-\n                und Plakettenträgern als unzuverlässig er-                  stellende Institution eineindeutig ableitbar\n                scheinen lassen. Unzuverlässig im Sinne des                 ist. Die Zeichen zwei bis sieben sind fortlau-\n                Satzes 1 ist eine Person insbesondere dann,                 fend aufsteigend zu verteilen. Das achte Zei-\n                wenn sie wiederholt die Pflichten gröblich                  chen ist eine Prüfziffer, berechnet aus den\n                verletzt hat, die ihr nach dieser Verordnung                Zeichen eins bis sieben. Die Berechnung der\n                obliegen.                                                   Prüfziffer erfolgt nach einem Verfahren, wel-\n        Die Unternehmen haben eine Sicherheitserklä-                        ches nach dem Modulus klassifiziert, der der\n        rung abzugeben, in der sie die Einhaltung der                       jeweiligen Berechnungsmethode zugrunde\n        vorgenannten Anforderungen gegenüber dem                            liegt. Eine weitere Unterscheidung ist nach\n        Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraft-                         den Gewichtungsfolgen und den Modifika-\n        fahrt-Bundesamt bewertet die Einhaltung und                         tionen möglich.\n        erteilt dem Unternehmen die Befugnis, Stempel-                   b) Sicherheitscode der Stempelplakette\n        plaketten und Plakettenträger an die Zulas-\n        sungsbehörden zu liefern. Ein Widerruf erfolgt,                     Der Sicherheitscode muss nach Freilegung\n        wenn das Unternehmen gegen einzelne Sicher-                         unmittelbar und deutlich lesbar sein sowie\n        heitsbestimmungen verstößt; die verwaltungs-                        zusätzlich in maschinenlesbarer Form dar-\n        verfahrensrechtlichen Vorschriften über Rück-                       gestellt werden und darf weder aus der\n        nahme und Widerruf bleiben im Übrigen                               Druckstücknummer hervorgehen noch aus\n        unberührt. Für die Bewertung und die Überwa-                        dieser ableitbar sein. Der maschinenlesba-\n        chung haben die Unternehmen den mit der                             ren Form genügt ein DataMatrix-Code. Der\n        Überwachung betrauten Mitarbeitern des Kraft-                       DataMatrix-Code hat eine Mindestgröße von\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    415                                            Heft 8 – 2017\n\n             6 x 6 mm. Als Schriftart ist Arial-Bold 9 Punkt – schwarz – zu verwenden. Der Sicherheitscode der Stem-\n             pelplakette besteht aus drei Zeichen. Verwendung finden als Zeichen Groß- und Kleinbuchstaben des\n             deutschen Alphabets von A bis Z und a bis z – ohne die Zeichen I, i, l, O und o –, ohne Umlaute und\n             Sonderzeichen, und Ziffern von 0 bis 9. Die Zeichen sind unter Ausschöpfung aller Kombinationen zu-\n             fällig zu verteilen.\n\n   2.   Schematische Abbildungen der Stempelplakette\n\n        a)   Die schematische Darstellung der Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, die Bezeich-\n             nung des Landes, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde und die Druckstücknummer:\n\n             aa) Die Maße der Stempelplakette und des Druckes ergeben sich wie folgt:\n\n\n\n\n                                            Abbildung 1: Bemaßung der Stempelplakette\n\n                 oder wahlweise nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe a dieses Abschnitts wie folgt:\n\n\n\n\n                                            Abbildung 2: Bemaßung der Stempelplakette\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Der Abstand zum umlau-\n                    fenden schwarzen Randstrich beträgt                                  Abschnitt C\n                    1 mm. Die Bezeichnung der Zulas-                                   Plakettenträger\n                    sungsbehörde ist in der Schrift Times\n                    New Roman unter dem Wappen zent-              1.   Sicherheitsmerkmale\n                    riert anzuordnen. Der Abstand zum um-\n                    laufenden schwarzen Randstrich be-                 a)   Der Plakettenträger ist transparent.\n                    trägt 1 mm, Randstrich 0,7 mm.\n                                                                       b) Als Sicherheitsmerkmale sind das „Kennzei-\n                cc) Hintergrund                                           chen“ und die letzten sechs Ziffern der Fahr-\n                                                                          zeug-Identifizierungsnummer in unmittelbar\n                    Der Hintergrund ist in der Farbe silber-              dauerhaft lesbarer Form als Klarschriftnum-\n                    grau auszuführen und beinhaltet ein fäl-              mer mit der Schrift – schwarz – Arial Narrow\n                    schungserschwerendes Muster, eine                     6 Punkt auf dem Plakettenträger darzustel-\n                    Herstellerkennzeichnung und einen                     len.\n                    Dienststempel der Zulassungsbehörde\n                    mit einem maximalen Durchmesser von                c)   Ein herstellerspezifisches Sicherheitsmerk-\n                    8 mm in der Bemaßung als Alleinstel-                    mal wird in sichtbarer Form auf dem Plaket-\n                    lungsmerkmal nach den landesrechtli-                    tenträger dargestellt und ist so zu wählen,\n                    chen Vorschriften. Das Layout ist her-                  dass die automatische Erfassung des Kenn-\n                    stellerindividuell. Das Farbklima ist                   zeichens nicht erschwert wird.\n                    herstellerindividuell insoweit, als das\n                    Muster, die Herstellerkennzeichnung                d) Der Plakettenträger hat als zusätzliches Si-\n                    und der Dienststempel in einem zum sil-               cherheitsmerkmal ein irreversibles hersteller-\n                    bergrauen Hintergrund der Plakette ein-               spezifisches Zerstörungsbild bei physischer\n                    deutig unterscheidbaren helleren Silber-              Manipulation zu erfüllen. Der Plakettenträger\n                    grau oder Grau ausgeführt sein müssen.                muss bei physischer Manipulation mindes-\n                    DIN 5340 (Bezugssehweite) ist zu be-                  tens 1/3 der Druckbildinformationen auf der\n                    rücksichtigen.                                        Stempelplakette oder HU-Plakette irreversi-\n                                                                          bel zerstören oder durch andere geeignete\n        b) Stempelplakette mit sichtbarem Sicher-                         technische Maßnahmen die Freilegungs-\n           heitscode                                                      merkmale entsprechend unumkehrbar sicht-\n                                                                          bar machen.\n                aa) Der DataMatrix-Code hat eine Mindest-\n                    größe von 6 x 6 mm. Als Schriftart für             e)   Eine auf dem Plakettenträger aufgebrachte\n                    den Sicherheitscode ist für die Klar-                   Stempelplakette bzw. eine HU-Plakette muss\n                    schriftnummer Arial-Bold mindestens 9                   beim Ausstanzen oder Ausschneiden vom\n                    Punkt – schwarz – zu verwenden. Die                     Plakettenträger eine Kennzeichnung aufwei-\n                    Anordnung kann über, unter oder neben                   sen, anhand derer erkennbar ist, dass diese\n                    dem DataMatrix-Code auf einer eigenen                   bereits auf einem Plakettenträger verklebt\n                    Fläche zusammen mit der Klarschrift-                    war und daher nicht ohne ihn verwendet wer-\n                    nummerierung erfolgen. Die beschrie-                    den kann.\n                    bene Fläche kann eine produktionsab-\n                    hängige Bemessung und Kantenradien\n                    aufweisen und ist als Schicht unter dem       2.   Schematische Abbildungen der Plakettenträ-\n                    Wappen angeordnet.                                 ger\n\n                bb) Die Stempelplakette hat folgende Si-               a) Plakettenträger für die Stempelplakette\n                    cherheitsmerkmale zu erfüllen:\n                                                                            Die schematische Darstellung des Plaketten-\n                    aaa)    Bei physischer Manipulation                     trägers enthält die Stempelplakette nach Ab-\n                            muss mindestens 1/3 der Druck-                  schnitt B und die auf dem Plakettenträger\n                            bildinformationen auf der Stem-                 aufgebrachten Merkmale „Kennzeichen“,\n                            pelplakette irreversibel zerstört               „verkürzte Fahrzeug-Identifizierungsnum-\n                            werden oder durch andere ge-                    mer“ und das herstellerspezifische Sicher-\n                            eignete technische Maßnahmen                    heitsmerkmal.\n                            die Freilegungsmerkmale ent-\n                            sprechend unumkehrbar sicht-                    aa) Die Maße des Plakettenträgers ergeben\n                            bar werden. Näheres ist in der                      sich wie folgt:\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                   417                                       Heft 8 – 2017\n\n                                                             b) Plakettenträger für die HU-Plakette\n                                                                Die schematische Darstellung des HU-Plaket-\n                                                                tenträgers enthält die HU-Plakette nach An-\n                                                                lage IX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\n                                                                nung (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8) und die auf\n                                                                dem Plakettenträger aufgebrachten Merkma-\n                                                                le „Kennzeichen“ und „verkürzte Fahrzeug-\n                                                                Identifizierungsnummer“ und das hersteller-\n                                                                spezifische Merkmal.\n                                                                aa) Die Maße des HU-Plakettenträgers er-\n                                                                    geben sich wie folgt:\n\n\n\n\n                        Abbildung 3:\n                 Bemaßung des Plakettenträgers\n\n          bb) Der Abstand zwischen dem umlaufen-\n              den schwarzen Randstrich der Stem-\n              pelplakette und dem umlaufenden äu-\n              ßeren Rand des Plakettenträgers in der\n              oberen Hälfte des Plakettenträgers be-\n              trägt maximal 3,5 mm.\n          cc) Das Kennzeichen ist in der rechten unte-\n              ren Ecke des Plakettenträgers senkrecht\n              – beginnend 2 mm vom äußeren unteren\n              Rand und 2 mm vom äußeren rechten\n              Rand des Plakettenträgers – darzustellen.\n          dd) Die verkürzte Fahrzeug-Identifizierungs-                       Abbildung 5:\n              nummer ist in der rechten unteren Ecke                Bemaßung des HU-Plakettenträgers\n              des Plakettenträgers senkrecht – begin-\n              nend 2 mm vom äußeren unteren Rand                bb) Das Kennzeichen ist in der rechten obe-\n              und links neben dem Kennzeichen –                     ren Ecke des Plakettenträgers senk-\n              darzustellen.                                         recht – endend 2 mm vom äußeren obe-\n                                                                    ren Rand und 1,5 mm vom äußeren\n          ee) Das herstellerspezifische Sicherheits-\n              merkmal ist in der linken unteren Ecke                rechten Rand des Plakettenträgers –\n              des Plakettenträgers so darzustellen,                 darzustellen.\n              dass es in einer Vorbehaltsfläche von             cc) Die verkürzte Fahrzeug-Identifizierungs-\n              4 x 4 mm auf den Schnittpunkten der\n                                                                    nummer ist in der rechten oberen Ecke\n              Rechteckdiagonalen zu platzieren ist.\n                                                                    des Plakettenträgers senkrecht – en-\n          ff)   Plakettenträger mit beispielhaftem Zer-             dend 2 mm vom äußeren oberen Rand\n                störungsbild:                                       und links vom eingedruckten „Kennzei-\n                                                                    chen“ nach Doppelbuchstabe bb vom\n                                                                    äußeren rechten Rand des Plakettenträ-\n                                                                    gers – darzustellen.\n                                                                dd) Das herstellerspezifische Sicherheits-\n                                                                    merkmal ist in der linken oberen Ecke\n                                                                    des Plakettenträgers so darzustellen,\n                                                                    dass es in einer Vorbehaltsfläche von\n                                                                    4 x 4 mm auf den Schnittpunkten der\n                                                                    Rechteckdiagonalen zu platzieren ist.\n                                                                ee) Plakettenträger mit beispielhaftem Zer-\n                                                                    störungsbild:\n\n\n\n                            Abbildung 4:\n                 Plakettenträger mit Zerstörungsbild\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 8 – 2017                                            418                               VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                   Abbildung 6: HU-Plakettenträger mit\n                            Zerstörungsbild\n\n31. In Anlage 5 werden die Vordrucke für die Zulassungs-\n    bescheinigung Teil I wie folgt gefasst:\n    „Vorderseite\n\n\n\n\n                                                               Rückseite“.\n\n                                                           32. In Anlage 6 werden in der Bezeichnung der Anlage im\n                                                               Klammerzusatz die Wörter „zu § 11 Absatz 3“ durch\n                                                               die Wörter „zu § 11 Absatz 4“ ersetzt.\n\n                                                           33. Anlage 8 wird wie folgt geändert:\n\n                                                               a)   In Abschnitt 1 Nummer 4 wird dem einleitenden\n                                                                    Wortlaut folgender Satz 3 angefügt:\n\n                                                                    „Sie finden mit Ausnahme der Nummer 4.2 Satz 2\n                                                                    und 3 keine Anwendung, wenn der Verwertungs-\n                                                                    nachweis mit Ausnahme von Unterschrift und\n                                                                    Stempel vollständig computergestützt erstellt\n                                                                    wird.“\n\n                                                               b) In Abschnitt 2 wird das Muster des Verwertungs-\n                                                                  nachweises wie folgt gefasst:\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      421                                            Heft 8 – 2017\n\n34. Nach Anlage 8 werden die folgenden Anlagen 8a und                                                     Anlage 8b\n    8b eingefügt:                                                                                 (zu § 15e Absatz 3)\n\n                                                                Verifizierung und Verarbeitung der Daten für die\n                                             „Anlage 8a                 internetbasierte Wiederzulassung\n                                     (zu § 15c Absatz 4)\n                                                                1.   Das reservierte Kennzeichen, die Fahrzeug-Iden-\n                Verifizierung der Prüfziffer                         tifizierungsnummer und der Sicherheitscode\n   Die Verifizierung der Prüfziffer des Untersuchungs-               nach § 15b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden\n   berichts oder Prüfprotokolls für den Nachweis einer               mit den im Zentralen Fahrzeugregister gespei-\n   Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach                    cherten Daten abgeglichen. Die zuständige Zu-\n   § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in                    lassungsbehörde wird festgestellt und die in § 30\n   internetbasierten Zulassungsverfahren nach § 15c                  und § 32 genannten Daten werden dem Portal\n   Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch das Portal                 aus dem Zentralen Fahrzeugregister übermittelt.\n   der Zulassungsbehörde in folgender Art und Weise:\n                                                                2.   Die nach § 15e Absatz 2 und § 15b Absatz 3 in\n   1.   Im Portal ist ein Datensatz zu erzeugen, in dem              das Portal eingegebenen Daten werden mit den\n        die in § 15c Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 ge-              nach Nummer 1 übermittelten Daten aus dem\n        nannten Daten zusammengefasst und folgende                   Zentralen Fahrzeugregister abgeglichen.\n        Daten automatisiert hinzugefügt werden:\n                                                                3.   Die Nummer der elektronischen Versicherungs-\n        a)   Antragsnummer, die aus der statistischen                bestätigung wird mit der von der Gemeinschafts-\n             Kennziffer der Zulassungsbehörde ein-                   einrichtung der Versicherer betriebenen Daten-\n             schließlich ihrer Zusatzziffer und dem An-              bank abgeglichen und von dort werden die Daten\n             tragsdatum generiert wird,                              nach § 23 Absatz 2 an das Portal übermittelt.\n        b) Fahrzeug-Identifizierungsnummer,\n                                                                4.   Die Daten für die Erteilung des SEPA-Lastschrift-\n        c)   Monat und Jahr der Erstzulassung,                       Mandats zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer\n        d) Zuteilung der Prüfplakette nach einer Haupt-              werden über das Verfahren der für die Ausübung\n           untersuchung oder Prüfmarke nach einer                    der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustän-\n           Sicherheitsprüfung,                                       digen Behörde verifiziert.\n\n        e)   Schlüsselnummer der Technischen Prüfstel-          5.   Das Portal erzeugt den für den Einzug der Kraft-\n             le, der anerkannten Überwachungsorganisa-               fahrzeugsteuer erforderlichen Datensatz. Der an-\n             tion oder der mit der Datenübermittlung be-             tragstellenden Person wird durch das Portal die\n             auftragten Gemeinschaftseinrichtung der                 Möglichkeit gegeben, eine Bestätigung über die\n             anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.                   Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats zu er-\n                                                                     stellen und diese zu speichern oder auszudru-\n   2.   Aus dem nach Nummer 1 erzeugten Datensatz\n        wird durch das Kraftfahrt-Bundesamt eine Prüf-               cken.\n        ziffer nach dem Verfahren des § 15c Absatz 3 er-\n                                                                6.   Für den Nachweis des Ablaufs der Frist für die\n        rechnet.\n                                                                     nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprü-\n   3.   Die nach Nummer 2 errechnete Prüfziffer wird mit             fung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\n        der nach § 15c Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 über-                Ordnung gilt § 15c.\n        mittelten Prüfziffer abgeglichen. Stimmen beide\n        Prüfziffern vollständig überein, gilt der vorge-        7.   Mit den Daten über die antragstellende Person\n        schriebene Nachweis als erbracht.                            nach § 15b Absatz 3 wird vom Portal eine auto-\n                                                                     matisierte Abfrage bei der für die Ausübung der\n                                                                     Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen\n                                                                     Behörde über Kraftfahrzeugsteuerrückstände im\n                                                                     Sinne von § 13 Absatz 2 des Kraftfahrzeug-\n                                                                     steuergesetzes durchgeführt.\n\n                                                                8.   Mit den Daten über die antragstellende Person\n                                                                     nach § 15b Absatz 3 kann vom Portal eine auto-\n                                                                     matisierte Abfrage bei der Datenbank, die die\n                                                                     nach Landesrecht zuständige Behörde über\n                                                                     Rückstände aus Gebühren oder Auslagen aus\n                                                                     vorangegangenen Zulassungsvorgängen führt,\n                                                                     durchgeführt werden, soweit dies landesrechtlich\n                                                                     im Rahmen des § 6a Absatz 8 des Straßenver-\n                                                                     kehrsgesetzes vorgesehen ist.\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 8 – 2017                                               422                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\n    Die verifizierten und erstellten Daten werden den An-\n    tragsdaten im Portal hinzugefügt.“\n35. Anlage 10 wird wie folgt geändert:\n    a)   In der Bezeichnung der Anlage werden im Klam-\n         merzusatz die Wörter „§ 16a Absatz 2 Satz 1“\n         durch die Wörter „§ 16a Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.\n    b) Die Vordrucke für die Fahrzeugscheine für Fahr-\n       zeuge mit Kurzzeitkennzeichen werden wie folgt\n       gefasst:\n         „Vorderseite\n\n\n\n\n                                                                        Rückseite“.\n\n\n\n                                                                                      Artikel 2\n\n                                                                          Weitere Änderung der Fahrzeug-\n                                                                              Zulassungsverordnung\n\n                                                              In § 34 Absatz 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverord-\n                                                              nung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt\n                                                              durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist,\n                                                              werden im einleitenden Satzteil die Wörter „, soweit sie\n                                                              von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen\n                                                              nach § 29 berechtigten Personen übermittelt worden\n                                                              sind“ gestrichen.\n\n\n\n                                                                                      Artikel 3\n\n                                                                  Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n\n                                                              Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April\n                                                              2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\n                                                              ordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert\n                                                              worden ist, wird wie folgt geändert:\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          423                                                 Heft 8 – 2017\n\n1.   In der Inhaltsübersicht wird im Abschnitt II nach der               1.    bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen nach Anlage\n     Angabe zu § 29 folgende Angabe eingefügt:                                 VIII Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 am selben Tag,\n\n     „§ 29a Datenübermittlung“.                                          2.    sonst unverzüglich, spätestens aber innerhalb\n                                                                               von zwei Wochen nach Abschluss der Haupt-\n2.   § 19 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                    untersuchung oder Sicherheitsprüfung\n     a)   In Satz 2 werden die Wörter „Sätze 3 bis 5“ durch\n                                                                         zu erfolgen.“\n          die Wörter „Sätze 3 bis 6“ ersetzt.\n                                                                    5.   Der Anlage VIII Nummer 2.3 Satz 2 werden folgende\n     b) In Satz 4 werden die Wörter „oder Kurzzeitkenn-\n                                                                         Wörter angefügt: „, jedoch nicht bei der Zuteilung\n        zeichen“ gestrichen.\n                                                                         eines Kurzzeitkennzeichens.“\n     c)   Folgender Satz wird angefügt:\n                                                                    6.   In Anlage IX wird die grafische Darstellung der Prüf-\n          „Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe                   plakette durch folgende grafische Darstellung ersetzt:\n          des § 16a Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsver-\n          ordnung verwendet werden.“\n                                                                                                                              “\n3.   § 29 wird wie folgt geändert:\n\n     a)   In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den\n          Wörtern „roten Kennzeichen“ die Wörter „nach\n          den §§ 16 und 17 der Fahrzeug-Zulassungsver-\n          ordnung“ eingefügt.\n\n     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n\n          aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort\n              „Kurzzeitkennzeichen“ die Wörter „oder Aus-\n              fuhrkennzeichen“ eingefügt.\n\n          bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3\n              und 4 eingefügt:\n              „Prüfplaketten in Verbindung mit Plaketten-                „                                                    .\n              trägern sind von der nach Landesrecht zu-\n              ständigen Behörde zuzuteilen und von dem\n              Halter oder seinem Beauftragten auf dem\n              hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft\n              und gegen Missbrauch gesichert anzubrin-                                        Artikel 4\n              gen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie gege-\n              benenfalls vorhandene Plakettenträger sind                      Weitere Änderung der Straßenverkehrs-\n              vor Anbringung neuer Prüfplaketten oder                                  Zulassungs-Ordnung\n              neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Pla-\n              kettenträgern zu entfernen.“                          In § 29a Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\n                                                                    nung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch\n4.   In Abschnitt II wird nach § 29 folgender § 29a einge-          Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird das\n     fügt:                                                          Wort „dürfen“ durch das Wort „müssen“ ersetzt.\n\n                           „§ 29a\n                                                                                              Artikel 5\n                      Datenübermittlung\n\n     Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen                            Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung\n     oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten\n                                                                    Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März\n     Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer\n                                                                    2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver-\n     Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung\n                                                                    ordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert\n     die in § 34 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsver-\n                                                                    worden ist, wird wie folgt geändert:\n     ordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bun-\n     desamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugre-                1.   In der Nummer 174 in der Spalte „Fahrzeug-Zulas-\n     gister zu übermitteln. Darüber hinaus dürfen die zur                sungsverordnung (FZV)“ und in der Nummer 252 in\n     Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29                      der Spalte „StVO“ wird jeweils die Angabe „§ 11 Ab-\n     berechtigten Personen nach Abschluss einer Haupt-                   satz 5“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 6“ ersetzt“.\n     untersuchung die in § 34 Absatz 2 der Fahrzeug-Zu-\n     lassungsverordnung genannten Daten an das Kraft-               2.   In der Nummer 175a in der Spalte „Fahrzeug-Zulas-\n     fahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen                        sungsverordnung (FZV)“ werden die Wörter “§ 16a\n     Fahrzeugregister übermitteln. Die jeweilige Über-                   Absatz 3 Satz 5“ durch die Wörter „§ 16a Absatz 4\n     mittlung hat                                                        Satz 3“ ersetzt.\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 8 – 2017                                                                424                                          VkBl. Amtlicher Teil\n\n3.   Die Nummer 178a wird wie folgt gefasst:                                             Lfd.       Tatbestand           Fahrzeug-       Regelsatz\n                                                                                         Nr.                            Zulassungs-     in Euro (€),\n                                                                                                                        verordnung      Fahrverbot\n       Lfd.          Tatbestand            Fahrzeug-          Regelsatz\n                                                                                                                           (FZV)        in Monaten\n       Nr.                                Zulassungs-        in Euro (€),\n                                          verordnung         Fahrverbot                 180c    Plakettenträger auf    § 15e Absatz 6      65 €\n                                             (FZV)           in Monaten                         einem Kennzeichen-     Satz 2 § 48\n      „178a     Betriebsverbot           § 13 Absatz 1            40 €“.                        schild mit einem       Nummer 14a\n                wegen Verstoßes          Satz 5, auch                                           anderen als dem\n                gegen Mitteilungs-       i. V. m. Absatz 4                                      zugehörigen zuge-\n                pflichten oder gegen     Satz 7, Absatz 3                                       teilten Kennzeichen\n                die Pflichten beim       Satz 2 § 48                                            angebracht\n                Erwerb des Fahr-         Nummer 7                                       180d    Fahrzeug ohne die      § 15e Absatz 6      70 €\n                zeugs nicht beachtet                                                            dafür übersandten      Satz 3 § 48\n                                                                                                Plakettenträger oder   Nummer 1\n                                                                                                mit einem anderen      Buchstabe c\n4.   In der Nummer 179 in der Spalte „Fahrzeug-Zulas-                                           als den angebrach-\n     sungsverordnung (FZV)“ werden die Wörter „oder                                             ten Plakettenträgern\n     § 16a Absatz 5 i. V. m. § 16 Absatz 5 Satz 3“ durch die                                    zugehörigen zuge-\n     Wörter „§ 16a Absatz 3 Satz 4“ ersetzt.                                                    teilten Kennzeichen\n                                                                                                in Betrieb gesetzt\n5.   Nach der Nummer 179b wird folgende Nummer 179c                                     180e    Als Halter die Inbe- § 15e Absatz 6       70 €“.\n     eingefügt:                                                                                 triebnahme eines     Satz 4 § 48\n                                                                                                Fahrzeuges ohne die Nummer 2\n                                                                                                dafür übersandten\n       Lfd.          Tatbestand            Fahrzeug-          Regelsatz\n       Nr.                                Zulassungs-        in Euro (€),                       Plakettenträger oder\n                                          verordnung         Fahrverbot                         mit einem anderen\n                                             (FZV)           in Monaten                         als den angebrach-\n                                                                                                ten Plakettenträgern\n      „179c     Fahrzeug mit CC-       § 10 Absatz 11        6.     10 €“.                      zugehörigen zuge-\n                oder CD-Zeichen auf Satz 3 § 48                                                 teilten Kennzeichen\n                öffentlichen Straßen Nummer 9b                                                  zugelassen oder an-\n                in Betrieb genom-\n                                                                                                geordnet\n                men, ohne dass\n                hierzu eine Berech-\n                tigung besteht und                                             7.      Die Nummern 181a und 181b werden aufgehoben.\n                diese in der Zulas-\n                sungsbescheinigung\n                Teil I eingetragen ist                                         8.      Die Nummer 182 wird wie folgt gefasst:\n\n                                                                                         Lfd.       Tatbestand           Fahrzeug-       Regelsatz\n6.   Die Nummer 180a wird durch die folgenden Num-                                       Nr.                            Zulassungs-     in Euro (€),\n     mern 180a bis 180e ersetzt:                                                                                        verordnung      Fahrverbot\n                                                                                                                           (FZV)        in Monaten\n\n       Lfd.          Tatbestand            Fahrzeug-          Regelsatz                 „182    Kurzzeitkennzeichen    § 16 Absatz 3      50 €“.\n       Nr.                                Zulassungs-        in Euro (€),                       für unzulässige        Satz 1 § 48\n                                          verordnung         Fahrverbot                         Fahrten oder an        Nummer 18a\n                                             (FZV)           in Monaten                         einem anderen\n                                                                                                Fahrzeug verwendet\n      „180a     Als Halter ein Fahr-     § 15 Absatz 1            15 €\n                zeug nicht oder          Satz 1, Absatz 2\n                nicht ordnungsge-        Satz 1 § 48                           9.      In der Nummer 183b in der Spalte „Fahrzeug-Zulas-\n                mäß außer Betrieb        Nummer 8                                      sungsverordnung (FZV)“ werden die Wörter „§ 16a\n                setzen lassen            Buchstabe b                                   Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 16a Absatz 5\n                Internetbasierte                                                       Satz 3“ ersetzt.\n                Zulassung\n      180b      Als Halter einen Pla-    § 15e Absatz 6           40 €\n                kettenträger nicht,      Satz 1 § 48\n                nicht rechtzeitig        Nummer 14                                                            Artikel 6\n                oder nicht ord-\n                nungsgemäß (aus-                                                   Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im\n                genommen auf                                                                       Straßenverkehr\n                einem anderen als\n                dem zugehörigen                                                    Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im\n                zugeteilten Kenn-                                                  Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die\n                zeichen) angebracht\n                                                                                   zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember\n\n\n                                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                   425                                                       Heft 8 – 2017\n\n2016 (BGBl. I, S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt              7.      Die Gebühren-Nummer 221. 6 wird wie folgt gefasst:\ngeändert:\n\n1.   In den Gebühren-Nummern 119.5 und 119.7 werden                               Gebühren-                Gegenstand                 Gebühr\n     jeweils die Wörter „Stempeln oder Plaketten und                               Nummer                                              Euro\n     Prüfmarken“ durch die Wörter „ Stempeln, Plaketten,                          „221.6      Wiederzulassung nach Außerbetrieb-      11,60“.\n     Plakettenträgern, Prüfmarken,“ ersetzt.                                                  setzung innerhalb desselben Zulas-\n                                                                                              sungsbezirks – ohne Halterwechsel\n2.   Die Gebühren-Nummer 123 wird durch die folgenden                                         und ohne Änderung des Kennzeichens\n     Gebühren-Nummern 123 bis 123.2 ersetzt:                                                  –, außer im Fall der Nummer 221.7\n\n      Gebühren-                 Gegenstand                    Gebühr     8.      Nach der Gebühren-Nummer 221. 6 wird folgende\n       Nummer                                                  Euro              Gebühren-Nummer eingefügt:\n      „123        Zuteilung einer Zulassungsbescheini-\n                  gung Teil II (einschließlich der Aufstel-\n                  lung der Erfassungsunterlagen)                                  Gebühren-                Gegenstand                 Gebühr\n                                                                                   Nummer                                              Euro\n      123.1       Zuteilung einer Zulassungsbescheini-         3,60\n                                                                                  „221.7      Internetbasierte Wiederzulassung        12,50“.\n                  gung Teil II nach § 12 Absatz 3 Num-\n                  mer 2 FZV über die Zulassungsbehörde\n      123.2       Zuteilung einer Zulassungsbescheini-        6,45“.     9.      Die bisherigen Gebühren-Nummern 221.7 und 221.8\n                  gung Teil II nach § 12 Absatz 3 Num-                           werden die Gebühren-Nummern 221.8 und 221.9.\n                  mer 1 FZV zur Ausfüllung durch den\n                  Hersteller oder dessen bevollmächtig-                  10. In der Gebühren-Nummer 224.3 werden in der Spalte\n                  ten Vertreter nebst Überwachung                            „Gegenstand“ die folgenden Wörter angefügt: „außer\n                                                                             bei internetbasierter Außerbetriebsetzung“.\n3.   Die Gebühren-Nummer 124 wird wie folgt gefasst:\n                                                                         11. In der Gebühren-Nummer 225 wird in der Spalte\n                                                                             „Gegenstand“ die Angabe „0,70 Euro“ durch die An-\n      Gebühren-                 Gegenstand                    Gebühr         gabe „0,90 Euro“ ersetzt.\n       Nummer                                                  Euro\n      „124        Aufstellung von Erfassungsunterlagen        2,60“.     12. In den Gebühren-Nummern 227.3 bis 227.5 und\n                  für das Zentrale Fahrzeugregister                          227.7 werden die Wörter „zulassungsfreien, aber\n                  (ZFZR)                                                     kennzeichenpflichtigen“ durch die Wörter „zulas-\n                  – bei Fahrzeugen ohne Zulassungs-                          sungsfreien kennzeichenpflichtigen“ ersetzt.\n                     bescheinigung Teil II\n                  – bei der Ausgabe der roten Kennzei-                   13. In der Gebühren-Nummer 227.6 wird in der Spalte\n                     chen oder der Kurzzeitkennzeichen                       „Gebühr“ die Angabe „26,30“ durch die Angabe\n                  oder Berichtigung der Erfassungs-                          „27,00“ ersetzt.\n                  unterlagen bei Halterwechsel\n                                                                         14. Nach der Gebühren-Nummer 228.2 wird folgende\n                                                                             Gebühren-Nummer eingefügt:\n4.   Die Gebühren-Nummer 125 wird wie folgt gefasst:\n\n                                                                                  Gebühren-                Gegenstand                 Gebühr\n      Gebühren-                 Gegenstand                    Gebühr\n                                                                                   Nummer                                              Euro\n       Nummer                                                  Euro\n                                                                                  „228.3      je Plakettenträger                      0,30“.\n      „125        Berichtigung der Erfassungsunterlagen       0,60“.\n                  für das ZFZR in anderen Fällen\n                                                                         15. In Gebühren-Nummer 413 werden im Kopf der Tabel-\n5.   Die Gebühren-Nummer 145 wird wie folgt gefasst:                         le die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 5 FZV“ durch die\n                                                                             Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.\n      Gebühren-                 Gegenstand                    Gebühr\n       Nummer                                                  Euro\n      „145        Auskunft aus dem Fahreignungsregis-         3,30“.                                   Artikel 7\n                  ter an eine Behörde in Fahrerlaubnis-\n                  angelegenheiten und sonstigen in                           Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung\n                  § 30 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 4,\n                  4a und 4b StVG aufgeführten Verwal-                        In § 11 Absatz 3 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverord-\n                  tungsmaßnahmen, soweit sie durch                           nung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt\n                  einen Antragsteller veranlasst werden\n                                                                             durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober 2012\n                                                                             (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, werden die Wörter\n6.   In den Gebührennummern 221 und 221.1 wird die                           „durch schriftlichen Bescheid“ durch die Wörter „durch\n     Angabe „221.7“ jeweils durch die Angabe „221.8“ er-                     Bescheid in Schriftform oder elektronischer Form“ er-\n     setzt.                                                                  setzt.\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 8 – 2017                                              426                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n                        Artikel 8                            kehrs-Zulassungs-Ordnung von den durchführenden\n                                                             Stellen an das KBA übermittelt und dort im Zentralen\n                Bekanntmachungserlaubnis                     Fahrzeugregister (ZFZR) gespeichert. Für den Fall, dass\n                                                             diese Übermittlung nicht rechtzeitig vor der gewünschten\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-        Wiederzulassung erfolgt, kann die durchführende Stelle\nstruktur kann den Wortlaut der Fahrzeug-Zulassungsver-       zudem optional eine Prüfziffer auf den Untersuchungs-\nordnung in der vom Inkrafttreten dieser gesamten Ver-        bericht aufbringen, mit der umgehend ein elektronischer\nordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt            Nachweis ebenfalls möglich ist.\nbekannt machen.\n                                                             Mit der Aufnahme des Wirkbetriebs der internetbasierten\n                                                             Wiederzulassung (2. Stufe des Gesamtprojektes i-Kfz)\n                        Artikel 9                            werden nur noch Zugänge zur internetbasierten Fahr-\n                                                             zeugzulassung mittels Portalen der zuständigen Zulas-\n                      Inkrafttreten                          sungsbehörden der Länder zur Verfügung stehen; dies gilt\n                                                             auch für die internetbasierte Außerbetriebsetzung (1. Stu-\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2       fe i-Kfz).\n    und 3 am 1. Oktober in Kraft.\n                                                             Zudem wird die Nutzung der Verfahren auch einer bevoll-\n(2) Artikel 6 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkündung      mächtigten Person, soweit zusätzliche landesrechtliche\n    in Kraft.                                                Voraussetzungen vorliegen, ermöglicht.\n(3) Die Artikel 2 und 4 treten am 20. Mai 2018 in Kraft.     Darüber hinaus enthält die Verordnung folgende Regelun-\nDer Bundesrat hat zugestimmt.                                gen:\n\nBerlin, den 23. März 2017                                    •   Ausdrückliche Regelung oder systematisch konse-\n                                                                 quente Ergänzung von bestimmten Verpflichtungen\n                                Der Bundesminister               der Fahrzeughalter (§ 8 Abs. 1a, § 9 Abs. 3, § 10\n                              für Verkehr und digitale           Abs. 11 und § 13 Abs. 3 FZV) sowie der zugehörigen\n                                    Infrastruktur                Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände (§ 48 FZV,\n                                                                 Nr. 178a und 179c BKat) in Entsprechung zu den Ver-\n                                                                 pflichtungen der Fahrzeugführer.\n                          Der Bundesminister des Innern\n                                                             •   Klarstellung zur möglichen Ausführung von Oldtimer-\n                                                                 kennzeichen als Saisonkennzeichen (§ 9 Absatz 3\n                                 Die Bundesministerin            und Anlage 4 FZV).\n                            für Umwelt, Naturschutz, Bau\n                                und Reaktorsicherheit        •   Klarstellungen auf Grund Praxis-Erfahrungen z. B. in\n                                                                 der FZV bei der Berechtigung zum Führen eines CC-/\n                                                                 CD-Zeichens ( § 11 Abs. 3 FZV) inkl. Sanktionierung\nBegründung                                                       (§ 48 FZV, Nr. 179c BKat), bei der Kennzeichenreser-\n                                                                 vierung nach Umkennzeichnungsverzicht (§ 14 Abs. 1\nDie Verordnung realisiert die internetbasierte Wiederzu-         Satz 5 FZV) und in der StVZO bei den Ausnahmen\nlassung außer Betrieb gesetzter Fahrzeuge auf denselben          von der Untersuchungs-/Nachweispflicht (§ 29 und\nHalter im selben Zulassungsbezirk. Mit der Identifizierung       Anlage VIII StVZO) und der Prüfplakettendarstellung\nder antragstellenden Person im Portal und der Eingabe            (Anlage IX der StVZO).\nder für die Wiederzulassung benötigten Daten wird ein\nAntrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes gestellt, bei       •   Ausdrückliche Regelung zur Wahrung des Offenba-\ndem in Verantwortung der zuständigen Zulassungsbehör-            rungsverbotes bei der Ausstellung der Zulassungs-\nde verschiedene Validierungen und Prüfungen erfolgen.            bescheinigung Teil II (§ 12 Abs. 5 FZV).\nDie Übermittlung der Antragsdaten erfolgt vom jeweiligen\nPortal über einen zentralen i-Kfz-Webservice des Kraft-      •   Inhaltliche und redaktionelle Anpassung der Verweise\nfahrt-Bundesamtes (KBA) an das für jede Zulassungsbe-            auf die DIN 74069 angesichts deren Neuauflage aus\nhörde beim KBA eingerichtete elektronische Postfach.             Mai 2016 (§ 10 Abs. 2 und Anlage 4 der FZV).\nDas Fachverfahren der Zulassungsbehörde ruft diese           •   Anpassung und Klarstellung der Verfahrensregelun-\nDaten zur abschließenden Bearbeitung des Verwaltungs-            gen bei Nichterfüllung der Mitteilungspflichten nach\naktes in der Zulassungsbehörde ab und sendet dem Hal-            Fahrzeugveräußerung an die Bedürfnisse der Praxis\nter die neue Zulassungsbescheinigung Teil I und Stempel-         (§ 13 Abs. 4 FZV).\nplakettenträger mit jeweils darauf aufgebrachter\nStempelplakette. Der Halter bringt die Stempelplaketten-     •   Erfassung auch der Vorlage von harmonisierten Ver-\nträger auf den Kennzeichenschildern an.                          wertungsnachweisen aus anderen EU-Mitgliedstaa-\n                                                                 ten (§ 15, § 30 Abs. 1 Nr. 27, § 31 Abs. 1 Nr. 27 FZV).\nEine wichtige Voraussetzung für dieses Verfahren ist die         Stärkung der Erfassungs- und Reaktionsmöglichkei-\nelektronische Nachweisbarkeit der bestandenen Haupt-             ten durch Sanktionierung der Halterpflichten (§ 48\nuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung des betroffenen             FZV) und Aufbietungsmöglichkeit.\nFahrzeugs. In gleichzeitiger Umsetzung von Vorgaben der\nRichtlinien 2014/45/EU und 2014/46/EU werden hierzu          •   Klarstellung in § 16 Abs. 1 FZV in Verbindung auch\nkünftig die Ergebnisse aller Hauptuntersuchungen (HU)            mit § 2 Nr. 25 FZV und enge Erweiterung der Verwen-\nund Sicherheitsprüfungen (SP) nach § 29 der Straßenver-          dungszwecke des roten Händlerkennzeichens aus\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        427                                                 Heft 8 – 2017\n\n     Anlass der Verordnungsvorlage des Bundesrates aus                 gesehen. Das zentrale i-Kfz-Portal (i-Kfz = internet-\n     BR-Drucksache 432/15.                                             basierte Fahrzeugzulassung) des Kraftfahrt-Bundes-\n                                                                       amtes (KBA) wird nicht weiter vorgehalten, sodass nur\n•    Klarstellungen bei den Regelungen zum Kurzzeit-\n                                                                       noch Zugänge zu internetbasierten Fahrzeugzulas-\n     kennzeichen nebst Erweiterung um eine Ausnahme\n                                                                       sungsvorgängen über die Portale der zuständigen Zu-\n     für die Stufenfertigung in § 16a FZV, redaktionelle\n                                                                       lassungsbehörden der Länder zur Verfügung stehen\n     Folgekorrekturen und systematischen Anpassungen\n                                                                       werden; dies gilt so auch für die internetbasierte\n     von diesbezüglichen Verweisen sowie der StVZO,\n                                                                       Außerbetriebsetzung.\n     BKatV und zweier Gebührentatbestände.\n                                                              2.       Neu eingeführt wird die internetbasierte Abwicklung\n•    Ausdrückliches Verbot der sog. Fernzulassung in\n                                                                       der Wiederzulassung von zuvor außer Betrieb gesetz-\n     § 20 FZV zur Klarstellung.\n                                                                       ten Fahrzeugen auf denselben Halter im selben Zu-\n•    Zulassung ausländischer zulassungsfreier Anhänger                 lassungsbezirk. Insoweit besteht zwar mit 0,6 Mio.\n     zum vorübergehenden Verkehr in bestimmter Kons-                   Wiederzulassungen bei insgesamt 27 Mio. Zulas-\n     tellation (§§ 20, 21 FZV).                                        sungsvorgängen im Jahr ein nur begrenztes Anwen-\n                                                                       dungspotential. Mit dieser zweiten Stufe der internet-\n•    Folgeänderungen auf Grund des Zweiten Gesetzes\n                                                                       basierten Fahrzeugzulassung werden aber weitere\n     zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und\n                                                                       Elemente eingeführt, die erforderlich sind, um nicht\n     des Versicherungsteuergesetzes vom 08.06.2015 (in\n                                                                       nur Außerbetriebsetzungen, sondern auch weitere\n     § 36 FZV) und der Strukturreform in der Zollverwal-\n                                                                       Fahrzeugzulassungsvorgänge über das Internet ab-\n     tung zum 01.01.2016 (in Anlage 3 der FZV).\n                                                                       wickeln zu können und deren Funktionsweise prak-\n•    Umsetzung einer automatisierten ZFZR-Auskunft an                  tisch zu überprüfen. Das schafft eine Erfahrungs-\n     die Umsatzsteuerbehörden und Ergänzung des bis-                   grundlage für die spätere Erweiterung des Verfahrens.\n     herigen Auskunftsumfangs um Datenänderungen in\n                                                                       Dabei werden bereits folgende wichtige Funktionen\n     § 39 FZV.\n                                                                       und Komponenten für das Gesamtverfahren i-Kfz be-\n•    Umsetzung der Richtlinie 2014/46/EU durch Anpas-                  reitgestellt:\n     sungen der den Verwertungsnachweis betreffenden\n                                                                       •   die Verknüpfung des internetbasierten Verfahrens\n     Regelungen (§ 15 FZV) und der Vordrucke für die ZB I\n                                                                           mit dem bestehenden Verfahren der elektroni-\n     (§ 50 sowie Anlagen 5 und 10 der FZV). Hierzu und\n                                                                           schen Versicherungsbestätigung (eVB-Verfah-\n     zur Umsetzung von Teilen der Richtlinie 2014/45/EU\n                                                                           ren), dem Kraftfahrzeugsteuer-Verfahren (KraftSt-\n     Einführung der direkten und umfassenden Übermitt-\n                                                                           Verfahren) und der Gebührenrückstandsprüfung\n     lung der Daten aus Hauptuntersuchungen und Si-\n                                                                           in den Ländern.\n     cherheitsprüfungen von den durchführenden Stellen\n     an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im                    •   Plakettenträger als Trägersystem, um ein Auf-\n     Zentralen Fahrzeugregister.                                           bringen der Stempelplaketten und HU-Plaketten\n•    Aufhebung durch Zeitablauf von § 36a sowie § 50                       durch den Halter zu ermöglichen.\n     Abs. 8 und 9 FZV.                                                 •   die Übermittlung von Daten zur Hauptuntersu-\n•    Nähere Regelung der Ausgestaltung des Kennzei-                        chung (HU) von Fahrzeugen durch die Überwa-\n     chens für Elektrofahrzeuge und weitere Präzisierun-                   chungsinstitutionen (ÜI) an das KBA und deren\n     gen in Anlage 4 FZV.                                                  Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister\n                                                                           (ZFZR) sowie die entsprechende Übermittlung\n•    Öffnung von Schriftformerfordernissen für die elekt-                  und Speicherung von Daten über die Sicherheits-\n     ronische Übermittlung in § 13 Abs. 2 sowie § 14                       prüfung (SP).\n     Abs. 1 Satz 4 FZV und in der EG-FGV.\n                                                                  3.   Die Verordnung setzt zugleich die Richtlinie 2014/46/\n•    Finanzierung von Felduntersuchungen an Kraftfahr-                 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n     zeugen durch das KBA im Zuge der aktuellen Abgas-                 03.04.2014 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG\n     thematik mittels Gebühren.                                        des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge\n                                                                       um und dient zugleich teilweise der Umsetzung der\n1.   Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung                        Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments\n                                                                       und des Rates vom 03.04.2014 über die regelmäßige\nA. Allgemeines\n                                                                       technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und\nZiel der Regelungen zur internetbasierten Zulassung                    zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG im Hinblick\n                                                                       auf diejenigen Regelungen, die die Speicherung der\nDas Verwaltungsverfahren der Zulassung von Kraftfahr-\n                                                                       Ergebnisse der Hauptuntersuchung betreffen. Hier-\nzeugen und deren Anhängern soll für Bürger, Wirtschaft\n                                                                       durch werden Synergien genutzt und doppelte Ent-\nund Verwaltung effizienter und weniger zeitaufwendig ge-\n                                                                       wicklungsaufwände vermieden.\nstaltet werden.\n                                                                  4.   In rechtsförmlicher Hinsicht werden die Vorschriften\nZu diesem Zweck werden die Vorschriften über die inter-\n                                                                       über die internetbasierten Fahrzeugzulassungsvor-\nnetbasierte Abwicklung von Zulassungsvorgängen mit\n                                                                       gänge in einem eigenen Abschnitt geregelt. Auch die\ndieser Verordnung wie folgt weiterentwickelt:\n                                                                       schon bestehenden Vorschriften über die internetba-\n1.   Für die Abwicklung der internetbasierten Zulassungs-              sierte Außerbetriebsetzung werden dorthin überführt.\n     vorgänge wird ausschließlich der Zugang über die von              Das hat den Zweck, die Vorschriften übersichtlich an\n     den Zulassungsbehörden angebotenen Portale vor-                   einer Stelle der Verordnung zu konzentrieren, zumal\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 8 – 2017                                             428                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\n    absehbar ist, dass weitere spezielle Vorschriften für    Bedeutung als etwa in Großstädten. Gleichzeitig sind dies\n    die internetbasierten Fahrzeugzulassungsvorgänge in      aber auch häufig die Regionen mit abnehmender Bevöl-\n    der Zukunft hinzukommen werden. Regelungstech-           kerungszahl. Über E-Government-Angebote wie die inter-\n    nisch folgen diese Regelungen dem Ansatz, dass           netbasierte Fahrzeugzulassung kann die staatliche Da-\n    auch im internetbasierten Verfahren die allgemeinen      seinsvorsorge im ländlichen Raum aufrechterhalten\n    Zulassungsvorschriften gelten und der besondere          werden.\n    Abschnitt nur die Besonderheiten bei der Umsetzung\n    im internetbasiert geführten Dialog regelt.              Vorteile auf Grund der entfallenden Bearbeitungs- sowie\n                                                             Wege- und Wartezeiten und sich erübrigenden Fahrtkos-\n    Hinzu kommen Regelungen, die die sicherere techni-       ten gelten dabei sowohl für den städtischen als auch den\n    sche Abwicklung gewährleisten. Ihnen liegt insbe-        ländlichen Raum. Die Gewährleistung des leicht erreich-\n    sondere zugrunde, dass eine solche technische Lö-        baren Zugangs zu Verwaltungsdienstleistungen führt dar-\n    sung gewählt werden muss, die die Sicherheit des         über hinaus zur Steigerung der Attraktivität der ländlichen\n    ZFZR berücksichtigt. Das ist erforderlich, weil die      Räume als Wohnorte. Den Menschen mit eingeschränkter\n    Zulassungsbehörden einen online-Schreib- und Le-         Mobilität, wie älteren Menschen oder Menschen mit einer\n    sezugriff auf dieses beim KBA geführte Register ha-      Schwerbehinderung, bietet die internetbasierte Fahrzeug-\n    ben und deshalb Vorkehrungen getroffen werden            zulassung überdies die Möglichkeit eines erleichterten Zu-\n    müssen, die verhindern, dass Cyberangriffe, die sich     gangs zu dieser Dienstleistung an. Die Automatisierung\n    gegen das Portal der Zulassungsbehörde richten,          der Antragsstellung und der Bearbeitung entlastet außer-\n    auch Auswirkungen auf das zentrale Register haben.       dem die bereits heute stark belasteten Zulassungsbehör-\n    Nur insoweit werden Regelungen getroffen, die zuvor      den.\n    mit den Ländern und Interessenvertretern der kom-\n    munalen Behörden abgestimmt worden sind, um die\n    Antragstellung über die Portale der Zulassungsbe-        Verfahren der internetbasierten Wiederzulassung\n    hörden sicher zu ermöglichen.\n                                                             Praktisch wird das Verfahren der internetbasierten Wie-\n    Die Erfüllung der Sicherheitsstandards bleiben da-       derzulassung wie folgt stattfinden:\n    gegen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer\n    Mindestanforderungen weiter in der Verantwortung         Die Antragstellung zur Wiederzulassung erfolgt über das\n    der jeweiligen örtlichen Behörde.                        jeweilige Portal der zuständigen Zulassungsbehörde. Mit\n                                                             der Identifizierung der antragstellenden Person im Portal\nMit der Verwirklichung der zweiten Stufe von i-Kfz werden    und der Eingabe der für die Wiederzulassung benötigten\ndie Potentiale, die E-Government-Lösungen generell bie-      Daten wird das Verfahren zur Wiederzulassung in Gang\nten, im Zulassungsverfahren genutzt. Die Vorteile be-        gesetzt. Die erforderlichen Validierungen und Prüfungen\nstehen darin, dass Bürger und Wirtschaft große zeitliche     erfolgen in Verantwortung der zuständigen Zulassungs-\nund räumliche Flexibilität haben und ein geringer Aufwand    behörde.\nfür die Durchführung des Verwaltungsverfahrens anfällt.\nUnternehmen, die im Bereich der Kfz-Zulassung tätig          Bei der Ausgestaltung des Verfahrens ist berücksichtigt,\nsind, wie z. B. Kennzeichen-, Plaketten- und Fachverfah-     dass rein maschinelle Entscheidungen nach dem Verwal-\nrenshersteller, Zulassungsdienstleister, Flottenbetreiber    tungsrecht bislang nicht getroffen werden können. Aus\noder Überwachungsorganisationen haben sich an der            diesem Grund erfolgt kein automatischer Verfahrensab-\nGestaltung der künftigen internetbasierten Vorgänge be-      bruch, wenn die Validierung oder Prüfung zu einem nega-\nteiligt. Die Verwaltung kann ihre Verwaltungsvorgänge        tiven Ergebnis führt, sondern der antragstellenden Person\neffizienter gestalten und die Verwaltungsmodernisierung      wird die Möglichkeit gegeben, die Eingaben zu korrigieren\nfördern. Die Verbreitung von E-Government in Deutsch-        oder das Verfahren abzubrechen. Die antragstellende\nland wird gefördert, indem Online-Ausweisfunktion, De-       Person hat auch die Möglichkeit, den Antrag mit den un-\nMail-Nachricht im Sinne des De-Mail-Gesetzes und eine        korrigierten, einer Wiederzulassung entgegenstehenden\nelektronische Bezahlfunktion (E-Payment) Bestandteile        Daten zu stellen. Im Falle einer Antragstellung wird sie\nder internetbasierten Verfahren sind. Zudem wird elektro-    darauf hingewiesen, dass sie das Verfahren in der Be-\nnisch die Erteilung eines SEPA-Lastschrift-Mandats für       hörde fortsetzen kann.\ndie Kraftfahrzeugsteuer im Antragsverfahren ermöglicht.\n                                                             Hat die antragsstellende Person die Übermittlung der An-\nDemografische Auswirkungen der Regelungen zur                tragsdaten bestätigt und die Bezahlung der Gebühren\ninternetbasierten Zulassung                                  mittels eines E-Payment-Systems durchgeführt, so er-\n                                                             folgt die Übermittlung aus dem Portal der Zulassungs-\nVor dem Hintergrund des demografischen Wandels leis-         behörde über den zentralen i-Kfz-Webservice des KBA an\nten internetbasierte Verfahren generell einen Beitrag zum    das elektronische Postfach der Zulassungsbehörde beim\nbesseren Nachfragemanagement von Verwaltungsdienst-          KBA. Das Fachverfahren der Zulassungsbehörde ruft die\nleistungen. Unter Berücksichtigung der zukünftigen regio-    Antragsdaten zur abschließenden Bearbeitung in der Zu-\nnalen Verteilung der Bevölkerung ist die Möglichkeit der     lassungsbehörde aus diesem ab.\ninternetbasierten Fahrzeugzulassung sowohl für Bal-\nlungsräume mit knappen Terminofferten bei hohen Fall-        Einige Voraussetzungen für die Wiederzulassung eines\nzahlen als auch für ländliche Gebiete mit weiten Fahrstre-   Fahrzeugs müssen von der antragstellenden Person je-\ncken zu Zulassungsbehörden ein attraktives und               weils in einem von der internetbasierten Wiederzulassung\nbürgerfreundliches Angebot. In ländlichen Kreisen hat        getrennten vorgelagerten, eigenständigen Verfahren ge-\ndas Auto im Alltag zudem für die Mobilität eine höhere       schaffen werden. Das betrifft\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     429                                               Heft 8 – 2017\n\n•   den Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversiche-     •   Die Fahrzeugdaten (Kennzeichen, FIN und Sicher-\n    rung über das eVB-Verfahren mit Erhalt einer eVB-            heitscode der ZB I) werden mit dem ZFZR im KBA\n    Nr.,                                                         abgeglichen. Im Ergebnis wird das Fahrzeug, auf das\n                                                                 sich der Antrag bezieht, identifiziert. Basis des Daten-\n•   das Erlangen des Nachweises einer gültigen Haupt-            abgleichs ist der Datensatz, der im Rahmen der\n    untersuchung (HU) und/oder Sicherheitsprüfung (SP),          Außerbetriebsetzung dieses Fahrzeugs im ZFZR ge-\n    wobei gewährleistet sein muss, dass dieser entweder          speichert worden ist. Für den Fall, dass die fahrzeug-\n    aufgrund der Eintragung im ZFZR oder der auf dem             bezogenen Daten keinen Treffer im ZFZR ergeben\n    HU-Bericht/SP-Prüfbericht aufgebrachten Prüfziffer           (z. B. aufgrund von Schreibfehlern), kann die antrag-\n    geführt werden kann,                                         stellende Person diese korrigieren.\n•   die Entrichtung etwaiger Kraftfahrzeugsteuerrück-        •   Im Fall der erfolgreichen Fahrzeugidentifizierung wird\n    stände des Halters bei der Zollverwaltung.                   die zuständige Zulassungsbehörde anhand des über-\nAußerdem kann das Verfahren der internetbasierten Wie-           mittelten ZFZR-Datensatzes (§§ 30, 32 FZV) ermittelt.\nderzulassung nur bei Einhaltung der folgenden Vorauset-          Sollte sich ergeben, dass die von der antragstellen-\nzungen durchgeführt werden:                                      den Person über das Portal gewählte Zulassungsbe-\n                                                                 hörde nicht zuständig ist – z. B. da die antragstellende\n•   Das Fahrzeug muss außer Betrieb gesetzt worden               Person den Wohnsitz in einen anderen Zulassungs-\n    sein.                                                        bezirk verlegt hat – bekommt die antragstellende Per-\n                                                                 son einen Hinweis auf die zuständige Zulassungsbe-\n•   Es muss eine Reservierung des bis zur Außerbetrieb-          hörde.\n    setzung zugeteilten Kennzeichens für die Wiederzu-\n    lassung vorliegen.                                       •   Im nachfolgenden Schritt erfolgt der Abgleich der\n                                                                 Identifizierungsdaten der antragstellenden Person mit\n•   Die antragstellende Person muss im Besitz einer Zu-          den im ZFZR gespeicherten Halterdaten, die bei der\n    lassungsbescheinigung Teil I (ZB I) mit aufgebrach-          Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs gespeichert\n    tem Sicherheitscode (ab 01.01.2015) sein.                    worden sind. Sind die Identifizierungsdaten der an-\n•   Sie muss über einen Personalausweis (PA) oder elek-          tragstellenden Person nicht identisch mit denen des\n    tronischen Aufenthaltstitels (eAT) mit aktivierter On-       im ZFZR eingetragenen Halters (z. B. bei Namens-\n    line-Ausweisfunktion verfügen.                               wechsel des Halters oder unterschiedlichen Schreib-\n                                                                 weisen im Ausweisdokument und im ZFZR), wird dies\n•   Die antragstellende Person muss eine natürliche Per-         der antragstellenden Person am Bildschirm mitge-\n    son, bisheriger Halter des Fahrzeugs und Inhaber des         teilt.\n    Kontos, von dem die Kraftfahrzeugsteuer abgebucht\n    werden soll, sein.                                       •   Nach erfolgreicher Fahrzeugidentifizierung, Zustän-\n                                                                 digkeitsprüfung und der Identifizierung der antrag-\n•   Die antragstellende Person muss ihren Wohnsitz im            stellenden Person als letzter Halter des Fahrzeuges\n    selben Zulassungsbezirk haben, in dem die Außer-             erfolgen durch das Portal mittels eines zentralen i-Kfz\n    betriebsetzung stattgefunden hat.                            Webservices des KBA die folgenden Prüfungen:\n\nAuf dieser Grundlage wird das Verfahren in folgenden             –   Die Prüfung der Gültigkeit der Hauptuntersu-\nSchritten abgewickelt:                                               chung und/oder der Sicherheitsprüfung für das\n                                                                     betreffende Fahrzeug mittels Abgleichs mit den\n•   Die antragstellende natürliche Person ruft das Portal            aus dem ZFZR abgefragten Fahrzeugdaten. Ggf.\n    der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde direkt                 kann die Gültigkeit im Portal auch über entspre-\n    oder über ein Servicekonto auf. Die sichere Identifi-            chende Eingaben, insbesondere einer HU-/SP-\n    zierung erfolgt anhand des elektronischen Identitäts-            Prüfziffer (Expressverfahren), nachgewiesen wer-\n    nachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes                 den.\n    oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes oder\n    anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren            –   Die Prüfung der Gültigkeit der eVB-Nr. zwischen\n    mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifizierung,           dem Portal und der GDV Dienstleistungs-GmbH\n    wobei solche bislang nicht bestehen, aber in der Zu-             & Co. KG (GDV DL) über das KBA als Kopfstelle.\n    kunft geschaffen werden können. Nach erfolgreicher               Die dabei erzeugte Bestätigung (nach § 6 Ab-\n    Identifizierung werden die ausgelesenen personen-                satz 4 Nummer 3 FZV) oder Information über die\n    bezogenen Daten vom eID-Provider an das Portal der               Unrichtigkeit der eVB-Nr. wird auf demselben\n    Zulassungsbehörde übermittelt. Die antragstellende               Weg an das Portal zurück übermittelt.\n    Person gibt alle für die Wiederzulassung notwendigen\n    Antragsdaten ein: Kennzeichen, Fahrzeug-Identifizie-         –   Die Prüfung auf Kraftfahrzeugsteuerrückstände\n    rungsnummer (FIN), Sicherheitscode der Zulassungs-               erfolgt auf Basis der aus dem ZFZR ermittelten\n    bescheinigung Teil I (ZB I), Daten zum SEPA-Last-                Halterdaten. Die Übermittlung erfolgt mit Hilfe\n    schrift-Mandat für die Kraftfahrzeugsteuer (ggf.                 des KBA als Kopfstelle gegenüber dem KraftSt-\n    Angabe, dass eine Steuerbefreiung/-vergünstigung                 Verfahren. Hierbei wird ermittelt, ob Steuerrück-\n    bei der Zollverwaltung angezeigt werden wird) und                stände vorliegen oder nicht. Die dabei erzeugte\n    elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)                 Information zu Kraftfahrzeugsteuerrückständen\n    zum Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung so-               wird auf demselben Weg an das Portal zurück\n    wie optional das Datum der Wiederzulassung.                      übermittelt.\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Erhalt auf dem Kennzeichen auf.\n    –   Dem Portal liegen nach Abschluss dieser Prüf-          •      Für den Fall, dass in einem der genannten Schritte ein\n        schritte die Daten vor, die im weiteren Verfahren             Ergebnis erzielt wird, aufgrund dessen eine Voraus-\n        erforderlich sind, um die Wiederzulassung vorzu-              setzung für die Wiederzulassung als nicht erfüllt an-\n        nehmen. Das Portal fasst die Ergebnisse so zu-                gesehen werden muss, wird dies der antragstellen-\n        sammen, dass sie zum einen für die antragstel-                den Person am Bildschirm angezeigt und sie erhält\n        lende Person am Bildschirm sichtbar werden.                   den Hinweis, dass sie, falls sie den Antrag stellt und\n        Zum anderen wird ihr angezeigt, ob die Daten zu               nicht zurückzieht, innerhalb von 14 Tagen die Zulas-\n        einem Verfahrensstand geführt haben, die eine                 sungsbehörde zur Weiterbearbeitung des Vorgangs\n        Zulassung im weiteren Verfahren ermöglichen:                  aufsuchen muss. Das Verfahren wird damit mit einem\n                                                                      Medienbruch in ein herkömmliches Antragsverfahren\n        -       Das Fahrzeug ist außer Betrieb gesetzt.\n                                                                      auf Wiederzulassung überführt.\n        -       Eine gültige Reservierung des Kennzeichens\n                liegt vor.                                     B. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge\n        -       Die Gültigkeit der HU/SP wird ausgewiesen.     1.     Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand\n        -       Eine gültige eVB-Nr. liegt vor.                Bund:\n        -       Das SEPA-Lastschrift-Mandat für die Kraft-     Für den Bund sind keine Auswirkungen auf die Gebühren\n                fahrzeugsteuer ist erteilt.                    aus der Kfz-Zulassung zu erwarten.\n        -       Kraftfahrzeugsteuerrückstände liegen nicht     Kraftfahrzeugsteuer:\n                vor.\n                                                               Infolge der Klarstellung in der FZV, dass Oldtimerkenn-\n        -       Status zum Gebührenrückstand.                  zeichen als Saisonkennzeichen ausgeführt werden kön-\n        Bei erfolgreicher Prüfung der oben genannten           nen, ist von einer großen Inanspruchnahme dieser Kom-\n        Zulassungsvoraussetzungen ist der Antrag auf           bination auszugehen. Dies hat Mindereinnahmen bei der\n        Wiederzulassung vollständig.                           Kraftfahrzeugsteuer zur Folge.\n\n•   Anschließend wird der antragstellenden Person die                             (Steuermindereinnahmen (–) in Mio. Euro)\n    Möglichkeit eröffnet, die Gebühren für den Zulas-\n    sungsvorgang zu entrichten. In diesem Verfahrens-                Gebiets-          Volle                     Kassenjahr\n    gang kann, sofern Gebührenrückstände bestanden                 körperschaft      Jahres-\n                                                                                                  2017   2018      2019    2020      2021\n                                                                                     wirkung1)\n    haben, der antragstellenden Person auch angeboten\n    werden, diese zu begleichen. Zu diesem Zweck kann               Insgesamt          - 20       - 10    - 20      - 20      - 20   - 20\n    die antragstellende Person die Gebühren in einem                  Bund             - 20       - 10    - 20      - 20      - 20   - 20\n    E-Payment-Verfahren bezahlen.\n•   Nach Abschluss des Zahlungsvorgangs werden die             1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten\n    validierten Daten über den i-Kfz-Webservice des KBA\n    an das elektronische Postfach der zuständigen Zu-          Versicherungsteuer\n    lassungsbehörde beim KBA übermittelt. Die Zulas-           Oldtimerkennzeichen als Saisonkennzeichen können\n    sungsbehörde fragt ihrerseits in einem aktiven Vor-        auch im Bereich der Versicherungsteuer zu derzeit nicht\n    gang das Postfach beim KBA ab und überführt die            bezifferbaren Steuermindereinnahmen führen.\n    Daten zur Bearbeitung in das örtliche Fachverfahren.\n•   Für den Fall, dass die Sachbearbeitung ergeben soll-       Länder und Kommunen:\n    te, dass die Daten die Voraussetzungen zur Wieder-         Für die Länder und Kommunen sind keine Auswirkungen\n    zulassung des Fahrzeugs nicht erfüllen und die Nach-       auf die Gebühren aus der Kfz-Zulassung zu erwarten.\n    weise auch nicht im Nachgang im örtlichen Verfahren\n    bei der Zulassungsbehörde vorgelegt wurden, erfolgt        2.     Erfüllungsaufwand\n    die Ablehnung des Antrags. Die Zulassungsbehörde\n    ist berechtigt, hierfür eine Gebühr zu erheben.            Internetbasierte Wiederzulassung\n•   Liegen alle Voraussetzungen vor, erfolgt die Zulas-        Die internetbasierte Wiederzulassung wird die Halter von\n    sung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde über-            Fahrzeugen entlasten, da sie sich v. a. den Weg zur Zu-\n    mittelt die Zulassungsdaten an das ZFZR. Gleichzei-        lassungsbehörde und den damit verbundenen Aufwand\n    tig erfolgt aus dem Fachverfahren eine Mitteilung          sparen können. Auf der Seite der Verwaltung soll mit die-\n    über die Zulassung an das KraftSt-Verfahren sowie          sem Verfahren zusammen mit der internetbasierten\n    an die GDV-DL. Die Zulassungsbehörde fertigt die           Außerbetriebsetzung die Terminbelastung bei der Zulas-\n    ZB I aus, bringt die Stempelplaketten auf den, durch       sungsbehörde vor Ort verringert werden. Dies führt bei\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       431                                                        Heft 8 – 2017\n\nden Beteiligten in der Verwaltung zu Aufwänden für Auf-        Künftige Ausbaustufen der internetbasierten Fahrzeug-\nbau und Betrieb des Verfahrens.                                zulassung sollen weitere Zulassungsvorgänge – mit hö-\n                                                               heren Fallzahlen – integrieren, wodurch zusätzliches Ent-\nInsgesamt können mittel- bis langfristig bis zu 331 000\n                                                               lastungspotenzial für die Halter zu erwarten ist.\nFahrzeuge für Bürger internetbasiert wieder zugelassen\nwerden. Hierdurch ergibt sich eine jährliche Entlastung\num 144 000 Stunden Zeitaufwand und um Wegekosten                         Vorgabe bzw.               Saldo      Saldo   Einmalige\nvon 994 000 Euro. Die knapp 19 000 möglichen gewerb-                  Informationspflicht,       jährlicher jährlicher Umstel-\nlichen Nutzer können um rund 322 000 Euro pro Jahr ent-               Normadressat (Abk.)         Be- und    Be- und     lungs-\nlastet werden.                                                                                     Entlas-    Entlas-  kosten in\n                                                                                                   tungen tungen in Tsd. Euro\nFür das KBA entsteht einmaliger Umstellungsaufwand                                                 in Tsd.  Tsd. Euro\nvon rund 485 000 Euro; der jährliche Erfüllungsaufwand                                            Stunden\nerhöht sich um etwa 701 000 Euro. Der Erfüllungsauf-               Antrag auf Wiederzulassung\nwand beim KBA wird im Einzelplan 12 erbracht. Die Bun-                                             - 144      - 994\n                                                                   eines Fahrzeugs (B)\ndesfinanzverwaltung erwartet durch Anpassung des\nKraftSt-Verfahrens zur Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer\neinen einmaligen Umstellungsaufwand von rund                       Antrag auf Wiederzulassung\n                                                                                                              - 322\n260 000 Euro. Dieser Mehraufwand an Sach- und Perso-               eines Fahrzeugs (W-IP)\nnalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08\nausgeglichen werden.\n                                                                   Aufbau und Betrieb der\nDie Zulassungsbehörden verzeichnen einmalige Kosten                i-Kfz-Infrastruktur (u. a.\nfür die Anschaffung spezieller Drucker von 412 000 Euro            Aufnahme von HU- und SP-\n                                                                                                              701          485\nund für die Bearbeitung der möglichen 350 000 internet-            Daten ins ZFZR, Einrichtung\nbasierten Wiederzulassungen einen jährlichen Mehrauf-              von Webservice-Funktionali-\nwand von rund 658 000 Euro. Für diejenigen Zulassungs-             täten) durch das KBA (V)\nbehörden, die bereits ein dezentrales Portal für die               Anpassung des KraftSt-Ver-\nAbwicklung der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen                  fahrens (insbesondere zur\nbereithalten, wird für die Erweiterung um die Wiederzu-            Entgegennahme der SEPA-\nlassung einmaliger Umstellungsaufwand von rund                                                                             260\n                                                                   Lastschriftmandate von den\n471 000 Euro und zusätzlicher jährlicher Aufwand von               dezentralen Portalen) durch\nrund 86 000 Euro erwartet. Für die Zulassungsbehörden,             die Zollverwaltung (V)\ndie bislang das zentrale Portal des KBA nutzen und daher           Bearbeitung der internet-\nein dezentrales Portal für die Außerbetriebsetzung und             basierten Wiederzulassung\nWiederzulassung neu einrichten müssen, entstehen bis                                                          658          412\n                                                                   durch die Zulassungsbehör-\nzu 3,2 Mio. Euro einmaliger Umstellungsaufwand und                 den 2 (V)\njährliche Kosten von bis zu 635 000 Euro. Die tatsächliche\nHöhe der Kosten wird davon abhängen, ob Behörden ge-               Erweiterung bestehender\nmeinsam mit anderen ein Portal nutzen und ob die Bun-              dezentraler Portale um die\n                                                                                                               86          471\n                                                                   internetbasierte Wiederzu-\ndesländer – wie es einige bereits tun – Landesportale\n                                                                   lassung (V)\nbereitstellen, wodurch sich die Kosten pro Zulassungs-\nbehörde verringern können.                                         Aufbau dezentraler Portale\n                                                                   für die internetbasierte                   635         3 175\nDie Aufwände auf Seiten der Verwaltung ergeben sich                Außerbetriebsetzung und                   (max.)       (max.)\ndurch die Grundidee beim Aufbau der internetbasierten              Wiederzulassung (V)\nFahrzeugzulassung. Die Wiederzulassung ist komplex, da\nsie verschiedene Komponenten und Funktionen erstmals               Gesamt (V) (in Tsd. Euro):                 2 080        4 803\n                                                                                                             (max.)       (max.)\nvollständig internetbasiert ermöglichen soll, u. a. die Prü-\nfung auf eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung, die Er-\nteilung von eines SEPA-Lastschrift-Mandats für die Kraft-      Übrige Änderungen\nfahrzeugsteuer, die Prüfung auf eine gültige HU und ggf.\nSP, die Übergabe der Daten an die Fachverfahren der            Die weiteren Klarstellungen bzw. Änderungen erzeugen\nZulassungsbehörden und die Einführung von Stempel-             nur insoweit prognostizierbaren Erfüllungsaufwand, als im\nplakettenträgern. Der Neuaufbau eines solchen Systems          Folgenden zu dem betroffenen Normadressaten im Ein-\nverursacht entsprechend Aufwände.                              zelnen dargestellt.\nDem stehen die erwarteten Entlastungen auf Seiten der\n                                                               2.1 Erfüllungsaufwand für Bürger\nprivaten und gewerblichen Halter der Fahrzeuge gegen-\nüber. Die Fallzahlen liegen bei der Wiederzulassung unter      Private Halter: internetbasierte Wiederzulassung\ndenen anderer Zulassungsvorgänge wie z. B. Neuzulas-           eines Fahrzeugs\nsungen oder Umschreibungen. Für den Aufbau der inter-\nnetbasierten Fahrzeugzulassung wurde zunächst ein Vor-         Bürger sind von der internetbasierten Wiederzulassung\ngang mit niedrigen Fallzahlen ausgewählt, um in kleinerem      betroffen, soweit sie als private Halter von Fahrzeugen\nRahmen die rechtlichen, organisatorischen und techni-          eine Wiederzulassung internetbasiert beantragen.\nschen Fragestellungen lösen und erproben zu können. Ent-\nsprechend sind die erwarteten Entlastungen beim Erfül-\nlungsaufwand geringer als die zusätzlichen Belastungen.        2\n                                                                    Ohne Erfüllungsaufwand für Portale\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 8 – 2017                                               432                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\nLaut Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wurden im Jahr 2014            21 Minuten Wartezeit sparen können. Für die genannte\n617 305 Fahrzeuge wieder zugelassen. 509 712 der Wie-          mittelfristige Nutzungsprognose von 331 313 internetba-\nderzulassungen – dies entspricht 83 Prozent – wurden für       sierten Wiederzulassungen wird so eine weitere Entlas-\nprivate Halter durchgeführt, die übrigen Fälle für gewerb-     tung der Bürger um 115 960 Stunden pro Jahr an Warte-\nliche Halter und Verfügungsberechtigte.                        zeiten erwartet.\nBevölkerungsumfragen zum Interesse der Deutschen an            Die durchschnittliche Wegstrecke zu einer Behörde auf\nOnline-Angeboten der öffentlichen Verwaltung geben             Kreisebene beträgt rund 10 km. Um die Wegekosten zu\nHinweise auf das Nutzungspotenzial der internetbasierten       schätzen, wird in Anlehnung an das Steuerrecht eine Ent-\nFahrzeugzulassung. Entsprechend wird geschätzt, dass           fernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer angesetzt.\nmittelfristig bis zu 65 Prozent der Wiederzulassungen          Die Bürger können so durch die internetbasierte Wieder-\ninternetbasiert beantragt werden. Zu berücksichtigen ist,      zulassung 3 Euro Wegekosten für den einfachen Weg\ndass erst mit der Ausweitung von E-Government-Ange-            sparen. Angesichts der mittelfristig erwarteten Nutzungs-\nboten auch Bekanntheit und Nutzung dieser Angebote             zahlen bedeutet dies ein Entlastungspotenzial von bis zu\nzunehmen werden. Die internetbasierte Wiederzulassung          993 939 Euro pro Jahr.\nerfordert die Nutzung des neuen Personalausweises mit\neID-Funktion, für die es bislang wenige Anwendungs-            Private Halter: Verwertungsnachweis\nmöglichkeiten gibt. Zudem kann die internetbasierte Wie-       Durch die Änderungen des § 15 FZV zum Verwertungs-\nderzulassung nur genutzt werden, wenn ein Fahrzeug mit         nachweis ist es künftig nicht mehr erforderlich, dass die\nden erst seit dem 01.01.2015 erhältlichen neuen Stempel-       Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I\nplaketten und einer neuen ZB I ausgestattet ist und an-        und Teil II mit dem Aufdruck „Verwertungsnachweis lag\nhand dieser bereits außer Betrieb gesetzt wurde. Diese         vor“ versehen und die Zulassungsbescheinigung Teil II\nVoraussetzungen können für den Großteil der Fahrzeuge          (ZB II) durch Abschneiden der unteren linken Ecke ent-\nerst nach einer gewissen Zeit erfüllt werden, d. h. die pro-   werten muss. Dies betrifft Fahrzeuge der Klassen M1, N1,\ngnostizierte Nutzung bei 65 Prozent aller Wiederzulassun-      L5e. Jährlich fallen in Deutschland rund eine halbe Million\ngen kann erst im Lauf der Zeit erreicht werden.                Pkw und leichte Nutzfahrzeuge als Altfahrzeuge an\nAusgehend von den genannten Fallzahlen können so mit-          (s. auch Ausführungen zur Verwaltung). Gemäß der An-\ntelfristig 331 313 Fahrzeuge internetbasiert für private       teile an privaten und gewerblichen Haltern von Pkw in\nHalter wieder zugelassen werden.                               Deutschland (privat ca. 90 Prozent, gewerblich 10 Pro-\n                                                               zent, Quelle KBA) ergeben sich pro Jahr 450 000 Altfahr-\nFür das internetbasierte Verfahren werden zunächst keine       zeuge privater Halter. Befragungen bei Zulassungsbehör-\nelektronischen Möglichkeiten zur Erteilung und Nutzung         den in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg haben\nvon Vollmachten geschaffen, sodass sich Halter nicht           ergeben, dass sich der Bearbeitungsaufwand durch die\n– wie im Verfahren in der Zulassungsbehörde – von einem        wegfallenden Vorgänge pro Bearbeitung bzw. Prüfung\nDritten vertreten lassen können. Mittelfristig ist eine Mög-   eines Verwertungsnachweises um ca. eine Minute ver-\nlichkeit zur elektronischen Vollmachtregelung geplant.         ringert (Schätzungen lagen zwischen 0,5 und 2 Minuten\nDer Zeitaufwand für die Durchführung einer Wiederzulas-        pro Vorgang). Insgesamt ergibt sich aufgrund der oben\nsung in der Zulassungsbehörde beträgt rund 9 Minuten.          ermittelten Fallzahl eine Reduzierung des jährlichen Er-\nNicht berücksichtigt ist der Aufwand für den Abschluss         füllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger i. H. v.\neiner Kfz-Haftpflichtversicherung mit Erhalt einer eVB-        7 500 h (450 000 Fahrzeuge x 1/60 h je Fahrzeug =\nNummer, für die Sicherstellung einer gültigen HU und ggf.      7 500 h).\nSP sowie für die eventuell nötige Beschaffung und die          2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft\nAnbringung der Kennzeichenschilder, da diese Aufwände\nunabhängig von der Antragstellung sind.                        Gewerbliche Halter: Internetbasierte Wiederzulas-\n                                                               sung eines Fahrzeugs\nAnhand einer Test-Eingabemaske wurde der voraussicht-\nliche Aufwand für die internetbasierte Antragstellung si-      Nach Auszählung des ZFZR wurden im Jahr 2014 107 593\nmuliert. Für die erforderlichen Eingaben werden rund           Fahrzeuge durch gewerbliche Halter und Verfügungsbe-\n5 Minuten benötigt.                                            rechtigte wieder zugelassen. Tiefergehende Auswertun-\n                                                               gen lassen den Schluss zu, dass davon knapp 28 500\nVorbehaltlich dessen werden die Halter um rund 4 Minu-         Fälle auf natürliche Personen entfallen. Unter Berücksich-\nten Zeitaufwand pro Fall entlastet. Für die genannte mit-      tigung der bereits beschriebenen 65-Prozent-Nutzungs-\ntelfristige Nutzungsprognose von 331 313 internetbasier-       prognose wird geschätzt, dass mittelfristig etwa 18 504\nten Wiederzulassungen wird so eine Entlastung der              gewerbliche Fahrzeuge pro Jahr für natürliche Personen\nBürger um 22 088 Stunden pro Jahr erwartet. Zusätzlich         internetbasiert wieder zugelassen werden.\nentfallen beim internetbasierten Verfahren pro Fall rund\n22 Minuten Wegezeit für den einfachen Weg zur Behörde.         Die übrigen gewerblichen Fahrzeuge werden auf juristi-\nFür die genannte mittelfristige Nutzungsprognose von           sche Personen wieder zugelassen. Da zunächst keine\n331 313 internetbasierten Wiederzulassungen wird so            elektronischen Vollmachten nutzbar sind, können juristi-\neine weitere Entlastung der Bürger um weitere 121 481          sche Personen die internetbasierte Wiederzulassung vor-\nStunden pro Jahr, zusammen also 143 569 Stunden pro            behaltlich entsprechender landesrechtlicher Regelungen\nJahr erwartet.                                                 nicht in Anspruch nehmen.\nBefragungen haben eine durchschnittliche Wartezeit von         Analog zu den Bürgern wird angenommen, dass das\n21 Minuten ergeben, sodass die Bürger bei Nutzung der          internetbasierte Verfahren rund 4 Minuten weniger Zeit-\ninternetbasierten Wiederzulassung pro Fall insgesamt           aufwand erfordert als das Verfahren in der Zulassungs-\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                     433                                             Heft 8 – 2017\n\nbehörde. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz von                         die Zulassungsbehörde (§ 16a Abs. 8 FZV n. F.). Dies er-\n33,20 Euro pro Stunde 3 können gewerbliche Halter bei                      folgt anhand eines von der Zulassungsbehörde bestimm-\neiner internetbasierten Wiederzulassung 2,21 Euro Lohn-                    ten Nachweises über die Verkehrssicherheit des Fahr-\nkosten pro Fall sparen. Pro Jahr ist hier mittelfristig eine               zeugs oder eines entsprechenden Gutachtens eines\nEntlastung von 40 894 Euro möglich.                                        amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für\n                                                                           den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amt-\nWie bei den Bürgern entfallen auch hier rund 3 Euro Zu-                    lich anerkannten Überwachungsorganisation. Bereits die\nsatzkosten für die Wegestrecke pro Fall. Mittelfristig kön-                Anzahl der Kurzzeitkennzeichen für unvollständige Fahr-\nnen so 55 512 Euro pro Jahr gespart werden.                                zeuge lässt sich nicht ermitteln. Befragungen von Zulas-\nDie Entlastung bei Lohn- und Zusatzkosten summiert sich                    sungsbehörden zeigen schon hier eine große Spannbrei-\nauf 96 406 Euro pro Jahr.                                                  te bzgl. des Anteils an unvollständigen Fahrzeugen bei\n                                                                           der jährlichen Vergabe von Kurzzeitkennzeichen (0,08\nDa es sich bei der Antragstellung auf Wiederzulassung                      Prozent bis 80 Prozent; insgesamt ca. 900 000 Kurzzeit-\neines Fahrzeuges um eine Informationspflicht handelt,                      kennzeichen pro Jahr bundesweit, s. auch Ausführungen\nstellt diese Entlastung in Höhe von 96 406 Euro auch eine                  zur Verwaltung). Zudem können die Hersteller von unvoll-\nEntlastung bei den Bürokratiekosten der Wirtschaft dar.                    ständigen Fahrzeugen zu deren Überführung in der Praxis\nZusätzlich entfallen auch bei den gewerblichen Haltern                     alternativ auch rote Kennzeichen nutzen oder beantragen\n22 Minuten Wegezeiten pro Fall. Bei einem durchschnitt-                    Ausnahmegenehmigungen. Daher ist eine verlässliche\nlichen Lohnsatz von 33,20 Euro pro Stunde 4 können ge-                     Schätzung der darüber hinaus in Betracht kommenden,\nwerbliche Halter bei einer internetbasierten Wiederzulas-                  für Überführungszwecke zu nutzenden Kurzeitkennzei-\nsung 12,17 Euro Lohnkosten pro Fall sparen. Pro Jahr ist                   chen nicht möglich. Zudem unterscheiden sich die Kos-\nhier mittelfristig eine Entlastung von 225 255 Euro mög-                   ten der bereits heute verwendeten Nachweise über die\nlich. Somit tritt eine Entlastung von insgesamt 321 661 Euro               Verkehrssicherheit z. T. erheblich voneinander (Kosten für\nan Erfüllungsaufwand ein.                                                  ein Sachverstängigengutachten betragen, im Mittel\n                                                                           schätzungsweise 200 Euro pro Fall (Internetrecherche,\nÜberdies entfallen auch bei den gewerblichen Haltern                       Erfüllungsaufwand zum EmoG); bei Anwendung von Aus-\n21 Minuten Wartezeiten pro Fall. Für die genannte mittel-                  nahmegenehmigungen gem. § 70 Abs. 1 StVZO ein-\nfristige Nutzungsprognose von etwa 18 504 internetba-                      schließlich der allgemeinen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3\nsierten Wiederzulassungen wird so eine weitere Entlas-                     StVO entstehen nach Schätzungen ca. 15 Euro Kosten\ntung der Wirtschaft um 6 476 Stunden pro Jahr an                           pro Fall).\nWartezeiten erwartet.\n                                                                           Gewerbliche Halter: Mitteilungspflichten bei Ände-\nGewerbliche Halter: Verwertungsnachweis                                    rungen\nDurch die Änderung des § 15 FZV zum Verwertungsnach-                       Die Mitteilungspflicht nach § 13 Absatz 2 (Verwendung\nweis ist es künftig nicht mehr erforderlich, dass die Zu-                  von Pkw für Personenbeförderungsvorgänge oder ge-\nlassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I und                     werbsmäßige Vermietung) kann künftig nicht mehr nur\nTeil II mit dem Aufdruck „Verwertungsnachweis lag vor“                     schriftlich, sondern auch elektronisch erfolgen. Zur Anzahl\nversehen und die ZB II durch Abschneiden der unteren                       solcher Mitteilungen an die Zulassungsbehörden liegen\nlinken Ecke entwerten muss. Dies betrifft Fahrzeuge der                    derzeit keine Angaben vor. Daher kann nicht abgeschäzt\nKlassen M1, N1, L5e. Jährlich fallen in Deutschland bei                    werden, ob und in welchem Ausmaß die Neuregelung zur\ngewerblichen Haltern rund 50 000 Altfahrzeuge an (s.                       Reduzierung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft bei-\nauch Ausführungen zur Verwaltung). Bei einem reduzier-                     tragen kann. Darüber hinaus generiert die Neuregelung\nten Bearbeitungsaufwand um eine Minute pro Vorgang                         aus Sicht der Zulassungsbehörden keine Reduzierung\nergibt sich aufgrund der oben ermittelten Fallzahl eine                    des Erfüllungsaufwands, da die persönliche Vorsprache\nReduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die                      der/des Betroffenen im Zuge der Folgebearbeitung\nWirtschaft (Annahme: mittlerer Lohnkostensatz über alle                    (Pflicht zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I)\nWirtschaftsbereiche von 33,20 Euro/h, s. Leitfaden EA)                     nach § 13 Abs: 2 Satz 3 FZV zwecks Eintragung der an-\ni. H. v. ca. 28 000 Euro (50 000 Fahrzeuge x 1/60 h je                     gezeigten Umstände weiterhin besteht.\nFahrzeug x 33,20 Euro/h = 27 667 Euro).\n                                                                           2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung\nGewerbliche Halter: Kurzzeitkennzeichen\n                                                                           Kraftfahrt-Bundesamt (Bund): informationstechni-\nFahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung für                      sche Infrastruktur für die internetbasierte Wiederzu-\nunvollständige Fahrzeuge haben künftig die Möglichkeit,                    lassung\nProbe- und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen\nauch örtlich unbeschränkt durchführen zu können, auch                      Für das KBA ergibt sich durch die internetbasierte Wie-\nwenn sie nicht über eine Betriebserlaubnis oder Haupt-                     derzulassung sowohl einmaliger Erfüllungsaufwand für\nuntersuchung verfügen. Dafür bedürfen sie aber der                         den Aufbau der zugehörigen Infrastruktur als auch jährli-\nÜberprüfung der Betriebs- und Verkehrssicherheit durch                     cher Erfüllungsaufwand für deren Betrieb.\n                                                                           Der einmalige Umstellungsaufwand für die Aufnahme von\n3\n    Durchschnitt für alle Wirtschaftszweige und Qualifikationsniveaus,     HU- und SP-Daten ins ZFZR beim KBA wurde bereits im\n    Lohnkostentabellen zur Erfüllungsaufwands- und Bürokratiekosten-       Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Stra-\n    messung des Statistischen Bundesamtes (26.01.2012)                     ßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze dargestellt.\n4\n    Durchschnitt für alle Wirtschaftszweige und Qualifikationsniveaus,\n    Lohnkostentabellen zur Erfüllungsaufwands- und Bürokratiekosten-       Neben der Aufnahme von HU- und SP-Daten ins ZFZR\n    messung des Statistischen Bundesamtes (26.01.2012)                     bringt die internetbasierte Wiederzulassung umfassende\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 8 – 2017                                                       434                                        VkBl. Amtlicher Teil\n\nweitere Folgen für das KBA mit sich. Beispielsweise müs-              Aufwand von 250 externen und 13 internen Personenta-\nsen die bestehenden Auskunftsverfahren erweitert,                     gen. Dies entspricht einer Summe von ca. 253 328 Euro.\nDienste zur Information der Zulassungsbehörden imple-\n                                                                      Zulassungsbehörden: Bearbeitung der internetba-\nmentiert und zahlreiche Webservice-Funktionalitäten ein-\n                                                                      sierten Wiederzulassung\ngerichtet werden (u. a. zur Abfrage von Fahrzeug-, Halter-,\nHU- und SP-Daten aus dem ZFZR für die Portale, zur                    Die internetbasierte Wiederzulassung bedeutet für die Zu-\nÜberprüfung der Gültigkeit einer Kfz-Haftpflichtversiche-             lassungsbehörden einmaligen Umstellungsaufwand so-\nrung bei der GDV DL für die Portale, zur sicheren Über-               wie eine Erhöhung des laufenden Erfüllungsaufwands.\nmittlung der Zulassungsanträge von den Portalen an die\nFachverfahren der Zulassungsbehörden sowie zur Prü-                   Kosten sind v. a. für die Bereitstellung der dezentralen\nfung auf hinterlegte SEPA-Lastschrift-Mandate für die                 Portale zu erwarten, mittels derer die Fahrzeughalter die\nKraftfahrzeugsteuer für die Portale). Insgesamt schätzt               internetbasierte Außerbetriebsetzung und Wiederzulas-\ndas KBA, dass für das Projektmanagement 7 550 Stun-                   sung beantragen können.\nden Zeitaufwand anfallen (davon 1 600 im höheren Dienst,              285 von 412 Zulassungsbehörden nutzen laut einer Auf-\nd. h. mit einem Lohnsatz von 57,80 Euro je Stunde 5) sowie            stellung des KBA7 bereits ein dezentrales Portal für die\nrund 11 000 Euro an Reisekosten. Für die technische Um-               Außerbetriebsetzung. Diese Portale werden teils von den\nsetzung werden 1 540 Stunden Zeitaufwand erwartet. In-                einzelnen Zulassungsbehörden, teils aber auch als Lan-\nklusive der Arbeitsplatzpauschale liegt der einmalige Um-             desportale von den Bundesländern bereitgestellt. Diese\nstellungsaufwand für Projektmanagement und technische                 Portale bieten auch die Online-Authentifizierung der Nut-\nUmsetzung bei 484 954 Euro.                                           zer mittels eID-Funktion sowie E-Payment-Verfahren. Für\n                                                                      die internetbasierte Wiederzulassung müssen sie um ent-\nHinsichtlich des laufenden Aufwands für den Betrieb der               sprechende Module oder Funktionen erweitert werden.\ni-Kfz-Webservices inklusive der HU- und SP-Datenver-                  Anbieter bestehender Portale wurden zu den möglichen\narbeitung erwartet das KBA für die technische Pflege so-              Kosten dieses Ausbaus befragt; sie konnten allerdings\nwie die Anwender- und Verfahrensbetreuung einen zu-                   nur sehr begrenzt Angaben machen, da die technischen\nsätzlichen Erfüllungsaufwand von etwa 701 000 Euro pro                Anforderungen der internetbasierten Wiederzulassung\nJahr. Der Erfüllungsaufwand beim KBA wird im Einzel-                  derzeit noch spezifiziert werden und erst mit deren Vor-\nplan 12 erbracht.                                                     liegen konkrete Kostenkalkulationen möglich sind.\nKraftfahrt-Bundesamt (Bund): Verwertungsnachweis                      Dennoch ist festzuhalten, dass bei einem Teil der Behör-\n                                                                      den- bzw. Landesportale, die für die internetbasierte\nKünftig sollen gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 27 FZV bei der Spei-             Außerbetriebsetzung aufgebaut wurden, Anpassungen\ncherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregis-                 der Portale aufgrund gesetzlicher Anforderungen durch\nter auch harmonisierte Verwertungsnachweise aus ande-                 die bestehenden Verträge abgedeckt sind. Die Erweite-\nren EU-Mitgliedstaaten erfasst werden mit der Angabe                  rung um die internetbasierte Wiederzulassung wird daher\ndes Staates der Entsorgung. Für die einmalige Anpas-                  für die Behörden kostenneutral sein. Es wird angenom-\nsung von bestehender Datenbank, Mitteilungs- und Aus-                 men, dass dies auf rund ein Viertel der 285 Zulassungs-\nkunftssatz entsteht ein einmaliger Aufwand für das KBA                behörden mit bestehendem dezentralen Portal zutrifft. Für\nin Höhe von 50 Stunden im gehobenen Dienst. Bei einem                 die übrigen drei Viertel wird anhand der Angaben der Por-\nLohnsatz von 35,70 Euro/Stunde 6 zuzüglich Arbeitsplatz-              talanbieter grob geschätzt, dass für die Erweiterung um\npauschale ergeben sich ca. 1 785 Euro zuzüglich 567 Euro              die internetbasierte Wiederzulassung einmalige Kosten\npauschalierter Sachaufwand.                                           von jeweils etwa 2 200 Euro anfallen und sich die jährli-\n                                                                      chen Kosten für Betrieb und Wartung um jeweils rund\nZollverwaltung: Entgegennahme der SEPA-Last-                          400 Euro erhöhen. Für die Zulassungsbehörden mit be-\nschriftmandate für die Kraftfahrzeugsteuer von den                    stehendem dezentralen Portal wird daher einmaliger Um-\nPortalen                                                              stellungsaufwand von rund 470 800 Euro und jährlicher\n                                                                      Mehraufwand von rund 85 600 Euro erwartet. Im Falle von\nIm Rahmen des internetbasierten Verfahrens werden die\n                                                                      Landesportalen werden diese Kosten teils auch direkt\nHalter von Fahrzeugen in den dezentralen Portalen ein\n                                                                      vom Land getragen; sie können zudem durch die Anpas-\nSEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeug-\n                                                                      sung an zentraler Stelle statt bei einzelnen Behörden ge-\nsteuer erteilen. Dieses wird mit den steuerrelevanten\n                                                                      ringer ausfallen.8\nDaten an die Zollverwaltung übermittelt und dort entspre-\nchend verarbeitet.                                                    Zulassungsbehörden, die für die internetbasierte Außer-\n                                                                      betriebsetzung bislang das zentrale Portal des KBA nut-\nDazu muss das für die Festsetzung und Erhebung der                    zen, haben vergleichsweise höhere Kosten zu erwarten,\nKraftfahrzeugsteuer verwendete IT-Verfahren angepasst                 da sie ein dezentrales Portal für die internetbasierte\nwerden. Hierfür entsteht ein einmaliger Umstellungsauf-               Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung erst aufbauen\nwand von ungefähr 260 000 Euro. Dieser Erfüllungsauf-                 müssen. Hierzu konnten die befragten Portalanbieter und\nwand für die Zollverwaltung entsteht vor allem durch den\n                                                                      7\n                                                                          Stand 13.08.2015\n5\n    höherer Dienst auf Bundesebene, Lohnkostentabellen zur Erfül-     8\n    lungsaufwands- und Bürokratiekostenmessung des Statistischen          Die Betreiber der bestehenden Portale wiesen zudem darauf hin,\n    Bundesamtes (26.01.2012)                                              dass die aufgebauten Dienste wie etwa die Authentifizierung mittels\n                                                                          neuem Personalausweis sowie E-Payment-Verfahren auch für ande-\n6\n    gehobener Dienst auf Bundesebene, Lohnkostentabellen zur Erfül-       re Dienste der öffentlichen Verwaltung implementiert wurden und die\n    lungsaufwands- und Bürokratiekostenmessung des Statistischen          Kosten daher nicht allein der internetbasierten Fahrzeugzulassung\n    Bundesamtes (26.01.2012)                                              zugeschrieben werden können.\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                435                                                      Heft 8 – 2017\n\n-betreiber nur wenige Angaben machen, sodass nur eine                   Kosten von 1 Euro je Fall; darin sind die Sachkosten für\ngrobe Einordnung der möglichen Kosten erfolgen kann.                    Druck und Versand enthalten.\nEs wird angenommen, dass die Anschaffung und Imple-\nmentierung eines entsprechenden dezentralen Portals                     Sachkosten entstehen auch durch die neuen Plaketten-\neinmalige Kosten von rund 25 000 Euro und jährliche                     träger, auf welche die Stempelplaketten aufgebracht wer-\nKosten von rund 5 000 Euro verursachen kann. Bezieht                    den. Die Berechnungen basieren auf der Annahme eines\nman diese Kosten auf die 127 Zulassungsbehörden, die                    Stückpreises von 30 Cent. Jedes Fahrzeug benötigt zwei\nim August 2015 für die internetbasierte Außerbetriebset-                Plakettenträger mit Stempelplaketten für das vordere und\nzung das zentrale Portal des KBA nutzten, so ergibt dies                das hintere Kennzeichenschild, ausgenommen Krafträder\neinmaligen Umstellungsaufwand von 3 175 000 Euro und                    und Anhänger, die nur ein gesiegeltes Kennzeichenschild\nlaufende Kosten von 635 000 Euro pro Jahr.                              haben. Ihr Anteil am Bestand an Kraftfahrzeugen und An-\n                                                                        hängern liegt bei rund 18 Prozent 10; dieser Anteil wird auf\nDiese Kosten sind als Obergrenze anzusehen. Bei den                     die Wiederzulassungen übertragen. Somit betragen die\nBehörden mit bestehendem dezentralen Portal zeigt sich,                 Sachkosten für die Plakettenträger in 18 Prozent der Fäl-\ndass der Zusammenschluss von Behörden bei der Bereit-                   le 30 Cent und in 82 Prozent der Fälle 60 Cent; d. h. im\nstellung der Portale die Kosten pro Behörde senken kann.                Durchschnitt 55 Cent.\nMehrere Bundesländer bieten zudem, wie erwähnt, Lan-                      Personal- und Sachkosten für die Bearbeitung der inter-\ndesportale an. In diesem Fall entstehen pro Zulassungs-                   netbasierten Wiederzulassung ergeben insgesamt einen\nbehörde geringere Kosten; teilweise tragen die Bundes-                    zusätzlichen durchschnittlichen Erfüllungsaufwand von\nländer die Kosten auch unmittelbar selbst. Einige                         1,88 Euro je Fall.\nZulassungsbehörden nutzen zudem bislang das zentrale\nPortal des KBA, obwohl in ihrem Bundesland ein dezent-                  Für die privaten und gewerblichen Halter zusammen er-\nrales Landesportal besteht. Hier ist zu erwarten, dass zu-              gibt sich, wie zuvor erläutert, eine mittelfristig erreichbare\nmindest ein Teil dieser Behörden sich dem bestehenden                   Nutzungsprognose von 349 817 internetbasierten Wie-\nLandesportal anschließt, was voraussichtlich deutlich                   derzulassungen pro Jahr. Der zusätzliche laufende Erfül-\ngeringere Kosten verursacht als Aufbau und Betrieb eines                lungsaufwand der Zulassungsbehörden für die Bearbei-\neigenen Portals. Der tatsächliche Aufwand der Bundes-                   tung der internetbasierten Wiederzulassung beträgt bei\nländer und Zulassungsbehörden für die dezentralen Por-                  entsprechender Nutzung des internetbasierten Verfah-\ntale wird also wesentlich von deren Ausgestaltung ab-                   rens rund 657 656 Euro pro Jahr.\nhängen.                                                                 Zulassungsbehörden: weitere Änderungen\nNeben den Portalen müssen die Zulassungsbehörden                        Die weiteren Anpassungen bzw. Klarstellungen der FZV\nweiteres technisches Gerät für die Personalisierung der                 führen in den Zulassungsbehörden zu einem einmaligen\nneuen Stempelplakettenträger anschaffen. Da die genau-                  Erfüllungsaufwand für Schulungen der Mitarbeiterinnen\nen technischen Spezifikationen noch unklar sind, lassen                 und Mitarbeiter sowie zum Teil zu einer Änderung des\nsich die Kosten nur sehr grob schätzen. Es wird ange-                   jährlichen Erfüllungsaufwands wie folgt:\nnommen, dass die Personalisierung mittels Thermotrans-\n                                                                        Durch die Änderung des § 15 FZV zum Verwertungsnach-\nferdruckern mit einem Stückpreis von rund 800 Euro er-\n                                                                        weis ist es künftig nicht mehr erforderlich, dass die Zu-\nfolgt. Zusätzlich wird angenommen, dass internetbasierte\n                                                                        lassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I und\nWiederzulassungen nur in Haupt- und nicht in Nebenstel-\n                                                                        Teil II mit dem Aufdruck „Verwertungsnachweis lag vor“\nlen abgewickelt werden. Für kleine Zulassungsbehörden\n                                                                        versehen und die ZB II durch Abschneiden der unteren\ngenügt die Anschaffung eines Geräts; größere werden\n                                                                        linken Ecke entwerten muss. Dies betrifft Fahrzeuge der\nvermutlich ein zweites anschaffen. Nimmt man an, dass\n                                                                        Klassen M1, N1, L5e. Die Anzahl an Außerbetriebsetzun-\nin einem Viertel der 412 Zulassungsbehörden zwei Dru-\n                                                                        gen der Klassen M1, N1, L5e (2015: 8 370 981 Pkw,\ncker angeschafft werden und in den restlichen Zulas-\n                                                                        463 115 Lastkraftwagen; Quelle KBA) des KBA kann da-\nsungsbehörden ein Drucker, so bedeutet dies Anschaf-\n                                                                        bei nicht herangezogen werden, da die endgültigen Still-\nfungskosten von 412 000 Euro.\n                                                                        legungen seit 2007 nicht mehr statistisch erfasst werden.\n                                                                        Um das Mengengerüst zu bestimmen, wird daher auf\nZugleich erhöht sich der laufende Erfüllungsaufwand der\n                                                                        Zahlen des Umweltbundesamtes und des Bundesminis-\nZulassungsbehörden für die Bearbeitung der internetba-\n                                                                        teriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher-\nsierten Wiederzulassung. Die Befragung mehrerer Zulas-\n                                                                        heit über Altfahrzeuge in Deutschland zurückgegriffen.\nsungsbehörden hat ergeben, dass keine wesentlichen\n                                                                        Jährlich fallen in Deutschland rund eine halbe Million Pkw\nÄnderungen in der Bearbeitungszeit von elektronisch ein-\n                                                                        und leichte Nutzfahrzeuge als Altfahrzeuge an (2013:\ngegangenen Anträgen gegenüber vor Ort beantragten\n                                                                        500 322). Gemäß der Anteile an privaten und gewerbli-\nWiederzulassungen erwartet werden. Allerdings verur-\n                                                                        chen Haltern von Pkw in Deutschland (privat ca. 90 Pro-\nsacht der Versand der Dokumente (Begleitschreiben, Zu-\n                                                                        zent, gewerblich 10 Prozent, Quelle KBA) ergeben sich\nlassungsbescheid, ZB I, Stempelplaketten) einen zusätz-\n                                                                        pro Jahr 450 000 Altfahrzeuge privater Halter sowie\nlichen Zeitaufwand von rund einer halben Minute. Bei\n                                                                        50 000 Altfahrzeuge gewerblicher Halter. Befragungen\nLohnkosten von 27,90 Euro pro Stunde9 und einschließ-\n                                                                        bei Zulassungsbehörden in Rheinland-Pfalz und Baden-\nlich der Arbeitsplatzpauschale ergibt sich ein Mehrauf-\nwand von 33 Cent pro Fall. Hinzu kommen pauschale\n                                                                        10\n                                                                             Kraftfahrt-Bundesamt: Bestand an Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-\n                                                                             zeuganhängern am 1. Januar 2015 nach Bundesländern und Fahr-\n9\n    mittlerer Dienst auf kommunaler Ebene, Lohnkostentabellen zur Er-        zeugklassen absolut, http://www.kba.de/DE/Statistik/Fahrzeuge/\n    füllungsaufwands- und Bürokratiekostenmessung des Statistischen          Bestand/FahrzeugklassenAufbauarten/2015_b_fzkl_eckdaten_\n    Bundesamtes (26.01.2012)                                                 absolut.html?nn=652402\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 8 – 2017                                              436                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\nWürttemberg haben ergeben, dass sich der Bearbei-                keine Reduzierung des Erfüllungsaufwands, da die per-\ntungsaufwand durch die wegfallenden Vorgänge pro Be-             sönliche Vorsprache der/des Betroffenen im Zuge der\narbeitung bzw. Prüfung eines Verwertungsnachweises               Folgebearbeitung (Pflicht zur Vorlage der Zulassungsbe-\num ca. eine Minute verringert (Schätzungen lagen zwi-            scheinigung Teil I) nach § 13 Abs. 2 Satz 3 FZV zwecks\nschen 0,5 und 2 Minuten pro Vorgang). Die Mitarbeiterin-         Eintragung der angezeigten Umstände weiterhin besteht.\nnen und Mitarbeiter, welche die Vorgänge bearbeiten ge-\nhören dem mittleren Dienst an (Lohnsatz gemäß Leitfaden          Laut Befragung von Zulassungsbehörden sowie auf Basis\nEA: 27,90 Euro/h). Insgesamt ergibt sich aufgrund der            von Erfahrungswerten aus anderen Erfüllungsaufwands-\noben ermittelten Fallzahl eine Reduzierung des jährlichen        schätzungen (Kurzzeitkennzeichen, Elektromobilitätsge-\nErfüllungsaufwands in den Zulassungsbehörden von ca.             setz) fällt bei den 412 Zulassungsbehörden einmaliger\n233 000 Euro (500 000 Fahrzeuge x 1/60 h je Fahr-                Erfüllungsaufwand durch den Zeitaufwand für Schulun-\nzeug x 27,90 Euro/h = 232 500 Euro).                             gen über die Änderungen im Prozessablauf der Mitarbei-\n                                                                 terinnen und Mitarbeiter an. Der Zeitaufwand für Schulun-\nDurch die Überarbeitung des § 16a FZV bedürfen Fahr-             gen beträgt laut befragten Zulassungsbehörden rund\nzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung für                zwei Stunden pro Mitarbeiter/in. Der Umfang an zu schu-\nunvollständige Fahrzeuge künftig der Überprüfung der             lendem Personal variiert mit der Größe der Behörde. Ba-\nBetriebs- und Verkehrssicherheit durch die Zulassungs-           sierend auf Erfahrungswerten wird eine durchschnittliche\nbehörde, wenn sie mit einem Kurzzeitkennzeichen örtlich          Mitarbeiterzahl von 40 angenommen. Dadurch ergibt sich\nunbegrenzt gefahren werden sollen. Dies erfolgt anhand           ein Schulungsaufwand i. H. v. ca. 80 Stunden pro Zulas-\neines von der Zulassungsbehörde bestimmten Nachwei-              sungsbehörde (40 Mitarbeiter/innen x 2 h = 80 h). Da in\nses über die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder eines         erster Linie Mitarbeiter/innen des mittleren Dienstes\nentsprechenden Gutachtens eines amtlich anerkannten              (Lohnsatz gemäß Leitfaden EA: 27,90 Euro/h) geschult\nSachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugver-          werden, ergibt sich für die insgesamt 412 Zulassungs-\nkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Über-         behörden ein einmaliger Schulungsaufwand i. H. v. ca.\nwachungsorganisation. Die Zahl an den Kurzzeitkennzei-           520 000 Euro (80 h x 412 x 27,90 Euro/h = 519 584 Euro.\nchen für unvollständige Fahrzeuge lässt sich jedoch nicht        Sachkosten für externe Verfahrensanbieter zur Umstel-\nbelastbar ermitteln. So kann es sich z. B. auch um klassi-       lung und Implementierung der Software ist teilweise Be-\nfizierte Fahrzeuge handeln, die trotzdem noch komplet-           standteil eines bereits abgegoltenen Servicevertrags bzw.\ntiert werden. Belastbare Daten liegen dem KBA daher nur          Bestandteil der Änderungen zur internetbasierten Wieder-\nzu den Kurzzeitkennzeichen insgesamt vor. Befragungen            zulassung. Es wird davon ausgegangen, dass damit auch\nvon Zulassungsbehörden zeigen eine große Spannbreite             die weiteren Anpassungen abgedeckt sind. Insgesamt\nbzgl. des Anteils der unvollständigen Fahrzeuge bei der          wird auf Ebene der Kommunen im Ergebnis ein einmaliger\njährlichen Vergabe von Kurzzeitkennzeichen (0,08 Pro-            Personalaufwand i. H. v. etwa 520 000 Euro generiert.\nzent bis 80 Prozent). Die Spannbreite ist insbesondere auf\ndie Ansässigkeit von Fahrzeugherstellern zurückzuführen.         Überwachungsinstitutionen und anerkannte Kraft-\nDie Hersteller von unvollständigen Fahrzeugen können in          fahrzeugwerkstätten\nder Praxis sowohl rote Kennzeichen als auch Kurzzeit-\nkennzeichen zur Überführung ihrer Fahrzeuge nutzen.              Die Meldung von HU- und SP-Daten durch Überwa-\nDaher ist eine verlässliche Schätzung der Fallzahl der ge-       chungsinstitutionen sowie SP-Daten durch anerkannte\nnutzten Kurzeitkennzeichen für unvollständige Fahrzeuge          Kraftfahrzeugwerkstätten jeweils an das ZFZR muss für\nbereits nicht möglich. Auch der Aufwand für die Behörde          die Umsetzung der Richtlinien 2014/46/EU und 2014/45/\nzur Einholung und Bearbeitung des Nachweises über die            EU und wegen der Verzahnung mit dem Projekt i-Kfz im\nVerkehrssicherheit ist nicht plausibel abschätzbar. Denn         Rahmen der internetbasierten Wiederzulassung neu auf-\ndie Art des Nachweises über die Verkehrssicherheit kann          gebaut werden. Der zugehörige Erfüllungsaufwand wurde\ndie Behörde nach ihrem Ermessen bestimmen und wird               insoweit bereits im Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur\ndaher im Einzelfall erheblich differieren. Die bereits heute     Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Ge-\nverwendeten Nachweise über die Verkehrssicherheit rei-           setze dargestellt. Die Meldung der HU- und SP-Daten\nchen von Sachverständigengutachten bis hin zur Ausnah-           wird dann für mögliche weitere Ausbaustufen der inter-\nmegenehmigung durch die Behörde selbst.                          netbasierten Fahrzeugzulassung etabliert sein und an\nNach der Änderung des § 36 FZV müssen die Veräuße-               dieser Stelle voraussichtlich keine zusätzlichen Aufwände\nrungsanzeigen den Steuerbehörden künftig nicht mehr              verursachen.\ngemeldet werden. Laut Befragung von Zulassungsbehör-\nden verringert sich der Bearbeitungsaufwand für die              Weitere Kosten\ndurchschnittlich ca. 8 Millionen Umschreibungen von\nKraftfahrzeugen pro Jahr dadurch nicht, da diese entfal-         Die Gebührenerhöhung für die Zuteilung von Zulassungs-\nlende Meldung derzeit elektronisch und parallel zur Mel-         bescheinigungen Teil II durch das KBA an Automobilher-\ndung an das Kraftfahrt-Bundesamt läuft.                          steller angesichts regelmäßiger Felduntersuchungen in\n                                                                 Bezug auf die Abgasthematik wird sich auf ca. 10 Mio.\nDie Mitteilungspflicht nach § 13 Absatz 2 FZV über die           Euro jährlich belaufen. Dies ergibt sich aus der Gebühren-\nVerwendung von Pkw für Personenbeförderungsvorgän-               erhöhung von 2,85 Euro je ausgegebener ZB II und der\nge oder gewerbsmäßige Vermietung kann künftig nicht              durchschnittlichen Anzahl von 3 504 955 jährlich von den\nnur schriftlich, sondern auch elektronisch erfolgen. Zur         Herstellern regelmäßig ausgefüllter Zulassungsbescheini-\nAnzahl solcher Mitteilungen an die Zulassungsbehörden            gungen Teil II. Diese Anzahl basiert auf einer Auswertung\nliegen derzeit keine Angaben vor. Darüber hinaus gene-           der Zahlen über gelieferte ZB II-Dokumente an Hersteller\nriert die Neuregelung aus Sicht der Zulassungsbehörden           in den Jahren 2013 bis 2015.\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     437                                                 Heft 8 – 2017\n\nC. Sonstige Auswirkungen                                     dieser Stelle wird sowohl für rote Kennzeichen nach § 16\n                                                             FZV als auch für Kurzzeitkennzeichen nach § 16a FZV\nDiese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen        maßgeblich.\nAuswirkungen. Die Verordnung bietet keine Grundlage für\nverdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder       Zu den weiteren Änderungen anlässlich der Bundesrats-\ndie Verfestigung tradierter Rollen.                          Verordnungsvorlage siehe zu § 16 FZV.\n                                                             Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 5 Abs. 2 Satz 1 FZV)\nD. Nachhaltigkeit\n                                                             Die Einfügung geschieht infolge der Streichung des Wor-\nDie Managementregeln und Indikatoren der nationalen          tes „unverzüglich“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 FZV und wird an\nNachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft.                     diese Stelle verschoben.\nDie Öffnung eines Schriftformerfordernisses in der EG-         Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 8 Abs. 1a Satz 6 und 7 FZV)\nFGV auch für die elektronische Übermittlung ermöglicht\neine Ressourcenschonung durch die potentielle Einspa-          Satz 6 wird durch die Aufzählung übersichtlicher gefasst.\nrung von Papier.                                               In Satz 7 (n. F.) werden die für den Fahrzeugführer gelten-\n                                                               den Anforderungen rechtssystematisch konsequent auch\nIm Übrigen berührt die Verordnung keine Aspekte der            auf den Fahrzeughalter erstreckt und Verstöße als Ord-\nnachhaltigen Entwicklung.                                      nungswidrigkeit eingestuft (siehe zu § 48 Nr. 2 und 9a\n                                                               neu).\nE. Evaluierung\n                                                               Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 9 Abs. 3 FZV)\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur wird über den Stand der beabsichtigten Wirkung        Mit der Neufassung von Satz 4 soll klargestellt werden,\nin Bezug auf das Ziel, den Zweck und den Nutzen der            dass die Kombination von Oldtimerkennzeichen und Sai-\nRegelungen über die internetbasierte Abwicklung von Zu-        sonkennzeichen zulässig ist. Stimmen in der Literatur hat-\nlassungsvorgängen alle 5 Jahre dem Normenkontrollrat           ten anderes aus einer älteren Gesetzesbegründung her-\nberichten, hier erstmals zum 01.01.2019. Dieser Rhyth-         geleitet. Für ein Verbot dieser Kombination ist aber kein\nmus ist so gewählt, da die vollständige Durchsetzung aller     sachlicher Grund ersichtlich. Zum Teil ist diese Kombina-\nKomponenten – darunter die verstärkte Anwendung der            tion in der Praxis auch zugeteilt worden. Satz 5 wird durch\nelektronischen Identifizierung mittels des Personalaus-        die Aufzählung übersichtlicher gefasst.\nweises (PA) – sich über einen Zeitraum von bis zu 30 Jah-      In Satz 6 (n. F.) werden die für den Fahrzeugführer gelten-\nren erstrecken kann. Spätestens dann kann für die inter-       den Anforderungen rechtssystematisch konsequent auch\nnetbasierten Vorgänge der Außerbetriebsetzung und              auf den Fahrzeughalter erstreckt und Verstöße als Ord-\nWiederzulassung die volle Nutzungsprognose zum Tra-            nungswidrigkeit eingestuft (siehe zu § 48 Nr. 2 und 9a\ngen kommen; bis dahin ist von einer im Zeitverlauf zu-         neu).\nnehmenden Nutzung des Verfahrens auszugehen.\n                                                             Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und enthält eine Folge-\nF. Zu den Regelungen im Einzelnen                            änderung nach Aufspaltung des bisherigen § 16 FZV a. F.\n                                                             durch die Zweite Verordnung zur Änderung der FZV und\nArtikel 1 – Änderung der Fahrzeug-Zulassungsver-             anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom\nordnung                                                      30.10.2014 (BGBl. I S. 1666) in § 16 FZV g. F. (rote Kenn-\n                                                             zeichen) und § 16a (Kurzzeitkennzeichen). Die Änderung\nZu Artikel 1 Nummer 1 (Inhaltsübersicht)\n                                                             dient der Beibehaltung der bisherigen Regelung, dass\nRedaktionelle Anpassung.                                     Kraftfahrzeuge, denen ein Saisonkennzeichen zugeteilt\n                                                             ist, außerhalb des Betriebszeitraumes sowohl mit roten\nZu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Nummer 25 FZV)                    Kennzeichen als auch mit Kurzzeitkennzeichen gefahren\nAus Anlass z. T. gegenläufiger Rechtsprechung hat der        werden dürfen.\nBundesrat mit seiner Verordnungsvorlage in BR-Druck-         Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 10 FZV)\nsache 432/15 vorgeschlagen, die privilegierten Verwen-\ndungszwecke des roten Kennzeichens nach § 16 FZV             Die Änderung des Zitats in § 10 Absatz 2 Satz 3 FZV dient\n(sog. Händlerkennzeichen) ausdrücklich auch auf Fahrten      der Aktualisierung der Anforderungen an die Kennzei-\nauszuweiten, die der Herstellung oder der Erhaltung der      chenschilder. Die DIN 74069 ist überarbeitet worden und\nBetriebsfähigkeit der Fahrzeuge dienen. Hierzu hat er eine   nun in Gestalt der DIN 74069 „Retroreflektierende Kenn-\nneue Begriffsdefinition vorgeschlagen. Angesichts des        zeichenschilder, Stempelplaketten und Plakettenträger\nAusnahmecharakters der Kurzzeit- und Händlerkennzei-         für Kraftfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge“ gültig.\nchen ist es demgegenüber vorzugswürdig, die bestehen-        Sie ist insbes. an die Bedürfnisse und Entwicklungen in\nden Regelungen in eng begrenzten Umfang soweit sach-         der Praxis angepasst worden und soll daher in Bezug ge-\nlich gerechtfertigt zu ergänzen. Hierzu dient an dieser      nommen werden. Da sie erweitert worden ist, sind nur die\nStelle die ausdrückliche Klarstellung, dass Fahrten zu       für Kennzeichenschilder einschlägigen Abschnitte 1 bis 8\nFertigungsstätten, wo Um- oder Aufbauten durchgeführt        in Bezug zu nehmen.\nwerden sollen, insbesondere Fahrten im Rahmen der\n                                                             Mit den Neuregelungen in § 10 Absatz 3 FZV wird der Ein-\nMehrstufenfertigung, vom Begriff der Überführungsfahr-\n                                                             führung des Plakettenträgers Rechnung getragen.\nten umfasst werden. Hiermit soll einer gegenläufigen Aus-\nlegung vorgebeugt werden, nach welcher der Um- oder          Die Einfügung in § 10 Absatz 4 Satz 1 FZV dient der sys-\nAufbauzweck den Überführungszweck in den Hintergrund         tematisch konsequenten Erstreckung auf die Wiederzu-\ntreten ließe bzw. verdrängen könnte. Die Ergänzung an        lassung. Wie bei der Zulassung Fahrten mit vorab zuge-\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 8 – 2017                                              438                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\nteilten Kennzeichen möglich sind, sollen auch bei der          nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn,\nWiederzulassung Fahrten mit dem bisherigen Kennzei-            dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies\nchen zu denselben Bedingungen möglich sein, wenn das           erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft ge-\nKennzeichen bei der Außerbetriebsetzung reserviert wor-        macht wird. Sinn dieser Regelung ist es, die Betroffenen\nden ist und der Reservierungszeitraum noch nicht abge-         vor einer grundlosen Aufdeckung der bisher geführten\nlaufen ist.                                                    Vornamen und ihres jeweiligen Geburtsgeschlechts zu\n                                                               schützen (BT-Drucks. 8/2947 S. 14).\nÄnderung in § 10 Absatz 11 Satz 3 FZV: Die Zusatzzei-\nchen „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomati-             Bei bloßer Streichung und Berichtigung der bisherigen\nscher Vertretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehö-          Halterangaben in der ZB II bliebe der bisherige Vorname\nrigen konsularischer Vertretungen dokumentieren einen          für jedermann weiterhin sichtbar, denn anders als die Zu-\nbesonderen konsularrechtlichen Status des Fahrzeugfüh-         lassungsbescheinigung Teil I enthält die ZB II nämlich\nrers. Ein Missbrauch dieser Zusatzzeichen stellt eine Ord-     mehrere Felder für Halter.\nnungswidrigkeit dar und ist entsprechend zu ahnden. Bis-\nlang ergab sich die Bußgeldbewehrung aus § 48                  Das Gleiche soll gelten, wenn die Halterangaben aus an-\nNummer 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 und Ab-              deren Gründen geändert wurden und nunmehr einem\nsatz 11, wonach keine Zeichen und Einrichtungen am             Offenbarungsverbot unterliegen. Ein Beispiel ist die An-\nFahrzeug angebracht werden dürfen, die zu einer Ver-           nahme an Kindes statt, die nach §§ 1758, 1767 BGB\nwechslung mit Kennzeichen oder Unterscheidungszei-             einem Offenbarungsverbot unterliegt. Die zuständige Be-\nchen führen oder deren Wirkung beeinträchtigen. Im Inte-       hörde muss nicht prüfen, ob die Angaben selbst im Ein-\nresse der Klarheit werden die Voraussetzungen für das          zelfall offenbart werden dürfen. Sie erteilt die neue Be-\nFühren der Zeichen „CD“ und „CC“ nun in § 10 Abs. 11           scheinigung ohne weitere Prüfung, wenn die\nSatz 3 FZV ausdrücklich benannt und als eigenständige          Halterangaben auf Grund einer Entscheidung z. B. nach\nOrdnungswidrigkeit in § 48 Nr. 1 Buchst. a FZV zitiert (sie-   dem TSG geändert wurden und damit das Offenbarungs-\nhe dort). Rechtssystematisch konsequent werden die für         verbot als solches gilt.\nden Fahrzeugführer formulierten Anforderungen in § 10          Um dem Betroffenen die Entscheidung über die Zuteilung\nAbs. 11 Satz 4 FZV auch auf den Fahrzeughalter erstreckt       einer neuen ZB II, auch mit Rücksicht auf die entstehen-\nund Verstöße als Ordnungswidrigkeit eingestuft (siehe zu       den Kosten, zu überlassen und zudem der Behörde einen\n§ 48 Nr. 2 neu).                                               Hinweis auf die Erforderlichkeit der Neuausstellung zu\nIn § 10 Absatz 12 Satz 1 FZV wird der Verweis auf den          geben, ist für diese Neuausstellung ein Antragserfordernis\ngesamten § 10 Abs. 3 FZV erstreckt, da die Gestaltungs-        vorgesehen. Zur Missbrauchskontrolle kann die Behörde\nanweisungen für die Stempelplakette nicht nur in § 10          nach § 12 Absatz 5 Satz 3 FZV Nachweise verlangen,\nAbs. 3 Satz 1 und 2 geregelt sind, sondern sich der ganze      wenn sie dieses im Einzelfall für geboten hält.\nAbsatz hierauf bezieht. So muss die Stempelplakette\n                                                               Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 13 FZV)\nauch einen Sicherheitscode (Satz 3) aufweise. Zudem\nwird durch den Verweis auf Satz 3 gefordert, dass der          Die Neufassung von § 13 Abs. 1 FZV ist anlässlich der teil-\nSicherheitscode noch verdeckt ist. Denn nach Freilegen         weise in den nichtamtlichen konsolidierten Verordnungs-\ndes Sicherheitscodes für eine internetbasierte Außerbe-        abdrucken der Verlage unterbliebenen Nachvollziehung\ntriebsetzung gelten die Kennzeichen bereits als entstem-       der letzten Änderung in Art. 2 Nr. 2 der Zweiten Verord-\npelt. Siehe auch § 15b Abs. 4 Satz 2 FZV neu.                  nung zur Änderung der FZV und anderer straßenverkehrs-\nAllerdings wird die Geltung des gesamten § 10 Absatz 3         rechtlicher Vorschriften vom 30.10.2014 zur Rechtsklar-\nFZV in den §§ 16a und 19 FZV zur Klarstellung einge-           heit erforderlich.\nschränkt (für Kurzzeitkennzeichen und Ausfuhrkennzei-          Die Änderungen in § 13 Abs. 2 FZV sollen eine elektroni-\nchen sind nach wie vor keine Sicherheitscodes und              sche Verwaltung fördern und die Potentiale der Digitali-\nDruckstücknummern auf den Stempelplaketten vorgese-            sierung nutzen, um verwaltungsinterne Abläufe moderni-\nhen, sondern sie behalten die kleineren farbigen Stempel-      sieren und effizienter gestalten zu können. Das bisherige\nplaketten).                                                    Schriftformerfordernis für die Anzeigen der Personenbe-\nZu Artikel 1 Nummer 7 (§ 12 FZV)                               förderung oder der gewerbsmäßigen Vermietung nach\n                                                               den Sätzen 1 und 2 soll jeweils geöffnet werden zuguns-\nDie Neufassung von § 12 Absatz 3 FZV dient der besse-          ten einer schriftlichen oder elektronischen Anzeige. Diese\nren Übersichtlichkeit.                                         Vorgabe besagt, dass eine Erklärung sowohl in der her-\nMit der Einfügung von § 12 Absatz 5 Satz 2 FZV sollen die      kömmlichen Schriftform als auch grundsätzlich in der ein-\ngesetzlichen Offenbarungsverbote für bestimmte höchst-         fachsten elektronischen Variante – z. B. als einfache\npersönliche Angaben eines Halters auch im Zusammen-            E-Mail – zulässig ist. Sie verdeutlicht zudem, dass eine\nhang mit der Fahrzeugzulassung gewahrt werden. Es soll         mündliche bzw. fernmündliche Erklärung nicht ausrei-\nverhindert werden, dass aus der ZB II Rückschlüsse auf         chend ist. Die Möglichkeit, eine schriftliche Erklärung ab-\ngeschützte Angaben gezogen werden könnten.                     zugeben, bleibt weiterhin bestehen. Zugunsten einer sol-\n                                                               chen Regelung spricht ferner, dass sie technikoffen ist.\nSo dürfen nach § 5, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2,      Sie schließt sowohl die derzeit bekannten und praktikab-\ndes Transsexuellengesetzes (TSG) die vor der Änderung          len elektronischen Verfahren als auch künftige, derzeit\nvon Vornamen nach § 1 TSG geführten Vornamen und               unbekannte elektronische Verfahren mit ein. Die Vollzugs-\ndas vor der Feststellung der Zugehörigkeit zum Gegen-          behörden erhalten hierdurch größtmögliche Verfahrens-\ngeschlecht nach § 8 TSG in dem Geburtseintrag angege-          flexibilität, da sie nach ihrem Ermessen und ohne gesetz-\nbene Geschlecht ohne Zustimmung des oder Betroffenen           liche Verpflichtung zur Nutzung eines bestimmten\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      439                                               Heft 8 – 2017\n\nelektronischen Verfahrens beurteilen können, welche           In Absatz 1 Satz 4 wird durch die Zusätze „sich“ und „des\nForm sie für den jeweiligen Verfahrensschritt für ausrei-     Fahrzeugs“ verdeutlicht, dass eine Kennzeichenreservie-\nchend oder erforderlich halten. Der Einsatz elektronischer    rung an den bisherigen Halter und das bisherige Fahrzeug\nVerfahren setzt jedoch immer eine entsprechende Zu-           gebunden ist. Nur in diesem Fall, wenn also der Halter\ngangseröffnung auf Seiten des Empfängers voraus. Die          bekannt ist, ist es vertretbar, die Kennzeichenreservie-\nPflicht zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I        rung den Fahrten mit vorab zugeteilten Kennzeichen nach\nnach Satz 3 zwecks Eintragung der angezeigten Umstän-         § 10 Abs. 4 Satz 1 FZV gleichzustellen. Der Halter erhält\nde bleibt unberührt.                                          zudem nach Absatz 1 Satz 4 mit Reservierung des Kenn-\n                                                              zeichens für den Zweck der Wiederzulassung des Fahr-\nÄnderung von § 13 Abs. 3 Satz 3 – neu – FZV: Mit der          zeugs eine Bestätigung. Die Form dieser Bestätigung\nZweiten Verordnung zur Änderung der FZV und anderer           dient dem Nachweis gegenüber Dritten: Dies kann ein\nstraßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30.10.2014        Schriftstück, eine E-Mail oder eine andere elektronische\nwurde die Möglichkeit geschaffen, bei einer Wohnsitzver-      Übermittlung sein, die ausgedruckt werden kann. Mit die-\nlegung in einen anderen Zulassungsbezirk das bisherige        sem Nachweis der Kennzeichenreservierung kann der\nKennzeichen weiterzuführen (Verzicht auf Umkennzeich-         Halter dann zukünftig auch für ein außer Betrieb gesetztes\nnung). Kommt der Halter in diesem Fall seinen Mittei-         Fahrzeug, dessen HU abgelaufen ist, nach entsprechen-\nlungspflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde         der Untersuchung eine HU-Plakette durch berechtigte\nfür die Zeit bis zur Erfüllung dieser Pflichten den Betrieb   Stellen aufbringen lassen und das Fahrzeug anschließend\ndes Fahrzeugs untersagen. Für den Zeitraum einer sol-         internetbasiert wiederzulassen.\nchen Betriebsuntersagung soll auch der Halter die Inbe-\ntriebnahme des Fahrzeugs weder zulassen noch anord-           Von dem Recht auf Reservierung des Kennzeichens ge-\nnen dürfen. Diese Regelung soll rechtssystematisch            mäß Absatz 1 Satz 4 kann der Halter jedoch nach Ab-\nkonsequent ergänzt und Verstöße als Ordnungswidrigkeit        satz 1 Satz 5 nicht Gebrauch machen, wenn er nach § 13\neingestuft werden (siehe zu § 48 Nr. 2).                      Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FZV das Kennzeichen bei Verlegung\n                                                              des Wohnsitzes bzw. Sitzes in einen anderen Zulassungs-\nBei der Anfügung von § 13 Abs. 4 Satz 7 und 8 FZV han-        bezirk weitergeführt hat und das Fahrzeug später dort\ndelt es sich um eine Klarstellung angesichts zum Teil         außer Betrieb setzen möchte. Denn zum einen darf die\ngegenläufiger Rechtsprechung (VG Oldenburg, Beschluss         dort zuständige Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2\nvom 12.11.2008 – Az. 7 B 2836/08; VG Würzburg, Urteil         FZV einem Fahrzeug nur ein Kennzeichen mit einem\nvom 29.07.2014 – AZ. W 6 K 14.321; VG Schleswig, Urteil       Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk zu-\nvom 19.08.2014 – Az. 3 A 108/13). Im Falle des § 13           teilen, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Zum anderen\nAbs. 4 Satz 4 FZV soll die Zulassungsbehörde die Wahl         gibt es kein bundesweites Kennzeichenregister, in dem\nhaben zwischen der Ordnungsverfügung, einer Betriebs-         sich Kennzeichenreservierungen, die behördenübergrei-\nuntersagung und einer Aufbietung. Sie wird diese Wahl         fend erfolgen, speichern und dokumentieren lassen. Der\nnach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen haben unter           Anspruch auf Weiterführung des Kennzeichens nach Ver-\nAnsehung der konkreten Umstände des Einzelfalles. Hier-       legung des Wohnsitzes oder Sitzes des Halters muss also\nbei ist auch das Interesse des bisherigen Halters an der      mit der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, für das die-\nUmmeldung zu berücksichtigen. Unter Umständen kann            ses Kennzeichen zugeteilt wurde, enden.\ndie Betriebsuntersagung das mildere Mittel sein oder\n                                                              Absatz 2 regelt nun wieder die Voraussetzungen für die\nschnelleren Erfolg versprechen als die vierwöchige Auf-\n                                                              Wiederzulassung von außer Betrieb gesetzten Fahrzeu-\nbietungsfrist und soll daher nicht ausgeschlossen wer-\n                                                              gen. Hier ist in Satz 1 eine Klarstellung erfolgt, dass sich\nden, um auf Pflichtverletzungen insbesondere durch den\n                                                              die Regelung auch auf zulassungsfreie Fahrzeuge er-\nErwerber oder neuen Halter reagieren zu können.\n                                                              streckt, die wieder in Betrieb genommen werden sollen.\nDie Streichung von § 13 Abs. 5 Satz 2 FZV entspricht der      Weiter ist die bisherige Regelung für den Fall des Vorlie-\nEinführung von § 15 Abs. 3 FZV und der strengeren Be-         gens eines Verwertungsnachweises nun in § 15 Absatz 6\nwehrung von Verstößen gegen die Pflicht zur Außerbe-          FZV verortet und als striktes Zulassungsverbot ausgestal-\ntriebsetzung in § 48 Nr. 8 FZV: Ein Fahrzeug, für das ein     tet.\nVerwertungsnachweis ausgestellt worden ist, ist außer         Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 15 FZV)\nBetrieb zu setzen. Damit ist die Regelung in § 13 Abs. 5\nSatz 1 FZV ausreichend und die gesonderte Regelung            Die Regelungen über den Verwertungsnachweis sollen\ndes § 13 Abs. 5 Satz 2 FZV obsolet.                           wie folgt redaktionell überarbeitet und inhaltlich ergänzt\n                                                              werden:\nZu Artikel 1 Nummer 9 (§ 14 FZV)\n                                                              Ergänzung in Absatz 1 Satz 1: Von der Richtlinie 2000/53/\nAufgrund der Zusammenfassung der Regelungen über              EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\ndie internetbasierte Durchführung von Verwaltungsvor-         18. September 2000 über Altfahrzeuge und entsprechend\ngängen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen in einem         § 2 Abs. 1 Nr. 1 AltfahrzeugV sind Fahrzeuge der Klasse\neigenen Abschnitt muss § 14 wieder in den Stand vor           M1, N1 sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß der\ndem 01.01.2015 überführt werden.                              Richtlinie 92/61/EWG (ABl. EG Nr. L 225 S. 72), jedoch\n                                                              unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern, erfasst.\nZugleich werden folgende Neuerungen vorgenommen: In           Diese dreirädrigen Kraftfahrzeuge sind nach Ablösung der\nAbsatz 1 Satz 1 wird das Wort „unverzüglich“ gestrichen,      Richtlinie 92/61/EWG durch die Richtlinie 2002/24/EG in\nda es dem Halter überlassen bleibt, wann er seine Ab-         die Klasse L5e eingestuft. Die FZV soll zur Herstellung des\nsicht, ein Fahrzeug außer Betrieb zu setzen, durch einen      systematischen Gleichklangs um diese dreirädrigen\nAntrag bei der Zulassungsbehörde umsetzt.                     Kraftfahrzeuge (Klasse L5e) ergänzt werden. Zudem wird\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 8 – 2017                                             440                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\ndie Erhebung der Daten über den Verwertungsnachweis           sung oder Kennzeichenzuteilung, dass ein Fahrzeug, für\nund deren Speicherung im ZFZR (§ 30 Abs. 1 Nr. 27 FZV)        das ein Verwertungsnachweis vorliegt, weder zugelassen\nin diesem Zusammenhang klargestellt. Im Gegenzug für          noch wieder zugelassen werden kann noch als zulas-\ndiese elektronische Vorhaltung der Daten zu den vorge-        sungsfreies Fahrzeug oder zur zeitweiligen Verkehrsteil-\nlegten Verwertungsnachweisen soll in Absatz 1 Satz 2 auf      nahme ein Kennzeichen zugeteilt bekommen kann. Dies\nden bisherigen Bestätigungsvermerk auf dem Verwer-            knüpft konsequent an die Vorschriften der Richtlinie\ntungsnachweis verzichtet werden. Dies ermöglicht es zu-       2000/53/EG über Altfahrzeuge und der Altfahrzeug-Ver-\ndem, den Verwertungsnachweis auch in das Verfahren            ordnung an. Ein nach § 4 Abs. 2 AltfahrzeugV oder Art. 5\neiner internetbasierten Außerbetriebsetzung zu integrie-      Abs. 3 der Richtlinie 2000/53/EG ausgestellter Verwer-\nren und eine Datenerhebung auch in dieser Verfahrensart       tungsnachweis versichert, dass ein Fahrzeug einem an-\nsicherzustellen. Ebenso wird die Regelung des bisherigen      erkannten Demontagebetrieb in Deutschland bzw. einer\nAbsatzes 1 Satz 3 g. F. gestrichen; auf die Entwertung der    zugelassenen Verwertungsanlage in einem anderen EU-\nZulassungsdokumente bei Vorlage eines Verwertungs-            Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat überlassen wurde\nnachweises soll verzichtet werden. Diese Kennzeichnun-        und ausschließlich einer ordnungsgemäßen Verwertung\ngen sind entbehrlich, da die Daten über die den Zulas-        zugeführt werden darf. Daher kommt eine Verwendung im\nsungsbehörden vorgelegten Verwertungsnachweise und            Straßenverkehr nicht mehr in Betracht.\ndie anderen Erklärungen über den Verbleib von Altfahr-\nzeugen im ZFZR nach § 30 Abs. 1 Nr. 27 FZV gespeichert        Zu Artikel 1 Nummer 11 (Abschnitt 2a – neu – FZV)\nwerden und für die Zulassungsbehörden so verfügbar            Zu § 15a FZV – Zulässigkeit internetbasierter Zulas-\nsind. Die Erhebung der Daten ist auch bei einer internet-     sungsverfahren\nbasierten Außerbetriebsetzung sichergestellt, da hier die\ngleichen Erklärungen abzugeben und die Daten zum Ver-         Zu § 15a Abs. 1 FZV\nwertungsnachweis nach § 15d Abs. 3 FZV anzugeben\nsind.                                                         Absatz 1 regelt zum einen den Grundsatz, dass Zulas-\n                                                              sungsvorgänge dann internetbasiert abgewickelt werden\nDer neue Absatz 2 greift die Altfahrzeug-Richtlinie           können, wenn dies in der Fahrzeug-Zulassungsverord-\n2000/53/EG auf und knüpft an den nach deren Art. 5            nung vorgesehen ist. Mit der Regelung soll erreicht\nAbs. 3 und 5 in Verbindung mit der Entscheidung der           werden, dass die internetbasierte Abwicklung der Ver-\nKommission über Mindestanforderungen für den Verwer-          waltungsverfahren für die Zulassung (Erstzulassung, Wie-\ntungsnachweis (2002/151/EG) harmonisierten Verwer-            derzulassung) und Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeu-\ntungsnachweis an: Auch wenn ein in Deutschland zuge-          gen und Anhängern, einschließlich deren freiwilliger\nlassenes Fahrzeug einer zugelassenen Verwertungsanlage        Zulassung nach § 3 Abs. 3 FZV, und die Kennzeichenzu-\nin einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertrags-          teilung sowie Außerbetriebsetzung von zulassungsfreien\nstaat überlassen wurde, muss es außer Betrieb gesetzt         kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen und Anhängern\nwerden. Die entsprechenden Daten über die in diesen           stets bundeinheitlichen Vorgaben folgt. Deshalb wird nur\nStaaten ausgestellten Verwertungsnachweise werden             für diejenigen Zulassungsvorgänge die internetbasierte\nebenfalls im ZFZR gespeichert. Neben den inländischen         Abwicklung erlaubt, für die das Bundesrecht auch die ent-\nZulassungsbehörden sind über EUCARIS auch die Behör-          sprechenden Rahmenbedingungen setzt. Das ist zurzeit\nden der anderen Mitgliedstaaten in der Lage, diese Daten      bereits für die Außerbetriebssetzung der Fall und wird mit\nabzurufen.                                                    dieser Verordnung auf die Wiederzulassung eines außer\n                                                              Betrieb gesetzten Fahrzeuges auf denselben Halter im sel-\nMit der Regelung des Absatzes 3 – neu – wird Art. 1 Nr. 4     ben Zulassungsbezirk unter weiteren Voraussetzungen\nder Richtlinie 2014/46/EU im Hinblick auf den neuen Art. 3a   erweitert. Für andere Zulassungsvorgänge wird eine inter-\nAbs. 3 der Richtlinie 1999/37/EG umgesetzt. Erhält die Zu-    netbasierte Abwicklung erst zulässig werden, wenn das\nlassungsbehörde Kenntnis davon, dass ein Fahrzeug als         Bundesrecht dies ausdrücklich erlaubt und die Rahmen-\nAltfahrzeug nach § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV überlassen oder      bedingungen dafür festlegt. Zum zweiten wird durch die\nnach der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge behan-       Vorschrift klargestellt, dass diese Einschränkungen und\ndelt worden ist bzw. existiert ein entsprechender Verwer-     die bundesweiten Vorgaben nur für Vorgänge gelten, die\ntungsnachweis und kommt weder der Halter noch der             als Zulassungsvorgänge eingeordnet werden müssen,\nEigentümer seiner Pflicht zur Beantragung der Außerbe-        also Bestandteil des Zulassungsverfahrens sind. Das ist\ntriebsetzung nach, hat die Zulassungsbehörde diese von        nicht der Fall, wenn Verfahren stattfinden, die nicht Be-\nAmts wegen über eine Aufbietung zu erwirken und die           standteil der eigentlichen Zulassung sind. Das ist z. B. bei\nDaten nach § 30 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a und Nr. 27 Buchst.     der Reservierung eines Wunsch-Kfz-Kennzeichens der\na FZV zur Speicherung im ZFZR an das KBA zu melden.           Fall, die nur ein Serviceangebot der jeweiligen Zulas-\n                                                              sungsbehörde darstellt. Für die Einrichtung solcher Ser-\nAbsätze 4 und 5 übernehmen die Regelungen aus § 15            viceangebote im Internet stellt das Bundesrecht keine be-\nAbs. 2 FZV g. F. und trennen sie systematisch klarer. Nur     sonderen Anforderungen auf. Die Zulassungsbehörden\nwenn kein Fall der Absatz 1, 2 oder 4 vorliegt, muss bei      können über deren Ausgestaltung somit selbständig ent-\nAußerbetriebsetzung eine Erklärung nach Absatz 5 abge-        scheiden.\ngeben werden.\n                                                              Zu § 15a Abs. 2 FZV\nDer neue Absatz 6 ist das Pendant zum Gebot der Außer-\nbetriebsetzung in Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2014/46/EU im   Absatz 2 übernimmt die bereits im Zusammenhang mit\nHinblick auf den neuen Art. 3a Abs. 3 der Richtlinie          der Entwicklung der internetbasierten Außerbetriebset-\n1999/37/EG und erstreckt dies sinngemäß auf die Zulas-        zung entwickelten Grundsätze für die Gewährleistung des\nsung. Absatz 6 bestimmt zentral für alle Arten der Zulas-     Datenschutzes und der Datensicherheit (§ 14 Absatz 7\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     441                                               Heft 8 – 2017\n\nFZV a. F.) und dehnt diese auf die Abwicklung der inter-     aus dem zentralen Portal nicht mehr nötig, weil dieses\nnetbasierten Durchführung von Verwaltungsverfahren für       zentrale Portal mit der 2. Stufe aufgelöst wird.\ndie Zulassung von Fahrzeugen generell aus. Sowohl das\nKBA, das weiter durch die von ihm angebotenen Services       Zu § 15a Abs. 4 FZV\nan dem Verfahren beteiligt ist, als auch die Zulassungs-     Absatz 4 spezifiziert den in Absatz 2 geforderten Stand\nbehörden haben dem jeweiligen Stand der Technik ent-         der Technik.\nsprechende technische und organisatorische Maßnah-\nmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der             Zu § 15b FZV – Gemeinsame Regelungen für inter-\nDatensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertrau-    netbasierte Zulassungsverfahren\nlichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Mit     In § 15b werden diejenigen Regelungen zusammenge-\ndiesem Maßstab wird den beteiligten Behörden aufgege-        fasst, die bei sämtlichen internetbasierten Zulassungsvor-\nben, die Maßnahmen am jeweiligen Stand der Technik           gängen ungeachtet ihrer Art beachtet werden müssen. Im\nauszurichten und ggf. anzupassen. Zugleich wird die kon-     Moment betrifft das zum einen die Außerbetriebsetzung\nkrete technische Ausgestaltung vor Ort den Zulassungs-       und zum anderen die Wiederzulassung auf denselben\nbehörden weiter überlassen. Sie entscheiden z. B. eigen-     Halter im selben Zulassungsbezirk bei reservierten Kenn-\nständig darüber, ob sie das Portal selbst einrichten oder    zeichen. Mit der späteren Ausdehnung auf andere Zu-\nsich an einer Gemeinschaftseinrichtung beteiligen. Für       lassungsvorgänge werden diese Regelungen auch für die\ndiesen Fall stellt Satz 3 klar, dass dann die Gemein-        anderen Verfahren gelten und zudem noch zu erweitern\nschaftseinrichtung für den nötigen Datenschutz und die       sein.\nDatensicherheit zu sorgen hat.\n                                                             Zu § 15b Abs. 1 und 2 FZV\nZu § 15a Abs. 3 FZV\n                                                             Die Absätze 1 und 2 geben verbindliche Anweisungen für\nAbsatz 3 Satz 1 bestimmt, dass die Datenübermittlung im      die Ausgestaltung der im Zusammenhang mit der inter-\nZusammenhang mit der Durchführung aller Verwaltungs-         netbasierten Zulassung stattfindenden Übermittlung von\nverfahren im Rahmen der Kfz-Zulassung von den Zulas-         Anträgen zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen.\nsungsbehörden entsprechend den vom KBA herausgege-           Das ist erforderlich, weil nur auf diese Weise gewährleistet\nbenen Standards dann zu erfolgen hat, wenn für die           werden kann, dass der notwendigerweise stattfindende\nAbwicklung auf Systembestandteile des vom KBA betrie-        internetbasierte Dialog zwischen dem informationstech-\nbenen informationstechnischen Systems zurückgegriffen        nischen System (Portal) der Zulassungsbehörde zum\nwird. Dies gilt sowohl für direkte Kommunikationswege        einen, dem Fachverfahren der Zulassungsbehörde zum\nals auch für andere Verfahren, die auf die genannten Sys-    zweiten und dem mit dem Fachverfahren online verbun-\ntembestandteile zurückgreifen und indirekt mit den Sys-      denen Zentralen Fahrzeugregister des KBA zum dritten\ntemen des KBA kommunizieren könnten (etwa Terminver-         nicht zu unabsehbaren Gefährdungen für den Datenbe-\ngaben oder Wunschkennzeichenreservierung je nach             stand und die Datenintegrität des Zentralen Fahrzeugre-\nonline-Angebot der Zulassungsbehörde).                       gisters führt. Absatz 1 Satz 1 bestimmt in diesem Sinn\n                                                             zunächst, dass der Antrag zur internetbasierten Abwick-\nDie einzuhaltenden Standards umfassen zum einen ver-         lung von Zulassungsvorgängen auf dem von der zustän-\neinheitlichende Vorgaben für die Datenübermittlung und       digen Zulassungsbehörde verantworteten Portal zu stel-\nzum anderen die Mindestsicherheitsanforderungen an die       len ist. Damit entfällt die noch im Zusammenhang mit der\nbeteiligten informationstechnischen Systeme, um keine        Außerbetriebsetzung ebenfalls vorgesehene Möglichkeit,\nunbefugten Datenzugriffe zu ermöglichen. Mit dieser Vor-     den Antrag auf dem vom KBA betriebenen zentralen Por-\nschrift wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die         tal zu stellen. Absatz 1 Satz 2 bestimmt dann, dass diese\ninternetbasierte Fahrzeugzulassung in einem permanen-        Daten nicht unmittelbar in das Fachverfahren der Zulas-\nten Dialog zwischen dem jeweiligen Portal und zentralen,     sungsbehörde übermittelt werden dürfen, sondern dort-\nvom KBA angebotenen Services erfolgt. Dieser Dialog hat      hin über ein vom KBA betriebenes System geleitet wer-\nden Zweck, in den einzelnen Verfahrensschritten, Daten,      den müssen. Absatz 1 Satz 3 enthält eine Regelung zur\ndie beim KBA gespeichert sind (z. B. Fahrzeugdaten),         Datenlöschung.\ndem Antrag hinzuzufügen oder die von der antragstellen-\nden Person eingegebenen Angaben (etwa die Gültigkeit         Für die Datenübermittlung gibt das KBA entsprechende\nder Hauptuntersuchung) oder mit Hilfe des vom KBA be-        Standards heraus, die nach Absatz 2 Satz 1 durch die Zu-\nreitgestellten Webservices (etwa die Gültigkeit der elekt-   lassungsbehörden und auch durch die weiteren beteilig-\nronischen Versicherungsbestätigung) zu verifizieren. Für     ten Stellen zu beachten sind. Absatz 2 Satz 2 und 3 stellt\neinen reibungslosen und sicheren Ablauf dieser Verwal-       schließlich – den Gedanken des § 15a Absatz 1 konkreti-\ntungsverfahren sind einheitliche Datenstrukturen und         sierend – klar, dass die Standards für die Datenübermitt-\nkompatible IT-Sicherheitsstrukturen erforderlich, die sich   lung dann nicht gelten, wenn es sich um nicht unmittelbar\nan den Gegebenheiten beim KBA orientieren müssen.            dem Zulassungsvorgang im engen Sinne zuzurechnende\n                                                             Daten handelt, d. h. wenn es sich nicht um die gesetzli-\nSatz 2 übernimmt die bisherige im Zusammenhang mit           chen Voraussetzungen der Zulassung handelt. Das be-\nder internetbasierten Außerbetriebsetzung getroffene Re-     trifft z. B. die Vergabe von Wunschkennzeichen und Ter-\ngelung über die Löschung der anfallenden Protokolldaten      minvergaben, bei denen die Zulassungsbehörden\nbeim KBA und wird von dem neuen Satz 3 spezifiziert.         weiterhin selbst entscheiden können, auf welche Weise\nSolche Protokolldaten werden weiterhin dadurch anfallen,     sie die dabei erhobenen Daten ihren Mitarbeiterinnen und\ndass die Übermittlung der Außerbetriebsetzungs- oder         Mitarbeitern zugänglich machen. Die Standards für die\nWiederzulassungsanträge über das informationstechni-         Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten infor-\nsche System des KBA abgewickelt wird. Hingegen wer-          mationstechnischen Systeme sind aber ungeschmälert\nden eigenständige Regelungen für den Umgang mit Daten        einzuhalten.\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Das ermöglicht es auch,\nsonstige geeignete Verfahren nach Satz 1 Nummer 2              das dafür erforderliche Nachweisverfahren (§ 15c) mit\nkommen insbesondere eine Identifizierung der antragstel-       dieser Verordnung zu bestimmen.\nlenden Person mittels De-Mail im Sinne des De-Mail-Ge-\nsetzes oder eine Identifizierung über sogenannte E-Pay-        Zu § 15b Abs. 6 FZV\nment-Systeme in Betracht. Voraussetzung ist aber, dass\nsie nach Satz 2 als gleichwertig anerkannt werden. Das         Absatz 6 übernimmt die im Zusammenhang mit der inter-\nist bislang noch nicht erfolgt.                                netbasierten Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen hin-\n                                                               sichtlich der Gebührenerhebung getroffene Regelung, die\nSatz 3 ermöglicht grundsätzlich die Teilnahme auch juris-      vorsieht, dass Fahrzeuge nur dann außer Betrieb gesetzt\ntischer Personen oder von Vertretern juristischer und na-      werden, wenn die Gebühr dafür entrichtet worden ist. Die-\ntürlicher Personen an internetbasierten Verfahren, soweit      se Regelung wird nunmehr als gemeinsame Regelung für\nder Kreis der Antragsteller in den einzelnen internetbasier-   die internetbasierte Fahrzeugzulassung aufgestellt. Damit\nten Anwendungen nicht eingegrenzt wird. Für die Identi-        wird das in den Zulassungsbehörden praktizierte Verfah-\nfizierung solcher Personen wird hier auf die dazu im jewei-    ren auf das Internetverfahren übertragen. Beim herkömm-\nligen Landesrecht erlassenen Verfahrensbestimmungen            lichen Verfahren wird die antragstellende Person zur Zah-\nverwiesen. In Betracht kommen insbesondere sogenann-           lung der Gebühren aufgefordert, wenn die Vorprüfung\nte Unternehmens- und Servicekonten, die in den Ländern         ergeben hat, dass sämtliche Voraussetzungen für die Zu-\nund in den örtlichen Behörden der Länder eingerichtet          lassung des Fahrzeuges vorliegen, aber die behördliche\nworden sind. Eine Verpflichtung der Länder, solche Rege-       Zulassung noch nicht erfolgt ist. Beim internetbasierten\nlungen zu schaffen und damit eine Teilnahme von juristi-       Verfahren liegt dieser Zeitpunkt beim Abschluss des Inter-\nschen Personen oder Vertretern zu ermöglichen, wird            netdialoges, währenddessen die antragstellende Person\ndamit jedoch nicht begründet.                                  alle Angaben eingegeben hat, die für die Zulassung er-\n                                                               forderlich sind und die das Portal der Zulassungsbehörde\nZu § 15b Abs. 4 FZV\n                                                               verifiziert hat. Das ist der Zeitpunkt bevor der Antrag in\nUm eine räumliche Abstraktion für die Entstempelung des        das Postfach der Zulassungsbehörde beim KBA übermit-\nKennzeichenschildes und deren Nachweis sowie für den           telt wird. Die Übermittlung ist indessen ein Vorgang, der\nVermerk der Außerbetriebsetzung auf der Zulassungsbe-          technisch über das KBA läuft, rechtlich aber eine interne\nscheinigung Teil I und dessen Nachweis zu ermöglichen,         Kommunikation des Portals der Behörde mit dem Fach-\nwurde mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der              verfahren der Behörde darstellt. Praktisch wird die Reali-\nFahrzeugzulassungsverordnung und anderer straßenver-           sierung über E-Payment-Systeme abgewickelt werden.\nkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30. Oktober 2014             Hierdurch wird auch der für das internetbasierte Zulas-\n(BGBl I Seite 1666) die Übermittlung und Verarbeitung          sungsverfahren erforderliche Nachweis internetbasiert\ndes Sicherheitscodes von Stempelplakette und Zulas-            geführt werden können. E-Payment ist kein Verfahren,\nsungsbescheinigung Teil I als Substitut eingeführt. Dieses     das nach § 15a Absatz 3 Satz 1 FZV auf Systembestand-\nPrinzip wird mit der vorliegenden Verordnung beibehal-         teile des KBA zugreift.\nten. Um an den entsprechenden Textstellen klar definie-\nren zu können, zu welchem Zweck welcher Code einge-            Zu § 15b Abs. 7 FZV\ngeben werden muss, wird mit Absatz 4 Satz 1 die                Absatz 7 führt die Bekanntgabemöglichkeiten in internet-\nzentrale Vorschrift geschaffen, auf die dazu jeweils ver-      basierten Zulassungsverfahren aus. Dazu übernimmt er in\nwiesen werden kann. Satz 2 stellt klar, dass das Freilegen     Nummer 1 die im Zusammenhang mit der Einführung der\ndes Sicherheitscodes der manuellen Entstempelung (Ab-          internetbasierten Außerbetriebsetzung getroffenen Rege-\nkratzen) durch die Zulassungsbehörde im herkömmlichen          lungen über die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes der\nZulassungsverfahren gleichsteht. Kennzeichenschilder           Außerbetriebsetzung im internetbasierten Verfahren (§ 14\nmit freigelegtem Sicherheitscode sollen so behandelt           Absatz 4 FZV g. F.). Nach wie vor sind die Landesbehör-\nwerden wie ungestempelte Kennzeichenschilder mit den           den nicht verpflichtet, den elektronischen Zugang durch\nFolgen der zitierten Vorschriften. So darf nach § 10           eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu\nAbs. 12 FZV ein Fahrzeug mit freigelegten Sicherheits-         eröffnen (vgl. § 2 Abs. 2 EGovG). Sie können also zwi-\ncodes auf dem Kennzeichenschild grundsätzlich nicht im         schen den vier aufgeführten Bekanntgabemöglichkeiten\nStraßenverkehr betrieben werden, insbes. unabhängig            der Nummer 1 wählen, insbesondere auch die Variante\ndavon, ob eine internetbasiert beantragte Außerbetrieb-        der Übersendung eines Schriftstücks. Darüber hinaus\nsetzung bereits wirksam beschieden wurde. Bei den zi-          wird die ab dem 01.07.2016 geltende Verordnung (EU)\ntierten Vorschriften wird nur auf § 10 Abs. 4 Satz 1 FZV       Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Ra-\nverwiesen, da es keine Rückfahrten i. S. d. § 10 Abs. 4        tes vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung\nSatz 2 FZV geben kann.                                         und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im\nZu § 15b Abs. 5 FZV                                            Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/\n                                                               EG mit ihren einheitliche Rahmenbedingungen für die\nBei sämtlichen Verfahren, die die Zulassung eines Fahr-        grenzüberschreitende Nutzung elektronischer Identifizie-\nzeuges zum Gegenstand haben, kommt es darauf an, ob            rungsmittel und Vertrauensdienste genutzt und die Ver-\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       443                                                Heft 8 – 2017\n\nwendung eines entsprechenden elektronischen Siegels            aufzubringen, das außer Betrieb gesetzt ist und auf des-\nermöglicht.                                                    sen Kennzeichenschild also kein gültiges Siegel mehr auf-\n                                                               gebracht ist. Um Missbrauch zu vermeiden, gilt diese\nZudem werden in Nummer 2 Regelungen für die Wieder-            Ausnahme jedoch nur, wenn das Kennzeichen für die\nzulassung auf denselben Halter im selben Zulassungs-           Wiederzulassung dieses Fahrzeugs bei der Außerbetrieb-\nbezirk ergänzt, die mit dieser Verordnung eingeführt wird.     setzung bereits reserviert worden ist. Denn nur dann ist\nFür die Wiederzulassung wird die gemeinsame postali-           sichergestellt, dass die Prüfmarke oder Prüfplakette für\nsche Übersendung folgender Unterlagen vorgesehen: der          ein Kennzeichen angebracht wird, bei dessen Verwen-\nneuen Zulassungsbescheinigung Teil I, eines oder zweier        dung im Straßenverkehr der Halter ermittelbar ist, und\nerforderlicher Plakettenträger und einer Mitteilung über       zwar selbst dann, wenn das Fahrzeug widerrechtlich ohne\ndie zulässige Ausgestaltung der Kennzeichenschilder            Zulassung betrieben werden würde. Die untersuchenden\nnach Maßgabe der Anlage 4 FZV. Der Übersendung die-            Stellen müssen diese Voraussetzung anhand der von der\nser körperlichen Unterlagen ist eine schriftliche Zulas-       antragstellenden Person vorgelegten Unterlagen (Reser-\nsungsentscheidung beizufügen. Dieser Bescheid kann             vierungsbestätigung) prüfen.\nsehr kurz gehalten sein, indem er knapp die Zulassung\ndes Fahrzeugs nach Maßgabe der anliegenden ZB I mit-           Zu § 15c Abs. 2 FZV\nteilt und eine standardisierte Rechtsbehelfsbelehrung\n                                                               Eine Prüfung, ob eine gültige Hauptuntersuchung bzw. Si-\nenthält. Schriftlich heißt hier, wie schon in Nummer 1\n                                                               cherheitsprüfung vorliegt, erfolgt im Verfahren der internet-\nBuchstabe d, papiergebunden. Nicht vorgesehen ist die\n                                                               basierten Wiederzulassung immer zunächst anhand der im\nelektronische Übermittlung des Verwaltungsaktes. Die\n                                                               ZFZR gespeicherten Daten, welche von den Überwa-\nelektronische Übersendung und damit Bekanntgabe wür-\n                                                               chungsinstitutionen oder den anerkannten Kraftfahrzeug-\nde dem Halter das Recht einräumen, das Fahrzeug an\n                                                               werkstätten an das KBA übermittelt worden sind. Sofern\ndiesem Tag der elektronischen Übertragung im öffentli-\n                                                               auf diese Weise aus Zeitgründen kein Nachweis erbracht\nchen Straßenverkehr zu nutzen. Sollten die weiteren kör-\n                                                               werden kann, weil z. B. die Daten noch nicht durch die\nperlichen Unterlagen (Plakettenträger, Zulassungsbe-\n                                                               Überwachungsinstitution an das KBA übermittelt wurden,\nscheinigung Teil I) nicht rechtzeitig zugehen, würde dies\n                                                               kann die antragstellende Person die Gültigkeit von durch-\nRechtsunsicherheiten auslösen, die durch die allein vor-\n                                                               geführten und bestandenen Untersuchungen oder Prüfun-\ngesehene postalische Übermittlung vermieden werden.\n                                                               gen auch durch eine von der Überwachungsinstitution\nNicht vorgesehen ist zudem die Übersendung von Prüf-\n                                                               oder anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt auf dem Prüfbe-\nplaketten und Prüfmarken, da diese – anders als im her-\n                                                               richt oder Prüfprotokoll angegebenen Prüfziffer nachwei-\nkömmlichen Verfahren der Wiederzulassung – bei der\n                                                               sen. Eine solche Prüfziffer darf nur für eine Untersuchung\ninternetbasierten Wiederzulassung von der Zulassungs-\n                                                               oder Prüfung erzeugt und vergeben werden, die zur Zu-\nbehörde nicht zugeteilt werden. Prüfplaketten und Prüf-\n                                                               teilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke geführt hat. Den\nmarken werden erst im Falle einer notwendigen Unter-\n                                                               Nachweis über das Vorliegen von gültigen Untersuchun-\nsuchung von den zur Durchführung der Untersuchung\n                                                               gen erbringt die antragstellende Person durch manuelle\nBerechtigten auf das ungestempelte, aber reservierte\n                                                               Eingabe dieser Prüfziffer. Dafür wird es der Untersuchungs-\nKennzeichen nach § 15c Abs. 1 Satz 2 FZV verklebt.\n                                                               stelle ermöglicht, eine Prüfziffer auf dem Untersuchungs-\nZu § 15c FZV – Nachweis der Hauptuntersuchungen                bericht oder Prüfprotokoll aufzubringen.\nund Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenver-\n                                                               Die Entscheidung, solche Prüfziffern anzubieten, hat die\nkehrs-Zulassungs-Ordnung\n                                                               jeweilige Technische Prüfstelle, amtlich anerkannte Über-\nZu § 15c Abs. 1 FZV                                            wachungsorganisation, anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt\n                                                               oder andere Stelle generell für alle in ihrem Namen bzw.\nAbsatz 1 Satz 1 bestimmt, wie die antragstellende Person       von ihr angehörenden Verantwortlichen ausgestellte Unter-\nin einem internetbasierten Vorgang den Nachweis über           suchungsberichte oder Prüfprotokolle zu treffen. Wenn\ndie Gültigkeit der nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-       solche Prüfziffern angeboten werden, muss dieses Ange-\nOrdnung (StVZO) vorgeschriebenen Untersuchungen                bot ausnahmslos allen Kunden ohne Ermessen zur Verfü-\nführt. Er sieht hierfür zwei Alternativen vor. Entweder kann   gung gestellt werden.\ndas Datum der nächsten Hauptuntersuchung aus dem\nZFZR abgerufen werden; dann wird das abgerufene                Zu § 15c Abs. 3 FZV\nDatum dem Vorgang automatisch hinzugefügt, oder die\n                                                               Zur Erzeugung der Prüfziffer werden die in dieser Vor-\nantragstellende Person muss eine Prüfziffer, die auf dem\n                                                               schrift festgelegten Daten codiert.\nUntersuchungsbericht oder dem Prüfprotokoll aufgetra-\ngen ist, eingeben. Dann ergibt sich das Datum der nächs-       Zu § 15c Abs. 4 FZV\nten fälligen Untersuchung hieraus. Das Prüfziffernverfah-\nren ermöglicht die Verifikation der von der antragstellenden   Im Verfahren des KBA wird die entsprechende Prüfziffer\nPerson eingegebenen Angabe.                                    im gleichen Verfahren wie bei den Überwachungsorgani-\n                                                               sationen errechnet und mit der von der antragstellenden\nSatz 2 schafft eine Lösung für den Fall, dass bei einem        Person im Portal eingegeben Prüfziffer verglichen (näher\naußer Betrieb gesetzten Fahrzeug, welches wieder zu-           hierzu Anlage 8a). Stimmen die Ziffern überein, gilt der\ngelassen werden soll, die Frist für die nächste Haupt-         Nachweis als erbracht. Die Information, ob ein Nachweis\nuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bereits abgelaufen        der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung mittels\nist. Für diesen Fall wird es den für die Durchführung der      Prüfziffer erbracht wurde, ist Bestandteil der Antrags-\nUntersuchungen und Prüfungen nach § 29 StVZO zustän-           daten und wird nach Antragstellung an die zuständige\ndigen Stellen ermöglicht, die Prüfplakette oder Prüfmarke      Zulassungsbehörde weitergeleitet. Für die Abwicklung\nauf einem Kennzeichen oder SP-Schild für ein Fahrzeug          des Verfahrens gelten wiederum die Standards des KBA.\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Auch dies entspricht der bisher\noder Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraft-         vorgesehenen Verfahrensweise. Satz 2 stellt klar, dass\nfahrzeugwerkstätten übermittelten Datensatzes benötigt.      die in Verfahren in den Räumlichkeiten der Behörde vor-\n                                                             gesehene Entstempelung und die Entwertung der Zulas-\nZu § 15c Abs. 6 FZV                                          sungsbescheinigung Teil I durch die Verarbeitung der\n                                                             Sicherheitscodes ersetzt wird. Deren Verarbeitung belegt,\nSollte für die im ZFZR gespeicherten Datensätze, die die     dass die Außerbetriebsetzung anhand der Kennzeichen\nAnwendung des Prüfzifferverfahrens enthalten, binnen 14      und der Zulassungsbescheinigung Teil I ersichtlich ist.\nTagen keine Datenübermittlung durch eine Überwa-\nchungsinstitution oder die Gemeinschaftseinrichtung der      Zu § 15d Abs. 5 FZV\nanerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten erfolgen, wird die\nZulassungsbehörde durch das KBA informiert. Die Zu-          Die Form der Bekanntgabe und das Datum der Außer-\nlassungsbehörde wird nun in pflichtgemäßem Ermessen          betriebsetzung richtet sich nach den bisherigen Regelun-\ntätig. Sie wendet sich an den Halter, um auf die Daten-      gen des § 14 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 FZV g. F. Da\nübermittlung hinzuwirken, und ergreift ggf. Maßnahmen        die Außerbetriebsetzung ihre Wirkung im Bereich der\nin Bezug auf das betroffene Fahrzeug.                        Kraftfahrzeugsteuer und der Kfz-Versicherung entfaltet,\n                                                             wird unter Berücksichtigung der §§ 41 Absatz 2, 43 Ab-\nZu § 15d FZV – Internetbasierte Außerbetriebsetzung          satz 1 VwVfG die Bekanntgabe mit dem Tag der abschlie-\n                                                             ßenden Bearbeitung in der Zulassungsbehörde festge-\n§ 15d enthält die besonderen für die internetbasierte        legt. Stellt ein Verfügungsberechtigter den Antrag, soll er\nAußerbetriebsetzung geltenden Regelungen. Die durch          zusätzlich zum Halter über die Entscheidung nebst Datum\ndie Zweite Verordnung zur Änderung der FZV und anderer       unterrichtet werden.\nstraßenverkehrsrechtlicher Vorschriften eingeführten Re-\ngeln werden damit wieder aufgegriffen. Systematisch          Zu § 15e FZV – Internetbasierte Wiederzulassung auf\nwird allerdings nicht mehr gesondert das vollumfängliche     denselben Halter im selben Zulassungsbezirk\nVerfahren der internetbasierten Außerbetriebsetzung ge-\nregelt, sondern nur noch bestimmt, welche besonderen         Der neue § 15e regelt die Voraussetzungen für die inter-\nRegelungen für die internetbasierte Form der Außerbe-        netbasierte Wiederzulassung und ermöglicht es dem bis-\ntriebsetzung gelten. Das macht deutlich, dass im Übrigen     herigen Halter, die internetbasierte Wiederzulassung über\ndie allgemeinen Bestimmungen der Verordnung gültig           die Portale der zuständigen Zulassungsbehörden der\nsind.                                                        Länder zu beantragen. Ergebnis des internetbasierten\n                                                             Verfahrens ist ein elektronischer Antrag auf Wiederzulas-\nZu § 15d Abs. 1 FZV                                          sung an die zuständige Zulassungsbehörde.\n\nAbsatz 1 entspricht inhaltlich § 14 Absatz 2 FZV g. F. Er    Zu § 15e Abs. 1 FZV\nbestimmt, unter welchen Bedingungen ein Antrag auf\n                                                             § 15e Abs. 1 FZV regelt die Voraussetzungen, die erfüllt\nAußerbetriebsetzung internetbasiert gestellt werden\n                                                             sein müssen, um einen Antrag auf Wiederzulassung inter-\nkann. Voraussetzung ist, dass für das betreffende Fahr-\n                                                             netbasiert stellen zu können. Dieses Antragsverfahren ist\nzeug die neue Stempelplakette und Zulassungsbeschei-\n                                                             nur für bestimmte Konstellationen vorgesehen. § 15e\nnigung Teil I ausgegeben sind. Die Antragstellung kann\n                                                             Abs. 1 FZV legt daher den Kreis der Konstellationen fest,\n– wie bisher – durch den Halter oder den Verfügungsbe-\n                                                             die verfahrenstechnisch am internetbasierten Verfahren\nrechtigten erfolgen. Zur Klarstellung, dass auch die\n                                                             teilnehmen können. Über diese Verfahrensvoraussetzun-\nAußerbetriebsetzung anlässlich der Verwertung internet-\n                                                             gen hinaus müssen ungeschmälert alle materiellen Zulas-\nbasiert beantragt werden kann, wird auf § 15 FZV ver-\n                                                             sungsvoraussetzungen erfüllt sein, zu denen im weiteren\nwiesen.\n                                                             Eingabeprozess Angaben verlangt und auf Plausibilität\nZu § 15d Abs. 2 FZV                                          geprüft wird.\n\nAbsatz 2 Satz 1 greift die Regelungen des § 14 Absatz 2      Zur Durchführung der internetbasierten Wiederzulassung\nSatz 3 FZV g. F. auf. Systematisch und sprachlich wird die   muss die antragstellende Person eine natürliche Person,\nVorschrift aber so aufgebaut, dass bestimmt wird, durch      bisheriger Halter des Fahrzeuges und Inhaber des Kon-\nwelche Elemente des internetbasierten Verfahrens das         tos, von dem die Kraftfahrzeugsteuer eingezogen werden\nherkömmliche Verfahren in den Räumlichkeiten der Be-         soll, sein. Die antragstellende Person muss ihren Wohn-\nhörde ersetzt wird. Sätze 2 bis 4 entsprechen § 14 Ab-       sitz im selben Zulassungsbezirk haben, in dem die Außer-\nsatz 2 Sätze 4 bis 6 FZV g. F.                               betriebsetzung nebst Kennzeichenreservierung stattge-\n                                                             funden hat. Die antragstellende Person muss in Besitz\nZu § 15d Abs. 3 FZV                                          einer gültigen Reservierung des Kennzeichens für die\n                                                             Wiederzulassung und einer Zulassungsbescheinigung\nDer neue Absatz 3 bestimmt das Verfahren bei Vorliegen       Teil I mit aufgebrachtem und freigelegtem Sicherheits-\neines Verwertungsnachweises.                                 code sein. Bei Verlust der ZB I, insbesondere des Sicher-\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       445                                               Heft 8 – 2017\n\nheitscodes, kann eine Wiederzulassung nicht internetba-        Eintragung in die bzw. Neuausfertigung der ZB II nicht\nsiert beantragt werden.                                        erforderlich ist.\nEine interbasierte Wiederzulassung ist in dieser Stufe der     Zu § 15e Abs. 3 FZV\ninternetbasierten Fahrzeugzulassung nur möglich, wenn          Die technischen Einzelheiten der Verifizierung der einge-\ndas Fahrzeug versicherungspflichtig und zulassungs-            gebenen Daten werden in einer Anlage festgelegt.\npflichtig ist. Zudem muss es sich bei dem Kennzeichen\num ein allgemeines (schwarzes) Kennzeichen handeln.            Zu § 15e Abs. 4 FZV\nDiese Prämissen stellen sicher, dass stets derselbe Kranz\n                                                               Mit der Identifizierung der antragstellenden Person im\nan Antragsangaben für die Zulassung Anwendung findet,\n                                                               Portal und der Eingabe der für die Wiederzulassung be-\nwas für eine ordnungsmäßige Abwicklung des internet-\n                                                               nötigten Daten beginnt die antragstellende Person, einen\nbasierten Antragsverfahrens im derzeitigen Entwicklungs-\n                                                               Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes vorzubereiten.\nstadium unerlässlich ist.\n                                                               Aufgrund dessen laufen in Verantwortung der zuständi-\nDie weiteren möglichen Varianten einer Wiederzulassung,        gen Zulassungsbehörde verschiedene Validierungen und\nd. h. ohne Reservierung des bisherigen Kennzeichens            Prüfungen ab.\nnach § 14 Abs. 1 Satz 3 Fahrzeug-Zulassungsverord-             Dem Portal liegen nach Abschluss der Abfragen nach Ab-\nnung (FZV), innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbe-         satz 3 i. V. m. Anlage 8b die Daten vor, die im weiteren\nzirks und/oder für denselben oder einen neuen Fahrzeug-        Verfahren zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen\nhalter sind in einer nächsten Stufe des Vorhabens i-Kfz        erforderlich sind. Das Portal fasst die Ergebnisse nun-\nvorgesehen. Dies gilt auch für die Berücksichtigung einer      mehr so zusammen, dass sie zum einen für die antrag-\ninternetbasierten Wiederzulassung für juristische Perso-       stellende Person am Bildschirm ersichtlich gemacht wer-\nnen.                                                           den. Zum anderen wird ihr angezeigt, ob die Daten so\nZu § 15e Abs. 2 FZV                                            vollständig und plausibel sind, dass der Antrag alle für\n                                                               eine Zulassung im weiteren Verfahren erforderlichen\nDie antragstellende Person hat bei der elektronischen An-      Daten enthalten würde, wenn er abschließend rechtswirk-\ntragstellung die für die Wiederzulassung des Fahrzeugs         sam gestellt würde. Bei Vorliegen eines negativen Prüf-\nnotwendigen Daten anzugeben, und zwar die Fahrzeug-            ergebnisses zu den Antragsdaten im Portal könnte ein auf\nIdentifizierungsnummer (FIN) des zuzulassenden Fahr-           dieser Basis internetbasiert gestellter Antrag nicht ohne\nzeugs, das bei Außerbetriebsetzung reservierte Kennzei-        Weiteres zu einer antragsgemäßen Entscheidung führen.\nchen und den siebenstelligen Sicherheitscode der ZB I,         Die entsprechenden Sachverhalte werden der antragstel-\nwelcher nach dem 01.01.2015 ausgegeben wurde, um               lenden Person im Portal angezeigt. Entsprechende An-\neine Identifizierung des Fahrzeugs im Zentralen Fahr-          tragsdaten können bis zu drei Mal korrigiert werden. Die\nzeugregister zu ermöglichen.                                   antragstellende Person kann alternativ den internetba-\n                                                               sierten Dialog abbrechen und das Portal verlassen. Sie\nMit der siebenstelligen Versicherungsbestätigungsnum-          hat aber auch die Möglichkeit, den Antrag mit unvollstän-\nmer (VB-Nr.) seines Versicherers weist die antragstellen-      digen oder fehlerhaften Antragsdaten zu stellen und an\nde Person nach, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung für      die Zulassungsbehörde zu senden; in diesem Fall wird der\ndas Fahrzeug besteht.                                          Antrag im herkömmlichen, nicht internetbasierten Verfah-\n                                                               ren bei der Zulassungsbehörde weiterbehandelt. Die Zu-\nMit Angabe ihrer Kontodaten (IBAN) und ihrer Zustim-\n                                                               lassungsbehörde wird hierbei zweckmäßigerweise eine\nmung zum Auslesen der personenbezogenen Daten aus\n                                                               Frist von z. B. 14 Tagen vorgeben, innerhalb derer die not-\ndem Personalausweis erteilt sie ein SEPA-Lastschrift-\n                                                               wendigen Unterlagen beizubringen sind. Erfolgt hernach\nMandat zur Einziehung der Kraftfahrzeugsteuer. Zudem\n                                                               keine abschließende Behandlung des Verfahrens unter\nsind die erforderlichen Daten für den Einzug der Infra-\n                                                               Nachweis der fehlenden Daten innerhalb einer solchen\nstrukturabgabe anzugeben.\n                                                               Frist, wird die antragstellende Person einen ablehnenden\nWeiter muss die antragstellende Person das Datum der           Bescheid der Zulassungsbehörde aufgrund fehlender Zu-\nnächsten Fälligkeit der Hauptuntersuchung und ggf. Si-         lassungsvoraussetzungen erhalten.\ncherheitsprüfung angeben und ggf. die Prüfziffer des           Nach Abschluss des Zahlungsvorgangs werden die vali-\nUntersuchungsberichts oder Prüfprotokolls.                     dierten Daten über den i-Kfz-Webservice des KBA an das\nAußerdem darf entsprechend der Regelung in § 15 Abs. 6         elektronische Postfach der zuständigen Zulassungsbe-\nFZV für das Fahrzeug kein Verwertungsnachweis ausge-           hörde übermittelt. Die Zulassungsbehörde fragt ihrerseits\nstellt worden sein. Dieser Umstand wird in der Eingabe-        in einem aktiven Vorgang das Postfach beim KBA ab und\nmaske abgefragt und muss von der antragstellenden              überführt die Daten zur Bearbeitung in das örtliche Fach-\nPerson bestätigt werden.                                       verfahren nach § 15b Absatz 1.\n\nZusätzlich kann ein Portal weitere Eingaben fordern, um        Das Portal der Zulassungsbehörde erhebt und speichert\ndie Korrektheit der o. g. Daten zu prüfen und so die Be-       die fahrzeug- und personenbezogenen Antragsdaten.\nnutzerfreundlichkeit für die antragstellende Person zu er-     Diese Daten sind nach Übermittlung der Daten oder bei\nhöhen (z. B. Prüfziffer der FIN).                              Abbruch des Vorgangs unverzüglich zu löschen.\n                                                               Zu § 15e Abs. 5 FZV\nSatz 2 stellt klar, dass im internetbasierten Verfahren eine\nVorlage der ZB II nicht verlangt wird, weil diese bisher       Absatz 5 stellt klar, dass für die Wiederzulassung im inter-\nnicht internetfähig ist. Dies ist vertretbar, da die Wieder-   netbasierten Verfahren die Bestimmungen gelten, die\nzulassung auf denselben Halter erfolgt und damit eine          auch sonst für die Wiederzulassung anzuwenden sind.\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Die Sicherheitsmerkmale auf dem Plakettenträ-\nZulassungsbescheinigung bei der Behörde, die Anwen-                    ger erschweren einen missbräuchlichen Einsatz der\ndung der allgemeinen Regelungen über den Antrag auf                    Plakettenträger und ermöglichen eine Zuordnung des\nZulassung und das Erfordernis der Gültigkeit der nach                  Plakettenträgers zum Kennzeichen und zum Fahr-\n§ 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschrie-                   zeug. Die Gestaltung der Plakettenträger ist in Ab-\nbenen Untersuchungen regelt. Die Umsetzung dieser                      schnitt C der Anlage 4a zu § 10 FZV geregelt. Die\nPrüfkriterien muss bei der internetbasierten Antragstel-               technischen Anforderungen an die Plakettenträger\nlung auf die dabei vorgefundenen Gegebenheiten ange-                   und ihre Überprüfung sind in den Abschnitten 9 bis\npasst werden. In diesem Sinne wird geregelt,                           13 der DIN 74069 11, Ausgabe Mai 2016 geregelt.\n1.   dass die Vorlage der Zulassungsbescheinigung er-           4.     dass für die internetbasierte Wiederzulassung beson-\n     setzt wird durch die Eingabe und Verifizierung des auf            dere Regelungen für die Wirksamkeit der Wiederzu-\n     der Zulassungsbescheinigung Teil I vorhandenen Si-                lassung gelten. Die Besonderheit des internetbasier-\n     cherheitscodes. Mit der Eingabe des Codes weist die               ten Verfahrens besteht darin, dass der Vorgang der\n     antragstellende Person gegenüber der Behörde nach,                Wiederzulassung nur behördenintern abläuft, ohne\n     dass sie im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil               dass die antragstellende Person davon Kenntnis er-\n     I ist, die für die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges             langt. Behördenintern werden die Zulassungsbe-\n     verwendet worden ist.                                             scheinigung Teil I ausgefertigt, die Plakettenträger\n                                                                       durch Aufbringen der Stempelplaketten erstellt und\n2.   dass die Zuteilung des Kennzeichens durch die Inan-               die Unterlagen an den Halter übersandt. An die Be-\n     spruchnahme des reservierten Kennzeichens und die                 arbeitung in der Behörde allein darf die Wirksamkeit\n     Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I er-                der Wiederzulassung nicht geknüpft werden, weil –\n     setzt wird. Im internetbasierten Verfahren kann eine              anders als bei der Außerbetriebsetzung – die Wirk-\n     eigenständige Kennzeichenzuteilung nicht stattfin-                samkeit Verpflichtungen des Halters, z. B. im Hinblick\n     den. Für die Wiederzulassung auf denselben Halter                 auf die Steuerpflicht und die Versicherungspflicht,\n     wird das für eine Wiederzulassung speziell reservier-             auslöst. Als Lösung sieht die Verordnung vor, dass\n     te Kennzeichen wieder aktiviert und ersetzt somit die             die Zulassungsbehörde die Wirksamkeit der Wieder-\n     Zuteilung. Dieses Kennzeichen wird von der Behörde                zulassung konkret bestimmt. Die Festsetzung durch\n     in die neue Zulassungsbescheinigung Teil I eingetra-              die Behörde erfolgt auf den dritten Tag, der dem Tag\n     gen. Beides zusammen ersetzt somit die Kennzei-                   folgt, an dem die Bekanntgabe nach § 15b Absatz 7\n     chenzuteilung.                                                    Nummer 2 FZV veranlasst worden ist. Dieser Tag wird\n3.   dass die Vorlage der Kennzeichenschilder und ihre                 in die Zulassungsbescheinigung eingetragen. Erst mit\n     Abstempelung durch das Aufbringen der Stempel-                    dem Tag der Wiederzulassung ist die Wiederinbe-\n     plakette auf dem Plakettenträger und dessen Über-                 triebnahme des Kfz gestattet.\n     sendung an die antragstellende Person ersetzt wer-         Zu § 15e Abs. 6 FZV\n     den. Anders als beim Verfahren in der Behörde vor\n     Ort ist es beim internetbasierten Verfahren nicht mög-     Absatz 6 regelt in den Sätzen 1 und 2 die Pflichten, die der\n     lich, das Kennzeichen zu stempeln. Diese Funktion          Halter nach erteilter Wiederzulassung zu erfüllen hat. Er ist\n     übernimmt deshalb das Aufbringen der Stempelpla-           verpflichtet, den von der Zulassungsbehörde übersandten\n     kette auf den Plakettenträger und dessen Übersen-          Plakettenträger unverzüglich an der dafür vorgesehenen\n     dung an die antragstellende Person. Die Zulassungs-        Stelle auf dem Kennzeichenschild oder den Kennzeichen-\n     behörde übersendet die Unterlagen mit einem                schildern mit dem reservierten Kennzeichen, für die dieser\n     Begleitschreiben, indem sie den Vorgang erläutert          übersandt worden ist, fest anzubringen. Dabei hat er auch\n     und zugleich bestimmt, dass diese Plakettenträger          die übersandten Vorgaben der Zulassungsbehörde hin-\n     nur auf das zulässige Kennzeichenschild verklebt           sichtlich der zulässigen („vorgegebenen“) Größe der\n     werden dürfen. Das sind in der Regel die bei der an-       Kennzeichenschilder zu beachten. Die Regelungen sind\n     tragstellenden Person noch vorhandenen Kennzei-            nötig, weil die Anbringung der Plakette auf dem Kennzei-\n     chenschilder, die vor der Außerbetriebsetzung ver-         chen nicht mehr Angelegenheit der Behörde ist, die bei\n     wendet worden sind, oder neue Kennzeichenschilder          dieser Gelegenheit überprüfen konnte, ob die Plakette auf\n     gleicher Größe. Die Mitteilung der Zulassungsbehör-        einem zulässigen Kennzeichenschild mit dem zugeteilten\n     de muss die Größe der zulässigen Kennzeichen-              Kennzeichen angebracht ist, sondern dem Halter selbst\n     schilder konkret bestimmen, nur dann ist das Auf-          obliegt. Die ordnungsgemäße Anbringung ist Vorausset-\n     bringen auf einem Kennzeichenschild unzulässiger           zung dafür, dass die Einhaltung der Vorschriften im Ver-\n     Größe bußgeldbewehrt. Der aufzubringende Plaket-           kehr auch überwacht werden kann. Nur wenn die Plakette\n     tenträger ist dabei mit Sicherheitsmerkmalen (Kenn-        auf dem richtigen Kennzeichen angebracht worden ist,\n     zeichen, letzte sechs Stellen der Fahrzeug-Identifizie-    was anhand der Personalisierungsdaten auf dem Kenn-\n     rungsnummer, individuelles Sicherheitsmerkmal des\n     Plakettenherstellers) versehen. Damit entfällt im inter-   11\n                                                                     DIN 74069: Retroreflektierende Kennzeichenschilder für Kraftfahr-\n     netbasierten Verfahren auch die Vorlage der Kenn-               zeuge und deren Anhängefahrzeuge sowie Stempelplaketten und\n     zeichenschilder vor Ort in der Zulassungsbehörde.               Plakettenträger.\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                           447                                               Heft 8 – 2017\n\nzeichenträger überprüft werden kann, ist ein Missbrauch            privilegierten Zweck auch weitere Zwecke, etwa ge-\nausgeschlossen. Die entsprechenden Pflichten werden                schäftlicher oder persönlicher Art, verfolgt oder verbun-\ndeshalb ausdrücklich geregelt, auch um dafür eine Buß-             den werden. Die Fahrt muss aber immer durch die Ab-\ngeldbewehrung schaffen zu können (§ 48 Nummer 14 und               sicht des privilegierten Zwecks veranlasst und ihm zu\n14a FZV – neu –). Ein Missbrauch ist aber nicht nur durch          dienen bestimmt sein. Hieraus lässt sich ableiten, dass\nden Halter selbst denkbar, sondern ebenfalls durch ande-           weitere Zwecke allenfalls untergeordneter Art sein dürfen,\nre Personen, die die Plakette auf Kennzeichen aufbringen,          quasi auf dem Weg miterledigt werden können, sofern sie\nfür die sie nicht erstellt worden ist. Im Gegensatz zu den         den Charakter der Fahrt nicht beherrschen.\nHalterpflichten in Satz 1 enthält Satz 2 deshalb ein ent-\nsprechendes generelles Verbot, welches sowohl für den              Angesichts dieser Ausgangslage ist es angezeigt, eine\nHalter als auch für Dritte gilt. Satz 3 betrifft schließlich die   ausufernde und den wahren Zweck künstlich verschlei-\nInbetriebnahme des Fahrzeuges. Er verlangt von jedem,              ernde Gebrauchspraxis zu verhindern. Hierzu soll der Ver-\nder das Fahrzeug in Betrieb nimmt, also sowohl vom Hal-            wendungszweck der roten Kennzeichen im Satz 2 aus-\nter als auch von Dritten, dafür Sorge zu tragen, dass die          drücklich auf folgende singuläre, sachlich gerechtfertigte\nfür dieses Fahrzeug übersandten Plakettenträger auf dem            Zwecke ausgedehnt werden:\nzugeteilten Kennzeichen fest angebracht sind. Satz 4 re-           •   Das Tanken und die Außenreinigung zur Vorbereitung\ngelt schließlich die entsprechende Verpflichtung für den               von Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten. Die\nHalter, eine Inbetriebnahme nur unter diesen Vorausset-                Außenreinigung gewährleistet u. a. durch das Reini-\nzungen anzuordnen oder zuzulassen.                                     gen von Sensoren einen sicheren Fahrzeugbetrieb.\nZur korrekten Anbringung soll die Zulassungsbehörde                    Aus Gründen des Umweltschutzes ist die Außenrei-\neine Anleitung zur Verfügung stellen. Auf die Anleitung                nigung auf dafür ausgerüsteten Waschplätzen zu för-\nsollte zweckmäßig bei Übersendung der Plakettenträger                  dern. Solche Fahrten können nun auch den einzigen\nhingewiesen werden. Das Aufbringen der Plakettenträger                 Anlass einer Fahrt bilden, sofern sie im unmittelbaren\ngestaltet sich bei einzeiligen, zweizeiligen und Motorrad-             zeitlichen Zusammenhang mit einer Prüfungs-, Pro-\nkennzeichenschildern unterschiedlich, die jeweilige Posi-              be- und Überführungsfahrt stehen und direkt durch\ntion der Prüfplakette richtet sich nach Anlage 4 Abschnitt             sie veranlasst sind.\n2 FZV. Bei einzeiligen Kennzeichenschildern wird der Trä-\n                                                                   •   Wie schon bei Oldtimern in § 17 Abs. 1 Satz 2 FZV\nger zwischen Unterscheidungszeichen und Erkennungs-\n                                                                       sollen Fahrten zum Zwecke der Reparatur und War-\nbuchstaben so geklebt, dass die flache Seite nach unten\n                                                                       tung zulässig sein. Hierunter fallen u. a. Fahrten zur\ngerichtet am unteren Rand anliegt. Bei zweizeiligen Kenn-\n                                                                       Beibehaltung der technischen Einsatzfähigkeit und\nzeichenschildern wird der Träger rechts neben das Unter-\n                                                                       für Maßnahmen der vorbeugenden Instandhaltung,\nscheidungszeichen so geklebt, dass die flache Seite nach\n                                                                       z. B. Nachfüllen von Betriebsstoffen zur Vermeidung\nunten gerichtet ist. Bei Kraftradkennzeichenschildern wird\n                                                                       von Verschleißerscheinungen.\nder Träger zwischen die erste und zweite Zeile so geklebt,\ndass die flache Seite nach unten gerichtet ist.                    Die Fahrten müssen jeweils notwendig sein. Notwendig\n                                                                   sind sie, wenn sie zur nächstgelegenen geeigneten Ein-\nZu Artikel 1 Nummer 12 (§ 16 Abs. 1 Satz 2 bis 5 –\n                                                                   richtung erfolgen und auf direktem Wege durchgeführt\nneu – FZV)\n                                                                   werden. Notwendig sind solche Fahrten nicht, wenn sie\nDie zulässigen Fahrtzwecke unter Verwendung des roten              ein ordentlicher Kaufmann nicht in dieser Häufigkeit oder\nKennzeichens sind eng begrenzt vor dem Hintergrund,                in diesem Umfang durchgeführt hätte.\ndass die hiermit gefahrenen wechselnden Fahrzeuge\n                                                                   Da sich der Bedarf nach solchen Fahrten aus der Natur\nohne konkret auf sie bezogene amtliche Zulassung am\n                                                                   des Umgangs mit einer Vielzahl von nicht zugelassenen\nStraßenverkehr teilnehmen und weder über eine Typge-\n                                                                   Kraftfahrzeugen ergibt, ist es nicht sachgerecht, auf sol-\nnehmigung oder Betriebserlaubnis verfügen müssen\n                                                                   che Fahrten weiterhin den Vorwurf der Unzuverlässigkeit\nnoch der Pflicht zur Hauptuntersuchung, Sicherheitsprü-\n                                                                   zu stützen. Ein Unterbinden solcher Zwecke wäre viel-\nfung oder einer Prüfung der Kontrollgeräte unterliegen.\n                                                                   mehr praxisfremd, zumal solche Fahrten auch nicht auf\nDas öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der             andere einfache Weise, etwa auch nicht mit einem Kurz-\nVerkehrssicherheit und an einem geordneten Zulassungs-             zeitkennzeichen durchgeführt werden könnten. Die Aus-\nwesen erfordert es, diese Zwecke eng auszulegen. Zu-               weitung dient zudem der Verwaltungsvereinfachung.\ndem bedingt der Kreis der zulässigen Fahrtzwecke auch              Durch die vorgenommene Erweiterung der Einsatzzwe-\ndie versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Verhütung           cke des roten Kennzeichens wird angesichts der im Ein-\neiner Gefahrerhöhung. Vor diesem Hintergrund ist an eine           zelnen hierfür aufgestellten Voraussetzungen und ange-\nAusdehnung der zulässigen Fahrtzwecke ein strenger Er-             sichts der stets vorausgesetzten Zuverlässigkeit des\nforderlichkeitsmaßstab anzulegen.                                  Adressatenkreises die Verkehrssicherheit nicht beein-\n                                                                   trächtigt. Der Inhaber eines roten Kennzeichens entschei-\nDer Bundesrat hat mit seiner Verordnungsvorlage in BR-             det im Einzelfall über den zweckgebundenen Einsatz\nDrucksache 432/15 angeregt, mit roten Kennzeichen                  eines Fahrzeugs und hat dabei auch den verkehrssiche-\nauch Fahrten zuzulassen, die der Herstellung oder der              ren Zustand des Fahrzeugs zu berücksichtigen.\nErhaltung der Betriebsfähigkeit der Fahrzeuge dienen. Er\nhat dies mit praktischen Bedürfnissen der Händler be-              In den Sätzen 3 und 4 erfolgt eine ausdrückliche Regelung\ngründet.                                                           der bereits in § 8 Abs. 1a Satz 8 und § 9 Abs. 3 Satz 7 FZV\n                                                                   angelegten Vorbehalte.\nZwar können nach der Rechtsprechung (vgl. BGH Urteil\nvom 30.03.1967 – II ZR 134/64) mit einer Fahrt zu einem            Der bisherige Satz 2 wird Satz 5.\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 8 – 2017                                             448                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\nZu Artikel 1 Nummer 13 (§ 16a FZV)                            Antragstellers bei der nach § 46 Abs. 2 FZV zuständigen\n                                                              Zulassungsbehörde oder bei der Zulassungsbehörde am\nDie Anforderungen an die Zuteilung von Kurzzeitkennzei-       Standort des Fahrzeugs gestellt werden. Auch bei Befas-\nchen wurden mit der Zweiten Verordnung zur Änderung           sung der Zulassungsbehörde am Standort des Fahrzeugs\nder FZV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vor-           gilt § 15 VwVfG ungeschmälert: Auch hier hat ein Antrag-\nschriften vom 30.10.2014 (BGBl. I S. 1666) neu geregelt.      steller ohne Wohnsitz im Inland – wie in § 46 Abs. 2 Satz 2\nAufgrund der seit dem Inkrafttreten der neuen Regelung        FZV angelegt – stets einen Empfangsbevollmächtigten zu\nvorliegenden Erfahrungen wird § 16a rechtsförmlich über-      benennen.\narbeitet und neu strukturiert.\n                                                              Die konkreten Vorgaben für die Ausgestaltung und weite-\nAbsatz 1 Satz 1 legt nach wie vor den generellen Verwen-\n                                                              re Anforderungen an diese Dokumente werden jeweils\ndungszweck des Kurzzeitkennzeichens und die grund-\n                                                              dokumentenbezogen in den neuen Absätzen 3 bis 5 zu-\nsätzlichen Voraussetzungen ohne inhaltliche Änderungen\n                                                              sammengefasst.\nfest. Die übrigen bisher in Absatz 1 g. F. getroffenen Re-\ngelungen über Ausnahmen von Erteilungsvoraussetzun-           In Satz 2 werden die im Antrag mitzuteilenden Daten so-\ngen und daraus folgende Beschränkungen in der Nutz-           wie der Zweck dieser Erhebung, nämlich die Speicherung\nbarkeit des Kurzzeitkennzeichens wurden jedoch zur            der Daten in den Fahrzeugregistern, transparenter her-\nbesseren Transparenz in die neuen Absätze 6 und 7 ver-        ausgestellt. Dabei wird angesichts der kurzen Gültigkeit\nlagert.                                                       des Kurzzeitkennzeichens auf die Angaben nach § 6 Ab-\nTrotz der seit dem 01.04.2015 geltenden höheren Anfor-        satz 1 Satz 3 FZV verzichtet, da sie nur für längerfristige\nderungen an die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ist         Notfallplanungen erforderlich sind. Wird ein Kurzzeitkenn-\neine Einschränkung der Nutzung des Kurzzeitkennzei-           zeichen für ein Neufahrzeug zugeteilt, entfällt die Regist-\nchens für Probe- und Überführungsfahrten gerechtfertigt.      rierung nach Absatz 2 Nr. 6, da die Frist für die nächste\nDenn es handelt sich weiterhin um die Ermöglichung der        Hauptuntersuchung nach Anlage VIII Nr. 2.3 StVZO n. F.\nTeilnahme von nicht zugelassenen Fahrzeugen am Stra-          nicht zu laufen beginnt.\nßenverkehr, die aufgrund der Freistellung von bestimmten      In Absatz 3 Satz 1 werden die Bedingungen zur Nutzung\nVorschriften verschiedene Vorteile mit sich bringt. Diese     des Kurzzeitkennzeichens und die Fahrzeugbezogenheit\nFahrzeuge unterliegen z. B. nicht der Kraftfahrzeugsteuer.    zusammengefasst, wie bisher in Absatz 2 Satz 2 g. F. An-\nAußerdem gelten die Nutzer der Kurzzeitkennzeichen            ders als Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 g. F. nimmt Absatz 3 Satz 1\nnicht als Vorhalter und werden weder in den Fahrzeug-         Nr. 1 die Beschränkungen nun ohne deren Eintrag im\nregistern als solche geführt noch in die ZB II eingetragen.   Fahrzeugschein in Bezug. Denn wenn die materiellen Vo-\nZudem beginnt mit Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens        raussetzungen für eine räumlich unbegrenzte Nutzung\nbei Neufahrzeugen nicht die Frist für die nächste Haupt-      des Kurzzeitkennzeichens hergestellt sind und das Vor-\nuntersuchung nach Anlage VIII Nr. 2.3 StVZO.                  liegen einer Betriebserlaubnis (Einschränkung nach Ab-\nSchon bisher konnte das Kurzzeitkennzeichen und auch          satz 6) bzw. einer Hauptuntersuchung oder Sicherheits-\ndas rote Kennzeichen genutzt werden, um mit Fahrzeu-          prüfung (Einschränkung nach Absatz 7) durch Mitführen\ngen, die mit einem Saisonkennzeichen gemäß § 9 Abs. 3         eines entsprechenden Beleges nachgewiesen werden\nFZV zugelassen sind, außerhalb des Betriebszeitraums          kann, sind diese Beschränkungen nicht mehr gültig, auch\nProbe- oder Überführungsfahrten durchzuführen. Der            wenn sie weiterhin im Fahrzeugschein eingetragen sind.\ndiesbezügliche alleinige Vorbehalt in § 9 Abs. 3 Satz 6       Der Inhaber des Fahrzeugscheins ist in diesem Fall nicht\nFZV g. F. soll zur Klarstellung nun in Absatz 1 Satz 2 und    verpflichtet, für eine räumlich unbeschränkte Nutzung des\nentsprechend in § 16 Abs. 1 aufgegriffen und ausdrück-        Fahrzeugs die Beschränkungen aus dem Fahrzeugschein\nlich geregelt werden.                                         streichen zu lassen.\n\nDagegen ist die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens für        In Absatz 3 Satz 2 bis 5 wird der bisherige Verweis auf § 16\nein Fahrzeug, für das bereits ein Wechselkennzeichen zu-        Abs. 5 zur Transparenz durch eine ausdrückliche, aber\ngeteilt ist, nicht zulässig, auch nicht, wenn das Wechsel-      inhaltsgleiche Regelung in § 16a selbst ersetzt. Allerdings\nkennzeichen am anderen Fahrzeug, für das es zugeteilt           wird durch den ausdrücklich auf bestimmte Sätze einge-\nist, geführt wird. Für die Zwecke eines Kurzzeitkennzei-        schränkten Verweis auf § 10 Abs. 3 FZV klargestellt, dass\nchens kann auch das vorhandene Wechselkennzeichen               die blauen Stempelplaketten auf Kurzzeitkennzeichen\nverwendet werden, sodass kein Bedarf für die parallele          nicht mit Sicherheitscodes und Druckstücknummern ver-\nZuteilung eines Kurzzeitkennzeichens besteht und damit          sehen sein müssen. Denn bei diesen Kennzeichen ergibt\ndiese Möglichkeit nicht vorgesehen werden muss.                 sich (derzeit) kein Anwendungsbereich für internetbasierte\n                                                                Vorgänge. Angesichts des kurzen Gültigkeitszeitraums\nIn Satz 4 wird der Ausschluss von § 57b StVZO als redak-        kommt insbes. eine internetbasierte Außerbetriebsetzung\ntionelle Korrektur nach Aufspaltung der §§ 16 und 16a           nicht in Betracht. Daher wäre die Ausstattung mit internet-\nFZV wiederhergestellt.                                          fähigen Stempelplaketten nicht angemessen.\nAbsatz 2 Satz 1 regelt, wie bisher, dass die Zulassungs-        Absatz 4 enthält die Vorgaben zum Kennzeichen und die\nbehörde auf Antrag ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen           Gültigkeitsdauer des Kennzeichens aus dem bisherigen\nund einen speziellen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit           Absatz 3 Satz 2, 3, 5 und 6 g. F.\nKurzzeitkennzeichen auszufertigen hat. Auf die gesonder-\nte Zuteilungsvoraussetzung „bei Bedarf“ wird jedoch ver-        Absatz 5 fasst die Vorgaben zum Fahrzeugschein für\nzichtet, da das Kurzzeitkennzeichen stets für ein bestimm-      Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen aus dem bisherigen\ntes Fahrzeug zugeteilt wird und sich eine Bedarfsprüfung        Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 g. F.\ndamit erübrigt. Wie bisher kann der Antrag nach Wahl des        zusammen. Um zu verdeutlichen, dass die Beschränkun-\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        449                                                 Heft 8 – 2017\n\ngen nach Absatz 6 oder 7 wegfallen, wenn die materiellen        lich anerkannten Überwachungsorganisation kann ein\nVoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und anhand           räumlich unbeschränkt nutzbares Kurzzeitkennzeichen\nentsprechender Gutachten nachgewiesen werden kön-               für diese Fahrzeuge zugeteilt werden.\nnen, sollte die Eintragung von Beschränkungen im Fahr-\nzeugschein wie folgt formuliert werden „Es gilt die Be-         Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 19 Abs. 1 FZV)\nschränkung nach § 16a Absatz 6 FZV“ bzw. „Es gilt die           Folgeänderung im Einleitungssatz nach Aufspaltung des\nBeschränkung nach § 16a Absatz 7 FZV“.                          bisherigen § 16 FZV a. F. durch die Zweite Verordnung zur\n                                                                Änderung der FZV und anderer straßenverkehrsrechtli-\nZu unterscheiden von diesen Gebietsbeschränkungen               cher Vorschriften vom 30.10.2014 (BGBl. I S. 1666) in\ninnerhalb des Bundesgebietes ist die Verwendbarkeit von         § 16 FZV g. F. (rote Kennzeichen) und § 16a (Kurzzeit-\nKurzzeitkennzeichen im Ausland: Nach wie vor besteht            kennzeichen). Die Änderung dient der Beibehaltung der\nkein genereller Anspruch auf Anerkennung der Kurzzeit-          bisherigen Regelung, dass zu Ausfuhrzwecken neben den\nkennzeichen im Ausland, auch nicht nach Einführung des          Ausfuhrkennzeichen auch rote Kennzeichen oder Kurz-\nFahrzeugscheines gemäß Anlage 10 FZV (in der Zweiten            zeitkennzeichen verwendet werden können.\nVerordnung zur Änderung der FZV und anderer straßen-\nverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30.10.2014, BGBl. I        In Nummer 3 Satz 4 wird zudem durch den ausdrücklich auf\nS. 1666, mit Wirkung vom 01.04.2015). Da sich jedoch            bestimmte Sätze eingeschränkten Verweis auf § 10 Abs. 3\naufgrund der jeweiligen nationalen Rechtslage etwas an-         FZV klargestellt, dass die roten Stempelplaketten auf Aus-\nderes ergeben kann, verbietet sich jeglicher Hinweis im         fuhrkennzeichen nicht mit Sicherheitscodes und Druck-\nFahrzeugschein auf eine Beschränkung auf das Bundes-            stücknummern versehen sein müssen. Denn bei diesen\ngebiet.                                                         Kennzeichen ergibt sich (derzeit) kein Anwendungsbereich\n                                                                für internetbasierte Vorgänge. Angesichts des Ausfuhr-\nAbsatz 6 regelt die bisher in Absatz 1 Satz 2 g. F. geltende    zwecks kommt insbes. eine internetbasierte Wiederzulas-\nörtliche Beschränkung, wenn das Fahrzeug, für das ein           sung nicht in Betracht. Daher wäre die Ausstattung mit\nKurzzeitkennzeichen beantragt wird, nicht über die not-         internetfähigen Stempelplaketten nicht angemessen.\nwendige Typ- oder Einzelgenehmigung verfügt. Berichtigt\nwird die örtliche Einschränkung aus praktischen Erwä-             Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 20 FZV)\ngungen: Die Fahrten sollen so eng wie möglich einge-              Zu Buchstaben a und b\nschränkt und daher auf den aktuellen Standort des Fahr-\nzeugs abgestellt werden. Das ist der Ort, an dem sich das         Mit dem den Absätzen 1 und 2 jeweils angefügten Satz\nFahrzeug im Moment der Inbetriebnahme befindet. Be-               sollen sog. Fernzulassungen klarstellend verboten wer-\ngrifflich zu unterscheiden und hier nicht gemeint ist der         den, sowohl aus EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaa-\nregelmäßige Standort im Sinne von § 20 FZV. Ein impor-            ten als auch aus Drittstaaten. Anlass für die ausdrückliche\ntiertes Fahrzeug hat seinen Standort im Sinne des § 16a           Regelung ist die zum Teil anderslautende Rechtspre-\nFZV also am Ort des Grenzübertritts, wenn es mit eigener          chung (OLG Bamberg, Beschluss vom 24.05.2012 – Az.\nTriebkraft eingeführt wird. Allerdings sollen, wie in der bis     2 Ss OWi 219/12; OLG Nürnberg, Beschluss vom\nzum 31.03.2015 geltenden Fassung, alle für die Wieder-            21.03.2013 – Az. 2 St OLG Ss 272/11; OLG Karlsruhe, Be-\nerlangung der Betriebserlaubnis notwendigen Fahrten               schluss vom 28.12.2010 – Az. 2 (9) Ss 268/10 – AK 107/10;\nzulässig sein, also neben Fahrten zur Begutachtungsstel-          OLG München, Beschluss vom 21.02.2008 – Az. 4St RR\nle auch erforderliche Fahrten zur Werkstatt und zur Zu-           028/08) zu dieser Fallkonstellation nach bisherigem\nlassungsbehörde nebst Rückweg sowie das Waschen                   Recht. Durch die ausdrückliche Regelung soll den in den\nund Tanken auf diesen Wegen.                                      Entscheidungen enthaltenen oder durch sie ausgelösten\n                                                                  Auslegungszweifeln begegnet werden, die zum Einen\nAbsatz 7 regelt die bisher in Absatz 1 Satz 3 bis 5 g. F.         durch wörtlichen Vergleich der ursprünglichen Regelung\ngeltende örtliche Beschränkung, wenn der nächste Ter-             in § 1 IntKfzV in der bis zum 28.02.2007 geltenden Fas-\nmin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Si-               sung („Ausländische Kraftfahrzeuge“) mit der in § 20 FZV\ncherheitsprüfung nach § 29 StVZO für das Fahrzeug, für            übernommenen Regelung („In einem anderen Mitglied-\ndas ein Kurzzeitkennzeichen beantragt wird, vor Ablauf            staat der Europäischen Union oder einem anderen Ver-\nder Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens liegt. Die bisher         tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ngeltende Beschränkung auf Fahrten im Zulassungsbezirk,            schaftsraum zugelassene Fahrzeuge“) entstanden sind.\nin dem das Fahrzeug seinen Standort hat, wird systema-            Zum Anderen ist bei der Heranziehung der Gesetzesbe-\ntisch für den gesamten Absatz 7 auf einen angrenzenden            gründung aus BR-Drucks. 811/05 (Beschluss) S. 9f in den\nZulassungsbezirk ausgeweitet und so auch ein Gleich-              Entscheidungen nicht hinreichend zwischen den beiden\nklang zu Absatz 6 und § 10 Absatz 4 hergestellt. Mit die-         unterschiedlichen Anliegen des zitierten Vertragsverlet-\nser Ausweitung wird zudem auf die bisherige Einschrän-            zungsverfahrens (Händlerkennzeichen und Ausfuhrer-\nkung auf die nächstgelegene Stelle verzichtet.                    leichterungen) differenziert worden.\nAbsatz 8 regelt eine neue Ausnahme von den Vorgaben               Die Grundlage für das Verbot bildet die Zulassungshoheit\nzur Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen für Fahrzeuge, die          Deutschlands für im Bundesgebiet befindliche, nicht zu-\nin einem Mehrstufensystem hergestellt werden. Betroffen           gelassene Fahrzeuge, die nun von hier aus in Betrieb ge-\nsind primär stufengefertigte Nutzfahrzeuge der Klassen N          setzt werden sollen. Die Identifizierung eines jeden Fahr-\nund O. Unter Vorlage eines von der Zulassungsbehörde              zeugs bei der Zulassung dient der Sicherstellung der\nbestimmten Nachweises über die Verkehrssicherheit des             Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Daten in der\nFahrzeugs oder eines entsprechenden Gutachtens eines              Zulassungsbescheinigung und im Zentralen Fahrzeugre-\namtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für             gister und damit der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Sie\nden Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amt-           hat eine wesentliche Bedeutung insbesondere zur Ver-\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 8 – 2017                                            450                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\nhinderung von illegalen Fahrzeug-Verschiebungen, Kfz-        Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 23 Abs. 1 Satz 1 FZV)\nDiebstahl, illegaler Beschaffung von Fahrzeugpapieren\n                                                             Folgeänderung des Verweises auf § 16a FZV nach dessen\nund Betrug in Verbindung mit Kfz-(Total-)Schäden.\n                                                             Neufassung ohne inhaltliche Änderung.\nEs existiert derzeit kein internationales Überprüfungsins-\n                                                             Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 27 Abs. 2 Satz 2 FZV)\ntrument etwa in Form einer internationalen Datenplatt-\nform, das eine hiesige Identifizierung hinreichend erset-    Die Änderung des Zitats dient der Aktualisierung der An-\nzen könnte. Dies gilt auch für die Mitgliedstaaten der       forderungen an Kennzeichenschilder. Die DIN 74069 ist\nEuropäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäi-         überarbeitet worden und nun in Gestalt der DIN 74069\nschen Wirtschaftsraumes trotz des dort bereits erreichten    „Retroreflektierende Kennzeichenschilder, Stempelpla-\nHarmonisierungsstandes. Die Nutzung der gemeinsamen          ketten und Plakettenträger für Kraftfahrzeuge und deren\nDatenaustauschplattform EUCARIS könnte zwar der              Anhängefahrzeuge“ gültig. Sie ist insbes. an die Bedürf-\nKonstruktion nach eine geeignete Datengrundlage liefern.     nisse und Entwicklungen in der Praxis angepasst worden\nGegenwärtig nutzen jedoch nur 15 der 28 Mitgliedstaaten      und soll daher in Bezug genommen werden. Speziell die\nder EU diese Plattform effektiv. Daher ist eine staaten-     Rückstahlwerte wurden angepasst.\nübergreifende Identifizierung derzeit nicht umfassend ge-\nnug gesichert. Erst wenn die Nutzung für alle betreffenden   Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 30 Absatz 1 FZV)\nStaaten verbindlich wäre und alle gültigen Kennzeichen       Die Neufassung von Absatz 1 Nummer 5 dient der sprach-\nund die dazugehörigen Fahrzeugdaten laut EUCARIS-            lichen Klarstellung. Der Regelungsinhalt von Absatz 1\nMuster gespeichert und auch für die nationalen Kontroll-     Nummer 5a – neu – komplettiert die Speichervorschriften,\nbehörden kurzfristig abrufbar wären, könnte von einer        wenn der Nachweis der Hauptuntersuchung und Sicher-\nhiesigen Identifizierung abgesehen werden.                   heitsprüfung mittels einer Prüfziffer geführt wird. Dann\nEin Verzicht auf Kontrollfunktionen würde dagegen die        liegen dem ZFZR noch keine Daten aus einer Datenüber-\nGefahr des Missbrauchs erhöhen. Würden Fernzulassun-         mittlung nach § 29a StVZO i. V. m. § 34 FZV vor und sind\ngen ohne solche hinreichenden internationalen Kontroll-      in Verbindung mit § 33 durch die Zulassungsbehörde an\nmöglichkeiten akzeptiert, besteht die Gefahr einer Zunah-    das Register mitzuteilen.\nme von internationalen Kfz-Verschiebungen und von              Der Zusatz in Absatz 1 Nummer 15 (Ausnahme von der\nDokumentenfälschungen, die für die Überwachungsbe-             Speicherung) ist erforderlich, weil bei der internetbasier-\nhörden vor Ort aufgrund der Quantität der unterschiedli-       ten Wiederzulassung nach § 15e Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 n. F.\nchen ausländischen Urkunden nur schwer erkennbar sein          keine persönliche Aushändigung der Zulassungsbeschei-\ndürften. Kontrollmaßnahmen und Kfz-Identifizierungs-           nigung Teil I erfolgt.\nmaßnahmen vor Ort würden in der Folge erschwert.\n                                                               In Absatz 1 Nummer 27 erfolgen Anpassungen als Folge\nVor diesem Hintergrund kann die Identifizierung eines im       der Neufassung des § 15 FZV.\nBundesgebiet befindlichen Fahrzeugs nur durch eine\ndeutsche Zulassung hinreichend sichergestellt werden.          In Absatz 2a werden eine Klarstellung und Folgeänderun-\n                                                               gen der Verweise auf § 16a FZV nach dessen Neufassung\nDurch das Wiener Übereinkommen wird die Möglichkeit            ohne inhaltliche Änderung vorgenommen.\neiner Fernzulassung nicht gefordert. Lediglich bei Einfüh-\nrung aus dem Ausland nach Deutschland wird nach dem            Artikel 1 Nummer 20 (§ 31 FZV)\nWiener Übereinkommen die Ermöglichung internationa-\nlen Verkehrs gefordert (Art. 1 b iii WÜ). Dies ist jedoch      Redaktionelle Änderung in Absatz 1 Nummer 5.\ndurch § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FZV bereits         Die weiteren Änderungen in Absatz 1 Nr. 15 und 27 sowie\nsichergestellt.                                                Absatz 2a entsprechen den Änderungen in § 30 FZV. Da-\nZu Buchstabe c                                                 rüber hinaus wird in Absatz 2a Nr. 5 Buchst. b eine redak-\n                                                               tionelle Korrektur vorgenommen: Wie vor der Neufassung\nDer neu eingefügte Absatz 1a trägt einem Antwortschrei-        nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b FZV a. F. sollen sowohl\nben der Europäische Kommission vom 17.02.2016 an die           bei den roten Kennzeichen auch bei den Kurzzeitkenn-\nBundesrepublik Deutschland zur Anwendung der Richt-            zeichen weiterhin die Daten nach § 31 Abs. 1 Nr. 19\nlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des            Buchst. b bis e gespeichert werden.\nRates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von\nohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr         Artikel 1 Nummer 21 (§ 34 FZV – neu –)\nRechnung. Für den Fall, dass ein in einem Mitgliedstaat\nzulassungsfreier Anhänger von einem Fahrzeug gezogen           § 34 FZV ergänzt die Datenspeicherung im ZFZR um\nwird, das in demselben Mitgliedstaat zugelassen ist,           Daten der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfun-\nmuss die vorübergehende Teilnahme am öffentlichen              gen, die von den Überwachungsinstitutionen, den an-\nStraßenverkehr im Gemeinschaftsgebiet ermöglicht wer-          erkannten Kraftfahrzeugwerkstätten und den sog. Eigen-\nden. Nicht zulässig ist dagegen weiterhin die Teilnahme        überwachern nach § 29a StVZO zu übermitteln sind.\nzulassungsfreier ausländischer Anhänger am Verkehr im          Die Speicherung der Daten nach § 34 Absatz 1 FZV hat\nInland hinter Zugfahrzeugen, die in einem anderen Staat        zunächst mit besonderem Blick auf die Nachweismög-\nals dem Herkunftsstaat des Anhängers zugelassen sind.          lichkeit der Gültigkeit der Hauptuntersuchung und Sicher-\nZu Artikel 1 Nummer 16 (§ 21 Absatz 1 Satz 3 FZV)              heitsprüfung in internetbasierten Verfahren nach § 15c\n                                                               FZV zwei Funktionen. Zum einen ermöglicht sie es, das\nFolgeänderung nach Einfügung des neuen § 20 Abs. 1a            Datum der nächsten fälligen Untersuchung in den Inter-\nFZV.                                                           net-Dialog zwischen antragstellender Person und Behör-\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       451                                               Heft 8 – 2017\n\nde bei entsprechender Programmierung des Portals auto-         Bund getroffen worden. Unter anderem waren für die Mit-\nmatisiert dem Antrag hinzuzufügen. Zum anderen wird sie        teilungspflichten der Zulassungsbehörden zur Durchfüh-\nverwendet, um nachträglich die Prüfziffer und die durch        rung des Kraftfahrzeugsteuerrechts in § 36a FZV Über-\ndie antragstellende Person vorgenommene Eingabe zu             gangsregelungen zur Einrichtung und Erprobung der\nüberprüfen.                                                    neuen Mitteilungswege bis zum Ende der Organleihe ge-\n                                                               schaffen worden. Die Organleihe endete gemäß § 18a\nBisher wird im Zentralen Fahrzeugregister nur das Datum        Abs. 1 FVG zum 30.06.2014. Daher ist § 36a FZV entbehr-\nder nächsten auf die Ausfertigung der Zulassungsbe-            lich und soll zur Rechtsbereinigung aufgehoben werden.\nscheinigung folgenden Hauptuntersuchung und Sicher-\nheitsprüfung gespeichert. Nun sollen die Termine und           Zu Artikel 1 Nummer 24 (§ 39 Abs. 2 FZV)\nErgebnisse auch der weiteren Untersuchungen gespei-\nchert werden. Das Register soll damit insgesamt eine           Die Änderung im Einleitungssatz dient der Umsetzung\nÜbersicht darüber ermöglichen, wann für ein darin erfass-      des § 36 Abs. 2a StVG. Dieser enthält die gesetzliche Er-\ntes Fahrzeug die nächste nach § 29 StVZO vorgesehene           mächtigung zum automatisierten Datenabruf aus dem\nUntersuchung fällig wird.                                      Zentralen Fahrzeugregister an Finanzbehörden, die mit\n                                                               der Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer betraut\nDie technische Datenübermittlung von den Überwa-               sind. Mit der Änderung der FZV soll diesen Dienststellen\nchungsinstitutionen und anerkannten Kraftfahrzeugwerk-         der Finanzbehörden nun der Zugriff auf die in § 39 Abs. 2\nstätten an das KBA richtet sich nach einem vom KBA             FZV genannten, im ZFZR gespeicherten Daten einge-\nfestgelegten Standard (XKFz). Dabei erfolgt die Übermitt-      räumt werden.\nlung an das KBA ausschließlich über Kopfstellen und\nnicht von jeder durchführenden Person direkt. Die Eigen-       In Nummer 1 Buchstabe b sind folgende Änderungen ent-\nüberwacher haben sich daher einer Kopfstelle anzuschlie-       halten: Zum einen soll die Bezugnahme in § 39 Abs. 2\nßen.                                                           Nr. 1 Buchst. a FZV auf die Daten in § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis\nDie Regelung dient in Verbindung mit § 29a StVZO auch          3 (also nun auch auf Nr. 2) es den Kontrollbehörden er-\nder Umsetzung von Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2014/46/      möglichen, bei einer Änderung der Fahrzeugdaten (z. B.\nEU (Art. 3 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 1999/37/EG n. F.)   Ablastung eines Lkw) die an das KBA übermittelten Daten\nin Verbindung mit der Richtlinie 2014/45/EU. Danach            aus dem ZFZR abzurufen. Bisher werden diese Daten den\nmüssen die Daten zu den Ergebnissen der regelmäßigen           Ermittlungs- und Bußgeldbehörden im Zuge einer ZEVIS-\nUntersuchung zu allen in Deutschland zugelassenen              Auskunft nicht in vollem Umfang übermittelt. Dies hat bei-\nFahrzeugen elektronisch erfasst werden. Diese Daten            spielsweise zur Folge, dass Verkehrsteilnehmer von der\numfassen insbesondere die Ergebnisse der Untersuchun-          Polizei beanstandet werden, obwohl sich das Fahrzeug\ngen und deren Geltungszeitraum und sind in Anlehnung           nach erfolgter Ablastung im rechtlich zulässigen Bereich\nan den Inhalt der Untersuchungsberichte und Prüfproto-         bewegt. Besonders problematisch stellt sich die Sachla-\nkolle nach Anlage VIII der StVZO formuliert.                   ge außerhalb der Öffnungszeiten der Zulassungsbehör-\n                                                               den dar. Kontrollierende Polizeibeamte sind in diesen\nZudem wird Art. 8 Abs. 5 bis 7 der Richtlinie 2014/45/EU       Fällen auf die Eintragungen in der Zulassungsbescheini-\numgesetzt, nach dem die Angaben aus der nach einer             gung Teil I und die ZEVIS-Auskunft angewiesen. Die Ein-\nPrüfung auszustellenden Prüfbescheinigung auf elektro-         tragung der entsprechenden Daten in das Zentrale Fahr-\nnischem Weg der zuständigen Behörden zu übermitteln            zeugregister ergibt sich aus § 33 Absatz 1 Nummer 1 und\nsind. Die Mindestangaben der Prüfbescheinigung nach            § 34 Absatz 1 Nummer 1 StVG, die Berechtigung zur\nArt. 8 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2014/45/     Übermittlung an die entsprechenden Behörden, auch im\nEU werden beachtet. In Anlehnung an die Anlage VIII der        automatisierten Verfahren, ergibt sich aus je nach Fall ins-\nStVZO ist der Umfang dieser zu übermittelnden und zu           besondere aus § 35 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 und § 36 Abs. 2\nspeichernden Daten über Hauptuntersuchungen in § 34            Nr. 1 StVG.\nAbsatz 2 FZV geregelt.\n                                                               Zum anderen erfolgt eine Folgeänderung nach Aufspal-\nZu Artikel 1 Nummer 22 (§ 36 Abs. 1 FZV)                       tung des bisherigen § 16 FZV a. F. durch die Zweite Ver-\nIm Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des                ordnung zur Änderung der FZV und anderer straßenver-\nKraftfahrzeugsteuergesetzes und des Versicherung-              kehrsrechtlicher Vorschriften vom 30.10.2014 (BGBl. I\nsteuergesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) wurde         S. 1666) in § 16 FZV g. F. (rote Kennzeichen) und § 16a\n§ 5 Absatz 5 KraftStG gestrichen. Die Kraftfahrzeug-           (Kurzzeitkennzeichen). Die Bezugnahme auch auf § 30\nsteuerpflicht für ein inländisches Fahrzeug hat danach         Abs. 2a FZV dient der Beibehaltung der bisherigen Be-\nkeinen Bezug zur Veräußerungsanzeige nach § 13 Ab-             auskunftung auch der Daten über Kurzzeitkennzeichen.\nsatz 4 FZV. In der Folge und unter Berücksichtigung der        Zu Artikel 1 Nummer 25 (§ 46 Abs. 2 Satz 2 FZV)\nnach § 36 Absatz 1 mitzuteilenden übrigen Daten ist die\nMeldung der Zulassungsbehörden über das Vorliegen              Begriffliche Klarstellung ohne inhaltliche Änderung. Bei\neiner Veräußerungsanzeige an die Kraftfahrzeugsteuer-          natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet\nverwaltung entbehrlich.                                        und bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden, Selb-\nZu Artikel 1 Nummer 23 (§ 36a FZV)                             ständigen oder Behörden ohne Sitz, Niederlassung oder\n                                                               Dienststelle im Bundesgebiet ist für die Zulassung zwin-\nMit der Zweiten Verordnung zur Änderung der FZV und            gend ein Empfangsbevollmächtigter im Sinne von § 15\nanderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom            Satz 1 VwVfG im Inland zu benennen (§ 6 Abs. 4 Nr. 4\n25.06.2013 (BGBl. I S. 1849) waren Regelungen zur Über-        Halbs. 1 FZV). Die Zuständigkeit für die Zulassung ist in\nnahme der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung durch den              diesen Fällen ausschließlich am Wohnsitz oder mangels\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\neines solchen am Aufenthaltsort dieses Empfangsbevoll-        Zu § 48 Nr. 7 FZV\nmächtigten gegeben.\n                                                              •   Folgeänderung zu § 13 Abs. 4 Satz 7 in Form dessen\nZu Artikel 1 Nummer 26 (§ 48 FZV)                                 ausdrücklicher Nennung.\nZu § 48 Nr. 1 Buchst. a FZV\n                                                              •   Schaffung eines Ordnungswidrigkeiten-Tatbestan-\n•   Anpassung der Verweise an die Neufassung des § 8              des zu § 13 Abs. 3 Satz 2 FZV, analog den Regelun-\n    Abs. 1a Satz 6 und § 9 Abs. 3 Satz 5 FZV.                     gen in § 13 Absatz 1 über andere Mitteilungspflich-\n                                                                  ten.\n•   Aufnahme von § 10 Absatz 12 aus dem bisherigen\n    Buchstaben b zur besseren systematischen Über-            Zu § 48 Nr. 8 FZV\n    sichtlichkeit sowie rechtsförmliche Klarstellung durch\n    genaue Zitierung der Vorschrift für die Inbetriebnah-     Verstöße gegen die Pflicht zur Außerbetriebsetzung nach\n    me in Satz 1 in Abgrenzung zur entsprechenden Hal-        § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 FZV unter Vorlage\n    terverpflichtung nach § 10 Abs. 12 Satz 2 FZV.            des Verwertungsnachweises sollen zur Ordnungswidrig-\n                                                              keit erhoben und damit bußgeldbewehrt werden. Hat der\nZu § 48 Nr. 1 Buchst. b FZV\n                                                              Halter oder Eigentümer ein Fahrzeug einer anerkannten\n•   Folgeänderung des Verweises auf § 16a FZV nach            Stelle im Sinne der Altfahrzeug-Verordnung oder einer\n    dessen Neufassung ohne inhaltliche Änderung.              Verwertungsanlage im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Richt-\n                                                              linie 2000/53/EG über Altfahrzeuge überlassen und dafür\n•   Klarstellung der Verbotsnormen und deren Verbin-          einen Verwertungsnachweis erhalten, hat er das Fahr-\n    dungen in der Aufzählung.                                 zeug, sofern nicht schon geschehen, außer Betrieb setzen\nZu § 48 Nr. 1 Buchst. c FZV                                   zu lassen und dabei „ordnungsgemäß“ den Verwertungs-\n                                                              nachweis der Zulassungsbehörde vorzulegen. Der Erfül-\n•   Aufnahme der Verstöße gegen § 15e Absatz 6 Satz 3         lung dieser Verpflichtung soll Nachdruck verliehen wer-\n    hinsichtlich der Anbringung von Plakettenträgern bei      den angesichts der Anordnung in Art. 3a Abs. 3 der\n    der internetbasierten Wiederzulassung.                    Richtlinie 1999/37/EG, die Zulassung von Altfahrzeugen\n•   Folgeänderung des Verweises auf § 16a FZV nach            im Sinne der Richtlinie 2000/53/EG endgültig zu beenden.\n    dessen Neufassung ohne inhaltliche Änderung.              Mit der Erfüllung der Pflicht wird gleichzeitig die Daten-\n                                                              lage im ZFZR möglichst aktuell und damit die Überwa-\nZu § 48 Nr. 1 Buchst. d FZV                                   chungsmöglichkeiten effizient gehalten. Missbrauch soll\n                                                              durch die Bußgeldbewehrung vorgebeugt werden. Die\nGetrennte Aufnahme der eigenständigen Verbotsnorm\n                                                              Regelung dient letztlich dazu, die in der Altfahrzeug-Ver-\nohne inhaltliche Änderung.\n                                                              ordnung und Richtlinie 2000/53/EG vorgeschriebene ord-\nZu § 48 Nr. 2 FZV                                             nungsgemäße und schadlose Verwertung von Fahrzeu-\n                                                              gen sicherzustellen.\n•   Rechtssystematische Ergänzung. Den bereits für den\n    Fahrer bestehenden Regelungen der § 8 Absatz 1a           Zu § 48 Nr. 9 FZV\n    Satz 6 und § 9 Absatz 3 Satz 5 FZV g. F. wurden ent-\n    sprechende Regelungen für den Halter zur Seite ge-        Anpassung der Verweise an die Neufassung des § 8\n    stellt. Verstöße gegen diese Pflichten in § 8 Absatz 1a   Abs. 1a Satz 6 und § 9 Abs. 3 Satz 5 FZV.\n    Satz 7 Nummer 1 und § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1\n    FZV sollen ebenfalls Ordnungswidrigkeiten darstellen      Zu § 48 Nr. 9a – neu – FZV\n    und sind daher in § 48 Nr. 2 FZV zu ergänzen.\n                                                              Wie schon in § 48 Nr. 2 FZV soll auch hier eine rechts-\n•   Folgeänderungen zur ausdrücklichen Nennung der            systematische Ergänzung erfolgen: Den bereits für den\n    Voraussetzungen zum Führen der Zeichen „CD“ und           Fahrer bestehenden Regelungen der § 8 Absatz 1a Satz 6\n    „CC“ und der entsprechenden Halterverpflichtung in        und § 9 Absatz 3 Satz 5 FZV g. F. wurden entsprechende\n    § 10 Abs. 11 Satz 4 FZV.                                  Regelungen für den Halter zur Seite gestellt. Diese Tat-\n                                                              bestände – § 8a Absatz 1a Satz 7 Nummer 2 und § 9 Ab-\n•   Folgeänderung zu § 13 Abs. 4 Satz 8 in Form dessen\n                                                              satz 3 Satz 6 Nummer 2 FZV – sollen ebenfalls Ordnungs-\n    ausdrücklicher Nennung.\n                                                              widrigkeiten darstellen und sind daher für das Abstellen\n•   Folgeänderung zur Einführung des § 13 Abs. 3 Satz 3       von Fahrzeugen in § 48 Nr. 9a FZV zu ergänzen.\n    FZV und Schaffung eines zugehörigen Ordnungswid-\n    rigkeiten-Tatbestandes analog den Regelungen in           Zu § 48 Nr. 9b – neu – FZV\n    § 13 Abs. 1 über andere Mitteilungspflichten.\n                                                              Folgeänderung zur ausdrücklichen Nennung der Voraus-\n•   Aufnahme der Verstöße gegen § 15e Absatz 6 Satz 4         setzungen zum Führen der Zeichen „CD“ und „CC“ in\n    hinsichtlich der Anbringung von Plakettenträgern bei      § 10 Abs. 11 Satz 3 FZV.\n    der internetbasierten Wiederzulassung.\n                                                              Zu § 48 Nr. 13 FZV\n•   Folgeänderungen der Verweise auf § 16a FZV nach\n    dessen Neufassung ohne inhaltliche Änderungen.            Die Verpflichtung zur Vorlage eines Verwertungsnachwei-\nZu § 48 Nr. 5 FZV                                             ses ist im Zusammenhang mit der Pflicht zur Außerbe-\n                                                              triebsetzung geregelt und in diesem Zusammenhang in\nFolgeänderung des Verweises auf § 16a FZV nach dessen         Nummer § 48 Nr. 8 FZV mit der Formulierung „ordnungs-\nNeufassung ohne inhaltliche Änderung.                         gemäß außer Betrieb setzen“ bereits erfasst.\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       453                                                 Heft 8 – 2017\n\nZu § 48 Nr. 14 und 14a FZV                                     Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der FZV und\n                                                               anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom\nBis zum 31.12.2014 mussten bei der Außerbetriebset-            25.06.2013 (BGBl. I S. 1849) waren Regelungen zur Über-\nzung eines Fahrzeugs die Kennzeichenschilder der Zu-           nahme der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung durch den\nlassungsbehörde zur Entstempelung vorgelegt werden.            Bund getroffen worden. Bis zum Ende der Organleihe\nDie Nichtbefolgung dieser Vorschrift stellte nach § 48         sollte der bisherige Datenaustausch nach § 50 Abs. 9 FZV\nNr. 14 FZV eine Ordnungswidrigkeit dar. Im Zusammen-           weitergeführt werden.\nhang mit der Einführung der internetbasierten Außerbe-\ntriebsetzung von Fahrzeugen wurde in § 14 Abs. 1 Satz 1          Die Organleihe endete gemäß § 18a Abs. 1 FVG zum\nFZV mit Wirkung ab 01.01.2015 geregelt, dass die Außer-          30.06.2014. Daher sind beide Regelungen in § 50 Abs. 8\nbetriebsetzung nicht mehr anzuzeigen, sondern zu be-             und 9 FZV entbehrlich und sollen zur Rechtsbereinigung\nantragen ist. In der Folge kann die Nichtvorlage der Kenn-       aufgehoben werden.\nzeichen nicht mehr als Ordnungswidrigkeit eingestuft\nwerden und ist als Folgeänderung aus § 48 FZV zu strei-          Zu Artikel 1 Nummer 28 (Anlage 3 FZV)\nchen.                                                            Redaktionelle Anpassung in der Überschrift.\nAn der Stelle der Nummer 14 und in der neuen Num-                Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a (Anlage 4 FZV\nmer 14a des § 48 FZV sind nun Bußgeldbewehrungen für             -Bezeichnung-)\nVerstöße gegen die Pflichten nach § 15e Absatz 6 Satz 1\nund 2 – neu – FZV bei der Anbringung von Plakettenträ-           Präzisierung des Verweises auf § 16 FZV. Folgeänderung\ngern im Rahmen der internetbasierten Wiederzulassung             des Verweises auf § 16a FZV nach dessen Neufassung\ngeregelt.                                                        ohne inhaltliche Änderung.\nZu § 48 Nr. 15a bis 16, 18 und 18a FZV                           Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b (Anlage 4 Ab-\n                                                                 schnitt 1 FZV)\nDie Aufhebung der Nummern 15a, 15b und 16 dient der\nrechtssystematischen Korrektur. Der bisherige Ord-               Die Ergänzung in Nummer 2.1.2 dient der Klarstellung.\nnungswidrigkeiten-Tatbestand des § 48 Nr. 15a FZV                Die verkleinerte Mittelschrift nach Nummer 2.2.3 ist eben-\n(zweckfremde Verwendung der Kennzeichen, § 16 Abs. 3             falls für die Kraftradkennzeichen zulässig. In der Folge\nSatz 1 Nr. 1 FZV n. F.) wird in § 48 Nr. 18a FZV eingeord-       sind hier auch die zugehörigen Schrifttolenranzen anzu-\nnet. Der bisherige § 48 Nr. 15b FZV wird ersatzlos auf-          wenden.\ngehoben, da die bloße Weitergabe eines Kurzzeitkenn-\nzeichens an eine dritte Person nicht rechtswidrig ist.           In Nummer 6 wird die Anordnungsmöglichkeit der Plaket-\nEntscheidend ist die Nutzung an einem anderen als dem            ten erweitert: Die HU-Plakette und die Stempelplakette\nKraftfahrzeug, für das das Kurzzeitkennzeichen zugeteilt         dürfen auf dem allgemeinen verkleinerten zweizeiligen\nwurde (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FZV n. F.). Dies wird eben-      Kennzeichen bisher nur in der dargestellten Form, also\nfalls in § 48 Nr. 18a FZV eingeordnet.                           untereinander, auf dem Kennzeichenschild aufgebracht\n                                                                 werden. Wird diese Kennzeichenform für Oldtimer- oder\nZu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a (§ 50 Abs. 3                  Saisonkennzeichen genutzt, können die Plaketten bereits\nNr. 10 und 11 – neu – FZV)                                       nach geltender Rechtslage in der oberen Zeile nebenein-\n                                                                 ander aufgebracht werden. Dadurch ergibt sich mehr\nÜbergangsregelung bis zur vorgeschriebenen Anwen-                Platz für die Darstellung der Erkennungsnummer. Um die\ndung der Richtlinie 2014/46/EU. Bis dahin sollen bei den         Kombinationsmöglichkeiten auf diese Weise zu erweitern,\nZulassungsbehörden zur Ressourcenschonung bereits                wird die alternative Anbringungsart für die Plaketten auf\nvorhandene Vordrucke für Fahrzeugdokumente aufge-                die allgemeinen verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen\nbracht werden können und damit den Behörden Raum                 ausgeweitet und nunmehr in den gemeinsamen Vorschrif-\ngegeben werden, sich auf die neuen Vordrucke ohne ver-           ten für alle Kennzeichenarten in Abschnitt 1 verankert.\ntane Kosten umstellen zu können. Um den Behörden eine\nflexible Planung der Bevorratung zu ermöglichen, aber            Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe c (Anlage 4\nauch die Frist mit paralleler Gültigkeit zwei unterschiedli-     Abschnitt 2a FZV)\ncher Vordrucke für die Überwachungsbehörden nicht\nübermäßig lange zu gestalten, soll eine Übergangsfrist für       In der Einleitung in Satz 1 wird als Folgeänderung der\ndie Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen Teil I auf         neue Abschnitt 5a Nummer 1 aufgenommen. Auch Kenn-\nBasis der bisherigen Vordrucke von knapp einem Jahr              zeichen für Elektrofahrzeuge können als Wechselkenn-\ngewählt werden.                                                  zeichen aufgeführt werden.\n\nZu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b (§ 50 Abs. 8                  Die Streichung in der Einleitung in Satz 3 erfolgt ohne in-\nund 9 FZV)                                                       haltliche Änderung. Alle Beschriftungselemente auf dem\n                                                                 Kennzeichenschild, auch solche über das Unterschei-\nSeit der Ersten Verordnung zur Änderung der FZV und              dungszeichen und die Erkennungsnummer hinaus, sind\nanderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom              grundsätzlich in erhabener Beschriftung auszugestalten.\n19.10.2012 (BGBl. I S. 2232) erfolgt die Festlegung und          Neben der Prägung sind auch andere Beschriftungsme-\nAufhebung von Unterscheidungszeichen auf Antrag der              thoden zulässig. Wie der Kennbuchstabe H ist auch die\nLänder durch das Bundesministerium für Verkehr und di-           Kennzeichnung W zu prägen oder beispielsweise mit Let-\ngitale Infrastruktur. Gemäß § 50 Abs. 8 FZV musste hier-         tern erhaben auszuführen. Die Streichung soll eine un-\nbei für die Dauer der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer         missverständliche und technikoffene Formulierung her-\ndurch Organleihe das Einvernehmen mit dem Bundes-                stellen. Ausnahmen vom Grundsatz der erhabenen\nministerium der Finanzen vorliegen.                              Beschriftung (Wiederholung des Kennzeichens auf dem\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Der neue Satz 2 macht deutlich, dass für     die meisten Kennzeichenarten kann auf die bereits be-\nWechselkennzeichen in der Ausführung als Oldtimer-           stehenden Regelungen zum Oldtimerkennzeichen zu-\nkennzeichen oder als Kennzeichen für Elektrofahrzeuge        rückgegriffen werden (Abschnitt 5a Nummer 1). Für die\ndie Vorgaben des Abschnitts 4 über die maximal zulässi-      Ausgestaltung als Saisonkennzeichen werden neue Vor-\nge Stellenanzahl auf den Kennzeichen und die Schriftart      schriften geschaffen, soweit nicht auf die Abmessungen\nspeziell gelten. Außerdem wird mit der neuen Regelung        in Abschnitt 5 zurückgegriffen werden kann (Abschnitt 5a\nklargestellt, dass bei diesen Kennzeichenarten jeweils der   Nummer 2 bis 6).\nKennbuchstabe „H“ bzw. „E“ auf dem fahrzeugbezoge-\n                                                             Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe g (Anlage 4\nnen Teil des Wechselkennzeichens darzustellen ist.\n                                                             Abschnitt 6 FZV)\nDie Streichung in Nummer 4 Satz 5 nach der neuen Zäh-        Die Änderung in Anlage 4 Abschnitt 6 Nummer 4 Satz 4\nlung (bisheriger Satz 3 Halbsatz 2) dient der Rechtsklar-    FZV stellt durch den genauen Satzbezug des Verweises\nheit. Die hier genannte Bemaßung der Stempelplakette         auf § 10 Abs. 3 FZV klar, dass die blauen Stempelplaket-\nweicht nicht von den üblichen Bestimmungen über deren        ten von Kurzzeitkennzeichen nicht mit Sicherheitscodes\nBemaßung ab, wie sie in Anlage 4a maßgebend geregelt         und Druckstücknummern versehen sein müssen.\nsind. Eine Wiederholung ist hier nicht erforderlich, son-\ndern eher missverständlich.                                  Die Änderung in Anlage 4 Abschnitt 6 Nummer 4 Satz 6\n                                                             FZV dient der Anpassung an die neue Ausgabe der DIN\nZu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe d (Anlage 4                 74069: Die technischen Farbspezifikationen sollen hier,\nAbschnitt 4 FZV)                                             wie im Übrigen durchgängig in Anlage 4, der DIN-Norm\n                                                             überlassen bleiben.\nBisher war in Nummer 4 Satz 2 geregelt, über wie viele\ngemeinsame Stellen Unterscheidungszeichen und Erken-         Die Änderungen in Anlage 4 Abschnitt 6 Nummer 5 FZV\nnungsnummer bei der jeweiligen Kennzeichenform ver-          dienen der Anpassung an die neue Ausgabe der DIN\nfügen können. Da jedoch bei den zweizeiligen Kennzei-        74069: Neben redaktionellen Anpassungen von zwei\nchenschildern lediglich die Anzahl der zulässigen Stellen    Normzitaten wird auch die Benennung der Überwa-\nder Erkennungsnummer von der zulässigen Breite des           chungsstelle verallgemeinert.\nKennzeichenschildes abhängt, wird mit der vorliegenden\nÄnderung die Regelung zur besseren Nachvollziehbarkeit       Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe h (Anlage 4\nnach der jeweiligen Kennzeichenform aufgeschlüsselt          Abschnitt 8 Nummer 3 FZV)\nund präzisiert.                                              Die Änderung dient der Anpassung an die neue Ausgabe\n                                                             der DIN 74069: Die technischen Farbspezifikationen in\nNummer 4 Satz 5 wird gestrichen, da die Regelung über\n                                                             Satz 2 sollen hier, wie im Übrigen durchgängig in Anla-\ndie alternative Anordnungsmöglichkeit der Plaketten nun\n                                                             ge 4, der DIN-Norm überlassen bleiben. Der bisherige\nauf alle verkleinerten zweizeiligen Kennzeichenarten er-\n                                                             Satz 5 kann gestrichen werden, da die Ausführung der\nstreckt und in den gemeinsamen Vorschriften des Ab-\n                                                             Beschriftungselemente (neben Unterscheidungszeichen\nschnittes 1 aufgenommen wird.\n                                                             und Erkennungsnummer auch weitere Zusätze wie das\nDie neue Regelung in Satz 5 folgt hinsichtlich der Aus-      Ablaufdatum) grundsätzlich erhaben auszuführen ist.\ngestaltung der Kennzeichen der Klarstellung in § 9 Ab-       In Satz 6 wird durch den genauen Satzbezug des Ver-\nsatz 3 Satz 4 FZV, dass die Kombination von Oldtimer-        weises auf § 10 Abs. 3 FZV klargestellt, dass die roten\nkennzeichen und Saisonkennzeichen zulässig ist.              Stempelplaketten von Ausfuhrkennzeichen nicht mit Si-\n                                                             cherheitscodes und Druckstücknummern versehen sein\nZu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe e (Anlage 4\n                                                             müssen.\nAbschnitt 5 FZV)\n                                                             Zu Artikel 1 Nummer 30 (Anlage 4a zu § 10 Absatz 3\nBisher war in Nummer 4 Satz 3 geregelt, über wie viele       Satz 2 bis 7 FZV)\ngemeinsame Stellen Unterscheidungszeichen und Erken-\nnungsnummer bei zwei Kennzeichenformen verfügen              In der Anlage 4a werden die Anforderungen an die Druck-\nkönnen. Da jedoch bei den zweizeiligen Kennzeichen-          stücknummern und Sicherheitscodes präzisiert und die\nschildern die Anzahl der zulässigen Stellen der Erken-       Stempelplaketten in Erscheinungsbild und Aufbau und\nnungsnummer von der zulässigen Breite des Kennzei-           nunmehr im Abschnitt C auch neu die Plakettenträger für\nchenschildes und der jeweiligen Position des Saisonfeldes    Stempelplaketten und HU-Plaketten im Erscheinungsbild\nabhängt, wird mit der vorliegenden Änderung die Rege-        und Aufbau dargestellt. Die bisherigen Regelungen aus\nlung zur besseren Nachvollziehbarkeit nach der jeweiligen    der Anlage 4a zu § 10 FZV g. F. wurden übernommen und\nKennzeichenform aufgeschlüsselt, präzisiert und um Vor-      für die nunmehr geregelte internetbasierte Wiederzulas-\ngaben für die beiden weiteren Kennzeichenformen erwei-       sung eines Fahrzeuges auf denselben Halter um den Pla-\ntert.                                                        kettenträger ergänzt.\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Der aufzubringende Plaketten-\n                                                                         nehmenden Verbreitung von Nadeldruckern verlieren die\nträger ist dabei mit Sicherheitsmerkmalen (Kennzeichen,\n                                                                         vorgeschriebenen Durchschreibesätze des Verwertungs-\nletzte sechs Stellen der Fahrzeug-Identifizierungsnum-\n                                                                         nachweises an Bedeutung. Mit der vorliegenden Ände-\nmer, individuelles Sicherheitsmerkmal des Plakettenher-\n                                                                         rung wird es daher ermöglicht, den EDV- und computer-\nstellers) versehen.\n                                                                         gestützt erstellten Verwertungsnachweis auf\n                                                                         handelsüblichem weißem Papier auszudrucken. Da die\nDer an den Halter versendete Plakettenträger ermöglicht                  Kopfzeile bereits einen eindeutigen Bezug enthält, welche\nsomit als Trägermedium ein Aufkleben der Stempelpla-                     Farbe diese Ausfertigung haben soll und für welche Stelle\nkette durch den Halter. Die Sicherheitsmerkmale auf dem                  sie bestimmt ist, kann im Falle der vollständig EDV-ge-\nPlakettenträger erschweren einen missbräuchlichen Ein-                   stützten Erstellung und Ausfüllung des Verwertungsnach-\nsatz der Plakettenträger und ermöglichen eine Zuordnung                  weises auf die Nutzung entsprechender farblicher Vordru-\ndes Plakettenträgers zum Kennzeichen und zum Fahr-                       cke verzichtet werden.\nzeug. Diese Verknüpfung des Trägers mit dem konkreten\nFahrzeug ist durch die Zulassungsbehörden vor dem Ver-\nsand vorzunehmen und verhindert weitestgehend eine                       Zu Anlage 8 Abschnitt 2 FZV\nVerwendung von Plaketten für ein anderes Fahrzeug,                       Im Übrigen wurden Folgeänderungen, redaktionelle Kor-\ndenn, sollte der Halter nach Empfang des Plakettenträ-                   rekturen und Anpassungen an die Nachweisverordnung\ngers die Stempelplakette vom Träger ablösen, zerstört                    vorgenommen.\nsich sowohl die Plakette als auch der Plakettenträger und\nkann nicht mehr auf Kennzeichenschildern verwendet                       Zu Artikel 1 Nummer 34 (Anlage 8a FZV – neu –)\nwerden.\n                                                                         In Ergänzung des § 15c Absatz 4 wird in der Anlage der\nBei der Ausgestaltung und der Bemaßung des Plaketten-                    technische Ablauf der Verifizierung der Prüfziffer zum\nträgers ist berücksichtigt, dass die Aufbringung keinen                  Nachweis einer durchgeführten und bestandenen Haupt-\nnennenswerten Einfluss auf die Retroreflektion des Kenn-                 untersuchung oder Sicherheitsprüfung festgelegt. Hierzu\nzeichenschildes hat und der Halter den Plakettenträger                   wird mit den von der antragstellenden Person eingegebe-\neinfach aufzubringen kann, indem die jeweilige gerade                    nen Daten eine Prüfziffer nachgeneriert und die eingege-\nSeite an die obere oder untere Linie des Kennzeichen-                    bene Prüfziffer so überprüft.\nschildes je nach aufgebrachter Plakette angelegt wird.\n                                                                         Zu Artikel 1 Nummer 34 (Anlage 8b FZV – neu –)\nDamit entspricht der Standort der Plakette der heutigen\nPositionen auf dem Kennzeichenschild.                                    In Ergänzung des § 15e wird in der Anlage die Verifizie-\n                                                                         rung, Verarbeitung und Ergänzung der von der antrag-\nDie technischen Anforderungen an die Plakettenträger                     stellenden Person eingegebenen Daten durch die Portale\nund ihre Überprüfung sind in den Abschnitten 9 bis 13 der                festgelegt.\nDIN 7406912, Ausgabe Mai 2016 geregelt und stellen eine\nneue technische Anforderung für alle Hersteller dar.                     Die Identifizierung des Fahrzeugs erfolgt anhand des\n                                                                         ZFZR mit Hilfe des Kennzeichens, der FIN sowie des Si-\nIn der Anlage wird mit Blick auf die künftigen Stufen der                cherheitscodes der ZB I (als zusätzliches Sicherheits-\ninternetbasierten Zulassung auch bereits der Träger für                  merkmal, welches nicht offen am Fahrzeug ablesbar ist).\ndie HU-Plakette festgelegt. Damit soll für die Hersteller                Im Ergebnis werden die für die Zulassung benötigten\nschon jetzt eine Entscheidungssicherheit gegeben wer-                    Fahrzeug- und Halterdaten (§§ 30, 32 FZV), die Daten zur\nden, da dieser Träger in der DIN 74069, Ausgabe Mai                      Hauptuntersuchung und ggf. zur Sicherheitsprüfung so-\n2016 berücksichtigt ist und diese Regelung eine Entspre-                 wie Daten der im ZFZR gespeicherten zuständigen Be-\nchung in den Rechtsvorschriften erfordert. Ein Einsatz                   hörde an das Portal übermittelt. Auch wird automatisch\nbereits in der 2. Stufe ist aber noch nicht vorgesehen.                  abgeglichen, ob im ZFZR Daten über einen Verwertungs-\n                                                                         nachweis für dieses Fahrzeug vorliegen; sollte dies der\nZu Artikel 1 Nummer 31 (Anlage 5 FZV)                                    Fall sein, ist eine Wiederzulassung nicht möglich. Bei Vor-\n                                                                         liegen von Sperrvermerken wird keine Fahrzeugakte aus-\n                                                                         gegeben. Für den Fall, dass die fahrzeugbezogenen\nMit der Ergänzung des Buchstaben „X“ zur Bezeichnung\n                                                                         Daten keinen Treffer im ZFZR ergeben, kann die antrag-\nder Angabe des Datum der ersten und der weiteren\n                                                                         stellende Person diese korrigieren. Sollte sich ergeben,\nHauptuntersuchungen wird Art. 1 Nr. 8 der Richtlinie\n                                                                         dass die für das Portal verantwortliche Zulassungsbehör-\n2014/46/EU umgesetzt.\n                                                                         de nicht zuständig ist – z. B. da die antragstellende Person\n                                                                         den Wohnsitz in einen anderen Zulassungsbezirk verla-\nZu Artikel 1 Nummer 32 (Anlage 6 FZV)\n                                                                         gert hat – bekommt die antragstellende Person einen Hin-\n                                                                         weis auf die zuständige Zulassungsbehörde.\nRedaktionelle Folgeänderung.\n                                                                         Die Daten nach § 23 Absatz 2 Satz 3 der FZV zur Kfz-\n12\n                                                                         Haftpflichtversicherung beinhalten die Daten, die die Zu-\n     DIN 74069: Retroreflektierende Kennzeichenschilder für Kraftfahr-\n     zeuge und deren Anhängefahrzeuge sowie Stempelplaketten und         lassungsbehörde auch im herkömmlichen Verfahren von\n     Plakettenträger.                                                    der Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erhält.\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 8 – 2017                                            456                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\nDie Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats für       Hauptuntersuchungen wird Art. 1 Nr. 8 der Richtlinie\ndie Einziehung der Kraftfahrzeugsteuer werden über das         2014/46/EU umgesetzt.\nbestehende System mit dem KraftSt-Verfahren der Zoll-\n                                                               Zu Artikel 2 – Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulas-\nverwaltung abgeglichen. Das Portal erzeugt den für den\n                                                               sungsverordnung\nKraftSt-Teil der Zulassungsdaten relevanten Datensatz.\nZudem werden im Portal die Daten der antragstellenden          § 34 Absatz 2 Satz 1 dient in der geänderten Form der\nPerson und deren Kontodaten in einem Datensatz an die          verbindlichen Umsetzung von Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie\nfür die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen         2014/46/EU (Art. 3 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie\nBehörde übermittelt. Optional wird mit den steuerrelevan-      1999/37/EG n. F.) in Verbindung mit der Richtlinie\nten Daten ein Antrag auf Steuerbefreiung an die für die        2014/45/EU in nationales Recht.\nVerwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde\nübermittelt.                                                   Artikel 3 – Änderung der Straßenverkehrs-Zulas-\nDie Prüfung der Gültigkeit einer Hauptuntersuchung oder        sungs-Ordnung\neiner Sicherheitsprüfung für das Fahrzeug erfolgt mittels      Zu Artikel 3 Nummer 1 (Inhaltsübersicht)\nAbgleichs mit den aus dem ZFZR abgefragten Fahrzeug-\ndaten. Die Gültigkeit im Portal kann auch über entspre-        Redaktionelle Anpassung.\nchende Eingaben, insbesondere durch Angabe einer HU/           Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 19 Abs. 5 StVZO)\nSP-Prüfziffer nach § 15c Absatz 3, die die antragstellende\nPerson durch eine Überwachungsinstitution oder eine an-        Folgeänderungen nach Aufspaltung des bisherigen § 16\nerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt erhalten hat, im Portal        FZV a. F. durch die Zweite Verordnung zur Änderung der\nnachgewiesen werden (sog. Expressverfahren).                   FZV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\n                                                               vom 30.10.2014 (BGBl. I S. 1666) in § 16 FZV g. F. (rote\nDie Prüfung auf Kraftfahrzeugsteuerrückstände erfolgt auf      Kennzeichen) und § 16a FZV (Kurzzeitkennzeichen). Die\nBasis der aus dem ZFZR ermittelten Daten über die an-          Änderungen dienen der Anpassung an die neue Kurzzeit-\ntragstellende Person gegenüber dem KraftSt-Verfahren           kennzeichen-Regelung in § 16a FZV, nach der nur noch\nanalog zum herkömmlichen Verfahren. Liegen vollstre-           örtlich begrenzte Fahrten ohne Betriebserlaubnis und ge-\nckungsrelevante Kraftfahrzeugsteuerrückstände vor, wird        nerell keine Prüfungsfahrten mehr zulässig sind.\ndie antragstellende Person im jeweiligen Portal über das\nVorliegen von Kraftfahrzeugsteuerrückständen informiert        Zu Artikel 3 Nummer 3 (§ 29 Abs. 1 und 2 StVZO)\nund sie erhält den Hinweis, dass sie sich zwecks Bezah-        Die Einfügung in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 präzisiert,\nlung der Steuerschuld an die für die Verwaltung der Kraft-     dass für alle roten Kennzeichen keine Pflicht zur regel-\nfahrzeugsteuer zuständige Behörde wenden muss. Im              mäßigen technischen Untersuchung besteht, also auch\nPortal können keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände be-          nicht für die roten Oldtimerkennzeichen. Dies ist eine\nzahlt werden.                                                  rechtssystematische Klarstellung der geltenden Rechts-\nLandesrechtliche Regelungen fordern auch bei den inter-        lage und dient der Verhinderung von Missverständnissen.\nnetbasierten Fahrzeugzulassungsvorgängen die Prüfung           Die Einfügung in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dient der sys-\nvon Gebührenrückständen. Es handelt sich hierbei um            tematischen Vervollständigung und Klarstellung des in\nGebühren, die angefallen waren und die im Zusammen-            Anlage 4 Abschnitt 8 Nr. 3 Satz 1 der FZV geregelten Aus-\nhang mit Zulassungsvorgängen für das betreffende Fahr-         nahme von der Nachweispflicht.\nzeug und die betreffende antragstellende Person stehen\n(z. B. fehlender Versicherungsschutz, Mängelanzeigen,          Die Einfügung des Satzes 3 ermöglicht es dem Halter\nnicht erfolgte Umschreibung oder Adressänderung). Ggf.         oder seines Beauftragten, die zugeteilten Prüfplaketten\nbestehende Gebührenrückstände werden ermittelt und             auf Plakettenträgern selbsttätig auf dem amtlichen Kenn-\nder antragstellenden Person nach der Validierung der Zu-       zeichen anzubringen. Die Einfügung des Satzes 4 stellt\nlassungsvoraussetzungen im Portal angezeigt (z. B. Be-         klar, dass abgelaufene Prüfplaketten und sofern diese\ntrag, Grund der Forderung, Kassenzeichen). Wenn es             verwendet wurden auch die Plakettenträger nicht mit neu-\nnach Landesrecht möglich ist, kann es die Zulassungs-          en Prüfplaketten oder Plakettenträgern überklebt werden\nbehörde der antragstellenden Person ermöglichen, den           dürfen. Dies dient der Verhinderung von Missbrauch, da\nGebührenrückstand im Rahmen des E-Payments zusam-              sich überklebte Prüfplaketten unter Umständen zerstö-\nmen mit den Zulassungsgebühren des aktuellen Vor-              rungsfrei ablösen lassen.\ngangs zu begleichen. Dieses Verfahren ist kein Verfahren,\n                                                               Zu Artikel 3 Nummer 4 (§ 29a StVZO)\ndas nach § 15a Absatz 3 Satz 1 FZV auf Systembestand-\nteile des KBA zugreift.                                        Ursprüngliche Fassung des Verordnungsentwurfs:\nDie so verifizierten, verarbeiteten und um die Ergebnisse      1.   In Abschnitt II wird nach § 29 folgender § 29a einge-\nder Abfragen ergänzten Daten werden den Antragsdaten                fügt:\nim Portal hinzugefügt.\nZu Artikel 1 Nummer 35 (Anlage 10 FZV)                                                   „§ 29 a\n                                                                                    Datenübermittlung\nFolgeänderung des Verweises auf § 16a FZV in der Be-\n                                                                    Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder\nzeichnung der Anlage nach der Neufassung von § 16a\n                                                                    Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Perso-\nFZV ohne inhaltliche Änderung.\n                                                                    nen sind verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch\nMit der Ergänzung des Buchstaben „X“ zur Bezeichnung                innerhalb von zwei Wochen, nach Abschluss einer\nder Angabe des Datums der ersten und der weiteren                   Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung die\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        457                                               Heft 8 – 2017\n\n    in § 34 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsordnung ge-         auszustellenden Prüfbescheinigung auf elektronischem\n    nannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Spei-         Weg innerhalb einer angemessenen Frist übermitteln. Der\n    cherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln.       Mitgliedstaat sorgt dafür, dass diese Angaben zum Zwe-\n    Darüber hinaus dürfen die zur Durchführung von              cke der Prüfung des Kilometerstandes des Fahrzeugs den\n    Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Perso-           Prüfern im Rahmen der technischen Überwachung zur\n    nen nach Abschluss einer Hauptuntersuchung die in           Verfügung gestellt werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m.\n    § 34 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsordnung ge-            § 36 Abs. 2f StVG). Über das ZFZR stehen die Ergebnisse\n    nannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Spei-         der Prüfung auch den Zulassungsbehörden elektronisch\n    cherung im Zentralen Fahrzeugregister übermitteln.“         zur Verfügung (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 StVG).\n\nFür die mit der Durchführung von Untersuchungen nach              Um dies zu erreichen dient § 29a Satz 2 StVZO in Ergän-\n§ 29 StVZO betrauten Stellen besteht bisher keine Mit-            zung zu den bereits in § 29a Satz 1 StVZO i. V. m. § 34\nteilungspflicht, die Daten über die Untersuchungen an             Absatz 1 FZV erfassten Daten der umfassenden Umset-\ndas Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen             zung dieser genannten Vorschriften in nationales Recht.\nFahrzeugregister zu übermitteln. Mit dem neuen § 29a              Er regelt zunächst die Möglichkeit zur Übermittlung wei-\nSatz 1 StVZO wird zunächst mit besonderem Blick auf die           terer Daten und legt deren verpflichtende Übermittlung in\nNachweismöglichkeit der Gültigkeit der Hauptuntersu-              Übereinstimmung mit der Richtlinie 2014/45/EU zu einem\nchung und Sicherheitsprüfung in internetbasierten Ver-            späteren Zeitpunkt fest (s. Artikel 4). Der Umfang dieser\nfahren nach § 15c FZV die verpflichtende Mitteilung der           weiteren Daten ist in § 34 Absatz 2 FZV geregelt.\nÜberwachungsinstitutionen, anerkannten Kraftfahrzeug-\nwerkstätten und sog. Eigenüberwacher an das Zentrale              Änderung des ursprünglichen Verordnungsentwurfs\nFahrzeugregister unter Vorgabe einer bestimmten Frist             durch den Bundesrat:\nauf der Grundlage des § 47 Abs. 1 Nr. 1a StVG eingeführt.\nDie Frist ist erforderlich, weil im Rahmen internetbasiert        Neufassung des § 29a.\ngestellter Anträge zeitnah eine Validierung der Daten der\nantragstellenden Person erfolgen muss. Sollte dies nicht\nmöglich sein, erfolgt entweder keine Zulassung oder eine          Begründung:\nWiederzulassung ist zurückzunehmen. Der zu übermit-\ntelnde Datenumfang ergibt sich aus § 34 Absatz 1 Satz 1         Die Übermittlung der HU- bzw. SP-Daten bei verkehrs-\nZiffer 1 bis 15 FZV.                                            unsicheren Fahrzeugen an die Zulassungsbehörden hat\n                                                                bereits nach bisherigem Recht unverzüglich zu erfolgen.\nDie Regelung dient außerdem der Umsetzung von Artikel           Da die Zulassungsbehörden bei Kenntnis der Verkehrs-\n1 Nr. 3 der Richtlinie 2014/46/EU (Art. 3 Abs. 4 Buchst. c      unsicherheit Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 und 2 FZV zu\nder Richtlinie 1999/37/EG n. F.) in Verbindung mit der          veranlassen haben, wäre eine nach der Verordnung vor-\nRichtlinie 2014/45/EU. Danach müssen die Daten zu den           gesehene einheitliche Meldefrist an das Kraftfahrt-Bun-\nErgebnissen der regelmäßigen Untersuchung zu allen in           desamt (KBA) von maximal zwei Wochen nicht zielfüh-\nDeutschland zugelassenen Fahrzeugen elektronisch er-            rend. Es ist daher eine differenzierte Frist vorzusehen.\nfasst werden.                                                   Dabei sind auch die HU- und SP-Daten – sofern sie keine\n                                                                verkehrsunsicheren Fahrzeuge betreffen – ohne schuld-\nBisher wird im Zentralen Fahrzeugregister nur das Datum\n                                                                haftes Zögern zu übermitteln. Die Zwei-Wochenfrist gibt\nder nächsten auf die Ausfertigung der Zulassungsbe-\n                                                                insoweit nur einen maximal zulässigen Rahmen bei be-\nscheinigung folgenden Hauptuntersuchung und Sicher-\n                                                                sonderen Umständen vor. Im Übrigen entspricht die im\nheitsprüfung im Rahmen einer Zulassung gespeichert.\n                                                                neuen Satz 3 aufgeführte Regelung weitestgehend einer\nDies erfolgt bei der Erstzulassung eines neuen Fahrzeugs,\n                                                                entsprechenden Regelung in Nummer 8.3.1 der Anlage 3\nbei der Zulassung eines gebrauchten in Deutschland bis-\n                                                                des Entwurfs einer Verordnung über die regelmäßige\nher nicht zugelassenen Fahrzeugs, bei der Wiederzulas-\n                                                                technische Untersuchung von Fahrzeugen und bestimm-\nsung und bei der Ummeldung eines Fahrzeugs in einen\n                                                                ter Fahrzeugeinrichtungen und zur Änderung straßenver-\nanderen Zulassungsbezirk. Die Daten der weiteren Unter-\n                                                                kehrsrechtlicher Vorschriften.\nsuchungen wurden im Zulassungsverfahren bisher nicht\nerhoben und können mit angemessenem Aufwand hier\nauch nicht erhoben werden. Sie werden daher bei den             Zu Artikel 3 Nummer 5 (Anlage VIII Nummer 2.3\nUntersuchungsstellen (Technischen Prüfstellen, Überwa-          StVZO)\nchungsorganisationen sowie anerkannten Kraftfahrzeug-\nwerkstätten) nunmehr direkt erhoben. Für die Übermitt-            Die Frist für die nächste (erste) Hauptuntersuchung be-\nlung müssen Kommunikationsbeziehungen zwischen den                ginnt bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kom-\nUntersuchungsstellen und dem KBA aufgebaut werden.                men, mit der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.\n                                                                  Diese Frist beginnt jedoch nicht zu laufen, wenn es sich\nDie Richtlinie 2014/45/EU schreibt den Mitgliedstaaten            bei dem Kennzeichen um ein Kurzzeitkennzeichen han-\nMindestanforderungen für die technische Überwachung               delt, das die Teilnahme am Straßenverkehr nur für 5 Tage\nvon Fahrzeugen vor. Dazu sieht die vorgenannte Richtlinie         zu Probe- und Überführungszwecken ermöglicht. Dies\nin Art. 8 Abs. 5 bis 7 vor, dass die Prüfstellen (in Deutsch-     soll ausdrücklich klargestellt werden.\nland also die für die Durchführung von Untersuchungen\nnach § 29 StVZO berechtigten Stellen) der zuständigen             Zu Artikel 3 Nummer 6 (Anlage IX StVZO)\nBehörde des betreffenden Mitgliedstaats (in Deutschland\ndem für die Führung des ZFZR zuständigen Kraftfahrt-              Die Darstellung der Prüfplakette wird an die Praxis an-\nBundesamtes) die Angaben aus der nach einer Prüfung               gepasst.\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Für die anderen Zuwiderhandlungen wird jeweils ein\nin Verbindung mit der Richtlinie 2014/45/EU in nationales      Bußgeldregelsatz in Höhe von 65 Euro (Nr. 180d BKat\nRecht.                                                         – neu –) bzw. 70,00 Euro vorgesehen, weil es sich hierbei\n                                                               um Verstöße handelt, die den Missbrauch der neuen Re-\nArtikel 5 – Änderung der Bußgeldkatalog-Verord-                gelungen begünstigen, die Überwachbarkeit verhindern\nnung                                                           und damit Unklarheiten im Rechtsverkehr schaffen sowie\nZu Artikel 5 Nummer 1 (Nrn. 174 und 252 BKat)                  die Halterermittlung erschweren. Das sind erhebliche\n                                                               Rechtsnachteile, die die Zuwiderhandlungen als bedeu-\nJeweils redaktionelle Folgeänderung.                           tende Ordnungswidrigkeit qualifizieren. Der Regelsatz in\n                                                               Höhe von 65,00 Euro orientiert sich dabei am Regelsatz\nZu Artikel 5 Nummer 2 (Nr. 175a BKat)\n                                                               für eine vergleichbare grundlegende Veränderung am\nFolgeänderung des Verweises auf § 16a FZV nach dessen          Kennzeichenschild der lfd. Nr. 179b BKat. Der Regelsatz\nNeufassung ohne inhaltliche Änderung.                          in Höhe von 70,00 Euro orientiert sich an dem Regelsatz\n                                                               für den damit vergleichbaren Verstoß des Fahrens ohne\nZu Artikel 5 Nummer 3 (Nr. 178a BKat)                          Zulassung (lfd. Nr. 175 BKat).\nSystematisch konsequente Ergänzung, wie schon in § 48          Zu Artikel 5 Nummer 9 (Nr. 181a BKat)\nNummer 7 FZV, um die Tatbestände des § 13 Abs. 3\nSatz 2 und Abs. 4 Satz 4 FZV, die ebenfalls ein Betriebs-      Folgeänderung des Verweises auf § 16a FZV nach dessen\nverbot bei Verletzung von Mitteilungspflichten vorsehen,       Neufassung ohne inhaltliche Änderung.\nanzugleichen. Aus Gleichbehandlungsgründen soll hier\n                                                               Zu Artikel 5 Nummer 10 (Nr. 181b BKat)\nderselbe Regelsatz anzuwenden sein wie bei den anderen\nBetriebsverboten.                                              Folgeänderung infolge der Aufhebung von § 48 Nr. 15b\n                                                               FZV, da die Weitergabe eines Kurzzeitkennzeichens an\nZu Artikel 5 Nummer 4 (Nr. 179 BKat)                           eine dritte Person nicht rechtswidrig ist. Die Nutzung an\nFolgeänderung des Verweises auf § 16a FZV nach dessen          einem anderen als dem Kraftfahrzeug, für das das Kurz-\nNeufassung ohne inhaltliche Änderung.                          zeitkennzeichen zugeteilt wurde, ist bereits in der lfd.\n                                                               Nr. 182 BKat erfasst.\nZu Artikel 5 Nummer 5 (Nr. 179c – neu – BKat)\n                                                               Zu Artikel 5 Nummer 11 (Nr. 182 BKat)\nFür die nun speziell geregelte Ordnungswidrigkeit des\nMissbrauchs von Zusatzzeichen „CD“ und „CC“ in § 10            Folgeänderung des Verweises auf § 16a FZV nach dessen\nAbs. 11 Satz 3 FZV in Verbindung mit § 48 Nr. 1 Buchst.        Neufassung und Anpassung insoweit, als Kurzzeitkenn-\na oder Nr. 9 FZV wird auch ein spezieller Tatbestand ge-       zeichen für ein bestimmtes Fahrzeug zugeteilt werden.\nschaffen, aber die bisherige Regelsatzhöhe aus lfd.            Zu Artikel 5 Nummer 12 (Nr. 183b BKat)\nNr. 179 BKat weitergeführt.\n                                                               Folgeänderung des Verweises auf § 16a FZV nach dessen\nZu Artikel 5 Nummer 6 (Nr. 180a BKat)                          Neufassung ohne inhaltliche Änderung.\nErgänzung als Folge der Neufassung des § 15 FZV.\n                                                               Artikel 6 – Änderung der Gebührenordnung für Maß-\nZu Artikel 5 Nummer 7 (Nr. 180b – neu – BKat)                  nahmen im Straßenverkehr\nVerstöße gegen Mitteilungspflichten sind nach der BKat-        Die Zulassungsbehörden erwarten für die Bearbeitung\nÜberschrift systematisch in den lfd. Nrn. 180ff BKat ein-      der mittelfristig möglichen 350 000 internetbasierten Wie-\ngeordnet. Daher wird der Verstoß gegen die Mitteilungs-        derzulassungen einen jährlichen Mehraufwand von rund\npflichten bei Veräußerung eines Fahrzeugs nach § 13            658 000 Euro, davon sind 308 000 Euro gebührenrele-\nAbs. 4 Satz 1 FZV aus der lfd. Nr. 178a BKat herausgelöst      vant. Dieser Kalkulation liegen folgende Annahmen zu\nund inhaltsgleich die neue lfd. Nr. 180b BKat eingeordnet.     Grunde:\nZu Artikel 5 Nummer 8 (lfd. Nrn. 180c bis 180f – neu –          Der Aufwand bei der Zulassungsbehörde für Lohnkosten\nBKat)                                                          (inkl. Arbeitsplatzpauschale) erhöht sich, bei gleichblei-\n                                                               bender Bearbeitungszeit von elektronisch eingegangenen\nFür Verstöße gegen die im Zusammenhang mit der inter-\n                                                               Anträgen gegenüber vor Ort beantragten Wiederzulas-\nnetbasierten Kfz-Zulassung eingeführten Halterpflichten\n                                                               sungen, aufgrund der Erstellung des Begleitschreibens\nund weiteren Pflichten werden Bußgeldregelsätze aufge-\n                                                               nach § 15e Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 um 33 Cent pro Zulas-\nstellt. Dabei wird in der lfd. Nr. 180c BKat – neu – für den\n                                                               sungsvorgang. Der Versand (Pauschale 1 Euro) ist nach\nVerstoß des Halters in Gestalt der nicht unverzüglichen\n                                                               § 6 GebOSt als gesondert ausgewiesene Auslagen im\noder korrekten Anbringung des übersandten Plaketten-\n                                                               Rahmen des E-Payments mit der antragstellenden Per-\nträgers ein Verwarnungsgeldregelsatz in Höhe von\n                                                               son abzurechnen.\n40,00 Euro vorgesehen. Es handelt sich hierbei um eine\nOrdnungswidrigkeit, bei der der Halter die Pflichten, an-      Sachkosten entstehen auch durch die neuen Plaketten-\nstelle der Behörde für das korrekte Aufbringen der be-         träger, auf welche die Stempelplaketten aufgebracht wer-\nhördlichen Zulassungsmerkmale zu sorgen, verletzt. In          den. Die Berechnungen basieren auf der Annahme eines\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Somit betragen die                   chen.\nSachkosten für die Plakettenträger in 18 Prozent der Fäl-\nle 30 Cent und in 82 Prozent der Fälle 60 Cent. Unter                  Die Ergebnisse der Felduntersuchungen führen bei Auf-\nBerücksichtigung dieser Berechnung ergeben sich 55                     fälligkeiten dann in der Regel zu weiteren Maßnahmen im\nCent Sachkosten pro Zulassungsvorgang. In Summe er-                    Typgenehmigungsverfahren, aber auch im Zulassungs-\ngibt sich ein zusätzlicher Aufwand von 88 Cent, der durch              verfahren. So wird es dem KBA u. a. ermöglicht, über die\ndie Gebühren abzudecken ist.                                           Notwendigkeit der Anwendung der Schutzklauseln aus\n                                                                       der Typgenehmigungsrechtlinie nach Artikel 29 Abs. 1 der\nZu Artikel 6 Nummer 1 (Gebühren-Nrn. 119.5 und                         Richtlinie 2007/46/EG, umgesetzt in § 26 EG-FGV, zu ent-\n119.7)                                                                 scheiden. Danach kann ein Mitgliedstaat die Zulassung\n                                                                       für neue Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständi-\nErgänzung um das neue Medium des Plakettenträgers,                     ge technische Einheiten zunächst befristet untersagen,\nder ebenfalls erhöhten Qualitätsanforderungen an Her-                  wenn er feststellt, dass sie ein erhebliches Risiko für die\nstellung und Verteilung unterliegt.                                    Sicherheit im Straßenverkehr darstellen oder die Umwelt\nZu Artikel 6 Nummer 2 (Gebühren-Nr. 123)                               oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden, ob-\n                                                                       wohl sie den für sie geltenden Anforderungen entspre-\nIm Zuge der aktuellen Abgasthematik bei Dieselfahrzeu-                 chen oder ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Solche\ngen ist die Notwendigkeit entstanden, dass das KBA                     Feststellungen können insbesondere für Fahrzeuge, die\nkünftig Fahrzeuge aus dem Markt entnimmt und auf ihren                 das KBA nicht selbst genehmigt hat, durch das KBA nur\nSchadstoffausstoß und ihre übrige Regelkonformität tes-                durch die ergänzenden technischen Prüfungen, die Feld-\ntet. Dazu sollen eigene staatliche Prüfstände, zunächst für            untersuchungen, getroffen werden.\nEmissionsmessungen, beim KBA aufgebaut werden.\nHierzu ist eine verursachungsgerechte wie kostende-                    Insgesamt rechtfertigen die Felduntersuchungen des KBA\nckende Finanzierung dieser Kontrollen sicherzustellen.                 als Verifizierung der Typdaten und damit der Zulassungs-\nDies kann sachgerecht über die Schnittstelle der Ausgabe               voraussetzungen von Fahrzeugen eine gebührenrechtli-\nvon Zulassungsbescheinigungen Teil II an Fahrzeugher-                  che Belastung aller Fahrzeughersteller, die Fahrzeuge in\nsteller und die zugehörige Gebührennummer 123 der An-                  Deutschland auf den Markt bringen, da den Hersteller\nlage zu § 1 GebOSt verursachungsgerecht erreicht wer-                  gem. Art. 5 der Richtlinie 2007/46/EG die Verantwortung\nden.                                                                   für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produk-\n                                                                       tion trifft. Da Schwerpunkt der vom KBA durchzuführen-\nDie erforderlichen Felduntersuchungen, die künftig in der              den Felduntersuchungen zunächst der Emissionsbereich\nRegel in einem Stichprobenverfahren vom KBA auf eige-                  sein wird, ist auch vor dem Hintergrund der in Art. 4 der\nnen Prüfständen bzw. mit eigenen Messinstrumenten                      VO (EG) 715/2007 formulierten weitreichenden Hersteller-\ndurchgeführt werden sollen, dienen dazu sicherzustellen,               verantwortung für die Gesetzeskonformität der emissions-\ndass insbesondere im Rahmen der erstmaligen Zulas-                     mindernden Einrichtungen in seinen Fahrzeugen eine ge-\nsung eines Fahrzeugs zum Betrieb auf öffentlichen Stra-                bührenrechtliche Inanspruchnahme der Fahrzeughersteller\nßen nur genehmigungs- und rechtskonforme Fahrzeuge                     sachgerecht. Da sich die Befugnis zur Ausfüllung von ZB\nzum zugelassen werden. Die Zulassung eines Fahrzeuges                  II gem. § 12 Abs. 3 Alt. 1 FZV an alle Hersteller richtet, un-\nerfolgt gem. § 3 Abs. 1 FZV u. a., wenn das Fahrzeug                   abhängig davon, von welcher Typgenehmigungsbehörde\neinem genehmigten Typ entspricht durch Zuteilung eines                 die Fahrzeugtypen genehmigt worden sind, können auch\nKennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder                     alle Hersteller bei der Ausfüllung der ZB II mit Typdaten\nund Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Um                     durch die Gebührennummer 123.2 an den Kosten für die\nder Zulassungsbehörde das Ausfüllen von Zulassungs-                    Felduntersuchungen beteiligt werden.\nbescheinigungen Teil II über genehmigungskonforme\nFahrzeugtypen zu ermöglichen, hat das KBA der Zulas-                   Die Gebührenhöhe der neuen Gebühren-Nummer 123.2\nsungsbehörde gem. § 12 Abs. 2 Satz 4 FZV die erforder-                 setzt sich wie folgt zusammen:\nlichen Typdaten zur Verfügung zu stellen. In diesem Kon-\n                                                                       Unverändert betragen die Kosten für die ZB II 3,60 Euro\ntext stehen auch allen Fahrzeugherstellern die Typdaten\n                                                                       einschließlich Aufstellung der Erfassungsunterlagen. Hin-\nzur Verfügung, derer die Hersteller sich zum eigenständi-\n                                                                       zu kommen 2,85 Euro anteilige Kosten für die Durchfüh-\ngen Ausfüllen der Fahrzeugdaten in der ZB II bedienen\n                                                                       rung der Felduntersuchungen. Die Gesamtkosten für die\nkönnen. Hieraus wird deutlich, dass das KBA letztlich eine\n                                                                       Durchführung der derzeit vorgesehenen Felduntersu-\nnicht unerhebliche Mitverantwortung für die Richtigkeit\n                                                                       chungen im Emissionsbereich belaufen sich auf jährlich\nder Angaben in der ZB II trägt. Um dieser Verantwortung\n                                                                       rd. 10 Mio. Euro nach den Berechnungen des KBA. Eine\ngerecht zu werden, hat die dem KBA künftig obliegende\n                                                                       Auswertung der Zahlen über gelieferte ZB II-Dokumente\n                                                                       an Hersteller in den Jahren 2013 bis 2015 ergibt, dass\n13\n     Kraftfahrt-Bundesamt: Bestand an Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-   sich die durchschnittliche Anzahl der jährlich von den\n     zeuganhängern am 1. Januar 2015 nach Bundesländern und Fahr-      Herstellern regelmäßig ausgefüllten ZB II auf 3 504 955\n     zeugklassen absolut, http://www.kba.de/DE/Statistik/Fahrzeuge/\n     Bestand/FahrzeugklassenAufbauarten/2015_b_fzkl_eckdaten_          beläuft. Dies ergibt bezogen auf jedes ZB II-Dokument\n     absolut.html?nn=652402                                            und damit jedes der Überwachung unterfallende Fahr-\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Da der Aufwand er-          kosten von durchschnittlich 0,20 Euro pro Zulassungs-\nheblich unter dem der Erfassung liegt, ist hier eine Ge-    bescheinigung. Daher sind bereits mehrere Gebühren-\nbührenreduzierung in den verbleibenden wenigen              Nummern angepasst worden, die die Ausstellung der\nEinzelfällen gerechtfertigt.                                Zulassungsbescheinigung Teil I zum Gegenstand haben.\nZu Artikel 6 Nummer 4 (Gebühren-Nr. 125)                    Die Gebühr für die zusätzliche Ausfertigung einer neuen\n                                                            Zulassungsbescheinigung Teil I bei den in Gebühren-\nMit der Klarstellung in der Gebühren-Nummer 124 wird        Nummer 225 behandelten zulassungsrechtlichen Vorgän-\ndie Gebühren-Nummer 125 für alle übrigen Berichtigun-       gen ist daher ebenfalls entsprechend anzuheben.\ngen für das Zentrale Fahrzeugregister im Zuge einer her-\nkömmlichen Außerbetriebsetzung und einer internetba-        Zu Artikel 6 Nummer 12 (Gebühren-Nrn. 227.3 bis\nsierten Wiederzulassung auf 0,60 Euro angehoben             227.5 und 227.8)\nangesichts des Mehraufwands beim KBA durch den Be-          Systematische Anpassung der Formulierung.\ntrieb des i-Kfz-Webservice für die Zulassungsbehörden\nder Länder. Bei der Festsetzung des Betrages wurde die      Zu Artikel 6 Nummer 13 (Gebühren-Nr. 227.6)\nAdministrierbarkeit durch die vorhandenen Bezahlmög-\n                                                            Mit Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der\nlichkeiten berücksichtigt.\n                                                            FZV und der GebOSt vom 08.10.2013 wurden zum\nZu Artikel 6 Nummer 5 (Gebühren-Nr. 145)                    01.01.2015 eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I\n                                                            und neue Stempelplaketten eingeführt. Aufgrund der er-\nIm Zuge der StVG-Novellierung wurde dem Eisenbahn-          höhten Anforderungen an diese Dokumente und der da-\nBundesamt die Auskunftsberechtigung aus dem Fahreig-        mit erhöhten Kosten für ihre Produktion entstehen den\nnungsregister erteilt. Da diese behördliche Auskunft in     Zulassungsbehörden Mehrkosten von durchschnittlich\nelektronischer Form auf Veranlassung einer antragstellen-   0,70 Euro pro Zulassungsvorgang. Daher sind bereits\nden Person erteilt wird, ist hier eine entsprechende Er-    mehrere Gebühren-Nummern angepasst worden, die die\ngänzung dieser Gebühren-Nummer vorzunehmen.                 Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I und der\nZu Artikel 6 Nummer 6 (Gebühren-Nrn. 221 und                Stempelplaketten zum Gegenstand haben. Da bei der\n221.1)                                                      Änderung der Erkennungsnummer oder des Betriebszeit-\n                                                            raumes bei Saisonkennzeichen auch eine Neuausferti-\nFolgeänderung.                                              gung der Zulassungsbescheinigung und der Stempelpla-\nZu Artikel 6 Nummer 7 (Gebühren-Nr. 221.6)                  ketten erforderlich ist, ist die Gebühren-Nummer 227.6\n                                                            ebenfalls entsprechend anzuheben.\nDie bisherige Gebühr für die Wiederzulassung wird auf-\ngeteilt und eine neue Gebühren-Nummer 221.7 für die         Zu Artikel 6 Nummer 14 (Gebühren-Nr. 228.3 – neu –)\ninternetbasierte Wiederzulassung eingeführt.                Im Fällen, in denen eine Stempelplakette oder eine HU-\nZu Artikel 6 Nummer 8 (Gebühren-Nr. 221.7 – neu –)          oder SP-Plakette außerhalb eines Gebührentatbestandes\n                                                            einzeln auf den Plakettenträger aufgebracht wird und ver-\nDiese Gebühr von nunmehr 12,50 Euro trägt dem Mehr-         schickt wird, ist hier zur Deckung des Sachaufwandes\naufwand der Zulassungsbehörde einschließlich der Mehr-      eine Gebühr mit 0,30 Euro aufzunehmen.\nkosten für die Plakettenträger und der Erstellung des Be-\ngleitschreibens Rechnung.                                   Zu Artikel 6 Nummer 15 (Gebühren-Nr. 413)\n\nZu Artikel 6 Nummer 9 (Gebühren-Nrn. 221.8 – neu            Folgeänderung durch Neufassung des § 14 FZV.\n– und 221.9 – neu –):                                       Zu Artikel 7 (Änderung der EG-FGV)\nRedaktionelle Anpassung                                     Die Änderung soll eine elektronische Verwaltung fördern\n                                                            und die Potentiale der Digitalisierung nutzen, um verwal-\nZu Artikel 6 Nummer 10 (Gebühren-Nr. 224.3)\n                                                            tungsinterne Abläufe modernisieren und effizienter gestal-\nDie Ergänzung dient der Differenzierung zwischen her-       ten zu können. Das bisherige in § 11 Abs. 3 EG-FGV ent-\nkömmlichem und internetbasiertem Verfahren. Der Zulas-      haltene Schriftformerfordernis für die Festlegung der\nsungsbehörde entsteht künftig kein zusätzlicher Aufwand,    technischen Anforderungen im Rahmen der nationalen\nwenn im Rahmen der internetbasierten Außerbetriebset-       Kleinserien-Typgenehmigung soll entfallen. Typgenehmi-\nzung gleichzeitig ein Verwertungsnachweis für das Fahr-     gungsanträge, -erteilungen und -nachträge enthalten tech-\nzeug erfasst wird. Sämtliche zu erhebende Daten werden      nische und komplexe Texte, Tabellen, Diagramme, Zeich-\ndurch den Antragsteller selbst elektronisch zur Verfügung   nungen und Bilder. Es wäre von Vorteil, bei heute\ngestellt. Die zusätzliche Gebühr für den Aufwand bei der    überwiegend digital erstellten Anträgen einschließlich dazu\nEntgegennahme eines Verwertungsnachweises darf da-          gehöriger Unterlagen auf die bisher vorgesehene Schrift-\nmit nur noch in den Fällen erhoben werden, in denen die     form zu verzichten und auch die elektronische Übermitt-\nAußerbetriebsetzung vor Ort in der Zulassungsbehörde        lung, Bearbeitung und Ablage zur Vermeidung von Fehlern\nerfolgt.                                                    bei Medienbrüchen zu ermöglichen. Das KBA erhält hier-\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          461                                                 Heft 8 – 2017\n\ndurch Verfahrensflexibilität, da es nach seinem Ermessen          Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nbeurteilen kann, welche Form des Bescheides es für aus-           Bibliothek\nreichend oder erforderlich hält. Der Einsatz elektronischer       Bernhard-Nocht-Straße 78\nVerfahren setzt jedoch immer eine entsprechende Zu-               20359 Hamburg\ngangseröffnung auf Seiten des Empfängers voraus.                  Montag bis Donnerstag: 09:00–15:00 Uhr\n                                                                  Freitag: 09:00–14:30 Uhr\nZu Artikel 8 – Bekanntmachungserlaubnis\n                                                                  und im\nAngesichts der zahlreichen Änderungen seit Verkündung\nder FZV vom 03.02.2011 und der umfangreichen Über-                Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\narbeitung in diesem Gesetz soll eine Neuverkündung die            Bibliothek\nRechtsanwendung erleichtern und Normtransparenz                   Neptunallee 5\nschaffen.                                                         18057 Rostock\n                                                                  Montag bis Donnerstag: 9:00–15:00 Uhr\nZu Artikel 9 – Inkrafttreten                                      Freitag: 9:00–14:30 Uhr\nDie Frist für das Inkrafttreten berücksichtigt den Zeitraum,      Hinweis:\nder erforderlich ist, um die nötigen Vorkehrungen für die\nImplementierung zu schaffen, insbesondere die Einrich-            Der Bescheid gilt gegenüber den Betroffenen mit dem\ntung des Verfahrens der internetbasierten Wiederzulas-            Ende der oben genannten Auslegungsfrist als zugestellt.\nsung in den jeweiligen Portalen und des Verfahrens zur            Dies gilt nicht für die Betroffenen, denen der Bescheid\nÜbermittlung der Ergebnisse der Untersuchungen nach               zusätzlich individuell zugestellt wurde. Der Bescheid kann\n§ 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei den Über-             bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffe-\n                                                                  nen schriftlich beim\nwachungsinstitutionen und beim KBA. Für die Finanzierung\nder Felduntersuchungen des KBA in Artikel 6 Nummer 2 ist          Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nindes ein früheres, umgehendes Inkrafttreten unabdingbar.         Referat M5\nDurch die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/45/EU ergibt        Bernhard-Nocht-Straße 78\nsich für Artikel 2 und 4 ein späterer Termin für die verpflich-   20359 Hamburg\ntende Mitteilung der Überwachungsinstitutionen von wei-\n                                                                  angefordert werden.\nteren Daten an das Zentrale Fahrzeugregister.\n                                                                  Rechtsbehelfsbelehrung:\n                                                                  Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach\n(VkBl. 2017 S. 398)                                               Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Wider-\n                                                                  spruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundes-\n                                                                  amt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-\n                                                                  Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, zu erheben.\n\n                                                                                                    Bundesamt für\n                                                                                            Seeschifffahrt und Hydrographie\nNr. 59     Bekanntmachung des Bundesamtes                                                              Im Auftrag\n           für Seeschifffahrt und Hydrographie                                                 Dr. Beatrix Scherenberg\n           zur Errichtung und Betrieb von Wind-\n           energieanlagen im Bereich der deut-\n           schen ausschließlichen Wirtschafts-                    (VkBl. 2017 S. 461)\n           zone (AWZ) der Nordsee\n\n          Hamburg, den 05. April 2017                             Nr. 60      XXVIII. Nachtrag zum Tarif für die\n          Az: 5111/Arkona-Becken Südost/VZ/17 M5311                           Schifffahrtsabgaben auf den süd-\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie                             deutschen Bundeswasserstraßen\n(BSH) hat zunächst unter dem 11. Juli 2016 und nun er-\n                                                                  Der Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf den süddeut-\nneut unter dem 05. April 2017 auf Antrag der Genehmi-\n                                                                  schen Bundeswasserstraßen vom 26. Oktober 2001\ngungsinhaberin AWE-Arkona-Windpark Entwicklungs\n                                                                  (VkBl. 2001 S. 613), zuletzt geändert durch den XXVII.\nGmbH, c/o E.ON Climate & Renewables Services GmbH,\n                                                                  Nachtrag vom 29. August 2012 (VkBl. 2012 S. 690), wird\nSteindamm 98, 20099 Hamburg vom 6. Februar 2017 die\n                                                                  wie folgt geändert:\nNebenbestimmung Nr. 23 der Genehmigung des Off-\nshore-Windparks „Arkona-Becken Südost“ vom 15. März\n                                                                                               §1\n2006 in Verbindung mit dem Bescheid vom 24. Mai 2012\nneu gefasst.                                                      1.   Im Teil D (Ausnahmesätze für Güter) sind\nDie Nebenbestimmung Nr. 23 Satz 1 lautet nunmehr:                      a)   in der Tarifstelle 765 (Schlackensand) in der Spal-\n                                                                            te Güterart und Geltungsbereich nach den Wor-\nDie Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 31. Juli\n                                                                            ten „oberhalb Tarif-km 276 (Schleuse Markt-\n2017 mit den Bauarbeiten für die Installation der Anlagen\n                                                                            breit)“ die Worte „– befristet bis zum 31.03.2020“\nbegonnen wird.\n                                                                            einzufügen und in der Spalte Für Güter der Güter-\nDer Bescheid liegt vom 28. April 2017 bis zum 12. Mai                       klasse VI Cent die Zahlen „0,205“ zu streichen\n2017 zur Einsichtnahme aus im                                               und die Zahlen „0,179“ einzufügen.\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 8 – 2017                                                              462                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\n          Tarif-     Güterart und           Für Güter der Güterklasse        MSC.1/Rundschreiben 1553\n          stelle    Geltungsbereich                                          vom 25. November 2016\n                                            I/II   III/IV    V      VI\n           (TS)\n                                           Cent    Cent     Cent   Cent              Fluchtwege-Zeichen an Bord von Schiffen und\n          765       Schlackensand                                                       Schilder an Orten mit Notfallausrüstung\n                    (Gkl. VI: Nr. 6154)\n                                                                                 1   Der Schiffssicherheitsausschuss vereinbarte auf sei-\n                    Gips aus Rauch-                                                  ner fünfundsiebzigsten Tagung (15. bis 24. Mai 2002),\n                    gasentschwefe-                                                   nach der Feststellung, dass ISO eine neue ISO-Norm\n                    lungsanlagen,\n                                                                                     für die Beschilderung für Rettungsmittel und -einrich-\n                    sonstiger\n                    Industriegips                                                    tungen und Fluchtwege an Bord entwickelte, dass die\n                    (Gkl. VI: Nr. 6503)                                              obengenannte Norm, nach ihrer Veröffentlichung, in\n                                                                                     Zusammenhang mit der Überarbeitung von Ent-\n                    Hochofenstaub\n                    (Gkl. VI: Nr. 4660)\n                                                                                     schließung A.760(18) über Symbole in Zusammen-\n                                                                                     hang mit Rettungsmitteln und -einrichtungen, in der\n                    im Verkehr von                                                   durch Entschließung MSC.82(70)* geänderten Fas-\n                    Häfen\n                                                                                     sung, berücksichtigt werden kann.1\n                    oberhalb                –        –       –     0,179\n                    Tarif-km 276                                             2       Der Ausschuss nahm auf seiner siebenundneunzigs-\n                    (Schleuse                                                        ten Tagung (21. bis 25 November 2016) zur Kenntnis,\n                    Marktbreit)                                                      dass Entschließung A.760(18) die Notwendigkeit für\n                    – befristet bis                                                  einheitliche internationale Symbole zur Anzeige des\n                    zum 31.03.2020                                                   Ortes von Notfallausrüstung wie auch von Sammel-\n                                                                                     plätzen und Einbootungsstationen anerkennt, und\n                                                                                     dass die Vollversammlung die Mitgliedsstaaten ge-\n                                   §2                                                drängt hatte sicherzustellen, dass die Symbole aus\nDieser Nachtrag tritt am 01. April 2017 in Kraft.                                    der Anlage zu dieser Entschließung, wo angemessen,\n                                                                                     benutzt wurden.\nBonn, den 28. März 2017                                                      3       Der Ausschuss beschloss, nach der Feststellung,\n3500-S – 323.2 – SCHA/36 I                                                           dass ISO ihre Norm 24409-2:2014 Gestaltung, Lage\n                                                                                     und Anwendung von schiffseigenen Sicherheitszei-\n                                       Generaldirektion                              chen, sicherheitsbezogenen Zeichen, Sicherheitshin-\n                                  Wasserstraßen und Schifffahrt                      weisen und Sicherheitsschildern – Teil 2: Katalog\n                                       Schreier-Endres                               veröffentlicht hatte, die im Allgemeinen mit den ent-\n                                                                                     sprechenden Symbolen, die in der Anlage zur Ent-\n                                                                                     schließung A.760(18), in der jeweils geltenden Fas-\n                                                                                     sung, und der Anlage zur Entschließung A.952(23)\n(VkBl. 2017 S. 461)                                                                  über Grafische Symbole für Brandschutzpläne an\n                                                                                     Bord von Schiffen, aufgeführt sind, übereinstimmt,\n                                                                                     dass die Mitgliedsstaaten auf die ISO-Norm 24409\n                                                                                     Reihe aufmerksam gemacht werden müssen.\nNr. 61     Bekanntmachung des Rundschrei-                                    4       Es ist die Absicht des Ausschusses, für die Annahme\n           bens des Schiffssicherheitsaus-                                           durch den Ausschuss bei seiner neunundneunzigsten\n           schusses MSC der IMO MSC.1/                                               Tagung im Jahr 2018, eine Überarbeitung von Ent-\n           Rundschreiben 1553, „Fluchtwege-                                          schließung A.760(18) vorzubereiten, die die in der\n           Zeichen an Bord von Schiffen und                                          obengenannten ISO-Norm enthaltenen grafischen\n           Schilder an Orten mit Notfallaus-                                         Symbole ohne Änderungen einschließt.\n           rüstung“, in deutscher Sprache                                    5       Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die ISO-\n                                                                                     Norm 24409 Reihe zur Kenntnis von Schiffskonstruk-\n                                    Hamburg, den 27. März 2017                       teuren, Schiffswerften, Schiffseignern, Schiffsbetrei-\n                                    Az.: 11-3-0                                      bern, Kapitänen, landseitigem Brandbekämpfungs-\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr                              personal und anderen Beteiligten zu bringen, so dass\nwird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-                               sie sie auf freiwilliger Basis für die schiffseigene Be-\nausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1553,                                    schilderung benutzen können, in Übereinstimmung\n„Fluchtwege-Zeichen an Bord von Schiffen und Schilder                                mit den einschlägigen Anforderungen der Kapitel II-2\nan Orten mit Notfallausrüstung“, in deutscher Sprache                                und III SOLAS, vorbehaltlich der Annahme der über-\namtlich bekannt gemacht.                                                             arbeiteten Entschließung.\n                                                                             6       Die Mitgliedsstaaten werden auch aufgefordert zur\n                   Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft                           Kenntnis zu nehmen, dass existierende Schiffe wei-\n                                Post-Logistik                                        terhin die Entschließung A.760(18), in ihrer jeweils\n                             Telekommunikation\n                       – Dienststelle Schiffssicherheit –\n                                      i. A.                                  * Es wird auf Absatz 7 des Rundschreibens MSC/Circ.1050 verwie-\n                                  K. Krüger                                    sen.\n\n\n                                          Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          463                                                Heft 8 – 2017\n\n      gültigen Fassung, für die schiffseigene Beschilderung            geänderten Fassung, angenommen, die vom Unter-\n      benutzen dürfen.                                                 ausschuss Schiffssysteme und Ausrüstungen auf\n                                                                       seiner dritten Tagung (14. bis 18. März 2016) vorbe-\n                                                                       reitet wurde, wie sie in der Anlage aufgeführt ist.\n                                                                2      Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, die beige-\n                                                                       fügte einheitliche Interpretation als Anleitung zu ver-\n(VkBl. 2017 S. 462)                                                    wenden, wenn sie die Absätze 2.3.2.1, 2.3.3.2 und\n                                                                       2.5.2.3 von Kapitel 8 des FSS-Codes und die Absätze\n                                                                       3.3 und 3.22 in den obengenannten Überarbeiteten\n                                                                       Richtlinien, in der durch Entschließung MSC.265(84)\nNr. 62      Bekanntmachung des Rundschrei-\n                                                                       geänderten Fassung, auf die Bemessung von Pumpen\n            bens des Schiffssicherheitsaus-                            und Drucktank für selbsttätige Sprinkler- und Wasser-\n            schusses MSC der IMO MSC.1/                                sprühsysteme anwenden, und die einheitliche Inter-\n            Rundschreiben 1556, „Einheitliche                          pretation allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.\n            Interpretation von Kapitel 8 des FSS-\n            Codes und der Überarbeiteten Richt-                                               ***\n            linien für die Zulassung von Sprink-\n            ler- und Wassersprühsystemen, die\n            Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig\n                                                                                            Anlage\n            sind (Entschließung A.800(19)), in der\n            durch Entschließung MSC.265(84)“,                           Einheitliche Interpretation von Kapitel 8 des\n            in deutscher Sprache                                     FSS-Codes und der überarbeiteten Richtlinien für\n                                                                      die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprüh-\n                             Hamburg, den 27. März 2017               systemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig\n                             Az.: 11-3-0                                sind (Entschließung A.800(19)), in der durch\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr              Entschließung MSC.265(84) geänderten Fassung\nwird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-          Kapitel 8 des FSS-Codes\nausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1556,\n„Einheitliche Interpretation von Kapitel 8 des FSS-Codes        Selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer-\nund der Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von        anzeigesysteme\nSprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-2/12\n                                                                Für die Bemessung der Sprinklerpumpen und des Druck-\nSOLAS gleichwertig sind (Entschließung A.800(19)), in der\n                                                                tanks muss die Berechnungsmethode folgendermaßen sein:\ndurch Entschließung MSC.265(84)“, in deutscher Sprache\namtlich bekannt gemacht.                                        .1     für Sprinkler- und Wassersprühsysteme gemäß Kapi-\n                                                                       tel 8 des FSS-Codes müssen die Pumpenfördermen-\n                Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft                ge und das Fassungsvermögen des Drucktanks\n                             Post-Logistik                             durch die Multiplikation der Sprühdichte von 5 l/m2/\n                          Telekommunikation                            min mit der Fläche von 280 m2 berechnet werden;\n                    – Dienststelle Schiffssicherheit –\n                                   i. A.                        .2     für gleichwertige Sprinkler- und Wassersprühsyste-\n                               K. Krüger                               me müssen die Pumpenfördermenge und das Fas-\n                                                                       sungsvermögen des Drucktanks, oder andere Mittel,\n                                                                       die die in Absatz 2.3.2.1 von Kapitel 8 des FSS-Co-\n                                                                       des festgelegten Funktionsanforderungen erfüllen,\nMSC.1/Rundschreiben 1556                                               berechnet werden durch die Multiplikation der höchs-\nvom 25. November 2016                                                  ten Sprühdichte der Fläche mit dem höchsten Was-\n                                                                       serbedarf beim Mindestentwurfsdruck, die in einem\n       Einheitliche Interpretation von Kapitel 8 des                   Brandversuch in Originalgröße bestimmt wurde, ge-\n    FSS-Codes und der überarbeiteten Richtlinien für                   mäß der Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung\n     die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprüh-                     von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel\n     systemen, die Regel II-2/12 SOLAS gleichwertig                    II-2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung\n       sind (Entschließung A.800(19)), in der durch                    A.800(19)), in der durch Entschließung MSC.265(84)\n    Entschließung MSC.265(84) geänderten Fassung                       geänderten Fassung, mit der Fläche von 280 m2. In\n                                                                       Fällen, in denen sich mehrere Arten von Räumen in-\n1     Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sie-              nerhalb der 280 m2 Fläche mit dem höchsten Wasser-\n      benundneunzigsten Tagung (21. bis 25. November                   bedarf befinden, muss die Sprühdichte von jeder ein-\n      2016), mit dem Ziel, eine genauere Anleitung für die             schlägigen Fläche angewandt werden.\n      Bemessung von Pumpen und Drucktank für selbst-\n      tätige Berieselungssysteme zu liefern, eine einheitli-    .3     für die Anwendung auf ein Schiff, auf dem die größte\n      che Interpretation von Kapitel 8 des FSS-Codes und               Fläche von angrenzenden Räumen durch Trennwän-\n      der Überarbeiteten Richtlinien für die Zulassung von             de der Klasse A von weniger als 280 m2 getrennt ist,\n      Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die Regel II-                ist die Fläche, die für die Bemessung von Pumpen\n      2/12 SOLAS gleichwertig sind (Entschließung                      und Ersatzversorgungskomponenten benötigt wird,\n      A.800(19)), in der durch Entschließung MSC.265(84)               die größte gegebene Fläche; und\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 8 – 2017                                              464                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\n.4   für die Anwendung auf ein Schiff mit einer geschütz-            den Wachdienst von Seeleuten (STCW), in der jeweils\n     ten Gesamtfläche von weniger als 280 m2 kann die                geltenden Fassung, ausgedrückt, angesichts des am\n     Verwaltung die angemessene Fläche für die Bemes-                1. Januar 2017 unmittelbar bevorstehenden Endes\n     sung von Pumpen und Ersatzversorgungskomponen-                  der Übergangsvorschriften, die im STCW-Überein-\n     ten festlegen.                                                  kommen, Regel I/15 festgelegt sind.\n                                                                 2   Der Ausschuss stellte fest, dass von den Zeugnis aus-\n                                                                     stellenden Beteiligten eine große Anzahl von Zeugnis-\n                                                                     sen ausgestellt werden müssten, die bestätigen, dass\n(VkBl. 2017 S. 463)                                                  ihre Seeleute die Bestimmungen der Manila-Änderun-\n                                                                     gen von 2010 des STCW-Übereinkommens erfüllen,\n                                                                     und stellte ferner fest, dass die Vorschriften der Regel\n                                                                     I/10 von den Verwaltungen fordern, dass sie für Kapi-\nNr. 63     Bekanntmachung des Rundschrei-                            täne, Offiziere und Funkpersonal für den Dienst auf\n           bens des Schiffssicherheitsaus-                           ihren Schiffen Bestätigungen ausstellen.\n           schusses MSC der IMO MSC.1/                         3     Der Ausschuss war besonders besorgt über und be-\n           Rundschreiben 1560, „ Hinweis für                         dauerte die Tatsache, dass so dicht am Ende der\n           Beteiligte, Verwaltungen, Hafenstaat-                     Übergangsfrist, Berichten zufolge, Seeleute in eini-\n           Kontrollbehörden und anerkannte                           gen Staaten nicht in der Lage seien, die von Regel\n           Organisationen über zu ergreifende                        I/10 geforderten Zeugnisse und/oder die notwendi-\n           Maßnahmen in fällen, wenn nicht alle                      gen Bestätigungen zu erhalten, die die Vorschriften\n           Seeleute Zeugnisse und Vermerke                           der Manila-Änderungen von 2010 des STCW-Über-\n           haben gemäß der Manila-Änderungen                         einkommens erfüllen.\n           von 2010 des STCW-Übereinkom-                       4     Der Ausschuss drängte daher alle Betroffenen, ein-\n           mens und -Codes vom 1. Januar                             schließlich der Zeugnis ausstellenden Beteiligten und\n           2017“, in deutscher Sprache                               Verwaltungen, ihr Möglichstes zu tun, um sicherzu-\n                                                                     stellen, dass Seeleute mit den angemessenen Zeug-\n                            Hamburg, den 27. März 2017               nissen und den notwendigen Bestätigungen ausge-\n                            Az.: 11-3-0                              stattet werden.\n\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird   5     Der Ausschuss erkannte, dass einige Seeleute an\nhiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschus-            Bord von Schiffen vielleicht noch nicht ihre Zeugnisse\nses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1560, „Hinweis für               oder Flaggenstaatsbestätigungen haben, die die Ma-\nBeteiligte, Verwaltungen, Hafenstaat-Kontrollbehörden und            nila-Änderungen von 2010 des Übereinkommens er-\nanerkannte Organisationen über zu ergreifende Maßnahmen              füllen, und drängte die Hafenstaatkontrollbehörden,\nin fällen, wenn nicht alle Seeleute Zeugnisse und Vermerke           die obigen Faktoren zu berücksichtigen, wenn sie\nhaben gemäß der Manila-Änderungen von 2010 des STCW-                 Maßnahmen gemäß der Kontrollverfahren in Artikel X\nÜbereinkommens und -Codes vom 1. Januar 2017“, in                    und Regel I/4 des STCW-Übereinkommens ergreifen.\ndeutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.                           Der Ausschuss stimmte darin überein, dass in Fällen,\n                                                                     wo die Dokumente eines Seefahrers die Anforderun-\n                                                                     gen erfüllen, die direkt vor dem 1. Januar 2017 in Kraft\n                Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\n                                                                     waren, aber nicht den Vorschriften der Manila-Ände-\n                             Post-Logistik\n                                                                     rungen von 2010 des STCW-Übereinkommens ent-\n                          Telekommunikation\n                                                                     sprechen, den Hafenstaatkontrollbehörden bis zum\n                    – Dienststelle Schiffssicherheit –\n                                                                     1. Juli 2017 empfohlen wird, eine pragmatische und\n                                   i. A.\n                                                                     praktische Herangehensweise während der Inspektio-\n                               K. Krüger\n                                                                     nen zu wählen und die betroffenen Schiffe, Seeleute\n                                                                     und Verwaltungen entsprechend zu benachrichtigen.\n                                                               6     Der Ausschuss empfahl auch, dass die Verwaltungen\nMSC.1/Rundschreiben 1560                                             die anerkannten Organisationen, die ISM Code Zerti-\nvom 5. Dezember 2016                                                 fizierung nach SOLAS 74 ausstellen, informieren, dass\n                                                                     es bis zum 1. Juli 2017, falls die Dokumente eines See-\n  Hinweis für Beteiligte, Verwaltungen, Hafenstaat-                  fahrers nicht den Manila-Änderungen von 2010 des\n Kontrollbehörden und anerkannte Organisationen                      STCW-Übereinkommens entsprächen, ausreichend\n  über zu ergreifende Massnahmen in Fällen, wenn                     wäre, die Verwaltung zu informieren, wenn die Erfül-\n nicht alle Seeleute Zeugnisse und Vermerke haben                    lung der Vorschriften des ISM Codes bewertet wird.\n    gemäss der Manila-Änderungen von 2010 des\n        STCW-Übereinkommens und -Codes                         7     Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert sich ent-\n                                                                     sprechend zu orientieren und den Inhalt dieses Rund-\n                   vom 1. Januar 2017                                schreibens allen Betroffenen, besonders Hafenstaat-\n                                                                     kontrollbehörden und anerkannten Organisationen\n1    Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sie-             zur Kenntnis zu bringen.\n     benundneunzigsten Tagung (21. bis 25. November\n     2016), seine Besorgnis über die Umsetzung der Ma-\n     nila-Änderungen von 2010 des Internationalen Über-\n     einkommens von 1978 über Normen für die Ausbil-\n     dung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und         (VkBl. 2017 S. 464)\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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