HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"id": 255074,
"site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/255074-vkbl-nr-1-1986/",
"title": "VkBl Nr. 1 1986",
"slug": "vkbl-nr-1-1986",
"description": "Verkehrsblatt Nr. 1 1986",
"published_at": "1986-01-15T00:00:00+01:00",
"num_pages": 24,
"public": true,
"listed": true,
"allow_annotation": true,
"pending": false,
"file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/1986-1.pdf",
"file_size": 2361095,
"cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p1-small.png",
"page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p{page}-{size}.png",
"outline": "",
"properties": {
"title": null,
"author": null,
"_tables": null,
"creator": "pdftk 2.01 - www.pdftk.com",
"subject": null,
"producer": "GPL Ghostscript 10.04.0",
"foreign_id": "vkbl:1986-1",
"_format_webp": true
},
"uid": "6e5b9799-9cbb-4c7d-91c2-2772140db476",
"data": {
"nr": "1",
"year": "1986"
},
"pages_uri": "/api/v1/page/?document=255074",
"original": null,
"foirequest": null,
"publicbody": null,
"last_modified_at": "2025-01-17 10:26:27.463443+00:00",
"pages": [
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 1,
"content": "ea- e a\nAmtsblatt de8 fOr Verkehr der Bundeerepubllk Deutllchlancl\n (VkBI)\n\n ( INHALTSVERZEICHNIS J\n\n 40. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 1986 Heft 1\n\n\n\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBI1986 Seite Nr. Datum VkBI1986 Seite\n Allgemeine Angelegenheiten BInnenschiffahrt\n 1 3. 1. 1986 Beförderung · gefährlicher Güter im Eisen- 8 10. 12. 1985 Hinweis Verordnung Nr. 21/85 über die\n bahnverkehr Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleistungen der\n hier: Ausnahmegenehmigungen gem. § 5 der Gefahr- Binnenschiffahrt vom 21. November 1985 .. 23\n gutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985\n (BGBI. I S. 1560) . 2 9 12. 12. 1985 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen\n für Binnenschiffe Nr. 4/85 . 23\n Straßenverkehr\n Seeverkehr\n 2 11. 12. 1985 Verordnung TSN Nr. 1/86 zur Änderung\n der Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den 10 6. 12. 1985 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/\n Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen............. ................ 12 Sportbootführerscheine 23\n 3 10. 12. 1985 Richtlinien für die Erteilung von Ausnah- Aufgebote (nicht In Ausgabe B)\n megenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Ar-\n 1Ga 15. 1. 1986 Aufbietung von verlorenen FahrzeugscheI-\n beitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten:\n nen und Bescheinigungen über die Zuteilung amtlicher\n hier: Änderung der EInzeirichtlinie 2 13 Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge\n 4 30. 12. 1985 15. Berichtigung des Systematischen Ver- 1Gb 15.1.1986 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe\n zeichnisses der Fahrzeug- und Aufbauarten; 32a - 32bbbbbbb\n hier: Schaffung einer abgrenzbaren Fahrzeuggruppe\n .,Schaustelleranhänger\" zwecks steuerfreier Zu-\n lassung...................................................................... 14\n 5 13. 12. 1985 Bekanntmachung zur Verordnung\n TSF Nr. 8/85. 15\n 8 13. 12. 1985 Bekanntmachung Nr. 2/85 über Leistun-\n gen je Genehmigung gemäß § 10 Abs. 5 des Güter-\n kraftverkehrsgesetzes 15\n 7\n NIchtamtlicher Tell\n 17. 12.1985 Bekanntmachung Nr. 1/86 über Sonder-\n abmachungen nach § 22 ades Güterkraftverkehrsge- Mitteilungen und Berichte aus Industrie, Handel\n setzes 16 und Organisationen der Verkehrswirtschaft ... 25\n\n\n\n\n Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.\n\n\n\n\n C.oim \\Alnllon rtio R07iohor hitto an \"'on \\/orlan won\"'on",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p1-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 2,
"content": "Heft 1 -1986 2 VkBI Amtlicher Teil\n\n\n AMTLICHER TEIL\n\n All g e m ein e An g e e gen he i t e n ..._\n\nNr.1 Beförderung gefährlicher Güter Die Ausnahmegenehmigungen gelten nur für Firmen, die bei der\n Deutschen Bundesbahn registriert sind.\n im Eisenbahnverkehr\n Anträge auf Registrierung sind unter Bezug auf diese Bekanntma-\n hier: Ausnahmegenehmigungen chung sowie unter Angabe der Versandbahnhöfe an die\n gem. § 5 der Gefahrgutverordnung Deutsche Bundesbahn\n Eisenbahn vom 22. Juli 1985 Ressort Absatz\n (BGBI. I S. 1560) Zentralstelle Mk 441\n Rhabanusstr.3\n Bonn, den 3. Januar 1986\n 6500 Mainz\n A 13/26.10.70-05\n zu richten.\nNachstehend werden die von mir gern. § 5 der Gefahrgutverord- Der Bundesminister für Verkehr\nnung Eisenbahn neu gefaßten Ausnahmegenehmigungen be- Im Auftrag\nkanntgegeben. Hin z\n\n\nDer Bundesminister für Verkehr-\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 258 (3. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\n Abweichende Beförderungsvorschriften\nKlasse Ziffer Benennung von Rn.\n 1a 12 a) Nitratsprengstoff 112 1. Verpackungszulassung\n .Andex 1\" 112/1 Die Beförderung des Stoffes in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung ist un-\n in Form von Prills 118 ter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.\n 2. Verpackung\n Der Stoff ist in Mengen bis zu 50 kg in Säcke aus Kunststoffolie der Kodierung 5 H 4 zu\n verpacken.\n 2.1 Bauartprüfung\n Die Eignung der Verpackungen muß durch eine Bauartprüfung gemäß Anhang V\n nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe 11an-\n zuwenden.\n 2.2 Zulassung und Kennzeichnung\n 2.2.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n 2.2.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß gemäß An-\n hang V gekennzeichnet sein.\n 3. Sonstige Vorschriften\n 3.1 Die Beförderung ist nur zulässig, wenn die Säcke bis zu einem Höchstgewicht von\n 600 kg auf Paletten verladen und so gesichert sind, daß sie sich unterwegs nicht lok-\n kern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig stand-\n halten.\n 3.2 Die sonstigen für Stoffe der Ziffer 12 a) geltenden Vorschriften sind entsprechend an-\n zuwenden.\n 4. Angaben Im F\"rachtbrlef\n Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n \"AG Nr. E 258\".\n 5. Geltungsdauer\n Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n 31.12.1988.\n 6. Obergangsvorschriften\n Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 258 (2. Neufassung) vom 23.1.1981\n geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum 31. 12.\n 1987 weiterverwendet werden. Das höchstzulässlqe Füllgewicht je Verpackung be-\n trägt in diesen Fällen 25 kg.\n\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 304 (3. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\n Abweichende Beförderungsvorschriften\nKlasse Ziffer Benennung von Rn.\n 1a 12 a) Pulverförmige Nitrat- 112 1. Zulassung zur Beförderung (Beförderungsmittelzulassung)\n sprengstoffe ..Andex\" 112/1 Die Beförderung der Stoffe in den im Abschnitt 2. beschriebenen Gefäßen ist unter\n und .Hanal I\" in der ge- 112/2 den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.\n mäß Rn 1150 (2 b) end- 2. Beförderungsmittel\n gültig zur Beförderung\n mit der Eisenbahn zuge- 2.1 Transportgefäße aus Kunststoffen\n lassenen Zusammenset- Die Stoffe sind in Mengen bis zu höchstens 1000 kg in Transportgefäße aus Kunststof-\n zung fen zu füllen.\n 2.2 Bauartprüfung\n 1a 12 c) wasserhaitiger, gelierter 2.2.1 Die Eignung der Transportgefäße aus Kunststoffen muß durch eine Bauartprüfung ge-\n Nitratsprengstoff \"I m- mäß den Technischen Richtlinien für den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die Kenn-\n 11\n\n pulslt RP 220\" in der ge- zeichnung und die Verwendung von Transportgefäßen aus Kunststoffen - TR TK 001\"\n mäß Rn 1150 (2 b) end- (Verkehrsblatt 1985 S. 422) nachgewiesen sein.\n gültig zur Beförderung 2.2.2 Durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung ist außerdem der Nach-",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p2-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 3,
"content": "VkBI Amtlicher Teil 3 Heft 1 -1986\n\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 304 (3. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\nKlasse Ziffer Benennung von Rn. . Abweichende Beförderungsvorschriften .\n\n 1a 12 c) wasserhaltiger. gelierter 2.3 Zulassung und Kennzeichnung\n Nitratsprengstoff \"No- 2.3.1 Die Bauart der Transportgefäße aus Kunststoffen muß gemäß den vorgenannten\n bellt 100\" in der gemäß Richtlinien zugelassen sein.\n Rn 1150 (2 b) endgültig 2.3.2 Jedes auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Transportgefäß aus Kunststof-\n zur Beförderung mit der fen muß gemäß den vorgenannten Richtlinien gekennzeichnet sein.\n Eisenbahn zugelasse-\n nen Zusammensetzung 3. SonsUge Vorschritten\n 3.1 Die Transportgefäße aus Kunststoffen dürfen nur als Wagenladung befördert werden.\n Sie müssen an beiden Stirnseiten gut lesbar und nicht auslösch bar folgende Anschrift\n tragen:\n ..Nur im Wagenladungsverkehr zugelassen.\n Stapeln und Kranen verboten.\n Beim Transport gegen Umkippen sicher. 11\n\n\n 3.2 Die Transportgefäße aus Kunststoffen dürfen höchstens 5 Jahre ab dem Monat der\n Herstellung verwendet werden.\n 3.3 Andere Stoffe und Gegenstände dürfen in den für die Sprengstoffe ..Andex\", .Hanal\n 11\n 1 Impulsit RP 220\" und ..Nobelit 100\" zugelassenen Transportgefäßen aus Kunst-\n ...\n\n stoffen nicht befördert werden.\n 3.4 Für die Beförderung entleerter Transportgefäße aus Kunststoffen gelten die Vorschrif-\n ten der Rn. 126 GGVE.\n 4. Angaben Im Frachtbrief\n Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n .,AG Nr. E 304\".\n 5. Geltungsdauer\n Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich. längstens jedoch bis zum\n 31. 12. 1988. Sie ersetzt die 2. Neufassung vom 18. 12. 1984. die hiermit widerrufen\n wird.\n 6. Obergangsvorschriften\n Die auf Grund der 1. Neufassung der AG Nr. E 304 vom 1. 4. 1981 geprüften und zuge-\n lassenen Kleincontainer (Transportgefäße aus Kunststoffen) dürfen höchstens 5 Jah-\n re ab dem Datum der Herstellung. längstens jedoch bis zum 31. 12 1988 weiterverwen-\n detwerden.\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 343 (2. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\n Abweichende Beförderungsvorschriften\nKlasse Ziffer Benennung von Rn.\n 1c Thermit-Zünder in der in 170 (1) 1. Gegenstands- und Verpackungszulassung\n den Prüfberichten der 171 Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 c in den im Abschnitt 2. beschriebe-\n Bundesanstalt für Mate- nen Verpackungen ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zuge-\n rialprüfung vom lassen.\n - 25. August 1970- Az.: 2. Verpackung\n 8036/72, 4-2113 und\n - 12. Mai 1972-Az.: 2.1 Zusammengesetzte Verpackungen\n 3555/72. 4-1220 2.1.1 Innenverpackung\n festgelegten Konstruk- 2.1.1.1 Thermit-Zünder ohne Reibkopf sind in Mengen bis zu höchstens 50 Stück festlie-\n tion und chemischen gend in Hülsen aus Pappe mit Kunststoffboden einzusetzen.\n Zusammensetzung 2.1.1.2 Thermit-Zünder mit Reibkopf sind in Mengen bis zu höchstens 50 Stück festliegend\n in klammergeheftete Schachteln oder Faltschachteln aus Pappe einzusetzen. Sie\n sind innerhalb der Schachteln in Lagen zu 10 Stück in je eine Lage Wellpappe einzu-\n betten. Die Zünd massen zweier aufeinanderfolgender Lagen müssen einander ent-\n gegengesetzt eingebettet sein.\n 2.1.2 Außenverpackung\n 2.1.2.1 Bis auf 100 solcher Hülsen aus Pappe mit Kunststoffboden nach Nr. 2.1.1.1 oder\n Schachteln aus Pappe nach Nr. 2.1.1.2 sind in Kisten aus Pappe der Kodierung 4 G\n zu verpacken.\n 2.1.2.2 Bis zu 100 solcher Hülsen aus Pappe mit Kunststoffboden nach Nr. 2.1.1.1 oder\n Schachteln aus Pappe nach Nr. 2.1.1.2 dürfen auch in Einheitspappkästen nach Rn.\n 15 für 30 kg Höchstgewicht eingesetzt werden. 2 solcher Einheitspappkästchen sind\n in eine mit wasserabweisendem Papier oder mit einer Folie aus geeignetem Kunst-\n stoff ausgelegte Kiste aus Holz der Kodierung 4 C 1. 4 C 2, 4 0 oder 4 F zu verpak-\n ken.\n 2.2 Bauartprüfung\n Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-\n fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der\n Verpackungsgruppe 11anzuwenden.\n 2.3 Zulassung und Kennzeichnung\n 2.3.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n 2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß\n Anhang V gekennzeichnet sein.\n 3. SonsUge Vorschriften\n 3.1 Die Vorschriften der Rn. 170(2) a) und d) und 172 sind anzuwenden.\n 3.2 Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 1 geltenden Vorschriften sind entspre-\n chend anzuwenden.\n 4. Angaben Im Frachtbrief\n Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n ..Thermit-Zünder, 1 c, GGVE. AG Nr. E 343\".",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p3-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 4,
"content": "Heft 1 -1986 4 VkBI Amtlicher Teil\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 361 (2. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\nKlasse Ziffer Benennung von Rn. Abweichende Beförderungsvorschriften\n\n 1a wasserfeuchte 103 1. Verpackungszulassung\n Nitrozellulose Die Beförderung in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung ist unter den Be-\n 2 wasserfeuchte dingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.\n Pulverrohrnasse 2. Verpackung\n 4.1 7a wasserfeuchte 408 Die Stoffe sind in Mengen bis höchstens 65 kg in Fässer aus Kunststoff mt abnehm-\n Nitrozellulose barem Deckel der Kodierung 1 H 2 mit einem Fassungsraum von höchstens 120 I zu\n verpacken.\n 2.1 Bauartprüfung\n 2.1 .1 Die Eignung der Verpackungen muß durch eine Bauartprüfung gemäß Anhang V\n nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe I\n anzuwenden.\n 2.1.2 Zusätzlich ist bei der BauartprÜfung eine Dichtheitsprüfung mit Luft gemäß Rn. 1553\n des Anhangs V mit einem Überdruck von mindestens 30 kPa (0,3 bar) durchzufüh-\n ren. Die Prüfmuster müssen mindestens 5 Min. unter Wasser getaucht werden.\n 2.1.3 Zusätzlich sind bei der Baumusterprüfung die nachfolgenden Prüfungen nach den\n Bedingungen des Berichts des Bundesinstitutes für Chemisch-Technische Untersu-\n chungen beim BWB (BICT) vom 20. 11. 1970- Az.: 2.1-72/1105/70 - durchzuführen:\n 2.1.3.1 Prüfung der chemischen Verträglichkeit des Behältermaterials mit den Stoffen,\n 2.1.3.2 Durchlässigkeitsprüfung des Behältermaterials gegenüber den Stoffen,\n 2.1'.3.3 Prüfung auf Veränderung im Festigkeitsverhalten bei Einwirkung der Stoffe während\n einer Lagerzeit von\n - 7 Tagen bei + 75° C,\n - 4 Wochen bei + 50° C und\n - 3 Monaten bei + 20° C.\n 2.2 Zulassung und Kennzeichnung\n 2.2.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang V zugelassen sein .\n 2.2.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß gemäß An-\n hang V gekennzeichnet sein.\n 3.\n 4. Angaben Im Frachtbrief\n Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n 1l\n \"AG Nr. E361 •\n 5. Geltungsdauer\n Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n 31.12.1988.\n 6. Obergangsvorschriften\n Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 361 (1. Neufassung) vom 21. 1.\n 1981 geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum\n 31. 12. 1987 weiterverwendet werden.\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 374 (2. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\nKlasse Ziffer Benennung Abweichende Beförderungsvorschriften\n von Rn.\n 1b 5a) Gegenstände 137 1. Verpackungszulassung\n dieser Ziffer (1) Die Beförderung der Gegenstände in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung\n a) ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.\n 2. Verpackung\n 2.1 Zusammengesetzte Verpackungen\n 2.1.1 Innenverpackung\n Die Vorschriften der Rn. 137 (1) a) Satz 1 bis 4 sind anzuwenden.\n 2.1.2 Zwischenverpackung\n Die zu Paketen vereinigten oder in eine Schachtel aus Pappe eingesetzten 5 Gefäße\n mit Sprengkapseln oder 10 Gefäße mit Verbindungsstücken sind mit einem Einwickler\n aus Sperrschichtmaterial zu einem Sammelpaket zu vereinigen, das mit einem geeig-\n neten Klebeband oder mit einem geeigneten Kleber dicht verschlossen sein muß. Der\n Einwickler aus Sperrschichtmaterial muß den technischen Lieferbedingungen des\n Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung - TL 8133-006 - in der jeweils gülti-\n gen Fassung entsprechen.\n 2.1.3 Außenverpackung\n Ein solches Sammelpaket ist in eine Kiste aus Holz der Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4 0\n oder 4 F so einzusetzen, daß zwischen der Kiste aus Holz und dem Sammelpaket an\n allen Stellen ein Zwischenraum von mindestens 30 mm verbleibt, der mit geeigneten\n Füllstoffen auszustopfen ist. Die Vorschriften der Rn. 137 (2) bis (4) sind anzuwenden.\n 2.2 Bauartprüfung\n Die Eignung der Verpackungen mit Innen- und Zwischenverpackungen muß durch\n eine Bauartprüfung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen\n für Stoffe der Verpackungsgruppe 11anzuwenden.\n 2.3 Zulassung und Kennzeichnung\n 2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n 2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß\n Anhang V gekennzeichnet sein.\n 3.\n 4. Angaben Im Frachtbrief\n Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:",
"width": 2479,
"height": 3507,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p4-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 5,
"content": "VkBI Amtlicher Teil 5 Heft 1 -1986\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 374 (2. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\n Abweichende Beförderungsvorschriften\nKlasse Ziffer Benennung von Rn.\n 5. Geltungsdauer\n Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n 31. 12. 1988.\n 6. Obergangsyorschrlften\n Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 374 (1. Neufassung) vom 21. 1. 1981\n zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet werden.\n wenn die Wanddicke der Kiste aus Holz mindestens 18 mm beträgt.\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 404 (2. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\n Abweichende Beförderungsvorschriften\nKlasse Ziffer Benennung von Rn.\n 1b Kartuschen für 130 1. Gegenstands- und Verpackungszulassung\n industrielle Zwecke. 131 Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 b in den im Abschnitt 2. beschriebenen\n hier: Verpackungen ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.\n Druckgasgeneratoren 2. Verpackung\n (Druckgaspatronen)\n 2.1 Innenverpackung\n Die Gegenstände sind ohne Spielraum in gut schließende Schachteln aus Metall.\n Holz. Pappe oder Kunststoff einzusetzen.\n 2.2 Au8enverpackung\n Die Schachteln sind ohne Zwischenraum einzusetzen in\n - Kisten aus Stahl (Kodierung 4 A 1. 4 A 2),\n - Kisten aus Aluminium (Kodierung 4 B 1. 4 B 2).\n - Kisten aus Holz (Kodierung 4 C 1. 4 C 2. 4 D. 4 F).\n - Kisten aus Pappe (Kodierung 4 G).\n 2.3 Versandstückgewicht\n Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 400 kg.\n 2.4 Bauartprüfung\n Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-\n fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der\n Verpackungsgruppe 11anzuwenden.\n 2.5 Zulassung und Kennzeichnung\n 2.5.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n 2.5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß\n Anhang V gekennzeichnet sein.\n 3. Sonstige Vorschriften\n 3.1 Bei der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) sind vor der ersten Auflieferung zur\n Beförderung Unterlagen über den Aufbau der Gegenstände sowie Zusammensetzung\n und die Eigenschaften des Explosivstoffsatzes zu hinterlegen. Beförderungen dürfen\n erst nach Vorlage der Zustimmung der BAM begonnen werden.\n 3.2 Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 4 A. geltenden Vorschriften sind entspre-\n chend anzuwenden.\n 4. Angaben Im Frachtbrief\n Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n .Druckqasqeneratoren (Druckgaspatronen). 1 b, GGVE. AG Nr. E 404\".\n 5. Geltungsdauer\n Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich. längstens jedoch bis zum\n 31.12.1988.\n 6. Obergangsvorschriften\n Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 404 (1. Neufassung) vom 21. 1. 1981\n zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet werden. In\n diesen Fällen darf ein Versandstück nicht schwerer als 100 kg und bei Verwendung\n von Kästen aus Fiberplatte oder Pappe nicht schwerer als 40 kg sein.\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 413 (2. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\nKlasse Ziffer Benennung von Rn. Abweichende Beförderungsvorschriften\n\n 1b 1c detonierende 133 b) 1. Zulassung zur Beförderung (Verpackungszulassung)\n schmiegsame Die Beförderung in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung ist unter den Be-\n Zündschnüre dingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.\n 2. Verpackung\n 2.1 Die Zündschnüre. in Längen bis zu 500 m auf Rollen aus Holz oder Pappe gewickelt.\n sind in Kisten aus wasserabweisender Pappe der Kodierung 4 G derart einzusetzen.\n daß die Zündschnüre weder einander noch die Wände der Verpackung berühren kön-\n nen. Ein Versandstück darf nicht mehr als 1000 m Zündschnur enthalten.\n Die Zündschnüre mit einer Sprengstoffseele bis zu höchstens 1.5 g/ m in Längen bis\n zu 250 m auf Rollen aus Holz, Pappe oder Kunststoff gewickelt dürfen auch bis zu 10\n 1\n\n Rollen in Kisten aus wasserabweisender Pappe der Kodierung 4 G eingesetzt werden.\n Die Zündschnüre dürfen weder einander noch die Wände der Verpackung berühren.\n 2.2 Bauartprüfung\n Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-\n fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der\n Verpackungsgruppe 11anzuwenden.\n 2.3 Zulassung und Kennzeichnung",
"width": 2480,
"height": 3501,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p5-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 6,
"content": "Heft 1 -1986 6 VkBI Amtlicher Teil\n\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 413 (2. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\nKlasse Ziffer Benennung von An. Abweichende Beförderungsvorschriften\n\n 2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte AUßenverpackung muß gemäß\n Anhang V gekennzeichnet sein.\n 3.\n 4. Angaben Im Frachtbrief\n Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n \"AG-Nr. E 413\".\n 5. Geltungsdauer\n Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n 31.12.1988.\n 6. ObergangsvorschrIften\n Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 413 (1. Neufassung) vom 1. 4. 1981\n geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum 31. 12.\n 1988 weiterverwendet werden.\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 417 (2. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\nKlasse Ziffer Benennung von Rn. Abweichende Beförderungsvorschriften\n\n 1b 5 a) Sprengkapseln und 137 1. Verpackungszulassung\n Verbindungsstücke (1) Die Beförderung in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung ist unter den Be-\n a) dingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen. -\n Satz 1 und 3 2. Verpackung\n 2.1 Zusammengesetzte Verpackungen\n 2.1.1 Innenverpackung\n Höchstens 100 Sprengkapseln oder höchstens 50 Verbindungsstücke sind in zylindri-\n sche Gefäße aus Blech, die mit elastischem Stoff ausgelegt sind, zündsicher einzubet-\n ten. Die Deckel der Gefäße aus Blech sind mit einer geeigneten Dichtschnur zu verse-\n hen und durch Bördeln oder einen Spannringverschluß dicht zu verschließen.\n 2.1.2 Außenverpackung\n Die Gefäße aus Blech sind so in eine Kiste aus Holz der Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4 0\n oder 4 F einzubetten, daß zwischen den Gefäßen aus Blech und der Kiste aus Holz\n überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszu-\n stopfen ist.\n 2.2 BauartprOfung\n Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-\n fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der\n Verpackungsgruppe II anzuwenden.\n 2.3 Zulassung und Kennzeichnung\n 2.3.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n 2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß\n Anhang V gekennzeichnet sein.\n 3.\n 4. Angaben Im Frachtbrief\n Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n \"AG Nr. E 417\" .\n 5. Geltungsdauer\n Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n 31.12.1988.\n 6. Obergangsvorschriften\n Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 417 (1. Neufassung) vom 21.1.1981\n zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet werden,\n wenn die Wanddicke der Außenverpackung mindestens 18 mm beträgt.\n\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 419 (2. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\n Abweichende Beförderungsvorsch ritten\nKlasse Ziffer Benennung von Rn.\n 1b Zündverzögerer 130 1. Gegenstands- und Verpackungszulassung\n für elektrische 131 Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 b in der in Abschnitt 2. beschriebe-\n Sprengzeitzünder nen Verpackung ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelas-\n sen.\n 2. Verpackung\n 2.1 Zusammengesetzte Verpackungen\n 2.1.1 Innenverpackung\n Die Zündverzögerer sind zündsicher in Gefäße aus Metall oder wasserdichter Pappe\n einzubetten. Gefäße aus Metall sind mit elastischem Stoff auszulegen. Die Deckel\n sind ringsum mit Klebstreifen zu befestigen. Zylindrische Gefäße aus Blech dürfen\n auch mit einem mit Dichtschnur aus Gummi oder einem geeigneten Kunststoff verse-\n henen Deckel durch Bördeln oder Spannringverschluß dicht verschlossen werden.\n Die Gefäße sind in einem Paket zu vereinigen oder in eine Pappschachtel einzuset-\n zen.\n 2.1.2 Zwischenverpackung\n 2.1.2.1 Die Pakete oder Schachteln sind in eine mit Schrauben zu verschließende Holzkiste",
"width": 2480,
"height": 3501,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p6-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 7,
"content": "VkBI Amtlicher Teil 7 Heft 1 -1986\n\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 419 (2. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\n Abweichende Beförderungsvorschriften\nKlasse Ziffer Benennung von Rn.\n 2.1.2.2 Die Pakete oder Schachteln dürfen auch mit einem Einwickler aus Sperrschichtma-\n terial, der den technischen Lieferbedingungen des Bundesamtes für Wehrtechnik\n und Beschaffung - TL 8135-006 - in der jeweils gültigen Fassung entsprechen muß,\n zu einem Sammelpaket vereinigt werden, das mit einem geeigneten Klebeband oder\n einem geeigneten Kleber dicht verschlossen sein muß.\n 2.1.3 Au8enverpackung ,\n Die Zwischenverpackungen sind in eine Kiste aus Holz der Kodierung 4 Cl, 4 C 2,\n 40 oder 4 F so einzusetzen, daß zwischen der Zwischenverpackung und der Außen-\n verpackung überall ein Zwischenraum von mindestens 30 mm verbleibt. der mit Füll-\n stoffen auszustopfen ist. Die Vorschriften der Rn. 137 (2) bis (4) sind entsprechend\n anzuwenden.\n 2.2 Bauartprüfung\n Die Eignung der Verpackungen mit Innen- und Zwischenverpackungen muß durch\n eine Bauartprüfung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen\n für Stoffe der Verpackungsgruppe 11anzuwenden.\n 2.3 Zulassung und Kennzeichnung\n 2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein..\n 2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß\n Anhang V gekennzeichnet sein.\n 3. SonsUge Vorschriften\n Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 5 geltenden Vorschriften sind entspre-\n chend anzuwenden.\n 4. Angaben Im Frachtbrief\n Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n \"Zündverzögerer für elektrische Sprengzeitzünder, 1 b, GGVE, AG-Nr. E 419\".\n 5. Geltungsdauer\n Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n 31. 12. 1988.\n 6. Obergangsvorschriften\n Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 419 (1. Neufassung) vom 21. 1.\n 1981 zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet wer-\n den, wenn die Wanddicke der Außenverpackung mindestens 18 mm beträgt.\n\n\n\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 421 (2. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\nKlasse Ziffer Benennung Abweichende Beförderu ngsvorschriften\n von Rn.\n 1c Heizsatz für Gasgenera- 170 (1) 1. Gegenstands- und Verpackungszulassung\n toren in der im Prüfbe- 171 Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 c in der im Abschnitt 2. beschriebenen\n richt der Bundesanstalt Verpackung ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen .\n für Materialprüfung, Az.:\n GB 5136 vom 21. August 2. Verpackung\n 1972 festgelegten che- Der Heizsatz ist in Mengen bis zu höchstens 50 kg in Fässern aus Pappe der Kodie-\n mischen Zusammenset- rung 1 G zu verpacken.\n zung\n 2.1 Bauartprüfung\n Die Eignung der Verpackungen muß durch eine BauartprÜfung gemäß Anhang V\n nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe.der Verpackungsgruppe 11an-\n zuwenden.\n 2.2 Zulassung und Kennzeichnung\n 2.2.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n 2.2.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß gemäß An-\n hang V gekennzeichnet sein.\n 3. SonsUge Vorschriften\n 3.1 Die Vorschriften der Rn. 170 (2) a) und d) und 172 sind anzuwenden.\n 3.2 Die Zusammenpackung mit anderen gefährlichen oder sonstigen Gütern ist nicht zu-\n gelassen.\n 3.3 Die Versandstücke dürfen als Stückgut oder als Frachtgut in Wagenladungen beför-\n dert werden.\n 3.4 Die Vorschriften in Rn. 185 (1), 186 und 188 sind anzuwenden .\n 4. Angaben Im Frachtbrief\n Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n .,Heizsatz für Gasgeneratoren, 1 c, GGVE, AG Nr. E 421\".\n 5. Geltungsdauer\n Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n 31. 12. 1988.\n 6. Obergangsvorschriften\n Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 421 (1. Neufassung) vom 1. 4. 1981\n geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum 31. 12.",
"width": 2480,
"height": 3501,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p7-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 8,
"content": "Heft 1 -1986 8 VkBI Amtlicher Teil\n\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 428 (2. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\nKlasse Ziffer Benennung von Rn. Abweichende Beförderungsvorschriften\n\n 1b Sprengschnüre mit Um- 130 1. Gegenstands- und Verpackungszulassung\n mantelung aus Textilien 131 Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 b in der im Abschnitt 2. beschriebenen\n und/ oder Kunststoff mit Verpackung ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.\n einer Seele von mehr als\n 12,5 g eines Explosiv- 2. Verpackung\n stoffs je Meter ihrer Län-\n ge 2.1 Die an ihren Enden dicht verschlossenen Sprengschnüre, in Längen bis zu 500 m auf\n Rollen aus Kunststoff, Holz oder Pappe gewickelt, sind In Kisten aus Holz der Kodie-\n rung 4 C 1, 4 C 2, 4 0 oder 4 F oder in Kisten aus wasserabweisender Pappe der Ko-\n dierung 4 G derart einzusetzen, daß die Sprengschnüre weder einander noch die\n Wände, Boden und Deckel der Verpackung berühren können.\n 2.2 BauartprOfung\n Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-\n fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der\n Verpackungsgruppe 11anzuwenden.\n 2.3 Zulassung und Kennzeichnung\n 2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n 2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß\n Anhang V gekennzeichnet sein. .\n 3. Sonstige Vorschriften\n 3.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 20 kg trockenen, unphlegmatisierten Explosiv-\n stoff enthalten.\n 3.2 Der Explosivstoff muß den Vorschriften der Rn. 1109 des Anhangs I entsprechen.\n 3.3 Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 1 c) geltenden Vorschriften sind entspre-\n chend anzuwenden.\n 3.4 Zusä1zlichsind bei Beförderung als Wagenladung die Vorschriften der Rn. 147 (3) und\n 150 (4) anzuwenden.\n 4. Angaben Im Frachtbrief\n Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n \"Sprengschnur,1 b, GGVE, AG Nr. E 428\".\n 5. Geltungsdauer\n Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n 31.12.1988.\n 6. Übergangsvorschrift\n Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 428 (1. Neufassung) vom 1. 4. 1981\n geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum 31. 12.\n 1987 weiterverwendet werden.\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 464 (3. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\n Abweichende Beförderungsvorschriften\nKlasse Ziffer Benennung von Rn.\n 1b Detonatoren für 130 1. Gegenstands- und Verpackungszulassung\n Munition 131 Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 b in den im Abschnitt 2. beschriebe-\n nen Verpackungen ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zuge-\n lassen.\n 2. Verpackung\n 2.1 Verpackung von elektrischen Detonatoren ohne Spalt-Zündelnrlchtung und von\n nichtelektrischen Detonatoren\n 2.1.1. Innenverpackung\n Die Detonatoren sind zu höchstens 100 Stück in eine Dose oder Schachtel aus\n Kunststoff, Metall oder Pappe zu verpacken. Die Dosen und Schachteln müssen\n Locheinsätze oder andere Unterteilungen mit Löchern zur Aufnahme der Detonato-\n ren haben. Die Detonatoren müssen festliegen. Die Dosen und Schachteln sind si-\n cher zu verschließen.\n 2.1.2 Zwischenverpackung\n 2.1.2.1 Die Innenverpackungen sind einzeln in eine sicher zu verschließende Schachtel aus\n Pappe zu verpacken oder zu einem Paket zu vereinigen.\n 2.1.2.2 Die Schachteln aus Pappe oder Pakete sind in eine Holzkiste mit einer Wanddicke von\n mindestens 18 mm oder in eine Blechkiste einzusetzen oder mit einem Einwickler\n aus Sperrschichtmaterial zu umhüllen. Das Sperrschichtmaterial muß den Techni-\n schen Lieferbedingungen TL 8135-006 des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be-\n schaffung in der jeweils gültigen Fassung genügen. Die Holzkiste ist mit Schrauben\n zu verschließen.\n 2.1.3 Außenverpackung\n Jede Zwischenverpackung nach Nummer 2.1.2.2 (Kiste oder Paket) ist in eine Kiste\n aus Holz der Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4 0 und 4 F so einzusetzen, daß zwischen der\n Zwischenverpackung und der Außenverpackung ein Zwischenraum von mindestens\n 30 mm verbleibt, der mit einem Polstermittel auszufüllen ist. Die Außenverpackung ist\n mit Schrauben sicher zu verschließen.\n 2.1.4 Ein solches Versandstück darf höchstens 25 kg Sprengstoff enthalten.\n 2.1.5 Sonstige Verpackungen\n Detonatoren, die hinsichtlich Form, Abmessungen und Aufbau Sprengkapseln annä-\n hernd gleich sind, dürfen auch wie Sprengkapseln nach Rn. 137 (1) a) der GGVE ver-\n packt sein. Bezüglich der Außenverpackung gelten die Vorschriften der Nummer\n 2.1.3.\n 2.2 Verpackung von elektrischen Detonatoren mit Spalt-Zündelnrlchtung",
"width": 2480,
"height": 3501,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p8-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 9,
"content": "VkBI Amtlicher Teil 9 Heft 1 -1986\n\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage. zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 464 (3. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\n Abweichende Beförderungsvorschriften\nKlasse Ziffer Benennung von Rn.\n 2.2.1 Innenverpackung\n Die Detonatoren sind zu höchstens 100 Stück in eine Dose oder Schachtel aus leitfä-\n higem Kunststoff oder Metall zu verpacken. Die Dosen und Schachteln müssen\n Locheinsätze oder andere Unterteilungen aus leitfähigem Kunststoff oder aus Metall\n zur Aufnahme der Detonatoren haben. Die Detonatoren müssen festliegen. Die Do-\n sen und Schachteln sind sicher zu verschließen.\n 2.2.2 ZwIschenverpackung\n Die Innenverpackungen sind in eine Holzkiste mit einer Wanddicke von mindestens\n 18 mm oder in eine Blechkiste einzusetzen oder mit einem Einwickler aus SPerr-\n schichtmaterial zu umhüllen. Das Sperrschichtmaterial muß den Technischen Liefer-\n bedingungen TL 8135-006 des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung in\n der jeweils gültigen Fassung genügen. Zwischen die einzelnen Lagen der Zwischen-\n verpackungen sind mindestens 18 mm dicke Zwischenbretter zu legen. Die Holzkiste\n ist mit Schrauben zu verschließen.\n 2.2.3 Außenverpackung\n Siehe Nummer 2.1.3\n 2.2.4 Ein solches Versandstück darf höchstens 2,5 kg Sprengstoff enthalten.\n 2.3 Bauartprüfung\n Die Eignung der Verpackungen mit Innen- und Zwischenverpackungen muß durch\n eine Bauartprüfung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen\n für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.\n 2.4 Zulassung und Kennzeichnung\n 2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n 2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß\n Anhang V gekennzeichnet sein.\n 3. Sonstige Vorschriften\n 3.1 Elektrische Detonatoren mit Spi:llt-Zündeinrichtung müssen eine leitfähige Schutz-\n kappe haben, die kurzschließt. Auf den Inhaltszetteln der Innen- und Außenverpak-\n kungen ist mit rotem Aufdruck zu vermerken:\n \"Detonatoren ohne Schutzhülle nicht berühren.\"\n 3.2 Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 5 a) geltenden Vorschriften sind entspre-\n chend anzuwenden.\n 4. Angaben Im Frachtbrief\n Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n \"Detonatoren für Munition, 1 b, GGVE, AG-Nr. E 464\" .\n 5. Geltungsdauer\n Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n 31.12.1988.\n 6. Obergangsvorschriften\n Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 464 (2. Neufassung) vom 1. 4. 1981\n zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet werden,\n wenn die Wanddicke der Außenverpackung mindestens 18 mm beträgt.\nDer Bundesminister tür Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 498 (2. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\n Abweichende Beförderungsvorschriften\nKlasse Ziffer Benennung von Rn.\n 1b Trennschrauben 130 1. Gegenstands- und Verpackungszulassung\n M 10 Zulassungs- 131 Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 b in der im Abschnitt 2. beschriebenen\n zeichen BAM PT2-0013 Verpackung ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.\n Trennschrauben 2. Verpackung\n M 12 Zulassungs-\n zeichen BAM PT2-0014\n 2.1 Zusammengesetzte Verpackungen\n 2.1.1 Innenverpackung\n Die Trennschrauben sind kurzgeschlossen einzeln in Kunststoffbeutel einzuschwei-\n ßen. Je 10 Stück sind in eine Pappschachtel zu verpacken.\n 2.1.2 Außenverpackung\n Höchstens 10 Pappschachteln sind in eine mit Schrauben zu verschließende Kiste aus\n Holz der Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4 0 oder 4 F zu verpacken.\n 2.2 Bauartprüfung\n Die Bauart der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprüfung\n gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpak-\n kungsgruppe 11anzuwenden.\n 2.3 Zulassung und Kennzeichnung\n 2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n 2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß\n Anhang V gekennzeichnet sein.\n 3. SonsUge Vorschriften\n 3.1 Ein Versandstück darf höchstens 7 kg Trennschrauben enthalten.\n 3.2 Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 7 geltenden Vorschriften sind entsprechend\n anzuwenden.\n 4. Angaben Im Frachtbrief\n Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n \"Trennschrauben, 1 b, AG-Nr. 498\".\n 5. Geltung.dauer",
"width": 2480,
"height": 3501,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p9-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 10,
"content": "Heft 1 -1986 10 VkBI Amtlicher Teil\n\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 16/77 (2. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\nKlasse Ziffer Benennung Abweichende Beförderungsvorschriften\n von Rn.\n 1a Mischung aus 5 bis 10 % 100 1. Stoff- und Verpackungszulassung\n Nitroglycerin mit 101 Die Beförderung als Stoff der Klasse 1 a in den im Abschnitt 2. beschriebenen Verpak-\n Milchzucker in der kungen ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.\n dem Bundesminister 2. Verpackung\n für Verkehr am\n 29. März 1977 mitge- 2.1 ZusammengesetzteVerpackungen\n teilten Zusammensetzung Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu verpacken.\n 2.1.1 Innenverpackungen\n - Beutel aus geeignetem Kunststoff mit einer höchstzulässigen FÜllmenge von 5 kg,\n - Säcke aus geeignetem Kunststoff mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 50 kg.\n 2.1.2 Au8enverpackung\n Dicht verschließbare Fässer aus Pappe der Kodierung 1 G.\n 2.2 Fässeraus Pappe\n Der Stoff ist in Fässer aus Pappe mit einer Auskleidung oder einem Innensack aus ge-\n eignetem Kunststoff zu verpacken.\n 2.3 Bauartprüfung\n Die Eignung der Verpackungen ggf. mit Innenverpackungen durch eine Bauartprü-\n fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der\n Verpackungsgruppe 11anzuwenden.\n 2.4 Zulassung und Kennzeichnung\n 2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n 2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-)Verpackung muß ge-\n mäß Anhang V gekennzeichnet sein.\n 3. Sonstige Vorschriften:\n 3.1 Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n 3.2 Die sonstigen für Stoffe der Ziffer 7 geltenden Vorschriften sind entsprechend anzu-\n wenden.\n 4. Angaben Im Frachtbrief\n Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n ..Mischung aus Nitroglycerin mit Milchzucker, 1 a, GGVE, AG-Nr. E 16/77\".\n 5. Geltungsdauer\n Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n 31. 12. 1988.\n 6. Obergangsvorschriften\n Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 16/77 (1. Neufassung) vom 1. 4.\n 1981 zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet wer-\n den.\n\n\n\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 11/78 (2. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\nKlasse Ziffer Benennung von Rn. Abweichende Beförderungsvorschriften\n\n 1b 5 a) Sprengkapseln mit oder 137 (1) 1. Verpackungszulassung\n ohne Verzögerungsein- a) und b) Die Beförderung in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung ist unter den Be-\n richtung dingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.\n Verbindungsstücke mit 2. Verpackung\n Verzögerung für deto- 2.1 ZusammengesetzteVerpackungen\n nierende Zündschnüre\n 2.1.1 Innen- und Zwischenverpackung\n 5 b) Sprengkapseln mit elek- Die Gegenstände sind nach den Vorschriften der Rn. 137 (1) a) und b) in die Innen-\n trischem Zünder mit und Zwischenverpackungen zu verpacken .\n oder ohne Verzöge- 2.1.2 Außenverpackung\n rungseinrichtung Kisten aus wasserbeständiger Pappe der Kodierung 4 G, deren äußere Schicht feuch-\n tigkeitsdicht sein muß.\n 2.2 Bauartprüfung\n Die Eignung der Verpackungen mit Innen- und Zwischenverpackungen muß durch\n eine Bauartprüfung nach Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für\n Stoffe der Verpackungsgruppe 11anzuwenden.\n 2.3 Zulassung und Kennzeichnung\n 2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n 2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte AUßenverpackung muß gemäß\n Anhang V gekennzeichnet sein.\n 3. Sonstige Vorschriften\n Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.\n 4. Angaben Im Frachtbrief\n Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n \"AG Nr. E 11/78\" .\n 5. Geltungsdauer\n Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n 31.12.1988. .\n 6. Obergangsvorschriften\n Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 11/78 (1. Neufassung) vom 1. 4 1981\n geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum 31. 12.",
"width": 2480,
"height": 3501,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p10-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 11,
"content": "VkBI Amtlicher Teil 11 Heft 1 -1986\n\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 36/78 (2. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\n Abweichende Beförderu ngsvorschriften\nKlasse Ziffer Benennung von Rn.\n 1a Tetrazol-1-essigsäure 100 1. Stoff- und Verpackungszulassung\n 101 Die Beförderung als Stoff der Klasse 1 a in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpak-\n kung ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.\n 2. Verpackung\n 2.1 Zusammengesetzte Verpackungen\n 2.1.1 Innenverpackung\n - Dicht zu verschließende Beutel aus geeignetem Kunststoff mit einem höchstzulässi-\n gen Füllgewicht von 5 kg,\n - dicht zu verschließende Säcke aus geeignetem Kunststoff mit einem höchstzulässi-\n gen Füllgewicht von 25 kg.\n 2.1.2 Außenverpackung\n Fässer aus Pappe der Kodierung 1 G.\n 2.2 Bauartprüfung\n Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-\n fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der\n Verpackungsgruppe 11anzuwenden.\n 2.3 Zulassung und Kennzeichnung\n 2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n 2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß\n Anhang V gekennzeichnet sein.\n 3. Sonstige Vorschriften\n 3.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 25 kg des Stoffes enthalten.\n 3.2 Die sonstigen für Stoffe der Ziffer 6 a) geltenden Vorschriften sind entsprechend an-\n zuwenden.\n 4. Angaben im Frachtbrief\n Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n ..Tetrazol-1-essigsäure,1 a, GGVE, AG-Nr. E 36/78\".\n 5. Geltungsdauer\n Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n 31.12.1988.\n 6. ObergangsvorschrIften\n Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 36/78 (1. Neufassung) vom 1. 4.\n 1981 geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum\n 31. 12. 1988weiterverwendet werden.\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 5/79 (4. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\n Abweichende Beförderungsvorschriften\nKlasse Ziffer Benennung von Rn.\n 5.2 I.\n Peressigsäure mit 550 1. Zulassung zur Beförderung (Stoff- und Verpackungszulassung)\n - höchstens 16 % 551 Die Beförderung als Stoffe der Klasse 5.2 in den im Abschnitt 2. beschriebenen Ver-\n Peressigsäure, 557 packungen ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.\n - höchstens 24 % 2. Verpackung\n Wasserstoffperoxid,\n 2.1 - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 der Kodierungen 6 HG 2\n - mindestens 39 %\n Wasser, und 6 HA 1.\n - Fässer aus Stahl mit einer Innenauskleidung aus geeignetem Kunststoff nach Rn.\n - mindestens 15 %\n Essigsäure, 1520 der Kodierung 1 A 1,\n - zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 1538 mit Dosen, Kisten oder Gefäßen\n - mindestens 0,05 %\n aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackungen und Kisten aus Holz (Kodierung\n Stabilisator\n (Zusammensetzung 4 C 1, 4 C 2, 4 D, 4 F), aus Pappe (Kodierung 4 G) oder aus Stahl (Kodierung 4 A 1,\n bei der Bundesanstalt 4 A 2). Die höchstzulässigen Füllgewichte der Innenverpackungen ergeben sich aus\n für Materialprüfung Rn. 1538.\n hinterlegt), 2.2 Innen- und Außenverpackung müssen Rn. 557 der GGVE entsprechend ausgerüstet\n - Schwefelsäure sein.\n Obis 1 % 2.3 Ein Versandstück darf für die unter I. genannten Stoffe nicht mehr als 25 kg und für\n - Tensid 0 bis 0,3 % die unter 11.genannten Stoffe nicht mehr als 50 kg des jeweiligen Stoffes enthalten.\n 11. 2.4 Bauartprüfung\n Peressigsäure mit Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-\n - höchstens 10 % fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der\n Peressigsäure, Verpackungsgruppe I anzuwenden .\n - höchstens 30 % 2.5 Zulassung und Kennzeichnung\n Wasserstoffperoxid,\n - höchstens 10 % 2.5.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n Essigsäure, 2.5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-)Verpackung muß ge-\n - mindestens 50 % mäß Anhang V gekennzeichnet sein.\n Wasser, 3. Sonstige Vorschriften\n - Schwefelsäure\n Obis1 %und 3.1 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 551 Ziffer 35 geltenden Vorschriften sind entspre-\n - mindestens 0,05 % chend anzuwenden.\n Stabilisator 3.2 Die Stoffe müssen bei 50° C beständig im Sinne der Prüfvorschriften in Rn. 3152/1\n (Zusammensetzung des Anhangs A.1 der Anlage zur GGVS sein.\n bei der Bundesanstalt 4. Angaben Im Frachtbrief\n für Materialprüfung Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n hinterlegt). \"Peressigsäure, 5.2, GGVE, AG-Nr. 5/79\".\n 5. Geltungsdauer\n Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 15. 11. 1985 widerruflich, längstens jedoch bis",
"width": 2480,
"height": 3501,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p11-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 12,
"content": "Heft 1 -1986 12 VkBI Amtlicher Teil\n\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 5/80 (2. Neufassung)\n Stoffe und Gegenstände Abweichung\n Abweichende Beförderungsvorschriften\nKlasse Ziffer Benennung von Rn.\n 1c Kraftelemente 170 1. Gegenstands-und Verpackungszulassung\n (Auslöser, elektrisch) 171 Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 c in den im Abschnitt 2. beschriebe-\n - unterll'gen als nen Verpackung ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelas-\n Schnellauslöse- sen.\n vorrichtung nicht dem 2. Verpackung\n Sprengstoffgesetz - 2.1 ZusammengesetzteVerpackungen\n 2.1.1 Innenverpackungen _\n 2.1.1.1 Die Gegenstände sind einzeln oder zu höchstens 2 Stück in Beutel aus geeignetem\n Kunststoff einzuschweißen. Die Beutel sind in Schachteln aus Pappe einzusetzen.\n 2.1.1.2 10 bis höchstens 20 Gegenstände dürfen auch in einen Einsatz aus Hartschaum mit\n vorgeformten Aussparungen eingesetzt werden, der mit einem Klarsichtdeckel zu\n verschließen ist.\n 2.1.2 Außenverpackungen\n - Kisten aus Holz der Kodierung 4 C 1,4 C 2, 4 D, 4 F.\n - Kisten aus Pappe der Kodierung 4 G.\n 2.2 BauartprOfung\n Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-\n fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der\n Verpackungsgruppe 11anzuwenden.\n 2.3 Zulassung und Kennzeichnung\n 2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gem. Anhang V zugelassen sein.\n 2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gern.\n Anhang V gekennzeichnet sein.\n 3. SonsUgeVorschriften\n 3.1 Ein Versandstück darf nicht schwerer als 400 kg, bei Verwendung einer Kiste aus\n Pappe aber nicht schwerer als 100 kg sein.\n 3.2 Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 7 a) geltenden Vorschriften sind entspre-\n chend anzuwenden.\n 4. Angaben Im Frachtbrief\n Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n \"Kraftelemente (Auslöser, elektrisch), 1 c, GGVE, AG-Nr. E 5/80\".\n 6. ObergangsvorschrIften\n Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 5/80 (1. Neufassung) vom 1. 4.\n 1981 zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet wer-\n den. In diesen Fällen darf ein Versandstück nicht schwerer sein als in Rn. 178 (1) b)\n und (2) angegeben.\n\n(VkBI 1986 S. 2)\n\n\n\n\n Verordnung TSN Nr. 1/86\n Straßenverkehr zur Änderung der Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif\n für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen\n Vom 27. November 1985\nNr.2 Verordnung TSN Nr. 1/86\n zur Änderung der Verordnung Auf Grund des § 84 f Abs. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der\n TS Nr. 11/58 über einen Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. I S. 256)\n Tarif für den Güternahverkehr wird verordnet:\n mit Kraftfahrzeugen Artikel 1\n Die Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternah-\n Bonn, den 11. Dezember 1985 verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 29. Dezember 1958 (BAnz. Nr. 1\n A 15/28.18.61-5 vom 3. Januar 1959), zuletzt geändert durch die Verordnung TSN\n Nr. 1/85 vom 24. Januar 1985 (BAnz. S. 977), wird wie folgt\nNachstehend wird der Wortlaut der Verordnung TSN Nr. 1/86 vom geändert:\n27. November 1985 bekanntgegeben.\n 1. § 7 b erhält folgende Fassung:\nDie Verordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 224 vom 3. Dezember\n ,,§ 7 b\n1985 (S. 14397) verkündet worden. Sie tritt am 1. Januar 1986 in\n Hin- und Rückladungen\nKraft.\n (1) Wird für denselben Auftraggeber eine Hinladung und eine\n Inhalt der Änderung:\n anschließende Rückladung durchgeführt, so kann eine Ermä-\n1. Umstrukturierung der Tafeln I und 11 ßigung der nach den Tafeln 111oder V zu berechnenden Beför-\n2. Erweiterung der Vorschriften für Hin- und Rückladungen (§ derungsentgelte vereinbart werden, wenn dem berechneten\n 7 b) Entgelt sowohl für die Hin- als auch für die Rückladung ein La-\n3. Änderung der Regelungen für Kippfahrzeuge und Kraftfahr- dungsgewicht mindestens in Höhe der Nutzlast des verwende-\n zeuge mit mehr als einer angetriebenen Achse (§ 13 Nr. 1 und ten Kraftfahrzeuges, Sattel kraftfahrzeuges oder Lastzuges zu-\n 2). grunde gelegt wird. Zwischen der Hin- und der Rückladung\n sowie zwischen der Rück- und der Hinladung kann eine Leer-\n Der Bundesminister für Verkehr fahrt durchgeführt werden.\n Im Auftrag (2) Das nach den Tafeln 111 oder V berechnete Entgelt wird um",
"width": 2480,
"height": 3501,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p12-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 13,
"content": "V k' B I Amt I ich e r T eil 13 Heft 1 -1986\n\n\n Die Summe der Lastkilometer für die Hin- und Rückladung\n wird um die Summe der umlaufbedingten Leerkilometer ge- Nutzlast\n kürzt. Die verbleibenden Kilometer werden mit einem Satz von int bis Tagessatz 1/ 8- Tagesatz km-Satz\n bis zu einschließlich DM DM DM\n - 0,65 DM bei Einsatz von Kraftfahrzeugen ohne Anhänger\n 21 522,80 65,35 1,48\n oder\n 22 529,60 66,20 1,51\n - 1,15 DM bei Einsatz von Sattelkraftfahrzeugen oder Last-\n 23 536,40 67,05 1,54\n zügen\n 24 543,20 67,90 1,57\n vervielfältigt. \" 25 549,60 68,70 1,60\n2. § 13 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefa6t: je weitere\n \" 1. Für Kippfahrzeuge werden bei Abrechnung nach den Ta- angefangene t 6,40 0,80 0,03\n feln I oder 11die Sätze dieser Tafeln um 10.v. H. erhöht. Für\n Kippfahrzeuge mit mehr als zwei Achsen ohne Anhänger Anlage 2\n , werden die Sätze um mindestens 10 v. H. und höchstens\n Tafel 11\n 30 v. H. erhöht;\n Stundensätze\n 2. für Kraftfahrzeuge mit mehr als einer angetriebenen Achse (§ 6)\n werden bei Abrechnung nach den Tafeln I oder 11die Sätze\n dieser Tafeln um 5 v. H. erhöht; bei Abrechnung nach den Nutzlast in t Stundensatz\n Tafeln 111oder V wird das Gewicht der Ladung um 15 v. H. bis einschließlich DM\n erhöht;\"\n3. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt: 5 49,75\n 6 51,40\n ,,(3) Eine Ermäßigung des Beförderungsentgelts nach § 7 b\n 7 52,90\n kann auch vereinbart werden, wenn das Entgelt für eine der\n 8 54,25\n Beförderungen (Hin- oder Rückladung) nach einem von einer\n 9 55,55\n obersten Landesverkehrsbehörde nach Absatz 1 festgesetzten\n 10 58,00\n Tarif unter Zugrundelegung von Leistungssätzen berechnet\n 11 60,30\n wird.\"\n 12 62,65\n4. An die Stelle der Anlagen 1 (Tafel I) und 2 (Tafel 11)treten die 13 64,95\n Anlagen 1 (Tafel I) und 2 (Tafel 11)zu dieser Verordnung. 14 67,00\n Artikel 2 15 69,05\n 16 71,05\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes\n 17 73,10\nin Verbindung mit § 105 des Güterkraftverkehrsgesetzes auch im\n 18 75,00\nLand Berlin.\n 19 76,95\n Artikel 3 20 78,90\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. 21 80,15\n 22 81,30\nBonn, den 27. November 1985 23 82,45\n 24 83,60\n Der Bundesminister für Verkehr 25 84,70\n In Vertretung je weitere\n Bayer angefangene t 1,10\n\n (VkBI 1986 S. 12) .\n\n\n Anlage 1\n Tafel I\n Tages- und Kilometersätze Nr.3 Richtlinien für die Erteilung von Aus-\n (§ 5)\n nahmegenehmigungen nach § 70\n Nutzlast StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen\n in t bis Tagessatz 1/ 8- Tagesatz km-Satz und bestimmte andere Fahrzeugarten;\n einschließlich DM 'DM DM hier: Änderung der EInzeirichtlInie 2\n 5 338,00 42,25 0,75\n Bonn, den 10. Dezember 1985\n 6 348,00 43,50 0,79\n StV 13/36.39.21-00\n 7 357,60 44,70 0,82\n 8 365,20 45,65 0,86 Die Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen\n 9 372,40 46,55 0,90 nach § 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte\n 10 385,60 48,20 0,98 andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO), StV 13/\n 11 398,40 49,80 1,05 36.39.21-00 vom 12. Mai 1980, sind im VkBI 1980, S. 433 veröffent-\n 12 411,60 51,45 1,12 licht worden. In der Einzelrichtlinie 2 für selbstfahrende Kräne\n 13 424,40 53,05 1,19 sind unter Ifd. Nr. 3 die von der StVZO abweichenden Anforderun-\n 14 437,60 54.70 1,23 gen an die Kurvenlaufeigenschaften von 4- bzw. 5- und 6-achsi-\n 15 450,80 56,35 1,27 gen selbstfahrenden Kränen festgelegt worden. Danach sollte der\n 16 463,60 57,95 1,31 Außenradius von 5- und 6-achsigen selbstfahrenden Kränen vom\n 17 476,80 59.60 1,35 1. Januar 1985 an nicht mehr als 15,0 m betragen. Die Erfüllung\n 18 489,60 61,20 1,38 dieser strengeren Kurvenlaufvorschriften (Vollkreisfahrt) erfordert\n 19 502,80 62,85 1,41 wesentliche konstruktive Veränderungen der Fahrzeuge. Da die",
"width": 2480,
"height": 3501,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p13-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 14,
"content": "Heft 1 -1986 14 VkBI Amtlicher r eu\ndius von 16,5 m vorsahen und sich dieser Wert seit Jahren in der Die bisherige Bezeichnung:\nPraxis bewährt hat, soll von der Verschärfung abgesehen werden.\n Schaustellerwaqen Schl.- 76 46 00\nMit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden wer- Nr.: 77\nden deshalb in den Richtlinien zu § 70 StVZO Einzelrichtlinie 2 -\nselbstfahrende Kräne - Nr. 3 in der Spalte \"Ausnahmen von der ist dadurch auslaufend und künftig nicht mehr zu verwenden.\nStVZQ\" die Worte \"ab 1.1.1985: 15,0 m\" ersatzlos gestrichen. Erläuternd dazu bemerke ich:\n Der Bundesminister für Verkehr Die Ergänzung des Systematischen Verzeichnisses der Fahrzeug-\n und Aufbauarten ist erforderlich, um den im Zusammenhang mit\n Im Auftrag\n der Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Steuerbefreiung\n Dr. Sei den s t e c her\n für Schaustellerfahrzeuge) erforderlichen straßenverkehrsrechtli-\n(VkBI 1986 S. 13) chen Änderungen durch die Schaffung einer abgrenzbaren Fahr-\n zeuggruppe \"Schaustelleranhänger\" Rechnung zu tragen. Hier-\n durch soll sichergestellt werden, daß die von der Kraftfahrzeug-\nNr.4 15. Berichtigung des Systematischen steuerbefreiung betroffenen Fahrzeuge zulassungsrechtlich be-\n Verzeichnisses der Fahrzeug- sonders ertaßt und statistisch nachgewiesen werden können, und\n und Aufbauarten; zwar:\n hier: Schaffung einer\n Wohnwagen im Gewerbe\n abgrenzbaren Fahrzeuggruppe nach Schaustellerart, d. s. Fahrzeuge, die nach Bauart und Ein-\n \"Schaustelleranhänger\" richtung überwieqend zu Wohnzwek-\n zwecks steuerfreier Zulassung ken geeignet und bestimmt sind sowie\n\n Bonn, den 30. Dezember 1985 Packwagen im Gewerbe\n StV 11/36.17.06-01 nach Schaustellerart, d. s. Fahrzeuge, die nach Bauart und Ein-\n richtung zur Beförderung von Be-\nNach Anhörung der zuständigen Landesbehörden gebe ich die triebseinrichtungen von Schausteller-\nnachstehende Berichtigung des Systematischen Verzeichnisses geschäften oder deren Teile geeignet\nder Fahrzeug- und Aufbauarten bekannt: und bestimmt sind (z. B. Verkaufswa-\nIn der Gruppe 7. \"Anhänger\" (S. 22) werden folgende Positionen gen, Schießwagen, Verlosungswa-\nneu aufgenommen: . gen, Gerätewagen usw.), wobei der\n zusätzliche Einbau von Einrichtungen\nArt des Fahrzeugs Bezeichnung in den Schlüssel- Be- zum Wohnen oder zum Aufenthalt von\n Fz.-Papieren nummer mer- Personen die Eignung und Bestim-\n unter Fahrzeug- kungen mung als Packwagen nicht aus-\n und Aufbauart schließt,\n 1. Zeile . 1. Zeile .\n 2. Zeile . 2. Zeile .\n jeweils in der Untergliederung nach\nSchaustelleranhänger Bezeichnung der a) zulassungsfrei, d. s. Wohn- und Packwagen im Gewerbe\n Fahrzeug- und Auf- nach Schaustellerart, die von Zugma-\n bauart nur für schinen mit einer Geschwindigkeit\n Anhänger\n von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt\n angegeben.\n Bei Sattelanhänger\n werden und nach § 18 Abs. 2 Nr. 6\n ist jeweils Buchst. e) StVZO nach wie vor von\n u\n \"Anh durch \"SAnh\n u den Vorschriften über das Zulas-\n sowie die1 . und sungsverfahren ausgenommen sind.\n 2. Stelle der Diese Fahrzeuge sind im üblichen Zu-\n Schlüsselnummer lassungsverfahren zu behandeln, so-\n 76 durch 77 weit für sie auf Antrag ein Fahrzeug-\n zu ersetzen. brief ausgestellt wurde (§ 18 Abs. 7\nfür Wohnzwecke StVZO),\n zulassungsfrei\n gern. § 18 Abs. 2 Nr. 6\n b) zulassungs- und\n Buchst. e) StVZO Anh. Schaustellerfz steuerpflichtig, d. s. Wohnwagen im Gewerbe nach\n f. Wohnzwecke zuJ.-frei 7646 11 Schaustellerart mit einem zulässigen\n zulassungspflichtig Gesamtgewicht bis einschließlich\n bis 3500 kg 3500 kg und Packwagen im Gewerbe\n Gesamtgewicht Anh Schaustellerfz nach Schaustellerart mit einem zuläs-\n f. Wohnzwecke bis 3,5 t 7646 12 sigen Gesamtgewicht bis einschließ-\n über 3500 kg lich 2500 kg, die von Zugmaschinen\n Gesamtgewicht Anh. Schaustellerfz mit einer Geschwindigkeit von mehr\n f. Wohnzwecke über 3,5 t 7646 13 als 25 km/ h oder von anderen Kraft-\nPackwagen fahrzeugen (z, B. Lkw) mitgeführt wer-\n zu\\assungsfrei den,\n gern. § 18 Abs. 2\n Nr. 6 Buchst. e) StVZO Anh Schaustellerfz c) zulassungspflichtig,\n Packwagen zul.-frei 7646 21\n jedoch steuerfrei,\n zulassungspflichtig d. s. Wohnwagen im Gewerbe nach\n bis 2500 kg\n Schaustellerart mit einem zulässigen\n Gesamtgewicht Anh Schaustellerfz\n Packwagen bis 2,5 t 7646 22 Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg\n über 2500 kg\n und Packwagen mit einem zulässigen\n Gesamtgewicht Anh Schaustellerfz Gesamtgewicht von mehr als 2500 kg,\n Packwagen über 2,5 t 7646 23 solange sie ausschließlich dem",
"width": 2480,
"height": 3501,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p14-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 15,
"content": "VkBI Amtlicher Teil 15· Heft 1 -1986\n\n\n Ich bitte, die vorstehenden Änderungen künftig zu beachten und\n stelle anheim, bei der Anlage 2 der Richtlinie zum Fahrzeugbrief\n (VkBI 1972, S. 377) einen Hinweis auf die Verlautbarung\n anzubringen.\n\n Der Bundesminister für Verkehr\n Im Auftrag\n Ke II e r\n (VkBI1986 S. 14)\n\n\n\n\n Nr.5 Bekanntmachung\n zur Verordnung TSF Nr. 8/85\n Bonn, den 13. Dezember 1985\n A 15/28.18.11-90\n Durch die Verordnung TSF Nr. 8/85 über Tarife für den Güterfern-\n verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 13. Dezember 1985 (BAnz.\n S. 15074) wird der Reichskraftwagentarif gemäß Nachtrag 8/85\n geändert. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\n Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen Güterfern-\n verkehrs (BDF) e. V., Breitenbachstraße 1, 6000 Frankfurt a. M.\n 93, zu beziehen.\n Inhalt der Änderung:\n Verlängerung der Geltungsdauer des Ausnahmetarifs 010 (Wind·\n wurfholz) bis zum 30. Juni 1986.\n Der Bundesminister für Verkehr\n Im Auftrag\n Hin z\n (VkBI 1986 S. 15)\n\n\n\n\nNr.6 Bekanntmachung Nr. 2/85\n über Leistungen je Genehmigung gemäß § 10 Abs. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes\n Köln, den 13. Dezember 1985\n 11C-458\nNachstehende Leistungen je Genehmigung werden hiermit veröffentlicht.\n\n Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\n Im Auftrag\n Pollnow\n\nMit Genehmigungen des Allgemeinen Güterfernverkehrs (rot) 1) durchschnittlich geleistete Tonnenkilometer und erzielte Fracht-\neinnahmen\n\n 1985\n\n Land 2) Januar April Juli Oktober Jahr\n bis bis bis bis insgesamt\n März Juni September Dezember\n\nDurchschnittlich geleistete Tonnenkilometer 3) (tatsächliches Gewicht mal Tarifkilometer) je Genehmigung\n\n Schleswig-Holstein 522245 500953\n\n Hamburg 530894 509016\n\n Niedersachsen 408712 410249",
"width": 2480,
"height": 3501,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p15-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 16,
"content": "Heft 1 -1986 16 VkBI Amtlicher Teil\n\n 1985\n\n Land 2) Januar April Juli Oktober Jahr\n bis bis bis bis insgesamt\n März Juni September Dezember\n\nDurchschnittlich geleistete Tonnenkilometer S) Gewicht mal je Genehmigung\n\n Bremen 457 -738 448294\n\n Nordrhein-Westfalen 432933 435864\n\n Hessen 413647 425185\n\n Rheinland-Pfalz 386939 403535\n\n Baden-Württemberg 450061 456637\n\n Bayern 460126 472652\n\n Saarland 442514 421 834\n\n Berlin (West) 466283 449891\n\n Insgesamt 442472 445342\n\n\n\n\n Durchschnittlich erzielte Frachteinnahmen in DM\nje Genehmigung (ohne Umsatzsteuer)\n\n Schleswig-Holstein 105584 101 478\n\n Hamburg 108769 103 985\n\n Niedersachsen 95136 95696\n\n Bremen 99807 100051\n\n Nordrhein-Westfalen 104743 105208\n\n Hessen 107926 110486\n\n Rheinland-Pfalz 90290 92573\n\n Baden-Württemberg 107106 107708\n\n Bayern 101 670 104018\n\n Saarland 112317 104455\n\n Berlin (West) 101 181 97081\n\n Insgesamt 102667 102944\n1) Blnnen- und grenzüberschreitender Verkehr einschließlich der Transporte der Bundesbahneigenen und der Im Auftrage der Deutschen Bundesbahn fahrenden Last-\n kraftfahrzeuge.\n2) Zuordnung der Beförderungen nach dem Bundesland, In dessen Bereich die Genehmigung erteilt worden Ist.\nS) Im Verkehr nur bezogen auf die Inlandstrecke.",
"width": 2480,
"height": 3501,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p16-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 17,
"content": "VkBI Amtlicher Teil 17 Heft 1 -1986\n\n\nMit Genehmigungen des Allgemeinen Güterfernverkehrs 1) mit Nutzlastbeschränkung (Umtausch gelb in rot) durchschnittlich geleistete\nTonnenkilometer und erzielte Frachteinnahmen\n 1985\n\n Land 2) Januar April Juli Oktober Jahr\n bis bis bis bis insgesamt\n März Juni September Dezember\n\nDurchschnittlich geleistete Tonnenkilometer S) (tatsächliches Gewicht mal Tarifkilometer) je Genehmigung\n\n Schleswig-Holstein 193864 245765\n\n Hamburg 67687 49182\n\n Niedersachsen 133665 105197\n\n Bremen 74513 79845\n\n Nordrhein-Westfalen 120338 136248\n\n Hessen 72994 89369\n\n Rheinland-Pfalz 87263 75025\n\n Baden-Württemberg 131 556 118791\n\n Bayern 55182 55552\n\n Saarland 127686 217885\n\n Berlin (West) 231 875 179424\n\n Insgesamt 113325 112341\n\n\n\n\nDurchschnittlich erzielte Frachteinnahmen in DM\nje Genehmigung (ohne Umsatzsteuer)\n\n Schleswig-Holstein 70797 81 893\n\n Hamburg 42381 31117\n\n NIedersachsen 55602 45005\n\n Bremen 44653 37658\n\n Nordrhein-Westfalen 58537 57465\n\n Hessen 45971 48396\n\n Rheinland-Pfalz 44106 41 646\n\n Baden-Württemberg 56556 48939\n\n Bayern 28674 24188\n\n Saarland 60303 75350\n\n Berlin (West) 74103 65139\n\n Insgesamt 51 670 47705\nI) Blnnen- und grenzüberschreitenderVerkehrohne die Transporteder ImAuftrage der DeutschenBundesbahnfahrenden Lastkraftfahrzeuge.\n2) Zuordnung der Beförderungennach dem Bundesland,In dessenBereichdie Genehmigungerteilt worden Ist.\nI) Im grenzüberschreitendenVerkehrnur bezogenauf die Inlandstrecke.",
"width": 2480,
"height": 3501,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p17-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 18,
"content": "Heft 1 -1986 18 V'kBI Amtlicher Teil\n\n\nMit Genehmigungen des Bezirksgüterfernverkehrs (blau) 1) durchschnittlich geleistete Tonnenkilometer und erzielte Frachteinnahmen\n\n 1985\n\n Land 2) Januar April Juli Oktober Jahr\n bis bis bis bis insgesamt\n März Juni September Dezember\n\nDurchschnittlich geleistete Tonnenkilometer 3) (tatsächliches Gewicht mal Tarifkilometer) je Genehmigung\n\n Schleswig-Holstein 211 578 242070\n\n Hamburg 157211 173221\n\n Niedersachsen 163902 184766\n\n Bremen 114970 119381\n\n Nord rhein-Westfalen 18a 484 202504\n\n Hessen 194902 204051\n\n Rheinland-Pfalz 205829 204693\n\n Baden-Württemberg 165163 193984\n\n Bayern 166030 185081\n\n Saarland 210255 196253\n\n Berlin (West)\n\n Insgesamt 177991 194735\n\n\n\n\n Durchschnittlich erzielte Frachteinnahmen in DM\nje Genehmigung (ohne Umsatzsteuer)\n\n Schleswig-Holstein 47702 55171\n\n Hamburg 41191 44348\n\n Niedersachsen 41 841 46422\n\n Bremen 34615 37059\n\n Nordrhein-Westfalen 52812 55810\n\n Hessen 56305 58500\n\n Rheinland-Pfalz 54636 53068\n\n Baden-Wü rttem berg 49459 54396\n\n Bayern 44421 46942\n\n Saarland 62905 58000\n\n Berlin (West)\n\n Insgesamt 48938 51 969\n1) Binnen- und grenzüberschreitender Verkehr einschließlich der Transporte der im Auftrage der Deutschen Bundesbahn fahrenden Lastkraftfahrzeuge.\nZ) Zuordnung der Beförderungen nach dem Bundesland, In dessen Bereich die Genehmigung erteilt worden ist.\n11)Im grenzüberschreitenden Verkehr nur bezogen auf die Inlandstrecke.",
"width": 2480,
"height": 3501,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p18-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 19,
"content": "VkBI Amtlicher Teil 19 Heft 1 -1986\n\n\nMit Genehmigungen des Grenzüberschreitenden Verkehrs (rosa) 1) durchschnittlich geleistete Tonnenkilometer und erzielte Frachtein-\nnahmen\n 1985\n\n Land 2) Januar April Juli Oktober Jahr\n bis bis bis bis insgesamt\n März Juni September Dezember\n\nDurchschnittlich geleistete Tonnenkilometer 3) (tatsächliches Gewicht mal Tarifkilometer) je Genehmigung\n\n Schleswig-Holstein 457678 440462\n\n Hamburg 265234 310026\n\n Niedersachsen 267450 271 810\n\n Bremen 164407 194607\n\n Nord rhein-Westfalen 357672 361 292\n\n Hessen 256985 285066\n\n Rheinland-Pfalz 261 815 281 390\n\n Baden-Württemberg 268765 272052\n\n Bayern 312631 312038\n\n Saarland 371 538 388664\n\n Berlin (West) 350067 356733\n\n Insgesamt 310771 318103\n\n\n\n\nDurchschnittlich erzielte Frachteinnahmen in DM\nje Genehmigung (ohne Umsatzsteuer)\n\n Schleswig-Holstein 90657 90900\n\n Hamburg 64546 72674\n\n Niedersachsen 58159 57942\n\n Bremen 58197 65921\n\n Nordrhein-Westfalen 91 979 94257\n\n Hessen 72512 85088\n\n Rheinland-Pfalz 59919 65026\n\n Baden-Württemberg 79212 77137\n\n Bayern 71 959 72179\n\n Saarland 93424 93876\n\n Berlin (West) 82510 81 240\n\n Insgesamt 77758 79664\nt} Binnen- und grenzüberschreitender Verkehr einschließlich der Transporte der im Auftrage der Deutschen Bundesbahn fahrenden Lastkraftfahrzeuge.\n2} Zuordnung der Beförderungen nach dem Bundesland, in dessen Bereich die Genehmigung erteilt worden ist.\nll} Im grenzüberschreitenden Verkehr nur .bezogen auf die Inlandstrecke.",
"width": 2480,
"height": 3501,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p19-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 20,
"content": "Heft 1 -1986 20 VkBI Amtlicher Teil\n\nMit Genehmigungen des Grenzüberschreitenden Verkehrs (neurosa) 1) durchschnittlich geleistete Tonnenkilometer und erzielte Fracht-\neinnahmen\n\n 1985\n\n Land 2) Januar April Juli Oktober Jahr\n bis bis bis bis insgesamt\n März Juni September Dezember\n\nDurchschnittlich geleistete Tonnenkilometer 3) (tatsächliches Gewicht mal Tarifkilometer) je Genehmigung\n\n Schleswig-Holstein 497786 441 376\n\n Hamburg 360761 333856\n\n Niedersachsen 222024 276344\n\n Bremen 246861 248678\n\n Nordrhein-Westfalen 195204 183109\n\n Hessen 148866 . 167751\n\n Rheinland-Pfalz 197445 192660\n\n Baden-Wü rttem berg 174743 200821\n\n Bayern 239686 250873\n\n Saarland 172209 182430\n\n Berlin (West) 203132 163666\n\n Insgesamt 217777 222457\n\n\n\n\nDurchschnittlich erzielte Frachteinnahmen in DM\nje Genehmigung (ohne Umsatzsteuer)\n\n Schleswig-Holstein 100124 89778\n\n Hamburg 62803 59317\n\n Niedersachsen 44944 62627\n\n Bremen 49255 48866\n\n Nord rhein-Westfalen 52516 51153\n\n Hessen 49372 52883\n\n Rheinland-Pfalz 44385 46702\n\n Baden-Württemberg 63218 66997\n\n Bayern 51 472 57900\n\n Saarland 50339 50598\n\n Berlin (West) 55644 46602\n\n Insgesamt 54477 57020\n1) Binnen- und grenzüberschreitender Verkehr einschließlich der Transporte der Im Auftrage der Deutschen Bundesbahn fahrenden Lastkraftfahrzeuge.\nI) Zuordnung der Beförderungen nach dem Bundesland, In dessen Bereich die Genehmigung erteilt worden ist.\na) Im grenzüberschreitenden Verkehr nur bezogen auf die Inlandstrecke.\n\n\n(VkB11986 S. 15)",
"width": 2480,
"height": 3501,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p20-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 21,
"content": "VkBI Amtlicher Teil 21 Heft 1 -1986\n\n\nNr.7 Bekanntmachung Nr. 1/86\n E - ab 27. November\n über Sonderabmachungen nach § 22 a 1985 auf unbe-\n des Güterkraftverkehrsgesetzes stimmte Zeit, min-\n destens jedoch bis\n Köln, den 17. Dezember 1985 zum 26. Februar\n I A-081 1986\nAuf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit 8. Wichtigste\nfolgendes veröffentlicht: Sonderbedingungen: mindestens 20 t je Beförderung\n\n 1 Sonderabmachung Nr. 04145\n 1. Name des Unternehmers: Lothar Lindemann\n Kraftverkehr GmbH & Co. 3. Sonderabmachungen Nr. 07375 (A), Nr. 07376 (B)\n 2. Verkehrsverbindungen: von Grevenbroich und Nr. 07377 (C)\n nach Bremen 1. Name der Unternehmer: A - Wilhelm Meyer KG\n 3. Güterart: Aluminium B- Hein Meyer GmbH & Co.\n C - Rädel & Sählhof\n 4. Gütermenge: mindestens 500 t\n Inh. Wolfgang Sählhof\n jeweils in 3 Monaten\n 2. Verkehrsverbindungen\n 5. Vereinbarte\n und vereinbarte\n Beförderungsentgelte: 3,30 DM/1 00 kg\n Beförderungsentgelte: DM/100 kg\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n AU.B C\n 6. Tag des Abschlusses\n von Ronnenberg 2,15 2,30\n der Sonderabmachung: 26. November 1985\n Laatzen 2,20 2,35\n 7. Dauer der Barsinghausen 2,25 2,50\n Sonderabmachung: ab 26. November 1985 auf un- Bad Münder am Deister 2,26 2,45\n bestimmte Zeit, mindestens je- Bad Münder am Deister,\n doch bis zum 26. Februar 1986 Ortstl. Hasperde 2,30 2,50\n 8. Wichtigste Wriedel 2,30 2,69\n Sonderbedingungen: mindestens 22 t je Beförderung Weste 2,35 2,55\n Emmertal 2,39 2,60\n nach Bremen\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n 2. Sonderabmachungen Nr. 05150 (A), Nr. 05151 (B), Nr. 05152 3. Güterart: Gerste und Roggen, lose\n (C), Nr. 05153 (0) und Nr. 07387 (E) 4. Gütermenge: je Sonderabmachung minde-\n 1. Name der Unternehmer: A - Hans Schottmann GmbH stens 500 t\n B - Heinrich Fitsehen 5. Tag des Abschlusses\n Transport GmbH der Sonderabmachungen: 31. Juli 1985\n C - Hans Klingenberg\n 6. Dauer der\n 0- Kube & Kubenz\n Sonderabmachungen: 31. Juli bis 31. Oktober 1985\n Internationale\n Speditions-Gesellschaft 7. Wichtigste\n E - RT Spedition Röttger Sonderbedingungen: mindestens 20 t und nur eine\n 2. Verkehrsverbindungen: von Hamburg Be- und eine Entladestelle je\n nach Berlin Beförderung\n 3. Güterart: Methanol in Tankfahrzeugen\n 4. Gütermenge: je Sonderabmachung min-\n destens 500 t jeweils in 3 Mo- 4. Sonderabmachungen Nr. 9150 (A) und Nr. 9151 (B)\n naten 1. Name des Unternehmers: A- Deutsche Bundesbahn\n 5. Vereinbarte Bundesbahndirektion\n Beförderungsentgelte: DM/100 kg Hamburq\n A - 5,00 mit OB-eigenen\n B - 4,50 Kraftfahrzeugen\n C - 4,50 B - Deutsche Bundesbahn\n o 4,75 Bundesbahndirektion\n E - 4,90 Hamburg:\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Beschäftigter\n Unternehmer:\n 6. Tag des Abschlusses\n Hoyaer Spedition GmbH\n der Sonderabmachungen: A, B, C -14. November 1985\n o -27. November 1985 2. Verkehrsverbindungen\n E - 25. November 1985 und vereinbarte\n Beförderungsentgelte: DM/100 kg\n 7. Dauer der\n Sonderabmachungen: A, B, C - 18. November 1985 von Baddeckenstedt, Bad Salzdetfurth,\n bis 31. Januar 1986 Königslufter am Elm, Laatzen, Lehrte,\n o - ab 27. November Nordstemmen , Nörten-Hardenberg,\n 1985 auf unbe- Northeim, Ronnenberg, Salzgitter,\n stimmte Zeit, min- Schellerten, Schladen, Schleswig,\n destens jedoch bis Sehnde, Vechelde, Wolfsburg 2,30\n zum 27. Februar Lage Kr. Lippe 3,30",
"width": 2480,
"height": 3496,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p21-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 22,
"content": "Heft 1 -1986 22 VkBI Amtlicher Teil\n\n 3. Güterart: Zucker DM/100kg\n 4. Gütermenge: je Sonderabmachung minde- 20 t 22 t 24 t\n stens 500 t jeweils in 3 Mona- von Hamburg\n ten nach Hattersheim am Main 4,73 4,57 4,50\n 5. Tag des Abschlusses Hockenheim, Sankt Leon-Rot,\n der Sonderabmachungen: 21. November 1985 Wiesloch 5,1s 5,08 5,00\n 6. Dauer der ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n Sonderabmachungen: ab 21. November 1985 auf un- Die Änderung wurde am 23. Oktober 1985 vereinbart und am\n bestimmte Zeit, mindestens je- 1. November 1985 wirksam.\n doch bis zum 21. Februar 1986\n 7. Wichtigste\n Sonderbedingungen: mindestens 25 t und nur eine\n Be- und eine Entladestelle je\n Beförderu ng 9. Sechste Änderung der Sonderabmachung Nr. 948\n (VkBI 1981 S. 80, zuletzt geändert 1985 S. 172)\n5. Änderung der Sonderabmachungen In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin-\n A- Nr. 05147) dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu\n B- Nr. 9141 ) (VkB11985 S. 760) aufgenommen:\n C- Nr. 9142 )\n DM/100 kg\n In die Sonderabmachungen wurde folgende Verkehrsverbin-\n 20 t 22 t 24 t\n dung mit dem jeweils nebenstehenden Beförderungsentgelt\n von Hamburg\n neu aufgenommen:\n nach Solingen 3,87\n DM je Sendung Bielefeld, Gütersloh, Lübbecke 4,15 4,01 3,94\n A B,C Bochum, Essen, Leverkusen 4,25 4,04 3,98\n von Bad Salzdetfurth Aschaffenburg, Stockstadt a. Main 4,53 4,39 4,34\n nach Hamburg 640,00 600,00 Hagen 4,65 4,45 4,39\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Frankfurt am Main,\n Hattersheim am Main,\n Die Änderungen wurden vereinbart und wirksam\n Neu-Isenburg 4,73 4,57 4,50\n A - am 25. November 1985,\n Wiesloch, Sankt Leon-Rot 5,18 5,08 5,00\n B u. C - am 28. Oktober 1985.\n Darmstadt 5,19 5,07 4,99\n Dreieich, Mainz 5,26 5,00 4,93\n6. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 07220 Wiesbaden 5,33 5,15 5,09\n (VkBI 1984 S. 157, zuletzt geändert 1985 S. 760) Ettlingen, Heilbronn,\n Die Güterart wurde um Nüsse aller Art, Nußkerne, Mandeln Landau in der Pfalz\n und Kiwis erweitert. Karlsruhe, Kelkheim (Taunus) 5,48 5,38 5,30\n Die Beförderungsentgelte betragen DM/100 kg Bamberg 5,79 5,66 5,59\n Rheinstetten, Weisenbach 5,93 5,82 5,75\n 20 t 23 t 24 t\n Ansbach, Erlangen, Nürnb,erg 6,01 5,90 5,82\n von Hamburg\n Aalen, Crailsheim 6,29 6,18 6,09\n nach Berlin 5,57 5,20 5,12\n Brackenheim, Böblingen,\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer Korntal-M ünch ingen,\n Die wichtigsten Sonderbedingungen lauten nunmehr: Magstadt, Ostfildern, Rutesheim,\n Nummer 7 der Vorschriften für die Frachtberechnung (RKT Vaihingen an der Enz 6,30 6,05 5,95\n Teil 11,Abschnitt 1) gilt entsprechend. Kirchheim unter Teck 6,58 6,47 6,39\n Die Änderung wurde am 1. November 1985 vereinbart und am Metzingen Kr. Reutlingen 6,59 6,47 6,39\n 4. November 1985 wirksam. Kornwestheim 6,64 6,38 6,26\n ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n\n7. Sechste Änderung der Sonderabmachung Nr. 07304\n Die Änderung wurde am 5. November 1985 vereinbart und am\n (VkBI 1985 S. 152, zuletzt geändert 1985 S. 760)\n 6. November 1985 wirksam.\n In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin-\n dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu\n aufgenommen: DM/100 kg\n 15 t 20 t 23 t 10. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Sonder-\n von Brake (Unterweser) abmachungen sind unwirksam geworden:\n nach a) Sulzbach an der Murr 6,60 5,90 5,40\n b) Augustdorf 3,20 2,90 2,60 Sonder- veröffentlicht unwirksam\n Schauenburg 4,00 3,60 3,25 abmachung Nr. imVkBI ab\n gg1.zuzüglich Umsatzsteuer 0626 1985 S. 172 14. Oktober 1985\n Die Änderung wurde vereinbart und wirksam 05134 1985 S. 363 1. September 1985\n zu a) arn 25. Oktober 1985, 07325 1985 S. 363 16. Juli 1985\n zu b} am 31. Oktober 1985. 0915 1985 S. 363 9. Juli 1985\n 07347 1985 S. 569 31. August 1985\n 8. Zehnte Änderung der Sonderabmachung Nr. 1032 Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\n (VkB11981 S. 49, zuletzt geändert 1985 S. 619)\n Im Auftrag·\n In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin- John\n dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu\n (VkBI 1986 S. 21)",
"width": 2480,
"height": 3496,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p22-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 23,
"content": "VkBI Amtlicher Teil 23 Heft 1 -1986\n\n\n Binnenschiffahrt\n\nNr.8 Hinweis Nr.9 Ungültigkeitserklärung von Eichschei-\n Verordnung Nr. 21/85 nen für Binnenschiffe Nr. 4/85\n über die Festsetzung von Entgelten für Nachstehend aufgeführte Eichscheine sind verlorengegangen\n Verkehrsleistungen der BinnenschIff- und werden hiermit für ungültig erklärt. Eichscheine, die durch\n fahrt vom 21. November 1985 Ablauf der Gültigkeitsdauer ohnehin ungültig geworden sind, wer-\n den nicht besonders genannt.\n (FA Nr. 13/85 Frachtenausschuß für den Rhein)\n Bonn, den 10. Dezember 1985 Lfd. Schiffs- Schiffs- Schiffs- Eich- Datum der\n BW 11/28.25.40-11 Nr. gattung name eichamt zeichen Eichung\nDie Verordnung Nr. 21/85 vom 21. November 1985 ist im Bundes- 1 Bagger Hülskens 18 Hamburg HHD661 28. 4.1977\nanzeiger, S. 14269 vom 29. November 1985 verkündet worden. 2 TMS Almerode Bremen HBD339 20.12.1976\nDie Verordnung ist am 10. Dezember 1985 in Kraft getreten. 3 MS Wertheim Duisburg DUO208 15. 9.1977\nDer volle Wortlaut der Beschlüsse des Frachtenausschusses ist Hamburg, den 12. Dezember 1985\nim FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt -*) Nr. Az.: IIAE-0299/85\n33 vom 30. November 1985 veröffentlicht worden. Bundesamt für Schiffsvermessung\n Der Bundesminister für Verkehr Klüver\n (VkBI 1986 S. 23)\n Im Auftrag\n Lenz\n(VkBI 1986 S. 23)\n*) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann vom\n Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Dammstr. 15-17,4100 Duisburg-Ruhr-\n ort, bezogen werden. .\n\n\n\n\n\" Seeverkehr\n\nNr.10 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/ Sportbootführerscheine\n Hamburg, den 6. Dezember 1985\n See 19/48:57.01-1/85\nNachstehend aufgeführte Motorboot-zaponboottührerscheine sind verlorengegangen und werden hiermit für ungültig erklärt.\n\n Der Bundesminister für Verkehr\n Im Auftrag\n Dr. Steinicke\n\n UNGOL TIGKEITSERKLÄRUNG\n VON VERLOREN GEGANGENEN MOTORBOOT -/SPORTBOOTFOHRERSCHEINEN\nMonat: Oktober 1985\n\nFS- Ausstell.- Ausstell.- und\nNummer Name Vorname Datum PA-Ort\n\nS 244203 Adam Werner 29. 4.82 Hamburg\nM 62125 Amler Alfred 7. 6.73 München\nS 223352 Asmussen Peter 6. 3.82· Glücksburg\nS 122677 Bauer Werner 20.11.77 Hannover\nS 120672 Becker Wilhelm 9. 7.77 Düsseldorf\nS 12962 BlößI Rolf 4. 4.74 München\nS 286163 Böhmer Hans-Dieter 4.12.83 München\nS 9696 Brettmann Joachim 30. 4. 74 Hamburg\nM 10272 Buhtz Wilfried 26. 3.68 München\nS 123958 Eichling Fred 17.12.77 Hamburg\nS 307914 Engel Harald 13. 7.84 Hamburg\nS 176886 Euler Horst 20. 5. 79 Heilbronn\nS 78381 Fabig Wolfgang 10. 4.76 Hannover\nS 317247 Fabricius Hugo 25. 3.85 Wiesbaden\nS 244239 Fehr Hubert 12. 5.82 Hamburg\nS 235352 Fontius Johannes 13. 2.82 Kiel\nM 65556 Gottschall Claus 21.11.73 Wiesbaden\nS 270238 Grüning Wolfgang 13. 3.83 Hannover\nS 262707 Harnisch macher Franz Josef 12.12.82 Düsseldorf\nS 95879 Hell Stefan 18.12.76 Düsseldorf",
"width": 2480,
"height": 3496,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p23-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255074/",
"number": 24,
"content": "Heft 1 -1986 24 VkBI Amt I·i ehe r Teil\n\n\n UNGOLTIGKEITSERKLARUNG\n VON VERLORENGEGANGENENMOTORBOOT-/SPOATBOOTFOHAEASCHEINEN\nMonat Oktober 1985\n\nFS- Ausstell.- Ausstell.- und\nNummer Name Vorname Datum PA-Ort\n\nS 40859 Hingst Peter 11. 2.75 Hamburg\nS 310615 Huke Diny 8.12.84 Leer\nS 139546 Ifland Thomas 14. 3.78 Hamburg\nS 32033 Kickuth Heinz 10. 9.74 Hamburg\nS 104430 Kipp 1I0na 27. 3. 77 Wiesbaden\nS 266691 Kleindienst Klaus Walter 5. 3.83 Düsseldorf\nS 169305 Knipp Herbert 28. 4. 79 Düsseldorf\nS 277684 Koeplin Kai-Joachim 12. 6.83 Düsseldorf\nS 117747 Krull Bernhard 15.10.77 Lübeck\nS 331 648 Kuth Michael 15. 6.85 Düsseldorf\nS 308722 Langanki Lutz 11. 8.84 Düsseldorf\nS 55847 Lewitzki Uwe 8. 8. 75 Hamburq\nS 128739 Montanus Hermann 28. 7. 78 Hamburg\nM 35270 Mangelsen Günter 24. 4. 71 Glücksburg\nS 316952 Metzler Bernd 17. 3.85 Wiesbaden\nS 225560 Dr. Meyer-Lückel Hans 3. 5.81 Wiesbaden\nS 225546 Dr. Meyer-Lückel Renate 3. 5.81 Wiesbaden\nS 82708 Michaelis Klaus Jürgen 28. 5. 76 Kiel\nS 123148 Mönchmeier Rainer 4.11.77 .Hamburg\nS 188515 Morzfeld Artur 16.12 .79 Düsseldorf\nS 191 520 Mühlenbrock Klemens 9. 3.80 Düsseldorf\nS 229184 otsen Gerold 5. 7.81 Düsseldorf\nM 62645 Ortgies Hermann 15. 9.73 Bremen\nS 290415 Palsa Erwin 13. 2.84 Hamburg\nS 305211 Philippi Ingeborg 27. 5.84 Wiesbaden\nS 200622 Pietraszewski Jan 8.11.80 München\nS 313381 Plätzer Axel 3.11.84 Lübeck\nS 159661 Richter Ralf 10. 2.79 Düsseldorf\nS 118367 Roth Erwin 10. 7.77 Wiesbaden\nS 308036 Seeger Rüdiger 5. 8.84 Bremen\nS 326120 Speyer Karlheinz 27. 4.85 Wiesbaden\nS 46731 Scharf Klaus 26. 2. 75 Hamburg\nS 88487 Schultze Bärbel 26. 9. 76 Leer\nS 247773 Schuster 23. 4.82 Lübeck\nS 169308 Schröder , Rolf 28. 4. 79 Düsseldorf\nS 92955 Schwantes Hans-Walter 27.11.76 Lübeck\nS 324076 Ten eate Dirk Michael 23. 3.85 Düsseldorf\nS 120958 Tonzel Lothar 21. 8.77 Leer\nS 64479 Uhlenkamp Folkert 16. 8.75 Leer\nS 319301 Vorbau Thomas 9. 3.85 Kiel\nS 232729 Welzel Manfred 17. 7.81 Düsseldorf\nS 31 024 Wilke Werner 1. 8.74 Hamburg\n(VkBI 1986 S. 23)",
"width": 2480,
"height": 3496,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/6e/5b/97/6e5b97999cbb4c7d91c22772140db476/page-p24-{size}.png"
}
]
}