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Datum                         VkBI1986                          Seite\n Allgemeine Angelegenheiten                                                                             BInnenschiffahrt\n 1     3. 1. 1986 Beförderung · gefährlicher Güter im Eisen-                                            8          10. 12. 1985 Hinweis Verordnung Nr. 21/85 über die\n       bahnverkehr                                                                                                 Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleistungen der\n       hier: Ausnahmegenehmigungen gem. § 5 der Gefahr-                                                            Binnenschiffahrt vom 21. November 1985             ..              23\n             gutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985\n             (BGBI. I S. 1560)                        .                                          2      9          12. 12. 1985 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen\n                                                                                                                   für Binnenschiffe Nr. 4/85                          .              23\n Straßenverkehr\n                                                                                                        Seeverkehr\n 2     11. 12. 1985 Verordnung TSN Nr. 1/86 zur Änderung\n       der Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den                                             10         6. 12. 1985 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/\n       Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen............. ................                       12                  Sportbootführerscheine                                             23\n 3     10. 12. 1985 Richtlinien für die Erteilung von Ausnah-                                           Aufgebote (nicht In Ausgabe B)\n       megenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Ar-\n                                                                                                        1Ga        15. 1. 1986 Aufbietung von verlorenen FahrzeugscheI-\n       beitsmaschinen und bestimmte andere Fahrzeugarten:\n                                                                                                                   nen und Bescheinigungen über die Zuteilung amtlicher\n       hier: Änderung der EInzeirichtlinie 2                                                   13                  Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge\n 4     30. 12. 1985 15. Berichtigung des Systematischen Ver-                                            1Gb 15.1.1986 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe\n       zeichnisses der Fahrzeug- und Aufbauarten;                                                                                                                     32a - 32bbbbbbb\n       hier: Schaffung einer abgrenzbaren Fahrzeuggruppe\n             .,Schaustelleranhänger\" zwecks steuerfreier Zu-\n             lassung......................................................................    14\n 5     13. 12. 1985 Bekanntmachung zur Verordnung\n       TSF Nr. 8/85.                                                                          15\n 8     13. 12. 1985 Bekanntmachung Nr. 2/85 über Leistun-\n       gen je Genehmigung gemäß § 10 Abs. 5 des Güter-\n       kraftverkehrsgesetzes                                                                  15\n 7\n                                                                                                        NIchtamtlicher Tell\n       17. 12.1985 Bekanntmachung Nr. 1/86 über Sonder-\n       abmachungen nach § 22 ades Güterkraftverkehrsge-                                                 Mitteilungen und Berichte aus Industrie, Handel\n       setzes                                                                                 16        und Organisationen der Verkehrswirtschaft                            ...      25\n\n\n\n\n                            Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.\n\n\n\n\n                            C.oim                                                            \\Alnllon       rtio   R07iohor   hitto   an   \"'on   \\/orlan   won\"'on",
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Juli 1985                                           Ressort Absatz\n                     (BGBI. I S. 1560)                                                     Zentralstelle Mk 441\n                                                                                           Rhabanusstr.3\n                                               Bonn, den 3. Januar 1986\n                                                                                           6500 Mainz\n                                               A 13/26.10.70-05\n                                                                               zu richten.\nNachstehend werden die von mir gern. § 5 der Gefahrgutverord-                                                   Der Bundesminister für Verkehr\nnung Eisenbahn neu gefaßten Ausnahmegenehmigungen be-                                                                    Im Auftrag\nkanntgegeben.                                                                                                              Hin z\n\n\nDer Bundesminister für Verkehr-\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 258 (3. Neufassung)\n      Stoffe und Gegenstände                   Abweichung\n                                                                                      Abweichende Beförderungsvorschriften\nKlasse Ziffer      Benennung                     von Rn.\n  1a     12 a)   Nitratsprengstoff                112        1.    Verpackungszulassung\n                 .Andex 1\"                        112/1            Die Beförderung des Stoffes in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung ist un-\n                 in Form von Prills               118              ter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.\n                                                             2.    Verpackung\n                                                                   Der Stoff ist in Mengen bis zu 50 kg in Säcke aus Kunststoffolie der Kodierung 5 H 4 zu\n                                                                   verpacken.\n                                                             2.1 Bauartprüfung\n                                                                   Die Eignung der Verpackungen muß durch eine Bauartprüfung gemäß Anhang V\n                                                                   nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe 11an-\n                                                                   zuwenden.\n                                                             2.2 Zulassung und Kennzeichnung\n                                                             2.2.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n                                                             2.2.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß gemäß An-\n                                                                   hang V gekennzeichnet sein.\n                                                             3.    Sonstige Vorschriften\n                                                             3.1 Die Beförderung ist nur zulässig, wenn die Säcke bis zu einem Höchstgewicht von\n                                                                   600 kg auf Paletten verladen und so gesichert sind, daß sie sich unterwegs nicht lok-\n                                                                   kern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig stand-\n                                                                   halten.\n                                                             3.2 Die sonstigen für Stoffe der Ziffer 12 a) geltenden Vorschriften sind entsprechend an-\n                                                                   zuwenden.\n                                                             4.    Angaben Im F\"rachtbrlef\n                                                                   Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n                                                                   \"AG Nr. E 258\".\n                                                             5.    Geltungsdauer\n                                                                   Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n                                                                   31.12.1988.\n                                                             6.    Obergangsvorschriften\n                                                                   Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 258 (2. Neufassung) vom 23.1.1981\n                                                                   geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum 31. 12.\n                                                                   1987 weiterverwendet werden. Das höchstzulässlqe Füllgewicht je Verpackung be-\n                                                                   trägt in diesen Fällen 25 kg.\n\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung                 Nr. E 304 (3. Neufassung)\n      Stoffe und Gegenstände                   Abweichung\n                                                                                      Abweichende Beförderungsvorschriften\nKlasse Ziffer      Benennung                     von Rn.\n  1a     12 a)   Pulverförmige Nitrat-             112        1.    Zulassung zur Beförderung (Beförderungsmittelzulassung)\n                 sprengstoffe ..Andex\"             112/1            Die Beförderung der Stoffe in den im Abschnitt 2. beschriebenen Gefäßen ist unter\n                  und .Hanal I\" in der ge-         112/2            den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.\n                  mäß Rn 1150 (2 b) end-                      2.    Beförderungsmittel\n                  gültig zur Beförderung\n                 mit der Eisenbahn zuge-                      2.1 Transportgefäße aus Kunststoffen\n                 lassenen Zusammenset-                              Die Stoffe sind in Mengen bis zu höchstens 1000 kg in Transportgefäße aus Kunststof-\n                 zung                                               fen zu füllen.\n                                                              2.2 Bauartprüfung\n   1a    12 c)    wasserhaitiger, gelierter                   2.2.1 Die Eignung der Transportgefäße aus Kunststoffen muß durch eine Bauartprüfung ge-\n                  Nitratsprengstoff    \"I m-                        mäß den Technischen Richtlinien für den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die Kenn-\n                                                                               11\n\n                  pulslt RP 220\" in der ge-                         zeichnung und die Verwendung von Transportgefäßen aus Kunststoffen - TR TK 001\"\n                  mäß Rn 1150 (2 b) end-                            (Verkehrsblatt 1985 S. 422) nachgewiesen sein.\n                  gültig zur Beförderung                      2.2.2 Durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung ist außerdem der Nach-",
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Abweichende Beförderungsvorschriften .\n\n  1a   12 c)   wasserhaltiger. gelierter                 2.3 Zulassung und Kennzeichnung\n               Nitratsprengstoff   \"No-                  2.3.1 Die Bauart der Transportgefäße aus Kunststoffen muß gemäß den vorgenannten\n               bellt 100\" in der gemäß                         Richtlinien zugelassen sein.\n               Rn 1150 (2 b) endgültig                   2.3.2 Jedes auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Transportgefäß aus Kunststof-\n               zur Beförderung mit der                         fen muß gemäß den vorgenannten Richtlinien gekennzeichnet sein.\n               Eisenbahn     zugelasse-\n               nen Zusammensetzung                       3.    SonsUge Vorschritten\n                                                         3.1 Die Transportgefäße aus Kunststoffen dürfen nur als Wagenladung befördert werden.\n                                                               Sie müssen an beiden Stirnseiten gut lesbar und nicht auslösch bar folgende Anschrift\n                                                               tragen:\n                                                               ..Nur im Wagenladungsverkehr zugelassen.\n                                                               Stapeln und Kranen verboten.\n                                                               Beim Transport gegen Umkippen sicher.   11\n\n\n                                                         3.2 Die Transportgefäße aus Kunststoffen dürfen höchstens 5 Jahre ab dem Monat der\n                                                               Herstellung verwendet werden.\n                                                         3.3 Andere Stoffe und Gegenstände dürfen in den für die Sprengstoffe ..Andex\", .Hanal\n                                                               11\n                                                               1 Impulsit RP 220\" und ..Nobelit 100\" zugelassenen Transportgefäßen aus Kunst-\n                                                                    ...\n\n                                                               stoffen nicht befördert werden.\n                                                         3.4 Für die Beförderung entleerter Transportgefäße aus Kunststoffen gelten die Vorschrif-\n                                                               ten der Rn. 126 GGVE.\n                                                         4.    Angaben Im Frachtbrief\n                                                               Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n                                                               .,AG Nr. E 304\".\n                                                         5.    Geltungsdauer\n                                                               Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich. längstens jedoch bis zum\n                                                               31. 12. 1988. Sie ersetzt die 2. Neufassung vom 18. 12. 1984. die hiermit widerrufen\n                                                               wird.\n                                                         6.    Obergangsvorschriften\n                                                               Die auf Grund der 1. Neufassung der AG Nr. E 304 vom 1. 4. 1981 geprüften und zuge-\n                                                               lassenen Kleincontainer (Transportgefäße aus Kunststoffen) dürfen höchstens 5 Jah-\n                                                               re ab dem Datum der Herstellung. längstens jedoch bis zum 31. 12 1988 weiterverwen-\n                                                               detwerden.\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 343 (2. Neufassung)\n      Stoffe und Gegenstände               Abweichung\n                                                                                  Abweichende Beförderungsvorschriften\nKlasse Ziffer      Benennung                 von Rn.\n  1c           Thermit-Zünder in der in      170 (1)     1.      Gegenstands- und Verpackungszulassung\n               den Prüfberichten der         171                 Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 c in den im Abschnitt 2. beschriebe-\n               Bundesanstalt für Mate-                           nen Verpackungen ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zuge-\n               rialprüfung vom                                   lassen.\n               - 25. August 1970- Az.:                   2.      Verpackung\n                  8036/72, 4-2113 und\n               - 12. Mai 1972-Az.:                       2.1     Zusammengesetzte Verpackungen\n                  3555/72. 4-1220                        2.1.1 Innenverpackung\n               festgelegten Konstruk-                    2.1.1.1 Thermit-Zünder ohne Reibkopf sind in Mengen bis zu höchstens 50 Stück festlie-\n               tion und chemischen                               gend in Hülsen aus Pappe mit Kunststoffboden einzusetzen.\n               Zusammensetzung                           2.1.1.2 Thermit-Zünder mit Reibkopf sind in Mengen bis zu höchstens 50 Stück festliegend\n                                                                 in klammergeheftete Schachteln oder Faltschachteln aus Pappe einzusetzen. Sie\n                                                                 sind innerhalb der Schachteln in Lagen zu 10 Stück in je eine Lage Wellpappe einzu-\n                                                                 betten. Die Zünd massen zweier aufeinanderfolgender Lagen müssen einander ent-\n                                                                 gegengesetzt eingebettet sein.\n                                                         2.1.2 Außenverpackung\n                                                         2.1.2.1 Bis auf 100 solcher Hülsen aus Pappe mit Kunststoffboden nach Nr. 2.1.1.1 oder\n                                                                 Schachteln aus Pappe nach Nr. 2.1.1.2 sind in Kisten aus Pappe der Kodierung 4 G\n                                                                 zu verpacken.\n                                                         2.1.2.2 Bis zu 100 solcher Hülsen aus Pappe mit Kunststoffboden nach Nr. 2.1.1.1 oder\n                                                                 Schachteln aus Pappe nach Nr. 2.1.1.2 dürfen auch in Einheitspappkästen nach Rn.\n                                                                 15 für 30 kg Höchstgewicht eingesetzt werden. 2 solcher Einheitspappkästchen sind\n                                                                 in eine mit wasserabweisendem Papier oder mit einer Folie aus geeignetem Kunst-\n                                                                 stoff ausgelegte Kiste aus Holz der Kodierung 4 C 1. 4 C 2, 4 0 oder 4 F zu verpak-\n                                                                 ken.\n                                                         2.2     Bauartprüfung\n                                                                 Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-\n                                                                 fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der\n                                                                 Verpackungsgruppe 11anzuwenden.\n                                                         2.3     Zulassung und Kennzeichnung\n                                                         2.3.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n                                                         2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß\n                                                                 Anhang V gekennzeichnet sein.\n                                                         3.      SonsUge Vorschriften\n                                                         3.1     Die Vorschriften der Rn. 170(2) a) und d) und 172 sind anzuwenden.\n                                                         3.2     Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 1 geltenden Vorschriften sind entspre-\n                                                                 chend anzuwenden.\n                                                         4.      Angaben Im Frachtbrief\n                                                                 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n                                                                 ..Thermit-Zünder, 1 c, GGVE. AG Nr. E 343\".",
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Verpackung\n  4.1    7a    wasserfeuchte         408                 Die Stoffe sind in Mengen bis höchstens 65 kg in Fässer aus Kunststoff mt abnehm-\n               Nitrozellulose                            barem Deckel der Kodierung 1 H 2 mit einem Fassungsraum von höchstens 120 I zu\n                                                        verpacken.\n                                               2.1      Bauartprüfung\n                                               2.1 .1 Die Eignung der Verpackungen muß durch eine Bauartprüfung gemäß Anhang V\n                                                        nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe I\n                                                        anzuwenden.\n                                               2.1.2 Zusätzlich ist bei der BauartprÜfung eine Dichtheitsprüfung mit Luft gemäß Rn. 1553\n                                                        des Anhangs V mit einem Überdruck von mindestens 30 kPa (0,3 bar) durchzufüh-\n                                                         ren. Die Prüfmuster müssen mindestens 5 Min. unter Wasser getaucht werden.\n                                               2.1.3 Zusätzlich sind bei der Baumusterprüfung die nachfolgenden Prüfungen nach den\n                                                        Bedingungen des Berichts des Bundesinstitutes für Chemisch-Technische Untersu-\n                                                        chungen beim BWB (BICT) vom 20. 11. 1970- Az.: 2.1-72/1105/70 - durchzuführen:\n                                               2.1.3.1 Prüfung der chemischen Verträglichkeit des Behältermaterials mit den Stoffen,\n                                               2.1.3.2 Durchlässigkeitsprüfung des Behältermaterials gegenüber den Stoffen,\n                                               2.1'.3.3 Prüfung auf Veränderung im Festigkeitsverhalten bei Einwirkung der Stoffe während\n                                                        einer Lagerzeit von\n                                                        - 7 Tagen bei + 75° C,\n                                                       - 4 Wochen bei + 50° C und\n                                                       - 3 Monaten bei + 20° C.\n                                               2.2      Zulassung und Kennzeichnung\n                                               2.2.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang V zugelassen sein .\n                                               2.2.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß gemäß An-\n                                                        hang V gekennzeichnet sein.\n                                               3.\n                                               4.       Angaben Im Frachtbrief\n                                                        Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n                                                                       1l\n                                                        \"AG Nr. E361 •\n                                               5.       Geltungsdauer\n                                                        Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n                                                        31.12.1988.\n                                               6.       Obergangsvorschriften\n                                                        Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 361 (1. Neufassung) vom 21. 1.\n                                                        1981 geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum\n                                                        31. 12. 1987 weiterverwendet werden.\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung   Nr. E 374 (2. Neufassung)\n      Stoffe und Gegenstände     Abweichung\nKlasse Ziffer      Benennung                                               Abweichende Beförderungsvorschriften\n                                   von Rn.\n  1b     5a)   Gegenstände           137        1.      Verpackungszulassung\n               dieser Ziffer         (1)                Die Beförderung der Gegenstände in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung\n                                      a)                ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.\n                                                2.      Verpackung\n                                                2.1     Zusammengesetzte Verpackungen\n                                                2.1.1   Innenverpackung\n                                                        Die Vorschriften der Rn. 137 (1) a) Satz 1 bis 4 sind anzuwenden.\n                                                2.1.2   Zwischenverpackung\n                                                        Die zu Paketen vereinigten oder in eine Schachtel aus Pappe eingesetzten 5 Gefäße\n                                                        mit Sprengkapseln oder 10 Gefäße mit Verbindungsstücken sind mit einem Einwickler\n                                                        aus Sperrschichtmaterial zu einem Sammelpaket zu vereinigen, das mit einem geeig-\n                                                        neten Klebeband oder mit einem geeigneten Kleber dicht verschlossen sein muß. Der\n                                                        Einwickler aus Sperrschichtmaterial muß den technischen Lieferbedingungen des\n                                                        Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung - TL 8133-006 - in der jeweils gülti-\n                                                        gen Fassung entsprechen.\n                                                2.1.3   Außenverpackung\n                                                        Ein solches Sammelpaket ist in eine Kiste aus Holz der Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4 0\n                                                        oder 4 F so einzusetzen, daß zwischen der Kiste aus Holz und dem Sammelpaket an\n                                                        allen Stellen ein Zwischenraum von mindestens 30 mm verbleibt, der mit geeigneten\n                                                        Füllstoffen auszustopfen ist. Die Vorschriften der Rn. 137 (2) bis (4) sind anzuwenden.\n                                                2.2     Bauartprüfung\n                                                        Die Eignung der Verpackungen mit Innen- und Zwischenverpackungen muß durch\n                                                        eine Bauartprüfung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen\n                                                        für Stoffe der Verpackungsgruppe 11anzuwenden.\n                                                2.3     Zulassung und Kennzeichnung\n                                                2.3.1   Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n                                                2.3.2   Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß\n                                                        Anhang V gekennzeichnet sein.\n                                                3.\n                                                4.      Angaben Im Frachtbrief\n                                                        Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:",
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Neufassung) vom 21. 1. 1981\n                                                          zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet werden.\n                                                          wenn die Wanddicke der Kiste aus Holz mindestens 18 mm beträgt.\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 404 (2. Neufassung)\n       Stoffe und Gegenstände         Abweichung\n                                                                            Abweichende Beförderungsvorschriften\nKlasse Ziffer       Benennung           von Rn.\n  1b           Kartuschen für             130       1.   Gegenstands- und Verpackungszulassung\n               industrielle Zwecke.       131             Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 b in den im Abschnitt 2. beschriebenen\n               hier:                                     Verpackungen ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.\n               Druckgasgeneratoren                 2.    Verpackung\n               (Druckgaspatronen)\n                                                   2.1 Innenverpackung\n                                                         Die Gegenstände sind ohne Spielraum in gut schließende Schachteln aus Metall.\n                                                         Holz. Pappe oder Kunststoff einzusetzen.\n                                                   2.2 Au8enverpackung\n                                                         Die Schachteln sind ohne Zwischenraum einzusetzen in\n                                                         - Kisten aus Stahl (Kodierung 4 A 1. 4 A 2),\n                                                         - Kisten aus Aluminium (Kodierung 4 B 1. 4 B 2).\n                                                         - Kisten aus Holz (Kodierung 4 C 1. 4 C 2. 4 D. 4 F).\n                                                         - Kisten aus Pappe (Kodierung 4 G).\n                                                   2.3 Versandstückgewicht\n                                                         Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 400 kg.\n                                                   2.4 Bauartprüfung\n                                                         Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-\n                                                         fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der\n                                                         Verpackungsgruppe 11anzuwenden.\n                                                   2.5 Zulassung und Kennzeichnung\n                                                   2.5.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n                                                   2.5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß\n                                                         Anhang V gekennzeichnet sein.\n                                                   3.    Sonstige Vorschriften\n                                                   3.1 Bei der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) sind vor der ersten Auflieferung zur\n                                                         Beförderung Unterlagen über den Aufbau der Gegenstände sowie Zusammensetzung\n                                                         und die Eigenschaften des Explosivstoffsatzes zu hinterlegen. Beförderungen dürfen\n                                                         erst nach Vorlage der Zustimmung der BAM begonnen werden.\n                                                   3.2 Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 4 A. geltenden Vorschriften sind entspre-\n                                                         chend anzuwenden.\n                                                   4.    Angaben Im Frachtbrief\n                                                         Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n                                                         .Druckqasqeneratoren (Druckgaspatronen). 1 b, GGVE. AG Nr. E 404\".\n                                                   5.    Geltungsdauer\n                                                         Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich. längstens jedoch bis zum\n                                                         31.12.1988.\n                                                   6.    Obergangsvorschriften\n                                                         Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 404 (1. Neufassung) vom 21. 1. 1981\n                                                         zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet werden. In\n                                                         diesen Fällen darf ein Versandstück nicht schwerer als 100 kg und bei Verwendung\n                                                         von Kästen aus Fiberplatte oder Pappe nicht schwerer als 40 kg sein.\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 413 (2. Neufassung)\n       Stoffe und Gegenstände         Abweichung\nKlasse Ziffer       Benennung           von Rn.                            Abweichende Beförderungsvorschriften\n\n 1b     1c    detonierende              133 b)     1.    Zulassung zur Beförderung (Verpackungszulassung)\n              schmiegsame                                Die Beförderung in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung ist unter den Be-\n              Zündschnüre                                dingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.\n                                                   2.    Verpackung\n                                                   2.1   Die Zündschnüre. in Längen bis zu 500 m auf Rollen aus Holz oder Pappe gewickelt.\n                                                         sind in Kisten aus wasserabweisender Pappe der Kodierung 4 G derart einzusetzen.\n                                                         daß die Zündschnüre weder einander noch die Wände der Verpackung berühren kön-\n                                                         nen. Ein Versandstück darf nicht mehr als 1000 m Zündschnur enthalten.\n                                                         Die Zündschnüre mit einer Sprengstoffseele bis zu höchstens 1.5 g/ m in Längen bis\n                                                         zu 250 m auf Rollen aus Holz, Pappe oder Kunststoff gewickelt dürfen auch bis zu 10\n                                                                                                                     1\n\n                                                         Rollen in Kisten aus wasserabweisender Pappe der Kodierung 4 G eingesetzt werden.\n                                                         Die Zündschnüre dürfen weder einander noch die Wände der Verpackung berühren.\n                                                   2.2   Bauartprüfung\n                                                         Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-\n                                                         fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der\n                                                         Verpackungsgruppe 11anzuwenden.\n                                                   2.3   Zulassung und Kennzeichnung",
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            "content": "Heft 1 -1986                                                     6                                            VkBI     Amtlicher          Teil\n\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung     Nr. E 413 (2. Neufassung)\n       Stoffe und Gegenstände      Abweichung\nKlasse Ziffer       Benennung        von An.                                 Abweichende Beförderungsvorschriften\n\n                                                  2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte AUßenverpackung muß gemäß\n                                                        Anhang V gekennzeichnet sein.\n                                                  3.\n                                                  4.      Angaben Im Frachtbrief\n                                                          Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n                                                          \"AG-Nr. E 413\".\n                                                  5.      Geltungsdauer\n                                                          Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n                                                          31.12.1988.\n                                                  6.      ObergangsvorschrIften\n                                                          Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 413 (1. Neufassung) vom 1. 4. 1981\n                                                          geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum 31. 12.\n                                                          1988 weiterverwendet werden.\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 417 (2. Neufassung)\n      Stoffe und Gegenstände       Abweichung\nKlasse Ziffer      Benennung         von Rn.                                Abweichende Beförderungsvorschriften\n\n 1b     5 a)   Sprengkapseln und       137        1.      Verpackungszulassung\n               Verbindungsstücke        (1)               Die Beförderung in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung ist unter den Be-\n                                         a)               dingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.                          -\n                                   Satz 1 und 3   2.      Verpackung\n                                                  2.1     Zusammengesetzte Verpackungen\n                                                  2.1.1   Innenverpackung\n                                                          Höchstens 100 Sprengkapseln oder höchstens 50 Verbindungsstücke sind in zylindri-\n                                                          sche Gefäße aus Blech, die mit elastischem Stoff ausgelegt sind, zündsicher einzubet-\n                                                          ten. Die Deckel der Gefäße aus Blech sind mit einer geeigneten Dichtschnur zu verse-\n                                                          hen und durch Bördeln oder einen Spannringverschluß dicht zu verschließen.\n                                                  2.1.2   Außenverpackung\n                                                          Die Gefäße aus Blech sind so in eine Kiste aus Holz der Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4 0\n                                                          oder 4 F einzubetten, daß zwischen den Gefäßen aus Blech und der Kiste aus Holz\n                                                          überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszu-\n                                                          stopfen ist.\n                                                  2.2     BauartprOfung\n                                                          Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-\n                                                          fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der\n                                                          Verpackungsgruppe II anzuwenden.\n                                                  2.3     Zulassung und Kennzeichnung\n                                                  2.3.1   Die Bauart der Verpackung muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n                                                  2.3.2   Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß\n                                                          Anhang V gekennzeichnet sein.\n                                                  3.\n                                                  4.      Angaben Im Frachtbrief\n                                                          Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n                                                          \"AG Nr. E 417\" .\n                                                  5.      Geltungsdauer\n                                                          Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n                                                          31.12.1988.\n                                                  6.      Obergangsvorschriften\n                                                          Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 417 (1. Neufassung) vom 21.1.1981\n                                                          zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet werden,\n                                                          wenn die Wanddicke der Außenverpackung mindestens 18 mm beträgt.\n\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 419 (2. Neufassung)\n      Stoffe und Gegenstände       Abweichung\n                                                                             Abweichende Beförderungsvorsch ritten\nKlasse Ziffer      Benennung         von Rn.\n  1b           Zündverzögerer          130        1.      Gegenstands- und Verpackungszulassung\n               für elektrische         131                Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 b in der in Abschnitt 2. beschriebe-\n               Sprengzeitzünder                           nen Verpackung ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelas-\n                                                          sen.\n                                                  2.      Verpackung\n                                                  2.1     Zusammengesetzte Verpackungen\n                                                  2.1.1 Innenverpackung\n                                                          Die Zündverzögerer sind zündsicher in Gefäße aus Metall oder wasserdichter Pappe\n                                                          einzubetten. Gefäße aus Metall sind mit elastischem Stoff auszulegen. Die Deckel\n                                                          sind ringsum mit Klebstreifen zu befestigen. Zylindrische Gefäße aus Blech dürfen\n                                                          auch mit einem mit Dichtschnur aus Gummi oder einem geeigneten Kunststoff verse-\n                                                          henen Deckel durch Bördeln oder Spannringverschluß dicht verschlossen werden.\n                                                          Die Gefäße sind in einem Paket zu vereinigen oder in eine Pappschachtel einzuset-\n                                                          zen.\n                                                  2.1.2 Zwischenverpackung\n                                                  2.1.2.1 Die Pakete oder Schachteln sind in eine mit Schrauben zu verschließende Holzkiste",
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Neufassung)\n       Stoffe und Gegenstände             Abweichung\n                                                                                Abweichende Beförderungsvorschriften\nKlasse Ziffer       Benennung               von Rn.\n                                                       2.1.2.2 Die Pakete oder Schachteln dürfen auch mit einem Einwickler aus Sperrschichtma-\n                                                               terial, der den technischen Lieferbedingungen des Bundesamtes für Wehrtechnik\n                                                               und Beschaffung - TL 8135-006 - in der jeweils gültigen Fassung entsprechen muß,\n                                                               zu einem Sammelpaket vereinigt werden, das mit einem geeigneten Klebeband oder\n                                                               einem geeigneten Kleber dicht verschlossen sein muß.\n                                                       2.1.3 Au8enverpackung                                         ,\n                                                               Die Zwischenverpackungen sind in eine Kiste aus Holz der Kodierung 4 Cl, 4 C 2,\n                                                               40 oder 4 F so einzusetzen, daß zwischen der Zwischenverpackung und der Außen-\n                                                               verpackung überall ein Zwischenraum von mindestens 30 mm verbleibt. der mit Füll-\n                                                               stoffen auszustopfen ist. Die Vorschriften der Rn. 137 (2) bis (4) sind entsprechend\n                                                               anzuwenden.\n                                                       2.2     Bauartprüfung\n                                                               Die Eignung der Verpackungen mit Innen- und Zwischenverpackungen muß durch\n                                                               eine Bauartprüfung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen\n                                                               für Stoffe der Verpackungsgruppe 11anzuwenden.\n                                                       2.3     Zulassung und Kennzeichnung\n                                                       2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein..\n                                                       2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß\n                                                               Anhang V gekennzeichnet sein.\n                                                       3.      SonsUge Vorschriften\n                                                               Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 5 geltenden Vorschriften sind entspre-\n                                                               chend anzuwenden.\n                                                       4.      Angaben Im Frachtbrief\n                                                               Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n                                                               \"Zündverzögerer für elektrische Sprengzeitzünder, 1 b, GGVE, AG-Nr. E 419\".\n                                                       5.      Geltungsdauer\n                                                               Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n                                                               31. 12. 1988.\n                                                       6.      Obergangsvorschriften\n                                                               Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 419 (1. Neufassung) vom 21. 1.\n                                                               1981 zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet wer-\n                                                               den, wenn die Wanddicke der Außenverpackung mindestens 18 mm beträgt.\n\n\n\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 421 (2. Neufassung)\n       Stoffe und Gegenstände             Abweichung\nKlasse Ziffer      Benennung                                                    Abweichende Beförderu ngsvorschriften\n                                            von Rn.\n  1c          Heizsatz für Gasgenera-       170 (1)    1.    Gegenstands- und Verpackungszulassung\n              toren in der im Prüfbe-       171              Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 c in der im Abschnitt 2. beschriebenen\n              richt der Bundesanstalt                        Verpackung ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen .\n              für Materialprüfung, Az.:\n              GB 5136 vom 21. August                   2.    Verpackung\n              1972 festgelegten che-                         Der Heizsatz ist in Mengen bis zu höchstens 50 kg in Fässern aus Pappe der Kodie-\n              mischen Zusammenset-                           rung 1 G zu verpacken.\n              zung\n                                                       2.1 Bauartprüfung\n                                                             Die Eignung der Verpackungen muß durch eine BauartprÜfung gemäß Anhang V\n                                                             nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe.der Verpackungsgruppe 11an-\n                                                             zuwenden.\n                                                       2.2 Zulassung und Kennzeichnung\n                                                       2.2.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n                                                       2.2.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Verpackung muß gemäß An-\n                                                             hang V gekennzeichnet sein.\n                                                       3.    SonsUge Vorschriften\n                                                       3.1 Die Vorschriften der Rn. 170 (2) a) und d) und 172 sind anzuwenden.\n                                                       3.2 Die Zusammenpackung mit anderen gefährlichen oder sonstigen Gütern ist nicht zu-\n                                                             gelassen.\n                                                       3.3 Die Versandstücke dürfen als Stückgut oder als Frachtgut in Wagenladungen beför-\n                                                             dert werden.\n                                                       3.4 Die Vorschriften in Rn. 185 (1), 186 und 188 sind anzuwenden .\n                                                       4.    Angaben Im Frachtbrief\n                                                             Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n                                                             .,Heizsatz für Gasgeneratoren, 1 c, GGVE, AG Nr. E 421\".\n                                                       5.    Geltungsdauer\n                                                             Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n                                                             31. 12. 1988.\n                                                       6.    Obergangsvorschriften\n                                                             Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 421 (1. Neufassung) vom 1. 4. 1981\n                                                             geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum 31. 12.",
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Verpackung\n               stoffs je Meter ihrer Län-\n               ge                                          2.1  Die an ihren Enden dicht verschlossenen Sprengschnüre, in Längen bis zu 500 m auf\n                                                                Rollen aus Kunststoff, Holz oder Pappe gewickelt, sind In Kisten aus Holz der Kodie-\n                                                                rung 4 C 1, 4 C 2, 4 0 oder 4 F oder in Kisten aus wasserabweisender Pappe der Ko-\n                                                                dierung 4 G derart einzusetzen, daß die Sprengschnüre weder einander noch die\n                                                                Wände, Boden und Deckel der Verpackung berühren können.\n                                                          2.2 BauartprOfung\n                                                                Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-\n                                                                fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der\n                                                                Verpackungsgruppe 11anzuwenden.\n                                                          2.3 Zulassung und Kennzeichnung\n                                                          2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n                                                          2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß\n                                                                Anhang V gekennzeichnet sein.                            .\n                                                          3.    Sonstige Vorschriften\n                                                          3.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 20 kg trockenen, unphlegmatisierten Explosiv-\n                                                                stoff enthalten.\n                                                          3.2 Der Explosivstoff muß den Vorschriften der Rn. 1109 des Anhangs I entsprechen.\n                                                          3.3 Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 1 c) geltenden Vorschriften sind entspre-\n                                                                chend anzuwenden.\n                                                          3.4 Zusä1zlichsind bei Beförderung als Wagenladung die Vorschriften der Rn. 147 (3) und\n                                                                150 (4) anzuwenden.\n                                                          4.    Angaben Im Frachtbrief\n                                                                Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n                                                                \"Sprengschnur,1 b, GGVE, AG Nr. E 428\".\n                                                          5.    Geltungsdauer\n                                                                Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n                                                                31.12.1988.\n                                                          6.    Übergangsvorschrift\n                                                                Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 428 (1. Neufassung) vom 1. 4. 1981\n                                                                geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum 31. 12.\n                                                                1987 weiterverwendet werden.\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 464 (3. Neufassung)\n      Stoffe und Gegenstände                Abweichung\n                                                                                   Abweichende Beförderungsvorschriften\nKlasse Ziffer      Benennung                  von Rn.\n  1b           Detonatoren für                  130        1.     Gegenstands- und Verpackungszulassung\n               Munition                         131               Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 b in den im Abschnitt 2. beschriebe-\n                                                                  nen Verpackungen ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zuge-\n                                                                  lassen.\n                                                          2.      Verpackung\n                                                          2.1     Verpackung von elektrischen Detonatoren ohne Spalt-Zündelnrlchtung und von\n                                                                  nichtelektrischen Detonatoren\n                                                          2.1.1. Innenverpackung\n                                                                  Die Detonatoren sind zu höchstens 100 Stück in eine Dose oder Schachtel aus\n                                                                  Kunststoff, Metall oder Pappe zu verpacken. Die Dosen und Schachteln müssen\n                                                                  Locheinsätze oder andere Unterteilungen mit Löchern zur Aufnahme der Detonato-\n                                                                  ren haben. Die Detonatoren müssen festliegen. Die Dosen und Schachteln sind si-\n                                                                  cher zu verschließen.\n                                                          2.1.2 Zwischenverpackung\n                                                          2.1.2.1 Die Innenverpackungen sind einzeln in eine sicher zu verschließende Schachtel aus\n                                                                   Pappe zu verpacken oder zu einem Paket zu vereinigen.\n                                                          2.1.2.2 Die Schachteln aus Pappe oder Pakete sind in eine Holzkiste mit einer Wanddicke von\n                                                                  mindestens 18 mm oder in eine Blechkiste einzusetzen oder mit einem Einwickler\n                                                                  aus Sperrschichtmaterial zu umhüllen. Das Sperrschichtmaterial muß den Techni-\n                                                                  schen Lieferbedingungen TL 8135-006 des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be-\n                                                                  schaffung in der jeweils gültigen Fassung genügen. Die Holzkiste ist mit Schrauben\n                                                                  zu verschließen.\n                                                          2.1.3 Außenverpackung\n                                                                  Jede Zwischenverpackung nach Nummer 2.1.2.2 (Kiste oder Paket) ist in eine Kiste\n                                                                  aus Holz der Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4 0 und 4 F so einzusetzen, daß zwischen der\n                                                                  Zwischenverpackung und der Außenverpackung ein Zwischenraum von mindestens\n                                                                  30 mm verbleibt, der mit einem Polstermittel auszufüllen ist. Die Außenverpackung ist\n                                                                  mit Schrauben sicher zu verschließen.\n                                                          2.1.4 Ein solches Versandstück darf höchstens 25 kg Sprengstoff enthalten.\n                                                          2.1.5 Sonstige Verpackungen\n                                                                  Detonatoren, die hinsichtlich Form, Abmessungen und Aufbau Sprengkapseln annä-\n                                                                  hernd gleich sind, dürfen auch wie Sprengkapseln nach Rn. 137 (1) a) der GGVE ver-\n                                                                  packt sein. Bezüglich der Außenverpackung gelten die Vorschriften der Nummer\n                                                                  2.1.3.\n                                                          2.2     Verpackung von elektrischen Detonatoren mit Spalt-Zündelnrlchtung",
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            "content": "VkBI   Amtlicher      Teil                                         9                                                              Heft 1 -1986\n\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage. zur Ausnahmegenehmigung      Nr. E 464 (3. Neufassung)\n      Stoffe und Gegenstände         Abweichung\n                                                                              Abweichende Beförderungsvorschriften\nKlasse Ziffer      Benennung           von Rn.\n                                                    2.2.1    Innenverpackung\n                                                             Die Detonatoren sind zu höchstens 100 Stück in eine Dose oder Schachtel aus leitfä-\n                                                             higem Kunststoff oder Metall zu verpacken. Die Dosen und Schachteln müssen\n                                                             Locheinsätze oder andere Unterteilungen aus leitfähigem Kunststoff oder aus Metall\n                                                             zur Aufnahme der Detonatoren haben. Die Detonatoren müssen festliegen. Die Do-\n                                                             sen und Schachteln sind sicher zu verschließen.\n                                                    2.2.2    ZwIschenverpackung\n                                                             Die Innenverpackungen sind in eine Holzkiste mit einer Wanddicke von mindestens\n                                                             18 mm oder in eine Blechkiste einzusetzen oder mit einem Einwickler aus SPerr-\n                                                             schichtmaterial zu umhüllen. Das Sperrschichtmaterial muß den Technischen Liefer-\n                                                             bedingungen TL 8135-006 des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung in\n                                                             der jeweils gültigen Fassung genügen. Zwischen die einzelnen Lagen der Zwischen-\n                                                             verpackungen sind mindestens 18 mm dicke Zwischenbretter zu legen. Die Holzkiste\n                                                             ist mit Schrauben zu verschließen.\n                                                    2.2.3    Außenverpackung\n                                                             Siehe Nummer 2.1.3\n                                                    2.2.4    Ein solches Versandstück darf höchstens 2,5 kg Sprengstoff enthalten.\n                                                    2.3      Bauartprüfung\n                                                             Die Eignung der Verpackungen mit Innen- und Zwischenverpackungen muß durch\n                                                             eine Bauartprüfung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen\n                                                             für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.\n                                                    2.4      Zulassung und Kennzeichnung\n                                                    2.4.1    Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n                                                    2.4.2    Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß\n                                                             Anhang V gekennzeichnet sein.\n                                                    3.       Sonstige Vorschriften\n                                                    3.1      Elektrische Detonatoren mit Spi:llt-Zündeinrichtung müssen eine leitfähige Schutz-\n                                                             kappe haben, die kurzschließt. Auf den Inhaltszetteln der Innen- und Außenverpak-\n                                                             kungen ist mit rotem Aufdruck zu vermerken:\n                                                             \"Detonatoren ohne Schutzhülle nicht berühren.\"\n                                                    3.2      Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 5 a) geltenden Vorschriften sind entspre-\n                                                             chend anzuwenden.\n                                                    4.       Angaben Im Frachtbrief\n                                                             Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n                                                             \"Detonatoren für Munition, 1 b, GGVE, AG-Nr. E 464\" .\n                                                    5.       Geltungsdauer\n                                                             Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n                                                             31.12.1988.\n                                                    6.        Obergangsvorschriften\n                                                              Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 464 (2. Neufassung) vom 1. 4. 1981\n                                                             zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet werden,\n                                                             wenn die Wanddicke der Außenverpackung mindestens 18 mm beträgt.\nDer Bundesminister tür Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 498 (2. Neufassung)\n      Stoffe und Gegenstände         Abweichung\n                                                                              Abweichende Beförderungsvorschriften\nKlasse Ziffer      Benennung           von Rn.\n  1b          Trennschrauben              130       1.      Gegenstands- und Verpackungszulassung\n              M 10 Zulassungs-            131               Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 b in der im Abschnitt 2. beschriebenen\n              zeichen BAM PT2-0013                          Verpackung ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.\n              Trennschrauben                        2.      Verpackung\n              M 12 Zulassungs-\n              zeichen BAM PT2-0014\n                                                    2.1 Zusammengesetzte Verpackungen\n                                                    2.1.1 Innenverpackung\n                                                          Die Trennschrauben sind kurzgeschlossen einzeln in Kunststoffbeutel einzuschwei-\n                                                          ßen. Je 10 Stück sind in eine Pappschachtel zu verpacken.\n                                                    2.1.2 Außenverpackung\n                                                          Höchstens 10 Pappschachteln sind in eine mit Schrauben zu verschließende Kiste aus\n                                                          Holz der Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4 0 oder 4 F zu verpacken.\n                                                    2.2 Bauartprüfung\n                                                          Die Bauart der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprüfung\n                                                          gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpak-\n                                                          kungsgruppe 11anzuwenden.\n                                                    2.3 Zulassung und Kennzeichnung\n                                                    2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n                                                    2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß\n                                                          Anhang V gekennzeichnet sein.\n                                                    3.    SonsUge Vorschriften\n                                                    3.1 Ein Versandstück darf höchstens 7 kg Trennschrauben enthalten.\n                                                    3.2 Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 7 geltenden Vorschriften sind entsprechend\n                                                          anzuwenden.\n                                                    4.    Angaben Im Frachtbrief\n                                                          Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n                                                          \"Trennschrauben, 1 b,          AG-Nr. 498\".\n                                                    5.    Geltung.dauer",
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Verpackung\n                für Verkehr am\n                29. März 1977 mitge-                    2.1   ZusammengesetzteVerpackungen\n                teilten Zusammensetzung                       Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen zu verpacken.\n                                                        2.1.1 Innenverpackungen\n                                                              - Beutel aus geeignetem Kunststoff mit einer höchstzulässigen FÜllmenge von 5 kg,\n                                                              - Säcke aus geeignetem Kunststoff mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 50 kg.\n                                                        2.1.2 Au8enverpackung\n                                                              Dicht verschließbare Fässer aus Pappe der Kodierung 1 G.\n                                                        2.2 Fässeraus Pappe\n                                                              Der Stoff ist in Fässer aus Pappe mit einer Auskleidung oder einem Innensack aus ge-\n                                                              eignetem Kunststoff zu verpacken.\n                                                        2.3 Bauartprüfung\n                                                              Die Eignung der Verpackungen ggf. mit Innenverpackungen durch eine Bauartprü-\n                                                              fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der\n                                                              Verpackungsgruppe 11anzuwenden.\n                                                        2.4 Zulassung und Kennzeichnung\n                                                        2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n                                                        2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-)Verpackung muß ge-\n                                                              mäß Anhang V gekennzeichnet sein.\n                                                        3.    Sonstige Vorschriften:\n                                                        3.1   Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n                                                        3.2   Die sonstigen für Stoffe der Ziffer 7 geltenden Vorschriften sind entsprechend anzu-\n                                                              wenden.\n                                                        4.    Angaben Im Frachtbrief\n                                                              Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n                                                              ..Mischung aus Nitroglycerin mit Milchzucker, 1 a, GGVE, AG-Nr. E 16/77\".\n                                                        5.    Geltungsdauer\n                                                              Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n                                                              31. 12. 1988.\n                                                        6.    Obergangsvorschriften\n                                                              Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 16/77 (1. Neufassung) vom 1. 4.\n                                                              1981 zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet wer-\n                                                              den.\n\n\n\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 11/78 (2. Neufassung)\n      Stoffe und Gegenstände               Abweichung\nKlasse Ziffer      Benennung                 von Rn.                             Abweichende Beförderungsvorschriften\n\n  1b     5 a)   Sprengkapseln mit oder       137 (1)    1.    Verpackungszulassung\n                ohne Verzögerungsein-       a) und b)         Die Beförderung in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpackung ist unter den Be-\n                richtung                                      dingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.\n                Verbindungsstücke   mit                 2.    Verpackung\n                Verzögerung für deto-                   2.1 ZusammengesetzteVerpackungen\n                nierende Zündschnüre\n                                                        2.1.1 Innen- und Zwischenverpackung\n         5 b)   Sprengkapseln mit elek-                       Die Gegenstände sind nach den Vorschriften der Rn. 137 (1) a) und b) in die Innen-\n                trischem    Zünder   mit                      und Zwischenverpackungen zu verpacken .\n                oder    ohne    Verzöge-                2.1.2 Außenverpackung\n                rungseinrichtung                              Kisten aus wasserbeständiger Pappe der Kodierung 4 G, deren äußere Schicht feuch-\n                                                              tigkeitsdicht sein muß.\n                                                        2.2   Bauartprüfung\n                                                              Die Eignung der Verpackungen mit Innen- und Zwischenverpackungen muß durch\n                                                              eine Bauartprüfung nach Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für\n                                                              Stoffe der Verpackungsgruppe 11anzuwenden.\n                                                        2.3 Zulassung und Kennzeichnung\n                                                        2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n                                                        2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte AUßenverpackung muß gemäß\n                                                              Anhang V gekennzeichnet sein.\n                                                        3.    Sonstige Vorschriften\n                                                              Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.\n                                                        4.    Angaben Im Frachtbrief\n                                                              Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n                                                              \"AG Nr. E 11/78\" .\n                                                        5.    Geltungsdauer\n                                                              Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n                                                              31.12.1988.   .\n                                                        6.    Obergangsvorschriften\n                                                              Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 11/78 (1. Neufassung) vom 1. 4 1981\n                                                              geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum 31. 12.",
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            "number": 11,
            "content": "VkBI    Amtlicher       Teil                                         11                                                              Heft 1 -1986\n\n\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 36/78 (2. Neufassung)\n      Stoffe und Gegenstände             Abweichung\n                                                                                 Abweichende Beförderu ngsvorschriften\nKlasse Ziffer      Benennung               von Rn.\n  1a           Tetrazol-1-essigsäure         100      1.      Stoff- und Verpackungszulassung\n                                             101              Die Beförderung als Stoff der Klasse 1 a in der im Abschnitt 2. beschriebenen Verpak-\n                                                              kung ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.\n                                                      2.      Verpackung\n                                                      2.1     Zusammengesetzte Verpackungen\n                                                      2.1.1   Innenverpackung\n                                                              - Dicht zu verschließende Beutel aus geeignetem Kunststoff mit einem höchstzulässi-\n                                                                  gen Füllgewicht von 5 kg,\n                                                              - dicht zu verschließende Säcke aus geeignetem Kunststoff mit einem höchstzulässi-\n                                                                  gen Füllgewicht von 25 kg.\n                                                      2.1.2   Außenverpackung\n                                                              Fässer aus Pappe der Kodierung 1 G.\n                                                      2.2     Bauartprüfung\n                                                              Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-\n                                                              fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der\n                                                              Verpackungsgruppe 11anzuwenden.\n                                                      2.3     Zulassung und Kennzeichnung\n                                                      2.3.1   Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n                                                      2.3.2   Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gemäß\n                                                              Anhang V gekennzeichnet sein.\n                                                      3.      Sonstige Vorschriften\n                                                      3.1     Ein Versandstück darf nicht mehr als 25 kg des Stoffes enthalten.\n                                                      3.2     Die sonstigen für Stoffe der Ziffer 6 a) geltenden Vorschriften sind entsprechend an-\n                                                              zuwenden.\n                                                      4.      Angaben im Frachtbrief\n                                                               Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n                                                               ..Tetrazol-1-essigsäure,1 a, GGVE, AG-Nr. E 36/78\".\n                                                      5.      Geltungsdauer\n                                                              Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 1. 1. 1986 widerruflich, längstens jedoch bis zum\n                                                              31.12.1988.\n                                                      6.      ObergangsvorschrIften\n                                                              Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 36/78 (1. Neufassung) vom 1. 4.\n                                                              1981 geprüften, zugelassenen und gekennzeichneten Verpackungen dürfen bis zum\n                                                              31. 12. 1988weiterverwendet werden.\nDer Bundesminister für Verkehr\nAnlage zur Ausnahmegenehmigung Nr. E 5/79 (4. Neufassung)\n      Stoffe und Gegenstände             Abweichung\n                                                                                Abweichende Beförderungsvorschriften\nKlasse Ziffer      Benennung               von Rn.\n 5.2          I.\n               Peressigsäure mit            550       1.    Zulassung zur Beförderung (Stoff- und Verpackungszulassung)\n              - höchstens 16 %              551             Die Beförderung als Stoffe der Klasse 5.2 in den im Abschnitt 2. beschriebenen Ver-\n                 Peressigsäure,             557             packungen ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelassen.\n              - höchstens 24 %                        2.    Verpackung\n                 Wasserstoffperoxid,\n                                                      2.1 - Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537 der Kodierungen 6 HG 2\n              - mindestens 39 %\n                 Wasser,                                       und 6 HA 1.\n                                                            - Fässer aus Stahl mit einer Innenauskleidung aus geeignetem Kunststoff nach Rn.\n              - mindestens 15 %\n                 Essigsäure,                                   1520 der Kodierung 1 A 1,\n                                                            - zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 1538 mit Dosen, Kisten oder Gefäßen\n              - mindestens 0,05 %\n                                                               aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackungen und Kisten aus Holz (Kodierung\n                 Stabilisator\n                 (Zusammensetzung                              4 C 1, 4 C 2, 4 D, 4 F), aus Pappe (Kodierung 4 G) oder aus Stahl (Kodierung 4 A 1,\n                 bei der Bundesanstalt                         4 A 2). Die höchstzulässigen Füllgewichte der Innenverpackungen ergeben sich aus\n                 für Materialprüfung                           Rn. 1538.\n                 hinterlegt),                         2.2 Innen- und Außenverpackung müssen Rn. 557 der GGVE entsprechend ausgerüstet\n              - Schwefelsäure                               sein.\n                 Obis 1 %                             2.3 Ein Versandstück darf für die unter I. genannten Stoffe nicht mehr als 25 kg und für\n              - Tensid 0 bis 0,3 %                          die unter 11.genannten Stoffe nicht mehr als 50 kg des jeweiligen Stoffes enthalten.\n               11.                                    2.4 Bauartprüfung\n               Peressigsäure mit                            Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-\n              - höchstens 10 %                              fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der\n                 Peressigsäure,                             Verpackungsgruppe I anzuwenden .\n              - höchstens 30 %                        2.5 Zulassung und Kennzeichnung\n                 Wasserstoffperoxid,\n              - höchstens 10 %                        2.5.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang V zugelassen sein.\n                 Essigsäure,                          2.5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-)Verpackung muß ge-\n              - mindestens 50 %                             mäß Anhang V gekennzeichnet sein.\n                 Wasser,                              3.    Sonstige Vorschriften\n              - Schwefelsäure\n                 Obis1 %und                           3.1 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 551 Ziffer 35 geltenden Vorschriften sind entspre-\n              - mindestens 0,05 %                           chend anzuwenden.\n                 Stabilisator                         3.2 Die Stoffe müssen bei 50° C beständig im Sinne der Prüfvorschriften in Rn. 3152/1\n                 (Zusammensetzung                           des Anhangs A.1 der Anlage zur GGVS sein.\n                 bei der Bundesanstalt                4.    Angaben Im Frachtbrief\n                 für Materialprüfung                        Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n                 hinterlegt).                                \"Peressigsäure, 5.2, GGVE, AG-Nr. 5/79\".\n                                                      5.    Geltungsdauer\n                                                            Die Ausnahmegenehmigung gilt ab 15. 11. 1985 widerruflich, längstens jedoch bis",
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Gegenstands-und Verpackungszulassung\n                   (Auslöser, elektrisch)       171               Die Beförderung als Gegenstände der Klasse 1 c in den im Abschnitt 2. beschriebe-\n                   - unterll'gen als                              nen Verpackung ist unter den Bedingungen der nachfolgenden Abschnitte zugelas-\n                     Schnellauslöse-                              sen.\n                     vorrichtung nicht dem                2.      Verpackung\n                     Sprengstoffgesetz -                  2.1     ZusammengesetzteVerpackungen\n                                                          2.1.1 Innenverpackungen                                        _\n                                                          2.1.1.1 Die Gegenstände sind einzeln oder zu höchstens 2 Stück in Beutel aus geeignetem\n                                                                  Kunststoff einzuschweißen. Die Beutel sind in Schachteln aus Pappe einzusetzen.\n                                                          2.1.1.2 10 bis höchstens 20 Gegenstände dürfen auch in einen Einsatz aus Hartschaum mit\n                                                                  vorgeformten Aussparungen eingesetzt werden, der mit einem Klarsichtdeckel zu\n                                                                  verschließen ist.\n                                                          2.1.2 Außenverpackungen\n                                                                 - Kisten aus Holz der Kodierung 4 C 1,4 C 2, 4 D, 4 F.\n                                                                 - Kisten aus Pappe der Kodierung 4 G.\n                                                          2.2     BauartprOfung\n                                                                  Die Eignung der Verpackungen mit Innenverpackungen muß durch eine Bauartprü-\n                                                                  fung gemäß Anhang V nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der\n                                                                  Verpackungsgruppe 11anzuwenden.\n                                                          2.3     Zulassung und Kennzeichnung\n                                                          2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gem. Anhang V zugelassen sein.\n                                                          2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß gern.\n                                                                  Anhang V gekennzeichnet sein.\n                                                          3.      SonsUgeVorschriften\n                                                          3.1     Ein Versandstück darf nicht schwerer als 400 kg, bei Verwendung einer Kiste aus\n                                                                  Pappe aber nicht schwerer als 100 kg sein.\n                                                          3.2     Die sonstigen für Gegenstände der Ziffer 7 a) geltenden Vorschriften sind entspre-\n                                                                  chend anzuwenden.\n                                                          4.     Angaben Im Frachtbrief\n                                                                  Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n                                                                  \"Kraftelemente (Auslöser, elektrisch), 1 c, GGVE, AG-Nr. E 5/80\".\n                                                          6.      ObergangsvorschrIften\n                                                                  Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung Nr. E 5/80 (1. Neufassung) vom 1. 4.\n                                                                  1981 zugelassenen Verpackungen dürfen bis zum 31. 12. 1986 weiterverwendet wer-\n                                                                  den. In diesen Fällen darf ein Versandstück nicht schwerer sein als in Rn. 178 (1) b)\n                                                                  und (2) angegeben.\n\n(VkBI 1986 S. 2)\n\n\n\n\n                                                                                             Verordnung TSN Nr. 1/86\n  Straßenverkehr                                                             zur Änderung der Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif\n                                                                                    für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen\n                                                                                              Vom 27. November 1985\nNr.2           Verordnung TSN Nr. 1/86\n               zur Änderung der Verordnung                               Auf Grund des § 84 f Abs. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der\n               TS Nr. 11/58 über einen                                   Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. I S. 256)\n               Tarif für den Güternahverkehr                             wird verordnet:\n               mit Kraftfahrzeugen                                                                        Artikel 1\n                                                                        Die Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternah-\n                                        Bonn, den 11. Dezember 1985     verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 29. Dezember 1958 (BAnz. Nr. 1\n                                        A 15/28.18.61-5                 vom 3. Januar 1959), zuletzt geändert durch die Verordnung TSN\n                                                                        Nr. 1/85 vom 24. Januar 1985 (BAnz. S. 977), wird wie folgt\nNachstehend wird der Wortlaut der Verordnung TSN Nr. 1/86 vom           geändert:\n27. November 1985 bekanntgegeben.\n                                                                         1. § 7 b erhält folgende Fassung:\nDie Verordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 224 vom 3. Dezember\n                                                                                                          ,,§ 7 b\n1985 (S. 14397) verkündet worden. Sie tritt am 1. Januar 1986 in\n                                                                                                Hin- und Rückladungen\nKraft.\n                                                                            (1) Wird für denselben Auftraggeber eine Hinladung und eine\n                      Inhalt der Änderung:\n                                                                            anschließende Rückladung durchgeführt, so kann eine Ermä-\n1. Umstrukturierung der Tafeln I und 11                                     ßigung der nach den Tafeln 111oder V zu berechnenden Beför-\n2. Erweiterung der Vorschriften für Hin- und Rückladungen (§                derungsentgelte vereinbart werden, wenn dem berechneten\n   7 b)                                                                     Entgelt sowohl für die Hin- als auch für die Rückladung ein La-\n3. Änderung der Regelungen für Kippfahrzeuge und Kraftfahr-                 dungsgewicht mindestens in Höhe der Nutzlast des verwende-\n   zeuge mit mehr als einer angetriebenen Achse (§ 13 Nr. 1 und             ten Kraftfahrzeuges, Sattel kraftfahrzeuges oder Lastzuges zu-\n   2).                                                                      grunde gelegt wird. Zwischen der Hin- und der Rückladung\n                                                                            sowie zwischen der Rück- und der Hinladung kann eine Leer-\n                                      Der Bundesminister für Verkehr        fahrt durchgeführt werden.\n                                               Im Auftrag                   (2) Das nach den Tafeln 111 oder V berechnete Entgelt wird um",
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Die verbleibenden Kilometer werden mit einem Satz von                        int bis            Tagessatz   1/ 8-   Tagesatz     km-Satz\n   bis zu                                                                          einschließlich            DM                DM            DM\n   - 0,65 DM bei Einsatz von Kraftfahrzeugen ohne Anhänger\n                                                                                         21                522,80             65,35         1,48\n         oder\n                                                                                         22                529,60             66,20         1,51\n   - 1,15 DM bei Einsatz von Sattelkraftfahrzeugen oder Last-\n                                                                                         23                536,40             67,05         1,54\n         zügen\n                                                                                         24                543,20             67,90         1,57\n   vervielfältigt. \"                                                                     25                549,60             68,70         1,60\n2. § 13 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefa6t:                                        je weitere\n    \" 1. Für Kippfahrzeuge werden bei Abrechnung nach den Ta-                        angefangene t           6,40              0,80          0,03\n         feln I oder 11die Sätze dieser Tafeln um 10.v. H. erhöht. Für\n         Kippfahrzeuge mit mehr als zwei Achsen ohne Anhänger                                                                                Anlage 2\n       , werden die Sätze um mindestens 10 v. H. und höchstens\n                                                                                                             Tafel 11\n         30 v. H. erhöht;\n                                                                                                          Stundensätze\n      2. für Kraftfahrzeuge mit mehr als einer angetriebenen Achse                                            (§ 6)\n         werden bei Abrechnung nach den Tafeln I oder 11die Sätze\n         dieser Tafeln um 5 v. H. erhöht; bei Abrechnung nach den                       Nutzlast in t                                 Stundensatz\n         Tafeln 111oder V wird das Gewicht der Ladung um 15 v. H.                    bis einschließlich                                   DM\n         erhöht;\"\n3. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                                5                                            49,75\n                                                                                             6                                            51,40\n   ,,(3) Eine Ermäßigung des Beförderungsentgelts nach § 7 b\n                                                                                             7                                            52,90\n   kann auch vereinbart werden, wenn das Entgelt für eine der\n                                                                                             8                                            54,25\n   Beförderungen (Hin- oder Rückladung) nach einem von einer\n                                                                                             9                                            55,55\n   obersten Landesverkehrsbehörde nach Absatz 1 festgesetzten\n                                                                                            10                                            58,00\n   Tarif unter Zugrundelegung von Leistungssätzen berechnet\n                                                                                            11                                            60,30\n   wird.\"\n                                                                                            12                                            62,65\n4. An die Stelle der Anlagen 1 (Tafel I) und 2 (Tafel 11)treten die                         13                                            64,95\n   Anlagen 1 (Tafel I) und 2 (Tafel 11)zu dieser Verordnung.                                14                                            67,00\n                            Artikel 2                                                       15                                            69,05\n                                                                                            16                                            71,05\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes\n                                                                                            17                                            73,10\nin Verbindung mit § 105 des Güterkraftverkehrsgesetzes auch im\n                                                                                            18                                            75,00\nLand Berlin.\n                                                                                            19                                            76,95\n                             Artikel 3                                                      20                                            78,90\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.                                          21                                            80,15\n                                                                                            22                                            81,30\nBonn, den 27. November 1985                                                                 23                                            82,45\n                                                                                            24                                            83,60\n                                    Der Bundesminister für Verkehr                          25                                            84,70\n                                            In Vertretung                           je weitere\n                                               Bayer                                angefangene t                                          1,10\n\n                                                                            (VkBI 1986 S. 12)       .\n\n\n                                                            Anlage 1\n                               Tafel I\n                      Tages- und Kilometersätze                             Nr.3          Richtlinien für die Erteilung von Aus-\n                                (§ 5)\n                                                                                          nahmegenehmigungen        nach § 70\n        Nutzlast                                                                          StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen\n         in t bis           Tagessatz   1/ 8-   Tagesatz   km-Satz                        und bestimmte andere Fahrzeugarten;\n     einschließlich            DM               'DM          DM                           hier: Änderung der EInzeirichtlInie 2\n            5                338,00             42,25       0,75\n                                                                                                                    Bonn, den 10. Dezember 1985\n            6                348,00             43,50       0,79\n                                                                                                                    StV 13/36.39.21-00\n            7                357,60             44,70       0,82\n            8                365,20             45,65       0,86            Die Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen\n            9                372,40             46,55       0,90            nach § 70 StVZO für bestimmte Arbeitsmaschinen und bestimmte\n           10                385,60             48,20       0,98            andere Fahrzeugarten (Richtlinien zu § 70 StVZO), StV 13/\n           11                398,40             49,80       1,05            36.39.21-00 vom 12. Mai 1980, sind im VkBI 1980, S. 433 veröffent-\n           12                411,60             51,45       1,12            licht worden. In der Einzelrichtlinie 2 für selbstfahrende Kräne\n           13                424,40             53,05       1,19            sind unter Ifd. Nr. 3 die von der StVZO abweichenden Anforderun-\n           14                437,60             54.70       1,23            gen an die Kurvenlaufeigenschaften von 4- bzw. 5- und 6-achsi-\n           15                450,80             56,35       1,27            gen selbstfahrenden Kränen festgelegt worden. Danach sollte der\n           16                463,60             57,95       1,31            Außenradius von 5- und 6-achsigen selbstfahrenden Kränen vom\n           17                476,80             59.60       1,35            1. Januar 1985 an nicht mehr als 15,0 m betragen. Die Erfüllung\n           18                489,60             61,20       1,38            dieser strengeren Kurvenlaufvorschriften (Vollkreisfahrt) erfordert\n           19                502,80             62,85       1,41            wesentliche konstruktive Veränderungen der Fahrzeuge. Da die",
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Erläuternd dazu bemerke ich:\n                                        Der Bundesminister für Verkehr              Die Ergänzung des Systematischen Verzeichnisses der Fahrzeug-\n                                                                                    und Aufbauarten ist erforderlich, um den im Zusammenhang mit\n                                                  Im Auftrag\n                                                                                    der Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Steuerbefreiung\n                                           Dr. Sei den s t e c her\n                                                                                    für Schaustellerfahrzeuge) erforderlichen straßenverkehrsrechtli-\n(VkBI 1986 S. 13)                                                                   chen Änderungen durch die Schaffung einer abgrenzbaren Fahr-\n                                                                                    zeuggruppe \"Schaustelleranhänger\"      Rechnung zu tragen. Hier-\n                                                                                    durch soll sichergestellt werden, daß die von der Kraftfahrzeug-\nNr.4          15. Berichtigung des Systematischen                                   steuerbefreiung betroffenen Fahrzeuge zulassungsrechtlich be-\n              Verzeichnisses der Fahrzeug-                                          sonders ertaßt und statistisch nachgewiesen werden können, und\n              und Aufbauarten;                                                      zwar:\n              hier: Schaffung einer\n                                                                                    Wohnwagen im Gewerbe\n                    abgrenzbaren Fahrzeuggruppe                                     nach Schaustellerart, d. s. Fahrzeuge, die nach Bauart und Ein-\n                    \"Schaustelleranhänger\"                                                                      richtung überwieqend zu Wohnzwek-\n                    zwecks steuerfreier Zulassung                                                               ken geeignet und bestimmt sind sowie\n\n                                        Bonn, den 30. Dezember 1985                 Packwagen im Gewerbe\n                                        StV 11/36.17.06-01                          nach Schaustellerart, d. s. Fahrzeuge, die nach Bauart und Ein-\n                                                                                                                richtung zur Beförderung von Be-\nNach Anhörung der zuständigen Landesbehörden gebe ich die                                                       triebseinrichtungen von Schausteller-\nnachstehende Berichtigung des Systematischen Verzeichnisses                                                     geschäften oder deren Teile geeignet\nder Fahrzeug- und Aufbauarten bekannt:                                                                          und bestimmt sind (z. B. Verkaufswa-\nIn der Gruppe 7. \"Anhänger\" (S. 22) werden folgende Positionen                                                  gen, Schießwagen, Verlosungswa-\nneu aufgenommen:                                      .                                                         gen, Gerätewagen usw.), wobei der\n                                                                                                                zusätzliche Einbau von Einrichtungen\nArt des Fahrzeugs              Bezeichnung in den     Schlüssel-            Be-                                 zum Wohnen oder zum Aufenthalt von\n                                   Fz.-Papieren        nummer              mer-                                 Personen die Eignung und Bestim-\n                                 unter Fahrzeug-                          kungen                                mung als Packwagen nicht aus-\n                                  und Aufbauart                                                                 schließt,\n                              1. Zeile           .    1. Zeile        .\n                              2. Zeile           .    2. Zeile        .\n                                                                                    jeweils in der Untergliederung nach\nSchaustelleranhänger        Bezeichnung der                                             a) zulassungsfrei, d. s.     Wohn- und Packwagen im Gewerbe\n                            Fahrzeug- und Auf-                                                                       nach Schaustellerart, die von Zugma-\n                            bauart nur für                                                                           schinen mit einer Geschwindigkeit\n                            Anhänger\n                                                                                                                     von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt\n                            angegeben.\n                            Bei Sattelanhänger\n                                                                                                                     werden und nach § 18 Abs. 2 Nr. 6\n                            ist jeweils                                                                              Buchst. e) StVZO nach wie vor von\n                                   u\n                            \"Anh durch \"SAnh\n                                               u                                                                     den Vorschriften über das Zulas-\n                            sowie die1 . und                                                                         sungsverfahren ausgenommen sind.\n                            2. Stelle der                                                                            Diese Fahrzeuge sind im üblichen Zu-\n                            Schlüsselnummer                                                                          lassungsverfahren zu behandeln, so-\n                            76 durch 77                                                                              weit für sie auf Antrag ein Fahrzeug-\n                            zu ersetzen.                                                                             brief ausgestellt wurde (§ 18 Abs. 7\nfür Wohnzwecke                                                                                                       StVZO),\n  zulassungsfrei\n  gern. § 18 Abs. 2 Nr. 6\n                                                                                        b) zulassungs- und\n  Buchst. e) StVZO          Anh. Schaustellerfz                                            steuerpflichtig, d. s.    Wohnwagen        im Gewerbe       nach\n                            f. Wohnzwecke zuJ.-frei   7646       11                                                   Schaustellerart mit einem zulässigen\n  zulassungspflichtig                                                                                                Gesamtgewicht      bis einschließlich\n    bis 3500 kg                                                                                                      3500 kg und Packwagen im Gewerbe\n    Gesamtgewicht           Anh Schaustellerfz                                                                       nach Schaustellerart mit einem zuläs-\n                            f. Wohnzwecke bis 3,5 t   7646       12                                                  sigen Gesamtgewicht bis einschließ-\n    über 3500 kg                                                                                                     lich 2500 kg, die von Zugmaschinen\n    Gesamtgewicht           Anh. Schaustellerfz                                                                      mit einer Geschwindigkeit von mehr\n                            f. Wohnzwecke über 3,5 t 7646        13                                                  als 25 km/ h oder von anderen Kraft-\nPackwagen                                                                                                            fahrzeugen (z, B. Lkw) mitgeführt wer-\n  zu\\assungsfrei                                                                                                     den,\n  gern. § 18 Abs. 2\n  Nr. 6 Buchst. e) StVZO    Anh Schaustellerfz                                          c)    zulassungspflichtig,\n                            Packwagen zul.-frei       7646       21\n                                                                                             jedoch steuerfrei,\n  zulassungspflichtig                                                                        d. s.                   Wohnwagen       im Gewerbe      nach\n    bis 2500 kg\n                                                                                                                     Schaustellerart mit einem zulässigen\n    Gesamtgewicht           Anh Schaustellerfz\n                            Packwagen bis 2,5 t       7646       22                                                  Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg\n    über 2500 kg\n                                                                                                                     und Packwagen mit einem zulässigen\n    Gesamtgewicht           Anh Schaustellerfz                                                                       Gesamtgewicht von mehr als 2500 kg,\n                            Packwagen über 2,5 t      7646       23                                                  solange    sie ausschließlich   dem",
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            "content": "VkBI    Amtlicher       Teil                                     15·                                                    Heft 1 -1986\n\n\n                                  Ich bitte, die vorstehenden Änderungen künftig zu beachten und\n                                  stelle anheim, bei der Anlage 2 der Richtlinie zum Fahrzeugbrief\n                                  (VkBI 1972, S. 377) einen Hinweis auf die Verlautbarung\n                                  anzubringen.\n\n                                                                    Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                             Im Auftrag\n                                                                              Ke II e r\n                                  (VkBI1986 S. 14)\n\n\n\n\n                                  Nr.5        Bekanntmachung\n                                              zur Verordnung TSF Nr. 8/85\n                                                                      Bonn, den 13. Dezember 1985\n                                                                      A 15/28.18.11-90\n                                  Durch die Verordnung TSF Nr. 8/85 über Tarife für den Güterfern-\n                                  verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 13. Dezember 1985 (BAnz.\n                                  S. 15074) wird der Reichskraftwagentarif gemäß Nachtrag 8/85\n                                  geändert. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\n                                  Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen Güterfern-\n                                  verkehrs (BDF) e. V., Breitenbachstraße 1, 6000 Frankfurt a. M.\n                                  93, zu beziehen.\n                                                         Inhalt der Änderung:\n                                  Verlängerung der Geltungsdauer des Ausnahmetarifs 010 (Wind·\n                                  wurfholz) bis zum 30. Juni 1986.\n                                                                   Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                            Im Auftrag\n                                                                              Hin z\n                                  (VkBI 1986 S. 15)\n\n\n\n\nNr.6        Bekanntmachung Nr. 2/85\n            über Leistungen je Genehmigung gemäß § 10 Abs. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes\n                                                                                                       Köln, den 13. Dezember 1985\n                                                                                                       11C-458\nNachstehende Leistungen je Genehmigung werden hiermit veröffentlicht.\n\n                                                                                             Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\n                                                                                                           Im Auftrag\n                                                                                                          Pollnow\n\nMit Genehmigungen des Allgemeinen Güterfernverkehrs (rot) 1) durchschnittlich       geleistete Tonnenkilometer und erzielte Fracht-\neinnahmen\n\n                                                                1985\n\n  Land 2)                                      Januar            April              Juli              Oktober            Jahr\n                                                 bis              bis               bis                 bis           insgesamt\n                                                März             Juni            September           Dezember\n\nDurchschnittlich geleistete Tonnenkilometer 3) (tatsächliches Gewicht mal Tarifkilometer) je Genehmigung\n\n  Schleswig-Holstein                           522245          500953\n\n  Hamburg                                      530894          509016\n\n  Niedersachsen                                408712          410249",
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            "content": "VkBI    Amtlicher         Teil                                           17                                                          Heft 1 -1986\n\n\nMit Genehmigungen des Allgemeinen Güterfernverkehrs 1) mit Nutzlastbeschränkung (Umtausch gelb in rot) durchschnittlich geleistete\nTonnenkilometer und erzielte Frachteinnahmen\n                                                                         1985\n\n  Land 2)                                             Januar              April               Juli                Oktober              Jahr\n                                                        bis                bis                bis                   bis             insgesamt\n                                                       März               Juni             September             Dezember\n\nDurchschnittlich geleistete Tonnenkilometer S) (tatsächliches Gewicht mal Tarifkilometer) je Genehmigung\n\n  Schleswig-Holstein                                 193864             245765\n\n  Hamburg                                              67687             49182\n\n  Niedersachsen                                      133665             105197\n\n  Bremen                                               74513             79845\n\n  Nordrhein-Westfalen                                120338             136248\n\n  Hessen                                               72994             89369\n\n  Rheinland-Pfalz                                      87263             75025\n\n  Baden-Württemberg                                  131 556            118791\n\n  Bayern                                               55182             55552\n\n  Saarland                                            127686            217885\n\n  Berlin (West)                                      231 875            179424\n\n                                 Insgesamt           113325             112341\n\n\n\n\nDurchschnittlich erzielte Frachteinnahmen in DM\nje Genehmigung (ohne Umsatzsteuer)\n\n  Schleswig-Holstein                                   70797             81 893\n\n  Hamburg                                              42381             31117\n\n  NIedersachsen                                        55602             45005\n\n  Bremen                                               44653             37658\n\n  Nordrhein-Westfalen                                  58537             57465\n\n  Hessen                                               45971             48396\n\n  Rheinland-Pfalz                                      44106             41 646\n\n  Baden-Württemberg                                    56556             48939\n\n  Bayern                                               28674             24188\n\n  Saarland                                             60303             75350\n\n  Berlin (West)                                        74103             65139\n\n                                 Insgesamt             51 670            47705\nI) Blnnen- und grenzüberschreitenderVerkehrohne die Transporteder ImAuftrage der DeutschenBundesbahnfahrenden Lastkraftfahrzeuge.\n2) Zuordnung der Beförderungennach dem Bundesland,In dessenBereichdie Genehmigungerteilt worden Ist.\nI) Im grenzüberschreitendenVerkehrnur bezogenauf die Inlandstrecke.",
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Februar\n                                     I A-081                                                                          1986\nAuf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit               8. Wichtigste\nfolgendes veröffentlicht:                                                       Sonderbedingungen:          mindestens 20 t je Beförderung\n\n 1 Sonderabmachung Nr. 04145\n   1. Name des Unternehmers: Lothar Lindemann\n                              Kraftverkehr GmbH & Co.                       3. Sonderabmachungen Nr. 07375 (A), Nr. 07376 (B)\n   2. Verkehrsverbindungen:  von Grevenbroich                                  und Nr. 07377 (C)\n                             nach Bremen                                      1. Name der Unternehmer:      A - Wilhelm Meyer KG\n   3. Güterart:              Aluminium                                                                      B- Hein Meyer GmbH & Co.\n                                                                                                            C - Rädel & Sählhof\n   4. Gütermenge:            mindestens 500 t\n                                                                                                                Inh. Wolfgang Sählhof\n                             jeweils in 3 Monaten\n                                                                                 2. Verkehrsverbindungen\n   5. Vereinbarte\n                                                                                    und vereinbarte\n      Beförderungsentgelte:  3,30 DM/1 00 kg\n                                                                                    Beförderungsentgelte:                     DM/100 kg\n                             ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n                                                                                                                            AU.B     C\n   6. Tag des Abschlusses\n                                                                                 von  Ronnenberg                            2,15   2,30\n      der Sonderabmachung:   26. November 1985\n                                                                                      Laatzen                               2,20   2,35\n   7. Dauer der                                                                       Barsinghausen                         2,25   2,50\n      Sonderabmachung:       ab 26. November 1985 auf un-                             Bad Münder am Deister                 2,26   2,45\n                             bestimmte Zeit, mindestens je-                           Bad Münder am Deister,\n                             doch bis zum 26. Februar 1986                            Ortstl. Hasperde                      2,30     2,50\n   8. Wichtigste                                                                      Wriedel                               2,30     2,69\n      Sonderbedingungen:     mindestens 22 t je Beförderung                           Weste                                 2,35     2,55\n                                                                                      Emmertal                              2,39     2,60\n                                                                                 nach Bremen\n                                                                                                               ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n 2. Sonderabmachungen Nr. 05150 (A), Nr. 05151 (B), Nr. 05152                3. Güterart:                   Gerste und Roggen, lose\n    (C), Nr. 05153 (0) und Nr. 07387 (E)                                     4. Gütermenge:                 je Sonderabmachung minde-\n    1. Name der Unternehmer:       A - Hans Schottmann GmbH                                                 stens 500 t\n                                   B - Heinrich Fitsehen                     5. Tag des Abschlusses\n                                        Transport GmbH                          der Sonderabmachungen:      31. Juli 1985\n                                   C - Hans Klingenberg\n                                                                             6. Dauer der\n                                   0- Kube & Kubenz\n                                                                                Sonderabmachungen:          31. Juli bis 31. Oktober 1985\n                                        Internationale\n                                        Speditions-Gesellschaft              7. Wichtigste\n                                   E - RT Spedition Röttger                     Sonderbedingungen:          mindestens 20 t und nur eine\n    2. Verkehrsverbindungen:       von Hamburg                                                              Be- und eine Entladestelle je\n                                   nach Berlin                                                              Beförderung\n    3. Güterart:                   Methanol in Tankfahrzeugen\n    4. Gütermenge:                 je Sonderabmachung           min-\n                                   destens 500 t jeweils in 3 Mo-           4. Sonderabmachungen Nr. 9150 (A) und Nr. 9151 (B)\n                                   naten                                       1. Name des Unternehmers: A- Deutsche Bundesbahn\n    5. Vereinbarte                                                                                            Bundesbahndirektion\n        Beförderungsentgelte:                       DM/100 kg                                                   Hamburq\n                                   A -                 5,00                                                     mit OB-eigenen\n                                   B -                 4,50                                                     Kraftfahrzeugen\n                                   C -                 4,50                                                 B - Deutsche Bundesbahn\n                                   o                  4,75                                                      Bundesbahndirektion\n                                   E -                 4,90                                                     Hamburg:\n                                   ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                                                  Beschäftigter\n                                                                                                                Unternehmer:\n   6. Tag des Abschlusses\n                                                                                                                Hoyaer Spedition GmbH\n      der Sonderabmachungen:       A, B, C -14. November 1985\n                                   o       -27. November 1985                2. Verkehrsverbindungen\n                                   E       - 25. November 1985                  und vereinbarte\n                                                                                Beförderungsentgelte:                       DM/100 kg\n   7. Dauer der\n      Sonderabmachungen:           A, B, C - 18. November 1985                  von   Baddeckenstedt, Bad Salzdetfurth,\n                                             bis 31. Januar 1986                      Königslufter am Elm, Laatzen, Lehrte,\n                                   o       - ab 27. November                          Nordstemmen , Nörten-Hardenberg,\n                                             1985 auf       unbe-                     Northeim, Ronnenberg, Salzgitter,\n                                             stimmte Zeit, min-                       Schellerten, Schladen, Schleswig,\n                                             destens jedoch bis                       Sehnde, Vechelde, Wolfsburg               2,30\n                                             zum 27. Februar                          Lage Kr. Lippe                            3,30",
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            "content": "Heft 1 -1986                                                          22                                      VkBI     Amtlicher      Teil\n\n   3. Güterart:                     Zucker                                                                                  DM/100kg\n   4. Gütermenge:                   je Sonderabmachung minde-                                                           20 t   22 t  24 t\n                                    stens 500 t jeweils in 3 Mona-           von    Hamburg\n                                    ten                                      nach   Hattersheim am Main              4,73 4,57 4,50\n   5. Tag des Abschlusses                                                           Hockenheim, Sankt Leon-Rot,\n      der Sonderabmachungen:        21. November 1985                               Wiesloch                         5,1s 5,08 5,00\n   6. Dauer der                                                                                             ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n      Sonderabmachungen:            ab 21. November 1985 auf un-             Die Änderung wurde am 23. Oktober 1985 vereinbart und am\n                                    bestimmte Zeit, mindestens je-           1. November 1985 wirksam.\n                                    doch bis zum 21. Februar 1986\n   7. Wichtigste\n      Sonderbedingungen:            mindestens 25 t und nur eine\n                                    Be- und eine Entladestelle je\n                                    Beförderu ng                           9. Sechste Änderung der Sonderabmachung Nr. 948\n                                                                              (VkBI 1981 S. 80, zuletzt geändert 1985 S. 172)\n5. Änderung der Sonderabmachungen                                             In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin-\n   A- Nr. 05147)                                                              dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu\n   B- Nr. 9141 ) (VkB11985 S. 760)                                            aufgenommen:\n   C- Nr. 9142 )\n                                                                                                                           DM/100 kg\n   In die Sonderabmachungen wurde folgende Verkehrsverbin-\n                                                                                                                       20 t  22 t   24 t\n   dung mit dem jeweils nebenstehenden Beförderungsentgelt\n                                                                            von     Hamburg\n   neu aufgenommen:\n                                                                            nach    Solingen                                         3,87\n                                                  DM je Sendung                     Bielefeld, Gütersloh, Lübbecke      4,15 4,01 3,94\n                                                    A      B,C                      Bochum, Essen, Leverkusen           4,25 4,04 3,98\n   von    Bad Salzdetfurth                                                          Aschaffenburg, Stockstadt a. Main 4,53 4,39 4,34\n   nach   Hamburg                               640,00 600,00                       Hagen                               4,65 4,45 4,39\n                                   ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                      Frankfurt am Main,\n                                                                                    Hattersheim am Main,\n   Die Änderungen wurden vereinbart und wirksam\n                                                                                    Neu-Isenburg                        4,73 4,57 4,50\n   A        - am 25. November 1985,\n                                                                                    Wiesloch, Sankt Leon-Rot            5,18 5,08 5,00\n   B u. C   - am 28. Oktober 1985.\n                                                                                    Darmstadt                           5,19 5,07 4,99\n                                                                                    Dreieich, Mainz                     5,26 5,00 4,93\n6. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 07220                                    Wiesbaden                           5,33 5,15 5,09\n   (VkBI 1984 S. 157, zuletzt geändert 1985 S. 760)                                 Ettlingen, Heilbronn,\n   Die Güterart wurde um Nüsse aller Art, Nußkerne, Mandeln                         Landau in der Pfalz\n   und Kiwis erweitert.                                                             Karlsruhe, Kelkheim (Taunus)        5,48 5,38 5,30\n   Die Beförderungsentgelte betragen                 DM/100 kg                      Bamberg                             5,79 5,66 5,59\n                                                                                    Rheinstetten, Weisenbach            5,93 5,82 5,75\n                                                 20 t   23 t  24 t\n                                                                                    Ansbach, Erlangen, Nürnb,erg        6,01 5,90 5,82\n   von     Hamburg\n                                                                                    Aalen, Crailsheim                   6,29 6,18 6,09\n   nach Berlin                                   5,57 5,20 5,12\n                                                                                    Brackenheim, Böblingen,\n                                        ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                 Korntal-M ünch ingen,\n   Die wichtigsten Sonderbedingungen lauten nunmehr:                                Magstadt, Ostfildern, Rutesheim,\n   Nummer 7 der Vorschriften für die Frachtberechnung (RKT                          Vaihingen an der Enz                6,30 6,05 5,95\n   Teil 11,Abschnitt 1) gilt entsprechend.                                          Kirchheim unter Teck                6,58 6,47 6,39\n   Die Änderung wurde am 1. November 1985 vereinbart und am                         Metzingen Kr. Reutlingen            6,59 6,47 6,39\n   4. November 1985 wirksam.                                                        Kornwestheim                        6,64 6,38 6,26\n                                                                                                               ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n\n7. Sechste Änderung der Sonderabmachung Nr. 07304\n                                                                             Die Änderung wurde am 5. November 1985 vereinbart und am\n   (VkBI 1985 S. 152, zuletzt geändert 1985 S. 760)\n                                                                             6. November 1985 wirksam.\n   In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin-\n   dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu\n   aufgenommen:                                   DM/100 kg\n                                               15 t   20 t   23 t      10. Von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen            Sonder-\n   von    Brake (Unterweser)                                               abmachungen sind unwirksam geworden:\n   nach   a) Sulzbach an der Murr         6,60 5,90 5,40\n          b) Augustdorf                   3,20 2,90 2,60                    Sonder-       veröffentlicht              unwirksam\n             Schauenburg                  4,00 3,60 3,25                    abmachung Nr. imVkBI                      ab\n                                  gg1.zuzüglich Umsatzsteuer                0626          1985 S. 172                 14. Oktober 1985\n  Die Änderung wurde vereinbart und wirksam                                 05134         1985 S. 363                  1. September 1985\n  zu a) arn 25. Oktober 1985,                                               07325         1985 S. 363                 16. Juli 1985\n  zu b} am 31. Oktober 1985.                                                0915          1985 S. 363                  9. Juli 1985\n                                                                            07347         1985 S. 569                 31. August 1985\n 8. Zehnte Änderung der Sonderabmachung Nr. 1032                                                   Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\n    (VkB11981 S. 49, zuletzt geändert 1985 S. 619)\n                                                                                                                 Im Auftrag·\n    In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin-                                                         John\n    dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu\n                                                                       (VkBI 1986 S. 21)",
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November 1985                                        Ablauf der Gültigkeitsdauer ohnehin ungültig geworden sind, wer-\n                                                                                den nicht besonders genannt.\n             (FA Nr. 13/85 Frachtenausschuß für den Rhein)\n                                    Bonn, den 10. Dezember 1985                 Lfd.   Schiffs-   Schiffs-         Schiffs-    Eich-       Datum der\n                                    BW 11/28.25.40-11                           Nr.    gattung    name             eichamt     zeichen     Eichung\nDie Verordnung Nr. 21/85 vom 21. November 1985 ist im Bundes-                   1      Bagger     Hülskens 18 Hamburg HHD661 28. 4.1977\nanzeiger, S. 14269 vom 29. November 1985 verkündet worden.                      2      TMS        Almerode    Bremen     HBD339 20.12.1976\nDie Verordnung ist am 10. Dezember 1985 in Kraft getreten.                      3      MS         Wertheim    Duisburg   DUO208 15. 9.1977\nDer volle Wortlaut der Beschlüsse des Frachtenausschusses ist                   Hamburg, den 12. Dezember 1985\nim FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt -*) Nr.               Az.: IIAE-0299/85\n33 vom 30. November 1985 veröffentlicht worden.                                                                Bundesamt für Schiffsvermessung\n                                     Der Bundesminister für Verkehr                                                       Klüver\n                                                                                (VkBI 1986 S. 23)\n                                              Im Auftrag\n                                                Lenz\n(VkBI 1986 S. 23)\n*) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann vom\n   Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, Dammstr. 15-17,4100     Duisburg-Ruhr-\n   ort, bezogen werden.     .\n\n\n\n\n\" Seeverkehr\n\nNr.10        Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/ Sportbootführerscheine\n                                                                                                        Hamburg, den 6. Dezember 1985\n                                                                                                        See 19/48:57.01-1/85\nNachstehend aufgeführte Motorboot-zaponboottührerscheine             sind verlorengegangen und werden hiermit für ungültig erklärt.\n\n                                                                                                                      Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                                                                Im Auftrag\n                                                                                                                             Dr. Steinicke\n\n                                               UNGOL TIGKEITSERKLÄRUNG\n                            VON VERLOREN GEGANGENEN MOTORBOOT -/SPORTBOOTFOHRERSCHEINEN\nMonat: Oktober 1985\n\nFS-                                                                                                   Ausstell.-              Ausstell.- und\nNummer                            Name                           Vorname                              Datum                   PA-Ort\n\nS         244203                  Adam                          Werner                                 29. 4.82               Hamburg\nM          62125                  Amler                         Alfred                                  7. 6.73               München\nS         223352                  Asmussen                      Peter                                   6. 3.82·              Glücksburg\nS         122677                  Bauer                         Werner                                 20.11.77               Hannover\nS         120672                  Becker                        Wilhelm                                 9. 7.77               Düsseldorf\nS          12962                  BlößI                         Rolf                                    4. 4.74               München\nS         286163                  Böhmer                        Hans-Dieter                             4.12.83               München\nS           9696                  Brettmann                     Joachim                                30. 4. 74              Hamburg\nM          10272                  Buhtz                         Wilfried                               26. 3.68               München\nS         123958                  Eichling                      Fred                                   17.12.77               Hamburg\nS         307914                  Engel                         Harald                                 13. 7.84               Hamburg\nS         176886                  Euler                         Horst                                  20. 5. 79              Heilbronn\nS          78381                  Fabig                         Wolfgang                               10. 4.76               Hannover\nS         317247                  Fabricius                     Hugo                                   25. 3.85               Wiesbaden\nS         244239                  Fehr                          Hubert                                 12. 5.82               Hamburg\nS         235352                  Fontius                       Johannes                               13. 2.82               Kiel\nM          65556                  Gottschall                    Claus                                  21.11.73               Wiesbaden\nS         270238                  Grüning                       Wolfgang                               13. 3.83               Hannover\nS         262707                  Harnisch macher               Franz Josef                            12.12.82               Düsseldorf\nS          95879                  Hell                          Stefan                                 18.12.76               Düsseldorf",
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