HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"id": 255079,
"site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/255079-vkbl-nr-1-2014/",
"title": "VkBl Nr. 1 2014",
"slug": "vkbl-nr-1-2014",
"description": "Verkehrsblatt Nr. 1 2014",
"published_at": "2014-01-15T00:00:00+01:00",
"num_pages": 44,
"public": true,
"listed": true,
"allow_annotation": true,
"pending": false,
"file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/2014-1.pdf",
"file_size": 3725459,
"cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p1-small.png",
"page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p{page}-{size}.png",
"outline": "",
"properties": {
"title": null,
"author": null,
"_tables": null,
"creator": "pdftk 2.01 - www.pdftk.com",
"subject": null,
"producer": "GPL Ghostscript 10.04.0",
"foreign_id": "vkbl:2014-1",
"_format_webp": true
},
"uid": "b8c0ce4f-7658-408f-8c89-6e27707c5845",
"data": {
"nr": "1",
"year": "2014"
},
"pages_uri": "/api/v1/page/?document=255079",
"original": null,
"foirequest": null,
"publicbody": null,
"last_modified_at": "2025-01-17 10:26:27.520147+00:00",
"pages": [
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 1,
"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n 68. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2014 Heft 1\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 2014 Seite Nr. Datum VkBl. 2014 Seite\n\n Landverkehr 9 26. 11. 2013 Prüfungstermine der Generaldirektion\n Wasserstraßen und Schifffahrt – Außenstelle Mitte – für\n 1 17. 12. 2013 Veröffentlichung der Fundstellen von Ein- das Jahr 2014 zum Erwerb von Befähigungsnachweisen\n zelrichtlinien im Amtsblatt der Europäischen Union. . . . 2 der Binnenschifffahrt und Erteilung von Befähigungs-\n 2 05. 12. 2013 Verzeichnis der in der Bundesrepublik nachweisen der Binnenschifffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . 13\n Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraftfahr- 10 14. 11. 2013 Prüfungstermine der Generaldirektion\n zeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Wasserstraßen und Schifffahrt – Außenstelle Ost – für\n 3 16. 12. 2013 Verzeichnis der in der Bundesrepublik das Jahr 2014 zum Erwerb von Befähigungsnachweisen\n Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraftfahr- der Binnenschifffahrt und Erteilung von Befähigungs-\n zeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 nachweisen der Binnenschifffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . 13\n 4 01. 12. 2013 Verzeichnis der Fahrlehrerausbildungs- 11 06. 12. 2013 Prüfungstermine im Jahr 2014 bei der Ge-\n stätten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt – Außen-\n stelle West – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14\n Straßenbau 12 06. 12. 2013 Rheinschiffer- und Schifferprüfungen, Ra-\n darprüfungen bei der GDWS – Außenstelle Süd – im Jahr\n 5 16. 12. 2013 Bekanntmachung einer Ergänzung zu den 2014 – Sachstand: 06.12.2013. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15\n „Vergütungen für Leistungen der Bundesanstalt für Stra-\n ßenwesen (VL-BASt)“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 13 19. 12. 2013 Satzung der Lotsenbrüderschaft Weser II/\n Jade (Bremerhaven) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15\n Wasserstraßen, Schifffahrt 14 23. 12. 2013 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n 6 07. 11. 2013 Richtlinie für die Übergabe digitaler Unter- Rundschreiben 1403 „Überarbeitete Fassung des\n lagen an Dienststellen der WSV (Ri-DaLi), Ausgabe NAVTEX Handbuches“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20\n 05/2013. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11\n 7 18. 12. 2013 – Merkblatt Anwendung von Kornfiltern an Aufgebote\n Bundeswasserstraßen (MAK), Ausgabe 2013 – Merkblatt\n Materialtransport im Boden (MMB), Ausgabe 2013 . . . . 12 14a 15. 01. 2014 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . . 45\n 8 19. 12. 2013 Prüfungstermine der Generaldirektion\n Wasserstraßen und Schifffahrt – Außenstelle Nord – für\n das Jahr 2014 zum Erwerb von Befähigungsnachweisen Nichtamtlicher Teil\n der Binnenschifffahrt und Erteilung von Befähigungs-\n nachweisen der Binnenschifffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47\n\n\n\n Beilagenhinweis:\n Der heutigen Ausgabe unserer Zeitschrift ist eine Verlagsbeilage\n (Verkehrsblatt-Sammelordner 2014) beigefügt.\n\n\n\n Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p1-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 2,
"content": "Heft 1 – 2014 2 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Bundesministerium für\n Verkehr und digitale Infrastruktur\n Im Auftrag\nNr. 1 Veröffentlichung der Fundstellen Christian Weibrecht\n von Einzelrichtlinien im Amtsblatt\n der Europäischen Union Liste der Einzelrichtlinien/Verordnungen\n zu den EGBetriebserlaubnisrichtlinien\n Bonn, den 17. Dezember 2013 gem. § 19 Abs. 1 Satz 3 und\n LA 20/7341.1/40-00 § 30 Abs. 4 Satz 2 StVZO\n\n\nBezug nehmend auf die Verlautbarung vom 12. August 1.) Einzelrichtlinien/Verordnungen zur Rahmenrichtlinie\n1999 (VkBl. 1999, S. 613) wird die überarbeitete Liste der 2007/46/EG vom 05.09.2007 für Kraftfahrzeuge und\nEinzelrichtlinien, zuletzt geändert durch Verlautbarung Kraftfahrzeuganhänger gemäß Anhang IV, Teil I (ABl.\nvom 30.04.2013 (VkBl 2013, S. 354), zu den EG-Betriebs- EU Nr. L 263 vom 09.10.2007, S. 1), zuletzt geändert\nerlaubnisrichtlinien gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 und § 30 durch die Richtlinie 2013/15/EU (ABl. EU Nr. L 158\nAbs. 4 Satz 2 StVZO bekannt gegeben. vom 10.06.2013, S. 172)\n\n\n\nGenehmigungsgegen Grundrichtlinie/ Veröffentlicht im Zuletzt geändert durch Richt Veröffentlicht im\nstand Verordnung ABl. EG/EU Nr. linie/Verordnung Nr. ABl. EG/EU Nr.\n1. Geräuschpegel 70/157/EWG L 42 vom 23.02.1970, S. 16 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n2. Emissionen leichter VO (EG) L 171 vom 29.06.2007, S. 1 VO (EU) 171/2013 vom 26.02.2013 L 55 vom 27.02.2013, S. 9\n Pkw und Nfz (Euro 5 Nr. 715/2007\n und 6)/Zugang zu\n Informationen\n Durchführung der VO (EG) L 199 vom 28.07.2008, S. 1 VO (EU) 143/2013 vom 19.02.2013 L 47 vom 20.02.2013, S. 51\n Verordnung (EG) Nr. 692/2008\n Nr. 715/2007 VO (EU) 171/2013 vom 26.02.2013 L 55 vom 27.02.2013, S. 9\n VO (EU) 195/2013 vom 07.03.2013 L 65 vom 08.03.2013, S. 1\n3. Kraftstoffbehälter/ 70/221/EWG* L 76 vom 06.04.1970, S. 23 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n Unterfahrschutz\n4. Anbringung hinteres 70/222/EWG* L 76 vom 06.04.1970, S. 25 VO (EU) 1003/2010 vom L 291 vom 09.11.2010, S. 22\n Kennzeichen 08.11.2010\n5. Lenkanlagen 70/311/EWG* L 133 vom 18.06.1970, S. 10 1999/7/EG vom 26.01.1999 L 40 vom 13.02.1999, S. 36\n Berichtigung L 14 vom 17.01.2008, S. 28\n6. Türverriegelungen u. 70/387/EWG* L 176 vom 10.08.1970, S. 5 VO (EU) 130/2012 vom 15.02.2012 L 43 vom 16.02.2012, S. 6\n -scharniere\n7. Schallzeichen 70/388/EWG* L 176 vom 10.08.1970, S. 12 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n8. Einrichtungen für 2003/97/EG* L 25 vom 29.01.2004, S. 1 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n indirekte Sicht\n Nachrüstung mit 2007/38/EG L 184 vom 14.07.2007, S. 25\n Spiegeln an zuge-\n lassenen schweren\n Lkw\n9. Bremsanlagen 71/320/EWG* L 202 vom 06.09.1971, S. 37 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n10. Funkentstörung 72/245/EWG* L 152 vom 06.07.1972, S. 15 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n11. –\n12. Innenausstattung 74/60/EWG* L 38 vom 11.02.1974, S. 2 2000/4/EG vom 28.02.2000 L 87 vom 08.04.2000, S. 22\n13. Diebstahlsicherung 74/61/EWG* L 38 vom 11.02.1974, S. 22 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n14. Lenkanlage bei 74/297/EWG* L 165 vom 20.06.1974, S. 16 91/662/EWG vom 06.12.1991 L 366 vom 31.12.1991, S. 1\n Unfallstößen Berichtigung L 172 vom 27.06.1992, S. 86\n15. Sitzfestigkeit 74/408/EWG* L 221 vom 12.08.1974, S. 1 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p2-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 3,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 3 Heft 1 – 2014\n\nGenehmigungsgegen Grundrichtlinie/ Veröffentlicht im Zuletzt geändert durch Richt Veröffentlicht im\nstand Verordnung ABl. EG/EU Nr. linie/Verordnung Nr. ABl. EG/EU Nr.\n16. Außenkanten 74/483/EWG* L 266 vom 02.10.1974, S. 4 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n17. Rückwärtsgang u. 75/443/EWG* L 196 vom 26.07.1975, S. 1 VO (EU) 130/2012 vom 15.02.2012 L 43 vom 16.02.2012, S. 6\n Geschwindigkeits-\n messer\n18. Fabrikschild 76/114/EWG* L 24 vom 30.01.1976, S. 1 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n19. Gurtverankerungen 76/115/EWG* L 24 vom 30.01.1976, S. 6 2005/41/EG vom 07.09.2005 L 225 vom 30.09.2005, S. 149\n20. Beleuchtungsein- 76/756/EWG* L 262 vom 27.09.1976, S. 1 2008/89/EG vom 24.09.2008 L 257 vom 25.09.2008, S. 14\n richtungen\n21. Rückstrahler 76/757/EWG* L 262 vom 27.09.1976, S. 32 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n22. Schluss-/Brems- 76/758/EWG* L 262 vom 27.09.1976, S. 54 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n leuchten usw.\n23. Fahrtrichtungsanzei- 76/759/EWG* L 262 vom 27.09.1976, S. 71 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n ger\n24. Kennzeichenbe- 76/760/EWG* L 262 vom 27.09.1976, S. 85 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n leuchtung\n25. Scheinwerfer (ein- 76/761/EWG* L 262 vom 27.09.1976, S. 96 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n schließlich Glühlam-\n pen)\n26. Nebelscheinwerfer 76/762/EWG* L 262 vom 27.09.1976, S. 122 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n27. Abschleppeinrich- 77/389/EWG* L 145 vom 13.06.1977, S. 41 VO (EU) 1005/2010 vom 08.11.2010 L 291 vom 09.11.2010, S. 36\n tung\n28. Nebelschlussleuch- 77/538/EWG* L 220 vom 29.08.1977, S. 60 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n ten\n29. Rückfahrscheinwer- 77/539/EWG* L 220 vom 29.08.1977, S. 72 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n fer\n30. Parkleuchten 77/540/EWG* L 220 vom 29.08.1977, S. 83 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n31. Rückhaltesysteme 77/541/EWG* L 220 vom 29.08.1977, S. 95 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n32. Sichtfeld 77/649/EWG* L 267 vom 19.10.1977, S. 1 90/630/EWG vom 30.10.1990 L 341 vom 06.12.1990, S. 20\n33. Kennzeichnung der 78/316/EWG* L 81 vom 28.03.1978, S. 3 94/53/EG vom 15.11.1994 L 299 vom 22.11.1994, S. 26\n Betätigungseinrich-\n tungen\n34. Entfrostung/Trock- 78/317/EWG* L 81 vom 28.03.1978, S. 27 Berichtigung L 194 vom 19.07.1978, S. 30\n nung\n35. Scheibenwischer/- 78/318/EWG* L 81 vom 28.03.1978, S. 49 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n wascher\n36. Heizung 2001/56/EG L 292 vom 09.11.2001, S. 21 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n37. Radabdeckung 78/549/EWG* L 168 vom 26.06.1978, S. 45 VO (EU) 1009/2010 vom 09.11.2010 L 292 vom 10.11.2010, S. 21\n38. Kopfstützen 78/932/EWG* L 325 vom 20.11.1978, S. 1 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n39.\n40. Motorleistung 80/1269/EWG*** L 375 vom 31.12.1980, S. 46 1999/99/EG vom 15.12.1999 L 334 vom 28.12.1999, S. 32\n41. Diesel-Emissionen 2005/55/EG*** L 275 vom 28.09.2005, S. 1 2008/74/EG vom 18.07.2008 L 192 vom 19.07.2008, S. 51\n Durchführung 2005/78/EG*** L 313 vom 14.11.2005, S. 1 2008/74/EG vom 18.07.2008 L 192 vom 19.07.2008, S. 51\n der Richtlinie\n 2005/55/EG\n41a Emissionen (Euro VI) VO (EG) L 188 vom 18.07.2009, S. 1 VO (EU) 64/2012 vom 23.01.2012 L 28 vom 31.01.2012, S. 1\n schwerer Nutzfahr- Nr. 595/2009\n zeuge/Zugang zu\n Informationen\n Durchführung der VO (EU) L 167 vom 25.06.2011, S. 1 VO (EU) 64/2012 vom 23.01.2012 L 28 vom 31.01.2012, S. 1\n VO (EG) Nr. 582/2011\n Nr. 595/2009\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p3-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 4,
"content": "Heft 1 – 2014 4 VkBl. Amtlicher Teil\n\nGenehmigungsgegen Grundrichtlinie/ Veröffentlicht im Zuletzt geändert durch Richt Veröffentlicht im\nstand Verordnung ABl. EG/EU Nr. linie/Verordnung Nr. ABl. EG/EU Nr.\n\n42. Seitenschutz 89/297/EWG* L 124 vom 05.05.1989, S. 1\n\n43. Spritzschutz 91/226/EWG* L 103 vom 23.04.1991, S. 5 VO/EU 109/2011 vom 27.01.2011 L 34 vom 09.02.2011, S. 2\n Berichtigung L 234 vom 10.09.2011, S. 48\n\n44. Massen u. 92/21/EWG* L 129 vom 14.05.1992, S. 1 VO (EU) 1230/2012 vom 12.12.2012 L 353 vom 21.12.2012, S. 31\n Abmessungen\n M1-Fahrzeuge\n Berichtigung L 130 vom 15.05.2013, S. 60\n\n45. Sicherheitsscheiben 92/22/EWG* L 129 vom 14.05.1992, S. 11 2001/92/EG vom 30.10.2001 L 291 vom 08.11.2001, S. 24\n\n46. Reifen u. ihre Mon- 92/23/EWG** L 129 vom 14.05.1992, S. 95 VO (EU) 458/2011 vom 12.05.2011 L 124 vom 13.05.2011, S. 11\n tage\n\n47. Geschwindigkeits- 92/24/EWG* L 129 vom 14.05.1992, S. 154 2004/11/EG vom 11.02.2004 L 44 vom 14.02.2004, S. 19\n begrenzer, Einbau\n\n48. Massen u. 97/27/EG* L 233 vom 25.08.1997, S. 1 VO (EU) 1230/2012 vom 12.12.2012 L 353 vom 21.12.2012, S. 31\n Abmessungen\n best. Fz-Klassen\n\n49. Vorstehende Außen- 92/114/EWG* L 409 vom 31.12.1992, S. 17\n kanten bei Kfz der\n Klasse N\n\n50. Mechan. Verbin- 94/20/EG* L 195 vom 29.07.1994, S. 1 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n dungseinrichtungen\n\n51. Brennverhalten 95/28/EG* L 281 vom 23.11.1995, S. 1 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n\n52. Kraftomnibusse 2001/85/EG* L 42 vom 13.02.2002, S. 1 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n\n53. Schutz beim Fron- 96/79/EG* L 18 vom 21.01.1997, S. 7 1999/98/EG vom 15.12.1999 L 9 vom 13.01.2000, S. 14\n talaufprall\n\n54. Schutz beim Seiten- 96/27/EG* L 169 vom 08.07.1996, S. 1 Berichtigung L 102 vom 19.04.1997, S. 46\n aufprall\n\n55. –\n\n56. Fz zur Beförderung 98/91/EG* L 11 vom 16.01.1999, S. 25\n gefährlicher Güter\n\n57. Vorderer Unterfahr- 2000/40/EG* L 203 vom 10.08.2000, S. 9 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n schutz\n\n58. Fußgängerschutz VO (EG) L 35 vom 04.02.2009, S. 1\n Nr. 78/2009\n Durchführung der VO (EG) L 195 vom 25.07.2009, S. 1 VO (EU) 459/2011 vom 12.05.2011 L 124 vom 13.05.2011, S. 21\n VO (EG) Nr. 78/2009 Nr. 631/2009 Berichtigung L 211 vom 08.08.2012, S. 12\n\n59. Recyclingfähigkeit 2005/64/EG L 310 vom 25.11.2005, S. 10 2009/1/EG vom 07.01.2009 L 9 vom 14.01.2009, S. 31\n\n60. –\n\n61. Klimaanlagen 2006/40/EG L 161 vom 14.06.2006, S. 12 2007/37/EG vom 21.06.2007 L 161 vom 22.06.2007, S. 60\n Durchführung VO (EG) L 161 vom 22.06.2007, S. 33\n der Richtlinie Nr. 706/2007\n 2006/40/EG\n\n62. Wasserstoffsystem VO (EG) L 35 vom 04.02.2009, S. 32\n Nr. 79/2009\n Durchführung der VO (EU) L 122 vom 18.05.2010, S. 1\n VO (EG) Nr. 79/2009 Nr. 406/2010\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p4-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 5,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 5 Heft 1 – 2014\n\nGenehmigungsgegen Grundrichtlinie/ Veröffentlicht im Zuletzt geändert durch Richt Veröffentlicht im\nstand Verordnung ABl. EG/EU Nr. linie/Verordnung Nr. ABl. EG/EU Nr.\n\n63. Allgemeine VO (EG) L 200 vom 31.07.2009, S. 1 VO (EU) 523/2012 vom 20.06.2012 L 160 vom 21.06.2012, S. 8\n Sicherheit Nr. 661/2009 VO (EU) 1229/2012 vom 10.12.2012 L 353 vom 21.12.2012, S. 1\n Durchführung der VO (EU) L 291 vom 09.11.2010, S. 22\n VO (EG) Nr. 1003/2010\n Nr. 661/2009\n VO (EU) L 291 vom 09.11.2010, S. 36\n Nr. 1005/2010\n VO (EU) L 292 vom 10.11.2010, S. 21\n Nr. 1009/2010\n VO (EU) L 43 vom 16.02.2012, S. 6\n Nr. 130/2012\n VO (EU) L 109 vom 21.04.2012, S. 1\n Nr. 347/2012\n VO (EU) L 110 vom 24.04.2012, S. 18 Berichtigung L 121 vom 08.05.2012, S. 44\n Nr. 351/2012\n VO (EU) L 353 vom 21.12.2012, S. 31 Berichtigung L 130 vom 15.05.2013, S. 60\n Nr. 1230/2012\n\n* Aufgehoben zum 01.11.2014 durch Artikel 19 der VO (EG) Nr. 661/2009 vom 13.07.2009\n** Aufgehoben zum 01.11.2017 durch Artikel 19 der VO (EG) Nr. 661/2009 vom 13.07.2009\n*** Aufgehoben zum 31.12.2013 durch Artikel 17 der VO (EG) Nr. 595/2009 vom 18.06.2009\n\n2.) Einzelrichtlinien/Verordnungen zur Rahmenrichtlinie ser Fahrzeuge gemäß Anhang 2, Kapitel B, Teil I, zuletzt\n 2003/37/EG** für land- oder forstwirtschaftliche Zug- geändert durch die Richtlinie 2013/15/EU (ABl. EU Nr.\n maschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezoge- L 158 vom 10.06.2013, S. 172) und mit Wirkung vom\n nen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, 01.01.2016 gilt die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vom\n Bauteile und selbstständige technische Einheiten die- 05.02.2013 (ABl. EU Nr. L 60 vom 02.03.2013, S. 1)\n\nGenehmigungsgegen Grundrichtlinie/ Veröffentlicht im Zuletzt geändert durch Richt Veröffentlicht im\nstand Verordnung ABl. EG/EU Nr. linie/Verordnung Nr. ABl. EG/EU Nr.\n1. Best. Bestandteile u. 2009/63/EG** L 214 vom 19.08.2009, S. 23\n Merkmale Kodifizierte\n Fassung\n2. Bauartbedingte 2009/60/EG** L 198 vom 30.07.2009, S. 15 2010/62/EU vom 08.09.2010 L 238 vom 09.09.2010, S. 7\n Höchstgeschwindig- Kodifizierte\n keit u. Ladepritsche Fassung\n3. Rückspiegel 2009/59/EG** L 198 vom 30.07.2009, S. 9\n Kodifizierte\n Fassung\n4. Sichtfeld u. Schei- 74/347/EWG** L 191 vom 15.07.1974, S. 5\n benwischer\n 2008/2/EG L 24 vom 29.01.2008, S. 30\n Kodifizierte\n Fassung\n5. Lenkanlage 2009/66/EG** L 201 vom 01.08.2009, S. 11\n Kodifizierte\n Fassung\n6. Funkentstörung 2009/64/EG** L 216 vom 20.08.2009, S. 1 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n Kodifizierte\n Fassung\n7. Bremsanlagen 76/432/EWG** L 122 vom 08.05.1976, S. 1 97/54/EG vom 23.09.1997 L 277 vom 10.10.1997, S. 24\n8. Beifahrersitze 76/763/EWG** L 262 vom 27.09.1976, S. 35 2010/52/EU vom 11.08.2010 L 213 vom 13.08.2010, S. 37\n9. Geräuschpegel in 2009/76/EG** L 201 vom 01.08.2009, S. 18\n Ohrenhöhe des Fah- Kodifizierte\n rers * Fassung\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p5-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 6,
"content": "Heft 1 – 2014 6 VkBl. Amtlicher Teil\n\nGenehmigungsgegen Grundrichtlinie/ Veröffentlicht im Zuletzt geändert durch Richt Veröffentlicht im\nstand Verordnung ABl. EG/EU Nr. linie/Verordnung Nr. ABl. EG/EU Nr.\n\n10. Umsturzschutzvor- 2009/57/EG** L 261 vom 03.10.2009, S. 1 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n richtungen Kodifizierte\n Fassung\n\n11. Dieselabgase 77/537/EWG** L 220 vom 29.08.1977, S. 38 97/54/EG vom 23.09.1997 L 277 vom 10.10.1997, S. 24\n\n12. Führersitz 78/764/EWG** L 255 vom 18.09.1978, S. 1 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n\n13. Anbau der Beleuch- 2009/61/EG** L 203 vom 05.08.2009, S. 19\n tungs- Kodifizierte\n u. Lichtsignalein- Fassung\n richtungen\n\n14. Bauartgenehmigung 2009/68/EG** L 203 vom 05.08.2009, S. 52\n der Leuchten Kodifizierte\n Fassung\n\n15. Abschleppeinrich- 2009/58/EG** L 198 vom 30.07.2009, S. 4\n tung, Rückwärts- Kodifizierte\n gang Fassung\n\n16. Umsturzschutzvor- 2009/75/EG** L 261 vom 03.10.2009, S. 40 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n richtungen (stat. Kodifizierte\n Prüfungen) Fassung\n\n17. Betätigungsraum, 80/720/EWG** L 194 vom 28.07.1980, S. 1 2010/62/EU vom 08.09.2010 L 238 vom 09.09.2010, S. 7\n Zugänge zum Fah-\n rersitz, Türen u.\n Fenster\n\n18. Zapfwellen u. ihre 86/297/EWG** L 186 vom 08.07.1986, S. 19 2012/24/EU vom 08.10.2012 L 274 vom 09.10.2012, S. 24\n Schutzvorrichtungen\n\n19. Umsturzschutzvor- 86/298/EWG** L 186 vom 08.07.1986, S. 26 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n richtungen hinten an\n Schmalspur-\n schleppern\n\n20. Betätigungseinrich- 86/415/EWG** L 240 vom 26.08.1986, S. 1 2010/22/EU vom 15.03.2010 L 91 vom 10.04.2010, S. 1\n tungen\n\n21. Umsturzschutzvor- 87/402/EWG** L 220 vom 08.08.1987, S. 1 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n richtungen vorn an\n Schmalspur-\n schleppern\n\n22. Bestimmte Bauteile 2009/144/EG** L 27 vom 30.01.2010, S 33 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n u. Merkmale Kodifizierte\n Fassung\n\n23. Emission gasförmi- 2000/25/EG** L 173 vom 12.07.2000, S. 1 2013/15/EU vom 13.05.2013 L 158 vom 10.06.2013, S. 172\n ger Schadstoffe u.\n luftverunreinigender\n Partikel aus Motoren\n\n* Vgl. hierzu auch die Entscheidung der Kommission 2000/63/EG vom 18.01.2000 (ABl. EG Nr. L 22 vom 27.01.2000, S. 66)\n** Aufgehoben zum 01.01.2016 durch Artikel 76 der VO (EU) Nr. 167/2013 vom 05.02.2013 (ABl EU Nr. L 60 vom 02.03.2013, S. 1)\n\n3.) Einzelrichtlinien/Verordnungen zur Rahmenrichtlinie vom 10.12.2013, S. 15) und mit Wirkung vom\n 2002/24/EG* über die Typgenehmigung für zweiräd- 01.01.2016 gilt die Verordnung (EU) Nr. 168/2013\n rige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, zuletzt geändert vom 15.01.2013 (ABl. EU Nr. L 60 vom 02.03.2013,\n durch die Richtlinie 2013/60/EU (ABl. EU Nr. L 329 S. 52)\n\nGenehmigungsgegen Grundrichtlinie/ Veröffentlicht im Zuletzt geändert durch Richt Veröffentlicht im\nstand Verordnung ABl. EG/EU Nr. linie/Verordnung Nr. ABl. EG/EU Nr.\n1. Bremsanlagen 93/14/EWG* L 121 vom 15.05.1993, S. 1 2006/27/EG vom 03.03.2006 L 66 vom 08.03.2006, S. 7\n Berichtigung L 288 vom 30.10.2008, S. 12\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p6-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 7,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 7 Heft 1 – 2014\n\nGenehmigungsgegen Grundrichtlinie/ Veröffentlicht im Zuletzt geändert durch Richt Veröffentlicht im\nstand Verordnung ABl. EG/EU Nr. linie/Verordnung Nr. ABl. EG/EU Nr.\n2. Kennzeichnung der 2009/80/EG* L 202 vom 04.08.2009, S. 16\n Betätigungseinrich- Kodifizierte\n tungen, Kontroll- Fassung\n leuchten u. Anzeiger\n3. Einrichtungen für 93/30/EWG* L 188 vom 29.07.1993, S. 11\n Schallzeichen\n4. Ständer 2009/78/EG* L 231 vom 03.09.2009, S. 8\n Kodifizierte\n Fassung\n5. Halteeinrichtungen 2009/79/EG* L 201 vom 01.08.2009, S. 29\n für Beifahrer Kodifizierte\n Fassung\n6. Sicherungseinrich- 93/33/EWG* L 188 vom 29.07.1993, S. 32 1999/23/EG vom 09.04.1999 L 104 vom 21.04.1999, S. 13\n tungen gegen un-\n befugte Benutzung\n7. Vorgeschriebene 2009/139/EG* L 322 vom 09.12.2009, S. 3\n Angaben Kodifizierte\n Fassung\n8. Anbau der Beleuch- 2009/67/EG* L 222 vom 25.08.2009, S. 1 2013/60/EU vom 27.11.2013 L 329 vom 10.12.2013, S. 15\n tungs- u. Lichtsig- Kodifizierte\n naleinrichtungen an Fassung\n Krad\n9. Massen u. Abmes- 93/93/EWG* L 311 vom 14.12.1993, S. 76 2004/86/EG vom 05.07.2004 L 236 vom 07.07.2004, S. 12\n sungen\n10. Anbringungsstelle 2009/62/EG* L 198 vom 30.07.2009, S. 20\n des amtl. Kennzei- Kodifizierte\n chens an Krad Fassung\n11. Höchstgeschwindig- 95/1/EG* L 52 vom 08.03.1995, S. 1 2006/27/EG vom 03.03.2006 L 66 vom 08.03.2006, S. 7\n keit, max. Drehmo- Berichtigung L 288 vom 30.10.2008, S. 12\n ment, max. Nutzleis-\n tung\n12. Bestimmte Bauteile 97/24/EG* L 226 vom 18.08.1997, S. 1 2013/60/EU vom 27.11.2013 L 329 vom 10.12.2013, S. 15\n u. Merkmale\n12.1 Reifen 97/24/EG, Kap. 1 2006/27/EG vom 03.03.2006 L 66 vom 08.03.2006, S. 7\n Berichtigung L 67 vom 11.03.2008, S. 22\n12.2 Beleuchtung, Licht 97/24/EG, Kap. 2 2006/27/EG vom 03.03.2006 L 66 vom 08.03.2006, S. 7\n12.3 Außenkanten 97/24/EG, Kap. 3 2006/27/EG vom 03.03.2006 L 66 vom 08.03.2006, S. 7\n12.4 Rückspiegel 97/24/EG, Kap. 4 2009/108/EG vom 17.08.2009 L 213 vom 18.08.2009, S. 10\n12.5 Schadstoffemission 97/24/EG, Kap. 5 2006/27/EG vom 03.03.2006 L 66 vom 08.03.2006, S. 7\n12.6 Kraftstoffbehälter 97/24/EG, Kap. 6\n12.7 Maßnahmen gegen 97/24/EG, Kap. 7\n unbefugte Eingriffe\n 2009/108/EG vom 17.08.2009 L 213 vom 18.08.2009, S. 10\n12.8 Elektromagnetische 97/24/EG, Kap. 8\n Verträglichkeit\n12.9 Geräusche 97/24/EG, Kap. 9\n 2006/27/EG vom 03.03.2006 L 66 vom 08.03.2006, S. 7\n12.10 Anhängevorrichtun- 97/24/EG, Kap. 10\n gen 2006/27/EG vom 03.03.2006 L 66 vom 08.03.2006, S. 7\n12.11 Sicherheitsgurte 97/24/EG, Kap. 11\n12.12 Scheiben etc. 97/24/EG, Kap. 12\n13. Geschwindigkeits- 2000/7/EG* L 106 vom 03.05.2000, S. 1\n messer\n\n* aufgehoben zum 01.01.2016 durch Artikel 81 der VO (EU) Nr. 168/2013 vom 15.01.2013 (ABl. EU Nr. L 60 vom 02.03.2013, S. 52)\n\n(VKBL. 2014 S. 2)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p7-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 8,
"content": "Heft 1 – 2014 8 VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 2 Verzeichnis der in der Bundes- Nr. 4 Verzeichnis der Fahrlehrerausbil\n republik Deutschland zum dungsstätten\n Geschäftsbetrieb befugten Kraft-\n fahrzeug-Haftpflichtversicherer Flensburg, den 01. Dezember 2013\n KBA 240-731\n Berlin, den 05. Dezember 2013\n LA 23/7362.3/1-2120224 Nachstehend gebe ich die Neufassung des Verzeichnis-\n ses der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstät-\nNachstehend wird bekannt gegeben, dass das folgende ten vom 01. Dezember 2013 bekannt:\nVersicherungsunternehmen im Rahmen der Dienstleis-\ntungstätigkeit in Deutschland die Kraftfahrzeug-Haft- Verzeichnis der amtlich anerkannten\npflichtversicherung anbieten darf: Fahrlehrerausbildungsstätten\n Chubb Insurance Company of Europe SE Stand: 1.Dezember 2013\n Niederlassung für Deutschland\n Grafenberger Allee 295 1. Verkehrs-Institut Erkens GmbH\n 40237 Düsseldorf Münsterstraße 241\nDem Versicherungsunternehmen wurde die Registernum- 40470 Düsseldorf\nmer 5142 zugeteilt. 2. Fahrlehrerfachschule Seela\n Messeweg 10 d\n Bundesministerium für Verkehr, 38104 Braunschweig\n Bau und Stadtentwicklung 3. Kompetenzzentrum Fahrlehrerfachschule\n Im Auftrag Caspar UG – haftungsbeschränkt –\n Christian Weibrecht Johann-Philipp-Reis Str. 2\n 55469 Simmern\n(VKBL. 2014 S. 8) 4. Verkehrsinstitut München Hunger GmbH\n Martin-Luther-Straße 22\n 81539 München\n 5. Fahrlehrerausbildungsstätte\nNr. 3 Verzeichnis der in der Bundes- Hans Breier\n republik Deutschland zum Mainzer Straße 39\n Geschäftsbetrieb befugten Kraft- 66111 Saarbrücken\n fahrzeug-Haftpflichtversicherer 6. Fahrlehrerakademie\n Wolfgang Löw\n Berlin, den 16. Dezember 2013 Vorstadtstraße 13\n LA 23/7362.3/1-2129928 66793 Saarwellingen\n 7. Fahrlehrer-Akademie\n Verkehrs-Institut GmbH\nNachstehend wird bekannt gegeben, dass das folgende\n Furtwänglerstraße 52\nVersicherungsunternehmen im Rahmen der Dienstleis-\n 33604 Bielefeld\ntungstätigkeit in Deutschland die Kraftfahrzeug-Haft-\npflichtversicherung anbieten darf: 8. Audimax GmbH\n Bildung und Events\n TVM Zakelijk NV\n Mühlenstraße 33/34\n Van Limburg Stirumstraat 250\n 13187 Berlin\n Postbus 130\n 7900 AC Hoogeveen 9. Fahrlehrer Akademie Karlsruhe\n Niederlande Inh.: Ernst von Baeckmann\n Scheibenbergstraße 1\nAls Schadenregulierungsvertreter wurde benannt: 76189 Karlsruhe\n TVM Personenschadenregulierung Deutschland GmbH\n 10. vpa Verkehrsfachschule GmbH\n Sachsenfeld 3 – 5, Haus 2 Hahnweidstr. 101\n 20097 Hamburg 73230 Kirchheim/Teck\n Telefon: 040-23 61 31 0\n Telefax: 040-23 61 31 20 11. PS-Profi Fahrschule GmbH\n Hohenstaufenstraße 67\nDem Versicherungsunternehmen wurde die Registernum- 10781 Berlin\nmer 9281 zugeteilt.\n 12. Verkehrsinstitut Altenburg\n – Amtlich anerkannte Bildungsstätte –\n Bundesministerium für Verkehr, Mittelstraße 1– 2\n Bau und Stadtentwicklung 04600 Altenburg\n Im Auftrag 13. Die smarte Fahrschule GmbH\n Christian Weibrecht Fahrlehrerausbildungsstätte\n Klosterstr. 27/28\n(VKBL. 2014 S. 8) 13581 Berlin\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p8-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 9,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 9 Heft 1 – 2014\n\n14. Verkehrsakademie PS Gehrmann GmbH 30. Fahrlehrerausbildungsstätte Reimertshofer\n Bayreuther Str. 3 Gewerkenstraße 11\n 10787 Berlin 44628 Herne\n15. Verkehrsinstitut Reinhold 31. Aus- und Weiterbildungsgesellschaft mbH\n Mündelheimer Weg 25 VIS (Verkehrs-Institut-Strausberg)\n 40472 Düsseldorf Spitzmühlenweg 1\n16. VerkehrsAusbildungsZentrum VAZ GmbH 15344 Strausberg\n Hans-Obser-Straße 10 32. Fahrschule und Fahrlehrerausbildungsstätte\n 94469 Deggendorf Michael Freudenberg\n17. DVPI Fahrlehrerfachschule Neustädter Straße 68\n Frankfurt am Main GmbH 01877 Bischofswerda\n Heerstraße 149\n 33. Pädagogische Fahrlehrerausbildungsstätte\n 60488 Frankfurt am Main\n Elmar Willmann\n18. DEULA Hildesheim GmbH Hanfgärten 5\n Lerchenkamp 42 – 48 78073 Bad Dürrheim-Biesingen\n 31137 Hildesheim\n 34. DEULA Schleswig-Holstein GmbH\n19. ALT:B Akademie Logistik Transport & Beruf Fahrlehrerfachschule\n Liebigstr. 2 – 20 Aus- und Weiterbildung in Verkehrsberufen\n 22113 Hamburg Am Kamp 13\n20. Edi GmbH 24768 Rendsburg\n Auf der Reihe 2 35. Fahrlehrerzentrum Ingolstadt FZI GmbH\n 45884 Gelsenkirchen Manchinger Str. 119\n21. Fahrlehrerverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. 85053 Ingolstadt\n Hundsburgallee 12\n 18069 Rostock 36. Wolfgang Löw\n Fahrlehrerausbildungsstätte\n22. VI Verkehrsinstitut GmbH Thüringen Flugplatz, Gebäude 20\n Rennsteigstraße 2– 6 66482 Zweibrücken\n 98544 Zella-Mehlis\n 37. „Silvercar“ Fahrschule Erfurt\n23. Fahrlehrer Campus Ulrich Müller Fahrlehrerausbildungsstätte\n Günter Dunkel Leipziger Platz 13\n Bonner Straße 64 99085 Erfurt\n 50374 Erftstadt\n 38. FAN „Fahrlehrerausbildungsstätte Nolte“\n24. Ausbildungsstätte für Verkehrswesen\n Bahnhofstraße 3\n Wolfgang Lisowski\n 21423 Winsen/Luhe\n Landsknechtstraße 20\n 96103 Hallstadt 39. Verkehrsschule Schielein\n25. Bildungswerk Verkehr Wirtschaft Logistik Fahrlehrerausbildungsstätte\n Nordrhein-Westfalen e. V. Hohenzollernstraße 50e\n – BVWL Nordrhein-Westfalen e. V. – 90475 Nürnberg\n Haferlandweg 8 40. GFU Fahrlehrerausbildungsstätte\n 48155 Münster und Fahrschulen GmbH\n26. Institut für Verkehrspädagogik IVP Zum Felsacker\n amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte 66773 Schwalbach\n im Unternehmen der ReCon IC\n 41. EVT Erfurter Verkehrs- und\n Bildungs- und Beratungsgesellschaft mbH\n Fahrlehrerfachschule Trafoier\n Benzstraße 8 – 9\n Fichtenweg 49\n 14482 Potsdam\n 99198 Kerpsleben\n27. Fahrlehrer-Fachschule Gala\n Holsteiner Straße 4 42. BS & P Verkehrsfachschule Westfalen GmbH\n 06493 Ballenstedt/Harz Schulze-Delitzsch-Str. 2a\n 59348 Lüdinghausen\n28. Fischer Academy GmbH\n An der Zwötzener Brücke 1 43. Fahrlehrerausbildungsstätte Comes\n 07551 Gera Aalemannufer 5\n 13587 Berlin\n29. VPA\n Verkehrspädagogische Akademie 44. AVL Ausbildungszentrum für\n Beilngries Verkehrsberufe Leipzig GmbH\n Neumarkter Straße 6 Georg-Schumann-Straße 257\n 92339 Beilngries 04159 Leipzig\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p9-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 10,
"content": "Heft 1 – 2014 10 VkBl. Amtlicher Teil\n\n45. GFB Gesellschaft für berufliche Weiterbildung 60. Verkehrspädagogisches Institut\n und Beratung mbH blue-car\n Triptis Kirchplatz 2\n Burkhardtstraße 31 98673 Eisfeld\n 07819 Triptis\n 61. GBS mbH Passau\n46. VerkehrsCampus Merkert GmbH Niederlassung Mockern\n Fahrlehrer- und Verkehrsausbildung Weststraße 4\n Pfotenhauer Str. 46 04603 Saara OT Mockern\n 01307 Dresden\n 62. IBF Internationales Bildungs- und\n47. Verkehrsbildungszentrum Unna GmbH Fahrschulzentrum GmbH\n Rudolf-Diesel-Str. 51 Germaniastr. 18 – 20\n 59423 Unna 12099 Berlin\n48. Fahrlehrerausbildungsstätte 63. Q2 Management & Training GmbH\n Fahrschule Baade Siemensstraße 4\n Büdnerstraße 09 47608 Geldern\n 19057 Schwerin\n 64. Bildungszentrum und Fahrschule Orange GmbH\n49. KASB Akademie Bildungszentrum Karl-Marx-Str. 198\n für Verkehrsberufe GmbH 12055 Berlin\n Coburger Straße 21a\n 96052 Bamberg 65. DKA GmbH\n Schulstraße 16\n50. Fahrlehrerausbildungsstätte der 66793 Saarwellingen\n Ferienfahrschule Sächsische Schweiz GmbH\n Lohmener Str. 11 66. Fahrschule Lege GmbH\n 01796 Pirna-Copitz Akademie für Verkehrspädagogik\n Fahrlehrerausbildungsstätte\n51. Verkehrsinstitut Reimertshofer Halle GmbH Am Brink 2\n Fahrlehrerausbildungsstätte und Fahrschule 21423 Stelle-Ashausen\n Kirchnerstraße 4\n 06112 Halle/S 67. Ausbildungszentrum für Logistik\n und Verkehr GmbH – ALV\n52. Verkehrsinstitut Chemnitz GmbH Am Markt 26\n Werner-Seelenbinder-Straße 11a 22941 Bargteheide\n 09120 Chemnitz\n 68. SVG Fahrschule Hamburg GmbH\n53. GBS Gesellschaft für Berufsausbildung Bullerdeich 36\n im Straßenverkehrswesen mbH 20537 Hamburg\n Dr.-Ernst-Derra-Straße 6\n 94036 Passau 69. alpha Bildungsstätte\n Lübecker Str. 71\n54. Gullivers Fahrlehrerausbildungsstätte UG 39126 Magdeburg\n Cicerostr. 38\n 10709 Berlin 70. SVG Aus- und Weiterbildungszentrum\n Hessen GmbH – Fahrlehrerausbildungsstätte\n55. Fahrlehrerausbildungsstätte Steinstr. 7 – 9\n Dr. Richard Herrmann 35641 Schöffengrund\n Feldberger Ring 5\n 12619 Berlin 71. Verkehrsfachschule Rheinland\n Gierslinger Str. 5\n56. BZ Fahrlehrer-Akademie 53859 Niederkassel\n – Fahrlehrerausbildungsstätte Tönisvorst –\n Tempelsweg 40 72. Fahrlehrer- und Verkehrsfachschule Köln\n 47918 Tönisvorst Max-Planck-Straße 12\n 50858 Köln\n57. TÜV Rheinland Akademie GmbH\n Niederlassung Neubrandenburg 73. DVPi Gesellschaft für Verkehrspädagogik mbH\n Fahrlehrerausbildungs- und Fortbildungsstätte Grandkuhlenweg 1\n Warliner Straße 6 22549 Hamburg\n 17034 Neubrandenburg\n 74. Trackademy GmbH\n58. Fahrschule Krüssmann Lilienthalstr. 17a\n Max-Eyth-Straße 60 85399 Hallbergmoos\n 46149 Oberhausen\n 75. Verkehrspsychologisches Institut – GALA –\n59. DVPi Gesellschaft für Verkehrspädagogik mbH Fahrlehrer-Fachschule\n Berner Feld 22 Am Sauerbach 12\n 78628 Rottweil 06493 Ballenstedt\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p10-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 11,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 11 Heft 1 – 2014\n\n76. Institut für Verkehrspädagogik IVP\n amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte\n im Unternehmen der RECON IC\n Bildungs- und Beratungsgesellschaft mbH Nr. 6 Richtlinie für die Übergabe digitaler\n Bölschestr. 43 Unterlagen an Dienststellen der WSV\n 12587 Berlin (RiDaLi), Ausgabe 05/2013\n77. „Fahrlehrer Ausbildung Center Blaustein/Ulm“\n Hummelstr. 9 Bonn, den 07. November 2013\n 89134 Blaustein WS 12/5257.19/0\n\n Kraftfahrt-Bundesamt Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\n Ekhard Zinke Bundesanstalt für Wasserbau\n Bundesanstalt für Gewässerkunde\n nachrichtlich:\n(VkBl. 2014 S. 8) Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen im\n Geschäftsbereich des BMVBS (DLZ-IT BMVBS)\n Freie und Hansestadt Hamburg\n Behörde für Wirtschaft und Arbeit\n Hamburg Port Authority\n Senator für Wirtschaft und Häfen der\n Hansestadt Bremen\n bremenports GmbH & Co. KG\n Bundesrechnungshof\nNr. 5 Bekanntmachung einer Ergänzung\n zu den „Vergütungen für Leistungen\n der Bundesanstalt für Straßenwesen Betreff: Richtlinie für die Übergabe digitaler\n (VLBASt)“ Unterlagen an Dienststellen der WSV\n (RiDaLi), Version 1.0, Ausgabe 05/2013\nGültig ab 01.11.2011, In der Fassung vom 18.11.2013 Der Arbeitskreis 2 „Technische Bearbeitung“ der\n Arbeitsgruppe Standardleistungsbeschreibungen im\nIn Folge der Akkreditierung des Referates Straßenaus- Wasserbau hat unter Mitwirkung des DLZ-IT BMVBS die\nstattung der Bundesanstalt für Straßenwesen als Zertifi- „Richtlinie für die Übergabe digitaler Unterlagen an\nzierungsstelle sind folgende Inhalte der Ziffer 1.2 der VL- Dienststellen der WSV (Ri-DaLi)“, Version 1.0, Ausgabe\nBASt hinzugefügt worden. Dieser wurden mit Schreiben 05/2013, erarbeitet.\nvom 18.11.2013, AZ: StB 10/7155.2/1/2102722 des Bun-\ndesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Die Richtlinie regelt die grundlegenden Übergabeformate\nzugestimmt. und Qualitätsanforderungen der WSV an digital abzulie-\n fernde technische Unterlagen im Rahmen der Vertrags-\n1.2. Zertifizierungen und Freigaben abwicklung von Planungs- und Bauleistungen. Der Daten-\n austausch bei Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung\n1.2.1. Straßenverkehrstechnik (AVA) von Bauleistungen erfolgt über die vereinbarten\n1.2.1.1 Zertifizierung von Fahrzeugrückhaltesystemen *) GAEB-Schnittstellen und ist somit von der Richtlinie nicht\n1.2.1.2 Zertifizierung von Vertikalen Verkehrszeichen *) erfasst.\n Ich führe hiermit die Richtlinie Datenlieferung (Ri-DaLi),\n1.2.1.3 Zertifizierung von Leitpfosten und Retroreflektoren *)\n Ausgabe 05/2013, im Geschäftsbereich der Wasser- und\n1.2.1.4 Zertifizierung von Warn- und Sicherheitsleuchten *) Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) zur vertragli-\n1.2.1.5 Zertifizierung von Signalleuchten *) chen Vereinbarung bei der Übergabe digitaler Unterlagen\n zu Planungs- und Bauleistungen von Dritten an Dienst-\n1.2.1.6 Zertifizierung von Wechselverkehrszeichen *) stellen der WSV ein.\nFür die mit *) bezeichneten Leistungen werden die Selbst- Dieser Erlass wird in das Technische Regelwerk – Was-\nkosten gemäß Abschnitt 3 der VL-BASt berechnet. serstraßen (TR-W), siehe http://vzb.baw.de/tr-w, unter\n Abschnitt „9. Sonstige Regelungen“ aufgenommen.\nBergisch Gladbach, den 16. Dezember 2013\n Bundesministerium für Verkehr,\n Bundesanstalt für Straßenwesen Bau und Stadtentwicklung\n Im Auftrag Im Auftrag\n Dr. K.-L. Wirth Ernst Corinth\n\n\n\n(VkBl. 2014 S. 11) (VkBl. 2014 S. 11)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p11-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 12,
"content": "Heft 1 – 2014 12 VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 7 – Merkblatt Anwendung von Korn- und Fugenerosion), die zur Anwendung bei verkehrswas-\n filtern an Bundeswasserstraßen serbauspezifischen Fragestellungen empfohlen werden.\n (MAK), Ausgabe 2013 MAK und MMB stehen in Zusammenhang mit dem BAW-\n – Merkblatt Materialtransport im Merkblatt „Regelbauweisen von Böschungs- und Sohlen-\n Boden (MMB), Ausgabe 2013 sicherungen (MAR)“ und dem MSD. Das MAR verweist\n auf das MAK, in dem wiederum die auf Kornfilter abge-\n stimmten Randbedingungen für die Nachweise nach\n Bonn, den 18. Dezember 2013 MMB aufgeführt sind. Das MSD bezieht sich hinsichtlich\n WS 12/5257.4/3 der Ausführung von Auflastdräns auf das MAK. Weiterhin\n sind im MMB Regeln für die nach MSD erforderlichen\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Nachweise gegen Materialtransport im Boden enthalten.\nBundesanstalt für Wasserbau Die BAW-Merkblätter „Anwendung von Kornfiltern an\nBundesanstalt für Gewässerkunde Bundeswasserstraßen (MAK)“, Ausgabe 2013, und „Ma-\nnachrichtlich: terialtransport im Boden (MMB)“, Ausgabe 2013, werden\n hiermit für den Geschäftsbereich der Wasser- und Schiff-\nFreie und Hansestadt Hamburg fahrtsverwaltung des Bundes eingeführt.\nBehörde für Wirtschaft und Arbeit\n Der Bezugserlass BW 21/14.70.02-2/8 Va 90 vom\nHamburg Port Authority 10.01.1990 wird aufgehoben.\nSenator für Wirtschaft und Häfen der Dieser Erlass wird im Verkehrsblatt veröffentlicht und in\nHansestadt Bremen das Technische Regelwerk (TR-W) unter Abschnitt 8.2\nbremenports GmbH & Co. KG (http://vzb.baw.de/tr-w) aufgenommen.\nBundesrechnungshof\n Bundesministerium für\n Verkehr und digitale Infrastruktur\nBetreff: – Merkblatt Anwendung von Kornfiltern Im Auftrag\n an Bundeswasserstraßen (MAK), Ernst Corinth\n Ausgabe 2013\n – Merkblatt Materialtransport im Boden\n (MMB), Ausgabe 2013\n (VkBl. 2014 S. 12)\nBezug: Erlass BW 21/14.70.02-2/8 Va 90\n vom 10.01.1990\n\nDas Merkblatt „Anwendung von Kornfiltern an Bundes- Nr. 8 Prüfungstermine der Generaldirek\nwasserstraßen (MAK)“ wurde von der Bundesanstalt für\n tion Wasserstraßen und Schifffahrt\nWasserbau erstmals 1989 herausgegeben. Es enthält\nGrundsätze der Bemessung und Ausführung von Korn- – Außenstelle Nord – für das Jahr\nfiltern zur Verhinderung hydrodynamisch bedingter Bo- 2014 zum Erwerb von Befähigungs\ndenbewegungen, insbesondere für die Verwendung in nachweisen der Binnenschifffahrt\nBöschungs- und Sohlensicherungen. und Erteilung von Befähigungsnach\nEine Erweiterung der Anwendung von Kornfiltern bei der weisen der Binnenschifffahrt\nDammnachsorge nach dem BAW Merkblatt „Standsi-\ncherheit von Dämmen an Bundeswasserstraßen (MSD)“, 1. Erteilung, Erweiterung und Erstreckung einer Fahr-\nneue Erkenntnisse aus Forschung und die Anpassung an erlaubnis gemäß Binnenschifferpatentverordnung\neuropäische Produktnormen für Gesteinskörnungen und vom 15. Dezember 1997\nWasserbausteine machten eine grundlegende Überarbei- 20.01.2014\ntung des MAK erforderlich.\n 24.02.2014\nDas MAK, Ausgabe 1989, enthielt ansatzweise allgemein 17.03.2014\ngültige Nachweise für Materialtransport im Boden in Form\nvon Kontakterosion und Suffusion. Da diese Nachweise 07.04.2014\nnicht nur für Kornfilter von Bedeutung sind, werden sie 12.05.2014\nnunmehr gesondert in einem neuen BAW-Merkblatt „Ma- 08.09.2014\nterialtransport im Boden (MMB)“ behandelt. 06.10.2014\nSchwerpunkte der Anwendung von Kornfiltern nach MAK 10.11.2014\nsind Deckwerke für Böschungs- und Sohlensicherungen\nund Auflastfilter am Dammfuß. Sinngemäß ist das MAK 08.12.2014\naber auch auf andere bauliche Anlagen an Wasserstraßen Prüfungsort Kiel (Dienstgebäude der GDWS – Außen-\nanwendbar. Das MAK enthält Angaben zu den Planungs- stelle Nord)\ngrundsätzen, den erforderlichen Materialeigenschaften, 2. Fachprüfungen nach Teilnahme an einem Basis\nden zu erbringenden Nachweisen sowie Hinweise zur kurs ADN gemäß 8.2.1.3 (Trockengüter und\nAusschreibung und Bauausführung. Tankschifffahrt):\nDas MMB enthält Nachweisverfahren für die wesentlichen Dienstag, 01.04.2014\nArten des Materialtransports (Suffusion, Kontakterosion Dienstag, 01.12.2014\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p12-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 13,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 13 Heft 1 – 2014\n\n Prüfungsort ist das Ma-co in Hamburg Nr. 10 Prüfungstermine der Generaldirek\n (http://www.ma-co.de) tion Wasserstraßen und Schifffahrt\n Weitere Informationen erhalten Sie unter – Außenstelle Ost – für das Jahr\n https://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/Patente/ 2014 zum Erwerb von Befähigungs\n Pruefungen/index.html oder unter nachweisen der Binnenschifffahrt\n http://www.wsd-nord.wsv.de/Schiff-WaStr/Schiff- und Erteilung von Befähigungsnach\n fahrt/Binnen-Patente/index.html weisen der Binnenschifffahrt\nKiel den 19. Dezember 2013\n 1. Erteilung, Erweiterung und Erstreckung einer Fahr-\n Generaldirektion erlaubnis einschließlich Erteilung und Erweiterung\n Wasserstraßen und Schifffahrt von Streckenzeugnissen für die Elbe, Saale, Oder\n Außenstelle Nord und die Untere Havel-Wasserstraße gemäß Bin-\n Im Auftrag nenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember\n Birger Hansen 1997\n\n Mittwoch, den 19. Februar 2014\n(VkBl. 2014 S. 12) Mittwoch, den 2. April 2014\n Mittwoch, den 25. Juni 2014\n Mittwoch, den 3. September 2014\n\nNr. 9 Prüfungstermine der Generaldirek Mittwoch, den 29. Oktober 2014\n tion Wasserstraßen und Schifffahrt Donnerstag, den 27. November 2014\n – Außenstelle Mitte – für das Jahr\n 2014 zum Erwerb von Befähigungs Prüfungsort: Magdeburg (Dienstgebäude GDWS\n nachweisen der Binnenschifffahrt – Außenstelle Ost –)\n und Erteilung von Befähigungsnach\n weisen der Binnenschifffahrt 2. Fachprüfung nach Teilnahme an einem Basiskurs\n ADN gemäß 8.2.1.3 Trockengüter- und Tankschiff-\n fahrt\nErteilung, Erweiterung und Erstreckung ein Fahrerlaubnis,\neinschließlich Erteilung und Erweiterung von Strecken- Freitag, den 28. März 2014\nzeugnissen für die Oberweser gemäß Binnenschifferpa-\ntentverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1997 Freitag, den 14. November 2014\n\nDienstag, den 04. März 2014 Prüfungsort: Magdeburg (Dienstgebäude GDWS\nMittwoch, den 05. März 2014 – Außenstelle Ost –)\n\nDienstag, den 03. Juni 2014 3. Fachprüfung nach Teilnahme an einem Aufbaukurs\n für Sachkundige für die Beförderung von Chemikalien\nMittwoch, den 04. Juni 2014\n gemäß 8.2.1.7\nDienstag, den 02 September 2014\n Mittwoch, den 07. Mai 2014\nMittwoch, den 03. September 2014 Mittwoch, den 26. November 2014\nDienstag, den 02. Dezember 2014 Prüfungsort: Magdeburg (Dienstgebäude GDWS\nMittwoch, den 03. Dezember 2014 – Außenstelle Ost –)\nPrüfungsort: Wasser- und Schifffahrtsamt Minden 4. Radarpatentprüfungen\nDie Anmeldefrist endet vier Wochen vor dem Prüfungs-\ntermin. Montag, 31.03.2014 und Dienstag, 01.04.2014\nWeitere Informationen erhalten Sie unter http://wsa-minden. Montag, 19.05.2014 und Dienstag, 20.05.2014\nwsv.de/schifffahrt/patentwesen/index.html oder unter\nhttps://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/Patente/index.html Montag, 16.06.2014 und Dienstag, 17.06.2014\n\nMinden, den 26. November 2013 Montag, 22.09.2014 und Dienstag, 23.09.2014\n Montag, 13.10.2014 und Dienstag, 14.10.2014\n Wasser- und Schifffahrtsamt Minden\n Im Auftrag Montag, 17.11.2014 und Dienstag, 18.11.2014\n Christian Jelken\n Prüfungsort: Wasser- und Schifffahrtsamt Lauenburg\n\n Weitere Informationen erhalten Sie unter\n(VkBl. 2014 S. 13) http://www.wsd-ost.wsv.de/service/Patente/index.html\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p13-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 14,
"content": "Heft 1 – 2014 14 VkBl. Amtlicher Teil\n\noder https://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/Patente/ 5. ADNFachprüfungen „CHEMIE“ nach 8.2.1.7 ADN\nPruefungen/index.html. Freitag, den 04.04.2014\nMagdeburg, den 14. November 2013 Freitag, den 05.12.2014\n Die Rheinpatent- und Radarpatentprüfungen sowie\n Generaldirektion die ADN-Fachprüfungen finden bei der Generaldirek-\n Wasserstraßen und Schifffahrt tion Wasserstraßen und Schifffahrt – Außenstelle\n Außenstelle Nord West –, – Befähigungsnachweise – in Duisburg statt.\n Im Auftrag 6. Binnenschifferpatentprüfungen\n Susanne Scheerenhorst\n Bei ausreichender Bewerberzahl finden zusätzlich\n Prüfungstermine für Binnenschifferpatente B, C2, D2,\n(VkBl. 2014 S. 13) E und F nach der Binnenschifferpatentverordnung bei\n der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\n – Außenstelle West – in Münster statt. Einzelne Be-\n werber werden bei freien Kapazitäten an Prüfungs-\n terminen für Rheinpatente in Duisburg berücksichtigt.\nNr. 11 Prüfungstermine im Jahr 2014 bei Weitere Prüfungstermine werden bei Bedarf festge-\n der Generaldirektion Wasserstraßen setzt.\n und Schifffahrt – Außenstelle West – Die Anträge mit allen erforderlichen Unterlagen müs-\n sen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\n1. Rheinpatentprüfungen fahrt – Außenstelle West – mindestens fünf Wochen\n vor dem gewünschten Prüfungstermin vorliegen. An-\n Mittwoch, den 22.01.2014 Dienstag, den 15.07.2014 träge für den Erwerb von Radarpatenten und Be-\n Donnerstag, den 23.01.2014 Mittwoch, den 16.07.2014 scheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN\n Montag, den 10.02.2014 Donnerstag, den 17.07.2014 sind unmittelbar bei der Generaldirektion Wasserstra-\n ßen und Schifffahrt – Außenstelle West –, – Befähi-\n Dienstag, den 11.02.2014 Dienstag, den 16.09.2014\n gungsnachweise –, Königstr. 84 in 47198 Duisburg zu\n Mittwoch, den 12.02.2014 Mittwoch, den 17.09.2014 stellen. Zu den ADN-Fachprüfungen ist der vorherige\n Donnerstag, den 13.02.2014 Dienstag, den 14.10.2014 Besuch einer anerkannten Schulung vorgeschrieben.\n Montag, den 24.03.2014 Mittwoch, den 15.10.2014 Anträge für den Erwerb von Rheinpatenten und Bin-\n Dienstag, den 25.03.2014 Donnerstag, den 16.10.2014 nenschifferpatenten sind bei den Wasser- und Schiff-\n fahrtsämtern des Direktionsbereichs einzureichen.\n Mittwoch, den 26.03.2014 Montag, den 17.11.2014\n Nach Prüfung der vorgelegten Antragsunterlagen\n Montag, den 07.04.2014 Dienstag, den 18.11.2014 durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\n Dienstag, den 08.04.2014 Mittwoch, den 19.11.2014 fahrt – Außenstelle West – werden die Antragsteller\n Mittwoch, den 09.04.2014 Donnerstag, den 20.11.2014 schriftlich aufgefordert, gemäß der Binnenschiff-\n Montag, den 26.05.2014 Dienstag, den 09.12.2014 fahrtskostenverordnung in Verbindung mit § 15 des\n Bundesgebührengesetzes eine Vorschusszahlung in\n Dienstag, den 27.05.2014 Mittwoch, den 10.12.2014 Höhe von 20,00 EUR (Zulassung zur Prüfung) zu zah-\n Mittwoch, den 28.05.2014 Donnerstag, den 11.12.2014 len. Bei Nichterscheinen verfällt der eingezahlte Betrag.\n Mittwoch, den 11.06.2014 Teilnahmeberechtigt an einer Prüfung ist nur der Be-\n Donnerstag, den 12.06.2014 werber, der eine schriftliche Einladung zur Prüfung\n erhalten hat.\n Prüfungen für den Erwerb oder die Erweiterung eines\n Rheinpatentes oder eines Streckenzeugnisses wer- Weitere Informationen zum Prüfungsverfahren ertei-\n den an den hier veröffentlichten Prüfungsterminen len für Rheinpatente Frau Weiß (Tel. 02066 418 377),\n durchgeführt; gesonderte Prüfungstermine für das für Radarpatente und ADN-Fachprüfungen Herr Kuh-\n Streckenzeugnis werden nicht angeboten. nekath (Tel. 02066 418 378) sowie für Binnenschiffer-\n patente Frau Choina (Tel. 0251 2708 445) und können\n2. Radarpatentprüfungen auch im Internet unter https://www.elwis.de/Schiff-\n Mittwoch, den 20.01.2014 Montag, den 30.06.2014 fahrtsrecht/Patente/Pruefngen/index.html abgerufen\n Donnerstag, den 13.03.2014 Mittwoch, den 10.09.2014 werden. Dort finden Sie ebenfalls Hinweise zu even-\n tuellen Änderungen des Prüfungsverfahrens.\n Montag, den 17.03.2014 Donnerstag, den 23.10.2014\n Mittwoch, den 02.04.2014 Montag, den 27.10.2014 Münster, den 06. Dezember 2013\n Mittwoch, den 25.06.2014 Mittwoch, den 05.11.2014 S-313.3/8 IV\n\n3. ADNFachprüfungen nach 8.2.1.2 ADN Generaldirektion\n Dienstag, den 18.02.2014 Dienstag, den 30.09.2014 Wasserstraßen und Schifffahrt\n Außenstelle West\n Dienstag, den 13.05.2014 Dienstag, den 25.11.2014\n Im Auftrag\n Dienstag, den 08.07.2014 Choina\n4. ADNFachprüfungen „GASE“ nach 8.2.1.5 ADN\n Donnerstag, den 06.11.2014 (VkBl. 2014 S. 14)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p14-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 15,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 15 Heft 1 – 2014\n\nNr. 12 Rheinschiffer und Schifferprüfun – Dienstag, 14.10.2014 und\n gen, Radarprüfungen bei der GDWS Mittwoch, 15.10.2014 in Würzburg\n – Außenstelle Süd – im Jahr 2014\n Prüfungen für den Erwerb oder die Erweiterung des\n Sachstand: 06.12.2013 Streckenzeugnisses für den Rhein werden an den hier\n veröffentlichten Prüfungsterminen durchgeführt, ge\nDie Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt – sonderte Prüfungstermine für das Streckenzeugnis\nAußenstelle Süd, Wörthstraße 19, 97082 Würzburg hat für für den Rhein werden nicht angeboten.\ndas Jahr 2014 folgende Prüfungstermine für Befähigungs- Bei der GDWS – Außenstelle Süd in Würzburg werden\nnachweise in der Binnenschifffahrt festgelegt: die Radarprüfungen mit einem Fahrzeug durchge\n1. Rheinschiffer und Schifferprüfungen einschließ führt, das mit einem 1MannFahrstand ausgerüstet\n lich der Prüfungen zur Rheinpatenterweiterung ist.\n sowie den Erwerb und die Erweiterung des\n – Die Patentanträge mit allen erforderlichen Antrags-\n Streckenzeugnisses für den Rhein\n unterlagen müssen spätestens fünf Wochen vor dem\n – Montag, den 10.02.2014, gewünschten Prüfungstermin vollständig bei den\n Dienstag, den 11.02.2014 und Wasser- und Schifffahrtsämtern der Generaldirektion\n Mittwoch, den 12.02.2015 Wasserstraßen und Schifffahrt – Außenstelle Süd vor-\n in Würzburg (Rheinpatente) liegen.\n – Montag, den 24.03.2014, – Anträge auf Radarpatente können unmittelbar bei der\n Dienstag, den 25.03.2014 und Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt -\n Mittwoch, den 26.03.2014 Außenstelle Süd gestellt werden.\n in Würzburg (Rheinpatente)\n – Eine Bearbeitung der Antragsunterlagen wird nur vor-\n – Dienstag, den 29.04.2014 und genommen, wenn eine Vorschusszahlung in Höhe\n Mittwoch, den 30.04.2014 von 20,00 € gemäß Verwaltungskostengesetz der\n in Würzburg (Rheinpatente) WSV geleistet wurde. Bei Nichterscheinen verfällt die\n – Donnerstag, den 15.05.2014 bereits eingezahlte Vorschusszahlung.\n in Würzburg (Binnenpatente)\n – Teilnahmeberechtigt an einer Patentprüfung sind nur\n – Dienstag, den 03.06.2014 und die Bewerber, die eine schriftliche Einladung zu einer\n Mittwoch, den 04.06.2014 Prüfung erhalten haben.\n in Würzburg (Rheinpatente)\n - Dienstag, den 01.07.2014 und Würzburg, den 6. Dezember 2013\n Mittwoch, den 02.07.2014 3600 S1-313.3/1\n in Würzburg (Rheinpatente)\n – Montag, den 22.09.2014, Generaldirektion\n Dienstag, den 23.09.2014 und Wasserstraßen und Schifffahrt\n Mittwoch, den 24.09.2014 Außenstelle Süd\n in Würzburg (Rheinpatente) Im Auftrag\n Vierheilig\n – Dienstag, den 21.10.2014 und\n Mittwoch, den 22.10.2014\n in Würzburg (Rheinpatente) (VkBl. 2014 S. 15)\n – Donnerstag, den 13.11.2014\n in Würzburg (Binnenpatente)\n – Montag, den 01.12.2014,\n Dienstag, den 02.12.2014 und Nr. 13 Satzung der Lotsenbrüderschaft\n Mittwoch, den 03.12.2014 Weser II/Jade (Bremerhaven)\n in Würzburg (Rheinpatente)\n2. Donaukapitänspatente und Streckenzeugnisse Aufgrund des § 29 des Gesetzes über das Seelotswesen\n für die Donau vom 13. Oktober 1954 (BGBl.. II 1954 Seite 1035) in der\n – Donnerstag, 27.02.2014 Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984\n in Würzburg (BGBl. I 1984 Seite 1213) – nachfolgend als SLG bezeich-\n net – gilt nachstehende Satzung der Lotsenbrüderschaft\n – Dienstag, 20.05.2014\n Weser II/Jade (Bremerhaven).\n in Würzburg\n – Donnerstag, 03.07.2014 I. Abschnitt\n in Würzburg Aufbau und Aufgaben der Lotsenbrüderschaft\n – Montag, 27.10.2014\n §1\n in Würzburg\n Entstehung, Sitz und Name\n – Donnerstag, 11.12.2014\n in Würzburg (1) Die für das Seelotsrevier Weser II/Jade bestallten\n Seelotsen bilden gemäß § 27 SLG eine Lotsenbrü-\n3. Radarpatente derschaft. Die Lotsenbrüderschaft hat ihren Sitz in\n – Dienstag, 06.05.2014 und Bremerhaven und ist gemäß § 27 Abs. 1 SLG eine\n Mittwoch, 07.05.2014 in Würzburg Körperschaft des öffentlichen Rechts.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p15-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 16,
"content": "Heft 1 – 2014 16 VkBl. Amtlicher Teil\n\n(2) Die Lotsenbrüderschaft führt den Namen „Lotsenbrü- 8. die Lotsgelder für Rechnung der Seelotsen ein-\n derschaft Weser II/Jade (Bremerhaven)“. zunehmen;\n(3) Das Seelotsrevier Weser II/Jade wird in zwei Lotsbezir- 9. von den eingenommenen Lotsgeldern die Beiträ-\n ke gegliedert. Der Lotsbezirk 1 (Außenweser) umfasst ge einzubehalten und an die zuständigen Stellen\n 1. alle Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven abzuführen, die\n (Geestemündung) und der Lotsenversetzposition a) für die Altersversorgung der Mitglieder nach\n bei Feuerschiff „Deutsche Bucht“. Maßgabe der Nr. 6,\n 2. die Fahrtstrecken zwischen der Außenposition des b) für die Verwaltungsaufgaben der Lotsenbrü-\n Lotsenschiffes bei der Tonne „Weser 3/Jade 2“ derschaft (Körperschaftsausgaben) und\n und der „Schlüsseltonne“.\n c) für einen Ausgleich gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 6\n Der Lotsbezirk 2 (Jade) umfasst alle Fahrtstrecken SLG, sofern dafür entsprechende Gelder im\n zwischen Wilhelmshaven und der Lotsenversetzposi- Lotsgeldtarif eingerechnet worden sind, er-\n tion bei Feuerschiff „Deutsche Bucht“. forderlich werden.\n(4) Die Lotsbezirke 1 und 2 sind kein Organ der Lotsen-\n Die nach Buchstabe a) einzubehaltenden Beträge\n brüderschaft Weser II/Jade, sondern betriebliche\n schließen auch den Eigenanteil eines Seelotsen mit\n Verwaltungsstellen. Der Betrieb des Lotsbezirks 1\n ein, wie er jeweils durch den Bundesminister für Ver-\n untersteht der Lotsenstation Bremerhaven. Der Be-\n kehr festgelegt wird.\n trieb des Lotsbezirks 2 untersteht der Lotsenstation\n Wilhelmshaven. Der Eigenanteil eines Mitgliedes darf den im Lots-\n geldtarif festgesetzten Betrag (Arbeitgeberanteil)\n §2 nicht übersteigen.\n Mitgliedschaft\n (4) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Lotsenbrüder-\n(1) Die Mitgliedschaft zur Lotsenbrüderschaft beginnt schaft erforderlichen Ausgaben sind von den Mitglie-\n mit dem Tage der Aushändigung der Bestallungs- dern anteilmäßig zu tragen (§ 27 Abs. 3 SLG). Über-\n urkunde zum Seelotsen für das Seelotsrevier Weser steigen diese Ausgaben den hierfür im Lotsgeldtarif\n II/Jade und endet mit dem Tage: festgesetzten Körperschaftsbeitrag, so ist die Auf-\n a) der Rechtswirksamkeit der Verfügung über den bringung des Fehlbetrages durch die Lotsgeldvertei-\n Widerruf oder die Zurücknahme der Bestallung lungsordnung zu regeln.\n (§ 14 SLG), (5) Das verbleibende Lotsgeld ist nach Maßgabe einer\n b) des Erlöschens der Bestallung (§ 18 SLG), Lotsgeldverteilungsordnung an die Mitglieder zu ver-\n c) der Wirksamkeit des Verzichts auf die Bestallung teilen.\n zum Seelotsen (§ 20 SLG). Die Lotsgeldverteilungsordnung hat die Anteile der\n Mitglieder für den Fall einer Erkrankung oder einer\n §3 vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der\n Aufgaben der Lotsenbrüderschaft Berufsausübung zu regeln. Sie kann dabei von der\n(1) Der Lotsenbrüderschaft obliegt kraft Gesetzes die sonst vorgesehenen Verteilung abweichen.\n Selbstverwaltung des Seelotswesens in dem Seelots-\n (6) Der Lotsenbrüderschaft kann nach näherer Bestim-\n revier Weser II/Jade (§ 3 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 SLG).\n mung der Lotsverordnung mit ihrer Zustimmung Vor-\n(2) Im Rahmen der Selbstverwaltung hat die Lotsenbrü- haltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrich-\n derschaft die Belange des Seelotsreviers Weser II/ tungen übertragen werden (§ 6 Abs. 2 und 3 SLG).\n Jade zu wahren und zu fördern (§ 27 Abs. 2 SLG).\n Die Lotsenbrüderschaft kann ferner zur Vorhaltung,\n(3) Der Lotsenbrüderschaft obliegt es insbesondere Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen Ge-\n (§ 28 SLG) sellschaften im In- und Ausland gründen, sich an sol-\n 1. die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen; chen beteiligen, diese beraten und finanziell aus den\n 2. die Ausbildung und Fortbildung der Seelotsen zu Mitteln der Brüderschaft unterstützen. Für Gründung\n fördern; oder Beteiligung ist ein Beschluss mit 2/3 Mehrheit so-\n wie Einstellung der Gelder in einen von der Mitglieder-\n 3. durch eine Börtordnung die Dienstfolge zu regeln; versammlung abzustimmenden Haushalt notwendig.\n 4. Bestimmungen über den inneren Dienstbetrieb\n (7) Der Lotsenbrüderschaft kann nach näherer Bestim-\n zu treffen;\n mung der Lotstarifverordnung die Erhebung der Lots-\n 5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitglie- gelder außerhalb der Reviere übertragen werden\n dern zu vermitteln; (§ 45 Abs. 4 SLG).\n 6. Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende\n Versorgung der Seelotsen und ihrer Hinterbliebe- §4\n nen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit Berufspflichten der Mitglieder\n und Todes gewährleisten und die Durchführung (1) Die Mitglieder sind von Berufs wegen verpflichtet, alle\n dieser Maßnahmen zu überwachen; gesetzlichen Bestimmungen sowie die von der Lot-\n 7. die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Auf- senbrüderschaft und der Bundeslotsenkammer zur\n gaben auf dem Gebiet des Seelotswesens zu be- Erfüllung ihrer Aufgaben erlassenen Vorschriften der\n raten und durch die notwendige Berichterstat- Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse ge-\n tung zu unterstützen; wissenhaft zu befolgen.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p16-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 17,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 17 Heft 1 – 2014\n\n(2) Die Mitglieder haben sich durch ihr Verhalten inner- Seelotswesens auf dem Revier nach § 3 dieser\n halb und außerhalb des Dienstes der Achtung und Satzung erforderlichen Vorschriften, insbesonde-\n des Vertrauens würdig zu erweisen, die der Beruf des re:\n Seelotsen erfordert (§ 22 SLG). a) die Börtordnung;\n(3) Zu den Berufspflichten der Mitglieder gehört auch der b) die Lotsgeldverteilungsordnung;\n Beitritt zu den von der Lotsenbrüderschaft gemäß § 3\n c) die Ehrengerichtsordnung;\n Abs. 3 Nr. 6 dieser Satzung beschlossenen Versor-\n gungseinrichtungen. Von dieser Pflicht sind auf An- d) die Vorschriften über die Altersversorgung.\n trag solche Mitglieder ausgenommen, die bereits vor 3. die Wahl:\n Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Lotsenbrüder- a) des Ältermannes;\n schaft bestallte Seelotsen eines anderen Seelotsre-\n viers waren (§ 7 SLG) oder eine Erlaubnis besitzen, b) des Stellvertreters des Ältermannes;\n außerhalb eines Seelotsreviers die Tätigkeit eines c) der Mitglieder des Beirats;\n Seelotsen auszuüben (§ 42 SLG) und über eine an- d) der Mitglieder des Ehrengerichts;\n derweitige, angemessene und gleichwertige Alters- e) der Mitglieder von Sonderausschüssen.\n versorgung verfügen. Das Mitglied hat den Nachweis\n der Angemessenheit und Gleichwertigkeit zu führen. 4. die vorzeitige Abberufung der unter Nr. 3 ge-\n nannten Inhaber von Ämtern;\n(4) Berufspflichtverletzungen werden nach Maßgabe der\n Ehrengerichtsordnung der Lotsenbrüderschaft ver- 5. die Feststellung des Haushaltsplanes;\n folgt, soweit nicht Behörden dafür zuständig sind. 6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge oder Um-\n lagen;\n §5 7. die Entlastung des Ältermannes aufgrund des\n Haushaltsplan, Rechnungslegung von ihm vorgelegten Jahresberichtes und der von\n(1) Die Lotsenbrüderschaft stellt die zur Deckung des ihm vorgelegten Jahresrechnung;\n persönlichen und sachlichen Bedarfs erforderlichen 8. die erforderliche Anzahl von Personal;\n Ausgaben in einem Haushaltsplan zu Beginn eines\n jeden Geschäftsjahres fest. 9. die Vornahme von vermögensrechtlichen Ge-\n schäften;\n(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist nach Ablauf\n des Geschäftsjahres Rechnung zu legen (Jahresrech- 10. alle sonstigen Angelegenheiten des Reviers und\n nung). der Lotsenbrüderschaft von allgemeiner Bedeu-\n tung, insbesondere:\n §6 a) Tarifangelegenheiten;\n Geschäftsjahr b) Angelegenheiten der Lotsverordnung;\nDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. c) Angelegenheiten der Seelotsenanwärter.\n II. Abschnitt (2) Zu einem Beschluss über die Satzung ist eine Mehr-\n Aufbau und Aufgaben der heit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder der Brü-\n Organe der Lotsenbrüderschaft derschaft erforderlich (§ 29 Abs. 2 SLG). Hierbei zäh-\n len die Stimmen wie folgt:\n §7 1. Für den Beschluss: Ja-Stimmen,\n Organe der Lotsenbrüderschaft\n 2. Gegen den Beschluss:\n(1) Organe der Lotsenbrüderschaft sind (§ 30 SLG)\n a) Nein-Stimmen\n a) die Mitgliederversammlung\n b) Enthaltungen\n b) der Ältermann.\n c) Nicht abgegebene Stimmen.\n(2) Für bestimmte Aufgabengebiete sind Beauftragte:\n Zu einem Beschluss über die Lotsgeldverteilungsord-\n a) der Obmann für Wilhelmshaven/Jade nung, die Börtordnung (=Törnordnung), die Vorschrif-\n (Lotsbezirk 2); ten über die Altersversorgung sowie die Urlaubs- und\n b) der Beirat; Freizeitregelung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln\n c) das Ehrengericht; der abgegebenen Stimmen erforderlich. Hierbei zäh-\n len die Stimmen wie folgt:\n d) die Sonderausschüsse.\n 1. Für den Beschluss: Ja-Stimmen,\n §8 2. Gegen den Beschluss: Nein-Stimmen,\n Aufgaben der Mitgliederversammlung\n 3. Stimmenthaltungen und nicht abgegebene Stim-\n(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über: men werden nicht berücksichtigt (und haben kei-\n 1. die organisatorischen Vorschriften. Diese umfas- ne Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis).\n sen:\n §9\n a) die Satzung;\n Einberufung der Mitgliederversammlung\n b) die Versammlungsordnung;\n (1) Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt.\n c) die Geschäftsordnung. Spätestens zwei Monate nach Ablauf eines Ge-\n 2. die Selbstverwaltungsvorschriften. Diese umfas- schäftsjahres muss eine Mitgliederversammlung\n sen: alle zur Erfüllung der Selbstverwaltung des stattfinden.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p17-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 18,
"content": "Heft 1 – 2014 18 VkBl. Amtlicher Teil\n\n(2) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen wer- gliedern auf der Geschäftsstelle der Lotsenbrüder-\n den, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schaft eingesehen werden.\n beim Ältermann schriftlich beantragt.\n § 12\n(3) Alle Versammlungen sind vom Ältermann unter An-\n Beschlussfassung ohne Mitgliederversammlung\n gabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung ein-\n (Urabstimmung)\n zuberufen.\n (1) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss über die\n § 10 in § 8 (1) Nr. 1, 2, 3c – d, 5 bis 10 dieser Satzung be-\n Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zeichneten Angelegenheiten gültig, wenn die Mehr-\n(1) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn heit der Mitglieder dem Beschluss zustimmt, soweit\n mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. nicht die Satzung eine besondere Mehrheit der Mit-\n Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Mitglieder- glieder vorschreibt. Zu einem Beschluss über die Sat-\n versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzu- zung ist schriftliche Erklärung erforderlich.\n berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie- (2) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an schriftlichen Ab-\n nenen Mitglieder beschlussfähig ist. stimmungen verpflichtet.\n(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit\n der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen § 13\n Stimmen, soweit nicht in der Satzung eine besondere Ausfertigung und Bekanntmachung der Beschlüsse\n Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit (1) Für den Geschäftsverkehr werden die Beschlüsse\n kommt kein Beschluss zustande. Hierbei zählen die nach dem Inhalt der Versammlungsniederschrift und\n Stimmen wie folgt: ohne Versammlung nach dem Inhalt der Urabstim-\n 1. Für den Beschluss: Ja-Stimmen, mung ausgefertigt.\n 2. Gegen den Beschluss: Nein-Stimmen, (2) Die Satzung ist im Bundesverkehrsblatt zu veröffent-\n lichen (§ 29 Abs. 2 SLG).\n 3. Stimmenthaltungen und nicht abgegebene Stim-\n men werden nicht berücksichtigt (und haben kei- (3) Die organisatorischen Vorschriften der Selbstverwal-\n ne Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis). tungsvorschriften der Lotsenbrüderschaft werden\n den Mitgliedern in Druckschriften ausgehändigt.\n Zur Ausübung des Stimmrechtes kann jedes anwe-\n sende Mitglied durch ein abwesendes Mitglied be- § 14\n vollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist Der Ältermann\n schriftlich und für jede Mitgliederversammlung ge-\n sondert zu erteilen. Der Ältermann wird durch schriftliche Abstimmung von\n den Mitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.\n(3) Nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbe-\n können Beschlüsse und Abstimmungen mit allein ört- hörde. Die Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund\n licher und begrenzter Bedeutung und ohne Wirkung versagt werden (§ 31 Abs. 3 SLG).\n auf andere Bezirke von den Mitgliedern des jeweiligen\n Bezirks gefasst werden. § 15\n(4) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Be- Die Aufgaben des Ältermanns\n schluss die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit (1) Der Ältermann vertritt die Lotsenbrüderschaft gericht-\n ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts- lich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall wird\n streites zwischen ihm und der Lotsenbrüderschaft er von seinem Stellvertreter vertreten (§ 31 Abs. 1\n betrifft (§ 33 SLG). SLG).\n(5) Wahlen und vorzeitige Abberufungen erfolgen in ge- (2) Der Ältermann führt die Angelegenheiten der Lotsen-\n heimer Abstimmung. Die Satzung wird durch münd- brüderschaft nach Maßgabe der Satzung und der Be-\n liche oder schriftliche Erklärung beschlossen (§ 29 schlüsse der Mitglieder.\n Abs. 2 SLG).\n (3) Dem Ältermann obliegt insbesondere:\n(6) Der Ältermann oder ein von ihm Beauftragter leitet die\n Mitgliederversammlung. 1. die Belange des Seelotsreviers Weser II/Jade zu\n wahren und zu fördern, sowie die Aufsichtsbehör-\n § 11 de bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Ge-\n Versammlungsniederschrift biet des Seelotswesens zu beraten und durch die\n notwendige Berichterstattung zu unterstützen;\n(1) Über die Mitgliederversammlung ist eine Nieder-\n schrift anzufertigen. Aus ihr muss hervorgehen: 2. die Belange der Lotsenbrüderschaft und ihrer\n Mitglieder zu wahren und zu fördern, insbeson-\n 1. wie viele Mitglieder bei der Beschlussfassung an-\n dere aus gegebenem Anlass den Gerichten und\n wesend waren;\n sonstigen Behörden gegenüber;\n 2. wie viele Mitglieder für einen Beschluss stimmten\n und insgesamt Stimmen abgegeben haben; 3. die satzungsgemäß erforderliche Beschlussfas-\n sung der Mitgliederversammlung oder die Urab-\n 3. der Wortlaut der gefassten Beschlüsse; stimmung vorzubereiten;\n 4. die Ergebnisse der Wahlen. 4. den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und den\n(2) Die Niederschrift ist von dem Ältermann und dem Jahresbericht aufzustellen und der Mitgliederver-\n Schriftführer zu unterzeichnen. Sie kann von den Mit- sammlung vorzulegen;\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p18-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 19,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 19 Heft 1 – 2014\n\n 5. die Erfüllung der den Mitgliedern der Lotsenbrü- der Lotsenbrüderschaft auf wichtigen Aufgabenge-\n derschaft obliegenden Berufspflichten zu über- bieten zu beraten. Innerhalb des Beirats können die\n wachen und gegen Berufspflichtverletzungen Geschäfte auf einzelne Mitglieder oder Ausschüsse\n nach Maßgabe der Ehrengerichtsordnung einzu- verteilt werden.\n schreiten; (2) Der Ältermann beruft den Beirat nach Bedarf ein und\n 6. den gesamten Geschäftsbetrieb der Lotsenbrü- leitet seine Beratungen. In folgenden Angelegenhei-\n derschaft auf glatte und vorschriftsmäßige Ab- ten hat der Ältermann den Beirat zu hören:\n wicklung zu überwachen; 1. Änderung der Satzung;\n 7. der Abschluss der Anstellungsverträge mit dem 2. Änderung der Börtordnung;\n Personal;\n 3. Änderung der Lotsgeldverteilungsordnung;\n 8. die unterschriftliche Vollziehung der Schriftstü-\n cke und der Beschlussausfertigungen; 4. Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahres-\n rechnung;\n 9. die Erledigung des laufenden Geschäftsbetriebes\n und die Leitung der Geschäftsstelle der Lotsen- 5. Aufstellung des Jahresberichtes;\n brüderschaft. 6. Tarifangelegenheiten;\n\n § 16 7. Angelegenheiten der Altersversorgung;\n Der Stellvertreter des Ältermanns 8. Auswahl von Lotsenanwärtern.\n(1) Der Stellvertreter des Ältermanns führt die Bezeich- (3) Über die Beiratssitzung ist eine Niederschrift anzu-\n nung „Zweiter Ältermann“. Auf seine Wahl und seine fertigen, die vom Ältermann und dem Schriftführer zu\n Bestätigung finden die Vorschriften des § 14 dieser unterzeichnen ist. Aus der Niederschrift muss die An-\n Satzung Anwendung. zahl der erschienenen Mitglieder und die vom Beirat\n(2) Der Stellvertreter des Ältermanns ist Mitglied des Bei- vertretene Meinung hervorgehen.\n rats und nimmt an den Beiratssitzungen teil. Er hat\n § 19\n sich über alle Angelegenheiten der Lotsenbrüder-\n Das Ehrengericht\n schaft fortlaufend die zu ihrer Führung notwendigen\n Kenntnisse zu verschaffen. (1) Die Zahl der Mitglieder für das Ehrengericht bestimmt\n die Ehrengerichtsordnung. Sie werden auf die Dauer\n § 16a von drei Jahren durch schriftliche Abstimmung von\n Der Obmann den Mitgliedern gewählt.\n(1) Der Sprecher für Wilhelmshaven/Jade – Lotsbezirk 2 (2) Die ehrengerichtlichen Strafen sind:\n – führt die Bezeichnung Obmann. 1. Warnung;\n(2) Er hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter des Ob- 2. Verweis;\n manns hat sich über die Angelegenheiten des Bezirks\n fortlaufend zu informieren. 3. Geldbuße bis zu eintausend Mark;\n(3) Der Obmann und der Stellvertreter sind Mitglied des Verweis und Geldbuße können nebeneinander ver-\n Beirats und nehmen an den Beiratssitzungen teil. hängt werden.\n(4) Der Obmann und der Stellvertreter werden auf die (3) Der Strafbeschluss ist mit Gründen zu versehen,\n Dauer von drei Jahren aus der Gruppe der Lotsen des nach dem Inhalt der ehrengerichtlichen Satzungsnie-\n Lotsbezirks 2 durch schriftliche Abstimmung ge- derschrift auszufertigen und dem Mitglied zuzustel-\n wählt. Die Mitliederversammlung entscheidet über len.\n die evtl. Anwendung von § 10 Abs. 3.\n (4) Dem Ehrengericht obliegt ferner, auf Antrag bei Strei-\n(5) Ist der Obmann ein im Hafenlotswesen tätiger Seelot- tigkeiten zwischen Mitgliedern der Lotsenbrüder-\n se, muss der Stellvertreter des Obmanns ein im Revier schaft zu vermitteln. Das Nähere regelt die Ehrenge-\n tätiger Seelotse des Lotsbezirks 2 sein und umgekehrt. richtsordnung.\n § 17 § 20\n Der Beirat Sonderausschüsse\nDer Beirat besteht aus: (1) Sonderausschuss ist der Rechnungsprüfungsaus-\n dem Ältermann; schuss.\n dem zweiten Ältermann; (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei\n dem Obmann und dem Stellvertreter des Obmanns Mitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren von der\n des Lotsbezirks 2; Mitgliederversammlung gewählt werden.\n vier Mitgliedern, die durch schriftliche Abstimmung (3) Neben dem Rechnungsprüfungsausschuss können\n von den Mitgliedern auf die Dauer von drei Jahren auf Beschluss der Mitgliederversammlung nach Be-\n gewählt werden. darf weitere Sonderausschüsse gebildet werden, de-\n ren Mitglieder ebenfalls von der Mitgliederversamm-\n § 18 lung zu wählen sind.\n Aufgaben des Beirats (4) Die Mitglieder der Sonderausschüsse sind in ihrem\n(1) Der Beirat ist ein Arbeitsausschuss mit der Aufgabe, Aufgabenbereich unabhängig und an keine Weisun-\n den Ältermann bei der Führung der Angelegenheiten gen gebunden. Sie stehen außerhalb des Beirats.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p19-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 20,
"content": "Heft 1 – 2014 20 VkBl. Amtlicher Teil\n\n § 21 Aurich, 19. Dezember 2013\n Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses 3200S-344.4/7\n(1) Der Prüfungsausschuss überwacht durch Revisionen\n die vorschriftsmäßige Ausführung des Haushaltspla- Generaldirektion\n nes, insbesondere die wirtschaftliche und sparsame Wasserstraßen und Schifffahrt\n Verwendung der Haushaltsmittel, die Ordnungsmä- Außenstelle Nordwest\n ßigkeit der Kassenführung, Rechnungsführung und Im Auftrag\n Buchführung und die richtige Einnahme und Vertei- Feldmann\n lung der Lotsgelder. Dem Prüfungsausschuss obliegt\n ferner die Prüfung und Abnahme der vom Ältermann\n aufgestellten Jahresrechnung vor der Vorlage an die\n Mitgliederversammlung. (VkBl. 2014 S. 15)\n\n § 22\n Wählbarkeit zu den Ämtern, Wiederwahl\n(1) Zum Ältermann kann nur gewählt werden, wer min-\n destens 5 Jahre, zum 2. Ältermann, zum Obmann und Nr. 14 Bekanntmachung des Rund-\n Stellvertreter des Obmanns, zum Mitglied des Beirats schreibens des Schiffssicherheits-\n oder Mitglied des Ehrengerichts sowie eines Sonder- ausschusses MSC der IMO MSC.1/\n ausschusses, wer mindestens 2 Jahre Seelotse des Rundschreiben 1403 „Über-\n Reviers ist.\n arbeitete Fassung des NAVTEX\n(2) Wiederwahl ist zulässig. Handbuches“\n § 23\n Besondere Pflichten der Inhaber von Ämtern Hamburg, den 23. Dezember 2013\n Az.: 11-3-0\n(1) Die in § 22 der Satzung bezeichneten Ämter sind un-\n parteiisch und ehrenamtlich zu führen, Verdienstaus-\n fälle und Unkosten, die im Dienst für die Lotsenbrü- Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n derschaft entstehen, werden Inhabern von Ämtern wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-\n der Lotsenbrüderschaft ersetzt. Das Nähere regelt die ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1403,\n Lotsgeldverteilungsordnung. „MSC Rundschreiben „Überarbeitete Fassung des NAV-\n(2) Kein Inhaber eines Amtes darf bei einer Angelegen- TEX Handbuches““, in deutscher Sprache amtlich be-\n heit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die kannt gemacht.\n Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten und sei-\n nen Verwandten unmittelbaren Vorteil oder Nachteil Berufsgenossenschaft für\n bringen kann. Transport und Verkehrswirtschaft\n Dienststelle Schiffssicherheit\n § 24 U. Schmidt\n Vorzeitige Abberufung der Inhaber eines Amtes Dienststellenleiter\n(1) Die in § 22 der Satzung bezeichneten Inhaber von\n Ämtern können aus wichtigen Gründen durch die Mit- MSC.1/Circ. 1403\n glieder vorzeitig abberufen werden. Zu dem Be- 23. Mai 2011\n schluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher\n Mitglieder der Brüderschaft erforderlich.\n MSC RUNDSCHREIBEN\n(2) Die vorzeitige Abberufung des Ältermannes geschieht ÜBERARBEITETE FASSUNG DES\n im gegenseitigen Einvernehmen der Mitglieder und NAVTEX HANDBUCHES\n der Aufsichtsbehörde. Kommt ein Einvernehmen\n nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister 1 Bei der neunundachtzigsten Tagung (11. bis 20. Mai\n für Verkehr nach Anhörung der Bundeslotsenkammer 2011) vermerkte und verabschiedete der Schiffssi-\n (§ 31 Abs. 5 SLG). cherheitsausschuss (MSC) das überarbeitete NAV-\n TEX Handbuch, dass von der IHO, WMO und IMSO\nDie Satzung der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade, Bre- erstellt wurde und vom Unterausschuss Funkverkehr\nmerhaven (VkBl. 1985 S. 498), wurde am 13.11.2013 in und Such- und Rettungsdienst (COMSAR) bei deren\neiner schriftlichen Abstimmung mit einer Mehrheit von fünfzehnter Tagung (vom 7. bis 11. März 2011) Zu-\nzwei Dritteln der Mitglieder in vorliegender Form geändert. stimmung erhielt, wie es auch im Anhang wiederge-\n geben ist.\n J. Tarin (Ältermann)\n 2 Dieses Rundschreiben löst die Dokumente COMSAR/\n Circ.7, COMSAR/Circ.28 und COMSAR/Circ.34 ab\nVorstehende Satzung ist aufsichtsbehördlich genehmigt. und ersetzt den bisherigen Wortlaut des NAVTEX\nSie tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Verkehrs- Handbuches.\nblatt (Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr) in Kraft. 3 Der Ausschuss legte fest, dass der überarbeitete\nAm gleichen Tage tritt die im Verkehrsblatt 1985 S. 498 Wortlaut des NAVTEX Handbuches am 1. Januar\nveröffentlichte Satzung außer Kraft. 2013 in Kraft treten wird.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p20-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 21,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 21 Heft 1 – 2014\n\n VORWORT INHALT\n ABSCHNITT PAGE\nDie SOLAS Regel IV/12.2 legt fest, dass „jedes Schiff, wäh-\n 1 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ..................... 6\nrend es auf See ist, eine Funkwache für Sendungen von\nSeesicherheitsinformationen auf der bzw. den entsprechen- 2 DER NAVTEX DIENST ........................................ 6\nden Frequenz/en aufrechterhalten muss, auf der/denen sol-\nche Informationen in dem Gebiet, welches das Schiff zu der 2.1 Einleitung .............................................. 6\nZeit befährt, ausgesendet werden“. 2.2 Begriffsbestimmungen .......................... 8\nNach dem Ersuchen des IMO Unterausschusses Funkver- 2.2.2 Abgrenzung der NAVAREAS ....... 12\nkehr wurde das NAVTEX Handbuch 1988 zum ersten Mal\nerstellt. Drei nachfolgende Editionen wurden seitdem ver- 2.2.3 Abgrenzung der METAREAS ...... 13\nfasst, von welchen die vierte Edition, die 2005 veröffentlicht\n 3 ALLGEMEINE MERKMALE DES\nwurde, Änderungen enthält, die vom Schiffssicherheitsaus-\n NAVTEX SYSTEMS ........................................... 13\nschuss bei seiner siebenundachtzigsten Tagung im Mai\n2004 in MSC/Circ.1122 bestätigt wurden. 4 PLANUNG DER NAVTEX DIENSTE .................. 14\nBei dem siebten Treffen im September 2005 wurde vom IHO 4.2 Internationale NAVTEX Dienste\nAusschuss zur Veröffentlichung von Funknavigationswar- auf 518 kHz ...................................... 15\nnungen (CPRNW1) eine Arbeitsgruppe gegründet, um die\ngesamten Aufzeichnungen des Weltweiten Navigations- 4.3 Nationale NAVTEX Dienste\nwarndienstes (WWNWS) zu überprüfen. Zu der Arbeitsgrup- auf 490 kHz oder 4209,5 kHz .......... 17\npe zählten Repräsentanten der WMO und sie erstellte vor\n 4.4 Nationale NAVTEX Dienste\nallem Überarbeitungen der IMO Entschließungen A.705(17),\n„Veröffentlichung der Seesicherheitsinformationen“ und auf anderen Frequenzen .................. 17\nA.706(17), „Der Weltweite Navigationswarndienst“. Die vor- 5 TECHNISCHE ZEICHEN IN\ngeschlagenen Überarbeitungen dieser Entschließungen NAVTEX MELDUNGEN ..................................... 17\nwurden in den IHO Mitgliedsstaaten unter Abdeckung des\nIHB CL 104/2007 in Umlauf gebracht, von COMSAR bei 5.1 Überblick über die technischen\ndessen zwölfter Tagung im April 2008 bestätigt und an- Zeichen B1, B2, B3, B4 ....................... 17\nschließend vom Schiffssicherheitsausschuss bei seiner fünf- 5.2 B1 – Senderidentifikationszeichen ......... 19\nundachtzigsten Tagung November/Dezember 2008 in\nMSC.1/Circ.1287 bzw. MSC.1/Circ.1288 beschlossen. 5.3 B2 – Betreffanzeigezeichen ................... 21\nDie Arbeitsgruppe stellte dann das überarbeitete Gemein- 5.4 B3 B4 – Meldungsnummerierungszei-\nsame IMO/IHO/WMO Handbuch zu Seesicherheitsinforma- chen (NAVTEX Nummer) .................. 21\ntionen mit den darin enthaltenen überarbeiteten Informatio-\nnen der Entschließungen A.705(17), und A.706(17), in der 6 MELDUNGSKENNUNG .................................... 22\njeweils geltenden Fassung, zusammen. Der überarbeitete 7 MELDUNGSFORMAT ....................................... 22\nWortlaut wurde in den IHO Mitgliedsstaaten unter Abde-\nckung des IHB CL 70/2008 in Umlauf gebracht, von COM- 7.7 Beispiele für\nSAR bei dessen dreizehnter Tagung im Januar 2009 bestä- Navigationswarnmeldungen ............ 24\ntigt und anschließend vom Schiffssicherheitsausschuss bei 7.8 Beispiele für\nseiner sechsundachtzigsten Tagung im Mai/Juni 2009 be- Meteorologische Meldungen ........... 25\nschlossen.\nDie Arbeitsgruppe erstellte anschließend die dritte Über- 8 SPRACH- UND NATIONALE AUSSENDUNGS-\narbeitung des Internationalen SafetyNET Handbuches. Der OPTIONEN 26\nüberarbeitete Wortlaut des Internationalen SafetyNET 9 INFORMATIONSKONTROLLE .......................... 26\nHandbuches wurde in den IHO Mitgliedsstaaten unter Ab-\ndeckung des IHB CL 68/2009 in Umlauf gebracht, von 10 MELDUNGSINHALT ......................................... 26\nCOMSAR bei dessen vierzehnter Tagung im März 2010 be- 10.2.1 Navigationswarnungen ......................... 26\nstätigt und anschließend vom Schiffssicherheitsausschuss\nbei seiner siebenundachtzigsten Tagung im Mai 2010 in 10.2.2 Meteorologische Warnungen und\nMSC.1/Circ.1364 beschlossen. Vorhersagen ..................................... 27\nIn Weiterführung einer flächendeckenden Überarbeitung 10.2.3 Such- und Rettungsinformationen ........ 27\naller Dokumente bezüglich Seesicherheitsinformationen,\nangefangen mit den wichtigsten, erstellte die Arbeitsgruppe 10.2.4 Warnungen vor Piratenangriffen ........... 27\ndie fünfte Überarbeitung des NAVTEX Handbuches. Der 10.2.5 Warnmeldungen vor Tsunamis\nüberarbeitete Wortlaut des NAVTEX Handbuches wurde in und anderen Naturphänomenen . ..... 28\nden IHO Mitgliedsstaaten unter Abdeckung des IHB CL\n74/2010 in Umlauf gebracht, von COMSAR bei dessen fünf- 10.2.6 Lotsen- und VTS-Dienstmeldungen ..... 28\nzehnter Tagung im März 2011 bestätigt und anschließend 10.2.7 Keine vorliegenden Meldungen ............ 28\nvom Schiffssicherheitsausschuss bei seiner neunundacht-\nzigsten Tagung im Mai 2011 beschlossen. 10.2.8 Gebrauch von Abkürzungen ................. 28\n 10.2.9 Nationale NAVTEX Dienste ................... 28\n 11 MELDUNGSPRIORITÄTEN UND\n1\n AUSSENDUnGSVERFAHREN IM\n CPRNW wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2009 umbenannt zu IHO\n WWNWS Unterausschuss (WWNWS). INTERNATIONALEN NAVTEX DIENST ............. 28\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p21-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 22,
"content": "Heft 1 – 2014 22 VkBl. Amtlicher Teil\n\n 11.1 Meldungsprioritäten .............................. 28 warndienst, IHO Veröffentlichung S-53, und S-53 An-\n hang 1) verwendet werden.\n 11.2 Aussendungsverfahren ......................... 29\n 11.3 Meteorologische NAVTEX Meldungen .. 30 2 DER NAVTEX DIENST\n 2.1 Einleitung\n 11.4 Nationale NAVTEX Dienste ................... 30\n 2.1.1 NAVTEX versorgt die Schifffahrt mit Navigations-\n12 PFLICHTEN EINES NAVTEX KOORDINATORS 30 und meteorologischen Warnungen, meteorologi-\n 12.3 Handhabung der Dienste ...................... 31 schen Vorhersagen und anderen dringenden Infor-\n mationen (siehe Tabelle 1, Abschnitt 5) mittels einer\n 12.4 Abstimmung der auszusendenden automatischen Anzeige oder einem Ausdruck eines\n Datenmenge im Laufe des bestimmten Empfängers. Es ist für Schiffe aller\n täglichen Sendeablaufs ........................ 32 Größenordnungen und Arten geeignet. Bild 1 stellt\n dar, wie der Dienst für gewöhnlich aufgebaut ist.\n13 BEWÄHRTE VORGEHENSWEISEN\n FÜR DIENSTNUTZER ....................................... 33 2.1.2 NAVTEX ist ein Bestandteil des IMO/IHO Welt-\n weiten Navigationswarndienstes (WWNWS) be-\n14 GEGENSEITIGE STÖRUNGEN ZWISCHEN stimmt von der IMO Entschließung A.706(17), in\n NAVTEX FUNKSTELLEN ................................... 33 der jeweils geltenden Fassung, und dem WMO\n15 BENACHRICHTIGUNG ÜBER Handbuch zu See-meteorologischen Diensten,\n NAVTEX DIENSTE ............................................. 34 Teil 1bis, Versorgung mit Warnungen und Wet-\n ter- und Seebekanntmachungen (GMDSS An-\nAnlage 1 – RICHTLINIEN DES IMO NAVTEX wendung). Es ist außerdem Teil des Weltweiten\n KOORDINATIONSGREMIUMS ............. 36 Seenot- und Schiffssicherheitsfunksystems\n (GMDSS).\nAnlage 2 – EMPFEHLUNG ITU-R M.540 ............... 38\n 2.1.3 Nach dem GMDSS ist eine NAVTEX Empfangs-\nAnlage 3 – IMO ENTSCHLIESSUNG MSC.148(77) .. 44 möglichkeit Teil der Pflichtausrüstung, die be-\nAnlage 4 – AUSZUG AUS DER IMO ENT- stimmte Schiffe nach den Festlegungen des\n SCHLIESSUNG A.801(19) ANLAGE 4 . 48 Internationalen Übereinkommens von 1974 zum\n Schutz des menschlichen Lebens auf See (SO-\nAnlage 5 – VERFAHREN FÜR DIE ÄNDERUNG LAS), in der jeweils geltenden Fassung, mitführen\n DES NAVTEX HANDBUCHES ............. 50 müssen.\n 2.1.4 Die Ermächtigung, die Verwendung der Frequen-\n1 – ALLGEMEINE INFORMATIONEN zen 518 kHz, 490 kHz und 4209,5 kHz für NAV-\nNAVTEX ist ein internationaler automatisierter Sofort- TEX Dienste weltweit zu koordinieren, wurde der\ndruckdienst zur Veröffentlichung von Navigations- und IMO von der ITU bei der WRC-95 durch die Ent-\nmeteorologischen Warnungen, meteorologischen Vorher- schließung 339 wirksam übertragen. Dies wurde\nsagen und anderen dringenden Informationen an Schiffe. nochmals bei der WRC-97 bestätigt. Die IMO hat\nEr wurde entwickelt, um auf eine günstige, einfache und ihrem Koordinationsgremium der NAVTEX Diens-\nautomatisierte Art Schiffssicherheitsinformationen an te die Verantwortung für die gesamte Leitung und\nBord von Schiffen auf See in Küstengewässern zu emp- Koordination der globalen NAVTEX Dienste über-\nfangen. Die gesendeten Informationen können alle tragen. Die Koordinationsaufgabe des Gremiums\nSchiffsgrößen und -typen betreffen und die selektive Mel- bezüglich der Nationalen NAVTEX Aussendun-\ndungsablehnungsfunktion sorgt dafür, dass alle Seeleute gen auf 490 kHz und 4209,5 kHz ist beschränkt\neine Sicherheitsinformationsaussendung, die an ihre Be- auf die Zuteilung der Senderidentifikationszei-\ndürfnisse angepasst ist, empfangen können. chen2. Die Richtlinien für dieses Gremium sind zu\nNAVTEX erfüllt eine wesentliche Rolle in dem Weltweiten Anlage 1 hinzugefügt. Dabei muss erwähnt wer-\nSeenot- und Schiffssicherheitsfunksystem (GMDSS), das den, dass die Festlegungen des NAVTEX Hand-\nvon der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) buches nicht für die Planung eines nationalen\nentwickelt wurde und zu den Änderungen von 1988 des NAVTEX Dienstes auf anderen national zugeteil-\nInternationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz ten Frequenzen gelten.\ndes menschlichen Lebens auf See (SOLAS), in der jeweils 2.1.5 Die Einzelheiten zu den betriebsbereiten und ge-\ngeltenden Fassung, als eine Anforderung für die Schiffe, planten NAVTEX Diensten werden in den ver-\nfür die das Übereinkommen gilt, hinzugefügt wurde. schiedenen nationalen Funksignallisten, in einer\nDieses Handbuch beschreibt den Aufbau und die Aus- Anlage zu der Liste IV – Liste der Küsten- und\nführung des NAVTEX Dienstes. Es ist hauptsächlich für Sonderdienstfunkstellen der Internationalen\nSchifffahrtsverwaltungen und andere Betroffene im Be- Telekommunikationsunion (ITU) und in dem\nreich der Erstellung und Aussendung von Maritimen Si- GMDSS Rahmenplan, herausgebracht von der\ncherheitsinformationen vorgesehen. Außerdem wird es IMO in ihrer Serie GMDSS Rundschreiben, perio-\nfür Seeleute, Reeder und andere, die solche Informatio- disch veröffentlicht.\nnen benötigen, um sicher ihrer Arbeit auf See nachgehen\nzu können, von Belang sein. Es muss zusammen mit dem\nGemeinsamen IMO/IHO/WMO Handbuch zu Maritimen 2\n Das Senderidentifikationszeichen ist ein einziger Buchstabe, der je-\nSicherheitsinformationen (auch veröffentlicht als die IHO/ dem Sender zugeteilt wird, um die NAVTEX Funkstelle und Aussen-\nIMO Weltweite Bedienungsanleitung für den Navigations- dungszeit zu ermitteln.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p22-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 23,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 23 Heft 1 – 2014\n\n\n\n\n Bild 1 – Grundkonzept des NAVTEX Systems\n2.2 Begriffsbestimmungen gebiet innerhalb eines NAVAREA/METAREA\n2.2.1 Für die Zwecke dieses Handbuches gelten fol- oder eines Untergebietes, das von einem\n gende Begriffsbestimmungen: Küstenstaat zum Zweck der Koordination der\n Aussendung von Schiffssicherheitsinforma-\n .1 Die Küstenwarnung (coastal warning) ist eine tionen an der Küste über den SafetyNET\n Navigationswarnung oder eine geltende Be- Dienst eingerichtet wurde.\n kanntmachung, die als Teil einer nummerier-\n ten Reihe von einem Nationalen Koordinator .3 Das Weltweite Seenot- und Schiffssicherheits-\n veröffentlicht wurde. Die Aussendung wird von funksystem (Global Maritime Distress and Sa-\n dem Internationalen NAVTEX Dienst zu be- fety System) (GMDSS) ist der globale Kommu-\n stimmten NAVTEX Dienstgebieten und/oder nikationsdienst basierend auf automatisierten\n von dem Internationalen SafetyNET Dienst zu Systemen, sowohl mit Satellit als auch terrest-\n den Küstenwarngebieten durchgeführt. (Darü- risch, der dazu dient Notfallalarmierungen und\n ber hinaus dürfen Verwaltungen auf anderen die Veröffentlichung der Schiffssicherheitsin-\n Wegen Küstenwarnungen herausgeben). formationen für Seeleute bereitzustellen.\n .2 Das Küstenwarngebiet (coastal warning area) .4 HF NBDP (High Frequency narrow-band di-\n ist ein einzelnes und genau bestimmtes See- rect-printing) bedeutet Hochfrequenzschmal-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p23-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 24,
"content": "Heft 1 – 2014 24 VkBl. Amtlicher Teil\n\n bandsofortdruck, der Funktelegraphie ver- .12 Der METAREA Herausgabedienst (META-\n wendet, wie von Empfehlung ITU-R M.688 REA issuing service) ist der verantwortliche\n festgelegt. Nationale Wetterdienst, der gewährleistet,\n .5 Eine geltende Bekanntmachung (in-force dass Wettervorhersagen und Warnungen für\n bulletin) ist eine Liste mit Seriennummern der die Schifffahrt durch das Internationale Safe-\n NAVAREA, des Untergebiets oder der gel- tyNET verbreitet werden und durch die ver-\n tenden Küstenwarnungen, die von dem NA- antwortlichen NAVTEX Dienste in dem je-\n VAREA Koordinator, dem Untergebietskoor- weils ausgewiesenen Gebiet für die\n dinator oder dem nationalen Koordinator Aussendung nach den Anforderungen durch\n mindestens innerhalb der vorhergehenden GMDSS6.\n sechs Wochen herausgegeben und ausge- .13 Meteorologische Informationen (meteorolo-\n sendet wurde. gical information) sind die See-meteorologi-\n .6 Der internationale NAVTEX Dienst (internatio- schen Warn- und Vorhersageinformationen\n nal NAVTEX service) bedeutet die koordinierte gemäß den Festlegungen des Internationa-\n Aussendung und der automatische Empfang len Übereinkommens von 1974 zum Schutz\n auf 518 kHz von Schiffssicherheitsinformatio- des menschlichen Lebens auf See, in der\n nen mit Hilfe der Schmalbandsofortdrucktele- jeweils geltenden Fassung.\n graphie (narrow-band direct-printing telegra- .14 Der nationale Koordinator (National Co-ordi-\n phy) auf Englisch3. nator) ist die nationale Behörde, die damit\n .7 Der internationale SafetyNET Dienst (interna- beauftragt ist Küstenwarnungen innerhalb\n tional SafetyNET service) bedeutet die koor- eines nationalen Zuständigkeitsgebietes zu-\n dinierte Aussendung und der automatisierte zuordnen und herauszugeben.\n Empfang von Schiffssicherheitsinformatio- .15 Der nationale NAVTEX Dienst (national NAV-\n nen mithilfe des Inmarsat Enhanced Group TEX service) ist zuständig für die Aussen-\n Call (EGC) Dienstes auf Englisch entspre- dung und den automatischen Empfang von\n chend der Festlegungen des Internationalen Schiffssicherheitsinformationen mithilfe der\n Übereinkommens von 1974 zum Schutz des Schmalbandsofortdrucktelegraphie (narrow-\n menschlichen Lebens auf See, in der jeweils band direct-printing Telegraphy) auf anderen\n geltenden Fassung. Frequenzen als 518 kHz und in Sprachen wie\n .8 Eine örtliche Warnung (local warning) ist eine von der betroffenen Verwaltung festgelegt.\n Navigationswarnung, die küstennahe Ge- .16 Der nationale SafetyNET Dienst (national Sa-\n wässer betrifft, oft innerhalb der Grenzen des fetyNET service) ist die Aussendung und der\n rechtlichen Zuständigkeitsbereichs eines automatisierte Empfang von Schiffssicher-\n Hafens oder einer Hafenbehörde. heitsinformationen mithilfe des Inmarsat\n .9 Schiffssicherheitsinformationen (maritime sa- EGC Dienstes in Sprachen wie von der be-\n fety information) (MSI) 4 sind Navigations- und troffenen Verwaltung festgelegt.\n meteorologische Warnungen, meteorologi- .17 NAVAREA ist ein geographisches Seege-\n sche und andere dringende sicherheitsbezo- biet7, das zum Zweck der Koordinierung der\n gene Meldungen, die an Schiffe ausgesendet Aussendung von Navigationswarnungen\n werden. eingerichtet wurde. Der Begriff NAVAREA\n .10 Der Schiffssicherheitsinformationsdienst (ma- gefolgt von einer römischen Ziffer kann dazu\n ritime safety information service) ist das inter- dienen ein bestimmtes Seegebiet zu identi-\n national und national koordinierte Netzwerk fizieren. Die Abgrenzung solcher Gebiete\n von Aussendungen mit Informationen, die für steht nicht in Zusammenhang mit den Ab-\n eine sichere Navigation erforderlich sind. grenzungen von Staatsgrenzen und darf die-\n se nicht beeinflussen.\n .11 METAREA ist ein geographisches Seege-\n biet5, das zum Zweck der Koordinierung der .18 Der NAVAREA Koordinator (NAVAREA Co-\n Aussendung von See-meteorologischen In- ordinator) ist die Behörde, die damit be-\n formationen eingerichtet wurde. Der Begriff auftragt ist NAVAREA Warnungen für eine\n METAREA gefolgt von einer römischen Ziffer bestimmte NAVAREA zu koordinieren, zuzu-\n kann dazu dienen ein bestimmtes Seegebiet ordnen und herauszugeben.\n zu identifizieren. Die Abgrenzung solcher Ge- .19 Eine NAVAREA Warnung (NAVAREA war-\n biete steht nicht in Zusammenhang mit den ning) ist eine Navigationswarnung oder eine\n Abgrenzungen von Staatsgrenzen und darf geltende Bekanntmachung, die als Teil einer\n diese nicht beeinflussen. nummerierten Reihe von einem NAVAREA\n Koordinator veröffentlicht worden ist.\n\n\n3\n Wie in diesem Handbuch wiedergegeben.\n4 6\n Wie in Regel IV/2 des SOLAS Übereinkommens, in der jeweils gel- Im Rahmen dieses Handbuches bedeutet „ausgewiesenes Gebiet“\n tenden Fassung, festgelegt ist. das NAVTEX Dienstgebiet.\n5 7\n Welches von Seeschiffen befahrbare Innlandmeere, Seen und Was- Welches von Seeschiffen befahrbare Binnenmeere, Seen und Was-\n serwege miteinschließen kann. serwege miteinschließen kann.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p24-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 25,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 25 Heft 1 – 2014\n\n .20 Eine Navigationswarnung (navigational war- .27 SafetyNET ist der internationale Dienst zur\n ning) ist eine Meldung, die dringende Infor- Aussendung und für den automatischen\n mationen bezüglich sicherer Navigation zu Empfang von Schiffssicherheitsinformatio-\n Schiffen entsprechend den Festlegungen nen über das Inmarsat EGC System. Die Fä-\n des Internationalen Übereinkommens von higkeit SafetyNET zu empfangen ist Teil der\n 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens Pflichtausrüstung, die bestimmte Schiffe nach\n auf See, in der jeweils geltenden Fassung, den Festlegungen des Internationalen Über-\n aussendet. einkommens von 1974 zum Schutz des\n .21 NAVTEX ist das System für die Aussendung menschlichen Lebens auf See (SOLAS), in der\n und den automatischen Empfang von jeweils geltenden Fassung, fahren müssen.\n Schiffssicherheitsinformationen mithilfe von .28 SAR Informationen (SAR information) bedeu-\n Schmalbandsofortdrucktelegraphie8 (narrow tet die Weiterleitung von Notmeldungen und\n band direct-printing telegraphy). anderen dringenden Such- und Rettungsin-\n .22 Ein NAVTEX Abdeckungsgebiet (NAVTEX formationen, die an Schiffe ausgesendet\n coverage area) ist ein Gebiet in Form eines werden.\n Kreisbogens mit einem Radius vom Sender, .29 Ein Untergebiet (Sub-Area) ist eine Unterauf-\n der nach den von der IMO Entschließung teilung der NAVAREA/METAREA in der eine\n A.801(19), Anlage 4, vorgegebenen Metho- Anzahl von Ländern ein koordiniertes System\n den und Kriterien berechnet wird. für die Veröffentlichung von Schiffssicher-\n .23 Ein NAVTEX Dienstgebiet (NAVTEX service heitsinformationen eingerichtet hat. Die Ab-\n area) ist ein einzelnes und genau bestimm- grenzung solcher Gebiete steht nicht in Zu-\n tes Seegebiet, das vollständig innerhalb sammenhang mit den Abgrenzungen von\n des NAVTEX Abdeckungsgebietes liegt, für Staatsgrenzen und darf diese nicht beein-\n das Schiffssicherheitsinformationen von flussen.\n einem bestimmten NAVTEX Sender bereit- .30 Der Untergebietskoordinator (Sub-Area Co-\n gestellt werden. Normalerweise wird es von ordinator) ist die Behörde, die damit beauf-\n einer Linie abgegrenzt, die vollständig die tragt ist Untergebietswarnungen für die aus-\n lokalen Ausbreitungsbedingungen und die gewiesenen Untergebiete zu koordinieren,\n Art und Menge der Informationen und See- zuzuordnen und herauszugeben.\n verkehrsgegebenheiten in dem Seegebiet .31 Eine Untergebietswarnung (Sub-Area war-\n berücksichtigt, wie in der IMO Entschlie- ning) ist eine Navigationswarnung, die als\n ßung A.801(19), Anlage 4, dargestellt. Teil einer nummerierten Reihe von einem\n .24 Der NAVTEX Koordinator (NAVTEX Co-ordi- Untergebietskoordinator veröffentlicht wur-\n nator) ist die Behörde, die damit beauftragt de. Die Aussendung findet über den Inter-\n ist eine oder mehrere NAVTEX Funkstellen, nationalen NAVTEX Dienst zu bestimmten\n die Schiffssicherheitsinformationen als Teil NAVTEX Dienstbezirken statt oder vom Inter-\n des Internationalen NAVTEX Dienstes über- nationalen SafetyNET Dienst (über den zu-\n tragen, zu betreiben und zu leiten. ständigen NAVAREA Koordinator).\n .25 Andere dringende sicherheitsbezogene In- .32 UTC ist die koordinierte Weltzeit, die GMT\n formationen (Other urgent safety-related (oder ZULU) als internationaler Zeitstandard\n information) bedeutet Schiffssicherheitsin- entspricht.\n formationen, die an Schiffe ausgesendet .33 Der Weltweite Navigationswarndienst (World-\n werden, aber nicht als Navigationswarnung, Wide Navigational Warning Service) (WWNWS)9\n meteorologische Information oder SAR In- ist der international und national koordinierte\n formation definiert sind. Dazu können unter Dienst zur Veröffentlichung von Navigations-\n anderem erhebliche Betriebsstörungen warnungen.\n oder Änderungen an den Schiffskommuni-\n .34 In den Betriebsverfahren bedeutet Koordina-\n kationssystemen und neue oder geänderte\n tion, dass die Zuteilung des Zeitpunkts zur\n obligatorische Schiffsberichterstattungs-\n Datenübertragung zentralisiert ist, dass das\n systeme oder Schifffahrtsregeln bezüglich\n Format und die Kriterien zur Datensendung\n der Schiffe auf See gehören.\n mit den Vorgaben des Gemeinsamen IMO/\n .26 Die Rettungsleitstelle (Rescue Co-ordination IHO/WMO Handbuches zu Schiffssicher-\n Centre) (RCC) ist eine Einheit, die dafür zu- heitsinformationen übereinstimmen, und\n ständig ist einen effizienten Such- und Ret- dass alle Dienste wie in den IMO Entschlie-\n tungsdienst zu organisieren und den Ablauf ßungen A.705(17) und A.706(17), in der je-\n der Such- und Rettungsoperationen inner- weils geltenden Fassung, festgelegt, verwal-\n halb eines Such- und Rettungsgebietes zu tet werden.\n koordinieren.\n\n\n\n 9\n Wie in der Entschließung A.706(17), in der jeweils geltenden Fas-\n8\n Siehe Anlage 2. sung, wiedergegeben.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p25-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 26,
"content": "Heft 1 – 2014 26 VkBl. Amtlicher Teil\n\n2.2.2 Abgrenzung der NAVAREAS\n Weltweiter Navigationswarndienst für NAVAREAS\n\n\n\n\n Bild 2 – NAVAREAS zur Koordination und Veröffentlichung von Navigationswarnungen\n Die Abgrenzung solcher Gebiete steht nicht in Zusammenhang mit den Abgrenzungen\n von Staatsgrenzen und darf diese nicht beeinflussen.\n2.2.3 Abgrenzung der METAREAS\n Grenzen der METAREAS\n\n\n\n\nBild 3 – METAREAS zur Koordination und Veröffentlichung von meteorologischen Warnungen und Vorhersagen\n Die Abgrenzung solcher Gebiete steht nicht in Zusammenhang mit den Abgrenzungen\n von Staatsgrenzen und darf diese nicht beeinflussen.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p26-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 27,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 27 Heft 1 – 2014\n\n3 ALLGEMEINE MERKMALE DES NAVTEX oder nach dem 1. Juli 2005 stattgefunden haben,\n SYSTEMS muss sie der IMO Entschließung MSC.148(77)11\n3.1 Die Grundmerkmale sind: entsprechen.\n .1 die Verwendung einer einzelnen Frequenz, mit 4 PLANUNG DER NAVTEX DIENSTE\n Übertragungen von Funkstellen innerhalb und\n zwischen den NAVAREAs und METAREAs, 4.1 Bei der Planung von NAVTEX Diensten wird drin-\n die mit einem koordinierten Zeitteilverfahren gend empfohlen, dass die Verwaltungen schon\n arbeiten, um das Risiko gegenseitiger Störun- frühzeitig Beratung von der IMO durch das NAVTEX\n gen zu verringern. Die folgenden Frequenzen Koordinationsgremium einholen. Dies könnte be-\n sind für NAVTEX Aussendungen zulässig: sonders wichtig sein, wenn erwogen wird neue\n Funkstellen zu installieren und/oder neue Ausrüs-\n 518 kHz tung zu kaufen. Nähere Angaben zur Kontaktauf-\n Diensttyp: International nahme mit dem Gremium befinden sich in Anlage 1.\n Inhalt: Schiffssicherheitsinformationen 4.2 Internationale NAVTEX Dienste auf 518 kHz\n Sprache: Englisch Bei der Planung von NAVTEX Diensten ist es un-\n Koordination: Durch das IMO NAVTEX Koordinations- erlässlich den hohen Grad der benötigten nationa-\n gremium len und internationalen Koordination zu berück-\n sichtigen. Die zentralen Grundsätze, die dabei\n 490 kHz und 4209,5 kHz berücksichtigt werden müssen, sind wie folgt:\n Diensttyp: National\n .1 alle NAVTEX Funkstellen sind Teil einer stra-\n Inhalt: Schiffssicherheitsinformationen tegischen Infrastruktur des GMDSS und des\n Sprache: Von der nationalen Verwaltung WWNWS.\n ausgewählt .2 es ist unerlässlich für die Effizienz und Effek-\n Koordination: Vom IMO NAVTEX Koordinations- tivität des Dienstes, dass eine Mindestanzahl\n gremium zugeteiltes Senderidenti- von Funkstellen in Betrieb ist. Dafür müssen\n fikationszeichen die nationalen Verwaltungen gegebenenfalls\n Andere von der ITU zugeteilte nationale Einrichtungen teilen oder Informationen, die\n Frequenzen von Verwaltungen anderer Nationen bereit-\n gestellt werden, veröffentlichen.\n Diensttyp: National\n .3 jede Funkstelle muss auf eine koordinierte\n Inhalt: Von der nationalen Verwaltung\n Art und Weise zu dem allgemeinen Dienst\n ausgewählt\n beitragen, wobei das abgedeckte geographi-\n Sprache: Von der nationalen Verwaltung sche Gebiet der jeweiligen Funkstelle und die\n ausgewählt effektive Koordination und Aufsicht über die\n Koordination: Durch die zuständige nationale zu sendenden Informationen miteinbezogen\n Verwaltung werden müssen.\n .2 ein geeigneter NAVTEX Empfänger, der einen .4 bei der Einrichtung einer NAVTEX Funkstelle\n Funkempfänger, einen Signalprozessor um- müssen zwei Grundgebiete festgelegt wer-\n fasst und entweder: den, das NAVTEX Abdeckungsgebiet und\n das NAVTEX Dienstgebiet. Jede Funkstelle\n a) eine integrierte Druckvorrichtung; oder\n versorgt ein bestimmtes NAVTEX Dienstge-\n b) eine bestimmte Anzeigevorrichtung mit biet mit allen Informationen. Die Grenzen des\n einem Druckerausgangsanschluss und NAVTEX Dienstgebietes müssen vollständig\n einem nicht löschbaren Meldungsspei- im Abdeckungsgebiet liegen und dürfen\n cher; oder nicht mit den angrenzenden NAVTEX Dienst-\n c) einer Verbindung zu einem integrierten gebieten überlappen (siehe Bild 4).\n Navigationssystem und einem nicht .5 jene Verwaltungen, die einen NAVTEX DIENST\n löschbaren Meldungsspeicher einrichten wollen, müssen, vor einer formalen\n mit der Funktion Meldungen auszusuchen, die Bewerbung bei der IMO über das IMO NAV-\n zum Druck oder zur Ansicht und Speicherung TEX Koordinationsgremium, vorausgehende\n verwendet werden können entsprechend: Gespräche mit dem NAVAREA Koordinator,\n a) einem technischen Code (B1, B2, B3, B4), dem METAREA Herausgabedienst und den\n welcher im Vorwort jeder Meldung vor- benachbarten Verwaltungen führen. In diesen\n kommt; und Gesprächen müssen die geeignetsten Gren-\n zen eines NAVTEX Dienstgebietes, mögliche\n b) der Gegebenheit, ob diese bestimmte Lagen der Senderstandorte, um die bestmög-\n Meldung schon gedruckt/empfangen liche Abdeckung zu erreichen, und Verbindun-\n wurde oder nicht; gen mit Informationsanbietern geklärt werden.\n3.2 Die betrieblichen und technischen Eigenschaften .6 die Reichweite eines NAVTEX Senders hängt\n des NAVTEX Systems sind in der Empfehlung von der Sendestärke und den lokalen Funk-\n ITU-R M.54010 enthalten. Die Leistungsstandards ausbreitungsbedingungen ab. Die tatsächlich\n für Bordanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 instal- erreichte Reichweite muss der Untergrenze\n liert wurden, sind in der IMO Entschließung für adäquaten Empfang innerhalb des fest-\n A.525(13) festgelegt. Sollte die Installation am gelegten NAVTEX Dienstgebietes angepasst\n\n\n10 11\n Siehe Anlage 2. Siehe Anlage 3.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p27-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 28,
"content": "Heft 1 – 2014 28 VkBl. Amtlicher Teil\n\n werden, wobei auch die Bedürfnisse von sich Die Ostsee und ihre Zufahrten wurden in vier\n aus anderen Gebieten nähernden Schiffen einzelne NAVTEX Dienstgebiete unterteilt. In-\n berücksichtigt werden müssen. Die benötigte nerhalb jedes Dienstgebietes werden Schiffs-\n Reichweite von 250 bis 400 Seemeilen kann sicherheitsinformationen von einer separaten\n erfahrungsgemäß normalerweise mit einer NAVTEX Funkstelle mit einem zugewiesenen\n Sendestärke von nicht mehr als 1 kW bei Ta- B1 Senderidentifikationszeichen bereitgestellt.\n geslicht und mit einer Verringerung von 60 Es ist eine wesentliche Anforderung, dass die\n v. H. bei Nachtverhältnissen erreicht werden. Reichweite jedes NAVTEX Senders ausreicht\n .7 nach der Auswahl der Senderstandorte liegt das gesamte NAVTEX Dienstgebiet seines B1\n der hauptsächliche Koordinationsbedarf bei Senderidentifikationszeichens abzudecken.\n der Vergabe von B1 Senderidentifikationszei- .9 wenn eine nationale Verwaltung das Anliegen\n chen (Zeitpläne) und der Vereinbarung der vor-\n hat, nachdem ein NAVTEX Sender als funk-\n geschlagenen NAVTEX Dienstgebiete (falls\n tionstüchtig erklärt wurde,\n zutreffend). Vorausgehende Gespräche zwi-\n schen nationalen Verwaltungen, die einen a) den Senderstandort zu versetzen; und/\n NAVTEX Dienst gründen oder verändern wol- oder\n len, und benachbarten Verwaltungen werden b) die Grenzen des NAVTEX Dienstgebietes\n vor der formalen Bewerbung um ein B1 Sen- zu verändern,\n deridentifikationszeichen von einem NAVA-\n REA Koordinator koordiniert. Während des muss der gesamte oben erwähnte Koordina-\n gesamten Ablaufs steht das IMO NAVTEX Ko- tionsprozess wiederholt werden, wobei das\n ordinationsgremium zur Beratung und Zusam- NAVTEX Koordinationsgremium immer infor-\n menarbeit zur Verfügung, um die endgültigen miert bleiben muss.\n Grenzen der NAVTEX Dienstgebiete zu verein- .10 ein nationaler NAVTEX Koordinator wird er-\n baren, falls es vor Ort nicht zu einer Einigung nannt, um den Betrieb der NAVTEX Dienste,\n kommen sollte. die von jeder nationalen Verwaltung einge-\n .8 das IMO NAVTEX Koordinationsgremium wird richtet wurden, zu überwachen. Die Zustän-\n nur B1 Senderidentifikationszeichen vergeben digkeiten eines NAVTEX Koordinators sind in\n nachdem die NAVTEX Dienstgebiete verein- Abschnitt 12 dieses Handbuches festgelegt.\n bart worden sind. 4.3 Nationale NAVTEX Dienste auf 490 kHz oder\n 4209,5 kHz\n Die Festlegungen im NAVTEX Handbuch gelten\n für die Nationalen NAVTEX Dienste auf 490 kHz\n oder 4209,5 kHz. Wenn ein Nationaler NAVTEX\n Dienst eingerichtet werden soll, ist das IMO NAV-\n TEX Koordinationsgremium zuständig für die\n Zuteilung der B1 Senderidentifikationszeichen;\n jedoch sind die Einrichtung von NAVTEX Dienst-\n gebieten und der obligatorische Gebrauch der\n englischen Sprache nicht vorgeschrieben.\n 4.4 Nationale NAVTEX Dienste auf anderen Fre-\n quenzen\n Die Festlegungen des NAVTEX Handbuches gel-\n ten nicht für die Planung eines nationalen NAVTEX\n Dienstes auf national zugeteilten Frequenzen.\n\n 5 TECHNISCHE ZEICHEN IN NAVTEX\n MELDUNGEN\n 5.1 Überblick über die technischen Zeichen B1, B2,\n B3, B4\n 5.1.1 In den NAVTEX Meldungen sind Befehle für den\n NAVTEX Empfänger enthalten, um die Schiffssi-\n cherheitsinformationen in das Format der NAV-\n TEX Meldungskennung umzuwandeln, die aus\n vier technischen „B“-Zeichen besteht, die einen\n alphanummerischen Code bilden. Damit die Mel-\n dungen korrekt verarbeitet werden können, müs-\n sen sie aus Datenmaterial bestehen, das mit die-\n sen B-Zeichen übereinstimmt.\n B1 Senderidentifikationszeichen (Transmit-\n ter Identification Character)\n B2 Betreffanzeigezeichen (Subject Indicator\n Character)\n B3 B4 Meldungsnummerierungszeichen (Mes-\n Bild 4 – Beispiel für NAVTEX Dienstgebiete sage Numbering Characters)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p28-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 29,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 29 Heft 1 – 2014\n\n B1 B2 B3 B4\n Senderiden- Betreffanzeigezeichen Meldungsnum-\n tifikations- merierungszei-\n zeichen chen\n 1 Buchstabe 1 Buchstabe 2 Ziffern\n A = Navigationswarnung\n B = Meteorologische Warnung\n C = Eisbericht\n D12 = Such- und Rettungsinfor-\n mationen, Warnungen über\n Piraterievorfälle, Tsunamis\n und andere Naturphäno-\n mene\n E = meteorologische\n Vorhersagen\n F = Lotsen und VTS Dienst-\n meldungen\n G = AIS Dienstmeldungen\n (keine Navigationshilfe)\n H = LORAN Meldungen\n I = derzeit nicht in Gebrauch 01 bis 99\n (Die Meldungs-\n Bild 5 – Beispiel eines NAVTEX Empfängers\n nummerierungs-\n mit LCD Bildschirm\n zeichen „00“ sind\n nicht für Routine- 5.2 B1 – Senderidentifikationszeichen\n meldungen zu 5.2.1 Das Senderidentifikationszeichen (transmitter\n verwenden) identification character) ist ein einzelner Buchsta-\n J = GNSS Meldungen be, der jedem Sender zugeordnet wird. Es wird\n A bis X K = andere elektronische dazu verwendet zu bestimmen, ob eine Aussen-\n Navigationshilfesystem- dung vom Empfänger angenommen oder abge-\n meldungen lehnt wird, und in welches Zeitfenster die Über-\n L = andere Navigations- tragung fällt.\n warnungen – zusätzlich 5.2.2 Um einen fehlerhaften Empfang und Störungen\n zu B2 Zeichen A13 bei den Übertragungen zweier Funkstellen mit\n M = dem gleichen Senderidentifikationszeichen zu\n N = vermeiden, ist es notwendig sicherzustellen,\n dass solche Funkstellen eine genügend große\n O =\n geographische Entfernung voneinander haben.\n P = Die Zuteilung der Senderidentifikationszeichen\n derzeit nicht in\n Q = nach alphabetischer Reihenfolge bei benachbar-\n Gebrauch\n R = ten Standorten kann auch zu Problemen führen;\n deshalb werden aufeinanderfolgende Sender-\n S = identifikationszeichen normalerweise nicht an\n Z = benachbarte Funkstellen vergeben. Erfahrungs-\n U = gemäß verringert dies das Risiko, dass eine\n V = Funkstelle, die ihr Zeitfenster überschreitet, da-\n Zuteilung für Sonder- bei das Phasensignal einer benachbarten Funk-\n W = dienste durch das IMO stelle, die gerade mit ihrer Übertragung anfängt,\n X = NAVTEX Koordinations- verbirgt.\n Y = gremium\n 5.2.2 NAVTEX Übertragungen haben eine vorgesehene\n Z = Derzeit keine Meldungen maximale Reichweite von ungefähr 400 Seemei-\n len. Die kürzeste Distanz zwischen zwei Sendern\n Tabelle 1 – Die technischen „B“-Zeichen, mit dem gleichen Senderidentifikationszeichen\n die die gesamte NAVTEX Meldungskennung muss deshalb ausreichen sicherstellen zu kön-\n bilden nen, dass ein Empfänger sich nicht zur selben\n Zeit in der Reichweite von beiden befindet.\n12\n 5.2.3 Eine enge Zusammenarbeit zwischen sendenden\n Die Verwendung des B2-Zeichens D löst automatisch einen Alarm\n beim NAVTEX Empfänger aus. Funkstellen in benachbarten NAVAREAs/META-\n13\n REAs ist notwendig um diese Trennung aufrecht-\n Bei einigen älteren NAVTEX Empfängern ist es gegebenenfalls mög-\n lich B2-Zeichen L abzuwählen (Fortsetzung der B2 Betreffgruppe A), zuerhalten. Aus diesem Grund müssen nationale\n davon wird aber dringend abgeraten. Verwaltungen schon in den frühen Phasen der\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p29-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 30,
"content": "Heft 1 – 2014 30 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Planung eines neuen NAVTEX Dienstes die Be- nige Senderidentifikationszeichen ein zweites\n ratung des IMO NAVTEX Koordinationsgremiums Mal innerhalb eines Seegebietes zu verwenden.\n in Anspruch nehmen. Das Gremium wird ein B1 Wenn so ein Fall auftritt wird alles versucht um\n Senderidentifikationszeichen danach so zuteilen, sicherzustellen, dass die Funkstellen so weit wie\n dass das Risiko auftretender Störungen mini- möglich voneinander entfernt sind, um das Risiko\n miert ist. der gegenseitigen Störung zu minimieren.\n5.2.5 Tabelle 2 zeigt die Senderidentifikationszeichen 5.3. B2 – Betreffanzeigezeichen\n und ihre zugehörigen Sendeanfangszeiten, die 5.3.1 Die Informationen werden in der NAVTEX Aus-\n das IMO NAVTEX Koordinationsgremium dafür sendung nach Betreff angeordnet und jeder Be-\n verwendet Senderidentifikationszeichen A bis X treffgruppe wird ein B2 Betreffanzeigezeichen\n auszuwerten und zuzuteilen, unabhängig von der (subject indicator character) zugeteilt.\n geographischen Position der Funkstelle auf der 5.3.2 Das Betreffanzeigezeichen dient dem Empfänger\n Welt. Jedes Senderidentifikationszeichen be- dazu die verschiedenen Meldungsklassen, wie sie\n kommt maximal eine Sendezeit von 10 Minuten in Tabelle 1 wiedergegeben sind, zu unterscheiden.\n alle 4 Stunden zugeteilt. Da das NAVTEX System\n immer eine einzige Frequenz benutzt, ist es für 5.3.3 Einige Betreffanzeigezeichen können dafür ver-\n eine erfolgreiche Durchführung grundlegend, wendet werden bestimmte Meldungstypen, die\n dass die folgenden Zeitfenster genau eingehalten vom Schiff nicht benötigt werden, auszumustern\n werden, und dass die Aussendungen nicht die (z. B. können LORAN Meldungen ausgemustert\n vorgesehenen 10 Minuten überschreiten. werden, indem das B2 Betreffanzeigezeichen H\n auf dem NAVTEX Empfänger an Bord eines\n Schiffes, das nicht mit einem LORAN Empfänger\n Senderiden-\n tifikations- Sendeanfangszeiten (UTC) ausgestattet ist, abgewählt wird).\n zeichen (B1) 5.3.4 Der Empfang von Meldungen, die mit dem Betreff-\n anzeigezeichen A, B, D und L gesendet werden,\n A 0000 0400 0800 1200 1600 2000\n die für Navigationswarnungen, meteorologische\n B 0010 0410 0810 1210 1610 2010 Warnungen, Such- und Rettungsinformationen,\n C 0020 0420 0820 1220 1620 2020 Warnungen über Piraterievorfälle, Tsunamis und\n andere Naturphänomene zugeteilt wurden, ist ob-\n D 0030 0430 0830 1230 1630 2030 ligatorisch und kann auf dem NAVTEX Empfänger\n E 0040 0440 0840 1240 1640 2040 nicht abgewählt werden. Dies ist dafür vorgesehen\n F 0050 0450 0850 1250 1650 2050 sicherzustellen, dass Schiffe, die NAVTEX verwen-\n den, immer die wichtigsten Informationen empfan-\n G 0100 0500 0900 1300 1700 2100 gen.\n H 0110 0510 0910 1310 1710 2110 5.3.5 Es ist nicht möglich zwei NAVTEX Meldungen mit\n I 0120 0520 0920 1320 1720 2120 der gleichen NAVTEX Meldungskennung (aus\n den vier technischen Zeichen bestehend) zu sen-\n J 0130 0530 0930 1330 1730 2130 den oder zu empfangen. Deshalb wurde die Ver-\n K 0140 0540 0940 1340 1740 2140 wendung des B2 Betreffanzeigezeichens L für\n den unwahrscheinlichen Fall vorgesehen, dass\n L 0150 0550 0950 1350 1750 2150\n ein NAVTEX Koordinator mehr als 99 geltende\n M 0200 0600 1000 1400 1800 2200 Navigationswarnungen hat und gleichzeitig sen-\n N 0210 0610 1010 1410 1810 2210 den muss, wobei alle das mit B2 Betreffanzeige-\n zeichen A mit dem gleichen B1 Senderidentifika-\n O 0220 0620 1020 1420 1820 2220 tionszeichen benutzen.\n P 0230 0630 1030 1430 1830 2230 5.3.6 Wenn Meldungen empfangen werden, die mit\n Q 0240 0640 1040 1440 1840 2240 dem Betreffanzeigezeichen D gesendet wurden,\n wird ein in den NAVTEX Empfänger eingebauter\n R 0250 0650 1050 1450 1850 2250\n Alarm ausgelöst.\n S 0300 0700 1100 1500 1900 2300 5.3.7 Im Internationalen NAVTEX Dienst müssen die\n T 0310 0710 1110 1510 1910 2310 Verwaltungen die Zustimmung des IMO NAVTEX\n U 0320 0720 1120 1520 1920 2320\n Koordinationsgremiums für alle Vorschläge für\n die Verwendung von Betreffanzeigezeichen für\n V 0330 0730 1130 1530 1930 2330 Sonderdienste einholen. Die Vorschläge müssen\n W 0340 0740 1140 1540 1940 2340 folgende Kriterien erfüllen:\n X 0350 0750 1150 1550 1950 2350 .1 Der gesamte internationale Dienst muss da-\n von unberührt bleiben.\n Tabelle 2 – NAVTEX .2 Die Sonderdienstaussendungen dürfen nur\n Anfangszeiten der Übertragung dann gesendet werden, wenn dafür Zeit ist\n und in dem Verständnis, dass es notwendig\n5.2.6 In einigen Seegebieten ist es notwendig gewor- ist, die Frequenz die meiste Zeit frei zu halten.\n den eine große Anzahl Funkstellen unterzubrin- .3 Die Sonderdienstaussendung darf nur für\n gen. In Extremfällen war es sogar notwendig ei- den genehmigten Zweck gebraucht werden.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p30-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 31,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 31 Heft 1 – 2014\n\n den gespeichert. Dies stellt sicher, dass nach-\n5.4 B3 B4 – Meldungsnummerierungszeichen folgende Übertragungen der gleichen Nachricht\n (NAVTEX Nummer) nicht erneut gedruckt bzw. angezeigt werden,\n5.4.1 Jeder Meldung innerhalb jeder Betreffgruppe außer sie werden nach den 72 Stunden wieder\n wird eine fortlaufende Seriennummer mit zwei empfangen. In dem unwahrscheinlichen Falle,\n Ziffern zugeteilt, die mit 01 anfängt und mit 99 dass alle 99 NAVTEX Nummern für eine be-\n aufhört. Die B3 B4 Meldungsnummerierungszei- stimmte Betreffgruppe, von einem bestimmten\n chen (message numbering characters) werden Sender, gleichzeitig in Gebrauch sind, oder in-\n zusammen oft als „NAVTEX Nummer“ bezeich- nerhalb der letzten 72 Stunden zugeteilt wur-\n net. den, muss ein alternatives B2 Zeichen eingesetzt\n werden; zum Beispiel: B2 = L wurde für zusätz-\n5.4.2 Die NAVTEX Nummer dient nur als Teil der NAV-\n liche Navigationswarnungen aufgespart, falls\n TEX Meldungskennung und darf nicht verwech-\n alle 99 NAVTEX Nummern der Betreffgruppe B2\n selt werden (und steht auch nicht in Zusammen-\n = A in Gebrauch sind.\n hang) mit der Serienkennung und der folgenden\n Nummer der NAVAREA oder der Küstenwarnung 6.3 Jede NAVTEX Meldungskennung wird von dem\n in der Meldung. entsprechenden NAVTEX Koordinator zugeteilt,\n5.4.3 Meldungen, die mit der NAVTEX Nummer B3 B4 = der dafür verantwortlich ist die Auswahl der von\n 00 ausgesendet werden, können nicht ausge- jedem Sender innerhalb jeder Betreffgruppe aus-\n mustert werden und überschreiben automatisch zusendenden Informationen zu treffen. Ein ein-\n jegliche Auswahl der B1 Senderidentifikations- zelner Koordinator kann für mehr als nur einen\n zeichen sowie jegliche B2 Betreffanzeigezeichen, Sender zuständig sein. Genaue Auskunft zur Ver-\n die auf dem NAVTEX Empfänger eingestellt sind. wendung der alternativen B2 Betreffanzeigezei-\n5.4.4 Die Verwendung der NAVTEX Nummer B3 B4 = 00 chen, wie sie in 6.2 erläutert sind, kann von dem\n muss deshalb streng überwacht werden, weil IMO NAVTEX Koordinationsgremium bereitge-\n diese Meldungen jedes Mal, wenn sie empfangen stellt werden.\n werden, gedruckt bzw. angezeigt werden. Routi-\n nemeldungen und Dienstmeldungen dürfen nie 7 MELDUNGSFORMAT\n die NAVTEX Nummer B3 B4 = 00 zugeteilt bekom-\n 7.1 NAVTEX Meldungen müssen nach den Vorgaben\n men. Die korrekte Verwendung der B2 Zeichen A,\n des Gemeinsamen IMO/IHO/WMO Handbuches\n B, D und L stellt sicher, dass Meldungen mit Si-\n zu Schiffssicherheitsinformationen und der IHO\n cherheitsinformationen immer beim ersten Emp-\n Veröffentlichung S-53 verfasst werden. Das For-\n fang ausgedruckt oder angezeigt werden.\n mat aller Meldungen richtet sich in genauer Über-\n6 MELDUNGSKENNUNG einstimmung nach Grafik 6. Diese legt die ge-\n nauen Bestandteile der Meldungen fest, die die\n6.1 Die jeweilige NAVTEX Meldungskennung ist die Zu- Funktion des Empfängers beeinflussen. Es muss\n sammenlegung aller vier technischen Zeichen besonders darauf geachtet werden, keine Syn-\n B1 B2 B3 B4 (Senderidentifikationszeichen/Betreffan- taxfehler in den Gruppen ZCZC B1 B2 B3 B4 und\n zeigezeichen/Meldungsnummerierungszeichen). NNNN zu machen, da diese dazu führen, dass\n6.2 Wenn eine Meldung zum ersten Mal von einem Empfänger fehlerhaft arbeiten, und dies könnte\n NAVTEX Empfänger empfangen wird, wird die dazu führen, dass Meldungen nicht empfangen\n Meldungskennung verzeichnet und für 72 Stun- werden.\n\n\n\n\n Vokabelliste: Phasing signals = Phasensignale\n One space = ein Leerzeichen\n Carriage return + line feed = Wagenrücklauf mit Zeilenvorschub\n Message = Meldung\n End of emissions = Ende der Aussendungen\n Idle signals = Ruhe-Zeichen\n Bild 6 – Standardformat der NAVTEX Meldungen\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p31-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 32,
"content": "Heft 1 – 2014 32 VkBl. Amtlicher Teil\n\n7.2 Das Phasensignal wird am Anfang jeder Meldung\n Bestandteil Beispiel\n automatisch vom NAVTEX Sender gesendet und ist\n entscheidend für eine effektive Funktion des Sys- Meldungsinhalt (Date Time Group – Optional e. g.\n tems. Es ist dieses Signal, welches es dem Emp- 040735 UTC OCT 10)\n fänger ermöglicht sich einer Übertragung einer be- NAV I 114/10\n stimmten Funkstelle anzuschließen, vorausgesetzt ENGLISH CHANNEL. START POINT\n die Frequenz wird noch nicht verwendet. SOUTHWARD.\n CHART BA 442 (INT 1701).\n7.3 Falls eine andere Funkstelle innerhalb der Sende- UNEXPLODED ORDNANCE LOCATED\n reichweite und mit einem Zeitfenster, das dem der 49-51.97N 003-39.54W AND\n ausgewählten Funkstelle voraus geht, sein Zeit- 49-55.24N 003-40.79W.\n fenster überschreitet (unabhängig von dem ver-\n Befehl zur Mel- NNNN\n wendeten B1 Senderidentifikationszeichen), wird\n dungsbeendung\n ihre Übertragung das Phasensignal des folgenden\n Senders auslöschen. Für den Empfänger er- Wagenrücklauf +\n scheint es dann so, als hätte die zweite Funkstelle zwei Zeilenvorschübe\n den Sendebetrieb eingestellt und ihre Aussendun- Phasensignal\n gen können nicht empfangen werden, was dem\n Anwender möglicherweise wichtige Sicherheits- Tabelle 3 – Grundlegende\n informationen verwehrt. Vor allem deswegen ist es Meldungsbestandteile\n so wichtig, dass jede Funkstelle sich an ihre zu-\n geteilten Zeitfenster hält. Gleichermaßen wird es,\n 7.5 Wenn eine Meldung fehlerfrei empfangen wurde,\n falls das Phasensignal für eine bestimmte Funk-\n wird von dem Empfänger über die NAVTEX Mel-\n stelle zu kurz ist, einigen Empfänger nicht möglich\n dungskennung ein Bericht angefertigt. Diese ein-\n sein sich der Übertragung anzuschließen.\n zigartige Kennzeichnung sorgt dafür, dass der\n7.4 Grundlegende Meldungsbestandteile: Druck oder die Anzeige wiederholter Übertragun-\n gen derselben Meldung unterdrückt werden.\n Bestandteil Beispiel\n 7.6 Es ist wichtig, dass sich nationale NAVTEX\n Phasensignal Dienste auch an dasselbe grundlegende Mel-\n Anfang einer ZCZC dungsformat, wie es für die Internationalen\n Meldungsgruppe NAVTEX Dienste gilt, halten. Es ist außerdem\n wichtig sicherzustellen, dass eine vollständige\n Ein Leerzeichen Aussendung nicht das vorgegebene Zeitfenster\n NAVTEX Meldungs- FA 01 überschreitet. Allerdings darf der Meldungsin-\n kennung halt von den Vorgaben für die Internationalen\n NAVTEX Dienste wenn nötig abweichen, um\n Wagenrücklauf + den nationalen Anforderungen gerecht zu wer-\n Zeilenvorschub\n den.\n\n7.7. Beispiele für Navigationswarnmeldungen\n ZCZC LA18 ZCZC KA79\n 140356 UTC AUG 10 AVURNAV CHERBOURG 098\n NORWEGIAN NAV.WARNING 280 DOVER STRAIT TSS\n CHART 4 AIS AID TO NAVIGATION\n AREA OSLOFJORDEN MMSI NUMBER: 992271107\n TORPENE LIGHTBUOY 59-46.1N 010- ETABLISHED ON ZC2 BOUY\n 33.2E UNLIT 50-53.6N 001-30.9E (WGS 84)\n NNNN NNNN\n\n ZCZC LA26 ZCZC MA99\n 250911 UTC JUN 10 301435 UTC AUG 10\n DANISH NAVIGATIONAL WARNING NO. WZ 972\n 154/10 ENGLAND, EAST COAST.\n KATTEGAT, AALBORG BIGHT THAMES ESTUARY.\n LIGHTHOUSE SVITRINGEN RENDE NO.13 1. EXPOSED CABLE EXISTS ON SEABED\n 56-54.4N 010-30.6E DESTROYED AND IN VICINITY OF LINE JOINING:\n MAKES AN OBSTRUCTION. 51-28.7N 000-46.8E\n DEPTH ABOVE FOUNDATION 1 METRE. 51-29.2N 001-01.7E\n THE POS. IS MARKED AS FOLLOWS: 51-28.5N 001-09.5E\n GREEN LIGHT BUOY Q. G. APPROX 50 M 51-28.8N 001-14.0E\n SW 51-28.3N 001-18.6E AND\n YELLOW BUOY APPROX. 50 M N 51-28.7N 001-25.2E.\n YELLOW BUOY APPROX. 50 M ESE WIDE BERTH REQUESTED.\n MARINERS ARE ADVISED TO KEEP WELL 2. CANCEL WZ957\n CLEAR NNNN\n NNNN\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p32-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 33,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 33 Heft 1 – 2014\n\n ZCZC SA38 ZCZC JA93\n NAVTEX-HAMBURG (NCC) 101200 UTC SEP\n 131120 UTC SEP 10 GERMAN NAV WARN 424\n NAV WARN NO. 428 WESTERN BALTIC. FEHMARN.\n TSS TERSCHELLING-GERMAN BIGHT PUTTGARDEN.\n ‚TG 2/GW‘ LIGHTBUOY 53-52N 006-22E UNDERWATER OPERATIONS BY ‚DEEP\n OFF STATION AND DAMAGED. DIVER 1/J8HC7‘, IN VICINITY OF:\n NNNN 54-32.8N 011-16.9E. GUARD VESSELS\n STANDING BY VHF CHANNEL 16. 0.5 NM\n ZCZC TA93 BERTH REQUESTED\n 151530 UTC JAN NNNN\n OOSTENDERADIO - INFO 17/10\n 1. OSTEND HARBOUR - WORKING AREA ZCZC MA97\n EASTERN BREAKWATER. ALL SHIPPING 291351 UTC AUG\n (EXCEPT GOVERNMENT VESSELS AND NAVAREA I 238/10\n WORKBOATS INVOLVED IN THIS ENGLAND EAST COAST.\n PROJECT) FORBIDDEN IN THE WORK ING THAMES ESTUARY APPROACHES.\n AREA BOUNDED BY THE FOLLOWING POS: CHART BA 1138(INT 1561).\n 51-14.278N 002-55.719E WAVERIDER LIGHT-BUOY AND FOUR\n 51-14.424N 002-55.696E GUARD\n 51-14.840N 002-55.370E LIGHT-BUOYS, ALL FL (5) Y.20S,\n 51-14.579N 002-55.058E ESTABLISHED 51-42.5N 001-51.0E.\n 51-14.462N 002-55.186E WIDE BERTH REQUESTED.\n 51-14.381N 002-55.293E NNNN\n 51-14.253N 002-55.360E\n SHIPPING REQUESTED TO PASS WITH ZCZC JA38\n REDUCED SPEED 051444 UTC AUG\n 2. CANCEL INFO 121/09 KALININGRAD NAV WARN 097\n NNNN SOUTHEASTERN BALTIC, KUSHKAYA KOSA\n LIGHT LESNOJ 55-01.0N 020-36.8E\n UNLIT\n NNNN\n\n7.8 Beispiele für Meteorologische Meldungen\n OE35 SE ICELAND\n ISSUED BY THE MET OFFICE AT 0620 SW BECMG CYCLONIC, THEN N 5 TO 7,\n ON TUESDAY 14 SEPTEMBER INCR GALE 8 LATER.\n ROUGH, BECMG VERY ROUGH IN S.\n GALE WARNINGS: LUNDY FASTNET IRISH SQUALLY SHWRS. MOD OR GOOD,\n SEA ROCKALL MALIN OCNL POOR\n HEBRIDES BAILEY FAIR ISLE FAEROES OUTLOOK FLW 24 HOURS:\n SE ICELAND\n STRG WINDS EXP IN LUNDY AND\n THE GENERAL SITUATION AT MIDNIGHT FASTNET. GALES EXP IN ALL\n LOW NE OF ICELAND 986, MOV OTHER AREAS WITH SEV GALES IN\n SWWARDS, THEN SEWARDS, EXP N IRISH SEA, MALIN, HEBRIDES\n HEBRIDES 988 BY MIDNIGHT TONIGHT AND SE ICELAND\n\n 24-HR FCSTS IB54\n WWJP73 RJTD 140600\n LUNDY FASTNET IMPORTANT WARNING FOR YOKOHAMA\n SW VEER NW 5 TO 7, OCNL GALE 8 AT NAVTEX AREA 140600 UTC ISSUED AT\n FIRST. ROUGH. RAIN, 140900 UTC\n FAIR LATER. MOD OR POOR, BECMG\n GOOD LOW 1002HPA AT 38N 150E MOVING SE\n 10 KNOTS\n IRISH SEA COLD FRONT FROM 38N 150E TO 34N\n SW VEER NW 5 TO 7, OCNL GALE 8, 143E 31N 139E 30N 133E\n PERHAPS SEV GALE 9 LATER. STATIONARY FRONT FROM 30N 133E TO\n ROUGH. RAIN THEN SQUALLY SHWRS. 30N 127E 31N 122E 31N 119E\n MOD OR GOOD, OCNL POOR AT\n FIRST WARNING(NEAR GALE) EASTERN SEA OFF\n SANRIKU\n ROCKALL MALIN HEBRIDES BAILEY\n W 6 TO GALE 8, OCNL SEV GALE 9, WARNING(DENSE FOG) EASTERN SEA OFF\n VEER NW LATER. VERY ROUGH SANRIKU POOR VISIBILITY 0.3 MILES\n OR HIGH. SQUALLY SHWRS. MOD OR OR LESS IN PLACES\n GOOD, OCNL POOR\n NEXT WARNING WILL BE ISSUED BEFORE\n FAIR ISLE FAEROES 141500 UTC\n SW 5 TO 7, OCNL GALE 8 IN S, VEER\n N 5 OR 6 LATER. ROUGH\n BECMG VERY ROUGH OR HIGH. SQUALLY\n SHWRS. MOD OR GOOD\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p33-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 34,
"content": "Heft 1 – 2014 34 VkBl. Amtlicher Teil\n\n8 SPRACH- UND NATIONALE stellt. Diese Informationsschrift muss dem gesam-\n AUSSENDUNGSOPTIONEN ten Personal, das für die Zusammenstellung der\n8.1 Der Internationale NAVTEX Dienst darf Meldun- von NAVTEX Funkstellen auszusendenden Mel-\n gen auf 518 kHz nur auf Englisch aussenden. dungen zuständig ist, zur Verfügung stehen.\n8.2 Es gibt häufig einen Bedarf an NAVTEX Aussen- 10.2.1 Navigationswarnungen\n dungen in einer nationalen Sprache zusätzlich .1 Küstenwarnungen und NAVAREA Warnun-\n zum Gebrauch von Englisch. Dies darf nur statt- gen (B2 = A oder L), herausgegeben nach den\n finden, wenn ein nationaler NAVTEX Dienst dafür Vorgaben der IMO Entschließung A.706(17),\n festgelegt wird. Nationale NAVTEX Dienste ver- in der jeweils geltenden Fassung, welche\n wenden andere Frequenzen als 518 kHz und Schiffe im NAVTEX Dienstgebiet betreffen\n Sprachen, die von den betroffenen Verwaltungen würden, das dem Sender zu geteilt wurde,\n festgelegt werden. Diese Nationalen NAVTEX werden in die Aussendung mit aufgenom-\n Dienste dürfen auf 490 kHz oder 4209,5 kHz oder men. Relevante Küstenwarnungen werden\n auf einer alternativen national bestimmten Fre- normalerweise, so lange wie sie gelten, bei\n quenz ausgesendet werden. jeder planmäßigen Übertragung wiederholt;\n wenn sie jedoch in anderen offiziellen Quel-\n9 INFORMATIONSKONTROLLE len für Seeleute jederzeit verfügbar sind, z. B.\n9.1 Da die NAVTEX Dienste auf einem Zeitteilverfah- in den Nachrichten für Seefahrer, kann nach\n ren basieren, ergibt sich die Notwendigkeit den einer Dauer von sechs Wochen die Aussen-\n Informationsfluss der Aussendung streng zu kon- dung eingestellt werden. Die NAVTEX Koor-\n trollieren. Um dies zu erreichen, ist es nötig die dinatoren müssen es arrangieren die ange-\n Meldungen in jeder B2 Kategorie eines jeden Sen- messenen NAVAREA Warnungen für ihr\n ders zu koordinieren. Grundsätzlich gilt, dass jede Gebiet zu empfangen, um sie in ihre Aussen-\n Meldung kurz, klar und ohne Wiederholungen sein dungen aufzunehmen. Diese werden min-\n sollte. Die genaue Befolgung der relevanten Richt- destens zweimal täglich ausgesendet – um\n linien, wie die in IMO Entschließung A.706(17), in die Aussendungszeitfenster nicht zu überla-\n der jeweils geltenden Fassung, im Gemeinsamen den, sollten sie normalerweise in Übertra-\n IMO/IHO/WMO Handbuch zu Seesicherheitsinfor- gungen während Zeitfenstern ohne Wetter-\n mationen und im WMO Handbuch zu Seemeteo- vorhersagen eingeplant werden (siehe 12.4);\n rologischen Diensten, Teil 1 bis, Versorgung mit .2 eine Zusammenfassung der Navigationswar-\n Warnungen und Wetter- und Seebekanntmachun- nungen, die in Kraft bleiben, wird normaler-\n gen (GMDSS Anwendung), wird empfohlen, aber weise jede Woche ausgesendet; und\n bestimmte zusätzliche Betriebsverfahren haben\n .3 örtliche Warnungen werden nicht auf NAV-\n sich als notwendig erwiesen:\n TEX ausgesendet, d. h. Informationen die\n .1 die Meldungen in jeder Kategorie werden in sich auf küstennahe Gewässer beziehen, die\n umgekehrter Reihenfolge des Empfangs meist innerhalb der Grenzen eines rechtli-\n vom NAVTEX Koordinatoren ausgesendet, chen Zuständigkeitsbereichs eines Hafens\n so dass die neuste zuerst ausgesendet wird. oder einer Hafenbehörde liegen, wie es in der\n .2 Aufhebungsmeldungen werden nur einmal IMO Entschließung A.706(17), in der jeweils\n ausgesendet. Die aufgehobene Meldung geltenden Fassung, festgelegt wurde.\n wird nicht in der Aussendung, in der seine 10.2.2 Meteorologische Warnungen und Vorhersagen\n Aufhebungsmeldung auftritt, gesendet.\n .1 meteorologischen Warnungen (B2 = B), z. B.\n10 MELDUNGSINHALT Sturmwarnungen, wird die Priorität WICHTIG\n zugeteilt (siehe Abschnitt 11) und wird, so\n10.1 Es ist wichtig, dass die nationalen Verwaltungen, lange wie die Warnung in Kraft ist, in nach-\n die NAVTEX Dienste betreiben oder planen, deut- folgenden planmäßigen Übertragungen wie-\n lich machen welche Art von Informationen in derholt. Diese Warnungen dürfen nur die ent-\n einer Meldung sein sollte oder nicht. sprechenden Warnungen enthalten und sind\n10.2 Der Internationale NAVTEX Dienst darf nur zum getrennt von den Wettervorhersagen;\n Senden von Schiffssicherheitsinformationen ver- .2 Wettervorhersagen (B2 = E) werden mindes-\n wendet werden und darf nicht als Medium dienen tens zweimal täglich ausgesendet. Dieser\n Nachrichten für Seefahrer oder örtliche Warnun- Dienst muss sorgfältig koordiniert werden wo\n gen auszusenden. NAVTEX ist im Wesentlichen Sender geographisch nah bei einander liegen;\n ein Medium, das Informationen aussendet, die von\n den Schiffen benötigt werden, um sicher durch .3 Routine Eisberichte werden normalerweise\n das NAVTEX Dienstgebiet der zuständigen NAV- von NAVTEX einmal täglich ausgesendet;\n TEX Funkstelle zu navigieren, besonders jene und\n Schiffe auf Küstenstrecken. Eine weitere ausführ- .4 Eiswachstumswarnungen (Vereisungswar-\n liche Anleitung bezüglich der unterschiedlichen nungen) sind normalerweise in Sturmwar-\n Meldungsklassen ist unten aufgeführt. Beispiele nungen enthalten. Wenn keine Sturmwar-\n für den Inhalt und die Gestaltung der NAVTEX Mel- nung herausgegeben wird, sind sie als\n dungen sind im Gemeinsamen IMO/IHO/WMO meteorologische Warnungen zu behandeln\n Handbuch zu Seesicherheitsinformationen darge- (siehe 10.2.2.1).\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p34-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 35,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 35 Heft 1 – 2014\n\n10.2.3 Such- und Rettungsinformationen gen angepasst werden, z. B. indem andere als die\n .1 die NAVTEX Aussendung ist nicht für Notfall- oder zusätzliche Informationen zu denen vom\n verkehr geeignet. Deshalb wird nur die an- Internationalen NAVTEX Dienst ausgesendeten\n fängliche Notfallmeldung auf NAVTEX, mit B2 bereitgestellt werden, die Freizeitfahrzeuge oder\n = D, wiederholt gesendet, um Seeleute mit Fischfangflotten betreffen.\n dem Auslösen eines Audioalarms auf eine\n Notfallsituation aufmerksam zu machen. 11 MELDUNGSPRIORITÄTEN UND\n AUSSENDUNGSVERFAHREN BEIM\n .2 eine einzelne Behörde, normalerweise eine INTERNATIONALEN NAVTEX DIENST\n Seenotrettungsleitstelle (Maritime Rescue\n Co-ordination Centre) (MRCC), ist dafür zu- 11.1 Meldungsprioritäten\n ständig als zuständiger SAR Koordinator In- 11.1.1 Der Meldungsersteller ist zuständig dafür den\n formationen für eine NAVTEX Meldung an Dringlichkeitsgrad der Informationen einzustufen\n den NAVTEX Koordinator weiterzuleiten. Die und die geeignete Prioritätsmarkierung einzutra-\n erste Land-Schiff notfallbezogene Meldung gen. Eine von drei Meldungsprioritäten wird dazu\n muss vorher auf der entsprechenden Notfall- benutzt, die zeitliche Planung der ersten Aussen-\n frequenz ausgesendet worden sein, bevor dung einer neuen Warnung im NAVTEX Dienst zu\n irgendeine damit in Beziehung stehende bestimmen. In absteigender Reihenfolge der\n NAVTEX Meldung ausgesendet wird. Dringlichkeit sind dies:\n10.2.4 Warnungen vor Piratenangriffen ENTSCHEIDEND zur umgehenden Aussendung\n Warnungen vor Piratenangriffen werden auf B2 = vorbehaltlich der Vermeidung\n D gesendet um Seeleute mit einem Audioalarm von Störungen laufender\n darauf aufmerksam zu machen. Sie werden um- Übertragungen. Solche Mel-\n gehend nach dem Empfang und zu darauffolgen- dungen werden auch, für eine\n mögliche Übertragung als\n den planmäßigen Übertragungen ausgesendet.\n NAVAREA Meldung über\n10.2.5 Warnmeldungen vor Tsunamis und anderen SafetyNET, an den zustän-\n Naturphänomenen digen NAVAREA Koordinator\n Tsunamiwarnungen und Warnungen vor einer übermittelt;\n negativen Gezeitenwelle werden mit B2 = D über- WICHTIG zur Aussendung im\n tragen, um Seeleute mit einem Audioalarm darauf nächstmöglichen Zeitfenster\n aufmerksam zu machen. Sie werden umgehend wenn die Frequenz unbenutzt\n nach dem Empfang und zu darauffolgenden ist; und\n planmäßigen Übertragungen ausgesendet. ROUTINE zur Aussendung in der\n nächsten planmäßigen\n10.2.6 Lotsen- und VTS-Dienstmeldungen Übertragung.\n Das technische Betreffanzeigezeichen B2 = F darf\n nur zur Aussendung von vorübergehenden Ände- 11.1.2 Sollte die Situation immer noch bestehen, wer-\n rungen, Bewegungen oder Aufhebung der Lot- den ENTSCHEIDENDE und WICHTIGE Meldun-\n sen- und VTS-Dienste verwendet werden. Diese gen mindestens einmal im nächsten planmäßi-\n Kategorie ist für die Informierung aller Schiffe gen Sendezeitfenster wiederholt.\n vorgesehen und darf nicht für spezifische Anwei- 11.1.3 Die Meldungspriorität ist eine Verfahrensanwei-\n sungen an einzelne Schiffe oder Lotsen verwen- sung für den NAVTEX Koordinator oder die sen-\n det werden. dende Funkstelle und darf nicht in der Meldung\n10.2.7 Keine vorliegenden Meldungen enthalten sein. Indem die angemessene Priorität\n aus ENTSCHEIDEND, WICHTIG und ROUTINE\n Wenn keine NAVTEX Meldungen zu einer plan-\n beim Sendeterminal ausgewählt wird, findet eine\n mäßigen Aussendungszeit verbreitet werden\n Aussendung mit der korrekten Priorität statt.\n müssen, wird eine kurze Meldung gesendet, die\n die Seeleute darüber informiert, dass kein Mel- 11.1.4 Um eine zu große Unterbrechung des Dienstes\n dungsverkehr vorliegt. Das technische Betreff- zu vermeiden, darf die Prioritätsmarkierung ENT-\n anzeigezeichen B2 = Z wird für die Ankündigung SCHEIDEND nur in extrem dringenden Fällen\n „KEINE VORLIEGENDEN MELDUNGEN“ ver- benutzt werden, d. h. um erste Land-Schiff not-\n wendet. fallbezogene Meldungen oder Warnungen vor\n Piraterievorfällen, Tsunamis oder anderen Natur-\n10.2.8 Gebrauch von Abkürzungen\n phänomenen weiterzuleiten. Darüber hinaus\n Die gängigen Abkürzungen, die von dem Inter- müssen ENTSCHEIDENDE Meldungen so kurz\n nationalen NAVTEX Dienst verwendet werden, wie möglich gehalten werden. Der Informations-\n sind im Gemeinsamen IMO/IHO/WMO Hand- anbieter ist dafür verantwortlich sicherzustellen,\n buch zu Seesicherheitsinformationen enthalten. dass sich der NAVTEX Koordinator genau und\n10.2.9 Nationale NAVTEX Dienste sofort darüber klar ist, dass eine Meldung mit der\n Übertragungen auf 490 kHz oder 4209,5 kHz Priorität ENTSCHEIDEND ausgesendet werden\n können einfach die Meldungen, die vom Interna- muss.\n tionalen NAVTEX Dienst ausgesendet werden, in 11.1.5 ENTSCHEIDENDE Meldungen werden norma-\n der nationalen Sprache wiederholen oder sie lerweise mit der NATEX Nummer B3 B4 = 00 aus-\n können auch besonderen nationalen Bedingun- gesendet.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p35-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 36,
"content": "Heft 1 – 2014 36 VkBl. Amtlicher Teil\n\n11.2 Aussendungsverfahren dung in Einklang ist mit dem Gemeinsamen IMO/\n .1 ENTSCHEIDENDE Prioritätsmeldungen. IHO/WMO Handbuch zu Seesicherheitsinformatio-\n nen, und dass er für das NAVTEX Dienstgebiet der\n Meldungen, die als ENTSCHEIDEND einge-\n Sendefunkstelle sachdienlich ist. Ein/e Anwende-\n stuft sind, müssen umgehend ausgesendet\n rIn kann sich also je nach Situation aussuchen, ob\n werden, vorbehaltlich der Vermeidung von\n eine Meldung von einem einzelnen Sender, der das\n Störungen laufender Übertragungen. Nach\n Seegebiet um seine Position herum bedient, oder\n dem Empfang einer Meldung mit der Priorität\n von mehreren Sendern angenommen werden soll.\n ENTSCHEIDEND wird der NAVTEX Koordi-\n Idealerweise sollte der Anwender die Funkstelle\n nator damit anfangen die NAVTEX Frequenz\n wählen, in der sich das Abdeckungsgebiet befin-\n zu beobachten. Sobald die Frequenz frei ist,\n det, in dem sein Schiff derzeit agiert und jene, die\n wird die ENTSCHEIDENDE Meldung gesen-\n das Schiff als nächstes durchqueren wird.\n det. Sollte die Frequenz belegt sein, meldet\n sich der Koordinator bei der Funkstelle, die 12.2 Der NAVTEX Koordinator muss:\n nach dem Plan im nächsten Zeitfenster sen- .1 im Falle von Angelegenheiten, die NAVTEX\n den wird und vereinbart eine Sendeverzöge- Übertragungen an einen bestimmten Sender\n rung um eine Minute, um für die ENTSCHEI- oder mehrere Sender betreffen, als der zen-\n DENDE Meldung Platz zu machen. Sobald trale Kontaktpunkt agieren;\n die ENTSCHEIDENDE Meldung gesendet\n wurde, kann die planmäßige Funkstelle mit .2 dafür verantwortlich sein den Betrieb der\n den Routineübertragungen anfangen; NAVTEX Sendefunkstellen seines rechtli-\n chen Zuständigkeitsbereichs kontinuierlich\n .2 WICHTIGE Prioritätsmeldungen. auf seine Qualität hin zu überprüfen. Dies\n Meldungen, die als WICHTIG eingestuft wird mithilfe der Kooperation der Informa-\n sind, werden im nächsten freien Zeitraum, tionsanbieter erreicht, um sicherzustellen,\n wenn die NAVTEX Frequenz unbenutzt ist, dass\n ausgesendet. Dies wird durch Beobachtung a) Meldungen immer prägnant sind und in-\n der Frequenz festgestellt. Es wird davon aus- nerhalb des vorgegebenen 10 Minuten\n gegangen, dass diese Prioritätsstufe für die Zeitfensters, das von dem IMO NAVTEX\n meisten dringenden Informationen ausrei- Koordinationsgremiums zugeteilt wurde,\n chen wird; und gesendet werden können;\n .3 ROUTINE Prioritätsmeldungen.\n b) eine MINIMALE Stärke verwendet wird,\n Meldungen, die als ROUTINE eingestuft sind, um eine ausreichende Reichweitenleis-\n werden bei der nächsten planmäßigen Sen- tung zu erreichen; und\n dezeit ausgesendet. Diese Prioritätsstufe\n wird für fast alle Meldungen, die auf NAVTEX c) der koordinierte Dienst zufriedenstellend\n ausgesendet werden, ausreichen und muss läuft;\n immer verwendet werden, außer besondere .3 alle Anfragen für NAVTEX Meldungen sofort\n Umstände fordern die Maßnahmen für eine nach Empfang einstufen;\n WICHTIGE oder ENTSCHEIDENDE Meldung. .4 jede auszusendende Meldung entsprechend\n11.3 Meteorologische NAVTEX Meldungen ihrer angeforderten Priorität ENTSCHEI-\n Die folgenden Prioritäten werden den meteoro- DEND, WICHTIG oder ROUTINE einplanen;\n logischen NAVTEX Meldungen zugeordnet: .5 die internationale NAVTEX Frequenz sowie\n a) Meteorologische Vorhersagen alle anderen Nationalen Frequenzen, die von\n = Priorität ROUTINE den Sendern innerhalb seines rechtlichen\n b) Meteorologische Warnungen Zuständigkeitsgebiets verwendet werden,\n = Priorität WICHTIG beobachten, um sicherzustellen, dass die\n Meldungen korrekt ausgesendet werden;\n c) Tsunami Warnungen\n = Priorität ENTSCHEIDEND .6 die internationale NAVTEX Frequenz sowie\n alle anderen Nationalen Frequenzen, die ver-\n d) Für Warnungen über andere Naturphänome-\n wendet werden, beobachten, um freie Sen-\n ne kann entweder die Priorität WICHTIG oder\n dezeiten für ENTSCHEIDENDE und WICHTI-\n ENTSCHEIDEND verwendet werden.\n GE Meldungen zu ermitteln;\n11.4 Nationale NAVTEX Dienste\n .7 Schiffssicherheitsinformationen, die es\n Die Aussendungsverfahren betreffend die unter- rechtfertigen sie außerhalb seines NAVTEX\n schiedlichen Meldungsprioritäten sind die glei- Dienstgebietes zu veröffentlichen, auf dem\n chen für Internationale und Nationale NAVTEX schnellsten Weg direkt an die zuständige Be-\n Dienste. hörde weiterleiten;\n12 PFLICHTEN EINES NAVTEX KOORDINATORS .8 jeder Meldung eine Meldungskennung ge-\n12.1 Der NAVTEX Koordinator ist verantwortlich für die ben, die eine fortlaufende NAVTEX Nummer\n Meldungen die von den Funkstellen unter seiner enthält;\n Leitung gesendet werden. Diese Verantwortlichkeit .9 sicherstellen, dass NAVTEX Meldungen, die\n beinhaltet zu überprüfen, ob der Inhalt jeder Mel- aufgehoben worden sind, zum Zeitpunkt der\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p36-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 37,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 37 Heft 1 – 2014\n\n Veröffentlichung der Aufhebungsmeldung 12.4 Abstimmung der auszusendenden Datenmen-\n vom Aussendungsplan entfernt werden; ge im Laufe des täglichen Sendeablaufs\n .10 die Anwendung gängiger internationaler Für viele Meldungskategorien gibt es keine Wahl-\n Standards und Verfahrensweisen voranbrin- möglichkeit wann sie gesendet werden. Um je-\n gen und beaufsichtigen, mit Rücksicht auf doch das Risiko einer Überschreitung des zuge-\n das Format und die Vorgehensweisen, die wiesenen 10 Minuten Zeitfensters zu minimieren,\n mit NAVTEX Meldungen zusammenhängen; ist es möglich die allgemeine Länge der Über-\n tragungen auszugleichen, indem NAVAREA War-\n .11 Aufzeichnungen über Quelldaten bezüglich\n nungen zu anderen Zeiten ausgesendet werden\n der NAVTEX Meldungen, in Übereinstim-\n als Wettervorhersagen und die wöchentliche Zu-\n mung mit den Vorgaben der Nationalen Ver-\n sammenfassung der geltenden Navigationswar-\n waltung des NAVAREA Koordinators, führen;\n nungen. Ein Beispiel wie dies bewerkstelligt wer-\n .12 sich der Zuständigkeiten eines NAVAREA, den könnte, wird unten für eine Funkstelle mit\n eines Untergebiets- und eines Nationalen dem B1 Senderidentifikationszeichen C gegeben:\n Koordinators, enthalten in der IMO Entschlie-\n ßung A.706(17), in der jeweils geltenden Fas- Zeitfenster Inhalt\n sung, bewusst sein, und besonders auf die 0020-0030 Küstenwarnungen\n darin bereitgestellten spezifischen Richtli- NAVAREA Warnungen\n nien zur Veröffentlichung international koor- 0420-0430 Küstenwarnungen\n dinierter Schiffssicherheitsinformationen Zusammenfassung der geltenden\n achten; Navigationswarnungen\n (nur einmal pro Woche)\n .13 die Notwendigkeit eines Notfallplans berück-\n sichtigen. 0820-0830 Küstenwarnungen\n Wettervorhersagen\n12.3 Handhabung des Dienstes\n 1220-1230 Küstenwarnungen\n .1 Datenpriorität: NAVAREA Warnungen\n Die meisten Informationen, die von NAVTEX 1620-1630 Küstenwarnungen\n Diensten ausgesendet werden beziehen sich Eisberichte\n auf Navigationswarnungen oder Meteorolo- 2020-2030 Küstenwarnungen\n gische Informationen. Die Informationstypen Wettervorhersagen\n stammen oft von unterschiedlichen Organi-\n sationen innerhalb eines Landes und es kann 13 BEWÄHRTE VORGEHENSWEISEN FÜR\n erst, wenn sie beim NAVTEX Koordinator an- DIENSTNUTZER\n gekommen sind, beurteilt werden, ob es zu\n 13.1 Um sicherzustellen, dass alle notwendigen\n viele Informationen für das relevante Aussen-\n Schiffssicherheitsinformationen empfangen wer-\n dungsfenster gibt. Jeder Datenanbieter\n den, wird es empfohlen, dass der NAVTEX Emp-\n könnte seine Daten für wichtiger erachten\n fänger spätestens 12 Stunden vor dem Auslaufen\n und somit eine vollständige Sendung verlan-\n angeschaltet wird, oder vorzugsweise immer an-\n gen. Jedoch muss der NAVTEX Koordinator\n gelassen wird.\n den gesamten Umfang der auszusendenden\n Daten kontrollieren und muss gegebenen- 13.2 Protokollierung. Der Empfang von Wettervor-\n falls die Datenanbieter rückverweisen bei hersagen oder Navigationswarnungen über NAV-\n ihren Informationen Schwerpunkte zu setzen TEX braucht nicht im Funklog vermerkt werden;\n und die auszusendende Datenmenge zu re- der NAVTEX Ausdruck (oder der nicht löschbare\n duzieren. Einige NAVTEX Koordinatoren ver- Meldungsspeicher) genügen den Anforderungen\n wenden digitale Systeme mit einer Software, der Regel 17 des Kapitels IV des SOLAS Überein-\n die es ihnen ermöglicht eine Auslesung der kommens von 1974, in der jeweils geltenden Fas-\n vorhergesagten Sendezeiten für die zur Aus- sung.\n sendung zur Verfügung gestellten Daten\n durchzuführen. Dies ermöglicht den Koordi- 14 GEGENSEITIGE STÖRUNGEN ZWISCHEN\n natoren eventuelle Probleme einzuschätzen NAVTEX FUNKSTELLEN\n und vor der planmäßigen Sendezeit einzu- 14.1 Die zwei Hauptursachen für Störungen sind:\n greifen.\n a) Sendeüberschreitungen\n Daten, die nur den nationalen Bedarf abde-\n b) zu starke Ausgangsleistung\n cken, werden nicht auf dem internationalen\n NAVTEX Dienst ausgesendet, sondern wer- 14.2 Obwohl NAVTEX grundsätzlich zuverlässig\n den einem nationalen NAVTEX Dienst über- und ein effektives Medium für die Veröffent-\n geben (siehe Abschnitt 14). lichung von Schiffssicherheitsinformationen\n bleibt, erweitert sich die weltweite Infrastruk-\n .2 Datenformatierung: tur immer weiter und die Menge an Informa-\n Die Dauer jeder Übertragung wird so kurz wie tionen, die eine Verwaltung über den interna-\n möglich gehalten, indem Meldungen streng tionalen NAVTEX Dienst verbreitet, nimmt\n formatiert werden und die Benutzung von weiter zu. Die Gefahr besteht, dass in einigen\n Freitext, wo möglich, vermieden wird. geographischen Gebieten, ohne feste Rege-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p37-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 38,
"content": "Heft 1 – 2014 38 VkBl. Amtlicher Teil\n\n lungen, das System und Systemnutzer auf der tung der zugeteilten Zeitfenster ausgeschaltet\n einzigen verwendeten Frequenz mit Informa- werden;\n tionen überladen werden könnten. Dies ist .2 nicht-englischsprachige Aussendungen für\n von besonderer Wichtigkeit wenn es sich um SOLAS Schiffe und Aussendungen von Infor-\n Meldungen mit der Priorität ENTSCHEIDEND mationen, die speziell für Nicht-SOLAS Schif-\n handelt. fe bereitgestellt werden, auf den Frequenzen\n14.3 Viele Funkstellen füllen ihre zugeschriebenen 490 kHz oder 4209,5 kHz, wie vorgesehen,\n 10-Minuten Zeitfenster aus und überziehen diese senden. Die B1 Zeichen für diese Frequenzen\n zunehmend. Vorfälle von Störungen benachbarter werden auf Anfrage von dem IMO NAVTEX\n Funkstellen, auf Grund einer Überziehung der Zeit- Koordinationsgremium zugeteilt.\n zuteilung nehmen ebenfalls zu. An den Orten, wo 14.6 Eine zu starke Ausgangsleistung führt auch zu\n angrenzende Funkstellen alphabetisch organisier- Störungen zwischen Funkstellen mit der gleichen\n te Senderidentifikationszeichen haben (d. h. aufei- B1 Senderidentifikationsnummer/dem gleichen\n nanderfolgende Zeitfenster), könnte es dazu kom- Zeitfenster, die aber in anderen Seegebieten lie-\n men, sollte die erste Funkstelle überziehen, dass gen. Dies ist besonders nachts aufgefallen, da\n das Phasensignal der zweiten Funkstelle verdeckt dann die Anzahl der NAVTEX Funkstellen, die in\n wird, und dass es dem Anwender so vorkommt als Betrieb sind, zunimmt. Gelegentlich kann dies\n hätte die zweite Funkstelle den Sendebetrieb ein- auch durch Witterungsverhältnisse hervorgerufen\n gestellt. Sicherheitskritische Informationen von der werden, doch für gewöhnlich ist eine zu starke\n zweiten Funkstelle, würden, obwohl sie ausgesen- Ausgangsleistung von einer der Funkstellen die\n det wurden, nicht von den Systemanwendern Ursache. Es wird empfohlen, dass die Verwaltun-\n empfangen werden. Eine Überschreitung entsteht gen die Ausgangsleistung von ihren Sendern auf\n normalerweise aus einem oder mehreren der fol- die Leistung begrenzen, die benötigt wird, um das\n genden Gründe, welche unbedingt vermieden wer- vorgesehene NAVTEX Dienstgebiet abzudecken,\n den müssen, am besten indem die ausgesendete besonders bei Nacht, damit Störungen vermieden\n Datenmenge kontrolliert wird: werden. In der Regel soll die Sendestärke 1 kW bei\n .1 ein deutlicher Anstieg von sicherheitskriti- Tag und 300 Watt bei Nacht nicht überschreiten.\n schen Vorkommnissen wie zum Beispiel Ka- 14.7 Wenn eine Störung festgestellt wird, besonders\n bellegung. Navigationswarnungen, die über wenn diese die Übermittlung an Systemnutzer\n solche Vorkommnisse berichten, beinhalten betrifft, soll die Angelegenheit sofort angegangen\n oft zahlreiche Wegpunkte, die in Breiten- und werden. Wenn die Störung mit benachbarten\n Längengraden aufgelistet werden; Funkstellen auftritt, sollversucht werden das Pro-\n .2 die Bekanntgabe meteorologischer Informa- blem vor Ort zu beheben. Der NAVAREA Koordi-\n tionen auf eine Art und Weise, die nicht prä- nator kann auch um Hilfe gebeten werden. Sollte\n gnant ist und für den Systemnutzer schwer dies erfolglos bleiben, kann das IMO NAVTEX\n zur Kenntnis zu nehmen ist oder für ein viel Koordinationsgremium auf das Problem auf-\n größeres Gebiet ist als das von der NAVTEX merksam gemacht werden und ihr Ratschlag ein-\n Funkstelle abgedeckte; und geholt werden. Wenn die Störung von einer\n Funkstelle mit dem gleichen B1 Zeichen aber in\n .3 die Bekanntgabe zusätzlicher Informationen einem anderen Gebiet verursacht wird, muss das\n für Anwender eines Nicht-SOLAS Systems, NAVTEX Koordinationsgremium kontaktiert wer-\n z. B. Wettervorhersagen mit einer weiteren den und es wird die nötigten Untersuchungen/\n Reichweite für Fischerei- und Freizeitfahr- Maßnahmen veranlassen.\n zeuge.\n14.4 Da das GMDSS sich auf Nicht-SOLAS Seeleute 15 BENACHRICHTIGUNG ÜBER\n ausbreitet, ist deren Bedarf an Informationen oft NAVTEX DIENSTE\n unterschiedlich zu dem der SOLAS Schiffe und 15.1 Es ist die Aufgabe der nationalen Verwaltungen\n kann auf nationaler Ebene bestimmt werden. SO- sicherzustellen, dass Seeleute über die Grün-\n LAS Schiffe, die international fahren, durchqueren dung von und/oder Veränderungen an NAVTEX\n normalerweise das Erfassungsgebiet eines NAV- Diensten informiert werden, indem alle Einzelhei-\n TEX Senders innerhalb eines Tages; ihnen genügt ten in den Nachrichten für Seefahrer und den\n im Allgemeinen eine 24-Stunden-Wettervorhersa- Lists of Radio Signals (in Deutschland: Handbuch\n ge. Fischerei- und Freizeitfahrzeuge bleiben je- Nautischer Funkdienst) aufgeführt werden. Zu-\n doch oft mehrere Tage in der gleichen Umgebung sätzlich werden die Einzelheiten an den zustän-\n und benötigen eine viel weitreichendere Vorher- digen NAVAREA Koordinator und den METAREA\n sage, die mehr Sendezeit beansprucht. Herausgabedienst weitergeleitet sowie an:\n14.5 Um die Menge der Informationen, die auf 518 kHz • International Maritime Organization\n ausgesendet werden auf einem überschaubaren 4 Albert Embankment\n Niveau zu halten und um vermeidbare Störungen London SE1 7SR\n auf dieser Frequenz zu verringern, müssen Ver- Vereinigtes Königreich\n waltungen: • International Telecommunication Union\n .1 die ausgesendete Datenmenge überwachen Radiocommunication Bureau\n und, gemeinsam mit den angrenzenden Ver- Place des Nations\n waltungen, aktiv das System regeln, um sicher- 1211 Genève 20\n zustellen, dass Störungen durch Überschrei- Schweiz\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p38-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 39,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 39 Heft 1 – 2014\n\n Anlage 1 i) die Internationale Seeschifffahrtsorganisation\n (International Maritime Organization) (IMO)\nRICHTLINIEN DES IMO NAVTEX KOORDINATIONS- ii) die Welt-Organisation für Meteorologie\n GREMIUMS (World Meteorological Organization) (WMO)\n iii) die Internationale Hydrographische Organi-\n1 Richtlinien sation (International Hydrographic Organiza-\n tion) (IHO)\n .1 beraten Sie die Verwaltungen, die planen\n iv) die Internationale Organisation für Mobile\n einen NAVTEX Dienst auf den Frequenzen\n Satelliten (International Mobile Satellite Orga-\n 518 kHz, 490 kHz oder 4209,5 kHz einzu-\n nization) (IMSO)\n führen, hinsichtlich der betrieblichen Aspekte\n des Systems. Beraten Sie sie insbesondere 3.2 Die folgenden Gruppen können als Beobachter\n hinsichtlich der optimalen Anzahl von Funk- im Gremium repräsentiert sein:\n stellen, die Zuteilung der Senderidentifika- i) der Unterausschuss des IHO Weltweiten Na-\n tionszeichen (B1) und die Kriterien für die vigationswarndienstes (IHO World-Wide Na-\n ausgesendeten Meldungen aufmerksam; vigational Warnings Service Sub-Committee)\n .2 koordinieren Sie gemeinsam mit den Verwal- ii) das Internationale SafetyNET Koordinations-\n tungen die betrieblichen Aspekte von NAV- gremium (International SafetyNET Co-ordi-\n TEX in den jeweiligen Planungsphasen, um nating Panel)\n gegenseitige Störungen auf Grund der An- iii) ein Expertenteam für Schiffssicherheits-\n zahl an Funkstellen, der Senderstärke oder dienste (Expert Team on Maritime Safety Ser-\n der Zuteilung von Senderidentifikationszei- vices) (ETMSS) der WMO/IOC Gemeinsamen\n chen zu vermeiden; Technischen Kommission für Ozeanographie\n .3 bleiben Sie aufkommenden Systemproble- und Seemeteorologie (WMO/IOC Joint Tech-\n men anhand von Berichten von See und nical Commission for Oceanography and Ma-\n einer Korrespondenz mit den eingesetzten rine Meteorology) (JCOMM)\n NAVTEX Koordinatoren gewahr. Sollten Pro- 3.3 Die Arbeit des Gremiums wird vorwiegend über\n bleme entdeckt werden, nehmen Sie Verbin- Schriftverkehr ausgeführt. Sollte eine Sitzung erfor-\n dung mit den beteiligten zuständigen Verwal- derlich sein, wird diese im Voraus angekündigt und\n tungen, den NAVAREA Koordinatoren, den normalerweise am Rande einer anderen IMO oder\n METAREA Herausgabediensten, dem Unter- IHO Sitzung abgehalten.\n ausschuss, der IHO oder der WHO auf, emp-\n fehlen Sie Lösungskonzepte oder lindernde\n Maßnahmen und, nachdem sich auf eine Anlage 2\n Umsetzung geeinigt wurde, koordinieren Sie\n diese; und EMPFEHLUNG ITU-R M.540*\n .4 bereiten Sie Unterlagen zur Unterstützung\n des Systems für den Unterausschuss vor, Betriebliche und Technische Eigenschaften eines Auto-\n die sowohl die von den Verwaltungen für die matisierten Sofortdrucktelegraphensystems zur Veröf-\n Durchführung ihrer Maßnahmen benötigten fentlichung von Navigations- und Meteorologischen\n Unterlagen enthalten als auch die, die für Warnungen und Dringenden Informationen für Schiffe\n die Information der Nutzer des Dienstes (Frage 5/8)\n (Seeleute, Reeder und Betreiber)benötigt\n werden. Das CCIR,14\n (1978 -1982 -1990)\n2 Kontaktadressen\n Das NAVTEX Koordinationsgremium ist unter UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DESSEN,\n den folgenden Kontaktdaten erreichbar: (a) dass die Verfügbarkeit von meteorologischen\n The Chairman und Navigationswarnungen und dringenden In-\n formationen an Bord eines Schiffes unerlässlich\n IMO NAVTEX Co-ordinating Panel für die Sicherheit ist;\n International Maritime Organization (b) dass das existierende Funkkommunikationssys-\n 4 Albert Embankment tem zur Veröffentlichung von Navigations- und\n London SE1 7SR meteorologischen Warnungen und dringenden\n Vereinigtes Königreich Informationen für Schiffe durch die Verwendung\n Telefon: +44 (0)20 7735 7611 moderner Verfahren verbessert werden kann;\n Telefax: +44 (0)20 7587 3210\n E-Mail: info@imo.org (c) dass die IMO die folgenden Begriffsbestimmun-\n gen für die Veröffentlichung von Schiffssicher-\n3 Gremiumsmitgliedschaft und Mitwirkung heitsinformationen festgelegt hat:\n\n3.1 Dem IMO NAVTEX Koordinationsgremium kann\n jede Mitgliedsregierung beitreten und es enthält 14\n „CCIR“ wurde am 1. März 1993 im Zuge der Reorganisation der\n außerdem ein nominiertes Mitglied aus jeder der Internationalen Telekommunikationsunion zu „Funkkommunika-\n folgenden internationalen Organisationen: tionsamt“ umbenannt.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p39-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 40,
"content": "Heft 1 – 2014 40 VkBl. Amtlicher Teil\n\n • NAVTEX ist das System für die Aussendung fentlichung von Navigations- und meteorologi-\n und den automatischen Empfang von schen Warnungen und dringenden Informationen\n Schiffssicherheitsinformationen mithilfe von an Schiffe verwendet werden. Die üblichen Fre-\n Schmalbandsofortdrucktelegraphie (narrow quenzen für solche Übertragungen müssen inter-\n band direct-printing telegraphy); national vereinbart werden und die Frequenz 518\n • internationaler NAVTEX Dienst (international kHz ist zur weltweiten Nutzung des internationa-\n NAVTEX service) bedeutet die koordinierte len NAVTEX Dienstes vorgesehen (siehe Funk-\n Aussendung und der automatische Empfang regeln (Radio Regulations) Nr. 474, 2971B und\n auf 518 kHz von Schiffssicherheitsinforma- N2971B).\n tionen mit Hilfe der Schmalbandsofortdruck- 1.1 Für nationale NAVTEX Dienste müssen Verwal-\n telegraphie (narrow-band direct-printing te- tungen auch das Format dieser Empfehlung auf\n legraphy) auf Englisch, wie es im NAVTEX den entsprechenden Frequenzen, wie es in den\n Handbuch wiedergegeben ist, das von der Funkregeln (Radio Regulations) festgelegt wurde,\n IMO veröffentlicht wurde; verwenden.\n • nationaler NAVTEX Dienst (national NAVTEX 2 Die ausgestrahlte Stärke vom Sender der Küsten-\n service) bedeutet die Aussendung und den funkstelle darf nur gerade ausreichen um das\n automatischen Empfang von Schiffssicher- vorgesehene Dienstgebiet der Küstenfunkstelle\n heitsinformationen mithilfe der Schmalband- abzudecken. Die Ausdehnung der Reichweite bei\n sofortdrucktelegraphie (narrow-band direct- Nacht muss auch berücksichtigt werden.\n printing telegraphy) auf Frequenzen und in\n Sprachen wie von den betroffenen Verwal- 3 Die übertragenen Informationen müssen vor-\n tungen festgelegt. nehmlich von der Art sein, die für Küstengewäs-\n ser benutzt wird, möglichst unter Benutzung\n(d) dass die Änderungen von 1988 des Internationa- einer einzigen Frequenz (Entschließung Nr. 324\n les Übereinkommens von 1974 zum Schutz des (Mob-87)).\n menschlichen Lebens auf See (SOLAS) vorge-\n ben, dass jedes Schiff, für das das Übereinkom- 4 Die jeder Funkstelle zugeteilte Sendezeit muss\n men gilt, mit einem Empfänger, der in der Lage darauf begrenzt sein, was angemessen für die zu\n ist internationale NAVTEX Dienstaussendungen erwartenden Meldungen ist, die für das betroffe-\n zu empfangen, ausgestattet wird; ne Gebiet auszusenden sind.\n(e) dass mehrere Länder einen koordinierten NAV- 5 Die geplanten Aussendungen dürfen nicht länger\n TEX Dienst mit Schmalbandsofortdruck betrei- als acht Stunden auseinander liegen und müssen\n ben entsprechend dem Artikel 14A der Funkre- koordiniert sein, um Störungen der Aussendun-\n geln (Radio Regulations); gen anderer Funkstellen zu vermeiden.\n(f) dass das System für den Seemobilfunkdienst 6 Meldungsprioritäten\n (international und national) anwendbar sein muss; 6.1 Es werden drei Meldungsprioritäten eingesetzt,\n(g) dass es wünschenswert ist, dass der Dienst für jede um den Zeitpunkt der Erstaussendung einer neu-\n Art Schiff geeignet ist, das ihn benutzen möchte; en Warnung im NAVTEX Dienst zu bestimmen.\n Diese sind in absteigender Dringlichkeit:\n(h) dass, obwohl jedes Gebiet vielleicht bestimmter\n Anleitung bedarf, die Verwendung von standardi- ENTSCHEIDEND: zur umgehenden Aussen-\n sierten technischen und betrieblichen Eigen- dung, vorbehaltlich der Ver-\n schaften den Ausbau des Dienstes ermöglichen meidung von Störungen lau-\n würde, fender Übertragungen;\nEmpfiehlt EINSTIMMIG, WICHTIG: zur Aussendung im\n nächstmöglichen Zeitfenster,\n1. dass die betrieblichen Eigenschaften für die Ver- wenn die Frequenz unbenutzt\n öffentlichung von Navigations- und meteorologi- ist; und\n schen Warnungen und dringenden Informationen ROUTINE: zur Aussendung in der nächs-\n mit NBDP in Übereinstimmung mit Anlage I sein ten planmäßigen Übertra-\n müssen; gungszeit.\n2. dass die technischen Eigenschaften zur Veröf- Anmerkung: ENTSCHEIDENDE und WICHTIGE\n fentlichung von Navigations- und meteorologi- Warnungen, falls sie noch gelten,\n schen Warnungen und dringenden Informationen erfordern für gewöhnlich eine Wie-\n mit NBDP in Übereinstimmung mit Anlage II derholung zur nächsten planmäßi-\n sein müssen. gen Übertragungszeit.\n 6.2 Um unnötige Unterbrechungen des Dienstes zu\n vermeiden, darf die Prioritätsmarkierung ENT-\n Anlage I zu Empfehlung ITU-R M.540 SCHEIDEND nur in extrem dringenden Fällen be-\n nutzt werden, wie z. B. einige Notfallalarmierungen.\n BETRIEBLICHE EIGENSCHAFTEN Außerdem müssen ENTSCHEIDENDE Meldungen\n so kurz wie möglich gehalten werden.\n1 Schmalbandsofortdrucktechniken müssen für ein 6.3 Es müssen Abschnitte zwischen den regulären\n automatisiertes Telegraphensystem zur Veröf- Sendezeiten eingeplant werden, die eine umge-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p40-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 41,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 41 Heft 1 – 2014\n\n hende/frühe Übertragung ENTSCHEIDENDER wobei ZCZC das Ende des Phasenabschnitts be-\n Meldungen ermöglichen. stimmt,\n6.4 Indem die Meldungsseriennummer 00 in dem das B1 Zeichen ein Buchstabe (A-Z)15 ist, der das\n Vorwort einer Meldung verwendet wird (siehe Senderabdeckungsgebiet ausweist,\n auch Anlage 11 § 6), kann der Ausschluss von das B2 Zeichen ein Buchstabe (A-Z) für jeden\n Küstenfunkstellen oder Meldungstypen, der viel- Meldungstyp ist.\n leicht in der Empfangsanlage eingestellt wurde,\n Vokabelliste: Phasing signals =\n aufgehoben werden.\n Phasensignale\n7 Erste notfallbezogene Meldungen Küste-Schiff\n One space =\n müssen erst auf der entsprechenden Notfallfre-\n ein Leerzeichen\n quenz von den Küstenfunkstellen, in deren SAR\n Gebiet die Notfälle bearbeitet werden, ausgesen- Carriage return + line feed =\n det werden. Wagenrücklauf mit Zeilenvorschub\n8 Beteiligte Sendefunkstellen müssen mit Überwa- Message =\n chungsausrüstungen ausgestattet sein, die ihnen Meldung\n ermöglichen: End of emissions =\n • die Signalqualität und das Sendeformat der Ende der Aussendungen\n eigenen Übertragungen zu überprüfen Idle signals =\n • zu bestätigen, dass der Kanal nicht belegt ist. Ruhe-Zeichen\n9 Sollte eine Meldung von mehr als einer Sende- 2.1 Die B1 Zeichen, die die unterschiedlichen Sender-\n funkstelle innerhalb des gleichen NAVTEX See- abdeckungsgebietekennzeichnen, und die B2\n gebietes wiederholt werden (z. B. um eine besse- Zeichen, die die unterschiedlichen Meldungsty-\n re Abdeckung zu gewährleisten), muss das pen kennzeichnen, werden beide von der IMO\n Originalvorwort B1~B4 (siehe Anlage II) benutzt festgelegt und aus Tabelle I der Empfehlungen\n werden. 476 und 625, aus den Kombinationsnummern\n 1-26, ausgewählt.\n10 Um eine Überlastung des Kanals zu vermeiden,\n ist es wünschenswert, dass nur eine einzige 2.1.1 Die Schiffsanlage muss dazu im Stande sein\n Sprache verwendet wird und wenn nur eine Spra- automatisch ungewollte Informationen mit dem\n che verwendet wird, soll diese Englisch sein. Zeichen B1 abzuweisen.\n11 Es wird eine geeignete Bordausrüstung empfoh- 2.1.2 Die Schiffsanlage muss dazu im Stande sein den\n len. Ausdruck ausgewählter Meldungstypen mit dem\n Zeichen B2, ausgenommen Meldungen mit den\n12 Andere betriebliche Eigenschaften und eine de- B2 Zeichen A, B und D16 (siehe auch § 2.1), zu\n taillierte Beschreibung sind im NAVTEX Hand- sperren.\n buch, das von der Internationalen Seeschifffahrts-\n organisation entwickelt wurde, zu finden. 2.1.3 falls bei einer Anlage eine Abweisung oder Sper-\n rung, wie in den § 2.1.1 und 2.1.2 oben beschrie-\n ben, vorliegt, müssen diese Beschränkungen\n dem Nutzer deutlich angezeigt werden.\n Anlage II zu Empfehlung ITU-R M.540 2.2 B3 B4 ist eine zweiziffrige Seriennummer für jedes\n B2, die mit 01 anfängt, außer in Ausnahmefällen,\n TECHNISCHE EIGENSCHAFTEN\n\n1 Die gesendeten Signale müssen mit der kollekti-\n ven B-Betriebsart des Sofortdrucksystems, wie 15\n Auf den Frequenzen 518 kHz, 490 kHz und 4209,5 kHz werden nur\n es in den Empfehlungen 476 und 625 aufgeführt die Buchstaben A-X verwendet, siehe Tabelle 2 des NAVTEX Hand-\n ist, übereinstimmen. buchs.\n 16\n2 Das technische Format der Übertragung muss B2 Buchstabe L (Fortsetzung von B2 Themen Gruppe A), darf auch\n nicht unterdrückt werden können (siehe IEC 61097-6).\n wie folgt aussehen:\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p41-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 42,
"content": "Heft 1 – 2014 42 VkBl. Amtlicher Teil\n\n wo die Seriennummer 00 verwendet wird (siehe AUSSERDEM UNTER HIINWEIS AUF die verbesser-\n § 6 unten). ten Speicherungs-, Verarbeitungs- und Anzeigemöglich-\n2.3 Die Zeichen ZCZC B1 B2 B3 B4 brauchen nicht ge- keiten durch die jüngsten technischen Fortschritte,\n druckt werden. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DESSEN, dass eine\n3 Der Drucker darf nur aktiviert werden, wenn das weitere Zunahme der veröffentlichten Informationen für\n Vorwort B1~B4 ohne Fehler empfangen wird. Schiffe durch die Belastbarkeit des internationalen NAV-\n TEX Dienstes und die ansteigende Bedeutung der Natio-\n4 Anlagen müssen damit ausgestattet sein einen nalen NAVTEX Dienste eingeschränkt wird,\n wiederholten Druck der gleichen Meldung auf\n demselben Schiff zu vermeiden, wenn die Mel- NACH DER ERFOLGTEN PRÜFUNG der Empfehlun-\n dung schon zufriedenstellend empfangen wor- gen bezüglich der Überarbeitung der Entschließung\n den ist. A.525(13) MSC.148(77) vom Unterausschuss Funkkommu-\n nikation und Suche und Rettung bei seiner siebten Tagung,\n5 Die nötigen Informationen für die Maßnahmen,\n wie sie in § 4 oben beschrieben sind, müssen von 1. BESCHLIESST die überarbeitete Empfehlung für Leis-\n der Sequenz B1 B2 B3 B4 und von der Meldung ab- tungsstandards der Anlagen zur Schmalbandsofort-\n gezogen werden. drucktelegraphie für den Empfang von Navigations-\n und meteorologischen Warnungen und dringenden\n6 im Falle von B3 B4 = 00 muss eine Meldung immer Informationen für Schiffe (NAVTEX), wie in der Anlage\n gedruckt werden. der gegenwärtigen Entschließung wiedergegeben;\n7 Extra (überzählige) Buchstaben-Zeichen-Wech- 2. EMPFIEHLT den Regierungen sicherzustellen, dass\n sel müssen in der Meldung verwendet werden der NAVTEX Empfänger:\n um Verstümmelungen zu verringern.\n (a) wenn er am oder nach dem 1. Juli 2005 installiert\n8 Wenn eine Meldung von einer anderen Sende- worden ist, Leistungsstandards entspricht, die\n funkstelle (z. B. zur besseren Abdeckung) wieder- nicht schlechter sind als die, die in der Anlage der\n holt wird, muss das ursprüngliche Vorwort B1~B4 gegenwärtigen Entschließung angegeben sind,;\n wiederverwendet werden.\n (b) wenn er vor dem 1. Juli 2005 installiert wurde,\n9 Die Ausrüstung an Bord eines Schiffes darf nicht Leistungsstandards entspricht, die nicht schlech-\n übermäßig komplex oder teuer sein. ter sind als die, die in der Anlage der Entschlie-\n10 Die Senderfrequenztoleranz für die Markierungs- ßung A.525(13) angegeben sind.\n und Leerzeichensignale muss besser als ± 10 Hz\n sein.\n Anlage zur IMO Entschließung\n Anlage 3 MSC.148(77)\n\n IMO ENTSCHLIESSUNG MSC.148(77) Überarbeitete Empfehlung zu den Leistungs-\n (beschlossen am 3. Juni 2003) standards der Anlagen der Schmalbandsofortdruck-\n telegraphie für den Empfang von Navigations-\nAnnahme der Überarbeiteten Leistungsstandards für und Meteorologischen Warnungen und\ndie Anlagen der Schmalbandsofortdrucktelegraphie dringenden Informationen für Schiffe (NAVTEX)\n zum Empfang von Navigations- und\n Meteorologischen Warnungen und Dringenden 1 Einleitung\n Informationen für Schiffe (NAVTEX)\n 1.1 Die Anlagen müssen nicht nur den Vorgaben der\n Funkregeln (Radio Regulations), den Festlegun-\nDER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS, gen der Empfehlung ITU-R M.540 zur Bordaus-\n GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Überein- rüstung und den allgemeinen Vorgaben, die in\nkommens über die Internationale Seeschifffahrtsorgani- der Entschließung A.694(17) wiedergegeben\nsation bezüglich der Aufgaben des Ausschusses, sind, entsprechen, sondern auch die folgenden\n AUSSERDEM GESTÜTZT AUF die Entschließung Leistungsstandards erfüllen.\nA.886(21), mit der die Versammlung entschieden hat, 2 ALLGEMEINES\ndass die Aufgaben des Beschließens der Leistungsstan- 2.1 Die Anlage muss Funkempfänger und einen Sig-\ndards für Funk- und Navigationsanlagen, sowie Änderun- nalprozessor umfassen, sowie entweder:\ngen daran, vom Schiffssicherheitsausschuss im Namen\nder Organisation ausgeführt werden, .1 einen integrierten Druckapparat; oder\n UNTER HINWEIS AUF die Anforderung in SOLAS Ka- .2 ein geeignetes Anzeigegerät17, einen Drucker-\npitel IV/7.1.4 einen Empfänger mitzuführen, der im Stande ausgang und einen nicht löschbaren Mel-\nist internationale NAVTEX Schmalbandsofortdruck dungsspeicher; oder\n(NBDP) Aussendungen zu empfangen für die Veröffentli- .3 eine Verbindung zu einem integrierten Navi-\nchung von Navigations- und meteorologischen Warnun- gationssystem und einem nicht löschbaren\ngen für Schiffe, Meldungsspeicher.\n FERNER UNTER HINWEIS AUF den Erfolg des Inter-\nnationalen NAVTEX Dienstes mit der Veröffentlichung von 17\n Wenn es keinen Drucker gibt, muss das geeignete Anzeigegerät dort\nSchiffssicherheitsinformationen (MSI), angebracht sein, wo das Schiff normalerweise gesteuert wird.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p42-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 43,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 43 Heft 1 – 2014\n\n3 KONTROLLEN UND ANZEIGEGERÄTE .1 alle Meldungen bei Empfang;\n3.1 Details zu den Abdeckungsgebieten und Mel- .2 alle Meldungen im Meldungsspeicher;\n dungskategorien, die vom Anwender vom Emp- .3 alle Meldungen, die auf ausgewählten Fre-\n fang und/oder der Anzeige ausgeschlossen wur- quenzen, von ausgewählten Orten oder mit\n den, müssen jederzeit verfügbar sein. ausgewählten Meldungsbezeichnungen\n4 EMPFÄNGER empfangen wurden;\n4.1 Die Ausrüstung muss einen Empfänger umfas- .4 alle derzeit angezeigten Meldungen; und\n sen, der auf der in den Funkregeln (Radio Regu- .5 einzelne Meldungen, ausgewählt aus den auf\n lations) für das Internationale NAVTEX System dem Anzeigegerät erscheinenden Meldun-\n vorgeschriebenen Frequenz läuft. Die Ausrüs- gen.\n tung muss einen zweiten Empfänger umfassen,\n der dazu geeignet ist gleichzeitig mit dem ersten 6 SPEICHERUNG\n auf mindestens zwei anderen Frequenzen zu\n 6.1 Der nicht löschbare Meldungsspeicher\n arbeiten, die für die Übertragung von NAVTEX\n Informationen anerkannt sind. Der erste Empfän- 6.1.1 Für jeden angebrachten Empfänger muss es ge-\n ger muss Vorrang haben bei der Anzeige oder nügend Speicherplatz im nicht löschbaren Mel-\n dem Druck der empfangenen Informationen. Der dungsspeicher für mindestens 200 Meldungen\n Druck oder die Anzeige von Meldungen von mit einer Durchschnittslänge von 500 Zeichen\n einem Empfänger darf den Empfang des anderen (druckbar und nicht druckbar) geben. Für den Be-\n Empfängers nicht verhindern. nutzer darf es nicht möglich sein, Meldungen\n vom Speicher zu löschen. Wenn der Speicher voll\n4.2 Die Empfindlichkeit des Empfängers muss bei\n ist, muss die älteste von der neuen Meldung\n einer Quelle mit einer elektomotorischen Kraft\n überschrieben werden.\n (e. m.f) von 2μV in Reihe mit einer rein ohmischen\n Impedanz von 50 Ω eine Zeichenfehlerrate von 6.1.2 Dem Nutzer muss es möglich sein einzelne Mel-\n unter 4 v. H. haben. dungen zur dauerhaften Speicherung zu markie-\n ren. Diese Meldungen dürfen bis zu 25 v. H. des\n5 ANZEIGEGERÄT UND DRUCKER zur Verfügung stehenden Speichers belegen und\n5.1 Das Anzeigegerät und/oder der Drucker müssen dürfen nicht mit neuen Meldungen überschrieben\n mindestens 32 Zeichen pro Zeile darstellen können. werden. Wenn die Meldungen nicht mehr benö-\n tigt werden, muss es dem Nutzer möglich sein,\n5.2 Wenn ein geeignetes Anzeigegerät verwendet\n die Markierung an diesen Meldungen zu entfer-\n wird, müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt\n nen, damit sie im normalen Ablauf überschrieben\n werden:\n werden können.\n .1 Ein Hinweis auf soeben empfangene nicht-\n unterdrückte Meldungen muss sofort und bis 6.2 Betreff einer Meldung\n er bestätigt wurde oder für 24 Stunden nach 6.2.1 Die Anlage muss dazu in der Lage sein intern\n Empfang angezeigt werden; und mindestens 200 Betreffe für jeden bereitgestell-\n .2 soeben empfangene nicht unterdrückte Mel- ten Empfänger zu speichern.\n dungen müssen auch angezeigt werden. 6.2.2 Nach 60 bis 72 Stunden muss ein Betreff einer\n5.3. Das Anzeigegerät muss mindestens 16 Zeilen Meldung automatisch vom Speicher gelöscht\n eines Meldungstextes anzeigen können. werden. Sollte die Anzahl der empfangenen Mel-\n dungsbetreffe die Speicherkapazität überstei-\n5.4 Die Bauart und Größe des Anzeigegeräts muss\n gen, muss der älteste Meldungsbetreff gelöscht\n es dem Betrachter ermöglichen die angezeigten\n werden.\n Informationen unter allen Umständen als deutlich\n lesbar aus normalen Arbeitsentfernungen und 6.2.3 Nur die Meldungsbetreffe, die befriedigend emp-\n Blickwinkeln zu erkennen. fangen wurden, dürfen gespeichert werden; eine\n Meldung wurde befriedigend empfangen, wenn\n5.5 Wenn der automatische Zeilensprung zur Teilung\n die Fehlerrate unter 4 v. H. liegt.\n eines Wortes führt, muss darauf im angezeigten/\n ausgedruckten Text hingewiesen werden. 6.3 Programmierbare Kontrollspeicher\n5.6 Wenn empfangene Meldungen auf einem Anzei- 6.3.1 Informationen für die Bezeichner des Standorts\n gegerät dargestellt werden, muss auf das Ende (B1)18 und der Meldung (B2)18 in programmierba-\n der Meldung deutlich hingewiesen werden, in- ren Speichern dürfen nicht von Unterbrechungen\n dem Zeilensprünge nach der Meldung automa- in der Energieversorgung unter 6 Stunden Länge\n tisch angefügt oder andere Arten der Abgrenzung gelöscht werden.\n hinzugefügt werden. Der Drucker oder der Dru-\n ckerausgang müssen Zeilensprünge automa- 7 WARNSIGNALE\n tisch einfügen nachdem der Druck einer empfan- 7.1 Der Empfang von Such- und Rettungsinformatio-\n genen Meldung beendet wurde. nen (B2 = D) muss ein Warnsignal an der Position,\n5.7 Die Anlage muss ein Sternchen anzeigen/drucken an der das Schiff normalerweise gesteuert wird,\n wenn ein Zeichen schlecht empfangen wurde. auslösen. Es darf nur möglich sein dieses Warn-\n signal manuell abzuschalten.\n5.8 Wenn ein Drucker nicht integriert ist, muss es\n möglich sein die folgenden Daten für den Aus-\n druck an einem externen Drucker auszuwählen: 18\n Es wird verwiesen auf die Empfehlung ITU-R M.540.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p43-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255079/?format=api",
"number": 44,
"content": "Heft 1 – 2014 44 VkBl. Amtlicher Teil\n\n8 PRÜFMÖGLICHKEITEN ITU-R PN.368-7 und ITU-R Bericht P.32220 für die\n8.1 An der Anlage muss eine Vorrichtung bestehen, Leistung eines Systems unter den folgenden Ge-\n mit der man den Funkempfänger, das Anzeige- gebenheiten ermittelt werden:\n gerät/den Drucker und den nicht löschbaren Mel-\n Frequenz - 518 kHz\n dungsspeicher auf ihre Funktionstüchtigkeit hin\n testen kann. Bandbreite - 500 Hz\n Ausbreitung - Bodenwelle\n9 INTERFACES Tageszeit - 21\n9.1 Die Anlage muss mindestens ein Interface haben, Jahreszeit - 21\n um empfangene Daten an andere Navigations-\n und Kommunikationsanlagen weiterzuleiten. Senderstärke - 22\n9.2 Alle Interfaces, die zur Kommunikation mit ande- Antenneneffizienz - 22\n ren Navigations- und Kommunikationsanlagen RF S/N auf 500 Hz Bandbreite - 8 db 23\n bereitgestellt werden, müssen mit den zutreffen- Prozentanteil der Zeit - 90\n den internationalen Standards19 übereinstimmen.\n9.3 Sollte es keinen integrierten Drucker geben, 4 Die vollständige Abdeckung eines NAVTEX\n muss die Anlage ein Standarddruckerinterface Dienstgebietes muss mithilfe einer Feldstärken-\n beinhalten. messung überprüft werden.\n\n\n Anlage 4 Anlage 5\n\n AUSZUG AUS DER IMO ENTSCHLIESSUNG Verfahren FÜR ÄNDERUNGEN DES\n A.801(19), ANLAGE 4 NAVTEX HANDBUCHES\n\nNutzungskriterien bei der Bereitstellung eines NAVTEX 1 Vorschläge zur Änderung des NAVTEX Handbu-\nDienstes ches werden gründlich vom Unterausschuss\n1 Zwei grundlegende Gebiete sind zu bestimmen, Funkverkehr und Such- und Rettungsdienst\n wenn ein NAVTEX Dienst eingerichtet wird. Diese (COMSAR) geprüft und daraufhin vom Schiffssi-\n sind: cherheitsausschuss bewilligt.\n Das Abdeckungsgebiet: Ein Gebiet in Form eines 2 Änderungen des Handbuches müssen für ge-\n Kreisbogens mit einem Radius vom Sender, der wöhnlich in Abständen von ungefähr zwei Jahren\n nach den in dieser Anlage vorgegebenen Metho- oder länger, wenn dies vom Schiffssicherheits-\n den und Kriterien berechnet wird. ausschuss bestimmt wird, bewilligt werden. Die\n vom Schiffssicherheitsausschuss bewilligten Än-\n Das Dienstgebiet: Ein einzelnes und genau be- derungen werden an alle Betroffenen bekannt-\n stimmtes Seegebiet, das vollständig innerhalb gegeben, eine Ankündigung wird mindestens 12\n des Abdeckungsgebietes liegt, für das Schiffs- Monate im Voraus bereitgestellt und treten am\n sicherheitsinformationen von einem bestimmten 1. Januar des Folgejahres in Kraft.\n NAVTEX Sender bereitgestellt werden. Normaler-\n weise wird es von einer Linie abgegrenzt, die voll- 3 Die Zustimmung der Internationalen Hydrogra-\n ständig die lokalen Ausbreitungsbedingungen phischen Organisation und der Welt-Meteorolo-\n und die Art und Menge der Informationen und gie-Organisation, und die aktive Teilnahme ande-\n Seeverkehrsgegebenheiten in dem Seegebiet rer Gremien, wird je nach Art der vorgeschlagenen\n berücksichtigt. Änderungen angestrebt.\n2 Die Regierungen, die einen NAVTEX Dienst be-\n reitstellen wollen, müssen folgende Kriterien zur\n Berechnung des Abdeckungsgebietes des zu (VkBl. 2014 S. 20)\n installierenden NAVTEX Senders benutzen, um:\n • den geeignetsten Standort für die NAVTEX 20\n Die Empfehlungen ITU-R PN.368-7 und ITU-R Bericht P.322 sind\n Funkstellen mit Rücksicht auf bereits vorhan- durch die Empfehlung ITU-RP.368-9 bzw. Empfehlung ITU-R P.372-\n dene oder geplante Funkstellen zu ermitteln; 10 abgelöst worden.\n • Störungen anderer oder geplanter Funkstel- 21\n Die Verwaltungen müssen Zeitabschnitte festlegen in Übereinstim-\n len zu vermeiden; mung mit dem NAVTEX Übertragungszeitplan (NAVTEX Handbuch,\n Tabelle 2) und entsprechend der Jahreszeiten je nach dem geographi-\n • ein Dienstgebiet für Veröffentlichungen an schen Gebiet, basierend auf dem vorherrschenden Geräuschpegel.\n Seeleute einzurichten. 22\n Die Reichweite eines NAVTEX Senders ist abhängig von der Sender-\n3 Die Bodenwellenabdeckung kann für jede Küs- stärke und den lokalen Ausbreitungsbedingungen. Die tatsächlich\n erlangte Reichweite muss den Mindestvoraussetzungen eines ad-\n tenfunkstelle mit Bezug auf die Empfehlung äquaten Empfangs innerhalb des versorgten NAVTEX Gebietes an-\n geglichen werden, wobei der Bedarf der sich aus anderen Gebieten\n nähernden Schiffe berücksichtigt werden muss. Erfahrungsgemäß\n kann die benötigte Reichweite von 250 bis 400 Seemeilen für gewöhn-\n lich mit einer Senderstärke zwischen 100 und 1000 W bei Tageslicht\n und mit einer Reduzierung von 60 v. H. bei Nacht erreicht werden.\n19 23\n Es wird verwiesen auf die Veröffentlichung IEC 61162. Bitfehlerrate 1 x 10-2.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/b8/c0/ce/b8c0ce4f7658408f8c896e27707c5845/page-p44-{size}.png"
}
]
}