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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                             I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n  75. Jahrgang                                        Ausgegeben zu Bonn am 14. August 2021                                                                                 Heft 15\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.          Datum           VkBl. 2021                                           Seite   Nr.           Datum             VkBl. 2021                                                Seite\n\n  Bundesfernstraßen                                                                         Wasserstraßen, Schifffahrt\n  153 07. 07. 2021 Allgemeines Rundschreiben                                                157 21. 07. 2021 Verfahren zu den grenzüberschreitenden\n      Straßenbau Nr. 15/2021                                                                    Umweltauswirkungen des geplanten Projekts der Re-\n      Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und                                                     publik Polen mit dem Titel „1B.2 Etappe I und Etappe II\n                        Vergabewesen; Vergabe- und                                              Modernisierungsarbeiten an der Oder als Grenzfluss im\n                        Vertragsunterlagen. . . . . . . . . . . . . . .             790         Rahmen des Projekts des Hochwasserschutzes im Ein-\n                                                                                                zugsgebiet der Oder und Weichsel“; Umweltentschei-\n  154 06. 05. 2021 Allgemeines Rundschreiben\n                                                                                                dung des Regionaldirektors für Umweltschutz in Stettin\n      Straßenbau Nr. 13/2021\n                                                                                                (Regionalna Dyrekcja Ochrony Środowiska w Szczecinie,\n      Sachgebiet 02.3: Planung und Entwurf;\n                                                                                                ul. Teofila Firlika 20, 71-637 Szczecin, POLEN) vom\n                        Entwurfsgestaltung\n                                                                                                18. März 2020, Zeichen WONS-OŚ.4233.1.2017.\n      Sachgebiet 07.1: Straßenverkehrstechnik\n                        und Straßenausstattung;\n                                                                                                KK.68 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       796\n                        Bemessung und Gestaltung                                            158 19. 07. 2021 Rundschreiben der Dienststelle Schiffs-\n                        der Straßen und Wege . . . . . . . . . . . .                792         sicherheit der BG Verkehr zur Richtlinie 2014/90/EU\n                                                                                                (MED) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   797\n  Straßenverkehr\n  155 12. 07. 2021 Verzeichnis der in der Bundesrepublik                                    Aufgebote\n      Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraftfahr-\n                                                                                            158a   14. 08. 2021 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                        801\n      zeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       793\n  156 08. 07. 2021 Richtlinie für die Durchführung der Sys-\n      temeinbauprüfung sowie der wiederkehrenden oder                                       Nichtamtlicher Teil\n      sonstigen Anlagenprüfung für Kraftfahrzeuge mit gas-\n      förmigen Kraftstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   793     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           808\n\n\n\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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Nr. 08/2017 vom 24.04.2017\n                         Vergabe- und                                      StB 14/7138.4/021-2816930\n                         Vertragsunterlagen\n                                                                      4.   Nr. 04/2015 vom 08.02.2015\n                            StB 14/7134.5/005-3524220                      StB 14/7138.4/021-2361349\n                            Bonn, den 07. Juli 2021                   5.   Nr. 23/2010 vom 14.09.2010\n                                                                           StB 14/7138.4/021-1279194\nOberste Straßenbaubehörden\nder Länder                                                Anlage:     STLK-Ausgabestand 06/21\n\nDie Autobahn GmbH des Bundes\n                                                                                     I.\nausschließlich per E-Mail\n                                                          Der Querschnittsausschuss QA 6 „Standardleistungska-\nnachrichtlich:                                            talog für den Straßen- und Brückenbau“ der Forschungs-\nFernstraßen-Bundesamt                                     gesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) hat\n                                                          unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Länder\nBundesanstalt für Straßenwesen                            und der Spitzenverbände der Bauwirtschaft die Leis-\nDEGES Deutsche Einheit                                    tungsbereiche LB 105 Verkehrssicherung an Arbeits-\nFernstraßenplanungs- und -bau GmbH                        stellen, LB 117 Verbau, Gründung und LB 122 Korrosi-\n                                                          onsschutz von Stahl fortgeschrieben und den LB 115\nBundesrechnungshof                                        Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen aktualisiert.\n\nBetreff:    Standardleistungskatalog für den\n            Straßen- und Brückenbau (STLK);                                          II.\n            Herausgabe der Leistungsbereiche (LB)         Die Änderungen im Einzelnen:\n            LB 105 Verkehrssicherung an                   LB 105 Verkehrssicherung an Arbeitsstellen:\n                   Arbeitsstellen mit Anlage 1:           Für den LB 805 endete die Frist zur Stellungnahme am\n                    Aufbau und Betrieb von                31.12.2020. Dem Querschnittskreis 6.5 lagen fünf Stel-\n                    mobilen Stauwarnanlagen               lungnahmen vor, die teilweise in den Weißdruck einge-\n                    (4. Auflage 2021)                     arbeitet wurden. Mit der Herausgabe des neuen LB 105\n                                                          Verkehrssicherung an Arbeitsstellen wird der bisherige\n            LB 115 Pflasterdecken, Plattenbeläge,         Gelbdruck LB 805 Verkehrssicherung an Arbeitsstellen\n                   Einfassungen (5. Auflage 2021)         eingezogen.\n            LB 117 Verbau, Gründung                       LB 115 Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen:\n                   (5. Auflage 2021)\n                                                          Der Leistungsbereich LB 115 wurde, insbesondere auf-\n            LB 122 Korrosionsschutz von Stahl             grund der Einführung der ZTV Pflaster-StB 20, komplett\n                   (4. Auflage 2021)                      überarbeitet und aktualisiert.\n\n            Zurückgezogen                                 LB 117 Verbau, Gründung:\n                                                          Die Frist zur Stellungnahme für den LB 817 endete am\n            LB 805 Verkehrssicherung an                   31.12.2020. Dem Querschnittskreis 6.3 lagen zwei Stel-\n                   Arbeitsstellen mit Anlage 1:           lungnahmen vor, die überwiegend in den Weißdruck ein-\n                    Aufbau und Betrieb von mobilen        gearbeitet wurden. Mit der Herausgabe des neuen LB 117\n                    Stauwarnanlagen                       Verbau, Gründung wird der bisherige Gelbdruck LB 817\n                    Gelbentwurf;                          Verbau, Gründung eingezogen.\n                    Stand: September 2019                 LB 122 Korrosionsschutz von Stahl:\n            LB 817 Verbau, Gründung                       Für den LB 822 endete die Frist zur Stellungnahme eben-\n                   Gelbentwurf;                           falls am 31.12.2020. Es lagen keine Stellungnahmen vor,\n                   Stand: September 2019                  so dass gegenüber dem Gelbentwurf lediglich eine An-\n                                                          passung an den neuen Abschnitt 4.3 der ZTV ING vor-\n            LB 822 Korrosionsschutz von Stahl             genommen wurde. Mit der Herausgabe des neuen LB 122\n                   Gelbentwurf;                           Korrosionsschutz von Stahl wird der bisherige Gelbdruck\n                   Stand: September 2019                  LB 822 Korrosionsschutz von Stahl eingezogen.\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       791                                            Heft 15 – 2021\n\nAußerdem wurden auch in diesen Leistungsbereichen die              Hiermit führe ich das ARS für die Autobahn GmbH\nTextpassagen „…der Verwertung nach Wahl des AN zu-                 des Bundes ein. Gegenüber der Gesellschaft wird\nführen.“ zur Klarstellung, dass auch die Verwertung selbst         dieses ARS mit Bekanntgabe inhaltlich wirksam.\nmit enthalten ist, durch „…nach Wahl des AN verwerten.“\nersetzt.\n                                                                                         IV.\n                                                              (1) Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 12/2021\n                            III.                                  vom 29. April 2021 (siehe Bezug 1.) hebe ich auf.\n(1) Die für den STLK im „Verzeichnis der eingeführten         (2) Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir weiterhin bei\n    und DV-technisch aktuellen Leistungsbereiche,                 der Anwendung des STLK eventuell festgestellte Feh-\n    Stand: Juni 2021“ (STLK-Ausgabestand 06/21) (s.               ler mitteilen würden.\n    Anlage 1) aufgeführten 33 Leistungsbereiche liegen\n    als Buchausgabe und auf Datenträger als STLK/LB-          (3) Herstellung und Vertrieb des STLK veranlasst der\n    Datei vor.                                                     FGSV Verlag GmbH\n    Der von der FGSV erstellte USB-Stick mit dem STLK-             Wesselinger Str. 15 –17\n    Ausgabestand Juni 2021 enthält die aktuell gültige             50999 Köln\n    digitale Fassung für die Datenverarbeitung (AVA-Pro-           Tel.: 02236/38 46 30\n    gramme) des STLK.                                              Fax: 02236/38 46 40\n                                                                   E-Mail: info@fgsv-verlag.de,\n(2) Ich weise auf den aktuell gültigen Ausgabestand Juni           Internet: www.fgsv-verlag.de.\n    2021 hin und bitte, diesen bei der Aufstellung von\n    neuen Bauvertragsunterlagen im Bundesfernstraßen-         (4) Die aktuellen STLK-Buchausgaben werden digital im\n    bau ab sofort zu verwenden.                                   FGSV Reader veröffentlicht und können beim FGSV\n                                                                  Verlag (auch von Dritten) bezogen werden.\n(3) Ich bitte die Obersten Straßenbaubehörden der Län-\n                                                                   Lizenzen der LK/LB-Dateiformate für DV-Anwendun-\n    der, das ARS einzuführen und mir eine Kopie ihrer\n                                                                   gen können ebenfalls (auch von Dritten) beim FGSV\n    Einführungserlasse zu übersenden. Im Interesse einer\n                                                                   Verlag bezogen werden.\n    einheitlichen Handhabung empfehle ich, den STLK\n    auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden\n    Straßen anzuwenden.                                                                   Bundesministerium für\n                                                                                      Verkehr und digitale Infrastruktur\n    Die Einführungserlasse bitte ich an das Referat StB 14                                       Im Auftrag\n    (ref-stb14@ bmvi.bund.de) zu senden.                                                     Dr. Stefan Krause\n\n\n\n\n                                                                                          Anlage\n                                                                                          zum ARS Nr. 15/2021\n                                                                                          vom 07.07.2021\n                                                                                          StB 14/7134.5/005-3524220\n\n                           Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau\n                                                 Stand (06/21)\n\nLB-Nr. Bezeichnung des Leistungsbereiches                                         Ausgabejahr        Korrekturdatum\n  101    Baustelleneinrichtung, Baubegleitende Leistungen (2. Auflage 2007)           05/07               (09/19)\n  102    Entsorgung (1. Auflage 2012)                                                 10/12                  -\n  103    Bodenerkundung (3. Auflage 2020)                                             02/20               (03/21)\n  104    Pflanzenlieferung (2. Auflage 2016)                                          08/16               (10/18)\n  105    Verkehrssicherung an Arbeitsstellen (4. Auflage 2021)                        06/21                  -\n  106    Erdbau (5. Auflage 2018)                                                     10/18               (03/21)\n  107    Landschaftsbauarbeiten (5. Auflage 2018)                                     10/18               (03/21)\n  108    Baugruben, Leitungsgräben (5. Auflage 2019)                                  09/19               (03/21)\n  109    Wasserhaltung (3. Auflage 2011)                                              10/11               (03/21)\n  110    Entwässerung für Straßen (5. Auflage 2019)                                   09/19               (03/21)\n  111    Entwässerung für Ingenieurbauten (5. Auflage 2018)                           10/18               (03/21)\n  112    Schichten ohne Bindemittel (3. Auflage 2014)                                 06/14               (08/16)\n  113    Asphaltbauweisen (10. Auflage 2019)                                          09/19               (03/21)\n  114    Betonbauweisen (6. Auflage 2019)                                             09/19               (03/21)\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Auflage 2015)                                 12/15               (03/21)\n  121      Lager, Übergänge, Geländer für Kunstbauten (4. Auflage 2003)                06/03               (03/21)\n  122      Korrosionsschutz von Stahl (4. Auflage 2021)                                06/21                  -\n  123      Dichtungsschichten und Fugen für Ingenieurbauten (4. Auflage 2012)          10/12               (03/21)\n  124      Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (4. Auflage 2019)              09/19               (03/21)\n  125      Tunnelbau (2. Auflage 2021)                                                 03/21                  -\n  126      Kampfmittelräumarbeiten (1. Auflage 2020)                                   02/20               (03/21)\n  127      Lärmschutzkonstruktionen (3. Auflage 2011)                                  10/11               (03/21)\n  128      Zäune, Holzgeländer (2. Auflage 2007)                                       05/07               (03/21)\n  129      Fahrzeug-Rückhaltesysteme und Leiteinrichtungen (2. Auflage 2019)           09/19               (03/21)\n  130      Verkehrsschilder (4. Auflage 2019)                                          09/19               (03/21)\n  131      Fahrbahnmarkierungen (3. Auflage 2018)                                      05/18               (03/21)\n  132      Lichtsignalanlagen (2. Auflage 2015)                                        07/15                  -\n  134      Kabelverlegung (2. Auflage 2021)                                            03/21                  -\n\n\n\n(VkBl. 2021 S. 790)\n\n\n\nNr. 154 Allgemeines Rundschreiben                              Bezug:       1.   Schreiben StB 11/7122.3/4/3043800\n        Straßenbau Nr. 13/2021                                                   vom 06.05.2019\n        Sachgebiet 02.3: Planung und\n                         Entwurf; Entwurfs­                    Anlage:      Merkblatt zur Verbesserung der Straßen-\n                         gestaltung                                         infrastruktur (wird nicht mit abgedruckt)\n        Sachgebiet 07.1: Straßenverkehrs­                      Fast jeder sechste Verkehrstote verunglückt mit einem\n                         technik und Stra­                     Motorrad. Somit besteht in der Verbesserung der Situa-\n                         ßenausstattung;                       tion für Motorradfahrende ein großes Potenzial zur weite-\n                         Bemessung und                         ren Reduzierung der Anzahl der Verkehrstoten. Rund drei\n                         Gestaltung der                        Viertel aller Motorradfahrenden verunglücken dabei auf\n                         Straßen und Wege                      sogenannten Motorradstrecken außerhalb geschlossener\n                                                               Ortschaften.\n                                 StB 26/7122.3/4/3342339       Das vorliegende Merkblatt zur Verbesserung der Straßen-\n                                 Bonn, den 06. Mai 2021        infrastruktur für Motorradfahrende (MVMot) zeigt diesbe-\n                                                               züglich eine Methodik zur Identifizierung unfallauffälliger\nOberste Straßenbaubehörden                                     Strecken sowie mögliche Maßnahmen zur Verbesserung\nder Länder                                                     der Straßeninfrastruktur auf.\nFür die Straßenverkehrs-Ordnung und die\n                                                               Mit Schreiben vom 06.05.2019 hatte ich Ihnen den Ent-\nVerkehrspolizei zuständige oberste Landesbehörden\n                                                               wurf des Merkblatts zur gemeinsamen Stellungnahme der\nAutobahn GmbH des Bundes                                       Obersten Straßenbau- und den für die Straßenverkehrs-\n                                                               Ordnung und die Verkehrspolizei zuständigen obersten\nnachrichtlich:\n                                                               Landesbehörden übersandt. Die Forschungsgesellschaft\nBundesanstalt für Straßenwesen\n                                                               für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) hat nun das bei-\nBundesrechnungshof                                             gefügte MVMot fertiggestellt. Ihre Stellungnahmen wur-\n                                                               den im vorliegenden Dokument weitestgehend berück-\nFernstraßen-Bundesamt                                          sichtigt.\nBetreff:      Merkblatt zur Verbesserung der                   Hiermit gebe ich das Merkblatt zur Verbesserung der\n              Straßeninfrastruktur für Motorrad­               Straßeninfrastruktur für Motorradfahrende, Ausgabe\n              fahrende (MVMot), Ausgabe 2021                   2021, bekannt und empfehle die Anwendung für Bundes-\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       793                                             Heft 15 – 2021\n\nfernstraßen sowie für Straßen in Ihrem Zuständigkeits-       Nr. 156 Richtlinie für die Durchführung der\nbereich. Ich würde es begrüßen, wenn Sie die Anwen-                  Systemeinbauprüfung sowie der\ndung auch für Straßen in der Baulast anderer Träger                  wiederkehrenden oder sonstigen\nempfehlen.                                                           Anlagenprüfung für Kraftfahrzeuge\nFür den Bereich der Bundesfernstraßen bitte ich den                  mit gasförmigen Kraftstoffen\nBedarf für Verbesserungsmaßnahmen zur Erhöhung der\nVerkehrssicherheit für Motorradfahrende zu prüfen.                                              Bonn, den 08. Juli 2021\n                                                                                                StV 22/7341.1/40\nMehrfertigungen des Merkblatts zur Verbesserung der\nStraßeninfrastruktur (MVMot), Ausgabe 2021, können           Die Richtlinie für die Durchführung der Systemeinbauprü-\nbeim FGSV-Verlag, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln          fung sowie der wiederkehrenden oder sonstigen Anlagen-\nbezogen werden.                                              prüfung für Kraftfahrzeuge mit gasförmigen Kraftstoffen\n                                                             (GSP/GAP-Durchführungs-Richtlinie) wurde überarbeitet.\n                          Bundesministerium für\n                                                             Mit der neugefassten Richtlinie soll klargestellt werden,\n                      Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                                             dass eine Sichtprüfung der Gastanks auch in den Fällen\n                                Im Auftrag\n                                                             zwingend durchzuführen ist, wenn diese durch Abde-\n                            Gerhard Rühmkorf\n                                                             ckungen oder Verkleidungen verdeckt sind. Im Zuge die-\n                                                             ser Änderungen wurde die Richtlinie auch in einigen zu-\n                                                             sätzlichen Punkten an den Stand der Technik angepasst.\n(VkBl. 2021 S. 792)                                          Außerdem wird klargestellt, dass Fahrzeuge, die mit dem\n                                                             alternativen Kraftstoff Flüssigerdgas betrieben werden\n                                                             können, zukünftig den gleichen Vorgaben hinsichtlich der\n                                                             Prüfung der Gasanlage unterliegen. Für Kraftfahrzeuge,\n                                                             deren Antrieb mittelbar oder unmittelbar mit Wasserstoff\n                                                             erfolgt, ersetzt die Durchführung der Hauptuntersuchung\n                                                             (§ 29 StVZO) vorübergehend die Durchführung der GAP.\n Straßenverkehr\n                                                             Die bisherige „Richtlinie für die Durchführung der System-\nNr. 155 Verzeichnis der in der                               einbauprüfung sowie der wiederkehrenden oder sonsti-\n                                                             gen Anlagenprüfung für Kraftfahrzeuge mit gasförmigen\n        Bundesrepublik Deutschland\n                                                             Kraftstoffen (GSP/GAP-Durchführungs-Richtlinie)“ vom\n        zum Geschäftsbetrieb befugten                        5. April 2006 (Verkehrsblatt 2006, S. 418) mit der Ände-\n        Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer                 rung vom 2. Dezember 2019 (Verkehrsblatt 2019, S. 870)\n                                                             wird hiermit aufgehoben.\n                             Berlin, den 12. Juli 2021\n                             StV 21/7362.3/1-3530533         In Abstimmung mit den zuständigen obersten Landes-\n                                                             behörden gebe ich nachstehend die überarbeitete GSP/\nNachstehend wird bekannt gegeben, dass die deutsche          GAP-Durchführungs-Richtlinie bekannt.\nNiederlassung des liechtensteinischen Versicherungs-\nunternehmens wefox Insurance AG im Rahmen seiner                                           Bundesministerium für\nNiederlassungstätigkeit in Deutschland auch die Kraft-                                 Verkehr und digitale Infrastruktur\nfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten darf:                                                  Im Auftrag\nwefox Insurance AG Niederlassung Deutschland                                                    Guido Zielke\nUrbanstraße 71\n10967 Berlin\n                                                                   Richtlinie für die Durchführung der Systemeinbau­\nDem Versicherungsunternehmen wurde die Registernum-                prüfung (im Folgenden als GSP bezeichnet) sowie\nmer 5236 zugeteilt.                                                der wiederkehrenden oder sonstigen Anlagenprü­\n                                                                 fung für Kraftfahrzeuge mit gasförmigen Kraftstoffen\n                          Bundesministerium für                            (im Folgenden als GAP bezeichnet)\n                      Verkehr und digitale Infrastruktur                  (GSP/GAP­Durchführungs­Richtlinie)\n                                Im Auftrag\n                                                             1.         Allgemeines\n                            Dr. Frank Albrecht\n                                                             1.1        Die Richtlinie gilt für die Durchführung der GSP\n                                                                        nach § 41a Abs. 5 StVZO und der GAP nach § 41a\n                                                                        Abs. 6 und Anlage VIII Nummer 3.1.1.2 StVZO.\n(VkBl. 2021 S. 793)\n                                                                        An Kraftfahrzeugen, deren Antrieb mittelbar oder\n                                                                        unmittelbar mit Wasserstoff erfolgt, ist die Gas-\n                                                                        anlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach\n                                                                        § 29 StVZO zu prüfen; die Prüfung und die Be-\n                                                                        urteilung zum System Wasserstoff (System-ID\n                                                                        S038) nach Anlage 1 der „Vorgaben-Richtlinie“\n                                                                        erfolgt in Verbindung mit Untersuchungspunkt\n                                                                        106 (Gesamtsystem) der „HU-Richtlinie“. Die Ge-\n                                                                        nehmigung des Einbaus der Gasanlage von\n\n                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 15 – 2021                                           794                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n        Kraftfahrzeugen, deren Antrieb mittelbar oder un-    3.1.1   Sichtprüfung und Identifizierung der Bauteile\n        mittelbar mit Wasserstoff erfolgt, erfolgt nach\n        § 21 StVZO (aufgrund Erlöschen der Betriebser-               Die Gasanlage ist einer umfassenden Sichtprü-\n        laubnis gemäß § 19 Absatz 2 StVZO).                          fung zu unterziehen. Dabei werden der Zustand\n                                                                     (Beschädigung, Korrosion, Befestigung) und die\n        Die entsprechenden Vorschriften für Systeme,                 Zulässigkeit (Genehmigungszeichen, Überein-\n        Bauteile und selbstständige technische Einheiten             stimmung mit den Fahrzeugdokumenten und/\n        der für das Kraftfahrzeug anzuwendenden Typ-                 oder Einbauschild) der Komponenten untersucht.\n        genehmigungsvorschriften sind zu beachten.                   Die Gasbehälter müssen soweit freigelegt sein,\n                                                                     dass die Sichtprüfung ohne Einschränkungen\n1.2     Bei der Durchführung der GSP und der GAP ist\n                                                                     durchgeführt werden kann. Ggf. vorhandene\n        festzustellen, ob der Zustand und die Dichtheit\n                                                                     Prüfvorgaben sind einzuhalten.\n        der untersuchten Gasanlage eines Kraftfahr-\n        zeugs, dessen Antrieb mittelbar oder unmittelbar             Insbesondere ist zu beachten:\n        mithilfe von Flüssiggas (LPG) oder Erdgas (CNG/\n        LNG) erfolgt, nach dem jeweiligen Stand der                  –   Gasbehälter (Zustand, Lebensdauer und Be-\n        Technik als „in Ordnung“ eingestuft werden kann.                 festigung), Behälterarmaturen, ggf. Förder-\n                                                                         einheit\n        Dazu sind die für das Kraftfahrzeug geltenden\n        Herstellerhinweise und nachfolgend näher be-                 –   Abblasvorrichtung, gasdichte Armaturenge-\n        schriebenen Arbeiten auszuführen.                                häuse und deren Anbauteile\n\n1.3     Als Nachweis über den ermittelten Zustand des                –   Fülleinrichtung\n        Gassystems des untersuchten Kraftfahrzeugs, ist              –   Rückschlag-, Absperr- und weitere Ventile\n        von dem für die Untersuchung Verantwortlichen\n        ein Nachweis auszustellen, der die erfassten An-             –   alle gasführenden Leitungen und Schläuche\n        gaben, entsprechend den Vorgaben der Anlage                      sowie deren Verbindungselemente\n        XVII Nummer 2.4 StVZO ausweist. In manuell aus-\n                                                                     –   Druckregler und/oder Verdampfer\n        zufüllenden Nachweisen sind die Mängel kennt-\n        lich zu machen. In mithilfe der elektronischen               –   Gasdosiereinheit/Injektoren/Mischeinrich-\n        Datenverarbeitung erstellten Prüfprotokollen sind                tung\n        die Mängel in Klarschrift einzutragen. Ein Muster\n        für den Nachweis ist aus der Anlage ersichtlich.             –   Elektronisches Steuergerät, weitere elektri-\n        Der Nachweis ist 3 Jahre aufzubewahren.                          sche Komponenten\n\n1.4     Wenn für die Überprüfung der Dichtheit der Gas-              –   Elektrische Kabel und Verbindungselemente\n        anlagen Lecksuchgeräte eingesetzt werden, sind               –   Warnleuchten/Kontrollleuchten bzw. –ein-\n        diese gemäß den Herstellervorgaben zu verwen-                    richtungen\n        den. Die Verwendung eines messtechnisch rück-\n        geführten Lecksuchgerätes zur Überprüfung und        3.1.2   Funktionsprüfung\n        Bewertung von Emissionen ist bis zur Festlegung              Die Funktionsprüfung umfasst:\n        von Grenzwerten für maximale Gaskonzentratio-\n        nen bis zum 01.01.2023 ausgesetzt.                           –   Magnetventil an jedem Gasbehälter\n                                                                     –   falls vorhanden: Kraftstoffumschalter\n2.      Vorbereitende Tätigkeiten\n                                                                     -   Sensorik\n2.1     Fahrzeugzulassungsdokumente vorlegen lassen.\n                                                                     -   weitere angeschlossene Systeme\n2.2     Prüfen, ob die vorgelegten Fahrzeugzulassungs-\n        dokumente zum vorgestellten Kraftfahrzeug ge-        3.1.3   Dichtheitsprüfung\n        hören. Die Überprüfung der Fahrzeugidentifika-\n                                                                     Als Voraussetzung für die Prüfung der Dichtheit\n        tionsnummer ist hierbei obligatorisch.\n                                                                     muss der Gasbehälter mindestens entsprechend\n2.3     Prüfen, welches Gas bei dem zu untersuchenden                den Angaben in Ziffer 2.4 gefüllt sein.\n        Kraftfahrzeug verwendet wird, und sicherstellen,\n                                                             3.1.3.1 Bei aktiviertem System ist die Dichtheitsprüfung\n        dass die dafür notwendige Ausrüstung vorhan-\n                                                                     mit einem geeigneten Lecksuchspray durchzu-\n        den ist.\n                                                                     führen. Gasleitungen, Verschraubungen, Schweiß-\n2.4     Sicherstellen, dass der/die Gasbehälter nach                 nähte, Leitungs- und Schlauchanschlüsse bzw.\n        Vorgabe des Herstellers oder, sofern es keine                -verbinder, Ventile und sonstige relevante Bau-\n        Herstellervorgaben gibt, mindestens zu 50 % mit              teile der Gasanlage sind zu überprüfen.\n        dem Betriebsstoff gefüllt ist/sind. Bei Unter-\n        schreitung der vorgeschriebenen Gasfüllmenge                 Werden mit einem Lecksuchgerät als Hilfsmittel\n        ist eine Prüfung unzulässig.                                 Undichtigkeiten festgestellt, ist zur genauen Lo-\n                                                                     kalisierung der undichten Verbindung oder des\n                                                                     undichten Bauteils ein Lecksuchspray zu ver-\n3.      Durchführung der Gasanlagenprüfung\n                                                                     wenden. Die Einwirkzeit des Lecksuchsprays\n3.1     Prüfung eines Kraftfahrzeuges, dessen Antrieb                muss mindestens 30 Sekunden betragen. Die\n        mittelbar oder unmittelbar mithilfe von Flüssiggas           Gasanlage gilt als dicht, wenn keine Gasblasen-\n        (LPG) oder Erdgas (CNG/LNG) erfolgt.                         bildung innerhalb der Einwirkzeit auftritt.\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    795                                                      Heft 15 – 2021\n\n3.1.3.2 Ist die Prüfung bei aktiviertem System an Teilen    6.    Datum der Erstzulassung\n        der Gasanlage oder insgesamt nicht möglich,\n        muss das System zur Vorbereitung der Dichtheits-\n        prüfung bei nicht aktiviertem System mindestens     7.    Art der Gasanlage\n        2 Minuten im Gasbetrieb aktiv sein. Unmittelbar\n        nach dem Abstellen, ist mit der Dichtheitsprüfung         [ ] *) LPG (Flüssiggas)\n        nach 3.1.3.1 zu beginnen. Wird die Prüfung nicht          [ ] *) LNG (Flüssigerdgas)\n        innerhalb von 3 Minuten abgeschlossen, ist dieser         [ ] *) CNG (Erdgas)\n        Zyklus bis zum Abschluss der Dichtheitsprüfung      8.    Datum und Ort der Prüfung\n        jeweils zu wiederholen.\n3.1.3.3 Herstellerhinweise zur Durchführung der Dicht-\n        heitsprüfung sind zu beachten. Ggf. vorhandene      9.    Ausführende Stelle\n        Prüfvorgaben sind einzuhalten.\n3.2       Erstellung des Nachweises nach Nummer 1.3         10. Ergebnis der Sichtprüfung\n\n4.        Durchführung der Systemeinbauprüfung                    [ ] in Ordnung *)\n                                                                  [ ] nicht in Ordnung *)\n4.1       Zuordnung der Nachrüstanlage zum Fahrzeug-              Bemerkungen/Hinweise\n          Verwendungsbereich\n4.2       Zuordnung der Bescheinigung der Werkstatt\n          über die Einstellung und/oder Software-Version    11. Ergebnis der Funktionsprüfung\n          nach Vorgabe der Genehmigung bzw. des Her-              [ ] in Ordnung *)\n          stellers der Nachrüstanlage                             [ ] nicht in Ordnung *)\n4.3       Einbauprüfung, z. B. Verlegung der Leitungen,           Bemerkungen/Hinweise\n          Kennzeichnung der Leitungen, Leitungsverbin-\n          dungen, Gasbehälterbefestigungen usw.\n                                                            12. Ergebnis der Dichtheitsprüfung\n4.4       Funktionsprüfung, z. B. Umschaltung auf die un-\n          terschiedlichen Kraftstoffarten, Absperrventile         [ ] in Ordnung *)\n          usw.                                                    [ ] nicht in Ordnung *)\n                                                                  Bemerkungen/Hinweise\n4.5       Dichtheitsprüfung der Anlage nach Nummer 3.1.3\n4.6       Erstellen des Nachweises nach Nummer 1.3\n                                                            13. Gesamtergebnis der Prüfung\n4.7       Vorschlag für die Zulassungsstelle zur Änderung\n          der Fahrzeugzulassungsdokumente (u. a. Kraft-           [ ]   bestanden *)\n          stoffart, CO2-Wert, Leermasse, Hauptkomponen-           [ ]   nicht bestanden *) Nachprüfung erforderlich\n          ten mit Kennzeichnung).                           14. Vorschlag für die Zulassungsstelle zur Änderung der\n                                                                Fahrzeugzulassungsdokumente\n4.7.1     Anbringung des Einbauschildes gem. UN Rege-\n          lung 115, sofern zutreffend.\n                                                            15. Bestätigung des Nachweises\n                      Anlage\n                                                                  –     Datum\n                 zu Nummer 1.3 der\n           GSP/GAP­Durchführungsrichtlinie                        –     Unterschrift der verantwortlichen Person\nNachweis über die Durchführung der                                –     anerkannte Werkstatt: Kontroll-Nr., Nachweis-\n   [ ] *) Gassystemeinbauprüfung (GSP)                                  siegel und Präge-Nr.\n   [ ] *) Gasanlagenprüfung (GAP)\n                                                                  –     aaSoP oder PI Prüfstempel und Kenn-Nr.\n1.    Amtliches Kennzeichen                                   )\n                                                              *   Zutreffendes ankreuzen\n\n2.    Fahrzeughersteller und Schlüssel-Nr.\n                                                            (VkBl. 2021 S. 793)\n\n3.    Fahrzeugart und Ausführung und Schlüssel-Nr.\n\n\n4.    Fahrzeugtyp und Schlüssel-Nr.\n                                                            Notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parla-\n                                                            mentes und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations-\n5.    Fahrzeug-Ident.-Nr.                                   verfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vor-\n                                                            schriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Abl. L 241 vom\n                                                            17.09.2015, S. 1)\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 15 – 2021                                           796                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                             Bekanntmachung der GDOŚ vom 01.07.2021, Zeichen\n                                                             DOOŚ-WDŚZOO.420.24.2020.aka.49 stehen in polni-\n                                                             scher Sprache ab dem 16.08.2021 bis einschließlich\nNr. 157 Verfahren zu den grenzüberschrei-                    30.08.2021 im Internet unter https://www.gdws.wsv.\n        tenden Umweltauswirkungen des                        bund.de/ in der Rubrik Wasserstraßen/Planfeststellung/\n        geplanten Projekts der Republik                      Planfeststellungsverfahren/„Umweltverträglichkeitsprü-\n        Polen mit dem Titel „1B.2 Etappe I                   fung der Republik Polen für Modernisierungsarbeiten am\n        und Etappe II Modernisierungsar-                     Grenzfluss Oder“ zur Verfügung und sind auch über das\n        beiten an der Oder als Grenzfluss                    UVP-Portal des Bundes unter https://www.uvp-portal.de/\n                                                             de/node/461 einsehbar.\n        im Rahmen des Projekts des Hoch-\n        wasserschutzes im Einzugsgebiet                      Diese Veröffentlichung im Internet ersetzt nach § 3 Ab-\n        der Oder und Weichsel“;                              satz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes (im Folgen-\n        Umweltentscheidung des Regional-                     den PlanSiG) die Auslegung dieser Bekanntmachungen.\n        direktors für Umweltschutz in Stettin                Als weiteres Informationsangebot wird gemäß § 2 Ab-\n                                                             satz 2 Satz 2 PlanSiG angeboten, bei Bedarf diese Be-\n        (Regionalna Dyrekcja Ochrony\n                                                             kanntmachungen in schriftlicher Form durch Versendung\n        Środowiska w Szczecinie, ul. Teofila                 zur Verfügung zu stellen (Anforderung: schriftlich bei\n        Firlika 20, 71-637 Szczecin, POLEN)                  der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,\n        vom 18. März 2020, Zeichen                           Gerhart-Hauptmann-Str. 16, 39108 Magdeburg, per\n        WONS-OŚ.4233.1.2017.KK.68                            Fax: 0228/7090-9017, per E-Mail: Magdeburg.GDWS@\n                                                             wsv.bund.de oder telefonisch: 0228/7090-3608 oder\n                   Bekanntmachung                            0228/7090-3611).\n\n   der Bekanntmachungen der Generaldirektion für\nUmweltschutz der Republik Polen (Generalna Dyrekcja                                     III.\n  Ochrony Środowiska, ul. Wawelska 52/54, 00-922                                     Hinweis\nWarszawa, POLEN) vom 01.07.2021, Zeichen DOOŚ-               Als Informationsangebot sind in dem unter II. genanntem\nWDŚZOO.420.24.2020.aka.46 über die Fristverlänge-            Zeitraum auf der dort beschriebenen Internetseite zudem\nrung im Widerspruchsverfahren gegen die Umweltent-           nachfolgende Unterlagen einsehbar. Diese sind nicht\n                    scheidung                                Gegenstand dieser Bekanntmachung.\n                         sowie                               •   Bekanntmachung der GDOŚ vom 01.07.2021 zur\n                                                                 Fristverlängerung im Widerspruchsverfahren gegen\n               vom 01.07.2021, Zeichen\n                                                                 die Umweltentscheidung in nicht von polnischer Sei-\n    DOOŚ-WDŚZOO.420.24.2020.aka.49 über die\n                                                                 te autorisierter deutscher Fassung ohne Gewähr auf\n Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der sofortigen\n                                                                 inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit\n        Vollziehung der Umweltentscheidung\n                                                             •   Bekanntmachung der GDOŚ vom 01.07.2021 über\nDie Generaldirektion für Umweltschutz der Republik Po-\n                                                                 die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der sofor-\nlen (im Folgenden GDOŚ) übersandte mit Schreiben vom\n                                                                 tigen Vollziehung in nicht von polnischer Seite auto-\n01.07.2021 die oben genannten Bekanntmachungen in\n                                                                 risierter deutscher Fassung ohne Gewähr auf inhalt-\npolnischer Sprache, verbunden mit der Bitte, diese öffent-\n                                                                 liche Richtigkeit und Vollständigkeit\nlich bekanntzumachen. Die Generaldirektion Wasserstra-\nßen und Schifffahrt in Magdeburg ist gemäß § 58 Ab-\nsatz 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz dafür            Magdeburg, den 21. Juli 2021\nzuständig.                                                   Az.: 3800R25-421.08/18-002\n\n                                                                                           Generaldirektion\n                            I.                                                        Wasserstraßen und Schifffahrt\n                                                                                               Im Auftrag\nLaut der Bekanntmachung der GDOŚ vom 01.07.2021,\n                                                                                               Schädlich\nZeichen DOOŚ-WDŚZOO.420.24.2020.aka.46 konnte\ndas oben genannte Widerspruchsverfahren nicht fristge-\nmäß beendet werden, sodass als neue Frist für die Be-\nendigung des Verfahrens der 30. September 2021 fest-         (VkBl. 2021 S. 796)\ngelegt wurde. Im Übrigen wird auf die Bekanntmachung\nder GDOŚ (s. unter II) verwiesen.\nLaut der Bekanntmachung der GDOŚ vom 01.07.2021,\nZeichen DOOŚ-WDŚZOO.420.24.2020.aka.49 wurde\ndem Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung\nnicht stattgegeben (s. ebenfalls unter II).\n\n\n                           II.\nDie Bekanntmachung der GDOŚ vom 01.07.2021, Zei-\nchen DOOŚ-WDŚZOO.420.24.2020.aka.46 sowie die\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        797                                               Heft 15 – 2021\n\nNr. 158 Rundschreiben der Dienststelle                          und internationalen Recht entspricht oder bei Verdacht\n        Schiffssicherheit der BG Verkehr                        auf gefälschte Konformitätsdokumente oder Steuerrad-\n        zur Richtlinie 2014/90 EU(MED)                          markierungen.\n\n                              Hamburg, den 19. Juli 2021        Durchführungsverordnung\n\nAmerican Bureau of Shipping (ABS)                               Die Dienststelle Schiffssicherheit weist alle Betroffenen\nBureau Veritas (BV)                                             zudem auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158\nDet Norske Veritas (DNV)                                        der Kommission vom 22. Juni 2021 über Entwurfs-, Bau-\nLloyds Register (LR)                                            und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für\nKorean Register (KR)                                            Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Verordnung\nNippon Kaiji Kyokai (ClassNK)                                   (EU) 2020/1170 (im Folgenden als „Durchführungsverord-\nRegistro Italiano Navale (RINA)                                 nung“ bezeichnet) hin.\nRussian Maritime Register of Shipping (RS)                      Der Anhang der Durchführungsverordnung in seiner aktu-\nnachrichtlich:                                                  ellen Fassung enthält Entwurfs-, Bau- und Leistungsan-\n                                                                forderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur        in den Anwendungsbereich der MED fallen.\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\n                                                                Ausnahmen\nVerband Deutscher Reeder\n                                                                In Übereinstimmung mit Artikel 32 der MED kann in ge-\nDeutscher Fischereiverband                                      genüber der Verwaltung des Flaggenstaats hinreichend\n                                                                zu begründenden Ausnahmefällen, in denen es aus Zeit-\nBetreff:     Überprüfung der Schiffsausrüstung                  und Kostengründen nicht möglich ist, das Schiff mit Aus-\n                                                                rüstung auszustatten, die das Steuerrad-Kennzeichen\nBezug:       Artikel 7 der Richtlinie 2014/90 EU                trägt, das Schiff mit anderer Schiffsausrüstung an Bord\nAus gegebenem Anlass weist die Dienststelle Schiffssicher-      ausgestattet werden, unter der Voraussetzung, dass:\nheit der BG Verkehr (Dienststelle Schiffssicherheit) alle be-   –   der an Bord befindlichen Schiffsausrüstung Unterla-\ntroffenen Behörden und anerkannten Klassifikationsgesell-           gen beigefügt sind, mit denen die Einhaltung der ein-\nschaften auf die Beachtung der Richtlinie 2014/90/EU des            schlägigen internationalen Anforderungen beschei-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014             nigt wird; und\nüber Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie\n96/98/EG des Rates (im Folgenden bezeichnet als MED)            –   die Dienststelle Schiffssicherheit unverzüglich über\nhin. Die innerstaatliche Umsetzung der MED erfolgt durch            die Art und Merkmale einer solchen anderen Schiffs-\ndas Schiffssicherheitsgesetz (Abschnitt D Nummer 10 der             ausrüstung informiert wird.\nAnlage) und durch die Schiffsausrüstungsverordnung.\n                                                                Gleichwertigkeitsprüfung\nDie MED gilt für die gesamte in der Durchführungsver-\nordnung gelistete Ausrüstung, mit der ein EU-Schiff aus-        Die Dienststelle Schiffssicherheit veröffentlicht hiermit ein\ngestattet oder auszustatten ist, für die nach den interna-      neues Formular zur Erfassung von Ausrüstungsteilen, die\ntionalen Instrumenten die Zulassung durch die Verwaltung        nicht der MED entsprechen (Liste nicht richtlinienkonformer\ndes Flaggenstaats vorgeschrieben ist, unabhängig da-            Ausrüstung/Non-MED Equipment Form). Bei Registrierung\nvon, ob sich das Schiff zu dem Zeitpunkt, zu dem es mit         und Umflaggung sind diejenigen Ausrüstungsteile in das\nder Ausrüstung ausgestattet wird, in der Union befindet.        Formular einzutragen, die nicht der MED entsprechen und\n                                                                nicht mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen sind.\nUnter anderem verlangt die MED, dass für die Schiffsaus-\nrüstung an Bord eines Schiffes, das die Flagge eines EU-        Diese Liste muss von einer anerkannten Klassifikations-\nMitgliedstaates führt, eine Kopie der EU-Konformitätser-        gesellschaft geprüft und gezeichnet werden unter Angabe\nklärung für die betreffende Ausrüstung auszustellen und         der Details der nicht richtlinienkonformen Ausrüstungsteile,\nstets mit der Ausrüstung an Bord mitzuführen ist, bis die       die bereits an Bord vorhanden sind oder installiert wurden.\nbetreffende Ausrüstung von dem Schiff entfernt wird. Die        Die Dienststelle Schiffssicherheit wird anschließend in\nEU-Konformitätserklärung kann hierbei auch in elektroni-        Übereinstimmung mit Artikel 7 der MED entscheiden, ob\nscher Form vorliegen.                                           die besagte Ausrüstung gleichwertig ist und daher an\nDarüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass Ausrüs-            Bord beibehalten werden kann oder ob sie ordnungsge-\ntung, die unter den Beschluss 2004/425/EG des Rates             mäß ersetzt werden muss.\nvom 21. April 2004 über den Abschluss des Abkommens             Darüber hinaus kann die Dienststelle gemäß Artikel 7 Ab-\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Ver-             satz 4 der MED auch Einschränkungen oder Bestimmun-\neinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige An-          gen für die Verwendung der Ausrüstung festlegen.\nerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffs-\nausrüstung fällt, keine vorherige Genehmigung der\n                                                                               Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\nDienststelle Schiffssicherheit benötigt.\n                                                                                            Post-Logistik\nDie anerkannten Organisationen melden der Dienststelle                                   Telekommunikation\nSchiffssicherheit alle Fälle, in denen nachgewiesen oder                             Dienststelle Schiffssicherheit\nvermutet wurde, dass sich unter die MED fallende Aus-                                             i. A.\nrüstung an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge                                         K. Krüger\nbefindet, die nicht den Anforderungen des geltenden EU-                                   Dienststellenleiter\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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