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            "content": "ea- • a-s a\nAmtsblatt des Bundesministers tOr Verkehr der Bundesrepublik Deut8chI8nc1\n                                (VkBI)\n\n                                                 ( aNHAt TSVERZEaCHNas                                   J\n\n  40. Jahrgang                                 Ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 1986                                                              Heft 11\n\n\n\n\n  Amtlicher Teil\n\n  Nr.   Datum                     VkBI1986                             Seite    Nr.   Datum                       VkBI1986                          Seite\n  Allgemeine Angelegenheiten                                                    135   23. 5. 1986 Zusammenstellung der am 1. Mai 1986 gül-\n                                                                                      tigen Verordnungen, Anordnungen und Bekanntma-\n  127   21. 5. 1986 Richtlinien    über die Berichterstattung in\n                                                                                      chungen nach der Binnenschiffs-Untersuchungsord-\n        Rechtsangelegenheiten       und die Führung von Prozes-\n                                                                                      nung, der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung         und dem\n        sen                                                              302          Bundeswasserstraßengesetz               :........................ 312\n  Straßenverkehr\n                                                                                Seeverkehr\n  128   26. 5. 1985 StVZO;\n                                                                                136   23. 5. 1986 Ungültigkeitserklärung        für   Motorboot-I\n        Richtlinien für die Gestaltung und Ausrüstung der Füh-\n                                                                                      Sportbootführerscheine                                          327\n        rerhäuser von Kraftwagen, Zugmaschinen und Arbeits-\n        maschinen (Führerhausrichtlinien)                      303              Straßenbau\n  129   27.5.1986  Aufbringen von Folien auf Scheiben von                       137   28. 4. 1986 Merkblatt für die Planung von Verkehrsleit-\n        Fahrzeugen (§ 19 Abs. 2, § 40 StVZO)............................. 306         systemen für Straßentunnel\n                                                                                      - Überarbeitete Fassung 1986-                                   329\n 130    21. 5. 1986 Bekanntmachung zur Verordnung TSF Nr.\n        3/86                                                            306\n 131    22. 5. 1986 Bekanntmachung Nr. 11/86 über Sonder-                       Aufgebote (nicht in Ausgabe B)\n        abmachungen nach § 22 ades Güterkraftverkehrsge-                        137 a 14. 6. 1986 Aufbietung  von verlorenen     Fahrzeug-\n        setzes                                                          306           scheinen und Bescheinigungen über die Zuteilung\n 132    23. 5. 1986 Bekanntmachung zur Verordnung TSF                                 amtlicher Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge\n        Nr. 4/86                                                        311\n                                                                                137 b 14. 6. 1986 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe\n Binnenschiffahrt\n                                                                                                                                        332 (001-160)\n 133    06. 5. 1986 Ungültigkeitserklärung        eines     Fährfüh-\n        rerscheines                                                     311\n 134    12.5.1986 Hinweis\n        Verordnung Nr. 8/86 über die Festsetzung von Entgel-                    Nichtamtlicher Teil\n        ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt vom                     Mitteilungen und Berichte aus Industrie, Handel\n        28. April 1986                                       312                und Organisationen der Verkehrswirtschaft                             330\n\n\n\n\n                Der heutigen Ausgabe des VERKEHRSBLATT liegt eine Information des Gerd Reichel-Verlages bei.\n                                      Wir bitten unsere Leser um freundliche Beachtung.\n\n\n\n\n                       Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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Sie sind wie folgt\nNr. 127     Richtlinien über die Berichterstattung                        zu gliedern:\n            in Rechtsangelegenheiten und die                                      a) Sachdarstellung\n            Führung von Prozessen.                                                b) rechtliche Beurteilung\n                                          Bonn, den 21. Mai 1986                  c) Vorschlag für die Entscheidung.\n                                          ZR/02.20.01                     Zu a):\nMit Erlaß vom 13. 5. 1986 - ZR/02.20.01 137 Vmz 86 - an die nach-        Die Sachdarstellung muß die für die Entscheidung wesentli-\ngeordneten Ober- und Mittelbehörden des BMV wurden die Erlas-            chen Tatsachen und Rechtsbeziehungen lückenlos und geord-\nsevom 13.2. 1963-Z 7.10 118-17 Vmz 63-und vom 28.12.1984                 net enthalten. Bezugnahmen auf den Inhalt beigefügter Akten\n- ZR/02.20.01 1204 Vmz 84 - über die Berichterstattung in Rechts-        oder sonstiger Schriftstücke können die Sachdarstellung nur\nangelegenheiten aufgehoben und die Richtlinien über die Bericht-         ergänzen, nicht aber ersetzen. Soweit auf den Inhalt solcher\nerstattung in Rechtsangelegenheiten und die FÜhrung von Pro-             Anlagen verwiesen wird, sind die FundsteIlen durch Angabe\nzessen eingeführt.                                                       des Aktenstücks und der Seitenzahl in dem Bericht zu bezeich-\nDiese Richtlinien vom 13. 5. 1986 - ZR/02.20.01 137 Vmz 86 - wer-        nen. Sachdarstellungen, die eine Beschreibung örtlicher Gege-\nden nachstehend bekannt gegeben und sind ab sofort anzuwen-              benheiten enthalten, sind durch die Beifügung von Lageplä-\nden.                                                                     nen, Skizzen und dergleichen zu ergänzen .\nAuf folgende mit der Berichterstattung in Rechtsangelegenheiten          Aus der Sachdarstellung muß hervorgehen, wie der Berichter-\nund der Führung von Prozessen in Zusammenhang stehende Re-               statter die einzelnen Tatsachen gewürdigt und auf welche Wei-\ngelungen wird hingewiesen:                                               se er die Überzeugung von ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit\n1. Bekanntmachung über die Vertretung der Bundesrepublik                 gewonnen hat.\n    Deutschland in Rechtsstreitigkeiten im Geschäftsbereich des          Zub):\n    BMV - Z 7 vom 10.1.1956- Z 7.461 -1018 VM/55-(VkB11956               Die rechtliche Beurteilung muß erkennen lassen, auf welchen\n    S.26)                                                                Vorschriften und auf welcher Rechtsansicht der Entschei-\n2. Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen,            dungsvorschlag beruht. Bei zweifelhafter Rechtslage ist zu\n   die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren             erörtern, was für und gegen die gewonnene Erkenntnis spricht.\n    und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im           Zuc):\n    Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr vom 2. April           Der Vorschlag für die Entscheidung ist klar zu formulieren. Er\n    1979 (BGBI. I S. 471)                                                soll auf die Auswirkungen der Entscheidung eingehen und da-\n3. Mandatserteilung an Rechtsanwälte - Z 7 vom 1. 3. 1966                bei auch Gesichtspunkte der Billigkeit und Zweckmäßigkeit be-\n   -Z 7.10 1111-103 Vmz 65-                                              rücksichtigen. Sofern mehrere Möglichkeiten für eine Ent-\n4. Belehrung über Rechtsbehelfe nach der VwGO - Z 7 vom 27.              scheidung in Frage kommen, ist zu begründen, warum dem zur\n   3. 1973 - Z 7102.31.06/13 Vmz 73 - (VkBI1973 S. 244)                  Entscheidung vorgelegten Vorschlag nach Abwägung aller da-\n5. Schadenshaftung der bei den Bundesbehörden beschäftigten              für und dagegen sprechender Gesichtspunkte der Vorzug zu\n    Kraftfahrer und der Bediensteten, die zumindest zeitweilig mit       geben ist.\n   der FÜhrung eines Kraftwagens beauftragt sind, im Verhältnis       2. Dem Bericht sind der Name und die Rufnummer des Berichter-\n   zu ihrem Dienstherrn - Z 7 vom 6. 2. 1975 - Z 7102.12.76/70 F         statters voranzustellen; bei mehreren Berichterstattern ist der\n   74 und Z 22 vom 27. 7. 1984-Z 22/02.12.81/62 Vmz 84-                  federführende an erster Stelle zu nennen. Sofern der Bericht\n6. Hinweise für die FÜhrung von Arbeitsgerichtsprozessen                 nicht vom Berichterstatter verfaßt worden ist, ist es zweckmä-\n   - Z 7 vom 25. 3. 1977 - Z 7102.20.01 -                                ßig, auch Namen und Rufnummer des Berichtverfassers anzu-\n                                                                         geben.\n7. Verjährungs- und Ausschlußfristen - BW 17 vom 13. 10. 1977-\n   BW 17/52.03.00-00-1/47 VA 77-                                                                       11.\n8. Rechnungsprüfung; hier: Bearbeitung von Regreßangelegen-                                    Rechtsstreitigkeiten\n   heiten - Z 21 vom 18. 8. 1980 - Z 21/06.80.00-                     1. Über jeden Rechtsstreit des Bundes im Geschäftsbereich des\n9. Rechtsschutz in Strafsachen für Bundesbedienstete                     BMV mit einem Streitwert von mehr als 100 000,- DM, grund-\n   - Z 10 vom 10. 7. 1985 - Z 10104.50 .06/17 SM 85-                     sätzlicher oder sonst - im Hinblick auf eine einheitliche Verwal-\n                                                                         tungspraxis - über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung,\n                                   Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                         ist zu berichten.\n                                              Im Auftrag\n                                                                         Eine grundsätzliche Bedeutung ist insbesondere gegeben,\n                                            Dr. S c h mit t\n                                                                         wenn der Rechtsstreit\n                                                                         a) gegen ein Bundesland geführt wird,\n                                                                         b) das Verhältnis von Organen der Bundesverwaltung zu Or-\nRichtlinien über die Berichterstattung in Rechtsangelegenheiten\n                                                                             ganen der Landesverwaltung betrifft,\n                 und die Führung von Prozessen\n                                                                         c) die Gültigkeit von Bundes- und Landesrecht zum Gegen-\n                                I.\n                                                                             stand hat,\n                           Allgemeines\n1. Berichte zur Unterrichtung oder Entscheidung sind so recht-           d) in die Revisionsinstanz geht,\n   zeitig vorzulegen, daß genügend Zeit für die Prüfung der Sach-        e) eine arbeitsrechtliche Streitfrage betrifft und die Verwaltung\n   und Rechtslage verbleibt. Die Dauer des Postwegs ist dabei zu             vor dem Landesarbeitsgericht unterlegen ist.\n   berücksichtigen.                                                      Die Berichtspflicht erstreckt sich auch auf Verfahren, in denen\n   Rechtsmittel- oder Verjährungsfristen sind besonders zu be-           die Bundesverkehrsverwaltung zwar nicht Partei ist, aber an ih-\n   achten. Auf den Ablauf solcher Frjsten ist in den Berichten an        rem Ausgang ein erhebliches Interesse hat.\n   herausgehobener Stelle hinzuweisen.                                2. Der Bericht ist vorzulegen, sobald der Rechtsstreit anhängig\n   In Regreßsachen ist mitzuteilen, wer als Regreßschuldner in           wird oder, sofern eine der in Nummer 1 genannten Vorausset-",
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            "content": "VkBI     Amtlicher         Teil                                       303                                                   Heft 11 - 1986\n\n\n   tritt, sobald die Verwaltung hiervon Kenntnis erlangt hat. Be-       4. Über die Zusammenarbeit mit den Landesbehörden ist zu be-\n   stehen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Zweifel, ob           richten, wenn sich bei der Auslegung und Anwendung von\n   die rührung eines Rechtsstreits für die Verwaltung zweckdien-           Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Län-\n   lich ist, so ist bereits vor der Rechtshängigkeit zu berichten.         der Schwierigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung ergeben.\n3. Die Berichtspflicht umfaßt auch die Unterrichtung über den           5. Bei Streitigkeiten mit Dienststellen aus anderen Bereichen der\n   Gang des Rechtsstreits, insbesondere die Vorlage von Ge-                Bundesverwaltung ist zunächst eine Einigung in eigener Ver-\n   richtsentscheidungen; dabei ist anzugeben, ob die Entschei-             antwortlichkeit anzustreben. Wenn diese nicht zu erreichen ist,\n   dung rechtskräftig ist bzw. ob und aus welchen Gründen ein              ist zu berichten.\n   Rechtsmittel eingelegt werden soll.                                  (VkBI 1986 S. 302)\n4. Die Unterrichtung nachgeordneter Behörden über gerichtliche\n   Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung übernimmt\n   der BMV.\n5. In Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten, bei denen kein Anwalts-\n   zwang besteht, ist grundsätzlich von der Bestellung eines An-\n   walts abzusehen. Ein Abweichen von diesem Grundsatz aus                  5 t r a ß e n V e.r k ehr\n   besonderen Gründen bedarf meiner vorherigen Zustimmung.\n\n                                  111.\n                                                                        Nr. 128 StVZO; Richtlinien für die Gestaltung\n                              Vergleiche                                        und Ausrüstung der Führerhäuser von\nDer Abschluß eines Vergleichs bedarf meiner vorherigen Zustim-                  Kraftwagen, Zugmaschinen und Ar-\nmung, wenn                                                                      beitsmaschi nen (Führerhausrichtli nien)\na) einer der unter 11.1. a) bis d) aufgeführten Fälle vorliegt;\nb) der Betrag, den die Verwaltung unter Verzicht auf die gerichtli-                                                 Bonn, den 26. Mai 1986\n   che Klärung der strittigen Rechtsfragen nachlassen oder zah-                                                     StV 13/36.25.01-12\n   len will (Vergleichssumme), 50 000,- DM übersteigt; dabei sind\n   Zinsen sowie Gerichts- und Anwaltskosten nicht zu berück-           .Die \"Richtlinien für die Gestaltung und Ausrüstung der Führer-\n   sichtigen;                                                           häuser von Kraftwagen, Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen\nc) für die auf Grund des Vergleichs zu leistenden Zahlungen aus-        (Führerhausrichtlinien)\" sind neu gefaßt worden.\n   reichende Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen. Sofern         Diese Richtlinien stellen eine Unterlage für den Sachverständigen\n   bei Vergleichssummen von nicht mehr als 50 000,- DM Haus-            dar, die angibt, auf welche Weise das Ziel einer sicheren Gestal-\n   haltsmitteln aus zentral bewirtschafteten Titeln erforderlich        tung und Ausrüstung der FÜhrerplätze und Führerhäuser erreicht\n   werden, ist durch vorherige - ggf. fernmündliche - Rückfrage         werden kann und mit welchen der vom Konstrukteur angewende-\n   beim Haushaltsreferat des Ministeriums zu klären, ob die not-        ten Mitteln dieses Ziel aufgrund vorangegangener Prüfungen des\n   wendigen Beträge bereitgestellt werden können;                       Sachverständigen als gesichert zu betrachten ist. Der Sachver-\nd) die Verpflichtung des Bundes über das laufende Rechnungs-            ständige ist bei seiner Gutachtertätigkeit an diese Richtlinien, die\n   jahr hinausgeht.                                                     gewissermaßen eine Vorarbeit für die ihm gestellte Aufgabe be-\nDie Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung 'und hierzu ergan-          deuten. ebensowenig gebunden wie der Konstrukteur, der auch\ngenen Vorl. Verwaltungsvorschriften sind zu beachten.                   unter anderen als den hier autqeführten Konstruktionslösungs-\n                                                                        möglichkeiten bei der Gestaltung und der Ausrüstung der Führer-\n                                  IV.                                   plätze und der Führerhäuser wählen kann. In solchen Fällen ist\n                          Besondere Fälle                               vom Sachverständigen in eine sorgfältige umfassende Prüfung\n                                                                        einzutreten, für die der Hersteller den erforderlichen Zeitaufwand\n1. Berichte über die gegen die Verwaltung geltend gemachten             billigerweise berücksichtigen muß und seine Mithilfe bei der Er-\n   Schadensersatzansprüche müssen Angaben darüber enthal-               stellung der erforderlichen Nachweise nicht versagen kann.\n   ten, wie sich die vom Geschädigten geforderten Beträge er-\n   rechnen und ob und wie sie nachgewiesen worden sind (z. B.           Die Richtlinien enthalten auch Empfehlungen, die Hinweise für\n   durch Einsichtnahme in die Belege, Lohnbescheinigungen,              die Ausrüstung und die Gestaltung unter dem Blickwinkel des\n   Quittungen, Atteste usw.).                                           Führerhauses als Arbeitsplatz geben; sie sollen den Konstrukteur\n   Bei Rentenansprüchen müssen Alter, Beruf und Einkommen               und den Sachverständigen darüber informieren, wie Führerhäu-\n   der Geschädigten angegeben werden.                                   ser menschengerechter ausgerüstet und gestaltet werden kön-\n                                                                        nen.\n   Es muß geprüft werden, ob und in welchem Umfang Rückgriff\n   zu nehmen ist. Hierzu ist meine Entscheidung einzuholen,             Neben den in diesen .Richtlinien beschriebenen Zielen gilt es\n   wenn sich die Höhe des Schadens, der Gegenstand des An-              noch weitere Anforderungen zu erfüllen. die der sicheren Gestal-\n   spruchs gegen den Beschäftigten sein kann, auf mehr als              tung und Ausrüstung der FÜhrerplätze und Führerhäuser zuzu-\n   20 000,- DM beläuft.                                                 ordnen sind. Beispielsweise wird hier auf die Anforderungen des\n   In den Berichten sind die Umstände darzulegen, nach denen            § 35b Abs. 2 StVZO (ausreichendes Sichtfeld) und des § 38\n   die Verantwortlichkeit des Beschäftigten zu beurteilen ist. We-      StVZO (leichtes und sicheres Lenken) hingewiesen. Zu solchen\n   gen der Höhe der Haftung kann die wirtschaftliche Lage des           Anforderungen wurden spezielle technische Richtlinien veröffent-\n    Rückgriffspflichtigen von Bedeutung sein. Niederschriften über      licht, die den Sachverständigen bekannt sind und für den Kon-\n   die Vernehmung der verantwortlichen Beschäftigten und et-            strukteur als bekannt vorausgesetzt werden. Außerdem wird auf\n   waiger Zeugen sind beizufügen.                                       das Merkblatt für Stapler (VkBI1980 S. 784) hingewiesen.\n2. In Berichten über Grunderwerbsgeschäfte ist es in der Regel          Die nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden\n   notwendig, zu der Frage der Wirtschaftlichkeit der mit dem Ge-       und mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung abge-\n   schäft zusammenhängenden Vereinbarungen oder sonstigen               stimmten nachstehend bekanntgegebenen Richtlinien können ab\n   Maßnahmen Stellung zu nehmen. Dabei sind besonders dieje-            sofort angewendet werden. Die Veröffentlichung vom 16. 12. 1966,\n   nigen Vereinbarungen zu erläutern und zu begründen, die von          VkB11967. S. 12, wird hiermit aufgehoben.\n   der Regel abweichen.\n3. Über Vorgänge aus der Gesetzgebung der Länder ist zu be-                                                Der Bundesminister für Verkehr\n   richten, soweit sie für die Verkehrsverwaltung von Bedeutung                                                     Im Auftrag",
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            "content": "Heft 11 - 1986                                                    304                                                VkBI       Amtlicher            Teil\n\nRichtlinien für die Gestaltung und Ausrüstung der Führerhäuser               Schmalspurschlepper müssen einen Verstellbereich von min-\nvon Kraftwagen, Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen (Führer-                   destens 30 mm haben, wobei für die Verstellung Werkzeug zu\nhausrichtlinien)                                                             Hilfe genommen werden kann.\nGeltungsbereich                                                       10. Die nutzbare Sitzfläche soll folgende Abmessungen haben:\n 1. Gestaltung und Ausrüstung der Führerplätze und Führerhäu-             Tiefe: etwa 400 mm (Empfehlung: 420 mm)\n    ser von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.                                 Breite: mindestens 450 mm (Empfehlung: 480 mm).\n                                                                          Tiefe und Breite der Sitzfläche der Führersitze von Schmal-\nAllgemeine Anforderungen                                                  spurschleppern können - soweit konstruktiv erforderlich - auf\n 2. Führerhaus und Betätigungsraum müssen so gestaltet und                300 mm bzw. 400 mm vermindert werden.\n    ausgerüstet sein, daß die für das Führen des Fahrzeugs auf-\n    zuwendende Arbeit möglichst gering ist, Betätigungsfehler         11. Der Sitz muß ausreichend gefedert, gepolstert und gedämpft\n    weitestgehend ausgeschlossen und vorzeitige Ermüdung und              sein. Eine besondere Einrichtung für die Dämpfung ist nicht\n    Körperschäden vermieden werden. Der Betätigungsraum                   erforderlich, wenn der angestrebte Zweck auf andere Weise\n    eines Kraftfahrzeugs ist der Raum, den der Führer zur ein-            erreicht wird.\n    wandfreien Lenkung und zur bequemen Betätigung der vor-               (Empfehlung:\n    handenen Einrichtungen benötigt.                                      Zur Abwehr von gesundheitlichen Gefahren durch Schwin-\n 3. Das Führerhaus muß so stabil und so am Fahrzeug befestigt             gungseinwirkungen sind Auswahl und/oder Bemessung der\n    sein, daß die Insassen vor der Gefahr von Verletzungen weit-          Sitzkonstruktion auf Fahrzeug- und Einsatzart abzustimmen.\"\n    gehend geschützt sind.                                                Für starke Schwingungsbelastung muß sich das Schwin-\n                                                                          gungsverhalten des Sitzes auf Personengewichte zwischen\n 4. Soweit es die Gesamtkonzeption zuläßt, soll das Fahrzeug so           600 N und 1300 N einstellen oder ohne Zuhilfenahme von\n    gestaltet sein, daß bei Unfällen möglichst viel Formände-             Werkzeug einstellen lassen.\n    rungsarbeit außerhalb des Insassenraums aufgenommen\n    werden kann.                                                          An Beifahrersitze sind je nach Verwendungszweck gleiche\n                                                                          Anforderungen zu stellen.)\n 5. Der Insassenraum muß so beschaffen sein, daß auch bei Un-\n    fällen die Gefahr oder das Ausmaß von Verletzungen für die        12. Die Rückenlehne muß im unteren Bereich in der waagerech-\n    Insassen möglichst gering ist. Fahrzeug- und Zubehörteile,            ten Schnittebene nach innen gewölbt sein. Sie muß ausrei-\n    gegen die die Insassen prallen könnten, dürfen keine gefähr-          chend gepolstert sein. Die Neigung der Rückenlehne gegen-\n    lichen Kanten, Spitzen oder Vorsprünge haben und müssen               über der Sitzfläche muß, ausgehend von der vom Fahrzeug-\n    so beschaffen und angeordnet sein, daß Verletzungen nicht             hersteller angegebenen GrundeinsteIlung, in einem Bereich\n    zu erwarten sind.                                                     von mindestens ± 5 ° stufenlos oder in Stufen von höchstens\n                                                                          2,5 ° ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen verstellbar sein.\nBetätigungsraum                                                           Die Drehachse der Rückenlehne muß horizontal und senk-\n 6. Die Breite des Betätigungsraumes muß - etwa in Ellenbogen-            recht zur Sitzlängsachse liegen.\n    höhe gemessen - mindestens .700 mm betragen (Empfeh-              13. Lendenstützen, die eine nicht vollständige Rücklehne erset-\n    lung: 800 mrn).» Dieses Maß darf nur dann unterschritten              zen sollen, sind nur zulässig an Führersitzen von Arbeitsma-\n    werden, wenn dies konstruktiv wegen des Verwendungs-                  schinen und lof-Zugmaschinen.\n    zweckes des Fahrzeugs nicht zu verwirklichen ist.\n                                                                          Als Lendenstützen werden Rückenstützen angesehen, deren\n    Fahrzeug- und Zubehörteile dürfen die Hände des Führers               Oberkante zwischen mindestens 260 <160> bis max. 320\n    beim Lenken nicht behindern. In Lenkradebene ist in der Re-           <220> mm über dem SR-Punkt <SI-Punkt> 3) liegt. Die Nei-\n    gel ein Abstand von 100 mm zwischen Lenkradkranz und                  gung der Lendenstützen muß 10° ± 5° betragen. Sollte eine\n    Fahrzeug- oder Zubehörteil als ausreichend anzusehen.                 Verlängerung der Lendenstütze über 320 <220> mm hinaus\n    Für Arbeitsmaschinen und lof-Zugmaschinen ist ein Abstand             nach oben vorhanden sein, so darf die Gesamthöhe über\n    von mindestens 50 mm vorzusehen. Im vorderen Bereich (Ab-             dem SR-Punkt 420 <320> mm nicht überschreiten. Dieser\n    stand zur                      muß ein Freimaß von minde-             Teil muß eine Neigung nach hinten oben von mindestens 25°\n    stens 40 mm vorhanden sein.                                           gegenüber der Senkrechten aufweisen. Lendenstützen brau-\n                                                                          chen gegenüber der Sitzfläche nicht verstellbar zu sein.\nFührersitz\n 7. Der Führersitz muß als Einzelsitz ausgebildet sein. Die Sitz-     14.    1) Der lichte Abstand zwischen dem H-Punkt und dem Dach\n    längsachse muß parallel zur Fahrzeuglängsachse liegen. So-               muß mindestens 850 mm (Empfehlung: 1000 mm) betragen.\n    fern konstruktionsbedingt eine Abweichung erforderlich ist,              Der H-Punkt ist in der vom Fahrzeughersteller angegebenen\n    darf sie 3° nicht überschreiten und muß bei ebenfalls vorhan-            GrundeinsteIlung des Sitzes zu bestimmen. Ist der H-Punkt\n    dener Abweichung des Lenkrades (s. Ziffer 15) in der glei-               nicht bekannt, muß der lichte Abstand zwischen der mit 75 kg\n    chen Drehrichtung liegen.                                                belasteten Sitzfläche und dem Dach in mittlerer Höhenein-\n 8. Der Führersitz muß sich um mindestens 150 mm (Empfeh-                    stellung und mittlerer Schwinghublage des Sitzes mindestens\n    lung: 175 mrn), in Längsrichtung in einer Abstufung von                  950 mm (Empfehlung: 1100 mm) betragen.\n    höchstens 15 mm verstellen lassen. Auf diese Forderung                   Bei Arbeitsmaschinen und lof-Zugmaschinen werden auch\n    kann verzichtet werden, wenn die Betätigungselemente (Len-               der SI- bzw. SR-Punkt 3) angewendet. Für diese Bezugspunk-\n    krad, Pedale usw.) entsprechend verstellbar sind . Die Verstel-          te gilt:\n    lung muß ohne Zuhilfenahme von Werkzeug vorgenommen                      Der lichte Abstand zwischen dem SI-Punkt und dem Dach\n    werden können.                                                           muß in mittlerer Höheneinstellung und mittlerer Schwinghub-\n    Bei Schmalspurschleppern, das sind Zugmaschinen mit einer                lage des Sitzes mindestens 850 mm (Empfehlung: 1000 mm)\n    Mindestspurweite der Hinterachse von nicht mehr als 1150                 betragen. Oe:\" lichte Abstand zwischen dem SR-Punkt und\n    rnrn, und bei Mähdreschern oder Arbeitsmaschinen mit ähnli-              dem Dach muß in mittlerer Höheneinstellung und mittlerer\n    cher Sitzposition, ist ein Verstellbereich von 60 mm anzustre-           Schwinghublage des Sitzes mindestens 950 mm (Empfeh-\n    ben, wobei 40 mm mindestens vorzusehen sind. Für die Ver-                lung: 1100 mm) betragen.\n    stellung kann Werkzeug zur Hilfe genommen werden.\n 9. 1) Der Führersitz muß sich um mindestens 60 mm (Empfeh-\n                                                                        *) Für landwirtschaftliche\n                                                                                                Zugmaschinen gilt die EG-Richtlinie 78/764/EWG, geändert\n    lung : 100 mm) in seiner Höhe unabhängig von der Längsver-              durch 82/890/EWG und 83/190/EWG . Bei bestimmten Erdbaumaschinen ist die An-\n    stellung und ohne Zuhilfenahme von Werkzeug verstellen las-             wendung der Norm DIN-ISO 7096 (1982) vorgesehen . Für weitere Fahrzeugarten sind",
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Bei der Anordnung von Kupplungs-, Betriebsbrems- und                      schen Schwingungen im Führerhaus oder Führerraum dürfen\n    Fahrpedal ist DIN 73 001 (Ausgabe Oktober 1953) zu berück-                das nach dem jeweiligen Stand der Technik (einschließlich\n    sichtigen. Die Entfernungen von Mitte Betriebsbremspedal                  der Technik zur Minderung der Geräusche und Schwingun-\n    und Mitte Kupplungspedal bis zu der - zwischen beiden lie-                gen) unvermeidbare Maß nicht übersteigen.\n    genden - Längsmittelebene des Führersitzes sollen 180 mm\n    nicht überschreiten; die Summe beider Entfernungen darf je-           Kra\"ftfahrzeuge ohne festes Führerhaus\n    doch nicht mehr als 320 mm betragen. Betriebsbrems- und               27. Diese Richtlinien gelten sinngemäß auch für Kraftfahrzeuge\n    Fahrpedal sind so anzuordnen, daß eine gleichzeitige Betäti-               ohne festes Führerhaus.\n    gung mit einem Fuß nicht zu erwarten ist.\n    Bei Gabelstaplern, Arbeitsmaschinen und lof-Zugmaschinen              Batterien\n    kann von der Anordnung und den Maßen abgewichen wer-\n                                                                          28. Batterien dürfen nur dort untergebracht werden, wo eine aus-\n    den, wenn die Forderung von Ziffer 2 erfüllt ist\n                                                                              reichende Belüftung gewährleistet ist, und zwar so, daß ein\n17. Die Pedalflächen müssen so ausgeführt sein, daß der Fuß                   Kurzschluß durch unbeabsichtigte Berührung mit leitenden\n    während der Betätigung nicht abrutscht. Die Pedalflächen für              Teilen nicht zu erwarten ist.\n    Kupplung und Bremse sollen etwa senkrecht zur Tretkraft-\n    richtung stehen.\n                                                                          Hei,zung und Lüftung\n18. Das Fahrpedal soll so angeordnet sein, daß dem Führer eine\n                                                                          29. Empfehlung\n    bequeme Fußhaltung möglich ist. Beim Betätigen muß die\n                                                                              Maschinell angetriebene Fahrzeuge mit geschlossenen Füh-\n    Ferse des Fußes abgestützt werden können.\n                                                                              rerhäusern sollen mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüf-\n19. Für die Ruhestellung des linken Fußes in entspannter Haltung              ten ausgerüstet sein (für Kraftfahrzeuge mit einer durch die\n    muß ausreichend Raum vorhanden sein.                                       Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25\n                                                                              km/h gilt § 35c StVZO), die auch unabhängig vom Kraftfahr-\nBetätigungskräfte (Stellkräfte)                                               zeugmotor (Abwärme) betrieben werden können. Einrichtun-\n20. Die Betätigungskraft (Stell kraft) für das Fahrkupplungspedal             gen für die Beheizung und Belüftung von Führerhäusern sol-\n    darf 300 N, bei Arbeitsmaschinen 450 N, nicht überschreiten               len so gebaut und installiert sein, daß bei ihrem Betrieb Feu-\n    (Empfehlung für alle Kraftfahrzeuge: 100 N).                              er- und Explosionsgefahren sowie Gesundheitsschäden\n21. Die Sperre der Feststellbremse soll sich ohne großen Kraft-               durch Abgase oder Sauerstoffmangel ausgeschlossen sind.\n    aufwand lösen lassen. Wenn Griffe oder Klinken verwendet                  Daraus folgt, daß bei Heizungen die Verbrennungsluft nicht\n    werden, mit denen die Sperre gelöst wird, sollen sie so ange-             den Fahrzeuginsassenräumen entnommen werden darf, Ver-\n    ordnet sein, daß eine unbeabsichtigte Betätigung nicht zu er-             brennungsabgase nicht in die Heizluft übertreten dürfen und\n    warten ist.                                                               nach dem Erlöschen der Flammen die weitere Zufuhr von\n                                                                              Brennstoff automatisch abgesperrt wird (siehe auch § 22a\nEin- und Ausstiege                                                            Abs. 1 Nr. 1 StVZO).\n22. Die Ein- und Ausstiege müssen sich gefahrlos und bequem                   Das Führerhaus soll so ausgeführt sein, daß die Temperatur\n     benutzen lassen. Radnaben, Nabenringe und Radfelgen sind                 im Führerhaus bei hohen Temperaturen und bei haltendem\n     als Trittstufen unzulässig. Trittstufen, Trittmulden oder Spros-         Fahrzeug die Außentemperatur nicht um mehr als 5° C über-\n     sen müssen mindestens folgende Abmessungen besitzen:                     schreiten kann. Dies ist durch gute Isolierung des Führerhau-\n    Fußraumtiefe: 150 mm                                                      ses und durch eine Lüftungsanlage zu erreichen, die auch\n    Fußraumbreite: 230 mm                                                     bei haltendem Fahrzeug einen mindestens 120fachen Luft-\n                              2)   (Von dieser Mindestbreite darf nur         wechsel je Stunde zugfrei ermöglicht.\n                                   dann abgewichen werden, wenn\n                                                                          30. Liegeplätze\n                                   die technische      Notwendigkeit\n                                   nachgewiesen wird . In diesem Fall         Empfehlung für die Gestaltung von Liegeplätzen:\n                                   ist eine größtmögliche Fußraum-            Breite über alles mindestens :              600 mm\n                                   breite anzustreben. Diese darf je-         Länge etwa:                                1900 mm\n                                   doch 150 mm nicht unterschrei-             Lichte Höhe über der Liegefläche etwa: 550 mmm\n                                   ten.)                                      Die Liege soll bequem zu erreichen und so beschaffen sein,\n    Fußraumhöhe: 120 mm.                                                      daß ein Herausfallen auch bei starkem Bremsen nicht mög-\n    Die oberste Stufe, Mulde oder Sprosse muß für den Ausstei-                lich ist. Sie soll über eine ausreichende Beleuchtung verfü-\n    genden leicht erkennbar sein. Bei Arbeitsmaschinen und                    gen, die unabhängig von der Innenbeleuchtung des Führer-\n    Staplern kann hiervon - soweit konstruktiv erforderlich - ab-             hauses benutzt werden kann.\n    gewichen werden. Für den gesamten Ein- und Ausstiegsvor-              Fußnoten\n    gang müssen geeignete Haltevorrichtungen vorhanden sein .\n                                                                          1)   Gilt nur für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge\n23. Trittstufen - bei mehreren Trittstufen die untere - dürfen nicht           mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t.\n    höher als 650 mm über der Fahrbahn liegen. Anzustreben ist\n                                                                          2)   Für Neuentwicklungen von Lkw-Führerhäusern sind 250 mm\n    eine Höhe von nicht mehr ats 500 mm. Die Trittstufen, Tritt-\n                                                                               einzuhalten.\n    mulden oder Sprossen müssen gleitsicher sein.\n                                                                               Für Arbeitsmaschinen und lof-Zugmaschinen sowie Gabelstap-\nTüren und Fenster                                                              ler ist dieser Wp.rt anzustreben, soweit es die Bauart des Kraft-\n                                                                               fahrzeuges zuläßt.\n24. Betätigungseinrichtungen für Türen, Fenster und zu öffnende\n    Dächer müssen so beschaffen und angebracht sein, daß die              3)   SR-Punkt entspricht Sitzbezugspunkt S in der EG-Richtlinie 781\n    Insassen nicht gefährdet und während der Fahrt nicht behin-                764/EWG. SI-Punkt s. ISO 5353.",
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            "content": "Hef111 - 1986                                                        306                                  VkBI     Amtlicher           Teil\n\n\nNr.129      Aufbringen von Folien auf Scheiben von                     Nr.130       Bekanntmachung\n            Fahrzeugen (§ 19 Abs. 2, § 40 StVZO)                                    zur Verordnung TSF Nr. 3/86\n                                           Bonn, den 27. Mai 1986                                                 Bonn, den 21. Mai 1986\n                                           StV 11/36.16.03                                                        A 15/28.18.1-1-90\nNachstehend gebe ich die mit den Obersten Landesbehörden ab-           Durch die Verordnung TSF Nr. 3/86 über Tarife für den Güterfern-\ngestimmte Verlautbarung über das Aufbringen von Folien auf             verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 20. Mai 1986 (SAnz. S. 6489)\nScheiben von Fahrzeugen bekannt.                                       wird der Reichskraftwagentarif gemäß Nachtrag 3/86 geändert.\n                                Der Bundesminister für Verkehr         Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen Güterfern-\n                                          Im Auftrag                   verkehrs (BDF) e. V., Breitenbachstraße 1, 6000 Frankfurt a. M.\n                                           Keller                      93, zu beziehen.\n                                                                                             Inhalt der Änderung:\n                                                                       a) Änderung der Gütereinteilung (TarifsteIlen       \"Porzellanerde\n      Aufbringen von Folien auf Scheiben von Fahrzeugen\n                                                                          [Chinaclay, Kaolin]\" und \"Kalkstein, Kreide\"),\n1. Werden auf Scheiben von Fahrzeugen nachträglich Folien auf-\n                                                                       b) Neuausgabe der Ausnahmetarife\n   geklebt oder auf andere Weise aufgebracht, so erlischt nach\n                                                                          309 (Kaolin usw.)\n   § 19 Abs. 2 StVZO die Betriebserlaubnis, es sei denn, für die\n                                                                          592 (Zinklegierungen),\n   Folie ist eine Bauartgenehmigung nach § 22a Abs. 1 Nr. 3\n   StVZO erteilt, die das Aufbringen an der betreffenden Scheibe       c) Ergänzung der Ausnahmetarife\n   zuläßt und die hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht von einer          607 (Eisensu Ifat)\n   Abnahme abhängt.                                                       616 (Fasern usw.)\n                                                                          860 (Eisen- und Stahlwaren, NE-Metallwaren usw.)\n   Dies gilt nicht nur für Windschutzscheiben, sondern auch für\n                                                                          902 (Güter des Haushaltsbedarfs,)\n   Seiten- und Heckscheiben. Durch das nachträgliche Aufbrin-\n   gen von Folien kann die nach § 40 Abs. 1 StVZO vorgeschrie-         d) Aufhebung des Ausnahmetarifs 591 (Kupferschrott usw.).\n   bene Beschaffenheit bezüglich des Bruchverhaltens und der                                              Der Bundesminister für Verkehr\n   optischen Eigenschaften beeinträchtigt werden. Auch Seiten-                                                     Im Auftrag\n   und Heckscheiben sind für die Sicht des Fahrzeugführers von         (VkBI 1986 S. 306)                            Hin z\n   Bedeutung (§ 40 Abs. 1 Satz 3 StVZO), so daß auch für diese\n   Scheiben die optischen Eigenschaften gefordert werden müs-\n   sen.\n2. Die Notwendigkeit einer Bauartgenehmigung für Folien ergibt         Nr.131       Bekanntmachung Nr.11/86\n   sich aus § 22a Abs. 1 Nr. 3 StVZO. Danach sind Scheiben aus                      über Sonderabmachungers nach § 22 a\n   Sicherheitsglas (§ 40 Abs. 1 StVZO) bauartgenehmigungs-                          des Güterkraftverkehrsgesetzes\n   pflichtig. Als Sicherheitsglas im Sinne dieser Vorschrift gelten\n                                                                                                                  Köln, den 22. Mai 1986\n   auch glasähnliche Stoffe (hart oder weich, eingestellte Kunst-\n                                                                                                                  I A- 081\n   stoffe), vgl. Nr. 1.3 der Technischen Anforderungen an Sicher-\n   heitsglas, Verkehrsblatt-Verlautbarung 1974, S. 423.                Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes       wird hiermit\n                                                                       folgendes veröffentlicht:\n   Anträge auf Erteilung einer Allgemeinen Bauartgenehmigung\n   sind beim Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg, zu stellen. Zustän-        1. Sonderabmachung Nr. 0132\n   dige Prüfstelle ist das Staatliche Materialprüfungsamt Nord-            1. Name des Unternehmers:      Wendelin Ried\n   rhein-Westfalen in Dortmund-Aplerbeck (§ 4 Nr. 3 Fahrzeugtei-           2. Verkehrsverbindungen\n   le-Verordnung, BGBI. 1960 I S. 782).                                       und vereinbarte\n3. Der Fahrzeugführer hat einen Abdruck der Bauartgenehmi-                    Beförderu ng sentgelte:               DM/100     kg\n   gung für die Folie mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändi-             von                              Bremen           Brake\n   gen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StVZO). Diese Mitführpflicht                                                         (Unterweser),\n   entfällt, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein                                                             Bremerhaven\n                                                                             nach Frankfurt am Main,\n   vorliegt.\n                                                                                  Wissen bach                    4,00           4,20\n4. Da Folien in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein                  Dreieich, Viernheim            4,65           4,85\n   müssen, dürfen sie nur feilgeboten, veräußert, erworben oder                   Heidelberg, Mannheim           5,10           5,30\n   verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebe-                    Bruchsal                       5,20           5,40\n   nen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind (vgl.                      Karlsruhe                      5,30           5,50\n   § 22a Abs. 2 StVZO sowie § 69a Abs. 2 Nr. 7 StVZO, § 23                        Stuttgart                      5,50           5,70\n   StVG).                                                                         Greißelbach, Nürnberg          6,00           6,20\n   Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen erlischt nach                        Göppingen, Heilbronn,\n   § 19 Abs. 2 StVZO die Betriebserlaubnis, wenn an dem betref-                   Schwieberdingen                6,10               6,30\n   fenden Fahrzeug eine Folie verwendet wird, die nicht bauart-                   Landshut, Murnau\n   genehmigt oder für die betreffende Scheibe nicht zugelassen                    am Staffelsee,\n   ist oder deren Abnahme - falls eine solche vorgesehen war-                     Offenburg,\n   nicht erfolgte.                                                                Regensburg,\n   In diesen Fällen muß bei der Zulassungsstelle eine neue Be-                    Singen (Hohentwiel)            6,50               6,70\n   triebserlaubnis unter Beifügung des Gutachtens eines amtlich                   Albstadt. Augsburg,\n   anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahr-                   Freiburg im Breisgau,\n   zeugverkehr über den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahr-                      Grünenbach, Höhen-\n   zeugs beantragt werden. Außerdem ist bei der Zulassungsstel-                   kirchen, Ingolstadt,\n   le die Erteilung einer Einzel-Bauartgenehmigung unter Beifü-                   Metzingen, München,\n   gung eines Gutachtens der zuständigen Prüfstelle zu beantra-                   Nagold, Reutlingen,\n   gen (§ 13 Fahrzeugteile-Verordnung).                                           Wittibreut *                   7,00               7,20\n5. Die Bauartgenehmigung für Folien ist ab 1. 10. 1986 erforder-                                           ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n   lich. Folien, die von diesem Zeitpunkt ab vertrieben werden,                     * mit Wirkung vom\n   müssen bauartgenehmigt sein.                                                       27.3.1986",
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            "content": "VkBI         Amtlicher         Teil                                                  307                                                       Heft 11 -    1986\n\n\n   3. Güterart:                             Sperrholz, Schnittholz                                                                      DM/100 kg\n   4. Gütermenge:                           mindestens 500 t                                 von                                Bremen            Hamburq\n                                            jeweils in 3 Monaten                                                         15 t    20 t 23 t      15 t    20 t 23 t\n   5. Tag des Abschlusses                                                                    nach   Rosbach\n       der Sonderabmachung:                 30. Dezember 1985\n                                                                                                    v. d. Höhe      a)   6,70    6,50   6,40   6,70 6,50    6,40\n   6. Dauer der                                                                                                     b)   6,70    6,00    -     6,70 6,50     -\n      Sonderabmach ung:                     ab 2. Januar 1986 auf unbe-                             Mainz           a)   7,00    6,60   6,50   7,00 6,60    6,50\n                                            stimmte Zeit, mindestens je-                                            b)   7,00    6,60    -     7,00 6,60     -\n                                            doch bis zum 1. April 1986                              Dietzenbach     a)   7.70    6,90   6,70   7,75 7,00    6,90\n   7. Wichtigste                                                                                                    b)   7,00    6,40    -     7,75 7,00     -\n      Sonderbed ing ungen:                  regelmäßig 23 t und nur ein                             Würzburg        a)   7,90    7,15   6,85   8,20 7,50    7,20\n                                            Empfangsort je Beförderung                                              b)   7,25    6,50    -     7,75 7,00     -\n                                                                                                    Mannheim        a)   8,00    7,10   6,80   8,00 7,10    6,80\n2. Sonderabmachung          Nr. 0383\n                                                                                                                    b)   7,20    6,50    -     8,00 7,10     -\n   1. Name des Unternehmers:                Paul Guse                                               Karlsruhe       a)   8,00    7,10   6,80   8,00 7,10    6,80\n   2. Verkehrsverbindungen:                 von Hamburg                                                             b)   7,65    6,95    -     8,00 7,10     -\n                                            nach Berlin                                             Gimbsheim       a)   8,00    7,10   7,00   8,00 7,10    7,00\n   3. Güterart:                             Kakao, Kakaobutter, Kakao-                                              b)   7,25    6,50    -     8,00 7,10     -\n                                            kuchen, Kaffee, Haselnuß-                               Hof (Saale)     a)   8,30    7,50   7,40   8,30 7,50    7,40\n                                            Kerne und Mandeln                                                       b)   7,75    7,00    -     7,75 7,0.0    -\n                                                                                                    Heilbronn       a)   8,50    7,70   7,40   8,50 7,70    7,40\n   4. Gütermenge:                           mindestens 500 t\n                                                                                                                    b)   8,50    7,70      -   8,50 '7,70    -\n                                            jeweils in 3 Monaten\n                                                                                                    Neunkirchen\n   5. Vereinbarte                                                                                   (Saar)          a)   8,60   7,50 -         8,60 7,50     -\n       Beförderungsentgelte:                             DM/100 kg                                                  b)   8,30   7,40 -         8,60 7,50     -\n                                                  Sack-/           Lager-/                          Bruchsal        a)   8,60   7,80 7,50      8,60 7,80    7,50\n                                                  Karton-         Sch neide-                                        b)   7,65   6,95 -         7,80 7,10     -\n                                                   ware             ware                            Nürnberg        a)   8,75   7,90 7,50      9,00 8,20    8,10\n                                                   5,00              5,30                                           b)   8,00   7,20 -         8,50 7,60     -\n                                            ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                             Ellhofen        a)   9,00   8,20 7,90      9,00 8,20     -\n   6. Tag des Abschlusses                                                                                           b)   7,80   7,10 -         7,80 7,10     -\n      der Sonderabmachung:                  18. April 1986                                          Stuttgart       a)   9,00   8,20 8,00      9,00 8,20     -\n                                                                                                                    b)   8,00   7,25 -         9,00 8,20     -\n   7.Dauer der\n                                                                                                    Reutlingen      a)   9,00   8,20 8,15      9,70 .8,80   8,45\n     Sonderabmachung:                       ab 22. April 1986 auf unbe-\n                                                                                                                    b)   8,60   7,80 -         9,00 8,20     -\n                                            stimmte Zeit, mindestens je-                            Aalen           a)   9,00   8,20 -         9,00 8,20     -\n                                            doch bis zum 21. Juli 1986\n                                                                                                                    b)   8,20   7,40 -         9,00 8,20     -\n   8. Wichtigste                                                                                    Etzenricht      a)   9,15   8,30 8,10      9,15 8,30    8,10\n      Sonderbedingungen:                    mindestens 20 1 und nur eine                                            b)   8,65   7,85 -         8,65 7,85     -\n                                            Be- und eine Entladestelle je                           Regensburg      a)   9,60   8,85 8,40      9,60 8,85    8,40\n                                            Beförderung                                                             b)   8,95   8,10 -         9,25 8,35     -\n                                                                                                    Augsburg,\n3. Sonderabmachung          Nr. 05170                                                               Elchingen       a) 9,80 8,90 8,60 9,80 8,90 8,70\n   1. Name des Unternehmers:                Eibe Transport GmbH                                                     b) 8,90 8,20 -    9,25 8,35 -\n   2. Verkehrsverbindungen                                                                          Freiburg/\n      und vereinbarte                                                                               Breisgau        a) 9,80 8,90 8,60 9,90 9,00 8,90\n      Beförderungsentgelte:                              DM/100 kg                                                  b) 9,00 8,20 -    9,40 8,50 -\n                                                                                                    Villingen-\n       von                                        Bremen           Hamburg\n                                                                                                    Schwenningen    a)   9,80   8,90    8,60   9,90    9,00 8,80\n                                           15 t    20 t 23 t    15 t    20 t 23 t                                   b)   9,20   8,30    -      9,40    8,50 -\n       nach Dortmund                  a)   4,70   4,20   4,00   5,00   4,50   4,25                  München         a)   9,90   9,00    8,50   9,90    9,00 8,90\n                                      b)   4,25   3,90    -     5,20   4,70    -                                    b)   9,00   8,40      -    9,50    8,50 -\n               Essen                  a)   5,00   4,50   4,30   5,25   4,70   4,50                  Passau          a)   9,90   9,00    8,50   9,90    9,10 8,90\n                                      b)   4,50   4,30    -     5,40   4,70    -                                    b)   9,00   8,40      -    9,50    8,50 -\n               Duisburg               a)   5,10   4,60   4,40   5,40   4,70   4,60                                        ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n                                      b)   4,65   4,40    -     5,40   4,70    -\n               Düsseldorf             a)   5,20   4,70   4,50   5,40   4,70   4,60         3. Güterar1:                  a) Ananas, Bananen, Beeren-,\n                                      b)   5,00   4,70    -     5,40   4,70    -                                            Kern- und Steinobst, Zitrus-\n               Mönchen-                                                                                                     früchte,    sämtlich   frisch,\n               gladbach               a)   5,50   5,00   4,90 5,50     5,00 4,90                                            sonstige Zitrusfrüchte, ge-\n                                      b)   5,20   4,70    -   5,50     5,00 -                                               trocknetes Beeren-, Kern-\n               Köln                   a)   5,60   4,90    -   5,80     4,90 -                                               und Steinobst, sowie Nüsse\n                                      b)   5,40   4,90    -   5,80     4,90 -                                               und Nußkerne aller Art,\n               Siegen                 a)   6,50   5,70   5,60 7,00     5,80 -                                               auch     untereinander     ge-\n                                      b)   6,00   5,40    -   7,00     5,80 -                                               mischt, ausgenommen Erd-\n               Berlin                 a)   6,50   5,80   5,50 5,50     5,00 4,90                                            nüsse und Erdnußkerne;\n                                      b)   6,20   5,60   -    5,50     5,00 -                                            b) Gemüse, frisch\n               Limburg/Lahn           a)   6,70   6,50   6,00 6,70     6,50 6,40\n                                                                                           4.3ütermenge:                 mindestens 500 t\n                                      b)   6,70   6,50   -    6,70     6,50 -\n                                                                                                                         jeweils in 3 Monaten\n               Frankfurt\n               am Main                a) 6,70 6,50 6,40 6,70 6,50             -            5. Tag des Abschlusses",
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            "content": "Heft 11 - 1986                                                  308                                  VkBI     Amtlicher            Teil\n\n\n   6. Dauer der                                                         7.Wichtigste\n      Sonderabmachung:           ab 1. April 1986 auf unbe-               Sonderbedingungen:         mindestens 20 t und nur eine\n                                 stimmte Zeit, mindestens je-                                        Be- und eine Entladestelle je\n                                 doch bis zum 30. Juni 1986                                          Beförderung\n   7.Wichtigste\n     Sonderbedingungen:         mindestens 15 t\n                                je Beförderung;                     6. Sonderabmachung Nr. 07433\n                                Nummern 7 und 10 der Vor-               1.Name des Unternehmers:     Wilhelm Gleich\n                                schriften für die Frachtberech-         2. Verkehrsverbindungen\n                                 nung (RKT Teil 11Abschnitt 1)             und vereinbarte\n                                gelten entsprechend. Verein-               Beförderu ngsentgelte:              DM/100kg\n                                 bart ist auch die Bedienung               von                       Hamburg         Lübeck\n                                 mehrerer     Bestimmungsorte                                        20 t 23 t 24 t   20 t 23 t 24 t\n                                dieser Sonderabmachung auf\n                                                                          nach Leer (Ostfriesland)   4,26 4,09 4,02 5,08 4,87 4,80\n                                 einer Fahrt. Hierbei gilt das\n                                                                               Jever                 4,40 4,21 4,16 5,21 4,99 4,93\n                                 Entgelt nach der Sonderab-\n                                                                               Emden                 4,68 4,48 4,41 5,53 5,30 5,22\n                                 machung nur bis zum ersten\n                                                                               Aurich                5,07 4,87 4,79 5,74 5,50 5,41\n                                 Bestimmungsort. Die Nachlauf-\n                                 beförderungen       unterliegen          von                        Kiel\n                                 dem jeweiligen Tarif.                    nach Jever                 5,74 5,50 5,41\n                                                                               Leer (Ostfriesland)   5,96 5,71 5,62\n                                                                               Emden                 6,19 5,93 5,84\n4. Sonderabmachung Nr. 05171                                                   Aurich                6,42 6,14 6,05\n    1.Name des Unternehmers:     Gerhard Möller                                                      ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n    2.Verkehrsverbindungen:      von Bremerhaven                        3. Güterart:                 Papier\n                                 nach Berlin                            4. Gütermenge:               mindestens 500 t\n   3. Güterart:                  Bananen, Apfelsinen, Clemen-                                        jeweils in 3 Monaten\n                                 tinen, Mandarinen, Pampel-             5.Tag des Abschlusses\n                                 musen, Zitronen, Limonen,                 der Sonderabmachung:      30. März 1986\n                                 Tambors, Minneolas, Temples,           6. Dauer der\n                                 Topaz, Pomelos, Tangerinen,               Sonderabmachung:          ab 1. April 1986 auf unbe-\n                                 Satsumas,      Kern-,    Stein-,                                    stimmte Zeit, mindestens je-\n                                 Beerenobst, sämtlich frisch                                         doch bis zum 30. Juni 1986\n   4. Gütermenge:                mindestens 500 t                       7.Wichtigste\n                                 jeweils in 3 Monaten                     Sonderbedingungen:         mindestens 20 t und nur eine\n   5.Vereinbarte                                                                                     Be- und eine Entladestelle je\n     Beförderu ngsentgelte:                  DM/100 kg                                               Beförderu ng;\n                                        20 t   23 t   24 t                                           Nummer 7 der Vorschriften für\n                                       7,07    6,77    6,67                                          die Frachtberechnung\n                                                                                                     (RKT Teil 11Abschnitt 1)\n                                 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n                                                                                                     gilt entsprechend\n   6. Tag des Abschlusses\n      der Sonderabmachung:       24. April 1986\n   7.Dauer der                                                        7. Sonderabmachung Nr. 07435\n      Sonderabmachung:           ab 28. April 1986 auf unbe-              1.Name des Unternehmers:   Hans-Hermann Reineking\n                                 stimmte Zeit, mindestens je-\n                                 doch bis zum 27. Juli 1986               2.Verkehrsverbindungen:    von Bad Bevensen\n                                                                                                     nach Bremen\n   8.Wichtigste\n     Sonderabmachungen:          Nummer 7 der Vorschriften für           3. Güterart:                Weizen, lose\n                                 die Frachtberechnung                    4. Gütermenge:              mindestens 500 t\n                                 (RKT Teil 11Abschnitt 1)                                            jeweils in 3 Monaten\n                                 gilt entsprechend                       5. Vereinbarte\n                                                                            Beförderungsentgelte:            2,45 DM/1 00 kg\n5. Sonderabmachung Nr. 07432\n                                  Günter Bayer                                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n    1.Name des Unternehmers:\n                                                                         6. Tag des Abschlusses\n    2.Verkehrsverbindungen\n                                                                            der Sonderabmachung:     14. April 1986\n       und vereinbarte\n       Beförderungsentgelte:                 DM/100 kg                   7.Dauer der\n                                                                            Sonderabmachung:         14. April bis 14. Juli 1986\n       von Dransfeld,\n             Duderstadt, Gleichen               3,35                     8. Wichtigste\n                                                                            Sonderbed ingungen:      mindestens 20 t und nur eine\n       nach Hamburg               ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n                                                                                                     Be- und eine Entladestelle je\n    3. Güferart:                  Weizen                                                             Beförderung\n    4. Gütermenge:                mindestens 500 t\n                                  jeweils in 3 Monaten\n   5.Tag des Abschlusses                                              8. Sonderabmachungen Nr. 10114 (A), Nr. 10115 (B)\n      der Sonderabmachung:       2. April 1986                           und Nr. 10116 (C)\n   6. Dauer der                                                           1.Name der Unternehmer:   A - Christian Carstensen\n      Sonderabmachung:           ab 3. April 1986 auf unbe-                                               GmbH &Co. KG\n                                 stimmte Zeit, mindestens je-                                       B - Werner Jahn",
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Sonderabmachung Nr. 9159\n     und vereinbarte                                                     1.Name des Unternehmers:      Deutsche Bundesbahn\n     Beförderu ngsentgelte:               DM/100 kg                                                    Bundesbahndirektion Karlsruhe\n     von Pahlen                               1,88                                                     Beschäftigter Unernehmer:\n          Silberstedt                         2,15'                                                    Josef Diehl\n          Flensburg                           2,30                       2.Verkehrsverbindungen\n     nach Hamburg               ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                und vereinbarte\n                                                                           Beförderu ngsentgelte:                   DM/100 kg\n  3. Güterart:                  Roggen, lose\n                                                                                                             1\"5t     20t    23t\n  4. Gütermenge:                je Sonderabmachung                         von Bremen\n                                mindestens 500 t\n                                                                           nach Frankfurt am Main           4,68      4,23    4,06\n                                jeweils in 3 Monaten\n                                                                                Mainz                       4,95      4,47    4,29\n  5.Tag des Abschlusses                                                         Mannheim,\n    der Sonderabmachungen:      23. April 1986                                  Ludwigshafen/Rhein           5,16    4,66   4,47\n   6. Dauer der                                                                 Reutlingen                   7,64    6,91   6,62\n      Sonderabmachungen:        ab 23. April 1986 auf unbe-                                            ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n                                stimmte Zeit, mindestens je-             3. Güterart:                  Papier in Rollen, unbearbeitet\n                                doch bis zum 23. Juli 1986               4. Gütermenge:                mindestens 500 t\n   7.Wichtigste                                                                                        jeweils in 3 Monaten\n     Sonderbed ingungen:        entgeltpflichtig mindestens 20 t         5.Tag des Abschlusses\n                                und nur eine Be- und Entlade-              der Sonderabmachung:        3. Februar 1986\n                                stelle je Beförderung\n                                                                         6.Dauer der\n                                                                           Sonderabmachung:            ab 4. Februar 1986 auf unbe-\n9. Sonderabmachung Nr. 10117                                                                           stimmte Zeit, mindestens je-\n    1.Name des Unternehmers:    Horst Anhalt                                                           doch bis zum 31. Dezember\n                                                                                                       1986\n    2. Verkehrsverbindungen:    von Silberstedt\n                                                                         7.Wichtigste\n                                nach Hamburg\n                                                                           Sonderbedi ngu ngen:        mindestens 15 t und nur eine\n   3. Güterart:                 Roggen, lose                                                           Be- und eine Entladestelle je\n   4. Gütermenge:                                                                                      Beförderu ng;\n                                mindestens 500 t\n                                jeweils in 3 Monaten                                                   Nummer 7 der Vorschriften für\n                                                                                                       die Frachtberechnung\n   5. Vereinbarte                                                                                      (RKT Teil 11Abschnitt 1)\n      Beförderu ngsentgelte:    2,15 DM/1 00 kg                                                        gilt entsprechend\n                                ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n   6.Tag des Abschlusses                                             12. Siebzehnte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0499\n     der Sonderabmachung:       23. April 1986                           (VkBI1982 S. 168, zuletzt geändert 1986 S. 227)\n   7.Dauer der                                                           Die Beförderungsentgelte betragen         DM/100 kg\n     Sonderabmachung:           ab 23. April 1986 auf unbe-                                                  20t       23 t   24 t\n                                stimmte Zeit, mindestens je-               von Bremen\n                                doch bis zum 23. Juli 1986                 nach Bergen                      2,08      1,94    1,89\n   8.Wichtigste                                                                  Hamburg                    2,17      2,06    2,03\n     Sonderbedingungen:         mindestens 20 t                                  Preußisch Oldendorf        2,27      2,06    2,03\n                                und nur eine Be- und Entlade-                    Hannover                   2,27      2,17    2,15\n                                steIle je Beförderung                            Herford                    2,49      2,33    2,31\n                                                                                 Pinneberg                  2,50      2,32    2,27\n                                                                                Bielefeld, Börnsen          2,65      2,55    2,50\n10. Sonderabmachung Nr. 10118                                                   Uetersen, Sassenburg        2,84      2,65    2,62\n    1. Name des Unternehmers: Horst Anhalt                                      Glückstadt                  2,93      2,79    2,74\n    2. Verkehrsverbindungen:                                                    Münster (Westf.)            3,07      2,96    2,93\n                              von Flensburg\n                                                                                Wolfenbüttel                3,30      3,21    3,17\n                              nach Hamburg                                      Langelsheim                 3,40      3,20    3,18\n  3. Güterart:                   Roggen, lose                                   Adelebsen,\n  4. Gütermenge:                mindestens 500 t                                Herdecke, Schwerte          3,63      3,50    3,45\n                                                                                Bocholt                     3,92      3,64    3,59\n                                jeweils in 3 Monaten\n                                                                                Duisburg                    4,02      3,78    3,68\n  5. Vereinbarte\n                                                                                Düsseldorf, Langen-\n     Beförderu ngsentgelte:     2,30 DM/1 00 kg                                 feld (Rheinland),\n                                ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                     Neuss, Wuppertal            4,11      3,87    3,83\n  6. Tag des Abschlusses                                                        Wildeck                     4,36      4,12    4,07\n     der Sonderabmachung:       23. April 1986                                  Euskirchen                  4,92      4,71    4,62\n                                                                               Aschaffenburg ,\n  7. Dauer der\n                                                                                Frankfurt am Main,\n     Sonderabmachung:           ab 23. April 1986 auf unbe-                     Kriftel, Mainz,\n                                stimmte Zeit, mindestens je-                   Ober-Ramstadt,\n                                doch bis zum 23. Juli 1986                      Pfungstadt,\n  8.Wichtigste                                                                 Wiesbaden                    5,10      4,54    4,44\n    Sonderbed ingungen:         mindestens 20 t und nur eine                    Bad Kreuznach ,\n                                Be- und Entladestelle je Beför-                Worms                        5,39      4,82    4,73",
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Zehnte Änderung der Sonderabmachung Nr. 07304\n                                          201         231      241                 (VkBI 1985 S. 252, zuletzt geändert 1986 S. 227)\n     von    Bremen                                                                In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbin-\n     nach Ettlingen, Nürnberg            6,32      6,12        6,05               dungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu\n          Stuttgart                      6,58      6,38        6,30               aufgenommen:\n          Aalen                          6,61      6,41        6,33                                                   DM/1 00 kg\n          Bodelshausen                   7,13      6,71        6,57                                                        20 t       23 t\n          Bräunlingen, Dachau            7,28      6,85        6,70               von    Brake (Unterweser)\n          Bräunlingen-\n                                                                                  nach   a) Zolling                        7,40       6,80\n          Döggingen, München             7,42      6,99        6,85\n                                                                                         b) Denkendorf\n          Lörrach                        7,56      7,13        6,99\n                                                                                            Kr. Esslingen                  6,10       5,40\n                                   ggf . zuzüglich Umsatzsteuer                          c) Neumünster                     3,90       3,60\n   Die Änderung wurde am 25. April 1986 vereinbart                                       d) Pforzheim                      6,80       6,20\n   und am 1. Mai 1986 wirksam.                                                                                    ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n                                                                                  Die Änderung wurde vereinbart und wirksam\n13. Änderung der Sonderabmachung Nr. 04154                                        zu a) am 19. März 1986,\n    (VkBI 1986 S. 170)                                                            zu b) am 10. April 1986,\n                                                                                  zu c) am 18. April 1986,\n    Die Sonderabmachung gilt nunmehr auf unbestimmte Zeit,\n                                                                                  zu d) am 2. Mai 1986.\n    mindestens jedoch bis zum 31. Juli 1986.\n   Die Änderung wurde am 29. April 1986 vereinbart.                            17. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07310\n                                                                                   (VkBI 1985 S. 313)\n14. Änderung der Sonderabmachungen       Nrn. 05119 (A), 05120 (B),               In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung\n    0358 (C) und 0359 (D)                                                         mit dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu aufge-\n    (VkBI 1985 S. 203)                                                            nommen :\n   Das Beförderungsentgelt   beträgt           DM/100 kg                                                               DM/100 kg\n   von    Hamburg                                                                 von    Brake/Unterweser\n   nach Berlin                                     4,80                           nach   Bad Münster\n                                  ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                            am Deister                             2,55\n                                                                                                                  ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n   Die Änderungen wurden vereinbart                    und wirksam\n   A, B -                am 23. April 1986             am 2. Mai 1986,            Die Änderung wurde am 14. April 1986 vereinbart und wirksam.\n   C, D-                 am 29. April 1986             am 2. Mai 1986.\n                                                                               18. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 07332\n                                                                                   (VkBI1985 S. 491, zuletzt geändert 1985 S. 912)\n15. Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 07181\n    (VkB11983 S. 72, zuletzt geändert 1985 S. 294)                                 In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung\n    Die Beförderungsentgelte betragen:       DM/100 kg                             mit dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu aufge-\n                                                                                   nommen :\n    von                               Bremen       Bremerhaven\n                                                                                                                             DM/100 kg\n                                  10 t 20 t 23 t        10 t   20 t   23 t\n                                                                                  von     Bremen\n   nach    Bielefeld             4,10   2,70   2,50    4,70    3,10   2,90\n                                                                                  nach    Nordhorn                             4,00\n           Uetersen              4,10   2,90   2,70    4,60    3,30   3,00\n           Peine *               4,10   3,00   2,80    4,70    3,40   3,20                                        ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n           Münster (Westf.) *    4,40   3,20   3,00    5,60    3,50   3,30        Die Änderung wurde am 11. April 1986 vereinbart und wirksam.\n           Essen *               4,80   3,50   3,30    5,40    3,90   3,50\n           Kassel *, Siegen *    4,90   4,40   4,00    5,40    4,80   4,40\n                                                                               19. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 07386\n           Oelde *               5,00   3,60   3,10    6,20    3,90   3,70\n                                                                                   (VkBI 1985 S. 912, geändert 1986 S. 227)\n           Mari *                5,30   3,80   3,60    5,90    4,20   4,00\n           Korbach *             5,30   3,85   3,60    5,80    4,20   4,00         In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung\n           Arnsberg              5,50   3,60   3,40    6,70    3,80   3,60         mit dem nebenstehenden Beförderungsentgelt neu aufge-\n           Göttingen * ,                                                           nommen :\n           Herzberg am Harz *,                                                                                              DM/100 kg\n           Rendsburg *           6,09 4,49 3,00 7,10 5,10 4,90                    von    Bremen\n           Würzburg              6,50 4,60 4,40 6,90 5,00 4,70\n                                                                                  nach   Rheda-Wiedenbrück                     3,20\n           Fulda *, Mannheim     6,90 5,00 4,20 7,40 5,30 5,10\n           Böblingen * ,                                                                                          ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n           Sindelfingen *        6,90 5,40 5,00        7,40 5,80 5,40             Die Änderung wurde am 10. April 1986 vereinbart und wirksam.\n           Oberndorf/Neckar *,\n           Ulm*                  7,50 7,00 6,60 7,90 7,40 7,00\n                                                                               20. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07424\n           Villingen-                                                              (VkBI 1986 S. 227)\n           Schwenningen *        7,90   6,40   6,00    8,40    6,80   6,40\n           Offenburg             8,10   5,80   5,50    8,60    6,20   5,80         In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun-\n           Göppingen             8,10   6,00   5,80    8,60    6,40   6,10         gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge-\n           Balingen              8,10   7,60   7,20    8,50    8,00   7,60         nommen:\n                                                                                                                          DM/100 kg\n   von                               Brake\n                                 (Unterweser) *                                                                             23 t      24 t\n   nach     Northeim             5,30 3,20 3',00                                  1. von     Brake (Unterweser)\n   * zusätzlich aufgenommen        ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                       nach    a) Kreuzau                    3,40       3,20\n                                                                                             b) Waibstadt                  5,90\n   Die Änderung wurde am 20. März 1986 vereinbart",
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April 1986.                                          abmachung Nr.       im VkBI          ab\n                                                                         0121                1983 S. 599       1. Juli 1985\n21. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07426                               05124               1985 S. 278      14. Dezember 1985\n    (VkBI 1986 S. 227)                                                   04137               1985 S. 294      22. Dezember 1985\n    In die Sonderabmachung wurde folgende Verkehrsverbindung             07364               1985 S. 590      15. November 1985\n    mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge-              07363, 07365, 07366 1985 S. 590      16. November 1985\n    nommen:                                                              1095                1985 S. 650      10. Dezember 1985\n                                         DM/100 kg\n                                                                         0633                1985 S. 650       1. Januar 1986\n    von      Bremen                        15 t    20 t     23 t         04145               1986 S. 21       26. Februar 1986\n    nach     Mannheim                  5,16    4,66   4,47\n                                 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                                   Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\n    Die Änderung wurde am 17. März 1986 vereinbart und wirksam.                                              Im Auftrag\n                                                                                                           Dr. Trinkaus\n22. Änderung der Sonderabmachung Nr. 07429                           ('VkBI 1986 S. 306)\n    (VkBI 1986 S. 227)\n    Die Güterart wurde um Kornglutenfeeds und Kokosschrot er-\n    weitert.\n    Die Änderung wurde am 5. März 1986 vereinbart und wirksam.\n\n23. Änderung der Sonderabmachung Nr. 1078                            Nr.          Bekanntmachung\n    (VkBI 1985 S. 30)                                                             zur Verordnung TSF Nr. 4/86\n   In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun-\n   gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge-                                                 Bonn, den 23. Mai 1986\n   nommen:                                                                                                     A 15/28.18.11-90\n                                            DM/100 kg\n   von     Lübeck                      20 t   23 t   24 t            Durch die Verordnung TSF Nr. 4/86 über Tarife für den Güterfern-\n                                                                     verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. Mai 1986 (BAnz. S. 6641)\n    nach     Bramsche                     4,59     4,40     4,33     wird der Reichskraftwagentarif gemäß Nachtrag 4/86 geändert.\n             Wuppertal                    4,66     4,48     4,44     Die Verordnung tritt am 1. Juni 1987 in Kraft.\n             Osnabrück-\n             Lüstringen                   4,77     4,57     4,49     Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen Güterfern-\n             Detmold                      5,07     4,87     4,79     verkehrs (BDF) e. V., Breitenbachstraße 1, 6000 Frankfurt a. M.\n             Gummersbach                  5,17     4,96     4,89     93. zu beziehen.\n                                   ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                             Inhalt der Änderung:\n                                                                           Neuausgabe des Teiles 11Abschnitt 3 Tarifentfernungen\n    Die Änderung wurde am 1. April 1986 vereinbart und wirksam.\n                                                                                                       Der Bundesminister für Verkehr\n24. Sechste Änderung der Sonderabmachung Nr. 1141\n    (VkBI 1977 S. 299, zuletzt geändert 1983 S. 572)                                                            Im Auftrag\n                                                                                                                  Hin z\n    Die Beförderungsentgelte\n    betragen                                   DM/100 kg             (VkBI 1986 S. 311)\n    von     Bremen                                2,91\n            Hamburg                               3,701\n            Lübeck                                4,753\n            Kiel                                  5,306\n    nach    Bielefeld\n                                    ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n    Die Änderung wurde am 8. April 1986 vereinbart\n    und am 1. Mai 1986 wirksam.\n\n25. Vierte Änderung der Sonderabmachung Nr. 996\n    (VkBI 1984 S. 442, zuletzt geändert 1985 S. 227)                 Nr. 133 Ungültigkeitserklärung eines\n   In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun-                 Fährführerscheines\n   gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge-\n   nommen:                                                           Der dem Schiffsführer Günther Georg Siebrecht, geb. 7. Mai 1950\n                                          DM/100 kg                  in Bremen. wohnhaft Oderstraße 22, 2800 Bremen, am 10. April\n   von     Hamburg                                                   1985 vom Wasser- und Schiffahrtsamt Bremen erteilte Fährfüh-\n                                                                     rerschein Nr. 6/85 ist abhanden gekommen und wird für ungü\\tl9\n   nach    a) Altenstadt, Kr. Neu-Ulm        8,14                    erklärt.\n           b) Duisburg                       4,46\n              Koblenz                        5,55                    Aurich. den 6. Mai 1986\n                                                                                                     Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                 ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                                                  Nordwest\n   Die Änderung wurde vereinbart und wirksam                                                                   Im Auftrag\n   zu a) am 6. März 1986,                                                                                        Graf",
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Verordnung über die Fahrt auf dem Rhein-Herne-Kanal, der\n                                                                                                  Ruhr und dem Wesel-Datteln-Kanal\n                1986\n                                                                                               7. Verordnung über die Fahrt auf dem Dattem-Hamm-Kanal zwi-\n                (FA Nr. 4/86 Frachtenausschuß für den Rhein)                                      schen Hamm und Schmehausen\n                (FB Nr. 6/86 Frachtenausschuß Dortmund)                                        8. Verordnung über die Fahrt auf dem Datteln-Hamm-Kanal zwi-\n                                                           Bonn, den 12. Mai 1986                 schen Datteln und Hamm\n                                                           BW 11/28.25.40-11\n                                                                                               11.Weser\nDie Verordnung Nr. 8/86 vom 28. April 1986 ist im Bundesanzei-                                 1. Verordnung über die Kennzeichnung       von Kleinfahrzeugen,\nger, S. 5361 vom 30. April 1986 verkündet worden. Die Verord-                                     die mit Motorkraft angetrieben werden\nnung ist am 10. Mai 1986 in Kraft getreten.\nDer volle Wortlaut der Beschlüsse der Frachtenausschüsse ist im                                111.Eibe und Elbe-Lübeck-Kanal\nFTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - *) veröf-                             1. Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen an Binnen-\nfentlicht worden.                                                                                 schiffahrtsstraßen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdi-\n                                               Der Bundesminister für Verkehr                     rektion Nord\n                                                        Im Auftrag\n                                                          Lenz\n                                                                                                     c. Bekanntmachung      über die Regelung der\n(VkBI 1986 S. 312)                                                                                        Schleusen- und arückenbetriebszeiten\n                                                                                               I. Westdeutsche \"Kanäle\n                                                                                               1. Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeit der Schleu-\n                                                                                                  se Oldenburg und der Hubbrücken in Oldenburg\nNr.135         Zusammenstellung der am 1. Mai 1986                                             2. Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeit\n                                                                                                  auf den westdeutschen Kanälen\n              \"gültigen Verordnungen, Anordnungen\n                                                                                               3. Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszei-\n               und Bekanntmachungen nach der Bin-                                                 ten am Mittellandkanal\n               nenschiffs-Untersuchungsordnung, der\n                                                                                               11.Weser\n               Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung und\n                                                                                               1. Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszei-\n               dem Bundeswasserstraßengesetz                                                      ten im Wesergebiet\nDie nachstehende Zusammenfassung wird hiermit bekanntgege-                                     111.Eibe\nben.                                                                                           Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten\nBonn, den 23. Mai 1986                                                                         und der Brückenbetriebszeiten im EIbegebiet\nBW 12/44.12.01/16 WSD - W 86                                                                   IV. Elbe-Lübeck-Kanal\n                                               Der Bundesminister für Verkehr                  Verordnung über die Betriebszeiten der Schleusen des Elbe-Lü-\n                                                             Im Auftrag                        beck-Kanals und der Hubbrücken der Kanaltrave\n                                                           Dr. 0 e d i n g                     V. Elbe-Seitenkanal\nVorbemerkung                                                                                   Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeiten der Ab-\nIn der Zusammenstellung sind nicht aufgenommen die Anordnun-                                   stiegsbauwerke am Elbe-Seitenkanal\ngen oder Bekanntmachungen, die nur örtliche Bedeutung haben.\nSoweit zu den einzelnen Verordnungen, Anordnungen oder Be-\nkanntmachungen keine Frist vermerkt ist, handelt es sich um Be-\n                                                                                                   D. Verordnungen und Anordnungen nach dem\nstimmungen, die ohne zeitliche Begrenzung erlassen wurden.                                                  Bundeswasserstraßengesetz\nAuf den Abdruck der Bußgeldbestimmungen in den Verordnun-                                      1. Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Be-\ngen wurde aus Platzgründen verzichtet.                                                            reich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schiffahrts-\n                                                                                                  kanals, des Gieselau-Kanals und der Eider            .\n                        Übersicht                                                              2. Strompolizeiverordnung       zum   Schutz    bundeseigener\n     A. Verordnungen und Anordnungen nach der                                                     Schiffahrts- und Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen im\n                                                                                                  Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nordwest,\n         Binnenschiffs-Untersuchungsordnung\n                                                                                                  Mitte und West\n B. Anordnungen und Bekanntmachungen nach der\n         Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung\n                                                                                                   A. Verordnungen und Anordnungen nach der\nI. Westdeutsche Kanäle                                                                                 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung\n1. Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen,\n    die mit Motorkraft angetrieben werden (Hinweis)                                            B. Anordnungen und Bekanntmachungen nach der\n2. Anordnung über den Verkehr von Motorsportbooten                                                     Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung\n3. Verordnung über die Kennzeichnung der Sportfahrzeuge auf                                    I. Westdeutsche Kanäle\n   den westdeutschen Kanälen                                                                   1. Verordnung der Wasser- und Schiftahrtsdirektion Hannover\n4. Verordnung über die Fahrt auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwi-                                      vom 26. Juli 1961 über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeu-\n   schen den Schleusen Meppen und Hüntel                                                          gen, die mit Motorkraft angetrieben werden, auf den Bundes-\n                                                                                                  wasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schiftahrtsdirek-\n                                                                                                  tion Hannover (Verkehrsblatt S. 391), geändert durch die Ver-\n*) Der FTB - Frachten-   und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt   - kann vom Binnenschiff-        ordnung vom 8. August 1969 (Verkehrsblatt S. 535).",
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            "content": "V k B I Amt I ich e r Te i I                                       313                                                Heft 11 - 1986\n\n2. Schiffahrtspolizeiliche    Anordnung    der   Wasser-   und                                      §2\n   Schifffahrtsdirektion   Münster vom 29. April 1969 über den       (1) Das Kennzeichen besteht aus Buchstaben und aus einer Zahl.\n   Verkehr von Motorsportbooten auf den westdeutschen Kanä-          Als Buchstaben werden die am Sitz des Wasser- und Schiffahrts-\n   len im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster       amtes vorgeschriebenen amtlichen Kennzeichen für Kraftfahrzeu-\n   (Verkehrsblatt S. 221, 284).                                      ge mit einem vorgesetzten und durch einen Punkt getrennten \"W\"\n                                                                     verwendet.\n                               §1\n                                                                     (2) Die Zuteilung des Kennzeichens ist vom Eigentümer bei einem\nAuf dem\n                                                                     der Wasser- und Schiffahrtsämter in Duisburg-Meiderich, Dor-\nRhein-Herne-Kanal von km 0,00 bis km 38,25 (Westende des ehe-        sten, Hamm, Münster*), Rheine oder Meppen zu beantragen. Der\nmaligen Schleppbetriebshafens oberhalb der Schleuse Herne-           Antragsteller hat seine Berechtigung unter Angabe seines Na-\nOst) sowie dem                                                       mens, seiner Anschrift, seines Geburtsdatums und seines Ge-\nVerbindungskanal zwischen dem Rhein-Herne-Kanal und der              burtsortes glaubhaft zu machen.\nRuhrwasserstraße\n                                                                     Der Eigentümer hat jede Änderung seines Wohnsitzes dem Was-\nist der Verkehr von mit Motorkraft betriebenen Sportfahrzeugen -     ser- und Schiffahrtsamt anzuzeigen, das das Kennzeichen erteilt\neinschI. schwimmfähiger Kraftfahrzeuge - verboten. In begründe-      hat.\nten Fällen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, ins-\nbesondere für einzelne Wanderfahrten.                                                               §3\n                                                                     (1) Das Kennzeichen ist in 10 cm hohen lateinischen Buchstaben\n                                §2                                   und arabischen Zahlen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in\nAnträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind unter           dunkler Farbe auf hellem Grund an beiden Bugseiten des Sport-\nAngabe des Vor- und Zunamens und der Anschrift des Antrag-           fahrzeugs anzubringen. Es muß jederzeit deutlich lesbar sein.\nstellers sowie der vollständigen technischen Daten und des Na-       (2) Über das erteilte Kennzeichen erhält der Eigentümer einen\nmens des zuzulassenden Fahrzeugs an das Wasser- und Schiff-          Ausweis nach anliegendem Muster.\nfahrtsamt Duisburg-Meiderich zu richten. Die Anträge sind zu be-     Der Ausweis ist während der Fahrt an Bord des Sportfahrzeugs\ngründen.\n                                                                     mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der Wasser- und\n                               §3                                    Schiffahrtsverwaltung und den Beamten der Wasserschutzpolizei\n                                                                     auf Verlangen vorzulegen.\nDie Ausnahmegenehmigung kann unter Auflagen und Bedingun-\n                                                                                                    §4\ngen und befristet erteilt werden. Sie kann jederzeit widerrufen\nwerden.                                                              (1) Vom Führen des amtlichen Kennzeichens nach dieser Anord-\n                               §4                                    nung sind befreit:\nAuf\n                                                                     a) Sportfahrzeuge eines Sportvereins, der einem anerkannten\ndem Rhein-Herne-Kanal oberhalb von km 38,25 (ortswärts des               Sportverband angeschlossen ist, sofern der Name des Fahr-\n    Westendes des ehemaligen Schleppbetriebshafens oberhalb              zeugs oder eine Unterscheidungsnummer, der Name des\n    der Schleuse Herne-Ost),\n                                                                         Sportvereins - auch in abgekürzter Form - und sein Heimatort\ndem Wesel-Datteln-Kanal,                                                 gut sichtbar am Fahrzeug angebracht sind.\ndem Datteln-Hamm-Kanal und                                              Während der Fahrt muß ein mindestens 30 x 20 cm großer\ndem Dortmund-Ems-Kanal von Dortmund bis Papenburg mit Aus-              Stander des Sportvereins geführt werden, doch können Renn-\n    nahme der Flußstrecken unterhalb von Meppen                         boote während einer Veranstaltung auch kleinere Abbildun-\ndürfen mit Motorkraft betriebene Sportfahrzeuge - einschließlich        gen desselben auf der Bordwand tragen.\nschwimmfähiger Kraftfahrzeuge - nur mit einer Geschwindigkeit           Ein Mitglied der Besatzung muß außer einem mit Lichtbild ver-\nvon höchstens 12 km/Std. fahren. Ist ein Fahrzeug aus besonde-          sehenen Personalausweis den Mitgliedsausweis des Sportver-\nren Gründen auf die Ausnutzung höherer Fahrgeschwindigkeiten            eins bei sich führen, aus dem auch die Mitgliedschaft des Ver-\nals 12 km/Std. angewiesen, kann unter den Voraussetzungen des           eins zum Sportverband ersichtlich ist.\n§ 1 Satz 2 und der §§ 2 und 3 eine Ausnahmegenehmigung für           b) Sporttahrzeuge der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft\neinzelne Fahrten erteilt werden. Anträge sind an die Wasser- und        und sonstiger dem Allgemeinwohl dienender Organisationen,\nSchiffahrtsämter Duisburg-Meiderich, Dorsten, Hamm, Münster*),          wenn sie als solche gekennzeichnet und an ihnen eine Unter-\nRheine oder Meppen zu richten.                                          scheidungsnummer und der Ortsverband angebracht sind.\n3. Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser- und SchIff-         c) Sportfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich des Grundge-\n   fahrtsdirektionen Münster, Aurlch und Bremen vom 1.19. Juli          setzes beheimatet sind, wenn der Name des Fahrzeugs in min-\n   1970 über die Kennzeichnung der Sportfahrzeuge auf den               destens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben deutlich lesbar\n   westdeutschen Kanälen Im Bereich der Wasser- und SchIff-             an der Außenseite und der Name des Eigentümers innen- oder\n   fahrtsdirektionen Münster, Aurich und Bremen (Verkehrsblatt          außenbords an einer gut sichtbaren Stelle angebracht sind.\n   S.490).                                                          (2) Die von anderen Dienststellen der Wasser- und Schiffahrtsver-\n                                                                    waltung oder der Länder nach anderen Vorschriften zugeteilten\nAuf                            §1\n                                                                    amtlichen Kennzeichen ersetzen die Kennzeichen nach dieser\ndem Rhein-Herne-Kanal (mit Verbindungskanal zur Ruhrwasser-         Verordnung.\n    straße),                                                                                        §5\nder   Ruhrwasserstraße von der Mündung in den Rhein bis km          (1) Das Kennzeichen wird ungültig, wenn\n      12,34,\n                                                                    a) der Eigentümer des Sportfahrzeugs wechselt,\ndem\n                                                                    b) das Sportfahrzeug zerstört oder sonst unbrauchbar ist,\ndem Datteln-Hamm-Kanal,\n                                                                    e) im Falle des § 2 Nr. 2 Abs. 2 ein neues Kennzeichen zugeteilt\ndem Dortmund-Ems-Kanal mit der Ems von Gleesen bis Papen-               wird,\n    burg und der Hase unterhalb der Einmündung des Ems-Ha-\n    se-Kanals und                                                   d) die Verlängerung des Ausweises nicht erfolgt.\n                                                                    In diesen Fällen ist der Ausweis (§ 3 Nr. 2) an das Wasser- und\nder   Erns von Schönefliether Wehr bis Gleesen,\n                                                                    Schiffahrtsamt, das ihn ausgestellt hat, zurückzugeben.\nmüssen Kleinfahrzeuge, die Sport- und Vergnügungszwecken\n                                                                    (2) Ungültige Kennzeichen müssen vom Fahrzeug entfernt wer-\ndienen (Sportfahrzeuge), ein amtliches Kennzeichen führen.\n                                                                    den. Im Falle des Buchstaben a kann das Wasser- und\n                                                                    Schiffahrtsamt auf Antrag die Beibehaltung des Kennzeichens ge-",
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Der Führer des Fahrzeuges hat sich so zu verhalten, daß\na) innen- oder außenbords den Namen und den Wohnort des Ei-                                                 andere Verkehrsteilnehmer     und sonstige Benutzer der\n   gentümers tragen (§ 8 Nr. 1 der BSchSO 1966*) oder                                                       Wasserstraße sowie Anlieger nicht gefährdet, behindert\nb) den Bestimmungen dieser Anordnung entsprechen.                                                           und unnötig belästigt werden. Er hat die im Interesse der\n                                                                                                            Sicherheit und der Ordnung an Bord erforderlichen Anwei-\n                                                                                                            sungen zu treffen und ist für deren Befolgung verantwort-\n                                                                                                            lich.\n                                                Ausweis                                                  3. Beschädigungen der Ufer sowie von Anlagen jeder Art in\n                                                                                                            der Wasserstraße und an ihren Ufern sind zu vermeiden.\n                           über die Erteilung eines amtlichen\n                                                                                                        4. Kleinfahrzeuge müssen allen übrigen Fahrzeugen recht-\n                          Kennzeichens für ein Kleinfahrzeug\n                                                                                                           zeitig ausweichen.\n             Herrn/Frau/Fräulein                                                         ..\n                                                                                                        5. Die Fahrgeschwindigkeit darf 12 km/Std. nicht überschrei-\n                                                                                                           ten.\n             geb. am                          19            in                           ..             6. Das Anhängen an ein in Fahrt befindliches Fahrzeug oder\n             wohnhaft in                                                                  .                Floß ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers\n                                       (Ort. Straße und Haus-Nr.)                                          verboten.\n                                                                                                        7. Den Anordnungen der zuständigen Bediensteten der Was-\n             ist gemäß § 1 der Schiffahrtspolizeilichen   Anord-                                           ser- und Schiffahrtsverwaltung ist Folge zu leisten.\n             nung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen                                                8. Die Bestimmungen der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung\n                       Münster, Aurich und Bremen                                                          in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Verstö-\n             vom                    19.......... über die Kenn-                                            ße dagegen können strafrechtlich oder im Verwaltungswe-\n             zeichnung der Sportfahrzeuge auf den westdeut-                                                ge geahndet werden.\n             schen Kanälen für sein/ihr\n\n                                                                                                        Dieser Ausweis verliert am                                           19      ..\n                                (Art und Name des Kleinfahrzeugs)                                       seine Gültigkeit.\n\n             das Kennzeichen                                                             *)                          I   ............••\n                                                                                                                                 ...\n             erteilt worden.                                                                                     : DiClllt· \\\n                                                                                                                 \\ l1eaeJl\n             *) Das Kennzeichen muß an beiden Fahrzeugvorderseiten in heller\n                Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund\n                in mindestens 10 cm großen Buchstaben bzw. Zahlen angebracht\n                                                                                                                         •..  .•..\n                                                                                                                          ........\n                                                                                                                                                         (Unterschrift\n\n\n\n                sein.                                                                                   Die Gültigkeit des Ausweises wurde bis zum\n\n\n                                                                                                                        .-........\n                                                                                                                                                                   19        verlängert.\n\n                                                                                                                      ,.-      ..\".\nTechnische Daten des Fahrzeugs\n                                                                                                                     : . Ditost- \\\n                                                                                                                     :\n                                                                                                                     \\     siesei ;\n                                                                                                                                      .\nFahrzeugtyp bzw. Fabrikat                                                                          .\n                                                                                                                     ....      ..'\n                                                                                                                         •............                  (Unterschrift)\n\n                                                                                                        Gebühr                                    DM\n\nFahrzeuglänge                                m,                   Fahrzeugbreite                   m    Die Gültigkeit des Ausweises wurde bis zum\n\nMotor-Fabrikat                                                                                     .\n                                                                                                                        . .                                        19..........verlängert.\n\nMotor-Nr                                                              , Leistung in PS             .             ,: .'.'Dieost-.'.'.\\\n                                                                                                                               '\n\n.................................................................................\n                                                                     den                      19   ..            \\ laeseI ;:\n                                                                                                                 I         •\n                                                                                                                                .\n                                                                                                                   '..•............\n            ,.............•\n               ••\n                     ..\n            : DaeDlt- \\\n                                0.\n                                                      Wasser- und Schiffahrtsamt\n                                                                                                        Gebühr                                    DM.\n                                                                                                                                                        (Unterschrift)\n\n\n\n\n            \\'..........•\n                I'\"....J                                             (Unterschrift)\n                                                                                                        4. Schiffahrtspolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiff-\n                                                                                                           fahrtsdirektion West vom 6. September 1985 über die Fahrt\n                                                                                                           auf dem Dortmund-Ems-Kanal             zwischen     den Schleusen        Mep-\nGebühr                                                       DM                                            pen und Hüntel mit Fahrzeugen und Verbänden über 70 m\n                                                                                                           Länge (Verkehrsblatt S. 608).\nDieser Ausweis ist an Bord des Fahrzeugs mitzuführen und\nden zuständigen Bediensteten der Wasser- und Schiffahrts-                                                                                      §1\nverwaltung sowie den Beamten der Wasserschutzpolizei auf\n                                                                                                        Auf dem Dortmund-Ems-Kanal              dürfen Fahrzeuge und Verbände\nVerlangen vorzuzeigen. Der Ausweis ist an das Wasser- und\n                                                                                                        über 70 m Länge die Strecke            zwischen den Schleusen Meppen\nSchiffahrtsamt  zurückzugeben,  sofern das Fahrzeug ver-\n                                                                                                        und Hüntel jeweils nur in einer         Richtung durchfahren. Sie dürfen\näußert oder aus dem Verkehr gezogen wird.\n                                                                                                        in die Strecke erst einfahren,          wenn die Schleusenaufsicht die\n                                                                                                        Fahrt freigegeben hat.",
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März 1986 über die Fahrt auf                Bin nensch iffah rtsstraße           Länge    Breite      Ablade-\n   dem Wesel-Datteln-Kanal zwischen dem Hafen Auguste Vik-                                                                                tiefe\n   toria und der Schleuse Flaesheim (Verkehrsblatt S. 233).                                                          m         m            m\n\n                                                                               Wesel-Datteln-Kanal\n                                      §1                                       zwischen km 0,00 und\n                                 Überholen                                     km 0.90\n                                                                                  - Fahrzeuge\nAuf dem Wesel-Datteln-Kanal zwischen dem Hafen Auguste Vikto-\n                                                                                  - Schubverbände\nria (km 39,23) und der Schleuse Flaesheim (km 49,26) ist abwei-\nc'iend von § 15.07 Nr. 2 Buchstabe c der Binnenschiffahrtsstra-                zwischen km 0,90 und\nßen-Ordnung bei Tag das Überholen verboten.                                    km 31,87\nKleinfahrzeuge dürfen abweichend               von Satz 1 überholen    und        - Fahrzeuge\nüberholt werden.                                                                  - Schubverbände\n                                                                               Die zulässige Abladetiefe verringert sich in den Mündungsstrek-\n                                     §2                                        ken des Rhein-Herne-Kanals, der Ruhr und des Wesel-Datteln-\n                            Fah rgeschwi nd igkeit                             Kanals\nAbweichend von § 15.04 Nr. 1 Buchstabe ader Binnenschiffahrts-                 - unterhalb der Schleuse Duisburg-Meiderich,\nstraßen-Ordnung beträgt auf der in § 1 bezeichneten Kanalstrek-                  wenn der Wasserstand am Rheinpegel Ruhrort\nke die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer 8                      unter die Marke 210 sinkt,\nkm/Std.                                                                        - unterhalb der Ruhrschleuse Duisburg,\nGültig bis 30. April 1989                                                        wenn der Wasserstand am Rheinpegel Ruhrort\n                                                                                 unter die Marke 250 sinkt,\n                                                                               - unterhalb der Schleuse Frtedrtchsteld,\n                                                                                 wenn der Wasserstand am Rheinpegel Wesel\n6. Schiffahrtspolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiffahrt-                unter die Marke 170 sinkt,\n   direktion West vom 29. Januar 1985 über die Fahrt auf dem\n                                                                               um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes.\n   Rhein-Herne-Kanal, der Ruhr und dem Wesel-Datteln-Kanal\n   (Verkehrsblatt S. 183).                                                     In der Mündungsstrecke des Wesel-Datteln-Kanals zwischen km\n                                                                               0,00 und km 0,90 darf die zulässige Abladetiefe überschritten wer-\n                                      §1                                       den, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe\n                             Geltungsbereich                                   gestattet. § 1.07 Nr. 1 BinSchStrO bleibt unberührt.\nDiese Verordnung gilt auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Ein-\nmündung in den Duisburger Hafenkanal (km 0,00) bis zum Stadt-                                                  §3\nhafen Gelsenkirchen (km 24,53) mit Verbindungskanal zur Ruhr ,\n                                                                               Ausrüstung der Fahrzeuge und Schubverbände über 90 m Länge\nauf der Ruhr von der Mündung in den Rhein (km 0,00) bis zum\nVerbindungskanal   (km 4,52) und auf dem Wesel-Datteln-Kanal                   1. Fahrzeuge und Schubverbände        über 90 m Länge müssen aus-\nvon der Abzweigung aus dem Rhein (km 0,00) bis zum Hafen Dor-                     gerüstet sein mit\nstener Hafen- und Betriebsgesellschaft (km 31,87).                                 a) einer aktiven Bugsteuereinrichtung      oder    einem   Zwei-\n                                                                                      schraubenantrieb,\n                                                                                   b) einer Sprechfunkanlage, die eine Verständigung von Fahr-\n                             §2                                                       zeug zu Fahrzeug und im Verkehrskreis nautische Informa-\n          Abmessungen der Fahrzeuge und Abladetiefen                                  tion gestattet,\nAbweichend von § 15.02 - WK - Nr . 1 BinSchStrO dürfen Fahr-                       c) einer Sprechverbindung  zwischen Steuerstand und Spitze\nzeuge und Schubverbände folgende Abmessungen und Ablade-                              des Fahrzeuges/Schubverbandes.\ntiefen nicht überschreiten:                                                    2. Schubverbände, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im\n                                                                                  Geltungsbereich  der Verordnung zum Verkehr zugelassen\n                                                                                  sind und der Vorschrift der Nummer 1 Buchstabe a nicht ent-\nBi nnenschiffah rtsstraße              Länge         Breite    Ablade-            sprechen, können von der Einhaltung dieser Vorschrift durch\n                                                                tiefe             die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West befreit werden. Die\n                                           m           m          m               Befreiung kann befristet , unter Bedingungen und einem Vor-\n                                                                                  behalt des Widerrufs erteilt sowie mit Auflagen verbunden\nRhein-Herne-Kanal zwischen                                                        werden.\n                                                                                                               §4\nkm 0,00 und km 24,53\nVerbindungskanal zur Ruhr                                                      Beschränkung des Begegnens von Fahrzeugen und Schubver-\n   - Fahrzeuge                         110,00         11,40                                bänden über 90 m Länge, Überholverbot\n   - Schubverbände                     185,00         11,40                    1. Fahrzeuge und Schubverbände     über 90 m Länge dürfen ein-\n                                                                                   ander auf dem Rhein-Herne-Kanal von km 2,30 bis km 4,20\nRuhr\n                                                                                   und auf dem Verbindungskanal zur Ruhr nicht begegnen . Zu\nzwischen km 0,00 und\n                                                                                   diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten :\nkm 0 ,80\n   - Fahrzeuge                         100,00        12,00      2,60               a) Bei der Annäherung an die genannten Strecken müssen\n                                        oder                                          die Fahrzeuge/Schubverbände    sich mehrmals auf Kanal\n                                       110,00        11,40      2,50                  10 über Sprechfunk melden und auf Empfang schalten,\n                                                                                      während des Durchfahrens der Strecken müssen die Fahr-\n   - Schubverbände                     193,00        22,80      2,50                  zeuge/Schubverbände   ständig auf Empfang bleiben;\nzwischen km 0,80 und                                                               b) ist vorauszusehen, daß eine Begegnung mit einem zu Tal\nkm 4.52                                                                               fahrenden    Fahrzeug/Schubverband  stattfinden würde\n    - Fahrzeuge                        100,00        12,00      2,60                  muß das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg tah-\n                                        oder                                          rende Schubverband unterhalb der Strecken anhalten, bis\n                                       110 ,00       11,40      2,50                  das zu Tal fahrende Fahrzeug .oder der zu Tal fahrende",
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            "content": "Heft 11 - 1986                                                   316                                       VkBI   Amtlicher       Teil\n\n   c) ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fah-                                        §5\n      render Schubverband bereits vorher in die Strecke hinein-                        Abfahrt von der Schleuse Werries\n      gefahren, so muß das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der                         zu den Häfen Westfalen und Uentrop\n      zu Tal fahrende Schubverband oberhalb der Strecken hal-        Fahrzeuge und Schubverbände, die für den Hafen Westfalen oder\n      ten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg        die Hafengruppe Uentrop bestimmt sind, dürfen von der Schleuse\n      fahrende Schubverband diese durchfahren hat.                   Werries nur dann abfahren,wenn         in dem jeweiligen Bestim-\n2. Fahrzeuge und Schubverbände über 100 m Länge dürfen ein-          mungshafen ausreichende Liegeplätze frei sind. Den Verkehrsab-\n    ander auf der Ruhr von km 0,40 bis km 2,00 nicht begegnen.       lauf regelt die Schleusenaufsicht. Die Bestimmungen des § 4 blei-\n    Zu diesem Zweck sind die Bestimmungen nach den Buchsta-          ben unberührt.\n    ben a), b) und c) der Nummer 1 zu' beachten.\n                                                                                                     §6\n3. Fahrzeugen und Schubverbänden über 90 m Länge ist das                              Laufenlassen der Schiffsschrauben\n    Überholen verboten.\n                                §5                                   Auf der in § 1 genannten Kanalstrecke ist das Laufenlassen der\n                                                                     Schiffsschrauben während des Stilliegens verboten.\n                       Gekuppelte Fahrzeuge\n                                                                     Gültig bis zum 30. November 1987\nDie Bestimmung des § 15.08 - WK - BinSchStrO gilt nicht in den\nMündungsstrecken der Ruhr von km 0,00 bis km 0,80 und des            8. Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiff-\nWesel-Datteln-Kanals von km 0,00 bis km 0,90 für Zusammenstel-          fahrtsdirektion West vom 5. Oktober 1984 über die Fahrt auf\nlungen längsseits gekuppelter Fahrzeuge bis zu einer Breite von         dem Datteln-Hamm-Kanal zwischen Datteln und Hamm (Ver-\n22,80 m.                                                                kehrsblatt S. 473).\nGültig bis zum 29. Februar 1988\n\n7. Schiffahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser- und SchIff-                                          §1\n   fahrtsdirektion West vom 5. Oktober 1984 über die Fahrt auf                                 Geltungsbereich\n   dem Datteln-Hamm-Kanal zwischen Hamm und Schmehau-                Diese Verordnung gilt auf dem Datteln-Hamm-Kanal (DHK) von\n   sen (Verkehrsblatt S. 474).                                       km 0,00 (Abzweigung vom Dortmund-Ems-Kanal) bis km 35,87\n                               §1                                    (Hammer Bundesbahnbrücke).\n                        Geltungsbereich\nDiese Verordnung gilt auf dem Datteln-Hamm-Kanal von km 35,87\n(Hammer Bundesbahnbrücke) bis km 47,19 (Ende des Kanals).                                             §2\n                                                                           Zulassung von Fahrzeugen mit größeren Abmessungen\n                               §2                                    Abweichend von § 15.02 - WK - Nr. 1 und 2 Binnenschiffahrtstra-\n     Zulassung von Fahrzeugen mit größeren Abmessungen               ßen-Ordnung sind auf der in § 1 genannten Kanalstrecke auch\nAbweichend von § 15.02 - WK - Nr. 1 und 2 BinSchStrO sind auf        Fahrzeuge und Schubverbände bis zu einer Länge von 85,00 rn,\nder in § 1 genannten Kanalstrecke auch Fahrzeuge und Schub-          einer Breite von 9,50 m und einer Abladetiefe von 2,50 m zugelas-\nverbände bis zu einer Länge von 82,00 m, einer Breite von 9,50 m     sen. Sie dürfen diese Kanalstrecke jedoch nur nach den Bestim-\nund einer Abladetiefe von 2,50 m zugelassen.                         mungen des § 3 befahren.\n\n                             §3\n        Verkehrsregelung westlich der Schleuse Werries                                              §3\n1. Alle Fahrzeuge und Schubverbände - mit Ausnahme der                                       Verkehrsregelung\n   Kleinfahrzeuge - dürfen auf der Kanalstrecke westlich der           1. Fahrzeuge und Schubverbände nach § 2 dürfen die in § 1 ge-\n   Schleuse Werries jeweils nur in einer Richtung fahren. Sie dür-        nannte Kanalstrecke [eweus nur in einer Richtung befahren,\n   fen die Strecke nur befahren, wenn die Schleusenaufsicht in            und zwar\n   Hamm und Werries die Fahrt freigegeben hat.                            in der Talfahrt (von Hamm in Richtung Datteln)\n2. Das Überholen ist verboten.                                            in der Zeit von 19.00 Uhr bis 01.00 Uhr,\n                                                                          in der Bergfahrt (von Datteln in Richtung Hamm)\n                               .§ 4                                       in der von Zeit 01.00 Uhr bis 07.00 Uhr.\n         Verkehrsregelung· östlich der Schleuse Werries\n                                                                       2. Fahrzeuge und Verbände, welche die in § 15.02 - WK - Nr. 1\n1. Alle Fahrzeuge und Schubverbände - mit Ausnahme der                    und 2 Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung festgesetzten Abmes-\n   Kleinfahrzeuge - dürfen auf der Kanalstrecke östlich der               sungen und Abladetiefen nicht überschreiten, dürfen in der\n   Schleuse Werries jeweils nur in einer Richtung fahren, und             Zeit von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr die in § 1 genannte Kanal-\n   zwar - vorbehaltlich der Regelung des § 5 - in der Bergfahrt           strecke nur in der nach Nummer 1 festgelegten Richtung be-\n   (von der Schleuse Werries in Richtung Schmehausen) in der              fahren.\n   Zeit von\n                                                                       3. Fahrzeuge und Verbände, die ihr Fahrtziel bis zum Ablauf des\n     5.00 bis 7.00 Uhr                          um 6.00 Uhr               für ihre Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht errei-\n     9.00 bis 11 .00 Uhr      mit dem jeweils   um 10.00 Uhr\n                   .          letzten Abfahrts- um 14.00 Uhr              chen können, müssen die Fahrt an einem geeigneten Liege-\n   13.00 bis 15.00 Uhr        termin von der                              platz rechtzeitig einstellen, bis die Weiterfahrt nach den Num-\n   17.00 bis 19.00 Uhr        Schleuse Werries um 18.00 Uhr               mern 1 oder 2 gestattet ist.\n   21 .00 bis 23.QO Uhr                         um 22.00 Uhr\n                                                                       4. Das Überholen ist von 19.00 bis 07.00 Uhr verboten.\n   in der Talfahrt (von Schmehausen in Richtung Schleuse Wer-\n   ries) in der Zeit von                                               5. Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit\n                                                                          des Verkehrs kann die Fahrt auf der in § 1 genannten Kanal-\n     7.00 bis 9.00 Uhr mit dem jeweils          um 8.00 Uhr\n                                                                          strecke abweichend von den Nummern 1 und 2 geregelt wer-\n   11.00 bis 13.00 Uhr letzten Abfahrts-        um 12.00 Uhr\n                                                                          den.\n   15.00 bis 17.00 Uhr termin von den           um 16.00 Uhr\n   19.00 bis 21 .00 Uhr Häfen Schmehausen um 20.00 Uhr                                                §4\n   23.00 bis 5.00 Uhr und Uentrop               um 4.00 Uhr                                     Ausnahmen\n2. Fahrzeuge und Schubverbände, die ihr Fahrtziel bis zum Ab-          1. Die Verkehrsregelung nach § 3 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Fahr-\n   lauf des für die Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht          zeuge und Schubverbände im Verkehr zwischen den Lade-,\n   erreichen können, müssen die Fahrt einstellen und am Ufer              Lösch- und Wendestellen im Stadthafen Hamm zwischen\n   stillegen, bis die Weiterfahrt nach der Nummer 1 gestattet ist.        DHK-km 33,80 und DHK-km 35,75 und im Hafen Haus Adon",
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Sportfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich des Grundge-\n    a) Fahrgastschiffe bis zu einer Länge von 42,00 m und einer                             setzes beheimatet sind, wenn sie ihren Namen in mindestens\n        Breite von 6,50 m im Verkehr auf dem Datteln-Hamm-Kanal                             10 cm hohen lateinischen Buchstaben gut lesbar an der\n        zwischen DHK-km 13,00 und DHK-km 35,87                                              Außenseite und den Namen und Wohnort des Eigentümers an\n                                                                                            einer sichtbaren Stelle der Innen- oder Außenseite tragen.\n     b) Kleinfahrzeuge\n                                                                                        (2) Die von anderen Dienststellen der Wasser- und Schiffahrtsver-\n Gültig bis zum 30. November 1987                                                       waltung des Bundes oder der Länder nach anderen Vorschriften\n                                                                                        zugeteilten amtlichen Kennzeichnen ersetzen die Kennzeichen\n 11.Weser                                                                               nach dieser Verordnung.\n 1. Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover\n     vom 26. Juli 1981 über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeu-\n    gen, die mit Motorkraft angetrieben werden, auf den Bundes-                                                         §4\n    wasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirek-                                              Zuteilung des Kennzeichens\n    tion Hannover (Verkehrsblatt S. 391), geändert durch Verord-                        (1) Die Zuteilung des Kennzeichens ist bei einem der Wasser- und\n     nung vom 8. August 1969 (Verkehrsblatt S. 535).                                    Schiffahrtsämter Kassel, Hann. Münden, Hameln, Minden-Weser,\n                                                                                        Hoya, Verden, Osnabrück, Hannover**) und Braunschweig zu be-\n                                 §1                                                     antragen. Für die Zuteilung des Kennzeichens im Bereich des Mit-\n                          Geltungsbereich                                               tellandkanalabschnittes des Wasser- und Schiffahrtsamtes Min-\n Die Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen im Bereich der                         den-Mittellandkanal ist das Wasser- und Schiffahrtsamt Minden-\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover, und zwar auf der                            Weser zuständig.\n 1. Weser                                                                               (2) Der Antrag ist vom Eigentümer zu stellen. Der Antragsteller hat\n                                                                                        seine Berechtigung glaubhaft zu machen.\n      von Hann. Münden bis km 354,19 (Eisenbahnbrücke                           bei\n      Dreye),                                                                           (3) Der Eigentümer hat jede Änderung seines Wohnsitzes dem\n                                                                                        Wasser- und Schiffahrtsamt anzuzeigen, das das Kennzeichen\n 2. Werra,                                                                              zugeteilt hat.\n 3. Fulda\n    unterhalb Mecklar,\n                                                                                                                       §5\n 4. Aller                                                                                                     Art des Kennzeichens\n     unterhalb Celle,                                                                   (1) Das Kennzeichen besteht aus Buchstaben - in der Regel den\n 5. Leine                                                                               Anfangs- und Endbuchstaben des Namens des Wasser- und\n                                                                                        Schiffahrtsamtes - und aus einer Zahl.\n     einschließlich der vertieften Ihme unterhalb                   des Wehres\n                                                                                        (2) Das zugeteilte Kennzeichen ist vom Eigentümer in lateinischen\n     ..Schneller GrabenIl in Hannover\n                                                                                        Buchstaben und arabischen Zahlen anzubringen. Es muß minde-\n 6. und auf dem Mittellandkanal                                                         stens 10 cm hoch und an beiden Vorderseiten des Fahrzeuges in\n     mit seinen Zweigkanälen nach Osnabrück, Hannover-Linden,                           heller Farbe auf dunklem oder dunkler Farbe auf hellem Grund\n     Misburg, Hildesheim und Salzgitter sowie dem Nord- und Süd-                        angebracht sein. Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, daß sich\n     abstieg zur Weser und dem Leineabstiegskanal von km 0,00                           das Kennzeichen stets in einem deutlich lesbaren Zustand befin-\n     (Leine-km 22,33) bis km 1,76.                                                      det.\n\n\n                                 §2                                                                                     §6\n                  Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge                                                                   Ausweis\n Auf den in § 1 genannten Bundeswasserstraßen müssen mit Mo-                            (1) Über die Zuteilung des Kennzeichens erhält der Eigentümer\n torkraft angetriebene Kleinfahrzeuge (§ 1 Buchstabe i der Binnen-                      einen Ausweis nach anliegendem Muster.\n schiffahrtstraßen-Ordnung 1966 - Bundesgesetzbl. 11S. 1333,                            (2) Der Ausweis nach Absatz 1 ist während der Fahrt an Bord mit-\n 1538)*) sowie Kleintahrzeuqeund Schlauchboote mit Außenbord-                           zuführen und den zuständigen Beamten auf Verlangen vorzule-\n motoren über 3 PS - nachstehend Sportfahrzeuge genannt - ein                           gen. Das gilt jedoch nicht für Sportfahrzeuge, die gewerbsmäßig\n amtliches Kennzeichen führen.                                                          vermietet werden.\n                                                                                        (3) Ausweise, die über die Zuteilung eines Kennzeichens nach § 3\n                                §3\n                                                                                        Abs. 2 ausgestellt worden sind, stehen den Ausweisen nach Ab-\n                            Befreiungen\n                                                                                        satz 1 gleich.\n(1) Vom Führen des amtlichen Kennzeichens sind befreit:\n1. Behördenfahrzeuge und Fahrzeuge der Bundeswehr, die\n    durch Führen der Dienstflagge oder durch Aufschriften als                                                          §7\n    solche kenntlich sind.                                                                                  Erlöschen der Gültigkeit\n2. Fischereifahrzeuge, soweit sie durch fischereipolizeiliche Vor-                      Das Kennzeichen wird ungültig, und der Ausweis (§ 6 Abs. 1) ist\n    schriften zum Führen anderer Kennzeichen verpflichtet sind.                         an das Wasser- und Schiffahrtsamt zurückzugeben, wenn\n3. Sportfahrzeuge eines einem anerkannten Wassersportver-                               1. der Eigentümer des Sportfahrzeuges wechselt,\n    band angeschlossenen Sportvereins, wenn an ihnen der                                2. das Sportfahrzeug zerstört oder sonst unbrauchbar wird,\n    Name oder eine Unterscheidungsnummer und der Name des                              3. im Falle des § 4 Abs. 3 ein neues Kennzeichen zugeteilt wird.\n    Sportvereins - auch in abgekürzter Form - angebracht sind\n                                                                                       In den Fällen der Nummern 1 und 3 ist das Kennzeichen zu besei-\n    und sie die Flagge des Verbandes führen. Die Flagge muß\n                                                                                       tigen, im Falle der Nummer 1 kann jedoch das Wasser- und Schiff-\n    mindestens 20 x 30 cm groß sein. Ein Mitglied der Besatzung\n                                                                                       fahrtsamt auf Antrag die Beibehaltung des Kennzeichens zulas-\n    muß einen mit Lichtbild versehenen Ausweis über seine Zuge-\n                                                                                       sen.\n    hörigkeit zum Verein bei sich führen, aus dem sich die Mit-\n    gliedschaft des Vereins zum Verband ergibt.                                                                       §8\n                                                                                                                    Gebühr\n *) Jetzt § 1.01 Nr. 7 BinSchStrO 1985                                                 Für die Zuteilung des Kennzeichens und die Ausstellung des Aus-\n* *) Die Wasser- und Schiffahrtsämter Kassel,. Hameln, Hoya, Osnabrück und Hannover    weises ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,- DM zu entrich-",
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März 1983 über die Schutz- und Sicherheitshäfen der Bun-\nüber die Erteilung eines amtlichen Kennzeichens für ein mit Mo-\n                                                                                                       desrepublik Deutschland an Binnenschiffahrtsstraßen im Be-\ntorkraft angetriebenes Kleinfahrzeug\n                                                                                                       reich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord.\n(Vorderseite)\nHerrn/Frau/Fräulein                                                                                                      Erster Teil\n                                                                                                                   Gemeinsame Vorschriften\n                                                  . (Name)                                                             Erster    Abschnitt\n                                                                                                                 Allgemeine       Vorschriften\n                                                    (Wohnort)\nist nach der Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahr-                                                                    §1\nzeugen auf der Weser und ihren Nebenflüssen im Bereich der                                                                 Geltungsbereich\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover vom 26. Juli 1961                                       (1) Diese Verordnung gilt für den Bereich der Schutz- und Sicher-\n(Verkehrsblatt S. 391) für sein/ihr                                                               heitshäfen mit ihren Wasserflächen und Anlagen, wie sie im zwei-\n                                                                                                  ten Teil bezeichnet sind.\n                                       (Art des Kleinfahrzeugs)                                   (2) Die Schutz- und Sicherheitshäfen sind dazu bestimmt, Was-\nName                                                 das Kennzeichen                         ..   serfahrzeugen bei widrigen Verhältnissen wie Sturm, Hochwasser\n                                                                                                  oder Eis als Zuflucht zu dienen.\nerteilt worden .\n...............................................................\n                                                          ......................, den        .\n                                                                                                                                 §2\n                                   Wasser- und Schiffahrtsamt                                                       Gültigkeit anderer Vorschriften\n                                                                                                  Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, bleibt\n                                                (Unterschrift)                                    die Geltung anderer Rechtsvorschriften, insbesondere der Bin-\n                                                                                                  nenschiffahrtstraßen-Ordnung (BinSchStrO) in der jeweiligs gülti-\nDienstsiegel\n                                                                                                  gen Fassung unberührt.\nGebühr                                                  DM\n                                                                                                                                 §3\n                                                                                                                  Verantwortung der Fahrzeugführer\n(Rückseite)                                                                                       (1) Die Führer der Fahrzeuge oder ihre Vertreter sind dafür ver-\nHinweise für das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Geltungsbe-                                     antwortlich, daß diese Hafenordnung auf den Fahrzeugen befolgt\nreich der Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeu-                                     wird. Sie haben die Schiffsmannschaft anzuhalten, diese Hafen-\ngen, die mit Motorkraft angetrieben werden, auf der Weser und ih-                                 ordnung zu befolgen.\nren Nebenflüssen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirek-                                     (2) Von Schiffsunfällen, schweren Unfällen an Bord oder der Ge-\ntion Hannover vom 26. Juli 1961 (Verkehrsblatt S. 391).                                           fahr solcher Unfälle, von Fahruntüchtigkeit der Fahrzeuge und\n  1. Das Kleinfahrzeug muß einen sachkundigen Führer haben.                                       von Beschädigung der Hafenanlagen ist die Hafenbehörde oder\n      Dieser soll einen zur Feststellung seiner Person gültigen                                   die Polizei unverzüglich zu unterrichten.\n      Ausweis bei sich haben.\n  2. Der Führer des Kleinfahrzeugs hat sich so zu verhalten, daß\n                                                                                                                                 §4\n      die übrige Schiffahrt nicht gefährdet, behindert oder belä-\n                                                                                                                    Anweisungen und Anordnungen\n      stigt wird.\n                                                                                                  (1) Die Anweisungen der Hafenbehörde und der Vollzugsorgane\n  3. Kleinfahrzeuge müssen allen anderen Fahrzeugen rechtzei-\n                                                                                                  sind zu befolgen.\n     tig ausweichen.\n                                                                                                  (2) Die Hafenbehörden sind ermächtigt, in Durchführung dieser\n 4.      Kleinfahrzeuge müssen an Fähren, Badeplätzen, Bootsver-\n                                                                                                  Hafenordnung Anordnungen vorübergehender Art zu erlassen,\n         mietungsplätzen und Anlegestellen ihre Geschwindigkeit so\n                                                                                                  die zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der\n         weit mindern, daß kein schädlicher Wellenschlag entsteht.\n                                                                                                  Schiffahrt erforderlich werden.\n 5.      Beschädigungen der Ufer und von Anlagen jeder Art in der\n         Wasserstraße und an ihren Ufern sind zu vermeiden.\n                                                                                                                                  §5\n 6.      Jeder unnötige Motorenlärm ist zu vermeiden.\n                                                                                                                   Betreten der Fahrzeuge durch\n 7.     Auf die Fischerei ist Rücksicht zu nehmen.                                                                Personen 'in dienstlichem Auftrag\n 8.     Das Anhängen an in Fahrt befindliche Fahrzeuge oder Flöße                                 (1) Den Bediensteten der Hafenbehörden und den Vollzugsorga-\n        ist ohne Erlaubnis des Schiffsführers verboten.                                           nen ist das Betreten der Fahrzeuge, die Besichtigung der nicht\n 9.     Das Festmachen an Buhnen, Bäumen, Geländern, Pfählen,                                     unter Zollverschluß stehenden Räume und, soweit es ihre dienstli-\n        Leitungsmasten und Kilometersteinen ist verboten.                                         che Tätigkeit auf dem Fahrzeug erfordert, die Mitfahrt zu gestal-\n10.     Den Anordnungen der zuständigen Beamten ist sofort Folge                                  ten.\n        zu leisten.                                                                               Ihnen ist über die Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge\n11.     Auf sonstige Anordnungen der Behörden der Wasser- und                                     sowie über besondere Vorkommnisse an Bord Auskunft zu ertei-\n        Schiffahrtsverwaltung, die aus besonderen Anlässen zur Si-                                len und auf Verlangen Einblick in die Schiffs- und Ladungspapie-\n        cherheit und Ordnung der Schiffahrt erforderlich werden, ist                              re zu gewähren.\n        zu achten.                                                                                (2) Die Fahrzeugführer haben auf Anfordern einen sicheren Land-\n12.     Im übrigen sind die Bestimmungen der Binnenschiffahrtstra-                                gang zum Betreten ihrer Fahrzeuge anzubringen oder ein Boot\n        ßen-Ordnung vom 19. Dezember 1954 - BSchSO - (Bundes-                                     zum Übersetzen zur Verfügung zu stellen.\n        gesetzbl. 11S. 1135)*) zu beachten.\n13.     Die Verletzung der dem Führer des Kleinfahrzeugs nach den                                                                §6\n        geltenden Vorschriften obliegenden Verpflichtungen kann                                                       Verhalten im Hafengebiet\n        strafrechtlich oder im Verwaltungswege geahndet werden.                                   Im Hafengebiet hat sich jeder so zu verhalten, daß kein anderer\n                                                                                                  gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unver-",
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            "content": "VkBI    Amtlicher        Teil                                      319                                                Heft 11 - 1986\n\n\n                                §7                                   (2) Während der Erprobung muß ein Mitglied der Besatzung als\n                       Verhalten bei Gefahr                          Aufsicht am Heck stehen. Andere Fahrzeuge haben angemesse-\n(1) Die Schiffsführer und bei deren Abwesenheit ihre Vertreter ha-   nen Abstand von der Schiffsschraube zu halten.\nben alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein sicheres\nLiegen der Fahrzeuge auch bei sich unvorhersehbar ändernden                                         §14\nWasserständen zu gewährleisten.                                                 Ausbringen von Leinen, Drähten und Ketten\n(2) Bei Feuergefahr haben sich die Schiffsbesatzungen der Fahr-      (1) Die Schiffahrt darf durch ausgebrachte Leinen, Drähte und\nzeuge, die im Gefahrenbereich liegen, unverzüglich an Bord zu        Ketten nur kurzfristig und nur dann behindert werden, wenn\n                                                                     Schiffsmanöver oder Bauarbeiten es erfordern.\nbegeben .\n                                                                     (2) Müssen Leinen, Drähte und Ketten längere Zeit ausgebracht\n                                §8                                   bleiben, so sind sie bei Annäherung eines Fahrzeuges einzuholen\n                 An- und Abmeldung der Fahrzeuge                     oder auf den Grund zu fieren.\n(1) Die Fahrzeugführer haben ihre Fahrzeuge nach der Ankunft         (3) Das Ausbringen von Leinen, Drähten und Ketten ist der übri-\nunverzüglich bei der Hafenbehörde anzumelden und rechtzeitig         gen Schiffahrt deutlich kenntlich zu machen.\nvor Verlassen des Hafens abzumelden.                                 (4) Netze und Fischkästen dürfen nicht ausgelegt werden. Die all-\n(2) Die An- und Abmeldung entfällt, wenn ein Hafenaufseher nicht     gemeinen Fischereivorschriften bleiben unberührt.\nbestellt oder nicht erreichbar ist.\n                                                                                                    §15\n                                                                                  Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen\n                                                                     Im Hafen dürfen keine Gegenstände über die Bordwand\n                 Zweiter      Abschnitt\n            Ben u t z u n g der L i e g e p I ätze                                                  §16\n                                                                                          Reinhaltung des Hafens\n                                §9\n                                                                     (1) Die Verunreinigung des Hafens ist verboten. Feste Stoffe aller\n                   Anweisunq der Liegeplätze\n                                                                     Art dürfen nicht in das Hafengewässer eingebracht werden. Sie\n(1) Liegeplätze werden von der Hafenbehörde zugewiesen. Es be-       dürfen nur an den von der Hafenbehörde dafür bestimmten Stei-\nsteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplat-        len abgelegt werden. Flüssige, wassergefährdende Stoffe, wie\nzes für ein Fahrzeug. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne      Chemikalien, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Brenn-\nAnweisung gewechselt werden.                                         stoffe, Gifte sowie mit wassergefährdeten Stoffen versetzte Bil-\n(2) Auf Verlangen der Hafenbehörde hat der Fahrzeugführer sein       gen-, Ballast- und Tankwaschwässer, dürfen in das Hafengewäs-\nFahrzeug an einen anderen Liegeplatz zu verholen.                    ser weder gelenzt noch abgeleitet noch in die von der Hafenbe-\n                                                                     hörde vorgehaltenen Müllbehälter geschüttet oder in anderer\n                                §10                                  Weise im Hafenbereich deponiert werden.\n                            Ankern                                   (2) Gelangen wassergefärdende Stoffe in das Hafengewässer,\nFahrzeuge dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Hafenbehör-       das Gewässerbett oder auf das Ufer, so hat der Schiffsführer oder\nde ankern. Diese Erlaubnis bedarf es nicht beim Ankern zum           sein Vertreter unverzüglich die Hafenbehörde oder die Polizei zu\nZwecke des Drehens oder Schwoiens oder bei unmittelbar dro-          benachrichtigen. Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ih-\nhender Gefah r.                                                      nen selbst durchzuführen sind , haben sie nach Weisung der zu-\n                                                                     ständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.\n                               § 11\n                     Auflegen von Fahrzeugen                                                        §17\nEs ist verboten, Fahrzeuge im Schutzhafenbereich aufzulegen.                          Verkehrsstörende Einrichtungen\n                                                                     Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie\n                                §12                                  sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr\n                   Festmachen und Verholen                           oder die durchgehende Schiffahrt stören können, dürfen nicht an-\n                                                                     gebracht werden.\n(1) Fahrzeuge dürfen nur an den hierfür bestimmten Einriebtun-\ngen festgemacht werden. Bei mehrpfähligen Dalben dürfen die                                         §18\nLeinen nur um die ganze Pfahlgruppe gelegt oder an einer hierfür                              Landgänge\nvorgesehenen Vorrichtung befestigt werden.                           (1) Landgänge wie Brücken, Stege, Treppen, Leitern müssen ver-\n(2) Die Fahrzeuge müssen mit dem Bug zur Hafenausfahrt sicher        kehrssicher sein.\nund so festgemacht werden, daß sie von den dazu befugten Per-        (2) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Überle-\nsonen losgeworfen werden können.                                     gen von Stegen sowie das Hinüberbringen von Gütern und der\n(3) Beiboote dürfen nur .dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und    Verkehr von Personen über die dem Ufer näherliegenden Fahr-\nnur an der Landseite festgemacht werden.                             zeuge zu gestatten .\n                                                                     (3) Landgänge sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.\n                                §13                                  Die Beleuchtung ist so abzublenden, daß der Verkehr nicht durch\n                         Maschinenprobe                              Verwechslung oder Blendungen gestört werden kann.\n(1) Auf festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffsschraube nur\nin Gang gesetzt werden.\n1. zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Feststellung                             Dritter    Abschnitt\n    der Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe), wenn die Hafen-                 Benutzung        von Hafenanlagen\n    behörde hierzu eine ausdrückliche Erlaubnis erteilt hat;\n                                                                                                    §19\n2. zu der üblichen kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn                                Laden und Löschen\n    a) das Fahrzeug keine Grundberührung hat,\n                                                                     Das Laden und Löschen ist verboten.\n    b) die Schiffsschtaube langsam läuft und\n    c) durch den Gebrauch der Schiffsschraube weder Vertiefun-                                    § 20\n       gen noch Verflachungen der Hafensohie verursacht noch                          Benutzung von Anlegebrücken\n       andere Fahrzeuge gefährdet werden können;\n                                                                     (1) Auf Anlegebrücken sind das Lagern von Gegenständen sowie\n3. zur Vemeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und        der Verkehr von Landfahrzeugen untersagt. 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            "content": "Heft 11 - 1986                                                    320                                    VkBI    Amtlicher       Teil\n\n(2) Der Benutzer hat für die Entfernung durch ihn verursachter et-      (4) Auf Anlegebrücken und solchen Kaianlagen, die für den Per-\nwaiger Verunreinigungen der Anlage Sorge zu tragen.                     sonenverkehr bestimmt sind, dürfen Behälter mit den in Absatz 2\n                                                                        genannten Gütern nicht gelagert werden.\n                               § 21\n             Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen\n(1) Das Abstellen von Landfahrzeugen aller Art ist im Hafengebiet                                     § 26\nnur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet. Für den Verkehr                         Sondervorschriften für Fahrzeuge\nvon Landfahrzeugen gelten im übrigen die Vorschriften der Stra-                            mit gefährlicher Ladung\nßenverkehrsordnung.                                                   (1) Fahrzeuge, die mit den in § 25 Absatz 2 genannten Gütern be-\n(2) Beim Abstellen von Landfahrzeugen und schweren Gütern ist         laden sind, dürfen bei Dunkelheit oder stark unsichtigem Wetter\nvon der Kaikante ein Abstand bis hinter die Pollerlinie, mindestens   nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde oder bei Gefahr im Verzuge\njedoch von zwei Metern, zu halten.                                    und unter Beachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen\n                                                                      verholt werden.\n                                § 22                                  (2) Die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge müssen ständig verhol-\n                  Benutzung der Rettungsgeräte                        bereit sein.\nDie für die Öffentlichkeit bestimmten Rettungsgeräte dürfen we-\nder unbefugt entfernt noch mißbräuchlich benutzt werden.                                            § 27\n                                                                                   Benutzung der Häfen durch Tankschiffe\n                                                                      Tankschiffe mit den in § 25 Absatz 2 genannten gefährlichen Gü-\n                                                                      tern dürfen nur an den hierfür besonders ausgewiesenen Liege-\n                    Vierter    Abschnitt                              plätzen liegen.\n              Schiffsverkehr         im    Hafen\n                                                                                                      § 28\n                             § 23                                                       Übernahme flüssiger Treibstoffe\n           Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge                      (1) Flüssige Treibstoffe dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehör-\n(1) Fahrzeuge müssen beim Wechseln des Liegeplatzes so ausrei-        de übernommen bzw. abgegeben werden. Bei Gewitter ist die Ab-\nchend bemannt sein, daß eine sichere Handhabung gewährleistet         gabe verboten.\nist.                                                                  (2) Flüssige Treibstoffe dürfen nur vom Tankwagen, Bunkerboo-\n(2) Verläßt der Fahrzeugführer sein Fahrzeug, so hat er für die       ten, in Ausnahmefällen in geringen Mengen von anderen Schiffen\nZeit seiner Abwesenheit einen schiffahrtkundigen Vertreter einzu-     und nur zur Eigenversorgung der Fahrzeuge abgegeben werden.\nteilen. Der Vertreter muß sich an Bord aufhalten.                     (3) Bei der Treibstoffübernahme müssen offene Feuer an Bord ge-\n(3) Die Hafenbehörde kann erlauben, daß für mehrere nebenein-         löscht sein. Dies gilt nicht für die Befeuerung der Kesselanlagen\nanderliegende Fahrzeuge nur eine schiffahrtkundige Person ein-        der Antriebsanlagen.\ngeteilt wi rd.                                                        (4) Es dürfen nur betriebssichere Schläuche und Verbindungen\n(4) Für nicht bewohnbare Fahrzeuge und Schwimmkörper, die             verwendet werden.\nständig oder zeitweise ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehör-       (5) Während der Treibstoffübernahme           ist durch ständige\nde eine ortsansässige, für das Fahrzeug verantwortliche Person        Schlauchwache sicherzustellen, daß im Falle der Gefahr die Pum-\nzu nennen, deren Name und Anschrift auf dem Fahrzeug oder             pen sofort stillgesetzt und die Absperrvorrichtungen an Bord und\nSchwimmkörper gut sichtbar anzubringen sind. Die Hafenbehör-          an Land sofort geschlossen werden können. Durch geeignete\nde kann diese Erleichterungen im Einzelfall auch für bewohnbare       Vorkehrungen ist sicherzustellen, daß keine Treibstoffe auf die\nFahrzeuge zulassen, wenn die Verkehrsverhältnisse es gestatten.       Wasserfläche des Hafens gelangen können.\n(5) Auf Fischerei- und Sportfahrzeuge finden die Vorschriften des     (6) Von den an der Treibstoffübernahme beteiligten Fahrzeugen\nAbsatzes 2, auf Verkehrs- und Arbeitsbooten die Vorschriften der      ist ein Sicherheitsabstand zu halten, und zwar, soweit möglich,\nAbsätze 2 und 4 keine Anwendung.                                      von mindestens 5 m, bei fließenden Gewässern in Längsrichtung\n                                                                      von mindestens 10m.\n\n                   Fünfter      Abschnitt\n              Sicherheitsvorsch           riften\n\n                                  § 24                                                         Zweiter Teil\n            Sicherung von Dampf- und Abflußleitungen                                    Besondere Vorschriften\nAusgüsse, Leitungen und ähnliche EiOnrichtungenan Bord sind so                          für die einzelnen Häfen\nzu sichern, daß Personen, Fahrzeuge, Güter, Kaimauern und an-\n                                                                                                      § 29\ndere Uferanlagen vor Beschmutzung oder Schaden bewahrt blei-\n                                                                                               Schnackenburg\nben.\n                                  § 25                                (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken am Ostufer des\n                       Sicherheitsvorsch riften                       Aland einschließlich der Böschungen und der Wege an seiner\n                                                                      Nordost- und Südostseite.\n(1) Für die Klassifizierung gefährlicher Güter ist die Verordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)-         Das Hafengebiet wird begrenzt\nAnlage zur Verordnung zur Einführung der Verordnung über die          im Nordosten und Südosten durch die landseitige,\nBeförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über          im Südwesten durch die hafenseitige Böschungsoberkante des\ndie Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswas-               Hafendammes\nserstraßen (ADNR-Einführungsverordnung) vom 30. Juni 1977             im Nordwesten durch eine Linie, ·die durch zwei Punkte mit den\n(BGBI. I S. 1119) - in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.            Koordinaten nach\n(2) An allen Plätzen, wo die in den Anlagen 9 bis 10 zur BinSch-          R = 4471275,62      H = 58 78368,26\nStrO genannten gefährlichen Güter gelagert oder ausnahmsweise\n                                                                          am nordostwärtigen Ufer und\ngeladen oder gelöscht werden, sind das Entfachen oder Unterhal-\nten jedes offenen Feuers und das Rauchen untersagt.                       R = 4471057,76      H = 58 78200,15\n(3) In der Nähe gefährlicher Güter oder von Behältern, in denen           am südwestlichen Ufer verläuft\ngefährliche Stoffe oder Gegenstände befördert worden sind, dür-       - diese Punkte sind durch Tafeln mit der Aufschrift \"Schutzhafen\"",
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            "content": "V k B I Amt    I ich e r .T eil                                    321                                                    Heft 11 - 1986\n\n\n(2) Der südwestliche Teil des Hafens von seiner südwestlichen          Das Hafengebiet wird begrenzt\nGrenze bis zu der Parallelen 20 m vor der südwestlichen Dalben-        im Süden durch die Oberkante der Kanalböschung,\nreihe steht in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober für Schutz- und\n                                                                       im Westen durch eine Linie durch die Punkte mit den Koordina-\nSicherheitshafenzwecke nicht zur Verfügung.\n                                                                          ten nach Gauß-Krüger\n(3) Die Liegestellen an der nördlichen Dalbenreihe sind durch das\n                                                                          R = 4404645,5     H = 59 16397,4 und\nZeichen E.5.13 der Anlage 7 zur BinSchStrO gekennzeichnet und\nsolchen Schiffen vorbehalten, die in der Anlage 9 zur BinSchStrO          R = 4404759,6      H=   59   16548,4,\ngenannte gefährliche Güter geladen haben.                              im Norden durch die Linie, die über die Dalben auf der Nordseite\n(4) Hafenbehörde ist das Wasser- und Schiffahrtsamt Lauenburg              und vom östlichsten Dalben aus zu dem Punkt mit den Koordi-\nmit Hafenaufseher in Schnackenburg.                                        naten nach Gauß-Krüger\n                                                                           R = 4405389,8      H = 59 16545 ,7\n                                                                           auf dem gegenüberliegenden Ufer verläuft.\n                                § 30                                   Die Punkte sind durch Tafeln mit der Aufschrift \"Schutzhafen\"\n                             Tiessau                                   gekennzeichnet.\n(1) Das Hafengebiet umfaßt den nördlichen Teil des Hafenbek-           (2) Hafenbehörde ist das Wasser- und Schiffahrtsamt Lauenburg\nkens einschließlich der Böschung und des Weges auf dem Hafen-          mit Hafenaufseher in Lauenburg.\ndamm.\nDas Hafengebiet wird begrenzt\nim Nordosten durch die landseitige Böschungsoberkante des Ha-\n    fendammes und deren nordwestliche Verlängerung,\n                                                                                                Dritter Teil\nim Südwesten durch eine Parallele zur Dalbenreihe mit einem Ab-\n                                                                                            Schlußvorschriften\n    stand von 30 m,\nim Nordwesten und Südosten durch Linien, die rechtwinklig zur                                         § 33\n    nordostwärtigen Uferlinie mit den Koordinaten nach Gauß-                        Ausnahmen für den öffentlichen Dienst\n    Krüger                                                             Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Fahrzeuge des öf-\n    R = 4432597,54      H = 58 95002,27 und                            fentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher\n    R = 4432830,16      H = 58 94846,42                                Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen\n                                                                       Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.\n    verlaufen\n- der südostwärtige Punkt ist durch eine Tafel mit der Aufschrift                                    § 34\n \"Schutzhafen\" gekennzeichnet, der nordwestliche Punkt befindet                        Ausnahmen in besonderen Fällen\nsich etwa 20 m nordwestlich der am Ende des Hafendammes auf-           Die zuständigen Hafenbehörden können Ausnahmen von den\ngestellten Tafel mit der Aufschrift \"Schutzhafen\" -                    Vorschriften dieser Verordnung zulassen.\n(2) Die Liegestellen im Ostteil des Schutzhafens sind durch das\nZeichen E.5.13 der Anlage 7 zur BinSchStrO gekennzeichnet und\nsolchen Schiffen vorbehalten, die in der Anlage 9 zur BinSchStrO\ngenannte gefährliche Güter geladen haben.\n                                                                            c. Bekanntmachung   über die Regelung der\n                                                                               Schleusen- und Brückenbetriebszeiten\n(3) Hafenbehörde ist das Wasser- und Schiffahrtsamt Lauenburg\nmit Außenbezirk Hitzacker.                                             I. Westdeutsche Kanäle\n                                                                       1. Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest\n                                                                           vom 2. November 1982 über die Festsetzung der Betriebszeit\n                                § 31\n                                                                           der Schleuse Oldenburg und der Hubbrücke (Cäcilienbrücke)\n                            Bleckede                                       in Oldenburg (Verkehrsblatt S. 507).\n(1) Das Hafengebiet umfaßt den westlichen Teil des Hafens am                                          §1\nÜbergang von der Hafeneinfahrt zum Hafenbecken.                        Die Betriebszeit der Schleuse Oldenburg und der Hubbrücke (Cä-\nDas Hafengebiet wird begrenzt                                          cilienbrücke) in Oldenburg wird wie folgt festgesetzt:\nim Westen durch die Oberkante der Böschung des Hafenbek-               1. Betriebszeit der Schleuse Oldenburg\n    kens,                                                                  a) An Werktagen\nim Osten durch eine Parallele zur Dalbenreihe mit einem Abstand              in den Monaten März bis Oktober        von 6.00 bis 20.00 Uhr\n    von 20 m,                                                                in den Monaten November\nim Norden und Süden durch Linien, die rechtwinklig zur westli-               und Februar                            von 6.30 bis 18.00 Uhr\n    chen Uferlinie durch die Punkte mit den Koordinaten nach                 in den Monaten Dezember\n    Gauß-Krüger                                                              und Januar                             von 7.00 bis 17.30 Uhr\n    R = 4415735,65      H = 59 07785,37 und                               b) an Sonntagen und an gesetzlichen\n    R = 4415800,35      H = 59 07592,03                                      Feiertagen, soweit in Buchstabe\n    verlaufen                                                                d nichts anderes bestimmt ist         von 8.00 bis 11.00 Uhr\n- diese Punkte sind durch Tafeln mit der Aufschrift \"Schutzhafen\"         c) am 24. und 31. Dezember\ngekennzeichnet -.                                                            (an Werktagen)                         von 7.00 bis 14.00 Uhr\n(2) Hafenbehörde ist das Wasser- und Schiffahrtsamt Lauenburg,            d) am Neujahrstag, Ostersonntag,\nAußenbezirk Hitzacker mit Stützpunkt Bleckede.                               Pfingstsonntag, 1. Mai sowie\n                                                                             1. und 2. Weihnachtsfeiertag:                   Betriebsruhe\n                                                                       2. Betriebszeiten der Hubbrücke (Cäcilienbrücke) in Oldenburg\n                             § 32                                      a) An Werktagen:\n                          Lauenburg                                       Von einer Stunde vor Beginn bis Ende der jeweiligen täglichen\n(1) Das Hafengebiet umfaßt den Teil des Elbe-Lübeck-Kanals zwi-           Betriebszeit der Schleuse Oldenburg,\nschen der Schleuse Lauenburg und der Eibe; es hat eine dreiecki-       b) an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen:",
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Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion  Münster\n                                                                                                b) sonnabends sowie am 24. und 31. Dezember, soweit diese\n   vom 28. Mai 1971 über die Festsetzung der Schleusenbe-\n                                                                                                    Tage auf einen Werktag fallen:      von 8.00 bis 12.00 Uhr\n   triebszeit auf den westdeutschen Kanälen Im Bereich der\n   Wasser- und Schlffahrtsdirektion Münster (Bundesanzeiger                                  4. Für die Schleusen Sülteld, Anderten und Schachtschleuse\n   Nr. 106 vom 12. Juni 1971).                                                                  Minden:\n                                                                                                an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, ausgenommen\n                                           §1                                                   Fronleichnam und Allerheiligen:         von 8.00 bis 11.00 Uhr\nDie Betriebszeit der Schleusen an den westdeutschen Kanälen im                               5. An beiden Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen, am\nBereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster (§ 15.01 -                                 1. Mai und am Neujahrstag ruht der Betrieb .\nWK - Buchstaben abis d und f sowie h - nur für die Schleuse Dör-\npen - der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung       vom 3. März 1971,                                                           §2\nBundesgesetzbl. I S. 178)*) wird wie folgt festgesetzt:                                      Von den in § 1 festgesetzten Betriebszeiten kann aus Gründen\n1. a) An Werktagen und den Tagen Fronleichnam und Allerheili-                                des Verkehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse vor-\n      gen, soweit unter Buchstabe b nichts anderes bestimmt ist:                             übergehend abgewichen werden. Diese Änderungen werden be-\n                                           von 5.00 bis 21.00 Uhr                            kanntgegeben.\n   b) Am Sonnabend vor Ostern und am Sonnabend vor Pfing-\n      sten, sowie am 24. und 31. Dezember, soweit diese Werkta-\n                                                                                             11.Weser\n      ge sind:                            von 5.00 bis 13.00 Uhr\n                                                                                             1. Schiffahrtspolizeiliche Verordnung der Wasser- und Schiff-\n2. a) an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, ausgenommen\n                                                                                                fahrtsdirektion Nordwest und Mitte vom 30. Oktober 1979\n      die unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Feiertage:\n                                                                                                über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten im Weser-\n      an den Schleusen des Rhein-Herne-Kanals und des Wesel-                                    gebiet (Verkehrsblatt S. 786).\n      Datteln-Kanals:                     von 5.00 bis 13.00 Uhr\n      an den Abstiegbauwerken Henrichenburg:                                                                                §1\n                                          von 7.00 bis 11.00 Uhr                             Die Betriebszeit der Schleusen im Stromgebiet der Weser wird wie\n      an der Schleusengruppe Münster:     von 9.00 bis 13.00 Uhr                             folgt festgesetzt:\n      an den Schleusen des Dortmund-Ems-Kanals von Bever-                                    1. An Werktagen sowie an den Tagen Fronleichnam und Aller-\n      gern bis Herbrum und an der Schleuse Dörpen:                                               heiligen:\n                                          von 9.00 bis 12.00 Uhr                                 a) an der Schleuse Hameln (Oberweser)\n   b) Am Neujahrstag, an beiden Oster-, Pfingst- und Weih-                                          in den Monaten März bis Oktober      von 6.00 bis 20.00 Uhr\n      nachtsfeiertagen und am 1. Mai ruht der Schleusenbetrieb.                                     in den Monaten\n                                                                                                    Februar und November                 von 6.30 bis 18.00 Uhr\n                             §2\n                                                                                                    in den Monaten\nVon den in § 1 festgesetzten Betriebszeiten kann aus Gründen                                        Januar und Dezember                  von 7.00 bis 17.30 Uhr\ndes Verkehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse vor-\n                                                                                                 b) an den Schleusen Petershagen,\nübergehend abgewichen werden. Diese Änderungen werden be-\n                                                                                                    Schlüsselburg, Landesbergen,\nkanntgegeben.\n                                                                                                    Drakenburg, Dörverden, Lang-\n3. Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover                                         wedel (Mittelweser)                  von 5.00 bis 21.00 Uhr\n   vom 27. März 1975 über die Festsetzung der Schleusenbe-                                       c) an der Bremer Weserschleuse          von 5.00 bis 21.00 Uhr\n   triebszeiten am Mittellandkanal (Verkehrsblatt S. 274).                                       d) an den Schleusen der Fulda und Aller bestehen örtliche,\n                                                                                                    sich nach dem jeweiligen Bedarf richtende Regelungen\n                                           §1                                                       der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsämter; diese Re-\nDie Betriebszeit der Schleusen am Mittellandkanal und an seinen                                     gelungen werden an den Schleusen ausgehängt. Auskünf-\nZweigkanälen wird wie folgt festgesetzt:                                                            te erteilen für die Fulda das Wasser- und Schiffahrtsamt\n1. Für die Schleusen am Mittellandkanal und am Zweigkanal                                           Hann. Münden, für die Aller das Wasser- und Schiffahrts-\n   nach Salzgitter:                                                                                 amt Verden.\n   a) an Werktagen sowie an den Tagen Fronleichnam und Al-                                   2. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, ausgenommen\n      lerheiligen:                         von 5.00 bis 21.00 Uhr                                Fronleichnam und Allerheiligen\n   b) an den Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten sowie am                                       a) an den unter Nummer 1 Buchstaben\n      24. und 31. Dezember, soweit diese Tage auf einen Werk-                                       a) und b) genannten Schleusen    von 8.00 bis 11.00 Uhr\n      tag fallen:                          von 5.00 bis 13.00 Uhr                                b) zusätzlich an den unter Nummer 1\n2. Für die Schleusen an den Zweigkanälen nach Osnabrück,                                            Buchstabe b) genannten Schleu-\n   Hannover-Linden und Hildesheim:                                                                  sen in den Monaten Mai bis\n   a) an Werktagen einschließlich Fronleichnam und Allerheili-                                      September                      von 17.00 bis 18.00 Uhr**)\n      gen:                                                                                       c) an der Bremer Weserschleuse in\n      montags                              von 5.00 bis 20 .00 Uhr                                  den Monaten Mai bis September    von 8.00 bis 14.00 Uhr\n      dienstags bis freitags               von 6.00 bis 20 .00 Uhr                                                               und von 17.30 bis 19.30 Uhr\n      sonnabends, außer an den Sonnabenden vor Ostern und                                           in den Monaten Oktober bis April von 8.00 bis 11.00 Uhr\n      Pfingsten, sowie außer am 24. und 31. Dezember, soweit                                     d) an den Schleusen der Fulda unter-\n      diese Tage auf einen Werktag fallen: von 6.00 bis 16.00 Uhr                                   halb Kassel und der Aller         Schleusungen nur nach\n                                                                                                                                            Bedarf auf Antrag\n*) Jetzt (§ 15.01 Buchstaben a - e sowie 9 - nur für Schleuse Dörpen - der Binnenschiff-     3. Am 24. und 31. Dezember, wenn\n   fahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985. Bundesgesetzbl.l S. 734-Anlageband-)    .             diese Tage werktags sind, an allen",
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            "content": "VkBI     AmtlicherTeil                                               323                                                         Heft 11 - 1986\n\n4. Am Neujahrstag, Ostersonntag,                                       2. An Sonn- und Feiertagen               von 7.00 bis 12.00 Uhr\n   Pfingstsonntag, 1. Mai sowie 1. und                                    jedoch am Neujahrstag, Karfreitag, 1. Oster-, 1. Pfingst-, 1.\n   2. Weihnachtsfeiertag an allen vor-                                    Weihnachtstag und am 1. Mai keine Betriebszeit.\n   genannten Schleusen                                Betriebsruhe\n\n                               §2                                                                          §2\nDie Anträge auf Schleusung gemäß § 1 Nr. 2 Buchstabe d sind            Die Hubbrücken der Kanaltrave in Lübeck haben folgende Be-\nspätestens am letzten Werktag vor dem betreffenden Sonn- oder          triebszeiten:\nFeiertag möglichst fernmündlich bei der Schleuse zu stellen. Beim      1. An Werktagen                        von 6.00 bis 20.30 Uhr\nDurchfahren mehrerer hintereinander liegender Schleusen ge-                am 24. und 31 . Dezember\nnügt ein Antrag an die Eingangsschleuse.                                   - wenn Werktag -                   von 6.00 bis 14.00 Uhr\n                               §3                                      2. An Sonn- und Feiertagen                von 7.00 bis 9.00 Uhr\n                                                                          jedoch am Neujahrstag, an beiden Oster-, Pfingst- und Weih-\nVon den festgesetzten Betriebszelten und der Regelung des § 1\n                                                                          nachtstagen und am 1. Mai keine Betriebszeit.\nNr. 2 Buchstabe d kann aus Gründen des Verkehrsbedarfs oder\nbetrieblicher Erfordernisse vorübergehend abgewichen werden.              Für ein einzelnes Sportfahrzeug kann sich eine Wartezeit bis\nDiese Änderungen werden öffentlich bekanntgegeben.                        zu einer Stunde ergeben.\n\n                                                                                                        §3\n111.Eibe                                                               Von den Betriebszeiten der §§ 1 und 2 kann aus Gründen des Ver-\n   Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg             kehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse vorüberge-\n   vom 9. Juli 1971 über die Festsetzung der Schleusenbetriebs-        hend abgewichen werden. Diese Änderungen werden bekanntge-\n   zeiten und Brückenbetriebszeiten im EIbegebiet (Verkehrs-           geben.\n   blatt S. 404).                                                      Schleusungen außerhalb der Betriebszeiten müssen nach § 6.29\n                                                                       Nr. 9 der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung*) angemeldet werden.\n                               §1\n                                                                       Für Öffnungen der Hubbrücken außerhalb der Betriebszeiten gilt\nDie Betriebszeiten der Schleusen und Brücken im Stromgebiet\n                                                                       § 6.29 Nr. 9 der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung entsprechend.\nder BinSchStr Eibe im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirek-\ntion Hamburg werden wie folgt festgesetzt:\n1. Eibe, Schleuse Geesthacht\n                                                                       V. Elbe-Seitenkanal\n   a) Täglich von 5.00 bis 22.00 Uhr.\n                                                                           Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte vom 7.\n   b) Am 24. und 31. Dezember von 5.00 bis 16.00 Uhr, am 25.\n                                                                           Oktober 1980 über die Festsetzung der Betriebszeiten der Ab-\n      und 26. Dezember und am 1. Januar von 8.00 bis 16.00\n                                                                           stiegsbauwerke am Elbe-Seitenkanal (Verkehrsblatt S. 778).\n      Uhr.\n2. IImenau, Schleusen und Brücken Wittorf und Bardowick\n                                                                                                           §1\n   a) An Werktagen von 6.00 bis 20.00 Uhr\n                                                                       (1) Die Betriebszeiten der Abstiegsbauwerke am Elbe-Seitenkanal\n   b) An Sonn- und Feiertagen keine Betriebszeiten.                    werden wie folgt festgesetzt:\n                               §2                                                                   Hebewerk                 Schleuse\n                                                                                                    Lüneburg                 Uelzen\nVon den in § 1 festgesetzten Betriebszeiten kann aus Gründen\ndes Verkehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse vor-        a) an Werktagen              5.00- 21.00 Uhr              5.00- 21.00 Uhr\nübergehend abgewichen werden. Diese Änderungen werden öf-              b) an Sonn- und gesetz-\nfentlich bekanntgemacht.                                                  lichen Feiertagen         9.30 -18.30 Uhr          11.00 -16.00 Uhr\nSchleusungen außerhalb der Betriebszeiten müssen nach § 6.29           c) am 24. u. 31. 12.         5.00 -12.00 Uhr           5.00-12.00 Uhr\nNr.9 Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung*) angemeldet werden.              Am Neujahrstag und an beiden Weihnachtsfeiertagen ruht der Be-\n                                                                       trieb.\n\nIV. Elbe-Lübeck-Kanal                                                                                      §2\n   Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel vom 6.         Von den in § 1 festgesetzten Betriebszeiten kann aus Gründen\n   Dezember 1971 über die Betriebszeiten der Schleusen des EI-         des Verkehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse vor-\n   be-Lübeck-Kanals und der Hubbrücken der Kanaltrave (Ver-            übergehend abgewichen werden. Diese Änderungen werden be-\n   kehrsblatt S. 648), geändert durch Verordnung vom 26. No-           kanntgegeben.\n   vember 1973 (Bundesanzeiger Nr. 229 vom 7. Dezember\n   1973).\n                               §1\nDie Betriebszeiten der Schleusen des Elbe-Lübeck-Kanals wer-                    D. Verordnungen und Anordnungen\nden wie folgt festgesetzt:                                                     nach dem Bundeswasserstraßengesetz\n1. An Werktagen\n                                                                       1. Verordnungen vom 9. März 1984 über den Betrieb der Schleu-\n   a) vom 1. April bis 30. September                                      senanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achter-\n      von Montag bis Freliaq               von 6.00 bis 21.00 Uhr         wehrer Schiffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider\n       am Sonnabend                        von 6.00 bis 18.00 Uhr          (Schleusenbetriebsverordnung)        (Verkehrsblatt    S. 210).\n   b) vom 1. Oktober bis 31. März\n      von Montag bis Freitag               von 6.00 bis 20.00 Uhr\n      am Sonnabend                         von 6.00 bis 17.00 Uhr                                       §1\n      am 24. und 31. Dezember                                                                    Geltungsbereich\n      - wenn Werktag-                      von 6.00 bis 14.00 Uhr\n                                                                       (1) Giese Verordnung gilt für die Schleusenbereiche Brunsbüttel\n                                                                           und Kiel-Holtenau (Nord-Ostsee-Kanal), Strohbrück (Achter-\n                                                                           wehrer Schiffahrtskanal), Gieselau (Gieselau-Kanal), Lexfähr,",
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            "content": "Heft 11 - 1986                                                 324                                     Vk .BI AmtlicherTeil\n\n(2) Die Schleusenbereiche werden begrenzt:                            3. Lexfähr\n    1. Brunsbüttel                                                       an Werktagen\n        landseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,               vom 1. April bis 31. Oktober         von 08.00 bis 19.00 Uhr\n       wasserseitig                                                      vom 1. November bis 31. März         von 08.00 bis 17.00 Uhr\n       östlich durch die Verbindungslinie vom Anleger Kreystraße         an Sonn- und Feiertagen\n       über die Köpfe der Schleusenleitwerke bis zur Hafengren-          vom 1. April bis 31. Oktober         von 08.00 bis 10.00 Uhr\n       ze des Süd kais, westlich durch die Verbindungslinie der                                               von 16.00 bis 19.00 Uhr\n       Einfahrtsfeuer .\n                                                                          vom 1. November bis 31. März        von 08.00 bis 12.00 Uhr\n   2. Kiel-Holtenau                                                   4. Nordfeld\n      landseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,                 an Werktagen\n      wasserseitig                                                       vom 1. April bis 31. Oktober         von 06.00 bis 19.00 Uhr\n      östlich durch die Verbindungslinie der Einfahrtsfeuer und          vom 1. November bis 31. März         von 08.00 bis 17.00 Uhr\n      die Grenzen des Schutz- und Sicherheitshafens Kiel-Holte-\n                                                                         an Sonn- und Feiertagen\n      nau, westlich durch die Verbindungslinie von der westli-\n                                                                         vom 1. April bis 31. Oktober         von 06.00 bis 10.00 Uhr\n      chen Ecke des Entwässerungskanals über den Kopf des\n                                                                                                              von 16.00 bis 18.00 Uhr\n      südlichen Leitwerkes der Neuen Schleusen zum Südufer.\n                                                                          vom 1. November bis 31. März        von 08.00 bis 10.00 Uhr\n   3. Strohbrück                                                                                              von 15.00 bis 17.00 Uhr\n      landseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,\n                                                                      5. Strohbrück\n      wasserseitig\n                                                                         Vom 1. Mai bis 30. September\n      südlich durch eine Verbindungslinie vom Schreibpegel\n                                                                         montags, mittwochs, freitags,\n      rechtwinklig zum gegenüberliegenden Ufer,\n                                                                         sonnabends und\n      nördlich durch eine Linie in Fortsetzung der geraden Ufer-\n                                                                         sonn- und feiertags                von 08.00 bis 12.00 Uhr\n      linie des Nord-Ostsee-Kanals.\n                                                                                                            und 14.00 bis 18.00 Uhr\n   4. Gieselau                                                            dienstags und donnerstags          kein Scheusenbetrieb\n      landseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,                  In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April wird nur ge-\n      wasserseitig nördlich und südlich durch Verbindungslinien           schleust, wenn die Schleusung mindestens 24 Stunden\n      von Ufer zu Ufer in Höhe der Köpfe der Leitwerke. Ausge-            vorher während der Dienstzeit (Montag bis Freitag von\n      nommen ist die Straßenbrücke.                                       08.00 bis 16.00 Uhr) beim Außenbezirk Rendsburg des\n   5. Lexfähr                                                             Wasser- und Schiffahrtsamtes Kiel-Holtenau angemeldet\n                                                                          worden ist.\n      landseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,\n      wasserseitig östlich und westlich durch Verbindungslinien    (2) Von den Schleusenbetriebszeiten kann aus Gründen des Ver-\n      von Ufer zu Ufer in Höhe der Köpfe der Leitwerke. Ausge-         kehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse vorüber-\n      nommen ist die Straßenbrücke.                                    gehend abgewichen werden. Die Änderungen werden, soweit\n                                                                       erforderlich, öffentlich bekanntgegeben. Bei besonderen Er-\n   6. Nordfeld                                                         fordernissen kann für die Berufsschiffahrt bei den Schleusen\n      landseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,               Lexfähr, Nordfeld und Strohbrück von den Schleusenbetriebs-\n      wasserseitig östlich und westlich durch Verbindungslinien        zeiten abgewichen werden, wenn dies vorher während der Be-\n      geradlinig vom Nordufer über die Köpfe der Leitwerke bis         triebszeit für die Schleusen Lexfähr und Nordfeld bei der\n      zum Ende der Steinböschungen.                                    Schleusenaufsicht und für die Schleuse Strohbrück beim\n                                                                       Außenbezirk Rendsburg des Wasser- und Schiffahrtsamtes\n   7. Eider-Sperrwerk                                                  Kiel-Holtenau angemeldet worden ist.\n      landseitig durch Umzäunungen oder Hinweisschilder,\n      wasserseitig\n      östlich durch die Verbindungslinie von der am Nordufer                                       §3\n      gekennzeichneten Schleusengrenze bis zum Kopf des                           Verhalten in den Schleusenbereichen\n      Leitdammes Süd, westlich durch die Verbindungslinie vom      (1) Jedermann hat sich in den Schleusenbereichen so zu verhal-\n      Kopfdalben des Leitdammes Nord bis zum Kopf des Leit-            ten, daß der Schleusenbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Es ist\n      dammes Süd. Ausgenommen ist die .Landesstraße.                   insbesondere verboten.\n                                                                       1. das Auslaufen aus den Schleusen zu behindern;\n                                §2                                     2. vermeidbare Geräusche zu verursachen, insbesondere\n                          Betriebszeiten                                   Schallsignale außer in den vorgeschriebenen Fällen abzu-\n(1) Die Schleusen haben folgende Betriebszeiten:                           geben;\n    1. Brunsbüttel, Kiel-Holtenau und Eider-Sperrwerk täglich          3. Scheinwerfer außer in notwendigen Fällen zu gebrauchen;\n       von 00.00 bis 24.00 Uhr.                                       4. schädliche oder störende Stoffe einzubringen, einzuleiten\n   2. Gieselau                                                           oder abzulagern oder das Schleusengelände zu verunrei-\n      Vom 1. April bis 31. Oktober                                       nigen;\n      montags bis sonnabends             von 08.00 bis 13.00 Uhr      5. Rettungsgeräte mißbräuchlich zu benutzen;\n                                         und 14.00 bis 18.00 Uhr      6. Anlagen zu beschädigen oder unbefugt zu benutzen.\n       sonn- und feiertags               von 08.00 bis 10.00 Uhr   (2) Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, daß unverzüglich\n                                         und 16.00 bis 18.00 Uhr\n                                                                       eine unfallsichere Landverbindung hergestellt wird, falls dies\n       Vom 1. November bis 31. März                                    erforderlich ist. Die dazu verwendeten Landgänge oder Lei-\n       montags bis freitags              von 08.00 bis 13.00 Uhr       tern sind von der Schiffsbesatzung unfallsicher zu befestigen,\n                                         und 14.00 bis 17.00 Uhr       ausreichend zu beleuchten und zu bewachen. Soweit von der\n       sonnabends, sonn- und feiertags   von 08.00 bis 12.00 Uhr       Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes zur Verfügung\n                                                nach vorheriger        gestellte Landgänge oder Leitern in Anspruch genommen",
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            "content": "VkBI     Amtlicher        Teil                                       325                                                  Heft 11 - 1986\n\n\n   men. Auf Landgängen dürfen nur von einer Person sicher zu               1.2   Ausweich-Liegestellen   im Binnenhafen Brunsbüttel (bei\n   transportierende Gegenstände getragen werden. Leitern dür-                    Kanal-km 2,7)\n   fen nur von jeweils einer Person betreten werden; dabei sind                  im Norden durch das Ufer,\n   beide Hände zur Sicherung zu benutzen.                                        im Osten durch die Verbindungslinie von Dalben Nr. 36\n                                                                                 rechtwinklig zum Ufer,\n                                                                                 im Süden durch die Verbindungslinie von Dalben Nr. 28\n                                 §4                                              bis Dalben Nr. 36,\n                         Brandverhütung                                          im Westen durch die Verbindungslinie von Dalben Nr. 28\n                                                                                 rechtwinklig zum Ufer.\n(1) Auf Fahrzeugen, die bestimmte Güter im Sinne des § 2 Abs. 1\n    Nr. 16 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) beför-            2.    Yachthafen Kiel-Holtenau\n    dern, und auf nicht gereinigten und nicht entgasten Tankschif-               im Norden durch die Absperrung an der Kanaistraße,\n    fen, die solche Güter befördert haben, sind vor dem Einlaufen                im Osten und Westen durch Verbindungslinien von den\n    in die Schleuse sowie während des Schleusungsvorgangs                        Endpunkten des Außensteges über die Endpunkte des\n    1. geeignete und ausreichende Feuerlöschgeräte betriebs-                     Innensteges rechtwinklig zum Ufer,\n        klar bereitzuhalten und ausreichende Feuerwachen einzu-                  im Süden durch die Außenkante des Außensteges.\n        teilen,                                                        (2) Die Liegestellen in den Yachthäfen sind nur für die Sportfahr-\n    2. Schornsteine und Tankräume nicht zu reinigen,                       zeuge zugelassen, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren wol-\n    3. Tankräume geschlossen zu halten,                                    len oder befahren haben. Die Benutzung der Liegestellen darf\n    4. Schornsteine und Auspuffrohre mit Funkenfängern zu ver-             vier Tage nicht überschreiten. Die Ausweich-Liegestellen im\n        sehen.                                                             Binnenhafen Brunsbüttel dürfen von Sportfahrzeugen nur bei\n                                                                           Überfüllung des Yachthafens Brunsbüttel und nur für eine\n(2) In den Schleusenanlagen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau ist es           Übernachtung genutzt werden. Die AußenliegesteIlen am\n    verboten, in den Schleusenkammern, auf den Schleusentoren,             Außensteg in Kiel-Holtenau sowie andere Liegestellen außer-\n    den Schleusenmauern, den Schleusenleitwerken und auf dem               halb der genannten Yachthäfen dürfen von Sportfahrzeugen\n    durch Rauchverbotsschilder gekennzeichneten Schleusenge-               nicht benutzt werden.\n    lände außerhalb geschlossener Räume\n    1. zu rauchen oder glühende Stoffe bei sich zu führen oder\n        wegzuwerfen.                                                                                     §7\n   2. funkenverursachende  Arbeiten auszuführen, funkenverur-                            Betreten der Schleusenbereiche\n      sachende Geräte oder Maschinen oder zur Funkenverur-\n                                                                       (1) Die Schleusenbereiche Brunsbüttel und Kiel-Holtenau dürfen\n      sachung neigende Sicherheitsvorrichtungen in Betrieb zu\n                                                                           nur betreten werden von:\n      setzen,\n                                                                           1. Bediensteten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\n   3. offene Feuer anzumachen oder zu unterhalten.                            Bundes, der Polizei, des Zolls, des Bundesgrenzschutzes,\n(3) Für Strohbrück, Gieselau, Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperr-              des Deutschen Hydrographischen Institutes und anderer\n    werk gelten die Verbote des Absatzes 2 nur dann, wenn sich                Behörden mit einem Dienstausweis in Wahrnehmung\n    im Schleusenbereich ein Fahrzeug befindet, das am Tage eine               dienstlicher Aufgaben;\n    rote Flagge (Flagge \"B\" des Internationalen Signalbuches)              2. Lotsen und Kanalsteurern mit einem Ausweis in Wahrneh-\n    und nachts ein festes rotes Rundumlicht gesetzt hat.                      mung ihrer Aufgaben;\n                                                                           3. Besatzungsmitgliedern oder Angehörigen von Besatzungs-\n                                                                              mitgliedern von Fahrzeugen, die in der Schleuse liegen\n                                 §5                                           oder in Kürze erwartet werden;\n                  Anmeldung In den Schleusen                               4. Fahrgästen in geringer Anzahl, bei mehr als 12 Fahrgästen\n(1) Nach dem Einlaufen in die Schleusen Strohbrück, Lexfähr und               ist die Zustimmung des zuständigen Hafenkapitäns einzu-\n    Nordfeld hat der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter das                holen;\n    Fahrzeug bei der Schleusenaufsicht anzumelden.                         5. Personen, die im Besitz eines von der Wasser- und Schiff-\n(2) Für die Anmeldung in den Schleusen Brunsbüttel, Kiel-Holte-               fahrtsverwaltung des Bundes ausgestellten gültigen Betre-\n    nau und Gieselau gelten die Bestimmungen der SeeSchStrO                   tungsausweises sind;\n    und der dazu erlassenen Bekanntmachung der Wasser- und                 6. Personen, die im Besitz einer von der Wasser- und Schiff-\n    Schiffahrtsdirektion Nord.                                                fahrtsverwaltung   des Bundes ausgestellten Erlaubnis\n(3) Der von einem Fahrzeugführer mit der Anmeldung des Fahr-                  (Laufzettel) zum einmaligen Betreten sind;\n    zeuges beauftragte Makler ist unabhängig von der Verantwort-           7. Personen, die von Bediensteten der Wasser- und Schiff-\n    lichkeit des Fahrzeugführers dafür verantwortlich, daß die An-            fahrtsverwaltung des Bundes begleitet werden,\n    meldung unverzüglich nach dem Einlaufen des Fahrzeuges                 8. Personen, die im Besitz einer gültigen Besichtigungskarte\n    erfolgt.                                                                  sind;\n                                                                           9. Besatzungen der in den Yachthäfen Brunsbüttel und Kiel-\n                                 §6                                           Holtenau liegenden Fahrzeuge.\n                     Grenzen und Benutzung                             (2) Besichtigungskarten   nach Absatz 1 Nr. 8 sind gebührenpflich-\n          der Yachthäfen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau                     tig.\n(1) Die in den Schleusenbereichen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau\n    liegenden Yachthäfen werden begrenzt:                              (3) Die Personen nach Absatz 1 Nr. 6 sind nur berechtigt, das an-\n                                                                           gegebene Ziel auf dem kürzesten Weg aufzusuchen. Der Lauf-\n    1.1 Yachthafen Brunsbüttel\n                                                                           zettel ist von einem Angehörigen der aufgesuchten Stelle un-\n          im Norden und Westen durch das Ufer,                             ter Uhrzeitangabe abzuzeichnen und beim Verlassen des\n          im Osten durch die Verbindungslinie vom Enddalben des            Schleusengeländes unaufgefordert bei der Ausgabestelle ab-\n          nördlichen Leitwerkes der Neuen Schleuse bis zum östli-          zugeben.\n          chen Endpunkt des Brückensteges und von dort recht-\n          winklig zum Ufer.                                            (4) Personen nach Absatz 1 Nr. 8 sind nur berechtigt, das Gelän-\n          im Süden durch das nördliche Leitwerk der Neuen                  de innerhalb der durch Sperren, Markierungen oder Hinweis-",
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            "content": "Heft 11 - 1986                                                   326                                    VkBI     Amtlicher      Teil\n\n(5) Die unter Absatz 1 Nr. 9 genannten Besatzungen sind in der       2. Strompolizeiverordnung vom 24. Juli 1978 in der Fassung\n    Schleusenanlage Brunsbüttel nur berechtigt, den direkten            vom 18. Juli 1984 zum Schutz bundeseigener Schiffahrts- und\n    Weg zwischen dem Schleuseneingang Nord, dem Yachthafen              Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen im Bereich der\n    und der AbgabensteIle der Maklergemeinschaft zu benutzen.           Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nordwest, Mitte und West\n    In Kiel-Holtenau beschränkt sich die Benutzung auf den              (Betriebsanlagenverordnung) (Verkehrsblatt 1978 S. 354 und\n    Yachthafenbereich .                                                 Verkehrsblatt 1984 S. 339)..\n(6) Jugendlichen unter 14 Jahren ist das Betreten des Schleusen-\n    geländes in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau nur in Begleitung\n    Erwachsener gestattet.                                                                           §1\n(7) Die Schleusenbereiche Strohbrück, Gieselau, Lexfähr, Nord-       Die Verordnung gilt für die Bundeswasserstraßen\n    feld und Eider-Sperrwerk dürfen ohne eine besondere Erlaub-      Aller\n    nis der Schleusenaufsicht nur von den unter Absatz 1 Nr. 1, 2,       zwischen Mühlenwehr in Celle und Weser\n    3 und 7 genannten Personen betreten werden. Das gilt nicht           mit Leine von km 110,0 bis zur Mündung in die Aller,\n    für die Benutzer des über das nördliche Außenhaupt der\n    Schleuse Strohbrück führenden Wanderweges und der Nord-          Datteln-Hamm-Kanal,\n    kaje des Außenvorhafens des Eider-Sperrwerkes im Rahmen          Dortmund-Ems-Kanal\n    einer durch die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung zugelasse-\n                                                                        zwischen Dortmund (km 1,441) und Papenburg\n    nen Anlandung von Fischereierzeugnissen durch Fischerei-\n                                                                        mit Ems von Gleesen bis Papenburg und\n    fahrzeuge sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen bei\n                                                                        mit Hase unterhalb der Einmündung des Ems-Hase-Kanals,\n    Fah rgastschiffen.\n(8) In allen Schleusenbereichen ist das Betreten von Diensträu-      Elbe-Seitenkanal,\n    men und Werkstätten nur zu dienstlichen Zwecken gestattet.       Ems-Seitenkanal,\n(9) In allen Schleusenbereichen sind Ausweise auf Verlangen vor-     Fulda\n    zuzeigen.\n                                                                        zwischen Kiesgrube bei km 76,78 und Weser,\n                                §8                                   Küstenkanal\n          Befahren der Landflächen im Schleusenbereich               mit Stichkanal Dörpen (km 64,7 bis km 65,37)\n(1) Das Befahren der Landflächen ist nur den im § 7 Abs. 1 Nr. 1\n    genannten Bediensteten sowie den Personen gestattet, die         Mittellandkanal\n    eine Genehmigung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung               mit Nord- und Südabstieg zur Weser,\n    des Bundes besitzen.                                                 ZweigkanaJ nach Osnabrück bis km 12,988,\n(2) Die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten entsprechend.           Zweigkanal nach Hannover-Linden bis km 10,750 nebst\n    Auf den Schleusenmauern und Schleusentoren ist das Fahren            Abstiegskanal zur Leine einschließlich\n    und Abstellen von Fahrzeugen einschließlich Mopeds und               der Leine oberhalb des Wehres Herrenhausen\n    Fahrrädern verboten. Die besonders gekennzeichneten Park-            bis zur Einmündung der Ihme und derlhme\n    plätze dürfen nur von den dazu Berechtigten benutzt werden.          bis zur Einmündung des Schnellen Grabens,\n                                                                         Zweigkanal nach Hildesheim bis km 14,623,\n                                                                         Zweigkanal nach Salzgitter bis km 17,964,\n                               .§ 9                                      Hafenkanal nach Misburg bis km 0,920,\n          Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen                  Rhein\n(1) Jede gewerbliche Tätigkeit bedarf außer einer privatrechtli-        von km 642,23 linkes Ufer und km 639,24 rechtes Ufer bis zur\n    chen Gestattung der Erlaubnis der Wasser- und Schiffahrts-         deutsch-niederländischen Grenze,\n    verwaltung des Bundes. Die Erlaubnis ist widerruflich.\n                                                                     Rhein-Herne-Kanal\n(2) Die Gewerbetreibenden sind dafür verantwortlich, daß durch\n                                                                        mit Verbindungskanal zur Ruhr,\n    ihre Tätigkeit das Schleusen der Fahrzeuge weder verzögert\n    noch sonst beeinträchtigt wird.                                  Ruhr\n(3) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß für die Über-      zwischen Unterwasser der Schleuse Wasserbahnhof Mülheim\n    nahme von Proviant und Ausrüstung rechtzeitig Angehörige            und Rhein\n    der Schiffsbesatzung zur Verfügung stehen, damit die Über-          mit Wehrarmen des Wehres Raffelberg und des Ruhrwehres\n    nahme innerhalb des Schleusungsvorgangs beendet ist.                bei Duisburg,\n                                                                     Schiffahrtsweg Rhein-Kleve\n                               §10                                      mit Griethauser Altrhein und Spoy-Kanal bis km 1,77,\n                       Haftungsausschluß\n                                                                     Werra\nDas Betreten und Befahren der Landflächen sowie die Ausübung\n                                                                       zwischen Staustufe Letzter Heller und Weser,\ngewerblicher Tätigkeit erfolgen auf eigene Gefahr.\n                                                                     Wesel-Datteln-Kanal,\n                               § 11                                  Weser\n                       Schadensmeldung                                 vom Zusammenfluß von Werra und Fulda bis km 362.\nWer in den Schleusen bereichen Schaden verursacht, hat dies un-\nverzüglich der Schleusenaufsicht anzuzeigen.\n\n                                                                                                      §2\n                               §12                                   (1) Es ist verboten\n                                                                         1. außerhalb ihrer Zweckbestimmung die bundeseigenen\nDie Durchführung dieser Verordnung obliegt den zuständigen Be-               Schiffahrts- und Betriebsanlagen, zum Beispiel Schleusen,\nhörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes. Sie                 Schleusen kanäle, Wehre, Schiffshebewerke, Sicherheits-\nkönnen zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schleu-                   tore, Sperrwerke, Schutzhäfen, bundeseigene Talsperren,\nsenbetriebs Einzelweisungen erteilen. Sie sind ermächtigt, von               Düker, Brücken, Kanalbrücken. Bau- und Schirrhöfe, Be-",
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(3) In dringenden Fällen kann die Einzelgenehmigung mündlich\n                                                                              erteilt werden.\n       Hiervon ausgenommen ist das Betreten der Betriebswege\n       oder der bundeseigenen Ufergrundstücke durch Fußgän-               (4) Eine allgemeine Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 2 wird durch\n       ger.                                                                   das Schild 3 der Anlage zu dieser Verordnung erteilt. Das\n                                                                              Schild mit der im Einzelfall erforderlichen Aufschrift wird unter\n(2) Das Benutzungsverbot kann durch das Schild 1 der Anlage zu\n                                                                              dem Schild 1 oder 2 angebracht.\n    dieser Verordnung kenntlich gemacht werden.\n                                                                                                        §5\n                                  §3                                     In Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben sind von den Benut-\n(1) Fußgängern kann das Betreten einzelner Betriebswege oder             zungs- und Betretungsverboten nach den §§ 2 und 3 die Bedien-\n    bundeseigener Ufergrundstücke verboten werden, wenn im               steten oder Beauftragten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\n    Einzelfall der für die Schiffahrt erforderliche Zustand der Bun-     des Bundes und anderer Behörden, des Rettungs- und des Feuer-\n    deswasserstraße durch das Betreten gefährdet wird.                   wehrdienstes oder sonstiger Hilfsorganisationen ausgenommen.\n(2) Das Betretungsverbot wird durch das Schild 2 der Anlage zu\n                                                                                                             §6\n    dieser Verordnung erlassen.\n                                                                          Es ist verboten\n                                  §4                                      1. bundeseigene Schiffahrts- und Betriebsanlagen, Schiffahrts-\n                                                                             zeichen, Höhenfestpunkte, Kabelmarkierungszeichen oder\n(1) Ausnahmen von dem Benutzungsverbot nach § 2 oder dem\n                                                                             sonstige Zeichen und Einrichtungen, die zur Abgrenzung, Ab-\n    Betretungsverbot nach § 3 können\n                                                                             sperrung, Vermessung oder als Hinweis oder Verbotsschilder\n    1. durch Einzelgenehmigung                                               dienen,\n    2. durch allgemeine Genehmigung für bestimmte Personen-               2. Uferbefestigungen, Uferbewuchs oder Anpflanzungen unbe-\n       gruppen oder bestimmte Benutzungsarten                                fugt zu zerstören, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen,\n    zugelassen werden.                                                       zu verändern oder zu entfernen.\n(2) Eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1 Nr. 1 wird dem Be-                                                  §7\n     rechtigten unter dem Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt\n                                                                          Die Wasser- und Schiffahrtsämter erlassen die Verbote nach § 3\n     und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Der Be-\n                                                                          und erteilen die Ausnahmegenehmigungen nach § 4.\n    ,rechtigte hat die Genehmigungsurkunde mitzuführen und auf\n     Verlangen den Beamten der Polizei und den mit strompolizeili-        (VkBI 1986 S. 312)\n\n\n\n\n·.'\n ....\n   ·Se e ver k ehr\nNr. 136      Ungültigkeitserklärung             für-Motorboot-/Sportbootführerscheine\n                                                                                                                     Hamburg, den 23. Mai 1986\n                                                                                                                     See 19/48.57.01-1/86\n\nNachstehend aufgeführte Motorboot-/Sportbootführerscheine        sind verlorengegangen und werden hiermit für ungültig erklärt.\n                                                                                                                  Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                                                            Im Auftrag\n                                                                                                                        Dr. S t ein i c k e\n                                             UNGOLTIGKEITSERKLÄRUNG\nApril 1986                 VON VERLORENGEGANGENEN MOTORBOOT-/SPORTBOOTFOHRERSCHEINEN\n\nFS-                                                                                             Ausstell.-               Ausstell.- und\nNummer                            Name                        Vorname                           Datum                    PA-Ort\nS         335752                  Anderson                    Christian                         22. 9.85                 Leer\nS         339515                  Backes                      Hanns                             16.11.85                 Düsseldorf\nS         272019                  Bade                        Stephan                           16. 4.83                 Düsseldorf\nS         293587                  Baier                       Wolfgang                           6. 4.84                 Kiel\nS         328 745                 Bang                        Holger Peter                       4. 5.85                 Kiel\nM          17426                  von Bargen                  Ernst                             30. 5.68                 Hamburg\nS         265821                  Bengel                      Brigitte                          17. 4.83                 Leer\nS          62691                  Bentz                       Hartmut                            6.12.75                 Leer\nS         313822                  Bergner                     Jeanette                          16.12.84                 Leer\nS         229517                  Besemer                     Jakob                             11. 10. 81               Wiesbaden\nS         311 371                 Bill                        Helmut                             9.12.84                 Wiesbaden/\nS          ß6915                  Bögemann                    Jan                               13.12.75                 Leer\nS         290790                  Borgert                     Egon                              12.12.83                 Hamburg\nS         289194                  Breitwieser                 Wolfgang                           1. 4.84                 Wiesbaden\nS         114 199                 Brück                       Fritz                             15. 5. 77                Leer\nS          56539                  Claßen                      Manfred                           14. 6. 75                Düsseldorf\nS         145021                  Claußen                     Herbert                           29. 4. 78                Achim\nS         228090                  Deville                     Alfred                            23. 5.81                 Wiesbaden",
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Erzen               Janez                  15.12.73           Leer\nS        330960          Feit                Peter                  18. 5.85           Düsseldorf\nS        215042          Fest                Jürgen                 11. 4.81           Bremen\nS        193876          Fischer             Walter                  1. 5.80           München\nS        118 577         Flemming            Jürgen                 22.10.77           Friedrichshafen\nS        282853          Freund              Paul                   25. 9.83-          Wiesbaden\nS        333799          Friedrich           Peter                  28.10.85           Wiesbaden\nS        297877          Fuchs               Wolfgang               31. 3.84           Düsseldorf\nS        297504          Dr. Gedosev         Dusko                  14. 4.84           Lübeck\nS        257697          Geisler             Christoph              14.11 .82          München\nS         37374          Goebel              Manfred                 8. 3. 75          Hannover\nS         31 910         Harland             Eckart                  5. 9.74           Hamburg\nM         64204          Hausmann            Friedrich              21. 1.73           Leer\nS        187736          Hebel               Horst-Wolfgang         12. 1.80           Kiel\nS        307100          Hellmann            Siegrun                18. 6.84           Hamburg\nS        289759          Henkel              Rolf                   17.12 .83          Lübeck\nS        299060          Heuer               Hartmut                 5. 4.84           Hamburg\nS        333603          Heyer               Rüdiger                25. 8.85           Wiesbaden\nS        189059          Heym                Brigitte               22. 3.80           Hamburg\nS         55452          Höft                Jürgen                 11. 3. 75          Bremen\nS         70829          Hoffmann            Harry                  21. 3. 76          Göttingen\nS        291 851         Hohloch             Herbert                25. 2.84           Düsseldorf\nS         25983          van Holland         Willem                 14.12.74           Leer\nS          0649          Dr. Huhn            Benno                  27. 3.74           Hamburg\nS        191 486         Jaeschke            Rolf-Dieter             9. 3.80           Düsseldorf\nS         22837          Dr. Joachim         Hors1                   7. 7. 74          Düsseldorf\nS        182765          Junker              Max                    11. 11.79          München\nS         37731          Dr. Karpe           Hans-Jürgen            25. 1.75           Düseldorf\nM         38749          Kammel              Dieter                 12.12.71           Uffeln\nS         78287          Kastenholz          Bernhard               10. 4. 76          Düsseldorf\nS        155669          Kesberg             Wolfgang               16.12.78           Wiesbaden\nS        291 482         Kind                Heinz                   5. 2.84           Düsseldorf\nS        231 716         Kistner             Karl                   20. 3.83           Friedrichshafen\nS        317839          Klusacsek           Georg                   2. 3.85           Lübeck\nS        134653          Kramer              Jörn                   18. 3. 78          Hannover\nS        106556          Kröpfl              Peter                  30. 4. 77          München\nS        172745          Kunze               Dieter                 21. 7. 79          Lübeck\nS        247158          Kulle               Wilhelm                21. 3.82           Hannover\nS        137479          Kurz                Winfried               19. 3. 78          Düsseldorf\nS        256137          Lamp                Nils-Peter             22. 6.82           Hamburg\nS        180228          Lascheit            OUo                    21.10.79           Düsseldorf\nS        250988          Lerch               Heinz                  15. 5.82           Wiesbaden\nS        314287          Lewandowski         Peter                   1.12.84           Lübeck\nS        287932          Löhr                Johann                 11.12.83           Leer\nS        298251          Lucas               Joachim                 7. 4.84           Düsseldorf\nS        339048          Lüdtke              Ralf                   25.11.85           Hamburg\nM         50538          Margerie            Klaus-Peter             2.12.72           Kiel\nS        100946          Marx                Hans-Ullrich            1. 4. 77          Lübeck\nS        123764          Mau                 Christel                7.12.77           Hamburg\nM         10016          Meyer               Alfred                 22. 3.68           Bremen\nM            48871       Meyrowitz           Ralf Dieter            10. 7. 72          Bremen\nS        337162          Misner              Ralf                   25. 9.85           Hamburg\nS        126698          Mochmann            Klaus-Peter            11. 3. 78          Lübeck\nS        190794          Dr. Mohr            Peter                  29. 3.80           Leer\nS        334418          Moll                Klaus                  29. 9.85           Hannover\nS         99015          Morlock             Walter                 27.11.77           Wiesbaden\n5        243173          Müller              Martin                 27. 3.82           Kiel\nM          9833          Müller              Rolf Harald            30. 3.68           Glücksburg\n5        118844          Müller              Wolfram                12.10.77           Hamburg\nS        332 181         Nickel              Hans-Joach im          14.12.85           Berlin\n5        134783          Dr. Nolte           Wilhelm                19. 3. 78          Hannover",
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  4.12.82                Wiesbaden\nS         286364               Schaaf                    Ernst-Dieter                    19. 2.84                München\nS         203895               Schafhausen               Otto Ulrich                     31. 5.80                Düsseldorf\nS         102166               Schaller                  Hans-Joachim                    19. 5. 77               Bremen\nS         260620               Schmitt                   Gerhard                         27.11.82                Berlin\nM           44139              Schoedel                  Paul                            17. 4. 72               Hamburg\nS         318 147              Schöneich                 Frank                           15. 3.85                Lübeck\nM           66238              Scholz                    Kay-Wilhelm                     15.12.73                Kiel\nS         142579               Schott                    Jürgen                          31. 3. 78               Hamburg\nS         302752               Schröter                  Guido                           28. 7.84                Kiel\nM            6494              Schümann                  Hans-Otto                        7. 2.68                München\nS         190454               Schünemann                Wolf-Rüdiger                     2. 3.80                Leer\nS         310249               Schultz                   Herbert                         24.11.84                Kiel\nS         139959               Schwarz                   Peter                           23. 4. 78               Wiesbaden\nS         149825               Stein                     Ralf                            21. 8. 78               Hamburg\nS           48287              Stohl                     Klaus Peter                     19. 4. 75               München\nS           74424              Tams                      Uwe                             10. 4. 76               Hamburg\nS         277428               Tenz                      Heinz                           29. 5.83                Düsseldorf\nM           29367              Teschmacher               Dieter                          19. 4. 70               Bremen\nM           15475              Thiessen                  Heinz-Peter                      6. 5.68                München\nM           17409              Thömen                    Heinz                           17. 5.68                Hamburg\nS         190226               Thomsen                   Peter Walter                    15. 3.80                Hamburg\nS         181 799              Tigges                    Hans-Joachim                     8.12.79                Leer\nS         305875               Troncone                  Tino                            13. 7.84                Wiesbaden\nS         124483               Wagner                    Siegfried                       11.12.77                Esslingen\nM           65599              Wagner                    Wolfgang                        22.11.73                Wiesbaden\nS         289793               Warschun                  Uwe                             14. 1.84                Lübeck\nS         141 300              Wieczorek                 Gerhard                         22. 7. 78               München\nS         268549               Wiesner                   Sigrun                           3. 3.83                Hamburg\nS         309334               Wilkin                    Hubert                          30. 8.84                Hamburg\nS         214202               Zimmer                    Günther                         18. 1.81                Wiesbaden\n\n(VkBI 1986 S. 327)\n\n\n\n    Straßenbau                                                     Anlg.: -1 - (nicht im Verkehrsblatt)\n                                                                   Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen hat\n                                                                   die von Ihnen übermittelten Stellungnahmen zu dem im Betreff\nNr. 137 Merkblatt für die Planung von Verkehrs-                    genannten Merkblatt in der überarbeiteten Fassung 1986 berück-\n        leitsystemen für Straßentunnel                             sichtigt. Hierauf wurde in der Dienstbesprechung über verkehrs-\n        - überarbeitete Fassung 1986-                              technische Angelegenheiten am 15.116. April 1986 sowie in der\n                                      Bonn, den 28. April 1986     Sitzung des Bund/Länder-Fachausschusses für den Straßenver-\n                                                                   kehr und die Verkehrspolizei am 27.128. 11. 1985 hingewiesen.\nOberste Straßenbaubehörden            StB 13/38.58.60-1717 F 86\n                                                                   Damit besteht nunmehr Einverständnis mit der vorliegenden über-\nder Länder\n                                                                   arbeiteten Fassung 1986, die ich hiermit bekanntgebe.\nAn die                                                             Diese unterscheidet sich von der Ausgabe 1984 auf den Seiten\nfür 9ie Straßenverkehrs-Ordnung                                    36,40 und 41.\nund Verkehrspolizei zuständigen\n                                                                   Ein Exemplar des Merkblattes füge ich als Abdruck bei; Mehrstük-\nMinister und Senatoren der Länder\n                                                                   ke können bei der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Ver-\nBetr.: Merkblatt für die Planung von Verkehrsleitsystemen für      kehrswesen, Alfred-Schütte-Allee 10,5000 Köln 21, bezogen wer-\n       Straßentunnel                                               den.\n       - überarbeitete Fassung 1986-                                                                      Der Bundesminister für Verkehr\nBezug: Mein Schreiben vom 10. 9. 1984 - StB 13/38.58.60-17/                                                        Im Auftrag",
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