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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n                der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                               I N H A LT S V E R\n                                                                                i ZEICHNIS\n\n\n  62. Jahrgang                                       Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2008                                                                           Heft 20\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.            Datum           VkBl. 2008                                            Seite   Nr.           Datum          VkBl. 2008                                         Seite\n\n  Straßenbau, Straßenverkehr                                                                   152 06. 09. 2008 Verwaltungsvereinbarung für ein „Mari-\n                                                                                                   times Sicherheitszentrum“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         599\n  147 29. 09. 2008 Allgemeines Rundschreiben\n      Straßenbau Nr. 20/2008                                                                   153 02. 10. 2008 Änderung der Bekanntmachung über\n      Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und Verdingungs-                                           das Wasserskilaufen auf den Binnenschifffahrtsstraßen                       602\n                       wesen;\n                       – Vergabe- und Vertragsunterlagen                               578\n  148 12. 08. 2008 Mitteilung zur „Empfehlung der Kom-\n      mission vom 26.05.2008 über sichere und effiziente\n      bordeigene Informations- und Kommunikationssyste-\n      me: Neufassung des europäischen Grundsatzkata-\n      logs zur Mensch-Maschine-Schnittstelle“ . . . . . . . . .                        590\n                                                                                               Aufgebote\n  149 09. 10. 2008 Erläuterungen zur Erstellung und An-\n      wendung von Teilegutachten (§ 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO                                      153a 31. 10. 2008 Aufbietungen verlorener Fahrzeugbriefe. .                   602\n      in Verbindung mit Anlage XIX StVZO) . . . . . . . . . . . .                      591                                                                                 (1-24)\n  150 01. 10. 2008 Bekanntmachung der 32. Verordnung\n                                                                                               153b 31. 10. 2008 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4\n      zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\n      nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   591\n\n\n  Wasserstraßen, Schifffahrt\n  151 16. 09. 2008 Software zur Bemessung von Bö-\n      schungs- und Sohlensicherungen an Binnenwasser-                                          Nichtamtlicher Teil\n      straßen – GBBSoft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          598     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   603\n\n\n\n\n                                                                              Beilagenhinweis:\n                Die heutige Ausgabe unserer Zeitschrift enthält eine Beilage der B.A.S.-Verkehrstechnik AG.\n                                                Wir bitten um Beachtung.\n\n\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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            "content": "Heft 20 – 2008                                              578                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                              (3) Für die Buchausgabe des STLK ist zu beachten:\n                                                                  a) Die bei der Anwendung des STLK in den bisher\n                                                                     herausgegebenen Leistungsbereichen festgestell-\nNr. 147 Allgemeines Rundschreiben                                    ten Druckfehler bzw. vorzunehmenden Korrektu-\n        Straßenbau Nr. 20/2008                                       ren sind mit entsprechenden Korrekturen in der\n        Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht                            „Liste der in der STLK-Buchausgabe vorzuneh-\n                         und Verdingungs-                            menden Korrekturen, Stand: August 2008“ (STLK-\n                         wesen;                                      Korrekturliste 08/08) zusammengestellt (siehe An-\n                         – Vergabe- und Ver-                         lage 2).\n                           tragsunterlagen                        b) Die überarbeiteten Leistungsbereiche wegen der\n                                                                     Anwendung der neuen DIN EN 206-1 und DIN\n                                 S 12/7134.5/005-00905585            1045-2 wurden in der „Liste der in der STLK-Buch-\n                                 Bonn, 29. September 2008            ausgabe vorzunehmenden redaktionellen Ände-\n                                                                     rungen wegen neuer Betonbezeichnungen, Stand:\n                                                                     August 2008“ (STLK-Änderungsliste 08/08), zu-\nOberste Straßenbaubehörden                                           sammengestellt (siehe Anlage 3).\nder Länder\n                                                              (4) Ich weise auf den aktuellen STLK-Ausgabestand Au-\nnachrichtlich:                                                gust 2008 hin und bitte, nur noch diesen bei der Auf-\n                                                              stellung von Bauvertragsunterlagen im Bundesfernstra-\nBundesanstalt für Straßenwesen                                ßenbau anzuwenden. Im Interesse einer einheitlichen\nBundesrechnungshof                                            Handhabung empfehle ich, den STLK auch für die in Ih-\nDEGES Deutsche Einheit                                        rem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen anzuwen-\nFernstraßenplanungs- und -bau GmbH                            den.\n\n                                                                                         II.\nBetreff:   Standardleistungskatalog für den Straßen-\n                                                              Hinweis zum neuen Leistungsbereich LB 108:\n           und Brückenbau (STLK);\n           - Herausgabe des Leistungsbereichs                 Der alte Abschnitt 108 4 BAUGRUNDVERBESSERUNG\n              LB 108 Baugruben, Leitungsgräben                wurde herausgenommen und als neuer Abschnitt 117 7\n                                                              BAUGRUNDVERBESSERUNG in den LB 117 Gründun-\nBezug:     Meine Allgemeinen Rundschreiben                    gen der 4. überarbeiteten Auflage, Ausgabe Juni 2006\n           Straßenbau                                         übernommen.\n           1. Nr. 21/2006 vom 18.08.2006\n              – S 12/7138.4/021-00529458 –\n                                                                                         III.\n           2. Nr. 06/2007 vom 18.05.2007\n              – S 12/7134.5/005-00666515 –                    (1) Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 06/\n                                                              2007 vom 18.05.2007 (siehe Bezug 2.) hebe ich auf.\nAnlagen: STLK-Verzeichnis 08/08                               (2) Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir weiterhin bei\n         STLK-Korrekturliste 08/08                            der Anwendung des STLK eventuell festgestellte Fehler\n         STLK-Änderungsliste 08/08                            mitteilen würden.\n         LB 108\n                                                              (3) Herstellung und Vertrieb des STLK veranlasst der\n                                                              FGSV Verlag GmbH\n                            I.                                Wesselinger Str. 17\n(1) Der Querschnittsausschuss QA 6 „Standardleistungs-        50999 Köln\nkatalog für den Straßen- und Brückenbau“ der For-             Tel.: 02236/38 46 30, Fax: 02236/ 38 46 40\nschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen            E-Mail: info@fgsv-verlag.de,\n(FGSV) hat unter Berücksichtigung der Stellungnahmen          Internet: www.fgsv-verlag.de\nder Länder und der Spitzenverbände der Bauwirtschaft\nden Leistungsbereich (LB) 108 Baugruben, Leitungsgrä-         (4) Eine Grundausstattung des im Betreff genannten\nben des Standardleistungskatalogs für den Straßen- und        Leistungsbereichs als STLK-Buchausgabe ist in der An-\nBrückenbau (STLK) fortgeschrieben.                            lage beigefügt.\n(2) Damit liegen für den STLK die im „Verzeichnis der ein-    Weitere Exemplare der STLK-Buchausgabe sowie die Li-\ngeführten Leistungsbereiche, Stand: August 2008“              zenzen für die DV-Anwendung des STLK können beim\n(STLK-Verzeichnis 08/08) aufgeführten 33 Leistungsbe-         FGSV Verlag (auch von Dritten) bezogen werden.\nreiche als Buchausgabe und auf Datenträgerausgabe als\nSTLK/LB-Datei vor (siehe Anlage 1).                                                    Bundesministerium für Verkehr,\nDie von der FGSV erstellte CD-ROM mit dem Ausgabe-                                       Bau und Stadtentwicklung\nstand August 2008 enthält die aktuell gültige Fassung des                                        Im Auftrag\nSTLK.                                                                                    Prof. Dr.- Ing. Josef Kunz\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     579                                       Heft 20 – 2008\n\n                                                                                      Anlage 1\n                                                                                      zum ARS Nr. 20/2008\n                                                                                      S 12/7134.5/005-00905585\n                          Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau\n                       „Verzeichnis der eingeführten Leistungsbereiche, Stand August 2008“\n                                             STLK-Verzeichnis 08/08\n\nLB-Nr. Bezeichnung des Leistungsbereiches                             Ausgabejahr   Korrektur-    Redaktionelle\n                                                                                     datum        Änderungen\n101     Baustelleneinrichtung, Baubegleitende Leistungen (2. Aufl.)      05/07           -\n103     Bodenerkundung (2. Aufl.)                                        06/03           -               -\n104     Pflanzenlieferung (1. Aufl.)                                     06/06           -               -\n105     Verkehrssicherung an Arbeitsstellen (2. Aufl.)                   08/03        (05/07)            -\n106     Erdbau (4. Aufl.)                                                10/01        (08/08)            -\n107     Landschaftsbau (3. Aufl.)                                        08/99        (08/04)         (03/03)\n108     Baugruben, Leitungsgräben (4. Aufl.)                             08/08           -               -\n109     Wasserhaltung (2. Aufl.)                                         08/81        (05/07)         (03/03)\n110     Entwässerung für Straßen (4. Aufl.)                              08/04        (06/06)            -\n111     Entwässerung für Kunstbauten (4. Aufl.)                          03/05        (06/06)            -\n112     Schichten ohne Bindemittel (1. Aufl.)                            03/05           -\n113     Asphaltbauweisen (6. Aufl.)                                      03/05           -               -\n114     Betonbauweisen (4. Aufl.)                                        03/05        (05/07)            -\n115     Pflaster, Platten, Borde, Rinnen (3. Aufl.)                      09/95        (05/07)         (08/04)\n116     Gerüste, Behelfsbrücken (3. Aufl.)                               08/01        (08/02)            -\n117     Gründungen (4. Aufl.)                                            06/06        (05/07)            -\n118     Kunstbauten aus Beton und Stahlbeton (4. Aufl.)                  08/04           -               -\n119     Mauerwerk für Kunstbauten (3. Aufl.)                             06/01        (05/07)            -\n120     Kunstbauten aus Stahl (2. Aufl.)                                 06/01        (05/07)            -\n121     Lager, Übergänge, Geländer für Kunstbauten (4. Aufl.)            06/03           -               -\n122     Korrosionsschutz von Stahl (2. Aufl.)                            04/85           -               -\n123     Dichtungsschichten und Fugen für Kunstbauten (3. Aufl.)          11/93        (08/02)            -\n124     Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (2. Aufl.)          11/93        (06/06)            -\n125     Tunnelbau (1. Aufl.)                                             12/99        (05/07)         (03/03)\n127     Lärmschutzkonstruktionen (2. Aufl.)                              08/02        (06/06)            -\n128     Zäune, Holzgeländer (2. Aufl.)                                   05/07\n129     Schutz- und Leiteinrichtungen (3. Aufl.)                         03/05        (05/07)            -\n130     Verkehrsschilder (2. Aufl.)                                      03/05           -\n131     Fahrbahnmarkierungen (2. Aufl.)                                  08/02        (03/05)            -\n132     Lichtzeichenanlagen (1. Aufl.)                                   05/89        (05/07)            -\n133     Straßenbeleuchtung (1. Aufl.)                                    10/82        (05/07)            -\n134     Kabelverlegung (1. Aufl.)                                        02/79        (05/07)         (03/03)\n135     Streckenfernmeldekabelmontage (1. Aufl.)                         11/93        (05/07)            -\n\n\nAusgabeformen des STLK                                       STLK-Ausgabestand 2008\n                                                             Der STLK-Ausgabestand August 2008 enthält gegenüber\nDie Standardleistungstexte des STLK liegen gedruckt in       dem STLK-Ausgabestand Mai 2007:\nBuchform (STLK-Buchausgabe) sowie digitalisiert als          a) Neue Leistungsbereiche:\nSTLK/LB-Dateien auf Datenträger vor (STLK-Datenträ-             - keine\ngerausgabe).                                                 b) Fortgeführte Leistungsbereiche:\n                                                                LB 108\nDie STLK-Buchausgabe besteht aus Einzelheften (Bro-          c) Redaktionell geänderte Leistungsbereiche:\nschüren) im DIN A 4-Format, die jeweils einen Leistungs-        - keine\nbereich (LB) umfassen.                                       d) Korrigierte Leistungsbereiche:\n                                                                LB 106\nDie STLK/LB-Dateien gibt es im originalen STLK-Format        e) Zurückgezogene Leistungsbereiche:\nund umformatiert im StLB-Format.                                - keine\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2008                                               580                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                Anlage 2                           KN            Korrekturanweisung\n                                zum ARS Nr. 20/2008\n                                S 12/7134.5/005-00905585       106 010 Streichen :   Im FT 5.01 \"Mittlere\"\n                                                                                 :   Im FT 5.02 \"Mittlere\"\n   Standardleistungskatalog für den Straßen- und                                 :   Im FT 5.03 \"Mittlere\"\n                   Brückenbau (STLK)                                             :   Im FT 5.04 \"Mittlere\"\n „Liste der in der STLK-Buchausgabe vorzunehmenden                               :   Im FT 5.05 \"Mittlere\"\n            Korrekturen, Stand: August 2008“                   106 015 Streichen :   Im FT 6.1 \"Mittlere\"\n                STLK-Korrekturliste 08/08                                        :   Im FT 6.2 \"Mittlere\"\n                                                                                 :   Im FT 6.3 \"Mittlere\"\nDie nachstehend aufgelisteten Druckfehler bzw. vorzu-\n                                                                                 :   Im FT 6.4 \"Mittlere\"\nnehmende Korrekturen wurden bei der Anwendung des\n                                                                                 :   Im FT 6.5 \"Mittlere\"\nSTLK in den herausgegebenen Leistungsbereichen fest-\n                                                               106 020 Streichen :   Im FT 4.1 \"Mittlere\"\ngestellt. Die STLK/LB-Dateien des aktuellen STLK-Aus-\n                                                                                 :   Im FT 4.2 \"Mittlere\"\ngabestand August 2008 enthalten bereits die nachfolgend\n                                                                                 :   Im FT 4.3 \"Mittlere\"\naufgelisteten Korrekturen:\n                                                                                 :   Im FT 4.4 \"Mittlere\"\n                           INHALT                                                :   Im FT 4.5 \"Mittlere\"\n  Leistungsbereich 105, Ausgabe 08/03 (Korrektur 05/07)        106 025 Streichen :   Im FT 5.01 \"Mittlere\"\n  Leistungsbereich 106, Ausgabe 10/01 (Korrektur 08/08)                          :   Im FT 5.02 \"Mittlere\"\n  Leistungsbereich 107, Ausgabe 08/99 (Korrektur 08/04)                          :   Im FT 5.03 \"Mittlere\"\n  Leistungsbereich 109, Ausgabe 08/81 (Korrektur 05/07)                          :   Im FT 5.04 \"Mittlere\"\n  Leistungsbereich 110, Ausgabe 08/04 (Korrektur 06/06)                          :   Im FT 5.05 \"Mittlere\"\n  Leistungsbereich 114, Ausgabe 03/05 (Korrektur 05/07)        106 030 Streichen :   Im FT 4.1 \"Mittlere\"\n  Leistungsbereich 115, Ausgabe 09/95 (Korrektur 05/07)                          :   Im FT 4.2 \"Mittlere\"\n  Leistungsbereich 116, Ausgabe 08/01 (Korrektur 08/02)                          :   Im FT 4.3 \"Mittlere\"\n  Leistungsbereich 117, Ausgabe 06/06 (Korrektur 05/07)\n                                                                                 :   Im FT 4.4 \"Mittlere\"\n  Leistungsbereich 119, Ausgabe 06/01 (Korrektur 05/07)\n  Leistungsbereich 120, Ausgabe 06/01 (Korrektur 05/07)\n                                                                                 :   Im FT 4.5 \"Mittlere\"\n  Leistungsbereich 123, Ausgabe 11/93 (Korrektur 08/02)        106 036 Streichen :   Im FT 6.1 \"Mittlere\"\n  Leistungsbereich 124, Ausgabe 11/93 (Korrektur 06/06)                          :   Im FT 6.2 \"Mittlere\"\n  Leistungsbereich 125, Ausgabe 12/99 (Korrektur 05/07)                          :   Im FT 6.3 \"Mittlere\"\n  Leistungsbereich 127, Ausgabe 08/02 (Korrektur 06/06)                          :   Im FT 6.4 \"Mittlere\"\n  Leistungsbereich 129, Ausgabe 03/05 (Korrektur 05/07)                          :   Im FT 6.5 \"Mittlere\"\n  Leistungsbereich 131, Ausgabe 08/02 (Korrektur 03/05)        106 041 Streichen :   Im FT 2.1 \"Mittlere\"\n  Leistungsbereich 132, Ausgabe 05/89 (Korrektur 05/07)                          :   Im FT 2.2 \"Mittlere\"\n  Leistungsbereich 133, Ausgabe 10/82 (Korrektur 05/07)                          :   Im FT 2.3 \"Mittlere\"\n  Leistungsbereich 134, Ausgabe 02/79 (Korrektur 05/07)\n                                                                                 :   Im FT 2.4 \"Mittlere\"\n  Leistungsbereich 135, Ausgabe 11/93 (Korrektur 05/07).\n                                                                                 :   Im FT 2.5 \"Mittlere\"\n                                                               106 046 Streichen :   Im FT 3.01 \"Mittlere\"\nKN                   Korrekturanweisung                                          :   Im FT 3.02 \"Mittlere\"\n                                                                                 :   Im FT 3.03 \"Mittlere\"\nLeistungsbereich 105, Ausgabe 08/03 (Korrektur 05/07)                            :   Im FT 3.04 \"Mittlere\"\n105 401 Ändern        : Im FT 1.30 \"Masse\" statt \"Gewicht\"                       :   Im FT 3.05 \"Mittlere\"\n                      : Im FT 1.31 \"Masse\" statt \"Gewicht\"     106 051 Streichen :   Im FT 7.01 \"Mittlere\"\n                      : Im KFT 1.31 \"500\" statt \"900\"                            :   Im FT 7.02 \"Mittlere\"\n                      : Im FT 1.32 \"Masse\" statt \"Gewicht\"                       :   Im FT 7.03 \"Mittlere\"\n                      : Im FT 1.33 \"Masse\" statt \"Gewicht\"                       :   Im FT 7.04 \"Mittlere\"\n                      : Im FT 1.34 \"Masse\" statt \"Gewicht\"                       :   Im FT 7.05 \"Mittlere\"\n                      : Im FT 1.35 \"Masse\" statt \"Gewicht\"     106 056 Streichen :   Im FT 8.1 \"Mittlere\"\n                      : Im FT 1.36 \"Masse\" statt \"Gewicht\"                       :   Im FT 8.2 \"Mittlere\"\n105 406 Ändern        : Im FT 1.30 \"Masse\" statt \"Gewicht\"                       :   Im FT 8.3 \"Mittlere\"\n                      : Im FT 1.31 \"Masse\" statt \"Gewicht\"                       :   Im FT 8.4 \"Mittlere\"\n                      : Im KFT 1.31 \"500\" statt \"900\"                            :   Im FT 8.5 \"Mittlere\"\n                      : Im FT 1.32 \"Masse\" statt \"Gewicht\"     106 061 Streichen :   Im FT 8.1 \"Mittlere\"\n                      : Im FT 1.33 \"Masse\" statt \"Gewicht\"                       :   Im FT 8.2 \"Mittlere\"\n                      : Im FT 1.34 \"Masse\" statt \"Gewicht\"                       :   Im FT 8.3 \"Mittlere\"\n                      : Im FT 1.35 \"Masse\" statt \"Gewicht\"                       :   Im FT 8.4 \"Mittlere\"\n                      : Im FT 1.36 \"Masse\" statt \"Gewicht\"                       :   Im FT 8.5 \"Mittlere\"\n                                                               106 116 Streichen :   Im FT 4.1 \"Mittlere\"\nLeistungsbereich 106, Ausgabe 10/01 (Korrektur 08/08)                            :   Im FT 4.2 \"Mittlere\"\n106 005 Streichen : Im FT 7.1 \"Mittlere\"                                         :   Im FT 4.3 \"Mittlere\"\n                    : Im FT 7.2 \"Mittlere\"                                       :   Im FT 4.4 \"Mittlere\"\n                    : Im FT 7.3 \"Mittlere\"                                       :   Im FT 4.5 \"Mittlere\"\n                    : Im FT 7.4 \"Mittlere\"                     106 150 Ändern    :   FT 2.3 \"Schaumlava 11/32 mm\" statt\n                    : Im FT 7.5 \"Mittlere\"                                                  \"Schaumlava 11/32 mm.des AG\"\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                581                                               Heft 20 – 2008\n\nKN                   Korrekturanweisung                                   KN               Korrekturanweisung\n\n         Einfügen    : FT 2.4 \"Material = Industrielles Nebenpro-                          :   Im FT 8.4 \"Mittlere\"\n                              dukt nach Unterlagen des AG\"                                 :   Im FT 8.5 \"Mittlere\"\n                     : KFT 2.4 \"Ind. Nebenpr. U AG\"                                        :   Im FT 8.9 \"Mittlere\"\n         Streichen   : Im FT 6.1 \"Mittlere\"                           106 625 Streichen    :   Im FT 6.1 \"Mittlere\"\n                     : Im FT 6.2 \"Mittlere\"                                                :   Im FT 6.2 \"Mittlere\"\n                     : Im FT 6.3 \"Mittlere\"                                                :   Im FT 6.3 \"Mittlere\"\n                     : Im FT 6.4 \"Mittlere\"                                                :   Im FT 6.4 \"Mittlere\"\n                     : Im FT 6.5 \"Mittlere\"                                                :   Im FT 6.5 \"Mittlere\"\n106 165 Streichen    : Im FT 5.01 \"Mittlere\"                                               :   Im FT 6.9 \"Mittlere\"\n                     : Im FT 5.02 \"Mittlere\"                          106 705 Streichen    :   Im FT 4.1 \"Mittlere\"\n                     : Im FT 5.03 \"Mittlere\"                                               :   Im FT 4.2 \"Mittlere\"\n                     : Im FT 5.04 \"Mittlere\"                                               :   Im FT 4.3 \"Mittlere\"\n                     : Im FT 5.05 \"Mittlere\"                                               :   Im FT 4.4 \"Mittlere\"\n106 170 Streichen    : Im FT 5.1 \"Mittlere\"                                                :   Im FT 4.5 \"Mittlere\"\n                     : Im FT 5.2 \"Mittlere\"                                                :   Im FT 4.9 \"Mittlere\"\n                     : Im FT 5.3 \"Mittlere\"                           106 805 Einfügen     :   Im KGT \"Nicht gefährl.\"\n                     : Im FT 5.4 \"Mittlere\"                                                :   Im GT \"Nicht gefährlichen\"\n                     : Im FT 5.5 \"Mittlere\"                                    Streichen   :   Im GT \"abladen\"\n106 185 Streichen    : Im FT 2.1 \"Mittlere\"                                    Ändern      :   Im FT 1.12 \"Bitumengemische\" statt\n                     : Im FT 2.2 \"Mittlere\"                                                    \"Asphalt\"\n                     : Im FT 2.3 \"Mittlere\"                                                :   Im KFT 1.12 \"Bitumen\" statt \"Asphalt\"\n                     : Im FT 2.4 \"Mittlere\"                                                :   Im FT 1.13 \"Bankettschälgut\" statt\n                     : Im FT 2.5 \"Mittlere\"                                                               \"Asphalt, teerhaltig\"\n106 210 Streichen    : Im FT 5.1 \"Mittlere\"                                                :   Im KFT 1.13 \"Bankettschälgut\" statt\n                     : Im FT 5.2 \"Mittlere\"                                                                 \"Asphalt, teerh.\"\n                     : Im FT 5.3 \"Mittlere\"                                    Streichen :     FT 1.15\n                     : Im FT 5.4 \"Mittlere\"                                              :     KFT 1.15\n                                                                                         :     FT 1.16\n                     : Im FT 5.5 \"Mittlere\"\n                                                                                         :     KFT 1.16\n                     . Im FT 5.9 \"Mittlere\"\n                                                                               Einfügen :      FT 3.9 \"Nr.\"\n106 230 Streichen    : Im FT 5.1 \"Mittlere\"\n                                                                                         :     FT 4.0\n                     : Im FT 5.2 \"Mittlere\"\n                                                                                         :     FT 4.9 \"Zuordnungsklasse nach LAGA …\"\n                     : Im FT 5.3 \"Mittlere\"\n                                                                                         :     KFT 4.9 \"… Freitext …\"\n                     : Im FT 5.4 \"Mittlere\"\n                                                                               Ändern    :     \"FT 4.1\" in \"FT 5.1\"\n                     : Im FT 5.5 \"Mittlere\"\n                                                                                         :     \"FT 4.2\" in \"FT 5.2\"\n                     : Im FT 5.9 \"Mittlere\"\n                                                                                         :     \"FT 4.3\" in \"FT 5.3\"\n106 540 Streichen    : Im FT 3.1 \"Mittlere\"\n                                                                                         :     \"FT 5.0\" in \"FT 6.0\"\n                     : Im FT 3.2 \"Mittlere\"\n                                                                                         :     Anmerkung: Mit FT \"5.1\" statt \"4.1\"\n                     : Im FT 3.3 \"Mittlere\"                                              :     \"FT 5.1\" in \"FT 6.1\"\n                     : Im FT 3.4 \"Mittlere\"                                              :     \"FT 5.2\" in \"FT 6.2\"\n                     : Im FT 3.5 \"Mittlere\"                                              :     \"FT 5.3\" in \"FT 6.3\"\n                     : Im FT 3.9 \"Mittlere\"                                              :     \"FT 5.9\" in \"FT 6.9\"\n106 605 Streichen    : Im FT 3.1 \"Mittlere\"                                              :     \"FT 6.0\" in \"FT 7.0\n                     : Im FT 3.2 \"Mittlere\"                                              :     \"FT 6.1\" in \"FT 7.1\"\n                     : Im FT 3.3 \"Mittlere\"                                    Streichen :     FT 6.2\n                     : Im FT 3.4 \"Mittlere\"                                              :     KFT 6.2\n                     : Im FT 3.5 \"Mittlere\"                                    Ändern    :     FT 7.1 \"gefährlichen\" statt\n                     : Im FT 3.9 \"Mittlere\"                                                           \"überwachungsbedürftigen\"\n106 610 Streichen    : Im FT 3.1 \"Mittlere\"                                                           \"Nachweis nach Unterlagen des\n                     : Im FT 3.2 \"Mittlere\"                                                           AG führen\" statt \"Verwertung\n                     : Im FT 3.3 \"Mittlere\"                                                           nach Unterlagen des AG nach-\n                     : Im FT 3.4 \"Mittlere\"                                                           weisen\"\n                     : Im FT 3.5 \"Mittlere\"                                                :   KFT 7.1 \"Nachweis U. AG\" statt\n                     : Im FT 3.9 \"Mittlere\"                                                    \"Ab. Verw. U. AG\"\n106 615 Streichen    : Im FT 7.01 \"Mittlere\"                                            :      \"FT 7.01\" in \"FT 8.1\"\n                     : Im FT 7.02 \"Mittlere\"                                            :      \"FT 7.02\" in \"FT 8.2\"\n                     : Im FT 7.03 \"Mittlere\"                                            :      \"FT 7.03\" in \"FT 8.3\"\n                     : Im FT 7.04 \"Mittlere\"                                            :      \"FT 7.99\" in \"FT 8.9\"\n                     : Im FT 7.05 \"Mittlere\"                          106 810 Einfügen :       Im KGT \"Nicht gefährl.\"\n                     : Im FT 7.99 \"Mittlere\"                                            :      Im GT \"Nicht gefährlichen\"\n106 620 Streichen    : Im FT 8.1 \"Mittlere\"                                   Streichen :      Im GT \"abladen\"\n                     : Im FT 8.2 \"Mittlere\"                                   Ändern    :      Im FT 1.12 \"Bitumengemische\" statt\n                     : Im FT 8.3 \"Mittlere\"                                                               \"Asphalt\"\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 6,
            "content": "Heft 20 – 2008                                                   582                                VkBl. Amtlicher Teil\n\nKN                   Korrekturanweisung                                KN             Korrekturanweisung\n\n                     : Im KFT 1.12 \"Bitumen\" statt \"Asphalt\"               Einfügen : FT 1.7 \"Abfall = Kohlenteerhaltige\n                     : Im FT 1.13 \"Bankettschälgut\" statt                                     Bitumengemische\"\n                                  \"Asphalt, teerhaltig\"                              : KFT 1.7 \"teerh. Asphalt\"\n                     : Im KFT 1.13 \"Bankettschälgut\" statt                           : FT 1.8 \"Abfall = Bankettschälgut\"\n                                    \"Asphalt, teerh.\"                                : KFT 1.8 \"Bankettschälgut\"\n         Streichen   : FT 1.15                                             Streichen : FT 2.0\n                     : KFT 1.15                                            Einfügen :: FT 2.9 \"Nr.\"\n                                                                                     : FT 3.0\n                     : FT 1.16\n                                                                                     : FT 3.9 \"Zuordungsklasse nach LAGA ...\"\n                     : KFT 1.16\n                                                                                     : KFT 3.9 \"… Freitext …\"\n                     : FT 1.17                                             Ändern    : \"FT 3.1\" in \"FT 4.1\"\n                     : KFT 1.17                                                      : \"FT 3.2\" in \"FT 4.2\"\n         Einfügen    : FT 3.9 \"Nr.\"                                                  : \"FT 4.1\" in \"FT 5.1\"\n                     : FT 4.0                                                        : \"FT 4.2\" in \"FT 5.2\"\n                     : FT 4.9 \"Zuordnungsklasse nach LAGA …\"                         : \"FT 4.3\" in \"FT 5.3\"\n                     : KFT 4.9 \"… Freitext …\"                                        : \"FT 4.9\" in \"FT 5.9\"\n         Ändern      : \"FT 4.1\" in \"FT 5.1\"                                          : \"FT 5.0\" in \"FT 6.0\"\n                     : \"FT 4.2\" in \"FT 5.2\"                                          : \"FT 5.1\" in \"FT 6.1\"\n                     : \"FT 4.3\" in \"FT 5.3\"                                          : \"FT 5.2\" in \"FT 6.2\"\n                     : \"FT 5.0\" in \"FT 6.0\"                                          : \"FT 6.1\" in \"FT 7.1\"\n                     : Anmerkung: Mit FT \"5.1\" statt \"4.1\"                           : \"FT 6.9\" in \"FT 7.9\"\n                     : \"FT 5.1\" in \"FT 6.1\"                                          : Im FT 7.1 \"Nachweis\" statt\n                                                                                                 \"Entsorgungsnachweis\"\n                     : \"FT 5.2\" in \"FT 6.2\"\n                                                                                     : Im KFT 7.1 \"Nachweis U. AG\" statt\n                     : \"FT 5.3\" in \"FT 6.3\"\n                                                                                                  \"Entsorg.nachweis\"\n                     : \"FT 5.9\" in \"FT 6.9\"                                          : Im FT 7.9 \"Nachweis\" statt\n                     : \"FT 6.0\" in \"FT 7.00\"                                                     \"Entsorgungsnachweis\"\n                     : \"FT 6.1\" in \"FT 7.01\"                                         : \"FT 7.01\" in \"FT 8.1\"\n         Streichen   : FT 6.2                                                        : \"FT 7.02\" in \"FT 8.2\"\n                     : KFT 6.2                                                       : \"FT 7.03\" in \"FT 8.3\"\n         Ändern      : FT 7.01 \"gefährlichen\" statt                                  : \"FT 7.99\" in \"FT 8.9\"\n                               \"überwachungsbedürftigen\"           106 820 Ändern    : KGT \"Gefährlichen\" statt\n                               \"Nachweis nach Unterlagen des                                \"besonders überwach. bed.\"\n                               AG führen\" statt \"Verwertung                          : GT \"Gefährlichen\" statt \"besonders\n                               nach Unterlagen des AG nach-                               überwachungsbedürftigen\"\n                               weisen\"                                     Streichen : GT \"abladen\"\n                     : KFT 7.01 \"Nachweis U. AG\" statt                     Ändern    : FT 1.1 \"gefährlichen Stoffen\n                                \"Ab. Verw. U. AG\"                                             verunreinigt\" statt \"schädlichen\n106 815 Ändern       : KGT \"Gefährlichen\" statt \"besonders                                    Verunreinigungen\"\n                            überwach. bed.\"                                          : FT 1.2 \"gefährlichen Stoffen\n                     : GT \"Gefährlichen\" statt \"besonders                                     verunreinigt\" statt \"schädlichen\n                          überwachungsbedürftigen\"                                            Verunreinigungen\"\n         Streichen   : GT \"abladen\"                                                  : FT 1.3 \"gefährlichen Stoffen\n                                                                                              verunreinigt\" statt \"schädlichen\n         Ändern      : FT 1.1 \"gefährlichen Stoffen\n                                                                                              Verunreinigungen\"\n                              verunreinigt\" statt \"schädlichen\n                                                                                     : FT 1.4 \"gefährlichen Stoffen\n                              Verunreinigungen\"\n                                                                                              verunreinigt\" statt \"schädlichen\n                     : FT 1.2 \"gefährlichen Stoffen                                           Verunreinigungen\"\n                              verunreinigt\" statt \"schädlichen                       : FT 1.5 \"gefährlichen Stoffen\n                              Verunreinigungen\"                                               verunreinigt\" statt \"schädlichen\n                     : FT 1.3 \"gefährlichen Stoffen                                           Verunreinigungen\"\n                              verunreinigt\" statt \"schädlichen                       : FT 1.6 \"gefährlichen Stoffen\n                              Verunreinigungen\"                                               verunreinigt\" statt \"schädlichen\n                     : FT 1.4 \"gefährlichen Stoffen                                           Verunreinigungen\"\n                              verunreinigt\" statt \"schädlichen             Einfügen : FT 1.7 \"Abfall = Kohlenteerhaltige\n                              Verunreinigungen\"                                               Bitumengemische\"\n                     : FT 1.5 \"gefährlichen Stoffen                                  : KFT 1.7 \"teerh. Asphalt\"\n                              verunreinigt\" statt \"schädlichen                       : FT 1.8 \"Abfall = Bankettschälgut\"\n                              Verunreinigungen\"                                      : KFT 1.8 \"Bankettschälgut\"\n                     : FT 1.6 \"gefährlichen Stoffen                        Streichen : FT 2.0\n                              verunreinigt\" statt \"schädlichen             Einfügen : FT 2.9 \"Nr.\"\n                              Verunreinigungen\"                                      : FT 3.0\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                  583                                                Heft 20 – 2008\n\nKN                   Korrekturanweisung                                     KN               Korrekturanweisung\n\n                     :   FT 3.9 \"Zuordungsklasse nach LAGA ...\"         107 072 Einfügen  : FT 6.1 „Abgerechnet wird nach Aufmaß\n                     :   KFT 3.9 \"… Freitext …\"                                                    auf der Baustelle“\n          Ändern     :   \"FT 3.1\" in \"FT 4.1\"                                             : FT 6.2 „Abgerechnet wird nach Aufmaß\n                     :   \"FT 3.2\" in \"FT 4.2\"                                                      auf dem Fahrzeug“\n                     :   \"FT 4.1\" in \"FT 5.1\"                                             : FT 6.9 „Abgerechnet ...“\n                     :   \"FT 4.2\" in \"FT 5.2\"                                             : KFT 6.1 „Baustelle“\n                     :   \"FT 4.3\" in \"FT 5.3\"                                             : KFT 6.2 „Fahrzeug“\n                     :   \"FT 4.9\" in \"FT 5.9\"                                             : KFT 6.9 „… Freitext …“\n                     :   \"FT 5.0\" in \"FT 6.0\"                           107 074 Streichen : FT-Gruppe 6\n                     :   \"FT 5.1\" in \"FT 6.1\"                           107 584 Ändern    : Im FT 1.3 \"Drahtdicke 2 mm\" statt \"Draht-\n                     :   \"FT 5.2\" in \"FT 6.2\"                                               dicke 2 m\"\n                     :   \"FT 6.1\" in \"FT 7.01\"                          107 918 Ändern    : Im GT \"C8/10\" statt \"B 10\"\n                     :   \"FT 6.9\" in \"FT 7.99\"\n                     :   Im FT 7.01 \"Nachweis\" statt \"Ent-              Leistungsbereich 109, Ausgabe 08/81 (Korrektur 05/07)\n                                     sorgungsnachweis\"                  109 131 Streichen : Im GT \"Der angebotene Einheitspreis gilt\n                     :   Im KFT 7.01 \"Nachweis U. AG\" statt                                 unabhängig von der Anzahl der abgerech-\n                                      \"Entsorg.nachweis\"                                    neten Tage.\"\n                     :   Im FT 7.99 \"Nachweis\" statt \"Ent-              109 146 Streichen : Im GT \"Der angebotene Einheitspreis gilt\n                                     sorgungsnachweis\"                                      unabhängig von der Anzahl der abgerech-\n106 916 Streichen :      Im FT 4.1 \"Mittlere\"                                               neten Tage.\"\n                  :      Im FT 4.2 \"Mittlere\"                           109 151 Streichen : Im GT \"Der angebotene Einheitspreis gilt\n                  :      Im FT 4.3 \"Mittlere\"                                               unabhängig von der Anzahl der abgerech-\n                  :      Im FT 4.4 \"Mittlere\"                                               neten Stunden.\"\n                  :      Im FT 4.5 \"Mittlere\"                           109 216 Streichen : Im GT \"Der angebotene Einheitspreis gilt\n                  :      Im FT 4.9 \"Mittlere\"                                               unabhängig von der Anzahl der abgerech-\n106 921 Streichen :      Im FT 4.1 \"Mittlere\"                                               neten Tage.\"\n                  :      Im FT 4.2 \"Mittlere\"                           109 221 Streichen : Im GT \"Der angebotene Einheitspreis gilt\n                  :      Im FT 4.3 \"Mittlere\"                                               unabhängig von der Anzahl der abgerech-\n                  :      Im FT 4.4 \"Mittlere\"                                               neten Stunden.\"\n                  :      Im FT 4.5 \"Mittlere\"                           109 231 Streichen : Im GT \"Der angebotene Einheitspreis gilt\n                  :      Im FT 4.9 \"Mittlere\"                                               unabhängig von der Anzahl der abgerech-\n106 931 Streichen :      Im FT 3.01 \"Mittlere\"                                              neten Stunden.\"\n                  :      Im FT 3.02 \"Mittlere\"                          109 251 Streichen : Im GT \"Der angebotene Einheitspreis gilt\n                  :      Im FT 3.03 \"Mittlere\"                                              unabhängig von der Anzahl der abgerech-\n                  :      Im FT 3.04 \"Mittlere\"                                              neten Stunden.\"\n                  :      Im FT 3.05 \"Mittlere\"                          109 810 Streichen : Im FT 1.9 \"Angaben im Bieterangaben-\n                  :      Im FT 3.99 \"Mittlere\"                                                        Verzeichnis über Aufsatzrohr\n106 936 Streichen :      Im FT 3.01 \"Mittlere\"                                                        DN = , Filter DN = .\"\n                  :      Im FT 3.02 \"Mittlere\"                                            : Im FT 2.9 \"Angaben im Bieterangaben-\n                  :      Im FT 3.03 \"Mittlere\"                                                        Verzeichnis über Aufsatzrohr-\n                  :      Im FT 3.04 \"Mittlere\"                                                        länge = .\"\n                  :      Im FT 3.05 \"Mittlere\"                                            : Im FT 3.9 \"Angaben im Bieterangaben-\n                  :      Im FT 3.99 \"Mittlere\"                                                        Verzeichnis über Länge des\n106 941 Streichen :      Im FT 3.01 \"Mittlere\"                                                        Filters mit Bodenklappe = .\"\n                  :      Im FT 3.02 \"Mittlere\"                                            : Im FT 4.7 \"Angaben im Bieterangaben-\n                  :      Im FT 3.03 \"Mittlere\"                                                        Verzeichnis über Kunststoffart\n                  :      Im FT 3.04 \"Mittlere\"                                                        =\"\n                  :      Im FT 3.05 \"Mittlere\"                                            : Im FT 4.8 \"Angaben im Bieterangaben-\n                  :      Im FT 3.99 \"Mittlere\"                                                        Verzeichnis über Kunststoffart\n106 956 Streichen :      Im GT \"Angaben im Bieterangaben-Ver-                                         =\"\n                               zeichnis über Hersteller = , Matten-                       : Im FT 5.4 \"Angaben im Bieterangaben-\n                               typ = , Verbundkonstruktion = .                                        Verzeichnis über Kunststoffart\n          Ändern     :   Im FT 1.1 \"Trockenmasse\" statt                                               =\"\n                                   \"Trockengewicht\"                     109 830 Streichen : Im FT 3.30 \"Angaben im Bieterangaben-\n                     :   Im FT 1.2 \"Trockenmasse\" statt                                                 Verzeichnis über Messanlage\n                                   \"Trockengewicht\"                                                     =\"\n          Ändern     :   Im FT 7.1 \"Scherfestigkeit mind. 30 Grad\"      109 915 Streichen : Im GT \"Der angebotene Einheitspreis gilt\n                                   statt \"Scherfestigkekit mind.                            unabhängig von der Anzahl der abgerech-\n                                   30.\"                                                     neten Tage.\"\n                                                                        109 920 Streichen : Im GT \"Der angebotene Einheitspreis gilt\nLeistungsbereich 107, Ausgabe 08/99 (Korrektur 08/04)                                       unabhängig von der Anzahl der abgerech-\n107 070 Streichen : FT-Gruppe 7                                                             neten Stunden.\"\n\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\nKN                   Korrekturanweisung                                  KN            Korrekturanweisung\n\nLeistungsbereich 110, Ausgabe 08/04 (Korrektur 06/06)                115 139 Streichen :   Im FT 8.1 \"Mittl.\"\n110 461 Ändern        : Im KFT 2.2 \"5-10 cm\" statt \"5-20 cm\"                           :   Im FT 8.2 \"Mittl.\"\n                                                                                       :   Im FT 8.3 \"Mittl.\"\nLeistungsbereich 114, Ausgabe 03/05 (Korrektur 05/07)                                  :   Im FT 8.4 \"Mittl.\"\n114 105 Ändern        : Im FT 4.2 \"32,5 R\" statt \"32,5 N\"                              :   Im FT 8.5 \"Mittl.\"\n          Streichen : FT 7.00                                                          :   Im FT 8.9 \"Mittl.\"\n114 118 Ändern        : Im FT 3.2 \"32,5 R\" statt \"32,5 N\"            115 145 Streichen :   Im FT 7.01 \"Mittl.\"\n          Streichen : FT 7.0                                                           :   Im FT 7.02 \"Mittl.\"\n114 123 Ändern        : Im FT 3.2 \"32,5 R\" statt \"32,5 N\"                              :   Im FT 7.03 \"Mittl.\"\n          Streichen : FT 7.0                                                           :   Im FT 7.04 \"Mittl.\"\n114 130 Ändern        : Im FT 3.2 \"32,5 R\" statt \"32,5 N\"                              :   Im FT 7.05 \"Mittl.\"\n          Streichen : FT 7.0                                                           :   Im FT 7.99 \"Mittl.\"\n114 210 Ändern        : Im FT 8.1 \"Stahlbesen\" statt \"Jutetuch\"      115 150 Streichen :   Im FT 7.01 \"Mittl.\"\n                      : Im KFT 8.1 \"Stahlbesen\" statt \"Jutetuch\"                       :   Im FT 7.02 \"Mittl.\"\n114 210 Streichen : FT 8.2 \"Oberfläche mit Stahlbesen                                  :   Im FT 7.03 \"Mittl.\"\n                               abziehen\"                                               :   Im FT 7.04 \"Mittl.\"\n                      : KFT 8.2 \"M.Stahlbesen abz.\"                                    :   Im FT 7.05 \"Mittl.\"\n114 215 Ändern        : Im FT 8.1 \"Stahlbesen\" statt \"Besen\"                           :   Im FT 7.99 \"Mittl.\"\n                      : Im KFT 8.1 \"Stahlbesen\" statt \"Besen\"        115 160 Streichen :   Im FT 3.01 \"Mittl.\"\n114 215 Streichen : FT 8.2 \"Oberfläche mit Jutetuch abziehen\"                          :   Im FT 3.02 \"Mittl.\"\n                      : KFT 8.2 \"M.Jutetuch abz.\"                                      :   Im FT 3.03 \"Mittl.\"\n114 220 Ändern        : Im FT 8.1 \"Stahlbesen\" statt \"Besen\"                           :   Im FT 3.04 \"Mittl.\"\n                      : Im KFT 8.1 \"Stahlbesen\" statt \"Besen\"                          :   Im FT 3.05 \"Mittl.\"\n114 220 Streichen : FT 8.2 \"Oberfläche mit Jutetuch abziehen\"                          :   Im FT 3.99 \"Mittl.\"\n                      : KFT 8.2 \"M.Jutetuch abz.\"                    115 206 Streichen :   Im FT 6.1 \"Mittl.\"\n                                                                                       :   Im FT 6.2 \"Mittl.\"\nLeistungsbereich 115, Ausgabe 09/95 (Korrektur 05/07)\n                                                                                       :   Im FT 6.3 \"Mittl.\"\n115 103 Streichen : Im FT 5.1 \"Mittl.\"                                                 :   Im FT 6.4 \"Mittl.\"\n                      : Im FT 5.2 \"Mittl.\"                                             :   Im FT 6.5 \"Mittl.\"\n                      : Im FT 5.3 \"Mittl.\"                                             :   Im FT 6.9 \"Mittl.\"\n                      : Im FT 5.4 \"Mittl.\"                           115 210 Streichen :   Im FT 7.01 \"Mittl.\"\n                      : Im FT 5.5 \"Mittl.\"                                             :   Im FT 7.02 \"Mittl.\"\n                      : Im FT 5.9 \"Mittl.\"                                             :   Im FT 7.03 \"Mittl.\"\n115 107 Streichen : Im FT 7.01 \"Mittl.\"                                                :   Im FT 7.04 \"Mittl.\"\n                      : Im FT 7.02 \"Mittl.\"                                            :   Im FT 7.05 \"Mittl.\"\n                      : Im FT 7.03 \"Mittl.\"                                            :   Im FT 7.99 \"Mittl.\"\n                      : Im FT 7.04 \"Mittl.\"\n                                                                     115 215 Streichen :   Im FT 7.1 \"Mittl.\"\n                      : Im FT 7.05 \"Mittl.\"\n                                                                                       :   Im FT 7.2 \"Mittl.\"\n                      : Im FT 7.99 \"Mittl.\"\n                                                                                       :   Im FT 7.3 \"Mittl.\"\n115 109 Streichen : Im FT 7.1 \"Mittl.\"\n                                                                                       :   Im FT 7.4 \"Mittl.\"\n                      : Im FT 7.2 \"Mittl.\"\n                                                                                       :   Im FT 7.5 \"Mittl.\"\n                      : Im FT 7.3 \"Mittl.\"\n                                                                                       :   Im FT 7.9 \"Mittl.\"\n                      : Im FT 7.4 \"Mittl.\"\n                      : Im FT 7.5 \"Mittl.\"                           115 230 Streichen :   Im FT 8.1 \"Mittl.\"\n                      : Im FT 7.9 \"Mittl.\"                                             :   Im FT 8.2 \"Mittl.\"\n115 121 Streichen : Im FT 7.01 \"Mittl.\"                                                :   Im FT 8.3 \"Mittl.\"\n                      : Im FT 7.02 \"Mittl.\"                                            :   Im FT 8.4 \"Mittl.\"\n                      : Im FT 7.03 \"Mittl.\"                                            :   Im FT 8.5 \"Mittl.\"\n                      : Im FT 7.04 \"Mittl.\"                       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Amtlicher Teil                                                    585                                                   Heft 20 – 2008\n\nKN                  Korrekturanweisung                                        KN               Korrekturanweisung\n\n                  :     Im FT 4.3 \"Mittl.\"                                                     :   Im KFT 1.05 \"8/20\" statt \"80/20\"\n                  :     Im FT 4.4 \"Mittl.\"                                                     :   Im KFT 1.06 \"8/15\" statt \"80/15\"\n                  :     Im FT 4.5 \"Mittl.\"                                                     :   Im KFT 1.07 \"6/25\" statt \"60/25\"\n115 322 Streichen :     Im FT 4.9 \"Mittl.\"                                                     :   Im KFT 1.08 \"6/20\" statt \"60/20\"\n                  :     Im FT 5.1 \"Mittl.\"                                                     :   Im KFT 1.09 \"5/25\" statt \"50/25\"\n                  :     Im FT 5.2 \"Mittl.\"                                                     :   Im KFT 1.10 \"5/20\" statt \"50/20\"\n                  :     Im FT 5.3 \"Mittl.\"                                115 462 Streichen    :   Im FT 4.1 \"Mittl.\"\n                  :     Im FT 5.4 \"Mittl.\"                                                     :   Im FT 4.2 \"Mittl.\"\n                  :     Im FT 5.5 \"Mittl.\"                                                     :   Im FT 4.3 \"Mittl.\"\n                  :     Im FT 5.9 \"Mittl.\"                                                     :   Im FT 4.4 \"Mittl.\"\n115 403 Ändern    :     Im Inhaltsverzeichnis: „Pflasterstreifen auf-                          :   Im FT 4.5 \"Mittl.\"\n                        nehmen“ statt „Bordsteine aufnehmen“                                   :   Im FT 4.9 \"Mittl.\"\n115 403 Ändern      :   Im FT 6.1 \"Steine\" statt \"Bordsteine\"             115 903 Streichen    :   Im FT 3.1 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 6.2 \"Steine\" statt \"Bordsteine\"                                  :   Im FT 3.2 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 6.3 \"Steine\" statt \"Bordsteine\"                                  :   Im FT 3.3 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 6.4 \"Steine\" statt \"Bordsteine\"                                  :   Im FT 3.4 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 6.5 \"Steine“ statt \"Bordsteine\"                                  :   Im FT 3.5 \"Mittl.\"\n        Streichen   :   In der Anmerkung zu FT 6.0 \"... oder 8.5\"                              :   Im FT 3.9 \"Mittl.\"\n115 403 Streichen   :   Im FT 7.1 \"Mittl.\"                                115 907 Streichen    :   Im FT 3.1 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 7.2 \"Mittl.\"                                                     :   Im FT 3.2 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 7.3 \"Mittl.\"                                                     :   Im FT 3.3 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 7.4 \"Mittl.\"                                                     :   Im FT 3.4 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 7.5 \"Mittl.\"                                                     :   Im FT 3.5 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 7.9 \"Mittl.\"                                                     :   Im FT 3.9 \"Mittl.\"\n115 407 Streichen   :   Im FT 7.01 \"Mittl.\"                               115 908 Streichen    :   Im FT 3.1 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 7.02 \"Mittl.\"\n                                                                                               :   Im FT 3.2 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 7.03 \"Mittl.\"\n                                                                                               :   Im FT 3.3 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 7.04 \"Mittl.\"\n                                                                                               :   Im FT 3.4 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 7.05 \"Mittl.\"\n                                                                                               :   Im FT 3.5 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 7.99 \"Mittl.\"\n                                                                                               :   Im FT 3.9 \"Mittl.\"\n115 412 Streichen   :   Im FT 7.1 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 7.2 \"Mittl.\"                                Leistungsbereich 116, Ausgabe 08/01 (Korrektur 08/02)\n                    :   Im FT 7.3 \"Mittl.\"\n                                                                          116 305 Streichen : Im GT Anlage \"/“\n                    :   Im FT 7.4 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 7.5 \"Mittl.\"                                                  : Im GT letzten Absatz\n                                                                                              \"Art, Zweck und geometrische Abmessung\n                    :   Im FT 7.9 \"Mittl.\"\n                                                                                              des Gerüstes nach Unterlagen des AG“.\n115 427 Streichen   :   Im FT 8.1 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 8.2 \"Mittl.\"                                Leistungsbereich 117, Ausgabe 06/06 (Korrektur 05/07)\n                    :   Im FT 8.3 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 8.4 \"Mittl.\"                                117 218 Ändern       : Im GT \"Wandachse\" statt \"Profilachse\"\n                    :   Im FT 8.5 \"Mittl.\"                                117 223 Ändern       : Im GT \"Wandachse\" statt \"Profilachse\"\n                    :   Im FT 8.9 \"Mittl.\"                                                     : Im GT \"Wandachse\" statt \"Profilachse\"\n115 432 Streichen   :   Im FT 8.1 \"Mittl.\"\n                                                                          Leistungsbereich 119, Ausgabe 06/01 (Korrektur 05/07)\n                    :   Im FT 8.2 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 8.3 \"Mittl.\"                                119 011 Streichen :      Im FT 5.1 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 8.4 \"Mittl.\"                                                  :      Im FT 5.2 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 8.5 \"Mittl.\"                                                  :      Im FT 5.3 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 8.9 \"Mittl.\"                                                  :      Im FT 5.4 \"Mittl.\"\n115 437 Streichen   :   Im FT 6.1 \"Mittl.\"                                119 011 Streichen :      Im FT 5.5 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 6.2 \"Mittl.\"                                                  :      Im FT 5.9 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 6.3 \"Mittl.\"                                119 016 Streichen :      Im FT 6.1 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 6.4 \"Mittl.\"                                                  :      Im FT 6.2 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 6.5 \"Mittl.\"                                                  :      Im FT 6.3 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 6.9 \"Mittl.\"                                                  :      Im FT 6.4 \"Mittl.\"\n115 442 Streichen   :   Im FT 4.1 \"Mittl.\"                                                  :      Im FT 6.5 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 4.2 \"Mittl.\"                                                  :      Im FT 6.9 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 4.3 \"Mittl.\"                                119 252 Streichen :      Im FT 3.9 \"Qualität, Oberfläche, Farbton\n                    :   Im FT 4.4 \"Mittl.\"                                                                   und Abmessungen\"\n                    :   Im FT 4.5 \"Mittl.\"\n                    :   Im FT 4.9 \"Mittl.\"                                Leistungsbereich 120, Ausgabe 06/01 (Korrektur 05/07)\n115 457 Ändern      :   Im KFT 1.03 \"8/30\" statt \"80/30\"                  120 011 Ändern       : Im FT 3.01 \"Masse\" statt \"Gewicht\"\n                    :   Im KFT 1.04 \"8/25\" statt \"80/25\"                                       : Im FT 3.02 \"Masse\" statt \"Gewicht\"\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\nKN                    Korrekturanweisung                                  KN                Korrekturanweisung\n\nLeistungsbereich 123, Ausgabe 11/93 (Korrektur 08/02)                 129 315 Streichen :    Im FT 6.1 \"Mittl.\"\n123 222 Ändern        : Im FT 2.3 \"6 Ankerrippen\" statt                                 :    Im FT 6.2 \"Mittl.\"\n                                  \"2 Ankerrippen\"                                       :    Im FT 6.3 \"Mittl.\"\n                                                                                        :    Im FT 6.4 \"Mittl.\"\nLeistungsbereich 124, Ausgabe 11/93 (Korrektur 06/06)                                   :    Im FT 6.5 \"Mittl.\"\n124 510 Streichen : Im FT 4.9 \"der hauptsächlich wirksamen                              :    Im FT 6.9 \"Mittl.\"\n                                Oberflächenschutzschicht\"\n124 515 Streichen : Im FT 1.99 \"der hauptsächlich wirksamen           Leistungsbereich 131, Ausgabe 08/02 (Korrektur 03/05)\n                                  Oberflächenschutzschicht\"           131 501 Ändern        : Im GT \"von der BASt anerkannte\" statt\n124 520 Streichen : Im FT 4.9 \"der hauptsächlich wirksamen                                    \"vom AG anerkannten\"\n                                Oberflächenschutzschicht\"\n                                                                      Leistungsbereich 132, Ausgabe 05/89 (Korrektur 05/07)\nLeistungsbereich 125, Ausgabe 12/99 (Korrektur 05/07)                 132 015 Ändern        : Im FT 2.1 \"Masse\" statt \"Gewicht\"\n125 135 Streichen : Im GT \"Der Einheitspreis gilt unabhängig                                : Im KFT 2.1 \"Masse\" statt \"Gewicht\"\n                        von der Anzahl der abgerechneten Monate.\"                           : Im FT 2.2 \"Masse\" statt \"Gewicht\"\n125 140 Streichen : Im GT \"Der Einheitspreis gilt unabhängig                                : Im KFT 2.2 \"Masse\" statt \"Gewicht\"\n                        von der Anzahl der abgerechneten Tage.\"                             : Im FT 2.3 \"Masse\" statt \"Gewicht\"\n125 150 Streichen : Im GT \"Der Einheitspreis gilt unabhängig                                : Im KFT 2.3 \"Masse\" statt \"Gewicht\"\n                        von der Anzahl der abgerechneten Tage.\"       132 325 Ändern        : Im FT 2.1 \"Schrankmasse\" statt\n125 155 Streichen : Im GT \"Der Einheitspreis gilt unabhängig                                            \"Schrankgewicht\"\n                        von der Anzahl der abgerechneten Tage.\"                             : Im KFT 2.1 \"Masse\" statt \"Gew.\"\n125 250 Streichen : Im FT 3.01 \"Mittl.\"                                                     : Im FT 2.2 \"Schrankmasse\" statt\n                      : Im FT 3.02 \"Mittl.\"                                                             \"Schrankgewicht\"\n                      : Im FT 3.03 \"Mittl.\"                                                 : Im KFT 2.2 \"Masse\" statt \"Gew.\"\n                      : Im FT 3.04 \"Mittl.\"                                                 : Im FT 2.3 \"Schrankmasse\" statt\n                      : Im FT 3.05 \"Mittl.\"                                                              \"Schrankgewicht\"\n                      : Im FT 3.99 \"Mittl.\"                                                 : Im KFT 2.3 \"Masse\" statt \"Gew.\"\n125 325 Ändern        : Im FT 7.99 \"Masse\" statt \"Gewicht\"                                  : Im FT 2.4 \"Schrankmasse\" statt\n125 620 Ändern        : Im FT 5.01 \"Nennflächenmasse\" statt                                             \"Schrankgewicht\"\n                                   \"Nennflächengewicht\"                                     : Im KFT 2.4 \"Masse\" statt \"Gew.\"\n                      : Im FT 5.99 \"Nennflächenmasse\" statt                                 : Im FT 2.5 \"Schrankmasse\" statt\n                                   \"Nennflächengewicht\"                                                 \"Schrankgewicht\"\nLeistungsbereich 127, Ausgabe 08/02 (Korrektur 06/06)                                       : Im KFT 2.5 \"Masse\" statt \"Gew.\"\n127 106 Ändern        : Im KGT \"für\" statt \"fnr\"                      Leistungsbereich 133, Ausgabe 10/82 (Korrektur 05/07)\n127 111 Streichen : FT 3.02\n                                                                      133 010 Streichen : Im FT 4.1 \"Mittl.\"\n                      : KFT 3.02\n                                                                                            : Im FT 4.2 \"Mittl.\"\n                      : FT 3.03\n                                                                                            : Im FT 4.3 \"Mittl.\"\n                      : KFT 3.03\n                                                                                            : Im FT 4.4 \"Mittl.\"\n127 111 Streichen : FT 3.04\n                                                                                            : Im FT 4.5 \"Mittl.\"\n                      : KFT 3.04\n                                                                                            : Im FT 4.6 \"Mittl.\"\n                      : FT 3.05\n                      : KFT 3.05                                                            : Im FT 4.7 \"Mittl.\"\n                      : FT 3.06                                                             : Im FT 4.8 \"Mittl.\"\n                      : KFT 3.06                                                            : Im FT 4.9 \"Mittl.\"\n                      : FT 3.07                                       133 015 Streichen : Im FT 7.1 \"Mittl.\"\n                      : KFT 3.07                                                            : Im FT 7.2 \"Mittl.\"\n                      : FT 3.08                                                             : Im FT 7.3 \"Mittl.\"\n                      : KFT 3.08                                                            : Im FT 7.4 \"Mittl.\"\n                      : FT 3.09                                                             : Im FT 7.5 \"Mittl.\"\n                      : KFT 3.09                                                            : Im FT 7.6 \"Mittl.\"\n127 166 Streichen : Im FT 3.01 \"/ Pfosten\"                                                  : Im FT 7.7 \"Mittl.\"\n                      : Im FT 3.02 \"/ Pfosten\"                                              : Im FT 7.8 \"Mittl.\"\n127 906 Ergänzen : Vor Folgetextgruppe 2 \"2.0\"                                              : Im FT 7.9 \"Mittl.\"\n                                                                      133 020 Streichen : Im FT 5.01 \"Mittl.\"\nLeistungsbereich 129, Ausgabe 03/05 (Korrektur 05/07)                                       : Im FT 5.02 \"Mittl.\"\n129 107 Einfügen : GT \"Schutzplanken-Absenkung mit End-                                     : Im FT 5.03 \"Mittl.\"\n                        ausbildung des AG aufstellen Verschrau-                             : Im FT 5.04 \"Mittl.\"\n                        bungsmaterial liefert AN.                                           : Im FT 5.05 \"Mittl.\"\n                        Erforderliche Erdarbeiten ausführen, die                            : Im FT 5.06 \"Mittl.\"\n                        die Pfosten umgebende Fläche wiederher-                             : Im FT 5.07 \"Mittl.\"\n                        stellen, überschüssigen Boden flächenhaft                           : Im FT 5.08 \"Mittl.\"\n                        verteilen.\"                                                         : Im FT 5.09 \"Mittl.\"\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                       587                                             Heft 20 – 2008\n\nKN                Korrekturanweisung                             KN              Korrekturanweisung\n\n133 025 Streichen :   Im FT 3.01 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 8.6 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 3.02 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 8.7 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 3.03 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 8.8 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 3.04 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 8.9 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 3.05 \"Mittl.\"                    133 145 Streichen   :   Im FT 6.1 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 3.06 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 6.2 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 3.07 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 6.3 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 3.08 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 6.4 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 3.09 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 6.5 \"Mittl.\"\n133 030 Streichen :   Im FT 4.1 \"Mittl.\"                                         :   Im FT 6.6 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 4.2 \"Mittl.\"                                         :   Im FT 6.7 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 4.3 \"Mittl.\"                                         :   Im FT 6.8 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 4.4 \"Mittl.\"                                         :   Im FT 6.9 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 4.5 \"Mittl.\"                     133 155 Streichen   :   Im FT 3.01 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 4.6 \"Mittl.\"                                         :   Im FT 3.02 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 4.7 \"Mittl.\"                                         :   Im FT 3.03 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 4.8 \"Mittl.\"                                         :   Im FT 3.04 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 4.9 \"Mittl.\"                                         :   Im FT 3.05 \"Mittl.\"\n133 035 Ändern    :   Im FT 1.1 \"Schrankmasse\" statt                             :   Im FT 3.06 \"Mittl.\"\n                                \"Schrankgewicht\"                                 :   Im FT 3.07 \"Mittl.\"\n                  :   Im KFT 1.1 \"Masse\" statt \"Gewicht\"                         :   Im FT 3.08 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 1.2 \"Schrankmasse\" statt                             :   Im FT 3.09 \"Mittl.\"\n                                \"Schrankgewicht\"             133 215 Streichen   :   Im FT 5.01 \"Mittl.\"\n                  :   Im KFT 1.2 \"Masse\" statt \"Gewicht\"                         :   Im FT 5.02 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 1.3 \"Schrankmasse\" statt                             :   Im FT 5.03 \"Mittl.\"\n                                \"Schrankgewicht\"                                 :   Im FT 5.04 \"Mittl.\"\n                  :   Im KFT 1.3 \"Masse\" statt \"Gewicht\"                         :   Im FT 5.05 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 1.4 \"Schrankmasse\" statt                             :   Im FT 5.06 \"Mittl.\"\n                                \"Schrankgewicht\"                                 :   Im FT 5.07 \"Mittl.\"\n133 035 Ändern    :   Im KFT 1.4 \"Masse\" statt \"Gewicht\"                         :   Im FT 5.08 \"Mittl.\"\n133 035 Streichen :   Im FT 4.1 \"Mittl.\"                                         :   Im FT 5.09 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 4.2 \"Mittl.\"                     133 225 Streichen   :   Im FT 5.01 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 4.3 \"Mittl.\"                                         :   Im FT 5.02 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 4.4 \"Mittl.\"                                         :   Im FT 5.03 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 4.5 \"Mittl.\"                                         :   Im FT 5.04 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 4.6 \"Mittl.\"                                         :   Im FT 5.05 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 4.7 \"Mittl.\"                                         :   Im FT 5.06 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 4.8 \"Mittl.\"                                         :   Im FT 5.07 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 4.9 \"Mittl.\"                                         :   Im FT 5.08 \"Mittl.\"\n133 115 Streichen :   Im FT 7.01 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 5.09 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 7.02 \"Mittl.\"                    133 315 Streichen   :   Im FT 8.1 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 7.03 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 8.2 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 7.04 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 8.3 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 7.05 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 8.4 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 7.06 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 8.5 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 7.07 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 8.6 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 7.08 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 8.7 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 7.09 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 8.8 \"Mittl.\"\n133 125 Streichen :   Im FT 7.01 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 8.9 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 7.02 \"Mittl.\"                    133 325 Streichen   :   Im FT 4.1 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 7.03 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 4.2 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 7.04 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 4.3 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 7.05 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 4.4 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 7.06 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 4.5 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 7.07 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 4.6 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 7.08 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 4.7 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 7.09 \"Mittl.\"                                        :   Im FT 4.8 \"Mittl.\"\n133 135 Streichen :   Im FT 8.1 \"Mittl.\"                                         :   Im FT 4.9 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 8.2 \"Mittl.\"                     133 425 Streichen   :   Im FT 5.01 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 8.3 \"Mittl.\"                                         :   Im FT 5.02 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 8.4 \"Mittl.\"                                         :   Im FT 5.03 \"Mittl.\"\n                  :   Im FT 8.5 \"Mittl.\"                                         :   Im FT 5.04 \"Mittl.\"\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\nKN                    Korrekturanweisung                                  KN                   Korrekturanweisung\n\n                  :     Im FT 5.05 \"Mittl.\"                                                    :   Im KFT 2.3 \"Masse\" statt \"Gew.\"\n                  :     Im FT 5.06 \"Mittl.\"                                                    :   Im FT 2.4 \"Masse\" statt \"Gewicht\"\n                  :     Im FT 5.07 \"Mittl.\"                                                    :   Im KFT 2.4 \"Masse\" statt \"Gew.\"\n                  :     Im FT 5.08 \"Mittl.\"                                                    :   Im FT 2.5 \"Masse\" statt \"Gewicht\"\n                  :     Im FT 5.09 \"Mittl.\"                                                    :   Im KFT 2.5 \"Masse\" statt \"Gew.\"\n133 515 Streichen :     Im FT 6.1 \"Mittl.\"                                                     :   Im FT 2.6 \"Masse\" statt \"Gewicht\"\n                  :     Im FT 6.2 \"Mittl.\"                                                     :   Im KFT 2.6 \"Masse\" statt \"Gew.\"\n                  :     Im FT 6.3 \"Mittl.\"                                                     :   Im FT 2.7 \"Masse\" statt \"Gewicht\"\n                  :     Im FT 6.4 \"Mittl.\"                                                     :   Im KFT 2.7 \"Masse\" statt \"Gew.\"\n                  :     Im FT 6.5 \"Mittl.\"                                                     :   Im FT 2.8 \"Masse\" statt \"Gewicht\"\n                  :     Im FT 6.6 \"Mittl.\"                                                     :   Im KFT 2.8 \"Masse\" statt \"Gew.\"\n                  :     Im FT 6.7 \"Mittl.\"                                                     :   Im FT 2.9 \"Masse\" statt \"Gewicht\"\n                  :     Im FT 6.8 \"Mittl.\"                                                     :   Im KFT 2.9 \"Masse\" statt \"Gew.\"\n                  :     Im FT 6.9 \"Mittl.\"\n                                                                      Leistungsbereich 135, Ausgabe 11/93 (Korrektur 05/07)\nLeistungsbereich 134, Ausgabe 02/79 (Korrektur 05/07)                 135 810 Streichen : Im GT \"Der Einheitspreis gilt unabhängig\n134 010 Ändern        : Im FT 1.1 \"Kabelmasse\" statt                                          von der Anzahl der vergüteten Monate.\"\n                                  \"Kabelgewicht\"\n                                                                      Leistungsbereich 125, Ausgabe 12/99 (Korrektur 05/07)\n                      : Im KFT 1.1 \"Masse\" statt \"Gewicht\"\n                      : Im FT 1.2 \"Kabelmasse\" statt                  Einlegeblatt Seite \"12a\"\n                                  \"Kabelgewicht\"                      125      230    m3   Ausbr. b. Wasserandr. herst. (Zul.)\n                      : Im KFT 1.2 \"Masse\" statt \"Gew.\"                               /    Ausbruch bei Überschreiten der Grenzwassermenge\n                      : Im FT 1.3 \"Kabelmasse\" statt                                       gemäß Unterlagen des AG profilgerecht herstellen.\n                                  \"Kabelgewicht\"                                           Vergütet wird der Mehraufwand bei den Ausbruch- und\n                      : Im KFT 1.3 \"Masse\" statt \"Gew.\"                                    Sicherungsarbeiten durch Zutritt von Bergwasser über\n                                                                                           die Grenzwassermenge hinaus.\n                      : Im FT 1.4 \"Kabelmasse\" statt\n                                  \"Kabelgewicht\"                               1.1         Bauwerk = Tunnel.                     Tunnel\n                                                                               1.2         Bauwerk = Stollen.                    Stollen\n                      : Im KFT 1.4 \"Masse\" statt \"Gew.\"\n                                                                               1.3         Bauwerk = Schacht.                    Schacht\n134 015 Ändern        : Im FT 2.1 \"Kabelmasse\" statt                           1.4         Bauwerk = Kaverne.                    Kaverne\n                                  \"Kabelgewicht\"                               1.5         Bauteil = Querstollen.                Querstollen\n                      : Im KFT 2.1 \"Masse\" statt \"Gewicht\"                     1.6         Bauteil = Nische.                     Nische\n                      : Im FT 2.2 \"Kabelmasse\" statt                           1.7         Bauteil = Profilvergrößerung.         Profilvergröß.\n                                  \"Kabelgewicht\"                               1.8         Bauteil = Graben und Rinne.           Graben u.\n                      : Im KFT 2.2 \"Masse\" statt \"Gew.\"                                                                          Rinne\n                      : Im FT 2.3 \"Kabelmasse\" statt                           1.9         Bauteil ...                           ... Freitext ...\n                                  \"Kabelgewicht\"                               2.0\n                      : Im KFT 2.3 \"Masse\" statt \"Gew.\"                        2.1         Bereich = Kalotte.                    Kalotte\n                      : Im FT 2.4 \"Kabelmasse\" statt                           2.2         Bereich = Strosse.                    Strosse\n                                                                               2.3         Bereich = Kalotte und Strosse.        Kal. + Strosse\n                                  \"Kabelgewicht\"\n                                                                               2.4         Bereich = Kern.                       Kern\n                      : Im KFT 2.4 \"Masse\" statt \"Gew.\"                        2.5         Bereich = Sohle.                      Sohle\n134 110 Ändern        : Im FT 2.1 \"Kabelmasse\" statt                           2.6         Bereich = Fundament.                  Fundament\n                                  \"Kabelgewicht\"                               2.9         Bereich ...                           ... Freitext ...\n                      : Im KFT 2.1 \"Masse\" statt \"Gewicht\"                     3.01        Vortriebsklasse 1.                    Vortriebskl. 1\n                      : Im FT 2.2 \"Kabelmasse\" statt                           3.02        Vortriebsklasse 2.                    Vortriebskl.2\n                                  \"Kabelgewicht\"                               3.03        Vortriebsklasse 3.                    Vortriebskl.3\n                      : Im KFT 2.2 \"Masse\" statt \"Gew.\"                        3.04        Vortriebsklasse 4.                    Vortriebskl.4\n                      : Im FT 2.3 \"Kabelmasse\" statt                           3.05        Vortriebsklasse 4 A.                  Vortriebskl.4A\n                                  \"Kabelgewicht\"                               3.06        Vortriebsklasse 5.                    Vortriebskl.5\n                      : Im KFT 2.3 \"Masse\" statt \"Gew.\"                        3.07        Vortriebsklasse 5 A.                  Vortriebskl.5A\n                                                                               3.08        Vortriebsklasse 6.                    Vortriebskl.6\n                      : Im FT 2.4 \"Kabelmasse\" statt                           3.09        Vortriebsklasse 6 A.                  Vortriebskl.6A\n                                  \"Kabelgewicht\"                               3.10        Vortriebsklasse 7.                    Vortriebskl.7\n                      : Im KFT 2.4 \"Masse\" statt \"Gew.\"                        3.11        Vortriebsklasse 7 A.                  Vortriebskl.7A\n134 130 Ändern        : Im FT 5.3 „Starkstromkabel“ statt                      3.21        Vortriebsklasse TBM 1.                Vortr.kl.TBM 1\n                                  „Schwachstromkabel mit sym-                  3.22        Vortriebsklasse TBM 2.                Vortr.kl.TBM 2\n                                  metrischen und Schwachstrom-                 3.23        Vortriebsklasse TBM 3.                Vortr.kl.TBM 3\n                                  kabel mit koaxialen Verseilele-              3.24        Vortriebsklasse TBM 4.                Vortr.kl.TBM 4\n                                  menten.“                                     3.25        Vortriebsklasse TBM 5.                Vortr.kl.TBM 5\n                                                                               3.31        Vortriebsklasse SM 1.                 Vortriebskl.\n134 920 Ändern        : Im FT 2.1 \"Masse\" statt \"Gewicht\"\n                                                                                                                                 SM 1\n                      : Im KFT 2.1 \"Masse\" statt \"Gew.\"                        3.32        Vortriebsklasse SM 2.                 Vortriebskl.\n                      : Im FT 2.2 \"Masse\" statt \"Gewicht\"                                                                        SM 2\n                      : Im KFT 2.2 \"Masse\" statt \"Gew.\"                        3.33        Vortriebsklasse SM 3.                 Vortriebskl.\n                      : Im FT 2.3 \"Masse\" statt \"Gewicht\"                                                                        SM 3\n\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                          589                                                  Heft 20 – 2008\n\n      3.99        Vortriebsklasse ...                      ... Freitext ...         KN                Korrekturanweisung\n      5.0\n      5.1    /    Unterklasse 1 nach Unterlagen des AG.    Unterkl. 1           109 810 Ändern        :   Im FT 7.6 \"C8/10\" statt \"B 5\"\n      5.2    /    Unterklasse 2 nach Unterlagen des AG.    Unterkl. 2                                 :   Im KFT 7.6 \"C8/10\" statt \"B 5\"\n      5.3    /    Unterklasse 3 nach Unterlagen des AG.    Unterkl. 3                                 :   Im FT 7.7 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n      5.4    /    Unterklasse 4 nach Unterlagen des AG.    Unterkl. 4                                 :   Im KFT 7.7 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n      5.5    /    Unterklasse 5 nach Unterlagen des AG.    Unterkl. 5                                 :   Im FT 7.8 \"C20/25\" statt \"B 25\"\n      5.9    /    Unterklasse ...                          ... Freitext ...\n                                                                                                      :   Im KFT 7.8 \"C20/25\" statt \"B 25\"\n      6.1         Überschreiten der Grenzwassermenge 0,5 l/s üb.                109 815 Ändern        :   Im FT 7.6 \"C8/10\" statt \"B 5\"\n                  bis 0,5 l/s                           GW                                            :   Im KFT 7.6 \"C8/10\" statt \"B 5\"\n      6.2         Überschreiten der Grenzwassermenge 0,5–1 l/s\n                                                                                                      :   Im FT 7.7 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                  um mehr als 0,5 bis 1 l/s.            über GW\n      6.3         Überschreiten der Grenzwassermenge 1–2 l/s\n                                                                                                      :   Im KFT 7.7 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                  um mehr als 1 bis 2 l/s.              über GW                                       :   Im FT 7.8 \"C8/10\" statt \"B 5\"\n      6.4         Überschreiten der Grenzwassermenge 2–5 l/s                                          :   Im KFT 7.8 \"C20/25\" statt \"B 25\"\n                  um mehr als 2 bis 5 l/s.              über GW\n      6.5         Überschreiten der Grenzwassermenge 5–10 l/s                   Leistungsbereich 115, Ausgabe 09/95 (Korrektur 08/04)\n                  um mehr als 5 bis10 l/s.              über GW                 115 312 Ändern        : Im FT 6.1 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n      6.6         Überschreiten der Grenzwassermenge 10–15 l/s                                        : Im FT 6.2 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                  um mehr als 10 bis 15 l/s.            über GW                                       : Im FT 6.9 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n      6.9         Überschreiten der Grenzwassermenge... ... Freitext ...\n                                                                                                      : Im FT 7.1 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                                                                                      : Im FT 7.2 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                                                                                      : Im FT 7.3 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                                                                                      : Im FT 7.4 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                   Anlage 3                                                           : Im FT 7.5 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                   zum ARS Nr. 20/2008                          115 312               : Im FT 7.6 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                   S 12/7134.5/005-00905585                                           : Im FT 7.9 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                                                                115 317 Ändern        : Im FT 6.1 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n   Standardleistungskatalog für den Straßen- und                                                      : Im FT 6.2 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                   Brückenbau (STLK)                                                                  : Im FT 6.9 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n Liste der in der STLK-Buchausgabe vorzunehmenden                                                     : Im FT 7.1 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n               redaktionellen Änderungen                                                              : Im FT 7.2 \"C12/15\" statt \"B 15\"\nwegen neuer Betonbezeichnungen, Stand: August 2008                                                    : Im FT 7.3 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n              STLK-Änderungsliste 08/08                                                               : Im FT 7.4 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                                                                                      : Im FT 7.5 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                                                                                      : Im FT 7.6 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                             INHALT\n                                                                                                      : Im FT 7.9 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n    Leistungsbereich 107, Ausgabe 08/99 (Korrektur 03/03)                       115 322 Ändern        : Im FT 6.1 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n    Leistungsbereich 109, Ausgabe 08/81 (Korrektur 03/03)\n                                                                                                      : Im FT 6.2 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n    Leistungsbereich 115, Ausgabe 09/95 (Korrektur 08/04)\n    Leistungsbereich 125, Ausgabe 12/99 (Korrektur 03/03)\n                                                                                                      : Im FT 6.9 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n    Leistungsbereich 134, Ausgabe 02/79 (Korrektur 03/03)                                             : Im FT 7.1 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                                                                                      : Im FT 7.2 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                                                                                      : Im FT 7.3 \"C12/15\" statt \"B 15\"\nKN                    Korrekturanweisung                                                              : Im FT 7.4 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                                                                                      : Im FT 7.5 \"C12/15\" statt \"B 15\"\nLeistungsbereich 107, Ausgabe 08/99 (Korrektur 03/03)                                                 : Im FT 7.6 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n107 906 Ändern        : Im FT 4.3 \"C8/10\" statt \"B 10\"                                                : Im FT 7.9 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                      : Im KFT 4.3 \"C8/10\" statt \"B 10\"                         115 417 Ändern        : Im FT 8.1 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                      : Im FT 4.4 \"C8/10\" statt \"B 10\"                                                : Im FT 8.2 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                      : Im KFT 4.4 \"C8/10\" statt \"B 10\"                                               : Im FT 8.3 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n107 910 Ändern        : Im FT 3.3 \"C8/10\" statt \"B 10\"                                                : Im FT 8.4 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                      : Im KFT 3.3 \"C8/10\" statt \"B 10\"                                               : Im FT 8.5 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                                                                                      : Im FT 8.6 \"C12/15\" statt \"B 15\"\nLeistungsbereich 109, Ausgabe 08/81 (Korrektur 03/03)                           115 422 Ändern        : Im FT 8.1 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n109 240 Ändern        : Im FT 5.05 \"C8/10\" statt \"B 5\"                                                : Im FT 8.2 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                      : Im KFT 5.05 \"C8/10\" statt \"B 5\"                                               : Im FT 8.3 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n109 321 Ändern        : Im FT 1.5 \"C8/10\" statt \"B 10\"                                                : Im FT 8.4 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                      : KFT 1.5 \"Wand Beton C8/10 statt                                               : Im FT 8.5 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                \"Wand a. Beton B 10\"                                                  : Im FT 8.6 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                      : Im FT 1.6 \"C12/15\" statt \"B 10\"                         115 427 Ändern        : Im FT 6.1 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                      : KFT 1.6 \"Wand Beton C12/15\" statt                                             : Im FT 6.2 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                \"Wand a. Beton B 15\"                                                  : Im FT 6.3 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                      : Im FT 1.7 \" C20/25\" statt \" B 25\"                                             : Im FT 6.4 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                      : KFT 1.7 \"Wand Beton C20/25\" statt                                             : Im FT 6.5 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                \"Wand a. Beton B 25\"                                                  : Im FT 6.6 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 14,
            "content": "Heft 20 – 2008                                              590                                         VkBl. Amtlicher Teil\n\nKN                   Korrekturanweisung                            KN                  Korrekturanweisung\n\n115 432 Ändern       :   Im FT 6.1 \"C12/15\" statt \"B 15\"      134 215 Ändern           :   Im FT 3.3 \"C8/10\" statt \"B 10\"\n                     :   Im FT 6.2 \"C12/15\" statt \"B 15\"                               :   Im FT 3.5 \"C8/10\" statt \"B 10\"\n                     :   Im FT 6.3 \"C12/15\" statt \"B 15\"                               :   Im FT 3.7 \"C8/10\" statt \"B 10\"\n                     :   Im FT 6.4 \"C12/15\" statt \"B 15\"      134 310 Ändern           :   Im FT 1.04 \"C8/10\" statt \"B 10\"\n                     :   Im FT 6.5 \"C12/15\" statt \"B 15\"                               :   Im KFT 1.04 \"C8/10\" statt \"B 10\"\n                     :   Im FT 6.6 \"C12/15\" statt \"B 15\"      134 320 Ändern           :   Im FT 1.04 \"C8/10\" statt \"B 10\"\n115 447 Ändern       :   Im FT 3.1 \"C12/15\" statt \"B 15\"                               :   Im KFT 1.04 \"C8/10\" statt \"B 10\"\n                     :   Im FT 3.2 \"C12/15\" statt \"B 15\"      134 325 Ändern           :   Im FT 3.02 \"C8/10\" statt \"B 10\"\n                     :   Im FT 3.3 \"C12/15\" statt \"B 15\"                               :   Im KFT 3.02 \"C8/10\" statt \"B 10\"\n115 447 Ändern       :   Im FT 3.4 \"C12/15\" statt \"B 15\"      134 330 Ändern           :   Im FT 2.2 \"C8/10\" statt \"B 10\"\n                                                                                       :   Im KFT 2.2 \"C8/10\" statt \"B 10\"\n                     :   Im FT 3.5 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                                              134 335 Ändern           :   Im FT 8.2 \"C8/10\" statt \"B 10\"\n                     :   Im FT 3.6 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                                                                       :   Im KFT 8.2 \"C8/10\" statt \"B 10\"\n                     :   Im FT 3.9 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                                              134 340 Ändern           :   Im FT 4.2 \"C8/10\" statt \"B 10\"\n115 452 Ändern       :   Im FT 3.1 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                                                                       :   Im KFT 4.2 \"C8/10\" statt \"B 10\"\n                     :   Im FT 3.2 \"C12/15\" statt \"B 15\"      134 375 Ändern           :   Im FT 2.3 \"C8/10\" statt \"B 10\"\n                     :   Im FT 3.3 \"C12/15\" statt \"B 15\"                               :   Im KFT 2.3 \"C8/10\" statt \"B 10\"\n                     :   Im FT 3.4 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                     :   Im FT 3.5 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                     :   Im FT 3.6 \"C12/15\" statt \"B 15\"      (VkBl. 2008 S. 578)\n                     :   Im FT 3.9 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n115 457 Ändern       :   Im FT 5.1 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                     :   Im FT 5.2 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                     :   Im FT 5.3 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                     :   Im FT 6.1 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                     :   Im FT 6.3 \"C12/15\" statt \"B 15\"      Nr. 148 Mitteilung zur „Empfehlung der\n                     :   Im FT 6.4 \"C12/15\" statt \"B 15\"              Kommission vom 26.05.2008 über\n                     :   Im FT 6.5 \"C12/15\" statt \"B 15\"              sichere und effiziente bordeigene\n                     :   Im FT 6.6 \"C12/15\" statt \"B 15\"              Informations- und Kommunikations-\n                     :   Im FT 6.7 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                                                      systeme: Neufassung des euro-\n115 459 Ändern       :   Im FT 4.3 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                     :   Im KFT 4.3 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                                                      päischen Grundsatzkatalogs zur\n                     :   Im FT 4.4 \"C12/15\" statt \"B 15\"              Mensch-Maschine-Schnittstelle“\n                     :   Im KFT 4.4 \"C12/15\" statt \"B 15\"                                           Bonn, den 12. August 2008\n115 462 Ändern       :   Im FT 5.1 \"C12/15\" statt \"B 15\"                                            S 30/7392.8/5-3\n                     :   Im FT 5.2 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                     :   Im FT 5.3 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                                              Die im Verkehrsblatt Heft 7/2000 vom 15. April 2000,\n                     :   Im FT 6.1 \"C12/15\" statt \"B 15\"      S. 119, bekanntgegebene „Empfehlung der Europäischen\n                     :   Im FT 6.2 \"C12/15\" statt \"B 15\"      Kommission an die Mitgliedstaaten und die Industrie über\n                     :   Im FT 6.3 \"C12/15\" statt \"B 15\"      sichere und effiziente On-board-Informations- und Kom-\n                     :   Im FT 6.4 \"C12/15\" statt \"B 15\"      munikationssysteme: Europäischer Grundsatzkatalogs\n                     :   Im FT 6.5 \"C12/15\" statt \"B 15\"      zur Mensch-Maschine-Schnittstelle“ wurde neu gefasst.\n                     :   Im FT 6.6 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                                              Die „Empfehlung der Kommission vom 26.05.2008 über\n                     :   Im FT 6.7 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                                              sichere und effiziente bordeigene Informations- und\n115 466 Ändern       :   Im FT 3.1 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                                              Kommunikationssysteme: Neufassung des europäischen\n                     :   Im KFT 3.1 \"C12/15\" statt \"B 15\"     Grundsatzkatalogs zur Mensch-Maschine-Schnittstelle“ *)\n                     :   Im FT 4.1 \"C12/15\" statt \"B 15\"      (Amtsblatt Nr. L 216 vom 12/08/2008 S. 0001 – 0042) ge-\n115 471 Ändern       :   Im FT 4.5 \"C12/15\" statt \"B 15\"      be ich hiermit bekannt.\n115 476 Ändern       :   Im FT 6.5 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n115 910 Ändern       :   Im FT 4.8 \"C8/10\" statt \"B 10\"                                        Bundesministerium für Verkehr,\n                     :   Im KFT 4.8 \"C8/10\" statt \"B 10\"                                         Bau und Stadtentwicklung\n115 931 Ändern       :   im FT 6.6 \"C8/10\" statt \"B 10\"                                                 Im Auftrag\n                                                                                                    Prof. Dr.-Ing. Kunz\nLeistungsbereich 125, Ausgabe 12/99 (Korrektur 03/03)\n125 520 Ändern       : Im FT 6.1 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                                              (VkBl. 2008 S. 590)\n                     : Im FT 6.2 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                     : Im FT 6.3 \"C12/15\" statt \"B 15\"\n                                                              *)   Die Neufassung des „Europäischen Grundsatzkatalogs zur\n                                                                   Mensch-Maschine-Schnittstelle“ erscheint als Sonderdruck zu\nLeistungsbereich 134, Ausgabe 02/79 (Korrektur 03/03)              diesem Heft. Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Ver-\n134 210 Ändern       : Im FT 3.3 \"C8/10\" statt \"B 10\"              kehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287 Dortmund, unter Angabe\n                                                                   der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anforderung ein Exemplar\n                     : Im FT 3.5 \"C8/10\" statt \"B 10\"              des Sonderdruckes B 4525 kostenlos, jedoch gegen Portoerstattung.\n                     : Im FT 3.7 \"C8/10\" statt \"B 10\"              Weitere Exemplare können zum Preis von 13,40 Euro bezogen werden.\n\n\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       591                                            Heft 20 – 2008\n\nNr. 149 Erläuterungen zur Erstellung und                      IV. Zusammenfassung\n        Anwendung von Teilegutachten                              Ohne besondere ergänzende Rechtsgrundlage ist es\n        (§ 19 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 4 StVZO                       nicht zulässig, Teilegutachten gemäß § 19 Abs. 3\n        in Verbindung mit Anlage XIX StVZO)                       Nr. 4 StVZO in Verbindung mit Anlage XIX StVZO für\n                                                                  Auf- oder Nachrüstungssysteme zu erstellen, die als\n                             Bonn, den 09. Oktober 2008           Nachweis für eine Änderung der emissionsbezogenen\n                             S 33/S 34/7352.4/1                   Schlüsselnummer und der damit verbundenen Klar-\n                                                                  textangabe in den Fahrzeugdokumenten dienen kön-\nNach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör-               nen.\nden werden nachstehende Erläuterungen bekanntgege-            Um Beachtung der vorstehenden Erläuterungen wird ge-\nben.\n                                                              beten.\n                          Bundesministerium für Verkehr,\n                            Bau und Stadtentwicklung\n                                   Im Auftrag\n                                                              (VkBl. 2008 S. 591)\n                                Dr. Jörg Wagner\n\nI. Vorbemerkungen\n   Im Zusammenhang mit der Erstellung von Teilegut-\n   achten für Änderungen an Kraftfahrzeugen mit Aus-\n   wirkungen auf deren Abgasverhalten wurde eine Pra-\n   xis festgestellt, die weder mit den Vorschriften des       Nr. 150 Bekanntmachung der 32. Verordnung\n   § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO in Verbindung mit Anlage XIX\n   StVZO noch mit den geltenden Emissionsvorschriften\n                                                                      zur Änderung der Straßenverkehrs-\n   für Kraftfahrzeuge vereinbar ist. Um dieser Praxis ent-            Zulassungs-Ordnung\n   gegenzuwirken und eine bundesweit einheitliche Be-                                     Bonn, den 01. Oktober 2008\n   gutachtungs- und Genehmigungspraxis zu erreichen,\n                                                                                          S 35/7364.1/1\n   wird auf Folgendes hingewiesen:\n\nII. Grundsätze für die Erteilung von Teilegutachten           Nachstehend gebe ich die 32. Verordnung zur Änderung\n    Nach § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO erlischt die Betriebser-     der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 25. Sep-\n    laubnis des Fahrzeugs u. a. dann nicht, wenn bei Än-      tember 2008 einschließlich ihrer Begründung bekannt. Die\n    derungen durch Ein- oder Anbau von Teilen für diese       Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 1878,\n    Teile die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das   verkündet und ist am 01.10.2008 in Kraft getreten.\n    ein Gutachten eines technischen Dienstes nach Anla-\n    ge XIX StVZO über die Vorschriftsmäßigkeit eines\n                                                                                       Bundesministerium für Verkehr,\n    Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder An-\n    bau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt. Mit einem                                Bau und Stadtentwicklung\n    Teilegutachten kann damit der Nachweis geführt wer-                                         Im Auftrag\n    den, dass durch entsprechende Fahrzeugänderungen                                       Christian Weibrecht\n    die bestehende Betriebserlaubnis für das Fahrzeug\n    nicht nach § 19 Abs. 2 StVZO erloschen ist. Diese\n    Grundsätze gelten auch bei Änderungen an Kraftfahr-\n                                                                        32. Verordnung zur Änderung der\n    zeugen mit Auswirkungen auf das Abgasverhalten.\n                                                                     Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nIII. Erstellung von Teilegutachten für den Bereich der                       Vom 25. September 2008\n     Emissionsvorschriften\n                                                              Es verordnen\n     Die 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 13. Au-\n     gust 1996 (BGBl. I S. 463; geändert durch Verordnung     - das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\n     vom 18.02.1998 (BGBl. I S. 390)) enthält eine besonde-      wicklung auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe l,\n     re Rechtsgrundlage für die Erstellung von Teilegutach-      m, n, o und r und Nr. l7 des Straßenverkehrsgesetzes in\n     ten auch in Bezug auf die Verbesserung des Emis-            der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003\n     sionsverhaltens von Kraftfahrzeugen. Hierbei ist die        (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\n     Einhaltung von anspruchsvolleren Abgasvorschriften          stabe n durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. De-\n     gegenüber dem ursprünglich genehmigten Zustand ge-          zember 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist,\n     mäß den Vorgaben dieser Verordnung nachzuweisen.         - das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\n     Entsprechende Anwendungsfälle und die damit im Zu-          entwicklung und das Bundesministerium für Umwelt,\n     sammenhang stehende Möglichkeit zur Änderung der            Naturschutz und Reaktorsicherheit\n     emissionsbezogenen Schlüsselnummern wurden und              - auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5a und 6 in Verbindung\n     werden vom Verordnungsgeber ausschließlich auf der              mit Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der\n     Grundlage einer besonderen Rechtsgrundlage und nur              Fassung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),\n     nach Anhörung und mit Zustimmung der zuständigen                von denen § 6 Abs. 2a durch Artikel 2 Nr. 4 des Ge-\n     obersten Landesbehörden in geeigneter Form festge-              setzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) ge-\n     legt und bekannt gegeben.                                       ändert worden ist, sowie\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2008                                             592                                VkBl. Amtlicher Teil\n\n   -    auf Grund des § 38 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit                      17020:2004 entspricht, deren Erfüllung\n        § 51 und des § 39 Satz 1 des Bundes-Immissions-                         durch eine Akkreditierung durch das\n        schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                            Kraftfahrt-Bundesamt nachzuweisen\n        chung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830),                         ist; das Bundesministerium für Verkehr,\n        von denen § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 39 Satz 1                            Bau und Stadtentwicklung kann mit Zu-\n        durch Artikel 60 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Okt-                      stimmung der zuständigen obersten\n        ober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind,                       Landesbehörden nähere Anforderun-\n        hinsichtlich des § 38 Abs. 2 Satz 1 nach Anhörung                       gen an die Ausgestaltung des Qualitäts-\n        der beteiligten Kreise:                                                 managementsystems im Verkehrsblatt\n                                                                                veröffentlichen,“\n                         Artikel 1                                    cc) In Nummer 2.2 wird das Wort „Organisation“\n                                                                          durch das Wort „Überwachungsorganisation“\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\n                                                                          ersetzt.\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung              dd) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:\nvom 26. Mai 2008 (BGBl. I S. 916), wird wie folgt geän-                   „2.3 auf Grund der personellen und sach-\ndert:                                                                          lichen Ausstattung zu erwarten ist, dass\n1. § 72 Abs. 2 StVZO wird wie folgt geändert:                                  die Überwachungsorganisation die HU,\n   a)   In der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8a wer-                        AU und SP sowie die Abnahmen ord-\n        den nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 angefügt:                       nungsgemäß, gleichmäßig und unter\n                                                                               Verwendung der erforderlichen techni-\n        „Satz 3 gilt nicht für Krafträder, bei denen nach-                     schen Einrichtungen sowie Systemda-\n        träglich ein Beiwagen angebaut wurde, sofern die                       ten einer Stelle, die von Technischen\n        Leermasse des Gespanns nicht mehr als das\n                                                                               Prüfstellen und Überwachungsorgani-\n        1,75fache der Leermasse des Solokraftrades be-\n                                                                               sationen zu tragen ist und die die Sys-\n        trägt und die Antriebsübersetzung nicht mehr als\n                                                                               temdaten entgeltlich zur Verfügung\n        12 Prozent verändert wurde. Bei Krafträdern nach\n                                                                               stellt sowie entsprechende Prüfvorga-\n        Satz 4 gelten hinsichtlich ihres Abgasverhaltens\n                                                                               ben und -hinweise entwickelt, durch-\n        die Vorschriften für das Solokraftrad ohne Be-\n                                                                               führen wird, und sie sich verpflichtet,\n        rücksichtigung des Beiwagens\n                                                                               Sammlung, Auswertung und Austausch\n   b) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (Aner-                        der Ergebnisse und Prüferfahrungen\n      kennung von Überwachungsorganisationen wer-                              sowie qualitätssichernde Maßnahmen\n      den die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.                                        innerhalb der Überwachungsorganisa-\n                                                                               tion sicherzustellen und gemeinsam mit\n2. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:\n                                                                               anderen Überwachungsorganisationen\n   a)   In Nummer 1 wird der Klammerausdruck „(Orga-                           und den Technischen Prüfstellen die\n        nisationen)“ gestrichen.                                               gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig\n   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                        im „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in\n        aa) Überschrift und einleitender Satz sowie die                        der technischen Fahrzeugüberwachung\n            Nummern 2.1 und 2.1a werden wie folgt ge-                          nach § 19 Abs. 3 und § 29 StVZO (AKE)“\n            fasst:                                                             nach der vom Bundesministerium für\n                                                                               Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit\n            „2.   Voraussetzungen für die Anerkennung                          Zustimmung der obersten Landesbe-\n            Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn                          hörden bekannt gemachten Richtlinien\n            2.1   die Überwachungsorganisation eine ge-                        auszutauschen,“\n                  eignete Stelle im Anerkennungsgebiet                ee) In den Nummern 2.4, 2.5, 2.6 und 2.6a wird\n                  unterhält, die die für alle von der An-                 jeweils das Wort „Organisation“ durch das\n                  erkennungs- und Aufsichtsbehörde zu                     Wort „Überwachungsorganisation“ ersetzt.\n                  überwachenden Vorgänge notwendigen\n                  Unterlagen bereithält und bei der der          c)   Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n                  technische Leiter oder sein Vertreter               aa) Überschrift und einleitender Satz werden wie\n                  nach Nummer 5 im Geltungsbereich die-                   folgt gefasst:\n                  ser Verordnung erreichbar ist,                          „3.   Anforderungen an Prüfingenieure (PI)\n            2.1a die Prüfingenieure, die in der Überwa-                   Die Überwachungsorganisation darf ihr ange-\n                 chungsorganisation tätig werden sollen,                  hörende Personen mit der Durchführung der\n                 von keiner anderen Überwachungsor-\n                                                                          HU, AU und SP betrauen, wenn diese“.\n                 ganisation betraut sind,“.\n                                                                      bb) In Nummer 3.6 wird das Wort „Organisation“\n        bb) Nach Nummer 2.1a wird folgende Nummer\n                                                                          durch das Wort „Überwachungsorganisation“\n            2.1b eingefügt:\n                                                                          ersetzt.\n            „2.1b sie für die gesamte Überwachungsor-\n                  ganisation ein Qualitätsmanagement-                 cc) Nummer 3.6a wird wie folgt gefasst:\n                  system unterhält, das mindestens den                    „3.6a von keiner anderen Überwachungsor-\n                  Anforderungen der DIN EN ISO/IEC                              ganisation betraut sind,“\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Nummer 2\n                                                                         bis 6 sind entsprechend anzuwenden; Num-\n     cc2) Nummer 3.8 wird aufgehoben.\n                                                                         mer 6.6 gilt in der bis zum … [Eintragen: Da-\n     cc ) In Nummer 3.9 werden die Wörter „Kraftfahr-\n        3\n                                                                         tum des Inkrafttretens dieser Verordnung]\n          zeugsachverständigen und deren Angestell-                      geltenden Fassung entsprechend. Für bis\n          te“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.                         zum …… [Eintragen: Datum des Inkrafttre-\n     dd) Nach Nummer 3.9 wird folgende Nummer                            tens dieser Verordnung] anerkannte Überwa-\n          3.10 angefügt:                                                 chungsorganisationen findet Nummer 2.1b\n          „3.10 Erfüllen die mit der Durchführung von                    ab dem 1. April 2011 Anwendung.“\n                 AU, HU oder SP betrauten Personen              h)   Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n                 mehr als zwei Jahre nicht mehr die Aner-            „8. die Anerkennung einer Überwachungsorgani-\n                 kennungsvoraussetzungen oder gehören                    sation erfolgt unter dem Vorbehalt des Wider-\n                 mehr als zwei Jahre keiner Technischen                  rufs und der nachträglichen Aufnahme, Ände-\n                 Prüfstelle oder Überwachungsorganisa-                   rung oder Ergänzung einer Auflage. Sie kann\n                 tion an, so ist eine Ausbildung nach                    von der zuständigen Anerkennungsbehörde\n                 Nummer 3.5 und eine Prüfung nach                        insbesondere widerrufen werden, wenn die\n                 Nummer 3.6 abzulegen.“                                  Überwachungsorganisation ihre Pflichten\n  d) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:                                 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt. Sie ist zu\n     aa) Die Wörter „die ihr angehörenden Kraftfahr-                     widerrufen, wenn die Anerkennungsbehörde\n          zeugsachverständigen und deren Angestell-                      aufgrund nachträglich eingetretener Tatsa-\n          te“ werden durch das Wort „Personen“ er-                       chen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht\n          setzt.                                                         zu erlassen.“\n     bb) Das Wort „Organisation“ wird durch das Wort            i)   Nummer 9 wird wie folgt geändert:\n          „Überwachungsorganisation“ ersetzt.                        aa) In Nummer 9.1 wird das Wort „Sachverstän-\n  e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                                   dige“ durch das Wort „Beauftragte“ ersetzt.\n     aa) In Satz 1 wird das Wort „Organisation“ durch                bb) In Nummer 9.3 wird jeweils das Wort „Orga-\n          das Wort „Überwachungsorganisation“ er-                        nisation“ durch das Wort „Überwachungsor-\n          setzt.                                                         ganisation“ ersetzt.\n     bb) Nach Satz 6 werden folgende Sätze ange-\n          fügt:                                                                                    Artikel 2\n          „Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich und zu-      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n          sätzlich auf konkrete Anforderung hin einen        Kraft.\n          Bericht über die Einhaltung der qualitätssi-\n                                                             ______________________________________________\n          chernden Maßnahmen vorzulegen. Der Be-\n          richt muss Aufschluss über die durchgeführ-        Der Bundesrat hat zugestimmt.\n          ten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten\n          Maßnahmen geben, sofern diese aufgrund ei-         Berlin, den 25. September 2008\n          nes Verstoßes erforderlich waren.“\n  f) Nummer 6 wird wie folgt geändert:                                              Der Bundesminister für Verkehr,\n     aa) In den Nummern 6, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4 und 6.5                                 Bau und Stadtentwicklung\n          wird jeweils das Wort „Organisation“ durch                                        W. Tiefensee\n          das Wort „Überwachungsorganisation“ er-                                   Der Bundesminister für Umwelt,\n          setzt.                                                                   Naturschutz und Reaktorsicherheit\n     bb) Nummer 6.6 wird wie folgt geändert:                                                Sigmar Gabriel\n          aaa) Die Wörter „die die Organisation bilden-\n                 den und tragenden selbständigen und\n                 hauptberuflichen Kraftfahrzeugsachver-      Begründung\n                 ständigen, die“ werden durch die Wör-\n                 ter „die Überwachungsorganisationen,\n                                                             A. Allgemeines\n                 ihre Inhaber, ihre Gesellschafter und ih-\n                 re“ ersetzt.                                1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung\n          bbb) Das Wort „Organisation“ wird durch das        Die Europäische Kommission hat im Rahmen eines gegen\n                 Wort „Überwachungsorganisation“ er-         die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertrags-\n                 setzt.                                      verletzungsverfahrens (Nr. 2004/2068) die Auffassung ver-\n                                                             treten, dass die Regelung der Anlage VIII b StVZO über die\n  g) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n                                                             amtliche Anerkennung von Überwachungsorganisationen\n     „7. Übergangsvorschriften                               zur Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU), Ab-\n          Soweit Überwachungsorganisationen bis zum          gasuntersuchungen (AU) und Sicherheitsprüfungen (SP)\n          …. [Eintragen: Datum des Inkrafttretens die-       von Kraftfahrzeugen die Niederlassungsfreiheit (Art.43, 48\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2008                                           594                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\nEGV) von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten un-         4. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Be-\nzulässig beschränke. Zur gütlichen Beilegung des Ver-            deutung\ntragsverletzungsverfahrens hat sich die Bundesrepublik       Durch die Verordnung sind keine Auswirkungen von\nDeutschland bereit erklärt, das bisherige Erfordernis in     gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten.\nNummer 2.1, nach dem die Anerkennung von Überwa-\nchungsorganisationen bislang nur erteilt werden kann,        5. Bürokratiekosten\n„wenn die Organisation ausschließlich von mindestens 60      Durch die Verordnung wird nur eine neue Informations-\nselbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeug-      pflicht für die Verwaltung eingeführt. (Artikel 1 Nummer 2\nsachverständigen gebildet und getragen wird, wobei min-      Buchst. e, bb (Bericht über QM-Maßnahmen der beliehe-\ndestens so viele Prüfingenieure dieser Organisation im An-   nen Überwachungsorganisation)). Im Übrigen hat die Ver-\nerkennungsgebiet ihren Sitz haben müssen, dass auf           ordnung keine Auswirkung auf Informationspflichten.\n100.000 dort zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger\n(nach der Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes am 01. Ju-\nli eines jeden Jahres) jeweils ein Prüfingenieur entfällt,   B. Zu den einzelnen Vorschriften\njedoch nicht mehr als 30 Prüfingenieure“, ersatzlos aufzu-\nheben. Zu diesem Zweck wurde bereits die Ermächti-           Zu Artikel 1 Nr. 1:\ngungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n StVG         Die Übergangsbestimmungen sind inzwischen überholt,\nim Rahmen des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des             weil die Termine für das betreffende Inkrafttreten längst\nPflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungs-      verstrichen sind, die Grundlage für die damalige Nummer\nrechtlicher Vorschriften“ im Dezember 2007 angepasst         7.2.1 der Anlage VIII durch die nunmehrige Neufassung\n(vgl. Artikel 5 des vorgenannten Gesetzes; BGBl. I           von Nummer 2.1 der Anlage VIIIb vollständig wegfällt; das\nS. 2835). Nunmehr wird Anlage VIIIb StVZO entsprechend       Konkurrenzverbot nach Nummer 2.1a der Anlage VIIIb\ngeändert. Außerdem werden die notwendigen Folgeände-         nunmehr nur noch für Prüfingenieure und generell nicht\nrungen vorgenommen. Dazu zählt insbesondere, dass die        mehr für bildende und tragende freiberufliche Sachver-\nAnforderungen zur Qualititätssicherung konkretisiert und     ständige gilt, das bisherige Gebot in Nummer 2.1a (gleiche\nergänzt werden. Dies trägt dazu bei, ein hohes Qualitäts-    Rechte und Pflichten für die bildenden und tragenden\nniveau der technischen Überwachungstätigkeit von Kraft-      Sachverständigen) nunmehr aufgehoben wird.\nfahrzeugen im Interesse der Verkehrssicherheit zu sichern.\n                                                             Änderung durch den Bundesrat:\n2. Überprüfung der Vorschriften                              Artikel 1 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:\nDer Umfang der geänderten Vorschriften sowie ihre Aus-           ’1. § 72 Abs. 2 StVZO wird wie folgt geändert:\nwirkungen auch auf die Qualität der Untersuchungen ma-\n                                                                     a) In der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8a\nchen eine Überprüfung nach einer Zeit von drei bis fünf\n                                                                        werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 an-\nJahren nach Inkrafttreten erforderlich. Innerhalb dieser\n                                                                        gefügt:\nZeit sind von allen Beteiligten Erfahrungen über die Wirk-\nsamkeit der vorgeschriebenen Änderungen zu sammeln                      „Satz 3 gilt nicht für Krafträder, bei denen nach-\nund nötigenfalls Vorschläge zur Verbesserungen zu ma-                   träglich ein Beiwagen angebaut wurde, sofern\nchen (siehe auch amtliche Begründung zur 41. Verord-                    die Leermasse des Gespannes nicht mehr als\nnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschrif-                 das 1,75fache der Leermasse des Solokraftra-\nten vom 3. März 2006 unter I, Nr. 2.7; VkBl. 2006 S. 284).              des beträgt und die Antriebsübersetzung nicht\n                                                                        mehr als 12 Prozent verändert wurde. Bei Kraft-\n3. Kosten- und Preiswirkungen                                           rädern nach Satz 4 gelten hinsichtlich ihres Ab-\na) Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben                          gasverhaltens die Vorschriften für das Solokraft-\n    (brutto) der öffentlichen Haushalte                                 rad ohne Berücksichtigung des Beiwagens.“\n- Haushalt des Bundes                                                b) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (An-\n                                                                        erkennung von Überwachungsorganisationen)\n    1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.                          werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.‘\n        Bund und Ländern entstehen keine zusätzlichen\n        Kosten.                                              Begründung:\n    2. Haushaltsaufgaben mit Vollzugsaufwand.                Durch die 27. Verordnung zur Änderung der StVZO vom\n        Keine.                                               2. November 2004 wurde die Anwendung der Richtlinie\n                                                             2005/51/EG (ABl. EG Nr. L 252 S. 20) auch auf zwei- und\n    3. Haushalte der Länder und Gemeinden.                   dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaub-\n        Keine.                                               nis erstreckt. Auf Grund der Änderung der Richtlinie\nb) Sonstige Kosten                                           97/24/EG ist für diese Kraftfahrzeuge eine Verschärfung\nAuswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, ins-    der Abgasgrenzwerte (Grenzwertstufe B mit EURO 3) zum\nbesondere das Verbraucherpreisniveau ergeben sich nicht.     1. Januar 2007 in Kraft getreten.\nDie Einführung eines QM-Systems ist mit geringfügigen        Da durch den Anbau eines Beiwagens die Betriebser-\nKosten für die Überwachungsorganisationen verbunden,         laubnis des Solokraftrades erlischt und die in der Richtli-\ndie aber durch die sich daraus ergebende Optimierung von     nie 2002/51/EG genannten Bezugsmassen überschritten\nArbeitsabläufen zumindest zum Teil kompensiert werden.       werden, muss im Rahmen der Begutachtung nach § 19\nIm Übrigen lassen sich die Kosten nicht genau quantifizie-   Abs. 2 StVZO auch eine Prüfung der Abgasemissionen\nren, da sie insbesondere vom derzeitigen Qualitätsstan-      durch eine Abgasprüfung vorgenommen werden. Dieses\ndard sowie der Größe der Überwachungsorganisation ab-        führt dann auf Grund der nicht unerheblichen Zunahme\nhängen.                                                      der Leermasse dazu, dass die erforderlichen Grenzwerte\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        595                                              Heft 20 – 2008\n\nfür EURO 3 nicht mehr eingehalten werden können. Ein-           Begründung:\ngriffe in das Motormanagement oder andere technische            Die Einfügung nach der Nummer 5 dient der Rechtsklar-\nLösungen sind bei den in Einzelfertigung hergestellten          heit. Es genügt nicht, dass die tatsächliche Erreichbarkeit\nGespannen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht ver-          des Technischen Leiters oder seines Vertreters gegebe-\ntretbar. Die Herstellung und der Vertrieb derartiger Ge-        nenfalls durch Telefonweiterschaltung nur im Ausland\nspanne wären daher künftig nicht mehr möglich.                  möglich ist.\nDie Regelungen der o. a. Richtlinien sind jedoch grund-         Auch beschreiben Qualitätsmanagement-Systeme nur ei-\nsätzlich für in Serie gefertigte Kraftfahrzeuge bestimmt. Die   nen Regelungsrahmen, Inhalte müssen gegebenenfalls\nvom Verordnungsgeber vorgenommene nationale Aus-                dezidiert behördlich vorgegeben werden können, da die\nweitung auf Kraftfahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis ist      Überwachungsorganisationen staatsentlastend als Belie-\ndaher nicht zwingend durch EU-Recht vorgegeben. Die-            hene tätig sind.\nses wird durch ein Schreiben der Generaldirektion Unter-\nnehmen und Industrie der Europäischen Kommission vom            Änderung durch den Bundesrat:\n14. Mai 2007 bestätigt. Danach besteht für die Mitglied-        In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist die\nstaaten die Möglichkeit, für zweirädrige und dreirädrige\n                                                                Nummer 2.1a wie folgt zu fassen:\nKraftfahrzeuge mit Einzelgenehmigung weniger strenge\nKriterien anzuwenden als für Großserienfahrzeuge.               „2.1a die Prüfingenieure, die in der Überwachungsorga-\n                                                                        nisation tätig werden sollen, von keiner anderen\nDurch die Änderung soll die Anwendung der strengeren\n                                                                        Überwachungsorganisation betraut sind,“\nAnforderungen der Abgasgrenzwerte der Richtlinie\n97/24/EG nicht für Krafträder gelten, bei denen nachträg-       Begründung:\nlich ein Beiwagen angebaut wurde. Es gelten insofern die        Zum Zeitpunkt des Anerkennungsverfahrens, also vor der\nmaßgeblichen Abgasgrenzwerte für das Solokraftrad oh-           Anerkennung als Überwachungsorganisation, können in\nne Berücksichtigung des Beiwagens. Bei Gespannen, die           der Antrag stellenden Institution noch keine Prüfingenieu-\nvollständig als Einzelfahrzeug neu gebaut wurden, sind          re tätig sein.\ndemgegenüber weiterhin die entsprechenden Abgas-                Daher handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Klar-\ngrenzwerte durch eine Abgasprüfung nachzuweisen.                stellung des Gewollten.\n\nArtikel 1 Nr. 2:                                                Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:\n                                                                Die neu eingefügte Nummer 2.1b ergänzt die bisherige\nZu Buchstabe a:                                                 Anforderungen der Nummer 2.3., die schon heute –\nRedaktionelle Klarstellung                                      allerdings nur sehr allgemein formuliert – qualitätssi-\n                                                                chernde Maßnahmen vorschreibt, indem sie ein Quali-\nZu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:                              tätsmanagementsystem nach der Norm DIN EN 9001:\nDie bislang in Nummer 2.1 enthaltenen Anforderungen             2000 (Qualitätsmanagementsysteme Anforderungen)\nnach 60 selbständigen und hauptberuflichen Kfz-Sach-            vorschreibt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau\nverständigen sowie einer bestimmten Anzahl von Prüfin-          und Stadtentwicklung ist im Übrigen nach Zustimmung\ngenieuren wird gestrichen. Künftig können somit nicht nur       der zuständigen Obersten Landesbehörden berechtigt,\nÜberwachungsorganisationen der freiberuflichen Kfz-             nähere Anforderungen an die Ausgestaltung des Quali-\nSachverständigen, sondern auch andere Antragsteller ei-         tätsmanagementsystems im Verkehrsblatt zu veröffent-\nne amtliche Anerkennung nach Anlage VIIIb StVZO bean-           lichen.\ntragen und erhalten, wenn sie sonst die Anforderungen\nnach dieser Anlage erfüllen. Auf die Rechtsform der Über-       Änderung durch den Bundesrat:\nwachungsorganisation kommt es nicht an, so dass es              In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist in\ninsbesondere auch EU-ausländischen Überwachungsor-              Nummer 2.1b der erste Halbsatz wie folgt zu fassen:\nganisationen ermöglicht wird, ein Anerkennungsverfah-           „sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qua-\nren in der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben.             litätsmanagementsystem unterhält, dass mindestens den\nZur fachlichen Abstimmung, für fachliche Weisungen und          Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2004 ent-\nzum Zwecke der Überwachung durch die Aufsichtsbehör-            spricht, deren Erfüllung durch eine Akkreditierung durch\nde bedarf es lediglich einer Stelle im Anerkennungsgebiet,      das Kraftfahrt-Bundesamt nachzuweisen ist;“\nbei der der verantwortliche technische Leiter erreichbar        Begründung:\nist. Dabei wird jedoch nicht auf den melderechtlichen\nWohnsitz abgestellt. Es genügt, wenn die tatsächliche Er-       Die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahr-\nreichbarkeit gewährleistet ist.                                 zeugen hat einen hohen Einfluss auf die allgemeine Ver-\n                                                                kehrssicherheit. Ausschlaggebendes Kriterium ist dabei\nNummer 2.1a wurde redaktionell überarbeitet und be-             die Qualität der im amtlichen Auftrag durchgeführten\nschränkt sich – vergleichbar mit der bisherigen Regelung\n                                                                Untersuchung.\n– zur Vermeidung von Interessenkollisionen auf das Verbot,\ndass Prüfingenieure der betreffenden Überwachungsorga-          Die Verordnung sieht nur eine Zertifizierung des QM-Sys-\nnisation von einer anderen konkurrierenden Überwa-              tems nach DIN EN ISO 9001:2000 vor. Diese Zertifizie-\nchungsorganisation betraut wurden.                              rung ist jedoch nur eine bloße Konformitätsfeststellung.\n                                                                Bereits seit Jahren sind nahezu alle Überwachungsorgani-\nÄnderung durch den Bundesrat                                    sationen nach dieser Norm zertifiziert. Trotzdem ist heute\nIn Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sind in       nachweisbar, dass die Qualität der regelmäßigen techni-\nNummer 2.1 nach der Angabe „Nummer 5“ die Wörter                schen Überwachung von Kraftfahrzeugen besorgniserre-\n„im Geltungsbereich dieser Verordnung“ einzufügen.              gend schlecht ist.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2008                                            596                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\nDamit steht fest, dass eine Zertifizierung nach DIN EN ISO    ergänzt die Vorschrift die Pflicht der Überwachungsorgani-\n9001:2000 für den hochsensiblen Bereich der amtlichen         sationen im sog. „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch (AKE)“\nFahrzeuguntersuchung nicht ausreicht, die erforderliche       mitzuwirken, dessen Aufgabe unter anderem darin be-\nQualität zu sichern und keinesfalls geeignet ist, bestehen-   steht, die von den Fahrzeugherstellern oder -importeuren\nde Qualitätsdefizite zu beseitigen.                           gelieferten Systemdaten in die zentrale AKE-Systemda-\nDiese Ziele können nur durch die Kompetenzbestätigung         tenbank einzustellen. Die von Technischen Prüfstellen und\neiner fachlich geeigneten Behörde erreicht werden (Ak-        Überwachungsorganisationen getragene zentrale Stelle\nkreditierung).                                                gibt die Systemdaten auf Anforderung entgeltlich an Dritte\n                                                              (insbesondere für die vorgeschriebene Pflichtuntersu-\nIm gesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Bereich\n                                                              chung an Kraftfahrzeugen) weiter. Mithin müssen alle\nwird die Akkreditierung in der Regel durch eine vom Ver-\n                                                              Überwachungsorganisationen die Systemdaten prüfen\nordnungsgeber benannte Behörde vorgenommen.\n                                                              können und haben keinen Anspruch auf unentgeltliche Be-\nIn sicherheitsrelevanten Bereichen ist die Akkreditierung     reitstellung. Insoweit trägt die Regelung auch zur Rechts-\ndurch eine Behörde obligatorisch.                             klarheit bei.\nDas KBA ist auf Grund seiner fachlichen Kompetenz und\ndem im KBA-Gesetz benannten Aufgaben als zuständiger          Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe ee:\nAkkreditierer zu benennen. Das KBA ist bereits Mitglied       Redaktionelle Klarstellung\nder Koordinierungsgruppe des gesetzlich geregelten Be-\nreichs (KOGB) im Deutschen Akkreditierungsrat.                Zu Buchstaben c und d:\nAls einschlägige und international anerkannte Akkreditie-     Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen, die sich\nrungsnorm ist DIN EN ISO/IEC 17020:2004 zu bestim-            daraus ergeben, dass nicht nur Überwachungsorganisa-\nmen.                                                          tionen freiberuflicher Kfz-Sachverständiger, sondern auch\n                                                              andere Überwachungsorganisationen zur regelmäßigen\nZu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc:                            technischen Fahrzeugüberwachung neu zugelassen wer-\nRedaktionelle Klarstellung                                    den können. Deshalb entfallen künftig Vorschriften, die\n                                                              speziell auf die freiberuflichen Kfz-Sachverständigen Be-\nZu Buchstabe b Doppelbuchstabe dd:                            zug nehmen.\nEine ordnungsgemäße und nach gleichen Maßstäben               Auf Sonderregelungen für Angestellte von Kfz-Sachver-\ndurchzuführende regelmäßige technische Kfz-Überwa-            ständigen wird verzichtet (vgl. Streichung von Nummer\nchung erfordert eine ausreichende organisatorische Leis-      3.8.). Die notwendige Zustimmung der Anerkennungsbe-\ntungsfähigkeit. Im Rahmen einer Prognoseentscheidung          hörde nach Nummer 3.7. bleibt davon unberührt.\nhaben die Anerkennungsbehörden daher auf eine ausrei-         Des Weiteren kann Nummer 3.6a (Pflicht zur Unterhal-\nchende personelle und sachliche Ausstattung zu achten.        tung eines Sachverständigenbüros) gestrichen werden,\nEinzelheiten sollten im Rahmen einer Anerkennungsricht-       da der entsprechende Regelungsinhalt in der Neufassung\nlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht werden.                von Nummer 2.1 mitberücksichtigt ist.\nIm Interesse der Verkehrssicherheit wurde im Jahre 2006\ndie Systemdatenprüfung als Teil der regelmäßigen tech-        Änderung durch den Bundesrat:\nnischen Prüfung von Fahrzeugen eingeführt (vgl. VO vom        In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa sind in\n3.3.2006 (BGBl. I S. 470); Anlage VIII a Nr. 4 StVZO).        Nummer 3 nach dem Wort „darf“ die Wörter „ihr angehö-\nÜberwachungsorganisationen müssen generell in der La-         rende“ einzufügen.\nge sein, Systemdaten prüfen zu können. Die dazu bereits\n                                                              Begründung:\nin Nummer 3 enthaltene Anforderung einer zu erwarten-\nden ordnungsgemäßen und gleichmäßigen Systemda-               Zur Klarstellung ist es notwendig, in Übereinstimmung mit\ntenprüfung wird nunmehr konkretisiert. Um eine gleich-        den bisherigen Regelungen deutlich zu machen, dass die\nmäßige Prüfung und hohe Qualität dieser Prüfungen zu          Überwachungsorganisationen nur ihr angehörende Per-\nsichern, ist es notwendig, dass sich Überwachungsorga-        sonen betrauen dürfen.\nnisationen als Anerkennungsvoraussetzung und Quali-\ntätskriterium einheitlicher Systemdaten und Systemda-         Änderung durch den Bundesrat:\ntenprüfverfahren bzw. Prüfstandards bedienen. Dies            Nummer 3.6a wird wie folgt gefasst:\nkann schon angesichts der Millionen von betroffenen           „3.6a von keiner anderen Überwachungsorganisation\nFahrzeugen, die jeweils individuell – möglichst nach Vor-           betraut sind,“\ngabe der jeweiligen fahrzeugbezogenen Verbauinforma-\ntionen – untersucht und geprüft werden müssen, nur si-        Begründung:\nchergestellt werden, wenn eine zentrale Stelle, die von       Die im Interesse der Sicherung der Prüfqualität und zum\nTechnischen Prüfstellen und Überwachungsorganisatio-          Ausschluss von Interessenkonflikten notwendige Anforde-\nnen getragen wird, die Systemdaten bereit stellt bzw. die     rung, dass Prüfingenieure jeweils nur von einer Überwa-\nUntersuchungsmethodik entwickelt. Die Regelung folgt          chungsorganisation betraut sein dürfen, ist nicht nur als\nden in der Praxis seit Einführung der Systemdatenprü-         Anerkennungsvoraussetzung für Überwachungsorganisa-\nfung im Jahre 2006 gemachten guten Erfahrungen. Da-           tionen, sondern auch als eine der Betrauungsvorausset-\nnach tragen nahezu alle Überwachungsorganisationen            zungen für Prüfingenieure festzuschreiben. Die Überwa-\nschon heute als Gesellschafter ein Unternehmen, das           chungsorganisation hat dies vor der Betrauung zu prüfen\nzentral und auf hohem Niveau die Systemdaten entgelt-         und der zuständigen Anerkennungs- bzw. Aufsichtsbehör-\nlich zur Verfügung stellt und sich intensiv mit der Ent-      de im Rahmen des Antragsverfahrens mit dem Ziel der Zu-\nwicklung von Prüfvorgaben beschäftigt. Gleichermaßen          stimmung zu der Betrauung nachzuweisen.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        597                                            Heft 20 – 2008\n\nÄnderung durch den Bundesrat:                                 Berichtspflicht im Hinblick auf die Sicherung der Qualität\nNach Nummer 3.6a wird folgende Nummer 3.6b einge-             der amtlichen Prüftätigkeiten ergänzt. Im Übrigen handelt\nfügt:                                                         es sich um eine redaktionelle Klarstellung.\n„3.6b hauptberuflich als Kraftfahrzeugsachverständige         Zu Buchstabe f:\n      tätig sind,“\n                                                              Redaktionelle Anpassungen, die dem Umstand Rech-\nBegründung:                                                   nung tragen, dass nicht mehr nur freiberuflich tätige\nDie Regelung entspricht dem bisherigen Recht. In be-          Sachverständige eine Überwachungsorganisation bilden\ngründeten Einzelfällen können – wie bisher schon – nach       können. Um die schon bisher geltende Trennung von\n§ 70 StVZO Ausnahmen zugelassen werden. Die Regelung          Prüfung einerseits und Handel, Vertrieb, Wartung und Re-\nist auch mit der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG vereinbar.    paratur etc. andererseits vollständig zu gewährleisten,\nDie Berufsausübung kann – wie bisher schon – aus Grün-        werden Inhaber und Gesellschafter von Überwachungs-\nden der Verkehrssicherheit eingeschränkt werden.              organisation in Nummer 6 aufgenommen. Zur Vermei-\nDie Aspekte der Verkehrssicherheit und der rasche Tech-       dung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen,\nnikfortschritt moderner Fahrzeuge fordern von den Prüf-       dass sich das Trennungsgebot – wie dies auch schon in\npersonen aktuelle Kenntnisse und Routine zur Erfüllung        der Vergangenheit der Fall war – nur auf den Geltungs-\nder Aufgaben, was eine nebenberufliche Tätigkeit aus-         bereich der nationalen Verordnung bezieht und entspre-\nschließt. Eine Tätigkeit nur im Nebenberuf birgt in hohem     chende Aktivitäten von Überwachungsorganisationen im\nMaße das Risiko, dass die erforderlichen fachlichen Kennt-    Ausland unberührt lässt.\nnisse und Fähigkeiten nur in unzureichendem Maße auf\n                                                              Zu Buchstabe g:\ndem erforderlichen Stand gehalten werden können. Aus-\nreichend bleibt eine hauptberufliche Tätigkeit als Kraft-     Die Vorschrift fasst die bisherigen Besitzstandsregelun-\nfahrzeugsachverständiger, der somit z. B. auch haupt-         gen zusammen und gewährt Bestandsschutz der bislang\nsächlich in der Schadensbegutachtung weiterhin tätig sein     ausgesprochenen Anerkennungen. Inhaltlich haben sich\nkann. Es wird jedoch verhindert, das Branchenfremde           die Nummern 2 bis 6 (Nummer 6.6 in der bisherigen Fas-\nnebenberuflich als Prüfingenieure tätig werden; damit wür-    sung) Anwendung. Die bisherige Nummer 7.2. Satz 2, die\nde das Qualitätsniveau sinken und auch die Aufsicht er-       die Ausbildung und Prüfung für Personen vorschreibt, die\nschwert werden.                                               nach dem 1. Juni 1989 erstmals mit der Durchführung\n                                                              von HU betraut wurden, wird übernommen, insbesonde-\nÄnderung durch den Bundesrat                                  re um auch weiterhin die Berufsausübung älterer Prüfin-\nNach Nummer 3.9 wird folgende Nummer angefügt:                genieure zu ermöglichen. Hinsichtlich der Vorgaben an\n                                                              ein Qualitätsmanagementsystem gilt eine Übergangsfrist\n„3.10 Erfüllen die mit der Durchführung von AU, HU oder\n                                                              von rund drei Jahren.\n      SP betrauten Personen mehr als zwei Jahre nicht\n      mehr die Anerkennungsvoraussetzungen oder ge-           Zu Buchstabe h:\n      hören mehr als zwei Jahre keiner Technischen\n      Prüfstelle oder Überwachungsorganisation an, so         Das bisherige Privileg in Nummer 8 für Technische Prüf-\n      ist eine Ausbildung nach Nummer 3.5 und eine            stellen läuft nach Streichung der bisherigen Nummer 2.1.\n      Prüfung nach Nummer 3.6 abzulegen.“                     ins Leere und kann daher aufgehoben werden.\nFolgeänderung:                                                Änderung durch den Bundesrat:\nIn Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe g ist Satz 3 zu streichen.       Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe h ist wie folgt zu fassen:\nBegründung:                                                   ’h) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nDieser bisher als Übergangsvorschrift in Nummer 7.2 ent-          „8. die Anerkennung einer Überwachungsorganisation\nhaltene Sachverhalt sollte zur Klarstellung nicht mehr in             erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs und der\nder Übergangsvorschrift enthalten sein, sondern im Ab-                nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergän-\nschnitt 3 „Anforderungen an Prüfingenieure“.                          zung einer Auflage. Sie kann von der zuständigen\n                                                                      Anerkennungsbehörde insbesondere widerrufen\nÄnderung durch den Bundesrat:                                         werden, wenn die Überwachungsorganisation ih-\nIn Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d sind in Doppelbuchstabe aa             re Pflichten nicht ordnungsgemäß wahrnimmt. Sie\ndem Wort „Kraftfahrzeugsachverständigen“ die Wörter                   ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsbehörde\n„die ihr angehörenden“ voranzustellen und das Wort                    auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen\n„Prüfingenieure“ durch das Wort „Personen“ zu ersetzen.               berechtigt wäre, die Anerkennung nicht zu erlas-\nBegründung:                                                           sen.“‘.\nTextangleichung der Nummer 4.1 an den einleitenden            Begründung:\nSatz der Nummer 3. Die Verwendung des Wortes „Per-            Diese Regelung dient der Rechtsklarheit. Insbesondere\nsonen“ ist, wie auch in dem einleitenden Satz der Num-        bei zukünftig möglichen ausländischen Überwachungsor-\nmer 3 vorgesehen, erforderlich, weil Nummer 4.1 Satz 1,       ganisationen sind klare Regelungen analog § 10 Abs. 5\nzweiter Halbsatz mit der Formulierung „betraut werden“ in     Kraftfahrsachverständigengesetz geboten. Insbesondere\ndie Zukunft weist, die bezeichneten Personen somit zu         die Möglichkeit der nachträglichen Aufnahme, Änderung\ndiesem Zeitpunkt noch keine Prüfingenieure sind.              oder Ergänzung einer Auflage im Anerkennungsbescheid\n                                                              ist notwendig, um Neuerungen im Prüfwesen oder im\nZu Buchstaben e:                                              Qualitätssicherungssystem umsetzen zu können oder um\nDie Aufgaben des technischen Leiters werden um eine           aufgetretene Missstände beheben zu können.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2008                                            598                               VkBl. Amtlicher Teil\n\nZu Buchstabe i:                                             Mitteilungsblatt Nr. 87 vom Mai 2004) beschriebenen Be-\nDie bislang bestehende Möglichkeit der Aufsichtsbehör-      rechnungsgrundlagen und -algorithmen hat eine Projekt-\nden, bestimmte Sachverständige für die Prüfung beauf-       gruppe der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-\ntragen zu können, wird um die Möglichkeit erweitert,        des (WSV) unter Federführung der Bundesanstalt für\nauch andere Personen oder Institutionen zu beauftragen.     Wasserbau (BAW) mit Begleitung durch das Dienstleis-\nDenkbar ist es z. B. hierfür den neu gegründeten, gemein-   tungszentrum für Informationstechnik im Geschäftsbe-\nnützigen „Verein für Qualitätsmanagement in der Fahr-       reich des BMVBS (DLZ-IT BVBS) das Programmsystem\nzeugüberwachung e. V.“ zu betrauen.                         GBBSoft entwickelt. Die Programmierung erfolgte im Auf-\n                                                            trag der Projektgruppe durch ein Softwarebüro.\nZu Artikel 2:                                               Programmtests in den Wasser- und Schifffahrtsämtern\nDie Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.     Stuttgart und Köln sowie in den Neubauämtern Hannover\n                                                            und Berlin verliefen erfolgreich. Die Software wurde den\n                                                            entsprechenden Fachkreisen im Rahmen eines BAW-\n                                                            Kolloquiums am 10.04.2008 bereits vorgestellt.\n                                                            Ich führe hiermit die IT-Anwendung GBBSoft zur Bemes-\n                                                            sung von Böschungs- und Sohlensicherungen an Binnen-\n(VkBl. 2008 S. 591)                                         wasserstraßen für die Anwendungsfälle, die durch Regel-\n                                                            bauweisen nicht abgedeckt sind, im Geschäftsbereich\n                                                            WSV ein.\n                                                            Ich weise darauf hin, dass für die vereinfachte Auswahl\n                                                            von Standardbauweisen bei vorgegebenen Randbedin-\n                                                            gungen (Kanalquerschnitte, Fahrzeuge, Belastungen, Bo-\n                                                            denarten, Steinwichten) nach wie vor das Merkblatt „An-\n                                                            wendung von Regelbauweisen von Böschungs- und\n                                                            Sohlensicherungen an Wasserstraßen“ (MAR) zur Verfü-\n                                                            gung steht, das voraussichtlich Ende 2008 in einer fort-\n                                                            geschriebenen Fassung erscheinen wird.\n                                                            Die Einzelfallbemessung mit GBBSoft berücksichtigt u. a.\n                                                            –   Kanalquerschnitte, die von Standardmaßen abwei-\nNr. 151 Software zur Bemessung von                              chen\n        Böschungs- und Sohlensicherungen                    –   Fließgewässer\n        an Binnenwasserstraßen – GBBSoft                    –   Bereiche mit besonderen hydraulischen Beanspru-\n                                                                chungen, wie Liege-/Wendeplätze mit Einflüssen aus\n                         Bonn, den 16. September 2008\n                                                                Schraubenstrahl bzw. Bugstrahlruder\n                         WS 13/5258.5/1\n                                                            –   Bereiche mit erhöhten lokalen Beanspruchungen, wie\n                                                                z. B. Abschnitte, auf denen Sonderfahrzeuge oder\nWasser- und Schifffahrtsdirektionen                             große Sportboote verkehren\nBundesanstalt für Wasserbau                                 –   unterschiedliche Böden und Steinwichten\nDLZ für Informationstechnik der BVBS                        –   unterschiedliche Deckwerksbauarten.\nnachrichtlich:                                              Weitere Informationen, einschließlich Benutzerhandbuch\nBundesanstalt für Gewässerkunde                             sowie Links zu BAW-Kolloquien und Publikationen sind im\n                                                            WSV-Intranet unter http://intranet.wsv.bvbs.bund.de/\nFreie und Hansestadt Hamburg                                projekte und im Internet auf den BAW-Webseiten unter\nBehörde für Wirtschaft und Arbeit                           http://www.baw.de/vip/fachportale zu finden.\nSenator für Wirtschaft und Häfen der                        Fachliche Ansprechpartner sind die Referate W 4 und G 4\nFreien Hansestadt Bremen                                    der BAW.\nHamburg Port Authority\nbremenports GmbH & Co. KG                                   Schulungen\nBundesrechnungshof                                          Durch die BAW werden für die mit Entwurf und Bau von\n                                                            Böschungs- und Sohlenbefestigungen betrauten Be-\n                                                            schäftigten der WSV 2-tägige Schulungen durchgeführt.\nBetreff:   – Software zur Bemessung von Böschungs-          Die Schulungsteilnahme ist im Regelfall Voraussetzung für\n             und Sohlensicherungen an Binnenwasser-         eine qualifizierte Nutzung der Software. Die Teilnahme an\n             straßen – GBBSoft                              den Schulungen ist auch für Ingenieurbüros möglich, die\n                                                            im Auftrag von Dienststellen der WSV Bemessungen nach\nBezug:     – Erlass EW 23/14.70.02-5 vom 26.07.2004         GBBSoft durchführen. Anmeldungen zu Schulungen kön-\n                                                            nen über die E-Mail-Adresse renald.soyeaux@baw.de\nFür die IT-gestützte Bemessung von Böschungs- und           vorgenommen werden.\nSohlensicherungen an Binnenwasserstraßen auf Basis\nder in den „Grundlagen zur Bemessung von Böschungs-         Bereitstellung von GBBSoft für die WSV\nund Sohlensicherungen an Binnenwasserstraßen“ (BAW-         WSV-Beschäftigte können GBBSoft zur lokalen Installa-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       599                                             Heft 20 – 2008\n\ntion in der jeweiligen Dienststelle über das WSV-Intranet     Zur Verbesserung der Zusammenarbeit auf Nord- und Ost-\nherunterladen. Die IT-Koordinatoren der WSV werden            see in Fragen der besonderen Maßnahmen zur Verbesse-\ndurch das DLZ-IT per Mail bzw. Newsletter über Pro-           rung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, der allgemein-\ngrammupdates informiert und verteilen die Informationen       polizeilichen Gefahrenabwehr, des Unfallmanagements\nan die zuständigen Systemverwalter in den Dienststellen.      und der Notfallvorsorge, des schifffahrtspolizeilichen Voll-\n                                                              zuges, des Grenzschutzes und der zoll- und fischereirecht-\nBereitstellung von GBBSoft für Dritte                         lichen Aufgabenwahrnehmung sowie damit im Zusammen-\nGBBSoft wird Ingenieurbüros, die im Auftrag der WSV die       hang stehender Überwachungsaufgaben schließen\nBemessung von Böschungs- und Sohlenbefestigungen              die Bundesrepublik Deutschland,\ndurchführen, gebührenfrei zur Nutzung zur Verfügung ge-\n                                                              vertreten durch die Bundesministerien des Innern, der Fi-\nstellt. Voraussetzung für die Nutzung ist der Nachweis\n                                                              nanzen, für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, für Ver-\nüber die erfolgte Teilnahme an einer Schulung. Weiterhin\n                                                              braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für\nkönnen interessierte Fachkreise, z. B. aus Hochschulen\n                                                              Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit – im Folgen-\nund Universitäten, die Software ohne Gebühren nutzen.\n                                                              den Bund genannt –\nDie Bereitstellung erfolgt auf Antrag über die BAW-Inter-\n                                                              und\nnetseite zu GBBSoft (http://www.baw.de/vip/fachportale).\nDort finden sich alle notwendigen Detailinformationen (Nut-   die Freie Hansestadt Bremen,\nzungsbedingungen, Registrierung, Schulungen, Down-            vertreten durch den Senator für Inneres und Sport,\nload, Updates).                                               und\nDie BAW sowie das DLZ-IT werden gebeten, in enger Ab-         die Freie und Hansestadt Hamburg,\nstimmung sowohl die fachliche Pflege und Weiterent-\n                                                              vertreten durch die Behörde für Inneres,\nwicklung der Software abzusichern als auch die notwen-\ndigen Voraussetzungen für die Schulung der Nutzer und         und\ndie Bereitstellung des Programms für die WSV und Dritte       das Land Mecklenburg-Vorpommern,\nzu schaffen bzw. entsprechende Aktivitäten in die Wege        vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes\nzu leiten.                                                    Mecklenburg-Vorpommern, dieser vertreten durch den\n                                                              Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern\n                          Bundesministerium für Verkehr,      und\n                           Bau- und Stadtentwicklung          das Land Niedersachsen,\n                                  Im Auftrag\n                               Wolfgang Dörries               vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsi-\n                                                              denten, dieser vertreten durch den Minister für Inneres\n                                                              und Sport,\n                                                              und\n                                                              das Land Schleswig-Holstein,\n(VkBl. 2008 S. 598)                                           vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten\n                                                              durch den Innenminister\n                                                              – im Folgenden Küstenländer genannt –\n                                                              Bund und Küstenländer im Folgenden Partner genannt –\n                                                              vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig\n                                                              berufenen Organe\n                                                              nachfolgende Vereinbarung:\n\n                                                                                          §1\nNr. 152 Verwaltungsvereinbarung für ein                                                 Ziele\n        „Maritimes Sicherheitszentrum“                        (1) Durch die verbesserte Zusammenarbeit der maritimen\n                                                              Sicherheitsbehörden (§ 7) und die gemeinsame räumliche\n                                                              Unterbringung mit dem Havariekommando und dem\n           Verwaltungsvereinbarung für ein                    Internationalen Kontaktpunkt (Point of Contact) nach dem\n           „Maritimes Sicherheitszentrum“                     Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen\n                      Vereinbarung                            und in Hafenanlagen (ISPS – Code) im Maritimen Sicher-\n                        zwischen                              heitszentrum soll der hohe Sicherheitsstandard auf See\n                                                              weiter ausgebaut werden.\n            der Bundesrepublik Deutschland\n                                                              (2) Die Partner bekräftigen ihre Absicht, unter Beibehal-\n                          und\n                                                              tung der bestehenden gesetzlichen Zuständigkeiten, die\n             der Freien Hansestadt Bremen,                    Möglichkeiten für die Zusammenarbeit ihrer Behörden\n  der Freien und Hansestadt Hamburg, den Ländern              optimal auszuschöpfen.\n      Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen\n                                                              (3) Der Informationsaustausch aller beteiligten Behörden\n                 und Schleswig-Holstein\n                                                              soll intensiviert werden. Durch umfassende Koordinie-\n                          über                                rung, Kooperation und gegenseitige Unterstützung sollen\n  die Errichtung eines Maritimen Sicherheitszentrums          die Präsenz auf See erhöht sowie die Abwehr von Ge-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 24,
            "content": "Heft 20 – 2008                                               600                               VkBl. Amtlicher Teil\n\nfahren und das schnelle Reagieren auf unvorhergesehe-          3. Sicherstellung eines effektiven Einsatzes verfügbarer\nne Ereignisse (Gefahrenmanagement) verbessert werden.             personeller und sächlicher Ressourcen der Partner\n                                                                  durch optimale Einsatzkoordinierung;\n                         §2                                    4. gemeinsame Erstellung und Steuerung von Lagebil-\n            Maritimes Sicherheitszentrum                          dern und deren anschließende Auswertung.\n(1) Die Partner schaffen ein „Maritimes Sicherheitszen-\ntrum“ als gemeinsame Einrichtung, in dem folgende Be-                                    §5\nhörden und Institutionen zusammen arbeiten:                         Personelle Zusammensetzung und Sitz des\n   1. das Havariekommando,                                                 Maritimen Sicherheitszentrums\n   2. der Koordinierungsverbund Küstenwache mit                (1) Die Vertragspartner entsenden in das Maritime Si-\n                                                               cherheitszentrum das für eine sachgerechte Aufgaben-\n       a) der Bundespolizei,                                   wahrnehmung erforderliche Personal.\n       b) der Fischereiaufsicht des Bundes,                    (2) Das Maritime Sicherheitszentrum hat seinen Sitz in\n       c) der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des           Cuxhaven.\n          Bundes,                                              (3) Das Maritime Sicherheitszentrum wird in einem Ge-\n       d) den Behörden der Zollverwaltung,                     bäude der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung eingerich-\n   3. der Internationale Kontaktpunkt und                      tet.\n\n   4. die Wasserschutzpolizei-Leitstelle der Küstenlän-                                 §6\n      der.                                                                      Havariekommando\nDie Partner richten im Maritimen Sicherheitszentrum ein        Die Vereinbarung über die Errichtung des Havariekom-\nGemeinsames Maritimes Lagezentrum (§ 9) ein.                   mandos sowie weitere Vereinbarungen zum Maritimen\n(2) Eine Mitwirkung der Deutschen Marine im Rahmen ih-         Notfallmanagement bleiben unberührt.\nrer rechtlichen Möglichkeiten ist vorgesehen. Einzelheiten\n                                                                                          §7\nwerden gesondert geregelt.\n                                                                            Maritime Sicherheitsbehörden\n(3) Die Partner sind sich darüber einig, dass die in der\nLeitstelle der Wasserschutzpolizei Beschäftigten – über        (1) Zu den maritimen Sicherheitsbehörden gehören die\nihre polizeilichen Aufgaben hinaus – die Arbeit im Hava-       Bundespolizei, die Behörden der Zollverwaltung, die Fi-\nriekommando in Sinne von § 4 der Vereinbarung über die         schereiaufsicht des Bundes, die Wasser- und Schifffahrts-\nErrichtung des Havariekommandos (HKV) nach Bedarf              verwaltung des Bundes (schifffahrtspolizeilicher Vollzug)\nund auf Anforderung erfüllen.                                  und die Wasserschutzpolizeien der fünf Küstenländer.\n                                                               (2) Die Beschäftigten der Wasser- und Schifffahrtsver-\n                         §3                                    waltung des Bundes sorgen für die nautische Beratung;\n             Räumlicher Geltungsbereich                        im Übrigen gelten die Bestimmungen über den schiff-\n(1) Die Vereinbarung umfasst die Zusammenarbeit der            fahrtspolizeilichen Aufgabenvollzug.\nbeteiligten Behörden                                           (3) Die bisherigen Küstenwachzentren Nordsee in Cux-\n   1. in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der              haven und Ostsee in Neustadt werden aufgelöst.\n      Bundesrepublik Deutschland;\n                                                                                           §8\n   2. auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Abs. 2             Verwaltung des Maritimen Sicherheitszentrums\n      Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes;                  (1) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\n   3. auf den Seeschifffahrtsstraßen Elbe (mit Ausnahme        ist Eigentümerin der Liegenschaft und verwaltet das Ma-\n      des Delegationsgebietes Hamburgs), Nord-Ost-             ritime Sicherheitszentrum. Sie sorgt insbesondere für die\n      see-Kanal, Trave, Warnow und Weser nach der              anforderungsgerechte Nutzbarkeit der Liegenschaft. Sie\n      Seeschifffahrtsstraßenordnung sowie auf der Ems          koordiniert die Anforderungen der Partner an die Aus-\n      gemäß § 1 der Verordnung zur Einführung der              stattung und die Nutzbarkeit des Gebäudes. Die Anfor-\n      Schifffahrtsordnung Emsmündung.                          derungen sind von den jeweiligen Bedarfsträgern in eige-\n(2) Der Zuständigkeitsbereich des Havariekommandos             ner Verantwortung zu erstellen.\nbleibt unberührt.                                              (2) Die administrative Unterstützung wird ebenfalls durch\n(3) Kommunale Zuständigkeiten werden durch Absatz 1            die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes si-\nnicht berührt.                                                 chergestellt. Ihr obliegt zudem die Öffentlichkeitsarbeit\n                                                               des Maritimen Sicherheitszentrums in Bezug auf die Lie-\n                        §4                                     genschaft und die allgemeine Darstellung der dort wahr-\n    Aufgaben des Maritimen Sicherheitszentrums                 genommenen Aufgaben.\nDas Maritime Sicherheitszentrum erfüllt folgende Aufga-        (3) Die Weisungs- und Entscheidungsbefugnis der ein-\nben:                                                           zelnen Behörden bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen\n                                                               Aufgaben, die Darstellung und Bewertung der Aufgaben-\n1. Gewährleistung einer integrierten Seeraumüberwa-            erledigung und der operativen Einsatzmaßnahmen sind\n   chung;                                                      der jeweils zuständigen Behörde vorbehalten. Dasselbe\n2. gegenseitige Information der Partner über alle für den      gilt für ihren Aufbau, ihre Gliederung und ihre Ausstat-\n   jeweiligen Aufgabenbereich wichtigen Informationen          tung. Die Erteilung von Auskünften gegenüber Dritten zu\n   im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;                    diesen Themenbereichen obliegt ausnahmslos der je-\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       601                                            Heft 20 – 2008\n\nweils zuständigen Behörde; sie stellt jeweils eine ange-     (2) Im Alltagsbetrieb erhalten die Vollzugskräfte eine Über-\nmessene Berücksichtigung der Partner im Rahmen der           sicht über den Schiffsverkehr mittels Daten des automati-\nÖffentlichkeitsarbeit sicher.                                schen Schiffsidentifizierungssystems (AIS). Lagebezogen\n                                                             erhalten die Vollzugskräfte auf Anforderung weitere Infor-\n                            §9                               mationen.\n         Gemeinsames Maritimes Lagezentrum\n(1) Das Gemeinsame Maritime Lagezentrum soll mit sei-                               § 11\nnem Personal und seiner räumlichen und materiellen Aus-             Kostenregelung/Abrechnungsverfahren\nstattung in der Lage sein, sowohl den Alltagsbetrieb als     (1) Der Bund stellt die Diensträume des Maritimen Si-\nauch besondere Lagen im Rahmen seiner Aufgabenstel-          cherheitszentrums einschließlich der erforderlichen Ein-\nlung bedarfsgerecht und unverzüglich zu bewältigen.          richtungen und Hilfsmittel zur Verfügung. Die Sachkosten\n(2) Im Gemeinsamen Maritimen Lagezentrum werden              der Arbeitsplätze von Beschäftigten im Maritimen Sicher-\ndas Maritime Lagezentrum des Havariekommandos, die           heitszentrum werden durch eine jährliche Pauschale, die\nWasserschutzpolizei-Leitstelle der Küstenländer, die Leit-   den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen\nstellen der Bundespolizei, der Behörden der Zollverwal-      entspricht, abgegolten.\ntung und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-        (2) Darüber hinaus anfallende Kosten für Einrichtungen,\nnährung sowie die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung         die von Bund und Küstenländern gemeinsam genutzt\ndes Bundes/der Internationale Kontaktpunkt räumlich zu-      werden, tragen der Bund und die Küstenländer je zur\nsammengeführt.                                               Hälfte. Die Küstenländer tragen die Kosten entsprechend\n(3) Das Gemeinsame Maritime Lagezentrum hat vor al-          dem Abkommen der Küstenländer über die Einrichtung\nlem folgende Aufgaben:                                       und den Betrieb von gemeinsamen Koordinierungsstellen\n                                                             ihrer Wasserschutzpolizeien (WSP-Leitstellen) anteilig.\n    1. Bereitstellen der verfügbaren und für die Aufga-\n                                                             Die Länder richten eine gemeinsame Abrechnungsstelle\n        benerledigung der jeweiligen Behörden und Ein-\n                                                             ein.\n        richtungen relevanten Daten sowie Informationen\n        über alle wichtigen Erkenntnisse der Partner, die    (3) Im Übrigen finanziert jeder Partner die gemäß dieser\n        für die Aufgabenerledigung relevant sind;            Vereinbarung zu treffenden Maßnahmen für seinen Zu-\n                                                             ständigkeitsbereich selbst, insbesondere die Personal-\n    2. Erstellen des Gemeinsamen Lagebildes;\n                                                             und Sachkosten des Dienstbetriebes, die ausschließlich\n    3. erste gemeinsame Einschätzung der generellen          für die eigene Aufgabenwahrnehmung anfallen, soweit\n        Lage.                                                nicht in bereits bestehenden oder noch abzuschließen-\nDavon unberührt bleiben die besondere Lagebewertung          den Vereinbarungen andere Regelungen getroffen wer-\nsowie Kompetenz und Verantwortung der Behörden für           den.\ndas Einleiten von Maßnahmen (vor allem Aufwachsen in         (4) Die Partner gewähren sich im Rahmen der Kostenbe-\neine Besondere Aufbauorganisation – BAO) in ihrem je-        rechung für Maßnahmen nach dieser Vereinbarung gegen-\nweiligen Zuständigkeitsbereich.                              seitig alle zulässigen Ermäßigungen.\n(4) Komplexe Schadenslagen werden gemäß der Verein-\nbarung über die Errichtung des Havariekommandos ab-                                   § 12\ngearbeitet.                                                                    Dienstwahrnehmung\n(5) Die Leitung von Einsatzmaßnahmen sowohl im All-          Die Partner vereinbaren, für die vollzugspolizeiliche Auf-\ntagsbetrieb als auch bei besonderen Lagen im Sinne der       gabenwahrnehmung in dem rechtlich zulässigen Umfang\nPolizeidienstvorschrift 100 (PDV 100) obliegt der jeweils    Amtshandlungen von Vollzugsbeamten der jeweils ande-\nörtlich und sachlich zuständigen Behörde. Die Partner si-    ren Polizei als eigene Maßnahme anzuerkennen.\nchern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre\nUnterstützung zu.                                                                     § 13\n                                                                   Inkrafttreten, Kündigung, Veröffentlichung\n(6) Der allgemeine Dienstbetrieb im Gemeinsamen Mari-\ntimen Lagezentrum wird jährlich im Wechsel durch eine        (1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit ge-\nBeschäftigte oder einen Beschäftigten des Bundes und         schlossen. Sie tritt am Tage nach der letzten Unterzeich-\nder Länder koordiniert. Die Belange des Havariekomman-       nung in Kraft. Die Partner legen gemeinsam fest, zu wel-\ndos bleiben unberührt.                                       chem Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Vereinbarung das\n                                                             Maritime Sicherheitszentrum seine Aufgaben nach § 4\n(7) Die Beschäftigten der Wasser- und Schifffahrtsver-\n                                                             aufnimmt.\nwaltung des Bundes stellen die Kommunikation mit den\nzuständigen Einrichtungen der Wasser- und Schifffahrts-      (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung\nverwaltung insbesondere für verkehrsbezogene Maßnah-         bedürfen der Schriftform und der Zustimmung der Part-\nmen sicher.                                                  ner.\n                                                             (3) Jeder Partner kann diese Vereinbarung mit einer Frist\n                           § 10                              von drei Jahren kündigen. Die Kündigung ist den übrigen\n               Informationsübermittlung                      Partnern bekannt zu geben. Das Jahr der Kündigungser-\n(1) Die Partner stellen sicher, dass ihre Behörden und       klärung bleibt bei der Berechnung der Kündigungsfrist\nEinrichtungen im Maritimen Sicherheitszentrum alle für       außer Betracht. Kündigt ein Partner, so kann jeder Part-\ndie jeweilige Aufgabenerledigung erforderlichen Informa-     ner innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zugang\ntionen unverzüglich untereinander austauschen sowie im       der Kündigung die Vereinbarung zum selben Zeitpunkt\nFalle einer Sonderlage der Einsatzleitung übermitteln und    kündigen. Zwischen den übrigen Partnern bleibt die Ver-\nauf Anforderung weitere erforderliche Auskünfte erteilen.    einbarung in Kraft.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2008                                                    602                                         VkBl. Amtlicher Teil\n\n(4) Der Text der Vereinbarung und die Zeitpunkte nach                                                    Uwe Schünemann\nAbsatz 1 Satz 2 und Satz 3 werden durch das Bundes-                                                   _____________________________________\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im                                                 Für das Land Niedersachsen\nBundesanzeiger und im Verkehrsblatt veröffentlicht.                                                 Für den niedersächsischen\n                                                                                                         Ministerpräsidenten\n                           § 14                                                                  Der Minister für Inneres und Sport\n                       Evaluierung\nDie Partner vereinbaren, dass erstmalig nach einjährigem                                                          Stegner\nWirkbetrieb Aufbau und Arbeitsabläufe im Hinblick auf Ef-                                             _____________________________________\nfektivität und Effizienz untersucht werden und gegebe-                                           Für das Land Schleswig-Holstein\nnenfalls Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt werden                                              Für den Ministerpräsidenten\nsollen.                                                                                                    Der Innenminister\n\nCuxhaven, den 06. September 2005\n\nFür die Bundesrepublik Deutschland\n                                       Schily                       (VkBl. 2008 S. 599)\n                         _____________________________________\n                      Der Bundesminister des Innern\n\n                                        Nagel\n                          _____________________________________\n                      Der Bundesminister für Verkehr,\n                        Bau- und Wohnungswesen\n\nBerlin, den 22. September 2005\n                                  Hans Eichel\n                         _____________________________________\n                     Der Bundesminister der Finanzen\n\nBerlin, den 22. September 2005\n                                                                    Nr. 153 Änderung der Bekanntmachung\n                               Renate Künast                                über das Wasserskilaufen auf den\n                         _____________________________________\n                                                                            Binnenschifffahrtsstraßen\n                         Die Bundesministerin für\n                      Verbraucherschutz, Ernährung                                                      Bonn, den 02. Oktober 2008\n                            und Landwirtschaft                                                          WS 25/6262.3/12-7\n\nBerlin, den 22. September 2005                                      Die Bekanntmachung über das Wasserskilaufen auf den\n                                Jürgen Trittin                      Binnenschifffahrtsstraßen vom 20. Mai 1996 (VkBl. 1996\n                         _____________________________________      S. 285), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom\n                     Der Bundesminister für Umwelt,                 21. Juli 2008 (VkBl. 2008 S. 430), wird wie folgt geändert:\n                    Naturschutz und Reaktorsicherheit\n                                                                        Binnenschiff-         Lage:                 Bemerkungen\nCuxhaven, den 06. September 2005                                        fahrtsstraße          o = oberhalb\n                                                                        km-Begrenzung         u = unterhalb\n                                   W. Lemke\n                         _____________________________________          Rhein:\n                    Für die Freie Hansestadt Bremen                     512,50 – 513,50       zwischen Erbach und   Große Gies; ab einer\n                       Der Senator für Inneres und                                            Heidenfahrt           Breite von 60 m vom\n                   Sport der Freien Hansestadt Bremen                                                               linken Ufer\n\n                                    Udo Nagel\n                          _____________________________________\n                  Für die Freie und Hansestadt Hamburg                                              Bundesministerium für Verkehr\n                        Für die Behörde für Inneres                                                   Bau und Stadtentwicklung\n                          Der Senator für Inneres                                                            Im Auftrag\n                                                                                                            Volker Held\n                                     G. Timm\n                         _____________________________________\n                 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern\n                 Für den Ministerpräsidenten des Landes\n                              Der Innenminister                         (VkBl. 2008 S. 602)\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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