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"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\n der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n 57. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2003 Heft 2\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 2003 Seite Nr. Datum VkBl. 2003 Seite\n Eisenbahnen 16 23.12.2002 Veröffentlichung der Zusatzvereinbarung\n 11 08.01.2003 Bekanntmachung der Planfeststellung für über die Kooperation zwischen der Deutschen Gesell-\n das Bauvcorhaben Grunderneuerung der S-Bahn Berlin schaft zur Rettung Schiffbrüchiger und den Havarie-\n „S3“, Bahnhof Zoologischer Garten (e) - Bahnhof Berlin- kommandos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37\n Wannsee (a), Planfeststellungsabschnitt 2, östlich Wie-\n landstraße bis S-Bahnhof Westkreuz (e), Streckenkilo- Berichtigung\n meter 10,257 bis 13,022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 17 08.1.2003 Schifffahrtspolizeiliche Verordnung\n zur vorübergehenden Abweichung von der Rhein-\n Straßenverkehr schifffahrtspolizeiverordnung über\n 1. Mitführen von Urkunden und sonstigen Unter-\n 12 19.12.2002 47. Änderung des Systematischen Ver- lagen (§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe t)\n zeichnisses der Fahrzeug- und Aufbauarten 2. Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n - Einführung neuer Emissionsschlüsselnummern im (§ 1.11)\n Teil 2 für Fahrzeuge der Gruppe I 3. Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt\n - B) Krafträder bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter\n - C) Drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge . . . . . 27 (§ 3.14 Nr. 1 bis 3, 7)\n 4. Allgemeines (§ 4.01 Nr. 2)\n 5. Mindestabstände bei Beförderung bestimmter\n Seeschifffahrt gefährlicher Güter beim Stilllegen\n 13 07.01.2003 Veröffentlichung nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 der (§ 7.07 Nr. 2 Buchstabe b)\n Schiffssicherheitsverordnung (SchV) 6. Wache und Aufsicht (§7.08 Nr. 1)\n Liste der Fundstellen neuer, seit dem 1. Januar 2002 ver- 7. Beschränkung der Schifffahrt bei Hochwasser\n öffentlichter schiffsbezogener Sicherheitsregelungen oberhalb der Spyck’schen Fähre (§ 10.01 Nr. 3)\n und -standards (Stand: 31.12.2002) . . . . . . . . . . . . . . . . 28 8. Meldepflicht (§ 12.01 Nr. 1 Buchstabe I, Nr. 2)\n 9. Anlage 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39\n 14 23.12.2002 Veröffentlichung der Bund/Küstenländer-\n Vereinbarung über die Errichtung des Havariekomman-\n dos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31\n 15 23.12.2002 Veröffentlichung der Bund/Küstenländer- Nichtamtlicher Teil\n Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresver-\n schmutzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40\n\n\n\n\n Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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"content": "Heft 2 – 2003 26 V k B l . A m t l i c h e r Te i l\n\n\n\n AMTLICHER TEIL\n\n mit den hier aufgeführten Ergänzungen, Änderungen und\n Eisenbahnen den Nebenbestimmungen festgestellt.\n Die Bedenken, die Behörden/Stellen geäußert haben und\n die Einwendungen der Betroffenen und sonstigen Ein-\nNr. 11 Bekanntmachung wender werden, soweit ihnen nicht entsprochen wurde\nder Planfeststellung für das Bauvorhaben oder sie nicht zurückgenommen wurden, zurückgewie-\n sen.\nGrunderneuerung der S-Bahn Berlin \"S 3\", Bahnhof\nZoologischer Garten (e) - Bahnhof Berlin-Wannsee Der Planfeststellungsbeschluss ist sofort vollziehbar.\n(a), Planfeststellungsabschnitt 2, östlich Wielandstra-\nße bis S-Bahnhof Westkreuz (e), Streckenkilometer I. Schutzauflagen\n10,257 bis 13,022 Der Planfeststellungsbeschluss enthält Auflagen zum\n Schutz der Umwelt, zum Wohl der Allgemeinheit und zur\n Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer.\nMit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundes-\n Auflagen sind im Planfeststellungsbeschluss zu folgen-\namtes, Außenstelle Berlin (Planfeststellungsbehörde)\n den Bereichen enthalten:\nvom 09.12.2002, Az.: 51136.51122 Pap / 791 ist der Plan\nfür das vorgenannte Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 All- - Bautechnische Sicherheit\ngemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.12.1993 (BGBl - Baudurchführung\nI S. 2378. 2396), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes - Bauökologische Überwachung\nvom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2191) geändert wurde, fest-\n - Schutz des Bodens und des Grundwassers\ngestellt worden.\n - Immissionsschutz (Lärmschutzwände, passiver\nDer Beschluss beinhaltet die Planungen für\n Schallschutz, Erschütterungen)\n- die Erneuerung des Bahnkörpers mit Ausbau, Neubau\n - Verklinkerung von Stützwänden\n und Korrektur der Gleis- und Weichenstränge sowie\n lage- und höhenmäßige Korrektur der Bettung und\n II. Vorbehaltsentscheidung zur Festsetzung von\n der Planumsschutzschichten einschließlich Arbeiten\n am Erdplanum (durch Verschiebung des S-Bahnhofs landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen\n Charlottenburg, Rückbau des östlichen Kehrgleises, Der Vorhabenträgerin wird aufgegeben, der Planfeststel-\n Aufbau der westlichen Kehrgleise in neuer Lage) lungsbehörde innerhalb eines Jahres nach Beginn der\n- Vollständiger Abbruch des S-Bahnhofs Charlotten- Bauarbeiten eine Planung zur Kompensation der Eingrif-\n burg mit den Bahnsteigen C und D (km 11,152 bis km fe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zur\n 11, 340) einschl. des mittleren Personentunnels (km Durchführung eines ergänzenden Verfahrens vorzulegen.\n 11,245)\n- Neubau des S-Bahnhofs Charlottenburg mit zwei B. Rechtsbehelfsbelehrung\n neuen S-Bahnsteigen einschließlich der Zugänge und\n Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss\n Aufbauten (km 10,960 bis km 11,146) sowie Aufsicht\n kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim\n- Verlängerung des Bahnsteiges A am S-Bahnhof Ber-\n Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,\n lin-Westkreuz (km 12,435) mit Aufbauten und Aufsicht\n 04107 Leipzig,\n- Änderungs- und Neubaumaßnahmen von Ingenieur-\n erhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der\n bauten (u. a. EÜ Wilmersdorfer Straße, EÜ Holtzen-\n letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Vor-\n dorffstraße, Personentunnel)\n habenträgerin, der der Planfeststellungsbeschluss förm-\n- Neubau von Stütz- und Lärmschutzwänden lich zugestellt wurde.\n- Neubau der Entwässerung Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die\n- Sicherung und Umverlegung von Leitungen Dritter Klage muss den Kläger, die Beklagte [Bundesrepublik\n Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Eisen-\n bahn-Bundesamtes, Außenstelle Berlin, Steglitzer Damm,\nA. Der verfügende Teil des Beschlusses lautet aus- 12169 Berlin] und den Gegenstand des Klagebegehrens\n zugsweise: bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.\nAuf Antrag der DB Netz AG und der DB Station & Service Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die\nvertreten durch die DB Projekt GmbH Knoten Berlin, nun- Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtbe-\nmehr DB Projekt Verkehrsbau GmbH, vom 29.02.2000 rücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich be-\nwird der Plan für die Maßnahme schwert fühlt, anzugeben. Erklärungen und Beweismittel,\n Grunderneuerung der S-Bahn Berlin \"S 3\", Bahnhof die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden,\n Zoologischer Garten (e) - Bahnhof Berlin-Wannsee (a), können durch das Gericht zurückgewiesen werden.\n Planfeststellungsabschnitt 2, östlich Wielandstraße - Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Be-\n S-Bahnhof Westkreuz (e), Streckenkilometer 10,257 teiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechts-\n bis 13,022 anwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "V k B l . A m t l i c h e r Te i l 27 Heft 2 – 2003\n\nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Straßenverkehr\nBefähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertre-\nten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts\nund Behörden können sich auch durch Beamte oder An- Nr. 12 47. Änderung des Systematischen\ngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom- Verzeichnisses der Fahrzeug- und\nJuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch Aufbauarten\ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Rich-\nteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des je- - Einführung neuer Emissionsschlüs-\nweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, selnummern im Teil 2 für Fahrzeuge\ndem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. der Gruppe I\nDie Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfest- - B) KRAFTRÄDER\nstellungsbeschluss gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Verkehrs- - C) DREI- UND LEICHTE VIER-\nwegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) vom RÄDRIGE KRAFTFAHRZEUGE\n16.12.1991 (BGBI. I S. 2174), zuletzt geändert durch Art.\n238 Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung Bonn, den 19. Dezember 2002\nvom 29.10.2001 (BGBI. I S. 2785, 2838) hat keine auf- S 34/ 36.17.06-01\nschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der auf-\nschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör-\nvorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. den gebe ich nachstehende Änderung des Systemati-\n5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom schen Verzeichnisses der Fahrzeug- und Aufbauarten be-\n19.03.1991 (BGBI. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 1 kannt:\ndes Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBI. I S. 3987) kann nur\n Im Teil 2 Abschnitt I) „Emissionsbezogene Schlüsselnum-\ninnerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Plan-\n mern in der Gruppe der zwei- und dreirädrigen sowie\nfeststellungsbeschlusses beim\n leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge“ werden unter B) und\n Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, C) folgende Schlüsselnummern und Klartexte neu aufge-\n 04107 Leipzig, nommen:\ngestellt und begründet werden. Als Zeitpunkt der Zustel-\n Schlüsselnummer KLARTEXT Hinweise\nlung gilt auch hier der letzte Tag der Auslegungsfrist.\n 1. 2. 1. Zeile 2. Zeile\n Zeile\nC. Auslegung B) KRAFTRÄDER\nDer Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen\n ... 09 ................... 2002/51;A:UNTER 150 CCM VkBl. 2003 S.27\nZeichnungen und Erklärungen liegt ab 10.02.2003 bis\neinschließlich 24.02.2003 im Bezirksamt Charlottenburg- ... 10 ................... 2002/51;A:AB 150 CCM VkBl. 2003 S.27\nWilmersdorf von Berlin, Abteilung Bauwesen, Stadtpla- ... 11 ................... 2002/51;B:UNTER 150 CCM VkBl. 2003 S.27\nnungs- und Vermessungsamt, Fehrbelliner Platz 4, 10707 ... 12 ................... 2002/51;B:AB 150 CCM VkBl. 2003 S.27\nBerlin, Raum 4131 zur allgemeinen Einsichtnahme aus. C) DREI- UND LEICHTE VIERRÄDRIGE KRAFTFAHRZEUGE\nEr kann während der Dienststunden\n ... 09 ................... 2002/51;A:FZM.3-4RAED. VkBl. 2003 S.27\nmontags bis mittwochs von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr\n ... 10 ................... 2002/51;A:SZM.3-4RAED. VkBl. 2003 S.27\ndonnerstags von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr\nfreitags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr\nsowie nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 030/90 29 14 Erläuterung:\n130) von jedermann eingesehen werden.\n 1. Mit der Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen\nMit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 (ABI.\nBetroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendun- EG Nr. L 252 S. 20) zur Verminderung der Schad-\ngen erhoben haben, als zugestellt. stoffemissionen von zweirädrigen und dreirädri-\nDer Planfeststellungsbeschluss (Textteil) kann bis zum gen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richt-\nAblauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung (siehe unter B.) linie 97/24/EG werden die Anforderungen an das\ngenannten einmonatigen Rechtsbehelfsfrist von den Be- Abgasverhalten von Krafträdern in zwei Stufen\ntroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erho- -A (2003) und B (2006)- sowie die für Dreirad- und\nben haben, schriftlich beim Eisenbahn-Bundesamt, Vierradfahrzeuge um eine Stufe -A (2003)- weiter\nAußenstelle Berlin, Steglitzer Damm 117, 12169 Berlin verschärft. Dies macht es erforderlich, die emis-\nangefordert werden. sionsbezogenen Schlüsselnummern (5. und 6.\nBerlin, den 08.01.2003 Stelle) für diese Fahrzeuggruppen zu ergänzen.\n 1.1 Krafträder, die den Anforderungen nach Kapitel 5\n Eisenbahn-Bundesamt\n Anhang II der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung\n Außenstelle Berlin\n der Richtlinie 2002/51/EG entsprechen und den in\n Im Auftrag dieser Richtlinie für (zweirädrige) Krafträder in Ab-\n gez. Hauke schnitt 2.2.1.1.5\n 1.1.1 Zeile A vorgegebenen Grenzwerten genügen, er-\n(VkBl. 2003 S. 26) halten die Schlüsselnummern\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2003 28 V k B l . A m t l i c h e r Te i l\n\n - 09 (unter 150 ccm Hubraum) und Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998\n - 10 (ab 150 ccm Hubraum). (BGBl. I S. 3013, 3023) im Januar jeden Jahres im Ver-\n kehrsblatt und anschließend im Bundesanzeiger eine Lis-\n1.1.2 Zeile B vorgegebenen Grenzwerten genügen, er-\n te neuer Fundstellen schiffsbezogener Sicherheitsrege-\n halten die Schlüsselnummern\n lungen und -standards.\n - 11 (unter 150 ccm Hubraum) und\n Die Liste der Fundstellen neuer, im Berichtsjahr 2002 ver-\n - 12 (ab 150 ccm Hubraum). öffentlichter schiffsbezogener Sicherheitsregelungen und\n1.2 Drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge, die -standards wird (im Anschluss an die für das Jahr 2001 im\n den Anforderungen nach Kapitel 5 Anhang II der Verkehrsblatt und im Bundesanzeiger veröffentlichte Liste\n Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie - vgl. VkBl. 2002 S. 81 und BAnz. 2002 S. 6758 - ) nach-\n 2002/51/EG entsprechen und den in dieser Richt- stehend veröffentlicht.\n linie für Dreirad- und Vierradfahrzeuge in Ab-\n schnitt 2.2.1.1.5 1. Zu Buchstabe a) der Nummer 4 des § 3 Abs. 3 der\n Schiffssicherheitsverordnung - Bekannt gemachte\n Zeile A vorgegebenen Grenzwerten genügen, er-\n Richtlinien nach § 6 SchSV:\n halten die Schlüsselnummern\n Richtlinie nach § 6 Absatz 1 der Schiffssicherheitsver-\n - 09 (für Fremdzündungsmotoren (FZM)) und\n ordnung über die Sicherheitsanforderungen an Bau\n - 10 (für Selbstzündungsmotoren (SZM)). und Ausrüstung von Traditionsschiffen, die nicht inter-\n2. Die neu einzuführenden Schlüsselnummern nationalen Schiffssicherheitsregelungen einschließlich\n unterstellen, dass die entsprechenden Kraftfahr- der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998\n zeuge sowohl die genannten Abgasvorschriften über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahr-\n als auch die Geräuschvorschriften in Kapitel 9 der gastschiffe unterliegen (Sicherheitsrichtlinie für Tradi-\n Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie tionsschiffe)\n 2002/51/EG erfüllen. Kann nicht nachgewiesen (VkBl. 2002 S. 343)\n werden, dass das Geräuschverhalten eines Kraft-\n Aufgrund des § 6 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverord-\n fahrzeugs den Anforderungen dieser Richtlinie\n nung (SchSV) wird die Sicherheitsrichtlinie für Tradi-\n genügt, ist ihm die emissionsbezogene Schlüs-\n tionsschiffe vom 3. Februar 2000 (VkBl. 2000 S. 57)\n selnummer 00 zuzuteilen.\n geändert und erhält die o. g. neue Überschrift.\n3. Für Kleinkrafträder und Leichtkraftfahrzeuge (vier-\n rädrig) sind keine Grenzwertverschärfungen fest- 2. Zu Buchstabe b) - Bekanntmachungen über See-\n gelegt worden. Folglich werden für diese Fahr- gebiete nach den Abschnitten A.II und A.III Nr. 2\n zeuge auch keine neuen emissionsbezogenen der Anlage 1 der SchSV:\n Schlüsselnummern zugeteilt. Im Berichtszeitraum sind keine Bekanntmachungen\n4. Für die Umschlüsselung gilt Nummer 4 der Erläu- über Seegebiete nach den Abschnitten A.II und A.Ill\n terung zur 45. Änderung des Systematischen Ver- der Anlage 1 der Schiffssicherheitsverordnung erfolgt.\n zeichnisses der Fahrzeug- und Aufbauarten im\n VkBl. 2000 S. 210 unverändert weiter. 3. Zu Buchstabe c) - Neueste für die Organisation ei-\n nes sicheren Schiffsbetriebes relevante IMO-Ent-\nIch bitte, die vorstehenden Änderungen zu beachten, und\n scheidungen:\nstelle anheim, bei Anlage 2 der Richtlinie zum Fahrzeug-\nbrief (VkBl. 1972 S. 373) einen Hinweis auf diese Verlaut- Die Bundesverwaltung hat für die Festlegung eines\nbarung anzubringen. Schiffs-Management-Systems die aufgrund der revi-\n dierten Regel V/15 des Internationalen Übereinkom-\n Bundesministerium für Verkehr,\n mens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\n Bau- und Wohnungswesen\n (SOLAS), die am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist, zu\n Im Auftrag\n berücksichtigende „Richtlinie zur Linderung von Fati-\n Burgmann\n gue (Übermüdung) und Fatigue-Management“\n(VkBl. 2003 S. 27) (MSC./Circ. 1014 vom 12. Juni 2001) veröffentlicht.\n (VkBl. 2002 S. 156, Anlagenband B 8107)\n Seeschifffahrt\n 4. Zu Buchstabe d) - Bekanntmachungen der Muster\nNr. 13 Veröffentlichung nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 von Zeugnissen und sonstigen Bescheinigungen\n der Schiffssicherheitsverordnung nach Abschnitt A Nr. 1 bis 3 der Anlage 2 der\n Schiffssicherheitsverordnung:\n (SchV)\n Liste der Fundstellen neuer, seit dem Die See-Berufsgenossenschaft hat im Auftrag des\n 1. Januar 2002 veröffentlichter Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-\n schiffsbezogener Sicherheitsrege- nungswesen folgende Muster von Schiffszeugnissen\n lungen und -standards und -bescheinigungen aufgrund der Anlage 2 Ab-\n (Stand: 31.12.2002) schnitt A Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung be-\n kannt gemacht:\n Bonn, den 7. Januar 2003\n 1. Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach SO-\n LS 20/48.30.02-3/02\n LAS Regel I/12\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- 2. Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach\nnungswesen veröffentlicht nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 der SOLAS Regel I/12\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "V k B l . A m t l i c h e r Te i l 29 Heft 2 – 2003\n\n 3. Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe 26. Internationales Ausnahmezeugnis für Fischerei-\n nach SOLAS Regel I/12 fahrzeuge nach Richtlinie 97/70/EG Artikel 6\n 4. Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach Abs. 1\n SOLAS Regel I/12 27. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für\n Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb nach Richt-\n 5. Ausnahmezeugnis nach SOLAS Regel I/12 linie 98/18/EG Artikel 11 Abs. 3\n 6. Bescheinigung nach SOLAS Regel II-2/54.3 28. Erlaubnisschein zum Betrieb von Fahrzeugen mit\n 7. Schiffsbesatzungszeugnis nach SOLAS Regel dynamischem Auftrieb nach Richtlinie 98/18/EG\n V/13 (b) Artikel 11 Abs. 3\n 8. Genehmigung für die Beförderung von Getreide 29. Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge\n als Schüttladung nach SOLAS Regel VI/9 nach SchSV 98 § 9 Abs. 3\n 9. Internationales Zeugnis über die Eignung zur Be- 30. Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe nach\n förderung gefährlicher Chemikalien als Massen- SchSV 98 § 9 Abs. 3\n gut nach SOLAS Regel VII/10 in Verbindung mit 31. Zeugnis über die Eignung zur Beförderung ver-\n Regel I/12 flüssigter Gase als Massengut nach Nummer\n 10. Internationales Zeugnis über die Eignung zur Be- 1.6.5 des GC-Codes\n förderung verflüssigter Gase als Massengut nach 32. Sicherheitszeugnis für Spezialschiffe nach dem\n SOLAS Regel VII/13 in Verbindung mit Regel I/12 Code für die Sicherheit von Spezialschiffen\n 11. Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vor- 33. Sicherheitszeugnis nach SchSV 86 § 13 Abs. 3\n schriften (DOC) nach SOLAS Regeln IX/4.1 und\n 34. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis nach\n 4.2\n SchSV 86 § 13 Abs. 4\n 12. Vorläufiges Zeugnis über die Erfüllung der ein- 35. Sicherheitszeugnis für Ausbildungsfahrzeuge\n schlägigen Vorschriften nach SOLAS Regeln nach SchSV 86 § 52a\n IX/4.1 und 4.2\n 36. Funksicherheitszeugnis nach SchSV 86 § 13\n 13. Zeugnis über die Organisation von Sicherheits- Abs. 5\n maßnahmen (SMC) nach SOLAS Regel IX/4.3\n 37. Nationales Freibordzeugnis nach SchSV 86 § 13\n 14. Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Si- Abs. 6\n cherheitsmaßnahmen nach SOLAS Regel IX/4.3\n (VkBl. 2002 S. 605, Anlagenband B 8424)\n 15. Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeits-\n fahrzeuge nach SOLAS Regel X/3 5. Zu Buchstabe e) - Änderungen der Schiffssicher-\n 16. Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindig- heitsverordnung:\n keitsfahrzeugen nach Abschnitt 1.9 des HSC-Co- Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September\n des in Verbindung mit SOLAS Regel X/3 1998 wurde geändert durch\n 17. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Artikel 2 der Vierten Schiffssicherheitsanpassungsver-\n Ölverschmutzung nach MARPOL 73/78 Anlage I ordnung vom 25. September 2002\n Regel 5 mit Anlage Form A (BGBl. 2002 I S. 3762)\n und durch\n 18. Internationales Zeugnis über die Verhütung der\n Artikel 2 der Fünften Schiffssicherheitsanpassungs-\n Ölverschmutzung nach MARPOL 73/78 Anlage I verordnung vom 19. Dezember 2002\n Regel 5 mit Anlage Form B (BGBl. 2002 I S. 4690)\n 19. Internationales Zeugnis über die Verhütung der\n Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher 6. Zu Buchstabe f) - Nach § 12 des Schiffssicher-\n Stoffe als Massengut nach MARPOL 73/78 Anla- heitsgesetzes zu berücksichtigende Beschlüsse:\n ge II Regel 11 Die Verwaltung hat im Hinblick auf die neue Regel\n 20. Zeugnis über die Eignung zur Beförderung ge- 4.8.2 des Internationalen Codes für die Sicherheit von\n fährlicher Chemikalien als Massengut nach MAR- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC Code 2000),\n POL 73/78 Anlage II Regel 13 der am 1.7.2002 in Kraft getreten ist, die deutsche\n Übersetzung des IMO-Rundschreibens MSC./\n 21. Bescheinigung über die Verhütung der Ver-\n Circ.1001 vom 26. Juni 2001 (Vorläufige Richtlinien für\n schmutzung durch Abwasser (vorläufiges Zeug-\n eine vereinfachte Evakuierungsanalyse für Hochge-\n nis) nach MARPOL 73/78 Anlage IV Regel 4\n schwindigkeits-Fahrgastschiffe) bekannt gemacht.\n 22. Vorläufige Bescheinigung über die Verhütung der (VkBl. 2002 S. 560, Anlagenband B 8122)\n Luftverschmutzung mit Bau- und Ausrüstungsver-\n Im Hinblick auf Regel II-2/13.7.4 des Internationalen\n zeichnis nach MARPOL 73/78 Anlage VI Regel 6\n Übereinkommens von 1974 zum Schutz des mensch-\n 23. Internationales Freibord-Zeugnis nach LLC 66/88 lichen Lebens auf See (SOLAS), die am 1.7.2002 in\n Artikel 3 und Artikel 16 Abs. 1 Kraft getreten ist, hat die Verwaltung die deutsche\n 24. Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis nach Übersetzung des IMO-Rundschreibens MSC./\n LLC 66/88 Artikel 3 und Artikel 16 Abs. 2 Circ.1033 vom 6. Juni 2002 (Vorläufige Richtlinien für\n 25. Internationales Sicherheitszeugnis für Fischerei- Evakuierungsanalysen für neue und vorhandene Fahr-\n fahrzeuge mit Ausrüstungsverzeichnis nach gastschiffe) bekannt gemacht.\n Richtlinie 97/70/EG Artikel 6 Abs. 1 (VkBl. 2002 S. 560, Anlagenband B 8122)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2003 30 V k B l . A m t l i c h e r Te i l\n\n Ferner hat die Verwaltung im Hinblick auf Regel V/7.3 forderungen für schiffseigene GLONASS-Emp-\n des SOLAS-Übereinkommens die deutsche Überset- fangsanlagen\n zung des IMO-Rundschreibens MSC./Circ. 1041 vom - Resolution MSC.114(73) vom 1. Dezember 2000\n 28. Mai 2002 (Richtlinien für die Betreiber von Schiffen Anhang 1: Annahme von geänderten Leistungsan-\n und für Such- und Rettungsdienste (SAR-Dienste) forderungen für schiffseigene DGPS- und GLO-\n über Mindestanforderungen für „SAR-Data-Provider“, NASS-Seefunkbaken-Empfangsanlagen\n die in Übereinstimmung mit der SOLAS-Regel V/7.3\n - Resolution MSC.115(73) vom 1. Dezember 2000\n und dem Rundschreiben MSC/Circ.1000 SAR-Zu-\n Anhang 1: Annahme von geänderten Leistungsan-\n sammenarbeitspläne vorhalten und für die jederzeiti-\n forderungen für kombinierte schiffseigene\n ge Bereitstellung von auf den neuesten Stand berich-\n GPS/GLONASS-Empfangsanlagen\n tigten Plänen) bekannt gemacht.\n - Resolution MSC.116(73) vom 1. Dezember 2000\n (VkBl. 2002 S. 561)\n Anhang 1: Leistungsanforderungen für Steuer-\n7. Zu Buchstabe g) - Änderungen der Anlage zum kurs-Übertragungsgeräte (THDs)\n Schiffssicherheitsgesetz: (VkBl. 2002 S. 689, Anlagenband B 8120)\n Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep- - Resolution A.917(22) vom 29. November 2001\n tember 1998 (BGBl. I S. 2860) in der Fassung des Ar- Richtlinien für den bordseitigen Betrieb von auto-\n tikels 1 der Verordnung vom 18. September 1998 matischen Schiffsidentifizierungssystemen (AIS)\n (BGBl. I S. 3013) wurde geändert durch (VkBl. 2002 S. 713)\n Artikel 1 der Vierten Schiffssicherheitsanpassungsver- Ferner hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und\n ordnung vom 25. September 2002 Hydrographie im Hinblick auf Kapitel IV Regel 14 die\n (BGBl. 2002 I S. 3762) folgenden Leistungsstandards in deutscher Sprache\n und bekannt gemacht:\n Artikel 1 der Fünften Schiffssicherheitsanpassungs- - Resolution MSC.80(70) vom 8. Dezember 1998\n verordnung vom 19. Dezember 2002 Anhang 1: Empfehlungen für Leistungsanforde-\n (BGBl. 2002 I S. 4690) rungen für tragbare Zweiwege-On-Scene-(Flugna-\n vigations)-Funksprechgeräte im UKW-Bereich\n8. Zu Buchstabe h) - Nach § 9d des Seeaufgabenge- Anhang 2: Empfehlungen für Leistungsanforde-\n setzes zugrunde zu legende internationale Stan- rungen für festinstallierte Zweiwege-On-Scene-\n dards: (Flugnavigations)-Funksprechgeräte im UKW-Be-\n Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie reich\n hat im Hinblick auf die in Kapitel V Regel 18 und 19 - Resolution MSC.120(74) vom 31. Mai 2001\n der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen geforderten Anhang 1: Änderung der Empfehlungen für Leis-\n Mindestanforderungen an Funk- und Navigationsaus- tungsanforderungen für aufschwimmende Satelli-\n rüstungen folgende Leistungsstandards in deutscher ten-Seenotfunkbaken mit Positionsanzeige\n Sprache bekannt gemacht: (EPIRB) für die Funkfrequenz 406 MHz (Res.\n - Resolution A.384(X) vom 14. November 1977 A.810(19))\n Empfehlungen für Leistungsanforderungen für Ra-\n (VkBl. 2002 S. 689, Anlagenband B 8120)\n darreflektoren\n - Resolution A.861(20) vom 27. November 1997 9. Zu Buchstabe i) - Bekanntmachungen des Inkrafttre-\n Leistungsanforderungen für schiffseigene Fahrda- tens internationaler Schiffssicherheitsregelungen:\n tenaufzeichnungs-Geräte (VDR)\n Bekanntmachung in Artikel 3 der Vierzehnten Verord-\n - Resolution MSC.64(67), Anhang 1 vom 4. Dezem- nung über die Inkraftsetzung von Änderungen des\n ber 1996 Internationalen Übereinkommens von 1974 zum\n Empfehlungen für Leistungsanforderungen für in- Schutz des menschlichen Lebens auf See und des\n tegrierte Brücken-Systeme (IBS) Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen vom\n - Resolution MSC.74(69) vom 12. Mai 1998 18. Juni 2002\n Anhang 1: Empfehlungen für Leistungsanforde- (BGBl. 2002 II S. 1523)\n rungen für kombinierte schiffseigene GPS/GLO- Bekanntmachung in Artikel 4 der Fünfzehnten Verord-\n NASS-Empfangsanlagen nung über die Inkraftsetzung von Änderungen des\n Anhang 3: Empfehlungen zu Leistungsanforderun- Internationalen Übereinkommens von 1974 zum\n gen für ein universelles AIS Schutz des menschlichen Lebens auf See und des\n - Resolution MSC.96(72) vom 8. Dezember 1998 Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen\n Änderungen der Entschließung A.824(19) über die (BGBl. 2002 II S. 2938)\n Leistungsanforderungen für Geräte zur Messung Bekanntmachung in Artikel 3 der Fünften Verordnung\n und Anzeige von Geschwindigkeit und Entfernung über die Inkraftsetzung von Änderungen internationa-\n - Resolution MSC.112(73) vom 1. Dezember 2000 ler Vorschriften über den Umweltschutz im Seever-\n Anhang 1: Annahme von geänderten Leistungsan- kehr (Fünfte Inkraftsetzungsverordnung Umwelt-\n forderungen für schiffseigene GPS-Empfangsan- schutz-See) vom 13. Februar 2002\n lagen (BGBl. 2002 II S. 304)\n - Resolution MSC.113(73) vom 1. Dezember 2002 Bekanntmachung in Artikel 3 Abs. 1 der Sechsten Ver-\n Anhang 1: Annahme von geänderten Leistungsan- ordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "V k B l . A m t l i c h e r Te i l 31 Heft 2 – 2003\n\n internationaler Vorschriften über den Umweltschutz vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsi-\n im Seeverkehr (Sechste Inkraftsetzungsverordnung denten, dieser vertreten durch das Niedersächsische\n Umweltschutz-See) vom 19. Dezember 2002 Innenministerium,\n (BGBl. 2002 II S. 2942)\n das Land Schleswig-Holstein,\n vertreten durch die Ministerpräsidentin,\n Bundesministerium für Verkehr, diese vertreten durch den Innenminister,\n Bau- und Wohnungswesen\n Im Auftrag – im Folgenden Küstenländer genannt –\n Hartl\n – Bund und Küstenländer\n im Folgenden Partner genannt –\n(VkBl. 2003 S. 28)\n\nNr. 14 Veröffentlichung vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig\n der Bund/Küstenländer-Vereinbarung berufenen Organe nachfolgende\n Vereinbarung:\n über die Errichtung des Havarie-\n kommandos\n Präambel\nDie Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Errichtung In der Nord- und Ostsee sind sowohl der Bund als auch\ndes Havariekommandos (HKV) ist nach ihrem § 12 Abs. die Küstenländer bei Unfällen auf See aufgrund von\n1 Satz 2 am 21. Dezember 2002 in Kraft getreten. Die Rechtsvorschriften sowie internationalen und nationalen\nPartner haben gem. § 12 Abs. 1 Satz 3 der Vereinbarung Vereinbarungen zu Vorsorge- und Abwehrmaßnahmen\nfestgelegt, dass das Havariekommando am 1. Januar verpflichtet. Sie stimmen überein, dass insbesondere bei\n2003, 12.00 Uhr Ortszeit, seine Arbeit aufnimmt. Nach- komplexen Schadenslagen mit unterschiedlichen Zu-\nstehend wird der Text der Vereinbarung veröffentlicht. ständigkeiten des Bundes und der Küstenländer ein ein-\n heitliches und koordiniertes Vorgehen aller Einsatzkräfte\nBonn den 23. Dezember 2002\n erforderlich ist.\n Der Bundesminister für Verkehr,\n Bau- und Wohnungswesen §1\n Im Auftrag Havariekommando\n Dr. Froböse (1) Zum Aufbau und zur Durchführung eines gemeinsa-\n men Unfallmanagements auf Nord- und Ostsee bilden die\n Partner eine gemeinsame Einrichtung unter der Bezeich-\n Vereinbarung\n nung „Havariekommando\".\n zwischen\n der Bundesrepublik Deutschland (2) Das Havariekommando besteht in der Alltagsorgani-\n und sation aus einem Kompetenzzentrum mit dem Maritimen\n der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Lagezentrum. Daraus erwächst im Einsatzfall der Hava-\n Hansestadt Hamburg, den Ländern Mecklenburg- riestab.\n Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig- (3) Diese Einrichtung bündelt die Verantwortung für die\nHolstein über die Errichtung des Havariekommandos Planung, Vorbereitung, Übung und Durchführung von\n Maßnahmen zur Menschenrettung, zur Schadstoffunfall-\n Zur Verbesserung des gemeinsamen Unfallmanage- bekämpfung, zur Brandbekämpfung, zur Hilfeleistung so-\n ments auf der Nord- und Ostsee schließen wie zur gefahrenabwehrbezogenen Bergung bei komple-\n xen Schadenslagen auf See.\n die Bundesrepublik Deutschland,\n vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, (4) Eine komplexe Schadenslage im Sinne dieser Verein-\n Bau- und Wohnungswesen barung liegt vor, wenn eine Vielzahl von Menschenleben,\n Sachgüter von bedeutendem Wert, die Umwelt oder die\n – im Folgenden Bund genannt – Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs gefährdet\n sind oder eine Störung dieser Schutzgüter bereits einge-\n und treten ist und zur Beseitigung dieser Gefahrenlage die\n Mittel und Kräfte des täglichen Dienstes nicht ausreichen\n die Freie Hansestadt Bremen, oder eine einheitliche Führung mehrerer Aufgabenträger\n vertreten durch den Senator für Inneres, erforderlich ist.\n Kultur und Sport\n §2\n die Freie und Hansestadt Hamburg, Geltungsbereich\n vertreten durch den Senat, (1 ) Die Vereinbarung gilt für komplexe Schadenslagen\n das Land Mecklenburg-Vorpommern, 1. in Gebieten, in denen die Bundesrepublik Deutsch-\n vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes land aufgrund internationaler Vereinbarungen außer-\n Mecklenburg-Vorpommern, dieser vertreten durch den halb ihrer Ausschließlichen Wirtschaftszone Verpflich-\n Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern, tungen zur maritimen Notfallvorsorge zu erfüllen hat;\n 2. in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundes-\n das Land Niedersachsen, republik Deutschland;\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2003 32 V k B l . A m t l i c h e r Te i l\n\n3. auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Abs. 2 - Grundsätze für die Durchführung von Vorsorge- und\n Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes; Bekämpfungsmaßnahmen sowie für die Arbeit im Ha-\n4. auf den Seeschifffahrtsstraßen Elbe (mit Ausnahme variekommando, im Havariestab und für die Zu-\n des Delegationsgebietes Hamburgs), Nord-Ostsee- sammenarbeit mit anderen Behörden aufzustellen\n Kanal, Trave, Warnow und Weser nach Seeschiff- und mit den zuständigen Gremien abzustimmen,\n fahrtsstraßenordnung sowie Ems gem. § 1 der Ver- - die Alarmplanung vorzunehmen sowie Einsatzkon-\n ordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung zepte zu erarbeiten,\n Emsmündung. - komplexe Schadenslagen und schadens- oder gefah-\n(2) Kommunale Zuständigkeiten werden durch Absatz 1 renverursachende Vorkommnisse auf See auszuwer-\nnicht berührt. ten,\n(3) Der Geltungsbereich nach Absatz 1 Nr. 3. und 4. wird - Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, ein-\ndurch die Feststellung des Katastrophenfalles nicht be- schließlich entsprechender Übungen zu planen,\nrührt. durchzuführen und auszuwerten,\n §3 - technische Entwicklungen für die Schadensvorsorge\n Personelle Zusammensetzung und Sitz des und -bekämpfung zu erfassen und auszuwerten,\n Havariekommandos - Beiträge für Beschaffungsprogramme für Einsatzfahr-\nDas Havariekommando besteht insbesondere aus den zeuge, -geräte und -material zu erstellen,\nBeschäftigten des Bundes und der Küstenländer der ge- - Beiträge in nationalen und internationalen Gremien zu\nmäß § 9 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund leisten und\nund den Küstenländern über die Bekämpfung von Mee- - die Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen.\nresverschmutzung vom 27. April 1995 gebildeten (3) Dem Havariekommando können weitere Aufgaben –\nSonderstellen und dem Maritimen Lagezentrum. Das Ha- auch außerhalb des Gebietes nach § 2 Abs. 1 – übertra-\nvariekommando wird durch die Partner zur Erfüllung der gen werden.\nin § 6 genannten Aufgaben durch Beschäftigte verstärkt,\ndie besondere Erfahrungen hinsichtlich der in §1 Abs. 4 §7\ngenannten Schutzgüter haben. Es hat seinen Sitz in Cux- Aufbau des Havariestabes\nhaven. (1) Der Havariestab wird in Stabsbereiche gegliedert. Sie\n §4 werden von Mitarbeitern des Kompetenzzentrums mit\n Maritimes Lagezentrum dem Maritimen Lagezentrum besetzt und von den Part-\n nern auf Anforderung des Leiters des Havariekomman-\nDas Maritime Lagezentrum wird als gemeinsame Einrich- dos in erforderlichem Umfang verstärkt.\ntung aus Beschäftigten der Wasserschutzpolizeien der Der Leiter des Havariekommandos zieht, soweit erforder-\nLänder und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des lich, Verbindungspersonen und Fachberater hinzu.\nBundes zu gleichen Teilen besetzt. Im 24-Stunden-\nDienstbetrieb werden alle Informationen über Umstände, (2) Die Einzelheiten des Aufwachsens, der Verstärkung\ndie für die Bekämpfung einer komplexen Schadenslage und der Arbeit des Havariestabes werden in einer zwi-\nerheblich sein können, gesammelt, aufbereitet und be- schen Bund und Küstenländern einvernehmlich abge-\nwertet, Alarmierungen ausgelöst und Sofortmaßnahmen stimmten Dienstvorschrift geregelt.\neingeleitet. Das Maritime Lagezentrum ist die nationale\nund internationale Meldestelle für Unfälle auf See und §8\nmaritime Unfallbekämpfung. Ihm können weitere Melde- Informationsübermittlung, Unterstellung\naufgaben zugewiesen werden. (1 ) Die Partner stellen sicher, dass ihre Behörden und Ein-\n richtungen dem Leiter des Havariekommandos alle Infor-\n §5 mationen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser\n Leiter des Havariekommandos Vereinbarung bedeutsam sein können, unverzüglich über-\n(1 ) Das Havariekommando steht unter einheitlicher Lei- mitteln und auf Anforderung weitere Auskünfte erteilen.\ntung. Die Küstenländer beauftragen den Leiter des Hava- (2) Die Partner benennen dem Leiter des Havariekom-\nriekommandos, die Leitung in ihrem Namen auszuüben. mandos alle Einsatzkräfte und -mittel sowie deren Ein-\n(2) Der Leiter des Havariekommandos ist Beschäftigter satzwert, die für die Bekämpfung von komplexen Scha-\ndes Bundes. Soweit er im Verlauf seiner Tätigkeit Aufga- denslagen in Betracht kommen. Diese Informationen sind\nben der Küstenländer erfüllt, erfolgt das in ihrem Auftra- regelmäßig zu aktualisieren. Wesentliche Änderungen\nge. Die gesetzlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt. sind unverzüglich mitzuteilen.\n (3) Die Partner erklären, dass ihre verfügbaren Einsatz-\n §6 kräfte und -mittel im Einsatzfall zur Erfüllung der Aufträge\n Aufgaben des Havariekommandos des Leiters des Havariekommandos gem. § 9 Abs. 2 be-\n(1) Bei komplexen Schadenslagen wird durch das Hava- reit gestellt werden. Besondere, die Bundeswehr betref-\nriekommando eine einheitliche Leitung des Einsatzes, fende Regelungen bleiben davon unberührt.\neinschließlich der Unterrichtung der Öffentlichkeit, si-\nchergestellt. §9\n(2) Im Alltagsbetrieb bestehen die Aufgaben des Havarie- Führung im Einsatzfall\nkommandos insbesondere darin (1) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden komplexen\n- das Maritime Lagebild zu führen, Schadenslage kann der Leiter des Havariekommandos\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "V k B l . A m t l i c h e r Te i l 33 Heft 2 – 2003\n\ndie Einsatzleitung unter Einberufung des Havariestabes (4) Der Kostenschlüssel nach Absatz 2 kann in speziellen\nübernehmen (Selbsteintrittsrecht). Er hat sie zu überneh- Vereinbarungen zu Teilbereichen der maritimen Notfall-\nmen bei einer eingetretenen komplexen Schadenslage vorsorge auch anders geregelt werden.\noder wenn das in seinem Zuständigkeitsbereich betrof- (5) Der Bund stellt die Diensträume des Havariekomman-\nfene Küstenland oder das zuständige Wasser- und Schiff- dos einschließlich der erforderlichen Einrichtungen und\nfahrtsamt ihn darum ersucht. Hat dem Ersuchen keine Hilfsmittel zur Verfügung. Die Sachkosten der Arbeits-\nkomplexe Schadenslage zugrunde gelegen, so gelten die plätze von Beschäftigten der Küstenländer im Havarie-\nMaßnahmen des Leiters des Havariekommandos und kommando werden durch eine jährliche Pauschale, die\ndes Havariestabes nicht nach dieser Vereinbarung, son- den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen\ndern als im Wege der Amtshilfe oder im Auftrag der je- entspricht1, abgegolten.\nweils zuständigen Behörde erfolgt.\n (6) Die Partner stellen dem Maritimen Lagezentrum ihre\n(2) Im Einsatzfall alarmiert und führt der Leiter des Hava- Meldeorganisationen unentgeltlich zur Verfügung.\nriekommandos die Einsatzkräfte und -mittel, die ihm nach\n (7) Die Partner gewähren sich im Rahmen der Kostenbe-\ndieser oder anderen Vereinbarungen bereit gestellt wor-\n rechnung für Maßnahmen nach dieser Vereinbarung\nden sind. Er gibt die Ziele zur Bekämpfung der komple-\n gegenseitig alle zulässigen Ermäßigungen, die ihnen ihre\nxen Schadenslage vor und erteilt den insoweit zuständi-\n Vorschriften ermöglichen.\ngen Stellen entsprechende Aufträge. Der Einsatz der\nDeutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger wird (8) Soweit einer der Partner bei der Durchführung von\nin einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Maßnahmen nach Absatz 2 für seine Organe oder seine\n Beschäftigten einzustehen hat, übernehmen im Innenver-\n(3) Die Partner erklären, dem Leiter des Havariekomman-\n hältnis sämtliche Partner entsprechend dem in den Ab-\ndos im Einsatzfall weitestgehende fachliche Unabhängig-\n sätzen 2 und 3 festgelegten Kostenschlüssel die Haftung,\nkeit einzuräumen.\n es sei denn, dass ein Schaden vorsätzlich oder grob fahr-\n(4) Nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen erklärt lässig verursacht worden ist. Das gleiche gilt, soweit\nder Leiter des Havariekommandos seine Einsatzleitung Dienststellen der Partner in ihrer Eigenschaft als Ausfüh-\nfür beendet. rungs-Behörde für die Unfallversicherung für Arbeitsun-\n § 10 fälle gemäß den Bestimmungen des Vll. Buches Sozial-\n Kostenregelung / Abrechnungsverfahren gesetzbuches Versicherungsleistungen oder nach\n(1) Jeder Partner finanziert die gemäß dieser Vereinba- beamtenrechtlichen Vorschriften Leistungen der Unfall-\nrung zu treffenden Maßnahmen, insbesondere die Perso- fürsorge erbringen. Die hierbei im Wege des Rückgriffs\nnal- und Sachkosten des Dienstbetriebs des Havarie- wieder einkommenden Beträge werden den anderen\nkommandos, für seinen Zuständigkeitsbereich selbst, Partnern nach Maßgabe des genannten Kostenschlüs-\nsoweit nicht in bereits bestehenden oder noch abzu- sels gutgeschrieben.\nschließenden Vereinbarungen oder in den folgenden Ab- (9) Die Küstenländer ermächtigen den Bund, Ansprüche\nsätzen andere Regelungen getroffen werden. zu Maßnahmen nach Absatz 2 gegenüber Dritten auch in\n(2) Der Bund und die Küstenländer tragen die Kosten ge- ihrem Namen geltend zu machen und ggf. gerichtlich\nmeinsamer Maßnahmen des Havariekommandos zur Be- durchzusetzen oder abzuwehren sowie außergerichtlich\nkämpfung komplexer Schadenslagen je zur Hälfte, ein- und im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten abschließende\nschließlich der Kosten für Entscheidungen hierüber zu treffen und Vergleiche abzu-\n schließen.\na) in diesem Zusammenhang hinzugezogene externe\n Berater, (10) Die Rechnung über Einnahmen und Ausgaben nach\n Absatz 2 wird beim Bund geführt. Für die Haushalts- und\nb) Übungen, es sei denn, es handelt sich um Übungen,\n Wirtschaftsführung finden ausschließlich die Bestimmun-\n an denen jeweils nur die Einsatzkräfte und -mittel des\n gen der Bundeshaushaltsordnung und die Verwaltungs-\n Bundes oder der Küstenländer gesondert beteiligt\n vorschriften des Bundes Anwendung.\n sind,\n (11 ) Einzelheiten zu den Kostenregelungen und zur Ab-\nc) die Beseitigung von Schäden an Fahrzeugen, Geräten\n rechnung werden in einer von den Partnern zu genehmi-\n und Einrichtungen und\n genden Richtlinie geregelt.\nd) die abschließende Entsorgung aufgenommener\n Schadstoffe oder Abfälle. § 11\n(3) Die zwischen den Küstenländern vorzunehmende Ver- Kuratorium Maritime Notfallvorsorge\nteilung der Personal- und Sachkosten, der Kosten für (1) Das Kuratorium Maritime Notfallvorsorge besteht aus\nMaßnahmen nach Absatz 2 sowie für gemeinsame Maß- je einem Vertreter der Partner und tagt mindestens einmal\nnahmen der Küstenländer und für Kosten der Abrech- jährlich. Dabei erstattet der Leiter des Havariekomman-\nnungsstelle, richtet sich nach § 8 Abs. 2 der Vereinbarung dos einen Tätigkeitsbericht.\nzwischen dem Bund und den Küstenländern über die Be-\n (2) Im Kuratorium Maritime Notfallvorsorge werden\nkämpfung von Meeresverschmutzungen in der Fassung,\n Grundsatzangelegenheiten zur Erfüllung der Aufgaben\ndie gemeinsam mit dieser Vereinbarung unterzeichnet\nwurde. Entsprechendes gilt für die nach § 7 Abs. 2 der nach dieser Vereinbarung, insbesondere die Dienstvor-\nvorgenannten Vereinbarung von den Küstenländern ge- schrift, beraten und einvernehmlich entschieden.\nmeinsam zu beschaffenden, zu betreibenden und zu (3) Das Kuratorium Maritime Notfallvorsorge entscheidet\nunterhaltenden Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen. Die\nRechnungslegung zwischen den Küstenländern erfolgt 1\n *Hinweis: Zur Zeit gilt der Erlass des BMF vom 10. Dezember 2001 –\ndurch das Land Schleswig-Holstein. II A 3-H 1012-10-32/01 – „Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes“.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2003 34 V k B l . A m t l i c h e r Te i l\n\nferner über die Übertragung weiterer Aufgaben nach § 4 Hannover, den 04.06.2002\nSatz 4, § 6 Abs. 3 sowie über Meinungsverschiedenhei- Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten\nten in Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 3 und § 9 Abs. 4. Das Niedersächsische Innenministerium\n(4) Das Kuratorium Maritime Notfallvorsorge gibt sich ei- gez. Heiner Bartling\nne Geschäftsordnung.\n Kiel, den 19. Juni 2002\n Für das Land Schleswig-Holstein\n § 12 Für die Ministerpräsidentin\n Inkrafttreten, Kündigung, Veröffentlichung Der Innenminister\n(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos- gez. Klaus Buß\nsen. Sie tritt am Tage nach der letzten Unterzeichnung\noder mit dem Inkrafttreten des zuletzt beschlossenen Zu-\nstimmungsgesetzes in Kraft. Die Partner legen gemein- (VkBl. 2003 S. 31)\nsam fest, zu welchem Zeitpunkt nach Inkrafttreten der\nVereinbarung das Havariekommando seine Aufgaben\nnach § 6 aufnimmt.\n(2) Mit Arbeitsaufnahme des Havariekommandos gehen Nr. 15 Veröffentlichung\ndie Aufgaben der Sonderstelle des Bundes zur Bekämp- der Bund/Küstenländer-Vereinbarung\nfung von Meeresverschmutzungen, der Sonderstelle der über die Bekämpfung von\nLänder zur Bekämpfung von Meeresverschmutzungen Meeresverschmutzungen\nsowie des Zentralen Meldekopfes auf das Havariekom-\nmando über. Die Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Bekämp-\n(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung be- fung von Meeresverschmutzungen ist nach ihrem § 9\ndürfen der Schriftform und der Zustimmung der Partner. Abs. 1 Satz 2 am 1. Januar 2003, 12.00 Uhr Ortszeit, in\n(4) Jeder Partner kann diese Vereinbarung mit einer Frist Kraft getreten.\nvon fünf Jahren kündigen. Die Kündigung ist den übrigen Nachstehend wird der Text der Vereinbarung veröffent-\nPartnern schriftlich bekannt zu geben. Das Jahr der Kün- licht.\ndigungserklärung bleibt bei der Berechnung der Kündi- Bonn, den 23. Dezember 2002\ngungsfrist außer Betracht. Kündigt ein Partner, so kann Der Bundesminister für Verkehr,\njeder andere Partner innerhalb von sechs Monaten nach Bau- und Wohnungswesen\nZugang der Kündigung die Vereinbarung zum selben Im Auftrag\nZeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Partnern Dr. Froböse\nbleibt die Vereinbarung in Kraft.\n(5) Der Text der Vereinbarung und die Zeitpunkte nach Vereinbarung\nAbsatz 1 Satz 2 und Satz 3 werden durch das zwischen\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- der Bundesrepublik Deutschland\nwesen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt ver- und\nöffentlicht. der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und\n Hansestadt Hamburg, den Ländern Mecklenburg-\nBerlin, den 23. Mai 2002 Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-\n Für die Bundesrepublik Deutschland Holstein über die Bekämpfung von Meeresver-\n Der Bundesminister für Verkehr, schmutzungen\n Bau- und Wohnungswesen Die Bundesrepublik Deutschland,\n gez. Kurt Bodewig vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr,\nBremen, den 31. Mai 2002 Bau- und Wohnungswesen\n Für die Freie Hansestadt Bremen - im Folgenden Bund genannt -\n Der Senator für Inneres, Kultur und Sport\n gez. Kuno Böse und\n\nHamburg, den 19. Juni 2002 die Freie Hansestadt Bremen,\n Für die Freie und Hansestadt Hamburg vertreten durch die Senatorin für Bau und Umwelt,\n Für den Senat\n die Freie und Hansestadt Hamburg,\n gez. Ronald Schill\n vertreten durch den Senat,\nSchwerin, den 05. Juni 2002\n das Land Mecklenburg-Vorpommern,\n Für das Land Mecklenburg-Vorpommern vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes\n Für den Ministerpräsidenten des Mecklenburg-Vorpommern, dieser vertreten durch den\n Landes Mecklenburg-Vorpommern Umweltminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern,\n Der Innenminister des Landes\n Mecklenburg-Vorpommern das Land Niedersachsen,\n gez. Gottfried Timm vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsi-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "V k B l . A m t l i c h e r Te i l 35 Heft 2 – 2003\n\n denten, dieser vertreten durch das Niedersächsische 2. sensible Gebiete Nationalparks, Naturschutz-\n Umweltministerium, gebiete, Seehundbänke, Mu-\n schelbänke, Rast-, Brut- und\n das Land Schleswig-Holstein, Nistplätze, Fremdenver-\n vertreten durch die Ministerpräsidentin, kehrsgebiete\n diese vertreten durch den Minister für Umwelt, Natur\n und Forsten (3) „Gemeinsame Maßnahmen“ der Partner sind Vorkeh-\n rungen und Handlungen, die zur Erkennung und Beseiti-\n – im Folgenden Küstenländer genannt – gung eines komplexen Schadstoffunfalls erforderlich\n sind. Sie stehen unter der Leitung des Havariekomman-\n – Bund und Küstenländer dos gemäß der Vereinbarung über die Errichtung des Ha-\n im Folgenden Partner genannt – variekommandos.\n schließen (4) „Fahrzeuge und Geräte“ sind alle Einheiten, die für ge-\n meinsame Maßnahmen auf dem Gewässer, im Ufer-,\n vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig Watt- und Strandbereich sowie in der Luft beschafft wer-\n berufenen Organe nachfolgende den und dem Havariekommando zum Einsatz zur Verfü-\n gung stehen.\n Vereinbarung:\n\n §3\n §1 Örtlicher Geltungsbereich\n Zweck\n Die gemeinsamen Maßnahmen erstrecken sich auf\nDie Partner haben eine Vereinbarung über die Errichtung\ndes Havariekommandos geschlossen. Zweck der vorlie- 1. die Hohe See im „Nordseegebiet“ nach Artikel 2 des\ngenden Vereinbarung ist die Vorbereitung und Durchfüh- Übereinkommens vom 13. September 1983 zur Zu-\nrung gemeinsamer Maßnahmen durch den Bund und die sammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmut-\nKüstenländer, um durch Schadstoffe drohende oder be- zung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe in\nreits eingetretene Verschmutzungen von Ufern, Gewässern der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar\nund Stränden - verursacht durch ein plötzliches Ereignis - 1995 (Bonn-Übereinkommen, BGBl. 1995 II S. 179)\nin den in § 3 bezeichneten Gebieten zu bekämpfen. und im „Ostseegebiet“ nach Artikel 1 des Überein-\n kommens vom 9. April 1992 über den Schutz der\n Meeresumwelt des Ostseegebietes (Helsinki-Überein-\n kommen, BGBl. 1994 II S. 1397),\n §2\n Begriffsbestimmungen 2. die Küstengewässer nach den jeweiligen Landeswas-\n sergesetzen,\n(1) „Schadstoff“ ist jeder Stoff, der geeignet ist, beim\nHineingelangen in ein Gewässer eine Beeinträchtigung 3. die Seeschifffahrtsstraßen,\nder Umwelt zu verursachen, und zwar unabhängig da- 4. die Häfen Bremens und Hamburgs,\nvon, ob er verpackt oder unverpackt ins Wasser ge- 5. die Ufer und Strände in den unter den Nummern 2, 3\nlangt. und 4 aufgeführten Gebieten,\n(2) Ein „komplexer Schadstoffunfall“ ist ein plötzliches 6. die angrenzenden Wasser- und Landflächen, soweit\nEreignis, bei dem Schadstoffe in das Gewässer gelan- die Verschmutzung auf ein Ereignis innerhalb der un-\ngen oder zu gelangen drohen, wobei einer der nachste- ter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Gebiete zu-\nhend genannten Richtwerte überschritten wird: rückzuführen ist.\na) Ölunfälle §4\nGebiet Menge etwa Verbindungsstelle der Küstenländer beim\n1. im freien Seeraum Havariekommando\n (seeseitig der 10-m-Tiefenlinie) 50 m3 Öl (1) Bei Eintritt eines komplexen Schadstoffunfalls richtet\n2. am Ufer- und Küstensaum der Leiter des Havariekommandos eine Verbindungsstel-\n (landseitig der 10-m-Tiefenlinie) 10 m3 Öl le innerhalb des Havariestabes beim Havariekommando\n3. auf den Seeschifffahrtsstraßen ein, die mit dem/den Beauftragten des/der von der Ver-\n (soweit nicht unter 1. oder 2.) 5 m3 Öl schmutzung voraussichtlich unmittelbar betroffenen Kü-\n stenlandes/ Küstenländer besetzt wird.\nb) andere Schadstoffunfälle als Ölunfälle (2) Diese Verbindungsstelle hat beratende Funktion und\nEs ist eine nachhaltige Schädigung der unter Buchstabe a) ist insbesondere für den Informationsaustausch zwischen\nund c) genannten Gebiete eingetreten oder zu besorgen. dem Havariestab und der zuständigen Einsatzleitung\n des/der von der Verschmutzung betroffenen Küstenlan-\nc) weitere Kriterien des/Küstenländer zuständig.\nGebiet Ausdehnung oder Bezeich- (3) Die Küstenländer benennen dem Leiter des Havarie-\n nung kommandos die Stelle, über die ihre Beauftragten jeder-\n1. Ufer und Böschungen Länge etwa 3 km mit erhebli- zeit erreichbar sind.\n chem Bedeckungsgrad im (4) Bei der Anforderung von Hilfsmaßnahmen durch\n Flutsaumbereich andere Staaten oder bei anderen Staaten auf Grund\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2003 36 V k B l . A m t l i c h e r Te i l\n\ninternationaler Vereinbarungen zur Zusammenarbeit diese, werden in der Dienstvorschrift des Havariekom-\nbei Schadstoffunfällen entscheidet der Leiter des Ha- mandos geregelt.\nvariekommandos nach Abstimmung mit den Beauf-\ntragten aller Küstenländer, ob und welche Hilfsleistun- §7\ngen gewährt oder in Anspruch genommen werden Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von\nsollen. Fahrzeugen, Geräten und Einrichtungen\n(5) Bei einem komplexen Schadstoffunfall im Hafen (1) Der Bund beschafft, betreibt und unterhält die für die\nHamburg überträgt der Leiter des Havariekommandos Bekämpfung von Meeresverschmutzungen auf der Ho-\ndie Leitung der gemeinsamen Maßnahmen der zu- hen See (§ 3 Nr. 1) erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und\nständigen Behörde Hamburgs. Die gemeinsame Ko- Einrichtungen.\nstentragung für komplexe Schadstoffunfälle gemäß § 8\n (2) Die Küstenländer beschaffen, betreiben und unterhal-\nAbsatz 1 wird davon nicht berührt.\n ten gemeinsam die für die Bekämpfung von Meeresver-\n schmutzungen in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 3 Nr. 2\n §5 bis 5) erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtun-\n Koordinierungsausschuss zur gen.\n Schadstoffunfallvorsorge (3) Die Absätze (1) und (2) gelten auch für Fahrzeuge, Ge-\n räte und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Ver-\n(1) Für die Vorsorge gegen Schadstoffunfälle wird ein Ko- waltungsabkommens April 1975 und der Vereinbarung\nordinierungsausschuss eingerichtet. Er besteht aus ei- vom 27. April 1995 von den Partnern gemeinsam be-\nnem Vertreter des Bundes und je einem Vertreter der Kü- schafft, betrieben und unterhalten wurden.\nstenländer sowie dem Leiter des Havariekommandos.\n (4) Der Bund einerseits und die Küstenländer insgesamt\n(2) Im Koordinierungsausschuss stimmen der Bund und oder einzelne Küstenländer andererseits können über In-\ndie Küstenländer Grundsatzangelegenheiten zur Erfül- vestitionsmaßnahmen, die die Zuständigkeitsbereiche\nlung dieser Vereinbarung ab, insbesondere ihre Maßnah- mehrerer Partner berühren, hinsichtlich der gemeinsamen\nmen zur Schadstoffunfallvorsorge hinsichtlich: Finanzierung und des Betriebes von zu beschaffenden\n1. der Entwicklung von Bekämpfungsstrategien, Sys- Fahrzeugen, Geräten und Einrichtungen gesonderte Ver-\n temkonzepten und Beschaffungsprogrammen, einbarungen für den Einzelfall treffen.\n2. technischer Grundsätze für Beschaffung, Betrieb und (5) Über Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung nach Ab-\n Unterhaltung von Fahrzeugen, Geräten, Bauten, Ein- satz 2 entscheiden die Küstenländer einvernehmlich, ins-\n richtungen und sonstigen Ausrüstungen, besondere hinsichtlich\n3. der Durchführung von Schulungen, Übungen und Er- 1. der Bestimmung des auftraggebenden Küstenlandes\n probungen. für diese Maßnahmen;\n(3) Darüber hinaus stimmen die Küstenländer im Koordi- 2. der Bestimmung der geräteführenden Stelle;\nnierungsausschuss folgende, in ihrer Zuständigkeit lie- 3. der Vereinbarungen zwischen ihnen und der Verträge\ngenden Angelegenheiten ab: mit Dritten über Betrieb und Unterhaltung von Fahr-\n1. Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Fahrzeu- zeugen und Geräten (Bereederungsverträge).\n gen, Geräten, Bauten, Einrichtungen und sonstigen Die Unterlagen nach § 24 LHO für die Veranschlagung\n Ausrüstungen nach § 7 Absatz 2, von Beschaffungsmaßnahmen werden vom auftragge-\n2. im Benehmen mit dem Leiter des Havariekommandos benden Küstenland im Einvernehmen mit den anderen\n Angelegenheiten der Beschäftigten der Küstenländer Küstenländern aufgestellt und genehmigt. Unterlagen\n im Havariekommando, insbesondere Haushalts- und für die Ausführung stellt das auftraggebende Küsten-\n Personalangelegenheiten sowie Arbeitspläne und de- land unter Beachtung des § 54 LHO und seiner jewei-\n ren Erfolgskontrolle. ligen Verwaltungsvorschriften auf. Die Aufstellung und\n(4) Vorsitz und Geschäftsführung des Koordinierungsaus- Genehmigung obliegt dem auftraggebenden Küsten-\nschusses werden durch den Leiter des Havariekomman- land.\ndos wahrgenommen.\n(5) Zu den Sitzungen des Koordinierungsausschusses §8\nkönnen weitere Fachberater hinzugezogen werden. Kostenregelung / Abrechnungsverfahren\n(6) Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die von den (1) Der Kostenanteil der Partner für gemeinsame Maß-\nPartnern zu beschließen ist. nahmen beträgt:\n Bremen 2,5%\n §6 Mecklenburg-Vorpommern 8,5%\n Beschäftigte der Küstenländer Bund 50,0%\n im Havariekommando Niedersachsen 18,0%\n Hamburg 6,0%\nDie Beschäftigten der Küstenländer sind innerhalb des\n Schleswig-Holstein 15,0%\nHavariekommandos und des Havariestabes sowie bei\nBekämpfungsmaßnahmen am Einsatzort vorrangig für (2) Die Kosten der Küstenländer werden von diesen ge-\ndie in die Zuständigkeit der Küstenländer fallenden Auf- meinsam nach folgendem Kostenschlüssel getragen:\ngaben einzusetzen. Einzelheiten über die organisatori- Bremen 5%\nsche Einbindung dieser Beschäftigten sowie die Über- Niedersachsen 36%\nnahme zusätzlicher Einzelaufgaben der Länder durch Hamburg 12%\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "V k B l . A m t l i c h e r Te i l 37 Heft 2 – 2003\n\nSchleswig-Holstein 30% Schwerin, den 05. Juni 2002\nMecklenburg-Vorpommern 17% Für das Land Mecklenburg-Vorpommern\n(3) Für die Rechnungslegung über gemeinsame Maßnah- Für den Ministerpräsidenten des\nmen der Partner gilt § 10 der Vereinbarung über die Er- Landes Mecklenburg-Vorpommern\nrichtung des Havariekommandos. Der Umweltminister des Landes\n Mecklenburg-Vorpommern\n gez. Wolfgang Methling\n §9\n Inkrafttreten, Kündigung, Veröffentlichung\n Hannover, den 04. Juni 2002\n(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit ge-\nschlossen. Sie tritt am Tage nach der letzten Unterzeich- Für das Land Niedersachsen\nnung oder mit dem Inkrafttreten des zuletzt beschlosse- Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten\nnen Zustimmungsgesetzes in Kraft, frühestens jedoch mit Das Niedersächsische Umweltministerium\nder Arbeitsaufnahme des in § 1 genannten Havariekom- gez. i.V. Witte\nmandos.\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Kiel, den 19. Juni 2002\nVereinbarung vom 27. April 1995 zwischen dem Bund\nund den Küstenländern über die Bekämpfung von Für das Land Schleswig-Holstein\nMeeresverschmutzungen außer Kraft. Für die Abwehr, Für die Ministerpräsidentin\nGeltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen, Der Minister für Umwelt, Natur und Forsten\ndie während der Geltungsdauer der Vereinbarung vom gez. Klaus Müller\n27. April 1995 begründet wurden, gilt deren § 10 Ab-\nsatz 7 fort. (VkBl. 2003 S. 34)\n(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung\nbedürfen der Zustimmung aller Partner und der Schrift-\nform.\n(4) Jeder Partner kann diese Vereinbarung mit einer Frist Nr. 16 Veröffentlichung\nvon fünf Jahren kündigen. Die Kündigung ist den übrigen der Zusatzvereinbarung über die\nPartnern schriftlich bekannt zu geben. Das Jahr der Kün- Kooperation zwischen der\ndigungserklärung bleibt bei der Berechnung der Kündi- Deutschen Gesellschaft zur\ngungsfrist außer Betracht. Kündigt ein Partner, so kann Rettung Schiffbrüchiger und dem\njeder andere Partner innerhalb von sechs Monaten nach Havariekommandos\nZugang der Kündigung die Vereinbarung zum selben\nZeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Partnern Die Zusatzvereinbarung über die Kooperation zwischen\nbleibt die Vereinbarung in Kraft. der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger\n(5) Diese Vereinbarung endet mit der Aufhebung der Ver- (DGzRS) und dem Bundesminister für Verkehr, Bau- und\neinbarung über die Errichtung des Havariekommandos. Wohnungswesen - Havariekommando - ist am 01. Janu-\nIn diesem Fall werden die Partner unverzüglich in ver- ar 2003, 12.00 Uhr Ortszeit, in Kraft getreten.\ntrauensvoller Zusammenarbeit die erforderlichen Über- Nachstehend wird der Text der Vereinbarung veröffent-\ngangsregelungen beschließen. licht.\n(6) Der Text der Vereinbarung und der Zeitpunkt nach Ab- Bonn, den 23. Dezember 2002\nsatz 1 Satz 2 werden durch das Bundesministerium für Der Bundesminister für Verkehr,\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger Bau- und Wohnungswesen\nund im Verkehrsblatt veröffentlicht. Im Auftrag\n Dr. Froböse\nBerlin, den 23. Mai 2002\n Zusatzvereinbarung\n Für die Bundesrepublik Deutschland\n Der Bundesminister für Verkehr, zu der Vereinbarung zwischen dem\n Bau- und Wohnungswesen Bundesminister für Verkehr\n gez. Kurt Bodewig und der\n Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger\n über die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes\nBremen, den 31. Mai 2002 in Seenotfällen vom 11. März 1982\n Für die Freie Hansestadt Bremen (Verkehrsblatt 1982, Seite 191, Nr. 99)\n Die Senatorin für Bau und Umwelt über die Kooperation zwischen der\n gez. Christine Wischer Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger\n und dem\n Havariekommando\nHamburg, den 19. Juni 2002\n Für die Freie und Hansestadt Hamburg Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\n Für den Senat nungswesen und die Deutsche Gesellschaft zur Rettung\n gez. Peter Rehaag Schiffbrüchiger (DGzRS) stimmen überein, dass bei Un-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 14,
"content": "Heft 2 – 2003 38 V k B l . A m t l i c h e r Te i l\n\nfällen auf See mit komplexer Schadenslage ein einheitli- suchen der DGzRS wird der Leiter des Havariekom-\nches und koordiniertes Vorgehen aller Einsatzkräfte erfor- mandos die Leitung des Einsatzes übernehmen.\nderlich ist.\n 5 Die DGzRS wird ihre verfügbaren Einsatzkräfte und\n1 Im Hinblick auf den Aufbau und die Durchführung ei- -mittel im Einsatzfall nach Ziffer 4 zur Erfüllung der\n nes gemeinsamen Unfallmanagements aufgrund der Aufträge des Leiters des Havariekommandos für die\n „Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Errich- Aufgaben der maritimen Suche und Rettung bereit-\n tung des Havariekommandos zur Verbesserung des stellen. Für darüber hinausgehende Aufgaben wird die\n gemeinsamen Unfallmanagements auf der Nord- und DGzRS nach eigenem Ermessen nur dann Einsatz-\n Ostsee“ und in Ergänzung der „Vereinbarung zwischen kräfte und -mittel bereitstellen, wenn dieses mit der\n dem Bundesminister für Verkehr und der Deutschen Sicherstellung ihres Auftrags zur Durchführung der\n Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger über die Suche und Rettung vereinbar ist.\n Durchführung des Such- und Rettungsdienstes in 6 Die DGzRS wird das Havariekommando bei der Wahr-\n Seenotfällen“ vom 11. März 1982 (Verkehrsblatt 1982, nehmung seiner Aufgaben nach besten Kräften unter-\n Seite 191, Nr. 99) arbeiten das zu diesem Zweck ein- stützen und wird im Einsatzfall auf Ersuchen des Lei-\n gerichtete Havariekommando und die DGzRS mit ih- ters des Havariekommandos nach Absprache einen\n rer Seenotleitung (MRCC) Bremen, ihrer Küstenfunk- Vertreter der DGzRS zur Erfüllung der Aufgaben der\n stelle Bremen Rescue Radio und ihren sonstigen Suche und Rettung einschließlich medizinischer Erst-\n Einrichtungen bei komplexen Schadenslagen in den versorgung auf See in den Havariestab entsenden.\n nachfolgenden Gebieten partnerschaftlich wie folgt\n zusammen: 7 Im Einsatzfall alarmiert der Leiter des Havariekom-\n a) in Gebieten, in denen die Bundesrepublik mandos die Seenotleitung (MRCC) Bremen. Das Ha-\n Deutschland aufgrund internationaler Vereinba- variekommando gibt die Ziele zur Bekämpfung der\n rungen Aufgaben der Suche und Rettung außer- komplexen Schadenlage vor und erteilt insoweit der\n halb ihrer Ausschließlichen Wirtschaftszone zu er- Seenotleitung (MRCC) Bremen entsprechende Aufträ-\n füllen hat; ge. Die Führung der Einsatzkräfte und -mittel der\n b) in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der DGzRS bleibt der Seenotleitung (MRCC) Bremen vor-\n Bundesrepublik Deutschland; behalten. Bei darüber hinausgehenden Aufgaben\n nach Ziffer 5, Satz 2 kann die DGzRS dem Havarie-\n c) auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Abs.2 kommando die Führung der bereitgestellten Einsatz-\n Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes; kräfte und -mittel übertragen.\n d) auf den Seeschifffahrtsstraßen Elbe (mit Ausnah-\n me des Delegationsgebietes Hamburg), Nord-Ost- 8 Die DGzRS wird sich entsprechend ihrer Aufgaben\n see-Kanal, Trave, Wamow und Weser nach See- und im Rahmen ihrer Möglichkeiten an Aus-, Fort- und\n schifffahrtsstraßenordnung sowie Ems gem. § 1 Weiterbildungsmaßnahmen einschließlich entspre-\n der Verordnung zur Einführung der Schifffahrts- chender Übungen beteiligen.\n ordnung zur Emsmündung.\n 9 § 3 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für\n2 Eine komplexe Schadenslage im Sinne dieser Verein- Verkehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung\n barung liegt vor, wenn eine Vielzahl von Menschenle- Schiffbrüchiger über die Durchführung des Such- und\n ben, Sachgüter von bedeutendem Wert, die Umwelt Rettungsdienstes in Seenotfällen vom 11. März 1982\n oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsver- (Verkehrsblatt 1982, Seite 191, Nr. 99) wird aufgehoben.\n kehrs gefährdet sind oder eine Störung dieser Schutz- Die bisherigen Aufgaben des Zentralen Meldekopfes\n güter bereits eingetreten ist und zur Beseitigung die- werden künftig durch das Maritime Lagezentrum des\n ser Gefahrenlage die Mittel und Kräfte des täglichen Havariekommandos wahrgenommen. Im übrigen bleibt\n Dienstes nicht ausreichen oder eine einheitliche Füh- die Vereinbarung vom 11. März 1982 unberührt.\n rung mehrerer Aufgabenträger erforderlich ist. Der\n Leiter des Havariekommandos wird die DGzRS im 10 Jeder Vertragspartner trägt die im Rahmen der Ko-\n Falle einer komplexen Schadenslage unverzüglich operation entstehenden Kosten selbst.\n hiervon unterrichten und eine einheitliche Suche und\n Rettung sicherstellen. 11 Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit der\n Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Errichtung\n3 Die DGzRS wird dem Havariekommando alle Einsatz- des Havariekommandos zur Verbesserung des ge-\n kräfte und -mittel der DGzRS sowie deren Einsatz- meinsamen Unfallmanagements auf der Nord- und\n wert, die für die Bekämpfung von komplexen Scha- Ostsee in Kraft.\n denslagen in Betracht kommen, mitteilen. Diese\n Informationen werden regelmäßig aktualisiert und al- Bonn, den 30.09.2002\n le wesentlichen Änderungen unverzüglich mitgeteilt.\n Darüber hinaus werden die DGzRS und das Havarie- Dr. Hans-Jürgen Froböse\n kommando sich gegenseitig und unverzüglich alle In-\n formationen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Auf- Bremen, den 04.10.2002\n gaben bedeutsam sein können, übermitteln und auf Hermann C. Helms\n Anforderung weitere Auskünfte erteilen.\n\n4 Ein Einsatzfall im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor,\n wenn der Leiter des Havariekommandos die zentrale\n Leitung des Einsatzes übernommen hat. Auch auf Er- (VkBl. 2003 S. 37)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "V k B l . A m t l i c h e r Te i l 39 Heft 2 – 2003\n\n Berichtigung\n\n Nr. 17 Berichtigung der schifffahrtspolizei-\n lichen Verordnung zur vorübergehen-\n den Abweichung von der Rheinschiff-\n fahrtspolizeiverordnung über\n 1. Mitführen von Urkunden und sons-\n tigen Unterlagen (§ 1.10 Nr. 1 Buch-\n stabe t)\n 2. Mitführen der Rheinschifffahrtspo-\n lizeiverordnung (§ 1.11)\n 3. Zusätzliche Bezeichnung der Fahr-\n zeuge in Fahrt bei Beförderung be-\n stimmter gefährlicher Güter (§ 3.14\n Nr. 1 bis 3, 7)\n 4. Allgemeines (§ 4.01 Nr. 2)\n 5. Mindestabstände bei Beförderung\n bestimmter gefährlicher Güter\n beim Stillliegen (§ 7.07 Nr. 2 Buch-\n stabe b)\n 6. Wache und Aufsicht (§ 7.08 Nr. 1)\n 7. Beschränkung der Schifffahrt bei\n Hochwasser oberhalb der Spyck’-\n schen Fähre (§ 10.01 Nr. 3)\n 8. Meldepflicht (§ 12.01 Nr. 1 Buchsta-\n be I, Nr. 2)\n 9. Anlage 3\n Bonn, den 8. Januar 2003\n LS 26/44.05.01-04/147 II Va 02\n\n In der schifffahrtspolizeilichen Verordnung zur vorüberge-\n henden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiver-\n ordnung vom 5. Dezember 2002 (VkBl. 2002 S. 905) ist in\n § 1 Nr. 5 die Angabe „Nr. 3.14 Nr. 1“ durch die Angabe „§\n 3.14 Nr. 1 zu ersetzen.\n Bundesministerium für Verkehr,\n Bau- und Wohnungswesen\n Im Auftrag\n Held\n\n (VkBl. 2003 S. 39)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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