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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                  (VkBl.)\n\n\n                                                                   I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n  48. Jahrgang                                      Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1994                                                                                Heft 17\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.    Datum                           VkBl. 1994                                     Seite     Nr.    Datum                         VkBl. 1994                                   Seite\n\n  Allgemeine Angelegenheiten                                                                      173 26. 8. 1994 Ergänzung der Anlage 2 zu Nummer 3\n                                                                                                      der Richtlinien für die Wasser- und Schiffahrtsver-\n  167 24. 8. 1994 ADNR-Richtlinie für die Ausbildung                                                  waltung des Bundes über die Durchführung der\n      und Prüfung von Sachkundigen (ADNR 10315,                                                       Aufgaben nach der Sportbootführerscheinverord-\n      210 317 und 210 318) .................................................... 542                   nung-See ........................................................................ 550\n  168 17. 8. 1994 Prämierte Verbesserungsvorschläge                                               Straßenbau\n      aus dem Geschäftsbereich des Bundesministe-\n      riums für Verkehr ............................................................ 547          174 31. 8. 1994 Richtzeichnungen und Richtlinien für\n                                                                                                      Brücken- und andere Ingenieurbauwerke ...................... 550\n  Straßenverkehr\n                                                                                                  175 19. 8. 1994 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n  169 23. 8. 1994 Richtlinie für das Verfahren zur Ertei-                                             bau Nr. 25/1994\n      lung der CEMT-Genehmigungen.................................... 548                             Sachgebiet 17: Haushalts-Aufstellung und -Vollzug ...... 585\n  170 17. 8. 1994 Kraftfahrzeugkennzeichen:                                                       Wasserstraßen\n      – Neugliederung der Kreise im Land Thüringen\n      – Ausnahmegenehmigung zur Beibehaltung von                                                  176 1. 8. 1994    Richtlinien für Regelquerschnitte von\n          derzeitigen Kfz-Unterscheidungszeichen nach                                                 Schiffahrtskanälen .......................................................... 586\n          der Gebietsreform am 1. Juli 1994 im Land\n          Thüringen.................................................................. 548         177 11. 8. 1994 Merkblatt       Schwimmende                    Lande-\n                                                                                                      brücken, Ausgabe 1994.................................................. 593\n  171 24. 8. 1994 Liste der Nationalitätszeichen im inter-\n      nationalen Kraftfahrzeugverkehr\n      1. Berichtigung................................................................ 549\n\n  Seeverkehr\n\n  172 17. 8. 1994 Richtlinien für die inhaltliche Gestal-\n      tung von Brandschutzplänen und -handbüchern\n      auf Fahrgastschiffen in der Auslandfahrt nach den\n      Vorschriften der SOLAS-Regeln II-2/20 und II-2/\n      41-2 ................................................................................ 549\n\n\n\n\n                    Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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            "content": "Heft 17 – 1994                                             542                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n                                         AMTLICHER TEIL\n                                                                 – Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über\n  Allgemeine Angelegenheiten                                       die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein\n                                                                   und der Verordnung über die Beförderung gefähr-\nNr. 167 ADNR-Richtlinie für die Ausbildung                         licher Güter auf der Mosel.\n        und Prüfung von Sachkundigen                                                     Bundesministerium für Verkehr\n        (ADNR 10 315, 210 315, 210 317 und                                                          Im Auftrag\n        210 318) – RB 001 –                                                                    Dr. S a n d h ä g e r\n                            Bonn, den 24. August 1994\n                            A 13/23.77.26-05/1                   Erläuterungen zur Sachkundigenausbildung\n                                                                 Zu den Beschlüssen der ZKR betr. die Sachkundigen-\nDie Zentralkommission für die Rheinschiffahrt (ZKR)              ausbildung (Rn. 10 315, 210 315, 210 317, 210 318\nhatte 1985 beschlossen, daß zur Erhöhung der                     ADNR) und zur Richtlinie RB 001 werden ergänzend fol-\nSicherheit an Bord von Schiffen, die bestimmte gefährli-         gende Erläuterungen gegeben:\nche Güter befördern, ein Sachkundiger anwesend sein\n                                                                 – Der Sachkundige, der nach Rn. 10 315, 210 315, 210\nmuß; dieser muß besondere Kenntnisse hinsichtlich des\n                                                                    317 oder 210 318 ADNR an Bord sein muß, kann der\nTransports gefährlicher Güter nachweisen.\n                                                                    Schiffsführer, ein sonstiges Besatzungsmitglied oder\nDer Beschluß der ZKR wurde durch die Siebente                       eine andere Person sein. Verantwortlich für alle\nVerordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung                     Handlungen, auch für solche, die auf Beratung des\nBinnenschiffahrt in Kraft gesetzt (BGBl. I 1989 S. 489).            Sachkundigen zurückgehen, bleibt der Schiffsführer.\nAuf Grund zwischenzeitlich gewonnener Erfahrungen hat\n                                                                 – Zuständige Behörde für die Festlegung des Ablaufs\ndie ZKR am 15. Februar und 17. Mai 1994 neue\n                                                                    und Inhalts von Fachprüfungen nach Rn. 10 315, 210\nBeschlüsse gefaßt, mit denen die Sachkundigenaus-\n                                                                    315, 210 317 und 210 318, jeweils in den Absätzen 2\nbildung wesentlich geändert wird. Diese Beschlüsse wer-\n                                                                    und 4, sowie für die Anerkennung von Lehrgängen,\nden mit dem revidierten ADNR am 1. Januar 1995 in\n                                                                    jeweils in den Absätzen 3 und 5, ist die\nKraft gesetzt werden.\n                                                                            Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest\nZur Umsetzung der Beschlüsse wurde in der                                   Brucknerstraße 2\nArbeitsgruppe „Transport gefährlicher Güter“ der ZKR                        55127 Mainz.\neine für alle Rheinanliegerstaaten geltende „ADNR-\n                                                                 – Zuständige Behörde für die erstmalige Ausstellung\nRichtlinie für die Ausbildung und Prüfung von\n                                                                    der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des\nSachkundigen“ erstellt (Dokument MD [94] 5 vom 20. Mai\n                                                                    ADNR nach Anhang 1 Muster 3 der Anlagen B.1 oder\n1994 d/f).\n                                                                    B.2 ADNR, Verlängerung der Gültigkeit oder Erneue-\nEs ist vorgesehen, in der genannten ZKR-Arbeitsgruppe               rung der Bescheinigung ist jede Wasser- und\nauch noch einen Fragenkatalog für die neue ADNR-                    Schiffahrtsdirektion.\nFachprüfung zu erarbeiten.\n                                                                 – Bei der Prüfung für die Erteilung des Rhein-\nNachstehend werden bekanntgegeben                                   schifferpatents oder des Schifferpatents kann der Be-\n– Erläuterungen zur Sachkundigenausbildung                          werber wählen, ob er nur den Nachweis von\n– die ADNR-Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung                Grundkenntnissen des ADNR nach den Vorschriften\n    von Sachkundigen (ADNR, Rn. 10 315, 210 315, 210                der Patentordnung erbringen oder ob er die „Fach-\n    317 und 210 318) mit Anlagen – RB 001 –.                        prüfung ADNR“ nach Rn. 10 315 oder 210 315 able-\n                                                                    gen will. Die „Fachprüfung ADNR“ kann aber auch\nNach der neuen Richtlinie kann ab sofort verfahren wer-             unabhängig von der Patentprüfung abgelegt werden.\nden.\n                                                                 – Da mit der neuen Richtlinie für die Ausbildung und\nDer Fragenkatalog für die ADNR-Fachprüfung wird zu                  Prüfung von Sachkundigen wesentliche Änderungen\neinem späteren Termin bekannt gemacht.                              in Kraft treten, werden alle nach der Richtlinie ADNR\nDie                                                                 – RB 001 – vom 24. November 1988 (VkBl. S. 763)\n„Richtlinien für die                                                erteilten Anerkennungen mit Inkrafttreten des neuen\n– Fachprüfung ADNR                                                  ADNR ungültig.)\n– Erteilung der Bescheinigung über besondere Kennt-                                 Richtlinie für die\n    nisse des ADNR                                                    Ausbildung und Prüfung von Sachkundigen\n– Anerkennung von Lehrgängen für den Erwerb der                   (ADNR, Rn. 10 315, 210 315, 210 317 und 210 318)\n    besonderen Kenntnisse des ADNR                                                     – RB 001 –\ngemäß Randnummer (Rn.) 10 170 des ADNR – RB 001                  Allgemeines\n–“ vom 24. November 1988 (VkBl. S. 763) widerrufe ich            Die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt (ZKR) hat\nmit Wirkung ab Inkrafttreten des neuen ADNR in                   auf ihrer Sitzung am 25./26. November 1985 beschlos-\nDeutschland; dies ist vorgesehen durch die                       sen, daß zur Erhöhung der Sicherheit bei der\n– Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter             Beförderung gefährlicher Güter ein Sachkundiger an\n    auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Binnen-             Bord sein muß, der besondere Kenntnisse hinsichtlich\n    schiffahrt – GGVBinSch) und                                  des Transports gefährlicher Güter nachweisen kann.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                           543                                           Heft 17 – 1994\n\nBereits vor der Revision ADNR wurde am 1. Dezember                   2.3   In den Lehrgängen sollen die in Nummer 1.2 auf-\n1993 der Beschluß geändert, insbesondere wurden zu-                        geführten Kenntnisse vermittelt werden.\nsätzliche Schulungen bei der Beförderung in Tankschif-\nfen der Typen G („Gas“) und C („Chemikalien“) gefordert.                   2.3.1 Erstmalige Schulungen\nAußerdem wurde nunmehr zur Pflicht gemacht, daß vor                              Es sind mindestens folgende Zeitansätze\nden Prüfungen eine Schulung zu erfolgen hat, die auch                            zugrundezulegen:\npraktische Übungen beinhalten muß.                                               Grundkurs\nDas revidierte ADNR wurde von der ZKR mit Beschluß                                  32 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten\nvom 15. Februar 1994 angenommen.                                                 Aufbaukurs „Gase“\nAuf der Grundlage der Rn. 10 315, 210 315, 210 317 und                              16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten\n210 318 des revidierten ADNR hat die Arbeitsgruppe                               Aufbaukurs „Chemikalien“\n„Transport gefährlicher Güter“ die nachstehenden Richtli-                           16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten\nnien erarbeitet, nach denen in allen Rheinuferstaaten                            Pro Unterrichtstag dürfen höchstens 8 Un-\nund in Belgien die Schulungen und die Prüfungen durch-                           terrichtseinheiten gegeben werden.\nzuführen sind.                                                                   Wird die theoretische Schulung im Fern-\n(Die Randnummern 10 315, 210 315, 210 317 und 210                                unterricht durchgeführt, sind gleichwertige\n318 werden zur Information als Anlage zu dieser Richt-                           Unterrichtseinheiten zugrundezulegen. Der\nlinie bekanntgemacht).                                                           Fernunterricht muß innerhalb von 9 Mona-\n1.     Schulungen                                                                ten durchgeführt werden.\n1.1 Allgemeines                                                                  Der Anteil der praktischen Übungen am\n       Die besonderen Kenntnisse sind durch erstmalige                           Grundkurs muß etwa 30 % betragen. Die\n       theoretische und praktische Schulungen zu vermit-                         praktischen Übungen sollen möglichst im\n       teln. Die theoretischen Kenntnisse sind durch eine                        zeitlichen Zusammenhang mit der theoreti-\n       erfolgreiche Fachprüfung ADNR oder im Falle der                           schen Schulung stehen; sie müssen aber\n       Aufbaulehrgänge „Gase“ oder „Chemikalien“ durch                           spätestens 3 Monate nach Ablauf der theo-\n       eine andere Prüfung nachzuweisen.                                         retischen Schulung durchgeführt werden.\n       Die Schulungen sind vor Ablauf der in Rn. 10 315 (5),               2.3.2 Wiederholungs-\n       210 315 (5), 210 317 (5) oder 210 318 (5) genannten                       und Fortbildungsschulungen\n       Frist durch weitere Schulungen zu wiederholen.\n                                                                                 Weitere Schulungen dienen der Auf-\n1.2 Aufbau und Fachinhalte der Schulungen                                        frischung des Wissens und sollen inzwi-\n       1.2.1      Aufbau                                                         schen eingetretene technische, rechtliche\n                  Es sind Grundkurse und Aufbaukurse                             und stoffbezogene Neuerungen vermitteln.\n                  durchzuführen.                                                 Sie müssen vor Ablauf der in Rn. 10 315 (5)\n       1.2.2      Fachinhalte                                                    der Anlage B 1 sowie gegebenenfalls 210\n       1.2.2.1 Fachinhalte des Grundkurses                                       315 (5), 210 317 (5) und 210 318 (5) der\n                  Einzelheiten ergeben sich aus Rn. 10 315                       Anlage B 2 zum ADNR genannten Frist\n                  (3) der Anlage B 1 oder Rn. 210 315 (3)                        absolviert worden sein.\n                  der Anlage B 2 zum ADNR.                                       Es sind mindestens folgende Zeitansätze\n       1.2.2.2 Fachinhalte des Aufbaukurses „Gase“                               zugrundezulegen:\n                  (Typ G)                                                        Wiederholungs-Grundkurs\n                  Einzelheiten ergeben sich aus Rn. 210                              16 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten\n                  317 (3) der Anlage B 2 zum ADNR.                               Wiederholungs-Aufbaukurs „Gase“\n       1.2.2.3 Fachinhalte des Aufbaukurses „Chemika-                                8 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten\n                  lien“ (Typ C)                                                  Wiederholungs-Aufbaukurs „Chemikalien“\n                  Einzelheiten ergeben sich aus Rn. 210                              8 Unterrichtseinheiten von 45 Minuten\n                  318 (3) der Anlage B 2 zum ADNR.\n                                                                                 Pro Unterrichtstag dürfen höchstens 8\n2.    Zweck und Inhalt der Lehrgänge                                             Unterrichtseinheiten gegeben werden.\n2.1   Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die                              Wird die theoretische Schulung im Fern-\n      Anerkennung von Lehrgängen für Sachkundige                                 unterricht durchgeführt, sind gleichwertige\n      gemäß Rn. 10 315 der Anlage B 1 oder Rn. 210 315,                          Unterrichtseinheiten zugrundezulegen. Der\n      210 317 und 210 318 der Anlage B 2 zum ADNR.                               Fernunterricht muß innerhalb von 9 Mona-\n2.2   Die Lehrgänge haben den Zweck, Personen, die                               ten durchgeführt werden.\n      als Sachkundige eingesetzt werden sollen und die                           Der Anteil der praktischen Übungen am\n      gemäß Rn. 10 315 der Anlage B 1 oder 210 315,                              Wiederholungs-Grundkurs muß etwa 50 %\n      210 317 und 210 318 der Anlage B 2 zum ADNR                                betragen. Die praktischen Übungen sollen\n      eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer                             möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit\n      Schulung über die besonderen Anforderungen bei                             der theoretischen Schulung stehen; sie\n      Gefahrguttransporten erwerben wollen, die hierfür                          müssen aber spätestens 3 Monate nach\n      erforderlichen theoretischen und praktischen                               Ablauf der theoretischen Schulung durch\n      Kenntnisse zu vermitteln.                                                  geführt werden.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 17 – 1994                                                   544                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n3.    Anerkennung von Schulungen                                       4.2   Die Durchführung der Schulungen soll so praxisnah\n3.1   Schulungen müssen durch die zuständige Behörde                         wie möglich erfolgen. Dabei sind den Kursplänen\n      anerkannt sein.                                                        der Lehrgänge die Themen nach Nummer 1.2\n                                                                             zugrundezulegen. Die Grundkurse müssen auch\n3.2   Die Anerkennung wird nur auf schriftlichen Antrag\n                                                                             einen praktischen Teil enthalten (siehe Nummer\n      erteilt. Antragsberechtigt sind natürliche oder juristi-\n                                                                             2.3).\n      sche Personen.\n      Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:                      5.    Prüfungen\n      a) ausführliche Kurspläne mit sachlicher und zeit-               5.1   Grundkurs\n         licher Gliederung des Lehrstoffes unter Angabe\n                                                                             Nach erstmaliger Schulung, einschließlich prakti-\n         der vorgesehenen Lehrmethoden.\n                                                                             scher Übung, ist für den Grundkurs eine Fach-\n      b) Verzeichnis der Lehrkräfte, Nachweis der                            prüfung ADNR durchzuführen. Diese kann entwe-\n         Sachkunde und Angabe des Tätigkeitsgebiets                          der unmittelbar nach dem Lehrgang oder innerhalb\n         der Lehrkräfte,                                                     von 3 Monaten nach Lehrgangsende durchgeführt\n      c) Angaben über Schulungsräume und über das                            werden.\n         vorhandene Lehrmaterial sowie Angaben über                          Hierzu ist der von der ZKR aufgestellte\n         die Einrichtung für die praktischen Übungen,                        Fragenkatalog zu verwenden.\n      d) die Teilnahmebedingungen.                                           Den Bewerbern sind jeweils 30 Fragen zu stellen.\n      Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und                        Die Dauer dieser Prüfung beträgt 60 Minuten. Die\n      die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, ins-                    Prüfung hat bestanden, wer mindestens 25 der 30\n      besondere über die Eignung der Lehrkräfte im                           Fragen richtig beantwortet hat. Bei dieser Prüfung\n      Rahmen der Erwachsenenbildung. Die zuständige                          sind die Texte der Gefahrgutverordnungen als\n      Behörde überwacht die Schulungen.                                      Hilfsmittel erlaubt.\n3.3   Die zuständige Behörde kann verlangen, daß erfor-                      Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten\n      derliche Änderungen an den Antragsunterlagen                           der Fachprüfung ADNR auf der Grundlage des\n      vorgenommen werden.                                                    Programms nach Rn. 10 315 (3) der Anlage B 1\n3.4   Erteilung der Anerkennung                                              oder 210 315 (3) der Anlage B 2 zum ADNR und\n                                                                             des von der ZKR erstellten Fragenkatalogs. Im\n      3.4.1 Die zuständige Behörde erteilt die Aner-                         übrigen gelten die Bestimmungen des § 5 der\n               kennung schriftlich. Diese enthält insbeson-                  Rheinschifferpatentverordnung sinngemäß.\n               dere die Auflage, daß\n                                                                       5.2   Aufbaukurse „Gase“ oder „Chemikalien“\n               – die Schulungen gemäß den Antrags-\n                   unterlagen durchgeführt werden,                           Nach dem Bestehen der Fachprüfung ADNR für\n                                                                             den Grundkurs wird auf Antrag eine Prüfung nach\n               – ihr die Befugnis eingeräumt wird, Beauf-                    Besuch des erstmaligen Aufbaukurses „Gase“\n                   tragte zu den Lehrgangsveranstaltungen                    oder/und „Chemikalien“ durchgeführt.\n                   zu entsenden,\n                                                                             Jede zuständige Behörde bestimmt die Modalitäten\n               – ihr die Termine der einzelnen Lehrgangs-                    dieser Prüfung auf der Grundlage des Programms\n                   veranstaltungen rechtzeitig anzuzeigen                    nach Rn. 210 317 (3) oder 210 318 (3) der Anlage\n                   sind,                                                     B 2 zum ADNR.\n               – die Anerkennung bei Nichteinhaltung der\n                   Anerkennungsvoraussetzungen widerru-                6.    Bescheinigung über besondere Kenntnisse des\n                   fen werden kann,                                          ADNR\n               Aus der Anerkennung muß hervorgehen, ob                       Die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigung\n               es sich um einen Grundkurs, einen Aufbau-                     über besondere Kenntnisse des ADNR nach dem\n               kurs oder um eine Wiederholungs- und                          Muster 3 des Anhangs 1 der Anlage B 1 oder dem\n               Fortbildungsschulung handelt.                                 Muster 3 des Anhangs 1 der Anlage B 2 zum ADNR\n      3.4.2 Will der Lehrgangsveranstalter nach Aner-                        erfolgt durch die zuständigen Behörden.\n               kennung eines Lehrgangs Veränderungen                         Die Bescheinigung wird erteilt\n               hinsichtlich solcher Umstände vornehmen,\n                                                                             – nach erfolgter Schulung in einem Grundkurs,\n               die für die Anerkennung von Bedeutung\n                                                                                wenn der Bewerber die Fachprüfung ADNR mit\n               waren, hat er vorher die Zustimmung der\n                                                                                Erfolg abgelegt hat,\n               zuständigen Behörde einzuholen. Dies gilt\n               insbesondere für Veränderungen der ein                        – gegebenenfalls nach erfolgter Schulung in\n               gesetzten Lehrkräfte sowie der Kurspläne.                        einem Aufbaukurs „Gase“ oder „Chemikalien“,\n                                                                                wenn der Bewerber eine Prüfung nach Nummer\n4.    Durchführung der Schulungen                                               5.2 bestanden hat,\n4.1   Die Schulungen müssen dem aktuellen Stand der                          – wenn der Bewerber den Nachweis erbringt, daß\n      Entwicklungen in den jeweiligen Schulungsberei-                           er an einer Wiederholungs- und Fortbildungs-\n      chen Rechnung tragen. Der Lehrgangsveranstalter                           schulung nach Rn. 10 315 (5) der Anlage B 1\n      trägt die Verantwortung dafür, daß die Entwicklun-                        oder nach Rn. 210 315 (5) in Verbindung mit Rn.\n      gen in den Schulungsbereichen von den eingesetz-                          210 317 (5) oder 210 318 (5) der Anlage B 2 zum\n      ten Lehrkräften beachtet und beherrscht werden.                           ADNR regelmäßig teilgenommen hat.\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                           545                                            Heft 17 – 1994\n\n     Die Zusatzbescheinigungen „Gase“ oder „Chemi-                      h) Praktische Übungen, insbesondere Betreten von\n     kalien“ können nach Besuch des Wiederholungs-                         Räumen, Gebrauch von Feuerlöschern, Feuer-\n     Grundkurses auch erteilt werden, wenn gemäß Rn.                       löscheinrichtungen und der persönlichen Schutz-\n     210 317 (5) oder Rn. 210 318 (5) der Anlage B 2                       ausrüstung sowie von Gasspürgeräten, Sauer-\n     zum ADNR der Bewerber innerhalb der letzten zwei                      stoffmeßgeräten und Toximetern.\n     Jahre mindestens ein Jahr an Bord eines Typ G-\n                                                                     (4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2)\n     Schiffs oder gegebenenfalls eines Typ C-Schiffs\n                                                                         werden von jeder zuständigen Behörde oder von\n     gearbeitet hat. Der Bewerber muß dies gegenüber\n                                                                         einer von der zuständigen Behörde anerkannten\n     der zuständigen Behörde nachweisen können.\n                                                                         Stelle auf der Grundlage des Programms nach Ab-\n     Ist die Schulung nicht in vollem Umfang vor Ablauf                  satz (3), Buchstaben a) bis g) und des von der Zen-\n     der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung erfolgt,                     tralkommission für die Rheinschiffahrt erstellten\n     wird eine neue Bescheinigung erteilt, für die die                   Fragenkatalogs bestimmt. Für die Organisation der\n     erneute erstmalige Schulung und Ablegung einer                      Prüfungen gelten im übrigen die entsprechenden\n     Fachprüfung ADNR oder eine Prüfung nach                             Bestimmungen der Rheinschifferpatentverordnung.\n     Nummer 5.2 erforderlich ist.\n                                                                     (5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültig-\nAnlage zur Richtlinie (Auszug aus dem ADNR)                              keit von fünf Jahren. Sie kann durch den Nachweis\n                                                                         der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde\n10 315 Ausbildung                                                        anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschu-\n                                                                         lung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen\n(1) Ein Sachkundiger muß an Bord sein. Diese Person\n                                                                         Programm aufbaut und insbesondere Neuerungen\n    muß mindestens 18 Jahre alt sein.\n                                                                         enthält, verlängert werden. Die Wiederholungs- und\n(2) Ein Sachkundiger ist eine Person, die nachweisen                     Fortbildungsschulung muß während des letzten\n    kann, daß sie über besondere Kenntnise des ADNR                      Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung\n    verfügt. Die Kenntnisse sind durch eine Bescheini-                   besucht werden. Die neue Gültigkeitsdauer beginnt\n    gung einer zuständigen Behörde oder einer von der                    mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Be-\n    zuständigen Behörde anerkannten Stelle nach zuwei-                   scheinigung.\n    sen.\n    Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung\n                                                                     210 315 Ausbildung\n    durch eine mit Erfolg abgelegte Fachprüfung ADNR\n    erworben. Diese Schulung muß von der zuständigen                 (1) Ein Sachkundiger muß an Bord sein. Diese Person\n    Behörde anerkannt sein.                                              muß mindestens 18 Jahre alt sein.\n    Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs                   (2) Ein Sachkundiger ist eine Person, die nachweisen\n    1 entsprechen.                                                       kann, daß sie über besondere Kenntnise des ADNR\n(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte                          verfügt. Die Kenntnisse sind durch eine Bescheini-\n    umfassen sowie praktische Übungen beinhalten:                        gung der zuständigen Behörde oder einer von der\n    a) Allgemeine Vorschriften für die Beförderung                       zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuwei-\n        gefährlicher Güter, wie z. B. Aufbau des ADNR,                   sen.\n        Temperatur, Masse, Menge, Konzentration, Fül-                    Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung\n        lungsgrad, Inhaltsberechnung, Niveaumessung,                     durch eine mit Erfolg abgelegte Fachprüfung ADNR\n        Probeentnahme, Prüfliste, Überfüllung, Pumpen,                   erworben. Diese Schulung muß von der zuständigen\n        Bezeichnung der Schiffe, Bezettelung der Ver-                    Behörde anerkannt sein.\n        sandstücke, schriftliche Weisungen;                              Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs\n    b) Begriffsbestimmungen (z. B. Flüssigkeiten, Fest-                  1 entsprechen.\n        stoffe, Viskosität, Gase und Dämpfe), Produkt-               (3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte\n        kenntnisse;                                                      umfassen sowie praktische Übungen beinhalten:\n    c) Gefahrenarten, wie Verbrennung, Explosion,                        a) Allgemeine Vorschriften für die Beförderung ge-\n        Zündquellen, elektrostatische Aufladung, Giftig-                     fährlicher Güter, wie z. B. Aufbau des ADNR,\n        keit, Radioaktivität, Ätzwirkung, Wassergefähr-                      Temperatur, Masse, Menge, Konzentration, Fül-\n        dung;                                                                lungsgrad, Inhaltsberechnung, Niveaumessung,\n    d) Maßnahmen zur Unfallverhütung, Verhüten von                           Probeentnahme, Prüfliste, Überfüllung, Pumpen,\n        Explosionen;                                                         Bezeichnung der Schiffe, Bezettelung der Ver-\n    e) Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall                         sandstücke, schriftliche Weisungen;\n        (Erste Hilfe, Bleib-Weg-Signal, Notruf, Verkehrs-                b) Begriffsbestimmungen (z. B. Flüssigkeiten, Fest-\n        sicherung, Einsatz von Hilfsmitteln wie z. B. Feuer-                 stoffe, Viskosität, Gase und Dämpfe), Produkt-\n        löscher und persönliche Schutzausrüstung);                           kenntnisse;\n    f) Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen                       c) Gefahrenarten, wie Verbrennung, Explosion,\n        bei der Beförderung gefährlicher Güter;                              Zündquellen, elektrostatische Aufladung, Giftig-\n    g) Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter                        keit, Radioaktivität, Ätzwirkung, Wassergefähr-\n        befördern, wie z. B. Gasspürgeräte, Sauerstoff-                      dung;\n        meßgeräte, Toximeter, Prüfungen vor dem Betre-                   d) Maßnahmen zur Unfallverhütung, Verhüten von\n        ten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;                           Explosionen;\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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B.                  a) Allgemeine Eigenschaften von Gasen:\n      Feuerlöscher und persönliche Schutzausrü-                          Zusammendrückbarkeit, Gemische und Partial-\n      stung);                                                            drücke, Ausdehnung bei konstantem Druck, Ge-\n   f) Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen                        setze von Boyle-Mariotte und Gay-Lussac,\n      bei der Beförderung gefährlicher Güter;                            Dichte, Volumen sowie kritischer Druck;\n   g) Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter                 b) Spülverfahren und Probeentnahme von Gasen;\n      befördern, wie z. B. Gasspürgeräte, Sauerstoff-                c) Explosionsgefahren bei flüssigen Gasen;\n      meßgeräte, Toximeter, Prüfungen vor dem Betre-                 d) Gaskonzentrationsmessungen, Prüfungen vor dem\n      ten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;                         Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;\n   h) Praktische Übungen, insbesondere Betreten von                  e) Produktkenntnisse:\n      Räumen, Gebrauch von Feuerlöschern, Feuer-                         chemische und physikalische Änderungen, Ge-\n      löscheinrichtungen und der persönlichen Schutz-                    mische, Verbindungen und chemische Formeln –\n      ausrüstung sowie von Gasspürgeräten, Sauer-                        Kohlenwasserstoffe, Propylenoxid, Ammoniak –;\n      stoffmeßgeräten und Toximetern.                                f) Flüssigkeiten und Dämpfe:\n(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2)                    Verdampfen und Kondensieren, Zusammenhang\n    werden von jeder zuständigen Behörde oder von                        zwischen Flüssigkeitsvolumen und Dampfvolu-\n    einer von der zuständigen Behörde anerkannten                        men;\n    Stelle auf der Grundlage des Programms nach                      g) Verhalten im Notfall;\n    Absatz (3), Buchstaben a) bis g) und des von der                 h) Verfahren im Schiffsbetrieb:\n    Zentralkommission für die Rheinschiffahrt erstellten                 Laden und Löschen, Schnellschlußsysteme,\n    Fragenkatalogs bestimmt. Für die Organisation der                    Temperatureinflüsse, Füllungsgrade, Überfüllung,\n    Prüfungen gelten im übrigen die entsprechenden                       Kompressoren, Pumpen, Funktion eines Rohr-\n    Bestimmungen der Rheinschifferpatentverordnung.                      bruchventils, Leckage;\n(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültig-               i) Teilnahme an geeigneten Feuerlösch-Übungen,\n    keit von fünf Jahren. Sie kann durch den Nachweis                    Teilnahme an geeigneten Atemschutz-Übungen.\n    der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde           (4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2)\n    anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschu-                 werden von jeder zuständigen Behörde oder von\n    lung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen                      einer von der zuständigen Behörde anerkannten\n    Programm aufbaut und insbesondere Neuerungen                     Stelle auf der Grundlage des Programms nach\n    enthält, verlängert werden. Die Wiederholungs- und               Absatz (3) und des von der Zentralkommission für die\n    Fortbildungsschulung muß während des letzten                     Rheinschiffahrt erstellten Fragenkatalogs bestimmt.\n    Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung               Für die Organisation der Prüfungen gelten im übrigen\n    besucht werden. Die neue Gültigkeitsdauer beginnt                die entsprechenden Bestimmungen der Rhein-\n    mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden                           schifferpatentverordnung.\n    Bescheinigung.\n                                                                 (5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültig-\n                                                                     keit von fünf Jahren. Sie kann erneuert werden durch:\n210 316\n                                                                     – den Nachweis der Teilnahme an einer von der\n210 317 Ausbildung                                                       zuständigen Behörde anerkannten Wiederho-\n                                                                         lungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in\n(1) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Gasen                       Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und\n    muß an Bord sein bei Gütern, die nur in Typ G-                       insbesondere aktuelle Neuerungen enthält. Die\n    Schiffen zugelassen sind.                                            Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muß\n(2) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Gasen ist                   während des letzten Jahres vor Ablauf der\n    ein Sachkundiger entsprechend Rn. 210 315, der                       Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden.\n    nachweisen kann, daß er über spezielle Kenntnisse                    oder durch\n    der Beförderung von Gasen in Tankschiffen verfügt.               – den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit\n    Diese Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung                       an Bord eines Typ G-Schiffs innerhalb der letzten\n    einer zuständigen Behörde oder einer von der                         zwei Jahre.\n    zuständigen Behörde anerkannten Stelle nach zuwei-\n                                                                     Die neue Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ablauf-\n    sen.\n                                                                     datum der vorhergehenden Bescheinigung.\n   Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung              (6) Eine Ausbildung und Erfahrung in Übereinstimmung\n   durch eine mit Erfolg abgelegte Fachprüfung über die              mit der IMO-Resolution 12 für Offiziere, die für die\n   Beförderung von Gasen und den Nachweis von min-                   Ladung auf Gastankern verantwortlich sind, wird auf-\n   destens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ G-                    grund eines von der zuständigen Behörde anerkann-\n   Schiffs erworben. Diese Schulung muß von der                      ten Dokuments mit der Bescheinigung nach Absatz\n   zuständigen Behörde anerkannt sein.                               (2) gleichgestellt. Die Ausstellung oder Verlängerung\n   Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs                    der Gültigkeit dieses Dokuments muß vor weniger als\n   1 entsprechen.                                                    fünf Jahren stattgefunden haben.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        547                                             Heft 17 – 1994\n\n210 318 Kenntnisse über Chemikalie                                (5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültig-\n                                                                      keit von fünf Jahren. Sie kann erneuert werden durch:\n(1) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Chemi-\n    kalien muß an Bord sein bei Gütern, die nur in Typ C-             – den Nachweis der Teilnahme an einer von der\n    Schiffen zugelassen sind.                                             zuständigen Behörde anerkannten Wiederho-\n                                                                          lungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in\n(2) Ein Sachkundiger für die Beförderung von Chemi-                       Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und\n    kalien ist ein Sachkundiger entsprechend Rn. 210                      insbesondere aktuelle Neuerungen enthält. Die\n    315, der nachweisen kann, daß er über spezielle                       Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muß\n    Kenntnisse der Beförderung von Chemikalien in                         während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültig-\n    Tankschiffen verfügt. Diese Kenntnisse sind durch                     keit der Bescheinigung besucht werden.\n    eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder                 oder durch\n    einer von der zuständigen Behörde anerkannten                     – den Nachweis von mindestens einem Jahr Arbeit\n    Stelle nachzuweisen.                                                  an Bord eines Typ G-Schiffs innerhalb der letzten\n    Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung                      zwei Jahre.\n    durch eine mit Erfolg abgelegte Fachprüfung über die              Die neue Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ablauf-\n    Beförderung von Chemikalien und den Nachweis von                  datum der vorhergehenden Bescheinigung.\n    mindestens einem Jahr Arbeit an Bord eines Typ C-             (6) Eine Ausbildung und Erfahrung in Übereinstimmung\n    Schiffs erworben.                                                 mit der IMO-Resolution 12 für Offiziere, die für die\n    Die Bescheinigung muß dem Muster 3 des Anhangs                    Ladung auf Chemikalientankern verantwortlich sind,\n    1 entsprechen.                                                    wird aufgrund eines von der zuständigen Behörde\n                                                                      anerkannten Dokuments mit der Bescheinigung nach\n(3) Die Schulung muß mindestens folgende Punkte                       Absatz (2) gleichgestellt. Die Ausstellung oder\n    umfassen sowie praktische Übungen beinhalten:                     Verlängerung der Gültigkeit dieses Dokuments muß\n    a) Allgemeine Eigenschaften von Gasen und                         vor weniger als fünf Jahren stattgefunden haben.\n       Dämpfen:\n       Zusammendrückbarkeit, Gemische, Ausdehnung                 (VkBl. 1994 S. 542)\n       bei konstantem Druck, Gesetze von Boyle-\n       Mariotte und Gay-Lussac, Dampfdichteverhältnis\n       und Siedepunkt, Dichte, Volumen;\n    b) Probeentnahme von Chemikalien;\n    c) Explosionsgefahren von Chemikalien;                        Nr. 168 Prämierte Verbesserungsvorschläge\n    d) Gaskonzentrationsmessungen, Tankwaschen,                           aus dem Geschäftsbereich des Bun-\n       Entgasen, Belüften und Prüfungen vor dem Be-                       desministeriums für Verkehr\n       treten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;\n                                                                                                 Bonn, den 17. August 1994\n    e) Produktkenntnisse:                                                                        Z 16/02.52.02\n       chemische und physikalische Änderungen, Ge-\n       mische, Verbindungen und chemische Formeln –               Der Prüfungs- und Bewertungsausschuß für das Vor-\n       Kohlenwasserstoffe, giftige Stoffe, Halone, Säu-           schlagwesen beim Bundesministerium für Verkehr hat in\n       ren und Laugen – Polymerisation und Oxidation;             seiner 58. Sitzung nachstehend aufgeführte Verbesse-\n                                                                  rungsvorschläge prämiert:\n    f) Flüssigkeiten und Dämpfe:\n       Verdampfen und Kondensieren, Zusammenhang                  1. S-1-Schnittstelle zur zeitlichen\n       zwischen Flüssigkeitsvolumen und Dampfvolu-                   Begrenzung der Funkabgabe\n       men;                                                          (INMARSAT-Funkanlage)                      1300,- DM\n    g) Verhalten im Notfall;                                      2. Erneuerung eines Tätigkeitsnachweises\n                                                                     für Luftfahrer (Antragsformular)            600,- DM\n    h) Verfahren im Schiffsbetrieb:\n       Laden und Löschen, Gaspendelsysteme, Schnell-              3. Konstruktion zum mechanischen\n       schlußsysteme, Temperatureinflüsse, Füllungs-                 Zerstören von Oberflächenalgen              900,- DM\n       grade, Überfüllung, Arten von Pumpen, Ver-                 4. EDV für Vermessung\n       schmutzungen;                                                 (Programmsystem GEOBAS)                    1200,- DM\n    i) Teilnahme an geeigneten Feuerlösch-Übungen,                5. Senkung der Versandkosten\n       Teilnahme an geeigneten Atemschutz-Übungen.                   von Paketsendungen im KBA                  1200,- DM\n                                                                  6. Verbesserte EDV-gestützte Antrags-\n(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2)                bearbeitung im Luftfahrt-Bundesamt         1000,- DM\n    werden von jeder zuständigen Behörde oder von\n    einer von der zuständigen Behörde anerkannten                                   Prüfungs- und Bewertungsausschuß\n    Stelle auf der Grundlage des Programms nach                                        für das Vorschlagwesen beim\n    Absatz (3) und des von der Zentralkommission für die                              Bundesministerium für Verkehr\n    Rheinschiffahrt erstellten Fragenkatalogs bestimmt.                                        Der Vorsitzer\n    Für die Organisation der Prüfungen gelten im übrigen                                         Ewald\n    die entsprechenden Bestimmungen der Rhein-\n    schifferpatentverordnung.                                     (VkBl. 1994 S. 547)\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 17 – 1994                                               548                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                                   4. Abschnitt 6.1 wird wie folgt geändert:\n  Straßenverkehr                                                      a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nNr. 169 Richtlinie für das Verfahren zur                                 „Jeder Antragsteller kann im Neuerteilungsver-\n        Erteilung der CEMT-Genehmigungen                                 fahren nur eine Genehmigung erhalten“.\n                               Bonn, den 23. August 1994              b) In Absatz 2 werden die Worte „den Europäischen\n                               StV 16/23.74.54-02                        Gemeinschaften“ ersetzt durch die Worte „der\n                                                                         Europäischen Union“.\nDie Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung der CEMT-\nGenehmigungen vom 5. September 1988 (Verkehrsblatt\n1988 S. 676), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 7.         5. In Abschnitt 6.2 wird in den Absätzen 1 bis 3 das Wort\nJuli 1993 (Verkehrsblatt 1993 S. 555) wird wie folgt                  „Gemeinschaften“ jeweils ersetzt durch das Wort\ngeändert:                                                             „Union“.\n1. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\n    a) In Absatz 1 werden die Worte „die Bundesanstalt             6. In Abschnitt 7 Absatz 1 werden die Worte „der Bun-\n        für den Güterfernverkehr“ ersetzt durch die Worte             desanstalt“ ersetzt durch die Worte „des Bundes-\n        „das Bundesamt für Güterverkehr“.                             amtes“.\n    b) In Absatz 2 werden die Worte „Gemeinschaften\n        (EG)“ ersetzt durch die Worte „Union (EU)“.                7. In Abschnitt 8 werden die Worte „Die Bundesanstalt\n    c) Absatz 5 wird gestrichen.                                      für den Güterfernverkehr“ ersetzt durch die Worte\n2. In Abschnitt 4 Satz 1 werden jeweils die Worte „der                „Das Bundesamt für Güterverkehr“.\n    Bundesanstalt für den Güterfernverkehr“ ersetzt, und\n    zwar im 1. Halbsatz durch die Worte „dem Bundes-               8. Der bisherige Abschnitt 9 entfällt. Folgender neuer\n    amt für Güterverkehr“ und im 2. Halbsatz durch die                Abschnitt 9 wird angefügt:\n    Worte „des Bundesamtes für Güterverkehr“.                         „9. Kosten\n3. Abschnitt 5 Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt:                    Die Erteilung von CEMT-Genehmigungen, die Ableh-\n    Die CEMT-Genehmigung wird wiedererteilt, wenn der                 nung oder Rücknahme eines Antrages auf Erteilung,\n    Antragsteller insgesamt mindestens 36 Beförderun-                 die Entziehung von CEMT-Genehmigungen sowie die\n    gen auf verschiedenen Verkehrsverbindungen durch-                 Zurückweisung oder Rücknahme eines entsprechen-\n    geführt hat, bei denen der Be- oder Entladeort in                 den Widerspruchs sind nach § 103 b Abs. 1 und 2\n    einem Mitgliedstaat liegt, der nicht der Europäischen             Güterkraftverkehrsgesetz i. V. m. der Kostenverord-\n    Union angehört. Auf der zweiten Verkehrsverbindung                nung für den Güterkraftverkehr gebührenpflichtig.“\n    müssen mindestens sechs Beförderungen durchge-\n    führt worden sein. Beförderungen zwischen CEMT-\n    Mitgliedstaaten, die beide auch Mitglied der Euro-                                   Das Bundesministerium für Verkehr\n    päischen Union sind, werden nicht angerechnet, es                                              Im Auftrag\n    sei denn, daß bei diesen Beförderungen ein CEMT-                                              Dr. J a g o w\n    Mitgliedstaat, der nicht der Europäischen Union\n    angehört, transitiert wurde.                                   (VkBl. 1994 S. 548)\n\n\n\n\nNr. 170 Kraftfahrzeugkennzeichen:\n        – Neugliederung der Kreise im Land Thüringen\n        – Ausnahmegenehmigung zur Beibehaltung von derzeitigen Kfz-Unterscheidungs-\n          zeichen nach der Gebietsreform am 1. Juli 1994 im Land Thüringen;\n          hier: Ergänzung der Aufstellung zur Ausnahmegenehmigung vom 20. Juni 1994\n                                                                                     Bonn, den 17. August 1994\n                                                                                     StV 11/36.22.02-11\nDie Verkehrsblattverlautbarung Nr. 132 vom 27. Juni 1994, Heft 13, ist zum Unterscheidungszeichen SÖM unvoll-\nständig. Für den Bereich des Landkreises Sömmerda sind die Angaben in der Anlage zur Ausnahmegenehmigung\nvom 20. Juni 1994 wie folgt zu fassen:\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       549                                             Heft 17 – 1994\n\nNeuer         Es werden          Es gehen            Unterschei-        Unterschei-     Auslaufende       Anschrift der\nLandkreisname folgende           folgende Teile      dungszeichen       dungszeichen    Kennzeichen       zuständigen\n              Landkreise         von bisherigen      dieser bisheri-    des neuen       und deren         Verwaltungs-\n              aufgelöst          Landkreisen in      gen Landkreise     Verwaltungs-    Postadresse       behörde\n                                 den neuen LK                           bezirkes\n                                 ein\nLandkreis        Sömmerda        - Sömmerda          SÖM                SÖM             EF                LRA Sömmerda\nSömmerda         Erfurt          - LK Erfurt mit     EF                 SÖM             Gr. Ia und IIIa   Straßen-\n                                 Ausnahme von:       Gr. Ia und IIIa                    Postadresse:      verkehrsamt\n                                 17 Gem.                                                LRA Sömmerda      Postfach 75\n                                 (zu Stadt Erfurt)                                      Straßen-          99610\n                                 11 Gem.                                                verkehrsamt       Sömmerda\n                                 (zu LK Gotha)                                          Postfach 75\n                                 3 Gem.                                                 99610\n                                 (zu Ilm-Kreis)                                         Sömmerda\n                                 2 Gem. (zu\n                                 LK Weimar\n                                 Land)\n                                 - 2 Gem. bish.      ART                SÖM             ART (für 2\n                                 LK Artern                                              Gem.) Post-\n                                                                                        adresse:\n                                                                                        LRA Sömmerda\n                                                                                        Straßen-\n                                                                                        verkehrsamt\n                                                                                        Postfach 75\n                                                                                        99610\n                                                                                        Sömmerda\nIch gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die o. g. Verkehrsblattverlautbarung entsprechend zu ergänzen.\n                                                                                          Bundesministerium für Verkehr\n                                                                                                  Im Auftrag\n                                                                                                  Dr. Jagow\n(VkBl. 1994 S. 548)\n\n\n\n\nNr. 171 Liste der Nationalitätszeichen im in-\n        ternationalen Kraftfahrzeugverkehr\n                                                                   Seeverkehr\n        1. Berichtigung                                          Nr. 172 Richtlinien für die inhaltliche Gestal-\n                            Bonn, den 24. August 1994                    tung von Brandschutz-Plänen und\n                            StV 11/37.03.01-01                           -Handbüchern auf Fahrgastschiffen\n1. In der Verlautbarung Nr. 130 (Heft 13/1994) sind                      in der Auslandfahrt nach den Vor-\n   nachstehende Druckfehler zu berichtigen:                              schriften der SOLAS-Regeln II-2/20\n   a) Im Einführungssatz ist die Jahreszahl 12.                          und II-2/41-2\n       November „1993“ zu ändern in „1934“,                                Übersetzung aus dem Englischen\n   b) das Kennzeichen für Jersey „BGJ“ muß richtig                                          Bonn, den 17. August 1994\n       heißen „GBJ“.                                                                        See 16/48.30.02-4/17 Va 94\n2. Nach der letzten Bekanntmachung (Stand 1. Juli                Die Entschließung A.756(18) mit der als Anlage beige-\n   1994) sind folgende Änderungen bei den Nationali-             fügten Richtlinie wurde am 4. November 1993 von der\n   tätszeichen eingetreten:                                      Vollversammlung der Internationalen Seeschiffahrtsorga-\n   BIH Bosnien-Herzegowina                                       nisation angenommen.\n   EST Estland                                                   Die nachfolgende Übersetzung der „Richtlinie für die\n   KS Kirgistan                                                  inhaltliche Gestaltung von Brandschutz-Plänen und\n   KSA Königreich Saudi Arabien                                  -Handbüchern auf Fahrgastschiffen in der Auslandfahrt\n   TJ Tadschikistan                                              nach den Vorschriften der SOLAS-Regeln II-2/20 und II-\n   TM Turkmenistan.                                              2/41-2“ wird gemäß § 6 der Verordnung über die\nIch gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, bei der             Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)\nVerlautbarung in Heft 13/94 S. 449 ff. einen Hinweis auf         vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2361) in der Fassung\ndiese Verlautbarung anzubringen.                                 der Bekanntmachung vom 9. Februar 1994 veröffentlicht\n                         Bundesministerium für Verkehr           und mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 in Kraft gesetzt.\n                                   Im Auftrag                                             Bundesministerium für Verkehr\n                                 Dr. J a g o w                                                       Im Auftrag\n(VkBl. 1994 S. 549)                                                                                   Keidel\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Niederlande\nführten Brandschutz-Pläne und/oder -Handbücher be-\n                                                                      „Klein Vaarbewijs II“\nstimmte Angaben bezüglich der auf dem betreffenden\nSchiff geltenden Sicherheitsanforderungen enthalten                   Dieses Zertifikat wurde bis Ende 1991 vom\nmüssen.                                                               Minister van Verkeer en Waterstaat en Directeur-Ge-\n                                                                      neraal Scheepvaart en Maritime Zaken\nZusätzlich zu den in Regel II-2/20 Absatz 1 aufgeführten\nAngaben müssen vom 1. Oktober 1994 an in den Brand-                   und ab dem 1. Januar 1992 durch den\nschutz-Plänen und/oder -Handbüchern auf Fahrgast-                     Koninklijke Nederlandse Toeristenbond ANWB na-\nschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, die nach-              mens de Minister van Verkeer en Waterstaat\nstehend vorgeschriebenen Angaben enthalten sein und                   ausgestellt.“\njederzeit zur Verfügung stehen:                                                             Bundesministerium für Verkehr\n.1 das Datum der Kiellegung des betreffenden Schiffes                                                   Im Auftrag\n    und ein Hinweis darauf, welches SOLAS-Überein-                                                   Hannken\n    kommen und dessen Änderungen für das Schiff an-               (VkBl. 1994 S. 550)\n    gewandt worden sind; die Angabe der ursprünglich\n    bei dem Schiff angewandten baulichen Brandschutz-\n    methode (I, II, III, mit oder ohne Berieselungs-,\n    Feuermelde- und Feueranzeigesystem);\n.2 Angaben zu den gegebenenfalls angewandten\n    zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen;\n.3 Angaben der Daten und inhaltlichen Beschreibungen                Straßenbau\n    von Umbauarbeiten, die in irgendeiner Weise die\n    Brandsicherheit des Schiffes ändern;                          Nr. 174 Richtzeichnungen und Richtlinien\n.4 sofern für Umbauarbeiten, die vor dem 1. Oktober                       für Brücken- und andere Ingenieur-\n    1994 ausgeführt worden sind, die Angaben nach                         bauwerke\n    Punkt .3 nicht vorhanden sind, muß zumindest ange-\n    geben sein, welche Brandschutzmethode (I, II oder III                                    Bonn, den 31. August 1994\n    beziehungsweise welches SOLAS-Übereinkommen                                              StB 25/38.55.15-01/80 Va 94\n    und dessen Änderungen) gegenwärtig auf dem\n    betreffenden Schiff angewandt wird; falls mehr als            Das Verzeichnis der Richtzeichnungen und Richtlinien\n    eine Brandschutzmethode oder eine Kombination                 sowie die Richtzeichnungen sind Bestandteil einer\n    von Brandschutzmethoden in verschiedenen                      Loseblattsammlung der Abteilung Straßenbau des\n    Bereichen des Schiffes angewanddt worden ist, sind            Bundesverkehrsministeriums. Die Sammlung wird durch\n    hierzu genaue Angaben zu machen.                              die Anlagen a) und b) auf den Stand August 1994 berich-\nIn Brandschutzplänen auf Fahrgastschiffen, die mehr als           tigt.\n36 Fahrgäste befördern und die am oder nach dem 1.                a) Verzeichnis\nOktober 1994 gebaut werden, sind die graphischen                  Das Verzeichnis der Richtzeichnungen und Richtlinien\nSymbole der IMO-Entschließung A.654(16) –                         vom März 1993 ist ungültig und wegzulegen. Es gilt ab\nGraphische Symbole für Brandschutz-Pläne (Graphical               sofort das Verzeichnis\nsymbols for fire control plans) – zu verwenden.                   Stand: August 1994.\n(VkBl. 1994 S. 549)                                               b) Richtzeichnungen\n                                                                  Nachstehend aufgeführte Richtzeichnungen wurden\n                                                                  geändert und durch die Ausgabe Mai 1994 ersetzt. Die\n                                                                  früheren Ausgaben sind ungültig und wegzulegen:\nNr. 173 Ergänzung der Anlage 2 zu Nummer                          – Elt 1, Kap 1 bis 4, Kap 6 bis 10, Kap 12 bis 14\n        3 der Richtlinien für die Wasser- und                     – LS 3 bis 5, Prüf 1, Spl 1 bis 4, Was 13 bis 16, Zug 5.\n        Schiffahrtsverwaltung des Bundes                          Neu aufgenommen wurden als Ausgabe Mai 1994:\n        über die Durchführung der Aufgaben                        – Richtlinie Fug 0\n        nach der Sportbootführerscheinver-                        – Formblatt Übe 2.\n        ordnung-See                                               Bestellungen bitte ich nur an den Verkehrsblatt-Verlag,\n                          Bonn, den 26. August 1994               Hohe Straße 39, 44139 Dortmund, zu richten.\n                          See 19/48.57.01-03/70 Va 94\n                                                                                           Bundesministerium für Verkehr\nDie Anlage 2 zu Nummer 3 der Richtlinien für die                                                   Im Auftrag\nBehörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des                                               Standfuß\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Verkehrseinheit [§§ 24 und 54\nOberste Straßenbaubehörden                                            BHO]) möglich sind. Einschränkende Bestimmungen\nder Länder                                                            z. B. nach § 46 BHO sind zu beachten. Die Beträge\n– Verteiler P –                                                       sind in DM und Pf anzugeben.\nn a c h r i c h t l i c h:                                            Der bisherige Nachweis zum 15. Januar mit Stichtag\n                                                                      Rechnungsschluß wird Bestandteil des Nachweises\nDEGES                                                                 der Istausgaben (Anlage 2).\nHaushaltsvollzug Epl. 12, Kap. 1210, Bundesfernstra-               3. Nachweis der Istausgaben\nßen; Übersicht über den Stand der Mittelbewirtschaftung               Der Nachweis der Istausgaben aktualisiert die im\n(§ 5 Abs. 5 der 2. AVVFStr), Nachweis der Istausgaben                 Bundeshaushalt bzw. Straßenbauplan ausgewiese-\nAllgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 9/1983 –                     nen Solldaten und weist das kassenmäßige Jahres-\nStB 11/06.26.10/29 Va 93 vom 13. Juli 1983 (betr. Über-               ergebnis des jeweiligen Haushaltsjahres aus. Er ist in\nsicht über den Stand der Mittelbewirtschaftung,                       doppelter Ausfertigung umgehend nach Abschluß der\nNachweis der Istausgaben)                                             Bücher spätestens bis zum\nAnlagen: 3                                                                      1. Februar eines jeden Jahres\nDie in meinem ARS Nr. 9/1983 getroffenen Regelungen                   vorzulegen. Fristverlängerung ist in begründeten\nbedürfen einiger Änderungen, Ergänzungen bzw. Klar-                   Fällen zu beantragen.\nstellungen.                                                           Der Nachweis besteht aus der Übersicht der Titel (An-\n                                                                      lage 2) und die Übersicht der Maßnahmen (Anlage 3):\n1. Allgemeines                                                        Die Übersicht der Titel enthält a l l e bewirtschafteten\n                                                                      Titel in aufsteigender Reihenfolge mit den verteilten\n   Durch die Übersicht über den Stand der Mittelbewirt-               Mitteln und den Istausgaben (kassenmäßiges Jah-\n   schaftung und den Nachweis der Istausgaben ist das                 resergebnis). Die Beträge sind in DM und Pf anzuge-\n   Bundesministerium für Verkehr über die Solländerun-                ben und am Ende sind die jeweiligen Spaltensummen\n   gen durch die von den Ländern ausgeführten                         zu bilden. Eine Abstimmung mit den Kassen-\n   Mittelausgleiche und über die Istausgaben zu unter-                zahlen ist unbedingt erforderlich.\n   richten.\n                                                                      Solange noch im herkömmlichen Buchungsverfahren\n2. Übersicht über den Stand der Mittelbewirtschaftung                 gebucht wird, sind die Kassenzahlen d i e s e s\n                                                                      Verfahrens maßgeblich.\n   Abweichend von der Mittelbereitstellung ist es den\n   nachgeordneten Mittelverteilern (MV) bzw. Titelver-                In der Übersicht der Maßnahmen (Anlage 3) sind alle\n   waltern (TV) durch die Deckungsfähigkeit vieler                    einzel veranschlagten Maßnahmen in der Reihen-\n   Haushaltstitel möglich, Ansätze der verteilten Mittel              folge des Straßenbauplans nach Titeln getrennt dar-\n   auszugleichen. Diese Veränderungen sind mir mit                    zustellen.\n   dem Stand vom                                                      Am Ende der Übersicht eines jeden Titels sind in\n             30. September des lfd. Jahres                            einer Summe die Ausgaben der nicht einzeln veran-\n                                                                      schlagten Maßnahmen anzugeben, so daß die Titel-\n   als Übersicht über den Stand der Mittelbewirtschaf-                summe mit der Summe der Übersicht nach Anlage 2\n   tung bis zum                                                       übereinstimmt.\n            20. Oktober eines jeden Jahres                            Neben den Angaben zur Identifizierung der Maßnah-\n   in einfacher Ausfertigung zuzuleiten.                              me sind die im Haushalt veranschlagten Kosten, die\n   Die Übersicht s o l l der Anlage 1 entsprechen. Sie                Ausgaben bis zum Rechnungsschluß des Vorjahres\n   enthält in den Spalten 1 und 2 a l l e bewirtschafteten            und die Ausgaben des abgeschlossenen Haushalts-\n   Titel in aufsteigender Reihenfolge. In den Spalten 3               jahres der Maßnahmen in DM und Pf anzugeben. Bei\n   (Soll zum 30. 9. 19...... DM/Pf) und 4 (Ansatz nach                Überschreitung der im Haushalt veranschlagten\n   Mittelausgleich DM/Pf) sind die jeweils verteilten und             Kosten (Ausgaben Vorjahr plus Ausgaben lfd. Jahr\n   die neuen Ansätze anzugeben. Dabei ist zu                          sind größer als Veranschlagung), ist jede Überschrei-\n   berücksichtigen, daß alle bis zum Jahresende vor-                  tung in Spalte 7 einzeln zu begründen (s. hierzu auch\n   aussehbaren Veränderungen im Rahmen der aktuel-                    § 37 BHO). In diesem Zusammenhang weise ich dar-\n   len Vorgabe zu berücksichtigen sind. In jedem Fall ist             auf hin, daß im übrigen die Einplanungsgrenzen der\n   zu prüfen, ob die Deckungsfähigkeit gegeben ist.                   Maßnahmen bei den einzelnen Titeln strikt einzuhalten\n   Hierbei weise ich nachdrücklich auf die Jährlichkeit               sind. Maßgeblich hierfür sind die jeweiligen\n   des Bundeshaushalts hin; Mittel aus anderen                        Haushaltserläuterungen bzw. Haushaltsvermerke.\n   Haushaltsjahren stehen nicht zur Verfügung.                        Abweichend von meinem Muster nach Anlage 3 bin\n   Zweckgebundene Zuweisungen dürfen nicht in den                     ich damit einverstanden, daß als Nachweis für die\n   Mittelausgleich einbezogen werden.                                 einzeln veranschlagten Baumaßnahmen auch ein\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 17 – 1994                                                         586                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n   einseitig gedrucktes Exemplar des festgestellten                          anliegenden „Richtlinien für Regelquerschnitte von\n   Straßenbauplans des betreffenden Haushaltsjahres                          Schiffahrtskanälen“ – Ausgabe 1994 –, die ich Sie ab\n   verwendet werden kann. Für den jeweiligen Ge-                             sofort bei einschlägigen Baumaßnahmen anzuwenden\n   schäftsbereich sind nur die in Betracht kommenden                         bitte.\n   Seiten zu verwenden. Dieses Exemplar ist entspre-                         Der Bezugserlaß ist hiermit aufgehoben.\n   chend der Anlage 3 und den genehmigten Ergän-\n                                                                             Die Drucksachenstelle der WSV bei der WSD Mitte hält\n   zungen zu verändern. Bei Zahlungen ohne Haus-\n                                                                             die Richtlinien vorrätig; zusätzlichen Bedarf bitte ich dort\n   haltsermächtigung ist in diesem Fall für jede Über-\n                                                                             anzufordern.\n   schreitung analog zu Spalte 7 der Anlage 3 eine\n   Begründung auf einem gesonderten Blatt beizufügen.                                                   Bundesministerium für Verkehr\n                                                                                                                   Im Auftrag\n4. Sonstiges\n                                                                                                                   Krause\n   Durch dieses ARS wird mein ARS 9/1983 vom 13. 7.\n   1983 aufgehoben.                                                                              Richtlinien\n                        Bundesministerium für Verkehr                            für Regelquerschnitte von Schiffahrtskanälen\n                                   Im Auftrag                                                 – Ausgabe 1994 –\n                                 Lohrberg\n(VkBl. 1994 S. 585)                                                                                    Inhalt\n                                                                             1. Richtlinien für Regelquerschnitte von Schiffahrtska-\n                                                                                nälen\n                                                                                Anlagen: 1. Regelquerschnitte\n                                                                                            2. Abmessungen der Regel-\n     Wasserstraßen                                                                             querschnitte für R ≥ 2000 m\n                                                                                            3. Erforderliche Fahrspurbreiten\nNr. 176 Richtlinien für Regelquerschnitte                                                      in Kurven\n        von Schiffahrtskanälen                                                              4. Wendestellen in Spundwand-\n                    Bonn, den 1. August 1994                                                   bauweise im T-Profil\n                    BW 24/BW 23/BW 28/ 52.05.00/16 VA 94                                    5. Abzweigung eines Kanals\n                                                                                               unter 120°/60°\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen\nMitte          30063 Hannover                                                2. Erläuterungen\nWest           48135 Münster\nSüd            97018 Würzburg                                                                     Vorbemerkung\nOst            10117 Berlin                                                  (1) Die Richtlinien gelten für den Ausbau der verkehrsrei-\nnachrichtlich:                                                               chen Schiffahrtskanäle mit einem vorhandenen oder\n                                                                             erwarteten nicht unerheblichen Anteil an Schubver-\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen\n                                                                             bänden und/oder Großmotorgüterschiffen.\nNord           24043 Kiel\nNordwest       26590 Aurich                                                  In Anlehnung an die seinerzeit für kleinere Fahrzeuge\nSüdwest        55127 Mainz                                                   entwickelten Standards werden Regelquerschnitte für\n                                                                             verschiedene Kanalprofile festgelegt; sie stellen einen\nBundesanstalt für Wasserbau\n                                                                             knappen Standard dar, lassen aber einen ausreichend\nKußmaulstraße 17, 76187 Karlsruhe\n                                                                             sicheren und im wesentlichen beschränkungsfreien\nBundesanstalt für Gewässerkunde                                              Verkehr mit Schiffen bis zur heutigen Regelschiffsgröße\nKaiserin-Augusta-Anlagen 15 – 17, 56068 Koblenz                              zu 1).\nRhein-Main-Donau AG                                                          Spezielle Randbedingungen (z. B. Flottenstruktur,\nLeopoldstraße 28, 80802 München                                              Verkehrsaufkommen) können zu Abweichungen von den\nRichtlinien für Regelquerschnitte von Schiffahrtskanälen                     Regelabmessungen führen, wie z. B. für Dortmund-\nDie mit Bezugserlaß eingeführten „Richtlinien für Regel-                     Ems-Kanal (Nord), Küstenkanal, Datteln-Hamm-Kanal\nabmessungen des nord-westdeutschen Kanalnetzes“                              (Ost), die Stichkanäle des Mittellandkanals, die Havel-\nsind aufgrund neuer Ergebnisse aus Schiffahrtsver-                           Oder-Wasserstraße, den Havelkanal, den Teltowkanal.\nsuchen unter Berücksichtigung Ihrer Stellungnahmen                                                Regelprofile\nüberarbeitet worden. Ich ersetze sie hiermit durch die\n                                                                             (2) Je nach Gestaltung der Ufer werden folgende\n                                                                             Regelprofile unterschieden (Anlage 1):\n1)   Die Regelquerschnitte berücksichtigen die Entwicklungen im\n     Binnenschiffsbau und der Flottenstruktur. Die in den 60er               – Trapezprofil (T-Profil) – beidseitig geböschtes Ufer\n     Jahren für das Europaschiff (9,50 m Breite und 2,50 m                   – Rechteckprofil (R-Profil) – beidseitig senkrechtes\n     Abladetiefe), das seit längerem kaum noch gebaut wird, ent-                Ufer\n     wickelten Regelquerschnitte mit einem Querschnittsver hältnis\n     von n = 7 waren in erster Linie durch Gesichts punkte der wirt-         – Rechtecktrapezprofil (RT-Profil) – ein Ufer geböscht,\n     schaftlichen Fahrgeschwindigkeit bestimmt; damit war zugleich              das andere senkrecht\n     – gemessen an der Beanspruchung der Kanalauskleidung – ein\n     unterhaltungsgünstiges Profil ge wählt. Neben der Leichtigkeit          – Kombiniertes Rechtecktrapezprofil (KRT-Profil) –\n     war die Sicherheit des Verkehrs bei den damaligen Rand-                    unter Wasser senkrechte, im Wasserwechselbereich\n     bedingungen in hohem Maße gegeben.                                         und darüber geböschte Ufer.\n\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Bei senkrechtem Ufer beträgt der Sicherheits- und\n                                                                     Sichtabstand SU der Fahrspur zum Ufer 4 m (Anlagen 1\n                                                                     und 2).\n                       Regelschiff                                   Bei durchgehend geböschtem Ufer beträgt der\n(3) Regelschiffe für die Regelprofile sind der                       Sicherheitsabstand SS in Höhe der maßgebenden\n– Schubverband (SV) mit l = 185 m, b = 11,40 m (bzw.                 Tauchtiefe ca. 1,5 m3) (Anlagen 1 und 2).\n    11,45 m), t = 2,80 m (in Ruhe) und/oder das\n– Großmotorgüterschiff (GMS) mit l = 110 m, b = 11,40                                     Raumbedarf B\n    m (bzw. 11,45 m), t = 2,80 m (in Ruhe).                          (8) Der Raumbedarf B ist die Summe der Fahrspuren B1\nAls Entwurfs-Geschwindigkeit ist eine Fahrgeschwindig-               bei Begegnung zuzüglich Sicherheitsabstand SB zwi-\nkeit der Regelschiffe mit rd. 9 km/h für die Einzelfahrt             schen den Fahrspuren (Anlage 1).\nangenommen. Dabei tritt im Regelprofil eine Einsinktiefe             Der Raumbedarf beträgt im R-Profil und im KRT-Profil 34\n(fahrdynamisches Einsinken) bis zu 0,45 m auf.                       m4), im T-Profil 33 m4) und im RT-Profil 33,5 m (Anlage 2).\n\n                    Begegnungen\n                                                                                    Fahrrinnenbreite BF\n(4) Die Begegnungen von Regelschiffen sind\nBemessungsfall für die Regelprofile. Bei Begegnungen                 (9) Die Fahrrinnenbreite BF ist die Summe aus\nwird erfahrungsgemäß die Geschwindigkeit auf etwa 7                  Raumbedarf und den beidseitigen Sicherheits- und ggf.\nkm/h reduziert. Dabei reduziert sich die Einsinktiefe auf            Sichtabständen zu den Ufern.\nrd. 0,35 m.\nIn Ausnahmefällen kann in Kurven die Begegnung SV/                     Maßgebende Tauchtiefe tv des Regelschiffs\nSV auf weniger Raum beanspruchende Begegnungs-                       (10) Bei einer Begegnung ist das fahrdynamische\nkombinationen (z. B. SV/GMS oder GMS/GMS) einge-                     Einsinken der Regelschiffe zu berücksichtigen; die maß-\nschränkt werden. Dies kann besonders bei geringer                    gebende Tauchtiefe der voll abgeladenen Regelschiffe\nVerkehrsfrequenz dieser Einheiten und bei überdurch-                 beträgt tv = 2,80 + 0,35 = 3,15 m.\nschnittlich hohen Ausbaukosten angezeigt sein.\n                                                                     Bei deutlich ausgeprägter Hauptverkehrsrichtung kann\n                                                                     die Berücksichtigung von geringer abgeladenen Schiffen\n                     Überholungen                                    in der Nebenverkehrsrichtung im T- und RT-Profil mit\n(5) Ein durchgehend mögliches Überholen der Regel-                   maßgebend sein.\nschiffe ist nicht Bemessungsfall, weil dies zu wirtschaft-\nlich nicht vertretbaren Querschnitten führen würde.                           Betriebswasserstände BWu/BWo\n                                                                     (11) Bei der Festlegung der Querschnittsabmessungen\n                  Fahrspurbreite B1                                  und Lichtraumprofile sind ausgehend vom Normalwas-\n(6) Die Fahrspurbreite B1 ist der von einem Regelschiff              serstand auch Wasserspiegelschwankungen zu berück-\nbeanspruchte Teil der Kanalbreite. Bei Kanälen mit                   sichtigen. Hierbei ist zwischen häufigen und länger andau-\nFließgeschwindigkeiten ≤ 0,5 m/s beträgt sie bei                     ernden Wasserspiegelschwankungen (z. B. infolge\nBegegnungen für SV und GMS in Geraden und Kurven                     Wasserbewirtschaftung, Wind, Fließgefälle) und kurzzeiti-\nmit einem Kurvenradius R ≥ 2000 m im R-Profil und im                 gen Schwankungen aus dynamischen Einflüssen des\nKRT-Profil 16 m, im RT-Profil 16 m/15,5 m und im T-Profil            Schiffahrts- und des Schleusenbetriebs zu unterscheiden.\n15,5 m (Anlage 2). (Für das Europaschiff beträgt die                 Zu berücksichtigende häufige und länger andauernde\nFahrspurbreite ca. 13,30 m.)                                         Wasserspiegelschwankungen sind durch obere und\nIn Kurven mit R < 2000 m ist B1 neben den                            untere Betriebswasserstände BWo und BWu zu begren-\nAbmessungen der Regelschiffe abhängig vom Kurven-                    zen, die durch Steuer- und Regeleinrichtungen in einem\nradius R und vom Driftwinkel. Für R < 2000 m ist B1 nach             wirtschaftlich vertretbaren Maß einzuhalten sind.\nAnlage 3 zu ermitteln.                                               Maßgebend für den Kanalquerschnitt ist BWu, für den\n                                                                     Freibord BWo. Bei Querschnitten mit Minder- oder Über-\n2)\n                                                                     breiten und bei Kanalstrecken mit großen Schleu-\n   Die Sicherheitsabstände berücksichtigen die beobachtete\n                                                                     sensunkwellen sind Einzelfallbetrachtungen zur Fest-\n   Streuung des Raumbedarfs.\n3) Hierbei wird davon ausgegangen, daß der verfügbare Raum\n                                                                     legung von BWo und BWu vorzunehmen.\n   von beiden Schiffen gleichmäßig ausgeschöpft wird.                Darüber hinausgehende kurzzeitige Wasserspiegel-\n4) Mittelwerte aus Naturfahrversuchen gemäß VBD-Versuchs-            schwankungen (± dyn Z) sind nur bei dem Licht-\n   bericht Nr. 1227 „Fahrdynamische Großversuche mit zwei            raumprofil und bei sicherheitsrelevanten Bauwerken wie\n   Großmotorgüterschiffen mit und ohne Schubleichter im DEK“         z. B. Kanalbrücken zur Festlegung des Kanalquer-\n   und VBD-Bericht Nr. 1330 „Naturgroße fahrdynamische               schnitts zu berücksichtigen.\n   Versuche im Trapezprofil (MDK) mit dem Schiffstyp ,Johann\n   Welker’, einem GMS und einspurig-zweigliedrigen Schubver-         Die Betriebswasserstände (BWo und BWu) und die kurz-\n   bänden“.                                                          zeitigen Wasserspiegelschwankungen (± dyn Z) sind für\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 17 – 1994                                                        588                            VkBl. Amtlicher Teil\n\njede Kanalhaltung, ggf. auch für einzelne Strecken-                         erreichen kann. Er ist bei Kreuzungsbauwerken unter\nabschnitte (z. B. bei langen Kanalhaltungen) gesondert                      Zugrundelegung des oberen Betriebswasserstandes\nzu ermitteln5).                                                             (BWo) zuzüglich den kurzzeitigen Wasserspiegel-\n                                                                            schwankungen (+ dyn Z) zu ermitteln. Für Festlegungen\n                   Wassertiefe T                                            zur Freihaltung des Gefahrenraumes von Bauwerks-\n(12) Die Wassertiefe T beträgt 4 m, bezogen auf den                         teilen sind Nutzen/Kosten-Kriterien zu berücksichtigen.\nunteren Betriebswasserstand BWu (Anlagen 1 und 2).                          Für Bauwerksteile, die innerhalb dieses Gefahrenraums\n                                                                            liegen, ist ein Nachweis der Sicherheit gegen Schiffsstoß\n                        Freibord f                                          zu führen. Pfeiler bzw. Widerlager sind in der Regel bei\n(13) Der Freibord f (Abstand der Oberkante der                              geböschtem Ufer hinter der Böschungsbruchkante anzu-\nBöschungsbefestigung bzw. der Spundwandoberkante                            ordnen; bei senkrechtem Ufer mindestens 1 m hinter der\nzum oberen Betriebswasserstand) beträgt 0,7 m. Wenn                         Uferkante.\ndie Spundwandoberkante im R-Profil weniger als 0,7 m\nüber den oberen Betriebswasserstand gelegt werden                                                Betriebswege\nsoll, ist die anschließende Böschung bis 0,7 m über den                     (18) Auf beiden Ufern soll ein durchgehender Be-\noberen Betriebswasserstand zu befestigen.                                   triebsweg mit Anschlüssen an das öffentliche Verkehrs-\n                                                                            netz angelegt werden. Die befestigte Betriebswegbreite\n      Spundwandoberkante im KRT-Profil                                      beträgt 3 m. Die Betriebswege10) sollen mindestens 0,7\n(14) Beim KRT-Profil soll die Oberkante der Spundwand                       m über dem oberen Betriebswasserstand (BWo) liegen.\n0,2 m unter dem Normalwasserstand, bzw. mindestens                          Die lichte Breite der Betriebswege zwischen festen\n0,1 m unter unterem Betriebswasserstand liegen (Anlage                      Einbauten beträgt mindestens 4 m.\n1). Aus ökologischen Gründen und für Wildausstiege                          Die lichte Durchfahrtshöhe über dem Betriebsweg (hb)\nkann die Oberkante tiefer gelegt werden. Die Spund-                         soll 4,0 m nicht unterschreiten. Sie darf grundsätzlich\nwandflucht ist radargerecht zu markieren.                                   nicht für die Festlegung der Konstruktionsunterkante des\n                                                                            Kreuzungsbauwerks maßgebend sein; ggf. kann die\n               Böschungsneigung                                             Höhenlage des Betriebsweges entsprechend reduziert\n(15) Uferböschungen im T- oder RT-Profil erhalten eine                      werden.\nNeigung von 1:3 6).\n                                                                                                Linienführung\n                      Lichtraum                                             (19) Kurven sind als Kreisbögen auszubilden. Als Über-\n                                                                            gang zur Geraden sind, soweit erforderlich, Kreisbögen\n(16) Der von Einbauten freizuhaltende Lichtraum unter\n                                                                            zu verwenden. Kurvenverbreiterungen sind im Regelfall\nKreuzungsbauwerken umfaßt die lichte Durchfahrtshöhe\n                                                                            an der Innenkurve anzuordnen.\nh1 und die lichte Durchfahrtsbreite (Anlage 1). Die lichte\nDurchfahrtshöhe h1 (ausgenommen Leitungskreuzun-\n                                                                                                   Liegestellen\ngen) beträgt mindestens 5,257) m über oberem Betriebs-\nwasserstand8) (BWo) und den kurzzeitigen Wasser-                            (20) Liegestellen sollen senkrechte Ufereinfassungen\nspiegelschwankungen (+ dyn Z).                                              erhalten, deren Oberkante 1,2 m über dem oberen\n                                                                            Betriebswasserstand liegt. Liegestellen sind über\n                  Gefahrenraum                                              Betriebswege an das öffentliche Verkehrsnetz anzu-\n                                                                            schließen.\n(17) Der Gefahrenraum9) für eine Wasserstraße umfaßt\nden Raum, den ein fehlmanövriertes Wasserfahrzeug                           Die Länge der Liegestelle soll mindestens 220 m betra-\n                                                                            gen. Dieses Grundmaß ist bei größerem Bedarf um das\n5)\n                                                                            Vielfache von 110 m zu erweitern.\n   Für die statisch-konstruktive Bemessung der Bauwerke gelten\n   Bemessungswasserstände, die in der Regel von den                         Die Wasserspiegelbreite der Regelquerschnitte ist an\n   Betriebswasserständen abweichen.                                         einschiffigen Liegestellen außerhalb der Fahrrinnen-\n6) Bei den o. g. Abmessungen ergeben sich Querschnittsverhält-              breite BF um 15 m, an zweischiffigen Liegestellen um 27\n   nisse n = AK/AS von rd. 5,4.                                             m zu vergrößern. Im Übergang vom Regelprofil zum\n   (n = Querschnittsfläche Kanal AK/Querschnittsfläche des abge-            Liegestellenprofil soll das Ufer im Grundriß eine Neigung\n   ladenen Bemessungsschiffs AS)                                            von 1:4 zur Uferlinie der Liegestelle erhalten.\n7) Berücksichtigt gemäß ECE-Resolution Nr. 30 (Klassifizierung\n   der Europäischen Binnenwasserstraßen, Fußnote 2 zur\n                                                                                                Wendestellen\n   Klassifizierungstabelle) einen Sicherheitsabstand von etwa 30\n   cm zwischen höchstem Fixpunkt des Schiffes oder seiner                   (21) Wendestellen sollen im Grundriß trapezförmig mit\n   Ladung und einer Brücke.                                                 einem Wendesektor von 110 m angelegt werden. Eine\n8) Der Erlaß BW 21/52.12.00/117 VA 77 vom 22. Juni 1977 über                Fahrrinnenhälfte soll beim Wenden frei bleiben (Anlage\n   „Grundsätze für die lichten Durchfahrtshöhen und Durch-                  4).\n   fahrtsbreiten bei Brücken über Bundeswasserstraßen“ bleibt unbe-\n   rührt.                                                                                      Abzweigungen\n9) Für die Überprüfung des Gefahrenraums hinsichtlich\n                                                                            (22) Bei rechtwinkligen Abzweigungen soll der\n   Schiffsstoß gelten die mit Erlaß BW 21/52.12.00/128 VA 89 vom\n   7. März 1990 eingeführten „Ansätze für die Ermittlung des                Ausrundungsradius der Uferlinien R ≥ 350 m sein. Bei\n   Lichtraumprofils an Bundeswasserstraßen“ in Verbindung mit               spitzwinkligen Abzweigungen > 60° soll der Ausrun-\n   Erlaß BW 21/52.12.00/34 BAW 86 vom 7. Mai 1986.                          dungsradius 150 m möglichst nicht unterschreiten. Ein\n10) Zur Bauausführung siehe VV-WSV 2203 „Naturschutz und                    Beispiel für eine Abzweigung unter 120°/60° ist in der\n   Landschaftspflege an Bundeswasserstraßen“, Hinweise.                     Anlage 5 dargestellt.\n\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 17 – 1994                                                592                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n                 Anlage zu                                          (5)Die fahrdynamischen Fahrversuche (Fußnote 4 der\n                 BW 24/BW 23/BW 28/52.05.00/16 VA 94                Richtlinien), auf die sich der maßgebende Raumbedarf\n                                                                    abstützt, fanden unter fast idealen (gegenüber der Praxis\n                     Erläuterungen                                  günstigen) Bedingungen statt: kein Wind, gute Sicht,\n                                                                    geübte Schiffsführer, hoher Standard der Fahrzeuge,\n1. Allgemeines                                                      über 4,0 m Wassertiefe in der Versuchsstrecke. Aufgrund\n                                                                    dieser Bedingungen und des Wiederholungseffektes der\n(1)Für die verkehrsreichen Wasserstraßen sind die\n                                                                    Versuche ist der Raumbedarf mit Sicherheit nicht über-\nRegelabmessungen beim Ausbau uneingeschränkt\n                                                                    zogen, sondern knapp angesetzt.\nanzuwenden, wenn das nach dem Verhältnismäßig-\nkeitsgrundsatz gefundene planerische Abwägungser-                   (6)Rückführungen der Regelbreite (= Rückführungen des\ngebnis (Prüfungsergebnis) bei Würdigung aller Belange               Sicherheits- und Sichtabstandes Su bei senkrechtem\ndies zuläßt.                                                        Ufer und/oder des Sicherheitsabstandes Ss bei gebösch-\n                                                                    tem Ufer) verändern die Verkehrssicherheit nachteilig;\nDies ist dann gegeben, wenn die mit Anwendung eines                 dies um so mehr, wenn mit Einflüssen zu rechnen ist, die\nRegelprofils verbundenen Eingriffe in schutzwürdige                 die Sicherheitsreserve der Fahrrinnenbreite aufzehren\nRechtsgüter – Natur und Landschaft, dem Allgemeinwohl               (z. B. Seitenwind, Kleinschiffahrt).\ndienende Anlagen und Einrichtungen, Rechte Dritter –\ndurch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angemessen                    (7)Generell sind Wasserspiegelbreiten unterhalb der\nausgeglichen werden können. Dabei sind volkswirt-                   Standardempfehlungen, besonders über größere\nschaftliche Entschädigungsleistungen infolge von                    Streckenlängen, problematisch. Bei häufigerem Auf-\nEingriffen in Rechte Dritter oder – bei Einengung des               treten von Störeinflüssen kann ein Breitenzuschlag an-\nAusbauprofils – Kosten von Wartezeiten der Schiffahrt,              gezeigt sein.\nwenn mit der Querschnittswahl Begegnungsverbote für                 (8)Reduzierungen der Regelabmessungen haben eine\nbestimmte Fahrzeuggrößen in Betracht zu ziehen sind.                reduzierte Fahrzeuggeschwindigkeit (Einschränkung der\n                                                                    Leichtigkeit des Verkehrs) und erhöhten Streß des\nFührt die planerische Abwägung (Prüfung) zu dem\n                                                                    Schiffsführers zur Folge. Der Raumbedarf steigt – anders\nErgebnis, daß ausnahmsweise Einschränkungen eines\n                                                                    als bei reibungs- oder spurgeführten Fahrzeugen – bei\nRegelprofils angezeigt sind, so ist eine Alternativplanung\n                                                                    sinkender Fahrgeschwindigkeit (Ausnahme: Manövrier-\nmit denselben Prüfungsschritten durchzuführen, bis eine\n                                                                    fahrt). Diese physikalischen Zusammenhänge lassen\nangemessene Planung gefunden ist.\n                                                                    sich nicht dadurch kompensieren, daß dem Schiffsführer\n(2)Die geometrischen Verhältnisse auf den noch nicht                noch mehr abverlangt wird.\nausgebauten Kanalstrecken lassen zwar noch vertretba-\nre Grenzen für die Sicherheit und Leichtigkeit des\n                                                                    3. Eintauchtiefe/Sicherheitsabstände\nSchiffsverkehrs im Status quo erkennen, können aber\nnicht unmittelbar zur Ableitung eines Standards für den             (9)Bei normaler Fahrgeschwindigkeit bei Einzelfahrten\nWasserstraßen-Ausbau verwandt werden.                               sinken die Fahrzeuge gegenüber der Ruhelage um bis\n                                                                    zu 0,45 m ein (Einsinktiefe); dieser Wert gilt für das\n(3)Einsparungen bei Ausbau unterhalb des Regel-                     Regelschiff bei 9 km/h in den Regelprofilen.\nstandards werden i. d. Regel durch Mehrunterhaltungs-\nkosten ausgeglichen. Die Festlegung des Ausbau-                     (10)Wird bei Begegnungen die normale Fahrge-\nstandards mißt sich daher nicht an Differenzkosten, son-            schwindigkeit beibehalten, so sinken die Fahrzeuge infol-\ndern an angemessenen Anforderungen an Sicherheit                    ge Superposition bis zum doppelten Wert ein. Die\nund Leichtigkeit des Schiffsverkehrs.                               Regelprofile erfordern deshalb eine entsprechende\n                                                                    Geschwindigkeitsreduktion vor der Begegnung. Werden\n                                                                    die Schiffsgeschwindigkeiten zu stark reduziert, verrin-\n2. Raumbedarf                                                       gern sich auch die Ruderkräfte und der Manövrier-\n                                                                    spielraum wird enger. Die optimale Begegnungsge-\n(4)Für das fahrdynamische Verhalten der Fahrzeuge, für\n                                                                    schwindigkeit wurde anhand von Modell- und Natur-\nderen horizontalen und vertikalen Bewegungsspielraum,\n                                                                    versuchen für die Regelschiffe in den Regelprofilen zu\nsind strömungsdynamische Vorgänge maßgebend.\n                                                                    ca. 7 km/h ermittelt.\nPhysikalisch maßgeblich für den Raumbedarf sind das\nRückstromfeld und die Einsenkungsmulde sowie u. a. die              (11)In Anbetracht dessen ist die mit nur 0,35 m berück-\nvon der Fahrgeschwindigkeit abhängigen Ruderkräfte                  sichtigte Einsinktiefe der Regelschiffe (Ziffer 10 der\nbei den jeweiligen Begegnungs-/Fahrzuständen; außer-                Richtlinien) sehr knapp angesetzt. Dem Sicherheitsmaß\ndem sind die Steuerimpulse des Schiffsführers, die                  Ss bei geböschtem Ufer kommt demnach doppelte Be-\nOrientierungsbedingungen zum Ufer sowie Störeinflüsse               deutung zu, und zwar im Hinblick auf die fahrdynamisch\n(z. B. eingeschränkte Sicht, Seitenwind) beachtlich. Es             bedingten horizontalen und vertikalen Schiffsbewe-\nliegt auf der Hand, daß diese Einflüsse in der Summe                gungen.\nerheblich kritischer sind als diejenigen bei reibungs- bzw.         (12)Bei leerfahrenden Selbstfahrern liegt infolge Trimm\nspurgeführten Fahrzeugen. – Daneben ist zwischen dem                die Tauchtiefe regelmäßig deutlich über dem Tiefgang\nFahrverhalten bei einer Einzelfahrt und beim Be-                    des Schiffes in Ruhelage; sie kann insbesondere bei\ngegnungsvorgang zu unterscheiden. Bei Einzelfahrt ist               Ballastnahme derjenigen bei Vollabladung nahekommen.\nder Raumbedarf in der Regel größer als bei Be-                      Das Ballastieren von leeren Fahrzeugen ist lediglich\ngegnungen, da bei Begegnungen die Schiffsführer die                 insoweit nützlich, als mit einer höheren Eintauchung des\nFahrgeschwindigkeit in der Regel auf die optimale                   Heckbereichs und einer größeren Wasserüberdeckung\nBegegnungsgeschwindigkeit reduzieren müssen.                        der Schiffsschraube das Fahr- und Stoppverhalten ver-\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          593                                             Heft 17 – 1994\n\nbessert wird, kaum jedoch der Raumbedarf. Die                       fahrdynamische – auf das Querschnittsverhältnis bezo-\nTauchtiefe eines leeren GMS beträgt rd. 1,70 m (für das             gene Erfahrungswert beträgt für die Einzelfahrt (Be-\nEuropaschiff rd. 1,60 m).                                           gegnung ausgeschlossen) mindestens n = 3.\n                                                                    (20)Erst ab einem Querschnittsverhältnis n = 4,4 (Bw =\n4. Wasserstände                                                     rd. 35 m) sind Begegnungen fahrdynamisch möglich,\n                                                                    Manövrierfahrt ausgenommen. Bei Berücksichtigung bei-\n(13)Bei Regelquerschnitten mit geböschtem Ufer haben                der begegnenden Regelschiffe verringert sich n auf 2,2.\nWasserspiegelschwankungen im Gegensatz zu                           Die aus Sicherheitsgründen erforderliche Fahrrinnen-\nQuerschnitten mit senkrechtem Ufer wegen der Gefahr                 breite ist damit noch nicht abgedeckt.\nvon Grundberührungen auf Böschungen erhebliche\nAuswirkungen auf die Befahrbarkeit. Daher sind länger\nandauernde Einschränkungen des Regelquerschnitts                    7. Beanspruchung der Kanalauskleidung\ndurch planmäßige Wasserspiegelschwankungen auf                      (21)Je kleiner das Querschnittsverhältnis n, desto größer\njeden Fall zu vermeiden. Wasserspiegelschwankungen                  sind Rückströmgeschwindigkeit und Rückstrahlimpuls,\ninfolge Windeinwirkung und Wasserbewirtschaftung, die               die auf Böschung und Sohle einwirken.\ndurch Steuer- und Regeleinrichtungen mit wirtschaftlich             (22)Bei einem Querschnittsverhältnis n = 7, der für das\nvertretbarem Aufwand eingehalten werden können, wer-                Europaschiff (9,50 x 2,50 m) mit dem Ausbaustandard\nden durch die unteren und oberen Betriebswasserstände               erreicht wurde und wird, halten sich die Bean-\n(BWu und BWo) begrenzt; maßgebend für den Regel-                    spruchungen von Deckwerken in Grenzen. Mit kleinerem\nquerschnitt ist BWu und für den Freibord BWo. Für das               n steigen die Beanspruchungen von Deckwerk und\nLichtraumprofil sind neben dem oberen Betriebswas-                  Sohle und mithin i. d. R. die Unterhaltungskosten über-\nserstand zusätzlich die kurzzeitigen Wasserspiegel-                 proportional, demgegenüber sinken die Ausbaukosten i.\nschwankungen z. B. aus Schwall- und Sunkwellen zu                   d. R. unterproportional.\nberücksichtigen. Für sicherheitsrelevante Bauwerke sind\nEinzelfallbetrachtungen durchzuführen.                              (VkBl. 1994, S. 586)\n\nFür die statisch-konstruktive Bemessung der Bauwerke\nsind Bemessungswasserstände festzulegen, die ge-\nsondert unter Berücksichtigung zusätzlicher, kurzzeitiger,\ndynamischer, betrieblicher und verkehrlicher sowie\naußergewöhnlicher Lastfälle zu ermitteln sind.                      Nr. 177 Merkblatt Schwimmende Landebrük-\n                                                                            ken, Ausgabe 1994\n5. Wassertiefe                                                                                 Bonn, den 11. August 1994\n(14)Das Verhältnis von Wassertiefe zu Tiefgang (ohne                                           BW 21/52.08.08-1/63 BAW 94\nEinsinktiefe) stellt mit etwa 1,4 ein für die Manövrier-            Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\nfähigkeit zwar knappes aber ausgewogenes Maß dar.                   n a c h r i c h t l i c h:\n(15)in der Geraden kann durch eine Vergrößerung der                 BfG, RMD\nWassertiefe über 4 m hinaus in den Regelprofilen zwar               Behörde für Wirtschaft\neine größere Fahrgeschwindigkeit erreicht werden. Der               der Freien Hansestadt Hamburg\nRaumbedarf reduziert sich jedoch nicht.                             – Amt für Strom- und Hafenbau –\n(16)In Kurven verringert eine Vergrößerung der                      Merkblatt Schwimmende Landebrücken, Ausgabe 1994\nWassertiefe den Breitenanspruch (einschließlich Kurven-             1. BW 21/52.08.08-1/14 WSD-S 88 vom 31. Okt. 1988\nverbreiterung) nicht wesentlich, weil bei gleicher Ge-\nschwindigkeit auf größerer Wassertiefe ein mindestens               2. BW 21/52.08.08-1/18 BAW 92 vom 18. Mai 1992\ngleich großer Driftwinkel erzeugt wird.                             Hiermit führe ich das Merkblatt „Schwimmende\n                                                                    Landebrücken“, Ausgabe 1994, für den Bereich der\n                                                                    Wasser- und Schiffahrtsverwaltung ein. Das Merkblatt\n6. Querschnittsverhältnis/Geschwindigkeit                           ersetzt Ausgabe 1988, der Bezugserlaß 1. wird hiermit\n(17)Je kleiner das Querschnittsverhältnis n (n = AKanal :           aufgehoben.\nASchiff), desto größer die gegenseitigen dynamischen                Das Merkblatt dient der einheitlichen Festlegung üblicher\nBeeinflussungen der Fahrzeuge bei Begegnung; die                    Einwirkungen und grundsätzlicher Berechnungsmetho-\nAbstoßungsimpulse Bug/Bug und die Anziehungs-                       den für schwimmende Landebrücken im Rahmen der\nimpulse Heck/Heck im Begegnungsfall vergrößern sich,                strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung. Mit\nmithin die Driftwinkel und der Raumbedarf.                          dem Merkblatt soll auch der Antragsteller eine Infor-\n(18)Die Fahrgeschwindigkeit V ist neben der An-                     mation und Hilfestellung bei der Zusammenstellung der\ntriebskraft wesentlich abhängig vom Querschnitts-                   Antragsunterlagen für das Genehmigungsverfahren\nverhältnis. Für das Regelschiff wird mit den Regel-                 erhalten.\nabmessungen nur ein Querschnittsverhältnis von n = 5,4              Mit Bezugserlaß 2. hatte ich die Fortschreibung des\nerreicht, das jedoch noch eine wirtschaftliche                      Merkblattes von 1988 zur Stellungnahme übersandt.\nSchiffsgeschwindigkeit von rd. 9 km/h über Grund                    Aufgrund der eingegangenen Anregungen und der dar-\nermöglicht.                                                         auf folgenden fachlichen Diskussion wurde das Merkblatt\n(19)Für die Kursstabilität und Manövrierfähigkeit liegt die         von der BAW insbesondere hinsichtlich der Ermittlung\nUntergrenze bei V = rd. 5 km/h. Der diesbezügliche –                der Einwirkungen auf schwimmende Landebrücken\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 17 – 1994                             594                         VkBl. Amtlicher Teil\n\n                 überarbeitet. Die Zusammenstellung der Lastannahmen\n                 beschreibt nunmehr auch die von den Anwendern\n                 gewünschten Möglichkeiten zum vereinfachten Ansatz\n                 des Schiffstrossenzuges und des Schiffsanlegestosses\n                 in Abhängigkeit von der Schiffsgröße.\n                 Wegen der grundlegenden Änderungen der Lastansätze\n                 bitte ich um Bericht über Ihre Erfahrungen bei der\n                 Anwendung des Merkblattes bis zum 1. August 1995.\n                 Das Merkblatt wird bei der Drucksachenstelle in\n                 Hannover vorrätig gehalten. Bitte teilen Sie dort Ihren\n                 Bedarf mit. Es soll auf Anfrage an Dritte abgegeben wer-\n                 den.\n                                           Bundesministerium für Verkehr\n                                                     Im Auftrag\n                                                  Tzschucke\n                 (VkBl. 1994 S. 593)\n\n\n\n\n                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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