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            "content": "VerkohrsMall\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                                          (VkBI)\n\n\n                                          INHALTSVERZEICHNIS\n\n\n\n\n                                                      Amdidier Teä\n\n                             VkBI 1958                 Seite        Nr.       Dat.               VkBI 1958                 Seite\n Nr.       Dat.\n\n Personalnadirichten                                                Seeverkehr\n\n 221 13. 6. 1958 Auszeichnung                            418        233    16. 6. 1958 Gesetz über die Küstenschiff-\n                                                                           fahrt vom 24. Januar 1958                         433\n 222 23. 6. 1958 Auszeichnung                            418\n                                                                     Straßenbau\n Straßenverkehr\n                                                                    234 3. 6. 1958 Widmung und Umstufung einer\n 223 25. 6. 1958 Signalordnung für Straßen                                 Teilstrecke der Bundesstraße 4 in Bienen\n        bahnen                                            418\n                                                                           büttel, Kr. Uelzen . . . . . . .. . . 435\n 224 28. 6. 1958 Zerlegung der Frachten im\n        grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugver                       Wasserbau\n        kehr                                             430        235    18. 6. 1958 Verwaltungsabkommen zwi\n 225    20. 6. 1958 Richtlinien für die Prüfung von                        schen dem Bund und den Ländern über\n        Fahrzeugteilen; hier: Richtlinien für                              die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\n        Warneinrichtungen mit einer Folge ver                              Raumordnung vom 16. Dezember 1957. .              435\n        schieden hoher Töne                               430\n                                                                     Personalnachrichten\n 226    21. 6. 1958 Richtlinien für die Prüfung von\n        Fahrzeugteilen; hier: Nicht selbsttätige                     236   26. 6. 1958 Personalnachrichten .          . . 436\n        Anhängerkupplungen          . . . . . . .         430\n                                                                     Aufgebote\n  227   24. 6. 1958 Änderung der Richtlinien über\n        die Durchführung motorsportlicher Ver                        236a 15. 7. 1958. Aufbietung in Verlust ge\n        anstaltungen mit Kraftfahrzeugen vom                                ratener Kraftfahrzeug-(Anhänger-)briefe\n        11. Januar 1957 . . . . . . . . . . 431\n                                                                     236b 15. 7. 1958 Aufbietung in Verlust ge\n  238   13. 6. 1958 Nichtamtliche Hinweiszeichen          431              ratener Kraftfahrzeug-(Anhänger-)scheine\n  229   14. 6. 1958 Funkentstörung von Kraftfahr                     236c 15. 7. 1958 Aufbietung in Verlust ge\n        zeugen .                                          431              ratener Führerscheine'. . . . . 444a-444y\n  230   26. 6. 1958 Zur Anwendung des § 7 Abs. 2\n        der Verordnung über internationalen\n        Kraftfahrzeugverkehr .                            432                         Nidttamtlidier Teil\n  Binnenschiffahrt                                                   Zeitschriftenschau:\n\n  231 24. 6. 1958 Verordnung über die Fest                                Übersicht                                          437\n        setzung von Entgelten für Verkehrs                                Auslese                                            440\n        leistungen der Binnenschiffahrt vom\n        20. Juni 1958\n                                                                     Bücherschau:\n        (FB Nr. 7/58 Frachtenausschuß Dortmund)\n        (FD Nr. 4/58 Frachtenausschuß Hamburg)                            Neuerscheinungen                                   442\n        (FA Nr. 3/58 Frachtenausschuß f. d. Rhein)        432\n                                                                          Buchbesprechung                                    442\n  232 19. 6. 1958 Ungültigkeitserklärung eines\n        Schifferpatents                                   433        Rechtsprechung                                          443\n\n\n\n\n  12. Jahrgang                             Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1958                                           Heft 13\n\n\n\n\nVerlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.",
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            "content": "Heft 13   1958                                            418                                  VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                           AMTLICHER TEIL\n\n\n  l»er$oj»altiitchriclilea                                                                § 1\n                                                                                   Geltungsbereich\n\n Nr. 221   Personalnachricht, Auszeichnung                       (1) Für Bahnen, die nach den Bestimmungen des Ge\n                                                             setzes über die Beförderung von Personen zu Lande\n                         Bonn, den 13. Juni 1958             genehmigt sind oder genehmigt werden, gelten\n                         — Z 1 — Pov E 9/144 Bp/58 —\n                                                                      1. die in der Anlage aufgeführten Signale und\n  Der Herr Bundespräsident hat Herrn Oberregierungs                     Kennzeichen,\nund -baurat a. D. Eberhard Schade, Aurich, in Aner                   2. die in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsord\nkennung seiner Verdienste um den Wiederaufbau der                       nung angegebenen Signale,\nWasserbauverwaltung im Bereich der deutschen Nordsee\nküste das Verdienstkreuz Erster Klasse des Verdienst                 3. die amtlichen Verkehrszeichen und        amtlichen\nordens der Bundesrepublik Deutschland verliehen.                        Verkehrseinrichtungen der Straßenverkehrs-Ord\n                                                                        nung, wenn die Bahn innerhalb des Verkehrs\n                         Der Bundesminister für Verkehr                 raums einer öffentlichen Straße liegt,\n                                  Im Auftrag                         4. die in der Verordnung über die Einführung ein\n                                 Stukenberg                             heitlicher Haltestellenzeichen für Straßenbahnen\n(VkBl 1958 S. 418)                                                      und Kraftfahrlinien vom 19. Juli 1939 (Reichs\n                                                                        verkehrsblatt B Nr. 33 vom 29. Juli 1939) ent\n                                                                        haltenen Haltestellenzeichen.\nNr. 222 Personalnachricht, Auszeichnung                          (2) Für Straßenbahnen besonderer Bauart können nach\n                         Bonn, den 23. Juni 1958\n                                                             § 2 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung weitere\n                                                             Signale und Kennzeichen zugelassen werden.\n                         — Z 1 — Pov E 9/93 Bp/58 II —\n  Der Herr Bundespräsident hat dem früherep Präsiden                                     § 2\nten der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würzburg,                              Bedeutung, Aussehen,\nHerrn Rudolf Haußmann, Planegg bei München, in\n                                                                           Abmessungen und Beschaffenheit\nAnerkennung seiner Verdienste um die Entwicklung der\nsüddeutschen Bundeswasserstraßen das Große Verdienst             (1) Die Bedeutung, das Aussehen und die Beschaffen\nkreuz des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutsch         heit der Signale und Kennzeichen sind in der Anlage\nland verliehen.                                              bestimmt; soweit auch Abmessungen festgelegt sind,\n                        Der Bundesminister für Verkehr       können in Ausnahmefällen Übergrößen verwendet wer\n                                                             den, wenn dies zur besseren Sichtbarkeit aus größerer\n                                 Im Auftrag                  Entfernung zweckmäßig ist.\n                                Stukenberg\n(VkBl 1958 S. 418)                                               (2) Die Schrift auf Signalen und Kennzeichen ist nach\n                                                             den Normen des Deutschen Normenausschusses als ge\n                                                            rade Blockschrift auszuführen (Normblatt DIN Vor\n                                                             norm 1451).\n\n                                                                 (3) Die Farben der Signale und Kennzeichen müssen\n                                                             dem RAL-Farbtonregister 840 R entsprechen, und zwar\nNr. 223 Signalordnung für Straßenbahnen.                     sind folgende Farbtöne zu verwenden: für gelb 1007,\n                          Bonn, den 25. Juni 1958\n                                                             rot 3000, blau 5002, grün 6010, grau 7021, weiß 9001,\n                                                             schwarz 9005.\n                           — StV 6 — 6066 Va/58 II —\n                                                              (4) Werkstoff und Anstrich von Signalen und Kenn\n  Nachstehend wird die Signalordnung für Straßenbah         zeichen müssen licht- und wetterbeständig sein.\nnen vom 14. Juni 1958 nachrichtlich bekanntgegeben.\n  Die Verordnung ist im Bundesgesetzbl. I S. 397 ver                                     §3\nkündet worden.\n                        Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                     Aufstellung, Anbringung und Unterhaltung\n                                  Im Auftrag                  (1) Signale und Kennzeichen sind so aufzustellen und\n                                                            anzubringen, daß\n                                  Dr. Linder\n                                                                     1. sie von den Straßenbahnbediensteten eindeu\n           Signalordnung für Straßenbahnen.                            tig und rechtzeitig zu erkennen sind,\n                                                                     2. die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 der Straßen\n                  Vom 14. Juni 1958.\n                                                                        verkehrs-Ordnung erfüllt sind,\n  Auf Grund des § 39 des Gesetzes über die Beförderung               3. die von Eisenbahnen und anderen Verkehrs\nvon Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (Reichs-                    trägern verwendeten Signale und Kennzeichen\ngesetzbl. I S. 1217) in der Fassung vom 6. Dezember 1937               in deren Wirkung nicht beeinträchtigt werden\n(Reichsgesetzbl. I S. 1319) in Verbindung mit Artikel 5                und kein Anlaß zu Verwechslungen gegeben\ndes Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom                     wird.\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) wird zu\n§ 8 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom                 (2) Für die sachgemäße Aufstellung, Anbringung und\n13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1247) in der        Unterhaltung der Signale und Kennzeichen ist der Be\nFassung der Verordnung vom 14. August 1953 (Bundes           triebsleiter-verantwortlich; soweit der allgemeine Straßen\ngesetzbl. I S. 974) nach Anhörung der zuständigen           verkehr berührt wird, ist das Einvernehmen mit der\nobersten Landesbehörden verordnet:                          Straßenverkehrsbehörde herzustellen.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                          419                                          Heft 13 — 1958\n\n\n\n                           §4                                                             §6\n\n                      Überwachung\n                                                                           Geltung in Berlin und im Saarland\n                                                                 (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über\n  (1) Der Betriebsleiter hat zu überwachen, daß die            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nSignale, Kennzeichen und Haltestellenzeichen nach § 1          S. 1) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über das In\njederzeit deutlich sichtbar und die sonstigen Vorschriften     krafttreten von Vorschriften des Gesetzes über die Beför\ndes § 3 Abs. 1 erfüllt sind.    Festgestellte Mängel sind      derung von Personen zu Lande vom 16. Januar 1952\nunverzüglich zu beseitigen. Werden bei der Über                (Bundesgesetzbl. I S. 21) auch im Land Berlin.\nwachung nach Satz 1 Mängel an Verkehrszeichen und\nVerkehrseinrichtungen, die auf Grund von Vorschriften              (2) Die Verordnung gilt nicht im Saarland.\nder Straßenverkehrs-Ordnung angebracht sind und auch\nfür den Straßenbahnbetrieb gelten, festgestellt, so ist die                               §7\nzuständige Straßenverkehrsbehörde zu unterrichten.\n                                                                       Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen\n  (2) Der Betriebsleiter hat der Technischen Aufsichts           (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1958 in Kraft.\nbehörde mindestens jedes zweite Jahr eine Niederschrift\nüber die Durchführung der Überwachung vorzulegen.                (2) Signale und Kennzeichen, die den Vorschriften\n                                                               dieser Verordnung nicht entsprechen, sind bis spätestens\n                                                               1. Januar 1960 vorschriftsmäßig zu ändern. § 28 Abs. 5\n                           §5                                  der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung wird nicht\n                                                               berührt.\n                       Ausnahmen                                                    Bonn, den 14. Juni 1958.\n\n  Soweit Ausnahmen von         den Bestimmungen     dieser\nVerordnung erforderlich sind, gilt § 49 der Straßenbahn-              Der Bundesminister für Verkehr\nBau- und Betriebsordnung.                                                             Seeb o h m",
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            "content": "Heft 13 — 1958                                               420                                  VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n                                          Signal^ und Kennzeichen für Straßenbahnen\n\n                                                        Gliederung\n                          I. Fahrsignale (F)                    St   3     Ausschalten\nF     0      Zughalt                                            St   4     Einschalten\nF     1      Fahrt frei                                         St   5     Stromabnehmer abziehen\nF     2      Fahrt frei rechts                                  St   6     Stromabnehmer anlegen\nF     3      Fahrt frei links                                   St   7     Ende der Fahrleitung\nF     4      Vorsignal\nF     5      Zwangshaltestelle\nF     6      Halt — Flagge oder Armbewegueg                                       V. Signale am Zug (Zg)\n\nF     7      Begegnungsverbot — Anfang —                        Zg   1     Spitzensignal\nF     8      Begegnungsverbot — Ende —                          Zg   2     Nachzugsignal\n                                                                Zg   3     Schlußsignal\n                   II. Langsamfahrsignale (Lf)\nLf    1      Langsamfahrstrecke — Anfang —\nLf    2      Langsamfahrstrecke — Ende —                                           VI. Kennzeichen (Kn)\n\n                                                                Kn    1    Warnzeichen\n                    III. Weichensignale (W)\n                                                                Kn   2     Hinweistafel\nW      1      Weiche — Stellung geradeaus —\n                                                                Kn   3     Warnanstrich\nW      2      Weiche — Abzweigung nach rechts —\n                                                                Kn   4     Betriebsfernsprecher\nW      3      Weiche — Abzweigung nach links —\nW      4      Weichensignale W 2 und W 3 vom Herzstück\n                                                                Kn ^5      Grenzzeichen\n              aus gesehen                                       Kn   6     Netzschalter\n                                                                Kn   7     Speisepunkt\n           IV. Schalt- und Stromabnehmer-Signale (St)           Kn   8     Überspannungsschutz\nSt     1     Signalkontakt                                      Kn   9     Hochspannungspfeil\nSt     2     Weichenkontakt                                     Kn 10      Warnkleidung\n\n\n\n\n                                                      I. Fahrsignale (F)\n\n\n\nSignal P O\n    Zughalt!\n    Zwei weiße oder schwachgelbe Lichtpunkte waagerecht neben\n    einander, oder ein gleichfarbiger waagerechter Lichtbalken.\n    Zug darf in den vorausliegenden Streckenabschritt nicht\n    einfahren.\n\n\n\n\nSignal F 1                  *\n    Fahrt frei!\n\n    Zwei weiße oder schwachgelbe Lichtpunkte senkrecht über\n    einander oder ein gleichfarbiger senkrechter Balken.\n    Zug darf den vorausliegenden Streckenabschnitt befahren.\n\n\n\n\nSignal F 2\n    Fahrt frei rechts!\n    — für Rechtsabbiegen —\n    Zwei weiße oder schwachgelbe Lichtpunkte schräg nach rechts\n    oben steigend oder ein gleichfarbiger Balken in gleicher\n    Richtung.",
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            "content": "VkBl Amtlicher, Teil                                      421                                 Heft 13 — 1958\n\n\n\nSignal F 3\n  Fahrt frei links!\n  — für Linksabbiegen —\n  Zwei weiße oder sdiwadigelbe Lichtpunkte schräg nach links\n  oben steigend oder ein gleichfarbiger Balken in gleicher\n  Richtung.\n\n\n\n\nSignal F 4\n  Vorsignal\n  Ein weiß oder schwachgelb leuchtendes V in Verbindung mit\n  den Signalen F 0 bis F 3 kündet an, welches Signalbild das\n  an dieser Stelle noch nicht sichtbare Hauptsignal zeigt. Das V\n  ist unter den Signalen F 0 bis F 3 anzubringen.                                   V\nBesondere Bestimmungen:\nDie Größe der Lichtpunkte der Signale F 0 bis F 3 und ihr Abstand voneinander\nsowie die Größe der Lichtbalken ist so zu wählen, daß das Signal aus einer\ndem Bremsweg entsprechenden Entfernung jederzeit deutlich sichtbar ist. Die\nin den vorstehenden Signalbildern quadratische schwarze Umrandung kann\nauch in anderer Form ausgeführt werden.\nDie Signale können auch zusammen mit der allgemeinen Verkehrsregelung\ndurch Farbzeichen (Lichtzeichen oder Formzeichen) im Sinne der Straßenver\nkehrs-Ordnung verwendet werden.\nIn bestimmten Einzelfällen kann auf Grund des § 5 dieser Verordnung an\nStelle des Signals F 0 ein roter, an Stelle des Signals F 1 ein grüner Lichtpunkt\nverwendet werden. Rot- und Grünsignale sind jedoch nur zuzulassen, wenn\neine Verwechslung mit Signalen anderer Verkehrsträger ausgeschlossen ist\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3).\n\n\n\n\nSignal F 5\n  Zwangshaltestelle\n  Bezeichnet die Stelle, an der in jedem Falle gehalten werden\n  muß. Fahrgastwechsel darf an dieser Stelle nur stattfinden,\n  wenn außerdem ein Haltestellenzeichen vorhanden ist.\n\n  Die in Klammern angegebenen Maße gelten für die Befesti\n  gung des Signals am Tragwerk der Fahrleitung.                                     .200 —H\n                                                                                    (300)\n  Rückseite des Signals: grau.\n\n\n\n\nSignal F 6\n  Zughaltl\n  Bei Tag:\n    Weiß-rot-weiße Flagge oder der Arm im Kreis geschwun-\n    gen.                                                                                    300 500\n\n  Bei Dunkelheit:\n    Rot leuchtende Laterne oder ein rückstrahlender Gegen\n    stand im Kreis geschwungen.\n  Das Signal ist in ausreichendem Abstand vor der Stelle zu\n  geben, an der der Zug zum Halten kommen soll.",
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            "content": "Heft 13 — 1958                                          422                     Vk B 1 A m t Ii c h e r Teil\n\n\n\n\nSignal F 7\n\n Begegnungsverbot\n — Anfang —\n Das Signal ist möglidist am Tragwerk der Fahrleitung anzu\n bringen und bezeichnet den Anfang eines Streckenabsdinittes\n  mit benachbarten Gleisen, auf denen sich Züge nicht begeg\n  nen dürfen. Falls das Verbot auf bestimmte Fahrzeugarten\n  beschränkt ist, kann dies durch ein Zusatzschild gekennzeich\n  net werden.\n\n  Rückseite des Signals: wie Vorderseite oder grau.\n\n\n\n\nSignal F 8\n\n  Begegnungsverbot\n  — Ende —\n\n  Das Signal ist möglichst am Tragwerk der Fahrleitung anzu\n  bringen und bezeichnet das Ende des mit Signal F 7 ange\n  zeigten Begegnungsverbots.\n  Rückseite des Signals: vrie Vorderseite oder grau.\n\n\n\n\n                                          II. Langsamfahrsignale (Lf)\n\n\n\n\nSignal Lf 1\n\n  Langsamfahrstrecke\n  — Anfang —                                       ,\n  Das Signal bezeichnet den Anfang eines Streckenabschnittes,\n  auf dem die auf dem Signal vorgeschriebene Geschwindigkeit\n  nicht überschritten werden darf.\n\n  Schrift:\n    Fette Engschrift 125 DIN 1451\n    Sdirifthöhe 125 mm.\n\n  Rückseite des Signals: grau.\n\n\n\n\nSignal Lf 2\n\n  Langsamfahrstrecke\n  — Ende —\n  Das Signal bezeichnet das Ende der Langsamfahrstrecke.\n  Die in Klammern angegebenen Maße gelten bei Anordnung                                          250-\n  zwischen den Gleisen und in engen Fahrbahnen.                         400\n                                                                                                (160)\n  Schrift:\n                                                                        (300)\n    Fette Engschrift 250 DIN 1451\n    Schrifthöhe 250 mm.\n    Bei Anordnung zwischen den Gleisen und in engen Fahr\n    bahnen:\n\n    Fette Engschrift 160 DIN 1451\n    Schrifthöhe 160 mm.                                                         -300-\n  Rückseite des Signals: grau.                                                   (200)",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                    423                             Heft 13 — 1958\n\n\n\n                                             III. Weidiensignale (W)\n\n\n\n\nSignal W 1\n  Weidie\n  — Stellung geradeaus —\n  Von der Weidienspitze oder vom Herzstück aus gesehen:\n  Weiche steht für den geraden, bei Gleisbogen für den\n  schwächer gebogenen Zweig.\n\n\n\n\n                                                                                 2^0\n\n\n\n\nSignal W 2\n  Weiche\n  — Abzweigung nach rechts —\n  Von der Weichenspitze aus gesehen.\n                                                                        320\n\n\n\n\n                                                                               —320\n\n\n\n\nSignal W3\n  Weiche\n  — Abzweigung nach links —\n\n\n\n\n                                                                           \\\n    Von der Weichenspitze aus gesehen.\n                                                                       320\n\n\n\n\n                                                                                 320\n\n\n\nSignal W4\n  Weiche\n  Zeigt die Abzweigung vom Herzstück aus.\n\n\n\n\n                                                                                 240\n\nBei Dunkelheit, oder wenn die Witterung es erfordert, müssen die Signale W 1\nbis W4 beleuchtet oder rückstrahlend sein.",
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            "content": "Heft 13 — 1958                                        424                             VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n                                  IV. Schalt- und Stromabnehmer-Signale (St)\n                            Am Tragwerk der Fahrleitung oder am Mast angebracht.\n\n\n\nSignal St 1                                                                 k—300\n\n  Signalkontakt\n  Von Fahrbediensteten oder vom Fahrzeug zu betätigen.\n                                                                                                T\n                                                                      300\n\n                                                                                S                   200\n\n\n\n\nSignal St 2                                                                 K        300\n                                                                                                1\n  Weichenkontakt\n\n  von elektrisch betätigten Weichen.\n                                                                                                    T\n                                                                      300\n                                                                                W                   200\n\n\n\n\nSignal St 3\n\n  Ausschalten\n\n  Das Signal bedeutet, daß an diesem Signal nur mit ausge\n  schaltetem Fahrschalter gefahren werden darf.\n                                                                1\n                                                                12\n\n\n\n\nSignal St 4\n  Einschalten\n\n  Das Signal bedeutet, daß sich an dieser Stelle ein Strecken\n  trenner befindet und mit eingeschaltetem Fahrschalter ge      18. ^                                     T\n  fahren werden darf.\n                                                                                                          90\n                                                                                u                          ;3D\n\n\n\n                                                                                \\\n\n                                                                                   HOO\n                                                                                30         30",
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            "content": "VkBl Amtlicher Tel K                                      425      Heft 13 — 1958\n\n\n\n\nSignal St 5\n\n  Stromabnehmer abziehen\n  Vor diesem Signal ist der Stromabnehmer abzuziehen.\n\n\n\n\nSignal St 6\n\n  Stromabnehmer anlegen\n  Von diesem Signal ab darf der Stromabnehmer wieder an\n  gelegt werden.\n\n\n\n\nSignal St 7\n\n  Ende der Fahrleitung\n\n\n\n\n  Bei Gleisverzweigungen mit einem oder mehreren fahr\n  leitungslosen Gleisen sind ein oder zwei Pfeile über dem\n  Signal angebracht.\n  Ein Pfeil nach oben zeigt an, daß das Gleis des geraden oder\n  bei Gleisbögen des schwächer gebogenen Zweigs keine Fahr\n  leitung hat. Der waagerechte Pfeil zeigt an, nach welcher\n  Seite das Glei« ohne Fahrleitung abzweigt.\n\n\n\n\n  Schrift:\n    Fette Mittelschrift 200 DIN 1451\n    Schrifthöhe 200 mm.\n\n  Rückseite der Signale St 1 und St 2: grau.\n  Rückseite der Signale St 3 bis St 6: grau oder, falls erforder\n lich, wie Vorderseite.\n Rückseite des Signals St 7 und Pfeil: grau.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                    427                                  Heft 13 — 1958\n\n\n\n                                              VI. Kennzeichen (Kn)\n\n\n\n\nKennzeichen Kn 1 .\n                                                                           ^— 300 —>\n  Warnzeichen\n\n  Kennzeichnet die Stelle, von der ab akustische Warnsignale\n  vom Fahrer zu geben sind, bis die Zugspitze die Warnstrecfce\n  durchfahren hat.\n\n  Rückseite des Kennzeichens: grau.\n\n\n\n\nKennzeichen Kn 2\n\n Hinweistafel\n Schrift:\n   Fette Engschrift 42 DIN 1451                                      300   Einsteigen nur\n   Schrifthöhe 42 mm.\n Rückseite des Kennzeichens: wie Vorderseite.\n                                                                           an dieser Seite\n                                                                                                 T\n\n\n\n\nKennzeichen Kn 3\n\n Wamanstrich\n Kennzeichnet feste Gegenstände, die nicht den vorgeschrie                                     ^150\n benen Abstand vom Gleis haben.\n\n\n\n\n                                                                 150^\n                                                                 150^^\n                                                                           bis 2500",
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            "content": "V k B 1 Am tlicherTeil                               429                                            Heft 13 — 1958\n\n\n\n\nKennzeichen Kn 8\n\n  üherspannungsschutz\n  Kennzeichnet die Stelle, an der ein Überspannungsschutz               300 2QS\n  oder Blitzableiter vorhanden ist.\n  Am Mast oder an sonstigen festen Gegenständen angebracht.                                     ^r»1D\n\n  Rückseite des Kennzeichens wie Vorderseite oder grau.\n\n\n\n\nKennzeichen Kn 9\n\n  Vorsicht! Hochspannung!\n  Warnung vor Hochspannung führenden Leitungen oder An\n  lagen.                   .\n  Rückseite des Kennzeichens: grau.\n                                                                                    h     150\n\n\n\n                                                                                   -754\n\n\n\n\nKennzeichen Kn 10\n\n  Warnkleidung\n für im Straßenraum tätige Bedienstete, soweit sie nicht durch Abschrankungen, Arbeitswagen, Posten usw.\n unmittelbar geschützt sind.\n Bei Tag:\n   Eine auffallend weiße oder rot-weiß gestreifte Jacke oder ein ebenso auffallend gekennzeichneter Umhang oder\n   rot-weiß gestreifte Armbänder und ein ebenso gestreiftes Mützenband.\n Bei Dunkelheit:\n   Warnkleidung mit Rückstrahlern oder Besatz aus rückstrahlendem Material.\n\n\n\n\n(VkBl 1958 S. 418)",
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            "content": "Heft 13 — 1958                                               430                               VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\nNr. 224 Zerlegung der Frachten im grenzüber                    Wegebenutzer\" abzustimmen, ist Absatz 11 der Richt\n        schreitenden Kraftfahrzeugverkehr                      linie (veröffentlicht im Verkehrsblatt 1957 S. 215) durch\n                                                               folgende Neufassung zu ersetzen:\n                                 Bonn, den 28. Juni 1958\n                                 — StV 3 — 6062 F/58 —             „(11) Die Mindestlautstärke der beiden Einzelklänge\n                                                                   muß in 3,5 m Entfernung im reflexionsfreien Raum je\n  Der Herr Bundesminister der Finanzen hat Richtlinien             104 DIN-phon betragen. Hierauf wird eine Toleranz\nüber die Zerlegung der Frachten im grenzüberschreiten              von — (n • 0,8) DIN-phon angerechnet. Dabei ist n die\nden Kraftfahrzeugverkehr aufgestellt und im Bundeszoll             Anzahl derjenigen Komponenten des Amplituden\nblatt (BZbl.) 1958 S. 307 veröffentlicht.                          spektrums, die die stärkste Komponente weniger als\n  Der Erlaß wird nachstehend bekanntgegeben.                       20 dB unterschreiten. Die stärkste Komponente selbst\n                                                                   wird nicht mitgezählt.\"\n                           Der Bundesminister für Ve^rkehr       Ferner ist in Absatz 9 der gleichen Richtlinie (ebenfalls\n                                     Im Auftrag                veröffentlicht im Verkehrsblatt 1957 S. 215) in der letzten\n                                    Dr. Linder                 Zeile hinter den Worten „um höchstens + 5 ®/o\" einzu\n                                                               fügen „jedoch mindestens + IVo\".\n  „(1) Mit Erlaß vom 7. 6. 1957 — III B/4 — Z 2218 d —\n105/57 —*) habe ich zugelassen, daß die Frachten im                                      Der Bundesniinister für Verkehr\ngrenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehr nach dem                                                  Im Auftrag\nAnteil der ausländischen Transportstrecke an der^ Ge                                                 Dr. Linder\nsamttransportstrecke zerlegt werden, wenn für die aus          (VkBl 1958 S. 430)\nländische und inländische Transportstrecke nur eine Ge\nsamtfracht vorhanden ist. Diese Methode der Kostener\nmittlung erscheint in diesem Falle als die gerechteste,        Nr. 226 Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeug\num die tatsächlich entstandenen Beförderungskosten vom\n                                                                           teilen;\nAbsendeort bis zum Ort der Einfuhr zu erfassen.\n (2) Der Erlaß kann auch dann angewendet werden,\n                                                                           hier: Nicht selbsttätige Anhängerkupp\nwenn für die Gesamtstrecke ein einheitlicher Frachtsatz,                   lungen.\nz. B. 1 DM/köi, oder wenn die Fracht nach anderen Maß                                           Bonn, den 21. Juni 1958\n                                                                                                — StV 7 — 4112 K/58 —\nstäben als nach der Entfernung, z. B. 12 DWt, berechnet\nworden ist.            ^\n                                                                   Erfahrungen haben gezeigt, daß es für den Kupplungs\n  (3) Zerlegt ein Zollwertanmelder die Gesamtfracht nicht      vorgang zweckmäßiger ist, wenn die nicht selbsttätigen\nnach dem Anteil der ausländischen Transportstrecke an          Anhängerkupplungen in der Normalstellung und nicht\nder Gesamtstrecke und erklärt er sich mit der Anwendung        erst bei einer Drehung bis 25 ° festgehalten werden.\ndes o.a. Erlasses nicht einverstanden, so hat die Zoll         Außerdem ist diese Forderung konstruktiv leichter zu\nstelle zu prüfen, ob die angemeldeten Kosten für die           lösen.\nBeförderung der Ware vom Absendeort bis zum Ort der              Es wird daher künftig vorgesehen, auch für nicht\nEinfuhr die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Nr. 2 ZG           selbsttätige Anhängerkupplüngen, die durch eine Vor\nin Verbindung mit §§ 9, 12 und 13 WertZO erfüllen, d. h.       richtung in der Normalstellung — anstelle bei 25 ° —\nob die angemeldeten Beförderungskosten einem Entgelt           festgehalten werden und im Gefahrenfall die Drehbarkeit\nentsprechen, das ein Transportunternehmer berechnen            axial um 90 ° nach rechts und links zulassen, Allge\nwürde, wenn er die Ware vom Absendeort nur bis zum             meine Bauartgenehmigungen zu erteilen. Da diese Ände\nOrt der Einfuhr zu befördern hätte.                            rung im Prüfverfahren keine grundsätzliche Abweichung\n  (4) Bisweilen teilen Zollwertanmelder die Gesamtfracht       materiellen Inhalts bedeutet, wird sie schon vorab be\nin der Weise auf, daß sie von der Gesamtfracht das Ent         rücksichtigt.\ngelt für die inländische Beförderungsstrecke abziehen,           Um jedoch volle Übereinstimmung zwischen dem Wort\ndas sich für diese Strecke nach dem Reichskraftwagentarif      laut der Richtlinien und den Gesichtspunkten bei der Er\n(RKT) ergibt. Den sich dabei ergebenden Restbetrag             teilung von Allgemeinen Bauartgenehmigungen wieder\nmelden sie als Beförderungskosten für die Auslandsstrecke      herzustellen, wird der 2. Satz der Ziffer 13 des Abs. 26\nan. Eine solche Zerlegung der Gesamtfracht kann im all         der Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugteilen in der\ngemeinen für die Feststellung des Zollwerts nicht über         Fassung vom 27. April 1957 (Verkehrsblatt S. 204 ff.)\nnommen werden; denn sie führt in der Regel dazu, daß           gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:\nder Restbetrag den tatsächlichen Beförderungskosten nicht\nentspricht, die für eine Beförderung der Ware vom Ab               „Die Anhängerkupplung muß in der Normalstellung\nsendeort bis zum Ort der Einfuhr entstehen würden.                  durch eine geeignete Vorrichtung gehalten werden,\nGegen eine derartige Zerlegung der Kosten bestehen                  die im Gefahrenfall die Drehbarkeit axial um je 90°\nlediglich dann keine Bedenken, wenn der sich ergebende              nach rechts und links zuläßt.\"\nRestbetrag mindestens dem Betrag entspricht, der sich            Bei dieser Gelegenheit wird auf die Gefahren hinge\nbei der Anwendung eines in Betracht kommenden aus              wiesen, die bei Verwendung axial drehbarer Anhänger\nländischen Güterkraftverkehrstarifes, z. B. des nieder         kupplungen in Verbindung mit drehbaren Zügösen auf\nländischen Niwo-Tarifs, für die ausländische Strecke er        treten können; sie sind dadurch begründet, daß der\ngeben würde.\"                                                  Kupplungsvorgang unter diesen Umständen unnötig er\n*) BZBl 1957 S. 287\n                                                               schwert wird und dazu verleiten kann, durch Hilfe\n                                                               stellung beiip Ankuppeln Unfälle zu verursachen. Das\n(VkBl 1958 S. 430)                                             Dazwischentr|ten von Personen zwischen Motorwagen\n                                                               und Anhänger beim Kupplungsvorgang ist nach den Un-\n                                                               fallverhütunglvorschriften verboten.\nNr. 225 Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeug                 Da seit der Veröffentlichung der Richtlinien für die\n           teilen;\n                                                               Prüfung von Fahrzeugteilen in der Bekanntmachung vom\n                                                               27. April 1957 (Verkehrsblatt S. 204 ff.) einerseits nicht\n            hier: Richtlinien für Warneinrichtungen            selbsttätige Anhängerkupplungen nur zugelassen werden,\n            mit einer Folge verschieden hoher Töne             wenn sie axial drehbar sind, und andererseits Zugvor\n                                                               richtungen und Auflaufbremsen nur, wenn die Zugöse\n                                 Bonn, den 20. Juni 1958       nicht drehbar ist, erscheint es tn Zukunft gewährleistet,\n                                 — StV 7 — 4055 P/58 —         daß die aufgezeigten Gefahren nicht mehr auftreten.\n  Um die Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeug                                        Der Bundesminister für Verkehr\nteilen, Abschnitt 22 „Warnvorrichtungen mit einer Folge                                              Im Auftrag\nverschieden hoher Töne\", mit der Vornorm DIN 14610                                                   Dr. Linder\n„Akustische Verkehrswarngeräte       für    bevorrechtigte     (VkBl 1958 S. 430)",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                             431                                                         Heft 13 — 1958\n\n\n\nNr. 227 Änderung der Richtlinien über die Durdi-                                Gruppe 4\n          führung motorsportlicher Veranstaltungen                                      a)       Bildersuchfahrten\n          mit Kraftfahrzeugen vom 11. Januar 1957                                       b)       Zielfahrten\n                                    Bonn, den 24. Juni 1958                             c)       Geschicfclichkeitsprüfungen\n                                    — StV 8 — 51 H/58 II—\n                                                                                        d)       Schönheitskonkurrenzen\n                                                                                        e)       Blumenkorso\n  Im Einvernehmen mit den Herren Verkehrministern                                       f)       Motor-Skijöring\n(-Senatoren) und den Herren Innenministern (-Senatoren)                                 g)       Moto-Ball\nund dem Land Berlin sowie mit den Vertretern der Orga\nnisationen des deutschen Motorsports werden die „Richt                         Gruppe 5          Motorfahrzeug-Schaustellungen.\"\nlinien über die Durchführung motorsportlicher Ver-\"                                                    Der Bundesminister für Verkehr\nanstaltungen mit Kraftfahrzeugen\", bekanntgegeben im                                                                Im Auftrag\nVerkehrsblatt vom 11. Januar 1957 S. 24, wie folgt ge                                                               Dr. Linder\nändert und ergänzt:                                               (VkBl 1958 S. 431)\n1. IV.Musterausschreibung für motorsportliche Veranstal\n      tungen mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen         Nr. 22B               Nichtamtliche Hinweiszeichen.\n   a) 4. Teilnehmer\n                                                                                                  ^                Bonn, den 13. Juni 1958\n      In Absatz 4 wird hinter den Worten „... einen\n                                                                                                                   StV 2 Nr. 2099 Va/58\n      Fahrerausweis der ONS oder OMK\" eingefügt\n      „und bei internationalen Veranstaltungen für Aus                 Es werden in zahlreichen Gemeinden nichtamtliche Hin\n      länder eine gültige Lizenz der zuständigen aus              weiszeichen verwendet, um damit auf innerörtliche Ziele\n      ländischen Organisation\".                                   hinzuweisen. Ich empfehle, zukünftig hierfür nur noch die\n   b) Hinter Absatz 7 „Fahrdisziplin\" wird folgender              schwarz-weiße Ausführung des nachstehenden Musters zu\n      Absatz 7a „Zeltkontrollen\" eingefügt:                       verwenden, soweit nicht örtliche Verhältnisse eine an\n                                                                  dere Ausgestaltung (z. B. holzgeschnitzt) rechtfertigen.\n      „7a. Zeitkontrollen\n                                                                           10 ;is\n      Die Ausschreibung muß den Hinweis enthalten,\n      daß neben Zeitkontrollen auch Sonderkontrollen\n      durchgeführt werden, die dem Fahrer nicht bekannt-\n      gemadit werden dürfen.\n                                                                                    r\n      Wird bei Sonderkontrollen festgestellt, daß der\n      Fahrer die vorgesehene Durchschnittsgeschwindig\n      keit um 40 ®/o überschritten hat, so ist er von der\n      weiteren Teilnahme oder Wertung auszuschließen.\n                                                                      333\n                                                                                i    Flughafen\n      Der Veranstalter hat der Behörde auf Verlangen                          im\n      den Nachweis über durchgeführte Sonderkontrollen\n      zu führen.\"                                                                                         • 1000\n                                                                                    Schrift: DIN 1451, fette Mittelschrift (setzen).\n2. Der Abschnitt V. erhält folgende Fassung:\n  „V. Sonstige dem Veranstalter aufzuerlegende Ver                                                     Der Bundesminister für Verkehr\n      pflichtungen                                                                                                  Im Auftrag\n                                                                                                                   Dr. Linder\n      1. Teilnehmer-Listen\n                                                                  (VkBl 1958 S. 431)\n      Der Veranstalter         hat der Erlaubnisbehörde   bis\n      zum zweiten Tage nach Abschluß der Veranstal\n      tung eine Liste zu übergeben, aus der sich die              Nr. 229 Funkentstörung von Kraftfahrzeugen.\n      Anschriften der Teilnehmer und ihre Startnum                                                            Bonn, den 14. Juni 1958\n      mern ergeben.                                                                                           StV 7 — 4048 P/58\n      2. Fahrthindernisse                                           Die berechtigten Klagen über Störungen von Sprech\n      Bei plötzlich auftretenden Hindernissen, wie z. B.          funkanlagen für Kraftfahrzeuge und über Ton- und Fern-\n      bei starker Nebel- oder Glatteisbildung, bei Erd            seh-Rundfunkstörungen durch Hochspannungs-Zündanla\n      rutschen, Straßenaufbrüchen oder Hochwasser hat             gen in Kraftfahrzeugen haben Veranlassung gegeben, die\n      der Veranstalter die geeigneten Maßnahmen zu                Frage feu prüfen, in welchem Umfang die in der Technik\n      treffen. Gegebenenfalls ist die Bewertung aus               vorhandenen Mittel für die Funk-Entstörung als Abhilfe\n      zusetzen oder die Fahrt abzubredien.                        maßnahmen angewendet werden können. Dabei hat sich\n     3. Technische Kraftfahrzeugabnahme                           ergeben, daß die vom VDE aufgestellten Richtlinien für\n                                                                  die Funk-Eiitstörung der Hochspannungs-Zündanlagen\n      Alle Kraftfahrzeuge sind vor Antritt einer ge               von Otto-Motoren (VDE 0879 Teil 1/1.58)'eine brauch\n      werteten motorsportlichen Veranstaltung auf ihre            bare Grundlage bei einem wirtschaftlich vertretbaren\n     Verkehrssicherheit durch einen technischen Kraft             Aufwand bieten. Diese VDE-Bestimmung beinhaltet die\n     fahrzeugabnehmer zu untersuchen.\"                            notwendigen Maßnahmen zur Fern-Entstörung einer Hoch\n3. Der Anhang 1- wird wie folgt neu gefaßt:                       spannungs-Zündanlage, die darauf abzielt, die Störfeld\n   „Anhang 1 zu den Richtlinien über die Durchführung             stärke zum Schütze des Funkempfangs in der weiteren\n   motorsportlicher Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen           Umgebung des Otto-Motors herabzusetzen.\n                                                                    Als Ergebnis von Verhandlungen mit der Kraftfahr\n      Gruppe 1\n                                                                  zeugindustrie ist.festgelegt worden, daß spätestens ab\n             a)      Straßenrennen                                1. Juli 1958 die gesamte Neuproduktion von Kraftfahr\n             b)      Moto-Croß-Rennen                             zeugen (einschließlich der Krafträder) durch die Herstel\n             c)      Grasbahnrennen                               lerfirmen funkentstört ausgeliefert wird.\n             d)      Aschenbahnrennen\n                                                                    Mit dieser Maßnahme sollen gleichzeitig praktische Er\n             e)      Sandbahnrennen\n                                                                  fahrungen gesammelt werden, die notwendig sind, um\n             f)      Eisbahnrennen\n                                                                  auch die im Verkehr befindlichen Fahrzeuge nachträglich\n     Gruppe 2        Railies                                      in die Funkentstörung einzubeziehen. Hierfür ist eine\n     Gruppe 3                                                     gesetzliche Regelung in Aussicht genommen, die nach\n             a)      Zuverlässigkeitsfahrten                      vollzogener Umstellung der Neuproduktion erfolgen soll.\n             b)      Leistungsprüfungsfahrten                          /                              Der Bundesminister für Verkehr\n             c)      Fuchssuchfahrten                                                                               Im Auftrag\n             d)      Orientierungsfahrten                                                                          Dr. Linder\n             e)      Ballonbegleitfahrten                         (VkBl 1958 S. 431)",
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            "content": "Heft 13 — 1958                                            432                                     VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\nNr. 230 Zur Anwendung des § 7 Abs. 2 der Ver                                               § 1\n        ordnung über internationalen Kraftfahr                  (1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über\n        zeugverkehr.                                          den gewerblichen Binnenschiffsverkehr werden rechts\n                                Bonn, den 26. Juni 1958       verbindlich festgesetzt:\n                                StV 2 Nr. 2079 F/58               1. die vom Frachtenausschuß Dortmund -         FB Nr. 7/58\n                                                                  beschlossenen Frachten für\n In letzter Zeit haben      sich Zweifel hinsichtlich   der\n                                                                     Importkohle\nAuslegung des § 7 Abs. 2 der Verordnung über inter\n                                                                     von Emden\nnationalen Kraftfahrzeugverkehr ergeben. In dieser Be                nach Mülheim (Ruhr), Weser- und Kanalplätzen;\nstimmung ist ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für\nFahrzeuge vorgesehen, die mit eigener Triebkraft ins Aus           II. die vom Bezirksausschuß Oberelbe des Frachten\nland geführt werden sollen. Vielfach ist es nicht möglich,    ausschusses Hamburg. — FD Nr. 4/58 —■ beschlossenen\ndas Fahrzeug auf dem gesamten Weg bis zum aus                 Frachten für\nländischen Bestimmungsort mit eigener Triebkraft zu                  Kohle und Koks\nbefördern, so daß für einen Teil der Strecke eine andere\n                                                                     von Hamburg nach Berlin;\nBeförderungsart, in der Regel der Schienenweg, gewählt\nwerden muß. Anderseits läßt sich dabei die Beförderung            III. die vom Frachtenausschuß für den Rhein               FA\ndes Fahrzeugs mit dessen eigener Triebkraft nicht für den     Nr. 3/58 beschlossenen Frachten, und zwar für\ngesamten Weg bis zum ausländischen Bestimmungsort\nausschließen. Eine behördliche Zulassung ist schon dann            1. Erzeugnisse der eisenschaffenden Industrie\nerforderlich, wenn nur ein Teil des Weges im Straßen                 von Häfen des Kanalgebietes, Rhein- und Ruhr-\nverkehr zurückgelegt werden muß. Di© Zulassung im                     Häfen\ngewöhnlichen Zulassungsverfahren kann in solchen Fällen               nach Stuttgart;\nzu Schwierigkeiten führen, weil sich erfahrungsgemäß                  diese Frachten gelten       vom   20.   März   1958   bis\nnicht erreichen läßt, daß der Fahrzeughalter nach Über                31. März 1958,\nführung des Fahrzeugs in das Ausland seinen Pflichten\naus § 27 Abs. 5 StVZO nachkommt. Für den Fahrzeug                 2. Erzeugnisse der eisenschaffenden Industrie\nhalter bringt sie Härten mit sich (Versteuerung für min               Häfen\ndestens drei Monate).                                                 nach Rhein-, Lahn-, Main- und Neckarhäfen.\n                                                                 (2) Der Wortlaut der Beschlüsse ist im FTB — Frachten-\n  Dem Zweck des § 7 Abs. 2 der Verordnung über inter          und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — wie folgt ver\nnationalen Kraftfahrzeugverkehr, solche Schwierigkeiten\n                                                              öffentlicht *):\nund Härten zu vermeiden, wird man nur dann gerecht\nwerden, wenn man unter dem Führen in das Ausland                 Zu Absatz 1 Ziffer I im FTB Nr. 24 vom 14. Juni 1958,\nnicht nur das überqueren der Grenze, sondern die Zurück           zu Absatz 1 Ziffer p und III im FTB Nr. 25\nlegung des Weges bis zum ausländischen Bestimmungsort\n                                                                 vom 21. Juni. 1958.\nversteht. Die Voraussetzungen für das vereinfachte Zu\n                                                                                            § 2\nlassungsverfahren des .§ 7 Abs. 2 der Verordnung über\ninternationalen Kraftfahrzeugverkehr liegen schon dann           Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord\nvor, wenn ein Teil des Weges zum ausländischen Be             nung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne\nstimmungsort auf der Straße zurückgelegt werden muß;          des § 1 Nr. 9 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom\nunerheblich ist, um welchen Teil des Weges es sich han        9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175) in der Fassung des\ndelt und ob auf dieser Teilstrecke die Bundesgrenze über        Gesetzes    vom    19. Dezember 1956      (Bundesgesetzbl. I\nschritten wird.                                                 S. 924).\n                                                                                            § 3\n                          Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                  Diese Verordnung gilt nach § 14         des Dritten Über\n                                    Im Auftrag\n                                                                leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\n                                    Dr. Linder                  S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den ge\n(VkBl 1958 S. 432)                                              werblichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin.\n                                                                                            § 4\n                                                                  (1) Die in § 1 genannten Entgelte treten in Kraft:\n                                                                     Zu Absatz 1 Ziffer III Nummer 1 mit Wirkung\nNr. 231   Verordnung über die Festsetzung von Ent                                                    vom 20. März 1958,\n           gelten für Verkehrsleistungen der Binnen                   zu Absatz 1 Ziffer III Nummer 2 mit Wirkung\n           schiffahrt vom 20. Juni 1958.                                                       vom 1. April 1958,\n          (FB Nr. 7/58 Frachtenausschuß Dortmund)                     zu Absatz 1 Ziffer I und II mit Wirkung vom\n                                                                                                     1. Mai 1958.\n          (FD Nr.4/58 Frachtenausschuß Hamburg)\n          (FA Nr.3/58 Frachtenausschuß für den Rhein)             (2) Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Ver\n                                                                kündung dieser Verordnung in Kraft.\n                                Bonn, den 24. Juni 1958           (3) Es treten außer Kraft:\n                                B 241/2136 D/58\n                                                                      a) mit Wirkung vom 1. April 1958\n  Nachstehend wird die Verordnung vom 20. Juni 1958                      die vom Frachtenausschuß für den _Rhein be\nnachrichtlich bekanntgegeben. Die Verordnung ist im                      schlossenen, durch nachstehende Verordnung\nBundesanzeiger Nr. 122 vom 1. Juli 1958 verkündet                        rechtsverbindlich festgesetzten Frachten, und\nworden.                                                                    zwar für\n                       Der Bundesminister für Verkehr                1. Erzeugnisse der eisenschaffenden Industrie\n                                 Im Auftrag\n                                  Lange\n                                                                           von Häfen des Kanal^ebietes, Rhein- und' Ruhr-\n                                                                           Häfen\n                                                                           nach Rhein-, Main- und Neckarhäfen — FTB\n                      Verordnung                                           Reg. Nr. A 612/3 —\n   über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs\n            leistungen der Binnenschiffahrt.                         2. Walzdraht und Drahterzeugnisse\n                                                                           von Rhein-Ruhr-Häfen einschl. Walsum\n                     Vom 20. Juni 1958.\n                                                                           nach Hohenrhein/Lahn—FTB Reg.Nr.A 612/4 —\n  Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge                 (§1 Absatz 1 Nummer 47 und 48 der Verordnung\nwerblichen Binnenschiffsverkehr vom       1. Oktober 1953            FA Nr. 1/58 vom 2. Februar 1958 — Bundesanzeiger\n(Bundesgesetzbl. I S. 1453) wird verordnet:                          Nr. 27 vom 8. Februar 1958);",
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Mai 1958)\n          rechtsverbindlich festgesetzten Frachten für                     dische Seeschiff mit Angabe seines Namens, seiner\n                                                                           Nationalität, seines Heimathafens, seines Unter\n          Kohle und Koks von Hamburg nach Berlin —\n          FTB Reg. Nr. D 402/15 —.                                         scheidungssignals, seiner Tragfähigkeit, seiner\n                                                                           Reederei und seines Kapitäns;\n  Bonn, den 20. Juni 1958\n                                                                        c) die Zahl der zu befördernden Fahrgäste und die\n                         Der Bundesmihister für Verkehr                    Art und Menge des Ladungsgutes;\n                        In Vertretung des Staatssekretärs\n                                    Dr. Schiller.                       d) der Ort, an dem die Beförderung beginnen soll;\n(VkBl 1958 S. 432)                                                      e) der Bestimmungsort;\n  *) Der FTB — Fracäiten- und Tarifanzeiger der Binnen                  f) der Zeitraum, in dem die Beförderung vorgenom\nschiffahrt—kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag G. m. b H.,\nvorm. Rhein-Verlag, Duisburg-RuhrOrt, Dammstraße 15/17,                      men werden soll;\nbezogen werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich\nnach dem Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die nur                 g) die Höhe der vorgesehenen Frachtrate (des Fahr\ngeschlossen zum Preise von 0,25 DM je Blatt DIN A 5 ab                     preises);\ngegeben wird.\n                                                                        h) die Gründe für die Beförderung mit einem See\n                                                                           schiff fremder Flagge.\nNr. 232 Ungültigkeitserklärung               eines   Schiffer-\n              patents                                                   Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann weitere\n                                     Bonn, den 19. Juni 1958            Angaben und Unterlagen fordern, die ihr für die\n                                     — B 451/4123 M/58—                 Prüfung des Antrages erforderlich erscheinen.\n\n  Das von der Wasser- und S^iffahrtsdirektion Münster              4. Der Nachweis, daß ein deutsches Schiff flicht oder\nam 28. Dezember 1956 für den Schiffer Gerd Gerdes,                      nur zu erheblich ungünstigeren Bedingungen zur Ver-\ngeboren am 11. April 1925, ausgestellte Schifferpatent                  gung steht, kann insbesondere als erbracht angese\nNr. 972/56 für die westdeutschen Kanäle und die Ems wird                hen werden, wenn dargetan ist, daß\nhiermit für ungültig erklärt.\n                                                                        a) eine Spezialladung zu befördern ist, für die ein\n                            Der Bundesminister für Verkehr                   deutsches Schiff nicht geeignet ist;\n                                        Im Auftrag\n                                      von Dorrer                        t)) in Betracht kommende deutsche Schiffe nicht be\n(VkBl 1958 S. 433)                                                           reit sind, eine bestimmte Ladung zu übernehmen;\n\n  Seeverkehr                                                            c) verderbliche Güter den alsbaldigen Fahrtantritt\n                                                                           erforderlich machen und ein Schiff fremder Flagge\n                                                                             früher als ein deutsches bereit steht;\nNr. 233    „Gesetz über die Küstenschiffahrt vom\n           24. Januar 1958\"                                             d) die zu befördernden Güter am Bestimmungsort\n                                                                           zur Versorgung der Bevölkerung dringend ge\n          .                    Hamburg, den 16. Juni 1958                    braucht werden (z. B. Kohlen für ein Elektrizitäts\n                               — See 610 — 2/58 —                            oder Gaswerk) und ein Schiff fremder Flagge frü\n                                                                             her als ein deutsches bereit steht;\nAn alle Wasser- und Schiffahrtsdirektionen.\nBetrifft: Gesetz über die Küstensdiiffahrt.                            e) erhebliche Unterschiede in der Fahrtgeschwindig\n                                                                          keit der Schiffe bei eiligen Beförderungen gege\n  Zur Ausführung der Bestimmung des § 2 Abs. 2 des                           ben sind.\nGesetzes über die Küstenschiffahrt ordne ich an:\n\n1. Als ,^Ort, an dem die Beförderung beginnen soll\" im 5. Die Erlaubnis darf, wenn deutsche Schiffe nach den\n   Sinne des § 1 des Gesetzes kommt jeder Ort inner       vorstehenden Richtlinien nicht herangezogen werden\n   halb der Bundesrepublik in Betracht, an dem eine'      können, nur für ein ausländisches Seeschiff gegeben\n   Beförderung auf dem Wasserweg beginnen kann,                        werden, d. h. für ein Schiff, das für die Seefahrt be\n   gleichgültig ob er an der Seeküste, an einer See                    stimmt und in einem ausländischen Seeschiffsregister\n   schiffahrtsstraße    oder   an    einer   Binnenschiffahrts         eingetragen ist.\n   straße gelegen ist und ob es sich um einen ständigen\n   Hafen oder Ladeplatz handelt oder nicht.                        6. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion erteilt, wenn\n                                                                      die Voraussetzungen vorliegen, die Erlaubnis gemäß\n2. Der Antrag auf Beförderung mit einem Seeschiff                     § 2 Abs. 2 des Gesetzes nach dem anliegenden Mu\n   fremder Flagge kann formlos, sdiriftlidi, fernschrift              ster. Eine Zweitausfertigung der Erlaubnis ist zu den\n   lich, telegraphisch und fernmündlich bei der zustän                   Akten zu nehmen. Die Erlaubnisse sind fortlaufend\n   digen Wasser- und Schiffahrtsdirektion gestellt wer                 , zu numerieren und zeitlich zu befristen.\n   den von\n\n   a) dem Schiffsmakler,                                           7. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann die ihr\n                                                                       nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämter allge\n   b) dem Verfrachter,\n                                                                       mein oder im Einzelfall ermächtigen, die Erlaubnis\n   c) dem Befrachter,                                                  in ihrem Namen zu erteilen.\n\n   d) dem Reeder,\n                                                                   8. Zum 1. 10. eines jeden Jahres sind mir die erteilten\n   e) dem Kapitän,                                                    Erlaubnisse unter kurzer Angabe der für die Ertei\n   f) dem Ablader,                                                    lung maßgebenden Gründe zu melden.\n\n   g) dem Empfänger der Ladung.\n                                                                                             Der Bundesminister für Verkehr\n  Zuständig ist diejenige Wasser- und Schiffahrtsdirek\n  tion, in deren Bezirk der Ort gelegen ist, an dem die                                                  Im Auftrag\n  Beförderung beginnen soll.                                                                           Dr. Schubert",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                             435                                            Heft 13   1958\n\n\n\n                                                                                     Verwaltungsabkommen\n   Straßenbau\n                                                                       zwischen dem Bund und den Ländern über die\n                                                                      Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Raumordnung.\nNr. 234 Widmung und Umstufung einer Teilstrecke                                      Vom 16. Dezember 1957.\n           der Bundesstraße 4 in Bienenbüttel, Kr.                Die Bundesrepublik Deutschland,\n           Uelzen.         .                                          vertreten durch den Bundesminister, des Innern,\n                           Hannover, den 3. Juni 1958                 Dr. Gerhard Schröder,\n                               Abt. III/2 — 37.03 — .                                          und\n                                                                  das Land Baden-Württemberg,\n  Die als Umgehungsstraßie in der. Gemeinde Bienenbüttel              vertreten durch Ministerpräsident\nneu gebaute Straße von km 13,960 — 16,040 (16,337 alt)                Dr. Gebhard Müller,\nerhält mit Wirkung vom 1. 4. 1958 die Eigenschaft einer\nBundesstraße (§ 2 des Bundesfernstraßengesetzes vom               das Land Bayern,\n6. 8. 1953 — BGBl. I S. 903) und wird Bestandteil der                 vertreten durch Ministerpräsident\nBundesstraße 4.                                                       Dr. Wilhelm Hoegner,\n                                                                  das Land Berlin,\n  Die für den Bundesstraßenverkehr entbehrlidie Strecke                vertreten durch Regierenden Bürgermeister\nvon km 13,960 — 16,337 verliert mit Ablauf des 31. 3. 1958             Willy Brandt,\nihre Eigenschaft als Bundesstraße und wird mit Wirkung\nvom 1. 4. 1958 auf Grund des Kreistagsbeschlusses vom             das Land Bremen,\n12. 12. 1957 vom Kreis Uelzen als Landstraße II. Ordnung               vertreten durch Bürgermeister Wilhelm Kaisen,\nübernommen.                                                            Präsident des Senats,\n                                                                  das Land Hamburg,\n  Als Folge dieser Umstufung ist mit Wirkung vom                       vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den\n31. 3. 1958 die Strecke von km-13,458 — 13,915 als Land                Präsidenten des Senats, Bürgermeister\nstraße I. Ordnung Nr. 251 im Straßenverzeichnis zu                     Dr. Sieveking,\nlöschen und in das Verzeichnis der Landstraßen II. Ord\nnung einzutragen.                                                 das Land Hessen,\n                                                                       vertreten durch Ministerpräsident\n  Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats                    Dr. Georg-August Zinn,\nnach Bekanntgabe beim Niedersächsischen Minister für              das Land Niedersachsen,\nWirtschaft und Verkehr, Hannover, Friedrichswall 1,                   vertreten durch Ministerpräsident\nEinspruch eingelegt werden.                                            Heinrich H e 11 w e g e,\n                                                                  das Land Nordrhein-Westfalen,\n                         Der Niedersächsische Minister\n                           für Wirtschaft und Verkehr\n                                                                       vertreten durch Ministerpräsident Fritz Steinhoff,\n                                     Im Auftrag                   das Land Rheinland-Pfalz,\n                                  Dr. B i e r w i r t h               vertreten durch Ministerpräsident\n(VkBl 1958 S. 435)                                                    Dr. h. c. Peter A11 m e i e r,\n                                                                  das Land Schleswig-Holstein,\n                                                                      vertreten durch Ministerpräsident\n                                                                       Kai-Uwe von H a s s e 1\n                                                                  das Saarland,\n                                                                       vertreten durch Ministerpräsident Egon R e i n e r t,\n                                                                  schließen zu dem Zweck,\nNr. 235   Verwaltungsabkommen             zwischen        dem\n          Bund und den Ländern über die Zusam\n                                                                  eine Raumorcinung zu fördern, die den sozialen, wirtschaft\n                                                                  lichen und landschaftlichen Erfordernissen im Bundesgebiet\n          menarbeit auf dem Gebiet der Raumord                    Rechnuiig trägt,\n          nung vom 16. Dezember 1957.\n                                                                  und die hierzu von Bund und Ländern im Rahmen ihrer'\n                                                                  Zuständigkeiten aufzustellenden Programme nach landes-\n                                 Bonn, den 18. Juni 1958          planerischen Grundsätzen aufeinander abzustimmen,\n                                 W 10 — 2151 VA 58\n                                                                  folgendes\n  Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den                           Verwaltungs abkommen\nLändern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                                         Artikel 1\nRaumordnung vom 16. Dezember 1957 hat der Bundes                    (1) Angelegenheiten der Raumordnung, die das Bundes\nminister des Innern mit Bekanntmachung vom 18. Januar\n                                                                  gebiet in seiner Struktur betreffen, werden von der\n1958 im Bundesanzeiger 1958 Nr. 25 Seite 1 veröffentlicht.\n                                                                  Bundesregierung und allen Landesregierungen gemein\nIch gebe hiervon nachrichtlich Kenntnis.\n                                                                  schaftlich erörtert.\n\n      ^                  Der Bundesminister für Verkehr           ^ (2) Angelegenheiten der Raumordnung, die in ihren\n                                    Im Auftrag                     Auswirkungen über die Grenzen eines Bundeslandes\n                                  Feyerabend                       hinausreichen, werden von den beteiligten Landesregie\n                                                                   rungen und, soweit Zuständigkeiten des Bundes berührt\n                                                                   werden, von ihnen und der Bundesregierung gemeinschaft\n                  Bekanntmachung                                  lich erörtert.\n    des Verwaltungsabkommens zwischen dem Bund                                             Artikel 2\nund den Ländern über die Zusammenarbeit auf dem                      (1) Die Bundesregierung wird im Rahmen ihrer Zu\n               Gebiet der Raumordnung.                            ständigkeiten den Erfordernissen der Raumordnung Rech\n                  Vom 18. Januar 1958.                            nung tragen.\n                                                                     (2) Die Landesregierungen werden darauf hinwirken,\n  Zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der            daß in ihren Ländern die rechtlichen und organisatorischen\nLänder der Bundesrepublik Deutschland ist das nach                Maßnahmen getroffen werden, die zur Erfüllung der\nstehende Verwaltungsabkommen abgeschlossen worden.                Raumordnungsaufgabe erforderlich sind. Hierfür kommen\n                                                                  insbesondere in Betracht Regelungen über\nBonn, den 18. Januar 1958.                                        1. die Beteiligung der Landesplanung bei Fachplanungen\nI C 4 —■ 15010 C 11 1/58—001                                          und bei Planungen der Gebietskörperschaften,\n                                                                  2. die Beteiligung der Dienststellen, denen die Fach\n                         Der Bundesminister des Innern                planung obliegt, und von Selbstverwaltungskörper\n                                     Im Aufträg                       schaften bei der Aufstellung von Entwicklungs\n                                    Dr. Keßler                        programmen und Raumordnungsplänen,",
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            "content": "Heft 13 ^ 1958                                          436                                   VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n3. die Unterrichtung der Landesplanung durch die damit                      b) Nachgeordnete Behörden\n   befaßten Dienststellen über Vorhaben, die für die        Ernannt:\n   Landesplanung von Bedeutung sind, insbesondere auch      Zum Regierungsbaudirektor:\n   über beabsichtigte Neugründungen, Errichtung von             Oberregierungsbaurat\n   Zweigbetrieben, Standortverlegungen, Betriebserweite           Gurt Hensen;                       WSD Kiel\n   rung und Betriebsstillegung größerer Wirtschafts\n   unternehmen,                                             zum Oberregierungsbaurat: fr\n4. die Auskunftspflicht der Wirtschaftsunternehmen gegen          Regierungsbaurat\n   über der Landesplanung in den in Ziffer 3 bezeichneten         Albrecht Hoppe;                    WSD Kiel\n   Fällen,\n                                                            zum Oberregierungsrat:\n5. die Möglichkeit der rechtlichen Sicherung und Durch          Regierungsrat\n   setzung von Entwicklungsprogrammen und -plänen.              Udo Meppen;                           WSD Würzburg\n                          Artikel 3\n                                                            zum Regierungsrat:\n (1) Der für die Raumordnung federführende Bundes               Regierungsassessor\nminister unterrichtet die für die Raumordnung zuständigen         Hans-Joachim Keller,                WSD Bremen\nobersten Landesbehörden\n                                                                  Meteorologe                        Deutscher     Wetter\n1. aller Länder über die vom Bund beabsichtigten raum             Dr. Max Hinzpe^ter;                 dienst    Zentralamt\n   bedeutsamen Maßnahmen, die für die Struktur d^s                                                   Offenbach a. M.\n   Bundesgebietes,\n2. der beteiligten Länder über solche vom Bund beabsich     zum Regierungsbauassiessor:\n   tigten l^aßnahmen, die für die Raumordnung ihres               Bauassessor\n   Landes                                                         Otto Amesmeier,                     WSA Stade\nvon Bedeutung werden könnep.                                      Bauassessor                        NBA       Mosel-West,\n  (2).Die für die Raumordnung zuständigen obersten                Rudolf Brun n e r ,                Trier\nLandesbehörden unterrichten                                       Bauassessor                        NBA Mosel-Ost,\n1. den für die Raumordnung federführenden Bundes                  Hugbert K ü b 1 e r ,              Koblenz\n   minister über solche raumbedeutsamen Maßnahmen,                Bauassessor\n   die für die Struktur des Bundesgebietes oder für               Josef Konerding;                    WSA Osnabrück\n   Bundesfachplanungen,\n                                                            zum Regierungs-\n2. sich gegenseitig über beabsichtigte Maßnahmen, die           vermessungsamtmann:\n   für die Raumordnung des anderen Landes\n                                                                Regierungs-                          Deutsches Hydro\nvon Bedeutung werden können.\n                                                                vermessungsoberinspektor             graphisches Institut\n                          Artikel 4                               Walter Feldmann;                   Hamburg\n  (1) Zur Erörterung grundsätzlicher Fragen der Raum        zum Regierungsobelrbauinspektor:\nordnung und der Angelegenheiten, die im Artikel 1 Abs. 1\n                                                                  Regierungsbauinspektor\nbezeichnet sind, wird eine „Konferenz für Raumordnung\"\n                                                                  Paul Z a m e i t a t,               WSD Duisburg\ngebildet. Die Erörterungen haben das Ziel, Übereinstim\nmung in den behandelten Fragen herbeizuführen.                    Regierungsbauinspektor\n                                                                  Paul O n d e r k a ;                WSA Kiel\n  (2) Angelegenheiten der Raumordnung, die im Artikel 1\nAbs. 2 bezeichnet sind, können auf Verlangen piner der      zum Regierungs-\nbeteiligten Regierungen von der Konferenz behandelt             vermessungsoberinspektor:\nwerden.                                    ,                    Regierungs-                          Deutsches Hydro\n  (3) Jede Regierung benennt zwei ständige Mitglieder           vermessungsinspektor                 graphisches Institut\nfür die Konferenz. Sie kann weitere Teilnehmer ent                Hans Lambert;                      Hamburg\nsenden.\n                                                            zum Regierungsbauinspektor:\n  (4) Der Vorsitzende der Konferenz wird von den stän\ndigen Mitgliedern jeweils für ein Jahr gewählt. Jede            Regierungsbauinspektor z. A.\nRegierung hat eine Stimme.                                        Jens PeteYsen;                      WSA Lübeck\n\n                          Artikel 5\n                                                            zum Regierungs-\n                                                                vermessungsinspektor:\n  Dieses Verwaltungsabkommen wird auf die Dauer von\nvier Jahren abgeschlossen.                                      vermessungstechnisrcher              Deutsches Hydro- ^\n                                                                Angestellter                         graphisches Institut\n                 Dr. Schröder                                   Karl-Heinz Meyer;                    Hamburg\n                 Dr. Gebhard Müller\n                 Dr. Wilhelm Hoegner                        Versetzungen:\n                 Willy Brandt                                    Oberregierungsrat                   von der WSD Würz-\n                 Kaisen                                          Udo Meppen,                         zum Deutschen\n                 Dr. Sieveking                                                                       Wetterdienst Zen\n                 Dr. Geofg-August Zinn                                                               tralamt     Offenbach\n                 Hellwege                                                                             a. M.\n                 Steinhoff\n                                                                  Regierungsbaurat                   vom WMA Rends-\n                 Dr. Altmeier\n                                                                  Albrecht Hoppe,                    zur WSD Kiel\n                 von Hassel\n                 Reinert                                          Regierungsbaurat                   vom WSA Minden/\n                                                                  Vinoenz Dannhausen.                 Weser zur NB-Abt.\n(VkBl 1958 S. 435)                                                                                   Nienburg beim\n                                                                                                     WSA Hoya\n                                                                                    Berichtigung:\n                                                              Im Verkehrsblatt Nr. 11 vom 16. Juni 1958, S. 377,.\nNr. 236      Personalnachrichten                            lfd. Nr. 198, ist unter\n                                 Bonn, den 26. Juni 1958      b) Nachgeordnete Behörden\n                                 ZI — 11a Pemo/Pemh              zwischen „Rolf Schwarze,\" und „Regierungsvermes-\n               a) Bundesverkehrsministerium                      sungsrat z. Wv.\" zu setzen:\nErnannt:                                                         zum Regierungsvermessungsrat:\nZum Regierungsbauamtmann:                                                                 Der Bundesminister für Verkehr\n    Regierungsoberbauinspektor                                                                    Im Auftrag\n    Eberhard Witt ig.                                       (VkBl 1958 S. 436)                  Stukenberg",
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