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"content": "VerkohrsMall\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n (VkBI)\n\n\n INHALTSVERZEICHNIS\n\n\n\n\n Amdidier Teä\n\n VkBI 1958 Seite Nr. Dat. VkBI 1958 Seite\n Nr. Dat.\n\n Personalnadirichten Seeverkehr\n\n 221 13. 6. 1958 Auszeichnung 418 233 16. 6. 1958 Gesetz über die Küstenschiff-\n fahrt vom 24. Januar 1958 433\n 222 23. 6. 1958 Auszeichnung 418\n Straßenbau\n Straßenverkehr\n 234 3. 6. 1958 Widmung und Umstufung einer\n 223 25. 6. 1958 Signalordnung für Straßen Teilstrecke der Bundesstraße 4 in Bienen\n bahnen 418\n büttel, Kr. Uelzen . . . . . . .. . . 435\n 224 28. 6. 1958 Zerlegung der Frachten im\n grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugver Wasserbau\n kehr 430 235 18. 6. 1958 Verwaltungsabkommen zwi\n 225 20. 6. 1958 Richtlinien für die Prüfung von schen dem Bund und den Ländern über\n Fahrzeugteilen; hier: Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\n Warneinrichtungen mit einer Folge ver Raumordnung vom 16. Dezember 1957. . 435\n schieden hoher Töne 430\n Personalnachrichten\n 226 21. 6. 1958 Richtlinien für die Prüfung von\n Fahrzeugteilen; hier: Nicht selbsttätige 236 26. 6. 1958 Personalnachrichten . . . 436\n Anhängerkupplungen . . . . . . . 430\n Aufgebote\n 227 24. 6. 1958 Änderung der Richtlinien über\n die Durchführung motorsportlicher Ver 236a 15. 7. 1958. Aufbietung in Verlust ge\n anstaltungen mit Kraftfahrzeugen vom ratener Kraftfahrzeug-(Anhänger-)briefe\n 11. Januar 1957 . . . . . . . . . . 431\n 236b 15. 7. 1958 Aufbietung in Verlust ge\n 238 13. 6. 1958 Nichtamtliche Hinweiszeichen 431 ratener Kraftfahrzeug-(Anhänger-)scheine\n 229 14. 6. 1958 Funkentstörung von Kraftfahr 236c 15. 7. 1958 Aufbietung in Verlust ge\n zeugen . 431 ratener Führerscheine'. . . . . 444a-444y\n 230 26. 6. 1958 Zur Anwendung des § 7 Abs. 2\n der Verordnung über internationalen\n Kraftfahrzeugverkehr . 432 Nidttamtlidier Teil\n Binnenschiffahrt Zeitschriftenschau:\n\n 231 24. 6. 1958 Verordnung über die Fest Übersicht 437\n setzung von Entgelten für Verkehrs Auslese 440\n leistungen der Binnenschiffahrt vom\n 20. Juni 1958\n Bücherschau:\n (FB Nr. 7/58 Frachtenausschuß Dortmund)\n (FD Nr. 4/58 Frachtenausschuß Hamburg) Neuerscheinungen 442\n (FA Nr. 3/58 Frachtenausschuß f. d. Rhein) 432\n Buchbesprechung 442\n 232 19. 6. 1958 Ungültigkeitserklärung eines\n Schifferpatents 433 Rechtsprechung 443\n\n\n\n\n 12. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1958 Heft 13\n\n\n\n\nVerlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.",
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"content": "Heft 13 1958 418 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n AMTLICHER TEIL\n\n\n l»er$oj»altiitchriclilea § 1\n Geltungsbereich\n\n Nr. 221 Personalnachricht, Auszeichnung (1) Für Bahnen, die nach den Bestimmungen des Ge\n setzes über die Beförderung von Personen zu Lande\n Bonn, den 13. Juni 1958 genehmigt sind oder genehmigt werden, gelten\n — Z 1 — Pov E 9/144 Bp/58 —\n 1. die in der Anlage aufgeführten Signale und\n Der Herr Bundespräsident hat Herrn Oberregierungs Kennzeichen,\nund -baurat a. D. Eberhard Schade, Aurich, in Aner 2. die in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsord\nkennung seiner Verdienste um den Wiederaufbau der nung angegebenen Signale,\nWasserbauverwaltung im Bereich der deutschen Nordsee\nküste das Verdienstkreuz Erster Klasse des Verdienst 3. die amtlichen Verkehrszeichen und amtlichen\nordens der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Verkehrseinrichtungen der Straßenverkehrs-Ord\n nung, wenn die Bahn innerhalb des Verkehrs\n Der Bundesminister für Verkehr raums einer öffentlichen Straße liegt,\n Im Auftrag 4. die in der Verordnung über die Einführung ein\n Stukenberg heitlicher Haltestellenzeichen für Straßenbahnen\n(VkBl 1958 S. 418) und Kraftfahrlinien vom 19. Juli 1939 (Reichs\n verkehrsblatt B Nr. 33 vom 29. Juli 1939) ent\n haltenen Haltestellenzeichen.\nNr. 222 Personalnachricht, Auszeichnung (2) Für Straßenbahnen besonderer Bauart können nach\n Bonn, den 23. Juni 1958\n § 2 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung weitere\n Signale und Kennzeichen zugelassen werden.\n — Z 1 — Pov E 9/93 Bp/58 II —\n Der Herr Bundespräsident hat dem früherep Präsiden § 2\nten der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würzburg, Bedeutung, Aussehen,\nHerrn Rudolf Haußmann, Planegg bei München, in\n Abmessungen und Beschaffenheit\nAnerkennung seiner Verdienste um die Entwicklung der\nsüddeutschen Bundeswasserstraßen das Große Verdienst (1) Die Bedeutung, das Aussehen und die Beschaffen\nkreuz des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutsch heit der Signale und Kennzeichen sind in der Anlage\nland verliehen. bestimmt; soweit auch Abmessungen festgelegt sind,\n Der Bundesminister für Verkehr können in Ausnahmefällen Übergrößen verwendet wer\n den, wenn dies zur besseren Sichtbarkeit aus größerer\n Im Auftrag Entfernung zweckmäßig ist.\n Stukenberg\n(VkBl 1958 S. 418) (2) Die Schrift auf Signalen und Kennzeichen ist nach\n den Normen des Deutschen Normenausschusses als ge\n rade Blockschrift auszuführen (Normblatt DIN Vor\n norm 1451).\n\n (3) Die Farben der Signale und Kennzeichen müssen\n dem RAL-Farbtonregister 840 R entsprechen, und zwar\nNr. 223 Signalordnung für Straßenbahnen. sind folgende Farbtöne zu verwenden: für gelb 1007,\n Bonn, den 25. Juni 1958\n rot 3000, blau 5002, grün 6010, grau 7021, weiß 9001,\n schwarz 9005.\n — StV 6 — 6066 Va/58 II —\n (4) Werkstoff und Anstrich von Signalen und Kenn\n Nachstehend wird die Signalordnung für Straßenbah zeichen müssen licht- und wetterbeständig sein.\nnen vom 14. Juni 1958 nachrichtlich bekanntgegeben.\n Die Verordnung ist im Bundesgesetzbl. I S. 397 ver §3\nkündet worden.\n Der Bundesminister für Verkehr\n Aufstellung, Anbringung und Unterhaltung\n Im Auftrag (1) Signale und Kennzeichen sind so aufzustellen und\n anzubringen, daß\n Dr. Linder\n 1. sie von den Straßenbahnbediensteten eindeu\n Signalordnung für Straßenbahnen. tig und rechtzeitig zu erkennen sind,\n 2. die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 der Straßen\n Vom 14. Juni 1958.\n verkehrs-Ordnung erfüllt sind,\n Auf Grund des § 39 des Gesetzes über die Beförderung 3. die von Eisenbahnen und anderen Verkehrs\nvon Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (Reichs- trägern verwendeten Signale und Kennzeichen\ngesetzbl. I S. 1217) in der Fassung vom 6. Dezember 1937 in deren Wirkung nicht beeinträchtigt werden\n(Reichsgesetzbl. I S. 1319) in Verbindung mit Artikel 5 und kein Anlaß zu Verwechslungen gegeben\ndes Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom wird.\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) wird zu\n§ 8 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom (2) Für die sachgemäße Aufstellung, Anbringung und\n13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1247) in der Unterhaltung der Signale und Kennzeichen ist der Be\nFassung der Verordnung vom 14. August 1953 (Bundes triebsleiter-verantwortlich; soweit der allgemeine Straßen\ngesetzbl. I S. 974) nach Anhörung der zuständigen verkehr berührt wird, ist das Einvernehmen mit der\nobersten Landesbehörden verordnet: Straßenverkehrsbehörde herzustellen.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255141/",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 419 Heft 13 — 1958\n\n\n\n §4 §6\n\n Überwachung\n Geltung in Berlin und im Saarland\n (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über\n (1) Der Betriebsleiter hat zu überwachen, daß die leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nSignale, Kennzeichen und Haltestellenzeichen nach § 1 S. 1) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über das In\njederzeit deutlich sichtbar und die sonstigen Vorschriften krafttreten von Vorschriften des Gesetzes über die Beför\ndes § 3 Abs. 1 erfüllt sind. Festgestellte Mängel sind derung von Personen zu Lande vom 16. Januar 1952\nunverzüglich zu beseitigen. Werden bei der Über (Bundesgesetzbl. I S. 21) auch im Land Berlin.\nwachung nach Satz 1 Mängel an Verkehrszeichen und\nVerkehrseinrichtungen, die auf Grund von Vorschriften (2) Die Verordnung gilt nicht im Saarland.\nder Straßenverkehrs-Ordnung angebracht sind und auch\nfür den Straßenbahnbetrieb gelten, festgestellt, so ist die §7\nzuständige Straßenverkehrsbehörde zu unterrichten.\n Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen\n (2) Der Betriebsleiter hat der Technischen Aufsichts (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1958 in Kraft.\nbehörde mindestens jedes zweite Jahr eine Niederschrift\nüber die Durchführung der Überwachung vorzulegen. (2) Signale und Kennzeichen, die den Vorschriften\n dieser Verordnung nicht entsprechen, sind bis spätestens\n 1. Januar 1960 vorschriftsmäßig zu ändern. § 28 Abs. 5\n §5 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung wird nicht\n berührt.\n Ausnahmen Bonn, den 14. Juni 1958.\n\n Soweit Ausnahmen von den Bestimmungen dieser\nVerordnung erforderlich sind, gilt § 49 der Straßenbahn- Der Bundesminister für Verkehr\nBau- und Betriebsordnung. Seeb o h m",
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"content": "Heft 13 — 1958 420 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n Signal^ und Kennzeichen für Straßenbahnen\n\n Gliederung\n I. Fahrsignale (F) St 3 Ausschalten\nF 0 Zughalt St 4 Einschalten\nF 1 Fahrt frei St 5 Stromabnehmer abziehen\nF 2 Fahrt frei rechts St 6 Stromabnehmer anlegen\nF 3 Fahrt frei links St 7 Ende der Fahrleitung\nF 4 Vorsignal\nF 5 Zwangshaltestelle\nF 6 Halt — Flagge oder Armbewegueg V. Signale am Zug (Zg)\n\nF 7 Begegnungsverbot — Anfang — Zg 1 Spitzensignal\nF 8 Begegnungsverbot — Ende — Zg 2 Nachzugsignal\n Zg 3 Schlußsignal\n II. Langsamfahrsignale (Lf)\nLf 1 Langsamfahrstrecke — Anfang —\nLf 2 Langsamfahrstrecke — Ende — VI. Kennzeichen (Kn)\n\n Kn 1 Warnzeichen\n III. Weichensignale (W)\n Kn 2 Hinweistafel\nW 1 Weiche — Stellung geradeaus —\n Kn 3 Warnanstrich\nW 2 Weiche — Abzweigung nach rechts —\n Kn 4 Betriebsfernsprecher\nW 3 Weiche — Abzweigung nach links —\nW 4 Weichensignale W 2 und W 3 vom Herzstück\n Kn ^5 Grenzzeichen\n aus gesehen Kn 6 Netzschalter\n Kn 7 Speisepunkt\n IV. Schalt- und Stromabnehmer-Signale (St) Kn 8 Überspannungsschutz\nSt 1 Signalkontakt Kn 9 Hochspannungspfeil\nSt 2 Weichenkontakt Kn 10 Warnkleidung\n\n\n\n\n I. Fahrsignale (F)\n\n\n\nSignal P O\n Zughalt!\n Zwei weiße oder schwachgelbe Lichtpunkte waagerecht neben\n einander, oder ein gleichfarbiger waagerechter Lichtbalken.\n Zug darf in den vorausliegenden Streckenabschritt nicht\n einfahren.\n\n\n\n\nSignal F 1 *\n Fahrt frei!\n\n Zwei weiße oder schwachgelbe Lichtpunkte senkrecht über\n einander oder ein gleichfarbiger senkrechter Balken.\n Zug darf den vorausliegenden Streckenabschnitt befahren.\n\n\n\n\nSignal F 2\n Fahrt frei rechts!\n — für Rechtsabbiegen —\n Zwei weiße oder schwachgelbe Lichtpunkte schräg nach rechts\n oben steigend oder ein gleichfarbiger Balken in gleicher\n Richtung.",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255141/",
"number": 5,
"content": "VkBl Amtlicher, Teil 421 Heft 13 — 1958\n\n\n\nSignal F 3\n Fahrt frei links!\n — für Linksabbiegen —\n Zwei weiße oder sdiwadigelbe Lichtpunkte schräg nach links\n oben steigend oder ein gleichfarbiger Balken in gleicher\n Richtung.\n\n\n\n\nSignal F 4\n Vorsignal\n Ein weiß oder schwachgelb leuchtendes V in Verbindung mit\n den Signalen F 0 bis F 3 kündet an, welches Signalbild das\n an dieser Stelle noch nicht sichtbare Hauptsignal zeigt. Das V\n ist unter den Signalen F 0 bis F 3 anzubringen. V\nBesondere Bestimmungen:\nDie Größe der Lichtpunkte der Signale F 0 bis F 3 und ihr Abstand voneinander\nsowie die Größe der Lichtbalken ist so zu wählen, daß das Signal aus einer\ndem Bremsweg entsprechenden Entfernung jederzeit deutlich sichtbar ist. Die\nin den vorstehenden Signalbildern quadratische schwarze Umrandung kann\nauch in anderer Form ausgeführt werden.\nDie Signale können auch zusammen mit der allgemeinen Verkehrsregelung\ndurch Farbzeichen (Lichtzeichen oder Formzeichen) im Sinne der Straßenver\nkehrs-Ordnung verwendet werden.\nIn bestimmten Einzelfällen kann auf Grund des § 5 dieser Verordnung an\nStelle des Signals F 0 ein roter, an Stelle des Signals F 1 ein grüner Lichtpunkt\nverwendet werden. Rot- und Grünsignale sind jedoch nur zuzulassen, wenn\neine Verwechslung mit Signalen anderer Verkehrsträger ausgeschlossen ist\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3).\n\n\n\n\nSignal F 5\n Zwangshaltestelle\n Bezeichnet die Stelle, an der in jedem Falle gehalten werden\n muß. Fahrgastwechsel darf an dieser Stelle nur stattfinden,\n wenn außerdem ein Haltestellenzeichen vorhanden ist.\n\n Die in Klammern angegebenen Maße gelten für die Befesti\n gung des Signals am Tragwerk der Fahrleitung. .200 —H\n (300)\n Rückseite des Signals: grau.\n\n\n\n\nSignal F 6\n Zughaltl\n Bei Tag:\n Weiß-rot-weiße Flagge oder der Arm im Kreis geschwun-\n gen. 300 500\n\n Bei Dunkelheit:\n Rot leuchtende Laterne oder ein rückstrahlender Gegen\n stand im Kreis geschwungen.\n Das Signal ist in ausreichendem Abstand vor der Stelle zu\n geben, an der der Zug zum Halten kommen soll.",
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"content": "Heft 13 — 1958 422 Vk B 1 A m t Ii c h e r Teil\n\n\n\n\nSignal F 7\n\n Begegnungsverbot\n — Anfang —\n Das Signal ist möglidist am Tragwerk der Fahrleitung anzu\n bringen und bezeichnet den Anfang eines Streckenabsdinittes\n mit benachbarten Gleisen, auf denen sich Züge nicht begeg\n nen dürfen. Falls das Verbot auf bestimmte Fahrzeugarten\n beschränkt ist, kann dies durch ein Zusatzschild gekennzeich\n net werden.\n\n Rückseite des Signals: wie Vorderseite oder grau.\n\n\n\n\nSignal F 8\n\n Begegnungsverbot\n — Ende —\n\n Das Signal ist möglichst am Tragwerk der Fahrleitung anzu\n bringen und bezeichnet das Ende des mit Signal F 7 ange\n zeigten Begegnungsverbots.\n Rückseite des Signals: vrie Vorderseite oder grau.\n\n\n\n\n II. Langsamfahrsignale (Lf)\n\n\n\n\nSignal Lf 1\n\n Langsamfahrstrecke\n — Anfang — ,\n Das Signal bezeichnet den Anfang eines Streckenabschnittes,\n auf dem die auf dem Signal vorgeschriebene Geschwindigkeit\n nicht überschritten werden darf.\n\n Schrift:\n Fette Engschrift 125 DIN 1451\n Sdirifthöhe 125 mm.\n\n Rückseite des Signals: grau.\n\n\n\n\nSignal Lf 2\n\n Langsamfahrstrecke\n — Ende —\n Das Signal bezeichnet das Ende der Langsamfahrstrecke.\n Die in Klammern angegebenen Maße gelten bei Anordnung 250-\n zwischen den Gleisen und in engen Fahrbahnen. 400\n (160)\n Schrift:\n (300)\n Fette Engschrift 250 DIN 1451\n Schrifthöhe 250 mm.\n Bei Anordnung zwischen den Gleisen und in engen Fahr\n bahnen:\n\n Fette Engschrift 160 DIN 1451\n Schrifthöhe 160 mm. -300-\n Rückseite des Signals: grau. (200)",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 423 Heft 13 — 1958\n\n\n\n III. Weidiensignale (W)\n\n\n\n\nSignal W 1\n Weidie\n — Stellung geradeaus —\n Von der Weidienspitze oder vom Herzstück aus gesehen:\n Weiche steht für den geraden, bei Gleisbogen für den\n schwächer gebogenen Zweig.\n\n\n\n\n 2^0\n\n\n\n\nSignal W 2\n Weiche\n — Abzweigung nach rechts —\n Von der Weichenspitze aus gesehen.\n 320\n\n\n\n\n —320\n\n\n\n\nSignal W3\n Weiche\n — Abzweigung nach links —\n\n\n\n\n \\\n Von der Weichenspitze aus gesehen.\n 320\n\n\n\n\n 320\n\n\n\nSignal W4\n Weiche\n Zeigt die Abzweigung vom Herzstück aus.\n\n\n\n\n 240\n\nBei Dunkelheit, oder wenn die Witterung es erfordert, müssen die Signale W 1\nbis W4 beleuchtet oder rückstrahlend sein.",
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"content": "Heft 13 — 1958 424 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n IV. Schalt- und Stromabnehmer-Signale (St)\n Am Tragwerk der Fahrleitung oder am Mast angebracht.\n\n\n\nSignal St 1 k—300\n\n Signalkontakt\n Von Fahrbediensteten oder vom Fahrzeug zu betätigen.\n T\n 300\n\n S 200\n\n\n\n\nSignal St 2 K 300\n 1\n Weichenkontakt\n\n von elektrisch betätigten Weichen.\n T\n 300\n W 200\n\n\n\n\nSignal St 3\n\n Ausschalten\n\n Das Signal bedeutet, daß an diesem Signal nur mit ausge\n schaltetem Fahrschalter gefahren werden darf.\n 1\n 12\n\n\n\n\nSignal St 4\n Einschalten\n\n Das Signal bedeutet, daß sich an dieser Stelle ein Strecken\n trenner befindet und mit eingeschaltetem Fahrschalter ge 18. ^ T\n fahren werden darf.\n 90\n u ;3D\n\n\n\n \\\n\n HOO\n 30 30",
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"number": 9,
"content": "VkBl Amtlicher Tel K 425 Heft 13 — 1958\n\n\n\n\nSignal St 5\n\n Stromabnehmer abziehen\n Vor diesem Signal ist der Stromabnehmer abzuziehen.\n\n\n\n\nSignal St 6\n\n Stromabnehmer anlegen\n Von diesem Signal ab darf der Stromabnehmer wieder an\n gelegt werden.\n\n\n\n\nSignal St 7\n\n Ende der Fahrleitung\n\n\n\n\n Bei Gleisverzweigungen mit einem oder mehreren fahr\n leitungslosen Gleisen sind ein oder zwei Pfeile über dem\n Signal angebracht.\n Ein Pfeil nach oben zeigt an, daß das Gleis des geraden oder\n bei Gleisbögen des schwächer gebogenen Zweigs keine Fahr\n leitung hat. Der waagerechte Pfeil zeigt an, nach welcher\n Seite das Glei« ohne Fahrleitung abzweigt.\n\n\n\n\n Schrift:\n Fette Mittelschrift 200 DIN 1451\n Schrifthöhe 200 mm.\n\n Rückseite der Signale St 1 und St 2: grau.\n Rückseite der Signale St 3 bis St 6: grau oder, falls erforder\n lich, wie Vorderseite.\n Rückseite des Signals St 7 und Pfeil: grau.",
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"number": 10,
"content": "Heft 13 ■— 1958 426 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n V. Signale am Zug (Zg)\n\n\n\nSignal Zg 1\n Stirnleuchte\n Spitzensignal\n Ein Sdieinwerfer in der Mitte oder zwei dicht über- oder\n nebeneinander in der Mitte angebrachte Scheinwerfer, eine IBahnhofl ■Zielschild\n Stirnleuchte an der höchsten Stelle der Stirnseite, das Ziel\n schild zwischen Stirnleuchte und Scheinwerfer.\n\n\n\n\n <2300\n\n —Scheinwerfer\n\n\n < 1000\n\n\n\n\nSignal Zg2\n Nadizugsignal\n Das Signal zeigt dem Fahrer eines Gegenzuges an, daß dem\n dieses Signal führenden Zug ein weiterer folgt. Das Signal 250\n ist an der Stirnseite eines Zuges so anzubringen, daß es vom\n Fahrer des Gegenzuges vor dem Begegnen eindeutig erkenn\n bar ist.\n\n Rückseite des Signals: grau.\n p 'liO\n\n\n\n\nSignal Zg 3\n Schlußsignal\n Eine Schluß- und eine Bremsleuchte in der Mitte dicht\n beieinander; werden je zwei Leuchten verwendet, dann sind\n diese möglichst weit nach außen im gleichen Abstand von\n der Fahrzeuglängsachse anzuordnen. Entsprechendes gilt für\n die beiden Rückstrahler. Schluß- und Bremsleuchte sowie\n Rückstrahler und Schlußleuchte können zusammengebaut sein.\n Bei Fahrzeugen, die vorn und hinten mit einer Stirnleuchte\n und einem Zielschild ausgerüstet sind, dürfen zugleich mit\n den Leuchten des Schlußsignals Zg3 auch die hintere Stirn\n leuchte und das hintere Zielschild eingeschaltet sein.\n\n Bremsleuchte\n\n Schlußleuchte\n Rückstrahler <300\n\n\n\n ]]]~ < 1000 <1250\n F",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 427 Heft 13 — 1958\n\n\n\n VI. Kennzeichen (Kn)\n\n\n\n\nKennzeichen Kn 1 .\n ^— 300 —>\n Warnzeichen\n\n Kennzeichnet die Stelle, von der ab akustische Warnsignale\n vom Fahrer zu geben sind, bis die Zugspitze die Warnstrecfce\n durchfahren hat.\n\n Rückseite des Kennzeichens: grau.\n\n\n\n\nKennzeichen Kn 2\n\n Hinweistafel\n Schrift:\n Fette Engschrift 42 DIN 1451 300 Einsteigen nur\n Schrifthöhe 42 mm.\n Rückseite des Kennzeichens: wie Vorderseite.\n an dieser Seite\n T\n\n\n\n\nKennzeichen Kn 3\n\n Wamanstrich\n Kennzeichnet feste Gegenstände, die nicht den vorgeschrie ^150\n benen Abstand vom Gleis haben.\n\n\n\n\n 150^\n 150^^\n bis 2500",
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"content": "Heft 13 — 1958 428 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\nKennzeidien Kn 4\n\n Betriebsfemsprecher\n Kennzeichnet Stellen, an denen ein Betriebsfernsprecher zur\n Verfügung steht.\n Bei Befestigung am Tragwerk gelten die in Klammern ange\n gebenen Maße.\n Schrift:\n\n Bei Befestigung am Tragwerk:\n Fette Engschrift 200 DIN 1451\n Schrifthöhe 200 mm.\n Bei Befestigung am Fernsprechkasten usw.:\n Fette Engschrift 100 DIN 1451\n Schrifthöhe 100 mm.\n\n Rückseite des Kennzeichens: grau.\n\n\n\n\nKennzeichen Kn 5\n\n Grenzzeidieii\n\n Kennzeichnet die Stelle, bis zu der bei zusammenlaufenden\n Gleisen das Gleis besetzt werden darf.\n jJLJ\n\n\n\nKennzeichen Kn 6\n\n Netzschalter\n\n Kennzeichnet die Stelle, ah der durch einen Netzschalter be\n nachbarte Stromnetze zusammengeschaltet werden können.\n Am Tragwerk der Fahrleitung oder an festen Gegenständen\n angebracht.\n Ro/60\n Rückseite des Kennzeichens: wie Vorderseile oder grau.\n\n\n •SOG\n\n\n\n\nKennzeichen Kn 7\n -^75^\n Speisepunkt\n Kennzeichnet die Stelle, an der sich ein Speisepunkt befindet.\n An Anschlußpunkten der Stromrückleitung ist dieses Kenn\n zeichen nicht zu verwenden. 300\n Am Mast oder an sonstigen festen Gegenständen angebracht.\n Rückseite des Kennzeichens: wie Vorderseite oder grau.",
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"content": "V k B 1 Am tlicherTeil 429 Heft 13 — 1958\n\n\n\n\nKennzeichen Kn 8\n\n üherspannungsschutz\n Kennzeichnet die Stelle, an der ein Überspannungsschutz 300 2QS\n oder Blitzableiter vorhanden ist.\n Am Mast oder an sonstigen festen Gegenständen angebracht. ^r»1D\n\n Rückseite des Kennzeichens wie Vorderseite oder grau.\n\n\n\n\nKennzeichen Kn 9\n\n Vorsicht! Hochspannung!\n Warnung vor Hochspannung führenden Leitungen oder An\n lagen. .\n Rückseite des Kennzeichens: grau.\n h 150\n\n\n\n -754\n\n\n\n\nKennzeichen Kn 10\n\n Warnkleidung\n für im Straßenraum tätige Bedienstete, soweit sie nicht durch Abschrankungen, Arbeitswagen, Posten usw.\n unmittelbar geschützt sind.\n Bei Tag:\n Eine auffallend weiße oder rot-weiß gestreifte Jacke oder ein ebenso auffallend gekennzeichneter Umhang oder\n rot-weiß gestreifte Armbänder und ein ebenso gestreiftes Mützenband.\n Bei Dunkelheit:\n Warnkleidung mit Rückstrahlern oder Besatz aus rückstrahlendem Material.\n\n\n\n\n(VkBl 1958 S. 418)",
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"content": "Heft 13 — 1958 430 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\nNr. 224 Zerlegung der Frachten im grenzüber Wegebenutzer\" abzustimmen, ist Absatz 11 der Richt\n schreitenden Kraftfahrzeugverkehr linie (veröffentlicht im Verkehrsblatt 1957 S. 215) durch\n folgende Neufassung zu ersetzen:\n Bonn, den 28. Juni 1958\n — StV 3 — 6062 F/58 — „(11) Die Mindestlautstärke der beiden Einzelklänge\n muß in 3,5 m Entfernung im reflexionsfreien Raum je\n Der Herr Bundesminister der Finanzen hat Richtlinien 104 DIN-phon betragen. Hierauf wird eine Toleranz\nüber die Zerlegung der Frachten im grenzüberschreiten von — (n • 0,8) DIN-phon angerechnet. Dabei ist n die\nden Kraftfahrzeugverkehr aufgestellt und im Bundeszoll Anzahl derjenigen Komponenten des Amplituden\nblatt (BZbl.) 1958 S. 307 veröffentlicht. spektrums, die die stärkste Komponente weniger als\n Der Erlaß wird nachstehend bekanntgegeben. 20 dB unterschreiten. Die stärkste Komponente selbst\n wird nicht mitgezählt.\"\n Der Bundesminister für Ve^rkehr Ferner ist in Absatz 9 der gleichen Richtlinie (ebenfalls\n Im Auftrag veröffentlicht im Verkehrsblatt 1957 S. 215) in der letzten\n Dr. Linder Zeile hinter den Worten „um höchstens + 5 ®/o\" einzu\n fügen „jedoch mindestens + IVo\".\n „(1) Mit Erlaß vom 7. 6. 1957 — III B/4 — Z 2218 d —\n105/57 —*) habe ich zugelassen, daß die Frachten im Der Bundesniinister für Verkehr\ngrenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehr nach dem Im Auftrag\nAnteil der ausländischen Transportstrecke an der^ Ge Dr. Linder\nsamttransportstrecke zerlegt werden, wenn für die aus (VkBl 1958 S. 430)\nländische und inländische Transportstrecke nur eine Ge\nsamtfracht vorhanden ist. Diese Methode der Kostener\nmittlung erscheint in diesem Falle als die gerechteste, Nr. 226 Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeug\num die tatsächlich entstandenen Beförderungskosten vom\n teilen;\nAbsendeort bis zum Ort der Einfuhr zu erfassen.\n (2) Der Erlaß kann auch dann angewendet werden,\n hier: Nicht selbsttätige Anhängerkupp\nwenn für die Gesamtstrecke ein einheitlicher Frachtsatz, lungen.\nz. B. 1 DM/köi, oder wenn die Fracht nach anderen Maß Bonn, den 21. Juni 1958\n — StV 7 — 4112 K/58 —\nstäben als nach der Entfernung, z. B. 12 DWt, berechnet\nworden ist. ^\n Erfahrungen haben gezeigt, daß es für den Kupplungs\n (3) Zerlegt ein Zollwertanmelder die Gesamtfracht nicht vorgang zweckmäßiger ist, wenn die nicht selbsttätigen\nnach dem Anteil der ausländischen Transportstrecke an Anhängerkupplungen in der Normalstellung und nicht\nder Gesamtstrecke und erklärt er sich mit der Anwendung erst bei einer Drehung bis 25 ° festgehalten werden.\ndes o.a. Erlasses nicht einverstanden, so hat die Zoll Außerdem ist diese Forderung konstruktiv leichter zu\nstelle zu prüfen, ob die angemeldeten Kosten für die lösen.\nBeförderung der Ware vom Absendeort bis zum Ort der Es wird daher künftig vorgesehen, auch für nicht\nEinfuhr die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Nr. 2 ZG selbsttätige Anhängerkupplüngen, die durch eine Vor\nin Verbindung mit §§ 9, 12 und 13 WertZO erfüllen, d. h. richtung in der Normalstellung — anstelle bei 25 ° —\nob die angemeldeten Beförderungskosten einem Entgelt festgehalten werden und im Gefahrenfall die Drehbarkeit\nentsprechen, das ein Transportunternehmer berechnen axial um 90 ° nach rechts und links zulassen, Allge\nwürde, wenn er die Ware vom Absendeort nur bis zum meine Bauartgenehmigungen zu erteilen. Da diese Ände\nOrt der Einfuhr zu befördern hätte. rung im Prüfverfahren keine grundsätzliche Abweichung\n (4) Bisweilen teilen Zollwertanmelder die Gesamtfracht materiellen Inhalts bedeutet, wird sie schon vorab be\nin der Weise auf, daß sie von der Gesamtfracht das Ent rücksichtigt.\ngelt für die inländische Beförderungsstrecke abziehen, Um jedoch volle Übereinstimmung zwischen dem Wort\ndas sich für diese Strecke nach dem Reichskraftwagentarif laut der Richtlinien und den Gesichtspunkten bei der Er\n(RKT) ergibt. Den sich dabei ergebenden Restbetrag teilung von Allgemeinen Bauartgenehmigungen wieder\nmelden sie als Beförderungskosten für die Auslandsstrecke herzustellen, wird der 2. Satz der Ziffer 13 des Abs. 26\nan. Eine solche Zerlegung der Gesamtfracht kann im all der Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugteilen in der\ngemeinen für die Feststellung des Zollwerts nicht über Fassung vom 27. April 1957 (Verkehrsblatt S. 204 ff.)\nnommen werden; denn sie führt in der Regel dazu, daß gestrichen und durch folgende Neufassung ersetzt:\nder Restbetrag den tatsächlichen Beförderungskosten nicht\nentspricht, die für eine Beförderung der Ware vom Ab „Die Anhängerkupplung muß in der Normalstellung\nsendeort bis zum Ort der Einfuhr entstehen würden. durch eine geeignete Vorrichtung gehalten werden,\nGegen eine derartige Zerlegung der Kosten bestehen die im Gefahrenfall die Drehbarkeit axial um je 90°\nlediglich dann keine Bedenken, wenn der sich ergebende nach rechts und links zuläßt.\"\nRestbetrag mindestens dem Betrag entspricht, der sich Bei dieser Gelegenheit wird auf die Gefahren hinge\nbei der Anwendung eines in Betracht kommenden aus wiesen, die bei Verwendung axial drehbarer Anhänger\nländischen Güterkraftverkehrstarifes, z. B. des nieder kupplungen in Verbindung mit drehbaren Zügösen auf\nländischen Niwo-Tarifs, für die ausländische Strecke er treten können; sie sind dadurch begründet, daß der\ngeben würde.\" Kupplungsvorgang unter diesen Umständen unnötig er\n*) BZBl 1957 S. 287\n schwert wird und dazu verleiten kann, durch Hilfe\n stellung beiip Ankuppeln Unfälle zu verursachen. Das\n(VkBl 1958 S. 430) Dazwischentr|ten von Personen zwischen Motorwagen\n und Anhänger beim Kupplungsvorgang ist nach den Un-\n fallverhütunglvorschriften verboten.\nNr. 225 Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeug Da seit der Veröffentlichung der Richtlinien für die\n teilen;\n Prüfung von Fahrzeugteilen in der Bekanntmachung vom\n 27. April 1957 (Verkehrsblatt S. 204 ff.) einerseits nicht\n hier: Richtlinien für Warneinrichtungen selbsttätige Anhängerkupplungen nur zugelassen werden,\n mit einer Folge verschieden hoher Töne wenn sie axial drehbar sind, und andererseits Zugvor\n richtungen und Auflaufbremsen nur, wenn die Zugöse\n Bonn, den 20. Juni 1958 nicht drehbar ist, erscheint es tn Zukunft gewährleistet,\n — StV 7 — 4055 P/58 — daß die aufgezeigten Gefahren nicht mehr auftreten.\n Um die Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeug Der Bundesminister für Verkehr\nteilen, Abschnitt 22 „Warnvorrichtungen mit einer Folge Im Auftrag\nverschieden hoher Töne\", mit der Vornorm DIN 14610 Dr. Linder\n„Akustische Verkehrswarngeräte für bevorrechtigte (VkBl 1958 S. 430)",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 431 Heft 13 — 1958\n\n\n\nNr. 227 Änderung der Richtlinien über die Durdi- Gruppe 4\n führung motorsportlicher Veranstaltungen a) Bildersuchfahrten\n mit Kraftfahrzeugen vom 11. Januar 1957 b) Zielfahrten\n Bonn, den 24. Juni 1958 c) Geschicfclichkeitsprüfungen\n — StV 8 — 51 H/58 II—\n d) Schönheitskonkurrenzen\n e) Blumenkorso\n Im Einvernehmen mit den Herren Verkehrministern f) Motor-Skijöring\n(-Senatoren) und den Herren Innenministern (-Senatoren) g) Moto-Ball\nund dem Land Berlin sowie mit den Vertretern der Orga\nnisationen des deutschen Motorsports werden die „Richt Gruppe 5 Motorfahrzeug-Schaustellungen.\"\nlinien über die Durchführung motorsportlicher Ver-\" Der Bundesminister für Verkehr\nanstaltungen mit Kraftfahrzeugen\", bekanntgegeben im Im Auftrag\nVerkehrsblatt vom 11. Januar 1957 S. 24, wie folgt ge Dr. Linder\nändert und ergänzt: (VkBl 1958 S. 431)\n1. IV.Musterausschreibung für motorsportliche Veranstal\n tungen mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen Nr. 22B Nichtamtliche Hinweiszeichen.\n a) 4. Teilnehmer\n ^ Bonn, den 13. Juni 1958\n In Absatz 4 wird hinter den Worten „... einen\n StV 2 Nr. 2099 Va/58\n Fahrerausweis der ONS oder OMK\" eingefügt\n „und bei internationalen Veranstaltungen für Aus Es werden in zahlreichen Gemeinden nichtamtliche Hin\n länder eine gültige Lizenz der zuständigen aus weiszeichen verwendet, um damit auf innerörtliche Ziele\n ländischen Organisation\". hinzuweisen. Ich empfehle, zukünftig hierfür nur noch die\n b) Hinter Absatz 7 „Fahrdisziplin\" wird folgender schwarz-weiße Ausführung des nachstehenden Musters zu\n Absatz 7a „Zeltkontrollen\" eingefügt: verwenden, soweit nicht örtliche Verhältnisse eine an\n dere Ausgestaltung (z. B. holzgeschnitzt) rechtfertigen.\n „7a. Zeitkontrollen\n 10 ;is\n Die Ausschreibung muß den Hinweis enthalten,\n daß neben Zeitkontrollen auch Sonderkontrollen\n durchgeführt werden, die dem Fahrer nicht bekannt-\n gemadit werden dürfen.\n r\n Wird bei Sonderkontrollen festgestellt, daß der\n Fahrer die vorgesehene Durchschnittsgeschwindig\n keit um 40 ®/o überschritten hat, so ist er von der\n weiteren Teilnahme oder Wertung auszuschließen.\n 333\n i Flughafen\n Der Veranstalter hat der Behörde auf Verlangen im\n den Nachweis über durchgeführte Sonderkontrollen\n zu führen.\" • 1000\n Schrift: DIN 1451, fette Mittelschrift (setzen).\n2. Der Abschnitt V. erhält folgende Fassung:\n „V. Sonstige dem Veranstalter aufzuerlegende Ver Der Bundesminister für Verkehr\n pflichtungen Im Auftrag\n Dr. Linder\n 1. Teilnehmer-Listen\n (VkBl 1958 S. 431)\n Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde bis\n zum zweiten Tage nach Abschluß der Veranstal\n tung eine Liste zu übergeben, aus der sich die Nr. 229 Funkentstörung von Kraftfahrzeugen.\n Anschriften der Teilnehmer und ihre Startnum Bonn, den 14. Juni 1958\n mern ergeben. StV 7 — 4048 P/58\n 2. Fahrthindernisse Die berechtigten Klagen über Störungen von Sprech\n Bei plötzlich auftretenden Hindernissen, wie z. B. funkanlagen für Kraftfahrzeuge und über Ton- und Fern-\n bei starker Nebel- oder Glatteisbildung, bei Erd seh-Rundfunkstörungen durch Hochspannungs-Zündanla\n rutschen, Straßenaufbrüchen oder Hochwasser hat gen in Kraftfahrzeugen haben Veranlassung gegeben, die\n der Veranstalter die geeigneten Maßnahmen zu Frage feu prüfen, in welchem Umfang die in der Technik\n treffen. Gegebenenfalls ist die Bewertung aus vorhandenen Mittel für die Funk-Entstörung als Abhilfe\n zusetzen oder die Fahrt abzubredien. maßnahmen angewendet werden können. Dabei hat sich\n 3. Technische Kraftfahrzeugabnahme ergeben, daß die vom VDE aufgestellten Richtlinien für\n die Funk-Eiitstörung der Hochspannungs-Zündanlagen\n Alle Kraftfahrzeuge sind vor Antritt einer ge von Otto-Motoren (VDE 0879 Teil 1/1.58)'eine brauch\n werteten motorsportlichen Veranstaltung auf ihre bare Grundlage bei einem wirtschaftlich vertretbaren\n Verkehrssicherheit durch einen technischen Kraft Aufwand bieten. Diese VDE-Bestimmung beinhaltet die\n fahrzeugabnehmer zu untersuchen.\" notwendigen Maßnahmen zur Fern-Entstörung einer Hoch\n3. Der Anhang 1- wird wie folgt neu gefaßt: spannungs-Zündanlage, die darauf abzielt, die Störfeld\n „Anhang 1 zu den Richtlinien über die Durchführung stärke zum Schütze des Funkempfangs in der weiteren\n motorsportlicher Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen Umgebung des Otto-Motors herabzusetzen.\n Als Ergebnis von Verhandlungen mit der Kraftfahr\n Gruppe 1\n zeugindustrie ist.festgelegt worden, daß spätestens ab\n a) Straßenrennen 1. Juli 1958 die gesamte Neuproduktion von Kraftfahr\n b) Moto-Croß-Rennen zeugen (einschließlich der Krafträder) durch die Herstel\n c) Grasbahnrennen lerfirmen funkentstört ausgeliefert wird.\n d) Aschenbahnrennen\n Mit dieser Maßnahme sollen gleichzeitig praktische Er\n e) Sandbahnrennen\n fahrungen gesammelt werden, die notwendig sind, um\n f) Eisbahnrennen\n auch die im Verkehr befindlichen Fahrzeuge nachträglich\n Gruppe 2 Railies in die Funkentstörung einzubeziehen. Hierfür ist eine\n Gruppe 3 gesetzliche Regelung in Aussicht genommen, die nach\n a) Zuverlässigkeitsfahrten vollzogener Umstellung der Neuproduktion erfolgen soll.\n b) Leistungsprüfungsfahrten / Der Bundesminister für Verkehr\n c) Fuchssuchfahrten Im Auftrag\n d) Orientierungsfahrten Dr. Linder\n e) Ballonbegleitfahrten (VkBl 1958 S. 431)",
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"content": "Heft 13 — 1958 432 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\nNr. 230 Zur Anwendung des § 7 Abs. 2 der Ver § 1\n ordnung über internationalen Kraftfahr (1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über\n zeugverkehr. den gewerblichen Binnenschiffsverkehr werden rechts\n Bonn, den 26. Juni 1958 verbindlich festgesetzt:\n StV 2 Nr. 2079 F/58 1. die vom Frachtenausschuß Dortmund - FB Nr. 7/58\n beschlossenen Frachten für\n In letzter Zeit haben sich Zweifel hinsichtlich der\n Importkohle\nAuslegung des § 7 Abs. 2 der Verordnung über inter\n von Emden\nnationalen Kraftfahrzeugverkehr ergeben. In dieser Be nach Mülheim (Ruhr), Weser- und Kanalplätzen;\nstimmung ist ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für\nFahrzeuge vorgesehen, die mit eigener Triebkraft ins Aus II. die vom Bezirksausschuß Oberelbe des Frachten\nland geführt werden sollen. Vielfach ist es nicht möglich, ausschusses Hamburg. — FD Nr. 4/58 —■ beschlossenen\ndas Fahrzeug auf dem gesamten Weg bis zum aus Frachten für\nländischen Bestimmungsort mit eigener Triebkraft zu Kohle und Koks\nbefördern, so daß für einen Teil der Strecke eine andere\n von Hamburg nach Berlin;\nBeförderungsart, in der Regel der Schienenweg, gewählt\nwerden muß. Anderseits läßt sich dabei die Beförderung III. die vom Frachtenausschuß für den Rhein FA\ndes Fahrzeugs mit dessen eigener Triebkraft nicht für den Nr. 3/58 beschlossenen Frachten, und zwar für\ngesamten Weg bis zum ausländischen Bestimmungsort\nausschließen. Eine behördliche Zulassung ist schon dann 1. Erzeugnisse der eisenschaffenden Industrie\nerforderlich, wenn nur ein Teil des Weges im Straßen von Häfen des Kanalgebietes, Rhein- und Ruhr-\nverkehr zurückgelegt werden muß. Di© Zulassung im Häfen\ngewöhnlichen Zulassungsverfahren kann in solchen Fällen nach Stuttgart;\nzu Schwierigkeiten führen, weil sich erfahrungsgemäß diese Frachten gelten vom 20. März 1958 bis\nnicht erreichen läßt, daß der Fahrzeughalter nach Über 31. März 1958,\nführung des Fahrzeugs in das Ausland seinen Pflichten\naus § 27 Abs. 5 StVZO nachkommt. Für den Fahrzeug 2. Erzeugnisse der eisenschaffenden Industrie\nhalter bringt sie Härten mit sich (Versteuerung für min Häfen\ndestens drei Monate). nach Rhein-, Lahn-, Main- und Neckarhäfen.\n (2) Der Wortlaut der Beschlüsse ist im FTB — Frachten-\n Dem Zweck des § 7 Abs. 2 der Verordnung über inter und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — wie folgt ver\nnationalen Kraftfahrzeugverkehr, solche Schwierigkeiten\n öffentlicht *):\nund Härten zu vermeiden, wird man nur dann gerecht\nwerden, wenn man unter dem Führen in das Ausland Zu Absatz 1 Ziffer I im FTB Nr. 24 vom 14. Juni 1958,\nnicht nur das überqueren der Grenze, sondern die Zurück zu Absatz 1 Ziffer p und III im FTB Nr. 25\nlegung des Weges bis zum ausländischen Bestimmungsort\n vom 21. Juni. 1958.\nversteht. Die Voraussetzungen für das vereinfachte Zu\n § 2\nlassungsverfahren des .§ 7 Abs. 2 der Verordnung über\ninternationalen Kraftfahrzeugverkehr liegen schon dann Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord\nvor, wenn ein Teil des Weges zum ausländischen Be nung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne\nstimmungsort auf der Straße zurückgelegt werden muß; des § 1 Nr. 9 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom\nunerheblich ist, um welchen Teil des Weges es sich han 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175) in der Fassung des\ndelt und ob auf dieser Teilstrecke die Bundesgrenze über Gesetzes vom 19. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I\nschritten wird. S. 924).\n § 3\n Der Bundesminister für Verkehr\n Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über\n Im Auftrag\n leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\n Dr. Linder S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den ge\n(VkBl 1958 S. 432) werblichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin.\n § 4\n (1) Die in § 1 genannten Entgelte treten in Kraft:\n Zu Absatz 1 Ziffer III Nummer 1 mit Wirkung\nNr. 231 Verordnung über die Festsetzung von Ent vom 20. März 1958,\n gelten für Verkehrsleistungen der Binnen zu Absatz 1 Ziffer III Nummer 2 mit Wirkung\n schiffahrt vom 20. Juni 1958. vom 1. April 1958,\n (FB Nr. 7/58 Frachtenausschuß Dortmund) zu Absatz 1 Ziffer I und II mit Wirkung vom\n 1. Mai 1958.\n (FD Nr.4/58 Frachtenausschuß Hamburg)\n (FA Nr.3/58 Frachtenausschuß für den Rhein) (2) Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Ver\n kündung dieser Verordnung in Kraft.\n Bonn, den 24. Juni 1958 (3) Es treten außer Kraft:\n B 241/2136 D/58\n a) mit Wirkung vom 1. April 1958\n Nachstehend wird die Verordnung vom 20. Juni 1958 die vom Frachtenausschuß für den _Rhein be\nnachrichtlich bekanntgegeben. Die Verordnung ist im schlossenen, durch nachstehende Verordnung\nBundesanzeiger Nr. 122 vom 1. Juli 1958 verkündet rechtsverbindlich festgesetzten Frachten, und\nworden. zwar für\n Der Bundesminister für Verkehr 1. Erzeugnisse der eisenschaffenden Industrie\n Im Auftrag\n Lange\n von Häfen des Kanal^ebietes, Rhein- und' Ruhr-\n Häfen\n nach Rhein-, Main- und Neckarhäfen — FTB\n Verordnung Reg. Nr. A 612/3 —\n über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs\n leistungen der Binnenschiffahrt. 2. Walzdraht und Drahterzeugnisse\n von Rhein-Ruhr-Häfen einschl. Walsum\n Vom 20. Juni 1958.\n nach Hohenrhein/Lahn—FTB Reg.Nr.A 612/4 —\n Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge (§1 Absatz 1 Nummer 47 und 48 der Verordnung\nwerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953 FA Nr. 1/58 vom 2. Februar 1958 — Bundesanzeiger\n(Bundesgesetzbl. I S. 1453) wird verordnet: Nr. 27 vom 8. Februar 1958);",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 433 Heft 13 — 1958\n\n\n\n b) mit Wirkung vom 1. Mai 1958 3. Bei der Antragstellung muß angegeben werden:\n die vom Bezirksaussdiuß Oberelbe des Frachten-\n a) Name, Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers;\n aussdiusses Hamburg beschlossenen, durch § 1 6\n\n Abs. 1 der Verordnung FD Nr. 3/58 vom 14. Mai\n b) das für die Beförderung vorgesehene auslän\n 1958 (Bundesanzeiger Nr. 94 vom 20. Mai 1958)\n rechtsverbindlich festgesetzten Frachten für dische Seeschiff mit Angabe seines Namens, seiner\n Nationalität, seines Heimathafens, seines Unter\n Kohle und Koks von Hamburg nach Berlin —\n FTB Reg. Nr. D 402/15 —. scheidungssignals, seiner Tragfähigkeit, seiner\n Reederei und seines Kapitäns;\n Bonn, den 20. Juni 1958\n c) die Zahl der zu befördernden Fahrgäste und die\n Der Bundesmihister für Verkehr Art und Menge des Ladungsgutes;\n In Vertretung des Staatssekretärs\n Dr. Schiller. d) der Ort, an dem die Beförderung beginnen soll;\n(VkBl 1958 S. 432) e) der Bestimmungsort;\n *) Der FTB — Fracäiten- und Tarifanzeiger der Binnen f) der Zeitraum, in dem die Beförderung vorgenom\nschiffahrt—kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag G. m. b H.,\nvorm. Rhein-Verlag, Duisburg-RuhrOrt, Dammstraße 15/17, men werden soll;\nbezogen werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich\nnach dem Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die nur g) die Höhe der vorgesehenen Frachtrate (des Fahr\ngeschlossen zum Preise von 0,25 DM je Blatt DIN A 5 ab preises);\ngegeben wird.\n h) die Gründe für die Beförderung mit einem See\n schiff fremder Flagge.\nNr. 232 Ungültigkeitserklärung eines Schiffer-\n patents Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann weitere\n Bonn, den 19. Juni 1958 Angaben und Unterlagen fordern, die ihr für die\n — B 451/4123 M/58— Prüfung des Antrages erforderlich erscheinen.\n\n Das von der Wasser- und S^iffahrtsdirektion Münster 4. Der Nachweis, daß ein deutsches Schiff flicht oder\nam 28. Dezember 1956 für den Schiffer Gerd Gerdes, nur zu erheblich ungünstigeren Bedingungen zur Ver-\ngeboren am 11. April 1925, ausgestellte Schifferpatent gung steht, kann insbesondere als erbracht angese\nNr. 972/56 für die westdeutschen Kanäle und die Ems wird hen werden, wenn dargetan ist, daß\nhiermit für ungültig erklärt.\n a) eine Spezialladung zu befördern ist, für die ein\n Der Bundesminister für Verkehr deutsches Schiff nicht geeignet ist;\n Im Auftrag\n von Dorrer t)) in Betracht kommende deutsche Schiffe nicht be\n(VkBl 1958 S. 433) reit sind, eine bestimmte Ladung zu übernehmen;\n\n Seeverkehr c) verderbliche Güter den alsbaldigen Fahrtantritt\n erforderlich machen und ein Schiff fremder Flagge\n früher als ein deutsches bereit steht;\nNr. 233 „Gesetz über die Küstenschiffahrt vom\n 24. Januar 1958\" d) die zu befördernden Güter am Bestimmungsort\n zur Versorgung der Bevölkerung dringend ge\n . Hamburg, den 16. Juni 1958 braucht werden (z. B. Kohlen für ein Elektrizitäts\n — See 610 — 2/58 — oder Gaswerk) und ein Schiff fremder Flagge frü\n her als ein deutsches bereit steht;\nAn alle Wasser- und Schiffahrtsdirektionen.\nBetrifft: Gesetz über die Küstensdiiffahrt. e) erhebliche Unterschiede in der Fahrtgeschwindig\n keit der Schiffe bei eiligen Beförderungen gege\n Zur Ausführung der Bestimmung des § 2 Abs. 2 des ben sind.\nGesetzes über die Küstenschiffahrt ordne ich an:\n\n1. Als ,^Ort, an dem die Beförderung beginnen soll\" im 5. Die Erlaubnis darf, wenn deutsche Schiffe nach den\n Sinne des § 1 des Gesetzes kommt jeder Ort inner vorstehenden Richtlinien nicht herangezogen werden\n halb der Bundesrepublik in Betracht, an dem eine' können, nur für ein ausländisches Seeschiff gegeben\n Beförderung auf dem Wasserweg beginnen kann, werden, d. h. für ein Schiff, das für die Seefahrt be\n gleichgültig ob er an der Seeküste, an einer See stimmt und in einem ausländischen Seeschiffsregister\n schiffahrtsstraße oder an einer Binnenschiffahrts eingetragen ist.\n straße gelegen ist und ob es sich um einen ständigen\n Hafen oder Ladeplatz handelt oder nicht. 6. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion erteilt, wenn\n die Voraussetzungen vorliegen, die Erlaubnis gemäß\n2. Der Antrag auf Beförderung mit einem Seeschiff § 2 Abs. 2 des Gesetzes nach dem anliegenden Mu\n fremder Flagge kann formlos, sdiriftlidi, fernschrift ster. Eine Zweitausfertigung der Erlaubnis ist zu den\n lich, telegraphisch und fernmündlich bei der zustän Akten zu nehmen. Die Erlaubnisse sind fortlaufend\n digen Wasser- und Schiffahrtsdirektion gestellt wer , zu numerieren und zeitlich zu befristen.\n den von\n\n a) dem Schiffsmakler, 7. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann die ihr\n nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämter allge\n b) dem Verfrachter,\n mein oder im Einzelfall ermächtigen, die Erlaubnis\n c) dem Befrachter, in ihrem Namen zu erteilen.\n\n d) dem Reeder,\n 8. Zum 1. 10. eines jeden Jahres sind mir die erteilten\n e) dem Kapitän, Erlaubnisse unter kurzer Angabe der für die Ertei\n f) dem Ablader, lung maßgebenden Gründe zu melden.\n\n g) dem Empfänger der Ladung.\n Der Bundesminister für Verkehr\n Zuständig ist diejenige Wasser- und Schiffahrtsdirek\n tion, in deren Bezirk der Ort gelegen ist, an dem die Im Auftrag\n Beförderung beginnen soll. Dr. Schubert",
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"content": "Heft 13 — 1958 434 VkBlAmtlicherTeil\n\n\n\n Muster\n\n für die Erlaubnis nadi § 2 Abs. 2 des Gesetzes\n\n über die Küstenschiffahrt vom 26. 7. 1957 (BGBl. II S. 738)\n\n\n\n\n Wasser- und Sdiiffahrtsdirektion\n\n\n\n , den\n\n\n\n\n Bescheinigung\n über die Erlaubnis zur Ausübung der deutschen Küstenschiffahrt\n\n\n Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Küstenschiffahrt vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 738)\n erteile ich unter den nachstehenden Auflagen\n\n dem/der\n\n\n die jederzeit widerrufliche und bis zum befristete Erlaubnis,\n\n mit dem D/MS „..\n (Nationalität)\n\n\n (Unterscheidungssignal) * (Reederei)\n\n\n (genaue Bezeichnung der Ladung nach Art und Menge — der Fahrgäste nach Anzahl —)\n\n von ,.... nach\n (deutscher Abgangshafen) (deutscher Bestimmungshafen)\n über See zu befördern.\n\n\n\n Besondere Auflagen: ;\n\n\n\n\n Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.\n\n Diese Erlaubnis ersetzt nicht anderweitig erforderliche Genehmigungen (z. B. auf Grund der Devisenbewirt\n schaftungsgesetze). y\n\n Wer als Führer eines nicht zur deutschen Küstenschiffahrt zugelassenen Schiffes ohne die Erlaubnis nach § 2\n Abs. 2 des Gesetzes über die Küstenschiffahrt die deutsche Küstenschiffahrt betreibt oder gegen die Auflagen\n dieser Erlaubnis verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungs\n widrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu 10 000-— DM geahndet werden.\n\n\n\n\n (Stempel) (Unterschrift)\n\n\n\n\n (VkBl. 1958 S. 433)",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 435 Heft 13 1958\n\n\n\n Verwaltungsabkommen\n Straßenbau\n zwischen dem Bund und den Ländern über die\n Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Raumordnung.\nNr. 234 Widmung und Umstufung einer Teilstrecke Vom 16. Dezember 1957.\n der Bundesstraße 4 in Bienenbüttel, Kr. Die Bundesrepublik Deutschland,\n Uelzen. . vertreten durch den Bundesminister, des Innern,\n Hannover, den 3. Juni 1958 Dr. Gerhard Schröder,\n Abt. III/2 — 37.03 — . und\n das Land Baden-Württemberg,\n Die als Umgehungsstraßie in der. Gemeinde Bienenbüttel vertreten durch Ministerpräsident\nneu gebaute Straße von km 13,960 — 16,040 (16,337 alt) Dr. Gebhard Müller,\nerhält mit Wirkung vom 1. 4. 1958 die Eigenschaft einer\nBundesstraße (§ 2 des Bundesfernstraßengesetzes vom das Land Bayern,\n6. 8. 1953 — BGBl. I S. 903) und wird Bestandteil der vertreten durch Ministerpräsident\nBundesstraße 4. Dr. Wilhelm Hoegner,\n das Land Berlin,\n Die für den Bundesstraßenverkehr entbehrlidie Strecke vertreten durch Regierenden Bürgermeister\nvon km 13,960 — 16,337 verliert mit Ablauf des 31. 3. 1958 Willy Brandt,\nihre Eigenschaft als Bundesstraße und wird mit Wirkung\nvom 1. 4. 1958 auf Grund des Kreistagsbeschlusses vom das Land Bremen,\n12. 12. 1957 vom Kreis Uelzen als Landstraße II. Ordnung vertreten durch Bürgermeister Wilhelm Kaisen,\nübernommen. Präsident des Senats,\n das Land Hamburg,\n Als Folge dieser Umstufung ist mit Wirkung vom vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den\n31. 3. 1958 die Strecke von km-13,458 — 13,915 als Land Präsidenten des Senats, Bürgermeister\nstraße I. Ordnung Nr. 251 im Straßenverzeichnis zu Dr. Sieveking,\nlöschen und in das Verzeichnis der Landstraßen II. Ord\nnung einzutragen. das Land Hessen,\n vertreten durch Ministerpräsident\n Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats Dr. Georg-August Zinn,\nnach Bekanntgabe beim Niedersächsischen Minister für das Land Niedersachsen,\nWirtschaft und Verkehr, Hannover, Friedrichswall 1, vertreten durch Ministerpräsident\nEinspruch eingelegt werden. Heinrich H e 11 w e g e,\n das Land Nordrhein-Westfalen,\n Der Niedersächsische Minister\n für Wirtschaft und Verkehr\n vertreten durch Ministerpräsident Fritz Steinhoff,\n Im Auftrag das Land Rheinland-Pfalz,\n Dr. B i e r w i r t h vertreten durch Ministerpräsident\n(VkBl 1958 S. 435) Dr. h. c. Peter A11 m e i e r,\n das Land Schleswig-Holstein,\n vertreten durch Ministerpräsident\n Kai-Uwe von H a s s e 1\n das Saarland,\n vertreten durch Ministerpräsident Egon R e i n e r t,\n schließen zu dem Zweck,\nNr. 235 Verwaltungsabkommen zwischen dem\n Bund und den Ländern über die Zusam\n eine Raumorcinung zu fördern, die den sozialen, wirtschaft\n lichen und landschaftlichen Erfordernissen im Bundesgebiet\n menarbeit auf dem Gebiet der Raumord Rechnuiig trägt,\n nung vom 16. Dezember 1957.\n und die hierzu von Bund und Ländern im Rahmen ihrer'\n Zuständigkeiten aufzustellenden Programme nach landes-\n Bonn, den 18. Juni 1958 planerischen Grundsätzen aufeinander abzustimmen,\n W 10 — 2151 VA 58\n folgendes\n Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den Verwaltungs abkommen\nLändern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Artikel 1\nRaumordnung vom 16. Dezember 1957 hat der Bundes (1) Angelegenheiten der Raumordnung, die das Bundes\nminister des Innern mit Bekanntmachung vom 18. Januar\n gebiet in seiner Struktur betreffen, werden von der\n1958 im Bundesanzeiger 1958 Nr. 25 Seite 1 veröffentlicht.\n Bundesregierung und allen Landesregierungen gemein\nIch gebe hiervon nachrichtlich Kenntnis.\n schaftlich erörtert.\n\n ^ Der Bundesminister für Verkehr ^ (2) Angelegenheiten der Raumordnung, die in ihren\n Im Auftrag Auswirkungen über die Grenzen eines Bundeslandes\n Feyerabend hinausreichen, werden von den beteiligten Landesregie\n rungen und, soweit Zuständigkeiten des Bundes berührt\n werden, von ihnen und der Bundesregierung gemeinschaft\n Bekanntmachung lich erörtert.\n des Verwaltungsabkommens zwischen dem Bund Artikel 2\nund den Ländern über die Zusammenarbeit auf dem (1) Die Bundesregierung wird im Rahmen ihrer Zu\n Gebiet der Raumordnung. ständigkeiten den Erfordernissen der Raumordnung Rech\n Vom 18. Januar 1958. nung tragen.\n (2) Die Landesregierungen werden darauf hinwirken,\n Zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der daß in ihren Ländern die rechtlichen und organisatorischen\nLänder der Bundesrepublik Deutschland ist das nach Maßnahmen getroffen werden, die zur Erfüllung der\nstehende Verwaltungsabkommen abgeschlossen worden. Raumordnungsaufgabe erforderlich sind. Hierfür kommen\n insbesondere in Betracht Regelungen über\nBonn, den 18. Januar 1958. 1. die Beteiligung der Landesplanung bei Fachplanungen\nI C 4 —■ 15010 C 11 1/58—001 und bei Planungen der Gebietskörperschaften,\n 2. die Beteiligung der Dienststellen, denen die Fach\n Der Bundesminister des Innern planung obliegt, und von Selbstverwaltungskörper\n Im Aufträg schaften bei der Aufstellung von Entwicklungs\n Dr. Keßler programmen und Raumordnungsplänen,",
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"content": "Heft 13 ^ 1958 436 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n3. die Unterrichtung der Landesplanung durch die damit b) Nachgeordnete Behörden\n befaßten Dienststellen über Vorhaben, die für die Ernannt:\n Landesplanung von Bedeutung sind, insbesondere auch Zum Regierungsbaudirektor:\n über beabsichtigte Neugründungen, Errichtung von Oberregierungsbaurat\n Zweigbetrieben, Standortverlegungen, Betriebserweite Gurt Hensen; WSD Kiel\n rung und Betriebsstillegung größerer Wirtschafts\n unternehmen, zum Oberregierungsbaurat: fr\n4. die Auskunftspflicht der Wirtschaftsunternehmen gegen Regierungsbaurat\n über der Landesplanung in den in Ziffer 3 bezeichneten Albrecht Hoppe; WSD Kiel\n Fällen,\n zum Oberregierungsrat:\n5. die Möglichkeit der rechtlichen Sicherung und Durch Regierungsrat\n setzung von Entwicklungsprogrammen und -plänen. Udo Meppen; WSD Würzburg\n Artikel 3\n zum Regierungsrat:\n (1) Der für die Raumordnung federführende Bundes Regierungsassessor\nminister unterrichtet die für die Raumordnung zuständigen Hans-Joachim Keller, WSD Bremen\nobersten Landesbehörden\n Meteorologe Deutscher Wetter\n1. aller Länder über die vom Bund beabsichtigten raum Dr. Max Hinzpe^ter; dienst Zentralamt\n bedeutsamen Maßnahmen, die für die Struktur d^s Offenbach a. M.\n Bundesgebietes,\n2. der beteiligten Länder über solche vom Bund beabsich zum Regierungsbauassiessor:\n tigten l^aßnahmen, die für die Raumordnung ihres Bauassessor\n Landes Otto Amesmeier, WSA Stade\nvon Bedeutung werden könnep. Bauassessor NBA Mosel-West,\n (2).Die für die Raumordnung zuständigen obersten Rudolf Brun n e r , Trier\nLandesbehörden unterrichten Bauassessor NBA Mosel-Ost,\n1. den für die Raumordnung federführenden Bundes Hugbert K ü b 1 e r , Koblenz\n minister über solche raumbedeutsamen Maßnahmen, Bauassessor\n die für die Struktur des Bundesgebietes oder für Josef Konerding; WSA Osnabrück\n Bundesfachplanungen,\n zum Regierungs-\n2. sich gegenseitig über beabsichtigte Maßnahmen, die vermessungsamtmann:\n für die Raumordnung des anderen Landes\n Regierungs- Deutsches Hydro\nvon Bedeutung werden können.\n vermessungsoberinspektor graphisches Institut\n Artikel 4 Walter Feldmann; Hamburg\n (1) Zur Erörterung grundsätzlicher Fragen der Raum zum Regierungsobelrbauinspektor:\nordnung und der Angelegenheiten, die im Artikel 1 Abs. 1\n Regierungsbauinspektor\nbezeichnet sind, wird eine „Konferenz für Raumordnung\"\n Paul Z a m e i t a t, WSD Duisburg\ngebildet. Die Erörterungen haben das Ziel, Übereinstim\nmung in den behandelten Fragen herbeizuführen. Regierungsbauinspektor\n Paul O n d e r k a ; WSA Kiel\n (2) Angelegenheiten der Raumordnung, die im Artikel 1\nAbs. 2 bezeichnet sind, können auf Verlangen piner der zum Regierungs-\nbeteiligten Regierungen von der Konferenz behandelt vermessungsoberinspektor:\nwerden. , Regierungs- Deutsches Hydro\n (3) Jede Regierung benennt zwei ständige Mitglieder vermessungsinspektor graphisches Institut\nfür die Konferenz. Sie kann weitere Teilnehmer ent Hans Lambert; Hamburg\nsenden.\n zum Regierungsbauinspektor:\n (4) Der Vorsitzende der Konferenz wird von den stän\ndigen Mitgliedern jeweils für ein Jahr gewählt. Jede Regierungsbauinspektor z. A.\nRegierung hat eine Stimme. Jens PeteYsen; WSA Lübeck\n\n Artikel 5\n zum Regierungs-\n vermessungsinspektor:\n Dieses Verwaltungsabkommen wird auf die Dauer von\nvier Jahren abgeschlossen. vermessungstechnisrcher Deutsches Hydro- ^\n Angestellter graphisches Institut\n Dr. Schröder Karl-Heinz Meyer; Hamburg\n Dr. Gebhard Müller\n Dr. Wilhelm Hoegner Versetzungen:\n Willy Brandt Oberregierungsrat von der WSD Würz-\n Kaisen Udo Meppen, zum Deutschen\n Dr. Sieveking Wetterdienst Zen\n Dr. Geofg-August Zinn tralamt Offenbach\n Hellwege a. M.\n Steinhoff\n Regierungsbaurat vom WMA Rends-\n Dr. Altmeier\n Albrecht Hoppe, zur WSD Kiel\n von Hassel\n Reinert Regierungsbaurat vom WSA Minden/\n Vinoenz Dannhausen. Weser zur NB-Abt.\n(VkBl 1958 S. 435) Nienburg beim\n WSA Hoya\n Berichtigung:\n Im Verkehrsblatt Nr. 11 vom 16. Juni 1958, S. 377,.\nNr. 236 Personalnachrichten lfd. Nr. 198, ist unter\n Bonn, den 26. Juni 1958 b) Nachgeordnete Behörden\n ZI — 11a Pemo/Pemh zwischen „Rolf Schwarze,\" und „Regierungsvermes-\n a) Bundesverkehrsministerium sungsrat z. Wv.\" zu setzen:\nErnannt: zum Regierungsvermessungsrat:\nZum Regierungsbauamtmann: Der Bundesminister für Verkehr\n Regierungsoberbauinspektor Im Auftrag\n Eberhard Witt ig. (VkBl 1958 S. 436) Stukenberg",
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