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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n                der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                                I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n  67. Jahrgang                                       Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2013                                                                            Heft 23\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.          Datum            VkBl. 2013                                           Seite      Nr.          Datum          VkBl. 2013                                         Seite\n\n  Landverkehr                                                                                   233 18. 11. 2013 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n                                                                                                    Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n  228 20. 11. 2013 Bekanntmachung des Fünften Gesetzes                                              Rundschreiben 1394 „Allgemeine Richtlinien für die Ent-\n      zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer                                          wicklung zielorientierter Schiffbaunormen (goal-based\n      Gesetze. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1102       standards = GBS) der IMO“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1212\n  229 20. 11. 2013 Bekanntmachung der Neunten Verordnung                                        234 18. 11. 2013 Bekanntmachung des Rundschreibens\n      zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und ande-                                           des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO\n      rer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . 1162                          MSC.1/Rundschreiben 1398 „Einheitliche Interpretation\n                                                                                                    der SOLAS Regel II-1/29“. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1216\n  Straßenbau\n                                                                                                235 19. 11. 2013 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n  230 12. 11. 2013 Allgemeines Rundschreiben                                                        Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n      Straßenbau Nr. 22/2013                                                                        Rundschreiben 1447 „Richtlinien für die Erarbeitung von\n      Sachgebiet 05.1: Brücken- und Ingenieurbau;                                                   Plänen und Verfahren für das Bergen von Personen aus\n                        Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1195                   dem Wasser“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1220\n\n  231 18. 11. 2013 Allgemeines Rundschreiben\n      Straßenbau Nr. 24/2013                                                                    Aufgebote\n      Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrstechnik und\n                        Straßenausstattung;                                                     235a   15. 12. 2013 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . . 1222\n                        Leit- und Schutzeinrichtungen. . . . . . 1197\n\n\n  Wasserstraßen, Schifffahrt\n  232 14. 11. 2013 Bekanntmachung                                                               Nichtamtlicher Teil\n      Richtlinie für die Erteilung verminderter Freiborde für\n      Schwimmbagger, DR-68 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1198                 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1225\n\n\n\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                            1102                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                              freiwilligen Teilnahme erprobt und von der Bundesanstalt\n                                                              für Straßenwesen evaluiert. Dabei besteht die Möglichkeit,\n                                                              bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten einen Punkt\nNr. 228 Bekanntmachung des Fünften Ge-                        abzubauen. Auch die Regelungen über die Speicherung\n        setzes zur Änderung des Straßenver-                   und Nutzung der Daten der Teilnehmer an Fahreignungs-\n        kehrsgesetzes und anderer Gesetze                     seminaren waren Ergebnis des Vermittlungsverfahrens.\n                                                              Um die Umsetzung der neuen Maßgaben zu ermöglichen,\n                                                              ist der Zeitraum für das Inkrafttreten im Vermittlungsver-\n                          Berlin, den 20. November 2013       fahren verlängert worden (nunmehr 01.05.2014).\n                          LA23/7362.2/2-2075905\n                                                              Die abgedruckte Begründung entspricht der Begründung\n                                                              zu Bundestags-Drucksache 17/12636 bzw. zu Bundes-\nNachstehend gebe ich das Fünfte Gesetz zur Änderung           rats-Drucksache 799/12 (Regierungsentwurf), in die alle\ndes Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom           Änderungen aufgenommen worden sind, die der Deut-\n28. August 2013 einschließlich der in den verschiedenen       sche Bundestag am 16. Mai 2013 zu BT-Drs. 17/13452\nGesetzgebungsphasen erarbeiteten Begründung be-               beschlossen hat sowie die Änderungen, die auf Basis der\nkannt. Das Gesetz wurde am 30. August 2013 im Bundes-         Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-\ngesetzblatt Teil I S. 3313 verkündet und tritt am 1. Mai      Drs. 17/14125, BR-Drs. 547/13) von Bundestag und Bun-\n2014 in Kraft bzw. ist, soweit es zum Erlass von Rechts-      desrat beschlossen worden sind.\nverordnungen ermächtigt oder Ermächtigungen ändert,\nam 31. August 2013 in Kraft getreten.                                                   Bundesministerium für Verkehr,\nDas Gesetz enthält die Regelungen, die zur Reform des                                     Bau und Stadtentwicklung\nVerkehrszentralregisters und des Punktsystems mit dem                                            Im Auftrag\nZiel der Schaffung einfacherer und transparenterer Rege-                                    Christian Weibrecht\nlungen sowie zur Verbesserung der Verkehrssicherheit\ngeschaffen worden sind. Es setzt folgende wesentliche\ngesetzgeberische Ziele um:\n                                                                       Fünftes Gesetz zur Änderung des\n•   Vereinfachung durch                                          Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze\n    –   die Bewertung der Verstöße mit 1, 2 oder 3 Punk-\n        ten (1: leichte Ordnungswidrigkeiten, 2: schwere                       Vom 28. August 2013\n        Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, 3: Strafta-\n        ten mit Entziehung der Fahrerlaubnis) anstelle der    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das\n        bisherigen 7 unterschiedlichen Kategorien,            folgende Gesetz beschlossen:\n    –   feste Tilgungsfristen (2½, 5 und 10 Jahre) und\n        den Wegfall der Tilgungshemmung,                                                Artikel 1\n                                                                     Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\n    –   eine Vereinheitlichung des Beginns der Tilgungs-\n        fristen;                                              Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n                                                              machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das\n•   Erhöhung der Verkehrssicherheit durch                     zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2013\n    –   die Konzentration des Registers auf verkehrssi-       (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n        cherheitsrelevante Verstöße; zur Kompensation         ändert:\n        für den Wegfall des Punkteeintrags werden für         1. § 2 wird wie folgt geändert:\n        einige der nicht mehr eingetragenen Verstöße die\n        Bußgeldregelsätze maßvoll erhöht,                         a) In Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 wird je-\n                                                                       weils das Wort „Verkehrszentralregister“ durch\n    –   die Einführung eines neuen Fahreignungssemi-                   das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.\n        nars, das verkehrspädagogische und verkehrs-\n                                                                  b) Absatz 16 wird wie folgt geändert:\n        psychologische Elemente miteinander verbindet\n        und dessen Konzeption, die nach dem Stand der                  aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n        Wissenschaft ausgearbeitet worden ist, eine bes-                   „3. zum Zeitpunkt der Einweisungs- und\n        sere Wirksamkeit erwarten lässt,                                       Prüfungsfahrten im Fahreignungsregis-\n    –   eine längere Berücksichtigung der schweren                             ter mit nicht mehr als zwei Punkten be-\n        Ordnungswidrigkeiten (Verlängerung der Til-                            lastet ist,“\n        gungsfrist von 2 auf 5 Jahre) für die Erkennung                bb) In Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort „Ver-\n        ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber.                                 kehrszentralregister“ durch das Wort „Fahr-\nEine Reihe von Vorschriften basiert auf den Ergebnissen                    eignungsregister“ ersetzt.\ndes Vermittlungsverfahrens. Insbesondere wurde die Er-        2. § 2a wird wie folgt geändert:\nmächtigungsgrundlage in § 6 StVG erweitert, um zwei wei-          a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntere nicht unmittelbar verkehrssicherheitsrelevante Verstö-\nße ebenfalls mit Punkten bewerten zu können. Außerdem                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nwird das Fahreignungsseminar zunächst nur als Modellver-                   aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wör-\nsuch für die Dauer von fünf Jahren auf der Basis einer rein                      ter „nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          1103                                             Heft 23 – 2013\n\n                       Verkehrszentralregister“ durch die Wör-           die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffen-\n                       ter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und              den straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgut-\n                       3 in das Fahreignungsregister“ ersetzt.           beförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen,\n                bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort                    hat die nach Landesrecht zuständige Behörde\n                     „Beratung“ die Wörter „nach Absatz 7“               die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreig-\n                     eingefügt.                                          nungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in\n                                                                         Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils\n          bb) Satz 3 wird aufgehoben.                                    Vorschriften gleich, die dem Schutz\n     b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n                                                                         1.   von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren\n          aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3                         für Leib und Leben von Menschen oder\n              Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 5\n                                                                         2.   zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter\n              Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.\n                                                                         dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist\n          bb) In Nummer 2 wird die Angabe „oder § 4\n                                                                         nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit\n              Abs. 7“ gestrichen.\n                                                                         früherer oder anderer die Fahreignung betreffen-\n     c)   Folgender Absatz 7 wird angefügt:                              der Maßnahmen nach den Vorschriften über die\n          „(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll              Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1\n               der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe                 oder einer aufgrund § 6 Absatz 1 Nummer 1 er-\n               veranlasst werden, Mängel in seiner Einstel-              lassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreig-\n               lung zum Straßenverkehr und im verkehrssi-                nungs-Bewertungssystem und die Regelungen\n               cheren Verhalten zu erkennen und die Bereit-              über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebenein-\n               schaft zu entwickeln, diese Mängel                        ander anzuwenden.\n               abzubauen. Die Beratung findet in Form eines          (2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewer-\n               Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine                tungssystems sind die in einer Rechtsverordnung\n               Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater                nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s be-\n               dies für erforderlich hält. Der Berater soll die          zeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\n               Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu                 maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in\n               ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus             Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt\n               der Beratung sind nur für den Inhaber einer               bewertet:\n               Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur\n               diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahr-               1.   Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicher-\n               erlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Be-                     heit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in\n               scheinigung über die Teilnahme zur Vorlage                     der Entscheidung über die Straftat die Ent-\n               bei der nach Landesrecht zuständigen Be-                       ziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69\n               hörde. Die Beratung darf nur von einer Person                  und 69b des Strafgesetzbuches oder eine\n               durchgeführt werden, die hierfür amtlich an-                   Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Straf-\n               erkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu                   gesetzbuches angeordnet worden ist, mit\n               erteilen, wenn der Bewerber                                    drei Punkten,\n                1.   persönlich zuverlässig ist,                         2.   Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicher-\n                                                                              heit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie\n                2.   über den Abschluss eines Hochschul-                      nicht von Nummer 1 erfasst sind, und be-\n                     studiums als Diplom-Psychologe oder                      sonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigen-\n                     eines gleichwertigen Masterabschlusses                   de oder gleichgestellte Ordnungswidrigkei-\n                     in Psychologie verfügt und                               ten jeweils mit zwei Punkten und\n                3.   eine Ausbildung und Erfahrungen in der              3.   verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder\n                     Verkehrspsychologie nach näherer Be-                     gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit\n                     stimmung durch Rechtsverordnung                          einem Punkt.\n                     nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchsta-\n                     be u nachweist.“                                    Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straf-\n                                                                         tat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechts-\n3.   In § 2c Satz 1 und 2, § 6e Absatz 1 Nummer 4 Buch-                  kräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen\n     stabe c, der Überschrift zu Abschnitt IV, § 30c Ab-                 über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf\n     satz 2 Satz 1 Nummer 2, § 42 Absatz 1 Satz 1, § 59                  Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die\n     Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 61 Absatz 3 Satz 1                  Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl be-\n     und § 64 Satz 2 wird jeweils                                        rücksichtigt.\n     a)   das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das\n                                                                     (3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für\n          Wort „Fahreignungsregister“,\n                                                                         vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Ent-\n     b) das Wort „Verkehrszentralregisters“ durch das                    scheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr\n        Wort „Fahreignungsregisters“                                     berücksichtigt werden. Diese Punkte werden ge-\n     ersetzt.                                                            löscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn\n4.   § 4 wird wie folgt gefasst:                                         1.   die Fahrerlaubnis entzogen,\n     „§ 4 Fahreignungs-Bewertungssystem                                  2.   eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des\n     (1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer                      Strafgesetzbuches angeordnet oder\n         Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen                    3.   auf die Fahrerlaubnis verzichtet\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Erteilung nach Erlöschen einer befristet er-           Landesrecht zuständige Behörde die Maßnahme\n             teilten Fahrerlaubnis.                                 nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ergriffen hat,\n    (4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punkte-               verringert sich der Punktestand auf sieben Punk-\n        stand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind              te. Spätere Verringerungen aufgrund von Tilgun-\n        mit der Speicherung der zu Grunde liegenden                 gen werden von dem sich nach den Sätzen 2\n        Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1                  oder 3 ergebenden Punktestand abgezogen.\n        oder 3 für die Zwecke des Fahreignungs-Bewer-           (7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an\n        tungssystems vorgemerkt.                                    einem Fahreignungsseminar teil und legen sie\n    (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat                 hierüber der nach Landesrecht zuständigen Be-\n        gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis fol-             hörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendi-\n        gende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, so-               gung des Seminars eine Teilnahmebescheini-\n        bald sich in der Summe folgende Punktestände                gung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von\n        ergeben:                                                    ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maß-\n        1.   Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der            geblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der\n             Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen             Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der\n             eines dieser Punktestände schriftlich zu er-           Besuch eines Fahreignungsseminars führt je-\n             mahnen;                                                weils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu\n                                                                    einem Punktabzug. Für den zu verringernden\n        2.   ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist             Punktestand und die Berechnung der Fünfjahres-\n             der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Errei-            frist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teil-\n             chen eines dieser Punktestände schriftlich zu          nahmebescheinigung maßgeblich.\n             verwarnen;\n                                                                (8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5\n        3.   ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der           hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der\n             Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet             jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in\n             zum Führen von Kraftfahrzeugen und die                 Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach\n             Fahrerlaubnis ist zu entziehen.                        Landesrecht zuständigen Behörde die vorhande-\n        Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die                  nen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister\n        Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten da-               zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das\n        neben den Hinweis, dass ein Fahreignungssemi-               Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung,\n        nar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um            die wegen einer Zuwiderhandlung nach\n        das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der            1.   § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des\n        Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass                  Strafgesetzbuches,\n        hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Ver-\n        warnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu                 2.   den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbu-\n        unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punk-                  ches oder\n        ten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach               3.   den §§ 24a oder 24c\n        Landesrecht zuständige Behörde ist bei den\n                                                                    ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen\n        Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige\n                                                                    Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem\n        Entscheidung über die Straftat oder die Ord-\n                                                                    Fahreignungsregister zu übermitteln.\n        nungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergrei-\n        fen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punkte-           (9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\n        stand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der               Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ha-\n        Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnah-             ben keine aufschiebende Wirkung.\n        me führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit           (10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Num-\n        ergeben hat. Bei der Berechnung des Punkte-                  mer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahr-\n        standes werden nur die Zuwiderhandlungen be-                 erlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirk-\n        rücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5           samkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt\n        genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.               auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis,\n        Spätere Verringerungen des Punktestandes auf-                wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ver-\n        grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.                zichtes mindestens zwei Entscheidungen nach\n    (6) Ergibt sich ein Punktestand, aufgrund dessen die             § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 gespeichert wa-\n        nach Landesrecht zuständige Behörde Maßnah-                  ren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit\n        men nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 zu                  Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führer-\n        ergreifen hat, darf sie diese Maßnahmen nur er-              scheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung\n        greifen, wenn die jeweils davor liegende Maßnah-             mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1,\n        me nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 be-                  auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Lan-\n        reits zuvor ergriffen worden ist. Erreicht oder              desrecht zuständige Behörde unbeschadet der\n        überschreitet der Inhaber einer Fahrerlaubnis                Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       1105                                              Heft 23 – 2013\n\n         Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass               3.   über Erfahrungen in der Verkehrspsychologie\n         die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen                        a) durch eine mindestens dreijährige Be-\n         wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibrin-                       gutachtung von Kraftfahrern an einer Be-\n         gung eines Gutachtens einer amtlich anerkann-                          gutachtungsstelle für Fahreignung oder\n         ten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzu-                          eine mindestens dreijährige Durchfüh-\n         ordnen. “                                                              rung von besonderen Aufbauseminaren\n5.   Nach § 4 sind folgende §§ 4a und 4b einzufügen:                            oder von Kursen zur Wiederherstellung\n                                                                                der Kraftfahreignung,\n                             „§ 4a                                         b) durch eine mindestens fünfjährige freibe-\n                     Fahreignungsseminar                                        rufliche verkehrspsychologische Tätigkeit,\n     (1) Mit dem Fahreignungsseminar soll erreicht wer-                         deren Nachweis durch Bestätigungen von\n         den, dass die Teilnehmer sicherheitsrelevante                          Behörden oder Begutachtungsstellen für\n         Mängel in ihrem Verkehrsverhalten und insbe-                           Fahreignung oder durch die Dokumenta-\n         sondere in ihrem Fahrverhalten erkennen und ab-                        tion von zehn Therapiemaßnahmen für\n         bauen. Hierzu sollen die Teilnehmer durch die                          verkehrsauffällige Kraftfahrer, die mit einer\n         Vermittlung von Kenntnissen zum Straßenver-                            positiven Begutachtung abgeschlossen\n         kehrsrecht, zu Gefahrenpotenzialen und zu ver-                         wurden, erbracht werden kann, oder\n         kehrssicherem Verhalten im Straßenverkehr,                        c) durch eine mindestens dreijährige frei-\n         durch Analyse und Korrektur verkehrssicher-                            berufliche verkehrspsychologische Tä-\n         heitsgefährdender Verhaltensweisen sowie durch                         tigkeit nach vorherigem Erwerb einer\n         Aufzeigen der Bedingungen und Zusammenhän-                             Qualifikation als klinischer Psychologe\n         ge des regelwidrigen Verkehrsverhaltens veran-                         oder Psychotherapeut nach dem Stand\n         lasst werden.                                                          der Wissenschaft\n     (2) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer ver-                    verfügt und\n         kehrspädagogischen und aus einer verkehrspsy-\n                                                                      4. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als\n         chologischen Teilmaßnahme, die aufeinander\n                                                                           zwei Punkten belastet ist.\n         abzustimmen sind. Zur Durchführung sind be-\n         rechtigt                                                     Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen\n                                                                      vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässig-\n         1.   für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme\n                                                                      keit des Antragstellers begründen.\n              Fahrlehrer, die über eine Seminarerlaubnis\n              Verkehrspädagogik nach § 31a des Fahrleh-           (5) Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie ist\n              rergesetzes und                                         zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine\n                                                                      der Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht vor-\n         2.   für die verkehrspsychologische Teilmaßnah-\n                                                                      gelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige\n              me Personen, die über eine Seminarerlaub-\n                                                                      Behörde kann von der Rücknahme absehen,\n              nis Verkehrspsychologie nach Absatz 3\n                                                                      wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Semi-\n         verfügen.                                                    narerlaubnis Verkehrspsychologie ist zu wider-\n     (3) Wer die verkehrspsychologische Teilmaßnahme                  rufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 4\n         des Fahreignungsseminars im Sinne des Absat-                 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Be-\n         zes 2 Satz 2 Nummer 2 durchführt, bedarf der                 denken gegen die Zuverlässigkeit bestehen ins-\n         Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrspsycholo-                besondere dann, wenn der Seminarleiter wieder-\n         gie). Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie               holt die Pflichten grob verletzt hat, die ihm nach\n         wird durch die nach Landesrecht zuständige Be-               diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden\n         hörde erteilt. Die nach Landesrecht zuständige               Rechtsverordnungen obliegen.\n         Behörde kann nachträglich Auflagen anordnen,             (6) Der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsy-\n         soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der          chologie hat die personenbezogenen Daten, die\n         Anforderungen an Fahreignungsseminare und                    ihm als Seminarleiter der verkehrspsychologi-\n         deren ordnungsgemäße Durchführung sicherzu-                  schen Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu\n         stellen. § 7 des Fahrlehrergesetzes gilt entspre-            speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung\n         chend.                                                       einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung\n     (4) Die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie wird                unverzüglich zu löschen. Die Daten nach Satz 1\n         auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber                        dürfen\n         1.   über einen Abschluss eines Hochschulstu-                1. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-\n              diums als Diplom-Psychologe oder einen                       psychologie längstens neun Monate nach\n              gleichwertigen Master-Abschluss in Psycho-                   der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung\n              logie verfügt,                                               für die Durchführung des jeweiligen Fahreig-\n                                                                           nungsseminars genutzt werden,\n         2.   eine verkehrspsychologische Ausbildung an\n              einer Universität oder gleichgestellten Hoch-           2. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-\n              schule oder Stelle, die sich mit der Begutach-               psychologie der Bundesanstalt für Straßen-\n              tung oder Wiederherstellung der Kraftfahreig-                wesen übermittelt und von dieser zur Evalu-\n              nung befasst, oder eine fachpsychologische                   ierung nach § 4b genutzt werden,\n              Qualifikation nach dem Stand der Wissen-                3. von der Bundesanstalt für Straßenwesen\n              schaft durchlaufen hat,                                      oder in ihrem Auftrag an Dritte, die die Eva-\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n             luierung nach § 4b im Auftrag der Bundes-                                     § 4b\n             anstalt für Straßenwesen durchführen oder                                  Evaluierung\n             an ihr beteiligt sind, übermittelt und von den        Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und\n             Dritten für die Evaluierung genutzt werden,           der Vollzug werden von der Bundesanstalt für Stra-\n        4.   vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-            ßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert.\n             psychologie ausschließlich in Gestalt von             Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob\n             Name, Vorname, Geburtsdatum und An-                   das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessern-\n             schrift des Seminarteilnehmers sowie des-             de Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat.\n             sen Unterschrift zur Teilnahmebestätigung             Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergeb-\n             a)   der nach Landesrecht zuständigen Behör-          nis der Evaluierung bis zum 1. Mai 2019 dem Bundes-\n                  de übermittelt und von dieser zur Über-          ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in\n                  wachung nach Absatz 8 genutzt werden,            einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen\n                                                                   Bundestag vor.“\n             b) an Dritte, die ein von der zuständigen\n                Behörde genehmigtes Qualitätssiche-           6.   § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n                rungssystem nach Absatz 8 Satz 6 be-               a)   Buchstabe n wird wie folgt gefasst:\n                treiben und an dem der Inhaber der Se-                  „n) die Anforderungen an die Aufbauseminare,\n                minarerlaubnis Verkehrspsychologie                          besonderen Aufbauseminare und Fahreig-\n                teilnimmt, übermittelt und im Rahmen                        nungsseminare, insbesondere an Inhalt, Me-\n                dieses Qualitätssicherungssystems ge-                       thoden und Dauer, einschließlich der Befug-\n                nutzt werden.                                               nis der nach Landesrecht zuständigen\n        Die Empfänger nach Satz 2 haben die Daten un-                       Behörde zur Feststellung der Gleichwertigkeit\n        verzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für                      anderer Inhalte und Methoden, die Teilnahme\n        die in Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt                     an den Seminaren nach § 2b Absatz 1 und 2,\n        werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der                       die Anforderungen an die Seminarleiter und\n        Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nach                         deren Anerkennung nach § 2b Absatz 2 Satz\n        Satz 1.                                                             2 oder deren Seminarerlaubnis nach § 4a Ab-\n    (7) Jeder Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrs-                      satz 2, die Anforderungen an die Qualitätssi-\n        psychologie hat jährlich an einer insbesondere                      cherung, deren Inhalt und Methoden ein-\n        die Fahreignung betreffenden verkehrspsycho-                        schließlich der hierfür erforderlichen\n        logischen Fortbildung von mindestens sechs                          Erhebung, Verarbeitung und Nutzung perso-\n        Stunden teilzunehmen.                                               nenbezogener Daten, die Anforderungen an\n                                                                            die Begutachtung und die Überwachung der\n    (8) Die Durchführung der verkehrspsychologischen                        Einhaltung der Anforderungen sowie Ausnah-\n        Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars unter-                        men von der Überwachung einschließlich der\n        liegt der Überwachung der nach Landesrecht zu-                      Befugnis der nach Landesrecht zuständigen\n        ständigen Behörde. Die nach Landesrecht zustän-                     Behörde zur Genehmigung eines Qualitäts-\n        dige Behörde kann sich bei der Überwachung                          sicherungssystems, wobei eine Bewertung\n        geeigneter Personen oder Stellen nach Landes-                       des Qualitätssicherungssystems durch die\n        recht bedienen. Die nach Landesrecht zuständige                     Bundesanstalt für Straßenwesen und ein Er-\n        Behörde hat mindestens alle zwei Jahre an Ort und                   fahrungsaustausch unter Leitung der Bun-\n        Stelle zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen                 desanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben\n        an die Durchführung der verkehrspsychologischen                     werden können,“.\n        Teilmaßnahme eingehalten werden. Der Inhaber\n        der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie hat die           b) Buchstabe s wird wie folgt gefasst:\n        Prüfung zu ermöglichen. Die in Satz 3 genannte                  „s) die Bezeichnung der Straftaten und Ord-\n        Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen                     nungswidrigkeiten, auch soweit sie gefahr-\n        Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in                   gutrechtliche Vorschriften oder im Sinne des\n        zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine                       § 4 Absatz 1 Satz 2 gleichgestellte Vorschrif-\n        oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden                    ten betreffen, die als Entscheidungen im\n        sind. Die nach Landesrecht zuständige Behörde                       Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssys-\n        kann von der wiederkehrenden Überwachung                            tems zu Grunde zu legen sind und die Be-\n        nach den Sätzen 1 bis 5 absehen, wenn der Inha-                     wertung dieser\n        ber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie                      aa) Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssi-\n        sich einem von der nach Landesrecht zuständigen                         cherheit,\n        Behörde anerkannten Qualitätssicherungssystem\n        angeschlossen hat. Im Fall des Satzes 6 bleibt die                      aaa) sofern in der Entscheidung über die\n        Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Be-                                Straftat die Entziehung der Fahr-\n        hörde zur Überwachung im Sinne der Sätze 1 bis                               erlaubnis nach den §§ 69 und 69b\n        5 unberührt. Das Bundesministerium für Verkehr,                              des Strafgesetzbuches oder eine\n        Bau und Stadtentwicklung soll durch Rechtsver-                               Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3\n        ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anfor-                                des Strafgesetzbuches angeordnet\n        derung an Qualitätssicherungssysteme und Re-                                 worden ist, mit drei Punkten oder\n        geln für die Durchführung der Qualitätssicherung                        bbb) in den übrigen Fällen mit zwei Punk-\n        bestimmen.                                                                   ten,\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                      1107                                               Heft 23 – 2013\n\n              bb) Ordnungswidrigkeiten als                                   2.   rechtskräftige Entscheidungen der Straf-\n                  aaa) besonders verkehrssicherheitsbe-                           gerichte, die die Entziehung der Fahr-\n                        einträchtigende Ordnungswidrig-                           erlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein\n                        keit mit zwei Punkten oder                                Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht\n                                                                                  von Nummer 1 erfasst sind, sowie Ent-\n                  bbb) verkehrssicherheitsbeeinträchti-\n                                                                                  scheidungen der Strafgerichte, die die\n                        gende Ordnungswidrigkeit mit\n                                                                                  vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis\n                        einem Punkt;\n                                                                                  anordnen,\n              der Bezeichnung der Straftaten ist deren Be-\n                                                                             3.   rechtskräftige Entscheidungen wegen\n              deutung für die Sicherheit im Straßenverkehr\n                                                                                  einer Ordnungswidrigkeit\n              zu Grunde zu legen, der Bezeichnung und\n              der Bewertung der Ordnungswidrigkeiten                              a)   nach den §§ 24, 24a oder § 24c, so-\n              sind deren jeweilige Bedeutung für die Si-                               weit sie in der Rechtsverordnung\n              cherheit des Straßenverkehrs und die Höhe                                nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-\n              des angedrohten Regelsatzes der Geldbuße                                 stabe s bezeichnet ist und gegen\n              zu Grunde zu legen,“.                                                    den Betroffenen\n     c) In Buchstabe u wird die Angabe „§ 4 Abs. 9“                                    aa) ein Fahrverbot nach § 25 ange-\n         durch die Angabe „§ 2a Absatz 7“ ersetzt.                                         ordnet worden ist oder\n     d) In Buchstabe w werden                                                          bb) eine Geldbuße von mindestens\n         aa) die Wörter „§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3“                                   sechzig Euro festgesetzt wor-\n              durch die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 Num-                                  den ist und § 28a nichts anderes\n              mer 1 bis 3 und Absatz 7 Satz 7 Nummer 3“                                    bestimmt,\n              und                                                                 b) nach den §§ 24, 24a oder § 24c, so-\n         bb) die Wörter „§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3,                          weit kein Fall des Buchstaben a vor-\n              Abs. 8 Satz 1, Abs. 9 Satz 6 Nr. 3, Abs. 10“                           liegt und ein Fahrverbot angeordnet\n              durch die Wörter „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Num-                             worden ist,\n              mer 3, Absatz 10“                                                   c)   nach § 10 des Gefahrgutbeförde-\n         ersetzt.                                                                      rungsgesetzes, soweit sie in der\n                                                                                       Rechtsverordnung nach § 6 Ab-\n7.   § 6a wird wie folgt geändert:\n                                                                                       satz 1 Nummer 1 Buchstabe s be-\n     a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort                                      zeichnet ist,“\n         „Prüfungen“ die Wörter „und Überprüfungen im\n         Rahmen der Qualitätssicherung“ eingefügt.                      bb) Nummer 10 wird aufgehoben.\n     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               cc) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“\n                                                                            durch die Angabe „§ 4 Absatz 5“ ersetzt.\n         aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfun-\n              gen“ die Wörter „und Überprüfungen im Rah-                dd) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt\n              men der Qualitätssicherung“ und nach den                      gefasst:\n              Wörtern „feste Sätze“ die Wörter „, auch in                    „12. die Teilnahme an einem Aufbauseminar,\n              Form von Zeitgebühren,“ eingefügt.                                  an einem besonderen Aufbauseminar\n         bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Sach-                             und an einer verkehrspsychologischen\n              aufwand gedeckt wird;“ die Wörter „der                              Beratung, soweit dies für die Anwen-\n              Sachaufwand kann den Aufwand für eine ex-                           dung der Regelungen der Fahrerlaubnis\n              terne Begutachtung umfassen;“ eingefügt.                            auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,\n8.   § 28 wird wie folgt geändert:                                           13. die Teilnahme an einem Fahreignungs-\n                                                                                 seminar, soweit dies für die Anwendung\n     a) In der Überschrift wird das Wort „Verkehrszent-\n                                                                                 der Regelungen des Fahreignungs-Be-\n         ralregisters“ durch das Wort „Fahreignungsregis-\n                                                                                 wertungssystems (§ 4) erforderlich ist,“.\n         ters“ ersetzt.\n     b) In den Absätzen 1, 2 und 6 wird jeweils das Wort                ee) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14\n         „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahr-                    und in dieser wird die Angabe „12“ durch die\n         eignungsregister“ ersetzt.                                         Angabe „13“ ersetzt.\n     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                     9.   § 28a wird wie folgt geändert:\n         aa) Der einleitende Satzteil und die Nummern 1            a)   In Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort\n              bis 3 werden wie folgt gefasst:                           „vierzig“ durch das Wort „sechzig“ ersetzt.\n              „Im Fahreignungsregister werden Daten ge-            b) In Satz 2 wird das Wort „Verkehrszentralregister“\n              speichert über                                          durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.\n              1. rechtskräftige Entscheidungen der Straf-     10. § 29 wird wie folgt geändert:\n                  gerichte wegen einer Straftat, die in der        a)   Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:\n                  Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1                    „Die Tilgungsfristen betragen\n                  Nummer 1 Buchstabe s bezeichnet ist,\n                  soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit                 1.   zwei Jahre und sechs Monate\n                  Strafvorbehalt erkennen oder einen                         bei Entscheidungen über eine Ordnungswid-\n                  Schuldspruch enthalten,                                    rigkeit,\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                           1108                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\n            a)   die in der Rechtsverordnung nach § 6              cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n                 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s Dop-                     „4. bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2\n                 pelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb                       Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologi-\n                 als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende                    schen Beratungen nach § 2a Absatz 2\n                 oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit                     Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsse-\n                 mit einem Punkt bewertet ist oder                           minaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag\n            b) soweit weder ein Fall des Buchstaben a                        der Ausstellung der Teilnahmebescheini-\n                 noch der Nummer 2 Buchstabe b vor-                          gung.“\n                 liegt und in der Entscheidung ein Fahr-        c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n                 verbot angeordnet worden ist,\n                                                                   aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „fünf\n       2. fünf Jahre                                                    Jahre nach“ die Wörter „der Rechtskraft“\n            a) bei Entscheidungen über eine Straftat,                   eingefügt.\n                 vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe              bb) In Satz 2 wird das Wort „Fahrerlaubnisbehör-\n                 a,                                                     de“ durch die Wörter „nach Landesrecht zu-\n            b) bei Entscheidungen über eine Ord-                        ständigen Behörde“ ersetzt.\n                 nungswidrigkeit, die in der Rechtsver-         d) Absatz 6 wird aufgehoben.\n                 ordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1\n                 Buchstabe s Doppelbuchstabe bb Drei-           e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und dieser\n                 fachbuchstabe aaa als besonders ver-              wird wie folgt gefasst:\n                 kehrssicherheitsbeeinträchtigende oder            „(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintra-\n                 gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit                 gung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht.\n                 zwei Punkten bewertet ist,                             Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1\n            c) bei von der nach Landesrecht zuständi-                   oder 3 wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst\n                 gen Behörde verhängten Verboten oder                   nach einer Überliegefrist von einem Jahr ge-\n                 Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies                löscht. Während dieser Überliegefrist darf der\n                 Fahrzeug zu führen,                                    Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden\n                                                                        Zwecken übermittelt, genutzt oder über ihn\n            d) bei Mitteilungen über die Teilnahme an                   eine Auskunft erteilt werden:\n                 einem Fahreignungsseminar, einem Auf-\n                 bauseminar, einem besonderen Aufbau-                   1. an die nach Landesrecht zuständige Be-\n                 seminar oder einer verkehrspsychologi-                      hörde zur Anordnung von Maßnahmen\n                 schen Beratung,                                             im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe\n                                                                             nach § 2a,\n       3. zehn Jahre\n                                                                        2. an die nach Landesrecht zuständige Be-\n            a) bei Entscheidungen über eine Straftat, in                     hörde zur Ergreifung von Maßnahmen\n                 denen die Fahrerlaubnis entzogen oder                       nach dem Fahreignungs-Bewertungs-\n                 eine isolierte Sperre angeordnet worden                     system nach § 4 Absatz 5,\n                 ist,\n                                                                        3. zur Auskunftserteilung an den Betroffe-\n            b) bei Entscheidungen über Maßnahmen\n                                                                             nen nach § 30 Absatz 8.\n                 oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Num-\n                 mer 5 bis 8.                                           Die Löschung einer Eintragung nach § 28\n                                                                        Absatz 3 Nummer 3 unterbleibt in jedem Fall\n       Eintragungen über Maßnahmen der nach Lan-\n                                                                        so lange, wie der Betroffene im Zentralen\n       desrecht zuständigen Behörde nach § 2a Ab-\n                                                                        Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahr-\n       satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5\n                                                                        erlaubnis auf Probe gespeichert ist.“\n       Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn\n       dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaub-          f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wird\n       nis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei           wie folgt gefasst:\n       den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1                     „(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister\n       Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probe-                   gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung\n       zeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz                    dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Ab-\n       1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintra-                   satz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu\n       gung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrig-                   seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegt\n       keit getilgt ist.“                                               eine Eintragung im Fahreignungsregister über\n    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1\n                                                                        Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehn-\n       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n                                                                        jährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf\n            aaa) Die Wörter „mit dem Tag des ersten                     eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Til-\n                   Urteils“ werden gestrichen.                          gungsfrist nach den vorstehenden Vorschrif-\n            bbb) Die Wörter „Unterzeichnung durch den                   ten entspricht, nur noch für folgende Zwecke\n                   Richter“ werden durch das Wort „Rechts-              an die nach Landesrecht zuständige Behörde\n                   kraft“ ersetzt.                                      übermittelt und dort genutzt werden:\n       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Ent-                      1. zur Durchführung von Verfahren, die eine\n            scheidung“ durch die Wörter „der Rechts-                         Erteilung oder Entziehung einer Fahr-\n            kraft“ ersetzt.                                                  erlaubnis zum Gegenstand haben,\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                         1109                                               Heft 23 – 2013\n\n              2.   zum Ergreifen von Maßnahmen nach              15. § 50 wird wie folgt geändert:\n                   dem Fahreignungs-Bewertungssystem                 a)   In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Verkehrs-\n                   nach § 4 Absatz 5.                                     zentralregister“ durch das Wort „Fahreignungs-\n              Außerdem dürfen für die Prüfung der Berech-                 register“ ersetzt.\n              tigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Ent-             b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die An-\n              scheidungen der Gerichte nach den §§ 69                   gabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4 Ab-\n              bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach                 satz 5“ ersetzt.\n              Landesrecht zuständige Behörde übermittelt\n              und dort genutzt werden. Die Sätze 1 und 2         16. § 65 wird wie folgt geändert:\n              gelten nicht für Eintragungen wegen strafge-           a)   Die Absätze 2 bis 9 sowie 11 und 12 werden auf-\n              richtlicher Entscheidungen, die für die                     gehoben.\n              Ahndung von Straftaten herangezogen wer-               b) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 2 und in ihm\n              den. Insoweit gelten die Regelungen des                   wird in Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 jeweils\n              Bundeszentralregistergesetzes.“\n                                                                          aa) die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe\n11. § 30 wird wie folgt geändert:                                             „§ 4 Absatz 5“ und\n    a)   In den Absätzen 1 bis 5, 7 und 9 wird jeweils das                bb) das Wort „Verkehrszentralregister“ durch\n         Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort                        das Wort „Fahreignungsregister“\n         „Fahreignungsregister“ ersetzt.\n                                                                          ersetzt.\n    b) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-\n       fügt:                                                         c)   Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n         „(4b) Die Eintragungen im Fahreignungsregister                   „(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralre-\n               dürfen außerdem für die Erteilung, Ausset-                      gister und das Punktsystem werden in die\n               zung, Einschränkung und Entziehung des                          Regelungen über das Fahreignungsregister\n               Triebfahrzeugführerscheins aufgrund des All-                    und das Fahreignungs-Bewertungssystem\n               gemeinen Eisenbahngesetzes oder der auf-                        nach folgenden Maßgaben überführt:\n               grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-                       1.     Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3\n               vorschriften an die hierfür zuständigen Stellen                       in der bis zum Ablauf des 30. April 2014\n               übermittelt werden, soweit die Eintragungen                           anwendbaren Fassung im Verkehrszen-\n               für die dortige Prüfung der Voraussetzungen                           tralregister gespeichert worden sind und\n               für die Erteilung, Aussetzung, Einschränkung                          nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai\n               und Entziehung des Triebfahrzeugführer-                               2014 anwendbaren Fassung nicht mehr\n               scheins erforderlich sind.“                                           zu speichern wären, werden am 1. Mai\n    c)   Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                    2014 gelöscht. Für die Feststellung nach\n                                                                                     Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28\n         aa) Das Wort „Verkehrszentralregister“ wird                                 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 an-\n             durch das Wort „Fahreignungsregister“ er-                               wendbaren Fassung nicht mehr zu spei-\n             setzt.                                                                  chern wäre, bleibt die Höhe der festge-\n         bb) Die Wörter „die Punkte“ werden durch die                                setzten Geldbuße außer Betracht.\n             Wörter „die Anzahl der Punkte“ ersetzt.                          2.     Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3\n    d) In Absatz 10 werden die Wörter „§ 28 Absatz 3                                 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014\n       Nummer 2 und 6“ durch die Wörter „§ 28 Ab-                                    anwendbaren Fassung im Verkehrszen-\n       satz 3 Nummer 1, 2 und 6“ ersetzt.                                            tralregister gespeichert worden und\n12. § 30a wird wie folgt geändert:                                                   nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden\n                                                                                     bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach\n    a)   Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n                                                                                     den Bestimmungen des § 29 in der bis\n         „(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 30                              zum Ablauf des 30. April 2014 anwend-\n              Absatz 1 bis 4a obliegen, dürfen die für die                           baren Fassung getilgt und gelöscht. Da-\n              Erfüllung dieser Aufgaben jeweils erforderli-                          bei kann eine Ablaufhemmung nach § 29\n              chen Daten aus dem Fahreignungsregister                                Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf\n              durch Abruf im automatisierten Verfahren                               des 30. April 2014 anwendbaren Fas-\n              übermittelt werden.“                                                   sung nicht durch Entscheidungen, die\n    b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Verkehrszent-                               erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreig-\n       ralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregis-                               nungsregister gespeichert werden, aus-\n       ter“ ersetzt.                                                                 gelöst werden. Für Entscheidungen we-\n                                                                                     gen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a\n13. § 30b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n                                                                                     gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie\n    a)   Das Wort „Verkehrszentralregister“ wird durch                               spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft\n         das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.                                    der Entscheidung getilgt werden. Ab\n    b) Die Wörter „§ 30 Abs. 1 bis 4a und 7“ werden                                  dem 1. Mai 2019 gilt\n       durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 bis 4b und 7“                                 a)   für die Berechnung der Tilgungsfrist\n       ersetzt.                                                                           § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem\n14. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Im                                   1. Mai 2014 anwendbaren Fassung\n    örtlichen“ die Wörter „und im Zentralen“ eingefügt.                                   mit der Maßgabe, dass die nach\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 10,
            "content": "Heft 23 – 2013                                                  1110                                VkBl. Amtlicher Teil\n\n                      Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungs-                              die Bescheinigung über die Teilnah-\n                      frist angerechnet wird,                                          me an einem Aufbauseminar oder\n                 b) für die Löschung § 29 Absatz 6 in                                  einer verkehrspsychologischen Be-\n                    der ab dem 1. Mai 2014 anwendba-                                   ratung bis zum Ablauf des 30. April\n                    ren Fassung.                                                       2014 der nach Landesrecht zustän-\n                                                                                       digen Behörde vorgelegt worden ist.\n            3.   Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf                                Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4\n                 des 30. April 2014 begangene Zuwider-                                 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf\n                 handlungen ahnden und erst ab dem                                     des 30. April 2014 anwendbaren\n                 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister ge-                               Fassung bleiben bis zur Tilgung der\n                 speichert werden, sind dieses Gesetz                                  letzten Eintragung wegen einer\n                 und die aufgrund des § 6 Absatz 1 Num-                                Straftat oder einer Ordnungswidrig-\n                 mer 1 Buchstabe s erlassenen Rechts-                                  keit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1\n                 verordnungen in der ab dem 1. Mai 2014                                bis 3 in der bis zum Ablauf des\n                 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei                                   30. April 2014 anwendbaren Fas-\n                 sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe                                 sung, längstens aber zehn Jahre ab\n                 a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der                                 dem 1. Mai 2014 im Fahreignungs-\n                 ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung                                  register gespeichert.\n                 mit der Maßgabe anzuwenden, dass je-\n                                                                                   b) Bei der Berechnung der Fünfjahres-\n                 weils anstelle der dortigen Grenze von\n                                                                                       frist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3\n                 sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro\n                                                                                       sind auch Punkteabzüge zu berück-\n                 gilt.\n                                                                                       sichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz\n            4.   Personen, zu denen bis zum Ablauf des                                 1 und 2 in der bis zum Ablauf des\n                 30. April 2014 im Verkehrszentralregister                             30. April 2014 anwendbaren Fas-\n                 eine oder mehrere Entscheidungen nach                                 sung vorgenommen worden sind.\n                 § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in\n                                                                                   c) Aufbauseminare, die bis zum Ablauf\n                 der bis zum Ablauf des 30. April 2014 an-\n                                                                                       des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3\n                 wendbaren Fassung gespeichert wor-\n                                                                                       Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ab-\n                 den sind, sind wie folgt in das Fahreig-\n                                                                                       lauf des 30. April 2014 anwendbaren\n                 nungs-Bewertungssystem einzuordnen:\n                                                                                       Fassung angeordnet, aber bis zum\n                                                                                       Ablauf des 30. April 2014 nicht ab-\n                  Punktestand   Fahreignungs-Bewertungs-\n                                system ab dem 1. Mai 2014                              geschlossen worden sind, sind bis\n                    vor dem                                                            zum Ablauf des 30. November 2014\n                  1. Mai 2014 Punktestand        Stufe                                 nach dem bis zum Ablauf des\n                       1– 3        1                                                   30. April 2014 anwendbaren Recht\n                       4–5         2          Vormerkung                               durchzuführen.\n                                             (§ 4 Absatz 4)                        d) Abweichend von Buchstabe c kann\n                       6–7         3\n                                                                                       anstelle von Aufbauseminaren, die\n                      8 –10        4         1: Ermahnung                              bis zum Ablauf des 30. April 2014\n                                           (§ 4 Absatz 5 Satz                          nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2\n                      11 –13       5          1 Nummer 1)                              in der bis zum Ablauf des 30. April\n                                                                                       2014 anwendbaren Fassung ange-\n                      14 –15       6         2: Verwarnung                             ordnet, aber bis zum Ablauf des\n                                           (§ 4 Absatz 5 Satz                          30. April 2014 noch nicht begonnen\n                      16 –17       7          1 Nummer 2)                              worden sind, die verkehrspädagogi-\n                                                                                       sche Teilmaßnahme des Fahreig-\n                                                3: Entzug                              nungsseminars absolviert werden.\n                      ≥ 18         8       (§ 4 Absatz 5 Satz                      e) Die nach Landesrecht zuständige\n                                              1 Nummer 3)                              Behörde hat dem Kraftfahrt-Bun-\n                                                                                       desamt unverzüglich die Teilnahme\n                 Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird                               an einem Aufbauseminar oder einer\n                 für Maßnahmen nach dem Fahreig-                                       verkehrspsychologischen Beratung\n                 nungs-Bewertungssystem zu Grunde                                      mitzuteilen.\n                 gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt                      6. Nachträgliche Veränderungen des Punk-\n                 allein nicht zu einer Maßnahme nach                               testandes nach den Nummern 2 oder 5\n                 dem Fahreignungs-Bewertungssystem.                                führen zu einer Aktualisierung der nach\n            5.   Die Regelungen über Punkteabzüge und                              der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stu-\n                 Aufbauseminare werden wie folgt über-                             fe im Fahreignungs-Bewertungssys-\n                 führt:                                                            tem.“\n                 a)   Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4                   d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n                      Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf                  „(4) § 4 Absatz 7 ist mit Ablauf des 30. April 2020\n                      des 30. April 2014 anwendbaren                           mit der Maßgabe nicht mehr anzuwenden,\n                      Fassung sind vorzunehmen, wenn                           dass eine Teilnahmebescheinigung für ein\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      1111                                             Heft 23 – 2013\n\n            Fahreignungsseminar, das spätestens an                     Durchführung sicherzustellen. § 7 gilt entspre-\n            dem vorstehend genannten Tag begonnen                      chend.\n            worden ist, noch binnen der in § 4 Absatz 7          (2)   Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird\n            Satz 1 genannten Frist mit der Rechtsfolge                 auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer\n            des § 4 Absatz 7 vorgelegt werden kann.“\n                                                                       1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klas-\n                          Artikel 2                                         sen A und BE besitzt,\n           Änderung des Fahrlehrergesetzes                             2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre\nDas Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I                           lang Fahrschülern hauptberuflich theoreti-\nS. 1336), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom                      schen und praktischen Unterricht erteilt hat,\n17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird              3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als\nwie folgt geändert:                                                         zwei Punkten belastet ist und\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       4. innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich\n    a) Dem Fünften Abschnitt werden folgende Anga-                          an einem Einweisungslehrgang teilgenom-\n         ben angefügt:                                                      men hat, der\n         „§ 31a Erfordernis, Inhalt und Voraussetzungen                     a) einen viertägigen verkehrspädagogi-\n                  der Seminarerlaubnis Verkehrspädago-                           schen Grundkurs,\n                  gik                                                       b) einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen\n         § 31b Voraussetzungen für die Durchführung                              Gestaltung der verkehrspädagogischen\n                  von Einweisungslehrgängen nach § 31a                           Teilmaßnahme des Fahreignungssemi-\n                  Absatz 2 Satz 1 Nummer 4                                       nars,\n         § 31c Voraussetzungen für die Durchführung                         c) die Hospitation einer vollständigen ver-\n                  von Einführungsseminaren für Lehr-                             kehrspädagogischen Teilmaßnahme des\n                  gangsleiter                                                    Fahreignungsseminars und\n         § 31d Evaluierung“.                                                d) eine eigenständige, durch den Lehr-\n                                                                                 gangsleiter beaufsichtigte Durchführung\n    b) In der Angabe zu § 42 wird das Wort „Verkehrs-\n                                                                                 einer vollständigen verkehrspädagogi-\n         zentralregister“ durch das Wort „Fahreignungs-\n                                                                                 schen Teilmaßnahme des Fahreignungs-\n         register“ ersetzt.\n                                                                                 seminars\n2. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Aufbau-\n    seminaren im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes“                         umfasst.\n    durch die Wörter „Aufbauseminaren nach § 2a Ab-                    Die Seminarerlaubnis ist zu versagen, wenn Tat-\n    satz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgeset-                   sachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zu-\n    zes und von Fahreignungsseminaren nach § 4a des                    verlässigkeit des Antragstellers begründen.\n    Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.                            (3)   Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang\n3. § 19 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:               nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich,\n    „1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen                  wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen\n         des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesam-               des Lehrgangs teilgenommen und gezeigt hat,\n         ten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung            dass er zur Erfüllung der aufgestellten Qualitäts-\n         zur Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a                 merkmale zur Seminardurchführung befähigt ist.\n         Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrs-                 Über das Vorliegen dieser Voraussetzung ent-\n         gesetzes und für die Fahreignungsseminare nach                scheidet die nach Landesrecht zuständige Be-\n         § 4a des Straßenverkehrsgesetzes sowie“.                      hörde unter Berücksichtigung einer Stellungnah-\n                                                                       me des Lehrgangsleiters.\n4. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n                                                                 (4)   Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird\n    a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „im Sinne                     durch einen Vermerk auf dem Fahrlehrerschein\n         des“ die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1                erteilt; wird diese Seminarerlaubnis aufgehoben,\n         des“ eingefügt.                                               ist der Vermerk zu löschen. Von der Seminarer-\n    b) Satz 2 wird aufgehoben.                                         laubnis Verkehrspädagogik darf nur zusammen\n5. Nach § 31 werden folgende §§ 31a bis 31d eingefügt:                 mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines\n                                                                       Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber\n                          „§ 31a                                       einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der\n          Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung                        Inhaber oder der verantwortliche Leiter der Fahr-\n        der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik                         schule muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Ver-\n    (1) Wer die verkehrspädagogische Teilmaßnahme                      kehrspädagogik besitzen.\n        des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a               (5)   Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zu-\n        Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrs-                  rückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der\n        gesetzes durchführt, bedarf der Erlaubnis (Semi-               Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgele-\n        narerlaubnis Verkehrspädagogik). Die nach Lan-                 gen hat. Die nach Landesrecht zuständige Be-\n        desrecht zuständige Behörde kann nachträglich                  hörde kann von der Rücknahme absehen, wenn\n        Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich ist,               der Mangel nicht mehr besteht. Die Seminarer-\n        um die Einhaltung der Anforderungen an Fahr-                   laubnis Verkehrspädagogik ist zu widerrufen,\n        eignungsseminare und deren ordnungsgemäße                      wenn nachträglich eine der in Absatz 2 genann-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                            1112                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n        ten Voraussetzungen weggefallen ist. Bedenken                rechtigt, wer von der nach Landesrecht zustän-\n        gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesonde-               digen Behörde anerkannt ist. Die Anerkennung\n        re dann, wenn der Seminarleiter wiederholt die               ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber\n        Pflichten grob verletzt hat, die ihm nach diesem             folgende Voraussetzungen erfüllt:\n        Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsver-\n                                                                     1.   Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit\n        ordnungen obliegen.\n                                                                          dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt\n    (6) Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspäd-                     werden, die erforderlich sind, um die ver-\n        agogik hat die personenbezogenen Daten, die                       kehrspädagogische Teilmaßnahme des\n        ihm als Seminarleiter der verkehrspädagogischen                   Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 2\n        Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu spei-                      Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgeset-\n        chern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer                   zes und der aufgrund des Straßenverkehrs-\n        vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung un-                       gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften\n        verzüglich zu löschen. Die Daten nach Satz 1                      durchzuführen,\n        dürfen\n                                                                     2.   Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie\n        1.   vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-                   einer sachgerechten Ausstattung,\n             pädagogik längstens neun Monate nach der\n             Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für              3.   Nachweis der folgenden Qualifikation:\n             die Durchführung des jeweiligen Fahreig-                     a)   Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik\n             nungsseminars genutzt werden,                                     nach § 31a, Seminarerlaubnis für Auf-\n        2.   vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-                        bauseminare nach § 31 in der bis zum\n             pädagogik der Bundesanstalt für Straßenwe-                        Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren\n             sen übermittelt und von dieser zur Evaluie-                       Fassung oder Seminarerlaubnis für Auf-\n             rung nach § 31d genutzt werden,                                   bauseminare nach § 31 und eine min-\n        3.   von der Bundesanstalt für Straßenwesen                            destens dreijährige Erfahrung in der\n             oder in ihrem Auftrag an Dritte, die die Eva-                     Durchführung eines dieser Seminare\n             luierung nach § 31d im Auftrag der Bundes-                        oder\n             anstalt für Straßenwesen durchführen oder                    b) Abschluss eines Studiums der Erzie-\n             an ihr beteiligt sind, übermittelt und von den                  hungswissenschaft mit Diplom an einer\n             Dritten für die Evaluierung genutzt werden,                     Hochschule oder gleichwertiger Master-\n        4.   vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-                      abschluss, Besitz der Fahrerlaubnis der\n             pädagogik ausschließlich in Gestalt von                         Klasse BE und mindestens dreijährige\n             Name, Vorname, Geburtsdatum und An-                             Berufserfahrung in der Erwachsenenbil-\n             schrift der Seminarteilnehmer sowie deren                       dung,\n             Unterschrift auf der Teilnehmerliste                    4.   Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im\n             a)   der nach Landesrecht zuständigen Be-                    Fahreignungsregister und\n                  hörde übermittelt und von dieser zur\n                  Überwachung nach Absatz 7 genutzt                  5.   Teilnahme an einem mindestens viertägigen\n                  werden,                                                 Einführungsseminar für Lehrgangsleiter von\n                                                                          Einweisungslehrgängen bei einem von der\n             b) an Dritte, die ein von der zuständigen Be-                nach Landesrecht zuständigen Behörde an-\n                hörde genehmigtes Qualitätssicherungs-                    erkannten Träger.\n                system nach § 34 Absatz 3 betreiben\n                und an dem der Inhaber der Seminarer-                Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsa-\n                laubnis Verkehrspädagogik teilnimmt,                 chen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuver-\n                übermittelt und im Rahmen dieses Quali-              lässigkeit des Antragstellers begründen. Die An-\n                tätssicherungssystems genutzt werden.                erkennung kann – auch nachträglich – mit\n                                                                     Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht\n        Die Empfänger nach Satz 2 haben die Daten un-\n                                                                     über die Durchführung der Einweisungslehrgän-\n        verzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die\n                                                                     ge sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnah-\n        in Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt wer-\n                                                                     men verbunden werden.\n        den, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Aus-\n        stellung der Teilnahmebescheinigung nach                 (2) Der Einweisungslehrgang besteht mindestens\n        Satz 1.                                                      aus einem viertägigen verkehrspädagogischen\n    (7) Die Durchführung der verkehrspädagogischen                   Grundkurs und einem viertägigen spezialisierten\n        Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars unter-                 Kurs, in dem die Inhalte der verkehrspädagogi-\n        liegt der Überwachung der nach Landesrecht zu-               schen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars\n        ständigen Behörde.                                           vermittelt werden. Die Kurse sollen an jeweils vier\n                                                                     zusammenhängenden Tagen stattfinden. Ihre\n                          § 31b                                      tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten\n          Voraussetzungen für die Durchführung                       zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf\n            von Einweisungslehrgängen nach                           zwölf nicht überschreiten.\n             § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4                      (3) Die Durchführung des Einweisungslehrgangs\n    (1) Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen                   unterliegt der Überwachung der nach Landes-\n        nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist be-                  recht zuständigen Behörde.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        1113                                               Heft 23 – 2013\n\n                           § 31c                                               Die mit der Prüfung beauftragten Personen\n          Voraussetzungen für die Durchführung von                             sind befugt,\n          Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter                             1.   Grundstücke und Geschäftsräume des\n     Zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehr-                            Erlaubnisinhabers zu betreten,\n     gangsleiter ist ein Träger berechtigt, der von der nach                   2.   dort Prüfungen und Besichtigungen vor-\n     Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die                             zunehmen,\n     amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn\n                                                                               3.   dem Unterricht, den Aufbauseminaren\n     der Träger ein auf wissenschaftlicher Grundlage ent-\n                                                                                    nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\n     wickeltes Ausbildungsprogramm vorgelegt hat, mit\n                                                                                    des Straßenverkehrsgesetzes, den ver-\n     dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden,\n                                                                                    kehrspädagogischen Teilmaßnahmen\n     die erforderlich sind, um eine einheitliche Qualität bei\n                                                                                    der Fahreignungsseminare nach § 4a\n     der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach\n                                                                                    des Straßenverkehrsgesetzes und den\n     § 31b zu gewährleisten. Für die wissenschaftliche Be-\n                                                                                    Einweisungslehrgängen nach § 31b bei-\n     urteilung des Ausbildungsprogramms kann sich die\n                                                                                    zuwohnen und\n     Behörde geeigneter Personen oder Stellen bedienen.\n     Die Durchführung des Einführungsseminars unterliegt                       4.   in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen\n     der Überwachung nach § 33 Absatz 2a.                                           Einsicht zu nehmen.\n                                                                               Der Erlaubnisinhaber hat diese Maßnahmen\n                             § 31d                                             zu ermöglichen. Die in Satz 1 genannte Frist\n                          Evaluierung                                          kann von der nach Landesrecht zuständigen\n     Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und                      Behörde auf vier Jahre verlängert werden,\n     der Vollzug einschließlich insbesondere der Einwei-                       wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprü-\n     sungslehrgänge und Einführungsseminare werden von                         fungen keine oder nur geringfügige Mängel\n     der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich                       festgestellt worden sind.“\n     begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat insbeson-          c)   Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\n     dere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar                      fügt:\n     eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf\n     die Verkehrssicherheit hat. Die Bundesanstalt für Stra-              „(2a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\n     ßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum                         hat mindestens alle zwei Jahre in einem\n     1. Mai 2019 dem Bundesministerium für Verkehr, Bau                         Einführungsseminar für Lehrgangsleiter zu\n     und Stadtentwicklung in einem Bericht zur Weiterlei-                       hospitieren, das der Träger nach § 31c durch-\n     tung an den Deutschen Bundestag vor.“                                      führt. Sie kann sich hierbei geeigneter Perso-\n                                                                                nen oder Stellen nach Landesrecht bedie-\n6.   § 33 wird wie folgt geändert:                                              nen. Sie hat bei der Hospitation zu prüfen, ob\n     a)   Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      die Durchführung dem vorgelegten Ausbil-\n          „(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde                          dungsprogramm entspricht.“\n               überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen        7.   § 33a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n               und deren Zweigstellen, die Fahrlehreraus-            „(2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Ab-\n               bildungsstätten sowie die Anbieter von Ein-                satz 1 oder § 31a Absatz 1, hat er außerdem jähr-\n               weisungslehrgängen nach § 31b oder von                     lich an einer eintägigen Fortbildung von mindes-\n               Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter                   tens acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten\n               nach § 31c. Sie kann sich hierbei geeigneter               teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der je-\n               Personen und Stellen nach Landesrecht be-                  weiligen Seminardurchführung vermittelt werden.“\n               dienen.“\n                                                                8.   § 34 wird wie folgt geändert:\n     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n                                                                     a)   Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n          „(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\n                                                                          aa) Nach der Angabe „§ 21a Abs. 1 Nr. 1 und 2“\n               hat mindestens alle zwei Jahre an Ort und\n                                                                              wird das Wort „und“ durch ein Komma er-\n               Stelle zu prüfen, ob\n                                                                              setzt.\n              1.   die Ausbildung, die Aufbauseminare\n                                                                          bb) Nach der Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3“\n                   nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\n                                                                              werden die Wörter „, des § 31a Absatz 2\n                   des Straßenverkehrsgesetzes, die ver-\n                                                                              Satz 1 Nummer 2 bis 4 und des § 31b Ab-\n                   kehrspädagogische Teilmaßnahme der\n                                                                              satz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4“ eingefügt.\n                   Fahreignungsseminare nach § 4a des\n                   Straßenverkehrsgesetzes und die Ein-              b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Semikolon am\n                   weisungslehrgänge nach § 31b ord-                    Ende durch einen Punkt ersetzt.\n                   nungsgemäß durchgeführt werden,                   c)   Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.\n              2.   die Unterrichtsräume, Lehrmittel und              d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\n                   Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und                 „(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\n                   den gesetzlichen Vorschriften entspre-                      können von der wiederkehrenden Überwa-\n                   chen und                                                    chung nach § 33 Absatz 2 absehen, wenn\n              3.   die sonstigen Pflichten aufgrund dieses                     die in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Ein-\n                   Gesetzes und der auf ihm beruhenden                         richtungen oder Personen sich einem von\n                   Rechtsverordnungen erfüllt werden.                          der zuständigen obersten Landesbehörde\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                              1114                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\n              oder von einer durch sie bestimmten oder          ändert worden ist, wird das Wort „Verkehrszentralregisters“\n              nach Landesrecht zuständigen Stelle geneh-        durch das Wort „Fahreignungsregisters“ ersetzt.\n              migten Qualitätssicherungssystem ange-\n              schlossen haben. Im Fall des Satzes 1 bleibt                              Artikel 4\n              die Befugnis der nach Landesrecht zuständi-         Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes\n              gen Behörde zur Überwachung im Sinne des          Im Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember\n              § 33 Absatz 2 unberührt.                          1971 (BGBI. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 60 des\n         (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und         Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBI. I S. 2515) ge-\n              Stadtentwicklung soll durch Rechtsverord-         ändert worden ist, wird in § 23 Absatz 2 Satz 1 im Einlei-\n              nung mit Zustimmung des Bundesrates An-           tungssatz, in der Überschrift zu § 28, in § 28 Absatz 1 und\n              forderungen an die Überwachung, die Quali-        Absatz 2 Satz 1 und § 29 Absatz 1 jeweils das Wort „Ver-\n              tätssicherungssysteme und Regeln für die          kehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsre-\n              Durchführung der Qualitätssicherung be-           gister“ ersetzt.\n              stimmen.“\n                                                                                         Artikel 5\n9. § 34a Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                    Änderung des Atomgesetzes\n    a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „feste Sätze“          In § 12b Absatz 4 Nummer 3 des Atomgesetzes in der\n         die Wörter „, auch in Form von Zeitgebühren,“          Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl.\n         eingefügt.                                             I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Der          20. April 2013 (BGBl. I S. 921) geändert worden ist, wird\n         Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe          das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahr-\n         Begutachtung umfassen.“                                eignungsregister“ ersetzt.\n10. In § 36 Absatz 1 Nummer 14 werden nach der An-\n                                                                                          Artikel 6\n    gabe „§ 31 Abs. 5 Satz 1,“ die Wörter „§ 31a Absatz 7\n                                                                             Änderung der Gewerbeordnung\n    oder § 31b Absatz 3,“ eingefügt.\n                                                                In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fas-\n11. In § 37 Absatz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 2 Satz 1 im\n                                                                sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl.\n    Einleitungssatz, § 40 Absatz 1, in der Überschrift zu\n                                                                I S. 202), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom\n    § 42, in § 42 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 43 Ab-\n                                                                4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird\n    satz 1 Satz 1 und § 45 Absatz 1 wird jeweils das Wort\n                                                                das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahr-\n    „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreig-\n                                                                eignungsregister“ ersetzt.\n    nungsregister“ ersetzt.\n12. § 49 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 7\n    a) Absatz 12 wird aufgehoben.                                         Änderung der Strafprozessordnung\n    b) Folgender Absatz 17 wird angefügt:                       § 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 der Strafprozessord-\n                                                                nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April\n        „(17) Seminarerlaubnisse nach § 31 Absatz 1 in\n                                                                1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3\n              der bis zum Ablauf des 30. April 2014 an-\n                                                                des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182), wird wie\n              wendbaren Fassung, die bis zum Ablauf des\n                                                                folgt gefasst:\n              29. August 2013 erteilt worden sind, berech-\n              tigen noch bis zum 30. April 2016 zur Durch-      „7. an einem Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2\n              führung der verkehrspädagogischen Teil-                oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des\n              maßnahme des Fahreignungsseminars,                     Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.“\n              wenn der Inhaber der Seminarerlaubnis vor\n              der Durchführung des Fahreignungssemi-                                     Artikel 8\n              nars an einem mindestens dreitägigen Fort-         Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\n              bildungslehrgang über die Inhalte des Fahr-       In § 56 Absatz 1 Satz 1 des Gesetz über Ordnungswidrig-\n              eignungsseminars teilgenommen hat. Die            keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Fe-\n              Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung nach         bruar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des\n              § 33a Absatz 2 entsteht nach der Teilnahme        Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert\n              an diesem Fortbildungslehrgang. Im Fall des       worden ist, wird die Angabe „fünfunddreißig“ durch die\n              Satzes 1 gilt § 31a mit der Maßgabe, dass         Angabe „fünfundfünfzig“ ersetzt.\n              die Voraussetzung nach § 31a Absatz 2 Satz\n              1 Nummer 4 durch die Teilnahme an dem                                     Artikel 8a\n              Fortbildungslehrgang nach Satz 1 als erfüllt            Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes\n              anzusehen ist.“                                   In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Güterkraftver-\n                                                                kehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das\n                          Artikel 3                             zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2013\n  Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines               (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird das Wort\n                 Kraftfahrt-Bundesamtes                         „vierzig“ durch das Wort „sechzig“ ersetzt.\nIn § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes über\ndie Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bun-                              Artikel 9\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröf-                            Inkrafttreten\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\ndes Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) ge-             1. Mai 2014 in Kraft.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       1115                                     Heft 23 – 2013\n\n(2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsverord-             Die Grundkonzeption der neuen Registervor-\n    nungen ermächtigt oder Ermächtigungen ändert,                 schriften und des neuen Bewertungssystems ist\n    tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in             Folgende:\n    Kraft.                                                        a) Ziele der Neuregelungen\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\n                                                                     aa) Verbesserung der Verkehrssicherheit\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\n                                                                         Nur wenn die Fahrerlaubnisinhaber das\nBerlin, den 28. August 2013                                              Bewertungssystem verstehen, sind sie\n                                                                         auch bereit, es zu akzeptieren und ihr\n                               Der Bundespräsident                       Verhalten zu ändern. Schon die Verein-\n                                 Joachim Gauck                           fachung lässt deshalb Akzeptanzgewin-\n                                                                         ne erwarten. Darüber hinaus betont das\n                                Die Bundeskanzlerin                      vorgesehene neue Bewertungssystem\n                                 Dr. Angela Merkel                       die besonders verkehrsbeeinträchtigen-\n                                                                         den Ordnungswidrigkeiten. Sie werden\n                          Der Bundesminister für Verkehr,                künftig für die Dauer von fünf Jahren ein-\n                            Bau und Stadtentwicklung                     getragen (bisher zwei Jahre für alle Ord-\n                               Dr. Peter Ramsauer                        nungswidrigkeiten) und aufgrund der\n                                                                         neuen Stufen des Bewertungssystems\n                                                                         wird bereits bei vier solcher Ordnungs-\n    Begründung                                                           widrigkeiten oder Straftaten, die nicht\n                                                                         schon selbst zur Entziehung der Fahr-\nA. Allgemeines                                                           erlaubnis geführt haben, die Fahrerlaub-\n                                                                         nis entzogen. Der Inhaber einer Fahr-\n    1.   Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)                     erlaubnis muss vorher aber die Stufen\n         Die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes                        des Systems durchlaufen. Umgekehrt\n         enthält die Neuregelungen zur Erkennung von                     werden bei den zwar für die Verkehrssi-\n         und zum Umgang mit Fahrerlaubnisinhabern, die                   cherheit relevanten, aber leichteren Ord-\n         wiederholt gegen Verkehrsvorschriften versto-                   nungswidrigkeiten die bisherigen Fristen\n         ßen. Sie gehen auf Empfehlungen des Verkehrs-                   im Wesentlichen beibehalten. Außerdem\n         gerichtstages 2009 und eine umfassende Erörte-                  wird dem Freikaufen durch Punkterabat-\n         rung mit den beteiligten Interessengruppen im                   te ein Riegel vorgeschoben. Untersu-\n         Jahr 2012 zurück. Verarbeitet sind zudem die                    chungen haben die bisherige dem Punk-\n         Ergebnisse einer dazu initiierten Bürgerbeteili-                terabatt zugrunde liegende Annahme,\n         gung. Insgesamt hat der Wissenschaftliche Bei-                  der Besuch von Aufbauseminaren nach\n         rat beim Bundesministerium für Verkehr, Bau                     dem Punktsystem verbessere das Ver-\n         und Stadtentwicklung diese Art der Einführung                   kehrsverhalten, nicht bestätigt. Gerade\n         der Reform positiv bewertet (Der Wissenschaft-                  die unbelehrbaren Wiederholungstäter\n         liche Beirat beim Bundesministerium für Verkehr,                haben diese Möglichkeit vielmehr nur\n         Bau und Stadtentwicklung, Kurzstellungnahme                     genutzt, um dadurch ihr Punktekonto zu\n         zum geplanten Fahreignungsregister, ZVS 2012,                   bereinigen. Die beabsichtigte positive\n         S. 156). Die Analyse der bisher bestehenden Re-                 Änderung des Fahrverhaltens konnte\n         gelungen hatte ergeben, dass sie das Punktsys-                  nicht festgestellt werden. Durch die Ra-\n         tem für die Betroffenen intransparent und für die               batte konnten sie die 18-Punkte-Grenze\n         Handhabung kompliziert gemacht haben und                        für sich persönlich auf 24 Punkte erhö-\n         dass einzelne Bestimmungen sich als problema-                   hen und der eigentlich gebotenen Ent-\n         tisch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit er-               ziehung vorerst entgehen. Solchem Tak-\n         wiesen haben. Dies hängt insbesondere zusam-                    tieren soll jetzt ein Riegel vorgeschoben\n         men                                                             werden, indem auf die Punkterabatte\n         – mit den unübersichtlichen Hemmungsrege-                       verzichtet wird.\n              lungen, die dazu geführt haben, dass die Er-           bb) Transparenz\n              mittlung der Tilgungsfristen für das KBA, die\n              Behörden und die Gerichte schwer handhab-                  Es soll erreicht werden, dass die Betrof-\n              bar und die Konsequenzen für den Betroffe-                 fenen ihren Punktestand und ihren Stand\n              nen kaum absehbar geworden sind;                           im System einfacher berechnen können.\n                                                                         Dazu sollen verzichtbare Bestimmungen\n         – mit den unterschiedlichen Regelungen zum                      aufgehoben und ersetzt werden, die das\n              Beginn der Tilgungsfristen je nach Art der Zu-             bisherige System kompliziert gemacht\n              widerhandlung                                              haben. Verzichtet wird deshalb auf die\n         – und mit der nicht abschließend getroffenen                    bisherige Hemmungsregelung: Bisher\n              Regelung, welche Ordnungswidrigkeiten im                   hinderte die Eintragung einer Entschei-\n              Register gespeichert werden, weil die Eintra-              dung einer neuen Tat die Tilgung einer\n              gung nur von der Höhe der Geldbuße abhän-                  bereits im Register gespeicherten Tat.\n              gig gemacht worden ist, nicht aber von der                 Diese Regelung hatte zur Folge, dass die\n              Art der Ordnungswidrigkeit.                                Fristen in jedem Einzelfall je nach Zu-\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                            1116                       VkBl. Amtlicher Teil\n\n                 sammentreffen mit weiteren Zuwider-                gänge in der Überliegefrist) elektronisch\n                 handlungen berechnet werden mussten.               gespeichert, da nur Mitteilungen über\n                 Stattdessen werden nun feste Tilgungs-             Ordnungswidrigkeiten und Maßnahmen\n                 fristen für den jeweiligen Verkehrsver-            nach dem Punktsystem sowie der Fahr-\n                 stoß gelten: Zehn Jahre bei Straftaten,            erlaubnis auf Probe elektronisch ver-\n                 sofern das Strafgericht die Fahrerlaubnis          arbeitet werden können. Die Mitteilungen\n                 entzogen oder eine isolierte Sperre an-            über Straftaten und verwaltungsbehörd-\n                 geordnet hat, fünf Jahre bei Straftaten im         liche Entscheidungen über Entziehun-\n                 Übrigen und bei besonders verkehrssi-              gen, Versagungen, Verzichte etc. (ca. 2,6\n                 cherheitsbeeinträchtigenden Ordnungs-              Mio. + ca. 750 000 Vorgänge in der Über-\n                 widrigkeiten (z. B. bei Rotlichtverstößen,         liegefrist) werden in einem Papierregister\n                 sofern das Rotlicht länger als eine Se-            gespeichert. Das Kraftfahrt-Bundesamt\n                 kunde angedauert hatte, oder gefährli-             hat, neben den Arbeiten zur Umsetzung\n                 chen Unterschreitungen des Sicher-                 der gesetzlichen Vorgaben (Stufe 1), mit\n                 heitsabstandes) und zwei Jahre bei                 dem Projekt zur Vollautomatisierung des\n                 Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrs-            Registers (Stufe 2) bereits begonnen und\n                 sicherheit zwar beeinträchtigen, aber              erwartet eine Fertigstellung der Pro-\n                 nicht besonders vorwerfbar sind (z. B.             grammierung ca. drei Jahre nach Inkraft-\n                 Rotlichtverstöße, wenn das Rotlicht we-            treten des Gesetzes nach diesem Ent-\n                 niger als eine Sekunde angedauert hatte,           wurf. Ab diesem Zeitpunkt werden dann\n                 oder nicht gefährdendes zu nahes Auf-              alle neu eingehenden Mitteilungen ein-\n                 fahren).                                           schließlich der Mitteilungen über Straf-\n                                                                    taten und verwaltungsbehördliche Ent-\n                 Das Register wird außerdem auf die Ein-\n                                                                    scheidungen elektronisch verarbeitet\n                 tragung von Verstößen beschränkt, die\n                                                                    und Auskünfte elektronisch erteilt wer-\n                 tatsächlich direkte Bedeutung für die\n                                                                    den können. In der Folge kann dann mit\n                 Verkehrssicherheit haben. In der Vergan-\n                                                                    der Auflösung des restlichen Papierbe-\n                 genheit wurde das System auch genutzt,\n                                                                    standes durch eine Übernahme der\n                 um ganz allgemein die Abschreckung\n                                                                    Daten in das elektronische Register be-\n                 vor unterschiedlichen Verstößen zu er-\n                                                                    gonnen werden (Stufe 3). Die notwendi-\n                 höhen. Für eine Verhaltensvorschrift, für\n                                                                    ge Software zur Verarbeitung der Vor-\n                 die davon auszugehen war, dass ihre\n                                                                    gänge steht erst mit Abschluss der Stufe\n                 Einhaltung und Durchsetzung Schwie-\n                                                                    2 zur Verfügung. Ein endgültiger Ab-\n                 rigkeiten bereiten wird, wurde die Regel-\n                                                                    schluss der Arbeiten und damit die voll-\n                 geldbuße für Zuwiderhandlungen so an-\n                                                                    umfängliche elektronische Führung des\n                 gesetzt, dass es dafür auch einen Punkt\n                                                                    Fahreignungsregisters wird ca. zwei\n                 gibt, etwa für die verbotene Verkehrsteil-\n                                                                    Jahre nach Ablauf der in diesem Entwurf\n                 nahme in Umweltzonen. Auf die Erfas-\n                                                                    vorgesehenen Übergangsfrist (fünf Jahre\n                 sung solcher Verstöße soll künftig ver-\n                                                                    ab Inkrafttreten), innerhalb derer für be-\n                 zichtet werden. Die Einhaltung von\n                                                                    stimmte Eintragungen die Tilgung noch\n                 Umweltvorschriften oder Formvorschrif-\n                                                                    nach bisher geltendem Recht erfolgt, er-\n                 ten, wie das Genehmigungsbedürfnis für\n                                                                    wartet. Damit ist für viele Vorgänge le-\n                 die Durchführung von Arbeiten auf der\n                                                                    diglich eine einmalige Befassung für die\n                 Straße, muss mit dem üblichen Instru-\n                                                                    Umstellung und ggf. noch erforderliche\n                 mentarium (Überwachung, Geldbuße)\n                                                                    Nacherfassung von Papierbelegen not-\n                 durchgesetzt werden.\n                                                                    wendig. Eine zeitnahe Nacherfassung\n                 Eine Erhöhung der Transparenz soll zu-             oder ein Einscannen der Belege mit ent-\n                 dem durch eine vollelektronische Füh-              sprechender Nachbearbeitung ist unter\n                 rung des Fahreignungsregisters erzielt             organisatorischen und wirtschaftlichen\n                 werden. Mit der vollelektronischen Füh-            Gesichtspunkten (Investitionen in Höhe\n                 rung des Registers wird die elektroni-             von ca. 2,5 Mio.) nicht vertretbar, zumal\n                 sche Auskunftserteilung aller gespei-              der Großteil der so aufbereiteten Daten\n                 cherten Eintragungen an die berechtigten           nach der Fünf-Jahres-Frist zu löschen\n                 Behörden und Gerichte sowie an die be-             ist.\n                 troffenen Bürger ermöglicht. Durch die\n                                                                 cc) Vereinfachung\n                 Nutzung eines Online-Verfahrens auch\n                 für den Bürger (bei Verwendung des                 Im Interesse der Vereinfachung wird das\n                 neuen Personalausweises) wird ein                  bisherige Punktsystem mit ein bis sieben\n                 Überblick über eventuelle Eintragungen             Punkten je Zuwiderhandlung durch ein\n                 und die Punkte im Sekundenbereich er-              Fahreignungs-Bewertungssystem mit\n                 möglicht. Die vollelektronische Führung            ein bis drei Punkten (verkehrssicher-\n                 des Fahreignungsregisters wird in einem            heitsbeeinträchtigende/besonders ver-\n                 Stufenverfahren eingerichtet. Derzeit              kehrssicherheitsbeeinträchtigende Ord-\n                 sind im Fahreignungsregister ca. 2/3 der           nungswidrigkeiten und Straftaten ohne/\n                 Vorgänge (ca. 6,5 Mio. + 1,9 Mio. Vor-             mit Entziehung der Fahrerlaubnis bzw.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    1117                                      Heft 23 – 2013\n\n              isolierter Sperre) ersetzt. Die für die             nismäßig erscheinen, sowohl im Hinblick auf\n              Straftaten getroffene Differenzierung               den Aufwand im Register als auch für die Be-\n              trägt dem Umstand Rechnung, dass bei                troffenen. Die prognostizierten vermehrten\n              Straftaten, die zu einer Entziehung der             Ermahnungen und Verwarnungen unterstrei-\n              Fahrerlaubnis oder einer isolierten Sper-           chen den Erziehungscharakter des Fahreig-\n              re geführt haben, der Richter die Fahr-             nungs-Bewertungssystems und betreffen\n              eignung bereits infrage gestellt hat.               Inhaber einer Fahrerlaubnis, die sich erheb-\n              Demnach werden solche Straftaten als                lich über Verkehrsvorschriften hinwegsetzen.\n              besonders schwere Verstöße mit drei                 Denn gemessen an den bislang geltenden\n              Punkten bewertet. Straftaten ohne die               Regelungen werden vor allen die Tilgungs-\n              genannten Rechtsfolgen und besonders                bestimmungen für besonders verkehrssi-\n              verkehrssicherheitsbeeinträchtigende                cherheitsbeeinträchtigende Ordnungswid-\n              Ordnungswidrigkeiten werden jeweils                 rigkeiten verschärft, während sie für die\n              mit zwei Punkten bewertet. Diese Gleich-            verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ord-\n              bewertung ist auf die besondere Schwe-              nungswidrigkeiten (und Straftaten) nicht ver-\n              re dieser Ordnungswidrigkeiten zurück-              ändert werden.\n              zuführen, die sie mit Blick auf deren\n                                                               c) Neue Begriffe\n              Verkehrssicherheitsrelevanz in die Nähe\n              der Straftaten rückt. Leichtere, aber im-           Der Begriff „Verkehrszentralregister“ wird\n              mer noch verkehrssicherheitsbeein-                  zukünftig durch den Begriff „Fahreignungs-\n              trächtigende Ordnungswidrigkeiten sol-              register“ ersetzt. Dieser Begriff gibt das Ziel\n              len mit einem Punkt bewertet werden.                des Registers besser wieder, ungeeignete\n              Wissenschaftliche Untersuchungen hat-               Kraftfahrer zu identifizieren, zu warnen und\n              ten gezeigt, dass die Annahme, das Ver-             Unbelehrbare (Ungeeignete) nach einer be-\n              kehrssicherheitsrisiko eines Verkehrs-              stimmten Kumulation von Verstößen durch\n              auffälligen werde durch die Anzahl der              Entziehung der Fahrerlaubnis vom Straßen-\n              Punkte widergespiegelt, nicht zutrifft.             verkehr auszuschließen. Der Begriff „Mehr-\n              Nicht die Anzahl der Punkte ist entschei-           fachtäter-Punktsystem“ wird durch „Fahr-\n              dend, sondern die Anzahl der Eintragun-             eignungs-Bewertungssystem“ ersetzt. Auch\n              gen. Die Reduzierung der Differenzie-               dadurch soll die Zweckbestimmung des\n              rung war deshalb möglich und ist                    Systems, die Erkennung ungeeigneter Fahr-\n              sachgerecht.                                        erlaubnisinhaber zu ermöglichen, klarer zum\n              Eine zunächst diskutierte mögliche Re-              Ausdruck gebracht werden. Grundsätzlich\n              duzierung auf ein Zwei-Punkte-System                hat jeder Fahrerlaubnisinhaber einen Ver-\n              wurde im Interesse der Bewertungsge-                trauensbonus und gilt ab Erteilung der Fahr-\n              rechtigkeit und als ein Ergebnis der Bür-           erlaubnis als geeignet. Begeht er Verkehrs-\n              gerbeteiligung zugunsten des Drei-                  verstöße, werden diese registriert, wenn sie\n              Punkte-Systems aufgegeben. So wird                  die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Bei\n              den geäußerten Bedenken des Wissen-                 beispielsweise einer Straftat mit Entziehung\n              schaftlichen Beirates beim Bundesmi-                der Fahrerlaubnis bzw. isolierter Sperre (drei\n              nisterium für Verkehr, Bau und Stadt-               Punkte), bei einem besonders verkehrssi-\n              entwicklung Rechnung getragen, der                  cherheitsbeeinträchtigenden Verstoß – einer\n              einen Verlust an Differenziertheit zu be-           groben Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot\n              denken gegeben hat (Der Wissenschaft-               – (zwei Punkte) oder bei bis zu drei im Ver-\n              liche Beirat beim Bundesministerium für             gleich dazu (weniger) verkehrssicherheits-\n              Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,                  beeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten\n              Kurzstellungnahme zum geplanten                     (jeweils ein Punkt) soll der Kraftfahrer zu-\n              Fahreignungsregister, ZVS 2012,                     nächst unter Beobachtung genommen wer-\n              S. 156, 157).                                       den, ohne dass ihm bereits Nachteile im\n                                                                  Bewertungssystem erwachsen (Vormer-\n      b) Auswirkungen                                             kung). Konkrete Maßnahmen bis hin zur\n          Mit den Neuregelungen wird der Register-                Feststellung der Nichteignung sollen erst\n          bestand insgesamt voraussichtlich leicht                danach stufenweise ergriffen werden, wenn\n          reduziert. Es ist aber gewährleistet, dass die          weitere Verstöße hinzukommen; deshalb\n          Maßnahmen des Fahreignungs-Bewer-                       die Begriffe „Bewertung“ und „Fahreig-\n          tungssystems mindestens gleich effektiv                 nung“. Mit dem System wird die Gleichbe-\n          bleiben. So wird – gleichbleibendes Ver-                handlung aller auffälligen Verkehrsteilneh-\n          kehrsverhalten unterstellt – für die Anzahl der         mer sichergestellt. Es ermöglicht dem\n          zu ergreifenden Maßnahmen der ersten Stu-               Betroffenen, sein Fehlverhalten möglichst\n          fe (Ermahnung) ein Anstieg, für die der zwei-           frühzeitig selbst zu überprüfen und zu korri-\n          ten Stufe (Verwarnung) ein deutlicher Anstieg           gieren und damit einen Punkteanstieg zu\n          erwartet. Bei den Entziehungen der Fahr-                vermeiden, so dass es gar nicht erst zur Ent-\n          erlaubnis wird dagegen ein nur marginaler               ziehung der Fahrerlaubnis kommt. Das\n          Anstieg erwartet. Diese Auswirkungen lassen             Fahreignungsseminar bietet zudem dabei\n          die neuen Regelungen als insgesamt verhält-             Unterstützung.\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                          1118                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n        d) Neuregelungen über die Speicherung im                  gen worden ist, sondern es kommt außer-\n           Fahreignungsregister                                   dem darauf an, dass die betreffende Straftat\n                                                                  ausdrücklich für die Speicherung in der An-\n            Es wird eine abschließende Regelung über\n                                                                  lage 13 zur FeV vorgesehen ist. Darüber hin-\n            die Speicherung von Verkehrsverstößen im\n                                                                  aus werden die im Fahreignungsregister zu\n            Fahreignungsregister getroffen. Im Unter-\n                                                                  erfassenden Zuwiderhandlungen in Strafta-\n            schied zur bisherigen Regelung, wonach al-\n                                                                  ten (= drei oder zwei Punkte), besonders ver-\n            lein das Erreichen der Eintragungsgrenze\n                                                                  kehrssicherheitsbeeinträchtigende Ord-\n            von 40 Euro dafür entscheidend war, ob eine\n                                                                  nungswidrigkeiten (= zwei Punkte) und\n            bestimmte Ordnungswidrigkeit eingetragen\n                                                                  verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ord-\n            wird oder nicht, gelten künftig zwei kumula-\n                                                                  nungswidrigkeiten (= ein Punkt) untergliedert.\n            tive Voraussetzungen. Zum einen muss die\n                                                                  Auch diese Zuordnung der Zuwiderhandlun-\n            Geldbuße die neue Eintragungsgrenze von\n                                                                  gen wird durch den Verordnungsgeber vor-\n            60 Euro erreichen, zum anderen muss es\n                                                                  genommen werden.\n            sich aber um eine Ordnungswidrigkeit han-\n            deln, für die die Eintragung ausdrücklich ge-      e) Neue Bestimmungen über die Führung\n            setzlich angewiesen ist.                              des Fahreignungsregisters\n            Die Verwarnungsgeldobergrenze nach § 56               Nach Abwägung der Vor- und Nachteile für\n            Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswid-               die unterschiedlichen Möglichkeiten der Be-\n            rigkeiten (OWiG) wird im Rahmen der Neu-              stimmung des Anknüpfungspunktes für die\n            regelungen zum Fahreignungsregister von               Berechnung des Punktestandes wird mit\n            bisher 35 Euro auf 55 Euro und darauf fol-            dem vorliegenden Entwurf ein kombiniertes\n            gend die Eintragungsgrenze von bisher                 Tattag- und Rechtskraftprinzip vorgesehen,\n            40 Euro auf 60 Euro angehoben. Die Anhe-              das den bisherigen Regelungen entspricht,\n            bung der Verwarnungsgeldobergrenze er-                aber auf die Tilgungshemmung verzichtet.\n            folgt, weil sie seit 25 Jahren nicht mehr an-         Für das Entstehen der Punkte wird auf den\n            gepasst worden ist. Durch die Anhebung                Zeitpunkt der Begehung der Straftat oder\n            wird das Verwarnungsverfahren zur einfa-              Ordnungswidrigkeit abgestellt. Für die bis-\n            chen und zügigen Erledigung von geringfügi-           herige Rechtslage hatte dies das Bundesver-\n            gen Ordnungswidrigkeiten gestärkt. Dies               waltungsgericht mit Urteil vom 25.09.2008,\n            entspricht der Zielrichtung der Reform, das           Az.: 3 C 3/07, festgestellt. Die Rechtspre-\n            Fahreignungsregister zu entlasten und das             chung ist zu diesem Gesichtspunkt seitdem,\n            Verfahren wegen Verkehrsverstößen zu ver-             soweit ersichtlich, einheitlich.\n            einfachen.                                            Zugleich soll das Entstehen der Punkte auch\n            Gleichzeitig wird für einzelne Ordnungswid-           künftig davon abhängig sein, ob die Ent-\n            rigkeiten die Höhe der Regelgeldbuße durch            scheidung über die Tat tatsächlich rechts-\n            den Verordnungsgeber dahin gehend zu                  kräftig wird. Denn nur rechtskräftige Ent-\n            überprüfen sein, ob sie angesichts der neuen          scheidungen werden – wie bisher – überhaupt\n            Regelungen zum Fahreignungs-Bewertungs-               im Fahreignungsregister gespeichert und\n            system den Zumessungsregelungen des § 17              können damit für die Berechnung des jewei-\n            Absatz 3 Satz 1 und § 56 Absatz 1 OWiG                ligen Punktestandes herangezogen werden.\n            noch gerecht werden. Bei solchen verkehrs-            Zu beiden Gesichtspunkten erfolgt im Inter-\n            sicherheitsrelevanten Ordnungswidrigkeiten,           esse der Rechtsklarheit nunmehr eine aus-\n            die mehr als nur geringfügig sind und deshalb         drückliche Klarstellung im Gesetz (§ 4 Ab-\n            dem Anwendungsbereich des § 56 OWiG                   satz 2 Satz 3 StVG in der Fassung dieses\n            nicht unterworfen werden können, muss eine            Entwurfes).\n            Anhebung des Regelsatzes vorgenommen                  Für die Berechnung des Punktestandes ist\n            werden, um sie weiterhin nicht im Verwar-             somit der Zeitraum maßgeblich, der mit der\n            nungsverfahren, sondern im förmlichen Buß-            Begehung der Tat beginnt und mit dem Ein-\n            geldverfahren zu verfolgen. Damit wird für            tritt der Tilgungsreife (Ablauf der Tilgungs-\n            diese einzelnen Ordnungswidrigkeiten zu-              frist) endet. Begeht der Inhaber der Fahr-\n            gleich die weiterhin gebotene Speicherung             erlaubnis während dieser Zeit eine weitere\n            im Fahreignungsregister erreicht.                     Zuwiderhandlung, zu der später eine Ent-\n            Neben der Eintragungsgrenze von 60 Euro ist           scheidung rechtskräftig und im Fahreig-\n            für die Eintragung der Ordnungswidrigkeiten           nungsregister eingetragen wird, löst die Be-\n            in das Fahreignungsregister entscheidend,             gehung dieser weiteren Zuwiderhandlung\n            dass die betreffende Ordnungswidrigkeit in            einen neuen Punktestand aus. Der tatsäch-\n            der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung            liche Punktestand ist nach dieser Systematik\n            (FeV) bezeichnet ist. Entsprechendes gilt für         somit immer retrospektiv zum Zeitpunkt der\n            die Straftaten. Auch insoweit genügt es nicht         Begehung der letzten zur Eintragung führen-\n            mehr, dass eine Straftat vorliegt, die im Zu-         den Straftat oder Ordnungswidrigkeit festzu-\n            sammenhang mit dem Führen eines Kraft-                stellen.\n            fahrzeuges steht oder unter Verletzung der            Das macht es auch unerlässlich, weiterhin\n            Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-           eine einjährige Überliegefrist vorzusehen, die\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    1119                                  Heft 23 – 2013\n\n          sich an die Tilgungsreife anschließt und nach        Die nötige Transparenz für den Fahrerlaub-\n          der erst die endgültige Löschung der Eintra-         nisinhaber und die Vorhersehbarkeit der mit\n          gung erfolgt. Sie hat den Zweck, nach Ablauf         dem Fahreignungs-Bewertungssystem vor-\n          der Tilgungsfrist feststellen zu können, ob          gesehenen Maßnahmen wird aber dadurch\n          der Fahrerlaubnisinhaber vor Ablauf der Til-         gewährleistet, dass dem Fahrerlaubnisinha-\n          gungsfrist eine oder mehrere andere Straf-           ber in den meisten Fällen die Begehung der\n          taten oder Ordnungswidrigkeiten begangen             Zuwiderhandlung und damit der Tattag als\n          hatte, die sich auf den Punktestand ausge-           Zeitpunkt der Punkteentstehung durchaus\n          wirkt haben, zu denen aber erst nach Ablauf          bewusst ist. Zudem ist der Tattag in sämtli-\n          der Tilgungsfrist die Entscheidung rechts-           chen verfahrenserheblichen Schriftstücken\n          kräftig und im Fahreignungsregister eingetra-        (Anhörung, Vernehmung, Bußgeldbescheid,\n          gen wird. Solche Erhöhungen des Punkt-               Urteil, Auszug aus dem Register) erwähnt.\n          standes könnten nicht mehr berücksichtigt            Spätestens mit der Anhörung oder Verneh-\n          werden, wenn eine Eintragung unmittelbar             mung ist dem Fahrerlaubnisinhaber also be-\n          mit Eintritt der Tilgungsreife gelöscht werden       kannt, dass gegen ihn ein weiteres Verfahren\n          würde.                                               durchgeführt wird, mit dessen Ergebnis die\n          Mit diesen Regelungen bleibt es zwar dabei,          Eintragung von Punkten im Fahreignungsre-\n          dass der tatsächliche Punktestand nicht un-          gister erfolgen wird, sofern die entsprechen-\n          mittelbar im Fahreignungsregister abgerufen          de Entscheidung rechtskräftig wird. Der\n          werden kann, denn das Register lässt eine            Fahrerlaubnisinhaber ist also auf der Grund-\n          Auskunft immer nur bezüglich bereits ge-             lage dieser Erkenntnisse und einer Auskunft\n          speicherter Entscheidungen zu, nicht also            aus dem Fahreignungsregister durchaus in\n          bezüglich weiterer begangener Zuwider-               der Lage einzuschätzen, welche Stufe des\n          handlungen, zu denen die Entscheidung                Fahreignungs-Bewertungssystems er er-\n          noch aussteht, und auch nicht bezüglich sol-         reicht hat. Darüber hinaus werden mit der\n          cher Zuwiderhandlungen, für die die Ent-             nun gewählten Kombination aus Tattags-\n          scheidung zwar bereits ergangen ist, deren           und Rechtskraftprinzip die Vorteile des\n          Rechtskraft aber noch nicht eingetreten ist          Rechtskraftprinzips für den Beginn der Til-\n          oder die dem Register noch nicht mitgeteilt          gungsfristen so weit wie möglich genutzt. Für\n          worden sind.                                         alle Eintragungen beginnt der Ablauf der Til-\n                                                               gungsfrist einheitlich mit der Rechtskraft der\n          Der Entwurf nimmt diese Transparenzlücke             entsprechenden Entscheidung. Unterschied-\n          im Interesse der Vermeidung einer zusätzli-          liche Verfahrensabläufe im Einzelfall und die\n          chen Belastung der Justiz hin. Denn ein grö-         Dauer von Rechtsmittelverfahren wirken sich\n          ßeres Maß an Transparenz könnte nur da-              auf die Tilgungsfrist nicht aus.\n          durch erreicht werden, dass die Berechnung\n          des Punktestandes am Zeitpunkt der Rechts-           Zudem machen die Streichung der Tilgungs-\n          kraft anknüpft, was wiederum den Fahr-               hemmung und die festen Tilgungsfristen das\n          erlaubnisinhabern die Möglichkeit eröffnen           System für die Betroffenen jedenfalls transpa-\n          würde, durch geschicktes Einlegen von                renter und nachvollziehbarer und fangen die\n          Rechtsmitteln die Rechtskraft der aktuellen          Folgen des Tattagsprinzips so weit wie mög-\n          Entscheidung so lange hinauszuzögern bis             lich wieder auf. Anstelle der bisherigen Til-\n          eine oder mehrere bereits bestehende Regis-          gungsfristen, die wegen der Wirkung der Til-\n          tereintragungen und die dafür vorgesehenen           gungshemmung von der Ausprägung des\n          Punkte gelöscht sind. Damit würde das Risi-          Einzelfalles abhingen, werden nun feste Til-\n          ko bestehen, dass die Zahl unbegründeter,            gungsfristen vorgesehen, und zwar für Straf-\n          also rein taktisch motivierter Rechtsmittel an-      taten mit Entziehung der Fahrerlaubnis bzw.\n          steigt und damit ein erhöhter Arbeitsaufwand         isolierter Sperre (Drei-Punkt-Verstöße) zehn\n          bei der Fallbearbeitung in der Justiz einher-        Jahre, für Straftaten im Übrigen (Zwei-Punkt-\n          geht. Bei der jetzt vorgesehenen Lösung ist          Verstöße) und für besonders verkehrssicher-\n          dieses Risiko geringer, da rein taktisch moti-       heitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten\n          vierte Rechtsmittel die einjährige Überliege-        (Zwei-Punkt-Verstöße) fünf Jahre und für ver-\n          frist überwinden müssten, um zum gleichen            kehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungs-\n          Ergebnis zu gelangen.                                widrigkeiten (Ein-Punkt-Verstöße) zwei Jahre.\n                                                               Für die verwaltungsbehördlichen Entschei-\n          Mit der Vermeidung von Anreizen für rein\n                                                               dungen wird einheitlich eine Tilgungsfrist von\n          taktische Rechtsmittel sowie mit der Beibe-\n                                                               zehn Jahren vorgesehen. Es sollen keine\n          haltung der Überliegefrist wird eine vom Wis-\n                                                               Hemmungsregelungen mehr gelten. Es bleibt\n          senschaftlichen Beirat beim Bundesminis-\n                                                               dabei, dass Behörden und Gerichte ihre Ent-\n          terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n                                                               scheidungen unverzüglich an das KBA zu\n          dargelegte Optimierungsmöglichkeit für die\n                                                               übermitteln haben, ohne dass ihnen dafür aber\n          Reform wahrgenommen (Wissenschaftlicher\n                                                               eine verbindliche Frist vorgegeben wird.\n          Beirat beim Bundesministerium für Verkehr,\n          Bau und Stadtentwicklung, Kurzstellungnah-           Außerdem soll auf die Eintragung ausländi-\n          me zum geplanten Fahreignungsregister,               scher Entscheidungen über fahrerlaubnisbe-\n          ZVS 2012, 156 (157)).                                schränkende Maßnahmen verzichtet wer-\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                              1120                       VkBl. Amtlicher Teil\n\n             den, da solche Informationen dem KBA                      sichergestellt werden, dass jeder Buß-\n             ohnehin nur zufällig zugehen und eine euro-               geldbescheid, der im Fahreignungsre-\n             päische Regelung, die insoweit Einheitlich-               gister eingetragen wird, den Hinweis auf\n             keit bewirken würde, weder besteht noch                   diese Eintragung und die zu erwartende\n             absehbar ist.                                             Bewertung als verkehrssicherheitsbe-\n             Wie bisher soll eine Unterrichtung der nach               einträchtigende Ordnungswidrigkeit mit\n             Landesrecht zuständigen Behörde durch das                 einem Punkt oder besonders verkehrs-\n             KBA ab der ersten Stufe (Ermahnung) und                   sicherheitsbeeinträchtigende Ordnungs-\n             bei Erreichen jeder weiteren Stufe des Be-                widrigkeit mit zwei Punkten enthält.\n             wertungssystems erfolgen. Unabhängig da-              –   Als erste Maßnahmenstufe ist eine „Er-\n             von sollen die nach Landesrecht zuständigen               mahnung“ als wiederholt auffälliger\n             Behörden nunmehr aber auch bei Delikten                   Fahrerlaubnisinhaber vorgesehen. Mit\n             unter Einfluss von Alkohol oder anderen be-               der Ermahnung wird zugleich eine Infor-\n             rauschenden Mitteln stets eine Mitteilung                 mation des Inhabers einer Fahrerlaub-\n             des KBA erhalten. Darüber hinaus sind meh-                nis über das System und die Aufforde-\n             rere weniger einschneidende Änderungen                    rung zur Verhaltenskorrektur erfolgen.\n             vorgesehen, etwa zur Gleichbehandlung der                 Diese Stufe wird bei Erreichen von vier\n             Löschung der Eintragungen bei Entziehung                  oder fünf Punkten ausgelöst. Der Inha-\n             der Fahrerlaubnis und Verzicht auf die Fahr-              ber einer Fahrerlaubnis wird auf dieser\n             erlaubnis.                                                Stufe außerdem auf die Möglichkeit hin-\n        f)   Regelungen des Fahreignungs-Bewer-                        gewiesen, ein Fahreignungsseminar zu\n             tungssystems                                              besuchen.\n             Es sollen – wie bisher – mehrere Maßnahmen-           –   Die zweite Maßnahmenstufe besteht in\n             stufen bei wiederholt auffälligen Fahrerlaubnis-          einer „Verwarnung“. Diese Stufe wird bei\n             inhabern vorgesehen werden. Dabei ist zu                  sechs oder sieben Punkten ausgelöst.\n             berücksichtigen, dass die Maßnahmen des                   Auf dieser Stufe wird die zwingende Teil-\n             Fahreignungs-Bewertungssystems von der                    nahme an einem Fahreignungsseminar\n             Speicherung der einzelnen Verstöße zu unter-              angeordnet. Die Gestaltung des Fahreig-\n             scheiden sind. Die Speicherung richtet sich –             nungsseminars erfolgt auf der Grundlage\n             wie bisher – nach § 28 Absatz 3 StVG: Bereits             eines Gutachtens der Bundesanstalt für\n             eine einzige nur verkehrssicherheitsbeein-                Straßenwesen (BASt) durch den Verord-\n             trächtigende Zuwiderhandlung wird im Fahr-                nungsgeber. Mit dem Gesetz werden\n             eignungsregister eingetragen, auch bei Perso-             bereits die Eckpunkte des Seminars\n             nen ohne Fahrerlaubnis. Für diese kann bei                festgelegt. Die genannte Untersuchung\n             Bedarf, zum Beispiel bei Beantragung einer                ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein\n             Fahrerlaubnis, so ebenfalls der Punktestand               modulares Konzept, das sich an der Art\n             berechnet werden. Maßnahmen des Bewer-                    der begangenen Zuwiderhandlungen\n             tungssystems sind dagegen solche, die nach                orientiert und neben der Vermittlung\n             § 4 StVG nur gegen Inhaber einer Fahrerlaub-              spezieller verkehrlicher Kenntnisse und\n             nis getroffen werden sollen.                              Erfahrungen auch eine verkehrspsycho-\n                                                                       logische Einflussnahme vorsieht, Ver-\n             Folgende Reihung ist im neuen Fahreig-                    besserungen des Verhaltens der Betrof-\n             nungs-Bewertungssystem vorgesehen:                        fenen erwarten lassen.\n             –   Es wird eine Kategorie „Vormerkung“\n                                                                   –   Bei Erreichen von acht Punkten gilt der\n                 (bis drei Punkte) eingeführt, die keine\n                                                                       Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet\n                 Maßnahmenstufe darstellt. Durch die\n                                                                       zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihm ist\n                 Kategorie „Vormerkung“ soll den Inha-\n                                                                       die Fahrerlaubnis zu entziehen.\n                 bern einer Fahrerlaubnis deutlicher als\n                 bisher vermittelt werden, dass innerhalb          Alle Maßnahmenstufen müssen in jedem Ein-\n                 der Vormerkung und bis zum Erreichen              zelfall durchlaufen werden, bevor die Maß-\n                 der ersten Stufe keine Maßnahmen                  nahmen der jeweils nächsten Stufen ergriffen\n                 gegen sie ergriffen werden. Es handelt            werden dürfen; dadurch wird dem Ansam-\n                 sich um eine Art „sanktionslosen Warn-            meln von Punkten „auf einen Schlag“ (tat-\n                 schuss“, der deutlich machen soll, dass           mehrheitliche Begehung mehrerer Verstöße\n                 der Inhaber einer Fahrerlaubnis zwar              in kurzer Zeit) Rechnung getragen. Die Stu-\n                 noch nicht dem Fahreignungs-Bewer-                fen sollen je nach Tilgung mehrfach durch-\n                 tungssystem unterliegt, aber dass er auf-         laufen werden, wenn sich der Punktestand\n                 grund seines Verkehrsverstoßes für die            nach einer tilgungsbedingten Reduktion wie-\n                 Zwecke des Fahreignungs-Bewertungs-               der entsprechend kumuliert. Eine Ausnahme\n                 systems vorgemerkt worden ist. Inner-             wird für das auf der zweiten Stufe anzuord-\n                 halb dieser Kategorie erfolgt auch keine          nende Fahreignungsseminar vorgesehen.\n                 gesonderte Unterrichtung des Fahr-                Die Maßnahmen der Stufen dürfen jeweils\n                 erlaubnisinhabers. Jedoch soll seitens            nur beim erstmaligen Erreichen eines der\n                 der zuständigen Behörden der Länder               Punktestände der jeweiligen Maßnahmen-\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                   1121                                  Heft 23 – 2013\n\n          stufe ergriffen werden und nicht nochmals,          nen daher nicht nur in ihrem Verhalten ein-\n          wenn durch einen weiteren Verstoß einer der         schränken, sondern auch Angebote\n          weiteren Punktestände innerhalb der Maß-            vorgeben, die bei der Wahl angemessener\n          nahmenstufe erreicht wird.                          Verhaltensalternativen unterstützen. Daher\n      g) Neuregelungen zum Fahreignungssemi-                  kann auf eine Interventionsmaßnahme\n         nar                                                  gegenüber mehrfach auffälligen Verkehrsteil-\n                                                              nehmern nicht verzichtet werden, es ist aber\n          Der Gesetzentwurf enthält eine Neugestal-           geboten, das bisherige Konzept der Aufbau-\n          tung der Interventionsmaßnahme, die gegen-          seminare aufgrund der inzwischen erarbeite-\n          über mehrfach auffälligen Verkehrsteilneh-          ten wissenschaftlichen Grundlagen weiterzu-\n          mern ergriffen wird. In den letzten Jahren          entwickeln.\n          wurde in verschiedenen Evaluationsstudien\n          untersucht, auf welche Weise sich die Auf-          Auch auf europäischer Ebene empfehlen die\n          bauseminare optimieren lassen und welchen           aufgrund entsprechender Forschungsaufträ-\n          Beitrag sie zur Erhöhung der Verkehrssicher-        ge der Europäischen Kommission durch-\n          heit leisten (KOLBERT-RAMM, 2005; LEUT-             geführten wissenschaftlichen Studien den\n          NER und LIEBERTZ, 2004). Die Untersu-               Einsatz einer Interventionsmaßnahme im\n          chungsergebnisse deuten darauf hin, dass            Rahmen eines Systems zur Behandlung\n          bei den verwendeten Lehr-/Lernmethoden              mehrfach auffälliger Verkehrsteilnehmer\n          ein Optimierungsbedarf besteht und die              (VAN SCHAGEN UND MACHATA, 2012).\n          Maßnahmeninhalte nicht durchgängig auf              Bei der Gestaltung der Interventionsmaßnah-\n          die Bedürfnisse der Seminarteilnehmer ab-           me lässt sich der Gesetzentwurf auch von\n          gestimmt sind. Ein Nachweis für die Sicher-         Anregungen leiten, die aus international zur\n          heitswirksamkeit des bisher eingesetzten            Rehabilitation von Kraftfahrern eingesetzten\n          Maßnahmenkonzepts wurde nicht erbracht.             Maßnahmen abgeleitet werden. Dabei fallen\n          Zum Beispiel kritisierten LEUTNER und LIE-          vor allen Dingen die Ergebnisse der Projekte\n          BERTZ (2004), dass unabhängig von der re-           „ANDREA“ und „DRUID“ ins Auge: In beiden\n          lativ hohen Zufriedenheit der Seminarteilneh-       Projekten wurden auf europäischer Ebene\n          mer mit dem Seminarangebot die von den              Interventionsmaßnahmen für verkehrsauffäl-\n          Seminarleitern angewendeten Lehr-/Lernfor-          lige Kraftfahrer analysiert, um diejenigen\n          men teilweise nicht geeignet seien, die im          Faktoren herauszufinden, die effektive Maß-\n          Seminarprogramm deklarierten Seminarziele           nahmen kennzeichnen; darauf aufbauend\n          insbesondere im Hinblick auf die Verände-           wurden dann Empfehlungen zur Gestaltung\n          rung verkehrssicherheitsbezogener Einstel-          künftiger Maßnahmen abgeleitet. Das Pro-\n          lungen zu erreichen: Statt der Moderations-         jekt ANDREA – d. h. „Analysis of Driver Reha-\n          methode, die vor allem bei großen                   bilitation Programmes“ − fokussierte auf die\n          Teilnehmergruppen unerwünschte gruppen-             Analyse europäischer Rehabilitationspro-\n          dynamische Wirkungen wie Polarisierungs-            gramme zur Einstellungs- und Verhaltens-\n          effekte mit sich bringen kann, empfehlen            änderung verkehrsauffälliger Kraftfahrer\n          LEUTNER und LIEBERTZ (2004) ein stärker             (BARTL et al., 2002).\n          individualisiertes methodisches Vorgehen,\n                                                              Die Analyseergebnisse belegen, dass Inter-\n          das der Heterogenität verkehrsauffälliger\n                                                              ventionsmaßnahmen dann besonders wirk-\n          Kraftfahrer in Bezug auf ihre Lebenssituation,\n                                                              sam sind, wenn sie an die spezifischen De-\n          ihre Verkehrssicherheitseinstellungen und\n                                                              fizite der Zielgruppe angepasst sind und\n          ihre Zuweisungsdelikte gerecht wird. Diese\n                                                              möglichst „maßgeschneidert“ angeboten\n          Position wird auch durch den neueren sozial-\n                                                              werden. Darüber hinaus wird darauf hinge-\n          und einstellungspsychologischen For-\n                                                              wiesen, dass sich effektive Interventionspro-\n          schungsstand gestützt, der darauf hinweist,\n                                                              gramme durch eine relativ kleine Gruppen-\n          dass für die Erzielung von Einstellungsände-\n                                                              größe bei den Teilnehmern und einen\n          rungen – an Stelle der Moderationsmethode\n                                                              mehrwöchigen Interventionszeitraum aus-\n          – beispielsweise Methoden der „Persuasiven\n                                                              zeichnen. Die methodische Programmge-\n          Kommunikation“ (DILLARD & PFAU, 2002)\n                                                              staltung soll insbesondere Anregungen zur\n          oder „Framing-Methoden“ (ELSTEIN, 1987)\n                                                              Selbstreflexion bieten; zu diesem Zweck sol-\n          zum Einsatz kommen sollten.\n                                                              len sowohl pädagogische Diskussionen als\n          Wissenschaftliche Untersuchungen belegen            auch psychotherapeutische Elemente einge-\n          aber andererseits auch, dass Sanktionen al-         setzt werden. Weiterhin betonen die Autoren,\n          lein nur selten stabile Verhaltensänderungen        dass erfolgreiche Interventionsmaßnahmen\n          bei den Betroffenen nach sich ziehen, weil          auf drei notwendigen Voraussetzungen be-\n          ihnen durch Strafen lediglich das un-               ruhen:\n          erwünschte Verhalten anhand von Scha-\n          densfolgen verdeutlicht wird. Dies fördert          –   der fachlichen Professionalität derjeni-\n          zwar Vermeidungsstrategien, eröffnet jedoch             gen, welche die Maßnahme durchführen,\n          nicht unbedingt Verhaltensalternativen              –   der gesetzlichen Vorgabe maßnahmen-\n          (KINGSNORTH, 1991; ROTH, 2006). Effekti-                fördernder struktureller Rahmenbedin-\n          ve Interventionssysteme sollten die Betroffe-           gungen und\n\n\n\n                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 22,
            "content": "Heft 23 – 2013                                            1122                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n             –    der effektiven Qualitätssicherung und               und unvertretbare Risiken für die menschliche\n                  Evaluation.                                         Gesundheit sind zu vermeiden“. Der Straßenver-\n             Der Gesetzentwurf verknüpft deshalb bei dem              kehr ist mit Gefahren für die menschliche Ge-\n             neuen Fahreignungsseminar die verkehrspä-                sundheit in Form von Unfällen verbunden. Diese\n             dagogischen mit den verkehrspsychologi-                  Gefahren lassen sich nicht völlig ausschalten, die\n             schen Elementen der Verbesserung der Fahr-               Handlungsmaxime ist aber deren größtmögliche\n             eignung durch zwei jeweils darauf gerichtete             Verminderung. Das neue Fahreignungs-Bewer-\n             Teilmaßnahmen. Außerdem führt er die Quali-              tungssystem soll mit seiner Konzentration auf die\n             tätssicherung ein, die entweder in Gestalt der           Verkehrssicherheit und mit seinen Maßnahmen\n             behördlichen Überwachung oder eines von                  zur Verbesserung des Verkehrsverhaltens der\n             der Behörde zu genehmigenden Qualitätssi-                Fahrerlaubnisinhaber und hierdurch zur Erhöhung\n             cherungssystems vorgenommen wird.                        der Sicherheit des Verkehrs beitragen. U. a. ver-\n                                                                      folgt der Gesetzentwurf im Indikationsbereich\n             Es ist vorgesehen, die Wirkung des neuen                 Nummer 15 „Kriminalität“ das Nachhaltigkeits-\n             Fahreignungsseminars wissenschaftlich                    postulat, die persönliche Sicherheit weiter zu er-\n             durch die BASt evaluieren zu lassen. Das da-             höhen, und das Ziel, die Anzahl der Straftaten zu\n             für erforderliche Konzept wird unverzüglich              senken. Fahrerlaubnisinhaber sollen durch die\n             nach dem Abschluss des gesetzgeberischen                 Maßnahmen des neuen Fahreignungs-Bewer-\n             Verfahrens erarbeitet und umgesetzt. Es wird             tungssystems und insbesondere durch das neue\n             davon ausgegangen, dass die Evaluierung                  Fahreignungsseminar besser zur Einhaltung der\n             mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird.                   Verkehrsregeln angehalten werden. Weiteren Re-\n    2.   Änderung weiterer Gesetze                                    gelverstößen (Straftaten wie Ordnungswidrigkei-\n         Durch die Änderung des Straßenverkehrsgeset-                 ten) soll hierdurch vorgebeugt werden.\n         zes und die damit verbundene Umbenennung\n                                                              B. Kosten/Einnahmen\n         des Verkehrszentralregisters in das Fahreig-\n         nungsregister ist die Anpassung des Fahrlehrer-         1.   Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand\n         gesetzes, des KBA-Gesetzes, des Kraftfahrsach-\n         verständigengesetzes, des Atomgesetzes, der                  Keine.\n         Gewerbeordnung und der Strafprozessordnung              2.   Erfüllungsaufwand\n         erforderlich. Insbesondere sind Folgeänderun-\n         gen aufgrund der Einführung des Fahreignungs-                Die Änderungen der Gesetze und Verordnungen\n         seminars notwendig.                                          im Rahmen der Reform des Verkehrszentralregis-\n                                                                      ters und dessen Überleitung zum neuen Fahreig-\n    3.   Gesetzgebungskompetenz des Bundes                            nungsregister (FaER) beeinflussen die notwendi-\n         Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt                 gen einmaligen und jährlichen Aufwendungen\n         sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 (Straßen-             – in zeitlicher und finanzieller Hinsicht – für die\n         verkehr) des Grundgesetzes (GG). Die Vorausset-              Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwal-\n         zungen des Artikels 72 Absatz 2 GG für eine bun-             tung. Durch die Änderungen bzgl. der im FaER zu\n         desgesetzliche Regelung sind erfüllt. Die Wahrung            erfassenden Verstöße kommt es voraussichtlich\n         der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse             zu einem Anstieg der Personen, die im FaER in\n         erfordert es, dass sowohl die Erkennung als auch             den einzelnen Maßnahmenstufen registriert sein\n         der Umgang mit Fahrerlaubnisinhabern, die wie-               werden. Die mengenmäßige Änderungen des\n         derholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen,                Personenbestandes im FaER und die teils neu\n         bundeseinheitlich geregelt wird. Der Straßenver-             gestalteten Maßnahmen des Fahreignungs-Be-\n         kehr gehört zu den Lebensbereichen, der über die             wertungssystems führen im Ergebnis zu den fol-\n         Grenzen eines Landes hinausgeht und gerade                   genden Änderungen des Erfüllungsaufwands der\n         nicht von örtlichen oder regionalen Besonderhei-             o. g. Gruppen.\n         ten einzelner Länder geprägt ist und auch nicht              a) Bürgerinnen und Bürger\n         geprägt sein sollte. Unterschiedliche Regelungen\n         in den Ländern würden nicht nur die Mobilität der                Durch die Überführung der bisherigen Punk-\n         Bürger innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-                     te in das neue FaER ändert sich die Eingrup-\n         land erschweren, sondern auch der Verkehrssi-                    pierung der bereits erfassten Bürgerinnen\n         cherheit insgesamt abträglich sein.                              und Bürger in den Stufen des Fahreignungs-\n                                                                          Bewertungssystem nicht. Grundsätzlich\n    4.   Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenab-                      setzt die Ermittlung des Erfüllungsaufwands\n         schätzung                                                        für Gesetzesvorhaben normgerechtes Ver-\n         Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf                      halten der Bürgerinnen und Bürger voraus.\n         die Gleichstellung von Frauen und Männern. Die                   Somit würde sich für die Gruppe der Bürge-\n         vorgeschlagenen Änderungen betreffen Frauen                      rinnen und Bürger keine zusätzliche Belas-\n         und Männer gleichermaßen.                                        tung durch die VZR-Reform ergeben. Aus\n                                                                          Gründen der realitätsnahen Abbildung der\n    5.   Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltig-                     prognostizierten Entwicklung der Fallzahlen\n         keitsstrategie                                                   im künftigen FaER und der Konsistenz zur\n         Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Zie-                 Ermittlung eines wahrscheinlichen Mehrauf-\n         len der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er                  wands bei den Fahrerlaubnisbehörden durch\n         dient der Managementregel Nummer 4 „Gefahren                     die steigende Zahl an Maßnahmen (s. Kapitel\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 23,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                               1123                                  Heft 23 – 2013\n\n          zur Verwaltung) wird eine Berechnung der                        Anträge auf\n          Belastung der zusätzlich in den Maßnahmen-                      Neuerteilung\n          stufen auffälligen Bürgerinnen und Bürger                       der FE nach Ent-\n          durchgeführt.                                                                       5.000      5.100     100\n                                                                          ziehung aufgrund\n          Gesamtübersicht Erfüllungsaufwand                               Erreichens der\n                                                                          Punktegrenze\n          Die Realisierung der VZR-Reform bedeutet\n          einen einmaligen Mehraufwand von ca. 9,5                        Anträge auf\n          Mio. Stunden und 195 000 Euro. Des Weiteren                     Neuerteilung\n          kommt es zu einer jährlichen Mehrbelastung                      der FE nach Ent-\n                                                                                              4.000      6.480    2.480\n          der Bürgerinnen und Bürger von ca. 132 000                      ziehung aufgrund\n                                                                          Nichtteilnahme\n          Stunden sowie von ca. 20,1 Mio. Euro.\n                                                                          Seminar/Schulung\n          Darstellung der Fallzahlen\n          Der einmalige Umstellungsaufwand betrifft                       Basierend auf Erfahrungswerten aus Fahr-\n          die bereits beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)                     erlaubnisbehörden stellen nahezu alle Perso-\n          registrierten Bürgerinnen und Bürger.                           nen, denen aufgrund des Mehrfachtäter-\n                                                                          Punktsystems die Fahrerlaubnis (Fe) entzogen\n          Die für die Ermittlung des jährlichen Erfül-                    wurde, einen Antrag auf Neuerteilung. Ana-\n          lungsaufwands bei den Bürgerinnen und                           log zu den Entziehungen wegen Nichtteilnah-\n          Bürgern zugrunde liegende Fallzahl basiert                      me an einer Schulung steigt damit auch die\n          auf Berechnungen des KBA bzgl. der bishe-                       Zahl der Personen an, die eine Teilnahme-\n          rigen sowie der erwarteten Fallzahlen in den                    bescheinigung beim Antrag auf Neuerteilung\n          jeweiligen Maßnahmenstufen des Fahreig-                         der Fe vorlegen.\n          nungs-Bewertungssystems:\n                                                                          Jährlicher Erfüllungsaufwand\n          1. Stufe:      schriftliche Ermahnung durch\n                         Fahrerlaubnisbehörde (FeB)                       Der jährliche Erfüllungsaufwand der Bürge-\n                                                                          rinnen und Bürger ergibt sich aus der zusätz-\n          2. Stufe:      Verwarnung und Anordnung                         lichen Zahl an Zuwiderhandelnden in den\n                         eines Aufbau- (alt) bzw. Fahreig-                jeweiligen Maßnahmenstufen des Fahreig-\n                         nungsseminars (neu)                              nungs-Bewertungssystems.\n          3. Stufe:      Verwaltungsbehördliche Entzie-                   1. Maßnahmenstufe\n                         hung der Fahrerlaubnis (Entzie-                  (Schriftliche Ermahnung durch die FeB\n                         hung) aufgrund 8- (neu) bzw.                     gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 StVG -neu-\n                         18-Punkte-Grenze (alt).                          [§ 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 StVG -alt-]):\n          Folgende Veränderungen der Personen in                          Der zeitliche Aufwand für die Bearbeitung\n          den Maßnahmenstufen werden durch das                            der schriftlichen Ermahnung wird basierend\n          KBA prognostiziert bzw. basieren auf eige-                      auf dem Leitfaden Erfüllungsaufwand auf\n          nen Schätzungen:                                                insgesamt 11 Minuten pro Fall geschätzt. Es\n                                                                          wird davon ausgegangen, dass sich dieser\n                                Anzahl     Anzahl                         Zeitaufwand durch die VZR-Reform nicht\n                                 nach       nach        Verände-\n          Fallgruppe                                                      ändert.\n                                 VZR        FaER          rung\n                                 (alt)      (neu)                         Der Sachaufwand für die Bearbeitung der Er-\n                                                                          mahnung kann aufgrund der Geringfügigkeit\n          Personen im\n                               11.700.000 11.466.000 −234.000             vernachlässigt werden.\n          Bestand gesamt\n                                                                          Durch die zusätzliche Zahl an schriftlichen\n          Personen in der 1.\n                                 200.000   254.000        54.000          Ermahnungen von 54 000 pro Jahr entsteht\n          Maßnahmestufe\n                                                                          ein zusätzlicher Zeitaufwand für die Bürge-\n          Personen in der 2.                                              rinnen und Bürger in der 1. Maßnahmenstufe\n                                  25.000    40.500        15.500\n          Maßnahmestufe                                                   i. H. v. 9 900 Stunden pro Jahr (54 000 ×\n          Personen in der 3.                                              11/60 h = 9 900 h)\n                                   5.000      5.100          100\n          Maßnahmestufe                                                   2. Maßnahmenstufe\n          Verwaltungs-                                                    Verwarnung und Anordnung einer Schulung\n          behördliche Ent-                                                gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 StVG -neu-\n          ziehung: einer           4.000      6.480        2.480          [§ 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 StVG -alt-]):\n          Anordnung nicht\n                                                                          Der bisherige zeitliche Aufwand für die Bür-\n          nachgekommen\n                                                                          gerinnen und Bürger beträgt pro Fall ca. 867\n          Freiwillige                                                     Minuten und wird im neuen System auf 706\n          Teilnahme an            15.500            0    − 15.500         Minuten geschätzt (− 159 Minuten).\n          Seminar/Schulung\n                                                                          Nach einer Internetrecherche der Preise\n          Freiwillige                                                     verändern sich die Sachkosten von bisher\n          Teilnahme an                                                    245,60 Euro auf neu ca. 645,60 Euro\n                                   3.700            0     − 3.700\n          Verkehrspsycho-                                                 (+ 400,00 Euro) bedingt durch veränderte\n          logischer Beratung                                              Seminarkosten:\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n                                                                          zeitliche Aufwand für die Bürgerinnen und\n             Maßnahmeteil            Zeit/Betrag    Zeit/Betrag\n                                                                          Bürger setzt sich aus dem Beratungsbedarf\n                                         (alt)         (neu)\n                                                                          und den verschiedenen Bearbeitungsschrit-\n             Zeitlicher Aufwand                                           ten zusammen und stellt sich wie folgt dar:\n\n             Gruppensitzungen         (4 × 135 =)     (2 × 90 =)             Maßnahmeart          Zeit     Zeit      Verän-\n             Fahrschule              540 Minuten    180 Minuten                                   (alt)   (neu)      derung\n             Einzelsitzungen                                              Entzug bei Erreichen\n                                                      (3 × 60 =)                                 35 Min. 25 Min. −10 Min.\n             Verkehrspsycho-                    -                         der Punktegrenze\n                                                    180 Minuten\n             logischer Berater\n                                                                          Entzug wegen Nicht-\n             Hausaufgaben                       -   120 Minuten           teilnahme am Semi-\n                                                                          nar/der Schulung     29 Min. 25 Min. − 4 Min.\n             Fahrprobe à\n                                      90 Minuten               -          oder negativem Fahr-\n             90 Minuten\n                                                                          eignungsgutachten\n             Anfahrt Fahrschule        (5 × 40 =)\n                                                    200 Minuten\n             (eigene Schätzung)      200 Minuten                          Die Sachkosten werden mit 0,60 Euro ange-\n                                                                          setzt. Durch die VZR-Reform verringert sich\n             Auswertung                                                   der zeitliche Aufwand (einfachere Bearbei-\n                                      37 Minuten     28 Minuten\n             Anordnung der FeB\n                                                                          tung aufgrund einfacherer Regelungen). Ins-\n                           Gesamt 867 Minuten 708 Minuten                 gesamt belaufen sich der Zeit- und Sachauf-\n                                                                          wand einer Entziehung der Fe auf 25 Minuten\n             Sachaufwand                                                  und 0,60 Euro pro Fall.\n             Seminarkosten                                                Die Fallzahlen entwickeln sich nach KBA-\n                                        200,00 €       600,00 €           Schätzungen wie folgt:\n             (Internetrecherche)\n                                                                          Entziehungen aufgrund des Erreichens der\n             Fahrtkosten\n                                         45,00 €        45,00 €           Punktegrenze: + 100,\n             (eigene Schätzungen)\n                                                                          Entziehungen aufgrund der Nichtteilnahme\n             Sonstige Kosten                                              an einer angeordneten Schulung: + 2 480\n                                          0,60 €         0,60 €\n             (Porto etc.)\n                                                                          Der Erfüllungsaufwand für diese Fallgruppen\n                           Gesamt       245,60 €       645,60 €           gestaltet sich wie folgt:\n\n            Bei einer prognostizierten zusätzlichen An-                   Maßnahmeart             Fall-    Ände- Ände-\n            zahl von 15 500 Personen in dieser Maßnah-                                            zahl     rung    rung\n            mestufe, von denen entsprechend KBA-                                                          Zeitauf- Sach-\n            Schätzungen 16 Prozent (2 480 Personen)                                                        wand kosten\n            der Anordnung zur Teilnahme an der Schu-                      Änderung aufgrund\n            lung nicht nachkommen werden (Fallzahl =                      des neuen Bear-\n            13 020), ergibt sich pro Fall eine neue Belas-                beitungsaufwandes\n            tung i. H. v. 708 Minuten und 645,60 Euro                     im „Bestand“\n            Sachkosten (insgesamt 153 636 Stunden,\n            8 405 712 Euro).                                              Entzug bei Erreichen\n                                                                                                  5.000 −10 Min.\n                                                                          der Punktegrenze\n            Für die bisherige Personenzahl in dieser Maß-\n            nahmestufe (25 000) (Fallzahl abzüglich der                   Entzug wegen Nicht-\n            o. g. 16 Prozent Nichtteilnehmer = 21 000),                   teilnahme am Semi-\n            ergibt sich durch die Änderung der Schu-                      nar/der Schulung        4.000   −4 Min.\n            lungsstruktur pro Fall eine Verringerung der                  oder negativem Fahr-\n            zeitlichen Belastung i. H. v. 159 Minuten und                 eignungsgutachten\n            eine Mehrbelastung von 400,00 Euro bei den                    Änderungen aufgrund\n            Sachkosten (insgesamt ca. −55 650 Stun-                       der Erhöhung der\n            den, 8 400 000 Euro).                                         Fallzahlen\n            In der 2. Maßnahmestufe kommt es somit für\n                                                                          Entzug bei Erreichen\n            die Bürgerinnen und Bürger zu einem Mehr-                                               100    25 Min.    0,60 €\n                                                                          der Punktegrenze\n            aufwand von 97 986 Stunden und 16,8 Mio.\n            Euro.                                                         Entzug wegen Nicht-\n            3. Maßnahmenstufe                                             teilnahme am Semi-      2.480    25 Min.    0,60 €\n                                                                          nar/der Schulung\n            (Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß\n            § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 StVG -neu-                                       Gesamt     2.580   25 Min.     0,60 €\n            [§ 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 StVG -alt-]):\n            In dieser Maßnahmenstufe ist die FeB auf-                     Die Vereinfachungen durch das neue Fahreig-\n            grund verschiedener Fallkonstellationen ver-                  nungs-Bewertungssystems führen bei der bis-\n            pflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der                herigen Anzahl an Entziehungen zu einer zeit-\n\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        1125                                                  Heft 23 – 2013\n\n          lichen Entlastung von insgesamt 1 100 Stunden                        Fahreignungsseminar) pro Fall angesetzt wer-\n          (Entziehung wg. Erreichens der Punktegrenze                          den. Die Sachkosten variieren analog zu den\n          −833 h pro Jahr und bei den bisherigen Ent-                          Wegezeiten in Abhängigkeit der Anzahl an\n          ziehung wg. der Nichtteilnahme an einer an-                          Fahrten zu den jeweiligen Institutionen.\n          geordneten Schulung − 267 h). Für die zusätz-\n          lichen Entziehungsfälle ergibt sich eine zeitliche                   Aufgrund der ermittelten Zeitwerte und\n          Mehrbelastung von 1 075 Stunden und zusätz-                          Sachkosten pro Fall und den zugrunde ge-\n          liche Sachkosten i. H. v. 1 548 Euro.                                legten Fallzahlen für Anträge auf Neuerteilun-\n          Insgesamt ergibt sich bei den Entziehungen                           gen wegen vorangegangener Entziehung\n          eine jährliche zeitliche Entlastung für die Zu-                      ergibt sich folgender jährliche Erfüllungsauf-\n          widerhandelnden von ca. 25 Stunden und                               wand der Bürgerinnen und Bürger. In den\n          eine jährliche finanzielle Mehrbelastung                             Fällen, bei denen ein Gutachten erforderlich\n          1 548 Euro.                                                          ist (Neuerteilungen wg. Erreichens der Punk-\n          Neuerteilung der FE und Fahreignungs-                                tegrenze) wird von einer Quote von 38 Pro-\n          überprüfungen:                                                       zent an negativen Gutachten ausgegangen\n                                                                               (s. o.). Dies bedeutet, dass von den zusätzli-\n          Resultierend aus den Veränderungen bei den                           chen Entziehungen wegen Erreichens der\n          Entziehungen steigt die Zahl an Anträgen auf                         Punktegrenze (100) 62 Fälle mit einem Zeit-\n          eine Neuerteilung der Fe. Der Zeit- und Sach-                        aufwand von 404 Minuten und Sachauf-\n          aufwand wird unterschieden für Antragstel-                           wands von 27 Euro pro Fall bewertet werden.\n          lungen mit positivem bzw. negativem Gut-                             38 Fälle erhalten im ersten Versuch ein nega-\n          achten der Medizinisch-psychologischen                               tives Gutachten und müssen den Verwal-\n          Untersuchung (MPU) und Anträgen auf Neu-                             tungsprozess erneut durchlaufen und wer-\n          erteilung wg. Nichtteilnahme an einer ange-                          den daher mit 783 Minuten (404 Min. + 379\n          ordneten Schulung. Die MPU selber dauert                             Min.) und 45 Euro Sachkosten pro Fall an-\n          mit Wartezeiten vor Ort in der Begutach-                             gesetzt. Für die zusätzlichen Neuerteilungen\n          tungsstelle ca. 4 Stunden (Internetrecherche).                       aufgrund der Entziehungen wg. Nichtteilnah-\n          Der Zeitaufwand umfasst gem. Leitfaden Er-                           me an der angeordneten Schulung (2 480)\n          füllungsaufwand die Wegezeiten, die Be-                              werden ca. 804 Minuten angesetzt. Die bis-\n          arbeitung des Antrags und Beratung in der                            herigen Neuerteilungen aufgrund der Entzie-\n          FeB und beträgt für eine Neuerteilung der FE                         hungen wg. Nichtteilnahme an der angeord-\n          mit positivem Gutachten insgesamt 404 Mi-                            neten Schulung (4 000) werden durch die\n          nuten pro Fall sowie bei Neuerteilungsverfah-                        Vereinfachungen des Seminars pro Fall um\n          ren mit negativem Gutachten zusätzlich 379                           150 Minuten kürzer, aber auch aufgrund der\n          Minuten (gesamt 783 Minuten).                                        neuen Seminarstruktur 400 Euro teurer. Die\n          Die Neuerteilung aufgrund der Entziehung we-                         Neuerteilung aufgrund eines negativen Gut-\n          gen Nichtteilnahme an einer angeordneten                             achtens im Zuge der Fahreignungsüberprü-\n          Schulung erfolgt erst nach Absolvierung des                          fung beträgt insgesamt 718 Minuten (314\n          Seminars. Insgesamt müssen hier 954 Minu-                            Min. + 404 Min.), da ein Antrag auf Neuertei-\n          ten (altes Seminar) bzw. 804 Minuten (neues                          lung gestellt werden muss.\n\n                              Änderung des jährlichen Zeit- und Sachaufwands der Bürgerinnen und Bürger\n                                      für Neuerteilungen der Fe und Fahreignungsüberprüfungen\n           Vorgaben                                    Zeitaufwand      Sachaufwand     Fallzahl   Zeitaufwand      Sachauf-\n                                                      je Fall in Min.    je Fall in €              (in Stunden)    wand (in €)\n           1.   Zusätzliche Neuerteilungen aufgrund\n                von Entziehung wg. Erreichens der\n                Punkte-Schwelle mit positivem\n                Gutachten                                        404            27,00         62            417           1.674\n           2.   Zusätzliche Neuerteilungen aufgrund\n                von Entziehung wg. Erreichens der\n                Punkte-Schwelle mit negativem\n                Erstgutachten                                    783            45,00         38           496            1.710\n           3.   Zusätzliche Neuerteilungen aufgrund\n                der Entziehung wg. Nichtteilnahme\n                an einer angeordneten Schulung                   804          663,00       2.480         33.232       1.644.240\n           4.   Änderung der bisherigen Neuer-\n                teilungen aufgrund der Entziehung\n                wg. Nichtteilnahme an einer\n                angeordneten Schulung                          − 150          400,00       4.000       − 10.000       1.600.000\n                Summe                                                                                    24.145       3.247.624\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                                 1126                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n            Für die Neuerteilungen der Fe nach Entzie-                   Mehraufwand von ca. 76 700 Stunden. Letzt-\n            hung ergibt sich ein Anstieg des jährlichen                  lich wird nach Schätzungen des KBA damit\n            Zeitaufwands von ca. 24 000 Stunden und                      gerechnet, dass im ersten Jahr der Umstel-\n            des Sachaufwands von ca. 3,2 Mio. Euro.                      lung 300 000 zusätzliche Anträge auf Privat-\n                                                                         auskunft durch die Bürgerinnen und Bürger\n            Für die sich nicht normgerecht verhaltenden\n                                                                         gestellt werden. Bei einem geschätzten Auf-\n            Bürgerinnen und Bürger ergibt sich insge-\n                                                                         wand von ca. 10 Minuten und 0,65 Euro Sach-\n            samt durch die VZR-Reform ein jährlicher\n                                                                         kosten pro Fall ergibt sich hier ein Mehrauf-\n            Anstieg des Zeitaufwands von ca. 132 000\n                                                                         wand von 50 000 Stunden und 195 000 Euro.\n            Stunden sowie der Sachkosten von ca. 20\n                                                                         Insgesamt entsteht durch die VZR-Reform ein\n            Mio. Euro.\n                                                                         einmaliger Erfüllungsaufwand für die Bürge-\n                                                                         rinnen und Bürger von ca. 9,5 Mio. Stunden\n                    Jährlicher Erfüllungsaufwand für                     und ca. 195 000 Euro Sachkosten.\n                      die Bürgerinnen und Bürger\n                                                                      b) Wirtschaft\n                 Vorgabe/Prozess      Zeitauf-    Sachauf-               Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft er-\n                                      wand in     wand in                gibt sich aus inhaltlichen und zeitlichen Än-\n                                      Stunden        €                   derungen von Tätigkeiten betroffener Wirt-\n             1. Ermahnungen                                              schaftsbereiche. Die Änderungen der\n                (1. Maßnahmenstufe)       9.900           0              gesetzlichen Grundlagen im Rahmen der\n                                                                         VZR-Reform betreffen grundsätzlich die\n             2. Verwarnungen und                                         Wirtschaftstätigkeit der Fahrschulen und der\n                Anordnungen von                                          verkehrspsychologischen Berater.\n                Schulungen                                               Gesamtübersicht Erfüllungsaufwand\n                (2. Maßnahmenstufe)      97.986 16.805.712\n                                                                         Insgesamt ergibt sich für die Wirtschaft (Fahr-\n             3. Entziehungen der Fe                                      schulen und verkehrspsychologische Berater)\n                durch die FeB                                            durch die Überführung der Aufbauseminare\n                (3. Maßnahmenstufe)        − 25        1.548             bzw. verkehrspsychologischen Beratungen in\n                                                                         das neue Fahreignungsseminar ein Mehrauf-\n             4. Neuerteilungen der                                       wand für Personal von ca. 6,3 Mio. Euro und für\n                Fe durch die FeB         24.145   3.247.624\n                                                                         Sachkosten von ca. 1,3 Mio. Euro. Einmaliger\n                 Summe jährlicher                                        Erfüllungsaufwand aufgrund von Schulungs-\n                 Aufwendungen          132.006    20.054.88              maßnahmen fällt bei den Fahrlehrern i. H. v. 4,8\n                                                                         Mio. Euro für Personal und i. H. v. 1,8 Mio. Euro\n                                                                         für Sachkosten und bei den verkehrspsycho-\n            Neben den Sachkosten muss auch ein An-\n                                                                         logischen Beratern i. H. v. ca. 519 000 Euro für\n            stieg der Gebührenzahlungen durch die Zu-\n                                                                         Personal und ca. 194 000 Euro für Sachkosten\n            widerhandelnden getragen werden (s. Kapi-\n                                                                         an. Die Änderungen des Personal- und Sach-\n            tel „Weitere Kosten“).\n                                                                         aufwands werden auch durch entsprechende\n            Einmaliger Erfüllungsaufwand                                 Einnahmeänderungen begleitet, die unter\n            Nach der Umsetzung der Reform wird damit                     „Weitere Kosten“ dargestellt sind.\n            gerechnet, dass sich die bereits im VZR mit                  Darstellung der Fallzahlen:\n            Punkten registrierten Personen mit dem neu-                  Es wird davon ausgegangen, dass dieselbe\n            en Fahreignungs-Bewertungssystem ausei-                      Zahl an berechtigten Fahrschulen für Aufbau-\n            nandersetzen. Von den derzeit ca. 11,7 Mio.                  seminare auch künftig die Fahreignungsse-\n            im VZR enthaltenen Bürgerinnen und Bür-                      minare anbieten werden. Laut Auskunft der\n            gern sind etwa 20 Prozent ohne Punkte re-                    Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände\n            gistriert (Angaben des KBA). Es wird davon                   besitzen 6 000 Fahrschulen eine solche Be-\n            ausgegangen, dass sich die restlichen ca.                    rechtigung. Es wird damit gerechnet, dass pro\n            9,36 Mio. Personen mit frei zugänglichen In-                 berechtigte Fahrschule ein Fahrlehrer die\n            formationen über die Änderung der Geset-                     Durchführung der Seminare absolviert, insge-\n            zeslage vertraut machen (Zeitaufwand pro                     samt 6 000 Fahrlehrer. Laut Angaben des Re-\n            Person ca. 60 Min. – eigene Schätzung). Dies                 gisters der amtlichen anerkannten verkehrs-\n            ergibt einen einmaligen Aufwand vom 9,36                     psychologischen Berater sind in Deutschland\n            Mio. Stunden. Darüber hinaus wird einmalig                   rd. 645 verkehrspsychologische Berater tätig.\n            der Beratungsbedarf seitens der Bürgerin-                    Die nachfolgenden Berechnungen stützen\n            nen und Bürger ansteigen. Da ein Großteil                    sich auf die prognostizierten Fallzahlen in den\n            der registrierten Nutzer mit Beratungsbedarf                 Maßnahmenstufen des Fahreignungs-Bewer-\n            sich mit den FeB oder dem KBA auch ohne                      tungssystems (s. Bürgerinnen und Bürger).\n            VZR-Reform in Verbindung gesetzt hätte,\n            wird davon ausgegangen, dass nur die der-                    Jährlicher Erfüllungsaufwand:\n            zeit ca. 230 000 Personen aus den Maßnah-                    Der jährliche Erfüllungsaufwand entsteht auf-\n            menstufen 1 bis 3 akuten telefonischen Be-                   grund der Überführung der Aufbauseminare\n            ratungsbedarf in der Umstellungsphase                        und verkehrspsychologischen Beratungen in\n            haben. Bei einem geschätzten Aufwand von                     die Maßnahme Fahreignungsseminar und\n            ca. 20 Minuten pro Fall ergibt sich hier ein                 betrifft die Wirtschaftsbereiche Fahrschulen\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     1127                                     Heft 23 – 2013\n\n          und verkehrspsychologische Berater. Nach              Insgesamt ergibt dies einen Rückgang der\n          bisheriger Gesetzeslage besteht das Aufbau-           Personalaufwendungen von ca. 1,8 Mio.\n          seminar aus vier Gruppensitzungen mit einer           Euro (− 2 287 200 Euro + 450 000 Euro =\n          Teilnehmerzahl von ca. 12 Personen und                − 1 837 200 €).\n          einer Dauer pro Sitzung von 135 Minuten zu-\n                                                                Für die Berechnung des Rückgangs der\n          züglich einer Fahrprobe von insgesamt 90\n                                                                Sachkosten wird davon ausgegangen, dass\n          Minuten für drei Personen (30 Min. Fahrtzeit\n                                                                Overheadkosten i. H. v. 20 Prozent der\n          pro Teilnehmer). Somit ergeben sich pro Jahr\n                                                                Personalkosten für die Nutzung der Fahr-\n          12 167 Termine (36 500 Teilnehmer pro\n                                                                schulräumlichkeiten, der Verwendung von\n          Jahr/12 Teilnehmer pro Sitzung × 4 Sitzun-\n          gen pro Aufbauseminar = 12 167). Bei 135              Lehr- und Lernmitteln etc. angemessen sind\n          Minuten für die Durchführung eines Sit-               (s. Sturzbecher et al., 2012) (2 287 200 Euro\n          zungstermins und 35 Minuten Vor- bzw.                 × 0,2 = 457 440 Euro). Darüber hinaus ent-\n          Nachbereitungszeit pro Seminarteilnehmer              fallen die Sachkosten für die Durchführung\n          ergibt sich insgesamt ein Zeitaufwand von             der Fahrproben. Dabei wird angenommen,\n          ca. 113 000 Stunden pro Jahr ((135 Min. + (35         dass im Rahmen einer durchschnittlichen\n          Min. × 12 Teilnehmer = 420 Min.))/60 × 12 167         Fahrprobe von 90 Minuten Dauer 45 km zu-\n          = 112 544 h). Hinzu kommt ein Zeitaufwand             rückgelegt wurden (45 km × 0,30 Euro/km ×\n          i. H. v. 18 250 Stunden für die Fahrproben im         12 167 Fahrproben = 164 255 Euro).\n          Rahmen des Aufbauseminars ((36 500 × (30              Die Kosten der Überwachung der Durchfüh-\n          Min./60) = 18 250 h). Insgesamt beträgt der           rung der Aufbauseminare, die bislang in\n          Zeitaufwand für die Durchführung des bis-             einem zweijährigen Turnus vorgeschrieben\n          herigen Aufbauseminars 130 794 Stunden.               ist, ändern sich nicht. Letztlich unterliegen die\n                                                                Seminarleiter nach neuem Recht im Rahmen\n          Die edukative Teilmaßnahme im Rahmen des              ihrer Fortbildungspflicht einem einjährigen\n          Fahreignungsseminars wird künftig aus zwei            Turnus nach dem Erwerb der Erstqualifizie-\n          Modulen à 90 Min. bestehen. Die Gruppen-              rung. Bislang umfasste die vorgeschriebene\n          größe kann dabei maximal 3 Teilnehmer be-             Fortbildung eine dreitägige Schulung alle vier\n          tragen. Bei künftig 34 020 Teilnehmern (40 500        Jahre, die rd. 350 Euro kostete (Internetre-\n          Anordnungen abzgl. 16 % = 6 480 Nicht-Teil-           cherche). Die bisherigen Schulungskosten\n          nehmer) ergeben sich 22 680 Termine pro               ergeben auf vier Jahre und die Anzahl an\n          Jahr (34 020 Teilnehmer pro Jahr/3 Teilneh-           Fahrlehrern umgelegt Sachkosten i. H. v.\n          mer pro Sitzung × 2 Sitzungen pro Fahreig-            525 000 Euro pro Jahr (350 Euro/4 Jahre ×\n          nungsseminar = 22 680). Bei 90 Minuten                6 000 = 525 000 Euro pro Jahr). Bei ange-\n          Durchführungszeit und 45 Minuten Vor- und             nommenen Schulungskosten von ca.\n          Nachbereitungszeit pro Teilnehmer ergibt sich         117 Euro pro Tag (350 Euro/3 = 117 Euro) er-\n          ein neuer jährlicher Zeitaufwand von 85 050           geben sich nach der Neuregelung Sachkos-\n          Stunden ((90 Min. + (45 Min. × 3 Teilnehmer)          ten i. H. v. 702 000 Euro pro Jahr (117 Euro ×\n          = 135 Min.))/60 × 22 680 = 85 050 h). Ins-            6 000 = 702 000 Euro pro Jahr). Durch die\n          gesamt führt die Einführung des Fahreignungs-         neuen Fortbildungsvorschriften ergibt sich\n          seminars zu einem Rückgang des Zeitauf-               somit für die Fahrschulen eine Erhöhung der\n          wands von 45 744 Stunden pro Jahr (130 794 h          Sachkosten von ca. 177 000 Euro pro Jahr\n          − 85 050 h). Wird ein Stundensatz von 50 Euro         (702 000 Euro – 525 000 Euro = 177 000 Euro).\n          für den Seminarleiter zugrunde gelegt (s. Sturz-\n                                                                Insgesamt ergibt sich für die Fahrschulen ein\n          becher et al., 2012, unveröffentlicht), kommt es\n                                                                Rückgang des jährlichen Sachaufwands i. H. v.\n          zu einem Rückgang der Personalkosten der\n                                                                ca. 445 000 Euro (177 000 Euro – 164 255 Euro\n          Fahrschulen i. H. v. ca. 2,3 Mio. Euro (45 744 h\n                                                                − 457 440 Euro = − 444 695 Euro).\n          × 50 Euro/h = 2 287 200 Euro) für die Durch-\n          führung der Seminare. Darüber hinaus unter-           Nach der bisherigen Gesetzeslage haben\n          liegen die Seminarleiter neuerdings im Rahmen         derzeit Zuwiderhandelnde in der 2. Maßnah-\n          ihrer Fortbildungspflicht einem einjährigen Tur-      menstufe die Möglichkeit, an einer verkehrs-\n          nus nach dem Erwerb der Erstqualifizierung.           psychologischen Beratung teilzunehmen,\n          Bislang umfasste die vorgeschriebene Fort-            wenn innerhalb der letzten fünf Jahre bereits\n          bildung eine dreitägige Schulung alle vier            ein Aufbauseminar absolviert wurde. Der\n          Jahre. Die tägliche Fortbildungsdauer um-             Zeitaufwand für eine verkehrspsychologi-\n          fasst jeweils 8 Unterrichtseinheiten à 45 Mi-         sche Beratung beträgt im Durchschnitt 4\n          nuten. Durch den einjährigen Turnus erhöht            Stunden inkl. Vor- und Nachbereitung (s.\n          sich der jährliche Zeitaufwand für die Fort-          BDP 2011). Durch den Wegfall der 3 700 frei-\n          bildung um 90 Minuten pro Seminarleiter ((8           willigen verkehrspsychologischen Beratun-\n          × 45 Min.) × 3/4 Jahre = 270 Min. pro Jahr            gen pro Jahr ergibt sich damit eine zeitliche\n          (alte Regelung) vs. 8 × 45 Min. = 360 Min. pro        Entlastung von 14 800 Stunden (3 700 × 4 h\n          Jahr (neue Regelung)). Dies führt zu höheren          = 14 800 h). Die verkehrspsychologische Teil-\n          Personalkosten der Fahrschulen für die künf-          maßnahme des Fahreignungsseminars um-\n          tige Fortbildung i. H. v. 450 000 Euro (90            fasst zukünftig drei Einzelsitzungen à 60\n          Min./60 × 50 Euro/h = 75 Euro × 6 000 =               Minuten. Hinzu kommen noch Vor- und Nach-\n          450 000 Euro).                                        bereitungszeiten von ca. 45 Minuten pro Teil-\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Im Saldo ergibt sich ein\n            sundheits- und Sozialwesen) errechnet sich           Anstieg der Sachkosten pro Jahr für Fortbil-\n            ein jährlicher Mehraufwand für Personal der          dung und Überwachung von ca. 91 000 Euro\n            verkehrspsychologischen Berater von ca. 8,2          (305 924 Euro − 214 463 Euro = 91 461 Euro).\n            Mio. Euro (178 605 h − 14 800 h = 163 805 ×          Insgesamt kommt es zu einem Anstieg der\n            50,30 Euro/h = 8 239 392 Euro).                      Sachkosten für die verkehrspsychologischen\n                                                                 Berater pro Jahr von ca. 1,7 Mio. Euro\n            Darüber hinaus muss ein anerkannter ver-\n                                                                 (1 647 878 Euro + 91 461 Euro).\n            kehrspsychologischer Berater bislang im\n            zweijährigen Turnus eine Fortbildung oder            Damit entsteht für die Wirtschaft ein zusätz-\n            Praxisberatung im Umfang von 16 Stunden              licher jährlicher Erfüllungsaufwand i. H. v. 6,4\n            absolvieren. Gemäß der Neuregelung muss              Mio. Euro für Personal und i. H. v. 1,3 Mio.\n            jeder verkehrspsychologische Berater jedes           Euro für Sachkosten.\n            Jahr eine Fortbildung im Umfang von mindes-\n                                                                 Einmaliger Erfüllungsaufwand\n            tens 6 Stunden nachweisen. Daraus resultiert\n            pro verkehrspsychologischem Berater jähr-            Für die Ermittlung des einmaligen Erfüllungs-\n            lich eine zeitliche Entlastung von 2 Stunden         aufwands werden die Umstellungskosten\n            (16 h/2 Jahre = 8 h pro Jahr vs. 6 h pro Jahr).      der einzelnen Wirtschaftsbereiche auf die\n            Dadurch gehen die Personalkosten für Fort-           Neuregelungen des Fahreignungsbewer-\n            bildung insgesamt um ca. 65 000 Euro pro             tungs-Systems herangezogen. Grundsätz-\n            Jahr zurück (2 h × 50,30 Euro/h × 645 =              lich betroffen sind die Fahrschulen und ver-\n            64 887 Euro). Insgesamt ergibt sich eine jähr-       kehrspsychologischen Berater. Es wird wie\n            liche Mehrbelastung für Personal i. H. v. ca.        oben davon ausgegangen, dass 6 000 Fahr-\n            8,2 Mio. Euro (8 239 392 Euro – 64 887 Euro =        schulen eine Seminarberechtigung besitzen\n            8 174 505 Euro).                                     und dass pro berechtigte Fahrschule ein Fahr-\n                                                                 lehrer die Durchführung der Seminare absol-\n            Bei der Berechnung der Sachkosten wird\n                                                                 viert. Um auch zukünftig die Fahreignungsse-\n            wieder von einer Overhead-Pauschale von\n                                                                 minare anbieten zu können, müssen die\n            20 Prozent der Lohnkosten ausgegangen.\n                                                                 Seminarleiter über die neuen gesetzlichen\n            Somit kann ein Mehraufwand der Sach-\n                                                                 Rahmenbedingungen und Lerninhalte der\n            kosten für die geschäftsmäßige Infrastruktur\n                                                                 edukativen Teilmaßnahme des Fahreignungs-\n            und Räumlichkeiten sowie Dokumentations-\n                                                                 seminars geschult werden. Die Schulung der\n            materialien kalkuliert (8 239 392 × 0,2 =\n                                                                 bisherigen ASP-Seminarleiter erfolgt in einer\n            1 647 878 Euro) werden. Darüber hinaus\n                                                                 zweitägigen Anschlussqualifizierung (s.\n            muss ein anerkannter verkehrspsychologi-\n                                                                 Sturzbecher et al. 2012). Wird der o. g. Lohn-\n            scher Berater bislang im zweijährigen Turnus\n                                                                 kostensatz von 50 Euro/h für die Seminarlei-\n            eine Fortbildung oder Praxisberatung im Um-\n                                                                 ter angesetzt, ergibt sich damit ein einmali-\n            fang von 16 Stunden absolvieren und die\n                                                                 ger Personalaufwand für die Fahrlehrer von\n            Fortschreibung als amtlich anerkannter Be-\n                                                                 4,8 Mio. Euro (6 000 × 16 h × 50 Euro/h =\n            rater beantragen. Werden die Kosten für eine\n                                                                 4 800 000 Euro). Hinzu kommen noch ge-\n            solche Fortbildung (450 Euro laut Angaben\n                                                                 schätzte Sachkosten für die Teilnahmege-\n            der Deutschen Psychologen Akademie) und\n                                                                 bühr (eigene Schätzung 300 Euro) des Fort-\n            die Kosten für die Fortschreibung der An-\n                                                                 bildungskurses i. H. v. 1,8 Mio. Euro (6 000 ×\n            erkennung (215 Euro, laut Qualitäts-Siche-\n                                                                 300 Euro = 1 800 000 Euro).\n            rungssystems BDP 2012) auf die Jahre und\n            die Anzahl der verkehrspsychologischen Be-           Für die Schulung der ca. 645 in Deutschland\n            rater (Fallzahl 645) umgelegt, ergibt sich eine      tätigen verkehrspsychologischen Berater\n            derzeitige Belastung von ca. 214 000 Euro            werden analog zur Schulung der Fahrlehrer\n            pro Jahr (665 Euro/2 Jahre × 645 =                   zwei Tage für eine Fortbildung über das neue\n            214 463 Euro). Gemäß der Neuregelung                 Fahreignungs-Bewertungssystem ange-\n            muss jeder verkehrspsychologische Berater            setzt. Bei Lohnkosten von 50,30 Euro/h (s.\n            jedes Jahr eine Fortbildung im Umfang von            Leitfaden Erfüllungsaufwand) ergibt sich da-\n            mindestens 6 Stunden nachweisen. Darüber             mit ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca.\n            hinaus müssen sich die verkehrspsychologi-           519 000 Euro (645 × 16 h × 50,30 Euro/h =\n            schen Berater künftig jedes zweite Jahr einer        519 096 Euro). Hinzu kommen noch ge-\n            Vor-Ort-Prüfung durch den Träger eines               schätzte Sachkosten für die Teilnahmege-\n            Qualitätssicherungssystems unterziehen.              bühr (eigene Schätzung 300 Euro) des Fort-\n            Wird davon ausgegangen, dass die Kosten              bildungskurses i. H. v. 193 500 Euro (645 ×\n            für die eintägige Fortbildung der Hälfte der         300 Euro = 193 500 Euro). Insgesamt ergibt\n            derzeitigen Kosten für ein Weiterbildungsse-         sich für die Wirtschaft ein einmaliger Erfül-\n            minar betragen (450 Euro/2 = 225 Euro) und           lungsaufwand i. H. v. 5,3 Mio. Euro für Perso-\n            die Überwachungskosten ähnlich den der-              nal und i. H. v. 2 Mio. Euro für Sachkosten.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Die ggf. erforderlichen\n         keiten und der geänderten Fallzahlen durch                             Mehrausgaben beim KBA werden im Kapitel\n         die neuen Vorgaben anfällt, und dem jährli-                            des KBA gegenfinanziert.\n         chen Erfüllungsaufwand der beim KBA                                    Darstellung der Fallzahlen:\n         (Bund) durch die VZR-Reform sowie die Um-\n         stellung auf Vollautomatisierung und elektro-                          Im Rahmen der Verwaltung wird zwischen\n         nische Registerführung resultiert.                                     den Fallgruppen für die Bundes- und Länder/\n                                                                                Kommunalverwaltung unterschieden.\n         Darüber hinaus wird der einmalige Erfül-\n         lungsaufwand in den Verwaltungsbehörden                                Kommunen:\n         des Bundes (KBA) und der Länder/Kommu-                                 Nach Angaben des KBA gibt es bundesweit\n         nen (Fahrerlaubnis-, Bußgeldbehörden) zur                              ca. 634 Fahrerlaubnisbehörden und 1 276\n         Umstellung des VZR auf das FaER ein-                                   Bußgeldstellen.\n         schließlich der Vollautomatisierung beim\n                                                                                Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbei-\n         KBA bestimmt.\n                                                                                tern: Eigene Befragungen von verschiedenen\n         Gesamtübersicht Erfüllungsaufwand                                      Fahrerlaubnisbehörden und Bußgeldstellen er-\n         Der gesamte Personal- und Sachaufwand in                               gaben ein zu schulendes Personal von ca. 6\n         den Verwaltungsbehörden für die Umset-                                 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pro FeB; ins-\n         zung der VZR-Reform und die Umstellung                                 gesamt rd. 3 800 Personen. Das Personal in\n         auf ein vollautomatisiertes FaER beim KBA                              den Bußgeldstellen muss laut Angaben der be-\n         gestaltet sich wie folgt:                                              fragten Behördenleiter nicht geschult werden.\n\n                                  Erfüllungsaufwand für die Verwaltung aufgrund der VZRM-Reform und\n                            der Umstellung auf Vollautomatisierung/elektronische Registerführung im KBA in €\n               Vorgabe/Prozess                                    Personalauf-   Personalauf- Sachaufwand        Sachaufwand\n                                                                  wand jährlich wand einmalig   jährlich           einmalig\n            1. Schulungen und Anpassungen von internen Pro-\n               zessabläufen in den FeB                                                1.855.845\n            2. Zusätzliche Ermahnungen durch die FeB\n               (1. Maßnahmenstufe)                                       702.087                       190.243\n            3. Zusätzliche Verwarnungen und Anordnungen von\n               Schulungen durch die FeB (2. Maßnahmenstufe)              208.460                        56.486\n            4. Zusätzliche Entziehungen der Fe bei den FeB                76.145                        15.070\n            5. Zusätzliche Neuerteilungen der Fe und\n               Fahreignungsüberprüfungen durch die FeB                   116.397                        23.036\n               Summe Erfüllungsaufwand der FeB                         1.103.089      1.855.845        284.834\n            6. Anpassungen von internen Prozessabläufen in den\n               Bußgeldbehörden                                                           96.799\n               Summe Erfüllungsaufwand der Bußgeldstellen                                96.799\n            7. Schulungen und Anpassungen von internen Pro-\n               zessabläufen im KBA aufgrund der VZRT-Reform                           2.252.287                      1.030.443\n            8. Schulungen und Anpassungen von internen\n               Prozessabläufen im KBA aufgrund der Vollauto-\n               matisierung/elektronischen Registerführung             − 1.471.794     3.985.675      − 550.000       − 199.130\n               Summe Erfüllungsaufwand des KBA                        − 1.471.794     6.237.962      − 550.000         831.313\n            9. Anpassungen von internen Prozessabläufen im EBA                             600\n           10. Bearbeitung des File-Transfers im EBA                         400\n               Summe Erfüllungsaufwand aller\n               Verwaltungsbehörden                                     − 368.305      8.191.206      − 265.166         831.313\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                                1130                                      VkBl. Amtlicher Teil\n\n            Umstellung der Arbeitsprozesse aufgrund                             troffenen Inhaber einer Fahrerlaubnis schrift-\n            der VZR-Reform: Die Anpassungen der inter-                          lich zu ermahnen. Die Bearbeitung eines Falls\n            nen Prozessabläufe werden sowohl in den                             der 1. Maßnahmenstufe dauert im Durch-\n            Bußgeldbehörden als auch in den FeB durch                           schnitt ca. 29 Minuten. Es wird angenommen,\n            jeweils eine Person durchgeführt.                                   dass sich der Arbeitsablauf aufgrund der\n            Bund (KBA):                                                         VZR-Reform für die 1. Maßnahmenstufe prin-\n                                                                                zipiell nicht ändern wird. Der Wegfall der Mög-\n            Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mit-\n                                                                                lichkeit zur Punktereduzierung durch die Ab-\n            arbeiter: Alle 180 Mitarbeiter des VZR werden\n                                                                                solvierung eines freiwilligen Aufbauseminars\n            über die Änderungen im Zuge der VZR-Reform\n                                                                                bedeutet allerdings eine Entlastung der Ver-\n            und der Vollautomatisierung geschult. Hinzu\n                                                                                waltungsbehörden um 5 Minuten pro Fall.\n            kommen noch diverse Mitarbeiter, die insbe-\n            sondere den befristeten zusätzlichen Aus-                           Im Rahmen des Begleiteten Fahrens ab 17\n            kunfts- und Informationsbedarf der Bürgerin-                        (BF 17) wird es künftig möglich sein, durch\n            nen und Bürger bedienen sollen. Des                                 die Absolvierung eines freiwilligen Fahreig-\n            Weiteren werden sowohl interne als auch                             nungsseminars die Eignung als Begleiter zu\n            externe IT-Spezialisten benötigt, welche die                        erlangen, falls die begleitende Person drei\n            Softwareumstellung sowie die Erfassung des                          Punkte hat. Der Anteil der Personen, die von\n            Papierbestandes unterstützen. Darüber hin-                          dieser Möglichkeit Gebrauch machen liegt\n            aus können Stellen eingespart werden, nach-                         nach eigener Schätzung bei 1 Prozent der\n            dem 2020 die Vollautomatisierung und elek-                          gesamten jährlichen Teilnehmer aller bestan-\n            tronische Registerführung umgesetzt worden                          denen praktischen Prüfungen zur Erlangung\n            ist. Eine genaue Aufschlüsselung des Perso-                         einer allgemeinen Fahrerlaubnis. Bezogen\n            nals wird bei der Ermittlung des Erfüllungs-                        auf das Jahr 2011 haben 427 290 Personen\n            aufwandes vorgenommen.                                              eine Fahrerlaubnis im Rahmen von BF 17 er-\n            Die nachfolgenden Berechnungen stützen                              halten. (Quelle: KBA). Die relevante Fallzahl\n            sich auf die prognostizierten Fallzahlen in den                     der Personen, die zur Erlangung der Eignung\n            Maßnahmenstufen des Fahreignungs-Bewer-                             als Begleiter ein freiwilliges Fahreignungsse-\n            tungssystems (s. Bürgerinnen und Bürger).                           minar absolvieren würden beträgt daher\n            Jährlicher Erfüllungsaufwand:                                       4 273. Der Zeitaufwand in den Behörden zur\n                                                                                Bearbeitung der Teilnahmebescheinigung\n            Mit Hilfe der eigenen Erhebungsdaten aus                            beträgt 5 Minuten pro Fall.\n            den Behörden wurden mittlere Bearbei-\n            tungszeiten für die jeweiligen Verwaltungs-                         Aufgrund der ermittelten Zeiten und den zu-\n            tätigkeiten im Rahmen des Mehrfachtäter-                            grunde gelegten Fallzahlen kann die Änderung\n            Punktsystems in den Behörden ermittelt.                             des jährlichen Personal- und Sachaufwands\n            Länder/Kommunen                                                     der FeB bestimmt werden. Die betrachteten\n            (Fahrerlaubnisbehörden)                                             Fälle werden durch Mitarbeiter des mittleren\n                                                                                Dienstes in den FeB bearbeitet (Stundensatz\n            Der Zeitaufwand der Verwaltung in den FeB\n                                                                                27,90 Euro/h gemäß Leitfaden Erfüllungsauf-\n            wird analog zur Ermittlung der Fallzahlen für\n                                                                                wand). Bei einer Zunahme der Fallzahlen in der\n            die verschiedenen Vorgaben des StVG aus-\n                                                                                1. Maßnahmenstufe um 54 000 und einem\n            gewiesen. Hierbei erfolgt eine Gegenüber-\n                                                                                Wegfall der Bearbeitung der freiwilligen Auf-\n            stellung der Arbeitsprozesse nach dem bis-\n                                                                                bauseminare (− 15 500) sowie der Zunahme an\n            herigen Mehrfachtäter-Punktsystem und\n                                                                                freiwilligen Teilnahmen am Fahreignungssemi-\n            dem künftigen Fahreignungs-Bewertungs-\n                                                                                nar als Begleiter beim BF 17 (+4 273) ergibt\n            system. Dies ist erforderlich, da sich nicht\n                                                                                sich ein jährlicher Personalmehraufwand in\n            nur die Zeiten der einzelnen Tätigkeiten, son-\n                                                                                den FeB von ca.702 000 Euro. Der Sachauf-\n            dern auch gleichzeitig die zugrunde liegen-\n                                                                                wand wird pauschal mit 7,56 Euro/h berück-\n            den Fallzahlen aufgrund der gesetzlichen\n                                                                                sichtigt (12 217 Euro im Jahr bei 202 Arbeits-\n            Änderungen potenziell ändern.\n                                                                                tagen, 8 Stunden Arbeitszeit pro Tag; s.\n            1. Maßnahmenstufe                                                   Leitfaden Erfüllungsaufwand). Dadurch ergibt\n            (Schriftliche Ermahnung durch die FeB):                             sich aufgrund der Fallzahlen der 1. Maßnah-\n            Die FeB ist verpflichtet, bei Erreichen eines be-                   menstufe ein zusätzlicher Sachaufwand von\n            stimmten Punktestands (alt 8, neu 4) den be-                        ca. 190 000 Euro.\n\n                  Änderung des jährlichen Personal- und Sachaufwands für die Fallbearbeitung der 1. Maßnahmenstufe in den FeB\n             Vorgaben                               Zeit-     Personal-        Sachauf-     Fallzahl     Erfüllungs- Erfüllungs-\n                                                 aufwand      aufwand            wand                     aufwand     aufwand\n                                                   je Fall   je Fall in €        je Fall                 (Personal-    (Sach-\n                                                  in Min. (mittlerer Dienst:      in €                     kosten)     kosten)\n                                                             27,90 €/h)        (7,56 €/h)                    in €        in €\n\n             1.    1. Maßnahmenstufe –\n                   Ermahnung – Information             29              13,49         3,65      54.000       728.190      197.316\n\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 31,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                              1131                                               Heft 23 – 2013\n\n                Änderung des jährlichen Personal- und Sachaufwands für die Fallbearbeitung der 1. Maßnahmenstufe in den FeB\n           Vorgaben                                     Zeit-     Personal-        Sachauf-     Fallzahl    Erfüllungs- Erfüllungs-\n                                                     aufwand      aufwand            wand                    aufwand     aufwand\n                                                       je Fall   je Fall in €        je Fall                (Personal-    (Sach-\n                                                      in Min. (mittlerer Dienst:      in €                    kosten)     kosten)\n                                                                 27,90 €/h)        (7,56 €/h)                   in €        in €\n\n           2.    Wegfall der freiwilligen Teilnah-\n                 me am Aufbauseminar                        5               2,33         0,63    −15.500      − 36.038      − 9.765\n           3.    Freiwillige Teilnahme am Fahr-\n                 eignungsseminar im Rahmen\n                 des BF 17                                  5               2,33         0,63       4.273        9.935        2.692\n                 Summe                                                                                         702.087      190.243\n\n          Insgesamt ergibt sich in der 1. Maßnahme-                                 Insgesamt ergibt sich in der 2. Maßnahme-\n          stufe eine jährliche Mehrbelastung für Perso-                             stufe eine jährliche Mehrbelastung für Perso-\n          nal in den FeB von ca.702 000 Euro und ein                                nal in den FeB von ca. 208 000 Euro und ein\n          Anstieg des jährlichen Sachaufwands von                                   Anstieg des jährlichen Sachaufwands von\n          ca. 190 000 Euro.                                                         ca. 56 000 Euro.\n          2. Maßnahmenstufe                                                         3. Maßnahmenstufe\n          (Verwarnung und Anordnung einer Schulung ):                               (Entziehung der Fahrerlaubnis):\n                                                                                    In der 3. Maßnahmenstufe ist die FeB ver-\n          Die FeB ordnet für betroffene Fahrerlaub-                                 pflichtet, dem betroffenen Fahrerlaubnisin-\n          nisinhaber bei einem Punktestand (alt 14,                                 haber bei einem bestimmten Punktestand\n          neu 6) die Teilnahme an einer Schulung an.                                (alt 18; neu 8) oder wenn Betroffene nicht in\n          Eine solche Anordnung dauerte bisher ca.                                  der festgesetzten Frist der Anordnung einer\n          80 Minuten. Es ist davon auszugehen, dass                                 Schulung nachgekommen sind bzw. eine\n          sich dieser Zeitaufwand durch die Vereinfa-                               Teilnahmebescheinigung vorlegen, die Fahr-\n          chungen des FaER zukünftig reduzieren                                     erlaubnis zu entziehen.\n          wird. Die Ermittlung der relevanten Punkte                                Bislang dauert die Bearbeitung einer Entzie-\n          wird durch die VZR-Reform um 10 Minuten                                   hung, aufgrund Erreichens der Punktegrenze,\n          verkürzt. Hinzu kommt ein reduzierter Bera-                               ca. 144 Minuten pro Fall. Die Reduzierung der\n          tungsbedarf für die betroffenen Zuwiderhan-                               Ermittlung der relevanten Punkte und des Be-\n          delnden durch die einfachere und transpa-                                 ratungsbedarfs durch die VZR-Reform ver-\n          rentere gesetzliche Neuregelung (− 9 Min.).                               kürzt die Bearbeitungszeit um 20 Minuten. Der\n          Dadurch ergibt sich eine künftige Bearbei-                                zeitliche Aufwand einer Entziehung aufgrund\n          tungszeit von ca. 61 Minuten. Der Wegfall                                 der Nichtteilnahme an einer angeordneten\n          der Möglichkeit zur Punktereduzierung                                     Schulung beträgt nach den bisherigen Rah-\n          durch die Absolvierung einer verkehrspsy-                                 menbedingungen 94 Minuten und zukünftig 90\n          chologischen Beratung bedeutet eine Ent-                                  Minuten. In der Regel werden die betrachteten\n          lastung der Verwaltungsbehörden um 6                                      Fälle durch Mitarbeiter des gehobenen Diens-\n          Minuten pro Fall.                                                         tes in den FeB bearbeitet (Standardlohnsatz\n\n                Änderung des jährlichen Personal- und Sachaufwands für die Fallbearbeitung der 2. Maßnahmenstufe in den FeB\n\n           Vorgaben                                     Zeit-     Personal-        Sachauf-     Fallzahl    Erfüllungs- Erfüllungs-\n                                                     aufwand      aufwand            wand                    aufwand     aufwand\n                                                       je Fall   je Fall in €        je Fall                (Personal-    (Sach-\n                                                      in Min. (mittlerer Dienst:      in €                    kosten)     kosten)\n                                                                 27,90 €/h)        (7,56 €/h)                   in €        in €\n\n           1.    Zusätzliche Verwarnungen und\n                 Anordnungen von Schulungen\n                 (2. Maßnahmenstufe)                       61              28,37         7,69      15.500      439.658      119.133\n\n           2.    Vereinfachung der bisherigen\n                 Anordnungen von Schulungen              −19              − 8,84       − 2,39      25.000    − 220.875     − 59.850\n\n           3.    Wegfall der freiwilligen Teilnah-\n                 me an einer verkehrs-\n                 psychologischen Beratung                   6               2,79         0,76     − 3.700     − 10.323      − 2.797\n\n                 Summe                                                                                         208.460       56.486\n\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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(gehobener Dienst:      in €                     kosten)     kosten)\n                                                                38,20 €/h)       (7,56 €/h)                    in €        in €\n             1.   3. Maßnahmenstufe – Entzie-\n                  hung einer Fahrerlaubnis auf-\n                  grund Erreichens der Punkte-\n                  Schwelle (zusätzlich)                124              78,95         15,62         100         7.895        1.562\n             2.   Vereinfachung der bisherigen\n                  Entziehungen einer Fahrerlaub-\n                  nis aufgrund Erreichens der\n                  Punkte-Schwelle                      − 20            − 12,73       − 2,52       5.000      − 63.667     − 12.600\n             3.   Zusätzliche Entziehungen der\n                  Fe aufgrund der Nichtteilnahme\n                  an einer Schulung                     90              57,30         11,34       2.480       142.104       28.123\n             4.   Vereinfachung der bisherigen\n                  Entziehungen der Fe aufgrund\n                  der Nichtteilnahme an einer\n                  Schulung                              −4              − 2,55       − 0,50       4.000      − 10.187      − 2.016\n                  Summe                                                                                        76.145       15.070\n\n            Insgesamt ergibt sich in der 3. Maßnahme-                             nungsüberprüfung im Rahmen des neuen\n            stufe ein Anstieg des jährlichen Personalauf-                         Fahreignungs-Bewertungssystems wird mit\n            wands in den FeB von ca. 76 000 Euro und                              100 Minuten pro Fall angesetzt. Der Aufwand\n            des jährlichen Sachaufwands von ca.                                   für die zusätzlich notwendige Entziehung der\n            15 000 Euro.                                                          Fe ist bereits in den Berechnungen zum Auf-\n                                                                                  wand für die Entziehungen abgebildet. In den\n            Neuerteilung von FE und Fahreignungs-\n                                                                                  Fällen, bei denen ein Gutachten erforderlich\n            überprüfungen:\n                                                                                  ist (Neuerteilungen wegen Erreichen der\n            Letztlich muss eine potenziell steigende An-                          Punktegrenze und Fahreignungsüberprüfun-\n            zahl an Neuerteilungen und Fahreignungs-                              gen) wird w. o. von einer Quote von 38 Pro-\n            überprüfungen aufwandsmäßig erfasst wer-                              zent an negativen Gutachten ausgegangen.\n            den. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit                           Dies bedeutet, dass von den zusätzlichen\n            für eine Neuerteilung der Fe mit positivem                            Entziehungen wegen Erreichen der Punkte-\n            Gutachten beträgt 131 Minuten pro Fall. Bei                           grenze (100) 62 Fälle mit einem Zeitaufwand\n            Neuerteilungsverfahren mit negativem Gut-                             von 131 Minuten bewertet werden. 38 Fälle\n            achten müssen zusätzliche Tätigkeiten wie                             erhalten im ersten Versuch ein negatives\n            die Versagung der Neuerteilung sowie zu-                              Gutachten und müssen den Verwaltungspro-\n            sätzlicher Beratungsbedarf berücksichtigt                             zess erneut durchlaufen und werden daher\n            werden. Dies führt zu einer durchschnittli-                           mit 290 Minuten (131 Min. + 159 Min.) pro\n            chen Bearbeitungszeit von 159 Minuten pro                             Fall angesetzt. Insgesamt ergibt sich durch\n            Fall. Die Neuerteilung der Fe bei vorangegan-                         die zusätzlichen Neuerteilungen aufgrund\n            gener Entziehung aufgrund der Nichtteilnah-                           der Entziehung wg. Erreichens der Punkte-\n            me an der angeordneten Schulung beträgt                               grenze bzw. aufgrund der Nichtteilnahme an\n            ca. 66 Min. pro Fall, da insbesondere der Be-                         einer angeordneten Schulung ein Anstieg der\n            arbeitungsaufwand für die Begutachtung                                Personalkosten von ca. 116 000 Euro sowie\n            entfällt. Der Zeitaufwand für die Fahreig-                            der Sachkosten von ca. 23 000 Euro.\n\n                  Änderung des jährlichen Personal- und Sachaufwands für die Fallbearbeitung der Neuerteilungen in den FeB\n             Vorgaben                                 Zeit-     Personal-        Sachauf-     Fallzahl     Erfüllungs- Erfüllungs-\n                                                   aufwand       aufwand           wand                     aufwand     aufwand\n                                                     je Fall    je Fall in €       je Fall                 (Personal-    (Sach-\n                                                    in Min. (gehobener Dienst:      in €                     kosten)     kosten)\n                                                                38,20 €/h)       (7,56 €/h)                    in €        in €\n             1.   Neuerteilungen aufgrund von\n                  Entziehungen wg. Erreichens\n                  der Punkte:Schwelle mit posi-\n                  tivem Gutachten (zusätzlich)         131              83,40         16,51          62         5.171        1.023\n\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        1133                                                 Heft 23 – 2013\n\n                Änderung des jährlichen Personal- und Sachaufwands für die Fallbearbeitung der Neuerteilungen in den FeB\n           Vorgaben                                Zeit-     Personal-        Sachauf-      Fallzahl    Erfüllungs- Erfüllungs-\n                                                aufwand       aufwand           wand                     aufwand     aufwand\n                                                  je Fall    je Fall in €       je Fall                 (Personal-    (Sach-\n                                                 in Min. (gehobener Dienst:      in €                     kosten)     kosten)\n                                                             38,20 €/h)       (7,56 €/h)                    in €        in €\n           2.   Neuerteilungen aufgrund von\n                Entziehungen wg. Erreichens\n                der Punkte-Schwelle mit\n                negativem Erstgutachten\n                (zusätzlich)                        290              184,63        36,54           38        7.016        1.389\n\n           3.   Neuerteilungen aufgrund\n                der Entziehungen wg.\n                Nichtteilnahme an einer\n                angeordneten Schulung\n                (zusätzlich)                         66               42,02         8,32        2.480      104.210       20.624\n\n                Summe                                                                                      116.397       23.036\n\n          Die gesamte jährliche Veränderung des Erfüllungsaufwands bei den Fahrerlaubnisbehörden setzt sich\n          zusammen aus:\n\n          1. Maßnahmestufe:                   Personalkosten       + 702 000 €             Sachkosten     + 190 000 €\n\n          2. Maßnahmestufe:                   Personalkosten       + 208 000 €             Sachkosten       + 56 000 €\n\n          3. Maßnahmestufe:\n          Entziehungen                        Personalkosten        + 76 000 €             Sachkosten       + 15 000 €\n          Neuerteilungen:                     Personalkosten       + 116 000 €             Sachkosten       + 23 000 €\n\n          Gesamt                              Personalkosten + 1 103 000 €                 Sachkosten + 284 000 €\n\n          Den gestiegenen Aufwendungen der Fahr-                               Aufgrund der durch die Vollautomatisie-\n          erlaubnisbehörden stehen allerdings Gebüh-                           rung eintretenden Verfahrensänderungen\n          renmehreinnahmen gegenüber (s. Kapitel                               werden Personaleinsparungen generiert.\n          „Weitere Kosten“).                                                   Diese werden durch die interne Kompensa-\n          Bund (KBA)                                                           tion (im Umfang von ca. 9 Stellen) für die\n                                                                               strukturellen Veränderungen und die Pflege\n          Darüber hinaus ändert sich der jährliche Er-\n                                                                               der Anwendungssoftware ab 2021 im Um-\n          füllungsaufwand im KBA im Zuge der Um-\n                                                                               fang von dann noch 39 Stellen der Entgelt-\n          setzung der VZR-Vollautomatisierung und\n                                                                               gruppe E 5 erwartet (48 Stellen, Lohnsatz\n          elektronischen Registerführung. Diese wird\n                                                                               24,46 Euro/h, pro Jahr 1 563 h – entspricht\n          im Zusammenhang mit der VZR-Reform\n                                                                               dem Personalkostensatz des BMF – = ca.\n          nach Überführung ins FaER sukzessive bis\n                                                                               1 835 000 Euro).\n          2016 (Vollautomatisierung) bzw. 2020 (elekt-\n          ronische Registerführung) vollzogen. Die ein-                        Im Saldo verringert sich damit der jährliche\n          zelnen Personal- und Sachaufwendungs-                                Personalaufwand im KBA ab 2021 rechne-\n          posten wurden vom KBA geschätzt.                                     risch um ca. 1,472 Mio. Euro.\n          Die Vollautomatisierung des VZR führt zu                             Durch die Vollautomatisierung und die elekt-\n          geänderten und komplexeren Arbeits- und                              ronische Registerführung werden Einsparun-\n          Verfahrensabläufen in den Abteilungen                                gen ab 2021 in Höhe von rd. 550 000 Euro\n          „Zentrale Register“ und „Statistik“ im KBA.                          (Druck-, Papier-, Portokosten) erwartet. Da-\n          Hieraus erwachsen ab 2016 jährlich Perso-                            von sind 100 000 Euro jährlich ab 2021 Por-\n          nalkosten von ca. 240 000 Euro für struktu-                          tokosteneinsparungen.\n          relle Veränderungen. Für die laufende Pfle-\n          ge der Anwendungssoftware werden ab                                  Einmaliger Erfüllungsaufwand:\n          Mitte 2016 zusätzlich zwei Softwareent-\n                                                                               Länder/Kommunen (Fahrerlaubnis-\n          wickler der Entgeltgruppe E 11 benötigt (2\n                                                                               behörden/Bußgeldbehörden)\n          Stellen, Lohnsatz 39,42 Euro/h, pro Jahr\n          1 563 h – entspricht dem Personalkosten-                             Der einmalige Personalaufwand für Schulun-\n          satz für nachgeordnete Bundesbehörden                                gen und Prozessanpassungen in den Fahr-\n          des Bundesministeriums der Finanzen                                  erlaubnisbehörden und Bußgeldstellen stellt\n          (BMF) – = ca. 123 000 Euro).                                         sich wie folgt dar:\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                                      1134                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\n                           Einmaliger Personalaufwand zur Schulung und Prozessanpassung in kommunalen Behörden\n             Einmaliger Erfüllungsaufwand Fe-Behörde (n = 634)\n                  Tätigkeit                                            Zeitauf-     Anzahl    Gesamtzahl    Lohnsatz    Einmaliger\n                                                                       wand in    beteiligter an Stunden     in €/h     Personal-\n                                                                      Stunden je Mitarbeiter                             aufwand\n                                                                      Mitarbeiter je Behörde                               in €\n             1.   Mit der Vorgabe vertraut machen/\n                  interne Schulung der Mitarbeiter                             8           6      30.432        33,05    1.005.778\n             2.   Anpassung von internen Prozessabläufen in der\n                  Fe-Behörde                                                   8           2      10.144        38,20      387.501\n             3.   Konfiguration der Software\n                  (Softwareunternehmen)                                       24           1      15.216        30,40      462.566\n                  Summe einmaliger Personalaufwand für\n                  Schulung und Prozessanpassung in den FeB                                                               1.855.845\n             Einmaliger Erfüllungsaufwand Bußgeldbehörde (n = 1.267)\n                  Tätigkeit                                            Zeitauf-     Anzahl    Gesamtzahl    Lohnsatz    Einmaliger\n                                                                       wand in    beteiligter an Stunden     in €/h     Personal-\n                                                                      Stunden je Mitarbeiter                             aufwand\n                                                                      Mitarbeiter je Behörde                               in €\n             4.   Anpassung von internen Prozessabläufen in der\n                  Bußgeldbehörde                                              2            1       2.534       38,20       96.799\n                  Summe einmaliger Personalaufwand für\n                  Schulung und Prozessanpassung in den\n                  Bußgeldstellen                                                                                            96.799\n\n            In den 634 FeB arbeiten im Durchschnitt je 6                           der programmtechnischen Arbeitsabläufe\n            Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen                             notwendig. Hier wird basierend auf Erfah-\n            des Mehrfachtäter-Punktsystems. Da das                                 rungswerten aus befragten Bußgeldstellen\n            Qualifikationsniveau der Personen je nach                              damit gerechnet, dass jeweils ein Mitarbeiter\n            Behörde variieren kann, wird im Mittel davon                           des gehobenen Dienstes (38,20 Euro/h) zwei\n            ausgegangen, dass eine Hälfte des Perso-                               Stunden mit der Anpassung der internen\n            nals im gehobenen Dienst und die andere                                Prozessabläufe beschäftigt ist.\n            Hälfte im mittleren Dienst tätig ist (eigene                           Der gesamte einmalige Erfüllungsaufwand\n            Schätzungen nach Erfahrungswerten aus                                  auf kommunaler Ebene beläuft sich auf 1,95\n            den befragten FeB).                                                    Mio. Euro für Personal.\n            Darüber hinaus sind zwei Mitarbeiter des ge-\n            hobenen Dienstes (38,20 Euro/h) pro FeB                                Bund (KBA)\n            etwa zwei Tage (16 h) mit der Anpassung der                            Auch im KBA entstehen einmalige Umstel-\n            internen Prozessabläufe beschäftigt. Für die                           lungsaufwendungen für die Umsetzung der\n            Konfiguration der Software in den FeB wird                             VZR-Reform und der Vollautomatisierung\n            ein zeitlicher Aufwand für eine Person von ca.                         sowie elektronischen Registerführung. Ba-\n            24 Stunden und ein Lohnsatz i. H. V.                                   sierend auf den o. g. Fallzahlen zur Voll-\n            30,40 Euro/h. (Erbringung sonstiger wirt-                              ziehung der VZR-Reform und Vollautomati-\n            schaftlicher Dienstleistungen, mittleres                               sierung im KBA kann der einmalige\n            Niveau) angesetzt. Der Personalaufwand er-                             Erfüllungsaufwand bestimmt werden (Be-\n            höht sich somit um ca. 463 000 Euro. In den                            rechnungen basierend auf Angaben des\n            Bußgeldstellen ist lediglich eine Umstellung                           KBA).\n                                     Einmaliger Personalaufwand zur Schulung und Prozessanpassung im KBA\n             Tätigkeiten zur Umsetzung der VZR_Reform\n                  Tätigkeit                                            Zeitauf-     Anzahl    Gesamtzahl    Lohnsatz    Einmaliger\n                                                                       wand in    beteiligter an Stunden     in €/h     Personal-\n                                                                      Stunden je Mitarbeiter                             aufwand\n                                                                      Mitarbeiter je Behörde                               in €\n             1.   Planung und Umsetzung der VZR-Reform durch\n                  Mitarbeiter der Projektgruppe                            1.592         19       30.248        37,37    1.130.368\n             2.   Zusätzliche Mitarbeiter für die Überleitung des\n                  Punktesystems in das Kategoriensystems                   1.876         10       18.760        24,46      458.870\n             3.   Bearbeitung der erwarteten einmalig zusätzlichen\n                  300.000 Privatauskünfte                                  3.126        6,25      19.538        24,46      477.887\n\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                           1135                                                  Heft 23 – 2013\n\n           4.   Beantwortung zusätzlicher, telefonischer Rück-\n                fragen zur neuen Rechtslage (50.000 Telefonate)         3.126           1         3.126          24,46       76.462\n           5.   Reformbedingter Wegfall einiger Eintragungen          − 3.128           1      − 3.128           24,46     − 76.511\n           6.   Reformbedingte vermehrte Meldungen von Amts\n                wegen (201352020)                                       4.692           1         4.692          24,46      114.766\n           7.   Schulung der Mitarbeiter des VZR über Inhalt der\n                Reform                                                     16         180         2.880          24,46       70.445\n                Summe einmaliger Personalaufwand für Tätig-\n                keiten zur Umsetzung der VZR-Reform im KBA                                                                2.252.287\n           Tätigkeiten zur Umsetzung der Vollautomatisierung und elektronischen Registerführung\n                Tätigkeit                                           Zeitauf-     Anzahl    Gesamtzahl     Lohnsatz       Einmaliger\n                                                                    wand in    beteiligter an Stunden      in €/h        Personal-\n                                                                   Stunden je Mitarbeiter                                 aufwand\n                                                                   Mitarbeiter je Behörde                                   in €\n           8.   Planung und Umsetzung der Vollautomatisierung +\n                elektronischen Registerführung durch Mitarbeiter\n                der Projektgruppe                                       2.803          36      100.908           38,80    3.915.230\n           9.   Schulung der Mitarbeiter des VZR für die\n                Umsetzung der Vollautomatisierung                          16         180         2.880          24,46       70.445\n                Summe einmaliger Personalaufwand für die\n                Umsetzung der Vollautomatisierung +\n                elektronischen Registerführung IM KBA                                                                     3.985.675\n\n          Bewertet werden die Tätigkeiten in der Re-                             erforderlichen Mehrausgaben beim KBA\n          gel mit Stundenlohnsätzen der Entgeltgrup-                             werden im Kapitel des KBA gegenfinanziert.\n          pe E 5 auf Basis der BMF-Personalkosten-                               Zusätzlich zu den einmaligen Personalauf-\n          sätze für nachgeordnete Bundesbehörden.                                wendungen kommen im Zeitraum 2012 bis\n          Lediglich bei den Arbeiten der Projektgrup-                            2020 noch weitere Investitionsaufwendun-\n          pe werden mittlere Stundenlohnsätze ange-                              gen durch bspw. die Inanspruchnahme Drit-\n          setzt, die sich aus der Gruppenzusammen-                               ter bzw. die Beschaffung von spezieller In-\n          setzung mit unterschiedlich entlohnten                                 formations- und Kommunikationstechnologie\n          Mitarbeitern ergeben. Insgesamt ergibt sich                            hinzu. Darüber hinaus fallen für die zu er-\n          für Schulungen des Personals und Prozess-                              wartenden Arbeiten zusätzliche Reise-, Por-\n          anpassungen im Zeitraum 2013 bis 2020 ein                              to- und Druckkosten an. Im Rahmen der\n          einmaliger Personalaufwand von ca. 6,2                                 Vollautomatisierung können Druck- und Por-\n          Mio. Euro beim KBA (durchschnittlich ca.                               tokosteneinsparungen für den Projektzeit-\n          775 000 Euro pro Jahr). Davon entfallen ca.                            raum generiert werden. Summiert ergibt sich\n          2,3 Mio. Euro auf die Umsetzung der                                    damit ein einmaliger Sachaufwand von ca.\n          VZR-Reform und knapp 4 Mio. Euro auf die                               831 000 Euro. Die zusätzlichen Sachaufwen-\n          Umstellung des VZR auf Vollautomatisierung                             dungen im Zuge der VZR-Reform von ca.\n          und elektronische Registerführung. Teile des                           1 Mio. Euro werden dabei zum Teil durch\n          Aufwands der Projektgruppe entfallen auf                               Einsparungen bei der Umsetzung der Voll-\n          die befristete Einstellung zweier zusätzlicher                         automatisierung und elektronischen Regis-\n          Softwareentwickler (anteilig für VZR-Reform:                           terführung von insgesamt ca. 199 000 Euro\n          520 h × 39,42 Euro/h (E 11) = 20 498 Euro                              kompensiert. Die ggf. erforderlichen Mehr-\n          und für die Vollautomatisierung: 10 722 h ×                            ausgaben beim KBA werden im Kapitel des\n          39,42 Euro/h (E 11) = 422 661 Euro). Die ggf.                          KBA gegenfinanziert.\n\n                                           Einmaliger Sachaufwand für Prozessanpassungen im KBA\n           Sachaufwand zur Umsetzung der VZR-Reform\n                Aufwandsposten                                                     Anzahl an       Kosten pro         Einmaliger\n                                                                                   Aufwands-       Aufwands-         Sachaufwand\n                                                                                     posten        posten in €           in €\n           1.   Unterstützung des KBA-Projektteams durch zwei externe\n                Spezialisten für die Umsetzung der VZR-Reform (in Tagessätzen)              337            1.190            401.030\n           2.   Reformbedingte zusätzliche Sachkosten (Reisekosten,\n                zusätzliche Hardware, Druckmehrkosten, Portomehrkosten)                     ---              ---            629.413\n                Summe einmaliger Sachaufwand für die Umsetzung der\n                VZR-Reform im KBA                                                                                         1.030.443\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Umsetzungsbedingte Änderung der Sachkosten (Saldo aus Reise-\n                    kosten, Kosten für zusätzliche Hardware, Druck- und Portokosten-\n                    einsparungen im Projektzeitraum)                                                  ---                ---       − 1.119.000\n                    Summe einmaliger Sachaufwand für die Umsetzung der Voll-\n                    automatisierung + elektronischen Registerführung im KBA                                                         − 199.130\n\n            Mit Ausnahme der Änderungen der Druck-                                      eignungs-Bewertungssystems sowie für die\n            kosten sind die Sachaufwendungen haus-                                      Fahreignungsüberprüfung und Neuerteilung\n            haltswirksam. Insgesamt sind einmalig Auf-                                  der Fe. Die nachfolgend dargestellten Ge-\n            wendungen i. H. v. 1 700 400 Euro im                                        bührensätze orientieren sich dabei an der\n            Projektzeitraum haushaltswirksam.                                           Gebührenordnung für Maßnahmen im Stra-\n    3.   Weitere Kosten                                                                 ßenverkehr (GebOSt) bzw. an durchschnitt-\n                                                                                        lichen Gebührensätzen der in der Erhebung\n         a) Gebührenermittlung                                                          befragten Fahrerlaubnisbehörden, für den\n            Die Kosten der VZR-Reform schlagen sich                                     Fall, dass lediglich Rahmensätze in der\n            für die Bürgerinnen und Bürger in Gebühren-                                 GebOSt hinterlegt sind. Die dargestellten\n            zahlungen nieder. Diese fallen an für die je-                               Gebühren erhöhen jeweils die Gesamtkosten\n            weiligen Maßnahmen der FeB im Rahmen                                        für die im Abschnitt Erfüllungsaufwand dar-\n            des Mehrfachtäter-Punktsystems bzw. Fahr-                                   gestellten Fallgruppen.\n\n             Fall                          Nr. Gebührenpositionen                              Gesetzliche Grundlage           Mittlere Gebüh-\n                                                                                                                                rensätze in €\n             1. Maßnahmenstufe                   Gebühren für die schriftliche Verwarnung –\n                                           1.\n             (Ermahnung)                         Ermahnung                                     § 1, Nr. 209 GebOSt                      17,90\n                                           2.    Postzustellgebühren*                          § 2 Auslagen GebOSt                        2,51\n             2. Maßnahmenstufe             3.    Gebühren für die Anordnung der Schulung       § 1, Nr. 210 GebOSt                      25,60\n             (Verwarnung und An-\n             ordnung einer Schulung)       4.    Postzustellgebühren*                          § 2 Auslagen GebOSt                        2,51\n             3. Maßnahmenstufe                   Gebühren für Entziehung aufgrund der Aus-\n                                           5.\n             (Entziehung der                     wertung der vorliegenden Akte*                § 1, Nr. 206 GebOSt                     128,58\n             Fahrerlaubnis –\n                                           6.    Postzustellgebühren*                          § 2 Auslagen GebOSt                        2,51\n             Überschreiten der 18-\n             bzw. 8-Punkte-Schwelle)             Zwangsweise Einziehung der Fe (Ordnungs-\n                                           7.    verfügung, Hausbesuche inkl. Fahrtkosten\n                                                 [Annahme: 3 Besuche], Abschlussarbeiten)* § 1, Nr. 254 GebOSt                         166,08\n             Anordnung nach Punkt-               Gebühren für Entziehung aufgrund der\n             system nicht nachgekom-       8.    Nichtteilnahme am Seminar (zus. Kosten der\n             men – Nichtteilnahme am             zwangsweisen Entziehung s. o.)*            § 1, Nr. 206 GebOSt                        116,08\n             Seminar (verwaltungs-\n             behördliche Entziehung)       9.    Postzustellgebühren*                          § 2 Auslagen GebOSt                        2,51\n             Neuerteilungen der            10. Prüfung des Antrags                             § 1, Nr. 201 GebOSt                        5,10\n             Fahrerlaubnis nach\n                                                 Erteilung der Fe nur mit Auswertung der\n             vorangegangener               11.\n                                                 Akte (Nicht-Teilnehmer am Seminar)*           § 1, Nr. 202.3 GebOSt                   109,50\n             Entziehung\n                                               Erteilung der Fe nach Anforderung\n                                           12.\n                                               Eignungsgutachten*                              § 1, Nr. 202.3 GebOSt                   188,78\n                                           13. Anfrage KBA                                     § 1, Nr. 145 GebOSt                        3,30\n                                           14. Meldung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister § 1, Nr. 126.2 GebOSt                        1,00\n                                           15. Anfrage Bundeszentralregister                   § 2 Abs. 1, Nr. 803 JVKostO              13,00\n                                                 Gebühren für das MPU-Gutachten inkl.\n                                           16.\n                                                 Mehrwertsteuer                                § 1, Nr. 451.4 GebOSt                   347,48\n             * Bei den gekennzeichneten Gebührenpositionen sind gemäß GebOSt Rahmensätze vorgesehen bzw. die Auslagen variieren je\n               nach Postdienstleister der FeB. Die dargestellten Werte sind mittlere Gebührensätze, denen Erhebungsdaten von ausgewähl-\n               ten Fahrerlaubnisbehörden zugrunde liegen.\n\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Insgesamt                        Bei den zusätzlichen Neuerteilungen auf-\n          sind durch die Bürgerinnen und Bürgern für                       grund vorangegangener Entziehung auf-\n          die gestiegene Zahl an Ermahnungen ca. 1,1                       grund des Erreichens der Punktegrenze wird\n          Mio. Euro zusätzlich (20,41 Euro/pro Fall ×                      davon ausgegangen, dass etwa 38 Prozent\n          54 000 = 1 102 140 Euro) zu entrichten. Da-                      ein negatives Erstgutachten erhalten (Fall-\n          von entfallen ca. 966 000 Euro auf die FeB.                      zahl 38). Hier muss die Gebühr für die MPU\n          2. Maßnahmenstufe (Verwarnung und                                inkl. Mehrwertsteuer (Pos. 16 der Gebühren-\n          Anordnung einer Schulung):                                       übersicht) zweimal entrichtet werden. Insge-\n                                                                           samt ergibt sich eine Belastung der Bürger\n          Hier werden pro zusätzlichem Fall (15 500)                       von ca. 69 000 Euro für die zusätzlichen Neu-\n          28,11 Euro an Gebühren fällig. Insgesamt er-                     erteilungen der Fe. Durch die zusätzlichen\n          gibt sich für alle Verwarnungen und Anord-                       Neuerteilungen nach vorangegangener Ent-\n          nungen eine Gebührenbelastung der Bürge-                         ziehung wg. Nichtteilnahme an einer ange-\n          rinnen und Bürger von ca. 436 000 Euro.                          ordneten Schulung (Gebührenpositionen\n          3. Maßnahmenstufe (Entziehung):                                  10 –11 und 14) erhöht sich die Gebührenbe-\n          Der Gebührenunterschied in der 3. Maßnah-                        lastung der Bürger um ca. 284 000 € jährlich.\n          menstufe lässt sich darauf zurückführen, dass                    Die gesamte Gebührenbelastung (Gebühren\n          bei 60 Prozent der zusätzlichen Entziehungen                     pro Fall × relevante Fälle) für die betroffenen\n          wegen Erreichens der Punktegrenze Zwangs-                        Bürgerinnen und Bürger ist in nachfolgender\n          mittel seitens der FeB angesetzt werden müs-                     Tabelle dargestellt. Der Unterschied zwischen\n          sen (Erfahrungswerte der FeB). Der Gebüh-                        den Gebühren pro Fall für die Bürger und die\n          rensatz für die 60 betroffenen Personen setzt                    FeB beruht auf verschiedenen Gebührenbe-\n          sich dabei aus den Gebührenpositionen 5 bis                      standteilen. Einige Gebührenpositionen sind\n          7 der Gebührenübersicht zusammen. Insge-                         Durchlaufposten (Postzustellung, KBA-Anfra-\n          samt werden ca. 23 000 Euro jährlich durch                       ge, Anfrage an das Bundeszentralregister)\n          die Bürger aufgrund der zusätzlichen Entzie-                     bzw. fallen bei anderen Adressaten an (Ge-\n          hungen an die FeB entrichtet. Bei den zusätz-                    bühren für die MPU) und können daher nicht\n          lichen Entziehungen wegen Nichtteilnahme an                      als Einnahmen der FeB angesehen werden.\n\n                        Gebührenbelastung der Bürgerinnen und Bürger und Gebühreneinnahmen der FeB pro Jahr\n           Fall                                 Relevante Relevante Gebühren Summe Relevante           Gebüh-     Summe\n                                                 Fallzahl   Gebüh- für Bürger Gebühren Gebüh-          renein-    Gebüh-\n                                                           renposi-  pro Fall für Bürger renposi-      nahmen     renein-\n                                                            tionen     in €       in €    tionen       für FeB    nahmen\n                                                                                                       pro Fall   für FeB\n                                                                                                         in €       in €\n           1. Maßnahmenstufe (Ermahnung)          54.000          1–2    20,41 1.102.140          1       17,90    966.600\n           2. Maßnahmenstufe (Verwarnung und\n           Anordnung einer Schulung)              15.500          3–4    28,11    435.705         3       25,60    396.800\n           3. Maßnahmenstufe (Entziehung der          60          5–7   297,17     17.830         5      128,58      7.715\n           Fahrerlaubnis – Überschreiten der\n           Punkte-Schwelle)                           40          5–6   131,09      5.244         5      128,58      5.143\n           Anordnungen nach Punktsystem\n           nicht nachgekommen – Nichtteil-           744          7–9   284,67    211.794         8      116,08     86.364\n           nahme am Seminar (verwaltungs-\n           behördliche Entziehung)                 1.736          8–9   118,59    205.872         8      116,08    201.515\n           Zusätzliche Neuerteilungen der\n                                                      62 10; 12–16      558,66     34.637    14 + 16     193,88     12.021\n           Fahrerlaubnis nach vorangegangener\n           Entziehung wg. Erreichens der                         10;\n           Punkteschwelle                             38 12 – 16; 16    906,14     34.433    14 + 16     193,88      7.367\n           Zusätzliche Neuerteilungen der\n           Fahrerlaubnis nach vorangegangener\n           Entziehung wg. Nichtteilnahme an\n           einer angeordneten Schulung             2.480   10 –11;14    115,60    286.688    14 – 15     114,60    284.208\n           Summe                                                                 2.334.344                        1.967.732\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                          1138                                VkBl. Amtlicher Teil\n\n            Basierend auf den Schätzungen zur Entwick-         Zu Absatz 9\n            lung der Fallzahlen werden künftig die sich\n            nicht normengerecht verhaltenden Bürgerin-         Redaktionelle Änderung aufgrund der Umbenennung\n            nen und Bürger insgesamt mit zusätzlich ca.        des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.\n            2,3 Mio. Euro Gebührenzahlungen belastet,\n            von denen ca. 2 Mio. Euro als Einnahmen bei        Zu Absatz 16\n            den FeB anfallen. Die restlichen Gebühren-\n            einnahmen fallen bei Postdienstleistern, dem       Mit der Änderung in Satz 1 Nummer 3 wird der maxi-\n            KBA (ca. 7 800 Euro), dem Bundeszentralre-         mal zulässige Punktestand für die anstelle des Fahr-\n            gister (1 300 Euro) und den Begutachtungs-         lehrers zur Einweisung nach § 2 Absatz 10 Satz 6 tätig\n            stellen an.                                        werdende Person von bisher drei Punkten auf zwei\n                                                               Punkte reduziert. Das ist wegen der Änderung der\n        b) Sonstige Auswirkungen                               Wertigkeit der Eintragungen erforderlich. Während im\n            Für die Wirtschaft (Fahrschulen und ver-           bisherigen Sieben-Punkte-System eine Grenze von\n            kehrspsychologische Berater) ändern sich           drei Punkten angemessen war, kann diese Grenze bei\n            die Einnahmen aus ihrer wirtschaftlichen Tä-       einem Drei-Punkte-System nicht mehr in Betracht\n            tigkeit durch die Ersetzung der bisherigen         kommen. Alternativ würde eine Reduzierung auf nur\n            Aufbauseminare und verkehrspsychologi-             einen Punkt den in Betracht kommenden Personen-\n            schen Beratungen. Die Fahrschulen ver-             kreis zu stark beschränken, weil dann bereits nur eine\n            zeichnen pro Jahr bisher Einnahmen i. H. v.        einzige verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Zuwi-\n            7,3 Mio. Euro (21 000 Teilnehmer an ange-          derhandlung, also z. B. eine Geschwindigkeitsüber-\n            ordneten Schulungen + 15 500 freiwillige           schreitung um 21 km/h, ausreichen würde, damit die\n            Kursteilnehmer = 36 500 Teilnehmer pro Jahr        betreffende Person nicht mehr bei der Einweisung\n            × 200 Euro/Teilnehmer = 7 300 000 Euro). Die       tätig werden kann.\n            verkehrspsychologischen Berater verzeich-\n            nen bislang pro Jahr Einnahmen i. H. v. 1,1        Die Änderung in Satz 3 ist eine redaktionelle Ände-\n            Mio. Euro (3 700 Teilnehmer pro Jahr ×             rung aufgrund der Umbenennung des Verkehrszent-\n            300 Euro/Teilnehmer = 1 110 000 Euro; Kos-         ralregisters in Fahreignungsregister.\n            ten aus Internetrecherche). Der Wegfall die-\n            ser Einnahmen durch die VZR-Reform wird            Zu Nummer 2 (Änderung des § 2a)\n            kompensiert durch die künftigen Einnahmen\n            aus dem Fahreignungsseminar. Bei einer             Zu Absatz 2\n            prognostizierten Zahl an 34 020 Seminarteil-\n            nehmern (40 500 Anordnungen abzgl. 6 480           Redaktionelle Änderung in Satz 1 aufgrund der Um-\n            Nicht-Teilnehmer) und einem geschätzten            benennung des Verkehrszentralregisters in Fahreig-\n            Preis von 600 Euro pro Teilnehmer ergeben          nungsregister. Des Weiteren wird in Satz 1 der Verweis\n            sich insgesamt jährliche Einnahmen von ca.         auf die relevanten Straftaten und Ordnungswidrigkei-\n            20,4 Mio. Euro. Wird davon ausgegangen,            ten den Änderungen in § 28 angepasst. Damit wird\n            dass die Einnahmen paritätisch auf die Fahr-       gewährleistet, dass nach wie vor nur diejenigen Zu-\n            schulen und die verkehrspsychologischen            widerhandlungen Grundlage für die Maßnahmen im\n            Berater verteilt werden, ergibt sich im Saldo      Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe sind, die auch im\n            eine Steigerung der Einnahmen für die Fahr-        Fahreignungs-Bewertungssystem zu Punkten und\n            schulen um ca. 2,9 Mio. Euro (10 206 000 Euro      Maßnahmen führen.\n            – 7 300 000 Euro = 2 906 000 Euro) und der\n            verkehrspsychologischen Berater um ca. 9,1         Der neue Verweis bei der verkehrspsychologischen\n            Mio. Euro (10 206 000 Euro − 1 100 000 Euro        Beratung auf den neuen Absatz 7 und die Aufhebung\n            = 9 106 000 Euro). Auswirkungen auf die so-        des Satzes 3 sind der neuen Systematik geschuldet\n            zialen Sicherungssysteme sowie die Einzel-         (siehe zu Absatz 7).\n            preise und das Preisniveau, insbesondere\n            das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu          Zu Absatz 5\n            erwarten.\n                                                               Redaktionelle Folgeänderungen der Verweise auf-\nC. Zu den einzelnen Vorschriften                               grund der Neufassung des § 4.\n\n    Zu Artikel 1                                               Zu Absatz 7\n    (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)\n                                                               Die Vorschrift übernimmt die bisher sowohl für die Re-\n    Zu Nummer 1 (Änderung des § 2)                             gelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe als auch\n                                                               für die Regelungen nach dem Punktsystem vorgese-\n    Zu Absatz 7                                                hene verkehrspsychologische Beratung aus dem bis-\n    Absatz 7 entspricht der bisherigen Regelung mit der        herigen § 4 Absatz 9 in § 2a. Damit wird der Tatsache\n    Änderung, dass die nach Landesrecht zuständige             Rechnung getragen, dass es diese Maßnahme zwar\n    Behörde die Auskünfte aus dem Fahreignungsregis-           noch für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gibt,\n    ter einzuholen hat. Dies ist eine redaktionelle Ände-      nicht aber im Fahreignungs-Bewertungssystem. Es\n    rung aufgrund der Umbenennung des Verkehrszent-            werden lediglich sprachliche Klarstellungen ohne ma-\n    ralregisters in Fahreignungsregister.                      teriellen Änderungsgehalt vorgenommen.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     1139                                           Heft 23 – 2013\n\n   Zu Nummer 3 (Änderung des § 2c, § 6e, der                    ßen als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs\n   Überschrift zu Abschnitt IV, § 30c, § 42, § 59, § 61         anzusehen ist, gelten indessen die Vorschriften über\n   und § 64)                                                    das Fahreignungs-Bewertungssystem.\n   Redaktionelle Änderungen aufgrund der Umbenen-               Satz 3 stellt klar, dass das Fahreignungs-Bewer-\n   nung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungs-           tungssystem und die Regelungen über die Fahr-\n   register.                                                    erlaubnis auf Probe unabhängig voneinander und\n                                                                nebeneinander Anwendung finden. Das bedeutet,\n   Zu Nummer 4 (Änderung des § 4)                               dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe so-\n   Zu Absatz 1                                                  wohl im System nach § 2a StVG als auch im System\n                                                                nach § 4 StVG gespeichert wird und ihm gegenüber\n   Satz 1 überträgt die schon bisher bezüglich des\n                                                                die jeweils vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen\n   Punktsystems enthaltene Zweckbestimmung auf das\n                                                                sind.\n   Fahreignungs-Bewertungssystem. Insoweit hatte be-\n   reits der Gesetzgeber der 13. Legislaturperiode die          Satz 4 betrifft den Fall, dass der Inhaber einer Fahr-\n   Rolle des Systems für die Verkehrssicherheit betont          erlaubnis aufgrund seiner Eintragungen sowohl die\n   und das System als Instrument der Verkehrssicher-            Maßnahmenstufe aufgrund der Regelungen über die\n   heit bezeichnet (BT-Drucks. 13/6914, S. 49). Beson-          Fahrerlaubnis auf Probe als auch der Regelungen des\n   ders zu erwähnen ist die in diesem Zusammenhang              Fahreignungs-Bewertungssystems erreicht hat und\n   festgestellte general- und spezialpräventive Wirkung         die Fahrerlaubnisbehörde sowohl ein Aufbauseminar\n   mit dem Ziel der Verbesserung der Verkehrssicher-            nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gegenüber\n   heit. Dieser Gesichtspunkt soll mit der vorliegenden         einem Fahranfänger als auch ein Fahreignungsseminar\n   Novelle noch verstärkt werden. Mit der Neugestal-            nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 anzuordnen hätte. In\n   tung des Umfangs der Registrierung und Bepunktung            diesem Fall ist ausschließlich das Aufbauseminar nach\n   soll erreicht werden, dass nicht jeder Verstoß gegen         § 2a gegenüber dem Fahranfänger anzuordnen. Der\n   Straßenverkehrsvorschriften schlechthin erfasst und          Grund besteht darin, dass diese Seminare sich spe-\n   im Hinblick auf die Bewertung der Fahreignung ver-           ziell an den Erfordernissen orientieren, die bei Fahr-\n   wertet wird, sondern nur solches Fehlverhalten, das          anfängern zu beachten sind, während die Fahreig-\n   für die Verkehrssicherheit tatsächlich relevant ist.         nungsseminare ganz allgemein für Personen\n   Verkehrssicherheitsrelevanz heißt insofern, dass die         geschaffen worden sind, die wiederholt Verkehrsver-\n   entsprechende Handlung zumindest potenziell nega-            stöße begangen haben.\n   tive Folgen für das Unfallgeschehen erwarten lassen          Änderung durch den Vermittlungsausschuss\n   kann. Insoweit wird mit dem Fahreignungs-Bewer-              (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 a) aa) bbb)\n   tungssystem ein etwas strengerer Maßstab als beim\n   bisherigen Punktsystem angelegt. Das Punktsystem             Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.\n   war teilweise auch dazu verwendet worden, den Ab-            Zu Absatz 2\n   schreckungseffekt bei einzelnen Verstößen durch\n   deren Bepunktung zu erhöhen. Die Registrierung               Satz 1 bestimmt, welche Zuwiderhandlungen für das\n   eines Verkehrsverstoßes und seine Bewertung nach             Fahreignungs-Bewertungssystem herangezogen\n   dem neuen System mit einem bis drei Punkten sind             werden sollen. Das Gesetz bestimmt diese Verstöße\n   aber keine zusätzliche Sanktion, sondern sollen die          jedoch nicht selbst, da absehbar ist, dass die ent-\n   Gleichbehandlung aller Betroffenen gewährleisten             sprechende Liste im Zuge der Fortschreibung des\n   und den Behörden ermöglichen, Fahreignungsmän-               Straßenverkehrsrechts späterer Überarbeitung be-\n   gel eines Fahrerlaubnisinhabers zu identifizieren.           darf, weil neue Verkehrsverstöße hinzutreten können,\n                                                                die für die Verkehrssicherheit ebenfalls relevant sind\n   Änderung durch den Vermittlungsausschuss                     und bei anderen Vorschriften Änderungen vorgenom-\n   (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 a) aa) aaa)                         men werden, die sich als Anpassungsbedarf auf die\n   Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                   Liste auswirken. Das Gesetz verweist deshalb bezüg-\n   „Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen je-             lich der zu berücksichtigenden Zuwiderhandlungen\n   weils Vorschriften gleich, die dem Schutz                    auf die zu seiner Umsetzung zu erlassende Rechts-\n                                                                verordnung.\n   1. von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für\n        Leib und Leben von Menschen oder                        Satz 2 betrifft den Aspekt, in welchem Maße die zu\n   2. zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter              berücksichtigenden Zuwiderhandlungen in die Fahr-\n                                                                eignungsbewertung eingehen sollen. Zu diesem\n   dienen.“                                                     Zweck wird ein Drei-Punkte-System eingeführt. Ver-\n   Satz 2 stellt wie bisher klar, dass das Fahreignungs-        kehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrig-\n   Bewertungssystem ein zusätzliches Instrument ist,            keiten werden mit einem Punkt, besonders verkehrs-\n   um die Fahreignung von Fahrerlaubnisinhabern fest-           sicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten\n   stellen zu können. Verfügt die Behörde über andere           sowie Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis\n   Erkenntnisse, die die Fahreignung infrage stellen, kön-      oder isolierte Sperre mit zwei Punkten und Straftaten\n   nen entsprechende Maßnahmen bereits aufgrund die-            mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sper-\n   ser Erkenntnisse und somit unabhängig vom Fahreig-           re mit drei Punkten bewertet. Dadurch wird das bis-\n   nungs-Bewertungssystem – aufgrund anderer                    lang geltende Sieben-Punkte-System ersetzt. Dieses\n   Vorschriften – ergriffen werden. Soweit es allerdings        hatte sich aus zwei Gründen nicht bewährt. Zum\n   um die Frage geht, ob ein Fahrerlaubnisinhaber we-           einen war die Berechnung des Punktestandes mit\n   gen der wiederholten Begehung von Verkehrsverstö-            dem Sieben-Kategorien-System unnötig kompliziert.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Mit\n    haben vielmehr ergeben, dass nicht die Anzahl der             der Anknüpfung an das Tattagsprinzip für die Ent-\n    eingetragenen Punkte für das Unfallrisiko und die             stehung der Punkte übernimmt das Gesetz den vom\n    Rückfallwahrscheinlichkeit entscheidend ist, sondern          Bundesverwaltungsgericht gewählten Anknüpfungs-\n    die Anzahl der Eintragungen, über die ein Fahrerlaub-         punkt (Urteil vom 25.09.2008, Az.: 3 C 3/07). Das\n    nisinhaber im Register verfügt, und zwar unabhängig           Bundesverwaltungsgericht hatte diese Entscheidung\n    davon mit wie vielen Punkten diese Entscheidungen             für die Frage der Berechnung der Höhe des Punkte-\n    jeweils bewertet sind (Schade, Heinzmann, Risiko-             abzugs nach dem Punktsystem (§ 4 Absatz 4, 5 StVG\n    gruppen im Verkehrszentralregister als Basis für eine         in der bisherigen Fassung) getroffen und zur Begrün-\n    Prämiendifferenzierung in der Kfz-Haftpflicht, Berich-        dung maßgeblich auf die Erziehungswirkung des Sys-\n    te der BASt, Heft M 159, Bergisch Gladbach 2004).             tems abgestellt. Auch wenn das neue Fahreignungs-\n    Diese Erkenntnis ist auch durch eine ausländische             Bewertungssystem einen Punkteabzug nicht mehr\n    Untersuchung bestätigt worden (Diamantopoulou,                vorsieht, ist das Tattagsprinzip bezogen auf die Punk-\n    Cameron, Dyte, Harrison, The Relationship Between             teentstehung zur Vermeidung taktischer Rechtsmittel\n    Demerit Points Accrual and crash involvement, Mo-             angezeigt. Im Interesse der Vermeidung der Belas-\n    nash University Accident Research Center Rapport,             tung der Justiz muss auf der anderen Seite die be-\n    1997). Es genügt deshalb, eine gleichwohl gebotene            kannte Folge des Tattagsprinzips hingenommen wer-\n    Differenzierung in Abhängigkeit von der Vorwerfbar-           den, dass sich die Punkte und der Punktestand\n    keit und der Schwere der Tat durch ein Drei-Kate-             zunächst außerhalb des Registers ergeben und erst\n    gorien-System umzusetzen. Als verkehrssicherheits-            zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt (mit der\n    relevante Zuwiderhandlungen mit einem Punkt                   Rechtskraft der Entscheidung) im Register abgebildet\n    werden Verkehrsordnungswidrigkeiten bewertet, die             und retrospektiv berechnet werden können.\n    leichtere Nachteile für die Verkehrssicherheit erken-\n    nen lassen; als besonders verkehrssicherheitsbeein-           Satz 4 enthält die Bestimmung, wonach bei Tateinheit\n    trächtigende Ordnungswidrigkeiten werden grobe                nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punkte-\n    Verkehrsordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten be-             zahl im Fahreignungs-Bewertungssystem berück-\n    wertet. Bei den Verkehrsstraftaten, die schwer-               sichtigt wird. Die Vorschrift entspricht inhaltlich der\n    wiegendere Nachteile für die Verkehrssicherheit er-           bisherigen Bestimmung des § 4 Absatz 2 Satz 2 a. F.\n    kennen lassen, wird nach der strafrichterlichen               Sie knüpft aber nicht mehr an die Erfüllung der abs-\n    Entziehung der Fahrerlaubnis oder Anordnung einer             trakten Tatbestandsvoraussetzung der Verwirkli-\n    isolierten Sperre differenziert: ohne diese Rechtsfol-        chung mehrerer Zuwiderhandlungen durch eine\n    gen werden die Straftaten mit zwei Punkten, mit die-          Handlung an, sondern nur an den Umstand, dass die\n    sen Rechtsfolgen dagegen mit drei Punkten bewer-              Entscheidung über die Tat selbst auf Tateinheit er-\n    tet. Die Bestimmung, welche Zuwiderhandlungen in              kennt. Damit wird klargestellt, dass die Frage, ob Tat-\n    die jeweilige Gruppe fallen, soll – wie die Bestimmung        einheit vorliegt, in der Entscheidung über die Ord-\n    der für das Fahreignungs-Bewertungssystem zu be-              nungswidrigkeit oder die Straftat getroffen und dann\n    rücksichtigenden Taten – durch Rechtsverordnung               im Register bezüglich der Punktebewertung nur noch\n    vorgenommen werden.                                           übernommen wird.\n    Änderung durch den Vermittlungsausschuss                      Zu Absatz 3\n    (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 a) bb)\n                                                                  Absatz 3 regelt die Löschung der Punkte bei einer\n    Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       Entziehung der Fahrerlaubnis und einem Verzicht auf\n    „Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten              die Fahrerlaubnis neu. Die Punkte sollen künftig nicht\n    Rechtsverordnung wie folgt bewertet:                          mehr mit der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. § 4\n    1. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit            Absatz 2 Satz 3 a. F.), sondern erst dann gelöscht\n         oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Ent-      werden, wenn sie nach vorheriger Entziehung neu er-\n         scheidung über die Straftat die Entziehung der           teilt wird. Gleiches gilt für das Ansammeln von Punk-\n         Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Straf-          ten vor der Ersterteilung der Fahrerlaubnis. Damit\n         gesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Ab-             wird besser als bisher dem Umstand Rechnung ge-\n         satz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet           tragen, dass die Geeignetheit des Betroffenen erst\n         worden ist, mit drei Punkten,                            mit der Erst- (oder Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis\n    2. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit            (wieder) als gegeben anzusehen ist. Die Löschung\n         oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht        der Punkte für den als geeignet eingestuften Antrag-\n         von Nummer 1 erfasst sind, und besonders ver-            steller ist dann konsequent und auch erforderlich,\n         kehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleich-           weil es ansonsten möglich wäre, dass ein einziger mit\n         gestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei          einem Punkt bewerteter Verstoß wieder zur Entzie-\n         Punkten und                                              hung der Fahrerlaubnis führen würde. Für die Zeit\n                                                                  zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der\n    3. verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleich-          Neuerteilung bleibt es bei den angesammelten Punk-\n         gestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.“         ten und der Addition von weiteren Punkten, die der\n    Satz 3 bestimmt, dass sich die Punkte mit der Be-             Betroffene ggf. sammelt, ohne in Besitz einer Fahr-\n    gehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit erge-             erlaubnis zu sein (z. B. als Radfahrer). Den dadurch\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    1141                                           Heft 23 – 2013\n\n   bewirkten Punktestand soll die Behörde bei der Ent-         gilt eine sechsmonatige Sperrfrist, sofern gegen den\n   scheidung, ob die Eignung wieder gegeben ist, im            Betroffenen zum Zeitpunkt des Verzichts mindestens\n   Falle der Beantragung einer neuen Fahrerlaubnis be-         zwei Entscheidungen über Zuwiderhandlungen, also\n   rücksichtigen. Stellt die Behörde fest, dass die Eig-       mindestens zwei Punkte, im Fahreignungsregister\n   nung wieder gegeben ist und erteilt daraufhin die           eingetragen waren (§ 4 Absatz 11). Wie bisher wird\n   Fahrerlaubnis neu, so muss auch der Punktestand             durch den Verweis auf Absatz 9 Satz 1 und § 2a Ab-\n   auf Null und nicht auf einen anderen Wert reduziert         satz 3 klargestellt, dass keine Löschung der Punkte\n   werden, weil ansonsten von vornherein unterstellt           erfolgt, wenn die Fahrerlaubnis deshalb entzogen ge-\n   würde, dass die Behörde trotz der Erteilung der Fahr-       wesen war, weil der Inhaber der Fahrerlaubnis der\n   erlaubnis Zweifel an der Eignung hat. Da es allerdings      Anordnung zur Teilnahme an einem Fahreignungs-\n   unabhängig vom Punktestand bei der Speicherung              seminar oder Aufbauseminar nicht gefolgt ist und ihm\n   sämtlicher noch nicht getilgter Entscheidungen im           die Fahrerlaubnis nach nachträglicher Teilnahme wie-\n   Register bleibt, hat die Behörde im Fall der erneuten       der erteilt wird.\n   Begehung von Zuwiderhandlungen nach erfolgter               Änderung durch den Bundestag\n   Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Möglichkeit, die         (BT-Drs. 17/13452, Buchstabe a) Nr. 1 a) aa)\n   Eignung auch ohne das Erreichen von acht Punkten\n                                                               Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n   wieder infrage zu stellen und ggf. durch eine erneute\n   Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psy-            „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei\n   chologischen Gutachtens prüfen zu lassen. In wel-           1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 9 Satz 1\n   chen Fällen dies sachgerecht ist, muss aber der Ein-             oder nach § 2a Absatz 3,\n   zelfallentscheidung überlassen bleiben und kann             2. Verzicht auf die Fahrerlaubnis im Fall des Absat-\n   nicht summarisch durch das Gesetz geregelt werden.               zes 9 Satz 3,\n   Neu geregelt ist zudem die Gleichstellung von Ent-          3. Verlängerung einer Fahrerlaubnis nach § 24 Ab-\n   ziehung der Fahrerlaubnis und Verzicht auf eine sol-             satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung oder\n   che. Auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis\n   werden die Punkte dann gelöscht, wenn die Fahr-             4. Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten\n   erlaubnis neu erteilt wird. Dies trägt ebenfalls dem             Fahrerlaubnis im Fall des § 24 Absatz 2 der Fahr-\n   Umstand Rechnung, dass die Behörde den Betroffe-                 erlaubnis-Verordnung.“\n   nen mit der Neuerteilung wieder als geeignet zum            Begründung:\n   Führen von Kraftfahrzeugen einstuft. Die Aufnahme           Die Änderung dient der Klarstellung, inhaltlich ergänzt\n   dieser neuen Regelung weicht von der bisherigen             wurden Nummern 3 und 4. Die Löschung der bisher\n   Rechtslage und der sie bestätigenden Rechtspre-             gespeicherten Punkte soll nicht erfolgen, wenn eine\n   chung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 3              Fahrerlaubnis lediglich verlängert wird, weil dann kei-\n   C1.10 vom 3. März 2011) ab. Das Bundesverwal-               ne vollständige Eignungsprüfung durchgeführt wird.\n   tungsgericht hatte in seinem Urteil entschieden, dass       Das gleiche gilt, wenn die Geltungsdauer einer be-\n   ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zu einer Lö-       fristeten Fahrerlaubnis abgelaufen ist und eine Neu-\n   schung von Punkten im Verkehrszentralregister nach          erteilung nach § 24 Absatz 2 FeV wie eine Verlänge-\n   § 4 Absatz 2 Satz 3 in der bisherigen Fassung führt.        rung behandelt wird. In beiden Fällen ist zur Erkennung\n   In der Begründung führten die Richter des Bundes-           wiederholt auffälliger Fahrerlaubnisinhaber der Punk-\n   verwaltungsgerichtes aus, dass die gesetzliche Re-          testand weiterzuführen.\n   gelung der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf\n                                                               Diese Änderung des Bundestages wurde ersetzt\n   den freiwilligen Verzicht entsprechend anwendbar ist.\n                                                               durch folgende Änderung durch den Vermittlungs-\n   Einer analogen Anwendung stünde entgegen, dass\n                                                               ausschuss (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 a) cc)\n   der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegrün-\n   dung bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung         Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n   der Punkte abgesehen habe.                                  „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei\n   Nunmehr soll eine ausdrückliche Klarstellung erfol-         1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,\n   gen und insoweit eine Gleichstellung mit der Entzie-        2. Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder\n   hung der Fahrerlaubnis herbeigeführt werden, indem\n                                                               3. Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten\n   in beiden Fällen mit der Neuerteilung einer Fahr-\n                                                                    Fahrerlaubnis.“\n   erlaubnis – und der damit verbundenen Feststellung\n   der Eignung – ein unbelasteter „Neustart“ im Fahr-          Zu Absatz 4\n   eignungs-Bewertungssystem ermöglicht wird.                  Die Regelung führt die Kategorie der Vormerkung ein.\n   Die nun geschaffene Regelung ist insbesondere für           Vorgemerkt für die Zwecke des Fahreignungs-Be-\n   Fälle gedacht, in denen ein Inhaber einer Fahrerlaub-       wertungssystems sind Inhaber einer Fahrerlaubnis,\n   nis einer drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis            gegen die ein, zwei oder drei Punkte im Fahreig-\n   durch einen vorherigen Verzicht zuvorkommen will.           nungsregister eingetragen sind. Mit der Formalisie-\n   Um zu vermeiden, dass Fahrerlaubnisinhaber Punk-            rung dieser dem Fahreignungs-Bewertungssystem\n   telöschungen durch einen Verzicht und einen kurz            vorgelagerten Registrierung im Fahreignungsregister\n   danach gestellten Neuantrag erreichen können, er-           soll deutlich gemacht werden, dass Eintragungen bis\n   folgt die Gleichstellung von Entziehung und Verzicht        zu insgesamt drei Punkten keine Nachteile im Bewer-\n   auch im Hinblick auf die Frist zur Neuerteilung. Auch       tungssystem für den Fahrerlaubnisinhaber nach sich\n   nach einem Verzicht muss die Behörde vor Neuertei-          ziehen. Damit soll zugleich dem falschen Eindruck\n   lung der Fahrerlaubnis die Eignung feststellen und es       entgegengewirkt werden, die Punktebewertung sei\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                             1142                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\n    ein zusätzlicher sanktionsähnlicher Eingriff. Der                  den Inhaber einer Fahrerlaubnis entstehen keine\n    Punkteeintrag und die Punktebewertung dienen allein                Rechte oder Pflichten. Die Pflicht, sich an die Ver-\n    dem Zweck, die Gleichbehandlung aller Betroffenen                  kehrsvorschriften zu halten, entsteht nicht aus\n    bei der Fahreignungsbewertung zu erreichen. Die                    der Ermahnung, sondern aus jenen Vorschriften.\n    Vormerkung spiegelt also nicht mehr als die Tatsache               Mit der Ermahnung wird nach Satz 2 lediglich der\n    wider, im Register für die Zwecke des Fahreignungs-                Hinweis auf die Möglichkeit des freiwilligen Be-\n    Bewertungssystems vorgemerkt zu sein. Gleichzeitig                 suches eines Fahreignungsseminars verbunden.\n    soll die Vormerkung jedem Inhaber einer Fahrerlaub-                Damit wird der Erkenntnis der Verkehrspsycho-\n    nis aber auch frühzeitig zu erkennen geben, dass er                logie Rechnung getragen, dass Verhaltensände-\n    bei wiederholt auffälligem Verhalten die Vormerkung                rungen umso besser erreicht werden können, je\n    verlässt und der ersten Stufe des Systems zugeord-                 früher eine Intervention stattfindet. Dem Betrof-\n    net wird. Der lediglich vorgemerkte Fahrerlaubnisin-               fenen soll deshalb nahegelegt werden, sich mög-\n    haber ist aber weiterhin ohne jede Einschränkung                   lichst frühzeitig einer fahreignungsverbessernden\n    geeignet für das Führen von Kraftfahrzeugen.                       Maßnahme zu unterziehen. Da mit dem Fahreig-\n                                                                       nungsseminar aber nicht unerhebliche Kosten\n    Zu Absatz 5                                                        verbunden sind, wäre es unter Verhältnismäßig-\n    Das Fahreignungs-Bewertungssystem gilt – wie das                   keitsgesichtspunkten problematisch, schon auf\n    bisherige Punktsystem – nur für Inhaber einer Fahr-                dieser Stufe die verbindliche Anordnung des\n    erlaubnis. Insoweit unterscheidet sich der Anwen-                  Fahreignungsseminars vorzusehen. Rechtsfol-\n    dungsbereich des § 28 Absatz 3, der die Speicherung                gen werden an die freiwillige Teilnahme nicht ge-\n    betrifft und aufgrund dessen auch Zuwiderhandlun-                  knüpft.\n    gen von Personen gespeichert und mit Punkten be-\n                                                                  2.   Beim Erreichen von sechs oder sieben Punkten\n    wertet werden, die nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis\n                                                                       ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis schriftlich zu\n    sind, und der Anwendungsbereich des § 4 Absatz 5,\n                                                                       verwarnen, seine Teilnahme an einem Fahreig-\n    der festlegt, dass die Maßnahmen des Fahreignungs-\n                                                                       nungsseminar anzuordnen und auf die nächste\n    Bewertungssystems nur gegen Inhaber einer Fahr-\n                                                                       Maßnahmenstufe bei weiteren Verkehrsverstö-\n    erlaubnis ergriffen werden. Bei der Beurteilung der\n                                                                       ßen, die Entziehung der Fahrerlaubnis, hinzuwei-\n    Fahreignung werden für den Inhaber der Fahrerlaub-\n                                                                       sen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde\n    nis aber auch solche Zuwiderhandlungen berücksich-\n                                                                       hat auch die Maßnahme dieser Stufe nur beim\n    tigt, die er nicht als Kraftfahrzeugführer, sondern als\n                                                                       erstmaligen Erreichen eines Punktestandes die-\n    anderer Verkehrsteilnehmer begangen hat.\n                                                                       ser Stufe zu ergreifen.\n    Das Fahreignungs-Bewertungssystem besteht aus\n    drei Maßnahmenstufen, die sich auf einer Skala von                 Für das Fahreignungsseminar steht ein neues von\n    vier bis acht Punkten anstelle der bisherigen Skala                der BASt ausgearbeitetes Konzept zur Verfügung,\n    von 8 bis 18 Punkten verteilen. Die Reduzierung auf                das auf den neuesten wissenschaftlichen Er-\n    acht Punkte berücksichtigt, dass die Ordnungswid-                  kenntnissen der Erziehungswissenschaft und\n    rigkeiten nur noch mit ein oder zwei Punkten und                   Verkehrspsychologie basiert. Das Fahreignungs-\n    Straftaten mit zwei oder drei Punkten bewertet wer-                seminar führt zu diesem Zweck verkehrspädago-\n    den. Es sind folgende drei Maßnahmenstufen vorge-                  gische und verkehrspsychologische Elemente\n    sehen, die die nach Landesrecht zuständige Behörde                 zusammen, für die aufgrund der wissenschaftli-\n    bei Erreichen des jeweiligen Punktestandes stufen-                 chen Erkenntnisse von einer Verhaltensbeeinflus-\n    weise zu ergreifen hat, ohne dass ihr ein Ermessens-               sung ausgegangen werden kann. In Nummer 2 ist\n    spielraum zusteht. Durch die Aufnahme des Begriffes                außerdem geregelt, dass der Inhaber der Fahr-\n    „stufenweise“ im Gesetz soll klargestellt werden,                  erlaubnis das Seminar innerhalb von drei Mona-\n    dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis alle Stufen je-               ten nach seiner wirksamen Anordnung abge-\n    weils durchlaufen muss.                                            schlossen haben muss und dies spätestens zwei\n                                                                       Wochen nach Abschluss des Seminars der nach\n    1.   Beim Erreichen von vier oder fünf Punkten hat die             Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen\n         nach Landesrecht zuständige Behörde den In-                   hat. Für die Absolvierung des Fahreignungssemi-\n         haber einer Fahrerlaubnis schriftlich zu ermahnen             nars muss eine kurze Frist vorgesehen werden,\n         und ihn nach Satz 2 gleichzeitig auf eine Hilfe-              weil anderenfalls für einen unvertretbar langen\n         stellung zur Verbesserung des Verkehrsverhal-                 Zeitraum ein Rechtszustand entstünde, während\n         tens dergestalt hinzuweisen, dass er freiwillig ein           dessen der Inhaber der Fahrerlaubnis das Fahr-\n         Fahreignungsseminar absolvieren kann. Sie hat                 eignungsseminar absolviert, aber gleichzeitig die\n         die Maßnahme dieser Stufe nur beim erstmaligen                Fahrerlaubnis wegen der Begehung weiterer Zu-\n         Erreichen eines Punktestandes dieser Stufe zu                 widerhandlungen entzogen werden kann. Das\n         ergreifen. Das bedeutet, dass die Maßnahme bei                würde zu Intransparenz und Unübersichtlichkeit\n         wechselnden Punktständen innerhalb der Maß-                   führen. Die Anordnung bedarf zu ihrer Wirksam-\n         nahmenstufe nicht erneut zu ergreifen ist.                    keit der Bekanntgabe. Insoweit wird auf die Vor-\n         Die Ermahnung ist ein Hinweis an den Inhaber                  schriften das Verwaltungsverfahrensgesetzes\n         einer Fahrerlaubnis über den erreichten Punkte-               verwiesen. Für den Fall, dass er der Anordnung\n         stand und die Mahnung, sein Verhalten zu ändern               nicht nachkommt oder die Bescheinigung nicht\n         und Verkehrsverstöße zu vermeiden. Eingriffe in               vorlegt, gilt Absatz 9 Satz 1. Nach Nummer 2 ist\n         die Rechtssphäre des Inhabers einer Fahrerlaub-               die nach Landesrecht zuständige Behörde außer-\n         nis sind mit der Ermahnung nicht verbunden. Für               dem berechtigt, die Drei-Monats-Frist oder die\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      1143                                           Heft 23 – 2013\n\n        Zwei-Wochen-Frist zu verlängern, wenn anderen-           Von dem Ergreifen der Maßnahmen zu unterscheiden\n        falls unbillige Härten für den Betroffenen entste-       ist der generelle Ablauf der verschiedenen Maßnah-\n        hen würden. Das ist z. B. bei längeren Auslands-         menstufen: Der Inhaber einer Fahrerlaubnis wird\n        aufenthalten oder dann der Fall, wenn zum                durch Tilgung von Eintragungen und den damit ver-\n        Besuch des Fahreignungsseminars sehr weite               bundenen Punktereduzierungen wieder im System\n        Wege in Kauf genommen werden müssten.                    zurückgestuft, also ggf. von der Stufe der Verwar-\n                                                                 nung auf die Stufe der Ermahnung und von dort auf\n   3.   Bei Erreichen von acht Punkten gilt der Inhaber          die „Vorstufe“ Vormerkung. Mit dieser Rückstufung\n        einer Fahrerlaubnis als ungeeignet und die Fahr-         errechnet sich jeweils ein geringerer Punktestand, ein\n        erlaubnis ist zu entziehen.                              „Ergeben“ dieses Punktestandes im Sinne des Sat-\n   Satz 3 behält die Regelung bei, dass die nach Lan-            zes 1 Nummer 1 oder 2 ist damit aber nicht verbun-\n   desrecht zuständige Behörde im Hinblick auf die Ent-          den, weil er sich „von oben“ errechnet und nicht auf-\n   scheidungen über Maßnahmen nach dem Fahreig-                  grund wiederholter Zuwiderhandlungen „von unten“\n   nungs-Bewertungssystem an die rechtskräftigen                 ansammelt, so dass ein erneutes Ergreifen der dort\n   Entscheidungen über die Straftat oder die Ordnungs-           genannten Maßnahmen nicht in Betracht kommt. Da-\n   widrigkeit gebunden ist.                                      durch können die „Vorstufe“ Vormerkung und die\n                                                                 Maßnahmenstufen „Ermahnung“ und „Verwarnung“\n   Satz 4 führt das Tattagsprinzip aus. Für das Ergreifen        vom Inhaber einer Fahrerlaubnis mehrfach durchlau-\n   von Maßnahmen hat die Behörde retrospektiv auf                fen werden, wenn sich nach der Reduzierung Punkte\n   den Tag der letzten Zuwiderhandlung abzustellen, die          wieder neu ansammeln und sich damit der maßgeb-\n   mit ihrer Punktebewertung das Erreichen einer Stufe           liche Punktestand neu „ergibt“. Im Interesse der Klar-\n   und damit eine Maßnahme auslöst. Die Behörde hat              heit wird dies durch den Begriff „Summierung“ in Satz\n   also bei Hinzutreten einer neuen Tat zu prüfen, ob            1 ausdrücklich verdeutlicht.\n   diese in Kumulation mit anderen, am Tattag der neu-\n                                                                 Änderung durch den Vermittlungsausschuss\n   en Tat noch nicht getilgten Verstößen zum erstmali-\n                                                                 (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 a) dd)\n   gen Erreichen einer Stufe führt.\n                                                                 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n   Satz 5 legt fest, wie lange die Punkte ab ihrer Ent-\n                                                                 „(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat\n   stehung für die Berechnung des Punktestandes und\n                                                                 gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende\n   damit zur Ergreifung von Maßnahmen verwendet\n                                                                 Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in\n   werden dürfen. Die Regelung stellt hierzu den Bezug\n                                                                 der Summe folgende Punktestände ergeben:\n   zu den in § 29 geregelten Tilgungsfristen der zugrun-\n   de liegenden Zuwiderhandlungen her. Solange die               1. Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber\n   Tilgungsfrist für eine Tat noch nicht abgelaufen war,              einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser\n   ist sie für die Berechnung des Punktestandes und                   Punktestände schriftlich zu ermahnen;\n   damit der Maßnahmenstufe heranzuziehen. Entschei-             2. ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der\n   dend ist dabei der Zeitpunkt der Begehung der letz-                Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines\n   ten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat                 dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;\n   oder Ordnungswidrigkeit.                                      3. ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der In-\n   Satz 6 stellt klar, dass es ausreicht, wenn der Inhaber            haber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum\n   einer Fahrerlaubnis einmal eine Stufe erreicht hat.                Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaub-\n   Sollte sich danach der Punktestand aufgrund von Til-               nis ist zu entziehen.\n   gungen wieder reduzieren, wird dennoch die Maß-               Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Ver-\n   nahme der erreichten Stufe ergriffen. Dies gilt für alle      warnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben\n   drei Maßnahmenstufen und ist die konsequente Fol-             den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach\n   ge des Tattagsprinzips bei der Punkteentstehung:              § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrs-\n   Maßnahmen werden bezogen auf den Tattag ergrif-               verhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung er-\n   fen und nicht bezogen auf den aktuellen Punktestand           folgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punkt-\n   am Tag des Ergreifens der Maßnahme durch die Be-              abzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1\n   hörde. Geht also der Behörde eine Mitteilung des              Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Er-\n   KBA über den jeweiligen Punktestand zu und tritt bis          reichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen\n   zum Tätigwerden der Behörde eine Punktereduktion              wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist\n   aufgrund einer Tilgung ein, die den Inhaber einer             bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige\n   Fahrerlaubnis wieder in die vorherige Stufe oder in die       Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungs-\n   Vormerkung versetzt, hat die Behörde die Maßnahme             widrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der\n   dennoch zu ergreifen. Dieser Grundsatz ist vom Ver-           Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzu-\n   waltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem               stellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letz-\n   Beschluss vom 07.12.2010 (Az. 10 S 2053/10) für das           ten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat\n   Erreichen von 18 Punkten unter dem bisherigen Sys-            oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Be-\n   tem und damit für die Schwelle zur Entziehung der             rechnung des Punktestandes werden nur die Zuwi-\n   Fahrerlaubnis bestätigt worden. Diese Entscheidung            derhandlungen berücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu\n   erging ausdrücklich in Weiterentwicklung der im               dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abge-\n   Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom                     laufen war. Spätere Verringerungen des Punktestan-\n   25.09.2008 - 3 C 3.07 - aufgestellten Grundsätze zum          des aufgrund von Tilgungen bleiben unberücksich-\n   Tattagsprinzip.                                               tigt.“\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                            1144                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\n    Zu Absatz 6                                                  dies als „Freibrief“ für die Begehung von Verkehrs-\n    Absatz 6 Satz 1 regelt den Fall, dass der Betroffene         zuwiderhandlungen auswirken.\n    die Stufe „Verwarnung“ und die in Verbindung damit           Änderung durch den Vermittlungsausschuss\n    gebotene Anordnung des Fahreignungsseminars                  (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 a) ee)\n    durch die Tilgung von Punkten und das erneute An-            Absatz 6 wird aufgehoben.\n    wachsen des Punktestandes auf sechs oder sieben\n    Punkte erneut erreicht. Für diesen Fall ist folgende         Weitere Änderung durch den Vermittlungsausschuss\n    Sonderregelung vorgesehen: Ist das Fahreignungs-             (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 a) ff)\n    seminar bereits nach Absatz 5 Nummer 2 angeordnet            Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.\n    worden und wird innerhalb von zwei Jahren eine wei-\n                                                                 Zu Absatz 7\n    tere Entscheidung rechtskräftig, die zu einer erneuten\n    Anordnung führen würde, erfolgt keine abermalige             Satz 1 enthält nun den bisher schon geltenden Grund-\n    Anordnung. Denn es ist nicht zu erwarten, dass die           satz (Absatz 5 a. F.), dass ein Inhaber einer Fahrerlaub-\n    nochmalige Anordnung des Fahreignungsseminars                nis das Fahreignungs-Bewertungssystem stufenweise\n    innerhalb von zwei Jahren anders als die erste Ab-           durchlaufen muss, bevor ihm die Fahrerlaubnis ent-\n    solvierung eine Verhaltensänderung bewirkt.                  zogen wird. Der Entziehung (Stufe 3) muss also die\n                                                                 Verwarnung (Stufe 2) und dieser die Ermahnung (Stufe\n    Sätze 2 und 3 betreffen den Umgang mit Verkehrs-\n                                                                 1) vorhergegangen sein, bevor die jeweilige Maßnah-\n    zuwiderhandlungen, die vor oder während der Teil-\n                                                                 me ergriffen werden darf. Die Vormerkung gehört hin-\n    nahme an dem Fahreignungsseminar begangen wor-\n                                                                 gegen nicht zu den Maßnahmenstufen, die durchlau-\n    den sind. Die Regelungen sollen vermeiden, dass\n                                                                 fen werden müssen. Sätze 2 und 3 enthalten die für\n    Fahrerlaubnisinhabern, die ein Fahreignungsseminar\n                                                                 den praktischen Vollzug dieses Grundsatzes erforder-\n    absolvieren oder absolviert haben, die Fahrerlaubnis\n                                                                 lichen Anweisungen für die Punktereduzierungen. Ist\n    deshalb entzogen werden muss, weil eine Entschei-\n                                                                 eine Stufe nicht durchlaufen worden, so wird der In-\n    dung rechtskräftig wird, die sich auf eine Tat bezieht,\n                                                                 haber einer Fahrerlaubnis auf den höchsten Punkte-\n    die vor der Anordnung des Fahreignungsseminars be-\n                                                                 stand dieser nicht durchlaufenden Stufe zurückge-\n    gangen worden ist. Dies wäre nicht sachgerecht, weil\n                                                                 stuft. Ohne diese Anweisung der Punktereduzierung\n    die Anordnung und das Fahreignungsseminar im Hin-\n                                                                 wäre das Verfahren weniger übersichtlich, weil dann\n    blick auf die vor der Anordnung begangenen Taten die\n                                                                 Punktestand und Maßnahmenstufe auseinander fallen\n    fahreignungsverbessernde Wirkung noch gar nicht\n                                                                 würden. Satz 4 betrifft die Frage, von welchem Punkte-\n    erzielen konnte. Die Regelung differenziert deshalb\n                                                                 stand aus in solchen Fällen weitere Reduzierungen\n    zwischen Taten, die der Fahrerlaubnisinhaber vor der\n                                                                 aufgrund von Tilgungen berechnet werden sollen. Vor-\n    wirksamen Anordnung des Fahreignungsseminars\n                                                                 gesehen ist, dafür den reduzierten Punktestand zu-\n    begangen hat und Taten, die er nach der wirksamen\n                                                                 grunde zu legen und nicht etwa die reduzierten Punkte\n    Anordnung des Fahreignungsseminars begangen hat.\n                                                                 gegenzurechnen, weil der reduzierte Punktestand die\n    Für vor der wirksamen Anordnung begangene Taten\n                                                                 Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem wiedergibt\n    gilt, dass diese dann nicht als Grundlage für die Ent-\n                                                                 und dieser damit für alle weiteren Entscheidungen, die\n    ziehung der Fahrerlaubnis herangezogen werden dür-\n                                                                 sich daran anschließen, zugrunde gelegt werden soll.\n    fen, wenn sie für die Anordnung des Seminars noch\n                                                                 Alternativ würde eine Gegenrechnung das Verfahren\n    nicht berücksichtigt worden sind und der Fahrerlaub-\n                                                                 unübersichtlicher machen.\n    nisinhaber am Fahreignungsseminar teilgenommen\n    und auch die Teilnahmebescheinigung vorgelegt hat.           Die Punktereduzierungen nach Absatz 6 sind nur für\n    Diese Zuwiderhandlungen werden aus dem Fahreig-              Inhaber einer Fahrerlaubnis vorgesehen, da auch nur\n    nungs-Bewertungssystem „ausgeblendet“. Dies gilt             gegen sie die Maßnahmen ergriffen werden können.\n    auch für die Bewertung mit Punkten. Die damit ver-           Für andere im Fahreignungsregister registrierte Per-\n    bundene Bewertung mit Punkten bleibt ebenfalls un-           sonen gelten sie nicht.\n    berücksichtigt und führt nicht zu einer Änderung des         Änderung durch den Vermittlungsausschuss\n    Punktestandes. Auch eine spätere Tilgung der nicht           (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 a) ff)\n    berücksichtigten Entscheidung führt nicht zu einer           Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.\n    Änderung des Punktestandes.\n                                                                 Weitere Änderung durch den Bundestag (BT-Drs.\n    Zuwiderhandlungen, die der Fahrerlaubnisinhaber              17/13452, Buchstabe a) Nr. 1 a) bb)\n    nach der wirksamen Anordnung des Seminars began-\n    gen hat, werden dagegen in vollem Umfang für das             Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:\n    Fahreignungs-Bewertungssystem berücksichtigt. Das            „(7a) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an\n    bedeutet, dass diese Zuwiderhandlungen, sofern über                einem Fahreignungsseminar teil und legen sie\n    sie rechtskräftig entschieden worden ist, Berücksich-              hierüber der nach Landesrecht zuständigen Be-\n    tigung bei der Ermittlung des Punktestandes und der                hörde innerhalb von zwei Wochen nach Been-\n    Ermittlung der Maßnahmenstufe finden. Hier hat den                 digung des Seminars eine Teilnahmebescheini-\n    Betroffenen die Warnung durch die Verwarnung und                   gung vor, werden ihnen bei einem Punktestand\n    Anordnung bereits erreicht und ihn dennoch nicht von               von vier oder fünf Punkten zwei Punkte abgezo-\n    der Begehung weiterer Verkehrszuwiderhandlungen                    gen. Der Besuch eines Fahreignungsseminars\n    abgehalten. Würde auch für den Zeitraum des Besu-                  führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jah-\n    ches des Fahreignungsseminars eine Ausnahme von                    ren zu einem Punkteabzug. Für den zu verrin-\n    der Berücksichtigung der währenddessen begange-                    gernden Punktestand und die Berechnung der\n    nen Zuwiderhandlungen geschaffen, so würde sich                    Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungs-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    1145                                             Heft 23 – 2013\n\n        datum der Teilnahmebescheinigung maßgeb-               Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nicht in der\n        lich. Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist sind      vorgesehenen Frist nachgekommen ist oder wenn er\n        auch nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 absolvier-          die Teilnahmebescheinigung in der vorgesehenen Frist\n        te Fahreignungsseminare zu berücksichtigen.“           nicht vorgelegt hat. Die Entziehung ist in diesen Fällen\n   Begründung:                                                 einerseits erforderlich, um die Anordnung durchsetzen\n                                                               zu können und andererseits, weil ohne das Absolvie-\n   Mit der Änderung wird im Interesse der Förderung            ren des Fahreignungsseminars angesichts der wieder-\n   des Fahreignungsseminars der Punkterabatt fortge-           holten Begehung von Verkehrsverstößen nicht mehr\n   führt, wie ihn das bisherige Punktsystem grundsätz-         davon ausgegangen werden kann, dass der Fahr-\n   lich vorgesehen hatte.                                      erlaubnisinhaber noch zum Führen von Kraftfahrzeu-\n   Ergänzende Änderung durch den Vermittlungs-                 gen geeignet ist. Denn die in den bereits eingetragenen\n   ausschuss (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 a) gg)                   Zuwiderhandlungen zum Ausdruck kommende man-\n   Der bisherige Absatz 7a wird Absatz 7 und wie folgt         gelnde verkehrsbezogene Rechtstreue wird nochmals\n   geändert:                                                   dadurch untermauert, dass er auch seiner Verpflich-\n                                                               tung zum Besuch des Fahreignungsseminars nicht\n   aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         nachkommt. Dabei genügt es, wenn der Fahrerlaub-\n         „Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig        nisinhaber nur die Teilnahmebescheinigung nicht vor-\n         an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie       legt, weil die Behörde ohne sie davon ausgehen muss,\n         hierüber der nach Landesrecht zuständigen Be-         dass er das Seminar nicht absolviert hat, zumal der\n         hörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendi-          Fahrerlaubnisinhaber durch das nachträgliche Vorle-\n         gung des Seminars eine Teilnahmebescheini-            gen der Teilnahmebescheinigung das Wirksamwerden\n         gung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von        der Entziehung ohne weiteres vermeiden kann.\n         ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maß-        Satz 2 betrifft die Neuerteilung der Fahrerlaubnis\n         geblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der         nach vorangegangener Entziehung in dem speziellen\n         Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.“              Fall ihrer Entziehung wegen der Nichtbefolgung der\n   bbb) In Satz 2 wird das Wort „Punkteabzug“ durch            Anordnung zum Absolvieren des Fahreignungssemi-\n        das Wort „Punktabzug“ ersetzt.                         nars. Die Fahrerlaubnis darf erst dann wieder erteilt\n   ccc) Satz 4 wird aufgehoben.                                werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an\n                                                               dem angeordneten Seminar nachträglich teilgenom-\n   Zu Absatz 8                                                 men hat. Mit den „übrigen Voraussetzungen“ ist ge-\n   Die Vorschrift enthält die Mitteilungspflichten des         meint, dass der Neuerteilung kein anderer zwischen-\n   KBA. Das KBA übermittelt Mitteilungen an die nach           zeitlich eingetretener Umstand (etwa Krankheit oder\n   Landesrecht zuständige Behörde immer dann, wenn             Entziehung im Strafverfahren) entgegensteht.\n   ein Punktestand erreicht wird, aufgrund dessen eine         Satz 3 betrifft die Gleichstellung mit dem Verzicht auf\n   Maßnahme zu ergreifen ist. Diese Regelung fand sich         die Fahrerlaubnis. Auch einer Person, die auf die\n   entsprechend auch schon im bisherigen Absatz 6.             Fahrerlaubnis verzichtet hat und gegen die die An-\n   Neu geregelt ist, dass das KBA die zuständige Be-           ordnung des Fahreignungsseminars ergangen war,\n   hörde bei den in Satz 2 aufgeführten Ordnungswid-           darf die Fahrerlaubnis nur wieder erteilt werden, wenn\n   rigkeiten und Straftaten, die Tatbestände des Fah-          das Seminar absolviert worden ist.\n   rens unter Alkoholeinfluss oder unter dem Einfluss\n                                                               Satz 4 stellt klar, dass bei Beibringung der Teilnahme-\n   anderer berauschender Mittel betreffen, nicht erst\n                                                               bescheinigung die Fahrerlaubnis ohne weitere Bedin-\n   unterrichtet, wenn eine Maßnahmenstufe erreicht ist,\n                                                               gungen wieder zu erteilen ist. Es gilt insbesondere\n   sondern bei jeder diesbezüglichen Entscheidung.\n                                                               nicht die Frist, die ansonsten nach erfolgter Entzie-\n   Das ist erforderlich, weil die wiederholte Zuwider-\n                                                               hung der Fahrerlaubnis im Fahreignungs-Bewer-\n   handlung im Straßenverkehr unter Einfluss von Alko-\n                                                               tungssystem vorgesehen ist. Darüber hinaus gilt auch\n   hol oder anderen berauschenden Mitteln nach § 46\n                                                               nicht das Erfordernis der Einholung eines medizi-\n   Absatz 3 in Verbindung mit § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV die\n                                                               nisch-psychologischen Gutachtens. Insoweit erübrigt\n   Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psy-\n                                                               sich eine Klarstellung unmittelbar im Gesetz, weil\n   chologischen Gutachtens oder i. V. m. § 14 FeV die\n                                                               dessen Anordnung nur Regel und nicht zwingende\n   Anordnung zur Beibringung eines ärztliche oder me-\n                                                               Folge der Entziehung nach dem Fahreignungs-Be-\n   dizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprü-\n                                                               wertungssystem ist und außerdem nur vorgesehen\n   fung der Eignung zur Folgen hat. Die Punktebewer-\n                                                               ist, wenn es sich um eine Entziehung nach Absatz 5\n   tungen durch das KBA sind für die Feststellung des\n                                                               Nummer 3 handelt, was bei einer Entziehung zur\n   Punktestandes wie bisher vorläufig. Eine endgültige\n                                                               Durchsetzung des angeordneten Fahreignungssemi-\n   Bewertung erfolgt durch die nach Landesrecht zu-\n                                                               nars nicht der Fall ist.\n   ständige Behörde.\n                                                               Änderung durch den Bundestag (BT-Drs. 17/13452,\n   Änderung durch den Vermittlungsausschuss\n                                                               Buchstabe a) Nr. 1 a) cc)\n   (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 a) hh)\n                                                               Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n   In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 7“ durch\n   die Angabe „den Absätzen 6 und 7“ ersetzt.                  „Abweichend von Absatz 11 Satz 1 und 2 wird die\n                                                               Fahrerlaubnis mit Beibringung der Teilnahmebeschei-\n   Zu Absatz 9                                                 nigung ohne Einhaltung einer Frist und ohne die Bei-\n   Satz 1 bestimmt, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen        bringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten\n   ist, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber der Anordnung der        Begutachtungsstelle für Fahreignung erteilt.“\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Das neu gestaltete Fahreignungsseminar soll\n                                                                     einen deutlichen Gewinn für eine Veränderung des\n    Zu Absatz 10                                                     Verkehrs- und insbesondere Fahrverhaltens sowie da-\n    Wie bisher haben Widerspruch und Anfechtungskla-                 mit letztlich für die Straßenverkehrssicherheit insge-\n    ge gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen                  samt erzielen. Die Konzeption der bisherigen Interven-\n    Erreichens der Acht-Punkte-Schwelle des Fahreig-                 tionsmaßnahmen ist dafür grundlegend überarbeitet\n    nungs-Bewertungssystems oder wegen der Nichtteil-                worden, nachdem für die derzeitigen Aufbauseminare\n    nahme am angeordneten Fahreignungsseminar so-                    für verkehrsauffällige Kraftfahrer kein eindeutiger Wirk-\n    wie gegen die Anordnung des Fahreignungsseminars                 samkeitsnachweis erbracht werden konnte.\n    keine aufschiebende Wirkung.\n                                                                     Zu Absatz 1\n    Änderung durch den Vermittlungsausschuss\n    (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 a) jj)                                  Absatz 1 definiert das Ziel des Fahreignungsseminars\n                                                                     und macht aufgrund der wissenschaftlichen Erkennt-\n    Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9 und wie folgt              nisse deutlich, dass sich das Fahreignungsseminar\n    gefasst:                                                         sowohl auf die Vermittlung von Kenntnissen zum\n    „(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die                  Straßenverkehrsrecht und zu verkehrssicherem Ver-\n         Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ha-                halten (verkehrspädagogisches Element) als auch auf\n         ben keine aufschiebende Wirkung.“                           die Analyse und Korrektur des Verkehrs- und insbe-\n    Zu Absatz 11                                                     sondere Fahrverhaltens (verkehrspsychologisches\n                                                                     Element) beziehen muss.\n    Wie bisher (Absatz 10 a. F.) darf die Fahrerlaubnis\n    nach erfolgter Entziehung wegen Erreichens der Acht-             Zu Absatz 2\n    Punkte-Schwelle erst nach Ablauf von sechs Monaten               Absatz 2 betrifft die Durchführung des Fahreignungs-\n    nach Wirksamwerden der Entziehung der Fahrerlaub-                seminars. Demnach besteht ein Fahreignungssemi-\n    nis wieder erteilt werden (Satz 1). Neu ist, dass diese          nar aus einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme,\n    Frist auch bei Neuerteilung nach erfolgtem Verzicht              die von besonders geschulten Fahrlehrern durchge-\n    gilt, wie Satz 2 klarstellt. Diese Regelung ist erforder-        führt wird, und aus einer verkehrspsychologischen\n    lich, weil auch im Hinblick auf die Punktelöschung               Teilmaßnahme, die von besonders qualifizierten Ver-\n    eine Gleichstellung vorgenommen wird (vgl. Absatz 3).            kehrspsychologen verantwortet wird. Regelungen zur\n    Würde keine Sperrfrist vorgesehen werden, so wäre                Seminarerlaubnis der Fahrlehrer werden – wie bisher\n    ein Anreiz gegeben, durch Verzicht den Punktestand               – im Fahrlehrergesetz getroffen. Für die verkehrspsy-\n    zu bereinigen. Die Einschränkung in Satz 2 Halbsatz              chologische Teilmaßnahme ist eine spezielle Semi-\n    2, wonach die Sperrfrist bei einem Verzicht nur gilt,            narerlaubnis als Durchführungsvoraussetzung vorge-\n    wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ver-                   sehen.\n    zichts mindestens zwei Entscheidungen, also mindes-\n    tens zwei Punkte, im Fahreignungsregister gespei-                Zu Absatz 3\n    chert waren, stellt sicher, dass die Sperrfrist tatsächlich      Absatz 3 enthält den Grundsatz der Erlaubnispflicht\n    nur Personen betrifft, die auf die Fahrerlaubnis mit             für die Durchführung der verkehrspsychologischen\n    Blick auf ihren Punktestand verzichten. Satz 3 defi-             Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars und die\n    niert den Beginn der Sechs-Monats-Frist, die – wie               allgemeinen Grundsätze der Möglichkeit zur Anord-\n    bisher – mit der Ablieferung des Führerscheins be-               nung nachträglicher Auflagen, des Ruhens und des\n    ginnt. Satz 4 behält die Vorschrift bei, wonach für die          Erlöschens. Damit kann die Behörde auch ihr nach\n    Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach erfolgter Entzie-            der Erteilung der Erlaubnis bekannt gewordenen Um-\n    hung wegen Erreichens der Acht-Punkte-Schwelle in                ständen Rechnung tragen.\n    der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer\n    amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreig-             Zu Absatz 4\n    nung anzuordnen ist. Sätze 3 und 4 sollen auch für               Absatz 4 entspricht hinsichtlich der Anforderungen\n    den Verzichtsfall nach Satz 2 gelten, um die Gleich-             an die berufliche Qualifikation den Anforderungen,\n    stellung konsequent zu gestalten.                                die für die Durchführung der im bisherigen Punktsys-\n    Änderung durch den Vermittlungsausschuss                         tem vorgesehenen verkehrspsychologischen Bera-\n    (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 a) jj)                                  tung gestellt worden sind (§ 4 Absatz 9 in der bishe-\n    Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 4             rigen Fassung). In formeller Hinsicht wird allerdings\n    wird das Komma nach dem Wort „Fahrerlaubnis“ ge-                 nicht mehr auf die Richtlinien des Berufsverbandes\n    strichen.                                                        Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.\n                                                                     verwiesen, sondern allgemein auf den Stand der Wis-\n    Weitere Änderung durch den Vermittlungsausschuss\n                                                                     senschaft, der sich allerdings in diesen Richtlinien\n    (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 b) aa)\n                                                                     niederschlägt. Neben den bisherigen Voraussetzun-\n    Der Eingangssatz wird wie folgt gefasst:                         gen werden persönliche Anforderungen an den Ver-\n    „Nach § 4 sind folgende §§ 4a und 4b einzufügen:“                kehrspsychologen gestellt. Er darf im Fahreignungs-\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    1147                                            Heft 23 – 2013\n\n   register mit nicht mehr als zwei Punkten belastet sein          1.   vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-\n   und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Beden-                  psychologie längstens neun Monate nach der\n   ken gegen seine Zuverlässigkeit begründen; letzteres                 Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für\n   ist ein Versagungsgrund.                                             die Durchführung des jeweiligen Fahreig-\n                                                                        nungsseminars genutzt werden,\n   Zu Absatz 5\n                                                                   2.   vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-\n   In Absatz 5 werden Rücknahme und Widerruf der Se-                    psychologie der Bundesanstalt für Straßen-\n   minarerlaubnis Verkehrspsychologie geregelt. Die                     wesen übermittelt und von dieser zur Evalu-\n   Regelung entspricht der bisher für die Aufbausemina-                 ierung nach § 4b genutzt werden,\n   re geltenden Regelung in § 31 Absatz 5 Satz 2 i. V. m.\n                                                                   3.   von der Bundesanstalt für Straßenwesen\n   § 8 FahrlG.\n                                                                        oder in ihrem Auftrag an Dritte, die die Evalu-\n   Zu Absatz 6                                                          ierung nach § 4b im Auftrag der Bundesan-\n                                                                        stalt für Straßenwesen durchführen oder an\n   Absatz 6 betrifft den Datenschutz bei der Durchfüh-                  ihr beteiligt sind, übermittelt und von den\n   rung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. In                    Dritten für die Evaluierung genutzt werden,\n   der Sache geht es um Daten, die erforderlich sind, um\n                                                                   4.   vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrs-\n   überprüfen zu können, ob eine Teilnahmebescheini-\n                                                                        psychologie ausschließlich in Gestalt von\n   gung tatsächlich zu Recht ausgestellt worden ist (Ver-\n                                                                        Name, Vorname, Geburtsdatum und An-\n   hinderung von Fälschung) und ob die Verweigerung\n                                                                        schrift des Seminarteilnehmers sowie dessen\n   der Teilnahmebescheinigung rechtmäßig ist. Zu die-\n                                                                        Unterschrift zur Teilnahmebestätigung\n   sem Zweck werden gespeichert: Name, Datum des\n   Fahreignungsseminars, absolvierte Sitzungen, der                     a)   der nach Landesrecht zuständigen Be-\n   Grund, wenn eine Teilnahmebescheinigung nicht                             hörde übermittelt und von dieser zur\n   ausgestellt worden ist und ggf. Zuweisungsdelikte,                        Überwachung nach Absatz 8 genutzt\n   wenn diese entscheidend für die Gestaltung der Sit-                       werden,\n   zungen gewesen sind. Die geregelte Speicherungs-                     b) an Dritte, die ein von der zuständigen Be-\n   und Nutzungsbefugnis sowie Löschungspflicht ge-                         hörde genehmigtes Qualitätssicherungs-\n   währleisten zwei Dinge: Zum einen können die Daten                      system nach Absatz 8 Satz 6 betreiben\n   für die Durchführung des Seminars und die Ausstel-                      und an dem der Inhaber der Seminarer-\n   lung der Teilnahmebescheinigung gespeichert und                         laubnis Verkehrspsychologie teilnimmt,\n   genutzt werden. Auf der anderen Seite wird aber auch                    übermittelt und im Rahmen dieses Quali-\n   gesichert, dass die Daten unverzüglich gelöscht wer-                    tätssicherungssystems genutzt werden.\n   den, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt\n   werden und insbesondere keine Rechtsfolgen mehr             Die Empfänger nach Satz 2 haben die Daten unver-\n   daran geknüpft werden. § 48a Absatz 5 Satz 1 Num-           züglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die in\n                                                               Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt werden,\n   mer 3 Buchstabe b FeV sieht für die Teilnahme am\n                                                               spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung\n   Fahreignungsseminar noch weitere sechs Monate\n                                                               der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.“\n   mögliche Folgen vor. Hierfür muss die tatsächliche\n   Teilnahme am Fahreignungsseminar bei Zweifeln an            Zu Absatz 7\n   der Teilnahmebescheinigung durch die Behörde\n                                                               Absatz 7 betrifft die Fortbildungspflicht, die sich an\n   überprüfbar bleiben. Aus der Bearbeitungszeit bei der\n                                                               den bereits bestehenden Regelungen im Zusammen-\n   Behörde mit maximal drei Monaten ergibt sich die\n                                                               hang mit der Durchführung verkehrspsychologischer\n   regelmäßige Speicherdauer von neun Monaten in\n                                                               Beratungen orientiert.\n   Satz 2. Sollten sich bei der Prüfung Zweifel ergeben,\n   müssen die Daten selbstverständlich noch bis zum            Zu Absatz 8\n   rechtskräftigen Abschluss der Prüfung, sei es auch\n                                                               Absatz 8 betrifft die Gewährleistung einer hohen\n   erst nach einem Rechtsmittelverfahren, zur Verfü-\n                                                               Qualität bei der Durchführung der verkehrspsycho-\n   gung stehen. Dieses regelt Satz 3. Da es sich unter\n                                                               logischen Teilmaßnahme. Zu diesem Zweck wird ge-\n   anderem um Gesundheitsdaten und damit um beson-\n                                                               regelt, dass auch diese Teilmaßnahme der Qualitäts-\n   dere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Ab-\n                                                               sicherung unterliegt, die entweder in Gestalt der\n   satz 9 BDSG handelt, ist diese enge Bemessung der\n                                                               behördlichen Überwachung oder der Zugehörigkeit\n   Speicherdauer geboten.\n                                                               zu einem von der Behörde genehmigten Qualitätssi-\n   Änderung durch den Vermittlungsausschuss                    cherungssystem besteht. Die Behörde kann sich, so-\n   (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 b) bb) aaa)                        weit sie sich für die Überwachung entscheidet, bei\n                                                               der Durchführung geeigneter Personen oder Stellen\n   Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n                                                               bedienen. Es ist deshalb möglich, dass die nach\n   „(6) Der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsy-        Landesrecht zuständigen Behörden das im Zusam-\n        chologie hat die personenbezogenen Daten, die          menhang mit der verkehrspsychologischen Beratung\n        ihm als Seminarleiter der verkehrspsychologi-          etablierte Überwachungssystem durch den Berufs-\n        schen Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu           verband auch auf die verkehrspsychologische Teil-\n        speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung          maßnahme des Fahreignungsseminars erstrecken,\n        einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung          dass sie die Überwachung selbst durchführen oder\n        unverzüglich zu löschen. Die Daten nach Satz 1         eine andere geeignete Stelle mit der Überwachung\n        dürfen                                                 beauftragen. Die inhaltlichen Anforderungen an die\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Um eine fortlaufende Qualität\n    Die Änderung dient der Klarstellung der Öffnungs-               sicherzustellen und Optimierungsansätze frühzeitig\n    klausel, nach welcher die Überwachung auch an Drit-             erkennen zu können, wird die Ermächtigungsgrund-\n    te delegiert werden kann.                                       lage für die Durchführung der Qualitätssicherung\n                                                                    auch auf die Methoden der Qualitätssicherung er-\n    Diese Änderung des Bundestages wurde ersetzt                    streckt und vorgesehen, dass der Verordnungsgeber\n    durch folgende Änderung durch den Vermittlungs-                 bestimmen kann, dass die BASt eine entsprechende\n    ausschuss (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 b) bb) bbb)                  Bewertung des Qualitätssicherungssystems vor-\n    Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                                nimmt. Im Sinne eines fortlaufenden Optimierungs-\n    „(8) Die Durchführung der verkehrspsychologischen               prozesses kann außerdem ein Erfahrungsaustausch\n         Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars unter-               unter der Leitung der BASt vorgesehen werden.\n         liegt der Überwachung der nach Landesrecht zu-             Außerdem wird klargestellt, dass der Verordnungs-\n         ständigen Behörde. Die nach Landesrecht zustän-            geber auch die Überwachung der im Einzelnen vor-\n         dige Behörde kann sich bei der Überwachung                 gesehenen Seminare regeln kann.\n         geeigneter Personen oder Stellen nach Landes-              Änderung durch den Vermittlungsausschuss\n         recht bedienen. Die nach Landesrecht zuständige            (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 c) aa)\n         Behörde hat mindestens alle zwei Jahre an Ort und\n                                                                    In Buchstabe a werden in dem Buchstaben n die Wör-\n         Stelle zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen\n                                                                    ter „sowie § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2“ gestrichen.\n         an die Durchführung der verkehrspsychologischen\n         Teilmaßnahme eingehalten werden. Der Inhaber der           Zu Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s\n         Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie hat die Prü-\n                                                                    Mit der Änderung soll zum einen eine Ermächtigungs-\n         fung zu ermöglichen. Die in Satz 3 genannte Frist\n                                                                    grundlage für den Verordnungsgeber geschaffen\n         kann von der nach Landesrecht zuständigen Be-\n                                                                    werden, dem es nunmehr überlassen wird, über die\n         hörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in\n                                                                    Registerpflicht der einzelnen Straftaten und Ord-\n         zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine\n                                                                    nungswidrigkeiten zu entscheiden. Das bedeutet,\n         oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden\n                                                                    dass künftig nicht mehr unmittelbar im Straßenver-\n         sind. Die nach Landesrecht zuständige Behörde\n                                                                    kehrsgesetz, sondern durch Rechtsverordnung fest-\n         kann von der wiederkehrenden Überwachung nach\n                                                                    gelegt wird, welche Straftaten und Ordnungswidrig-\n         den Sätzen 1 bis 5 absehen, wenn der Inhaber einer\n                                                                    keiten im Fahreignungsregister gespeichert werden.\n         Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie sich einem\n                                                                    Zum anderen wird der Verordnungsgeber ermächtigt,\n         von der nach Landesrecht zuständigen Behörde\n                                                                    die zu speichernden Ordnungswidrigkeiten als beson-\n         anerkannten Qualitätssicherungssystem ange-\n                                                                    ders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungs-\n         schlossen hat. Im Fall des Satzes 6 bleibt die Befug-\n                                                                    widrigkeiten mit zwei Punkten oder als verkehrssicher-\n         nis der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur\n                                                                    heitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit\n         Überwachung im Sinne der Sätze 1 bis 5 unberührt.\n                                                                    einem Punkt einzustufen. Bezüglich der zu speichern-\n         Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\n                                                                    den Straftaten dagegen gibt das Gesetz die Bewer-\n         entwicklung soll durch Rechtsverordnung mit Zu-\n                                                                    tung (zwei oder drei Punkte abhängig von der Ent-\n         stimmung des Bundesrates Anforderung an Quali-\n                                                                    ziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer\n         tätssicherungssysteme und Regeln für die\n                                                                    isolierten Sperre) abschließend vor; sie ist durch den\n         Durchführung der Qualitätssicherung bestimmen.“\n                                                                    Verordnungsgeber umzusetzen. Grundlage für die\n    Weitere Änderung durch den Vermittlungsausschuss                Einstufung der Ordnungswidrigkeiten soll die Bedeu-\n    (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 b) cc)                                 tung der Zuwiderhandlung für die Sicherheit des Stra-\n    Folgender § 4b wird angefügt:                                   ßenverkehrs und die Höhe des angedrohten Regel-\n    „§ 4b Evaluierung                                               satzes der Geldbuße sein. Damit soll sichergestellt\n                                                                    werden, dass künftig nur noch Zuwiderhandlungen\n    Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu                im Fahreignungsregister gespeichert werden, die für\n    und der Vollzug werden von der Bundesanstalt für                die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind.\n    Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und evalu-\n    iert. Die Evaluierung hat insbesondere zu untersu-              Änderung durch den Vermittlungsausschuss\n    chen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltens-               (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 c) bb)\n    verbessernde Wirkung im Hinblick auf die                        In Buchstabe b werden im Buchstaben s nach den\n    Verkehrssicherheit hat. Die Bundesanstalt für Stra-             Wörtern „gefahrgutrechtliche Vorschriften“ die Wör-\n    ßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum              ter „oder im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 gleichge-\n    … [einsetzen: Tag des fünften auf das Jahr des In-              stellte Vorschriften“ eingefügt.\n    krafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9\n    Absatz 1 folgenden Kalenderjahres, der seiner Be-               Zu Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe u\n    nennung nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Än-              Folgeänderung aufgrund der Übernahme der Rege-\n    derungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1 entspricht]             lung zur verkehrspsychologischen Beratung aus dem\n    dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-               bisherigen § 4 Absatz 9 in § 2a Absatz 7.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     1149                                           Heft 23 – 2013\n\n   Zu Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w                             zweite Bedingung. Sie erreicht, dass es künftig nicht\n   Redaktionelle Folgeänderung der Verweisung auf-              mehr genügt, dass eine Straftat vorliegt, die im Zusam-\n   grund der Verschiebung der Regelung über die ver-            menhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges steht\n   kehrspsychologische Beratung nach § 2a Absatz 7              oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahr-\n   und aufgrund der Neufassung des § 4.                         zeugführers begangen worden ist, sondern die betref-\n                                                                fende Straftat muss ausdrücklich für die Speicherung\n   Änderung durch den Vermittlungsausschuss                     in der durch den Verordnungsgeber zu erlassenen\n   (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 c) cc)                              Rechtsverordnung bestimmt werden.\n   In Buchstabe d Doppelbuchstabe bb werden die\n                                                                Die Regelung in Nummer 2 wird inhaltlich unverändert\n   Wörter „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, Ab-\n                                                                beibehalten und lediglich um eine systematische Ab-\n   satz 11“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Num-\n                                                                grenzung zur Nummer 1 ergänzt. Die Regelung be-\n   mer 3, Absatz 10“ ersetzt.\n                                                                trifft die Speicherung fahrerlaubnisbeschränkender\n   Zu Nummer 7 (§ 6a StVG)                                      Maßnahmen, die von den Strafgerichten angeordnet\n                                                                werden. Deren Speicherung dient nach wie vor der\n   Mit der Änderung wird die Ermächtigung zur Erhebung          Überprüfbarkeit der Fahrberechtigung. Diese straf-\n   von Gebühren an die neu eingeführten Regelungen              gerichtlichen Anordnungen können auch bei Ent-\n   über die Durchführung des Fahreignungsseminars und           scheidungen über Straftaten erfolgen, die nicht im\n   die damit einhergehenden Anforderungen an die Qua-           Fahreignungs-Bewertungssystem verwertet werden\n   litätssicherung ausgedehnt. Es wird klargestellt, dass       und damit nicht bereits nach Nummer 1 gespeichert\n   auch für die Überwachung der verkehrspsychologi-             werden. Auch bei diesen Straftaten muss die Einhal-\n   schen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars Ge-              tung solcher Anordnungen überwacht werden kön-\n   bühren erhoben werden können. Zur Vermeidung von             nen. Die gleiche Erwägung betrifft Nummer 3 Buch-\n   Verwechselungen mit anderen Formen der Überwa-               stabe b für die Fahrverbote bei Ordnungswidrigkeiten.\n   chung wird insoweit der Terminus „Überprüfungen im\n   Rahmen der Qualitätssicherung“ verwendet. Außer-             Nach Nummer 3 Buchstabe a werden – wie bisher –\n   dem wird klargestellt, dass auch zeitabhängige Ge-           rechtskräftige Entscheidungen wegen Ordnungswid-\n   bühren festgesetzt werden können und dass bei der            rigkeiten nach §§ 24, 24a und 24c StVG gespeichert.\n   Festsetzung von Gebühren der Aufwand für die ex-             Neu ist jedoch, dass sie nur dann gespeichert wer-\n   terne Begutachtung einbezogen werden kann.                   den, wenn sie in der Verordnung nach § 6 Absatz 1\n                                                                Nummer 1 Buchstabe s genannt sind. Weiterhin wer-\n   Änderung durch den Vermittlungsausschuss\n                                                                den diese Entscheidungen nur gespeichert, wenn aa)\n   (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 d)\n                                                                gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis ein Fahrverbot\n   In Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird              nach § 25 StVG angeordnet worden ist oder bb) die\n   in § 6a Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort „Zeitgebüh-            Entscheidung wegen einer Zuwiderhandlung ergan-\n   ren“ ein Komma eingefügt.                                    gen ist, für die eine Geldbuße von mindestens 60 Euro\n                                                                verhängt worden ist. Für die Speicherung der Ord-\n   Zu Nummer 8 (Änderung des § 28)                              nungswidrigkeiten gibt es somit künftig neben der\n   Zur Überschrift und zu den Absätzen 1, 2 und 6               Höhe der Geldbuße die Bedingung, dass die Ord-\n   Redaktionelle Änderungen aufgrund der Umbenen-               nungswidrigkeiten in der Verordnung ausdrücklich\n   nung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungs-           genannt sind. Dadurch wird eine abschließende Re-\n   register.                                                    gelung erreicht, so dass bei nicht in der abschließen-\n                                                                den Liste enthaltenen Ordnungswidrigkeiten auch\n   Zu Absatz 3                                                  erhöhte Geldbußen nicht zur Eintragung führen.\n   Die Nummern 1 bis 3 enthalten die wesentlichen Neu-          Neu geregelt ist die Rechtsgrundlage für die Eintra-\n   regelungen über die im Fahreignungsregister zu spei-         gung von gefahrgutrechtlichen Verstößen im Fahreig-\n   chernden Daten über rechtskräftige Entscheidungen.           nungsregister nach Nummer 3 Buchstabe c. Bislang\n   Bislang wurde unmittelbar im Straßenverkehrsgesetz           konnten aufgrund der Gesetzeskonkurrenz Ord-\n   geregelt, welche Straftaten und Ordnungswidrigkei-           nungswidrigkeiten, die gleichzeitig nach dem Stra-\n   ten zu speichern waren. Künftig erfolgt eine Speiche-        ßenverkehrsgesetz und nach den Gefahrgutvorschrif-\n   rung im Fahreignungsregister, wenn die Straftaten            ten zu ahnden sind, nicht eingetragen werden, da die\n   und Ordnungswidrigkeiten in einer abschließenden             gefahrgutrechtliche Sanktionsnorm die straßenver-\n   Liste aufgezählt sind. Ermächtigungsgrundlage für            kehrsrechtliche als speziellere Norm verdrängt. Ver-\n   die Bestimmung der abschließenden Liste ist § 6 Ab-          stöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften,\n   satz 1 Nummer 1 Buchstabe s. § 6 Absatz 1 Nummer             die aufgrund der Gefährdung für die Verkehrssicher-\n   1 Buchstabe s überlässt es dem Verordnungsgeber              heit eigentlich im Verkehrszentralregister hätten ein-\n   zu bestimmen, welche Straftaten und Ordnungswid-             getragen werden müssen, konnten dort nicht einge-\n   rigkeiten künftig im Fahreignungsregister gespeichert        tragen und mit Punkten bewertet werden, weil\n   werden. Diese Liste ist zugleich auch die Liste, mit         gleichzeitig eine gefahrgutrechtliche Norm verletzt\n   der bestimmt wird, welche Straftaten und Ordnungs-           wurde.\n   widrigkeiten für das Fahreignungs-Bewertungssys-\n   tem zu berücksichtigen sind (§ 4 Absatz 2 Satz 1).           Es ist vorgesehen, in die entsprechende Verordnung\n   Nummer 1 regelt die Speicherung von rechtskräftigen          nur Gefahrgutverstöße aufzunehmen, die eine Paral-\n   Entscheidungen der Strafgerichte im Fahreignungsre-          lelregelung im Straßenverkehrsgesetz aufweisen.\n   gister, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvor-      Die Nummer 10 wird aufgehoben. Nicht mehr gespei-\n   behalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten            chert werden die unanfechtbaren Entscheidungen\n   und sie zu Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Be-               ausländischer Gerichte und Verwaltungsbehörden, in\n   wertungssystem nach § 4 Absatz 5 führen. Neu ist die         denen Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis das\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Eine ausdrückliche Mitteilungsverpflichtung be-         Wirkungen der (zu streichenden) Tilgungshemmung\n    steht nicht. Es kann festgestellt werden, dass die Mit-      im Hinblick auf die notwendigen Beobachtungszeit-\n    teilungen nur sehr sporadisch die nach Landesrecht           räume und die Wirksamkeit des Fahreignungs-Be-\n    zuständigen Behörden erreichen und dem Register              wertungssystems kompensieren können. Auch der\n    zur Speicherung mitgeteilt werden. Die durch das un-         Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für\n    geregelte Mitteilungsverhalten entstehende Un-               Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat auf diesen\n    gleichbehandlung wird mit dem Verzicht auf die Re-           Umstand hingewiesen (Wissenschaftlicher Beirat\n    gelung bereinigt.                                            beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\n    In Nummer 11 erfolgt eine redaktionelle Folgeänderung        entwicklung, Kurzstellungnahme zum geplanten\n    des Verweises aufgrund der Neufassung des § 4.               Fahreignungsregister, ZVS 2012, 156 (157)).\n    Nummer 12 regelt künftig nur noch die Speicherung            Straftaten nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchsta-\n    von Daten über die Teilnahme an einem (besonderen)           be a und den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbu-\n    Aufbauseminar und die Teilnahme an einer verkehrs-           ches (StGB) – Delikte unter Einfluss von Alkohol oder\n    psychologischen Beratung, soweit dies für die An-            anderen berauschenden Mitteln – unterfallen künftig\n    wendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Pro-            nicht mehr der zehnjährigen Tilgungsfrist, sondern\n    be (§ 2a) erforderlich ist.                                  der fünfjährigen. Dies dient der Vereinfachung und\n                                                                 Vereinheitlichung; es soll bei Straftaten nur noch das\n    In Nummer 13 wird eine neue Regelung aufgrund der            Differenzierungskriterium „Entziehung der Fahr-\n    Einführung des Fahreignungsseminars aufgenom-                erlaubnis/isolierte Sperre“ gelten.\n    men. Geregelt wird die Speicherung von Daten über\n    die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, so-              Die Neugestaltung der Fristen berücksichtigt die\n    weit dies für die Anwendung des Fahreignungs-Be-             Schwere der Zuwiderhandlungen unter dem Blick-\n    wertungssystems (§ 4) erforderlich ist. Die bisherige        winkel der Verhältnismäßigkeit. Während besonders\n    Regelung aus Nummer 13 wird Nummer 14.                       verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswid-\n                                                                 rigkeiten fünf Jahre und Straftaten fünf oder zehn\n    Zu Nummer 9 (Änderung der § 28a)                             Jahre gespeichert werden, beträgt die Tilgungsfrist\n                                                                 für die lediglich verkehrssicherheitsbeeinträchtigen-\n    Der Begriff Fahreignungsregister wird redaktionell an-       den Ordnungswidrigkeiten – wie bisher – zwei Jahre.\n    gepasst. Außerdem ist eine Anpassung aufgrund der\n    Anhebung der Eintragungsgrenze von bisher vierzig            Wie bisher für die Aufbauseminare geregelt, sollen\n    Euro auf sechzig Euro erforderlich.                          auch die Teilnahmebescheinigungen für die Teilnah-\n                                                                 me an dem Fahreignungsseminar für die Dauer von\n    Zu Nummer 10 (Änderung des § 29)                             fünf Jahren gespeichert werden.\n    Zu Absatz 1                                                  Die Tilgungsfristen für die Maßnahmen nach § 28 Ab-\n    § 29 Absatz 1 Satz 2 regelt wie bisher die Tilgungs-         satz 3 Nummer 4 bis 8 bleiben unverändert. Über die-\n    fristen. Jedoch wird bei den Tilgungsfristen für             se Regelungen hinaus bedarf es keines Auffangtatbe-\n    Ordnungswidrigkeiten nunmehr stärker differenziert.          standes wie in § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StVG\n    Die Tilgungsfrist beträgt zwei Jahre für verkehrssi-         a. F. mehr. Insbesondere richten sich für Eintragungen\n    cherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten              nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 (vorläufige Entziehung)\n    (Nummer 1) und fünf Jahre für besonders verkehrs-            und 9 die Tilgungsfristen nach § 29 Absatz 3 Nummer\n    sicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten            3 in Verbindung mit § 63 Absatz 2 FeV.\n    (Nummer 2 Buchstabe b). Bei Straftaten beträgt sie           Weiterhin erfolgt in Absatz 1 Satz 4 eine Klarstellung:\n    ebenfalls fünf Jahre, sofern das Strafgericht keine          Bei den Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis\n    Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierte Sperre           auf Probe und des Fahreignungs-Bewertungssys-\n    angeordnet hat (Nummer 2 Buchstabe a), und zehn              tems ist jeweils nicht die Entziehung der Fahrerlaub-\n    Jahre für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis        nis gemeint. Dies ist in Absatz 1 Satz 3 bisher schon\n    oder isolierter Sperre (Nummer 3 Buchstabe a) sowie          ausdrücklich so formuliert und war auch für Absatz 1\n    für verwaltungsbehördliche Entscheidungen (Num-              Satz 4 der bisherigen Fassung der Wille des Gesetz-\n    mer 3 Buchstabe b).                                          gebers (vgl. die amtliche Begründung zu § 29 Ab-\n    Die Notwendigkeit verlängerter Tilgungsfristen (fünf         satz 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes zur Ände-\n    Jahre) für die besonders schweren Ordnungswidrig-            rung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer\n    keiten erklärt sich aus der Tatsache, dass es sich           Gesetze vom 24. April 1998, VkBl. S. 731, 801).\n    nunmehr um feste Fristen handelt, und ist an den Zie-        Bei der Neugestaltung des Fahreignungs-Bewertungs-\n    len der gesetzlichen Neuregelung orientiert. Durch           systems wird an den Stellen, die inhaltlich neu zu re-\n    den damit zusammenhängenden Verzicht auf die Re-             geln bzw. zu ändern sind, die Verwendung des Begriffs\n    gelungen zur Tilgungshemmung wird ein wesentli-              „Betroffener“ restriktiver gehandhabt. Sofern nur In-\n    cher Beitrag zur Transparenz und Vereinfachung der           haber einer Fahrerlaubnis betroffen sein können, wird\n    Vorschriften geleistet. Um aber auch das Ziel der Ver-       dieses nunmehr eindeutig zum Ausdruck gebracht.\n    besserung der Verkehrssicherheit zu erreichen, muss          Sofern auch Personen ohne Fahrerlaubnis betroffen\n    das neue System verlängerte Beobachtungszeiträu-             sein können, wird die Bezeichnung „Betroffener“ ge-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     1151                                           Heft 23 – 2013\n\n   wählt. Allerdings wurde nicht das gesamte Straßenver-        Zu Absatz 6\n   kehrsgesetz dieser Klarstellung unterzogen.                  Die bisherigen Regelungen aus Absatz 6 Satz 1 bis 4\n   Änderung durch den Bundestag                                 und 6 a. F. werden aufgehoben. Auf diese Regelun-\n   (BT-Drs. 17/13452, Buchstabe a) Nr. 1 c)                     gen zur Tilgungshemmung wird aus Gründen der\n                                                                Transparenz und Vereinfachung des Systems ver-\n   In Nummer 10 Buchstabe a Nummer 1 werden die\n                                                                zichtet. Stattdessen sind nun in Absatz 1 die zum Teil\n   Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „zwei Jahre und\n                                                                verlängerten festen Tilgungsfristen vorgesehen.\n   sechs Monate“ ersetzt.\n                                                                Im neuen Absatz 6 findet sich nun in Satz 1 zur sys-\n   Begründung:                                                  tematischen Klarstellung die allgemeine Regelung,\n   Die verlängerte Tilgungsfrist ist zum Ausgleich für den      wann Eintragungen zu löschen sind, und zwar bei\n   Wegfall der bisherigen Tilgungshemmung erforder-             Tilgungsreife. Tilgungsreife tritt nach Ablauf der Til-\n   lich, um einen entsprechend verlängerten Beobach-            gungsfristen und sonstigen Tilgungsbedingungen\n   tungszeitraum für die verkehrssicherheitsbeeinträch-         nach den Absätzen 1 bis 5 ein. Von diesem Grundsatz\n   tigenden Ordnungswidrigkeiten zu schaffen. Nur so            gibt es nach wie vor zwei Ausnahmen: die Überliege-\n   können Fahreignungsdefizite eines Fahrerlaubnisin-           frist in Satz 2 und die Probezeit in Satz 4.\n   habers im Fahreignungs-Bewertungssystem ausrei-              In den Sätzen 2 und 3 wird die bisherige Regelung zur\n   chend erkannt und Maßnahmen wirkungsvoll ergriffen           Überliegefrist aus Absatz 7 a. F. in veränderter Form\n   werden.                                                      übernommen. Zum einen wird in Satz 2 klargestellt,\n   Weitere Änderung durch den Vermittlungsausschuss             dass die Überliegefrist nur auf Eintragungen über\n   (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 e) aa)                              Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die für das\n                                                                Fahreignungs-Bewertungssystem und dessen Maß-\n   In Buchstabe a werden in § 29 Absatz 1 Satz 2 Num-           nahmen relevant sind, Anwendung findet. Dies war\n   mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe b nach              auch schon unter dem bisherigen Punktsystem prak-\n   dem Wort „verkehrssicherheitsbeeinträchtigende“              tisch der Fall. Zum anderen wird in Satz 3 neben der\n   jeweils die Wörter „oder gleichgestellte“ eingefügt.         Übermittlung und Auskunftserteilung nun auch die\n   Zu Absatz 4                                                  Verwertung im systematischen Zusammenhang mit-\n                                                                geregelt. Im Gegensatz zum bisherigen Wortlaut von\n   Absatz 4 regelt – wie bisher – den Beginn der Til-           Absatz 7 Satz 2 a. F., der jegliche Übermittlung, also\n   gungsfrist. Die Tilgungsfrist beginnt künftig einheit-       auch die an die nach Landesrecht zuständige Behör-\n   lich bei strafgerichtlichen Verurteilungen und Straf-        de, ausschloss, ist nun die für die Praxis sinnvolle\n   befehlen (Satz 1 Nummer 1), bei Entscheidungen der           Übermittlung und Verwertung für die Zwecke der\n   Gerichte nach den §§ 59, 60 StGB und § 27 des                Fahrerlaubnis auf Probe und des Fahreignungs-Be-\n   Jugendgerichtsgesetzes (Satz 1 Nummer 2), bei ge-            wertungssystems neben der Auskunft an den Betrof-\n   richtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeld-             fenen zugelassen. Des Weiteren wird die Terminolo-\n   entscheidungen sowie anderen Verwaltungsent-                 gie ohne inhaltliche Änderungen datenschutzrechtlich\n   scheidungen (Satz 1 Nummer 3) mit dem Tag der                präzisiert.\n   Rechtskraft.\n                                                                Satz 4 trifft eine Regelung zur Probezeit. Hiermit wird\n   Durch die neu geschaffene Regelung wird die bislang          von den bisherigen Regelungen aus Absatz 6 a. F. nur\n   unterschiedliche Behandlung der Tilgungsfristen, ins-        Satz 5 a. F. inhaltsgleich übernommen.\n   besondere für strafgerichtliche Verurteilungen und\n   Strafbefehle, beseitigt. Durch das einheitliche Anknüp-      Zu Absatz 7\n   fen an die Rechtskraft für den Beginn der Tilgungsfrist      Die Regelung aus Absatz 8 der bisherigen Fassung\n   ist nunmehr ein einheitlicher Beobachtungszeitraum           wird in Absatz 7 eingeordnet und geändert. In Satz 1\n   sichergestellt. Durch die Regelung kann sowohl der           wird das Verwertungsverbot für gelöschte Eintragun-\n   Betroffene als auch die zuständige Behörde leichter          gen (Löschung nach Ablauf der Tilgungsfrist und der\n   als bisher die Speicherdauer im Register für den ein-        Überliegefrist) von nur gerichtlichen Entscheidungen\n   zelnen Verstoß berechnen. Damit wird das System ein-         auf jegliche Eintragungen aus Gründen der Klarstel-\n   facher und transparenter gestaltet.                          lung erweitert.\n   Hingegen bleibt es in Satz 1 Nummer 4 bei der Rege-          In Satz 2 wird zum einen die Art der Eintragung aus-\n   lung, dass die Tilgungsfrist mit dem Tag der Ausstel-        drücklich klargestellt. Zum anderen wird die Verwert-\n   lung der Teilnahmebescheinigung beginnt. Dies be-            barkeit auch auf Zwecke des Fahreignungs-Bewer-\n   trifft die Speicherung von Teilnahmebescheinigungen          tungssystems erweitert, wie schon in Absatz 6. Nach\n   für die Aufbauseminare und die verkehrspsychologi-           dem Wortlaut des bisherigen Absatzes 8 Satz 2 ist die\n   sche Beratung nach § 2a Absatz 2 und neu für die             Möglichkeit der Verwertung einer strafgerichtlichen\n   Fahreignungsseminare nach § 4a.                              Entscheidung mit einer Tilgungsfrist von zehn Jahren\n                                                                nach einem Zeitraum von fünf Jahren auf ein Verfahren\n   Änderung durch den Vermittlungsausschuss\n                                                                beschränkt, dass die Erteilung oder Entziehung der\n   (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 e) bb)\n                                                                Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Unklar war, ob\n   In Buchstabe b Doppelbuchstabe cc werden in § 29             dies auch für Maßnahmen nach dem Punktsystem\n   Absatz 4 Nummer 4 die Wörter „§ 4 Absatz 5 Satz 1            galt, das heißt, ob die Anordnung der Teilnahme an\n   Nummer 2“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 7“ ersetzt.           einem Aufbauseminar die Vorstufe zur Fahrerlaubnis-\n                                                                entziehung darstellte. Wäre dem so, dann würde die\n   Zu Absatz 5                                                  zehnjährige Verwertungsmöglichkeit über den Wort-\n   Die Änderung in Satz 1 setzt auch hier bei den be-           laut der Regelung hinaus auch für Verfahren gelten, die\n   schwerenden Entscheidungen den einheitlichen Be-             möglicherweise künftige Fahrerlaubnisentziehungs-\n   ginn der Tilgungsfrist mit Rechtskraft konsequent fort.      verfahren einleiten. Mit Urteil vom 18.08.2011 hat das\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Die Richter begründeten ihre            auf den erforderlichen Datenumfang beschränkt.\n    Entscheidung damit, dass aufgrund der Entstehungs-\n    geschichte nicht ersichtlich ist, dass über den Wortlaut      Zu Absatz 8\n    der Regelung hinaus die Ausnahme der zehnjährigen             Redaktionelle Änderung in Satz 1 aufgrund der Um-\n    Verwertbarkeit auf Verfahren Anwendung findet, die            benennung des Verkehrszentralregisters in Fahreig-\n    die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbausemi-              nungsregister. Des Weiteren erfolgt eine sprachliche\n    nar zum Gegenstand haben. Die Gesetzessystematik              Klarstellung über den Inhalt der Auskunft.\n    spreche vielmehr dafür, ein auf die Anordnung der Teil-\n    nahme an einem Aufbauseminar gerichtetes Verfahren            Zu Absatz 10\n    nicht einem Verfahren zur Entziehung einer Fahrerlaub-        Folgeänderung aufgrund der Änderungen in § 28; An-\n    nis gleichzusetzen. Zur Korrektur dieser sich entwi-          passung des Verweises auf die relevanten Entschei-\n    ckelnden Rechtsprechung schreibt dieser Gesetzent-            dungen über die Berechtigung zum Gebrauch einer\n    wurf die Verwertbarkeit auch für das Ergreifen von            ausländischen Fahrerlaubnis.\n    Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungs-\n    system ausdrücklich fest. Sinn und Zweck des Fahr-            Zu Nummer 12 (Änderung des § 30a)\n    eignungs-Bewertungssystems ist es, alle rechtskräfti-\n    gen Entscheidungen, die mit Punkten bewertet sind,            Zu Absatz 1\n    zur Ermittlung des Punktestandes und den damit ver-           Redaktionelle Änderung aufgrund der Umbenennung\n    bundenen Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Be-                  des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.\n    wertungssystem heranziehen zu können. Würde man               Mit der weiteren Änderung in Satz 1 (Verweis auch auf\n    die von der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt             § 30 Absatz 2 und 4) wird erreicht, dass alle zur Aus-\n    vorgenommene Auslegung der bisherigen Regelung                kunft aus dem Fahreignungsregister berechtigten Be-\n    beibehalten, hätte dies zur Folge, dass Maßnahmen             hörden und Gerichte die Auskunft auch online abru-\n    erst aufgrund weiterer Zuwiderhandlungen ergriffen            fen dürfen.\n    werden können, während die nicht berücksichtigte\n    strafgerichtliche Entscheidung aber bereits zur einer         Zu Absatz 5\n    Entziehung der Fahrerlaubnis führen könnte. Dies wür-         Redaktionelle Änderung aufgrund der Umbenennung\n    de eine ungewollte und unsystematische Ausnahme               des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.\n    darstellen, was deshalb korrigiert wird. Des Weiteren\n    wird die Terminologie in den Sätzen 2 und 3 daten-            Zu Nummer 13 (Änderung des § 30b)\n    schutzrechtlich präzisiert.\n                                                                  Redaktionelle Änderung aufgrund der Umbenennung\n    Zu Nummer 11 (Änderung des § 30)                              des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.\n                                                                  Zudem wird der Verweis auf § 30 Absatz 1 erweitert\n    Zu Absätzen 1 bis 5, 7 und 9\n                                                                  und damit die Möglichkeit eröffnet, die neue Über-\n    Redaktionelle Änderung aufgrund der Umbenennung               mittlung nach § 30 Absatz 4b an das EBA für Prü-\n    des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.         fungen im Zusammenhang mit dem Triebfahrzeug-\n    Zu Absatz 4b (neu)                                            führerschein auch im Wege des automatisierten\n                                                                  Anfrage- und Auskunftsverfahrens durchzuführen.\n    Die Daten aus dem Fahreignungsregister sollen an              Dieses ist aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden\n    die für die Erteilung, Aussetzung, Einschränkung oder         Anfragen gerechtfertigt.\n    Entziehung von Triebfahrzeugführerscheinen zustän-\n    dige Stelle übermittelt werden dürfen. Denn die hier-         Zu Nummer 14 (Änderung des § 33)\n    bei durchgeführte Prüfung der Zuverlässigkeit eines\n    Triebfahrzeugführers erstreckt sich nach § 5 Absatz 1         Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Registrie-\n    Satz 1 Nummer 6 und Satz 5 der Triebfahrzeugführer-           rung der der Zulassungsbehörde mitzuteilenden\n    scheinverordnung auch auf wiederholte Verstöße                Daten des Erwerbers gem. § 32 Absatz 1 Satz 1 Fahr-\n    gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Hierzu sollen          zeug-Zulassungsverordnung auch im Zentralen Fahr-\n    dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als zuständiger                 zeugregister.\n    Behörde die diesbezüglichen Daten aus dem Fahr-\n    eignungsregister übermittelt werden dürfen, soweit            Zu Nummer 15 (Änderung des § 50)\n    diese Eintragungen für die dortige Prüfung der Vor-           Redaktionelle Änderung aufgrund der Umbenennung\n    aussetzungen für die Erteilung, Aussetzung, Ein-              des Verkehrszentralregisters in das Fahreignungsre-\n    schränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführer-            gister sowie des Verweises aufgrund der Neufassung\n    scheins jeweils erforderlich sind. Damit soll die             des § 4.\n    unreflektierte Übermittlung von Datenpaketen vom\n    KBA an das EBA (also einer Mehr- oder gar Vielzahl            Zu Nummer 16 (Änderung des § 65)\n    einschlägiger Datensätze „auf einen Schlag“) verhin-\n    dert werden, weil dies nicht im Einklang mit dem              Zu Absatz 2 a. F.\n    datenschutzrechtlichen Erforderlichkeitsgrundsatz             Diese Regelung ist aufgrund von Zeitablauf entbehr-\n    stünde. Mit dieser Übermittlungsbefugnis wird die             lich und kann aufgehoben werden.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    1153                                           Heft 23 – 2013\n\n   Zu Absatz 3 a. F.                                           chert worden sind („alte Entscheidungen“) und für die\n   Hierbei handelte es sich um eine Umsetzungsvor-             nach neuem Recht keine Rechtsgrundlage zur Spei-\n   schrift zum Verwaltungsverfahren. Da diese Aufga-           cherung vorgesehen ist, am 1. Mai 2014 aus dem\n   ben abgeschlossen sind, ist diese Vorschrift entbehr-       Fahreignungsregister gelöscht werden. Betroffen\n   lich und kann aufgehoben werden.                            sind alle Eintragungen wegen Entscheidungen über\n                                                               Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nicht zu\n   Zu Absatz 4 a. F.                                           Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungs-\n   Diese Regelung ist aufgrund von Zeitablauf entbehr-         system führen, also nicht in der Verordnung nach § 6\n   lich und kann aufgehoben werden. Mit der Regelung           Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s aufgelistet sind,\n   wurden Maßnahmen in der Übergangsfrist neuen                sowie die Eintragungen wegen Entscheidungen aus-\n   Maßnahmen gleichgestellt.                                   ländischer Gerichte und Behörden, in denen Inhabern\n                                                               einer deutschen Fahrerlaubnis das Recht aberkannt\n   Zu Absatz 5 a. F.                                           wurde, von der Fahrerlaubnis in dem betreffenden\n   Die Übergangsregelung hat keinen Regelungsgehalt            Land Gebrauch zu machen.\n   mehr und wird daher aufgehoben.\n                                                               Änderung durch den Bundestag\n   Zu Absatz 6 a. F.                                           (BT-Drs. 17/13452, Buchstabe a) Nr. 1 d) aa)\n   Die Regelung ist aufgrund von Zeitablauf und Neu-           s. u. zu Absatz 3 Nummer 3\n   fassung des Fahreignungsregisters entbehrlich und\n   wird aufgehoben.                                            Zu Absatz 3 Nummer 2\n                                                               Nummer 2 regelt die Speicherdauer und die Tilgungs-\n   Zu Absatz 7 a. F.\n                                                               bestimmungen für die übrigen Entscheidungen, die\n   Die Regelung ist aufgrund von Zeitablauf entbehrlich        vor Inkrafttreten des Gesetzes gespeichert worden\n   und wird aufgehoben.                                        sind. Satz 1 bestimmt, dass die alten Entscheidungen\n   Zu Absatz 8 a. F.                                           für eine Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkraft-\n                                                               treten des Gesetzes weiterhin den bisherigen Til-\n   Die Regelung ist aufgrund von Zeitablauf entbehrlich        gungsbestimmungen des § 29 in der Fassung vor\n   und wird aufgehoben.                                        dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unterliegen. Dabei\n   Zu Absatz 9 a. F.                                           gelten insbesondere die Regelungen zur Tilgungs-\n   Die Regelung ist aufgrund von Zeitablauf entbehrlich        hemmung fort. Auch neue Eintragungen nach Inkraft-\n   und wird aufgehoben.                                        treten des Gesetzes können so eine Tilgungshem-\n                                                               mung für alte Entscheidungen auslösen. Die so in\n   Zu Absatz 10 a. F./Absatz 2                                 ihrer Tilgung gehemmten alten Eintragungen werden\n   Der bisherige Absatz 10 wird nunmehr Absatz 2. Des          für ihre Tilgung damit von den neuen Entscheidungen\n   Weiteren redaktionelle Änderungen der Verweise auf-         abhängig, welche die Tilgungshemmung ausgelöst\n   grund der Neufassung des § 4 und infolge der Um-            haben, und damit bereits abhängig von den neuen\n   benennung des Verkehrszentralregisters in Fahreig-          Tilgungsfristen. Mit dieser vorübergehenden teilwei-\n   nungsregister.                                              sen Beibehaltung der Hemmungsregelungen soll ein\n                                                               kontinuierlicher Übergang erreicht und vermieden\n   Zu Absatz 11 a. F.                                          werden, dass eingetragene Entscheidungen inner-\n   Die Übergangsvorschrift des § 65 Absatz 11 StVG hat         halb eines Registervorganges „auf einen Schlag“ zum\n   keinen Regelungsgehalt mehr und wird daher aufge-           Stichtag getilgt werden müssen und damit eine nicht\n   hoben. Der Verordnungsgeber hat mit dem Erlass der          gewollte, faktische Teilamnestie für „Verkehrssünder“\n   Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November                  eintreten würde.\n   2001, die am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, von      Nach Ablauf der 5 Jahre soll auf die bis dahin noch\n   seiner neuen Verordnungsermächtigung Gebrauch               nicht gelöschten Eintragungen dann § 29 in der neu-\n   gemacht. Gleichzeitig wurde die Allgemeine Verwal-          en Fassung Anwendung finden.\n   tungsvorschrift für die Erteilung einer Verwarnung bei\n   Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten vom 28. Feb-            –   Das kann zum einen Straftaten mit einer bisher\n   ruar 2000 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgeho-               zehnjährigen Tilgungsfrist plus einem Jahr Über-\n   ben (vgl. BAnz. S. 24505).                                      liegefrist betreffen. Sofern es sich hierbei um\n                                                                   Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c\n   Zu Absatz 12 a. F.                                              Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder den §§ 316\n   Die Regelung ist aufgrund von Zeitablauf entbehrlich            oder 323a StGB handelt, ist dann zu prüfen, ob\n   und wird aufgehoben.                                            die hierfür nun geltende Tilgungsfrist von 5 Jah-\n                                                                   ren plus ein Jahr Überliegefrist bereits abgelau-\n   Zu Absatz 3                                                     fen ist. Ist das der Fall, wird eine solche Eintra-\n   Absatz 3 enthält die Übergangsbestimmungen, die                 gung gelöscht. Anderenfalls bleibt sie bis zum\n   aufgrund der vorstehenden Änderungen dieses Ge-                 Erreichen der neuen Frist gespeichert. Bei ande-\n   setzentwurfs notwendig sind. Die Regelungen über                ren Straftaten ändert sich nach neuem Recht\n   das Verkehrszentralregister und das Punktsystem                 nichts.\n   werden nach den folgenden Bestimmungen in die               –   Das können zum Zweiten Straftaten mit einer\n   Regelungen über das Fahreignungsregister und Fahr-              fünfjährigen Tilgungsfrist sein, die sich noch in\n   eignungs-Bewertungssystem überführt.                            der Überliegefrist befinden. Hier ändert sich nach\n   Zu Absatz 3 Nummer 1                                            neuem Recht nichts.\n   Nummer 1 regelt, dass Entscheidungen, die nach bis-         –   Und das können zum Dritten in der Tilgung ge-\n   herigem Recht im Verkehrszentralregister gespei-                hemmte Eintragungen sein. Sofern für diese alten\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der\n        Ablauf der neuen Frist gespeichert; eine Hem-                 bis zum Ablauf des … [einsetzen: Tag vor dem\n        mung ist hierbei dann nicht mehr zu berücksich-               Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes\n        tigen.                                                        nach Artikel 9 Absatz 1] anwendbaren Fassung\n    Satz 3 sieht als Modifikation von Satz 1 für die alten            im Verkehrszentralregister gespeichert worden\n    Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach                    und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis\n    § 24a eine maximale Tilgungsfrist von fünf Jahren ab              zum Ablauf des … [einsetzen: Tag vor dem Tag\n    Rechtskraft der Entscheidung vor. Dies erfolgt für                des fünften auf das Jahr des Inkrafttretens dieses\n    die Übergangszeit bereits abweichend von der bis-                 Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1 fol-\n    herigen Regelung in § 29 Absatz 6 Satz 4 a. F. Nach               genden Kalenderjahres, der seiner Benennung\n    bisherigem Recht konnten diese Entscheidungen                     nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Ände-\n    durch alle Registereintragungen nach § 28 Absatz 3                rungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1 entspricht]\n    Nummer 1 bis 9 für einen unbestimmten Zeitraum                    nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum\n    gehemmt werden. Mit der nunmehr getroffenen ab-                   Ablauf des … [einsetzen: Tag vor dem Tag des\n    weichenden Regelung werden diese Zuwiderhand-                     Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach\n    lungen den übrigen Ordnungswidrigkeiten mit deren                 Artikel 9 Absatz 1] anwendbaren Fassung getilgt\n    maximaler fünfjähriger Tilgungsfrist in § 29 Absatz 6             und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung\n    Satz 4 a. F. angeglichen. Dies dient der Vereinfa-                nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf\n    chung in der Übergangszeit und der Vorbereitung                   des … [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkraft-\n    des Wegfalls der Tilgungshemmung. Da es sich bei                  tretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9\n    dem Fünf-Jahres-Zeitraum nach Satz 3 um eine                      Absatz 1] anwendbaren Fassung nicht durch Ent-\n    Obergrenze handelt, werden Entscheidungen, für                    scheidungen, die erst ab dem … [einsetzen: Tag\n    die bereits vorher durch den Ablauf der individuellen             des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes\n    Tilgungsfrist die Tilgungsreife eintritt, nach einem              nach Artikel 9 Absatz 1] im Fahreignungsregister\n    weiteren Jahr Überliegefrist aus dem Register ge-                 gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Ent-\n    löscht, auch wenn der Fünf-Jahres-Zeitraum noch                   scheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach\n    nicht verstrichen ist.                                            § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spä-\n    Insgesamt gelten nach Ablauf der Übergangszeit von                testens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entschei-\n    fünf Jahren für alle dann noch gespeicherten Ent-                 dung getilgt werden. Ab dem … [einsetzen: Tag\n    scheidungen das neue Recht und damit die neuen                    des fünften auf das Jahr des Inkrafttretens dieses\n    Tilgungsfristen.                                                  Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1 fol-\n                                                                      genden Kalenderjahres, der seiner Benennung\n    Änderung durch den Bundestag (BT-Drs. 17/13452,                   nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Ände-\n    Buchstabe a) Nr. 1 d) aa)                                         rungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1 entspricht]\n    s. u. zu Absatz 3 Nummer 3                                        gilt\n    Zu Absatz 3 Nummer 3                                              a) für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Ab-\n                                                                           satz 1 bis 5 in der ab dem … [einsetzen: Tag\n    Nummer 3 regelt, dass alle Entscheidungen, die ab                      des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes\n    dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes im Fahr-                       nach Artikel 9 Absatz 1] anwendbaren Fas-\n    eignungsregister gespeichert werden, unabhängig                        sung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1\n    vom dem Datum der Rechtskraft der Entscheidung                         bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet\n    ausschließlich dem dann geltenden neuen Recht                          wird,\n    unterliegen. Die Vorschrift ist aus Praktikabilitäts-\n    gründen für die Handhabung der Umstellung im KBA                  b) für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem\n    erforderlich.                                                          … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses\n                                                                           Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1]\n    Änderung durch den Bundestag (BT-Drs. 17/13452,                        anwendbaren Fassung.\n    Buchstabe a) Nr. 1 d) aa)\n                                                                 3.   Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des …\n    Die Nummern 1 bis 3 werden folgt gefasst:                         [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens\n    „1. Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der                 dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Ab-\n        bis zum Ablauf des … [einsetzen: Tag vor dem                  satz 1] begangene Zuwiderhandlungen ahnden\n        Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes               und erst ab dem … [einsetzen: Tag des Inkraft-\n        nach Artikel 9 Absatz 1] anwendbaren Fassung                  tretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9\n        im Verkehrszentralregister gespeichert worden                 Absatz 1] im Fahreignungsregister gespeichert\n        sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem …                   werden, sind dieses Gesetz und die aufgrund des\n        [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Ände-               § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s erlassenen\n        rungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] anwend-                Rechtsverordnungen in der ab dem … [einsetzen:\n        baren Fassung nicht mehr zu speichern wären,                  Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes\n        werden am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens                nach Artikel 9 Absatz 1] geltenden Fassung anzu-\n        dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Ab-                   wenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3\n        satz 1] gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1,           Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in\n        ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der                der ab dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens\n        ab dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens die-              dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Ab-\n        ses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1]                satz 1] geltenden Fassung mit der Maßgabe an-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     1155                                           Heft 23 – 2013\n\n       zuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen             Punkten zugunsten eines Drei-Kategoriensystems\n       Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig           aufgegeben wird. Die Punktestände nach bisherigem\n       Euro gilt.“                                              Recht werden mittels der Überführungsstabelle in\n   Begründung:                                                  Punktestände nach dem Fahreignungs-Bewertungs-\n                                                                system überführt. Der aufgrund der Überführung er-\n   Zu § 65 Absatz 3 Nummer 1 StVG                               mittelte neue Punktestand bildet dann nach Satz 2\n   In Nummer 1 wird Satz 2 ergänzt. Mit dieser Ergänzung        die Grundlage für die Einstufung in eine der Maßnah-\n   wird klargestellt, dass sich die Löschung von Entschei-      menstufen des Fahreignungs-Bewertungssystems\n   dungen bei Ordnungswidrigkeiten nach deren Tatbe-            oder in die Vormerkung. Mit der Regelung wird si-\n   stand, nicht jedoch nach der zugemessenen Bußgeld-           chergestellt, dass jeder, der sich im bisherigen drei-\n   höhe richtet. Dies ist in Anbetracht der geänderten          stufigen Punktsystem in einer Maßnahmenstufe be-\n   Eintragungsgrenze in § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buch-            funden hat, in die entsprechende Maßnahmenstufe\n   stabe a Doppelbuchstabe bb angezeigt. Dies dient der         des neuen ebenfalls dreistufigen Fahreignungs-Be-\n   Vermeidung von Auslegungszweifeln dahin gehend, ob           wertungssystems überführt wird. Das Ergreifen der\n   nicht Ordnungswidrigkeiten, die nach bisherigem              vorgesehenen Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1\n   Recht unter Berücksichtigung der bisherigen Eintra-          durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden\n   gungsgrenze von 40 Euro geahndet und gespeichert             wird, wie auch im bisherigen Punktsystem, auf der\n   wurden und die neue Eintragungsgrenze von 60 Euro            Grundlage des überführten Punktestandes erfolgen.\n   nicht erreichen, gelöscht werden müssten. Dies ist           Satz 3 stellt allerdings klar, dass die Umstellung des\n   nicht intendiert, da bei der Ahndung der betreffenden        Systems und die dadurch erstmalige Einordnung in\n   Taten die angehobene Eintragungsgrenze und die ggf.          die neuen Maßnahmenstufen nicht zur Maßnahmen-\n   entsprechend angehobenen Bußgeldregelsätze noch              ergreifung führen. Vielmehr führen nur eine Zuwider-\n   gar nicht berücksichtigt werden konnten.                     handlung und das hierauf folgende erstmalige Errei-\n   Zu § 65 Absatz 3 Nummer 2 StVG                               chen einer Maßnahmenstufe – nach altem wie nach\n                                                                neuem Recht - zu einer Maßnahme. Dies hat die nach\n   In Nummer 2 wird zum einen ein neuer Satz 2 einge-           Landesrecht zuständige Behörde im Einzelfall zu prü-\n   fügt. Diese Einfügung dient der Vereinfachung der            fen und zu entscheiden.\n   Registerführung und der Minimierung des Verwal-\n   tungsaufwandes bei der registerführenden Behörde.            Von der Übergangsregelung sind alle Personen be-\n   Mit dieser Einfügung soll die Weiterführung der Til-         troffen, zu denen am Tag des Inkrafttretens des Ge-\n   gungshemmung auf den bei Inkrafttreten der Reform            setzes mit Punkten bewertete Entscheidungen im\n   vorhandenen Registerbestand und die bereits ausge-           Fahreignungsregister gespeichert sind.\n   lösten Ablaufhemmungen beschränkt werden. Eintra-            Änderung durch den Vermittlungsausschuss\n   gungen nach Inkrafttreten der Reform sollen unab-            (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 f) aa) aaa)\n   hängig von Tattag und Entscheidungsdatum keine               In Nummer 4 Satz 1 werden in der Tabelle in der Spal-\n   Tilgungshemmung mehr auslösen können. Damit wird             te „Stufe“ die Wörter „1: Ermahnung (§ 4 Absatz 5\n   bereits in der Übergangszeit die abzuschaffende Til-         Satz 1 Nummer 3)“ durch die Wörter „1: Ermahnung\n   gungshemmung soweit wie möglich reduziert.                   (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)“ ersetzt.\n   Zum anderen wird der bisherige Satz 3 verschoben\n   und zur besseren Verständlichkeit dem zeitlichen Ab-         Zu Absatz 3 Nummer 5\n   lauf folgend direkt hinter den neuen Satz 2 eingeord-        Durch die Regelung in Nummer 5 werden die Rege-\n   net.                                                         lungen zu den (besonderen) Aufbauseminaren und\n   Zu § 65 Absatz 3 Nummer 3 StVG                               verkehrspsychologischen Beratungen im Rahmen\n                                                                des Punktsystems in das Fahreignungs-Bewertungs-\n   In Nummer 3 wird zum einen der Kreis der anzuwen-            system überführt.\n   den Vorschriften erweitert, indem auf das Gesetz als\n   Ganzes verwiesen wird. Dies dient der Vorbeugung             Nach Buchstabe a sind Punkteabzüge nur noch vor-\n   von Auslegungszweifeln.                                      zunehmen, wenn der Betroffene die Bescheinigung\n                                                                über die Teilnahme an einem freiwilligen Aufbausemi-\n   Zum anderen wird Satz 2 ergänzt. Mit dieser Ergän-           nar oder einer freiwillig besuchten verkehrspsycho-\n   zung wird klargestellt, dass Entscheidungen über             logischen Beratung vor dem Tag des Inkrafttretens\n   Ordnungswidrigkeiten, die sich noch an der bisheri-          des Gesetzes der nach Landesrecht zuständigen Be-\n   gen Eintragungsgrenze von 40 Euro orientiert haben,          hörde vorlegt.\n   auch unter der Geltung des neuen Systems eingetra-\n   gen werden und mit Punkten zu bewertet sind. Dies            Nach Buchstabe b sollen Aufbauseminare, die noch\n   dient der Vorbeugung einer etwaigen gegenteiligen            vor dem Tag des Inkrafttreten des Gesetzes angeord-\n   Auslegung, nach der die Betroffenen durch den blo-           net und begonnen, aber noch nicht abgeschlossen\n   ßen Systemübergang eine unter Gleichheitsgesichts-           worden sind, für eine Übergangszeit von sieben Mo-\n   punkten nicht gerechtfertigte Amnestie erfahren wür-         naten nach Inkrafttreten des Fahreignungs-Bewer-\n   den.                                                         tungssystems nach den bisherigen Bestimmungen\n                                                                absolviert und zu Ende geführt werden können.\n   Zu Absatz 3 Nummer 4                                         Mit der entsprechenden Regelung in Buchstabe c\n   Nummer 4 regelt die Umstellung der Punktestände              über das Anbieten der Aufbauseminare noch weitere\n   nach bisherigem Recht in die Maßnahmenstufen des             sechs Monate nach bisherigem Recht soll sicherge-\n   neuen Fahreignungs-Bewertungssystems oder in die             stellt werden, dass die Inhaber einer Fahrerlaubnis,\n   Vormerkung. Die Bestimmung ist notwendig, da die             die eine Anordnung nach bisherigem Recht erhalten\n   bisherige differenzierte Bewertung der Zuwiderhand-          haben, das angeordnete Aufbauseminar auch noch\n   lungen nach Bedeutung und Schwere mit 1 bis 7                absolvieren können. Sollten die Anbieter von Aufbau-\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Für den\n    zuständige Behörde dem KBA auch nach Inkrafttre-            Betroffenen wird also die Punktereduzierung in dem\n    ten des Fahreignungs-Bewertungssystems weiterhin            vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden\n    unverzüglich die Teilnahme an Aufbauseminaren oder          Rechensystem vollzogen und erst dann erneut die\n    verkehrspsychologischen Beratungen nach altem               Überführung nach der in Nummer 4 geregelten\n    Recht mitteilt, um so zeitnah wie möglich die Über-         Überführungstabelle vorgenommen. Dies führt zur\n    gangsregelungen durchführen zu können.                      Aktualisierung der Einstufung auf der Grundlage des\n                                                                nach der Überführungstabelle erreichten Punkte-\n    Änderung durch den Bundestag (BT-Drs. 17/13452,             standes.\n    Buchstabe a) Nr. 1 d) bb)\n                                                                Änderung durch den Vermittlungsausschuss\n    Nummer 5 wird wie folgt geändert:                           (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 f) bb)\n    aaa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b            Folgender Buchstabe d wird angefügt:\n          eingefügt:\n                                                                „d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n          „b) Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist\n              nach § 4 Absatz 7a Satz 2 bis 4 sind auch         ,(4) § 4 Absatz 7 ist mit Ablauf des … [einsetzen: Tag\n              Punktabzüge zu berücksichtigen, die nach          vor dem Tag des sechsten auf das Jahr des Inkraft-\n              § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum          tretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Ab-\n              Ablauf des ... [einsetzen: Tag vor dem Tag        satz 1 folgenden Kalenderjahres, der seiner Benen-\n              des Inkrafttretens dieses Änderungsgeset-         nung nach dem Tag des Inkrafttretens dieses\n              zes nach Artikel 9 Absatz 1] anwendbaren          Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1 ent-\n              Fassung vorgenommen worden sind.“                 spricht] mit der Maßgabe nicht mehr anzuwenden,\n                                                                dass eine Teilnahmebescheinigung für ein Fahreig-\n    bbb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die           nungsseminar, das spätestens an dem vorstehend\n          Buchstaben c bis e.                                   genannten Tag begonnen worden ist, noch binnen\n    Begründung:                                                 der in § 4 Absatz 7 Satz 1 genannten Frist mit der\n    Folgeänderungen der Beibehaltung des Punktera-              Rechtsfolge des § 4 Absatz 7 vorgelegt werden\n    batts.                                                      kann.‘“\n    Ergänzende Änderung durch den Vermittlungsaus-              Zu Artikel 2 (Änderung des Fahrlehrergesetzes)\n    schuss (BT-Drs. 17/14125, Nr. 2 f) aa) bbb)\n    Nummer 5 wie folgt geändert:                                Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)\n    aaaa) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 4 Ab-             Redaktionelle Änderung aufgrund der Umbenennung\n           satz 7a Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 4 Ab-      des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.\n           satz 7 Satz 2 und 3“ und das Wort „Punktab-          Ergänzung aufgrund der Einfügung der neuen §§ 31a\n           züge“ durch das Wort „Punkteabzüge“ ersetzt.         und 31b.\n    bbbb) In Buchstabe c werden die Wörter „und be-             Änderung durch den Vermittlungsausschuss\n           gonnen“ gestrichen.                                  (BT-Drs. 17/14125, Nr. 3 a)\n    cccc) Buchstabe d wie folgt gefasst:                        In Nummer 1 wird dem Buchstaben a folgende An-\n                                                                gabe angefügt:\n           „d) Abweichend von Buchstabe c kann anstel-\n               le von Aufbauseminaren, die bis zum Ab-          „§ 31d Evaluierung“.\n               lauf des ... [einsetzen: Tag vor dem Tag\n               des Inkrafttretens dieses Änderungsgeset-        Zu Nummer 2 (Änderung des § 16)\n               zes nach Artikel 9 Absatz 1] nach § 4 Ab-        Die Ergänzung des Verweises für Aufbauseminare\n               satz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum            soll klarstellen, dass diese nur noch im Rahmen der\n               Ablauf des ... [einsetzen: Tag vor dem Tag       Fahrerlaubnis auf Probe Anwendung finden. Außer-\n               des Inkrafttretens dieses Änderungsgeset-        dem wird die Regelung auf die neuen Fahreignungs-\n               zes nach Artikel 9 Absatz 1] anwendbaren         seminare erstreckt. Dem Fahrschulinhaber oder ver-\n               Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf          antwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs ist die\n               des ... [einsetzen: Tag vor dem Tag des          Pflicht auferlegt, die Erfüllung gesetzlich vorgegebe-\n               Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes          ner Ausstattungs-, Ausbildungs- und Fortbildungs-\n               nach Artikel 9 Absatz 1] noch nicht be-          standards im Hinblick auf die Fahrschule insgesamt\n               gonnen worden sind, die verkehrspädago-          und speziell auf die Tätigkeit seiner Beschäftigten zu\n               gische Teilmaßnahme des Fahreignungs-            gewährleisten. Dies galt bislang insbesondere auch\n               seminars absolviert werden.“                     für die Durchführung von Aufbauseminaren für Punk-\n                                                                teauffällige nach § 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG. Da\n    Zu Absatz 3 Nummer 6                                        das neue Fahreignungsseminar nach § 4a StVG an\n    Nummer 6 regelt Änderungen des Punktestandes                die Stelle des bisherigen Aufbauseminars für Punkte-\n    aufgrund von Tilgungen nach Inkrafttreten des Ge-           auffällige tritt und ähnliche Organisationsformen, Zie-\n    setzes oder aufgrund von noch zu gewährenden                le, Inhalte und Methoden aufweist, ist die Ausweitung\n    Punkterabatten. Dabei handelt es sich um Punkte-            der Verantwortlichkeiten sowie insbesondere der An-\n    reduzierungen, die nachträglich vorgenommen wer-            leitungs- und Überwachungspflichten des Fahrschul-\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     1157                                            Heft 23 – 2013\n\n   inhabers oder verantwortlichen Leiters des Ausbil-           Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE ist festzu-\n   dungsbetriebs auch auf das neu eingeführte                   halten, dass die Zweirad- und Pkw-Fahrer den weit-\n   Fahreignungsseminar geboten.                                 aus größten Anteil an der Gruppe aller Fahrerlaubnis-\n                                                                inhaber bilden. Daher wäre das Erfordernis einer\n   Zu Nummer 3 (Änderung des § 19)                              Fahrlehrerlaubnis des Seminarleiters für alle Fahrer-\n   Die Ergänzung des Verweises für Aufbauseminare               laubnisklassen als unverhältnismäßig anzusehen. Da-\n   soll klarstellen, dass diese nur noch im Rahmen der          rüber hinaus stünde es einem flächendeckenden An-\n   Fahrerlaubnis auf Probe Anwendung finden. Außer-             gebot an Fahreignungsseminaren entgegen.\n   dem werden die Regelungen auf das neue Fahreig-              Die eingangs begründeten hohen Anforderungen an\n   nungsseminar erstreckt. Nach § 19 bildet der Inhaber         die Durchführungsqualität des Fahreignungssemi-\n   der Fahrschulerlaubnis seine Entgelte in Bezug auf           nars erfordern – wie bisher – eine ausgewiesene lang-\n   die Aufbauseminare für Punkteauffällige nach § 2a            jährige Berufserfahrung des Seminarleiters wie auch\n   Absatz 2 Nummer 1 StVG frei, selbstständig und in            den Nachweis, dass der Seminarleiter nicht selbst\n   eigener Verantwortung und gibt sie pauschaliert an.          durch häufige oder schwerwiegende Zuwiderhand-\n   Dabei müssen die Entgelte den Grundsätzen der                lungen auffällig geworden ist. Insofern werden die\n   Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Der Ge-         Anforderungen an den Seminarleiter bezüglich seiner\n   setzgeber erstreckt diese Regelungen auch auf das            Berufserfahrung verstetigt und hinsichtlich seiner\n   neue Fahreignungsseminar nach § 4a StVG, das an              Verkehrsbewährung erhöht. Die Kritik an der Durch-\n   die Stelle des bisherigen Aufbauseminars für Punkte-         führungsqualität und der fehlende Nachweis der Ver-\n   auffällige tritt. Bei der Preisbildung für die Fahreig-      kehrssicherheitswirksamkeit der bisherigen Aufbau-\n   nungsseminare sind die zu berücksichtigenden Kos-            seminare für Punkteauffällige machen erhöhte\n   tengruppen gegenüber dem bisherigen Aufbauseminar            Anforderungen an die Einweisungslehrgänge erfor-\n   unverändert, so dass auch aus diesem Grund eine              derlich. Daher werden – zusätzlich zur Übernahme\n   Übernahme der bisherigen Regelungen zu den Unter-            der bisherigen Vorgaben zur Dauer der Einweisungs-\n   richtsentgelten für das neu eingeführte Fahreignungs-        lehrgänge – bei der Einweisung der Bewerber für eine\n   seminar notwendig ist.                                       Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik eine Hospita-\n   Zu Nummer 4 (Änderung des § 31)                              tion und eine vom Lehrgangsleiter beaufsichtigte\n                                                                Durchführung einer vollständigen verkehrspädagogi-\n   Folgeänderungen aufgrund der Streichung der Auf-\n                                                                schen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars\n   bauseminare im Rahmen des Fahreignungs-Bewer-\n                                                                vorgeschrieben. Aufgrund der hohen Bildungs- und\n   tungssystems. Die Konkretisierung des Verweises auf\n                                                                Erziehungsverantwortung der Seminarleiter und den\n   das StVG ist notwendig, da die bisherige Regelung\n                                                                damit verbundenen Auswirkungen auf die Verkehrs-\n   weiterhin für die Aufbauseminare im Rahmen der\n                                                                sicherheit ist zusätzlich zur Verkehrsbewährung des\n   Fahrerlaubnis auf Probe gelten soll.\n                                                                Bewerbers um eine Seminarerlaubnis Verkehrspäda-\n   Zu Nummer 5 (Einfügung der §§ 31a und 31b)                   gogik (s. o.) auch seine Zuverlässigkeit im Hinblick auf\n   Änderung durch den Vermittlungsausschuss                     die Einhaltung von Rechtsnormen in anderen Le-\n   (BT-Drs. 17/14125, Nr. 3 b) aa)                              bensbereichen zu fordern.\n   Im Eingangssatz wird die Angabe „§§ 31a bis 31c“             Zur Gewährleistung einer hohen Durchführungsquali-\n   durch die Angabe „§§ 31a bis 31d“ ersetzt.                   tät der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des\n                                                                neuen Fahreignungsseminars werden in Absatz 3 die\n   Zu § 31a                                                     Anforderungen an den Nachweis pädagogisch-di-\n   Das neue Fahreignungsseminar unterwirft – wie auch           daktischer Kompetenzen des Seminarleiters an das\n   das bisherige Aufbauseminar für Punkteauffällige             neue Konzept der verkehrspädagogischen Teilmaß-\n   nach § 2a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrs-             nahme des Fahreignungsseminars angepasst und\n   gesetzes – einerseits die Bürgerinnen und Bürger             konkretisiert. Dies erfolgt durch den Verweis auf vor-\n   zeitlichen und finanziellen Belastungen; eine Nicht-         gegebene Qualitätsmerkmale zur Seminardurchfüh-\n   teilnahme führt zu Mobilitätseinschränkungen. Ande-          rung.\n   rerseits erwartet der Gesetzgeber von der Teilnahme          Die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspädago-\n   am neuen Fahreignungsseminar positive Effekte im             gik erfolgt künftig nach Absatz 4 ausschließlich durch\n   Hinblick auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit.        Eintragung eines Vermerkes auf dem Fahrlehrer-\n   Demzufolge sind hohe Anforderungen an die Durch-             schein. Damit entfallen die Ausstellung sowie die\n   führungsqualität des neuen Fahreignungsseminars              Aushändigung oder Zustellung einer Erlaubnisurkun-\n   zu stellen. Zur Gewährleistung einer hohen Durchfüh-         de, was einer Verwaltungsvereinfachung und Entbü-\n   rungsqualität des neuen Fahreignungsseminars                 rokratisierung dient.\n   schreibt daher der neue § 31a Absatz 1 die\n   Erforderlichkeit einer speziellen Seminarerlaubnis           In Absatz 5 werden Rücknahme und Widerruf der Se-\n   („Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik“) als Voraus-           minarerlaubnis Verkehrspädagogik geregelt. Die Re-\n   setzung für die Durchführung der verkehrspädagogi-           gelung entspricht der bisher für die Aufbauseminare\n   schen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars vor.             geltenden Regelung in § 31 Absatz 5 Satz 2 i. V. m.\n   Dies entspricht in formaler Hinsicht den Reglungen           § 8 FahrlG und der in § 4a Absatz 5 für die Seminar-\n   für das bisherige Aufbauseminar für Punkteauffällige.        erlaubnis Verkehrspsychologie vorgesehenen Rege-\n                                                                lung.\n   Absatz 2 regelt die persönlichen Voraussetzungen\n   zur Erlangung der Seminarerlaubnis für die verkehrs-         Absatz 6 enthält die gebotenen Regelungen in Bezug\n   pädagogische Teilmaßnahme. Diese Regelungen er-              auf den Umgang mit personenbezogenen Daten. In\n   folgen in Anlehnung an das bisherige Aufbauseminar           der Sache geht es um Daten, die erforderlich sind, um\n   für Punkteauffällige. In Bezug auf das Erfordernis der       überprüfen zu können, ob eine Teilnahmebescheini-\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Die geregelte Speicherungs- und               a)   der nach Landesrecht zuständigen Behörde\n    Nutzungsbefugnis sowie Löschungspflicht gewähr-                       übermittelt und von dieser zur Überwachung\n    leisten zwei Dinge: Zum einen können die Daten für                    nach Absatz 7 genutzt werden,\n    die Durchführung des Seminars und die Ausstellung                b) an Dritte, die ein von der zuständigen Behör-\n    der Teilnahmebescheinigung gespeichert und ge-                      de genehmigtes Qualitätssicherungssystem\n    nutzt werden. Auf der anderen Seite wird aber auch                  nach § 34 Absatz 3 betreiben und an dem der\n    gesichert, dass die Daten unverzüglich gelöscht wer-                Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspäda-\n    den, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt                  gogik teilnimmt, übermittelt und im Rahmen\n    werden und insbesondere keine Rechtsfolgen mehr                     dieses Qualitätssicherungssystems genutzt\n    daran geknüpft werden. § 48 Absatz 5 Satz 1 Num-                    werden.\n    mer 3 Buchstabe b FeV sieht für die Teilnahme am            Die Empfänger nach Satz 2 haben die Daten unver-\n    Fahreignungsseminar noch weitere sechs Monate               züglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die in\n    mögliche Folgen vor. Hierfür muss die tatsächliche          Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt werden,\n    Teilnahme am Fahreignungsseminar bei Zweifeln an            spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung\n    der Teilnahmebescheinigung durch die Behörde                der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.\n    überprüfbar bleiben. Aus der Bearbeitungszeit bei der\n    Behörde mit maximal drei Monaten ergibt sich die            (7) Die Durchführung der verkehrspädagogischen\n    regelmäßige Speicherdauer von neun Monaten in                   Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars unter-\n    Satz 2. Sollten sich bei der Prüfung Zweifel ergeben,           liegt der Überwachung der nach Landesrecht zu-\n    müssen die Daten selbstverständlich noch bis zum                ständigen Behörde.“\n    rechtskräftigen Abschluss der Prüfung, sei es auch          Zu § 31b\n    erst nach einem Rechtsmittelverfahren, zur Verfü-\n    gung stehen.                                                § 31b regelt die Voraussetzungen für die Durchfüh-\n                                                                rung von Einweisungslehrgängen zum Erwerb der\n    Schon die bisherigen Aufbauseminare für Punkteauf-          Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik. Dies eröffnet\n    fällige unterlagen den Regelungen zur Überwachung           die Möglichkeit für verschiedene Aus- und Fortbil-\n    nach den §§ 33 Absatz 2, 34 Absatz 3. Der Überwa-           dungsträger, Programme zu erarbeiten und zur amt-\n    chung und Qualitätssicherung kommt auch bei der             lichen Anerkennung vorzulegen.\n    verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des neuen\n    Fahreignungsseminars eine hohe und verstärkte Be-           Absatz 1 regelt das Erfordernis der Anerkennung und\n    deutung zu. Daher wird in Absatz 7 ausdrücklich auf         legt die dafür erforderlichen Voraussetzungen fest.\n    die Überwachungsnotwendigkeit (§ 33 Absatz 2) und           Dazu zählen die Vorlage eines Ausbildungspro-\n    ergänzend auf die Option eines Qualitätssicherungs-         gramms, der Nachweis geeigneter Räumlichkeiten\n    systems (§ 34 Absatz 3) Bezug genommen.                     und einer sachgerechten Ausstattung sowie der Ein-\n                                                                satz von pädagogisch qualifiziertem Personal mit\n    Änderung durch den Vermittlungsausschuss                    langjähriger Berufserfahrung. Die sächlichen und per-\n    (BT-Drs. 17/14125, Nr. 3 b) bb)                             sonellen Anforderungen entsprechen grundsätzlich\n    § 31a Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:                den formalen Anforderungen an die Einweisungslehr-\n                                                                gänge für die bisherigen Aufbauseminare für Punkte-\n    „(6) Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspäda-         auffällige; die geforderte Verkehrsbewährung stellt\n    gogik hat die personenbezogenen Daten, die ihm als          allerdings eine inhaltliche Erweiterung dar. Mit dem\n    Seminarleiter der verkehrspädagogischen Teilmaß-            Verweis auf die Teilnahme an einem Einführungsse-\n    nahme bekannt geworden sind, zu speichern und fünf          minar für Lehrgangsleiter soll sichergestellt werden,\n    Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen           dass der Leiter der Einweisungslehrgänge über\n    Teilnahmebescheinigung unverzüglich zu löschen.             Kenntnisse verfügt, die für die Ausbildung der Semi-\n    Die Daten nach Satz 1 dürfen                                narleiter erforderlich sind.\n    1.   vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspäd-          Aufgrund der hohen Bildungs- und Erziehungsverant-\n         agogik längstens neun Monate nach der Ausstel-         wortung der Lehrgangsleiter und den damit verbun-\n         lung der Teilnahmebescheinigung für die Durch-         denen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit wird\n         führung des jeweiligen Fahreignungsseminars            in Absatz 2 zusätzlich zur Verkehrsbewährung des\n         genutzt werden,                                        Lehrgangsleiters auch seine Zuverlässigkeit im Hin-\n    2.   vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspäd-          blick auf die Einhaltung von Rechtsnormen in ande-\n         agogik der Bundesanstalt für Straßenwesen über-        ren Lebensbereichen gefordert.\n         mittelt und von dieser zur Evaluierung nach § 31d      Die Regelungen des Absatzes 3 stellen eine Anpas-\n         genutzt werden,                                        sung und Konkretisierung im Hinblick auf das neue\n    3.   von der Bundesanstalt für Straßenwesen oder in         Konzept der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme\n         ihrem Auftrag an Dritte, die die Evaluierung nach      des Fahreignungsseminars dar.\n         § 31d im Auftrag der Bundesanstalt für Straßen-        Der Überwachung und Qualitätssicherung kommt\n         wesen durchführen oder an ihr beteiligt sind,          auch bei den Einweisungslehrgängen für Seminarlei-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     1159                                          Heft 23 – 2013\n\n   ter der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des               stalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der\n   neuen Fahreignungsseminars eine hohe Bedeutung               Evaluierung bis zum … [einsetzen: Tag des fünften auf\n   zu. Daher wird ausdrücklich auf die Überwachungs-            das Jahr des Inkrafttretens dieses Änderungsgeset-\n   notwendigkeit (§ 33 Absatz 2) und ergänzend auf die          zes nach Artikel 9 Absatz 1 folgenden Kalenderjahres,\n   Option eines Qualitätssicherungssystems nach § 34            der seiner Benennung nach dem Tag des Inkrafttre-\n   Absatz 3 verwiesen.                                          tens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Ab-\n   Änderung durch den Vermittlungsausschuss                     satz 1 entspricht] dem Bundesministerium für Ver-\n   (BT-Drs. 17/14125, Nr. 3 b) cc)                              kehr, Bau und Stadtentwicklung in einem Bericht zur\n                                                                Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor.“\n   § 31b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n   „(3) Die Durchführung des Einweisungslehrgangs               Zu Nummer 6 (Änderung des § 33)\n        unterliegt der Überwachung der nach Landes-\n        recht zuständigen Behörde.“                             In Absatz 1 Satz 1 wird die Überwachung auch auf die\n                                                                Einweisungslehrgänge nach § 31b und die Einfüh-\n   Zu § 31c                                                     rungsseminare nach § 31c erstreckt.\n   § 31c regelt die Voraussetzungen für die Durchfüh-           Änderung durch den Bundestag (BT-Drs. 17/13452,\n   rung von Einführungsseminaren für die Lehrgangs-             Buchstabe a) Nr. 2 a)\n   leiter von Einweisungslehrgängen und betrifft damit\n   die dritte Stufe der Inhaltsvermittlung für die Durch-       Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n   führung von Fahreignungsseminaren. Insgesamt wer-            „a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n   den die Anforderungen an die Durchführung der ver-\n                                                                    „(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\n   kehrspädagogischen Teilmaßnahme auf folgenden\n                                                                         überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen\n   drei Stufen gestellt: Die erste Stufe bildet das Fahr-\n                                                                         und deren Zweigstellen, die Fahrlehreraus-\n   eignungsseminar selbst. Für dieses werden die Inhal-\n                                                                         bildungsstätten sowie die Anbieter von Ein-\n   te und Methoden durch die aufgrund dieses Gesetzes\n                                                                         weisungslehrgängen nach § 31b oder von\n   zu erlassende Verordnung so konkret vorgegeben,\n                                                                         Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter\n   dass sie durch den Fahrlehrer nur noch umzusetzen\n                                                                         nach § 31c. Sie kann sich hierbei geeigneter\n   sind. Die zweite Stufe bildet der Einweisungslehr-\n                                                                         Personen und Stellen nach Landesrecht be-\n   gang, in dem eine Ausbildung der Seminarleiter er-\n                                                                         dienen.“\n   folgt und dafür ein entsprechendes von der Behörde\n   zu genehmigendes Ausbildungsprogramm absolviert              Begründung:\n   werden muss. Die dritte Stufe bildet das in § 31c ge-        Die Änderung dient der Klarstellung der Öffnungs-\n   regelte Einführungsseminar für die Lehrgangsleiter           klausel in Satz 2, nach welcher die Überwachung\n   der Einweisungslehrgänge, mit dem ein Träger auf             auch an Dritte delegiert werden kann.\n   wissenschaftlicher Grundlage die Ausbildung der\n   Lehrgangsleiter organisiert, wodurch die einheitlich         Absatz 2 enthält Folgeänderungen durch die Aufnah-\n   hohe Qualität bundesweit gewährleistet werden soll.          me des neuen Fahreignungsseminars. Die Überwa-\n   Maßgeblich ist insofern die Erarbeitung eines einheit-       chung soll sich mit ihrem Instrumentarium, insbeson-\n   lichen auf wissenschaftlicher Basis entwickelten Kon-        dere mit den Teilnahme- und Einsichtsrechten, auch\n   zeptes für die Ausbildung der Lehrgangsleiter von            auf das Fahreignungsseminar erstrecken.\n   Einweisungslehrgängen. Ziel ist es, auf der Ebene der        Änderung durch den Vermittlungsausschuss\n   Ausbildung der Lehrgangsleiter einen so hohen Qua-           (BT-Drs. 17/14125, Nr. 3 c)\n   litätsstandard zu erreichen, der eine bundesweite\n   Einheitlichkeit bei der Anwendung des verbindlich            Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n   vorgesehenen Rahmenplans für die Fahreignungs-               „b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n   seminare gewährleistet. Deshalb soll auf dieser Ebe-\n   ne die Durchführung nicht Einzelpersonen, sondern                „(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\n   Trägern ermöglicht werden, die über die nötigen wis-                  hat mindestens alle zwei Jahre an Ort und\n   senschaftlichen Kompetenzen verfügen. Zur Beurtei-                    Stelle zu prüfen, ob\n   lung dessen kann sich die Behörde eines wissen-                      1.   die Ausbildung, die Aufbauseminare\n   schaftlichen Gutachtens z. B. einer Universität oder                      nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\n   Hochschule bedienen.                                                      des Straßenverkehrsgesetzes, die ver-\n   Auch die Einführungsseminare unterliegen der Über-                        kehrspädagogische Teilmaßnahme der\n   wachung, die speziell in § 33 Absatz 2a geregelt wird.                    Fahreignungsseminare nach § 4a des\n                                                                             Straßenverkehrsgesetzes und die Ein-\n   Änderung durch den Vermittlungsausschuss\n                                                                             weisungslehrgänge nach § 31b ord-\n   (BT-Drs. 17/14125, Nr. 3 b) dd)\n                                                                             nungsgemäß durchgeführt werden,\n   Folgender § 31d wird angefügt:\n                                                                        2.   die Unterrichtsräume, Lehrmittel und\n   „§ 31d Evaluierung                                                        Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und\n   Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu                          den gesetzlichen Vorschriften entspre-\n   und der Vollzug einschließlich insbesondere der Ein-                      chen und\n   weisungslehrgänge und Einführungsseminare werden\n   von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissen-                       3.   die sonstigen Pflichten aufgrund dieses\n   schaftlich begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat                   Gesetzes und der auf ihm beruhenden\n   insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungs-                         Rechtsverordnungen erfüllt werden.\n   seminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hin-                  Die mit der Prüfung beauftragten Personen\n   blick auf die Verkehrssicherheit hat. Die Bundesan-                  sind befugt,\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                           1160                                VkBl. Amtlicher Teil\n\n            1.    Grundstücke und Geschäftsräume des            pro Jahr als notwendig erachtet. Damit wird zugleich\n                  Erlaubnisinhabers zu betreten,                gefördert, dass die Fortbildungsinhalte die aktuellen\n              2. dort Prüfungen und Besichtigungen vor-         Entwicklungen im Straßenverkehrsgeschehen und im\n                  zunehmen,                                     Verkehrsrecht zeitnah berücksichtigen.\n              3. dem Unterricht, den Aufbauseminaren            Zu Nummer 8 (Änderung des § 34)\n                  nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des\n                  Straßenverkehrsgesetzes, den verkehrs-        Folgeänderung in Absatz 1 aufgrund der Einführung\n                  pädagogischen Teilmaßnahmen der               der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des neu-\n                  Fahreignungsseminare nach § 4a des            en Fahreignungsseminars. Des Weiteren wird die Re-\n                  Straßenverkehrsgesetzes und den Ein-          gelung des Absatzes 2 Nummer 4 aufgehoben, da sie\n                  weisungslehrgängen nach § 31b beizu-          aufgrund Zeitablaufes keinen Anwendungsbereich\n                  wohnen und                                    mehr hat.\n              4. in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen         Absatz 3 wird sprachlich an die Erweiterung in § 33\n                  Einsicht zu nehmen.                           Absatz 1 angepasst. In Absatz 4 wird die Verord-\n              Der Erlaubnisinhaber hat diese Maßnahmen          nungsermächtigung ausdrücklich auch auf die Ein-\n              zu ermöglichen. Die in Satz 1 genannte Frist      zelheiten der Überwachung durch die nach Landes-\n              kann von der nach Landesrecht zuständigen         recht zuständige Behörde nach § 33 Absatz 2\n              Behörde auf vier Jahre verlängert werden,         erstreckt. Hiermit soll es dem Verordnungsgeber\n              wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprü-        ermöglicht werden, einheitliche Qualitätskriterien\n              fungen keine oder nur geringfügige Mängel         festzulegen, die sowohl von den Behörden als auch\n              festgestellt worden sind.“                        von den Qualitätssicherungssystemen erfüllt werden\n                                                                müssen.\n    Absatz 2a beinhaltet die Überwachung der Einfüh-\n    rungsseminare für die Lehrgangsleiter von Einwei-           Änderung durch den Vermittlungsausschuss\n    sungslehrgängen. Hier soll die Behörde durch Hos-           (BT-Drs. 17/14125, Nr. 3 d)\n    pitation prüfen, ob das beim Antrag auf Genehmigung         Nummer 8 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n    vorgelegte und ggf. zuvor wissenschaftlich begut-\n    achtete Ausbildungsprogramm eingehalten wird.               „d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\n    Auch hierbei besteht für die Behörde die Möglich-               „(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\n    keit, sich geeigneter Personen oder Stellen zu be-                   können von der wiederkehrenden Überwa-\n    dienen. Diese Befugnis folgt bereits allgemein aus                   chung nach § 33 Absatz 2 absehen, wenn die\n    Absatz 1.                                                            in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtun-\n    Änderung durch den Bundestag (BT-Drs. 17/13452,                      gen oder Personen sich einem von der zu-\n    Buchstabe a) Nr. 2 b)                                                ständigen obersten Landesbehörde oder von\n    Buchstabe c wird wie folgt geändert:                                 einer durch sie bestimmten oder nach Lan-\n                                                                         desrecht zuständigen Stelle genehmigten\n    aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                   Qualitätssicherungssystem angeschlossen\n         „Sie kann sich hierbei geeigneter Personen oder                 haben. Im Fall des Satzes 1 bleibt die Befug-\n         Stellen nach Landesrecht bedienen.“                             nis der nach Landesrecht zuständigen Be-\n    bb) Folgender Satz wird angefügt:                                    hörde zur Überwachung im Sinne des § 33\n                                                                         Absatz 2 unberührt.\n         „Sie hat bei der Hospitation zu prüfen, ob die\n         Durchführung dem vorgelegten Ausbildungspro-               (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\n         gramm entspricht.“                                             Stadtentwicklung soll durch Rechtsverordnung\n    Begründung:                                                         mit Zustimmung des Bundesrates Anforderun-\n                                                                        gen an die Überwachung, die Qualitätssiche-\n    Auch bei der Überwachung der Einführungsseminare                    rungssysteme und Regeln für die Durchführung\n    für Lehrgangsleiter soll sich die Behörde externen                  der Qualitätssicherung bestimmen.“\n    Personals bedienen können, wie dies bei der sonsti-\n    gen Überwachung nach § 33 FahrlG zugelassen ist.            Zu Nummer 9 (Änderung des § 34a Absatz 2)\n    Der Qualität der Einführungsseminare für Lehrgangs-\n    leiter und damit auch deren Überwachung kommt               Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Gebüh-\n    eine besondere Bedeutung zu, da von der Qualität            renordnung auch Zeitgebühren enthalten kann und\n    dieser Seminare letztlich der bundesweite Qualitäts-        dass auch der Aufwand für die Begutachtung in den\n    standard der Fahreignungsseminare abhängt. Ange-            Sachaufwand mit einbezogen werden können, sofern\n    sichts der hohen gesetzlichen Anforderungen an die-         eine Begutachtung in Auftrag gegeben wird.\n    se Einführungsseminare für Lehrgangsleiter muss             Änderung durch den Vermittlungsausschuss\n    auch deren Überwachung entsprechend streng und              (BT-Drs. 17/14125, Nr. 3 d)\n    intensiv erfolgen. Es obliegt der Behörde, dieses auch\n    bei einer Delegation der Überwachung an Externe si-         In Nummer 9 Buchstabe a wird in § 34a Absatz 2 Satz\n    cherzustellen.                                              1 nach dem Wort „Zeitgebühren“ ein Komma einge-\n                                                                fügt.\n    Zu Nummer 7 (Änderung des § 33a)\n                                                                Zu Nummer 10 (Änderung des § 36)\n    In Absatz 2 wird zur Gewährleistung einer hohen\n    Durchführungsqualität der verkehrspädagogischen             Folgeänderung aufgrund der Einführung der ver-\n    Teilmaßnahme des neuen Fahreignungsseminars                 kehrspädagogischen Teilmaßnahme des neuen Fahr-\n    eine Anhebung der Fortbildungspflicht auf einen Tag         eignungsseminars.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                   1161                                              Heft 23 – 2013\n\n   Zu Nummer 11 (Änderung der §§ 37, 39, 40, 42,              verhältnismäßig und unter Berücksichtigung der\n   43 und 45)                                                 Entwicklung des Einkommens und der Preise auch\n   Redaktionelle Änderungen aufgrund der Umbenen-             geboten. Die Verwarnungsgeldobergrenze nach\n   nung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungs-         § 56 Absatz 1 OWiG a. F. wurde seit über 25 Jahren\n   register.                                                  nicht mehr angehoben. Unter Berücksichtigung der\n                                                              Einkommens- und Preissteigerungen hat sich somit\n   Zu Nummer 12 (Änderung des § 49)                           der Spielraum für die Verhängung von Verwar-\n   Zu Absatz 12                                               nungsgeldern, die aufgrund ihrer Höhe general- und\n                                                              spezialpräventive Wirkung entfalten können, verrin-\n   Die Streichung von Absatz 12 erfolgt als Folgeände-        gert. Eine Anhebung der Verwarnungsgeldober-\n   rung aufgrund der Streichung der Aufbauseminare im         grenze erweitert diesen Spielraum wieder für eine\n   Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems.                 differenzierte Anpassung der Verwarnungsgeldre-\n   Zu Absatz 17                                               gelsätze (z. B. bei Park- und Geschwindigkeitsver-\n                                                              stößen).\n   Die Übergangsregelung im neuen Absatz 17 stellt si-\n   cher, dass Inhaber der Seminarerlaubnis für die bis-       Die Anhebung stärkt das Verwarnungsverfahren.\n   herigen Aufbauseminare für Punkteauffällige auf-           Weiterhin wird hiermit ein Beitrag zur Entlastung der\n   grund ihrer einschlägigen Berufserfahrung noch zwei        Justiz geleistet. Da das Verwarnungsverfahren – an-\n   Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Durch-        ders als das Bußgeldverfahren – kostenfrei ist (§ 56\n   führung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme             Absatz 3 Satz 2 OWiG), wird eine Verwarnung von\n   des Fahreignungsseminars berechtigt sind, ohne die         dem Betroffenen eher hingenommen als ein kosten-\n   neuen zusätzlichen Anforderungen erfüllen zu müs-          pflichtiger Bußgeldbescheid. Die Erledigung eines\n   sen. Dafür ist erforderlich, dass sie vor der Durch-       Verkehrsverstoßes im Verwarnungsgeldverfahren\n   führung der neuen verkehrspädagogischen Teilmaß-           dient letztlich auch dem Rechtsfrieden.\n   nahme des Fahreignungsseminars an einem                    Änderung durch den Bundestag (BT-Drs. 17/13452,\n   mindestens dreitägigen Fortbildungslehrgang über           Buchstabe a) Nr. 3)\n   die Inhalte und Methoden des Fahreignungsseminars          Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8a eingefügt:\n   teilgenommen haben. Diese Übergangsregelung soll\n   dazu beitragen, ein flächendeckendes Angebot des                                 „Artikel 8a\n   Fahreignungsseminars zu gewährleisten. Bis zum                 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes\n   Ablauf dieser Übergangsfrist müssen die Seminarlei-        In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Güterkraftver-\n   ter einen Antrag auf Erteilung der Seminarerlaubnis        kehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),\n   Verkehrspädagogik stellen, sofern sie danach weiter-       das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 25. No-\n   hin die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des              vember 2012 (BGBl. 2012 II S. 1381) geändert wor-\n   Fahreignungsseminars durchführen wollen. Für sie           den ist, wird das Wort „vierzig“ durch das Wort „sech-\n   gelten dann zwar die Vorschriften über die Teilnahme       zig“ ersetzt.“\n   am Einweisungslehrgang nicht, wohl aber die weite-         Begründung:\n   ren Anforderungen.\n                                                              Die Anhebung des Betrages ist eine Folgeänderung\n   Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die               der Anhebung der Verwarnungsgeldobergrenze in\n   Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes)                   Artikel 8. Sinn und Zweck der Regelung ist, dass das\n                                                              Bundesamt Zuwiderhandlungen, die den Bereich\n   Redaktionelle Änderung aufgrund der Umbenennung\n   des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.      des Verwarnungsverfahrens verlassen, an die zur\n                                                              Verfolgung zuständigen Behörden übermittelt. Da-\n   Zu Artikel 4 (Änderung des Kraftfahrsach-                  her ist der Betrag an die neue Grenze anzupassen.\n   verständigengesetzes)\n                                                              Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)\n   Redaktionelle Änderungen aufgrund der Umbenen-\n   nung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungs-         Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.\n   register.                                                  Zu Absatz 1\n   Zu Artikel 5 (Änderung des Atomgesetzes)                   Die Umstellung des bisherigen Verkehrszentralregis-\n                                                              ters auf die Anforderungen und Inhalte des neuen\n   Redaktionelle Änderung aufgrund der Umbenennung            Fahreignungsregisters im KBA sowie die Anpassung\n   des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.      der Systeme und Verfahren in den zuständigen Be-\n   Zu Artikel 6 (Änderung der Gewerbeordnung)                 hörden der Länder bedarf eines Zeitraums von ca.\n                                                              sechs Monaten. Aus diesem Grund ist in Absatz 1 ein\n   Redaktionelle Änderung aufgrund der Umbenennung            Inkrafttreten des Gesetzes mit einer entsprechenden\n   des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.      Vorlauffrist vorgesehen. Die zur Umsetzung der neu-\n                                                              en Regelungen zu erlassende Rechtsverordnung\n   Zu Artikel 7 (Änderung der Strafprozessordnung)\n                                                              wird sich an diese Inkrafttretensregelung anzulehnen\n   Änderung aufgrund der Streichung von Aufbausemi-           haben.\n   naren aus dem Fahreignungs-Bewertungssystem\n                                                              Änderung durch den Vermittlungsausschuss\n   und der Einführung des Fahreignungsseminars.\n                                                              (BT-Drs. 17/14125, Nr. 4)\n   Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über                   Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n   Ordnungswidrigkeiten)                                      „(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n   Die Anhebung der Verwarnungsgeldobergrenze in                   am … [einsetzen: erster Tag des neunten auf die\n   § 56 Absatz 1 Satz 1 von 35 Euro auf 55 Euro ist                Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.“\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n    Zu Absatz 2                                              •   Punkteeintrag für drei weitere Verstöße\n    Dieser Gesetzentwurf sieht für die zu seiner Umset-      •   Anhebung des Bußgeldregelsatzes für zwei Verstöße\n    zung erforderlichen Regelungen im Wege der Rechts-           und\n    verordnung die entsprechenden Ermächtigungs-\n                                                             •   Änderungen am Feinkonzept des Fahreignungssemi-\n    grundlagen vor (Änderung von § 6 Absatz 1 Nummer\n    1 StVG in Artikel 1 Nummer 5 dieses Gesetzentwurfs).         nars zur Kostenbegrenzung.\n    Um ein zeitgleiches Inkrafttreten dieses Gesetzes und    Die Begründung setzt sich zusammen aus der Begrün-\n    der Rechtsverordnung sicherzustellen, müssen die         dung für die Fassung der Verordnung, die die Bundesre-\n    entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen für die           gierung dem Bundesrat zugeleitet hatte (BR-Drs. 810/12)\n    Rechtsverordnung bereits früher in Kraft treten.         und der Begründung, die der Bundesrat der Neufassung\n                                                             zugrunde gelegt hat (BR-Drs. 676/13 Beschluss).\n\n                                                                                       Bundesministerium für Verkehr,\n(VkBl. 2013 S. 1102)\n                                                                                         Bau und Stadtentwicklung\n                                                                                                Im Auftrag\n                                                                                           Christian Weibrecht\n\n\n                                                                     Neunte Verordnung zur Änderung der\n                                                                    Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer\n                                                                    straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nNr. 229 Bekanntmachung der Neunten\n        Verordnung zur Änderung der                                            Vom 5. November 2013\n        Fahrerlaubnis-Verordnung und                         Es verordnen\n        anderer straßenverkehrsrechtlicher                   – die Bundesregierung aufgrund des § 20 Absatz 1 in\n        Vorschriften                                             Verbindung mit Absatz 3 und § 18 Absatz 4 des Mel-\n                                                                 derechtsrahmengesetzes in der Fassung der Be-\n                         Berlin, den 20. November 2013           kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342);\n                         LA23/7362.2/2-2106383               – das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\n                                                                 entwicklung\nNachstehend gebe ich die Neunte Verordnung zur Ände-             – aufgrund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe\nrung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßen-               a, c, d, j, k, m, n, r, s, u und w, Nummer 2 Buch-\nverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. November 2013                stabe l und p, § 6 Absatz 3, § 6e Absatz 1 Nummer\neinschließlich ihrer Begründung bekannt. Die Verordnung              4 Buchstabe c, der §§ 26a, 30c Absatz 1 Num-\nwurde am 11. November 2013 im Bundesgesetzblatt Teil                 mer 1, 3 bis 6, des § 63 Nummer 2 und 8 des Stra-\nI S. 3920 verkündet und tritt am 1. Mai 2014 in Kraft, Ar-           ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\ntikel 1 (weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung)              machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),\nist am 12. November 2013 in Kraft getreten.                          von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d\n                                                                     durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Geset-\nDie Verordnung ergänzt das Fünfte Gesetz zur Änderung                zes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6\ndes Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom                  Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n, s, u und w zu-\n28.08.2013. Sie trifft die auf Verordnungsebene erforder-            letzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom\nlichen Regelungen zur Reform des Verkehrszentralregis-               28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), § 6 Absatz 1\nters und des Punktsystems. Das sind insbesondere                     Nummer 2 Buchstabe l durch Artikel 1 Nummer 2\n• die Festlegung der im Fahreignungsregister einzutra-               Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes\n     genden Tatbestände und deren Bewertung mit ein bis              vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124), § 6 Absatz 1\n     drei Punkten,                                                   Nummer 2 Buchstabe p durch Artikel 1 Nummer 2\n                                                                     Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2005\n• die Einzelheiten zu Inhalt und Überwachung des neu-                (BGBl. I S. 1221), § 6e Absatz 1 zuletzt durch Arti-\n     en Fahreignungsseminars,                                        kel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom\n• die Anhebung einzelner Bußgeldregelsätze in der                    2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 26a Ab-\n     BKatV und                                                       satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Ge-\n• Folgeänderungen insbesondere in der GebOSt und                     setzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), § 30c\n     DV FahrlG.                                                      Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des\n                                                                     Gesetzes von 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748)\nDie Fassung der Verordnung, die die Bundesregierung                  sowie § 63 im Eingangssatz zuletzt durch Artikel 2\ndem Bundesrat zugeleitet hatte (BR-Drucksache 810/12),               Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des\nwurde aufgrund des Maßgabebeschlusses des Bundes-                    Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)\nrates durch die von diesem beschlossene Fassung der                  geändert worden ist,\nVerordnung ersetzt (BR-Drs. 676/13 Beschluss).\n                                                                 – aufgrund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit\nDurch die Maßgaben des Bundesrates wurde die Verord-                 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Straßenver-\nnung an die verkündete Gesetzesfassung angepasst.                    kehrsgesetzes, von denen Absatz 2 Satz 1 und 2\nWeiterhin wurden die sie betreffenden Vermittlungsergeb-             zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b\nnisse umgesetzt:                                                     des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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I S. 821),\n                                                                           „§ 45 (weggefallen)“.\n    –   aufgrund des § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 31 Ab-\n        satz 6, § 33a Absatz 5, § 34 Absatz 4 und § 34a           b) Abschnitt III wird wie folgt geändert:\n        Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahr-                  aa) In der Angabe zu Unterabschnitt 2 wird das\n        lehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I                        Wort „Verkehrszentralregister“ durch das\n        S. 1336), von denen § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3,                    Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.\n        § 31 Absatz 6 und § 33a Absatz 5 zuletzt durch                 bb) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:\n        Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n        (BGBl. I S. 2407) sowie § 34 Absatz 4 und § 34a                    „§ 59 Speicherung von Daten im Fahreig-\n        Absatz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 8 Buch-                          nungsregister“.\n        stabe d und Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Au-             c)   Der Abschnitt „Anlagen zur Fahrerlaubnis-Ver-\n        gust 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist,               ordnung“ wird wie folgt geändert:\n    –   aufgrund des § 3 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe                   aa) Die Angabe zur Anlage 13 wird wie folgt ge-\n        a und § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a des Gü-                       fasst:\n        terkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998\n                                                                           „Anlage 13 Bezeichnung und Bewertung der\n        (BGBl. I S. 1485), von denen § 3 Absatz 6 und\n                                                                                      im Rahmen des Fahreignungs-\n        § 23 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 295 der\n                                                                                      Bewertungssystems zu berück-\n        Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\n        S. 2407) geändert worden ist,                                                 sichtigenden Straftaten und\n                                                                                      Ordnungswidrigkeiten (zu § 40)“.\n    –   aufgrund des § 23 Absatz 2 des Fahrlehrergeset-\n        zes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der                 bb) Folgende Angabe wird eingefügt:\n        zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom                       „Anlage 16 Rahmenplan für die Durchführung\n        31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-                              der verkehrspädagogischen Teil-\n        den ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                                 maßnahme des Fahreignungsse-\n        terium für Bildung und Forschung:                                             minars (zu § 42 Absatz 2)“.\n                                                             2.   In § 11 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2 sowie\n                                                                  Anlage 15 Nummer 1 Buchstabe g werden jeweils die\n                        Artikel 1                                 Wörter „§ 4 Absatz 10 Satz 3“ durch die Wörter „§ 4\n       Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung                      Absatz 10 Satz 4“ ersetzt.\nIn § 76 Nummer 16 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung        3.   In § 22 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28\nvom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt              Absatz 4 Satz 3, § 29 Absatz 3 Satz 3, § 49 Absatz 1\ndurch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 3. Mai 2013            Nummer 15, § 50 Satz 1 und 2 Nummer 2 sowie in der\n(BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird die Angabe            Überschrift zu Abschnitt III Unterabschnitt 2 wird je-\n„31. Dezember 2013“ durch die Angabe „31. Dezember                weils das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das\n2014“ ersetzt.                                                    Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.\n                         Artikel 2                           4.   Die Überschrift von Abschnitt II Unterabschnitt 7 wird\n  Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung                   wie folgt gefasst:\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010                „Fahreignungs-Bewertungssystem“.\n(BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Ver-   5.   § 40 wird wie folgt gefasst:\nordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                       „§ 40\n                                                                        Bezeichnung und Bewertung nach dem\n    a) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\n                                                                          Fahreignungs-Bewertungssystem\n        aa) In der Angabe zu Unterabschnitt Nummer 7\n             wird das Wort „Punktsystem“ durch das                Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in\n             Wort „Fahreignungs-Bewertungssystem“ er-             Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der\n             setzt.                                               dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu\n                                                                  legen.“\n        bb) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:\n                                                             6.   § 41 wird wie folgt geändert:\n             „§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach\n                    dem Fahreignungs-Bewertungssys-               a)   In der Überschrift wird das Wort „Fahrerlaubnis-\n                    tem“.                                              behörde“ durch die Wörter „nach Landesrecht\n                                                                       zuständigen Behörde“ ersetzt.\n        cc) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:\n                                                                  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n             „§ 41 Maßnahmen der nach Landesrecht zu-\n                    ständigen Behörde“.                                „(1) Die Ermahnung des Inhabers einer Fahr-\n                                                                            erlaubnis nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer\n        dd) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:\n                                                                            1 des Straßenverkehrsgesetzes, seine Ver-\n             „§ 42 Fahreignungsseminar“.                                    warnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer\n        ee) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:                      2 des Straßenverkehrsgesetzes und der je-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                               1164                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n               weils gleichzeitige Hinweis auf die freiwillige          8.   Hausaufgabenbaustein „Übung zur Selbst-\n               Teilnahme an einem Fahreignungsseminar                        beobachtung“.\n               erfolgen schriftlich unter Angabe der began-         (4) Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaß-\n               genen Verkehrszuwiderhandlungen.“                        nahme umfasst folgende Bausteine:\n     c)   Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                        1.   Auswertung der Hausaufgaben,\n     d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.                           2.   tatbezogene Bausteine zu Risikoverhalten\n7.   Die §§ 42 bis 44 werden wie folgt gefasst:                              und Unfallfolgen und\n                              „§ 42                                     3.   Festigungsbaustein „individuelle Sicher-\n                      Fahreignungsseminar                                    heitsverantwortung“.\n     (1) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer ver-             (5) Die Auswahl der tatbezogenen Bausteine nach\n         kehrspädagogischen und aus einer verkehrspsy-                  den Absätzen 3 und 4 wird vom Seminarleiter in\n         chologischen Teilmaßnahme. Die Teilmaßnah-                     Abhängigkeit von den in den individuellen Fahrer-\n         men sind durch gegenseitige Information der                    karrieren dargestellten Verkehrszuwiderhandlun-\n         jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustim-                 gen vorgenommen. Modul 2 der verkehrspäda-\n         men.                                                           gogischen Teilmaßnahme darf frühestens nach\n                                                                        Ablauf von einer Woche nach Abschluss des\n     (2) Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt                    Moduls 1 begonnen werden.\n         auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risiko-\n         verhalten, die Verbesserung der Gefahrenkogni-             (6) Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme zielt\n         tion, die Anregung zur Selbstreflexion und die                 darauf ab, dem Teilnehmer Zusammenhänge zwi-\n         Entwicklung von Verhaltensvarianten ab. Sie um-                schen auslösenden und aufrechterhaltenden Be-\n         fasst zwei Module zu je 90 Minuten entsprechend                dingungen des regelwidrigen Verkehrsverhaltens\n         der Anlage 16. Neben den dort genannten Lehr-                  aufzuzeigen. Sie soll beim Teilnehmer Reflexions-\n         und Lernmethoden und Medien dürfen auch Me-                    bereitschaft erzeugen und Veränderungsbereit-\n         thoden und Medien eingesetzt werden, die den                   schaft schaffen. Sie umfasst zwei Sitzungen zu je\n         gleichen Lernerfolg gewährleisten. Über die Ge-                75 Minuten und ist als Einzelmaßnahme durchzu-\n         eignetheit der Methoden und Medien entscheidet                 führen.\n         die nach Landesrecht zuständige Behörde, die               (7) Sitzung 1 der verkehrspsychologischen Teilmaß-\n         zur Bewertung ein unabhängiges wissenschaft-                   nahme dient der Verhaltensanalyse, der Entwick-\n         liches Gutachten einer für die Bewertung geeig-                lung eines funktionalen Bedingungsmodells und\n         neten Stelle einholen kann. Die verkehrspädago-                der Erarbeitung von Lösungsstrategien. Sie um-\n         gische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme                    fasst\n         oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern                   1.   die Erarbeitung der auslösenden und auf-\n         durchgeführt werden.                                                rechterhaltenden inneren und äußeren Be-\n     (3) Modul 1 der verkehrspädagogischen Teilmaß-                          dingungen der Verkehrszuwiderhandlungen\n         nahme umfasst folgende Bausteine:                                   als Verhaltensanalyse,\n          1.   Einzelbaustein „Seminarüberblick“,                       2.   die Erarbeitung der Funktionalität des Fehl-\n          2.   teilnehmerbezogene Darstellung der indivi-                    verhaltens in Form einer Mittel-Zweck-Rela-\n               duellen Fahrerkarriere und Sicherheitsver-                    tion,\n               antwortung,                                              3.   die Aktivierung persönlicher Stärken und\n          3.   teilnehmerbezogene Darstellung der indivi-                    Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motiva-\n               duellen Mobilitätsbedeutung,                                  tionsarbeit,\n          4.   Darstellung der individuellen Mobilitätsbe-              4.   die Ausarbeitung schriftlicher Zielvereinba-\n               deutung als Hausaufgabe,                                      rungen, diese umfassen\n          5.   Einzelbaustein „Erläuterung des Fahreig-                      a)    die Spezifikation des Zielverhaltens in\n               nungs-Bewertungssystems“,                                           Form von Lösungsstrategien,\n          6.   tatbezogene Bausteine zu Verkehrsregeln                       b) die Festlegung der Verstärker, Beloh-\n               und Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen                           nungen und positiven Konsequenzen\n               mit folgenden Varianten:                                         und\n               a)   Geschwindigkeit,                                         c)    die Festlegung der zu erreichenden\n               b) Abstand,                                                         Schritte\n               c)   Vorfahrt und Abbiegen,                                   und\n               d) Überholen,                                            5.   die Hausaufgaben „Selbstbeobachtung des\n                                                                             Verhaltens in kritischen Situationen“ und „Er-\n               e)   Ladung,\n                                                                             probung des neuen Zielverhaltens“.\n               f)   Telefonieren im Fahrzeug,\n                                                                    (8) Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaß-\n               g)   Alkohol und andere berauschende Mittel,             nahme dient der Festigung der Lösungsstrate-\n               h)   Straftaten,                                         gien. Sie umfasst\n          7.   Festigungsbaustein „Übung zur Klärung der                1.   die Besprechung der Erfahrungen aus der\n               individuellen Mobilitätssituation“ und                        Selbstbeobachtung,\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                   1165                                           Heft 23 – 2013\n\n       2.  die Besprechung der Einhaltung der Zielver-                      ee) die persönlichen Stärken des Teil-\n           einbarungen,                                                         nehmers,\n       3. die Erarbeitung und Weiterentwicklung von                         ff) die Zielvereinbarungen und\n           Verhaltensstrategien und                                         gg) den Seminarvertrag.\n       4. die Aktivierung persönlicher Stärken und                Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\n           Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motiva-              die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmun-\n           tionsarbeit.                                           gen in die Überwachung einbeziehen.\n   (9) Mit Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teil-        (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat\n       maßnahme darf frühestens nach Ablauf von drei              die Durchführung der Einweisungslehrgänge\n       Wochen nach Abschluss von Sitzung 1 begon-                 nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahr-\n       nen werden.                                                lehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden\n                            § 43                                  Kriterien zu prüfen:\n       Überwachung der Fahreignungsseminare                       1.   das Vorliegen der Voraussetzungen für die\n       nach § 42 und der Einweisungslehrgänge                          Anerkennung von Einweisungslehrgängen\n         nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4                           nach § 31b Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,\n                 des Fahrlehrergesetzes                           2.   die Einhaltung des Ausbildungsprogramms\n   (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat                     nach § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des\n       die Durchführung der Fahreignungsseminare auf                   Fahrlehrergesetzes,\n       die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:          3.   die Dokumentation der durchgeführten Ein-\n       1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die                    weisungslehrgänge, die Folgendes umfasst:\n           Seminarerlaubnis                                            a)   die Vornamen und Familiennamen des\n           a) Verkehrspädagogik nach § 31a Absatz 2                         Lehrgangsleiters und der eingesetzten\n               des Fahrlehrergesetzes oder                                  Lehrkräfte,\n           b) Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4                   b) die Vornamen und Familiennamen und\n               des Straßenverkehrsgesetzes,                               die Geburtsdaten der Teilnehmer,\n       2. das Vorliegen des Nachweises der jährlichen                  c)   die Kurzdarstellung des Verlaufs des\n           Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßen-                      Lehrgangs einschließlich der Inhalte und\n           verkehrsgesetzes oder § 33a Absatz 2 des                         eingesetzten Methoden,\n           Fahrlehrergesetzes,\n                                                                       d) das Datum, die Dauer und den Ort der\n       3. die räumliche und sachliche Ausstattung,                        durchgeführten Kurse und\n       4. die Aufzeichnungen über die Seminarteilneh-                  e)   die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen\n           mer in Gestalt von Name, Vorname, Geburts-                       Kursen.\n           datum und Anschrift sowie deren Unter-\n                                                                  Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\n           schriften auf der Teilnehmerliste je Modul\n                                                                  die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmun-\n           oder Sitzung und\n                                                                  gen in die Überwachung einbeziehen.\n       5. die anonymisierte Dokumentation der durch-\n           geführten Seminare, die Folgendes umfasst:                                § 44\n           a) für die verkehrspädagogische Teilmaß-                         Teilnahmebescheinigung\n               nahme                                          (1) Nach Abschluss des Fahreignungsseminars ist\n               aa) das Datum, die Dauer und den Ort               vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaß-\n                    der durchgeführten Module,                    nahme eine Bescheinigung zur Vorlage bei der\n               bb) die Anzahl der Teilnehmer,                     nach Landesrecht zuständigen Behörde auszu-\n                                                                  stellen. Sie enthält\n               cc) die Kurzdarstellungen der Fahrer-\n                    karrieren,                                    1.   den Vornamen und Familiennamen, den Tag\n                                                                       der Geburt und die Anschrift des Seminarteil-\n               dd) die eingesetzten Bausteine und Me-                  nehmers,\n                    dien,\n                                                                  2.   die Bezeichnung der absolvierten Bausteine\n               ee) die Hausaufgaben und                                und\n               ff) die Seminarverträge,                           3.   die Daten der durchgeführten Module und\n           b) für die verkehrspsychologische Teilmaß-                  Sitzungen.\n               nahme\n                                                                  Die Bescheinigung ist von den Seminarleitern\n               aa) das Datum, die Dauer und den Ort               beider Teilmaßnahmen und vom Seminarteilneh-\n                    der durchgeführten Sitzungen,                 mer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu\n               bb) die auslösenden und aufrechterhal-             unterschreiben.\n                    tenden Bedingungen der Verkehrs-          (2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung\n                    zuwiderhandlungen,                            ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn der\n               cc) die Funktionalität des Problemver-             Seminarteilnehmer\n                    haltens,                                      1.   nicht an allen Sitzungen des Seminars teil-\n               dd) die erarbeiteten Lösungsstrategien,                 genommen hat,\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                             1166                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n          2.   eine offene Ablehnung gegenüber den Zielen                  „13. der Punktabzug aufgrund der freiwilligen\n               der Maßnahme zeigt oder                                          Teilnahme an einem Fahreignungssemi-\n          3.   den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mit-                     nar,“.\n               gestaltet.“                                              ff) In Nummer 14 werden die Wörter „§ 2a Ab-\n8.   § 45 wird aufgehoben.                                                  satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Ab-\n                                                                            satz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßen-\n9.   § 48a Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                verkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2a\n     a)   In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „drei                        Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4\n          Punkten” durch die Wörter „einem Punkt“ er-                       Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Stra-\n          setzt.                                                            ßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.\n     b) In Satz 2 wird das Wort „Verkehrszentralregister“      12. § 60 wird wie folgt geändert:\n        durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.\n                                                                   a)   In den Absätzen 1, 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und\n10. In § 57 wird die Nummer 25 wie folgt gefasst:                       Absatz 6 werden jeweils die Wörter „§ 28 Ab-\n     „25. der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem                    satz 3 Nummer 1 bis 10“ durch die Wörter „§ 28\n          Fahreignungs-Bewertungssystem, die Teilnahme                  Absatz 3 Nummer 1 bis 9“ ersetzt.\n          an einem Fahreignungsseminar und der Tag der             b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 28 Absatz 3\n          Beendigung des Fahreignungsseminars sowie                   Nummer 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des Stra-\n          der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheini-             ßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 28\n          gung,“.                                                     Absatz 3 Nummer 1, sofern die Entziehung der\n11. § 59 wird wie folgt geändert:                                     Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahr-\n                                                                      verbot angeordnet wurde, Nummer 2, 3 Buch-\n     a)   Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n                                                                      stabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b und\n                             „§ 59                                    Nummer 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes“\n                    Speicherung von Daten                             ersetzt.\n                   im Fahreignungsregister“.                       c)   Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               „(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen nach\n          aa) Im einleitenden Satzteil und in Nummer 8                       § 30 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,\n              wird jeweils das Wort „Verkehrszentralregis-                   schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen nach\n              ter“ durch das Wort „Fahreignungsregister“                     § 30 Absatz 4a des Straßenverkehrsgeset-\n              ersetzt.                                                       zes und eisenbahnverkehrsrechtliche Maß-\n                                                                             nahmen nach § 30 Absatz 4b des Straßen-\n          bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Nummer 4,                       verkehrsgesetzes werden die aufgrund des\n              5, 6, 8 und 10“ durch die Wörter „Nummer 4,                    § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßen-\n              5, 6 und 8“ ersetzt.                                           verkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser\n          cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                               Verordnung gespeicherten Daten übermit-\n               „7. die vorgeschriebene Einstufung als                        telt.“\n                   a)   Straftat mit Entziehung der Fahr-      13. § 61 wird wie folgt geändert:\n                        erlaubnis oder mit isolierter Sperre       a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n                        mit drei Punkten,                               aa) Nummer 3 Buchstabe f wird wie folgt ge-\n                   b) Straftat ohne Entziehung der Fahr-                    fasst:\n                      erlaubnis und ohne isolierte Sperre                   „f) die vorgeschriebene Einstufung als be-\n                      oder als besonders verkehrssicher-                        sonders verkehrssicherheitsbeeinträch-\n                      heitsbeeinträchtigende Ordnungs-                          tigende Ordnungswidrigkeit mit zwei\n                      widrigkeit mit zwei Punkten oder                          Punkten oder als verkehrssicherheitsbe-\n                   c)   verkehrssicherheitsbeeinträchtigen-                     einträchtigende Ordnungswidrigkeit mit\n                        de Ordnungswidrigkeit mit einem                         einem Punkt und die entsprechende\n                        Punkt                                                   Kennziffer,“.\n                   und die entsprechende Kennziffer,“.                  bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\n          dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:                             aaa) In Buchstabe h wird der Schlusspunkt\n               „12. bei der Teilnahme an einem Fahreig-                          durch ein Komma ersetzt.\n                    nungsseminar, einem Aufbauseminar,                      bbb) Folgende Wörter werden angefügt:\n                    einem besonderen Aufbauseminar oder                         „jeweils mit den Angaben über die Ge-\n                    einer verkehrspsychologischen Bera-                         schäftsnummer oder das Aktenzeichen,\n                    tung die rechtliche Grundlage, der Tag                      die mitteilende Stelle und den Tag der\n                    der Beendigung des Seminars, der Tag                        Mitteilung, die Rechtsgrundlagen sowie\n                    der Ausstellung der Teilnahmebescheini-                     den Angaben über die Fahrerlaubnis\n                    gung und der Tag, an dem die Beschei-                       nach § 59 Absatz 1 Nummer 8 und dar-\n                    nigung der zuständigen Behörde vorge-                       über hinaus bei Buchstaben a bis g die\n                    legt wurde,“.                                               entscheidende Stelle, den Tag der Ent-\n          ee) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:                                 scheidung sowie den Grund der Maß-\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                    1167                                                   Heft 23 – 2013\n\n               nahme oder bei Buchstabe h den Tag                              der Maßnahme und die Geschäftsnum-\n               des Zugangs des Verzichts bei der zu-                           mer oder das Aktenzeichen, die mittei-\n               ständigen Behörde,“.                                            lende Stelle und den Tag der Mitteilung\n      cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden ange-                                und Angaben über die Fahrerlaubnis\n          fügt:                                                                nach § 59 Absatz 1 Nummer 8.“\n          „5. die Eintragungen nach § 28 Absatz 3               b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n              Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrs-                     „(3) § 60 Absatz 1 bis 5 findet entsprechende An-\n              gesetzes über Entscheidungen der                             wendung.“\n              Strafgerichte mit den Angaben über                c)    Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\n               a)   die entscheidende Stelle, den Tag           d) In Absatz 7 wird das Wort „Verkehrszentralregis-\n                    des ersten Urteils oder bei Strafbe-           ter” durch das Wort „Fahreignungsregister“ er-\n                    fehlen den Tag der Unterzeichnung              setzt.\n                    durch den Richter, die Geschäfts-\n                    nummer oder das Aktenzeichen, die       14. In § 62 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 60“ die\n                    mitteilende Stelle und den Tag der          Wörter „Absatz 1, 2, 5 und 6“ gestrichen.\n                    Mitteilung, den Tag der Rechtskraft,    15. § 64 Absatz 1wird wie folgt geändert:\n               b) Ort, Tag und Zeit der Tat, die Anga-          a)    In Nummer 2 werden die Wörter „Passes oder“\n                  ben, ob die Tat im Zusammenhang                     durch die Angabe „Passes,“ ersetzt.\n                  mit einem Verkehrsunfall steht, die           b) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das\n                  Art der Verkehrsteilnahme sowie die              Wort „oder“ ersetzt.\n                  Fahrzeugart,\n                                                                c)    Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n               c)   die rechtliche Bezeichnung der Tat\n                    unter Angabe der angewendeten                     „4. bei elektronischer Antragstellung der elektro-\n                    Vorschriften, die Haupt- und Neben-                   nische Identitätsnachweis nach § 18 des\n                    strafe, die nach § 59 des Strafge-                    Personalausweisgesetzes oder nach § 78\n                    setzbuches vorbehaltene Strafe, das                   Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.“\n                    Absehen von Strafe, die Maßregeln       16. § 71 wird wie folgt geändert:\n                    der Besserung und Sicherung, die            a)    In Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 9“ durch\n                    Erziehungsmaßregeln, die Zuchtmit-                die Angabe „§ 2a Absatz 7“ ersetzt.\n                    tel und die Jugendstrafe, die Geld-\n                    strafe, die rechtskräftige oder vor-        b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:\n                    läufige Entziehung der Fahrerlaubnis              aa) Die Wörter „§ 4 Absatz 9 Satz 6 Nummer 1“\n                    und den Tag des Ablaufs der Sperr-                    werden jeweils durch die Wörter „§ 2a Ab-\n                    frist, die Anordnung einer Fahr-                      satz 7 Satz 8 Nummer 1“ ersetzt.\n                    erlaubnissperre und den Tag des                   bb) Die Wörter „ , auch in Verbindung mit § 2a\n                    Ablaufs der Sperrfrist, das Bestehen                  Absatz 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgeset-\n                    eines rechtskräftigen Fahrverbots                     zes“ werden jeweils gestrichen.\n                    unter Angabe des Ablaufs des Ver-\n                    bots sowie die vorgeschriebene Ein-     17. In Anlage 12 Buchstabe A wird die Nummer 1.3 auf-\n                    stufung als Straftat mit Entziehung         gehoben.\n                    der Fahrerlaubnis oder mit isolierter   18. Anlage 13 wird wie folgt gefasst:\n                    Sperre mit drei Punkten oder als\n                    Straftat ohne Entziehung der Fahr-\n                    erlaubnis und ohne isolierte Sperre                                                          „Anlage 13\n                    mit zwei Punkten und die entspre-                                                          (zu § 40 FeV)\n                    chende Kennziffer,\n               d) bei einem Fahrverbot den Hinweis                   Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen\n                  auf § 25 Absatz 2a Satz 1 des Stra-                  des Fahreignungs-Bewertungssystems\n                  ßenverkehrsgesetzes oder § 44 Ab-                     zu berücksichtigenden Straftaten und\n                  satz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches                          Ordnungswidrigkeiten\n                  und den Tag des Fristablaufs,                 Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entschei-\n               e)   die Angaben über die Fahrerlaubnis          dungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewer-\n                    nach § 59 Absatz 1 Nummer 8,                tungssystem wie folgt zu bewerten:\n          6.   die Eintragungen nach § 28 Absatz 3              1.    mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit\n               Nummer 9 des Straßenverkehrsgesetzes                   die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine\n               über Entscheidungen der Justizbehör-                   isolierte Sperre angeordnet worden ist:\n               den bei Beschlagnahme, Sicherstellung\n               oder Verwahrung des Führerscheins                       laufende Straftat                        Vorschriften\n               oder über die vorläufige Entziehung des                 Nummer\n               Führerscheins nach § 94 oder § 111a der                 1.1      Fahrlässige Tötung              § 222 StGB\n               Strafprozessordnung mit den Angaben\n                                                                       1.2      Fahrlässige Körperverletzung    § 229 StGB\n               über die entscheidende Stelle, den Tag\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                                    1168                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n         laufende Straftat                         Vorschriften          2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbe-\n         Nummer                                                              einträchtigende Ordnungswidrigkeiten:\n\n         1.3      Nötigung                         § 240 StGB                laufende Ordnungswidrigkeit       laufende Nummer der\n         1.4      Gefährliche Eingriffe in den     § 315b StGB               Nummer                            Anlage zur\n                  Straßenverkehr                                                                               Bußgeldkatalog-\n                                                                                                               Verordnung (BKat) 1\n         1.5      Gefährdung des Straßen-          § 315c StGB\n                  verkehrs                                                   2.2.1    Kraftfahrzeug geführt 241, 241.1, 241.2\n                                                                                      mit einer Atemalkohol-\n         1.6      Unerlaubtes Entfernen vom        § 142 StGB\n                                                                                      konzentration von\n                  Unfallort\n                                                                                      0,25 mg/l oder mehr\n         1.7      Trunkenheit im Verkehr           § 316 StGB                         oder mit einer Blut-\n                                                                                      alkoholkonzentration\n         1.8      Vollrausch                       § 323a StGB\n                                                                                      von 0,5 Promille oder\n         1.9      Unterlassene Hilfeleistung       § 323c StGB                        mehr oder mit einer\n         1.10     Führen oder Anordnen oder        § 21 StVG                          Alkoholmenge im\n                  Zulassen des Führens eines                                          Körper, die zu einer\n                  Kraftfahrzeugs ohne Fahr-                                           solchen Atem- oder\n                  erlaubnis, trotz Fahrverbots                                        Blutalkoholkonzen-\n                  oder trotz Verwahrung, Sicher-                                      tration führt\n                  stellung oder Beschlagnahme                                2.2.2    Kraftfahrzeug unter   242, 242.1, 242.2\n                  des Führerscheins                                                   der Wirkung eines in\n         1.11     Kennzeichenmissbrauch            § 22 StVG                          der Anlage zu § 24a\n                                                                                      Absatz 2 des Straßen-\n    2.   mit zwei Punkten                                                             verkehrsgesetzes\n                                                                                      genannten berauschen-\n    2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von                                     den Mittels geführt\n        Nummer 1 erfasst sind:\n                                                                             2.2.3    Zulässige Höchst-        9.1 bis 9.3, 11.1\n         laufende Straftat                         Vorschriften                       geschwindigkeit          bis 11.3 jeweils in\n         Nummer                                                                       überschritten            Verbindung mit\n                                                                                                               11.1.6 bis 11.1.10\n         2.1.1    Fahrlässige Tötung, soweit ein   § 222 StGB                                                  der Tabelle 1 des\n                  Fahrverbot angeordnet worden                                                                 Anhangs (11.1.6 nur\n                  ist                                                                                          innerhalb geschlosse-\n         2.1.2    Fahrlässige Körperverletzung,    § 229 StGB                                                  ner Ortschaften),\n                  soweit ein Fahrverbot ange-                                                                  11.2.5 bis 11.2.10\n                  ordnet worden ist                                                                            der Tabelle 1 des\n                                                                                                               Anhangs (11.2.5 nur\n         2.1.3    Nötigung, soweit ein Fahr-       § 240 StGB                                                  innerhalb geschlosse-\n                  verbot angeordnet worden ist                                                                 ner Ortschaften) oder\n         2.1.4    Gefährliche Eingriffe in den     § 315b StGB                                                 11.3.6 bis 11.3.10\n                  Straßenverkehr                                                                               der Tabelle 1 des\n                                                                                                               Anhangs (11.3.6 nur\n         2.1.5    Gefährdung des Straßen-          § 315c StGB                                                 innerhalb geschlosse-\n                  verkehrs                                                                                     ner Ortschaften)\n         2.1.6    Unerlaubtes Entfernen vom        § 142 StGB                2.2.4    Erforderlichen Abstand   12.6 in Verbindung\n                  Unfallort                                                           von einem vorausfah-     mit 12.6.3, 12.6.4\n         2.1.7    Trunkenheit im Verkehr           § 316 StGB                         renden Fahrzeug nicht    oder 12.6.5 der\n                                                                                      eingehalten              Tabelle 2 des An-\n         2.1.8    Vollrausch, soweit ein Fahr-     § 323a StGB                                                 hangs sowie 12.7\n                  verbot angeordnet worden ist                                                                 in Verbindung mit\n         2.1.9    Unterlassene Hilfeleistung,      § 323c StGB                                                 12.7.3, 12.7.4 oder\n                  soweit ein Fahrverbot                                                                        12.7.5 der Tabelle 2\n                  angeordnet worden ist                                                                        des Anhangs\n\n         2.1.10   Führen oder Anordnen oder      § 21 StVG                   2.2.5    Überholvorschriften      19.1.1, 19.1.2, 21.1,\n                  Zulassen des Führens eines                                          nicht eingehalten        21.2\n                  Kraftfahrzeugs ohne Fahr-                                                                    83.3\n                                                                             2.2.6    Auf der durch-\n                  erlaubnis, trotz Fahrverbots\n                                                                                      gehenden Fahrbahn\n                  oder trotz Verwahrung, Sicher-\n                                                                                      von Autobahnen oder\n                  stellung oder Beschlagnahme\n                                                                                      Kraftfahrstraßen\n                  des Führerscheins\n                                                                                      gewendet, rückwärts\n         2.1.11   Kennzeichenmissbrauch,           § 22 StVG                          oder entgegen der\n                  soweit ein Fahrverbot                                               Fahrtrichtung\n                  angeordnet worden ist                                               gefahren\n\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                              1169                                          Heft 23 – 2013\n\n        laufende Ordnungswidrigkeit     laufende Nummer der              laufende Verstöße gegen die     laufende Nummer\n        Nummer                          Anlage zur                       Nummer Vorschriften über        des BKat 1\n                                        Bußgeldkatalog-\n                                        Verordnung (BKat) 1              3.2.3    den Abstand            12.5 in Verbindung mit\n                                                                                                         12.5.1, 12.5.2, 12.5.3,\n        2.2.7    Als Fahrzeugführer     89b.2, 244                                                       12.5.4 oder 12.5.5 der\n                 Bahnübergang unter                                                                      Tabelle 2 des Anhangs,\n                 Verstoß gegen die                                                                       12.6 in Verbindung mit\n                 Wartepflicht oder                                                                       12.6.1 oder 12.6.2 der\n                 trotz geschlossener                                                                     Tabelle 2 des Anhangs,\n                 Schranke oder Halb-                                                                     12.7 in Verbindung mit\n                 schranke überquert                                                                      12.7.1 oder 12.7.2 der\n                                                                                                         Tabelle 2 des Anhangs,\n        2.2.8    Als Fahrzeugführer    132.1, 132.2, 132.3,                                              15\n                 rotes Wechsellicht-   132.3.1, 132.3.2\n                 zeichen oder rotes                                      3.2.4    das Überholen          17, 18, 19, 19.1, 153a,\n                 Dauerlichtzeichen                                                                       21, 22\n                 nicht befolgt bei Ge-\n                 fährdung, mit Sach-                                     3.2.5    die Vorfahrt           34\n                 beschädigung oder\n                                                                         3.2.6    das Abbiegen, Wenden 39.1, 41, 42.1, 44\n                 bei schon länger als\n                                                                                  und Rückwärtsfahren\n                 einer Sekunde andau-\n                 ernder Rotphase eines                                   3.2.7    Park- oder Halte-      51b.3, 53.1\n                 Wechsellichtzeichens                                             verbote mit Behinde-\n        2.2.9    Als Kraftfahrzeug-     248                                       rung von Rettungs-\n                 führer an einem                                                  fahrzeugen\n                 Kraftfahrzeugrennen                                     3.2.8    das Liegenbleiben      66\n                 teilgenommen                                                     von Fahrzeugen\n\n   3.   mit einem Punkt folgende verkehrs-                               3.2.9    die Beleuchtung        76\n        sicherheitsbeeinträchtigende\n                                                                         3.2.10   die Benutzung von      79, 80.1, 82, 83.1,\n        Ordnungswidrigkeiten                                                      Autobahnen             83.2, 85, 87a, 88\n   3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften                                   und Kraftfahrstraßen\n       des Straßenverkehrsgesetzes:\n                                                                         3.2.11   das Verhalten an       89, 89b.1\n        laufende Verstöße gegen die     laufende Nummer                           Bahnübergängen\n        Nummer Vorschriften             des BKat 1                       3.2.12   das Verhalten an       92.1, 92.2, 93, 95.1,\n        3.1.1    des § 24c des Stra-    243                                       öffentlichen Ver-      95.2\n                 ßenverkehrsgesetzes                                              kehrsmitteln und\n                                                                                  Schulbussen\n   3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften\n       der Straßenverkehrs-Ordnung:                                      3.2.13   die Personen-          99.1, 99.2\n                                                                                  beförderung,\n        laufende Verstöße gegen die     laufende Nummer                           die Sicherungs-\n        Nummer Vorschriften über        des BKat 1                                pflichten\n        3.2.1    die Straßenbenutzung 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6              3.2.14   die Ladung             102.1, 102.1.1,\n                 durch Fahrzeuge                                                                         102.2.1, 104\n        3.2.2    die Geschwindigkeit    8.1, 9, 10, 11 in Ver-           3.2.15   die sonstigen Pflich- 108, 246.1, 247\n                                        bindung mit 11.1.3,                       ten des Fahrzeugfüh-\n                                        11.1.4, 11.1.5, 11.1.6                    rers\n                                        der Tabelle 1 des\n                                        Anhangs (11.1.6 nur              3.2.16   das Verhalten am       113\n                                        außerhalb geschlosse-                     Fußgängerüberweg\n                                        ner Ortschaften),\n                                                                         3.2.17   die übermäßige         116\n                                        11.2.2, 11.2.3, 11.2.4,\n                                                                                  Straßenbenutzung\n                                        11.2.5 der Tabelle 1\n                                        des Anhangs (11.2.5              3.2.18   Verkehrshindernisse    123\n                                        nur außerhalb ge-\n                                        schlossener Ort-                 3.2.19   das Verhalten gegen- 129, 132, 133.1,\n                                        schaften), 11.3.4,                        über Zeichen oder     133.2, 133.3.1,\n                                        11.3.5, 11.3.6 der                        Haltgebot eines Poli- 133.3.2,\n                                        Tabelle 1 des Anhangs                     zeibeamten sowie an\n                                        (11.3.6 nur außerhalb                     Wechsellichtzeichen,\n                                        geschlossener Ort-                        Dauerlichtzeichen\n                                        schaften)                                 und Grünpfeil\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                                       1170                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n           laufende Verstöße gegen die       laufende Nummer                    laufende Verstöße gegen die       laufende Nummer\n           Nummer Vorschriften über          des BKat 1                         Nummer Vorschriften über          des BKat 1\n           3.2.20    Vorschriftzeichen       150, 151.1, 151.2,                 3.5.6    die Besetzung von        201, 202\n                                             152, 152.1                                  Kraftomnibussen\n           3.2.21    Richtzeichen            157.3, 159b                        3.5.7    Bereifung und            212, 213\n           3.2.22    andere                  164                                         Laufflächen\n                     verkehrsrechtliche                                         3.5.8    die sonstigen Pflichten 214.1, 214.2, 214a.1,\n                     Anordnungen                                                         für den verkehrs-       214a.2\n           3.2.23    Auflagen                166, 233                                    sicheren Zustand\n                                                                                         des Fahrzeugs\n      3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften                              3.5.9    die Stützlast            217\n          der Fahrerlaubnis-Verordnung:\n                                                                                3.5.10   den Geschwindig-         223, 224\n           laufende Verstöße gegen die       laufende Nummer                             keitsbegrenzer\n           Nummer Vorschriften über          des BKat 1\n           3.3.1     die Fahrerlaubnis zur   171, 172                       3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der\n                     Fahrgastbeförderung                                        Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und\n                                                                                Binnenschifffahrt (GGVSEB):\n           3.3.2     das Führen von          251a\n                     Kraftfahrzeugen\n                     ohne Begleitung                                            laufende Beschreibung der                   gesetzliche\n                                                                                Nummer Zuwiderhandlung                      Grundlage\n      3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften                              3.6.1    Als tatsächlicher Verlader         Unterabschnitt\n          der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:                                             Versandstücke, die gefährliche     7.5.7.1 ADR\n                                                                                         Güter enthalten, und unver-        i. V. m.\n           laufende Verstöße gegen die       laufende Nummer                             packte gefährliche Gegen-          § 37 Absatz 1\n           Nummer Vorschriften über          des BKat 1                                  stände nicht durch geeignete       Nummer 21\n           3.4.1     die Zulassung           175                                         Mittel gesichert, die in der       Buchstabe a\n                                                                                         Lage sind, die Güter im Fahr-      GGVSEB\n           3.4.2     ein Betriebsverbot und 253                                          zeug oder Container zurück-\n                     Beschränkungen                                                      zuhalten, sowie, wenn gefähr-\n                                                                                         liche Güter zusammen mit\n      3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der                                   anderen Gütern befördert\n          Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:                                            werden, nicht alle Güter in den\n                                                                                         Fahrzeugen oder Containern\n           laufende Verstöße gegen die       laufende Nummer                             so gesichert oder verpackt,\n           Nummer Vorschriften über          des BKat 1                                  dass das Austreten gefähr-\n           3.5.1     die Untersuchung der    186.1.3, 186.1.4,                           licher Güter verhindert wird.\n                     Kraftfahrzeuge und      186.2.3, 187a\n                     Anhänger                                                   3.6.2    Als Fahrzeugführer Versand-        Unterabschnitt\n                                                                                         stücke, die gefährliche Güter      7.5.7.1 ADR\n           3.5.2     die Verantwortung       189.1.1, 189.1.2,                           enthalten, und unverpackte         i. V. m.\n                     für den Betrieb der     189.2.1, 189.2.2,                           gefährliche Gegenstände            § 37 Absatz 1\n                     Fahrzeuge               189.3.1, 189.3.2,                           nicht durch geeignete Mittel       Nummer 21\n                                             189a.1, 189a.2                              gesichert, die in der Lage sind,   Buchstabe a\n           3.5.3     die Abmessungen von 192, 193                                        die Güter im Fahrzeug oder         GGVSEB\n                     Fahrzeugen und Fahr-                                                Container zurückzuhalten,\n                     zeugkombinationen                                                   sowie, wenn gefährliche\n                                                                                         Güter zusammen mit anderen\n           3.5.4     die Kurvenlauf-         195, 196                                    Gütern befördert werden, nicht\n                     eigenschaften von                                                   alle Güter in den Fahrzeugen\n                     Fahrzeugen                                                          oder Containern so gesichert\n                                                                                         oder verpackt, dass das\n           3.5.5     die Achslast, das       198 und 199 jeweils\n                     Gesamtgewicht, die      in Verbindung mit                           Austreten gefährlicher Güter\n                     Anhängelast hinter      198.1.2 bis 198.1.7,                        verhindert wird.\n                     Kraftfahrzeugen         199.1.2 bis 199.1.6,               3.6.3    Als Beförderer und in der          Unterabschnitt\n                                             198.2.4 oder 199.2.4,\n                                                                                         Funktion als Halter des            7.5.7.1 ADR\n                                             198.2.5 oder 199.2.5,\n                                                                                         Fahrzeuges entgegen § 19           i. V. m.\n                                             198.2.6 oder 199.2.6\n                                             der Tabelle 3 des                           Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB          § 37 Absatz 1\n                                             Anhangs                                     dem Fahrzeugführer die er-         Nummer 6\n                                                                                         forderliche Ausrüstung zur         Buchstabe o\n                                                                                         Durchführung der Ladungs-          GGVSEB“.\n1\n                                                                                         sicherung nicht übergeben\n    Bußgeldkatalog\n\n\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                           1171                                                    Heft 23 – 2013\n\n19. Folgende Anlage 16 wird angefügt:\n                                                                                                                          „Anlage 16\n                                                                                                                   (zu § 42 Absatz 2)\n\n                Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme\n                                          des Fahreignungsseminars\n\n                                                               Modul 1\n   1.   Baustein „Seminarüberblick“\n\n              Lehr-Lernziele\n                                                      Lehr-Lerninhalte                      Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien\n              Der Seminarteilnehmer kann…\n        1,1   … den organisatorischen Ablauf des      –   Anzahl der Teilmaßnahmen und\n              Fahreignungsseminars beschreiben.           Module\n                                                      –   Zeitliche Vorgaben zu den Teil-\n                                                          maßnahmen, zu den Modulen\n                                                          und zur Gesamtmaßnahme\n        1.2   … die wichtigsten Lehr-Lerninhalte  –       Bausteinstruktur und -inhalte\n              und Lehr-Lernmethoden der verkehrs- –       Lehr-Lernmethoden\n              pädagogischen Teilmaßnahme wieder-\n              geben.\n                                                                                                                   Folien-Präsentation/\n        1.3   … den Inhalt der Vertraulichkeitsver-   –   Vertraulichkeitsversicherung                                     Film\n              sicherung darlegen.                                                               Lehrvortrag\n                                                                                                                         Merkblatt\n        1.4   … die Voraussetzungen der Seminar-      –   Anwesenheit                                              „Seminarüberblick“\n              anerkennung und die möglichen           –   Aktive Mitarbeit\n              Konsequenzen einer Nichterfüllung\n              benennen.                               –   Hausaufgabenbearbeitung\n                                                      –   Keine offene Ablehnung\n                                                      –   Konsequenzen der Nichterfüllung\n                                                          der Voraussetzungen\n        1.5   … die wesentlichen Inhalte der          –   Überblick über die Inhalte der\n              verkehrspsychologischen                     verkehrspsychologischen Teil-\n              Teilmaßnahme skizzieren.                    maßnahme\n\n   2.   Baustein „Individuelle Fahrkarriere und Sicherheitsverantwortung“\n\n              Lehr-Lernziele\n                                                      Lehr-Lerninhalte                      Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien\n              Der Seminarteilnehmer kann…\n        2.1   … das Gefahrenpotenzial                 –   Bedeutsame kritische              Erfahrungsberichte/     Arbeitsblatt\n              beschreiben, welches sein                   Fahrsituationen seit dem              Diskussion/\n              bisheriges Tatverhalten birgt.              Fahrerlaubniserwerb               kooperatives Lernen „Meine Fahrkarriere“\n                                                      –   Unfallrisiken und Verantwortung                          Folien-Präsentation/\n                                                          im Zusammenhang mit den               Lehrvortrag        Film/Fotos/Zeitungs-\n                                                          berichteten Fahrsituationen                                     artikel\n\n   3.   Baustein „Individuelle Mobilitätsbedeutung“\n\n              Lehr-Lernziele\n                                                      Lehr-Lerninhalte                      Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien\n              Der Seminarteilnehmer kann…\n        3.1   … erläutern, warum das Kraftfahrzeug –      Individuell bedeutsame\n              ein für ihn bedeutsames Fortbewe-           Nutzungsmöglichkeiten des         Kooperatives Lernen/       Arbeitsblatt\n              gungs- und Transportmittel darstellt.       Kraftfahrzeugs                        Einzelarbeit/      „Wann brauche ich\n        3.2   … Folgen eines Mobilitätsverlusts       –   Folgen eines Mobilitätsverlusts        Diskussion        ein Kraftfahrzeug?“\n              benennen.\n\n   4.   Baustein Hausaufgabe „Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung“\n\n              Lehr-Lernziele\n                                                      Lehr-Lerninhalte                      Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien\n              Der Seminarteilnehmer kann…\n        4.1   … begründen, inwiefern ein              –   Individuelle Bedeutung des                                  Arbeitsblatt\n              Mobilitätsverlust zu einer Abnahme          Mobilseins                                               „Meine individuelle\n              seiner Lebensqualität führt.                                                     Hausaufgabe\n                                                      –   Individuelle Konsequenzen eines                             Mobilitäts-\n                                                          Mobilitätsverlusts                                          bedeutung“\n\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Regelverstößen                                               Folien-Präsentation/\n                                                                                                    Lehrvortrag\n                                                    –        Stufen des Punktsystems                                              Film\n                                                    –        Fristen zur Punktetilgung\n\n    6.   Baustein „Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Regelverstößen“\n\n                 Lehr-Lernziele\n                                                         Lehr-Lerninhalte                      Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien\n                 Der Seminarteilnehmer kann…\n         6.1     … die Auswahl der tatbezogenen          –   Zuwiderhandlungen und daraus\n                                                                                                    Lehrvortrag                    –\n                 Bausteine begründen.                        resultierende Bausteinauswahl\n         6.2     … die tatbezogenen Verkehrsregeln       –   Tatbezogene Verkehrsregeln        Computergestütztes\n                 anwenden und begründen.                                                       kooperatives Lernen\n         6.3     … die resultierenden Rechtsfolgen       –   Rechtsfolgen tatbezogener           Übung/\n                 tatbezogener Regelverstöße benen-           Regelverstöße                                                     Aufgaben\n                                                                                               Lernstand-\n                 nen.                                                                           kontrolle                  „Verkehrsregeln“\n                                                                                                                          Filme/Simulationen/\n                                                                                                                          animierte Grafiken/\n                                                                                                100%        nein Erläu-      Fotos/Grafiken\n                                                                                                korrekt          terung\n\n                                                                                                     ja\n\n\n    7.   Baustein „Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation“\n\n                 Lehr-Lernziele\n                                                         Lehr-Lerninhalte                      Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien\n                 Der Seminarteilnehmer kann…\n         7.1     … bestimmte tatbezogene Regel-          –   Tatbezogene Regelverstöße\n                 verstöße den entsprechenden             –   Punktekategorien des Fahr-            Kooperatives\n                 Punktekategorien zuordnen und               eignungs-Bewertungssystems              Lernen/                       –\n                 für jeden Verstoß ableiten, ob dieser\n                                                         –   Fahrerlaubnisentzug als Folge          Diskussion\n                 zum Entzug der Fahrerlaubnis führen\n                 würde.                                      tatbezogener Regelverstöße\n\n\n    8.   Baustein Hausaufgabe „Übung zur Selbstbeobachtung“\n\n                 Lehr-Lernziele\n                                                         Lehr-Lerninhalte                      Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien\n                 Der Seminarteilnehmer kann…\n         8.1     … auslösende und aufrechterhaltende –       Individuelle Gelegenheits-\n                                                                                                                          Arbeitsblatt „Selbst-\n                 Bedingungen seines Tatverhaltens            strukturen, die das Begehen           Hausaufgabe\n                                                                                                                             beobachtung“\n                 schildern.                                  von Regelverstößen fördern\n\n\n                                                                  Modul 2\n    9.   Baustein „Auswertung der Hausaufgaben“\n\n                 Lehr-Lernziele\n                                                         Lehr-Lerninhalte                      Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien\n                 Der Seminarteilnehmer kann…\n         9.1     … begründen, inwiefern ein              –   Individuelle Bedeutung des                                      Arbeitsblatt\n                 Mobilitätsverlust zu einer Abnahme          Mobilseins                                                   „Meine individuelle\n                 seiner Lebensqualität führt.            –   Individuelle Konsequenzen eines                                 Mobilitäts-\n                                                                                                   Diskussion/\n                                                             Mobilitätsverlusts                Erfahrungsberichte/           bedeutung“\n                                                                                               Lernstandkontrolle\n         9.2     … auslösende und aufrechterhaltende –       Individuelle Gelegenheits-\n                                                                                                                          Arbeitsblatt „Selbst-\n                 Bedingungen seines Tatverhaltens            strukturen, die das Begehen\n                                                                                                                             beobachtung“\n                 schildern.                                  von Regelverstößen fördern\n\n\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          1173                                                          Heft 23 – 2013\n\n    10. Baustein „Risikoverhalten und Unfallfolgen“\n\n              Lehr-Lernziele\n                                                     Lehr-Lerninhalte                        Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien\n              Der Seminarteilnehmer kann…\n        10.1 … darüber berichten, dass bestimmte –       Wahrnehmungs- und                   Computergestütztes\n             (Gefahren-) Situationen verzerrt            Beurteilungsfehler                  kooperatives Lernen\n             wahrgenommen und falsch beurteilt\n             werden.                                                                           Übung/\n                                                                                             Lernstand-                  Aufgaben „Fehl-\n        10.2 … Konsequenzen des aus                  –   Konsequenzen des aus                 kontrolle                  einschätzungen“\n             Fehleinschätzungen resultierenden           Fehleinschätzungen\n             Fahrverhaltens benennen.                    resultierenden Fahrverhaltens                                        Filme/\n                                                                                              100%        nein Erläu-   animierte Grafiken/\n        10.3 … risikominimierende Fahr-              –   Risikominimierende                   korrekt          terung     Fotos/Grafiken\n             verhaltensweisen darstellen.                Fahrverhaltensstrategien\n                                                                                                   ja\n        10.4 … die Sinnhaftigkeit von Verkehrs-      –   Sinnhaftigkeit von Verkehrsregeln\n             regeln begründen.\n        10.5 … tatbezogene Auslöser nennen, die      –   Tatbezogene Auslöser von\n             einen Unfall verursachen können.            Unfällen\n        10.6 … das tatbezogene Unfallrisiko          –   Tatbezogenes Unfallrisiko\n                                                                                                  Diskussion/           Folien-Präsentation/\n             einschätzen.\n                                                                                                  Lehrvortrag                  Filme\n        10.7 … mögliche Unfallfolgen für             –   Mögliche Unfallfolgen für Unfall-\n             Unfallbeteiligte und deren Angehörige       beteiligte und deren Angehörige\n             benennen.\n\n    11. Baustein „Individuelle Sicherheitsverantwortung“\n\n              Lehr-Lernziele\n                                                     Lehr-Lerninhalte                        Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien\n              Der Seminarteilnehmer kann…\n        11.1 … anhand realer Unfälle über            –   Mögliche Unfallfolgen für\n                                                                                                  Diskussion/           Folien-Präsentation/\n             mögliche Unfallfolgen seines                Unfallbeteiligte und deren\n                                                                                                  Lehrvortrag                   Film\n             Tatverhaltens berichten.                    Angehörige (Einzelschicksale)\n        11.2 … die in der verkehrspädagogischen –        Zusammenfassung der in der\n             Teilmaßnahme vermittelten Kenntnisse        verkehrspädagogischen Maß-\n             wiedergeben.                                nahme vermittelten Kenntnisse\n        11.3 … seine Einstellungen zum eigenen     –     Meinungen und Positionen der            Diskussion/\n                                                                                                                                –“.\n             Fahrverhalten und zur persönlichen          Teilnehmer zur Gefährlichkeit        Lernstandkontrolle\n             Sicherheitsverantwortung beschreiben.       ihres bisherigen Fahrverhaltens\n                                                         und zu ihrer individuellen\n                                                         Sicherheitsverantwortung\n\n\n\n                        Artikel 3                                  2.    § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n          Änderung der Zweiten Verordnung                                „(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15,\n      über Ausnahmen von den Vorschriften der                                 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben.“\n              Fahrerlaubnis-Verordnung\n                                                                   3.    § 3 wird wie folgt geändert:\nIn Nummer 1 Satz 2 und 3 der Anlage der Zweiten Ver-\nordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahr-                    a)   In Absatz 1 wird das Wort „Verkehrszentralregis-\nerlaubnis-Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I                           ter“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ er-\nS. 3113) wird jeweils das Wort „Verkehrszentralregister“                      setzt.\ndurch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.                           b) In den Absätzen 2, 3, 4, 4a und 5 wird jeweils die\n                                                                            Angabe „35 Euro“ durch die Angabe „55 Euro“\n                                                                            ersetzt.\n                         Artikel 4\n     Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung                              c)   Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nDie Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013                               aa) In Satz 1 wird die Angabe „35 Euro“ durch\n(BGBl. I S. 498) wird wie folgt geändert:                                         die Angabe „55 Euro“ ersetzt.\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35“ durch die                      bb) In Satz 2 wird die Angabe „40 Euro“ durch\n    Angabe „55“ ersetzt.                                                          die Angabe „60 Euro“ ersetzt.\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Tatbestand                 Fahrzeug-          Regelsatz\n     a)   In den Nummern 5a, 51b.3, 66, 76, 92.1, 93, 95.1,                                                                 Zulassungs-       in Euro (€),\n          99.1, 104, 116, 123, 151.1, 157.3, 159b, 164,                                                                     verordnung       Fahrverbot\n          166, 179a, 186.1.3, 186.2.3, 187a, 217, 239 und                                                                   (FZV)            in Monaten\n          246.1 wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in                                „175    Kraftfahrzeug oder          § 3 Absatz 1            70 €\n          Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe                                           Kraftfahrzeuganhänger       Satz 1\n          „40 €“ durch die Angabe „60 €“ ersetzt.                                               ohne die erforderliche      § 4 Absatz 1\n     b) Die Nummer 12.6 wird durch folgende Nummern                                             EG-Typgenehmigung,\n                                                                                                                            § 48 Nummer 1\n        12.6 und 12.7 ersetzt:                                                                  Einzelgenehmigung\n                                                                                                oder Zulassung auf\n                                                                                                einer öffentlichen Stra-\n          Lfd. Nr. Tatbestand               Straßenver-       Regelsatz                         ße in Betrieb gesetzt\n                                            kehrs-Ordnung    in Euro (€),\n                                            (StVO)          Fahrverbot                  175a    Kraftfahrzeug oder          § 8 Absatz 1a         50 €“.\n                                                            in Monaten                          Kraftfahrzeuganhänger       Satz 6\n                                                                                                außerhalb des auf dem       § 9 Absatz 3\n          „12.6   bei einer Geschwindig-                    Tabelle 2                           Saisonkennzeichen           Satz 6\n                  keit von mehr als                         Buch-                               angegebenen Betriebs-\n                  100 km/h, sofern der                      stabe b                                                         § 16 Absatz 2\n                                                                                                zeitraums oder nach\n                  Abstand in Metern                                                                                         Satz 8\n                                                                                                dem auf dem Kurzzeit-\n                  weniger als ein Viertel                                                       kennzeichen oder nach       § 19 Absatz 1\n                  des Tachowertes                                                               dem auf dem Ausfuhr-        Nummer 4\n                  betrug                                                                        kennzeichen ange-           Satz 3\n                                                                                                gebenen Ablaufdatum         § 48 Nummer 1\n          12.7    bei einer Geschwin-                       Tabelle 2\n                  digkeit von mehr als                      Buch-                               oder Fahrzeug mit\n                  130 km/h, sofern der                      stabe c“.                           Wechselkennzeichen\n                  Abstand in Metern                                                             ohne oder mit unvoll-\n                  weniger als ein Viertel                                                       ständigem Wechsel-\n                  des Tachowertes                                                               kennzeichen auf einer\n                  betrug                                                                        öffentlichen Straße in\n                                                                                                Betrieb gesetzt\n\n     c)   In den Nummern 53.1 und 179b wird jeweils in\n          der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in                         k)   Die Nummern 189a bis 189a.2 werden durch die\n          Monaten“ die Angabe „50 €“ durch die Angabe                                   folgenden Nummern 189a bis 189b.2 ersetzt:\n          „65 €“ ersetzt.\n                                                                                        Lfd. Nr. Tatbestand                 Straßenver-       Regelsatz\n     d) In den Nummern 92.2, 95.2, 99.2, 129, 150,\n                                                                                                                            kehrs-Zulas-      in Euro (€)\n        151.2, 233, 251a und 253 wird jeweils in der\n                                                                                                                            sung-Ordnung     Fahrverbot\n        Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Mo-                                                                    (StVZO)          in Monaten\n        naten“ die Angabe „50 €“ durch die Angabe\n        „70 €“ ersetzt.                                                                 „189a   Als Halter die Inbetrieb-   § 19 Absatz 5\n                                                                                                nahme eines Fahr-           Satz 1\n     e)   In den Nummern 102.1, 102.2.1, 192, 195, 201                                          zeugs angeordnet            § 69a Absatz 2\n          und 212 wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in                                      oder zugelassen,            Nummer 1a\n          Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe                                           obwohl die Betriebs-\n          „50 €“ durch die Angabe „60 €“ ersetzt.                                               erlaubnis erloschen\n                                                                                                war, und dadurch die\n     f)   In Nummer 119 wird in der Spalte „Regelsatz in                                        Verkehrssicherheit we-\n          Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe                                           sentlich beeinträchtigt\n          „75 €“ durch die Angabe „120 €“ ersetzt.\n                                                                                        189a.1 bei Lastkraftwagen                                  270 €\n     g)   In Nummer 120 wird in der Spalte „Regelsatz in                                       oder Kraftomnibussen\n          Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n                                                                                        189a.2 bei anderen als in                                  135 €\n          „380 €“ durch die Angabe „570 €“ ersetzt.\n                                                                                               Nummer 189a.1 ge-\n     h)   In den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und                                        nannten Fahrzeugen\n          242.2 wird jeweils in der Spalte „Tatbestand“ das                             189b    Als Halter die Inbetrieb-   § 19 Absatz 5\n          Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort                                         nahme eines Fahr-           Satz 1\n          „Fahreignungsregister“ ersetzt.                                                       zeugs angeordnet            § 69a Absatz 2\n                                                                                                oder zugelassen,            Nummer 1a\n     i)   In Nummer 153 wird in der Spalte „Regelsatz in                                        obwohl die Betriebs-\n          Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe                                           erlaubnis erloschen\n          „40 €“ durch die Angabe „80 €“ ersetzt.                                               war, und dadurch die\n     j)   Die Nummer 175 wird durch die folgenden Num-                                          Umwelt wesentlich\n          mern 175 und 175a ersetzt:                                                            beeinträchtigt\n\n\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                      1175                                                 Heft 23 – 2013\n\n        Lfd. Nr. Tatbestand               Straßenver-       Regelsatz               als zwei Fällen nach Fahrtantritt)“ die Angabe\n                                          kehrs-Zulas-      in Euro (€)             „40“ durch die Angabe „60“ ersetzt.\n                                          sung-Ordnung     Fahrverbot            p) Der Anhang (zu Nummer 12 der Anlage) „Tabelle\n                                          (StVZO)          in Monaten               2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vor-\n        189b.1 bei Lastkraftwagen                               270 €               ausfahrenden Fahrzeug“ wird wie folgt gefasst:\n               oder Kraftomnibussen\n                                                                                            „Anhang (zu Nummer 12 der Anlage)\n        189b.2 bei anderen als in                             135 €“.                                    Tabelle 2\n               Nummer 189b.1 ge-\n               nannten Fahrzeugen                                                   Nichteinhalten des Abstandes von einem voraus-\n                                                                                    fahrenden Fahrzeug\n   l)   In Nummer 190 wird in der Spalte „Regelsatz in\n                                                                                     Lfd. Nr.                               Regel- Fahrverbot\n        Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe\n                                                                                                                              satz\n        „50 €“ durch die Angabe „100 €“ ersetzt.\n                                                                                                                            in Euro\n   m) Die Nummern 214a bis 214a.2 werden durch die                                              Der Abstand von einem\n      folgenden Nummern 214a bis 214b.2 ersetzt:                                                vorausfahrenden Fahr-\n                                                                                                zeug betrug in Metern\n        Lfd. Nr. Tatbestand               Straßenver-    Regelsatz\n                                          kehrs-Zulas-   in Euro (€)                 12.5       a)   bei einer Geschwin-\n                                          sungs-Ordnung Fahrverbot                                   digkeit von mehr als\n                                          (StVZO)       in Monaten                                   80 km/h\n                                                                                     12.5.1          weniger als 5/10 des      75\n                Erlöschen der                                                                        halben Tachowertes\n                Betriebserlaubnis\n                                                                                     12.5.2          weniger als 4/10 des     100\n        „214a   Fahrzeug trotz er-        § 19 Absatz 5                                              halben Tachowertes\n                loschener Betriebs-       Satz 1\n                erlaubnis in Betrieb      § 69a Absatz 2                             12.5.3          weniger als 3/10 des     160\n                genommen und da-          Nummer 1a                                                  halben Tachowertes\n                durch die Verkehrs-                                                  12.5.4          weniger als 2/10 des     240\n                sicherheit wesentlich                                                                halben Tachowertes\n                beeinträchtigt\n                                                                                     12.5.5          weniger als 1/10 des     320\n        214a.1 bei Lastkraftwagen                               180 €                                halben Tachowertes\n               oder Kraftomnibussen\n                                                                                     12.6       b)   bei einer Geschwin-\n        214a.2 bei anderen als in                                 90 €                               digkeit von mehr als\n               Nummer 214a.1 ge-                                                                     100 km/h\n               nannten Fahrzeugen\n                                                                                     12.6.1          weniger als 5/10 des      75\n        214b    Fahrzeug trotz er-        § 19 Absatz 5                                              halben Tachowertes\n                loschener Betriebs-       Satz 1                                     12.6.2          weniger als 4/10 des     100\n                erlaubnis in Betrieb      § 69a Absatz 2                                             halben Tachowertes\n                genommen und da-          Nummer 1a\n                durch die Umwelt we-                                                 12.6.3          weniger als 3/10 des     160 Fahrverbot\n                sentlich beeinträchtigt                                                              halben Tachowertes            1 Monat\n\n        214b.1 bei Lastkraftwagen                               180 €                12.6.4          weniger als 2/10 des     240 Fahrverbot\n               oder Kraftomnibussen                                                                  halben Tachowertes            2 Monate\n                                                                                     12.6.5          weniger als 1/10 des     320 Fahrverbot\n        214b.2 bei anderen als in                               90 €“.                               halben Tachowertes            3 Monate\n               Nummer 214b.1 ge-\n               nannten Fahrzeugen                                                    12.7       c)   bei einer Geschwin-\n                                                                                                     digkeit von mehr als\n                                                                                                     130 km/h\n   n)   In Nummer 240 wird in der Spalte „Regelsatz in\n        Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe                                  12.7.1          weniger als 5/10 des     100\n        „100 €“ durch die Angabe „150 €“ ersetzt.                                                    halben Tachowertes\n                                                                                     12.7.2          weniger als 4/10 des     180\n   o)   Im Anhang (zu Nummer 11 der Anlage) „Tabelle\n                                                                                                     halben Tachowertes\n        1 Geschwindigkeitsüberschreitungen“ unter der\n        Überschrift „b) kennzeichnungspflichtige Kraft-                              12.7.3          weniger als 3/10 des     240 Fahrverbot\n        fahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit                                               halben Tachowertes            1 Monat\n        gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit                                  12.7.4          weniger als 2/10 des     320 Fahrverbot\n        Fahrgästen“ wird in Nummer 11.2.2 in der Spalte                                              halben Tachowertes            2 Monate\n        „Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb ge-\n        schlossener Ortschaften (außer bei Überschrei-                               12.7.5          weniger als 1/10 des     400 Fahrverbot\n        tung für mehr als fünf Minuten Dauer oder in mehr                                            halben Tachowertes           3 Monate“.\n\n\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 76,
            "content": "Heft 23 – 2013                                           1176                                      VkBl. Amtlicher Teil\n\n5.   Der Anhang (zu § 3 Absatz 3) „Tabelle 4 Erhöhung der\n                                                                      Bei einem              mit                 mit Sach-\n     Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder\n                                                                   Regelsatz für den     Gefährdung            beschädigung\n     Sachbeschädigung“ wird wie folgt gefasst:                     Grundtatbestand\n               „Anhang (zu § 3 Absatz 3)                              von Euro             auf Euro              auf Euro\n                       Tabelle 4                                           360                   435                    525\n      Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer\n          Gefährdung oder Sachbeschädigung                                 380                   460                    555\n     Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die                      400                   480                    580\n     einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen\n     sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sach-                     405                   490                    590\n     beschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits\n     im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:                         425                   510                    615\n                                                                           440                   530                    640\n         Bei einem            mit           mit Sach-\n      Regelsatz für den   Gefährdung      beschädigung                     480                   580                    700\n      Grundtatbestand\n         von Euro          auf Euro         auf Euro                       500                   600                    720\n\n                 60            75               90                         560                   675                    810\n\n                 70            85              105                         570                   685                    825\n\n                 75            90              110                         600                   720                    865\n\n                 80           100              120                         635                   765                    920\n\n                 90           110              135                         680                   820                    985\n\n                 95           115              140                         700                   840               1 000\n\n              100             120              145                         760                   915               1 000\n\n              110             135              165\n                                                                  Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefähr-\n              120             145              175                dung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhö-\n                                                                  hung:\n              130             160              195\n              135             165              200                 Bei einem Regelsatz für den         mit Sachbeschädigung\n                                                                         Grundtatbestand\n              140             170              205                          von Euro                         auf Euro\n              150             180              220                                60                             75\n              160             195              235                                70                             85\n              165             200              240                                75                             90\n              180             220              265                                80                            100\n              190             230              280                               100                            120\n              200             240              290                               150                            180“.\n              210             255              310\n              235             285              345                                  Artikel 5\n                                                                 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen\n              240             290              350                             im Straßenverkehr\n              250             300              360          Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im\n                                                            Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die\n              270             325              390\n                                                            zuletzt durch Artikel 2 Absatz 151 des Gesetzes vom\n              280             340              410          7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,\n                                                            wird wie folgt geändert:\n              285             345              415\n                                                            1.    In den Nummern 145 und 251 wird das Wort „Ver-\n              290             350              420                kehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungs-\n              320             385              465\n                                                                  register“ ersetzt.\n                                                            2.    In Nummer 209 wird die Spalte „Gegenstand“ wie\n              350             420              505\n                                                                  folgt gefasst:\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                              1177                                                Heft 23 – 2013\n\n     „Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis               6.   Nach Nummer 256 werden folgende Nummern 257\n     auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), Ermah-                      und 258 eingefügt:\n     nung oder Verwarnung nach dem Fahreignungs-Be-\n     wertungssystem (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder                    Gebühren-                                        Gebühr\n                                                                                    Gegenstand\n     2 StVG)“.                                                            Nummer                                           Euro\n                                                                          „257       Bewertung alternativer Lehr- und\n3.   In Nummer 210 wird die Spalte „Gegenstand“ wie                                  Lernmethoden und Medien zur\n     folgt gefasst:                                                                  Gestaltung der verkehrspädagogi-\n     „Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar                                 schen Teilmaßnahme des Fahreig-\n     (§ 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG) einschließlich der                                nungsseminars nach § 42 Absatz 2      1 000,00\n                                                                                     FeV einschließlich der Auslagen für   bis\n     Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt“.\n                                                                                     eine externe Begutachtung             10 000,00\n4.   In Nummer 214.6 wird in der Spalte „Gegenstand“ die                  258        Anerkennung eines Qualitäts-          nach dem\n     Angabe „§§ 36, 43 FeV“ durch die Angabe „§ 36 FeV“                              sicherungssystems für die verkehrs-   Zeitauf-\n     ersetzt.                                                                        psychologische Teilmaßnahme des       wand mit\n                                                                                     Fahreignungsseminars nach § 4a        12,80 Euro\n5.   Nummer 215 wird durch die folgenden Nummern 215                                 Absatz 8 StVG                         je angefan-\n     bis 215.8 ersetzt:                                                                                                    gene Vier-\n                                                                                                                           telstunde\n     Gebühren-                                        Gebühr                                                               Bearbei-\n               Gegenstand\n     Nummer                                           Euro                                                                 tungszeit“.\n     „215       Seminarerlaubnis Verkehrs-                           7.  Nummer 302.2 wird wie folgt geändert:\n                psychologie (§ 4a Absatz 3 StVG)\n                                                                         a) Nach dem Wort „Fahrlehrerlaubnis“ wird das\n     215.1      Erteilung der Seminarerlaubnis        40,90                  Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\n                                                                         b) Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31\n     215.2      Erteilung der Seminarerlaubnis\n                                                                             FahrlG)“ werden die Wörter „oder der Seminar-\n                nach vorangegangener Versagung,\n                                                                             erlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)“ ein-\n                Rücknahme oder Widerruf oder nach 33,20 bis\n                                                                             gefügt.\n                vorangegangenem Verzicht          256,00\n                                                                         c) Nach dem Wort „Fahrlehrerscheins“ wird das\n     215.3      Berichtigung eines Erlaubnis-                                Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\n                bescheides                            7,70               d) Nach dem Wort „Erlaubnisurkunde“ werden die\n     215.4      Erlaubnisbescheid als Ersatz für                             Wörter „oder des Vermerks auf dem Fahrlehrer-\n                einen verlorenen oder unbrauchbar                            schein“ eingefügt.\n                gewordenen, außer den Kosten einer                   8. In Nummer 302.5 werden nach den Wörtern „§ 31\n                etwaigen öffentlichen Ungültig-    15,30 bis             Absatz 2 Satz 4” die Wörter „ , § 31b Absatz 1, § 31c“\n                keitserklärung                     38,30                 eingefügt.\n     215.5      Rücknahme oder Widerruf der           33,20 bis      9. Nummer 302.6 wird wie folgt geändert:\n                Seminarerlaubnis                      256,00             a) Nach den Wörtern „der Fahrlehrerlaubnis“ wird\n                                                                             das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\n     215.6      Zwangsweise Einziehung eines Er-\n                                                                         b) Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31\n                laubnisbescheides. Diese Gebühr ist\n                                                                             FahrlG)“ werden die Wörter „oder der Seminarer-\n                auch fällig, wenn die Voraussetzung\n                                                                             laubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)“ einge-\n                für die zwangsweise Einziehung erst\n                nach Einleiten der Zwangsmaßnah- 14,30 bis                   fügt.\n                me beseitigt worden ist.            286,00               c) Nach dem Wort „Fahrlehrerscheins“ wird das\n                                                                             Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\n     215.7      Überprüfung einer verkehrs-\n                                                                         d) Nach dem Wort „der Erlaubnisurkunde“ werden\n                psychologischen Teilmaßnahme\n                                                                             die Wörter „oder des Vermerks auf dem Fahr-\n                des Fahreignungsseminars (§ 4a\n                                                                             lehrerschein,“ eingefügt.\n                Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 StVG).\n                Die Gebühr ist auch zu entrichten,                       e) Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ wird\n                wenn die Untersuchung (Überwa-                               die Angabe „ , § 31b Absatz 1, § 31c“ eingefügt.\n                chung) ohne Verschulden der nach                     10. Nummer 306 wird wie folgt geändert:\n                Landesrecht zuständigen Behörde                          a) Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31\n                und ohne ausreichende Ent-                                   FahrlG),“ werden die Wörter „der Seminarerlaub-\n                schuldigung des Inhabers der                                 nis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG),“ einge-\n                Seminarerlaubnis Verkehrs-                                   fügt.\n                psychologie am festgesetzten\n                Termin nicht stattfinden oder nicht   30,70 bis          b) Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ wird\n                zu Ende geführt werden konnte.        511,00                 die Angabe „ , § 31b Absatz 1, § 31c“ eingefügt.\n                                                                     11. Nummer 308.1 wird wie folgt geändert:\n     215.8      Versagung der Seminarerlaubnis        33,20 bis\n                                                                         a) Nach den Wörtern „eines Aufbauseminars,“ wer-\n                                                      256,00“.\n                                                                             den die Wörter „einer verkehrspädagogischen\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                                     1178                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n          Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach                  1.   Nummer 11 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\n          § 31a Absatz 7 FahrlG,“ eingefügt.                               „e) Fahreignungsregister\n    b) Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ wird                              Fahreignungs-Bewertungssystem“.\n       die Angabe „ , § 31b Absatz 1 und 3, § 31c“ ein-\n       gefügt.                                                        2.   Nummer 12 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n\n12. Nummer 310 wird wie folgt geändert:                                    „b) Hilfen\n\n    a)    Nach den Wörtern „(§ 31 FahrlG) oder deren Er-                         insbesondere durch\n          weiterung,“ werden die Wörter „der Seminarer-                          -   Aufbauseminare, besondere Aufbausemina-\n          laubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG),“ ein-                            re und verkehrspsychologische Beratungs-\n          gefügt.                                                                    gespräche (Führerschein auf Probe)\n    b) Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ wird                              -   Fahreignungsseminare (Fahreignungs-Be-\n       die Angabe „ , § 31b Absatz 1, § 31c“ eingefügt.                              wertungssystem)\n13. Nach Nummer 310 wird folgende Nummer 311 ein-                                -   Erfahrungsaustausch für Fahranfänger“.\n    gefügt:\n                                                                                              Artikel 10\n     Gebühren-                                    Gebühr                        Änderung der Durchführungsverordnung\n               Gegenstand                                                               zum Fahrlehrergesetz\n     Nummer                                       Euro\n                                                                      Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom\n     „311        Genehmigung eines Qualitäts-     nach dem Zeit-\n                                                                      19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch Artikel 4\n                 sicherungssystems für die ver-   aufwand mit\n                 kehrspädagogische Teilmaßnah-    12,80 Euro je       der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) ge-\n                 me des Fahreignungsseminars      angefangene         ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n                 oder für den Einweisungslehr-    Viertelstunde       1.   § 13 wird wie folgt geändert:\n                 gang nach § 34 Absatz 3 FahrlG   Bearbeitungs-            a)    In der Überschrift werden die Wörter „nach § 31\n                                                  zeit“.\n                                                                                 des Fahrlehrergesetzes“ angefügt.\n                                                                           b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Se-\n                    Artikel 6                                                 minarerlaubnis“ die Wörter „nach § 31 des Fahr-\n     Änderung der Zweiten Bundesmeldedaten-                                   lehrergesetzes“ eingefügt.\n            übermittlungsverordnung\n                                                                           c)    In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „und“ durch\nIn § 5b der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-                               einen Punkt ersetzt.\nverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zu-\n                                                                           d) Absatz 3 Nummer 3 wird gestrichen.\nletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. April\n2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird das Wort              2.   In § 14 werden in der Überschrift die Wörter „nach\n„Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungs-                    § 31 des Fahrlehrergesetzes“ angefügt.\nregister“ ersetzt.                                                    3.   Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\n\n                        Artikel 7                                                                  „§ 14a\n         Änderung der Berufszugangsverordnung                                    Überwachung der verkehrspädagogischen\n               für den Güterkraftverkehr                                         Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars\nIn § 10 Absatz 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für                         nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes\nden Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I                                und des Einweisungslehrgangs nach\nS. 3120), wird das Wort „Verkehrszentralregister“ durch                            § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes\ndas Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.                                   Die Überwachung der verkehrspädagogischen Teil-\n                                                                           maßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a\n                    Artikel 8                                              Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einwei-\nÄnderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                            sungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrleh-\nIn Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc, Nummer 2.1 Satz                     rergesetzes, jeweils in Verbindung mit § 33 des\n2 der Anlage XVIIa, Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage XVIIIc,                   Fahrlehrergesetzes, bestimmt sich nach § 43 der\nNummer 2.1 der Anlage XVIIId der Straßenverkehrs-Zu-                       Fahrerlaubnis-Verordnung.“\nlassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679),                 4.   § 15 wird wie folgt geändert:\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni\n                                                                           a)    In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „oder § 4“\n2013 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, wird jeweils\n                                                                                 gestrichen.\ndas Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahr-\neignungsregister“ ersetzt.                                                 b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\n                                                                              fügt:\n                    Artikel 9                                                    „(2a) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung für\n  Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung                                          Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspä-\nDie Anlage 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom                                    dagogik nach § 31a des Fahrlehrergesetzes\n19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3                           sind an den Inhalten und Methoden der An-\nder Verordnung vom 13. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) ge-                                 lage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                            orientieren.“\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      1179                                             Heft 23 – 2013\n\n5.   In Anlage 1.1 wird die Seite 2 des Musters des Fahrlehrerscheins wie folgt gefasst:\n\n\n                                               „Seminarerlaubnis\n\n\n\n                                    Der Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis\n               Siegel der           zur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2a StVG\n               Erlaubnis-\n               behörde\n                                                                  , den\n                                    (Erlaubnisbehörde)                                   (Unterschrift)\n\n                                    Der Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis\n                                    zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des\n                                    Fahreignungsseminars nach § 4a StVG\n               Siegel der\n               Erlaubnis-\n               behörde                                            , den\n                                    (Erlaubnisbehörde)                                   (Unterschrift)\n\n\n\n\n                                    Beschäftigungsverhältnisse\n\n\n                                    Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am:\n               Siegel der\n               Erlaubnis-           mit der Fahrschule:\n               behörde\n\n                                                                  , den\n\n                                    (Erlaubnisbehörde)                                   (Unterschrift)\n               Siegel der\n               Erlaubnis-\n               behörde              Ende des Beschäftigungsverhältnisses am:\n                                                           , den\n\n                                    (Erlaubnisbehörde)                                   (Unterschrift)\n\n               Siegel der\n               Erlaubnis-\n               behörde\n                                    Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am:\n                                                                                                                    “.\n6.   In der Anlage 4 werden in der Fußnote *) die Wörter     7.    In der Anlage 5 werden die Wörter „Aufbauseminar\n     „Aufbauseminar = ASF o. ASP“ durch die Wörter „Auf-           für Punktauffällige (ASP)“ durch die Wörter „verkehrs-\n     bauseminar = ASF, verkehrspädagogische Teilmaß-               pädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsse-\n     nahme des Fahreignungsseminars = FES“ ersetzt.                minars (FES)“ ersetzt.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                           1180                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n                        Artikel 11                                   register auf 60 Euro angehoben ist und eine Rei-\n Aufhebung der Ersten Verordnung über Ausnahmen                      he von Ordnungswidrigkeiten sonst nicht mehr\n von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung                   im Fahreignungsregister eingetragen würden;\nDie Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschrif-          –    weitere formelle Anpassungen.\nten der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 15. April 2011             Diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf die\n(BGBl. I S. 650) wird aufgehoben.                               Gleichstellung von Frauen und Männern. Die vorge-\n                          Artikel 12                            schlagenen Änderungen betreffen Frauen und Män-\n                        Inkrafttreten                           ner gleichermaßen.\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2         Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Zielen\n    am 1. Mai 2014 in Kraft.                                    der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er dient der\n                                                                Managementregel Nummer 4 „Gefahren und unver-\n(2) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.        tretbare Risiken für die menschliche Gesundheit sind\n                                                                zu vermeiden“. Der Straßenverkehr ist mit Gefahren\nDer Bundesrat hat zugestimmt.                                   für die menschliche Gesundheit in Form von Unfällen\n                                                                verbunden. Diese Gefahren lassen sich nicht völlig\nBerlin, den 05. November 2013                                   ausschalten, die Handlungsmaxime ist aber deren\n                                                                größtmögliche Verminderung. Das neue Fahreig-\n                              Die Bundeskanzlerin               nungs-Bewertungssystem soll mit seiner Konzentra-\n                               Dr. Angela Merkel                tion auf die Verkehrssicherheit und mit seinen Maß-\n                                                                nahmen zur Verbesserung des Verkehrsverhaltens\n                        Der Bundesminister für Verkehr,         der Fahrerlaubnisinhaber und hierdurch zur Erhö-\n                          Bau und Stadtentwicklung              hung der Sicherheit des Verkehrs beitragen. U. a.\n                             Dr. Peter Ramsauer                 verfolgt der Gesetzentwurf im Indikationsbereich\n                                                                Nummer 15 „Kriminalität“ das Nachhaltigkeitspostu-\n                                                                lat, die persönliche Sicherheit weiter zu erhöhen, und\nBegründung                                                      das Ziel, die Anzahl der Straftaten zu senken. Fahr-\n                                                                erlaubnisinhaber sollen durch die Maßnahmen des\nA. Allgemeines\n                                                                neuen Fahreignungs-Bewertungssystems und ins-\n   Mit dieser Verordnung werden die Neuregelungen               besondere durch das neue Fahreignungsseminar\n   zum Fahreignungs-Bewertungssystem getroffen, die             besser zur Einhaltung der Verkehrsregeln angehalten\n   nicht bereits Inhalt der Änderungen durch das Vierte         werden. Weiteren Regelverstößen (Straftaten wie\n   Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes              Ordnungswidrigkeiten) soll hierdurch vorgebeugt\n   (StVG) und anderer Gesetze sind.                             werden.\n   Die Verordnung beinhaltet außerdem notwendige\n   (Folge-)Änderungen und redaktionelle Anpassungen          B. Kosten/Einnahmen\n   insbesondere der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),             1.   Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand\n   die sich nach der umfassenden Neuregelung des\n                                                                     Es handelt sich bei den Vorschriften dieser Verord-\n   Fahreignungs-Bewertungssystems und Fahreig-\n                                                                     nung ausschließlich um Regelungen, die Bestand-\n   nungsregisters im Straßenverkehrsgesetz und im\n                                                                     teil der Neuregelungen zum Fahreignungsregister\n   Fahrlehrergesetz ergeben.\n                                                                     einschließlich des Fahreignungs-Bewertungssys-\n   Insbesondere betrifft dies:                                       tems im Verordnungsrang sind oder Folgeänderun-\n   – die Anlage 13 zu § 40 FeV, die neu strukturiert ist.            gen dieser Neuregelungen darstellen. Die Haus-\n       Die neue Anlage 13 setzt die Anweisung des Ge-                haltsausgaben können deshalb umfassend dem\n       setzgebers um, dass nur noch Zuwiderhandlun-                  Entwurf des Vierten Gesetzes zur Neuregelung des\n       gen in das Fahreignungsregister eingetragen wer-              Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze\n       den, die eine direkte Bedeutung für die Sicherheit            entnommen werden. Eigenständige Haushaltsaus-\n       des Straßenverkehrs haben. Bei der Bewertung                  gaben aufgrund dieser Verordnung entstehen nicht.\n       der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wird da-         2.   Erfüllungsaufwand\n       nach differenziert, ob es sich um eine verkehrs-\n       sicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit               Es handelt sich bei den Vorschriften dieser Verord-\n       (ein Punkt), eine besonders verkehrssicherheits-              nung ausschließlich um Regelungen, die Bestand-\n       beeinträchtigende Ordnungswidrigkeit oder Straf-              teil der Neuregelungen zum Fahreignungsregister\n       tat mit Bezug auf die Verkehrssicherheit ohne Ent-            einschließlich des Fahreignungs-Bewertungssys-\n       ziehung der Fahrerlaubnis und ohne isolierte                  tems im Verordnungsrang sind oder Folgeänderun-\n       Sperre (jeweils zwei Punkte) oder eine Straftat mit           gen dieser Neuregelungen darstellen. Der Erfül-\n       Bezug auf die Verkehrssicherheit mit Entziehung               lungsaufwand kann deshalb umfassend dem\n       der Fahrerlaubnis oder mit isolierter Sperre (drei            Entwurf des Vierten Gesetzes zur Neuregelung des\n       Punkte) handelt.                                              Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze\n                                                                     entnommen werden. Ein eigener Erfüllungsauf-\n   – die Anhebung der Bußgeldregelsätze für be-                      wand aufgrund dieser Verordnung entsteht nicht.\n       stimmte Ordnungswidrigkeiten, wobei es sich\n       insoweit um Änderungen handelt, deren Notwen-            3.   Weitere Kosten\n       digkeit sich daraus ergibt, dass die Grenze für die           Aufgrund dieser Verordnung entstehen keine\n       Eintragung und Speicherung im Fahreignungs-                   weiteren Kosten.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 81,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      1181                                           Heft 23 – 2013\n\nC. Zu den einzelnen Vorschriften                                 Zu Nummer 5 (Änderung des § 40)\n   Ergänzung durch den Bundesrat:                                Die grundlegenden Bestimmungen zum Fahreig-\n   Zu Artikel 1 -neu- (§ 76 Nummer 16 Satz 1 FeV)                nungsregister und Fahreignungs-Bewertungssystem\n                                                                 sind in § 4 StVG und § 28 StVG enthalten. Hiernach\n   Zum 31. Dezember 2013 endet die Ausnahmeregelung\n                                                                 sollen die im Fahreignungsregister zu speichernden\n   des § 76 Nummer 16 FeV, nach der der Arbeiter-Sama-\n                                                                 und für die Bewertung nach dem Fahreignungs-Be-\n   riter-Bund, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-\n                                                                 wertungssystem relevanten Zuwiderhandlungen vom\n   Unfallhilfe und der Malteser-Hilfsdienst als amtlich an-\n                                                                 Verordnungsgeber auf der Grundlage der Ermächti-\n   erkannt für die Unterweisung in lebensrettenden\n                                                                 gungsnorm des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s\n   Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe\n                                                                 StVG abschließend festgelegt werden. Mit § 40 i. V. m.\n   nach § 68 FeV gelten. Da damit zusätzlicher Aufwand\n                                                                 Anlage 13 wird dieser Auftrag des Gesetzgebers aus-\n   sowohl für die genannten Organisationen als auch für\n                                                                 geführt. Es wird festlegt,\n   die nach Landesrecht zuständigen Anerkennungsbe-\n   hörden entsteht, werden derzeit Verfahrenserleichterun-       1. welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im\n   gen geprüft. Da diese Prüfung und die ggf. erforderli-             Fahreignungsregister gespeichert werden und\n   chen rechtlichen Änderungen bis zum 31. Dezember              2. ob die erfassten Straftaten und Ordnungswidrig-\n   2013 nicht abgeschlossen sein werden, soll die Frist               keiten mit drei, zwei oder einem Punkt bewertet\n   einmalig bis zum 31. Dezember 2014 verlängert werden.              werden.\n   Folgeänderung der Nummerierung der folgenden Ar-              Die Begründung im Einzelnen bzw. zu den einzelnen\n   tikel.                                                        Tatbeständen siehe unten zu Nummer 17 (Änderung\n                                                                 der Anlage 13).\n    Zu Artikel 1 [neu Artikel 2] (Änderung der Fahr-\n    erlaubnis-Verordnung)                                        Zu Nummer 6 (Änderung des § 41)\n    Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)                  Zur Überschrift\n    Redaktionelle Änderungen aufgrund der Umbenen-               Redaktionelle Änderung der Bezeichnung „Fahr-\n    nung des Punktsystems in Fahreignungs-Bewer-                 erlaubnisbehörde“ in „nach Landesrecht zuständige\n    tungssystem und des Verkehrszentralregisters in              Behörde“ wegen der Verwaltungshoheit der Länder.\n    Fahreignungsregister sowie aufgrund der Neufas-\n                                                                 Zu Absatz 1\n    sung der §§ 42 bis 45 (nähere Begründung der Auf-\n    hebung siehe unten).                                         Absatz 1 stellt zur Anwendung des § 4 Absatz 5\n                                                                 Satz 1 Nummer 1 und 2 StVG klar, dass die nach Lan-\n    Begründung der Änderung durch den Bundesrat:\n                                                                 desrecht zuständige Behörde den betroffenen Inha-\n    Zu Nummer 1 Buchstabe a (Inhaltsübersicht der FeV)           ber einer Fahrerlaubnis schriftlich unter Angabe der\n    Redaktionelle Änderung in Doppelbuchstabe dd.                begangenen Verkehrszuwiderhandlungen zu ermah-\n    Rechtsförmliche Anpassung in Doppelbuchstabe ee              nen oder zu verwarnen hat. Dies galt unverändert\n    sowie Folgeänderung aus § 43 (s. u.). Des Weiteren ist       auch schon bei den bisherigen Maßnahmen nach\n    eine Änderung des Inhaltsverzeichnisses im Hinblick          dem Punktsystem. Dieses Schrifterfordernis wird\n    auf die Angabe zu § 44 nicht erforderlich (Doppel-           auch auf das Fahreignungsseminar erstreckt.\n    buchstabe ff).                                               Im neuen Fahreignungs-Bewertungssystem sollen\n                                                                 die Begriffe konsequenter verwendet werden: Der\n    Zu Nummer 2 (Änderung des § 11 Absatz 3 Satz 2,\n                                                                 Terminus „Betroffener“ wird im Gegensatz zum Ter-\n    Absatz 10 Satz 2 und der Anlage 15 Nummer 1\n                                                                 minus „Inhaber einer Fahrerlaubnis“ nur noch ver-\n    Buchstabe g)\n                                                                 wendet, wenn sowohl Inhaber einer Fahrerlaubnis als\n    Redaktionelle Folgeänderung der Verweise aufgrund            auch andere Verkehrsteilnehmer umfasst sind.\n    der Neufassung des § 4 StVG.\n                                                                 Zu den Absätzen 2 bis 4\n    Begründung der Änderung durch den Bundesrat:\n                                                                 Absatz 2 wird an die Einführung des Fahreignungs-\n    Zu Nummer 2                                                  seminars angepasst. Entsprechend der gesetzlichen\n    Folgeänderung eines Verweises, Anpassung an das              Vorgabe, wonach das Fahreignungsseminar innerhalb\n    Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsge-            von drei Monaten zu absolvieren ist, wird der Behörde\n    setzes und anderer Gesetze („Fünftes Gesetz“).               aufgegeben, diese Frist auch in den Anordnungsbe-\n                                                                 scheid aufzunehmen. Zugleich wird die Behörde be-\n    Zu Nummer 3 (Änderung des § 22 Absatz 2 Satz 2,              rechtigt, auch von der bereits gesetzlich vorgesehe-\n    § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29          nen Möglichkeit, im Falle des Vorliegens einer\n    Absatz 3 Satz 3, § 49 Absatz 1 Nummer 15, § 50               unbilligen Härte diese Frist zu verlängern, Gebrauch\n    Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 sowie der Überschrift             zu machen. Auch insoweit werden die bestehenden\n    zu Abschnitt 3 Unterabschnitt 2)                             Regelungen angepasst.\n    Redaktionelle Änderung aufgrund der Umbenennung              Absatz 4 rückt in der Zählung an die Stelle des Ab-\n    des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.        satzes 3.\n    Zu Nummer 4 (Änderung der Überschrift von Ab-                Begründung der Änderung durch den Bundesrat:\n    schnitt 2 Unterabschnitt 7)                                  Zu Nummer 6 (§ 41 FeV)\n    Redaktionelle Änderungen aufgrund der Umbenen-               In Buchstabe b wird § 41 Absatz 1 FeV -neu- an das\n    nung des Punktsystems in Fahreignungs-Bewer-                 Fünfte Gesetz angepasst. Das Fünfte Gesetz sieht\n    tungssystem.                                                 – anders als noch der Entwurf der Bundesregierung\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                            1182                                VkBl. Amtlicher Teil\n\n    – ein verbindliches Fahreignungsseminar bei 6 oder           arbeitet und anschließend in Kooperation weiterent-\n    7 Punkten nicht vor, sodass das Erfordernis der              wickelt werden. Die Erweiterung und die notwendige\n    Schriftlichkeit hierauf nicht mehr erstreckt werden          Flexibilisierung von Wissen erfolgt dabei vor allem\n    kann. Die Möglichkeit, freiwillig ein Fahreignungsse-        durch die Reflexion eigener kognitiver Konstrukte in\n    minar zu besuchen, ist dagegen weiterhin gegeben,            der Auseinandersetzung mit den anderen Gruppen-\n    wobei bei einem Punktestand bis zu 5 Punkten ein             teilnehmern. In diesem Austauschprozess wird die\n    Punktabzug von einem Punkt und bei einem Punkte-             eigene mentale Wissenskonstruktion zu einer ge-\n    stand von 6 oder 7 Punkten kein Punktabzug vor-              meinsamen Konstruktion erweitert (Brüning & Saum,\n    gesehen ist. Unabhängig vom Punkteabzug sollen               2006).“ (Sturzbecher, Bredow, Kaltenbaek, 2012,\n    die Fahrerlaubnisinhaber aber auf die Möglichkeit            S. 19).\n    des freiwilligen Besuchs eines Fahreignungssemi-\n    nars im Interesse der Korrektur von Einstellungsde-          Zwischen den beiden Sitzungen muss ein Zeitraum\n    fiziten hingewiesen werden, sodass insoweit Schrift-         von mindestens einer Woche liegen. Zwischen den\n    lichkeit vorgesehen wird.                                    Sitzungen sind Hausaufgaben zu bearbeiten, was die\n    Buchstaben c bis e tragen durch Streichung von Vor-          im Auftrag der BASt erarbeiteten Studien wie folgt\n    schriften in § 41 FeV -neu- und redaktionelle Folge-         begründen: „Aufgrund der Tatsache, dass die beiden\n    änderungen ebenfalls dem Umstand Rechnung, dass              Module der edukativen Teilmaßnahme aufeinander\n    nach dem Fünften Gesetz ein verbindliches Fahreig-           aufbauen und die erfolgreiche Bearbeitung des zwei-\n    nungsseminar nicht mehr vorgesehen ist.                      ten Moduls das Erinnern der Lerninhalte des ersten\n                                                                 Moduls voraussetzt, sollte der Zeitraum zwischen\n    Zu Nummer 7 (Neufassung der §§ 42 bis 44)                    diesen Modulen in der Regel nicht mehr als zwei Wo-\n                                                                 chen betragen. Allerdings sollte auch ein Zeitabstand\n    Zu § 42                                                      von einer Woche nicht unterschritten werden, weil die\n    § 42 enthält die inhaltlichen Vorgaben für das Fahr-         Bearbeitung der Hausaufgaben („Darstellung der in-\n    eignungsseminar. Insoweit wiederholt Absatz 1 den            dividuellen Mobilitätsbedeutung“ und „Übung zur\n    bereits im Straßenverkehrsgesetz aufgestellten               Selbstbeobachtung“) zum einen Zeitressourcen für\n    Grundsatz, dass die verkehrspädagogische Teilmaß-            das Ausfüllen der Arbeitsblätter und zum anderen\n    nahme und die verkehrspsychologische Teilmaßnah-             ausreichende Fahrgelegenheiten zur Introspektion\n    me aufeinander abzustimmen sind und konkretisiert            erfordert. Die Verfügbarkeit eines Wochenendes\n    ihn durch die Anforderung an die Seminarleiter, dies         (bzw. von Ausgleichstagen bei Wochenendarbeitern)\n    durch gegenseitige Information umzusetzen.                   zwischen den beiden Terminen dürfte das Vorhan-\n                                                                 densein hinreichender Fahrgelegenheiten fördern.“\n    Absätze 2 bis 5 betreffen die inhaltlichen Vorgaben          (Sturzbecher, Bredow, Kaltenbaek, 2012, S. 52).\n    für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme. Ihnen\n    liegen folgende Erwägungen zugrunde: Die verkehrs-           Die Inhalte dieser zwei Module der verkehrspädago-\n    pädagogische Teilmaßnahme umfasst zwei Module                gischen Teilmaßnahme begründen die im Auftrag der\n    zu je 90 Minuten und zielt auf die Vermittlung von           BASt erarbeiteten Studien wie folgt: „Die Einzelbau-\n    Hintergrundwissen zum Risikoverhalten, auf die Ver-          steine „Seminarüberblick“, „Erläuterung des Fahreig-\n    besserung der Gefahrenkognition, Anregungen zur              nungs-Bewertungssystems“ und „Information zur\n    Selbstreflexion und auf die Entwicklung von Verhal-          Evaluation“, die teilnehmerbezogenen Bausteine „In-\n    tensalternativen ab. Die im Auftrag der Bundesanstalt        dividuelle Fahrkarriere und Sicherheitsverantwor-\n    für Straßenwesen (BASt) erarbeiteten Studien führen          tung“ und „Individuelle Mobilitätsbedeutung“, die\n    dazu aus: „In der sogenannten ,edukativen Teilmaß-           Hausaufgabenbausteine „Darstellung der individuel-\n    nahme‘ sollen die bedarfsgerechte – d. h. an die Zu-         len Mobilitätsbedeutung“, „Übung zur Selbstbeob-\n    weisungsdelikte und die Lebenssituation der Betrof-          achtung“ und „Auswertung der Hausaufgaben“ sowie\n    fenen anknüpfende – Vermittlung von Wissen über              die Festigungsbausteine „Übung zur Klärung der in-\n    die verkehrsrechtlichen Regel- und Sanktionssyste-           dividuellen Mobilitätssituation“ und „Individuelle Si-\n    me, über die Sinnhaftigkeit von Verkehrsregeln sowie         cherheitsverantwortung“ sind − unabhängig von den\n    über die individuellen und gesellschaftlichen Risiken        Zuweisungsdelikten der einzelnen Seminarteilnehmer\n    von Regelverstößen im Mittelpunkt stehen. Darüber            – obligatorische Bestandteile jeder edukativen Teil-\n    hinaus soll die künftige edukative Teilmaßnahme im           maßnahme. Im Gegensatz dazu werden die delikt-\n    Hinblick auf die begangenen Zuweisungsdelikte fun-           bezogenen Bausteine bzw. Inhalte der beiden Bau-\n    diertes Wissen über Verhaltensalternativen sowie             steingruppen „Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei\n    ihren individuellen und gesellschaftlichen Nutzen ver-       Regelverstößen“ sowie „Typisches Risikoverhalten,\n    mitteln. Nicht zuletzt sollen mit der edukativen Teil-       Sinnhaftigkeit von Verkehrsregeln, Unfallrisiken und\n    maßnahme die Verbesserung der Gefahrenkognition              Unfallfolgen“ entsprechend den Zuweisungsdelikten\n    der Teilnehmer und die Stärkung ihrer Selbstreflexion        der einzelnen Seminarteilnehmer vom Seminarleiter\n    im Hinblick auf das Verkehrs- und insbesondere               ausgewählt und unter Berücksichtigung der „Indivi-\n    Fahrverhalten fokussiert werden.“ (Sturzbecher, Bre-         duellen Fahrkarriere“ der Teilnehmer ausgestaltet\n    dow, Kaltenbaek, 2012, S. 6 f).                              und kombiniert. Durch die Bereitstellung elementarer,\n    Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann in                synergetisch kombinierbarer Bausteine soll der Semi-\n    Gruppen mit bis zu 3 Teilnehmern durchgeführt wer-           narleiter […] den konkreten Wissensdefiziten und\n    den. „Kooperative Lerngruppen ermöglichen es, dass           dem damit verbundenen heterogenen Deliktspektrum\n    Lernende in einer kleinen Gruppe zusammenarbeiten,           der Seminarteilnehmer gerecht werden.“ (Sturzbe-\n    in der die Lerninhalte aufgeteilt, zunächst einzeln er-      cher, Bredow, Kaltenbaek, 2012, S. 26).\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    1183                                           Heft 23 – 2013\n\n   Zur Notwendigkeit der Festlegung eines Rahmenlehr-          soll bei den Teilnehmern Reflektionsbereitschaft er-\n   plans, der in Absatz 2 Satz 1 eingeführt und in Anla-       zeugt und Veränderungsbereitschaft geschaffen wer-\n   ge 16 aufgenommen wird, führen die im Auftrag der           den. Hierzu führen die im Auftrag der BASt erarbeite-\n   BASt erarbeiteten Studien aus: „Dem Gebot, inhaltli-        ten Studien aus: „Auch wenn abschreckungs- und\n   che und methodische Standards für die Durchführung          gefahrentechnisch nur mit Fahrverboten und Fahr-\n   einer staatlichen Maßnahme zu definieren […], ist           erlaubnisentziehungen gearbeitet würde, ließe sich\n   durch die Erarbeitung eines Rahmenlehrplans […] für         damit voraussichtlich keine Besserung erzielen, da\n   die neue edukative Teilmaßnahme nachzukommen.               aversive Erlebnisse wie Verwarnungs- und Ordnungs-\n   Dieser Rahmenlehrplan hat Vorgaben im Hinblick auf          gelder, Strafen und Kontrolle alleine eben kein aus-\n   die wesentlichen Maßnahmenziele, Maßnahmeninhal-            reichendes Lernen ermöglichen, zumal viele Betrof-\n   te und Maßnahmenbedingungen zu beinhalten, um in            fene nicht einmal wissen, worüber sie überhaupt\n   diesen Punkten eine bundeseinheitliche Maßnahmen-           nachdenken sollen, also noch nicht einmal ansatz-\n   umsetzung zu gewährleisten.“ (Sturzbecher, Bredow,          weise ein Problembewusstsein als Voraussetzung für\n   Kaltenbaek, 2012, S. 44). Zugleich muss aber berück-        Einstellungs- und Verhaltensänderungen aufweisen.“\n   sichtigt werden, dass im Zuge der weiteren wissen-          (Glitsch & Bornewasser, 2012, S. 8).\n   schaftlichen Entwicklung auch Lehr- und Lernmetho-\n                                                               Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme ist als\n   den entwickelt werden, die die gleichen oder ggf.\n                                                               individuelle Interventionsmaßnahme durchzuführen.\n   bessere Lernergebnisse erwarten lassen. Dies wird\n                                                               Hierzu führen die im Auftrag der BASt erarbeiteten\n   zur Fortschreibung der Anlage 16 führen. Diejenigen,\n                                                               Studien aus: „Aufgrund der Vielfalt, Individualität und\n   die die Fahreignungsseminare durchführen, sollen\n                                                               Heterogenität der meist in der Person des (Punkte-)\n   aber bereits vor der Fortschreibung der Anlage 16 die\n                                                               Täters liegenden Ursachen für das Fehlverhalten soll-\n   Möglichkeit haben, auch andere Methoden einzuset-\n                                                               te die knappe Zeitbemessung für den Aufbau von\n   zen. Deren Geeignetheit wird von der Behörde ge-\n                                                               Selbstmanagementtechniken und Verhaltensände-\n   prüft; für ihre Entscheidung hierüber holt die Behörde\n                                                               rungen vollständig dem Einzelfall im Einzel-Setting\n   regelmäßig ein wissenschaftliches Gutachten z. B.\n                                                               zugutekommen. Während wissensbezogene Inhalte\n   einer Hochschule oder Universität ein.\n                                                               durchaus zeitsparend in der Gruppe vermittelbar\n   Die hohen Ansprüche an die Qualifikation der Semi-          sind, gilt dies für die änderungsrelevanten Anteile nur\n   narleiter werden wie folgt begründet: „An die Qualifi-      sehr eingeschränkt. Die Ressourcen der Teilnehmer\n   kation der Seminarleiter für die edukative Teilmaßnah-      sind höchst unterschiedlich. Deshalb müssen Ände-\n   me sind hohe Anforderungen zu stellen […]. Dies             rungsstrategien speziell auf den Einzelfall zugeschnit-\n   ergibt sich nicht zuletzt aus der hohen Sicherheitsre-      ten sein und erprobt werden. Für ein Einzel-Setting\n   levanz der Maßnahme: Empirische Befunde belegen             sprechen ebenfalls gruppendynamische Besonder-\n   das bedeutende Unfallrisiko, das von Verkehrsauffäl-        heiten.” (Glitsch & Bornewasser, 2012, S. 15). Ferner\n   ligen ausgeht (SCHADE, 2000). Darüber hinaus resul-         heißt es: „Die Gruppe der mehrfach punkteauffälligen\n   tiert das erforderliche hohe Anspruchsniveau aus den        Kraftfahrer zeichnet sich durch ein hohes Maß an He-\n   teilweise neuartigen pädagogischen Qualitätskrite-          terogenität der vorgefundenen Symptomatik im Stra-\n   rien, denen die Seminarleiter genügen müssen […] Die        ßenverkehr aus (z. B. Fahren mit überhöhter Ge-\n   beschriebenen allgemeinen Anforderungen an die              schwindigkeit, zu geringer Sicherheitsabstand,\n   Seminarleiterqualifikation sind durch fahrlehrerrecht-      Vorfahrts- und Vorrang-Missachtungen, Gefährdun-\n   lich zu kodifizierende Eingangs-, Ausbildungs- und          gen des Straßenverkehrs, u. v. a. m., siehe Bußgeld-\n   Fortbildungsvoraussetzungen zu untersetzen. Dabei           katalog und Straftaten im Zusammenhang mit dem\n   sind auch die bisher bestehenden Anforderungen an           Straßenverkehr). Die Symptome generalisieren breit\n   ASP-Seminarleiter zu berücksichtigen, weil einige der       und sind deshalb auch schwer behandelbar. Die\n   grundlegenden fachlichen Voraussetzungen zur                Ursachen sind individuell und weisen eine komplexe\n   Durchführung der bisherigen ASP-Seminare auch für           Problemstruktur auf.“ (Glitsch & Bornewasser, 2012,\n   die Durchführung des inhaltlichen und didaktischen          S. 21).\n   Konzepts der neuen edukativen Teilmaßnahme gefor-\n                                                               Zwischen den jeweiligen Sitzungen, zu denen Haus-\n   dert werden müssen […]. Aus dieser partiellen Anfor-\n                                                               aufgaben anzufertigen sind, sollen mindestens drei\n   derungsähnlichkeit resultiert – neben dem reichhalti-\n                                                               Wochen liegen. Die im Auftrag der BASt erarbeiteten\n   gen fachlichen und pädagogisch-didaktischen\n                                                               Studien begründen dies wie folgt: „Die Hausaufgaben\n   Erfahrungsschatz der Betreffenden − auch die grund-\n                                                               sind für das Erproben und den Lernerfolg zwischen\n   sätzliche Möglichkeit, bei der Auswahl der Seminar-\n                                                               den Sitzungen angesichts der nur sehr kurzen Prä-\n   leiter für die edukative Teilmaßnahme auf die bisheri-\n                                                               senzzeit von erheblicher Bedeutung und sollten be-\n   gen ASP-Seminarleiter zurückzugreifen.“ (Sturzbecher,\n                                                               sonders sorgfältig vor- und nachbereitet sowie für die\n   Bredow, Kaltenbaek, 2012, S. 41 f).\n                                                               Beratung genutzt werden. Sie fördern den Lernpro-\n   Absätze 6 bis 10 betreffen die Vorgaben für die ver-        zess, indem Klienten dazu angehalten werden, ihr Ver-\n   kehrspsychologische Teilmaßnahme. Ihnen liegen              halten in Situationen genau zu beobachten. Schon\n   folgende Erwägungen zugrunde: Die verkehrspsy-              allein das mehrmalige Beobachten und Dokumentie-\n   chologische Teilmaßnahme umfasst drei Sitzungen             ren des Verhaltens in typischen Situationen kann dazu\n   zu je 60 Minuten und zielt darauf ab, den Teilnehmern       führen, dass aufgrund der dadurch gesteigerten\n   Zusammenhänge zwischen auslösenden und auf-                 Selbstaufmerksamkeit weniger gegen Straßenver-\n   rechterhaltenden Bedingungen ihres regelwidrigen            kehrsvorschriften verstoßen wird. Das Ziel von Haus-\n   Verkehrsverhaltens aufzuzeigen. Durch die Teilnah-          aufgaben und deren Vorbereitung besteht im Erlernen\n   me an der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme              der Selbstbeobachtung, der Selbstmodifikation und\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                             1184                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n    Selbstkontrolle des Verhaltens außerhalb der Präsenz-         In § 42 Absatz 2 FeV -neu- wird vorgesehen, dass für\n    zeit durch Lernen. […] Hausaufgaben, Kompetenzauf-            die verkehrspädagogische Teilmaßnahme eine Grup-\n    bau und das Erlernen von konkreten Fertigkeiten sind          pe von bis zu 6 Teilnehmern (und nicht 3 Teilnehmern\n    auch vor dem Hintergrund der offensichtlich für den           wie in der von der Bundesregierung zugeleiteten Fas-\n    Erfolg einer Maßnahme wirksamen Einflussgrößen der            sung der Neunten Verordnung zur Änderung der\n    Ressourcen im Beratungsprozess (Qualifikation/Erfah-          Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenver-\n    rung, Geschick des Beraters) […] aber auch aus lern-          kehrsrechtlicher Vorschriften (im Folgenden „Neunte\n    theoretischer Sicht eine durch die wissenschaftliche          Verordnung“) vorgesehen) gebildet werden kann.\n    Therapieforschung […] gut gestützte Erfolgskompo-             Durch die Erhöhung der maximalen Teilnehmerzahl\n    nente.“ (Glitsch & Bornewasser, 2012, S. 31).                 soll erreicht werden, dass die Kosten für die verkehrs-\n                                                                  pädagogische Teilmaßnahme reduziert werden kön-\n    Die Inhalte der verkehrspsychologischen Teilmaßnah-\n                                                                  nen. Das ist bei einer Verdoppelung der Teilnehmer-\n    me ergeben sich aus Erkenntnissen, die dem heutigen\n                                                                  zahl zu erwarten. Diese Form der Kostenreduzierung\n    Stand der Forschung entsprechen. Die im Auftrag der\n                                                                  wurde im Vermittlungsverfahren zum Fünften Gesetz\n    BASt erarbeiteten Studien führen dazu aus: „Ein über-\n                                                                  erörtert und war Gegenstand der Protokollerklärung\n    wiegend verstehendes und Einsicht in individuelle Pro-\n                                                                  des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-\n    blemlagen vermittelndes Arbeiten reicht alleine nicht\n                                                                  entwicklung (BMVBS) zu TOP 10 des Plenums des\n    aus, um die Potenziale einer Kurzzeitintervention voll\n                                                                  Bundesrates am 5. Juli 2013 (vgl. Plenarprotokoll\n    auszuschöpfen. Durch ein überwiegendes bzw. fokus-\n                                                                  S. 416).\n    siertes Arbeiten an den Einstellungen, dem Risikobe-\n    wusstsein oder dem Analysieren von Gefahrensituatio-          In § 42 Absatz 5 FeV -neu- entfällt die Bezugnahme\n    nen wird voraussichtlich weniger Verhaltenswirksamkeit        auf die Anordnungsbescheide, weil nach dem Fünften\n    erreicht, als durch eine Kombination aus verstehen-           Gesetz ein verbindliches Fahreignungsseminar nicht\n    dem, klärungsorientiertem und lösungsorientiertem             mehr vorgesehen ist und mithin auch ein Anord-\n    Arbeiten mit einem Schwerpunkt auf dem Erlernen von           nungsbescheid für ein solches nicht erlassen werden\n    Selbstbeobachtung, Selbstmanagement-Techniken                 kann. Die Auswahl der deliktbezogenen Bausteine\n    und Selbstkontrolle in relevanten Situationen. Dabei          wird vom Seminarleiter deshalb nur in Abhängigkeit\n    sollten die Arbeiten mit dem Klienten immer am indivi-        von den in den individuellen Fahrerlaufbahnen dar-\n    duellen Vermeidungsverhalten in den registrierten kon-        gestellten Verkehrsverstößen vorgenommen.\n    kreten Tatsituationen (Vermeiden des eigentlich er-           In § 42 Absatz 6 -neu- wird der Umfang der verkehrs-\n    wünschten, regelkonformen Verhaltens) anknüpfen.              psychologischen Teilmaßnahme von den in der von\n    Dem klassischen Vorgehen bei kognitiv-lerntheoreti-           der Bundesregierung zugeleiteten Neunten Verord-\n    schen Interventionen folgend, ergeben sich Einstel-           nung vorgesehenen 3 Sitzungen zu je 60 Minuten auf\n    lungsänderungen eher rückwirkend und „quasi neben-            zwei Sitzungen zu je 75 Minuten reduziert. Damit soll,\n    bei“ infolge des Verstehens der Funktionalität des            wie bereits bei der verkehrspädagogischen Teilmaß-\n    Verhaltens sowie des Aufbaus von Ersatzverhalten und          nahme vorgesehen, eine Kostenreduzierung für das\n    der Veränderung von Kontingenzen bzgl. des Verhal-            Fahreignungsseminar erreicht werden. Dies war, wie\n    tens. Interventionen sollten von daher sowohl täter-          die Kostenreduzierung bei der verkehrspädagogi-\n    orientiert – was die Ressourcen und Funktionalität des        schen Teilmaßnahme, Gegenstand des Vermittlungs-\n    Verhaltens anbelangt – als auch an den konkreten si-          verfahrens zum Fünften Gesetz (vgl. Erklärung des\n    tuativen Bedingungen des Fehlverhaltens orientiert            BMVBS im Plenum des Bundesrates am 5. Juli 2013,\n    sein und Möglichkeiten der Klärung von individuellen          Plenarprotokoll S. 416).\n    Motivlagen anregen, damit möglicherweise automati-\n                                                                  Mit den Änderungen und Folgeänderungen in § 42\n    siert-unbewusst ablaufende Schemata bei der Infor-\n                                                                  Absatz 7 bis 10 -neu- wird der Tatsache Rechnung\n    mationsverarbeitung und Handlungsvorbereitung\n                                                                  getragen, dass nur noch zwei Sitzungen für die ver-\n    einer Prüfung, Umstrukturierung und Integration mit\n                                                                  kehrspsychologische Teilmaßnahme vorgesehen\n    anderen Schemata unterzogen werden können (vgl.\n                                                                  sind. Die in der von der Bundesregierung zugeleiteten\n    Sachse, 2011). Es geht in einem ersten Schritt um die\n                                                                  Fassung der Neunten Verordnung zunächst mit 3 Sit-\n    Erkundung der für die individuelle Verhaltensproble-\n                                                                  zungen vorgesehenen Inhalte müssen deshalb kom-\n    matik relevanten auslösenden und aufrechterhalten-\n                                                                  primiert und auf diese beiden Sitzungen verteilt wer-\n    den Bedingungen des Verhaltens in konkreten Situa-\n                                                                  den.\n    tionen. Darauf aufbauend erfolgt die Klärung der\n    Verhaltensproblematik anhand des Entdeckens der               Bei den Zielvereinbarungen in § 42 Absatz 7 Nummer\n    Funktionalität des Verhaltens in Situationen für die Er-      4 Buchstabe c -neu- reicht als Vorgabe, dass sie die\n    reichung von übergeordneten Zielen und Plänen des             zu erreichenden Schritte festlegen soll. Dass es sich\n    Täters. Aus diesen Erkenntnissen können zu den Res-           dabei um die nun nicht mehr ausdrücklich aufgeführ-\n    sourcen und Zielen des Täters passende, tragfähige            ten „Wie-Wo-Wann-Pläne“ handelt, ist gegenwärtiger\n    und verhaltenswirksame Lösungsstrategien entwickelt           Stand der Verkehrspsychologie. Durch die Streichung\n    werden.“ (Glitsch & Bornewasser, 2012, S. 25).                dieses Begriffes erfolgt eine Öffnung gegenüber an-\n                                                                  deren zukünftigen Methoden.\n    Begründung der Änderung durch den Bundesrat:\n                                                                  Zu § 43\n    Zu Nummer 7 (§§ 42, 43 FeV)\n                                                                  Mit der Vorschrift werden Mindestanforderungen an\n    Neben rechtsförmlichen Änderungen der Formulie-               die inhaltliche Durchführung der Überwachung der\n    rungen sind folgende Änderungen vorgenommen                   Fahreignungsseminare, und zwar sowohl für die ver-\n    worden:                                                       kehrspädagogische Teilmaßnahme als auch für die\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 85,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    1185                                           Heft 23 – 2013\n\n   verkehrspsychologische Teilmaßnahme, und für den            Nummer 4 FeV -neu- vorgesehene Dokumentation\n   Einweisungslehrgang, an dem die Seminarleiter der           der Unterschriften zur Teilnahmebestätigung in nicht\n   verkehrspädagogischen Teilmaßnahme teilnehmen               anonymisierter Weise gewährleistet und Gegenstand\n   müssen, aufgestellt. Damit soll erreicht werden, dass       der Prüfung ist.\n   die für die Überwachung zuständigen Behörden bun-           In § 43 Absatz 2 FeV -neu- wird der Verweis auf § 31b\n   desweit einen gleichen Mindeststandard zugrunde             FahrlG durch den Verweis auf § 31a Absatz 2 Satz 1\n   legen. Bei den Aufzeichnungen wird zudem der er-            Nummer 4 FahrlG aus denselben Gründen ersetzt, aus\n   forderliche Datenschutz berücksichtigt. Sie erfolgen,       denen der Verweis in der Überschrift ersetzt worden\n   soweit die Aufzeichnungen Aufschluss über persön-           ist. Auch auf den Begriff der Qualitätssicherung wird\n   liche Eigenschaften oder Umstände geben, aus-               aus denselben Gründen verzichtet. Außerdem wird\n   schließlich anonymisiert („Teilnehmer 1, 2, 3“), so         klargestellt, dass die nach Landesrecht zuständige Be-\n   dass die einzelnen Persönlichkeiten zwar voneinan-          hörde auch weitere gesetzliche Bestimmungen als Kri-\n   der abgrenzbar, aber nicht auf die konkrete natürliche      terien in die Prüfung einbeziehen kann, um die Recht-\n   Person zurück verfolgbar bleiben. Den Behörden wird         mäßigkeit der Durchführung überprüfen.\n   in Absatz 3 schließlich die Möglichkeit eingeräumt,\n   auf Maßnahmen der Überwachung, die die Qualitäts-           § 43 Absatz 3 FeV -neu- wird gestrichen. Die Vor-\n   sicherung betreffen, insoweit zu verzichten, als sich       schrift ist nicht erforderlich, da die Maßgaben bereits\n   der Anbieter des Fahreignungsseminars oder des              in den entsprechenden Vorschriften des Straßenver-\n   Einweisungslehrgangs einem von der Behörde ge-              kehrsgesetzes und des Fahrlehrergesetzes durch das\n   nehmigten Qualitätssicherungssystem anschließt.             Fünfte Gesetzvorgesehen worden sind (vgl. § 4a Ab-\n   Dies soll es den Behörden ermöglichen, ihre Über-           satz 8 StVG, § 34 Absatz 3 FahrlG).\n   wachungstätigkeit effizienter zu gestalten.                 Zu § 44\n   Begründung der Änderung durch den Bundesrat:                Die Regelung übernimmt die bisher für die Aufbau-\n                                                               seminare bestehenden Vorschriften über die Ausstel-\n   In der Überschrift des § 43 FeV -neu- wurde der Be-\n                                                               lung von Teilnahmebescheinigungen und passt diese\n   griff der Qualitätssicherung gestrichen. Denn § 43\n                                                               an die Gegebenheiten beim neu eingeführten Fahr-\n   FeV -neu- betrifft die Überwachung des Fahreig-\n                                                               eignungsseminar an. Insbesondere müssen die Se-\n   nungsseminars durch die Behörden und nicht die\n                                                               minarleiter beider Teilmaßnahmen die Bescheinigung\n   Aufstellung des Qualitätssicherungssystems, das als\n                                                               unterschreiben. Die gewollte Abstimmung zwischen\n   Alternative zur Überwachung von den zuständigen\n                                                               ihnen wird dadurch gefördert, dass die Bescheini-\n   obersten Landesbehörden genehmigt werden kann.\n                                                               gung vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaß-\n   Außerdem wird anstatt des Verweises auf § 31b\n                                                               nahme ausgestellt wird, der sich somit zwangsläufig\n   FahrlG auf § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 FahrlG\n                                                               mit dem Seminarleiter der anderen Teilmaßnahme\n   verwiesen, weil dies die grundlegende Vorschrift für\n                                                               abstimmen muss.\n   die Einweisungslehrgänge ist. Sie bestimmt, dass der\n   Seminarleiter an einem Einweisungslehrgang teilge-          Zu Nummer 8 (Aufhebung des § 45)\n   nommen haben muss und bestimmt außerdem die\n   Grundzüge des Seminars, während § 31b FahrlG die            Folgeänderung nach Streichung der Möglichkeit des\n   Berechtigung für die Durchführung der Einweisungs-          Punkteabzugs bei freiwilliger Seminarteilnahme.\n   lehrgänge betrifft.                                         Begründung der Änderung durch den Bundesrat:\n   In § 43 Absatz 1 FeV -neu- wurde der Begriff Quali-         Zu Nummer 8\n   tätssicherung gestrichen. Dies folgt den Erwägungen,        Die Aufhebung des § 45 wird beibehalten, obwohl\n   die der Streichung dieses Begriffes in der Überschrift      nach dem Fünften Gesetz wieder eine Möglichkeit\n   zu Grunde gelegen haben. Außerdem wird klarge-              zum Punkteabbau vorgesehen ist. Denn der Rege-\n   stellt, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde        lungsgehalt des Absatzes 1 ist bereits auf gesetzlicher\n   auch weitere gesetzliche Bestimmungen als Kriterien         Ebene in § 28 Absatz 3 Nummer 12 und 13 i. V. m.\n   in die Prüfung einbeziehen kann, um die Rechtmäßig-         Absatz 4 StVG enthalten. Die Regelung des Absatzes\n   keit der Durchführung überprüfen.                           2 ist zu streichen, da nicht mehr zwischen einfachen\n   § 43 Absatz 1 Nummer 4 FeV -neu- berücksichtigt,            und besonderen Seminaren unterschieden wird.\n   dass das Fünfte Gesetz die in der neuen Nummer 4\n   genannten Daten für die Dauer von fünf Jahren für die       Zu Nummer 9 (Änderung des § 48a Absatz 5)\n   Überwachung der Durchführung der Fahreignungs-              Zu Satz 1 Nummer 3 und Satz 2\n   seminare verfügbar gemacht wissen will (§ 4a Ab-            Mit der Änderung in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a\n   satz 6 Satz 2 Nummer 4 StVG -neu-, § 31a Absatz 6           wird der zulässige Punktestand für die begleitende\n   Satz 2 Nummer 4 FahrlG -neu-).                              Person von bisher drei Punkten auf zwei Punkte redu-\n   In § 43 Absatz 1 Nummer 5 FeV -neu- erfolgen inhalt-        ziert. Das ist wegen der Änderung der Wertigkeit der\n   liche Anpassungen und rechtsförmliche Folgeände-            Eintragungen erforderlich. Während im bisherigen\n   rungen insoweit, als die Dokumentation von Anord-           Sieben-Punkte-System eine Grenze von drei Punkten\n   nungsbescheiden gestrichen wird, weil solche nach           angemessen war, kann diese Grenze bei einem Drei-\n   dem Fünften Gesetz nicht vorgesehen sind. Des Wei-          Punkte-System nicht mehr in Betracht kommen. Eine\n   teren wird auf die Überprüfung einer anonymisierten         Reduzierung auf nur einen Punkt würde den in Be-\n   Dokumentation der Anwesenheit der Teilnehmer bei            tracht kommenden Personenkreis zu stark beschrän-\n   allen Modulen und Sitzungen verzichtet, weil diese          ken, weil dann bereits nur eine einzige verkehrssicher-\n   Dokumentation bereits durch die in § 43 Absatz 1            heitsbeeinträchtigende Zuwiderhandlung, also z. B.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n    eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h,                der die generelle Möglichkeit eines Punktabzugs vor-\n    ausreichen würde, damit die betreffende Person nicht           sieht, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber freiwillig an\n    mehr begleitend tätig werden kann.                             einem Fahreignungsseminar teilnimmt.\n    Neu eingeführt wird die Regelung in Satz 1 Nummer\n                                                                   Zu Nummer 10 (Änderung des § 57 Nummer 25)\n    3 Buchstabe b, nach der der maximale Punktestand\n    der begleitenden Person um einen Punkt höher sein              Folgeänderung aufgrund der Ersetzung der Aufbau-\n    darf, wenn sie innerhalb der letzten sechs Monate              seminare und verkehrspsychologischen Beratung\n    freiwillig ein Fahreignungsseminar mit Erfolg besucht          durch das Fahreignungsseminar im Rahmen des\n    hat. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung,                Fahreignungs-Bewertungssystems.\n    den Kreis der für das begleitete Fahren mit 17 Jahren          Begründung der Änderung durch den Bundesrat:\n    als begleitende Person in Betracht kommenden Per-              Zu Nummer 10 (§ 57 Nummer 25 FeV)\n    sonen nicht zu sehr einzuschränken. Angesichts der\n    positiven Eigeninitiative, die die Person durch die frei-      Mit der Streichung der Wendung „die gesetzte Frist“\n    willige Teilnahme am Fahreignungsseminar gezeigt               erfolgt eine Anpassung an das Fünfte Gesetz, das ein\n    hat, und des verhaltensverbessernden Einflusses des            verbindliches Fahreignungsseminar nicht mehr vor-\n    kürzlich (maximal ein halbes Jahr zurückliegend) erst          sieht, so dass auch eine Fristsetzung, die hätte ge-\n    absolvierten Fahreignungsseminares ist diese Rege-             speichert werden müssen, entfällt.\n    lung auch mit Blick auf die Verkehrssicherheit ge-\n    rechtfertigt.                                                  Zu Nummer 11 (Änderung des § 59)\n                                                                   Zur Überschrift und zu Absatz 1 Einleitungssatz und\n    Des Weiteren sind aufgrund der Umbenennung des\n                                                                   Nummer 8\n    Verkehrszentralregisters in das Fahreignungsregister\n    die redaktionellen Änderungen erforderlich.                    Redaktionelle Änderungen aufgrund der Umbenen-\n                                                                   nung des Verkehrszentralregisters in Fahreignungs-\n    Begründung der Änderung durch den Bundesrat:\n                                                                   register.\n    Zu Nummer 9 Buchstabe a (§ 48a Absatz 5 Satz 1                 Begründung der Änderung durch den Bundesrat s.\n    FeV)                                                           unter Absatz 1 Nummer 13.\n    Mit der Änderung wird der Grundsatz, dass der Be-              Zu Absatz 1 Nummer 5\n    gleiter im Falle des begleiteten Fahrens mit 17 einen\n    bestimmten Punktestand nicht überschreiten darf,               Folgeänderung, da in § 28 Absatz 3 StVG die Num-\n    wie dies das geltende Recht vorsieht, wiederherge-             mer 10 aufgehoben wird. Künftig werden unanfecht-\n    stellt. Anders als die noch von der Bundesregierung            bare Entscheidungen ausländischer Gerichte und\n    zugeleitete Fassung der Neunten Verordnung zur Än-             Verwaltungsbehörden, in denen Inhabern einer deut-\n    derung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer                schen Fahrerlaubnis das Recht aberkannt wird, von\n    straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und die in             der Fahrerlaubnis in dem betreffenden Land Ge-\n    Ziffer 3 enthaltene Fassung wird vorgesehen, dass              brauch zu machen, im Fahreignungsregister nicht\n    der Begleiter mit maximal einem Punkt belastet sein            mehr gespeichert.\n    darf.                                                          Zu Absatz 1 Nummer 7\n    Der Reduzierung auf einen Punkt liegen folgende Er-            Folgeänderung aufgrund der Neuregelung von § 40.\n    wägungen zu Grunde: Es gibt eine Reihe grober Ver-             Zu Absatz 1 Nummer 12\n    kehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten, die nach\n                                                                   Folgeänderungen infolge der Einführung des Fahreig-\n    dem bisherigen Punktsystem vier bis sieben Punkte\n                                                                   nungsseminars.\n    nach sich ziehen und eine Person von der Begleiter-\n    eigenschaft ausschließen, da die nötige Vorbildwir-            Zu Absatz 1 Nummer 13\n    kung fehlt. Das sollte auch im neuen Fahreignungs-             Aufhebung der Nummer 13 als Folgeänderung auf-\n    Bewertungssystem so bleiben und führt auf die neue             grund der Neugestaltung des Fahreignungs-Bewer-\n    Punkteskala umgerechnet dazu, dass zwei Punkte die             tungssystems (Wegfall der – besonderen – Aufbause-\n    Begleitereigenschaft ausschließen.                             minare und verkehrspsychologischen Beratungen)\n    Der Umstand, dass durch die Reduzierung auf einen              sowie aufgrund des generellen Wegfalls des Punkte-\n    Punkt auch die Anzahl der als Begleiter in Betracht            rabatts (auch im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe).\n    kommenden Personen reduziert wird, kann als Gegen-             Begründung der Änderung durch den Bundesrat:\n    argument nicht überzeugen. Betroffene haben die                Zu Nummer 11 (§ 59 FeV)\n    Möglichkeit, durch freiwillige Seminarteilnahme den\n    Punktestand zu reduzieren. Ein anderes Differenzie-            Neben rechtsförmlichen Änderungen in Buchstabe a\n    rungskriterium etwa innerhalb der Zwei-Punkte-Tat-             und b Doppelbuchstabe aa erfolgt in Buchstabe b\n    bestände, wie z. B. die Schwere der Straftat, kommt            Doppelbuchstabe ee eine Anpassung an das Fünfte\n    wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwan-                 Gesetz, das unter bestimmten Bedingungen einen\n    des nicht in Betracht.                                         Punktabzug für den freiwilligen Besuch eines Fahreig-\n                                                                   nungsseminars vorsieht (§ 4 Absatz 7 StVG -neu-).\n    Eine eigene Vorschrift, die es speziell dem Begleiter          Dieser Punktabzug ist im Fahreignungsregister zu\n    ermöglicht hätte, durch ein freiwilliges Fahreignungs-         speichern.\n    seminar die Begleitung auch bei einem höheren\n    Punktestand vornehmen zu dürfen, ist nicht mehr er-            Zu Absatz 1 Nummer 14\n    forderlich, weil das Fünfte Gesetz zur Änderung des            Redaktionelle Folgeänderung des Verweises auf-\n    Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze wie-               grund der Neufassung des § 4 StVG.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     1187                                           Heft 23 – 2013\n\n   Zu Nummer 12 (Änderung des § 60)                             Begründung der Änderung durch den Bundesrat:\n   Zu den Absätzen 1, 2, 5 und 6                                Zu Nummer 13 (§ 61 FeV)\n   Jeweilige Folgeänderung, da in § 28 Absatz 3 StVG            Rechtsförmliche Formulierungsänderung in Buchsta-\n   die Nummer 10 aufgehoben wird.                               be a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb.\n   Begründung der Änderung durch den Bundesrat:                 Zu den Absätzen 3 bis 5\n   Zu Nummer 12 (§ 60 FeV)                                      Für den Umfang des Online-Abrufes findet § 60 Ab-\n   Rechtsförmliche Klarstellung in Buchstabe a.                 satz 1 bis 5 entsprechende Anwendung. Die Regelung\n                                                                in § 62 für das automatisierte Anfrage- und Auskunfts-\n   Zu Absatz 4                                                  verfahren wird für das Online-Verfahren insoweit über-\n   Folgeänderung des Verweises aufgrund der Änderun-            nommen. Auch beim Online-Abruf sollen nur die\n   gen in § 28 Absatz 3 StVG.                                   Daten abgerufen werden können, die zur Aufgabener-\n   Zu Absatz 5                                                  füllung der jeweiligen Behörden erforderlich sind. Der\n                                                                jeweilige Anfragegrund wird dem Fahreignungsregis-\n   Folgeänderung aufgrund der Einfügung von § 30 Ab-\n                                                                ter in der Anfrage mitgeteilt. Die Absätze 4 und 5 sind\n   satz 4b StVG, Ergänzung der Übermittlungsbefugnis\n                                                                aufgrund der Verweisung entbehrlich und werden auf-\n   für eisenbahnverkehrsrechtliche Maßnahmen.\n                                                                gehoben.\n   Zu Nummer 13 (Änderung des § 61)                             Zu Absatz 7\n   Zu Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f                             Redaktionelle Änderung aufgrund der Umbenennung\n   Folgeänderung aufgrund der Änderung von § 4 StVG             des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.\n   und § 40.                                                    Zu Nummer 14 (Änderung des § 62 Absatz 1)\n   Zu Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6                                Mit der Streichung der Absatzangabe wird eine re-\n   § 61 Absatz 1 regelt den Umfang des Online-Abrufs            daktionelle Klarstellung vorgenommen. Nach § 30b\n   der Daten aus dem Fahreignungs-Bewertungssys-                StVG wird die Möglichkeit zur Einrichtung eines auto-\n   tems durch berechtigte Behörden und Gerichte.                matisierten Verfahrens für alle anfrage- und aus-\n   Bislang konnten aus dem Register nur die nach bis-           kunftsberechtigten Behörden nach § 30 Absätze 1\n   herigem Recht aufgeführten Daten zum Online-Abruf            bis 4a und 7 geregelt. In § 62 in der bisherigen Fas-\n   zur Verfügung gestellt werden, da aufgrund der tech-         sung wurde mit der Eingrenzung auf die Absätze 1, 2,\n   nischen Gegebenheiten nur diese Daten im Register            5 und 6 entgegen dem Gesetzeswortlaut ein Aus-\n   elektronisch gespeichert worden sind. Nahezu alle            schluss der Behörden, die Aufgaben nach § 30 Ab-\n   Daten zu Entscheidungen der Strafgerichte und Ver-           satz 2 und 3 StVG vornehmen, vorgesehen. Diese\n   waltungsbehörden werden bis zur Einrichtung eines            Abweichung zwischen Gesetz und Verordnung wird\n   vollautomatisierten Verfahrens auf Papier vorgehalten        durch die Streichung bereinigt.\n   und können ausschließlich auf postalischem Wege\n   übermittelt werden. Die Regelung in § 61 nach bishe-         Zu Nummer 15 (Änderung des § 64 Absatz 1 Num-\n   rigem Recht hat diesen Zustand berücksichtigt und            mer 2 bis 4)\n   den Online-Abruf auf die elektronisch gespeicherten          In Nummern 2 und 3 erfolgen redaktionelle Änderun-\n   Daten begrenzt. Das Ziel des KBA ist es, ca. 3 Jahre         gen zur Anfügung einer neuen Nummer 4. Mit der neu-\n   nach Inkrafttreten des Gesetzes ein vollautomatisier-        en Nummer 4 wird die bisher in der Ersten Verordnung\n   tes Verfahren einzurichten und alle gespeicherten            über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahr-\n   Daten auch elektronisch den auskunftsberechtigten            erlaubnis-Verordnung vom 15. April 2011 (BGBl. I,\n   Behörden zur Verfügung zu stellen. Während für die           S. 650) geschaffene Regelung der Anerkennung des\n   Auskunftserteilung im Wege des automatisierten An-           elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des\n   frage- und Auskunftsverfahrens (File-Transfer) nach          Personalausweisgesetzes (PAuswG) als Identitäts-\n   § 30b StVG i. V. m. § 60 FeV keine Rechtsänderung er-        nachweis in die Fahrerlaubnis-Verordnung über-\n   forderlich ist, da die elektronische Übermittlung aller      nommen. Durch die Regelung in Nummer 4 wird die\n   Registerdaten in der Fahrerlaubnisverordnung bereits         Identifizierung eines physisch nicht anwesenden An-\n   Berücksichtigung gefunden hat, ist für den Online-Ab-        tragstellers mittels des neuen elektronischen Identi-\n   ruf eine Erweiterung des Datenumfangs erforderlich.          tätsnachweises nach § 18 PAuswG oder nach § 78\n   Einer Erweiterung des Datenumfangs im Online-Ver-            Absatz 5 Aufenthaltsgesetz unabhängig von den be-\n   fahren auf die Daten, die auch im automatisierten An-        reits nach § 64 FeV bestehenden Identifizierungsmög-\n   frage- und Auskunftsverfahren an Behörden und Ge-            lichkeiten ermöglicht. Die neue Nummer 4 regelt nur\n   richte übermittelt werden, ist aufgrund der technischen      den Fall der elektronischen Antragstellung und die\n   Entwicklung geboten. Das Online-Verfahren hat sich           dann mögliche Identifizierung des Antragstellers mit-\n   auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderun-         tels des elektronischen Identitätsnachweises. Der\n   gen an die Datensicherheit als Standardverfahren             Aufenthaltstitel selbst ist – im Gegensatz zum Perso-\n   durchgesetzt. Durch die Regelung wird den berechtig-         nalausweis – kein eigenständiges Identitätsdokument.\n   ten Behörden und Gerichten die Auswahl zwischen\n   zwei elektronischen Auskunftsverfahren überlassen. In        Zu Nummer 16 (Änderung des § 71 Absatz 1 und 4a)\n   Absatz 1 Nummern 4, 5 und 6 werden die hierfür not-          Mit der Neuregelung des Fahreignungs-Bewertungs-\n   wendigen Ergänzungen vorgenommen. Die Regelun-               systems wurde die Regelung des § 4 Absatz 9 StVG\n   gen wurden um die bislang auf Papier gespeicherten           über die verkehrspsychologische Beratung aufgeho-\n   Daten des Fahreignungsregisters ergänzt.                     ben. Die Durchführung der verkehrspsychologischen\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                             1188                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n    Beratung ist jedoch weiterhin eine Maßnahme für In-           lassen werden, sondern sich unmittelbar aus dem\n    haber der Fahrerlaubnis auf Probe. Aus diesem Grund           Gesetz ergeben. Erreicht wird dies nun durch die enu-\n    wurde die Regelung des § 4 Absatz 9 StVG in § 2a              merative Aufzählung der Straftaten in der Anlage 13\n    Absatz 7 StVG zu den Regelungen über die Fahr-                und bei bestimmten Straftaten zusätzlich durch die\n    erlaubnis auf Probe aufgenommen. Hier erfolgen nun            Begrenzung der Erfassung auf den Fall der Entziehung\n    die notwendigen Anpassungen der Verweise.                     der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer isolierten\n    Begründung der Änderung durch den Bundesrat:                  Sperre oder eines Fahrverbotes (vgl. § 28 Absatz 3\n                                                                  Nummer 2 StVG a. F.). Die aufgeführten Straftaten wer-\n    Zu Nummer 16 (§ 71 FeV)                                       den mit drei Punkten bewertet, sofern die Fahrerlaub-\n    Rechtsförmliche Anpassung eines Zitats in Buchsta-            nis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet\n    be b Doppelbuchstabe aa.                                      worden ist, anderenfalls mit zwei Punkten.\n                                                                  Auch bei den Ordnungswidrigkeiten wird der Grund-\n    Zu Nummer 17 (Änderung der Anlage 12)\n                                                                  satz umgesetzt, dass nur die Ordnungswidrigkeiten\n    Die Streichung von Buchstabe A Nummer 1.3 ist die             im Fahreignungsregister erfasst werden, die in der\n    Folge der Beschränkung des Fahreignungsregisters              Anlage abschließend aufgezählt werden und nicht\n    auf die Erfassung von Zuwiderhandlungen, die direk-           wie im bisherigen System über den Begriff „sonstigen\n    ten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben. Die hier       Ordnungswidrigkeiten“ und die Festlegung auf eine\n    aufgeführten Straftaten nach den Pflichtversiche-             Regelgeldbuße von 40 Euro eine Erfassung im Ver-\n    rungsgesetzen, namentlich der Gebrauch oder das               kehrszentralregister ermöglicht wird. Die neue Anlage\n    Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahr-             ersetzt insoweit die Bestimmungen des § 28 Absatz 3\n    zeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungs-            Nummer 3 StVG i. V. m. Ziffer 7 der Anlage 13 zu § 40\n    gesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflicht-              FeV a. F.\n    versicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und\n                                                                  Bei der Bewertung der Ordnungswidrigkeiten wird\n    Kraftfahrzeuganhänger) haben keinen solchen Ver-\n                                                                  danach differenziert, ob es sich „nur“ um einen gra-\n    kehrssicherheitsbezug. Sie werden künftig nicht mehr\n                                                                  vierenden oder einen groben Verstoß handelt. Der\n    im Fahreignungsregister gespeichert und können\n                                                                  gravierende Verstoß wird als „verkehrssicherheitsbe-\n    daher auch nicht mehr im Rahmen der Fahrerlaubnis\n                                                                  einträchtigende Ordnungswidrigkeit“ mit einem Punkt\n    auf Probe verwertet werden. Mit der Streichung soll\n                                                                  bewertet. Ob es sich um eine „grobe“ und damit um\n    die Kongruenz zwischen den im Fahreignungsregister\n                                                                  eine „besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigen-\n    erfassten und im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Pro-\n                                                                  de“ Ordnungswidrigkeit handelt, wird in Übereinstim-\n    be relevanten Zuwiderhandlungen gewahrt bleiben.\n                                                                  mung mit dem Anwendungsbereich des § 25 StVG in\n    Zu Nummer 18 (Neufassung der Anlage 13)                       der Anlage 13 festgelegt. Alle mit einem Regelfahr-\n                                                                  verbot bewerteten Ordnungswidrigkeiten (§ 4 BKatV)\n    Die Anlage 13 wird von folgenden Grundgedanken                werden mit zwei Punkten im Fahreignungsregister\n    geleitet:                                                     gespeichert. Hiervon werden lediglich zwei Ausnah-\n    Die Eintragung im Fahreignungsregister soll zum               men gemacht: Eine Ausnahme bildet der Tatbestand\n    einen davon abhängen, ob die Zuwiderhandlung eine             des § 4 Absatz 2 Satz 2 BKatV, der den Fall der zwei-\n    Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr hat.           fachen Überschreitung der zulässigen Höchstge-\n    Dies wird für sämtliche Straftaten und Ordnungswid-           schwindigkeit innerhalb eines Jahres um mindestens\n    rigkeiten der Anlage 13 durch den Verordnungsgeber            26 km/h betrifft. Eine zweite Ausnahme bildet die lfd.\n    bejaht. Zum anderen muss den Ordnungswidrigkeiten             Nr. 152.1 der BKatV in der Nummer 3.2.20, die den\n    eine nennenswerte objektive Schwere zu Eigen sein.            Fall des wiederholten Verstoßes gegen das Verbot für\n    Insbesondere bei den Straftaten werden nicht mehr             Fahrzeuge mit gefährlichen oder wassergefährden-\n    alle Straftaten erfasst, die bisher erfasst worden sind,      den Gütern (Zeichen 261 oder 269) betrifft. Die Tat-\n    sondern nur noch diejenigen, die in der Anlage auf-           sache der erneuten Begehung ändert an der Bedeu-\n    geführt sind. Die Anlage 13 ersetzt hier § 28 Absatz 3        tung der Tat für die Verkehrssicherheit nichts, so dass\n    Nummer 1 und 2 StVG a. F. Damit wird eine bisher              auch die wiederholte Begehung mit nur einem Punkt\n    bestehende Rechtsunklarheit beseitigt. Nach bisheri-          im Fahreignungsregister gespeichert wird.\n    gem Recht (§ 28 Absatz 3 Nummer 1 StVG a. F. „im              Neu aufgenommen werden in der Nummer 3.6 Zu-\n    Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen“)                widerhandlungen gegen die Vorschriften der Verord-\n    war es möglich, dass ein Gericht bei einer Straftat den       nung über die innerstaatliche und grenzüberschrei-\n    Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bejaht, aber              tende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,\n    weder eine Entziehung der Fahrerlaubnis, noch eine            mit Eisenbahnen und auf Binnengewässer (Gefahr-\n    isolierte Sperre oder ein Fahrverbot angeordnet hat.          gutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff-\n    Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) musste diese Mit-              fahrt). Dies entspricht der insoweit erweiterten Er-\n    teilung über die strafgerichtliche Entscheidung im Ver-       mächtigungsgrundlage und Speichervorschrift im\n    kehrszentralregister speichern. Umgekehrt konnte ein          Straßenverkehrsgesetz. Durch die Formulierung der\n    Gericht in einem gleich gelagerten Fall durch Vermei-         Tatbestände ist sichergestellt, dass nur Entscheidun-\n    dung der Entscheidung über den Zusammenhang der               gen über solche rechtswidrigen Handlungen gespei-\n    Tat mit dem Straßenverkehr die Mitteilung über die            chert werden, die, wenn es sich im fraglichen Fall\n    strafgerichtliche Entscheidung an das Verkehrszent-           nicht um ein Gefahrgut handeln würde, nach den Vor-\n    ralregister und somit die Erfassung vermeiden. Die            schriften des Straßenverkehrsrechts gespeichert\n    Registerpflicht einer Straftat und die Bewertung mit          würden. Der Begriff „Beförderer“ in Nummer 3.6.3\n    Punkten sollen aber gerade nicht dem Gericht über-            stimmt mit dem Halterbegriff im Straßenverkehrs-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    1189                                          Heft 23 – 2013\n\n   recht im Wesentlichen überein, so dass dies auch für        Zu Nummer 2.2.2:\n   die Nummer 3.6.3 der Anlage 13 zutrifft.                    Rechtsförmliche Änderung.\n   Unter Berücksichtigung der Ermächtigungsgrundlage\n                                                               Zu Nummer 2.2.3:\n   werden in der Anlage 13 die Zuwiderhandlungen nicht\n   mehr berücksichtigt, die keine verkehrssicherheitsbe-       Rechtsförmliche Änderung.\n   einträchtigende Ordnungswidrigkeit darstellen. Fol-         Zu Nummer 2.2.4:\n   gende Ordnungswidrigkeiten werden im Vergleich zur\n   bisherigen Rechtslage nicht mehr gespeichert:               In der Spalte „Ordnungswidrigkeit“ redaktionelle An-\n                                                               passung an die Tatbestandsbeschreibungen in der\n   –   Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch ver-           Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Mit den Ände-\n       botswidriges Halten oder Parken an Feuerwehr-           rungen in der Spalte „laufende Nummer …“ wird eine\n       zufahrt ,                                               Ungenauigkeit der von der Bundesregierung zugelei-\n   –   Verstoß gegen Erlaubnispflichten bei Straßenbe-         teten Fassung der Neunten Verordnung behoben.\n       nutzung (Veranstalter),                                 Nach den Intentionen des Fünften Gesetzes sollen 2\n   –   Verstoß gegen das Sonn- und Feiertagsfahrver-           Punkte für solche Ordnungswidrigkeiten vorgesehen\n       bot,                                                    werden, für die ein Regel-Fahrverbot vorgesehen ist.\n                                                               Denn diese Ordnungswidrigkeiten hat der Gesetzge-\n   –   Rechtswidrige Teilnahme am Verkehr in einer\n                                                               ber bereits als „grob“ vorbewertet. Alle anderen Ord-\n       Umweltzone,\n                                                               nungswidrigkeiten (ohne Regel-Fahrverbot) sollten\n   –   Nichtbeachtung von Vorschriften über Bauarbei-          mit einem Punkt bewertet werden (vgl. Begründung\n       ten an der Straße,                                      zum Regierungsentwurf, BR-Drucksache 799/12,\n   –   Kennzeichen an nicht zulassungspflichtigem              S. 35). Bei den Abstandsverstößen wurde dieses Prin-\n       Fahrzeug nicht geführt,                                 zip aufgrund der Systematik der BKatV durchbro-\n   –   Verstoß gegen Saisonkennzeichen,                        chen. Der BKat unterscheidet bislang zwischen Ab-\n                                                               standsverstößen bei Geschwindigkeiten über 80 km/h\n   –   fehlendes Kennzeichen,                                  (Nummern 12.5.1 bis 12.5.5) und solchen bei Ge-\n   –   Kennzeichen abgedeckt – Glas, Folien usw. –,            schwindigkeiten über 130 km/h (Nummer 12.6.1 ff.).\n   –   Verstoß beim Kurzzeitkennzeichen,                       Zugleich wird bei den Abstandsverstößen im Ge-\n                                                               schwindigkeitsbereich zwischen 80 km/h und\n   –   Kennzeichenverstoß bei ausländischen Kraftfahr-         130 km/h für die Frage, ob ein Regel-Fahrverbot vor-\n       zeugen,                                                 gesehen ist, noch die Grenze von 100 km/h als ent-\n   –   Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage,                       scheidend geregelt (siehe dazu Nummern 12.5.3,\n   –   Verstoß gegen Vorschriften über die Stützlast,          12.5.4, 12.5.5 BKat g. F.). Da die Anlage 13 zur FeV\n                                                               auf die BKat-Nummern verweist und es keine Rolle\n   –   Verstoß gegen Prüfpflicht von Geschwindigkeits-\n                                                               spielt, ob das Fahrverbot tatsächlich verhängt worden\n       begrenzern,\n                                                               ist, wurden in der von der Bundesregierung zugelei-\n   –   Verstoß gegen die Ferienreise-Verordnung,               teten Fassung der Neunten Verordnung auch solche\n   –   Verstoß gegen die Bestimmungen über Achslast,           Abstandsverstöße mit 2 Punkten bewertet, für die\n       Gesamtgewicht, Anhängelast.                             kein Regel-Fahrverbot vorgesehen ist, weil die Ge-\n   Die Darstellung der Bußgeldtatbestände in der Anla-         schwindigkeit weniger als 100 km/h betragen hat. Es\n   ge 13 erfolgt mit Verweis auf die jeweilige laufende        ist deshalb eine Änderung des BKat erforderlich, die\n   Nummer der Anlagen zur Bußgeldkatalog-Verord-               nunmehr zwischen drei Geschwindigkeitsbereichen\n   nung (BKat) unter Verwendung der Überschrift des            unterscheidet: über 80 km/h (Nummern 12.5.1 bis\n   jeweiligen Abschnitts im BKat, um dadurch die ge-           12.5.5 -neu-), über 100 km/h (Nummern 12.6.1 bis\n   botene Eindeutigkeit zu erreichen.                          12.6.5 -neu-) und über 130 km/h (Nummern 12.7.1 bis\n                                                               12.7.5 -neu-). Auf jene neuen Nummern (vgl. unten\n   Begründung der Änderung durch den Bundesrat:                Nummer 4 Buchst. b dieser Verordnung) kann dann\n   Zu Nummer 18 (Anlage 13 zu § 40 FeV)                        in der Anlage 13 systematisch treffgenau verwiesen\n   Zu Nummer 2.1.6:                                            werden.\n   Im Vermittlungsverfahren zum Fünften Gesetz war             Zu Nummer 2.2.7:\n   vereinbart worden, dass das unerlaubte Entfernen            Anpassung an den Neuerlass der BKatV, der mit Ver-\n   vom Unfallort stets im Fahreignungsregister gespei-         ordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I 2013, 498) er-\n   chert wird. Um dies zu erreichen, wurde die Ermäch-         folgt ist.\n   tigungsgrundlage des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-\n   stabe s im Ergebnis des Vermittlungsverfahrens              Zu Nummer 2.2.8:\n   entsprechend erweitert und der gesetzlich definierte        Redaktionelle Anpassung an die Tatbestandsbe-\n   Zweck des Fahreignungs-Bewertungssystems ent-               schreibungen des BKat.\n   sprechend ausgedehnt (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 StVG            Zu Nummer 3.1:\n   -neu-). Mit der Streichung der Wörter „soweit ein\n   Fahrverbot angeordnet worden ist“ wird dieser ge-           Rechtsförmliche Anpassungen.\n   setzgeberische Wille umgesetzt.                             Zu Nummer 3.2.3:\n   Zu Nummer 2.2.1:                                            Mit den Änderungen wird eine Ungenauigkeit der von\n   Redaktionelle Anpassung an die Tatbestandsbe-               der Bundesregierung zugeleiteten Fassung der Neun-\n   schreibungen des BKat.                                      ten Verordnung behoben, siehe zu 2.2.4.\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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In Nummer 3.2.7 wird über dies durch            55 Euro und der Anhebung der Eintragungsgrenze\n    Ergänzung von Nummer 53.1 das Ergebnis der Er-               von 40 Euro auf 60 Euro in § 28 Absatz 3 Nummer 3\n    örterungen im Vermittlungsverfahren zum Fünften              Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG werden auch hier\n    Gesetz umgesetzt (vgl. Protokollerklärung des BMVBS          die entsprechenden Regelsätze anpasst. Des Weite-\n    im Plenum am 5. Juli 2013, Plenarprotokoll S. 416):          ren erfolgt in § 3 eine redaktionelle Änderung auf-\n    Das Zuparken von Feuerwehrzufahrten mit Behinde-             grund der Umbenennung des Verkehrszentralregis-\n    rung von Rettungsfahrzeugen soll weiterhin punktbe-          ters in Fahreignungsregister.\n    wehrt bleiben.                                               Zur Anlage\n    Zu Nummer 3.5.1:                                             Ein Ziel der Reform ist, dass im Wesentlichen nur\n    Redaktionelle Anpassung an die Tatbestandsbe-                noch solche Verkehrsverstöße in das Fahreignungs-\n    schreibungen des BKat.                                       register eingetragen werden sollen, welche die Ver-\n    Zu Nummern 3.5.9 und 3.5.10:                                 kehrssicherheit gefährden. Die Eintragung hängt da-\n                                                                 her zukünftig insbesondere davon ab, ob der\n    Änderung und Folgeänderung zur Umsetzung des Er-             Tatbestand in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgelistet\n    gebnisses der Erörterungen im Vermittlungsverfahren          ist und damit als verkehrssicherheitsgefährdend ein-\n    zum Fünften Gesetz (vgl. Protokollerklärung des              gestuft wird. Daneben muss bei Ordnungswidrigkei-\n    BMVBS im Plenum am 5. Juli 2013, Plenarprotokoll             ten entweder ein Fahrverbot verhängt worden sein\n    S. 416): Die Unterschreitung der zulässigen Stützlast        oder die erhöhte Eintragungsgrenze nach § 28 Ab-\n    um mehr als 50 Prozent (Nummer 217 BKat) ist ein             satz 3 Nummer 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG\n    verkehrs-sicherheitsrelevanter Verstoß und soll des-         von 60 Euro erreicht werden, um tatsächlich zur Ein-\n    halb mit einem Punkt bewertet werden.                        tragung zu führen. Letzteres hat zur Folge, dass alle\n    Zu Nummer 19 (Einfügung einer neuen Anlage 16)               Verkehrsverstöße mit einem Verwarnungsgeld zwi-\n                                                                 schen 40 Euro und 55 Euro, die bisher im Verkehrs-\n    Der Rahmenlehrplan basiert auf der von BASt in Auf-          zentralregister eingetragen wurden, künftig nicht\n    trag gegebenen Studie.                                       mehr im Fahreignungsregister eingetragen werden,\n    Begründung der Änderung durch den Bundesrat:                 auch wenn sie in der der Anlage 13 zu § 40 FeV als\n    Zu Nummer 19 (Anlage 16 zu § 42 Absatz 2 FeV)                verkehrssicherheitsgefährdend eingestuft werden.\n                                                                 Um diese Folge bezüglich derjenigen Verstöße zu\n    Im Zuge des Abschlusses eines Forschungsprojektes            verhindern, die verkehrssicherheitsrelevant sind, wer-\n    der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zur Kon-           den die Regelsätze für die nachfolgenden Tatbe-\n    zipierung des Fahreignungsseminars, innerhalb des-           stände von 40 Euro auf 60 Euro und die hinsichtlich\n    sen unter anderem der Rahmenlehrplan für die ver-            der qualifizierenden Tatbestände (Behinderung, Ge-\n    kehrspädagogische Teilmaßnahme entwickelt worden             fährdung) von 50 Euro auf 60 Euro oder 70 Euro er-\n    war, hat sich gezeigt, dass einige Begriffe im Interes-      höht:\n    se der besseren Verständlichkeit noch überarbeitet\n    werden sollten. Diese Überarbeitung war in der von           –   Winterreifenpflicht (Nr. 5a) – von 40 € auf 60 €,\n    der Bundesregierung zugeleiteten Fassung der Neun-           –   Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Gefahr-\n    ten Verordnung noch nicht vorgesehen worden. Diese               gutfahrzeugen (Nr. 11.2.2) – von 40 € auf 60 €,\n    begrifflichen und weiteren rechtsförmliche Verbesse-\n                                                                 –   Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch Par-\n    rungen werden mit den vorgesehenen Änderungen\n                                                                     ken an unübersichtlichen Stellen (Nr. 51a.3) – von\n    nunmehr eingefügt.\n                                                                     40 € auf 60 €,\n    Zu Artikel 2 [neu Artikel 3] (Änderung der Zweiten           –   Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig kennt-\n    Verordnung über Ausnahmen von den Vorschrif-                     lich gemacht (Nr. 66) – von 40 € auf 60 €,\n    ten der Fahrerlaubnis-Verordnung)\n                                                                 –   falsche Beleuchtung bei Regen, Nebel oder\n    Redaktionelle Änderung aufgrund der Umbenennung                  Schneefall (Nr. 76) – von 40 € auf 60 €,\n    des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.\n                                                                 –   rechtswidriges Verhalten an Schulbussen – von\n    Begründung der Änderung durch den Bundesrat:                     40 € auf 60 € (Nrn. 92.1, 93, 95.1), bei Gefähr-\n    Zu Artikel 3 -neu-                                               dung von 50 € auf 70 € (Nrn. 92.2, 95.2),\n    Rechtsförmliche Klarstellung                                 –   Missachtung der Kindersicherungspflicht – je\n                                                                     nach Fall von 40 € auf 60 € (Nr. 99.1) oder 50 €\n    Zu Artikel 3 [neu Artikel 4] (Änderung der Bußgeld-              auf 70 € (Nr. 99.2),\n    katalog-Verordnung)\n                                                                 –   Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten oder\n    Begründung der Änderung durch den Bundesrat:                     Personenbeförderungspflichten (Nrn. 102.1,\n    Zu Artikel 4 -neu- (BKatV)                                       102.2.1, 201) – von 50 € auf 60 €,\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 91,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     1191                                             Heft 23 – 2013\n\n   –    Unzulässige Fahrzeughöhe über 4,20 m (Nr. 104)          Plakette rechtswidrig am Verkehr in einer Umweltzone\n        – von 40 € auf 60 €,                                    teilnimmt, die Kosten der Nachrüstung des Fahrzeugs\n   – Übermäßige Straßenbenutzung (Nr. 116) – von                mit einem Partikelminderungssystem oder die Kosten\n        40 € auf 60 €,                                          einer Ersatzbeschaffung. Beim Fahren trotz Betriebs-\n                                                                verbotes kommt der Halter oder Fahrer in den Genuss\n   – Schaffung von Verkehrshindernissen (Nr. 123) –\n                                                                der Vorteile der Fahrt. Vor diesem Hintergrund erfol-\n        von 40 € auf 60 €,\n                                                                gen Anhebungen der Bußgeldregelsätze für folgende\n   – Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten                Ordnungswidrigkeiten:\n        nicht befolgt (Nr. 129) – von 50 € auf 70 €,\n                                                                –   Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch ver-\n   – Vorfahrt- oder Rotlichtverstoß (Nr. 150) – von                 botswidriges Halten oder Parken an Feuerwehr-\n        50 € auf 70 €,                                              zufahrt nach § 12 Absatz 1 StVO (Nr. 53.1: An-\n   – Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich – je                   hebung von 50 € auf 65 €),\n        Fall von 40 € auf 60 € (Nrn. 151.1, 158) oder 50 €      –   Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Ab-\n        auf 70 € (Nr. 151.2),                                       satz 3 StVO (Nrn. 119, 120: Anhebung Fahrzeug-\n   – verbotswidrig im Tunnel gewendet (Nr. 159b) –                  führer von 75 € auf 120 € und Halter von 380 €\n        von 40 € auf 60 €,                                          auf 570 €),\n   – Zuwiderhandlungen gegen öffentlich angeordne-              –   Ferienreise-Verordnung (Nrn. 239, 240: Anhe-\n        te Verkehrsverbote (Nr. 164) – von 40 € auf 60 €,           bung Fahrzeugführer von 40 € auf 60 €, Halter\n   – Verstoß gegen Auflagen – je nach Fall von 40 €                 von 100 € auf 150 €),\n        auf 60 € (Nr. 166) oder 50 € auf 70 € (Nr. 233),        –   Umweltzone gemäß Zeichen 270.1 StVO (Nr. 153:\n   – Fahren ohne Zulassung (Nr. 175) – von 50 € auf                 Anhebung von 40 € auf 80 €),\n        70 €,                                                   –   fehlendes Kennzeichen (Nr. 179a: Anhebung von\n   – Versäumnis der Frist für die Hauptuntersu-                     40 € auf 60 €),\n        chungspflicht um mehr als 4 Monate (Nrn.                –   Kennzeichen abgedeckt – Glas, Folien usw. –\n        186.1.3, 186.2.3) – von 40 € auf 60 €,                      (Nr. 179b: Anhebung von 50 € auf 65 €),\n   – Missachtung Betriebsverbot bei Kfz – je nach Fall          –   Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a\n        von 40 € auf 60 € (Nr. 187a) oder 50 € auf 70 €             StVZO (Nr. 190: Anhebung von 50 € auf 65 €).\n        (Nr. 253),                                              Die lfd. Nr. 175 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 BKatV\n   – Verstoß gegen Abmessung von Kfz und Kfz-                   wird in eine lfd. Nr. 175 und eine lfd. Nr. 175a geteilt.\n        Kombinationen (Nr. 192) – von 50 € auf 60 €,            So wird sichergestellt, dass nur der Regelsatz für den\n   – gegen Kurvenlaufeigenschaften verstoßen                    sicherheitsrelevanten Teil des bisherigen Tatbestan-\n        (Nr. 195) – von 50 € auf 60 €,                          des (Fahren ohne Zulassung, EG-Typgenehmigung\n   – Verstoß gegen die erforderliche Bereifung                  oder Betriebserlaubnis) angehoben wird, um künftig\n        (Nr. 212) – von 50 € auf 60 €,                          die Eintragung im Fahreignungsregister sicherzustel-\n                                                                len.\n   – Handyverbot (Nr. 246.1) – von 40 € auf 60 €,\n                                                                Auch die lfd. Nrn. 189a und 214a der Anlage 1 zu § 1\n   – Fahren ohne Begleitung als 17jähriger Kfz-Führer           Absatz 1 BKatV mit jeweiligen Unterziffern werden in\n        (Nr. 251a) – von 50 € auf 70 €.                         eine lfd. Nr. 189a und 189b bzw. 214a und 214b mit\n   Auf der anderen Seite gibt es Tatbestände, die bisher        jeweiligen Unterziffern geteilt. So wird sichergestellt,\n   ins Verkehrszentralregister eingetragen wurden, aber         dass jeweils nur der für die Verkehrssicherheit rele-\n   nicht als verkehrssicherheitsgefährdend einzustufen          vante Teil des bisherigen Tatbestandes („und dadurch\n   sind und daher nicht in die Anlage 13 zu § 40 FeV auf-       die Verkehrssicherheit … wesentlich beeinträchtigt“)\n   genommen werden. Bei einigen dieser Verstöße wur-            für die Speicherung im Fahreignungsregister und Ver-\n   de in der Vergangenheit die Zumessung des Verwar-            wendung im Fahreignungs-Bewertungssystem in An-\n   nungsgeldes unter Berücksichtigung der Tatsache              lage 13 der FeV zitiert werden kann.\n   vorgenommen, dass für die Ordnungswidrigkeiten               Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen der\n   auch ein Punkteeintrag stattfindet. Dieser Umstand ist       oben beschriebenen Änderungen oder um redaktio-\n   – wenn auch nicht Bestandteil der Sanktion – in die          nelle Änderungen aufgrund der Umbenennungen des\n   Bewertung der Handlung eingeflossen. Nachdem                 Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.\n   nunmehr auf die Eintragung von Punkten verzichtet\n   wird, ist es deshalb erforderlich, für die betreffenden      Begründung der Änderung durch den Bundesrat:\n   Tatbestände auch eine Neubewertung hinsichtlich der          Zu Nummer 4 (BKat)\n   Höhe der Verwarnungsgeld- und Bußgeldregelsätze              In Buchstabe a wird die laufende Nummer 11.2.2 BKat\n   vorzunehmen.                                                 rechtsförmlich gestrichen aufgrund der Dopplung in\n   Dabei muss auch der wirtschaftliche Vorteil, den die         Buchstabe o. Die laufenden Nummern 179a und 239\n   Täter aus der Zuwiderhandlung ziehen, berücksichtigt         BKat werden rechtsförmlich aus der bisherigen Buch-\n   werden. Dieser ist vor allem bei Verstößen gegen das         staben i hierher verortet. Zur Umsetzung des Ergeb-\n   Sonn- und Feiertagsfahrverbot und bei Zuwiderhand-           nisses dem Erörterungen im Vermittlungsverfahren\n   lungen gegen die Ferienreise-Verordnung gegeben.             zum Fünften Gesetz (vgl. Protokollerklärung des\n   Auch andere Zuwiderhandlungen bringen wirtschaft-            BMVBS im Plenum am 5. Juli 2013, Plenarprotokoll\n   liche Vorteile mit sich. So erspart sich derjenige, der      S. 416) wurde laufende Nummer 217 BKat aufgenom-\n   mit einem Fahrzeug mit einer nicht ausreichenden             men. Um diese Stützlast-Verstöße eintragen und be-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                             1192                               VkBl. Amtlicher Teil\n\n    punkten zu können, muss der Regelsatz bei laufender           In Buchstabe m -neu- erfolgt neben einer redaktionel-\n    Nummer 217 BKat von 40 auf 60 Euro angehoben                  len Anpassung eine sprachliche Anpassung bei lau-\n    werden. Im Übrigen erfolgen bei laufenden Nummern             fender Nummer 214b.2 BKat.\n    51b -neu- und 157.3 -neu- BKat zwei Anpassungen an            Der bisherige Buchstabe m wird gestrichen. Diese\n    den Neuerlass der BKatV, der mit der Verordnung vom           Änderungen werden in Buchstabe a vorgenommen\n    17. März 2013 (BGBl. I S. 478) erfolgt ist.                   (s. o.).\n    Mit den rein redaktionellen Änderungen in Buchstabe           In Buchstabe o -neu- erfolgt eine rechtsförmliche An-\n    b -neu- (betreffend laufende Nummern 12.6, 12.7               passung.\n    BKat) wird erreicht, dass in den Nummern 2.2.4 und\n                                                                  Buchstabe p wird neu angefügt und ändert die Tabelle\n    3.2.3 der Anlage 13 zur FeV nunmehr hinsichtlich der\n                                                                  2 des Anhangs zum Bußgeldkatalog. Die Tatbestands-\n    Abstandsverstöße zwischen drei Kategorien unter-\n                                                                  beschreibungen werden von zwei auf drei für die Sank-\n    schieden werden kann. Eine Änderung bei den Buß-\n                                                                  tionszumessungen relevante Geschwindigkeitsberei-\n    geldregelsätzen und den Regel-Fahrverboten ist da-\n                                                                  che aufgegliedert. Materielle Änderungen sind damit\n    mit nicht verbunden. Die Neugliederung ermöglicht es\n                                                                  nicht verbunden. Hinsichtlich der Begründung wird auf\n    aber, anhand der laufenden Nummer des BKat zwi-\n                                                                  die Begründung zu Buchstabe b -neu- (betr. Laufende\n    schen Abstandsverstößen mit und ohne Regel-Fahr-\n                                                                  Nummern 12.6, 12.7 BKat) verwiesen.\n    verbot unterscheiden zu können.\n                                                                  Zu Anhang (zu § 3 Absatz 3) Tabelle 4\n    Folgeänderung der Nummerierung der bisherigen\n    Buchstaben b bis n.                                           Der Anhang (zu § 3 Absatz 3) Tabelle 4 wird an die\n                                                                  neue Verwarnungsgeldobergrenze von 55 Euro nach\n    In Buchstabe c -neu- ist die laufende Nummer 190              § 56 Absatz 1 Satz 1 OWiG n. F. angepasst; es sind\n    BKat (Verstöße gegen die Fahrtenbuchauflage) ge-              die Zeilen zu den Regelsätzen 40 Euro und 50 Euro\n    strichen worden, weil hier für ein eigenständiger Än-         entfallen.\n    derungsbefehl erforderlich geworden ist (siehe der\n    neue Buchstabe l).                                            Zu Artikel 4 [neu Artikel 5] (Änderung der Anlage\n    In Buchstabe h -neu- ist die Änderung der aufgeführ-          zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Stra-\n    ten Nummern des BKat neu einzuordnen, weil auch               ßenverkehr)\n    die laufende Nummer 152.1 BKat im Tatbestand das              Zu Nummer 145 und 251\n    Wort „Verkehrszentralregister“ enthält, das durch das         Redaktionelle Änderung aufgrund der Umbenennung\n    Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt werden muss.              des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.\n    Der Sammeländerungsbefehl muss deshalb an diese\n                                                                  Zu Nummer 209\n    Stelle vorrücken.\n                                                                  Die Nummer 209 regelt wie bisher die Verwarnung\n    In Buchstabe j -neu- wird neben einer redaktionellen\n                                                                  nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe\n    Anpassung die laufende Nummer 175 BKat an den\n                                                                  (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG) und Verwarnung\n    Neuerlass der BKatV, der mit der Verordnung vom\n                                                                  eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför-\n    17. März 2013 (BGBl. I S. 478) erfolgt ist, angepasst.\n                                                                  derung. Neu aufgenommen wurde die Ermahnung\n    Der bisherige Buchstabe i wird gestrichen. Die Ände-          nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem als Fol-\n    rungen werden aus rechtsförmlichen Gründen in                 geänderung der Neuregelung des Fahreignungs-Be-\n    Buchstabe a eingeordnet (s. o.).                              wertungssystem in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1\n    In Buchstabe k erfolgt eine redaktionelle Anpassung.          StVG. Eine Zusammenfassung dieser Tatbestände in\n                                                                  einer Gebührennummer ist sinnvoll und gerechtfer-\n    Buchstabe l wird neu eingefügt und betrifft laufende          tigt, da die Maßnahmen vergleichbar sind und für alle\n    Nummer 190 BKat. Für Verstöße gegen die Fahrten-              Maßnahmen der gleiche Verwaltungsaufwand ent-\n    buchauflage wird eine Regelbuße von 100 Euro vor-             steht.\n    gesehen. Diese Regelgeldbuße trägt der Bedeutung\n    der Tat besser Rechnung als die in der von der Bun-           Begründung der Änderung durch den Bundesrat:\n    desregierung zugeleiteten Fassung der Neunten Ver-            Zu Artikel 5 -neu- (Anlage zur GebOSt)\n    ordnung vorgesehene Anhebung auf nur 50 Euro. Zu              Zu Nummer 2\n    berücksichtigen ist, dass der Halter durch Verstöße\n                                                                  Anpassung der GebNr. 209 an Artikel 5 der 7. Ver-\n    gegen die Fahrtenbuchauflage verhindert, dass bei\n                                                                  ordnung zur Änderung der FeV und anderer straßen-\n    gravierenden Verstößen im Straßenverkehr der ver-\n                                                                  verkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012\n    antwortliche Fahrzeugführer ermittelt werden kann,\n                                                                  (BGBl. I S. 1394). Des Weiteren wird die Verwarnung\n    obwohl bereits zuvor bei anderen erheblichen Ver-\n                                                                  in diesen Gebührentatbestand eingeordnet, nach\n    kehrsverstößen mit demselben Fahrzeug der Fahr-\n                                                                  dem sie nicht mehr mit der Anordnung eines Fahr-\n    zeugführer nicht ermittelt werden konnte und die Be-\n                                                                  eignungsseminars verbunden ist, die der Regierungs-\n    hörde deshalb die Anordnung eines Fahrtenbuches\n                                                                  entwurf zum Fünften Gesetz noch vorsah.\n    auferlegt hatte. Auch im Falle der Fahrlässigkeit trifft\n    den Täter damit ein erheblicher Vorwurf. Die Nicht-           Zu Nummer 210\n    führung des Fahrtenbuches wirkt sich potenziell ne-           Die Nummer 210 regelt wie bisher die Anordnung der\n    gativ auf die Verkehrsdisziplin aus. Die Anhebung ist         Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2\n    deshalb angezeigt. Sie ist mit diesen Erwägungen im           Nummer 1 StVG). Neu aufgenommen wurde die Ver-\n    Vermittlungsverfahren zum Fünften Gesetz erörtert             warnung als Folgeänderung der Neuregelung des\n    worden (vgl. Protokollnotiz des BMVBS im Plenum               Fahreignungs-Bewertungssystem in § 4 Absatz 5\n    am 5. Juli 2013, Plenarprotokoll S. 416).                     Satz 1 Nummer 2 StVG. Eine Zusammenfassung die-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                   1193                                           Heft 23 – 2013\n\n   ser Tatbestände in einer Gebührennummer ist sinn-          Begriff „Fahrschulinhaber“ durch den Begriff „Inhaber\n   voll und gerechtfertigt, da die Maßnahmen vergleich-       der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie“ ersetzt.\n   bar sind und für beide Maßnahmen der gleiche               Hiermit wird eine offensichtliche Unrichtigkeit korri-\n   Verwaltungsaufwand entsteht. Außerdem wird die             giert, da es in dem betreffenden Gebührentatbestand\n   Gebührennummer auf die Anordnung des Fahreig-              ausschließlich um die Überprüfung der verkehrspsy-\n   nungsseminars erstreckt, weil sich aus der Anord-          chologischen Teilmaßnahme des Fahreignungssemi-\n   nung allein kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand           nars geht. Weiterhin wird hier die Gebührenobergren-\n   ergibt.                                                    ze auf 511 Euro angehoben. Dies trägt der Tatsache\n   Begründung der Änderung durch den Bundesrat:               Rechnung, dass bei der Überprüfung der verkehrs-\n                                                              psychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungs-\n   Zu Nummer 3                                                seminars derselbe Aufwand betrieben werden muss\n   Die Verwarnung wird aus der GebNr. 210 herausge-           wie bei der Überprüfung der verkehrspädagogischen\n   nommen, nach dem sie nicht mehr mit der Anordnung          Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars. Dazu ge-\n   eines Fahreignungsseminars verbunden ist, wie der          hört insbesondere, dass die überwachenden Perso-\n   Regierungsentwurf zum Fünften Gesetz noch vorsah.          nen die Örtlichkeit der Durchführung der verkehrspsy-\n                                                              chologischen Teilmaßnahme in Augenschein nehmen.\n   Zu Nummer 4 -neu-\n                                                              Die Gebührenobergrenze muss deshalb mit der zu-\n   Mit der Streichung des Verweises auf § 43 FeV in           treffend festgesetzten Gebührenobergrenze der ver-\n   GebNr. 214.6 wird dem Fünften Gesetz Rechnung              kehrspädagogischen Teilmaßnahme in GebNr. 308.1\n   getragen, da es in dem damit geschaffenen neuen            -neu- identisch sein.\n   Fahreignungs-Bewertungssystem keine besonderen\n                                                              Zu Nummer 257\n   Aufbauseminare mehr gibt.\n                                                              Neben den in Anlage 16 zu § 42 Absatz 2 FeV genann-\n   Folgeänderung der bisherigen Nummern 4 bis 11.             ten Lehr- und Lernmethoden sowie Medien zur Ge-\n   Zu den Nummern 216 bis 216.9                               staltung der dreistündigen verkehrspädagogischen\n   Entsprechend den bisherigen Gebührentatbeständen           Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars sollen al-\n   für die „alten“ Seminarerlaubnisse nach § 31 Fahr-         ternative Methoden und Medien dann angeboten wer-\n   lehrergesetz und entsprechend den neu aufgenom-            den dürfen, wenn sie den gleichen Lernerfolg gewähr-\n   menen Gebührentatbeständen für die verkehrspäda-           leisten. Da die zuständige Behörde sich zur Bewertung\n   gogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars             eines alternativen Konzeptes eines unabhängigen\n   unter Abschnitt D Fahrlehrergesetz werden die erfor-       wissenschaftlichen Gutachtens bedienen kann, ist ein\n   derlichen Gebührentatbestände auch für die Semi-           entsprechender Gebührentatbestand erforderlich, der\n   narerlaubnis für die verkehrspsychologische Teilmaß-       auch den mit der Beauftragung des Gutachters ver-\n   nahme des Fahreignungsseminars auf der Grundlage           bundenen Kosten Rechnung trägt. Der gewählte Rah-\n                                                              men orientiert sich an anderen Regelungen zur Begut-\n   des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes geschaffen.\n                                                              achtung und ist hinsichtlich der Obergrenze daran\n   Beim Gebührenrahmen in der Gebührennummer                  ausgerichtet, dass regelmäßig die Begutachtung\n   216.7 wurde berücksichtigt, dass die Vor-Ort-Über-         durch eine Universität erforderlich werden wird, bei\n   prüfung bei den Anbietern der verkehrspsychologi-          der der methodische Ansatz hinsichtlich des zu er-\n   schen Teilmaßnahme im Unterschied zu sonstigen             wartenden Lernerfolges bewertet werden muss. Da-\n   Überprüfungen nach dem FahrlG keine Überprüfung            bei kann sich die Notwendigkeit ergeben, empirische\n   der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten beinhaltet.      Untersuchungen durchzuführen und die Wirkung der\n   Die Obergrenze der Gebühr wurde daher anteilig re-         Methode praktisch zu überprüfen. Der Gebührenrah-\n   duziert.                                                   men trägt den damit potenziell einhergehenden hohen\n   Bei der Höhe der Gebühr für die Versagung einer Se-        Kosten Rechnung.\n   minarerlaubnis in Gebührennummer 216.9 wurden              Zu Nummer 258\n   neben den Gebühren für die bisherige Seminarer-            § 43 Absatz 3 FeV ermächtigt zur Genehmigung eines\n   laubnis auch der Gebührenrahmen für die Versagung          Qualitätssicherungssystems für die Anbieter sowohl\n   einer Fahrerlaubnis berücksichtigt. Schon für die          der verkehrspädagogischen als auch der verkehrs-\n   schwierigen Fälle der Versagung einer Fahrerlaubnis        psychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungs-\n   ist ein Gebührenhöchstsatz von 256,00 Euro vorge-          seminars. Da bisher keine Erfahrungswerte vorliegen,\n   sehen, um auch die Kosten z. B. für Begutachtungen         welchen Aufwand eine solche Genehmigung verur-\n   abdecken zu können. Ein ähnlicher Bedarf für eine          sacht, soll die Gebühr entsprechend dem Zeitauf-\n   Begutachtung sowie Tatsachenermittlung und -be-            wand erhoben werden. Die Gebührenhöhe wurde\n   wertung kann auch bei der Versagung einer Seminar-         dabei an dem Auffangtatbestand in Gebührennum-\n   erlaubnis für die verkehrspsychologische Teilmaß-          mer 399 ausgerichtet.\n   nahme entstehen. Dem dadurch im Einzelfall\n                                                              Begründung der Änderung durch den Bundesrat:\n   entstehenden hohen Aufwand muss der Gebühren-\n   rahmen Rechnung tragen.                                    Zu Nummer 6 -neu-\n   Begründung der Änderung durch den Bundesrat:               In GebNr. 258 -neu- wird der Begriff „Genehmigung“\n                                                              durch den Begriff „Anerkennung“ ersetzt, da § 4a Ab-\n   Zu Nummer 5 -neu-                                          satz 8 StVG -neu-, der mit dem Fünften Gesetz ein-\n   Die Änderung der Nummerierung der GebNrn. 215 ff.          gefügt worden ist, diese Diktion verwendet. Das Er-\n   -neu- ist aus rechtsförmlichen Gründen erforderlich        setzen des Verweises auf § 43 Absatz 3 FeV durch\n   geworden. Zudem wird in GebNr. 215.7 -neu- der             einen Verweis auf § 4a Absatz 8 StVG ist eine Folge-\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Da in diesem Abschnitt der               Gebühr gelten allerdings dieselben Erwägungen wie\n    GebOSt nur die Gebühren für auf dem StVG und der             für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme, da die\n    FeV fußende Maßnahmen geregelt werden können,                insoweit erforderlichen Prüfungshandlungen identisch\n    wird die Genehmigung eines Qualitätssicherungssys-           sind.\n    tems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme\n    herausgelöst und in einen eigenständigen Gebühren-           Zu Artikel 5 [neu Artikel 6] (Änderung der Zweiten\n    tatbestand eingeordnet (siehe die neue GebNr. 311).          Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)\n    Das StVG lässt es offen, ob ein Qualitätssicherungs-         Redaktionelle Änderung aufgrund der Umbenennung\n    system nur für eine der Teilmaßnahmen des Fahreig-           des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.\n    nungsseminars, für beide Teilmaßnahmen gemein-\n    sam oder sogar auch für die Einweisungslehrgänge             Zu Artikel 6 [neu Artikel 7] (Änderung der Berufs-\n    konzipiert und zur Genehmigung vorgelegt wird. Da-           zugangsverordnung für den Güterkraftverkehr)\n    her ist eine entsprechende Auffächerung der Gebüh-           Redaktionelle Änderung aufgrund der Umbenennung\n    rentatbestände sachgerecht.                                  des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister.\n    Zu Nummern 302.2 bis 310\n                                                                 Zu Artikel 7 [neu Artikel 8] (Änderung der Straßen-\n    Erforderliche Anpassungen der fahrlehrerrechtlichen\n                                                                 verkehrs-Zulassungs-Ordnung)\n    Gebührentatbestände aufgrund der Aufnahme einer\n    verkehrspädagogischen Teilmaßnahme als einer Teil-           Jeweils redaktionelle Änderung aufgrund der Umbe-\n    maßnahme des neuen Fahreignungsseminars, die im              nennung des Verkehrszentralregisters in Fahreig-\n    verkehrspädagogischen Teil von Fahrlehrern durch-            nungsregister.\n    geführt wird, die im Besitz einer entsprechenden Se-         Begründung der Änderung durch den Bundesrat:\n    minarerlaubnis Verkehrspädagogik sind.                       Zu Artikel 8 -neu-\n    Begründung der Änderung durch den Bundesrat:                 Rechtsförmliche Änderungen.\n    Zu Nummer 7 -neu-\n    Redaktionelle Änderung.                                      Zu Artikel 8 [neu Artikel 9] (Änderung der Anlage 1\n                                                                 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung)\n    Zu Nummer 11 -neu-\n                                                                 Zu Nummer 11 Buchstabe e\n    In GebNr. 308.1 -neu- wird ein Verweis auf § 31b Ab-\n    satz 3 FahrlG ergänzt. Das ist erforderlich, weil diese      Redaktionelle Änderung aufgrund der Umbenennung\n    Vorschrift die Rechtsgrundlage für die im Gebühren-          des Verkehrszentralregisters in Fahreignungsregister\n    tatbestand in Bezug genommene Überwachung der                und des Punktsystems in Fahreignungs-Bewertungs-\n    Einweisungslehrgänge enthält.                                system.\n    Zu Nummern 451 und 451.4                                     Zu Nummer 12 Buchstabe b\n    Redaktionelle Änderung des Verweises aufgrund der            Folgeänderung der Neuregelungen zur Einführung\n    Neufassung des § 4 StVG.                                     des Fahreignungsseminars. Klarstellung, dass Auf-\n                                                                 bauseminare, besondere Aufbauseminare und ver-\n    Begründung der Änderung durch den Bundesrat:                 kehrspsychologische Beratungen nur noch im Rah-\n    Zur bisherigen Nummer 12                                     men der Fahrerlaubnis auf Probe Anwendung finden.\n    Die Änderungen der Verweise in den GebNrn. 451\n                                                                 Zu Artikel 9 [neu Artikel 10] (Änderung der Durch-\n    und 451.4 sind nicht mehr erforderlich und daher zu\n                                                                 führungsverordnung zum Fahrlehrgesetz)\n    streichen. Anpassung an die Systematik des Fünften\n    Gesetzes. Die Vorschriften, auf die die Gebührentat-         § 13 und § 14 werden auf die Durchführung der Ein-\n    bestände verweisen, sind – anders als im Regierungs-         weisungslehrgänge nach dem Fahrlehrergesetz be-\n    entwurf – wieder in § 4 Absatz 10 StVG geregelt.             schränkt, an denen diejenigen Seminarleiter teilneh-\n                                                                 men müssen, die die Aufbauseminare nach § 2a\n    Zu Nummer 13 -neu-\n                                                                 StVG durchführen.\n    Die neue GebNr. 311 regelt die Gebühr für die Ge-\n                                                                 § 14a wird neu eingefügt und betrifft die Einweisungs-\n    nehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die\n                                                                 lehrgänge für diejenigen Seminarleiter, die die ver-\n    verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreig-\n                                                                 kehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreig-\n    nungsseminars und für den Einweisungslehrgang. Die\n                                                                 nungsseminars durchführen wollen.\n    Änderungen an der Regelung sind erforderlich gewor-\n    den, weil § 43 Absatz 3 FeV in der von der Bundes-           Begründung der Änderung durch den Bundesrat:\n    regierung zugeleiteten Fassung der Neunten Verord-           Zu Artikel 10 -neu- (DVFahrlG)\n    nung gestrichen worden ist. GebNr. 258 -neu- bezieht\n                                                                 Zu Nummer 3\n    sich deshalb nur noch auf die verkehrspsychologische\n    Teilmaßnahme, die in § 4a Absatz 8 StVG geregelt ist.        Der bisherige Regelungsinhalt des neuen § 14a in der\n    Die GebNr. 311 betrifft denselben Sachverhalt, jedoch        von der Bundesregierung zugeleiteten Fassung der\n    für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des                Neunten Verordnung wurde aus rechtsförmlichen\n    Fahreignungsseminars, die nicht im Straßenverkehrs-          Gründen gestrichen.\n    gesetz geregelt ist und deshalb auch nicht in dem die-       Es wurde ein neuer § 14a aufgenommen, der hinsicht-\n    ses Gesetz betreffenden Abschnitt der Anlage zur             lich der Überwachung der verkehrspädagogischen\n    GebOSt, sondern in dem das Fahrlehrergesetz betref-          Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars und der\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      1195                                          Heft 23 – 2013\n\n    Überwachung der Einweisungslehrgänge auf § 43 FeV\n    verweist. Damit soll eine bessere Übersichtlichkeit der\n    bestehenden Regelungen sichergestellt werden.\n    Zu Nummer 4                                               Nr. 230 Allgemeines Rundschreiben\n                                                                      Straßenbau Nr. 22/2013\n    Ebenfalls zur besseren Übersichtlichkeit der be-\n    stehenden Regelungen und zur systematischen Er-                   Sachgebiet 05.1: Brücken- und\n    gänzung wird im neuen Buchstaben b der neue § 15                                   Ingenieurbau;\n    Absatz 2a aufgenommen. Für die Fortbildung der Se-                                 Verwaltung\n    minarleiter Verkehrspädagogik nach § 33a Absatz 2\n    StVG ist eine nähere Festlegung der Inhalte in der                                 Bonn, den 12. November 2013\n    DVFahrlG nicht angezeigt. Da die Inhalte und Metho-                                StB 17/7192.70/11-2107249\n    den der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des\n    Fahreignungsseminars detailliert in der Anlage 16 zur\n                                                              Oberste Straßenbaubehörden\n    FeV dargelegt sind, kann auf diese Bezug genommen\n                                                              der Länder\n    werden.\n                                                              nachrichtlich:\n    Zu Nummer 6 -neu-\n                                                              Bundesanstalt für Straßenwesen\n    Folgeänderung in Anlage 4 DVFahrlG: In der Fußnote\n                                                              Bundesrechnungshof\n    ist der Begriff des Aufbauseminars anzupassen und\n    teilweise anstelle dessen der Begriff „verkehrspäda-      DEGES Deutsche Einheit\n    gogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars“           Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH\n    zu verwenden.\n    Zu Nummer 7 -neu-                                         Betreff:    Anweisung Straßeninformationsbank,\n    Folgeänderung in Anlage 5 DVFahrlG: Da das Auf-                       Segment Bauwerksdaten\n    bauseminar für Punkteauffällige durch die verkehrs-       Bezug:      Allgemeines Rundschreiben\n    pädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungssemi-                       Straßenbau Nr. 9/2004\n    nars abgelöst worden ist, muss im Preisaushang nach                   vom 06.04.2004\n    § 19 FahrlG auch dieser Begriff verwendet werden.                     S 25/12.20.72-30/25 Va 04\n    Zu Artikel 10 [neu Artikel 11]\n                                                                                        A.\n    Die Aufhebung der Ersten Verordnung über Ausnah-\n    men von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verord-        (1) Aufgrund der technischen Weiterentwicklung im Brü-\n    nung vom 15. April 2011 erfolgt, weil die Regelungen          cken- und Ingenieurbau sowie zusätzlicher fachlicher\n    in § 64 FeV übernommen werden (siehe Artikel 1                Anforderungen von Bund und Ländern wurden um-\n    Nummer 14 dieser Verordnung).                                 fangreiche Änderungen und Ergänzungen in der\n                                                                  Anweisung Straßeninformationsbank, Segment Bau-\n    Zu Artikel 11 [neu Artikel 12]                                werksdaten (ASB-ING) und des Programmsystems\n                                                                  SIB-Bauwerke erforderlich.\n    Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Insoweit ist\n    Gleichzeitigkeit mit dem Inkrafttreten der für die Neu-   (2) Die Dienstbesprechung „Brücken- und Ingenieurbau“\n    regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems                 und die Dienstbesprechung „Koordinierung der\n    maßgeblichen Vorschriften des Vierten Gesetzes zur            Bund/Länder-Fachinformationssysteme im Straßen-\n    Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer              wesen – IT-Ko“ haben die ASB-ING Ausgabe 2008\n    Gesetze geboten. Die Umstellung des bisherigen Ver-           überarbeitet und die ASB-ING Ausgabe 10/2013 er-\n    kehrszentralregisters auf die Anforderungen und In-           stellt. Die ASB-ING Ausgabe 10/2013 ist die Grund-\n    halte des neuen Fahreignungsregisters im KBA sowie            lage der neuen Version 1.9 des Programmsystems\n    die Anpassung der Systeme und Verfahren in den                SIB-Bauwerke, das von der Fachgruppe „Bauwerke“\n    zuständigen Behörden der Länder bedarf eines ge-              der Dienstbesprechung „Koordinierung der Bund/\n    wissen Zeitraums. Aus diesem Grund ist das Inkraft-           Länder-Fachinformationssysteme im Straßenwesen\n    treten jenes Gesetzes und damit auch dieser Verord-           – IT-Ko“ entwickelt und abgenommen worden ist.\n    nung mit einer entsprechenden Frist in jenem Gesetz       (3) Ich gebe hiermit die Anweisung Straßeninformations-\n    vorgesehen.                                                   bank, Segment Bauwerksdaten (ASB-ING), Ausgabe\n    Begründung der Änderung durch den Bundesrat:                  10/2013 bekannt und bitte, diese für den Geschäfts-\n                                                                  bereich der Bundesfernstraßen einzuführen.\n    Zu Artikel 12 -neu- (Inkrafttreten)\n                                                                  Ich bitte um Übersendung Ihres Einführungserlasses.\n    Folgeänderung zur Anpassung an das Fünfte Gesetz\n    in Absatz 1. Absatz 2 dient dem rechtzeitigen Inkraft-    (4) Die Programmversion 1.9 von SIB-Bauwerke emp-\n    treten der Verlängerung der betroffenen befristeten           fehle ich zur Anwendung.\n    Regelung.\n                                                                                        B.\n                                                              Folgendes bitte ich noch zu beachten:\n                                                              (1) Bei Datenerfassungen infolge Neubaus, Bauwerkser-\n(VkBl. 2013 S. 1162)                                              neuerung und umfassender Instandsetzungsmaßnah-\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                             1196                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n    men ist immer der Gesamtdatenbestand zu erfassen.              gemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2013\n    Die Verknüpfung der Bauwerksdaten mit dem Netz ist             vom 12.06.2013, Az.: StB 17/7197.40/10-1972997 zu\n    sicherzustellen. Diese Datenerfassung, die mit dem             beachten.\n    Ausdruck des Bauwerksbuches nach DIN 1076 ab-\n                                                               (3) Die Bezugsadresse und die aktuellen Preise für das\n    schließt, ist im Zusammenhang mit der Baumaßnahme\n                                                                   Programm SIB-Bauwerke, Version 1.9 sowie die Sys-\n    zu finanzieren.\n                                                                   temvoraussetzungen für dessen Einsatz sind der\n(2) Die Datenlieferung an die Bundesanstalt für Straßen-           Homepage www.wpm-ingenieure.de zu entnehmen.\n    wesen (BASt) erfolgt jeweils zum 1. März und 1. Sep-\n                                                               (4) Innerhalb der Straßenbauverwaltung erfolgt die Ver-\n    tember eines jeden Jahres. Hierbei ist der komplette\n                                                                   teilung des Programmsystems SIB-Bauwerke in ent-\n    Datenbestand nach ASB-ING mittels der Exportfunk-\n                                                                   sprechender Anzahl kostenlos.\n    tion „Bund-Transfer“ von SIB-Bauwerke auszuge-\n    ben. Der Netzbezug der Teilbauwerke ist zu dem ak-         (5) Für die Ausschreibung von Bauleistungen für den\n    tuellen Straßennetz in den Straßeninformationsbanken           Neubau, die Erneuerung bzw. eine umfangreiche In-\n    der Länder herzustellen.                                       standsetzung von Ingenieurbauwerken sind folgende\n    Die Datenübergabe ist immer durch die Straßenbau-              Positionen (OZ) in das Leistungsverzeichnis aufzu-\n    verwaltung des Landes vorzunehmen. Dies gilt insbe-            nehmen:\n    sondere auch für Ingenieurbauwerke, die im Rahmen              00.01.001      Bestandsunterlagen herstellen\n    von Betreibermodellen bzw. Funktionsbauverträgen                              und liefern              1,0 Psch\n    durch „Dritte“ gebaut, erhalten und verwaltet werden.\n                                                                                  Bestandsunterlagen gemäß ZTV-ING,\n    Für bereits bestehende Verträge mit „Dritten“ gilt vor-\n                                                                                  Teil 1, Abschnitt 2, für jedes Teilbau-\n    stehendes sinngemäß.\n                                                                                  werk herstellen und liefern.\n(3) Neben dem Datenbestand nach ASB sind noch folgen-\n    de Datenobjekte in der Verzeichnisstruktur nach ASB-                          Die Bauwerksdaten sind mit einem Er-\n    Nummer bereitzustellen:                                                       fassungsprogramm auf der Datenba-\n                                                                                  sis der ASB-ING zu erfassen. Digitali-\n    –   jeweils 1 digitales Bild der Seitenansicht des Teil-                      sierte Bilder, Pläne und Dokumente\n        bauwerkes                                                                 sind einzubinden.\n    –   Übersichtsplan des Teilbauwerkes\n                                                                                  Ein Ausdruck des Bauwerksbuches\n    –   digitale Bilder von Schäden mit einer Einstufung                          aus den erfassten Dateien ist beizu-\n        nach der Richtlinie für die einheitliche Erfassung,                       fügen. Übergabe der Daten an den\n        Bewertung, Aufzeichnung und Auswertung der Bau-                           AG in dem Übergabeformat der ASB-\n        werksprüfung nach DIN 1076 (RI-EBW-PRÜF) in                               ING (.CAB-Datei) auf mit dem AG ab-\n        S = 3 und schlechter und/oder D = 3 oder schlechter                       gestimmten Datenträger (CD oder\n(4) Die Übergabe der Daten ist immer durch eine Qua-                              DVD).\n    litätskontrolle abzusichern und zu protokollieren. Hier-                      Die Übergabe der Bestandsunterlagen\n    für ist es erforderlich, alle Standardauswertungen                            an den AG hat spätestens mit der Vor-\n    nach SIB-Bauwerke auf Länderebene automatisch                                 lage des Antrages auf Abnahme der\n    durchzuführen und diese mit den zugehörigen Fehler-                           Leistung zu erfolgen.\n    protokollen an die BASt in digitaler Form zu über-\n    geben.                                                         00.01.02.002   Digitalisierte Lichtbilder\n                                                                                  herstellen und liefern     XXX      St\n(5) Auf die jährlichen Meldungen der geplanten Tunnel-\n    baumaßnahmen kann auch weiterhin nicht verzichtet                             Lichtbilder über den wesentlichen\n    werden. Diese werden wie bisher mit gesondertem                               Bauablauf des Bauwerkes in digitali-\n    Schreiben angefordert.                                                        sierter Form (Auflösung mindestens\n(6) Die ASB-ING Ausgabe 10/2013 wird nicht mehr in                                1024 x 678 Pixel, 24 Farben) mit Digi-\n    Papierform verteilt, sondern steht neben anderen Re-                          talkamera herstellen und auf mit dem\n    gelwerken auf der BASt-Homepage unter www.bast.de                             AG abgestimmten Datenträger (CD\n    (Publikationen/Regelwerke zum Download/Brücken-                               oder DVD) liefern.\n    und Ingenieurbau/Erhaltung) zum kostenlosen Her-                              Das Komprimierungsverhältnis bzw.\n    unterladen bereit.                                                            die Bildqualität ist so zu wählen, dass\nErgänzend weise ich noch auf Folgendes hin:                                       durch die Komprimierung keine für den\n                                                                                  Sachverhalt wesentlichen Bildinforma-\n(1) Das Programmsystem SIB-Bauwerke dient zur Erfas-\n                                                                                  tionen verloren gehen.\n    sung, Auswertung und Verwaltung von Bauwerks-\n    daten und zur Durchführung der Bauwerksprüfung\n                                                                                          C.\n    nach DIN 1076. Die Version 1.9 des Programmsystems\n    SIB-Bauwerke stellt eine umfassende Fortentwicklung        (1) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung würde\n    von SIB-Bauwerke dar, die teilweise eine Konvertie-            ich es begrüßen, wenn Sie die ASB-ING, Ausgabe\n    rung der Bauwerksdaten erforderlich macht.                     10/2013 im Zuge von Landes-/Staats- und Kreisstra-\n                                                                   ßen ebenfalls anwenden würden.\n(2) Grundlage für die Durchführung der Bauwerksprüfung\n    nach DIN 1076 ist die RI-EBW-PRÜF Ausgabe 2013.            (2) Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 9/2004\n    Ich bitte zur Anwendung der RI-EBW-PRÜF mein All-              vom 06.04.2004 hebe ich hiermit auf.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      1197                                             Heft 23 – 2013\n\n(3) Dieses Allgemeine Rundschreiben Straßenbau wird im                             I. Allgemeines\n    Verkehrsblatt, Heft 23/2013 vom 14.12.2013 veröffent-     Die ZTV M 13 wurde von der Forschungsgesellschaft für\n    licht.                                                    Straßen- und Verkehrswesen in enger Abstimmung mit\n                                                              der Bundesanstalt für Straßenwesen erarbeitet.\n                      Bundesministerium für Verkehr,          Die ZTV M beschreiben Anforderungen und Verfahrensre-\n                         Bau und Stadtentwicklung             geln bei der Erbringung von Leistungen für die Herstellung\n                                  Im Auftrag                  von endgültigen und vorübergehenden Markierungen auf\n                   Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Josef Kunz   Straßen, die aus Markierungssystemen hergestellt sind.\n                                                              Mit Bezugsschreiben vom 14.12.2009 (Bezug 5.) hatte ich\n                                                              Ihnen den Entwurf mit der Bitte um Stellungnahme über-\n(VkBl. 2013 S. 1195)                                          sandt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind im Rah-\n                                                              men des sachlich Möglichen berücksichtigt worden.\n                                                              Nicht jeder Anregung konnte gefolgt werden; das gilt vor\n                                                              allem, wenn zwischen unterschiedlichen Vorschlägen ab-\n                                                              gewogen werden musste.\n                                                              Der Entwurf wurde bei den Europäischen Gemeinschaf-\n                                                              ten notifiziert. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie\n                                                              98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nNr. 231 Allgemeines Rundschreiben                             vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf\n        Straßenbau Nr. 24/2013                                dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für\n        Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrs-                     die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr.\n                         technik und Stra-                    L 204, S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des\n                         ßenausstattung;                      Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli\n                         Leit- und Schutz-                    1998 (ABl. EG Nr. L 217, S. 18), sind beachtet worden.\n                         einrichtungen\n                                                                                            II.\n                                                              Ich gebe die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedin-\n                       Bonn, den 18. November 2013\n                                                              gungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen“,\n                       StB 11/7122.3/4-ZTV M-2067976\n                                                              Ausgabe 2013 (ZTV M 13) hiermit bekannt und bitte, diese\n                                                              für Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen bei neu abzu-\nOberste Straßenbaubehörden                                    schließenden Bauverträgen für Markierungen auf diesen\nder Länder                                                    Straßen zu Grunde zu legen.\nnachrichtlich:                                                Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle\nBundesanstalt für Straßenwesen                                ich, die ZTV M 13 auch für die in Ihrem Zuständigkeits-\nBundesrechnungshof                                            bereich liegenden Straßen einzuführen. Ich bitte mir von\n                                                              Ihrem Einführungserlass eine Kopie zu übersenden sowie\nDEGES Deutsche Einheit                                        die Erfahrungen bei der Anwendung der ZTV M 13 für eine\nFernstraßenplanungs- und -bau GmbH                            spätere Auswertung sorgfältig zu erfassen und mir hier-\n                                                              über bis zum 31.12.2015 zu berichten.\nBetreff:    Zusätzliche Technische Vertrags-                  Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 03/2002\n            bedingungen und Richtlinien für                   (Bezug Nr. 1) sowie Nr. 23/2004 (Bezug Nr. 2) hebe ich\n            Markierungen auf Straßen (ZTV M 13)               hiermit auf.\n                                                              Den Anhang „Anforderungen an vorübergehende gelbe\nBezug:      Allgemeines Rundschreiben\n                                                              Markierungssysteme“ der „Technischen Lieferbedingungen\n            Straßenbau Nr. 03/2002\n                                                              für Markierungsmaterialien (TL M 06)“ (Bezug Nr. 3) hebe\n            vom 08.02.2002\n                                                              ich hiermit auf.\n            S 28/38.61.30/5 Va 2002\n                                                              Die Anforderungen für die Nachtsichtbarkeit von endgülti-\n            Allgemeines Rundschreiben\n                                                              gen Fahrbahnmarkierungen im Gebrauchszustand sind\n            Straßenbau Nr. 23/2004\n                                                              nach einer Frist von zwei Jahren nach Einführung dieser\n            vom 05.10.2004\n                                                              ZTV M 13 zu überprüfen. Ich werde im Lichte dieser Er-\n            S 28/38.61.30/10 Va 04\n                                                              kenntnisse dann eine mögliche Anhebung dieser Werte\n            Allgemeines Rundschreiben                         prüfen. Ich bitte, mir bis zum 31.12.2015 über die Erfahrun-\n            Straßenbau Nr. 18/2006                            gen mit den Anforderungen für die Nachtsichtbarkeit von\n            vom 17.07.2006                                    endgültigen Fahrbahnmarkierungen im Gebrauchszustand\n            S 11/7123.12/2-519306                             zu berichten.\n            Mein Schreiben vom 20.11.2000,                    Von den Festlegungen dieser Richtlinien darf nur bei Vor-\n            S 28/38.61.30/90 BASt 2000                        liegen wichtiger Gründe und nach sorgfältiger Abwägung\n            Mein Schreiben vom 14.12.2009,                    aller Belange abgewichen werden. Gleichzeitig bitte ich,\n            StB 11/7122.3/4-ZTV M-986769                      die im Vorgriff auf die Neufassung der ZTV M erlassenen\n                                                              zusätzlichen Länderregelungen nicht mehr anzuwenden.\nAnlage:     Zusätzliche Technische Vertragsbedingun-          Als Länderregelungen betrachte ich auch alle Baube-\n            gen und Richtlinien für Markierungen auf          schreibungen, Leistungsbeschreibungen oder ähnliche\n            Straßen (ZTV M 13)                                Ausschreibungstexte, wenn diese pauschal im ganzen\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Freibordmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6\n                    Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Josef Kunz     3.       Freibord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6\n                                                                 4.       Spezifische Vorschriften für Ladelinien . . . . . . . 7\n(VkBl. 2013 S. 1197)                                             5.       Konstruktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8\n                                                                 6.       Stabilität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9\n                                                                 7.       Ausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16\n                                                                 8.       Unterlagen für den Kapitän . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17\n                                                                 9.       Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18\n                                                                10.       Gleichwertiger Ersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19\nNr. 232 Bekanntmachung\n        Richtlinie für die Erteilung verminder-                 11.       Überprüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19\n        ter Freiborde für Schwimmbagger,                        12.       Zeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20\n        DR-68                                                   13.       Besondere Überlegungen für unbemann-\n                                                                          te oder nicht mit einem Eigenantrieb aus-\nDurch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                          gestattete mit Schwimmbaggern ver-\nStadtentwicklung wird hiermit die „Richtlinie für die Er-                 gleichbare Schiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21\nteilung verminderter Freiborde für Schwimmbagger, DR-           Anlage 1: Einzelheiten zum Anbringen der Bagger-\n68“ in deutscher Sprache bekannt gemacht.                                 Freibordmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22\nDiese Richtlinie ist mit Belgien, Frankreich, den Niederlan-    Anlage 2: Muster des Internationalen Freibord-Aus-\nden, dem Vereinigten Königreich sowie den Vereinigten                     nahmezeugnisses. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23\nStaaten von Amerika gemeinsam erarbeitet worden. Sie ist\nin Übereinstimmung mit Artikel 6(3) der Internationalen Frei-\nbordkonvention von 1966/88 durch die Niederlande bei der        RICHTLINIEN FÜR DIE ERTEILUNG VERMINDERTER\nInternationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO notifiziert.       FREIBORDE FÜR SCHWIMMBAGGER, DR-68\nIn der Regel begrenzt die jeweils geltende Freibordmarke\ndie Eintauchung der Schiffe. Das verhindert Überladung          Präambel\nund stellt ausreichenden Reserveauftrieb für Fahrten auf        Schwimmbagger werden in der Regel für Räum- oder\nHoher See bei den dort herrschenden Witterungsverhält-          Unterhaltungsaufgaben in Häfen, Hafenbecken und Fahr-\nnissen sicher.\n                                                                rinnen, für Sanierungsaufgaben bei der Landgewinnung\nNach dieser Richtlinie kann die Verwaltung einen redu-          und Wiederauffüllung von Stränden, sowie zum Abbau\nzierten Freibord zulassen, weil Schwimmbagger ihre              von Stoffen für den Hoch- und Tiefbau eingesetzt.\nArbeiten nicht unter den Wetterbedingungen der Hohen\n                                                                Anfangs überschritt diese Branche gewöhnlich nicht die\nSee durchführen. Sie berücksichtigt in diesem Zusam-\n                                                                nationalen Grenzen, daher waren die Arbeitsweisen durch\nmenhang, dass in einem unvorhergesehenen Notfall das\n                                                                verschiedene nationale Standards geregelt. Seitdem\nBaggergut/die Ladung schnell verklappt und damit den\n                                                                nimmt die Anzahl internationaler Baggerprojekte jedoch\nFreibord vergrößert und ausreichender Reserveauftrieb\nunverzüglich wieder hergestellt werden kann.                    stetig zu, die erfordern, dass ein Schwimmbagger über\n                                                                einen erteilten internationalen Freibord gemäß dem Inter-\nDie Richtlinie „DR-68“ kann auf Schwimmbagger, die am           nationalen Freibord-Übereinkommen (International Con-\noder nach dem 1. Januar 2010 gebaut worden sind bzw.            vention on Load Lines – ICLL) verfügt. Zusätzlich kann ein\ngebaut angewendet werden                                        Schwimmbagger auch zum Transport einer Ladung ent-\nIn Übereinstimmung mit Artikel 6(2) der Internationalen         worfen sein, was zu einem größeren Tiefgang, als dem\nFreibordkonvention von 1966/88 und auf der Basis von            zulässigen gemäß seines nach ICLL erteilten Freibordes\nEinzelfallprüfung kann aufgrundlage der „DR-68“ ein Frei-       führt.\nbordausnahmezeugnis ausgestellt werden, welches einen\n                                                                Deshalb besteht das Ziel dieser Richtlinien darin, Kriterien\nSchwimmbagger von den Anforderungen des Artikels 12\n                                                                festzulegen, nach denen einem Schwimmbagger – sowie\nder Internationalen Freibordkonvention von 1966/88 be-\n                                                                vergleichbaren Schiffen – ein ICLL-Ausnahmezeugnis er-\nfreit, der das Eintauchen der Freibordmarken verbietet.\n                                                                teilt werden kann, das es ihm erlaubt, Operationen auf\nBonn, den 14. November 2013                                     einem verminderten Freibord durchzuführen (d. h. dass\n62361.3/1-LLC                                                   seine ICLL-Lademarken unter Wasser liegen dürfen).\n                                                                Um für ein ICLL-Ausnahmezeugnis geeignet zu sein,\n                          Bundesministerium für Verkehr,        muss ein Schwimmbagger die Konstruktions- und Aus-\n                            Bau und Stadtentwicklung            rüstungsvorschriften entsprechend dieser Richtlinien er-\n                                   Im Auftrag                   füllen. Damit muss sichergestellt werden, dass ein\n                                 Anneliese Jost                 Schwimmbagger die Fähigkeit besitzt, seine Ladung auch\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        1199                                            Heft 23 – 2013\n\nbei Verlust der primären Energieversorgung schnell zu           Ministry of Transport,\nverklappen und dadurch unverzüglich den Auftrieb und            Public Works and Water Management,\nden Freibord wieder zu erlangen, die für einen Betrieb des      Directorate General\nSchwimmbaggers bei normalem ICLL-Freibord notwen-               for Civil Aviation and Freight Transport,\ndig sind.                                                       P. O. Box 8634,\nDie Richtlinie ist das Ergebnis der Arbeiten einer „Ge-         3009 AP Rotterdam, THE NETHERLANDS\nmeinsame Arbeitsgruppe zum Betrieb von Schwimmbag-              Die erste Version dieser Richtlinie mit der Bezeichnung\ngern bei vermindertem Freibord“. Diese Gruppe setzte            DR-67 wurde 2001 erstellt. Die aktuelle Version mit der\nsich aus Mitgliedern von Klassifikationsgesellschaften,         Bezeichnung DR-68 ersetzt DR-67 für Schiffe, die am\nder Schwimmbaggerindustrie, der Schiffbauindustrie und          oder nach dem 01. Januar 2010 gebaut wurden. Ein ICLL-\nAufsichtsbehörden aus Belgien, Frankreich, Deutschland,         Ausnahmezeugnis, das im Rahmen von DR-67 erteilt wur-\nden Niederlanden, den Vereinigten Staaten und Großbri-          de, kann jedoch unter der Voraussetzung, dass der\ntannien zusammen. Die Richtlinien wurden entwickelt, um         Schwimmbagger auch weiterhin die ursprünglichen Vor-\neine harmonisierte Norm für den Bau und den Betrieb von         schriften erfüllt, erneuert werden.\nSchwimmbaggern auf der Grundlage einer allgemeinen\ngleichwertigen Sicherheit zum Internationalen Freibord-         Die Mitglieder der gemeinsamen Arbeitsgruppe haben\nÜbereinkommen von 1966 in der aktualisierten Fassung            vereinbart, regelmäßig zusammen zu kommen, um die\ndes Freibord-Protokolls von 1988, geändert durch die            Richtlinie zu überprüfen und sie hinsichtlich neuer Ent-\nEntschließung MSC 143(77), zur Verfügung zu stellen.            wicklungen auf den Bereichen, die von der Richtlinie ab-\nObwohl die Richtlinie für die Anwendung auf Schwimm-            gedeckt werden, auf dem neusten Stand zu halten.\nbagger mit einer Vermessung gemäß des Internationalen           Mitglieder der gemeinsamen Arbeitsgruppe sind aufge-\nSchiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 mit                  fordert, die Richtlinie an alle Parteien zu weiterzuleiten,\neiner Bruttoraumzahl von nicht weniger als 500 entwickelt       die Schwimmbaggerarbeiten durchführen oder Regeln für\nwurden, kann diese Richtlinie auch auf Schwimmbagger            solche Aktivitäten erstellen.\nmit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 angewen-\ndet werden, die ebenfalls den Vorschriften des ICLL             1.      Allgemeines\nunterliegen.                                                    1.1     Ziel\nRechtlicher Bezug zur ICLL                                              Das Ziel dieser Richtlinie besteht darin, Entwurfs-\n                                                                        kriterien, Konstruktions- und Prüfstandards, so-\nDiese Richtlinie ist eine „Besondere Regel“ im Sinne des                wie betriebliche Sicherheitsmaßnahmen für\nICLL-Artikels 25, vereinbart zwischen Vertragsregierun-                 Schwimmbagger festzulegen, die einen sicheren\ngen des ICLL. Zusätzlich zu den ursprünglichen Teilneh-                 Betrieb bei Freiborden ermöglichen, die geringer\nmern der Arbeitsgruppe können auch andere Verwaltun-                    sind als die vom Übereinkommen (ICLL) vorge-\ngen durch Unterrichtung des Verwalters dieser Richtlinie                schriebenen Mindest-Freiborde.\nund durch Unterrichtung der Internationalen Seeschiff-\nfahrts-Organisation (International Maritime Organization        1.2     Anwendung\n– IMO) gemäß ICLL Artikel 6(3) der Vereinbarung beitre-                 Diese Richtlinie gilt für Schwimmbagger mit einer\nten.                                                                    Bruttoraumzahl (BRZ) von 500 oder mehr, ver-\nDiese Richtlinie ist für einen Schwimmbagger vorgesehen,                messen nach dem Internationalen Schiffsver-\nder über ein gültiges ICLL-Zeugnis verfügt. Hierdurch wird              messungs-Übereinkommen 1969 (International\ndie allgemeine Seetüchtigkeit des Schiffes auf seinem nor-              Tonnage Convention – ITC), deren Kiel am oder\nmal erteilten Freibord sichergestellt. Ein Schwimmbagger,               nach dem 01. Januar 2010 gelegt wurde oder die\nder darüber hinaus die Entwurfs- und Ausrüstungsvor-                    sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechen-\nschriften dieser Richtlinien erfüllt, wird gemäß ICLL-Artikel           den Bauzustand befanden. Für Schiffe, deren\n6(2) als „neuartige Merkmale“ aufweisend betrachtet. Er                 Kiel vor dem 01. Januar 2010 gelegt wurde, kön-\nkann, wenn er in Übereinstimmung mit den angegebenen                    nen diese Richtlinien nach Ermessen der Verwal-\nwetter- oder seegangsbezogenen Beschränkungen ein-                      tung angewendet werden.\ngesetzt wird, sicher bei vermindertem Freibord betrieben                Einem vorhandenen Schwimmbagger mit 500\nwerden. Ihm kann daher ein ICLL-Ausnahmezeugnis erteilt                 BRZ oder mehr kann ein verminderter, gemäß\nwerden, das ihn von Artikel 12 des Freibord-Übereinkom-                 diese Richtlinie berechneter Freibord erteilt wer-\nmens ausnimmt, der ansonsten das Eintauchen der ICLL-                   den unter der Voraussetzung, dass das Schiff alle\nLademarken verbietet. Schwimmbagger ohne Lukende-                       Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt.\nckel, die dennoch die Vorschriften an die Intaktstabilität\n                                                                        Vergleichbare Einheiten, wie zum Beispiel (nicht\naus Abschnitt 6.1 dieser Richtlinie erfüllen, können zusätz-\n                                                                        selbst angetriebene) Baggerschuten, Steinstür-\nlich von Regel 14 ausgenommen werden, die ansonsten\n                                                                        zer usw., die in der Lage sind, ihre Ladung gemäß\nwetterdichte Lukendeckel vorschreibt.\n                                                                        den Anforderungen unter 7.1 dieser Richtlinie zu\nVerwaltung                                                              verklappen, können als Schwimmbagger behan-\n                                                                        delt werden. Auf die Anwendung dieser Richtlinie\nDer aufsichtsführende Verwalter dieser Richtlinien führt                auf unbemannte Schiffe oder Schiffe ohne Eigen-\ndie offizielle Version, koordiniert gegebenenfalls künftige             antrieb wird in Abschnitt 13 eingegangen.\nRevisionen und legt in einem solchen Fall eine überarbei-\ntete Version gegebenenfalls der Internationalen See-            1.3     Definitionen\nschifffahrts-Organisation (International Maritime Organi-               Zum Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgen-\nzation – IMO) vor:                                                      den Definitionen:\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                            1200                               VkBl. Amtlicher Teil\n\n        Ein Schwimmbagger ist ein bemanntes Schiff mit              Zur Berechnung des Schwimmbagger-Freibords\n        Eigenantrieb, das zum Laden von Baggergut auf               ist der resultierende Sommerfreibord wie für ein\n        See geeignet und mit Bodenklappen ausgestat-                Schiff vom Typ B ohne jeden Abzug oder Zu-\n        tet oder aufklappbar ist. Ähnliche Verfahren zum            schlag zu verwenden.\n        Entladen oder Verklappen des Baggerguts in die        3.2   Die Mindestbughöhe an der Schwimmbagger-\n        See müssen den Anforderungen der Verwaltung                 Ladelinie ist die von dem Übereinkommen, Regel\n        entsprechen.                                                39(1) festgelegte Bughöhe, verringert um den in\n        Baggergut ist Material bestehend aus Erde,                  3.1 dieser Richtlinien berechneten Abzug.\n        Sand, Kies oder Fels.                                       Zur Bestimmung der Schwimmbagger-Freiborde\n        Ladung bedeutet Baggergut und darin enthalte-               braucht der Reserveauftrieb, wie von Regel 39.5\n        nes Wasser.                                                 des Übereinkommens vorgeschrieben, nicht be-\n        Übereinkommen bedeutet Internationales Freibord-            rücksichtigt werden.\n        Übereinkommen (ICLL) von 1966 in der Fassung des      3.3   Der Schwimmbagger-Mindestfreibord in Frisch-\n        Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen, ge-            wasser mit Einheitsdichte ergibt sich durch Ver-\n        ändert durch die Entschließung MSC 143(77).                 minderung des Schwimmbagger-Mindestfrei-\n                                                                    bords in Seewasser:\n        Richtlinie bedeutet Richtlinie für die Konstruktion\n        und den Betrieb von Schwimmbaggern, denen                   D /40 T Zentimeter\n        verminderte Freiborde erteilt werden.                       Hierbei ist D = die Verdrängung in Seewasser in\n                                                                                  Tonnen bei der Schwimmbaggerla-\n2.      Freibordmarken                                                            delinie\n        Zusätzlich zu der von den jeweiligen Bedingun-                            T = die Tonnen je Zentimeter Tiefer-\n        gen des Übereinkommens vorgeschriebenen                                   tauchung in Seewasser bei der\n        Freibordmarke und den Ladelinien müssen auf                               Schwimmbaggerladelinie\n        beiden Seiten des Schwimmbaggers entspre-\n        chend dem in Übereinstimmung mit den Bedin-           4.    Spezifische Vorschriften für Ladelinien\n        gungen dieser Richtlinie erteilten verminderten       4.1   Es dürfen keine Schanzkleider entlang der Schiffs-\n        Freibord eine Schwimmbagger-Ladelinie und                   seiten neben einem offenen Laderaum ange-\n        eine Schwimmbagger-Frischwasser-Ladelinie                   bracht werden.\n        dauerhaft angebracht sein, die von einem verti-\n        kalen Strich, der die beiden verbindet, jeweils       4.2   Zum Schutz der Besatzung ist ein sicherer Arbeits-\n        nach achtern und vorne verlaufen.                           gang vom vorderen bis zum hinteren Ende des\n                                                                    Schwimmbaggers zur Verfügung zu stellen. Der\n        Der vertikale Strich muss 540 mm hinter der Mit-            sichere Arbeitsgang muss den Anforderungen der\n        te der Freibordmarke angeordnet werden. Der                 Regel 25-1 des Übereinkommens genügen.\n        vertikale Strich und die Schwimmbagger-Lade-\n        linien müssen 25 mm breit und die Schwimm-                  Wenn sich der Arbeitsgang oberhalb des Frei-\n        bagger-Ladelinien 230 mm lang sein.                         borddecks befindet, so muss er mindestens so\n                                                                    hoch über dem Freiborddeck liegen wie der\n        Die Schwimmbagger-Ladelinie wird durch die                  Unterschied zwischen dem Sommerfreibord und\n        Oberkante der mit DR zu kennzeichnenden Linie               dem Freibord der Schwimmbagger-Ladelinie.\n        und die Schwimmbagger-Frischwasser-Ladelinie\n                                                              4.3   Vorkehrungen für den Überlauf von Prozesswas-\n        wird durch die Oberkante der mit DRF zu kenn-\n                                                                    ser sind wie folgt anzuordnen:\n        zeichnenden Linie markiert. Die Linien müssen in\n        einer Farbe ausgeführt sein, die sich von der Far-          a. über der Überlaufkante der Sülle des Hop-\n        be des Schiffskörpers abhebt.                                   pers; oder\n        Die erteilten Schwimmbagger-Ladelinien (DRF                 b. durch Überlaufkanäle oder Überlaufrinnen in\n        und DR) beziehen sich auf die Oberkante des                     den Hopperwänden; oder\n        Freiborddecks, ungeachtet jeder möglichen Be-               c. durch einstellbare Überläufe.\n        richtigung des Decksstrichs, wie sie von Regel 32           Die unter (b) und (c) vorgeschriebenen Überlauf-\n        des Übereinkommens behandelt wird.                          anordnungen müssen mindestens die folgende\n        Anlage 1 zu dieser Richtlinie enthält ein Dia-              Fläche aufweisen:\n        gramm, das die Einzelheiten der in diesem Ab-               – 0,7(Lh)2/1000 m2, wobei Lh die Maximallänge\n        schnitt erläuterten Freibordmarken zeigt.                       des Hoppers in Metern ist, oder\n3.      Freibord                                                    – Q/3 m2, wobei Q die gesamte maximale För-\n                                                                        derleistung der Saugbaggerpumpen in m3/s\n3.1     Dem Schwimmbagger kann ein verminderter\n                                                                        ist; je nachdem, welcher Wert der größere ist.\n        Freibord für das Laden, Transportieren oder Ab-\n        lassen von Baggergut erteilt werden. Der vermin-      4.4   Eine geeignete Hoppergeometrie muss bestehen\n        derte Freibord ist der Sommerfreibord, berechnet            aus:\n        für ein Schiff vom Typ B gemäß Regel 40 des                 a. Der Höhe der Überlaufkante des Hoppers\n        Übereinkommens, vermindert um 2/3 des resul-                    über der Schwimmbagger-Ladelinie, die an\n        tierenden zu berechnenden Sommerfreibords,                      allen Punkten den gemäß Abschnitt 3.2 be-\n        ohne dass Regel 39 (Bughöhe und Reserveauf-                     rechneten Mindest-Bughöhenwert über-\n        trieb) des Übereinkommens berücksichtigt wird.                  steigt; oder\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      1201                                            Heft 23 – 2013\n\n        b. Wasserpforten mit einer ausreichenden Flä-                 –    die Änderung des Trimms aufgrund der Krän-\n           che, durch die ein schneller Ablauf von See-                    gung\n           wasser gewährleistet ist, wobei die Fläche                 –    bei einem offenen Hopper das Einströmen\n           solcher Pforten mindestens der durch Regel                      von Seewasser oder das Ausströmen von\n           24(1) der Anlage zum Übereinkommen vor-                         flüssiger Ladung und Seewasser über die\n           geschriebenen Fläche entsprechen muss,                          Überlaufkante des Laderaums,\n           wenn Schanzkleidlänge und -höhe über dem\n           Deck durch Hopperlänge und -höhe über                      –    das Einströmen von Seewasser durch Über-\n           den Überlaufkanälen oder Überlaufrinnen er-                     läufe, Überlaufrinnen oder Wasserpforten,\n           setzt werden; oder                                              entweder an der unteren Kante der Öffnung\n                                                                           oder an der Berührungsebene zwischen La-\n        c.   einem geschlossenen Hopper.                                   dung und Seewasser, je nach dem, welche\n        In Abhängigkeit von einer geeigneten Hopper-                       tiefer liegt.\n        geometrie kann der Inhalt des Laderaums an der                –    ein Ausströmen der Ladung über die Über-\n        Schwimmbagger-Ladelinie als Ladung ange-                           laufkante des Hoppers erfolgt nur dort, wo\n        nommen werden, die bis zur unteren Kante der                       diese Kante eine Länge von mindestens\n        Überlaufanordnung reicht. Beim Baggern dichter                     50 % der maximalen Hopperlänge bei einer\n        Ladung kann davon ausgegangen werden, dass                         konstanten Höhe über dem Freiborddeck auf\n        eine Schicht Seewasser über der Ladung bis zur                     beiden Seiten des Laderaums aufweist.\n        unteren Kante der Überlaufanordnung vorhanden                 Das Computerprogramm zur Berechnung der In-\n        ist. In allen anderen Fällen muss von der Annah-              taktstabilität muss den Vorschriften der Verwal-\n        me ausgegangen werden, dass die Schicht See-                  tung und der Klassifikationsgesellschaft entspre-\n        wasser über der Ladung bis zur Überlaufkante                  chen.\n        des Hoppers reicht.\n                                                              6.1.2   Ladefälle\n4.5     Für Öffnungen, auf die durch die Regeln 21 (La-\n        depforten und sonstige ähnliche Öffnungen), 22                Die folgenden Ladefälle, die den vollständigen\n        (Speigatte, Ein- und Austrittsöffnungen) und 23               Bereich von Ladungsdichten berücksichtigen,\n        (Seitenfenster) des Übereinkommens Bezug ge-                  sind bei den Berechnungen für die Intaktstabilität\n        nommen wird, sind die Ausdrücke „oberste La-                  anzunehmen.\n        delinie“, „Sommerladelinie“ und „Tiefladelinie“       6.1.2.1 Zustand der Ladung: Flüssig\n        durch den Ausdruck „Schwimmbagger-Ladeli-                     Die Berechnungen müssen für jeden der Lade-\n        nie“ zu ersetzen.                                             fälle a) und b) durchgeführt werden und folgen-\n        Der Abstand der Sülle von Luftrohren und Lüf-                 des berücksichtigen:\n        tern, die sich auf dem Freiborddeck befinden,                      – der Schwimmbagger ist bis zur Schwimm-\n        muss um den Unterschied zwischen dem Som-                               bagger-Ladelinie abgeladen,\n        merfreibord und dem Freibord der Schwimmbag-                       – die Ladung ist eine Flüssigkeit.\n        ger-Ladelinie vergrößert werden.                              a)   Der (Die) Hopper ist (sind) mit einer homo-\n        Die Sülle von Lüftern und Luftrohren an Bord des                   genen Ladung der Dichte ρm (kg/m3) bis zur\n        Schwimmbaggers dürfen nicht geringer sein als                      Überlaufkante des Hoppers gefüllt:\n        die berechnete Höhe der Sülle der Luftleitungen                    ρm =    M1/V1 wobei:\n        und Lüfter auf dem Freiborddeck.                                   M1 =    Masse der Ladung in dem Hopper\n                                                                                   bei Beladung bis zur Schwimmbag-\n5.      Konstruktion\n                                                                                   ger-Ladelinie in kg.\n        Die bauliche Festigkeit des Schwimmbaggers,                        V1 =    Volumen des Laderaums bis zur\n        der auf der Schwimmbagger-Ladelinie betrieben                              Überlaufkante des Laderaums in m³.\n        wird, muss genehmigt werden. Betriebliche Be-\n        schränkungen können auferlegt werden. Bei ver-                     Die Stabilitätsberechnungen werden bei je\n        schiedenen Tiefgängen können unterschiedliche                      100 % und 10 % Vorräten und Treibstoff so-\n        Einschränkungen entsprechend dem Betrieb des                       wie für einen Zwischenzustand durchgeführt,\n        Schwimmbaggers angewendet werden.                                  sofern ein solcher Zustand kritischer als bei\n                                                                           100 % und 10 % ist.\n6.      Stabilität                                                    b) Der (Die) Hopper ist (sind) mit einer homo-\n6.1     Intaktstabilität                                                 genen Ladung der Dichten 1000, 1200, 1400,\n                                                                         1600, 1800, 2000 kg/m3 vollständig oder teil-\n        Die Intaktstabilität des Schiffes muss ausrei-                   weise gefüllt.\n        chend sein, um die unter 6.1.3 angegebenen Kri-\n                                                                           Wenn die Schwimmbagger-Ladelinie auf-\n        terien für jede der Ladebedingungen in 6.1.2\n                                                                           grund der Dichte der Ladung nicht erreicht\n        nach der unter 6.1.1 beschriebenen Berech-\n                                                                           werden kann, wird von der Annahme ausge-\n        nungsmethode zu erfüllen.\n                                                                           gangen, dass der Hopper bis zur Überlauf-\n6.1.1   Berechnungsmethode                                                 kante des Hoppers gefüllt ist.\n        Zusätzlich zu den Vorschriften in Absatz 4.4 dieser                Die Stabilitätsberechnungen werden für den\n        Richtlinien muss bei der Berechnung der Kurven                     Ladefall mit Vorräten und Treibstoff durch-\n        der aufrichtenden Hebelarme berücksichtigen:                       geführt, der am kritischsten für die Erfüllung\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                                1202                                         VkBl. Amtlicher Teil\n\n            der Stabilitätskriterien in den Stabilitätsbe-                  durchgeführt werden, mit je 100 % und 10 %\n            rechnungen für eine Dichte ρm, wie in a) be-                    Vorräten und Treibstoff sowie für einen Zwi-\n            schrieben, ist.                                                 schenzustand, sofern eine solcher Zustand kriti-\n6.1.2.2 Zustand der Ladung: Fest                                            scher als bei 100 % und 10 % ist.\n        Die Stabilitätsberechnungen müssen für jeden              6.1.3     Intaktstabilitätskriterien\n        der Ladefälle a) und b) durchgeführt werden und                     Für die in 6.1.2 festgelegten Ladebedingungen\n        folgendes berücksichtigen:                                          muss der Schwimmbagger die folgenden Intakt-\n            – der Schwimmbagger ist bis zur Schwimm-                        stabilitätskriterien erfüllen, mit Ausnahme von\n                 bagger-Ladelinie beladen                                   Ladebedingungen, die ein asymmetrisches Ent-\n            – die Ladung ist ein fester Stoff                               laden umfassen, für welche die in 6.1.2.2(c) ent-\n        a) Der (Die) Hopper ist (sind) mit einer homo-                      haltenen Kriterien erfüllt werden müssen:\n            genen Ladung der Dichte ρm bis zur Überlauf-                    – die Fläche unter der Kurve des aufrichtenden\n            kante des Hoppers gefüllt, wie in 6.1.2.1 a)                        Hebelarms darf nicht weniger als 0,07 mrad\n            berechnet.                                                          bis zu einem Winkel von 15 ° betragen, wenn\n            Die Stabilitätsberechnungen werden bei je                           der größte aufrichtende Hebelarm GZmax bei\n            100 % und 10 % Vorräten und Treibstoff so-                          einem Winkel von 15 ° auftritt, und 0,055\n            wie für einen Zwischenzustand durchgeführt,                         mrad bis zu einem Winkel von 30 °, wenn der\n            sofern ein solcher Zustand kritischer als bei                       größte aufrichtende Hebelarm GZmax bei\n            100 % und 10 % ist.                                                 einem Winkel von 30 ° oder darüber auftritt;\n        b) Der (Die) Hopper ist (sind) mit einer homo-                      – wenn der größte aufrichtende Hebelarm\n            genen Ladung der Dichten 1400, 1600, 1800,                          GZmax bei Winkeln zwischen 15 ° und 30 °\n            2000, 2200 kg/m3, die größer sind als ρm,                           auftritt, muss die entsprechende Fläche\n            vollständig oder teilweise gefüllt.                                 unter der Kurve des aufrichtenden Hebel-\n                                                                                arms 0,055 + 0,001 (30 - θmax*) mrad betragen;\n            Die Stabilitätsberechnungen werden für die\n            Mengen an Vorräten und Treibstoff durchge-                      – die Fläche unter der Kurve des aufrichtenden\n            führt, die am kritischsten für die Erfüllung der                    Hebelarms zwischen den Krängungswinkeln\n            Stabilitätskriterien in den Stabilitätsberechnun-                   von 30 ° und 40 °, oder zwischen 30 ° und\n            gen für eine Dichte ρm, wie in a) beschrieben, ist.                 θf**, wenn dieser Winkel kleiner ist als 40 °,\n                                                                                darf nicht weniger als 0,03 mrad betragen;\n        c) Für Schwimmbagger mit Bodenklappen oder\n            ähnlichen Vorrichtungen auf der Backbord-                       – der aufrichtende Hebelarm GZ muss bei\n            und auf der Steuerbordseite muss eine zu-                           einem Krängungswinkel von 30 ° oder mehr\n            sätzliche Berechnung für ein asymmetrisches                         mindestens 0,20 m betragen;\n            Entladen wie folgt durchgeführt werden:                         – der größte aufrichtende Hebelarm GZmax\n            Der Schwimmbagger wird als beladen bis zur                          muss bei einem Krängungswinkel von nicht\n            Schwimmbagger-Ladelinie mit fester La-                              weniger als 15 ° auftreten; und\n            dung einer Dichte von 1900 kg/m3 angenom-                       – die metazentrische Anfangshöhe GM0, korri-\n            men; beim Entladen wird davon ausgegan-                             giert um den Einfluss freier Flüssigkeits-\n            gen, dass 20 % der gesamten Hopperladung                            Oberflächen von gefüllten Tanks und Lade-\n            nur auf einer Seite der Mittellängsachse des                        raum (Laderäumen), darf nicht weniger als\n            Hoppers entladen werden, horizontal gleich-                         0,15 m betragen.\n            mäßig über die Entladeseite verteilt.                 6.1.4     Wetterkriterium\n            In dieser Situation:                                            Der Schwimmbagger muss das Wetterkriterium\n            – darf die Gleichgewichtsschwimmlage                            des IMO-Codes über Intaktstabilität, in der je-\n                 einen Winkel von 25 ° nicht überschrei-                    weils geltenden Fassung, an der Sommerladeli-\n                 ten                                                        nie erfüllen, unter Berücksichtigung der folgen-\n            – muss der aufrichtende Hebelarm GZ in-                         den Ladebedingungen:\n                 nerhalb des 30 °-Bereichs über die                         – Zustand der Ladung: flüssig\n                 Gleichgewichtsschwimmlage hinaus                           – Vorräte und Treibstoff: 10 %\n                 mindestens 0,10 m betragen\n                                                                            – Hopper beladen mit einer homogenen Ladung\n            – darf der Stabilitätsumfang nicht kleiner                          bis zur Überlaufkante des Hoppers. Hierbei ist\n                 als 30 ° sein.                                                 mit einer Ladungsdichte von 1000 kg/m3 oder\n6.1.2.3 Keine Ladung                                                            mehr zu rechnen. Wenn die Bedingung des\n        Die Stabilitätsberechnungen werden für den (die)                        bis zur Überlaufkante gefüllten Hoppers eine\n        Hopper ohne Ladung, bei zur See hin geöffneten\n        Boden-Verklappungssystem und je 100 % und\n        10 % Vorräten und Treibstoff sowie für einen Zwi-         * θmax ist der Krängungswinkel in Grad, bei dem die Kurve des auf-\n                                                                     richtenden Hebelarms ihren Maximalwert erreicht.\n        schenzustand durchgeführt, sofern eine solcher\n                                                                  ** θf ist der Krängungswinkel in Grad, bei dem Öffnungen im Schiffs-\n        Zustand kritischer als bei 100 % und 10 %. ist.              körper, in den Aufbauten oder in Deckshäusern, die nicht wetterdicht\n        Für Split-Hopper-Bagger mit geteiltem Laderaum               geschlossen werden können, eintauchen. Bei der Anwendung die-\n                                                                     ses Kriteriums brauchen kleine Öffnungen, durch die keine fort-\n        muss eine zusätzliche Stabilitätsberechnung für              schreitende Flutung stattfinden kann, nicht als geöffnet betrachtet\n        eine Konfiguration mit geteiltem Schiffskörper               werden.\n\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                         1203                                         Heft 23 – 2013\n\n            leichtere Ladung als 1000 kg/m3 impliziert,                     mit:\n            wird der Laderaum als teilweise mit einer La-                   ρ [kg/m3]                Dichte der Ladung\n            dung gefüllt betrachtet, deren Dichte einem\n            Wert von 1000 kg/m3 entspricht.                                 θr [Grad]                Bewegungswinkel\n                                                                                                     der Ladungsober-\n        Zusätzlich zu der Anforderung des Wetterkrite-                                               fläche\n        riums bei einem bis zur Sommerladelinie abgela-\n        denen Schwimmbagger, muss der Schwimm-                              θg [Grad]                Krängungswinkel\n        bagger das Wetterkriterium des Internationalen                                               oder Trimmwinkel\n        Codes über Intaktstabilität 2008, in der jeweils            b) Bei den Berechnungen der Leckstabilität\n        geltenden Fassung für den Beladungszustand                     müssen alle möglichen fortschreitenden Flu-\n        auf Schwimmbagger-Ladelinie erfüllt werden,                    tungen berücksichtigt werden. Eine fort-\n        unter Annahme eines reduzierten Winddrucks                     schreitende Flutung ist eine zusätzliche Flu-\n        von P = 270 N/m2.                                              tung von Räumen, die wechselseitig mit\n6.2     Leckstabilität                                                 denjenigen verbunden sind, die als beschä-\n                                                                       digt angenommen werden.\n        Die für die Leckstabilität relevanten Vorschriften\n        von SOLAS 1974 Kapitel II-1, in der aktuell gel-                Eine solche zusätzliche Flutung kann durch\n        tenden Fassung und wie ferner durch 6.2.1, 6.2.2                Öffnungen oder Rohrleitungen auftreten, wie\n        und 6.2.3 dieser Richtlinien ergänzt und geän-                  durch die folgenden Bedingungen angege-\n        dert, müssen eingehalten werden. Für einen                      ben:\n        Schwimmbagger mit einer Unterteilungslänge                      Interne fortschreitende Flutung über:\n        von weniger als 80 Metern muss der geforderte                   –   Rohrleitungen und angeschlossene Ven-\n        Unterteilungsgrad (R) unter Verwendung von                          tile, die sich innerhalb der angenomme-\n        Ls = 80 Meter berechnet werden.                                     nen Beschädigung befinden, wo keine\n6.2.1   Berechnungsmethode                                                  Ventile außerhalb des Leckbereichs ins-\n        a) Bei der Berechnung der Kurven der aufrich-                       talliert sind,\n            tenden Hebelarme muss das Folgende be-                      –   Rohrleitungen, selbst wenn sie sich\n            rücksichtigt werden:                                            außerhalb des beschädigten Bereichs\n            – die Änderung des Trimms aufgrund der                          befinden und alle folgenden Bedingun-\n                 Krängung.                                                  gen zutreffen:\n            – bei einem offenen Hopper das Einströ-                         •      die Rohrleitung verbindet einen leck-\n                 men von Seewasser oder das Ausströ-                               geschlagenen Raum mit einem oder\n                 men von flüssiger Ladung und Seewas-                              mehreren intakten Räumen\n                 ser über die Überlaufkante des Hoppers.                    •      die Rohrleitung befindet sich an al-\n            – das Einströmen von Seewasser durch                                   len Punkten zwischen den miteinan-\n                 Überläufe, Überlaufrinnen oder Wasser-                            der verbundenen Räumen unterhalb\n                 pforten, entweder an der unteren Kante                            einer Leckwasserlinie\n                 der Öffnung oder an der Berührungsebe-                     •      die Rohrleitung besitzt zwischen den\n                 ne zwischen Ladung und Seewasser, je                              miteinander verbundenen Räumen\n                 nach dem, welche tiefer liegt. Einstellba-                        keine Ventile\n                 re, von der Kommandobrücke aus be-\n                                                                        –   alle Innentüren, außer\n                 tätigte Überläufe können als in höchster\n                 Position platziert angenommen werden.                      •      ferngesteuerte wasserdichte Schie-\n                                                                                   betüren\n            – ein Ausströmen der Ladung über die\n                 Überlaufkante des Hoppers erfolgt nur                      •      wasserdichte Zugangstüren, die auf\n                 dort, wo diese Kante eine Länge von min-                          See normalerweise verschlossen\n                 destens 50 % der maximalen Hopperlän-                             gehalten werden müssen\n                 ge bei einer konstanten Höhe über dem                  Externe fortschreitende Flutung über:\n                 Freiborddeck auf beiden Seiten des Hop-\n                                                                        –   externe Öffnungen, bei denen eine Leck-\n                 pers aufweist.\n                                                                            wasserlinie unter Berücksichtigung von\n            – das Gleiten der Ladungsoberfläche in                          Krängung und Trimm in Folge der Tiefer-\n                 dem Hopper, in Quer- und Längsrich-                        tauchung die tiefste Stelle eines Sülls\n                 tung nach dem folgenden Bewegungs-                         oder einer Lukenbank eintaucht und die\n                 gesetz:                                                    Öffnungen nicht mit wasserdichten Ver-\n                 Die Oberfläche der Ladung wird als eben                    schlusseinrichtungen ausgestattet sind.\n                 angenommen, und                                            Solche nicht wasserdichten Öffnungen\n                θr = θg                  für ρ ≤ 1400 (flüssi-              umfassen Luftrohre mit oder ohne auto-\n                                                                            matische wetterdichte Verschlussein-\n                                         ge Ladung)\n                                                                            richtungen, Lüfter und Lukendeckel mit\n                θr = θg (2000 - ρ)/600   für 1400 < ρ < 2000                oder ohne wetterdichte Verschlussein-\n                                         (gleitende Ladung)                 richtungen. Öffnungen, die als wasser-\n                θr = 0                   für ρ ≥ 2000 (feste                dicht angenommen werden können, um-\n                                         Ladung)                            fassen Mannlochdeckel, Glattdeckluken\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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A      = 0,5(Al + AdL)\n        d) Bei der Berechnung der Leckstabilität brau-                   Al = erreichter Unterteilungsgrad bei unbelade-\n           chen nur der Schwimmbaggertiefgang (ddL)                           nen Ballast-Tiefgang dl\n           und der Ballastladetiefgang bei Ankunft (dl)                  AdL = erreichter Unterteilungsgrad beim Tiefgang\n           berücksichtigt werden.                                              des beladenen Schwimmbaggers dL und\n6.2.2   Ladefälle                                                              bei den Ladungsdichten definiert in\n                                                                               6.2.2.2\n6.2.2.1 Der erreichte Unterteilungsgrad Al muss für den\n        leichten, unbeladenen Tiefgang dl und den ent-           7.      Ausrüstung\n        sprechenden Trimm berechnet werden, ausge-\n        hend von der Annahme, dass der Schwimmbag-               7.1     Verklappungssystem\n        ger mit 50 % Vorräten und Treibstoff beladen ist,        7.1.1   Das Verklappungssystem für die Ladung muss\n        dass sich keine Ladung in dem (den) Hopper                       in der Lage sein, die Ladung durch Schwerkraft\n        (Hoppern) befindet und dass der (die) Hopper                     so abzulassen, dass der Schwimmbagger bei\n        eine direkte Verbindung zur See aufweist (auf-                   Normalbetrieb des Verklappungssystems sei-\n        weisen).                                                         nen Freibord innerhalb von 8 Minuten von der\n6.2.2.2 Der erreichte Unterteilungsgrad AdL muss für jede                Schwimmbagger-Ladelinie bis zur Sommerla-\n        in a) und b) definierte Ladungsdichte berechnet                  delinie vergrößert.\n        werden, ausgehend von der Annahme, dass der                      Überlaufvorrichtungen und Überlaufrinnen dürfen\n        Schwimmbagger bis zur Schwimmbagger-Lade-                        nicht als Äquivalent zu einem Ablasssystem für\n        linie ddL eintaucht und mit 50 % Vorräten und                    Ladung betrachtet werden.\n        Treibstoff beladen ist.                                  7.1.2   Von der Kommandobrücke gesteuerte Notvor-\n        Die Berechnungen der Leckstabilität müssen                       richtungen müssen so ausgeführt sein, dass ein\n        unter Berücksichtigung des Anfangstrimms der                     Verklappen der Ladung auch bei einem Ausfall\n        Schwimmbagger-Ladelinie und einer angenom-                       der Hauptstromversorgung und/oder der Haupt-\n        menen Flutbarkeit des mit Ladung gefüllten Hop-                  hydraulikversorgung und/oder einem Einzelaus-\n        pers von 0 % und einer Flutbarkeit des Raums                     fall der normalen Steuerungssysteme möglich ist.\n        über der Ladung von 100 % durchgeführt wer-              7.2     Tiefgangsanzeiger\n        den.\n                                                                         Auf der Kommandobrücke muss ein genauer\n        Bei der Durchführung dieser Berechnungen wird                    Tiefgangsanzeiger installiert sein, der in der Lage\n        das Baggergut als nicht porös angenommen und                     ist, den entsprechenden Tiefgang des Schwimm-\n        dass das Seewasser, das aufgrund einer Be-                       baggers anzuzeigen.\n        schädigung in einen teilweisen gefüllten Hopper\n                                                                         Dieser Tiefgangsanzeiger muss außerdem in der\n        eindringt, nur in den Raum oberhalb des Bagger-\n                                                                         Lage sein, eine Aufzeichnung des Tiefgangs als\n        guts eindringt.\n                                                                         eine Funktion über die Zeit zur Verfügung zu stel-\n        a)   die Entwurfsdichte ρd entsprechend der                      len.\n             Schwimmbagger-Ladelinie, wobei:                     7.3     Notschließung der Baggerschieber\n             ρd= M2/V2                                                   Baggerschieber in Rohrleitungssystemen, die\n             M2 [kg]     Masse der Ladung in dem Hopper                  unterhalb des Freiborddecks durch die Außen-\n                         bei Beladung bis zur Schwimm-                   haut führen und die beim Aufnehmen von Ladung\n                         bagger-Ladelinie mit Vorräten und               durch Baggern normalerweise geöffnet sind,\n                         Treibstoff bei 50 %.                            müssen Notschließvorrichtungen aufweisen. Die\n             V2 [m3]     Volumen des Hoppers bei höchster                Notschließvorrichtungen müssen von der Kom-\n                         Überlaufposition                                mandobrücke aus betätigt werden können. Sie\n                                                                         müssen so ausgeführt sein, dass sie auch bei\n        b) jede Dichte ρi größer als ρd, definiert durch:                einem Ausfall der Hauptstromversorgung und/\n             ρi = 2200 - 200(i) wobei i = [0, 1, 2, 3 … 6.]              oder der Haupthydraulikversorgung und/oder\n6.2.3   Leckstabilitätskriterien                                         einem Einzelausfall der normalen Steuerungssys-\n                                                                         teme betriebsfähig sind.\n        Der geforderte Unterteilungsgrad R und der er-\n        reichte Unterteilungsgrad A werden gemäß                 7.4     Informationen über Wellenhöhen\n        SOLAS Kapitel II-1 in der jeweils geltenden Fas-                 Bei Arbeiten auf der Schwimmbagger-Ladelinie\n        sung berechnet, nur dass anstelle der Formel,                    in Einsatzgebieten, die durch eine einschränken-\n        wie sie in SOLAS Kapitel II-1 Regel 7.1 angege-                  de signifikante Wellenhöhe definiert sind, müs-\n        ben ist, das Folgende berücksichtigt werden                      sen dem Kapitän meteorologische Informationen\n        muss:                                                            und eine Vorhersage der relevanten Seegangs-\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                   1205                                            Heft 23 – 2013\n\n      bedingungen hinsichtlich der signifikanten Wel-             •   Anweisungen in Bezug auf die Bedienung\n      lenhöhe zur Verfügung stehen.                                   von Querfluteinrichtungen, sofern solche\n      Wenn solche Informationen nicht eingeholt wer-                  vorhanden sind.\n      den können, muss ein Wellenmesssystem ver-                  •   Anweisungen zur Wartung trockener Bilgen\n      wendet werden, das den Anforderungen der Ver-                   in Leerzellen.\n      waltung entspricht.                                         •   Alle sonstigen Daten und Hilfsmittel, die zur\n                                                                      Aufrechterhaltung der Stabilität nach einer\n8.    Unterlagen für den Kapitän                                      Beschädigung notwendig sein könnten.\n      Dem Kapitän müssen schriftliche, auf der Kom-               Hinweis: Eine Kurve der betrieblichen metazent-\n      mandobrücke ausliegende Unterlagen zur Ver-                 rischen Mindesthöhen (GM) über den Tiefgang\n      fügung stehen, die wie folgt durch andere Medien            oder der maximal zulässigen vertikalen Schwer-\n      ergänzt werden können:                                      punkte (KG) über den Tiefgang ist nicht erforder-\n8.1   Ausreichende Informationen in einer durch die               lich, wenn der Schwimmbagger die entsprechen-\n      Verwaltung zugelassenen Form, um den Kapitän                den Vorschriften zur Intakt- und Leckstabilität in\n      zu befähigen, die Beladung und das Beballasten              allen möglichen Ladefällen, wie in Absatz 6.1.2\n      des Schwimmbaggers so durchzuführen, dass                   definiert, erfüllt.\n      verhindert wird, dass die Verbände des Schiffes      8.3    Informationen zur Einstellung der Überlaufsyste-\n      unzulässigen Beanspruchungen ausgesetzt wer-                me, um ein Eintauchen der Schwimmbagger-La-\n      den. Die Unterlagen müssen alle seegangsbezo-               delinie zu vermeiden und die Einhaltung der Vor-\n      genen Einschränkungen in Hinsicht auf die größ-             schriften für die Intaktstabilität zu gewährleisten.\n      te signifikante Wellenhöhe definieren, wenn der\n                                                           8.4    Klare Anweisungen für die Bedienung des Ver-\n      Betrieb auf der Schwimmbagger-Ladelinie er-\n                                                                  klappungssystems, der Baggerpumpen und der\n      folgt.\n                                                                  Baggerschieber in einem Notfall. Eine Kopie die-\n8.2   Ausreichende Unterlagen in einer durch die Ver-             ser Anweisungen muss dauerhaft auf der Kom-\n      waltung zugelassenen Form, um es dem Kapitän                mandobrücke aushängen.\n      zu ermöglichen, durch schnelle und einfache Mit-     8.5    Klare Anweisungen über einzuhaltende See-\n      tel die Einhaltung der in diesen Richtlinien ent-           gangsbeschränkungen und zu Verfahren in Hin-\n      haltenen Vorschriften für die Intakt- und Lecksta-          sicht auf die Vorhersage von Wellenhöhen.\n      bilität zu gewährleisten. Dies muss die folgenden\n      Elemente umfassen:                                   8.6    Pläne, die für jedes Deck und jeden Laderaum\n                                                                  klar die Grenzen der wasserdichten Abteilungen,\n      •   Hydrostatische Daten für einen Tiefgangs-               die darin befindlichen Öffnungen mit ihren Ver-\n          bereich vom unbeladenen Ballast-Tiefgang                schlusseinrichtungen und die Lage aller damit\n          bis zur Schwimmbagger-Ladelinie.                        verbundenen Steuerungen, sowie die Vorkehrun-\n      •   Kalibrierunterlagen der Tank- und Laderaum-             gen zur Korrektur jeder Krängung aufgrund einer\n          befüllung, in denen Volumina, Schwerpunkte              Flutung zeigen. Solche Pläne müssen auch den\n          und Trägheitsmomente freier Flächen detail-             wachhabenden Offizieren des Schwimmbaggers\n          liert aufgeführt sind und welche die Volumina           zur Verfügung gestellt werden und auf der Kom-\n          von Laderäumen oberhalb von Überlaufrin-                mandobrücke dauerhaft ausliegen oder jederzeit\n          nen enthalten.                                          verfügbar sein.\n      •   Kurven der aufrichtenden Hebelarme für die\n                                                           9.     Ausnahmen\n          Ladebedingungen, wie in Abschnitt 6.1.2 an-\n          gegeben, für jede der spezifizierten Dichten.           Der Schwimmbagger ist von Artikel 12 (1) „Ein-\n                                                                  tauchen“ des Übereinkommens ausgenommen,\n      •   Einzelheiten jener Ladebedingungen, welche              wenn sein Betrieb auf der Schwimmbagger-La-\n          die Erfüllung der Kriterien in Abschnitt 6.1.3          delinie in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien\n          der Richtlinien zeigen.                                 der Verwaltung erfolgt.\n      •   Eine Zusammenfassung der geforderten und                Bei einem „offenen Hopper“ ist der Schwimm-\n          erreichten Unterteilungsgrade, resultierend             bagger von der Ausrüstung mit Lukendeckel ge-\n          aus den probabilistischen Leckstabilitätsbe-            mäß den Vorschriften des Übereinkommens Re-\n          rechnungen in Übereinstimmung mit Ab-                   gel 14 ausgenommen.\n          schnitt 6.2 der Richtlinien.\n                                                                  Solche Ausnahmen sind gemäß Artikel 6(2) des\n      •   Wichtige Informationen für den Kapitän, in              Übereinkommens als gewährt zu betrachten und\n          welchen Schadensfällen mit Flutung von                  allen anderen betroffenen Parteien über die IMO\n          Hauptabteilungen der Schwimmbagger auf                  mitzuteilen.\n          Baggertiefgang und auf Leerschifftiefgang\n          schwimmfähig bleibt, dargestellt auf einem       10.    Gleichwertiger Ersatz\n          Leckstabilitätsplan, der auf der Brücke aus-     10.1   Wo diese Richtlinien vorschreiben, dass eine\n          gehängt ist, und abgeleitet von den Berech-             bestimmte Art von Beschlag, Material, Vorrich-\n          nungen, die gemäß den Richtlinien durchge-              tung, Apparat oder Ausführung desselben ein-\n          führt wurden.                                           gebaut oder mitgeführt werden muss, oder dass\n      •   Anweisungen in Hinsicht auf das Schließen               eine bestimmte Vorkehrung getroffen werden\n          von wasserdichten Türen und Ventilen.                   muss, oder dass ein Verfahren oder eine Anord-\n\n\n\n                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Zeugnisse\n        kehrung getroffen werden kann, oder dass ein         12.1       Schwimmbagger im Geltungsbereich dieser\n        anderes Verfahren oder eine andere Anordnung                    Richtlinien, die in der Auslandfahrt eingesetzt\n        eingehalten werden muss, wenn sie durch deren                   sind, müssen im Besitz eines gültigen Interna-\n        Prüfung oder in anderer Weise davon überzeugt                   tionalen Freibord-Zeugnisses sein, wie es nach\n        ist, dass eine solche Art von Beschlag, Material,               Artikel 16 des Übereinkommens vorgeschrieben\n        Vorrichtung, Apparat oder Ausführung dessel-                    ist.\n        ben, oder eine solche Art von Vorkehrung, Ver-\n        fahren oder Anordnung mindestens so wirksam          12.2       Um zusätzlich auf vermindertem Freibord betrie-\n        wie die in diesen Richtlinien vorgeschrieben                    ben zu werden, muss Schwimmbaggern ein\n        sind.                                                           ICLL-Ausnahmezeugnis nach Artikel 6(2) erteilt\n                                                                        werden. Das ICLL-Ausnahmezeugnis muss an-\n10.2    Wenn eine Verwaltung einen Ersatz gemäß Ab-                     geben, dass es sich bei der ausgenommenen\n        satz 10.1 zulässt, muss sie zur Information der                 Vorschrift um Artikel 12 „Eintauchen“ handelt und\n        Teilnehmer an der Vereinbarung über die Richt-                  dass das Schiff berechtigt ist, auf Tiefgängen be-\n        linien vollständige Einzelheiten zusammen mit                   trieben zu werden, welche unter den angegebe-\n        einem Bericht zur Begründung einer solchen Zu-                  nen betrieblichen Einschränkungen die Marken\n        lassung übermitteln.                                            „DR“ und „DRF“ nicht überschreiten.\n10.3    In jedem Fall, in dem eine Verwaltung den teil-      12.3       Wenn der Schwimmbagger die Vorschriften für die\n        weisen oder vollständigen Ersatz des unter Ab-                  Intaktstabilität aus Abschnitt 6.1 dieser Richtlinien\n        satz 7.1 dieser Richtlinien vorgeschriebenen Ver-               ohne Lukendeckel erfüllt, so muss in dem ICLL-\n        klapp-Systems zulässt, muss die Verwaltung                      Ausnahmezeugnis auch angegeben sein, dass der\n        bestätigen, dass ein gleichwertiges Sicherheits-                Schwimmbagger von der Regel 14 ausgenommen\n        niveau gewährleistet ist.                                       ist (sofern diese Ausnahme nicht bereits in dem\n10.4    Die Verwaltung muss jede Art von Armatur, Ma-                   ICLL-Zeugnis des Schiffes vermerkt ist).\n        terial, Gerät, Apparat oder Ausführung dessel-       12.4       Das ICLL-Ausnahmezeugnis sollte außerdem die\n        ben, gemäß Absatz 10.1, zulassen, das in einem                  folgenden Informationen und Bedingungen ent-\n        Mitgliedsland der Europäischen Union oder in                    halten:\n        einem Land, das Vertragspartei des Abkommens\n        über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,                      (1) Verweis auf die „DR“ und „DRF“ Marken, mit\n        rechtmäßig hergestellt oder auf den Markt ge-                       dem Freibord gemessen vom ICLL-Decks-\n        bracht wird und das gleichwertige technische                        strich;\n        Anforderungen wie diejenigen erfüllt, die von die-              (2) Die betrieblichen Einschränkungen für den\n        sen Richtlinien vorgeschrieben sind.                                Betrieb bei vermindertem Freibord, ein-\n                                                                            schließlich der Betriebseinschränkung bei\n11.     Überprüfungen                                                       Windgeschwindigkeiten von mehr als 35\n11.1    Bestimmte durch diese Richtlinien vorgeschrie-                      Knoten;\n        bene Ausrüstungen und Systeme sind kritisch für                 (3) Die Gültigkeitszeiträume des ICLL-Ausnah-\n        den sicheren Betrieb des Schwimmbaggers bei                         mezeugnisses müssen die selben wie die\n        vermindertem Freibord. Deshalb müssen diese                         des ICLL-Zeugnisses sein.\n        kritischen Systeme zusätzlich zu dem normalen\n        Umfang jährlicher Überprüfungen auch in Hin-         12.5       Ein Beispiel für ein ICLL-Ausnahmezeugnis ist in\n        sicht auf einen guten Betriebszustand kontrolliert              Anlage 2 enthalten.\n        und geprüft werden.\n                                                             13.        Besondere Überlegungen über unbemannte\n11.2    Aus diesem Grund müssen die folgenden Eintra-                   oder nicht mit einem Eigenantrieb ausgestat-\n        gungen in den Verschluss-Bericht „Bedingungen                   tete, mit Schwimmbaggern vergleichbare\n        für die Erteilung des Freibords“ des Schwimm-                   Schiffe 1\n        baggers unter der Rubrik „Andere besondere\n        Einrichtungen und allgemeine Bemerkungen“))          13.1.      Freibord:\n        eingetragen werden:                                             Ein unbemanntes, einem Schwimmbagger ver-\n        Die folgenden Systeme und Elemente müssen                       gleichbares Schiff muss die in Abschnitt 3.2 die-\n        einmal im Jahr kontrolliert und auf ihren ord-                  ser Richtlinien festgelegte Vorschrift hinsichtlich\n        nungsgemäßen Betriebszustand geprüft werden:                    der Mindest-Bughöhe entsprechend Regel 27(14)\n                                                                        des Übereinkommen nicht erfüllen. Die Überlauf-\n        (1) Die Notsteuerungssysteme zum Öffnen der\n            Hopperöffnungen und Schließen der Bag-\n            gerschieber;                                     1\n                                                                 Einem unbemannten und nicht mit einem Eigenantrieb ausgestatte-\n                                                                 ten, einem Schwimmbagger vergleichbaren Schiff kann entweder\n        (2) Die Tiefgang-Fernanzeigen; und                       der verminderte Freibord erteilt werden, wie in Abschnitt 3 dieser\n                                                                 Richtlinien dargelegt, oder ein Freibord, der um 25 % kleiner ist, als\n        (3) dass die Informationen zu den einschränken-          der nach dem Übereinkommen berechnete (d. h. wie durch Regel\n            den Seegangsbedingungen, die Anweisun-               27(14) zulässig).\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     1207                                           Heft 23 – 2013\n\n        kante des Laderaums jedoch muss über der Min-        13.3   Notverklapp-Steuerungen:\n        dest-Bughöhe liegen, wie in Abschnitt 4.4 dieser            Für ein unbemanntes, einem Schwimmbagger\n        Richtlinien festgelegt.                                     vergleichbares Fahrzeug müssen fernbetätigte\n                                                                    Notverklapp-Steuerungen nur eingebaut werden,\n13.2    Spezifische Vorschriften für Ladelinien:                    um die Vorschriften in Abschnitt 7.1 dieser Richt-\n                                                                    linien zu erfüllen.\n        Entsprechend den Vorschriften von Abschnitt\n        4.2 dieser Richtlinien muss ein unbemanntes,         13.4   Tiefgangsanzeiger:\n        einem Schwimmbagger vergleichbares Schiff                   Für ein unbemanntes, einem Schwimmbagger\n        die in Abschnitt 4.2 dieser Richtlinien enthaltene          vergleichbares Schiff müssen Tiefgangsanzeiger\n        Vorschrift für die Höhe des sicheren Zugangs                nur eingebaut werden, um die Vorschriften in Ab-\n        nicht erfüllen.                                             schnitt 7.2 dieser Richtlinien zu erfüllen.\n\n\n                                                   Anlage 1:\n                            Einzelheiten zum Anbringen der Bagger-Freibordmarken\n\nEntsprechend der Freibordrechnung für „           “, Bau-Nummer               , müssen die Bagger-Lademarken auf\nbeiden Seiten des Schiffes, wie unten angegeben, angebracht werden.\n\nDie Länge (L) beträgt gemäß Anlage I, Kapitel I, Regel 3 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966/88\n         Meter.\n\nDie Oberkante des Deckstrichs, von dem aus diese Freiborde gemessen werden, befindet sich             mm unter/über\nder Oberkante des          Decks an der Schiffsseite.\n\nDie Mitte des Kreises befindet sich           mm vor Spant-Nr.      .\n\n\n\n\nDer Abstand G beträgt:                                mm. Der Abstand H beträgt:                                 mm.\n\nAlle Striche müssen eine Dicke von 25 mm aufweisen.\n\nDie Bagger-Lademarken müssen hinter dem Ring auf der Backbord- und Steuerbordseite angebracht werden.\n\nDie Buchstaben „XY“ sind durch die aufgrundlage der Regel 7 der ICLL von der ausstellenden Behörde erteilten und\nvon der Klassifikationsgesellschaft zu verwendenden Buchstaben zu ersetzen.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                           1212                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 233 Bekanntmachung des Rundschrei-                           keine Bevorzugung eines bestimmten technischen\n        bens des Schiffssicherheitsaus-                          Ansatzes bedeutet.\n        schusses MSC der IMO MSC.1/\n        Rundschreiben 1394 „Allgemeine                       Begriffsbestimmungen und Fachausdrücke\n        Richtlinien für die Entwicklung ziel-                3   Ein Regelwerk auf Basis zielorientierter Schiff-\n        orientierter Schiffbaunormen (goal-                      baunormen besteht aus den zielorientierten Schiff-\n        based standards = GBS) der IMO“                          baunormen und den zugehörigen detaillierten Anfor-\n                                                                 derungen der Vorschriften und Regeln für Schiffe\n                                                                 (siehe Abbildung 1). Ein Beispiel für eine Struktur ziel-\n                      Hamburg, den 18. November 2013             orientierter Regeln enthält der Anhang.\n                      Az.: 11-3-0\n                                                             4   Unfall ist ein unbeabsichtigtes Ereignis, das mit Tod\n                                                                 oder Verletzung, mit dem Verlust oder der Beschädi-\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n                                                                 gung des Schiffes, dem Verlust oder der Beschädi-\nwird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-\n                                                                 gung sonstigen Eigentums oder mit Umweltschädi-\nausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1394,\n                                                                 gung einhergeht.\n„Allgemeine Richtlinien für die Entwicklung zielorientier-\nter Schiffbaunormen (goal-based standards = GBS) der         5   Zielorientierte Schiffbaunormen sind hochrangige\nIMO“, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.              Normen und Verfahren, die durch Regeln, Vorschrif-\n                                                                 ten und Normen für Schiffe zu erfüllen sind. GBS um-\n                          Berufsgenossenschaft für               fassen mindestens ein Ziel, eine oder mehrere diesem\n                       Transport und Verkehrswirtschaft          Ziel zugeordnete(n) funktionale(n) Anforderung(en)\n                         Dienststelle Schiffssicherheit          und eine Konformitätsprüfung hinsichtlich der Erfül-\n                                  U. Schmidt                     lung der funktionalen Anforderungen, einschließlich\n                              Dienststellenleiter                der Ziele, durch die Vorschriften/Regeln.\n                                                             6   Risiko ist die Kombination von Häufigkeit und Fol-\n                                       MSC.1/Circ.1394           genschwere.\n                                       14. Juni 2011         7   Kommentar zu einer Vorschrift/Regel ist eine Er-\n                                                                 klärung, welche funktionale(n) Anforderung(en) mit-\n     Allgemeine Richtlinien für die Entwicklung                  tels der Vorschrift/Regel (Abschnitt oder Kapitel) ab-\n          zielorientierter Schiffbaunormen                       gedeckt werden soll(en) und auf welche Weise sie\n    (GOAL-BASED STANDARDS = GBS) der IMO                         abgedeckt werden soll(en), einschließlich eines Ab-\n                                                                 risses der zum Nachweis der Tatsache durchge-\n1   Der Schiffssicherheitsausschuss genehmigte auf sei-          führten Analyse, dass die Vorschriften/Regeln den\n    ner neunundachtzigsten Sitzung (11. bis 20. Mai              funktionalen Anforderungen, die sie abdecken sol-\n    2011) die anliegenden „Allgemeinen Richtlinien für die       len, gerecht werden.\n    Entwicklung zielorientierter Schiffbaunormen (goal-      8   Sicherheit ist die Abwesenheit unakzeptabel hoher\n    based standards = GBS) der IMO“ mit dem Ziel der             (nicht mutwillig herbeigeführter) Risiken für Leib, Le-\n    Bereitstellung des Verfahrens für die Entwicklung,           ben und Gesundheit.\n    Prüfung, Implementierung und Überwachung der\n    zielorientierten Schiffbaunormen zur Unterstützung       Grundprinzipien\n    der Regelentwicklung innerhalb der IMO.\n                                                             9   Zielorientierte Schiffbaunormen der IMO sind:\n2   Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, die anliegen-\n    den Richtlinien zu verwenden und alle betroffenen            .1   breit angelegte, übergreifende Normen zur Si-\n    Parteien darauf aufmerksam zu machen.                             cherheit, zum Umweltschutz und/oder zur Gefah-\n                                                                      renabwehr, die Schiffe während ihrer Lebensdau-\n                           ***                                        er einhalten müssen;\n                                                                 .2   der geforderte Standard, der durch die von Klas-\n                                                                      sifikationsgesellschaften und sonstigen an-\n                        ANLAGE                                        erkannten Organisationen, Verwaltungen und der\n                                                                      IMO angewandten Anforderungen erreicht wer-\n      Allgemeine Richtlinien für die Entwicklung                      den muss;\n      zielorientierter Schiffbaunormen der IMO\n                                                                 .3   unabhängig vom Entwurf und der Technologie\nZweck                                                                 eines Schiffes klar, nachweisbar, überprüfbar,\n                                                                      beständig, implementierbar und erfüllbar; und\n1 Diese Richtlinien beschreiben das Verfahren für die\n   Entwicklung, Prüfung, Implementierung und Überwa-             .4   spezifisch genug, um keinem Raum für unter-\n   chung der zielorientierten Schiffbaunormen (goal-ba-               schiedliche Auslegungen zu bieten.\n   sed standards = GBS) zur Unterstützung der Regelent-\n   wicklung innerhalb der IMO. GBS bilden „Vorschriften      Ziele (Stufe I)\n   für Vorschriften“.                                        10 Ziele sind hochrangige Zielvorgaben, die zu erfüllen\n2 Es muss beachtet werden, dass diese Richtlinien von           sind. Ein Ziel muss dem (den) jeweiligen Anliegen\n   allgemeiner Natur sind und die Verwendung von Aus-           dienlich sein und dem geforderten Sicherheitsniveau\n   drücken wie „gefordertes Sicherheitsniveau“ in ihnen         entsprechen.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                                1213                                                                                        Heft 23 – 2013\n\n\n\n\n                                                                                                                       ZIELORIENTIERTE SCHIFFBAUNORMEN\n                                                                             Ziele\n\n\n\n\n                                                                                                                           („Vorschriften für Vorschriften“)\n                                                                           (Stufe I)\n\n\n            Überwachung der\n             zielorientierten                                 Funktionale Anforderungen\n            Schiffbaunormen                                            (Stufe II)\n                 der IMO\n\n\n                                                                    Konformitätsprüfung\n                                                                         (Stufe III)\n\n\n\n\n                                                                  Vorschriften für Schiffe,\n            Überwachung der                                z. B. IMO-Anforderungen, Klassifi-\n            Wirksamkeit von                                 kationsvorschriften, einschlägige\n\n\n\n\n                                                                                                                       ANFORDERUNGEN\n           Vorschriften/Regeln                                   Nationale Anforderungen\n\n\n\n\n                                                                                                                         DETAILLIERTE\n                                                                        (Stufe IV)\n\n\n\n                                                               Branchenübliche Normen\n                                                                     und Praxis\n                                                                      (Stufe V)\n\n\n                          REGELWERK AUF BASIS ZIELORIENTIERTER SCHIFFBAUNORMEN\n\n    Abbildung 1\n    Regelwerk auf Basis zielorientierter Schiffbaunormen\n\nFunktionale Anforderungen (Stufe II)                                        cken und auf Basis von Erfahrung, einer Bewertung\n11 Funktionale Anforderungen liefern die für die Errei-                     bestehender Regeln und/oder einer systematischen\n   chung der Ziele zu erfüllenden Kriterien. Sobald ein                     Analyse drohender Gefahren entwickelt werden.\n   Ziel festgelegt wurde, werden die funktionalen Anfor-               12 Abbildung 2 zeigt ein vereinfachtes Beispiel dafür,\n   derungen definiert. Sie müssen alle für die Erreichung                 wie zielorientierte funktionale Anforderungen für die\n   des Zieles notwendigen Funktionen/Gebiete abde-                        Schiffstruktur gewonnen werden könnten.\n\n                                                      Sicherheit               Sicherheit\n                            Schutz der               des Schiffes            der Fahrgäste\n                                                                                                        Gemeinwohl\n       Umwelt-               Ladung                                                                                                                               Sicherheit\n        schutz                                                                                                                                                  der Besatzung\n\n\n\n                                     Stabilität u.\n        Manövrier-       See-                          Notfall-        Wohn-          Energie-      Rettungs-\n                                     Schwimm-\n         fähigkeit    tüchtigkeit                    beherrschung      lichkeit      erzeugung        mittel\n                                      fähigkeit\n\n                                                             Kommuni-\n                 Brand-       Wasser-        Sicherung                       Ladungs-        Schiffs-                                                          Sonstige\n                                                              kations-                                       Antrieb\n                 schutz      dichtigkeit    der Seefahrt                     umschlag        struktur                                                          Systeme\n                                                              fähigkeit\n\n                                                                                  Strukturfestigkeit\n                                                                                  Lebensdauer\n    Abbildung 2                                                                   Restfestigkeit\n                                                                                  Korrosionsschutz\n    Vereinfachtes Beispiel dafür, wie zielorientierte                             Nutzungsdauer der Beschichtung\n    funktionale Anforderungen für die Schiffstruktur                              …\n    gewonnen werden könnten                                                       …\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                             1214                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\nKonformitätsprüfung (Stufe III)                                Vorschriften und Regeln für Schiffe (Stufe IV)\n13 Die Konformitätsprüfung liefert das für den Nachweis        17 Vorschriften und Regeln für Schiffe sind die detaillier-\n   und die Prüfung der Konformität der zugehörigen                ten Anforderungen, die von der IMO, nationalen Ver-\n   Vorschriften und Regeln für Schiffe mit den Zielen             waltungen, und/oder Klassifikationsgesellschaften\n   und funktionalen Anforderungen notwendige Instru-              entwickelt und von nationalen Verwaltungen und/\n   mentarium. Das Prüfungsverfahren muss auf die                  oder Klassifikationsgesellschaften, die als anerkann-\n   Konformität mit den funktionalen Anforderungen kon-            te Organisationen tätig sind, angewendet werden, um\n   zentriert sein. Das Prüfungsverfahren muss transpa-            den Zielen und funktionalen Anforderungen gerecht\n   rent sein und zu einheitlichen, vom jeweiligen Gut-            zu werden. Diese detaillierten Anforderungen werden\n   achter unabhängigen Ergebnissen führen.                        Bestandteil eines Regelwerks auf Basis zielorientier-\n14 Die Konformitätsprüfung muss die während des Prü-              ter Schiffbaunormen, sobald ihre Konformität mit den\n   fungsverfahrens anzuwendenden Methoden und Kri-                zielorientierten Schiffbaunormen nachgewiesen ist.\n   terien festlegen und die folgenden Elemente berück-\n   sichtigen:                                                  Branchenübliche Praxis und Normen (Stufe V)\n    .1   die Angabe der von den Vorschriften/Regeln an-        18 Die Regeln/Vorschriften dürfen Industrienormen,\n         gesprochenen funktionalen Anforderung(en);               Ausführungsbestimmungen sowie Sicherheits- und\n                                                                  Qualitätssysteme für Schiffbau, Schiffsbetrieb, In-\n    .2   das Ausmaß, in dem die Vorschriften/Regeln die\n                                                                  standhaltung, Ausbildung, Schiffsbesetzung usw.\n         funktionalen Anforderungen abdecken und zur\n                                                                  enthalten oder darauf Bezug nehmen. Die Verantwor-\n         Erreichung des Ziels (der Ziele) beitragen;\n                                                                  tung für die Rechtfertigung der Angemessenheit sol-\n    .3   den Kommentar zu einer Vorschrift/Regel;                 cher branchenüblicher Praxis und Normen, auf die in\n    .4   die technische Dokumentation, die folgendes              miteinander zusammenhängenden Vorschriften Be-\n         enthalten kann:                                          zug genommen wird oder die deren Bestandteil sind,\n                                                                  liegt bei demjenigen, der Vorschriften/Regeln ein-\n    .4.1 den Mechanismus zur Erfüllung der funktionalen\n                                                                  reicht. Diese Rechtfertigung muss Teil des Konformi-\n         Anforderungen durch die Vorschriften/Regeln\n                                                                  tätsprüfungsverfahrens sein.\n         (betrieblich, technisch, Entwurf usw.);\n    .4.2 eine Erklärung der Art und Weise, in der die Vor-     Überwachung\n         schrift/Regel abgefasst bzw. entworfen wurde,\n         einschließlich technischer Hintergrundinforma-        19 Überwachung ist eine Methode zur Bewertung der\n         tionen; und                                              Wirksamkeit von Zielen (Stufe I), funktionalen Anfor-\n                                                                  derungen (Stufe II), Vorschriften und Regeln (Stufe IV)\n    .4.3 die bei der Herleitung der Vorschrift /Regel ver-        und Normen/Praxis (Stufe V) sowie zum Versuch, Ri-\n         wendete Methodik, begleitet von untermauern-             siken zu erkennen, die bei der ursprünglichen Ent-\n         den Beweggründen/Rechtfertigungen;                       wicklung der Vorschriften/Regeln nicht beachtet wur-\n    .5   die beim Entwicklungsprozess der Vorschrift/Re-          den. Um zu überprüfen, ob das mit der Schifffahrt\n         gel durchgängig angewandten Qualitätssiche-              verbundene Risiko so gering gehalten wird, wie es\n         rungsverfahren; und                                      vernünftigerweise durchführbar ist, muss das Regel-\n                                                                  werk auf Basis zielorientierter Schiffbaunormen fort-\n    .6   Methoden zur Einholung von Rückmeldungen\n                                                                  laufend überwacht und systematisch analysiert wer-\n         über die Wirksamkeit der Vorschriften/Regeln und\n                                                                  den. Der Detaillierungsgrad der Datenaufzeichnung\n         zur Förderung fortlaufender Verbesserungen.\n                                                                  hängt vom zu überwachenden Gegenstand ab.\n15 Die Konformitätsprüfung muss:\n                                                               20 Wie in Abbildung 1 dieser Richtlinien dargestellt, wird\n    .1   auf Methoden beruhen, die von der Aufstellung            zwischen zwei Überwachungsverfahren unterschie-\n         auf Grundprinzipien basierender Modelle bis hin          den:\n         zur Auswertung von Datensammlungen reichen;\n                                                                   .1   die Überwachung der Wirksamkeit einzelner Vor-\n    .2   auf Analysen beruhen, die bewährte und akzep-\n                                                                        schriften/Regeln; und\n         tierte Technologie nutzen;\n                                                                   .2   die Überwachung der Wirksamkeit der Ziele (Stu-\n    .3   auf klaren qualitativen und quantitativen Kriterien\n                                                                        fe I) und der funktionalen Anforderungen (Stufe II).\n         beruhen, wobei die quantitativen vorzuziehen\n         sind; und                                             21 Das einzurichtende Überwachungssystem muss auf\n    .4   prüfen, ob derzeit bekannte Versagensformen              folgendes gerichtet sein (die Reihenfolge ist keine\n         und -ursachen abgedeckt werden;                          Wertung der Wichtigkeit):\n    .5   nach Maßgabe der IMO von unabhängigen Audi-               .1   Sicherheit der Fahrgäste;\n         toren und/oder zuständigen Organen der IMO                .2   Gemeinwohl;\n         überprüft werden.\n                                                                   .3   Arbeitssicherheit von Seeleuten;\n16 Der Entwickler der zu betrachtenden Vorschriften/\n   Regeln ist verantwortlich für die Durchführung einer            .4   Sicherheit des Schiffes;\n   Analyse, die nachweist, dass die Vorschriften/Regeln\n                                                                   .5   Umweltschutz; und\n   den funktionalen Anforderungen, die sie abdecken\n   sollen, gerecht werden.                                         .6   Schutz der Ladung.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      1215                                              Heft 23 – 2013\n\n22 Für beide Verfahren muss die Überwachung Daten-            definiert sind, sind so zu verstehen, wie sie in den relevan-\n   sammlungen wie z. B. Unfallberichte, Betriebserfahrun-     ten Übereinkommen definiert sind.\n   gen, Unfalluntersuchungen, Berichte über Vorfälle,         Anwendung\n   Berichte über Beinahe-Unfälle, neue wissenschaftli-\n   che Erkenntnisse, wie sie in der Branche veröffent-        …\n   licht werden sowie Risikoanalysen berücksichtigen,\n   ohne darauf beschränkt zu bleiben.                         Ziele\n\n23 Die Zuständigkeiten für die Überwachung müssen             Das Ziel dieses Codes ist ...\n   bezüglich der Überwachungsaufgaben wie folgt zu-\n                                                              Funktionale Anforderungen\n   gewiesen werden:\n                                                              Zur Erreichung seines Ziels enthält dieser Code ...\n      .1   Stufe I:\n           .1   Überwachung (einschließlich Datensamm-        Regel A-1\n                lung): IMO                                    Ziele\n           .2   Analyse: IMO                                  Das Ziel dieser Regel ist es, dafür zu sorgen, dass ...\n           .3   Bewertung: Ausschüsse                         Funktionale Anforderungen\n      .2   Stufe II:                                          Zur Erreichung der oben genannten Ziele ... die folgenden\n           .1   Überwachung (einschließlich Datensamm-        funktionalen Anforderungen ...:\n                lung): Unterausschüsse                        .1   Sorge für ...;\n           .2   Analyse: Unterausschüsse                      .2   Sorge für ...;\n           .3   Bewertung: Unterausschüsse                    Regeln/Anforderungen\n      .3   Stufe IV:                                          …\n           .1   Vorschriften: Überwachung (einschließlich\n                Datensammlung) und Analyse durch den Er-      Regel A-2\n                steller der Vorschrift, Bewertung durch den   Ziele\n                Ersteller der Vorschrift unter Aufsicht der\n                                                              Das Ziel dieser Regel ist es, dafür zu sorgen, dass ...\n                IMO\n           .2   Anforderungen: Überwachung und Analyse        Funktionale Anforderungen\n                durch IMO-Unterausschüsse, Bewertung          Zur Erreichung der oben genannten Ziele ... die folgenden\n                durch IMO-Unterausschüsse, Ersteller der\n                                                              funktionalen Anforderungen ...:\n                Vorschrift.\n                                                              .1   Sorge für ...;\n24 Die für die Überwachung und Analyse verantwortli-\n   che(n) Organisation(en) ist (sind) auch für die Entwick-   .2   Sorge für ...;\n   lung und Aktualisierung der Form der Berichte zu-          Regeln/Anforderungen\n   ständig.\n                                                              …\n\n                                                              Regel A-3\n                                                  Anhang      Ziele\n\n    Ein Beispiel für den Aufbau zielorientierter Regeln       Das Ziel dieser Regel ist es, dafür zu sorgen, dass ...\n                                                              usw.\nPräambel\n1     Der internationale Code für ...\n2     Dieser Code wurde entwickelt ...\n3     Verweis auf die Beziehung zu anderen relevanten\n      Codes/Normen\n                                                              (VkBl. 2013 S. 1212)\nAllgemeines\n…\nEinleitung\nDieser Teil des Codes enthält ...\nBegriffsbestimmungen\nIm Sinne des Codes haben die verwendeten Ausdrücke,\nsofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist,\ndie in den folgenden Absätzen festgesetzte Bedeutung.\nAusdrücke, die im Code verwendet werden, nicht aber\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                            1216                               VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 234 Bekanntmachung des Rund-                                 Kapitel II-1, Regeln 29.6.1, 29.7.2, 29.7.3, 29.15\n        schreibens des Schiffssicherheits-                       und 29.16).\n        ausschusses MSC der IMO MSC.1/\n        Rundschreiben 1398 „Einheitliche                         SOLAS Kapitel II-1, Regel 29.6.1 lautet:\n        Interpretation der SOLAS Regel                           „Hat die Hauptruderanlage zwei oder mehr gleich-\n        II-1/29“                                                 artige Kraftantriebseinheiten, so braucht eine Hilfs-\n                                                                 ruderanlage nicht eingebaut zu werden, sofern\n                       Hamburg, den 18. November 2013            .1 bei einem Fahrgastschiff die Hauptruderanlage\n                       Az.: 11-3-0                                    das Ruder auch bei Ausfall einer der Antriebs-\n                                                                      einheiten entsprechend Absatz 3.2 betätigen\n                                                                      kann;\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\nwird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-           .2 bei einem Frachtschiff die Hauptruderanlage\nausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1398,                     das Ruder bei Betrieb aller Antriebseinheiten\n„Einheitliche Interpretation der SOLAS Regel II-1/29“, in             entsprechend Absatz 3.2 betätigen kann; und\ndeutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.                       .3 die Hauptruderanlage so eingerichtet ist, dass\n                                                                      bei einem einzigen Ausfall in ihrem Rohrlei-\n                           Berufsgenossenschaft für                   tungssystem oder in einer der Antriebsanlagen\n                        Transport und Verkehrswirtschaft              der Fehler isoliert werden kann, so dass die\n                          Dienststelle Schiffssicherheit              Steuerfähigkeit aufrechterhalten oder rasch\n                                   U. Schmidt                         wiedergewonnen werden kann.“\n                               Dienststellenleiter\n                                                                 SOLAS Kapitel II-1, Regel 29.7.2 und 7.3 lauten:\n                                                                 „7 Die Steuerung der Ruderanlage erfolgt:\n                                        MSC.1/Circ.1398             .2 wenn die Hauptruderanlage nach Ab-\n                                        10. Juni 2011                    satz 6 angeordnet ist, durch zwei unab-\n                                                                         hängige Steuerungssysteme, die beide\n Einheitliche Interpretation der SOLAS-Regel II-1/29                     von der Kommandobrücke aus bedient\n                                                                         werden können. Dies erfordert keine Du-\n                                                                         plizierung des Steuerrads oder des\n1    Der Schiffssicherheitsausschuss genehmigte auf sei-\n                                                                         Steuerhebels. Wenn das Steuerungssys-\n     ner neunundachtzigsten Sitzung (11. bis 20. Mai) in\n                                                                         tem aus einem hydraulischen Telemotor\n     Befolgung einer vom Unterausschuss für Schiffsent-\n                                                                         besteht, braucht kein zweites unabhängi-\n     wurf und Ausrüstung auf seiner vierundfünfzigsten\n                                                                         ges System eingebaut zu werden, ausge-\n     Sitzung gegebenen Empfehlung die anliegende ein-\n                                                                         nommen bei einem Tankschiff, Chemika-\n     heitliche Interpretation zur mechanischen, hydrauli-\n                                                                         lientankschiff oder Gastankschiff mit einer\n     schen und elektrischen Unabhängigkeit sowie zur\n                                                                         Bruttoraumzahl von 10 000 und mehr;\n     Störungsmeldung und zum Systemverhalten von Ru-\n                                                                         und\n     der-Steuerungssystemen, in der Absicht, eine ein-\n     heitliche Vorgehensweise bei der Anwendung der                 .3 bei der Hilfsruderanlage im Rudermaschi-\n     Bestimmungen der SOLAS-Regel II-1/29 sicherzu-                      nenraum, und wenn ein Kraftantrieb vor-\n     stellen.                                                            handen ist, muss sie auch von der Kom-\n                                                                         mandobrücke aus bedient werden\n2    Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, die anliegen-               können und vom Steuerungssystem für\n     de Interpretation ab dem 20. Mai 2011 zu nutzen,                    die Hauptruderanlage unabhängig sein.“\n     wenn sie die einschlägigen Bestimmungen der\n     SOLAS-Regel II-1/29 anwenden und alle betroffenen           SOLAS Kapitel II-1, Regel 29.15 und 16 lauten:\n     Parteien darauf aufmerksam zu machen.                       „15 Bei jedem Tankschiff, Chemikalientankschiff\n                                                                     oder Gastankschiff mit einer Bruttoraumzahl\n                            ***                                      von 10 000 und mehr und bei jedem anderen\n                                                                     Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 70 000 und\n                         ANLAGE                                      mehr muss die Hauptruderanlage zwei oder\n                                                                     mehr gleichartige Kraftantriebseinheiten um-\n       Mechanische, hydraulische und elektrische                     fassen, die Absatz 6 entsprechen.\n      Unabhängigkeit sowie Störungsmeldung und                   16 Jedes Tankschiff, Chemikalientankschiff oder\n    Systemverhalten von Ruder-Steuerungssystemen                     Gastankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 10\n                                                                     000 und mehr muss vorbehaltlich des Absat-\n                                                                     zes 17 folgende Bedingungen erfüllen\n1      Umfang                                                        .1 Die Hauptruderanlage muss so beschaf-\n       Die Interpretation bezieht sich auf Steuerungssys-                 fen sein, dass bei einem Verlust der\n       teme der Ruderanlage, wie sie in SOLAS-Regel II-                   Steuerfähigkeit aufgrund eines einzigen\n       1/3.1 definiert sind, für die von der Brücke aus be-               Ausfalls in einem Teil eines der Kraftan-\n       dienbare Haupt- und Hilfsruderanlage, für die                      triebssysteme der Hauptruderanlage –\n       SOLAS zwei voneinander unabhängige Steue-                          mit Ausnahme der Ruderpinne, des Qua-\n       rungssysteme der Ruderanlage fordert (SOLAS                        dranten oder der Teile, die demselben\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                     1217                                            Heft 23 – 2013\n\n               Zweck dienen, oder im Fall eines Blockie-     3.3   Wahlschalter für die Steuerungsart\n               rens der Ruderantriebe – die Steuermög-             Falls ein gemeinsamer Schalter (einachsiger Schal-\n               lichkeit in höchstens 45 Sekunden nach              ter) zur Wahl der Steuerungsart für beide Steue-\n               Verlust eines Kraftantriebssystems wie-             rungssysteme der Ruderanlage verwendet wird,\n               derhergestellt werden kann;                         müssen die Anschlüsse für die Schaltkreise der\n          .2   die Hauptruderanlage umfasst entweder:              Steuerungssysteme entsprechend geteilt und von-\n          .2.1 zwei unabhängige und getrennte Kraftan-             einander durch eine isolierende Platte oder einen\n               triebssysteme, von denen jedes in der               Luftspalt getrennt werden.\n               Lage ist, die Anforderungen des Absatzes      3.4   Verstärker für die Wegsteuerung\n               3.2 zu erfüllen, oder\n                                                                   Im Falle einer doppelten Wegsteuerung (siehe An-\n          .2.2 mindestens zwei gleichartige Kraftan-               hang, Beispiel 2) müssen die Verstärker so ausge-\n               triebssysteme, die bei normalem Betrieb             legt und gespeist werden, dass sie elektrisch und\n               gleichzeitig arbeiten und in der Lage sind,         mechanisch voneinander getrennt sind. Im Falle\n               den Anforderungen des Absatzes 3.2 zu               einer Zeit- und einer Wegsteuerung muss sicher-\n               entsprechen. Wenn es zur Erfüllung die-             gestellt werden, dass die Verstärker für die Weg-\n               ser Anforderungen notwendig ist, müssen             steuerung selektiv abgesichert werden (siehe An-\n               Verbindungen zwischen den hydrauli-                 hang, Beispiel 3).\n               schen Kraftantriebssystemen hergestellt\n               werden. Ein Verlust von Hydrauliköl aus       3.5   Zusätzliche Steuerungssysteme\n               einem System muss sich feststellen las-             Steuerkreise für zusätzliche Steuerungssysteme,\n               sen, und das fehlerhafte System muss                z. B. Steuerhebel oder Selbststeuer, müssen für\n               selbsttätig isoliert werden, so dass das            eine Trennung aller Pole ausgelegt werden (siehe\n               oder die anderen Antriebssysteme voll               Anhang, Beispiele 1, 2 und 3).\n               betriebsfähig bleiben;                        3.6   Ruderlagengeber und Endlagenschalter\n          .3   andere als hydraulische Ruderanlagen\n                                                                   Die Ruderlagengeber und Endlagenschalter für die\n               müssen gleichwertig sein.”\n                                                                   Steuerungssysteme der Ruderanlage müssen, so-\n      Die Anforderungen von SOLAS Kapitel II-1, Regeln             fern vorhanden, elektrisch voneinander getrennt\n      3.1, 3.3, 3.13 und 29 sowie der IEC Veröffentli-             sein und mechanisch getrennt mit dem Ruder-\n      chung 60092-204 – Elektrischer und hydraulischer             schaft oder dem Antrieb verbunden sein.\n      Ruderantrieb (1987) wurden insoweit berücksich-\n                                                             3.7   Bauteile der Hydrauliksteuerung\n      tigt, wie sie Anforderungen für die Unabhängigkeit\n      der Steuerungssysteme enthalten.                       3.7.1 Bauteile des Hydrauliksystems in den Kraftan-\n                                                                   triebs- oder hydraulischen Servosystemen, die die\n2     Grundlegende Anforderungen                                   Kraftantriebssysteme der Ruderanlage steuern\n2.1   Es müssen zwei voneinander unabhängige Steue-                (z. B. Solenoid-Ventile, Magnetventile) müssen als\n      rungssysteme der Ruderanlage vorgesehen und so               Teil des Steuerungssystems der Ruderanlage be-\n      angeordnet werden, dass eine mechanische oder                trachtet und doppelt sowie voneinander getrennt\n      elektrische Störung in einem der beiden das ande-            angeordnet werden.\n      re nicht betriebsunfähig macht.                        3.7.2 Bauteile des Hydrauliksystems im Steuerungssys-\n2.2   Der Ausdruck „Steuerungssystem der Ruderanla-                tem der Ruderanlage, die Teil eines Kraftantriebs\n      ge”, wie er im SOLAS Kapitel II-1, Teil A, Regel 3.1         sind, dürfen als doppelt vorhanden und voneinan-\n      definiert ist, muss verstanden werden als „Ruder-            der getrennt angeordnet betrachtet werden, wenn\n      Steuerungssystem”, das die „für die Steuerung des            zwei oder mehr voneinander getrennte Kraftantrie-\n      Kraftantriebssystems der Ruderanlage erforderli-             be vorhanden sind und die Rohrleitungen zu jedem\n      chen Einrichtungen” umfasst.                                 Kraftantrieb abgetrennt werden können.\n\n3     Trennung von Steuersystemen sowie von Bau-             4     Störungsmeldung und Systemverhalten bei\n      teilen                                                       Störungen von Steuerungssystemen\n3.1   Allgemeines                                            4.1   Störungsmeldung\n      In Einheiten, Steuerkästen, Schalttafeln oder Brü-     4.1.1 Die wahrscheinlichsten Störungen, die verminderte\n      ckenkonsolen installierte Kabel, Anschlüsse und              oder fehlerhafte Systemleistung verursachen kön-\n      die Bauteile für doppelte Steuerungssysteme der              nen, müssen gemeldet werden, wobei mindestens\n      Ruderanlage müssen voneinander getrennt wer-                 die Folgenden berücksichtigt werden müssen:\n      den, soweit dies durchführbar ist. Wo eine physi-\n                                                                   .1   Störung der Energieversorgung;\n      sche Trennung undurchführbar ist, darf die Tren-\n      nung mittels einer feuerhemmenden Platte erreicht            .2   Schleifenstörungen in geschlossenen Regel-\n      werden.                                                           kreisen, sowohl Befehls-, als auch Rückmel-\n                                                                        deschleifen (üblicherweise Kurzschluss, unter-\n3.2   Steuerrad oder Steuerhebel\n                                                                        brochene Anschlüsse und Erdungsfehler);\n      Alle elektrischen Bauteile des Steuerungssystems\n      der Ruderanlage müssen doppelt vorhanden sein.               .3   falls programmierbare elektronische Systeme\n      Dies erfordert nicht, dass das Steuerrad oder der                 verwendet werden:\n      Steuerhebel doppelt vorhanden ist.                                .1   Fehler bei der Datenübertragung; und\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 23 – 2013                                                                   1218                                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n                .2    Störungen in der Rechnerhardware und                                4.1.3 Alternativ zu 4.1.1.2 und 4.1.1.3 müssen, abhängig\n                      -software; und                                                            von der Rudercharakteristik, kritische Abweichun-\n           .4   hydraulische Blockierung infolge eines durch                                    gen zwischen Ruderbefehl und -reaktion optisch\n                das Steuerrad oder den Steuerhebel gegebe-                                      und akustisch als Alarm für eine Störung der Ruder-\n                nen Befehls.                                                                    anlage auf der Brücke angezeigt werden.\n\n4.1.2 Alle erkannten Störungen müssen einen akustischen                                   4.1.4 Die folgenden Parameter müssen überwacht wer-\n      und optischen Alarm auf der Brücke auslösen. Vor                                          den:\n      hydraulischer Blockierung muss immer unabhängig                                           .1   Richtung:             Die tatsächliche Ruderlage\n      gewarnt werden, sofern nicht die Systemauslegung                                                                     folgt dem vorgegebenen Wert.\n      ein manuelles Eingreifen unnötig macht.                                                   .2   Verzögerung: Die tatsächliche Ruderlage er-\n           Hinweis: „Hydraulische Blockierung” schließt alle                                                      reicht die vorgegebene Lage\n                    Situationen ein, in denen zwei (üblicher-                                                     innerhalb eines akzeptablen\n                    weise gleiche) Hydrauliksysteme in sol-                                                       Zeitrahmens.\n                    cher Weise gegeneinander arbeiten,                                          .3   Genauigkeit:          Die Abweichung der tatsächli-\n                    dass ein Verlust der Steuerfähigkeit ein-                                                              chen Endlage vom vorgegebe-\n                    treten kann. Sie kann entweder durch                                                                   nen Wert muss innerhalb der\n                    gegeneinander wirkenden Druck in den                                                                   bei der Auslegung vorgesehe-\n                    beiden Hydrauliksystemen verursacht                                                                    nen Toleranzen liegen.\n                    werden oder durch hydraulischen „By-\n                    pass”, der bedeutet, dass die Systeme                                 4.2   Systemverhalten bei einer Störung\n                    sich gegenseitig Undichtigkeiten zufü-                                      Störungen, die mit der größten Wahrscheinlichkeit\n                    gen und auf beiden Seiten Druckabfall                                       zu erwarten sind, z. B. Energieverlust oder Schlei-\n                    hervorrufen oder den Druckaufbau ver-                                       fenstörung, dürfen nur zu dem am wenigsten kriti-\n                    hindern.                                                                    schen aller möglichen neuen Zustände führen.\n\n\n                                                                                                                                                    Anhang\n\nDie folgenden Beispiele 1, 2 und 3, die als Grundausführungen betrachtet werden können, müssen in Betracht gezogen\nwerden.\n\n\n                 Hauptschalttafel                                                                                              Notschalttafel\n\n                                                                            Überleitung\n\n\n\n                                                              Wahlschalter für die Steuerungsart\n                      Zeitsteuerung (NFU)\n                      Selbststeuer\n\n\n\n\n Schalt-                                                                     Steuerrad\n kasten                                                                                                                                            Schalt-\n   1                                                                                                                                               kasten\n                                                                                                                                                     2\n                     Alarm\n                                                                                                                                  Alarm\n\n\n\n\n                                                       Endlagenschalter 1                            Endlagenschalter 2\n                                                       (Ruderlagengeber)                             (Ruderlagengeber)\n\n\n   Motor für                                                                                                                                 Motor für\n Ruderanlage 1                                                                                                                             Ruderanlage 2\n\n                                       Magnetventile\n                                                                                                                          Magnetventile\n                                       Ruderanlage 1                            Ruder                                     Ruderanlage 2\n\n\n                                                   Prinzipskizze für doppelte Zeitsteuerung (NFU) und                                           Beispiel\n                                                                                                                                                   spiel\n       IACS\n                                                   Selbststeuer oder sonstige zusätzliche Steuerung                                                1\n\n\n\n\n                                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                                1219                                                     Heft 23 – 2013\n\n\n           Hauptschalttafel                                                                                               Notschalttafel\n\n                                                                               Überleitung\n\n\n\n                                                               Wahlschalter für die Steuerungsart\n                 (FU)\n                 Wegsteuerung\n                 Selbststeuer\n\n\n\n\n                                                                               Steuerrad\n                                                     Verstärker 1\n                                                       für Weg -                                       Verstärker 2 für\n Schalt-                                                                                               Wegsteuerung\n kasten                                               steuerung                                                                                    Schalt-\n   1                                                                                                                                               kasten\n                                                                                                                                                     2\n                  Alarm\n                                                                                                                                       Alarm\n\n\n\n\n                                                                                                                                       Ruder\n                       Ruderlagen-                                                                                                     lagen-\n                         geber 1                                                                                                      geber 2\n\n   Motor für                                                                                                                                 Motor für\n Ruderanlage 1                                                                                                                             Ruderanlage 2\n\n                                               Magnetventile                                                          Magnetventile\n                                               Ruderanlage 1                      Ruder                               Ruderanlage 2\n\n\n                                                  Prinzipskizze für doppelte Zeitsteuerung (NFU*) und                                        Beispiel\n       IACS\n                                                   Selbststeuer oder sonstige zusätzliche Steuerung                                             2spiel\n\n                                           * Fehler im engl. Original, es müsste heißen: doppelte Wegsteuerung (FU)\n\n\n\n\n              Hauptschalttafel                                                                                            Notschalttafel\n                                                                     Alarm                   Alarm\n                                                                         Überleitung\n\n\n\n                                                                             Wahlschalter für die Steuerungsart\n                   Zeitsteuerung (NFU)\n                   Wegsteuerung (FU)\n                   Selbststeuer\n\n\n\n\n Schalt-                                                                       Steuerrad                                                           Schalt-\n kasten                                                                                                                                            kasten\n   1                                                                                                                                                 2\n                                                             Verstärker\n                 Alarm                                        für Weg-\n                                                             steuerung                                                                     Alarm\n\n\n\n\n                                                               Ruderlagen-                                 Ruderlagen-\n                                                                 geber 1                                     geber 2\n\n\n   Motor für                                                                                                                                 Motor für\n Ruderanlage 1                                                                                                                             Ruderanlage 2\n\n                                         Magnetventile\n                                                                                                                     Magnetventile\n                                         Ruderanlage 1                             Ruder                             Ruderanlage 2\n\n                                          Prinzipskizze für doppelte Zeitsteuerung (NFU), Wegsteuerung (FU)                                  Beispiel\n       IACS                                                                                                                                         iel\n                                                 und Selbststeuer oder sonstige zusätzliche Steuerung                                           3\n\n\n\n\n(VkBl. 2013 S. 1216)\n\n\n\n                                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\nNr. 235 Bekanntmachung des Rund-                                   das Überleben in kaltem Wasser (Rundschreiben\n        schreibens des Schiffssicherheits-                         MSC.1/1185/Rev.1) gelesen werden.\n        ausschusses MSC der IMO MSC.1/                         1.3 Besonders der Leitfaden für Techniken des Bergens\n        Rundschreiben 1447 „Richtlinien                            von Personen (Rundschreiben MSC.1/1182) bietet\n        für die Erarbeitung von Plänen                             eine Anzahl von Beispielen, wie bestimmte Arten\n        und Verfahren für das Bergen                               von Ausrüstung eingesetzt werden können, um Per-\n        von Personen aus dem Wasser“                               sonen aus dem Wasser zu bergen, und auch für die\n                                                                   Erarbeitung von Plänen und Verfahren für das Ber-\n                                                                   gen von Personen aus dem Wasser verwendet wer-\n                      Hamburg, den 19. November 2013\n                                                                   den können.\n                      Az.: 11-3-0\n                                                               1.4 Die Einleitung oder Fortführung von Bergungsarbei-\n                                                                   ten muss entsprechend den Vorschriften der Regel\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n                                                                   III/17-1 SOLAS im Ermessen des Kapitäns des ber-\nwird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-\n                                                                   genden Schiffes liegen.\nausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1447,\n„Richtlinien für die Erarbeitung von Plänen und Verfahren      1.5 Die Pläne und Verfahren sind als Teil des Programms\nfür das Bergen von Personen aus dem Wasser“, in deut-              für Vorbereitung auf Notfallsituationen anzusehen,\nscher Sprache amtlich bekannt gemacht.                             der nach Abschnitt 8 Teil A des Internationalen Codes\n                                                                   für sichere Schiffsbetriebsführung (ISM-Code) vor-\n                           Berufsgenossenschaft für                geschrieben ist.\n                        Transport und Verkehrswirtschaft\n                          Dienststelle Schiffssicherheit       2   Themen, die bei der Erarbeitung von Pläne und\n                                   U. Schmidt                      Verfahren zu berücksichtigen sind\n                               Dienststellenleiter             2.1 Bei der Erarbeitung von Plänen und Verfahren für das\n                                                                   Bergen von Personen aus dem Wasser einschließlich\n                           MSC.1/Rundschreiben 1447                der zum Einsatz vorgesehenen Ausrüstung unter Be-\n                           vom 14. Dezember 2012                   rücksichtigung der zu erwartenden Verhältnisse und\n                                                                   der schiffsspezifischen Eigenschaften ist eine Ge-\n                                                                   fährdungsbeurteilung vorzunehmen und zu doku-\n     RICHTLINIEN FÜR DIE ERARBEITUNG                               mentieren.\nVON PLÄNEN UND VERFAHREN FÜR DAS BERGEN\n      VON PERSONEN AUS DEM WASSER                              2.2 Die Pläne und Verfahren zum Bergen sollen die Über-\n                                                                   nahme von Personen aus dem Wasser auf das Schiff\n1   Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner ein-            erleichtern, während die Verletzungsgefahr durch Zu-\n    undneunzigsten Tagung (26. bis 30. November 2012)              sammenprall mit der Schiffsseite oder anderen Kons-\n    den in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien für              truktionsteilen einschließlich der Bergungseinrichtun-\n    die Erarbeitung von Plänen und Verfahren für das Ber-          gen selbst auf ein Minimum herabgesetzt wird.\n    gen von Personen aus dem Wasser mit dem Ziel zu-           2.3 Soweit praktisch durchführbar, müssen die Ber-\n    gestimmt, eine zusätzliche Anleitung zur Anwendung             gungsverfahren für das Bergen von Personen eine\n    der Vorschrift in Regel III/17-1 SOLAS zur Verfügung           waagerechte oder nahezu waagerechte Lage („Deck-\n    zu stellen.                                                    Liegestuhl“) vorsehen. Wenn immer möglich, ist die\n2   Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die              Bergung in einer senkrechten Position zu vermeiden,\n    beigefügten Richtlinien allen interessierten Beteiligten       da Herzstillstand bei unterkühlten Verletzten riskiert\n    zur Kenntnis zu bringen.                                       wird (auf den Leitfaden für das Überleben in kaltem\n                                                                   Wasser (Rundschreiben MSC.1/1185/Rev.1) wird\n                            ***                                    verwiesen).\n                                                               2.4 Falls mitgeführt, müssen zweckbestimmte Einholvor-\n                                                                   richtungen mit der maximalen Personenzahl, die sie\n                                                                   aufnehmen können, deutlich gekennzeichnet sein;\n                        ANLAGE                                     dabei ist ein Gewicht von 82,5 kg je Person zu Grun-\n                                                                   de zu legen.\n     RICHTLINIEN FÜR DIE ERARBEITUNG\nVON PLÄNEN UND VERFAHREN FÜR DAS BERGEN                        2.5 Bergungsarbeiten müssen an einer Stelle durchge-\n      VON PERSONEN AUS DEM WASSER                                  führt werden, die frei vom Schiffspropeller ist und,\n                                                                   soweit praktisch durchführbar, sich innerhalb des\n1 Allgemeines                                                      parallelen Mittelschiffsabschnitts befindet.\n1.1 Rettungsmittel und andere an Bord mitgeführte Aus-         2.6 In dem Bereich, wo die Bergungsarbeit durchgeführt\n    rüstung können eingesetzt werden, um Personen aus              wird, muss eine Beleuchtungsquelle und, soweit er-\n    dem Wasser zu bergen, selbst wenn dieses den Ein-              forderlich, eine Energiequelle verfügbar sein.\n    satz solcher Ausrüstung auf unkonventionelle Art er-       2.7 Schiffsspezifische Verfahren für das Bergen von Per-\n    forderlich machen kann.                                        sonen aus dem Wasser müssen die erwarteten Ver-\n1.2 Diese Richtlinien müssen im Zusammenhang mit dem               hältnisse, unter denen eine Bergungsarbeit ohne Ver-\n    Leitfaden für Techniken des Bergens von Personen               ursachung einer übermäßigen Gefahr für das Schiff\n    (Rundschreiben MSC.1/1182) und dem Leitfaden für               und die Schiffsbesatzung durchgeführt werden kann,\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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