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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                  (VkBl.)\n\n\n                                                                      I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n  52. Jahrgang                                         Ausgegeben zu Bonn am 14. November 1998                                                                                  Heft 21\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.    Datum                             VkBl. 1998                                       Seite     Nr.    Datum                         VkBl. 1998                                   Seite\n\n\n  Eisenbahnen                                                                                         Seeschiffahrt\n  253 20. 8. 1998   Verwaltungsvorschrift für Zulassung                                               258 19. 10. 1998 Zweite Verordnung zur Änderung der\n      und Einsatz von Schienenfahrzeugen mit vom Stan-                                                    Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser-\n      dard abweichender Ausrüstung im Zuständigkeits-                                                     und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet\n      bereich des Eisenbahn-Bundesamtes (VV-EBO 1) ...... 1166                                            der Seeschiffahrt ............................................................ 1246\n  Straßenverkehr                                                                                      Straßenbau\n  254 9. 10. 1998    Verordnung zur Änderung fahrlehrer-                                              259 6. 10. 1998   Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n      rechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998................ 1167                                   bau Nr. 40/1998\n                                                                                                          Sachgebiet 02.2: Planung und Entwurf;\n  255 5. 10. 1998     § 41 StVZO;                                                                                           Entwurfsrichtlinien ............................. 1254\n      Richtlinie für Bremsanlagen von Fahrzeugen mit hydro-\n      statischem Antrieb .......................................................... 1226              Berichtigungen\n  256 15. 10. 1998 Merkblatt zur Begutachtung von Zug-                                                260 Berichtigung ................................................................... 1254\n      kombinationen zur Personenbeförderung und zur\n      Erteilung von erforderlichen Ausnahmegenehmi-\n      gungen ...........................................................................1235\n  Binnenschiffahrt\n  257 19. 10. 1998 Bekanntmachung über die Anerken-\n      nung der Gleichwertigkeit von Zeugnissen für den\n      Erwerb des Radarschiffer-Zeugnisses für den Rhein\n      ........................................................................................ 1244\n\n\n\n\n                     Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                        1166                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                         AMTLICHER TEIL\n\n  Eisenbahn\nNr. 253 Verwaltungsvorschrift für Zulassung\n        und Einsatz von Schienenfahrzeugen\n        mit vom Standard abweichender Aus-\n        rüstung im Zuständigkeitsbereich des\n        Eisenbahn-Bundesamtes (W-EBO 1)\n                              Bonn, den 20. August 1998\nDie Verwaltungsvorschrift für Zulassung und Einsatz von\nSchienenfahrzeugen mit vom Standard abweichender\nAusrüstung im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-\nBundesamt (VV-EBO 1) wurde mit Wirkung vom 20. Au-\ngust 1998 durch das Eisenbahn-Bundesamt verbindlich\neingeführt. Sie regelt die Behandlung von sogenannten\n„historischen Fahrzeugen“ und kann zum Preis von\n10,00 DM beim Eisenbahn-Bundesamt, Referat 34, Post-\nfach 28 61, 53018 Bonn, bezogen werden.\n                                Eisenbahn-Bundesamt\n                                       Stuchly\n\n\n(VkBl. 1998 S. 1166)\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Oktober 1998                                                 Im Auftrag\n                                      StV 11(18)36.11.10                                                       Dr. J a g o w\n\n                                                         Verordnung\n                                        zur Änderung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften\n                                                              Vom 18. August 1998\n\n  Auf Grund                                                                      (2) Setzt die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Ver-\n– des § 2 Abs. 6 Satz 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 9b                         tragsstaat erteilte Fahrlehrerlaubnis eine Fahrlehreraus-\n  Abs. 4, § 11 Abs. 4, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 31                         bildung und eine Fahrlehrerprüfung nach einem mit dem\n  Abs. 6, § 33a Abs. 5 und § 48 des Fahrlehrergesetzes                        Fahrlehrergesetz vergleichbaren Standard voraus, genügt\n  vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), die zuletzt                          die Ablegung eines Sprachtestes vor der Erlaubnisbe-\n  durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1998                             hörde oder der von ihr bestimmten Stelle, daß der Be-\n  (BGBl. I S. 747) geändert oder eingefügt worden ist,                        werber die für die Erteilung von Fahrschulunterricht erfor-\n                                                                              derlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache besitzt.\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr,\n– des § 2 Nr. 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung                         (3) Die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen\n  der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I                            Anpassungslehrgang ist erforderlich, wenn die von dem\n  S. 640), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                       betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erteilte\n  18. August 1997 (BGBl. I S. 2075) geändert worden                           Fahrlehrerlaubnis eine Fahrlehrerausbildung oder eine\n  ist,                                                                        Fahrlehrerprüfung nach einem mit dem Fahrlehrergesetz\n                                                                              nicht vergleichbaren Standard voraussetzt. Der Bewer-\nverordnen das Bundesministerium für Verkehr und das                           ber hat schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,                               theoretischen und praktischen Probeunterricht zu ertei-\n– des § 4 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 Fahrlehrergesetzes                           len. Gegenstand des Anpassungslehrganges sind die\n  vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), § 4 Abs. 3 ein-                      Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts\n  gefügt und § 23 Abs. 2 geändert durch Artikel 2 des                         und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie\n  Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747),                               das deutsche Fahrlehrerrecht. Der Bewerber darf zum\nverordnen das Bundesministerium für Verkehr und das                           Lehrgang nur zugelassen werden, wenn er vorher einen\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                        Sprachtest nach Absatz 2 abgelegt hat. Nach Abschluß\nund Technologie,                                                              des Lehrganges ist dem Bewerber eine Bescheinigung\n                                                                              auszustellen, aus der hervorgehen muß, daß er an dem\n                          Artikel 1                                           Lehrgang aktiv und vollständig teilgenommen hat.\n                  Durchführungsverordnung                                       (4) Setzt die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder\n                   zum Fahrlehrergesetz*)                                     Vertragsstaat erteilte Fahrlehrerlaubnis eine Fahrlehrer-\n                                                                              ausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht vor-\n               Erster Abschnitt                                               aus, ist eine Eignungsprüfung erforderlich, die § 4 des\n                                                                              Fahrlehrergesetzes entsprechen muß.\n                Anforderungen\n        an Fahrlehrer und Fahrschulen                                           (5) Der Anpassungslehrgang nach Absatz 3 wird von\n                                                                              den nach § 22 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahr-\n                                   §1                                         lehrerausbildungsstätten durchgeführt.\n     Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung\n aufgrund der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom                                                          §2\n18. Juni 1992 über eine zweite Allgemeine Regelung\n                                                                                                  Fahrlehrerschein\nzur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise\n       in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG                                    (1) Der Fahrlehrerschein muß den Mustern nach Anla-\n              (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)                                       ge 1.1 und 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Fahrleh-\n                                                                              rerscheine der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes\n  (1) Bewerbern, die eine in einem Mitgliedstaat der Eu-\n                                                                              und der Polizei.\nropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-                                (2) Der Fahrlehrerschein für die unbefristete Fahrlehr-\nraum erteilte Fahrlehrerlaubnis besitzen, ist die Fahrlehr-                   erlaubnis der Klasse BE darf erst ausgehändigt oder zuge-\nerlaubnis gemäß § 2 Abs. 6 des Fahrlehrergesetzes                             stellt werden, wenn der Fahrlehrerschein für die befriste-\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erteilen.                                 te Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE der Erlaubnisbehör-\n                                                                              de abgeliefert worden ist.\n*) § 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/51/EWG           (3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Fahrleh-\n   des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite Allgemeine Regelung zur\n                                                                              rerscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, daß die\n   Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur\n   Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), soweit es sich um beruf-   Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit\n   liche Befähigungsnachweise von Fahrlehrern handelt.                        einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäf-\n\n\n                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                           1168                                       VkBl. Amtlicher Teil\n\ntigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses mit       Verkehrsvorgänge hinter dem Fahrzeug über Spiegel zu\ndem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zulässig ist. Ein       beobachten.\nBeschäftigungsverhältnis nach Satz 1 setzt einen Arbeits-       (3) Die Fahrzeuge der Klassen C1, C, D1 und D müs-\nvertrag voraus, der den Inhaber der Fahrlehrerlaubnis zu     sen mit einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG)\neiner bestimmten Ausbildungsleistung nach Weisung            Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das\nund unter Aufsicht des Inhabers der Fahrschulerlaubnis       Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8)\noder gegebenenfalls des verantwortlichen Leiters des         ausgestattet sein. Die Schaublätter sind vom Inhaber der\nAusbildungsbetriebs verpflichtet.                            Fahrschule oder verantwortlichen Leiter des Ausbil-\n                                                             dungsbetriebes nach Ablauf des Jahres, in welchem der\n                           §3                                Unterricht abgeschlossen wurde, vier Jahre lang aufzu-\n                                                             bewahren und der Erlaubnisbehörde oder der von ihr\n                   Unterrichtsräume                          bestimmten Stelle auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.\n   In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf Unter-        (4) Die Fahrzeuge dürfen bei der Ausbildung an der\nricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Die Un-     Rückseite, zusätzlich auch an der Vorderseite, ein Schild\nterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und         mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ in roter Schrift auf wei-\nEinrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zu-       ßem Grund führen. Neben oder anstelle einer solchen\nlassen und der Anlage 2 entsprechen.                         Kennzeichnung ist auch ein entsprechendes Schild auf\n                                                             dem Dach quer zur Fahrtrichtung zulässig, das auch\n                                                             retroreflektierend sein kann. Das Schild darf nicht auf\n                           §4                                anderen als Ausbildungsfahrten verwendet werden. Es\n                       Lehrmittel                            muß mindestens 350 Millimeter lang und 80 Millimeter\n                                                             breit sein; es darf höchstens 520 Millimeter lang und 110\n  In den Unterrichtsräumen müssen folgende Lehrmittel        Millimeter breit sein. Schilder mit zusätzlicher Aufschrift\nständig vorhanden sein:                                      sowie sonstige Einrichtungen, die zu Verwechslungen\n1. Medien, die der visuellen und großflächigen Darstel-      mit dem Schild Anlaß geben oder dessen Wirkung beein-\n   lung dienen,                                              trächtigen können, dürfen im Straßenverkehr nicht ver-\n2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Ver-       wendet werden; auf eine Kraftradausbildung darf zusätz-\n   kehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraft-       lich hingewiesen werden.\n   fahrzeugbau und -betrieb,\n3. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach                                §6\n   Ausbildungsklasse,                                                Ausbildungsnachweis für Fahrschüler\n4. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder               (§ 18 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes)\n   in Modellen und                                                        Tagesnachweis für Fahrlehrer\n5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungs-                  (§ 18 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes)\n   vorschriften des Straßenverkehrsrechts und der be-           (1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler muß\n   nachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen        dem Muster nach Anlage 3 entsprechen. Der Ausbil-\n   Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr.           dungsnachweis ist am Ende der Ausbildung vom Inhaber\nDie Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem            der Fahrschule oder verantwortlichen Leiter des Ausbil-\nStand der Technik entsprechen.                               dungsbetriebes zu unterschreiben sowie vom Fahrschü-\n                                                             ler gegenzuzeichnen oder sonst zu bestätigen. Eine\n                                                             Kopie ist dem Fahrschüler auszuhändigen.\n                           §5\n                                                                (2) Der Tagesnachweis für den Fahrlehrer muß dem\n                 Ausbildungsfahrzeuge                        Muster nach Anlage 4 entsprechen. Der Tagesnachweis\n                                                             ist vom Inhaber der Fahrschule oder vom verantwort-\n  (1) Als Ausbildungsfahrzeuge sind die Fahrzeuge zu         lichen Leiter des Ausbildungsbetriebes und vom Fahrleh-\nverwenden, die den Prüfungsfahrzeugen der Anlage 7           rer zu unterschreiben sowie vom Fahrschüler bezüglich\nNr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.            seiner Ausbildung gegenzuzeichnen oder sonst zu\nAbweichend von Anlage 7 Nr. 2.2.4 der Fahrerlaubnis-         bestätigen.\nVerordnung dürfen für die Ausbildung der Klasse B alle\nPersonenkraftwagen verwendet werden, die eine durch             (3) Ausbildungsnachweise (Absatz 1) und Tagesnach-\ndie Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von minde-        weise (Absatz 2) sind so zu gestalten, daß sie miteinan-\nstens 130 km/h erreichen. Bei der Klasse A dürfen zu         der verknüpft oder auf andere Weise hinsichtlich der ein-\nBeginn der Ausbildung leistungsbeschränkte Krafträder        zelnen Daten und Aufgaben aufeinander bezogen wer-\nund Leichtkrafträder (Anlage 7 Nr. 2.2.2 und 2.2.3 der       den können.\nFahrerlaubnis-Verordnung) verwendet werden.                     (4) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erhobe-\n                                                             nen personenbezogene Daten dürfen nur für diesen\n  (2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der Klassen A1,\n                                                             Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind fünf Jah-\nA, M und T muß eine Funkanlage zur Verfügung stehen,\n                                                             re nach Abschluß der jeweiligen Ausbildung zu löschen.\ndie es dem Fahrlehrer gestattet, den Fahrschüler wäh-\nrend der Fahrt anzusprechen (mindestens einseitiger\nFührungsfunk). Die Fahrzeuge der Klassen B, C1, C, D1                                   §7\nund D müssen mit einer Doppelbedienungseinrichtung\n                                                                Preisaushang nach § 19 des Fahrlehrergesetzes\nausgestattet sein, für die eine Betriebserlaubnis nach der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist.        Für den Aushang ist das Muster nach Anlage 5 zu ver-\nDer Fahrlehrer muß in der Lage sein, alle wesentlichen       wenden.\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      1169                                         Heft 21 – 1998\n\n                 Zweiter Abschnitt                            körperlich und geistig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des\n                                                              Fahrlehrergesetzes geeignet ist. Die übrigen Vorausset-\n              Anforderungen\n                                                              zungen für die Fahrlehrerlaubnis bleiben unberührt.\n     an Fahrlehrerausbildungsstätten\n                                                                (3) Mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Lehr-\n                           § 8                                kräfte müssen bei der Fahrlehrerausbildungsstätte haupt-\n                                                              beruflich tätig sein.\n                 Verantwortlicher Leiter\n   (1) Der verantwortliche Leiter einer Fahrlehrerausbil-                              § 10\ndungsstätte muß\n                                                                                Unterrichtsräume\n1. mindestens 28 Jahre alt sein,\n2. geistig und körperlich geeignet sein,                         Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffen-\n                                                              heit und Einrichtung einensachgerechten Ausbildungsbe-\n3. die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (ausgenommen           trieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.\n     Klasse DE) besitzen und\n4. entweder drei Jahre lang Inhaber der Fahrschuler-\n     laubnis, verantwortlicher Leiter einer Fahrschule oder                             § 11\n     hauptberufliche Lehrkraft einer Fahrlehrerausbil-                              Lehrmittel\n     dungsstätte gewesen sein oder ein Studium, das aus-\n     reichende Kenntnisse des Maschinenbaus vermittelt,         In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende\n     an einer Hochschule abgeschlossen haben, oder die        Lehrmittel ständig vorhanden sein:\n     Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein Stu-         1. Medien, die der visuellen und großflächigen Darstel-\n     dium der Erziehungswissenschaften an einer Hoch-             lung dienen,\n     schule abgeschlossen haben.                              2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften,\nAußerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für            Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie\ndie Tätigkeit eines verantwortlichen Leiters einer Fahr-          Kraftfahrzeugbau und -betrieb,\nlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen          3. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je\nlassen.                                                           nach Ausbildungsklasse,\n   (2) Besitzt der verantwortliche Leiter aus gesundheit-     4. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder\nlichen Gründen keine Fahrerlaubnis der Klasse CE, ge-             in Modellen,\nnügt es, daß er mindestens einmal die entsprechende           5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungs-\nFahrerlaubnis erworben hatte. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2               vorschriften des Straßenverkehrsrechts und der be-\nbleibt unberührt.                                                 nachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen\n                                                                  Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr,\n                           §9\n                                                              6. Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnun-\n                       Lehrkräfte                                 gen des Straßenverkehrsrechts und\n   (1) Der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende        7. fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amts-\nLehrkräfte zur Verfügung stehen:                                  blatt des Bundesministeriums für Verkehr) und ver-\n                                                                  kehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeug-\n1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt,\n                                                                  technische und pädagogische Fachliteratur.\n2. eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen techni-\n                                                              Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem\n     schen Studium an einer deutschen oder einer als\n                                                              Stand der Technik entsprechen.\n     gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule\n     oder Ingenieurschule, das ausreichende Kenntnisse\n     des Maschinenbaus vermittelt, und mit mindestens                                  § 12\n     zweijähriger Praxis auf dem Gebiet des Baus oder                             Lehrfahrzeuge\n     des Betriebs von Kraftfahrzeugen,\n3. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A,     Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden\n     BE und CE besitzt und drei Jahre lang hauptberuflich     Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 entspre-\n     Fahrschüler theoretisch und praktisch ausgebildet hat,   chen.\n4. ein Fahrlehrer mit entsprechender Fahrerlaubnis und\n     Unterrichtserfahrung für die Ausbildung von Fahr-                        Dritter Abschnitt\n     lehreranwärtern, welche die Fahrerlaubnis der Klas-        Anforderungen an Einweisungslehr-\n     se DE erwerben wollen und                                gänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis\n5. eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der\n     Erziehungswissenschaft an einer Hochschule und mit\n                                                                                       § 13\n     der Fahrerlaubnis der Klasse BE.\nEine Lehrkraft kann mehrere der Anforderungen nach                      Inhalt der Einweisungslehrgänge\nden Nummern 1 bis 5 erfüllen.                                   (1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminar-\n   (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 oder 4 kann die          erlaubnis sollen den Teilnehmern die zur Durchführung\nErlaubnisbehörde einem Fahrlehrer, der aus gesundheit-        der Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten\nlichen Gründen keine zugrundeliegende Fahrerlaubnis           vermitteln. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die in\nmehr besitzt, gestatten, weiterhin an der Fahrlehrerausbil-   der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestal-\ndungsstätte theoretischen Unterricht zu erteilen, wenn er     tung der Seminare.\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                          1170                                       VkBl. Amtlicher Teil\n\n   (2) Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppen-          5. betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen,\norientierter Lehrmethoden durchzuführen. Die Teilneh-          die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung\nmer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kurs-          sind.\nmoderation als Arbeitsform vertraut zu machen. Sie sol-       (2) Der Fortbildungslehrgang für Inhaber einer Semi-\nlen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teilnahme    narerlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes\nan Rollenspielen und Moderationsübungen einschließ-         hat folgende Bereiche zu erfassen:\nlich eigener Moderation fremde Verhaltensweisen verste-\nhen lernen und eigene Verhaltensweisen, die für eine        1. Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursa-\nerfolgversprechende, eigenverantwortliche Durchfüh-            chen,\nrung von Seminaren von Bedeutung sind,einüben.              2. Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,\n   (3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten           3. Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern\n1. Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehrme-          und\n     thoden,\n                                                            4. Methoden zur Kursleitung und Moderation.\n2. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach\n     § 2a des Straßenverkehrsgesetzes und                   Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils pro-\n                                                            grammspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a\n3. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach        oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.\n     § 4 des Straßenverkehrsgesetzes.\n                                                              (3) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 und 2 ist\n                                                            ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern\n                          § 14                              durchzuführen.\n          Dauer und Leitung der Lehrgänge                     (4) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33a\n                                                            Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes müssen Lehrkräfte nach\n  (1) Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Abs. 3 sind\n                                                            § 9 Abs. 1 einsetzen. Darüber hinaus können auch ande-\njeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermit-\n                                                            re Lehrkräfte eingesetzt werden, die in der Lage sind, die\nteln. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtsstunden\n                                                            in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln. Für Fortbil-\nzu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf sechs\n                                                            dungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger Lehr-\nnicht unterschreiten und 16 nicht überschreiten. Die Lei-\n                                                            kräfte nach § 14 Abs. 2 eingesetzt werden.\ntung erfolgt gemeinsam durch je eine der in Absatz 2\ngenannten Lehrkräfte.\n  (2) Zur Leitung ist berechtigt, wer                                       Fünfter Abschnitt\n1. Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 31 des Fahr-\n                                                                                      § 16\n    lehrergesetzes ist und über Erfahrungen in der Durch-\n    führung von Seminaren nach dem Straßenverkehrs-                       Inhalt der Registrierung\n    gesetz oder über vergleichbare Erfahrungen in der             nach § 39 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes\n    Moderationstechnik verfügtoder\n                                                              Im örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke des\n2. die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 er-      § 38 des Fahrlehrergesetzes einzutragen:\n    füllt, die Fahrerlaubnis der Klasse BE besitzt sowie\n    über Kenntnisse und Erfahrungen in gruppenorien-        1. bei Erlaubnissen und Anerkennungen (§ 39 Abs. 3 Nr. 1\n    tierten Lernprozessen und der Erwachsenenbildung           bis 4 und 9 des Fahrlehrergesetzes)\n    verfügt                                                    a) zur Person des Inhabers der Erlaubnis oder Aner-\nund an einem viertägigen von der nach § 32 Abs. 1 Satz 1          kennung sowie zur Person des verantwortlichen\ndes Fahrlehrergesetzes zuständigen Behörde oder Stel-             Leiters des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschu-\nle anerkannten Einführungsseminar für Lehrgangsleiter             le oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte folgen-\nteilgenommen hat.                                                 de Angaben: Familienname, Geburtsname, son-\n                                                                  stige frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ge-\n                                                                  schlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift\n                                                                  und Staatsangehörigkeit,\n                 Vierter Abschnitt\n                                                               b) von juristischen Personen und Behörden: Name\n                          § 15                                    oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich\n                                                                  bei juristischen Personen die nach Gesetz, Ver-\n                      Fortbildung                                 trag oder Satzung zur Vertretung berechtigten\n  (1) Der Fortbildungslehrgang nach § 33a des Fahrlehr-           Personen mit den Angaben nach Buchstabe a,\nergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis soll alle       c) von Vereinigungen: Name oder Bezeichnung und\nGebiete erfassen, die füe die berufliche Tätigkeit des            Anschrift sowie die nach Gesetz, Vertrag oder\nFahrlehrers von Bedeutung sind, insbesondere                      Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit\n1. Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts ein-               den Angaben nach Buchstabe a und\n    schließlich des Fahrlehrerrechts,                          d) die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung\n2. Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im             und Geschäftsnummer oder Aktenzeichen,\n    Kraftfahrwesen,\n                                                            2. bei der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahr-\n3. Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theore-           schule, bei Beschäftigungs- und Ausbildungsverhält-\n    tischen und praktischen Unterrichts,                       nissen, bei der Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer\n4. verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven        und beim Betrieb als Ausbildungsfahrschule: Name\n    mit Bezug zum Straßenverkehr und                           oder Bezeichnung und Anschrift sowie Inhaber und\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     1171                                          Heft 21 – 1998\n\n   verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes der      Sinne des § 31 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum\n   betreffenden Fahrschule mit den Angaben nach Num-         31. Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt\n   mer 1 sowie der beschäftigte oder auszubildende           haben, auch Lehrgänge nach § 31 des Fahrlehrergeset-\n   Fahrlehrer und der Ausbildungsfahrlehrer mit den          zes in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung durch-\n   Angaben nach Nummer 1,                                    führen.\n3. gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 10 des Fahrlehrergesetzes die\n   im Rahmen von § 42 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes                                    § 18\n   übermittelten Daten nach § 59 Abs. 1 und 2 der Fahr-\n   erlaubnis-Verordnung.                                                     Ordnungswidrigkeiten\n                                                               (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des\n           Sechster Abschnitt                                Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahr-\n                                                             schule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungs-\n               Übergangs-,\n                                                             betriebes einer Fahrschule vorsätzlich oder fahrlässig\n     Bußgeld- und Schlußvorschriften\n                                                             1. entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel\n                          § 17                                  nicht vorhält,\n                                                             2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3\n               Übergangsbestimmungen                            Satz 1 für die Ausbildung andere als die dort vorge-\n   (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dürfen Per-       schriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden\nsonen, die am 31. Dezember 1998 verantwortliche Leiter          läßt,\nvon Fahrlehrerausbildungsstätten sind, ohne eine Fahr-       3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahr-\nlehrerlaubnis zu besitzen, eine amtlich anerkannte Fahr-        zeuge verwendet oder verwenden läßt, die keine\nlehrerausbildungsstätte leiten, wenn sie                        Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die\n1. ein technisches Studium, das eine ausreichende               die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der\n     Kenntnis des Maschinenbaus vermittelt, an einer deut-      Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt\n     schen oder einer als gleichwertig anerkannten aus-         worden ist,\n     ländischen Hochschule abgeschlossen haben oder          4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Schaublätter nicht auf-\n2. die Befähigung zum Richteramt besitzen.                      bewahrt oder nicht vorlegt oder\n   (2) Fahrlehrerscheine, die der bis 31. Dezember 1998      5. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 ein Schild mit der Auf-\ngeltenden Fassung der Anlage 2 entsprechen, bleiben             schrift „FAHRSCHULE“ bei einer anderen als einer\nbis 31. Dezember 2002 gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt           Ausbildungsfahrt verwendet oder verwenden läßt.\nhaben die Inhaber von Fahrlehrerlaubnissen für die\n                                                                (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des\nentsprechenden zugrundeliegenden Fahrerlaubnisse\n                                                             Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amt-\nFührerscheine nach dem neuen Muster vorzulegen.\n                                                             lich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als\n   (3) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann die       verantwortlicher Leiter einer Fahrlehrerausbildungsstätte\nLehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungs-        vorsätzlich oder fahrlässig\nwissenschaft durch eine Lehrkraft mit abgeschlossenem\n                                                             1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Schaublätter nicht auf-\nStudium der Psychologie ersetzt werden, die am 31. De-\n                                                                bewahrt oder nicht vorlegt,\nzember 1998 bereits drei Jahre lang die Sachgebiete\n„pädagogische und psychologische Grundsätze, Unter-          2. entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel\nrichtsgestaltung“ an der Fahrlehrerausbildungsstätte un-        nicht vorhält oder\nterrichtet hat.                                              3. entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeu-\n   (4) Abweichend von § 14 Abs. 2 Nr. 2 dürfen Personen,        ge verwendet oder verwenden läßt, die nicht den Vor-\ndie bis 31. Dezember 1998 Einweisungslehrgänge im               schriften des § 5 entsprechen.\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        1175                                        Heft 21 – 1998\n\n\n\n                                                                                            Anlage 2\n                                                                                             (zu § 3)\n\n\n                                                      Unterrichtsräume\n                       Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 11 Abs. 4 des Fahrlehrer-\n                       gesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\n                       sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:\n                                       Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes\n                       Arbeitsfläche je Fahrschüler                                            1 m2.\n                       Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel             8 m2.\n                       Gesamtlehrraumfläche                                                   25 m2.\n                       Raumhöhe                                                               2,4 m2.\n                       Luftvolumen je Person                                                   3 m3.\n                       Die Schüler müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.\n                       Die Erlaubnisbehörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum\n                       gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entspre-\n                       chenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.\n\n                                 Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes\n                       Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, daß der Unter-\n                       richtsraum\n                       nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,\n                       einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,\n                       vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,\n                       gut beleuchtet ist,\n                       ausreichend belüftet werden kann sowie\n                       gut beheizbar ist.\n                       Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muß vorhanden sein. In unmittel-\n                       barer Nähe des Unterrichtsraumes muß mindestens ein WC mit Waschgelegen-\n                       heit zur Verfügung stehen.\n                       Für jeden Schüler muß mindestens eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und\n                       eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A 4) vorhanden sein.\n                       Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus sicherheits- und\n                       ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                      1180                                      VkBl. Amtlicher Teil\n\n      Abschnitt   Zeit*)                                            Sachgebiet\n1.1.1.4                         Aggression, Selbstdurchsetzung und Gewalt im Straßenverkehr\n                                Formen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung bei Fahrschülern und\n                                Fahrern\n                                Wissen, analysieren, beeinflussen\n1.1.1.5                         Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl\n                                Selbsteinschätzung, Fahrertypologien, Fahrstile, Motive\n                                Kennenlernen, reflektieren\n                                Unterschiedliche Verkehrsteilnehmer:\n1.1.1.6                         Hilfsbedürftige, Kinder, Jugendliche, Senioren, Fußgänger, Radfahrer, Kraftfahrer\n                                Informieren, reflektieren\n\n1.1.2               40          Fahrverhalten\n1.1.2.1                         Regelkonformität\n                                Bedeutung für das Verkehrssystem und für jeden einzelnen; Akzeptanz, Verstö-\n                                ße, Kontrolle; Statistik; Einstellungen bei Kraftfahrern\n                                Wissen, orientieren, reflektieren\n1.1.2.2                         Gefahrenlehre\n                                Objektive und subjektive Sicherheit, Risikowahrnehmung und Risikoakzeptanz;\n                                Gefährdung und Gefährlichkeit; Fahrfehler; Unfallforschung, Unfallstatistik, be-\n                                sondere Situation bei Verkehrsunfall, Fehlverhalten und Unfalltrends bei jungen\n                                Fahrern; Gefahren des Straßenverkehrs; Gefahrenabwehr, defensive Fahrweise\n                                Informieren, reflektieren\n1.1.2.3                         Kommunikation im Straßenverkehr, Straßenverkehr als besondere Kommunika-\n                                tionssituation; soziales Handeln im Straßenverkehr, Partnerschaft und Koopera-\n                                tion; Hilfe, Rücksicht, Höflichkeit, Gelassenheit\n                                Wissen, erfahren, sensibilisieren, engagieren, reflektieren\n1.1.2.4                         Verantwortung für Mensch und Umwelt\n                                Werte, Wertewandel, Wertekonflikt (Leben und Gesundheit, Umwelt, Freiheit,\n                                Mobilität, Eigentum) und Normen im Straßenverkehr, Zusammenhänge zwischen\n                                moralischem Anspruch und tatsächlichem Verkehrsverhalten im Straßenverkehr,\n                                unterschiedliche moralische Argumentationsniveaus in der Verkehrserziehung;\n                                Verhaltenssteuerung im Straßenverkehr durch Normen, Motive, Gesetze, durch\n                                Einsicht und Vernunft; Möglichkeiten der Beeinflussung der Verkehrsmoral durch\n                                Fahrschulunterricht\n                                Informieren, analysieren, vermitteln, reflektieren\n\n1.1.3             160           Straßenverkehr\n1.1.3.1                         Verkehrsregeln\n                                Kennen, respektieren; sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungs-\n                                voll anwenden\n1.1.3.2                         Zulassung zum Straßenverkehr\n                                Personen\n                                Fahrzeuge\n                                Kennenlernen\n\n1.2                 70          Recht\n1.2.1                           Verfassungs- und Verwaltungsrecht, System der Vorschriften; Gesetze, Verord-\n                                nungen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen (Entstehung,\n                                Bedeutung, Funktion); Verwaltungsrechtsschutz: Rechte und Möglichkeiten des\n                                Bürgers; formelle und formlose Rechtsmittel, Leistungsgrenzen des Rechtsstaats\n1.2.2                           Strafrecht einschließlich Ordnungswidrigkeitenrecht\n                                Materielles Recht, Verfahrensrecht\n\n\n                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     1183                                         Heft 21 – 1998\n\n      Abschnitt        Zeit*)                                            Sachgebiet\n1.6.5                    40          Fahrschulwesen\n                                     Fahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vor-\n                                     schriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern einschließlich Fahr-\n                                     erlaubnis auf Probe und Nachschulung; Vorschriften über Ausbildung und Prü-\n                                     fung von Fahrschülern und Prüfung von Fahrlehrern\n1.6.6                                Vorbereitung auf die praktische Ausbildung\n                                     Ablauf, Umfang und Organisation; Aufgaben des Fahrlehreranwärters und der\n                                     Ausbildungsfahrschule; Status des Fahrlehreranwärters\n1.6.7                                Fahrlehrerberuf\n                                     Entwicklung, Weiterqualifizierung; Belastungsfaktoren; Arbeitsorganisation\n                                     Verkehrssicherheitsarbeit\n1.6.8                                Programme, Sicherheitstraining, Fahrerweiterbildung\n                                     Kennen, anwenden\n\n1.7                      70          Auswertung der Erfahrungen aus der praktischen Ausbildung\n                                     Analyse der Erfahrungen, praktische Folgerungen; Vertiefung der Sachgebiete\n                                     Unterrichtsmethoden und Unterrichtspraxis\n\n2                      140           Fahrlehrerlaubnis Klasse A\n\n2.1                      45          Verkehrsverhalten\n\n2.1.1                    15          Fahrer\n                                     Vertiefung des Wissens, der Fähigkeiten und Fertigkeiten, Einstellungen; Wahr-\n                                     nehmungsvermögen, psychomotorische Fähigkeiten (z.B. Gleichgewichtssinn);\n                                     Kondition, Einstellungen zum Kraftradfahren, Fahrgefühle, Freizeitgestaltung;\n                                     Fahrertypologien, Fahrstile\n                                     Wissen, anwenden, beobachten\n2.1.2                                Fahrverhalten des Kraftradfahrers\n                                     Regelverstöße, Statistik; Risiko und Risikobereitschaft; Fahrfehler, Unfälle,\n                                     Trends, defensive Fahrweise; aggressives Fahren; Fahren in der Gruppe; Ver-\n                                     halten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern; Verantwortung für Mensch und\n                                     Umwelt\n                                     Wissen, beachten, beobachten, beeinflussen\n2.1.3                    30          Straßenverkehr\n2.1.3.1                              Verkehrsregeln\n                                     Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungs-\n                                     voll anwenden\n2.1.3.2                              Zulassung zum Straßenverkehr\n                                     Personen\n                                     Fahrzeuge\n                                     Kennen\n\n2.2                      30          Technik\n2.2.1                                Motoren und Aggregate\n                                     Viertakt- und Zweitaktmotoren, Kühlung, Schmierung, Kraftstoffanlagen, Abgas-\n                                     anlagen\n2.2.2                                Kraftübertragung\n                                     Arten der Kraftübertragung, Kupplung, Getriebe, Primär- und Sekundärantrieb\n2.2.3                                Fahrwerk\n                                     Federung und Dämpfung, Räder und Reifen, Reifenverschleiß, Radführung\n2.2.4                                Bremsen\n                                     Arten, Funktion\n2.2.5                                Rahmenformen und -arten\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                      1186                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\n      Abschnitt   Zeit*)                                          Sachgebiet\n4.1.1.2                         Ängste, Aggression und Selbstdurchsetzung\n                                Formen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung bei Fahrschülern und\n                                Fahrern\n4.1.1.3                         Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl\n                                Selbstüberschätzung, Fahrertypologien, Fahrstile\n\n4.1.2               40          Straßenverkehr\n4.1.2.1                         Verkehrsregeln\n                                Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungs-\n                                voll anwenden\n4.1.2.2                         Sozialvorschriften im Straßenverkehr\n4.1.2.3                         Gefahrgutbeförderung\n4.1.2.4                         Unfallverhütungsvorschriften\n4.1.2.5                         Berufskraftfahrerausbildung\n4.1.2.6                         Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister\n4.1.2.7                         Internationaler Güterverkehr\n\n4.2                  5          Recht\n4.2.1                           Güterkraftverkehrsgesetz mit Nebenverordnungen\n4.2.2                           Kfz-Steuer bei Lkw, Anhänger und Sattelkraftfahrzeug\n\n4.3                 45          Technik\n\n4.3.1               30          Bau- und Antriebsarten\n4.3.2                           Aufbauten\n4.3.3                           Zusammenstellung von Zügen, Verbindungseinrichtungen\n4.3.4                           Bremsen\n4.3.4.1                         Zugfahrzeug\n4.3.4.2                         Anhänger und Sattelauflieger\n\n4.3.5               15          Ladungsaufnahme und Ladungssicherung\n4.3.6                           Fahrtechnik und Anhänger\n4.3.7                           Sicherheits- und Abfahrkontrollen\n\n4.4                 10          Fahren\n                                Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im siche-\n                                ren, vorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren von Zügen\n                                oder Sattelkraftfahrzeugen einschließlich Verbinden und Trennen von Fahrzeug-\n                                kombinationen\n\n4.5                 35          Verkehrspädagogik\n\n4.5.1                5          Fortführung der Ausbildungsschwerpunkte aus Abschnitt 3.3\n\n4.5.2               30          Inhalte und Ziele der Fahrschülerausbildung\n                                Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen; Sicherheits- und Abfahr-\n                                kontrollen; Grundfahraufgaben; Anweisen des Sicherungsposten bei Verbinden\n                                von Fahrzeugkombinationen\n                                Lernstandsdiagnose\n                                Unterrichtsmedien\n                                Kennen, gewichten, ausführen, anordnen\n\n5                 140           Fahrlehrerlaubnis Klasse DE\n                                (2. Ausbildungsmonat)\n\n5.1                 45          Verkehrsverhalten\n\n5.1.1               10          Fahrer\n5.1.1.1                         Einstellungen zum Fahren und gegenüber Fahrgästen; Möglichkeiten und\n                                Schwierigkeiten der Beeinflussung von Fahrern und Fahrgästen\n\n\n                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                             1187                                         Heft 21 – 1998\n\n      Abschnitt                Zeit*)                                             Sachgebiet\n5.1.1.2                                      Ängste, Aggression und Selbstdurchsetzung\n                                             Formen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung\n5.1.1.3                                      Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl\n                                             Selbstüberschätzung, Fahrertypologie, Fahrstile\n                                             Kennen, reflektieren, beeinflussen\n\n5.1.2                            35          Straßenverkehr\n5.1.2.1                                      Verkehrsregeln\n                                             Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungs-\n                                             voll anwenden\n5.1.3                                        Sonstige Vorschriften\n5.1.3.1                                      Unfallverhütungsvorschriften\n5.1.3.2                                      Sozialvorschriften im Straßenverkehr\n5.1.3.3                                      Berufskraftfahrerausbildung\n5.1.3.4                                      Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister\n5.1.3.5                                      Internationaler Personenverkehr\n                                             Wissen, anwenden\n\n5.2                               5          Recht\n5.2.1                                        Personenbeförderungsgesetz mit Nebenbestimmungen\n5.2.2                                        Kraftfahrzeugsteuergesetz\n\n5.3                              30          Technik\n5.3.1                                        Bauarten\n5.3.2                                        Aufbauten\n5.3.3                                        Bremsen\n5.3.4                                        Aktive und passive Sicherheit\n5.3.5                                        Technische Serviceeinrichtungen Heizung, Klimaanlage, Bordküche, Toilette usw.\n5.3.6                                        Versorgung und Entsorgung\n\n5.3.7                            25          Nothilfeeinrichtungen\n5.3.8                                        Fahrtechnik\n5.3.9                                        Werkstattausbildung\n                                             Störungssuche und Fehlerbeseitigung\n\n5.4                              10          Fahren\n                                             Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im siche-\n                                             ren, vorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren; sie können\n                                             ihr Fahrverhalten erklären\n\n5.5                              25          Verkehrspädagogik\n\n5.5.1                             5          Fortführung der Ausbildungsschwerpunkte aus Abschnitt 3.3\n\n5.5.2                            20          Inhalte und Ziele der Fahrschülerausbildung\n                                             Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen; Sicherheits- und Abfahr-\n                                             kontrolle; Grundfahraufgaben; Anweisen des Sicherungsposten bei Verbinden\n                                             von Fahrzeugkombinationen\n                                             Lernstandsdiagnose\n                                             Leistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen, Diagnosebogen, Leistungs-\n                                             rückmeldungen, Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife, Ausbil-\n                                             dungs- und Prüfungsängste\n                                             Unterrichtsmedien\n                                             Modelle, Printmedien, audio-visuelle Medien, elektronische Medien\n                                             Kennen, gewichten, aufbereiten, anordnen\n\n*) Stunden zu ie 45 Minuten.\n\n\n                                        Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Abschnitt                               1. das Angehöriger eines Bewerbers ist,\n               Prüfungsausschüsse                               2. das einen Bewerber kraft Gesetzes oder Vollmacht\n                                                                   allgemein vertritt oder sonst für ihn tätig geworden ist,\n                            §1                                  3. das wegen seiner Stellung oder Beziehung zum Be-\n                        Errichtung                                 werber durch die Tätigkeit als Mitglied des Prüfungs-\n                                                                   ausschusses oder durch eine Entscheidung des Aus-\n  Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer\n                                                                   schusses einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 4 des Fahrlehrergesetzes) wird bei\n                                                                   erlangen kann oder\nder zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr\nbestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen                4. bei dem sonst ein Grund vorliegt, der geeignet ist,\nStelle ein Prüfungsausschuß errichtet.                             Mißtrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung im\n                                                                   Prüfungsausschuß zu rechtfertigen.\n                         §2                                        (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:\n                   Zusammensetzung                              1. Verlobte,\n  (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern.        2. Ehegatten,\nDie Mitglieder müssen für ihre Prüfungsgebiete sachkun-         3. Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie,\ndig und als Prüfer geeignet sein.\n                                                                4. Geschwister,\n  (2) Dem Prüfungsausschuß müssen angehören:\n                                                                5. Kinder der Geschwister,\n1. ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder\n   zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst,              6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der\n                                                                   Ehegatten,\n2. ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den\n   Kraftfahrzeugverkehr, auch mit Teilbefugnissen,              7. Geschwister der Eltern,\n3. ein Mitglied mit abgeschlossenem Studium der Erzie-          8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angeleg-\n   hungswissenschaft an einer Hochschule und mit der               tes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie\n   Fahrerlaubnis der Klasse BE und                                 Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflege-\n4. ein Fahrlehrer mit der Fahrlehrerlaubnis der von dem            eltern und Pflegekinder).\n   Bewerber beantragten Klasse, der fünf Jahre lang             Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen\n   Fahrschüler ausgebildet hat; bei der Prüfung von             auch dann, wenn hinsichtlich der\n   Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE\n                                                                1. Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende\n   genügt eine ausreichende Praxis in der Ausbildung\n                                                                   Ehe nicht mehr besteht,\n   der Klasse DE.\n                                                                2. Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwäger-\n  (3) Die Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsaus-\n                                                                   schaft durch Annahme als Kind erloschen ist,\nschusses ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15) sowie\nbei den Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich; der          3. Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr\nVorsitzende bestimmt die Teilnahme von mindestens                  besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und\nzwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses.                          Kind miteinander verbunden sind.\n                                                                  (3) Hält sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses für\n                          §3                                    ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraus-\n                 Berufung der Mitglieder                        setzungen des Absatzes 1 gegeben sind, oder behauptet\n                                                                ein Bewerber das Vorliegen der in Absatz 1 genannten\n   (1) Die zuständige oberste Landesbehörde, die von ihr        Gründe, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mit-\nbestimmte oder die nach Landesrecht zuständige Stelle           zuteilen. Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß.\nberuft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und be-           Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mit-\nstimmt den Vorsitzenden. Der Vorsitzende soll der ober-         wirken.\nsten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der\n                                                                  (4) Richtet sich der beantragte oder beschlossene Aus-\nnach Landesrecht zuständigen Stelle angehören.\n                                                                schluß von der Mitwirkung im Prüfungsausschuß gegen\n   (2) Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter ein-       den Vorsitzenden, ist dies der zuständigen obersten Lan-\nrichtet, unterhält oder betreibt oder sich geschäftsmäßig       desbehörde oder der für die Errichtung des Prüfungsaus-\nmit der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befaßt, kann         schusses bestimmten Stelle zuzuleiten. Während der\nnicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Dies gilt          Prüfung oder Lehrprobe(n) ist die Mitteilung dem\nnicht für Mitglieder nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, die als Lehrkraft   Prüfungsausschuß mitzuteilen. Die Entscheidung über\nan einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind, oder Mit-      den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die für die Errich-\nglieder nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die als Ausbildungsfahrleh-      tung des PrÜfungsausschusses nach § 1 bestimmte\nrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie           Stelle, während der Prüfung oder Lehrprobe(n) der\nden Bewerber nicht ausgebildet haben.                           Prüfungsausschuß.\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      1189                                           Heft 21 – 1998\n\n  (5) Ein von der Mitwirkung ausgeschlosses Mitglied          und zur Weiterleitung an die Erlaubnisbehörde zu über-\ndes Prüfungsausschusses ist durch ein anderes Mitglied        geben.\nzu ersetzen.                                                    (3) Die Erlaubnisbehörde läßt den Bewerber für die\n                             §5                               Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE jeweils zur\n                                                              fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu,\n                       Verschwiegenheit                       wenn\n  Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben                1. er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt und\ngegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnah-         2. er die erforderliche Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1\nmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen obersten            Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes und die erforderliche\nLandesbehörde oder der für die Errichtung des                     Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des\nPrüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.                   Fahrlehrergesetzes jeweils abgeschlossen hat.\n                                                                (4) Die Erlaubnisbehörde beauftragt den Prüfungsaus-\n                           §6                                 schuß mit der Durchführung der jeweiligen Prüfungen\n                 Örtliche Zuständigkeit                       und Lehrproben.\n                                                                (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder\n  Für die Durchführung der Prüfungen und Lehrproben\n                                                              ein von ihm bestimmtes Mitglied prüft, ob die jeweiligen\n(§ 14) ist gemäß § 32 des Fahrlehrergesetzes jeweils der\n                                                              Voraussetzungen, insbesondere nach §§ 9 und 14, für\nPrüfungsausschuß zuständig, in dessen Bezirk der Be-\n                                                              die Ablegung der Prüfungen und Lehrproben erfüllt sind\nwerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahr-\n                                                              und die gemäß Absatz 2 Satz 2 nachzureichenden\nlehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahrschule\n                                                              Bescheinigungen und Unterlagen übergeben sind.\nihren Sitz hat.\n                                                                                        §9\n                        §7                                                        Prüfungstermine\n         Beschlußfähigkeit und Abstimmung\n                                                                Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt\n  (1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die        Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben und lädt den\nin § 2 jeweils genannten Mitglieder mitwirken.                Bewerber. Die fahrpraktische Prüfung eines Bewerbers\n  (2) Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehrheit.         um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE soll im zweiten\nBei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.            oder dritten Monat der Ausbildung durchgeführt werden.\n                                                              In der Regel sollen die Fachkundeprüfung möglichst\n                                                              unmittelbar nach Abschluß der Ausbildung in der Fahr-\n             II. Abschnitt                                    lehrerausbildungsstätte und die Lehrproben jeweils\n  Durchführung der Fahrlehrerprüfung                          innerhalb eines Monats nach Abschluß der Ausbildung in\n                                                              der Ausbildungsfahrschule (§ 2 Abs. 5 Satz 3 des Fahr-\n                                                              lehrergesetzes) durchgeführt werden.\n                          §8\n           Zulassung zur Fahrlehrerprüfung                                              § 10\n             (§ 4 des Fahrlehrergesetzes)\n                                                                                      Rücktritt\n  (1) Die Erlaubnisbehörde läßt den Bewerber für die\n                                                                (1) Der Bewerber kann vor Beginn der jeweiligen Prü-\nFahrlehrerlaubnis der Klasse BE zur fahrpraktischen\n                                                              fungen und Lehrproben durch schriftliche Erklärung\nPrüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn\n                                                              zurücktreten. Nach Zugang der Ladung ist der Rücktritt\n1. er einen Antrag auf Erteilung einer befristeten            nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei\n    Fahrlehrerlaubnis (§ 9a Abs. 1 des Fahrlehrergeset-       Erkrankung ist unverzüglich ein amtsärztliches Attest\n    zes) gestellt hat,                                        vorzulegen.\n2. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis         (2) Erfolgt der Rücktritt nach Zugang der Ladung oder\n    4 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und                    nach Beginn der Prüfung oder Lehrprobe oder erscheint\n3. er die Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahr-   der Bewerber nicht zur Prüfung oder Lehrprobe, ohne\n    lehrergesetzes und die Ausbildung nach § 2 Abs. 1         daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung oder\n    Satz 1 Nr. 6 des Fahrlehrergesetzes begonnen hat.         Lehrprobe als nicht bestanden.\n  (2) Die Erlaubnisbehörde läßt den Bewerber für die            (3) Über die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ent-\nFahrlehrerlaubnis der Klasse BE zu den Lehrproben im          scheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.\ntheoretischen und praktischen Unterricht zu, wenn\n1. ihm die befristete Fahrlehrerlaubnis nach § 9a Abs. 1                              § 11\n    des Fahrlehrergesetzes erteilt worden ist oder gleich-                      Ordnungsverstöße\n    zeitig erteilt wird und\n                                                                Stört der Bewerber den Ablauf einer Prüfung oder einer\n2. er einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten          Lehrprobe erheblich oder begeht er eine Täuschungs-\n    Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE gestellt und den          handlung, kann ihn der Vorsitzende oder das aufsicht-\n    Abschluß der Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5      führende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die\n    des Fahrlehrergesetzes nachgewiesen hat.                  Aufsicht führende Person von der Prüfung oder Lehrpro-\n  Die gemäß § 3 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes nachzu-         be vorläufig ausschließen. Über den endgültigen Aus-\nreichenden Bescheinigungen und Unterlagen hat der Be-         schluß entscheidet der Prüfungsausschuß. Wird der\nwerber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder          Bewerber endgültig ausgeschlossen, gilt die Prüfung\ndem von ihm bestimmten Mitglied (Absatz 5) zur Prüfung        oder die Lehrprobe als nicht bestanden.\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE hat innerhalb von fünf\nAnderen Personen, insbesondere Fahrlehreranwärtern          Stunden\nsowie dem verantwortlichen Leiter und den hauptamt-\n                                                            – zwei Aufgaben aus den Bereichen Verkehrsverhalten\nlichen Lehrkräften von amtlich anerkannten Fahrlehrer-\n                                                              einschließlich Verkehrsrecht, Gefahrenlehre und Um-\nausbildungsstätten und den Ausbildungsfahrlehrern,\n                                                              weltschutz sowie\nkann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei der\nmündlichen Fachkundeprüfung oder bei den Lehrproben         – je eine Aufgabe aus den Bereichen Verkehrspädagogik\ndie Teilnahme als Zuhörer gestatten, sofern keiner der        und Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik\nBewerber widerspricht.\n                                                            zu bearbeiten.\n\n                       § 13                                    (2) Bei Erweiterungsprüfungen hat\n                    Gegenstand                              1. der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A\n           der Prüfungen und Lehrproben                        je eine Aufgabe aus den Bereichen\n  In den Prüfungen und Lehrproben hat der Bewerber              – Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht,\num die Fahrlehrerlaubnis seine fachliche Eignung (§ 4             Gefahrenlehre und Umweltschutz\ndes Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehören\n                                                                sowie\ndie Kenntnis der in der Fahrlehrerausbildungsordnung\naufgeführten Sachgebiete und die Fähigkeit zu ihrer             – Verkehrspädagogik oder Fahrzeugtechnik ein-\npraktischen Anwendung.                                            schließlich Fahrphysik,\n                                                            2. der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse\n                         § 14                                  CE oder DE je eine Aufgabe aus den Bereichen\n                     Gliederung                                 – Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht,\n           der Prüfungen und Lehrproben                           der Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Gefah-\n   (1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrprak-          renlehre und Umweltschutz\ntischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem                 sowie\nschriftlichen und mündlichen Teil sowie – für die\nFahrlehrerlaubnis der Klasse BE – aus je einer Lehrpro-         – Verkehrspädagogik oder Fahrzeugtechnik ein-\nbe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.            schließlich Fahrphysik,\n   (2) Für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE muß die         innerhalb von zweieinhalb Stunden zu bearbeiten.\nfahrpraktische Prüfung vor Durchführung der Fach-\n                                                              (3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich\nkundeprüfung und die Fachkundeprüfung vor Durchfüh-\n                                                            zuständigen Prüfungsausschußmitglied und einem wei-\nrung der Lehrproben bestanden sein. Bei der Fachkun-\n                                                            teren Mitglied zu bewerten. § 19 ist anzuwenden.\ndeprüfung soll erst der schriftliche und dann der mündli-\nche Teil stattfinden. Die Lehrproben können in beliebiger      (4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen.\nReihenfolge vorgesehen werden.\n                                                              (5) Vorschriften, die vom Prüfungsausschuß gestellt\n                                                            werden, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen,\n                          § 15                              Lehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich\n                 Fahrpraktische Prüfung                     Taschenrechner.\n\n  (1) In der fahrpraktischen Prüfung hat der Bewerber         (6) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber in\nnachzuweisen, daß er ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetrie-    etwa 30 Minuten sein Fachwissen nachzuweisen. Eine\nbe und eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die er      gemeinsame Prüfung von bis zu sechs Bewerbern ist zu-\ndie Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig,      lässig.\nsicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Die\nPrüfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahr-                                        § 17\nerlaubnisVerordnung entsprechen. Das Prüfungsfahr-\nzeug für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A muß dem                               Lehrprobe\nPrüfungsfahrzeug entsprechen, das für die Prüfung beim                    im theoretischen Unterricht\nDirekteinstieg vorgeschrieben ist.                            (1) Der Bewerber hat in etwa 45 Minuten nachzuwei-\n  (2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die      sen, daß er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen\nFahrlehrerlaubnis der                                       Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe muß mit Fahrschü-\nKlasse A      60 Minuten                                    lern und soll möglichst mit solchen Fahrschülern durch-\n                                                            geführt werden, die der Bewerber in der Ausbildungs-\nKlasse BE 60 Minuten\n                                                            fahrschule unterrichtet hat.\nKlasse DE 90 Minuten\n                                                              (2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entspre-\nKlasse DE 90 Minuten.                                       chend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahr-\n  (3) Für den Abbruch der Prüfung gelten die entspre-       schule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler\nchenden Vorschriften für die Fahrerlaubnisprüfung.          durchzuführen.\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     1191                                           Heft 21 – 1998\n\n                          § 18                               der, die die jeweilige Prüfung oder Lehrprobe durchfüh-\n                      Lehrprobe                              ren, über die Bewertung. Wenn kein einvernehmliches\n             im fahrpraktischen Unterricht                   Votum zustande kommt, ist § 19 Abs. 3 anzuwenden.\n\n  In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der                            § 21\nBewerber in etwa 45 Minuten nachzuweisen, daß er in\nder Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu er-                Bekanntgabe der Entscheidung\nteilen. Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug mit       Der Vorsitzende oder ein Mitglied nach § 2 Abs. 3 gibt\nSchaltgetriebe zu benutzen. § 17 Abs. 1 Satz 2 und           dem Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prü-\nAbs. 2 ist anzuwenden.                                       fung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit\n                                                             ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern\n                         § 19                                und zu begründen.\n                       Bewertung\n                                                                                       § 22\n  (1) Die Leistungen in den Prüfungen und Lehrproben\nsind nach folgenden Noten zu bewerten:                                             Niederschrift\n\nSehr gut (1),                                                  Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der\nwenn die Leistung den Anforderungen in besonderem            Prüfungen und Lehrproben ist eine Niederschrift zu ferti-\nMaße entspricht,                                             gen. Hat der Bewerber eine Prüfung oder eine Lehrpro-\n                                                             be nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Nieder-\ngut (2),                                                     schrift ersichtlich sein.\nwenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,\nbefriedigend (3),                                                                     § 23\nwenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen                         Nicht bestandene Prüfung\nentspricht,\n                                                                Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe\nausreichend (4),                                             ist dem Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechts-\nwenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen       behelfsbelehrung zuzustellen.\nden Anforderungen noch entspricht,\nmangelhaft (5),                                                                      § 24\nwenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht,\n                                                                                Wiederholungen\njedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkennt-\n                                                                         der Prüfungen und Lehrproben\nnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit\nbehoben werden können,                                         Nicht bestandene Prüfungen und Lehrproben können\n                                                             höchstens zweimal wiederholt werden. Bei der Fach-\nungenügend (6),\n                                                             kundeprüfung und den Lehrproben muß zwischen dem\nwenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht\n                                                             Nichtbestehen und der Wiederholung mindestens ein\nund selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß\n                                                             Monat liegen.\ndie Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden\nkönnen.\n                                                                                     § 25\n (2) Bei der Bewertung der Leistungen sind neben\n                                                                           Erneute Fahrlehrerprüfung\nKenntnissen und Fähigkeiten auch Form und Ausdrucks-\nweise zu berücksichtigen.                                       Die Prüfungen und Lehrproben können frühestens fünf\n  (3) Ergeben die Einzelleistungen und die Bewertung         Jahre nach Abschluß der nicht bestandenen Prüfung\nbei der Fachkundeprüfung durch die Mitglieder des            oder Lehrprobe erneut abgelegt werden, wenn der\nPrüfungsausschusses einen Mittelwert, so werden Dezi-        Bewerber sich einer erneuten Ausbildung für die bean-\nmalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.      tragte Klasse unterzogen hat.\n\n  (4) Die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrproben                                § 26\n(§ 14) müssen mindestens mit der Note „ausreichend“\nbewertet sein.                                                                 Prüfungsunterlagen\n\n  (5) Bei der Fachkundeprüfung wird eine mangelhafte           Dem Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betref-\nLeistung im schriftlichen Teil durch eine mindestens         fenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungs-\nbefriedigende Leistung im mündlichen Teil, eine mangel-      unterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Die\nhafte Leistung im mündlichen Teil durch eine mindestens      Frist beginnt mit der Bekanntgabe des letzten\nbefriedigende Leistung im schriftlichen Teil ausgeglichen.   Prüfungsergebnisses.\n\n\n                        § 20                                                 III. A b s c h n i t t\n                    Entscheidung                                        Ausnahmebestimmungen\n         über die Prüfungen und Lehrproben\n                                                                                      § 27\n  (1) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die\nBewertung der Prüfungen und Lehrproben.                                            Ausnahmen\n  (2) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 die fahrpraktische         Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 30 Abs.\nPrüfung oder die Lehrproben nicht vor dem vollständigen      2 des Fahrlehrergesetzes genannten Behörden. § 49\nPrüfungsausschuß abgelegt, so entscheiden die Mitglie-       Abs. 7 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                             1192                                       VkBl. Amtlicher Teil\n\n                        Artikel 4                              Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unter-\n            Fahrschüler-Ausbildungsordnung                     richtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und einge-\n                   (FahrschAusbO)                              setzt werden. Die Ausbildung setzt das selbständige Ler-\n                                                               nen durch die Fahrschüler voraus. Zur Ergebnissiche-\n                                                               rung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von\n                          §1\n                                                               Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mit Hilfe\n            Ziel und Inhalt der Ausbildung                     elektronischer Medien darf nicht Gegenstand des theore-\n  (1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum siche-        tischen Mindestunterrichts sein.\nren, verantwortungsvollen und umweltbewußten                      (2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht\nVerkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem           gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und\ndie Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.                 einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).\n  (2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu                 (3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) be-\nvermitteln, das                                                trägt mindestens zwölf Doppelstunden. Besitzt der Fahr-\n– Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch           schüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der\n  in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen,           Umfang mindestens sechs Doppelstunden.\n– Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrs-              (4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils\n  vorschriften,                                                (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8.\n– Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und               (5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1\n  Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermei-          schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse\n  dung und Abwehr,                                             ein.\n– Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und                (6) Für den theoretischen Unterricht ist ein nach\n  eine realistische Selbsteinschätzung,                        Doppelstunden (90 Minuten) gegliederter Ausbildungs-\n– Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und          plan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich\n  partnerschaftlichen Verhalten und das Bewußtsein für         nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang\n  die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und                  oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule\n– Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und           bekanntzugeben. Der Unterricht hat sich nach dem Aus-\n  Eigentum                                                     bildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täg-\neinschließt.                                                   lich nicht überschreiten.\n\n                        §2\n                                                                                        §5\n           Art und Umfang der Ausbildung\n                                                                               Praktischer Unterricht\n  Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und\n                                                                 (1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische\neinem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der\n                                                               Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu ver-\nKonzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der\n                                                               zahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufge-\nAusbildung miteinander verknüpft werden.\n                                                               führten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwen-\n                                                               dung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung\n                        §3                                     der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges\n         Allgemeine Ausbildungsgrundsätze                      erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der\n                                                               praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung\n  (1) Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser             und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen\nVerordnung zu orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind         Unterricht gehören auch\nso auszuwählen und aufzubereiten, daß diese Ziele\nerreicht werden. Dabei kann die exemplarische Vertie-          – die Unterweisung nach Absatz 5,\nfung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit. Die   – Anleitung und Hinweise vor, während und nach der\nInhalte müssen sachlich richtig, anschaulich und ver-            Durchführung der Fahraufgaben sowie\nständlich vermittelt werden.                                   – Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Aus-\n  (2) Der theoretische Unterricht und die praktische             bildungsstandes.\nFahrausbildung müssen systematisch und für den Fahr-\n                                                                 Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand\nschüler nachvollziehbar aufgebaut sein. Die Ausbildung\n                                                               durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen\nsoll das selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem\n                                                               erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden.\nErwerb der Fahrerlaubnis fördern. Der Fahrlehrer soll\ngegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen               (2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Erster-\nund geduldig auftreten. Die Mitarbeit des Schülers ist ins-    werb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen\nbesondere durch Fragen und Diskussionen anzustreben.           sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten\n                                                               begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der\n                                                               Klasse A, wenn der Fahrschüler nicht bereits die Klasse\n                           §4                                  A1 besitzt. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonde-\n                 Theoretischer Unterricht                      ren Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen\n  (1) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rah-      Ausbildung durchgeführt werden.\nmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu               (3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minu-\norientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzu-         ten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und\nbauen.                                                         D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      1193                                           Heft 21 – 1998\n\n   (4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbil-                                  §7\ndungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind                                 Ausnahmen\nnach Anlage 5 durchzuführen.\n                                                                 (1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn\n   (5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen\nC1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfaßt ferner            1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung\neine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende prakti-              auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung\nsche Unterweisung in der Erkennung und Behebung                  neu erteilt werden soll,\ntechnischer Mängel nach Anlage 6.                             2. die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht\n   (6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Aus-         neu erteilt werden soll,\nbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche           3. die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für\ndie besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6             die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen we-\nunberührt lassen.                                                gen fehlender Verlängerung erloschen ist und die\n   (7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen          erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis be-\nC1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahr-              antragt wird,\nschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben       4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen\noder die Voraussetzungen für die Prüfung im wesent-              Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 oder\nlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahr-        2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,\nten absolviert hat.\n                                                              5. dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine\n   (8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrun-       Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 der Fahrerlaub-\nterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt       nis-Verordnung erteilt werden soll,\nauch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug\nsitzende Fahrlehrer erteilt wird.                             6. dem Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis nach § 26\n                                                                 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung eine allgemeine\n   (9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern\n                                                                 Fahrerlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Fahr-\nhat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letz-\n                                                                 erlaubnisVerordnung erteilt werden soll,\nten Phase der Grundausbildung und bei den Aus-\nbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfah-          7. dem früheren Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis nach\nren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Abs. 2         § 26 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung nur des-\nSatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrerge-             halb die allgemeine Fahrerlaubnis nicht prüfungsfrei\nsetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist           erteilt werden darf, weil die in § 27 Abs. 1 Satz 2 der\nbei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage             Fahrerlaubnis-Verordnung festgelegte Frist über-\nnach Satz 2 zu benutzen.                                         schritten ist oder\n   (10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der         8. die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Be-\nKlassen C1, C, D1 und D ist das nach § 5 Abs. 3 der              schränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorge-              automatischer Kraftübertragung nach § 17 Abs. 6\nschriebene Kontrollgerät zu benutzen. Für jeden Tag der          Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird.\npraktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues              (2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von\nSchaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des            Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur\nFahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt            zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, daß\nwerden müssen.                                                er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforder-\n   (11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter   lichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt; dies gilt nicht\nAusbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich         für Absatz 1 Nr. 4.\nnach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aus-          (3) Ausnahmen von § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 2\nhang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahr-           können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse\nschule bekanntzugeben.                                        erteilt werden.\n\n                         §6\n                                                                                      §8\n               Abschluß der Ausbildung\n                                                                              Ordnungswidrigkeiten\n   (1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die prak-\n                                                                (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des\ntische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber\n                                                              Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahr-\nden Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang\n                                                              schule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungs-\nabsolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, daß die\n                                                              betriebes vorsätzlich oder fahrlässig\nAusbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durch-\nführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der         1. entgegen § 4 Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit Anlage\nFahrlehrer Sorge zu tragen.                                       2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen Unter-\n                                                                  richt nicht erteilt oder erteilen läßt,\n   (2) Nach Abschluß der Ausbildung hat der Fahrlehrer\ndem Fahrschüler eine Bescheinigung über die durchge-          2. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 den dort vorgeschriebe-\nführte theoretische und praktische Ausbildung nach An-            nen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder entgegen\nlage 7.1 bis 7.3 auszustellen. Wird die Ausbildung nicht          Satz 2 den Ausbildungsplan nicht durch Aushang\nabgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen             oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschu-\nAusbildungsteile schriftlich zu bestätigen. Die Bescheini-        le bekannt gibt,\ngungen nach Satz 1 oder 2 sind vom Inhaber der Fahr-          3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbil-\nschule oder vom verantwortlichen Leiter des                       dungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumen-\nAusbildungsbetriebes gegenzuzeichnen.                             tiert oder dokumentieren läßt,\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n4. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler              1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbil-\n   die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahr-                  dungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumen-\n   unterricht anordnet oder zuläßt,                                   tiert,\n5. entgegen § 5 Abs. 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbil-                2. entgegen § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder\n   dungsplan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang                 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen\n   oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschu-                  Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben\n   le bekannt gibt,                                                   durchführt,\n6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung über              3. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler\n   die theoretische und praktische Ausbildung nach                    gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt,\n   Anlage 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstellen läßt,              4. entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbil-\n   obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unter-                  dungsfahrten keine Funkanlage benutzt,\n   richts gemäß § 4 oder der Mindestumfang des prak-               5. entgegen § 5 Abs. 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten\n   tischen Unterrichts gemäß § 5 nicht durchgeführt                   das vorgeschriebene Kontrollgerät nicht benutzen\n   wurde oder                                                         läßt oder entgegen § 5 Abs. 10 Satz 2 Schaublätter\n7. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheini-                 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ver-\n   gung über die theoretische und praktische Ausbil-                  wendet oder\n   dung nach Anlage 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstel-            6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung über\n   len läßt oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht be-              die theoretische und praktische Ausbildung nach An-\n   stätigt oder bestätigen läßt.                                      lage 7.1 bis 7.3 ausstellt, obwohl der Mindestumfang\n   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des             des theoretischen Unterrichts gemäß § 4 oder der\nFahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätz-               Mindestumfang des praktischen Unterrichts gemäß\nlich oder fahrlässig                                                  § 5 nicht durchgeführt wurde.\n\n\n\nAnlage 1\n(zu § 4)\n                                                      Rahmenplan\n                                                   für den Grundstoff\n                                           (12 Doppelstunden) für alle Klassen\n\n1. Persönliche Voraussetzungen                                         b) Selbstbilder\n   a) Körperliche Fähigkeiten                                               realistische Einschätzung: Über- und Unterschätzung\n      Sehfähigkeit – Sehtest                                           c) Fahrideale und Fahrerrollen.\n      Bedeutung von Gesundheit und Fitneß\n   b) Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten                 3. Rechtliche Rahmenbedingungen\n      Krankheiten und Gebrechen                                        a) Führen von Kraftfahrzeugen\n      Aufmerksamkeitsdefizite                                               Fahrerlaubnisklassen\n      Konzentrationsmängel                                                  Führerschein auf Probe\n      Alkohol, Drogen und Medikamente                                  b) Zulassung von Fahrzeugen\n      Ermüden und Ablenkung                                                 zulassungspflichtige und zulassungsfreie Fahrzeuge\n   c) Psychische und soziale Voraussetzungen                                Erlöschen der Betriebserlaubnis\n      Einstellung und Werthaltungen gegenüber Fahrzeugen,              c) Fahrzeuguntersuchungen\n      Fahren und Straßenverkehr\n                                                                       d) Versicherungen\n      Orientierung an Leitbildern des Verkehrsverhaltens.\n                                                                            Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko\n                                                                            Insassenunfall\n2. Risikofaktor Mensch                                                      Rechtsschutzversicherung\n   a) Beeinflussung des Verkehrsverhaltens durch                       e) Fahrzeugpapiere und Führerschein\n      Aggression, Angst, Fahrfreude, Streß, weitere Emotionen               Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis, Ver-\n      Auffälliges Fahren kann verschiedene Gründe haben,                    sicherungsnachweis\n      Reaktion auf aggressives Fahren                                       Nachweis über Abgasuntersuchung\n      Aggression nicht mit Gegenaggression beantworten;                     Änderungsabnahmebericht nach § 19 Abs. 3 StVZO\n      Lernen, wie man seinen Ärger kontrolliert\n                                                                       f)   Internationaler Kraftfahrzeugverkehr.\n      Ursachen von Streß; Lernen, Streß wahrzunehmen\n      Erfahrung, daß Streß Risikofaktor ist\n      Lernen, wie Streß zu vermeiden und zu bewältigen ist         4. Straßenverkehrssystem und seine Nutzung\n      Gefühle können Fahrer positiv oder negativ beeinflussen\n                                                                       a) Verkehrswege und ihre Bedeutung\n      Risiken durch Angst, Panik, Überlegenheitsgefühle\n                                                                            Straße, Fahrbahn, Fahrstreifen, Seitenstreifen, Sonder-\n      Lernen, Gefühle zu beherrschen und zu kontrollieren                   fahrstreifen, Sonderwege, Autobahn- und Kraftfahrstraße\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Erkenntnis der Gefahren von zu hohen Geschwindigkeiten\n                                                                               Ständige Kontrolle der Geschwindigkeit durch Anpassung\n5. Vorfahrt und Verkehrsregelungen                                             an Verkehrsverhältnisse, Straßenverhältnisse, Witterungs-\n   Verhalten                                                                   und Sichtverhältnisse\n   – bei besonderen Verkehrslagen                                              Kenntnisse und Akzeptanz der Geschwindigkeitsregelun-\n                                                                               gen\n   – an Kreuzungen und Einmündungen\n                                                                               Kenntnis der Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit\n   – bei Verkehrsregelungen durch Lichtzeichen und Polizei-\n                                                                               und Schadstoffemissionen\n     beamte\n                                                                               Wahl umweltschonender Geschwindigkeiten\n   insbesondere durch\n                                                                               Realistische Selbsteinschätzung des eigenen Geschwin-\n   – Handeln in der richtigen Reihenfolge (u.a. Bremsen,\n                                                                               digkeitsverhaltens\n     Schalten, Beschleunigen)\n                                                                               Wissen um das Risiko von Geschwindigkeitsrausch und\n   – Spurtstärke, Bedarf an Straßenraum und Zeit beim Über-\n                                                                               Geschwindigkeitsgewohnheiten\n     queren einer Kreuzung einschätzen lernen\n                                                                          b) Vorausschauendes Verhalten\n   – Gefährlichkeit einer Kreuzung beurteilen, Notwendigkeit der\n     Verständigung und Verständnis beim Kreuzungsverkehr                  c) Sicherheitsabstände\n   – Lernen, für die anderen Verkehrsteilnehmer mitzudenken               d) Wahl der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von Straße,\n                                                                             Verkehr, Witterungs- und Sichtverhältnissen\n   – Bedeutung von Gelassenheit und Geduld, gegebenenfalls\n     auch einmal auf Vorfahrt verzichten                                  e) Lärmschutz\n   – Umweltbewußtes Befahren von Kreuzungen und Einmün-                   f)   Geschwindigkeitsvorschriften\n     dungen.                                                              g) Warnzeichen.\n\n6. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie\n   Bahnübergänge                                                      9. Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrs-\n   a) Verkehrszeichen und -einrichtungen                                 beobachtung\n       Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen                     a) Einfahren, Anfahren\n       sonstige Zeichen (Zusatzschilder), Verkehrseinrichtungen           b) Überholen, Vorbeifahren, Ausweichen\n       Wissen um die Systematik und Logik                                 c) Nebeneinanderfahren\n       Formen, Farben, Piktogramme, Schrift der Verkehrszei-              d) Abbiegen\n       chen, „Lesen“ von Verkehrseinrichtungen und Folgerun-\n                                                                          e) Wenden\n       gen für das eigene angemessene Verhalten\n                                                                          f)   Rückwärtsfahren\n   b) Bahnübergänge\n                                                                          g) Kenntnis der Verkehrsregelungen bei verschiedenen\n       Sicherheits- und umweltbewußtes Verhalten an Bahnüber-\n                                                                             Fahrmanövern. Insbesondere durch\n       gängen.\n                                                                               – Kennen und Wahrnehmen von Gefahren bei Fahrmanö-\n7. Andere Teilnehmer im Straßenverkehr                                           vern\n\n   a) Besonderheiten und Verhalten gegenüber                                   – Verkehrsbeobachtung üben\n\n       – öffentlichen Verkehrsmitteln                                          – Erfahrung, daß sie erhöhte Konzentration erfordern\n\n       – Bussen/Schulbussen                                                    – Lernen, verantwortungsvoll zu entscheiden, ob und wo\n                                                                                 man Fahrmanöver ausführen kann oder davon absehen\n       – Taxen                                                                   soll.\n       – Pkw und Motorradfahrern\n       – Radfahrern\n                                                                      10. Ruhender Verkehr\n       – großen und schweren Fahrzeugen\n                                                                          Zu wenig Straßenraum – zu viele Autos\n       – Fußgängern\n                                                                          a) RuhenderVerkehr\n       – Kindern und älteren Menschen\n                                                                               Halten und Parken\n       – Behinderten\n                                                                               Einrichtungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs\n   b) Verhalten an Fußgängerüberwegen und -furten\n                                                                          b) Ein- und Aussteigen\n   c) Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung\n                                                                               Sichern des Fahrzeugs\n       – verkehrsberuhigter Bereich und Zone 30\n                                                                          c) Absichern liegengebliebener Fahrzeuge\n       – bauliche Maßnahmen.\n                                                                          d) Anschleppen, Abschleppen und Schleppen.\n8. Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende\n   Fahrweise                                                          11. Verhalten in besonderen Situationen, Folgen von\n   a) Bedeutung der Geschwindigkeit                                       Verstößen gegen Verkehrsvorschriften\n       situationsangepaßte Geschwindigkeit                                a) Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                                      1196                                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n   b) Verhalten gegenüber Sonderfahrzeugen                             12. Lebenslanges Lernen\n        Blaues und gelbes Blinklicht                                       a) Besondere Risikofaktoren bei\n        Sonderrechte                                                            – Fahranfängern\n   c) Verhalten nach Verkehrsunfall                                             – Jungen Fahrern\n        Absichern und Hilfeleistung für Verletzte                               – Älteren Fahrern\n        Verpflichtungen                                                    b) Hilfen\n   d) Ahndung von Fehlverhalten                                                 insbesondere durch\n        Verwarnung, Bußgeld, Fahrverbot, Strafe                                 – Aufbauseminare (Führerschein auf Probe)\n   e) Verkehrszentralregister                                                   – Aufbauseminare für Kraftfahrer (ASK)\n        Punktsystem                                                             – Verkehrspsychologische Beratungsgespräche\n   f)   Entzug der Fahrerlaubnis                                                – Erfahrungsaustausch für Fahranfänger\n   g) Verlust des Versicherungsschutzes                                    c) Risiken durch Informations- und Kommunikations-\n        Schadenersatz, Regreß                                                 defizite im Straßenverkehr\n\n   h) Begutachtungsstelle für Fahreignung                                  d) Verkehrssicherheit durch Weiterbildung\n\n        Medizinisch-psychologische Untersuchung.                           e) Sicherheitstraining\n                                                                           f)   Kurse zur umweltschonenden Fahrweise.\n\n\n\n\nAnlage 2.1\n(zu § 4)\n                                                           Rahmenplan\n                                              für den klassenspezifischen Zusatzstoff\n                                             in den Klassen A, A1 (4 Doppelstunden),\n                                                in der Klasse M (2 Doppelstunden)\n\n1. Fahrer/Beifahrer, Fahrzeug                                              b) Fahrbahn „lesen“\n   a) Persönliche Voraussetzungen                                               Sand / Splitt / Teerverfugungen / Öl/Nässe / Glätte / Laub /\n                                                                                Schmutz / Schienen / Gullys / Markierungen / Schlaglöcher/\n        – Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Fah-\n                                                                                Spurrillen / Gegenstände auf der Fahrbahn\n          rens motorisierter Zweiräder\n                                                                           c) Sehen und gesehen werden\n        – Körperliche Voraussetzungen\n                                                                                Visier, Sichtfeld, Sehhilfen, Adaption\n        – Fitneß\n   b) Schutz des Fahrers/Beifahrers                                             Blickschulung, Blickrichtung, Blicktechnik, Helm, Reflek-\n                                                                                toren, Beleuchtung\n        Anforderungen an Schutzhelme, geeignete Schutzklei-\n        dung, Schuhwerk, Handschuhe und sonstiges Sicher-                       Sichthindernisse, Gefahr des Übersehenwerdens.\n        heitszubehör; auffällige, auf weite Entfernung erkennbare          d) Mitnahme von Personen\n        Bekleidung, Verletzungsschutz, Wetterschutz\n                                                                                Kinder, Erwachsene\n   c) Betriebs- und Verkehrssicherheit\n                                                                                Verhalten des Sozius: beim Anfahren, beim Bremsen, in\n        Prüfung, Wartung und Pflege                                             Kurven und beim Ausweichen\n        Technische Veränderungen am Motorrad                               e) Umweltbewußtes Verhalten\n        Folgen/Beladen und Besetzung des Motorrades/Gewichts-                   Kein unnötiges Beschleunigen – vorausschauendes Fah-\n        verteilung                                                              ren, Abschalten des Motors beim Warten, Rollen lassen\n        Sicherung des Gepäcks/Folgen falscher Gewichtsvertei-                   des Kraftrades.\n        lung, Einstellung von Federung und Dämpfung, Einstel-\n        lung von Bedienhebeln\n                                                                       3. Besondere Schwierigkeiten und Gefahren\n        „Einmotten“ und Wiederinbetriebnahme des Motorrades\n                                                                           a) Hauptgefahren durch andere:\n   d) Umweltschonung\n                                                                                Übersehen werden von Linksabbiegern und anderen War-\n        Bleifreier Kraftstoff, Katalysator\n                                                                                tepflichtigen, von Überholenden und Entgegenkom-\n        Schalldämpfung des Auspuffgeräuschs (laut ist out)                      menden in Kurven\n        Altöl und gebrauchte Filter umweltgerecht entsorgen.               b) Fahren unter erschwerten Bedingungen\n                                                                                Kälte – Wärme – Regen – Sichtbehinderung – Aquapla-\n2. Besonderes Verhalten beim Motorradfahren                                     ning – Nebel, Eis- und Schneeglätte, Matsch, Streumittel\n   a) Verhalten bei zweiradspezifischen Verkehrszeichen                    c) Fahren bei Dämmerung oder bei Dunkelheit:\n      und Verkehrseinrichtungen\n                                                                                Erschwerte Erkennbarkeit von Fahrbahnzuständen und\n        Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Fahren in\n                                                                                Verkehrsabläufen\n        Fahrstreifen, Überholverbote\n                                                                           d)*) Motorräder mit Beiwagen\n        besondere Gefahren für Motorradfahrer durch:\n        Fahrbahn, andere Verkehrsteilnehmer, Witterung, Sicht-                  Fahrzeugrechtliche Bestimmungen, Beiwagen rechts\n        und Verkehrsverhältnisse                                                oder links, Anlenkung\n\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                               1197                                                  Heft 21 – 1998\n\n        Bremsen, Beleuchtung, Fahrphysikalische Unterschiede                   Seitenführungskräftel Antriebskräfte/Bremskräfte\n        zum Solobetrieb, besonders beim Beschleunigen, Brem-                   Blicktechnik in der Kurve, Bremsen in Schräglage, Auf-\n        sen und Kurvenfahren                                                   richten des Motorrades, Ausbrechen\n        Beladen des Gespanns                                              d) Bremsen\n   e) Motorrad mit Anhänger                                                    Wirkung von Hand- und Fußbremse/dynamische Achs-\n        Rechtliche Bestimmungen                                                lastveriagerung, Abstimmen der Bremskräfte bei getrenn-\n        Verbindungseinrichtungen, Gefahren: beim Kurvenfahren,                 ter Hand- und Fußbremse (kurzer und langer Radstand,\n        durch Geschwindigkeit und beim Bremsen                                 unterschiedliche Belastung – Sozius/Gepäck, Schwer-\n                                                                               punkthöhe)\n   f)   Verhalten nach Unfällen\n                                                                               Abstimmen der Bremskräfte bei integralen Bremssyste-\n        Absicherung der UnfallsteIle mit geeigneten Mitteln,                   men, Bremswirkung in Abhängigkeit von Gewicht, Reifen\n        Umgang mit verletzten Motorradfahrern, besondere Pro-                  und Fahrbahnoberlläche’)\n        bleme bei Leistung Erster Hilfe: Abnahme des Helms,\n        schwere Verletzungen, offene Brüche.                                   Vollbremsung/Gefahrenbremsung\n        *) gilt nicht für M                                                    Blockieren: Vorderrad - Hinterrad. Grenzen der Automa-\n                                                                               tischen Blockierverhinderer bei motorisierten Zweirädern,\n                                                                               Störkräfte beim Bremsen’)\n4. Fahrtechnik und Fahrphysik                                             e) Ausweichen\n   a) Bedeutung der Grundfahraufgaben                                          Ausweichen als Notmanöver mit und ohne vorhergehendes\n   b) Anfahren und Stabilisieren der Fahrbewegung                              Bremsen, Ausweichweg im Vergleich zu mehrspurigen\n        Antriebskräfte, Geschwindigkeitsabhängige Stabilität der               Kraftfahrzeugen\n        Fahrbewegung                                                      f)   Kritische Fahrzustände/Ursachen\n        Kreiselkräfte/Unterbrechung der Kreiselkräfte                          Pendeln, Flattern, Winddruck von vorn und von der Seite.\n   c) Kurven                                                                   *) nicht für A1 , M\n\n        Kurvenarten. Lenkimpulse/Einleitung der Kurvenfahrt,\n        Fliehkraft, Schräglage (Drücken, Legen)\n\n\nAnlage 2.2\n(zu § 4)\n                                                            Rahmenplan\n                                              für den klassenspezifischen Zusatzstoff\n                                                 in der Klasse B (2 Doppelstunden)\n1. Technische Bedingungen, Personen- und Güter-                           c) Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungs-\n   beförderung – umweltbewußter Umgang mit Kraft-                            verhältnissen\n   fahrzeugen                                                             d) Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrich-\n   a) Technik, Physik                                                        tungen\n      – Betriebs- und Verkehrssicherheit                                  e) Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen\n      – Wartung und Pflege der Fahrzeuge                                  f)   Bremsen\n      – Untersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29,4 7a                         – Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse,\n        StVZO                                                                    Anhängerbremse)\n      – Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische                         – Benutzung der Bremsen (degressiv - progressiv)\n        Gesetzmäßigkeiten\n                                                                               – Bremsen im Gefälle und bei Gefahr\n   b) Personen- und Güterbeförderung\n      – Personenbeförderung                                               g) Zusammenstellung von Zügen\n      – Ladeflächen und Beladung                                               – Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen\n   c) Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug                            – Stützlast\n      – Energiesparende Fahrweise                                              – Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren\n      – Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrate-\n                                                                               – Beleuchtung\n        gien.\n                                                                          h) Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z.B. nach\n2. Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen                                  sog. Ozongesetz)\n   a) Fahrgeschwindigkeit                                                 i)   Abgrenzung zur Klasse BE.\n   b) Fahren in Fahrstreifen\n\nAnlage 2.3\n(zu § 4)\n                                                            Rahmenplan\n                                               für den klassenspezifischen Zusatzstoff\n                              in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)\n\n1. Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz                           c) Sozialvorschriften\n   a) Fahrerlaubnis                                                            EG-Kontrollgerät, Lenk- und Ruhezeiten\n        Erteilungsvoraussetzungen, Befristung                             d) Arbeitsplatz\n   b) Papiere                                                                  Sitz- und SpiegeleinsteIlung (toter Winkel)\n        Persönliche, Fahrzeugpapiere, Ladungspapiere                           Klimatisierung.\n\n\n                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                               1198                                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n2. Besondere Vorschriften aus der Straßenverkehrs-              6. Lkw-Bremsen\n   Ordnung                                                          a) Zweikreis-Druckluftbremsanlage\n   a) Geschwindigkeit, Abstand                                      b) Automatisch-Iastabhängige Bremse (ALB)\n   b) Bahnübergänge                                                 c) Feststellbremse.\n   c) Halten und Parken\n                                                                7. Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen\n   d) Ladung/Ladungssicherung\n                                                                    a) Dauerbremsen\n   e) Personenbeförderung\n                                                                    b) Automatischer Blockierverhinderer (ABV)\n   f)   Fahrverbote\n                                                                    c) Kontrollen, Wartung und Pflege der Bremsanlage\n        Sonn- und Feiertagsfahrverbot,\n                                                                    d) Fahrzeuguntersuchungen.\n        Ferienreiseverordnung, sonstige Wechselaufbauten,\n        Unterlahrschutz.\n                                                                8. Wirkung von Kräften beim Fahren durch physika-\n                                                                   lische Gesetzmäßigkeiten\n3. Kraftstrang\n                                                                    Kraftschluß, Reibung, Rollwiderstand,\n   a) Motor\n                                                                    Luftwiderstand, Steigungen und Gefälle,\n   b) Kupplung, Wandler                                             Fliehkraft, Seitenführungskraft,\n   c) Getriebe                                                      Auswirkungen unterschiedlicher Ladung.\n   d) Antriebswellen\n   e) Differential(e)                                           9. Ausrüstungs-, Beförderungs- und Sicherheitsbe-\n                                                                   stimmungen\n   f)   Achsantrieb, Radantrieb\n                                                                    a) Fahrzeug\n   g) Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR).\n                                                                         Unterlegkeil(e), Warnleuchte(n), Warndreieck,\n4. Fahrwerk/Elektrische Anlagen                                          Parkwarntafel, Verbandkasten,\n                                                                         Abschleppverbindungen\n   a) Federung\n                                                                    b) Sicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft)\n   b) Räder, Reifen, Radabdeckungen, Schneeketten\n                                                                         Warnweste, Sicherheitsrelevante Schuhe\n   c) Aufbauten\n                                                                         Ein- und Aussteigen\n   d) Lichtmaschine/Batterie(n)\n                                                                    c) Gefahrgut\n   e) Beleuchtung\n                                                                    d) Abfall.\n   f)   Sonstige elektrische Einrichtungen.\n                                                                10. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren\n5. Lkw-Bremsen                                                      a) Wartung, Pflege und Kontrolle\n   a) hydraulische Bremsanlage                                      b) Energiesparende Fahrweise\n   b) Druckluftbeschaffungsanlage                                   c) Alternative Kraftstoffe\n   c) Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage.               d) Zelt- und Streckenplanung\n                                                                    e) Luftwiderstand\n                                                                       (z.B. Spoiler, Plane, Aufbauten)\nAnlage 2.4\n(zu § 4)\n                                                       Rahmenplan\n                                         für den klassenspezifischen Zusatzstoff\n                                           in der Klasse CE (4 Doppelstunden)\n\n1. Zusammenstellung von Zügen                                       c) Feststellbremse\n   a) Einrichtungen zur Verbindung                                  d) Dauerbremse\n        Wartung und Prüfung                                         e) Fahrzeuguntersuchungen.\n   b) An- und Absatteln, Auf- und Absatteln\n                                                                4. Fahren mit Zügen\n   c) Abmessungen,\n                                                                    a) Sicherheitskontrollen\n        zulässige Achslast, zulässige Gesamtmasse der Züge\n                                                                    b) Gliederzug\n   d) Massen in Abhängigkeit von fahrerlaubnisrechtlichen\n      Bestimmungen.                                                 c) Sattelkraftfahrzeug\n                                                                    d) Bremsen\n2. Lastzugbremsen                                                   e) Rangieren\n   a) Auflaufbremse(n)                                              f)   Befahren von Kurven, Steigungen und Gefällen\n   b) Zweitleitungs-Druckluftbremse.                                g) Fahren mit übergroßen und überschweren Fahrzeu-\n                                                                       gen\n3. Lastzugbremsen                                                   h) Fahren unter erschwerten Witterungsbedingungen\n   a) Bremskraftregelung                                            i)   Ladung/Ladungssicherung\n   b) Automatische Blockier-Verhinderer (ABV)                       j)   toter Winkel.\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                             1199                                                Heft 21 – 1998\n\nAnlage 2.5\n(zu § 4)\n                                                     Rahmenplan\n                                        für den klassenspezifischen Zusatzstoff\n                          in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden) *)\n\n1. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis                    6. Bremsanlagen (2)\n   D1 und D                                                             a) Einzelaggregate der Bremsanlage\n   a) Personenbeförderung in Bussen                                     b) Feststellbremsanlage.\n        Sicherheit, Unfallbeteiligung\n   b) Definition Kraftomnibusse                                      7. Bremsanlagen (3)\n   c) Einteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Verwen-            a) Betriebsbremsanlage\n      dung.                                                             b) Dauerbremsanlage.\n\n2. Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlage                              8. Bremsanlagen (4)\n   a) Rahmen und Fahrgestelle                                           a) Gelenkbusanlage\n        unterschiedliche Motoreinbauvarianten, Aufbau, Gitterrohr-      b) Luftfederung - Gelenkbus\n        rahmen, Federung, Dämpfung, Achsen\n                                                                        c) Drehgelenk – Knickschutz\n   b) Räder und Reifen\n                                                                        d) Antrieb-Schlupf-Regelung      (ASR)   und Automatischer\n        Arten Reifenschäden                                                Blockierverhinderer (ABV)\n        Radwechsel                                                      e) Automatisch-Iastabhängige Bremse (ALB)\n        Schneeketten:                                                   f)   Anhängerkupplung\n        – Arten                                                         g) Anhänger hinter Kraftomnibussen.\n        – Montage\n                                                                     9. Personenbeförderung\n   c) Lenkung\n                                                                        a) gesetzliche Regelung des Personenverkehrs, Grundzüge\n   d) Elektrische Anlage\n                                                                           des Personenbeförderungsrechts, Freisteilungsverordnung\n        Batterie, Prüfung/Ladung, Lichtmaschine, Anlasser, Bord-\n                                                                        b) Arten des Personenbeförderungsverkehrs\n        elektrik, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Klimatisierung,\n        weitere Stromverbraucher.                                            Gelegenheitsverkehr,\n                                                                             Linienverkehr, Schulbusverkehr,\n3. Fahrerplatz – Innenraum\n                                                                             Marktfahrten, Theaterfahrten,\n   Zugang von außen\n                                                                             grenzüberschreitender Verkehr\n   a) Fahrerplatz\n                                                                        c) Haltestellen\n        Linienbus, Reisebus\n                                                                        d) Kennzeichnung und Beschilderung von Linienbussen.\n        Begleitpersonal\n        Signalanlagen:                                               10. BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriften\n        – Video – Außenbeobachtung                                      a) BO-Kraft\n   b) Informations- und Unterhaltungsanlage                                  Allgemeine Vorschriften\n        Lautsprecheranlage, Radioanlage, FernsehNideoanlage                  Fahrdienst, Fahrgäste, Beförderungspflicht, Ausrüstung\n   c) Innenraum                                                              und Beschaffenheit\n        Fahrgastraum – Beleuchtung:                                     b) Sondervorschriften:\n        Innenbeleuchtung, Bodenbeleuchtung, Nachtbeleuchtung,                O-Bus\n        Ein- und Ausstiege, Notausstiege, Türöffnung bei Reise-              Linienverkehr\n        bussen: Stauraum, Kraftstoffbehälter.\n                                                                             Fahrzeuguntersuchungen nach BO-Kraft\n4. Kraftstrang                                                          c) Ordnungswidrigkeiten\n   a) Motoren                                                                Nichtraucherzonen\n   b) Einspritzanlage                                                        Kennzeichnung von Schulbussen, Kennzeichnung von\n                                                                             Behindertenplätzen\n   c) Abgasanlage\n                                                                             Rollstuhlfahrer\n   d) Kupplung\n                                                                        d) Verhalten im Fahrdienst\n   e) Getriebe\n                                                                             mitzuführende Papiere\n   f)   Antriebswellen\n                                                                             Fundsachen.\n   g) Differential.\n\n                                                                     11. StVZO-Bestimmungen zu Kraftomnibussen\n5. Bremsanlagen (1)\n                                                                        Sondervorschriften für Kraftomnibusse\n   a) Bauteile\n                                                                        Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit, Abmessung, Anhän-\n   b) gesetzliche Vorschriften\n                                                                        gerbetrieb, Kurvenlaufeigenschaften, Achslasten, Gesamtge-\n   c) Arten von Bremsanlagen.                                           wicht, Besetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme,\n\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Fahren mit Kraftomnibussen\n   Belüftung, Einrichtungen zum Auf- und Absteigen, Fußboden,           Verhalten bei Pannen und nach Unfällen\n   Türen – Notausstiege, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Material, Gän-\n   ge, Anordnung der Fahrgastsitze, Bereifung, Lenkeinrichtung,         a) Verhalten in schwierigen Situationen, besondere Seiten-\n   Diebstahl, Alarmeinrichtungen, Scheiben und Scheibenwischer,            windempfindlichkeit von Kraftomnibussen, Aquaplaning,\n   Unterlegkeile, Abgase, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeits-             Nebel, Wintergefahren, Verhalten als Schulbusfahrer\n   begrenzer, Geschwindigkeitsschilder.                                 b) Liegenbleiben von Bussen, Pannen, Schutz der Fahrgäste\n                                                                        c) Fahrerbedingte Unfallfaktoren\n12. Fahrphysik                                                               Übermüdung, Ernährung, Alkohol, Drogen, Medikamente,\n   a) Wirkung von Kräften                                                    Krankheit, Ablenkung\n\n       Kraftschluß, Widerstände, Luftwiderstände, Steigungs-            d) Verhalten bei Unfällen.\n       widerstände, Fliehkräfte, Seitenführungskraft, Kurven-\n       fahrten\n                                                                    17. Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Bestim-\n   b) Benutzung von Spiegeln.                                           mungen\n                                                                        a) Verordnung (EWG) Nr. 3820/85\n13. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen                       b) Grundzüge des Europäischen Übereinkommens über\n    mit integrierter Gefahrenlehre (1)                                     die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr\n   Verhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltensweisen           beschäftigten Fahrpersonals (AETR)\n   unter besonderer Berücksichtigung der Verantwortung als              c) Grundzüge des Fahrpersonalgesetzes\n   Kraftomnibus-Fahrer\n                                                                        d) Grundzüge der Fahrpersonalverordnung\n   Fahren in Fahrstreifen\n                                                                        e) Verordnung über das Kontrollgerät (EWG) Nr. 3821/85\n   Sonderfahrstreifen\n                                                                        f)   Fahrpersonal und Kraftfahrzeuge\n   Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vorfahrt,\n                                                                        g) Kontrollmittelverordnung\n   besondere Verkehrslagen, Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfah-\n   ren, Einfahren, Anfahren.                                            h) Kontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz\n                                                                        i)   Grundzüge des Arbeitszeitgesetzes.\n14. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen\n    mit integrierter Gefahrenlehre (2)                              18. Sicherheitskontrollen\n   Halten und Parken, Sorgfaltsspflichten beim Ein- und Aus-            a) Abfahrkontrolle\n   steigen, Warnzeichen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen,\n   Bahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Halte-                      Verkehrs- und Betriebssicherheit, Räder und Bereifung,\n   stellenregeJung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers, Ver-             elektrische Einrichtungen, Bremsanlage, Ausrüstung\n   kehrshindernisse, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen,            b) Unterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rahmen\n   Ordnungswidrigkeiten.                                                   der praktischen Ausbildung und Prüfung beherrscht\n                                                                           werden müssen.\n15. Fahren mit Kraftomnibussen\n    Umweltschutz und Unfallfaktoren                                 Die Punkte „Ausrüstung, Einbau und Prüfung von Ge-\n    Energiesparendes und wirtschaftliches Fahren                    schwindigkeitsbegrenzern, Automatisch-Iastabhängige Bremse,\n                                                                    Dauerbremse, Haltestellenbremse, Kupplung, Wandlerkupplung,\n   a) Umweltschutz                                                  Geschwindigkeitsbegrenzer, Besonderheiten bei Gelenkbussen\n       Energiesparendes und gleichmäßiges Fahren, Lärmschutz        und „Kneeling“ entfallen bei Klasse D1.\n   b) Alternative Kraftstoffe und Antriebe\n   c) Umweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen des\n      Kraftomnibusses\n                                                                    *) Bei Erweiterung von Klasse D 1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klas-\n   d) Umweltgerechtes Entsorgen von Abfällen.                       senspezifischer Stoff.\n\n\nAnlage 2.6\n(zu § 4)\n                                                           Rahmenplan\n                                             für den klassenspezifischen Zusatzstoff\n                                                in der Klasse L (2 Doppelstunden)\n\n1. Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten,                         Zusammenstellen von Zügen\n   Zusammenstellen von Zügen                                            Zusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Brems-\n                                                                        anlagen\n   Einfahren in Straßen\n   Überqueren von Straßen                                               Achsenabhängig (ein- oder mehrachsig)\n   Abbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender Tei-           selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel,\n   le                                                                   Anhängerkupplung, Stütz rad bei Einachsanhängern\n   Beobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Win-        Beachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften\n   kel)                                                                 Zulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern;\n   Fahrbahnbenutzung                                                    Geschwindigkeitsschilder. Fabrikschild und vorgezogene\n   Sonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei               Untersuchungen\n   Kolonnenbildung\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          1201                                                Heft 21 – 1998\n\n   Kennzeichnungspflichten                                           Einzelradbremsen\n   Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder          Unterlegkeile\n   Anbauteilen\n                                                                     Lenkung\n   Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder.\n                                                                     Räder/Bereifung\n                                                                     Anbaugeräte und Ladung\n2. Technik und Sicherungseinrichtungen\n                                                                     Be- und Entlastung der Achsen\n   Bremsen\n                                                                     Betriebsgeschwindigkeit\n   Betriebsbremse, hydraulische Bremse\n                                                                     Ladung.\n   Druckluftbremse\n   Auflaufbremse und Feststellbremse\n\n\n\n\nAnlage 2.7\n(zu § 4)\n\n\n                                                          Rahmenplan\n                                            für den klassenspezifischen Zusatzstoff\n                                               in der Klasse T (6 Doppelstunden)\n\n1. Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten,                      Anbaugeräte und Ladung\n   Zusammenstellen von Zügen                                         Be- und Entlastung der Achsen\n   Einfahren in Straßen                                              Betriebsgeschwindigkeit\n   Überqueren von Straßen                                            Ladung.\n   Abbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender\n   Teile                                                          3. Fahren mit Zügen, Zusammenstellen von Zügen\n   Beobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter          a) Ladungssicherung\n   Winkel)                                                           b) Besonderheiten der Fahrbahnbenutzung\n   Fahrbahnbenutzung                                                     – mit bis zu zwei Anhängern\n   Sonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei                – bis zu 60 km/h\n   Kolonnenbildung\n                                                                         – mit Ladung land- und forstwirtschaftlicher Güter\n   Zusammenstellen von Zügen                                         c) Besonderheiten bei der Zusammenstellung von\n   Zusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Brems-               Zügen; Fahren mit Allradantrieb\n   anlagen                                                           d) Verhalten an Bahnübergängen.\n   Achsenabhängig (ein- oder mehrachsig)\n   selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel,   4. Wirkung von Kräften beim Fahren\n   Anhängerkupplung, Stützrad bei Einachsanhängern\n                                                                     a) Kraftschluß, Reibung, Rollwiderstand\n   Beachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften                      b) Auswirkungen unterschiedlicher Ladungen\n   Zulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern;      c) in Steigungen und Gefällen\n   Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezogene\n                                                                     d) Luftwiderstand, Seitenführungskraft, Fliehkraft\n   Untersuchungen\n                                                                     e) Kippmomente.\n   Kennzeichnungspflichten\n   Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder\n   Anbauteilen                                                    5. Bremsanlagen\n   Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder.                            a) Druckluftbeschaffungsanlage\n                                                                     b) Kombinierte Druckluft - hydraulische Bremsanlage\n                                                                         – Zugfahrzeug hydraulisch\n2. Technik und Sicherungseinrichtungen\n                                                                         – Anhänger Druckluft\n   Bremsen\n                                                                     c) Druckluftbremse, Zweileitungsbremse.\n   Betriebsbremse, hydraulische Bremse\n   Druckluftbremse                                                6. Bremsanlagen des Anhängers\n   Auflaufbremse und Feststellbremse Einzelradbremsen                a) Manueller Bremskraftregler\n   Unterlegkeile                                                     b) Automatisch-Iastabhängige Bremskraftregelung\n   Lenkung                                                           c) Hilfs- und Feststellbremsanlage\n   Räder/Bereifung                                                   d) Beleuchtungseinrichtungen an Anhängern.\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                  1202                           VkBl. Amtlicher Teil\n\nAnlage 2.8\n(zu § 4 Abs. 4)\n\n\n\n\n            M                                                        2 Doppelstunden\n            A1, A                                                    4 Doppelstunden\n            B                                                        2 Doppelstunden\n            C1                                                       6 Doppelstunden\n            C1 (Vorbesitz D1)                                        2 Doppelstunden\n            C1 (Vorbesitz D)                                         2 Doppelstunden\n            C                                                       10 Doppelstunden\n            C (Vorbesitz C1)                                         4 Doppelstunden\n            C (Vorbesitz D1)                                         4 Doppelstunden\n            C (Vorbesitz D)                                          2 Doppelstunden\n            CE                                                       4 Doppelstunden\n            D1                                                      10 Doppelstunden\n            D1 (Vorbesitz C1)                                        4 Doppelstunden\n            D1 (Vorbesitz C)                                         4 Doppelstunden\n            D                                                       18 Doppelstunden\n            D (Vorbesitz C)                                          8 Doppelstunden\n            D (Vorbesitz C1)                                        12 Doppelstunden\n            D (Vorbesitz D1)                                         8 Doppelstunden\n            L                                                        2 Doppelstunden\n            T                                                        6 Doppelstunden\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                    1203                                           Heft 21 – 1998\n\n                                                                                                            Anlage 3\n                                                                                                       (zu § 5 Abs. 1)\n\n                        Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen\n\n1        Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt              8.2      Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug\n1.1      Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicher-               (auch bei geringer Geschwindigkeit)\n         heit des Fahrzeugs                                 8.3      Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener\n1.2      Sitzposition                                                Ortschaften\n\n1.3      Einstellen der Spiegel                             8.4      Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener\n                                                                     Ortschaften\n1.4      Lenkradhaltung (-führung)\n                                                            8.5      Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraft-\n1.5      Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurts                      fahrstraßen\n1.6      Einstellen der Kopfstützen                         8.6      Bremsen in Gefahrensituationen\n1.7      Bedienungseinrichtungen\n                                                            9        Autobahnen und Kraftfahrstraßen\n2        Verhalten beim Anfahren in der Ebene, Steigun-     9.1      Einfahren, Ausfahren\n         gen und Gefällstrecken\n                                                            9.2      Beschleunigungsstreifen und Verzögerungs-\n                                                                     streifen\n3        Gangwechsel\n         (Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automa-      10       Überholen\n         tische Kraftübertragung, so muß der Bewerber\n                                                                     (Überholvorgänge sind auch außerhalb ge-\n         mit deren Besonderheiten vertraut gemacht\n                                                                     schlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen\n         werden.)\n                                                                     und Kraftfahrstraßen zu üben)\n3.1      Umweltschonendes Anpassen der Getriebe-\n         gänge an Verkehrslage, Straßenzustand und          11       Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen\n         Straßenverlauf\n                                                            11.1     Ausreichende Beobachtung der kreuzenden\n3.2      Schalten in Steigungen und Gefällstrecken,                  Straße und rechtzeitige Anpassung der Ge-\n         auch unter Umweltgesichtspunkten                            schwindigkeit an die Sichtverhältnisse\n                                                            11.2     Heranfahren an die bevorrechtigte Straße\n4        Fahrbahnbenutzung\n                                                            11.3     Einfahren in Vorfahrtstraßen\n4.1      Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren\n         Fahrstreifen                                       11.4     Bremsbereitschaft\n4.2      Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrs-   11.5     Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen\n         mittel                                                      mit Regelung durch Polizeibeamte oder Licht-\n                                                                     zeichen\n5        Abbiegen und Fahrstreifenwechsel                   11.6     Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen\n5.1      Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen                     mit Verkehrszeichen\n\n5.2      Abbiegen in Grundstücke                            11.7     Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen\n                                                                     ohne Verkehrszeichen\n5.3      Einordnen zum Abbiegen\n                                                            11.8     Verhalten an Bahnübergängen\n5.4      Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang\n                                                            12       Verhalten gegenüber Fußgängern und Rad-\n6        Rückwärtsfahren und Wenden                                  fahrern\n6.1      Richtige Körperhaltung während der Rück-           12.1     beim Abbiegen\n         wärtsfahrt\n                                                            12.2     beim Geradeausfahren\n6.2      Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungs-\n         änderung                                           12.3     an Fußgängerüberwegen\n6.3      Wenden                                             12.4     in verkehrsberuhigten Bereichen\n                                                            12.5     an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel\n7        Beobachtung des Verkehrsraums, des Verlaufs\n         und der Beschaffenheit der Fahrbahn sowie          13       Halten und Parken\n         Beachtung der Verkehrszeichen und -einrich-\n                                                            13.1     Halten in Steigungen und in Gefällstrecken\n         tungen\n                                                            13.2     Einfahren in eine Parklücke\n8        Fahrgeschwindigkeit                                13.2.1   zwischen hintereinander stehenden Fahrzeu-\n8.1      Umweltbewußtes Angleichen der Fahrge-                       gen\n         schwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht-       13.2.2   zwischen nebeneinander stehenden Fahrzeu-\n         und Wetterverhältnisse                                      gen\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n13.3     Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeuges             18.6     Anfahren in Steigungen und Gefällstrecken\n13.4     Maßnahmen zur Sicherung liegengebliebener           18.7     Abbremsen\n         Fahrzeuge                                           18.8     Ausweichen nach Abbremsen\n                                                             18.9     Gleichgewichtsübungen bei Schrittgeschwin-\n14       Vorausschauendes Fahren                                      digkeit\n14.1     Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer              18.10    Wiederholtes kurzes Anhalten und Wiederan-\n14.2     Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen                   fahren\n         Fahrzeugführer                                      18.11    Fahren eines Slaloms\n14.3     Beobachtung des Verkehrsraumes                      18.12    Ausweichen ohne abzubremsen\n                                                             18.13    Umweltschonende Benutzung von Krafträdern\n15       Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen\n\n                                                             19       Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klasse T\n16       Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen\n                                                             19.1     Funktions- und Sicherheitskontrolle des Zug-\n17       Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klasse BE              fahrzeuges sowie Handfertigkeiten\n\n17.1     Anhänger                                            19.2     Verbinden und Trennen von Fahrzeugen\n\n17.1.1   Anhänger an- und abkuppeln                          19.3     Grundfahraufgaben\n\n17.1.2   Prüfen der Verkehrssicherheit des Zuges             19.4     Zusammenstellen von Zügen (Prüfender Zug-\n                                                                      maße)\n         elektrische Anlage\n                                                             19.5     Ladung\n         Bremsanlage\n                                                                      Ladungssicherung\n17.2     Zusammenstellung des Zuges\n                                                                      Prüfen der Aufbauten\n         Prüfen der Zugmaße\n                                                                      Unterlegkeile\n         Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zu-\n         lässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und         19.6     Fahren mit Zügen\n         des Zuges, Stützlast)                                        Fahren innerhalb und außerhalb geschlossener\n17.3     Ladung                                                       Ortschaften\n\n         Ladungssicherung                                             Verhalten in besonderen Situationen\n\n         Prüfung des Aufbaus                                          Überholtwerden\n\n         Unterlegkeile                                                Bahnübergänge\n\n17.4     Fahren mit Zügen                                             Einfahren, Ausfahren, Überqueren\n\n         Fahren innerhalb und außerhalb geschlossener        19.7     Abstellen des Anhängers\n         Ortschaften                                                  Sichern gegen Wegrollen\n         Fahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen                   Kenntlichmachung\n         Verhalten in besonderen Situationen\n         Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigun-       20       Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klas-\n         gen                                                          sen C1 und C\n         Verhalten an Bahnübergängen                         20.1     Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertig-\n         Rückwärtsfahren                                              keiten\n         Rangieren                                           20.1.1   Sichtprüfung\n         Grundfahrübungen                                    20.1.1.1 Motor, Ölwanne und Getriebe\n17.5     Abstellen des Anhängers                             20.1.1.2 Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen\n         Sichern gegen Wegrollen                             20.1.1.3 Kühler, Kühlmittelleitungen und Lüfter\n         Kenntlichmachung                                    20.1.1.4 Flüssigkeitsvorräte (Kraftstoff, Öl, Wasser)\n                                                             20.1.2   Entlüftung der Kraftstoffanlage und Filterwech-\n18       Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klas-                  sel\n         sen A1, A und M                                     20.1.3   Handhabung von Kaltstartanlagen\n18.1     Handhabung des Kraftrades                           20.1.4   Luftfilter\n18.2     Anfahren und Halten                                 20.1.5   Lenkeinrichtung, Federung, Räder und Berei-\n18.3     Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit                   fung\n\n18.4     Fahren eines Kreises                                20.1.6   Elektrische Einrichtungen\n\n18.5     Wenden auf der Fahrbahn in der Ebene, Stei-         20.1.7   Prüfung der Bremsanlagen\n         gungen und Gefällstrecken                           20.1.7.1 Dichtheit\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                    1205                                           Heft 21 – 1998\n\n20.1.7.2 Bremsflüssigkeitsstand                             21.5     Fahren mit Zügen\n20.1.7.3 Druckwarneinrichtungen                                      Fahren innerhalb und außerhalb geschlossener\n                                                                     Ortschaften\n20.1.7.4 Abschaltdruck des Druckreglers\n                                                                     Fahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen\n20.1.7.5 Entwässern der Vorratsbehälter\n                                                                     Verhalten in besonderen Situationen\n20.1.7.6 Keilriemen (Zustand, Spannung)\n                                                                     Kurven, Gefällstrecken und Steigungen\n20.1.7.7 Bremszylinder\n                                                                     Verhalten an Bahnübergängen\n20.1.8   Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und\n         sonstigen Einrichtungen zur Sicherung der La-\n         dung                                               22       Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klas-\n20.1.9   EG-Kontrollgerät (Handhabung, Ausfüllen, Ein-               sen D1 und D\n         legen und Entnehmen der Schaublätter)              22.1     Funktions- und Sicherheitskontrollen, Handfer-\n20.1.10 Unterlegkeile                                                tigkeiten\n\n20.1.11 Verbandkasten                                       22.1.1   Ausrüstung (Vorhandensein und Unterbrin-\n                                                                     gung)\n20.1.12 Warnleuchte und Warndreieck\n                                                            22.1.1.1 Verbandkästen\n20.1.13 Funktionsprüfung der Feststellbremse\n                                                            22.1.1.2 Warndreieck\n20.2     Grundfahrübungen\n                                                            22.1.1.3 Warnleuchte (Funktion)\n20.2.1   Rückwärts an Rampe fahren\n                                                            22.1.1.4 Unterlegkeile (Anzahl)\n20.2.2   Seitlich rückwärts an Rampe fahren (links und\n                                                            22.1.1.5 Nothämmer\n         rechts)\n                                                            22.1.1.6 Handlampe\n20.2.3   Seitlich vorwärts an Rampe fahren (links und\n         rechts)                                            22.1.1.7 Feuerlöscher (Erläutern der Handhabung)\n20.2.4   Wenden unter Ausnutzung einer Einmündung           22.1.2   Räder und Reifen\n         nach rechts                                        22.1.2.1 Übereinstimmung der Bezeichnung der Berei-\n20.2.5   Einfahren in eine Lücke hintereinander stehen-              fung mit der Eintragung im Fahrzeugschein\n         der Fahrzeuge und Herausfahren (bei Rück-          22.1.2.2 Radmuttern\n         wärtsfahrt mit Absichern)\n                                                            22.1.2.3 Laufflächen (Profil, Beschädigung, Zustand)\n20.2.6   Einfahren in eine Lücke nebeneinander stehen-      22.1.2.4 Fremdkörper zwischen Zwillingsreifen\n         der Fahrzeuge und Herausfahren (bei Rück-\n         wärtsfahrt mit Absichern)                          22.1.2.5 Reifendruck\n                                                            22.1.2.6 Radwechsel\n21       Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klas-        22.1.2.7 Schneekettenmontage\n         sen C1 E und CE                                    22.1.3   Bremsen\n21.1     Besondere Prüfungen im Anhängerbetrieb             22.1.3.1 Bremsflüssigkeit (Sichtprüfung)\n21.1.1   Anhängerkupplung oder Sattelkupplung               22.1.3.2 Pedalweg Hydraulikbremse\n21.1.2   Kontrolle der Befestigung und Sicherung            22.1.3.3 Funktion des Bremskraftverstärkers\n21.1.3   Zuggabel und Drehschemel                           22.1.3.4 Frostschutzmittel\n21.1.4   Funktionsprüfung der Feststell- und der Auflauf-   22.1.3.5 Vorratsdruck aufbauen\n         bremse\n                                                            22.1.3.6 Entwässern des Vorratsbehälters\n21.1.5   Zuggabel und Drehschemel\n                                                            22.1.3.7 Funktion von Betriebs- und Feststellbremse\n21.2     Zusammenstellung des Zugs\n                                                            22.1.3.8 Druckwarneinrichtungen\n         Prüfen der Zugmaße\n                                                            22.1.4   Lenkung\n         Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zu-\n                                                            22.1.4.1 Funktion Lenkhilfe (stehender und laufender\n         lässige Gesamtmasse von Einzelfahrzeugen\n                                                                     Motor, Lenkradspiel)\n         und Zug, Stützlast)\n                                                            22.1.4.2 Ölstand bei Servolenkung\n21.3     Grundfahrübungen\n                                                            22.1.5   Elektrische Einrichtung\n21.3.1   An- und Abkuppeln des Anhängers oder Auf-\n         und Absatteln des Sattelanhängers                  22.1.5.1 Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen (Funk-\n                                                                     tion, Zustand, Sichtprüfung)\n21.3.2   Rangieren des Anhängers\n                                                                     Behebung von Störungen\n21.4     Abstellen des Anhängers\n                                                            22.1.5.2 Kontrolleuchten\n         Sichern gegen Wegrollen\n                                                            22.1.5.3 Scheinwerfer und Scheibenwischer, -wascher\n         Unterlegkeile                                               (Auswechseln von Glühlampen und Wischblät-\n         Kenntlichmachung                                            tern, Wasser ergänzen)\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n22.1.5.4 Batterie (Befestigung, Anschlüsse)                     22.4.3   schmale, kurven reiche und – soweit möglich –\n22.1.5.5 Verständigungsanlage (Funktion)                                 bergige Straßen\n\n22.1.5.6 Klima-, Heizungsanlage                                 22.4.4   Geschwindigkeitsbegrenzungen, Anpassung\n                                                                         der Geschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-,\n22.1.5.7 Sicherungen                                                     Sicht- und Wetlerverhältnisse\n22.1.6   Motor (Behebung von Störungen)                         22.4.5   Überholen, Überholverbote\n22.1.6.1 Kraftstoff (Vorrat, Dichtheit des Behälters, Filter-   22.4.6   Abstand nach vorn und zur Seite\n         wechsel, Entlüften)\n                                                                22.4.7   selbständiges Auffinden von Umkehr- und Wen-\n22.1.6.2 Ölstand                                                         demöglichkeiten\n22.1.6.3 Kühler und Kühlmittel (Flüssigkeitsvorrat, Dicht-      22.4.8   vorausschauendes Fahren, behutsames Be-\n         heit)                                                           schleunigen und degressives Bremsen\n22.1.6.4 Keilriemen/Spannung, Risse                             22.4.9   Benutzung von automatischen Blockierverhin-\n22.1.7   EG-Kontrollgerät                                                derern\n\n22.1.7.1 Ausfüllen des Schaublatles                             23       Zusätzlicher Ausbildungsstoff für die Klas-\n22.1.7.2 Einlegen des Schaublatles                                       sen D1E und DE\n22.1.7.3 Schließen und Bedienen des Kontrollgerätes             23.1     Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertig-\n                                                                         keiten\n22.1.8   Türbetätigungseinrichtungen (Funktionsprüfung\n         auch von außen)                                        23.1.1   Prüfung der Bremsanlagen\n22.1.9   Bedienung mechanischer Notausstiege                    23.1.1.1 Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und\n                                                                         der elektrischen Anschlüsse\n22.1.10 Beladung der Gepäckräume\n                                                                23.1.1.2 Funktionsprüfung der Feststell- und der Auflauf-\n22.2     Grundfahrübungen\n                                                                         bremse\n22.2.1   Rückwärtsfahren in einem Bogen (rechts und\n                                                                23.1.2   Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und\n         links, links nur auf Busparkplätzen)\n                                                                         sonstigen Einrichtungen zur Sicherung der La-\n22.2.2   Einfahren in eine Lücke hintereinander stehen-                  dung\n         der Fahrzeuge\n                                                                23.2     Besondere Prüfungen im Anhängerbetrieb\n22.2.3   Einfahren in eine Lücke nebeneinander stehen-\n                                                                23.2.1   Anhängerkupplung oder Satlelkupplung\n         der Fahrzeuge\n                                                                23.2.2   Kontrolle der Befestigung und Sicherung\n22.2.4   Anfahren an Steigungen\n                                                                23.2.3   Zuggabel und Drehschemel\n22.3     Fahren innerhalb geschlossener Ortschaften\n                                                                23.3     Zusammenstellung des Zuges\n22.3.1   Fahrstreifenwechsel\n                                                                         Prüfen der Zugmaße\n22.3.2   Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen\n         unter besonderer Berücksichtigung des toten                     Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zu-\n         Winkels                                                         lässige Gesamtmasse von Einzelfahrzeugen\n                                                                         und Zug, Stützlast)\n22.3.3   Fahren in engen Straßen\n                                                                23.4     Grundfahrübungen\n22.3.4   Einschätzen des Raumbedarfes\n                                                                23.4.1   An- und Abkuppeln des Anhängers\n22.3.5   Anfahren von Aussteigeplätzen\n                                                                23.4.2   Rangieren des Anhängers\n22.3.6   Bedienen der spezifischen Buseinrichtung, z.B.\n         Haltestellenbremse, Retarder,                          23.5     Abstellen des Anhängers\n         automatische Türsicherung, Einstiegshilfen                      Sichern gegen Wegrollen\n22.3.7   An- und Abfahrten von Haltestellen und Halte-                   Unterlegkeile\n         stellenbuchten                                                  Kenntlichmachung\n22.3.8   Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren                23.6     Fahren mit Zügen\n         (Berücksichtigung stehender Fahrgäste)\n                                                                         Fahren innerhalb und außerhalb geschlossener\n22.4     Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften                      Ortschaften\n22.4.1   Autobahnen und Kraftfahrstraßen (Ein- und                       Fahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen\n         Ausfahren, Fahrstreifenwahl, Fahrverhalten bei\n         höheren Geschwindigkeiten, Verhalten auf                        Verhalten in besonderen Situationen\n         Rastanlagen)                                                    Kurven, Gefällstrecken und Steigungen\n22.4.2   Bundes- und Landstraßen                                         Verhalten an Bahnübergängen\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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EG-Kontrollgerät (Klassen C1, C, D1 und D)                   Hupe/Lichthupe/Warnblinklicht/Seitenmarkierungs-\n   Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes                    leuchten Funktion prüfen\n   Bedienung der Schalter                                       Batterie (Anschlüsse, Befestigung, Flüssigkeitsstand)\n                                                                prüfen\n   Bedeutung der Kontrollampen kennen\n                                                                Reihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremd-\n   Benennen der Symbole auf dem Kontrollgerät                   start benennen\n   Auswerten eines Schaublattes\n                                                                Kontrollampen benennen – Blinker/Warnblinklicht/\n   a) Wieviel Kilometer wurden gefahren?                        Fernlicht/Handbremse/Automatischer Blockierverhin-\n   b) Wie lang war die Fahrtunterbrechung?                      derer/Temperaturanzeiger\n   c) Nach wieviel Stunden wurde die erste Pause ein-           Schluß-, Umrißleuchten hinten, Funktion prüfen\n      gelegt?\n   d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?           5. Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen)\n   Ausfüllen des Schaublattes am Ende einer Fahrt               Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kühlflüs-\n                                                                sigkeitsstand\n2. Bremsen (alle Klassen)                                       Überprüfung des Motorölstandes\n   Sichtprüfung des Standes der Bremsflüssigkeit                Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraft-\n   Prüfen der Druckwarneinrichtung                              stoffvorrat prüfen\n   Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen          Keilriemen-Sichtprüfung, Zustand und Spannung,\n   Funktion des Druckreglers prüfen                             Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwasch-\n   Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse               anlage prüfen\n   Wirkung des Lufttrockners oder Vorrat des Frost-             Einstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen\n   schutzmittels in der Frostschutzpumpe prüfen                 gegebenenfalls reinigen\n                                                                Überprüfung der Zustandsanzeige für Luftfilteranlage\n3. Räder, Reifen und Lenkung (alle Klassen)\n   Prüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeugscheins         6. Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klassen)\n   Prüfen der Tragfähigkeit der Reifen anhand des Fahr-         Warnleuchte, Warndreieck, Warnweste\n   zeugscheins                                                  Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand)\n   Prüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil,\n                                                                Verbandkasten (Unterbringung)\n   Beschädigung, Fremdkörper)\n                                                                Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane\n   Sichtprüfung des Sitzes der Radmuttern\n   Prüfen der Felgen auf Beschädigung                           Sichtprüfung der Anhängekupplung\n\n   Prüfung Reserverad, Sicherung, Zustand                       Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Be-\n                                                                schädigung)\n   Funktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender\n   Motor)                                                       Plane/Spriegel\n   Lenkungsspiel prüfen                                         (Zustand und Befestigung kontrollieren, prüfen, ob\n                                                                Plane frei von Wasser oder u. U. von Schnee und Eis)\n   Ölstand der Servolenkung prüfen\n\n4. Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtungen/        7. Handfertigkeiten (Klassen D1 und D)\n   Kontrolleinrichtungen (alle Klassen)                         Erläutern eines Radwechsels\n   Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrißleuchte vorne      Auswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (gilt\n   Funktion prüfen                                              nicht für Gasentladelampe)\n   Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrah-            Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder\n   ler prüfen                                                   Schlußleuchte\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                             1211                                                 Heft 21 – 1998\n\n                         Artikel 5                                                                   Artikel 6\n       Änderung der Fahrpersonalverordnung                                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969                           (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\n(BGBI. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Verord-                  (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\nnung vom 20. Mai 1998 (BGBI. I S. 1127), wird wie folgt\n                                                                       1. die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\ngeändert:\n                                                                           vom 16. September 1969 (BGBI. I S. 1763), zuletzt\n                                                                           geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni\n§ 7 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt:\n                                                                           1996 (BGBI. I S. 885),\n„10. Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern                    2. die Verordnung über die Ausbildung zum Fahrlehrer\n     und Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 und § 12 der Durch-                       vom 13. Mai 1977 (BGBI. I S. 733), geändert durch Ver-\n     führungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom                           ordnung vom 20. November 1987 (BGBI. I S. 2387),\n     18. August 1998 (BGBI. I S. 2307)) sowie für die\n                                                                       3. die Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 27. Juli 1979\n     entsprechenden Prüfungen (Anlage 7 zu § 17\n                                                                           (BGBI. I S. 1263), geändert durch Artikel 3 der Ver-\n     Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. Au-\n                                                                           ordnung vom 9. Dezember 1980 (BGBI. I S. 2240),\n     gust 1998 (BGBI. I S. 2214) und §§ 15 und 18 der\n     Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August                     4. die Verordnung über die Ausbildung von Fahrschü-\n     1998 (BGBI. I S. 2307, 2331)) verwendet werden;“.                     lern für den Kraftfahrzeugverkehr vom 31 . Mai 1976\n                                                                           (BGBI. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 3 der\n                                                                           Verordnung vom 14. Februar 1996 (BGBI. I S. 216).\n\n\n\n                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.\n\n\n                                  Bonn, den 18. August 1998\n\n                                          D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r Ve r k e h r\n                                                          In Vertretung\n                                                  Hans Jochen Henke\n\n                                                 Der Bundesminister\n                                            für Arbeit und Sozialordnung\n                                                    Norbert Blüm\n\n                                                     Der Bundesminister\n                       f ü r B i l d u n g , W i s s e n s c h a f t , F o r s c h u n g u n d Te c h n o l o g i e\n                                                              In Vertretung\n                                                                  Stahl\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                          1212                                      VkBl. Amtlicher Teil\n\n                     Begründung                                a) Durchführungsverordnung zum Fahrlehrerge-\n                    I. Allgemeines                                setz\n                                                                  Die neue Durchführungsverordnung regelt – wie\n                                                                  die alte – die Punkte, die nicht bereits in den drei\n1. Mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrs-               anderen speziellen Verordnungen (Fahrlehrer-\n   gesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998                Ausbildungsordnung, Fahrlehrer-Prüfungsord-\n   (BGBI. I S. 747) wurde auch das Fahrlehrergesetz               nung, Fahrschüler-Ausbildungsordnung) enthal-\n   grundlegend novelliert. Hervorzuheben sind:                    ten sind.\n   – Verbesserung der Ausbildung der Fahrlehreran-                Die Vorschrift des § 1, der bereits seit 1979 auf-\n     wärter, insbesondere durch Ergänzung der bisheri-            gehoben ist, befaßt sich nunmehr mit der Aner-\n     gen alleinigen theoretischen Ausbildung von fünf             kennung der Fahrlehrerberechtigungen aus den\n     Monaten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte um              anderen EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten im\n     ein Praktikum von viereinhalb Monaten in einer               Zuge der Umsetzung der EG-Richtlinie 92/51/EWG\n     Ausbildungsfahrschule,                                       des Rates vom 18. Juni 1992. Von den übrigen\n   – Neugestaltung der Prüfung für den Erwerb der                 Bestimmungen des ersten Abschnittes (Anforde-\n     Fahrlehrerlaubnis,                                           rungen an Fahrlehrer und Fahrschulen) sind neu\n   – Einführung einer allgemeinen obligatorischen Fort-           aufgenommen § 6 (Konkretisierung der in § 18\n     bildungpflicht für alle Fahrlehrer,                          des Fahrlehrergesetzes enthaltenen Verpflichtun-\n                                                                  gen zur FÜhrung von Ausbildungsnachweisen für\n   – Umsetzung der EG-Richtlinie 92/51 EWG über die\n                                                                  Fahrschüler und Tagesnachweisen für Fahrlehrer)\n     gegenseitige Anerkennung von beruflichen Befähi-\n                                                                  und § 7 (Einzelheiten über den Preisaushang mit\n     gungszeugnissen im Bereich des Fahrlehrerwe-\n                                                                  den Preisen für die Fahrschulleistungen nach § 19\n     sens,\n                                                                  des Fahrlehrergesetzes). Die neuen Bestim-\n   – Auflösung des bisherigen zentralen Fahrlehrerregi-           mungen der §§ 6 und 7 haben zwei Zweckrich-\n     sters beim Kraftfahrt-Bundesamt und Integration              tungen: Einmal machen sie die Leistungen der\n     der Registrierung der Fahrlehrer in das neu zu               Fahrschule für den Fahrschüler als Kunden kon-\n     schaffende Zentrale Fahrerlaubnisregister unter              trollierbarer und transparenter als bislang. Zum\n     Abgleich mit dem Verkehrszentralregister. Neufas-            anderen soll die Fahrschulaufsicht durch die zu-\n     sung der gesamten Registervorschriften,                      ständigen Aufsichtsbehörden mit Hilfe der vorge-\n   – Anpassung des gesamten Systems der Fahrlehrer-               schriebenen Aufzeichnungen, Nachweise und Pu-\n     laubnis und der Fahrlehrerklassen an das neue                blikationen verbessert und effizienter gemacht\n     Fahrerlaubnisklassensystem nach der Zweiten EG-              werden.\n     Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG.                           Der zweite Abschnitt (Anforderungen an Fahrleh-\nIm einzelnen wird auf die amtliche Begründung zur Än-             rerausbildungsstätten, §§ 8 bis 12) ist in seiner\nderung des Fahrlehrergesetzes in der Bundestags-                  Struktur unverändert geblieben. Der Pädagoge\ndrucksache 13/6914, S. 54, 55 und S. 85 ff. verwiesen.            bzw. Erziehungswissenschaftler findet Eingang in\n2. Die vorgenannten Ziele werden durch die vorliegen-             § 8 (Anforderungen an den verantwortlichen Leiter\n   den vier fahrlehrerrechtlichen Verordnungen (Durch-            der Fahrlehrerausbildungsstätte) und § 9 (Lehr-\n   führungsverordnung zum Fahrlehrergesetz, Fahrleh-              kräfte in Fahrlehrerausbildungsstätten). Damit soll\n   rer-Ausbildungsordnung, Fahrlehrer-Prüfungsordnung,            dem Berufspädagogen und der Erziehungswis-\n   Fahrschüler-Ausbildungsordnung) umgesetzt, soweit              senschaft der ihnen im Rahmen Fahrlehrerausbil-\n   dies noch nicht im Fahrlehrergesetz selbst erfolgt ist         dung zustehende Platz eingeräumt werden.\n   und das Fahrlehrergesetz deshalb die entsprechen-              Die Vorschriften des dritten Abschnitts (Anforde-\n   den Verordnungsermächtigungen zur Verfügung                    rungen an Einweisungslehrgänge zum Erwerb der\n   stellt.                                                        Seminarerlaubnis, §§ 13 und 14) werden ange-\n   Darüber hinaus sollen durch die Verordnungen fol-              paßt an die neuen Regelungen für die Durchfüh-\n   gende Vorhaben verwirklicht werden:                            rung von Aufbauseminaren für auffällige Fahran-\n                                                                  fänger (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) und\n   – Reform der Fahrschülerausbildung, insbesondere               sonstige auffällige Kraftfahrer (§ 4 des Straßen-\n     durch einen neuen Ansatz in der theoretischen Aus-           verkehrsgesetzes). Es erfolgt inhaltlich und redak-\n     bildung,                                                     tionell eine Orientierung an den vorgenannten\n   – effizientere Gestaltung der Fahrschulaufsicht durch          neuen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes\n     Verbesserung des Instrumentariums für die Auf-               sowie an § 31 des Fahrlehrergesetzes.\n     sichtsbehörden der Länder,                                   Neu ist der vierte Abschnitt (§ 15) über die Fort-\n   – Anpassung der fahrlehrerrechtlichen Vorschriften             bildung für alle Fahrlehrer, die durch § 33a des\n     an die Fortentwicklungen und Änderungen der Ver-             Fahrlehrergesetzes eingeführt wurde.\n     hältnisse im Straßenverkehr und im Fahrlehrerwe-             Ebenfalls neu ist der fünfte Abschnitt (§ 16) mit\n     sen.                                                         den neuen Registervorschriften für die örtlichen\nWegen der dadurch bedingten zahlreichen Änderungen                Fahrlehrerregister.\nder Vorschriften erscheint es erforderlich, bei dieser            Der sechste Abschnitt enthält schließlich die not-\nGelegenheit sämtliche vier Verordnungen neu zu fassen.            wendigen Übergangsbestimmungen (§ 17) und\n3. Umsetzung der Ziele und Vorhaben in den einzelnen              die angepaßten Ordnungswidrigkeitenbestim-\n   fahrlehrerrechtlichen Verordnungen                             mungen (§ 18).\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       1213                                       Heft 21 – 1998\n\n   b) Fahrlehrer-Ausbildungsordnung                               Probe eine gewisse Reduzierung der Unfälle bei\n      Neben Änderungen der bisherigen Vorschriften                den Fahranfängern gebracht (der Führerschein\n      über die theoretische Ausbildung in der Fahrleh-            auf Probe hat allgemein eine Unfallreduzierung\n      rerausbildungsstätte enthält die Verordnung neue            um 5 % erbracht). Dies reicht jedoch bei weitem\n      Bestimmungen über die Ausbildungsfahrschule                 nicht aus. Es besteht weiterhin Handlungsbedarf.\n      (§ 3), in der das neu eingeführte viereinhalbmo-            Weitere Maßnahmen müssen ergriffen werden.\n      natige Praktikum vom Fahrlehreranwärter absol-              Bei der im Zuge der Umsetzung der Zweiten EG-\n      viert werden soll.                                          Führerscheinrichtlinie erfolgten Novellierung des\n                                                                  Fahrerlaubnisrechts wurden auch die Bestimmun-\n   c) Prüfungsordnung für Fahrlehrer                              gen über den Führerschein auf Probe verschärft.\n      Die neue Vorschrift des § 4 des Fahrlehrergeset-            Diejenigen, die während ihrer zweijährigen Probe-\n      zes über die Fahrlehrerprüfung setzt neue Akzente           zeit auffallen und deshalb eine Nachschulung bzw.\n      bei der fachlichen Eignung des Fahrlehrers. Neu ist         ein Aufbauseminar absolvieren müssen, denen wird\n      die ausdrückliche Erwähnung der verkehrspäd-                auch kraft Gesetzes die Probezeit um weitere\n      agogischen Kenntnisse, denen auch pädagogi-                 zwei Jahre verlängert. Diese Regelung, die der\n      sche Fertigkeiten entsprechen müssen (vgl. amtli-           Deutsche Bundestag im November 1997 beschlos-\n      che Begründung in BT-Drucks. 13/6914, S. 87).               sen hat, erstreckt sich jedoch nur auf die ca. 14 %\n      Folgerichtig ist deshalb, daß zu den bisherigen             auffälligen Kraftfahrer. Von einer generalpräventi-\n      drei Prüfern (Jurist, Ingenieur, Fahrlehrer) als vier-      ven Regelung für sämtliche jungen Fahranfänger\n      ter der Pädagoge bzw. Erziehungswissenschaftier             (also auch für die ca. 86 % nicht auffälligen) hat\n      hinzutritt. Damit soll gemäß dem Willen des                 nach eingehender Diskussion das Parlament Ab-\n      Gesetzgebers auch in die Prüfung die Pädagogik              stand genommen, weil es letztlich unangemessen\n      den ihr gemäßen Platz erhalten.                             und unverhältnismäßig erschien, auch die große\n                                                                  Masse der nichtauffälligen jungen Fahranfänger mit\n      Aus Gründen des Sachzusammenhanges und der\n                                                                  Maßnahmen wie z. B. einer zweiten Ausbildungs-\n      besseren Praktikabilität werden in der neuen Prü-\n      fungsordnung nunmehr auch die Zulassung zur                 phase (mit Kosten von mindestens ca. 500,- DM für\n      Fahrlehrerprüfung und die Zulassungsvorausset-              jeden Fahranfänger) zu belasten.\n      zungen geregelt (§ 8).                                      Da nach Auffassung vieler Experten auch gene-\n                                                                  ralpräventive Maßnahmen im Sinne einer Vorbeu-\n      Im übrigen wird die Prüfungsordnung an das neue\n                                                                  gung notwendig sind, muß bei der Fahrschüler-\n      Konzept gemäß § 4 des Fahrlehrergesetzes, das\n                                                                  ausbildung angesetzt werden. Die Ausbildung\n      vier selbständige Prüfungen vorsieht (fahrprakti-\n                                                                  muß verbessert und effizienter gemacht werden,\n      sche Prüfung, Fachkundeprüfung, mündliche\n                                                                  um die überdurchschnittlich hohe Unfallhäufigkeit\n      Lehrprobe, praktische Lehrprobe) angepaßt.\n                                                                  der jungen Fahranfänger weiter zu vermindern.\n   d) Fahrschüler-Ausbildungsordnung                              In der theoretischen Ausbildung wird deshalb ein\n      Eine bessere und effizientere Ausbildung der                „neuer Ansatz“ in der Fahrschüler-Ausbildungs-\n      Fahrschüler ist zur weiteren Verminderung des               ordnung verankert. Die neuen Vorschriften über\n      immer noch zu hohen Unfallrisikos der jungen                den theoretischen Unterricht (§ 4) sehen verbind-\n      Fahranfänger unerläßlich.                                   lich ein Konzept vor, nach dem die Verkehrsvor-\n      Jährlich laufen mehr als 900 000 Fahrerlaubnis-             schriften nicht lediglich gelernt werden, sondern\n      bewerber durch die ca. 15 000 Fahrschulen in                der Theorieunterricht sieht methodisch als ersten\n      ganz Deutschland. Zwei Drittel der Fahrschüler              Schritt eine Thematisierung und Problematisie-\n      stehen im Alter zwischen 18 und 20 Jahren, 90 %             rung der betreffenden Verkehrsregelungen vor.\n      erwerben bis zum 25. Lebensjahr die Pkw-Fahrer-             Diese Thematisierung/Problematisierung ist im\n      laubnis. Fahrschüler bzw. Fahranfänger sind also            allgemeinen Ausbildungsstoff nach der neuen\n      heute ganz überwiegend im jugendlichen bzw.                 Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung\n      jungen Alter. Gerade aber die Gruppe der jungen             verankert. Im einzelnen wird auf die Begründung\n      Fahranfänger im Alter bis zu 24 Jahren ist am               zu § 4 Abs. 2 der Fahrschüler-Ausbildungsord-\n      meisten unfallgefährdet und am höchsten unfall-             nung verwiesen.\n      belastet. Von den jungen Fahranfängern sind ca.             Thematisiert werden soll im theoretischen Unter-\n      14 % im Verkehrszentralregister als auffällig regi-         richt auch der „Risikofaktor Mensch“, sowohl in\n      striert, während die Quote bei den sonstigen                bezug auf die eigene Einstellung wie auch bei den\n      Kraftfahrern (die nicht mehr junge Fahranfänger             anderen Verkehrsteilnehmern.\n      sind) bei ca. 8 % liegt. Hinzu kommt, daß die von           Folgerichtig wurde der Theorieunterricht neu ge-\n      den jungen Fahranfängern verursachten Unfälle               gliedert, und zwar in einen allgemeinen Stoff für\n      überdurchschnittlich schwer (insbesondere hin-              alle Klassen sowie in einen Zusatzstoff für die ein-\n      sichtlich der Folgen) sind. Außerdem kann man               zelnen Fahrerlaubnisklassen. Der allgemeine Stoff\n      von einer nicht unbeträchtlichen Dunkelziffer               braucht nur einmal vollständig unterrichtet zu wer-\n      (nicht entdeckter Alleinunfälle und nicht entdek-           den; bei Erweiterung auf eine andere Klasse\n      kter Verkehrsverstöße) ausgehen.                            genügt dann statt zwölf lediglich die Hälfte (sechs\n      Zwar haben spezielle Maßnahmen wie der seit                 Doppelstunden) zur Wiederholung und Vertiefung.\n      1986 geltende Stufenführerschein für Zweiradfah-            Grundsätzliche Änderungen gibt es auch im prak-\n      rer und der 1986 eingeführte Führerschein auf               tischen Unterricht:\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                           1214                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\n      Für die obligatorischen Sonderfahrten (Überland-,             laubnisklassen angepaßt werden müssen. Die\n      Autobahn- und Dunkelheitsfahrten) wird ebenfalls              Kosten für die Umstellung können nicht näher\n      ein Bonus-System neu eingeführt, das bei der Er-              beziffert werden.\n      weiterung auf andere Klassen gelten soll (vgl. § 5,           Durch die differenziertere Einteilung der Fahrer-\n      Anlage 4). Bei der Erweiterung braucht dann nur               laubnisklassen nach der EG-Führerscheinrichtlinie\n      noch ein Teil der Sonderfahrten durchgeführt zu               (Einführung der Unterklasse C1 und der besonde-\n      werden.                                                       ren Anhängerklassen E) kann sich für Fahrerlaub-\n      Für die praktische Grundausbildung werden nach                nisbewerber die Notwendigkeit einer besonderen\n      wie vor keine obligatorischen Stunden (mit Aus-               Ausbildung in diesen Klassen ergeben. Praktische\n      nahme der Busfahrer-Ausbildung) festgelegt. In                Auswirkungen hat dies insbesondere im Bereich\n      Anlage 3 ist nur der Stoff selbst für die praktische          der Klassen C und C1 (Lkw-Führerschein).\n      Ausbildung festgelegt.                                        Die Fahrlehreranwärter müssen erhöhte Prüfge-\n      Schließlich wird die Ausbildungsbescheinigung                 bühren für die neue erweiterte Fahrlehrerprüfung\n      (Anlage 7) einheitlich und verbindlich vorgeschrie-           tragen.\n      ben.                                                          Durch die Anhebung der Mindeststundenzahl für\n4. Änderung der Fahrpersonalverordnung                              die theoretische Ausbildung der Fahrschüler in\n   Hier handelt es sich um eine redaktionelle Änderung              der Fahrerlaubnisklasse B um zwei Doppelstun-\n   (Anpassung an die neuen FundsteIlen der fahrlehrer-              den sowie durch die Erhöhung der besonderen\n   rechtlichen Verordnungen).                                       Ausbildungsfahrten um eine Stunde Autobahn-\n                                                                    fahrt und eine Stunde Dunkelheitsfahrt können\n5. Kosten                                                           sich die Ausbildungskosten für die Fahrschüler\n   a) Kosten der öffentlichen Haushalte                             geringfügig erhöhen.\n      aa) Haushalt des Bundes                                       Meßbare Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisni-\n           Für den Haushalt des Bundes entstehen                    veau und Verbraucherpreisniveau sind nicht zu\n           durch diese Verordnungen keine Kosten.                   erwarten, da die von den Fahrlehrerbewerbern\n                                                                    und Fahrerlaubnisbewerbern zu zahlenden Ge-\n           Die Kosten für die Integration der Fahrlehrer-\n                                                                    bühren bzw. Entgelte nur einen geringen Anteil an\n           daten im neu zu schaffenden Zentralen Fahr-\n                                                                    den Kosten der Lebenshaltung haben.\n           erlaubnisregister mit VZR-Abgleich wurden,\n           soweit sie überhaupt relevant sind, bei den\n           Kosten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister                  Zu den Einzelbestimmungen\n           und das Verkehrszentralregister berücksich-                             Artikel 1\n           tigt (vgl. Bundestags-Drucksache 13/6914             (Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)\n           S. 56 ff.).\n                                                             Zu § 1:\n      bb) Haushalte der Länder und Gemeinden\n                                                             Diese Vorschrift dient der Umsetzung der EU-Richtlinie\n           Kosten entstehen durch die Umstellung der         92/51/EWG über die Anerkennung beruflicher Befähi-\n           bisherigen Fahrlehrerklassen auf das neue         gungsnachweise auf dem Gebiet des Fahrlehrerwesens.\n           Klassensystem nach der Zweiten EG-Führer-\n           scheinrichtlinie (neue Fahrlehrerscheine, neue    Absatz 1 enthält den Grundsatz, daß alle aus anderen\n           Antragsformulare etc.). Die Kosten hierfür        EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten mitge-\n           sind nicht quantifizierbar.                       brachten Fahrlehrerlaubnisse umgeschrieben werden,\n                                                             und zwar nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Hierbei\n           Auf der anderen Seite steht dieser Aufwand in     werden abhängig von den Voraussetzungen in den an-\n           aller Regel im Zusammenhang mit den Lei-          deren Mitglied- bzw. Vertragsstaaten bestimmte Gruppen\n           stungen der öffentlichen Verwaltung an die        gebildet.\n           betreffenden Interessenten, die hierfür ent-\n           sprechende Gebühren nach der Gebühren-            Besteht in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ein ver-\n           ordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr           gleichbarer Standard mit dem deutschen Fahrlehrerge-\n           entrichten müssen.                                setz hinsichtlich Fahrlehrerausbildung und Fahrlehrer-\n                                                             prüfung, genügt die Ablegung eines Sprachtestes zur\n           Mehraufwand dürfte auch die neu konzipierte       Umschreibung in die deutsche Fahrlehrerlaubnis. Der\n           Prüfung für die Fahrlehreranwärter mit sich       Sprachtest ist erforderlich, weil in deutschen Fahrschu-\n           bringen, durch die Einbeziehung des Päd-          len grundsätzlich in deutscher Sprache unterrichtet wird\n           agogen bzw. Erziehungswissenschaftlers als        (vgl. Absatz 2).\n           Prüfer, womit sich die Zahl der Prüfer von drei\n                                                             Sieht der betreffende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat\n           auf vier erhöht. Auch hier stehen jedoch – wie\n                                                             zwar eine Fahrlehrerausbildung oder eine Fahrlehrerprü-\n           bislang – den Einnahmen die Gebühren nach\n                                                             fung vor; ist sie jedoch in ihrem Standard nicht ver-\n           der Gebührenordnung für Maßnahmen im\n                                                             gleichbar mit Ausbildung oder Prüfung nach dem Fahr-\n           Straßenverkehr gegenüber.\n                                                             lehrergesetz, wird ein dreimonatiger Anpassungslehrgang\n   b) Sonstige Kosten                                        erforderlich (vgl. Absatz 3). Für den Abschluß des An-\n      Die Fahrschulen müssen sich auf das neue diffe-        passungslehrgangs ist keinerlei Prüfung vorgesehen (vgl.\n      renziertere Führerscheinklassensystem einstellen,      § 2 Abs. 6 des Fahrlehrergesetzes). Der Anpassungs-\n      das durch die EG-Führerscheinrichtlinie vorgege-       lehrgang ist erforderlich, um auf dem wichtigen Feld der\n      ben ist und an das auch die neuen Fahrlehrer-          Ausbildung der Fahrschüler zu verantwortungs- und ver-\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      1215                                          Heft 21 – 1998\n\nkehrssicherheitsbewußten Kraftfahrern das notwendige          normalen Gewerbe ganztägig, sondern nur stunden-\nMindestmaß an Fahrlehrqualifikation zu gewährleisten.         weise genutzt werden. Auf Grund der Ermächtigung nach\nDie Ablegung eines Sprachtestes ist ebenfalls notwendig       § 11 Abs. 4 des Fahrlehrergesetzes werden deshalb in\n(vgl. Begründung zu Absatz 2).                                Abweichung von der Arbeitsstätten-Verordnung die\n                                                              räumlichen Bedingungen durch Verordnung in der Anla-\nWird in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat\n                                                              ge 2 im einzelnen festgelegt. Die Anlage 2 entspricht\nüberhaupt keine Fahrlehrerausbildung oder überhaupt\n                                                              inhaltlich im wesentlichen der bisherigen Ausstattungs-\nkeine Fahrlehrerprüfung gefordert, muß sich der Betref-\n                                                              richtlinie (VkBI. 1981 S. 170, geändert durch VkBI. 1989\nfende der üblichen Fahrlehrerprüfung nach § 4 des Fahr-\n                                                              S. 89).\nlehrergesetzes unterziehen (vgl. Absatz 4).\nNach Absatz 5 werden für die Durchführung der Anpas-          Zu § 4:\nsungslehrgänge die amtlich anerkannten Fahrlehreraus-         Wie bislang werden in § 4 Mindestanforderungen an das\nbildungsstätten beauftragt, die aufgrund ihrer Fachkom-       Vorhandensein von Lehrmitteln gestellt. Auch damit soll\npetenz und ihrer Erfahrung am besten für diese Lehr-          gewährleistet werden, daß ein ordnungsgemäßer Unter-\ngänge geeignet erscheinen.                                    richt stattfindet.\nZu § 2:                                                       Zu § 5:\nDie neu gefaßte Vorschrift des § 2 Abs. 1 legt – wie die      Das gleiche gilt für die in der Fahrschule vorzuhaltenden\nalte Vorschrift – das Muster des Fahrlehrerscheins in der     AusbiIdungsfahrzeuge.\nAnlage 1 verbindlich fest. Neben dem „normalen“ unbe-         Absatz 1 sieht vor, daß die Ausbildungsfahrzeuge den\nfristeten Fahrlehrerschein (Anlage 1.1) gibt es künftig für   gleichen Anforderungen unterliegen wie die Prüfungs-\ndie Zwecke des Praktikums, das der Fahrlehreranwärter         fahrzeuge (die in Anlage 7 Abschnitt 2.2 der\nim Rahmen seiner Ausbildung absolvieren muß, eine             FahrerlaubnisVerordnung festgelegt sind).\nbefristete Fahrlehrerlaubnis (dokumentiert durch den          Gleiche Anforderungen an Ausbildungs- und Prüfungs-\nbefristeten Fahrlehrerschein, für den auch ein besonde-       fahrzeuge sind auch deshalb erforderlich, weil der Fahr-\nres Muster in der Anlage 1.2 festgelegt wird).                lehrer das Ausbildungsfahrzeug auch für die Prüfung zur\nSind beim unbefristeten Fahrlehrerschein im Feld „Fahr-       Verfügung stellt und als verantwortlicher Kraftfahr-\nschulerlaubnisse“ auf Grund von Besitzständen mehrere         zeugführer den Fahrschüler während der Prüfungsfahrt\nKlassen einzutragen, so sind die Erteilungsdaten mit          begleitet.\nSchrägstrich hintereinander aufzuführen. Für Zweigstel-       Die Absätze 2 und 3 befassen sich mit besonderen aus-\nlenerlaubnisse, für die im Fahrlehrerschein kein Platz        bildungsspezifischen Einrichtungen wie Doppelbedie-\nmehr ist, besteht die Möglichkeit, diese in einem Beiblatt    nungseinrichtung und Führungsfunk. Für die gegebe-\n(das dem Muster entsprechen muß) aufzuführen.                 nenfalls erforderliche Lizenzierung der Funkanlagen ist\nAbsatz 2 bestimmt, daß der Fahrlehrerschein für die           die Fahrschule verantwortlich. Unbeschadet des Ver-\nunbefristete Fahrlehrerlaubnis nur ausgehändigt oder zu-      stoßes gegen andere Vorschriften können auch bei der\ngestellt werden darf, wenn der Fahrlehrerschein für die       Durchführung der Ausbildung Risiken entstehen, wenn\nbefristete Fahrlehrerlaubnis, die nur für Zwecke der Aus-     Funkanlagen zum Einsatz gelangen, für die die notwen-\nbildung erteilt wurde, abgeliefert worden ist. Damit soll     dige Lizenz nicht erteilt wurde.\nsichergestellt werden, daß die abgelaufenen befristeten       Absatz 3 sieht für Lkw und Busse, die als Fahrschul-\nFahrlehrerscheine möglichst vollständig wieder zurück-        fahrzeuge eingesetzt werden, das Kontrollgerät vor.\ngegeben werden und einem Mißbrauch damit entge-               Absatz 4 enthält Bestimmungen über die Kennzeichnung\ngengewirkt wird.                                              der Ausbildungsfahrzeuge. Von einer obligatorischen\nAbsatz 3 schreibt vor, daß von der zuständigen Erlaub-        Kennzeichnung wird abgesehen. Andererseits ist eine\nnisbehörde der Inhaber des Fahrlehrerscheins darauf           Kennzeichnung zulässig. Wenn eine Kennzeichnung ver-\nhinzuweisen ist, daß die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis       wendet wird, muß sie aber einheitlich sein. Deshalb wer-\nnur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im        den bestimmte Kriterien an die Kennzeichnung verlangt.\nRahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder Aus-            Zu § 6:\nbildungsverhältnisses in einer Fahrschule zulässig ist.\nDie Aufnahme dieser Aufklärungsverpflichtung entspricht       § 6 befaßt sich bereits mit den durch § 18 des Fahrleh-\neinem dringenden Bedürfnis der Praxis, die in der Ver-        rergesetzes vorgegebenen Nachweisen:\ngangenheit leider gezeigt hat, daß immer wieder gegen         – Ausbildungnsachweis für den Fahrschüler (Absatz 1),\ndie genannten Grundsätze verstoßen wird.                      – Tagesnachweis für den Fahrlehrer (Absatz 2).\nZu § 3:                                                       Die Nachweise liegen einmal im Interesse des Fahr-\nIm Interesse einer geordneten Abwicklung des Fahr-            schülers, für den durch die Nachweise die Ausbildung\nschulunterrichts schreibt § 3 – wie bereits die Vorgän-       kontrollierbar und transparent gemacht wird. Zum an-\ngerbestimmung – vor, daß bestimmte räumliche Bedin-           deren soll durch die Nachweise das Instrument für die\ngungen vorhanden sein müssen. Ein ordnungsgemäßer             Aufsichtsbehörden zur Überwachung der Fahrschulen\nkontinuierlicher Schulbetrieb kann nur in festen Gebäuden     verbessert werden.\nstattlinden. Für die Unterrichtsräume, insbesondere im        Absatz 3 sieht aus Praktikabilitätsgründen vor, daß Aus-\nHinblick auf die Größe der Räume, gilt die Arbeitsstätten-    bildungsnachweise für Fahrschüler und Tagesnachweise\nVerordnung vom 20. März 1975 (BGBI. I S. 829), zuletzt        für Fahrlehrer so gestaltet werden müssen, daß sie mit-\ngeändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember       einander verknüpft oder auf andere Weise aufeinander\n1996 (BGBI. I S. 1841) nicht, da die Räume nicht wie im       bezogen werden können.\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                             1216                                      VkBl. Amtlicher Teil\n\nAbsatz 4 schreibt aus Datenschutzgründen die Zweck-            1. Januar 1999 eingeführt wird. Hier soll genügen, daß\nbindung der im Rahmen der Ausbildung erhobenen per-            der Fahrlehrer eine entsprechende Fahrerlaubnis (Klas-\nsonenbezogenen Daten der Fahrschüler für die Nutzung           se DE oder aber auch eine Fahrerlaubnis zur Fahr-\nvor. Die Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren ist für die           gastbeförderung nach § 15d der Straßenverkehrs-\nDurchführung einer effizienten Fahrschulaufsicht durch         Zulassungs-Ordnung) und Unterrichtserfahrung hat. Dies\ndie Aufsichtsbehörden notwendig.                               erscheint ausreichend, um eine ordnungsgemäße Aus-\n                                                               bildung zu gewährleisten.\nZu § 7:\n                                                               Neu ist Absatz 2, der die Ausübung des Berufs als Lehr-\nDer nach § 19 des Fahrlehrergesetzes vorgeschriebene\n                                                               kraft an der Ausbildungsstätte weiter gestattet, wenn er\nPreisaushang ist von Bedeutung für die Transparenz der\n                                                               die zugrunde liegende Fahrerlaubnis lediglich aus ge-\nPreisgestaltung. Dem Kunden bzw. Fahrschüler soll mit\n                                                               sundheitlichen Gründen nicht mehr besitzt. Es kommt im\neinem einheitlichen Preisaushang der Vergleich von\n                                                               wesentlichen darauf an, daß der Betreffende diese Fahr-\nPreisen und Leistungen der verschiedenen Fahrschulen\n                                                               erlaubnis einmal besessen hat und als Lehrkraft noch\nerleichtert werden. Im Zeichen des immer schärfer wer-\n                                                               körperlich und geistig im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1\ndenden Wettbewerbs unter den Fahrschulen spielt somit\n                                                               Nr. 2 des Fahrlehrergesetzes geeignet ist.\ndie verbindliche Vorschrift über den Preisaushang eine\nnicht unerhebliche Rolle.                                      Absatz 3 schreibt im Interesse eines kontinuierlichen\n                                                               Betriebes einer Ausbildungsstätte vor, daß mindestens\nZu § 8:                                                        zwei der Lehrkräfte an der Fahrlehrerausbildungsstätte\nDer zweite Abschnitt (§§ 8 bis 12) enthält die Anforde-        hauptberuflich tätig sein müssen.\nrung an Fahrlehrerausbildungsstätten. Das Gesetz über-\n                                                               Zu § 10:\nläßt diesen Bereich weitgehend – wie schon im gelten-\nden Recht – der Verordnung.                                    Die alte Vorschrift des § 8 über die Gestaltung der Un-\n                                                               terrichtsräume wurde übernommen, wobei § 3 Satz 1\n§ 8 Abs. 1 regelt die Anforderungen an den verantwort-\n                                                               über die Unterrichtsräume der Fahrschulen zusätzlich\nlichen Leiter der Fahrlehrerausbildungsstätte. Neben dem\n                                                               anzuwenden ist. Hier gilt im Gegensatz zur Regelung\nMindestalter, der geistigen und körperlichen Eignung so-\n                                                               über die Fahrschulräume (§ 3) die Arbeitsstätten-Ver-\nwie dem Besitz der Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (aus-\n                                                               ordnung, da die Räume mehr als 30 Stunden in der\ngenommen Klasse DE) läßt die vierte Voraussetzung\n                                                               Woche genutzt werden.\nverschiedene Möglichkeiten zu (Fahrschulinhaber oder\nhauptberufliche Lehrkraft einer Fahrlehrerausbildungs-         Zu § 11:\nstätte mit jeweils drei Jahren Praxis oder andererseits        Die Vorschrift über die Lehrmittel wurde weitgehend dem\nIngenieur, Jurist oder Erziehungswissenschaftler).             bisherigen § 9 nachgebildet.\nDer in Absatz 1 Nr. 4 zur Beschreibung der erforderlichen      Zu § 12:\nVorbildung verwendete Begriff „Hochschule“ ist umfas-\nsender Oberbegriff und § 1 Hochschulrahmengesetz               Das gleiche gilt für die Bestimmung über die Lehrfahr-\n(HRG) entnommen. Gemäß § 1 Hochschulrahmenge-                  zeuge in der Ausbildungsstätte. Über die Bezugnahme\nsetz (HRG) sind Hochschulen „die Universitäten, die            auf § 5 für die Lehrfahrzeuge in der Fahrschule müssen\nPädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die           sie auch der Anlage 7 der Fahrerlaubnisverordnung (An-\nFachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des            forderung an die Prüfungsfahrzeuge) entsprechen.\nBildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hoch-          Zu § 13:\nschulen sind“.                                                 Die Vorschrift befaßt sich mit den Einweisungslehrgän-\nNeu ist die Regelung in Absatz 2. Sie berücksichtigt, daß      gen zum Erwerb der Seminarerlaubnis nach § 31 des\ndie Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE die Fahrerlaubnis          Fahrlehrergesetzes\nder CE voraussetzt, die ihrerseits nach dem neuen Recht        Sie ist dem alten § 11 nachgebildet und an die neuen\nzeitlich auf fünf Jahre befristet ist und jeweils verlängert   Vorschriften angepaßt, die zwischen Seminarerlaubnis\nwerden muß. Es ist nicht einzusehen, daß ein verant-           für Kurse für auffällige Fahranfänger (§ 2a StVG) und für\nwortlicher Leiter einer Fahrlehrerausbildungsstätte, dem       sonstige auffällige Kraftfahrer (§ 4 des Straßenverkehrs-\naus gesundheitlichen Gründen die Verlängerung der              gesetzes) unterscheiden.\nFahrerlaubnis für einen Lkw (Klasse CE) versagt werden\nmuß, nicht auch weiter seinen Beruf als Leiter der Ausbil-     Zu § 14:\ndungsstätte ausüben soll, soweit er für diese Leiterfunk-      Absatz 1 sieht gegenüber der bisherigen Vorschrift des\ntion geistig und körperlich geeignet ist. Lkw selbst fahren    § 11a kleinere Änderungen vor: nur acht (statt bisher\nmuß er deshalb nicht unbedingt. Es genügt, wenn er ein-        neun) Unterrichtsstunden pro Tag; die Höchstzahl\nmal früher den Lkw-Führerschein besessen hat.                  beträgt nunmehr 16 (statt bisher 15) Teilnehmer.\nZu § 9:                                                        Absatz 2 stellt durch Bezugnahme auf § 31 des Fahr-\n                                                               lehrergesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Durch-\nAbsatz 1 befaßt sich – wie bereits die Vorgängervor-\n                                                               führungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sicher, daß\nschrift des § 7 – mit der Anforderung an die Lehrkräfte\n                                                               geeignete Lehrkräfte für die Seminarerlaubnislehrgänge\nder Ausbildungsstätte. Das alte Modell wird im wesent-\n                                                               vorhanden sein müssen.\nlichen beibehalten.\nEs erscheint allerdings überspitzt, für die Ausbildung von     Zu § 15:\nFahrlehreranwärtern, die die Klasse DE (Busführer-             In Absatz 1 sind Einzelheiten der durch § 33a des Fahr-\nschein) erwerben sollen, in jedem Fall die Fahrlehrer-         lehrergesetzes neu eingeführten obligatorischen Fortbil-\nlaubnis der Klasse DE zu fordern, die überhaupt erst am        dung für sämtliche Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis gere-\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      1217                                           Heft 21 – 1998\n\ngelt. Zweck der Fortbildung ist, die Fahrlehrer in den        dieser Reduzierung geführt. Das Maximum von acht Un-\nBereichen das Straßenverkehrs und des Fahrlehrerwe-           terrichtsstunden für das Tagessoll ist aus der bisherigen\nsens über Änderungen der Vorschriften sowie über Ver-         Vorschrift übernommen worden.\nänderungen der tatsächlichen Verhältnisse einschließlich      Absatz 3 schreibt das Kurssystem vor („Ausbildung in\nsich abzeichnender künftiger Entwicklungen und Per-           einem geschlossenen Lehrgang“). Das bedeutet, daß\nspektiven zu informieren.                                     alle Teilnehmer den Kurs zusammen beginnen und be-\nAbsatz 2 befaßt sich mit der Fortbildung der Inhaber von      enden. Für die Teilnehmerzahl wird nach unten eine\nSeminarerlaubnissen (§ 31 Abs. 1 des Fahrlehrer-              Grenze verbindlich vorgeschrieben (nicht weniger als\ngesetzes) zur Durchführung von Kursen auffälliger Kraft-      sechs) und eine Obergrenze empfohlen (soll 32 nicht\nfahrer.                                                       überschreiten). In dieser Regelung schlagen sich die\nDer in Absatz 3 vorgeschriebene Erfahrungsaustausch           bisherigen praktischen Erfahrungen nieder, um einen\nsoll vermeiden, daß die Fortbildung zu einer einseitigen      ordnungsgemäßen Ausbildungsgang zu gewährleisten.\nVortragsveranstaltung wird.                                   Die Meldung der Teilnehmer an die Erlaubnisbehörde\nAbsatz 4 verpflichtet die jeweiligen Träger der allgemei-     (Absatz 3 Satz 2) dient der Durchführung der Aufsicht.\nnen Fahrlehrerfortbildung sowie der Fortbildung der           Absatz 4 enthält eine Zuweisung der jeweiligen Sachge-\nSeminarerlaubnisinhaber zum Einsatz geeigneter Lehr-          biete des Rahmenplans (Anlage zur Fahrlehrer-Ausbil-\nkräfte.                                                       dungsordnung) an die jeweiligen Lehrkräfte (Fahrlehrer,\nZu § 16:                                                      Erziehungswissenschaftler, Ingenieur, Jurist). Der unter\n                                                              Nummer 2 genannte Pädagoge muß eine Lehrkraft mit\n§ 16 regelt die Einzelheiten der Registrierung in den ört-\n                                                              abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaf-\nlichen Fahrlehrerregistern.\n                                                              ten sein. Der unter Nummer 3 geforderte Ingenieur kann\nDie Erfassung der in § 16 genannten Daten ist für Ertei-      sowohl ein Diplom- als auch ein FH-Ingenieur sein. Der\nlung sowie für Widerruf und Rücknahme namentlich der          unter Nummer 4 erforderliche Jurist kann ein für das\nFahrlehr- und Fahrschulerlaubnisse sowie der amtlichen        Richteramt oder den höheren Verwaltungsdienst befä-\nAnerkennung der Ausbildungsstätten unentbehrlich. Au-         higter Jurist sein.\nßerdem ist das örtliche Register ein unerläßliches In-\n                                                              Zu § 3:\nstrument für die Durchführung der Fahrschulaufsicht.\n                                                              Auch die praktische Ausbildung in einer Ausbildungs-\nZu § 17:\n                                                              fahrschule ist gemäß Absatz 1 nach einem Ausbil-\nDiese Vorschrift enthält die notwendigen Übergangsbe-         dungsplan durchzuführen, der von der Erlaubnisbehörde\nstimmungen.                                                   genehmigt sein muß. Die einzelnen Abschnitte, die durch\nZu § 18:                                                      Absatz 1 vorgegeben sind, richten sich nach dem jewei-\nIn § 18 ist eine Reihe von Verstößen bußgeldbewehrt,          ligen Stand der Ausbildung und gehen vom Einfachen\nsoweit dies im Interesse der Verkehrssicherheit und im        zum Schwierigen.\nInteresse eines ordnungsgemäßen Fahrschulbetriebes            Absatz 2 enthält zeitliche Begrenzungen für die wö-\nnotwendig ist und soweit dies nicht bereits in den be-        chentliche Dauer der Ausbildung im Interesse eines ord-\ntreffenden Tatbeständen der Ordnungswidrigkeitenvor-          nungsgemäßen Ausbildungsganges.\nschrift des Fahrlehrergesetzes selbst (§ 36) enthalten ist.   Die in Absatz 3 enthaltene Beschränkung, daß der Aus-\n                                                              bildungsfahrlehrer (§ 9b des Fahrlehrergesetzes) zu Be-\n      Artikel 2 (Fahrlehrer-Ausbildungsordnung)               ginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreranwärter\nZu § 1:                                                       ausbilden darf, im übrigen jedoch nicht mehr als zwei\nNeben den schon bislang in der alten Regelung enthal-         Anwärter gleichzeitig, soll eine möglichst hohe effiziente\ntenen Fahrlehrerausbildungsstätten kommen die Ausbil-         Ausbildung gewährleisten, die nicht mehr gegeben wäre,\ndungsfahrschulen, in denen das neu eingeführte Prakti-        wenn der Ausbildungsfahrlehrer mehrere Anwärter\nkum durchgeführt wird, hinzu.                                 gleichzeitig ausbildet.\nZu § 2:                                                       Zur Anlage:\n§ 2 befaßt sich mit der Theorie-Ausbildung der Fahrleh-       Der in der Anlage befindliche verbindliche Rahmenplan\nreranwärter in der Fahrlehrerausbildungsstätte, während       für die Fahrlehrerausbildung an den Fahrlehrerausbil-\nsich § 3 mit der praktischen Ausbildung (Praktikum) in        dungsstätten enthält zunächst eine Übersicht über die\nder Ausbildungsfahrschule befaßt.                             verschiedenen Gebiete sowie nachfolgend – wie bereits\n                                                              in der bisherigen Ausbildungs-Ordnung – einen detail-\nIn § 2 Abs. 1 ist die Verpflichtung der Ausbildungsstätte     lierten Rahmenplan mit Zeitvorgaben.\nverankert, einen von der Erlaubnisbehörde zu genehmi-\ngenden Ausbildungsplan aufzustellen und danach die            Die jeweils von den Ausbildungsstätten aufzustellenden\nAusbildung durchzuführen. Der Inhalt muß mindestens           und von der Erlaubnisbehörde zu genehmigenden Aus-\ndie Sachgebiete und die Stundenzahl des gesetzlich vor-       bildungspläne müssen sich am Rahmenplan orientieren\ngeschriebenen Rahmenplans (Anlage) erfassen.                  (§ 2 Abs. 1).\nIn Absatz 2 sind die wöchentlichen und täglichen Aus-\n                                                                   Artikel 3 (Prüfungsordnung für Fahrlehrer)\nbildungszeiten geregelt. Die wöchentliche Dauer betrug\nfrüher 35 Unterrichtsstunden (vgl. § 2 der bisherigen Aus-    Zu § 1:\nbildungs-Ordnung); sie wurde auf 32 Stunden herabge-          Die Bestimmung über die Errichtung eines Prüfungs-\nsetzt. Erfahrungen der bisherigen Praxis haben im Inter-      ausschusses wurde inhaltlich unverändert aus der bis-\nesse eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes zu            herigen Prüfungsordnung übernommen.\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                          1218                                         VkBl. Amtlicher Teil\n\nZu § 2:                                                     Zu § 6:\nGegenüber der bisherigen Prüfungsordnung ist der Prü-       Die Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit ent-\nfungsausschuß von bislang drei Mitgliedern (Jurist, In-     spricht im wesentlichen der bisherigen Regelung.\ngenieur, Fahrlehrer) um ein weiteres Mitglied (einen Er-    Beschäftigungsort im Sinne von § 6 ist der Ort der Aus-\nziehungswissenschaftler bzw. Pädagogen) erweitert.          bidungsfahrschule, an der der Fahrlehreranwärter zum\nDies ist ein Kernstück der Novellierung der Prüfungsord-    Zwecke der Ausbildung tätig ist.\nnung. Der heutige Fahrlehrer kann seine berufliche Auf-\ngabe, Fahrschüler auszubilden, nur dann voll erfüllen,      Zu § 7:\nwenn er von seiner Eignung, Befähigung und Vorberei-        Die Regelungen über die Beschlußfähigkeit und die Ab-\ntung her ein Berufspädagoge ist. Deshalb muß der            stimmung entsprechen den bisherigen Vorschriften.\nErziehungswissenschaftler nicht nur in der Ausbildung,\nsondern auch in der Prüfung vertreten sein.                 Zu § 8:\nIm Interesse einer den Aufwand minimierenden Prü-           Die Vorschrift regelt die Zulassung der Prüfung.\nfungspraxis läßt Absatz 3 zu, daß bei der fahrpraktischen\n                                                            Die Absätze 1 und 2 befassen sich mit der Zulassung für\nPrüfung und bei den Lehrproben die Anwesenheit be-\n                                                            die Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE\nstimmter Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht er-\n                                                            (Grundklasse), während Absatz 3 die Zulassung für die\nforderlich ist.\n                                                            Erweiterungen auf die Klassen A, CE und DE enthält, die\nAbsatz 3 wurde durch den Bundesrat geändert.                den Besitz der Klasse BE voraussetzen.\nBegründung:                                                 Die Zulassung zur Fahrlehrerprüfung bei der Klasse BE\nDer Prüfungsausschuß soll seine Aufgabe flexibel erle-      in zwei Abschnitten wird verbunden mit den jeweils zu\ndigen können. Deshalb bestimmt der Vorsitzende die          stellenden Anträgen zunächst auf die befristete, dann\nTeilnahme der Mitglieder, die z. B. bei den Lehrproben,     später auf die unbefristete Fahrlehrerlaubnis.\ndie voraussichtlich in den Abendstunden stattfinden wer-    In einem ersten Abschnitt wird der Bewerber von der\nden, mitwirken.                                             Erlaubnisbehörde zur fahrpraktischen Prüfung und zur\nDie Bedeutung der Tätigkeit der Prüfungsmitglieder liegt    Fachkundeprüfung zugelassen.\nnicht in der Anwesenheit bei der Prüfung, sondern in der    Voraussetzung für die Zulassung des Bewerbers der\nMitwirkung.                                                 Klasse BE (Grundklasse) ist, daß\nZu § 3:                                                     – die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrer-\n                                                                 laubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des Fahr-\nDie Bestimmung des Absatzes 1 über die Berufung der\n                                                                 lehrergesetzes (geistige, körperliche und fachliche\nMitglieder des Prüfungsausschusses ist inhaltlich im we-\n                                                                 Eignung sowie Zuverlässigkeit, abgeschlossene\nsentlichen aus der bisherigen Vorschrift übernommen\n                                                                 Berufsausbildung oder gleichwertige Vorbildung,\nworden.\n                                                                 Besitz der notwendigen Fahrerlaubnisse),\nDas gleiche gilt für den in Absatz 2 vorgesehenen Aus-\n                                                            – die Fahrpraxis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) und Ausbildung\nschluß von Personen, die Fahrlehrerausbildungsstätten\n                                                                 (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) zumindest begonnen sind.\neinrichten, unterhalten oder betreiben oder sich ge-\nschäftsmäßig mit der Ausbildung von Fahrlehreranwär-        Um dem Bewerber die Möglichkeit zu geben, möglichst\ntern befassen.                                              früh bereits die ersten beiden Prüfungen zu machen,\n                                                            kann zu diesem Zeitpunkt auf die Erreichung des Min-\nZu § 4:                                                     destalters von 22 Jahren (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des\nDie Vorschriften über ausgeschlossene Personen und          Fahrlehrergesetzes) und auf den Abschluß der Fahrpra-\nüber Befangenheit orientieren sich an den entsprechen-      xis sowie den Abschluß der Ausbildung verzichtet wer-\nden Bestimmungen der §§ 20 und 21 des Verwaltungs-          den. Im übrigen fällt der letzte Teil der Ausbildung ohne-\nverfahrensgesetzes des Bundes.                              hin in die Zeit der bei den späteren Prüfungen (Lehrpro-\nAbsatz 1 übernimmt, soweit einschlägig, die Bestim-         ben im theoretischen und praktischen Unterricht).\nmungen von § 20 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-         Außerdem muß der Bewerber einen Antrag auf Erteilung\nsetzes.                                                     einer befristeten Fahrlehrerlaubnis gestellt haben, damit\nDie in Absatz 2 enthaltene Beschreibung des Begriffs        er auf diese Weise zu erkennen gibt, daß er den Fahr-\nAngehörige ist aus § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfah-       lehrerberuf anstrebt.\nrensgesetzes entlehnt.                                      Die Zulassung zum zweiten Abschnitt (den Lehrproben\nDie Verfahrensvorschriften nach den Absätzen 3 und 4        im theoretischen und praktischen Unterricht) setzt vor-\norientieren sich an § 20 Abs. 4 und § 21 des Verwal-        aus, daß dem Bewerber die befristete Fahrlehrerlaubnis\ntungsverfahrensgesetzes.                                    nach § 9a Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes erteilt worden\n                                                            ist oder gleichzeitig erteilt wird. Diese Erteilung der befri-\nAbsatz 5 sieht vor, daß ein von der Mitwirkung ausge-\n                                                            steten Fahrlehrerlaubnis setzt voraus, daß die ersten bei-\nschlossenes Mitglied des Prüfungsausschusses durch\n                                                            den Prüfungen (fahrpraktische Prüfung, Fachkunde-\nein anderes zu ersetzen ist, um die Funktionsfähigkeit\n                                                            prüfung) bestanden sind. Außerdem fordert Absatz 2,\ndes Prüfungsausschusses weiterhin zu gewährleisten.\n                                                            daß der Bewerber einen Antrag auf Erteilung der unbe-\nZu § 5:                                                     fristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE gestellt hat.\nDie Vorschrift über die Verschwiegenheit der Prüfungs-      Zulassung zur Prüfung für Bewerber, die ihre Fahrlehr-\nausschußmitglieder entspricht inhaltlich der bisherigen     erlaubnis auf die Klasse A, CE oder DE erweitern wollen\nRegelung.                                                   (Absatz 3).\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    1219                                            Heft 21 – 1998\n\nFür den Erwerb der Fahrlehrerlaubnis der übrigen Klas-      Zu § 15:\nsen (A, CE und DE) ist nur die Ablegung der hierfür         Fahrpraktische Prüfung\nspezifischen fahrpraktischen Prüfung und Fachkunde-\n                                                            Absatz 1 bestimmt, daß der Bewerber das Kraftfahrzeug\nprüfung nötig. Die Lehrprobe im theoretischen und prak-\n                                                            nicht nur – wie bislang gefordert – vorschriftsmäßig, sicher\ntischen Unterricht wird nur für den Erwerb der Grund-\n                                                            und gewandt führt (§ 17 alt), sondern daß er – und dies\nklasse BE gefordert.\n                                                            ist neu – es auch umweltschonend betreiben kann.\nDaß der Bewerber grundsätzlich als Pädagoge befähigt\n                                                            Weiter wird sichergestellt, daß die Prüfungsfahrzeuge für\nist, hatte er bereits bei der Ablegung der Lehrproben für\n                                                            die Fahrlehrerprüfung den gleichen Kriterien ent-\ndie Klasse BE gezeigt. Deshalb setzt auch der Erwerb\n                                                            sprechen müssen, wie die Ausbildungsfahrzeuge für die\nder übrigen Klassen den Besitz der Klasse BE voraus.\n                                                            Ausbildung der Fahrlehreranwärter (§ 12 der Durchfüh-\nWeitere Zulassungsvoraussetzung für den Erwerb der          rungsverordnung zum Fahrlehrergesetz) und für die Aus-\nübrigen Fahrlehrerklassen ist der Abschluß der erforder-    bildung und Prüfung der Fahrschüler (§ 5 der Durchfüh-\nlichen Praxis und der erforderlichen Ausbildung (Absatz     rungsverordnung zum Fahrlehrergesetz, Anlage 7 Fahr-\n3 Nr. 2).                                                   erlaubnis-Verordnung).\nAbsatz 4 sieht vor, daß die Erlaubnisbehörde den Prü-       Die in Absatz 2 vorgesehenen Zeiten für die Prüfungs-\nfungsausschuß mit der Durchführung der jeweiligen Prü-      dauer in den verschiedenen Fahrlehrerlaubnisklassen\nfungen und Lehrproben beauftragt.                           sind von heute 30 auf 60 Minuten (Klassen A und BE)\nEntlastet wird die Erlaubnisbehörde jedoch von der Kon-     sowie 90 Minuten (Klassen CE und DE) angehoben. Die\ntrolle, ob die weiteren Voraussetzungen, insbesondere       bisherige Dauer von 30 Minuten war entschieden zu\nnach § 9 (Prüfungstermine) und § 14 (Gliederung der         wenig, um dem Bewerber Gelegenheit zu geben, sein\nPrüfungen und Lehrproben) jeweils erfüllt sind. Das glei-   Können unter Beweis zu stellen. Nur bei Anwendung der\nche gilt für die Entgegennahme der nach § 3 Satz 3 des      neuen Zeiten kann dies erreicht werden.\nFahrlehrergesetzes nachzureichenden Bescheinigungen\nund Unterlagen. Dies übernimmt der Prüfungsausschuß         Zu § 16:\n(der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied).     Für die Fachkundeprüfung berücksichtigen die Absätze 1\nGeregelt ist dies in Absatz 5. Damit sind die Aufgaben      und 2 in angemessener Weise die Gebiete, in denen der\nund auch Belastungen auf Erlaubnisbehörde und auf           Bewerber seine Kenntnisse nachweisen muß.\nPrüfungsausschuß sachgerecht und angemessen ver-            Absatz 3 (Bewertung der schriftlichen Arbeiten), Absatz 4\nteilt.                                                      (Aufsicht) und Absatz 5 (Verbot von Hilfsmitteln, aus-\nZu § 9:                                                     genommen Texte von Vorschriften) entsprechen den bis-\nDie Bestimmung von Zeit und Ort der Prüfungen und           herigen Regelungen.\nLehrproben ist – wie schon bislang – Aufgabe des Vor-       Das gleiche gilt für Absatz 6 Satz 1. Die Zulässigkeit\nsitzenden des Prüfungsausschusses, wobei er Abläufe         einer gemeinsamen Prüfung mehrerer Bewerber (Satz 2)\nund Gliederungen nach § 9 Satz 2 und 3 und § 14 be-         macht die Prüfung rationeller, ist sachlich unbedenklich\nrücksichtigt.                                               und bereits weitgehend Praxis.\nDie Ladung zu Prüfungen und Lehrproben sollte im In-\n                                                            Zu § 17 und § 18:\nteresse der Nachweissicherung entweder durch Zustel-\nlung mit Postzustellungsurkunde oder durch persönliche      Die Lehrproben im theoretischen und praktischen Un-\nÜbergabe an den Bewerber gegen schriftliche Emp-            terricht sind möglichst praxisnah durchzuführen.\nfangsbestätigung erfolgen. Die Namen der Prüfer kön-        Deshalb soll die Lehrprobe im theoretischen Unterricht\nnen vor dem Termin durch den Prüfungsausschuß               möglichst mit Fahrschülern durchgeführt werden, die der\nbekanntgegeben werden.                                      Bewerber in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.\nZu §§ 10 bis 12:                                            Deshalb hat sich auch die Lehrprobe am allgemeinen\n                                                            Lehrplan der Ausbildungsfahrschule und am Ausbil-\nDie Bestimmungen über den Rücktritt (§ 10), die Ord-\n                                                            dungsstand der Fahrschüler zu orientieren.\nnungsverstöße (§ 11) und die Nichtöffentlichkeit (§ 12)\nentsprechen inhaltlich den bisherigen Regelungen.           Die Dauer der Lehrproben von jeweils 45 Minuten ist\n                                                            erforderlich, damit der Bewerber genügend Zeit hat, sein\nDie Zulassung anderer Personen als Zuhörer bei Prü-\n                                                            Können und sich selbst als guter Pädagoge darzustellen.\nfung oder Lehrprobe sollte restriktiv gehandhabt werden.\nZu § 13:                                                    Zu § 19:\nIn den Prüfungen und Lehrproben hat der Bewerber sei-       Die Bewertungsskala nach Absatz 1 und die inhaltlichen\nne fachliche Eignung nachzuweisen. Die Vorschrift ver-      Kriterien nach Absatz 2 entsprechen bereits dem gel-\ndeutlicht, daß hierzu nicht nur die Kenntnis der in der     tenden Recht.\nFahrlehrer-Ausbildungsordnung aufgeführten Sachge-          Die durch Absatz 3 neu eingeführten Regeln über die\nbiete, sondern – und dies ist neu – auch die Fähigkeit zu   Abrundung und Aufrundung sind nach den Erfahrungen\nihrer praktischen Anwendung gehört. Hiermit werden die      der Prüfungspraxis notwendig und entsprechen den Re-\nPrüfungen und Lehrproben noch praxisstärker aus-            geln, die auch auf anderen Gebieten gelten.\ngerichtet.\n                                                            Die Bestimmung in Absatz 4, daß für das Bestehen der\nZu § 14:                                                    Fahrlehrerprüfung die Leistungen in allen Einzelprüfun-\nDie Vorschrift über die Gliederung der Prüfung beruht auf   gen und Lehrproben mindestens mit der Note ausrei-\nVorgaben, die im wesentlichen bereits in § 4 des Fahr-      chend bewertet sein müssen, ist üblicher Standard und\nlehrergesetzes verankert sind.                              galt bereits nach der bisherigen Vorschrift.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Dies gilt jedoch nicht für die fahrpraktische\nLehrproben ein Ausgleich nicht möglich ist, erscheint        Prüfung; diese kann zu einem früheren Zeitpunkt wie-\nsachlich gerechtfertigt, einen Ausgleich innerhalb der       derholt werden.\nFachkundeprüfung, die aus einem mündlichen und               Zu § 25:\neinem schriftlichen Teil besteht, zuzulassen, wie es durch\n                                                             Diese Vorschrift gibt Bewerbern, auch wenn sie wegen\nAbsatz 5 vorgesehen ist.\n                                                             dreimaligen Nichtbestehens von Prüfungen oder Lehr-\nZu § 20:                                                     proben das Prüfungsziel endgültig verfehlt haben, die\nDie Regelung in Absatz 1 über die Zuständigkeit des          Gelegenheit, nach Ablauf von fünf Jahren eine erneute\nPrüfausschusses für die Entscheidung über die Bewer-         Prüfung abzulegen. Allerdings setzt dies eine erneute\ntung der Prüfungen entspricht bereits bisherigem Recht.      Ausbildung für die beantragte Klasse voraus.\nDa nach § 2 Abs. 3 in bestimmten Fällen zugelassen ist,      Zu § 26:\ndaß die fahrpraktische Prüfung und die Lehrproben nicht      Im Interesse einer späteren Nachvollziehbarkeit und\nvor dem vollen Prüfungsausschuß abgenommen werden            einer späteren Nachweissicherung gewährt § 26 Satz 1\nmüssen, sind folgerichtig nur die Prüfungsausschußmit-       dem Bewerber ein Einsichtsrecht in die Prüfungsunterla-\nglieder für die Bewertung befugt, die die jeweiligen Prü-    gen. Deshalb ist die zuständige Stelle auch verpflichtet,\nfungen und Lehrproben auch abnehmen (Absatz 2).              die Prüfungsunterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren.\nZu § 21:                                                     Zu § 27:\nDie Regelung sieht vor, wer zuständig für die Bekannt-       § 27 enthält einige sachlich gerechtfertigte Ausnahmen\ngabe der Wertung ist.                                        für Behördenfahrlehrerlaubnisse.\nErgänzung durch den Bundesrat in § 21:                       Unberührt bleibt die Übergangsvorschrift des § 49 Abs. 6\n„Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prü-           des Fahrlehrergesetzes über den Beginn der Fahrleh-\nfungsteile sind zu erläutern und zu begründen.“              rerausbildung nach altem Recht und die Erteilung der\n                                                             Fahrlehrerlaubnis nach den Bedingungen des alten\nBegründung:                                                  Rechts (wozu auch die Prüfung gehört), auch wenn der\nIm Hinblick darauf, daß die Bewertung der praktischen        Zeitpunkt der Erteilung erst nach Inkrafttreten der Neu-\nund mündlichen Prüfungsteile nicht so eingehend erfol-       regelung liegt.\ngen kann wie bei schriftlichen Prüfungsteilen, sollten zur        Artikel 4 (Fahrschüler-Ausbildungsordnung)\nEntlastung der schriftlichen Darstellung angesichts einer\nrelativ hohen Durchfallquote die wesentlichen Gesichts-      Zu § 1:\npunkte eines nicht bestandenen Prüfungsteils mündlich        Absatz 1, der sich mit den Zielen der Ausbildung befaßt,\nmitgeteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Bun-          bringt eine Abstufung. Während Satz 1 als Ziel die Be-\ndesverwaltungsgerichts entspricht die mündliche Wie-         fähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und um-\ndergabe der Bewertungskriterien unmittelbar im Anschluß      weltbewußten Verkehrsteilnehmer herausstellt, stuft Satz\nan die Prüfung in ausreichendem Maße rechtsstaatlichen       2 die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung als\nAnforderungen.                                               nachrangig ein („Ziel ... ist außerdem ... “)\nZu § 22:                                                     Absatz 2 beschreibt die Inhalte der Ausbildung, wobei es\n                                                             nicht nur auf Fahrzeugbeherrschung sowie bei den Ver-\nDie Erstellung einer Niederschrift über den wesentlichen\n                                                             kehrsvorschriften auf Kenntnis, Verständnis und An-\nVerlauf sowie über die Ergebnisse der Prüfungen und\n                                                             wendung ankommt, sondern auch die Wahrnehmung\nLehrproben ist notwendig, um bei späteren Anlässen (zur\n                                                             und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermei-\nBeantwortung von künftigen Nachfragen oder zur Klä-\n                                                             dung und Abwehr eine wesentliche Rolle spielen.\nrung von Streitfragen in evtl. späteren Prozessen) Ver-\nlauf und Ergebnisse nachvollziehen zu können. Dies gilt      Neu sind Selbstkritik und realistische Selbsteinschätzung\nauch, falls Prüfung oder Lehrprobe zu einem Nicht-           sowie das Bewußtsein für die Bedeutung von Emotionen\nbestehen führen, für dessen Gründe.                          beim Fahren als Inhalt der vorgeschriebenen Ausbildung.\nZu § 23:                                                     Zu § 2:\nInsbesondere wegen des Laufs der Rechtsmittelfristen         Die Vorschrift schreibt vor, daß es eine theoretische und\nist dem Bewerber bei nicht bestandener Prüfung oder          praktische Ausbildung zu geben hat, die allerdings in\nLehrprobe ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfs-      ihrer Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der\nbelehrung zuzustellen. In diesem Bescheid sind minde-        Ausbildung miteinander verknüpft werden müssen.\nstens die Ergebnisse aufzunehmen sowie der Haupt-            Zu § 3:\ngrund für das Nichtbestehen zu nennen. Es ist jedoch         Die Bestimmung enthält wichtige allgemeine Ausbil-\nzulässig, weitere Ausführungen aufzunehmen, die mit          dungsgrundsätze, die konkrete Bedeutung bei der Ge-\ndem Nichtbestehen der Prüfung zusammenhängen.                staltung des Unterrichts haben sollen.\nZu § 24:                                                     Die Bestimmung geht davon aus, daß der immer um-\nDie Möglichkeit, daß nicht bestandene Prüfungen und          fangreicher werdende Ausbildungsstoff in der zur Verfü-\nLehrproben höchstens zweimal wiederholt werden dür-          gung stehenden Zeit oft nicht vollständig vermittelt wer-\nfen, entspricht allgemeinem Standard (§ 24 Satz 1). Um       den kann. Hier setzt die Vorschrift bedeutende Akzente:\nden Bewerber zu einer besseren Vorbereitung auf die          Die Ausbildungsinhalte sind auszuwählen und aufzube-\nWiederholungsprüfung zu veranlassen, ist bestimmt, daß       reiten, um die Ausbildungsziele nach der Fahrschüler-\nbei der Fachkundeprüfung und den Lehrproben zwischen         Ausbildungsordnung zu erreichen. Dabei kann die exem-\nNichtbestehen und Wiederholung mindestens ein Monat          plarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Voll-\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      1221                                           Heft 21 – 1998\n\nständigkeit. Hierauf kann sich der Fahrlehrer notfalls        Im Gegensatz zur früheren Regelung gibt es nunmehr für\nauch in Konfliktsituationen berufen.                          sämtliche Klassen einen gemeinsamen und einheitlichen\nIn einem weiteren Teil der Vorschrift sind die pädagogi-      allgemeinen Teil bzw. Grundstoff, der in Anlage 1\nschen Grundsätze verankert (systematischer und für den        beschrieben ist. Sodann enthält die Verordnung für jede\nFahrschüler nachvollziehbarer Aufbau, Berücksichtigung        Fahrerlaubnisklasse jeweils einen klassenspezifischen\nder Lernvoraussetzungen beim Fahrschüler, Vermeidung          Teil, der in Anlage 2 enthalten ist.\nvon Unter- und Überforderungen).                              Methodisch wird ein neuer Ausbildungsansatz einge-\nSchließlich hebt die Vorschrift auch hervor, daß das          führt. Die Vorschriften sollen nicht lediglich eingelernt\nselbstverantwortliche Weiterlernen nach Erwerb der            werden, sondern Ausgangspunkt ist ihre Thematisierung\nFahrerlaubnis geweckt und gefördert werden muß                und Problematisierung.\n(„lebenslanges Lernen“).                                      So soll beim Halten und Parken zunächst das Thema „zu\nAußerdem soll der sogenannte Frontalunterricht vermie-        wenig Straßenraum, zu viele Autos“ erörtert und vertieft\nden werden („Mitarbeit des Schülers ist inbesondere           werden. Erst in einem späteren Schritt sind aus der\ndurch Fragen und Diskussionen anzustreben“).                  behandelten Problematik die Park- und Haltevorschriften\nUnbestritten ist, daß nicht wenige Fahrlehrer in der Aus-     abzuleiten und zu entwickeln und für den Fahrschüler\nbildungspraxis bereits nach den obigen Grundsätzen            nachvollziehbar zu erklären.\nverfahren. Durch die Aufnahme in die Vorschriften des         Nach dem gleichen Konzept ist z. B. das Thema „Ge-\n§ 3 soll jedoch sichergestellt werden, daß alle Fahrlehrer    schwindigkeit“ anzugehen. Es reicht bei weitem nicht\nim Interesse einer qualitativ höheren Ausbildung so ver-      aus, daß der Fahrschüler lernt, für welche Kraftfahrzeu-\nfahren.                                                       ge bis zu welchem Gesamtgewicht welche höchstzuläs-\nErgänzung durch den Bundesrat:                                sigen Geschwindigkeiten zu beachten sind. Vielmehr\n                                                              sind Ausgangspunkt die Erläuterung und Vertiefung der\nIn § 3 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. („Die Ausbildung        Rolle der Geschwindigkeit im Verkehrsgeschehen sowie\nmuß die Lernvoraussetzungen der Fahrschüler berück-           beim Umweltschutz und Energieverbrauch. Ziel muß\nsichtigen sowie Unter- und Überforderungen vermeiden“).       sein, daß der Fahrschüler einsieht, was Geschwindigkeit\nBegründung:                                                   im Straßenverkehr bedeutet, welche Möglichkeiten und\nDaß der Fahrlehrer die Lernvoraussetzungen der Fahr-          Risiken damit verbunden sind und daß es schließlich\nschüler berücksichtigen sowie Unter- oder Überforde-          letztlich auf die „situative“ bzw. auf die für die konkrete\nrungen vermeiden muß, ist ein Anspruch, der die tat-          Verkehrssituation „angepaßte“ Geschwindigkeit ankommt.\nsächlichen Verhältnisse in einer Fahrschule nicht be-         Aus dieser Thematisierung sind als weiterer Schritt dann\nrücksichtigt; der Anspruch erscheint auch nicht umsetz-       die einzelnen Vorschriften über die Geschwindigkeit zu\nbar. Die Lernvoraussetzungen von Jugendlichen sind            entwickeln und zu erläutern, so daß sie für den Schüler\nderart vielschichtig, daß sie in einem theoretischen Un-      nachvollziehbar sind.\nterricht von 14 Doppelstunden à 45 Minuten (für die           In der Anlage 1 (allgemeiner Stoff für sämtliche Fahrer-\nFahrerlaubnis der Klasse B) nicht aufzuspüren sind. In        laubnisklassen) sind deshalb die Themen systematisiert\nFolge des zeitlich unterschiedlichen Eintritts in den Fahr-   und gegliedert nach zwölf Doppelstunden aufgeführt.\nschulunterricht haben die Fahrschüler nicht den gleichen      Hierbei wird auch besonderer Wert gelegt auf die Ver-\nWissens- und Erfahrungsstand. Es handelt sich also            tiefung der Themen „persönliche Voraussetzungen“\nnicht um eine homogene Gruppe, in der Über- und               (erste Doppelstunde), „Risikofaktor Mensch“ (zweite\nUnterforderungen erkennbar werden. Zudem sind häufig          Doppelstunde) sowie „lebenslanges Lernen“ in der zwölf-\nFahrschüler beteiligt, die die deutsche Sprache nicht         ten Doppelstunde.\nausreichend beherrschen.                                      Da der allgemeine Stoff für alle Klassen gilt, genügt es,\nZu § 4:                                                       wenn er in den vorgeschriebenen zwölf Doppelstunden\nDiese Bestimmung regelt den theoretischen Unterricht.         einmal unterrichtet wird. Besitzt der Fahrschüler bereits\nAbsatz 1 schreibt verbindlich vor, daß sich der theoreti-     eine Fahrerlaubnis, so genügt eine wiederholende Ver-\nsche Unterricht an dem in den Anlagen 1 und 2 befindli-       tiefung des Grundstoffs, für die ein Minimum von sechs\nchen Rahmenplan und an den dort aufgeführten Inhalten         Doppelstunden ausreicht (Bonusregelung, vgl. Absatz 3).\nzu orientieren hat.                                           Absatz 4 befaßt sich dann mit dem jeweiligen klassen-\nDie Ausbildung hat einen eigenständigen Wert. Sie soll        spezifischen Zusatzstoff. Im einzelnen ist der Zusatzstoff\nnicht nur Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, sondern      für jede Fahrerlaubnisklasse in Anlage 2 beschrieben.\nden Fahrschüler zu einem verantwortungsvollen und ri-         Der zeitliche Mindestumfang (einschließlich der Bonus-\nsikobewußten Kraftfahrer heranbilden.                         Regelung beim Vorbesitz bestimmter Klassen) ergibt\n                                                              sich aus Anlage 2.8.\nZwar dient die Ausbildung auch der Vorbereitung auf die\nPrüfung. So heißt es in Absatz 1 Satz 5, daß zur Ergeb-       Im Vergleich zur bisherigen Regelung ergibt sich folgen-\nnissicherung auch Lernkontrollen einzusetzen sind. Für        des:\ndas bloße Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prü-           Anstelle der bisherigen Fahrerlaubnisklassen 1 bis 5 wer-\nfungsbogen ist der Theorie-Unterricht jedoch zu schade;       den nunmehr die Klassen nach der Zweiten EG-Führer-\nes darf deshalb auch nicht Gegenstand des theore-             scheinrichtlinie (A bis E) zugrundegelegt (vgl. im einzel-\ntischen Mindestunterrichts sein (Absatz 1 Satz 5).            nen § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung und amtliche Be-\nAbsatz 2 sieht eine grundsätzliche Neuregelung für den        gründung hierzu).\ntheoretischen Unterricht vor. Diese Neuregelung ist so-       Für die Klasse B sind im Theorieunterricht neben den\nwohl inhaltlicher wie methodischer Art.                       zwölf Doppelstunden Grundstoff zwei Doppelstunden\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Die zwei Doppelstunden Zu-            Stoff bereits absolviert wurden) und als klassenspezifi-\nsatzstoff (Anlage 2.2) enthalten neben pkw-spezifischen       scher Zusatzstoff 18 Doppelstunden für Klasse D und\nInhalten (eine Doppelstunde) in der weiteren Doppel-          zehn Doppelstunden für Klasse D1 verlangt.\nstunde Fragen des Anhängerbetriebes. Letzteres ist            Absatz 5 sieht für die jeweiligen Anhängerklassen (E)\nbeim Pkw besonders wichtig, weil die neue Klasse B – im       keine besondere Theorieausbildung beim Anhänger vor,\nGegensatz zu den übrigen Klassen – über den Anhänger          ausgenommen bei der Klasse CE. Wie bereits erwähnt,\nmit 750 kg zulässigem Gesamtgewicht hinaus weitere            wird in den Klassen B, C1, D und D1 der Anhängerbe-\ngrößere Anhänger zuläßt, ohne daß eine besondere An-          trieb bereits in der Theorie-Ausbildung beim Zugfahrzeug\nhängerklasse E notwendig ist. In der Praxis spielen beim      mit eingeschlossen, zumal Anhänger bis 750 kg zulässi-\nPkw-Betrieb namentlich Wohn- und Sportanhänger eine           gem Gesamtgewicht auch ohne Anhängerführerschein\nRolle.                                                        mitgeführt werden dürfen.\nDie Stundenzahl insgesamt bleibt bei den Zweiradklas-         Ergänzung durch den Bundesrat:\nsen A und A 1 (bisher Klassen 1, 1 a und 1 b) mit insge-\n                                                              In § 4 ist Absatz 5 wie folgt zu fassen:\nsamt 16 Doppelstunden unverändert. Lediglich bei der\nKlasse M (bisher Klasse 4 mit zwölf Doppelstunden) sind       „(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt\n– wie bei der Pkw-Klasse B – zusätzlich zum allgemei-         die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.“\nnen Stoff von zwölf Doppelstunden für den zweiradspe-         Begründung:\nzifischen Zusatzstoff zwei Doppelstunden vorgesehen.          Klarstellung, daß die Theorieausbildung für die dort ge-\nWird jedoch von Klasse M auf Klasse B erweitert – was         nannten Klassen nur ihre jeweils eigene Anhängerklasse\nfast alle machen – werden durch die Bonusregelung             mit einschließt. Der jetzige Wortlaut der Verordnung ist\nsechs Stunden gespart (der allgemeine Stoff braucht nur       mißverständlich. Es ist z. B. nicht gewollt, daß die Theo-\nbeim ersten Mal mit vollen zwölf Doppelstunden absol-         rieausbilung für die Klasse B die Theorieausbildung für\nviert zu werden; für die Erweiterung auf eine neue Klas-      die Klasse D1E mit einschließt.\nse reichen sechs Doppelstunden).                              Absatz 6 mit der Verpflichtung, daß jede Fahrschule\nFür die Klasse C (Vorgängerklasse 2) beträgt die Anzahl       einen gegliederten Ausbildungsplan aufzustellen hat, der\nder Doppelstunden insgesamt unverändert 22.                   sich am Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) orientiert, hängt\nFür die neue Klasse T (Iand- oder forstwirtschaftliche        mit Absatz 1 zusammen, Ein Kurssystem ist nicht vorge-\nZugmaschinen bis 60 km/h und land- oder forstwirt-            schrieben, jedoch im Interesse einer optimalen Ausbil-\nschaftliche Arbeitsmaschinen bis 40 km/h bauartbe-            dung erwünscht.\nstimmter Höchstgeschwindigkeit), die bisher in der Klas-      Anders als früher sind jedoch die Rahmenpläne nach\nse 2 enthalten war, gibt es neben dem Grundstoff (zwölf       Absatz 1 und 2 schon sachlich und zeitlich stark geglie-\nDoppelstunden) als Zusatzstoff sechs Doppelstunden,           dert und enthalten damit verbindliche Vorgaben für den\nalso 18 Doppelstunden. Dies sind vier Doppelstunden           Theorie-Unterricht.\nweniger als bisher in der Klasse 2.                           Ermessen hat die Fahrschule bei der Erweiterung der\nDie Zug- und Arbeitsmaschinen bis 32 km/h bauartbe-           Fahrerlaubnis, weil dort die Bonus-Regelung greift und\nstimmter Höchstgeschwindigkeit waren bisher in Klasse         eine Wiederholung bzw. Auffrischung sich auf sechs Dop-\n5 enthalten. Künftig gibt es hierfür die Klasse L. Hier ist   pelstunden beschränkt (§ 4 Abs. 3). Hier kann die Fahr-\nneben dem Grundstoff von zwölf Doppelstunden ein Zu-          schule jeweils aufgrund ihrer bisherigen Erfahrung und\nsatzstoff von zwei Doppelstunden vorgesehen. Bisher           anderer Kriterien, z. B. der besonderen Zusammenset-\ngalten für die Klasse 5 sechs Doppelstunden Mindest-          zung der Fahrschüler, Schwerpunkte setzen.\ntheorieunterricht. Die Erhöhung ist bedingt durch das         Absatz 6 Satz 2 schreibt – wie bislang – die Publizierung\nneue Konzept, wonach der Grundstoff für alle Klassen          des Ausbildungsplans durch Aushang in den Ge-\ngilt. Die sechs Doppelstunden waren bisher im übrigen         schäftsräumen der Fahrschule vor, um das Angebot\nauch entschieden zu wenig, wenn man bedenkt, daß              transparent zu machen. Die Regelung in Satz 3, daß der\nauch langsam fahrende Zug- und Arbeitsmaschinen heute         tägliche Unterricht zwei Doppelstunden nicht über-\nam modernen Straßenverkehr teilnehmen. Eine theoreti-         schreiten soll, berücksichtigt die Tatsache, daß der Fahr-\nsche Ausbildung mit dem allgemeinen Grundstoff ist heu-       schüler in der Regel über einen solchen Zeitraum hinaus\nte unerläßlich. Bei einer späteren Erweiterung (z. B. auf     nicht mehr genügend aufnahmefähig ist und daß sich ein\ndie Klasse B) kommt auch hier die Bonusregelung zur           im Unterricht behandeltes Thema erst „setzen“ sollte,\nAnwendung (nur sechs statt zwölf Stunden für den all-         bevor das nächste Thema begonnen wird.\ngemeinen Stoff), während es bisher nach altem Recht\n                                                              Ergänzung durch den Bundesrat:\ndiesen Bonus nicht gab. Nach wie vor wird von einer\npraktischen Ausbildung abgesehen.                             In Abs. 6 Satz 2 sind nach den Wörtern „durch Aushang“\n                                                              die Wörter „oder Auslegen“ einzufügen.\nDie bisher in der Klasse 5 enthaltenen motorisierten\nKrankenfahrstühle sind künftig führerscheinfrei (auch die     Begründung:\nschneller fahrenden Krankenfahrstühle von 10 bis 25           Die Vielfalt der neuen Klassen kann zu umfangreichen\nkm/h) und scheiden aus der Fahrschüler-Ausbildungs-           Aushängen führen, für die nicht immer genügend geeig-\nordnung aus. Für diese ist künftig die gleiche Regelung       nete Wandflächen zur Verfügung stehen könnten. In sol-\nwie beim Mofa 25 vorgesehen (vgl. § 5 der Fahrerlaub-         chen Fällen ist es angebracht, anstelle des Aushangs ein\nnisverordnung), also mit der dortigen Ausbildung und          Verzeichnis auszulegen, das alle Ausbildungspläne ent-\nPrüfung einschließlich Prüfbescheinigung.                     hält.\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     1223                                           Heft 21 – 1998\n\nSatz 3 ist eine „Soll-Vorschrift“ für das tägliche Pensum.   Die drei Arten dieser Ausbildungsfahrten (Überlandfahr-\nDie von der Vorschrift gezogene Obergrenze sollte – im       ten, Autobahnfahrten und Dunkelheitsfahrten) sind aus\nInteresse der Verarbeitung des Stoffes durch den Fahr-       der bisherigen Regelung übernommen worden. Sie\nschüler – nur in begründeten Ausnahmefällen über-            haben sich als solche bewährt.\nschritten werden.                                            Die Zahl der Überlandfahrten (Schulung auf Bundes- und\nZu § 5:                                                      Landstraßen) entspricht mit fünf der bisherigen Rege-\nPraktischer Unterricht                                       lung.\nAbsatz 1 befaßt sich mit den Grundsätzen der prakti-         Die Schulung auf Autobahnen wurde von bislang drei um\nschen Ausbildung.                                            eine Fahrt auf vier und die Schulungsfahrten bei Däm-\n                                                             merung und Dunkelheit von bislang zwei auf drei ange-\nNach Satz 1 ist die Verzahnung von theoretischem und\n                                                             hoben.\npraktischem Unterricht vorgeschrieben, weil Theorie und\nPraxis eine Einheit bilden. Der Unterricht ist außerdem      Diese Anhebungen sind erforderlich, weil bei den jungen\nsystematisch aufzubauen (Satz 3).                            Fahranfängern (ca. 90 % erwerben ihre Fahrerlaubnis\n                                                             bis zum Alter von 25 Jahren) hier Defizite festgestellt\nDer Inhalt der praktischen Ausbildung ergibt sich aus\n                                                             wurden. In der Untersuchung des Verbandes der Scha-\nAnlage 3. Er ist konkreter beschrieben als in der alten\n                                                             densversicherer (VdS) zur „Struktur der Unfälle mit Ge-\nVorschrift. Im Gegensatz zum Stoff des theoretischen\n                                                             töteten auf Autobahnen in Bayern im Jahr 1991“ wurde\nUnterrichts wurde beim praktischen Unterricht von einer\n                                                             festgestellt, daß unfallursächlich bei den jungen Fahran-\nzeitlichen Gliederung bzw. Struktur abgesehen. Die In-\n                                                             fängern namentlich falsches Verhalten auf Autobahnen\nhalte der Ausbildung sind jeweils – auch wiederholt bei\n                                                             und während der Dunkelheit war. Deshalb müssen diese\nder Grundausbildung, bei den Sonderfahrten sowie bei\n                                                             Defizite auch im praktischen Unterricht aufgeholt wer-\nden praktischen Unterweisungen am Fahrzeug zu be-\n                                                             den.\nhandeln.\nDavon abgesehen sollen die Inhalte in einer Systematik       Im übrigen ist hierbei zu berücksichtigen, daß die neue\nverarbeitet werden, die später in einer Verkehrsblattver-    Regelung des Führerscheins auf Probe (§ 2a des Stra-\nlautbarung veröffentlicht wird.                              ßenverkehrsgesetzs – neu) kein generalpräventives\n                                                             Konzept und auch keine zweite Ausbildungphase (weder\nFormen der praktischen Ausbildung (Sätze 4 und 5). Die       obligatorisch noch freiwillig) enthält. Vielmehr wird die\npraktische Ausbildung erfolgt durch                          neue Regelung beschränkt auf die spezialpräventive Lö-\n– die Grundausbildung,                                       sung (Verlängerung der Probezeit nur bei den ca. 14 %\n– die besonderen Ausbildungsfahrten (Anlagen 4 und 5),       auffälliger Fahranfänger). Angesichts der Defizite bei den\n                                                             Fahranfängern auch bei Autobahn- und Dunkelheits-\n– die Unterweisung am Fahrzeug zur Erkennung und\n                                                             fahrten ist es notwendig, die Pflichtschulung auf Auto-\n   Behebung technischer Mängel (Funktions- und Si-\n                                                             bahnen und bei Dunkelheit jeweils um eine Stunde an-\n   cherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertig-\n                                                             zuheben. Die überdurchschnittliche Unfallbeteiligung jun-\n   keiten, Anlage 6), und zwar nur bei den Klassen C und\n                                                             ger Fahranfänger bleibt auf der Tagesordnung. In diesem\n   D sowie bei den dazugehörigen Unter- und An-\n                                                             Sinne hat sich auch der Deutsche Verkehrsgerichtstag\n   hängerklassen,\n                                                             1998 in Goslar geäußert (vgl. Empfehlungen des Ar-\n– Hinweise vor, während und nach der Durchführung            beitskreises IV „Junge Kraftfahrer“). Hier besteht nach\n   der Fahraufgaben,                                         wie vor Handlungsbedarf. Deshalb ist die mit der ver-\n– Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Aus-         längerten Neuregelung angestrebte Verbesserung und\n   bildungsstandes.                                          Intensivierung der theoretischen wie der praktischen\nSchließlich sind Aufzeichnungen über den jeweiligen Aus-     Fahrschulausbildung notwendig.\nbildungsstand vorgeschrieben (Absatz 1 letzter Satz);        Neu eingeführt wurde ein Bonus-System. Das heißt, bei\ndies korrespondiert mit § 6 Abs. 1 der Durchführungs-        einer Erweiterung der Fahrerlaubnis müssen für die be-\nverordnung zum Fahrlehrergesetz, wo im Interesse der         antragte weitere Klasse nicht sämtliche Sonderfahrten\nTransparenz für den Fahrschüler und der Kontrollfunk-        durchgeführt werden, sondern nur ein Teil. Dieses\ntion eine formalisierte Aufzeichnungspflicht der Ausbil-     Bonus-System gab es in der bisherigen Fahrschüler-\ndung vorgesehen ist.                                         ausbildungs-Ordnung nicht. Seine Einführung erscheint\nDie Ausbildung auf nichtöffentlichen Straßen und auf Pri-    aber gerechtfertigt, weil bei der Erweiterung der Fahrer-\nvatgrundstücken unterliegt ebenfalls der Fahrschüler-        laubnis der Betroffene nicht wie ein Anfänger behandelt\nAusbildungsordnung.                                          werden kann, da er bereits bei der erstmaligen Ausbil-\n                                                             dung alle Sonderfahrten absolviert hat und er im übrigen\nDie Durchführung der besonderen Ausbildungsfahrten           auch schon über eine gewisse Erfahrung verfügt.\nsetzt eine gewisse Fahrfertigkeit voraus; deshalb sieht\nAbsatz 2 vor, daß diese Sonderfahrten für die Klassen        Die Bonus-Regelung ist im einzelnen in der Anlage 4 ent-\nA1, B und beim Ersterwerb der Klasse A nach Abschluß         halten.\nder Grundausbildung durchgeführt werden sollen, bei          Ein Bonus ist nur zu gewährleisten, wenn die entspre-\nden übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbil-            chenden Klassen auf Antrag des Bewerbers erworben\ndungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbil-         werden, das heißt, ein (bloß) gesetzlicher Besitzstand\ndung erfolgen. „Gegen Ende“ bedeutet, daß die Grund-         ermöglicht keinen Bonus.\nausbildung noch nicht abgeschlossen sein muß.                Grundausbildung und besondere Ausbildungsfahrten für\nDie Absätze 3 und 4 befassen sich mit den besonderen         die Busfahrer (Klassen D, D1, DE und D1E) sind in Anla-\nAusbildungsfahrten.                                          ge 5 enthalten.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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B. der Klasse C         praxisgerechten Ausbildung zumindest in der letzten\nsind bedeutend weniger Stunden erforderlich, weil der         Phase der Grundausbildung dies erforderlich (Absatz 9).\nBetreffende bereits eine C-Ausbildung hat. Liegt zusätz-      Hierbei ist verbindlich vorgeschrieben, daß eine Funkan-\nlich eine Fahrpraxis von mindestens zwei Jahren vor, hat      lage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsverord-\ner außerdem bereits bei Lkw praktische Fahrerfahrungen        nung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen ist.\ngesammelt. Auch dies muß berücksichtigt werden. Im\n                                                              Entsprechendes gilt für die Ausbildung auf Zugmaschi-\neinzelnen ist dies in der Anlage 5 enthalten.\n                                                              nen der Klasse T.\nEine ähnliche Regelung gibt es bereits in einem Muster-\n                                                              Absatz 10 schreibt bei Ausbildungsfahrten für die Klas-\nausbildungsplan für Busfahrer, der im Verkehrsblatt 1974\n                                                              sen C und D sowie für ihre Anhänger- und Unterklassen\nS. 471 veröffentlicht wurde und der für die Neuregelung\n                                                              im Interesse einer praxisorientierten Ausbildung das\nals Orientierung dient. Im übrigen sind die bisherigen\n                                                              Kontrollgerät unter Verwendung von echten Schaublät-\nErfahrungen mit der Busfahrerausbildung eingeflossen.\n                                                              tern vor.\nMit Rücksicht auf die schweren Busunfälle in den letzten\n                                                              Die Bestimmung in Absatz 11 über die Aufstellung eines\nJahren sowie der besonderen Verantwortung des Bus-\n                                                              gegliederten Ausbildungsplans für den praktischen Un-\nfahrers für seine Fahrgäste ist besonderer Wert auf eine\n                                                              terricht entspricht der gleichen Vorschrift für den Theo-\ngründliche Ausbildung für die Klasse D zu legen.\n                                                              rieunterricht in § 4 Abs. 1.\nIm Vergleich zu diesem Musterausbildungsplan enthält\n                                                              Ergänzung durch den Bundesrat:\ndie neue Anlage 5 keine Erhöhung der Zahl der Fahrten;\nvielmehr liegt teilweise sogar eine Reduzierung gegenü-       In Abs. 11 Satz 3 sind nach den Wörtern „durch Aushang“\nber dem Musterausbildungsplan von 1974 vor.                   die Wörter „oder Auslegen“ einzufügen.\nAbsatz 5 enthält die Einzelheiten für die Funktions- und      Begründung:\nSicherheitskontrolle an Lkw und Bussen (Anlage 6).            Die Vielfalt der neuen Klassen kann zu umfangreichen\nAbsatz 6 weist darauf hin, daß es sich bei den in den         Aushängen führen, für die nicht immer genügend geeig-\nAbsätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinhei-          nete Wandflächen zur Verfügung stehen könnten. In sol-\nten lediglich um Mindestanforderungen handelt. Der            chen Fällen ist es angebracht, anstelle des Aushangs ein\nFahrlehrer trägt die Verantwortung für eine ordnungsge-       Verzeichnis auszulegen, das alle Ausbildungspläne ent-\nmäße Ausbildung und muß notfalls darauf hinweisen,            hält.\ndaß bei Defiziten unter Umständen noch weitere Stun-\nden über die gesetzliche Mindestzahl hinaus erforderlich      Zu § 6:\nsind. Dies dürfte namentlich der Fall sein, wenn der Vor-\n                                                              Die Bestimmung, daß theoretische und praktische Aus-\nbesitz anderer Klassen vorgeschrieben ist, jedoch eine\n                                                              bildung erst abgeschlossen werden dürfen, wenn der\nFahrpraxis in der vorbesessenen Klasse fehlt.\n                                                              gesetzliche Mindestumfang absolviert ist, entspricht der\nDie Regelung in Absatz 7 beruht auf der Vorgabe der           bisherigen Regelung und soll gewährleisten, daß die\nZweiten EG-Führerscheinrichtlinie, wonach der Erwerb          Ausbildungsziele erreicht werden (Absatz 1).\nder Fahrerlaubnis in den Klassen C und D (und den ent-\n                                                              Absatz 2 gibt dem Fahrschüler einen Anspruch auf eine\nsprechenden Unterklassen und Anhängerklassen) den\n                                                              vom Fahrlehrer zu erstellende Ausbildungsbescheini-\nVorbesitz der Klasse B voraussetzt.\n                                                              gung. Eine Ausbildungsbescheinigung wird auch heute\nEs wäre jedoch übertriebener Formalismus, wenn vor            bereits in § 11 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nder Erteilung der Klassen C oder D stets die Klasse B         vor der Absolvierung der Prüfung verlangt. Die Muster\nerteilt sein muß. Es kommt durchaus vor, daß Fahrschü-        sind in Anlage 7 festgelegt.\nler sich gleichzeitig in den Klassen B und C ausbilden\nlassen (was zwar pädagogisch nicht erwünscht, jedoch\nrechtlich zulässig ist). Hier genügt es, daß für eine Aus-    Zu § 7:\nbildung in der Klasse C die Ausbildung für die Klasse B       In einer Reihe von Fällen kann von der Pflichtausbildung\nim wesentlichen erfüllt ist (z. B. alle Sonderfahrten für     in der Fahrschule abgesehen werden, z. B. bei Wieder-\nKlasse B durchgeführt sind). Nicht erforderlich ist, daß      erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Ent-\ndie Klasse B formal durch die Fahrerlaubnisbehörde            ziehung oder bei der Umschreibung von ausländischen\nauch erteilt sein muß, bevor die Ausbildung mit der Klas-     Fahrerlaubnissen in inländische. Hier erscheint eine Aus-\nse C begonnen wird.                                           bildung entbehrlich, weil der Betroffene in aller Regel\nDie Regelung in Absatz 8, daß die gleichzeitige Erteilung     bereits über eine Fahrpraxis verfügt und z. B. bei der Ent-\nvon praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler        ziehung der Entziehungsgrund in den allermeisten Fällen\nunzulässig ist, bezieht sich auf die Motorradausbildung,      nicht auf Ausbildungsmängeln beruht, sondern auf ande-\nwenn sie von einem Fahrschulwagen über Funk erfolgt.          ren Gründen.\nEin ordnungsgemäßer Ablauf der Ausbildung ist nicht           Absatz 1 sieht deshalb in den dort aufgezählten Fällen\nmehr gewährleistet, wenn z. B. drei Fahrlehrer gleichzeitig   eine Befreiung durch die Verordnung selbst vor.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                    1225                                         Heft 21 – 1998\n\nErgänzung durch den Bundesrat:                              grenzschutz oder Polizei von den dort genannten Vor-\nIn § 7 wird                                                 schriften Ausnahmen erteilen zu können.\na) in Absatz 1 nach Nummer 2 folgende Nummer 3 ein-\n    gefügt:                                                 Zu § 8:\n    „3. die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder     Diese Vorschrift enthält die erforderlichen Bußgeldbe-\n        für die dazugehörigen Anhänger- oder Unter-         wehrungen.\n        klassen wegen fehlender Verlängerung erloschen\n                                                            Ergänzung durch den Bundesrat\n        ist und die erneute Erteilung der betreffenden\n        Fahrerlaubnis beantragt wird,“;                     (Einfügen der neuen Nummer 1 in Absatz 1):\nb) Absatz 2 gestrichen.                                     „1. entgegen § 4 Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit Anlage\n                                                                2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen Un-\n                                                                terricht nicht erteilt oder erteilen läß“,\nBegründung:\nDerjenige, dem die Fahrerlaubnis der Klasse C oder D        Begründung:\nvon der Fahrerlaubnisbehörde entzogen wurde, ist nach       Die Vorschriften über die theoretische Ausbildung sind\n§ 7 Abs. 1 Nr. 1 FahrschAusbO von der erneuten Fahr-        ebenso durchzusetzen wie die Vorschriften über die\nschulausbildung befreit. Da die Entziehung der Fahrer-      praktische Ausbildung in § 8 Abs. 2 Nr. 2 FahrschAusbO,\nlaubnis die gleiche Rechtsfolge hat wie der Ablauf der      denn die theoretischen Kenntnisse zum Führen eines\nBefristung, nämlich das Erlöschen der Fahrerlaubnis,        Kraftfahrzeuges haben für die Verkehrssicherheit die\nwäre der Inhaber der Klasse C oder D, welche durch          gleiche Bedeutung wie die praktischen Kenntnisse. Im\nAblauf der Befristung erloschen ist, benachteiligt. Es      übrigen handelt es sich um den Wortlaut des § 7 Nr. 1\nwäre den Betroffenen nicht zu vermitteln, daß sie unter     Buchstabe a Halbsatz 2 FahrschAusbO a. F.\nUmständen eine erneute Fahrschulausbildung durchlau-\nfen müssen, nur weil sie die rechtzeitige Beantragung       Ergänzung durch den Bundesrat in Absatz 1:\nder Verlängerung versäumt haben, während derjenige,         a) in Nummer 2 nach dem Wort „Aushang“ die Wörter\ndem die Fahrerlaubnis z. B. wegen eines Alkoholdelikts         „oder Auslage“ und\nentzogen wurde, automatisch davon befreit ist.              b) in Nummer 5 nach den Wörtern „aufgestellt oder“ die\nAußerdem wirft die Vorschrift des Absatzes 2 Schwie-           Wörter „nicht durch Aushang oder Auslage in den\nrigkeiten beim Verwaltungsvollzug auf, weil jegliche Kri-      Geschäftsräumen der Fahrschule“ einzufügen.\nterien als Voraussetzung für die Befreiung von den Vor-        Begründung:\nschriften der §§ 1 bis 6 fehlen. Ein zeitliches Kriterium\nkann dies nicht sein, weil dies auch nicht in § 7 Abs. 1       Änderung im Zusammenhang mit Antrag zu § 4\nNr. 1 FahrschAusbO vorgesehen ist. Dies hätte einen            Abs. 6 und § 5 Abs. 11 FahrschAusbO.\nungleichmäßigen Verwaltungsvollzug zur Folge, welcher\n                                                            Ergänzung durch den Bundesrat in Absatz 1:\nvon den Betroffenen nicht mehr eingesehen würde. Dar-\nüber hinaus ist die Vorschrift des Absatzes 2 system-       Folgende Nummer 6 – neu – wird eingefügt:\nwidrig, weil auch § 7 Abs. 1 Nr. 5 FahrschAusbO auf         „6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung über\neinen Fristablauf abstellt, gleichwohl von der Fahrschul-       die theoretische und praktische Ausbildung nach\nausbildung befreit.                                             Anlage 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstellen läßt,\nErgänzung durch den Bundesrat:                                  obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unter-\n                                                                richts gemäß § 4 oder der Mindestumfang des prakti-\nEinfügung der Angabe „§ 30 Abs. 1“ in Nummer 4 und\n                                                                schen Unterrichts gemäß § 5 nicht durchgeführt wur-\nEinfügung der Nummer 6 durch den Bundesrat:\n                                                                de oder“\n,,6. dem Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis nach § 26\n     Abs. 1 der Fahrerlaubnis- Verordnung eine allgemei-    Ergänzung des Bundesrates in Absatz 2 durch Ein-\n     ne Fahrerlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Fahrer-   fügung der Nummer 6 - neu:\n     laubnis-Verordnung erteilt werden soll”,               „6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung über\n                                                                die theoretische und praktische Ausbildung nach\nBegründung:                                                     Anlage 7.1 bis 7.3 ausstellt, obwohl der Min-\n                                                                destumfang des theoretischen Unterrichts gemäß § 4\nNotwendige Ergänzung des Ausnahmekatalogs, weil\n                                                                oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts\nauch in diesen Fällen von der Wiederholung der Ausbil-\n                                                                gemäß § 5 nicht durchgeführt wurde.“\ndung befreit werden soll.\nAbsatz 2 enthält die – schon in der bisherigen Regelung     Begründung:\nbestehende – Verpflichtung des Fahrlehrers, den Be-         Die ordnungsgemäße theoretische und praktische Aus-\nwerber erst zur Prüfung zu begleiten, wenn er sich über-    bildung ist die Aufgabe der Fahrschule schlechthin, wenn\nzeugt hat, daß der Bewerber die zum Führen eines Kraft-     Bescheinigungen ausgestellt werden, obwohl der ge-\nfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten         setzlich vorgeschriebene Mindestumfang der Ausbildung\nhat. Bei der Umschreibung ausländischer Fahrerlaub-         nicht durchgeführt wurde, ist dies eine Verletzung ele-\nnisse in inländische ist dies nicht erforderlich (vgl.      mentarer Pflichten eines Fahrschulinhabers und eines\nAusnahmeregelung für Absatz 1 Nr. 4).                       Fahrlehrers. Die Zuwiderhandlung muß als Ordnungs-\nAbsatz 3 enthält die Möglichkeit, im Rahmen der Erteilung   widrigkeit geahndet werden, weil die Sanktion als re-\nvon Dienstfahrerlaubnissen durch Bundeswehr, Bundes-        pressive Maßnahme auch präventive Wirkung besitzt.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                              1226                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\nErgänzung des Bundesrates:                                     der besonderen Ausbildungsfahrten mindestens zehn\nIn Anlage 5 in der Tabelle ist die vierte Zeile wie folgt zu   Stunden zu je 45 Minuten umfassen; dies gilt auch für\nfassen:                                                        den Ersterwerb der Klasse A)“ zu streichen.\n                                                               Begründung:\n B/C1       B oder C1        D     45     22     14     8\n           bis 2 Jahre*\n                                                               Folgeänderung.\n                                                               Die in einem früheren Entwurf in § 5 Abs. 2 noch enthal-\n                            D1     41     19     12     7      tene entsprechende Sollbestimmung wurde inzwischen\n                                                               gestrichen.\nAls Folge\n                                                                 Artikel 5 (Änderung der Fahrpersonal-Verordnung)\nist die Tabelle in Anlage 7.3 zur FahrschAusbO entspre-\nchend zu ändern.                                               Die Änderung der Fahrpersonal-Verordnung hat nur re-\n                                                               daktionelle Bedeutung. Hier geht es bei den Vorschriften\nBegründung:                                                    über die Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge um die\nGemäß § 9 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Artikel         Anpassung an die neuen Fundstellen der Durchfüh-\n1 der BR-Drs. 443/98) können die Fahrerlaubnisse der           rungsverordnung zum Fahrlehrergesetz, der Fahrerlaub-\nKlassen B und D gleichzeitig erworben werden, mit der          nis-Verordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer.\nFolge, daß zukünftig als Busfahrer arbeiten kann, wer                          Artikel 6 (Inkrafttreten)\nüberhaupt keine Fahrpraxis besitzt und sich noch in der\nProbezeit befindet. Gerade Fahranfänger zeichnen sich          Diese Vorschrift regelt das Außerkrafttreten der bisheri-\naber in den ersten beiden Jahren nach Erwerb der Fahr-         gen und das Inkrafttreten der neuen Verordnungen.\nerlaubnis durch eine überdurchschnittlich hohe Unfallbe-\nteiligung aus. Das Führen eines Kraftomnibusses birgt          (VkBI. 1998 S. 1167)\nwegen der Vielzahl der beförderten Personen und der\nGröße des Fahrzeugs ein besonderes Gefahrenpotential\nund begründet damit besondere Verantwortung für den            Nr. 255 § 41 StVZO;\nFahrzeugführer. Aus diesen Fakten wird in der Begrün-                  Richtlinie für Bremsanlagen von Fahr-\ndung zu der Verordnung der Schluß gezogen, es sei                      zeugen mit hydrostatischem Antrieb\nbesonderer Wert auf eine gründliche Ausbildung zu le-                                       Bonn, den 5. Oktober 1998\ngen. Dem wird die Verordnung allerdings nicht gerecht.                                      StV 13/36.25.25-05.01\nStatt dessen liegt gegenüber dem Musterausbildungs-            Für besondere Einsatzzwecke werden Fahrzeuge mit\nplan von 1974 (dort 100 Stunden) sogar eine Reduzie-           hydrostatischen Getrieben ausgerüstet, die nicht nur zum\nrung in der hier einschlägigen Kategorie vor. Es ist daher     Antrieb, sondern auch zur Verzögerung der Fahrzeuge\ndurch eine deutliche Erhöhung der praktischen                  dienen. Die „Richtlinie für die Bremsprüfung von Kraft-\nAusbildungsfahrten im Vergleich zur Kategorie „Fahrpra-        fahrzeugen und Anhängern“ vom 4. 12. 1964 (VkBI. 1964,\nxis mehr als 2 Jahre“ Vorsorge für die Bewährung der           S. 422) erfaßt nur Fahrzeuge mit Reibungsbremsen und\nweniger erfahrenen Fahrerlaubnisbewerber für die Klas-         die ergänzende Prüfvorschrift „Richtlinie für hydrostati-\nse D zu treffen.                                               sche Bremsanlagen von Kraftfahrzeugen mit einer durch\nErgänzung des Bundesrates:                                     die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht\nIn den Anlagen 7.1, 7.2 und 7.3 sind jeweils in den Aus-       mehr als 25 km/h“ (vom 10. Oktober 1980, VkBI. 1980,\nbildungsbescheinigungen zwischen der Unterschrifts-            S. 774) berücksichtigt keine technischen Anforderungen\nzeile                                                          für Fahrzeuge, die bauartbedingt schneller als 25 km/h\n                                                               fahren können; auch insgesamt bedürfen die in dieser\n„Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verantwortlichen\n                                                               Richtlinie enthaltenen Anforderungen der Anpassung an\nLeiters und Stempel der Fahrschule“\n                                                               den aktuellen Stand der Technik.\nund der Unterschriftszeile\n                                                               Die Bremsen von Fahrzeugen mit hydrostatischem An-\n„Unterschrift des Fahrschülers“                                trieb entsprechen zwar in der Wirkung, in der Regel aber\nzusätzlich eine Unterschriftszeile „Unterschrift des Fahr-     nicht in ihrer Bauweise den Vorschriften der Straßenver-\nlehrers“ einzufügen.                                           kehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO); es wird beabsich-\nBegründung:                                                    tigt, den § 41 StVZO so zu ändern, daß den Besonder-\n                                                               heiten der Bremsanlagen von Fahrzeugen mit hydrosta-\nNach § 6 Abs. 2 Satz 1 hat der Fahrlehrer dem Fahr-\n                                                               tischem Antrieb Rechnung getragen wird. Bis zum Zeit-\nschüler eine Bescheinigung über die durchgeführte Aus-\n                                                               punkt des Inkrafttretens dieser entsprechenden Ände-\nbildung auszustellen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 ist die\n                                                               rungs-Verordnung ist ggf. eine Ausnahmegenehmigung\nBescheinigung vom Fahrschulinhaber oder verantwort-\n                                                               von § 41 Abs. 15 StVZO erforderlich. Eine Ausnahme-\nlichen Leiter gegenzuzeichnen.\n                                                               genehmigung von den derzeit gültigen Vorschriften wird\nDie im Muster nach den Anlagen 7.1, 7.2 und 7.3 ent-           befürwortet.\nhaltene Bescheinigung enthält noch keine Position für\n                                                               Die technische Konzeption der Fahrzeuge mit hydrosta-\ndie Zeichnung des Fahrlehrers. Sie wird nunmehr fest-\n                                                               tischem Antrieb läßt es sinnvoll erscheinen – im Vorgriff\ngelegt.\n                                                               auf die Anpassung des § 41, Absatz 15, Sätze 1 bis 3 der\nErgänzung des Bundesrates:                                     StVZO an die internationalen Vorschriften – für Fahr-\nIn der Anlage 7.2 sind in dem Feld „Grundausbildung“           zeuge über 9 t zulässiges Gesamtgewicht keine Dauer-\ndie beiden Klammern „(Bei jeweiligem Ersterwerb der            bremse, sondern die Einhaltung der Anforderungen für\nKlassen A1 und B soll die Grundausbildung vor Beginn           N3-Fahrzeuge an die Dauerbremseigenschaften (Brems-\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                   1227                                                  Heft 21 – 1998\n\nwirkung Typ II) entsprechend der Richtlinie 71/320/EWG                                   Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb aus\noder der ECE-Regelung Nr. 13 zu verlangen.                                               anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nDiese Richtlinie kann nach ihrer Veröffentlichung im Ver-                                Gemeinschaft oder Staaten, in denen das\nkehrsblatt sofort angewendet werden; die „Richtlinie für                                 Abkommen über den Europäischen Wirt-\nhydrostatische Bremsanlagen von Kraftfahrzeugen mit                                      schaftsraum gilt, werden ebenfalls zugelas-\neiner durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-                                     sen, wenn dasselbe Niveau für die\nkeit von nicht mehr als 25 km/h“ (vom 10. Oktober 1980,                                  Verkehrssicherheit gewährleistet wird, das die-\nVkBI. 1980, S. 774) wird hiermit außer Kraft gesetzt.                                    se Richtlinie beinhaltet.\n                          Bundesministerium für Verkehr                    2             ALLGEMEINES\n                                    Im Auftrag                             2.1           Für besondere Einsatzzwecke werden Fahr-\n                                     Grupe                                               zeuge mit hydrostatischen Getrieben ausge-\n§ 41 StVZO;                                                                              rüstet, die nicht nur als Antrieb, sondern auch\nRichtlinie für Bremsanlagen von Fahrzeugen                                               zur Verzögerung der Fahrzeuge dienen. Sie\nmit hydrostatischem Antrieb                                                              können daher – alleinig oder in Kombination\n                                                                                         mit einer Reibungsbremse – als Bremsanlage\n           Inhalt\n                                                                                         im Sinne des § 41 StVZO anerkannt und be-\n1          ANWENDUNGSBEREICH                                                             nutzt werden.\n2          ALLGEMEINES                                                     2.2           Hydrostatische Bremsanlagen und kombi-\n3          UNTERSCHEIDUNG                                                                nierte Bremsanlagen mit hydrostatischem An-\n           DER FAHRZEUGKLASSEN                                                           teil entsprechen zwar in der Wirkung, aber\n4          BEGRIFFSBESTIMMUNGEN                                                          nicht in allen Fällen in ihrer Konstruktion den\n                                                                                         derzeit geltenden Vorschriften der StVZO; eine\n5          VORSCHRIFTEN\n                                                                                         Ausnahmegenehmigung ist gegebenenfalls\n6          BREMSPRÜFUNG                                                                  von § 41 Abs. 15 StVZO erforderlich.2\n           UND BREMSWIRKUNGEN\n7          ERFORDERLICHE UNTERLAGEN UND                                    3             UNTERSCHEIDUNG\n           TECHNISCHE HERSTELLERANGABEN                                                  DER FAHRZEUGKLASSEN\n8          PRÜFPROTOKOLL                                                   3.1           Klasse A:\n                                                                                         Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten\n1            ANWENDUNGSBEREICH                                                           Höchstgeschwindigkeit ≤ 12 km/h;\n             Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gel-                 3.2           Klasse B:\n             ten alle zur Teilnahme am Straßenverkehr be-                                Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten\n             stimmten Kraftfahrzeuge1, die unter eine der                                Höchstgeschwindigkeit > 12 km/h und ≤ 25\n             in Nr. 3 aufgeführten Klassen fallen.                                       km/h\n             Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie er-                   3.3           Klasse C1:\n             streckt sich auf Fahrzeuge mit hydrostati-\n                                                                                         Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten\n             schem Antrieb, wenn dieser\n                                                                                         Höchstgeschwindigkeit > 25 km/h und ≤ 40\n             – während der Fahrt nicht ausgekuppelt wer-                                 km/h,\n                den kann\n                                                                                         und einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 9 t;\n                und\n                                                                           3.4           Klasse C2:\n             – als hydrostatische Bremsanlage wirkt oder\n                                                                                         Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten\n             – Bestandteil zumindest einer Bremsanlage                                   Höchstgeschwindigkeit > 25 km/h und ≤ 40\n                ist.                                                                     km/h,\n             Fahrzeuge, die den Vorschriften des § 41 Abs.                               und einer zulässigen Gesamtmasse > 9 t.\n             18 StVZO unterliegen, fallen nicht unter den\n             Anwendungsbereich dieser Richtlinie.                          4             BEGRIFFSBESTIMMUNGEN\n             Auf die Anwendung dieser Richtlinie kann für                  4.1           Hydrostatische Fahrantriebe\n             solche Fahrzeuge verzichtet werden, die nach                                Hydrostatische Fahrantriebe haben hydro-\n             den Vorschriften der Richtlinien 76/432/EWG,                                statische Getriebe mit offenen oder ge-\n             71/320/EWG oder der ECE-Regelung Nr. 13                                     schlossenen Kreisläufen, in denen eine Flüs-\n             geprüft werden und wenn sie die jeweilige Vor-                              sigkeit als Energieträger zwischen einer oder\n             schrift in vollem Umfang erfüllen.                                          mehreren Hydropumpen und einem oder meh-\n                                                                                         reren Hydromotoren zirkuliert; auf diese Weise\n1   Diese Richtlinie gilt sinngemäß auch für Gleiskettenfahrzeuge.                       können Drehmomente erzeugt und übertragen\nHinweis: Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des                           werden.\n         Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren\n         auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\n         (AbI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie\n         94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom            2     Nr. 2.2 entfällt nach entsprechender Berücksichtigung der\n         23. März 1994 (AbI. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet wor-              Besonderheiten von Fahrzeugen mit hydrostatischen oder kombi-\n         den.                                                                    nierten Bremsanlagen mit hydrostatischem Anteil in § 41 StVZO.\n\n\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                          1228                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n4.2       Bremsanlage                                               kann auch gleichzeitig die Betätigungsein-\n          Die Bremsanlage (Betriebsbremsanlage oder                 richtung gemäß Nr. 4.7.1 sein.\n          Hilfsbremsanlage oder Dauerbremsanlage            4.7.3   Inch-Einrichtung\n          oder Feststellbremsanlage) bezeichnet die                 Inch-Einrichtung (z. B. Inch-Pedal) ist eine Be-\n          Gesamtheit der Teile, deren Aufgabe es ist, die           tätigungseinrichtung, die unabhängig von der\n          Geschwindigkeit eines fahrenden Fahrzeugs                 Fahrbetätigungseinrichtung die Geschwin-\n          zu verringern, zu stabilisieren oder es zum               digkeit des Fahrzeugs über den hydrostati-\n          Stillstand zu bringen bzw. ein stehendes Fahr-            schen Antrieb beeinflußt.\n          zeug im Stillstand zu halten. Die Bremsanlage\n                                                            4.8     Übertragungseinrichtung\n          besteht aus\n                                                                    Übertragungseinrichtung bezeichnet die Ge-\n          – der Betätigungseinrichtung,                             samtheit der Teile, die zwischen der jeweiligen\n          – der Übertragungseinrichtung und                         Betätigungseinrichtung und der/den Brem-\n          – der/den eigentlichen Bremse(n).                         se(n) angeordnet sind und diese miteinander\n                                                                    verbindet. Die Übertragungseinrichtung kann\n4.3       Hydrostatische Bremsanlage\n                                                                    mechanische, hydraulische, pneumatische\n          Hydrostatische Bremsanlage bezeichnet eine                oder elektrische Anteile enthalten oder ge-\n          Bremsanlage, die nur das Bremsvermögen                    mischt sein. Der Energievorratsbehälter ist ein\n          des hydrostatischen Fahrantriebs ausnutzt.                Teil der Übertragungseinrichtung, wenn die\n4.4       Kombinationsbremsanlage                                   Bremsung durch eine vom Fahrzeugführer ge-\n                                                                    steuerte, von ihm aber unabhängige Energie-\n          Kombinationsbremsanlage bezeichnet eine\n                                                                    quelle erreicht oder unterstützt wird.\n          Bremsanlage, bei der die hydrostatische\n          Bremse und eine oder mehrere Reibungs-            4.9     Bremse\n          bremse(n) gleichzeitig oder nacheinander ak-              Bremse bezeichnet die Einrichtung, in der die\n          tiviert werden.                                           sich der Bewegung des Fahrzeugs entge-\n4.5       Reibungsbremsanlage                                       gensetzenden Kräfte erzeugt werden. Sie\n                                                                    kann ausgeführt sein als Reibungsbremse\n          Reibungsbremsanlage       bezeichnet    eine\n                                                                    (wenn die Kräfte durch Reibung zwischen\n          Bremsanlage, bei der der überwiegende Anteil\n                                                                    mehreren zum Fahrzeug gehörenden Teilen,\n          (s. Nr. 6.2.4.1.2) der Bremswirkung mit Rei-\n                                                                    die sich gegeneinander bewegen, erzeugt\n          bungsbremsen erzeugt wird.\n                                                                    werden), als elektrische Bremse (bei der die\n4.6       Abstufbare Bremsung                                       Kräfte aus der elektromagnetischen Wirkung\n          Abstufbare Bremsung bezeichnet eine Brem-                 zwischen mehreren sich gegeneinander\n          sung, bei der innerhalb des normalen Betäti-              bewegenden, sich aber nicht berührenden,\n          gungsbereichs der Bremsanlage der Fahrer                  zum Fahrzeug gehörenden Teilen entstehen),\n          die Bremskraft zu jedem Zeitpunkt durch Ein-              als hydrodynamische Bremse (bei der sich die\n          wirkung auf die Betätigungseinrichtung kon-               Kräfte durch die Wirkung einer Flüssigkeit ent-\n          tinuierlich verändern kann.                               wickeln, die sich zwischen mehreren sich\n                                                                    gegeneinander bewegenden, zum Fahrzeug\n4.6.1     Hydrostatische Bremsanlagen\n                                                                    gehörenden Teilen befindet), als hydrostati-\n          Hydrostatische Bremsanlagen nach Nr. 4.6                  sche Bremse (bei der die Kräfte durch die\n          werden als abstufbar angesehen, wenn der                  Druckdifferenz im hydrostatischen Kreislauf\n          Fahrer die Fahrgeschwindigkeit zu jedem Zeit-             erzeugt werden) oder als Motorbremse (bei\n          punkt durch Einwirkung auf die Betätigungs-               der die Kräfte durch Nutzung der Kompres-\n          einrichtung kontinuierlich verringern kann.               sionsarbeit im Motor entstehen).\n4.7       Betätigungseinrichtung                            4.10    Kalte Bremse\n          Betätigungseinrichtung bezeichnet den Teil,               Die Bremse wird als kalt angesehen, wenn\n          den der Fahrzeugführer unmittelbar betätigt,              eine der nachfolgend genannten Bedingungen\n          um die zur Bremsung erforderliche Energie zu              erfüllt ist:\n          steuern oder auf die Übertragungseinrichtung\n                                                                    – Die Bremsen sind seit einer Stunde vor der\n          einzubringen.\n                                                                      Prüfung nicht mehr betätigt worden.\n4.7.1     Betätigungseinrichtung       der    Betriebs-\n                                                                    – Ungekapselte Trommel- oder Scheiben-\n          bremsanlage\n                                                                      bremsen haben eine Temperatur von nicht\n          Betätigungseinrichtung der Betriebsbrems-                   mehr als 100° C direkt an der Bremsscheibe\n          anlage bezeichnet die Einrichtung, mit deren                oder an der Außenfläche der Bremstrommel.\n          Betätigung die vorgeschriebene Betriebs-                  – Bei völlig gekapselten, in Öl laufenden\n          bremsung des Fahrzeugs bewirkt wird.                        Bremsen beträgt die Temperatur direkt am\n4.7.2     Fahrbetätigungseinrichtung                                  Bremsengehäuse weniger als 50° C.\n          Fahrbetätigungseinrichtung (z. B.: Fahrpedal)             – Die Betriebstemperatur der Hydraulikflüs-\n          bezeichnet die Einrichtung, mit der die Fahr-               sigkeit der hydrostatischen Bremsanlage\n          geschwindigkeit des Fahrzeugs erhöht und                    überschreitet den vom Fahrzeughersteller\n          vermindert werden kann. Diese Einrichtung                   angegebenen Wert nicht.\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                           1229                                           Heft 21 – 1998\n\n4.11         Dauerbremsanlage                                                der Fahrzeugbewegung zu gewährleisten – so\n             Dauerbremsanlage ist eine Bremsanlage, die                      ausgeführt sein, daß sie vom Fahrer betätigt\n             eine Bremskraft über einen langen Zeitraum                      werden kann, ohne hierzu eine seiner Hände\n             ohne merklichen Leistungsabfall erzeugen und                    von der Betätigungseinrichtung der Lenkung\n             aufrechterhalten kann. Der Ausdruck Dauer-                      nehmen zu müssen.\n             bremsanlage umfaßt die komplette Anlage ein-          5.2.1.2   Mit der Betriebsbremsanlage muß bei allen\n             schließlich der Betätigungseinrichtung, die mit                 Geschwindigkeiten und Beladungszuständen\n             anderen Betätigungseinrichtungen (z. B. Fahr-                   sowie befahrbaren Steigungen und Gefällen\n             pedal, Bremspedal) kombiniert werden kann.                      ein sicheres und schnelles Anhalten des Fahr-\n4.12         Beladenes Fahrzeug                                              zeugs möglich sein. Die Bremswirkung muß\n                                                                             abstufbar sein.\n             Beladenes Fahrzeug ist, falls nicht anders an-\n             gegeben, das bis zu seiner zulässigen Ge-             5.2.1.3   Die vorgeschriebene Wirkung der Betriebs-\n             samtmasse beladene Fahrzeug.                                    bremsanlage muß durch Betätigung einer ein-\n                                                                             zigen Betätigungseinrichtung erreicht werden\n4.13         Nicht auskuppelbare Übertragungsein-                            können.\n             richtung\n                                                                   5.2.1.3.1 Diese Forderung gilt auch als erfüllt,\n             Unter einer nicht auskuppelbaren Übertra-\n             gungseinrichtung wird verstanden, daß zu je-                    – bei Umsetzen des Fußes vom Fahrpedal\n             dem Zeitpunkt während der Fahrt eine Druck-,                      zum Bremspedal;\n             Kraft- oder Drehmomentenübertragung:                            – wenn zu Beginn des Bremsvorganges der\n             – im Antriebsstrang zwischen der Antriebs-                        Fahrhebel mit der Hand zurückgenommen\n               maschine und den Rädern,                                        wird.\n             – in der Bremsanlage zwischen der Betäti-             5.2.1.3.2 Die Betätigungseinrichtung der Betriebs-\n               gungseinrichtung und den Rädern,                              bremse muß so ausgelegt sein, daß sie beim\n                                                                             Loslassen selbsttätig in die Lösestellung zu-\n             praktisch3 gegeben ist.                                         rückkehrt. Dies gilt nicht für den hydrostati-\n5            VORSCHRIFTEN                                                    schen Teil der Bremsanlage, wenn die Brems-\n5.1          Allgemeines                                                     wirkung durch Entlastung des Fahrpedals her-\n                                                                             beigeführt wird.\n             Die Bremsanlage muß so beschaffen und ein-\n             gebaut sein, daß das Fahrzeug bei betriebs-           5.2.1.4   Die Bedingungen nach 5.2.1.2 gelten als\n             üblicher Beanspruchung trotz der auftretenden                   erfüllt, wenn die unter Nr. 6 genannten Anfor-\n             Erschütterungen den Vorschriften dieser                         derungen eingehalten werden und ein Anhal-\n             Richtlinie entspricht.                                          ten des Fahrzeugs bis zum Stillstand, auch im\n                                                                             Gefälle, mit der Betätigungseinrichtung der\n5.1.2        Die Bremsanlage muß insbesondere so be-\n                                                                             Betriebsbremsanlage gewährleistet ist.\n             schaffen und eingebaut sein, daß sie allen im\n             bestimmungsgemäßen Betrieb auftretenden               5.2.1.5   Abweichend von Nr. 5.2.1.2 und Nr. 5.2.1.4\n             Beanspruchungen standhält. Auftretende Kor-                     darf bei Kraftfahrzeugen der Klasse A (Nr. 3.1)\n             rosions- und Alterungseinwirkungen dürfen                       und B (Nr. 3.2) bei einer Bremsung mit der\n             keinen plötzlichen Verlust der Bremswirkung                     Betriebsbremsanlage auch eine andere\n             verursachen können.                                             Bremsanlage (HBA oder FBA) mitbenutzt wer-\n                                                                             den, um bei einer verbleibenden Kriechge-\n5.1.3        Die Fahrbetätigungseinrichtung und Steue-\n                                                                             schwindigkeit das Fahrzeug im Gefälle bis\n             rung des hydrostatischen Fahrantriebs muß so\n                                                                             zum Stillstand abzubremsen.\n             beschaffen sein, daß bei Fahrten auf öf-\n             fentlichen Straßen ein unbeabsichtigtes Rück-         5.2.2     Hilfsbremsanlage\n             wärtsfahren ausgeschlossen ist.                       5.2.2.1   Die Hilfsbremsanlage muß das Anhalten des\n5.1.4        Um ein Abschleppen zu ermöglichen, muß                          Fahrzeugs innerhalb einer angemessenen\n             eine Einrichtung zur Unterbrechung des Kraft-                   Entfernung ermöglichen, wenn eine Störung in\n             schlusses zwischen Verbrennungskraftma-                         der Betriebsbremsanlage auftritt. Die Wirkung\n             schine und den Antriebsrädern vorhanden                         muß abstufbar sein. Der Fahrzeugführer muß\n             sein. Die Betätigung dieser Einrichtung darf –                  die Bremsung von seinem Fahrerplatz aus\n             während der Fahrt – vom Fahrerplatz aus nicht                   über die Betätigungseinrichtung erzielen kön-\n             möglich sein. Ist zur Betätigung dieser Ein-                    nen und dabei mindestens mit einer Hand die\n             richtung Werkzeug oder ein Schlüssel erfor-                     Kontrolle über die Lenkanlage behalten. Für\n             derlich, so ist dies(er) im Fahrzeug mitzuführen.               diese Vorschrift wird angenommen, daß bei\n                                                                             der Betriebsbremsung gleichzeitig nicht mehr\n5.2          Anforderungen an die Bremsanlagen                               als eine Störung auftreten kann.\n5.2.1        Betriebsbremsanlage                                   5.2.2.2   Kann bei hydrostatischen Bremsanlagen das\n5.2.1.1      Die Betätigungseinrichtung der Betriebs-                        Fahrzeug im Gefälle nicht bis zum Stillstand\n             bremsanlage muß – um eine sichere Kontrolle                     abgebremst werden, so ist es zulässig, zum\n                                                                             Abbremsen von der Kriechgeschwindigkeit bis\n3     Das bedeutet z. B., daß bei einem Powershift-Getriebe min-             zum Stillstand die Feststellbremsanlage zu\n      destens eine Kupplung geschaltet ist.                                  betätigen. Hierzu muß die Feststellbremsanla-\n\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                         1230                                      VkBl. Amtlicher Teil\n\n          ge so beschaffen sein, daß sie während der                 gen der Betriebsbremsanlage muß es mit der\n          Fahrt betätigt werden kann.                                Hilfsbremsanlage oder mit den nicht von der\n5.2.3     Feststellbremsanlage                                       Störung betroffenen Teilen möglich sein, das\n                                                                     Fahrzeug unter den für die Hilfsbremsung gel-\n5.2.3.1   Die Feststellbremsanlage muß es ermögli-                   tenden Bestimmungen anzuhalten;\n          chen, das Fahrzeug auch bei Abwesenheit\n          des Fahrzeugführers im Stillstand zu halten,     5.3.6.1   insbesondere dann, wenn die Hilfsbremsan-\n          wobei die bremsenden Teile durch eine Ein-                 lage und die Betriebsbremsanlage eine ge-\n          richtung mit rein mechanischer Wirkung in der              meinsame Betätigungs- und gemeinsame\n          Bremsstellung festgehalten werden.                         Übertragungseinrichtung haben, z. B. wenn\n                                                                     die Bremswirkung von der fehlerfreien Funk-\n5.2.3.2   Die Feststellbremswirkung darf nur über eine               tion von Getrieben, Wandlern, Hydropumpen,\n          einzige Betätigungseinrichtung vom Fahrer-                 Druckleitungen, Hydromotoren oder ver-\n          platz aus erzielt werden.                                  gleichbaren Bauteilen abhängig ist.\n5.3       Eigenschaften der Bremsanlagen                   5.3.6.2   Abweichend von 5.3.6 muß es bei einem De-\n5.3.1     Die Gesamtheit der Bremsanlagen eines Fahr-                fekt in der Pumpensteuerung des hydrostati-\n          zeugs muß die für die Betriebsbremsung, die                schen Fahrantriebs möglich sein, das Fahr-\n          Hilfsbremsung und die Feststellbremsung gel-               zeug unter den für die Hilfsbremsanlage gel-\n          tenden Bedingungen erfüllen.                               tenden Bestimmungen anzuhalten, wobei zu-\n                                                                     sätzlich eine weitere, vom Fahrerplatz aus\n5.3.2     Die Betriebsbremswirkung muß unter allen\n                                                                     leicht bedienbare Einrichtung betätigt werden\n          Betriebszuständen sichergestellt sein.\n                                                                     darf (die z. B. auf die Motordrehzahl wirkt).\n5.3.3     Die Anlagen für die Betriebsbremsung, die\n                                                           5.3.7     Kann eine „Inch“-Einrichtung oder eine andere\n          Hilfsbremsung und die Feststellbremsung kön-\n                                                                     vergleichbare Einrichtung während des Be-\n          nen gemeinsame Teile aufweisen, vor-\n                                                                     triebs auf öffentlichen Straßen betätigt wer-\n          ausgesetzt, daß sie den nachstehenden Vor-\n                                                                     den, so muß sichergestellt sein, daß die\n          schriften entsprechen:\n                                                                     Anforderungen dieser Richtlinie (insbesondere\n5.3.3.1   Es müssen mindestens zwei voneinander un-                  die Bremswirkung) auch bei Betätigung dieser\n          abhängige und vom Fahrzeugführer aus sei-                  Einrichtung erfüllt bleiben.\n          ner normalen Fahrhaltung leicht zu erreichen-    5.3.8     Wird bei einer Zweikreis-Betriebsbremsanlage\n          de Betätigungseinrichtungen vorhanden sein.                (bei der jeder Kreis der Anlage als Hilfs-\n5.3.3.2   Die Betriebsbremsanlage und die Feststell-                 bremsanlage angesehen wird) die Bremskraft\n          bremsanlage müssen mit einer jeweils eige-                 ausschließlich durch einen vom Fahrzeugfüh-\n          nen Betätigungseinrichtung ausgestattet sein.              rer gesteuerten Energievorrat erzeugt, so\n5.3.3.3   Haben die Betriebsbremsanlage und die Hilfs-               müssen mindestens zwei voneinander\n          bremsanlage eine gemeinsame Betätigungs-                   unabhängige Energiespeicher mit je einer\n          einrichtung, so muß die Feststellbremsanlage               eigenen, ebenfalls unabhängigen Einrichtung\n          so beschaffen sein, daß sie während der Fahrt              zur Übertragung dieser Energie vorhanden\n          betätigt werden kann. Die Betätigung schließt              sein; der Vorrat jedes Energiespeichers muß\n          auch das Lösen während der Fahrt mit ein.                  mindestens auf die Bremsen von 2 Rädern\n                                                                     wirken, die so gewählt sind, daß sie allein die\n5.3.4     Die Bremskraftverteilung der Betriebsbrems-                Hilfsbremswirkung unter den vorgeschriebe-\n          anlage muß konstruktionsseitig so ausgelegt                nen Bedingungen gewährleisten können, ohne\n          sein, daß sich – bei Nichterreichen der Kraft-             daß das Fahrzeug während des Bremsens\n          schlußgrenze zwischen Reifen und Fahrbahn                  seine Fahrspur verläßt.\n          (auf homogenen Fahrbahnoberflächen und bei\n          Reibwertüberschuß) – kein nennenswertes          5.3.9     Jedes Fahrzeug, das eine aus einem Ener-\n          Moment um die Hochachse des Fahrzeugs                      giespeicher betriebene Betriebsbremsanlage\n          ergibt.                                                    aufweist, muß – falls eine Betriebsbremsung\n                                                                     mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschrie-\n5.3.5     Die Bremskraftverteilung der Betriebsbrems-                benen Wirkung nicht ohne Mitwirkung der\n          anlage muß konstruktiv so ausgelegt sein, daß              Speicherenergie möglich ist – außer mit einem\n          bei einer Abbremsung mit der Betriebs-                     etwa vorhandenen Manometer noch mit einer\n          bremsanlage auf Oberflächen mit unter-                     optisch oder akustisch wirkenden Warnein-\n          schiedlichen Kraftschlußbeiwerten von split-µ              richtung versehen sein. Diese muß anzeigen,\n          0,2/0,8 eine Mindestbremsverzögerung er-                   wenn die gespeicherte Energie in irgendeinem\n          reicht werden kann, die wenigstens 55 % der                Teil der Anlage auf den Warndruck abgesun-\n          für die jeweilige Fahrzeugklasse vorgeschrie-              ken ist. Der Warndruck ist der Druck, der ohne\n          benen mittleren Vollverzögerung dm (siehe                  Speisung des Energiespeichers sicherstellt,\n          Nr. 6.2.4.1) der Betriebsbremsanlage ent-                  daß bei jedem Beladungszustand des Fahr-\n          spricht. Der Nachweis darüber kann rechne-                 zeugs – nach 4 vollen Betätigungen der Be-\n          risch erbracht werden; in diesem Fall ist der              tätigungseinrichtung der Betriebsbremsanla-\n          Rollwiderstand nicht zu berücksichtigen.                   ge – noch eine 5. Bremsung mit der für die\n5.3.6     Bei Bruch eines Teiles, außer den Radbrem-                 Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung\n          sen oder bei irgendwelchen sonstigen Störun-               möglich ist (ohne Fehler in der Übertragungs-\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Die Warneinrichtung darf bei laufendem                  ten der Bremsanlagen darf nicht durch ma-\n           Motor und ohne Fehler in der Bremsanlage bei                  gnetische oder elektrische Felder beeinträch-\n           normalen Betriebsbedingungen des Fahr-                        tigt werden.\n           zeugs kein Signal geben, außer während der\n           für das Auffüllen der (des) Energiespeicher(s)    6           BREMSPRÜFUNG\n           erforderlichen Zeit nach dem Anlassen des                     UND BREMSWIRKUNGEN\n           Motors.                                           6.1         Allgemein\n5.3.10     Ist die Warneinrichtung akustischer Art, darf     6.1.1       Die für Bremsanlagen geforderte Mindestwir-\n           sie abgeschaltet sein, während die Feststell-                 kung ist in Abhängigkeit von der – entspre-\n           bremse angelegt ist.                                          chend der bauartbedingten Höchstge-\n5.3.11     Bei Kraftfahrzeugen mit gespeicherter Energie                 schwindigkeit des Fahrzeugs festgelegten –\n           (z. B. Luftbehälter, Hydrospeicher, Batterie)                 Ausgangsgeschwindigkeit für die Bremsprü-\n           muß es nach 8 vollen Betätigungen der Be-                     fung als Bremsweg in m oder als mittlere Voll-\n           triebsbremsanlage bei der 9. Betätigung noch                  verzögerung in m/s2 angegeben. Die Wirkung\n           möglich sein, die für die Hilfsbremsanlage vor-               einer Bremsanlage wird durch Messung des\n           geschriebene Bremswirkung zu erzielen.                        Bremsweges in Abhängigkeit von der Aus-\n                                                                         gangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs und/\n5.3.12     Nebenverbraucher dürfen Energie aus dem\n                                                                         oder durch Messung der mittleren Vollverzö-\n           Energievorrat der Betriebsbremsanlage nur\n                                                                         gerung während der Prüfung bestimmt.\n           dann entnehmen, wenn auch bei deren\n           Betrieb oder Ausfall die vorgeschriebenen         6.1.1.1     Das Fahrzeug muß die für seine Fahrzeug-\n           Verzögerungen erreicht werden.                                klasse geltenden Anforderungen sowohl hin-\n                                                                         sichtlich des vorgeschriebenen Bremsweges\n5.3.13     Bei nicht verschleißfreien Bremsen muß die                    als auch hinsichtlich der vorgeschriebenen\n           Abnutzung der Bremse(n) der Betriebs-                         mittleren Vollverzögerung erfüllen. Abgesehen\n           bremsanlage durch eine handbetätigte oder                     von Grenzfällen ist es ausreichend, wenn nur\n           durch eine selbsttätige, bei Fahrzeugen der                   der Bremsweg oder nur die mittlere Voliver-\n           Klasse C nur durch eine selbsttätige Nach-                    zögerung gemessen wird.\n           stelleinrichtung leicht ausgeglichen werden\n           können. Dies gilt nicht, wenn die Betätigungs-    6.1.2       Die mittlere Vollverzögerung dm ergibt sich\n           und Übertragungseinrichtungen eine Wegre-                     nach der Definition der Richtlinie 71/320/EWG,\n           serve haben, die den gesamten Verschleiß-                     Anhang II, Abs. 1.1.24.\n           weg bis zur vollständigen Abnutzung der Rei-                  Alternativ kann die mittlere Vollverzögerung\n           bungsbeläge abdeckt. Ferner müssen die Be-                    dm auch nach folgender Formel bestimmt wer-\n           tätigungseinrichtung und Teile der Übertra-                   den:\n           gungseinrichtung und der Bremsen eine sol-                               v\n                                                                                        2\n                                                                                        1\n           che Wegreserve und erforderlichenfalls eine                   dm =\n           geeignete Nachstelleinrichtung besitzen, da-                         25,92 · s1\n           mit bei Erwärmung der Bremsen oder nach\n           Abnützung der Bremsbeläge bis zu einem ge-                           [mittlere Vollverzögerung in m/s2]\n           wissen Grade eine wirksame Bremsung ohne\n           sofortiges Nachstellen sichergestellt ist.                    v      ist die Fahrzeuggeschwindigkeit in km/h\n                                                                                zu Beginn des Betätigens der Betäti-\n5.3.14     Der Verschleiß von Bremsbelägen der Be-                              gungseinrichtung der Bremsanlage (s.\n           triebsbremsanlage muß von außen oder von                             Nr. 6.2.4).\n           der Unterseite des Fahrzeugs leicht nach-\n           prüfbar sein, wobei lediglich die normaler-                   v1     ist die Geschwindigkeit in km/h, die sich\n           weise mit dem Fahrzeug mitgelieferten Werk-                          – ausgehend von der Geschwindigkeit\n           zeuge oder Ausrüstungen verwendet werden                             v – nach 0,6 s Betätigungsdauer ein-\n           dürfen; die leichte Nachprüfbarkeit ist bei-                         stellt.\n           spielsweise dann gegeben, wenn geeignete                      s      ist der Bremsweg in m, der vom Fahr-\n           und ausreichend bemessene Inspektionslö-                             zeug von Beginn der Betätigung der\n           cher oder andere Mittel vorgesehen sind.                             Bremsanlage bis zu seinem Stillstand\n           Wahlweise sind auch akustische oder optische                         zurückgelegt wird.\n           Warnvorrichtungen zulässig, die dem auf sei-                  s1     ist der Bremsweg in m, den das Fahr-\n           nem Fahrerplatz befindlichen Fahrzeugführer                          zeug ab der Geschwindigkeit v1 bis zum\n           das notwendige Auswechseln der Bremsbelä-                            Stillstand zurücklegt.\n           ge anzeigen.\n5.3.14.1 Bei verschleißarmen Bremsen, wie z. B. in Öl\n         laufenden Lamellenbremsen, gilt die Anfor-          4   Es wird hier auf das Dokument 1I1/5477/94-EN - Revision 8 vom\n         derung nach 5.3.14 als erfüllt, wenn an Hand            8. 8. 1997 (Entwurf zur Änderung der EU-Richtlinie 71 /320/EWG)\n         einer Prüfanweisung des Herstellers festge-             Bezug genommen (vgl. a. ECE-R 13/08, Anhang 4, Abs. 1.1.2).\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                         1232                                       VkBl. Amtlicher Teil\n\n6.1.3     Die Bremswirkung ist durch Prüfungen auf der                   gen sind für die einzelnen Fahrzeugklassen\n          Straße zu messen und unter folgenden Bedin-                    unter Nr. 6.2.4 angegeben.\n          gungen durchzuführen:                                      – Die Fahrbahn muß horizontal sein.\n          – das Fahrzeug muß sich in dem für jeden\n                                                           6.2.2     Prüfung der Betriebsbremsanlage\n            Prüfungstyp angegebenen Beladungszu-\n            stand befinden; dieser ist im Prüfbericht                Die Prüfung der Betriebsbremsanlage wird\n            anzugeben;                                               durchgeführt durch Betätigen der Betäti-\n                                                                     gungseinrichtung gemäß Definition unter Nr.\n          – die bei der Prüfung auf die Betätigungsein-\n                                                                     4.7.1 und einer Ausgangsgeschwindigkeit\n            richtungen ausgeübte Kraft zur Erreichung\n                                                                     v ≥ 0,9 vmax.\n            der vorgeschriebenen Bremswirkung darf\n            nicht größer als 600 N bei Fußbetätigung       6.2.2.1   Bei Fahrzeugen mit handbetätigter Fahrbetä-\n            bzw. 400 N bei Handbetätigung sein;                      tigungseinrichtung wird die Ermittlung der Be-\n          – bei Beginn der Prüfung müssen die Reifen                 triebsbremswirkung vorgenommen, indem ggf.\n            kalt sein und den für die tatsächliche Bela-             der Fahrhebel vor oder unmittelbar zu Beginn\n            stung der ruhenden Räder vorgeschriebe-                  der Bremsung in Richtung Nullstellung bewegt\n            nen Druck haben;                                         wird. Hiermit soll sichergestellt sein, daß nicht\n                                                                     gegen den Fahrantrieb gebremst wird.\n          – die vorgeschriebene Bremswirkung muß er-\n            zielt werden,                                  6.2.2.2   Bei Kombinationsbremsanlagen sind die An-\n                                                                     forderungen unter Nr. 6.2.4.1 zu erfüllen. Dar-\n          – ohne Blockieren der Räder,\n                                                                     über hinaus ist die Wirkung der Reibungs-\n          – ohne daß das Fahrzeug seine Spur verläßt                 bremse(n) zu überprüfen; dabei sind die An-\n            und                                                      forderungen unter Nr. 6.2.4.1.1 zu erfüllen.\n          – ohne ungewöhnliche Schwingungen des                      Dazu ist die hydrostatische Bremse unwirk-\n            Fahrzeugs.                                               sam zu machen und die alleinige Wirkung der\n          Bei den Prüfungen dürfen keine vom Fahr-                   Reibungsbremse(n) (einschließlich des Antei-\n          zeughersteller als unzulässig bezeichneten                 les aus dem Rollwiderstand der Reifen) zu\n          Betriebszustände (z. B. Überdrehen des                     ermitteln.\n          Motors) auftreten.                                         Falls sich die hydrostatische Bremse aus tech-\n6.1.4     Bei den Bremsprüfungen ist das allgemeine                  nischen Gründen nicht unwirksam machen\n          Fahrverhalten (z. B. Tendenz zum Abheben                   läßt, kann der Anteil der Reibungsbremse er-\n          der Hinterachse aufgrund zu hoher Brems-                   satzweise nach einem anderen Verfahren be-\n          wirkung der Betriebsbremsanlage) während                   stimmt werden; wie z. B.:\n          des Bremsens zu beurteilen.                      6.2.2.2.1 Verzögerungsmessung nacheinander mit der\n6.1.4.1   Bei Fahrzeugen der Klasse C ist ein Abheben                Kombinationsbremsanlage und bei unwirksam\n          nicht zulässig.                                            gemachter Reibungsbremse allein mit dem\n                                                                     hydraulischen Anteil der Bremsanlage. Dann\n6.1.4.2   Bei Fahrzeugen der Klassen A und B ist ein                 gilt:\n          Abheben oberhalb einer Abbremsung von z\n          = 0,45 zulässig, jedoch nur soweit, daß die                z Rei     = z Hy +Rei – z Hy + R;\n          Fahrstabilität des Fahrzeugs noch gewahrt                  z Rei     = Abbremsung aus Anteil der Rei-\n          bleibt.                                                                bungsbremsen        einschließlich\n6.1.5     Bei den vorgeschriebenen Bremswirkungen ist                            Rollwiderstand;\n          die Bremswirkung des hydrostatischen An-                   z Hy      = Abbremsung aus Anteil der hy-\n          triebs zu berücksichtigen.                                             drostatischen    Bremse     ein-\n6.2       Bremsprüfung Typ 0 (Wirkung bei kalter                                 schließlich Rollwiderstand ohne\n          Bremse)                                                                Anteil der Reibungsbremsen;\n6.2.1     Prüfbedingungen                                            z Hy +Rei = Gesamtabbremsung bei Brem-\n          Die Bremsprüfung ist unter folgenden Bedin-                            sung mit Hydrostat und Rei-\n          gungen durchzuführen:                                                  bungsbremse einschließlich Roll-\n                                                                                 widerstand;\n          – Die Bremsen müssen kalt sein (gemäß De-\n            finition unter Nr. 4.10).                                R         = Rollwiderstand der Reifen = 0,02.\n          – Das Fahrzeug muß bis zu der für den Stra-      6.2.2.3   Bei Reibungsbremsanlagen sind die Anfor-\n            ßenverkehr zulässigen Gesamtmasse bela-                  derungen unter Nr. 6.2.4.1 zu erfüllen. Darü-\n            den sein, wobei die Verteilung der Masse                 ber hinaus ist der Mindestwirkungsanteil der\n            auf die Achsen den Angaben des Herstellers               Reibungsbremse gemäß Nr. 6.2.4.1.2 nachzu-\n            entsprechen muß.                                         weisen.\n          – Jede Prüfung ist mit dem unbeladenen Fahr-     6.2.3     Prüfung der Hilfsbremsanlage\n            zeug zu wiederholen.                                     Die Prüfung der Hilfsbremsanlage wird durch-\n          – Die für die Prüfung sowohl bei beladenen                 geführt, indem die entsprechende Betäti-\n            wie unbeladenen Fahrzeugen vorgeschrie-                  gungseinrichtung betätigt wird. Ist die Hilfs-\n            benen Werte für die Mindestbremswirkun-                  bremsanlage ein Teil der Betriebsbremsanla-\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                1233                                           Heft 21 – 1998\n\n              ge, so ist die Betriebsbremsanlage so zu ver-                       – Ist das Beschleunigungsvermögen des\n              ändern (z. B. durch Simulation eines Fehlers),                        Fahrzeugs für die Einhaltung der für ∆t vor-\n              daß die Hilfsbremsanlage allein wirkt. Im Prüf-                       geschriebenen Dauer nicht ausreichend, so\n              bericht ist die Einrichtung zu beschreiben, die                       gilt für ∆t der entsprechend erforderliche\n              die Hilfsbremswirkung erbringt.                                       höhere Wert; auf jeden Fall müssen – außer\n                                                                                    der zur Bremsung und Beschleunigung des\n                                                                                    Fahrzeugs erforderlichen Zeit – 10 Sekun-\n                                                                                    den für jeden Bremszyklus zur Stabilisierung\n                                                                                    der Geschwindigkeit vA verfügbar sein.\n                                                                                  – Bei diesen Prüfungen muß die auf die Be-\n                                                                                    tätigungseinrichtung ausgeübte Kraft so be-\n                                                                                    messen sein, daß das Fahrzeug bei der er-\n                                                                                    sten Bremsung eine mittlere VoIlverzöge-\n                                                                                    rung erreicht, die 60 % der in Nr. 6.2.4.1\n                                                                                    vorgeschriebenen Verzögerung entspricht;\n                                                                                    diese Kraft muß während aller nachfolgen-\n                                                                                    den Bremsungen gleich groß sein. Liegt der\n                                                                                    Anteil der hydrostatischen Bremswirkung\n                                                                                    über diesen Verzögerungswerten (60 %-\n                                                                                    Werte), so kann auf die Bremsprüfung Typ I\n                                                                                    verzichtet werden, sofern der Hersteller\n                                                                                    nachweist (rechnerisch und/oder durch Ver-\n                                                                                    such), daß eine Überhitzung im Dauerbe-\n                                                                                    trieb vermieden wird.\n                                                                        6.3.2     Prüfung der Betriebsbremsanlage\n6.2.4.4       Es bedeuten:                                                        Am Schluß der Konditionierung nach Nr. 6.3.1\n                                                                                  wird unter den Bedingungen (u. a. gleiche Be-\n              vmax = bauartbedingte Höchstgeschwin-                               tätigungskräfte) der Bremsprüfung Typ 0 (al-\n                         digkeit des Fahrzeugs in km/h                            lerdings bei anderen Temperaturen) die Heiß-\n\n\n                         }\n              v       =                                                           bremswirkung der Betriebsbremsanlage er-\n              s       =     siehe Nr. 6.1.2                                       mittelt.\n              dm      =                                                           Die Heißbremswirkung der Betriebsbremsan-\n6.3           Bremsprüfung Typ I (Fading-Eigenschaf-                              lage darf die in der nachfolgenden Tabelle auf-\n              ten)                                                                geführten Werte nicht unterschreiten.\n              Die Betriebsbremsanlage des beladenen Fahr-               6.3.2.1   Tabelle: Mindest-Bremswirkungen bei der\n              zeugs wird mit wiederholten Bremsungen (ge-                         Heißbremsprüfung Typ I\n              mäß Nr. 6.3.1) konditioniert und anschließend\n              (wie unter Nr. 6.3.2 beschrieben) geprüft.\n6.3.1         Konditionierung der Betriebsbremsanlage:\n              – Zur Konditionierung der Betriebsbremsan-\n                lage für die Bremsprüfung Typ I werden 15\n                Stop-Bremsungen aus vA ≥ 0,8 vmax auf\n                vE = 0, mit anschließender Beschleunigung\n                auf vA und dem Beginn des nächsten Zyklus               6.4       Bremsprüfung Typ II\n                nach ∆t = 60 s, durchgeführt, wobei die ein-                      (Dauerbremseigenschaften von Fahrzeugen\n                zelnen Zeichen bedeuten:                                          der Klasse C2)\n                vA    = Ausgangsgeschwindigkeit am Be-\n                                                                        6.4.1     Das beladene Fahrzeug wird in der Weise\n                         ginn der Bremsung\n                                                                                  geprüft, daß die Energieaufnahme derjenigen\n                vE    = Geschwindigkeit am Ende der                               entspricht, die während des gleichen Zeit-\n                         Bremsung                                                 raums bei einem beladenen Fahrzeug erfolgt,\n                vmax = Höchstgeschwindigkeit des Fahr-                            wenn dieses mit einer mittleren Geschwin-\n                         zeugs                                                    digkeit von 30 ± 5 km/h oder, falls geringer, mit\n                ∆t    = Dauer eines Bremszyklus; Zeit-                            der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit\n                         raum zwischen dem Beginn einer                           ein Gefälle von 6 % und einer Länge von 6 km\n                         Bremsung und dem Beginn der                              befährt. Es muß die Getriebestufe eingeschal-\n                         nächsten Bremsung                                        tet sein, bei der die Drehzahl der Antriebsma-\n                                                                                  schine den vom Hersteller vorgeschriebenen\n                                                                                  Höchstwert nicht übersteigt.\n5     Ist diese Geschwindigkeit mit dem beladenen Fahrzeug nicht zu\n      erreichen, so ist bei der höchsten erreichbaren Geschwindigkeit   6.4.2     Am Schluß der Prüfung nach Nr. 6.4.1 wird\n      eine Bremsprüfung durchzuführen. Hierbei ist von der stärksten              unter den Bedingungen der Bremsprüfung\n      Motorvariante mit der höchsten Antriebsleistung auszugehen.                 Typ 0 (allerdings bei anderen Temperaturen)\n\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                           1234                                       VkBl. Amtlicher Teil\n\n          die Heißbremswirkung der Betriebsbremsan-                    Das Zurücknehmen der Fahrbetätigungsein-\n          lage ermittelt. Dabei darf – bei einer Betäti-               richtung ist in diese Beurteilung mit einzube-\n          gungskraft, die nicht über 600 N bei Fuß be-                 ziehen.\n          tätigung bzw. 400 N bei Handbetätigung liegt –\n          der in der nachstehenden Tabelle angegebene        7         ERFORDERLICHE UNTERLAGEN UND\n          Wert für den Bremsweg nicht überschritten                    TECHNISCHE HERSTELLERANGABEN\n          und für die mittlere Vollverzögerung nicht         7.1       Allgemeines\n          unterschritten werden:\n                                                                       Hersteller:\n                                                                       Fahrzeugtyp:\n                                                             7.2       Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs\n                                                                       Achsen und Räder:\n                                                                       Angetriebene Räder:\n                                                             7.3       Abmessungen und Massen\n                                                             7.3.1     Leermasse:\n                                                             7.3.1.1   Achslastverteilung:\n6.4.3     Liegt der Anteil der hydrostatischen Brems-\n          wirkung über der geforderten Dauerbrems-           7.3.2     Zulässige Gesamtmasse:\n          wirkung, so kann auf die Bremsprüfung Typ II       7.3.2.1   Achslastverteilung\n          verzichtet werden, sofern der Hersteller nach-     7.4       Antriebsmaschine\n          weist (rechnerisch und/oder mit Versuch), daß                Hersteller:\n          eine Überhitzung durch Dauerbetrieb ver-\n          mieden wird.                                                 Nennleistung: ... kW bei ... min-1\n6.5       Feststellbremsanlagen                              7.5       Kraftübertragung\n6.5.1     Die Feststellbremsanlage muß, auch wenn sie                  Art:\n          mit einer der anderen Bremsanlagen kombi-                    Kupplung:\n          niert ist, das beladene Fahrzeug auf einer Stei-             Schaltgetriebe:\n          gung und in einem Gefälle von jeweils 18 % im\n                                                                       Übersetzung:\n          Stillstand halten können.\n                                                                       Höchstgeschwindigkeit:\n          Wird bei beladenem und unbeladenem Fahr-\n          zeug sowohl vorwärts als auch rückwärts eine                 Differentialsperre(n) :\n          dynamische Wirkung (durch Prüfung auf der                    Hydrostatischer Antrieb:\n          Straße oder auf dem Bremsprüfstand) von                      (s. Erläuterung Nr. 7.8)\n          dm ≥ 1,6 m/s2 erreicht, gelten die Anforde-        7.6       Achsen und Federung\n          rungen als erfüllt.\n                                                                       (Zeichnungen beifügen, soweit zur Erläuterung\n6.5.2     Bei Fahrzeugen, hinter denen ein Anhänger                    von Nr. 7.8 erforderlich)\n          mitgeführt werden darf, muß die Feststell-\n          bremsanlage des Zugfahrzeugs die beladenen         7.7       Räder und Bereifung\n          und miteinander verbundenen Fahrzeuge auf          7.8       Bremsanlage\n          einer Steigung und in einem Gefälle von            7.8.1     Allgemein (für Nr. 7.8.2 bis Nr. 7.8.4)\n          jeweils 12 % im Stillstand halten können.\n                                                                       – Bei einer Bremsanlage mit Reibungsbrem-\n6.5.3     Eine Feststellbremsanlage, die mehrmals be-                    sen ist die Art und Ausführung der Bremsen\n          tätigt werden muß, bevor sie die vorge-                        näher aufzuführen.\n          schriebene Bremswirkung erreicht, ist zuläs-\n          sig.                                                         – Für den hydrostatischen Fahrantrieb sind\n                                                                         Zeichnungen des Antriebs- und des Brem-\n6.5.4     Um die Übereinstimmung mit den Anforde-                        senschemas einzureichen. Die Zeichnungen\n          rungen nach Nr. 5.3.3.3 zu prüfen, ist eine Prü-               müssen alle wesentlichen konstruktiven\n          fung Typ 0 mit beladenem Fahrzeug mit einer                    Merkmale enthalten.\n          Anfangsgeschwindigkeit von v ≥ 0,8 vmax,\n          jedoch nicht mehr als 30 km/h, mit der unter                   Außerdem sind anzugeben:\n          Nr. 6.1.3 beschriebenen Betätigungskraft durch-                – Drehzahl und Verstellbereich von\n          zuführen. Entsprechend der Fahrzeugklasse                        Hydropumpe(n) und Hydromotor(en),\n          sind die Anforderungen gemäß Nr. 6.2.4.3 zu                    – Förder- und Schluckvolumen von\n          erfüllen.                                                        Hydropumpe(n) und Hydromotor(en),\n6.6       Abstufbarkeit                                                  – maximaler Betriebsdruck des\n6.6.1     Zur Beurteilung der Abstufbarkeit der Betriebs-                  hydrostatischen Getriebes,\n          und Hilfsbremsanlage ist Nr. 4.6 zu beachten.                  – Übersetzungen,\n          Insbesondere bei der Kombinationsbrems-\n          anlage ist zu prüfen, daß innerhalb des ge-                  – Betätigungs- und Übertragungseinrichtun-\n          samten Betätigungsbereiches keine ruckartige                   gen.\n          Verzögerungsänderung eintritt.                     7.8.2     Betriebsbremsanlage\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                  1235                                           Heft 21 – 1998\n\n7.8.3      Hilfsbremsanlage                               nicht erschlossener Anlagen entwickelt. Die sogenann-\n7.8.4      Feststellbremsanlage                           ten Parkbahnen oder Kurbähnchen entstanden so als\n                                                          besondere Fahrzeugeinheiten, die\n7.8.5      Dauerbremsanlage (falls vorhanden)\n                                                          – zugfahrzeugseitig vor allem hinsichtlich ihres äußeren\n7.8.6      Bremskraftverteilung (s. Nr. 5.3.5)\n                                                            Erscheinungsbildes Lokomotiven angelehnt wurden\n                                                            und\n8          PRÜFPROTOKOLL\n                                                          – anhängerseitig ebenfalls herkömmlichen Eisenbahn-\n8.1        Technische Angaben zum Prüffahrzeug\n                                                            wagen ähneln.\n8.2        Prüfbedingungen\n                                                          Aufgrund der möglichen Fahrgeschwindigkeit und des\n8.3        Masse des Fahrzeugs bei der Prüfung            bestimmungsgemäß ausschließlich „innerbetrieblichen“\n8.4        Prüfergebnisse                                 Einsatzes wurden straßenverkehrsrechtliche Vorschrif-\n8.4.1      Betriebsbremsanlage                            ten weitgehend unberücksichtigt gelassen und sonstige\n                                                          Sicherheitsvorkehrungen nur im unbedingt erforderlichen\n           Zur Ermittlung der Mindestbremswirkung der\n                                                          Umfang erfüllt.\n           Reibungsbremse(n) einer Kombinationsbe-\n           triebsbremsanlage bzw. einer Reibungs-         Der nunmehrige Einsatz dieser Fahrzeugkombinationen\n           bremsanlage sind unter Nr. 6.2.2 verschiede-   als Touristik- oder Sightseeing-Bahnen im öffentlichen\n           ne Verfahrensweisen aufgeführt. Je nach ge-    Straßenverkehr ist aufgrund vieler Aspekte, vor allem\n           wähltem Prüfverfahren sind die entsprechen-    bezüglich der aktiven und passiven Sicherheit und der im\n           den Prüfbedingungen und Meßergebnisse zu       Unterschied zu anderen Personenbeförderungen nicht\n           dokumentieren.                                 unmittelbaren Einflußmöglichkeit des Fahrzeugführers,\n8.4.2      Hilfsbremsanlage                               nicht unumstritten und erfordert deshalb\n8.4.3      Feststellbremsanlage                           – eine exakte Einstufung der Fahrzeugart und eine Be-\n                                                            gutachtung entsprechend der geltenden Rechtsvor-\n8.4.4      Dauerbremsanlage bzw. -prüfung                   schriften und Sicherheitsanforderungen,\n(VkBI. 1998 S. 1226)                                      – für dabei automatisch gegebene und sonstige festge-\n                                                            stellte Abweichungen von straßenverkehrs- und per-\n                                                            sonenbeförderungsrechtlichen Vorschriften die Ertei-\nNr. 256 Merkblatt zur Begutachtung von Zug-                 lung von Ausnahmegenehmigungen und\n        kombinationen zur Personenbeför-                  – wegen der Eigenart der Fahrzeuge und des Beförde-\n        derung und zur Erteilung von erfor-                 rungsfalles eine möglichst genau geprüfte Erteilung\n        derlichen Ausnahmegenehmigungen                     von Personenbeförderungsgenehmigungen.\n                           Bonn, den 15. Oktober 1998     Nachstehende Hinweise sollen eine Hilfe bei der Bera-\n                           StV 13/36.24.02-50             tung des Fahrzeughalters, bei der Begutachtung der\n                                                          Zugkombination und bei der Formulierung von\nVon den Frühjahrsmonaten bis in den Spätsommer wer-       Ausnahmegenehmigungen sein.\nden häufig Anträge auf Ausnahmegenehmigungen für\nKutschfahrten oder Fahrten mit „Touristik-Bahnen“ (Zug-   1.        RECHTSGRUNDLAGEN:\nfahrzeug mit Anhängern) gestellt.\n                                                          1.1       Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nDieses Merkblatt stellt einen Anforderungskatalog zu-               (StVZO)\nsammen, der einen einheitlichen Sicherheitsstandard für\nentsprechende Zugkombinationen enthält und einen                    § 18   Zulassungspflichtigkeit\nLeitfaden für die Begutachtung bietet.                              § 21   Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge\nHiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen ober-                § 29   Untersuchung der Kraftfahrzeuge und\nsten Landesbehörden das Merkblatt zur Begutachtung                         ihrer Anhänger\nvon Zugkombinationen zur Personenbeförderung                        § 32a Mitführen von Anhängern\nbekannt.\n                                                                    § 30ff Bau- und Betriebsvorschriften\n             Bundesministerium für Verkehr\n                                                                    § 15d Erlaubnispflicht und Ausweispflicht\n                       Im Auftrag\n                                                                          bei Beförderung von Fahrgästen mit\n                        Grupe\n                                                                          Kraftfahrzeugen (Fahrerlaubnis zur\n                        Merkblatt                                         Fahrgastbeförderung;   gültig   bis\n                   zur Begutachtung                                       31.12.1998)\n  von Zugkombinationen zur Personenbeförderung            1.2       Verordnung über die Zulassung von Personen\n                          und                                       zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verord-\n            zur Erteilung von erforderlichen                        nung-FeV; gültig ab 1. 1. 1999)\n              Ausnahmegenehmigungen\n                                                                    §6     Einteilung der Fahrerlaubnisklassen\nVorbemerkungen:\n                                                                    § 48   Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-\nDie Verwendung von Zugkombinationen zur Personen-                          rung\nbeförderung im öffentlichen Straßenverkehr hat sich aus\nihrer ursprünglichen Zweckbestimmung der Beförderung      1.3       Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)\ninnerhalb geschlossener und ansonsten verkehrsmäßig                 § 21   Personenbeförderung\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                           1236                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n          § 23   Sonstige Pflichten des Fahrzeug                     liche Ausnahmegenehmigung gemäß § 46\n                 führers                                             Abs. 1 Nr. 5a StVO von den Vorschriften der\n1.4       Personenbeförderungsgesetz (PBefG)                         §§ 21 und 23 StVO bei der zuständigen Stra-\n                                                                     ßenverkehrsbehörde zu beantragen.\n          §2     Genehmigungspflicht\n                                                             3.      FESTLEGUNG DER BETRIEBSBEDINGTEN\n          §7     Beförderung von Personen auf LKW\n                                                                     HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT\n                 und auf Anhängern\n1.5       Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr-                 Um dem Interesse der größtmöglichen Si-\n          unternehmen im Personenverkehr (BOKraft)                   cherheit bei diesem Einsatzfall Rechnung zu\n                                                                     tragen, sollte für diese Zugkombination eine\n                 in sinngemäßer Anwendung\n                                                                     betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit\n2.        FESTLEGUNG DER FAHRZEUGART                                 von max. 25 km/h\n          – Die Festlegung der Fahrzeugart richtet sich              durch die Anbringung von Geschwindig-\n             nach der bereits erfolgten bzw. für den kon-            keitsschildern gemäß § 58 StVZO festgelegt\n             kreten Einsatzfall noch möglichen Klassifi-             werden, wenn nicht bereits die bauartbedingte\n             zierung.                                                Höchstgeschwindigkeit (bbH) auf 25 km/h\n          – Der Lastkraftwagen ist bei Erteilung der                 begrenzt ist.\n             entsprechenden Ausnahmegenehmigung                      Die oftmals angestrebten, vermeintlichen\n             zwar formal verwendungsfähig, dürfte je-                Vorteile durch die Realisierung einer bbH von\n             doch aufgrund seiner eigentlichen Zweck-                6 km/h sind fragwürdig und sollten keine\n             bestimmung ungeeignet und unwirt-                       Grundlage für Begutachtungen sein.\n             schaftlich sein.\n                                                             4.      FAHRZEUGBESCHREIBUNG\n          – Die Zugmaschine erfüllt am ehesten die\n             erforderlichen technischen Bedingungen                  Die Fahrzeugbeschreibung hat für jedes in der\n             und ist zumindest bezüglich der vom Ver-                Zugkombination verwendete Fahrzeug einzeln\n             ordnungsgeber per Ausnahmegenehmigung                   und entsprechend den Vorschriften des § 25\n             eingeräumten Mitführmöglichkeit von bis zu              StVZO zu erfolgen.\n             zwei Anhängern geeignet; eine Erweiterung               Betreffs der Erteilung von Ausnahmegeneh-\n             auf mehr als zwei Anhänger bedarf einer                 migungen ist im Regelfalle ein sogenanntes\n             Bewertung im Einzelfall.                                Zuggutachten erforderlich, da die wesent-\n          – Der Kraftomnibus (KOM) ist in Abhän-                     lichsten Abweichungen von den Rechtsvor-\n             gigkeit seiner Sitzplatzzahl hinsichtlich der           schriften durch die Zugkombination aus den\n             für die Personenbeförderung geltenden Vor-              Einzelfahrzeugen entstehen.\n             schriften am genauesten definiert.                      Auch die eigentliche Genehmigung zur Per-\n          – Im Unterschied zum KOM kann das Son-                     sonenbeförderung wird für die möglichen Zug\n             stige Kraftfahrzeug für Personenbeför-                  kombinationen erteilt.\n             derung (SO.KFZ.F.PERS.-BEF. = Schl.-            5.      ZULASSUNGSPFLICHT\n             Nr.: 1890) ersatzweise für den definierten\n                                                                     § 18 StVZO\n             PKW (mit maximal 8 Fahrgastplätzen) bzw.\n             KOM (mit mindestes 9 Fahrgastplätzen)                   – Zulassungspflicht besteht! Ausnahmen hier-\n             über eine angemessene Sitzplatzzahl ver-                  von entfallen grundsätzlich!\n             fügen. Die Einstufung sollte sich auf von       6.      BETRIEBSERLAUBNISPFLICHT\n             anderen Fahrzeugarten abgeleitete Ba-\n                                                                     § 18 / § 21 StVZO\n             sisfahrzeuge beschränken.\n          – Der Anhänger zur Personenbeförderung                     – Betriebserlaubnispflicht besteht!\n             ist vom früher üblichen und zulässigen                  – Bei Umbau von Basisfahrzeugen Hersteller-\n             Omnibusanhänger abgeleitet und nicht wei-                 eigenschaft nach § 59 beachten!\n             ter definiert, wenngleich die Einstufung die-   7.      ZUTEILUNG EINES AMTLICHEN KENN-\n             ser Fahrzeugart noch möglich und im Sinne               ZEICHENS\n             dieses Merkblatts sinnvoll ist.\n                                                                     § 18 1 / § 23 StVZO\n          Achtung!\n                                                                     – Amtliches Kennzeichen vorgeschrieben!\n          Neben der durch das PBefG eingeschränkten\n          Fahrgastbeförderung auf Zugmaschinen, LKW                    Ausgestaltung, Anbringung und Beleuch-\n          und ihren Anhängern sind vor allem die                       tung gemäß § 60 StVZO\n          Bestimmungen der §§ 21 und 23 StVO bezüg-          8.      BEGUTACHTUNG DER FAHRZEUGE\n          lich der „Mitnahme von Personen auf der\n                                                             8.1     als Einzelfahrzeuge\n          Ladefläche von LKW und von Anhängern“ zu\n          beachten, die jedoch nicht Gegenstand dieses               Die Begutachtung hat nach den einschlägigen\n          Merkblatts sind!                                           Vorschriften der StVZO und entsprechend vor-\n          Bei über den vom Gesetzgeber legitimierten                 liegender Richtlinien zu erfolgen.\n          Einsatzfall hinausgehendem Bedarf eines sol-       8.1.1   Zugmaschine, KOM, Sonstiges             Kraft-\n          chen Beförderungsfalles ist die dann erforder-             fahrzeug für Personenbeförderung\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     1237                                           Heft 21 – 1998\n\n8.1.1.1     Vorschriften der StVZO:                                      – Bei Überschreitung der zul. Zuglänge:\n            Die Vorschriften der StVZO sind entspre-                     Ausnahmegenehmigung erforderlich!\n            chend der Fahrzeugart, des zGG und der bbH                   Beim Mitführen von\n            anzuwenden.\n                                                                         – mehr als einem Anhänger hinter KOM/\n8.1.2       Anhänger zur Personenbeförderung                               SoKfz f. Personenbeförderung bzw.\n8.1.2.1     Vorschriften der StVZO:                                      – mehr als zwei Anhängern hinter Zugma-\n            Die Fahrzeugart ist hinsichtlich bestimmter                    schinen:\n            Bau- und Betriebsvorschriften nicht definiert.               Ausnahmegenehmigung grundsätzlich erfor-\n            Die Bestimmungen sind wie für andere An-                     derlich!\n            hänger anzuwenden und richten sich we-           8.1.3.1.5   § 34 (Achslast und Gesamtgewicht)\n            sentlich nach bbH und zGG.\n                                                                         keine Überschreitung zulässig!\n8.1.2.2     Vorschriften der BOKraft:\n                                                             8.1.3.1.6   § 34a (Besetzung und Beschaffenheit von\n            Die Bestimmungen sind lediglich sinngemäß                    Kraftomnibussen)\n            anzuwenden, weil es sich nicht um KOM, Taxi\n            oder Mietwagen handelt.                                      – Sinngemäße Anwendung auf die Zug-\n                                                                           kombination;\n            (siehe auch 8.1.3 Zugkombination!)\n                                                                           – in offenen Anhängern keine Stehplätze\n8.1.3       Zugkombination                                                   zulässig!\n            Für die konkrete Art der Zugkombination,                       – in geschlossenen Anhängern mit ent-\n            bestehend aus einer Zugmaschine, einem                           sprechender Ausstattung Stehplätze\n            KOM oder einem SoKfz für Personenbeför-                          möglich, Berechnung entsprechend KOM\n            derung mit einem oder mehreren Anhängern                         für Sitz- und Stehplätze (Linienverkehr\n            zur Personenbeförderung, sind vor allem                          ohne Gepäck).\n            nachstehend aufgeführte Vorschriften, Fest-\n            legungen und Interpretationen zu beachten.       8.1.3.1.7   § 35 (Motorleistung)\n8.1.3.1     Vorschriften der StVZO:                                      – Bei LKW mit Anhänger mind. 4,4 kW/t des\n                                                                           zGG des Zuges;\n8.1.3.1.1   § 30 (Beschaffenheit der Fahrzeuge)\n                                                                         – bei Zugm. mit Anhänger mind. 2,2 kW/t des\n            – Anwendung entsprechend Einsatzzweck                          zGG des Zuges.\n              und bbH\n                                                             8.1.3.1.8   § 35a (Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhalte-\n            – Besondere Voraussetzungen bei selbst her-                  systeme)\n              gestellten Aufbauten auf Fahrgestelle\n              beachten!                                                  Sitze:\n8.1.3.1.2   § 30a (Durch die Bauart bestimmte                            – Sinngemäße Anwendung auf die Zug-\n            Höchstgeschwindigkeit)                                         kombination;\n            – Realisierung entsprechend den Erforder-                      Sitzmaße in Anhängern dürfen von Vor-\n              nissen                                                       gaben der Anlage X zur StVZO abweichen;\n              oder                                                       – Sitze müssen sicheren Halt bieten und allen\n                                                                           im Betrieb auftretenden Beanspruchungen\n            – Orientierung auf max. 25 km/h als Be-                        standhalten.\n              triebsvorschrift.\n                                                                         Ausnahmegenehmigung erforderlich!\n8.1.3.1.3   § 32 (Abmessungen von Kraftfahrzeugen\n            und Fahrzeugkombinationen)                                   (Begründung: kurze Fahrtdauer)\n            – Einhaltung der zulässigen Abmessungen                      Sicherheitsgurte:\n              gemäß § 32 StVZO                                           – Ausrüstungsvorschrift mit Sicherheitsgurten\n            – Ermittlung der Ist-Längen für jeweils mögli-                 für LKW bei bbH > 25 km/h;\n              che Varianten der Zugkombination                           für diese keine Ausnahmegenehmigung\n            – Bei Überschreitung, i. d. R. insbesondere                  zulässig!\n              der zulässigen Zug-Länge über alles:           8.1.3.1.9   § 35b (Einrichtungen zum sicheren Führen\n            Ausnahmegenehmigung erforderlich!                            der Fahrzeuge; Sichtfeldbeeinträchtigung)\n8.1.3.1.4   § 32a (Mitführen von Anhängern)                              – Bei Zugfahrzeugen, die einer Lokomotive\n                                                                           nachempfunden sind, ist die Sichtfeldein-\n            – Mitführen von Anhängern zur Personenbe-                      schränkung durch den Schornstein zu über-\n              förderung nicht zulässig!                                    prüfen; bei bbH bis 25 km/h nach „Richtlinie\n            Ausnahmegenehmigung           grundsätzlich                    zur Beurteilung des Sichtfelds selbstfahren-\n            erforderlich!                                                  der Arbeitsmaschinen“ = sog. „Langsamläu-\n            – Hinter Zugmaschinen zwei Anhänger zu-                        fer“ , ansonsten nach „Rili für die Sicht aus\n              lässig, wenn zulässige Länge für Züge ein-                   Kfz.“.\n              gehalten wird.                                             Ausnahmegenehmigung erforderlich!\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Keine Abweichung zulässig!\n8.1.3.1.10 § 35d (Einrichtungen zum Auf- und Ab-             8.1.3.1.14 § 35h (Erste-Hilfe-Material in Kraftfahr-\n           steigen und ihre Absicherung, Fußboden,                      zeugen)\n           Übergänge)\n                                                                       – Sinngemäße Anwendung auf die Zug-\n           – Sinngemäße Anwendung auf die Zug-                           kombination;\n             kombination;\n                                                                         Mindestforderung: 1 Verbandkasten im\n             Maßnahmen zur Verminderung der Unfall-                      Zugfahrzeug\n             und Verletzungsgefahr fordern;\n                                                                       Keine Abweichung zulässig!\n             z. B. tritt- und rutschsichere Trittstufen,\n             maximale Stufenhöhe der ersten Trittstufe       8.1.3.1.15 § 35i (Gänge, Anordnung von Fahrgast-\n             400 mm; bei Anhängern ggf. max. 250 mm,                    sitzen und Beförderung von Fahrgästen in\n             Festhaltemöglichkeiten pro Fahrgastplatz,                  Kraftomnibussen)\n             entschärfte Dachkanten, rutschsicherer                    – Sinngemäße Anwendung auf die Zug-\n             Fußbodenbelag.                                              kombination;\n           – Es sind alle Abweichungen von den zu Ein-                   Sitzanordnungen, Sitzabmessungen und\n             zelsachverhalten bestehenden Vorschriften                   Abmessungen der Durchgänge entspre-\n             festzustellen und mit Vorschlägen für ent-                  chen im Regelfall nicht den Vorschriften der\n             sprechende Auflagen als Befürwortung der                    Anlage X der StVZO;\n             Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu                      die Abweichungen sind bauartbedingt und\n             versehen!                                                   sollten für die konkrete Situation hinsichtlich\n           Ausnahmegenehmigung erforderlich!                             einer bestehenden Unfall- bzw. Ver-\n8.1.3.1.11 § 35e (Türen)                                                 letzungsgefahr bewertet werden.\n           – Sinngemäße Anwendung auf die Zug-                         Ausnahmegenehmigung erforderlich!\n             kombination:                                              (Begründung: kurze Fahrtdauer)\n           – Es sind Abweichungen von den zu Ein-            8.1.3.1.16 § 38 (Lenkeinrichtung)\n             zelsachverhalten bestehenden Vorschrif-\n                                                                       – Nachweis der Kurvenlaufeigenschaften\n             ten, z. B.:\n                                                                         nach § 32d erforderlich!\n           – Fehlen von Türen,\n                                                                       – Allradlenkung der Anhänger ist nur erfor-\n           – Anordnung der Türen,                                        derlich, wenn in der Zugkombination mehr\n           – Anzahl der Türen,                                           als zwei Anhänger mitgeführt werden oder\n           – Abmessungen der Türen                                       wenn bis zu zwei Anhängern auf Fahr-\n                                                                         strecken mitgeführt werden, die unmittelbar\n           festzustellen und ggf. mit Vorschlägen für ent-\n                                                                         durch Menschenansammlungen (Aus-\n           sprechende Auflagen als Befürwortung der\n                                                                         stellungen, Parkanlagen) führen.\n           Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu\n           versehen!                                                   – Bei Allradlenkungen ist das Fahrverhalten\n                                                                         (Geradeauslauf) zu prüfen!\n           Ausnahmegenehmigung erforderlich!\n                                                                       Keine Abweichungen zulässig!\n           – Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten auf der lin-\n             ken Fahrzeugseite sollten vermieden wer-        8.1.3.1.17 § 41 (Bremsen und Unterlegkeile)\n             den; bei praktischem Erfordernis einer sol-               Bremsen:\n             chen Anordnung sind weitergehende Aufla-\n             gen festzulegen!                                          – Die Einhaltung der für die Einzelfahrzeuge\n                                                                         und für die Zugkombination geltenden Vor-\n8.1.3.1.12 § 35f (Notausstiege)                                          schriften für\n           – Für spezielle Fahrzeugart sowie für offene                  – die Bremsausrüstung und\n             Fahrzeuge unzutreffend;\n                                                                         – die Bremswirkung\n             ansonsten sinngemäße Anwendung wie bei\n             KOM!                                                        ist nachzuweisen.\n           – Dachseitige Notausstiege (Notluken) in An-                – Mindestanforderungen:\n             hängern nicht erforderlich.                                 – durchgehende oder halbdurchgehende\n           Keine Abweichung bei geschlossenen                              Bremsanlage,\n           Fahrzeugen zulässig!                                          – Zweileitungs-Einkreis-Anhängerbrems-\n8.1.3.1.13 § 35g (Feuerlöscher in Kraftomnibussen)                         anlage,\n           – Sinngemäße Anwendung auf die Zug-                           – Verzicht auf Last-Leer-Ventil bzw. ALB\n             kombination;                                                  infolge geringer Massendifferenzen,\n           Mindestforderung: je nach Sitzplatzzahl 1                       jedoch Allrad-Bremsanlage der Anhän-\n           oder 2 Feuerlöscher (6 kg, ABC);                                ger.\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Fahrzeugen)\n            – Die Anhänger müssen mit einer Feststell-                  – Die in der Zugkombination verwendeten\n              bremse (Federspeicher) ausgerüstet sein.                    mechanischen Verbindungseinrichtungen\n            – Die Betriebsbremse muß abstufbar bedient                    müssen für die jeweilige Beanspruchung\n              werden können.                                              ausgelegt und bauartgenehmigt sein; dabei\n                                                                          müssen die erforderlichen D-Werte\n            – Beim Mitführen mehrerer druckluftge-\n              bremster Anhänger muß auf geeignete                         1. für die am Zugfahrzeug verwendete\n              Weise ein gleichmäßiges Bremsverhalten                         Anhängerkupplung, berechnet aus dem\n              der Einzelfahrzeuge realisiert werden (Vor-                    zGG des Zugfahrzeuges und dem zGG\n              eilungs-Einstellung !).                                        des schwersten in der Zugkombination\n                                                                             mitgeführten Anhängers,\n            – Aufgrund fahrdynamischer Einflüsse und\n              im Interesse der Sicherheit der Fahrgäste                   2. für die an den Anhängern verwendeten\n              sollte auch im Falle einer bbH von max.                        Zugeinrichtungen, berechnet aus dem\n              25 km/h oder bei Festlegung einer be-                          zGG des Zugfahrzeuges und dem zGG\n              triebsbedingten Höchstgeschwindigkeit von                      des jeweiligen Anhängers und\n              max. 25 km/h eine Auflaufbremse als                         3. für die an den Anhängern verwendete\n              Anhängerbremse nicht befürwortet wer-                          Anhängerkupplung, berechnet aus dem\n              den!                                                           zGG des Anhängers, an welchem sie\n            Keine Abweichung zulässig!                                       angebaut ist, und dem zGG des schwer-\n                                                                             sten in der Zugkombination mitgeführten\n            Unterlegkeile:\n                                                                             Anhängers\n            – Die für die jeweiligen Einzelfahrzeuge vor-\n                                                                             dem für diese Einrichtungen jeweils ge-\n              geschriebenen Unterlegkeile mindestens\n                                                                             nehmigten und auf dem Fabrikschild an-\n              1 Unterlegkeil, besser: 2 Unterlegkeile!\n                                                                             gegebenen D-Wert entsprechen.\n            – müssen leicht zugänglich und sicher an den\n                                                                             (Eine identische Ausrüstung ergibt sich\n              Fahrzeugen befestigt sein.\n                                                                             bei gleichem zGG aller mitgeführten An-\n            Keine Abweichung zulässig!                                       hänger.)\n                                                                        Keine Abweichung zulässig!\n\n8.1.3.1.18 § 42 (Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen          8.1.3.1.20 § 47c (Ableitung von Abgasen)\n           und Leergewicht)                                             – Die für das Zugfahrzeug geltenden Vor-\n–          Die Anhängelast darf – außer bei Zugma-                        schriften sind einzuhalten;\n           schinen –                                                    bei nach hinten gerichteten Mündungen der\n             – bei nicht durchgehender Bremsanlage                      Auspuffrohre ist darauf zu achten, daß eine\n               das zGG des Zugfahrzeugs,                                geringstmögliche Abgasbelästigung der Fahr-\n             – bei durchgehender Bremsanlage das                        gäste entsteht (Endrohr nach unten oder nach\n               1,5-fache des zGG des Zugfahrzeugs                       der Seite).\n               und\n                                                             8.1.3.1.21 § 49a ff (Lichttechnische Einrichtungen)\n             – in beiden Fällen den vom Zugfahrzeug-\n               hersteller bestätigten Wert oder den amt-                – An den Einzelfahrzeugen sind alle vorge-\n               lich als zulässig erklärten Wert (BE-Fest-                 schriebenen lichttechnischen Einrichtungen\n               legung!)                                                   (LTE) anzubringen.\n             nicht überschreiten.                                       – Weitere für zulässig erklärte LTE können\n                                                                          angebracht werden.\n           Keine Abweichung zulässig!\n                                                                        – Zur Absicherung der Zugkombination ist\n            – Unter Ziff. 28 ist der Normalwert der zul.                  eine zusätzliche Kenntlichmachung seitlich\n              gebremsten Anhängelast nach dem An-                         und hinten dringend erforderlich; dies ist\n              hängelastverhältnis anzugeben.                              denkbar mittels:\n            – Unter Ziff. 33 sind unter Bezug auf Ziff. 28              – Anbringung zusätzlicher seitlicher Fahrt-\n              zusätzlich die Gesamtanhängelast der Zug-                   richtungsanzeiger an den Anhängern,\n              kombination zur Personenbeförderung und                   – evtl. Anbringung von Kennzeichnungen\n              die Anzahl der in diesem Rahmen mitzufüh-                   nach § 53 Abs. 10 Nr. 1 bei bbH oder\n              renden Anhänger anzugeben.                                  betriebsbedingter Höchstgeschwindigkeit\n            – Für die Festlegung des erforderlichen                       von max. 30 km/h und/oder Nr. 2 (bei einer\n              D-Wertes der verwendeten mechanischen                       Gesamtlänge der Zugkombination von\n              Verbindungseinrichtungen gelten die nach-                   mehr als 18,00 m),\n              stehenden Kriterien, die sich an den Einzel-              – nach Vorliegen gesetzlicher Grundlagen\n              gewichten und nicht an der Gesamtanhän-                     Anbringung von retroreflektierenden gelben\n              gelast orientieren!                                         Streifen.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                         1240                                      VkBl. Amtlicher Teil\n\n8.1.3.1.22 § 54a (Innenbeleuchtung in Kraftomni-                       sowie\n           bussen)                                                     – bei Festlegung einer betriebsbedingten\n           – Sinngemäße Anwendung auf die Zug-                           Höchstgeschwindigkeit jeweils an bei den\n             kombination;                                                Längsseiten und am Fahrzeugheck der Ein-\n             eine eventuell vorhandene Innenbeleuch-                     zelfahrzeuge.\n             tung sollte lediglich für den Fahrgast-                   Keine Abweichung zulässig!\n             wechsel sowie in Havariefällen vom Füh-\n             rersitz aus einschaltbar sein, um die Blen-   8.1.3.2     Vorschriften des PBefG:\n             dung des Fahrzeugführers und Irritationen     8.1.3.2.1   § 1 (Sachlicher Gestaltungsbereich)\n             anderer Verkehrsteilnehmer zu verhindern.\n                                                                       – für entgeltliche oder geschäftsmäßige\n                                                                         Beförderung von Personen mit\n8.1.3.1.23 § 54b (Windsichere Handlampe)\n                                                                         – Straßenbahnen,\n           – Sinngemäße Anwendung auf die Zug-\n             kombination:                                                – Obussen und\n             eine Mitführpflicht im Zugfahrzeug sollte                   – Kraftfahrzeugen.\n             festgelegt werden!                            8.1.3.2.2   § 2 (Genehmigungspflicht)\n8.1.3.1.24 § 56 (Rückspiegel und andere Spiegel)                       – für Beförderung von Personen mit\n           – Unabhängig von der bbH und von einem                        – Straßenbahnen,\n             offenen Führerplatz sollte das Zugfahrzeug                  – Obussen,\n             mit einem linken und einem rechten Au-                      – Kraftfahrzeugen im Linienverkehr und\n             ßenspiegel nach Vorschrift sowie auf jeder\n                                                                         – Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr.\n             Fahrzeugseite zusätzlich mit einem groß-\n             winkligen Rückspiegel zur Beobachtung der     8.1.3.2.3   § 7 (Beförderung von Personen auf Last-\n             Längsseiten des Zuges (Sichtfeld bis zum                  kraftwagen und auf Anhängern hinter\n             jeweils letzten Anhänger) ausgerüstet sein.               Lastkraftwagen und Zugmaschinen)\n           – Bei Sichtfeldeinschränkung nach vorn kann                 – Verwendungsverbot gemäß PBefG\n             zusätzlich ein Frontquerspiegel gefordert                 – Zulassung von Ausnahmen in Einzelfällen\n             werden.                                                     durch Genehmigungsbehörde.\n           – In Abhängigkeit von den Gegebenheiten                     Ausnahmegenehmigung erforderlich!\n             kann auch eine Beobachtung über Monitore\n             erfolgen.                                                 Möglichkeiten der Zuordnung zur Ver-\n           Keine Abweichung zulässig!                                  kehrsart:\n                                                           8.1.3.2.4   § 43 (Sonderformen des Linienverkehrs\n8.1.3.1.25 § 57 (Geschwindigkeitsmeßgerät und                          [Marktfahrten])\n           Wegstreckenzähler)\n           – Keine Ausrüstungspflicht bei bbH ≤ 30         8.1.3.2.5   § 48 (Ausflugsfahrten)\n             km/h, jedoch zur Kontrolle der Einhaltung                 – der besondere Einzelfall ist bei der Zu-\n             einer    betriebsbedingten      Höchstge-                   ordnung zur Verkehrsart zu beachten\n             schwindigkeit von max. 25 km/h erfor-                     – Festlegung von Bedingungen und Auflagen\n             derlich.                                                    bei Erteilung der Genehmigung.\n           – Keine Ausrüstungspflicht bei vorhandenem\n                                                           8.1.3.2.6   § 57 (Rechtsverordnungen)\n             Fahrtschreiber oder Kontrollgerät.\n                                                                       – Anforderungen an den Bau und die Ein-\n8.1.3.1.26 § 57a (Fahrtschreiber und Kontrollgerät                       richtungen der in diesen Unternehmen ver-\n           gemäß VO (EWG) Nr. 3821/85)                                   wendeten Fahrzeuge und\n           Kontrollgerät:                                              – Anforderungen an die Sicherheit und Ord-\n                                                                         nung des Betriebs;\n           – Ausrüstungspflicht für bbH ≤ 30 km/h in\n             Abhängigkeit von der Anzahl der Fahr-                       geregelt durch: StVZO und BOKraft.\n             gastplätze (mehr als 8) und derVerkehrsart;   8.1.3.3     Vorschriften der BOKraft:\n             für bbH ≤ 25 km/h hier nicht zu fordern.\n                                                           8.1.3.3.1   § 1 (Geltungsbereich)\n           – Alternativmöglichkeiten zur Kontrolle der\n             Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals                    – für Unternehmen, die Fahrgäste mit Kraft-\n             können sein: Arbeitszeitlisten, Einsatzplä-                 fahrzeugen oder Obussen befördern, so-\n             ne, persönliche Kontrollbücher.                             weit sie den Vorschriften des PBefG un-\n                                                                         terliegen.\n8.1.3.1.27 § 58 (Geschwindigkeitsschilder)                             Anwendungspflicht!\n           Anbringungspflicht für                                      3. Abschnitt. Ausrüstung und Beschaffenheit\n–          Zugfahrzeuge mit bbH < 60 km/h und                          der Fahrzeuge,\n–          Anhänger mit bbH < 100 km/h                                 1. Titel. Bestimmungen für alle Fahrzeuge.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Abschnitt-Sondervorschriften über die Un-\n            – Straßenverkehrsgesetz                                    tersuchungen der Fahrzeuge\n            – BOKraft                                       8.1.3.3.9 § 41 (Hauptuntersuchungen)\n            Anwendungspflicht!                                         – sinngemäße Anwendung auf Zugkombi-\n                                                                         nation;\n8.1.3.3.3   § 17 (Zulässige Fahrzeuge)\n                                                                         dabei hinsichtlich der Untersuchung\n            – mindestens zwei Achsen und vier Räder                      Gleichstellung der Zugkombination mit\n8.1.3.3.4   § 18 (Ausrüstung)                                            Kraftomnibussen (Kraftfahrzeuge mit mehr\n            – bei Einsatz den jeweiligen Straßen- und                    als 8 Fahrgastplätzen) und Anwendung von\n              Witterungsverhältnissen angepaßt                           Anlage VIII zur StVZO!\n            Betreiberpflicht!                                          – jährliche BSU und HU; keine ZU\n                                                                       – Überprüfung der vorgenannten Anforderun-\n8.1.3.3.5   § 19 (Beschaffenheit und Anbringung von\n                                                                         gen der BOKraft\n            Zeichen und Ausrüstungsgegenständen)\n                                                                       – Dokumentation im Untersuchungsbericht\n            – Beschaffenheit und Anbringung ohne mög-\n              liche Gefährdung oder Behinderung von         8.1.3.3.10 § 42 (Außerordentliche Hauptuntersu-\n              Personen                                                 chungen)\n            Keine Abweichung zulässig!                                 – sinngemäße Anwendung auf Zugkombina-\n                                                                         tion\n            2. Titel. Obusse und Kraftomnibusse\n                                                                       – Voraussetzung für Personenbeförderungs-\n            – wegen der Anlehnung an KOM sinngemäße                      genehmigung\n              Anwendung auf Zugkombination;\n                                                                       – Dokumentation im Untersuchungsbericht\n            – spezielle Vorschriften betreffen      aus-\n              schließlich den Linienverkehr;\n                                                            9.        WEITERE TECHNISCHE ANFORDERUN-\n              in einem solchen Falle kann jedoch durch\n                                                                      GEN\n              die besondere Beförderungsart auf die\n              Schaffung von Sitzplätzen für behinderte                ergeben sich aus der Zweckbestimmung der\n              und andere sitzplatzbedürftige Personen                 Zugkombination zur Personenbeförderung\n              und die Kenntlichmachung dieser Plätze                  und dem Sicherheitsbedürfnis des konkreten\n              durch Sinnbilder verzichtet werden.                     Einsatzfalles; sie sind mit Sachverstand und\n                                                                      entsprechend dem jeweiligen Stand der Tech-\n              (Begründung: kurze Fahrtdauer)\n                                                                      nik zu bewerten.\n8.1.3.3.6   § 20 (Beschriftung)\n            – An den Außenseiten aller Einzelfahrzeuge      10.       ERSTELLUNG DES ZUGGUTACHTENS/\n              Anbringung von:                                         AUFLAGEN\n            – Name und Betriebssitz des Unternehmers,       10.1      Aufgrund der Besonderheit der Zugkombi-\n            – bei dafür erteilter Ausnahmegenehmigung                 nation sind automatisch gegebene und son-\n              anstelle dessen auch Geschäftszeichen                   stige festgestellte Abweichungen von den\n              oder Wappen zulässig,                                   Vorschriften der StVZO in einem\n            – weitere eindeutige, gut sichtbare und deut-             „Gutachten § 70 StVZO für die Zugkombi-\n              lich lesbare Beschriftungen oder Sinnbilder             nation zur Personenbeförderung“\n              zur Information der Fahrgäste.                          zu beschreiben.\n            Keine Abweichung zulässig!                                Begründung der Befürwortung der Ertei-\n            3. Titel. Taxen und Mietwagen                             lung von Ausnahmegenehmigungen\n            – wegen der nur möglichen Anlehnung an                    Für speziell zu bewertende Abweichungen\n              Mietwagen lediglich sinngemäße Anwen-                   sollte aus sachverständiger Sicht eine plau-\n              dung auf Zugkombination.                                sible Begründung der Befürwortung der Er-\n8.1.3.3.7   § 25 (Türen, Alarmanlagen und Trenn-                      teilung einer erforderlichen Ausnahmege-\n            wand)                                                     nehmigung erfolgen.\n            – je Einzelfahrzeug mindestens zwei Türen       10.2      Auflagenvorschläge für die Ausnahme-\n              auf rechter Fahrzeugseite.                              genehmigung\n            Bei nur einer vorhandenen Tür (Ein- und Aus-              In Abhängigkeit der Art und sicherheitsrele-\n            stiegsmöglichkeit pro Einzelfahrzeug):                    vanten Bedeutung festgestellter Abwei-\n                                                                      chungen sind Vorschläge für Auflagen bei\n            Ausnahmegenehmigung erforderlich!                         Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu\n8.1.3.3.8   § 30 (Wegstreckenzähler)                                  formulieren, die als Arbeitshilfe für die Fest-\n            – Ausrüstung nur erforderlich, wenn Ab-                   legung durch die genehmigungserteilende\n              rechnung des Beförderungsentgeltes ent-                 Behörde dienen.\n              sprechend § 40 BOKraft nach Anzeige des                 Im Einzelnen sind dabei nachstehende For-\n              Wegstreckenzählers erfolgen soll.                       mulierungen möglich und empfehlenswert\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                           1242                               VkBl. Amtlicher Teil\n\n          (Beispielauswahl ohne Wertigkeit und Zu-                     Ortschaften beim Halten oder Parken\n          ordnung zu Abweichungen):                                    gemäß § 17 Abs. 4 StVO mit eigenen\n          (1)    Die Fahrten dürfen nur bei klaren Sicht-              Lichtquellen zu beleuchten oder durch\n                 verhältnissen durchgeführt werden.                    andere zugelassene lichttechnische\n                                                                       Einrichtungen kenntlich zu machen.\n          (2)    Stark befahrene Bundes- und Schnell-\n                                                                       Straßenbeleuchtung oder sonstige\n                 straßen sind zu meiden und sind nur im\n                                                                       Fremdbeleuchtung genügt nicht.\n                 Bereich von Lichtsignalanlagen zu kreu-\n                 zen.                                           (11)   Beim Abstellen der Zugkombination sind\n                                                                       die einzelnen Anhänger vorn und hinten\n          (3)    Die Fahrten dürfen nicht bei winterlichen             durch Unterlegkeile zu sichern.\n                 Straßenverhältnissen (Glatteis, Reifglät-\n                 te, Schnee oder Schneematsch) durch-           (12)   Zusätzlich zu den nach § 41 Abs. 14\n                 geführt werden, ausgenommen bei Mit-                  StVZO geforderten Unterlegkeilen müs-\n                 führen nur eines geschlossenen Anhän-                 sen zwei weitere Unterlegkeile mitge-\n                 gers.                                                 führt werden.\n                                                                (13)   Es sind zwei Warndreiecke und zwei\n          (4)    Die Fahrten mit der Zugkombination zur\n                                                                       tragbare Warnleuchten nach § 53a\n                 Personenbeförderung sind so durchzu-\n                                                                       Abs. 1 StVZO mitzuführen.\n                 führen, daß durch sie niemand mehr als\n                 nach den Umständen unvermeidbar                (14)   Ein Feuerlöscher (6 kg, Brandklasse A,\n                 behindert oder belästigt wird. Dem                    B, C) und in Abhängigkeit der Sitz-\n                 schnelleren Verkehr ist so oft als mög-               platzzahl der Zugkombination 1 oder 2\n                 lich Gelegenheit zum Überholen zu                     Verbandkästen (DIN 13163/64) sind auf\n                 geben.                                                dem Zugfahrzeug mitzuführen.\n          (5)    Die zulässige Höchstgeschwindigkeit            (15)   Bei Ausfall eines Anhängers innerhalb\n                 der Zugkombination – auch ohne Perso-                 der Zugkombination ist ein Weiterbe-\n                 nenbeförderung – beträgt 25 km/h.                     trieb möglich, wenn die Zugaufteilung\n                                                                       durch Zurückkuppeln der Anhänger wie-\n          (6)    Auf Steigungs- und Gefällestrecken von                der hergestellt ist (wenn das Brems-\n                 mehr als 10 % (bzw. bis 15 % in Ab-                   verhalten der Zugkombination die Ein-\n                 hängigkeit der spezifischen Motorlei-                 haltung der Anhängeranordnung erfor-\n                 stung und des an Steigungs- und Ge-                   dert).\n                 fällestrecken vorhandenen Straßenbe-\n                 lags) ist die Personenbeförderung mit          (16)   Bei Fahrten mit Teilbesetzung der An-\n                 der Zugkombination verboten.                          hänger hat zunächst die Besetzung der\n                                                                       Anhänger von der Zugmaschine aus\n          (7)    Es ist jährlich eine Überprüfung der Ein-             nach hinten zu erfolgen.\n                 zelfahrzeuge durch einen amtlich aner-\n                                                                (17)   Zwischen den Anhängern sind Schilder\n                 kannten Sachverständigen oder Prüfer\n                                                                       mit dem Hinweis „Aufenthalt zwischen\n                 für den Kraftfahrzeugverkehr oder\n                                                                       den Fahrzeugen streng verboten!“ deut-\n                 durch einen Kraftfahrzeugsachver-\n                                                                       lich sichtbar anzubringen. Durch\n                 ständigen einer amtlich anerkannten\n                                                                       Absperrseile (Spannbänder) zwischen\n                 Überwachungsorganisation durchzu-\n                                                                       den Anhängern ist dieser Hinweis zu-\n                 führen, die dem Umfang einer Haupt-\n                                                                       sätzlich zu verdeutlichen.\n                 untersuchung nach Anlage VIII zu § 29\n                 StVZO entspricht. Die einzelnen Un-            (18)   Auf dem letzten Anhänger hat eine Be-\n                 tersuchungen sind durch ein Prüfbuch                  gleitperson mitzufahren, die durch ein\n                 nachzuweisen.                                         akustisches oder optisches Zeichen je-\n                                                                       derzeit dem Fahrer Signale für dessen\n          (8)    Der Fahrtbeginn ist erst zulässig, wenn               erforderliche Handlungen (z. B. Abfah-\n                 sämtliche Türen der Anhänger ver-                     ren, Anhalten, Sofort anhalten) über-\n                 schlossen oder Sicherungsketten ein-                  mitteln kann.\n                 gehängt sind und der Fahrzeugführer\n                 oder eine dazu beauftragte Begleit-                   Diese Auflage kann bei Fahrt ohne\n                 person sich durch einen Kontrollgang                  Unterwegszwischenhalten entfallen,\n                 vergewissert hat, daß sich zwischen                   wenn angebrachte Türschließkontakte\n                 den Fahrzeugen keine Personen auf-                    mit Anzeige für den Fahrzeugführer vor-\n                 halten.                                               handen sind.\n                                                                (19)   Jeder Anhänger muß mit einer Signal-\n          (9)    Vor jedem Einsatz ist eine Kontrolle der\n                                                                       anlage (Nothalteschalter) zum Zug-\n                 Beleuchtung und eine Bremsprobe\n                                                                       fahrzeug ausgerüstet sein.\n                 durchzuführen.\n                                                                       Die Anhänger müssen über eine ent-\n                 Im Führerhaus ist im Sichtbereich des                 sprechende Beschilderung der Notsig-\n                 Fahrzeugführers ein Schild mit dem                    nale und zu Verhaltensregeln für die\n                 Hinweis „Vor Einsatz der Zugkombi-                    Fahrgäste („Nicht aufstehen während\n                 nation Bremsprobe durchführen!“ an-                   der Fahrt!“, „Nicht aus dem Fenster/aus\n                 zubringen.                                            der Tür lehnen!“) verfügen. Die zuläs-\n          (10) Die Zugkombination zur Personenbe-                      sige Sitzplatzanzahl ist sichtbar anzu-\n               förderung ist innerhalb geschlossener                   geben.\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      1243                                      Heft 21 – 1998\n\n            (20) Die Einstiege sind bei fehlenden Türen                   fälle aufweisen, durchgeführt werden.\n                 durch vorzuhängende Ketten zu si-                   (B3) Zum Führen der Zugkombination zur\n                 chern.                                                   Personenbeförderung ist die Fahrer-\n            (21) Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten auf der                  laubnis zur Fahrgastbeförderung er-\n                 linken Fahrzeugseite dürfen beim                         forderlich (siehe 13. – Fahrerlaubnis zur\n                 Betrieb im Straßenverkehr außerhalb                      Fahrgastbeförderung).\n                 geschützter Verkehrsflächen nicht ge-\n                 nutzt werden.                                11.    BEANTRAGUNG UND ERTEILUNG VON\n            (22) Die Überlänge der Zugkombination ist                AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN\n                 nach den Richtlinien für die Kenntlich-      11.1   zu straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften\n                 machung überbreiter und überlanger                  (StVZO)\n                 Straßenfahrzeuge sowie bestimmter                   Durch den Fahrzeughalter ist unter Vorlage\n                 hinausragender Ladungen vom 19. 12.\n                                                                     – der Fahrzeugpapiere und\n                 1973 (VkBI. 1974 S. 2, zuletzt geändert\n                 am 4. 1. 1983, VkBI. S. 23 in der dort als          – des Gutachtens § 70 StVZO\n                 Anlage beigefügten Form) in Ver-                    bei der höheren Verwaltungsbehörde oder\n                 bindung mit § 51a zu kennzeichnen.                  der zuständigen obersten Landesbehörde die\n            (23) Bei ausschließlicher Beförderung von                Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu\n                 Kindern ist pro Anhänger ein bezüglich              den Abweichungen von den Vorschriften der\n                 seiner bei der Beförderung wahrzu-                  StVZO schriftlich zu beantragen.\n                 nehmenden Verantwortung eingewie-                   Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen\n                 sener Erwachsener als Begleitperson                 und ggf. durchgeführter Anhörung des Fahr-\n                 mitzunehmen.                                        zeughalters kann die beantragte Ausnah-\n            (24) Die Mitnahme von Kleinkindern auf dem               megenehmigung, ggf. unter Festlegung wei-\n                 Schoß von Erwachsenen kann in deren                 terer Auflagen sowie unter Festlegung einer\n                 eigener Verantwortung auf ihrem Sitz-               Befristung der Gültigkeit, erteilt werden.\n                 platz unabhängig von der zulässigen                 Diese Ausnahmegenehmigung ermöglicht\n                 Personenzahl erfolgen.                              vordergründig die Abweichung von Bau- und\n            (25) Der Fahrzeughalter oder dessen Be-                  Betriebsvorschriften der für den Beförde-\n                 auftragter hat das Fahrpersonal in Ab-              rungsfall eingesetzten Zugkombination.\n                 ständen von drei Monaten über die be-        11.2   zu personenbeförderungsrechtlichen Vor-\n                 sondere Verpflichtung in der verkehrs-              schriften (PBefG, BOKraft)\n                 sicheren FÜhrung des Fahrzeuges und                 Durch den Unternehmer gemäß § 3 PBefG\n                 über den Inhalt der Ausnahmegeneh-                  sind\n                 migung zu belehren. Die Belehrung ist\n                                                                     – Ausnahmen nach § 43 BOKraft,\n                 vom Fahrpersonal unterschriftlich zu\n                 bestätigen. Der Fahrzeughalter hat die              – eine Ausnahmegenehmigung nach § 7\n                 Bestätigung mindestens ein Jahr auf-                   PBefG und\n                 zubewahren.                                         – eine Genehmigung nach § 12 PBefG\n            (26) Die Verpflichtungen aus § 31 StVZO                  zu beantragen.\n                 gelten uneingeschränkt.                             Zuständig ist die von der Landesbehörde\n                 Durch die genehmigungserteilende Be-                bestimmte Genehmigungsbehörde.\n                 hörde sollten nachstehende Formulie-                Weitere Einzelheiten sind in den §§ 9–17\n                 rungen speziell für die Zugkombinatio-              PBefG geregelt.\n                 nen zur Personenbeförderung ange-\n                                                                     Nach entsprechender Vorabsprache bezüg-\n                 wendet werden:\n                                                                     lich der Möglichkeit der Erteilung von Ausnah-\n            (B1) Die Zugkombination zur Personenbe-                  megenehmigungen erfolgt die Beantragung in\n                 förderung darf nur innerhalb des fest-              Verbindung mit der Beantragung der Perso-\n                 gelegten Geltungsbereiches zum Be-                  nenbeförderungs-Genehmigung.\n                 fahren der vorgeschriebenen Weg-\n                                                                     Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung\n                 strecken betrieben werden.\n                                                                     zu den personenbeförderungsrechtlichen Vor-\n                 Der Betrieb der Zugkombination zur                  schriften ist im Regelfall an weitere fest-\n                 Personenbeförderung auf sonstigen öf-               zulegende Auflagen gebunden, die neben\n                 fentlichen Straßen ist grundsätzlich un-            technischen Lösungen zur ersatzweisen Er-\n                 tersagt.                                            füllung von Ausrüstungsvorschriften vor allem\n            (B2) Die Zugkombination darf nur auf Stra-               den Einsatz und Betrieb der Fahrzeuge\n                 ßen und Plätzen verkehren, für die die              betreffen.\n                 zuständige Verwaltungsbehörde die\n                 Genehmigung erteilt hat.                     12.    BEANTRAGUNG UND ERTEILUNG EINER\n                 Darüber hinaus dürfen Fahrten nur in                PERSONENBEFÖRDERUNGS-GENEHMI-\n                 verkehrsberuhigten Zonen oder auf                   GUNG\n                 Straßen und Plätzen, die nicht dem all-             Durch den Antragsteller ist nicht immer die\n                 gemeinen Verkehr zugänglich sind und                zutreffende Verkehrsart zu erkennen bzw. zu\n                 die nur leichte Steigerungen bzw. Ge-               beschreiben.\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                         1244                                      VkBl. Amtlicher Teil\n\n          Deshalb wird empfohlen, gleichzeitig die be-                  eine derartige Nebenbestimmung (Auflage)\n          reits genannten Verkehrsarten gemäß §§ 43                     festgelegt wird;\n          und 48 PBefG zu beantragen und im Antrag                      diese wird jedoch wegen der in jedem Falle\n          auf die besondere Fahrzeugart einer „Zug-                     gegebenen Beförderung einer mit dem\n          kombination zur Personenbeförderung“ hin-                     Kraftomnibus vergleichbaren Personenzahl\n          zuweisen.                                                     und der zusätzlichen Spezifik der Fahr-\n13.       FAHRERLAUBNIS ZUR FAHRGASTBE-                                 zeugkombination grundsätzlich empfohlen.\n          FÖRDERUNG                                                   BESONDERER HINWEIS:\n          StVZO § 15d Abs. 1 (gültig bis 31. 12. 1998)                Die Beratung von Fahrzeughaltern bzw. Un-\n          – „Wer                                                      ternehmern, die Begutachtung und Unter-\n            1. einen Kraftomnibus                                     suchung der Fahrzeuge, die Erteilung von\n                                                                      Ausnahmegenehmigungen und Genehmi-\n                (ein nach Bauart und Einrichtung zur\n                                                                      gungen fordern von allen Beteiligten ein\n                Beförderung von Personen bestimmtes\n                                                                      Höchstmaß von Exaktheit und Verantwor-\n                Kraftfahrzeug mit mehr als 8 Fahr-\n                                                                      tungsbewußtsein, um den besonderen Be-\n                gastplätzen) führt oder\n                                                                      dingungen dieses atypischen Beförde-\n            2. ein Taxi, einen Mietwagen, einen Kran-                 rungsfalles im Straßenverkehr zu entspre-\n                kenkraftwagen oder einen Personen-                    chen. Bei Abschluß der Haftpflichtversiche-\n                kraftwagen führt, mit dem Ausflugs-                   rung hat der Fahrzeughalter dem Versicherer\n                fahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48                  den besonderen Einsatzzweck der Zug-\n                PBefG) durchgeführt werden,                           kombination mitzuteilen.\n            bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Ver-              Die Hauptverantwortung für das Leben und\n            waltungsbehörde, wenn in diesen Fahr-                     die Gesundheit der Fahrgäste sowie anderer\n            zeugen ein Fahrgast oder mehrere Fahr-                    Verkehrsteilnehmer trägt jedoch der Fahr-\n            gäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur                 zeugführer, der die vorstehend beschriebe-\n            Fahrgastbeförderung)“ .                                   nen Zusammenhänge im Regelfall nicht\n            FeV § 6 Abs. 1 (gültig ab 1. 1. 1999)                     kennt.\n            „Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klas-                Deshalb sollte in allen Bearbeitungsschritten\n            sen erteilt:                                              auch das durch den Faktor „Mensch“ ent-\n            Klasse D: Kraftfahrzeuge – ausgenom-                      stehende Gefahrenpotential mit beachtet wer-\n                          men Krafträder – zur Perso-                 den.\n                          nenbeförderung mit mehr als                 Der Einsatz von Zugkombinationen zur Per-\n                          acht Sitzplätzen außer dem                  sonenbeförderung sollte mit sinnvollen und\n                          Führersitz (auch mit Anhänger               praktikablen Mitteln so sicher wie möglich\n                          mit einer zulässigen Gesamt-                gemacht werden.\n                          masse von nicht mehr als 750                Als wesentliche Größen gelten dabei die\n                          kg)                                         Festlegung\n            Klasse D1: Kraftfahrzeuge – ausgenom-                     – einer betriebsbedingten Höchstgeschwin-\n                          men Krafträder – zur Perso-                   digkeit von maximal 25 km/h sowie\n                          nenbeförderung mit mehr als\n                                                                      – weiterer Betriebsbedingungen, insbeson-\n                          acht und nicht mehr als 16\n                                                                        dere unter Beachtung der für den konkreten\n                          Sitzplätzen außer dem Füh-\n                                                                        Einsatzort gegebenen Verkehrsverhält-\n                          rersitz (auch mit Anhänger mit\n                                                                        nisse.\n                          einer zulässigen Gesamt-\n                          masse von nicht mehr als 750     (VkBI. 1998 S. 1235)\n                          kg)“\n            § 48 Abs. 1 (gültig ab 1. 1. 1999):\n            „Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen\n                                                              Binnenschiffahrt\n            Krankenkraftwagen oder einen Personen-\n                                                           Nr. 257 Bekanntmachung über die Anerken-\n            kraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des\n            Personenbeförderungsgesetzes) oder bei\n                                                                   nung der Gleichwertigkeit von Zeug-\n            gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Fe-                nissen für den Erwerb des Radar-\n            rienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeför-               schiffer-Zeugnisses für den Rhein\n            derungsgesetzes) führt, bedarf einer zu-       Aufgrund des Artikels 3 Abs. 3 der Verordnung zur Ein-\n            sätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbe-      führung der Verordnung über die Erteilung von Radar-\n            hörde, wenn in diesen Fahrzeugen Fahr-         schiffer-Zeugnissen für den Rhein vom 23. Dezember\n            gäste befördert werden (Fahrerlaubnis zur      1964 (BGBI. II S. 2010), zuletzt geändert durch Verord-\n            Fahrgastbeförderung).“                         nung vom 5. August 1987 (BGBI. I S. 2081) wird be-\n          – Für das Führen von Zugkombinationen zur        kanntgemacht:\n            Personenbeförderung ist die Fahrerlaub-        Wer ein Radarschifferpatent der Republik Ungarn nach\n            nis zur Fahrgastbeförderung dann er-           dem in der Anlage enthaltenen Muster besitzt, ist von der\n            forderlich, wenn im Rahmen der Erteilung       nach § 3 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung über die\n            der Ausnahmegenehmigungen gemäß § 7            Erteilung von Radarschiffer-Zeugnissen für den Rhein\n            Abs. 2 PBefG und § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO       (Anlage zur Verordnung vom 23. Dezember 1964, BGBI.\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                   1245                                         Heft 21 – 1998\n\nII S. 2010), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.      ordnung über die Erteilung von Radarschiffer-Zeugnis-\nAugust 1987 (BGBl. I S. 2081), erforderlichen Prüfung      sen für den Rhein erfüllt sind.\nbefreit.                                                   Mainz, den 19. Oktober 1998\nEs wird darauf hingewiesen, daß in diesen Fällen ein       S-313.3/3\n                                                                                   Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nRadarschiffer-Zeugnis für den Rhein erst erstellt werden\nkann, wenn die übrigen Voraussetzungen nach der Ver-                                        Südwest\n                                                                                             Im Auftrag\n                                                                                            Prömper\n\n\n\n\n(VkBl. 1998 S. 1244)\n                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                         1246                                      VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                           Nachstehend wird der Wortlaut der Zweiten Verordnung\n  Seeschiffahrt                                            zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen\n                                                           der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf\n                                                           dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 29. September 1998\nNr. 258 Zweite Verordnung zur Änderung der\n                                                           und die dazu erlassene Richtlinie bekanntgegeben. Die\n        Kostenverordnung für Amtshandlun-                  Verordnung ist am 9. Oktober 1998 im Bundesgesetzblatt\n        gen der Wasser- und Schiffahrtsver-                Teil I Seite 3120 verkündet worden und am 15. Oktober\n        waltung des Bundes auf dem Gebiet                  1998 in Kraft getreten.\n        der Seeschiffahrt                                                           Bundesministerium für Verkehr\n                             Bonn, den 19. Oktober 1998\n                                                                                              Im Auftrag\n                             S 14 (See 15)/48.00.05\n                                                                                                Hinz\n\n\n\n\n                                    Zweite Verordnung zur Änderung der\n           Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes\n                                     auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\n                                          Vom 28. September 1998\nAuf Grund\n– des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994\n  (BGBI. I S. 2802), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBI.I S. 2860),\n– des § 22 Abs. 5 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2146),\n– des § 46 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September\n  1984 (BGBI. I S. 1213),\n– des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990\n  (BGBI. I S. 1818) und\n– des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBI. I S. 1770),\njeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) ver-\nordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:\n                                                      Artikel 1\nDie Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der\nSeeschiffahrt vom 11. Juni 1992 (BGBI. I S. 1041), geändert durch die Verordnung vom 30. April 1997 (BGBI. I S. 997)\nwird wie folgt geändert:\nDie Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird, wie aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlich, neu\ngefaßt.\n                                                      Artikel 2\nDiese Verordnung tritt am 15. Oktober 1998 in Kraft.\nBonn, den 28. September 1998\n                                                                                    Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                             In Vertretung\n                                                                                        Hans Jochen H e n k e\n\n\n\n                                                                                                     Anhang\n                                                                                                     „Anlage\n                                                                                                     (zu § 1 Abs. 1)\n\n\n Nr.             Gebührentatbestand                           Rechtsgrundlage                       Gebühr\n                                                                                                 Deutsche Mark\n  1    Schriftlich erlassene                  § 3 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes                   110 bis 1300\n       schiffahrtspolizeiliche Verfügungen    § 56 Abs. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-\n                                              Ordnung\n                                              § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung\n                                              der Schiffahrtsordnung Emsmündung\n                                              § 17 Abs. 4 Satz 2 der\n                                              Schiffssicherheitsverordnung\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Gebührentatbestand                           Rechtsgrundlage                       Gebühr\n                                                                                                 Deutsche Mark\n\n 14    Ausstellung eines Befähigungszeug-     § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-             100\n       nisses                                 verordnung\n 15    Ausstellung eines Befähigungsnach-     § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-              75\n       weises                                 verordnung\n 16    Anerkennung ausländischer Befähi-      § 21 Abs. 1 und § 21 c der Schiffsoffizier-Aus-          100\n       gungszeugnisse                         bildungsverordnung\n 17    Ersatz eines Befähigungszeugnisses     § 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung           130\n 18    Ersatz eines Befähigungsnachweises                                                               75\n 19    Zulassung von Seefahrtzeitenzum Er-    § 25 Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-              40\n       halt des Fortbestandes der Befähi-     verordnung\n       gung\n 20    Eintragung eines Zusatzes in das Be-   § 26a der Schiffsoffizier-Ausbildungsverord-              75\n       fähigungszeugnis BKü                   nung\n 21    Umtausch eines Befähigungszeug-        § 30 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung            75\n       nisses\n 22    Ersatz eines Prüfungszeugnisses                                                                  60\n 23    Erteilung eines niedrigeren Befähi-    § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b des                 100\n       gungszeugnisses nach Entzug durch      Seeunfalluntersuchungsgesetzes\n       Seeamtsspruch\n 24    Wiederaushändigung eines durch         § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit                70\n       Seeamtsspruch entzogenen Befähi-       § 19 Abs. 6 des Seeunfalluntersuchungs-\n       gungszeugnisses                        gesetzes\n 25    Verlängerung der Gültigkeitsdauer                                                                50\n       eines Befähigungszeugnisses oder                                                           vom Hundert\n       einer Anerkennung eines ausländi-                                                        der Gebühr nach\n       schen Zeugnisses                                                                         den lfd. Nummern\n                                                                                                   14 und 16\n 26    Erteilung oder Verlängerung der        § 2a, § 3 Abs. 1 und § 10 in Verbindung mit\n       Gültigkeit eines Bootszeugnisses       § 1 Abs. 2 2. Halbsatz der Verordnung über\n       einschließlich der Untersuchung        die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige\n       eines Sportbootes, das für Fahrten     Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich\n       binnenwärts der Grenze der Seefahrt\n       oder in Strand nähe geeignet und\n       bestimmt ist,\n       je zugelassene Person                                                                            20\n       mindestens jedoch                                                                                50\n       Die Gebühr ermäßigt sich für jedes\n       Fahrzeug um 25 vom Hundert bei\n       gleichzeitiger Abnahme mehrerer\n       Fahrzeuge desselben Bautyps für\n       denselben Antragsteller\n 27    Erteilung oder Verlängerung der Gül-   § 2a, § 3 Abs. 1 und § 10 in Verbindung mit\n       tigkeit eines Bootszeugnisses ein-     § 1 Abs. 2 1. Halbsatz der Verordnung über\n       schließlich der Untersuchung eines     die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige\n       Sportbootes, das für Fahrten see-      Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich\n       wärts der Grenze der Seeschiffahrt\n       geeignet und bestimmt ist,\n       je zugelassene Person                                                                            25\n       mindestens jedoch                                                                               110\n 28    Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit      § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Inbetrieb-            75\n       eines Sportbootes nach Veränderun-     nahme und die gewerbsmäßige Vermietung von\n       gen an dem Fahrzeug                    Sportbooten im Küstenbereich\n 29    Erteilung von Bedingungen und Auf-     § 9 der Verordnung über die Inbetriebnahme\n       lagen im Einzelfall                    und die gewerbsmäßige Vermietung von Sport-\n                                              booten im Küstenbereich\n       für Sportboote nach Nr. 27                                                                       50\n       für Sportboote nach Nr. 28                                                                       95\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Gebührentatbestand                            Rechtsgrundlage                        Gebühr\n                                                                                                   Deutsche Mark\n\n 42    Ausstellung der Bescheinigung über      § 5 Abs. 6 der Lotsverordnung Ems                          75\n       die Befreiung von der Lotsenannah-      § 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Weser/Jade\n       mepflicht\n                                               § 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Elbe\n                                               § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5\n                                               der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/Kieler\n                                               Förde/Trave/Flensburger Förde\n                                               § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4 der Lotsver-\n                                               ordnung Wismar/Rostock/Stralsund\n 43    Verlängerung der Befreiung von der      § 5 Abs. 6 der Lotsverordnung Ems                          75\n       Lotsenannahmepflicht                    § 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Weser/Jade\n                                               § 6 Abs. 6 der Lotsverordnung Elbe\n                                               § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5\n                                               der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal/Kieler\n                                               Förde/Trave/Flensburger Förde\n                                               § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5 der Lotsver-\n                                               ordnung Wismar/Rostock/Stralsund\n 44    Übertragung der Befreiung von der       § 5 Abs. 4 und Abs. 6 der Lotsverordnung                   75\n       Lotsenannahmepflicht auf ein Schiff     Ems\n       aus einer baugleichen Serie, ein typ-   § 6 Abs. 4 und Abs. 6 der Lotsverordnung\n       gleiches Schiff oder schwimmendes       Weser/Jade\n       Gerät\n                                               § 6 Abs. 4 und Abs. 6 der Lotsverordnung\n                                               Elbe\n                                               § 7 Abs. 4 und Abs. 6, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 5,\n                                               § 10 Abs. 5 der Lotsverordnung Nord-Ostsee-\n                                               Kanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde\n                                               § 5 Abs. 4 und Abs. 6, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5\n                                               der Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stralsund\n45 Befreiung von Befahrensverboten             § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren           50 bis 150\n                                               des Naturschutzgebietes „Helgoländer Fels-\n                                               sockel“\n46 Befreiung von Befahrensverboten             § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren           20 bis 100\n                                               der Bundeswasserstraßen in dem Natur-\n                                               schutzgebiet „Dassower See, Inseln Buchhorst\n                                               und Graswerder (Plönswerder)“\n 47    Befreiung von Befahrensverboten         § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das              50 bis 500\n                                               Befahren der Bundeswasserstraßen in Natio-\n                                               nalparken im Bereich der Nordsee\n 48    Befreiung von Befahrensverboten         § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Befahren            20 bis 60\n                                               der Bundeswasserstraßen in Nationalparken\n                                               im Bereich der Nordsee\n 49    Befreiung von Befahrensverboten         § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung über            50 bis 500\n                                               das Befahren der Bundeswasserstraßen in Na-\n                                               tionalparken und Naturschutzgebieten im Be-\n                                               reich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern\n 50    Untersagung der Beförderung oder        § 3 Abs. 2 Öischadengesetz                            50 bis 200\n       des Umschlages von Öl\n 51    In allen übrigen Fällen, die nicht in                                                         20 bis 500\n       den Ifd. Nummern 1 bis 50 aufgeführt\n       sind, bei schriftlichen Verwaltungs-\n       akten nach Aufwand im Einzelfall\n 60    Widerruf oder Rücknahme einer Amts-                                                          bis zu 75 vom\n       handlung, soweit der Betroffene dazu                                                          Hundert der\n       Anlaß gegeben hat                                                                         Amtshandlungsgebühr\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                  1251                                         Heft 21 – 1998\n\n Nr.            Gebührentatbestand                           Rechtsgrundlage                      Gebühr\n                                                                                               Deutsche Mark\n\n 61    Antragsablehnung aus anderen Grün-                                                     bis zu 75 vom\n       den als wegen Unzuständigkeit oder                                                      Hundert der\n       Rücknahme eines Antrages auf                                                        Amtshandlungsgebühr\n       Vornahme einer Amtshandlung nach\n       Beginn der sachlichen Bearbeitung,\n       jedoch vor deren Beendigung\n 62    teilweise oder vollständige Zurück-                                                           20\n       weisung des Widerspruchs, soweit\n       sich der Widerspruch nicht aus-                                                     bis zu dem Betrag, der\n       schließlich gegen eine Kostenent-                                                    für die Vornahme der\n       scheidung richtet                                                                        angefochtenen\n                                                                                            Amtshandlung vorge-\n                                                                                                   sehen ist\n       Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch\n       nur deshalb keinen Erfolg hat, weil\n       die Verletzung einer Verfahrens- oder\n       Formvorschrift nach § 45 des\n       Verwaltungsverfahrensgesetzes\n       unbeachtlich ist.\n 63    Rücknahme des Widerspruchs nach                                                        bis zu 75 vom\n       Beginn der sachlichen Bearbeitung,                                                      Hundert der\n       jedoch vor deren Beendigung                                                          Gebühr nach Nr. 62.“\n\n\n\n\n                                                    Richtlinie\n                                      zur Anwendung der Kostenverordnung\n                       für Amtshandlungen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes\n                                 auf dem Gebiet der Seeschiffahrt (WSVSeeKostV)\n                                             Vom 28. September 1998\n\n                                                            I.\n(1) Bei der Erhebung von Gebühren nach der WSVSeeKostV ist der 3. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\n23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821) anzuwenden.\n(2) Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende Gebühr\nnach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz zu bemessen. Die Mindestgebühr ist nur dann zu erheben,\nwenn eine formularmäßige Bearbeitung möglich ist.\n(3) Die nach den in Abschnitt 11 angegebenen Bemessungsgrundlagen zu erhebenden Gebühren sind um 50 vom\nHundert zu erhöhen, sofern eine Dauergenehmigung erteilt wird.\nFür schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen, für die\n    1. eine Sperrung des Fahrwassers oder\n    2. umfangreiche Überwachungs- und Verkehrslenkungsmaßnahmen\ndurch die Schiffahrtspolizeibehörde erforderlich sind, ist die Gebühr um 100 vom Hundert zu erhöhen. Ein Zuschlag\nnach § 1 Abs. 3 WSVSeeKostV bleibt hiervon unberührt.\n(4) Werden Gebühren nach Schiffsgröße erhoben, so ist die im amtlichen Schiffsmeßbrief ausgewiesene Bruttoraum-\nzahl (BRZ) zugrunde zu legen.\n                                                            II.\nSofern nicht die Beachtung des § 9 Abs.1 Verwaltungskostengesetz im Einzelfall etwas anderes gebietet, ist für die\nnachstehend genannten Gebührentatbestände folgende Bemessungsgrundlage anzuwenden:\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                         1252                                        VkBl. Amtlicher Teil\n\n Lfd. Nr.   Gebührentatbestand                                                                           Gebühr\n des GV                                                                                                   DM\n\n  2         Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge                               110,– bis 1650,–\n            und Luftkissenfahrzeuge\n            Bemessungsgrundlage:\n            Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ)\n            bis                                      3 000 BRZ                                            110,–\n                                                     6 000 BRZ                                            140,–\n                                                    10 000 BRZ                                            170,–\n                                                    20 000 BRZ                                            200,–\n                                                    30 000 BRZ                                            240,–\n                                                    40 000 BRZ                                            300,–\n                                                    60 000 BRZ                                            350,–\n                                                    80 000 BRZ                                            415,–\n                                                   100 000 BRZ                                            475,–\n                                                   110 000 BRZ                                            530,–\n                                                   120 000 BRZ                                            590,–\n                                                   130 000 BRZ                                            715,–\n            über                                   130 000 BRZ                                            825,–\n            Bei Fahrgastschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Einrichtungen und Frachtschiffen mit\n            geschlossenen Ro/Ro-Laderäumen wird die Gebühr auf das 0,7fache ermäßigt.\n\n  3         Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände                   110,– bis 1650,–\n            sowie außergewöhnlicher Schwimmkörper\n            a) Anhänge Bruttoraumzahl\n            bis                                   1 500 BRZ                                               110,–\n                                                  4 000 BRZ                                               165,–\n                                                  6 500 BRZ                                               220,–\n                                                10 000 BRZ                                                275,–\n                                                20 000 BRZ                                                330,–\n                                                30 000 BRZ                                                385,–\n                                                40 000 BRZ                                                440,–\n                                                50 000 BRZ                                                495,–\n                                                60 000 BRZ                                                550,–\n                                                70 000 BRZ                                                660,–\n            über                                70 000 BRZ                                                825,–\n            b) Schwimmkörper\n            bis                                     100 m                                                 110,–\n                                                    200 m                                                 135,–\n                                                    500 m                                                 165,–\n\n  4         Genehmigung von Stapelläufen                                                            110,– bis 1650,–\n            Bemessungsgrundlage: wie zu 2\n\n  5         Genehmigung der Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und 110,– bis 1650,–\n            Gegenständen, soweit dadurch Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt\n            werden können\n            Bemessungsgrundlage: 1 % des Bergungswertes\n\n  6         Genehmigung der Erprobung und der Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie\n            Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können\n            Bemessungsgrundlage:\n            Motorenstärke\n            bis                                        368 kW ( 500 PS)                                    85,–\n                                                       736 kW ( 1 000 PS)                                  90,–\n                                                    1 471 kW ( 2 000 PS)                                  110,–\n                                                    3 678 kW ( 5 000 PS)                                  135,–\n                                                    7 355 kW (10 000 PS)                                  200,–\n                                                   14 710 kW (20 000 PS)                                  265,–\n                                                   22 065 kW (30 000 PS)                                  330,–\n            über                                   22 065 kW (30 000 PS)                                  440,–\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     1253                         Heft 21 – 1998\n\n Lfd. Nr.      Gebührentatbestand                                                       Gebühr\n des GV                                                                                  DM\n\n  7            Genehmigung wassersportlicher Veranstaltungen auf dem Wasser          30,– bis 760,–\n               Bemessungsgrundlage:\n               Anzahl der an der Veranstaltung teilnehmenden Boote\n               bis zu 50 Booten                                                           90,–\n               für jedes weitere Boot                                                      2,–\n               höchstens jedoch                                                          380,–\n               Jugendregatten                                                             30,–\n\n  45           Befreiung von Befahrensverboten                                       50,– bis 150,–\n               § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren des\n               Naturschutzgebietes „Helgoländer Felssockel“\n               Bemessungsgrundlage:\n               Jugendfahrten (sog. Weiße Flotte*)                                         50,–\n               Einzelfahrer (sog. Weiße Flotte*)                                          70,–\n               Gewerbefahrten                                                            150,–\n\n  46           Befreiung von Befahrensverboten                                       20,– bis 100,–\n               § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren\n               der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet\n               „Dassower See, Inseln Buchhorst und\n               Graswerder (Plönswerder)“\n               Bemessungsgrundlage:\n               Jugendfahrten (sog. Weiße Flotte*)                                         20,–\n               Einzelfahrer (sog. Weiße Flotte*)                                          40,–\n               Gruppenfahrten (sog. Weiße Flotte*)                                        60,–\n               Gewerbefahrten                                                            100,–\n\n  47           Befreiung von Befahrensverboten                                       50,– bis 500,–\n               § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Befahren\n               der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee\n               Bemessungsgrundlage:\n               Jugendfahrten (sog. Weiße Flotte*)                                         50,–\n               Einzelfahrer (sog. Weiße Flotte*)                                          75,–\n               Gruppenfahrten (sog. Weiße Flotte*)                                       100,–\n               Gewerbefahrten bis 50 Personen                                            250,–\n               für jede weitere Person                                                     6,–\n               höchstens jedoch                                                          500,–\n\n  48           Befreiung von Befahrensverboten                                       20,– bis 60,–\n               § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen\n               in Nationalparken im Bereich der Nordsee\n               Bemessungsgrundlage:\n               Jugendfahrten (sog. Weiße Flotte*)                                         20,–\n               Einzelfahrer (sog. Weiße Flotte*)                                          40,–\n               Gruppenfahrten (sog. Weiße Flotte*)                                        60,–\n\n  49           Befreiung von Befahrensverboten                                       50,– bis 500,–\n               § 7 Abs. 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung über das Befahren\n               der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten\n               im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern\n               Bemessungsgrundlage: wie zu 47\n\n\n\n\n* = Sportboote aller Art\n\n\n\n(VkBI. 1998 S. 1246)\n\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 21 – 1998                                            1254                                        VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                              30 000 Kfz/24 h beträgt und aus Kostenersparnisgrün-\n  Straßenbau                                                  den ein RQ 29,5 nicht angewendet werden kann, wird\n                                                              künftig ein modifizierter RQ 26 mit 2,50 m Standstreifen-\n                                                              breite ausgeführt. Für diesen Querschnitt ergibt sich eine\nNr.259    Allgemeines Rundschreiben Straßen-                  Kronenbreite von 27,00 m, so daß dieser Sonderquer-\n          bau Nr. 40/1998                                     schnitt die Bezeichnung SQ 27 erhält.\n          Sachgebiet 02.2: Planung und                        Die Anwendung eines richtliniengemäßen RQ 26 in Fällen\n                           Entwurf;                           von Autobahnen mit nur geringerwertiger Verbindungs-\n                           Entwurfsrichtlinien                funktion (Kategorie All oder B 11) bleibt hiervon unberührt.\n                               Bonn, den 6. Oktober 1998\n                                                                                        Bundesministerium für Verkehr\n                               StB 28/38.50.05/35 Va 98 I\n                                                                                                Im Auftrag\nOberste Straßenbaubehörden\n                                                                                                 Keidel\nder Länder\n                                                              (VkBI. 1998 S. 1254)\nnachrichtlich:\nBundesanstalt für Straßenwesen\nBundesrechnungshof\nDEGES – Deutsche Einheit\n                                                                 Berichtigung\nFernstraßenplanungs- und\n-bau GmbH                                                     Nr. 260 Korrektur der Verkehrsblattverlaut-\nBundesministerium für Verkehr                                         barung Nr. 216\n– Dienststelle Berlin –                                                                    Bonn, den 27. Oktober 1998\nRichtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte,                                StV 13/36.25.07-00\nAusgabe 1996, (RAS-Q 96)                                      Durch einen redaktionellen Fehler sind unter 2.2 in der\nARS 28/96 vom 15. August 1996, StB 13/38.50.05/65             dritten Tabelle die Zuordnungshinweise in Form von ei-\nVa 96                                                         nem, zwei oder drei Sternen (*,**,***) nicht gedruckt wor-\n                                                              den. Ohne diese Markierungen ist der unter der Tabelle\nGemäß RAS-Q 96 sowie Ziffer 4 des ARS 28/96 sind für\n                                                              befindliche Text nicht sinnvoll anzuwenden.\nBundesautobahnen mit weiträumiger Verbindungsfunk-\ntion (Kategorien A I und B I der RAS-N) die Querschnitte      Nachfolgend die berichtigte Tabelle:\nRQ 29,5 oder 35,5 zu wählen. Für diese Bundesfern-\nstraßen ist der Einsatz des RQ 26 nicht vorgesehen.\nInsbesondere wegen des nur 2,00 m breiten Standstrei-\nfens in Verbindung mit 50 cm breiten Randstreifen ist mit\nBlick auf eine mögliche Gefährdung des fließenden Ver-\nkehrs durch abgestellte breite Fahrzeuge, wie not-\nhaltende Lkw oder auch Fahrzeuge des Unterhaltungs-\nund Betriebsdienstes sowie Notfall- und Pannenfahr-\nzeuge, vor allem auch mit Blick auf eine Gefährdung der\nsich notwendigerweise auf dem Standstreifen be-\nwegenden Personen, der Einsatz des Regelquerschnitts\nRQ 26 auf die Fälle von Autobahnen mit geringerwertiger\nVerbindungsbedeutung beschränkt worden. Deshalb\nliegt der Einsatzbereich des Regelquerschnitts RQ 26 bei\nStraßen der Kategorie A ll oder B II.\nIn der Vergangenheit sind mehrfach Entwürfe für BAB\nauch mit weiträumiger Verbindungsfunktion aus Ko-\nstengründen auf RQ 26 reduziert worden, wenn die Pro-\n                                                                                        Bundesministerium für Verkehr\ngnoseverkehrsstärke ≤ 30 000 Kfz/24 h betrug. In Fällen,\nin denen nach den RAS-Q 96 für einen weiträumigen                                               Im Auftrag\nVerkehr regelgerecht der RQ 29,5 zum Einsatz kommen                                               Grupe\nmüßte, die Prognoseverkehrsstärke jedoch maximal              (VkBI. 1998 S. 1254)\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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