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"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n I N H A LT S V E R\n i ZEICHNIS\n\n\n 62. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008 Heft 10\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 2008 Seite Nr. Datum VkBl. 2008 Seite\n\n Grundsatzabteilung 74 28. 04. 2008 Planfeststellung für den Ausbau des Do-\n nau-Ems-Kanals (DEK) von km 66,175 bis km 70,350\n 71 07. 05. 2008 Richtlinien zur Durchführung der Ge- (Stadtstrecke Münster) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312\n fahrgutverordnung See (RM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302\n 75 25. 04. 2008 Bekanntmachung der „Hinweise für\n den Seelotsenversetzdienst mit Hubschraubern vom\n Eisenbahnen 25. April 2008” . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314\n 72 30. 04. 2008 Öffentliche Bekanntmachung der Plan-\n feststellung für das “Projekt Stuttgart 21”; Planfest- Aufgebote\n stellungsabschnitt 1.4 (Filderbereich bis Wendlingen)\n in Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310 75a 31. 05. 2008 Aufbietungen verlorener Fahrzeugbriefe. . 318\n (1-20)\n 75b 31. 05. 2008 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4\n Wasserstraßen, Schifffahrt\n 73 30. 01. 2008 Verordnung über die Schleusenbe-\n triebszeiten an den Bundeswasserstraßen Main, Main- Nichtamtlicher Teil\n Donau-Kanal und Donau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319\n\n\n\n\n Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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"content": "Heft 10 – 2008 302 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gü-\n Grundsatzabteilung tern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht frei-\n gestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine\nNr. 71 Richtlinien zur Durchführung der näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befind-\n Gefahrgutverordnung See (RM) liche Ladung vor und das militärische Sicherheitskon-\n zept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erfor-\n derliche Ausnahmezulassungen können in der Regel\nHiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obersten von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden.\nLandesbehörden die nachfolgenden Richtlinien zur Durch-\nführung der Gefahrgutverordnung See bekannt. Diese Seeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung ge-\nRichtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverordnung See fährliche Güter befördern, müssen die Gefahrgutverord-\n(GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom nung See beachten.\n03. Dezember 2007 (BGBl. I S. 138) und den IMDG-Code,\n Zu § 4 Abs. 10 GGVSee\nzuletzt geändert durch Entschließung MSC 205(81), in der\namtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder\n15. Dezember 2006 (VkBl. 2006 S. 844). mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:\nGleichzeitig hebe ich die Richtlinien (RM 001) vom 23. De- • Tod durch gefährliches Gut\nzember 1999 (BAnz. vom 22. März 2000 Nr. 57a S. 17 Ab- • Verletzung durch gefährliches Gut, wenn die Verlet-\nschnitt E) auf. zung zu einer intensiven medizinischen Behandlung\n geführt hat oder einen Krankenhausaufenthalt von\nBonn, den 07. Mai 2008 mindestens einem Tag oder eine Arbeitsunfähigkeit\n von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen zur\n Bundesministerium für Verkehr, Folge hat\n Bau und Stadtentwicklung • Produktaustritt oder Verlust von Gefahrgut über Bord\n Im Auftrag in Überschreitung der folgenden Mengen:\n Schwan\n Stoffe oder Gegenstände Menge\n Klasse 6.2 Jeder Austritt /\nRichtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverord-\nnung See (RM) Klasse 7 Verlust\n Klasse 1: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 0190 50 kg / 50 l\nZu § 1 Abs. 3 GGVSee Klasse 2.3\n1. Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343\n ausländischen Streitkräften, wenn die nautische Lei-\n tung des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den aus- Klasse 4.1: Verpackungsgruppe I und UN 3221\n ländischen Streitkräften übernommen worden ist. bis 3224 und 3231 bis 3240\n Dies kann auch durch Einzelverpflichtung des Kapi- Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I\n täns erfolgen. Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I und\n2. Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor, UN 1183, 1242, 1295, 1340,\n wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG einge- 1390, 1403, 1928, 2813, 2965,\n treten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Defi- 2968, 2988, 3129, 3130, 3131,\n nition des Verteidigungsfalles für die Anwendung des 3134, 3148, 3396, 3398, 3399\n § 1 Abs. 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßgebend. Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I und UN 2426\n Die Entscheidung, was Gründe der Verteidigung sind, Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis\n obliegt dem BMVg. So können z. B. auch militärische 3120\n Übungen Gründe der Verteidigung sein. Gründe der\n Verteidigung liegen u. a. auch dann vor, wenn die Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I\n Bundeswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der Klasse 8: Verpackungsgruppe I\n Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird und die- Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152 , 3432 und\n ser Einsatz vom Deutschen Bundestag beschlossen Geräte, die solche Stoffe enthalten\n wurde.\n Klasse 1: 1.4B bis 1.4G und 1.6N 333 kg / 333 l\n3. Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter\n Klasse 2.1\n ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der\n ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt Klasse 3: Verpackungsgruppe II\n auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auf- Klasse 4.1: Verpackungsgruppe II (*)\n trag und unter der Verantwortung der Bundeswehr Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II\n oder der ausländischen Streitkräfte durch zivile Unter-\n Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II (*)\n nehmen. Die Überwachung der Verladung gefährli-\n cher Güter im Verantwortungsbereich ausländischer Klasse 5.1: Verpackungsgruppe II\n Streitkräfte in der Zuständigkeit des BMVg soll si- Klasse 5.2: (*)\n cherstellen, dass die einschlägigen nationalen militä- Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II und III\n rischen Regeln beachtet werden.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 303 Heft 10 – 2008\n\nStoffe oder Gegenstände Menge Bremen:\n Bremen:\nKlasse 8: Verpackungsgruppe II\n Hansestadt Bremisches Hafenamt\nKlasse 9: Verpackungsgruppe II und Überseetor 20\n UN 3245 28217 Bremen\n(*) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine ge- Tel: 0421 361 8438\n ringere Menge festgelegt ist Fax: 0421 361 8387\nKlasse 1: 1.4S 1000 kg / 1000 l E-Mail: uwe.kraft@hbh.bremen.de\nKlasse 2.2 Bremerhaven:\n Hansestadt Bremisches Hafenamt\nKlasse 3: Verpackungsgruppe III Steubenstr. 7a\nKlasse 4.1 Verpackungsgruppe III 27568 Bremerhaven\nKlasse 4.2 Verpackungsgruppe III Tel: 0471 596 13404\n Fax: 0471 596 13422\nKlasse 4.3 Verpackungsgruppe III\n E-Mail: raimond.claussen@hbh.bremen.de\nKlasse 5.1 Verpackungsgruppe III\nKlasse 8: Verpackungsgruppe III Hamburg:\nKlasse 9: Verpackungsgruppe III und Wasserschutzpolizei\n UN 2990, 3072, 3268 WSP 032\n Zentralstelle Gefahrgutüberwachung\nDas Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn Kehrwiederspitze 1\ndie unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vor- 20457 Hamburg\ngenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzu- Tel: 040 4286 65471\nnehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen Fax: 040 4286 65473\nSchäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr E-Mail: wsp032@polizei.hamburg.de\ngeeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausrei-\nchende Sicherheit gewährleistet ist. Mecklenburg-Vorpommern:\nBei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu Rostock:\nmelden: Hansestadt Rostock\n Der Oberbürgermeister\n• eine Exposition, die zu einer Überschreitung der\n Hafen- und Seemannsamt\n Grenzwerte nach Schedule II der IAEA Safety Series\n Hafenkapitän\n No.115 führt;\n Postfach 481046\n• eine vermutete bedeutende Verminderung der Siche- 18132 Rostock\n rungsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschlie- Tel: 0381 381 8710\n ßung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität). Fax: 0381 381 8735\n E-Mail: port.authority@rostock.de\nSind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7\nbeteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt: Sassnitz:\n Stadtverwaltung Sassnitz\n a) jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versand- Hafen- und Seemannsamt\n stücken; Hauptstr. 33\n b) Exposition, die zu einer Überschreitung der in den 18546 Sassnitz\n Regelungen für den Schutz von beschäftigten und Tel: 038392 55312\n der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung Fax: 038392 55313\n [Schedule II der IAEA Safety Series No.115 – „Inter- E-Mail: hafenamt@sassnitz.de\n national basic Safety Standards for Protection\n Stralsund:\n against Ionizing Radiation and for Safety of Radia-\n Hansestadt Stralsund\n tion Sources“] festgelegten Grenzwerte führt, oder\n Abt. Umweltschutz\n c) wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine be- Hafen- und Seemannsamt\n deutende Verminderung der Sicherheitsfunktionen Hafenstraße 50\n des Versandstücks (dichte Umschließung, Ab- 18439 Stralsund\n schirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) stattge- Tel: 03831 260 130\n funden hat, durch die das Versandstück für die Fax: 03831 260 135\n Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Si- E-Mail: hafenamt@stralsund.de\n cherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist.\n Wismar:\nDie Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 zu er- Hansestadt Wismar\nteilen. Der Bürgermeister\n Ordnungsamt\nZu § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 GGVSee\n Hafen- und Seemannsamt\nAusnahmen nach § 5 Abs. 1 GGVSee gelten nur im See- Kopenhagener Str. 1\nverkehr und nicht im Zu- und Ablauf zu den Häfen. 23966 Wismar\nSachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach Tel: 03841-251 32 60 oder -61\n§ 5 Abs. 1 und für die in § 6 Abs. 2 genannten Aufgaben Fax: 03841-251 32 62\nsind folgende Behörden: E-Mail: hafenamt@wismar.de\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 10 – 2008 304 VkBl. Amtlicher Teil\n\nWolgast: Oldenburg:\nStadt Wolgast Stadt Oldenburg\nHafen- und Seemannsamt Hafenbehörde\nBurgstr. 6 Pferdemarkt 14\n17438 Wolgast 26105 Oldenburg\nTel: 03836 251137 Tel: 0441 235 3073\nFax: 03836 202690 Fax: 0441 235 3130\nE-Mail: helmut.gerhardt@wolgast.de E-Mail: hafen@stadt-oldenburg.de\n Papenburg:\nNiedersachsen: Stadt Papenburg\n- für Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Hafenbehörde\nOldenburg: Seeschleuse\n 26781 Papenburg\nNiedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,\n Tel: 04961 9467 12\nArbeit und Verkehr\n Fax: 04961 9467 20\nHäfen- und Schifffahrtsverwaltung\n E-Mail: hafen@papenburg.de\nReferat 45\nHindenburgstr. 28 Wilhelmshaven:\n (ausgenommen kommunaler Hafenteil)\n26122 Oldenburg\n Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,\nTel: 0441 799 2238\n Arbeit und Verkehr\nFax: 0441 799 2253\n Häfen- und Schifffahrtsverwaltung\nE-Mail: hinrich.pape@mw.niedersachsen.de Ref. 45\n- übrige Aufgaben gemäß § 6 Abs. 2 Neckarstraße 10\nBrake und Nordenham: 26382 Wilhelmshaven\nNiedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Tel: 04421 4800-0, -200, -211 oder -231\nArbeit und Verkehr Fax: 04421 4800 596\nHäfen- und Schifffahrtsverwaltung E-Mail: wilhelmshaven@nports.de\nRef. 45 Wilhelmshaven: (kommunaler Hafenteil)\nBrommystraße 1 Stadt Wilhelmshaven\n26919 Brake/Utw. Hafenbehörde\nTel: 04401 925-0; -200 oder -216 Städtischer Hafen Wilhelmshaven\nFax: 04401 3272 Luisenstraße 8\nE-Mail: post-brake@nports.de 26382 Wilhelmshaven\n Tel: 04421 291 256\nCuxhaven und Stade-Bützfleth:\n Fax: 04421 291 262\nNiedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, E-Mail: hafenkapitaen@swwv.de\nArbeit und Verkehr\nHäfen- und Schifffahrtsverwaltung Schleswig-Holstein:\nRef. 45 Brunsbüttel:\nAm Schleusenpriel 2 Amt für ländliche Räume Husum\n27472 Cuxhaven Leiter der Hafenbehörde\nTel: 04721 500 150 Am Außenhafen\nFax: 04721 500 250 25813 Husum\nE-Mail: post-cuxhaven@nports.de Tel: 04841 661 317\nEmden: Fax: 04841 661 321\nNiedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, E-Mail: carl.arens@hh.alr-husum.landsh.de\nArbeit und Verkehr Dagebüll:\nHäfen- und Schifffahrtsverwaltung Amt Südtondern\nRef. 45 Der Amtsdirektor\nFriedrich-Naumann-Str. 7-9 als Hafenbehörde\n26725 Emden Fachbereich III\nTel: 04921 897-0; -120, -119 oder -116 Marktstraße 12\n 25899 Niebüll\nFax: 04921 897 241\n Tel: 04661 601-0 oder -311\nE-Mail: post-emden@nports.de\n Fax: 04661 601 151\nLeer: E-Mail: info@amt-suedtondern.de\nStadt Leer Flensburg:\nHafenbehörde Oberbürgermeister der Stadt Flensburg\nPostfach 2060 Hafenbehörde\n26770 Leer 24937 Flensburg\nTel: 0491 9782 0 Tel: 0461 4871 301\nFax: 0491 9782 399 Fax: 0461 4871 974\nE-Mail: info@leer.de E-Mail: hafenbehoerde@flensburg.de\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 305 Heft 10 – 2008\n\nKiel: Gewerbetreibender Tätigkeit Pflichten\nHafenamt der Landeshauptstadt Kiel nach § 9\nBollhörnkai 1\n24103 Kiel Wenn der Hersteller oder Absatz 2\nTel: 0431 901 1073 oder -1173 Vertreiber die Güter selbst\nFax: 0431 94 477 in eine Beförderungsein-\nE-Mail: hafenamt@kiel.de heit lädt\nLübeck/Travemünde: Wenn der Hersteller oder Absatz 3\nLübeck Port Authority Vertreiber mit dem See-\nAbt. Hafen- und Seemannsamt Lübeck frachtführer selbst den\nSchüsselbuden 16 Seefrachtvertrag abschließt\n23552 Lübeck Spediteur Derjenige, der für einen Absatz 3\nTel: 0451 1225 918 Dritten die Seebeförderung\nFax: 0451 1225 924 durch Abschluss eines\nE-Mail: stefan.weglehner@luebeck.de Seefrachtvertrags besorgt\nPuttgarden: Wenn der Spediteur für den Absatz 2\nBürgermeister der Stadt Fehmarn Auftraggeber Güter in eine\nOhrtstr. 11 Beförderungseinheit lädt\n23769 Fehmarn Seefrachtführer Derjenige, der auf Grund Absatz 5\nTel: 04371 506 224 (Verfrachter) eines Seefrachtvertrages\nFax: 04371 506 211 Güter für einen Dritten mit\nE-Mail: m.meier@stadtfehmarn.de eigenen oder in Zeitcharter\nRendsburg: genommenen Schiffen\nLandrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde befördert\nHafenbehörde Reeder, auch Korres- Derjenige, der eigene oder Absatz 6\n24768 Rendsburg pondenzreeder (bei zur Bereederung überlas-\nTel: 04331 14070 Partenreedereien) sene Schiffe zur Beförde-\nFax: 04331 5336 und Vertragsreeder rung von Gütern einsetzt\nE-Mail: info@kreishafen-rd.de (bei Geschäftsbesor-\n gungsvertrag)\nZu § 6 Abs. 5 GGVSee Anteilseigner an Keine Pflichten\n einer Schiffsbeteili- nach GGVSee\nNach § 6 Abs. 5 GGVSee ist die BAM für die Zustimmung\n gungsgesellschaft\nzur Verwendung von Verpackungen zuständig. Die Zu-\n oder Partenreederei\nständigkeit der BAM nach § 6 Abs. 5 erstreckt sich so-\nwohl auf die Zulassung von Verpackungen als auch auf Hafenumschlags- Derjenige, der Güter in ein Absatz 4\ndie Zulassung der Verwendung einer Verpackung, sofern unternehmer Seeschiff verlädt\nsich dies aus dem IMDG-Code ergibt. Wenn der Hafenum- Absatz 2\n schlagsunternehmer im\nZu § 8 GGVSee Auftrag Dritter Güter in Be-\nEDV-Fassungen des IMDG-Code sind grundsätzlich zur förderungseinheiten lädt\nVerwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die Ladungskontroll- Soweit die Verantwortung Absatz 2\namtliche Fassung des Code handeln. unternehmer für die Beladung von\nAuf Seeschiffen dürfen nach § 8 Abs. 6 GGVSee Unterla- Beförderungseinheiten\ngen auch in digitalisierter Form mitgeführt werden. Sofern übernommen wird\nes sich um den IMDG-Code handelt, erfüllt der amtliche Schiffsmakler als Derjenige, der für einen Absatz 5 Nr. 1\nText in gedruckter Form (auch als CD-ROM) die Forde- Buchungsagent Seefrachtführer (Verfrach-\nrung des § 8. ter) in dessen Namen See-\nAlle in § 8 Abs. 1 Nr. 4 genannten Dokumente müssen in frachtverträge abschließt\nder Organisation des Beförderers vorgehalten werden, Schiffsmakler als Derjenige, der Schiffe im Absatz 5 Nr. 2\ndamit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vor- Klarierungsagent Hafen ein- und ausklariert\ngelegt werden können. und papiermäßig gegenüber\n Behörden und Ladungs-\nZu § 9 GGVSee\n beteiligten abfertigt\nDie am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden\nwerden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt Zu § 10 GGVSee\nals verantwortlich angesehen: a) Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2\nGewerbetreibender Tätigkeit Pflichten sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, nor-\n nach § 9 malen Tatumständen und von mittleren wirtschaft-\n lichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Han-\nHersteller oder Derjenige, der eine Seebe- Absatz 1\n deln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum\nVertreiber förderung ursprünglich\n doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die\n(Versender) veranlasst (Englisch „Ship-\n Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhö-\n per“)\n hen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zu-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 10 – 2008 306 VkBl. Amtlicher Teil\n\n widerhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt c) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im\n ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde\n kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Abs. 1 OWIG).\n anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen. Im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzes ist zu prü-\nb) Durch eine Verwarnung soll bei einer geringfügigen fen, ob auf die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit\n Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhal- verzichtet werden kann, wenn behördliche Maßnah-\n ten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hin- men nach dem allgemeinen Polizeirecht, nach Voll-\n weis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Verwar- streckungsgesetzen oder hier insbesondere nach § 8\n nungen können mit einem Verwarngeld, dass in der Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes getroffen\n Regel mit 35,00 Euro anzusetzen ist, verbunden sein. wurden.\n\n\n\n\n Anlage 1\n\nMeldung von Ereignissen an das BMVBS gemäß § 4 Abs. 10 GGVSee\n\n\n\n 1. Verkehrsträger\n Seeschiff Bereitstellung / Umschlag im Hafen\n Schiffsname:\n ……………………………………………….\n 2. Datum und Ort des Ereignisses\n\n Jahr:.........…………Monat:…………………….Tag:…………………..Stunde:……………….\n Unfall bei der Beförderung Unfall bei Umschlag oder Bereitstellung\n Schiff im Hafen Übernahme vom Land-Verkehrsträger\n Schiff auf Seeschifffahrtsstraße Bereitstellung im Hafen\n Schiff auf See Beladen von Beförderungseinheiten\n Be-/Entladen in/aus Seeschiff\n Ort / Position: Name des Hafens:\n ……………………….……………………….. …………………..…………………………….\n 3. Topographie\n Im Seeverkehr nicht relevant\n 4. besondere Wet t erbedingungen\n Regen\n Schneefall\n Glätte\n Nebel Sichtweite:………………\n Gewitter\n Sturm Windstärke:……………..\n Temperatur:……. .°C\n 5. Beschreibung des Ereignisses\n Grundberührung des Schiffes\n Kollision mit einem anderen Wasserfahrzeug\n Beschädigung bei Umschlagsarbeiten\n Brand\n Explosion\n Leckage\n Ladungsverlust über Bord\n technischer Mangel\n Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses:\n …………………………………………………………………………………………………………..\n …………………………………………………………………………………………………………..\n …………………………………………………………………………………………………………..\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 307 Heft 10 – 2008\n\n 6. Betroffene gefährliche Güter\n UN- Klasse VG Geschätzte Art der Werkstoff der Art des\n Nummer 1) Produktmenge Umschließung 3)\n Umschließung Versagens der\n (ausgetreten / Umschließung 4)\n über Bord\n verloren)\n (kg oder l) 2)\n\n\n\n\n 1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine 2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die\n Sammeleintragung fallen, für die die Werte gemäß den Kriterien in der Anlage\n Sondervorschrift 274 gilt, ist zusätzlich die anzugeben\n technische Benennung anzugeben\n 3) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben: 4) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:\n 1 Verpackung 1 Leckage\n 2 Großpackmittel (IBC) 2 Brand\n 3 Großverpackung 3 Explosion\n 4 Kleincontainer 4 strukturelles Versagen\n 5 Wagen\n 6 Fahrzeug\n 7 Kesselwagen\n 8 Tankfahrzeug\n 9 Batteriewagen\n 10 Batteriefahrzeug\n 11 Wagen mit abnehmbaren Tanks\n 12 Aufsetztank\n 13 Großcontainer\n 14 Tankcontainer\n 15 MEGC\n 16 ortsbeweglicher Tank\n 7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt)\n technischer Mangel\n Ladungssicherung\n betriebliche Ursache (Umschlag)\n sonstiges: ...…………………………………………………………………………………………\n ……………………………………………………………………………………………………….\n ………………………………………………………………………………………………………..\n 8. Auswirkungen des Ereignisses\n Personenschaden: (im Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern)\n Tote (Anzahl:……….)\n Verletzte (Anzahl……….)\n Produktaustritt:\n ja\n nein\n unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts\n Verlust über Bord ohne erkennbaren unmittelbaren Produktaustritt\n\n Sach-/Umweltschaden:\n geschätzte Schadenshöhe \u0001 50.000 \u0002\n geschätzte Schadenshöhe > 50.000 \u0002\n\n Sperrung/Evakuierung:\n ja Evakuierung von Personen für die Dauer von mindestens drei Stunden\n Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden\n Sperrung von Wasserstraßen / Wasserflächen von mindestens drei Stunden\n nein\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 8,
"content": "Heft 10 – 2008 308 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Anlage 2\n Bußgeldkatalog GGVSee\nLfd GGVSee Bußgeld\nNr. Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass § 10 Abs. 1 EURO\n Nr.\n A der Hersteller, der Vertreiber oder der Beauftragte des Herstellers oder Vertreibers entgegen § 9\n Abs. 1\n 1 Nr. 1 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMDG-Code für die Beförderung 1a 1500\n nicht zugelassen sind;\n 2 Nr. 2 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, obwohl ein Beförderungsdokument nach § 8 1b 500\n Abs. 1 Nr. 1 nicht erstellt worden ist;\n 3 Nr. 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer 1c 800\n mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese für die betreffenden\n Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG-Codes nicht\n zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen nicht tragen oder\n bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde nicht\n erteilt worden ist;\n 4 Nr. 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die Maßgaben 1d 800\n des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet;\n 5 Nr. 5 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet; 1e 800\n 6 Nr. 6 gefährliche Güter zusammenpackt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 1f 800\n 3.4 Nr. 3.4.4.1 und 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist;\n 7 Nr. 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit 1g 500\n mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des\n Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6, 5.2 und 5.3 des\n IMDG-Codes gekennzeichnet, markiert, plakatiert oder beschriftet sind;\n 8 Nr. 8 das Beförderungsdokument ohne die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 geforderten Angaben weitergibt; 1h 500\n B der für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortliche entgegen § 9\n Abs. 2\n 9 Nr. 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut oder stauen lässt, ohne 2a 800\n die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.5 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne die Abschnitte 2, 3\n und 4 der CTU-Packrichtlinien zu beachten;\n 10 Nr. 2 Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 2b 500\n in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-\n Codes gekennzeichnet, markiert, plakatiert oder beschriftet sind;\n 11 Nr. 3 Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt und kein CTU-Packzertifikat nach Kapitel 5.4 Nr. 2b 500\n 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen Inhalt nicht in das Beförderungsdokument aufgenommen\n hat;\n C derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 9\n Abs. 3\n 12 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern läßt und die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 geforderten Do- 3 500\n kumente nicht übergibt oder übermittelt;\n D der für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 9 Abs. 4\n 13 Satz 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 4a 500\n 14 Satz 2 Nr. 1 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht gemäß 4b 500\n schriftlicher Stauanweisung staut;\n 15 Satz 2 Nr. 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks oder Be- 4c 1000\n förderungseinheiten entgegen § 7 Abs. 4 auf ein Seeschiff verlädt, obwohl sie sich in einem Zustand be-\n finden, der eine sichere Beförderung nicht zuläßt;\n 16 Satz 2 Nr. 3 gefährliche Güter als Massengut entgegen der in § 8 Abs. 2 genannten Vorschriften über die 4d 500\n Informationspflicht auf ein Seeschiff verlädt;\n E der Beförderer entgegen § 9 Abs. 5\n 17 Nr. 1 gefährliche Güter zur Beförderung entgegen den in § 3 Abs. 1, 2 und 4 genannten Vorschriften an- 5a 800\n nimmt;\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 9,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 309 Heft 10 – 2008\n\n Bußgeldkatalog GGVSee\nLfd GGVSee Bußgeld\nNr. Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass § 10 Abs. 1 EURO\n Nr.\n 18 Nr. 2 verpackte gefährliche Güter entgegen den in § 8 Abs. 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 4 genannten Bedingun- 5b 500\n gen verladen läßt;\n F der Reeder entgegen § 9 Abs. 6\n 19 ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, dass nicht gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 aus- 6 500\n rüstet ist oder nicht dafür sorgt, dass die in § 8 Abs. 4 Satz 2 genannten Unterlagen vom Schiffsführer mit-\n geführt werden;\n G der Schiffsführer entgegen § 9 Abs. 7\n 20 Satz 1 Nr.1 nicht oder nicht rechtzeitig alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der 7a 250\n Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes unterrichtet, dass sich gefährliche Güter an\n Bord befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten\n insbesondere bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist;\n 21 Satz 1 Nr. 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Abs. 2 Satz 1 sorgt; 7b 300\n 22 Satz 1 Nr. 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Abs. 3 Satz 1 sorgt; 7b 500\n 23 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Abs. 6 regelmäßig überwacht wird und die 7c 250\n entsprechende Schiffstagebucheintragung vorgenommen wird;\n 24 Satz 1 Nr. 5 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 7d 500\n 25 Satz 1 Nr. 6 die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den Vor- 7e 250\n schriften des § 8 Abs. 6 vorhält, oder nach § 8 Abs. 7 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht recht-\n zeitig zur Prüfung vorlegt;\n 26 Satz 2 Nr. 1 verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter in fester Form als Massengut übernimmt 7f 300\n ohne sichergestellt zu haben, dass die Stauanweisungen und die Stau- und Trennvorschriften gemäß § 7\n Abs. 2 Satz 2 eingehalten sind;\n 27 Satz 2 Nr. 2 gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form als Massengut übernimmt ohne sicher- 7f 1000\n gestellt zu haben, dass die in § 7 Abs. 5 oder 6 aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind;\n 28 Satz 2 Nr. 3 mit einem Seeschiff mit verpackten gefährlichen Gütern ausläuft, ohne für die geforderte 7g 300\n Stauung und Sicherung der Ladung nach § 7 Abs. 3 zu sorgen;\n 29 Satz 2 Nr. 4 auf Seeschifffahrtsstraßen von Gastankschiffen Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempera- 7h 1000\n turregelung ablässt;\n 30 Satz 2 Nr. 5a) gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 7i 300\n Abs. 7 Satz 3 in einsatzbereitem Zustand befindet;\n 31 Satz 2 Nr. 5b) gefährliche Güter befördert, ohne dass er selbst oder der für die Ladung verantwortliche 7i 300\n Offizier im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises oder einer gültigen Schulungsbescheinigung nach\n § 4 Abs. 11 ist;\n 32 Satz 2 Nr. 5c) gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Abs. 3 mitzu- 7i 300\n führen;\n H der mit der Planung der Beladung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Beauftragte entgegen § 9 Abs. 8\n 33 Stauanweisungen festlegt, ohne dabei die in § 7 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen des § 3, die 8 500\n Stau- und Trennvorschriften der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die Einschränkungen der Be-\n scheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 oder in Verbindung mit § 12 Nr. 5 nach Kapitel II-2 Regel 54 des\n SOLAS Übereinkommens zu beachten;\n I der für die Ladung verantwortliche Offizier entgegen § 9 Abs. 9\n 34 bei der Beförderung gefährlicher Güter tätig wird, ohne im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises 9 300\n oder einer gültigen Schulungsbescheinigung nach § 4 Abs. 11 zu sein.\n\n\n(VkBl. 2008 S. 302)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 10,
"content": "Heft 10 – 2008 310 VkBl. Amtlicher Teil\n\n das Projekt Stuttgart 21, Planfeststellungsabschnitt 1.4\n (Filderbereich bis Wendlingen) in Stuttgart mit den in den\n Planunterlagen eingetragenen Änderungen, Ergänzungen,\nNr. 72 Öffentliche Bekanntmachung Nebenbestimmungen und Schutzauflagen festgestellt.\n der Planfeststellung für das Die Einwendungen und Anträge der Betroffenen und der\n „Projekt Stuttgart 21“; Planfest- sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen\n stellungsabschnitt 1.4 (Filderbereich geäußerten Forderungen, Bedenken und Hinweise wer-\n bis Wendlingen) in Stuttgart. den zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Auflagen\n in diesem Beschluss, durch Änderungen und Ergänzun-\n gen der festgestellten Planunterlagen sowie durch Zusa-\nMit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundes-\n gen der Vorhabenträgerin entsprochen wurde oder sich\namtes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart (Planfeststel-\n im Laufe des Planfeststellungsverfahrens auf andere\nlungsbehörde), vom 30.04.2008, Az.: 59160 Pap-PS 21-\n Weise erledigt haben.\nPFA 1.4 (Filderbereich bis Wendlingen), ist der Plan für\ndas vorgenannte Bauvorhaben festgestellt worden. Gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG beinhaltet die Planfeststellung\n auch die notwendigen Folgemaßnahmen an anderen An-\nDer Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen lagen; neben der Planfeststellung sind andere behördliche\nZeichnungen und Erklärungen liegt ab dem 16.06.2008 Entscheidungen, insbesondere öffentliche rechtliche Ge-\nbis 27.06.2008 (einschließlich) in folgenden Städten und nehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen,\nGemeinden: Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich.\n1. Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtplanungsamt,\n Planauflage (Erdgeschoss), Eberhardstraße 10, II. Gegenstand der Planfeststellung\n in 70173 Stuttgart Das Vorhaben beinhaltet im Wesentlichen nachfolgend\n2. Bürgermeisteramt Wendlingen, Am Marktplatz 2, aufgeführte Bestandteile:\n 73240 Wendlingen 1. Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB)\n3. Bürgermeisteramt Unterensingen, Kirchstraße 31, - Zweigleisiges Trogbauwerk Denkendorf West mit\n 72669 Unterensingen einer Länge von 144 m (km 19,1+85 – 19,3+29)\n4. Bürgermeisteramt Neuhausen, Schlossplatz 1, - Tunnel Denkendorf mit einer Länge von 768 m\n 73765 Neuhausen (km 19,3+29 – 20,0+97)\n5. Bürgermeisteramt Ostfildern, Otto-Vatter-Str. 12, - Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über\n 73760 Ostfildern Wirtschaftsweg östlich des Flughafens\n6. Bürgermeisteramt Denkendorf, Furtstraße 1, (km 15,7+69 – 15,7+75)\n 73770 Denkendorf - Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über\n7. Bürgermeisteramt Köngen, Stöfflerplatz 1, die K 1269 (km 17,0+88 – 17,1+05)\n 73257 Köngen - Dreifeldrige Eisenbahnüberführung über Auffahrt\n BAB A8 Richtung Karlsruhe AS Esslingen\nzur allgemeinen Einsicht aus. Er kann während der Öff- (km 18,1+53 – 18,2+06)\nnungszeiten von jedermann eingesehen werden.\n - Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über die\nDer Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der L 1202 (km 18,4+07 – 18,4+27)\nAuslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegen-\n - Eisenbahnüberführung (Durchlaufträger mit Plat-\nüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.\n tenbalkenquerschnitt) über die L 1204 und das\nDies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststel-\n Denkendorfer Tal (km 20,6+86 – 20,8+61)\nlungsbeschluss individuell zugestellt wurde.\n - Eisenbahnüberführung (Durchlaufträger mit Hohl-\nDer Planfeststellungsbeschluss (Verfügender Teil und Be-\n kastenquerschnitt über das Sulzbachtal)\ngründung, jedoch nicht der festgestellte Plan selbst) kann\n (km 21,3+35 – 21,7+00)\nbis zum Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung des\nPlanfeststellungsbeschlusses genannten einmonatigen - Eisenbahnüberführung Seehof über den Egerten-\nRechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und denjenigen, die weg (km 23,2+36 – 23,2+45)\nrechtzeitig Einwendungen erhoben haben schriftlich beim - Einfeldrige Eisenbahnüberführung Abfahrt Karls-\nEisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, ruhe – Nürtingen AS Wendlingen BAB A8\nOlgastraße 13, 70182 Stuttgart (Tel. 0711/22816-160), an- (km 24,2+48,789)\ngefordert bzw. ab der Auslegung des Planfeststellungsbe- - Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über\nschlusses auf der Homepage des Eisenbahn-Bundesam- Auffahrt Plochingen – München AS Wendlingen\ntes (http://www.eisenbahn-bundesamt.de) eingesehen BAB A8\nbzw. heruntergeladen werden.\n - Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über die\n B 313 (km 24,4+81,728)\nA. VERFÜGENDER TEIL DES BESCHLUSSES - Einfeldrige Eisenbahnüberführung über Abfahrt\n (AUSZUG) Karlsruhe – Plochingen AS Wendlingen BAB A8\nI. Feststellung des Planes (km 24,6+34,287)\nGemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG vom - Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über\n27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2396 in der aktuellen Fas- Auffahrt Nürtingen – München AS Wendlingen\nsung) wird der Plan der DB Netz AG (Vorhabenträgerin) für BAB A8 (km 24,7+27,973)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 11,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 311 Heft 10 – 2008\n\n - Stützbauwerke westlich und östlich des Tunnels - Öffentliche Sicherheit, Brand- und Katastrophenschutz\n Denkendorf - Belange anderer Verkehrsträger\n - Rettungsplatz (1500 m2) am Ostportal des Tunnels - Belange anderer Leitungsträger\n Denkendorf\n - Bauausführung und Bauausführungsplanung\n - Neubau von Seitenwegen zwischen NBS und\n BAB A8 V. Entschädigungsansprüche\n2. Notwendige Folgemaßnahmen (Anlagen Dritter) Entschädigungsansprüche gemäß § 74 Absatz 2 VwVfG\n - Rück- bzw. Neubau der L 1204 nördlich der BAB bestehen nach Maßgabe des verfügenden Teils insbe-\n A8 einschließlich Umbau der Einmündung West- sondere im Hinblick auf Grunderwerb, vorübergehende\n umfahrung Scharnhausen in die L 1204 Grundinanspruchnahme und den in der Begründung be-\n schriebenen Immissionen aus betriebs- und baubeding-\n - Rück- bzw. Neubau von Wirtschaftswegen ent- ten Luftschall sowie aus betriebs- und baubedingten Er-\n lang der Neubaustrecke im Zuge der Anbindung schütterungen und sekundärem Luftschall.\n an das bestehende Netz\n - Neubau Einmündung L 1202 in L 1204\n B. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG\n - Anpassung AS Esslingen der BAB A8\n Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb\n - Anpassung der Betriebsumfahrt Seehof der\n eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungs-\n BAB A8\n gerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11,\n - Anpassung der AS Wendlingen der BAB A8 68165 Mannheim erhoben werden.\n - Neubau Straßenüberführung L 1204 bei Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Ausle-\n km 15,7+70 gungsfrist. Dies gilt nicht für die Vorhabenträgerin und\n - Umbau Straßenüberführung L 1204 bei diejenigen, denen der Planfeststellungsbeschluss ge-\n km 15,7+74 sondert zugestellt wurde.\n - Rück- und Neubau Wirtschaftswegüberführung Die Klage ist beim Gericht schriftlich oder zur Niederschrift\n über den Sulzbach des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.\n - Neubau Wirtschaftswegeüberführung Wangerhöfe Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik\n Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für\n - Neubau Wirtschaftswegüberführung Köngen – Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS), dieses ver-\n Unterensingen treten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesam-\n - Neubau Regenrückhaltebecken AS Esslingen, tes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Olgastraße 13, 70182\n Denkendorf, Seewiesen, Westumfahrung Scharn- Stuttgart) und den Gegenstand des Klagebegehrens be-\n hausen, K 1269 zeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.\n - Neubau Regenklärbecken B 313 Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen,\n - Verlegung Erlachgraben die zur Begründung seiner Klage dienenden und Beweis-\n mittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst\n - Rückbau diverser Gebäude einer Kleingartenkolo-\n nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können\n nie im Bereich des Bahnkörpers\n durch das Gericht zurückgewiesen werden.\n - Rückbau Wirtschaftsgebäude unter der EÜ\n Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteilig-\n Denkendorfer Tal\n te durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer\n3. Landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen gemäß deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-\n LBP-Maßnahmenplan gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmäch-\n tigten vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt. Ju-\nIII. Planunterlagen ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden\nDer festgestellte Plan umfasst 12 Bände Planunterlagen. können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Be-\nÄnderungen und Ergänzungen, die sich im Laufe des An- fähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höhe-\nhörungsverfahrens ergeben haben, sind in den Plan- ren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte\nunterlagen durch Tekturen, ergänzende Unterlagen und oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-\nUnterlagen, welche die ursprünglichen Planunterlagen er- ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommu-\nsetzen, enthalten. nalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied\n zugehören, vertreten lassen.\nIV. Nebenbestimmungen, Vorbehalte\nNebenbestimmungen, Schutzauflagen und Vorbehalte Stuttgart, den 30.04.2008\nsind im Planfeststellungsbeschluss insbesondere zu fol-\ngenden Bereichen enthalten:\n Eisenbahn-Bundesamt\n- Schall- und Erschütterungsimmissionen, elektromag- Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart\n netische Felder Im Auftrag\n- Luft und Klima gez. Monika Kaufmann\n- Natur und Landschaft, Erholung\n- Abfall\n- Wasserwirtschaft (VkBl. 2008 S. 310)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 10 – 2008 312 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Main-Donau-Kanal und Donau vom 14. August 2000\n (VkBl. 2000 S. 515) außer Kraft.\n\n Würzburg, den 30.01.2008\nNr. 73 Verordnung über die Schleusenbe- S-312.3/23\n triebszeiten an den Bundeswasser-\n straßen Main, Main-Donau-Kanal\n und Donau Wasser- und Schifffahrtsdirektion\n Süd\n Aster\nAuf Grund von § 46 Nr. 1 des Bundeswasserstraßenge-\nsetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai\n2007 (BGBl. I S. 962), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5\nAbs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I\nS. 2930) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Über- (VkBl. 2008 S. 312)\ntragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord-\nnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die\nRegelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970\n(BGBl. I S. 315) verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdi-\nrektion Süd:\n §1\n Die Schiffsschleusen am Main, Main-Donau-Kanal und\nan der Donau werden während des ganzen Jahres ganz-\ntägig betrieben. Verkehrszeiten sind: Tagverkehr 6:00 bis\n22:00 Uhr, Nachtverkehr 22:00 bis 6:00 Uhr.\n\n §2 Nr. 74 Planfeststellung\n für den Ausbau des Dortmund-\n(1) Von den Schiffsschleusen Obernau bis Regensburg\nwerden im Nachtverkehr grundsätzlich nur Fahrzeuge der\n Ems-Kanals (DEK) von km 66,175\ngewerblichen Schifffahrt nach Anmeldung geschleust. Ei- bis km 70,350 (Stadtstrecke Münster)\nner solchen Anmeldung bedarf es nicht, wenn die Schleu-\nse durch eine Fernsteuerzentrale fernbedient wird. Ver- Öffentliche Bekanntmachung\nfahren und Form der Anmeldung werden von der Wasser-\nund Schifffahrtsdirektion festgesetzt. über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses\n(2) Fahrzeuge der gewerblichen sowie der nicht gewerb- der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 28. April\nlichen Schifffahrt können im Nachtverkehr mit den Fahr- 2008 – Az.: P-143.3 / 157 – für den Ausbau des Dort-\nzeugen der angemeldeten gewerblichen Schifffahrt mitge- mund-Ems-Kanals (DEK) von km 66,175 bis km 68,550 –\nschleust werden, wenn sich daraus keine Verzögerungen Los 11 – und von km 68,550 bis km 70,350 – Los 12 –\nim angemeldeten Schleusungsablauf ergeben. (Querschnittserweiterung „Stadtstrecke Münster“) nebst\n den dazugehörigen, festgestellten Planunterlagen.\n(3) Die Regelungen zum Schleusenrang nach § 6.29\nBinSchStrO und § 6.28 DonauSchPV bleiben unbe-\nrührt. I.\n Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West hat gemäß\n §3 § 14b des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in\nDie Fahrzeuge müssen an nicht fernbedienten Schleusen Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nim Tagverkehr bis spätestens 21:30 Uhr und im Nacht- (VwVfG) den Plan für das o. g. Vorhaben festgestellt.\nverkehr bis spätestens 5:30 Uhr in die letzte, in der jewei- 1. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen\nligen Verkehrszeit zu durchfahrende Schleusenkammer • die Querschnittserweiterung der Stadtstrecke\neingefahren sein. Münster durch Zurücklegung von Kanalufern und\n Vertiefung des Kanals auf eine Fahrwassertiefe\n §4\n von 4,00 m;\nAus verkehrlichen und betrieblichen Gründen sowie zur\n • die Beseitigung des Parallelhafens von DEK-\nVorbereitung und Durchführung von Unterhaltungsmaß-\n km 67,393 bis DEK-km 67,757 linkes Ufer;\nnahmen an den Schiffsschleusenanlagen können die\nWasser- und Schifffahrtsdirektion sowie die Wasser- und • die Anlage einer Liegestelle von DEK-km 67,390\nSchifffahrtsämter vorübergehend abweichende Schleu- bis DEK-km 67,720 linkes Ufer;\nsenbetriebszeiten mit Aussetzung des Betriebs anord- • die Anlage einer Liegestelle für Kleinfahrzeuge so-\nnen. wie einer Einsatzstelle für Wasserfahrzeuge von\n DEK-km 67,310 bis DEK-km 67,358 rechtes Ufer;\n §5 • die Aufgabe der vorhandenen Liegestellen von\nDie Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in DEK-km 66,695 bis DEK-km 67,055 linkes Ufer\nKraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Schleu- und von DEK-km 67,600 bis DEK-km 68,550 rech-\nsenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen Main, tes Ufer;\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 313 Heft 10 – 2008\n\n • die Aufgabe der vorhandenen Liegestellen von 5. Belange der Straßenverkehrsbehörde\n DEK-km 68,550 bis DEK-km 70,260 rechtes Ufer; 6. Denkmalschutz\n • den Abbruch der Westfälischen-Landeseisen- 7. Vermeidung, Verminderung und Kompensation\n bahn-Brücke Nr. 73 bei DEK-km 66,693 und Neu-\n 8. Natur und Landschaft\n bau bei DEK-km 66,702;\n 9. Auflagen zum Schutz vor Baulärm\n • den Abbruch der Schillerstraßen-Brücke Nr. 75 bei\n DEK-km 68,005 und Neubau bei DEK-km 67,981; 10. Festsetzung von Entschädigung für notwendige\n Aufwendungen für Maßnahmen des passiven\n • den Abbruch der Wolbecker Straße-Brücke Nr. 76\n Schallschutzes dem Grunde nach\n bei DEK-km 68,509 und Neubau bei DEK-\n km 68,486; 11. Wasserwirtschaft\n • den Abbruch der Laerer-Landweg-Brücke Nr. 77 12. Beweissicherung\n bei DEK-km 69,017 und Neubau bei DEK- 13. Anordnungen zu Gunsten von Einwendern\n km 68,993; 14. Sonstiges\n • den Abbruch der Pleistermühlenweg-Brücke\n Nr. 78 bei DEK-km 69,648 und Neubau bei DEK- 3. Der Planfeststellungsbeschluss trifft unter 4. eine Ent-\n km 69,620; scheidung über die erhobenen Einwendungen. Soweit\n • den Abbruch der Prozessionsweg-Brücke Nr. 79 sie nicht durch Auflagen und Anordnungen in diesem\n bei DEK-km 70,070 und Neubau bei DEK- Beschluss, durch Planänderungen oder Zusagen des\n km 70,012; TdV berücksichtigt worden sind oder sich auf andere\n Weise erledigt haben, werden die Einwendungen zu-\n • den Abbruch der Mauritzer-Eisenbahn-Brücke rückgewiesen.\n Nr. 80 bei DEK-km 70,270 und Neubau bei DEK- Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht\n km 70,210; möglich war, wird diese im Planfeststellungsbeschluss\n • den Abbruch der Warendorfer Straße-Brücke vorbehalten.\n Nr. 81 bei DEK-km 70,288 und Neubau bei DEK-\n km 70,228; 4. Die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbe-\n • den Abbruch des Petershafen-Dükers Nr. 54 bei schlusses ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Ver-\n DEK-km 67,368 und Neubau bei DEK-km 67,389; waltungsgerichtsordnung i.V.m. § 14e Abs. 2 Bundes-\n wasserstraßengesetz.\n • den Abbruch des Stadthafen-Dükers Nr. 55 bei\n DEK-km 67,980 und Neubau bei DEK-km 67,968; 5. Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlus-\n • den Abbruch des Lohaus-Dükers Nr. 56 bei DEK- ses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festge-\n km 68,675 und Neubau bei DEK-km 68,618; stellten Pläne in der Zeit\n • den Abbruch des Kloster-Dükers Nr. 57 bei DEK- vom 10.06.2008 bis 23.06.2008\n km 69,238 und Neubau bei DEK-km 69,241; jeweils einschließlich\n • den Abbruch des Grael-Dükers Nr. 58 bei DEK- während der Dienststunden zur Einsicht aus bei\n km 69,995 und Neubau bei DEK-km 69,906; a) Stadt Münster\n • die Wiederherstellung bestehender Gräben oder Kundenzentrum Planen – Bauen – Umwelt\n Mulden in neuer Lage; Stadthaus 3\n Albersloher Weg 33\n • die dauerhafte Ablagerung der durch den Ausbau\n 48155 Münster\n anfallenden und nicht wieder verwendbaren Bo-\n denmassen auf Ablagerungsflächen; (Mo bis Mi 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr;\n Do 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr;\n • die Durchführung landschaftspflegerischer Maß- Fr 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr)\n nahmen zum Ausgleich und Ersatz des Eingriffes\n in Natur und Landschaft. b) Wasser- und Schifffahrtsdirektion West\n Cheruskerring 11\nDie von der Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und 48147 Münster\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch das (Mo bis Do 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr;\nWasser- und Schifffahrtsamt Rheine als Träger des Vor- Fr 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr)\nhabens (TdV) vorgelegten Pläne werden mit den sich aus\ndiesem Beschluss ergebenden Änderungen und Ergän- 6. Der Planfeststellungsbeschluss gilt gegenüber den\nzungen im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Mün- Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erho-\nster festgestellt. ben haben, mit dem Ende der Auslegungsfrist als zu-\n gestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG). Dies gilt nicht für\n2. Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss\n enthält unter 3. Hinweise, Auflagen und Anordnungen individuell zugestellt wurde.\n an den TdV u. a. zu folgenden Themen:\n 1. Allgemeines 7. Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann von den\n 2. Bauausführung und Bauausführungsplanung Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erho-\n ben haben, eine Ausfertigung des Planfeststellungsbe-\n 3. Belange der Straßenbaulastträger schlusses schriftlich bei der Wasser- und Schifffahrts-\n 4. Belange der Leitungsträger (Ver- und Entsorgungs- direktion West, Cheruskerring 11, 48147 Münster,\n leitungen) angefordert werden.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 10 – 2008 314 VkBl. Amtlicher Teil\n\n II. verwaltungsgericht (Adresse wie vor) gestellt und be-\n Rechtsbehelfsbelehrung gründet werden.\nGegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb Münster, den 28. April 2008\neines Monats nach Zustellung Klage beim P-143.3 / 157\n Bundesverwaltungsgericht\n Simsonplatz 1 Wasser- und Schifffahrtsdirektion\n 04107 Leipzig West\n Im Auftrag\nerhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der Ramb\nletzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Be-\nteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss indivi-\nduell zugestellt wurde.\n (VkBl. 2008 S. 312)\nDie Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben.\nDie Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik\nDeutschland, vertreten durch das Bundesministerium für\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung, dieses vertreten\ndurch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West, Che-\nruskerring 11, 48147 Münster) und den Gegenstand des\nKlagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten\nAntrag enthalten. Der angefochtene Bescheid soll in Ur-\nschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Die zur Be-\ngründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind Nr. 75 Bekanntmachung der „Hinweise für\ninnerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhe- den Seelotsenversetzdienst mit\nbung anzugeben. Das Gericht kann Erklärungen und Be- Hubschraubern vom 25. April 2008“\nweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht\nwerden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlung ent-\n Nachstehend werden die „Hinweise für den Seelotsenver-\nscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeu-\n setzdienst mit Hubschraubern“ bekannt gegeben, die auf\ngung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits ver-\n den zu bedienenden Schiffen im Rahmen einer Lotsenver-\nzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht\n setzung mit Hubschraubern von den Piloten der Lotsen-\ngenügend entschuldigt.\n versetzhubschrauber und von den sonstigen am Lotsver-\nDer Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften bei- setzbetrieb beteiligten Personen beachtet werden sollen.\ngefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung er- Die „Hinweise für den Seelotsenversetzdienst mit Hub-\nhalten können. schraubern vom 8. Februar 2002“ (Verkehrsblatt 2002, Sei-\nVor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Be- te 212) werden hiermit aufgehoben.\nteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechts-\n Aurich, den 25. April 2008\nanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule\n S-344.2/3\nim Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung\nzum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-\nristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden Wasser- und Schifffahrtsdirektion\nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Be- Nordwest\nfähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höhe- Im Auftrag\nren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte Feldmann\noder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-\nständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommu-\nnalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied\nzugehören, vertreten lassen. Hinweise\nDie Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Plan- für den Seelotsenversetzdienst\nfeststellungsbeschluss hat gemäß § 14e Abs. 2 WaStrG mit Hubschraubern\nkeine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anord-\nnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungskla- I. Allgemeines\nge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord- 1. Die Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und\nnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung Schifffahrtsverwaltung des Bundes) hat in der\ndieses Planfeststellungsbeschlusses beim Bundesver- Nordsee bei den in den geltenden Revierlots-\nwaltungsgericht (Adresse wie vor) gestellt und begründet verordnungen bezeichneten Positionen See-\nwerden. lotsenversetzdienste eingerichtet, die allen\nAls Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Ausle- Schiffen zur Verfügung stehen, die nach den\ngungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der geltenden Revierlotsverordnungen zur Annah-\nPlanfeststellungsbeschluss individuell zugestellt wurde. me eines Seelotsen verpflichtet sind oder ei-\nTreten später Tatsachen ein, die die Anordnung der auf- nen solchen annehmen wollen.\nschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann ein hierauf 2. Die Seelotsenversetzung erfolgt bei allen See-\ngestützter Antrag innerhalb von einem Monat nach lotsenversetzpositionen in der Deutschen Bucht\nKenntniserlangung von diesen Tatsachen beim Bundes- mit Versetzschiffen, außer wenn wegen widriger\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 315 Heft 10 – 2008\n\n Witterungsbedingungen oder baulicher Eigen- Turbulenzverhältnisse im Bereich des Hub-\n schaften des zu bedienenden Schiffes eine Ver- schrauberlandedecks weitgehend von der Form\n setzung mit dem Versetzschiff nicht möglich ist des Schiffes und der Schiffsaufbauten sowie\n oder mit einer solchen Versetzung eine unzu- der Lage des Hubschrauberlandedecks zu Auf-\n mutbare Gefahr für die körperliche Unversehrt- bauten u. a. abhängen. Hubschrauberlande-\n heit des Lotsen verbunden wäre, ein Versetz- decks müssen deshalb so angelegt werden,\n schiff für eine Versetzung nicht zur Verfügung dass startende und landende Hubschrauber\n steht oder die Versetzung mit einem Schiff zu von Turbulenzen, die durch Schiffsaufbauten,\n unangemessenen Folgen für das zu bedienende Decksladungen u. ä. ausgelöst werden können,\n Schiff führen würde. nicht gefährdet werden können.\n Erfolgt die Seelotsenversetzung mit Hubschrau- 3. Anforderungen\n bern, müssen die den Seelotsen anfordernden Soweit diese Hinweise keine besonderen An-\n oder mit einem abzugebenden Seelotsen be- forderungen an Bauausführungen, Anordnun-\n setzten Schiffe die Voraussetzungen für eine gen, Einrichtungen, Anlagen, Ausrüstungen\n Seelotsenversetzung mit Hubschraubern erfül- und Werkstoffe sowie an den Einbau enthalten,\n len. Die Hubschrauberversetzungen können sind die allgemeinen Regeln der Technik anzu-\n grundsätzlich bis zu 55 Knoten (Bft. 10) relativer wenden. Anerkannte Regeln der Technik sind\n Windstärke am anzufliegenden Schiff durchge- insbesondere die Vorschriften der Klassifi-ka-\n führt werden. Die Hubschrauberversetzungen tionsgesellschaften.\n können nicht bei Nebel und Vereisungsgefahr 4. Hubschrauberbetriebsflächen\n erfolgen.\n Hubschrauberversetzungen können nur durch-\n Die Hubschrauber werden von küstennahen geführt werden, wenn eine Hubschrauberbe-\n deutschen Flugplätzen der Nordseeküste aus triebsfläche auf dem Schiff eingerichtet ist, die\n eingesetzt. den nachfolgend beschriebenen Mindestvor-\n 3. Der Seelotsenversetzdienst mit Hubschraubern aussetzungen genügt.\n wird im Auftrag der Bundesrepublik Deutsch- Zulässig ist die Hubschrauberversetzung auf\n land von einem nach öffentlicher Ausschreibung\n einer Abwinschfläche (winching area)\n beauftragten Luftfahrtunternehmen durchge-\n (vgl. Zeichnung 1)\n führt und vom Luftfahrt-Bundesamt überwacht.\n einer Start- und (starting/landing area)\n 4. Eingesetzt werden mehrturbinige Hubschrauber Landefläche (vgl. Zeichnung 2)\n nach dem Zulassungsstandard Kategorie A der\n JAR – OPS 3. Diese Hubschrauber sind für Flü- 4.1 Die Abwinschfläche muss bestehen aus\n ge nach den Instrumentenflugregeln zugelas- 4.1.1 der kreisförmigen Absetzfläche\n sen, ausgerüstet und in der Lage, auch bei Aus- – mit einem Durchmesser von mindestens\n fall einer Turbine während des Schwebefluges 5,00 m, ohne Hindernisse; Hindernisse bis\n ohne Höhenverlust über dem Schiff sicher zu zu 0,10 m Höhe sind zulässig, wenn durch\n manövrieren (Single Engine Hover Performan- konstruktive Maßnahmen sichergestellt ist,\n ce). Die Mindestbesatzung des Hubschraubers dass eine Gefährdung von abzusetzenden\n besteht aus zwei Hubschrauberführern und Personen vermieden werden kann,\n dem Windenführer. – vollflächig ausgemalt mit gelber Farbe und\n – mit rutschsicherer Oberfläche\nII. Betriebshinweise für den Seelotsenversetzdienst sowie\n mit Hubschraubern\n 4.1.2 der umgebenden Hindernisbegrenzungsfläche\n 1. Verfahren\n – mit einem Durchmesser von mindestens\n Der Seelotse wird vom Hubschrauber entwe- 30,00 m, in der kein Hindernis höher als\n der mittels einer Winde oder durch eine Lan- 5,00 m sein darf; soweit in Einzelfällen Hin-\n dung auf dem Schiff versetzt bzw. ausgeholt. dernisse diese Begrenzung überschreiten,\n Ein Windenmanöver oder eine Hubschrauber- sind sie besonders auffällig zu kennzeich-\n landung erfolgt, wenn das Schiff mit einer Ab- nen.\n winschfläche (gemäß Nr. 4.1.1 bis 4.1.2) oder Die Hindernisbegrenzungsfläche kann teilweise\n einer Landefläche (gemäß Nr. 4.2.1 bis 4.2.3) außenbords sein. Eine Randmarkierung ist nicht\n versehen ist. erforderlich.\n 2. Aerodynamische Eignung des Standorts 4.2 Die Start- und Landefläche muss bestehen aus\n Bei Festlegung der Position der Abwinschfläche 4.2.1 der kreisförmigen Start- und Landefläche\n müssen die Schiffsbewegungen, turbulente – mit einem Durchmesser von mindestens\n Windverhältnisse auf und über dem Schiffsdeck 16,00 m, ohne Hindernisse und Vertiefun-\n infolge von Decksaufbauten, Abgasführungen gen; Hindernisse und Vertiefungen bis zu\n des Schiffsantriebs und andere Behinderungen 0,10 m sind zulässig, sofern durch kon-\n des Flugbetriebes berücksichtigt werden. struktive Maßnahmen sichergestellt ist,\n Bei der Einrichtung von Hubschrauberlande- dass sie keine Gefährdung des Hubschrau-\n decks ist zu berücksichtigen, dass Wind- und berbetriebes darstellen,\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 10 – 2008 316 VkBl. Amtlicher Teil\n\n – mit einer 0,30 m breiten äußeren Kreisli- c) für die Jade bei der\n nienmarkierung in weißer Farbe, Lotsenstation Jade\n (Jadelotse Wilhelmshaven)\n – mit einem mit weißer Farbe ausgemalten\n Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade\n Zielpunkt im Mittelpunkt der Start- und\n Schleuseninsel / I. Einfahrt\n Landefläche mit einem Durchmesser von\n 26382 Wilhelmshaven\n 0,50 m und\n Telefon: (04421) 994697\n – mit einer rutschsicheren Oberfläche, Telefax: (04421) 994699\n 4.2.2 dem sich anschließenden An- und Abflugbe- d) für die Ems bei der\n reich von mindestens 24,00 m, der durch die Lotsenstation Emden\n nächstgelegene Bordwand des Schiffes sowie (Emslotse Emden)\n durch Verbindungslinien zwischen den Refe- Lotsenbrüderschaft Emden\n renzpunkten R 1 und R 2 begrenzt wird (s. – Im Lotsenhaus –\n Zeichnung 2) und in dem Hindernisse nicht hö- An der großen Seeschleuse\n her als 0,25 m sein dürfen, und 26723 Emden\n Telefon: (04921) 24000\n 4.2.3 einer äußeren Hindernisbegrenzungsfläche, die Telefax: (04921) 32919\n die Start- und Landefläche sowie den An- und E-Mail: pilotstation@emspilots.de\n Abflugbereich mit einem Abstand von 4,00 m\n umgibt und in der Hindernisse nicht höher als 2. Die Bestellung (ETA-Meldung) muss mit fol-\n 0,40 m sein dürfen. genden Angaben abgegeben werden:\n\n 5. Sollte festgestellt werden, dass das zu bedie- a) Schiffsname\n nende Schiff keine oder abweichende Decks- b) Länge über alles, größte Breite und der ak-\n markierungen aufweist, so können, wenn tuelle Tiefgang im Frischwasser in Metern\n zweifelsfrei feststeht, dass die geforderten c) ETA Versetzpositionen bei der Tonne \"E 3\",\n Hindernisfreigrenzen gegeben sind, der Lotse im Verkehrstrennungsgebiet \"Jade-Appro-\n und der Hubschrauberkapitän gemeinsam ach\", der Tonne \"GW/TG\" oder Außenposi-\n entscheiden, ob das Schiff angeflogen wird. tionen der Seelotsreviere Elbe, Weser II/Ja-\n de oder Ems\nIII. Anfordern des Seelotsen (Datum in 2 Stellen, Zeit in 4 Stellen),\n d) Bestimmungshafen,\n 1. Der Hubschrauberdienst steht Tag und Nacht\n zur Verfügung. Von See kommende Schiffe e) Angabe, ob eine markierte Abwinsch- oder\n haben den Seelotsen mindestens 24 Stunden Start- und Landefläche vorhanden ist,\n vor Erreichen der Versetzpositionen bei der f) Angabe, wo sich diese Fläche an Bord be-\n Tonne \"E 3\", im Verkehrstrennungsgebiet \"Ja- findet.\n de Approach\" oder der Tonne \"GW/TG\" bzw.\n 12 Stunden vor Erreichen der Versetzpositio- 3. Kurzfristigere Anmeldungen werden zwar nach\n nen bei den Außenpositionen der Seelotsre- Möglichkeit berücksichtigt, jedoch nur, wenn\n viere Elbe, Weser II/Jade oder Ems zu bestel- hierdurch nicht eine bei rechtzeitiger Anmel-\n len, wenn sie den Seelotsenversetzdienst dort dung mögliche Schiffsversetzung unmöglich\n in Anspruch nehmen wollen oder müssen, und gemacht wird. In jedem Falle kann bei einer\n zwar kurzfristigen Anmeldung keine Gewähr dafür\n übernommen werden, dass die Versetzung ter-\n a) für die Elbe bei der mingerecht durchgeführt wird.\n Lotsenstation Brunsbüttel\n 4. Mindestens sechs Stunden vorher ist eine be-\n (Elblotse Brunsbüttel)\n richtigte ETA-Meldung und mindestens drei\n Lotsenbrüderschaft Elbe, Bezirk 2\n Stunden vor Erreichen der Lotsenversetzposi-\n Cuxhavener Straße 15\n tion die genaue Ankunftszeit bei der jeweiligen\n Lotsenhaus\n Lotsenversetzposition der zuständigen Lot-\n 25541 Brunsbüttel\n senstation mitzuteilen. Kann der Hubschrau-\n Telefon: (04852) 87295\n ber nicht eingesetzt werden, weil die erforder-\n Telegramm: Elblotse Brunsbüttel\n lichen Mindestwetterbedingungen am Start-\n Telefax: (04852) 87165\n und Versetzort nicht gegeben sind, wird das\n E-Mail: eta.elbe@elbe-pilot.de\n Schiff hiervon durch die Lotsenstation unter-\n b) für die Weser bei der richtet.\n Lotsenstation Bremerhaven\n (Weserlotse II Bremerhaven)\n Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade IV. Kommunikation\n Am Alten Vorhafen 1. Eine halbe Stunde vor Erreichen der Lotsen-\n 27568 Bremerhaven versetzposition hat das Schiff auf UKW-Kanal\n Telefon: (0471) 944242 16 ständig hörbereit zu sein, damit der Hub-\n Telefax: (0471) 9442439 schrauber mit dem Schiff Funkkontakt aufneh-\n E-Mail: dispo@weserjadepilot.de men kann.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 317 Heft 10 – 2008\n\n 2. Das Schiff wird von dem Hubschrauber auf winschfläche bzw. der Start- und Landeflä-\n UKW-Kanal 16 angerufen. Nach Herstellung che zu entfernen,\n des Funkkontaktes wird nach Vereinbarung d) lose Objekte auf dem Schiffsdeck sind zu\n auf UKW-Kanal 9 oder 72 umgeschaltet. Ist entfernen oder gut zu sichern,\n Funkkontakt nicht möglich, ist gemäß Ab-\n schnitt V Nr. 4 zu verfahren. e) alles stehende oder laufende Gut (Anten-\n nen, Takelage) in der Nähe der Abwinsch-\n 3. Das Schiff sollte nachfolgende Daten an den fläche bzw. der Start- und Landefläche ist\n Hubschrauber übermitteln: niederzulegen und zu sichern,\n a) die Position,\n f) Ladeflächen sind aufzutoppen oder nieder-\n b) den rechtweisenden Kurs, zulegen,\n c) die Geschwindigkeit über Grund, g) Feuerlöscheinrichtungen sind zum soforti-\n d) die Richtung und Stärke des Windes an gen Einsatz bereitzuhalten,\n Deck am Ort des Landeplatzes, bezogen h) die Löschmannschaft muss samt Brand-\n auf die Kiellinie des Schiffes, schutzausrüstung einsatzbereit sein,\n e) die Lufttemperatur und die horizontale i) zwei Besatzungsmitglieder müssen zur As-\n Sichtweite, sistenz der zu versetzenden Seelotsen ein-\n f) Stampf- und Rollbewegungen, Übernahme satzbereit sein.\n von Gischt und Seen, Auf Öl-, Gas- und Chemikalientankschiffen\n g) Zustand des Decks (z. B. trocken, feucht müssen zusätzlich\n usw.) und\n j) sämtliche Tankwaschvorgänge eingestellt\n h) die Lage der Abwinsch- bzw. Start- und werden,\n Landefläche.\n k) alle in der Nähe der Abwinschfläche bzw.\n 4. Auf Anforderung der Hubschrauberbesatzung der Start- und Landefläche liegenden Tanks\n sendet das Schiff auf Frequenz 410 kHz zur 30 Minuten vor dem Versetzmanöver derart\n Identifizierung sein Rufzeichen zweimal nach- gelüftet werden, dass ein Abblasen der\n einander, gefolgt von einem 30 Sekunden Dau- Druckausgleichsventile während des Ver-\n erton, und wieder zweimal das Rufzeichen. Die setzmanövers unterbleibt,\n Abstrahlung dieser Signale kann so lange er-\n l) erforderlichenfalls alle unter der Abwinsch-\n forderlich sein, bis der Hubschrauber über\n fläche bzw. der Start- und Landefläche ge-\n dem Schiff steht.\n legenen Tanks inertisiert sein und\n 5. Für das Versetzmanöver ist die Windrichtung\n an Deck des Schiffes von Bedeutung. Es ist m) alle Tanköffnungen vor dem Anflug des\n wünschenswert, dass der scheinbare Wind Hubschraubers verschlossen werden.\n von vorn kommt, und zwar entweder 4 Strich 2. Während des gesamten Versetzmanövers ein-\n von Backbord oder 4 Strich von Steuerbord. In schließlich des An- und Abfluges des Hub-\n Ausnahmefällen kann es erforderlich sein, dass schraubers ist bei Nacht oder unsichtigem\n der relative Wind von 4 Strichen achterlich Wetter eine ausreichende, blendfreie Beleuch-\n kommt. tung der Abwinschfläche bzw. der Start- und\n 6. Die Schiffsleitung sollte Kurs und Geschwin- Landefläche des Windrichtungsanzeigers und\n digkeit so einrichten, dass das Stampfen und aller über das Schiffsdeck hinausragenden\n Rollen sowie die Übernahme von Gischt und Hindernisse sicherzustellen (z. B. durch Ein-\n Seen auf ein Minimum beschränkt werden schaltung der Decksbeleuchtung).\n bzw. dass die erforderliche relative Windrich- 3. Ein Winsch- oder Landemanöver darf nur dann\n tung und -geschwindigkeit durch Kurs- oder durchgeführt werden, wenn der Hubschrauber-\n Geschwindigkeitsänderungen erzielt werden. pilot und die Schiffsführung nach vorheriger ge-\n meinsamer Absprache festgestellt haben, dass\n dies ohne eine Gefährdung der Sicherheit des\nV. Vorbereitung und Durchführung des Versetz-\n Hubschraubers, des Schiffes und der beteiligten\n manövers\n Personen geschehen kann. Das Versetzmanö-\n 1. An Bord des Schiffes müssen vor dem Ver- ver ist abzubrechen, wenn entweder der Hub-\n setzmanöver mit dem Hubschrauber folgende schrauberpilot, die Schiffsführung oder der zu\n Vorbereitungen getroffen und überprüft wer- versetzende Seelotse dies für erforderlich hält.\n den:\n 4. Ist Funkkontakt nicht möglich, wird der Hub-\n a) an gut sichtbarer Stelle ist ein rot/weiß ge- schrauber das Schiff umkreisen und durch\n streifter Windsack von mindestens 1,20 m mehrmaliges Ein- und Ausschalten der Lan-\n Länge anzubringen, descheinwerfer anzeigen, dass die Funkver-\n b) alle an dem Versetzmanöver beteiligten bindung ausgefallen ist.\n Personen sind mit klar erkennbarer heller Das Schiff hat mit einer ALDIS-Handsignallam-\n Kleidung und mit Schutzhelm auszustatten, pe oder einer ebenso geeigneten Lampe in\n c) nicht eingesetztes Personal und unnötige Richtung auf den Hubschrauber folgende Sig-\n Ausrüstung ist aus dem Bereich der Ab- nale zu geben:\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 10 – 2008 318 VkBl. Amtlicher Teil\n\n – ein festes weißes Licht, wenn das Schiff 6. Unmittelbar vor jedem Abwinschvorgang, durch\n bereit ist, das Versetzmanöver auszufüh- den Personen abgesetzt oder aufgenommen\n ren, werden, ist die während des Fluges aufgebaute\n – eine Serie von kurzen weißen Blitzen, wenn statische Elektrizität gefahrlos abzuleiten. Dazu\n das Schiff das Versetzmanöver für unbe- wird vom Hubschrauber an der Schlinge ein leit-\n stimmte Zeit (längstens 15 Minuten) nicht fähiges Erdungskabel herabgelassen, dessen\n durchführen kann, Bleigewicht immer als erstes das Schiffsdeck\n berühren soll. Diese Verbindung ist selbsttätig\n – eine Serie von Morsebuchstaben N, wenn lösbar und sollte auf keinen Fall am Schiff be-\n das Versetzmanöver auch über 15 Minuten festigt werden. Insbesondere bei Öl-, Gas- und\n hinaus nicht möglich ist. Chemikalientankschiffen ist durch geeignete\n 5. Das Windenseil des Hubschraubers darf unter Wahl des Ableitpunktes sicherzustellen, dass ei-\n keinen Umständen auf dem Schiff befestigt ne Entzündung zündfähiger Gasgemische aus-\n werden. geschlossen wird.\n\n\n\n\n(VkBl. 2008 S. 314)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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