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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n                der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                                I N H A LT S V E R\n                                                                                 i ZEICHNIS\n\n\n  62. Jahrgang                                             Ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008                                                                              Heft 10\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.           Datum           VkBl. 2008                                               Seite   Nr.           Datum          VkBl. 2008                                             Seite\n\n  Grundsatzabteilung                                                                             74    28. 04. 2008 Planfeststellung für den Ausbau des Do-\n                                                                                                       nau-Ems-Kanals (DEK) von km 66,175 bis km 70,350\n  71    07. 05. 2008 Richtlinien zur Durchführung der Ge-                                              (Stadtstrecke Münster) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        312\n        fahrgutverordnung See (RM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 302\n                                                                                                 75    25. 04. 2008 Bekanntmachung der „Hinweise für\n                                                                                                       den Seelotsenversetzdienst mit Hubschraubern vom\n  Eisenbahnen                                                                                          25. April 2008” . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   314\n  72    30. 04. 2008 Öffentliche Bekanntmachung der Plan-\n        feststellung für das “Projekt Stuttgart 21”; Planfest-                                   Aufgebote\n        stellungsabschnitt 1.4 (Filderbereich bis Wendlingen)\n        in Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   310     75a 31. 05. 2008 Aufbietungen verlorener Fahrzeugbriefe. .                       318\n                                                                                                                                                                                (1-20)\n                                                                                                 75b 31. 05. 2008 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4\n  Wasserstraßen, Schifffahrt\n  73    30. 01. 2008 Verordnung über die Schleusenbe-\n        triebszeiten an den Bundeswasserstraßen Main, Main-                                      Nichtamtlicher Teil\n        Donau-Kanal und Donau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                312     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       319\n\n\n\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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            "content": "Heft 10 – 2008                                             302                                        VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                                 Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gü-\n  Grundsatzabteilung                                             tern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht frei-\n                                                                 gestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine\nNr. 71    Richtlinien zur Durchführung der                       näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befind-\n          Gefahrgutverordnung See (RM)                           liche Ladung vor und das militärische Sicherheitskon-\n                                                                 zept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erfor-\n                                                                 derliche Ausnahmezulassungen können in der Regel\nHiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obersten          von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden.\nLandesbehörden die nachfolgenden Richtlinien zur Durch-\nführung der Gefahrgutverordnung See bekannt. Diese            Seeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung ge-\nRichtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverordnung See       fährliche Güter befördern, müssen die Gefahrgutverord-\n(GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung vom                nung See beachten.\n03. Dezember 2007 (BGBl. I S. 138) und den IMDG-Code,\n                                                              Zu § 4 Abs. 10 GGVSee\nzuletzt geändert durch Entschließung MSC 205(81), in der\namtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am            Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder\n15. Dezember 2006 (VkBl. 2006 S. 844).                        mehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:\nGleichzeitig hebe ich die Richtlinien (RM 001) vom 23. De-    • Tod durch gefährliches Gut\nzember 1999 (BAnz. vom 22. März 2000 Nr. 57a S. 17 Ab-        • Verletzung durch gefährliches Gut, wenn die Verlet-\nschnitt E) auf.                                                  zung zu einer intensiven medizinischen Behandlung\n                                                                 geführt hat oder einen Krankenhausaufenthalt von\nBonn, den 07. Mai 2008                                           mindestens einem Tag oder eine Arbeitsunfähigkeit\n                                                                 von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen zur\n                          Bundesministerium für Verkehr,         Folge hat\n                            Bau und Stadtentwicklung          • Produktaustritt oder Verlust von Gefahrgut über Bord\n                                   Im Auftrag                    in Überschreitung der folgenden Mengen:\n                                    Schwan\n                                                                 Stoffe oder Gegenstände                           Menge\n                                                                 Klasse 6.2                                        Jeder Austritt /\nRichtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverord-\nnung See (RM)                                                    Klasse 7                                          Verlust\n                                                                 Klasse 1: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 0190      50 kg / 50 l\nZu § 1 Abs. 3 GGVSee                                             Klasse 2.3\n1. Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu                Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343\n   ausländischen Streitkräften, wenn die nautische Lei-\n   tung des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den aus-            Klasse 4.1: Verpackungsgruppe I und UN 3221\n   ländischen Streitkräften übernommen worden ist.                           bis 3224 und 3231 bis 3240\n   Dies kann auch durch Einzelverpflichtung des Kapi-            Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I\n   täns erfolgen.                                                Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I und\n2. Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor,                        UN 1183, 1242, 1295, 1340,\n   wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG einge-                       1390, 1403, 1928, 2813, 2965,\n   treten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Defi-                  2968, 2988, 3129, 3130, 3131,\n   nition des Verteidigungsfalles für die Anwendung des                      3134, 3148, 3396, 3398, 3399\n   § 1 Abs. 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßgebend.             Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I und UN 2426\n   Die Entscheidung, was Gründe der Verteidigung sind,           Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis\n   obliegt dem BMVg. So können z. B. auch militärische                       3120\n   Übungen Gründe der Verteidigung sein. Gründe der\n   Verteidigung liegen u. a. auch dann vor, wenn die             Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I\n   Bundeswehr außerhalb des Hoheitsgebietes der                  Klasse 8: Verpackungsgruppe I\n   Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird und die-           Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152 , 3432 und\n   ser Einsatz vom Deutschen Bundestag beschlossen                           Geräte, die solche Stoffe enthalten\n   wurde.\n                                                                 Klasse 1: 1.4B bis 1.4G und 1.6N                  333 kg / 333 l\n3. Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter\n                                                                 Klasse 2.1\n   ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der\n   ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt        Klasse 3: Verpackungsgruppe II\n   auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auf-           Klasse 4.1: Verpackungsgruppe II (*)\n   trag und unter der Verantwortung der Bundeswehr               Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II\n   oder der ausländischen Streitkräfte durch zivile Unter-\n                                                                 Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II (*)\n   nehmen. Die Überwachung der Verladung gefährli-\n   cher Güter im Verantwortungsbereich ausländischer             Klasse 5.1: Verpackungsgruppe II\n   Streitkräfte in der Zuständigkeit des BMVg soll si-           Klasse 5.2: (*)\n   cherstellen, dass die einschlägigen nationalen militä-        Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II und III\n   rischen Regeln beachtet werden.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                                   303                                        Heft 10 – 2008\n\nStoffe oder Gegenstände                             Menge                Bremen:\n                                                                         Bremen:\nKlasse 8:     Verpackungsgruppe II\n                                                                         Hansestadt Bremisches Hafenamt\nKlasse 9:     Verpackungsgruppe II und                                   Überseetor 20\n              UN 3245                                                    28217 Bremen\n(*) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine ge-                        Tel: 0421 361 8438\n    ringere Menge festgelegt ist                                         Fax: 0421 361 8387\nKlasse 1: 1.4S                                      1000 kg / 1000 l     E-Mail: uwe.kraft@hbh.bremen.de\nKlasse 2.2                                                               Bremerhaven:\n                                                                         Hansestadt Bremisches Hafenamt\nKlasse 3: Verpackungsgruppe III                                          Steubenstr. 7a\nKlasse 4.1 Verpackungsgruppe III                                         27568 Bremerhaven\nKlasse 4.2 Verpackungsgruppe III                                         Tel: 0471 596 13404\n                                                                         Fax: 0471 596 13422\nKlasse 4.3 Verpackungsgruppe III\n                                                                         E-Mail: raimond.claussen@hbh.bremen.de\nKlasse 5.1 Verpackungsgruppe III\nKlasse 8: Verpackungsgruppe III                                          Hamburg:\nKlasse 9: Verpackungsgruppe III und                                      Wasserschutzpolizei\n              UN 2990, 3072, 3268                                        WSP 032\n                                                                         Zentralstelle Gefahrgutüberwachung\nDas Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn                  Kehrwiederspitze 1\ndie unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vor-               20457 Hamburg\ngenannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzu-                     Tel: 040 4286 65471\nnehmen, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen                    Fax: 040 4286 65473\nSchäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr                      E-Mail: wsp032@polizei.hamburg.de\ngeeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausrei-\nchende Sicherheit gewährleistet ist.                                     Mecklenburg-Vorpommern:\nBei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu                  Rostock:\nmelden:                                                                  Hansestadt Rostock\n                                                                         Der Oberbürgermeister\n• eine Exposition, die zu einer Überschreitung der\n                                                                         Hafen- und Seemannsamt\n    Grenzwerte nach Schedule II der IAEA Safety Series\n                                                                         Hafenkapitän\n    No.115 führt;\n                                                                         Postfach 481046\n• eine vermutete bedeutende Verminderung der Siche-                      18132 Rostock\n    rungsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschlie-                  Tel: 0381 381 8710\n    ßung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität).                   Fax: 0381 381 8735\n                                                                         E-Mail: port.authority@rostock.de\nSind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7\nbeteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:            Sassnitz:\n                                                                         Stadtverwaltung Sassnitz\n    a) jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versand-                  Hafen- und Seemannsamt\n        stücken;                                                         Hauptstr. 33\n    b) Exposition, die zu einer Überschreitung der in den                18546 Sassnitz\n        Regelungen für den Schutz von beschäftigten und                  Tel: 038392 55312\n        der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung                   Fax: 038392 55313\n        [Schedule II der IAEA Safety Series No.115 – „Inter-             E-Mail: hafenamt@sassnitz.de\n        national basic Safety Standards for Protection\n                                                                         Stralsund:\n        against Ionizing Radiation and for Safety of Radia-\n                                                                         Hansestadt Stralsund\n        tion Sources“] festgelegten Grenzwerte führt, oder\n                                                                         Abt. Umweltschutz\n    c) wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine be-                     Hafen- und Seemannsamt\n        deutende Verminderung der Sicherheitsfunktionen                  Hafenstraße 50\n        des Versandstücks (dichte Umschließung, Ab-                      18439 Stralsund\n        schirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) stattge-               Tel: 03831 260 130\n        funden hat, durch die das Versandstück für die                   Fax: 03831 260 135\n        Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche Si-                 E-Mail: hafenamt@stralsund.de\n        cherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist.\n                                                                         Wismar:\nDie Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 zu er-                    Hansestadt Wismar\nteilen.                                                                  Der Bürgermeister\n                                                                         Ordnungsamt\nZu § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 GGVSee\n                                                                         Hafen- und Seemannsamt\nAusnahmen nach § 5 Abs. 1 GGVSee gelten nur im See-                      Kopenhagener Str. 1\nverkehr und nicht im Zu- und Ablauf zu den Häfen.                        23966 Wismar\nSachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach                  Tel: 03841-251 32 60 oder -61\n§ 5 Abs. 1 und für die in § 6 Abs. 2 genannten Aufgaben                  Fax: 03841-251 32 62\nsind folgende Behörden:                                                  E-Mail: hafenamt@wismar.de\n\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                      305                                                        Heft 10 – 2008\n\nKiel:                                                           Gewerbetreibender Tätigkeit                          Pflichten\nHafenamt der Landeshauptstadt Kiel                                                                                   nach § 9\nBollhörnkai 1\n24103 Kiel                                                                            Wenn der Hersteller oder       Absatz 2\nTel: 0431 901 1073 oder -1173                                                         Vertreiber die Güter selbst\nFax: 0431 94 477                                                                      in eine Beförderungsein-\nE-Mail: hafenamt@kiel.de                                                              heit lädt\nLübeck/Travemünde:                                                                    Wenn der Hersteller oder       Absatz 3\nLübeck Port Authority                                                                 Vertreiber mit dem See-\nAbt. Hafen- und Seemannsamt Lübeck                                                    frachtführer selbst den\nSchüsselbuden 16                                                                      Seefrachtvertrag abschließt\n23552 Lübeck                                                    Spediteur             Derjenige, der für einen       Absatz 3\nTel: 0451 1225 918                                                                    Dritten die Seebeförderung\nFax: 0451 1225 924                                                                    durch Abschluss eines\nE-Mail: stefan.weglehner@luebeck.de                                                   Seefrachtvertrags besorgt\nPuttgarden:                                                                           Wenn der Spediteur für den     Absatz 2\nBürgermeister der Stadt Fehmarn                                                       Auftraggeber Güter in eine\nOhrtstr. 11                                                                           Beförderungseinheit lädt\n23769 Fehmarn                                                   Seefrachtführer       Derjenige, der auf Grund       Absatz 5\nTel: 04371 506 224                                              (Verfrachter)         eines Seefrachtvertrages\nFax: 04371 506 211                                                                    Güter für einen Dritten mit\nE-Mail: m.meier@stadtfehmarn.de                                                       eigenen oder in Zeitcharter\nRendsburg:                                                                            genommenen Schiffen\nLandrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde                                             befördert\nHafenbehörde                                                    Reeder, auch Korres- Derjenige, der eigene oder      Absatz 6\n24768 Rendsburg                                                 pondenzreeder (bei zur Bereederung überlas-\nTel: 04331 14070                                                Partenreedereien)     sene Schiffe zur Beförde-\nFax: 04331 5336                                                 und Vertragsreeder rung von Gütern einsetzt\nE-Mail: info@kreishafen-rd.de                                   (bei Geschäftsbesor-\n                                                                gungsvertrag)\nZu § 6 Abs. 5 GGVSee                                            Anteilseigner an                                     Keine Pflichten\n                                                                einer Schiffsbeteili-                                nach GGVSee\nNach § 6 Abs. 5 GGVSee ist die BAM für die Zustimmung\n                                                                gungsgesellschaft\nzur Verwendung von Verpackungen zuständig. Die Zu-\n                                                                oder Partenreederei\nständigkeit der BAM nach § 6 Abs. 5 erstreckt sich so-\nwohl auf die Zulassung von Verpackungen als auch auf            Hafenumschlags-       Derjenige, der Güter in ein    Absatz 4\ndie Zulassung der Verwendung einer Verpackung, sofern           unternehmer           Seeschiff verlädt\nsich dies aus dem IMDG-Code ergibt.                                                   Wenn der Hafenum-              Absatz 2\n                                                                                      schlagsunternehmer im\nZu § 8 GGVSee                                                                         Auftrag Dritter Güter in Be-\nEDV-Fassungen des IMDG-Code sind grundsätzlich zur                                    förderungseinheiten lädt\nVerwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die               Ladungskontroll-      Soweit die Verantwortung       Absatz 2\namtliche Fassung des Code handeln.                              unternehmer           für die Beladung von\nAuf Seeschiffen dürfen nach § 8 Abs. 6 GGVSee Unterla-                                Beförderungseinheiten\ngen auch in digitalisierter Form mitgeführt werden. Sofern                            übernommen wird\nes sich um den IMDG-Code handelt, erfüllt der amtliche          Schiffsmakler als     Derjenige, der für einen       Absatz 5 Nr. 1\nText in gedruckter Form (auch als CD-ROM) die Forde-            Buchungsagent         Seefrachtführer (Verfrach-\nrung des § 8.                                                                         ter) in dessen Namen See-\nAlle in § 8 Abs. 1 Nr. 4 genannten Dokumente müssen in                                frachtverträge abschließt\nder Organisation des Beförderers vorgehalten werden,            Schiffsmakler als     Derjenige, der Schiffe im      Absatz 5 Nr. 2\ndamit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vor-           Klarierungsagent      Hafen ein- und ausklariert\ngelegt werden können.                                                                 und papiermäßig gegenüber\n                                                                                      Behörden und Ladungs-\nZu § 9 GGVSee\n                                                                                      beteiligten abfertigt\nDie am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden\nwerden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt      Zu § 10 GGVSee\nals verantwortlich angesehen:                                a) Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2\nGewerbetreibender Tätigkeit                   Pflichten         sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, nor-\n                                              nach § 9          malen Tatumständen und von mittleren wirtschaft-\n                                                                lichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Han-\nHersteller oder     Derjenige, der eine Seebe- Absatz 1\n                                                                deln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum\nVertreiber          förderung ursprünglich\n                                                                doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die\n(Versender)         veranlasst (Englisch „Ship-\n                                                                Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhö-\n                    per“)\n                                                                hen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zu-\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 10 – 2008                                             306                               VkBl. Amtlicher Teil\n\n   widerhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt         c) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im\n   ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht      pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde\n   kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die              (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Abs. 1 OWIG).\n   anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen.                       Im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzes ist zu prü-\nb) Durch eine Verwarnung soll bei einer geringfügigen             fen, ob auf die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit\n   Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhal-            verzichtet werden kann, wenn behördliche Maßnah-\n   ten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hin-           men nach dem allgemeinen Polizeirecht, nach Voll-\n   weis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Verwar-             streckungsgesetzen oder hier insbesondere nach § 8\n   nungen können mit einem Verwarngeld, dass in der               Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes getroffen\n   Regel mit 35,00 Euro anzusetzen ist, verbunden sein.           wurden.\n\n\n\n\n                                                                                                           Anlage 1\n\nMeldung von Ereignissen an das BMVBS gemäß § 4 Abs. 10 GGVSee\n\n\n\n 1. Verkehrsträger\n    Seeschiff                                                    Bereitstellung / Umschlag im Hafen\n Schiffsname:\n ……………………………………………….\n 2. Datum und Ort des Ereignisses\n\n Jahr:.........…………Monat:…………………….Tag:…………………..Stunde:……………….\n Unfall bei der Beförderung           Unfall bei Umschlag oder Bereitstellung\n    Schiff im Hafen                     Übernahme vom Land-Verkehrsträger\n    Schiff auf Seeschifffahrtsstraße    Bereitstellung im Hafen\n    Schiff auf See                      Beladen von Beförderungseinheiten\n                                        Be-/Entladen in/aus Seeschiff\n Ort / Position:                      Name des Hafens:\n ……………………….………………………..                                         …………………..…………………………….\n 3. Topographie\n Im Seeverkehr nicht relevant\n 4. besondere Wet t erbedingungen\n    Regen\n    Schneefall\n    Glätte\n    Nebel         Sichtweite:………………\n    Gewitter\n    Sturm         Windstärke:……………..\n Temperatur:……. .°C\n 5. Beschreibung des Ereignisses\n    Grundberührung des Schiffes\n    Kollision mit einem anderen Wasserfahrzeug\n    Beschädigung bei Umschlagsarbeiten\n    Brand\n    Explosion\n    Leckage\n    Ladungsverlust über Bord\n    technischer Mangel\n Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses:\n …………………………………………………………………………………………………………..\n …………………………………………………………………………………………………………..\n …………………………………………………………………………………………………………..\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                             307                                    Heft 10 – 2008\n\n 6. Betroffene gefährliche Güter\n UN-         Klasse VG Geschätzte              Art der             Werkstoff der   Art des\n Nummer 1)                  Produktmenge       Umschließung   3)\n                                                                   Umschließung    Versagens der\n                            (ausgetreten /                                         Umschließung 4)\n                            über Bord\n                            verloren)\n                            (kg oder l) 2)\n\n\n\n\n 1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine        2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die\n     Sammeleintragung fallen, für die die             Werte gemäß den Kriterien in der Anlage\n     Sondervorschrift 274 gilt, ist zusätzlich die    anzugeben\n     technische Benennung anzugeben\n 3) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben: 4) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:\n       1 Verpackung                                   1 Leckage\n       2 Großpackmittel (IBC)                         2 Brand\n       3 Großverpackung                               3 Explosion\n       4 Kleincontainer                               4 strukturelles Versagen\n       5 Wagen\n       6 Fahrzeug\n       7 Kesselwagen\n       8 Tankfahrzeug\n       9 Batteriewagen\n     10 Batteriefahrzeug\n     11 Wagen mit abnehmbaren Tanks\n     12 Aufsetztank\n     13 Großcontainer\n     14 Tankcontainer\n     15 MEGC\n     16 ortsbeweglicher Tank\n 7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt)\n    technischer Mangel\n    Ladungssicherung\n    betriebliche Ursache (Umschlag)\n    sonstiges: ...…………………………………………………………………………………………\n     ……………………………………………………………………………………………………….\n     ………………………………………………………………………………………………………..\n 8. Auswirkungen des Ereignisses\n Personenschaden: (im Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern)\n    Tote (Anzahl:……….)\n    Verletzte (Anzahl……….)\n Produktaustritt:\n   ja\n   nein\n   unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts\n   Verlust über Bord ohne erkennbaren unmittelbaren Produktaustritt\n\n Sach-/Umweltschaden:\n   geschätzte Schadenshöhe \u0001 50.000 \u0002\n   geschätzte Schadenshöhe > 50.000 \u0002\n\n Sperrung/Evakuierung:\n   ja    Evakuierung von Personen für die Dauer von mindestens drei Stunden\n         Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden\n         Sperrung von Wasserstraßen / Wasserflächen von mindestens drei Stunden\n   nein\n\n\n\n                         Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 10 – 2008                                                     308                                          VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                                                                                                Anlage 2\n                                                     Bußgeldkatalog GGVSee\nLfd                                                                                                                    GGVSee    Bußgeld\nNr.     Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass                                                                § 10 Abs. 1 EURO\n                                                                                                                         Nr.\n  A     der Hersteller, der Vertreiber oder der Beauftragte des Herstellers oder Vertreibers entgegen § 9\n        Abs. 1\n   1    Nr. 1 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMDG-Code für die Beförderung          1a        1500\n        nicht zugelassen sind;\n   2    Nr. 2 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, obwohl ein Beförderungsdokument nach § 8            1b        500\n        Abs. 1 Nr. 1 nicht erstellt worden ist;\n   3    Nr. 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer             1c        800\n        mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese für die betreffenden\n        Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG-Codes nicht\n        zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen nicht tragen oder\n        bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde nicht\n        erteilt worden ist;\n   4    Nr. 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die Maßgaben             1d        800\n        des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet;\n   5    Nr. 5 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet;              1e        800\n   6    Nr. 6 gefährliche Güter zusammenpackt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3,          1f       800\n        3.4 Nr. 3.4.4.1 und 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist;\n   7    Nr. 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit               1g        500\n        mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des\n        Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6, 5.2 und 5.3 des\n        IMDG-Codes gekennzeichnet, markiert, plakatiert oder beschriftet sind;\n   8    Nr. 8 das Beförderungsdokument ohne die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 geforderten Angaben weitergibt;                     1h        500\n  B     der für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortliche entgegen § 9\n        Abs. 2\n   9    Nr. 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut oder stauen lässt, ohne            2a        800\n        die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.5 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne die Abschnitte 2, 3\n        und 4 der CTU-Packrichtlinien zu beachten;\n  10    Nr. 2 Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2          2b        500\n        in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-\n        Codes gekennzeichnet, markiert, plakatiert oder beschriftet sind;\n  11    Nr. 3 Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt und kein CTU-Packzertifikat nach Kapitel 5.4 Nr.           2b        500\n        5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen Inhalt nicht in das Beförderungsdokument aufgenommen\n        hat;\n  C     derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 9\n        Abs. 3\n  12    gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern läßt und die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 geforderten Do-        3        500\n        kumente nicht übergibt oder übermittelt;\n  D     der für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 9 Abs. 4\n  13    Satz 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet;           4a        500\n  14    Satz 2 Nr. 1 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht gemäß             4b        500\n        schriftlicher Stauanweisung staut;\n  15    Satz 2 Nr. 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks oder Be-                 4c        1000\n        förderungseinheiten entgegen § 7 Abs. 4 auf ein Seeschiff verlädt, obwohl sie sich in einem Zustand be-\n        finden, der eine sichere Beförderung nicht zuläßt;\n  16    Satz 2 Nr. 3 gefährliche Güter als Massengut entgegen der in § 8 Abs. 2 genannten Vorschriften über die         4d        500\n        Informationspflicht auf ein Seeschiff verlädt;\n   E    der Beförderer entgegen § 9 Abs. 5\n  17    Nr. 1 gefährliche Güter zur Beförderung entgegen den in § 3 Abs. 1, 2 und 4 genannten Vorschriften an-          5a        800\n        nimmt;\n\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                309                                                         Heft 10 – 2008\n\n                                                      Bußgeldkatalog GGVSee\nLfd                                                                                                                      GGVSee    Bußgeld\nNr.     Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass                                                                  § 10 Abs. 1 EURO\n                                                                                                                           Nr.\n  18    Nr. 2 verpackte gefährliche Güter entgegen den in § 8 Abs. 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 4 genannten Bedingun-             5b          500\n        gen verladen läßt;\n  F     der Reeder entgegen § 9 Abs. 6\n  19    ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, dass nicht gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 aus-           6          500\n        rüstet ist oder nicht dafür sorgt, dass die in § 8 Abs. 4 Satz 2 genannten Unterlagen vom Schiffsführer mit-\n        geführt werden;\n  G     der Schiffsführer entgegen § 9 Abs. 7\n  20    Satz 1 Nr.1 nicht oder nicht rechtzeitig alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der         7a          250\n        Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes unterrichtet, dass sich gefährliche Güter an\n        Bord befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten\n        insbesondere bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist;\n  21    Satz 1 Nr. 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Abs. 2 Satz 1 sorgt;                                    7b          300\n  22    Satz 1 Nr. 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Abs. 3 Satz 1 sorgt;                                    7b          500\n  23    Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Abs. 6 regelmäßig überwacht wird und die                7c          250\n        entsprechende Schiffstagebucheintragung vorgenommen wird;\n  24    Satz 1 Nr. 5 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet;       7d          500\n  25    Satz 1 Nr. 6 die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den Vor-             7e          250\n        schriften des § 8 Abs. 6 vorhält, oder nach § 8 Abs. 7 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht recht-\n        zeitig zur Prüfung vorlegt;\n  26    Satz 2 Nr. 1 verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter in fester Form als Massengut übernimmt              7f         300\n        ohne sichergestellt zu haben, dass die Stauanweisungen und die Stau- und Trennvorschriften gemäß § 7\n        Abs. 2 Satz 2 eingehalten sind;\n  27    Satz 2 Nr. 2 gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form als Massengut übernimmt ohne sicher-           7f         1000\n        gestellt zu haben, dass die in § 7 Abs. 5 oder 6 aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind;\n  28    Satz 2 Nr. 3 mit einem Seeschiff mit verpackten gefährlichen Gütern ausläuft, ohne für die geforderte             7g          300\n        Stauung und Sicherung der Ladung nach § 7 Abs. 3 zu sorgen;\n  29    Satz 2 Nr. 4 auf Seeschifffahrtsstraßen von Gastankschiffen Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempera-                7h          1000\n        turregelung ablässt;\n  30    Satz 2 Nr. 5a) gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4                7i         300\n        Abs. 7 Satz 3 in einsatzbereitem Zustand befindet;\n  31    Satz 2 Nr. 5b) gefährliche Güter befördert, ohne dass er selbst oder der für die Ladung verantwortliche            7i         300\n        Offizier im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises oder einer gültigen Schulungsbescheinigung nach\n        § 4 Abs. 11 ist;\n  32    Satz 2 Nr. 5c) gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Abs. 3 mitzu-            7i         300\n        führen;\n  H     der mit der Planung der Beladung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Beauftragte entgegen § 9 Abs. 8\n  33    Stauanweisungen festlegt, ohne dabei die in § 7 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen des § 3, die               8          500\n        Stau- und Trennvorschriften der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die Einschränkungen der Be-\n        scheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 oder in Verbindung mit § 12 Nr. 5 nach Kapitel II-2 Regel 54 des\n        SOLAS Übereinkommens zu beachten;\n   I    der für die Ladung verantwortliche Offizier entgegen § 9 Abs. 9\n  34    bei der Beförderung gefährlicher Güter tätig wird, ohne im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises               9          300\n        oder einer gültigen Schulungsbescheinigung nach § 4 Abs. 11 zu sein.\n\n\n(VkBl. 2008 S. 302)\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 10 – 2008                                             310                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                               das Projekt Stuttgart 21, Planfeststellungsabschnitt 1.4\n                                                               (Filderbereich bis Wendlingen) in Stuttgart mit den in den\n                                                               Planunterlagen eingetragenen Änderungen, Ergänzungen,\nNr. 72    Öffentliche Bekanntmachung                           Nebenbestimmungen und Schutzauflagen festgestellt.\n          der Planfeststellung für das                         Die Einwendungen und Anträge der Betroffenen und der\n          „Projekt Stuttgart 21“; Planfest-                    sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen\n          stellungsabschnitt 1.4 (Filderbereich                geäußerten Forderungen, Bedenken und Hinweise wer-\n          bis Wendlingen) in Stuttgart.                        den zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Auflagen\n                                                               in diesem Beschluss, durch Änderungen und Ergänzun-\n                                                               gen der festgestellten Planunterlagen sowie durch Zusa-\nMit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundes-\n                                                               gen der Vorhabenträgerin entsprochen wurde oder sich\namtes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart (Planfeststel-\n                                                               im Laufe des Planfeststellungsverfahrens auf andere\nlungsbehörde), vom 30.04.2008, Az.: 59160 Pap-PS 21-\n                                                               Weise erledigt haben.\nPFA 1.4 (Filderbereich bis Wendlingen), ist der Plan für\ndas vorgenannte Bauvorhaben festgestellt worden.               Gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG beinhaltet die Planfeststellung\n                                                               auch die notwendigen Folgemaßnahmen an anderen An-\nDer Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen           lagen; neben der Planfeststellung sind andere behördliche\nZeichnungen und Erklärungen liegt ab dem 16.06.2008            Entscheidungen, insbesondere öffentliche rechtliche Ge-\nbis 27.06.2008 (einschließlich) in folgenden Städten und       nehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen,\nGemeinden:                                                     Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich.\n1. Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtplanungsamt,\n   Planauflage (Erdgeschoss), Eberhardstraße 10,               II. Gegenstand der Planfeststellung\n   in 70173 Stuttgart                                          Das Vorhaben beinhaltet im Wesentlichen nachfolgend\n2. Bürgermeisteramt Wendlingen, Am Marktplatz 2,               aufgeführte Bestandteile:\n   73240 Wendlingen                                            1. Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB)\n3. Bürgermeisteramt Unterensingen, Kirchstraße 31,                 - Zweigleisiges Trogbauwerk Denkendorf West mit\n   72669 Unterensingen                                               einer Länge von 144 m (km 19,1+85 – 19,3+29)\n4. Bürgermeisteramt Neuhausen, Schlossplatz 1,                     - Tunnel Denkendorf mit einer Länge von 768 m\n   73765 Neuhausen                                                   (km 19,3+29 – 20,0+97)\n5. Bürgermeisteramt Ostfildern, Otto-Vatter-Str. 12,               - Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über\n   73760 Ostfildern                                                  Wirtschaftsweg östlich des Flughafens\n6. Bürgermeisteramt Denkendorf, Furtstraße 1,                        (km 15,7+69 – 15,7+75)\n   73770 Denkendorf                                                - Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über\n7. Bürgermeisteramt Köngen, Stöfflerplatz 1,                         die K 1269 (km 17,0+88 – 17,1+05)\n   73257 Köngen                                                    - Dreifeldrige Eisenbahnüberführung über Auffahrt\n                                                                     BAB A8 Richtung Karlsruhe AS Esslingen\nzur allgemeinen Einsicht aus. Er kann während der Öff-               (km 18,1+53 – 18,2+06)\nnungszeiten von jedermann eingesehen werden.\n                                                                   - Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über die\nDer Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der                 L 1202 (km 18,4+07 – 18,4+27)\nAuslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegen-\n                                                                   - Eisenbahnüberführung (Durchlaufträger mit Plat-\nüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.\n                                                                     tenbalkenquerschnitt) über die L 1204 und das\nDies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststel-\n                                                                     Denkendorfer Tal (km 20,6+86 – 20,8+61)\nlungsbeschluss individuell zugestellt wurde.\n                                                                   - Eisenbahnüberführung (Durchlaufträger mit Hohl-\nDer Planfeststellungsbeschluss (Verfügender Teil und Be-\n                                                                     kastenquerschnitt über das Sulzbachtal)\ngründung, jedoch nicht der festgestellte Plan selbst) kann\n                                                                     (km 21,3+35 – 21,7+00)\nbis zum Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung des\nPlanfeststellungsbeschlusses genannten einmonatigen                - Eisenbahnüberführung Seehof über den Egerten-\nRechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und denjenigen, die           weg (km 23,2+36 – 23,2+45)\nrechtzeitig Einwendungen erhoben haben schriftlich beim            - Einfeldrige Eisenbahnüberführung Abfahrt Karls-\nEisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart,                ruhe – Nürtingen AS Wendlingen BAB A8\nOlgastraße 13, 70182 Stuttgart (Tel. 0711/22816-160), an-            (km 24,2+48,789)\ngefordert bzw. ab der Auslegung des Planfeststellungsbe-           - Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über\nschlusses auf der Homepage des Eisenbahn-Bundesam-                   Auffahrt Plochingen – München AS Wendlingen\ntes (http://www.eisenbahn-bundesamt.de) eingesehen                   BAB A8\nbzw. heruntergeladen werden.\n                                                                   - Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über die\n                                                                     B 313 (km 24,4+81,728)\nA. VERFÜGENDER TEIL DES BESCHLUSSES                                - Einfeldrige Eisenbahnüberführung über Abfahrt\n   (AUSZUG)                                                          Karlsruhe – Plochingen AS Wendlingen BAB A8\nI. Feststellung des Planes                                           (km 24,6+34,287)\nGemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG vom                    - Eisenbahnüberführung (Rahmenbauwerk) über\n27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2396 in der aktuellen Fas-              Auffahrt Nürtingen – München AS Wendlingen\nsung) wird der Plan der DB Netz AG (Vorhabenträgerin) für            BAB A8 (km 24,7+27,973)\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      311                                             Heft 10 – 2008\n\n    -   Stützbauwerke westlich und östlich des Tunnels      -   Öffentliche Sicherheit, Brand- und Katastrophenschutz\n        Denkendorf                                          -   Belange anderer Verkehrsträger\n    -   Rettungsplatz (1500 m2) am Ostportal des Tunnels    -   Belange anderer Leitungsträger\n        Denkendorf\n                                                            -   Bauausführung und Bauausführungsplanung\n    -   Neubau von Seitenwegen zwischen NBS und\n        BAB A8                                              V. Entschädigungsansprüche\n2. Notwendige Folgemaßnahmen (Anlagen Dritter)              Entschädigungsansprüche gemäß § 74 Absatz 2 VwVfG\n    -   Rück- bzw. Neubau der L 1204 nördlich der BAB       bestehen nach Maßgabe des verfügenden Teils insbe-\n        A8 einschließlich Umbau der Einmündung West-        sondere im Hinblick auf Grunderwerb, vorübergehende\n        umfahrung Scharnhausen in die L 1204                Grundinanspruchnahme und den in der Begründung be-\n                                                            schriebenen Immissionen aus betriebs- und baubeding-\n    -   Rück- bzw. Neubau von Wirtschaftswegen ent-         ten Luftschall sowie aus betriebs- und baubedingten Er-\n        lang der Neubaustrecke im Zuge der Anbindung        schütterungen und sekundärem Luftschall.\n        an das bestehende Netz\n    -   Neubau Einmündung L 1202 in L 1204\n                                                            B. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG\n    -   Anpassung AS Esslingen der BAB A8\n                                                            Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb\n    -   Anpassung der Betriebsumfahrt Seehof der\n                                                            eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungs-\n        BAB A8\n                                                            gerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11,\n    -   Anpassung der AS Wendlingen der BAB A8              68165 Mannheim erhoben werden.\n    -   Neubau Straßenüberführung L 1204 bei                Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Ausle-\n        km 15,7+70                                          gungsfrist. Dies gilt nicht für die Vorhabenträgerin und\n    -   Umbau Straßenüberführung L 1204 bei                 diejenigen, denen der Planfeststellungsbeschluss ge-\n        km 15,7+74                                          sondert zugestellt wurde.\n    -   Rück- und Neubau Wirtschaftswegüberführung          Die Klage ist beim Gericht schriftlich oder zur Niederschrift\n        über den Sulzbach                                   des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.\n    -   Neubau Wirtschaftswegeüberführung Wangerhöfe        Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik\n                                                            Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für\n    -   Neubau Wirtschaftswegüberführung Köngen –           Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS), dieses ver-\n        Unterensingen                                       treten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesam-\n    -   Neubau Regenrückhaltebecken AS Esslingen,           tes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Olgastraße 13, 70182\n        Denkendorf, Seewiesen, Westumfahrung Scharn-        Stuttgart) und den Gegenstand des Klagebegehrens be-\n        hausen, K 1269                                      zeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.\n    -   Neubau Regenklärbecken B 313                        Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen,\n    -   Verlegung Erlachgraben                              die zur Begründung seiner Klage dienenden und Beweis-\n                                                            mittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst\n    -   Rückbau diverser Gebäude einer Kleingartenkolo-\n                                                            nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können\n        nie im Bereich des Bahnkörpers\n                                                            durch das Gericht zurückgewiesen werden.\n    -   Rückbau Wirtschaftsgebäude unter der EÜ\n                                                            Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteilig-\n        Denkendorfer Tal\n                                                            te durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer\n3. Landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen gemäß           deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-\n   LBP-Maßnahmenplan                                        gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmäch-\n                                                            tigten vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt. Ju-\nIII. Planunterlagen                                         ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden\nDer festgestellte Plan umfasst 12 Bände Planunterlagen.     können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Be-\nÄnderungen und Ergänzungen, die sich im Laufe des An-       fähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höhe-\nhörungsverfahrens ergeben haben, sind in den Plan-          ren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte\nunterlagen durch Tekturen, ergänzende Unterlagen und        oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-\nUnterlagen, welche die ursprünglichen Planunterlagen er-    ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommu-\nsetzen, enthalten.                                          nalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied\n                                                            zugehören, vertreten lassen.\nIV. Nebenbestimmungen, Vorbehalte\nNebenbestimmungen, Schutzauflagen und Vorbehalte            Stuttgart, den 30.04.2008\nsind im Planfeststellungsbeschluss insbesondere zu fol-\ngenden Bereichen enthalten:\n                                                                                          Eisenbahn-Bundesamt\n-   Schall- und Erschütterungsimmissionen, elektromag-                                 Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart\n    netische Felder                                                                              Im Auftrag\n-   Luft und Klima                                                                        gez. Monika Kaufmann\n-   Natur und Landschaft, Erholung\n-   Abfall\n-   Wasserwirtschaft                                        (VkBl. 2008 S. 310)\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 10 – 2008                                              312                               VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                               Main-Donau-Kanal und Donau vom 14. August 2000\n                                                               (VkBl. 2000 S. 515) außer Kraft.\n\n                                                               Würzburg, den 30.01.2008\nNr. 73    Verordnung über die Schleusenbe-                     S-312.3/23\n          triebszeiten an den Bundeswasser-\n          straßen Main, Main-Donau-Kanal\n          und Donau                                                                  Wasser- und Schifffahrtsdirektion\n                                                                                                  Süd\n                                                                                                  Aster\nAuf Grund von § 46 Nr. 1 des Bundeswasserstraßenge-\nsetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai\n2007 (BGBl. I S. 962), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5\nAbs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I\nS. 2930) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Über-        (VkBl. 2008 S. 312)\ntragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord-\nnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die\nRegelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970\n(BGBl. I S. 315) verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdi-\nrektion Süd:\n                            §1\n Die Schiffsschleusen am Main, Main-Donau-Kanal und\nan der Donau werden während des ganzen Jahres ganz-\ntägig betrieben. Verkehrszeiten sind: Tagverkehr 6:00 bis\n22:00 Uhr, Nachtverkehr 22:00 bis 6:00 Uhr.\n\n                            §2                                 Nr. 74    Planfeststellung\n                                                                         für den Ausbau des Dortmund-\n(1) Von den Schiffsschleusen Obernau bis Regensburg\nwerden im Nachtverkehr grundsätzlich nur Fahrzeuge der\n                                                                         Ems-Kanals (DEK) von km 66,175\ngewerblichen Schifffahrt nach Anmeldung geschleust. Ei-                  bis km 70,350 (Stadtstrecke Münster)\nner solchen Anmeldung bedarf es nicht, wenn die Schleu-\nse durch eine Fernsteuerzentrale fernbedient wird. Ver-                     Öffentliche Bekanntmachung\nfahren und Form der Anmeldung werden von der Wasser-\nund Schifffahrtsdirektion festgesetzt.                         über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses\n(2) Fahrzeuge der gewerblichen sowie der nicht gewerb-         der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 28. April\nlichen Schifffahrt können im Nachtverkehr mit den Fahr-        2008 – Az.: P-143.3 / 157 – für den Ausbau des Dort-\nzeugen der angemeldeten gewerblichen Schifffahrt mitge-        mund-Ems-Kanals (DEK) von km 66,175 bis km 68,550 –\nschleust werden, wenn sich daraus keine Verzögerungen          Los 11 – und von km 68,550 bis km 70,350 – Los 12 –\nim angemeldeten Schleusungsablauf ergeben.                     (Querschnittserweiterung „Stadtstrecke Münster“) nebst\n                                                               den dazugehörigen, festgestellten Planunterlagen.\n(3) Die Regelungen zum Schleusenrang nach § 6.29\nBinSchStrO und § 6.28 DonauSchPV bleiben unbe-\nrührt.                                                                                    I.\n                                                               Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West hat gemäß\n                            §3                                 § 14b des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in\nDie Fahrzeuge müssen an nicht fernbedienten Schleusen          Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nim Tagverkehr bis spätestens 21:30 Uhr und im Nacht-           (VwVfG) den Plan für das o. g. Vorhaben festgestellt.\nverkehr bis spätestens 5:30 Uhr in die letzte, in der jewei-   1. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen\nligen Verkehrszeit zu durchfahrende Schleusenkammer               • die Querschnittserweiterung der Stadtstrecke\neingefahren sein.                                                    Münster durch Zurücklegung von Kanalufern und\n                                                                     Vertiefung des Kanals auf eine Fahrwassertiefe\n                            §4\n                                                                     von 4,00 m;\nAus verkehrlichen und betrieblichen Gründen sowie zur\n                                                                  • die Beseitigung des Parallelhafens von DEK-\nVorbereitung und Durchführung von Unterhaltungsmaß-\n                                                                     km 67,393 bis DEK-km 67,757 linkes Ufer;\nnahmen an den Schiffsschleusenanlagen können die\nWasser- und Schifffahrtsdirektion sowie die Wasser- und           • die Anlage einer Liegestelle von DEK-km 67,390\nSchifffahrtsämter vorübergehend abweichende Schleu-                  bis DEK-km 67,720 linkes Ufer;\nsenbetriebszeiten mit Aussetzung des Betriebs anord-              • die Anlage einer Liegestelle für Kleinfahrzeuge so-\nnen.                                                                 wie einer Einsatzstelle für Wasserfahrzeuge von\n                                                                     DEK-km 67,310 bis DEK-km 67,358 rechtes Ufer;\n                            §5                                    • die Aufgabe der vorhandenen Liegestellen von\nDie Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in                  DEK-km 66,695 bis DEK-km 67,055 linkes Ufer\nKraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Schleu-            und von DEK-km 67,600 bis DEK-km 68,550 rech-\nsenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen Main,                   tes Ufer;\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                  313                                              Heft 10 – 2008\n\n   •    die Aufgabe der vorhandenen Liegestellen von         5. Belange der Straßenverkehrsbehörde\n        DEK-km 68,550 bis DEK-km 70,260 rechtes Ufer;        6. Denkmalschutz\n    • den Abbruch der Westfälischen-Landeseisen-             7. Vermeidung, Verminderung und Kompensation\n        bahn-Brücke Nr. 73 bei DEK-km 66,693 und Neu-\n                                                             8. Natur und Landschaft\n        bau bei DEK-km 66,702;\n                                                             9. Auflagen zum Schutz vor Baulärm\n    • den Abbruch der Schillerstraßen-Brücke Nr. 75 bei\n        DEK-km 68,005 und Neubau bei DEK-km 67,981;          10. Festsetzung von Entschädigung für notwendige\n                                                                 Aufwendungen für Maßnahmen des passiven\n    • den Abbruch der Wolbecker Straße-Brücke Nr. 76\n                                                                 Schallschutzes dem Grunde nach\n        bei DEK-km 68,509 und Neubau bei DEK-\n        km 68,486;                                           11. Wasserwirtschaft\n    • den Abbruch der Laerer-Landweg-Brücke Nr. 77           12. Beweissicherung\n        bei DEK-km 69,017 und Neubau bei DEK-                13. Anordnungen zu Gunsten von Einwendern\n        km 68,993;                                           14. Sonstiges\n    • den Abbruch der Pleistermühlenweg-Brücke\n        Nr. 78 bei DEK-km 69,648 und Neubau bei DEK-      3. Der Planfeststellungsbeschluss trifft unter 4. eine Ent-\n        km 69,620;                                           scheidung über die erhobenen Einwendungen. Soweit\n    • den Abbruch der Prozessionsweg-Brücke Nr. 79           sie nicht durch Auflagen und Anordnungen in diesem\n        bei DEK-km 70,070 und Neubau bei DEK-                Beschluss, durch Planänderungen oder Zusagen des\n        km 70,012;                                           TdV berücksichtigt worden sind oder sich auf andere\n                                                             Weise erledigt haben, werden die Einwendungen zu-\n    • den Abbruch der Mauritzer-Eisenbahn-Brücke             rückgewiesen.\n        Nr. 80 bei DEK-km 70,270 und Neubau bei DEK-         Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht\n        km 70,210;                                           möglich war, wird diese im Planfeststellungsbeschluss\n    • den Abbruch der Warendorfer Straße-Brücke              vorbehalten.\n        Nr. 81 bei DEK-km 70,288 und Neubau bei DEK-\n        km 70,228;                                        4. Die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbe-\n    • den Abbruch des Petershafen-Dükers Nr. 54 bei          schlusses ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Ver-\n        DEK-km 67,368 und Neubau bei DEK-km 67,389;          waltungsgerichtsordnung i.V.m. § 14e Abs. 2 Bundes-\n                                                             wasserstraßengesetz.\n    • den Abbruch des Stadthafen-Dükers Nr. 55 bei\n        DEK-km 67,980 und Neubau bei DEK-km 67,968;       5. Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlus-\n    • den Abbruch des Lohaus-Dükers Nr. 56 bei DEK-          ses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festge-\n        km 68,675 und Neubau bei DEK-km 68,618;              stellten Pläne in der Zeit\n    • den Abbruch des Kloster-Dükers Nr. 57 bei DEK-                     vom 10.06.2008 bis 23.06.2008\n        km 69,238 und Neubau bei DEK-km 69,241;                                jeweils einschließlich\n    • den Abbruch des Grael-Dükers Nr. 58 bei DEK-           während der Dienststunden zur Einsicht aus bei\n        km 69,995 und Neubau bei DEK-km 69,906;              a) Stadt Münster\n    • die Wiederherstellung bestehender Gräben oder              Kundenzentrum Planen – Bauen – Umwelt\n        Mulden in neuer Lage;                                    Stadthaus 3\n                                                                 Albersloher Weg 33\n    • die dauerhafte Ablagerung der durch den Ausbau\n                                                                 48155 Münster\n        anfallenden und nicht wieder verwendbaren Bo-\n        denmassen auf Ablagerungsflächen;                        (Mo bis Mi 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr;\n                                                                 Do 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr;\n    • die Durchführung landschaftspflegerischer Maß-             Fr 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr)\n        nahmen zum Ausgleich und Ersatz des Eingriffes\n        in Natur und Landschaft.                             b) Wasser- und Schifffahrtsdirektion West\n                                                                 Cheruskerring 11\nDie von der Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und              48147 Münster\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch das          (Mo bis Do 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr;\nWasser- und Schifffahrtsamt Rheine als Träger des Vor-           Fr 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr)\nhabens (TdV) vorgelegten Pläne werden mit den sich aus\ndiesem Beschluss ergebenden Änderungen und Ergän-         6. Der Planfeststellungsbeschluss gilt gegenüber den\nzungen im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Mün-         Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erho-\nster festgestellt.                                           ben haben, mit dem Ende der Auslegungsfrist als zu-\n                                                             gestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG). Dies gilt nicht für\n2. Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses      die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss\n   enthält unter 3. Hinweise, Auflagen und Anordnungen       individuell zugestellt wurde.\n   an den TdV u. a. zu folgenden Themen:\n   1. Allgemeines                                         7. Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann von den\n   2. Bauausführung und Bauausführungsplanung                Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erho-\n                                                             ben haben, eine Ausfertigung des Planfeststellungsbe-\n   3. Belange der Straßenbaulastträger                       schlusses schriftlich bei der Wasser- und Schifffahrts-\n   4. Belange der Leitungsträger (Ver- und Entsorgungs-      direktion West, Cheruskerring 11, 48147 Münster,\n      leitungen)                                             angefordert werden.\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 10 – 2008                                               314                               VkBl. Amtlicher Teil\n\n                           II.                                 verwaltungsgericht (Adresse wie vor) gestellt und be-\n                  Rechtsbehelfsbelehrung                       gründet werden.\nGegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb         Münster, den 28. April 2008\neines Monats nach Zustellung Klage beim                        P-143.3 / 157\n                 Bundesverwaltungsgericht\n                      Simsonplatz 1                                                   Wasser- und Schifffahrtsdirektion\n                      04107 Leipzig                                                                West\n                                                                                                Im Auftrag\nerhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der                                             Ramb\nletzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Be-\nteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss indivi-\nduell zugestellt wurde.\n                                                               (VkBl. 2008 S. 312)\nDie Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben.\nDie Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik\nDeutschland, vertreten durch das Bundesministerium für\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung, dieses vertreten\ndurch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West, Che-\nruskerring 11, 48147 Münster) und den Gegenstand des\nKlagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten\nAntrag enthalten. Der angefochtene Bescheid soll in Ur-\nschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Die zur Be-\ngründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind             Nr. 75    Bekanntmachung der „Hinweise für\ninnerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhe-                   den Seelotsenversetzdienst mit\nbung anzugeben. Das Gericht kann Erklärungen und Be-                     Hubschraubern vom 25. April 2008“\nweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht\nwerden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlung ent-\n                                                               Nachstehend werden die „Hinweise für den Seelotsenver-\nscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeu-\n                                                               setzdienst mit Hubschraubern“ bekannt gegeben, die auf\ngung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits ver-\n                                                               den zu bedienenden Schiffen im Rahmen einer Lotsenver-\nzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht\n                                                               setzung mit Hubschraubern von den Piloten der Lotsen-\ngenügend entschuldigt.\n                                                               versetzhubschrauber und von den sonstigen am Lotsver-\nDer Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften bei-       setzbetrieb beteiligten Personen beachtet werden sollen.\ngefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung er-     Die „Hinweise für den Seelotsenversetzdienst mit Hub-\nhalten können.                                                 schraubern vom 8. Februar 2002“ (Verkehrsblatt 2002, Sei-\nVor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Be-           te 212) werden hiermit aufgehoben.\nteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechts-\n                                                               Aurich, den 25. April 2008\nanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule\n                                                               S-344.2/3\nim Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung\nzum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-\nristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden                               Wasser- und Schifffahrtsdirektion\nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Be-                                           Nordwest\nfähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höhe-                                           Im Auftrag\nren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte                                             Feldmann\noder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-\nständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommu-\nnalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied\nzugehören, vertreten lassen.                                                       Hinweise\nDie Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Plan-                       für den Seelotsenversetzdienst\nfeststellungsbeschluss hat gemäß § 14e Abs. 2 WaStrG                          mit Hubschraubern\nkeine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anord-\nnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungskla-            I. Allgemeines\nge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord-            1.    Die Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und\nnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung                    Schifffahrtsverwaltung des Bundes) hat in der\ndieses Planfeststellungsbeschlusses beim Bundesver-                     Nordsee bei den in den geltenden Revierlots-\nwaltungsgericht (Adresse wie vor) gestellt und begründet                verordnungen bezeichneten Positionen See-\nwerden.                                                                 lotsenversetzdienste eingerichtet, die allen\nAls Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Ausle-             Schiffen zur Verfügung stehen, die nach den\ngungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der              geltenden Revierlotsverordnungen zur Annah-\nPlanfeststellungsbeschluss individuell zugestellt wurde.                me eines Seelotsen verpflichtet sind oder ei-\nTreten später Tatsachen ein, die die Anordnung der auf-                 nen solchen annehmen wollen.\nschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann ein hierauf            2.    Die Seelotsenversetzung erfolgt bei allen See-\ngestützter Antrag innerhalb von einem Monat nach                        lotsenversetzpositionen in der Deutschen Bucht\nKenntniserlangung von diesen Tatsachen beim Bundes-                     mit Versetzschiffen, außer wenn wegen widriger\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      315                                            Heft 10 – 2008\n\n         Witterungsbedingungen oder baulicher Eigen-                   Turbulenzverhältnisse im Bereich des Hub-\n         schaften des zu bedienenden Schiffes eine Ver-                schrauberlandedecks weitgehend von der Form\n         setzung mit dem Versetzschiff nicht möglich ist               des Schiffes und der Schiffsaufbauten sowie\n         oder mit einer solchen Versetzung eine unzu-                  der Lage des Hubschrauberlandedecks zu Auf-\n         mutbare Gefahr für die körperliche Unversehrt-                bauten u. a. abhängen. Hubschrauberlande-\n         heit des Lotsen verbunden wäre, ein Versetz-                  decks müssen deshalb so angelegt werden,\n         schiff für eine Versetzung nicht zur Verfügung                dass startende und landende Hubschrauber\n         steht oder die Versetzung mit einem Schiff zu                 von Turbulenzen, die durch Schiffsaufbauten,\n         unangemessenen Folgen für das zu bedienende                   Decksladungen u. ä. ausgelöst werden können,\n         Schiff führen würde.                                          nicht gefährdet werden können.\n         Erfolgt die Seelotsenversetzung mit Hubschrau-         3.     Anforderungen\n         bern, müssen die den Seelotsen anfordernden                   Soweit diese Hinweise keine besonderen An-\n         oder mit einem abzugebenden Seelotsen be-                     forderungen an Bauausführungen, Anordnun-\n         setzten Schiffe die Voraussetzungen für eine                  gen, Einrichtungen, Anlagen, Ausrüstungen\n         Seelotsenversetzung mit Hubschraubern erfül-                  und Werkstoffe sowie an den Einbau enthalten,\n         len. Die Hubschrauberversetzungen können                      sind die allgemeinen Regeln der Technik anzu-\n         grundsätzlich bis zu 55 Knoten (Bft. 10) relativer            wenden. Anerkannte Regeln der Technik sind\n         Windstärke am anzufliegenden Schiff durchge-                  insbesondere die Vorschriften der Klassifi-ka-\n         führt werden. Die Hubschrauberversetzungen                    tionsgesellschaften.\n         können nicht bei Nebel und Vereisungsgefahr            4.     Hubschrauberbetriebsflächen\n         erfolgen.\n                                                                       Hubschrauberversetzungen können nur durch-\n         Die Hubschrauber werden von küstennahen                       geführt werden, wenn eine Hubschrauberbe-\n         deutschen Flugplätzen der Nordseeküste aus                    triebsfläche auf dem Schiff eingerichtet ist, die\n         eingesetzt.                                                   den nachfolgend beschriebenen Mindestvor-\n   3.    Der Seelotsenversetzdienst mit Hubschraubern                  aussetzungen genügt.\n         wird im Auftrag der Bundesrepublik Deutsch-            Zulässig ist die Hubschrauberversetzung auf\n         land von einem nach öffentlicher Ausschreibung\n                                                                       einer Abwinschfläche (winching area)\n         beauftragten Luftfahrtunternehmen durchge-\n                                                                                                (vgl. Zeichnung 1)\n         führt und vom Luftfahrt-Bundesamt überwacht.\n                                                                       einer Start- und         (starting/landing area)\n   4.    Eingesetzt werden mehrturbinige Hubschrauber                  Landefläche              (vgl. Zeichnung 2)\n         nach dem Zulassungsstandard Kategorie A der\n         JAR – OPS 3. Diese Hubschrauber sind für Flü-          4.1    Die Abwinschfläche muss bestehen aus\n         ge nach den Instrumentenflugregeln zugelas-            4.1.1 der kreisförmigen Absetzfläche\n         sen, ausgerüstet und in der Lage, auch bei Aus-               – mit einem Durchmesser von mindestens\n         fall einer Turbine während des Schwebefluges                      5,00 m, ohne Hindernisse; Hindernisse bis\n         ohne Höhenverlust über dem Schiff sicher zu                       zu 0,10 m Höhe sind zulässig, wenn durch\n         manövrieren (Single Engine Hover Performan-                       konstruktive Maßnahmen sichergestellt ist,\n         ce). Die Mindestbesatzung des Hubschraubers                       dass eine Gefährdung von abzusetzenden\n         besteht aus zwei Hubschrauberführern und                          Personen vermieden werden kann,\n         dem Windenführer.                                             – vollflächig ausgemalt mit gelber Farbe und\n                                                                       – mit rutschsicherer Oberfläche\nII. Betriebshinweise für den Seelotsenversetzdienst                    sowie\n    mit Hubschraubern\n                                                                4.1.2 der umgebenden Hindernisbegrenzungsfläche\n   1.    Verfahren\n                                                                       – mit einem Durchmesser von mindestens\n         Der Seelotse wird vom Hubschrauber entwe-                         30,00 m, in der kein Hindernis höher als\n         der mittels einer Winde oder durch eine Lan-                      5,00 m sein darf; soweit in Einzelfällen Hin-\n         dung auf dem Schiff versetzt bzw. ausgeholt.                      dernisse diese Begrenzung überschreiten,\n         Ein Windenmanöver oder eine Hubschrauber-                         sind sie besonders auffällig zu kennzeich-\n         landung erfolgt, wenn das Schiff mit einer Ab-                    nen.\n         winschfläche (gemäß Nr. 4.1.1 bis 4.1.2) oder                 Die Hindernisbegrenzungsfläche kann teilweise\n         einer Landefläche (gemäß Nr. 4.2.1 bis 4.2.3)                 außenbords sein. Eine Randmarkierung ist nicht\n         versehen ist.                                                 erforderlich.\n   2.    Aerodynamische Eignung des Standorts                   4.2    Die Start- und Landefläche muss bestehen aus\n         Bei Festlegung der Position der Abwinschfläche         4.2.1 der kreisförmigen Start- und Landefläche\n         müssen die Schiffsbewegungen, turbulente                      – mit einem Durchmesser von mindestens\n         Windverhältnisse auf und über dem Schiffsdeck                     16,00 m, ohne Hindernisse und Vertiefun-\n         infolge von Decksaufbauten, Abgasführungen                        gen; Hindernisse und Vertiefungen bis zu\n         des Schiffsantriebs und andere Behinderungen                      0,10 m sind zulässig, sofern durch kon-\n         des Flugbetriebes berücksichtigt werden.                          struktive Maßnahmen sichergestellt ist,\n         Bei der Einrichtung von Hubschrauberlande-                        dass sie keine Gefährdung des Hubschrau-\n         decks ist zu berücksichtigen, dass Wind- und                      berbetriebes darstellen,\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Einfahrt\n                 Landefläche mit einem Durchmesser von\n                                                                           26382 Wilhelmshaven\n                 0,50 m und\n                                                                           Telefon: (04421) 994697\n          –      mit einer rutschsicheren Oberfläche,                      Telefax: (04421) 994699\n   4.2.2 dem sich anschließenden An- und Abflugbe-                      d) für die Ems bei der\n         reich von mindestens 24,00 m, der durch die                       Lotsenstation Emden\n         nächstgelegene Bordwand des Schiffes sowie                        (Emslotse Emden)\n         durch Verbindungslinien zwischen den Refe-                        Lotsenbrüderschaft Emden\n         renzpunkten R 1 und R 2 begrenzt wird (s.                         – Im Lotsenhaus –\n         Zeichnung 2) und in dem Hindernisse nicht hö-                     An der großen Seeschleuse\n         her als 0,25 m sein dürfen, und                                   26723 Emden\n                                                                           Telefon: (04921) 24000\n   4.2.3 einer äußeren Hindernisbegrenzungsfläche, die                     Telefax: (04921) 32919\n         die Start- und Landefläche sowie den An- und                      E-Mail: pilotstation@emspilots.de\n         Abflugbereich mit einem Abstand von 4,00 m\n         umgibt und in der Hindernisse nicht höher als             2.   Die Bestellung (ETA-Meldung) muss mit fol-\n         0,40 m sein dürfen.                                            genden Angaben abgegeben werden:\n\n   5.     Sollte festgestellt werden, dass das zu bedie-                a) Schiffsname\n          nende Schiff keine oder abweichende Decks-                    b) Länge über alles, größte Breite und der ak-\n          markierungen aufweist, so können, wenn                           tuelle Tiefgang im Frischwasser in Metern\n          zweifelsfrei feststeht, dass die geforderten                  c) ETA Versetzpositionen bei der Tonne \"E 3\",\n          Hindernisfreigrenzen gegeben sind, der Lotse                     im Verkehrstrennungsgebiet \"Jade-Appro-\n          und der Hubschrauberkapitän gemeinsam                            ach\", der Tonne \"GW/TG\" oder Außenposi-\n          entscheiden, ob das Schiff angeflogen wird.                      tionen der Seelotsreviere Elbe, Weser II/Ja-\n                                                                           de oder Ems\nIII. Anfordern des Seelotsen                                               (Datum in 2 Stellen, Zeit in 4 Stellen),\n                                                                        d) Bestimmungshafen,\n   1.     Der Hubschrauberdienst steht Tag und Nacht\n          zur Verfügung. Von See kommende Schiffe                       e) Angabe, ob eine markierte Abwinsch- oder\n          haben den Seelotsen mindestens 24 Stunden                        Start- und Landefläche vorhanden ist,\n          vor Erreichen der Versetzpositionen bei der                   f) Angabe, wo sich diese Fläche an Bord be-\n          Tonne \"E 3\", im Verkehrstrennungsgebiet \"Ja-                     findet.\n          de Approach\" oder der Tonne \"GW/TG\" bzw.\n          12 Stunden vor Erreichen der Versetzpositio-             3.   Kurzfristigere Anmeldungen werden zwar nach\n          nen bei den Außenpositionen der Seelotsre-                    Möglichkeit berücksichtigt, jedoch nur, wenn\n          viere Elbe, Weser II/Jade oder Ems zu bestel-                 hierdurch nicht eine bei rechtzeitiger Anmel-\n          len, wenn sie den Seelotsenversetzdienst dort                 dung mögliche Schiffsversetzung unmöglich\n          in Anspruch nehmen wollen oder müssen, und                    gemacht wird. In jedem Falle kann bei einer\n          zwar                                                          kurzfristigen Anmeldung keine Gewähr dafür\n                                                                        übernommen werden, dass die Versetzung ter-\n          a) für die Elbe bei der                                       mingerecht durchgeführt wird.\n             Lotsenstation Brunsbüttel\n                                                                   4.   Mindestens sechs Stunden vorher ist eine be-\n             (Elblotse Brunsbüttel)\n                                                                        richtigte ETA-Meldung und mindestens drei\n             Lotsenbrüderschaft Elbe, Bezirk 2\n                                                                        Stunden vor Erreichen der Lotsenversetzposi-\n             Cuxhavener Straße 15\n                                                                        tion die genaue Ankunftszeit bei der jeweiligen\n             Lotsenhaus\n                                                                        Lotsenversetzposition der zuständigen Lot-\n             25541 Brunsbüttel\n                                                                        senstation mitzuteilen. Kann der Hubschrau-\n             Telefon: (04852) 87295\n                                                                        ber nicht eingesetzt werden, weil die erforder-\n             Telegramm: Elblotse Brunsbüttel\n                                                                        lichen Mindestwetterbedingungen am Start-\n             Telefax: (04852) 87165\n                                                                        und Versetzort nicht gegeben sind, wird das\n             E-Mail: eta.elbe@elbe-pilot.de\n                                                                        Schiff hiervon durch die Lotsenstation unter-\n          b) für die Weser bei der                                      richtet.\n             Lotsenstation Bremerhaven\n             (Weserlotse II Bremerhaven)\n             Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade                  IV. Kommunikation\n             Am Alten Vorhafen                                     1.   Eine halbe Stunde vor Erreichen der Lotsen-\n             27568 Bremerhaven                                          versetzposition hat das Schiff auf UKW-Kanal\n             Telefon: (0471) 944242                                     16 ständig hörbereit zu sein, damit der Hub-\n             Telefax: (0471) 9442439                                    schrauber mit dem Schiff Funkkontakt aufneh-\n             E-Mail: dispo@weserjadepilot.de                            men kann.\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    317                                           Heft 10 – 2008\n\n   2.     Das Schiff wird von dem Hubschrauber auf                      winschfläche bzw. der Start- und Landeflä-\n          UKW-Kanal 16 angerufen. Nach Herstellung                      che zu entfernen,\n          des Funkkontaktes wird nach Vereinbarung                 d) lose Objekte auf dem Schiffsdeck sind zu\n          auf UKW-Kanal 9 oder 72 umgeschaltet. Ist                   entfernen oder gut zu sichern,\n          Funkkontakt nicht möglich, ist gemäß Ab-\n          schnitt V Nr. 4 zu verfahren.                            e) alles stehende oder laufende Gut (Anten-\n                                                                      nen, Takelage) in der Nähe der Abwinsch-\n   3.     Das Schiff sollte nachfolgende Daten an den                 fläche bzw. der Start- und Landefläche ist\n          Hubschrauber übermitteln:                                   niederzulegen und zu sichern,\n          a) die Position,\n                                                                   f) Ladeflächen sind aufzutoppen oder nieder-\n          b) den rechtweisenden Kurs,                                 zulegen,\n          c) die Geschwindigkeit über Grund,                       g) Feuerlöscheinrichtungen sind zum soforti-\n          d) die Richtung und Stärke des Windes an                    gen Einsatz bereitzuhalten,\n              Deck am Ort des Landeplatzes, bezogen                h) die Löschmannschaft muss samt Brand-\n              auf die Kiellinie des Schiffes,                         schutzausrüstung einsatzbereit sein,\n          e) die Lufttemperatur und die horizontale                i)   zwei Besatzungsmitglieder müssen zur As-\n              Sichtweite,                                               sistenz der zu versetzenden Seelotsen ein-\n          f) Stampf- und Rollbewegungen, Übernahme                      satzbereit sein.\n              von Gischt und Seen,                                 Auf Öl-, Gas- und Chemikalientankschiffen\n          g) Zustand des Decks (z. B. trocken, feucht              müssen zusätzlich\n              usw.) und\n                                                                   j)   sämtliche Tankwaschvorgänge eingestellt\n          h) die Lage der Abwinsch- bzw. Start- und                     werden,\n              Landefläche.\n                                                                   k) alle in der Nähe der Abwinschfläche bzw.\n   4.     Auf Anforderung der Hubschrauberbesatzung                   der Start- und Landefläche liegenden Tanks\n          sendet das Schiff auf Frequenz 410 kHz zur                  30 Minuten vor dem Versetzmanöver derart\n          Identifizierung sein Rufzeichen zweimal nach-               gelüftet werden, dass ein Abblasen der\n          einander, gefolgt von einem 30 Sekunden Dau-                Druckausgleichsventile während des Ver-\n          erton, und wieder zweimal das Rufzeichen. Die               setzmanövers unterbleibt,\n          Abstrahlung dieser Signale kann so lange er-\n                                                                   l)   erforderlichenfalls alle unter der Abwinsch-\n          forderlich sein, bis der Hubschrauber über\n                                                                        fläche bzw. der Start- und Landefläche ge-\n          dem Schiff steht.\n                                                                        legenen Tanks inertisiert sein und\n   5.     Für das Versetzmanöver ist die Windrichtung\n          an Deck des Schiffes von Bedeutung. Es ist               m) alle Tanköffnungen vor dem Anflug des\n          wünschenswert, dass der scheinbare Wind                     Hubschraubers verschlossen werden.\n          von vorn kommt, und zwar entweder 4 Strich          2.   Während des gesamten Versetzmanövers ein-\n          von Backbord oder 4 Strich von Steuerbord. In            schließlich des An- und Abfluges des Hub-\n          Ausnahmefällen kann es erforderlich sein, dass           schraubers ist bei Nacht oder unsichtigem\n          der relative Wind von 4 Strichen achterlich              Wetter eine ausreichende, blendfreie Beleuch-\n          kommt.                                                   tung der Abwinschfläche bzw. der Start- und\n   6.     Die Schiffsleitung sollte Kurs und Geschwin-             Landefläche des Windrichtungsanzeigers und\n          digkeit so einrichten, dass das Stampfen und             aller über das Schiffsdeck hinausragenden\n          Rollen sowie die Übernahme von Gischt und                Hindernisse sicherzustellen (z. B. durch Ein-\n          Seen auf ein Minimum beschränkt werden                   schaltung der Decksbeleuchtung).\n          bzw. dass die erforderliche relative Windrich-      3.   Ein Winsch- oder Landemanöver darf nur dann\n          tung und -geschwindigkeit durch Kurs- oder               durchgeführt werden, wenn der Hubschrauber-\n          Geschwindigkeitsänderungen erzielt werden.               pilot und die Schiffsführung nach vorheriger ge-\n                                                                   meinsamer Absprache festgestellt haben, dass\n                                                                   dies ohne eine Gefährdung der Sicherheit des\nV. Vorbereitung und Durchführung des Versetz-\n                                                                   Hubschraubers, des Schiffes und der beteiligten\n   manövers\n                                                                   Personen geschehen kann. Das Versetzmanö-\n   1.    An Bord des Schiffes müssen vor dem Ver-                  ver ist abzubrechen, wenn entweder der Hub-\n         setzmanöver mit dem Hubschrauber folgende                 schrauberpilot, die Schiffsführung oder der zu\n         Vorbereitungen getroffen und überprüft wer-               versetzende Seelotse dies für erforderlich hält.\n         den:\n                                                              4.   Ist Funkkontakt nicht möglich, wird der Hub-\n         a) an gut sichtbarer Stelle ist ein rot/weiß ge-          schrauber das Schiff umkreisen und durch\n            streifter Windsack von mindestens 1,20 m               mehrmaliges Ein- und Ausschalten der Lan-\n            Länge anzubringen,                                     descheinwerfer anzeigen, dass die Funkver-\n         b) alle an dem Versetzmanöver beteiligten                 bindung ausgefallen ist.\n            Personen sind mit klar erkennbarer heller              Das Schiff hat mit einer ALDIS-Handsignallam-\n            Kleidung und mit Schutzhelm auszustatten,              pe oder einer ebenso geeigneten Lampe in\n         c) nicht eingesetztes Personal und unnötige               Richtung auf den Hubschrauber folgende Sig-\n            Ausrüstung ist aus dem Bereich der Ab-                 nale zu geben:\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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