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"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\n der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n 58. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 30. September 2004 Heft 18\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 2004 Seite Nr. Datum VkBl. 2004 Seite\n Allgemeine Angelegenheiten 180 01. 07. 2003 Namensänderung für den Kreis Neuss 508\n 174 16. 08. 2004 Richtlinien für die Auswahl von Teil-\n nehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungs-\n maßnahmen mit dem Ziel der Qualifizierung zur Ver- Binnenschifffahrt\n waltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt im 181 01. 10. 2004 Ausführungsbestimmungen zu der\n Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- Richtlinie für die Verwendung der Zinsen nach § 5\n und Wohnungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498 Absatz 2 Binnenschifffahrtsfondsgesetz . . . . . . . . . . 509\n 175 16. 08. 2004 Neufassung des 1. Abschnitts der Fort-\n bildungsprüfungsordnung BMV (Fb-PO-BMV) vom\n 1. April 1998 „Verwalzungsfachwirt/Verwaltungsfach- Straßenbau\n wirtin“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 182 10. 08. 2004 Allgemeines Rundschreiben\n Straßenbau Nr. 2/2004\n Sachgebiet 06.1: Straßen-Baustoffe;\n Straßenverkehr Anforderungen, Eigenschaften\n 176 12. 08. 2004 ECE-Regelung Nr. 98 06.3: Prüftechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512\n Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen\n ECE-Regelung Nr. 99\n Personalnachrichten\n Gasentladungs-Lichtquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501\n 183 30. 09. 2004 Stellenanzeige\n 177 27. 08. 2004 Ergänzung des Fragenkatalogs für die\n Prüfer/innen im Bereich ‘Hochbau’\n theoretische Fahrerlaubnisprüfung vom 16.02.2004\n – Kennzeichen ‘2004-0116P’ . . . . . . . . 512\n (VkBl. S. 159);\n – Fragen und Antworten für die neu eingeführte 184 30. 09. 2004 Stellenanzeige\n Fahrerlaubnisklasse S . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502 Leiter/in des Sachgebietes ‘Verkehr’\n – Kennzeichen ‘2004-117P’ . . . . . . . . 513\n 178 01. 09. 2004 Austausch von Spiegeln oder Spiegel-\n gläsern an bereits im Verkehr befindlichen sowie an\n erstmals in den Verkehr kommenden Lastkraft-\n wagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen . . . 503 Aufgebote\n 184a 30. 09. 2004 Aufbietungen verlorener Fahrzeugbriefe . . 516\n 179 30. 08. 2004 Europäische Konferenz der Verkehrs- (1-24)\n minister (CEMT)\n Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung der CEMT-\n Genehmigungen Nichtamtlicher Teil\n Änderungen zum 1. Januar 2005 . . . . . . . . . . . . . . . 503 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515\n\n\n\n\n Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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"content": "Heft 18 – 2004 498 V k B l . A m t l i c h e r Te i l\n\n\n AMTLICHER TEIL\n von Angestellten im Bereich des Bundesministeriums für\n Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, die sich um eine\n Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungs-\nNr. 174 Richtlinien für die Auswahl von Teil- fachwirt bewerben.\n nehmerinnen und Teilnehmern an\n §2\n Fortbildungsmaßnahmen mit dem Zweck und Ziel des Auswahlverfahrens\n Ziel der Qualifizierung zur Verwal-\n Im Auswahlverfahren ist festzustellen, ob die Angestellten\n tungsfachwirtin/zum Verwaltungs-\n nach ihrem allgemeinen Bildungsstand, ihren Fähigkeiten\n fachwirt im Bereich des Bundes- und fachlichen Kenntnissen für die Teilnahme an der Fort-\n ministeriums für Verkehr, Bau- und bildung zur Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfach-\n Wohnungswesen wirt geeignet sind.\n Bonn, den 16. August 2004 Die Eignung ist danach zu beurteilen, ob die Angestellten\n Z 31/214.4/10 die für die Fortbildungsmaßnahme notwendige\n a) Fach- und Methodenkompetenz,\nAufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschus- b) Sozialkompetenz (z. B. Kommunikations- und Kon-\nses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh- fliktlösungskompetenz),\nnungswesen vom 04.05.2004 erlässt das BMVBW als zu- c) und Persönlichkeitskompetenz\nständige Stelle nach § 46 Abs.1 in Verbindung mit §§ 41 besitzen.\nSatz 1 und 2, 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom\n14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch §3\nArt. 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I Zulassung zum Auswahlverfahren\nS. 2954) die nachfolgenden Richtlinien für die Auswahl 1) Zum Auswahlverfahren werden alle die Angestellten\nvon Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungs- zugelassen, die die Voraussetzungen für die Zulas-\nmaßnahmen mit dem Ziel der Qualifizierung zur Verwal- sung zur Prüfung erfüllen.\ntungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt im Bereich des\nBundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswe- 2) Von der Teilnahme am Auswahlverfahren befreit sind\nsen. Angestellte, die die Abschlussprüfung als Verwal-\n tungsfachangestellte/r oder die Erste Prüfung für An-\n gestellte mit „sehr gut (1)“ bestanden haben.\n Bundesministerium für Verkehr,\n Bau- und Wohnungswesen §4\n Im Auftrag Zuständigkeit für die Durchführung\n Klingen des Auswahlverfahrens\n 1) Die zuständige Stelle bildet für Durchführung und die\n Leitung des Auswahlverfahrens eine Kommission, die\n aus drei Mitgliedern, die mindestens dem gehobenen\n Richtlinien Dienst oder vergleichbaren Vergütungsgruppen ange-\n hören, besteht:\n für die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern\n a) einer bzw. einem mit Personalaufgaben betrauten\n an Fortbildungsmaßnahmen zur\n Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter,\n Verwaltungsfachwirtin/zum Verwaltungsfachwirt\n im Bereich des Bundesministeriums b) einer Vertreterin oder einem Vertreter eines Be-\n für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen rufsbildungszentrums (BBiZ),\n c) einer Verwaltungsmitarbeiterin oder einem Verwal-\n tungsmitarbeiter oder einer erfahrenen Dozentin\nFür die Auswahl von Angestellten zur Fortbildungsmaßnah-\n oder einem erfahrenen Dozenten.\nme mit dem Ziel der Qualifizierung zur Verwaltungsfachwir-\ntin/zum Verwaltungsfachwirt nach der Prüfungsordnung für 2) Den Mitgliedern der Auswahlkommission steht eine\ndie Durchführung von Fortbildungsprüfungen im Bereich Entschädigung entsprechend den Regelungen für\ndes Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs- Prüfungsausschüsse nach BBiG zu.\nwesen vom 13.08.2004, die aufgrund des Beschlusses des\n §5\nBerufsbildungsausschusses vom 04.05.2004 von der zu-\n Gliederung und Bestandteile\nständigen Stelle nach §§ 46 Abs. 1, 58 Abs. 2, 84 Abs. 1\n des Auswahlverfahrens, Durchführung\nNr. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969\n(BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Ge- 1) Das Auswahlverfahren gliedert sich in einen Test, so-\nsetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) erlassen wie einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Der\nwurde, werden folgende Richtlinien erlassen: Test und die schriftliche Arbeit sind nicht mit Namen,\n sondern mit Kennziffern zu versehen.\n §1 2) Der Test umfasst Aufgaben zum logischen und kom-\n Anwendungsbereich plexen Denken sowie zu den Fähigkeiten, Sprache\nDie Richtlinien bestimmen das Verfahren für die Auswahl und Zahlen im Berufsalltag einzusetzen und konzen-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "V k B l . A m t l i c h e r Te i l 499 Heft 18 – 2004\n\n triert zu arbeiten. Das Konzept des Tests legt die e) Bei der Bewertung der schriftlichen und münd-\n Kommission (siehe § 4) fest. Die Durchführung des lichen Leistungen sowie bei der Bildung des\n Tests kann sachkundigen Dritten (z. B. einem Institut) Gesamtergebnisses sind Art und Umfang der Be-\n übertragen werden. hinderung angemessen zu berücksichtigen. Er-\n3) Der schriftliche Teil umfasst eine komplexe Verwal- leichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die\n tungsaufgabe, die möglichst die Themen Bewertung der Leistungen im Auswahlverfahren\n auswirken. In der Mitteilung des Ergebnisses darf\n ◆ Personal,\n auf Prüfungserleichterungen nicht hingewiesen\n ◆ Haushalt, Wirtschaft, werden.\n ◆ Organisation,\n §6\n ◆ Staatsrecht und\n Bewertung\n ◆ Verwaltungsrecht\n 1) Die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbei-\n abdeckt. Zur Lösung der Aufgabe notwendige Hilfs- ten erfolgt durch die Mitglieder der Kommission, wo-\n mittel wie z. B. Gesetzestexte sind zur Verfügung zu bei jedes Mitglied selbständig und unabhängig von-\n stellen. einander zu beurteilen und zu bewerten hat.\n Die Qualifikation soll dem einer bzw. eines Verwal- 2) Für die Bewertung sind die Bewertungsgrundsätze\n tungsfachangestellten entsprechen. entsprechend der Fortbildungsprüfungsordnung an-\n4) Der praktische Teil besteht aus einer Diskussionsrunde. zuwenden. Zu bewerten ist nicht nur die Richtigkeit\n a) Jede Diskussionsrunde, an der in der Regel vier der Lösung, sondern auch die äußere Form und die\n bis sechs Bewerberinnen und Bewerber teilneh- Gliederung der Arbeit sowie die Art der Begründung,\n men, soll maximal 15 Minuten dauern. die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung so-\n b) Die Diskussionsthemen werden von der Kommis- wie die Ausdrucks- und Sprachgewandtheit.\n sion festgelegt. Sie sollen einen möglichst aktuel- 3) Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss in dem Test\n len Bezug haben und aus den Bereichen Politik, sowie in dem schriftlichen Teil mindestens 50% der\n Gesellschaft oder Kultur stammen. Die Kommis- möglichen Höchstpunktzahl erreichen, um zum prakti-\n sion legt vor jeder Diskussionsrunde fest, wer wel- schen Teil zugelassen zu werden. Dieser Punktwert wird\n che Aufgaben zu übernehmen hat. dadurch ermittelt, dass die Ergebnisse von Test und\n c) Die Kommission beobachtet die Diskussionsrunde schriftlichem Teil addiert und durch 2 geteilt werden.\n und stellt fest, ob die Bewerberinnen und Bewerber\n §7\n die Problematik erkennen, eigenständige Gedan-\n Feststellung des Gesamtergebnisses\n ken zu dem Thema beitragen können, überzeugend\n argumentieren und sich mit den Argumenten aus- 1) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird die Eig-\n einandersetzen. Darüber hinaus wird die Folgerich- nung für jede Bewerberin und jeden Bewerber durch\n tigkeit der Gedankenführung, die Ausdrucksfähig- das Gesamtergebnis in Form der Summe der insge-\n keit und die allgemeine Kommunikationsfähigkeit samt erzielten Punkte, dividiert durch drei, ermittelt.\n beurteilt. Zur Fortbildung kann zugelassen werden, wer mindes-\n5) Schwerbehinderten Menschen sind unter Beteiligung tens 50% der möglichen Höchstpunktzahl erreicht hat.\n der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Men- 2) Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine Mit-\n schen Erleichterungen zu gewähren, die ihre Behinde- teilung über ihre im Auswahlverfahren erreichten Tei-\n rung berücksichtigen sollen. lergebnisse und das Gesamtergebnis.\n Die für die Bewerberin bzw. den Bewerber zuständi- 3) Die Kommission teilt der zuständigen Stelle die Teiler-\n ge Dienststelle unterrichtet unter Beteiligung der zu- gebnisse und das Gesamtergebnis der Bewerberin-\n ständigen Vertrauensperson der schwerbehinderten nen und Bewerber mit. Die zuständige Stelle infor-\n Menschen die Auswahlkommission über die zuständi- miert die Dienststellen über die Ergebnisse ihrer\n ge Stelle über die Schwerbehinderteneigenschaft so- Bewerberinnen und Bewerber.\n wie Art und Umfang notwendiger Erleichterungen.\n §8\n Ansprechpartner der Kommission für das weitere Ver-\n Verhinderung, Täuschungsversuch\n fahren ist die Hauptschwerbehindertenvertretung, bei\n Prüfungen vor Ort die jeweilige Stufenvertretung. 1) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber an dem\n Als Prüfungserleichterungen kommen in Betracht: Auswahlverfahren nicht teilnehmen, so kann sie bzw.\n er erst an dem danach folgenden Auswahlverfahren\n a) Die Frist für die Ablieferung schriftlicher Arbeiten teilnehmen.\n ist angemessen zu verlängern.\n 2) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber bei dem\n b) In besonderen Fällen, vor allem im mündlichen Auswahlverfahren zu täuschen oder Beihilfe zur Täu-\n Teil, darf die Dauer für schwerbehinderte Men- schung zu leisten, kann die Kommission die betreffen-\n schen bis zu 50 % gekürzt werden. de Person von der weiteren Teilnahme ausschließen\n c) Für schwerbehinderte Menschen dürfen Verfah- und die Zulassung zu dieser Fortbildungsmaßnahme\n rensteile durch Erholungspausen unterbrochen versagen.\n werden.\n d) Im Bedarfsfall sind für das Auswahlverfahren eine §9\n nicht einschlägig vorgebildete Hilfskraft zuzuteilen Zulassung zur Fortbildungsmaßnahme\n und geeignete Hilfsmittel bereitzustellen. 1) Die Dienststellen entscheiden in eigener Zuständig-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2004 500 V k B l . A m t l i c h e r Te i l\n\n keit über die Anmeldung zur Fortbildungsmaßnahme. 1. Abschnitt\n Die zuständige Stelle bestimmt über die Zulassung. Verwaltungsfachwirt / Verwaltungsfachwirtin\n2) Beteiligungsrechte bleiben unberührt.\n3) Nicht berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber, §1\n die die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen, Ziel der Fortbildungsprüfung\n können ohne erneutes Zulassungsverfahren bis zur In der Fortbildungsprüfung wird festgestellt, ob die Prü-\n zweiten folgenden Fortbildungsmaßnahme zugelas- fungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch die\n sen werden. berufliche Fortbildung vertiefte Fach-, Methoden- und\n Persönlichkeits-/Sozialkompetenzen erworben haben,\n § 10 die sie über das Ausbildungsziel Verwaltungsfachange-\n Wiederholung stellte/Verwaltungsfachangestellter hinaus befähigen,\n1) Erreicht eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht die komplexere und verantwortungsvollere Aufgaben mit\n für die Zulassung zur Fortbildung erforderliche Punkt- größerem Schwierigkeitsgrad im Bereich des Bundesmi-\n zahl, kann sie bzw. er das Auswahlverfahren einmal nisteriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wahr-\n wiederholen. zunehmen.\n2) Schwerbehinderte Menschen, die behinderungsbe-\n §2\n dingt besondere Schwierigkeiten bei Prüfungen ha-\n Zusammensetzung des Prüfungsausschusses\n ben, dürfen das Auswahlverfahren zweimal wieder-\n holen. Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und\n einer entsprechenden Anzahl von Stellvertreterinnen bzw.\n § 11 Stellvertretern. Zur Vertretung sind die Mitglieder der ent-\n Inkrafttreten sprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Nennung\nDiese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffent- vorgesehen.\nlichung im Verkehrsblatt in Kraft.\n §3\n Zulassung zur Fortbildungsprüfung\n (1) Auf Antrag werden zur Fortbildungsprüfung zugelas-\n sen\n(VkBl. 2004 S. 498) 1. Verwaltungsfachangestellte und Angestellte mit\n einer entsprechenden Ausbildung im Berufsfeld\n Wirtschaft und Verwaltung nach mindestens drei-\n jähriger Berufspraxis nach der Abschlussprüfung.\n 2. andere Angestellte, die eine mindestens fünf-\n jährige einschlägige Berufspraxis nachweisen. Die\n einschlägige Berufspraxis muss den Inhalten des\n Berufsfeldes Wirtschaft und Verwaltung entspre-\n chen (mind. in Tätigkeiten der Verg.-Gr. VII BAT),\n sofern sie durch die Teilnahme an beruflichen Fort-\n bildungsmaßnahmen Kenntnisse, Fertigkeiten und\n Erfahrungen im Sinne des § 4 Abs. 1 erworben ha-\nNr. 175 Neufassung des 1. Abschnitts der\n ben und bei Einrichtungen des Bundes beschäftigt\n Fortbildungsprüfungsordnung BMV sind, für die das Bundesverkehrsministerium zu-\n (Fb-PO-BMV) vom 1. April 1998 ständige Stelle nach § 84 Abs. 1 BBiG ist.\n „Verwaltungsfachwirt/Verwaltungs-\n (2) Abweichend von Absatz 1 kann auf Antrag zur Fort-\n fachwirtin“ bildungsprüfung auch zugelassen werden, wer durch\n Bonn, den 16. August 2004 Vorlage von Urkunden oder auf andere Weise glaub-\n Z 31/214.4/10 haft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Er-\n fahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Fort-\n bildungsprüfung rechtfertigen.\nAufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschus-\nses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh- §4\nnungswesen vom 04.05.2004 erlässt das BMVBW als zu- Gegenstand und Gliederung der Fortbildungsprüfung\nständige Stelle nach § 46 Abs.1 in Verbindung mit §§ 41 Gegenstand der Prüfung sind die folgenden Anforderun-\nSatz 1 und 2, 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom gen:\n14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch\n 1. Prüfungsbereich: Rahmenbedingungen des Verwal-\nArt. 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I\n tungshandelns\nS. 2954) die Neufassung der Fortbildungs-Prüfungsord-\n Dazu gehören insbesondere:\nnung „Verwaltungsfachwirt/Verwaltungsfachwirtin“.\n 1.1 Staats- und Europarecht\n 1.2 Politik\n Bundesministerium für Verkehr,\n Bau- und Wohnungswesen 1.3 Volkswirtschaftslehre\n Im Auftrag 2. Prüfungsbereich: Rechtsgrundlagen des Verwaltungs-\n Klingen handelns\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "V k B l . A m t l i c h e r Te i l 501 Heft 18 – 2004\n\n Dazu gehören insbesondere: wie die äußere Form und die Rechtschreibung der Ar-\n 2.1 Allgemeines Verwaltungsrecht beit angemessen zu berücksichtigen; hierfür können\n bis zu 8 v. H. der erreichbaren Gesamtpunktzahl je\n 2.2 Besonderes Verwaltungsrecht\n Prüfungsleistung gekürzt werden.\n 2.2.1 Allgemeine Grundlagen\n (5) Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sollen\n 2.2.2 Fachbezogene Rechtsanwendung aus eine praktische Aufgabe bearbeiten und dabei Sach-\n dem Bereich der BVBW verhalte beurteilen und Lösungen aufzeigen. Die Auf-\n 2.3 Privatrecht gabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungs-\n gespräch sein. Hierbei sollen sie zeigen, dass sie die\n3. Prüfungsbereich: Bereitstellung und Verwaltung von Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen sowie in\n Personal: berufstypischen Situationen kommunizieren und ko-\n 3.1 Personalmanagement operieren können. Das Prüfungsgespräch einschließ-\n lich der Bearbeitungszeit für die Aufgabe soll für die\n 3.2 Arbeits- und Tarifrecht\n einzelnen Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer\n 3.3 Dienst- und Laufbahnrecht nicht länger als 45 Minuten dauern.\n 3.4 Beteiligungsrechte\n §6\n 3.5 Sozialversicherungsrecht\n Feststellung des Prüfungsergebnisses\n 3.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit\n (1) Zur praktischen Prüfung ist zugelassen, wer in drei\n4. Prüfungsbereich: Haushalts-, finanz- und betriebs- schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens ausrei-\n wirtschaftliche Rahmenbedingungen des Verwal- chende Leistungen erbracht hat. Sind die Prüfungs-\n tungshandelns leistungen der schriftlichen Prüfung in drei Prüfungs-\n fächern mit mindestens ausreichend und in den\n 4.1 Öffentliche Finanzwirtschaft: beiden anderen Prüfungsfächern mit mangelhaft be-\n 4.2 Haushalts-, Kassen- u. Rechnungswesen wertet worden, so ist auf Antrag der Prüfungsteilneh-\n 4.3 Betriebliches Rechnungswesen merin bzw. des Prüfungsteilnehmers in einem der mit\n mangelhaft bewerteten Prüfungsfächer die schriftli-\n5. Prüfungsbereich: Gestaltung und Steuerung der Ver- che Prüfung durch ein Prüfungsgespräch von etwa 15\n waltung Minuten zu ergänzen. Das Prüfungsfach ist von der\n 5.1 Verwaltungsmanagement Prüfungsteilnehmerin bzw. dem Prüfungsteilnehmer\n innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Prü-\n 5.2 Verwaltungsbetriebslehre\n fungsergebnisses zu bestimmen. Bei der Ermittlung\n 5.3 Controlling des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung für dieses\n 5.4 Organisation Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen\n 5.5 Datenschutz Prüfungsarbeit und der Ergänzungsprüfung im Ver-\n hältnis zwei zu eins zu gewichten.\n 5.6 Kommunikations- und Verhaltenstraining\n (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind alle\nZur Prüfung sind komplexe Aufgaben zu stellen, deren sechs Prüfungsteile gleich zu gewichten.\nSchwerpunkte in den jeweiligen Prüfungsbereichen lie-\ngen sollen. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis\n mindestens ausreichend ist.\n §5 (4) Wird eine der Prüfungsarbeiten oder die praktische\n Durchführung der Prüfung Prüfung mit der Note ungenügend bewertet, ist die\n(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sollen Prüfung nicht bestanden.\n unter Beweis stellen, dass sie komplexe Sachverhal-\n te größeren Schwierigkeitsgrades unter Anwendung (VkBl. 2004 S. 500)\n methodischer Kenntnisse analysieren, kritisch bewer-\n ten und würdigen können. Sie sollen praxisbezogene\n Lösungen entwickeln, begründen und rechtfertigen,\n wobei Zusammenhänge und Auswirkungen einzube-\n ziehen sind.\n(2) Die Prüfung wird schriftlich und praktisch durchge-\n führt.\n(3) In der schriftlichen Prüfung ist aus jedem der in § 4 ge- Nr. 176 ECE-Regelung Nr. 98\n nannten Prüfungsbereiche eine Arbeit innerhalb eines Scheinwerfer mit Gasentladungs-\n Bearbeitungszeitraums von mindestens drei jedoch Lichtquellen\n nicht mehr als fünf Stunden unter Aufsicht anzuferti- ECE-Regelung Nr. 99\n gen. Gasentladungs-Lichtquellen\n(4) Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten er-\n folgt durch eine Erstkorrektorin bzw. einen Erstkorrek- Bonn, den 12. August 2004\n tor und die weiteren Mitglieder des Prüfungsaus- S 02/37.18.03-98/99/21 Va 04\n schusses als Co-Korrektoren. Dabei sind neben der\n fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit Mit Beschluss 97/836/EG des Rates der Europäischen\n der Darstellung, die Gewandtheit des Ausdrucks so- Union vom 27. November 1997 über den Beitritt der Eu-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2004 502 V k B l . A m t l i c h e r Te i l\n\nropäischen Gemeinschaft zu dem „Geänderten Überein- sung als Sonderdruck, der über den Verkehrsblatt-Verlag,\nkommen von 1958“ (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78) ist Hohe Straße 39, 44139 Dortmund, auch auf CD-ROM\ndie Europäische Gemeinschaft der Regelung Nr. 98 der entsprechend den Vertriebsbedingungen bezogen wer-\nWirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Euro- den kann, bekannt gemacht.\npa über die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwer-\nfer mit Gasentladungs-Lichtquellen und der Regelung Nr. Bundesministerium für Verkehr,\n99 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Bau- und Wohnungswesen\nEuropa über die Genehmigung von Gasentladungs-Licht- Im Auftrag\nquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten Michel B u r g m a n n\nvon Kraftfahrzeugen beigetreten.\nFür Deutschland wurde dem Generalsekretär der Verein-\nten Nationen als Behörde, die die Genehmigungen nach (VkBl. 2004 S. 501)\nden ECE-Regelungen Nr. 98 und Nr. 99 erteilt, das\n Kraftfahrt-Bundesamt\n 24932 Flensburg\nbenannt.\n Nr. 177 Ergänzung des Fragenkatalogs für\nAls zuständige Technische Dienste, die die Prüfungen für\ndie Genehmigungen nach den ECE-Regelungen Nr. 98\n die theoretische Fahrerlaubnisprü-\nund Nr. 99 durchführen, wurden benannt: fung vom 16.02.2004 (VkBl. S. 159);\n – Fragen und Antworten für die neu\n LTIK Lichttechnisches Institut\n der Universität Karlsruhe\n eingeführte Fahrerlaubnisklasse S\n Prüfstelle für Lichttechnische Bonn, den 27. August 2004\n Einrichtungen an Fahrzeugen S 31/36.10.15-06\n Kaiserstraße 12\n 76128 Karlsruhe\n Im Rahmen der Dritten Verordnung zur Änderung der Fah-\n Prüflaboratorium Typprüfstelle für rerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrecht-\n Fahrzeuge/Fahrzeugteile im Institut für licher Vorschriften vom 09.08.2004, BGBl I, S. 2092, wur-\n Verkehrssicherheit der Technischen de eine neue Fahrerlaubnisklasse S zum 01.02.2005\n Überwachungs-Verein Kraftfahrt GmbH eingeführt. Sie umfasst nach der Ergänzung von § 6 Abs. 1\n Unternehmensgruppe TÜV Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dreirädrige Klein-\n Rheinland/Berlin-Brandenburg krafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Bei der\n Am Grauen Stein theoretischen Ausbildung sind 12 Doppelstunden Grund-\n stoff sowie 2 Doppelstunden klassenspezifischer Zusatz-\n 51105 Köln\n stoff zu absolvieren. Grundlage ist der Rahmenplan für die\n TÜV Fahrzeug-Lichttechnik GmbH Klasse B (Pkw). Anhand des o. a. Fragenkatalogs (Zusatz-\n TÜV Rheinland Group stoff) sind vom Arbeitskreis „Theorieprüfung“ des VdTÜV\n Rhinstraße 46 insgesamt 140 geeignete Fragen/Antworten für die Theo-\n rieprüfung der Klasse S ausgesucht worden.\n 12681 Berlin\n Nachstehend gebe ich im Einvernehmen mit den für das\nAls zuständiger Technischer Dienst für die ECE-Regelung Fahrerlaubnisrecht zuständigen obersten Landesbehör-\nNr. 98 wurde weiterhin benannt: den die Nummern im Fragenkatalog für die Fragen des\n TÜV Automotive GmbH Zusatzstoffes der Klasse S bekannt:\n TÜV SÜD Gruppe\n Nummern der Fragen für den Zusatzstoff der Klasse S\n Ridlerstraße 65\n 80339 München. 2.1.01-002 2.2.15-109 2.6.02-003\nDie ECE-Regelung Nr. 98 sowie ihre Änderungen 1, 2 und 2.1.01-003 2.2.17-001 2.6.02-004\n3 – Stand der Änderungen: Oktober 2003 – (Sonderdruck 2.1.01-004 2.2.17-004 2.6.02-005\nB 3636 *) und die ECE-Regelung Nr. 99 in der Fassung\n 2.1.01-005 2.2.17-005 2.6.02-010\nder Revision 1 sowie ihre Änderung 1 und Berichtigung 1\n– Stand der Änderungen: Mai 2004 – (Sonderdruck B 2.1.03-014 2.2.17-006 2.6.02-016\n3637 **) werden in englisch- und deutschsprachiger Fas- 2.1.03-018 2.2.17-007 2.6.02-017\n 2.1.03-023 2.2.17-008 2.6.02-018\n*) Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-Verlag 2.1.03-025 2.2.17-009 2.6.02-019\n unter Angabe der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anforde-\n rung ein Exemplar des Sonderdruckes B 3636 (ECE-Regelung 2.1.03-027 2.2.17-101 2.6.02-021\n Nr. 98 - Printausgabe) oder C 3636 (ECE-Regelung Nr. 98 - pdf-Da-\n tei auf CD-ROM) zum Sonderpreis von 8,00 E. Weitere Exemplare 2.1.03-101 2.2.17-102 2.7.01-034\n können zum Preis von 13,40 Euro erworben werden. 2.1.03-102 2.2.17-104 2.7.02-017\n**) Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-Verlag\n unter Angabe der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anforde- 2.1.03-105 2.2.17-106 2.7.02-019\n rung ein Exemplar des Sonderdruckes B 3637 (ECE-Regelung\n Nr. 99 - Printausgabe) oder C 3637 (ECE-Regelung Nr. 99 - pdf-Da- 2.1.03-106 2.2.17-107 2.7.02-020\n tei auf CD-ROM) zum Sonderpreis von 8,00 E. Weitere Exemplare 2.1.04-001 2.2.17-108 2.7.02-021\n können zum Preis von 11,50 Euro erworben werden.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 7,
"content": "V k B l . A m t l i c h e r Te i l 503 Heft 18 – 2004\n\n Nummern der Fragen für den Zusatzstoff der Klasse S Nr. 178 Austausch von Spiegeln oder\n Spiegelgläsern an bereits im Verkehr\n 2.1.04-002 2.2.17-109 2.7.02-022\n befindlichen sowie an erstmals in\n 2.1.04-003 2.2.17-110 2.7.02-023 den Verkehr kommenden Last-\n 2.1.04-101 2.2.17-111 2.7.02-024 kraftwagen, Zugmaschinen und\n 2.1.05-007 2.2.21-107 2.7.02-025 Sattelzugmaschinen\n 2.1.05-101 2.2.21-108 2.7.02-026\n Bonn, den 1. September 2004\n 2.1.06-005 2.2.21-110 2.7.02-027 S 33 / 36.25.82\n 2.1.06-006 2.2.21-111 2.7.02-028\n 2.1.06-101 2.2.22-107 2.7.02-029 Mit der Richtlinie 2003/97/EG werden erweiterte Anfor-\n 2.1.06-102 2.2.22-108 2.7.02-105 derungen an die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit\n 2.1.07-004 2.2.23-030 2.7.02-108 Spiegeln und an die Sichtfelder der Spiegel gestellt.\n 2.1.07-005 2.2.23-031 2.7.02-109 Durch die in dieser Richtlinie geforderten größeren Sicht-\n felder unter anderem für die Weitwinkelspiegel und den\n 2.1.07-006 2.2.23-106 2.7.02-110\n Nahbereichsspiegel wird die Sicherheit im Verkehr er-\n 2.1.07-107 2.2.23-107 2.7.02-111 höht, indem die toten Winkel insbesondere bei großen\n 2.1.07-108 2.2.23-108 2.7.02-112 Lastkraftwagen weitestgehend beseitigt werden.\n 2.1.10-001 2.2.26-101 2.7.02-113 Die EG-Richtlinie gilt für die Typgenehmigung von neuen\n 2.1.10-002 2.2.32-101 2.7.02-115 Spiegeln und neuen Fahrzeugen und ist in deutsches\n Recht übernommen. Mit einer Verordnung zur Änderung\n 2.1.11-004 2.2.37-002 2.7.02-116 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sollen\n 2.1.11-005 2.2.37-003 2.7.02-117 diese Vorschriften auch in § 56 StVZO verankert werden.\n 2.1.11-007 2.2.37-004 2.7.02-118 Da die Fahrzeughersteller sowie viele Transportunterneh-\n 2.1.11-110 2.2.37-005 2.7.02-119 men großes Interesse an einer raschen Verbesserung der\n 2.1.11-112 2.4.40-001 2.7.02-121 Verkehrssicherheit haben, wurde die Frage aufgeworfen,\n unter welchen Voraussetzungen diese besseren Spiegel\n 2.1.11-113 2.4.40-003 2.7.02-122 bzw. Spiegelgläser schon vor Erlass der o. a. Verordnung\n 2.2.02-001 2.4.40-004 2.8.01-007 an bereits im Verkehr befindlichen oder erstmals in den\n 2.2.03-013 2.4.42-007 Verkehr kommenden Fahrzeugen angebracht werden\n dürfen.\n 2.2.03-014 2.4.42-101\n Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\n 2.2.04-003 2.5.01-001\n wesen gibt hierzu bekannt, dass gegen einen Austausch\n 2.2.07-002 2.5.01-002 von Spiegeln oder Spiegelgläsern mit einer Typgenehmi-\n 2.2.07-003 2.5.01-004 gung nach der Richtlinie 71/127/EWG gegen solche, die\n 2.2.12-002 2.5.01-005 eine Typgenehmigung nach der Richtlinie 2003/97/EG er-\n halten haben, keine Bedenken bestehen. Der Austausch\n 2.2.12-003 2.5.01-006\n der Spiegel/Spiegelgläser hat, da dadurch nachweislich\n 2.2.12-004 2.5.01-007 eine höhere Sicherheit erreicht wird, auf die Betriebser-\n 2.2.13-001 2.5.01-008 laubnis des Fahrzeugs keine nachteiligen Auswirkungen.\n 2.2.13-002 2.5.01-009\n Bundesministerium für Verkehr,\n 2.2.13-003 2.5.01-101 Bau- und Wohnungswesen\n 2.2.13-004 2.5.01-108 Im Auftrag\n 2.2.13-101 2.5.01-114 Michel Burgmann\n 2.2.14-105 2.5.01-115\n (VkBl. 2004 S. 503)\n\nDer Einsatz der Fragen/Antworten für die Klasse S erfolgt\nin der Prüfpraxis ab 01.02.2005.\nAußerdem wird die Frage 2.2.17-001 um die Klasse B er- Nr. 179 Europäische Konferenz der\ngänzt. Verkehrsminister (CEMT)\nEs wird darauf hingewiesen, dass bis zum In-Kraft-Treten Richtlinie für das Verfahren zur\nÄnderungen auf Grund neuer gesetzlicher oder verord- Erteilung der CEMT-Genehmigungen\nnungsrechtlicher Regelungen nicht völlig ausgeschlossen Änderungen zum 1. Januar 2005\nwerden können. Um etwaige Beachtung wird gebeten.\n Bonn, 30. August 2004\n Bundesministerium für Verkehr, S 36/23.74.54-02/ 119 BAG 04\n Bau- und Wohnungswesen\n Im Auftrag Nachstehend werden die Änderungen der Richtlinie für\n Joachim Wohlfarth das Verfahren zur Erteilung der CEMT-Genehmigungen\n(VkBl. 2004 S. 502) zum 01. Januar 2005 bekannt gemacht. Es handelt sich\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2004 504 V k B l . A m t l i c h e r Te i l\n\num redaktionelle Anpassungen und um Präzisierungen gungsinhabers einzuschränken. Insofern sollten\neinzelner Vergabekriterien. Der Anhang enthält neben den Fahrten, welche in Deutschland beginnen/enden,\nÄnderungen mit Begründung zur besseren Lesbarkeit zukünftig stärker begünstigt werden, als bisher\nauch eine Lesefassung des gesamten Richtlinientextes. geschehen.\nDie Änderungen sind mit den Ländern und Verbänden ab-\n 2. Nummer 5 Absatz 2 wird gestrichen.\ngestimmt worden.\n Begründung:\nFür das Jahr 2005 ergibt sich folgende Aufteilung des\n Die Streichung folgt dem Wegfall der Ökopunkte-\ndeutschen CEMT-Kontingents:\n regelung und damit dem Wegfall der bisherigen\n • 34 grüne CEMT-Jahresgenehmigungen einmaligen Bedeutung der CEMT-Genehmigun-\n gen, die in Österreich gelten.\n • 1397 supergrüne CEMT-Jahresgenehmigungen\n • 101 EURO3sichere 3. In Nummer 6.2 Absatz 2 wird die Zahl “8“ durch\n CEMT-Jahresgenehmigungen die Zahl “6“ ersetzt.\n • 52 grüne CEMT-Jahresgenehmigungen Begründung:\n als 624 Kurzzeitgenehmigungen. Im Sinne der Sechswochenregelung erhalten Ver-\n kehrsverbindungen zwischen Mitgliedstaaten, in\n denen jeweils die Gemeinschaftslizenz nicht gilt,\n Bundesministerium für Verkehr,\n und bei denen Deutschland als Niederlassungs-\n Bau- und Wohnungswesen\n land des Antragstellers nicht Be- oder Entladeland\n Im Auftrag\n ist, eine Abwertung. Vorgeschlagen wird eine Be-\n Burgmann\n punktung mit lediglich 6 Punkten.\n\n 4. In Nummer 6.2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt.\n „Verkehrsverbindungen zwischen Deutschland\n und einem Mitgliedstaat, in dem die Gemein-\n Anhang schaftslizenz nicht gilt, erhalten 8 Punkte.“\n Begründung:\n Europäische Konferenz der Festgelegt wird eine höherwertige Bepunktung (8\n Verkehrsminister (CEMT) Punkte) im Sinne der Sechswochenregelung einer\n Richtlinie für das Verfahren zur Verkehrsverbindung zwischen Deutschland und\n Erteilung der CEMT-Genehmigungen einem Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftsli-\n zenz nicht gilt.\n Änderungen zum 1. Januar 2005\n 5. Der bisherige Absatz 5 in Nummer 6.2 wird als Ab-\nI. Änderungen: satz 6 wie folgt neu gefasst:\n „Bei der Erteilung von CEMT-Genehmigungen, die\nDie Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung von CEMT-\n in Österreich, Italien oder Griechenland gelten,\nGenehmigungen vom 5. September 1988 (Verkehrs-\n entscheidet grundsätzlich nur die Anzahl der\nblatt 1988 S. 676) in der Fassung der Bekanntmachung\n durchgeführten Beförderungen zwischen Öster-\nvom 29. September 1992 (Verkehrsblatt 1992 S. 559),\n reich/Italien/Griechenland und einem Mitglied-\nzuletzt geändert durch die Richtlinie vom\n staat, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt.“\n1. September 2003 (Verkehrsblatt 2003 S. 610) wird wie\nfolgt geändert: Begründung:\n Auch bei noch fehlender Umsetzung der Über-\n 1. Nummer 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n gangsregelung für das Ökopunkte-System bleibt\n „Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber\n noch eine Besonderheit für Beförderungen mit Ös-\n einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftver-\n terreich geltenden (österreich-freien) CEMT-Ge-\n kehr oder einer Gemeinschaftslizenz sind und die\n nehmigungen erhalten: Diese Genehmigungen\n im Bewertungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Au-\n können für Fahrten zwischen Österreich als Be-\n gust des Antragsjahres und vom 1. September bis\n oder Entladeland und einem Drittland eingesetzt\n 31. Dezember des Vorjahres auf Grund ihrer Betei- werden. Dadurch wird das Kontingent der öster-\n ligung am multilateralen Straßengüterverkehr eine reichischen Drittlandgenehmigungen (ohne Durch-\n möglichst hohe Ausnutzung der Genehmigung fahren des Heimatlandes) entlastet.\n durch genehmigungspflichtige Beförderungen er- Diese Besonderheit sowie die geringe Anzahl der\n warten lassen, insbesondere zwischen Deutsch- österreich-freien CEMT-Genehmigungen (96 öster-\n land und einem Mitgliedstaat der CEMT, in dem die reich-freie CEMT-Genehmigungen gegenüber dem\n Gemeinschaftslizenz nicht gilt.“ Gesamtkontingent von 1.584 Genehmigungen)\n Begründung: rechtfertigt die besondere Bewertung dieser Ver-\n Bisher wurden Beförderungen favorisiert, welche kehrsverbindungen.\n insbesondere mit den Mitgliedstaaten der CEMT, Das gleiche trifft für italien-freie und griechenland-\n in denen die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, freie CEMT-Genehmigungen zu (264 italien-freie,\n durchgeführt werden. Dies läuft der von Deutsch- 576 griechenland-freie Genehmigungen). Insofern\n land initiierten „Sechswochenregelung“ entgegen. sollen solche Verkehrsverbindungen (wie bereits\n Denn Ziel dieser Regelung ist, Fahrten ohne Be- seit geraumer Zeit ansatzweise gehandhabt) eben-\n rühren des Niederlassungsstaates des Genehmi- falls besonders bewertet werden.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "V k B l . A m t l i c h e r Te i l 505 Heft 18 – 2004\n\n Richtlinie für das Verfahren binierten Verkehr Schiene/Straße angerechnet, wenn\n zur Erteilung der CEMT-Genehmigungen das Kraftfahrzeug auf der Eisenbahn mitbefördert\n wurde (sog. Rollende Landstraße).\n vom 05. September 1988 CEMT-Genehmigungen werden für den Hauptsitz\n des Unternehmens in Deutschland erteilt. Sie werden\n (VkBl. 1988 S. 676) für „grüne“, „supergrüne“ und „EURO3sichere“ Fahr-\n in der Fassung der Bekanntmachung zeuge ausgegeben und nur an Unternehmer erteilt,\n vom 29. September 1992 die zusätzlich darlegen, dass sie diese Genehmigun-\n gen gemäß CEMT-Resolution CEMT/CM (2001)9/\n (VkBl. 1992 S. 559) FINAL nur mit umweltfreundlichen (sogenannten\n zuletzt geändert durch die Richtlinie „grünen Fahrzeugen“ im Sinne der Ergebnisse der\n vom 01. September 2003 77. Tagung des CEMT-Verkehrsministerrates vom\n (VkBl. 2003 S. 610) 26./27. Mai 1993, Anlage 1) oder mit besonders um-\n weltfreundlichen und verkehrssicheren Fahrzeugen\n (sogenannten „supergrünen Fahrzeugen“ im Sinne\n1. Grundlagen des Beschlusses des CEMT-Verkehrsministerrates\n Grundlagen für die Erteilung der CEMT-Genehmi- vom 29./30. Mai 1996, Anlage 2) oder mit besonders\n gungen sind die Resolution Nr. 26 der Europäischen verkehrssicheren Fahrzeugen (sogenannten „EU-\n Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das In- RO3sicheren Fahrzeugen“ im Sinne des Beschlusses\n krafttreten eines multilateralen Kontingents im inter- des CEMT-Verkehrsministerrates vom 26. November\n nationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973, 2001, Anlage 3) einsetzen werden.\n sowie der 2. Abschnitt der Verordnung über den CEMT-Genehmigungen für „grüne Lkw“ werden nur\n grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den noch in Ausnahmefällen erteilt.\n Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I\n Die Genehmigungen werden in einem Wiederertei-\n S. 3976) in den jeweils geltenden Fassungen.\n lungsverfahren und in einem Neuerteilungsverfahren\n2. Verfahrensgrundsätze erteilt.\n Die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten 3. Subjektive Antragsvoraussetzungen\n CEMT-Genehmigungen werden, mit Ausnahme der\n Der Antragsteller muss die subjektiven Vorausset-\n CEMT-Kurzzeitgenehmigungen nach Nummer 8, mit\n zungen nach § 3 Abs. 3 GüKG erfüllen.\n einer Geltungsdauer von einem Kalenderjahr, durch\n das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) Diese Voraussetzungen werden im Verfahren über-\n grundsätzlich nach den nachfolgenden Verfahrens- prüft. Der Nachweis hierzu gilt bei Inhabern einer Er-\n kriterien erteilt. laubnis nach § 3 GüKG und Inhabern von Gemein-\n schaftslizenzen grundsätzlich als erbracht.\n Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber ei-\n ner Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr Im Einzelfall hat der Antragsteller auf Anforderung\n oder einer Gemeinschaftslizenz sind und die im Be- des Bundesamtes für Güterverkehr die nachfolgen-\n wertungszeitraum vom 1. Januar bis 31. August des den Unterlagen vorzulegen:\n Antragsjahres und vom 1. September bis 31. De- – Nachweis über die fachliche Eignung der für die\n zember des Vorjahres auf Grund ihrer Beteiligung am Führung der Geschäfte vorgesehenen Person.\n multilateralen Straßengüterverkehr eine möglichst – Polizeiliches Führungszeugnis des Unterneh-\n hohe Ausnutzung der Genehmigung durch genehmi- mers, sämtlicher Komplementäre und der zur\n gungspflichtige Beförderungen erwarten lassen, ins- Führung der Geschäfte bestellten Personen.\n besondere zwischen Deutschland und einem Mit- – Bescheinigung des Finanzamtes und der Ge-\n gliedstaat der CEMT, in dem die Gemeinschaftslizenz meinde des Betriebssitzes über die steuerliche\n nicht gilt. Ferner muss das Unternehmen seinen Sitz Zuverlässigkeit.\n in Deutschland haben. Der Betriebssitz muss den\n Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit bilden. Er – Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über\n die ordnungsgemäße Bezahlung der Beiträge der\n muss über die nach Art und Umfang der geschäft-\n Unfallversicherung.\n lichen Tätigkeit erforderlichen Einrichtungen verfü-\n gen. Die besondere Berücksichtigung dieser multila- – Bescheinigung der Krankenkasse über die ord-\n teralen Verkehre und der Kriterien für den Betriebssitz nungsgemäße Bezahlung der Beiträge zur sozi-\n rechtfertigt sich durch die geringe Anzahl der CEMT- alen Kranken- und Rentenversicherung und zur\n Genehmigungen. Arbeitslosenversicherung.\n Beförderungen im Umzugsverkehr sind nicht be- – Eigenkapitalbescheinigung.\n rücksichtigungsfähig (Unternehmer des Umzugsver- – Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für\n kehrs können insoweit beim Bundesamt für ihre das Unternehmen (z.B. oHG, KG, GmbH) und die\n grenzüberschreitenden Beförderungen von Um- Gesellschafter (bei der KG nur für die Komple-\n zugsgut CEMT-Umzugsgenehmigungen beantra- mentäre) sowie für die gesetzlichen Vertreter (z.B.\n gen). GmbH-Geschäftsführer) und die fachkundige\n Zugrunde gelegt werden nur Beförderungen, für die Person.\n auf der Auslandsstrecke eine kontingentierte Ge- – Bei Unternehmen, die in das Handels- oder Ge-\n nehmigung erforderlich ist. Daneben werden Ver- nossenschaftsregister eingetragen sind, Ab-\n kehrsverbindungen im grenzüberschreitenden kom- schrift/Ablichtung der Eintragungen nach neues-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2004 506 V k B l . A m t l i c h e r Te i l\n\n tem Stand. Bei Gesellschaften mit beschränkter vom 22. Juni 1998 (BGBI. I S. 1485) in der Fassung\n Haftung außerdem die Gesellschafterliste. vom 2. September 2004 (BGBl. I S. 2302) durchge-\n führt wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig.\n4. Antragstellung\n CEMT-Genehmigungen, die in Österreich gelten, wer-\n Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung den ausschließlich für „EURO3sichere“ Fahrzeuge\n ist auf einem vom Bundesamt vorgeschriebenen ausgegeben. Sie werden ausschließlich an diejenigen\n Vordruck in einfacher Ausfertigung bei der Außen- Unternehmer erteilt, denen bisher maximal eine öster-\n stelle des Bundesamtes einzureichen, in deren Be- reich-freie CEMT-Genehmigung erteilt worden ist.\n zirk der Unternehmer den Sitz (Hauptniederlassung)\n seines Unternehmens hat. 6.2 Bewertung\n Nach Fristablauf eingehende Anträge werden nicht Jede Verkehrsverbindung zwischen einem Mitglied-\n berücksichtigt. staat, in dem die Gemeinschaftslizenz gilt, und ei-\n Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Kurzzeitgeneh- nem Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftslizenz\n migung kann jederzeit formlos bei der Zentrale des nicht gilt, erhält 4 Punkte.\n Bundesamtes gestellt werden. Verkehrsverbindungen zwischen Mitgliedstaaten, in\n denen jeweils die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, er-\n5. Wiedererteilung halten 6 Punkte.\n Die CEMT-Genehmigung wird wiedererteilt, wenn der Verkehrsverbindungen zwischen Deutschland und\n Antragsteller mit dieser Genehmigung insgesamt min- einem Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftslizenz\n destens 12 Beförderungen durchgeführt hat, bei de- nicht gilt, erhalten 8 Punkte.\n nen der Be- oder Entladeort in einem Mitgliedstaat Zusatzpunkte werden erteilt für jeden auf verkehrs-\n liegt, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt. Beför- üblichem Weg durchfahrenen Mitgliedstaat, und\n derungen zwischen CEMT-Mitgliedstaaten, in denen zwar:\n jeweils die Gemeinschaftslizenz gilt, werden grund-\n sätzlich nicht angerechnet, es sei denn, dass bei die- – 2 Punkte für jeden Transitstaat, in dem die Ge-\n meinschaftslizenz nicht gilt.\n sen Beförderungen ein CEMT-Mitgliedstaat, in dem\n die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, transitiert wurde. Verkehrsverbindungen zwischen Mitgliedstaaten, in\n denen jeweils die Gemeinschaftslizenz gilt, erhalten\n Stand die CEMT-Genehmigung nur für einen Teil des\n für jeden auf verkehrsüblichem Weg durchfahrenen\n Bewertungszeitraumes zur Verfügung, so werden\n Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftslizenz für\n die mit der CEMT-Genehmigung durchgeführten Be-\n den Transit nicht gilt, 2 Punkte. Die für jede Ver-\n förderungen auf den Bewertungszeitraum hochge-\n kehrsverbindung ermittelten Punkte werden addiert.\n rechnet.\n Die Summe bildet die Bewertungszahl.\n6 Neuerteilung Bei der Erteilung von CEMT-Genehmigungen, die in\n6.1 Verfahren Österreich, Italien oder Griechenland gelten, ent-\n scheidet grundsätzlich nur die Anzahl der durchge-\n Nicht wiedererteilte Genehmigungen und zusätzlich führten Beförderungen zwischen Österreich/Ita-\n der Bundesrepublik Deutschland zugeteilte Geneh- lien/Griechenland und einem Mitgliedstaat, in dem\n migungen werden neu erteilt. Jeder Antragsteller die Gemeinschaftslizenz nicht gilt.\n kann im Neuerteilungsverfahren grundsätzlich nur\n eine Genehmigung erhalten. Soweit nach Abschluss 6.3 Auswahlkriterien\n des Erteilungsverfahrens noch weitere Genehmigun- Die CEMT-Genehmigungen werden in der Reihenfol-\n gen zur Verfügung stehen, kann der Antragsteller ge der nach 6.2 ermittelten Bewertungszahlen erteilt.\n noch bis zu zwei weitere Genehmigungen erhalten. Sind die Bewertungszahlen bei mehreren Antrag-\n Das Neuerteilungsverfahren erfolgt grundsätzlich auf stellern gleich und stehen Genehmigungen nicht\n der Basis sämtlicher Beförderungen des Antragstel- mehr in ausreichender Anzahl zur Verfügung, ent-\n lers im Bewertungszeitraum zwischen Be- und Ent- scheidet die Höhe der Summe der Produkte aus der\n ladeorten in Mitgliedstaaten, bei denen in mindes- je Verkehrsverbindung vergebenen Punktezahl und\n tens einem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, sowie der je Verkehrsverbindung durchgeführten Anzahl\n sämtlicher Beförderungen des Antragstellers im Be- der Beförderungen.\n wertungszeitraum, bei denen mindestens ein Mit-\n gliedstaat durchfahren wird, in dem die Gemein- 7. Richtigkeit der Angaben\n schaftslizenz nicht gilt. Eine Hochrechnung findet Die Antragsteller haben die nach ihrem Antrag\n nicht statt. Nummer 2 Abs. 4 gilt entsprechend. durchgeführten Beförderungen auf Verlangen des\n Jede Verkehrsverbindung ist in dem Antrag auf Ertei- Bundesamtes nachzuweisen.\n lung einer CEMT-Genehmigung getrennt aufzuführen Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung\n unter Angabe der auf verkehrsüblichen Weg durch- kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller vor-\n fahrenen Mitgliedstaaten und der Anzahl der auf je- sätzlich oder grob fahrlässig unzutreffende Angaben\n der Verkehrsverbindung durchgeführten Beförderun- gemacht hat.\n gen. Sind auf einer Verkehrsverbindung weniger als\n 6 Beförderungen (Hin- und Rückbeförderungen) 8. CEMT-Kurzzeitgenehmigungen\n durchgeführt worden, so ist diese Verkehrsverbin- Neben den CEMT-Jahresgenehmigungen erteilt das\n dung nicht anzugeben. Beförderungen, die unter Ver- Bundesamt im Rahmen des vorhandenen Kontingents\n stoß gegen die Vorschriften der §§ 3 und 5 GüKG in begründeten Ausnahmefällen CEMT-Kurzzeitge-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "V k B l . A m t l i c h e r Te i l 507 Heft 18 – 2004\n\n nehmigungen, die jeweils 30 Tage gültig sind. Diese b) Lärm:\n Genehmigungen sind grundsätzlich für Beförderungen (wie in der UN-ECE R.51/02, RL 70/157/EWG, in der Fas-\n zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten bestimmt, für sung der RL 92/97/EWG, festgelegt)\n die keine sonstigen Genehmigungskontingente zwi-\n schen Deutschland und den anderen Staaten verein- 78 dB (A) für Fahrzeuge mit nicht mehr als 150 kW\n bart wurden – insbesondere für Transporte im Dreilän- 80 dB (A) für Fahrzeuge mit mehr als 150 kW\n derverkehr ohne Durchfahren Deutschlands.\n Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber ei-\n ner Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftver-\n kehr oder einer Gemeinschaftslizenz sind. Ferner Anlage 2\n muss das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland\n haben. Der Betriebssitz muss den Mittelpunkt der Die Anforderungen für das sogenannte „supergrüne\n geschäftlichen Tätigkeit bilden. Er muss über die Fahrzeug“ wurden vom CEMT-Ministerrat wie folgt fest-\n nach Art und Umfang der geschäftlichen Tätigkeit gelegt:\n erforderlichen Einrichtungen verfügen. Die Unter-\n I. Lärmemissionen:\n nehmer müssen bei Antragstellung ihren besonde-\n ren Bedarf an CEMT-Kurzzeitgenehmigungen sub- (wie in der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der\n stantiiert und glaubhaft darlegen. Richtlinie 1999/101 EG oder in der UN-ECE-Regelung\n Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn zuvor er- Nr. 51/02 festgelegt)\n teilte Genehmigungen nicht oder nicht ausreichend 78 dB (A) für Fahrzeuge mit nicht mehr als 150 kW\n genutzt wurden oder wenn die Urkunde und das\n Fahrtenberichtheft nicht fristgerecht zurückgegeben 80 dB (A) für Fahrzeuge mit mehr als 150 kW\n wurden. Erforderlich für eine ausreichende Nutzung\n II. Abgasemissionen:\n ist wenigstens eine Beförderung zwischen zwei\n CEMT-Mitgliedstaaten, die nicht mit einer anderen (wie in der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der\n Genehmigung durchgeführt werden darf. Richtlinie 91/542/EWG oder in der UN-ECE-Regelung\n Nr. 49/02, Stufe B, festgelegt)\n Der Antrag kann frühestens vier Wochen vor Beför-\n derungsbeginn gestellt werden und ist grundsätzlich CO : 4,0 g/kWh\n spätestens zwei Wochen vor Beförderungsbeginn zu\n stellen. HC : 1,1 g/kWh\n NOx : 7,0 g/kWh\n9. Unterrichtung über den Abschluss des Ertei- Partikel : 0,15 g/kWh\n lungsverfahrens\n Das Bundesamt teilt dem Bundesministerium für\n Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie den ober- III. TECHNISCHE UND SICHERHEITS-MINDESTAN-\n sten Verkehrsbehörden der Länder das Ergebnis des FORDERUNGEN\n Erteilungsverfahrens in statistischer Form und auf- 1. Die Fahrzeuge müssen eine Mindestprofiltiefe von\n geschlüsselt nach Ländern mit. 2 mm bei allen Reifen haben.\n 2. Die Fahrzeuge1) müssen hinten mit einem Unter-\n10. Kosten fahrschutz ausgestattet sein (nach UN-ECE-Rege-\n Die Erteilung von CEMT-Genehmigungen, die Ableh- lung Nr. 58/01 oder Richtlinie 70/221/EWG, zuletzt\n nung oder Rücknahme eines Antrages auf Erteilung, geändert durch Richtlinie 2000/8/EG).\n die Entziehung von CEMT-Genehmigungen sowie\n 3. Die Fahrzeuge1) müssen auf beiden Seiten einen\n die Zurückweisung oder Rücknahme eines entspre-\n seitlichen Unterfahrschutz gemäß UN-ECE-Rege-\n chenden Widerspruchs sind nach § 22 Abs. 1 und 2\n lung Nr. 73/00 oder Richtlinie 89/297/EWG haben.\n Güterkraftverkehrsgesetz i.V.m. der Kostenverord-\n nung für den Güterkraftverkehr gebührenpflichtig. 4. Die Fahrzeuge müssen gemäß der UN-ECE-Rege-\n lung Nr. 6/01 oder der Richtlinie 76/759/EWG in der\n Fassung der Richtlinie 1999/15 EG mit Warnblink-\n anlage und rotem Warndreieck ausgestattet sein.\n Anlage 1 5. Die Fahrzeuge müssen gemäß der Verordnung des\n Rates Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung\nDie Anforderungen für das sogenannte „grüne Fahr-\n (EG) Nr. 1056/97 oder 2135/98, über ein Kontroll-\nzeug“ wurden vom CEMT-Ministerrat wie folgt festgelegt:\n gerät verfügen.\na) Luftverschmutzung: 6. Die Fahrzeuge müssen mit Geschwindigkeitsbe-\n(wie in der UN-ECE R.49/02 Stufe A, RL 88/77/EWG, in grenzern nach der UN- ECE-Regelung Nr. 89 oder\nder Fassung der RL 91/542/EWG, Stufe A, festgelegt) nach der Richtlinie 92/24/EWG ausgestattet sein.\n 7. Schwere und lange Fahrzeuge müssen nach UN-\nCO : 4,9 g/kWh ECE-Regelung Nr. 70/01 hinten mit reflektierenden\nHC : 1,23 g/kWh Warntafeln ausgestattet sein.\nNOx : 9,0 g/kWh 8. Die Fahrzeuge müssen mit Bremsanlagen inklusive\nPartikel : 0,7 g/kWh (≤ 85kW)\n 0,4 g/kWh (> 85 kW) 1) Sattelfahrzeuge ausgenommen\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2004 508 V k B l . A m t l i c h e r Te i l\n\n einem Antiblockiersystem ausgestattet sein (ge- Die Fahrzeuge müssen mit folgenden Anlagen ausgestat-\n mäß UN-ECE-Regelung Nr. 13/09 oder Richtlinie tet sein:\n 71/320/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 1. Hinterer Unterfahrschutz1) gemäß UN-ECE-Regelung\n 98/12/EG). Nr. 58/01 oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung\n 9. Die Fahrzeuge müssen mit einer Lenkanlage ge- der Richtlinie 2000/8/EG.\n mäß UN-ECE-Regelung 79/01 oder Richtlinie 2. Seitliche Schutzvorrichtungen1) gemäß UN-ECE-Re-\n 70/311/EWG in der Fassung der Richtlinie gelung Nr. 73/00 oder Richtlinie 89/297/EWG.\n 92/62/EWG oder 1999/7/EG, ausgestattet sein. 3. Rückspiegel gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 46/01\n Die Fahrzeuge müssen die in der Richtlinie 96/96/EG oder Richtlinie 71/127/EWG in der Fassung der Richt-\n in der Fassung der Richtlinie 1999/52/EG festgelegten linie 88/321/EWG.\n Anforderungen für die technische Untersuchung erfül- 4. Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen\n len. Gemäß der Richtlinie muss die technische Unter- gemäß UN-ECE Regelung Nr. 48/01 oder Richtlinie\n suchung jedes Jahr erfolgen, so dass die Prüfbe- 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG.\n scheinigung nicht älter sein darf als 12 Monate.\n 5. Fahrtrichtungsanzeiger gemäß UN-ECE Regelung\n Nr. 6/01 oder Richtlinie 76/759/EWG in der Fassung\n der Richtlinie 1999/15/EG.\n Anlage 3 6. Kontrollgerät gemäß Verordnung des Rates Nr. 3821/85\n in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1056/97 oder\nDie Anforderungen für das sogenannte „EURO3sichere 2135/98.\nFahrzeug“ wurden vom CEMT-Ministerrat wie folgt fest- 7. Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß UN-ECE Rege-\ngelegt: lung Nr. 89 oder Richtlinie 92/24/EWG.\nI. Lärmemissionen: 8. Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und\n lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 70/01.\n Gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 51/02, Richtlinie\n 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/ 9. Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung ge-\n EG und KDV 19672) mäß UN-ECE-Regelung Nr. 13/09 oder Richtlinie\n 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG.\n 78 dB(A) für Fahrzeuge mit nicht mehr als 150 kW 10. Lenkanlage gemäß UN-ECE-Regelung 79/01 oder\n 80 dB(A) für Fahrzeuge mit mehr als 150 kW Richtlinie 70/311/EWG in der Fassung der Richtlinie\n 1999/7/EG.\nII. Abgasemissionen: Die Fahrzeuge müssen die in der Richtlinie 96/96/EG in\n1. gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 49/033) oder Richtlinie der Fassung der Richtlinie 1999/52/EG festgelegten An-\n 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG forderungen für die technische Untersuchung erfüllen.\n nach ESC- und ELR-Prüfungen Gemäß der Richtlinie muss die technische Untersuchung\n CO : 2,10 g/kWh jedes Jahr erfolgen, so dass die Prüfbescheinigung nicht\n älter sein darf als 12 Monate.\n HC : 0,66 g/kWh\n NOx : 5,0 g/kWh (VkBl. 2004 S. 503)\n Partikel : 0,10 (0,13)4) g/kWh\n Rauchtrübung : 0,8 m-1\n\n2. gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 49/033) oder Richtlinie Nr. 180 Namensänderung für den\n 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG Kreis Neuss\n nach ETC-Prüfung\n CO : 5,45 g/kWh Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat\n NM,HC : 0,78 g/kWh die Namensänderung des Kreises Neuss mit Wirkung\n CH4 5) : 1,6 g/kWh vom 01. Juli 2003 genehmigt.\n NOx : 5,0 g/kWh Der Kreis Neuss ist damit zum 01.07.2003 in Rhein-Kreis\n Neuss umbenannt worden. Die Angaben zum Unter-\n Partikel : 0,16 (0,21)4) g/kWh\n scheidungskennzeichen \"NE\" in der Anlage I Abschnitt a)\nIII. TECHNISCHE UND SICHERHEITS-MINDESTAN- zur StVZO sind daher wie folgt zu fassen:\n FORDERUNGEN NE Rhein-Kreis Neuss.\nDie Fahrzeuge müssen eine Mindestprofiltiefe von 2 mm Bei einer der nächsten Änderungen der Straßenverkehrs-\nbei allen Reifen aufweisen. Zulassungs-Ordnung wird die Anlage I zur StVZO, zuletzt\n geändert durch die 37. Verordnung zur Änderung stra-\n ßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07.02.2004\n2) KDV = Kraftfahrgesetzdurchführungs-Verordnung (Österreich) (BGBl. I S. 248 ), entsprechend geändert werden.\n3) Sobald die Änderung hinsichtlich der Bestimmungen von Richtlinie\n 1999/96/EG umgesetzt sind.\n4) Für Motoren mit einem Zylinderhubraum von weniger als 750 cm3 Rhein-Kreis Neuss\n und einer Nenndrehzahl über 3000 min –1. Straßenverkehrsamt\n5) Nur für mit Naturgas betriebene Motoren und entsprechend den für Klaus Schirm\n ETC-Prüfungen festgelegten Bestimmungen (siehe Richtlinie\n 1999/96/EC, Anhang III, Anlage 2, Ziffer 3.9). (VkBl. 2004 S. 508)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "V k B l . A m t l i c h e r Te i l 509 Heft 18 – 2004\n\n 3.2\n Der Höchstbetrag der Zuwendungen beträgt je Antragstel-\n ler(in) 2.000 € für Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums\nNr. 181 Ausführungsbestimmungen zu der von 12 Monaten, welcher erstmalig mit dem Inkrafttreten\n Richtlinie für die Verwendung der der Richtlinie und der Ausführungsbestimmungen beginnt.\n Zinsen nach § 5 Absatz 2 Binnen-\n 4. Verfahren\n schifffahrtsfondsgesetz\n 4.1\n Zuwendungen sind schriftlich unter Verwendung der vorge-\nDie Wasser- und Schifffahrtsdirektion West – Binnen- fertigten Antragsformulare und Beifügung der erforderlichen\nschifffahrtsfonds – erlässt zur Ausführung der Richtlinie Unterlagen grundsätzlich 1 Monat vor Beginn des jeweiligen\nfür die Verwendung der Zinsen nach § 5 Absatz 2 Binnen- Seminars bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West,\nschifffahrtsfondsgesetz im Benehmen mit den überregio- Cheruskerring 11, 48147 Münster, zu beantragen.\nnalen Binnenschifffahrtsverbänden folgende Ausfüh- Antragsformulare sind erhältlich bei der Wasser- und\nrungsbestimmungen: Schifffahrtsdirektion West, dem Bundesverband der\n1. Rechtsgrundlage, Zielsetzung Deutschen Binnenschiffahrt e.V., Dammstr. 15–17, 47119\n Duisburg und dem Bundesverband der Selbständigen,\n1.1 Abt. Binnenschiffahrt e.V., August-Bier-Str. 18, 53129\nDie Wasser- und Schifffahrtsdirektion West – Binnen- Bonn. Außerdem kann das Formular über das Internet\nschifffahrtsfonds – kann nach Maßgabe der verfügbaren ausgedruckt werden: www.elwis.de\nZinserträge aus dem Fondsvermögen, der Richtlinien für\n 4.2\ndie Verwendung der Zinsen und der Allgemeinen Verwal-\n Den Anträgen sind mindestens folgende Unterlagen bei-\ntungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (§ 44) auf\n zufügen:\nAntrag Zuwendungen für die Weiterbildung deutscher\nBinnenschiffer gewähren. • Ablichtung des Reisepasses oder Personalaus-\n weises des Seminarteilnehmers;\n1.2 • Ablichtungen der ersten beiden Seiten des\nDie Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zu- Schiffsattestes von dem Schiff auf welchem der\nschüsse auf Antrag gewährt. Es besteht kein Rechtsan- Seminarteilnehmer als Besatzungsmitglied fährt;\nspruch auf Gewährung. Vielmehr entscheidet die WSD • Ablichtungen der 1. Seite des Bord-/Fahrtenbu-\nWest aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessen im Rah- ches und von mindestens 2 Seiten, auf denen\nmen der verfügbaren Zinserträge. die/der Seminarteilnehmer(in) innerhalb der letzten\n2. Zuwendungsempfänger 3 Monate vor Antragstellung als Besatzungsmit-\n glied aufgeführt ist;\n2.1 • Schreiben oder Broschüren, aus denen Art, Kos-\nZuwendungen werden deutschen Binnenschiffern (allen ten und Zeitpunkt des Seminars zu ersehen sind,\nBesatzungsmitgliedern mit Ausnahme der Auszubilden- für das die Zuwendung beantragt wird;\nden) gewährt, die auf Binnenschiffen fahren, die der ge- • Ablichtung des Beschäftigungs-, Betreuungs-\nwerblichen Güter- oder der Fahrgastbeförderung dienen. oder Arbeitsvertrages\n2.2 (nur bei Anträgen nach Nr. 2.2).\nZuwendungen werden auch deutschen Reedereien, Ge- 4.3\nnossenschaften, Gesellschaften, Eigentümern etc. für Die WSD West bewilligt eine Zuwendung durch schrift-\nden unter Nr 2.1. genannten Personenkreis gewährt, so- lichen Zuwendungsbescheid. Eine Auszahlung der Zu-\nfern dieser von Ihnen beschäftigt oder betreut wird. wendung erfolgt nach Bestandskraft des Bescheides und\n Vorlage von Ablichtungen der Teilnahmebescheinigung\n3. Verwendungszweck und Art der Zuwendungen und der Kostenrechnung.\n3.1\n 5. Zu beachtende Vorschriften\nDie Zuwendungen werden gewährt als nicht rückzahlba-\nre Zuschüsse und betragen Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zu-\n wendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der\n – 60 % der von dem jeweiligen Seminarveranstalter Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhe-\n in Rechnung gestellten Kosten für Weiterbildungs- bung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung\n maßnahmen, die Kenntnisse vermitteln, die für der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Verwal-\n den Betrieb eines Binnenschiffes erforderlich sind tungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (§ 44) und\n oder die auf eine spezielle, in der Binnenschifffahrt die §§ 48, 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht\n zu verwendende Qualifikation vorbereiten, in den Richtlinien über die Verwendung der Zinsen nach § 5\n – 90 % der von dem jeweiligen Seminarveranstal- Absatz 2 Binnenschifffahrtsfondsgesetz und diesen Aus-\n ter in Rechnung gestellten Kosten für Weiterbil- führungsbestimmungen Abweichungen zugelassen sind.\n dungsmaßnahmen, die Kenntnisse über den kauf-\n 6. Inkrafttreten\n männischen Betrieb eines Unternehmens in der\n Binnenschifffahrt oder in der Anwendung der Diese Ausführungsbestimmungen treten am 01. Oktober\n elektronischen Datenverarbeitung vermitteln. 2004 in Kraft und ersetzen die Ausführungsbestimmun-\n Hierunter fallen auch Weiterbildungsmaßnahmen, gen vom 01. November 2003.\n die auf die Prüfung nach § 5 Abs.1 der Verord- Wasser- und Schifffahrtsdirektion West\n nung über den Zugang zum Beruf des Unterneh- - Binnenschifffahrtsfonds –\n mens im innerstaatlichen und grenzüberschreiten- Im Auftrag\n den Binnenschiffsgüterverkehr vorbereiten. Lindert\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2004 510 V k B l . A m t l i c h e r Te i l\n\nAntragsformular\n\nAn die\nWasser- und Schifffahrtsdirektion West\n– Binnenschifffahrtsfonds –\nCheruskerring 11\n\n48147 Münster\n\nAntrag auf eine Zuwendung zur Weiterbildung gemäß den Richtlinien für die Verwendung der Zinsen nach § 5\nAbsatz 2 Binnenschifffahrtsfondsgesetz und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen.\n\n(Bitte in Blockschrift oder mit Schreibmaschine ausfüllen)\nAngaben zum/zur Antragsteller(in)\n\nName, Vorname Geburtsdatum\n\n__________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________\nStraße und Haus-Nr. Nationalität\n\n__________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________\nPostleitzahl Ort Telefon\n\n__________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________\nKonto-Nr. Bankleitzahl Bezeichnung und Ort des Geldinstituts\n\n__________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nName und Vorname des/der Kontoinhabers(in) (falls nicht mit Antragsteller/in identisch)\n\n__________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\n\n\nAngaben zum/zur Seminarteilnehmer(in)\n\nName, Vorname Geburtsdatum\n\n__________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________\nStraße und Haus-Nr. Nationalität\n\n__________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________\nPostleitzahl Ort Telefon\n\n__________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________\n\n\nAngaben zum Schiff\n\nName Eigentümer(in) mit Anschrift\n\n_____________________________________________________ __________________________________________________________________________________________\nSchiffs-Nr.\n\n_____________________________________________________ __________________________________________________________________________________________\n\n\nSeminarteilnehmer(in) fährt auf dem o.g. Schiff als _____________________________________________________\n\n\nAngaben zum Seminar\n\nArt/Thema des Seminars, für das die Zuwendung beantragt wird\n__________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\n\n__________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\n\n__________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "V k B l . A m t l i c h e r Te i l 511 Heft 18 – 2004\n\nName des Veranstalters Geburtsdatum\n\n__________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________\nStraße und Haus-Nr.\n\n__________________________________________________________________________________________\nPostleitzahl Ort Telefon\n\n__________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________\n\nZeitpunkt des Seminars vom _____________________________ bis _____________________________\n\nKosten laut beigefügter Nachweise des Veranstalters ___________________________________€\n\nEs wird ein Zuschuss beantragt von: 90 % ❏ für Weiterbildungsmaßnahmen, die Kenntnisse über den kauf-\n männischen Betrieb eines Unternehmens in der Binnenschifffahrt\n oder in der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung\n vermitteln. Hierunter fallen auch Weiterbildungsmaßnahmen, die\n auf die Prüfung nach § 5 Abs.1 der Verordnung über den Zugang\n zum Beruf des Unternehmens im innerstaatlichen und grenz-\n überschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr vorbereiten\n\n 60 % ❏ für Weiterbildungsmaßnahmen, die Kenntnisse vermitteln, die\n für den Betrieb eines Binnenschiffes erforderlich sind oder die\n auf eine spezielle, in der Binnenschifffahrt zu verwendende\n Qualifikation vorbereiten\n\n\nAnlagen\n\n❏ Ablichtung des Reisepasses oder Personalausweises des/der Seminarteilnehmers(in);\n❏ Ablichtungen der ersten beiden Seiten des Schiffsattestes von dem Schiff, auf welchem der/die Seminarteilneh-\n mer(in) als Besatzungsmitglied fährt;\n❏ Ablichtung der 1. Seite des Bord-/Fahrtenbuches und von mindestens 2 Seiten, auf denen die/der Seminarteil-\n nehmer(in) innerhalb der letzten 3 Monate vor Antragstellung als Besatzungsmitglied aufgeführt ist;\n❏ Schreiben oder Broschüren, aus denen Art, Kosten und Zeitpunkt des Seminars zu ersehen ist, für das die Zu-\n wendung beantragt wird;\n❏ Ablichtung des Beschäftigungs-, Betreuungs- oder Arbeitsvertrages,\n (nur wenn Antragsteller(in) nicht auch gleichzeitig Seminarteilnehmer(in) ist)\n\n\nErklärungen\n\nIch bin zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt: ❏ ja ❏ nein\n\nIch versichere, die beantragte oder bewilligte Zuwendung nicht abgetreten zu haben und nicht abzutreten.\n\nIch versichere, die Angaben in diesem Antrag nach bestem Wissen wahrheitsgemäß und vollständig gemacht zu ha-\nben. Änderungen, insbesondere solche, die sich auf die Berechnung und Auszahlung der Zuwendung auswirken könn-\nten, werde ich unverzüglich mitteilen.\n\nIch bin damit einverstanden, dass die Bewilligungsbehörde die aus diesem Antrag ersichtlichen Daten zum Zweck\nder schnelleren und kostengünstigeren Abwicklung des Verfahrens mittels EDV speichert, verarbeitet und statistisch\nauswertet.\n\nIch bin damit einverstanden, dass die Bewilligungsbehörde meine Angaben überprüft und gegebenenfalls weitere\nUnterlagen verlangt.\n\n\n\nOrt, Datum Unterschrift (Vor- und Zuname)\n\n________________________________________________________________ ________________________________________________________________\n\n\n(VkBl. 2004 S. 509)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2004 512 V k B l . A m t l i c h e r Te i l\n\n bei den Europäischen Gemeinschaften unter der Nr.\n 03/25/D notifiziert worden.\n Ich bitte die TL BEB RH-StB 02 und die TP BEB RH-StB\nNr. 182 Allgemeines Rundschreiben 02 für den Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen ein-\n Straßenbau Nr. 2/2004 zuführen. Einen Abdruck Ihres Einführungsschreibens er-\n Sachgebiet 06.1: Straßen-Baustoffe; bitte ich für die Akten des Bundesministeriums für Ver-\n Anforderungen, kehr, Bau- und Wohnungswesen.\n Eigenschaften Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle\n 06.3: Prüftechnik ich, die TL BEB RH-StB 02 und die TP BEB RH-StB 02\n auch für Vorhaben in Ihrem Zuständigkeitsbereich einzu-\n Bonn, 8. Januar 2004 führen.\n S 26/38.56.40-05/53 Va 2003 Die beiden Regelwerke sind beim FGSV Verlag GmbH,\n Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, zu beziehen.\nOberste Straßenbaubehörden\nder Länder Bundesministerium für Verkehr,\nnachrichtlich: Bau- und Wohnungswesen\nBundesanstalt für Straßenwesen Im Auftrag\n Wolfgang Hahn\nBundesrechnungshof\nDEGES\nDeutsche Einheit Fernstraßenplanungs-\nund -bau GmbH (VkBl. 2004 S. 512)\n\n\nBETREFF Technische Regelwerke im Straßenbau\n Technische Lieferbedingungen und\n -Prüfvorschriften für Grundierungen und\n Oberflächenbehandlungen aus Reak-\n tionsharzmörtel für die bauliche Erhal- Personalnachrichten\n tung von Verkehrsflächen-Betonbauwei-\n sen; TL BEB RH-StB 02/TP BEB RH-StB\n 02\n Nr. 183 Stellenausschreibung\n\nDie vorgenannten Technischen Lieferbedingungen und Möchten auch Sie im Rahmen der externen Finanzkon-\nTechnischen Prüfvorschriften wurden gleichzeitig mit den trolle dazu beitragen, dass in der Bundesverwaltung wirt-\n„Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und schaftlich verfahren wird? Dann finden Sie bei uns ein ge-\nRichtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen eignetes Aufgabenfeld.\n– Betonbauweisen, ZTV BEB-StB 02“, erarbeitet. Als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle prüft der\nDie TL BEB RH-StB 02 und die TP BEB RH-StB 02 er- Bundesrechnungshof die gesamte Haushalts- und Wirt-\ngänzen die ZTV BEB in den Fällen, in denen Oberflä- schaftsführung des Bundes und berät den Bundestag,\nchenbehandlungen, Oberflächenbeschichtungen oder den Bundesrat und die Bundesregierung. Bei seinen Auf-\nBetonersatzsysteme aus Reaktionsharzmörtel bei der gaben wird er durch neun Prüfungsämter unterstützt.\nBaulichen Erhaltung zur Anwendung kommen. Die TL Für das Prüfungsamt des Bundes in München suchen\nBEB RH enthalten Anforderungen an die für Erhaltungs- wir Beamtinnen/Beamte des gehobenen technischen\nmaßnahmen vorgesehenen Stoffe sowie Stoffsysteme Verwaltungsdienstes oder vergleichbare Angestellte\nund geben Auskunft über Art und Umfang der erforder- als\nlichen Grundprüfung und werkseigenen Produktionskon-\ntrolle. Als anerkannte Prüfstellen gelten die im Verzeichnis Prüfer/innen im Bereich ‘Hochbau’\nder anerkannten P-, Ü-, Z-Stellen für den Geschäftsbe- – Kennzeichen ‚2004-0116P’ –\nreich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen gemäß Bauregelliste A, Teil 2, Zeile 2.23 Ihre Tätigkeitsschwerpunkte:\n- 2.25, aufgenommenen Prüfstellen. Die Liste wurde zu- • Sie prüfen Hochbaumaßnahmen des Bundes hin-\nletzt am 15.07.2003 von der Bundesanstalt für Straßen- sichtlich Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauaus-\nwesen veröffentlicht. führung, Abrechnung und Bauunterhaltung mit dem\nDie Anforderungen sowie Art und Umfang der Prüfungen Ziel, der Verwaltung Verbesserungen zu ordnungsge-\nsind in Tabellen zusammengestellt; dabei sind die Prü- mäßem und wirtschaftlicherem Handeln aufzuzeigen\nfungen den jeweiligen Abschnitten der TP BEB RH-StB • Eigenständig oder gemeinsam im Team planen Sie\n02 zugeordnet, so dass der direkte Zusammenhang zwi- Prüfungsschwerpunkte, erstellen Prüfungskonzepte,\nschen den Lieferbedingungen und den Prüfvorschriften führen die Erhebungen durch, erörtern die Prüfungs-\nhergestellt ist. ergebnisse mit den geprüften Stellen und erstellen die\nDie TP BEB RH-StB 02 enthalten alle Angaben zur Durch- Prüfungsmitteilungen\nführung der Prüfungen. Die Prüfungen sind beschrieben\n • Sie tauschen Erfahrungen mit den Kollegien des\nund die entsprechenden Prüfnormen sind angegeben.\n Bundesrechnungshofes aus und tragen zu einer erfol-\nDie TL BEB RH-StB 02 und die TP BEB RH-StB 02 sind greichen Zusammenarbeit bei\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "V k B l . A m t l i c h e r Te i l 513 Heft 18 – 2004\n\nDas Anforderungsprofil: bis spätestens zum 31. Oktober 2004 an den\n• Abgeschlossenes Fachhochschulstudium der Fach- Bundesrechnungshof, Personalreferat – Sb 2 –,\n richtungen Hochbau, Bauingenieurwesen oder Tech- Adenauerallee 81, 53113 Bonn.\n nische Gebäudeausrüstung mit überdurchschnittli- Bei Rückfragen erreichen Sie uns telefonisch unter:\n chem Prüfungsergebnis (01888) 721 - 2229 (Frau Ströher-Janßen).\n• Möglichst Laufbahnprüfung für den gehobenen tech- Weitere Informationen über uns finden Sie im Internet un-\n nischen Verwaltungsdienst ter „www.bundesrechnungshof.de“.\n• Überdurchschnittliche dienstliche Beurteilungen bzw.\n Arbeitszeugnisse\n• Kenntnisse im Baurecht, Vergaberecht, Haushalts-\n (VkBl. 2004 S. 512)\n recht und allgemeinem Verwaltungsrecht\n• Möglichst mehrjährige Berufserfahrung in einer Bau-\n verwaltung des Bundes, einer anderen Gebietskör-\n perschaft oder im Bereich der Rechnungsprüfung\n• Anwendung DV-gestützter Textverarbeitung und -be-\n arbeitung\n• Gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermö-\n gen\n• Analytisches Denk- und Urteilsvermögen\n• Teamfähigkeit, Überzeugungskraft und Durchset- Nr. 184 Stellenausschreibung\n zungsvermögen\n• Ausgeprägte Kommunikations- und Kooperationsfä- Möchten auch Sie im Rahmen der externen Finanzkon-\n higkeit trolle dazu beitragen, dass in der Bundesverwaltung wirt-\n schaftlich verfahren wird? Dann finden Sie bei uns ein ge-\n• Verhandlungsgeschick eignetes Aufgabenfeld.\n• Fähigkeit zu konzeptionellem Arbeiten Als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle prüft der\n• Sicheres Auftreten und Organisationstalent Bundesrechnungshof die gesamte Haushalts- und Wirt-\n• Bereitschaft zu Dienstreisen schaftsführung des Bundes und berät den Bundestag,\n den Bundesrat und die Bundesregierung. Bei der Erfül-\n• Sie haben ein Amt bis zur Besoldungsgruppe A 11 (in\n lung seiner Aufgaben wird er durch neun Prüfungsämter\n Ausnahmefällen auch A 12) BBesO inne\n des Bundes unterstützt.\nUnser Angebot: Für das Prüfungsamt des Bundes in Berlin suchen wir\n• Eigenverantwortliches Arbeiten auf interessanten und eine Beamtin / einen Beamten des höheren Dienstes\n vielseitigen Gebieten oder eine/n vergleichbare/n Angestellte/n als\n• Bedarfsorientierte Fortbildung Leiter/in des Sachgebietes 'Verkehr'\n• Einarbeitung im Rahmen einer Abordnungs- bzw. Pro- - Kennzeichen ‚2004-0117P'\n bezeit von 6 Monaten\n Ihre Tätigkeitsschwerpunkte:\n• Übertragung eines Dienstpostens je nach Qualifika-\n tion und Leistung der Besoldungsgruppe A 11 bis A • Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Prü-\n 13 g + Z BBesO bzw. eine vergleichbare Eingruppie- fungen mit komplexen Fragestellungen im Bereich der\n rung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, des Luftfahrt-\n bundesamtes und des Straßenbaus.\n• Förderung bei überdurchschnittlichen Leistungen mit\n der Möglichkeit, in den Bundesrechnungshof nach • Sie planen Prüfungsschwerpunkte, erstellen Prü-\n Bonn oder seine Außenstelle Potsdam zu wechseln fungskonzepte, leiten die Erhebungen und erörtern\n die Prüfungsergebnisse mit den geprüften Stellen.\nZur Erfüllung von Aufgaben in der externen Finanzkon- • Sie tauschen Erfahrungen mit den Kollegien des\ntrolle des Bundes suchen wir herausragend qualifizierte Bundesrechnungshofes aus und tragen zu einer erfol-\nweibliche und männliche Kräfte aus Verwaltung und Wirt- greichen Zusammenarbeit bei\nschaft. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher\n • Sie leiten ein Sachgebiet mit in der Regel 9 Prüferin-\nLeistung werden Frauen nach Maßgabe des Bundes-\n nen/Prüfern und stellen die wirtschaftliche Erfüllung\ngleichstellungsgesetzes, schwerbehinderte Menschen\n der Aufgaben des Sachgebietes sicher\nnach Maßgabe des § 2 des Sozialgesetzbuches IX be-\nvorzugt berücksichtigt. Das Anforderungsprofil:\nFür Sie interessant? • Abgeschlossenes Hochschulstudium (Ingenieurwis-\n senschaften, Betriebswirtschaft, Rechtswissenschaf-\nDann senden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen (tabel-\n ten) mit überdurchschnittlichen Examensergebnissen\nlarischer Lebenslauf mit kurzer Tätigkeitsbeschreibung,\nneues Lichtbild, Schulabschluss-, Prüfungs- und Arbeits- • Überdurchschnittliche Beurteilungen bzw. Arbeits-\nzeugnisse, die letzten 3 Beurteilungen über Ihre bisheri- zeugnisse\nge Tätigkeit sowie die Rufnummer unter der Sie tagsüber • Mehrjährige Tätigkeit in der Verkehrsverwaltung oder\nerreichbar sind) unter Angabe des o.g. Kennzeichens in einer Bauverwaltung des Bundes wäre vorteilhaft\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 18 – 2004 514 V k B l . A m t l i c h e r Te i l\n\n• Kenntnisse im Baurecht sowie im Vergabe- und Haus-\n haltsrecht\n• Anwendung DV-gestützter Textverarbeitung\n• Befähigung zur Führung und Motivation von Mitarbei-\n terinnen und Mitarbeitern\n• Entscheidungsfähigkeit und -bereitschaft\n• Überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit und -bereit-\n schaft\n• Analytisches Denk- und Urteilsvermögen\n• Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen\n• Selbständigkeit und Kreativität\n• Ausgeprägte Kommunikations- und Kooperationsfä-\n higkeit\n• Gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermö-\n gen\n• Bereitschaft zu Dienstreisen\n\nUnser Angebot:\n• Eigenverantwortliches Arbeiten auf interessanten und\n vielseitigen Gebieten\n• Bedarfsorientierte Fortbildung\n• Einarbeitung im Rahmen einer Abordnungs- bzw. Pro-\n bezeit von 6 Monaten\n• Übertragung eines Dienstpostens nach Eignung, Leis-\n tung und Befähigung bis zur Besoldungsgruppe A 15\n BBesO bzw. eine vergleichbare Eingruppierung nach\n dem Bundes-Angestelltentarifvertrag\n• Förderung bei überdurchschnittlichen Leistungen mit\n der Möglichkeit, in den Bundesrechnungshof nach\n Bonn oder seine Außenstelle nach Potsdam zu wech-\n seln\n\nZur Erfüllung der oben beschriebenen Aufgaben in der\nexternen Finanzkontrolle des Bundes suchen wir heraus-\nragend qualifizierte weibliche und männliche Kräfte Ver-\nwaltung und Wirtschaft. Bei gleicher Eignung, Befähigung\nund fachlicher Leistung werden Frauen nach Maßgabe\ndes Bundesgleichstellungsgesetzes, schwerbehinderte\nMenschen nach Maßgabe des § 2 des Sozialgesetzbu-\nches IX bevorzugt berücksichtigt.\n\nFür Sie interessant?\nDann senden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen (tabel-\nlarischer Lebenslauf mit kurzer Tätigkeitsbeschreibung,\nneues Lichtbild, Schulabschluss-, Examens- und Arbeits-\nzeugnisse, die letzten 3 Beurteilungen über Ihre bisherige\nTätigkeit sowie die Rufnummer unter der Sie tagsüber er-\nreichbar sind) unter Angabe des o.g. Kennzeichens bis\nspätestens zum 31.10.2004 an den\n Bundesrechnungshof, Personalreferat – Sb 2 –,\n Adenauerallee 81, 53113 Bonn.\nBei Rückfragen erreichen Sie uns telefonisch unter:\n(01888) 721 - 2228 (Frau Berger).\nWeitere Informationen über uns finden Sie im Internet un-\nter „www.bundesrechnungshof.de“.\n\n\n\n\n(VkBl. 2004 S. 513)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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