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            "content": "Verkehrsblali\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                (VkBI)\n\n                                                INHALTSVERZEICHNIS\n\n\n\n\n  34. Jahrgang 1980                             Ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 1980                                                    Heft 9\n\n\n\n\n  Amtlicher Teil                                                            Nr. Datum                VkB11980                         Seite\n                                                                           128 20.3.1980 Tarif für die Benutzung des Staatshafens\n  Nr. Datum                 VkB11980                         Seite             Nürnberg                                                401\n  Allgemeine Angelegenhelten                                               129 24. 3.1980 Tarif für die Benutzung der, bayerischen Lan\n                                                                               deshäfen Regensburg und Passau vom 1. März 1980 ... 401\n  119 12. 3.1980 Prüfungsordnung zur Durchführung von Ab\n       schluß- und Zwischenprüfungen Im Ausbildungsberuf\n       „Verwaltungsfachangestellter\"                     392               Seeverkehr\n                                                                           130 21.4. 1980 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/Sport-\n  Straßenverkehr                                                                 bootführerscheine                                        401\n\n  120 24.4.1980 Verordnung zur Erleichterung des Ferien                    131   23.4.1980 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen für\n      reiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) ... 395               Binnenschiffe n                                          402\n\n  121 14.4.1980 Verordnung über die Tarifkommissionen, die\n        erweiterten Tarifkommissionen und die beratenden Aus               Luftfahrt\n      schüsse für den Güterkraftverkehr (Tarifkommissionen-                132 18. 4. 1980 Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen ... 402\n      Verordnung);\n      hier; Einreichung von Vorschlägen für die Berufung eines             Straßenbau\n            Nachfolgers für ein ausscheidendes stellvertreten\n                                                                           133 16.4.1980      Allgemeines   Rundschreiben    Straßenbau\n           des Mitglied ..                                     397\n                                                                                 Nr. 9/1980\n  122 14. 4.1980 Verordnung über die Tarifkommissionen, die                      Sachgebiet 5: Brücken- und Ingenieurbau\n        erweiterten Tarifkommissionen und die beratenden Aus                     Sachgebiet 15: Rechtswesen und Gesetzgebung              406\n      schüsse für den Güterkraftverkehr (Tarifkommissionen-\n      Verordnung);\n      hier: Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für\n                                                                           Aufgebote (nicht in Ausgabe B)\n            die Berufung eines Nachfolgers für ein verstorbenes\n            Mitglied                                              397      133a 16. 5.1980 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe\n  123 17.4.1980 Bekanntmachung Nr. 9/80 über Sonderab                      133b 16. 5. 1980 Aufbietung verlorener Führerscheine\n        machungen nach § 22a des Güterkraftverkehrsgesetzes       397      133c 16.5. 1980 Aufbietung von verlorenen Fahrzeug\n  124   23.4. 1980 „Schrift für den Straßenverkehr\" nach DIN                    scheinen und Bescheinigungen über die Zuteilung\n        1451, Teil 2, für Verkehrszeichen und Verkehrseinrich                   amtlicher Kennzeichen für zuiassungsfreie Fahrzeuge\n        tungen (Nummer III 4 der Allgemeinen Verwaltungsvor                                                                 414a-414bbbbbbb\n        schriften zu den §§ 39 bis 43 StVO)                       400\n\n  Binnenschiffahrt                                                         Nichtamtlicher Teil\n  125 20.3.1980 Ufergeldtarife für die Landeshäfen Maximi                  Allgemeinverkehr                                               408\n        liansau und Wörth am Rhein und die staatlichen Häfen\n      Speyer und Ludwigshafen                                     401      Güterverkehr                                                   409\n\n  126 20. 3.1980 Ufergelder der Stadt Fürth                       401      Fahrzeugtechnik                                                410\n  127 20.3.1980 Benutzungsentgelte für den Privathafen                     Verkehrssicherheit                                             412\n      Gustavsburg                                                 401      Verkehrswegebau                                                414\n\n\n\n\n                            Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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            "content": "Heft9-1980                                   392                                     VkBI Amtlicher Tei l\n\n                              AMTLICHER TEIL\n\n\n\n                Allgemeine Angelegenheiten\n\n              Nr. 119 Prüfungsordnung zur Durchführung von\n                      Abschluß- und Zwischenprüfungen im\n                      Ausbiidungsberuf „Verwaitungsfachan-\n                         gesteiiter\"\n                                                        Bonn, den 12. März 1980\n                                                        Z 13/04.04.00-02\n\n             Nachgeordnete Ober- und Mittelbehörden des BMV\n             mit Nebenabdrucken für die nachgeordneten Stellen\n             Betr.; Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschluß- und\n                    Zwischenprüfungen Im Ausbildungsberuf „Verwaltungs-\n                    fachangestellter\"\n             Anig.:- Prüfungsordnungen\n               Die vom Berufsbildungsausschuß des Bundesministers für Ver\n             kehr am 4. März 1980 gem.§ 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\n             (BBiG) beschlossene Prüfungsordnung für die Durchführung von\n             Abschluß- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Verwal\n             tungsfachangestellter\" wird gem. § 41 BBiG hiermit erlassen.\n               Gleichzeitig wird die im Verkehrsblatt 1973, S. 794, verkündete\n             Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Zwi\n             schenprüfungen für den Ausbildungsberuf „Verwaltungsangestellter\"\n             vom 7. Juli 1973 aufgehoben.\n                                                Der Bundesminister für Verkehr\n                                                            Im Auftrag\n                                                        Dr. H e I d m a n n\n\n\n\n\n                                      Prüfungsordnung\n             zur Durchführung von Abschlußprüfungen und Zwischenprüfungen\n                    im Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellter\"\n               Aufgrund des Beschlusses des Berufsausbildungsausschusses\n             vom 4. März 1980 erläßt der Bundesminister für Verkehr (BMV) als\n             zuständige Stelle nach § 41 Satz 1, § 58 Abs. 2 Bärufsbildungsge-\n             setz(BBiG) vom 14. August 1969(BGBI. I S. 1112), zuletzt geändert\n             durch das Gesetz zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplät\n             zen in der Berufsausbildung (Ausbildungsplatzförderungsgesetz)\n             vom 7. September 1976 (BGBI. I S. 2658) die folgende Prüfungsord\n             nung zur Durchführung von Abschlußprüfungen und Zwischenprü\n             fungen in dem Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellter\".\n                                         I. Abschnitt\n                                     Prüfungsausschüsse\n             § 1 Errichtung\n               (1) Für die Abnahme von Abschlußprüfungen und Zwischenprü\n             fungen errichtet der BMV als zuständige Stelle einen Prüfungsaus\n             schuß (§ 36 Satz 1 BBiG).\n               (2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet\n             werden.\n             Die zuständige Stelle regelt die Geschäftsverteilung.\n             § 2 Zusammensetzung und Berufung\n               (1) Ein Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Die Mit\n             gliederhaben Stellvertreter. Mitglieder und Stellvertreter müssen für\n             die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prü\n             fungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 und 2 BBiG).\n               (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder je ein Beauf\n             tragter des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer sowie ein Lehrer ei\n             ner berufsbildenden Schule angehören. (§ 37 Abs. 2 BBiG).\n               (3) Die Mitglieder und Stellvertreter werden von der zuständigen",
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            "content": "VkBkAmtl icher           Tei l                                        393                                                     Heft 9-198a\n\n\n  |[4) Die Arbeitnehmermitglleder werden von den Spitzenorganisa          (2) Der Prüfungsausschuß bestimmt rechtzeitig die Prüfungstermi\ntionen der Gewerkschaften vorgeschlagen. Vorschlagsberechtigt           ne. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und\nsind Spitzenorganisationen, die für das Arbeitsleben von wesentli       des Schuljahres sowie auf Maßnahmen zur Berufsausbildung abge\n cher Bedeutung sind, im Berufsbildungsausschuß vertreten sind und      stimmt sein.\n entsprechende Berufe in ihrem Organisationsbereich erfassen (§ 37        (3) Der Prüfungsausschuß gibt dem Ausbildenden die Anmeldefri\n Abs. 3 Satz 2 BBiG).                                                   sten, die Prüfungstage und den Prüfungsort bekannt; der Ausbil\n   (5) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen        dende hat die Auszubildenden hiervon unverzüglich zu unterrichten.\n.mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr be\n stimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).                     § 8 Zwischenprüfung\n   (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl in          Der Ausbildende meldet den Auszubildenden nach Abschluß des\n nerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen        ersten Ausbildungsjahres beim Prüfungsausschuß an.\nFrist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle nach pflichtge\nmäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz .4 BBiG).                         § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung\n  (7) Die Mitglieder und Stellvertreter des Prüfungsausschusses      (1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen (§ 39 Abs. 1 BBiG),\nkönnen nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichti   1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbil\ngem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).                dungszeit nicht später als drei Monate nach dem Prüfungstermin\n  (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare   endet,\nAuslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung < 2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen\nnicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädi     sowie die vorgeschriebenen Berichtshefte (Ausbildungsnachwei\ngung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle festgesetzt    se) geführt und vorgelegt hat und\nwird (§ 37 Abs. 4 BBiG).                                           3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Be\n§ 3 Befangenheit                                                      rufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund\n  (1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dür   nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen\nfen Prüfungsausschußmi.tglieder nicht mitwirken, die mit dem Prü            gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.\nfungsbewerber bzw. Prüfungsteilnehmer verheiratet oder verheiratet        (2) Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschluß\ngewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert        prüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes\noder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seiten         1 nicht vorliegen (§ 48 Abs. 3 Nr. 2 BBiG).\nlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad ver\nschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft         § 10 Zulassungsvoraussetzungen In besonderen Fällen\nbegründet ist, nicht mehr besteht.                                         (1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und\n  (2) Mitwirken dürfen ebenfalls nicht der Ausbildende und die Aus      der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprü\nbilder.                                                                 fung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen\n  (3) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder        (§ 40 Abs. 1 BBiG).\nPrüfungsteilnehmer, die die Befangenheit eines Ausschußmitgliedes          (2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß\nbefürchten, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während      er mindestens das zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vor\nder Prüfung dem Prüfungsausschuß.                                       geschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prü\n  (4) Die Entscheidung über den Ausschluß eines Prüfungsaus             fung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch\nschußmitgliedes von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, wäh     Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan\nrend der Prüfung der Prüfungsausschuß.                                  wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat,\n                                                                        die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 40 Abs. 2 BBiG).\n§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung\n  (1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzen       § 11 Anmeldung zur Abschlußprüfung\nden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertre       (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich innerhalb der An\nter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 38 Abs. 1      meldefristen (§ 7 Abs. 3) durch den Ausbildenden mit Zustimmung\nBBiG).                                                                  des Auszubildenden bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.\n  (2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder        (2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst bei\nmitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stim          der zuständigen Stelle den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.\nmen.\n                                                                        Dies gilt insbesondere in Fällen gem. § 10 und bei Wiederholungs\n§ 5 Geschäftsführung'                                                   prüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.\n (1) Die Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokoll          (3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden\nführung und Durchführung der Beschlüsse des Prüfungsausschus               in den Fällen des § 9\nses obliegt dem Arbeitgebermitglied.                                      -Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen\n  (2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden des Prüfungs              Zwischenprüfung\nausschusses und dem Protokollführer bzw. einem weiteren Mitglied          - vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise)\nzu unterzeichnen. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.                           - das letzte Zeugnis der berufsbildenden Schule\n§ 6 Verschwiegenheit                                                       -ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise\n   Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prü             -Lebenslauf (tabellarisch)\nfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies        (4) in den Fällen des § 10\ngilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß und der zuständi\n                                                                           -Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Er\ngen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen\n                                                                             werb von Kenntnissen und Fertigkeiten i. S. des § 10 Abs. 2\nStelle.\n                                                                          - das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule\n                                                                          - ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise\n                            II. Abschnitt                                   - Lebenslauf (tabellarisch).\n                    Vorbereitung der Prüfungen                          § 12 Entscheidung über die Zulassung\n§ 7 Prüfungstermine                                                       (1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zu\n  (1) Abschlußprüfungen finden in der Regel zweimal, Zwischenprü        ständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für",
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In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht ab\ndes Prüfungsbewerbers, wenn sie auf Grund von gefälschten oder           gelegt.\nfalschen Angaben ausgesprochen wird, bis zum ersten Prüfungstage           (2) Erfolgt, der Rücktritt nach diesem Zeitpunkt oder nimmt der\nwiderrufen werden.                                                       Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne daß jeweils ein\n                                                                         wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.\n                                                                           (3) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück,\n                             III. Abschnitt\n                                                                         so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungslei\n                     Durchführung der Prüfungen                          stungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den\n§ 13 Zwischenprüfung                                                     Rücktritt vorliegt.\n  Die Zwischenprüfung ist entsprechend § 8 der Ausbildungsord\n                                                                              (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. im Krank\nnung durchzuführen                                                       heitsfalle bei Vorlage eines ärztlichen Attestes) entscheidet der Prü\n                                                                         fungsausschuß.\n§ 14 Abschlußprüfung\n  Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteil                                      IV. Abschnitt\nnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen                      Bewertung, Feststellung und Beurkundung\npraktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm                     des Prüfungsergebnisses bei Abschlußprüfungen\nim Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung we\n                                                                         § 22 Bewertung\nsentlichen Lehrstoff vertraut Ist.\n                                                                               (1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Abschluß\n  Die Einzelheiten ergeben sich aus § 9 der Ausbildungsordnung.\n                                                                             prüfung nach § 15 sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewer\n§ 15 Prüfung Behinderter                                                 ten:\n\n  Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung         Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Lei\nteilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu be           stung\nrücksichtigen.                                                                     = 100-92 Punkte = Note 1 = sehr gut\n§ 16 Prüfungsaufgaben                                                        eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung\n                                                                                   = unter 92-81 Punkte = Note 2 = gut\n  (1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Aus\nbildungsordnung die Prüfungsaufgaben und bestimmt die erlaubten              eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung\nArbeite- und Hilfsmittel.                                                          = unter 81 -67 Punkte = Note 3 = befriedigend\n  (2) Der Prüfungsausschuß ist gehalten, spweit möglich, überregio           eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anfor\nnal erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.                                derungen noch entspricht\n                                                                                   = unter 67-50 Punkte = Note 4 = ausreichend\n§ 17 NIchtöffentllchkelt\n                                                                             eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erken\n  (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der zuständigen         nen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind\nStelle und des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.                      = unter 50-30 Punkte = Note 5 = mangelhaft\nDer Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen\nStelle Gäste zulassen. § 6 gilt für anwesende Dritte sinngemäß.              eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der\n                                                                             selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind\n  (2) Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur die Mit\n                                                                                    = unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend.\nglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.\n                                                                               (2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem\n§ 18 Leitung und Aufsicht                                                    nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzuneh\n  (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesam              men. Dabei sind folgende Noten anzuwenden:\nten Prüfungsausschuß abgenommen.                                                   sehr gut                     =1,00 bis 1,49\n  (2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt der Prüfungsausschuß die                  gut                              = 1,50 bis 2,49\nAufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer               befriedigend                     = 2,50 bis 3,49\ndie Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeite- und\nHilfsmitteln ausführt. Über den Ablauf sind Niederschriften zu ferti\n                                                                                   ausreichend                      = 3,50 bis 4,49\ngen.                                                                               mangelhaft                       = 4,50 bis 5,49\n§19 Auswelspfllcht und Belehrung                                                   ungenügend                       = 5,50 bis 6,00\n\n  Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzen                Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entspre\nden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie\n                                                                         chende Bewertung vorzunehmen.\nsind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfü         (3) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungs\ngung stehende Zeit, die erlaubten Arbeite- und Hilfsmittel, die Folgen   ausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewer\nvon Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.              ten.\n\n§ 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße                           § 23 Feststellung des Prüfungsergebnlsses\n  (1) Täuscht der Prüfling während der schriftlichen Prüfung oder          (1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnisse der\nversucht er zu täuschen, so teilt der Aufsichtsführende dies dem         einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Ab\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf jedoch       schlußprüfung fest (§ 9 Abs. 7 der Ausbildungsordnung).\nan der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. Stört der          (2) Über den Verlauf der Abschlußprüfung einschließlich der Fest\nPrüfling den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn der Aufsichtsfüh      stellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu\nrende von den'anstehenden Prüfungsaufgaben vorläufig ausschlie           fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu\nßen.                                                                         unterzeichnen.\n  (2) Über die Folgen der Täuschung, des Täuschungsversuchs                (3) Der Prüfungsausschuß teilt dem Prüfungsteilnehmer am letz\noder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß              ten Prüfungstag mit, ob er die Prüfung „bestanden\" oder „nicht be\nnach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen,         standen\" hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmef unverzüglich\ninsbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen kann die             eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszu\nPrüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei in          händigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens",
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            "content": "VkBI    Amtl icher       Tei l                                         395                                                     Heft 9-1980\n\n\n§24 Prüfungszeugnis\n                                                                             Straßenverkehr\n  (1) Über die Abschlußprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein\nZeugnis (§ 34 Abs. 2 BBiG).\n                                                                         Nr. 120 Verordnung zur Erleichterung des Ferien\n (2) Das Prüfungszeugnis enthält\n- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG\"\n                                                                                 reiseverkehrs auf der Straße (Ferienrei\n- die Personalien des Prüfungsteilnehmers\n                                                                                 severordnung)\n                                                                                                                   Bonn, den 24. April 1980\n- den Ausbildungsberuf\n                                                                                                                   StV 12/36.55.01-12\n- das Gesamtergebnis und die Ergebnisse von einzelnen Prüfungs\n                                                                           Nachstehend wird die Verordnung zur Erleichterung des Ferien\n  leistungen\n                                                                         reiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) vom 22. April\n- das Datum des Bestehens der Prüfung                                    1980 (BGBI. I 8. 442) bekanntgegeben. Die Verordnung gilt erstmals\n- die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit          für 5 Jahre.\n  Siegel.\n                                                                                                            Der Bundesminister für Verkehr\n§ 25 Nicht bestandene Prüfung                                                                                          Im Auftrag\n  (1) Bei nicht bestandener Abschlußprüfung erhalten der Prüfungs                                                       Freier\nteilnehmer und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende\nvon der zuständigen Stelle einen schriftfichen Bescheid.\n  (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung\ngemäß § 26 ist hinzuweisen.                                                                           Verordnung\n                                                                             zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße\n                            V. Abschnitt\n                                                                                             (Ferienreiseverordnung)\n                       Wiederholungsprüfung                                                  -   Vom 22. April 1980\n                                                                            Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in\n§26 Wiederhoiungsprüfung\n                                                                         der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröf\n  (1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wieder          fentlichten bereinigten Fassung wird mit Zustimmung des Bundesra\nholt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG).                                   tes verordnet:\n  (2) Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag nach § 9 Abs.8 der\nAusbildungsordnung von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern                                          § 1\nbefreit werden.                                                            (1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5\n  (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin            Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkräftwagen dürfen auf den in Ab\nwiederholt werden.                                                       satz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der Straßenverkehrs-\n  (4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung gelten           Ordnung) zu folgenden Zeiten jeweils von Samstag 7.00 Uhr bis\nsinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der             Sonntag 22.00 Uhr nicht verkehren:\nvoraufgegangenen Prüfung anzugeben.                                      1. vom 21. Juni 1980 bis 24. August 1980,\n                                                                         2. vom 20. Juni 1981 bis 6. September 1981,\n                            VI. Abschnitt                                3. vorn 19. Juni 1982 bis 29. August 1982,\n        Feststellung des Ergebnisses der Zwischenprüfung                 4. vorn 18. Juni 1983 bis 21. August 1983,\n§ 27 Zwischenprüfung                                                     5. vom 23. Juni 1984 bis 19. August 1984.\n  (1) Der Prüfungsausschuß stellt das Ergebnis der Zwischenprü               (2) Das Verkehrsverbot des Absatzes 1 gilt für folgende Auto-\nfung fest,                                                               bahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen:\n\n  (2) Der Auszubildende und sein gesetzlicher Vertreter erhalten         A1      von Autobahnkreuz Leverkusen-West über Wuppertal, Ka-\neine schriftliche Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfungslei                mener Kreuz (E 73), Münster, Bremen bis Horster Dreieck\nstungen. Je eine Ausfertigung erhalten der Ausbildende und die Be               (E3) und von Anschlußstelle Hamburg-Moorfleet bis An\nrufsschule.                                                                     schlußstelle Neustadt-Süd (E4)\n                                                                         A2      von Oberhausener Kreuz über Kamener Kreuz (E3), Bad\n                                                                                 Oeynhausen (E73) bis Anschlußstelle Helmstedt (E8)\n                           VII. Abschnitt\n                                                                         A3      von Oberhausener Kreuz über Autobahndreieck Heumar\n                       Schlußbestimmungen                                       (E36) über Frankfurter Kreuz und Autobahnkreuz Nürnberg\n§ 28 Rechtsbehelfe                                                               bis Autobahnkreuz Altdorf (E5)\n  Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses so                A4      von Autobahnkreuz Köln-West bis Autobahndreieck Heumar\nwie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe             (E 5) und von Autobahndreieck Hattenbach bis Autobahndrei\nan den Prüfungsbewerber oder Prüfungsteilnehmer mit einer                        eck Kirchheim (E4)\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\n                                                                         A5      von Reiskirchener Dreieck über Frankfurt, Karlsruhe bis An\n§ 29 Prüfungsunterlagen                                                          schlußstelle Offenburg (E4)\n   Nach Abschluß der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer auf An           A6      von Anschlußstelle Mannheim-Sandhofen bis Autobahnkreuz\ntrag Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftli             Weinsberg (El2)\nchen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Nie\nderschriften gemäß § 21 Abs. 2 sind zehn Jahre aufzubewahren.            A7      von Anschlußstelle Tarp über Hamburg (E3), Horster Dreieck,\n                                                                                 Hannover, Kassel, Autobahndreieck Hattenbach (E4) bis Au\n§ 30 Obergangsregelung                                                           tobahndreieck Biebelried (E70), von Anschlußstelle Lange\n  Auf Berufsausbilduhgsverhältnisse, die vor dem 1. 2. 1979 abge                 nau, über Autobahnkreuz Ulm und Autobahnkreuz Allgäu bis\nschlossen wurden, sind die bisherigen Prüfungsvorschriften weiter                zum Anschluß an B309\nanzuwenden.\n                                                                         A8      von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlußsteile Mün\n§31 Inkrafttreten                                                                chen-West und von Anschlußstelle München-Ramersdorf bis\n  Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im                   Anschlußstelle Bad Reichenhall (Eil)\nVerkehrsblatt - Amtsblatt des BMV - in Kraft.                            A9      von Anschlußstelle Lauf über Autobahnkreuz Nürnberg bis",
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Für alle geladenen Güter müssen die vorgeschriebenen\n                                                                          Frachtpapiere mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen\nA 61   von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Ko                 zur Prüfung ausgehändigt werden; die Beiladung anderer Güter ist\n       blenz bis Autobahndreieck Hockenheim\n                                                                          unzulässig. Für Leerfahrten sowie für Umwegfahrten zur Zuladung\nA67    von Autobahndreieck Mönchhof bis Autobahndreieck Viern             ist eine Ausnahmegenehmigung der nach Absatz 4 zuständigen\n       heim                                                               Straßenverkehrsbehörde erforderlich.\n\nA 81    von Autobahnkreuz Weinsberg bis Autobahndreieck Stuttgart           (2) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten ferner nicht für Lastkraftwa\n       (E 70) und von Anschlußstelle Geisingen bis zum Autpbahn-          gen oder Lastzüge (einschließlich Sattellastkraftfahrzeuge) im kom\n       ende bei Singen                                                    binierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum\n                                                                          nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entla\nA 92 von Autobahndreieck Feldmoching bis zum Anschluß an                  debahnhof bis zum Empfänger. Bei der Fahrt zum Verladebahnhof\n       B471                                                               ist eine Reservierungsbestätigung für die Eisenbahnbeförderung\nA93    von Autobahndreieck Inntal bis Anschlußstelle Reischenhart         mitzuführen. Bei der Fahrt zum Empfänger ist ein Frachtbrief oder\n       (E86)                                                              Übernahmeschein mitzuführen, in dem die Eisenbahnbeförderung\n                                                                          bestätigt wurde. Diese Papiere sind zuständigen Personen auf Ver\nA 98 Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlußstelle Waltenhofen                  langen zur Prüfung auszuhändigen.\nA99 (Autobahnring München) von Autobahndreieck Feldmoching                  (3) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen genehmi\n       über Autobahnkreuz München-Nord bis Autobahnkreuz Mün              gen\n       chen-Brunnthal\n                                                                          1. vom Verbot des § 1\nA 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlußstelle Blumen\n       thal\n                                                                            a) für Lastkraftwagen ohne Anhänger - nicht jedoch für Sattel\n                                                                               lastkraftfahrzeuge - in dringenden Fällen, wenn eine Beförde\nA226 von Autobahndreieck Bad Schwartau bis Anschlußstelle Lü                   rung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist,\n       beck-Siems\n                                                                            b) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich Sattellast\nA 995 von Anschlußstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-                  kraftfahrzeuge), die ausschließlich zum Transport von Frisch\n       Brunnthal                                                                milch bestimmt sind,\n                                                                            c) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich Sattellast\n                                 §2\n                                                                               kraftfahrzeuge), die zur notwendigen Kraftstoffversorgung der\n  (1) Das Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 gilt außerdem für folgende              Tankstellen an den Autobahnen für Fahrten zwischen der zu\nBundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden                     versorgenden Tankstelle und der nächsten Anschlußstelle\nFahrtrichtungen:                                                                verwendet werden,\n\n               Von Ortsaus                                                  d) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich Sattellast\nBundes                                                                         kraftfahrzeuge) zur ausschließlichen Beförderung von Frisch\n               gangstafel\nstraßen                                           bis                           fleisch und leichtverderblichem Obst und Gemüse,\n               - Zeichen 311\nnummer\n               der StVO -                                                 2. vom Verbot des § 2\n                                                                            für Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich Sattellastkraft-\nB 18           Aitrach (Landkreis   Einmündung der Bundesstr. 12            fahrzeuge) in dringenden Fällen, wenn eine Beförderung mit an\n               Ravensburg)          nördlich von Schlachters                deren Verkehrsmitteln nicht möglich ist.\n                                    (Landkreis Lindau)\n                                                                            (4) örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigun\nB31            Aach (Landkreis      Ortseingangstafel                     gen nach Absatz 3 ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk\n               Konstanz)            - Zeichen 310 der StVO -              die Ladung aufgenommen wird. Diese Behörde ist auch für die Ge\n                                    von Lindau                            nehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig. Wird die La\n  (2) Die geschlossene Ortschaft im Sinne des Absatzes 1 wird             dung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufge\ndurch die Ortseingangstafel (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ord-         nommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Be\nnung) und die Ortsausgangstafel (Zeichen 311 der Straßenver               zirk die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs dieser Verord\nkehrs-Ordnung) begrenzt.                                                  nung liegt. Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 können\n                                                                          von allen Straßenverkehrsbehörden erteilt werden.\n                                                                            (5) Die zuständigen obersten Landesbehörden können allgemeine\n                                 §3                                       Ausnahmen vom Verbot des § 2 für bestimmte Gebiete zulassen,\n  (1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge               soweit dies bei einem Erntenotstand erforderlich ist.\n1. der Polizei einschließlich des Bundesgrenzschutzes,                      (6) Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erlassen. Der Be\n2. des öffentlichen Straßendienstes der Verwaltung,                       scheid über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist mitzufüh\n                                                                          ren und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.\n3. des Katastrophenschutzes einschließlich der Feuerwehr, soweit\n  die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ord\n                                                                                                          §5\n   nung vorliegen,\n                                                                            (1) Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der. Straßen\n4. der Bundeswehr, soweit das zuständige Wehrbereichskommando\n                                                                          verkehrs-Ordnung und die hiervon erteilten Ausnahmegenehmigun\n  ein dringendes Erfordernis festgestellt hat\n                                                                          gen (§ 46 Abs. 1 Nr. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung) bleiben unbe\n5. der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlan           rührt, soweit sie sich nicht auf die in § 1 Abs. 2 genannten Autobah\n  tikpakts im Falle dringender militärischer Erfordernisse.               nen beziehen. Dauerausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahr\n  (2) Das Verbot des § 2 gilt nicht für die in § 35 Abs. 7 der Straßen    verbot gelten, soweit sie sich nicht auf diese Autobahnen beziehen,\nverkehrs-Ordnung aufgeführten Fahrzeuge, soweit ihr Einsatz dies          für die gesamten in § 1 Abs. 1 aufgeführten Zeiten.\ndringend erfordert.                                                         (2) Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot berechti\n  (3) Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender Berücksichti           gen an den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Wochenenden, auch die in § 1\ngung der öffentlichen Sicherheit und Ordnungen Anspruch genom             Abs. 2 genannten Autobahnen in der Zeit von sonnabends 22.00 Uhr",
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April 1980\n                                §7                                                                                I A - 081\n   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes      Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit\nin Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Ände-     folgendes veröffentlicht:\nrungsgesetzes vom 23. Juni.1970 (BGBI. I S. 805) auch im Land\nBerlin.\n                                                                      1. Sonderabmachung Nr. 0234\n                                                                         1. Name des Unternehmers:    F. X. Hinterberger KG\n                                §8\n  Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung           2. Verkehrsverbindungen\n                                                                           und vereinbarte\nfolgenden Monats in Kraft.\n                                                                           Beförderungsentgelte:                              DM/100 kg\nBonn, den 22. April 1980                                                                              von      Bremerhaven,          ab 1.4.\n                                  Der Bundesminister für Verkehr                                           Hamburg                       1980\n                                                                                                      nach Ingolstadt,\n(VkBI 1980 S. 395)                       K. Gscheidle\n                                                                                                           Neu-Ulm,\n                                                                                                           Ulm,\n                                                                                                           Unterelchingen      7,80 8,20\nNr. 121     Verordnung über die Tarifkommlssionen,                                                             München         8,00 8,40\n            die erweiterten Tarifkommissionen und                                                              Kempten (Allgäu),\n                                                                                                               Penzberg,\n            die   beratenden         Ausschüsse       für    den\n                                                                                                               Trostberg,\n            Güterkraftverkehr (Tarifkommissionen-                                                              Grenzübergang\n            Verordnung);                                                                                       Schwarzbach-\n            hier: Einreichung von Vorschiägen für                                                              Autobahn\n                                                                                                            (für Sendungen\n                  die Berufung eines Nachfoigers für\n                                                                                                            nach Salzburg/\n                     ein ausscheidendes steiivertreten-                                                        Österreich)     8,20 8,60\n                     des Mitgiied                                                                           ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n                                        Bonn, den 14. April 1980         3. Güterart:                 Obst, Apfel, Birnen, Wein\n                                        A 32/28.18.61-3                                               trauben, Bananen, Zitrusfrüchte,\n   Herr Dr. Udo Schulten, Leverkusen, beabsichtigt, sein Amt als                                      sonstige Südfrüchte, sämtlich\nstellvertretendes Mitglied der Tarifkommission des allgemeinen Gü                                     frisch\nternahverkehrs - Gruppe der Verlader - niederzulegen.\n                                                                         4. Gütermenge:               mindestens 500 t\n  Ich fordere hiermit nach § 5 Abs. 3 der Tarifkommlssionen-Ver                                       jeweils in 3 Monaten\nordnung vom 21. November 1969(BAnz. Nr. 222 vom 29. November\n1969) auf, mir aus dem Bereich der Industrie Vorschläge für die Be       5. Tag des Abschlusses\nrufung eines Nachfolgers bis zum 15. Juni 1980 einzureichen.                der Sonderabmachung:      ab 1. März 1980 .\n\n                                  Der Bundesminister für Verkehr         6. Dauer der\n                                                                           Sonderabmachung:           ab 1. März 1980 auf unbestimmte\n                                             Im Auftrag\n                                                                                                      Zeit, mindestens jedoch\n                                           Dr. Winter\n                                                                                                      bis zum 31. Mai 1980\n(VkBI 1980 S. 397)\n                                                                         7. Wichtigste\n                                                                            Sonderbedingungen:        mindestens 20 t und nur ein\n                                                                                                      Be- und ein Entladeort je\n Nr. 122 Verordnung über die Tarifkommissionen,                                                       Beförderung;\n            die erweiterten Tarifkommissionen und                                                     Beförderungsentgelt für die Aus\n                                                                                                      landsstrecke je Sendung DM 30,-\n            die beratenden Ausschüsse für den\n             Güterkraftverkehr . (Tarifkommissionen-\n                                                                      2. Sonderabmachung Nr. 944\n             Verordnung);\n                                                                         1. Name des Unternehmers:     Deutsche Bundesbahn\n             hier: Aufforderung zur Einreichung von                                                    Bundesbahndirektion Hamburg\n                   Vorschiägen für die Berufung eines                                                  Beschäftigter Unternehmer:\n                   Nachfoigers für ein verstorbenes                                                    Siebe & Oldehaver\n                   iMitgiied\n                                         Bonn, den 14. April 1980        2. Verkehrsverbindungen\n                                         A 32/28.18.52-2                   und vereinbarte\n   Herr Dr. Rolf Schober, Hannover - Mitglied des Verladeraus              Beförderungsentgelte                               DM/100 kg\nschusses bei der Tarifkömmission des Güterfernverkehrs - ist am 5.                                                                 15t    20 t\n\nMärz 1980 verstorben.                                                                                 von Hamburg\n                                                                                                      nach Bremen              2,85 2,45\n  Ich fordere hiermit nach § 5 Abs. 3 der Tarifkommlssionen-Ver\n                                                                                                               Hannover        3,75 3,16\nordnung vom 21. November 1969(BAnz. Nr. 222 vom 29. November\n                                                                                                               Bielefeld       4,73 4,09\n1969) auf, mir bis zum 15. Juni 1980 aus der Gruppe Industrie Vor\n                                                                                                               Dortmund        5,01 4,32\nschläge für die Berufung eines Nachfolgers einzureichen.\n                                                                                                               Bochum          5,22 4,50\n                                   Der Bundesminister für Verkehr                                              Essen           5,27 4,55\n                                             Im Auftrag                                                        Duisburg        5,42 4,67",
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Hannover,\n  3. Güterart:                   Apfelsinen, Clementinen,                      Rinteln                        3,93   2,89       3,65   2,68\n                                 Mandarinen, Pampelmusen,                      Bielefeld, Springe             4,15   3,03       3,86   2,84\n                                 Zitronen, Äpfel, Birnen,                      Gifhorn, Hildesheim, Peine,\n                                 Weintrauben, Speisezwiebeln,                  Bielefeld-Sennestadt           4,34   3,18       4,07   2,97\n                                 sämtlich frisch                               Lüchow Kr. Lüchow-\n                                                                               Dannenberg, Oelde              4,95 3,62         4,68 3,41\n  4. Gütermenge:                 mindestens 500 t                              Lippstadt                      5,15 3,28         4,88 3,57\n  5. Tag des Abschlusses                                                       Geseke                         5,34 3,89         5,07 3,69\n     der Sonderabmachung:        12. März 1980                                 Northeim, Seesen\n                                                                               Kr. Gandersheim                5,34   3,89       5,07 3,70\n  6. Dauer der\n                                                                               Bad Harzburg, Göttingen,\n    Sonderabmachung:             1. April bis 30. Juni 1980                    Osterode am Harz               5,65   4,17       5,38   3,97\n  7. Wichtigste                                                                Herzberg am Harz               5,65   4,17       5,51   4.06\n     Sonderbedingungen:          nur ein Empfangsort                           Clausthal-Zellerfeld           5,82   4,27       5,54   4.07\n                                 je Beförderung;                               Duderstadt                     5,99   4,34       5,72   4,19\n                                 Nummer 7 der Vorschriften für                 Bad Lauterberg im Harz         5,99   4,39       5,72   4,19\n                                die Frachtberechnung                           Goslar*)                       6,12   4,36\n                                (RKT Teil II Abschnitt 1)                      Eckernförde                    6,17   4,50       6,12   4,30\n         '                      gilt entsprechend                              Wieda                          6,44   4,65       6,18   4,45\n                                                                               Kassel                         6,48   4,83       6,10   4,64\n 3. Zweite Änderung der Sonderabmachungen Nr. 0313                             Fulda                          7,09   5,72       6,81   5,72\n   und Nr. 0316                                                                                               ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n   sowie                                                                 *) zusätzlich aufgenommen\n   Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0460                          Die Änderung wurde am 28. März 1980 vereinbart und am\n   (VkB1 1979 S. 188, S. 333 und S. 191, alle zuletzt geändert 1979      1. April 1980 wirksam.\n   S. 698)\n   Das Beförderungsentgelt beträgt                 5,40 DM 7100 kg     7. Vierte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0445\n                                     ggf. zuzüglich Umsatzsteuer         (VkBI 1977 S. 666, zuletzt geändert 1980 S. 83)\n   Die Wichtigsten Sonderbedingungen lauten nunmehr:                     Die Beförderungsentgelte betragen\n   Entgeltpflichtiges Mindesgewicht 20 t, höchstens zwei Belade-         von                          Brake (Unterweser)           Bremen\n   stellen und nur eine Entladestelle je Beförderung.                                                               DM/100 kg\n                                                                                                               5t    15t          5t    15t\n   Die Änderungen wurden am 28. März 1980 vereinbart und am\n                                                                               Soltau                         2,59   1,89       2,31   1,70\n   1. April 1980 wirksam.\n                                                                               Leer (Ostfriesland)            2,66   1,92       2,88   2,10\n 4. Achte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0440                                Rhauderfehn                    2,85   2,07       2,91   2,37\n   (VkBI 1977 S. 468, zuletzt geändert 1980 S. 42)                             Jever                          1,99   1,44       3,04   2,22\n   In die Sonderabmachung wurden folgende Verkehrsverbindun                    Hannover,\n   gen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten neu aufge                  Uelzen Kr. Uelzen              3,73   2,72       3,44   2,53\n   nommen:\n                                                                               Minden (Westf)                 3,75   2,70       3,46   2,51\n                                                                               Pinneberg                      3,93   2,89       3,65   2,68\n                                                       DM/100 kg\n                                                                               Lengerich Kr. Steinfurt        4,24   2,94         —      —\n\n\n\n\n                                      5t   10t . 15t    20t   25t\n                                                                               Bad Oldesloe                   4,34   3,18       4,07 2,97\n   von   Bremen\n                                                                               Münster (Westf.)               4,37   3,20       4,09 2,99\n   nach a) Bodelshausen            11,89 9,60 7,65 6,98       6,77\n                                                                               Salzgitter*)                   5,15   3,62         —.     —\n\n\n\n\n        b) Stuttgart               11,00 8,90 8,10 6,49       6,29\n                                                                               Rendsburg                      5,88   4,24       5,59   4,05\n                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer             Heide Kr. Dithmarschen         5,99   4,39       5,72   4,19\n   Die Änderung wurde                                                                                         ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n   zu a) am 8. April 1980,                                               *) zusätzlich aufgenommen\n   zu b) am 10. April 1980\n   vereinbart und wirksam.                                               Die Änderung wurde am 28. März 1980 vereinbart und am\n                                                                         1. April 1980 wirksam.\n 5. Vierte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0442\n   (VkBI 1977 S. 666, zuletzt geändert 1980 S. 10)                     8. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0449\n   Die Beförderungsentgelte betragen                   DM 7100 kg       (VkBI 1978 S. 233, zuletzt geändert 1979 S. 755)\n   von Bremen                                                 5,10\n                                                                        Das Beförderungsentgelt beträgt              8,29 DM/100 kg\n         Brake (Unterweser)                                   5,45\n                                                                                                                 zuzüglich Umsatzsteuer\n        Bremerhaven                                           5,90\n   nach München, Dachau                                                  Die Änderung wurde am 28. März 1980 vereinbart und am\n                                                                         1. April 1980 wirksam.\n                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n\n  Die Änderung wurde am 28. März 1980 vereinbart und am 1. April       9. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 0467\n  1980 wirksam.\n                                                                         (VkBI 1979 S. 403, geändert 1979 S. 698)\n 6. Vierte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0444                         Das Beförderungsentgelt beträgt                    5,40 DM/100 kg",
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            "content": "VkBI     Amtl icher     Tei l                                      399                                                      Heft 9-1980\n\n\n   Die wichtigsten Sonderbedingungen lauten nunmehr;                     Die Änderung wurde am 24. März 1980 vereinbart und am\n   Entgeltpflichtiges Mindestgewicht 20 t, nur eine Be- und eine         1. April 1980 wirksam.\n   Entladestelle je Beförderung.\n   Die Änderung wurde am 21. März 1980 vereinbart und am              15. Sechzehnte Änderung der Sonderabmachung Nr. 1011\n   1. April 1980 wirksam.                                                (VkBI 1977 S. 254, zuletzt geändert 1979 S. 777)\n\n                                                                         Die Beförderungsentgelte betragen                   DM/100 kg\n10. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0474                                von   Lübeck                         15 t   20 t     23 t   24 t\n   (VkBI 1979 S. 698)                                                    nach Jork, Rendsburg                 2,44 2,22 2,13 2,11\n   Die Beförderungsentgelte betragen                    DM /100 kg             Albersdorf Kr. Dithmarschen    2,61 2,38 2,32 2,30\n   von   Bremen                                                                Drochtersen                    2,95 2,67 2,61 2,59\n   nach Plochingen                                            6,35             Meldorf                        3,11 2,82 2,78 2,75\n        Reichenbach an der Fils                               6,45             Bergen Kr. Celle,\n                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer             Bremen, Cuxhaven               3,31   3,08    2,97    2,94\n   Die Änderung wurde am 5. März 1980 vereinbart und am 1. April               Selsingen                      3,44   3,11    3,06    3,03\n                                                                               Bremerhaven                    3,77   3,43    3,28    3,26\n   1980 wirksam.\n                                                                               Hannover                       3,83   3,49    3,37    3,34\n                                                                               Delmenhorst                    3,92   3,58    3,49    3,47\n11. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0531                               Wunstorf                       3,97   3,60    3,48    3,46\n  (VkBI 1977 S. 632, zuletzt geändert 1979 S. 755)                             Salzgitter                     4,09   3,75    3,59    3,56\n  Die Beförderungsentgelte betragen                DM/100 kg                   Elze Kr. Alfeld (Leine),\n  von Hamburg                                 20 t 23 t 24 t                   Brake (Unterweser),\n   nach Bochum, Dortmund,                                                      Sachsenhagen                   4,23   3,85    3,74    3,71\n         Düsseldorf, Essen, Hagen,                                             Alfeld (Leine), Minden         4,37   3,99    3,83    3,80\n         Mönchengladbach, Wuppertal              3,53   3,43   3,40            Bückeburg                      4,48   4,09    3,95    3,92\n         Köln                                    3,75   3,65   3,62            Löhne                          4,63   4,22    4,08    4,05\n         Bonn                                    3,86   3,75   3,72            Herford                        4,78   4,33    4,18    4,15\n         Geldern                                 4,02   3,86   3,83            Braunlage Kr. Goslar           4,88   4,46    4,31    4,28\n         Neu-Isenburg                            4,45   4,28   4,25            Bielefeld, Papenburg           5,02   4,60    4,42    4,39\n         Darmstadt                               4,77   4,61   4,58            Detmold, Steinhagen            5,21   4,74    4,60    4,56\n                                    ggf. zuzüglich Umsatzsteuer                Göttingen                      5,28   4,80    4,60    4,56\n   Die Änderung wurde am 31. März 1980 vereinbart und am                       Paderborn, Rheda-\n                                                                               Wiedenbrück                    5,44 4,97 4,79 4,76\n  1. April 1980 wirksam.\n                                                                               Kassel, Hamm (Westf)           5,65 5,18 4,98 4,95\n                                                                               Wolfhagen, Lünen,\n12. Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0749                               Soest, Unna                    5,89   5,40 5,19       5,16\n  (VkBI 1977 S. 352, zuletzt geändert 1979 S. 726)                             Bad Hersfeld, Dortmund,\n   Die Beförderungsentgelte betragen                    DM/100kg               Fröndenberg                    6,11 5,59 5,39 5,36\n                                                 201    231    241             Essen, Herne, Meschede         6,32 5,76 5,56 5,54\n   von Hamburg                                   3,69 3,54 3,52                Lauterbach Vogelsbergkreis,\n         Lübeck                                  3,85 3,70 3,68                Fulda, Großenlüder,\n   nach Essen                                                                  Bocholt, Duisburg,\n                                       ggf. zuzüglich Umsatzsteuer             Lüdenscheid, Wuppertal         6,49 5,91 5,73         5,71\n                                                                               Wesel                          6.66 6,03 5,79         5,76\n   Die Änderung wurde am 24. März 1980 vereinbart und am\n  1. April 1980 wirksam.                                                       Dipperz, Marburg (Lahn),\n                                                                               Düsseldorf                     6.67 6,09      5,87    5,84\n                                                                               Bad Berleburg, Bergisch\n13. Dritte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0794                               Gladbach, Gummersbach,\n  (VkBI 1979 S. 188, zuletzt geändert 1980 S. 10)                              Nettetal, Monheim              6,84 6,26 6,06 6,03\n   Die Sonderabmachung gilt nunmehr für folgende Verkehrsver                   Brüggen Kr. Viersen,\n   bindungen mit den nebenstehenden Beförderungsentgelten:                     Laubach Kr. Gießen,\n                                                  DM/100 kg                    Wetzlar, Köln,\n   von Bremen                                                  2,45            Gießen, Siegen                 7,02 6,41 6,20 6,18\n        Hamburg                                                2,60            Dillenburg, Bonn, Wissen       7,19 6,52 6,34 6,32\n   nach Salzgitter                                                             Frankfurt am Main,\n                                     ggf. zuzüglich Umsatzsteuer               Mühlheim am Main,\n   Die wichtigsten Sonderbedingungen lauten nunmehr:                           Hanau, Maintal,\n                                                                               Aachen, Usingen                7,34 6,72 6,46 6,44\n   Mindestens 23 t urid nur ein Versandort je Beförderung.\n                                                                               Großostheim, Groß-Zimmern,\n   Die Änderung wurde am 21. März 1980 vereinbart und am                       Hartenfels, Limburg (Lahn),\n   25. März 1980 wirksam.\n                                                                               Würzburg, Schweinfurt,\n                                                                               Rodgau, Langen Kr.\n14. Achte Änderung der Sonderabmachung Nr. 109                                 Offenbach, Kreuzwertheim,\n   (VkBI 1977 S. 48, zuletzt geändert 1979 S. 842)                             Blankenheim, Hachenburg,\n    Die Beförderungsentgelte betragen                 DM /100 kg               Neuwied                        7,51 6,85 6,60 6,57\n    von Hamburg                                  201 231 241                   Hof (Saale)                    7,55 6,87 6,59 6,56\n  . nach Bochum, Essen                          3,67 3,51 3,49                 Hofheim (Taunus), Koblenz,\n         Frankfurt am Main, Neu-Isenburg        4,31 4,19 4,16                 Darmstadt, Nauheim\n         Mainz                                  4,54 4,34 4,32                 Kr. Groß-Gerau, Hattersheim    7,66   7,01    6,75 6,73\n         Wiesbaden                              4,61 4,47 4,45                 Lauda-Königshofen,\n         Würzburg*)                             5,00 4,90 4,87                 Miltenberg, Tauberbischofs\n                                     ggf. zuzüglich Umsatzsteuer               heim, Stockstadt (Rhein),",
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März 1980, wirksam.\n        Erlangen, Ludwigshafen\n        am Rhein, Heidelberg,                                                                    Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\n         Kirchheimbolanden,                                                                                    Im Auftrag\n         Mannheim, Bitburg              8,09 7,39 7,11       7,09                                              R e m m e rt\n         Kirn, Neckarsulm, Nürnberg,\n                                                                    (VkBI 1980 S. 397)\n         Haßloch, Neustadt an der\n         Weinstraße, Angelbachtal,\n         Graben-Neudorf                 8,22 7,51 7,24 7,21\n         Bamberg                        8,22 7,47 7,27 7,24\n         Bönnigheim, Germersheim,\n         Linkenheim-Hochstetten,                                      Nr. 124 „Schrift für den Straßenverkehr\" nach\n         Brackenheim, Kaiserslautern,\n         Karlsruhe, Heilbronn           8,33 7,62 7,34 7,30\n                                                                              DIN 1451, Teil 2,für Verkehrszeichen und\n         Baiersdorf Kr. Erlangen-                                                Verkehrseinrichtungen (Nummer iii 4 der\n         Höchstadt                      8,36 7,61     7,30 7,28                  Aiigemeinen Verwaitungsvorschriften zu\n         Aalen, Murr, Wörth a. Rhein,                                            den §§ 39 bis 43 StVO)\n         Güglingen                      8,48   7,73 7,47     7,44\n                                                                                                               Bonn, den 23. April 1980\n         Ansbach                        8,50   7,73 7,42     7,40\n                                                                                                               StV 12/36.42.39-03\n         Schwäbisch Gmünd,\n         Zweibrücken, Stuttgart,                                      In Ergänzung zur DiN 1451, Teil 2, ,,Schriften, Serifenlose\n         Auenwald, Pforzheim,                                       Linear-Antiqua, Schrift für den Straßenverkehr\" Mai 1980 hat die\n         Iffezheim, Leonberg                                        Bundesanstalt für Straßenwesen die Konstruktionszeichnungen\n         Kr. Böblingen, Kirkel          8,56 7,83 7,55 7,53         der einzelnen Schriftzeichen erarbeitet.\n         Wittlich, Trier                8,64 7,86 7,53 7,51         Diese Zeichnungen sind als Sonderdruck beim Verkehrsblatt-Ver\n         Eßlingen am Neckar,                                        lag, Dortmund, unter der Bestell-Nr. 3082 veröffentlicht.\n         Deizisau, Waiblingen,                                         Während eines Übergangszeitraumes bis 31. 12. 1984 sind die\n         Böblingeri, Weinstadt                                      Schriftzeichen der bisherigen DIN 1451 Ziffer 6.3 (fette Mittelschrift\n         Rems-Murr-Kreis,                                           oder fette Engschrift, ausnahmsweise auctr fette Breitschrift) weiter\n         Schwenningen Kr. Dillingen                                 hin zugelassen.\n         a. d. Donau                    8,67 7,91     7,63 7,60       Das Deutsche Institut für Normung hat vorgesehen, zur Abstands\n         Freudenstadt, Kirchheim                                    gestaltung (Spationierung) ein Beiblatt zur DIN 1451 zu veröffentli\n         unter Teck, Süßen, Nagold,                                 chen, sobald die laufenden Arbeiten dazu abgeschlossen sind.\n         Schorndorf Rems-Murr-Kreis     8,74 7,98     7,80   7,78\n                                                                       Bis zum Erscheinen dieses Beiblattes zur DIN 1451 sollte die der\n         Nürnberg                       8,77 7,97     7,66   7,63\n         Pfullingen, Steinach\n                                                                    zeit in der Praxis übliche Spationierung der bisherigen Schriftzeichen\n                                                                    auch auf die neuen angewendet werden.\n         Ortenaukreis                   8,81   8,05   7,77   7,75\n         Regensburg, Cham, Gaildorf,                                                                    Der Bundesminister für Verkehr\n         Wörth a. d. Donau              8.90 8,10 7,77 7,74\n                                                                                                                   Im Auftrag\n         Emmendingen                    8.91 8,14 7,86 7,83\n                                                                                                                    Freier\n         Monheim Kr. Donau-Ries,\n         Dillingen (Saar), Sankt\n                                                                    (VkBI 1980 S. 400)\n         Wendel, Neunkirchen (Saar),\n         Untermünkheim                  9,01   8,20   7,87   7,84\n         Aiterhofen, Kinding,\n         Saarbrücken, Arrach,\n      'Genderkingen                     9,11 8,27 7,95 7,92\n       Landshut, Ingolstadt             9,19 8,35 8,02 7,99\n         Lörrach                        9,26 8,46 8,15 8,11\n         Augsburg, Ulm, Neu-Ulm,\n         Unterbernbach                  9,28 8,44 8,10 8,07\n         Krumbach (Schwaben),\n         Weißenhorn                     9,36   8,51   8,17 8,13\n         Dachau, Garching b. München,\n         München, Memmingen,\n         Puchheim, Rot an der Rot,\n         Simbach a. Inn, Schongau,\n         Villingen-Schwenningen,\n         Traunstein, Unterföhring,\n         Wagensteig, Riedlingen Kr.\n         Biberach, Passau, Saulgau,\n         Heimstetten, Hofolding,\n         Peiting, Schwendi, Seebruck    9,52 8,66 8,31       8,27\n         Bad Reichenhall, Füssen,\n         Kempten (Allgäu), Rosenheim,\n         Sigmaringen, Grünebach         9,73 8,85 8,49 8,45\n                                   ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n   Die Änderung wurde am 24. März 1980 vereinbart und am",
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            "content": "VkBI      Amtl icher        Tei l                                      401                                                                   Heft 9-1980\n\n\n\n    Binnenschiffahrt                                                        Die Benutzungsentgelte sind außerdem im FTB - Frachten- und\n                                                                         Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - Nr. 1 vom 10. Januar 1980 ver\n                                                                         öffentlicht worden*).\nNr. 125 Ufergeldtarife für die Landeshäfen iMaxi-\n                                                                                                                     Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n              miiiansau und Wörth am Rhein und die\n                                                                                                                                  Südwest\n              staatlichen Häfen Speyer und Ludwigs\n                                                                                                                                   Im Auftrag\n              hafen                                                                                                                J a h n ke\n                                          Mainz, den 20. März 1980\n                                                                         (VkBI 1980 S. 401)\n                                         -A6-321.2-Nr. 13 210/80\n    Am 1. März 1980 traten die vom Ministerium für Wirtschaft und\nVerkehr des Landes Rheinland-Pfalz am 20. 12. 1979 genehmigten\nUfergeldtarife für die Landeshäfen Maximiliansau und Wörth am                Nr. 128 Tarif für die Benutzung des Staatshafens\nRhein und für die staatlichen Häfen Speyer und Ludwigshafen in                       Nürnberg\nKraft.                                                                                                                      Mainz, den 20. März 1980\n    Der Wortlaut dieser Tarife ist im FTB - Frachten- und Tarifanzei                                                        AB - 323.2 - 13 210/80\nger der Binnenschiffahrt - Nr. 5 vom 20. Februar 1980 - veröffent           Am 1. Januar 1980 ist der durch die Bayerische Landeshafenver\nlicht*).                                                                 waltung am 13. 11. 1979 genehmigte Tarif für die Benutzung des\n                                    Wasser- und Schiffahrtsdirektion     Staatshafens Nürnberg in Kraft getreten.\n                                              Südwest                       Der Tarif wurde im FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnen\n                                               Im Auftrag                schiffahrt - Nr. 5 vom 20. Februar 1980 veröffentlicht*).\n(VkBI 1980 S. 401)                             J ah n ke                                                             Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                                                                                                                  Südwest\n                                                                                                                                  Im Auftrag\n                                                                                                                                   J ah n ke\nNr. 126 Ufergeider der Stadt Fürth\n                                          Mainz, den 20. März 1980\n                                                                         (VkBI 1980 S. 401)\n                                         -A6-<323.2-13 209/80-\n    Am 1. Januar ist das vom Verkehrsausschuß der Stadt Fürth\n(Amtsblatt der Stadt Fürth Nr. 1 vom 11. 1. 1980) festgesetzte               Nr. 129 Tarif für die Benutzung der bayerischen\nUfergeld für den städtischen Hafen Fürth in Kraft getreten.                          Landeshäfen Regensburg und Passau\n    Der Tarif ist außerdem im FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der                        vom 1. März 1980\nBinnenschiffahrt - Nr. 5 vom 20. Februar 1980 veröffentlicht wor                                                            Mainz, den 24. März 1980\nden*).                                                                                                                      AB - 323.2 - 13 297/80 -\n\n                                    Wasser- und Schiffahrtsdirektion       Am 1. März ist der durch die Bayerische Landeshafenverwaltung -\n                                              Südwest                    Hafenverwaltung Regensburg - erlassene Tarif für die bayerischen\n                                               Im Auftrag                Landeshäfen Regensburg und Passau in Kraft getreten.\n(VkBI 1980 S. 401)                             J a h n ke                   Der Tarif ist im FTB - Frachten- und Tärifanzeiger der Binnen\n                                                                         schiffahrt - Nr. 5 vom 20. Februar 1980 veröffentlicht worden*).\n                                                                                                                     Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                                                                                                                  Südwest\nNr. 127 Benutzungsentgeite für den Privathafen\n        Gustavsburg                                                                                                                Im Auftrag\n                                                                                                                                   J a h n ke\n                                          Mainz, den 20. März 1980\n                                            A6 - 323.2 - 13 222/80       (VkBI 1980 S. 401)\n  Am 1. April 1980 sind für den Privathafen Gustavsburg der Harpe\n                                                                             *) Der FTB - Frachtea- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann vom Binnen\nner Aktiengesellschaft neue Benutzungsentgelte (Staatsanzeiger für\n                                                                               schiffahrtsverlag GmbH, Dammstraße 15/17, 4100 -Duisburg-Ruhrort, bezogen\ndas Land Hessen S 418) in Kraft getreten.                                     werden.\n\n\n\n\n                               Nr. 130 Ungüitigkeitserkiärung'.für Motorboot-/Sportbootführerscheine\n                                                                                                                         Hamburg, den 21. April 1980\n                                                                                                                         See 15/48.57.01-1\n    Nachstehend aufgeführte Motorboot-/Sportbootführerscheine sind verlorengegangen und werden hiermit für ungültig erklärt.\n                                                                                                                      Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                                                                   Im Auftrag\n                                                                                                                               Dr. S t e i n i c k e\n\n                                           UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG                                                                               März 1980\n                             VON VERLORENGEGANGENEN MOTORBOOT-/SPORTBOOTFÜHRERSCHEINEN\n\nFS-                                                              Geb.7                                            Ausstell.-          Ausstell.- u.\nNummer             Namen                    Vornamen             Datum                  Wohnort                   Datum              PA-Ort\n\nM         9B84     Kammerer                 Ferdinand            IB. 09. 24             Hannover                  25. 05. B8          Hannover\n\nS     148 B81      Gruber                   Karl-Georg           27. 08. 38             Böblingen                 13. 10. 78         Esslingen\nS        95 970    Kröger                   Klaus                15. 10. 42             Düsseldorf                14. 01. 77          Düsseldorf",
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            "content": "Heft 9-1980                                                                    402                                       VkBI     Amtl icher        Tei l\n\n\n                                                     UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG                                                                     März 1980\n                                 VON VERLORENGEGANGENEN MOTORBOOT-/SPORTBOOTFÜHRERSCHEINEN\n\nFS-                                                                        Geb.-                                   Ausstell,        Ausstell.- u.\nNummer                Namen                     Vornamen                   Datum           Wohnort                 Datum            PA-Ort\n\nM       33 502        Michael                    Günther                   03. 02. 45       Hamburg                      DC 70\n                                                                                                                   19. 11.           Hamburg\n                                                                                                                        0\nS      116 632        Baumann                    Siegfried                 11. 01. 44       Cremlingen             11.Ö 06. 77       Hannover\n                                                                                                                   OC\nS      157 911        Schwedtmann                Ingried                   16. 09. 47       Duisburg               09. 12. 78        Düsseldorf\n\nS       91 759        Henning                    Helmut                    04. 10. 39       Wedel/Holst.           02. 12. 76        Hamburg\n\nS       83 178        Ritterswürd                Fritz                     08. 12. 37       Worms                  12. 06. 76        Düsseldorf\n\nS       91 389        Linsenmeier                Richard                   25. 07. 34       Markt/Berol.           26. 02. 77        Wiesbaden\n\nS       96 091        Linke Dr.                  Jürgen                    13. 09. 41       Dortmund               04. 02. 77        Düsseldorf\n\nS       61 567        Münke                      Rieke                     19. 09. 35       Aurich                 31. 08. 75        Aurich\n\nM        29 093       Landwehrsm.                Elsa                      08. 02. 51       Bad Pyrmont            03. 05. 70        Aurich\n\nS       98 503        Nitzsche                   Helmut                    19. 01. 47       Essen T                13. 02:   77      Düsseldorf\n\nS         1 985       Heick                      Klaus D.                  25. 02. 38       Stade                  15. 06. 74        Hamburg\nS      132 597        Welter                     Paul                      29. 06. 31       Ditzingen              18. 03. 78        Wiesbaden\n                                                                               o\nS      187 845        Sauerland                  Armin                 .   19.01.\n                                                                            DC     50       Siegen 1               15. 12. 79        Wiesbaden\n                                                                           O\nS      135 401        Cornils                    Hermann                   02. 08. 37       Riddorf                10. 06. 78        Flensburg\nS      107 922        Schüle                     Eva-Ulrike                20. 09. 31       Herne 2                30. 04. 77        Düsseldorf\n\nM       64 357        Raphael                    Adolf                     18. 06. 41       Hude 2                 24. 11. 73        Aurich\n\nM        27 974       Struppek                   Hans-Jürgen               08. 05. 36       Vechta                 10. 01. 70        Münster\n\nS       52 146        Krumpen                    Josef                     19. 04. 12       Hallschlag             10. 05. 75        Düsseldorf\n\nS       71 585        Paulus                     Lutz                      25. 12. 55       Herzogenrath           21. 03. 76        Düsseldorf\n\nS ' 180 070           Bücking                    Christoph                 13. 05. 48       Coesfeld               22. 09. 79        Düsseldorf\n\nS      172 914        Kruse                      Winfried                  15. 08. 57       Lübeck                           79      Lübeck\n\nS      129 581        Valentin Dr.               Claus                     30. 10. 45       Flensburg              16. 02. 78        Hamburg\nS      138 094        Borsum                     Harald                    03. 04. 45       Heiligenhafen          08. 04. 78        Lübeck\n\nM       49 986        Münk                       Heinz                     18. 07. 41       Aurich                 14. 10. 72        Aurich\n\nM         0 532       Vaerst                     Dieter                    11. 09. 22       Hamburg                13. 06. 67        München\n\nS       81011         Voogd                      Jürgen                    27. 02. 42       Hollenstedt            10. 06. 76        Hamburg\nM       38 461        Söhnke                     Hamann                    19. 12. 50       Hamburg                23. 07. 71        Lübeck\n\nM       62 944        Manger                     Erich                     12. 08. 49       Wilhelmshaven          11. 08. 73        Aurich\n\nM       15 950        Bartnick                   Albert                    22. 10. 24       Hamburg                16. 05. 68        München\n\nS       95 745        Reinhold                   Hermes                    10. 08. 46       Rheine                 23. 01. 77        Aurich\n\nS       13 626        Goeschel                   Harry                               24     Scharbeutz             19. 01. 74        Lübeck\n\n\n(VkBI 1980 S. 401)\n\n\n\n\nNr. 131        Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen                                Luftfahrt\n              für Binnenschiffe\n                                              Hamburg, den 23. April 1980\n                                              Az.; 11/0299/80                        Nr. 132 Kennzeichnung von Luftfahrthindernis\n     Nachstehend aufgeführte Eichscheine werden für ungültig erklärt.                          sen\n\n\nLfd.       Schiffs               Eich- ^      Datum des           Bemer\n                                                                                                                               Bonn, den 18. April 1980\nNr.       eichamt             zeichen        Eichscheines         kungen\n                                                                                                                               - L 11/60.01.87-01 -\n\n1.        Heilbronn       NHn 636 D           03. iO. 72        Zweitschrift\n                                                                  wurde               Die obersten Verkehrsbehörden der Länder habe ich zur Handha\n                                                                ausgestellt        bung in luftfahrtbehördlichen Verfahren, in denen die Kennzeichnung\n                                                                                   von Luftfahrthindernissen zu fordern ist, Richtlinien für die Kenn\n2.       Mannheim               MAD 9         05. 08. 75        Zweitschrift\n                                                                                   zeichnung von Luftfahrthindernissen übersandt. Die Richtlinien gebe\n                                                                  wurde\n                                                                                   ich hiermit nachrichtlich bekannt.\n                                                                ausgestellt\n                                                                                                                        Der Bundesminister für Verkehr\n                                        Bundesamt für Schiffsvermessung                                                            Im Auftrag",
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            "content": "Vkßl     Amtl icher          Tei l                                                403                                                          Heft 9-1980\n\n\n\n                                  Richtlinien                                              ist die Verwendung von Kugeimarkern mit einem Durchmesser\n          für die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen                                  von 0,6 m und einem Höchstabstand zwischen den Markern von\n                        (vom 9. April 1980)                                                40 m zulässig.\n\n1. Aiigemeines                                                                         3. Nachtkennzeichnung (AnIg. 2)\n\n1.1 Gegenstand dieser Richtlinien ist die Tages- und Nachtkenn                         3.1 Die Nachtkennzeichnung der Hindernisse erfolgt durch Hinder\n    zeichnung von Luftfahrthindernissen gemäß § 12 Abs. 4 und                              nisfeuer und/oder Gefahrenfeuer. Die Befeuerung ist bei Nacht\n   §§ 14 bis 17 LuftVG. Sie berücksichtigen die Anforderungen des                          (30 Min. nach Sonnenuntergang bis 30 Min. vor Sonnenaufgang)\n    Anhangs 14 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt                         zu betreiben. Der Betrieb am Tage ist zulässig. Außerhalb der\n   (ICAO-Anhang 14, Kap. 6).                                                               Betriebszeit der Fiugplätze darf die Hindernisbefeuerung inner-\n                                                                                           haib des Flugplatzbereiches abgeschaltet sein. Die Verwendung\n1.2 Folgende Luftfahrthindernisse sind grundsätzlich zu kennzeich                          von automatischen Dämmerungsschaltern für Hindernisfeuer ist\n   nen:                                                                                    zulässig; dies gilt nicht für Hindernisfeuer auf dem Streifen von\n   - in den Flugplatzbereichen*)                                                           Instrumentenbahnen.\n       Luftfahrthindernisse auf dem Streifen, auf dem inneren Teil                      3.2 Die Lichtfarbe für Hindernisfeuer und Gefahrenfeuer ist rot gem.\n       der Randzone bei Präzisionsanflugbahnen, oberhalb der inne                           DIN 6163, Blatt 7.                                        _ ,.\n      ren Hindernisbegrenzungsfiäche, die die Sicherheit gefähr\n      denden Hindernisse oberhalb der äußeren Hindernisbegren                           3.3 Hindernisfeuer sind rote Rundstrahl-Festfeuer mit einer mittleren\n      zungsfläche sowie Hindernisse in den Randbereichen von                                Lichtstärke von mindestens 10 cd im horizontalen Strahlbereich.\n       Rollbahnen und Vorfeld, in die Teile von Flugzeugen hinein                          Diese Anforderungen gelten für neue Feuer und werden im all\n       reichen können.\n                                                                                           gemeinen durch die Bestückung mit 100 Watt-Lampen erfüllt.\n                                                                                           Die Lichtstärke ist hinsichtlich des roten Lichtanteils zu messen.\n   - Außerhalb der Flugplatzbereiche\n                                                                                           Die Hindernisfeuer sind an den höchsten Punkten der Hinder\n     Luftfahrthindernisse, die innerhalb von Städten und anderen                           nisse anzuordnen. An großen Hindernissen sind mehrere Hin\n     dicht besiedelten Gebieten (LuftVO § 6) eine Höhe von 150 m                           dernisfeuer derart anzubringen, daß die Konturen des Hindernis\n       über Grund und außerhalb dicht besiedelter Gebiete eine                             ses erkennbar werden; erforderlichenfalls sind Hindernisfeuer in\n       Höhe von 100 m über Grund überschreiten.                                            mehreren Ebenen anzubringen. An schlanken Hindernissen sol\n       Zum Schutz tief fliegender Luftfahrzeuge (z. B. Arbeite-, Mili                      len aus jeder Richtung mindestens 2 Hindernisfeuer einer Ebene\n       tär- und Rettungsflüge) kann die Kennzeichnung von Hinder                           sichtbar sein. Bei Kaminen ist eine Anordnung der Hindernis\n       nissen ab 20 m über Grund (z. B. Freiieitungen, Seilbahnen,                         feuer bis zu 3 m unterhalb des höchsten Punktes zulässig.\n       Mäste u. ä.) erforderlich sein.                                                  3.4 Im Streifen von Instrumentenbahnen sind Hindernisfeuer als\n1.3 Ist ein Bauwerk nur teilweise ein zu kennzeichnendes Luftfahrt                         Doppelfeuer zu betreiben.\n   hindernis, so ist zumindest seine obere Hälfte zu kennzeichnen.                      3.5 Gefahrenfeuer sind rot biinkende Rundstrahlfeuer. Sie blinken 20\n                                                                                           bis 60 mal pro Minute, ihre Einschaltzeit während der Blinkphase\n2. Tageskennzeichnung (Anig. 1)\n                                                                                           ist länger als die Dunkelpause. Die Lichtstärke im horizontalen\n2.1 Die Tageskennzeichnung für flächige Hindernisse erfolgt durch                          Strahlbereich soll mindestens 2000 cd betragen. Die Lichtstärke\n   Farbanstrich und für seilförmige Hindernisse (Freileitungen, Seil                       ist hinsichtlich des roten Lichtanteils zu messen. Gegen Lam\n   bahnen, Spannseile von Masten u. ä.). durch Seilmarker. Bei                             penschaden und Stromunterbrechung ist eine Ausfallsicherung\n   Hindernissen, die sich durch ihre Form und Farbe ausreichend                            vorzusehen.\n   sichtbar vom Hintergrund abheben, kann auf die Tageskenn\n                                                                                        3.6 Gefahrenfeuer sind nur bei besonders beeinträchtigter Hinder\n   zeichnung verzichtet werden.\n                                                                                            nisfreiheit anzuwenden, bei Bauwerken über 100 m Höhe jedoch\n2.2 Die Kennzeichnungsfarben sind weiß und orange gem. DIN                                 stets, wenn eine Nachtkennzeichnung des höchsten Punktes aus\n   6171, Blatt 1 - Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen. Die Ver                            technischen Gründen nicht erfolgen kann und der ungekenn\n   wendung entsprechender Tagesleuchtfarben ist zulässig.                                   zeichnete Teil das Gefahrenfeuer um mehr als 20 m überragt (z.\n2.3 Als Farbanstrich sind weiß-orange Zebramuster oder Schach                              B. Großwindanlagen, Türme mit Stabantenne u. ä.). Ein solcher\n    brettmuster vorzusehen. Die Farbfelder des Zebramusters ver\n                                                                                           ungekennzeichneter Teil darf nicht höher als 30 m sein. Bei Ge\n                                                                                           fahrenfeuern in Gittermasten dürfen die Gitterstäbe die Befeue\n   laufen bei sehr schlanken Hindernissen (z. B. Sendemast) hori\n   zontal. Die Muster sind so zu gestalten, daß die Randfelder bzw.                        rung in keiner Richtung völlig verdecken. Im Küstengebiet sind\n   die Eckfelder orange sind. Ein Zebramuster hat mindestens 3                             ggf. Vorkehrungen zu treffen, um Verwechslungen mit Seezei\n                                                                                           chen auszuschließen.\n    Felder und ein Schachbrettmuster mindestens 9 Felder. Hinder\n    nisse, deren Breite und Höhe weniger als jeweils 3 m betragen,                      3.7 Die ausnahmsweise Verwendung von weißblinkenden Feuern\n    sowie Hindernisse in Form von Gittermasten oder ähnlicher Kon                           hoher Lichtstärke anstelle von Gefahrenfeuern (z. B. Fernseh\n    struktion dürfen einheitlich orange sein. Ausnahmsweise dürfen                         türmen) ist nur mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr\n   zeitweilige Hindernisse (z. B. Baukräne) gelb sein.                                     zulässig. Bereits vorhandene weiße Feuer dürfen weiter betrie\n                                                                                            ben werden.\n2.4 Die Seilmarker sind orange. Sind mehrere Seile vorhanden, so\n   sind die Marker am obersten Seil anzubringen. Falis die Marker\n                                                                                        4. Kennzeichnung von Fahrzeugen auf den Betriebsflächen\n    nicht unmittelbar auf die zu kennzeichnenden Seile aufgesetzt\n                                                                                            von Verkehrsfiughäfen\n    werden können, sind sie auf besonderen darüber vorzusehenden\n    Tragseilen anzubringen. Die Ausrüstung von Markern über Bin                         4.1 Tageskennzeichnung\n    nenwasserstraßen mit Radar-Reflektoren für die Schiffsnaviga                            Vorfeidfahrzeuge sollen von auffälliger Farbe sein. Die zusätzli\n    tion ist zulässig.                                                                      che Verwendung von Sichtplaketten in Tagesleucht- oder retro-\n    Die Marker sollen die Form eines Doppelkegels mit einem                                 reflektierender Farbe ist zulässig.\n    Durchmesser von 1 m und einer Länge von Spitze zu Spitze von                           - Feuerwehr- und andere Rettungsfahrzeuge sollen grundsätz\n    1,5 m haben (Kegelmarker). Der Abstand zwischen 2 benach                                  lich rot und rot-weiß sein; Krankenwagen bedürfen keiner zu\n    barten Markern soll nicht mehr als 60 m betragen. Je Seilab                               sätzlichen Kennzeichnung.\n    schnitt sind mindestens 2 Marker vorzusehen. Für die Kenn                               - Tankfahrzeuge sollen als solche gekennzeichnet sein; im all\n    zeichnung seilförmiger Hindernisse unterhalb 100 m über Grund                             gemeinen reicht hierzu die übliche großflächige Firmenbema-\n                                                                                              lung aus.\n\n*) Die Bereiche, in denen die Sicherheitsmindesthöhe zwecks Start oder Landung unter\n                                                                                            - Winterdienst-, Bergungs- u. ä. Fahrzeuge sollen vollständig\n                                                                                              orange oder gelb sein.",
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Sie sind entbehrlich geworden\n  durfte nur die Tragfähigkeit von Brücken der Brückenklassen 3 bis     und brauchen in der neuen Regelung nicht mehr zu erscheinen, weil\n  16 durch Verkehrszeichen kenntlich gemacht werden. Diese Re           die angesprochenen Sachverhalte inzwischen in der Straßenver\n  gelung bezog sich auf die frühere Fassung des § 34 StVZO, in der      kehrs-Ordnung und im Bundesfernstraßengesetz ausreichend gere\n  das Gesamtgewicht von Fahrzeugen auf 241 und die Achslasten           gelt wurden.\n  für die Einzelachse auf 81 und für die Doppelachse auf 12t be                                                    Der Bundesminister für Verkehr\n  schränkt waren.                                                                                                               Im Auftrag\n  Die inzwischen vorgenommene Erhöhung des zulässigen Ge                                                                   Dr.-Ing. E. h. T h u I\n  samtgewichtes auf 381 und der Achslasten auf 10 bzw. 161, die\n  ständige Zunahme der Dichte des Verkehrs mit schweren Fahr            Anlage zum ARS Nr. 9/80\n  zeugen und die durch Verringerung der Achsabstände größer ge          StB 13/StB 25/36.42.41/13118 Vm 79 vom 16. April 1980\n  wordene Lastkonzentration geben Veranlassung, Brücken der\n  Brückenklasse 24 hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit für die nach der\n  derzeit gültigen Fassung des § 34 StVZO zulässigen Fahrzeuge                          Maßgebende Sattelkraftfahrzeuge\n  zu überprüfen. Hierbei ist auch die geänderte Fassung der\n  VwV-StVO zu § 29 Abs. 3 StVO im Abschnitt V.4, d) und e), zu\n  berücksichtigen (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung             66                              88       kN\n  der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ord\n  nung [VwV-StVO] vom 29. Juni 1979 - Verkehrsblatt Heft 13 -                                                                         X =418 kN\n  1979, Seite 394-). Danach kann im Erlaubnisverfahren von der\n  Anhörung der zuständigen Straßenbaubehörde abgesehen wer\n  den, wenn u. a. 110% der nach § 34 StVZO zulässigen Achsla\n                                                                            o       ()()             o g\n  sten und Gewichte nicht überschritten werden und Zweifel an der\n  Tragfähigkeit der Brücken nicht bestehen.                                  i-2,85 ll,3oJ^2,50—LajOO-L\n                                                                                         -11,20-\n3. Ich bitte, für die Bundesfernstraßen die Nachrechnung von Brük-\n  ken der. Brückenklasse 24 zu veranlassen. Dabei genügt es im\n  allgemeinen, anstelle des 240-kN-Ejnzelfahrzeugs nach DIN 1072\n  das ungünstigste der in der Anlage aufgeführten Sattelkraftfahr\n  zeuge einzusetzen. Die für die Brückenklasse 24 geltenden Flä              66          110       80    81   81      k^J\n  chenlasten bleiben unverändert.\n                                                                                                                                       2 = 418 kN\n4. Liegt die Tragfähigkeit unter der durch diese Regellast hervorge\n  rufenen Beanspruchung, ist die Brücke mit dem Verkehrszeichen\n   nach Bild 262 StVO gewichtsbeschränkend zu beschildern. Da für            O          O          OOO\n   Sattelkraftfahrzeuge und Züge die Gewichtsbeschränkung für das\n  Zugfahrzeug und den Sattelauflieger oder Anhänger getrennt gilt,            \\-3,80     [-2,354i »35^1,3'\\-\n  ist auf Zeichen 262 die Angabe des zulässigen Gesamtgewichts                               -11 ,40 -\n   auf 161 zu begrenzen. Um dreiachsige Einzelfahrzeuge mit einem\n  zulässigen Gesamtgewicht von 22 t von dieser Beschränkung\n  auszunehmen, soll das Zeichen 262 mit dem Zusatzschild ,,Nur\n  für Sattelkraftfahrzeuge und Züge\" verwendet werden. Falls Züge\n  wegen ihrer geringeren Lastkonzentration keine gewichtsbe\n                                                                             66        110         110       110      kM\n  schränkende Beschilderung erfordern würden, genügt das Zu\n  satzschild ,,Nur für Sattelkraftfahrzeuge\".                                                                                          21 — 396 kN\n  Bei nur geringfügiger Überbeanspruchung der Brücke durch o. g.\n  Regellast kann ggf. auch ein Verbot des Fahrens ohne einen Min             O         O           O O\n  destabstand durch Verkehrszeichen nach Bild 273 ausreichend\n  sein.                                                                      -[-3,20 [—3,0O-[2,CIO-l-\n  Brücken der Brückenklasse 24, die nicht der Belastung mit einer                            10,80       ^\n  Einzelachse von 12 t genügen, sind mit Zeichen 263 auf eine\n  Achslast von 81 zu beschränken.\n                                                                        Maße in m\n5. Wird eine Gewichtsbeschränkung oder ein Verkehrsverbot ange\n  ordnet, so ist die jeweils letzte Abzweigmöglichkeit für den umzu\n  leitenden Verkehr kenntlich zu machen. Zur Frage der Beschilde\n  rung verweise ich auf die VwV-StVO zu den Zeichen 421 und 442.        (VkBI 1980 S. 406)",
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