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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                                    I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n  69. Jahrgang                                           Ausgegeben zu Bonn am 30. November 2015                                                                                      Heft 22\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.           Datum             VkBl. 2015                                                 Seite   Nr.           Datum             VkBl. 2015                                                 Seite\n\n  Grundsatzangelegenheiten                                                                           192 30. 10. 2015 Allgemeines Rundschreiben\n                                                                                                         Straßenbau Nr. 19/2015\n  188 02. 11. 2015 Bekanntmachung der Gegenzeichnung der                                                 Sachgebiet 16.1: Bauvertragsrecht und\n      Multilateralen Vereinbarung M286 nach Abschnitt 1.5.1                                                                Vergabewesen; Vergabe- und\n      ADR über die Durchfahrtsbeschränkung in Straßen-                                                                     Vertragsordnungen (VOB, VOL, VOF)\n      tunnel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   762                     16.2: -; Vergabe- und Vertragsunterlagen . .                               765\n\n                                                                                                     Wasserstraßen, Schifffahrt\n  Landverkehr\n                                                                                                     193 02. 11. 2015 Änderung der Bekanntmachung einer Über-\n  189 10. 11. 2015 Korrektur der Verkündung zur Zweiten Ver-                                             sicht über anerkannte Bootszeugnisse nach § 4 Absatz 5\n      ordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung                                                  der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-\n      vom 2. Oktober 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              762         nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   771\n                                                                                                     194 03. 11. 2015 Bekanntmachung einer Übersicht über die\n  190 27. 10. 2015 Verzeichnis der in der Bundesrepublik                                                 internationalen Zertifikate für Führer von Sport- und Frei-\n      Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraftfahr-                                               zeitfahrzeugen nach Resolution Nr. 40 ECE. . . . . . . . . .                           772\n      zeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                763\n                                                                                                     Aufgebote\n  Straßenbau                                                                                         194a   30. 11. 2015 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                         775\n  191 11. 09. 2015 Allgemeines Rundschreiben\n      Straßenbau Nr. 16/2015\n      Sachgebiet 06.1: Straßenbaustoffe; Anforderungen,\n                        Eigenschaften                                                                Nichtamtlicher Teil\n                  12.5: Umweltschutz; Boden- und\n                        Gewässerschutz . . . . . . . . . . . . . . . .                       763     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            779\n\n\n\n\n                                                                                     Beilagenhinweis:\n                                                Der heutigen Ausgabe unserer Zeitschrift ist eine Beilage der\n                                                    B.A.S. Verkehrstechnik AG, Hemmingen, beigefügt.\n\n\n\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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            "content": "Heft 22 – 2015                                                762                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                                              Multilaterale Vereinbarung M286\n                                                                                 nach Abschnitt 1.5.1 ADR\n                                                                    über die Durchfahrtsbeschränkung in Straßentunnel\nNr. 188 Bekanntmachung der Gegenzeich-\n                                                                    (1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes\n        nung der Multilateralen Vereinbarung                            1.9.5.3.6 ADR finden die Verkehrsbeschränkungen in\n        M286 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über                              Tunneln weder für gefährliche Güter Anwendung, die\n        die Durchfahrtsbeschränkung in                                  der ersten Eintragung der UN-Nummern 2814 oder\n        Straßentunnel                                                   2900 in der Tabelle A von Kapitel 3.2 zugeordnet wer-\n                                                                        den, noch für solche mit den UN-Nummern 3077 oder\n                           Bonn, den 02. November 2015                  3082.\n                           G 24/3642.40/286                         (2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der\n                                                                        Absender im Beförderungspapier zu vermerken:\n                                                                        „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR\nDie von der Schweiz am 20. Juli 2015 vorgeschlagene\n                                                                        (M286)“.\nMultilaterale Vereinbarung M286 nach Abschnitt 1.5.1\nADR über die Durchfahrtsbeschränkung in Straßentunnel               (3) Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2016 für\nist am 30. Oktober 2015 von Deutschland gegengezeich-                   Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Ver-\nnet worden.                                                             tragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet\n                                                                        haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der\nDamit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in                        Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorge-\nDeutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren                   nannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Ho-\nZeichnerstaaten anwendbar.                                              heitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die\nDie ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung gegen-                 diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht wider-\ngezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse                  rufen haben.\n\nhttp://www.unece.org/trans/danger/multi/multi.html\nabgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nach-\n                                                                    (VkBl. 2015 S. 762)\nfolgend in englischer Sprache mit einer deutschen Über-\nsetzung veröffentlicht.\n\n                             Bundesministerium für\n                         Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                   Im Auftrag\n                                   Silvia Prinz\n\n                                                                Nr. 189 Korrektur der Verkündung zur\n             Multilateral Agreement M286                                Zweiten Verordnung zur Änderung\n              Under section 1.5.1 of ADR                                der Fahrerlaubnis-Verordnung vom\n               concerning restrictions on                               2. Oktober 2015\n           the passage through road tunnels\n                                                                                              Bonn, den 10. November 2015\n(1) By derogation from the provisions of paragraph                                            LA21/7323.2/00­01/2479650\n    1.9.5.3.6 of ADR, the tunnel restrictions shall neither\n    apply to dangerous goods assigned to the first entry        Die Verkehrsblattverlautbarung vom 12.10.2015 zur Zwei­\n    of UN number 2814 or 2900 in Table A of Chapter 3.2         ten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis­Verord­\n    nor to those assigned to UN number 3077 or 3082.            nung vom 2. Oktober 2015 (VkBl. S. 662) enthält auf Sei­\n                                                                te 667 unter Ziffer 19 Buchstabe b) eine falsche Angabe.\n(2) In addition to the information prescribed, the con-\n                                                                In Nummer 19 Buchstabe b) muss die Angabe zu Num­\n    signor shall enter in the transport document:\n                                                                mer 11b wie folgt lauten:\n    “Carriage agreed under the terms of section 1.5.1 of        „11b. § 19 (Weitergeltung von Bescheinigungen über\n    ADR (M286)”.                                                        lebensrettende Sofortmaßnahmen und Erste Hilfe)\n(3) This Agreement shall be valid until 31 December 2016                Bescheinigungen über die Teilnahme an einer\n    for carriage on the territories of those ADR Contract-              Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnah­\n    ing Parties signatory to this Agreement. If it is revoked           men gelten bis zum Ablauf des 21. Oktober 2017\n    before that date by one of the signatories, it shall re-            bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis\n    main valid until the above mentioned date only for                  der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T als\n    carriage on the territories of those ADR Contracting                Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5.\n    Parties signatory to this Agreement which have not                  Bescheinigungen über die Teilnahme an einer\n    revoked it.                                                         Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet bei\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         763                                               Heft 22 – 2015\n\n        einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als     Bundesrechnungshof\n        Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5.“         DEGES Deutsche Einheit\n                                                               Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH\n                           Bundesministerium für\n                       Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                 Im Auftrag                    Betreff:        Regelungen zur Verwertung von\n                           Renate Bartelt­Lehrfeld                             Straßenausbaustoffen mit teer-/\n                                                                               pechtypischen Bestandteilen in\n                                                                               Bundesfernstraßen\n\n(VkBl. 2015 S. 762)                                            Bezug:          ARS-Nr. 40/2001 vom 01.11.2001\n                                                                               S 26/38.56.05-20/17 F 2001 (RuVA-StB 01)\n\n                                                                               ARS-Nr. 29/2004 vom 15.12.2004\nNr. 190 Verzeichnis der in der Bundesrepublik                                  S 26/38.56.05-20/22 Va 04 (RuVA-StB 01)\n        Deutschland zum Geschäftsbetrieb\n        befugten Kraftfahrzeug-Haftpflicht-                                    ARS-Nr. 13/2008 vom 17.06.2008\n        versicherer                                                            S 17/7182/3/694692 (TL Beton-StB 07)\n\n                            Berlin, den 27. Oktober 2015       Bei Straßenbaumaßnahmen wurden bis zu Beginn der\n                            LA 23/7362.3/1-2499626             1980er Jahre bzw. bis 1990 teer-/pechhaltige Bindemittel\n                                                               bei der Herstellung von Asphaltmischgut eingesetzt. Ins-\n                                                               besondere bei der Durchführung von grundhaften Erhal-\nNachstehend wird bekannt gegeben, dass das folgende            tungsmaßnahmen werden die belasteten Schichten re-\nVersicherungsunternehmen im Rahmen der Niederlas-              gelmäßig als Ausbaustoffe angetroffen und unterliegen\nsungstätigkeit in Deutschland die Kraftfahrzeug-Haft-          einer abfallrechtlichen Beurteilung nach den Festlegun-\npflichtversicherung anbieten darf:                             gen im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie dem\n                                                               untergesetzlichen Regelwerk. Die Richtlinien für die um-\nZURICH INSURANCE PLC\n                                                               weltgerechte Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/\nNiederlassung für Deutschland\n                                                               pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung\nSolmsstraße 27– 37\n                                                               von Ausbauasphalt im Straßenbau (RuVA-StB) präzisie-\n60252 Frankfurt am Main\n                                                               ren den Umgang mit Ausbauasphalt und regeln die nach\nDem Versicherungsunternehmen wurde die Registernum-            den Vorgaben des KrWG erforderlichen Maßnahmen zur\nmer 5151 zugeteilt.                                            Verwertung von Straßenausbaustoffen mit teer-/pech-\n                                                               typischen Bestandteilen. Darüber hinaus existieren wei-\n                           Bundesministerium für               tere länderspezifische Regelungen zum Umgang mit be-\n                       Verkehr und digitale Infrastruktur      lasteten Straßenausbaustoffen.\n                                 Im Auftrag                        In der bisherigen Anwendungspraxis wurde in Abhängig-\n                                Guido Zielke                       keit der festgestellten Konzentrationsgrenzen nach RuVA-\n                                                                   StB die Zuordnung eines Verwertungsverfahrens vorge-\n                                                                   nommen. In den Verwertungsklassen B und C ist die\n(VkBl. 2015 S. 763)                                                Verwertung im Kaltmischverfahren mit Bindemitteln vor-\n                                                                   gesehen, sodass durch Immobilisierung der Schadstoffe\n                                                                   belastete Straßenausbaustoffe für den Wiedereinbau ge-\n                                                                   nutzt werden konnten und diese den Anforderungen hin-\n                                                                   sichtlich des Arbeits-, Boden- und Gewässerschutzes\n                                                                   genügten.\nNr. 191 Allgemeines Rundschreiben                                  Bei der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen werden\n        Straßenbau Nr. 16/2015                                     gelegentlich auch Straßenabschnitte angetroffen, in denen\n        Sachgebiet 06.1: Straßenbaustoffe;                         bereits aufbereitete, wiedereingebaute und immobilisierte\n                         Anforderungen,                            teer-/pechhaltige Straßenausbaustoffe vorhanden sind.\n                                                                   Durch den erneuten, durch den Fräs- oder Ausbauprozess\n                         Eigenschaften\n                                                                   nicht zu verhindernden Aufbruch der Kornumhüllung beim\n                   12.5: Umweltschutz;                             Rückbau, ist die Immobilisierung der teer-/pechhaltigen\n                         Boden- und                                Bestandteile dann nicht mehr gegeben und die Straßen-\n                         Gewässerschutz                            ausbaustoffe sind wieder als teer-/pechhaltig einzustufen.\n                                                                   Gleichzeitig kommt es technisch bedingt zur Verfrachtung\n                  StB 28/7182.8/3-ARS-15/16-2507554                von Schadstoffen in bisher unbelastetes Material (Men-\n                  Bonn, den 11. September 2015                     genmehrung des belasteten Materials). Darüber hinaus\n                                                                   werden zum Erreichen von bautechnischen Anforderun-\nOberste Straßenbaubehörden                                         gen im Zuge des Aufbereitungsprozesses dem aufzube-\nder Länder                                                         reitenden Material ggf. zusätzliche Gesteinskörnungen\n                                                                   zugegeben, was ebenfalls zu einer Mengenmehrung führt.\nnachrichtlich:                                                     Diese Problematik besteht sowohl bei der Anwendung von\nBundesanstalt für Straßenwesen                                     Kaltrecyclingverfahren „in plant“ als auch „in situ“.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 22 – 2015                                            764                                         VkBl. Amtlicher Teil\n\nDem Straßenbaulastträger Bund entstehen durch diesen          gen), die zu einer nahezu vollständigen Schadstoffeliminie-\nProzess regelmäßige Folgekosten, die nur durch einen          rung führen, sollen für teer-/pechhaltige Straßenausbau-\nVerzicht auf den Einbau von Baustoffgemischen mit             stoffe bevorzugt vorgesehen werden.\nteer-/pechhaltigen Bestandteilen vermieden werden kön-        Zur Sammlung von Erfahrungen hinsichtlich der Entwick-\nnen. Aus diesem Grund sollen belastete Straßenausbau-         lung der Verwertungskosten bitte ich bis Mai des jeweiligen\nstoffe zukünftig aus dem Stoffkreislauf ausgeschleust         Folgejahres um Benennung der jährlichen Ausbaumengen\nwerden.                                                       von teer-/pechhaltigem Material der Verwertungsklassen B\nIch bitte daher bald möglichst, aber spätestens ab dem        und C aus Bundesfernstraßen. Hierbei bitte ich um kumu-\n01.01.2018 den Einbau von Baustoffgemischen mit               lierte Angaben zu Ausbaumengen, den Verwertungskosten\nteer-/pechhaltigen Bestandteilen (Verwertungsklasse B         sowie der angewendeten Verwertungsarten. Ebenfalls\nund C der RuVA-StB) in Tragschichten von Bundesfern-          bitte ich um die Angabe, ob die Verwertungsleistung im\nstraßen nicht mehr zuzulassen. Gleiches gilt für die Ver-     Bauvertrag erbracht wird oder ob hierfür separate Rah-\nwendung dieser Baustoffgemische im Straßenkörper              menverträge genutzt werden. Für eine einheitliche Zusam-\nz. B. als Verfüllmaterial in Widerlagern von Brücken oder     menstellung sollte daher folgendes Schema verwendet\nzur Herstellung von Dammschüttungen und Lärmschutz-           werden:\nwällen.\n                                                                                                Kosten [€]\nFolgende Fälle sind hierbei zu unterscheiden:\n\n\n\n\n                                                                                                                                         Rahmenvertrag\n1) Neu- und/oder Ausbaumaßnahmen an Bundesfern-                                                       sonstige\n                                                                                 thermi­    thermi­\n                                                                       Ausbau­                         stoff­\n\n\n\n\n                                                                                                                            Bauvertrag\n     straßen                                                    Jahr    menge\n                                                                                   sche       sche\n                                                                                                        liche\n                                                                                                                 Beseiti­\n     Der Einbau von Baustoffgemischen mit teer-/pech-                              Ver­     Behand­               gung\n                                                                         [t/a]                           Ver­\n                                                                                 wertung      lung\n     haltigen Bestandteilen ist nicht mehr vorzusehen.                                                wertung\n2) Maßnahmen der baulichen Erhaltung an Bundesfern-\n     straßen, bei denen Schichten mit teer-/pechhaltigen\n     Bestandteilen verändert werden\n     Das angetroffene belastete Material ist auszubauen\n                                                              Die bisher vorgelegten Ein- und Ausbaubilanzen in der\n     und einer Verwertung zuzuführen. Die thermische\n                                                              bisherigen Art entfallen ab dem 01.01.2018 bzw. ab der\n     Verwertung oder thermische Behandlung ist hierbei\n                                                              Umsetzung dieser Regelungen. Es ist weiterhin zu be-\n     zu bevorzugen. Bestehende Alternativverfahren der\n                                                              achten und sicherzustellen, dass bis zur Umsetzung die\n     stofflichen Verwertung oder Beseitigung nach KrWG\n                                                              Wiedereinbaumenge von aufbereiteten Baustoffgemi-\n     können bei Bedarf weiterhin angewendet werden,\n                                                              schen mit teer-/pechhaltigen Bestandteilen in Bundes-\n     sollen jedoch in Abhängigkeit der verfügbaren Anla-\n                                                              fernstraßen die Ausbaumenge nicht überschreiten darf.\n     genkapazitäten für die thermische Verwertung bzw.\n                                                              Ein möglicherweise bisher erfolgter Mehreinbau zu Lasten\n     thermische Behandlung durch diese Verfahren\n                                                              der Bundesfernstraßen ist auszugleichen.\n     schrittweise ersetzt werden.\n                                                              Der Abschnitt 4.2 sowie Tabelle 3, Zeile 3 der RuVA-StB\n3) Maßnahmen der baulichen Erhaltung an Bundesfern-\n                                                              01/05 sowie die Regelungen zur Verwertung von pech-\n     straßen, bei denen Schichten mit teer-/pechhaltigen\n                                                              haltigen Straßenausbaustoffen in Tragschichten mit hy-\n     Bestandteilen zwar vorhanden sind, diese aber bau-\n                                                              draulischen Bindemitteln gemäß Anhang G der TL Be-\n     lich im Rahmen der vorgesehenen Baumaßnahme\n                                                              ton-StB 07, sind im Bereich der Bundesfernstraßen\n     nicht verändert werden\n                                                              daher spätestens zum o. g. Datum nicht mehr anzuwen-\n     Werden vorhandene belastete Schichten baulich\n                                                              den.\n     nicht verändert, kann das Material in der Straße ver-\n     bleiben, wenn die Voraussetzungen bezüglich der          Ich bitte, die neuen Regelungen für den Umgang mit\n     Lage der Baumaßnahme und der erforderlichen              teer-/pechhaltigen Straßenausbaustoffen für den Bereich\n     Überbauung nach RuVA-StB 01/05, Tabelle 3 erfüllt        der Bundesfernstraßen einzuführen und um Übersendung\n     sind. Die gewonnenen Informationen zu den belaste-       Ihres Einführungserlasses.\n     ten Schichten, sind bei der Fortschreibung der Be-\n     standsdaten des Straßenaufbaus in die Straßen-                                            Bundesministerium für\n     datenbank zu übernehmen.                                                              Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                                                                                      Im Auftrag\nBetroffen von diesen Regelungen sind Straßenausbau-\n                                                                                                  Dr. Stefan Krause\nstoffe mit einem Gesamtgehalt im Feststoff PAK nach\nEPA von > 25 mg/kg bzw. einem Phenolindex im Eluat\nvon ≤ 0,1 mg/l (Verwertungsklasse B) oder mit einem Phe-\nnolindex im Eluat von > 0,1 mg/l (Verwertungsklasse C).       (VkBl. 2015 S. 763)\nAb einer festgestellten Überschreitung dieser Grenzwerte\nsind belastete Straßenausbaustoffe einem geeigneten\nVerwertungsverfahren zuzuführen. Die Anwendung von\nVerwertungsverfahren, ist bei der Ausschreibung der\nLeistungen nach den Vorgaben des KrWG gegenüber der\nBeseitigung zu bevorzugen.\nDie Anwendung von Verfahren der thermischen Verwer-\ntung (z. B. bei der Zementherstellung) oder der thermischen\nBehandlung (vollständige Verbrennung der Schadstoffe\nund Wiederverwendung der enthaltenen Gesteinskörnun-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     765                                        Heft 22 – 2015\n\nNr. 192 Allgemeines Rundschreiben                              Bereich Tiefbau – 25 ATV:\n        Straßenbau Nr. 19/2015                                 Fachtechnisch überarbeitet wurden:\n        Sachgebiet 16.1: Bauvertragsrecht                      •   18300 „Erdarbeiten“ (u. a. Umstellung auf Ho-\n                         und Vergabewesen;                               mogenbereiche)\n                         Vergabe- und                          •   18301 „Bohrarbeiten“ (u. a. Umstellung auf Ho-\n                         Vertragsordnungen                               mogenbereiche)\n                         (VOB, VOL, VOF)                       •   18306 „Entwässerungskanalarbeiten“\n                   16.2: -; Vergabe- und                       •   18307 „Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb\n                         Vertragsunterlagen                              von Gebäuden“\n                                                               •   18311 „Nassbaggerarbeiten“ (u. a. Umstellung\n                           StB 14/7133.12/010-2505938                    auf Homogenbereiche)\n                           Bonn, den 30. Oktober 2015          •   18312 „Untertagebauarbeiten“ (u. a. Umstel-\n                                                                         lung auf Homogenbereiche)\nOberste Straßenbaubehörden                                     •   18314 „Spritzbetonarbeiten“\nder Länder                                                     •   18319 „Rohrvortriebsarbeiten“ (u. a. Umstellung\n                                                                         auf Homogenbereiche)\nnachrichtlich:\n                                                               •   18321 „Düsenstrahlarbeiten“ (u. a. Umstellung\nBundesanstalt für Straßenwesen                                           auf Homogenbereiche)\nBundesrechnungshof                                             •   18322 „Kabelleitungstiefbauarbeiten“.\nDEGES Deutsche Einheit                                         Neu hinzugekommen – erstmalig in die VOB aufge-\nFernstraßenplanungs- und -bau GmbH                             nommen – wurde:\n                                                               • 18324 „Horizontalspülbohrverfahren“.\nBetreff:    Vergabe- und Vertragsordnung für                   Redaktionell überarbeitet und hinsichtlich Normen-\n            Bauleistungen (VOB);                               verweise angepasst wurden:\n            – VOB/C, Ausgabe 2012,                             •   18302   „Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen“\n              Ergänzungsband 2015                              •   18303   „Verbauarbeiten“\n                                                               •   18304   „Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten“\nBezug:      Meine Allgemeinen Rundschreiben                    •   18305   „Wasserhaltungsarbeiten“\n            Straßenbau (ARS)\n                                                               •   18308   „Drän- und Versickerarbeiten“\n            1. Nr. 17/2012 vom 08.10.2012\n                                                               •   18309   „Einpressarbeiten“\n                StB 14/7133.10/013-1794815\n                                                               •   18313   „Schlitzwandarbeiten mit stützenden\n            2. Nr. 05/2015 vom 09.02.2015\n                                                                           Flüssigkeiten“\n                StB 14/7134.2/010-2366248\n                                                               •   18315   „Verkehrswegebauarbeiten – Oberbau-\nAnlagen:    1.   Angebotsschreiben                                         schichten ohne Bindemittel“\n            2.   Angebotsschreiben Muster                      •   18316   „Verkehrswegebauarbeiten – Oberbau-\n                                                                           schichten mit hydraulischen Bindemit-\n                                                                           teln“\n                     I. Allgemeines\n                                                               •   18317   „Verkehrswegebauarbeiten – Oberbau-\n(1) Der Vorstand des Deutschen Vergabe- und Vertrags-                      schichten aus Asphalt“\n    ausschusses für Bauleistungen (DVA) hat die über-          •   18318   „Verkehrswegebauarbeiten – Pflasterde-\n    arbeitete VOB/C freigegeben. Durch das Deutsche                        cken und Plattenbeläge in ungebunde-\n    Institut für Normung e. V. (DIN) wurden 41 ergänzte\n                                                                           ner Ausführung, Einfassungen“\n    ATV der VOB/C im Auftrag des DVA herausgegeben.\n                                                               •   18323   „Kampfmittelräumarbeiten“\n    Insgesamt betrifft dies 16 ATV im Hochbau und 25\n                                                               •   18325   „Gleisbauarbeiten“\n    ATV im Tiefbau. Mit der DIN 18324 Horizontalspül-\n                                                               •   18326   „Renovierungsarbeiten an Entwässe-\n    bohrverfahren gibt es eine neue ATV. Weiterhin wur-\n                                                                           rungskanälen“.\n    den 26 ATV fachtechnisch und weitere 14 ATV durch\n    Aktualisierung der Normenverweise fortgeschrieben.         Bereich Hochbau – 16 ATV:\n(2) Eine wesentliche Änderung betrifft den Tiefbau. Die        Fachtechnisch überarbeitet wurden:\n    Änderungen im Teil C der VOB (Ausgabe 2015) wur-\n    den am 15.09.2015 in einem Ergänzungsband vom              •   18320   „Landschaftsbauarbeiten“\n    DIN herausgegeben.                                         •   18330   „Mauerarbeiten“\n                                                               •   18331   „Betonarbeiten“\n             II. Änderungen in der VOB/C                       •   18335   „Stahlbauarbeiten“\n(1) Die VOB/C beinhaltet die Allgemeinen Technischen           •   18340   „Trockenbauarbeiten“\n    Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), welche        •   18345   „Wärmedämm-Verbundsysteme“\n    gleichzeitig auch als DIN-Normen herausgegeben             •   18349   „Betonerhaltungsarbeiten“\n    werden. Die bisherigen Bodenklassen wurden durch           •   18350   „Putz- und Stuckarbeiten“\n    die Beschreibung des Baugrundes mit Homogenbe-             •   18351   „Vorgehängte Hinterlüftete Fassaden“\n    reichen für alle Tiefbau-ATV vereinheitlicht. Folgende     •   18353   „Estricharbeiten“\n    ATV wurden fachtechnisch überarbeitet:                     •   18354   „Gussasphaltarbeiten“\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 22 – 2015                                              766                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\n    •    18361     „Verglasungsarbeiten“                                   Ausgabe 2015, Vertragsbestandteil werden, ist\n    •    18365     „Bodenbelagarbeiten“                                    die ZTV E-StB durch folgende Regelung in den\n    •    18386     „Gebäudeautomation“                                     „Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen“ zu\n    •    18451     „Gerüstarbeiten“                                        modifizieren:\n    •    18459     „Abbruch- und Rückbauarbeiten“.                         „Die ZTV E-StB 09 gelten mit Ausnahme der Ab-\n    Alle ATV haben den Ausgabestand September 2015                         schnitte 3.1.1 und 3.1.2. Im Abschnitt 2.4 gilt der\n    erhalten.                                                              mit Randstrich gekennzeichnete Absatz nicht.“\n(2) Die fortgeschriebenen ATV sind mit Veröffentlichung           (5) Unabhängig davon bitte ich, Planungs- und Aus-\n    der VOB/C am 15.09.2015 grundsätzlich anzuwen-                    schreibungsunterlagen für Baumaßnahmen im Bun-\n    den. Der Ergänzungsband 2015 zur VOB/C, Ausgabe                   desfernstraßenbau auf die Baugrundbeschreibung\n    2012, kann vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, sowie                   mit Homogenbereichen umzustellen. Um eine verga-\n    auch von verschiedenen anderen Fachverlagen bzw.                  berechtssichere Ausschreibung zu gewährleisten (die\n    über den Buchhandel bezogen werden.                               ATV beinhalten die anerkannten Regeln der Technik,\n                                                                      welche zur Erfüllung der Vorgaben des § 7 (1) Ziffer 1\n                 III. Vertragliche Regelungen                         VOB/A hinsichtlich einer eindeutigen und erschöp-\n(1) Die ATV DIN 18300 (Erdarbeiten) Ausgabe 2015 kann                 fenden Leistungsbeschreibung zu beachten sind),\n    bei Neuverträgen derzeit noch nicht vertraglich ver-              sollte diese Umstellung bis spätestens Mitte 2016 ab-\n    einbart werden, da die entsprechende ZTV E-StB von                geschlossen sein. Hierzu sollten ab sofort alle neu in\n    der FGSV im Hinblick auf die Homogenbereiche noch                 Auftrag zu gebenden Baugrunduntersuchungen auf\n    nicht fortgeschrieben wurde. Da weiterhin vielfach in             die Baugrundbeschreibung nach Homogenbereichen\n    Planungs- und Ausschreibungsunterlagen für anste-                 abgestellt werden.\n    hende Baumaßnahmen die Beschreibung des Bau-\n                                                                                 IV. Schlussbestimmungen\n    grundes mit Homogenbereichen noch nicht vollzogen\n    worden ist, hatte ich im Rahmen der Fortschreibung            (1) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung im Stra-\n    des HVA B-StB, Ausgabe 11-2014 (Bezug 2.) das An-                 ßen- und Brückenbau empfehle ich, auch für die in\n    gebotsschreiben insoweit modifiziert, als ausdrück-               Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen ent-\n    lich die VOB/C, Ausgabe 2012, zum Vertragsbe-                     sprechend zu verfahren.\n    standteil erklärt wird.                                       (2) Ich bitte um Übersendung einer Kopie Ihres Einfüh-\n(2) Um jedoch dem Aspekt der fortentwickelten techni-                 rungserlasses.\n    schen Regelwerke (auch außerhalb der Baugrundbe-\n    schreibung mit Homogenbereichen) Rechnung zu                                               Bundesministerium für\n    tragen, ist eine weitere Beibehaltung der Geltung der                                  Verkehr und digitale Infrastruktur\n    VOB/C, Ausgabe 2012, nicht vertretbar.                                                            Im Auftrag\n                                                                                                  Dr. Stefan Krause\n(3) Dies vorausgeschickt und vor dem Hintergrund, dass\n    die Umstellung auf Homogenbereiche im Bundes-\n    fernstraßenbau weit überwiegend den Bereich der\n    ATV DIN 18300 Erdbau betrifft, bitte ich ab sofort den\n    Vordruck HVA B-StB Angebotsschreiben 11-2014\n    nicht mehr zu verwenden und statt dessen die als\n    Anlage 1 beigefügte Fassung 09-2015.\n    Mit diesem überarbeiteten Vordruck wird der Ergän-\n    zungsband 2015 der VOB/C grundsätzlich zum Ver-\n    tragsbestandteil erklärt. In einem Freitextfeld kann für\n    Vergabeverfahren, für die die Umstellung auf Homo-\n    genbereiche für den Erdbau vertragsindividuell nicht\n    vollzogen werden soll, die Geltung der ATV DIN\n    18300 in der Fassung 2012 vereinbart werden. Ein\n    diesbezügliches Muster ist als Anlage 2 beigefügt.\n(4) Hinsichtlich einer vertraglichen Einbeziehung der ATV\n    DIN 18300, Ausgabe 2015, bereits zum jetzigen Zeit-\n    punkt bestehen allerdings keine Bedenken. Hierzu\n    weise ich jedoch auf folgende Punkte hin:\n    1.   Der Standardleistungskatalog LB 106 Erdbau be-\n         inhaltet die Baugrundbeschreibung mit Boden-\n         klassen. Dieser wurde hinsichtlich der Umstel-\n         lung auf Homogenbereiche fortgeschrieben und\n         kann als LB 806 noch in 2015 zur Verfügung ge-\n         stellt werden.\n    2.   Die derzeitig gültige ZTV E-StB, Ausgabe 2009,\n         beinhaltet ebenfalls noch die Baugrundbeschrei-\n         bung mit Bodenklassen. Soll die ATV DIN 18300,\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 22 – 2015                                          768                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\n5   Bestandteil meines/unseres Angebotes sind neben diesem Angebotsschreiben und seinen Anlagen folgende\n    Unterlagen:\n    –   „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 (VOB/B) – Ausgabe 2012“,\n    –   „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), Ausgabe 2012 mit Ergänzungs-\n        band 2015“,\n\n\n\n    –   Unterlagen gem. Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe, Anlagen Teil B.\n\n\n6    Ich/Wir bin/sind präqualifiziert und im Präqualifikationsverzeichnis des Vereins für die\n        Präqualifikation von Bauunternehmen eingetragen unter der/den Nummer/n:\n\n        Name:                                                          PQ-Nummer:\n\n        Name:                                                          PQ-Nummer:\n\n        Name:                                                          PQ-Nummer:\n\n        Name:                                                          PQ-Nummer:\n\n\n7   Ich/Wir erkläre(n),\n     dass ich/wir alle Leistungen im eigenen Betrieb ausführen werde(n).\n     dass ich/wir alle Leistungen, die nicht im „Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen“ bzw. „Verzeichnis der\n      Leistungen anderer Unternehmer“ aufgeführt sind, im eigenen Betrieb ausführen werde(n).\n\n\n8   Ich/Wir erkläre(n), dass\n    –   ich/wir den Wortlaut der vom Auftraggeber verfassten Langfassung des Leistungsverzeichnisses als allein\n        verbindlich anerkenne(n).\n    –   mir/uns zugegangene Änderungen der Vergabeunterlagen Gegenstand meines/unseres Angebotes sind.\n    –   ein von mir/uns zu benennender Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenverordnung\n        und dessen Stellvertreter über die nach den „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen; geeigneter Koordina-\n        tor (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) (RAB 30)“ geforderte Qualifikation verfügen, um die nach Baustellenver-\n        ordnung übertragenen Aufgaben fachgerecht zu erfüllen. Entsprechende Referenzen werden nach Auftrags-\n        erteilung vorgelegt.\n    –   das vom Auftraggeber vorgeschlagene Produkt Inhalt meines/unseres Angebotes ist, wenn Teilleistungsbe-\n        schreibungen des Auftraggebers den Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten und von mir/uns keine Produktan-\n        gaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) eingetragen wurden.\n    –   falls von mir/uns mehrere Nebenangebote abgegeben wurden, mein/unser Angebot auch die Kumulation der\n        Nebenangebote, die sich nicht gegenseitig ausschließen, umfasst.\n\n\n\n\n Unterschrift/Signatur\n\n\n\n\n                 (Stempel und Unterschrift)\n Ist das Angebot nicht wie vorgegeben signiert oder ist das Angebotsschreiben nicht an dieser Stelle unter-\n schrieben, wird das Angebot ausgeschlossen.\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    769                                        Heft 22 – 2015\n\n                                                                                              Anlage 2 zum ARS\n                                                                                                    Nr. 19/2015\n                                              Muster 1.2 – 1 (Seite 1)\n                                               Angebotsschreiben\n\n Name und Anschrift des Bieters:                                               Ort:\n                                                                               Datum:\n                                                                               Tel.:\n                                                                               Fax:\n                                                                               E-Mail:\n                                                                               Ust.-ID-Nr.:\n                                                                               Az.-Nr.:\n\n\n\n                                               Angebotsschreiben\n\n Bezeichnung der Bauleistung:\n\n\n\n\n Ihre Aufforderung zur Angebotsabgabe vom\n Anlagen*):  Leistungsbeschreibung – Kurzfassung –\n              Selbstgefertigtes Leistungsverzeichnis (Abschrift oder Kurzfassung)\n              HVA B-StB Eigenerklärung Eignung\n              HVA B-StB Nachunternehmerleistungen\n              HVA B-StB Leistungen anderer Unternehmer\n              HVA B-StB Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft\n              Nebenangebote\n             \n             \n\n\n 1      Ich/wir biete(n) die Ausführung der oben genannten Leistung zu den von mir eingesetzten Preisen an.\n        An mein Angebot halte(n) ich/wir mich/uns bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist gebunden.\n\n\n 2      Die Angebotssumme des Hauptangebotes einschließlich Umsatzsteuer (brutto) gemäß Leistungsbeschreibung\n        beträgt:\n                                                                  EUR\n\n\n 3      Anzahl der zum Angebot gehörenden Nebenangebote:\n                                                                         St.\n\n\n 4      Preisnachlass ohne Bedingungen auf die Abrechnungssumme für Haupt- und alle Nebenangebote:\n                                                                  %\n\n\n\n *)\n      vom Bieter anzukreuzen und beizufügen\n\n\n HVA B-StB Angebotsschreiben 09-15                                                                     Seite 1\n\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 22 – 2015                                           770                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                                                                   Anlage 2 zum ARS\n                                                                                                         Nr. 19/2015\n                                               Muster 1.2 – 1 (Seite 2)\n                                                Angebotsschreiben\n\n  5   Bestandteil meines/unseres Angebotes sind neben diesem Angebotsschreiben und seinen Anlagen folgende\n      Unterlagen:\n      –   „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 (VOB/B) – Ausgabe\n          2012“,\n      –   „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C), Ausgabe 2012 mit Ergänzungs-\n          band 2015“,\n          Folgende Allgemeine Technische Vertragsbedingung (ATV) der VOB/C gilt statt mit dem Ausgabestand\n          2015 mit dem Ausgabestand 2012: ATV DIN 18300 Erdarbeiten\n      –   Unterlagen gem. Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe, Anlagen Teil B.\n\n  6    Ich/Wir bin/sind präqualifiziert und im Präqualifikationsverzeichnis des Vereins für die\n          Präqualifikation von Bauunternehmen eingetragen unter der/den Nummer/n:\n          Name:                                                           PQ-Nummer:\n          Name:                                                           PQ-Nummer:\n          Name:                                                           PQ-Nummer:\n          Name:                                                           PQ-Nummer:\n\n  7   Ich/Wir erkläre(n),\n       dass ich/wir alle Leistungen im eigenen Betrieb ausführen werde(n).\n       dass ich/wir alle Leistungen, die nicht im „Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen“ bzw. „Verzeichnis\n        der Leistungen anderer Unternehmer“ aufgeführt sind, im eigenen Betrieb ausführen werde(n).\n\n  8   Ich/Wir erkläre(n), dass\n      –   ich/wir den Wortlaut der vom Auftraggeber verfassten Langfassung des Leistungsverzeichnisses als allein\n          verbindlich anerkenne(n).\n      –   mir/uns zugegangene Änderungen der Vergabeunterlagen Gegenstand meines/unseres Angebotes sind.\n      –   ein von mir/uns zu benennender Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenver-\n          ordnung und dessen Stellvertreter über die nach den „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen; geeigne-\n          ter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) (RAB 30)“ geforderte Qualifikation verfügen, um die nach\n          Baustellenver-ordnung übertragenen Aufgaben fachgerecht zu erfüllen. Entsprechende Referenzen wer-\n          den nach Auftragserteilung vorgelegt.\n      –   das vom Auftraggeber vorgeschlagene Produkt Inhalt meines/unseres Angebotes ist, wenn Teilleistungs-\n          beschreibungen des Auftraggebers den Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten und von mir/uns keine Pro-\n          duktangaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) eingetragen wurden.\n      –   falls von mir/uns mehrere Nebenangebote abgegeben wurden, mein/unser Angebot auch die Kumulation\n          der Nebenangebote, die sich nicht gegenseitig ausschließen, umfasst.\n\n\n   Unterschrift/Signatur\n\n\n\n\n                  (Stempel und Unterschrift)\n   Ist das Angebot nicht wie vorgegeben signiert oder ist das Angebotsschreiben nicht an dieser Stelle\n   unterschrieben, wird das Angebot ausgeschlossen.\n\n\n   HVA B-StB Angebotsschreiben 09-15                                                                        Seite 2\n\n\n(VkBl. 2015 S. 765)\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                 771                                                Heft 22 – 2015\n\n\n\n\nNr. 193 Änderung der Bekanntmachung einer Übersicht über anerkannte Bootszeugnisse\n        nach § 4 Absatz 5 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung\n\nFolgendes Bootszeugnis ist anerkannt:\n\n Lfd. Nr.                     Bootszeugnis                       ausstellende Behörde     Muster des             Bemerkungen\n                                                                                          Ausweises\n 2          Bootszeugnis nach § 1 Absatz 4 Nummer 3 der          Landesverwaltungsamt   s. Anlage         Die in den einzelnen\n            Landesschifffahrts­ und Hafenverordnung Sach­        Sachsen­Anhalt                           Bootszeugnissen getroffenen\n            sen­Anhalt vom 25. Juni 2009 (GVBl. LSA 2009                                                  Festlegungen gelten im räum­\n            S. 328) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Bin­                                               lichen Anwendungsbereich der\n            nenschifffahrt­Sportbootvermietungsverordnung                                                 Binnenschifffahrt­Sportboot­\n            vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572) in der jeweils                                            vermietungsverordnung\n            geltenden Fassung                                                                             weiter.\n                                                                                                          Die Anerkennung gilt für die\n                                                                                                          Bundeswasserstraßen der\n                                                                                                          Zone 4 des Anhangs I der\n                                                                                                          Binnenschiffsuntersuchungs­\n                                                                                                          ordnung.\n\nBonn, den 02. November 2015\nWS 25/6264.1/7­14\n                                                                                                        Bundesministerium für\n                                                                                                    Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                                                                                              Im Auftrag\n                                                                                                              Volker Held\n\n\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                   773                                               Heft 22 – 2015\n\n                                                     Anhang\n\n          Bekanntmachung der Übersicht über die internationalen Zertifikate für Führer von Sport- und\n                             Freizeitfahrzeugen gemäß Resolution Nr. 40 ECE\n\n\nLand                      Resolution    Für die Genehmigung                     Für die Ausstellung internationaler\n                          Nr. 40        internationaler Befähigungs-            Befähigungsnachweise anerkannte\n                          (Annahme)     nachweise zuständige Behörde            Vereinigung(en)\n                          Ja/Nein\n\n\nÖsterreich                Ja            Bundesministerium für Verkehr,          Küste: Motorsport und Seefahrts-\n                                        Innovation und Technologie              verband Österreich (MSVOE)\n                                        (Binnen- und Küstenschifffahrt)         (bis 31.12.2011)\n                                        Dienststellen der                       Österreichischer\n                                        Regionalregierungen                     Segel-Verband (ÖSV)\n                                        (nur Binnenschifffahrt)                 (bis 31.12.2011)\n                                                                                via Donau – Österreichische\n                                                                                Wasserstraßen-Gesellschaft mbH\n                                                                                (ab 01.01.2012)\nWeißrussland              Ja            Aufsichtsbehörde für kleine Schiffe     Aufsichtsbehörde für kleine Schiffe\nBelgien                   Ja            Abteilung für Seeverkehr des            Abteilung für Seeverkehr des\n                                        Föderalen Öffentlichen Diensts für      Föderalen Öffentlichen Diensts für\n                                        Mobilität und Transportwesen            Mobilität und Transportwesen\nBulgarien                 Ja            Bulgarische Schifffahrtsverwaltung      Bulgarische Schifffahrtsverwaltung\nKroatien                  Ja            Büro des Hafenmeisters (Lučka           Büro des Hafenmeisters (Sisak,\n                                        Kapetanija Sisak, Lučka Kapetanija      Slavonski Brod, Osijek und Vukovar)\n                                        Slavonski Brod, Lučka Kapetanija\n                                        Osijek und Lučka Kapetanija Vukovar)\nTschechische Republik     Ja            Staatliche Schifffahrtsverwaltung       Staatliche Schifffahrtsverwaltung\n                                        (Štátni Plavebni Správa)\nFinnland                  Ja            Finnisches Seefahrtsamt                 Finnisches Seefahrtsamt\nFrankreich                Nein\nDeutschland               Ja            Bundesministerium für Verkehr,          Deutscher Motoryachtverband e. V.\n                                        Bau und Stadtentwicklung                (DMYV)\n                                                                                Deutscher Segler-Verband e. V. (DSV)\nUngarn                    Ja            Nationale Verkehrsbehörde               Nationale Verkehrsbehörde\n                                        (Nemzeti Közlekedési Hatóság)\nIrland                    Ja            Marine Survey Office der Unter-         Irish Sailing Association (ISA)\n                                        abteilung für die Sicherheit des See-\n                                        verkehrs im Ministerium für Verkehr\n                                                                                International Yacht Training (früher\n                                                                                bekannt unter der Bezeichnung\n                                                                                „International Yachtmaster Training“)\n                                                                                Irish Waterski and Wakeboard\n                                                                                Federation (IWWF)\nItalien                   Nein\nLettland                  Ja            Straßenverkehrssicherheitsbehörde       Straßenverkehrssicherheitsbehörde\nLitauen                   Ja            Litauische Behörde für die Sicherheit Litauische Behörde für die Sicherheit\n                                        im Seeverkehr                         im Seeverkehr\nLuxemburg                 Ja            Commissariat aux Affaires Maritimes Commissariat aux Affaires Maritimes\n                                        (Luxemburger Schifffahrtsregister)  (Luxemburger Schifffahrtsregister)\nNiederlande               Ja            Stichting VAMEX (Stiftung               Stichting VAMEX (Stiftung\n                                        „Vaarbewijs- en Marifoonexamens“)       „Vaarbewijs- en Marifoonexamens“)\nNorwegen                  Ja            Norwegisches Schifffahrtsdirektorat     Norwegisches Schifffahrtsdirektorat\nPolen                     Nein\nRepublik Moldau           Nein\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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