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            "content": "Verkehrsblall\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutechland\n                                                            (VkBI)\n\n                                        II INHALTSVERZEICHNIS I\n\n\n                                                      Amtlidier Teil\n\n\n\n\n   Nr.          Datum            VkBI 1975               Seite        Nr.        Datum               VkBI 1975              Seite\n\n   Straßenverkehr                                                     333   23. 9. 1975 Bekanntmachung zur Berichtigung\n                                                                            der Dritten Änderung der Allgemeinen Ver\n   320   25. 9. 1975 Vierundzwanzigste Verordnung                           waltungsvorschrift des Bundesministers für\n         über Ausnahmen von den Vorschriften der                            Verkehr zum Gesetz über die Bundesanstalt\n         Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . 594\n                                                                            für Flugsicherung                               . 599\n   321   10. 9. 1975 Berichtigung der Verordnung zur\n         Änderung der StVZO                          596              Straßenbau\n   322   18. 9. 1975 Verordnung über den Betrieb von                  334 18. 9. 1975 Allgemeines Rundschreiben Stra\n         Kraftfahrunternehmen      im   Personenverkehr                     ßenbau Nr. 16/75\n         (BOKraft);                                                         Sachgebiet 17: Vertrags- und Verdingungs-\n         hier: Anbringung des Taxisdiildes . . . . 597                                       wesen                             599\n   323   23. 9. 1975 Bekanntmachung Nr. 13/75 über\n         Sonderabmachungen nach § 22 a des Güter                       Aufgebote (nicht in Ausgabe B)\n         kraftverkehrsgesetzes                              597       334a 15. 10. 1975 Aufbietung verlorener Fahrzeug\n                                                                            briefe\n   Binnenschiffahrt\n                                                                      334b 15. 10. 1975 Aufbietung verlorener Führer\n   324 1.   9. 1975 Ungültigkeitserklärung eines                            scheine\n       Schifferpatents                                 598            334c 15. 10. 1975 Aufbietung von verlorenen Fahr\n   325 5. 9. 1975 Verlustanzeige für einen Sdiiffahrt-                     zeugscheinen unci Bescheinigungen über die\n       abgabenheleg                                    598                 Zuteilung amtlicher Kennzeichen für zulas\n   326 4. 9. 1975 VI. Nachtrag zum Ufergeldtarif für                       sungsfreie Fahrzeuge . . . . 612 a—612 uuuuu\n         den städt. Hafen Worms/Rhein . . . . . 598\n   327 4. 9.1975 Änderung der Ufergeldordnungen für\n         die staatlichen   und städtischen     Häfen in\n         Mannheim                                           598\n   328 4. 9. 1975 Ufergeldtarif für den staatlichen\n       Hafen Ludwigshafen am Rhein                  598\n   329 4. 9. 1975 Dritte Landesverordnung zur Än\n       derung der Landesverordnung über die Er\n       hebung von Hafengeld und Ufergeld für den\n       staatlichen Hafen Ingelheim (Frei-Weinheim)\n         vom 7. Mai 1975 .                                  598                       Nichtamtlicher TeU\n   330 22. 9. 1975 Hinweis Verordnung Nr. 11/75 über\n       die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs                     Zeltschriftenschau\n       leistungen der Binnenschiffahrt vom 4. Sep\n         tember 1975                                    . 598              Übersicht                                           607\n                                                                            Auslese                                            608\n    Luftfahrt\n                                                                       BUcherschau\n   331   18. 9. 1975 Verkehrslandeplatz Leer-Nütter-\n         moor                                               599\n                                                                            Neuerscheinungen                                   610\n   332 18. 9. 1975 Verkehrslandeplatz Wangerooge            599        Rechtsprechung                                          611\n\n\n\n\n   29. Jahrgang 1975                      Ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 1975                                          Heft 19\n\n\n\n\n  Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.",
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            "content": "Heft 19 — 1975                                              594                             VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n                                              AMTLICHER TEIL\n\n                                                              vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer\n   Straßenverkehr                                             für den Kraftfahrzeugverkehr oder zur Zulassungsstelle,\n                                                              soweit solche Fahrten zur Erlangung einer erneuten Be\nNr. 320 Vierundzwanzigste Verordnung über Aus                 triebserlaubnis notwendig sind. Am Fahrzeug sind die\n           nahmen von den Vorschriften der Stra               bisherigen Kennzeichen zu führen.\n           ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n                           Bonn, den 25. September 1975                                   § 3\n                           StV 2/36.05.40—1                     (1) Abweichend von § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die\n  Nachstehend gebe ich die 24. Ausnahöieverordnung            Betriebserlaubnis nicht, wenn\nzur StVZO vom 9. September 1975 nebst Begründung              1. ein Austausch oder eine Veränderung der Zündanlage,\nbekannt. Die Verordnung wurde am 19. September 1975           2. eine Veränderung der Anlage zur Gemischaufberei\nim Bundesgesetzblatt Teil I, S. 2508, verkündet.\n                                                                   tung oder\n                          Der Bundesminister für Verkehr      3. eine Maßnahme zur Herabsetzung der Verdichtung\n                                    Im Auftrag                   (z. B. durch größere Dicke der Zylinderkopfdichtung,\n                                 Dr. Heldmann                   Einbau anderer Kolben)\n                                                              vorgenommen wird, um einen störungsfreien Betrieb des\n   Vierundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen                Motors sicherzustellen.\nvon den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-\n                     Ordnung                                    (2) Dies gilt nur, wenn\n          (24. Ausnahmeverordnung zur StVZO)                  1. der Hersteller des Kraftfahrzeugs dem Halter beschei\n               Vom 9. September 1975                              nigt, daß\n  Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie des Ab                a) die Maßnahme nach Absatz 1 aus dem dort ge\nsatzes 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der               nannten Grunde notwendig ist,\nBekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesge-                    b) auf Grund eines Gutachtens der Abgasprüfstelle\nsetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch § 13 Abs. 3 des.             beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Über\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom                   wachungs-Verein e.V. in Essen feststeht, daß das\n6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121), wird nach                  Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs hinsichtlich\nAnhören der zuständigen obersten Landesbehörden ver                    des Gehalts an Kohlenmonoxyd (CO) und an\nordnet:                                                                Kohlenwasserstoff (CH) sich innerhalb der vorge\n                           § 1                                         schriebenen Grenzen hält,\n  (1) Abweichend von den Vorschriften im Teil B Ab                 c) keine Steigerung der Motorleistung erfolgen kann\nschnitt II    der   Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                 und\n(StVZO) gelten Kraftfahrzeuganhänger, die                          d) sonst keine Auswirkungen auf die Vorschriftsmä\n1. im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zuge                  ßigkeit des Fahrzeugs eintreten können,\n   lassen oder nach dem Recht dieses Staates (Heimat          2. die    Maßnahmen nach     Absatz 1 in einer Kunden\n   staat) hiervon ausgenommen sind und                            dienstwerkstatt des Fahrzeugherstellers oder einer\n2. hinter einem im Geltungsbereich der- StVZO zugelas             vom Fahrzeughersteller ermächtigten Werkstatt vor\n   senen Kraftfahrzeug mitgeführt werden,                         genommen werden,\nals zum vorübergehenden Verkehr im Sinne der Vor              3. die Werkstatt in der Bescheinigung nach Nummer 1\nschriften der §§ 1 und 5 der Verordnung über interna              den Namen des Fahrzeughalters und die Fahrgestell-\ntionalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934             , nummer des Fahrzeugs einträgt sowie die Bescheini\n(Reichsgesetzbl. I S. 1137) zugelassen. Dies gilt bei             gung dem Halter aushändigt und\nKraftfahrzeuganhängern zur Güterbeförderung nur, so           4. der Halter die Bescheinigung zuständigen Personen\nlange der Anhänger im grenzüberschreitenden Güter                 auf Verlangen zur Prüfung aushändigt.\nkraftverkehr oder im grenzüberschreitenden Huckepack\nverkehr verwendet wird.                                                                   §4\n  (2) An der Rückseite des Kraftfahrzeuganhängers muß\n                                                                (1) Abweichend von § 27 Abs. 1 StVZO braucht eine\nan der dafür vorgesehenen Stelle das gleiche Kennzei\nchen wie am Kraftfahrzeug angebracht sein,* ein eventu\n                                                              auf § 3 beruhende Herabsetzung der Motorleistung der\n                                                              Zulassungsstelle nicht gemeldet zu werden.\nell angebrachtes Kennzeichen des Heimatstaates sowie\ndessen Nationalitätszeichen müssen abgedeckt sein.              (2) Wünscht der Halter die Eintragung einer auf § 3\n                                                              beruhenden herabgesetzten Motorleistung durch die Zu\n  (3) Die in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeuganhänger\n                                                              lassungsstelle in den Fahrzeugbrief und den Fahrzeug\nbrauchen, solange sie nach Maßgabe des Absatzes 1\n                                                              schein, so genügt hierfür die Vorlage einer Bescheini\nverwendet werden, hinsichtlich Bau und Ausrüstung ab\n                                                              gung des Fahrzeugherstellers, wenn sich aus ihr folgen\nweichend von den Vorschriften im Teil B Abschnitt III\n                                                              des ergibt:\nder StVZO nur den Bestimmungen ihres Heimatstaates\nzu genügen, mindestens jedoch den für Kraftfahrzeugan         1. die neu ermittelte Motorleistung;\nhänger geltenden Bestimmungen des Artikels 3 des In           2. die Angabe, durch welche der in § 3 Abs. 1 genann\nternationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr                  ten Maßnahmen die Motorleistung herabgesetzt wor\nvom 24. April 1926 (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 1233). Die          den ist;\nVorschriften über Abmessungen und Gewichte im Sinne           3. die Bestätigung der neu ermittelten Motorleistung\ndes § 3 der Verordnung über internationalen Kraftfahr            durch ein Gutachten der Abgasprüfstelle nach § 3\nzeugverkehr bleiben unberührt.                                     Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder eines amtlich aner\n  (4) Am Kraftfahrzeug und am Kraftfahrzeuganhänger                kannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugver\nmüssen jeweils Verbindungseinrichtungen zur verkehrs               kehr.\nsicheren Verbindung der Fahrzeuge sowie solche An                 (3) Bescheinigungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2\nschlußvorrichtungen vorhanden sein, die gewährleisten,        können miteinander verbunden sein.\ndaß beim Anhänger die Bremsanlage und die lichttech\nnischen Einrichtungen bestimmungsgemäß betrieben                                          §5\nwerden können.\n                                                                Bei Fahrzeugen, die außerhalb des Geltungsbereichs\n                           § 2                                dieser Verordnung hergestellt worden sind, kann an die\n  Abweichend von § 18 StVZO benötigen Fahrzeuge,              Stelle des Herstellers (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2) dessen\nderen Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 StVZO erlo           Beauftragter oder dessen Händler treten, wenn ihnen\nschen ist, keine Betriebserlaubnis für Fahrten zum oder       die Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                                                                  Heft 19 — 1975\n\n\n\n                         §6                                 migung in diesen Fällen ausländische Anhänger von\n  In § 1 Abs. 1 der Siebzehnten Verordnung über Aus         den StVZO-Vorschriften befreit werden unter gleichzei\nnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zu          tiger Erteilung bestimmter Auflagen. Dieses Verfahren\nlassungs-Ordnung (17. Ausnahmeverordnung zur StVZO)         läuft im Ergebnis darauf hinaus, außerdeutsche Anhän\nvom 4. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 161) werden er       ger beim Mitführen hinter deutschen Kraftfahrzeugen im\nsetzt:                                                      Prinzip ebenso zu behandeln wie dann, wenn auch das\n1. die Worte „DIN 74 069, Ausgabe März 1971\" durch\n                                                            ziehende Fahrzeug nur in einem ausländischen Verfah\n                                                            ren zugelassen ist.\n   die Worte „DIN 74 069, Ausgabe September 1975\",\n                                                              Angesichts der immer mehr zunehmenden Fälle, in\n2. die Worte „das Verbandszeidien DIN\" durch die\n                                                            denen ein außerdeutscher Anhänger von einem deut\n   Worte „das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit\n   der zugehörigen Registernummer\".                         schen Zugfahrzeug gezogen wird, führt das im Jahre\n                                                            1962 abgesprochene Einzelausnahmegenehmigungsver\n                            §7                              fahren immer mehr zu praktischen Schwierigkeiten.\n                                                            Außerdem ist eine weitere Zunahme dieser Fälle zu er\n  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei\ntungsgesetzes vom 14. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I        warten als Folge der vom Rat der Europäischen Ge\n                                                            meinschaften verabschiedeten Richtlinie vom 17. Febru\nS. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostener-\nmächtigungs-Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bun\n                                                            ar 1975 (75/130/EWG) über die Festlegung gemeinsamer\ndesgesetzbl. I S. 805) auch im Land Berlin.\n                                                            Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten\n                                                            Güterverkehr Schiene/Straße zwischen Mitgliedstaaten.\n                          §8                                Die genannte Richtlinie bezweckt, den grenzüberschrei\n                                                            tenden Huckepackverkehr in der EG zu fördern, wobei\n  (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün\n                                                            mit der Eisenbahn unbegleitete Anhänger über die\ndung in Kraft.\n                                                            Grenzen hinweg in das Bestimmungsland gebracht und\n  (2) Vor dem 1. Oktober 1976 abgestempelte Kennzei         dort jeweils durch einheimische Zugfahrzeuge zu ihrem\nchen, die § 1 Abs. 1 der Siebzehnten Ausnahmeverord         eigentlichen Bestimmungsort befördert werden.\nnung zur StVZO in der vor dem 20. September 1975 gel\n                                                              Deshalb soll das bisherige Einzelausnahmegenehmi\ntenden Fassung entsprechen, bleiben gültig. Entspre\n                                                            gungsverfahren abgelöst werden durch eine generelle\nchendes gilt für die an zulassungsfreien Anhängern\n                                                            Regelung, wie sie in § 1 der vorliegenden 24. Ausnah\nnach § 60 Abs. 5 StVZO zu führenden Wiederholungs\n                                                            meverordnung vorgesehen ist.\nkennzeichen, wenn sie vor dem 1. Oktober 1976 erst\nmals in den Verkehr gebracht werden.                           § 1 Abs. 1 Satz 1 erstreckt den Anwendungsbereich\n                                                            auf die Fälle, in denen ein in einem anderen Staat zuge\nBonn, den 9. September 1975                                 lassener Anhänger von einem nach der StVZO zugelas\n                        Der Bundesminister für Verkehr      senen Zugfahrzeug gezogen wird. Diese Anhänger (die\n                                K. Gscheidle                formell der StVZO unterliegen, vgl. obige Ausführun\n                                                            gen) werden durch die Regelung „gelten ... abweichend\n                                                            von Teil B Abschnitt II StVZO als zum vorübergehen\n                    Begründung\n                                                            den Verkehr (nach der VOInt) zugelassen...\" der\n                       Allgemeines                          Sache nach ausländischen Kraftfahrzeugen (Zugfahrzeu\n  Die vorliegende 24. Ausnahmeverordnung zur StVZO          gen) gleichgestellt. Es besteht auch sachlich kein Grund,\nenthält folgende Regelungen:                                z. B. ausländische Anhänger anders zu behandeln als\n— Festlegung eines Verfahrens hinsichtlich der straßen      ausländische Zugfahrzeuge.\n   verkehrsrechtlichen Behandlung von Kraftfahrzeug            Für Kraftfahrzeuganhänger zur Güterbeförderung ent\n   anhängern, die in einem anderen Staat zugelassen         hält § 1 Abs. 1 Satz 2 eine Einschränkung: Für solche\n   sind, jedoch von nach der StVZO zugelassenen             Anhänger gelten die Vergünstigungen von § 1 der 24.\n   Kraftfahrzeugen (Zugfahrzeugen) gezogen werden           Ausnahmeverordnung nur, solange sie im grenzüber\n   (§ i)i                                                   schreitenden Güterkraftverkehr oder im grenzüber\n— Sonderregelung für Fahrten zum Zweck der Erneue           schreitenden Huckepackverkehr verwendet werden. Da\n   rung einer nach § 19 Abs. 2 StVZO erloschenen Be         mit soll verhindert werden, daß unter Ausnutzung der\n   triebserlaubnis (§ 2);                                   Vergünstigung nach Satz 1 Anhänger aus anderen Staa\n                                                            ten für reine Binnenbeförderungen in der Bundesrepu\n— Zulassungsrechtliche Behandlung von Kraftfahrzeu\n                                                            blik Deutschland verwendet werden.\n   gen, an denen zur Sicherstellung eines störungsfreien\n   Betriebs des Motors bauliche Veränderungen vorge           Die Bestimmung in § 1 Abs. 2 entspricht bereits der\n   nommen werden (§§ 3 bis 5);                              Praxis des bisherigen Einzelausnahmegenehmigungsver\n                                                            fahrens und soll beibehalten werden. Die Regelung, daß\n— Änderung der 17. Ausnahmeverordnung zur StVZO\n                                                            evtl. vorhandene ausländische Kennzeichen am Anhän\n   über die Zulassung von reflektierenden Kennzeichen       ger abzudecken sind und dort das Kennzeichen des zie\n   aus Anlaß der Ablösung der DIN-Norm 74 069, Aus\n                                                            henden deutschen Fahrzeugs zu wiederholen ist, dient\n   gabe März 1971, durch die DIN-Norm 74 069, Ausga\n                                                            vor allem einer besseren Verkehrsüberwachung. Im Fall\n   be September 1975 (§ 6).\n                                                            einer Kennzeichenanzeige kann der Halter des ziehen\n              Zu den Einzelbestimmungen                     den Fahrzeugs durch das Wiederholungskennzeichen am\nZu§ 1:                                                      Anhänger sofort ermittelt werden.\n  Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeug           In § 1 Abs. 3 wird hinsichtlich Bau und Ausrüstung\nverkehr (VOInt) vom 12. November 1934 (Reichsge-            der Kraftfahrzeuganhänger auf die Vorschriften des je\nsetzbl. I S. 1137) beschäftigt sich nur mit den außerdeut   weiligen Heimatstaates abgestellt, wobei mindestens die\nschen Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern. Sie regelt       Bestimmungen des Artikels 3 des Internationalen Ab\nnicht die Fälle, in denen außerdeutsche Anhänger hinter     kommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926\ndeutschen Kraftfahrzeugen geführt werden. Mangels           erfüllt sein müssen. Lediglich für die Maße und Gewich\neiner Sonderbestimmung gelten in solchen Fällen die         te gilt nicht das Heimatrecht, sondern das Recht des be\nallgemeinen Vorschriften der StVZO. Der Anhänger            suchten Landes. Diese Grundsätze stehen im Einklang\nmuß also in der Regel nach § 18 StVZO zugelassen sein       mit dem internationalen Verkehrsrecht, das hier noch\nund den deutschen Bau- und Betriebsvorschriften ent         einmal   ausdrücklich   insoweit für   anwendbar   erklärt\nsprechen. Hierdurch entstehen Schwierigkeiten, weil die     wird.\naußerdeutschen Anhänger nach ausländischem Recht ge           Es ist selbstverständlich, daß auch im internationalen\nbaut sind und das deutsche Zulassungsverfahren einen        Kraftfahrzeugverkehr Zustand und Betrieb der Fahrzeu\nbestimmten Aufwand erfordert.                               ge verkehrssicher sein müssen. In § 1 Abs. 4 wird aus\n  Um hier zu einer praktikablen Lösung zu kommen,           dem Bereich Verkehrssicherheit ein besonderer Punkt\nwurde im Jahre 1962 zwischen dem Bundesverkehrsmi           herausgegriffen und bestimmt, daß am Zugfahrzeug\nnisterium und den Bundesländern «in Verfahren abge          und Anhänger jeweils Verbindungseinrichtungen zur",
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            "content": "Heft 19 — 1975                                              596                             VkBl Amtlicher Teil\n\n\nSchlußvorrichtungen zur Gewährleistung des bestim             Zu § 5:\nmungsgemäßen Betriebes von Bremsanlage und licht                § 5 läßt zu, daß bei Fahrzeugen, die nicht im Gel\ntechnischen Einrichtungen vorhanden sein müssen.              tungsbereich cler StVZO hergestellt worden sind, an die\nZu §2:\n                                                              Stelle des Herstellers dessen Beauftragter oder dessen\n                                                              Händler treten kann, wenn sie Inhaber einer Allgemei\n  Die Regelung entspricht einem Bedürfnis der Praxis.         nen Betriebserlaubnis sind. Die Regelung ist § 20 Abs. 1\nErlischt infolge bestimmter Veränderungen am Fahrzeug         Satz 3 StVZO nachgebildet.\ndie Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 StVZO, so blieb\nbislang nur die Möglichkeit, zwecks Erneuerung der Be         Zu § 6:\ntriebserlaubnis mit roten Kennzeichen zum amtlich an            Die in § 6 vorgenommene Änderung der 17. Ausnah\nerkannten Sachverständigen oder Prüfer sowie zur Zu           meverordnung zur StVZO beruht auf einer Änderung der\nlassungsstelle zu fahren. Es erscheint vertretbar und         entsprechenden DIN-Norm. Die DIN 74 069, Ausgabe\nführt auch zu Entlastungen sowohl für den Halter als          September 1975, löst die DIN 74 069, Ausgabe März 1971,\nauch für die Zulassungsstelle, wenn man für diese Fahr        ab.\nten das bisherige Kennzeichen genügen läßt, und damit             Nach    der     vorgesehenen   neuen    Fassung       der\ndie Beschaffung eines roten Kennzeichens nach § 28            DIN 74 069 gelten retroreflektierende Kennzeichenschil\nStVZO entbehrlich wird. Auf diese — durch § 2 jetzt           der nur dann als normgerecht, wenn dem Hersteller von\ngelöste — Problematik hat im übrigen auch das Bayeri          der Deutschen Gesellschaft für Warenkennzeichnung\nsche Oberste Landesgericht in seiner Entscheidung vom         (DGWK) die Berechtigung zum Führen des DIN-Prüf-\n30. September 1974 — 5 St 573/74 OWi — (Verkehrs              und Überwachungszeichens erteilt und die dazugehörige\nrechtliche Mitteilungen 1975 Nr. 4) hingewiesen.              Registernummer zuerkannt wurde. Solche Hersteller, de\n                                                              nen die Berechtigung zum Führen des Zeichens erteilt\nZu § 3:                                                       wurde, müssen auf den von ihnen hergestellten retrore-\n  Mit der Regelung in § 3 wird bezweckt, das adgiini-         flektierenden Kennzeichenschildern ein neugestaltetes\nstrative Verfahren im Rahmen von § 19 Abs. 2 StVZO —          Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen\nsoweit vertretbar — zu vereinfachen, falls der Halter         Registernummer anbringen. Die technischen Anforderun\neines bereits im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugs          gen an die Schilder selbst sind hingegen im wesentli\nzur Sicherstellung eines störungsfreien Betriebs des Mo       chen unverändert geblieben.\ntors bestimmte bauliche Veränderungen an seinem Fahr\nzeug vornimmt. Diese Regelung stellt eine reine Vorsor        Zu § 7:\ngemaßnahme dar, da nicht auszuschließen ist, daß ein            Diese Vorschrift enthält die. übliche Berlin-Klausel.\nzelne Fahrzeuge durch eine der in § 3 Abs. 1 erwähn\nten Maßnahmen nachträglich verändert werden müssen,-          Zu § 8:\ndie Notwendigkeit hierzu war freilich auch bisher nicht           In Absatz 1 wird das Inkrafttreten geregelt. Absatz 2\nauszuschließen. In solchen Fällen sollen dem Halter ver       enthält eine Übergangsregelung für die retroreflektie-\nmeidbare behördliche Belastungen (Gutachten eines             renden Kennzeichenschilder, die noch der alten Fassung\namtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für         der DIN-Norm entsprechen.\nden Kraftfahrzeugverkehr, Antrag auf neue Betriebser          (VkBl 1975 S. 594)\nlaubnis bei der Zulassungsbehörde) erspart werden.\n  Soweit durch solche Maßnahmen das Abgasverhalten\ndes betreffenden Kraftfahrzeugs nicht oder nur inner          Nr 321      Berichtigung der Verordnung zur Ände\nhalb der vorgeschriebenen Grenzen (§ 47 Abs. 1, Anla                      rung der StVZO\nge XIV StVZO) verändert und die Motorleistung nicht                                      Bonn, den 10. September 1975\nheraufgesetzt wird, soll ausnahmsweise kein Erlöschen\n                                                                                         StV 7 -- 36 05 05.06\nder Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 StVZO eintreten,\nsondern die Betriebserlaubnis soll erhalten bleiben, je         Die Veröffentlichung der Verordnung zur Änderung\ndoch nur, wenn die in § 3 Abs. 2 genannten Bedingun           der StVZO vom 16. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1398)\ngen erfüllt sind. Der Hersteller des betreffenden Fahr        im VkBl 1975 S. 358 wird wie folgt berichtigt:\nzeugs ist auf Grund seiner Sachkunde am ehesten in            1. Auf Seite 358 linke Spalte ist nach dem Bindestrich\nder Lage, zu beurteilen, welche Maßnahmen evtl. erfor            der Anfangsbuchstabe des Wortes „Des\" klein zu\nderlich sein können; der Fahrzeughersteller kann auch              schreiben.\nüber sein Kundendienstwerkstättennetz am besten dafür\nsorgen, daß evtl. Veränderungen an seinen Fahrzeugen          2. Auf Seite 360 rechte Spalte Nr. 17.3.2 ist in der Num\nfachgemäß vorgenommen werden. Deshalb erscheint es                 mer 3.2.1.1.5.2 das Wort „einer\" durch das Wort\nsachgerecht und vertretbar, daß der Hersteller die be              „einem\" zu ersetzen.\ntreffende Maßnahme bescheinigt, wobei er sich auf ein         3. Auf Seite 364 linke Spalte ist in Anhang I Nr. 5.3.3\nGutachten der Abgasprüfstelle beim Rheinisch-Westfäli              das Wort „Größenwert\" durch das Wort „Größtwert\"\nschen Technischen überwachungs-Verein in Essen zu                  zu ersetzen.\nstützen hat, was das Abgasverhalten betrifft. Die Kun\ndendienstwerkstatt (oder eine sonst vom Fahrzeugher           4. Auf Seite 366 linke Spalte ist in Anhang IV Nr. 1.2\nsteller ermächtigte Werkstatt), die den Umbau vor                  das Wort „von\" durch das Worjt „vor\" zu ersetzen.\nnimmt, hat diese Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3         5. Auf Seite 366 rechte Spalte ist in Anhang VI in der\nzu vervollständigen und dem Halter auszuhändigen.                Überschrift der rechten Spalte der Tabelle hinter dem\n                                                                 Wort „Absorptionskoeffizient\" der Buchstabe „k\" ein\nZu § 4:\n                                                                 zufügen.\n  § 4 trifft einige Regelungen hinsichtlich einer mögli       6. Auf Seite 367 rechte Spalte muß in Anhang VII Nr.\nchen Herabsetzung der Motorleistung. Maßnahmen zur               3.5.1 die Formel richtig lauten:\nLeistungsänderung lösen nicht nur die Folge des § 19\nAbs. 2 StVZO aus, sondern der Halter ist an sich auch                               0= Oo • e-ki\nverpflichtet, nach § 27 Abs. 1 StVZO die neue Leistung im\nFahrzeugbrief und im Fahrzeugschein eintragen zu las          7. Auf Seite 368 linke Spalte sind in Anhang VII Nr.\nsen. Von dieser Verpflichtung befreit § 4 Abs. 1. Legt\n                                                                   3.8.2 dritte Zeile die Worte „1,7 m—durch die Worte\nder Halter dennoch Wert darauf, daß die neue Motorlei\n                                                                   „0,05 m—zu ersetzen.\nstung in den Fahrzeugpapieren eingetragen wird, so\nmuß er die Bescheinigung nach Absatz 2 der Zulas              8. Auf Seite 368 linke Spalte ist in Anhang VII Nr. 4.2\nsungsstelle vorlegen.                                            das Wort „Bewertung\" durch das Wort „Bestimmung'\"\n                                                                   zu ersetzen.\n  § 4 Abs. 3 bestimmt, daß die Bescheinigung über die\nneue Motorleistung verbunden werden kann mit der Be           9. Auf Seite 368 rechte Spalte muß in Anhang VII Nr.",
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Tag des Ab\n  Ida. empfehle, bei der Veröffentlichung Nr. 213 im VkBl                  schlusses der\n1975 S. 358 einen Hinweis anzubringen.                                     Sonderabmachung:      1. September 1975\n                         Der Bundesminister für Verkehr               7. Dauer der\n                                                                           Sonderabmachung:      1. September 1975 bis\n                                      Im Auftrag\n                                                                                                 31. August 1976\n                                        Belke\n                                                                      8. Wichtigste\n(VkBl 1975 S. 596)\n                                                                         Sonderbedingungen:      Nr. 7 der Vorschriften für\n                                                                                                 die Frachtberechnung (RKT\n                                                                                                 Teil II Abschnitt 1) gilt ent\nNr. 322 Verordnung über den Betrieb von Kraft                                                    sprechend\n          fahrunternehmen        im      Personenverkehr\n          (BOKraft);                                             3. Sonderabmachung Nr. 0711 .\n          hier: Anbringung des Taxisdiildes                           1. Name des\n                                                                         Unternehmers:           Kasubke & Fischer\n                            Bonn, den 18. September 1975\n                            StV 5/24.05.05—12.26                      2. Verkehrs                                      DM/100 kg\n                                                                           verbindungen und\n  § 39 Abs. 1 Nr. 2 der BOKraft 1960 schrieb vor, daß\n                                                                           vereinbarte Be\ndas Taxischild fest mit dem Fahrzeugdach verbunden\n                                                                           förderungsentgelte:   von    Holzminden\nsein mußte. Die neue BOKraft stellt nicht mehr auf die\n                                                                                                        Königslutter\nfeste Verbindung ab. Hiernach ist zum Beispiel auch die\n                                                                                                      am Elm,\nVerwendung von Kofferbrücken mit Bajonett-Verschluß\n                                                                                                      Seesen              3,69\nzulässig.\n                                                                                                      Bad Harzburg,\n  Die Veröffentlichung Nr. 374 im VkBl 1960 S. 630                                                    Clausthal-Zellerfeld,\nwird aufgehoben.                                                                                      Lonau               3,82\n                         Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                                      Bad Lauterberg      3,90\n                                      Im Auftrag                                                 nach Leer/Ostfriesland\n                                   Dr. H e 1 d m a n n\n                                                                      3. Güterart:               Stammholz bis 1,5 m lang\n(VkBl 1975 S. 597)\n                                                                      4. Gütermenge:             mindestens 500 t jeweils\n                                                                                                 in 3 Monaten\n\nNr. 323 Bekanntmachung Nr. 13/75 über Sonder                          5.   Tag des Ab\n                                                                           schlusses der\n        abmachungen nach § 22 a des Güter                                  Sonderabmachung:      22. August 1975\n        kraftverkehrsgesetzes                                         6. Dauer der\n                         Köln, den 23. September 1975                      Sonderabmachung:      ab 22. August 1975 auf\n                         I A — 081                                                               unbestimmte Zeit\n  Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes                   7. Wichtigste\nwird hiermit folgendes veröffentlicht:                                   Sonderbedingungen: zusätzlich werden berechnet\n                                                                                                 für das Verladen\n1. Sonderabmachung Nr. 079\n                                                                                                                0,16 DM/100 kg\n   1. Name des                                                                                   für das Ausladen\n      Unternehmers:          Wilhelm Bröhan & Co.                                                               0,06 DM/100 kg\n   2. Verkehrs\n      verbindungen und                             20 t   23 t\n                                                                 4.   Sonderabmachung Nr. 057\n      vereinbarte Be                               DM/100 kg          1. Name des\n      förderungsentgelte:    von     Hamburg                             Unternehmers:           Engels & Co.\n                             nach Delmenhorst 2,17        2,11\n                                                                      2. Verkehrs\n                                   Oldenburg 2,53 2,46\n                                   Wilhelmshaven,                          verbindungen:         von Hamburg\n                                   Leer/Ostfr. 3,10 3,02                                         nach a) Broichweiden,\n   3. Güterart:              Papier, unbearbeitet                                                         Essen, Herten Krs.\n                                                                                                          Recklinghausen,\n   4. Gütermenge:            mindestens 500 t jeweils                                                     Mülheim a. d. Ruhr,\n                             in 3 Monaten\n                                                                                                          Neuß, Porz a. Rhein,\n   5. Tag des Ab                                                                                          Radevormwald\n      schlusses der                                                                                     b) Ketsch, Mörfelden\n      Sonderabmachung:       1. September 1975\n   6. Dauer der                                                       3. Güterart:               Gemüse- und Obstsäfte;\n      Sonderabmachung:       1. September 1975 bis                                               Gemüse-, Pfirsich-, Birnen-,\n                             31. August 1976                                                     Aprikosen-, Ananas-, Man\n                                                                                                 darin/Orangen- und Fisch\n   7. Wichtigste                                                                                 konserven; Sultaninen; Ha\n      Sonderbedingungen:     Nr. 7 der Vorschriften für                                          selnuß- und Mandelkerne;\n                             die Frachtberechnung (RKT                                           Tee; Kaffee, roh\n                             Teil II Abschnitt 1) gilt ent\n                             sprechend                                4. Gütermenge:             500 t jeweils in 3 Monaten\n\n2. Sonderabmachung Nr. 0710\n                                                                      5. Vereinbarte Be          a) 3,50 DM/100 kg\n                                                                           förderungsentgelte:   b) 5,25 DM/100 kg\n   1. Name des                                                                                     zuzügl. Umsatzsteuer\n      Unternehmers:          Wilhelm Bröhan & Co.\n                                                                      6. Tag des Ab\n   2. Verkehrs                                                             schlusses der\n      verbindungen:          Hamburg — Hannover                                                  3. September 1975",
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            "content": "Heft 19 — 1975                                                                                     VkBl Amtlicher Teil\n\n\n   7. Dauer der                                                    Ordnung für die staatlichen Häfen Mannheim und die\n         Sonderabmachung:       ab 8. September 1975 auf           durch Beschluß des Gemeinderats der Stadt Mannheim\n                                unbestimmte Zeit, minde            am 10. Dezember 1974 erlassene gleichlautende Ände\n                                stens jedoch bis zum 7. De         rung der Gebührensatzung für die städtischen Häfen in\n                                zember 1975                        Mannheim in Kraft.\n   8. Wichtigste                                                     Der Wortlaut der Änderung ist im FTB — Frachten-\n      Sonderbedingungen:        Gewicht je Beförderung 20 t        und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 21 vom\n                  Bundesanstalt für den Güterfernverkehr           30. Juli 1975 veröffentlicht worden*).\n                                  Dr. Münz                                                  Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n(VkBI 1975 S. 597)                                                                                     Mainz\n                                                                                                        In Vertretung\n                                                                                                            Ahne\n                                                                   (VkBl 1975 S. 598)\n   Binnenschiffahrt\n\nNr. 324      Ungültigkeitserklärung          eines    Schiffer     Nr. 328    Ufergeldtarif für den staatlichen Hafen\n             patents                                                          Ludwigshafen am Rhein\n                             Münster, den 1. September 1975\n                                                                                                  Mainz, den 4. September 1975\n                             B 2830/75 B1\n                                                                                                  — V — Nr. 15 593/75\n  Das von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mün\nster am 20. 6. 1973 für den Schiffer Dieter Kratzmann,               Am 1. Mai 1975 trat die vom Ministerium für Wirt\ngeb. am 22. 7. 1937 in Hamburg, ausgestellte Schifferpa            schaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz am\ntent Nr. 94/73 Klasse II, gültig für die westdeutschen             27. März 1975 genehmigte Änderung des „Ufergeldtarifs\nKanäle, ist in Verlust geraten und wird für ungültig er            für den staatlichen Hafen Ludwigshafen am Rhein\" in\nklärt.                                                             Kraft.\n\n                           Wasser- und Schiffahrtsdirektion          Der Wortlaut dieses Tarifs ist im FTB — Frachten-\n                                      Münster                      und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 21 vom\n                                         Böke                      30. Juli 1975 veröffentlicht worden*).\n(VkBl 1975 S. 598)                                                                          Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                                                                                       Mainz\n                                                                                                        In Vertretung\nNr. 325 Verlustanzeige für einen Schiffahrtabga                                                             Ahne\n        benbeleg                                                   (VkBl 1975 S. 598)\n                              Mainz, den 5. September 1975\n                              _ V — Nr. 15 632/75\n   Folgende Abgabenerklärung zur Fahrt auf der Mosel               Nr. 329 Dritte Landesverordnung zur Änderung\nist als verloren gemeldet worden:                                          der Landesverordnung über die Erhebung\n         B — F — Nr. 515 — 22 105 für MS „ B e a d o \",                    von Hafengeld und Ufergeld für den\nausgestellt am 4. Juli 1975 von der Hebestelle/Schleuse                    staatlichen Hafen Ingelheim (Frei-Wein-\nThionville (Diedenhofen).                                                     heim) vom 7. Mai 1975\n                           Wasser- und Schiffahrtsdirektion                                       Mainz, den 4. September 1975\n                                         Mainz                                                    — V — Nr. 15 594/75\n                                     In Vertretung                   Am 1. Juni 1975 trat die vom Ministerium für Wirt\n                                         Ahne\n                                                                   schaft   und   Verkehr   des    Landes   Rheinland-Pfalz   am\n(VkBI 1975 S. 598)                                                 7. Mai 1975 erlassene „Dritte Landesverordnung zur Än\n                                                                   derung der Landesverordnung über die Erhebung von\n                                                                   Hafengeld und Ufergeld für den staatlichen Hafen Ingel\nNr. 326 VI. Nachtrag zum Ufergeldtarif für den                     heim (Frei-Weinheim)\" in Kraft.\n             städt. Hafen Worms/Rhein                                Der Wortlaut der Landesverordnung ist im FTB —\n                           Mainz, den 4. September 1975            Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt —\n                              — V — Nr. 15 591/75                  Nr. 21 vom 30. Juli 1975 veröffentlicht worden*).\n  Am 1. Mai 1975 trat der vom Ministerium für Wirt                                          Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nschaft und Verkehr des Landes Rheinland/Pfalz geneh                                                    Mainz\nmigte „VI. Nachtrag zum Ufergeldtarif für den städt.                                                    In Vertretung\nHafen Worms/Rhein\" vom 14. Mai 1975 in Kraft.\n                                                                                                            Ahne\n  Der Wortlaut des Tarifnachtrages ist im FTB —\n                                                                   (VkBI 1975 S. 598)\nFrachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt —\nNr. 21 vom 30. Juli 1975 veröffentlicht worden *).\n                           Wasser- und      Schiffahrtsdirektion\n                                                                   Nr. 330    Hinweis\n                                         Mainz\n                                                                              Verordnung Nr. 11/75 über die Festset\n                                    In Vertretung\n                                                                              zung von Entgelten für Verkehrsleistun\n                                         Ahne\n                                                                              gen der Binnenschiffahrt vom 4. Septem\n(VkBI 1975 S. 598)                                                            ber 1975\n                                                                              (FA Nr. 6/75 Frachtenausschuß für den Rhein)\nNr. 327 Änderung der Ufergeldordnungen für die                                (FB Nr. 8/75 Frachtenausschuß Dortmund)\n                                                                              (FD Nr. 6/75 Frachteiiausschuß Hamburg)\n             staatlichen    und    städtischen       Häfen   in\n             Mannheim                                                                             Bonn, den 22. September 1975\n                              Mainz, den 4. September 1975                                        B2/28.25.40—31\n                              __ V — Nr. 15 592/75                   Die Verordnung Nr. 11/75 vom 4. September 1975 ist\n  Am 1. Januar 1975 trat die vom Finanzministerium des             im Bundesanzeiger Nr. 171 vom 16. September 1975 ver\nLandes Baden-Württemberg durch Bekanntmachung vom                  kündet worden. Die Verordnung ist am 20. September\n                                                                   1975 in Kraft getreten.",
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Start- und Landefläche\n                                       Im Auftrag\n                                                                 für Hubschrauber:             Quadrat   mit 20 m     Seiten\n                                       Dr. Beck\n                                                                                               länge\n(VkBl 1975 S. 598)\n                                                                                         Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                                      Im Auftrag\n                                                                                                   Dr. Sprenger\n                                                             (VkBl 1975 S. 599)\n\nNr. 331     Verkehrslandeplatz Leer-Nüttermoor\n                                                                Nr. 333 Bekanntmadiung zur Berichtigung der\n                             Bonn, den 18. September 1975\n                             L 4/62.12.20\n                                                                        Dritten Änderung der Allgemeinen Ver\n                                                                            waltungsvorschrift     des    Bundesministers\n  Die am 1. April 1974 (VkBl 1974 S. 237) bekanntgege                       für Verkehr zum Gesetz über die Bundes\nbene Erweiterung der Genehmigung für den Verkehrs                           anstalt für Flugsicherung\nlandeplatz Leer-Nüttermoor (Zulassung von Fallschirm\nabsprüngen) ist nach erneuter Änderung dieser Ge                                           Bonn, den 23. September 1975\nnehmigung durch den Präsidenten des Niedersächsi                                          . L 1/L 6/60.01.14—03\nschen Verwaltungsbezirks Oldenburg aufgehoben.                   Die Dritte Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvor-\n                                                                schrift des Bundesministers für Verkehr zum Gesetz über\n                            Der Bundesminister für Verkehr\n                                                             die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 12. August 1975\n                                      Im Auftrag             (Bundesanzeiger Nr. 152 vom 20. August 1975; Nachriditen\n                                    Dr. Sprenger             für Luftfahrer Teil 1 Nr. 273/75; Verkehrsblatt 1975 S. 529)\n(VkBl 1975 S. 599)                                              muß berichtigt wie folgt lauten:\n                                                                 „Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesmi\n                                                                nisters für Verkehr zum Gesetz über die Bundesanstalt\nNr. 332 Verkehrslandeplatz Wangerooge                        für Flugsicherung (Bundesanzeiger Nr. 74 vom 18. April\n                                                                1968; Nachrichten für Luftfahrer Teil I Nr. 110/68; Ver\n                            Bonn, den 18. September 1975        kehrsblatt 1968 S. 165), zuletzt geändert durch die Zwei\n                            L 4/62.12.20                        te Änderung vom 23. Oktober 1972 (Bundesanzeiger Nr.\n  Der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungs               208 vom 4. November 1972; Nachrichten für Luftfahrer\nbezirks Oldenburg hat die der Wangerooger Flughafen             Teil 1 Nr. 319/72; VerkehrslDlatt 1975 S. 528), wird wie\nGmbH, 2946 Nordseebad Wangerooge, erteilte Genehmi           folgt geändert:\ngung zur Anlage und zum Betrieb eines Landeplatzes              1. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 wird\ndes allgemeinen Verkehrs geändert. Gemäß § 52 Abs. 3\n                                                                   a) der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt\nin Verbindung mit § 42 Abs. 4 LuftVZO werden die\nnachfolgenden Angaben der nunmehrigen Genehmigung                     und\nbekanntgemacht.                                                    b) folgende Ergänzung angefügt:\n                                                                      „einschließlich der von einer Gewaltanwendung\n1. Bezeichnung:                Verkehrslandeplatz Wange               betroffenen oder bedrohten Flüge\";\n                               rooge\n                                                                2. In § 18 Abs. 3 wird nach dem Abschlußsatz der\n2. Lage:                       0,8 km südöstlich des Ortes         Nummer 2 für den Punkt ein Semikolon gesetzt und\n                               Wangerooge                         folgende Nummer 3 angefügt:\n3. Bezugspunkt:\n                                                                   „3. ein Luftfahrzeug von einer Gewaltanwendung be\n                                                                      troffen oder bedroht ist.\"\n   a) geographische Lage:      53° 47' 20\" Nord\n                                                                  Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wir\n                               07° 55' 00\" Ost\n                                                                kung in Kraft.\"\n  b)Höhe:                      2 m über NN\n                                                                                          Der Bundesminister für Verkehr\n4. Zugelassene Luftfahr                                                                                Im Auftrag\n  zeuge:                       a) Flugzeuge mit einem                                                  Dr. F a u 11\n                                 höchstzulässigen Flug          (VkBl 1975 S. 599)\n                                 gewicht (MPW) bis zu\n                                 5700 kg\n                               b) Hubschrauber mit einem\n                                  höchstzulässigen Flug\n                                 gewicht (MPW) bis zu             Straßenbau\n                                 6000 kg\n                               c) selbststartende Motor         Nr. 334     Allgemeines    Rundschreiben        Straßenbau\n                                 segler                                     Nr. 16/75\n\n5. Zweck:                      allgemeiner Verkehr\n                                                                            Sachgebiet 17: Vertrags- und Verdin-\n                                                                            gungswesen\n6. Start- und Landebahn                                                                    Bonn, den 18. September 1975\n  (Hartbelag):                                                                             StB 12/70.01/12 008 W 75\n  a) Richtung:                 96°/276° rw                      An die\n  b) Länge:                    850 m                            obersten Straßenbaubehörden der Länder\n                                                                mit Nebenabdrucken für\n•) Der FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff\n   fahrt — kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag GmbH,                       die Regierungen oder Mittelbehörden,\n   vorm. Rhein-Verlag,. Duisburg-Ruhrort, Dammstr. 15/17,\n  bezogen werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich                   die Autobahnämter,\n  nach dem Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die                        die Straßenbauämter,\n  nur geschlossen zum Preis von 0,35 DM je Blatt DIN A 5",
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            "content": "Heft 19 — 1975                                                    600                             VkBl Amtlicher Teil\n\n\nnachrichtlich:                                                                                Richtlinien\nAn\n                                                                    für die bevorzugte Berücksichtigung von Personen und\n                                                                    Unternehmen aus dem Zonenrandgebiet und aus Berlin\ndie Bundesanstalt für Straßenwesen                                          (West) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge\nden Bundesrechnungshof\n                                                                                                 § 1\nBetr.:    Bevorzugten-Richtlinien für die Vergabe öffent\n          licher Aufträge                                                              Bevorzugte Bewerber\n          hier: Neufassung vom 11. August 1975                          Bevorzugte Bewerber nach dieser Richtlinie sind Per\nBezug: Meine Rundsdireiben vom 16. 9. 1968 —\n                                                                    sonen und Unternehmen aus dem Zonenrandgebiet und\n          StB 12 — lab — 5064 W 68 —\n                                                                    aus Berlin (West). Zum Zonenrandgebiet gehören die in\n                                                                    der Anlage aufgeführten Gebiete.\n          vom 10. 3. 1969 — StB 12 — lab — 12004 Vms\n          69 —\n                                                                                                 § 2\n          und vom 14. 8. 1974 — StB 12/70.01/12038 W 74\n                                                                                    Nachweis der Zugehörigkeit\nAnlg.:    1                                                             (1) Bei Personen und Unternehmen aus dem Zonen\n                                                                    randgebiet und aus Berlin (West) ist nicht vom Wohn\n  Der Bundesminister für Wirtschaft hat durch Bekannt               sitz bzw. Sitz, sondern von der Lage der Fertigungsstät\nmachungen vom 11. August 1975 im Bundesanzeiger                     te auszugehen. Wer einen Sitz im Zonenrandgebiet oder\nNr. 152 vom 20. August 1975 die Neufassungen                        in Berlin (West) hat, gilt als bevorzugter Bewerber nur,\nder „Richtlinien für die bevorzugte Berücksichtigung                wenn er sich verpflichtet, die zur Vergabe gelangende\nvon Personen und Unternehmen aus dem Zonenrandge                    Leistung in seiner innerhalb des Zonenrandgebietes\nbiet und aus Berlin (West) bei der Vergabe öffentlicher             oder in Berlin (West) gelegenen Fertigungsstätte auszu\nAufträge\" sowie                                                     führen.\nder „Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter                   (2) Andererseits soll bei der Vergabe von Leistungen\nBewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Ver                 (ausgenommen Bauleistungen) ohne Rücksicht auf sei\ntriebene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte, Evakuierte,            nen Sitz bevorzugt werden, wer die zur Vergabe gelan\nWerkstätten für     Behinderte       und    Blindenwerkstätten\"     gende Leistung in seiner Fertigungsstätte ausführt, die\nveröffentlicht.                                                     im Zonenrandgebiet oder in Berlin (West) liegt. Han\n  Ich übersende Ihnen eine Ablichtung dieser Bekannt                delsunternehmen sollen bevorzugt werden, wenn sie\nmachungen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beach                  nachweisen, daß sie ihren Sitz im Zonenrandgebiet oder\ntung.                                                               in Berlin (West) haben.\n  Die beiden „Bevorzugten-Richtlinien\" mußten neu ge                  (3) Bei der Vergabe von Bauleistungen soll bevorzugt\nfaßt werden, um der Bevorzugung von Werkstätten für                 werden, wer seinen Sitz im Zonenrandgebiet oder in\nBehinderte und Blindenwerkstätten nach Maßgabe der                  Berlin (West) hat und keine Zweigniederlassung außer\n§§ 52, 54—56 des neuen Schwerbehindertengesetzes in                 halb dieses Gebietes unterhält. Wer seinen Sitz im Zo\nder Fassung vom 29. April 1974 (Bundesgesetzblatt!                  nenrandgebiet oder in Berlin (West) hat und Niederlas\nS. 1005) zu entsprechen, sowie um die sich aus Gebiets              sungen außerhalb dieses Gebietes unterhält, soll nur\nreformen ergebenden Änderungen in der Abgrenzung                    dann bevorzugt werden, wenn er sich verpflichtet, die\ndes Zonenrandgebietes zu berücksichtigen.                           Bauleistung überwiegend mit Arbeitskräften aus dem\n  In den Neufassungen wird u. a. für die Werkstätten                Zonenrandgebiet oder aus Berlin (West) auszuführen.\nfür   Behinderte   und    Blindenwerkstätten        die   höhere\n                                                                    Die im Zonenrandgebiet oder in Berlin (West) gelege\n                                                                    ne Niederlassung einer Baufirma mit Sitz außerhalb\nMehrpreisstaffel angewendet, die auch für Bewerber aus\n                                                                    des Zonenrandgebietes oder von Berlin (West) gilt nicht\ndem Zonenrandgebiet und Berlin (West) gilt; eine Kolli\n                                                                    als bevorzugter Bewerber im Sinne dieser Richtlinie.\nsionsklausel sieht darüberhinaus vor, daß die o. g.\nWerkstätten, wenn sich ihr Angebot innerhalb der vor                                             § 3\ngesehenen Mehrpreisstaffel bewegt, gegenüber allen an\nderen bevorzugten Bewerbern den Vorrang erhalten.                                   ' Inhalt der Bevorzugung\n  Meine Rundschreiben vom 16. September 1968, 10.                     (1) Bei beschränkten Ausschreibungen oder freihändi\nMärz 1969 und 14. August 1974 hebe ich auf.                         gen Vergaben sind regelmäßig Bewerber aus dem Zo\n                                                                    nenrandgebiet und aus Berlin (West) in angemessenem\n                            Der Bundesminister für Verkehr          Umfang zur Angebotsabgabe mitaufzufordern.\n                                           Im Auftrag                 (2) Die Landesauftragsstellen (Auftragsberatungsstel\n                                           Dr. T h u 1              len) können den Vergabestellen Bewerber aus dem Zo\n                                                                    nenrandgebiet oder aus Berlin (West) benennen.\n                                    Anlage zum ARS Nr. 16/75\n                                                                      (3) Ist bei öffentlichen oder beschränkten Ausschrei\n                     Bekanntmachung                                 bungen oder bei freihändiger Vergabe das Angebot\nder Richtlinien für die bevorzugte Berücksichtigung von             eines nach § 1 bevorzugten Bewerbers ebenso wirt\nPersonen und Unternehmen aus dem Zonenrandgebiet                    schaftlich (VOL) oder annehmbar (VOB) wie das eines\nund aus Berlin (West) bei der Vergabe öffentlicher Auf              anderen Bewerbers, soll ihm der Zuschlag erteilt wer\n                             träge                                  den,- dies gilt auch dann, wenn das Angebot des nach\n                    Vom 11. August 1975                             § 1 dieser Richtlinie bevorzugten Bewerbers nur gering\n                                                                    fügig über dem wirtschaftlichsten oder annehmbarsten\n  Nachstehend wird die von der Bundesregierung am                   Angebot liegt.\n31. Juli 1975 beschlossene Neufassung der Richtlinien                 (4) Als geringfügige Überschreitung des wirtschaft\nfür die bevorzugte Berücksichtigung von Personen und                lichsten bzw. annehmbarsten Angebots gelten folgende\nUnternehmen aus dem Zonenrandgebiet und aus Berlin                  Mehrpreise:\n(West) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bekannt\ngemacht.                                                            Bei Angeboten                    —     5000 DM 6      v.H.\n  Diese    Richtlinien   ersetzen    bisher   bestehende    Vor     für den Betrag über   5 000   DM —    10 000 DM 5     v.H.\nschriften. In § 8 der neuen Richtlinien werden daher die            für den Betrag über 10 000    DM—     50 000 DM 4     v.H.\nbisher geltenden Richtlinien außer Kraft gesetzt.                   für den Betrag über 50 000    DM — 100 000 DM 3       v.H.\n                                                                    für den Betrag über 100 000   DM — 500 000 DM 2       v.H.\nBonn, den 11. August 1975                                           für den Betrag über 500 000   DM — 1 000 000 DM 1     v.H.\nIB3 —262320                                                         für den Betrag über 1000 000 DM —                 0,5 v.H.\n                         Der Bundesminister für Wirtschaft          Der jeweils zulässige Mehrpreis ist, beginnend mit dem\n                                      In Vertretung                 Satz von 6. v. H. entsprechend der Angebotssumme stu\n                                     Dr. Schlecht                   fenweise zu berechnen und zusammenzuzählen.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                       601                                               Heft 19 — 1975\n\n\n\n (5) Vereinigen die Bewerber mehrere Bevorzugungs            aus dem Bundesgebiet auferlegt werden, Arbeitsgemein\nmerkmale nach diesen oder anderen Bestimmungen auf           schaften mit West-Berliner Unternehmen des Baugewer\nsich, so soll demjenigen Bewerber dßi Vorzug gegeben         bes und Baunebengewerbes zu bilden. Derartige Arbeits\nwerden, bei dem die Mehrzahl der Merkmale vorliegt,          gemeinschaften gelten als bevorzugte Bewerber. Soweit\nauch wenn sein Angebot höher liegen sollte als das           dadurch die erstrebte Beteiligung der Berliner Wirt\neines anderen bevorzugten Bewerbers mit weniger Be           schaft nicht erreicht wird, soll die freihändige Vergabe\nvorzugungsmerkmalen. Bei Bewerbern mit gleicher An           angewandt werden.\nzahl von Merkmalen kann der Zuschlag angemessen\nverteilt werden.                                                                               § 7\n  (6) Absatz 5 gilt nur, soweit sich die Angebote der                                   Berichterstattung\nbevorzugten Bewerber noch im Rahmen der jeweils gül            Die Vergabestellen berichten an den Bundesminister\ntigen Geringfügigkeitsspanne nach diesen oder anderen        für Wirtschaft in regelmäßigen Abständen über Art und\nBestimmungen bewegen. Kommen für einen Bewerber              Ausmaß der an Bewerber aus dem Zonenrandgebiet und\nmehrere Geringfügigkeitsspannen in Frage, so ist die         aus Berlin (West) vergebenen Aufträge. Form und Ter\nfür ihn günstigste Spanne zugrunde zu legen.                 mine der Berichterstattung werden vom Bundesminister\n  (7) Die Absätze 3 und 5 gelten mit der Einschrän           für Wirtschaft mit den beteiligten Verwaltungen verein\nkung, daß Werkstätten für Behinderte und Blindenwerk-           bart.\nstätten nach Maßgabe der Richtlinien für die Berück\n                                                                                          §8\nsichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öf\nfentlicher     Aufträge    (Vertriebene,    Sowjetzonen                           Schlußbestimmungen\nflüchtlinge, Verfolgte, Werkstätten für Behinderte; Bun           Die Richtlinien sind nach ihrer Bekanntgabe im Bun\ndesanzeiger Nr. 152 vom 20. August 1975) vor allen an           desanzeiger anzuwenden. Gleichzeitig treten die von der\nderen Bewerbern den Vorrang haben.                              Bundesregierung am 19. Juni 1968 beschlossenen Richtli\n  (8) Wird entgegen den Vorschriften der Absätze 1, 3,          nien für die bevorzugte Berücksichtigung von Personen\n4 und 5 ein Bewerber nicht berücksichtigt, so sind die          und Unternehmen aus dem Zonenrandgebiet und aus\nGründe aktenkundig zu machen.                                   Berlin (West) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge\n                                                                (Bundesanzeiger Nr. 138 vom 27. Juli 1968) außer Kraft.\n                            §4\n                                                                                                              Anlage\n           Eintritt in das wirtschaftlichste oder\n                   annehmbarste Angebot                           Zum Zonenrandgebiet gehören folgende Landkreise\n                                                                bzw. Gebietsteile von Landkreisen und folgende Stadt\n  (1) Liegt das Angebot eines Bewerbers aus dem Zo              kreise bzw. kreisfreie Städte:\nnenrandgebiet oder aus Berlin (West) mehr als geringfü\ngig über dem wirtschaftlichsten oder annehmbarsten              1. in Schleswig-Holstein:\nAngebot, so kann ihm bei umfangreichen Leistungen,                 Die Stadtkreise Flensburg, Kiel, Neumünster und Lü\ndie in Lose zerlegt wurden, eingeräumt werden, für ein             beck,\noder mehrere Lose, regelmäßig jedoch nicht für mehr                die Landkreise Schleswig-Flensburg\nals 50 V. H. des Gesamtauftrags, in den bei der Vergabe\nfür den Zuschlag in Betracht kommenden Preis des wirt              Rendsburg-Eckernförde, Plön, Ostholstein, Segeberg,\nschaftlichsten oder annehmbarsten Angebots einzutre                Stormarn und Herzogtum Lauenburg\nten. Diesem Preis ist der nach § 3 Abs.4 zulässige              2. in Niedersachsen:\nMehrpreis zuzurechnen.                                             Im Verwaltungsbezirk Braunschweig\n  (2) Die Eintrittsmöglichkeit nach Absatz 1 ist nicht                die kreisfreie Stadt Braunschweig\ngegeben, wenn es sich bei dem wirtschaftlichsten oder\nannehmbarsten Angebot um ein Nebenangebot oder ein                    der Landkreis Gandersheim vollständig\nAngebot mit Änderungsvorschlägen handelt.                             der Landkreis Goslar vollständig\n  (3) Die Möglichkeit zum Eintritt nach Absatz 1 ist                  der Landkreis Helmstedt vollständig\nausgeschlossen für Bieter, deren Angebote bei einem                     der Landkreis Peine ohne\nwirtschaftlichsten oder annehmbarsten Angebot                               Ortsteil  Oelerse der Gemeinde Edemissen\n                bis zu DM   100 000 mehr als 8 v. H.                        Ortsteil    Harber der Gemeinde Hohenhameln\nüber DM 100 000 bis zu DM 1 000 000 mehr als 6 v. H.                        Ortsteile   Landwehr u. Röhrse der Stadt Peine\n                      über DM 1 000 000 mehr als 4 v. H.\n                                                                        die kreisfreie Stadt Salzgitter\nüber dem wirtschaftlichsten oder annehmbarsten Ange\nbot liegen. Der Mehrbetrag ist, beginnend mit dem Satz                  der Landkreis Wolfenbüttel vollständig\n8 V. H., entsprechend der Angebotssumme stufenweise zu             Im Regienmgsbezirk Hannover\nberechnen und zusammenzuzählen.\n                                                                        vom Landkreis Hannover\n                          §5                                                Ortsteile   Gleidingen\n        Sonderregelung bei Arbeitsgemeinschaften                                        Ingeln und\n                                                                                         Oesselse der Stadt Laatzen\n  (1) Falls das Angebot von einer Arbeitsgemeinschaft\nabgegeben wird, ist bei der Ermittlung der als geringfügig                  Forstflächen „Hämelerwald\" der Stadt Lehrte\nanzusehenden Überschreitung (§ 3 Abs. 4) nur derjenige                     (Flure 4 bis 12 der Gemarkung Hämelerwald)\nAnteil zugrunde zu legen, den bevorzugte Bewerber aus                       Ortsteile    Bolzum\ndem Zonenrandgebiet oder aus Berlin (West) an dem                                        Wehmingen und\nGesamtangebot der Arbeitsgemeinschaft haben. Die Ver                                     Wirringen der Gemeinde Sehnde\ngabestellen sollen durch geeignete Maßnahmen darauf                         Ortsteile    Dedenhausen und\nhinwirken, daß bei der Angebotsabgabe wahrheitsgemä                                      Eltze der Gemeinde Uetze\nße Angaben über den Anteil des bevorzugten Bewerbers\ngemacht werden.                                                    Im Regierungsbezirk Hildesheim\n  (2) Die Eintrittsmöglichkeit nach § 4 dieser Richtlinie             der Landkreis Göttingen vollständig\nist für eine Arbeitsgemeinschaft nur dann gegeben,                      der Landkreis Hildesheim ohne\nwenn nachgewiesen ist, daß der Anteil des Bewerbers                         Ortsteil  Breinum der Stadt Bad Salzdetfurth\naus dem Zonenrandgebiet oder aus Berlin (West) an der                       Ortsteile    Adensen\nArbeitsgemeinschaft mindestens 50 v. H. beträgt.                                         Burgstemmen\n                                                                                         Hallerburg\n                            §6                                                           Heyersum\n           Sonderregelung für Berlin (West)                                              Mahlerten\n  Bei beschränkten Ausschreibungen auf dem Gebiet                                        Nordstemmen und\ndes Baugewerbes und Baunebengewerbes soll Bietern                                        Rössing der Gemeinde Nordstemmen",
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Donau, Buchhofen, Künzing,\n           Ortsteil      Obermarschacht der Gemeinde                    Lailling, Langenisarhofen, Moos, Oberpöring,\n                         Marschacht                                     Osterhofen (St.), Ottmaring, Wallerfing (und ohne\n                                                                        die Flurstücke Nr. 604, 605, 606 der Gemarkung\n           Gemeinde Tespe\n                                                                        Haunersdorf);\n       der Landkreis Lüchow-Dannenberg vollständig\n                                                                        der Landkreis Freyung-Grafenau vollständig;\n       der Landkreis Lüneburg ohne\n                                                                        vom Landkreis Passau die Gemeinden Aicha vorm\n           Gemeinde Handorf\n                                                                        Wald, Breitenberg, Büchlberg, Fürstenstein, Für\n           Ortsteil Wetzen der Gemeinde Oldendorf\n                                                                        stenzell, Hauzenberg, M., Hutthurm, M., Kellberg,\n                         (Lühe)\n                                                                        Neuburg a. Inn, Neuhaus a. Inn ohne das Gebiet\n             Gemeinde Radbruch\n                                                                        der früheren Gemeinde Mittich, Neukirchen vorm\n             Gemeinde Soderstorf                                        Wald, Oberneureuth, Obernzell, M., vom Markt\n             Gemeinde Wittorf                                           Ortehburg das Gebiet der früheren Gemeinde\n      vom Landkreis Soltau                                              Dorfbach, Ruderting, von der Gemeinde Ruhstorf\n           Ortsteil Lopau der Stadt Munster                             ä. d. Rott die Gebiete der früheren Gemeinden\n                                                                        Eholfing und Sulzbach a. Inn, Salzweg, Sandbach,\n       der Landkreis Uelzen vollständig\n                                                                        Sonnen, Thyrnau, Tiefenbach ohne das Gebiet der\n       die kreisfreie Stadt Wolfsburg                                   früheren Gemeinde Kirchberg, Tittling, M., Unter\n                                                                        griesbach, M., Voglarn, Wegscheid, M., Wilden-\n3. in H e s s e n :                                                     ranna, Witzmannsberg, Wotzdorf;\n                                                                        der Landkreis Regen vollständig;\n   Die kreisfreie Stadt Kassel,\n   der Landkreis Kassel mit Ausnahme                                    vom Landkreis Straubing-Bogen die Gemeinden\n                                                                        Ascha, Bogen (St.), Elisabethszell, Flakenfels,\n   a) der Städte Naumburg, Wolfhagen und Zierenberg,\n                                                                        Gaishausen, Gossersdorf, Haibach, Haselbach,\n   b) der Gemeinden Breuna, Emstal und Habichtswald,                    Haunkenzell, Hunderdorf, Konzell, Landorf, Loit-\n   c) des Gebietes der früheren Gemeinde Martinhagen                    zendorf, Mariaposching, Mitterfels, M., Neukir\n      der Gemeinde Schauenburg,                                         chen, Niederwinkling, Oberalteich, ohne das Ge\n                                                                        biet der früheren Gemeinde Agendorf, Obermühl\n   der Werra-Meißner-Kreis,                                             bach, Perasdorf, Pfelling, Rattenberg, Rattiszell,\n   vom Schwalm-Eder-Kreis                                               Sankt Englmar, Sauiburg, Schwarzach, M., Stall\n   a) die Städte Felsberg, Melsungen und Spangenberg,                   wang, Steinburg, Wiesenfelden, ohne das Gebiet\n                                                                        der früheren    Gemeinde Höhenberg, Windberg,\n   b) die Gemeinden Guxhagen, Körle und Morschen,\n                                                                        Zinzenzell.\n   c) das Gebiet der früheren Gemeinde Deute der\n      Stadt Gudensberg,                                              Im Regierungsbezirk Oberpfalz\n                                                                        die kreisfreie Stadt Weiden i. d. OPf.;\n   d) die Gebiete der früheren Gemeinden Hausen,\n      Lichtenhagen, Nausis, Nenterode und Rengshau                      vom Landkreis Amberg-Sulzbach die Gemeinde\n      sen der Gemeinde Knüllwald,\n                                                                        Kemnath a. Buchberg,\n   e) die Gemeinde Malsfeld mit Ausnahme der Gebiete                    von der Gemeinde Massenriciit die Flurabteilung\n                                                                        Forst des Marktes Kohlberg (Gemarkung Röthen\n      der früheren Gemeinden Mosheim und Sipperhau\n                                                                        bach bei Kohlberg),\n      sen,\n                                                                        von der Stadt Schnaittenbach das Gebiet der frühe-\n   f) die Gebiete der früheren Gemeinden Harle und\n                                                                        heren Gemeinde Holzhammer sowie der zwischen\n      Niedermöllrich der Gemeinde Wabern,\n                                                                        dem gemeindefreien Gebiet Neudorfer Wald und der\n   der Landkreis Hersfeld-Rotenburg mit Ausnahme                        Landkreisgrenze gelegene Gebietsteil der Gemein\n                                                                        de Neudorf b. Lühe, die im gemeindefreien Gebiet\n   a) der Gemeinde Breitenbach a. Herzberg,                             Neudorfer Wald liegenden Exklaven der Gemein\n   b) der Gebiete der früheren Gemeinden Mühlbach,                      de Neudorf b. Lühe, der zwischen dem gemeinde\n      Raboldshausen, Saasen und Salzberg der Gemein                     freien Gebiet Neunaigener Forst und der Land\n      de Neuenstein,                                                    kreisgrenze gelegene Gebietsteil der früheren Ge\n                                                                        meinde Neunaigen, die im gemeindefreien Gebiet\n   der Landkreis Fulda,                                                 Neunaigener Forst gelegenen Exklaven der frühe\n   vom Vogelsbergkreis                                                  ren Gemeinde Neunaigen,\n   a) die Städte Herbstein, Lauterbach und Schlitz,                     das gemeindefreie Gebiet Neundorfer Wald,\n   b) die Gemeinden Grebenhain, Lautertal und War                       das gemeindefreie Gebiet Neunaigener Forst;\n      tenberg,                                                          der Landkreis Cham mit Ausnahme der Gemeinde\n   c) die Gemeinden Freiensteinau mit Ausnahme des                      Rettenbach, der Landkr^eis Neustadt a. d. Waldnaab\n      Gebietes der früheren Gemeinde Radmühl (ehe                       ohne die Gemeinden Dießfurt, Eschenbach i. d.\n      mals Landkreis Gelnhausen),                                       OPf., (St.), Feilersdorf, Grafenwöhr, (St.), mit Aus-",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                       603                                                   Heft 19 — 1975\n\n\n\n    nähme der Gemeindeteile Grub und Hütten der                         der Landkreis Haßberge ohne das Gebiet der\n    früheren    Gemeinde      Hütten, Heinersreuth,    Kir-           früheren Gemeinde Wohnau der Gemeinde Knetz-\n    chenthumbach, M., Neustadt a. Kulm, (St.) mit                       gau und ohne die Gebiete der früheren Gemein\n    Ausnahme     des    Gebiets   der   früheren   Gemeinde             den Geusfeld       und     Wustviel      der   Gemeinde\n    Mockersdorf, Neuzirkendorf, Oberbibrach, Preiß-                     Rauhenebrach;\n    ach, Pressath, (St.), (mit Ausnahme der im ge                       der Landkreis Schweinfurt ohne die Gemeinden\n    meindefreien Gebiet Hessenreuther Forst gelege                      Altmannsdorf, Bischwind, Breitbach, Brünnstadt,\n    nen Exklaven       der   Gemeinde Hessenreuth sowie                 Burghausen, Dingolshausen, Donnersdorf, Fran-\n    der Gemeindeteile Friedersreuth, Herzogspitz,                       kenwinheim,    Gernach,   Gerolzhofen,   (St.),\n    Kohlhütte, Mühlberg, Waldmühle und Ziegelhütte                      Greßthal, Handthal, Herlheim, Hundelshausen,\n    der früheren Gemeinde Altenparkstein und des Ge                     Kaisten, Kolitzheim, Lindach, Lülsfeld, Michelau i.\n    meindeteils Pfaffenreuth      der früheren     Gemeinde             Steigerwald, Mönchstockheim, Mühlhausen, Ober\n    Schwand), Riggau, Schlammersdorf, Speinshart,                       schwarzach, M., Oberspiesheim, Rüshofen; Rüt-\n    Thurndorf, Vorbach, Weihersberg;                                    schenhausen, Schallfeld, Schwemmelsbach, Sie\n    der Landkreis Sdiwandorf ohne die Gemeinden                         gendorf, Stammheim, Sulzheim, Traustadt, Unter\n    Bubach a. d. Naab, Burglengenfeld, (St.), Dachelho                  spiesheim, Vögnitz, Wasserlosen, Wülfershausen,\n    fen, Fischbach a. d. Naab, Gögglbach, Klardorf,                     Zeilitzheim.\n    Maxhütte-Haidhof, (St.), Naabeck, Neukirchen,\n                                                                                   Bekanntmachung\n    Pottenstetten, Premberg, Saltendorf a. d. Naab,\n                                                              der Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Be\n    Schwandorf, GKSt., Steinberg, Teublitz (St.), Wak-\n                                                              werber bei der Vergabe öffentlicher Ai\\fträge (Vertrie\n    kersdorf und ohne das Gebiet der früheren Ge\n                                                              bene, Sowjetzonenflücbtlinge, Verfolgte, Evakuierte,\n    meinde Wulkersdorf der Gemeinde Nittenau so\n                                                                 Werkstätten für Bebinderte und Blindenwerkstätten)\n    wie ohne den aus der Gemeinde Ebermannsdorf\n    (Lkr. Amberg-Sulzbach) ausgegliederten und in                                Vom 11. August 1975\n    die Gemeinde Fensterbach eingegliederten Ge                 Nachstehend wird die Neufassung der Richtlinien für\n    meindeteil Freihöls, ferner ohne die aus dem ge           die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Ver\n     meindefreien Gebiet „Kreither Forst\" und aus der         gabe öffentlicher Aufträge (Vertriebene, Sowjetzonen\n    Gemeinde Ebermannsdorf (Lkr. Amberg-Sulzbach)             flüchtlinge, Verfolgte, Evakuierte) unter Einfügung der\n  . in den Markt Schwarzenfeld eingegliederten Ge               neuen     Riditlinien    für   Werkstätten       für   Behinderte\n    bietsteile;                                               und Blindenwerkstätten bekanntgemacht.\n    der Landkreis Tirsdienreuth vollständig.                     Diese     Richtlinien   ersetzen      bisher   bestehende   Vor\n                                                              schriften. In § 10 der neuen Richtlinien werden daher\n  Im Regierungsbezirk Obeffranken\n                                                              die bisher gellenden Richtlinien, soweit nicht bereits\n    die kreisfreien Städte Bamberg, Bayreuth, Coburg          durch gesetzliche Regelung geschehen (für Schwerbeschä\n     und Hof;                                                 digte), außer Kraft gesetzt.\n     der Landkreis Bamberg ohne die Gemeinden                 Bonn, den 11. August 1975\n     Heiligenstadt i. OFr., M., Königsfeld, Oberndorf,        1 B 3 — 26 23 55/1\n     Pommersfelden, Sambach, Steppach;\n                                                                                         Der Bundesminister für Wirtschaft\n    der Landkreis Bayreuth ohne die Gemeinden\n    Ahorntal, Aufseß, Betzenstein, (St.), Breiteniesau,                                                In Vertretung\n    Bronn, Greußen, (St.), Elbersberg, Gottsfeld, Haid                                                 Dr. Schlecht\n    hof, Hainbronn, Hochstahl, Hohenmirsberg, Holl                                         Richtlinien\n    feld, (St.), Krögelstein, Kühlenfels, Leienfels,          für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der\n    Leups, Lindenhardt, M., Neuhaus, Neuhof, Pegnitz,         Vergabe öffentlicher Aufträge (Vertriebene, Sowjetzo-\n    (St.), Plankenfels, Plech, M., Poppendorf, Potten-        nenflücbtlinge, Verfolgte, Evakuierte, Werkstätten für\n    stein, (St.), Prebitz, Regenthal, Schnabelwaid, M.,                  Bebinderte und Blindenwerkstätten)\n     Seidwitz, Trockau, M., Vorderkleebach, Wai\n     schenfeld, (St.), Zips und ohne das Gebiet der frü                                          § 1\n     heren Gemeinde Wohnsgehaig der Gemeinde Mi\n     stelgau;                                                                            Personenkreis\n\n     der Landkreis Coburg vollständig;                           Bevorzugte Bewerber im Sinne dieser Richtlinie sind:\n     vom Landkreis Forchheim das Gebiet der frühe\n                                                                1. Nach §74 BVFG zur Inanspruchnahme von Rechten\n     ren Gemeinde Unterstürmig des Marktes Eggols-                 und Vergünstigungen nach dem Gesetz über die An\n     heim sowie die Gemeinde Trailsdorf;                          gelegenheiten der vertriebenen und Flüchtlinge\n                                                                  (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.\n     die Landkreise Hof und Kronach vollständig;                  September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565), zuletzt ge\n     der Landkreis Kulmbach mit Ausnahme des Mark                 ändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetz\n     tes Wonsees; von dieser Gemeinde liegt jedoch                buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) be\n     das Gebiet der früheren Gemeinde Sanspareil im               rechtigte Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge und\n     Zonenrandgebiet; die Landkreise Lichtenfels und              diesen gleichgestellte Personen (§§ 1 bis 4, 14 BVFG),\n     Wunsiedel i. Fichtelgebirge vollständig;                      sowie Unternehmen, an denen diese Personen mit\n                                                                  mindestens der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, so\n  Im Regierungsbezirk Mittelfranken                               fern ihre Beteiligung für mindestens 6 Jahre sicher\n     vom Landkreis Erlangen-Höchstadt die Gemeinde                 gestellt ist.\n     Eckersb^ch und von der Stadt Schlüsselfeld das             2. Nach § 68 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes\n     Gebiet der früheren Gemeinde Untermeisendorf.\n                                                                   (BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956\n  Im Regierungsbezirk Unterfranken                                 (Bundesgesetzbl. I S. 559), zuletzt geändert durch das\n     die kreisfreie Stadt Schweinfurt;\n                                                                   Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschrif\n                                                                   ten über die Wiedergutmachung nationalsozialisti\n     der Landkreis Bad Kissingen ohne die Gemein                   schen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22.\n     den Aura a. d. Saale, Dittlofsroda, Elfershausen,             Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I, S. 1846), Verfolgte,\n     M., Euerdorf, M., Frankenbrunn, Fuchsstadt, Gau               die einen Schaden im beruflichen Fortkommen nach\n     aschach, Hammelburg, (St.), Hetzlos, Langendorf,              Maßgabe der §§ 64 bis 66 BEG erlitten haben, sowie\n     Oberthulba, M., mit Ausnahme der Gebiete der                  Unternehmen, an denen diese Personen maßgeblich\n     früheren Gemeinden Hassenbach und Schiimpfhof,\n     Rahmsthal, Reith, Schwärzelbach, Sulzthal, M.,\n     Thulba, Waizenbach i. UFr., Wartmannsroth, mit             Hinweis:\n     Ausnahme    des Gebiets      der früheren     Gemeinde     Die Abkürzungen nach den Namen haben folgende Bedeutung:\n     Heiligkreuz, Windheim, Wirmsthal;                          GKSt. = Große Kreisstadt\n                                                                   St. = Stadt\n     der Landkreis Rhön-Grabfeld vollständig;                      M. = Markt",
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            "content": "Heft 19 — 1975                                               604                            VkBl Amtlicher Teil\n\n\n   beteiligt sind. Maßgeblich ist eine Beteiligung, wenn           der Rückführung oder Rückkehr des Evakuierten in\n   der Verfolgte mit mindestens 50 v. H. am Kapital des            den Ausgangsort (nach Möglichkeit durch einen Ver\n   Unternehmens beteiligt ist.                                     merk auf dem Registrierungsbescheid) zu führen.\n3. Nach § 12a des Bundesevakuiertengesetzes in der             2. Der Nachweis der Beteiligung und der Dauer der Be\n   Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1961                  teiligung von Evakuierten an einem Unternehmen ist\n  (Bundesgesetzbl. I S. 1865), zuletzt geändert durch das          gegenüber den Vergabestellen durch Vorlage einer\n  Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März                amtlichen Bescheinigung zu führen. Die Bescheini\n   1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) Evakuierte, die in den          gung darf bei der Vorlage nicht älter als ein Jahr\n   Ausgangsort (Ersatzausgangsort) rückgeführt worden\n   oder zurückgekehrt sind, sowie Unternehmen, an de\n   nen solche Evakuierte mit mindestens der Hälfte des                                     §5\n  Kapitals beteiligt sind, sofern die Beteiligung für               Nachweis der Zugehörigkeit zu den nach § 1 Nr. 4\n  mindestens 6 Jahre vereinbart ist (§§ 1 und 2 des                              bevorzugten Bewerbern\n  Bundesevakuiertengesetzes). Die Bevorzugung gilt                 Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstatt für Be\n  für Angebote, die bis zum Ablauf von vier Jahren             hinderte ist gegenüber den Vergabestellen durch Vorla\n  nach der Rückführung oder der Rückkehr des Evaku             ge der Anerkennung von selten der Bundesanstalt für\n  ierten abgegeben werden (§ 21 Abs.2 des Bundes               Arbeit zu führen. Der entsprechende Nachweis der\n  evakuiertengesetzes). Diese Frist beginnt frühestens         Eigenschaft als Blindenwerkstätte wird durch Vorlage\n   mit dem 9. Oktober 1957.                                    der Anerkennung im Sinne der §§5 und 13 des Blinden-\n4. Nach § 54 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)            warenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bundesge\n   in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April             setzbl.!S. 311) erbracht.\n   1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1005), zuletzt geändert\n                                                                                           §6\n   durch das Gesetz zur Änderung des Heimarbeits\n  gesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften                           Inhalt der Bevorzugung\n  vom 29. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl.! S. 2879),             1. Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen\n  Werkstätten für Behinderte, die nach § 55 SchwbG                Vergaben sind regelmäßig neben den nach anderen\n  anerkannt sind, sowie nach § 56 SchwbG Blinden-                 Bestimmungen bevorzugten Bewerbern auch die in\n  werkstätten im Sinne des Blindenwarenvertripbsgeset-            § 1 genannten Personen und Unternehmen in ange\n  zes vom 9. April 1965 (Bundesgesetzbl.! S. 31), zu                messenem Umfang zur Angebotsabgabe mitaufzufor\n  letzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Ge                dern.\n  setz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968              2. die Landesauftragsstellen (Auftragsberatungsstellen)\n  (Bundesgesetzbl.!S. 503).                                       können den Vergabestellen bevorzugte Bewerber im\n                                                                    Sinne des § 1 benennen. Ein Verzeichnis der Landesauf\n                           § 2\n                                                                  tragsstellen liegt an.\n    Nachweis der Zugehörigkeit zu den nach § 1 Nr. 1           3. Ist bei öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung\n               bevorzugten Bewerbern                               oder bei freihändiger Vergabe das Angebot eines\n1. Der Nachweis der Eigenschaft als Vertriebener, So               nach § 1 bevorzugten Bewerbers ebenso wirtschaft\n   wjetzonenflüchtling oder diesen gleichgestellter Per            lich (VOL) oder annehmbar (VOB) wie das eines Be\n   son ist durch Vorlage eines gemäß § 15 BVFG ausge                werbers, der weder nach § 1 noch nach anderen Be\n   stellten Ausweises A, B oder C zu führen.                       stimmungen bevorzugt ist, so soll ihm der Zuschlag\n                                                                   erteilt werden.\n2. Unternehmen nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BVFG haben\n   den Nachweis durch Vorlage eines beglaubigten               4. Liegt das Angebot eines nach § 1 Nr. 1—3 bevorzug\n   Handelsregisterauszuges, von      beglaubigten    Ab           ten Bewerbers nur geringfügig über dem wirtschaft\n   schriften der zum Handelsregister eingereichten                lichsten oder annehmbarsten Angebot, so soll ihm\n   Schriftstücke, insbesondere des Gesellschaftsvertrags,         auch in diesem Falle der Zuschlag erteilt werden.\n   oder von sonstigen geeigneten öffentlichen oder pri            Als geringfügige Überschreitung des wirtschaftlich\n   vaten Urkunden zu führen. Der Nachweis kann auch               sten bzw. annehmbarsten Angebots gelten folgende\n   durch Vorlage einer Bescheinigung der Landesflücht             Mehrpreise:\n   lingsverwaltung geführt werden. Die Bescheinigung                Bei Angeboten\n   darf bei der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.\n                                                                                                   bis    5 000 DM 5 v.H.\n3. Nicht zum begünstigten Personenkreis gehören die                für den Betrag über   5 000 DM bis 10 000 DM 4 v.H.\n  Inhaber   von   Ausweisen      mit einschränkenden   Ver         für den Betrag über 10 000 DM bis 50 000 DM 3 v.H.\n   merken (§§ 9 bis 13 BVFG).                                      für den Betrag über 50 000 DM bis 100 000 DM 2 v.H.\n                                                                   für den Betrag über 100 000 DM bis .500 000 DM 1 v.H.\n                           § 3                                     für den Betrag über 500 000 DM bis            0,5v.H.\n    Nachweis der Zugehörigkeit zu den nach § 1 Nr.2                Der jeweils zulässige Mehrpreis ist, beginnend mit dem\n                 bevorzugten Bewerbern                             Satz von 5 v. H., entsprechend der Angebotssumme\n1. Der Nachweis der Eigenschaft als Verfolgter ist ge               stufenweise zu berechnen und zusammenzuzählen.\n   genüber den Vergabestellen durch Vorlage eines Be                Für Bewerber nach § 1 Nr. 4 gilt folgende Mehrpreis\n   scheids der Entschädigungsbehörde (§ 195 BEG) oder               staffel:\n   einer rechtskräftigen Entscheidung der Entschädi                Bei Angeboten                  bis  5000DM6 v.H.\n   gungsgerichte zu führen. Darin muß festgestellt sein,           für den Betrag über    5000DMbis   10000DM 5 v.H.\n   daß der Bewerber die Voraussetzungen des § 1 BEG                für den Betrag über 10000DM bis 50000DM 4 v.H.\n   in Verbindung mit §§64 bis 66 BEG erfüllt.                      für den Betrag über 50000DM bis 100000 DM 3 v.H.\n2. Der Nachweis der maßgeblichen Beteiligung von                   für den Betrag über 100000DM bis 500000DM 2 v.H.\n   Verfolgten an einem Unternehmen ist gegenüber den               für den Betrag über 500000DM bis 1000000 DM 1 v.H.\n   Vergabestellen durch Vorlage einer amtlichen Be                 für den Betrag über 1000000 DMbis          0,5v.H.\n   scheinigung zu führen. Die Bescheinigung darf bei\n                                                                    Der jeweils zulässige Mehrpreis ist, beginnend mit\n   der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.\n                                                                    dem Satz von 6 v. H. entsprechend der Angebotssum\n                                                                    me stufenweise zu berechnen und zusammenzuzäh\n                           §4\n                                                                   len.\n    Nachweis der Zugehörigkeit zu den nach § 1 Nr.3            5. Ein Bewerber nach § 1 Nr.4 geht jedem Bewerber\n               bevorzugten Bewerbern                              mit anderen Bevorzugungsmerkmalen nach diesen\n1. Der Nachweis der Eigenschaft als Evakuierter im                oder anderen Bestimmungen vor, auch wenn sein\n   Sinne von §1 ist gegenüber den Vergabestellen                  Angebot höher liegen sollte als das Angebot des an\n   durch Vorlage des Registrierungsbescheides gemäß               deren bevorzugten Bewerbers. Voraussetzung ist, .daß\n   § 4 Abs. 1 letzter Satz des Bundesevakuiertengesetzes          sein Angebot nur geringfügig im Sinne der Nummer\n   sowie einer amtlichen Bescheinigung über den Tag                4 Abs.2 über dem wirtschaftlichsten oder annehm-",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                       605                                             Heft 19     1975\n\n\n\n  barsten Angebot liegt. Der Vorrang eines Bewerbers        2. Diese Richtlinien ergehen im Einvernehmen mit dem\n  nach § 1 Nr.4 gilt auch für den Fall, daß der andere            Bundesminister des Innern und dem Bundesminister\n  bevorzugte Bewerber mehrere Bevorzugungsmerkma                  für Arbeit und Sozialordnung.\n  le nach § 1 Nr. 1—^3 oder anderen Bestimmungen auf\n   sich vereint.                                                                                                    Anlage\n   Liegen Angebote mehrerer Bewerber vor, die unter                      Verzeichnis der Landesauftragsstellen\n   § 1 Nr.4 fallen und darüber hinaus ein anderes Be                          (Auftragsberatungsstellen)\n   vorzugungsmerkmal erfüllen, so soll demjenigen Be                                                    Stand: 1. Juni 1975\n   werber der Vorzug gegeben werden, bei dem die\n   Mehrzahl der Merkmale vorliegt, auch wenn sein           Ständige Konferenz der\n   Angebot höher liegen sollte als das eines anderen        Landesauftragsstellen\n   bevorzugten Bewerbers mit weniger Bevorzugungs           — Beratungsstellen für das\n   merkmalen. Bei Bietern mit gleicher Anzahl von           öffentliche Auftragswesen —\n   Merkmalen kann der Zuschlag angemessen verteilt          5300 Bonn\n   werden. Das gilt auch dann, wenn Angebote mehre          Adenauerallee 212\n   rer Bewerber vorliegen, die nur nach § 1 Nr.4 bevor      Sprecher: Julius Doerr\n   zugt werden.                                             Tel.: 22 65 18\n6. Reichen bevorzugte Bewerber Angebote ein, die kei        Fernschreiber: über 0886874\n   ne BevorzUgungsmerkmale nach § 1 Nr.4 erfüllen, so       (Landesvertretung Baden-Württ.)\n   gilt folgende Regelung:                                  Auftragsberatungsstelle\n   Vereinigen die Bewerber mehrere Bevorzugungs             Baden-Württemberg\n   merkmale nach diesen oder anderen Bestimmungen           Geschäftsführer: Julius Doerr\n   auf sich, so soll demjenigen Bewerber der Vorzug         7000 Stuttgart 1\n   gegeben werden, bei dem die Mehrzahl der Merkma          Heustr. 2 B; Postfach 846\n   le vorliegt, auch wenn sein Angebot höher liegen         Tel.: Ortsverkehr 20 11\n   sollte, als das eines anderen bevorzugten Bewerbers      Fernverkehr (Durchwahl) 20 17 62\n   mit weniger Bevorzugungsmerkmalen. Bei Bewerbern         Fernschreiber: 0723226\n   mit gleicher Anzahl von Merkmalen kann der Zu\n   schlag angemessen verteilt werden.                       Vertretung Bonn\n                                                            Leiter: Werner Reich\n7. Die Nummern 5 und 6 gelten nur, soweit sich die\n                                                            5300 Bonn\n   Angebote der bevorzugten Bewerber noch im Rah            Adenauerallee 212\n   men der jeweils gültigen Geringfügigkeitsspanne          Tel.: 22 65 18\n   nach diesen oder anderen Bestimmungen bewegen.           Fernschreiber: über 0886874\n   Kommen für einen Bewerber mehrere Geringfügig            Landesvertretung Baden-Württ.\n   keitsspannen in Frage, so ist die für ihn günstigere\n   Spanne zugrundezulegen.                                  Landesauftragsstelle\n8. Wird entgegen den Vorschriften der Nummern 1, 3          Bayern e. V.\n   bis 6 ein bevorzugter Bewerber aus zwingenden            — Beratungsstelle für das\n   Gründen nicht berücksichtigt, so sind die Gründe ak      öffentliche Auftragswesen —\n   tenkundig zu machen.                                     Geschäftsführer: RA Armin Oehrlein\n                                                            8000 München 22\n                           §7                               Widenmayerstr. 6/II\n                   Blindenwerkstätten                       Tel.: 29 39 45/6\n. Soweit für anerkannte Blindenwerkstätten hinsichtlich     Fernschreiber: 0522234\nder Blindenwaren weitergehende Vergünstigungen be           BAO\nstehen, bleiben diese unberührt.\n                                                            Berliner Absatzorganisation GmbH.\n                          §8                                Leiter: Dr. Günter Wilitzki\n        Sonderregelung bei Arbeitsgemeinschaften            1000 Berlin 12\n                                                            Hardenbergstr. 16—18\n   Falls das Angebot von einer Arbeitsgemeinschaft ab       Tel.: 31 07 21\ngegeben wird, ist der Ermittlung der als geringfügig an     Fernschreiber: 0183663\nzusehenden Überschreitung (§ 6 Nr. 4) nur derjenige An\nteil zugrundezulegen, den nach § 1 dieser Richtlinien       Auftragsberatungsstelle Bremen\noder nach anderen Bestimmungen bevorzugte Bewerber          Senator für Wirtschaft und\nan dem Gesamtangebot der Arbeitsgemeinschaft haben.         Außenhandel\n  Die Vergabestellen sollen durch geeignete Maßnah          Leiter: Dipl.-Kfm. Hübner\nmen darauf hinwirken, daß bei der Angebotsabgabe            Stellvertreter: RR. Zedel, Dipl.-Kfm.\nwahrheitsgemäße Angaben über den Anteil des bevor           2800 Bremen\nzugten Bewerbers gemacht werden.                            Bahnhofsplatz 29 / Tivoli-Hochhaus\n                                                            Tel.: 36 11 / Direktwahl: 3 61 22 91\n                           §9                                   Fernschreiber: 0244804 (Senat bremen)\n                    Berichterstattung                       Auftragsstelle Hamburg\n  Die Vergabestellen berichten an den Bundesminister        — Beratungsstelle für Auftragswesen\nfür Wirtschaft in regelmäßigen Abständen über Art und       Auftragsstelle Hamburg e. V. —\nAusmaß der an bevorzugte Bewerber vergebenen Auf            Leiter: Dr. Hans Bielfeldt\nträge; Form und Termine der Berichterstattung werden        2000 Hamburg 11\nvon dem Bundesminister für Wirtschaft mit den betei         Börse\nligten Verwaltungen vereinbart.                             Tel.: 36 13 81\n                                                            Fernschreiber: 0211250\n                          § 10\n                  Schlufibestimmungeii                      Vertretung Bonn\n1. Diese Richtlinien sind nach ihrer Bekanntgabe im         Leiter: Dipl.-Volkswirt Gerhard Rebentisch\n                                                            5300 Bonn\n   Bundesanzeiger anzuwenden. Gleichzeitig treten, so\n                                                            Adenauerallee 148\n   weit nicht bereits durch gesetzliche Regelung ge\n                                                            Tel.: 10 41\n   schehen, außer Kraft: Die Richtlinien für die Berück\n                                                            Direktwahl: 10 42 60\n   sichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öf\n   fentlicher Aufträge (Vertriebene, Sowjetzonenflücht      Fernschreiber: über 0886805 (handeltag bonn)\n   linge, Verfolgte, Evakuierte, Schwerbeschädigte) vom     Landesauftragsstelle Hessen e. V.\n   24. Februar 1969 (Bundesanzeiger Nr.42 vom 1. März       Geschäftsführer: Gerhard Büß\n   1969).                                                   6200 Wiesbaden",
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