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"content": "Verkehrsblall\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n (VkBI)\n\n INHALTSVERZEICHNIS\n\n\n\n\n Amtlidier Teil\n\n\n Nr. Datum VkBI 1977 Seite Nr. Datum VkBI 1977 Seite\n\n Allgemeine Angelegenhelten 261 23. 8. 1977 Ungültigkeitserklärung eines\n Schifferpatents 553\n 250 7. 9. 1977 Technische Bichtlinien zur Gefahr-\n gutVStr; 262 24. 8. 1977 Ungültigkeitserklärung von Eich-\n hier: Anforderungen an die elektrische Aus sdieinen für Binnenschiffe 553\n rüstung von Fahrzeugen zur Beförde 263 5. 9. 1977 Hinweis\n rung gefährlicher Güter und an orts- Verordnung Nr. 13/77 über die Festsetzung\n bewegliöhe Warnleuchten — von Entgelten für Verkehrsleistungen der\n TR GGVS 02 — 542 Binnenschiffahrt vom 30. August 1977 . . . 553\n 251 31. 8. 1977 Beförderung gefährlicher See-\n frachtgüter; Luftfahrt\n hier: Muster von Unfallmerkblättem für den 264 25. 8. 1977 Sonderlandeplatz Unterschüpf,. . 553\n Seetransport nach ^ 4 Abs. 5 Satz 2 265 29. 8. 1977 Verkehrslandeplatz Offenburg . . 553\n der Verordnung über gefährliche See\n frachtgüter (SFO) 544 Straßenbau\n 266 22. 8. 1977 Standardleistungskatalog für den\n Straßenverkehr Straßen- und Brückenbau (STLK);\n 252 19. 8. 1977 Richtlinie für die Erteilung der DV-An Wendung 554\n CEMT-Genehmigungen für das Jahr 1978 . 544\n Wasserstraßen\n 253 19. 8. 1977 Richtlinie für die Erteilung der\n Gemeinschaftsgenehmigungen (EWG) 1978 . 546 267 27. 6. 1977 Richtlinien für Anforderungen an\n Anlagen zum Umschlag gefährdender flüssi\n 254 29. 8. 1977 Bekanntmachung zur Verordnung ger Stoffe im Bereich von Wasserstraßen . 555\n TSF Nr. 5/77 548\n 255 5. 9. 1977 Erfassung der Farbe der Kraftfahr Aufgebote (nicht in Ausgabe B)\n zeuge 548 267a 30. 9. 1977 Aufbietung verlorener Fahrzeug\n 258 5. 9. 1977 Bekanntmachung Nr. 16/77 über briefe\n Sonderabmachungen nach § 22a des Güter 267b 30. 9. 1977 Aufbietung verlorener Führer\n kraftverkehrsgesetzes 549 scheine\n 257 7. 9. 1977 Verordnung über die Tarifkommis- 267c 30. 9. 1977 Aufbietung von verlorenen Fahr-\n sionen, die erweiterten Tarifkommissionen zeügscheinen und Bescheinigungen über die\n und die beratenden Ausschüsse für den Zuteilung amtlicher Kennzeichen für zulas\n Güterkraftverkehr (Tarifkommissionen-Ver- sungsfreie Fahrzeuge . . . 564a—564aaaaaaaa\n ordnung);\n hier: Einreichung von Vorschlägen für die\n Berufung eines Nachfolgers für ein\n ausgeschiedenes Mitglied 550\n\n Binnenschiffahrt Nichtamtlicher Teil\n 258 13. 9. 1977 Bekanntmachung über das Wasser\n skifahren auf den Binnenschiffahrtstraßen 550 Zeitschriftenschau\n 259 29. 9. 1977 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung Übersicht 556\n über die zusätzliche Bezeichnung der Fahr Auslese 557\n zeuge bei der Beförderung bestimmter ge\n fährlicher Güter 552 BQcherschau\n 260 15. 9. 1977 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung Neuerscheinungen 561\n über die Verminderung des Ankergewichts\n bei neuartigen Ankern 552 Rechtsprechung 562\n\n\n\n\n 31. Jahrgang 1977 Ausgegeben zu Bonn am 30. September 1977 Heft 18\n\n\n\n\n Verlagspostamt Dortmimd. Beim Ausbleiben des Verkehisblattes wollen Postbezieher sidi lediglich an die liefernden Postämter wenden.",
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"content": "Heft 18 — 1977 542 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n AMTLICHER TEIL\n\n\n Allgemeine Angelegenheiten\n\nNr. 250 Technische Richtlinien zur Gefahr-\n Technische Elektrische Ausrüstung TR GGVS 02\n gutVStr; Richtlinien von Fahrzeugen zur\n hier: Anforderungen an die elektri zur Beförderung gefährlicher ,\n sche Ausrüstung von Fahrzeu GefahrgutVStr Güter\n gen zur Beförderung gefährli\n cher Güter und an ortsbewegli\n che Warnleuchten Geltungsbereich\n - TR GGVS 02 - (1) Diese Richtlinien gelten\n Bonn, den 7. September 1977 a)für die elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen mit einem\n A 13/26.20.70-52\n zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, sofern\n Unter Aufhebimg der Verkehrsblatt-Verlautbamng von 1. es sich dabei um Tankfahrzeuge oder Fahrzeuge mit\n1976 Nr. 275 (S. 558) gebe ich nachstehend die in der Zwi Aufsetztanks oder um Fahrzeuge zur Beförderung von\n offenen Tankcontainem - Tankcontainer mit einem Si\nschenzeit überarbeiteten und mit den obersten Landesbe\nhörden abgestimmten Technischen Richtlinien über Anfor cherheitsventil werden als geschlossene Tankcontainer\n angesehen - handelt und\nderungen an die elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen zur\nBeförderung gefährlicher Güter und an ortsbewegliche 2. nach Rn. 10251 in Verbindung mit Rn. 10002 und 10100\nWamleuchten (TR GGVS 02) bekannt. sowie nach Rn. 14251 (21251), 31251, 41251 (61251) und\n Die neuen TR enthalten gegenüber der alten Fassung ins 51251 (81251) der Anlage B der GefahrgutVStr die Vor\nbesondere\n schriften des Anhangs B.2 über die elektrische Ausrü\n stung anzuwenden sind und\n- eine Beschränkung des Geltungsbereichs auf Tankfahr\n 3. in diesen Fahrzeugen brennbare Gase der Klasse Id (2)\n zeuge, Fahrzeuge mit Aufsetztanks und Fahrzeuge mit of\n fenen Tankcontainern,\n und/oder brennbare Flüssigkeiten mit einem Flamm\n punkt von kleiner oder gleich 55 °C der Klassen Illa (3),\n- Verlängerung der Übergangsfrist für die bereits zugelas IVa (6.1) und V tß) sowie der Klasse VII (5.2) befördert\n senen Fahrzeuge, werden, wenn es sich bei letzteren um organische Pero\n- Abstellung der Forderung nach einem Ex-Schutz bei der xide handelt, die\n kombinierten Warn- Arbeitsleuchte auf den Fall der Be 3.1 den Stoffgruppen A, B oder C angehören und einen\n förderung brennbarer Gase und/oder brennbarer Flüssig Flammpunkt von kleiner oder gleich 55 °C haben\n keiten mit einem Flammpunkt von ^ 55 °C, oder mit Lösemitteln versetzt sind, die einen\n- Angabe der nach der ,,Verordnung über die Zulassung ei Flammpunkt von kleiner oder gleich 55 °C haben\n ner neuen Numerierung der Gefahrklassen bei der Beför oder\n derung gefährlicher Güter auf der Straße\" vom 22. Juni 3.2 der Stoffgruppe E angehören und flüssig sind oder\n 1977 (BGBl. I S. 1008) zusätzlich oder anstelle der in der mit Lösemitteln versetzt sind, die einen Flammpunkt\n GefahrgutVStr vorgeschriebenen Numerierung der von kleiner oder gleich 55 °C haben;\n Gefahrklassen zugelassenen neuen Bezeichnung sowie\n der in Anpassung hieran zu erwartenden neuen Rand b)für ortsbewegliche Warnleuchten, die nach Rn. 10260 der\n nummer jeweils nach der alten Bezeichnung in Klammern. Anlage B der GefahrgutVStr mitzuführen sind und ent\n sprechend beschaffen sein müssen.\n Für die bereits zugelassenen Fahrzeuge, die den Vorschrif\n (2) Die Richtlinien enthalten den Text aus dem Anhang B.2\nten des Anhangs B.2 der GefahrgutVStr nach alter Ausle\ngung entsprechen, wird die Übergangsfrist für die Erfüllung und der Rn. 10260 der Anlage B der GefahrgutVStr und Er\nder Anforderungen an die elektrische Ausrüstung nach der läuterungen hierzu. Der Verordnungstext ist am linken bzw.\nneuen, nachstehend durch diese TR gegebenen Regelung bis rechten Rand durch einen senkrechten Strich gekennzeich\n net.\nzur nächsten, nach dem 1. Oktober 1977 liegenden Tankun\ntersuchung, längstens jedoch bis zum 30. September 1980 (3) Weitergehende Anforderungen für elektrische Ausrü\nverlängert. stungen im Inneren von Tanks und in unmittelbarer Nähe\n Unter die TR fallen von den Stoffen\n von Tanköffnungen (z. B. Gefahrbereich Zone 0 im Sinne der\n Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF) bleiben\na) der Klasse Id (2) die in Rn. 220002 des Anhangs B.2 ge hiervon unberührt. ^\n nannten brennbaren Druckgase,\nb) der Klasse Illa (3) die entzündbaren flüssigen Stoffe der Inhalt\n Rn. 2301 Ziffern 1, 2, 3 und 5,\n 1. Anforderungen an die gesamte elektrische Anlage und\nc) der Klasse IVa (6.1) die giftigen und gleichzeitig brennba Ausrüstung (Einrichtungen)\n ren Stoffe der Rn. 2401 (2601) Ziffern 1 bis 7, 12 a), b) und\n f), 13 a), 14, 15 a), b) und 16, 1.1 Allgemeines\nd) der Klasse V (8) die ätzenden und gleichzeitig brennbaren 1.2 Stromkreise, Leitungen\n Stoffe der Rn. 2501 (2801) Ziffern 21 c), d) und e), 23, Ace- 1.3 Trennschalter\n tylchlorid der Ziffer 22 und Äthylendiamin der Ziffer 35, 1.4 Batterien (elektrische Sammler, Akkumulatoren)\ne) der Klasse VII (5.2) die organischen Peroxide der Rn. 2701 2. Zusätzliche Anforderungen an die elektrische Anlage\n (2551) und Ausrüstung (Einrichtungen) hinter der Führerhaus\n 1. Stoffgruppen A, B und C, sofern sie einen Flammpunkt rückwand (Schutzwandung)\n von ^ 55°C haben, 2.1 Allgemeines\n 2. alle flüssigen organischen Peroxide der Gruppe E, 2.2 Leitungen\n 3. alle organischen Peroxide der Gruppen A, B, C und E, 2.3 Leuchten\n sofern sie mit Lösemitteln versetzt sind, die einen\n Flammpunkt von ^ 55 °C haben. 2.4 Klemmkästen und Steckvorrichtungen\n 2.5 Antriebsmotoren von Pumpen\n Der Bundesminister für Verkehr\n 2.6 Elektrische Einrichtungen in geschlossenen Räumen\n Im Auftrag",
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"content": "VkBl Amtliclier Teil 543 Heft 18 — 1977\n\n\n1. Anforderungen an die gesamte elektrische Anlage und 2.2 Leitungen\n Ausrüstung (Einrichtungen) 2.2.1 Die Leitungen müssen durch einen nahtlosen und kor-\n |\n1.1 Allgemeines rosionsbeständigen Mantel geschützt sein. |\n Elektrische Einrichtungen müssen vorbehaltlich der be 2.2.2 Nummer 2.2.1 gilt als erfüllt für Leitungen, die mit ei\n sonderen Anforderungen in den Nummern 1.2 bis 3. den nem PVC-isolierten Stahldrahtgeflecht ummantelt\n allgemein anerkannten Regeln der Technik genügen. sind.\n\n1.2 Stromkreise^ Leitungen 2.2.3 Zulässig sind mehradrige, feindrähtige Leitungen (z. B.\n 8 • 1,5 + 1 • 2,5 mm2 Cu oder\n1.2.1 Die Leiter müssen in geeigneter Weise isoliert und so 12 • 1,5 + 1 • 2,5 mm2 Cu), die wie folgt aufgebaut\n bemessen sein, daß Überhitzungen vermieden werden. sind: isolierte Leiter mit gemeinsamer Ademumhül-\n1.2.2 Die Stromkreise sind gegen Überlastungen durch Si lung (Folien-Mantel), PVC-lnnenmantel, Regenerat-\n cherungen oder selbsttätige Stromunterbrecher zu Innenmantel, Stahldrahtgeflecht-Mantel, PVC-Außen-\n schützen. mantel.\n1.2.3 Die elektrischen Leitungen müssen fest verlegt und 2.2.4 Verbindungsleitungen zwischen zwei Fahrzeugen\n gegen Stöße und Steinschlag sowie gegen die Hitze können abweichend von Nummer 2.2.3 auch als stark\n des Auspuffs geschützt sein. ummantelte Leitungen (ohne Stahldrahtgeflecht-Man\n1.3 Trennschalter tel) nach § 810 VDE 0250^) mit entsprechenden Quer\n schnitten ausgeführt sein.\n1.3.1 Im Führerhaus muß ein Trennschalter angebracht sein,\n der die Unterbrechimg aller Stromkreise ermöglicht. 2.2.5 Die Stromrückleitung muß isoliert ausgeführt sein und\n darf nur über die Masseverbindung der Batterie vor der\n1.^2 Der Anforderung der Nummer 1.3.1 ist auch genügt, Schutzwandung mit dem Rahmen des Fahrzeugs ver\n wenn der Trennschalter selbst möglichst nahe der au bunden sein.\n ßerhalb des Führerhauses angeordneten Batterie ange\n bracht ist und wenn sich der Trennschalter vom Füh\n 2.3 Leuchten\n rerhaus aus bedienen läßt. Der Trennschalter muß in\n den Stromkreis so installiert sein, daß durch das Aus 2.3.1 Glühlampen mit Schraubsockel dürfen nicht verwen\n schalten alle Stromkreise spannungslos sind^). det werden.\n\n1.3.3 Es muß gewährleistet sein, daß die Stromkreise auch 2.3.2 Wenn die im Innern des Fahrzeugs angebrachten\n bei weiterlaufendem Motor nach Betätigen des Trenn Leuchten nicht durch ihren Einbau in Wände oder\n schalters nicht von der Lichtmaschine gespeist werden Decken gegen mechanische Beschädigung geschützt\n können. sind, müssen sie mit einem kräftigen Schutzkorb öder\n1.3.4 Der Trennschalter muß sich von den übrigen Bedie\n Schutzgitter umgeben sein.\n nungsknöpfen und -hebeln eindeutig unterscheiden. 2.3.3 Leuchten, die außerhalb geschlossener Räume ange\n Er muß an einer gut sichtbaren und leicht zugängli ordnet sind, müssen in der Schutzart IP 54 nach DIN\n chen Stelle angebracht sein. 40 050\"*) ausgeführt und mechanisch geschützt ange\n ordnet sein. Ihre Leitungseinführungen müssen dauer\n1.3.5 Die Betätigungsvorrichtung des Trennschalters muß\n haft abgedichtet sein.\n auffällig gekennzeichnet sein.\n 2.3.4 Die Leuchten sind mechanisch geschützt, wenn sie\n1.4 Batterien (elektrische Sammler, Akkumulatoren) z. B. den Unterfahrschutz bzw. Anfahrschutz seitlich\n1.4.1 Elektrische Batterien (Sammler), die hinter der Führer und nach hinten nicht überragen. Bei Sattelzugma\n hausrückwand angeordnet sind, müssen in einem Ka schinen dürfen die Leuchten nicht den Durchschwenk-\n sten mit Lüftungsöffnungen untergebracht sein. radius bestimmen.\n1.4.2 Es genügt, wenn der Deckel und die Seitenwände im 2.3.5 Anschlüsse in den Leuchten müssen gegen Selbstlok\n \\ Bereich stromführender Batterieteile ausreichend und kern gesichert sein.\n dauerhaft elektrisch isoliert sind. 2.3.6 Den Anforderungen unter Nummer 2.1.1 genügen Sof\n fitten in der Regel nicht.\n2. Zusätzliche Anforderungen an die elektrische Anlage 2.3.7 Werden Flachsteckverbindungen verwendet, so müs\n und Ausrüstung (Einrichtungen) hinter der Führerhaus sen deren Steckhülsen Rastwarzen nach DIN 46 247\n rückwand (Schutzwändung) Blatt 3 haben.\n\n2.1 Allgemeines\n 2.4 Klemmkästen und Steckvorrichtungen\n2.1.1 Die Anlage muß insgesamt so beschaffen, eingebaut 2.4.1 Gehäuse für feste oder lösbare Verbindungen von\n und geschützt sein, daß durch sie bei normalem Be\n elektrischen Leitungen (Klemmkästen, Steckverbin\n trieb der Fahrzeuge weder ein Brand noch ein Kurz\n dungen) müssen in der Schutzart IP 54 nach DIN\n schluß hervorgerufen werden kann und bei Stößen\n 40 050^) ausgeführt sein. Die Gehäuse müssen entwe\n oder Verformungen diese Gefahren auf ein Mindest\n der ausreichend mechanisch fest oder gegen mechani\n maß herabgesetzt werden.\n sche Beschädigungen ausreichend geschützt angeord\n2.1.2 Es dürfen keine elektrischen Betriebsmittel verwendet net sein.\n werden, die betriebsmäßig zündfähige Funken erzeu\n 2.4.2 Klemmen müssen gegen Selbstlockern gesichert sein.\n gen und betriebsmäßig Temperaturen annehmen, die\n Diese Anforderung gilt z. B. für Steckverbindungen als\n zu Zündgefahren Anl^ geben können. erfüllt, wenn Flachsteckverbindungen verwendet wer\n2.1.3 Die Anforderungen der Nummer 2.1.1 gelten z. B. als den, deren Steckhülsen Rästwarzen nach DIN 46 247\n erfüllt, wenn die elektrischen Betriebsmittel mit Aus Blatt 3 haben.\n nahme der Leitungen den Bestimmungen des § 22 VDE\n 01652) genügen. Für Leitungen gelten die Ausführun\n gen unter Nummer 2.2.\n 3) VDE 0250/3.69, Bestimmungen für isolierte Starkstromleitungen. VDE-Verlag,\n Berlin.\n *) DIN 40 050 Blatt 1/8.70, Schutzarten:\n1) Fedls Stromkreise nach Betätigen des Trennschalters in Betrieb bleiben sollen, z. B. Schutzart IP 54\n wird den nach § 11 Abs. 4 GGVS zuständigen Stellen empfohlen, Ausnahmen Erste Kennziffer: Schutzgrad gegen Berühren und Eindringen von Fremdkör\n von den Vorschriften der Rn. 220 000 Abs. 2b) Satz 1 {= Nrunmer 1.3.1) nur un pern;\n ter folgenden Bedingimgen zuzulassen: zweite Kennziffer: Schutzgrad gegen Eindringen von Wasser.\n 1. Die Stromkreise müssen im Sinne der Bestimmrmgen VDE 0171*) eigensi Erste Kennziffer 5: Schutz gegen Staubablagerung:\n cher (Explosionsschutzart [Ex] i) sein. Vollständiger Schutz gegen Berühren unter Spanmmg stehender oder inne\n 2. Die zur Gewährleistimg des eigensicheren Stromkreises notwendigen Be- rer sich bewegender Teile.\n grenzimgseinrichtimgen sollen in unmittelbarer Nähe des Trennschalters Schutz gegen schädliche Staubablagerungen. Das Eindringen von Staub ist\n cmgebracht sein. nicht vollkommen verhindert, aber der Staub darf nicht in solchen Mengen\n *) VDE 0171/2.65, Vorschriften für explosionsgeschützte elektrische Betriebs eindringen, daß die Arbeitsweise beeinträchtigt wird.\n mittel. VDE-Verlag, Berlin. Zweite Kennziffer 4: Schutz gegen Spritzwasser:\n2) VDE 0165/4.66, Bestimmungen für die Errichtung elektrischer Anlagen in ex",
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"content": "Heft 18 — 1977 544 VkBI Amtlicher Teil\n\n\n2.5 Antriebsmotoren von Pumpen Verzeichnis Nr. 8\n Elektromotoren zum Antrieb von Pumpen und deren\n Klasse\n Schalt- und Steuereinrichtungen müssen explosionsge des\n schützt ausgeführt sein. lfd. IMCO-\n2.6 Elektrische Einrichtungen in geschlossenen Räumen Nr. Stoffbezeichnung Codes UN-Nr.\n2.6.1 In geschlossenen Rämnen, z. B. im Armaturenschrank, 164 Äthylenimin, stabilisiert\n dürfen nur elektrische Ausrüstungen verwendet wer (Aziridin) 3.2 1185\n den, die explosionsgeschützt sind. 165 n-Amylamin\n2.6.2 Die Anforderungen der Nummer 2.6.1 gelten als er (1-Aminopentan, Pentylamin) 3.2 1106\n füllt, wenn die elektrischen Betriebsmittel nach § 5\n 166 iso-Butylamin\n ExVO®) der Bauart nach zugelassen und die elektri (l-Amino-2-methylpropan) 3.2 1214\n schen Anlagen nach den Bestimmungen von VDE 0165\n errichtet sind. 167 n-Butylamin\n (1-Aminobutan) 3.2 1125\n2.6.3 Leitungen in geschlossenen Rämnen sind nach VDE\n 0165 auszuführen. 168 Chlorwasserstoff\n (wasserfrei) 2 1050\n3. Ortsbewegliche Wamleuchten\n 169 Chlorwasserstoffsäiure\n3.1 Die ortsbeweglichen Warnleuchten müssen so beschaf (Salzsäure) 8 1789\n fen sein, daß ihre Verwendung nicht die Entzündung 170 Diisopropylamin 3.2 1158\n der beförderten Güter verursachen kann.\n 171 Dimethylamin, Lösung 3.2 1160\n3.2 Die Wamleuchten dürfen (nach Rn. 10353) keine me\n tallische Oberfläche haben, die Funken erzeugen 172 Methylamin, wässerige Lösung 3.1 1235\n könnte. 173 Morpholin\n3.3 Die Wamleuchten müssen nach § 22a StVZO bauart (Tetrahydro-1.4-oxazin) 3.3 2054\n genehmigt, nach DIN 40 050 in Schutzart IP 54 ausge 174 iso-Propylamin\n führt und gegen mechanische Gefährdung mit einem (2-Aminopropan) 3.1 1221\n bruchsicheren Schutzglas oder einem Schutzgitter aus 175 Propylenimin, stabilisiert 3.2 1921\n gerüstet sein. 176 Pyrrolidin 3.2 1922\n3.4 Ist eine Wamleuchte mit einer Arbeitsleuchte in einer\n 177 Schwefelsäure mit nicht\n Bauart zu einer kombinierten Wam-Arbeitsleuchte zu\n mehr als 51% reiner Säure 8 1830\n sammengefaßt, so muß diese Kombination, sofem\n brennbare Gase der Klasse Id (2) und/oder brennbare 178 Schwefelsäure mit mehr\n Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von kleiner oder als 51%, jedoch nicht mehr\n gleich 55 °C der Klassen Illa (3), IVa (6.1), V (8) und VII als 95% Säure 8 1830\n (5.2) befördert werden, explosionsgeschützt ausgeführt 179 Schwefelsäure,\n und die Leuchte sowohl nach § 22a StVZO als auch rauchend oder mit mehr\n nach § 6 der ExVO der Bauart nach zugelassen sein. als 95% Säure (Oleum) 8 1831\n 180 Schwefeltrioxid, stabilisiert\n(VkBI 1977 S. 542) (Schwefelsäureanhydrid) 8 1829\n\n (VkBI 1977 S. 544)\nNr. 251 Beförderung gefährlicher Seefracht\n güter;\n hier: Muster von Unfallmerkblättern Straßenverkehr\n für den Seetransport nach § 4\n Abs.5 Satz 2 der Verordnung Nr. 252 Richtlinie für die Erteilung der\n über gefährliche Seefrachtgüter CEMT-Genehmigungen für das Jahr\n (SFO) 1978\n Bonn, den 31. August 1977 Bonn, den 19. August 1977\n A 13/26.40.70-12 A 32/23.74.54-2\n Aufgrund des § 4 Abs. 5 der Verordnung über gefährliche Nachstehend gebe ich die Richtlinie für die Erteilimg der\nSeefrachtgüter (SFO) gebe ich in Ergänzung zu den VkBl- CEMT-Genehmigungen für das Jahr 1978 bekannt. Sie ent\nVerlautbamngen Nr. 269 von 1974 S. 404, Nr. 56 von 1975 S. hält keine materiellen Änderungen gegenüber der Richtlinie\n106, Nr. 30 von 1976 S. 86, Nr. 176 von 1976 S. 391, Nr. 238 für das Jahr 1977.\nvon 1976 S. 464, Nr. 23 von 1977 S. 46 und Nr. 183 von 1977\n Diese Bekanntmachung ist auch im Bundesanzeiger Nr.\nS. 351 das Verzeichnis Nr. 8 mit Stoffen bekannt, für die wei\n 163 vom 1. September 1977 veröffentlicht worden.\ntere 17 Unfallmerkblätter für die Befördemng gefährlicher\nGüter auf Seeschiffen erstellt worden sind. Diese Unfall Der Bundesminister für Verkehr\nmerkblätter gelten als Muster für schriftliche Weisungen Im Auftrag\nnach § 4 Abs. 5 Satz 2 SFO. Spätestens vom 1. April 1978 an Dr. Winter\ndürfen für die im Verzeichnis Nr. 8 genannten gefährlichen\nGüter nur noch die genehmigten Unfallmerkblätter*) ver Richüinie\nwendet werden. Die Genehmigung muß auf dem Unfall\nmerkblatt jeweils durch folgenden Vermerk festgestellt sein: für die Erteilung der CEMT-Genehmigungen, die nach der\n Resolution der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister\n ,,Unfallmerkblatt nach § 4 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung\n (CEMT) vom 14. Juni 1973 über die Bildung eines multilate\nüber gefährliche Seefrachtgüter (SFO) [s. auch Bekanntma\n ralen Kontingents im internationalen Straßengüterverkehr\nchung im Verkehrsblatt 1977 S. 544].\"\n der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen sind.\n Der Bundesminister für Verkehr\n 1. Grundlage für die Erteilung der CEMT-Genehmigungen\n Im Auftrag ist die Resolution der Europäischen Konferenz der Ver\n Dr. Gleißner kehrsminister (CEMT) über das Inkraftsetzen eines multi\n lateralen Kontingents im internationalen Straßengüter\n verkehr vom 14. Juni 1973 sowie die Verordnung des\n®) Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen Bimdesministers für Verkehr nach § 103 Abs. 3 GüKG\n (ExVO). über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit\n*) Die genehmigten Unfallmerkblätter können von K.O. Storck-Verlag & Drucke CEMT-Genehmigungen vom 17. Juli 1974 (Bundesge-",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 545 Heft 18 — 1977\n\n\n Die Resolution sieht ein Kontingent von 385 Genehmi- durchfahrenden Transitländer. Sind auf einer Relation\n gimgen für folgende 18 Mitgliedstaaten vor: Bundesrepu weniger als 10 Befördemngen durchgeführt worden,\n blik Deutschland (D), Österreich (A), Belgien (B), Däne so wird diese Relation nicht berücksichtigt.\n mark (DK), Spanien (E), Frankreich (F), Griechenland 4.2 Jede Relation wird mit Punkten bewertet. Hierbei er\n (GR), Irland (IRL), Italien (I), Luxemburg (L), Norwegen hält jeder Mitgliedstaat, in dem be- oder entladen\n (N), Niederlande (NL), Portugal (P), Vereinigtes König oder der durchfahren wird, einen Punkt. Für Mit\n reich (GB), Schweden (S), Schweiz (CH), Türkei (TR), Ju gliedstaaten der CEMT, die nicht den Europäischen\n goslawien (YU). Der Bundesrepublik Deutschland sind 54 Gemeinschaften (EG)angehören, werden jedoch zwei\n Genehmigungen zugewiesen worden, die im gewerbli Punkte berechnet. Die so ermittelten Punkte je Rela\n chen grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwi tion werden addiert und bilden die Bewertungszahl.\n schen allen Mitgliedstaaten der CEMT einschließlich des\n 4.3 Die CEMT-Genehmigungen werden in der Reihen\n Transitverkehrs mit folgenden Einschränkungen gelten:\n Auf den Hoheitsgebieten Österreichs imd der Türkei sind folge der Größe der nach 4.2 ermittelten Bewertungs\n nur 13 Genehmigungen, auf dem Hoheitsgebiet Spaniens zahlen verteilt. Ist die Größe der Bewertungszahlen\n nur 25 Genehmigungen für gültig erklärt worden. gleich und stehen Genehmigungen nicht mehr in aus\n reichender Anzahl zur Verfügung, dann wird die für\n Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Beförde die Verteilung der CEMT-Genehmigungen maßge\n rung von Gütern, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaa bende Bewertungszahl gebildet aus der Multiplika\n tes verladen werden und an einem anderen Ort desselben tion der nach 4.2 ermittelten Punkte je Relation mit\n Staates entladen werden. der Anzahl der für jede Relation angegebenen Beför\n Die CEMT-Genehmigungen werden auf den Namen des derungen und aus der sich hieraus durch Addition er\n Verkehrsuntemehmers ausgestellt und sind nicht an ei gebenden Summe. Sollten auch diese Bewertungs\n nen Dritten übertragbar. Eine Genehmigung darf jeweils zahlen gleich sein, entscheidet die höhere Zahl der\n nur für ein einziges Kraftfahrzeug verwendet werden. Sie bei diesen Befördemngen geleisteten Tonnenkilome\n ist im Kraftfahrzeug mitzuführen und den zuständigen ter, die der Antragsteller auf Anfordemng anzugeben\n Kontrollbehörden auf Verlangen vorzuzeigen. Unter hat.\n „Kraftfahrzeug\" ist ein einzelnes Kraftfahrzeug oder sind\n miteinander verbundene Fahrzeuge zu verstehen. 5. Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung ist\n nach anliegendem Muster in 3facher Ausfertigung der\n Die CEMT-Genehmigungen gelten jeweils für ein Kalen Außenstelle der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr,\n derjahr. Im Falle einer ungenügenden Ausnutzimg oder in deren Bezirk der Untemehmer den Sitz (Hauptnieder\n bei der Begrenzung auf bilaterale Transporte mit nur ei lassung) seines Unternehmens hat, bis zum 15. Oktober\n nem Mitgliedstaat können sie jedoch entzogen werden. 1977 einzureichen.\n\n2. Die der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen\n CEMT-Genehmigungen werden vom Bundesminister für\n Verkehr an Unternehmer ausgegeben, denen nach dem\n Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) eine Genehmigung für Anlage\n den Güter- oder Möbelfemverkehr oder eine EWG-Ge\n meinschaftsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) ANTRAG\n Nr. 3164/76 des Rates der Europäischen Gemeinschaften\n auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung für das Jahr 1978\n vom 16. Dezember 1976 erteilt worden ist und bei denen\n (in 3facher Ausfertigung einzureichen)\n die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Ausnutzung\n der CEMT-Genehmigungen im multilateralen Straßengü\n terverkehr aufgmnd der bisherigen Beteiligung des An\n tragstellers im grenzüberschreitenden gewerblichen Gü 1. a) Name/Firma des Antragstellers\n terkraftverkehr mit den Mitgliedstaaten der CEMT in den (genaue Bezeichnung des Untemehmens):\n Monaten Januar bis September 1977 vorliegen. Ein Un- b) Anschrift des Unternehmens:\n temehmen darf nicht mehr als 1 CEMT-Genehmigung er\n halten.\n\n3. CEMT-Genehmigungen werden nicht erteilt an Antrag\n 2. In welcher Weise soll die Genehmigung ausgenutzt wer\n steller,\n den? Wamm genügen nicht bilaterale oder Gemein\n 3.1 die in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. September schaftsgenehmigungen?\n 1977 weniger als 35 Befördemngen im grenzüber\n schreitenden gewerblichen Güterliaftverkehr mit den\n Mitgliedstaaten der CEMT durchgeführt haben\n oder 3. Besondere Bemerkungen und kurze, zusammenfassende\n 'Begründung des Antrages:\n 3.2 bei denen innerhalb desselben Zeitraums die Anzahl\n der Befördemngen im grenzüberschreitenden Güter\n kraftverkehr mit einem Mitgliedstaat der CEMT mehr 4. In der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. September 1977\n beträgt als 90% der Befördemngen im grenzüber habe(n) ich (wir) selbst als Unternehmer folgende Beförde\n schreitenden Güterkraftverkehr mit sämtlichen rungen durchgeführt: (Hierbei ist folgendes zu beachten:\n CEMT-Mitgliedstaaten; das gilt nicht, wenn die Zahl - Es sind nur Beförderungen anzugeben, die einer Ge\n der Befördemngen im grenzüberschreitenden Güter nehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengü\n kraftverkehr mit den anderen Mitgliedstaaten der terverkehr bedürfen,\n CEMT größer ist als 34\n - jede Relation (dasselbe Be- und Entladeland) ist ge\n oder trennt aufzuführen unter Angabe der auf dem üblichen\n 3.3 die innerhalb desselben Zeitraums im grenzüber Wege zu durchfahrenden Transitländer,\n schreitenden Möbelverkehr mit den CEMT-Mitglied - zu einer Relation zählen alle Hin- und Rückbefördemn\n staaten weniger als 50% Neumöbel beförderten. gen zwischen denselben Mitgliedstaaten,\n4. Die CEMT-Genehmigungen werden für das Jahr 1978 - Relationen mit weniger als 10 Beförderungen sind nicht\n nach folgenden Grundsätzen erteilt: anzugeben,\n 4.1 Zugrunde gelegt werden die Beförderungen, die von - Leerfahrten sind nicht anzugeben.)\n dem Untemehmer in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis\n 30. September 1977 zwischen den Mitgliedstaaten der Beförderungen auf Relationen zwischen zwei Mitgliedstaa\n CEMT durchgeführt worden sind (Relationen). Zu ei ten*) der CEMT\n ner Relation zählen alle Hin- und Rückbefördemngen\n zwischen denselben Mitgliedstaaten. Jede Relation\n (dasselbe Be- und Entladeland) ist in dem Antrag auf *) Bundesrepublik Deutschland (D), Österreich (A), Belgien (B), Dänemark (DK),\n Erteilung einer CEMT-Genehmigung getrennt aufzu Spanien (E), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Lu",
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"number": 6,
"content": "Heft 18 — 1977 546 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n lateralen Ausnutzung der Gemeinschaftsgenehmigung\n Anzugeben sind die in den Monaten Januar bis September 1977 erteilt (Be\n Nationaiitätszeichen*) Anzahl der\n wertungszeitraum).\n der Mitgiiedstaaten Beförderungen\n (beiadene Ein- 3. Für den Antrag auf Erteilung einer Gemeinschaftsge\n Von/ Nach/ Dabei oder Ausfahrten nehmigung für das Jahr 1978 ist ein Vordruck nach Mu\n Nach Von durch je Relation) ster der Anlage zu verwenden. Der Genehmigungsan\n fahren trag ist in dreifacher Ausfertigung der Außenstelle der\n Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, in deren Bezirk\n 1 2 3 4 5\n der Unternehmer den Sitz (Hauptniederlassung) seines\n Beispielck Unternehmens hat, bis zum 15. Oktober 1977 einzurei\n chen.\n D GR A, YU 12\n 1 NL CH,D 40 4. Die der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen\n D 1 A 54 Gemeinschaftsgenehmigungen sind solchen Unterneh\n D F 120 mern zu erteilen, die Inhaber einer Genehmigung für\n den Güter- oder Möbelfernverkehr sind und bei denen\n die Voraussetzungen dafür vorliegen, daß eine möglichst\n hohe Ausnutzung der Gemeinschaftsgenehmigung er\n reicht wird.\n\n 5. Gemeinschaftsgenehmigungen werden nicht erteilt an\n Antragsteller,\n 5.1 die in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. September\n 1977 weniger als 35 Beförderungen im grenzüber\n schreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit\n den Mitgliedstaaten der EG durchgeführt haben\n5. Ich versichere die Richtigkeit der in diesem Antrag ge oder\n machten Angaben und erkläre mich bereit, meine Unter 5.2 bei denen innerhalb des gleichen Zeitraums die An\n lagen auf Anforderung der Bundesanstalt für den Güter zahl der Beförderimgen im grenzüberschreitenden\n fernverkehr dieser zur Nachprüfung zur Verfügung zu Güterkraftverkehr mit einem Mitgliedstaat der EG\n stellen. mehr beträgt als 90% der Beförderungen im grenz\n überschreitenden Güterkraftverkehr mit sämtlichen\n EG-Mitgliedstaaten; das gilt nicht, wenn die Zahl\n(Ort, Datum) (Unterschrift u. Firmenstempel der Beförderungen im grenzüberschreitenden Gü\n des Antragstellers) terkraftverkehr mit den anderen Mitgliedstaaten der\n EG größer ist als 34\n(VkBl 1977 S. 544)\n oder\n 5.3 die innerhalb des gleichen Zeitraums im grenzüber\n schreitenden Möbelverkehr mit den EG-Mitglied\n staaten weniger als 50% Neumöbel beförderten.\nNr. 253 Richtlinie für die Erteilung der Ge\n meinschaftsgenehmigungen (EWG) 6. Für die Zuteilung der Genehmigungen werden die in\n Frage kommenden Anträge mit einer Zahl bewertet\n 1978 (Bewertungszahl), die wie folgt gebildet wird:\n Bonn, den 19. August 1977 6.1 Durch die größte Zahl der in dem Antrag unter den\n A 32/26.20.02-4 Nummern 6.1 und 6.2 einzeln angegebenen Ton\n Hiermit gebe ich die für das Jahr 1978 geltende Richtlinie nenkilometer (Spalten 3) wird die Summe der übri\nfür die Erteilung der Gemeinschaftsgenehmigungen (EWG) gen Tonnenkilometer dividiert. Das Ergebnis gibt\nbekannt. die Streuung der Beförderungen mit den verschie\n Die Richtlinie enthält keine materiellen Änderungen ge denen Mitgliedstaaten wieder (Streuungsquotient);\ngenüber der Richtlinie für das Jahr 1977. dabei wird ein Streuungsquotient unter 0,5 auf 0,5\n und ein solcher über 2,0 auf 2,0 gerundet.\nDiese Bekanntmachung ist auch im Bundesanzeiger Nr. 163\nvom 1. September 1977 veröffentlicht worden. 6.2 Der nach Nummer 6.1 gebildete Streuungsquotient\n wird multipliziert mit der unter Nummer 6.3 des An\n Der Bundesminister für Verkehr trages ausgeworfenen Zahl. Diese Zahl wird gebil\n Im Auftrag det durch Addition der Summe der Tonnenkilometer\n Dr. Winter in Nummer 6.1 und der Summe der mit 8 multipli\n zierten Tonnenkilometer in Nummer 6.2 des Antra\n Richtlinie ges.\nfür die Erteilung der Gemeinschaftsgenehmigungen, die Das Produkt aus Streuungsquotient und Zahl unter\nnach der Verordnung(EWG) Nr. 3164/76 des Rates der Euro Nummer 6.3 des Antrages ist die Bewertungszahl.\npäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1976 über das 7. Die Gemeinschaftsgenehmigungen werden grundsätz\nGemeinschaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwi lich in der Reihenfolge der Größe der Bewertimgszahlen\nschen den Mitgliedstaaten der Bundesrepublik Deutschland nach Nummer 6 unter Anwendung des d'Hondtschen\nzugewiesen sind. Auszählverfahrens erteilt. Ein Antragsteller darf nicht\n 1. Grundlage für die Erteilung der Gemeinschaftsgeneh mehr als 3 Gemeinschaftsgenehmigungen erhalten.\n migungen ist die Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 vom Mindestens eine Genehmigung erhält ein Antragsteller\n 16. Dezember 1976 (Amtsblatt der Europäischen Ge mit dem Hauptsitz im Land Berlin.\n meinschaften Nr. L 357 sowie die Verordnung des Bun 8. Inhaber von Gemeinschaftsgenehmigungen, die je Ge\n desministers für Verkehr nach § 103 Abs. 3 GüKG über meinschaftsgenehmigung im Monatsdurchschnitt des\n den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rah Bewertungszeitraums weniger als vier Beförderungen\n men der Verordnung (EWG) Nr. 1018/68 in der Fassung durchgeführt haben, erhalten, unabhängig von der\n vom 6. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2263). Größe der Bewertungszahl, keine Genehmigung. Besaß\n 2. Die Gemeinschaftsgenehmigungen für das Jahr 1978 der Inhaber einer Gemeinschaftsgenehmigung diese\n werden grundsätzlich nach dem nachstehend unter den nicht an allen Tagen eines Monats im Bewertungszeit\n Nummern 3 bis 8 festgelegten Verfahren aufgrund der raum, wird dieser Monat bei der Berechnung des Mo\n bisherigen Betätigung des Antragstellers im grenzüber natsdurchschnitts nicht mitgezählt, wenn dies für den\n schreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit den Antragsteller günstiger ist; in Fällen, in denen die Ge\n Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (EG) meinschaftsgenehmigung in Verlust geraten war, gilt die",
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"number": 7,
"content": "VkBl Amtlicher Teil 547 Heft 18 — 1977\n\n\n 9. Der Bundesminister für Verkehr übersendet den ober 6.2 Beförderungen zwischen zwei der in Spalte 1 zu\n sten Verkehrsbehörden der Länder eine Liste mit den Nummer 6.1 genannten Staaten\n Namen und Anschriften der Antragsteller, denen Ge\n Ver Empfangs Geleistete Anzahl der EBeförderungen\n meinschaftsgenehmigungen erteilt wurden. In der Liste sand staaten Tonnen (belad. Ein- oder Ausf.)\n ist auch anzugeben, wieviele Gemeinschaftsgenehmi staaten kilo insges. davon mit\n gungen jeder dieser Antragsteller erhalten hat. meter*)**) Gem.Gen.\n\n10. Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übersendet 1 2 3 4 5\n\n den nach § 14 Abs. 1 GüKG zuständigen Genehmi\n gungsbehörden eine Ausfertigung der Genehmigungs\n anträge.\n\n\n\n\n Anlage\n Sa\n ANTRAG\n X 8\nauf Erteilung von Gemeinschaftsgenehmigungen für das\n Jahr 1978\n (in dreifacher Ausfertigung einzureichen)\n1. a) Name/Firma des Antragstellers 6.3 Summe von\n (genaue Bezeichnung des Unternehmers): A und B\n\n b) Anschrift des Unternehmers:\n2. Wurden Ihnen für das Jahr 1977 Gemeinschaftsgenehmi\n gungen erteilt? 7. Nicht anzugeben sind folgende Beförderungen:\n Ggf. Genehmigimgs-Nr 7.1 Die Beförderung in einem Grenzgebiet mit einer\n angeben und Monate, in Tiefe von je 25 Kilometern in der Luftlinie beider\n denen Sie nicht Inhaber\n seits der Grenze, wenn die Gesamtentfemung der\n der Gemeinschaftsgeneh- Beförderung nicht mehr als 50 Kilometer in der Luft\n migung gewesen sind: linie beträgt.\n3. Wieviele Gemeinschaftsgenehmigungen werden für das 7.2 Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und\n Jahr 1978 beantragt? von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste.\n4. In welcher Weise soll die Genehmigung ausgenutzt wer 7.3 Die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraft\n den? Warum genügen nicht bilaterale Genehmigungen? fahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende\n befördert werden, und die Beförderung von Gepäck\n5. Besondere Bemerkungen und kurze, zusammenfassende mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughä\n Begründung des Antrages: (Antragsteller, die im grenz fen.\n überschreitenden Güterkraftverkehr überwiegend sper\n 7.4 Die Beförderung von Postsendungen.\n rige oder voluminöse Güter befördert und dadurch die\n Nutzlast der eingesetzten Fahrzeuge nicht voll ausgenutzt 7.5 Die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen.\n haben, können dies auf einem besonderen Blatt erläu 7.6 Die Beförderung von Müll und Fäkalien.\n tern.)\n 7.7 Die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbe\n6. In der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. September 1977 seitigung.\n habe(n) ich (wir) selbst als Unternehmer (Frachtführer) 7.8 Die Beförderung von Bienen und Fischbrut.\n folgende Beförderungen durchgeführt (mit Ausnahme der\n unter Nummer 7 genannten Beförderungen): 7.9 Die Überführung von Leichen.\n 6.1 Beförderungen zwischen der. Bundesrepublik 7.10 Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,\n Deutschland und folgenden anderen Staaten deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des\n Gesamtgewichts der Anhänger, 6000 Kilogramm\n nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, ein\n Staaten Geleistete Anzahl der EBeförderungen schließlich der Anhänger, 3500 Kilogramm nicht\n Tonnen (belad. Ein- oder Ausf.) übersteigt.\n kilo insges. davon mit\n meter*)**) Gem.Gen. 7.11 Die Beförderung aus einem Mitgliedstaat in eine\n 1 2 3 4 5\n Grenzzone eines angrenzenden Mitgliedstaats, de\n ren Tiefe von der gemeinsamen Grenze dieser Staa\n Belgien ten aus 25 Kilometer in der Luftlinie beträgt und\n Dänemark umgekehrt.\n Frankreich 7.12 Die Beförderung von Kunstgegenständeh und\n Groß Kunstwerken für Ausstellungen oder für gewerbli\n britannien che Zwecke.\n Irland\n 7.13 Die gelegentliche Beförderung von Gütern aus\n Italien schließlich zur Werbung oder Unterrichtung.\n Luxemburg\n 7.14 Die Beförderung vom Umzugsgut durch Unterneh\n Niederlande\n men, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrü\n Sa A stung verfügen.\n 7.15 Die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter\n zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbeson\n•) IJmrechnungsschlüssel bei Neumöbelbeförderungen: 1 Ku dere bei Naturkatastrophen).\n bikmeter 0,3 t\n••) Zur Ermittlung der Tonnenkilometer ist für jede Beför\n 7.16 Die Beförderung hochwertiger Waren (z. B. Edelme\n derung die kilometrische Entfernung vom Beladeort bis talle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder an\n zum Entladeort mit dem tatsächlichen Gewicht der Ladung deren Sicherheitskräften begleitet werden.\n zu multiplizieren. Erst aus den so ermittelten Einzelwerten",
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"number": 8,
"content": "Heft 18 — 1977 548 VkBI Amtlicher Teil\n\n\n 7.18 Die Beförderung lebender Tiere mit Spezialfahrzeu 209 (Paraffingatsch)\n gen^). 291 (Heizöl imd Dieselkraftstoff)\n 7.19 Die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren 301 (Kies, Sand, Schlacken, Steine usw.)_\n zu oder von Theater-, Musik-, Sport- und Zirkusver- 302 (Steine usw. zum Wegebau usw.)\n anstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten 304 (Kalkstein usw.)\n sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Femseh- 305 (Ton usw.)\n aufnahmen. 306 Schwerbeschichtungsmasse und Siliciumkarbid-\n staub)\n 7.20 Im Verkehr mit Dänemark zusätzlich: Die Beförde\n 307 (Betonit)\n rung von Kies, Sand und Steinen für Straßenbau\n 308 (Strahlmittel)\n zwecke.\n 309 (Chinaclay und Kaolin)\n8. Ich versichere die Richtigkeit der in diesem Antrag ge 391 (Sand)\n machten Angaben und erkläre mich bereit, meine Unter 401 (Betonwaren usw. zum Hochbau, Tiefbau usw.)\n lagen für die Ermittlung der Tonnenkilometer und Beför 403 (Kapselscherben usw.)\n derungszahlen sowie meine Unterlagen mit der Aufrech 404 (Putzspachtel)\n nung dieser Angaben für jeden Staat (Nummern 6.1 und 405 (Asbestzementwaren)\n 6.2, Spalten 3, 4 und 5 des Antrages) bis zum Ablauf des 406 (Bestimmte Tonwaren)\n nächsten Kalenderjahres aufzubewahren und auf Anfor 461 (Glas)\n derung der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr dieser 491 (Asbestzementwaren)\n zur Nachprüfung zur Verfügung zu stellen. 501 (Abfälle verzinnter Eisenbleche usw.)\n Ich bin mir bewußt, daß unrichtige Angaben und Verstöße 503 (Schiffbaueisen)\n gegen die Aufbewahrungspflicht der zur Nachprüfung be 504 (Weißblech, Feinstblech)\n reitzuhaltenden Unterlagen die Zuverlässigkeit nach 505 (Eisen und Stahl)\n §§10, 81 GüKG in Frage stellen. 506 (Eisen und Stahl)\n 507 (Eisen und Stahl)\n(Ort, Datum) (Unterschrift u. Firmenstempel 508 (Eisen und Stahl)\n des Antragstellers) 509 (Eisen und Stahl)\n 510 (Schrott)\n(VkBI 1977 S. 546) 511 (Aluminium usw.)\n 512 (Eisen und Stahl)\n 515 (Eisen und Stahl)\n 516 (Weißblech, Feinstblech)\nNr. 254 Bekanntmachung zur Verordnung 517 (Eisen und Stahl)\n TSF Nr. 5/77 520 (Eisen und Stahl)\n Bonn, den 29. August 1977 560 (Eisen und Stahl)\n A 32/28.18.11-90 561 (Bestimmte Metalle usw.)\n 590 (Eisen und Stahl)\n Durch die Verordnung TSF Nr. 5/77 über Tarife für den 601 (Düngemittel)\nGüterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 29. August 1977 602 (Chemikalien usw.)\n(Bimdesanzeiger Nr. 165 vom 3. September 1977) wird der 603 (Aluminiumsulfat usw.)\nReichskraftwagentarif gemäß Nachtrag 5/77 geändert. 604 (Kautschuk, Latex, synthetisch)\n Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen Gü 606 (Aluminiumoxid)\nterfernverkehrs (BDF) e.V., Breitenbachstraße 1, Frankfurt 607 (Eisensulfat)\n(Main) 93, zu beziehen. 608 (Kohlenstoffkörper, unbearbeitet, usw.)\n Inhalt der Änderung: 609 (Natriumtripolyphosphat usw.)\n 611 (Aluminiumhydroxid)\na) Änderung der Nummer 4 der Vorschriften für die Fracht- 660 (Chemikalien usw.)\n berechmmg, 701 (Schnittholz usw.)\nb) Änderung und Neuausgabe der Frachtentafel und Fracht 702 (Holzstoff)\n sätze, 703 (Fangstoff)\nc) Änderung und Neuausgabe der Ausnahmetarife 704 (Papier, imbearbeitet)\n 001 (Getreide) 705 (Mittellagen aus Holz zu Sperrholzplatten)\n 002 (Baumwolle, roh) 706 (Holzzellstoff)\n 003 (Maniokwurzeln zur Verwendung als Kemsandbin- 707 (Zellwolle usw.)\n demittel) 708 (Holzspanplatten)\n 004 (Kartoffeln) 760 (Holzzellstoff usw.)\n 005 (Zuckerrüben) 761 (Papier, Pappe usw.)\n 006 (Grubenholz, Abfälle von Holz usw.) 762 (Papier, Pappe usw.)\n 007 (Bohnen und Kopfkohl) 860 (Eisen- und Stahlwaren, NE-Metallwaren usw.)\n 009 (Malz) 901 (Spediteur-Sammelgut)\n 061 (Apfelsinen usw.) 902 (Güter des Haushaltsbedarfs)\n 062 (Reis) 903 (Güter des Haushaltsbedarfs)\n 063 (Baumwolle usw.) 960 (Garne, Gewebe usw.)\n 064 (Schafwolle) 963 (Bestimmte See-Einfuhrgüter)\n 065 (Jute, Hanf usw., roh) 990 (Spediteur-Sammelgut)\n 066 (Häute und Felle) 991 (Bestimmte Einfuhr-, Ausfuhrgüter),\n 091 (Getreide usw.) d) Einführung des Ausnahmetarifs\n 101 (Mineralwasser imd Limonaden) 610 (Rückstandsäuren usw.).\n 102 (Fettsäuren)\n Der Bundesminister für Verkehr\n 103 (Mineralwasser und Limonaden)\n 104 (Melasse) Im Auftrag\n 107 (Futterzuckermischfutter usw.) Dr. W i n te r\n 108 (Treber) (VkBI 1977 S. 548)\n 160 (Bier)\n 190 (Malz)\n 191 (Treber) Nr. 255 Erfassung der Farbe der Kraftlahr\n 201 (Torf) zeuge\n 203 (Benzin usw.)\n Bonn, den 5. September 1977\n StV 11/36.06.08\n*) Als Spezialfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die für die Beförderung lebender\n Tiere speziell gebaut oder auf Dauer eingerichtet und als solche zugelassen Bei der Fahndung nach Kraftfahrzeugen und bei ihrer",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 549 Heft 18 — 1977\n\n\nehe Rolle. Nach Abstimmung mit den obersten Landesbe Farbreihe Grün = 6 Achatgrau\nhörden wird zur Unterstützimg der Arbeit der Polizei die Patinagrün Quarzgrau\nFarbe der Personenkraftwagen (einschließlich Kombi) ab 1. Smaragdgrün Bronzemetallic\nJanuar 1978 erfaßt. Laubgrün Silbermetallic\n Olivgrün Aluminium\n Im einzelnen ist wie folgt zu verfahren:\n Blaugrün\n- In die Farberfassung einbezogen sind diejenigen Fahrzeu Moosgrün Farbreihe Braun = 8\n ge, die nach dem „Systematischen Verzeichnis der Fahr Grauoliv Grünbraun\n zeugarten\" der Fahrzeugart „Personenkraftwagen allge Flaschengrün Ockerbraun\n mein\"(Schlüsselnummem 0101, 0102, 0103) und „Kombi\" Braungrün Lehmbraun\n (Schlüsselnummer 31) zugeordnet sind. Tannengrün Kupferbraun\n- Bei Neufahrzeugen sowie bei Gebrauchtfahrzeugen, die Grasgrün Rehbraun\n erstmals erfaßt oder nach Löschung wieder zugelassen Resedagrün Olivbraun\n werden sollen, ist vom Inhaber der Allgemeinen Betriebs Schwarzgrün Nußbraun\n erlaubnis in den Fällen des § 20 StVZO oder vom amtlich Schilfgrün Rotbraun\n anerkannten Sachverständigen in den Fällen des § 21 Gelboliv Sepiabraun\n StVZO die Nummer der Farbreihe in den Fahrzeugbrief, Schwarzoliv Kastanienbraun\n den Fahrzeugschein und die ZUL- und KBA-Karieikarte Türkisgrün Mahagonibraun\n einzutragen. Der Eintrag in diese Unterlagen erfolgt im Maigrün Schokoladenbraun\n Feld 32 (Tag der ersten Zulassung) rechts. Gelbgrün Graubraun\n- Die Nummer der Farbreihe ergibt sich aus dem nachste Weißgrün Schwarzbraun\n hend abgedruckten Verzeichnis der Schlüssel-Nr. für die Chromocidgrün Orangebraun\n Bestimmung der Grundfarben der Pkw einschließlich Blaßgrün Beigebraun\n Kombi (z. B. bei Farben der Farbreihe Weiß ist Schlüs Braunoliv Blaßbraun\n sel-Nummer „0\"; bei Farben der Farbreihe Orange ist Farngrün\n Schlüssel-Nummer ,,2\"). Dieses Verzeichnis entspricht Opalgrün Farbreihe Schwarz = 9\n weitgehend dem Farbregister RAL 840 HR. Lichtgrün Tiefschwarz\n Kiefemgrün Graphitschwarz\n- Eine Fortschreibung (Änderung der Farbschlüssel-Num Minzgrün\n mer bei Farbänderung während des Zulassungszeitraums)\n Metallicfarben\n erfolgt nicht.\n Farbreihe Grau = 7 Die nicht aufgeführten Me\n Die Farberfassung wird bei der nächsten Änderung in die Fehgrau tallicfarben sind nach dem\nRichtlinie zum Fahrzeugbrief eingearbeitet werden. Silbergrau Grundton in die jeweilige\n Olivgrau Farbreihe einzuordnen.\n Verzeichnis Moosgrau\nder Schlüssel-Nr. für die Bestimmung der Grundfarben der Mausgrau Zwei- oder Mehrfarbigkeit\nPkw einschließlich Kombi Beigegrau Die Schlüssel-Nr. ist zwei\n Khakigrau stellig. Links steht die\nFarbreihe Weiß = 0 Purpurrot Grüngrau Schlüssel-Nr. der vorherr\nCremeweiß Weinrot Zeltgrau schenden Grundfarbe und\nGrauweiß Schwarzrot Eisengrau rechts die der Nebengrund\nReinweiß Oxidrot Basaltgrau farbe oder der zweiten vor\nPapyrusweiß Braunrot Braungrau herrschenden Grundfarbe,\n Beigerot Schiefergrau z. B. 39 = Rot vorherr\nFarbreihe Gelb = 1 Tomatenrot Anthrazitgrau schende Farbe, Schwarz\nGrünbeige Altrosa Schwarzgrau Nebenfarbe oder zweite\nBeige Hellrosa Umbragrau vorherrschende Farbe\nSandgelb Korallenrot Betongrau\nGoldgelb Rose Graphitgrau Ausnahmen = 00\nHoniggelb Erdbeerrot Granitgrau Wenn für das Fahrzeug\nMaisgelb Lachsrot Steingrau keine Farbe angegeben\nChromgelb Leuchtrot Blaugrau werden kann, ist in den\nBraunbeige Leuchthellrot Kieselgrau Fahrzeugbrief die Schlüs\nZitronengelb Zementgrau selnummer 00 einzutragen,\nPerlweiß Gelbgrau sofern der Fahrzeugbrief\nElfenbein Lichtgrau sonst nach §20 oder 21\nHellelfenbein Farbreihe Lila/Violett = 4 Platingrau StVZO vollständig ausge\nSchwefelgelb Rotlila Staubgrau füllt wird.\nSafrangelb Rotviolett\nZinkgelb Erikaviolett Der Bundesminister für Verkehr\nGraubeige Bordeauxviolett\nOlivgelb Im Auftrag\n Blaulila\n Dr. Winter\nKadmiumgelb\nOckergelb\nLeuchtgelb (VkBl 1977 S. 548)\nCurrygelb Farbreihe Blau\nGoldmetallic Violettblau\n Grünblau\nFarbreihe Orange = 2 Ultramarinblau\nGelborange Saphirblau\nRotorange Schwarzblau Nr. 256 Bekanntmachung Nr. 16/77 über Son\nBlutorange Brillantblau\nPastellorange Graublau\n derabmachungen nach § 22a des Gü\nReinorange Azurblau terkraftverkehrsgesetzes\nLeuchtorange Enzianblau Köln, den 5. September 1977\nLeuchthellorange Stahlblau I A - 081\nHellrotorange Lichtblau\n Aufgrund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird\n Kobaltblau hiermit folgendes veröffentlicht:\nFarbreihe Rot = 3 Taubenblau\nFeuerrot Himmelblau 1. Sonderabmachung Nr. 0810\nKarminrot Türkisblau 1. Name des Unternehmers: Kube & Kubenz",
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"content": "Heft 18 — 1977 550 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n 2. Verkehrsverbindungen Ich fordere hiermit nach § 5 Abs. 3 der Tarifkommissio\n und vereinbarte nen-Verordnung vom 21. November 1969(BAnz. Nr. 222 vom\n Beförderungsentgelte: DM/100 kg 29. November 1969) auf, mir aus dem Bereich der Industrie\n von Brake/Unterweser Vorschläge für die Berufung eines Nachfolgers bis zum 31.\n nach Wiesbaden 5,34 Oktober 1977 einzureichen.\n Krefeld 3,64 Der Bundesminister für Verkehr\n Leeseringen 1,96\n - zuzüglich Umsatzsteuer - Im Auftrag\n Prof. Dr. Arnold\n 3. Güterart: Melasse zu Futterzwecken\n 4. Gütermenge: mindestens 500 t\n (VkBl 1977 S. 550)\n 5. Tag des Abschlusses\n der Sonderabmachung: 23. Juni 1977\n 6. Dauer der\n Sonderabmachung: 1. Juli bis\n 30. September 1977\n 7. Wichtigste Binnenschiffahrt\n Sonderbedingungen: volle Fahrzeugauslastung\n und nur ein Empfangsort\n je Beförderung\n Nr. 258 Bekanntmachung über das Wasserski-\n2. Sonderabmachung Nr. 1145 fahreh auf den Binnenschiffahrtstra-\n 1. Name des Unternehmers: Theodor Köllmann fien\n 2. VerkehrsVerbindungen: von Bremen Bonn, den 13. September 1977\n nach Ochtrup,Braunschweig BW 13/44.20.02\n 3. Güterart: Fischmehl, Tapiokachips, Der Wortlaut der Verordnung über das Wasserskifahren\n Sojaschrot, Mais auf den Binnenschiffahrtstraßen vom 2. September 1977, die\n 4. Gütermenge: mindestens 500 t im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 1749 verkündet worden ist,\n 5. Vereinbarte wird hiermit noch einmal bekanntgegeben.\n Beförderungsentgelte: 2,00 DM/100 kg Die in dieser Verordnung (§ 2 Abs. 4) vorgesehene ,,Über\n - ggf. zuzüglich Umsatz sicht über die freigegebenen Strecken und Wasserflächen\"\n steuer - kann erst veröffentlicht werden, wenn die Umstellung auf\n 6. Tag des Abschlusses die neue Regelung (Beschilderung) abgeschlossen ist (31.\n der Sonderabmachung: 29. Juli 1977 Dezember 1978, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2). Während der Über\n 7. Dauer der\n gangszeit können die auf Gnmd der zur Zeit noch weitergel\n Sonderabmachung: 1. August bis tenden Vorschriften freigegebenen Strecken und Wasserflä\n 31. Oktober 1977\n chen sowie die zu beachtenden Verhaltensregeln bei den\n nachstehend aufgeführten Wasser- und Schiffahrtsdirektio\n 8. Wichtigste nen erfragt werden.\n Sonderbedingungen: Gewicht je Beförderung 25 t\n Der Bundesminister für Verkehr\n3. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 1141,\n veröffentlicht im Verkehrsblatt 1977, S. 299 und S. 469\n Im Auftrag\n Dr. N a u\n Die wichtigsten Sonderbedingungen werden wie folgt ge\nändert:\n Je Beförderung mindestens 18 t Rhein:\n und höchstens zwei Beladeorte\n km 170,00-639,00 Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest,\n Die Änderung wurde am 18. August 1977 vereinbart und Stresemannufer 2,\nwirksam. 6500 Mainz, Telefon-Nr. 2 37 76\n4. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0216, km 639,00-857,00 Wasser- und Schiffahrtsdirektion West\n veröffentlicht im Verkehrsblatt 1977, S. 299 Cheruskerring 11,\n Die Dauer der Sonderabmachung wird verlängert bis zum 4400 Münster, Telefon-Nr. 2 00 25\n 2. Februar 1978.\n Mosel:\n Die Änderung wurde am 28. Juli 1977 vereinbart und ist Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest\n ab 4. August 1977 wirksam.\n Lahn:\n Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest\n Im Auftrag\n Dr. Trinkaus Main und Main-Donau-Kanal:\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd,\n(VkBl 1977 S. 549)\n Wörthstraße 19,\n 8700 Würzburg, Telefon-Nr. 41 05-1\n\n Elbe:\nNr. 257 Verordnung über die Tarifkommis- Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord,\n sionen, die erweiterten Tarifkommis- Hindenburgufer 247,\n 2300 Kiel 1, Telefon-Nr. 36 20 61\n sionen und die beratenden Aus\n schüsse für den Güterkraftverkehr Weser:\n (Tarifkommissionen-Verordnung); km 0,00-354,00 Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte,\n Am Waterlooplatz 5,\n hier: Einreichung von Vorschlägen 3000 Hannover 1, Telefon-Nr. 16 02-1\n für die Berufung eines Nachfol km 354,00-366,75 Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest,\n gers für ein ausgeschiedenes Schloßplatz 9,\n Mitglied 2960 Aurich, Telefon-Nr. 42 71\n Bonn, den 7. September 1977 Werra, Fulda, Aller, Leine:\n A 32/28.18.61-3\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte\n Herr Dr. Olaf Schneider, Hamburg, hat sein Amt als Mit\nglied der Tarifkommission^ des allgemeinen Güternahver Donau:",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 551 Heft 18 — 1977\n\n\n Verordnung (3) Während der Vorbeifahrt an Fahrzeugen und\n über das Wasserskifahren Schwimmkörpern sowie Schwimmern und Badenden müssen\n auf den Binnenschiffahrtstraßen sich die Wasserskifahrer im Kielwasser des schleppenden\n (Wasserskiverordnung) Fahrzeugs halten; Schleifen und Slalomfahrten sind dabei\n Vom 2. September 1977 untersagt.\n\n Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Auf §4\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in (1) Das Drachenfliegen und das Fallschirmfliegen dürfen\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer nur mit Genehmigung der örtlich zuständigen Wasser- und\n9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt Schiffahrtsdirektion betrieben werden. Die Genehmigung\ndurch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. I kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen sowie ei\nS. 2121) geändert worden ist, wird verordnet: nem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden; die nach\n trägliche Aufnahme sowie die Änderung und die Ergänzung\n §1\n von Auflagen sind zulässig. Der Betroffene hat den Auflagen\n Binnenschiffahrtstraßen im Sinne dieser Verordnung sind nachzukommen.\ndie Bimdeswassefstraßen Rhein, Mosel, Donau und die Bun\n (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden er\ndeswasserstraßen im Anwendungsbereich der Binnenschiff\n mächtigt, die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 ih\nfahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971 (Artikel 1 der Ver\n ren nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämtem zu über\nordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ord\n tragen.\nnung vom 3. März 1971 - BGBI. I S. 178 - der durch Verord\nnung vom 10. August 1977 - BGBI. I S. 1541 - geändert wor §5\nden ist).\n Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen oder die Wasser-\n §2 und Schiffahrtsämter, soweit ihnen die Erteilung der Ge\n (1) Wasserskifahren ist auf den Binnenschiffahrtstraßen\n nehmigung übertragen worden ist, können bei der Geneh\n migung von sportlichen Veranstaltungen, Wasserfestlichkei\nund in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen nur\n ten oder sonstigen Veranstaltungen, die zu Ansammlungen\nauf den Strecken und Wasserflächen erlaubt, die durch\n von Fahrzeugen führen oder die Schiffahrt beeinträchtigen\nrechteckige blaue Tafeln mit einem weißen stilisierten\n können, sowie bei der Genehmigung des Drachenfliegens\nWasserskifahrer oder - übergangsweise - durch rechteckige\n und Fallschirmfliegens von den Bestimmungen des § 2\nblaue Tafeln mit der weißen Aiifschrift ,,SKr' besonders ge\nkennzeichnet sind.\n Abs. 1 und 3 dieser Verordnung abweichen.\n\n §6\n Ordnungswidrig im Sinne von § 7 Abs. 1 des Gesetzes\n über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen\n schiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n 1. das Wasserskifahren\n a) außerhalb der freigegebenen Strecken oder Wasserflä\n\n\n SKI\n chen (§ 2 Abs. 1),\n b) außerhalb der festgesetzten Zeiten (§2 Abs. 3 Satz 1)\n oder\n c) bei verminderter Sicht (§ 2 Abs. 3 Satz 2)\n (blaue Tafel mit einem betreibt,\n (blaue Tafel mit weißer\n weißen stilisierten\n Wasserskifahrer)\n Aufschrift) 2. das Drachenfliegen oder das Fallschirmfliegen\n a) ohne Genehmigung (§ 4 Abs. 1 Satz 1) oder\n (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Schiffahrtzeichen sind am\nUfer jeweils an den Endpunkten der freigegebenen Strecken b) unter Verstoß gegen eine mit der Genehmigung ver\noder Wasserflächen aufgestellt. An den blauen Tafeln seit bundene Auflage (§ 4 Abs. 1 Satz 3)\nlich angebrachte weiße Dreiecke zeigen mit der Spitze auf betreibt,\ndie freigegebenen Strecken oder Wasserflächen. Auf die Be\n 3. als Wasserskifahrer oder Schiffsführer des schleppenden\ngrenzung der freigegebenen Strecken oder Wasserflächen im\n Fahrzeugs\nStrom wird durch zusätzliche Schilder unter den blauen Ta\nfeln hingewiesen. a) entgegen § 3 Abs. 1 einen ausreichend weiten Abstand\n nicht einhält oder\n(3) Auf den freigegebenen Strecken und Wasserflächen ist\ndas Wasserskifahren in der Zeit von Sonnenaufgang bis Son- b) einer Vorschrift über das Verhalten bei der Vorbeifahrt\nnemmtergang erlaubt, sofern nicht durch Zusatzschilder un an anderen Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schwim\nter den blauen Tafeln bestimmte Zeiten festgesetzt sind. Bei mern oder Badenden (§ 3 Abs. 3) zuwiderhandelt,\nverminderter Sicht ist das Wasserskifahren verboten. 4. als Schiffsführer\n (4) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken und einen Wasserskifahrer schleppt, ohne daß das Fahrzeug\nWasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bun zusätzlich mit einem Beobachter besetzt ist (§ 3 Abs. 2)\ndesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - oder\nveröffentlicht.\n 5. als Beobachter\n §3 den Wasserskifahrer oder die von diesem zu durchfah\n (1) Die Wasserskifahrer und die Schiffsführer der schlep rende Strecke nicht oder nicht ausreichend beobachtet\npenden Fahrzeuge dürfen insbesondere durch Wellenschlag (§ 3 Abs. 2).\noder Sogwirkungen\n- andere Wasserskifahrer und Fahrzeuge sowie Schwimm\n körper, Badende und Schwimmer nicht gefährden oder §7\n behindern, (1) Die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung wird wie folgt\n- schwimmende Anlagen sowie Ufer, Strombauwerke, An geändert:\n lagen und Schiffahrtzeichen nicht beschädigen. 1. § 8.14 wird gestrichen.\nDie Schiffsführer haben ihre Geschwindigkeit dementspre 2. In der Anlage 7 Abschnitt I Buchstabe E wird unter E. 15\nchend einzurichten und bei der Vorbeifahrt einen ausrei der Klammerzusatz ,,(§ 8.14)\" gestrichen.\nchend weiten Abstand einzuhalten. (2) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund\n (2) Das schleppende Fahrzeug muß mit einer weiteren ge des § 8.14 der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung erlassenen\neigneten Person besetzt sein, die zur Unterrichtung des Anordnungen über die Freigabe bestimmter Strecken und\nSchiffsführers den Wasserskifahrer und die von diesem zu Wasserflächen zum Wasserskifahren treten am 31. Dezember",
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"content": "Heft 18 — 1977 552 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n §8 b) Stoffe der Klasse Ib,\n Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungs c) Stoffe der Klasse Ic, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffer\ngesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes über die Auf la,\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt auch d) Stoffe der Klasse VII, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffer\nim Land Berlin. 50.\n\n §9 Anlage 11\n (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung Beförderung von Ammoniak\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Wasser und anderen gleichgestellten Stoffen\nskifahren auf den Bundeswasserstraßen in der im Bundesge Die Bestimmungen der §§ 3.15, 3.22, 3.33 und 3.38 sind bei\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9501-10, veröffentlich der Beförderung der nachstehend genannten Stoffe des\nten bereinigten Fassung, geändert durch Verordnung vom ADNR anzuwenden, wenn folgendes Gewicht überschritten\n30. Juni 1965 (BGBl. II S. 909), außer Kraft. wird:\n (2) Die auf Grund der Verordnung über das Wasserskifah\n 1. 1000 kg (je Stoff) bei:\nren auf den Bundeswasserstraßen erlassenen Anordnungen\nüber die Freigabe bestimmter Strecken und Wasserflächen a) folgenden Stoffen der Klasse Id,\nzum Wasserskifahren treten am 31. Dezember 1978 außer I. Borfluorid und Fluor der Ziffer 3,\nKraft. II. die unter den Ziffern 5 und 8a genannten Stoffe,\n III. Chlorwasserstoff der Ziffer 10,\nBonn, den 2. September 1977 IV. Ammoniak der Ziffer 14,\n Der Bundesminister für Verkehr b) Stoffen der Klasse IVa der Ziffern 1, 2a, 2b, 3, 4a, 11,\n In Vertretung 12a, 12b, 12d, 13, 14, 31 und 81,\n Heinz R u h n a u c) Stoffen der Klasse V der Ziffern 6a, 7, 9 und 14;\n(VkBl 1977 S. 550) 2. 5000 kg bei Stoffen der Kategorie Kx der Klasse lila.\"\n Artikel 2\n Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft und mit\nNr. 259 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung Ablauf des 30. September 1980 außer Kraft.\n über die zusätzliche Bezeichnung der Münster, den 29. September 1977\n Fahrzeuge bei der Beförderung be Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n stimmter gefährlicher Güter*) West\n Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben In Vertretung\ndes Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Weisweiler\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, ver\nöffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt dmch § 13 Mainz, den 29. September 1977\nAbs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) ge\nändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 2 der Verord Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung Südwest\nvom 5. August 1970 (BGBl. 1 S. 1305) Und § 1.22 Nr.3 der ZKR 1977 - I - 20 Amesmeier\nRheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. August 1970(BGBl. (VkBl 1977 S. 552)\n1 S. 1305 - Anlageband), wird verordnet:\n Artikel 1\n Nr. 260 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung\n Die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wird vorübergehend\nwie folgt geändert:\n liber die Verminderung des Anker\n Die Anlagen 9, 10 und 11 erhalten folgende Fassung: gewichts bei neuartigen Ankern*)\n Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Auf\n ,,Anlage 9\n gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in\n Beförderung feuergefährlicher Stoffe der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliedenmgsnummer\n Die Bestimmungen der §§ 3.14, 3.21, 3.32 und 3.37 sind bei 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt\nder Beförderung der nachstehend genannten Stoffe des durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I\nADNR anzuwenden, wenn folgendes Gewicht überschritten S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 4\nwird: der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersu-\n1. 5000 kg (je Klasse) bei:\n chungsordnung vom 26. März 1976 (BGBl. I S. 773) und\n § 1.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März\n a) feuergefährlichen Gasen (F) der Klasse Id, mit Aus 1976 (BGBl. 1 S. 773 - Anlage) wird verordnet:\n nahme der Gase nach Anlage 11,\n b) Stoffen der Kategorie KO und Kl der Klasse lila; §1\n Abweichend von § 7.01 Nr. 8 in Verbindung mit § 15.02\n2. 25 000 kg (je Klasse) bei:\n Nr. 3 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung dürfen Schiffe,\n a) Stoffen der Klasse le, mit Ausnahme der Stoffe der Zif deren Kiel vor dem 1. April 1979 gelegt wird, mit Spezialan-'\n fer 5, kern mit vermindertem Gewicht nach der folgenden Tabelle\n b) Stoffen der Klasse II, mit Ausnahme der Stoffe der Zif ausgerüstet sein:\n fern 12 bis 15,\n c) Stoffen der Kategorie K2 der Klasse lila, Zugelassene Verminderung\n Ankertyp des Ankergewichts\n d) Stoffen der Klasse Illb, mit Ausnahme der Stoffe der\n Ziffern 1, 2, 9, 10 und 11, D'Hone Anker 40%\n e) Stoffen der Klasse lllc, mit Ausnahme der Stoffe der Heuss Normal 15%\n Ziffer 11.\n Heuss Spezial 30%\n Anlage 10 Heus Kombinierter Klipp Stock Anker 55%\n Befördenmg von explosionsgefährlichen Stoffen Pool Anker 40%\n Die Bestimmungen der §§ 3.15, 3.22, 3.33 und 3.38 sind bei Ha-Du Anker 40%\nder Beförderung der nachstehend genannten Stoffe des Hansa Anker 40%\nADNR anzuwenden, wenn das Gewicht der Stoffe 50 kg (je\n Danforth Anker 50%\nKlasse) überschreitet:\na) Stoffe der Klasse la, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffer",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 553 Heft 18 — 1977\n\n\n §2 Der volle Wortlaut der Beschlüsse des Frachtenausschusses\n Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft und mit ist im FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff\nAblauf des 31. März 1979 außer Kraft. fahrt - ■ \") zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTS\n Nr. 24 vom 30. August 1977 veröffentlicht worden.\n Der Bundesminister für Verkehr\nMünster, den 15. September 1977\n Im Auftrag\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion Lenz\n West\n (VkBl 1977 S. 553)\nMainz, den 15. September 1977\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n Südwest Luftfahrt\n(VkBl 1977 S. 552)\n Nr. 264 Sonderlandeplatz Unterschüpf\n Bonn, den 25. August 1977\nNr. 261 Ungültigkeitserklärung eines Schif L 14/62.12.35\n\n ferpatents Das Regiemngspräsidium Stuttgart hat dem Luftsportver\n ein Bauland e.V., 6973 Boxberg-Unterschüpf, die Anlage\n Das dem Schiffsführer Emst Bulmahn, geb. 11. 8. und den Betrieb eines Landeplatzes für besondere Zwecke\n1918, wohnhaft in 4953 Petershagen 8, Döhren Nr. 154, von genehmigt. Die Genehmigung ersetzt die bisherige Geneh\nder Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover erteilte migung zur Anlage und zum Betrieb eines Segelfluggelän\nSchifferpatent Nr. 23- Klasse I imd II -, gültig für die Weser des. Gem. § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 42 Abs. 4 Luft-\nvön Hann. Münden bis Bremerhaven/Nordschleuse, Werra,\n VZO werden die nachfolgenden Angaben der nunmehrigen\nFulda, Aller, Leine, Untere Hunte und Lesum sowie für die Genehmigung bekanntgemacht.\nWestdeutschen Kanäle, ist in Verlust geraten und wird für\nungültig erklärt. 1. Bezeichnung: Sonderlandeplatz\n Unterschüpf\nHannover, den 23. August 1977\n- 86 533 A 5- 2. Lage: 1,5 km westlich\n Boxberg-Unterschüpf\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n Mitte 3. Bezugspunkt:\n Im Auftrag a) geographische Lage: 49° 31' 00\" Nord\n Scheffel 09° 40' 10\" Ost\n b) Höhe: 352 m über NN\n(VkBl 1977 S. 553)\n 4. Zugelassene\n Luftfahrzeuge: a) Flugzeuge bis zu\n 1500 kg und nach vor\nNr. 262 Ungültigkeitserklärung von Eich heriger Zustimmung\n durch den Landeplatz\n scheinen für Binnenschiffe halter bis zu 2000 kg\n Nachstehend aufgeführte Eichscheine werden für ungültig höchstzulässigem\nerklärt. Fluggewicht (MPW)\n Nr. b) Hubschrauber bis zu\n 5700 kg höchstzulässigem\n Datum Fluggewicht (MPW)\n Lfd. Schiffs des Eich c) Motorsegler, die mit\n Nr. eichamt Eichzeichen scheines Bemerkungen eigener Kraft starten\n 1 Duisburg RDg 7722 D 11.7.1973 in den\n d) Segelflugzeuge im\n Niederianden\n Flugzeugschlepp- oder\n nachgeeicht; Windenschleppstart\n e) Fallschirme zu\n 2 Duisburg RDg 7756 D 13.9.1973 Eichscheine Fallschirmabsprüngen\n nicht\n zurückgegeben; 5. Zweck: Geschäftsreise- und\n Sportflugverkehr\n 3 Duisburg RDg 7867 D 9.5.1974 Zweitschrift\n ausgesteiit. 6. Start- und Landebahn\n für Motorflug:\nHamburg, den 24. August 1977 a) Richtung: 085°/265° rw\nAz.: 11/0299/77 b) Länge: 670 m\n Bimdesamt für Schiffsvermessung Der Bundesminister für Verkehr\n Klüver Im Auftrag\n(VkBl 1977 S. 553) Rannersmann\n\n (VkBlT977 S. 553)\nNir. 263 Hinwels\n Verordnung Nr. 13/77 über die Fest\n setzung von Entgelten für Verkehrs Nr. 265 Verkehrslandeplatz Offenburg\n leistungen der Binnenschiffahrt vom Bonn, den 29. August 1977\n 30. August 1977 L 14/62.12.20\n\n (FA Nr. 7/77 Frachtenausschuß für den Rhein) Das Regierungspräsidium Freiburg hat die Genehmigung\n zur Anlage und zum Betrieb des Verkehrslandeplatzes Of\n Bonn, den 5. September 1977\n fenburg (VkBl 1967 S. 544) geändert. Gemäß § 52 Abs. 3 in\n A 34/28.25.40-11\n Die Verordnung Nr. 13/77 vom 30. August 1977 ist im\nBundesanzeiger Nr. 162 vom 31. August 1977 verkündet\n *) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann vom Bin\nworden. Die Verordnung ist am 1. September 1977 in Kraft nenschiffahrtsverlag GmbH, Dammstraße 15—17, 4100 Duisburg-Ruhrort, be",
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"content": "Heft 18 — 1977 554 VkBl Amtlicher Teil\n\n\nVerbindung mit §42 Abs. 4 LuftVZO werden die nachfol I.\ngenden Angaben der geänderten Genehmigung bekanntge (1) Der systematische Programmtest für das Programmsy\nmacht.\n stem „Ausschreibung im Straßenbau\" (ASTRA) wurde\n1. Bezeichnung: Verkehrslandeplatz von den an der Aufstellimg der Programmvorgabe und\n Offenbiurg Betreuung beteiligten Straßenbauverwaltungen abge\n schlossen. Die im Rahmen dieses Tests bis Mitte 1976\n2. Lage: 2,5 km südwestlich festgestellten Programmfehler sind beseitigt. ASTRA ist\n Offenburg nunmehr von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST)\n3. Bezugspunkt: zur Freigabe fertiggestellt worden.\n a) geographische Lage: 48° 47' 03\" Nord Es liegt eine Version für folgende Maschinenkonfigura\n 07° 55' 29\" Ost tionen mit der zugehörigen Systemsoftware vor\n b) Höhe: 155 m über NN - SIEMENS 4004/45 und 7.750, BS 1000, Version 1.3 N 2\n - SIEMENS 4004/46 und 7.750, BS 2000, Version 2\n4. Start- und Landebahn: - IBM 370, OS(MFT/MVT) ^ bzw. vergleichbare\n a) Richtung: 020°/200° rw - IBM 370, DOS J IBM 360\n b) Länge: 910 m Voraussichtlich bis zum Jahresende wird eine Version\n5. Zugelassene von ASTRA zur Verfügung gestellt werden können, in\n Luftfahrzeuge: a) Flugzeuge bis 5700 kg\n der noch einige Programmverbesserungen und -ergän-\n zungen vorgenommen sind.\n höchstzulässigem\n Fluggewicht (MPW) (2) Zusammen mit ASTRA oder allein wird auch die jeweils\n b) Drehflügler bis neueste ,,STLK-Bandfassung\" zur Verfügung gestellt.\n 5700 kg höchstzulässigem Zur Zeit liegt die Ausgabe 12/76 mit 22 Leistimgsberei\n Fluggewicht (MPW) chen vor (vgl. Anlage 1). Das Magnetband enthält die\n c) Motorsegler Texte im EBCDI-Code mit wahlweiser Zeichendichte von\n d) Segelflugzeuge 800 oder 1600 bpi. Möglichkeiten zur Herstellung einer\n (Startart:\n in die STLB-Systematik (Standardleistungsbuch des\n Flugzeugschlepp)\n GAEB) umformatierten STLK-Bandfassung werden z. Z.\n von mir geprüft. Über das Ergebnis werde ich Sie zu ge\n6. Zweck: allgemeiner Verkehr gebener Zeit unterrichten.\n Der Bundesminister für Verkehr (3) Ich gebe hiermit das DV-Programmsystem ASTRA und\n Im Auftrag die STLK-Bandfassung zur allgemeinen Anwendung frei.\n Rannersmann Anforderungen auf Übergabe bitte ich an mich zu rich\n ten. Dabei bitte ich die gewünschte Fassung von ASTRA\n(VkBl 1977 S. 553) und die gewünschte Zeichendichte der STLK-Bandfas\n sung anzugeben und zu erklären, daß die in den Anlagen\n 2 und 3 genannten Bedingungen anerkannt werden.\n ASTRA einschl. aller dazu erforderlichen Unterlagen so\n Straßenbau wie die jeweilige STLK-Bandfassung stelle ich Ihnen ko\n stenfrei zur Verfügung, die benötigten Magnetbänder\nNr. 266 Standardleistungskatalog für den jedoch nur als Leihbähder.\n Strafien- und Brückenbau (STLK); Im übrigen ist die „Verfahrensregelung für die Übergabe\n DV-Anwendung von EDV-Programmen\" (Rundschreiben vom 30. 1. 1974)\n zu beachten.\n Bonn, den 22. August 1977\n StB 12/14/12.09.00/12008\n\n Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/1977 II.\n Sachgebiet 17: Vertrags- und Verdingungswesen Der zur Anwendung von ASTRA und der STLK-Bandfas\n sung erforderliche Teil ,,DV-Anwendung\" der ,,Richtlinien\nAn die zur Anwendung des STLK\" (STLK-Richtlinien [DV]) ist in\nobersten Straßenbaubehörden der Länder endgültiger Fassung (Ausgabe 1977) vom Arbeitsausschuß\nmit Nebenabdrucken für die Regierungen oder Mittelbehörden ,,Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau (AV-StB)\",\n die Autobahnämter Unterausschuß II ,,StandajdIeistungkataIog\" bereits verab\n die Straßenbauämter schiedet und wird z. Z. gedruckt. Druck und Vertrieb der\n die Rechnungshöfe der Länder Richtlinien veranlaßt die Forschungsgesellschaft für das\n Straßenwesen, die ich beauftragt habe, Ihnen auf meine Ko\n sten gesondert Exemplare in der Zahl dieses Allgemeinen\nnachrichtlich: Rundschreibens zuzusenden. Weitere von Ihnen benötigte\n Exemplare der Richtlinien sowie die darin aufgeführten\nAn die DV-Eingabeformblätter können dort bezogen werden.\nBundesanstalt für Straßenwesen\nden Bundesrechnungshof\n\n III.\nBetr.: Standardleistungskatalog für den Straßen- und Ich bin ferner bereit, ASTRA und die STLK-Bandfassung\n Brückenbau (STLK); auch\n DV-Anwendung;\n - an allen anderen öffentlichen Verwaltungen gegen Ersatz\n hier: Programmsystem ASTRA\n der Aufwendungen für Vervielfältigung der Unterlagen,\n STLK-Bandfassung\n STLK-Richtlinien(DV) - an alle anderen Stellen außerhalb der öffentlichen Ver\n waltung gegen einen Beitrag zu den Entwicklungskosten\n abzugeben. Die Bedingungen im einzelnen werde ich auf\nBezug: Meine Rundschreiben Anfrage nennen.\n vom 30. 1. 1974 - StB 15/12.08.00/15001 Vms 74 und\n Die STLK-Richtlinien (DV) sind bei der Forschungsgesell\n vom 25. 3. 1975 - StB 12/15/12.09.00/12003 St 75\n schaft für das Straßenwesen, Maastrichter Straße 45, 5000\n Köln, zu beziehen.\nAnlg.: Verzeichnis STLK-Bandfassung Der Bundesminister für Verkehr\n Bedingungen für die Übergabe von ASTRA Im Auftrag",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 555 Heft 18 — 1977\n\n\n\n Anlage 1 8. Die BASt übernimmt im Rahmen der ihr gegebenen\n zum Allgemeinen Rundschreiben Möglichkeiten die Pflege (Fehlerbeseitigung und Fort\n Nr. 11/1977 vom 22. August 1977 schreibung) der Programme. Fehler» die sich aus der\n StB 12/14/12.09.00/12008 St 77 Nichteinhaltung der Punkte 6. und 7. ergeben, werden\n von der BASt nicht bearbeitet.\n Verzeichnis\n der auf Magnetband vorliegenden Leistungsbereiche\n Ein Anspruch auf Pflege der Programme kann hieraus\n jedoch nicht abgeleitet werden.\n des\nStandardleistungskataloges für den Straßen- und Brücken 9. Die in den ,,Richtlinien zur Anwendung des STLK, Teil:\n bau (STLK) DV-Anwendung\" enthaltenen Formulare sind anzuwen\n - Verzeichnis STLK-Bandfassnng - den.\n (Fassung Dezember 1976) 10. Rückfragen zur Programmanwendung sind an die BASt\nLB 104 Baustelleneinrichtung 01/74\n zu richten. 3\nLB 105 Verkehrssicherung 01/74 zum Allgemeinen Rundschreiben\nLB 106 Erdbau 01/74 Nr. 11/1977 vom 22. August 1977\nLB 107 Landschaftsbau 07/75 StB 12/14/12.09.00/12008 St 77\nLB 108 Baugruben, Leitungsgräben 01/74\n Bedingungen\nLB 109 Wasserhaltung 07/75\n für die Übergabe der STLK-Bandfassung\nLB 110 Entwässerung für Straßen 11/74\nLB III Entwässerung für Kunstbauten 11/74 Der Bundesminister für Verkehr übergibt die Bandfassung\nLB 112 Tragschichten 12/76 des ,,Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brük-\n 2. Auflage kenbau\" (STLK) durch die Bundesanstalt für Straßenwesen\nLB 113 Bituminöse Decken 12/76 (BASt) unter folgenden Voraussetzungen\n 2. Auflage 1. Die übergebene Datei bleibt Eigentum des Bundes.\nLB 114 Betondecken 01/74\n 2. Von der BASt zur Verfügung gestellte Magnetbänder sind\nLB 115 Pflaster, Platten, Borde, Rinnen 01/74\n zurückzugeben.\nLB 116 Gerüste, Behelfsbrücken 02/75\nLB 117 Tief-Gründungen 02/75 3. Für die einwandfreie Codierung der Datei wird keine\nLB 118 Kunstbauten aus Beton, Haftung übernommen.\n Stahl- und Spannbeton 02/75 4. Die STLK-Bandfassung und Leistungen dürfen nur in der\nLB 119 Mauerwerk für Kunstbauten 02/75 Rechenstelle verwandt werden, der die STLK-Bandfas\nLB 120 Kunstbauten aus Stahl 12/76 sung übergeben wurde. Eine Weitergabe an andere Stel\nLB 121 Lager, Übergänge, Geländer für Kunstbauten 02/75 len darf nur mit schriftlicher Zustimmung des BMV erfol\nLB 122 Oberflächen- und Korrosionsschutz 12/76 gen.\nLB 123 Abdichtungen und Fugen für Kunstbauten 02/75 5. Alle dv-technischen Fehler oder sonstige Mängel der Da\nLB 128 Zäune 07/75 tei sind der BASt umgehend zu melden. Inhaltliche Fehler\nLB 190 Stundenlohnarbeiten 01/74 sind dem BMV zu melden.\n Anlage 2 6. Es dürfen keine Änderungen an der STLK-Bandfassung\n zum Allgemeinen Rundschreiben vorgenommen werden.\n Nr. 11/1977 vom 22. August 1977 (VkBl 1977 S. 554)\n StB 12/14/12.09.00/12008 St 77\n Bedingungen\n für die Übergabe des DV-Programmsystems Wasserstraßen\n „Ausschreibung im Straßenbau\" (ASTRA)\n Nr. 267 Richtlinien für Anforderungen an An\n Der Bundesminister für Verkehr übergibt das Programmsy\nstem ASTRA durch die Bundesanstalt für Straßenwesen\n lagen zum Umschlag gefährdender\n(BASt) unter folgenden Bedingungen: flüssiger Stoffe im Bereich von Was\n 1. Die übergebenen Programme bleiben Eigentum des serstraßen\n Bundes. (Verkehrsblatt 1975 Seite 485)\n 2. Von der BASt zur Verfügung gestellte Magnetbänder Bonn, den 27. Juni 1977\n sind zurückzugeben. BW 21/14.81.03-03\n 3. Für die einwandfreie Funktion der Programme wird Ober- und Mittelbehörden\n keine Haftung übernommen, Aufwendungen oder Nach der Wasser- und Schiff\n teile des Benutzers aufgrund von Programmfehlern ge fahrtsverwaltung\n hen zu seinen Lasten. im Geschäftsbereich der\n 4. Eine Weitergabe der Programme, der Dokumentation Abteilung Binnenschiffahrt\n oder anderer im Zusammenhang mit den Programmen und Wasserstraßen\n übergebener Unterlagen bzw. Daten an Dritte ist nicht mit Nebenabdrucken für die\n ziüässig. Unterbehörden\n 5. Über alle festgestellten Fehler oder sonstigen Mängel Betr.: Richtlinien für Anforderungen an Anlagen zum Um\n der Programme sind der BASt umgehend folgende Un schlag gefährdender flüssiger Stoffe im Bereich von\n terlagen zuzusenden: Wasserstraßen\n a) Umwandlimgslisten und Binder-Protokolle des feh\n Bezug: Erlaß W 12/14.81.03-03/143 Va 76 vom 28. Oktober\n lerhaften Programms sowie eine komplette Liste des\n 1976\n Laufs, in dem der Fehler auftrat, einschl. eines even\n tuellen Dumps. Unter Bezugnahme auf o. g. Erlaß und die dazu eingegan\n b) Ein Doppel des Datensatzes, bei dessen Bearbeitung genen Stellungnahmen werden die obigen Richtlinien wie\n der Fehler auftrat, sowie Informationen über den Zu folgt geändert:\n stand der benutzten Dateien. In Abs. 2.3.4 ist der letzte Satz zu streichen.\n c) Beschreibung von ggf. getroffenen Umgehungsmaß ,,Dalben an Umschlagstellen für entzündbare flüssige\n nahmen. Stoffe müssen an den Anlegeseiten für die Schiffe einen\n 6. Von der BASt herausgegebene Korrekturmitteilungen nichtfunkenbildenden Schrammschutz erhalten (z. B. mit\n sind unverzüglich zu berücksichtigen und die erforderli versenkten Schrauben befestigtes Reibholz).\"\n chen Korrekturen auszuführen.\n Der Bundesminister für Verkehr\n 7. Es dürfen keine weiteren Änderungen an den Program Im Auftrag\n men vorgenommen werden, es sei denn, daß diese die Dr.-lng. Hager\n vorübergehende Umgehung eines Programmfehlers er",
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