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            "content": "Verkehrsblall\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                                               (VkBI)\n\n                                             INHALTSVERZEICHNIS\n\n\n\n\n                                                         Amtlidier Teil\n\n\n   Nr.           Datum              VkBI 1977                 Seite   Nr.         Datum              VkBI 1977              Seite\n\n   Allgemeine Angelegenhelten                                         261   23.   8. 1977   Ungültigkeitserklärung     eines\n                                                                            Schifferpatents                                    553\n  250    7. 9. 1977 Technische Bichtlinien zur Gefahr-\n         gutVStr;                                                     262   24. 8. 1977 Ungültigkeitserklärung von Eich-\n         hier: Anforderungen an die elektrische Aus                         sdieinen für Binnenschiffe                         553\n               rüstung von Fahrzeugen zur Beförde                     263   5. 9. 1977 Hinweis\n               rung gefährlicher Güter und an orts-                         Verordnung Nr. 13/77 über die Festsetzung\n               bewegliöhe Warnleuchten —                                    von Entgelten für Verkehrsleistungen der\n                 TR GGVS 02 —                                  542          Binnenschiffahrt vom 30. August 1977 . . . 553\n  251    31. 8. 1977 Beförderung gefährlicher See-\n         frachtgüter;                                                 Luftfahrt\n         hier: Muster von Unfallmerkblättem für den                   264 25. 8. 1977 Sonderlandeplatz Unterschüpf,. . 553\n                 Seetransport nach ^ 4 Abs. 5 Satz 2                  265 29. 8. 1977 Verkehrslandeplatz Offenburg . . 553\n                 der Verordnung über gefährliche See\n                 frachtgüter (SFO)                   544              Straßenbau\n                                                                      266   22. 8. 1977 Standardleistungskatalog für den\n  Straßenverkehr                                                            Straßen- und Brückenbau (STLK);\n   252 19. 8. 1977 Richtlinie für die Erteilung der                         DV-An Wendung                               554\n      CEMT-Genehmigungen für das Jahr 1978 . 544\n                                                                      Wasserstraßen\n  253 19. 8. 1977 Richtlinie für die Erteilung der\n      Gemeinschaftsgenehmigungen (EWG) 1978 . 546                     267 27. 6. 1977 Richtlinien für Anforderungen an\n                                                                          Anlagen zum Umschlag gefährdender flüssi\n  254 29. 8. 1977 Bekanntmachung zur Verordnung                           ger Stoffe im Bereich von Wasserstraßen . 555\n         TSF Nr. 5/77                                          548\n  255 5. 9. 1977 Erfassung der Farbe der Kraftfahr                    Aufgebote (nicht in Ausgabe B)\n         zeuge                                                 548    267a 30. 9. 1977 Aufbietung verlorener Fahrzeug\n  258 5. 9. 1977 Bekanntmachung Nr. 16/77 über                              briefe\n      Sonderabmachungen nach § 22a des Güter                          267b 30. 9. 1977 Aufbietung verlorener Führer\n      kraftverkehrsgesetzes                                    549          scheine\n  257 7. 9. 1977 Verordnung über die Tarifkommis-                     267c 30. 9. 1977 Aufbietung von verlorenen Fahr-\n         sionen,   die   erweiterten   Tarifkommissionen                   zeügscheinen und Bescheinigungen über die\n         und     die   beratenden    Ausschüsse   für   den                Zuteilung amtlicher Kennzeichen für zulas\n         Güterkraftverkehr (Tarifkommissionen-Ver-                          sungsfreie   Fahrzeuge . . . 564a—564aaaaaaaa\n         ordnung);\n         hier: Einreichung von Vorschlägen für die\n               Berufung eines Nachfolgers für ein\n               ausgeschiedenes Mitglied                        550\n\n  Binnenschiffahrt                                                                    Nichtamtlicher Teil\n  258 13. 9. 1977 Bekanntmachung über das Wasser\n         skifahren     auf   den   Binnenschiffahrtstraßen     550    Zeitschriftenschau\n  259 29. 9. 1977 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung                         Übersicht                                          556\n      über die zusätzliche Bezeichnung der Fahr                             Auslese                                            557\n         zeuge bei der Beförderung bestimmter ge\n         fährlicher Güter                                      552    BQcherschau\n  260 15. 9. 1977 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung                         Neuerscheinungen                                   561\n      über die Verminderung des Ankergewichts\n         bei neuartigen Ankern                                 552    Rechtsprechung                                           562\n\n\n\n\n  31. Jahrgang 1977                       Ausgegeben zu Bonn am 30. September 1977                                       Heft 18\n\n\n\n\n Verlagspostamt Dortmimd. Beim Ausbleiben des Verkehisblattes wollen Postbezieher sidi lediglich an die liefernden Postämter wenden.",
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            "content": "Heft 18 — 1977                                                 542                                   VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                 AMTLICHER TEIL\n\n\n  Allgemeine Angelegenheiten\n\nNr. 250       Technische     Richtlinien zur         Gefahr-\n                                                                     Technische            Elektrische Ausrüstung TR GGVS 02\n              gutVStr;                                               Richtlinien           von Fahrzeugen zur\n              hier: Anforderungen an die elektri                     zur                   Beförderung gefährlicher ,\n                    sche Ausrüstung von Fahrzeu                      GefahrgutVStr         Güter\n                    gen zur Beförderung gefährli\n                    cher Güter und an ortsbewegli\n                    che Warnleuchten                               Geltungsbereich\n                   - TR GGVS 02 -                                    (1) Diese Richtlinien gelten\n                          Bonn, den 7. September 1977              a)für die elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen mit einem\n                               A 13/26.20.70-52\n                                                                      zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, sofern\n  Unter Aufhebimg der Verkehrsblatt-Verlautbamng von                  1. es sich dabei um Tankfahrzeuge oder Fahrzeuge mit\n1976 Nr. 275 (S. 558) gebe ich nachstehend die in der Zwi                Aufsetztanks oder um Fahrzeuge zur Beförderung von\n                                                                            offenen Tankcontainem - Tankcontainer mit einem Si\nschenzeit überarbeiteten und mit den obersten Landesbe\nhörden abgestimmten Technischen Richtlinien über Anfor                       cherheitsventil werden als geschlossene Tankcontainer\n                                                                             angesehen - handelt und\nderungen an die elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen zur\nBeförderung gefährlicher Güter und an ortsbewegliche                      2. nach Rn. 10251 in Verbindung mit Rn. 10002 und 10100\nWamleuchten (TR GGVS 02) bekannt.                                            sowie nach Rn. 14251 (21251), 31251, 41251 (61251) und\n  Die neuen TR enthalten gegenüber der alten Fassung ins                     51251 (81251) der Anlage B der GefahrgutVStr die Vor\nbesondere\n                                                                             schriften des Anhangs B.2 über die elektrische Ausrü\n                                                                             stung anzuwenden sind und\n- eine Beschränkung des Geltungsbereichs auf Tankfahr\n                                                                          3. in diesen Fahrzeugen brennbare Gase der Klasse Id (2)\n  zeuge, Fahrzeuge mit Aufsetztanks und Fahrzeuge mit of\n  fenen Tankcontainern,\n                                                                             und/oder brennbare Flüssigkeiten mit einem Flamm\n                                                                             punkt von kleiner oder gleich 55 °C der Klassen Illa (3),\n- Verlängerung der Übergangsfrist für die bereits zugelas                    IVa (6.1) und V tß) sowie der Klasse VII (5.2) befördert\n  senen Fahrzeuge,                                                           werden, wenn es sich bei letzteren um organische Pero\n- Abstellung der Forderung nach einem Ex-Schutz bei der                     xide handelt, die\n  kombinierten Warn- Arbeitsleuchte auf den Fall der Be                     3.1 den Stoffgruppen A, B oder C angehören und einen\n  förderung brennbarer Gase und/oder brennbarer Flüssig                         Flammpunkt von kleiner oder gleich 55 °C haben\n  keiten mit einem Flammpunkt von ^ 55 °C,                                      oder   mit Lösemitteln   versetzt sind, die    einen\n- Angabe der nach der ,,Verordnung über die Zulassung ei                        Flammpunkt von kleiner oder gleich 55 °C haben\n  ner neuen Numerierung der Gefahrklassen bei der Beför                         oder\n  derung gefährlicher Güter auf der Straße\" vom 22. Juni                    3.2 der Stoffgruppe E angehören und flüssig sind oder\n  1977 (BGBl. I S. 1008) zusätzlich oder anstelle der in der                    mit Lösemitteln versetzt sind, die einen Flammpunkt\n  GefahrgutVStr vorgeschriebenen Numerierung der                            von kleiner oder gleich 55 °C haben;\n  Gefahrklassen zugelassenen neuen Bezeichnung sowie\n  der in Anpassung hieran zu erwartenden neuen Rand                b)für ortsbewegliche Warnleuchten, die nach Rn. 10260 der\n  nummer jeweils nach der alten Bezeichnung in Klammern.              Anlage B der GefahrgutVStr mitzuführen sind und ent\n                                                                      sprechend beschaffen sein müssen.\n  Für die bereits zugelassenen Fahrzeuge, die den Vorschrif\n                                                                     (2) Die Richtlinien enthalten den Text aus dem Anhang B.2\nten des Anhangs B.2 der GefahrgutVStr nach alter Ausle\ngung entsprechen, wird die Übergangsfrist für die Erfüllung        und der Rn. 10260 der Anlage B der GefahrgutVStr und Er\nder Anforderungen an die elektrische Ausrüstung nach der           läuterungen hierzu. Der Verordnungstext ist am linken bzw.\nneuen, nachstehend durch diese TR gegebenen Regelung bis           rechten Rand durch einen senkrechten Strich gekennzeich\n                                                                   net.\nzur nächsten, nach dem 1. Oktober 1977 liegenden Tankun\ntersuchung, längstens jedoch bis zum 30. September 1980              (3) Weitergehende Anforderungen für elektrische Ausrü\nverlängert.                                                        stungen im Inneren von Tanks und in unmittelbarer Nähe\n  Unter die TR fallen von den Stoffen\n                                                                   von Tanköffnungen (z. B. Gefahrbereich Zone 0 im Sinne der\n                                                                   Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF) bleiben\na) der Klasse Id (2) die in Rn. 220002 des Anhangs B.2 ge          hiervon unberührt.                     ^\n  nannten brennbaren Druckgase,\nb) der Klasse Illa (3) die entzündbaren flüssigen Stoffe der                                      Inhalt\n   Rn. 2301 Ziffern 1, 2, 3 und 5,\n                                                                     1.    Anforderungen an die gesamte elektrische Anlage und\nc) der Klasse IVa (6.1) die giftigen und gleichzeitig brennba            Ausrüstung (Einrichtungen)\n   ren Stoffe der Rn. 2401 (2601) Ziffern 1 bis 7, 12 a), b) und\n   f), 13 a), 14, 15 a), b) und 16,                                  1.1 Allgemeines\nd) der Klasse V (8) die ätzenden und gleichzeitig brennbaren         1.2 Stromkreise, Leitungen\n   Stoffe der Rn. 2501 (2801) Ziffern 21 c), d) und e), 23, Ace-     1.3 Trennschalter\n   tylchlorid der Ziffer 22 und Äthylendiamin der Ziffer 35,         1.4 Batterien (elektrische Sammler, Akkumulatoren)\ne) der Klasse VII (5.2) die organischen Peroxide der Rn. 2701        2. Zusätzliche Anforderungen an die elektrische Anlage\n  (2551)                                                                 und Ausrüstung (Einrichtungen) hinter der Führerhaus\n   1. Stoffgruppen A, B und C, sofern sie einen Flammpunkt               rückwand (Schutzwandung)\n     von ^ 55°C haben,                                               2.1 Allgemeines\n   2. alle flüssigen organischen Peroxide der Gruppe E,              2.2 Leitungen\n   3. alle organischen Peroxide der Gruppen A, B, C und E,           2.3 Leuchten\n     sofern sie mit Lösemitteln versetzt sind, die einen\n     Flammpunkt von ^ 55 °C haben.                                   2.4 Klemmkästen und Steckvorrichtungen\n                                                                     2.5 Antriebsmotoren von Pumpen\n                             Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                     2.6 Elektrische Einrichtungen in geschlossenen Räumen\n                                        Im Auftrag",
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Anforderungen an die gesamte elektrische Anlage und                              2.2 Leitungen\n    Ausrüstung (Einrichtungen)                                                      2.2.1 Die Leitungen müssen durch einen nahtlosen und kor-\n                                                                                                                                           |\n1.1 Allgemeines                                                                            rosionsbeständigen Mantel geschützt sein.                          |\n     Elektrische Einrichtungen müssen vorbehaltlich der be                          2.2.2 Nummer 2.2.1 gilt als erfüllt für Leitungen, die mit ei\n     sonderen Anforderungen in den Nummern 1.2 bis 3. den                                 nem PVC-isolierten Stahldrahtgeflecht ummantelt\n     allgemein anerkannten Regeln der Technik genügen.                                     sind.\n\n1.2 Stromkreise^ Leitungen                                                          2.2.3 Zulässig sind mehradrige, feindrähtige Leitungen (z. B.\n                                                                                           8 • 1,5 + 1 • 2,5 mm2 Cu oder\n1.2.1 Die Leiter müssen in geeigneter Weise isoliert und so                                12 • 1,5 + 1 • 2,5 mm2 Cu), die wie folgt aufgebaut\n      bemessen sein, daß Überhitzungen vermieden werden.                                   sind: isolierte Leiter mit gemeinsamer Ademumhül-\n1.2.2 Die Stromkreise sind gegen Überlastungen durch Si                                    lung (Folien-Mantel), PVC-lnnenmantel, Regenerat-\n      cherungen oder selbsttätige Stromunterbrecher zu                                     Innenmantel, Stahldrahtgeflecht-Mantel, PVC-Außen-\n       schützen.                                                                            mantel.\n1.2.3 Die elektrischen Leitungen müssen fest verlegt und                            2.2.4 Verbindungsleitungen zwischen zwei Fahrzeugen\n      gegen Stöße und Steinschlag sowie gegen die Hitze                                     können abweichend von Nummer 2.2.3 auch als stark\n      des Auspuffs geschützt sein.                                                          ummantelte Leitungen (ohne Stahldrahtgeflecht-Man\n1.3 Trennschalter                                                                           tel) nach § 810 VDE 0250^) mit entsprechenden Quer\n                                                                                            schnitten ausgeführt sein.\n1.3.1 Im Führerhaus muß ein Trennschalter angebracht sein,\n      der die Unterbrechimg aller Stromkreise ermöglicht.                           2.2.5 Die Stromrückleitung muß isoliert ausgeführt sein und\n                                                                                          darf nur über die Masseverbindung der Batterie vor der\n1.^2 Der Anforderung der Nummer 1.3.1 ist auch genügt,                                    Schutzwandung mit dem Rahmen des Fahrzeugs ver\n       wenn der Trennschalter selbst möglichst nahe der au                                  bunden sein.\n       ßerhalb des Führerhauses angeordneten Batterie ange\n       bracht ist und wenn sich der Trennschalter vom Füh\n                                                                                    2.3 Leuchten\n       rerhaus aus bedienen läßt. Der Trennschalter muß in\n       den Stromkreis so installiert sein, daß durch das Aus                        2.3.1 Glühlampen mit Schraubsockel dürfen nicht verwen\n      schalten alle Stromkreise spannungslos sind^).                                       det werden.\n\n1.3.3 Es muß gewährleistet sein, daß die Stromkreise auch                           2.3.2 Wenn die im Innern des Fahrzeugs angebrachten\n      bei weiterlaufendem Motor nach Betätigen des Trenn                                   Leuchten nicht durch ihren Einbau in Wände oder\n      schalters nicht von der Lichtmaschine gespeist werden                               Decken gegen mechanische Beschädigung geschützt\n       können.                                                                            sind, müssen sie mit einem kräftigen Schutzkorb öder\n1.3.4 Der Trennschalter muß sich von den übrigen Bedie\n                                                                                          Schutzgitter umgeben sein.\n       nungsknöpfen und -hebeln eindeutig unterscheiden.                            2.3.3 Leuchten, die außerhalb geschlossener Räume ange\n       Er muß an einer gut sichtbaren und leicht zugängli                                  ordnet sind, müssen in der Schutzart IP 54 nach DIN\n       chen Stelle angebracht sein.                                                        40 050\"*) ausgeführt und mechanisch geschützt ange\n                                                                                           ordnet sein. Ihre Leitungseinführungen müssen dauer\n1.3.5 Die Betätigungsvorrichtung des Trennschalters muß\n                                                                                          haft abgedichtet sein.\n      auffällig gekennzeichnet sein.\n                                                                                    2.3.4 Die Leuchten sind mechanisch geschützt, wenn sie\n1.4 Batterien (elektrische Sammler, Akkumulatoren)                                         z. B. den Unterfahrschutz bzw. Anfahrschutz seitlich\n1.4.1 Elektrische Batterien (Sammler), die hinter der Führer                               und nach hinten nicht überragen. Bei Sattelzugma\n      hausrückwand angeordnet sind, müssen in einem Ka                                     schinen dürfen die Leuchten nicht den Durchschwenk-\n      sten mit Lüftungsöffnungen untergebracht sein.                                       radius bestimmen.\n1.4.2 Es genügt, wenn der Deckel und die Seitenwände im                             2.3.5 Anschlüsse in den Leuchten müssen gegen Selbstlok\n   \\ Bereich stromführender Batterieteile ausreichend und                                  kern gesichert sein.\n       dauerhaft elektrisch isoliert sind.                                          2.3.6 Den Anforderungen unter Nummer 2.1.1 genügen Sof\n                                                                                          fitten in der Regel nicht.\n2. Zusätzliche Anforderungen an die elektrische Anlage                              2.3.7 Werden Flachsteckverbindungen verwendet, so müs\n   und Ausrüstung (Einrichtungen) hinter der Führerhaus                                    sen deren Steckhülsen Rastwarzen nach DIN 46 247\n     rückwand (Schutzwändung)                                                              Blatt 3 haben.\n\n2.1 Allgemeines\n                                                                                    2.4 Klemmkästen und Steckvorrichtungen\n2.1.1 Die Anlage muß insgesamt so beschaffen, eingebaut                             2.4.1 Gehäuse für feste oder lösbare Verbindungen von\n      und geschützt sein, daß durch sie bei normalem Be\n                                                                                          elektrischen Leitungen (Klemmkästen, Steckverbin\n      trieb der Fahrzeuge weder ein Brand noch ein Kurz\n                                                                                          dungen) müssen in der Schutzart IP 54 nach DIN\n      schluß hervorgerufen werden kann und bei Stößen\n                                                                                          40 050^) ausgeführt sein. Die Gehäuse müssen entwe\n      oder Verformungen diese Gefahren auf ein Mindest\n                                                                                           der ausreichend mechanisch fest oder gegen mechani\n      maß herabgesetzt werden.\n                                                                                           sche Beschädigungen ausreichend geschützt angeord\n2.1.2 Es dürfen keine elektrischen Betriebsmittel verwendet                                net sein.\n       werden, die betriebsmäßig zündfähige Funken erzeu\n                                                                                    2.4.2 Klemmen müssen gegen Selbstlockern gesichert sein.\n       gen und betriebsmäßig Temperaturen annehmen, die\n                                                                                          Diese Anforderung gilt z. B. für Steckverbindungen als\n       zu Zündgefahren Anl^ geben können.                                                 erfüllt, wenn Flachsteckverbindungen verwendet wer\n2.1.3 Die Anforderungen der Nummer 2.1.1 gelten z. B. als                                  den, deren Steckhülsen Rästwarzen nach DIN 46 247\n       erfüllt, wenn die elektrischen Betriebsmittel mit Aus                               Blatt 3 haben.\n       nahme der Leitungen den Bestimmungen des § 22 VDE\n       01652) genügen. Für Leitungen gelten die Ausführun\n       gen unter Nummer 2.2.\n                                                                                    3) VDE 0250/3.69, Bestimmungen für isolierte Starkstromleitungen. VDE-Verlag,\n                                                                                      Berlin.\n                                                                                    *) DIN 40 050 Blatt 1/8.70, Schutzarten:\n1) Fedls Stromkreise nach Betätigen des Trennschalters in Betrieb bleiben sollen,     z. B. Schutzart IP 54\n  wird den nach § 11 Abs. 4 GGVS zuständigen Stellen empfohlen, Ausnahmen             Erste Kennziffer: Schutzgrad gegen Berühren und Eindringen von Fremdkör\n  von den Vorschriften der Rn. 220 000 Abs. 2b) Satz 1 {= Nrunmer 1.3.1) nur un         pern;\n  ter folgenden Bedingimgen zuzulassen:                                               zweite Kennziffer: Schutzgrad gegen Eindringen von Wasser.\n  1. Die Stromkreise müssen im Sinne der Bestimmrmgen VDE 0171*) eigensi              Erste Kennziffer 5: Schutz gegen Staubablagerung:\n     cher (Explosionsschutzart [Ex] i) sein.                                            Vollständiger Schutz gegen Berühren unter Spanmmg stehender oder inne\n  2. Die zur Gewährleistimg des eigensicheren Stromkreises notwendigen Be-              rer sich bewegender Teile.\n     grenzimgseinrichtimgen sollen in unmittelbarer Nähe des Trennschalters             Schutz gegen schädliche Staubablagerungen. Das Eindringen von Staub ist\n     cmgebracht sein.                                                                   nicht vollkommen verhindert, aber der Staub darf nicht in solchen Mengen\n  *) VDE 0171/2.65, Vorschriften für explosionsgeschützte elektrische Betriebs          eindringen, daß die Arbeitsweise beeinträchtigt wird.\n     mittel. VDE-Verlag, Berlin.                                                      Zweite Kennziffer 4: Schutz gegen Spritzwasser:\n2) VDE 0165/4.66, Bestimmungen für die Errichtung elektrischer Anlagen in ex",
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            "content": "Heft 18 — 1977                                                                544                                VkBI Amtlicher Teil\n\n\n2.5 Antriebsmotoren von Pumpen                                                                         Verzeichnis Nr. 8\n    Elektromotoren zum Antrieb von Pumpen und deren\n                                                                                                                            Klasse\n    Schalt- und Steuereinrichtungen müssen explosionsge                                                                     des\n    schützt ausgeführt sein.                                                    lfd.                                       IMCO-\n2.6 Elektrische Einrichtungen in geschlossenen Räumen                           Nr.     Stoffbezeichnung                   Codes      UN-Nr.\n2.6.1 In geschlossenen Rämnen, z. B. im Armaturenschrank,                       164     Äthylenimin, stabilisiert\n      dürfen nur elektrische Ausrüstungen verwendet wer                                (Aziridin)                             3.2      1185\n      den, die explosionsgeschützt sind.                                        165    n-Amylamin\n2.6.2 Die Anforderungen der Nummer 2.6.1 gelten als er                                 (1-Aminopentan, Pentylamin)           3.2       1106\n      füllt, wenn die elektrischen Betriebsmittel nach § 5\n                                                                                166    iso-Butylamin\n       ExVO®) der Bauart nach zugelassen und die elektri                               (l-Amino-2-methylpropan)              3.2       1214\n       schen Anlagen nach den Bestimmungen von VDE 0165\n       errichtet sind.                                                          167    n-Butylamin\n                                                                                       (1-Aminobutan)                        3.2       1125\n2.6.3 Leitungen in geschlossenen Rämnen sind nach VDE\n      0165 auszuführen.                                                         168     Chlorwasserstoff\n                                                                                        (wasserfrei)                         2         1050\n3. Ortsbewegliche Wamleuchten\n                                                                                169     Chlorwasserstoffsäiure\n3.1 Die ortsbeweglichen Warnleuchten müssen so beschaf                                 (Salzsäure)                           8         1789\n      fen sein, daß ihre Verwendung nicht die Entzündung                        170    Diisopropylamin                       3.2       1158\n       der beförderten Güter verursachen kann.\n                                                                                171    Dimethylamin, Lösung                   3.2      1160\n3.2    Die Wamleuchten dürfen (nach Rn. 10353) keine me\n       tallische Oberfläche haben, die Funken erzeugen                          172    Methylamin, wässerige Lösung           3.1      1235\n       könnte.                                                                  173    Morpholin\n3.3    Die Wamleuchten müssen nach § 22a StVZO bauart                                  (Tetrahydro-1.4-oxazin)                3.3      2054\n       genehmigt, nach DIN 40 050 in Schutzart IP 54 ausge                      174    iso-Propylamin\n      führt und gegen mechanische Gefährdung mit einem                                 (2-Aminopropan)                        3.1      1221\n      bruchsicheren Schutzglas oder einem Schutzgitter aus                      175    Propylenimin, stabilisiert             3.2      1921\n      gerüstet sein.                                                            176    Pyrrolidin                             3.2      1922\n3.4    Ist eine Wamleuchte mit einer Arbeitsleuchte in einer\n                                                                                177     Schwefelsäure mit nicht\n       Bauart zu einer kombinierten Wam-Arbeitsleuchte zu\n                                                                                        mehr als 51% reiner Säure            8         1830\n      sammengefaßt, so muß diese Kombination, sofem\n      brennbare Gase der Klasse Id (2) und/oder brennbare                       178     Schwefelsäure mit mehr\n      Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von kleiner oder                               als 51%, jedoch nicht mehr\n      gleich 55 °C der Klassen Illa (3), IVa (6.1), V (8) und VII                       als 95% Säure                        8         1830\n      (5.2) befördert werden, explosionsgeschützt ausgeführt                    179     Schwefelsäure,\n       und die Leuchte sowohl nach § 22a StVZO als auch                                 rauchend oder mit mehr\n       nach § 6 der ExVO der Bauart nach zugelassen sein.                               als 95% Säure (Oleum)                8         1831\n                                                                                180     Schwefeltrioxid, stabilisiert\n(VkBI 1977 S. 542)                                                                      (Schwefelsäureanhydrid)              8         1829\n\n                                                                                (VkBI 1977 S. 544)\nNr. 251        Beförderung gefährlicher Seefracht\n               güter;\n               hier: Muster von Unfallmerkblättern                                  Straßenverkehr\n                       für den Seetransport nach § 4\n                       Abs.5 Satz 2 der Verordnung                              Nr. 252 Richtlinie für die Erteilung der\n                       über gefährliche Seefrachtgüter                                  CEMT-Genehmigungen für das Jahr\n                       (SFO)                                                                  1978\n                                        Bonn, den 31. August 1977                                                   Bonn, den 19. August 1977\n                                         A 13/26.40.70-12                                                           A 32/23.74.54-2\n  Aufgrund des § 4 Abs. 5 der Verordnung über gefährliche                           Nachstehend gebe ich die Richtlinie für die Erteilimg der\nSeefrachtgüter (SFO) gebe ich in Ergänzung zu den VkBl-                         CEMT-Genehmigungen für das Jahr 1978 bekannt. Sie ent\nVerlautbamngen Nr. 269 von 1974 S. 404, Nr. 56 von 1975 S.                      hält keine materiellen Änderungen gegenüber der Richtlinie\n106, Nr. 30 von 1976 S. 86, Nr. 176 von 1976 S. 391, Nr. 238                    für das Jahr 1977.\nvon 1976 S. 464, Nr. 23 von 1977 S. 46 und Nr. 183 von 1977\n                                                                                    Diese Bekanntmachung ist auch im Bundesanzeiger Nr.\nS. 351 das Verzeichnis Nr. 8 mit Stoffen bekannt, für die wei\n                                                                                163 vom 1. September 1977 veröffentlicht worden.\ntere 17 Unfallmerkblätter für die Befördemng gefährlicher\nGüter auf Seeschiffen erstellt worden sind. Diese Unfall                                                      Der Bundesminister für Verkehr\nmerkblätter gelten als Muster für schriftliche Weisungen                                                                Im Auftrag\nnach § 4 Abs. 5 Satz 2 SFO. Spätestens vom 1. April 1978 an                                                             Dr. Winter\ndürfen für die im Verzeichnis Nr. 8 genannten gefährlichen\nGüter nur noch die genehmigten Unfallmerkblätter*) ver                                                     Richüinie\nwendet werden. Die Genehmigung muß auf dem Unfall\nmerkblatt jeweils durch folgenden Vermerk festgestellt sein:                    für die Erteilung der CEMT-Genehmigungen, die nach der\n                                                                                Resolution der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister\n  ,,Unfallmerkblatt nach § 4 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung\n                                                                                (CEMT) vom 14. Juni 1973 über die Bildung eines multilate\nüber gefährliche Seefrachtgüter (SFO) [s. auch Bekanntma\n                                                                                ralen Kontingents im internationalen Straßengüterverkehr\nchung im Verkehrsblatt 1977 S. 544].\"\n                                                                                der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen sind.\n                                  Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                1. Grundlage für die Erteilung der CEMT-Genehmigungen\n                                               Im Auftrag                           ist die Resolution der Europäischen Konferenz der Ver\n                                           Dr. Gleißner                             kehrsminister (CEMT) über das Inkraftsetzen eines multi\n                                                                                    lateralen Kontingents im internationalen Straßengüter\n                                                                                    verkehr vom 14. Juni 1973 sowie die Verordnung des\n®) Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen              Bimdesministers für Verkehr nach § 103 Abs. 3 GüKG\n (ExVO).                                                                            über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit\n*) Die genehmigten Unfallmerkblätter können von K.O. Storck-Verlag & Drucke         CEMT-Genehmigungen vom 17. Juli 1974 (Bundesge-",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                          545                                                        Heft 18 — 1977\n\n\n   Die Resolution sieht ein Kontingent von 385 Genehmi-                 durchfahrenden Transitländer. Sind auf einer Relation\n   gimgen für folgende 18 Mitgliedstaaten vor: Bundesrepu              weniger als 10 Befördemngen durchgeführt worden,\n   blik Deutschland (D), Österreich (A), Belgien (B), Däne             so wird diese Relation nicht berücksichtigt.\n   mark (DK), Spanien (E), Frankreich (F), Griechenland            4.2 Jede Relation wird mit Punkten bewertet. Hierbei er\n   (GR), Irland (IRL), Italien (I), Luxemburg (L), Norwegen             hält jeder Mitgliedstaat, in dem be- oder entladen\n   (N), Niederlande (NL), Portugal (P), Vereinigtes König               oder der durchfahren wird, einen Punkt. Für Mit\n   reich (GB), Schweden (S), Schweiz (CH), Türkei (TR), Ju             gliedstaaten der CEMT, die nicht den Europäischen\n   goslawien (YU). Der Bundesrepublik Deutschland sind 54              Gemeinschaften (EG)angehören, werden jedoch zwei\n   Genehmigungen zugewiesen worden, die im gewerbli                    Punkte berechnet. Die so ermittelten Punkte je Rela\n   chen grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwi                  tion werden addiert und bilden die Bewertungszahl.\n   schen allen Mitgliedstaaten der CEMT einschließlich des\n                                                                   4.3 Die CEMT-Genehmigungen werden in der Reihen\n   Transitverkehrs mit folgenden Einschränkungen gelten:\n   Auf den Hoheitsgebieten Österreichs imd der Türkei sind             folge der Größe der nach 4.2 ermittelten Bewertungs\n   nur 13 Genehmigungen, auf dem Hoheitsgebiet Spaniens                zahlen verteilt. Ist die Größe der Bewertungszahlen\n   nur 25 Genehmigungen für gültig erklärt worden.                      gleich und stehen Genehmigungen nicht mehr in aus\n                                                                       reichender Anzahl zur Verfügung, dann wird die für\n   Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Beförde                  die Verteilung der CEMT-Genehmigungen maßge\n   rung von Gütern, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaa              bende Bewertungszahl gebildet aus der Multiplika\n   tes verladen werden und an einem anderen Ort desselben              tion der nach 4.2 ermittelten Punkte je Relation mit\n   Staates entladen werden.                                            der Anzahl der für jede Relation angegebenen Beför\n   Die CEMT-Genehmigungen werden auf den Namen des                     derungen und aus der sich hieraus durch Addition er\n   Verkehrsuntemehmers ausgestellt und sind nicht an ei                gebenden Summe. Sollten auch diese Bewertungs\n   nen Dritten übertragbar. Eine Genehmigung darf jeweils              zahlen gleich sein, entscheidet die höhere Zahl der\n   nur für ein einziges Kraftfahrzeug verwendet werden. Sie            bei diesen Befördemngen geleisteten Tonnenkilome\n   ist im Kraftfahrzeug mitzuführen und den zuständigen                ter, die der Antragsteller auf Anfordemng anzugeben\n   Kontrollbehörden auf Verlangen vorzuzeigen. Unter                    hat.\n   „Kraftfahrzeug\" ist ein einzelnes Kraftfahrzeug oder sind\n   miteinander verbundene Fahrzeuge zu verstehen.              5. Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung ist\n                                                                  nach anliegendem Muster in 3facher Ausfertigung der\n   Die CEMT-Genehmigungen gelten jeweils für ein Kalen              Außenstelle der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr,\n   derjahr. Im Falle einer ungenügenden Ausnutzimg oder            in deren Bezirk der Untemehmer den Sitz (Hauptnieder\n   bei der Begrenzung auf bilaterale Transporte mit nur ei         lassung) seines Unternehmens hat, bis zum 15. Oktober\n   nem Mitgliedstaat können sie jedoch entzogen werden.             1977 einzureichen.\n\n2. Die der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen\n   CEMT-Genehmigungen werden vom Bundesminister für\n   Verkehr an Unternehmer ausgegeben, denen nach dem\n   Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) eine Genehmigung für                                                                              Anlage\n  den Güter- oder Möbelfemverkehr oder eine EWG-Ge\n  meinschaftsgenehmigung nach der Verordnung (EWG)                                            ANTRAG\n  Nr. 3164/76 des Rates der Europäischen Gemeinschaften\n                                                               auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung für das Jahr 1978\n  vom 16. Dezember 1976 erteilt worden ist und bei denen\n                                                                         (in 3facher Ausfertigung einzureichen)\n  die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Ausnutzung\n  der CEMT-Genehmigungen im multilateralen Straßengü\n  terverkehr aufgmnd der bisherigen Beteiligung des An\n  tragstellers im grenzüberschreitenden gewerblichen Gü        1. a) Name/Firma des Antragstellers\n  terkraftverkehr mit den Mitgliedstaaten der CEMT in den           (genaue Bezeichnung des Untemehmens):\n  Monaten Januar bis September 1977 vorliegen. Ein Un-            b) Anschrift des Unternehmens:\n  temehmen darf nicht mehr als 1 CEMT-Genehmigung er\n  halten.\n\n3. CEMT-Genehmigungen werden nicht erteilt an Antrag\n                                                               2. In welcher Weise soll die Genehmigung ausgenutzt wer\n  steller,\n                                                                   den? Wamm genügen nicht bilaterale oder Gemein\n  3.1 die in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. September         schaftsgenehmigungen?\n      1977 weniger als 35 Befördemngen im grenzüber\n      schreitenden gewerblichen Güterliaftverkehr mit den\n      Mitgliedstaaten der CEMT durchgeführt haben\n      oder                                                     3. Besondere Bemerkungen und kurze, zusammenfassende\n                                                                'Begründung des Antrages:\n  3.2 bei denen innerhalb desselben Zeitraums die Anzahl\n      der Befördemngen im grenzüberschreitenden Güter\n      kraftverkehr mit einem Mitgliedstaat der CEMT mehr       4. In der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. September 1977\n      beträgt als 90% der Befördemngen im grenzüber                habe(n) ich (wir) selbst als Unternehmer folgende Beförde\n      schreitenden    Güterkraftverkehr   mit   sämtlichen         rungen durchgeführt: (Hierbei ist folgendes zu beachten:\n      CEMT-Mitgliedstaaten; das gilt nicht, wenn die Zahl          - Es sind nur Beförderungen anzugeben, die einer Ge\n      der Befördemngen im grenzüberschreitenden Güter                nehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengü\n      kraftverkehr mit den anderen Mitgliedstaaten der               terverkehr bedürfen,\n      CEMT größer ist als 34\n                                                                   - jede Relation (dasselbe Be- und Entladeland) ist ge\n      oder                                                           trennt aufzuführen unter Angabe der auf dem üblichen\n  3.3 die innerhalb desselben Zeitraums im grenzüber                 Wege zu durchfahrenden Transitländer,\n      schreitenden Möbelverkehr mit den CEMT-Mitglied              - zu einer Relation zählen alle Hin- und Rückbefördemn\n      staaten weniger als 50% Neumöbel beförderten.                  gen zwischen denselben Mitgliedstaaten,\n4. Die CEMT-Genehmigungen werden für das Jahr 1978                 - Relationen mit weniger als 10 Beförderungen sind nicht\n   nach folgenden Grundsätzen erteilt:                               anzugeben,\n   4.1 Zugrunde gelegt werden die Beförderungen, die von           - Leerfahrten sind nicht anzugeben.)\n      dem Untemehmer in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis\n      30. September 1977 zwischen den Mitgliedstaaten der      Beförderungen auf Relationen zwischen zwei Mitgliedstaa\n      CEMT durchgeführt worden sind (Relationen). Zu ei        ten*) der CEMT\n      ner Relation zählen alle Hin- und Rückbefördemngen\n      zwischen denselben Mitgliedstaaten. Jede Relation\n      (dasselbe Be- und Entladeland) ist in dem Antrag auf     *) Bundesrepublik Deutschland (D), Österreich (A), Belgien (B), Dänemark (DK),\n      Erteilung einer CEMT-Genehmigung getrennt aufzu             Spanien (E), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Lu",
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            "content": "Heft 18 — 1977                                                546                                VkBl Amtlicher Teil\n\n\n                                                                      lateralen Ausnutzung der Gemeinschaftsgenehmigung\n Anzugeben sind die                                                   in den Monaten Januar bis September 1977 erteilt (Be\n Nationaiitätszeichen*)   Anzahl der\n                                                                      wertungszeitraum).\n  der Mitgiiedstaaten   Beförderungen\n                        (beiadene Ein-                            3. Für den Antrag auf Erteilung einer Gemeinschaftsge\n Von/      Nach/ Dabei oder Ausfahrten                               nehmigung für das Jahr 1978 ist ein Vordruck nach Mu\n Nach      Von   durch   je Relation)                                ster der Anlage zu verwenden. Der Genehmigungsan\n                 fahren                                              trag ist in dreifacher Ausfertigung der Außenstelle der\n                                                                      Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, in deren Bezirk\n   1         2        3            4                    5\n                                                                      der Unternehmer den Sitz (Hauptniederlassung) seines\n        Beispielck                                                    Unternehmens hat, bis zum 15. Oktober 1977 einzurei\n                                                                      chen.\n  D          GR      A, YU         12\n  1          NL      CH,D          40                             4. Die der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen\n  D           1       A            54                                 Gemeinschaftsgenehmigungen sind solchen Unterneh\n  D          F                    120                                 mern zu erteilen, die Inhaber einer Genehmigung für\n                                                                      den Güter- oder Möbelfernverkehr sind und bei denen\n                                                                      die Voraussetzungen dafür vorliegen, daß eine möglichst\n                                                                      hohe Ausnutzung der Gemeinschaftsgenehmigung er\n                                                                      reicht wird.\n\n                                                                  5. Gemeinschaftsgenehmigungen werden nicht erteilt an\n                                                                     Antragsteller,\n                                                                     5.1 die in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. September\n                                                                         1977 weniger als 35 Beförderungen im grenzüber\n                                                                         schreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit\n                                                                         den Mitgliedstaaten der EG durchgeführt haben\n5. Ich versichere die Richtigkeit der in diesem Antrag ge                 oder\n   machten Angaben und erkläre mich bereit, meine Unter               5.2 bei denen innerhalb des gleichen Zeitraums die An\n   lagen auf Anforderung der Bundesanstalt für den Güter                  zahl der Beförderimgen im grenzüberschreitenden\n   fernverkehr dieser zur Nachprüfung zur Verfügung zu                    Güterkraftverkehr mit einem Mitgliedstaat der EG\n  stellen.                                                                mehr beträgt als 90% der Beförderungen im grenz\n                                                                          überschreitenden Güterkraftverkehr mit sämtlichen\n                                                                          EG-Mitgliedstaaten; das gilt nicht, wenn die Zahl\n(Ort, Datum)                     (Unterschrift u. Firmenstempel           der Beförderungen im grenzüberschreitenden Gü\n                                 des Antragstellers)                      terkraftverkehr mit den anderen Mitgliedstaaten der\n                                                                          EG größer ist als 34\n(VkBl 1977 S. 544)\n                                                                          oder\n                                                                      5.3 die innerhalb des gleichen Zeitraums im grenzüber\n                                                                          schreitenden Möbelverkehr mit den EG-Mitglied\n                                                                          staaten weniger als 50% Neumöbel beförderten.\nNr. 253 Richtlinie für die Erteilung der Ge\n        meinschaftsgenehmigungen      (EWG) 6. Für die Zuteilung der Genehmigungen werden die in\n                                               Frage kommenden Anträge mit einer Zahl bewertet\n              1978                                                    (Bewertungszahl), die wie folgt gebildet wird:\n                                    Bonn, den 19. August 1977         6.1 Durch die größte Zahl der in dem Antrag unter den\n                                    A 32/26.20.02-4                       Nummern 6.1 und 6.2 einzeln angegebenen Ton\n  Hiermit gebe ich die für das Jahr 1978 geltende Richtlinie              nenkilometer (Spalten 3) wird die Summe der übri\nfür die Erteilung der Gemeinschaftsgenehmigungen (EWG)                    gen Tonnenkilometer dividiert. Das Ergebnis gibt\nbekannt.                                                                  die Streuung der Beförderungen mit den verschie\n  Die Richtlinie enthält keine materiellen Änderungen ge                  denen Mitgliedstaaten wieder (Streuungsquotient);\ngenüber der Richtlinie für das Jahr 1977.                                 dabei wird ein Streuungsquotient unter 0,5 auf 0,5\n                                                                          und ein solcher über 2,0 auf 2,0 gerundet.\nDiese Bekanntmachung ist auch im Bundesanzeiger Nr. 163\nvom 1. September 1977 veröffentlicht worden.                          6.2 Der nach Nummer 6.1 gebildete Streuungsquotient\n                                                                          wird multipliziert mit der unter Nummer 6.3 des An\n                               Der Bundesminister für Verkehr             trages ausgeworfenen Zahl. Diese Zahl wird gebil\n                                           Im Auftrag                     det durch Addition der Summe der Tonnenkilometer\n                                          Dr. Winter                      in Nummer 6.1 und der Summe der mit 8 multipli\n                                                                          zierten Tonnenkilometer in Nummer 6.2 des Antra\n                             Richtlinie                                   ges.\nfür die Erteilung der Gemeinschaftsgenehmigungen, die                     Das Produkt aus Streuungsquotient und Zahl unter\nnach der Verordnung(EWG) Nr. 3164/76 des Rates der Euro                   Nummer 6.3 des Antrages ist die Bewertungszahl.\npäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1976 über das              7. Die Gemeinschaftsgenehmigungen werden grundsätz\nGemeinschaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwi                  lich in der Reihenfolge der Größe der Bewertimgszahlen\nschen den Mitgliedstaaten der Bundesrepublik Deutschland               nach Nummer 6 unter Anwendung des d'Hondtschen\nzugewiesen sind.                                                       Auszählverfahrens erteilt. Ein Antragsteller darf nicht\n 1. Grundlage für die Erteilung der Gemeinschaftsgeneh                 mehr als 3 Gemeinschaftsgenehmigungen erhalten.\n    migungen ist die Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 vom                  Mindestens eine Genehmigung erhält ein Antragsteller\n       16. Dezember 1976 (Amtsblatt der Europäischen Ge                mit dem Hauptsitz im Land Berlin.\n       meinschaften Nr. L 357 sowie die Verordnung des Bun          8. Inhaber von Gemeinschaftsgenehmigungen, die je Ge\n       desministers für Verkehr nach § 103 Abs. 3 GüKG über            meinschaftsgenehmigung im Monatsdurchschnitt des\n       den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rah              Bewertungszeitraums weniger als vier Beförderungen\n       men der Verordnung (EWG) Nr. 1018/68 in der Fassung             durchgeführt haben, erhalten, unabhängig von der\n       vom 6. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2263).               Größe der Bewertungszahl, keine Genehmigung. Besaß\n 2. Die Gemeinschaftsgenehmigungen für das Jahr 1978                   der Inhaber einer Gemeinschaftsgenehmigung diese\n    werden grundsätzlich nach dem nachstehend unter den                nicht an allen Tagen eines Monats im Bewertungszeit\n    Nummern 3 bis 8 festgelegten Verfahren aufgrund der               raum, wird dieser Monat bei der Berechnung des Mo\n    bisherigen Betätigung des Antragstellers im grenzüber             natsdurchschnitts nicht mitgezählt, wenn dies für den\n    schreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit den                Antragsteller günstiger ist; in Fällen, in denen die Ge\n    Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (EG)               meinschaftsgenehmigung in Verlust geraten war, gilt die",
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Ein- oder Ausf.)\n    ist auch anzugeben, wieviele Gemeinschaftsgenehmi                      staaten                    kilo        insges.       davon mit\n    gungen jeder dieser Antragsteller erhalten hat.                                                meter*)**)                  Gem.Gen.\n\n10. Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übersendet                    1              2          3            4              5\n\n    den nach § 14 Abs. 1 GüKG zuständigen Genehmi\n    gungsbehörden eine Ausfertigung der Genehmigungs\n    anträge.\n\n\n\n\n                                                             Anlage\n                                                                              Sa\n                             ANTRAG\n                                                                                                     X 8\nauf Erteilung von Gemeinschaftsgenehmigungen für das\n                              Jahr 1978\n               (in dreifacher Ausfertigung einzureichen)\n1. a) Name/Firma des Antragstellers                                    6.3 Summe von\n     (genaue Bezeichnung des Unternehmers):                                A und B\n\n   b) Anschrift des Unternehmers:\n2. Wurden Ihnen für das Jahr 1977 Gemeinschaftsgenehmi\n   gungen erteilt?                                                     7. Nicht anzugeben sind folgende Beförderungen:\n   Ggf.   Genehmigimgs-Nr                                                    7.1     Die Beförderung in einem Grenzgebiet mit einer\n   angeben und Monate, in                                                            Tiefe von je 25 Kilometern in der Luftlinie beider\n   denen        Sie   nicht Inhaber\n                                                                                     seits der Grenze, wenn die Gesamtentfemung der\n   der Gemeinschaftsgeneh-                                                           Beförderung nicht mehr als 50 Kilometer in der Luft\n   migung gewesen sind:                                                              linie beträgt.\n3. Wieviele Gemeinschaftsgenehmigungen werden für das                        7.2     Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und\n   Jahr 1978 beantragt?                                                              von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste.\n4. In welcher Weise soll die Genehmigung ausgenutzt wer                      7.3     Die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraft\n   den? Warum genügen nicht bilaterale Genehmigungen?                                fahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende\n                                                                                     befördert werden, und die Beförderung von Gepäck\n5. Besondere Bemerkungen und kurze, zusammenfassende                                 mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughä\n   Begründung des Antrages: (Antragsteller, die im grenz                             fen.\n   überschreitenden Güterkraftverkehr überwiegend sper\n                                                                             7.4     Die Beförderung von Postsendungen.\n   rige oder voluminöse Güter befördert und dadurch die\n   Nutzlast der eingesetzten Fahrzeuge nicht voll ausgenutzt                 7.5     Die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen.\n   haben, können dies auf einem besonderen Blatt erläu                       7.6     Die Beförderung von Müll und Fäkalien.\n   tern.)\n                                                                             7.7     Die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbe\n6. In der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. September 1977                             seitigung.\n   habe(n) ich (wir) selbst als Unternehmer (Frachtführer)                   7.8     Die Beförderung von Bienen und Fischbrut.\n   folgende Beförderungen durchgeführt (mit Ausnahme der\n   unter Nummer 7 genannten Beförderungen):                                  7.9 Die Überführung von Leichen.\n   6.1 Beförderungen    zwischen    der. Bundesrepublik                      7.10 Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen,\n       Deutschland und folgenden anderen Staaten                                  deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des\n                                                                                  Gesamtgewichts der Anhänger, 6000 Kilogramm\n                                                                                  nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, ein\n     Staaten                Geleistete   Anzahl der EBeförderungen                schließlich der Anhänger, 3500 Kilogramm nicht\n                             Tonnen       (belad. Ein- oder Ausf.)                übersteigt.\n                               kilo       insges.        davon mit\n                            meter*)**)                   Gem.Gen.            7.11 Die Beförderung aus einem Mitgliedstaat in eine\n           1           2        3            4               5\n                                                                                  Grenzzone eines angrenzenden Mitgliedstaats, de\n                                                                                  ren Tiefe von der gemeinsamen Grenze dieser Staa\n Belgien                                                                          ten aus 25 Kilometer in der Luftlinie beträgt und\n Dänemark                                                                         umgekehrt.\n Frankreich                                                                  7.12 Die Beförderung von Kunstgegenständeh und\n Groß                                                                             Kunstwerken für Ausstellungen oder für gewerbli\n britannien                                                                          che Zwecke.\n Irland\n                                                                             7.13 Die gelegentliche Beförderung von Gütern aus\n Italien                                                                             schließlich zur Werbung oder Unterrichtung.\n Luxemburg\n                                                                             7.14 Die Beförderung vom Umzugsgut durch Unterneh\n Niederlande\n                                                                                  men, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrü\n     Sa                 A                                                         stung verfügen.\n                                                                             7.15 Die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter\n                                                                                  zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbeson\n•) IJmrechnungsschlüssel bei Neumöbelbeförderungen: 1 Ku                          dere bei Naturkatastrophen).\n    bikmeter 0,3 t\n••) Zur Ermittlung der Tonnenkilometer ist für jede Beför\n                                                                             7.16 Die Beförderung hochwertiger Waren (z. B. Edelme\n    derung die kilometrische Entfernung vom Beladeort bis                         talle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder an\n    zum Entladeort mit dem tatsächlichen Gewicht der Ladung                       deren Sicherheitskräften begleitet werden.\n   zu multiplizieren. Erst aus den so ermittelten Einzelwerten",
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            "content": "Heft 18 — 1977                                                              548                          VkBI Amtlicher Teil\n\n\n  7.18 Die Beförderung lebender Tiere mit Spezialfahrzeu                           209 (Paraffingatsch)\n       gen^).                                                                      291 (Heizöl imd Dieselkraftstoff)\n  7.19 Die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren                             301 (Kies, Sand, Schlacken, Steine usw.)_\n       zu oder von Theater-, Musik-, Sport- und Zirkusver-                         302 (Steine usw. zum Wegebau usw.)\n       anstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten                              304 (Kalkstein usw.)\n        sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Femseh-                            305 (Ton usw.)\n        aufnahmen.                                                                 306 Schwerbeschichtungsmasse und Siliciumkarbid-\n                                                                                       staub)\n  7.20 Im Verkehr mit Dänemark zusätzlich: Die Beförde\n                                                                                   307 (Betonit)\n        rung von Kies, Sand und Steinen für Straßenbau\n                                                                                   308 (Strahlmittel)\n        zwecke.\n                                                                                   309 (Chinaclay und Kaolin)\n8. Ich versichere die Richtigkeit der in diesem Antrag ge                          391 (Sand)\n   machten Angaben und erkläre mich bereit, meine Unter                            401 (Betonwaren usw. zum Hochbau, Tiefbau usw.)\n   lagen für die Ermittlung der Tonnenkilometer und Beför                          403 (Kapselscherben usw.)\n   derungszahlen sowie meine Unterlagen mit der Aufrech                            404 (Putzspachtel)\n   nung dieser Angaben für jeden Staat (Nummern 6.1 und                            405 (Asbestzementwaren)\n   6.2, Spalten 3, 4 und 5 des Antrages) bis zum Ablauf des                        406 (Bestimmte Tonwaren)\n   nächsten Kalenderjahres aufzubewahren und auf Anfor                             461 (Glas)\n   derung der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr dieser                        491 (Asbestzementwaren)\n   zur Nachprüfung zur Verfügung zu stellen.                                       501 (Abfälle verzinnter Eisenbleche usw.)\n   Ich bin mir bewußt, daß unrichtige Angaben und Verstöße                         503 (Schiffbaueisen)\n   gegen die Aufbewahrungspflicht der zur Nachprüfung be                           504 (Weißblech, Feinstblech)\n   reitzuhaltenden Unterlagen die Zuverlässigkeit nach                             505 (Eisen und Stahl)\n   §§10, 81 GüKG in Frage stellen.                                                 506 (Eisen und Stahl)\n                                                                                   507 (Eisen und Stahl)\n(Ort, Datum)                        (Unterschrift u. Firmenstempel                 508 (Eisen und Stahl)\n                                    des Antragstellers)                            509 (Eisen und Stahl)\n                                                                                   510 (Schrott)\n(VkBI 1977 S. 546)                                                                 511 (Aluminium usw.)\n                                                                                   512 (Eisen und Stahl)\n                                                                                   515 (Eisen und Stahl)\n                                                                                   516 (Weißblech, Feinstblech)\nNr. 254       Bekanntmachung                  zur       Verordnung                 517 (Eisen und Stahl)\n              TSF Nr. 5/77                                                         520 (Eisen und Stahl)\n                                        Bonn, den 29. August 1977                  560 (Eisen und Stahl)\n                                         A 32/28.18.11-90                          561 (Bestimmte Metalle usw.)\n                                                                                   590 (Eisen und Stahl)\n  Durch die Verordnung TSF Nr. 5/77 über Tarife für den                            601 (Düngemittel)\nGüterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 29. August 1977                           602 (Chemikalien usw.)\n(Bimdesanzeiger Nr. 165 vom 3. September 1977) wird der                            603 (Aluminiumsulfat usw.)\nReichskraftwagentarif gemäß Nachtrag 5/77 geändert.                                604 (Kautschuk, Latex, synthetisch)\n  Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen Gü                              606 (Aluminiumoxid)\nterfernverkehrs (BDF) e.V., Breitenbachstraße 1, Frankfurt                         607 (Eisensulfat)\n(Main) 93, zu beziehen.                                                            608 (Kohlenstoffkörper, unbearbeitet, usw.)\n                 Inhalt der Änderung:                                              609 (Natriumtripolyphosphat usw.)\n                                                                                   611 (Aluminiumhydroxid)\na) Änderung der Nummer 4 der Vorschriften für die Fracht-                          660 (Chemikalien usw.)\n   berechmmg,                                                                      701 (Schnittholz usw.)\nb) Änderung und Neuausgabe der Frachtentafel und Fracht                            702 (Holzstoff)\n   sätze,                                                                          703 (Fangstoff)\nc) Änderung und Neuausgabe der Ausnahmetarife                                      704 (Papier, imbearbeitet)\n   001 (Getreide)                                                                  705 (Mittellagen aus Holz zu Sperrholzplatten)\n   002 (Baumwolle, roh)                                                            706 (Holzzellstoff)\n   003 (Maniokwurzeln zur Verwendung als Kemsandbin-                               707 (Zellwolle usw.)\n       demittel)                                                                   708 (Holzspanplatten)\n   004 (Kartoffeln)                                                                760 (Holzzellstoff usw.)\n   005 (Zuckerrüben)                                                               761 (Papier, Pappe usw.)\n   006 (Grubenholz, Abfälle von Holz usw.)                                         762 (Papier, Pappe usw.)\n   007 (Bohnen und Kopfkohl)                                                       860 (Eisen- und Stahlwaren, NE-Metallwaren usw.)\n   009 (Malz)                                                                      901 (Spediteur-Sammelgut)\n   061 (Apfelsinen usw.)                                                           902 (Güter des Haushaltsbedarfs)\n   062 (Reis)                                                                      903 (Güter des Haushaltsbedarfs)\n   063 (Baumwolle usw.)                                                            960 (Garne, Gewebe usw.)\n   064 (Schafwolle)                                                                963 (Bestimmte See-Einfuhrgüter)\n   065 (Jute, Hanf usw., roh)                                                      990 (Spediteur-Sammelgut)\n   066 (Häute und Felle)                                                           991 (Bestimmte Einfuhr-, Ausfuhrgüter),\n   091 (Getreide usw.)                                                          d) Einführung des Ausnahmetarifs\n   101 (Mineralwasser imd Limonaden)                                               610 (Rückstandsäuren usw.).\n   102 (Fettsäuren)\n                                                                                                        Der Bundesminister für Verkehr\n   103 (Mineralwasser und Limonaden)\n   104 (Melasse)                                                                                                 Im Auftrag\n   107 (Futterzuckermischfutter usw.)                                                                           Dr. W i n te r\n   108 (Treber)                                                                 (VkBI 1977 S. 548)\n   160 (Bier)\n   190 (Malz)\n   191 (Treber)                                                                 Nr. 255 Erfassung der Farbe der Kraftlahr\n   201 (Torf)                                                                              zeuge\n   203 (Benzin usw.)\n                                                                                                          Bonn, den 5. September 1977\n                                                                                                          StV 11/36.06.08\n*) Als Spezialfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die für die Beförderung lebender\n  Tiere speziell gebaut oder auf Dauer eingerichtet und als solche zugelassen     Bei der Fahndung nach Kraftfahrzeugen und bei ihrer",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                         549                                               Heft 18 — 1977\n\n\nehe Rolle. Nach Abstimmung mit den obersten Landesbe          Farbreihe Grün = 6               Achatgrau\nhörden wird zur Unterstützimg der Arbeit der Polizei die      Patinagrün                       Quarzgrau\nFarbe der Personenkraftwagen (einschließlich Kombi) ab 1.     Smaragdgrün                      Bronzemetallic\nJanuar 1978 erfaßt.                                           Laubgrün                         Silbermetallic\n                                                              Olivgrün                         Aluminium\n  Im einzelnen ist wie folgt zu verfahren:\n                                                              Blaugrün\n- In die Farberfassung einbezogen sind diejenigen Fahrzeu     Moosgrün                         Farbreihe Braun = 8\n  ge, die nach dem „Systematischen Verzeichnis der Fahr       Grauoliv                         Grünbraun\n  zeugarten\" der Fahrzeugart „Personenkraftwagen allge        Flaschengrün                     Ockerbraun\n  mein\"(Schlüsselnummem 0101, 0102, 0103) und „Kombi\"         Braungrün                        Lehmbraun\n  (Schlüsselnummer 31) zugeordnet sind.                       Tannengrün                       Kupferbraun\n- Bei Neufahrzeugen sowie bei Gebrauchtfahrzeugen, die        Grasgrün                         Rehbraun\n  erstmals erfaßt oder nach Löschung wieder zugelassen        Resedagrün                       Olivbraun\n  werden sollen, ist vom Inhaber der Allgemeinen Betriebs     Schwarzgrün                      Nußbraun\n  erlaubnis in den Fällen des § 20 StVZO oder vom amtlich     Schilfgrün                       Rotbraun\n  anerkannten Sachverständigen in den Fällen des § 21         Gelboliv                         Sepiabraun\n  StVZO die Nummer der Farbreihe in den Fahrzeugbrief,        Schwarzoliv                      Kastanienbraun\n  den Fahrzeugschein und die ZUL- und KBA-Karieikarte         Türkisgrün                       Mahagonibraun\n  einzutragen. Der Eintrag in diese Unterlagen erfolgt im     Maigrün                          Schokoladenbraun\n  Feld 32 (Tag der ersten Zulassung) rechts.                  Gelbgrün                         Graubraun\n- Die Nummer der Farbreihe ergibt sich aus dem nachste        Weißgrün                         Schwarzbraun\n  hend abgedruckten Verzeichnis der Schlüssel-Nr. für die     Chromocidgrün                    Orangebraun\n  Bestimmung der Grundfarben der Pkw einschließlich           Blaßgrün                         Beigebraun\n  Kombi (z. B. bei Farben der Farbreihe Weiß ist Schlüs       Braunoliv                        Blaßbraun\n  sel-Nummer „0\"; bei Farben der Farbreihe Orange ist         Farngrün\n  Schlüssel-Nummer ,,2\"). Dieses Verzeichnis entspricht       Opalgrün                         Farbreihe Schwarz = 9\n  weitgehend dem Farbregister RAL 840 HR.                     Lichtgrün                        Tiefschwarz\n                                                              Kiefemgrün                       Graphitschwarz\n- Eine Fortschreibung (Änderung der Farbschlüssel-Num         Minzgrün\n  mer bei Farbänderung während des Zulassungszeitraums)\n                                                                                               Metallicfarben\n  erfolgt nicht.\n                                                              Farbreihe Grau = 7               Die nicht aufgeführten Me\n  Die Farberfassung wird bei der nächsten Änderung in die     Fehgrau                          tallicfarben sind nach dem\nRichtlinie zum Fahrzeugbrief eingearbeitet werden.            Silbergrau                       Grundton in die jeweilige\n                                                              Olivgrau                         Farbreihe einzuordnen.\n                       Verzeichnis                            Moosgrau\nder Schlüssel-Nr. für die Bestimmung der Grundfarben der      Mausgrau                         Zwei- oder Mehrfarbigkeit\nPkw einschließlich Kombi                                      Beigegrau                        Die Schlüssel-Nr. ist zwei\n                                                              Khakigrau                        stellig.      Links     steht   die\nFarbreihe Weiß = 0           Purpurrot                        Grüngrau                         Schlüssel-Nr. der vorherr\nCremeweiß                    Weinrot                          Zeltgrau                         schenden Grundfarbe und\nGrauweiß                     Schwarzrot                       Eisengrau                        rechts die der Nebengrund\nReinweiß                     Oxidrot                          Basaltgrau                       farbe oder der zweiten vor\nPapyrusweiß                  Braunrot                         Braungrau                        herrschenden Grundfarbe,\n                             Beigerot                         Schiefergrau                     z. B.    39    =   Rot    vorherr\nFarbreihe Gelb = 1           Tomatenrot                       Anthrazitgrau                    schende        Farbe,     Schwarz\nGrünbeige                    Altrosa                          Schwarzgrau                      Nebenfarbe   oder   zweite\nBeige                        Hellrosa                         Umbragrau                        vorherrschende Farbe\nSandgelb                     Korallenrot                      Betongrau\nGoldgelb                     Rose                             Graphitgrau                      Ausnahmen = 00\nHoniggelb                    Erdbeerrot                       Granitgrau                       Wenn       für das Fahrzeug\nMaisgelb                     Lachsrot                         Steingrau                        keine       Farbe angegeben\nChromgelb                    Leuchtrot                        Blaugrau                         werden kann, ist in den\nBraunbeige                   Leuchthellrot                    Kieselgrau                       Fahrzeugbrief die Schlüs\nZitronengelb                                                  Zementgrau                       selnummer 00 einzutragen,\nPerlweiß                                                      Gelbgrau                         sofern     der     Fahrzeugbrief\nElfenbein                                                     Lichtgrau                        sonst nach §20 oder 21\nHellelfenbein                Farbreihe Lila/Violett = 4       Platingrau                       StVZO vollständig ausge\nSchwefelgelb                 Rotlila                          Staubgrau                        füllt wird.\nSafrangelb                   Rotviolett\nZinkgelb                     Erikaviolett                                               Der Bundesminister für Verkehr\nGraubeige                    Bordeauxviolett\nOlivgelb                                                                                                Im Auftrag\n                             Blaulila\n                                                                                                       Dr. Winter\nKadmiumgelb\nOckergelb\nLeuchtgelb                                                    (VkBl 1977 S. 548)\nCurrygelb                    Farbreihe Blau\nGoldmetallic                 Violettblau\n                             Grünblau\nFarbreihe Orange = 2         Ultramarinblau\nGelborange                   Saphirblau\nRotorange                    Schwarzblau                      Nr. 256 Bekanntmachung Nr. 16/77 über Son\nBlutorange                   Brillantblau\nPastellorange                Graublau\n                                                                      derabmachungen nach § 22a des Gü\nReinorange                   Azurblau                                 terkraftverkehrsgesetzes\nLeuchtorange                 Enzianblau                                                       Köln, den 5. September 1977\nLeuchthellorange             Stahlblau                                                        I A - 081\nHellrotorange                Lichtblau\n                                                                Aufgrund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird\n                             Kobaltblau                       hiermit folgendes veröffentlicht:\nFarbreihe Rot = 3            Taubenblau\nFeuerrot                     Himmelblau                       1. Sonderabmachung Nr. 0810\nKarminrot                    Türkisblau                           1. Name des Unternehmers:   Kube & Kubenz",
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            "content": "Heft 18 — 1977                                               550                                 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n  2. Verkehrsverbindungen                                           Ich fordere hiermit nach § 5 Abs. 3 der Tarifkommissio\n    und vereinbarte                                              nen-Verordnung vom 21. November 1969(BAnz. Nr. 222 vom\n    Beförderungsentgelte:                          DM/100 kg     29. November 1969) auf, mir aus dem Bereich der Industrie\n                                von    Brake/Unterweser          Vorschläge für die Berufung eines Nachfolgers bis zum 31.\n                                nach Wiesbaden            5,34   Oktober 1977 einzureichen.\n                                     Krefeld              3,64                                Der Bundesminister für Verkehr\n                                     Leeseringen          1,96\n                               - zuzüglich Umsatzsteuer -                                                 Im Auftrag\n                                                                                                       Prof. Dr. Arnold\n  3. Güterart:                  Melasse zu Futterzwecken\n  4. Gütermenge:                mindestens 500 t\n                                                                 (VkBl 1977 S. 550)\n  5. Tag des Abschlusses\n     der Sonderabmachung:       23. Juni 1977\n  6. Dauer der\n    Sonderabmachung:            1. Juli bis\n                                30. September 1977\n  7. Wichtigste                                                      Binnenschiffahrt\n     Sonderbedingungen:         volle Fahrzeugauslastung\n                                und nur ein Empfangsort\n                                je Beförderung\n                                                                 Nr. 258 Bekanntmachung über das Wasserski-\n2. Sonderabmachung Nr. 1145                                                   fahreh auf den Binnenschiffahrtstra-\n  1. Name des Unternehmers: Theodor Köllmann                                  fien\n  2. VerkehrsVerbindungen:      von    Bremen                                             Bonn, den 13. September 1977\n                                nach Ochtrup,Braunschweig                                        BW 13/44.20.02\n  3. Güterart:                  Fischmehl, Tapiokachips,           Der Wortlaut der Verordnung über das Wasserskifahren\n                                Sojaschrot, Mais                 auf den Binnenschiffahrtstraßen vom 2. September 1977, die\n  4. Gütermenge:                mindestens 500 t                 im Bundesgesetzblatt Teil 1 S. 1749 verkündet worden ist,\n  5. Vereinbarte                                                 wird hiermit noch einmal bekanntgegeben.\n    Beförderungsentgelte:      2,00 DM/100 kg                       Die in dieser Verordnung (§ 2 Abs. 4) vorgesehene ,,Über\n                               - ggf. zuzüglich Umsatz           sicht über die freigegebenen Strecken und Wasserflächen\"\n                                steuer -                         kann erst veröffentlicht werden, wenn die Umstellung auf\n  6. Tag des Abschlusses                                         die neue Regelung (Beschilderung) abgeschlossen ist (31.\n     der Sonderabmachung:      29. Juli 1977                     Dezember 1978, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2). Während der Über\n  7. Dauer der\n                                                                 gangszeit können die auf Gnmd der zur Zeit noch weitergel\n    Sonderabmachung:            1. August bis                    tenden Vorschriften freigegebenen Strecken und Wasserflä\n                                31. Oktober 1977\n                                                                 chen sowie die zu beachtenden Verhaltensregeln bei den\n                                                                 nachstehend aufgeführten Wasser- und Schiffahrtsdirektio\n  8. Wichtigste                                                  nen erfragt werden.\n     Sonderbedingungen:         Gewicht je Beförderung 25 t\n                                                                                              Der Bundesminister für Verkehr\n3. Zweite Änderung der Sonderabmachung Nr. 1141,\n  veröffentlicht im Verkehrsblatt 1977, S. 299 und S. 469\n                                                                                                          Im Auftrag\n                                                                                                           Dr. N a u\n  Die wichtigsten Sonderbedingungen werden wie folgt ge\nändert:\n      Je Beförderung mindestens 18 t                             Rhein:\n      und höchstens zwei Beladeorte\n                                                                 km 170,00-639,00 Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest,\n  Die Änderung wurde am 18. August 1977 vereinbart und                            Stresemannufer 2,\nwirksam.                                                                          6500 Mainz, Telefon-Nr. 2 37 76\n4. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0216,                        km 639,00-857,00 Wasser- und Schiffahrtsdirektion West\n  veröffentlicht im Verkehrsblatt 1977, S. 299                                        Cheruskerring 11,\n  Die Dauer der Sonderabmachung wird verlängert bis zum                              4400 Münster, Telefon-Nr. 2 00 25\n  2. Februar 1978.\n                                                                 Mosel:\n  Die Änderung wurde am 28. Juli 1977 vereinbart und ist         Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest\n  ab 4. August 1977 wirksam.\n                                                                 Lahn:\n                     Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\n                                                                 Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest\n                                      Im Auftrag\n                                 Dr. Trinkaus                    Main und Main-Donau-Kanal:\n                                                                 Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd,\n(VkBl 1977 S. 549)\n                                                                 Wörthstraße 19,\n                                                                 8700 Würzburg, Telefon-Nr. 41 05-1\n\n                                                                 Elbe:\nNr. 257     Verordnung über die Tarifkommis-                     Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord,\n            sionen, die erweiterten Tarifkommis-                 Hindenburgufer 247,\n                                                                 2300 Kiel 1, Telefon-Nr. 36 20 61\n            sionen und        die      beratenden Aus\n            schüsse für       den      Güterkraftverkehr         Weser:\n           (Tarifkommissionen-Verordnung);                       km      0,00-354,00 Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte,\n                                                                                      Am Waterlooplatz 5,\n           hier: Einreichung von Vorschlägen                                         3000 Hannover 1, Telefon-Nr. 16 02-1\n                 für die Berufung eines Nachfol                  km 354,00-366,75 Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest,\n                 gers für ein ausgeschiedenes                                         Schloßplatz 9,\n                 Mitglied                                                             2960 Aurich, Telefon-Nr. 42 71\n                              Bonn, den 7. September 1977          Werra, Fulda, Aller, Leine:\n                              A 32/28.18.61-3\n                                                                   Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte\n  Herr Dr. Olaf Schneider, Hamburg, hat sein Amt als Mit\nglied der Tarifkommission^ des allgemeinen Güternahver           Donau:",
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September 1977                               untersagt.\n\n  Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Auf                                           §4\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in                 (1) Das Drachenfliegen und das Fallschirmfliegen dürfen\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                  nur mit Genehmigung der örtlich zuständigen Wasser- und\n9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt             Schiffahrtsdirektion betrieben werden. Die Genehmigung\ndurch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. I            kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen sowie ei\nS. 2121) geändert worden ist, wird verordnet:                         nem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden; die nach\n                                                                      trägliche Aufnahme sowie die Änderung und die Ergänzung\n                                §1\n                                                                          von Auflagen sind zulässig. Der Betroffene hat den Auflagen\n  Binnenschiffahrtstraßen im Sinne dieser Verordnung sind             nachzukommen.\ndie Bimdeswassefstraßen Rhein, Mosel, Donau und die Bun\n                                                                        (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden er\ndeswasserstraßen im Anwendungsbereich der Binnenschiff\n                                                                      mächtigt, die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 ih\nfahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971 (Artikel 1 der Ver\n                                                                      ren nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämtem zu über\nordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ord\n                                                                      tragen.\nnung vom 3. März 1971 - BGBI. I S. 178 - der durch Verord\nnung vom 10. August 1977 - BGBI. I S. 1541 - geändert wor                                            §5\nden ist).\n                                                                           Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen oder die Wasser-\n                                §2                                    und Schiffahrtsämter, soweit ihnen die Erteilung der Ge\n (1) Wasserskifahren ist auf den Binnenschiffahrtstraßen\n                                                                      nehmigung übertragen worden ist, können bei der Geneh\n                                                                      migung von sportlichen Veranstaltungen, Wasserfestlichkei\nund in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen nur\n                                                                      ten oder sonstigen Veranstaltungen, die zu Ansammlungen\nauf den Strecken und Wasserflächen erlaubt, die durch\n                                                                      von Fahrzeugen führen oder die Schiffahrt beeinträchtigen\nrechteckige blaue Tafeln mit einem weißen stilisierten\n                                                                      können, sowie bei der Genehmigung des Drachenfliegens\nWasserskifahrer oder - übergangsweise - durch rechteckige\n                                                                      und Fallschirmfliegens von den Bestimmungen des § 2\nblaue Tafeln mit der weißen Aiifschrift ,,SKr' besonders ge\nkennzeichnet sind.\n                                                                      Abs. 1 und 3 dieser Verordnung abweichen.\n\n                                                                                                     §6\n                                                                            Ordnungswidrig im Sinne von § 7 Abs. 1 des Gesetzes\n                                                                          über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen\n                                                                      schiffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n                                                                          1. das Wasserskifahren\n                                                                            a) außerhalb der freigegebenen Strecken oder Wasserflä\n\n\n                                       SKI\n                                                                               chen (§ 2 Abs. 1),\n                                                                            b) außerhalb der festgesetzten Zeiten (§2 Abs. 3 Satz 1)\n                                                                               oder\n                                                                            c) bei verminderter Sicht (§ 2 Abs. 3 Satz 2)\n    (blaue Tafel mit einem                                                  betreibt,\n                                          (blaue Tafel mit weißer\n       weißen stilisierten\n       Wasserskifahrer)\n                                                 Aufschrift)          2. das Drachenfliegen oder das Fallschirmfliegen\n                                                                         a) ohne Genehmigung (§ 4 Abs. 1 Satz 1) oder\n  (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Schiffahrtzeichen sind am\nUfer jeweils an den Endpunkten der freigegebenen Strecken                b) unter Verstoß gegen eine mit der Genehmigung ver\noder Wasserflächen aufgestellt. An den blauen Tafeln seit                   bundene Auflage (§ 4 Abs. 1 Satz 3)\nlich angebrachte weiße Dreiecke zeigen mit der Spitze auf                   betreibt,\ndie freigegebenen Strecken oder Wasserflächen. Auf die Be\n                                                                      3. als Wasserskifahrer oder Schiffsführer des schleppenden\ngrenzung der freigegebenen Strecken oder Wasserflächen im\n                                                                         Fahrzeugs\nStrom wird durch zusätzliche Schilder unter den blauen Ta\nfeln hingewiesen.                                                        a) entgegen § 3 Abs. 1 einen ausreichend weiten Abstand\n                                                                               nicht einhält oder\n(3) Auf den freigegebenen Strecken und Wasserflächen ist\ndas Wasserskifahren in der Zeit von Sonnenaufgang bis Son-                  b) einer Vorschrift über das Verhalten bei der Vorbeifahrt\nnemmtergang erlaubt, sofern nicht durch Zusatzschilder un                      an anderen Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schwim\nter den blauen Tafeln bestimmte Zeiten festgesetzt sind. Bei                   mern oder Badenden (§ 3 Abs. 3) zuwiderhandelt,\nverminderter Sicht ist das Wasserskifahren verboten.                  4. als Schiffsführer\n  (4) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken und                    einen Wasserskifahrer schleppt, ohne daß das Fahrzeug\nWasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bun                     zusätzlich mit einem Beobachter besetzt ist (§ 3 Abs. 2)\ndesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland -                   oder\nveröffentlicht.\n                                                                      5. als Beobachter\n                                §3                                          den Wasserskifahrer oder die von diesem zu durchfah\n  (1) Die Wasserskifahrer und die Schiffsführer der schlep                  rende Strecke nicht oder nicht ausreichend beobachtet\npenden Fahrzeuge dürfen insbesondere durch Wellenschlag                     (§ 3 Abs. 2).\noder Sogwirkungen\n- andere Wasserskifahrer und Fahrzeuge sowie Schwimm\n  körper, Badende und Schwimmer nicht gefährden oder                                                 §7\n  behindern,                                                            (1) Die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung wird wie folgt\n- schwimmende Anlagen sowie Ufer, Strombauwerke, An                   geändert:\n  lagen und Schiffahrtzeichen nicht beschädigen.                      1. § 8.14 wird gestrichen.\nDie Schiffsführer haben ihre Geschwindigkeit dementspre               2. In der Anlage 7 Abschnitt I Buchstabe E wird unter E. 15\nchend einzurichten und bei der Vorbeifahrt einen ausrei                  der Klammerzusatz ,,(§ 8.14)\" gestrichen.\nchend weiten Abstand einzuhalten.                                       (2) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund\n  (2) Das schleppende Fahrzeug muß mit einer weiteren ge              des § 8.14 der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung erlassenen\neigneten Person besetzt sein, die zur Unterrichtung des               Anordnungen über die Freigabe bestimmter Strecken und\nSchiffsführers den Wasserskifahrer und die von diesem zu              Wasserflächen zum Wasserskifahren treten am 31. Dezember",
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            "content": "Heft 18 — 1977                                                 552                                 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n                             §8                                  b) Stoffe der Klasse Ib,\n  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungs       c) Stoffe der Klasse Ic, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffer\ngesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes über die Auf            la,\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt auch        d) Stoffe der Klasse VII, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffer\nim Land Berlin.                                                      50.\n\n                             §9                                      Anlage 11\n  (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung                       Beförderung von Ammoniak\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Wasser                und anderen gleichgestellten Stoffen\nskifahren auf den Bundeswasserstraßen in der im Bundesge           Die Bestimmungen der §§ 3.15, 3.22, 3.33 und 3.38 sind bei\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9501-10, veröffentlich     der Beförderung der nachstehend genannten Stoffe des\nten bereinigten Fassung, geändert durch Verordnung vom           ADNR anzuwenden, wenn folgendes Gewicht überschritten\n30. Juni 1965 (BGBl. II S. 909), außer Kraft.                    wird:\n  (2) Die auf Grund der Verordnung über das Wasserskifah\n                                                                 1. 1000 kg (je Stoff) bei:\nren auf den Bundeswasserstraßen erlassenen Anordnungen\nüber die Freigabe bestimmter Strecken und Wasserflächen             a) folgenden Stoffen der Klasse Id,\nzum Wasserskifahren treten am 31. Dezember 1978 außer                       I. Borfluorid und Fluor der Ziffer 3,\nKraft.                                                                     II. die unter den Ziffern 5 und 8a genannten Stoffe,\n                                                                           III. Chlorwasserstoff der Ziffer 10,\nBonn, den 2. September 1977                                                IV. Ammoniak der Ziffer 14,\n                            Der Bundesminister für Verkehr           b) Stoffen der Klasse IVa der Ziffern 1, 2a, 2b, 3, 4a, 11,\n                                       In Vertretung                       12a, 12b, 12d, 13, 14, 31 und 81,\n                                   Heinz R u h n a u                 c) Stoffen der Klasse V der Ziffern 6a, 7, 9 und 14;\n(VkBl 1977 S. 550)                                               2. 5000 kg bei Stoffen der Kategorie Kx der Klasse lila.\"\n                                                                                               Artikel 2\n                                                                     Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft und mit\nNr. 259 Schiffahrtpolizeiliche   Verordnung                      Ablauf des 30. September 1980 außer Kraft.\n        über die zusätzliche Bezeichnung der                     Münster, den 29. September 1977\n        Fahrzeuge bei der Beförderung be                                                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n        stimmter gefährlicher Güter*)                                                                         West\n  Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben                                                  In Vertretung\ndes Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im                                                 Weisweiler\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, ver\nöffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt dmch § 13         Mainz, den 29. September 1977\nAbs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) ge\nändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 2 der Verord                                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung                                                    Südwest\nvom 5. August 1970 (BGBl. 1 S. 1305) Und § 1.22 Nr.3 der         ZKR 1977 - I - 20                         Amesmeier\nRheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. August 1970(BGBl.        (VkBl 1977 S. 552)\n1 S. 1305 - Anlageband), wird verordnet:\n                           Artikel 1\n                                                                 Nr. 260 Schiffahrtpolizeiliche   Verordnung\n  Die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wird vorübergehend\nwie folgt geändert:\n                                                                         liber die Verminderung des Anker\n  Die Anlagen 9, 10 und 11 erhalten folgende Fassung:                    gewichts bei neuartigen Ankern*)\n                                                                   Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Auf\n  ,,Anlage 9\n                                                                 gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in\n           Beförderung feuergefährlicher Stoffe                  der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliedenmgsnummer\n  Die Bestimmungen der §§ 3.14, 3.21, 3.32 und 3.37 sind bei     9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt\nder Beförderung der nachstehend genannten Stoffe des             durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I\nADNR anzuwenden, wenn folgendes Gewicht überschritten            S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 4\nwird:                                                            der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersu-\n1. 5000 kg (je Klasse) bei:\n                                                                 chungsordnung vom 26. März 1976 (BGBl. I S. 773) und\n                                                                 § 1.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März\n   a) feuergefährlichen Gasen (F) der Klasse Id, mit Aus         1976 (BGBl. 1 S. 773 - Anlage) wird verordnet:\n      nahme der Gase nach Anlage 11,\n   b) Stoffen der Kategorie KO und Kl der Klasse lila;                                            §1\n                                                                     Abweichend von § 7.01 Nr. 8 in Verbindung mit § 15.02\n2. 25 000 kg (je Klasse) bei:\n                                                                 Nr. 3 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung dürfen Schiffe,\n   a) Stoffen der Klasse le, mit Ausnahme der Stoffe der Zif     deren Kiel vor dem 1. April 1979 gelegt wird, mit Spezialan-'\n         fer 5,                                                  kern mit vermindertem Gewicht nach der folgenden Tabelle\n   b) Stoffen der Klasse II, mit Ausnahme der Stoffe der Zif     ausgerüstet sein:\n         fern 12 bis 15,\n   c) Stoffen der Kategorie K2 der Klasse lila,                                                        Zugelassene Verminderung\n                                                                 Ankertyp                                  des Ankergewichts\n   d) Stoffen der Klasse Illb, mit Ausnahme der Stoffe der\n      Ziffern 1, 2, 9, 10 und 11,                                D'Hone Anker                                     40%\n   e) Stoffen der Klasse lllc, mit Ausnahme der Stoffe der       Heuss Normal                                     15%\n         Ziffer 11.\n                                                                 Heuss Spezial                                    30%\n  Anlage 10                                                      Heus Kombinierter Klipp Stock Anker              55%\n      Befördenmg von explosionsgefährlichen Stoffen              Pool Anker                                       40%\n  Die Bestimmungen der §§ 3.15, 3.22, 3.33 und 3.38 sind bei     Ha-Du Anker                                      40%\nder Beförderung der nachstehend genannten Stoffe des             Hansa Anker                                      40%\nADNR anzuwenden, wenn das Gewicht der Stoffe 50 kg (je\n                                                                 Danforth Anker                                   50%\nKlasse) überschreitet:\na) Stoffe der Klasse la, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffer",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                           553                                                         Heft 18 — 1977\n\n\n                            §2                                       Der volle Wortlaut der Beschlüsse des Frachtenausschusses\n  Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft und mit     ist im FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff\nAblauf des 31. März 1979 außer Kraft.                            fahrt - ■ \") zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTS\n                                                                              Nr. 24 vom 30. August 1977 veröffentlicht worden.\n                                                                                                      Der Bundesminister für Verkehr\nMünster, den 15. September 1977\n                                                                                                                   Im Auftrag\n                           Wasser- und Schiffahrtsdirektion                                                           Lenz\n                                         West\n                                                                    (VkBl 1977 S. 553)\nMainz, den 15. September 1977\n                           Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                      Südwest                         Luftfahrt\n(VkBl 1977 S. 552)\n                                                                    Nr. 264        Sonderlandeplatz Unterschüpf\n                                                                                                             Bonn, den 25. August 1977\nNr. 261 Ungültigkeitserklärung eines Schif                                                                   L 14/62.12.35\n\n            ferpatents                                                Das Regiemngspräsidium Stuttgart hat dem Luftsportver\n                                                                    ein Bauland e.V., 6973 Boxberg-Unterschüpf, die Anlage\n  Das dem Schiffsführer Emst Bulmahn, geb. 11. 8.                   und den Betrieb eines Landeplatzes für besondere Zwecke\n1918, wohnhaft in 4953 Petershagen 8, Döhren Nr. 154, von           genehmigt. Die Genehmigung ersetzt die bisherige Geneh\nder Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover erteilte              migung zur Anlage und zum Betrieb eines Segelfluggelän\nSchifferpatent Nr. 23- Klasse I imd II -, gültig für die Weser      des. Gem. § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 42 Abs. 4 Luft-\nvön Hann. Münden bis Bremerhaven/Nordschleuse, Werra,\n                                                                    VZO werden die nachfolgenden Angaben der nunmehrigen\nFulda, Aller, Leine, Untere Hunte und Lesum sowie für die           Genehmigung bekanntgemacht.\nWestdeutschen Kanäle, ist in Verlust geraten und wird für\nungültig erklärt.                                                   1. Bezeichnung:                      Sonderlandeplatz\n                                                                                                         Unterschüpf\nHannover, den 23. August 1977\n- 86 533 A 5-                                                       2. Lage:                              1,5 km westlich\n                                                                                                         Boxberg-Unterschüpf\n                            Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                        Mitte                       3. Bezugspunkt:\n                                       Im Auftrag                      a) geographische Lage:            49° 31' 00\" Nord\n                                      Scheffel                                                           09° 40' 10\" Ost\n                                                                      b) Höhe:                           352 m über NN\n(VkBl 1977 S. 553)\n                                                                    4. Zugelassene\n                                                                       Luftfahrzeuge:                    a) Flugzeuge bis zu\n                                                                                                            1500 kg und nach vor\nNr. 262      Ungültigkeitserklärung           von      Eich                                                 heriger Zustimmung\n                                                                                                            durch den Landeplatz\n             scheinen für Binnenschiffe                                                                     halter bis zu 2000 kg\n  Nachstehend aufgeführte Eichscheine werden für ungültig                                                   höchstzulässigem\nerklärt.                                                                                                    Fluggewicht (MPW)\n  Nr.                                                                                                    b) Hubschrauber bis zu\n                                                                                                            5700 kg höchstzulässigem\n                                  Datum                                                                     Fluggewicht (MPW)\n Lfd.   Schiffs                  des Eich                                                                c) Motorsegler, die mit\n Nr.    eichamt   Eichzeichen    scheines    Bemerkungen                                                    eigener Kraft starten\n  1     Duisburg RDg 7722 D 11.7.1973        in den\n                                                                                                         d) Segelflugzeuge im\n                                             Niederianden\n                                                                                                            Flugzeugschlepp- oder\n                                             nachgeeicht;                                                   Windenschleppstart\n                                                                                                         e) Fallschirme zu\n  2     Duisburg RDg 7756 D 13.9.1973 Eichscheine                                                           Fallschirmabsprüngen\n                                             nicht\n                                             zurückgegeben;         5. Zweck:                             Geschäftsreise- und\n                                                                                                          Sportflugverkehr\n  3     Duisburg RDg 7867 D       9.5.1974   Zweitschrift\n                                             ausgesteiit.           6. Start- und Landebahn\n                                                                      für Motorflug:\nHamburg, den 24. August 1977                                          a) Richtung:                        085°/265° rw\nAz.: 11/0299/77                                                       b) Länge:                           670 m\n                          Bimdesamt für Schiffsvermessung                                             Der Bundesminister für Verkehr\n                                       Klüver                                                                       Im Auftrag\n(VkBl 1977 S. 553)                                                                                            Rannersmann\n\n                                                                    (VkBlT977 S. 553)\nNir. 263     Hinwels\n             Verordnung Nr. 13/77 über die Fest\n             setzung von Entgelten für Verkehrs                     Nr. 265        Verkehrslandeplatz Offenburg\n             leistungen der Binnenschiffahrt vom                                                             Bonn, den 29. August 1977\n             30. August 1977                                                                                 L 14/62.12.20\n\n             (FA Nr. 7/77 Frachtenausschuß für den Rhein)             Das Regierungspräsidium Freiburg hat die Genehmigung\n                                                                    zur Anlage und zum Betrieb des Verkehrslandeplatzes Of\n                              Bonn, den 5. September 1977\n                                                                    fenburg (VkBl 1967 S. 544) geändert. Gemäß § 52 Abs. 3 in\n                                A 34/28.25.40-11\n  Die Verordnung Nr. 13/77 vom 30. August 1977 ist im\nBundesanzeiger Nr. 162 vom 31. August 1977 verkündet\n                                                                    *) Der FTB - Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt - kann vom Bin\nworden. Die Verordnung ist am 1. September 1977 in Kraft               nenschiffahrtsverlag GmbH, Dammstraße 15—17, 4100 Duisburg-Ruhrort, be",
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            "content": "Heft 18 — 1977                                               554                              VkBl Amtlicher Teil\n\n\nVerbindung mit §42 Abs. 4 LuftVZO werden die nachfol                                          I.\ngenden Angaben der geänderten Genehmigung bekanntge            (1) Der systematische Programmtest für das Programmsy\nmacht.\n                                                                   stem „Ausschreibung im Straßenbau\" (ASTRA) wurde\n1. Bezeichnung:                Verkehrslandeplatz                  von den an der Aufstellimg der Programmvorgabe und\n                               Offenbiurg                          Betreuung beteiligten Straßenbauverwaltungen abge\n                                                                     schlossen. Die im Rahmen dieses Tests bis Mitte 1976\n2. Lage:                      2,5 km südwestlich                     festgestellten Programmfehler sind beseitigt. ASTRA ist\n                              Offenburg                              nunmehr von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST)\n3. Bezugspunkt:                                                      zur Freigabe fertiggestellt worden.\n   a) geographische Lage:     48° 47' 03\" Nord                       Es liegt eine Version für folgende Maschinenkonfigura\n                              07° 55' 29\" Ost                        tionen mit der zugehörigen Systemsoftware vor\n  b) Höhe:                     155 m über NN                        - SIEMENS 4004/45 und 7.750, BS 1000, Version 1.3 N 2\n                                                                    - SIEMENS 4004/46 und 7.750, BS 2000, Version 2\n4. Start- und Landebahn:                                            - IBM 370, OS(MFT/MVT)         ^ bzw. vergleichbare\n  a) Richtung:                020°/200° rw                          - IBM 370, DOS                 J IBM 360\n  b) Länge:                   910 m                                  Voraussichtlich bis zum Jahresende wird eine Version\n5. Zugelassene                                                       von ASTRA zur Verfügung gestellt werden können, in\n   Luftfahrzeuge:             a) Flugzeuge bis 5700 kg\n                                                                     der noch einige Programmverbesserungen und -ergän-\n                                                                     zungen vorgenommen sind.\n                                 höchstzulässigem\n                                 Fluggewicht (MPW)             (2) Zusammen mit ASTRA oder allein wird auch die jeweils\n                              b) Drehflügler bis                   neueste ,,STLK-Bandfassung\" zur Verfügung gestellt.\n                                 5700 kg höchstzulässigem          Zur Zeit liegt die Ausgabe 12/76 mit 22 Leistimgsberei\n                                 Fluggewicht (MPW)                 chen vor (vgl. Anlage 1). Das Magnetband enthält die\n                              c) Motorsegler                         Texte im EBCDI-Code mit wahlweiser Zeichendichte von\n                              d) Segelflugzeuge                      800 oder 1600 bpi. Möglichkeiten zur Herstellung einer\n                                 (Startart:\n                                                                     in die STLB-Systematik (Standardleistungsbuch des\n                                 Flugzeugschlepp)\n                                                                     GAEB) umformatierten STLK-Bandfassung werden z. Z.\n                                                                     von mir geprüft. Über das Ergebnis werde ich Sie zu ge\n6. Zweck:                     allgemeiner Verkehr                    gebener Zeit unterrichten.\n                            Der Bundesminister für Verkehr     (3) Ich gebe hiermit das DV-Programmsystem ASTRA und\n                                      Im Auftrag                   die STLK-Bandfassung zur allgemeinen Anwendung frei.\n                                  Rannersmann                      Anforderungen auf Übergabe bitte ich an mich zu rich\n                                                                   ten. Dabei bitte ich die gewünschte Fassung von ASTRA\n(VkBl 1977 S. 553)                                                 und die gewünschte Zeichendichte der STLK-Bandfas\n                                                                   sung anzugeben und zu erklären, daß die in den Anlagen\n                                                                   2 und 3 genannten Bedingungen anerkannt werden.\n                                                                   ASTRA einschl. aller dazu erforderlichen Unterlagen so\n   Straßenbau                                                      wie die jeweilige STLK-Bandfassung stelle ich Ihnen ko\n                                                                   stenfrei zur Verfügung, die benötigten Magnetbänder\nNr. 266 Standardleistungskatalog für den                             jedoch nur als Leihbähder.\n        Strafien- und Brückenbau (STLK);                             Im übrigen ist die „Verfahrensregelung für die Übergabe\n        DV-Anwendung                                                 von EDV-Programmen\" (Rundschreiben vom 30. 1. 1974)\n                                                                     zu beachten.\n                                 Bonn, den 22. August 1977\n                                 StB 12/14/12.09.00/12008\n\n   Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/1977                                           II.\n    Sachgebiet 17: Vertrags- und Verdingungswesen            Der zur Anwendung von ASTRA und der STLK-Bandfas\n                                                           sung erforderliche Teil ,,DV-Anwendung\" der ,,Richtlinien\nAn die                                                     zur Anwendung des STLK\" (STLK-Richtlinien [DV]) ist in\nobersten Straßenbaubehörden der Länder                     endgültiger Fassung (Ausgabe 1977) vom Arbeitsausschuß\nmit Nebenabdrucken für die Regierungen oder Mittelbehörden ,,Verdingungswesen im Straßen- und Brückenbau (AV-StB)\",\n                       die Autobahnämter                   Unterausschuß II ,,StandajdIeistungkataIog\" bereits verab\n                       die Straßenbauämter                 schiedet und wird z. Z. gedruckt. Druck und Vertrieb der\n                       die Rechnungshöfe der Länder        Richtlinien veranlaßt die Forschungsgesellschaft für das\n                                                           Straßenwesen, die ich beauftragt habe, Ihnen auf meine Ko\n                                                                sten gesondert Exemplare in der Zahl dieses Allgemeinen\nnachrichtlich:                                                  Rundschreibens zuzusenden. Weitere von Ihnen benötigte\n                                                                Exemplare der Richtlinien sowie die darin aufgeführten\nAn die                                                          DV-Eingabeformblätter können dort bezogen werden.\nBundesanstalt für Straßenwesen\nden Bundesrechnungshof\n\n                                                                                             III.\nBetr.:   Standardleistungskatalog für den Straßen- und              Ich bin ferner bereit, ASTRA und die STLK-Bandfassung\n         Brückenbau (STLK);                                     auch\n         DV-Anwendung;\n                                                               - an allen anderen öffentlichen Verwaltungen gegen Ersatz\n         hier: Programmsystem ASTRA\n                                                                 der Aufwendungen für Vervielfältigung der Unterlagen,\n               STLK-Bandfassung\n               STLK-Richtlinien(DV)                            - an alle anderen Stellen außerhalb der öffentlichen Ver\n                                                                  waltung gegen einen Beitrag zu den Entwicklungskosten\n                                                                abzugeben. Die Bedingungen im einzelnen werde ich auf\nBezug: Meine Rundschreiben                                      Anfrage nennen.\n         vom 30. 1. 1974 - StB 15/12.08.00/15001 Vms 74 und\n                                                                  Die STLK-Richtlinien (DV) sind bei der Forschungsgesell\n         vom 25. 3. 1975 - StB 12/15/12.09.00/12003 St 75\n                                                                schaft für das Straßenwesen, Maastrichter Straße 45, 5000\n                                                                Köln, zu beziehen.\nAnlg.: Verzeichnis STLK-Bandfassung                                                          Der Bundesminister für Verkehr\n         Bedingungen für die Übergabe von ASTRA                                                           Im Auftrag",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                             555                                                Heft 18 — 1977\n\n\n\n                              Anlage 1                                8. Die BASt übernimmt im Rahmen der ihr gegebenen\n                              zum Allgemeinen Rundschreiben              Möglichkeiten die Pflege (Fehlerbeseitigung und Fort\n                              Nr. 11/1977 vom 22. August 1977            schreibung) der Programme. Fehler» die sich aus der\n                              StB 12/14/12.09.00/12008 St 77             Nichteinhaltung der Punkte 6. und 7. ergeben, werden\n                                                                         von der BASt nicht bearbeitet.\n                             Verzeichnis\n     der auf Magnetband vorliegenden Leistungsbereiche\n                                                                         Ein Anspruch auf Pflege der Programme kann hieraus\n                                                                         jedoch nicht abgeleitet werden.\n                                des\nStandardleistungskataloges für den Straßen- und Brücken               9. Die in den ,,Richtlinien zur Anwendung des STLK, Teil:\n                          bau (STLK)                                     DV-Anwendung\" enthaltenen Formulare sind anzuwen\n               - Verzeichnis STLK-Bandfassnng -                          den.\n                   (Fassung Dezember 1976)                          10. Rückfragen zur Programmanwendung sind an die BASt\nLB   104    Baustelleneinrichtung                          01/74\n                                                                         zu richten.                     3\nLB   105    Verkehrssicherung                              01/74                                 zum Allgemeinen Rundschreiben\nLB   106    Erdbau                                         01/74                                 Nr. 11/1977 vom 22. August 1977\nLB   107    Landschaftsbau                                 07/75                                  StB 12/14/12.09.00/12008 St 77\nLB   108    Baugruben, Leitungsgräben                      01/74\n                                                                                                Bedingungen\nLB 109      Wasserhaltung                                  07/75\n                                                                                für die Übergabe der STLK-Bandfassung\nLB 110      Entwässerung für Straßen                       11/74\nLB III      Entwässerung für Kunstbauten                   11/74        Der Bundesminister für Verkehr übergibt die Bandfassung\nLB 112      Tragschichten                                  12/76      des ,,Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brük-\n                                                     2.   Auflage     kenbau\" (STLK) durch die Bundesanstalt für Straßenwesen\nLB 113      Bituminöse Decken                               12/76     (BASt) unter folgenden Voraussetzungen\n                                                     2.   Auflage     1. Die übergebene Datei bleibt Eigentum des Bundes.\nLB   114    Betondecken                                     01/74\n                                                                      2. Von der BASt zur Verfügung gestellte Magnetbänder sind\nLB   115    Pflaster, Platten, Borde, Rinnen                01/74\n                                                                         zurückzugeben.\nLB   116    Gerüste, Behelfsbrücken                         02/75\nLB   117    Tief-Gründungen                                 02/75     3. Für die einwandfreie Codierung der Datei wird keine\nLB   118    Kunstbauten aus Beton,                                       Haftung übernommen.\n            Stahl- und Spannbeton                           02/75     4. Die STLK-Bandfassung und Leistungen dürfen nur in der\nLB   119    Mauerwerk für Kunstbauten                       02/75        Rechenstelle verwandt werden, der die STLK-Bandfas\nLB   120    Kunstbauten aus Stahl                           12/76        sung übergeben wurde. Eine Weitergabe an andere Stel\nLB   121    Lager, Übergänge, Geländer für Kunstbauten 02/75             len darf nur mit schriftlicher Zustimmung des BMV erfol\nLB   122    Oberflächen- und Korrosionsschutz               12/76        gen.\nLB   123    Abdichtungen und Fugen für Kunstbauten          02/75     5. Alle dv-technischen Fehler oder sonstige Mängel der Da\nLB   128    Zäune                                           07/75        tei sind der BASt umgehend zu melden. Inhaltliche Fehler\nLB   190    Stundenlohnarbeiten                             01/74        sind dem BMV zu melden.\n                              Anlage 2                                6. Es dürfen keine Änderungen an der STLK-Bandfassung\n                              zum Allgemeinen Rundschreiben              vorgenommen werden.\n                              Nr. 11/1977 vom 22. August 1977         (VkBl 1977 S. 554)\n                              StB 12/14/12.09.00/12008 St 77\n                           Bedingungen\n           für die Übergabe des DV-Programmsystems                       Wasserstraßen\n            „Ausschreibung im Straßenbau\" (ASTRA)\n                                                                      Nr. 267 Richtlinien für Anforderungen an An\n  Der Bundesminister für Verkehr übergibt das Programmsy\nstem ASTRA durch die Bundesanstalt für Straßenwesen\n                                                                                   lagen zum Umschlag gefährdender\n(BASt) unter folgenden Bedingungen:                                                flüssiger Stoffe im Bereich von Was\n 1. Die übergebenen Programme bleiben Eigentum des                                  serstraßen\n     Bundes.                                                                       (Verkehrsblatt 1975 Seite 485)\n 2. Von der BASt zur Verfügung gestellte Magnetbänder                                                        Bonn, den 27. Juni 1977\n    sind zurückzugeben.                                                                                      BW 21/14.81.03-03\n 3. Für die einwandfreie Funktion der Programme wird                  Ober- und Mittelbehörden\n     keine Haftung übernommen, Aufwendungen oder Nach                 der Wasser- und Schiff\n     teile des Benutzers aufgrund von Programmfehlern ge              fahrtsverwaltung\n     hen zu seinen Lasten.                                            im Geschäftsbereich der\n 4. Eine Weitergabe der Programme, der Dokumentation                  Abteilung Binnenschiffahrt\n     oder anderer im Zusammenhang mit den Programmen                  und Wasserstraßen\n      übergebener Unterlagen bzw. Daten an Dritte ist nicht           mit Nebenabdrucken für die\n     ziüässig.                                                        Unterbehörden\n 5. Über alle festgestellten Fehler oder sonstigen Mängel             Betr.:    Richtlinien für Anforderungen an Anlagen zum Um\n    der Programme sind der BASt umgehend folgende Un                            schlag gefährdender flüssiger Stoffe im Bereich von\n      terlagen zuzusenden:                                                      Wasserstraßen\n      a) Umwandlimgslisten und Binder-Protokolle des feh\n                                                                      Bezug: Erlaß W 12/14.81.03-03/143 Va 76 vom 28. Oktober\n         lerhaften Programms sowie eine komplette Liste des\n                                                                                1976\n           Laufs, in dem der Fehler auftrat, einschl. eines even\n           tuellen Dumps.                                               Unter Bezugnahme auf o. g. Erlaß und die dazu eingegan\n      b) Ein Doppel des Datensatzes, bei dessen Bearbeitung           genen Stellungnahmen werden die obigen Richtlinien wie\n           der Fehler auftrat, sowie Informationen über den Zu        folgt geändert:\n           stand der benutzten Dateien.                               In Abs. 2.3.4 ist der letzte Satz zu streichen.\n      c) Beschreibung von ggf. getroffenen Umgehungsmaß                   ,,Dalben an Umschlagstellen für entzündbare flüssige\n           nahmen.                                                        Stoffe müssen an den Anlegeseiten für die Schiffe einen\n 6. Von der BASt herausgegebene Korrekturmitteilungen                     nichtfunkenbildenden Schrammschutz erhalten (z. B. mit\n    sind unverzüglich zu berücksichtigen und die erforderli               versenkten Schrauben befestigtes Reibholz).\"\n      chen Korrekturen auszuführen.\n                                                                                                   Der Bundesminister für Verkehr\n 7. Es dürfen keine weiteren Änderungen an den Program                                                       Im Auftrag\n    men vorgenommen werden, es sei denn, daß diese die                                                    Dr.-lng. Hager\n    vorübergehende Umgehung eines Programmfehlers er",
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