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            "content": "Verkehrsblatt\n    Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                     (VkBI)\n                                                                                                  IB\n\n\n                                                INHALTSVERZEICHNIS                                II\n                                                                                                  I»\n\n\n\n\n                                                        Amtlicher Teil\n                  Nr.                                           VkBI 1953                                             Seite\n\n                  361   27.11.1953 Verkehrsregelung durch Formzeidien (Zeigerregler) .                    .   .   .    552\n\n                  362    3. 12. 1953 Zielstationen im Spediteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und\n                                     Kraftwagen; 1. Veröffentlichung                                                   552\n\n                  363 17. 11. 1953 Sperrung auf der Bundesstraße Nr. 4 .                .    .    . ■ .                554\n\n                  364 24.11. 1953 Aufhebung einer Sperrung auf der Bundesstraße Nr. 54 .                               554\n)                                                                                                                      554\n                  365 25. 11. 1953 Sperrung auf der Bundesstraße Nr. 209\n                  366 21.11.1953 Fahrterlaubnisscheine                                                                 554\n\n                  367 15. 12. 1953 Bekanntmachung über die Regelung zur Verhütung von Zu\n                                   sammenstößen auf See                                                                554\n                  368 24. 11. 1953 Bekanntmachung für die Rheinschiffahrt; hier; Reede Duisburg-\n                                   Ruhrort                                                                             561\n                  369    2.12. 1953 Bekanntmachung für die Schiffahrt; hier; Nedcar-Schleusen .                        562\n                  370. 28. 11. 1953 Verordnung FC Nr. 1/53 betr. die Festsetzung von Entgelten für\n                                    Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                            562\n\n                  371   27. 11. 1953 Verordnung FD Nr. 1/53 betr. die Festsetzung von Entgelten für\n                                     Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                           562\n\n                  372 27. 11. 1953 Verordnung FF Nr. 1/53 betr. die Festsetzung von Entgelten für\n                                   Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt .                                           562\n                  373 27. 11. 1953     Verordnung FF Nr. 2/53 betr. die Festsetzung von Entgelten für\n                                       Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                         563\n                  374 23.. 3. 1953 Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung                                     563\n                  375 15. 12. 1953 Berichtigung                                                                        565\n                  376 15.12.1953 Berichtigung                                                                          565\n\n                  376a 15. 12. 1953 Aufbietung in Verlust geratener Kraftfahrzeug(Anhänger)briefe                     578a\n                  376b 15. 12. 1953 Aufbietung in Verlust geratener Kraftfahrzeug(Anhänger)scheine                    bis\n                                                                                                                      578u\n                  376c 15. 12. 1953 Aufbietung in Verlust geratener Führerscheine .\n\n\n                                                  Nichtamtlicher Teil\n                  Zeitschriftenschau:                       Seite         Bücherschau                                 Seite\n                     Übersicht                                566             Neuerscheinungen .                       573\n                     Auslese                                  569          . Buchbesprechungen .                       574\n                                              Rechtsprechung .                              575\n\n\n    7. Jahrgang                               Ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 1953                                            Heft 23\n\n\n     Verlagspostamt Dortmund, Beim Ausbleiben des Verlcehrsblaltes wollen Postbezieher sidi lediglidi an die liefernden Postämter wenden",
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            "content": "Heft 23 — 1953                                              552                                VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n                                            AMTLICHER TEIL\nNr. 361    Verkehrsregelung durch Formzeichen (Zei                               Zielstationen\n           gerregler).                                               im Spediteursanunelgutverkehr mit Eisenbahn\n                       Bonn, den 27. November 1953\n                       StV 2 Nr. 12 266 H/53                                        und Kraftwagen\n                                                              Aachen                   von: allen Versandplätzen\n  Zur Verkehrsregelung an Kreuzungen und Einmün\ndungen können nach meinen Verlautbarungen Nr. 366             Altena                   von: Frankfurt\nvom 13. November 1952 — StV 2 Nr. 114/54/52 (Verkehrs         Amberg                   von: Landau/Pfalz, Nürnberg\nblatt 1952 S. 419) und Nr. 43 vom 14. Februar 1953 —          Aschaffenburg            von: Bielefeld, Krefeld, M.-Glad\nStV 2 Nr. 12 007 S/53 (Verkehrsblatt 1953 S. 64) sowohl                                     bach,Neumünster,Nürnberg,\nLichtzeichen als auch Formzeichen verwendet werden.                                         Rheydt, Viersen, Würzburg\n  Als Einrichtungen für Formzeichen (Zeigerregler) sind       Augsburg                 von: allen Versandplätzen\nnach Abschnitt C der Anlage zur Straßenverkehrs-Ord           Backnang                 von: Hamburg\nnung Anlagen anzusehen, bei denen im Uhrzeigersinn            Bad Canstadt             von: Schweinfurt\numlaufende weiße Zeiger durch ihre Stellung und durch         Bamberg                  von: Bayreuth, Braunschweig,\ndas Hinweisen auf grüne und rote Ringflächen eines Zei                                      Bremen, Bullay, Coburg\ngerblatts die Phasen .für die Zeichen „Straße frei“ (grün)                                  Frankenthal,      Frankfurt\nund „Halt“ (rot) anzeigen und den Ablauf erkennen                                           Hamburg, Hannover, Ko\nlassen.                                                                                     blenz, Kronach, Kulmbach\n  Die Entscheidung der Frage, ob die Verwendung       von                                   Landau        Ludwigshafen\nFormzeichen zweckmäßig ist, hängt weitgehend von      den                                   Mainz, Neustadt, Nürnberg\nörtlichen Verhältnissen, insbesondere von der Art     und                                   Selb, Schweinfurt, Speyer\nLage der Kreuzung oder Einmündung sowie von           den                                   Traben-Trarbach,      Wies\nVerkehrsströmen ab.                                                                         baden, Würzburg\n  Als Anlagen für Formzeichen kommen Einrichtungen,           Basel, Bad. Bhf.         von: allen Versandplätzen\ndie über der Fahrbahn angebracht werden, oder Stand           Bayreuth                 von: Hamburg, Nürnberg\nampeln in Betracht,                                           Berlin                   von: allen Versandplätzen\n  über der Fahrbahn angebrachte Einrichtungen für Form        Bielefeld                von: allen Versandplätzen\nzeichen sind verwendbar, wenn nicht mehr als 3 Fahr           Bochum                   von: Bielefeld, Hamburg, Selb,\nzeugphasen benötigt werden und folgende Voraus                                              Wiesau\nsetzungen erfüllt sind:                                       Bonn                     von: Hamburg, Osnabrück\na) Kreuzungen oder Einmündungen mit verhältnismäßig           Braunschweig             von: allen Versandplätzen\n   nicht zu starkem Linksabbiegeverkehr, es sei denn,         Bremen                   von: allen Versandplätzen\n   daß der Linksabbiegeverkehr mittels einer Sonder           Bremerhaven              von: Hamburg, Hannover\n   phase geregelt wird,                                       Bünde                    von: Oldenburg\nb) nicht zu lebhafter Fußgängerverkehr, es sei denn, daß      Celle                    von: Hamburg\n   Sondersignale für Fußgänger angebracht werden,             Cohurg                   von: Hamburg, Hildesheim,\nc) automatische Abdeckung des Uhrzeigers bei Außer                                          Nürnberg\n   betriebsetzung,                                            Darmstadt                von: Hamburg\nd) soweit gelbes Blinklicht in Verbindung mit der Anlage      Deggendorf               von: Regensburg\n   verwendet wird, darf dieses zur Vermeidung von Miß-        Delmenhorst              von: Krefeld, M.-Gladbach,\n   deutungen nur in den Zeiten der Außerbetriebsetzung                                      Rheydt, Viersen\n   aufleuchten,                                               Dortmund                 von: allen Versandplätzen\ne) Anbringung möglichst tief, jedoch nicht tiefer als 4,50    Düsseldorf               von: allen Versandplätzen\n   Meter über der Fahrbahn,                                   Duisburg                 von: allen Versandplätzen\nf) Anbringung der weißen Haltlinien oder Fußgänger            Ebingen (Württ.)         von: Hof, Krefeld, M.-GIadbach,\n   überwege unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse                                    Rheydt\n   (Wahrnehmbarkeit des Reglers vom haltenden Fahr            Emden                    von: Hamburg\n   zeug aus),                                                 Essen Hbf.               von: allen Versandplätzen\ng) nötigenfalls Ankündigung der Verkehrssignalanlage          Flensburg-Weiche         von: allen Versandplätzen\n   durch entsprechende weiße Tafeln in der Größe              Frankenthal              von: Darmstadt\n   50 X 70 cm mit Angabe der Meterzahl in einer Ent           Frankfurt (Main)         von: allen Versandplätzen\n   fernung von 75 bis 100 Metern — außerhalb geschlos         Freiburg (Breisgau)      von: allen Versandplätzen\n   sener Ortschaften von 150 bis 200 Metern       vor der                              von: Köln\n                                                              Freilassing\n   Kreuzung oder Einmündung.                                  Friedrichshafen          von: Düsseldorf, Remscheid, So\n  Standampeln können verwendet werden, wenn vier                                            lingen, Velbert, Wuppertal\nPhasen ausreichen.\n                                                              Fröndenberg              von: Braunschweig\n                    Der Bundesminister für Verkehr            Fulda                    von: Frankfurt, Hamburg, Hof,\n                                  Im Auftrag                                                Wiesbaden\n(VkBl 1953, S. 552)              Straulino                    Furth i. Wa.             von: Düsseldorf, Hagen, Hohen\n                                                                                            limburg, Lüdenscheid, Ne\nNr. 362   Zielstationen im Spediteursammelgutver-                                           heim-Hüsten\n          kehr mit Eisenbahn und Kraftwagen,                  Garmisch-Part.           vOn: München\n                                                              Gelsenkirchen            von: Bielefeld, Hamburg, Osna\n          1. Veröffentlichung\n                                                                                            brück, Selb, Versmold,\n                            Bonn, den 3. Dezember 1953                                      Wiesau\n                            A5     Vmt 351 — 4260 S           Gießen                   von: Frankfurt, Hamburg, Wies\n  Nachstehend Werden in Durchführung der Bestim                                             baden\nmung 3b der Anlage zu § 2 Abs. 3 der Verordnung               Göppingen                von: Hof\nüber Vergütungen im Spediteursammelgutverkehr mit             Göttingen                von: Braunschweig, Bremen, Ful\nEisenbahn und Kraftwagen (PR Nr.73/51) vom 26. Oktober                                      da, Hamburg, Hannover,\n1951 (VkBl. S. 381) die mit Wirkung vom 1. Januar 1954                                      Hildesheim, Kassel\ngeltenden Sammelladungszielstationen bezeichnet und           Goslar                   von: Hamburg, Hannover\nveröffentlicht.                                               Gronau                   von: Kassel, Krefeld, M.-Glad\n                         Der Bundesminister für Verkehr                                     bach, Rheydt, Viersen\n                                   Im Auftrag                 Großenbrode              von: Köln",
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Koblenz,\nHannover           von: allen Versandplätzen                                        Landau, Ludwigshafen, Neu\nHeide              von: Hamburg                                                     stadt, Speyer, Traben-Trar\nHeidenheim         von: Hof                                                         bach, Trier\nHeilbronn          von: Hamburg, Mainz, Mann            Mannheim               von: allen Versandplätzen\n                        heim, Remscheid, Solingen,      Marburg (Lahn)         von: Singen\n                        Velbert, Wuppertal              Memmingen              von: Augsburg, Frankfurt/M.\nHelmbrechts        von: Emsdetten, Gronau, Rheine       M.-Gladbach            von: Greven, Hannover,       Hof,\nHerford            von: Greven, Hamburg, Han                                        Kassel, Lörrach\n                        nover, Krefeld, M.-Gladbach,    Mülheim-Ruhr           von: Bielefeld, Hamburg, Osna\n                        Rheydt, Viersen                                             brück, Versmold\nHerne              von: Osnabrück\n                                                        Münchberg              von: Emsdetten, Gronau, Rheine\nHersfeld           von: Kassel\n                                                        München                von: allen Versandplätzen\nHilden             von: Selb, Wiesau, Zwiesel\nHildesheim                                              Münster (Westf.)       von: Bamberg, Bielefeld, Bremen,\n                   von: Hamburg, Kassel                                             Düsseldorf, Frankfurt, Ham\nHof                von: Augsburg, Bielefeld, Bre                                    burg, Hannover, Hildes\n                        men, Darmstadt, Emsdetten,\n                                                                                    heim, Koblenz, Oldenburg,\n                        Frankenthal,       Frankfurt,                               Wilhelmshaven\n                        Fürth, Gronau, Hamburg,\n                                                        Neumünster             von: Hamburg, Lübeck\n                        Kassel, Krefeld, Landau,\n                                                        Neuß                   von: Greven,  Selb,     Wiesau,\n                        Ludwigshafen, M.-Gladbach,\n                        Neustadt, Neu-Ulm, Nürn                                     Zwiesel\n                        berg, Oldenburg, Regens         Nürnberg               von: allen Versandplätzen\n                        burg, Remscheid, Rheine         Oberhausen             von: Selb, Wiesau\n                        Rheydt, Selb, Singen, So        Ochtrup                von: Krefeld, M.-Gladbach,\n                        lingen, Speyer, Velbert,                                    Rheydt, Viersen\n                        Viersen, Wetzlar, Wiesau,       Offenbach (Main)       von: Greven, Selb, Wiesau\n                        Wiesbaden, Wuppertal            Offenburg/Baden        von: Bremen, Düsseldorf, Essen,\nHolzminden         von: Hamburg                                                     Frankfurt, Hamburg, Hanno\nHusum              von: Hamburg                                                     ver, Kaiserslautern, Köln,\nIngolstadt         von: Koblenz, Nürnberg, Regens                                   Ludwigshafen, Mannheim,\n                        burg                                                        München, Stuttgart, Vier\nIserlohn           von: Greven                                                      sen\nKaiserslautern     von: Hildesheim, Mainz, Mann         Oldenburg (Oldb.)      von: Bielefeld, Hamburg, Hanno\n                        heim                                                        ver, Osnabrück\nKaldenkirchen      von: allen Versandplätzen            Osnabrück              von: Braunschweig, Düsseldorf,\nKarlsruhe          von: allen Versandplätzen                                        Frankfurt, Hamburg, Hanno\nKassel             von: allen Versandplätzen                                        ver, Hildesheim, Oldenburg,\nKehl               von: allen Versandplätzen                                        Wetzlar, Wiesbaden, Wil\nKempten (Allgäu)   von: allen Versandplätzen                                        helmshaven\nKiel               von: Braunschweig, Bullay, Düs       Passau                 von: allen Versandplätzen\n                        seldorf, Flensburg, Hagen,      Pirmasens              von: Frankenthal, Hamburg, Lan\n                        Hamburg,Hannover,Hildes                                     dau, Ludwigshafen, Neu\n                        heim, Hohenlimburg, Ko                                      münster, Neustadt, Speyer\n                        blenz, Lübeck, Lüdenscheid,     Ravensburg             von: Ulm\n                        Mainz,Neheim-Hüsten,Rem         Recklinghausen         von: Bielefeld\n                        scheid, Solingen, Traben-       Regensburg             von: allen Versandplätzen\n                        Trarbach, Trier, Velbert,\n                                                        Rendsburg              von: Flensburg, Hamburg\n                        Wuppertal                       Reutlingen             von: Frankenthal, Hagen, Hohen\nKitzingen          von: Bullay, Koblenz, Mainz, Tra                                 limburg, Krefeld, Landau,\n                        ben-Trarbach, Trier\n                                                                                    Lüdenscheid, Ludwigshafen,\nKoblenz            von: Bullay, Frankenthal, Frank                                  M.-Gladbach, Neheim - Hü\n                        furt, Hamburg, Hildesheim,                                  sten,   Neustadt,  Rheydt,\n                        Landau,       Ludwigshafen,                                 Speyer, Viersen\n                        Mainz, Neustadt, Nürnberg       Rheine                 von: Remscheid, Solingen, Vel\n                        Oldenburg,        Osnabrück,\n                                                                                    bert, Wuppertal\n                        Speyer, Traben - Trarbach       Rheydt                 von: Greven\n                        Trier                           Rosenheim              von: Aschaffenburg, München\nKöln               von: allen Versandplätzen            Rottweil               von: Hildesheim\nKrefeld            von: Bielefeld, Bullay, Hamburg,     Rüsselsheim            von: Düsseldorf\n                        Hannover, Hildesheim, Neu       Salzburg               von: Frankfurt\n                        münster, Osnabrück, Reut        Schaffhausen           von: allen Versandplätzen\n                        lingen, Singen, Stuttgart,      Schleswig              von: Hamburg, Lübeck\n                        Traben-Trarbach, Trier, Ulm     Schötmar               von: Greven\nKulmbach           von: Emsdetten, Frankfurt, Gro                              von: Hildesheim\n                                                        Schramberg\n                        nau, Remscheid, Rheine,         Schweinfurt            von: Darmstadt,     Frankenthal,\n                        Solingen, Velbert, Wupper-                                  Frankfurt, Koblenz, Landau,\n                        tal\n                                                                                    Ludwigshafen, Mainz, Neu\nLahr               von: Hohenlimburg                                                stadt, Speyer\nLandshut           von: Frankenthal, Landau, Lud        Schwenningen (a. N.)   von: Hildesheim, Hohenlimburg\n                        wigshafen, München, Neu         Siegen                 von: Frankfurt, Hamburg, Hildes\n                        stadt, Regensburg, Speyer                                   heim",
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November 1953\n                                                                                         — B 462/21 — 106/53 —\nStraubing            von; Frankenthal, Landau, Lud\n                           wigshafen, Neustadt, Speyer         Die Geltungsdauer der Fahrterlaubnisscheine für den\nStuttgart            von: allen Versandplätzen               Binnenschiffsverkehr zwischen den westlichen Besatzungs\nTraunstein           von; München                            zonen und der sowjetischen Besatzungszone ist von den\nTrier Hbf.           von: Bullay, Frankfurt, Koblenz,        Besatzungsmächten bis zum 31. Dezember 1954 verlängert\n                          Krefeld, Mainz, M. - Glad          worden.\n                          bach, Rheydt, Traben-Trar                                  Der Bundesminister für Verkehr\n                          bach, Viersen\nülzen                                                                                            Im Auftrag\n                     von: Hannover                                                            Dr. Kullmann\nUlm                  von; allen Versandplätzen               (VkBl 1953 S. 554)\nVillingen           von: Hildesheim, Remscheid, So\n                          lingen, Velbert, Wuppertal\n                     von; Frankfurt                              Nr. 367   Bekanntmachung über die Regeln zur Ver\nWangen (Allgäu)\nWanne-Eickel         von: Frankfurt                                        hütung von Zusammenstößen auf See\nWeiden               von; Nürnberg                                                          Bonn, den 2. Dezember 1953\nWeil (Rhein)         von: Frankfurt, Köln                                                   — See 2-345-375/53 —\nWesterland/Sylt      von: Hamburg\nWetzlar                                                        Der Entwurf eines Gesetzes über den Beitritt der\n                     von; Frankfurt, Wiesbaden\nWiesbaden            von: Hamburg, Hildesheim                Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Schiffs\nWilhelmshaven        von; Hamburg, Hannover, Osna            sicherheitsvertrag London 1948 liegt z. Zt. den gesetz\n                          brück                              gebenden Körperschaften vor. Inzwischen hat die Regie\nWürzburg             von; allen Versandplätzen               rung des Vereinigten Königsreichs von Großbritannien\nWuppertal-Elberfeld  von: allen Versandplätzen               und Nordirland gemäß den Bestimmungen des Schluß\nWuppertal-O.-Barmen  von: Frankfurt                          protokolls der Internationalen Schiffssicherheitskonferenz\n                                                             als Zeitpunkt,von dem ab die Regeln zur Verhütung von\n(VkBl 1953, S. 552)                                          Zusammenstößen auf See anzuwenden sind, den 1. Januar\n                                                             1954 bestimmt. Diese Regeln werden nachstehend bekannt\nNr. 363    Sperrung der Bundesstraße Nr. 4.                  gegeben.\n                        Bonn, den 17. November 1953                                   Der Bundesminister für Verkehr\n                        StB 4 — Bas — 20 281 Ki 53                                                 Im Auftrag\n                                                                                                Dr. Schubert.\n  Der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes\nSchleswig-Holstein in Kiel teilt mit:\n                                                                  Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\n  Die Bundesstraße Nr. 4 zwischen Kiel und Bad Bram-\n                                                                                       TEIL    A\nstedt ist in der Ortsdurchfahrt Neumünster wegen Bau\narbeiten für den gesamten Durchgangsverkehr bis auf                        Einleitung und Begriffsbestimmungen\nweiteres gesperrt.                                                                       Artikel 1\n  Umleitung über Stadtstraßen in Neumünster.\n                                                               (a) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle\n                       Der Bundesminister für Verkehr        Fahrzeuge und Wasserflugzeuge auf See und auf den mit\n                                 Im Auftrag                  der See zusammenhängenden, von Seeschiffen befahr\n                              Dr.-Ing. Kunde                 baren Gewässern, soweit nicht in Artikel 30 etwas ande\n(VkBl 1953 S. 554)                                           res bestimmt ist. Sind Wasserflugzeuge aus Gründen ihrer\n                                                             besonderen Bauart nicht in der Lage, den Vorschriften\nNr. 364    Aufhebung einer Sperrung auf der Bundes           über das Führen von Lichtern und Signalkörpern voll zu\n           straße Nr. 54.                                    entsprechen, so sind diese Vorschriften soweit zu befol\n                                                             gen, wie es unter den gegebenen Umständen möglich ist\n                        Bonn, den 24. November 1953\n                        StB 4 — Bas — 20 633 D 53              (b) Die Vorschriften über Lichter sind bei jedem Wet-\n                                                             ter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang zu befolgen;\n  Der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes         während dieser Zeit dürfen keine Lichter gezeigt werden,\nNordrhein-Westfalen in Düsseldorf teilt mit:                 die mit den hier vorgeschriebenen Lichtern verwechselt\n  Die für Fahrzeuge über 12 t Gesamtgewicht gesperrte        werden können oder die deren Sichtbarkeit oder Unter-         '\nBundesstraße Nr. 54 zwischen Werne und Dortmund ist          Scheidungsmöglichkeit beeinträchtigen oder den vor\nnach Errichtung eines neuen Brückenbauwerks über den         schriftsmäßigen Ausguck behindern können,\nLippe-Seitenkanal in Lünen a. d. Lippe für den gesamten       (c) In den nachfolgenden Vorschriften gilt, wenn sich aus\nVerkehr wieder freigegeben worden.                           dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, folgendes; —\n                       Der Bundesminister für Verkehr                 1. Der Begriff „Fahrzeug\" umfaßt jedes Wasser\n                                 Im Auftrag                              fahrzeug, das als Beförderungsmittel auf dem\n                              Dr.-Ing. Kunde                             Wasser verwendet wird oder verwendet wer\n(VkBl 1953 S. 554)                                                       den kann; ein Wasserflugzeug auf dem Wasser\n                                                                         gilt dabei nicht als „Fahrzeug\";\nNr. 365    Sperrung auf der Bundesstraße Nr. 209.                     2. der Begriff „Wasserflugzeug\" umfaßt jedes\n                                                                         Flugboot sowie jedes andere Luftfahrzeug, das\n                        Bonn, den 25. November 1953\n                        StB 4 — Bas   20518 H 53                         zum Manövrieren auf dem Wasser einge\n                                                                         richtet ist;\n  Die Niedersächsische Straßenbaudirektion in Hannover                3. der Ausdruck „Fahrzeug mit Maschinenantrieb\"\nteilt mit:                                                               bezeichnet jedes Fahrzeug mit mechanischer\n  Die Bundesstraße Nr. 209 zwischen Nienburg und Soltau                  Antriebskraft;\nist wegen des baulichen Zustandes der Behelfsbrücke über              4. jedes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das unter\ndie Aller in der Gemarkung Rethem für Fahrzeuge über                     Segel und nicht mit Maschinenkraft fährt, gilt\n16 t Gesamtgewicht bis auf weiteres gesperrt.                            als Segelfahrzeug. Jedes mit Maschinenkraft\n  Umleitung über B 215 Nienburg—Verden—Rotenburg                         fahrende Fahrzeug, auch wenn es zugleich\nund B 71                                                                 unter Segel ist, gilt als Fahrzug mit Maschinen\n                                                                         antrieb;\n  Rotenburg—Neuenkirchen—Soltau.\n                                                                      5. ein Fahrzeug oderein Wasserflugzeug auf dem\n                       Der Bundesminister für Verkehr                    Wasser ist „in Fahrt\", wenn es weder vor\n                                 Im Auftrag                              Anker liegt noch an Land festgemadit hat",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                        555                                              Heft 23 — 1953\n\n\n\n       6. der Ausdruck „Höhe über dem Schiffskörper\"                     2 Strich (22,5 Grad) achterlicher als querab an\n          bedeutet die Höhe über dem obersten durch                      Backbord. Es muß von solcher Stärke sein, daß\n          laufenden Deck;                                                es auf eine Entfernung von mindestens 2 See\n       7. als Länge und Breite eines Fahrzeuges gelten                   meilen sichtbar ist.\n          die im Schiffszertifikat eingetragene Länge und             6. Die Laternen dieser grünen und roten Seiten\n          Breite;                                                        lichter müssen an der Binnenbordseite mit Schir\n       8. als Länge und Spannweite eines Wasserflug                      men versehen sein, die mindestens 0,91 m (3 Fuß)\n          zeuges gelten seine im Lufttüchtigkeitsschein                  vor dem Licht vorausragen, derart, daß die\n          eingetragene größte Länge und Spannweite;                      Lichter nicht über den Bug hinweg von der\n          bei Fehlen dieses Zeugnisses gelten die durch                  anderen Seite gesehen werden können,\n          Messung festgestellten Maße;                            (b) Ein Wasserflugzeug in Fahrt auf dem Wasser muß\n       9. der Ausdruck „sichtbar\" bedeutet, in Beziehung        führen: —\n          auf Lichter gebraucht, sichtbar in dunkler Nacht            1. Im vorderen Teil mittschiffs ein helles, weißes\n          bei klarer Luft;                                               Licht, und zwar an der Stelle, an der es am\n      10. ein „kurzer Ton\" ist ein Ton von ungefähr                      besten gesehen werden kann. Dieses Licht muß\n          1 Sekunde Dauer;                                               so eingerichtet und angebracht sein, daß es ein\n      11. ein „langer Ton\" ist ein langgezogener Ton                     ununterbrochenes Licht über einen Bogen des\n          von 4 bis 6 Sekunden Dauer;                                    Horizonts von 220 Kompaßgraden wirft, und\n      12. das Wort „Pfeife\" bedeutet Pfeife oder Sirene,-                zwar 110 Grad nach jeder Seite des Wasserflug\n      13. das Wort „Tonnen\" bedeutet Bruttoregister                      zeugs, von recht voraus bis 20 Grad achterlicher\n          tonnen.                                                        als querab auf jeder Seite. Es muß von solcher\n                                                                         Stärke sein, daß es auf eine Entfernung von\n                         TEIL B\n                                                                         mindestens 3 Seemeilen siditbar ist.\n                 Lichter und Signalkörper                             2. Am rechten oder Steuerbordende der Tragfläche\n                         Artikel 2                                       ein grünes Licht. Dieses muß so eingerichtet und\n                                                                         angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes\n  (a) Ein in Fahrt befindliches Fahrzeug mit Maschinen                   Licht über einen Bogen des Horizonts von 110\nantrieb muß führen: —\n                                                                         Kompaßgraden wirft, und zwar von recht vor\n       1. An oder vor dem Fockmast oder beim Fehlen                      aus bis 20 Grad achterlicher als querab an Steuer\n          eines solchen im vorderen Teil des Fahrzeugs                   bord. Es muß von solcher Stärke sein, daß es\n          ein helles, weißes Licht. Das Licht muß so ein                 auf eine Entfernung von mindestens 2 See\n          gerichtet und angebracht sein, daß es ein un                    meilen sichtbar ist.\n          unterbrochenes Licht über einen Bogen des                   3. Am linken oder Backbordende der Tragfiäche\n          Horizonts von 20 Kompaßstrichen (225 Grad)                     ein rotes Licht. Dieses muß so eingerichtet und\n          wirft, und zwar 10 Strich (112,5 Grad) nach jeder              angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes\n          Seite, von recht voraus bis 2 Strich (22,5 Grad)               Licht über einen Bogen des Horizonts von liO\n          achterlicher als querab auf jeder Seite. Es muß                Kompaßgraden wirft, und zwar von recht vor\n          von solcher Stärke sein, daß es auf eine Ent                    aus bis 20 Grad achterlicher als querab an Back\n          fernung von mindestens 5 Seemeilen sichtbar ist.                bord. Es muß von solcher Stärke sein, daß es\n       2. Entweder vor oder hinter dem in Absatz 1. ge                    auf eine Entfernung von mindestens 2 Seemeilen\n          nannten weißen Licht ein zweites weißes Licht                   sichtbar ist.\n          von gleicher Einrichtung und Beschaffenheit wie                                Artikel 3\n          das angeführte Licht. Fahrzeuge von weniger\n                                                                   (a) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das ein anderes\n          als 45,75 m (150 Fuß) Länge und schleppende\n                                                                 Fahrzeug oder Wasserflugzeug schleppt oder schiebt,\n          Fahrzeuge brauchen dieses zweite weiße Licht           muß außer den Seitenlichtern zwei helle, weiße Lichter\n          nicht zu führen, dürfen es aber führen.                senkrecht übereinander und mindestens 1,83 m (6 Fuß)\n       3. Diese beiden weißen Lichter müssen in und\n                                                                 voneinander entfernt führen. Schleppt es mehr als ein\n          über der Kiellinie so angebracht sein, daß das\n                                                                 Fahrzeug und übersteigt die Länge des Schleppzuges vom\n          eine mindestens 4,57 m (15 Fuß) höher als das          Heck des schleppenden Fahrzeugs bis zum Heck des\n          andere und derart angebracht ist, daß das nie\n                                                                 letzten geschleppten Fahrzeugs oder Wasserflugzeugs\n          drigere Licht sich vor dem höheren Licht befin         183 m (600 Fuß), so muß es zusätzlich noch ein drittes\n          det. Der waagerechte Abstand zwischen den              helles, weißes Licht 1,83 m (6 Fuß) über oder unter den\n          beiden weißen Lichtern soll mindestens dreimal\n                                                                 anderen führen. Jedes dieser Lichter muß ebenso ein\n          so groß sein wie der senkrechte Abstand. Das\n                                                                 gerichtet und angebracht sein wie das in Artikel 2 (a) 1.\n          niedrigere dieser beiden weißen Lichter oder,          erwähnte weiße Licht, und eines von ihnen muß an der\n          wenn nur ein Licht geführt wird, dieses Licht\n                                                                 selben Stelle angebracht sein wie das in Artikel 2 (a) 1.\n          muß in einer Höhe über dem Schiffskörper von           erwähnte weiße Licht, mit Ausnahme des Zusatzlichtes,\n          nicht weniger als 6,10 m (20 Fuß) angebracht           das mindestens 4,27 m (14 Fuß) über dem Schiffskörper\n          sein. Ist das Fahrzeug breiter als 6,10 m (20 Fuß),\n          so ist das Licht in einer der Breite des Fahr          geführt werden muß. Aut Fahrzeugen mit nur einem\n                                                                 Mast dürfen diese Lichter an diesem Mast geführt werden,\n          zeugs mindestens gleichkommenden Höhe zu\n                                                                   (b) Das schleppende Fahrzeug muß außerdem entweder\n          führen. Es braucht jedoch nicht höher als 12,20 m      das in Artikel 10 vorgeschriebene Heckiicht oder als Er\n          (40 Fuß) über dem Schiffskörper angebracht zu          satz hierfür ein kleines, weißes Licht hinter dem Schorn\n          sein. Unter ailen Umständen müssen das Licht\n                                                                 stein oder dem hinteren Mast zeigen. Dieses Licht, nach\n          oder gegebenenfalls die Lichter oberhalb aller         dem sich das geschleppte Fahrzeug beim Steuern richten\n          anderen Lichter oder die Sicht behindernder\n                                                                 soll, darf jedoch nicht weiter nach vorn als querab sicht\n          Aufbauten derart angebracht sein, daß ihre             bar sein. Das Führen des in Artikel 2 (a) 2. vorgeschriebe\n          Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt wird.                nen Lichtes ist freigestellt,\n       4. An der Steuerbordseite ein grünes Licht. Dieses          (c) Ein Wasserfiugzeug auf dem Wasser, das ein oder\n           muß so eingerichtet und angebracht sein, daß          mehrere Wasserflugzeuge oder Fahrzeuge schleppt, muß\n           es ein ununterbrochenes Licht über einen Bogen        die in Artikel 2 (b) 1., 2. und 3. vorgeschriebenen Lichter\n           des Horizonts von 10 Kompaßstrichen (112,5            führen. Außerdem muß es ein zweites weißes Licht füh\n           Grad) wirft, und zwar von recht voraus bis            ren, das ebenso eingerichtet und angebracht ist wie das\n          2 Strich (22,5 Grad) achterlicher als querab an        in Artikel 2 (b) 1. erwähnte weiße Licht. Dieses zweite\n           Steuerbord. Es muß von solcher Stärke sein, daß       Licht muß senkrecht über oder unter dem ersten Licht\n           es auf eine Entfernung von mindestens 2 See           und mindestens 1,83 m (6 Fuß) von ihm entfernt ange\n           meilen sichtbar ist.                                  bracht sein.\n       5. An der Backbordseite ein rotes Licht. Dieses\n                                                                                            Artikel 4\n           muß so eingerichtet und angebracht sein, daß\n           es ein ununterbrochenes Licht über einen Bogen          (a) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muß zwei rote\n           des Horizonts von 10 Kompaßstrichen (112,5            Lichter senkrecht übereinander und mindestens 1,83 m",
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            "content": "Heft 23 — 1953                                            556                                    VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\nStelle, an der diese Lichter am besten gesehen werden         anzubringen, so müssen diese Lichter doch angezündet\nkönnen; ist es ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, so          und gebrauchsfertig zur Hand gehalten werden; wenn\nhat es diese Lichter anstatt der in Artikel 2 (a) 1. und 2.   das Fahrzeug sich einem anderen oder ein anderes\nvorgeschriebenen Lichter zu führen. Beide Lichter müssen      Fahrzeug sich ihm nähert, sind sie an den betreffenden\nvon solcher Beschaffenheit sein, daß sie über den ganzen      Seiten zeitig genug und so sichtbar wie möglich zu\nHorizont auf eine Entfernung von mindestens 2 See             zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten. Das grüne\nmeilen sichtbar sind. Bei Tage muß ein solches Fahrzeug       Licht darf aber nicht von der Backbordseite her, das\nan gleicher Stelle zwei schwarze Bälle oder Signalkörper,     rote nicht von der Steuerbordseite her und beide dürfen\njeder von mindestens 0,61 m (2 Fuß) Durchmesser, senk         möglichst nicht weiter als bis 2 Strich (22,5 Grad) achter-\nrecht übereinander und mindestens 1,83 m (6 Fuß) von          licher als querab gesehen werden können,\neinander entfernt führen,                                       (b) Um den Gebrauch der tragbaren Lichter so sicher\n  (b) Ein manövrierunfähiges Wasserflugzeug auf dem           und so einfach wie möglich zu gestalten, muß jede\nWasser kann zwei rote Lichter senkrecht übereinander          Laterne außen mit der Farbe des betreffenden Lidites\nund mindestens 0,92 m (3 Fuß) voneinander entfernt füh        angestrichen und mit einem zugehörigen Schirm ver\nren, und zwar an der Stelle, an der diese Lichter am besten   sehen sein.\ngesehen werden können; beide Lichter müssen von solcher                                   Artikel 7\nBeschaffenheit sein, daß sie über den ganzen Horizont            Fahrzeuge mit Maschinenantrieb unter 40 Tonnen und\nauf eine Entfernung von mindestens 2 Seemeilen sichtbar       Fahrzeuge unter Ruder oder Segel unter 20 Tonnen\nsind. Bei Tage kann es zwei schwarze Bälle oder Signal        sowie Ruderboote brauchen, wenn sie in Fahrt sind, die\nkörper, jeder von mindestens 0,61 m (2 Fuß) Durchmesser,      in Artikel 2 erwähnten Lichter nicht zu führen; sie\nsenkrecht übereinander und mindestens 0,92 m (3 Fuß)\n                                                               müssen aber, wenn sie diese nicht führen, mit folgenden\nvoneinander entfernt führen, und zwar an der Stelle, an       Lichtern versehen sein:\nder sie am besten gesehen werden können,                         (a) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb unter 40 Tonnen,\n  (c) Ein Fahrzeug, das ein Unterwasserkabel oder ein\n                                                              jedoch nicht die in Absatz (b) genannten kleinen Boote\nSeezeichen auslegt, aufnimmt oder auffischt, oder ein          mit Maschinenantrieb, müssen führen:\nmit Vermessungen oder Unterwasserarbeiten beschäf\n                                                               1. Im vorderen'Teil des Fahrzeugs in einer Höhe von\ntigtes Fahrzeug, das auf Grund seiner Arbeiten nicht in\n                                                                  mindestens 2,75 m (9 Fuß) über dem Schandeckel ein\nder Lage ist, sich nähernden Fahrzeugen auszuweichen,             helles, weißes Licht. Das Licht muß sich an der Stelle\nmuß anstatt der in Artikel 2 (a) 1. und 2. vorgeschrie            befinden, an der es am besten gesehen werden kann,\nbenen Lichter drei Lichter senkrecht übereinander und\n                                                                  und im übrigen so eingerichtet und angebracht sein,\nmindestens 1,83 m (6 Fuß) voneinander entfernt führen.            wie im Artikel 2 (a) 1. vorgeschrieben; es muß von\nDas obere und untere dieser Lichter müssen rot, das\n                                                                  solcher Stärke sein, daß es auf eine Entfernung von\nmittlere weiß und alle von solcher Beschaffenheit sein,           mindestens 3 Seemeilen sichtbar ist.\ndaß sie über den ganzen Horizont auf eine Entfernung\n                                                               2. Grüne und rote Seitenlichter, so eingerichtet und\nvon mindestens 2 Seemeilen sichtbar sind. Bei Tage\n                                                                  angebracht, wie im Artikel 2 (a) 4. und 5. vorgeschrie\nmuß ein solches Fahrzeug drei Signalkörper von min                ben, und von solcher Stärke, daß sie auf eine Ent\ndestens 0,61 m (2 Fuß) Durchmesser senkrecht überein\n                                                                  fernung von mindestens 1 Seemeile sichtbar sind;\nander und mindestens 1,83 m (6 Fuß) voneinander ent\n                                                                  oder an deren Stelle eine doppelfarbige Laterne,\nfernt führen, deren oberer und unterer kugelförmig                die an den betreffenden Seiten ein grünes und ein\nund von roter Farbe und deren mittlerer wie ein schrä\n                                                                  rotes Licht von recht voraus bis 2 Strich (22,5 Grad)\nges Viereck geformt und von weißer Farbe ist. Die\n                                                                  achterlicher als querab zeigt. Diese Laterne muß\nSignalkörper müssen an der Stelle, an der sie am besten\n                                                                  mindestens 0,91 m (3 Fuß) unter dem weißen Licht\ngesehen werden können, angebracht sein,                           geführt werden,\n  (d) Die vorbezeichneten Fahrzeuge und Wasserflug              (b) Kleine Boote mit Maschinenantrieb, wie zum Bei\nzeuge dürfen die Seitenlichter nicht führen, wenn sie\n                                                              spiel solche, die von Seeschiffen an Bord geführt wer\nkeine Fahrt durchs Wasser machen, müssen sie aber\nführen, wenn sie Fahrt machen,                                den, dürfen das weiße Licht niedriger als 2,75 m (9 Fuß)\n                                                              über dem Schandeckel führen, jedoch nur über den\n  (e) Die in diesem Artikel vorgeschriebenen Lichter und\n                                                              Seitenlichtern oder der unter (a) 2. erwähnten doppel\nSignalkörper sollen anderen Fahrzeugen und Wasser             farbigen Laterne,\nflugzeugen anzeigen, daß das Fahrzeug oder Wasserflug\n                                                                 (c) Fahrzeuge unter Ruder oder Segel unter 20 Tonnen,\nzeug, das sie führt, nicht manövrierfähig ist und daher\nnicht ausweichen kann,                                        jedoch nicht die in Absatz (d) genannten kleinen Ruder\n                                                              boote, müssen, wenn sie keine Seitenlichter führen, eine\n  (f) Diese Signale sind keine Notsignale im Sinne des\nArtikels 31.                                                  Laterne führen, die an der einen Seite ein grünes und\n                        Artikel 5                             an der anderen ein rotes Licht zeigt. Diese Laterne muß\n                                                              an der Stelle geführt werden, an der sie am besten\n  (a) Ein Segelfahrzeug, das in Fahrt ist, und jedes Fahr     gesehen werden kann. Sie muß so beschaffen sein, daß\nzeug oder Wasserflugzeug, das geschleppt wird, muß            ihr Licht auf eine Entfernung von mindestens 1 Seemeile\ndieselben Lichter führen, die durch Artikel 2 für ein         sichtbar ist; sie muß so angebracht sein, daß das grüne\nFahrzeug mit Maschinenantrieb oder ein Wasserflug             Licht nicht von der Backbordseite her und das rote\nzeug in Fahrt jeweils vorgeschrieben sind, mit Ausnahme       Licht nicht von der Steuerbordseite her gesehen werden\nder dort erwähnten weißen Lichter, die sie niemals            kann. Wenn diese Laterne nicht fest angebracht werden\nführen dürfen. Diese Fahrzeuge oder Wasserflugzeuge           kann, muß sie angezündet und gebrauchsfertig zur Hand\ninüssen ferner Hecklichter, wie in Artikel 10 angegeben,      gehalten und so rechtzeitig gezeigt werden, daß ein Zu\nführen. Geschleppte Fahrzeuge, mit Ausnahme des letz          sammenstoß verhütet wird. Dabei darf das grüne Licht\nten Fahrzeugs eines Schleppzuges, dürfen statt eines          nicht von der Backbordseite her und das rote Licht nicht\nsolchen Hecklichtes ein kleines weißes Licht, wie in          von der Steuerbordseite her gesehen werden können,\nArtikel 3 (b) angegeben, führen,                                (d) Kleine Ruderboote, gleichviel ob sie rudern oder\n  (b) Ein Fahrzeug, das geschoben wird, muß vorn an           segeln, brauchen nur eine elektrische Lampe oder eine\nSteuerbord ein grünes und vorn an Backbord ein rotes          Laterne mit einem angezündeten weißen Licht gebrauchs\nLicht führen. Diese Lichter müssen von gleicher Be            fertig zur Hand zu haben,- sie muß zeitig genug gezeigt\nschaffenheit sein wie die in Artikel 2 (a) 4. und 5. vor-     werden, um einen Zusammenstoß zu verhüten,\ngeschriebenen Lichter. Sie müssen mit den in Artikel 2          (e) Die in diesem Artikel bezeichneten Fahrzeuge und\n(a) 6. vorgeschriebenen Schirmen versehen sein. Wird          Boote brauchen die im Artikel 4 (a) und Artikel 11 (e)\neine beliebige Anzahl von Fahrzeugen als Gruppe ge            vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper nicht zu\nschoben, so darf diese nur die Lichter führen, die für        führen.\nein einzelnes Fahrzeug vorgeschrieben sind.                                             Artikel 8\n                                                                (a) 1.   Segellotsenfahrzeuge, die Lotsendienst auf ihrer\n                        Artikel 6\n                                                              Station    tun und nicht vor Anker liegen, haben nicht\n  (a) Ist es auf kleinen Fahrzeugen infolge schlechten        die für    andere Fahrzeuge vorgeschriebenen Lichter zu\nWetters oder aus einem anderen stichhaltigen Grunde           führen,    sondern ein weißes, über den ganzen Horizont",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                      557                                                        Heft 23 — 1953\n\n\n\nbares Licht am Masttopp; außerdem haben sie in kurzen        sie Fahrt durchs Wasser machen, müssen diese Fahrzeuge\nZwischenräumen von nicht mehr als 10 Minuten ein             die entsprechenden farbigen Seitenlichter zeigen; sie\noder mehrere Flackerfeuer zu zeigen.                         dürfen sie aber nicht zeigen, wenn sie keine Fahrt\n  2. Wenn sie sich anderen oder andere Fahrzeuge sich        machen. Bei Tage müssen sie einen Korb im vorderen\nihnen auf geringe Entfernung nähern, müssen sie ihre         Teil des Fahrzeugs möglichst nahe am Vorsteven min\nSeitenlichter angezündet und gebrauchsfertig zur Hand        destens 3,05 m (10 Fuß) oberhalb der Reling zeigen.\nhaben und in kurzen Zwischenräumen aufleuchten lassen        Außerdem müssen sie einen schwarzen Kegel            Spitze\noder zeigen, um erkennbar zu machen, wie sie liegen;         oben — an der Stelle zeigen, an der er am besten ge\njedoch dürfen das grüne Licht nicht an der Bockbordseite     sehen werden kann. Liegt ihr Fanggerät aus, während sie\nund das rote Licht nicht an der Steuerbordseite gezeigt      vor Anker liegen, so müssen sie bei Annäherung anderer\nwerden.                                                      Fahrzeuge den Korb zwischen Ankerball und Netz oder\n  3. Ein Segellotsenfahrzeug, das infolge seiner Bauart      Fanggerät zeigen,\ngezwungen ist, zur Lotsenabgabe längsseit von Fahr              (c) Fahrzeuge, die mit Grundschleppnetz, d. h. mit\nzeugen anzulegen, kann das weiße Licht zeigen, anstatt       einem Fanggerät, das über oder dicht über dem Meeres\nes am Masttopp zu führen, und kann anstatt der oben ge       grund geschleppt wird, fischen und nicht vor Anker\nnannten Seitenlichter eine Laterne mit einem grünen Glas     liegen, müssen führen:\nauf der einen und einem rotem Glas auf der anderen            1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb: An der Stelle des\nSeite gebrauchsfertig zur Hand haben, um sie wie oben            im Artikel 2 (a) 1. genannten weißen Lichtes eine drei\nvorgeschrieben zu gebrauchen,                                    farbige Laterne, die so eingerichtet und angebracht ist,\n  (b) Ein Lotsenfahrzeug mit Maschinenantrieb muß,               daß sie von recht voraus bis 2 Strich (22,5 Grad) auf\nwenn es Lotsendienst auf seiner Station tut und nicht vor        jedem Bug ein weißes Licht und über einen Bogen\nAnker liegt, außer den für Segellotsenfahrzeuge vorge            des Horizonts von 2 Strich (22,5 Grad) auf dem be\nschriebenen Lichtern und Flackerfeuern 2,40 m (8 Fuß)            treffenden Bug bis 2 Strich (22,5 Grad) achterlicher als\nunter dem weißen Licht am Masttopp ein über den                  querab an Steuerbordseite ein grünes Licht an Back\nganzen Horizont sichtbares rotes Licht und ferner die            bordseite ein rotes Licht wirft; ferner mindestens\nfür in Fahrt befindliche Fahrzeuge vorgeschriebenen              1,83 m (6 Fuß) und höchstens 3,65 m (12 Fuß) unter\nSeitenlichter führen. Das rote Licht muß von solcher             der dreifarbigen Laterne ein weißes Licht in einer\nStärke sein, daß es auf eine Entfernung von mindestens           Laterne, die ein helles, ununterbrochenes Licht über\n3 Seemeilen sichtbar ist. Ein helles, weißes, über den           den ganzen Horizont wirft. Sie müssen außerdem das\nganzen Horizont sichtbares Blinklicht kann an Stelle eines       in Artikel 10 (a) vorgeschriebene Hecklicht führen.\nFlackerfeuers gezeigt werden,                                 2. Segelfahrzeuge; Ein weißes Licht in einer Laterne, die\n  (c) Alle Lotsenfahrzeuge, die auf ihrer Station Lotsen         ein helles, ununterbrochenes Licht über den ganzen\ndienst tun und vor Anker liegen, müssen die im Absatz            Horizont wirft; außerdem müssen diese Fahrzeuge,\n(a) und (b) vorgeschriebenen Lichter führen und die              wenn sie sich anderen oder andere Fahrzeuge sich\nentsprechenden Flackerfeuer zeigen; Seitenlichter dürfen         ihnen nähern, ein helles Flackerfeuer zeitig genug\njedoch nicht gezeigt werden. Sie müssen außerdem ent             zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten; dieses\nsprechend der Vorschrift in Artikel 11 das Ankerlicht            Flackerfeuer ist an der Stelle zu zeigen, an der es am\noder die Ankerlichter führen,                                    besten gesehen werden kann.\n  (d) Alle Lotsenfahrzeuge, ob vor Anker oder nicht,          3. Bei Tage muß jedes der vorstehend genannten Fahr\nmüssen, wenn sie nicht auf ihrer Station Lotsendienst tun,       zeuge an der Stelle einen Korb zeigen, an der er am\ndie gleichen Lichter führen wie andere Fahrzeuge ihrer            besten gesehen werden kann,\nArt und Größe.                                                  (f) Außer den Lichtern, die fischende Fahrzeuge nach\n                                                             diesem Artikel zeigen müssen, dürfen sie erforderlichen\n                        Artikel 9                            falls, um die Aufmerksamkeit sich nähernder Fahrzeuge\n  (a) Fischerfahrzeuge müssen, solange sie nicht fischen,    auf sich zu lenken, ein Flackerfeuer zeigen. ■ Sie dürfen\ndie für ähnliche Fahrzeuge ihrer Größe vorgeschriebenen      auch Arbeitslichter gebrauchen,\nLichter und Signalkörper zeigen. Während des Fischens           (g) Jedes vor Anker fischende Fahrzeug muß die in\nhaben sie nur die in diesem Artikel vorgeschriebenen          Artikel 11 (a), (b) oder (c) vorgeschriebenen Lichter oder\nLichter und Signalkörper zu zeigen; diese müssen, sofern     Signalkörper zeigen. Bei Annäherung eines anderen Fahr\nnichts anderes bestimmt ist, auf eine Entfernung von         zeugs muß es ein zweites weißes Licht mindestens 1,83 m\nmindestens 2 Seemeilen sichtbar sein,                        (6 Fuß) unter dem vorderen Ankerlicht und waagerecht\n  (b) Mit Schleppangeln fischende Fah;zeuge haben nur         mindestens 3,05 m (10 Fuß) von ihm entfernt in Richtung\ndie jeweils für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb oder           des ausliegenden Fanggeräts zeigen,\nSegelfahrzeuge in Fahrt vorgeschriebenen Lichter zu             (h) Kommt ein Fahrzeug beim Fischen dadurch zum\nzeigen,                                                      Festliegen, daß sein Fanggerät an einer Klippe oder\n  (c) Fahrzeuge, die mit Netzen oder Leinen, ausgenom        einem anderen Hindernis festgerät, so muß es bei Tage\nmen Schleppangelleinen, fischen, welche sich nicht weiter     den in Absatz (c), (d) oder (e) vorgeschriebenen Korb\nals 153 m (500 Fuß) waagerecht vom Fahrzeug aus ins           niederholen und das in Artikel 11 (c) vorgeschriebene\nWasser erstrecken, müssen ein über den ganzen Horizont       Signal zeigen. Bei Nacht muß es das Licht oder die\nsichtbares weißes Licht zeigen, und zwar an der Stelle,       Lichter zeigen, die in Artikel 11 (a) oder (b) vorgeschrie\nan der es am besten gesehen werden kann. Außerdem             ben sind. Bei Nebel, dickem Wetter, Sdineefall, heftigen\nmüssen sie, wenn sie sich einem anderen oder ein an           Regengüssen oder anderen die Sicht beeinträchtigenden\nderes Fahrzeug sich ihnen nähert, ein zweites weißes          Umständen, ob bei Tag oder bei Nacht, hat das Fahr\nLicht zeigen; dieses muß mindestens 1,83 m (6 Fuß) unter     zeug das in Artikel 15 (c) 5. vorgeschriebene Schallsignal\ndem ersten Licht und mindestens 3,05 m (10 Fuß) [bei         zu geben. Dieses Signal muß bei der Annäherung eines\nkleinen, offenen Booten 1,83 m (6 Fuß)] waagerecht von        anderen Fahrzeugs auch bei guter Sicht gegeben werden.\nihm entfernt in der Richtung des ausliegenden Fang\ngeräts gezeigt werden. Bei Tage müssen diese Fahrzeuge           Anmerkung:       Nebelsignale   für    fischende   Fahrzeuge   siehe\n                                                               Artikel 15 (d 9.\nihre Beschäftigung durch Aufheißen eines Korbes an der\nStelle, an der dieser am besten gesehen werden kann,                                    Artikel 10\nanzeigen. Liegt ihr Fanggerät aus, während sie vor Anker       a) Ein in Fahrt befindliches Fahrzeug muß am Heck\nliegen, so müssen sie bei Annäherung anderer Fahrzeuge       ein weißes Licht führen. Das weiße Licht muß so ein\ndieses Signal zwischen Ankerball und Netz oder Fang          gerichtet und angebracht sein, daß es ein ununter\ngerät zeigen,                                                brochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von\n   (d) Fahrzeuge, die mit Netzen oder Leinen, ausgenom       12 Kompaßstrichen (135 Grad) wirft, und zwar je 6 Strich\nmen Schleppangelleinen, fischen, welche sich weiter als      (67,5 Grad) von recht achteraus auf jeder Seite des Fahr\n153 m (500 Fuß) waagerecht vom Fahrzeug aus ins Wasser       zeugs. Das Licht muß auf eine Entfernung von mindestens\nerstrecken, müssen drei weiße Lichter zeigen, und zwar       2 Seemeilen sichtbar sein und, soweit tunlich, mit den\nan der Stelle, an der sie am besten gesehen werden           Seitenlichtern in gleicher Höhe geführt werden.\nkönnen; sie müssen in einem aufrecht stehenden Dreieck\n mindestens 0,91 m (3 Fuß) voneinander entfernt ange            Anmerkung: Für        schleppende      oder   geschleppte   Fahrzeuge",
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            "content": "Heft 23 — 1953                                                558                               VkBl Amtlicher Teil\n\n\n  (b) Ist es auf einem kleinen Fahrzeug wegen schlechten        ten führen muß, ein Flackerfeuer zeigen oder ein Knall\nWetters oder aus anderen stichhaltigen Gründen nicht            signal oder irgendein anderes wirksames Schallsignal ge\nmöglich, dieses Licht fest anzubringen, so ist eine elek        ben, das nicht mit irgendeinem anderen in diesen Vor\ntrische Lampe oder eine Laterne angezündet und ge               schriften zugelassenen Signal verwechselt werden kann.\nbrauchsfertig zur Hand zu haben und bei Annäherung\neines überholenden Fahrzeugs zeitig genug zu zeigen, um                                Artikel 13\neinen Zusammenstoß zu verhüten,                                   (a) Sondervorschriften einer Regierung über das Führen\n  (c) Ein in Fahrt befindliches Wasserflugzeug auf dem          von zusätzlichen Positions- und Signallichtern für Kriegs\nWasser muß hinten ein weißes Licht führen, das so ein           schiffe, für Fahrzeuge im Geleit oder für Wasserflugzeuge\ngerichtet und angebracht ist, daß es ein ununterbrochenes       auf dem Wasser werden durch diese Artikel nicht berührt.\nLicht über einen Bogen des Horizonts von 140 Kompaß             Auch wird das Zeigen von Erkennungssignalen, die von\ngraden wirft, und zwar je 70 Grad von recht achteraus           Schiffsreedern mit amtlicher Genehmigung angenommen\naut jeder Seite des Wasserflugzeugs. Das Licht muß auf          und vorschriftsmäßig eingetragen sowie bekannt gemacht\neine Entfernung von mindestens 2 Seemeilen sichtbar sein.       sind, nicht beschränkt,\n                                                                  (b) In allen Fällen, in denen durch Sondervorschriften\n                        Artikel 11                              bestimmt wird, daß ein Kriegsschiff oder ein anderes mili\n  (a) Ein Fahrzeug vor Anker, das weniger als 45,75 m           tärisch verwendetes Fahrzeug oder ein Wasserflugzeug\n(150 Fuß) lang ist, muß in seinem vorderen Teil ein weißes      auf dem Wasser von besonderer Bauart oder für Sonder\nLicht an der Stelle führen, an der es am besten gesehen         zwecke den Bestimmungen irgendeiner dieser Artikel be\nwerden kann, und zwar in einer Laterne, die ein helles,         züglich Zahl, Anbringung, Tragweite oder Sichtbereich\nauf eine Entfernung von mindestens 2 Seemeilen sicht            von Lichtern oder Signalkörpern nicht voll entsprechen\nbares, ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont          kann, ohne die ihm als Fahrzeug oder Wasserflugzeug\nwirft.                                                          gestellten militärischen Aufgaben zu beeinträchtigen, gilt\n  (b) Ein Fahrzeug vor, Anker, das 45,75 m (150 Fuß) lang       folgendes: Ein solches Fahrzeug oder Wasserflugzeug soll\noder länger ist, muß ein gleiches weißes Licht, wie im          derartige Sondervorschriften bezüglich Zahl, Anbringung,\nvorhergehenden Absatz genannt, im vorderen Teil des             Tragweite oder Sichtbereich von Lichtern oder Signal\nFahrzeugs in einer Höhe von mindestens 6,10 m (20 Fuß)          körpern so befolgen, daß sie möglichst mit diesen Artikeln\nüber dem Schiffskörper führen. Am Heck oder in der Nähe         in Einklang stehen.\ndes Hecks muß ein solches Fahrzeug ein weiteres Licht                                    Artikel 14\ngleicher Art, mindestens 4,57 m (15 Fuß) niedriger als das        Ein Fahrzeug, das unter Segel und gleichzeitig mit Ma\nvordere Licht führen. Diese beiden Lichter müssen über          schinenkraft fährt, muß bei Tage im Vorschifff einen\nden ganzen Horizont auf eine Entfernung von mindestens          schwarzen Kegel — Spitze oben — führen, und zwar an\n3 Seemeilen sichtbar sein,\n                                                                der Stelle, an der er am besten gesehen werden kann. Der\n  (c) Von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang müssen              Durchmesser der Grundfläche des Kegels muß mindestens\nalle Fahrzeuge, die vor Anker liegen, im vorderen Teil          0,61 m (2 Fuß) betragen.\ndes Fahrzeugs einen schwarzen Ball von mindestens 0,61 m\n                                                                                       Artikel 15\n(2 Fuß) Durchmesser führen, und zwar an der Stelle, an\nder er am besten gesehen werden kann,                             (a) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb muß mit einer\n  (d) Ein Fahrzeug, das ein Unterwasserkabel oder ein           kräftig tönenden Pfeife versehen sein, die durch Dampf\nSeezeichen auslegt, aufnimmt oder auffischt, oder ein           oder irgendeinen Ersatz für Dampf betätigt wird und so\nFahrzeug, das Vermessungen oder Unterwasserarbeiten             angebracht ist, daß der Schall durch keinerlei Hindernis\ndurchführt, muß, wenn es vor Anker liegt, außer den in          gehemmt wird. Es muß ferner mit einem wirksamen Nebel\nden vorhergehenden Absätzen dieses Artikels vorge               horn, das durch eine mechanische Vorrichtung ausgelöst\nschriebenen Lichtern und Signalkörpern die in Artikel 4 (c)     wird, sowie mit einer kräftig tönenden Glocke versehen\nvorgeschriebenen Lichter und Signalkörper führen,               sein. Ein Segelfahrzeug von 20 Tonnen oder mehr muß\n  (e) Ein Fahrzeug, das auf Grund festsitzt, muß bei Nacht      mit einem gleichartigen Nebelhorn und einer gleichartigen\ndas oder die in Absatz (a) oder (b) vorgeschriebenen            Glocke versehen sein,\nLichter sowie die beiden in Artikel 4 (a) vorgeschriebenen        (b) Alle in diesem Artikel vorgeschriebenen Schall\nroten Lichter führen. Bei Tage muß es drei schwarze Bälle,      signale für in Fahrt befindliche Fahrzeuge müssen ge\njeder von mindestens 0,61 m (2 Fuß) Durchmesser, senk           geben werden; —\nrecht übereinander und mindestens 1,83 m (6 Fuß) von                 1. von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb mit der\neinander entfernt, führen, und zwar an der Stelle, an der               Pfeife,\nsie am besten gesehen werden können,                                 2. von Segelfahrzeugen mit dem Nebelhorn,\n  (f) Ein Wasserflugzeug, das weniger als 45,75 m (150               3. von geschleppten Fahrzeugen mit der Pfeife oder\nFuß) lang ist, muß auf dem Wasser vor Anker ein weißes,                 dem Nebelhorn,\nüber den ganzen Horizont auf eine Entfernung von min              (c) Bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall, heftigen Re\ndestens 2 Seemeilen sichtbares Licht führen, und zwar an        gengüssen oder irgendwelchen anderen Umständen, die in\nder Stelle, an der es am besten gesehen werden kann,            ähnlicher Weise bei Tag oder Nacht die Sicht beeinträch\n  (g) Ein Wasserflugzeug, das 45,75 m (150 Fuß) lang oder       tigen, sind folgende Schallsignale zu geben:\nlänger ist, muß auf dem Wasser vor Anker ein weißes                   1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das Fahrt\nLicht vorn und ein weißes Licht hinten führen, und zwar                  durchs Wasser macht, muß mindestens alle 2\nan den Stellen, an denen sie am besten gesehen werden                    Minuten einen langen Ton geben.\nkönnen. Beide Lichter müssen über den ganzen Horizont                 2. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das in Fahrt\nauf eine Entfernung von mindestens 3 Seemeilen sichtbar                  ist, aber seine Maschine gestoppt hat und keine\nsein. Außerdem muß ein solches Wasserflugzeug von mehr                   Fahrt durchs Wasser macht, muß mindestens alle\nals 45,75 m (150 Fuß) Spannweite ein weißes Licht auf                    2 Minuten zwei lange Töne mit einem Zwischen\njeder Seite führen, um die größte Spannweite kenntlich zu                raum von ungefähr 1 Sekunde geben.\nmachen. Soweit möglich, müssen diese Lichter über den                 3. Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß mindestens jede\nganzen Horizont auf eine Entfernung von 1 Seemeile                       Minute, wenn es mit Steuerbordhalsen segelt,\nsichtbar sein.\n                                                                         einen Ton, wenn es mit Backbordhalsen segelt,\n  (h) Ein Wasserflugzeug, das auf Grund festsitzt, muß                   zwei aufeinanderfolgende Töne, und wenn es mit\ndas oder die in Absatz (f) und (g) vorgeschriebenen Anker                dem Winde achterlicher als querab segelt, drei\nlichter führen. Außerdem kann es zwei senkrecht über\n                                                                         aufeinanderfolgende Töne geben.\neinander angebrachte, über den ganzen Horizont sichtbare              4. Ein Fahrzeug vor Anker muß mindestens jede\nrote Lichter führen, die mindestens 0,91 m (3 Fuß) von                   Minute ungefähr 5 Sekunden lang die, Glocke\neinander entfernt sein müssen.\n                                                                         rasch läuten. Auf Fahrzeugen von mehr als\n                                                                         106,75 m (350 Fuß) Länge muß die Glocke auf\n                        Artikel 12\n                                                                         dem Vorschiff geläutet werden und außerdem\n  Ein Fahrzeug oder Wasserflugzeug auf dem Wasser                        auf dem Achterschiff in Zwischenräumen von\ndarf, wenn es nötig ist, die Aufmerksamkeit auf sich zu                  nicht mehr als 1 Minute ungefähr 5 Sekunden\nZiehen, außer den Lichtern, die es nach diesen Vorschrif-",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                      559                                              Heft 23 — 1953\n\n\n\n        Tönen gebracht werden, deren Ton und Klang                                    Artikel 17\n        nicht mit dem Läuten der Glocke verwechselt            Sobald zwei Segelfahrzeuge sich einander so nähern,\n        werden können. Ein Fahrzeug vor Anker kann           daß die Gefahr des Zusammenstoßes besteht, muß das\n        außerdem in Übereinstimmung mit Artikel 12           eine dem anderen, wie nachstehend angegeben, aus dem\n        drei aufeinanderfolgende Töne geben, und zwar        Wege gehen; —\n        einen kurzen, einen langen und einen kurzen            (a) Ein Fahrzeug mit raumem Wind muß einem beim\n        Ton, um einem sich nähernden Fahrzeug seinen                Winde segelnden Fahrzeug aus dem Wege gehen,\n        Standort anzuzeigen und es vor der Gefahr eines        (b) Ein Fahrzeug, das mit Backbordhalsen beim Winde\n        Zusammenstoßes zu warnen.                                   segelt, muß einem Fahrzeug, das mit Steuerbord\n     5. Ein Fahrzeug, das ein anderes Fahrzeug schleppt             halsen beim Winde segelt, aus dem Wege gehen,\n        oder ein Unterwasserkabel oder ein Seezeichen          (c) Haben beide Fahrzeuge raumen Wind von ver\n        auslegt, aufnimmt oder auffischt, und ein in Fahrt          schiedenen Seiten, so muß dasjenige, das den Wind\n        befindliches Fahrzeug, das einem sich nähernden             von Backbord hat, dem anderen aus dem Wege\n        Fahrzeug nicht aus dem Wege gehen kann, weil                gehen,\n        es überhaupt nicht oder doch nicht so manö             (d) Haben beide Fahrzeuge raumen Wind von der\n        vrieren kann, wie diese Vorschriften es ver                 selben Seite, so muß das luvwärts befindliche Fahr\n        langen, muß statt der in Absatz 1., 2. und 3. vor           zeug dem leewärts befindlichen aus dem Wege\n        geschriebenen Signale mindestens jede Minute                gehen,\n        drei aufeinanderfolgende Töne geben, und zwar           (e) Ein Fahrzeug, das vor dem Winde segelt, muß dem\n        zuerst einen langen Ton, dann zwei kurze Töne.              anderen Fahrzeug aus dem Wege gehen.\n     6. Ein geschlepptes Fahrzeug oder, wenn mehr als\n                                                                                      Artikel 18\n        ein Fahrzeug geschleppt wird, nur das letzte\n        Fahrzeug des Schleppzuges, muß, wenn es be               (a) Sobald zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sich\n        mannt ist, in Zwischenräumen von nicht mehr            einander in gerade entgegengesetzter oder beinahe ent\n        als 1 Minute vier Töne nacheinander geben, und         gegengesetzter Richtung so nähern, daß die Gefahr des\n        zwar einen langen Ton, gefolgt von drei kurzen         Zusammenstoßes besteht, muß jedes seinen Kurs nach\n        Tönen. Wenn möglich, muß dieses Signal un              Steuerbord ändgrn, damit sie einander an Backbordseite\n        mittelbar nach der Abgabe des Signals des              passieren.\n        schleppenden Fahrzeugs gegeben werden.                   Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn solche\n     7. Ein Fahrzeug, das auf Grund festsitzt, muß das         Fahrzeuge bei Beibehaltung ihres Kurses frei von ein\n        in Absatz 4. vorgeschriebene Signal geben, außer       ander passieren.\n        dem muß es drei scharf voneinander getrennte             Sie findet daher nur Anwendung, wenn bei Tage jedes\n        Glockenschläge unmittelbar vor und nach diesem         der Fahrzeuge die Masten des anderen mit den seinigen\n        Signal geben.                                          ganz oder nahezu in einer Linie sieht, und wenn bei\n     8. Ein Fahrzeug unter 20 Tonnen, ein Ruderboot            Nacht jedes der Fahrzeuge in solcher Stellung sich be\n        oder ein Wasserflugzeug auf dem Wasser braucht         findet, daß beide Seitenlichter des anderen zu sehen sind.\n        die vorerwähnten Signale nicht zu geben, muß             Sie findet keine Anwendung, wenn bei Tage das eine\n        dann aber mindestens jede Minute irgendein             Fahrzeug sieht, daß sein Kurs vor dem Bug durch das\n        anderes kräftiges Schallsignal geben.                  andere Fahrzeug gekreuzt wird, oder wenn bei' Nacht\n     9. Ein fischendes Fahrzeug von 20 Tonnen oder             das rote Licht des einen Fahrzeugs dem roten des anderen\n        mehr muß mindestens jede Minute einen Ton              Fahrzeugs oder das grüne Licht des einen Fahrzeugs dem\n        geben, gefolgt von einem Läuten der Glocke. An         grünen des anderen Fahrzeugs gegenübersteht, oder wenn\n        Stelle dieser Signale darf ein solches Fahrzeug        ein rotes Licht ohne ein grünes oder ein grünes Licht\n        auch eine Reihe von Tönen mit wechselnder              ohne ein rotes voraus in Sicht ist, oder wenn beide\n        Tonhöhe geben.                                         farbigen Seitenlichter gleichzeitig, aber anderswo als\n                                                               voraus in Sicht sind,\n                       Artikel 16\n                                                                 (b) Im Sinne dieses Artikels und der Artikel 19 bis\n        Mäßige Geschwindigkeit bei Nebel usw.                  29 einschließlich, mit Ausnahme des Artikels 20 (b), hat\n  (a) Ein Fahrzeug oder ein sich auf dem Wasser be             ein Wasserflugzeug auf dem Wasser als Fahrzeug zu\nwegendes Wasserflugzeug muß bei Nebel, dickem Wetter,          gelten. Der Ausdruck „Fahrzeug mit Maschinenantrieb\"\nSchneefall, heftigen Regengüssen oder irgendwelchen            muß daher entsprechend ausgelegt werden.\nanderen Umständen, die in ähnlicher Weise die Sicht                                    Artikel 19\nbeeinträchtigen, unter sorgfältiger Berücksichtigung der\n                                                                 Sobald die Kurse zweier Fahrzeuge mit Maschinen\nobwaltenden Umstände und Bedingungen mit mäßiger\n                                                               antrieb sich so kreuzen, daß die Beibehaltung dieser Kurse\nGeschwindigkeit fahren,\n                                                               die Gefahr des Zusammenstoßes mit sich bringt, muß\n  (b) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das anschei\n                                                               dasjenige Fahrzeug aus dem Wege gehen, welches das\nnend vorlicher als querab das Nebelsignal eines Fahr           andere an seiner Steuerbordseite hat.\nzeugs hört, dessen Lage nicht auszumachen ist, muß,\nwenn es die Umstände gestatten, seine Maschine stoppen                                 Artikel 20\nund dann vorsichtig manövrieren, bis die Gefahr des              (a) Sobald ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein\nZusammenstoßes vorüber ist.\n                                                               Segelfahrzeug Kurse steuern, deren Beibehaltung die\n                                                               Gefahr des Zusammenstoßes mit sich bringt, muß das\n                        TEIL C\n                                                               Fahrzeug mit Maschinenantrieb dem Segelfahrzeug aus\n                       Fahrregeln                              dem Wege gehen; ausgenommen von dieser Vorschrift\n                                                               sind die in Artikel 24 und 26 vorgesehenen Fälle,\n                       Einleitung                                (b) Ein Wasserflugzeug auf dem Wasser soll möglichst\n  1. Jedes in Anwendung oder Auslegung dieser Vor              allen Fahrzeugen aus dem Wege gehen und vermeiden,\nschriften einzuleitende Manöver muß entschlossen, recht        deren Manöver zu behindern. Sobald jedoch die Gefahr\nzeitig und so ausgeführt werden, wie es die seemännische       des Zusammenstoßes besteht, muß es sich nach diesen\nPraxis erfordert.                                              Vorschriften richten.\n  2. Das Vorhandensein einer Gefahr des Zusammen                                       Artikel 21\nstoßes kann, wenn es die Umstände gestatten, durch               In allen Fällen, in denen nach diesen Vorschriften ein\nsorgfältige Kompaßpeilung eines sich nähernden Fahr            Fahrzeug dem anderen aus dem Wege zu gehen hat,\nzeugs erkannt werden. Ändert sich die Peilung nicht            muß das letztere seinen Kurs und seine Geschwindigkeit\nmerklich, so ist anzunehmen, daß die Gefahr des Zu             beibehalten. Ist aus irgendeinem Grunde das letztere\nsammenstoßes besteht.                                          Fahrzeug dem ausweichpflichtigen so nahe gekommen,\n  3. Jeder Seefahrer muß damit rechnen, daß ein Wasser         daß ein Zusammenstoß durch Manöver des ausweich\nflugzeug beim Wassern oder Starten oder beim Manö              pflichtigen Fahrzeugs allein nicht vermieden werden\nvrieren unter ungünstigen Wetterverhältnissen nicht in         kann, soll auch das andere Fahrzeug so manövrieren,\nder Lage sein kann, sein beabsichtigtes Manöver im letz        wie es zur Abwendung eines Zusammenstoßes am dien",
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            "content": "Heft 23 — 1953                                                560                                     VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n                        Artikel 22                                  Drei kurze Töne bedeuten:\n  Ein Fahrzeug, das nach diesen Vorschriften einem                      „meine Maschine geht rückwärts\",\nanderen aus dem Wege zu gehen hat, muß, wenn es die               (b) Sobald ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das\nUmstände gestatten, vermeiden, den Bug des anderen              nach diesen Vorschriften Kurs und Geschwindigkeit bei\nzu kreuzen.                                                     behalten muß, sich in Sicht eines anderen Fahrzeugs nicht\n                     Artikel 23                                 darüber klar ist, ob das andere Fahrzeug so manövriert,\n  Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das nach diesen            wie es zur Abwendung eines Zusammenstoßes erforder\nVorschriften einem anderen Fahrzeug aus dem Wege zu             lich ist, kann es einen solchen Zweifel dadurch zu er\ngehen hat, muß bei der Annäherung, wenn nötig, seine            kennen geben, daß es mindestens fünf kurze Töne in\nFahrt mindern oder stoppen oder rückwärts gehen.                rascher Folge mit der Pfeife gibt. Die Abgabe dieses\n                        Artikel 24                              Signals soll ein Fahrzeug weder von der Befolgung der\n                                                                Vorschriften der Artikel 27 und 29 noch irgend eines,-\n  (a) Ohne Rücksicht auf irgendeine dieser Vorschriften         anderen Artikels entbinden. Es befreit ein Fahrzeug\nmuß jedes Fahrzeug beim Überholen eines anderen die             ferner nicht von der Verpflichtung, jedes entsprechend\nsem aus dem Wege gehen,                                         diesen Vorschriften ausgeführte Manöver durch Abgabe\n  (b) Ein Fahrzeug, das sich einem anderen Fahrzeug             der in diesem Artikel vorgeschriebenen Schallsignale\naus einer Richtung her nähert, die mehr als 2 Strich            anzuzeigen,\n(22,5 Grad) achterlicher als querab liegt, d. h. aus einer        (c) Diese Vorschriften sollen in keiner Weise Sonder\nRichtung, bei der die Fahrzeuge so zueinander stehen,\ndaß das überholende bei Nacht keines der Seitenlichter          vorschriften berühren, die bezüglich der Anwendung zu-\n                                                                sätzlicher Pfeifensignale zwischen Kriegsschiffen oder im\ndes anderen sehen würde, gilt als überholendes Fahrzeug.\n                                                                Geleit fahrenden Fahrzeugen von der Regierung irgend\nDurch spätere Änderung der Peilung beider Fahrzeuge             einer Nation erlassen werden.\nzueinander wird das überholende Fahrzeug weder zu\neinem kreuzenden Fahrzeug im Sinne dieser Vorschriften                                      Artikel 29\nnoch von der Verpflichtung entbunden, dem anderen Fahr\n                                                                  Keine dieser Vorschriften soll ein Fahrzeug oder dessen\nzeug aus dem Wege zu gehen, bis es dieses klar passiert\nhat.                                                            Reeder, Führer oder Mannschaft von den Folgen einer\n                                                                Versäumnis im Gebrauch von Lichtern oder Signalen oder\n  (c) Vermag das überholende Fahrzeug nicht sicher zu\nerkennen, ob es sich vor oder hinter der obenbezeichne-         im Halten eines gehörigen Ausgucks oder von den Folgen\n                                                                der Versäumnis anderer Vorsichtsmaßnahmen befreien,\nten Stellung zu dem anderen Fahrzeug befindet, so hat\n                                                                die durch die seemännische Praxis oder durch die be\nes anzunehmen, daß es ein überholendes Fahrzeug ist,\n                                                                sonderen Umstände des Falles geboten sind.\nund muß dem anderen aus dem Wege gehen.\n                        Artikel 25                                                          Artikel 30\n\n  (a) In einem engen Fahrwasser muß ein Fahrzeug mit                     Vorbehalt bezüglich Vorschriften für Häfen\nMaschinenantrieb, wenn dies ohne Gefahr ausführbar ist,                             und Binnengewässer\nsich an derjenigen Seite der Fahrrinne oder der Fahr\n                                                                  örtliche Sondervorschriften bezüglich der Schiffahrt in\nwassermitte halten, die an seiner Steuerbordseite liegt,        Häfen, auf Flüssen, auf Seen oder in Binnengewässern,\n  (b) Sobald ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb in einem         einschließlich der. den Wasserflugzeugen vorbehaltenen\nengen Fahrwasser sich einer Krümmung nähert und nicht           Seegebiete werden durch diese Artikel nicht berührt.\nerkennen kann, ob ein anderes Fahrzeug mit Maschinen\nantrieb sich aus entgegengesetzter Richtung nähert, muß                                    Artikel 31\ndas erstere Fahrzeug, wenn es noch eine halbe Seemeile\n                                                                                           Notsignale\nvon der Krümmung entfernt ist, einen langen Ton mit\nder Pfeife geben. Jedes sich nähernde Fahrzeug mit                Ein in Not befindliches Fahrzeug oder Wasserflugzeug\nMaschinenantrieb, das dieses Signal auf der anderen             auf dem Wasser, das Hilfe von anderen Fahrzeugen oder\n                                                                vom Lande her verlangt, muß folgende Signale       zu-\nSeite der Krümmung hört, muß mit dem gleichen Signal\nantworten. Gleichviel, ob ein Antwortsignal gehört wird         sammen oder einzeln — geben: —\noder nicht, muß die Krümmung mit größter Vorsicht                   (a) Kanonenschüsse oder andere Knallsignale, die in\npassiert werden.                                                       Zwischenräumen von ungefähr einer Minute abge\n                      Artikel 26                                        feuert werden,\n  Ein in Fahrt befindliches Fahrzeug, das nicht fischt, muß         (b) Anhaltendes     Ertönen     irgendeines     Nebelsignal\neinem mit Netzen, Leinen oder Grundschleppnetzen                        gerätes,\nfischenden Fahrzeug aus dem Wege gehen. Durch diese                 (c) Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen, die\nVorschrift wird jedoch keinem fischenden Fahrzeug die                   einzeln in kurzen Zwischenräumen abzufeuern sind,\nBefugnis eingeräumt, ein Fahrwasser zu sperren, das\n                                                                    (d) Ein durch Telegraphiefunk oder irgendeine andere\naußer von Fischerfahrzeugen auch noch von anderen\nFahrzeugen benutzt wird.                                                Signalmethode   gegebenes Signal der      Gruppe\n                                                                       ...        ... des Morsecodes,\n                        Artikel 27\n                                                                    (e) Ein durch Sprechfunk gegebenes Signal, das aus\n  Bei Befolgung und Auslegung dieser Vorschriften muß                   dem gesprochenen Wort „Mayday\" besteht,\nstets gehörige Rücksicht auf alle Gefahren der Schiffahrt\n                                                                    (f) Das Notzeichen N C des Internationalen Signal\nund des Zusammenstoßes genommen werden. Ebenso                          buchs,\nmüssen alle besonderen Umstände, die zur Abwendung\nunmittelbarer Gefahr ein Abweichen von den Vorschriften             (g) Ein Signal, bestehend aus einer viereckigen Flagge,\n                                                                        über oder unter der ein Ball oder etwas, das einem\nnotwendig machen, berücksichtigt werden, auch solche,\n                                                                        Ball ähnlich sieht, aufgeheißt ist.\ndurch die ein Fahrzeug oder Wasserflugzeug in seiner\nManövrierfähigkeit beschränkt sein kann.                            (h) Flammensignale auf dem Fahrzeug, z. B. brennende\n                                                                         Teertonnnen, Öltonnen oder dergleichen,\n                        TEIL D\n                                                                     (i) Eine Fallschirm-Leuchtrakete mit rotem Licht.\n                      Verschiedenes\n                                                                - Irgendeines der obigen Signale darf nur gebraucht\n                        Artikel 28                              werden, um anzuzeigen, daß sich ein Fahrzeug oder ein\n  (a) Sind Fahrzeuge einander ansichtig, so muß ein in          Wasserflugzeug in Not befindet. Der Gebrauch irgend\nFahrt befindliches Fahrzeug mit Maschinenantrieb, wenn          welcher Signale, die mit einem der obigen Signale ver-\n                                                                wechselt werden können, ist verboten.\nes einen diesen Vorschriften entsprechenden Kurs ein\nschlägt, diesen Kurs durch folgende Signale mit seiner\nPfeife anzeigen:                                                  Anmerkung: — Für in Not befindliche Fahrzeuge ist ein Funksignal\n  Ein kurzer Ton bedeutet:                                      vorgesehen, welches das selbsttätige Funkalarmgerat anderer Fahr\n                                                                zeuge ansprechen läßt und dadurch auf Notrufe oder Notmeldungen\n       „ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord\".                aufmerksam m.adit. Dieses Signal besteht aus einer Reihe von z-wölf\n  Zwei kurze Töne bedeuten:                                     m einer Minute abgegebenen Strichen. Die Dauer jedes Striches\n                                                                beträgt vier Sekunden und die Dauer des Zwischenraumes zwischen",
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            "content": "VkBI Amtlicher Teil                                        561                                              Heft 23 — 1953\n\n\n                          Artikel 32                                   b) von km 781,54 bis 783,40 für leere von unter\n  Alle an den Rudergänger gegebenen Befehle sollen                        strom kommende Fahrzeuge,\nfolgende Bedeutung haben:                                           5. „Liegeplatz unterhalb der Baerler Brücke\" von\n                                                                       km 785,70 bis 788,00 für beladene von oberstrom\n      „Steuerbord\" oder „Rechts das Ruder\"\n                                                                       und von Duisburg-Ruhrort kommende Fahrzeuge\n      bedeutet: das Ruderblatt des Fahrzeugs                           mit Fahrtziel stromab.\n      nach Steuerbord legen.\n      „Backbord\" oder „Links das Ruder\"                                                    § 164\n      bedeutet: das Ruderblatt des Fahrzeugs                               Reserveliegeplätze\n      nach Backbord legen.\n                                                               Als Reserveliegeplätze werden bestimmt die Wasser\n(VkBI 1953 S. 554)                                           flächen\n                                                                  I. am linken Ufer:\nNr. 368   Bekanntmachung für die Rheinschiffahrt;                    „Liegeplatz Friemersheim\" von km 770,70 bis 772,90\n          hier: Reede Duisburg-Ruhrort.                              für leere und beladene Fahrzeuge und aus dem Ver\n  Da die Reedeordnung Duisburg-Ruhrort vom 10. Januar                kehr gezogene Fahrzeuge:\n1952 (VkBI. S. 11) am 15. Januar 1954 außer Kraft tritt,         II. am rechten Ufer:\nohne daß die revidierte Fassung der Schiffahrtspolizei               1. „Liegeplatz Rheinlust\" von km 770,70 bis 772,50 für\nverordnung für das deutsche Rheinstromgebiet vom                        leere und beladene Fahrzeuge im Verkehr mit dem\n18. Januar 1939 — RheinSchPVO — (Reichsgesetzbl. II                     Hafen Mannesmann, den Hochfelder Häfen und\nS. 41) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der                   dem Hafen Rheinhausen,\nSchiffahrtpolizeiverordnung für das deutsche Rheinstrom              2. „Liegeplatz Baerler Brücke\" von km 785,10 bis\ngebiet vom 17. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 30)                  785,60 für leere von unterstrom kommende Fahr\nbis dahin Geltung erlangt, wird zum Zwecke der Weiter                   zeuge.\ngeltung der Reedeordnung auf Grund des § 101 Nr. 3                  Die Reserveliegeplätze sind aufzusuchen, wenn die in\nSatz 1 RheinSchPVO angeordnet:                                   § 163 aufgeführten Liegeplätze voll belegt sind.\n                         Artikel 1                                                         § 165\n  Die §§ 162 bis 169 der Schiffahrtpolizeiverordnung für                  Liegeplätze für Tankschiffe\ndas deutsche Rheinstromgebiet erhalten folgende Fassung:            Als Liegeplätze für Tankschiffe werden bestimmt die\n                             § 162                               Wasserflächen\n                                                                  I. am linken Ufer:\n                    Allgemeines\n                                                                     „Tankschiffliegeplatz Hochemmerich\" von km 777,00\n1. Auf der Reede vor Duisburg-Ruhrort, km 770,70 bis\n                                                                     bis 777,60 für leere und beladene Tankschiffe;\n   788,00, dürfen Flöße nicht beilegen oder ankern. Fahr\n                                                                 II. am rechten Ufer:\n   zeuge dürfen nur auf den in den §§ 163 bis 165 ange\n   gebenen Liegeplätzen beilegen oder ankern, und zwar               „Tankschiffliegeplatz Rheinlust\" von km 772,60 bis\n   darf jeder Liegeplatz nur von Fahrzeugen der dort                 772,90 für leere von oberstrom kommende Tankschiffe\n   angegebenen Art, Herkunft und Bestimmung benutzt                  und solche Tankschiffe, die auf Be- oder Entladung\n   werden.                                                           am Werk des Benzolverbandes warten.\n2. Fahrzeuge, die an Ladestellen innerhalb der Liege                                       § 166\n   plätze löschen oder laden oder dort Schleppdienste                           Belegen der Plätze\n   leisten, sind den Vorschriften der §§ 163 und 164 be\n                                                                 1. Die Endpunkte der Liegeplätze sind durch Baken am\n   züglich Art und Bestimmung nicht unterworfen.\n                                                                    Ufer gekennzeichnet. Die von der Uferlinie ab ge-\n                             § 163                                  messene Breite der Liegeplätze ist auf Tafeln am Ufer\n          V e r t e i 1 u n g d e r L i e g e p 1 ä tz e            angegeben.\n   Als Liegeplätze werden bestimmt die Wasserflächen             2. Die Liegeplätze dürfen nur vom Ufer aus, ein Fahr\n I. am linken Ufer:                                                 zeug in der Breite an das andere anschließend, belegt\n                                                                    werden.\n    1. „Liegeplatz Hochemmerich\" von km 775,60 bis                                        § 167\n       776,90 für beladene Fahrzeuge mit Fahrtziel strom\n                                                                                    Wendeplätze\n       auf und für die Duisburg-Ruhrorter Häfen be\n       stimmte beladene Fahrzeuge,                               1. Als Wendeplätze sind folgende Stromstrecken        be\n                                                                    stimmt:\n    2. „Liegeplatz Homberg\" von km 778,65 bis 780,00\n       für beladene, von den Ruhrorter Häfen oder der               a) bei der Essenberger Fähre\n       Ruhr kommende Fahrzeuge mit Fahrtziel stromauf                  von km 777,60 bis 778,60 mit Ausnahme des Liege\n       und für ankommende, für diese Häfen oder die                    platzes am rechten Ufer,\n       Ruhr bestimmte beladene Fahrzeuge,                           b) oberhalb der Ruhrmündung\n    3. „Liegeplatz Hornberger Ort\" von km 781,40 bis                   von km 779,60 bis 780,10 mit Ausnahme des Liege\n       784,00 für beladene, von unterstrom kommende                    platzes am linken Ufer,\n       Fahrzeuge und für beladene, von Häfen und Lade               c) oberhalb der Baerler Eisenbahnbrücke\n       stellen unterhalb der Ruhr mit Fahrtziel stromauf               von km 784,00 bis 785,00.\n       auslaufende Fahrzeuge, ferner für leere von unter            Die Wendeplätze sind durch Baken am Ufer gekenn\n       strom kommende Fahrzeuge, insbesondere bei                   zeichnet. Auf den Wendeplätzen ist das Stilliegen ver-\n                                                                    boten.\n       Überbelegung des Liegeplatzes „Luftball\", jedoch\n       nur in unmittelbarer Ufernähe in einer Breite von         2. Das Wenden ist bei hinreichendem Raum überall ge\n       höchstens 30 mi                                              stattet.\nII. am rechten Ufer:                                                                  § 168\n   1. „Liegeplatz Hochfelder Längskribbe“ von km 773,30                     Freihalten der Zufahrte n\n      bis 774,00 für leere und beladene Fahrzeuge im             1. In den Zufahrten zu den Häfen, der Ruhr und den\n      Verkehr mit den Hochfelder Häfen und dem Hafen                Landebrücken dürfen Fahrzeuge weder halten noch\n      Rheinhausen,                                                  beilegen.\n   2. „Liegeplatz Hochfeld\" von km 774,70 bis 776,50             2. Die Zugänge zu den Lösch- und Ladestellen sind nach\n      für leere und beladene Fahrzeuge im Verkehr mit               Bedürfnis freizugeben.\n      den hier befindlichen Industriewerken,                                               § 169\n   3. „Liegeplatz Schreckling\" von km 777,60 bis 779,60\n      für leere Fahrzeuge von oberstrom und von der                           Besondere Fahrregeln\n      Ruhr,                                                      1. Auf der Strecke von km 774,40 bis 788,00 ist unter\n   4. „Liegeplatz Luftball\" von km 781,34 bis 783,40, und           sagt:\n      zwar:                                                         a) das Überholen von Schleppzügen mit Ausnahme\n      a) von km 781,34 bis 781,54 für Motorschiffe, die                der in Bildung begriffenen Schleppzüge,",
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November 1953                                   m) Fracht für Getreide von Bremen/Unterweserhäfen\n                      Wasser-   und Schiffahrtsdirektion              nach Kanalstationen westlich Minden,\n                                 Duisburg                         n) Fracht für Getreide von Bremen nach Hameln,\n                                  Wiener                          o) Fracht für Getreide von Bremen/Unterweserhäfen\n(VkBl 1953, S. 561)                                                   nach Stationen des Rheinstromgebietes.\n                                                                Der Wortlaut der Beschlüsse ist im „FTB\" — Frachten-\nNr. 369   Bekanntmachung für die Schiffahrt:                 und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt      Nr. 49 vom\n          hier: Neckar-Schleusen                             5. Dezember 1953 veröffentlicht.*)\n\n    (Bundesanzeiger Nr. 232 vom 2. Dezember 1953)              Verstöße gegen diese Verordnung werden als Zu\n                                                             widerhandlungen gegen das Wirtschaftsstrafgesetz in der\n  Auf Grund des § 101 Nr. 1 der Schiffahrtpolizeiverord\n                                                             Fassung vom 25. März 1952 (Bundesgesetzhl. I S. 189)\nnung für das deutsche Rheinstromgebiet vom 18. Januar        geahndet.\n1939 — RheinSchPVO — (Reichsgesetzbl. II S. 41) in der\nFassung der Änderungsverordnungen vom 17. Februar                 Es treten in Kraft die Entgelte\n                                                                      zu k)                         am 23. 7.   1953\n1951 (Bundesgesetzhl. II S. 30) und vom 25. Februar 1952\n                                                                      zu i)                         am 28. 7.   1953\n(VkBl. S. 84) wird angeordnet:\n                                                                      zu d) e) g) h) j)             am 1. 9.    1953\n                          § 1                                         zu a) b) c) f) 1) m) n) o)    am 1. 12.   1953\n  Abweichend von § 197 Nr. 1 Buchst, d) RheinSchPVO            Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Verkün\nhaben folgende Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die der     dung dieser Verordnung in Kraft.\nGüterbeförderung dienen, keinen Vorrang auf Schleusung\naußer der Reihe:                                                                      Der   Bundesminister für    Verkehr\n1. Fahrzeuge, welche Güter der Klasse VI des sechs-                                               Im Auftrag\n   klassigen Güterverzeichnisses geladen haben,              (VkBl 1953, S. 562)              Dr. Seiermann.\n2. Fahrzeuge mit gemischter Ladung, wenn diese zu mehr\n   als 80 vom Hundert aus Gütern der Güterklasse VI\n   besteht,                                                      Nr. 371   Verordnung FD Nr. 1/53\n3. Fahrzeuge, deren Ladung mit Gütern der Güterklassen I                   betr. die Festsetzung von Entgelten für\n   bis V weniger als 10 vom Hundert ihrer Tragfähigkeit                    Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt.\n   beträgt,                                                                     Vom 27. November 1953.\n4. leere Fahrzeuge.\n                          § 2                                       (Bundesanzeiger Nr. 231 vom 1. Dezember 1953)\n\n  Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung                                    Bonn, den 27. November 1953\nin Kraft. Sie tritt am 31. März 1954 außer Kraft.                                        — B 244/28 — 237/53 —\nStuttgart, den 27. November 1953\n                                                               Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge\n                      Wasser-   und Schiffahrtsdirektion     werblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953\n                                 Stuttgart                   (Bundesgesetzhl. I S. 1453) werden nachstehende vom\n                                                             Frachtenausschuß Hamburg beschlossene, gemäß § 28 des\n                                In Vertretung\n                                Dr. L a u f f e r            genannten Gesetzes genehmigte Entgelte für Verkehrs\n(VkBl 1953, S. 562)                                          leistungen der Binnenschiffahrt festgesetzt:\n                                                                     Fracht für Ruhrkohle und -koks in kompletten\nNr. 370    Verordnung FC Nr. 1/53                                    Ladungen von Hamburg nach Berlin.\n           betr. die Festsetzung von Entgelten für             Der Wortlaut des Beschlusses ist im „FTB\" — Frachten-\n           Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt.          und Tanfanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 49 vom\n                                                             5. Dezember 1953 veröffentlicht.*)\n                 Vom 28. November 1953.                         Verstöße gegen diese Verordnung werden als Zuwider\n    (Bundesanzeiger Nr. 231 vom 1. Dezember 1953)            handlung gegen dasWirtschaftsstrafgesetz in der Fassung\n                        Bonn, den 28. November 1953          vom 25. März 1952 (Bundesgesetzhl. I S. 189) geahndet.\n                        — B 243/57 — 64/53 —                   Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1953 in Kraft.\n                                                                                      Der   Bundesminister für    Verkehr\n  Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge\nwerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953                                              Im Auftrag\n(Bundesgesetzhl. I S. 1453) werden nachstehende vom                                           Dr. Seiermann\nFrachtenausschuß Bremen beschlossene, gemäß § 28 des         (VkBl 1953, S. 562)\ngenannten Gesetzes genehmigte Entgelte für Verkehrs\nleistungen der Binnenschiffahrt festgesetzt:                     Nr. 372   Verordnung FF Nr. 1/53\n  a) Allgemeine Bestimmungen zu den Frachten im Ver\n                                                                           betr. die Festsetzung von Entgelten für\n    kehr zwischen Häfen der Weser, ihrer Quell- und\n      Nebenflüsse,                                                         Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt.\n  b) Allgemeine Bestimmungen zu den Frachten im Ver                             Vom 27. November 1953.\n      kehr ab Bremen/Unterweserhäfen nach Stationen                                      Bonn, den 27. November 1953.\n      des Kanal- und Rheinstromgebietes,                                                    B 246/46 — 225/53 —\n  c) Fracht für Kohle ab Brake nach Unterweserstationen,\n  d) Fracht für Sand und Kies ab Verladestellen an der         Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge\n      Mittelweser nach Langwedel/Baustelle,                  werblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953\n  e) Fracht für ● Sand und Kies ab Rinteln nach Lang         (Bundesgesetzhl. I S. 1453) werden nachstehende vom\n      wedel/Baustelle,                                       Frachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr auf Binnen\n   f) Fracht für Steine ab Hessisch-Oldendorf nach Bre       wasserstraßen beschlossene, gemäß § 28 des genannten\n      men-Industriehafen,\n                                                             Gesetzes genehmigte Entgelte für Verkehrsleistungen der\n  g) Fracht für Schüttsteine ab Oberweserstationen nach\n      Mittelweserstaionen.                                   Binnenschiffahrt festgesetzt:\n                                                                 Tankfrachten ab\n  h) Fracht für Zement ab Bremen nach Drakenburg,\n  i) Fracht für Trümmerschutt von Bremen nach Bremer                Berlin-Spandau, Castrop-Rauxel, Düsseldorf-Reisholz,\n     haven.",
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            "content": "VkBl AmtlicherTeil                                              563                                              Heft 23 — 1953\n\n\n\n    Holthausen, M.-Stinnes, Misburg, Mülheim/Ruhr und                Flugsicherungsberatung, Alarmdienst, Luftnachrichten\n    Viktor                                                           übermittlung und Luftnavigationshilfen wird die Bundes\n  nach                                                               anstalt für Flugsicherung errichtet.\n    Lübeck, Bremen, Rhein-, Main-, Neckar- und Kanal                   (2) Die Anstalt ist nicht rechtsfähig. Sie ist dem Bundes\n                                                                     minister für Verkehr unterstellt. Sie besteht aus der Zen\n    stationen.\n                                                                     trale, den Flugsicherungsleitstellen, den Flugsicherungs\n  Der Wortlaut der Beschlüsse ist im „FTB\" — Frachten-               stellen und weiteren Betriebsstellen.\nund Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt     Nr. 43 vom\n                                                                       (3) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt den Sitz\n24. Oktober 1953 veröffentlicht.^)                                   der Anstalt.\n  Verstöße gegen diese Verordnung werden als Zuwider                   (4) Bei der Durchführung der Aufgaben der Anstalt\nhandlung gegen das Wirtschaftsstrafgesetz in der Fassung             wirken die Unternehmer der zum Verkehr zugelassenen\nvom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 189) geahndet.               Flughäfen (Flughafenunternehmer) nach Maßgabe dieses\n  Die Entgelte treten am 1. Oktober 1953 in Kraft.                   Gesetzes mit.\n  Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Verkün                                               § 2\ndung dieser Verordnung in Kraft.                                                       Aufgaben der Anstalt\n                      Der Bundesminister für Verkehr                   (1) Aufgaben der Anstalt sind insbesondere\n                                   Im Auftrag                              1. die Planung und die Erprobung von flugsiche\n                               Dr. Seiermann.                                 rungstechnischen Verfahren und Einrichtungen,\n(VkBl 1953, S. 562)                                                        2. die Errichtung und die Unterhaltung von Flug\n                                                                              sicherungsanlagen, soweit nicht die Flughafen-\nNr. 373    Verordnung FF Nr. 2/53                                             unternehroer nach § 9 hierzu beitragen,\n           betr. die Festsetzung von Entgelten für                         3. die Beschaffung, der Einbau, die Wartung und\n           Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt.                           die Pflege der Geräte für den Flugsicherungs\n                Vom 27. November 1953.                                        dienst,\n                                                                           4. die Abnahme und die Überwachung der tech\n                            Bonn, den 27. November 1953                       nischen Anlagen und Geräte des Flugsicherungs\n                            — B 246/46 — 228/53 —\n                                                                              dienstes,\n  Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge                       5. die Ausbildung des Personals für den Flugsiche\nwerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953                           rungsdienst einschließlich der Ausstellung der\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 1453) werden nachstehende vom                           vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse für das\nFrachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr auf Binnen                        Betriebspersonal, für das technische Personal der\n                                                                              Anstalt sowie für das Bordpersonal von Luftfahr\nwasserstraßen beschlossene, gemäß § 28 des genannten\n                                                                              zeugen; die Ausbildung des hochfrequenztech\nGesetzes genehmigte Entgelte für Verkehrsleistungen der\n                                                                              nischen Personals der Flughafenunternehmer nach\nBinnenschiffahrt festgesetzt:                                                 § 9 Abs. 5,\n    Tankfrachten\n                                                                           6. die Sammlung und die Bekanntgabe der Nach\n    ab Bremen und Gelsenberg                                                  richten für Luftfahrer einschließlich der Her\n    nach Koblenz und Schierstein.                                             stellung und der Herausgabe der Flugsicherungs\n  Der Wortlaut der Beschlüsse ist im        FTB\" — Frachten-                  karten,\nund Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 49 vom                        7. die Prüfung und die Überwachung von Flug\n5. Dezember 1953 veröffentlicht^)                                             sicherungs-Anlagen und Geräten in Bodenfahr-\n   Verstöße gegen diese Verordnung werden als Zuwider                         zeugen sowie die Mitwirkung bei der Muster-,\nhandlung gegen das Wirtschaftsstrafgesetz in der Fassung                      Stück- und Nachprüfung von Flugsicherungs-\nvom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 189) geahndet.                        Ausrüstungen der Luftfahrzeuge,\n  Die Entgelte treten am 1. November 1953 in Kraft.                        8. die fachtechnische Mitwirkung bei Flugunfall\n                                                                              untersuchungen,\n  Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Verkün\n                                                                           9. die Durchführung des Flugsicherungsbetriebs\ndung dieser Verordnung in Kraft.                                              dienstes.\n                      Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                        (2) Zum Flugsicherungsbetriebsdienst gehören insbe\n                                      Im Auftrag                      sondere\n                                  Dr. Seiermann.                            1. die Luftverkehrskontrolle einschließlich der Be\n                                                                               wegungslenkung im Luftraum und auf den Roll\n t) Der „FTB\"—Fraditen- und Tarlfanzeiger der Binnenschdlfahrt —\nkann von dem Verlag für Wirtschaftsschrifttum Otto K. Krausskopf,              flächen der Flughäfen,\nWiesbaden, Bahnhofstraße 61, bezogen werden. Die.Kosten der Einzel          2. der Flugsicherungsberatungsdienst,\nnummer richten sich nach dem Umfang der jeweiligen Ausgabe des              3. die Mitwirkung am Such- und Rettungsdienst für\n„FTB\", die nur geschlossen zum Preise von 0,25 DM je Blatt DIN A 5\nabgegeben wird.\n                                                                               Luftfahrzeuge (Alarmdienst),\n                                                                            4. der Funk-, Fernsprech- und Fernschreibüber\n(VkBl 1953, S. 563)\n                                                                               mittlungsdienst für Flugsicherungszwecke,\n                                                                            5. der Betriebsdienst der Luftnavigationshilfen, ein\n Nr. 374    „Gesetz über die Bundesanstalt für                                 schließlich der Schlechtwetterlandeanlagen,\n            Flugsicherung\"                                                  6. die Betätigung der Befeuerungs- und Signal\n                      Bonn, den 3. Dezember 1953                               einrichtungen auf den Flughäfen und in deren\n                      — L 1 — 112— 1 —30406 Vm 53 —                            Nahverkehrsbezirken.\n  Nachstehend wird das Gesetz über die Bundesanstalt                    (3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Ausstellung\nfür Flugsicherung vom 23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I                von Flugfunkzeugnissen und die Verleihung der Befugnis\nS. 70) bekanntgegeben. Das Gesetz ist am 28. März 1953                zur Errichtung und zum Betrieb von Boden- und Luft\nin Kraft getreten.                                                    funkstellen durch den Bundesminister für das Post- und\n                        Der Bundesminister für Verkehr                Fernmeldewesen bleiben unberührt.\n\n                                         Im Auftrag                                             § 3\n                                         K r e i p e.                                    Aufbau der Anstalt\n     Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung.                   (1) Die Anstalt wird von dem Direktor geleitet.\n                   Vom 23. März 1953.                                   (2) Bei der Anstalt wird ein Verwaltungsbeirat ge\n                                                                      bildet.\n   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates\n das folgende Gesetz beschlossen:                                       (3) Vor der Ernennung des Direktors ist der Verwal\n                                                                      tungsbeirat zu hören.\n                           § 1\n                                                                        (4) Der Aufbau der Anstalt wird durch die „Verwal\n                  Aufbau der Flugsicherung                            tungsordnung für die Flugsicherung\" geregelt, die der\n   (1) Zur Sicherung der Luftfahrt, insbesondere durch                Bundesminister für Verkehr nach Anhören des Vei-",
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            "content": "Heft 23 — 1953                                             564                                VkBl Amtlicher Teil\n\n\n                          § 4                                  (2) Die Sitzungen des Verwaltungsbeirats werden von\n          Beamte und Angestellte der Anstalt                 dem Vorsitzer oder bei seiner Verhinderung von dem\n  (1) Die Beamten der Anstalt sind unmittelbare Bundes       stellvertretenden Vorsitzer einberufen.\nbeamte. Oberste Dienstbehörde ist der Bundesminister           (3) Der Vorsitzer oder bei seiner Verhinderung dei\nfür Verkehr.                                                 stellvertretende Vorsitzer hat den Verwaltungsbeirat\n                                                             außerdem einzuberufen, wenn der Bundesminister für\n  (2) Vor der Ernennung der Beamten des höheren\nDienstes sowie vor der Einstellung und der Entlassung        Verkehr oder mindestens drei Mitglieder des Verwal\nvon Angestellten der Vergütungsgruppen III und höher         tungsbeirats es beantragen.\nder Tarifordnung für Angestellte im öffentlichen Dienst                                 § 8\n(TO. A) ist der Verwaltungsbeirat zu hören.                                          Gebühren\n  (3) Die Leiter der Flugsicherungsstellen auf den Flug        Für die Ausbildung des Flugsicherungspersonals, das\nhäfen werden nach Anhören des Verwaltungsbeirats und         nicht zur Anstalt gehört, und für die Ausstellung der\nim Benehmen mit den Flughafenunternehmern bestellt.          Befähigungsnachweise kö’nnen Gebühren erhoben werden\n                          § 5                                nach einer Gebührenordnung, die von dem Bundes\n                                                             minister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes\n                   Verwaltungsbeirat\n                                                             minister der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates\n  (1) Der Verwaltungsbeirat der Anstalt besteht aus          erlassen wird. Im übrigen bleiben die Vorschriften des\n     sechs Vertretern der Bundesministerien,                 allgemeinen Preisrechts unberührt.\n     drei Vertretern des Bundeisrates,\n                                                                                        §9\n     drei Vertretern der Flughafenunternehmer\n                             und                                 Aufgaben und Lasten der Flughafenunternehmer\n     drei Angehörigen des Personals der Anstalt.               (1) Die Flughafenunternehmer wirken nach § 1 Abs. 4\nDie Bundesministerien, die im Verwaltungsbeirat ver          in folgender Weise mit:\ntreten sein sollen, werden von dem Bundesminister für              1. Sie errichten und unterhalten nach den tech\nVerkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der                    nischen Richtlinien der Anstalt auf ihren Flug\nFinanzen festgelegt.                                                  häfen alle ortsfesten Anlagen und Einrichtungen\n  (2) Die Bundesminister bestimmen ihre Vertreter und                 für den Flugsicherungsdienst, die zur Sicherung\nberufen sie ab.                                                       des Start- und Landevorgangs und zur Strecken\n                                                                      sicherung dienen und stellen die hierfür erfor\n  (3) Der Bundesrat bestimmt seine Vertreter und beruft\n                                                                      derlichen Grundstücke zur Verfügung: außerhalb\nsie ab. Die Amtszeit dieser Mitglieder des Verwaltungs\n                                                                      der Flughäfen gilt dies nur, soweit die ortsfesten\nbeirats beträgt zwei Jahre. Erneute Bestimmung ist zu-\n                                                                      Anlagen und Einrichtungen ganz oder über\nlässig.\n                                                                      wiegend der Sicherung des Start- und Lande\n  (4) Die Vertreter der Flughafenunternehmer werden                   vorgangs dienen.\nauf Vorschlag des Verwaltungsrats der Arbeitsgemein               2. Auf Anforderung der Anstalt bauen sie dia\nschaft Deutscher Verkehrsflughäfen e. V. von dem Bun\n                                                                     Flugsicherungsgeräte nach den technischen Vor\ndesminister für Verkehr bestellt und abberufen. Die\n                                                                     schriften der Anstalt in die im Absatz 1 Num\nAmtszeit dieser Mitglieder des Verwaltungsbeirats be\n                                                                     mer 1 genannten Anlagen und Einrichtungen\nträgt zwei Jahre. Erneute Bestellung ist zulässig.                   ein, warten und pflegen sie.\n  (5) Die von dem Bundesrat und den Flughafenunter\n                                                                  3. Sie liefern Strom, Wasser und Heizung für die\nnehmern benannten Vertreter sollen nicht dem gleichen                Flugsicherung.\nLand angehören.\n  (6) Die drei Vertreter des Personals der Anstalt wer            4. Sie stellen die für die Flugsicherungsbetriebs\nden von dem Bundesminister für Verkehr bestellt und                  dienste erforderlichen Räume zur Verfügung.\nabberufen. Vorschlagsberechtigt sind die Personalvertre-          5. Auf Anforderung der Anstalt stellen sie ihre\ntung der Anstalt und die zuständigen Gewerkschaften                  Kasse als Zahlstelle für das Personal zur Ver\noder diese Stellen gemeinsam. Die Amtszeit dieser Mit                fügung. Die Vorschriften der Reichskassenord\nglieder des Verwaltungsbeirats beträgt zwei Jahre. Er                nung und der dazu ergangenen Durchführungs\n                                                                     vorschriften bleiben unberührt.\nneute Bestellung ist zulässig.\n  (7) Die Tätigkeit im Verwaltungsbeirat ist ehrenamt          (2) Zu den ortsfesten Anlagen und Einrichtungen\nlich. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats erhalten         gehören Gebäude, Käbelverbindungen und Masten,\nReisekostenvergütung nach dem Gesetz über Reisekosten        jedoch nicht die eingebauten Flugsicherungsgeräte.\nvergütung der Beamten vom 5. Dezember 1933 (Reichs-          Ortsfeste Anlagen und Einrichtungen, die ganz oder\n                                                             überwiegend der Sicherung des Start- und Landevor\ngesetzbl. I 'S. 1067) und den zu seiner Durchführung er\n                                                             gangs dienen, sind insbesondere der Kontrollturm mit\nlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsbestim\nmungen.                                                      Sende- und Empfangsanlage, die Schlechtwetterlande-\n                                                             anlage mit Einflugzeichen, das Ansteuerungsfunkfeuer\n  (8) Der Verwaltungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen\n                                                             sowie die Peilanlage. Ortsfeste Anlagen und Einrichtun\nVorsitzer und einen stellvertretenden Vorsitzer auf die\nDauer von zwei Jahren.                                       gen, -die ganz oder überwiegend der Streckensicherung\n                                                             dienen, sind insbesondere die Leitstrahl-, Warte-, Dreh-,\n  (9) Bei den Entschließungen des Verwaltungsbeirats         Meldepunkt- und Rundstrahlfunkfeuer sowie die Rohr-^\nentscheidet einfache Stimmenmehrheit.                        postanlagen.\n                          § 6                                  (3) Die sich aus der Erfüllung der Leistungen zu\n           Aufgaben des Verwaltungsbeirats                   Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Kosten tragen die Flug\n                                                             hafenunternehmer nur, soweit die Anlagen ganz oder\n  Der Verwaltungsbeirat hat die Aufgabe, die Anstalt bei\n                                                             überwiegend der Sicherung des Start- und Landevorgangs\nder Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ins         dienen. Sofern sie ganz oder überwiegend der Strecken\nbesondere soll er die wirksame Zusammenarbeit alle*\n                                                             sicherung dienen, werden die Kosten vom Bund getragen.\nan der Flugsicherung Beteiligten fördern und den Bundes\n                                                             Die Aufwendungen für die Leistungen nach Absatz 1\nminister für Verkehr und den Direktor der Anstalt außer\n                                                             Nummern 2, 3 und 5 werden den Flughafenunternehmern\nin den in diesem Gesetz genannten Fällen (§ 3 Abs. 3         vom Bund erstattet. Für die nach Absatz 1 Nummer 4\nund 4, § 4 Abs. 2 und 3) in allen sonstigen wichtigen        zur Verfügung gestellten Räume kann der Flughafen\nFragen beraten.\n                                                             unternehmer von der Anstalt eine angemessene Miete\n                           § 7                               verlangen.\n           Sitzungen des Verwaltungsbeirats\n                                                               (4) Wird bei einer künftigen Gene'hmigung von Luft-\n  (1) Der Verwaltungsbeirat tritt nach Bedarf zusammen.      fahrtgeländen das Bedürfnis für das Vorhandensein einer\nEr muß mindestens zweimal im Jahr, davon einmal              Flugsicherung von dem Bundesminister für Verkehr nicht\ninnerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäfts        anerkannt, hat der Unternehmer alle Kosten zu tragen,",
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