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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                  (VkBl.)\n\n\n                                                                 I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n  49. Jahrgang                                       Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1995                                                                                   Heft 4\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.   Datum                          VkBl. 1995                                     Seite     Nr.   Datum                          VkBl. 1995                                     Seite\n\n  Straßenverkehr                                                                                Straßenbau\n\n  35    24. 1. 1995 ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche                                       41    8. 12. 1994 Allgemeines Rundschreiben\n        Bedingungen für die Genehmigung von Leuchten                                                  Straßenbau Nr. 36/1994\n        für Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge .................................. 126                    Sachgebiet 01.2: Netzgestaltung und\n                                                                                                                        Bedarfsplanung;\n  36    3. 2. 1995      Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 7 und                                                           – Numerierung der Bundesfern-\n        Änderung 1 der Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 7                                                                  straßen......................................... 131\n        über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-\n        gung von Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten,                                           Wasserstraßen\n        Bremsleuchten und Umrißleuchten für Kraftfahr-\n        zeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre                                           42    19. 1. 1995 Korrosionsschutz im Stahlwasserbau;\n                                                                                                      – Richtlinie für die Prüfung von Beschichtungsstoffen\n        Anhänger ........................................................................ 126\n                                                                                                          für   den       Korrosionsschutz                   im       Stahlwas-\n  37    3. 2. 1995    Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 53                                                  serbau....................................................................... 133\n        über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-\n        gung der Krafträder hinsichtlich des Ausbaues der\n        Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen .................. 126\n\n  38    3. 2. 1995      ECE-Regelung Nr. 79 über einheitliche\n        Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge\n        hinsichtlich der Lenkanlage ............................................ 127\n\n  39    9. 2. 1995    31. Berichtigung des Systematischen\n        Verzeichnisses der Fahrzeug- und Aufbauarten\n        – Ausdehnung des Anwendungsbereichs der An-\n            lage XIV StVZO und der Schadstoffklasse S1 ......... 127\n\n  Seeverkehr\n\n  40    8. 2. 1995     IMO-Richtlinien für Systeme zur Be-\n        handlung ölhaltiger Abfälle in Maschinenräumen\n        von Schiffen.................................................................... 128\n\n\n\n\n                  Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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            "content": "Heft 4 – 1995                                               126                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                          AMTLICHER TEIL\n  Straßenverkehr\nNr. 35    ECE-Regelung Nr. 87 über einheitli-                     Nr. 36    Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 7\n          che Bedingungen für die Genehmi-                                  und Änderung 1 der Revision 2 der\n          gung von Leuchten für Tagfahrlicht                                ECE-Regelung Nr. 7 über einheitliche\n          für Kraftfahrzeuge                                                Bedingungen für die Genehmigung\n                               Bonn, den 24. Januar 1995                    von Begrenzungsleuchten, Schluß-\n                               StV 18/37.18.03-87                           leuchten, Bremsleuchten und Umriß-\nDie ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche Bedingungen                       leuchten für Kraftfahrzeuge (mit Aus-\nfür die Genehmigung von Leuchten für Tagfahrlicht für                       nahme von Krafträdern) und ihre An-\nKraftfahrzeuge wurde nach dem Übereinkommen vom                             hänger\n20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingun-                                     Bonn, den 3. Februar 1995\ngen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände                                         StV 18/37.18.03-7/112 Va 94 IV\nund Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige\n                                                                  Die Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 7 und die Ände-\nAnerkennung der Genehmigung durch Verordnung vom\n                                                                  rung 1 der Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 7 über ein-\n14. Dezember 1994 (Verordnung zur ECE-Regelung Nr.\n                                                                  heitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begren-\n87) in Kraft gesetzt und am 19. Januar 1995 im\n                                                                  zungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten und\nBundesgesetzblatt, Teil II, Seite 36, verkündet.\n                                                                  Umrißleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von\nDiese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die           Krafträdern) und ihre Anhänger wurden nach dem Über-\nECE-Regelung Nr. 87 für die Bundesrepublik                        einkommen vom 20. März 1958 über die Annahme ein-\nDeutschland in Kraft tritt.                                       heitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Aus-\nDem Generalsekretär der Vereinten Nationen wurden als             rüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und\nBehörde, die die Genehmigung nach der ECE-Regelung                über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\nNr. 87 erteilt, das                                               durch Verordnung vom 14. Dezember 1994 (Verordnung\n           Kraftfahrt-Bundesamt                                   zur ECE-Regelung Nr. 7) in Kraft gesetzt und am 19.\n           24932 Flensburg                                        Januar 1995 im Bundesgesetzblatt Teil II Seite 34 ver-\n                                                                  kündet.\nund als zuständige Technische Dienste, die die Prü-\nfungen für die Genehmigung nach der ECE-Regelung Nr.              Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 2\n87 durchführen, das                                               (Änderung 1 der Revision 2), mit Wirkung vom 24.\n                                                                  September 1992 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung\n           Lichttechnische Institut der\n                                                                  vom 26. Januar 1994 in Kraft.\n           Universität Karlsruhe\n           Kaiserstraße 12                                                                  Bundesministerium für Verkehr\n           76131 Karlsruhe,                                                                          Im Auftrag\n                                                                                                      Grupe\nder\n                                                                  (VkBl. 1995 S. 126)\n           Technische Überwachungsverein\n           Ostdeutschland\n           Sicherheit und Umweltschutz GmbH                       Nr. 37    Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 53\n           Technischer Dienst Lichttechnik                                  über einheitliche Bedingungen für\n           Müggelseedamm 109–111                                            die Genehmigung der Krafträder hin-\n           12587 Berlin                                                     sichtlich des Anbaues der Beleuch-\nund die                                                                     tungs- und Lichtsignaleinrichtungen\n           Technische Prüfstelle für den                                                   Bonn, den 3. Februar 1995\n           Kraftfahrzeugverkehr beim Technischen                                           StV 18/37.18.03-53/132 Va 94 II\n           Überwachungsverein Bayern Sachsen e. V.\n                                                                  Die Änderung 1 der ECE-Regelung Nr. 53 über einheitli-\n           Westendstraße 199\n                                                                  che Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hin-\n           80686 München\n                                                                  sichtlich des Anbaues der Beleuchtungs- und Lichtsignal-\nbenannt.                                                          einrichtungen wurde nach dem Übereinkommen vom 20.\n                            Bundesministerium für Verkehr         März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen\n                                     Im Auftrag                   für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und\n                                      Grupe                       Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Aner-\n(VkBl. 1995 S. 126)                                               kennung der Genehmigung durch Verordnung vom 14.\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         127                                              Heft 4 – 1995\n\nDezember 1994 (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 53) in                 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie\nKraft gesetzt und am 19. Januar 1995 im Bundesgesetz-                 93/59/EWG entsprechen und die die im Anhang I Nr.\nblatt Teil II Seite 35 verkündet.                                     5.3.1 der Richtlinie genannte Prüfung Typ I nachwei-\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. Oktober 1990               sen.\nin Kraft.                                                             Nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-\n                            Bundesministerium für Verkehr             behörden gebe ich folgende Änderung zur Verkehrs-\n                                    Im Auftrag                        blattverlautbarung Nr. 7 in Heft 1 1994 S. 12 bekannt:\n                                     Grupe                            Punkt 4. der Erläuterungen auf S. 37 erhält folgende\n(VkBl. 1995 S. 126)                                                   Fassung:\n                                                                      „4. Nach Anlage XIV StVZO werden Kraftfahrzeuge\n                                                                          mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als\n                                                                          2800 kg in folgende Emissionsklassen gemäß der\nNr. 38    ECE-Regelung Nr. 79 über einheitli-                             neu geschaffenen Anlage XIV zu § 48 StVZO ein-\n          che Bedingungen für die Genehmi-                                gestuft:\n          gung der Fahrzeuge hinsichtlich der                         – Schadstoffklasse S1 („SKL: S1“)\n          Lenkanlage                                                  – Schadstoffklasse S2 („SKL: S2“)\n                          Bonn, den 3. Februar 1995                   – Geräuschklasse G1 („GKL: G1“).\n                          StV 18/37.18.03-79/119 Va 94 III            Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit einer zulässi-\nDie ECE-Regelung Nr. 79 über einheitliche Bedingungen                 gen Gesamtmasse von mehr als 2800 kg erhalten\nfür die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der                    – in der 5. Stelle der Fahrzeug- und Aufbauart die\nLenkanlage wurde nach dem Übereinkommen vom 20.                           Ziffer „1“, wenn sie die Anforderungen der Schad-\nMärz 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen                      stoffklasse S1 gemäß Anlage XIV StVZO erfül-\nfür die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und                        len und die Ziffer „2“, wenn sie die Anforde-\nTeile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige                       rungen der Schadstoffklasse S2 gemäß An-\nAnerkennung der Genehmigung durch Verordnung vom                          lage XIV StVZO erfüllen,\n14. Dezember 1994 (Verordnung zur ECE-Regelung Nr.\n                                                                      – in der 6. Stelle der Fahrzeug- und Aufbauart die\n79) in Kraft gesetzt und am 19. Januar 1995 im Bundes-\n                                                                          Ziffer „1“, wenn sie die Anforderungen der Anlage\ngesetzblatt Teil II Seite 37 verkündet.\n                                                                          XXI StVZO oder die Richtlinie 92/97/EWG erfüllen\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 9. Februar 1992                    (Einstufung in Geräuschklasse G1) und die Ziffer\nin Kraft.                                                                 „2“, wenn sie den in Österreich geltenden Vor-\n                            Bundesministerium für Verkehr                 schriften für lärmarme Kraftfahrzeuge entspre-\n                                     Im Auftrag                           chen. Da die österreichischen Vorschriften mit\n                                      Grupe                               den deutschen Vorschriften für die Zuordnung zur\n(VkBl. 1995 S. 127)                                                       Geräuschklasse G1 gleichwertig sind, erfolgt\n                                                                          ebenfalls eine Einstufung in die Geräuschklasse\n                                                                          G1 („GKL: G1 OEST“), jedoch mit besonderer\n                                                                          Schlüsselnummer („2“).\nNr. 39    31. Berichtigung des Systematischen\n                                                                      Die gleichen Schlüsselnummern (und Klartexte) sind\n          Verzeichnisses der Fahrzeug- und                            für Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit einer\n          Aufbauarten; – Ausdehnung des An-                           zulässigen Gesamtmasse bis 2800 kg vorgesehen,\n          wendungsbereichs der Anlage XIV                             wenn sie die Anforderungen der Richtlinie\n          StVZO und der Schadstoffklasse S1                           91/542/EWG Zeile A (Ziffer „1“) bzw. Zeile B (Ziffer\n                              Bonn, den 9. Februar 1995               „2“) der Tabelle unter Ziffer 8.3.1.1 des Anhangs I\n                              StV 11/36.17.06-01                      erfüllen. Diese Fahrzeuge werden zwar von der\n                                                                      neuen Anlage XIV zu § 48 StVZO nicht erfaßt, sollen\n§ 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)\n                                                                      jedoch aus Vereinfachungsgründen wie die schwere-\nschreibt vor, daß Kraftfahrzeuge nach Maßgabe der\n                                                                      ren Fahrzeuge gekennzeichnet werden. Darüber hin-\nAnlage XIV StVZO in Emmissionsklassen einzustufen\n                                                                      aus erhalten Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit\nsind.\n                                                                      einer zulässigen Gesamtmasse bis 3500 kg in der 5.\nMit der Achtzehnten Verordnung zur Änderung straßen-                  Stelle der Fahrzeug- und Aufbauart (soweit für sie\nverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juni 1994                    nicht die Ziffern „1“ oder „2“ zu treffen)\n(BGBl. I S. 1291, VkBl. 1994 S. 446) wurde die Anlage\n                                                                      – die Ziffer „3“, wenn sie die Anforderungen der\nXIV der StVZO wie folgt geändert:\n                                                                          Richtlinie 91/441/EWG (ohne Anhang I, Abschnitt\na) Der Anwendungsbereich, der sich bislang auf Fahr-                      8.1 und Abschnitt 8.3) oder der Richtlinie\n    zeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr                       93/59/EWG, Klasse I erfüllen\n    als 3500 kg erstreckte, wurde auf Fahrzeuge mit\n                                                                      – die Ziffer „4“ bei Erfüllung der Anforderungen der\n    einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2800 kg\n                                                                          Richtlinie 93/59/EWG, Klasse II\n    bis 3500 kg ausgedehnt; die Anlage XIV gilt jetzt für\n    Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von                    – die Ziffer „5“ bei Erfüllung der Anforderungen der\n    mehr als 2800 kg.                                                     Richtlinie 93/59/EWG, Klasse III.\nb) Die Schadstoffklasse S1 wurde um die Fahrzeuge er-\n    weitert, die den Vorschriften der EG-Abgasrichtlinie           Änderungen sind in Fettdruck\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 4 – 1995                                               128                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n   Auf Antrag werden die Fahrzeuge der Klasse II, der                    lung der Vorschriften des Übereinkommens stän-\n   Klasse I und Fahrzeuge der Klasse III den Klassen I                   dig überprüft, um die Arbeit der Verwaltungen an\n   oder II zugeordnet, wenn sie die entsprechenden                       den Systemen zur Behandlung ölhaltiger Abfälle\n   Anforderungen erfüllen.                                               in Maschinenräumen von Schiffen zu erleichtern.\n   Eine „0“ in der 5. und/oder 6. Stelle der Fahrzeug-            3.     Die diesem Rundschreiben beigefügten Richt-\n   und Aufbauart besagt, daß das Fahrzeug keine der                      linien dienen als Leitfaden für Verwaltungen,\n   vorstehenden Abgas- bzw. Geräuschvorschriften                         Reeder und Werften bei der Suche nach einem\n   erfüllt.“                                                             wirksamen und leistungsfähigen System zur Be-\n                        Bundesministerium für Verkehr                    handlung ölhaltigen Bilgewassers und ölhaltiger\n                                  Im Auftrag                             Rückstände für Schiffe, deren Kiel an oder nach\n                                   Grupe                                 dem 1. Januar 1992 gelegt wurde, und – soweit\n(VkBl. 1995 S. 127)                                                      praktisch durchführbar – auch für bereits in Dienst\n                                                                         gestellte Schiffe.\n                                                                                            Anhang\n     Seeverkehr                                                   Richtlinien für Systeme zur Behandlung ölhaltiger Abfälle\n                                                                             in Maschinenräumen von Schiffen\nNr. 40    IMO-Richtlinien für Systeme zur Be-                     1.     Anlage I zu MARPOL 73/78 enthält bestimmte\n          handlung ölhaltiger Abfälle in Ma-                             Regeln und einheitliche Auslegungen in bezug auf\n          schinenräumen von Schiffen                                     Ausrüstungen zur Lagerung, Behandlung und\n                               Bonn, den 8. Februar 1995                 Abgabe ölhaltiger Rückstände und ölhaltigen\n                               See 18/14.82.20                           Bilgewassers aus dem Maschinenraum.\nDer IMO-Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt                  2.     Der Ausschuß (MEPC) hat bei seiner ständigen\n(MEPC) hat mit dem MEPC-Rundschreiben Nr. 235 (vom                       Überprüfung der entsprechenden Technik zur Er-\n13. Dezember 1990) Richtlinien für Systeme zur Be-                       füllung der Vorschriften des Übereinkommens\nhandlung ölhaltiger Abfälle in Maschinenräumen von                       wesentliche Informationen zusammengetragen,\nSchiffen veröffentlicht. Das Rundschreiben und die                       die für den Entwurf, die Zulassung und die Be-\nRichtlinien werden nachstehend in ihrer amtlichen deut-                  sichtigung von Einrichtungen im Maschinenraum\nschen Übersetzung bekannt gegeben.                                       für Systeme zur Behandlung ölhaltigen Bilge-\n                                                                         wassers und ölhaltiger Rückstände wertvoll sind,\nDie Richtlinien werden gemäß § 6 der Verordnung über\n                                                                         die aber nicht Bestandteil der Regeln des Über-\ndie Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverord-\n                                                                         einkommens oder ihrer Auslegungen sind.\nnung) in der Fassung der Bekanntmachung der Neu-\nfassung der Schiffssicherheitsverordnung vom 21. Okto-            3.     Der Ausschuß (MEPC) hat beschlossen, daß\nber 1994 mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt.                  diese Informationen gleichwohl für die Verwal-\n                                                                         tungen, für Reeder und für Werften besonders\nDie See-Berufsgenossenschaft (Schiffssicherheitsabtei-\n                                                                         wertvoll sind und deshalb in Form eines MEPC-\nlung) hat in einem Merkblatt die baulichen Anforderungen\n                                                                         Rundschreibens verteilt werden sollen.\n(Meeresumwelt-Schutzmaßnahmen) nach dem Inter-\nnationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der               4.     Die in diesen Richtlinien enthaltenen Informa-\nMeeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls                     tionen sollen bei der Suche nach einem wirksa-\nvon 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78),                         men und leitstungsfähigen System zur Behand-\ndas die in dieser Bekanntmachung veröffentlichten Richt-                 lung ölhaltigen Bilgewassers und ölhaltiger Rück-\nlinien berücksichtigt, zusammengestellt. Das Merkblatt                   stände für neue Schiffe und – soweit an wendbar\nwird den Schiffswerften, die Neubauten bei der See-                      und sinnvoll – für bereits in Dienst gestellte Schiffe\nBerufsgenossenschaft anmelden, übersandt.                                als Leitfaden betrachtet werden. Die Informa-\n                                                                         tionen sollen zusammen mit den auf das betref-\n                          Bundesministerium für Verkehr\n                                                                         fende Schiff anwendbaren speziellen Bedingun-\n                                     Im Auftrag\n                                                                         gen und Umständen, der Praxis der Reeder und\n                                       Hinz\n                                                                         Werften, den Regeln der Klassifikationsgesell-\nRichtlinien für Systeme zur Behandlung ölhaltiger Abfälle                schaften, den Vorschriften der Verwaltungen usw.\n          in Maschinenräumen von Schiffen                                berücksichtigt werden.\n             (MEPC-Rundschreiben Nr. 235)\n                                                                  5.     Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Richt-\n1.     Anlage I des Internationalen Übereinkommens                       linien\n       zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch                5.1    Ölhaltiger Abfall bedeutet ölhaltige Rückstände\n       Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu                    (Ölschlamm) und ölhaltiges Bilgewasser.\n       dem Übereinkommen geänderten Fassung\n       (MARPOL 73/78) enthält bestimmte Regeln und                5.2    Ölhaltige Rückstände (Ölschlamm) bedeutet\n       einheitliche Auslegungen in bezug auf die Aus-                    .1 getrennten Ölschlamm, das heißt Ölschlamm,\n       rüstung zur Lagerung, Behandlung und Abgabe                           der bei der Reinigung von Brennstoff und\n       ölhaltiger Rückstände und ölhaltigen Bilgewas-                        Schmieröl anfällt;\n       sers aus dem Maschinenraum.                                       .2 Lecköl, das heißt Öl, das beim Entwässern\n2.     Der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt                          und bei Leckagen in Maschinenräumen an-\n       (MEPC) hat die entsprechende Technik zur Erfül-                       fällt;\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       129                                                  Heft 4 – 1995\n\n      .3 Altöl, das heißt altes Schmieröl und Hydraulik-                  boden angeordneten Tank verringert werden kön-\n          öl oder eine sonstige Flüssigkeit auf Kohlen-                   nen.\n          wasserstoffbasis, die wegen Zersetzung oder            7.4      Ist ein Bilgewasser-Sammeltank vorgesehen, so\n          Verunreinigung zum Gebrauch in den Ma-                          soll er von anderen Tanks, die der Aufnahme von\n          schinen nicht mehr geeignet sind.                               Ölschlamm dienen, getrennt und unabhängig\n5.3   Tanks für Ölschlamm bedeutet                                        sein.\n      .1 Tanks für getrennten Ölschlamm;                         7.5      Bei Schiffen, die mit Rückstandsschweröl mit\n      .2 Tanks für Lecköl;                                                einer relativen Dichte von mehr als 0,94 bei 15°C\n                                                                          betrieben werden, soll ein Bilgewasser-Sammel-\n      .3 Altöltanks.\n                                                                          tank mit ausreichendem Fassungsvermögen vor-\n5.4   Bilgewasser-Sammeltanks bedeutet Tanks für                          gesehen sein; der Tank soll mit Heizeinrichtungen\n      ölhaltiges Bilgewasser.                                             ausgerüstet sein, damit das ölhaltige Gemisch\n5.5   Die in diesen Richtlinien genannten Regeln sind                     vorgewärmt werden kann, bevor der Tankinhalt\n      die Regeln in Anlage I zu MARPOL 73/78.                             durch die 100-ppm- oder 15-ppm-Einrichtung ins\n5.6   Ölschlammverbrennungsanlagen sind Systeme,                          Meer eingeleitet wird.\n      die der Verbrennung des an Bord von Seeschiffen\n      erzeugten Ölschlamms dienen.                               8.       Größe der Tanks für ölhaltige Abfälle\n      Ölschlammverbrennungsanlagen können sein:                  8.1      Die Tanks zur Aufnahme der ölhaltigen Abfälle aus\n                                                                          den verschiedenen Arbeitsabläufen im Ma-\n      – Haupt- und Hilfsdampfkessel mit entsprechen-                      schinenraum sollen unter Berücksichtigung der\n          den Ölschlammaufbereitungsanlagen;                              Art der beabsichtigten Verwendung des Schiffes\n      – Erhitzer von Wärmeübertragungsanlagen mit                         ein ausreichendes Fassungsvermögen haben.\n          entsprechenden Ölschlammaufbereitungsan-                        Die nachstehenden Informationen dienen in die-\n          lagen;                                                          ser Hinsicht als Leitfaden; alle übrigen auf die\n      – Verbrennungsanlagen mit entsprechenden                            besondere Fahrtroute des Schiffes oder die\n          Ölschlammaufbereitungsanlagen, die für die                      Liegezeit im Hafen anwendbaren Gesichspunkte\n          Verbrennung von Ölschlamm ausgelegt sind;                       sollen ebenfalls in Betracht gezogen werden.\n      – Inertgassysteme mit entsprechenden Öl-                   8.2      Das empfohlene Fassungsvermögen der Tanks\n          schlammaufbereitungsanlagen.                                    für ölhaltige Rückstände (Ölschlamm) ist in den\n                                                                          Auslegungen zu Regel 17 festgelegt.1\n6.    Sammlung und Lagerung ölhaltiger Abfälle\n                                                                 8.3      Ist zusätzlich zu den Vorschriften der Regel 17\n6.1   Nach Regel 17 sind ein Tank oder mehrere Tanks                      ein Tank für Altöl eingebaut, so soll dieser ein\n      für Ölschlamm verbindlich vorgeschrieben.                           ausreichendes Fassungsvermögen haben, um\n6.2   Ein Bilgewasser-Sammeltank ist vorgesehen, um                       Schmieröl oder andere Öle und Flüssigkeiten auf\n      das täglich anfallende Bilgewasser aufzunehmen,                     Kohlenwasserstoffbasis aus dem Maschinen-\n      bevor es an Land abgegeben oder durch die 15-                       raum aufzunehmen, die aufgrund von Zer-\n      ppm- oder 100-ppm-Einrichtung ins Meer einge-                       setzung und Verunreinigung oder von Wartungs-\n      leitet wird. Ein Bilgewasser-Sammeltank ist nicht                   arbeiten angefallen sind. Das aus der 15-ppm-\n      verbindlich vorgeschrieben; er ermöglicht den                       und 100-ppm-Einrichtung eingeleitete Öl kann\n      Schiffen jedoch einen sicheren Betrieb während                      ebenfalls in diesen Tank eingeleitet werden. Für\n      des Aufenthalts im Hafen und während der Fahrt                      Haupt- und Hilfsmotoren, bei denen auf See ein\n      in Sondergebieten und Küstengewässern sowie                         vollständiger Austausch des Schmieröls erforder-\n      während der Wartung der 15-ppm- oder 100-ppm-                       lich ist, soll das Fassungsvermögen des Tanks\n      Einrichtung.                                                        mit 1,5 m3 je 1000 kW Motorleistung berechnet\n6.3   Ein Bilgewasser-Sammeltank gibt auch zusätzli-                      werden.\n      che Sicherheit bei der Reinigung von ölhaltigem            8.4      Ist zusätzlich zu den in Regel 17 vorgeschriebe-\n      Bilgewasser für den Fall, daß schnell trennende                     nen Tanks ein Tank für Lecköl eingebaut, so kann\n      Kaltreiniger zu Reinigungszwecken verwendet                         er an unterschiedlichen Stellen im Maschinen-\n      worden sind.                                                        raum angeordnet sein. Das aus der 15-ppm- und\n                                                                          100-ppm-Einrichtung eingeleitete Öl kann eben-\n7.    Anordnung der Tanks für ölhaltige Abfälle                           falls in diesen Tank eingeleitet werden. Das emp-\n7.1   Die für die genannten Zwecke vorgesehenen                           fohlene Fassungsvermögen soll wie folgt berech-\n      Tanks sollen so angeordnet sein, daß der beab-                      net werden:\n      sichtigten Verwendung des Schiffes Rechnung\n      getragen wird.                                                      Leistung des          Fassungsvermögen\n                                                                          Hauptmotors (kW)      in m3\n7.2   Tanks für Ölschlamm können getrennt und von ein-\n      ander unabhängig sein; sie können jedoch auch je                       bis 10 000         20 x D x P/106\n      nach Größe und Verwendung des Schiffes mitein-                         über 10 000        D x (0,2 + 7 x (P-10 000)/\n      ander verbunden sein, soweit dies sinnvoll ist.                                           106)\n7.3   Die Vorteile, die sich aus der Anordnung eines                      D = Tage; die Dauer der Reise entspricht der in\n      unabhängigen Tanks für die Aufnahme von ge-                         den Auslegungen der Regel 17.\n      trenntem Ölschlamm ergeben, sollen in Betracht                      P = Leistung des Hauptmotors in kW.\n      gezogen werden, weil dadurch der Inhalt des\n      Tanks, der mit Reinigungs- und Heizeinrichtungen           1   Erläuterung: Das empfohlene Fassungsvermögen beträgt 1,5 %\n      ausgerüstet sein muß, und der erforderliche                                 des verbrauchten Brennstoffs unter Berück-\n      Raum für den vorzugsweise über dem Doppel-                                  sichtigung der Länge der Seereise\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Nummer 8.\n       Der Vorteil, der sich daraus ergibt, daß die 15-\n       ppm- und 100-ppm-Einrichtung nicht häufig in               10.1.2 Auslegung der Tanks und Tankheizsysteme\n       Betrieb genommen zu werden braucht, soll eben-                    Die Tanks und die Tankheizsysteme sollen so\n       falls Berücksichtigung finden. Das Fassungsver-                   ausgelegt sein, daß sie den Anforderungen der\n       mögen der Bilgewasser-Sammeltanks soll wie                        Verwaltung entsprechen.\n       folgt berechnet werden:                                    10.1.3 Tankheizsystem\n       Leistung des           Fassungsvermögen                           Die Tanks für getrennten Ölschlamm sollen mit\n       Hauptmotors (kW) in m3                                            einem Tankheizsystem ausgestattet sein. Die\n       bis 1 000              1,5                                        Heizrohre sollen derart angeordnet sein, daß sie –\n       über 1 000 bis 20 000 1,5 + (P-1 000)/1 500                       von der Heizzuleitung aus betrachtet – zuerst an\n       über 20 000            14,2 + 0,2 (P-20 000)/1 500                der Seitenwand und dann flächendeckend über\n       P = Leistung des Hauptmotors in kW                                den gesamten Boden geführt und ferner ausrei-\n                                                                         chend hoch angeordnet sind, um zu verhindern,\n9.     Pump-, Leitungs- und Einleitsysteme in Ma-                        daß sie vollkommen mit Ablagerungen im Tank\n       schinenräumen                                                     bedeckt werden können.\n9.1    An Bord von Schiffen, deren Antriebssysteme mit                   Das Tankheizsystem soll derart ausgelegt sein,\n       Schweröl betrieben werden, sind folgende Richt-                   daß ein Erwärmen des Ölschlamms bis auf 60°C\n       linien für das Leitungssystem vorgesehen, das die                 möglich ist.\n       Anlagenteile für die Behandlung und Lagerung                      Die Saugleitung vom Tank für Ölschlamm zu der\n       von ölhaltigem Bilgewasser, getrenntem Öl-                        Pumpe soll mit einer Heizvorrichtung ausgestattet\n       schlamm, Lecköl sowie Altöl umfaßt.                               sein.\n9.2    Der Ausfluß aus der 15-ppm- und 100-ppm-Ein-               10.1.4 Rohrleitungen vom Schwerölseparator zum Tank\n       richtung soll in die Bilge oder in den Bilge-\n       wasser-Sammeltank zurückgeführt werden kön-                       Soweit möglich soll der Tank für Ölschlamm\n       nen.                                                              unterhalb des Schwerölseparators angebracht\n                                                                         sein. Ist dies nicht möglich, so soll der Tank für\n9.3    Ist eine der 15-ppm- oder 100-ppm-Einrichtung                     Ölschlamm in der Nähe des Schwerölseparators\n       zugeordnete Pumpe vorhanden, so darf die                          derart angeordnet sein, daß die Abflußleitung in\n       Einrichtung nicht umgangen werden.                                den Tank ein möglichst großes Gefälle aufweist.\n9.4    Das mit der 15-ppm- und 100-ppm-Einrichtung                       Die Rohrleitungen sollen nach Möglichkeit gerade\n       verbundene Leitungssystem für das Einleiten soll                  oder in einer Krümmung mit großem Radius ver-\n       von dem Lenz- und Ballastwassersystem, außer                      laufen.\n       der unter Nummer 9.2 genannten Rückführlei-                10.1.5 Die Tauchpumpe oder die Öffnung der Sauglei-\n       tung, vollständig getrennt sein.                                  tung soll so angeordnet sein, daß der Weg des\n9.5    Die Abflußrohre des Schiffes für ölhaltige Abfälle                Ölschlamms zur Saugöffnung so kurz wie möglich\n       zu dem genormten Abflußanschlußstück sollen                       ist; andernfalls soll der Tank für Ölschlamm erhöht\n       von dem Bunkeröl vollkommen getrennt sein.                        angeordnet oder so ausgelegt sein, daß der\n9.6    Das getrennte Schmutzwasser und das ver-                          Ölschlamm von oben der Saugöffnung zuläuft.\n       schmutzte Steuerwasser der Brennstoffsepara-                      Die Öffnungen sollen so groß wie möglich in den\n       toren sollen in einen besonderen Tank eingeleitet                 Spanten über dem Tankboden angebracht sein,\n       werden, um den Zulauf in den Tank für getrennten                  so daß der Ölschlamm ungehindert der\n       Ölschlamm auf ein Mindestmaß zu beschränken.                      Saugleitung zufließen kann.\n       Dieser besondere Tank soll oberhalb des Doppel-            10.1.6 Pumpe und Druckleitungen\n       bodens angeordnet sein, damit er leicht entwäs-                   Die Pumpe soll für Ölschlamm hoher Viskosität\n       sert werden kann, ohne daß eine Pumpe benötigt                    verwendbar, z. B. eine „selbstansaugende Ver-\n       wird. Werden das Schmutzwasser und das ver-                       drängungspumpe“, und ausreichend gegen\n       schmutzte Steuerwasser der Separatoren nicht in                   Trockenlauf geschützt sein. Sie soll eine\n       einen besonderen Tank, sondern statt dessen in                    Gesamtförderhöhe von mindestens 4 bar haben;\n       einen Tank für getrennten Ölschlamm eingeleitet,                  ihre Förderleistung soll nach folgender Formel\n       so soll dieser Tank wegen der genannten leichte-                  ermittelt werden:\n       ren Entwässerung oberhalb des Doppelbodens\n       angeordnet sein.                                                                         V\n                                                                                         Q=          (m3/h)\n9.7    Rohrleitungen zu und von den Tanks für Öl-                                               t\n       schlamm dürfen außer dem in Regel 19 vorge-                       hierbei ist V der Inhalt des Tanks für Ölschlamm,\n       schriebenen genormten Abflußanschluß keine                        wie er in den Auslegungen der Regel 17 berech-\n       unmittelbare Verbindung nach außerbords haben.                    net wird. Für die Zeit t sollen vier Stunden einge-\n                                                                         setzt werden. Die Pumpenleistung darf nicht\n10.    Systeme für getrennten Ölschlamm                                  geringer als 2,0 m3/h sein.\n10.1   Tanks für getrennten Ölschlamm und ihr Rohr-                      Die geodätische Saughöhe der Pumpe soll bei\n       leitungssystem                                                    Schiffen, deren Hauptmotor bis 15 000 kW aus-\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Überwachung des Wassergehalts im Ölschlamm\n       Die Druckseite der Pumpe soll nur mit der Über-                           soll vorgesehen werden.\n       gabeleitung an Deck, den Tanks für Ölschlamm                       (VkBl. 1995 S. 134)\n       und der Verbrennungsanlage, falls vorhanden,\n       verbunden sein.\n                                                                            Straßenbau\n10.1.7 Ausführung des Tanks für Ölschlamm zur Er-\n       leichterung der Reinigung                                          Nr. 41     Allgemeines Rundschreiben\n       Mannlöcher sind so anzuordnen, daß alle Be-                                   Straßenbau Nr. 36/1994\n       reiche des Tanks gereinigt werden können. Ein                                 Sachgebiet 01.2: Netzgestaltung und\n       Mannloch ist auf der Tankoberseite anzubringen,                                                Bedarfsplanung;\n       damit der Gebrauch einer tragbaren Pumpe                                                       – Numerierung der\n       erleichtert wird.                                                                                Bundesfernstraßen\n10.1.8 Ausdampfleitungen\n                                                                                              Bonn, den 8. Dezember 1994\n       Der obere Teil der Tanks für Ölschlamm soll mit                                        StB 13/38.60.70-40.01/60 Vm 94\n       Ausdampfleitungen für die Reinigung versehen\n                                                                          Oberste Straßenbaubehörden\n       sein.\n                                                                          der Länder\n11.    Beispiel für eine Ölschlammverbrennungsan-\n                                                                          nachrichtlich:\n       lage an Bord von Schiffen2\n11.1 Allgemeines                                                          Für den Straßenverkehr\n                                                                          und die Verkehrspolizei\n11.1.1 Neben den Tanks für Ölschlamm sind Ölschlamm-                      zuständigen obersten Landesbehörden\n       verbrennungsanlagen        weitere   Mittel   zur\n       Beseitigung von Ölrückständen (Ölschlamm).                         Bundesanstalt für Straßenwesen\n                                                                          Brüderstr. 53\n11.2 Ölschlammverbrennungsanlagen                                         51427 Bergisch Gladbach\n       Ein Ölschlammverbrennungssystem besteht aus                        DEGES Berlin\n       folgendem:                                                         Außenstelle Berlin\n       – einem Dampfkessel oder einem Erhitzer einer                      Numerierung der Autobahnen (8. Fortschreibung)\n           Wärmeübertragungsanlage oder einer Ver-\n           brennungsanlage;                                               Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau\n       – einem Ölbrenner;                                                 Nr. 01/1983 vom 13. Januar 1983 – StB 13/38.60.70-\n       – Aufbereitungssystemen für Ölschlamm und                          40.01/2 Va 83 –\n       – Tanks für getrennten Ölschlamm.                                  Nr. 23/1991 vom 5. September 1991 – StB 13/ 38.60.70-\n                                                                          40.01/94 Va 91 –\n11.3 Aufbereitungssysteme für Ölschlamm\n                                                                          Anlagen: Karte Netz der Bundesautobahnen (1)\n11.3.1 Das Aufbereitungssystem für Ölschlamm besteht                                  Streckenverzeichnisse (2)\n       aus folgendem:\n                                                                          Hiermit wird die Numerierung verschiedener Autobahnen\n       – einem Tank zum Mischen von Ölrückständen                         in der Bundesrepublik Deutschland fortgeschrieben. In\n           mit Brennstoff (Mischtank);                                    diese Fortschreibung sind zum ersten Mal die Nummern\n       – einem Vorwärmsystem für Ölschlamm;                               der Autobahnen in den neuen Bundesländern einbezo-\n       – einem Filter und                                                 gen worden, die 1990 bereits mit Einzelschreiben\n       – einem Homogenisierungssystem.                                    bekanntgegeben wurden.\n11.4 Mischtank                                                            Im einzelnen handelt es sich um die Autobahnen Nr. A 1, A 2,\n11.4.1 Zusätzlich zu dem Tank für getrennten Ölschlamm                    A 4, A 9, A 10, A 11, A 12, A 13, A 14, A 15, A 17, A 19, A 20,\n       soll ein Mischtank vorgesehen werden. Er soll mit                  A 21, A 24, A 38, A 39, A 44, A 64, A 65, A 71, A 72, A 73,\n       geeigneten Entwässerungsvorrichtungen ausge-                       A 100, A 105, A 111, A 113, A 114, A 115, A 143, A 241, A 280,\n       stattet sein. Zur Verbesserung der Brennbarkeit                    A 652, A 654. Näheres ist aus den Anlagen ersichtlich.\n       und des Heizwerts soll ein Brennstoffanschluß                      Die Bezeichnung mit einer anderen Autobahnnummer\n       vorgesehen werden.                                                 ändert nichts an der Verkehrsbedeutung der betreffen-\n11.5 Homogenisierungssystem                                               den Autobahn. Dort, wo im Einzelfall eine Planung noch\n11.5.1 Das Homogenisierungssystem soll gewährleisten,                     unter Bezug auf die bisherige Autobahnnummer zum\n       daß der gesamte Inhalt des Mischtanks in ein                       Abschluß gebracht werden soll, kann die alte Nummer\n       homogenes und brennbares Gemisch aufbereitet                       der neuen Autobahnnummer in einem Klammerzusatz\n       wird. Das System soll erst nach ausreichender                      nachgestellt werden, z. B. A 38 (alt A 82).\n       Entwässerung des Tanks in Betrieb gesetzt wer-                     Die 8. Fortschreibung der Numerierung der Autobahnen\n                                                                          wird im Verkehrsblatt veröffentlicht.\n2   Erläuterung: Es wird auf die von der Internationalen See-             Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 01/\n                 schiffahrts-Organisation    mit  Entschließung           1983 und 23/1991 hebe ich auf.\n                 MEPC.59(33) vom 30. Oktober 1992 angenom-\n                 mene „Standard Specification for Shipboard                                            Bundesministerium für Verkehr\n                 Incinerators“ verwiesen. Diese Entschließung ist                                                 Im Auftrag\n                 bei der See-Berufsgenossenschaft zu beziehen.                                                Dr.-Ing. H u b e r\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                   133                                               Heft 4 – 1995\n\n                      Anlage 2 zum ARS Nr. 36/1994\n                      StB 13/38.60.70-10.01/60 Vm 94           Wasserstraßen\n      Verzeichnis der neuen Autobahnnummern                  Nr. 42    Korrosionsschutz im Stahlwasserbau;\n         entsprechend der 8. Fortschreibung                            – Richtlinie für die Prüfung von\nA-Nr.                 Streckenverlauf                                    Beschichtungsstoffen für den Korro-\nA1       Heiligenhafen – Oldenburg/Holstein                              sionsschutz im Stahlwasserbau\nA2       (Hannover) – Helmstedt – Berlin                                                  Bonn, den 19. Januar 1995\nA4       Olpe – Bad Hersfeld                                                              BW 21/14.71.05-2/5 BAW 95\nA4       Eisenach – Dresden – Görlitz                        Wasser- und Schiffahrtsdirektionen; BfG; RMD\nA9       Berlin – Hof – (Nürnberg)                           nachrichtlich:\nA 10     Berliner Ring\n                                                             BSH, BOS, BRH,\nA 11     Stettin – (Bundesgrenze) – Berlin\nA 12     Berlin – Frankfurt/Oder                             Behörde für Wirtschaft\nA 13     Berlin – Dresden                                    der Freien Hansestadt Hamburg\nA 14     (Hamburg) – Magdeburg – Dresden                     – Amt für Strom- und Hafenbau –\nA 15     Lübbenau – Forst                                    a) BW 21/14.71.05-2/44 BAW 81 vom 16. September 1981\nA 17     Dresden – Bundesgrenze – (Prag)                         BW 21/14.71.05-2/162 Va 92 vom 28. August 1992\nA 19     Rostock – Wittstock                                 b) BW 21/14.71.05-2/106 BAW 94 vom 6. Januar 1994\nA 20     (Bremen) – Lübeck – Stettin (Bundesgrenze)          Anlage: Liste der geprüften Stoffe, 7. Ausgabe\nA 21     Kiel – Hamburg                                                 vom 1. Januar 1995\nA 24     Hamburg – Berlin                                    Für Beschichtungssysteme im Stahlwasserbau dürfen nach\nA 38     Göttingen – Halle a.d.S. – Leipzig                  den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen – Was-\nA 39     (Schwerin) – Braunschweig                           serbau – für den Korrosionsschutz im Stahlwasserbau nur\nA 44     Kassel – Eisenach                                   Stoffe verwendet werden, die nach den „Richtlinien für die\nA 64     (Luxembourg) – (Bundesgrenze) – Trier (A 1)         Prüfung von Beschichtungsstoffen für den Korrosionsschutz\nA 65     Ludwigshafen – Neulauterburg                        im Stahlwasserbau“ geprüft und zugelassen sind.\nA 71     Bernburg – Erfurt – Schweinfurt\nA 72     Leipzig – Chemnitz – Hof                            Die Liste der geprüften Stoffe wird bei der Bundesanstalt\nA 73     Suhl – Lichtenfels                                  für Wasserbau in Karlsruhe geführt.\nA 100    BAB-Stadtring Berlin                                Nachfolgend übersende ich die aktualisierte Liste der\nA 105    Abzweig Wedding                                     geprüften Beschichtungsstoffe für den Stahlwasserbau,\nA 111    BAB-Zubringer Hamburg                               7. Ausgabe vom Januar 1995.\nA 113    Berlin – Schönefeld                                 Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die\nA 114    BAB-Zubringer Prenzlau                              BAW in ihrem nächsten „BAW-Brief“ einen Aufsatz über\nA 115    BAB-Zubringer Magdeburg/Leipzig                     Beschichtungsstoffkomponenten im Hinblick auf ihre\nA 143    Querspange Halle a.d.S. (A 38 – A 14)               Toxizität veröffentlicht.\nA 241    Wismar – Schwerin\n                                                             Mein Bezugserlaß b) vom 6. Januar 1994, mit dem ich\nA 280    Abzweig Bunde\n                                                             die 6. Ausgabe der Liste eingeführt habe, ist überholt und\nA 652    Abzweig Wörth\n                                                             wird hiermit aufgehoben.\nA 654    Querspange Rheinstetten\n                                                                                       Bundesministerium für Verkehr\n(VkBl. 1995 S. 138)                                                                               Im Auftrag\n                                                                                               Tzschucke\n\n\n\n\n                                                                              Anlage\n                                                                              zum Erlaß BW 21/14.71.05-2/5 BAW 95\n                                                                              vom 19. Januar 1995\n                                      Bundesanstalt für Wasserbau\n                           Geprüfte Beschichtungsstoffe für den Stahlwasserbau\n                                           Stand: Januar 1995\n                                             Liste der geprüften Stoffe\n   nach den „Richtlinien für die Prüfung von Beschichtungsstoffen für den Korrosionsschutz im Stahlwasserbau“\n                              der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) vom März 1981\n                                        7. Ausgabe (Stand: 1. Januar 1995)\n\n\n\n\n                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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