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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                                 I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n  68. Jahrgang                                          Ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2014                                                                            Heft 19\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.           Datum            VkBl. 2014                                              Seite   Nr.          Datum           VkBl. 2014                                           Seite\n\n  Landverkehr                                                                                    Wasserstraßen, Schifffahrt\n                                                                                                 184 16. 09. 2014 Bekanntmachung des Rundschreibens\n  180 23. 09. 2014 Öffentliche Bekanntmachung der Plan-                                              des Schiffssicherheitsausschusses sowie des Aus-\n      feststellung für das Bauvorhaben Großprojekt Stuttgart                                         schusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO\n      21: PFA 1.1, 7. Planänderung Wasserrecht; PFA 1.5,                                             MSC-MEPC.5/Rundschreiben 8 „Einheitliche Auslegung\n      6. Planänderung Wasserrecht; PFA 1.6a, 2. Planänderung                                         der Anwendung von Regeln, für die in Bezug auf die\n      Wasserrecht in der Landeshauptstadt Stuttgart . . . . . . .                        742         Vorschriften der SOLAS- und MARPOL-Übereinkom-\n                                                                                                     men das Datum des Bauvertrags, der Kiellegung und der\n  181 15. 09. 2014 Gründung eines Normungsgremiums für                                               Ablieferung maßgebend ist“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        747\n      den Straßenbahnsektor im Normenausschuss Fahrweg\n      und Schienenfahrzeuge (FSF) im DIN. . . . . . . . . . . . . . .                    743\n                                                                                                 Aufgebote\n  182 16. 09. 2014 Änderung des Fragenkatalogs für die                                           184a   15. 10. 2014 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                749\n      theoretische Fahrerlaubnisprüfung vom 16.02.2004\n      (VkBl. S. 159) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   743\n\n  183 16. 09. 2014 Änderung des Fragenkatalogs für die                                           Nichtamtlicher Teil\n      theoretische Fahrerlaubnisprüfung vom 16.02.2004\n      (VkBl. S. 159) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   745     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   752\n\n\n\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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            "content": "Heft 19 – 2014                                            742                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                              3.   Nebenbestimmungen\n                                                                   Es sind u. a. Nebenbestimmungen enthalten zu\n                                                                   –   Gewässerschutz\nNr. 180 Öffentliche Bekanntmachung der\n        Planfeststellung für das Bauvor-                           –   Naturschutz\n        haben Großprojekt Stuttgart 21:\n                                                              4.   Zurückweisung von Einwendungen\n        PFA 1.1, 7. Planänderung Wasser-\n        recht; PFA 1.5, 6. Planänderung Was-                       Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen\n        serrecht; PFA 1.6a, 2. Planänderung                        Einwender sowie die von Behörden und Stellen ge­\n                                                                   äußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden\n        Wasserrecht in der Landeshaupt-\n                                                                   zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wur­\n        stadt Stuttgart                                            de oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.\n\nMit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn­Bundes­          Rechtsbehelfsbelehrung\namtes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Olgastraße 13,        Gegen den vorstehenden Planänderungsbeschluss kann\n70182 Stuttgart, vom 22. September 2014, Az.: 591pä/006­      innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Ver­\n2304#005, ist der Plan für das vorgenannte Bauvorhaben        waltungsgerichtshof Baden­Württemberg, Schubertstra­\ngemäß § 18d Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m.        ße 11, 69165 Mannheim, erhoben werden. Als Zeitpunkt\n§ 76 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und           der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies\n§ 18 AEG festgestellt worden. Vorhabenträgerin ist die DB     gilt nicht für die Verfahrensbeteiligten, denen der Plan­\nNetz AG, diese vertreten durch die DB Projekt Stuttgart­      änderungsbeschluss gesondert zugestellt wurde.\nUlm GmbH, Räpplenstraße 17, 70191 Stuttgart.\n                                                              Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die\nDer Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen          Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik\nZeichnungen und Erklärungen liegt ab 20. Oktober 2014         Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für\nbis einschließlich 3. November 2014 bei der Stadt Stutt­      Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten\ngart, Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung – Plan­        durch den Präsidenten des Eisenbahn­Bundesamtes\nauslage –, Eberhardstraße 10, 70173 Stuttgart, Erdge­         Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Olgastraße 13, 70182\nschoss Zimmer 003, zur allgemeinen Einsichtnahme aus.         Stuttgart) und den Gegenstand des Klagebegehrens be­\nEr kann während der Dienststunden von jedermann ein­          zeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der\ngesehen werden.                                               Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zu\n                                                              Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Be­\nDer verfügende Teil des Beschlusses lautet im Wesentli­       weismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die\nchen:                                                         erst nach dieser Frist vorgebracht werden, können durch\n                                                              das Gericht zurückgewiesen werden.\n1.   Feststellung des Plans\n                                                              Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Betei­\n     Der Plan für die Planänderungen der Planfeststellungs­   ligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Pro­\n     beschlüsse zum „Umbau des Bahnknotens Stuttgart          zessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevoll­\n     – Projekt Stuttgart 21“: 7. Planänderung des Planfest­   mächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach § 67\n     stellungsbeschlusses für Planfeststellungsabschnitt      Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Perso­\n     1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) von Bahn­        nen und Organisationen zugelassen. Behörden und juris­\n     km ­0,4 ­42,0 bis Bahn­km +0,4 +32,0 in Stuttgart, 6.    tische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich\n     Planänderung des Planfeststellungsbeschlusses für        der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben\n     Planfeststellungsabschnitt 1.5 (Zuführung Feuerbach      gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene\n     und Bad Cannstatt) von Bahn­km ­4,0 ­90,3 bis ­0,4       Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch\n     ­42,0 und ­4,8 ­64, 4 bis 0,4 ­42,0 in Stuttgart und     Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Be­\n     2. Planänderung des Planfeststellungsbeschlusses für     hörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts\n     Planfeststellungsabschnitt 1.6a (Zuführung Ober­ und     einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­\n     Untertürkheim) auf der Strecke Stuttgart Hbf – Ober­     chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten\n     türkheim Bahn­km 1.1 +55 ­7.2 +20 und Strecke Ab­        lassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter\n     zweig Wangen – Untertürkheim Bau­km 0.0 +00 ­2.6         kann sich selbst vertreten.\n     +45 in Stuttgart wird mit den in diesem Beschluss auf­\n                                                              Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planän­\n     geführten Ergänzungen, Änderungen, Nebenbestim­\n                                                              derungsbeschluss hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO\n     mungen und Vorbehalten festgestellt.\n                                                              keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Wiederher­\n                                                              stellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungs­\n2.   Planunterlagen\n                                                              klage gegen den vorstehenden Planänderungsbeschluss\n     Der festgestellte Plan umfasst 3 Ordner Planunterla­     nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann nur innerhalb\n     gen mit den darin näher bezeichneten Anlagen. Än­        eines Monats nach der Zustellung dieses Planänderungs­\n     derungen und Ergänzungen, die sich im Lauf des Ver­      beschlusses beim Verwaltungsgerichtshof Baden­Würt­\n     fahrens ergeben haben, sind in den Unterlagen            temberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, gestellt\n     gekennzeichnet.                                          und begründet werden.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         743                                                   Heft 19 – 2014\n\nDer Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der         Nr. 182 Änderung des Fragenkatalogs für die\nRechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjeni­                theoretische Fahrerlaubnisprüfung\ngen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei der               vom 16.02.2004 (VkBl. S. 159)\nPlanfeststellungsbehörde angefordert werden. Der Plan­\nfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Auslegungs­\nfrist allen Betroffenen und Einwendern, denen der Plan­                                         Bonn, den 16. September 2014\nfeststellungsbeschluss nicht individuell zugestellt worden                                      LA 21/7324.5/20-01/2291369\nist, als zugestellt.\n                                                               Die Arbeitsgruppe „Theoretische Fahrerlaubnisprüfung\nStuttgart, den 23. September 2014                              und Aufgabenentwicklung“ der Arbeitsgemeinschaft der\n                                                               Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr 21\n                            Eisenbahn­Bundesamt                – TÜV | DEKRA arge tp 21 – hat den Fragenkatalog für die\n                         Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart       theoretische Fahrerlaubnisprüfung überarbeitet.\n                                   Im Auftrag                  Nachstehend gebe ich im Benehmen mit den zuständigen\n                                    Dr. Johst                  Obersten Landesbehörden die Änderungen des Fragen-\n                                                               katalogs bekannt.\n\n(VkBl. 2014 S. 742)                                                                                Bundesministerium für\n                                                                                               Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                                                                                         Im Auftrag\n                                                                                                   Renate Bartelt-Lehrfeld\n\nNr. 181 Gründung eines Normungsgremiums\n        für den Straßenbahnsektor im                           1.     Folgende Fragen werden zum 01.04.2015 gestrichen:\n        Normenausschuss Fahrweg und                                   • 1.1.07-003-B\n        Schienenfahrzeuge (FSF) im DIN                                • 1.2.09-106-B\n                                                                      • 1.2.11-102-B\n                         Bonn, den 15. September 2014                 • 1.3.01-009-B\n                         LA 14/5151.4/4-05-1\n                                                                      • 1.3.01-015-B\n                                                                      • 1.3.01-029-B\nInnerhalb des Normenausschusses Fahrweg und Schie-\nnenfahrzeuge (FSF) im DIN wurde das spezielle Gremium                 • 1.4.42-007\nKoordinierungsausschuss Urban Rail (NA 087 BR-03 SO                   • 2.6.02-004\nUrban Rail) gebildet. Dieses neue Normungsgremium soll         2.     Folgende Fragen werden zum 01.04.2015 neu auf-\ndie deutschen Aktivitäten hinsichtlich der gemäß dem unten            genommen:\nbeschriebenen Normungsmandat zu erstellenden neuen\n                                                                      (Hinweis: X = richtige Antwort; O = falsche Antwort)\neuropäischen Normen auf dem Gebiet der städtischen\nSchienenbahnen koordinieren. Hintergrund für die Bildung           Amtl. Frage-Nr.   Frage\ndieses Gremiums ist, dass die für Eisenbahnen erstellten           Annex-Nr.         Antwort\n                                                                   Kategorie\neuropäischen Normen zur Schaffung von Interoperabilität            Fehlerpunkte\nfür den städtischen Schienenverkehr (in Deutschland Bah-\n                                                                   2.1.03-116-M      Wie sollten Sie sich hier verhalten?\nnen gemäß § 4 PBefG) nur teilweise übernommen werden\n                                                                   2.1.3\nkönnen, da städtisch andere Rahmenbedingungen vorhan-              B, C, C1, D,\nden sind und demzufolge von einem anderen Anforde-                 D1, T\nrungsspektrum auszugehen ist. Dieser Unterschied wurde             4\nseitens der Europäischen Kommission erkannt und ein Nor-\nmungsmandat für den städtischen Schienenverkehr (M/486\n„Urban Rail“) an die europäischen Normungsorganisa-\ntionen CEN, CENELEC und ETSI erteilt. Nach dem die sog.\nProgrammphase dieses Mandats abgeschlossen ist, kann\nnun mit der spezifischen Normerstellung für den städti-\nschen Schienenverkehr begonnen werden.\nAn der Mitarbeit interessierte Personen, Unternehmen,\nInstitutionen oder Organisationen können sich bei\nJohannes-Ferdinand.Meier@fsf-din.de melden.                                          Ich sollte\n                                                                                     X - die Geschwindigkeit stark redu-\n                            Bundesministerium für                                         zieren\n                        Verkehr und digitale Infrastruktur                           X - auf meinem Fahrstreifen weiter-\n                                                                                          fahren\n                                  Im Auftrag\n                                                                                     O - links an den Fahrbahnschäden\n                                     Ehret\n                                                                                          vorbeifahren\n\n\n\n(VkBl. 2014 S. 743)\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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September 2014\n G, Mofa                                                                                      LA 21/7324.5/20-01/2291343\n 5\n                                                             Die Arbeitsgruppe „Theoretische Fahrerlaubnisprüfung\n                                                             und Aufgabenentwicklung“ der Arbeitsgemeinschaft der\n                                                             Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr 21\n                                                             - TÜV | DEKRA arge tp 21 – hat den Fragenkatalog für die\n                                                             theoretische Fahrerlaubnisprüfung überarbeitet. Mit die-\n                                                             ser Änderung werden weitere Fragen mit dynamischen\n                                                             Situationsdarstellungen in die theoretische Fahrerlaubnis-\n                                                             prüfung eingeführt. Mit Bekanntmachung vom 29.09.2014\n                                                             (BAnz AT 29.09.2104 B5) wurden folgende Fragen in den\n                                                             Fragenkatalog aufgenommen, die ab dem 01.04.2015 in\n                   Ich fahre                                 der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zum Einsatz\n                   X - vor [den beiden Pkws]\n                                                             kommen können. Da es sich bei den Fragen um filmische\n                   O - nach [den beiden Pkws]\n                   O - nach [dem blauen Pkw]                 Darstellungen handelt, wird hier nur das Startbild ange-\n                                                             geben.\n 1.4.42-139        Worauf müssen Sie sich hier einstel-\n 2.1.1             len?\n                                                             Nachstehend gebe ich im Benehmen mit den zuständigen\n G, Mofa                                                     Obersten Landesbehörden die Änderungen des Fragen-\n 3                                                           katalogs bekannt.\n\n                                                                                                 Bundesministerium für\n                                                                                             Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                                                                                       Im Auftrag\n                                                                                                 Renate Bartelt-Lehrfeld\n\n                                                             Folgende dynamische Fragen werden zum 01.04.2015\n                                                             aufgenommen:\n                   X Dass der fließende Verkehr anhält           (Hinweis: X = richtige Antwort; O = falsche Antwort)\n                   X Dass Kinder häufiger als sonst über\n                                                                 Amtl. Frage-Nr.   Frage\n                     die Fahrbahn laufen                         Annex-Nr.         Antwort\n                   O Dass Kinder unter Anleitung auf der         Kategorie\n                     Fahrbahn spielen                            Fehlerpunkte\n\n 2.6.02-412        Welche Veränderungen am Fahrzeug              1.1.05-105        Was müssen Sie in dieser Situation\n 3.1.4             können zum Erlöschen der Betriebs-            2.1.2             beachten?\n A, A1, A2,        erlaubnis führen?                             G\n AM, Mofa                                                        5\n 2                 X Anbau eines Lenkers anderer Bauart\n                   X Veränderung der Auspuffanlage\n                   O Einbau eines Austauschmotors\n\nDabei ersetzt die Frage:\n– 1.1.07-014-M die Frage          1.1.07-003-B\n– 1.2.09-112-M die Frage          1.2.09-106-B\n– 1.2.11-103-M die Frage          1.2.11-102-B\n– 1.3.01-054-M die Frage          1.3.01-029-B\n– 1.3.01-055-M die Frage          1.3.01-009-B\n– 1.3.01-056-M die Frage          1.3.01-015-B                                     X Ich schaue auf Personen, die auf\n                                                                                     die Fahrbahn treten könnten\n– 1.4.42-139         die Frage    1.4.42-007                                       X Ich darf am Bus nur mit Schrittge-\n– 2.6.02-412         die Frage    2.6.02-004                                         schwindigkeit vorbeifahren\n                                                                                   O Ich darf am Bus nicht vorbeifahren\n\n\n(VkBl. 2014 S. 743)\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      747                                                 Heft 19 – 2014\n\n                                                                     POL Übereinkommen anzuwenden und sie allen Be-\n                                                                     teiligten zur Kenntnis zu bringen.\n                                                                3    Dieses Rundschreiben ersetzt MSC-MEPC.5/Rund-\n                                                                     schreiben 4.\nNr. 184 Bekanntmachung des Rundschrei-\n        bens des Schiffssicherheitsausschus-                                                 ***\n        ses sowie des Ausschusses für den\n        Schutz der Meeresumwelt der IMO\n        MSC-MEPC.5/Rundschreiben 8 „Ein-                                                   Anlage\n        heitliche Auslegung der Anwendung\n                                                                Einheitliche Auslegung der Anwendung von Regeln,\n        von Regeln, für die in Bezug auf die                      für die in Bezug auf die Vorschriften der SOLAS-\n        Vorschriften der SOLAS- und MAR-                           und MARPOL-Übereinkommen das Datum des\n        POL-Übereinkommen das Datum des                                  Bauvertrags, der Kiellegung und der\n        Bauvertrags, der Kiellegung und der                                   Ablieferung maßgebend Ist\n        Ablieferung maßgebend ist“\n                                                                1.   Bei einigen Bestimmungen der SOLAS- und MAR-\n                    Hamburg, den 16. September 2014                  POL-Übereinkommen unterliegt die Anwendung der\n                    Az.: 11-3-0                                      Regeln auf ein Schiff den Daten:\n                                                                     .1   für die der Bauvertrag am oder nach dem TT/MM/\n                                                                          JJJJ abgeschlossen worden ist, oder\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\nwird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-               .2   an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich\nausschusses sowie des Ausschusses für den Schutz der                      in einem entsprechenden Bauzustand befindet,\nMeeresumwelt der IMO MSC-MEPC.5/Rundschreiben 8,                          am oder nach dem TT/MM/JJJJ, falls kein Bau-\n„Einheitliche Auslegung der Anwendung von Regeln, für                     vertrag vorliegt oder\ndie in Bezug auf die Vorschriften der SOLAS- und MAR-                .3   an dem die Ablieferung des Schiffes stattfindet,\nPOL-Übereinkommen das Datum des Bauvertrags, der                          am oder nach dem TT/MM/JJJJ.\nKiellegung und der Ablieferung maßgebend ist“, in deut-\n                                                                2.   Für die Anwendung solcher Bestimmungen soll das\nscher Sprache amtlich bekannt gemacht.\n                                                                     Datum, an dem der Bauvertrag für optionale Schiffe\n                                                                     abgeschlossen wurde, als das Datum ausgelegt wer-\n                         Berufsgenossenschaft für                    den, an dem der Hauptbauvertrag für den Bau einer\n                      Transport und Verkehrswirtschaft               Serie von Schiffen zwischen dem Reeder und dem\n                        Dienststelle Schiffssicherheit               Schiffbauer unterzeichnet wird, vorausgesetzt:\n                                 U. Schmidt\n                                                                     .1   Von der Option für den Bau des optionalen Schif-\n                             Dienststellenleiter\n                                                                          fes/der optionalen Schiffe wird letztlich innerhalb\n                                                                          eines Jahres nach dem Datum des Hauptbau-\n                                                                          vertrags für die Serie von Schiffen Gebrauch ge-\nMSC-MEPC.5/Rundschreiben 8                                                macht; und\nvom 1. Juli 2013\n                                                                     .2   die optionalen Schiffe haben dieselben Entwurfs-\n                                                                          pläne und werden vom selben Schiffbauer kons-\nEinheitliche Auslegung der Anwendung von Regeln,                          truiert wie die Serie von Schiffen.\n  für die in Bezug auf die Vorschriften der SOLAS-\n   und MARPOL-Übereinkommen das Datum des                       3    Die Anwendung von Regeln, die den in Absatz 1 ge-\n         Bauvertrags, der Kiellegung und der                         nannten Vorgaben unterliegen, erfolgt wie nachste-\n              Ablieferung maßgebend Ist                              hend beschrieben:\n                                                                     .1   Wird ein Bauvertrag am oder nach dem für eine\n1   Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, auf                    bestimmte Reihe von Regeländerungen festge-\n    seiner fünfundsechzigsten Tagung (13. bis 17. Mai                     setzten Vertragsdatum unterzeichnet, dann gel-\n    2013), und der Schiffssicherheitsausschuss auf sei-                   ten diese Regeländerungen;\n    ner zweiundneunzigsten Tagung (12. bis 21. Juni                  .2   nur falls kein Bauvertrag vorliegt, gilt das Datum\n    2013), haben in der Absicht, eine genaue Anleitung                    der Kiellegung, und falls die Kiellegung eines\n    für die Anwendung der entsprechenden Anforderun-                      Schiffes am oder nach dem für eine bestimmte\n    gen der SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen be-                           Reihe von Regeländerungen festgesetzten Kiel-\n    reitzustellen, der vom Unterausschuss für Flaggen-                    legungsdatum erfolgt, dann gelten diese Regel-\n    staats-Implementierung vorbereiteten und in der                       änderungen; und\n    Anlage angeführten, einheitlichen Auslegung der An-\n                                                                     .3   unabhängig vom Datum der Unterzeichnung des\n    wendung der entsprechenden Anforderungen der\n                                                                          Bauvertrags oder vom Datum der Kiellegung gel-\n    SOLAS- und MARPOL-Übereinkommen, für die das\n                                                                          ten, falls das Schiff am oder nach dem für eine\n    Datum des Bauvertrags, der Kiellegung und der Ab-\n                                                                          bestimmte Reihe von Regeländerungen angege-\n    lieferung maßgebend ist, zugestimmt.\n                                                                          benen Datum abgeliefert wird, diese Regelände-\n2   Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die                     rungen, mit Ausnahme der Fälle, in denen die\n    beigefügte Auslegung bei der Anwendung der ent-                       Verwaltung zugestimmt hat, dass die Ablieferung\n    sprechenden Bestimmungen der SOLAS und MAR-                           der Schiffe sich wegen unvorhergesehener Um-\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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