HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255535/?format=api",
"id": 255535,
"site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/255535-vkbl-nr-5-2017/",
"title": "VkBl Nr. 5 2017",
"slug": "vkbl-nr-5-2017",
"description": "Verkehrsblatt Nr. 5 2017",
"published_at": "2017-03-15T00:00:00+01:00",
"num_pages": 6,
"public": true,
"listed": true,
"allow_annotation": true,
"pending": false,
"file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c1/37/05/c13705352c594a4fbbc690208b07d823/2017-5.pdf",
"file_size": 115459,
"cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c1/37/05/c13705352c594a4fbbc690208b07d823/page-p1-small.png",
"page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c1/37/05/c13705352c594a4fbbc690208b07d823/page-p{page}-{size}.png",
"outline": "",
"properties": {
"title": null,
"author": null,
"_tables": null,
"creator": "pdftk 2.01 - www.pdftk.com",
"subject": null,
"producer": "GPL Ghostscript 10.04.0",
"foreign_id": "vkbl:2017-5",
"_format_webp": true
},
"uid": "c1370535-2c59-4a4f-bbc6-90208b07d823",
"data": {
"nr": "5",
"year": "2017"
},
"pages_uri": "/api/v1/page/?document=255535",
"original": null,
"foirequest": null,
"publicbody": null,
"last_modified_at": "2025-01-17 10:26:29.172503+00:00",
"pages": [
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255535/?format=api",
"number": 1,
"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n 71. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. März 2017 Heft 5\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 2017 Seite Nr. Datum VkBl. 2017 Seite\n\n Wasserstraßen, Schifffahrt Aufgebote\n 36 13. 02. 2017 Bekanntgabe gem. § 3a des Gesetzes über 38a 15. 03. 2017 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . . 211\n die Umweltverträglichkeitsprüfung. . . . . . . . . . . . . . . . . 206\n 37 16. 02. 2017 Bekanntmachung des Rundschreibens\n des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO Nichtamtlicher Teil\n MSC.1/Rundschreiben 1532, „Überarbeitete Richtlinien\n über Betriebsinformationen für Kapitäne von Fahrgast- Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218\n schiffen zur sicheren Rückkehr in den Hafen“, in deut-\n scher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206\n 38 16. 02. 2017 Bekanntmachung der Entschließung des\n Schiffssicherheitsausschusses MSC.418(97), „Vorläufi-\n ge Empfehlungen für die sichere Beförderung von mehr\n als 12 Personen Offshore-Servicepersonal an Bord\n von Schiffen in der Internationalen Fahrt“, in deutscher\n Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208\n\n\n\n\n Beilagenhinweis:\n Der heutigen Ausgabe unserer Zeitschrift ist das Fortbildungsprogramm (2. Halbjahr 2017)\n der Verkehrs-Akademie Dortmund GmbH beigelegt.\n\n\n\n Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c1/37/05/c13705352c594a4fbbc690208b07d823/page-p1-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255535/?format=api",
"number": 2,
"content": "Heft 5 – 2017 206 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1532,\n „Überarbeitete Richtlinien über Betriebsinformationen für\n Kapitäne von Fahrgastschiffen zur sicheren Rückkehr in\nNr. 36 Bekanntgabe gem. § 3a des Gesetzes den Hafen“, in deutscher Sprache amtlich bekannt ge-\n über die Umweltverträglichkeits macht.\n prüfung\n Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\nDie Bundesrepublik Deutschland (Wasserstraßen- und Post-Logistik\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes), vertreten durch das Telekommunikation\nWasserstraßen-Neubauamt Magdeburg, beabsichtigt Dienststelle Schiffssicherheit\nMaßnahmen an der Brückenanlage, Schleusenbrücke i. V.\nBrandenburg, B70; Untere-Havel-Wasserstraße (UHW) K. Krüger\nbei km 55,415 durchzuführen.\nGegenstand des Vorhabens an der sich in der Stadt Bran-\ndenburg a. d. H. befindlichen Brücke ist die Anhebung des\n MSC.1/Circ.1532\nBrückenüberbaus auf der Nordseite um ca. 25 cm gegen-\n 6. Juni 2016\nüber dem Bestandsniveau. Damit verbunden ist eine Er-\nhöhung der nördlichen Brückenrampe auf einer Länge\nvon max. ca. 50 m. Zudem werden daraus folgend die Überarbeitete Richtlinien über Betriebsinformationen\nÜbergangsbereiche zur nördlich angrenzenden Straße für Kapitäne von Fahrgastschiffen zur sicheren\nsowie zu den Straßenböschungen angepasst. Rückkehr in den Hafen\nDie Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat bei seiner\nUVPG in Verbindung mit § 3c Abs. 1 S. 1, und 3 UVPG hat sechsundneunzigsten Tagung (11. bis 20. Mai 2016),\nergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das nach Prüfung des Vorschlags des Unterausschusses\no. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung für Schiffsentwurf und -konstruktion bei seiner dritten\nist nicht selbstständig anfechtbar. Die Begründung dieser Tagung, die in der Anlage wiedergegebenen „Über-\nEntscheidung und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen arbeiteten Richtlinien über Betriebsinformationen für\nkönnen nach vorheriger Anmeldung während der Dienst- Kapitäne von Fahrgastschiffen zur sicheren Rückkehr\nzeiten bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- in den Hafen“ angenommen, um zusätzliche Anlei-\nfahrt, Standort Magdeburg, Gerhart-Hauptmann-Str. 16, tung für die einheitliche Umsetzung der Regel II-1/8-\n39108 Magdeburg eingesehen werden. 1.3 SOLAS zu geben.\n 2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die\nMagdeburg, den 13. Februar 2017 beiliegenden Überarbeiteten Richtlinien auf am oder\n3700 P-422.03/UHW-0001 nach dem 13. Mai 2016 gebaute Fahrgastschiffe an-\n zuwenden und die Eigner von Fahrgastschiffen, Be-\n Generaldirektion treiber und alle anderen beteiligten Parteien auf sie\n Wasserstraßen und Schifffahrt, aufmerksam zu machen.\n Standort Magdeburg\n Im Auftrag ***\n Brun\n\n Anlage\n(VkBl. 2017 S. 206)\n Überarbeitete Richtlinien über Betriebsinformationen\n für Kapitäne von Fahrgastschiffen zur sicheren\n Rückkehr in den Hafen\nNr. 37 Bekanntmachung des Rundschrei Allgemeines\n bens des Schiffssicherheitsaus 1 Sofern ein bordeigener Stabilitätsrechner gemäß Re-\n schusses MSC der IMO MSC.1/ gel II-1/8-1.3.1 bereitgestellt wird, muss das in diesen\n Rundschreiben 1532, „Überarbeitete Richtlinien behandelte System einen bordeigenen\n Richtlinien über Betriebsinformatio Stabilitätsrechner umfassen, der zum Empfangen und\n nen für Kapitäne von Fahrgastschif Verarbeiten manuell und elektronisch erzeugter Daten\n fen zur sicheren Rückkehr in den in der Lage ist, um dem Kapitän regelmäßig aktuali-\n Hafen“, in deutscher Sprache sierte Betriebsinformationen zur nach einem Wasser-\n einbruch verbleibenden Leckstabilität des Schiffes zu\n Hamburg, den 16. Februar 2017 liefern. Auch müssen Verbindungen für eine in beiden\n Richtungen wirksame Verständigung mit landseitiger\n Az.: 11-3-0\n Unterstützung verfügbar sein, um dem Kapitän Infor-\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr mationen zur nach einer Beschädigung verbleibenden\nwird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits- Festigkeit der Schiffsverbände zu liefern.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c1/37/05/c13705352c594a4fbbc690208b07d823/page-p2-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255535/?format=api",
"number": 3,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 207 Heft 5 – 2017\n\n2 Sofern landseitige Unterstützung gemäß Regel II-1/8- Tiefgangsmessern, Tankfüllstandsvorrichtungen, An-\n 1.3.2 bereitgestellt wird, muss das in diesen Richtli- zeigen für wasserdichte Türen und Flutungsniveau-\n nien behandelte System Verbindungen für eine in sensoren kombiniert werden.\n beiden Richtungen wirksame Verständigung mit der\n landseitigen Unterstützung mit einem Stabilitätsrech- 9 Wenn davon auszugehen ist, dass ein Sensor oder\n ner umfassen, der zum Empfangen und Verarbeiten mehrere Sensoren fehlerhaft ist bzw. sind oder be-\n manuell und elektronisch erzeugter Daten in der Lage schädigt wurde(n), muss die Schiffsbesatzung in der\n ist, um dem Kapitän regelmäßig aktualisierte Be- Lage sein, die Sensordaten mit manuellen Daten zu\n triebsinformationen zur nach einem Wassereinbruch überschreiben. Das System muss der Bedienperson\n verbleibenden Leckstabilität des Schiffes zu liefern. klar anzeigen, ob ein Sensor, der verfügbar sein soll-\n Zusätzlich muss die landseitige Unterstützung auch te, manuell überschrieben wurde.\n in der Lage sein, dem Kapitän Informationen zur nach 10 Das System muss immer auf den aktuellen Bela-\n der Beschädigung verbleibenden Festigkeit der dungszustand aktualisiert werden, der die Grundlage\n Schiffsverbände zu liefern. jeglicher Leckstabilitätsberechnung bildet.\n3 Die Stabilitätsrechner müssen Software verwenden,\n die über folgende Fähigkeiten verfügt: Berechnungsmethoden\n Verwendung des Beladungszustands vor der Beschä- Das System muss:\n digung, Software zur Berechnung der nach einem be-\n liebigen Wassereinbruch verbleibenden Leckstabilität 11 Software (siehe Absatz 3) verwenden, die zum Ana-\n durch die Verarbeitung sowohl von manuell eingege- lysieren der Leckstabilität in der Folge eines jeden\n benen Daten als auch von solchen aus Sensormes- tatsächlichen Wassereinbruchs in der Lage ist, ein-\n sungen, um die vom Kapitän benötigten Betriebsinfor- schließlich solcher mit unzusammenhängenden\n mationen unter Verwendung eines präzisen und Lecks in mehreren Abteilungen,\n detaillierten Rechenmodells des gesamten Schiffskör- 12 den tatsächlichen Beladungszustand vor der Beschä-\n pers einschließlich Aufbauten und Anhängen, allen digung verwenden, wie er im Modus für den Routine-\n innen gelegenen Abteilungen und Tanks usw., zusam- betrieb ermittelt wurde,\n men mit nach oben bzw. nach unten führenden Durch-\n strömöffnungen, Querflutungseinrichtungen, Flucht- 13 zur Berücksichtigung der auf das Schiff wirkenden\n wegen, Schiffsprofil und dem Status wasserdichter Momente in der Lage sein, wie z. B. solcher durch\n Türen (d. h. offen oder geschlossen) zu errechnen. Wind, das Zuwasserlassen von Rettungsbooten, die\n Verschiebung von Ladung und die Umplatzierung von\nSystemübersicht Fahrgästen,\n4 Es müssen jederzeit mindestens zwei eigenständige 14 die Auswirkung von Wind standardmäßig unter Ver-\n Stabilitätsrechner verfügbar sein (entweder zwei wendung der in Regel II-1/7-2.4.1.2 angegebenen\n bordeigene oder zwei über die landseitige Unterstüt- Methode berücksichtigen, aber die manuelle Eingabe\n zung oder jeweils ein bordeigener und landseitiger), der Windgeschwindigkeit bzw. des Winddrucks zu-\n die zum Empfangen und Verarbeiten der zur Liefe- lassen, falls der Druck vor Ort wesentlich davon ab-\n rung von Betriebsinformationen an den Kapitän not- weicht (P = 120 N/m2 entspricht Beaufort 6; ungefähr\n wendigen Daten in der Lage sind. 13,8 m/s oder 27 Knoten),\n5 Das bordeigene System muss über eine unterbre- 15 zur Abschätzung der Auswirkung offener wasserdich-\n chungsfreie Energieversorgung (USV) verfügen, die ter Türen in Hauptschotten auf die Stabilität in der\n sowohl an die Hauptschalttafel als auch an die Not- Lage sein,\n schalttafel angeschlossen ist.\n 16 die Fähigkeit haben, dasselbe detaillierte Modell des\nDateneingabe Schiffskörpers für Übungen zur Lecksicherung oder\n für die Beurteilung von während eines Wasserein-\n6 Dem System muss vorab ein detailliertes Rechenmo- bruchs möglichen Schadens- und Stabilitätsszena-\n dell des gesamten Schiffskörpers einschließlich der rien zu verwenden. Dies darf nicht die Fähigkeit des\n Anhänge, aller Abteilungen, Tanks und der relevanten, bordeigenen Rechners oder der landseitigen Unter-\n in der Leckrechnung berücksichtigten Teile der Auf- stützung beeinträchtigen, die tatsächliche Lage zu\n bauten, Windprofil, der nach unten und nach oben füh- überwachen und Betriebsinformationen an den Kapi-\n renden Durchströmöffnungen, der Querflutungsein- tän zu liefern.\n richtungen und der Fluchtwege eingespeichert werden.\n Jedem Innenraum muss seine Standardflutbarkeit ge- Datenausgabe\n mäß Regel II-1/7-3 zugeordnet werden, sofern nicht ein\n präziserer Wert für die Flutbarkeit errechnet wurde. 17 Das System muss die Rest-Hebelarmkurve (GZ-Kurve)\n sowohl grafisch als auch numerisch darstellen. Es\n7 Das System muss die aktuellsten genehmigten An-\n muss auch die folgenden Informationen liefern: Tief-\n gaben zum Leerschiffsgewicht und zum Gewichts-\n gang (vorne, mittschiffs und achtern), Trimm, Krän-\n schwerpunkt verwenden.\n gungswinkel, den maximalen aufrichtenden Hebelarm,\n8 Einzelheiten der Leckstelle(n) und -ausdehnung(en) den Umfang der Hebelarmkurve, den Winkel, bei dem\n oder der beschädigten Abteilungen müssen von der die Stabilität endet, die Winkel, bei denen Öffnungen,\n Besatzung des Schiffes manuell eingegeben werden durch die Wasser einströmt, eintauchen und die Win-\n und mit Daten von elektronischen Sensoren wie z. B. kel, bei denen Fluchtwege eintauchen.\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c1/37/05/c13705352c594a4fbbc690208b07d823/page-p3-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255535/?format=api",
"number": 4,
"content": "Heft 5 – 2017 208 VkBl. Amtlicher Teil\n\n18 Das Ausgabeformat und die Maßeinheiten der von Zulassung und Prüfung\n der Schiffsbesatzung oder der landseitigen Unter-\n stützungsgruppe gelieferten Informationen muss mit 28 Die Stabilitätsaspekte des Systems müssen zu Be-\n dem Format und den Maßeinheiten des genehmigten ginn genehmigt und regelmäßig anhand validierter,\n Stabilitätshandbuchs übereinstimmen, um einen ein- auf einer Anzahl von Beladungs-/Beschädigungssze-\n fachen Vergleich zu ermöglichen. Die Ausgabedaten narien aus dem genehmigten Stabilitätshandbuch\n müssen innerhalb der Toleranzen liegen, die in den beruhenden Prüfbedingungen überprüft werden, um\n „Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern“ sicherzustellen, dass das System ordnungsgemäß\n (Rundschreiben MSC.1/Circ.1229) festgelegt sind. arbeitet und dass die gespeicherten Daten nicht un-\n autorisiert geändert wurden.\n19 Das System muss eine Seitenansicht, Decksdrauf-\n sichten und Querschnitte des Schiffes zeigen, in Beschränkungen des Systems\n denen die flutungsbedingte Wasserlinienebene und\n die beschädigten Abteilungen dargestellt werden. 29 Das System ist nicht dafür vorgesehen, Zwischen-\n zustände asymmetrischer Flutung zu berechnen, bei\nWeitere Gesichtspunkte denen das Schiff durch das plötzliche Eindringen von\n Leckwasser kentern könnte, bevor die Zeit für die\n20 Für die Systemsoftware muss ein Betriebshandbuch Entfaltung der Wirkung von Maßnahmen zum Flu-\n bereitgestellt werden, das in einer Sprache gedruckt tungsausgleich ausreicht.\n ist, mit der die Schiffsbesatzung vollkommen vertraut\n ist. Das Handbuch muss auch die Beschränkungen 30 Das System ist nicht dafür vorgesehen, die Schiffs-\n des Systems angeben. bewegungen im Seegang, einschließlich der Auswir-\n kungen von Tide, Strömung oder Wellenschlag, zu\n21 Mindestens zwei Besatzungsmitglieder müssen in berücksichtigen.\n der Bedienung des Systems, einschließlich der Ver-\n bindungen für die Verständigung mit der landseitigen\n Gleichwertiger Ersatz\n Unterstützung, sachkundig sein. Sie müssen zur Aus-\n wertung der Ausgabedaten des Systems in der Lage 31 Es dürfen gleichwertige Vorkehrungen für die Bereit-\n sein, um dem Kapitän die benötigten Betriebsinfor- stellung von Betriebsinformationen für den Kapitän\n mationen zu liefern. nach einem Wassereinbruch getroffen werden, wenn\n sie den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.\n22 Sofern landseitige Unterstützung gemäß Regel II-1/8-\n 1.3.2 bereitgestellt wird, muss ein Vertrag über die\n Bereitstellung der landseitigen Unterstützung zu jeder\n Zeit während der Geltungsdauer des Zeugnisses des\n Schiffes bestehen.\n (VkBl. 2017 S. 206)\n23 Sofern landseitige Unterstützung gemäß Regel II-1/8-\n 1.3.2 bereitgestellt wird, muss die landseitige Unter-\n stützung mit Personen besetzt sein, die in den Be-\n reichen Stabilität und Schiffsfestigkeit angemessen\n qualifiziert sind; mindestens zwei qualifizierte Perso-\n nen müssen jederzeit abrufbereit sein.\n Nr. 38 Bekanntmachung der Entschließung\n24 Sofern landseitige Unterstützung gemäß Regel II-1/8- des Schiffssicherheitsausschusses\n 1.3.2 bereitgestellt wird, muss die landseitige Unter- MSC.418(97), „Vorläufige Empfehlun-\n stützung innerhalb einer Stunde einsatzbereit sein\n (d. h., dass eine Eingabe von Einzelheiten zum Zu-\n gen für die sichere Beförderung\n stand des Schiffes, einschließlich des Schadens an von mehr als 12 Personen Offshore-\n Schiffsverbänden, wie angewiesen möglich ist). Servicepersonal an Bord von Schif-\n fen in der Internationalen Fahrt“, in\nFestigkeit deutscher Sprache\n25 Das System muss zu einer in beiden Richtungen wirk- Hamburg, den 16. Februar 2017\n samen Verständigung mit der landseitigen Gruppe Az.: 11-3-0\n mit einer vereinbarten Methode zur Beschreibung\n und Übermittlung von Einzelheiten zum Versagen Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n und/oder zur Schwächung von Schiffsverbänden in wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus-\n der Lage sein. schusses MSC.418(97), „Vorläufige Empfehlungen für die\n sichere Beförderung von mehr als 12 Personen Offshore-\n26 Die Festigkeitsgesichtspunkte des landseitigen\n Servicepersonal an Bord von Schiffen in der Internationa-\n Rechners müssen den Anforderungen einer von der\n len Fahrt“, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.\n Verwaltung anerkannten Klassifikationsgesellschaft\n entsprechen.\n Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\n Post-Logistik\nRoRo Fahrgastschiffe\n Telekommunikation\n27 Die Software muss über Algorithmen zur Abschät- Dienststelle Schiffssicherheit\n zung der Auswirkung einer Wasseransammlung an i. V.\n Deck (water accumulation on deck (WOD)) verfügen. K. Krüger\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c1/37/05/c13705352c594a4fbbc690208b07d823/page-p4-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255535/?format=api",
"number": 5,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 209 Heft 5 – 2017\n\n Entschließung MSC.418(97) .2 die beigefügten Vorläufigen Empfehlungen an-\n (angenommen am 25. November 2016) zuwenden, wenn sie, unabhängig von ihrer Grö-\n ße, Schiffe, die mehr als 12 Personen Offshore-\nVorläufige Empfehlungen für die sichere Beförderung Servicepersonal befördern, regulieren.\nvon mehr als 12 Personen Offshore-Servicepersonal\n 3 fordert die Mitgliedsstaaten auch auf, dieses allen Be-\n an Bord von Schiffen in der internationalen Fahrt\n teiligten zur Kenntnis zu bringen.\nDer Schiffssicherheitsausschuss,\ngestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens Anlage\nüber die Internationale Seeschifffahrts-Organisation be-\ntreffend die Aufgaben des Ausschusses, Vorläufige Empfehlungen für die sichere Beförderung\n von mehr als 12 Personen Offshore-Servicepersonal\nin der Erkenntnis, dass steigende Zahlen von Offshore- an Bord von Schiffen in der internationalen Fahrt\nProjekten und Neuerungen eine neue und wachsende\nNachfrage nach der Beförderung von Offshore-Service- 1 Für die Zwecke dieser Vorläufigen Empfehlungen be-\npersonal zu und von Offshore-Einrichtungen und/oder deutet Offshore-Servicepersonal alle Personen, die\nanderen Schiffen erzeugen, an Bord befördert oder untergebracht werden, für\n den Zweck von Offshore-Servicetätigkeiten, die an\nauch in der Erkenntnis, dass im Hinblick auf Service- Bord anderer Schiffe und/oder anderer Offshore-Ein-\nSchiffe für Offshore-Windparks für die Beförderung von richtungen ausgeübt werden, und die die unten auf-\nPersonal für die Errichtung und Wartung Schwierigkeiten geführten Kriterien erfüllen.\nberichtet werden, hervorgerufen durch den Mangel einer\n 2 Solches Offshore-Servicepersonal ist nicht als Fahr-\nklaren Definition von Offshore-Servicepersonal und dem\n gäste gemäß SOLAS Regel I/2(e) zu betrachten oder\nMangel an rechtlich bindenden internatonalen Sicher-\n zu behandeln.\nheitsvorschriften für die Beförderung von mehr als 12 Per-\nsonen Offshore-Servicepersonal an Bord in den be- 3 Offshore-Servicetätigkeiten sind die Errichtung, die\nstehenden Regelwerken, Instandhaltung, der Betrieb oder die Wartung von\n Offshore-Einrichtungen in Bezug auf, aber nicht be-\nferner in der Erkenntnis, dass das Internationale Überein- schränkt auf, Forschung, die erneuerbaren oder Koh-\nkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens lenwasserstoff-Energiesektoren, Aquakultur, Ozean-\nauf See (SOLAS), in der jeweils geltenden Fassung, der- bergbau oder ähnliche Tätigkeiten.\nzeit Offshore-Servicepersonal nicht definiert und dass\ndringend eine vorläufige Lösung benötigt wird, 4 Für den Zweck dieser Vorläufigen Empfehlungen\n muss das gesamte Offshore-Servicepersonal\nim Hinblick darauf, dass der Schiffssicherheitsausschuss\nauf seiner sechsundneunzigsten Sitzung beschlossen .1 mindestens 16 Jahre alt sein;\nhat, eine verbindliche Vorschrift für die Beförderung von .2 vor dem Betreten des Schiffes eine angemes-\nOffshore-Servicepersonal zu entwickeln, sodass solches sene Sicherheitsausbildung erhalten, die den\nPersonal nicht als Fahrgäste gemäß SOLAS Regel I/2(e) Standard in Absatz 2.1 von Abschnitt A-VI/1 des\nzu betrachten oder zu behandeln ist, STCW-Codes erfüllt. Verwaltungen dürfen ande-\n re Industrie-Ausbildungsstandards anerkennen,\nin der Erkenntnis der dringenden Notwendigkeit für die\n wenn sie diese als angemessene Alternativen\nMitgliedsstaaten, die sichere Beförderung von mehr als\n ansehen, wie diejenigen der Global Wind Organ-\n12 Personen Offshore-Servicepersonal an Bord von\n isation (GWO), Offshore Petroleum Industry Train-\nSchiffen in der internationalen Fahrt sicherzustellen, wäh-\n ing Organisation (OPITO), Basic Offshore Safety\nrend die verbindliche Vorschrift von der Organisation ent-\n Induction and Emergency Training (OPITO-aner-\nwickelt wird,\n kannt);\nnach erfolgter Prüfung der Vorläufigen Empfehlungen für .3 an Bord eine schiffsspezifische Einführungsaus-\ndie sichere Beförderung von mehr als 12 Personen Off- bildung in Sicherheitsangelegenheiten erhalten,\nshore-Servicepersonal an Bord von Schiffen in der inter- die beinhaltet, aber nicht beschränkt ist auf, den\nnationalen Fahrt bei seiner siebenundneunzigsten Sit- Aufbau des Schiffes und die Handhabung der\nzung, Sicherheitsausrüstung, wie jeweils anwendbar.\n1 nimmt die Vorläufigen Empfehlungen für die sichere Der Standard in Absatz 1 von Abschnitt A-VI/1\n Beförderung von mehr als 12 Personen Offshore-Ser- des STCW-Codes, oder Gleichwertiges, muss\n vicepersonal an Bord von Schiffen in der internationa- als Standard benutzt werden;\n len Fahrt an, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser .4 mit spezifischen Verfahren vertraut gemacht wer-\n Entschließung wiedergegeben ist; den, z. B. Umsteigeverfahren auf das und von\n2 fordert die Mitgliedsstaaten auf, bis zum Zeitpunkt dem Schiff auf See, wie jeweils anwendbar;\n des Inkrafttretens der verbindlichen Vorschrift für die .5.1 in der Rettungsausrüstung des Schiffes berück-\n Beförderung von Offshore-Servicepersonal sichtigt werden; und\n .1 zu beachten, dass Offshore-Servicepersonal .5.2 mit persönlicher Schutzkleidung und -ausrüs-\n nicht als Fahrgäste gemäß SOLAS Regel I/2(e) tung ausgestattet werden, die für die Sicher-\n zu betrachten oder zu behandeln ist; und heitsrisiken geeignet ist, die sowohl an Bord wie\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c1/37/05/c13705352c594a4fbbc690208b07d823/page-p5-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255535/?format=api",
"number": 6,
"content": "Heft 5 – 2017 210 VkBl. Amtlicher Teil\n\n auch beim Umsteigen auf See angetroffen wer-\n den; und\n .6 angemessene medizinische Standards erfüllen.\n Der Standard in Abschnitt A-I/9 des STCW-Co-\n des, der auf Technische Schiffsoffiziere anwend-\n bar ist, oder Gleichwertiges, darf als Standard\n benutzt werden.\n5 Die IMO-Anleitung (MSC-MEPC.7/Circ.10) oder ein-\n schlägige Industrie-Standards müssen soweit wie\n möglich beim Umstieg von Offshore-Servicepersonal\n auf See berücksichtigt werden.\n6 Offshore-Servicepersonal darf auf Schiffen befördert\n werden, die die Bestimmungen des Codes über die\n Sicherheit von Spezialschiffen von 2008 (2008 SPS\n Code) oder anderer Vorschriften erfüllen, vorausge-\n setzt, sie erfüllen ein gleichwertiges Sicherheits-\n niveau, das für die Verwaltung akzeptabel ist, unter\n Berücksichtigung der Anzahl von Personen an Bord.\n\n ***\n\n\n\n(VkBl. 2017 S. 208)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
"width": 2480,
"height": 3508,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c1/37/05/c13705352c594a4fbbc690208b07d823/page-p6-{size}.png"
}
]
}