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"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n I N H A LT S V E R\n i ZEICHNIS\n\n\n 61. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007 Heft 20\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 2007 Seite Nr. Datum VkBl. 2007 Seite\n\n Eisenbahnen 165 02. 10. 2007 Verzeichnis der in der Bundesrepublik\n Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraft-\n 161 25. 09. 2007 Ausrüstung von führenden Fahrzeugen fahrzeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 629\n mit PZB 90\n Allgemeinverfügung des Eisenbahn-Bundesamtes . . 624 166 09. 10. 2007 Europäische Konferenz der Verkehrs-\n minister (CEMT)\n Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung der CEMT-\n Straßenbau, Straßenverkehr Genehmigungen\n Änderungen zum 1. Januar 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . 630\n 162 26. 09. 2007 Allgemeines Rundschreiben\n Straßenbau Nr. 10/2007\n Sachgebiet 16.2.: Bauvertragsrecht und Verdin-\n gungswesen;\n Vergabe- und Vertragsunterlagen Aufgebote\n 16.4.: -; Abwicklung von Verträgen . . . . . 625\n 166a 31. 10. 2007 Aufbietungen verlorener Fahrzeugbriefe. . 636\n 163 17. 08. 2007 ECE-Regelung Nr. 77 (1-16)\n Parkleuchten für Kfz\n 166b 31. 10. 2007 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4\n ECE-Regelung Nr. 86\n Anbau Beleuchtungs-/Lichtsignaleinrichtungen an land-\n oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen . . . . . . . . . 626\n 164 08. 08. 2007 Überführung von Fahrzeugen\n – Slowakische Republik Nichtamtlicher Teil\n – Bekanntmachung nach § 20 Abs. 1 FZV . . . . . . . . . 628 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 637\n\n\n\n\n Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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"content": "Der Präsident\n Heft 20 – 2007\n\n\n\n\n (VkBl. 2007 S. 624)\n An alle Eisenbahnverkehrsunternehmen und Halter nach § 31 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG),\n die Infrastrukturen der Eisenbahnen des Bundes nutzen und/oder\n\n − einer Sicherheitsbescheinigung bedürfen oder\n\n − sich im Eigentum des Bundes befinden.\n\n Betreff: Ausrüstung von führenden Fahrzeugen mit PZB 90\n\n Zur Durchführung des sicheren Eisenbahnbetriebes erlasse ich folgende\n Pr.3415 Aüt\n Fahrzeugen mit PZB 90\n Allgemeinverfügung des\n\n\n\n Allgemeinverfügung\n Eisenbahn-Bundesamtes\n Nr. 161 Ausrüstung von führenden\n\n\n\n\n I Ich weise Sie an, sicherzustellen, dass alle führenden Fahrzeuge, die auf Strecken der Eisen-\n bahnen des Bundes oder auf Netzen nichtbundeseigner Eisenbahnen, die keine Netze des Regional-\n verkehrs sind, verkehren, mit dem Zugbeeinflussungssystem PZB 90 ausgerüstet sind. An Stelle des\n Zugbeeinflussungssystems PZB 90 kann auch ein anderes Zugbeeinflussungssystem eingesetzt wer-\n den, wenn es, bezogen auf die fahrdynamischen Eigenschaften (Zugkraft, Bremsvermögen) des jewei-\n Bonn, den 25. September 2007\n\n\n\n\n sich an alle Eisenbahnverkehrsunternehmen und Halter\n nach § 31 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), die Infra-\n nachstehende Allgemeinverfügung erlassen. Diese richtet\n Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat am 25.09.2007 die\n\n\n\n\n ligen Fahrzeuges bzw. Zugverbandes, mindestens die gleiche Sicherheit gewährleistet wie eine PZB\n 624\n\n\n\n\n 90 bei diesem Fahrzeug oder Zugverband (d.h. Halt nach einer Zwangsbremsung mindestens am Hal-\n tepunkt der PZB 90). Der Nachweis der gleichen Sicherheit ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen zu\n führen und bei den Fahrzeugakten aufzubewahren.\n Ausgenommen hiervon sind\n a) führende Fahrzeuge bei Zugfahrten auf Strecken ohne Zugbeeinflussungseinrichtung oder\n AMTLICHER TEIL\n\n\n\n\n b) Nebenfahrzeuge als führende Fahrzeuge,\n wenn das Einsatzgebiet der Fahrzeuge ,soweit Strecken mit Zugbeeinflussung befahren werden\n bekannt gemacht.\n\n\n load bereitgestellt.\n\n\n\n\n sollen, auf Baugleise oder für Bauarbeiten gesperrte Gleise beschränkt wird und\n Überführungsfahrten zur Erreichung eines Baugleises bzw. gesperrten Gleises auf Strecken mit\n Zugbeeinflussung nur von der letztmöglichen Eingleisungsstelle bzw. Abstellmöglichkeit vor dem\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n betreffenden Baugleis bzw. gesperrten Gleis und\n nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h durchgeführt werden oder\n c) Zugfahrten, bestehend aus einem Triebfahrzeug, im Einzelfall zur Überführung des Fahrzeuges\n in eine Werkstatt zum Zweck der Instandhaltung.\n\n\n II Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.\n – sich im Eigentum des Bundes befinden.\n\n\n\n\n Eisenbahn-Bundesamt\n Bonn, 25.09.2007 Der Präsident\n – einer Sicherheitsbescheinigung bedürfen oder\n\n\n\n\n Pr.3415 Aüt In Vertretung\n Schweinsberg\n i. V. Schweinsberg\n Eisenbahn-Bundesamt\n Die Allgemeinverfügung ist auch auf der Web-Seite des\n strukturen der Eisenbahnen des Bundes nutzen und/oder\n\n\n\n\n EBA unter www.eisenbahn-bundesamt.de zum Down-\n 53119 Bonn zwei Wochen nach dem Erlass als öffentlich\n le des Eisenbahn-Bundesamtes, Vorgebirgsstraße 49 in\n Die Allgemeinverfügung gilt durch öffentliche Bekannt-\n VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n machung gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG im Foyer der Zentra-",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 625 Heft 20 – 2007\n\n A) Umsetzung des „Zweiten Gesetzes zum Abbau\n bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der\n mittelständischen Wirtschaft (MEG II)“\nNr. 162 Allgemeines Rundschreiben I.\n Straßenbau Nr. 10/2007\n (1) Das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemm-\n Sachgebiet 16.2.: Bauvertragsrecht nisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft\n und Verdingungs- (MEG II) vom 07.09.2007 (Bundesgesetzblatt 2007 Teil I\n wesen; Nr. 47 vom 13.09.2007) ist am 14.09.2007 in Kraft getre-\n Vergabe- und Ver- ten.\n tragsunterlagen Mit den Artikeln 4a und 21a werden § 21 Abs. 1 des\n 16.4.: -; Abwicklung von Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes bzw. § 6 des Ar-\n Verträgen beitnehmer-Entsendegesetzes geändert.\n\n Bonn, 26. September 2007 (2) Bisher mussten Unternehmen bei allen Vergabever-\n S 12/7134.2/010-737530 fahren für öffentliche Bauaufträge einen Auszug aus dem\n Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate\nOberste Straßenbaubehörden sein durfte, vorlegen, um dem Auftraggeber ihre Zuver-\nder Länder lässigkeit nachweisen zu können. Die Vorlage des Aus-\n zugs aus dem Gewerbezentralregister entfällt mit dem\nnachrichtlich: MEG II.\nBundesanstalt für Straßenwesen\n (3) Gewerbezentralregisterauszüge nach § 150a der Ge-\nBundesrechnungshof werbeordnung werden ab sofort durch eine Eigener-\nDEGES Deutsche Einheit klärung der Bewerber oder Bieter ersetzt oder/und der\nFernstraßenplanungs- und -bau GmbH Auftraggeber fordert selbst die Auskünfte aus dem Ge-\n werbezentralregister an. Öffentliche Auftraggeber sind je-\nBetreff: Handbuch für die Vergabe und Ausfüh- doch bei Bauaufträgen ab einer Auftragssumme von\n rung von Bauleistungen im Straßen- 30.000 e verpflichtet, für den Bieter, der den Zuschlag er-\n und Brückenbau (HVA B-StB); halten soll, selbst eine Auskunft aus dem Gewerbezen-\n - Ausgabe März 2006/Fassung tralregister anzufordern.\n September 2007\n II.\nBezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Für alle neuen Vergabeverfahren im Bereich der Bundes-\n Straßenbau (ARS) fernstraßen bitte ich, in Abänderung des „Handbuchs für\n 1. Nr. 8/2006 vom 28.03.2006 die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Stra-\n – S 12/7134.2/010-469198 – ßen- und Brückenbau (HVA B-StB)“, Ausgabe März 2006,\n 2. Nr. 26/2006 vom 27.10.2006 (siehe Bezug 1.) ab sofort wie folgt zu verfahren:\n – S 12/7133.10/013-562843 –\n (1) Grundsätzlich ist kein Auszug aus dem Gewerbezen-\n 3. Nr. 29/2006 vom 30.10.2006 tralregister mehr von Bewerbern oder Bietern zu fordern.\n – S 12/7132.3/020-564297 –\n 4. Mein Rundschreiben Straßenbau (2) Die Vergabestelle fordert über die neu gefasste Nr. 6,\n vom 02.08.2006 2. Spiegelstrich im Vordruck HVA B-StB-Angebot 2\n – S 12/7132.80/020-527725 – (09/07) von den Bietern eine Eigenerklärung, dass die\n Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21 Abs. 1\nDie Anlagen: 1. Vordruck HVA B-StB-Angebot (09/07) Satz 1 oder 2 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz oder\n 2. Vordruck HVA B-StB-Aufforderung § 6 Satz 1 oder 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht\n (09/07) vorliegen.\n 3. Vordruck HVA B-StB-EG-Aufforderung\n (3) Nach Abschluss der Wertung ist für Auftragssummen\n (09/07)\n ab 30.000 e (brutto) für den Bieter, der den Zuschlag er-\n 4. Muster 2.1-7, Stand: 09/07 halten soll, von der Vergabestelle eine Auskunft aus dem\n 5. Vergabeverordnung (VgV) Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeord-\n 6. VOB/A Abschnitt 2 nung beim Bundeszentralregister anzufordern.\n 7. VOB/B Neu gefasst wurde deshalb die Nr. 5.1 in den Vordrucken\n 8. Mindestanforderungen für Neben- - HVA B-StB-Aufforderung 2 (09/07) und\n angebote, Stand: September 2007 - HVA B-StB-EG-Aufforderung 2 (09/07).\n 9. Liste der in der Bundesrepublik Die Auskunft ist von der Vergabestelle zu prüfen, ob die\n Deutschland zugelassenen Kredit- und Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21\n Kautionsversicherer, Stand: 09/07 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz oder § 6 Arbeitneh-\n 10. Titelblatt HVA B-StB, Ausgabe März mer-Entsendegesetz vorliegen.\n 2006/Fassung September 2007 Der Bieter ist vor der Entscheidung über den Ausschluss\nwerden nicht veröffentlicht. zu hören.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 20 – 2007 626 VkBl. Amtlicher Teil\n\n(4) Bei Beschränkten Ausschreibungen nach öffentli- B) Aktualisierung des Anhangs und des Titelblatts\nchem Teilnahmewettbewerb/Nichtoffenen Verfahren und (1) Die Ausgabe März 2006 des HVA B-StB berücksich-\nVerhandlungsverfahren ist die Eigenerklärung mit dem tigt im Anhang noch nicht die zum 1. November 2006 mit\nTeilnahmeantrag zu fordern. der „Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabever-\nIn den Bekanntmachungen ist unter Buchstabe p bzw. ordnung (VgV)“ in Kraft getretenen neuen Vorschriften\nunter Ziffer III.2.1 folgender Textbaustein aufzunehmen: (siehe Bezüge 2. und 3.).\n„Der Bewerber hat eine Erklärung vorzulegen, dass er in Ich bitte, die Vorschriften des Anhangs\nden letzten 2 Jahren nicht - Vergabeverordnung (VgV),\n- gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeiterbe- - VOB/A Abschnitt 2,\n kämpfungsgesetz oder - VOB/B\n- gem. § 6 Satz 1 oder 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz auszutauschen.\nmit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder ei-\n (2) Aktualisiert wurden ebenfalls die Mindestanforderun-\nner Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer\n gen für Nebenangebote, Stand: September 2007 (siehe\nGeldbuße von wenigstens 2.500 f belegt worden ist.“\n Anlage 8) sowie die Liste der Kredit- und Kautionsversi-\nNäheres siehe HVA B-StB-Muster 2.1-7 (Seite 2), Stand: cherer.\n09/07. Ich bitte, diese Unterlagen ab sofort bei allen neuen Ver-\n gabeverfahren zu verwenden und in den Anhang des HVA\n(5) Die vorher genannten Regelungen werden in der En- B-StB aufzunehmen.\nde 2007 vorgesehenen neuen Ausgabe des HVA B-StB\nübernommen. (3) Wegen der vorher genannten Änderungen im HVA B-\n StB bitte ich das Titelblatt des HVA B-StB zu aktualisie-\n III. ren.\n(1) Neben der Eigenerklärung kann die Vergabestelle je-\nderzeit eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister C) Schlussbestimmungen\nbeim Bundeszentralregister anfordern. (1) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfeh-\n(2) Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister an Verga- le ich, das HVA B-StB auch für die in Ihrem Zuständig-\nbestellen nach § 150a Abs. 1 keitsbereich liegenden Straßen einzuführen.\nGewO werden erteilt durch das Ich würde es begrüßen, wenn Sie den kommunalen Bau-\n Bundesamt für Justiz verwaltungen eine entsprechende Anwendung empfeh-\n 53094 Bonn len würden.\n Tel.: 0228/99 410 40 (2) Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie\n Fax: 0228/99 410 5050 zu übersenden.\n Internet: www.bundesjustizamt.de (3) Dieses ARS und das aktualisierte HVA B-StB sind auf\nVergabestellen können die Anfragen zur Erteilung einer der Homepage des BMVBS veröffentlicht. Die Dateien\nAuskunft aus dem Gewerbezentralregister über einen Bie- können auf der Seite www.bmvbs.bund.de über die Ver-\nter derzeit nur in Papierform, also per Fax oder auf dem linkung Verkehr/Straße/Straßenbau/Vergabehandbücher/\nPostweg stellen. Die Auskunft wird auf dem Postweg er- HVA B-StB eingesehen und heruntergeladen werden.\nteilt. Ein online-Anfragesystem wird derzeit eingerichtet\nund voraussichtlich Anfang 2008 zur Verfügung gestellt. Bundesministerium für Verkehr,\nDie für eine Anfrage durch Vergabestellen erforderlichen Bau und Stadtentwicklung\nFormulare (Vordruck GZR 5 für Anfragen zu natürlichen Im Auftrag\nPersonen und Vordruck GZR 6 für Anfragen zu juristi- Wolfgang Hahn\nschen Personen und Personenvereinigungen) können im\nInternet im Behördenportal des Bundesamtes für Justiz (VkBl. 2007 S. 625)\nals pdf-Datei heruntergeladen werden und sind dann aus-\ngefüllt per Fax oder Post einzureichen. Die Internetadres-\nse zum Behördenportal kann aus Gründen des Schutzes\nvor Missbrauch nicht veröffentlicht werden und ist von\nden Vergabestellen schriftlich per Fax unter 0228/99 410\n Nr. 163 ECE-Regelung Nr. 77\n5340 beim Bundesamt für Justiz zu erfragen. Parkleuchten für Kfz\n ECE-Regelung Nr. 86\n(3) In Anpassung an die erleichterte Nachweisführung für Anbau Beleuchtungs-/\nBauunternehmen nach MEG II umfasst die Präqualifika- Lichtsignaleinrichtungen\ntion gemäß den Vorgaben des „Vereins für die Präqualifi-\n an land- oder forstwirtschaftlichen\nkation von Bauunternehmen“ (PQ VOB) (siehe Bezug 4.)\nnunmehr ebenfalls nur Eigenerklärungen der Unterneh- Zugmaschinen\nmen, dass Verurteilungen gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Bonn, den 17. August 2007\nSchwarzarbeiterbekämpfungsgesetz oder gem. § 6 Satz S 02/7392.4/3-77/86\n1 oder 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht vorliegen.\nGewerbezentralregisterauszüge selbst werden nicht\nmehr in die Liste der Nachweise präqualifizierter Bau- Mit Beschluss 97/836/EG des Rates der Europäischen\nunternehmen aufgenommen. Union vom 27. November 1997 über den Beitritt der Eu-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 627 Heft 20 – 2007\n\nropäischen Gemeinschaft zu dem „Geänderten Überein- TÜV SÜD Automotive GmbH\nkommen von 1958“ (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78) ist TÜV SÜD Gruppe\ndie Europäische Gemeinschaft der Regelung Nr. 77 über Daimlerstraße 11\ndie Genehmigung von Parkleuchten für Kraftfahrzeuge 85748 Garching\nund der ECE-Regelung Nr. 86 über die Genehmigung von\nland- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen hinsicht- TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG\nlich des Anbaues der Beleuchtungs- und Lichtsignalein- Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität\nrichtungen beigetreten. Adlerstraße 7\nFür Deutschland wurde dem Generalsekretär der Verein- 45307 Essen\nten Nationen als Behörde, die die Genehmigungen nach\nden ECE-Regelungen Nr. 77 und Nr. 86 erteilt, das Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile im\n Kraftfahrt-Bundesamt Technologiezentrum Verkehrssicherheit\n der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH\n 24932 Flensburg\n TÜV Rheinland Group\nbenannt. Am Grauen Stein\nAls zuständige Technische Dienste, die die Prüfungen für 51105 Köln\ndie Genehmigungen nach der ECE-Regelung Nr. 77\ndurchführen, wurden benannt: Automotive\n TÜV Technische Überwachung\n LTIK Lichttechnisches Institut der\n Universität Karlsruhe Hessen GmbH\n Prüfstelle für Lichttechnische Rüdesheimer Straße 119\n Einrichtungen an Fahrzeugen 64285 Darmstadt\n Kaiserstraße 12\n Technologiezentrum/Typprüfstelle\n 76128 Karlsruhe\n der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH\n TÜV SÜD Automotive GmbH Königsberger Straße 20d\n TÜV SÜD Gruppe 67245 Lambsheim\n Daimlerstraße 11\n FAKT GmbH\n 85748 Garching\n Kraftfahrtechnisches Prüf- und\n Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile im Ingenieurzentrum\n Technologiezentrum Verkehrssicherheit Grüntenstraße 5\n der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH 87751 Heimertingen.\n TÜV Rheinland Group\n Am Grauen Stein Die von den Vertragsparteien des ECE-Übereinkommens\n von 1958 für ECE-Regelungen notifizierten Technischen\n 51105 Köln Dienste sind im Internetangebot der UN-Wirtschaftskom-\n TÜV Fahrzeug-Lichttechnik GmbH mission für Europa unter folgender Adresse zu finden:\n TÜV Rheinland Group http://www.unece.org/trans/main/welcwp.29.htm im Fach\n Rhinstraße 46 „Agreements Regulations and Rules“ unter „Status of the\n 1958 Agreement and of the annexed Regulations, including\n 12681 Berlin\n the last situation report (ECE/TRANS/WP.29/343/…)“.\n TÜV Rheinland Italia S.r.l. Die ECE-Regelung Nr. 77 in der aktuellen Fassung der Re-\n TÜV Rheinland Group vision 1 sowie ihre Änderung 1, Änderung 2, Änderung 3,\n Via Gavardina di Sopra traversa n. 42 Änderung 4 und Änderung 5 (Sonderdruck B 3577) und die\n I-25010 Ponte San Marco ECE-Regelung Nr. 86 sowie ihre Änderung 1, Änderung 2\n und Änderung 3 (Sonderdruck B 3586) werden in englisch-\n FAKT S.r.l. und deutschsprachiger Fassung als Sonderdruck*), der\n Via Lithos, 53 über den Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287\n I-25086 Rezzato (BS) Dortmund, auch auf CD-ROM entsprechend den Vertriebs-\n bedingungen bezogen werden kann, bekannt gemacht.\n FAKT GmbH\n Kraftfahrtechnisches Prüf- und Bundesministerium für Verkehr,\n Ingenieurzentrum Bau und Stadtentwicklung\n Grüntenstraße 5 Im Auftrag\n 87751 Heimertingen. Dr. Jörg Wagner\n\nAls zuständige Technische Dienste, die die Prüfungen für (VkBl. 2007 S. 626)\ndie Genehmigungen nach der ECE-Regelung Nr. 86\ndurchführen, wurden benannt: *) Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-Verlag\n unter Angabe der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anforde-\n DEKRA Automobil Test Center rung ein Exemplar des Sonderdruckes B oder C 3577 (ECE-Regelung\n der DEKRA Automobil GmbH Nr. 77) zum Sonderpreis von 7,00 e und ein Exemplar des Sonder-\n Senftenberger Straße 30 druckes B oder C 3586 (ECE-Regelung Nr. 86) zum Sonderpreis von\n 6,00 e. Weitere Exemplare können zum Preis von 9,70 e (ECE Rege-\n 01998 Klettwitz lung Nr. 77) und von 8,10 e (ECE-Regelung Nr. 86) erworben werden.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 20 – 2007 628 VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 164 Überführung von Fahrzeugen Abbildung Ausfuhrkennzeichen\n - Slowakische Republik\n - Bekanntmachung nach\n § 20 Abs. 1 FZV\n Bonn, den 08. August 2007\n S 35/7362.2/1-674152\n\nNach Mitteilung der Slowakischen Republik wird für die\nÜberführung von Fahrzeugen wie nachstehend abgebil-\ndet ein Ausfuhrkennzeichen mit einem Fahrzeugschein-\nheft ausgegeben. Das Ausfuhrkennzeichen besteht aus\nden Unterscheidungszeichen sowie dem Buchstaben V\noder der Buchstabenkombination VA, VB usw. und einer\ndreistelligen Erkennungsnummer. Das Kennzeichen ist ab\nAusfertigung bis zum Ende des nächsten Monats gültig,\ndas Ablaufdatum auf dem Kennzeichen oben rechts ein-\ngetragen. Nach Ablauf der Gültigkeit besteht für das\nFahrzeug kein Versicherungsschutz mehr.\n\n\n\n\nFahrzeugscheinheft Vorderseite\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 629 Heft 20 – 2007\n\nFahrzeugscheinheft Rückseite\n\n\n\n\n Bau und Stadtentwicklung\n Im Auftrag\n Christian Weibrecht\n\n\n(VkBl. 2007 S. 628)\n\n\n\n\nNr. 165 Verzeichnis der in der Bundes- ADAC Autoversicherung\n republik Deutschland zum Aktiengesellschaft,\n Geschäftsbetrieb befugten Kraft- Am Westpark 8\n fahrzeug-Haftpflichtversicherer 81373 München.\n Dem Versicherungsunternehmen wurde die Register-\n Bonn, den 02. Oktober 2007 nummer 5135 zugeteilt.\n S 35/7362.2/1-737119\n Bundesministerium für Verkehr,\n Bau und Stadtentwicklung\nNachstehend wird bekanntgegeben, dass das folgende Im Auftrag\ndeutsche Versicherungsunternehmen im Rahmen der Christian Weibrecht\nDienstleistungstätigkeit in Deutschland die Kraftfahrzeug-\nHaftpflichtversicherung anbieten darf: (VkBl. 2007 S. 629)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 20 – 2007 630 VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 166 Europäische Konferenz der krafttreten eines multilateralen Kontingents im inter-\n Verkehrsminister (CEMT) nationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973,\n Richtlinie für das Verfahren zur sowie der 2. Abschnitt der Verordnung über den\n Erteilung der CEMT-Genehmigungen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den\n Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I\n Änderungen zum 1. Januar 2008\n S. 3976) in den jeweils geltenden Fassungen.\n Bonn, 09. Oktober 2007\n S 36/7372.14/1 2. Verfahrensgrundsätze\n Die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten\nNachstehend wird die Richtlinie für das Verfahren zur Er- CEMT-Genehmigungen werden, mit Ausnahme der\nteilung der CEMT-Genehmigungen zum 01. Januar 2008 CEMT-Kurzzeitgenehmigungen nach Nummer 8, mit\nbekannt gemacht. Änderungen zur Bekanntmachung der einer Geltungsdauer von einem Kalenderjahr, durch\nRichtlinie für das Verfahren zur Erteilung der CEMT-Ge- das Bundesamt für Güterverkehr grundsätzlich nach\nnehmigungen vom 09.10.2006 (VkBl. 2006 S. 795 ff) be- den nachfolgenden Verfahrenskriterien erteilt.\nfinden sich als Anhang zur Bekanntmachung. Es handelt CEMT-Jahresgenehmigungen, die während des lau-\nsich um redaktionelle Anpassungen, um Präzisierungen fenden Kalenderjahres erteilt werden, gelten frühes-\neinzelner Vergabekriterien und um Anpassungen an die tens ab dem Erteilungsdatum und nur bis zum 31.12.\ngeänderten CEMT-Vorgaben. des Jahres.\nDie Änderungen sind mit den Ländern und Verbänden ab- Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber ei-\ngestimmt worden. ner Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr\nFür das Jahr 2008 ergibt sich folgende Aufteilung des oder einer Gemeinschaftslizenz sind. Im Bewertungs-\ndeutschen CEMT-Kontingents: zeitraum vom 1. Januar bis 31. August des Antrags-\n jahres und vom 1. September bis 31. Dezember des\n● 4 „supergrüne sichere“ CEMT-Jahresgenehmi- Vorjahres muss der Unternehmer auf Grund seiner\n gungen (mit A, I und GR-Sperre) Beteiligung am multilateralen Straßengüterverkehr ei-\n ne möglichst hohe Ausnutzung der Genehmigung\n● 120 „supergrüne sichere“ Kurzzeitgenehmigungen durch genehmigungspflichtige Beförderungen erwar-\n (30 Tage gültig; mit A, I und GR-Sperre) ten lassen, insbesondere zwischen Deutschland und\n● 1574 „EURO3sichere“ CEMT-Jahresgenehmigun- einem Mitgliedstaat der CEMT, in dem die Gemein-\n gen (mit A-Sperre) schaftslizenz nicht gilt. Ferner muss das Unternehmen\n● 13 „EURO3sichere“ seinen Sitz in Deutschland haben. Der Betriebssitz\n CEMT-Jahresgenehmigungen muss den Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit bil-\n den. Er muss über die nach Art und Umfang der ge-\n● 120 EURO3sichere“ CEMT-Kurzzeitgenehmigun-\n schäftlichen Tätigkeit erforderlichen Einrichtungen\n gen (30 Tage gültig; mit A-Sperre)\n verfügen. Die besondere Berücksichtigung dieser\n● 83 „EURO4sichere“ multilateralen Verkehre und der Kriterien für den Be-\n CEMT-Jahresgenehmigungen. triebssitz rechtfertigt sich durch die geringe Anzahl\n der CEMT-Genehmigungen.\n Bundesministerium für Verkehr, Beförderungen im Umzugsverkehr sind nicht berück-\n Bau und Stadtentwicklung sichtigungsfähig (Unternehmer des Umzugsverkehrs\n Im Auftrag können insoweit beim Bundesamt für Güterverkehr\n Dr. Wagner für ihre grenzüberschreitenden Beförderungen von\n Umzugsgut CEMT-Umzugsgenehmigungen beantra-\n gen).\n Richtlinie für das Verfahren Zugrunde gelegt werden nur Beförderungen, für die\n zur Erteilung der CEMT-Genehmigungen auf der Auslandsstrecke eine kontingentierte Geneh-\n migung erforderlich ist. Daneben werden Verkehrs-\n vom 05. September 1988 verbindungen im grenzüberschreitenden kombinier-\n ten Verkehr Schiene/Straße angerechnet, wenn das\n Kraftfahrzeug auf der Eisenbahn mitbefördert wurde\n (VkBl. 1988 S. 676)\n (sog. Rollende Landstraße).\n in der Fassung der Bekanntmachung\n vom 29. September 1992 CEMT-Genehmigungen werden für den Hauptsitz\n (VkBl. 1992 S. 559) des Unternehmens in Deutschland erteilt. Sie werden\n zuletzt geändert durch die Bekanntmachung grundsätzlich nur für „EURO3 sichere“ Fahrzeuge ge-\n vom 09. Oktober 2006 mäß Anlage 2 ausgegeben.\n (VkBl. 2006 S. 795 ff) CEMT-Genehmigungen, die in Österreich gelten,\n werden nur für „EURO4 sichere“ Fahrzeuge gemäß\n1. Grundlagen Anlage 3 ausgegeben.\n Grundlagen für die Erteilung der CEMT-Genehmi- Die Genehmigungen werden in einem Wiederertei-\n gungen sind die Resolution Nr. 26 der Europäischen lungsverfahren und in einem Neuerteilungsverfahren\n Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das In- erteilt.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 631 Heft 20 – 2007\n\n3. Subjektive Antragsvoraussetzungen erteilt, wenn der Antragsteller mit dieser Genehmi-\n Der Antragsteller muss die subjektiven Vorausset- gung insgesamt mindestens 12 Beförderungen\n zungen nach § 3 Abs. 3 GüKG erfüllen. durchgeführt hat, bei denen der Be- oder Entladeort\n in einem Mitgliedstaat liegt, in dem die Gemein-\n Diese Voraussetzungen werden im Verfahren über-\n schaftslizenz nicht gilt. Beförderungen zwischen\n prüft. Der Nachweis hierzu gilt bei Inhabern einer Er-\n CEMT-Mitgliedstaaten, in denen jeweils die Gemein-\n laubnis nach § 3 GüKG und Inhabern einer Gemein-\n schaftslizenz gilt, werden grundsätzlich nicht ange-\n schaftslizenz grundsätzlich als erbracht.\n rechnet, es sei denn, dass bei diesen Beförderungen\n Im Einzelfall hat der Antragsteller auf Anforderung ein CEMT-Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschafts-\n des Bundesamtes für Güterverkehr die nachfolgen- lizenz nicht gilt, transitiert wurde.\n den Unterlagen vorzulegen:\n Bei der Wiedererteilung von CEMT-Genehmigungen,\n – Nachweis über die fachliche Eignung der für die die in Österreich, Italien oder Griechenland gelten,\n Führung der Geschäfte vorgesehenen Person. entscheidet die Anzahl der durchgeführten Beförde-\n – Polizeiliches Führungszeugnis des Unternehmers, rungen zwischen Österreich, Italien oder Griechen-\n sämtlicher Komplementäre und der zur Führung land und einem Mitgliedstaat, in dem die Gemein-\n der Geschäfte bestellten Personen. schaftslizenz nicht gilt für die erneute Erteilung einer\n – Bescheinigung des Finanzamtes und der Gemein- solchen Genehmigung. Sind solche Beförderungen\n de des Betriebssitzes über die steuerliche Zuver- nicht durchgeführt worden, jedoch die Kriterien nach\n lässigkeit. Abs. 1 erfüllt, kann grundsätzlich nur eine in diesen\n Ländern nicht gültige CEMT-Genehmigung erteilt\n – Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über\n werden.\n die ordnungsgemäße Bezahlung der Beiträge der\n Unfallversicherung. Stand die CEMT-Genehmigung nur für einen Teil des\n – Bescheinigung der Krankenkasse über die ord- Bewertungszeitraumes zur Verfügung, so werden die\n nungsgemäße Bezahlung der Beiträge zur sozia- mit der CEMT-Genehmigung durchgeführten Beförde-\n len Kranken- und Rentenversicherung und zur Ar- rungen auf den Bewertungszeitraum hochgerechnet,\n beitslosenversicherung. soweit die Genehmigung im Rahmen des Jahresver-\n fahrens erteilt wurde. Für außerhalb des Jahresverfah-\n – Eigenkapitalbescheinigung. rens erteilte Genehmigungen (Antrag ist nach dem 01.\n – Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für das Oktober 2007 gestellt worden) ist eine Wiedererteilung\n Unternehmen (z. B. oHG, KG, GmbH) und die Ge- nicht möglich.\n sellschafter (bei der KG nur für die Komplementäre) Beförderungen, die unter Verstoß gegen § 7a der\n sowie für die gesetzlichen Vertreter (z. B. GmbH- Verordnung über den grenzüberschreitenden Güter-\n Geschäftsführer) und die fachkundige Person. kraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabo-\n – Bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genos- tageV) durchgeführt werden, sind nicht anzurechnen.\n senschaftsregister eingetragen sind, Abschrift/Ab- CEMT-Genehmigungen für „supergrüne“ Fahrzeuge\n lichtung der Eintragungen nach neuestem Stand. (gemäß Anlage 1) werden nur noch in Ausnahmefäl-\n Bei Gesellschaften, bei denen sich die Gesellschaf-\n len letztmalig für das Jahr 2008 wiedererteilt, jedoch\n ter nicht aus der Eintragung im Handels- oder Ge-\n mit Österreich-, Italien- und Griechenland-Sperre.\n nossenschaftsregister ergeben, kann außerdem ei-\n Für „EURO3 sichere“ Fahrzeuge werden Genehmi-\n ne Gesellschafterliste verlangt werden. Aus dieser\n gungen ohne Österreich-Sperre nur noch im Ausnah-\n müssen sich die beteiligten natürlichen Personen\n mefall für 2008 wiedererteilt. Entsprechende Ausnah-\n namentlich ergeben.\n men mussten bis zum 31.07.2007 beim Bundesamt\n – Aktuelle Gewerbeanmeldung oder -ummeldung. für Güterverkehr beantragt werden. Hierzu wurden\n – Arbeitsverträge, Arbeitnehmerüberlassungsverträ- alle betroffenen deutschen CEMT-Genehmigungsin-\n ge und Fahrerbescheinigungen. haber angeschrieben.\n\n4. Antragstellung 6. Neuerteilung\n Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung 6.1 Verfahren\n ist auf einem vom Bundesamt für Güterverkehr vor- Nicht wiedererteilte Genehmigungen und zusätzlich\n geschriebenen Vordruck in einfacher Ausfertigung der Bundesrepublik Deutschland zugeteilte Geneh-\n bei der Außenstelle des Bundesamtes für Güterver- migungen werden neu erteilt. Jeder Antragsteller\n kehr bis zum 01. Oktober 2007 einzureichen, in deren kann im Neuerteilungsverfahren grundsätzlich nur ei-\n Bezirk der Unternehmer den Sitz (Hauptniederlas- ne Genehmigung erhalten. Soweit nach Abschluss\n sung) seines Unternehmens hat. des Erteilungsverfahrens noch Genehmigungen zur\n Nach Fristablauf eingehende Anträge werden grund- Verfügung stehen, kann der Antragsteller noch bis zu\n sätzlich nicht berücksichtigt. zwei weitere Genehmigungen erhalten.\n Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Kurzzeitgeneh- Das Neuerteilungsverfahren erfolgt grundsätzlich auf\n migung kann jederzeit formlos beim Bundesamt für der Basis sämtlicher Beförderungen des Antragstel-\n Güterverkehr, Schiffbauerdamm 13, 10117 Berlin ge- lers im Bewertungszeitraum zwischen Be- und Ent-\n stellt werden. ladeorten in Mitgliedstaaten, in denen in mindestens\n einem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, sowie\n5. Wiedererteilung sämtlicher Beförderungen des Antragstellers im Be-\n Die CEMT-Genehmigung wird grundsätzlich wieder- wertungszeitraum, bei denen mindestens ein Mit-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 20 – 2007 632 VkBl. Amtlicher Teil\n\n gliedstaat durchfahren wird, in dem die Gemein- ge der nach Nummer 6.2 ermittelten Bewertungszah-\n schaftslizenz nicht gilt. Eine Hochrechnung findet len erteilt. Sind die Bewertungszahlen bei mehreren\n nicht statt. Nummer 2 Abs. 4 gilt entsprechend. Antragstellern gleich und stehen Genehmigungen\n Jede Verkehrsverbindung ist in dem Antrag auf Ertei- nicht mehr in ausreichender Anzahl zur Verfügung,\n lung einer CEMT-Genehmigung getrennt aufzuführen entscheidet die Höhe der Summe der Produkte aus\n unter Angabe der auf verkehrsüblichem Weg durch- der je Verkehrsverbindung vergebenen Punktezahl\n fahrenen Mitgliedstaaten und der Anzahl der auf jeder und der je Verkehrsverbindung durchgeführten An-\n Verkehrsverbindung durchgeführten Beförderungen. zahl der Beförderungen.\n Sind auf einer Verkehrsverbindung weniger als 6 Be-\n 7. Richtigkeit der Angaben\n förderungen (Hin- und Rückbeförderungen) durchge-\n führt worden, so ist diese Verkehrsverbindung nicht Die Antragsteller haben die nach ihrem Antrag durch-\n anzugeben. Beförderungen, die unter Verstoß gegen geführten Beförderungen auf Verlangen des Bundes-\n die Vorschriften der §§ 3 und 5 GüKG vom 22. Juni amtes für Güterverkehr nachzuweisen.\n 1998 (BGBI. I S. 1485) in der Fassung vom 21. Juni Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung\n 2005 (BGBl. I S. 1666) bzw. unter Verstoß gegen die kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller vor-\n Verordnung über den grenzüberschreitenden Güter- sätzlich oder grob fahrlässig unzutreffende Angaben\n kraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabo- gemacht hat.\n tageV vom 22. Dezember 1998 in der Fassung vom\n 14. Dezember 2005 (BGBI. I S. 3489) durchgeführt 8. CEMT-Kurzzeitgenehmigungen\n wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig. Neben den CEMT-Jahresgenehmigungen erteilt das\n CEMT-Genehmigungen, die in Österreich gelten, Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen des vorhan-\n werden grundsätzlich an diejenigen Unternehmer er- denen Kontingents in begründeten Ausnahmefällen\n teilt, denen bisher maximal eine Österreich-freie CEMT-Kurzzeitgenehmigungen, die jeweils 30 Tage\n CEMT-Genehmigung erteilt worden ist. gültig sind. Diese Genehmigungen sind grundsätzlich\n Die Erteilungsbehörde hat die Möglichkeit, soweit für Beförderungen zwischen zwei CEMT-Mitglied-\n nach dem Jahresverfahren noch Genehmigungen staaten bestimmt, für die keine sonstigen Genehmi-\n vorhanden sind, im begründeten Ausnahmefall (eine gungskontingente zwischen Deutschland und den\n hohe Ausnutzung der Genehmigung ist zu erwarten) anderen Staaten vereinbart wurden; insbesondere für\n von den Regelungen in Nummer 6.1, Absatz 1 abzu- Transporte im Dreiländerverkehr ohne Durchfahren\n weichen. Deutschlands.\n Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber ei-\n6.2 Bewertung ner Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr\n Jede Verkehrsverbindung zwischen einem Mitglied- oder einer Gemeinschaftslizenz sind. Ferner muss das\n staat, in dem die Gemeinschaftslizenz gilt, und einem Unternehmen seinen Sitz in Deutschland haben. Der\n Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht Betriebssitz muss den Mittelpunkt der geschäftlichen\n gilt, erhält 4 Punkte. Tätigkeit bilden. Er muss über die nach Art und Um-\n Verkehrsverbindungen zwischen Mitgliedstaaten, in fang der geschäftlichen Tätigkeit erforderlichen Ein-\n denen jeweils die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, er- richtungen verfügen. Die Unternehmer müssen bei\n halten 6 Punkte. Antragstellung ihren besonderen Bedarf an CEMT-\n Kurzzeitgenehmigungen substantiiert und glaubhaft\n Verkehrsverbindungen zwischen Deutschland und ei- darlegen.\n nem Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftslizenz\n nicht gilt, erhalten 8 Punkte. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn zuvor er-\n teilte Genehmigungen nicht oder nicht ausreichend\n 2 Zusatzpunkte werden für jeden auf verkehrsübli- genutzt wurden oder wenn die Urkunde und das Fahr-\n chem Weg durchfahrenen Mitgliedstaat (Transit- tenberichtheft nicht fristgerecht zurückgegeben wur-\n staat), in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, er- den. Erforderlich für eine ausreichende Nutzung ist\n teilt. wenigstens eine Beförderung zwischen zwei CEMT-\n Verkehrsverbindungen zwischen Mitgliedstaaten, in Mitgliedstaaten, die nicht mit einer anderen Genehmi-\n denen jeweils die Gemeinschaftslizenz gilt, erhalten gung durchgeführt werden darf oder nur mit Dreilän-\n für jeden auf verkehrsüblichem Weg durchfahrenen derverkehrsgenehmigungen durchgeführt werden\n Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftslizenz für kann.\n den Transit nicht gilt, 2 Punkte. Die für jede Ver- Der Antrag kann frühestens vier Wochen vor Beför-\n kehrsverbindung ermittelten Punkte werden addiert. derungsbeginn gestellt werden und ist grundsätzlich\n Die Summe bildet die Bewertungszahl. spätestens zwei Wochen vor Beförderungsbeginn zu\n Bei der Erteilung von CEMT-Genehmigungen, die in stellen.\n Österreich, Italien oder Griechenland gelten, entschei-\n det grundsätzlich nur die Anzahl der durchgeführten 9. Unterrichtung über den Abschluss des\n Beförderungen zwischen Österreich/Italien/Griechen- Erteilungsverfahrens\n land und einem Mitgliedstaat, in dem die Gemein- Das Bundesamt für Güterverkehr teilt dem Bundes-\n schaftslizenz nicht gilt. ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n sowie den obersten Verkehrsbehörden der Länder\n6.3 Auswahlkriterien das Ergebnis des Erteilungsverfahrens in statisti-\n Die CEMT-Genehmigungen werden in der Reihenfol- scher Form und aufgeschlüsselt nach Ländern mit.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 633 Heft 20 – 2007\n\n10. Urkundenberichtigung 2000/8/EG geänderten Fassung mit einer Unter-\n Ändert sich der Name oder der Sitz des Unterneh- fahrschutzvorrichtung am Heck ausgestattet\n mens, so sind die CEMT-Genehmigungen und Fahr- sein.\n tenberichthefte über die zuständige Außenstelle der 3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschi-\n Zentrale des Bundesamtes für Güterverkehr unver- nen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in\n züglich zur Berichtigung vorzulegen. den angegebenen Bestimmungen aufgeführt,\n gemäß UN-ECE Regelung Nr. 73 oder Richtlinie\n11. Kosten 89/297/EWG seitliche Unterfahrschutzvorrich-\n Die Erteilung von CEMT-Genehmigungen, die Ableh- tungen haben.\n nung oder Rücknahme eines Antrages auf Erteilung, 4. Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müs-\n die Entziehung von CEMT-Genehmigungen sowie sen mit einer Warnblinkanlage gemäß UN-ECE\n die Zurückweisung oder Rücknahme eines entspre- Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in\n chenden Widerspruchs sind nach § 22 Abs. 1 und 2 der durch Richtlinie 97/28/EG geänderten Fas-\n Güterkraftverkehrsgesetz i.V.m. der Kostenverord- sung sowie einem roten Warndreieck gemäß\n nung für den Güterkraftverkehr gebührenpflichtig. ECE-Regelung Nr. 27 ausgestattet sein.\n12. Rückgabe ungültig gewordener Genehmigungen 5. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Kontrollgerät\n gemäß „AETR-Übereinkommen“ ECE UN oder\n Ungültig gewordene CEMT-Genehmigungen (z. B. Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der zuletzt durch\n durch Zeitablauf, durch Widerruf, durch Namensän- Verordnung (EG) Nr. 1056/97 bzw. Nr. 2135/98 ge-\n derung, durch Anschriftenänderung o. ä.) sind unver- änderten Fassung ausgerüstet sein.\n züglich mit den zugehörigen Fahrtenberichtheften an\n das Bundesamt für Güterverkehr zurückzugeben. 6. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbe-\n grenzer gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder\n Richtlinie 92/24/EWG haben.\n 7. Besonders schwere und lange Kraftfahrzeuge und\n Anlage 1 zugehörige Anhänger müssen am Heck reflektie-\n rende Schilder gemäß ECE-Regelung Nr. 70 ha-\nDie Anforderungen an das so genannte „supergrüne und\n ben.\nsichere“ Fahrzeug wurden vom CEMT-Ministerrat wie\nfolgt festgelegt: 8. Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müs-\n sen gemäß ECE-Regelung Nr. 13 oder Richtlinie\nI. Grenzwerte für Lärmemissionen: 71/320/EWG in der zuletzt durch Richtlinie\n (wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 51, Richtlinie 70/ 98/12/EG geänderten Fassung mit einem Anti-\n 157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG blockiersystem ausgerüstet sein.\n festgelegt) 9. Kraftfahrzeuge müssen eine Lenkung gemäß\n 77 dB(A) für Kraftfahrzeuge von bis zu 75 kW UN-ECE Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/\n EWG in der durch Richtlinie 92/62/EWG oder\n 78 dB(A) für Kraftfahrzeuge von über 75 kW Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung ha-\n und unter 150 kW ben.\n 80 dB(A) für Kraftfahrzeuge ab 150 kW 10. Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müs-\n sen den Anforderungen der Verkehrssicherheits-\nII. Grenzwerte für Abgasemissionen bei Kraftfahr-\n prüfung gemäß Richtlinie 96/96/EG genügen.\n zeugen mit Dieselmotor:\n Entsprechend dieser Richtlinie in der durch\n (wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 49, Stufe B [„Eu- Richtlinie 1999/52/EG geänderten Fassung muss\n ro2“], Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richt- die Verkehrssicherheitsprüfung jedes Jahr be-\n linie 91/542/EWG festgelegt) standen werden; die entsprechende Prüfbe-\n CO : 4,0 g/kWh scheinigung darf also nicht älter als 12 Monate\n HC : 1,1 g/kWh sein.\n NOx : 7,0 g/kWh\n Partikel : 0,15 g/kWh\n Anlage 2\nIII. Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit\n 1. Sämtliche Reifen von Kraftfahrzeugen und zuge- Die Anforderungen an das „EURO3 sichere“ Fahrzeug\n hörigen Anhängern müssen eine Profiltiefe von wurden vom CEMT-Ministerrat wie folgt festgelegt:\n mindestens 2 mm aufweisen nach der Richtlinie I. Grenzwerte für Lärmemissionen:\n 92/93/EWG oder UN-ECE Regelung Nr.54 und, (wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 51, Richtlinie\n im Fall von runderneuerten Reifen, nach ECE- 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/\n Verordnung Nr.109. EG festgelegt)\n 2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschi- 77 dB(A) für Kraftfahrzeuge von bis zu 75 kW\n nen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in\n den angegebenen Bestimmungen aufgeführt, 78 dB(A) für Kraftfahrzeuge von über 75 kW\n gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie und unter 150 kW\n 70/221/EWG in der zuletzt durch Richtlinie 80 dB(A) für Kraftfahrzeuge ab 150 kW\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 12,
"content": "Heft 20 – 2007 634 VkBl. Amtlicher Teil\n\nII. Grenzwerte für Abgasemissionen bei Kraftfahr- oder Verordnung Nr. 3821/85/EWG in der zuletzt\n zeugen mit Dieselmotor: durch die Verordnung Nr. 1056/97/EG und Nr.\n 1. (wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 49, Stufe A 2135/98 geänderten Fassung ausgerüstet sein.\n oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der 7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbe-\n Richtlinie 1999/96/EG sowie in Übereinstimmung grenzer gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder\n mit ESC- und ELR-Prüfung festgelegt) Richtlinie 92/24/EWG haben.\n CO : 2,1 g/kWh 8. Besonders schwere und lange Kraftfahrzeuge\n HC : 0,66 g/kWh und zugehörige Anhänger müssen am Heck re-\n flektierende Schilder gemäß UN-ECE Regelung\n NOx : 5,0 g/kWh\n Nr. 70 haben.\n Partikel : 0,10 (0,13) g/kWh\n 1)\n 9. Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müs-\n Korrigierter Wert sen mit einem Antiblockiersystem gemäß UN-\n des Absorptions- ECE-Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/\n koeffizienten : 0,8 m-1 EWG in der zuletzt durch Richtlinie 98/12/EG ge-\n änderten Fassung ausgerüstet sein.\n 2. (wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 49, Stufe A\n oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der 10. Kraftfahrzeuge müssen eine Lenkung gemäß\n Richtlinie 1999/96/EG sowie in Übereinstimmung UN-ECE-Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/\n mit ETC-Prüfung festgelegt) EWG in der zuletzt durch Richtlinie 1999/7/EG\n geänderten Fassung haben.\n CO : 5,45 g/kWh\n 11. Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müssen\n NM, HC : 0,78 g/kWh den Anforderungen der Verkehrssicherheitsprü-\n CH4 2) : 1,6 g/kWh fung gemäß Richtlinie 96/96/EG in der durch\n NOx : 5,0 g/kWh Richtlinie 1999/52/EG geänderten Fassung genü-\n gen. Entsprechend diesen Weisungen muss die\n Partikel : 0,16 (0,21) g/kWh\n 1)\n Verkehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden\n werden; die entsprechende Prüfbescheinigung\n 1) Für Motoren mit einem Zylinderhubraum von weniger als darf somit nicht älter als 12 Monate sein.\n 0,75 dm3 und einer Nenndrehzahl über 3000 min -1.\n 2) Nur für mit Naturgas betriebene Motoren und entsprechend\n den für ETC-Prüfungen festgelegten Bestimmungen (siehe\n Richtlinie 1999/96/EC, Anhang III, Anlage 2, Ziffer 3.9).\n\nIII. Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit Anlage 3\n 1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und zugehörigen\n Anhängern müssen eine Profiltiefe von mindes- Die Anforderungen an das „EURO4 sichere“ Fahrzeug\n tens 2 mm aufweisen, entsprechend der Richtli- wurden vom CEMT-Ministerrat wie folgt festgelegt:\n nie 92/23/EWG oder der UN-ECE Regelung Nr. 54\n und, im Fall von runderneuerten Reifen, nach UN- I. Grenzwerte für Lärmemissionen:\n ECE-Verordnung Nr. 109. (wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 51, Richtlinie 70/\n 2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschi- 157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG\n nen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in festgelegt)\n den angegebenen Bestimmungen aufgeführt, 77 dB(A) für Kraftfahrzeuge von bis zu 75 kW\n (gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 78 dB(A) für Kraftfahrzeuge über 75 kW\n 70/221/EWG in der zuletzt durch Richtlinie und unter 150 kW\n 2000/8/EG geänderten Fassung) mit einer Unter-\n fahrschutzvorrichtung am Heck ausgestattet sein. 80 dB(A) für Kraftfahrzeuge ab 150 kW\n 3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschi- II. Grenzwerte für Abgasemissionen bei Kraftfahr-\n nen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in zeugen mit Dieselmotor:\n den angegebenen Bestimmungen aufgeführt,\n 1. (wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 49, Stufe B 1 oder\n gemäß ECE-Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/\n Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie\n 297/EWG seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen\n 2001/27/EG in Übereinstimmung mit ESC- und ELR-\n haben.\n Prüfung festgelegt)\n 4. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Rückspiegel\n CO : 1,5 g/kWh\n gemäß UN-ECE Regelung Nr. 46 oder Richtlinie\n 71/127/EWG in der durch Richtlinie 88/321/EWG HC : 0,46 g/kWh\n geänderten Fassung ausgestattet sein. NOx : 3,5 g/kWh\n 5. Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müs- Partikel : 0,02 g/kWh\n sen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage ge-\n Korrigierter Wert\n mäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie\n des Absorptions-\n 76/756/EWG in der durch Richtlinie 97/28/EG\n koeffizienten : 0,5 m-1\n geänderten Fassung ausgerüstet sein.\n 6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschrei- 2. (wie in der UN-ECE-Regelung Nr. 49 Stufe B 1 oder\n ber gemäß UN-ECE „AETR-Übereinkommen“ Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 635 Heft 20 – 2007\n\n 2001/27/EG und in Übereinstimmung mit ETC-Prü- 10. Kraftfahrzeuge müssen eine Lenkung gemäß\n fung festgelegt) UN-ECE Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/\n CO : 4,0 g/kWh EWG in der zuletzt durch Richtlinie 1999/7/EG\n geänderten Fassung haben.\n NM, HC : 0,55 g/kWh\n 11. Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müs-\n CH41) : 1,1 g/kWh sen den Anforderungen der Verkehrssicherheits-\n NOx : 3,5 g/kWh prüfung genügen gemäß Richtlinie 96/96/EG in\n Partikel 2) : 0,03 g/kW/h der durch die Richtlinie 2003/27/EG der Kom-\n mission geänderten Fassung, oder wie im UN-\n ECE Abkommen vom 13. November 1997 fest-\n 1) Nur für mit Naturgas betriebene Motoren gelegt und hinsichtlich der Annahme einheitlicher\n 2) Gilt nicht für Naturgas betriebene Motoren\n technischer Vorschriften für Radfahrzeuge und\n die Bedingungen für die gegenseitige Anerken-\nIII. Mindestforderungen an Technik und Sicherheit\n nung dieser Kontrollen geändert und fertig-\n 1. Alle Reifen von Kraftfahrzeugen und zugehörigen gestellt am 13. November 2001, oder wie in\n Anhängern müssen eine Profiltiefe von mindes- der konsolidierten UN-ECE Resolution R.E.1\n tens 2 mm aufweisen, entsprechend der UN-ECE (TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der 2001 geänderten\n Regelung Nr. 54 oder der Richtlinie 92/23/EWG in Fassung festgelegt (TRANS/WP.1/2001/25).\n der durch die Richtlinie 2005/11/EG geänderten\n Fassung und, im Fall von runderneuerten Reifen,\n nach UN-ECE Verordnung Nr.109.\n 2. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschi- Anhang 1\n nen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in Begründung für die Änderungen:\n den angegebenen Bestimmungen aufgeführt,\n (gemäß ECE-Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 1. Bei den Fahrzeugkategorien („supergrün“, „EURO3\n 70/221/EWG in der zuletzt durch Richtlinie sicher“ und „EURO4 sicher“) wird nicht mehr auf eine\n 2000/8/EG geänderten Fassung) mit einer Unter- CEMT-Resolution verwiesen, sondern auf die Anla-\n fahrschutzvorrichtung am Heck ausgestattet sein. gen zu der Erteilungsrichtlinie, in denen die Kriterien\n für die Fahrzeuge genannt sind. Auf die bisherige An-\n 3. Kraftfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschi-\n lage 1 wurde verzichtet, da keine „grünen Genehmi-\n nen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in\n gungen“ mehr erteilt werden. Die bisherigen Anlagen\n den angegebenen Bestimmungen aufgeführt,\n 2 bis 4 sind entsprechend aufgerückt.\n gemäß ECE-Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/\n 297/EWG seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen 2. Nr. 3, 8. Spiegelstrich: Der 2. Satz wurde um die Vor-\n haben. lagepflicht von namentlichen Gesellschafterlisten er-\n 4. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Rückspiegel gänzt, sofern sich die Gesellschafter nicht aus der\n gemäß UN-ECE Regelung Nr. 46 oder Richtlinie Eintragung im jeweiligen Register ergeben und das\n 71/127/EWG in der durch Richtlinie 88/321/EWG Bundesamt diese im Einzelfall fordert. Zweck der Er-\n geänderten Fassung ausgestattet sein. gänzung ist es, Informationen über den Gesellschaf-\n 5. Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müs- terbestand und damit letztlich darüber zu gewinnen,\n sen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage ge- wer hinter einer Gesellschaft steht. Die Änderung\n mäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie dient damit letztlich der Aufdeckung von Tatbestän-\n 76/756/EWG in der durch Richtlinie 97/28/EG den der Scheinselbstständigkeit sowie der unzulässi-\n geänderten Fassung ausgerüstet sein. gen Fremdausnutzung von CEMT-Genehmigungen.\n\n 6. Kraftfahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschrei- 3. Nr. 4 Abs. 1: Das Datum, bis zu dem die Anträge dem\n ber gemäß UN-ECE-„AETR-Übereinkommen“ Bundesamt für Güterverkehr vorliegen müssen, wurde\n oder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der zu- klarstellend auch in die Erteilungsrichtlinie aufgenom-\n letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 ge- men, um Unternehmern, die als Rechtsgrundlage die\n änderten Fassung oder in der Fassung der Ver- Erteilungsrichtlinie nutzen, einen vollumfänglichen\n ordnung (EG) Nr. 1360/2002 und Nr. 432/2004 Überblick zu bieten. Diesbezügliche Unternehmeran-\n ausgerüstet sein. fragen können überdies leichter beantwortet werden.\n 7. Kraftfahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbe- Die Frist für die Einreichung von Anträgen ist außer-\n grenzer gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder dem in § 4 Abs. 2 Satz 2 GüKGrKabotageV enthalten.\n Richtlinie 92/24/EWG haben.\n 4. Nr. 5 Abs. 2 Satz 2: Die Formulierung wurde klarer\n 8. Besonders schwere und lange Kraftfahrzeuge\n gefasst.\n und zugehörige Anhänger müssen am Heck re-\n flektierende Schilder gemäß UN-ECE Regelung 5. Nr. 5 Abs. 5 Satz 1: Auf Grund der durch die CEMT\n Nr. 70 haben. vorgegebenen Umrechnungsschlüssel können grund-\n 9. Kraftfahrzeuge und zugehörige Anhänger müssen sätzlich keine „supergrünen“ CEMT-Genehmigungen\n mit einem Antiblockiersystem gemäß UN-ECE- mehr erteilt werden. In Ausnahmefällen ist dies noch\n Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in möglich, eine Erteilung kann aber nur noch mit Öster-\n der zuletzt durch Richtlinie 98/12/EG geänderten reich-, Italien- und Griechenlandsperre erfolgen, da\n Fassung ausgerüstet sein. ansonsten nicht ausreichend CEMT-Genehmigungen\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 14,
"content": "Heft 20 – 2007 636 VkBl. Amtlicher Teil\n\n zur Verfügung stünden (besondere Bedingungen bei\n den Umrechnungsschlüsseln für die Länder-Befreiun-\n gen).\n\n6. Nr. 5 Abs. 5 (alt) und Nr. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5: Die\n Regelungen wurden in den Punkt 2 „Verfahrens-\n grundsätze“ vorgezogen. Hiermit wird gleichzeitig\n zum Ausdruck gebracht, dass sie sowohl für das\n Wiedererteilungs- als auch für das Neuerteilungsver-\n fahren gelten.\n\n7. Nr. 8 Abs. 3, letzter Halbsatz: Die Kriterien für die Er-\n teilung einer CEMT-Kurzzeitgenehmigung wurden\n weiter gefasst, um das geringe Kontingent an Drei-\n länderverkehrsgenehmigungen zu schonen, da diese\n auch für Relationen benötigt werden, die nicht mit ei-\n ner CEMT-Genehmigung durchgeführt werden kön-\n nen (z. B. Russland – Kasachstan).\n\n8. In den Anlagen 1 bis 3 wurde der Begriff „Fahrzeug“\n durch den Begriff „Kraftfahrzeug“ ersetzt und an den\n entsprechenden Stellen (soweit nicht ohnehin schon\n vorhanden) mit dem Zusatz „und dazugehörigem An-\n hänger“ ergänzt. Hier wurden Übersetzungsproble-\n me aus dem Englischen berichtigt, da in der engli-\n schen Fassung der Resolution nicht der Unterschied\n zwischen Fahrzeug (hierzu gehören auch Anhänger,\n Fahrräder, Auflieger) und Kraftfahrzeug (nur Fahrzeu-\n ge mit Antriebsmaschine) gemacht wird.\n\n\n\n\n(VkBl. 2007 S. 630)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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