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"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n 74. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. März 2020 Heft 6\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 2020 Seite Nr. Datum VkBl. 2020 Seite\n\n Bundesfernstraßen Wasserstraßen, Schifffahrt\n 37 18. 02. 2020 Allgemeines Rundschreiben 41 28. 02. 2020 BAW-Merkblatt Flächige Instandsetzung\n Straßenbau Nr. 01/2020 von Wasserbauwerken mit textilbewehrten Mörtel- und\n Sachgebiet 00.0: Grundsätzliche Angelegenheiten; Betonschichten (MITEX), Ausgabe 2019 . . . . . . . . . . . . 192\n Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186\n 42 02. 03. 2020 Neufassung der Satzung der Lotsenbrü-\n derschaft Weser II/Jade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192\n Straßenverkehr\n 38 19. 02. 2020 Verzeichnis der in der Bundesrepublik Aufgebote\n Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraftfahr-\n zeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186 42a 31. 03. 2020 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . . 199\n 39 02. 03. 2020 Verzeichnis der in der Bundesrepublik\n Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kraftfahr-\n zeug-Haftpflichtversicherer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187\n Nichtamtlicher Teil\n Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206\n Grundsatzangelegenheiten\n 40 18. 03. 2020 Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Ver-\n kehrs-Beirat (Beirat) beim Bundesministerium für Ver-\n kehr und digitale Infrastruktur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187\n\n\n\n\n Beilagenhinweis:\n Teile dieser Ausgabe beinhalten eine Beilage der Verkehrs-Akademie Dortmund GmbH.\n\n\n\n Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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"content": "Heft 6 – 2020 186 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n ARS-Nr. 13/1994 vom 20.04.1994\n Bundesfernstraßen StB 12/70.03/23 BM 94\n ARS-Nr. 06/1997 vom 16.01.1997\nNr. 37 Allgemeines Rundschreiben StB 12/70.00.00/8 Va 97\n Straßenbau Nr. 01/2020\n Sachgebiet 00.0: Grundsätzliche ARS-Nr. 46/2001 vom 14.12.2001\n Angelegenheiten; S 12/70.05.00/75 Va 01\n Allgemeines ARS-Nr. 21/2006 vom 18.08.2006\n S 12/7138.4/021-00529458\n StB 14/7139.30/010-3262914 ARS-Nr. 06/2010 vom 03.05.2010\n Bonn, den 18. Februar 2020\n StB 14/7133.20/013-1208425\nOberste Straßenbaubehörden ARS-Nr. 10/2011 vom 01.08.2011\nder Länder StB 14/7135.4/010-1467167\n– nur per E-Mail – ARS-Nr. 03/2017 vom 16.01.2017\n StB 14/7134.4/010-2742565.\nnachrichtlich:\n Das Rundschreiben-Verzeichnis ist unter folgendem Link\nDEGES Deutsche Einheit im Internet abgespeichert:\nFernstraßenplanungs- und -bau GmbH\n http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StB/\nDie Autobahn GmbH des Bundes allgemeines-rundschreiben-strassenbau.html.\nFernstraßenbundesamt Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 01/2019\nBundesanstalt für Straßenwesen hebe ich auf.\nBundesrechnungshof Bundesministerium für\n Verkehr und digitale Infrastruktur\nBetreff: Verzeichnis der veröffentlichten, gültigen\n Im Auftrag\n Rundschreiben der Abteilung Bundes-\n fernstraßen des Bundesministeriums für Dr. Stefan Krause\n Verkehr und digitale Infrastruktur,\n Stand: 01.01.2020\n (VkBl. 2020 S. 186)\nBezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben\n Nr. 17/1990 vom 19.09.1990\n StB 15/12/00.03.06/26 Va 90 Straßenverkehr\n Nr. 01/2019 vom 15.02.2019\n StB 14/7139.30/010-3118585 Nr. 38 Verzeichnis der in der Bundesrepublik\n Deutschland zum Geschäftsbetrieb\nAnlage: Rundschreiben-Verzeichnis-StB 2020 (nicht\n mit abgedruckt)1 befugten Kraftfahrzeug-Haftpflicht-\n versicherer\nDie am 01.01.2020 gültigen, im Verkehrsblatt veröffent-\nlichten Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Berlin, den 19. Februar 2020\nbzw. Rundschreiben (RS) sind in dem anliegenden „Ver- StV 21/7362.3/1-3277731\nzeichnis der veröffentlichten Rundschreiben der Abteilung\nBundesfernstraßen des Bundesministeriums für Verkehr\n Nachstehend wird bekannt gegeben, dass das nachfolgende\nund digitale Infrastruktur, Stand: 01.01.2020 (Rundschrei-\n Versicherungsunternehmen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-\nben-Verzeichnis-StB 2020)“ aufgelistet.\n sicherung seit dem 31.12.2019 nicht mehr anbieten darf.\nVon den im „Rundschreiben-Verzeichnis-StB 2019“ ent-\nhaltenen veröffentlichten ARS/RS sind – außer den aus- SCHWARZMEER UND OSTSEE\ndrücklich aufgehobenen – auch folgende ARS/RS nicht in Versicherungs-Aktiengesellschaft SOVAG\ndas Rundschreiben-Verzeichnis-StB 2020 aufgenommen Große Elbstraße 14\nund hiermit aufgehoben: 22767 Hamburg\n\nARS-Nr. 49/1992 vom 11.12.1992 (Registernummer 5690)\nStB 30/40.56.00-01/68 Va 92\n Bundesministerium für\n Verkehr und digitale Infrastruktur\n1\n Abonnenten können ein Exemplar des Rundschreiben-Verzeichnis- Im Auftrag\n ses StB 2020 unter der Bestellnummer B 5002 zum Sonderpreis von Tanja Kehr\n Euro 12,00 beziehen. Dieses Angebot kann bis zum 31.12. des\n Folgejahres nach Veröffentlichung dieser Verkehrsblatt-Ausgabe\n und nur einmalig in Anspruch genommen werden. Weitere Exemp-\n lare sind zum Preis von Euro 17,00 erhältlich. (VkBl. 2020 S. 186)\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 187 Heft 6 – 2020\n\nNr. 39 Verzeichnis der in der Geschäftsordnung\n Bundesrepublik Deutschland für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat)\n zum Geschäftsbetrieb befugten beim Bundesministerium für Verkehr\n und digitale Infrastruktur (BMVI)\n Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer\n vom\n 01.05.2020\n Berlin, den 02. März 2020\n StV 21/7362.3/1-3281384 §1\n Aufgabenstellung\nNachstehend wird bekannt gegeben, dass das französi-\nsche Versicherungsunternehmen SOGESSUR S. A. im 1. Nach § 7b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom\nRahmen seiner Niederlassungstätigkeit in Deutschland 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt durch\nauch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I\ndarf. S. 1843) geändert worden ist, wird ein Gefahrgut-Ver-\n kehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt, der das Bundesmi-\nSOGESSUR S. A. Deutsche Niederlassung nisterium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)\nBramfelder Chaussee 101 hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher\n22177 Hamburg Güter, insbesondere der Durchführung des Gefahr-\n gutbeförderungsgesetzes, berät.\nDem Versicherungsunternehmen wurde die Registernum-\nmer 5177 zugeteilt. 2. Der Beirat befasst sich mit allen Fragen der Beförde-\n rung gefährlicher Güter von grundsätzlicher gefahr-\n Bundesministerium für gutpolitischer Bedeutung und der Organisation der\n Verkehr und digitale Infrastruktur Beratungsgremien; er tagt bei Bedarf.\n Im Auftrag\n Dr. Frank Albrecht §2\n Mitglieder\n Das BMVI hat für den Beirat die folgenden Stellen be-\n(VkBl. 2020 S. 187) nannt:\n 1. Sicherheitsbehörden und -organisationen:\n Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Ent-\n sorgung (BASE), Berlin;\n die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\n fung (BAM), Berlin;\n das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Berlin;\nNr. 40 Geschäftsordnung\n für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\n (Beirat) beim Bundesministerium für (GDWS), Bonn;\n Verkehr und digitale Infrastruktur die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsme-\n dizin (BAuA), Dortmund;\n Bonn, den 18. März 2020 die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB),\n AZ.: 363.20/1-1 Braunschweig;\nAufgrund des § 7b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes das Robert-Koch-Institut (RKI), Berlin;\nvom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt durch\nArtikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I das Umweltbundesamt (UBA), Dessau-Roßlau;\nS. 2510) geändert worden ist, erlasse ich die folgende Ge- das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik\nschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Bei- und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw), Koblenz;\nrat) beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Inf-\nrastruktur. Die Regelungen zur Mitgliedschaft und das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und\nOrganisation des Beirates, seiner Verfahrensabläufe und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Bonn;\nGremien wurden nach Anhörung der Beiratsmitglieder das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Bonn;\nfestgelegt.\n das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), Flensburg;\nDiese Geschäftsordnung tritt am 01.05.2020 in Kraft.\n das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Braunschweig;\nDie Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat\nbeim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV),\nstruktur vom 01. September 2015 wird mit Wirkung vom Berlin;\n30.04.2020 aufgehoben. der Verband der TÜV (VdTÜV), Berlin;\n DEKRA, Stuttgart.\n Bundesministerium für\n Verkehr und digitale Infrastruktur Aus der Anlage 1 der Geschäftsordnung sind die all-\n Im Auftrag gemeinen und klassenbezogenen Sachgebiete der\n Ina Lennarz-Ast Sicherheitsbehörden und -organisationen ersichtlich.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 6 – 2020 188 VkBl. Amtlicher Teil\n\n2. Bundesländer (Vertretung wird in der Regel von zwei 2. Die von den Mitgliedern entsandten Vertreter oder\n Vertretern oder Vertreterinnen wahrgenommen, die Vertreterinnen tragen zu den im Beirat zu behandeln-\n für jeweils fünf Jahre bestimmt werden; eines der den Fragen die Auffassung der von ihnen vertretenen\n Länder soll ein Küstenland sein). Stelle vor. Sie nehmen zu den aufgeworfenen Fragen\n nach bester Überzeugung Stellung. Ihre Tätigkeit ge-\n3. Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK),\n genüber dem BMVI ist ehrenamtlich. Auslagen wer-\n Berlin;\n den nicht erstattet. Die Mitglieder sollen möglichst\n Deutscher Städtetag, Köln. durch die Entsendung derselben Vertreter oder Ver-\n treterinnen die Kontinuität der Beratungen fördern.\n4. Verbände und Unternehmen der Wirtschaft, einschließ-\n lich der Verkehrswirtschaft: §4\n Der Verband der Chemischen Industrie (VCI), Frankfurt; Vorsitz und Geschäftsführung\n\n der Mineralölwirtschaftsverband (MWV), Hamburg; 1. Den Vorsitz im Beirat führt ein Vertreter oder eine Ver-\n treterin des BMVI.\n der Verband der Automobilindustrie (VDA), Berlin;\n 2. Die Geschäftsführung des Beirats obliegt dem BMVI\n der Gemeinschaftsausschuss Deutscher Verpa- oder einer von ihm bestimmten Stelle.\n ckungshersteller (GADV), Düsseldorf;\n der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, §5\n Dienstleistungen (BGA), Berlin; Sitzungen\n\n der Handelsverband Deutschland (HDE), Berlin; 1. Die Sitzungen werden von der Geschäftsführung ein-\n berufen. Von besonderen Eilfällen abgesehen, ist zu\n der Gesamtverband der Deutschen Versicherungs- den Sitzungen mindestens vier Wochen vorher einzu-\n wirtschaft (GDV), Berlin; laden.\n der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und 2. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die\n Entsorgung (BGL), Frankfurt; die Geschäftsführung unter Berücksichtigung der\n vorliegenden Vorschläge der Mitglieder erstellt. Der\n der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV),\n Tagesordnung sind zu den einzelnen Punkten Bera-\n Berlin;\n tungsunterlagen beizufügen. Beratungsunterlagen,\n der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt die nicht der Tagesordnung beigefügt werden, sind in\n (BDB), Duisburg; der Regel so rechtzeitig zu versenden, dass sie min-\n destens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern\n der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV),\n vorliegen.\n Köln (einschl. Deutsche Bahn, Berlin);\n 3. Die Tagesordnung kann während der Sitzung des\n der Verband Deutscher Reeder (VDR), Hamburg; Beirats auf Vorschlag des Vorsitzenden oder der Ver-\n der Deutsche Feuerwehrverband (DFV), Berlin; treter der Mitglieder geändert oder erweitert werden,\n wenn die Mehrheit der anwesenden Vertreter und\n die Deutsche Lufthansa AG, Köln; Vertreterinnen der Mitglieder des Beirats damit ein-\n der DNV GL, Hamburg. verstanden ist.\n\n5. Gewerkschaften: 4. Die Beratungen im Beirat erfolgen in freier Ausspra-\n che ohne förmliche Beschlüsse. Die Sitzungen des\n Verdi, Berlin; Beirats sind nicht öffentlich.\n Gewerkschaft der Polizei (GdP), Hilden/Berlin; 5. Über jede Sitzung des Beirats ist von der Geschäfts-\n Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG), Frank- führung eine Niederschrift mit den Ergebnissen der\n furt/Berlin. Beratungen zu fertigen.\n 6. Jeder Vertreter und jede Vertreterin eines Mitglieds\n6. Wissenschaft (Benennung erfolgt auf Vorschlag des\n kann verlangen, dass seine oder ihre Meinung zu be-\n Beirats).\n stimmten Tagesordnungspunkten festgehalten wird.\n7. Deutsches Institut für Normung (DIN), Berlin.\n 7. Die Mitglieder des Beirats erhalten Abdrucke oder\n Dateien der Niederschrift mit der Liste der Sitzungs-\n §3\n teilnehmer und -teilnehmerinnen.\n Stellung der Mitglieder\n 8. Die Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen können\n1. Die dem Beirat angehörenden Mitglieder entsenden innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Nieder-\n zu den Sitzungen in der Regel jeweils einen Vertreter schrift Einwendungen vorbringen. Diese Einwendun-\n oder eine Vertreterin. Sie haben das Recht, Angele- gen werden in der folgenden Sitzung beraten.\n genheiten, deren Behandlung sie für erforderlich hal-\n ten, der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Wer-\n §6\n den Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt,\n Beteiligung der Bundesministerien\n ist über sie in der nächsten Sitzung mündlich durch\n den Vertreter oder die Vertreterin des antragstellen- 1. Die Bundesministerien werden über die Termine der\n den Mitglieds vorzutragen. Sitzungen des Beirats und des Ständigen Ausschusses\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 189 Heft 6 – 2020\n\n Gefahrgutbeförderung unter Übersendung der Tages- der Gemeinschaftsausschuss Deutscher Verpackungs-\n ordnung und der Beratungsunterlagen unterrichtet. hersteller (GADV), Düsseldorf;\n2. Die Bundesministerien haben das Recht, Vertreter der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienst-\n oder Vertreterinnen zu den Sitzungen zu entsenden leistungen (BGA), Berlin;\n und gehört zu werden.\n der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und\n Entsorgung (BGL), Frankfurt;\n §7\nStändiger Ausschuss Gefahrgutbeförderung (AGGB) der Verband der Güterwagenhalter in Deutschland\n des Beirats (VPI), Hamburg;\n1. Der Beirat richtet zur kontinuierlichen Gewährleistung der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV),\n der Beratung des BMVI den AGGB ein. Dieser berät Berlin;\n das BMVI in allen Fragen, die die Sicherheit bei der\n der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt\n Beförderung gefährlicher Güter betreffen, insbeson-\n (BDB), Duisburg;\n dere in grundsätzlichen Fragen\n der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV),\n – der stoffspezifischen Risiken und diesbezügli-\n Köln (einschl. Deutsche Bahn, Berlin);\n chen Schutzmaßnahmen beim Transport;\n der Verband Deutscher Reeder (VDR), Hamburg;\n – der Sicherheit des Transports in verpackter Form;\n der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-,\n – der Sicherheit des Transports in loser Schüttung,\n Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE), Berlin;\n in Tanks und Druckbehältern sowie\n der Deutsche Feuerwehrverband (DFV), Berlin;\n – bei fahrzeugtechnischen Anforderungen,\n der Deutsche Industrie- und Handelskammertag\n die in den Arbeitsgruppen (§ 8) nicht abschließend\n (DIHK), Berlin;\n oder nicht umfänglich zu klären sind und nur in einer\n interdisziplinären Betrachtung beraten werden kön- das Deutsche Institut für Normung (DIN), Berlin;\n nen.\n die Gewerkschaften;\n Der AGGB berät den BMVI zeitnah bei der strategi-\n der Deutsche Verband Flüssiggas (DVFG), Berlin;\n schen Ausrichtung der Gefahrgutpolitik.\n der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe\n2. Dem Ausschuss gehören die Vorsitzenden der Ar-\n (ZDS), Hamburg.\n beitsgruppen (§ 8), die zuständigen Abteilungsleiter\n oder Abteilungsleiterinnen der Bundesanstalt für Ma- Stellen, denen der oder die Vorsitzende einer Arbeits-\n terialforschung und -prüfung (BAM) und je eine sach- gruppe angehört, entsenden in der Regel keine wei-\n verständige Person der nachfolgend benannten Stel- tere sachverständige Person in den AGGB. Es ist den\n len an (Mitglieder des AGGB): Mitgliedern freigestellt, neben der sachverständigen\n Person einen Stellvertreter der sachverständigen Per-\n Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Ent-\n son zu benennen. Für den Stellvertreter der sachver-\n sorgung (BASE), Berlin;\n ständigen Person gelten alle Bestimmungen dieser\n die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), Geschäftsordnung, die auch für die sachverständige\n Braunschweig; Person gelten.\n das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Berlin; 3. Die Mitglieder des AGGB, die besondere Sach- und\n Fachkunde haben müssen, werden von den vorste-\n die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt hend genannten Stellen dem BMVI schriftlich benannt.\n (GDWS), Bonn; Die Tätigkeit der Mitglieder des AGGB gegenüber dem\n das Robert-Koch-Institut (RKI), Berlin; BMVI ist ehrenamtlich, Auslagen werden nicht erstattet.\n das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Bonn; 4. Der oder die Vorsitzende und die zwei stellvertreten-\n den Vorsitzenden des AGGB werden mit einfacher\n das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Braunschweig; Mehrheit durch die Mitglieder des AGGB aus ihrer\n das Umweltbundesamt (UBA), Dessau-Roßlau; Mitte gewählt. Das BMVI bestätigt den oder die Vor-\n sitzende(n) und die stellvertretenden Vorsitzenden für\n der Verband der TÜV (VdTÜV), Berlin; jeweils fünf Jahre.\n DEKRA, Stuttgart; 5. Zeit und Ort der Sitzungen stimmt der oder die Vorsit-\n die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), zende des AGGB mit dem BMVI ab und lädt zu der\n Berlin; Sitzung ein. Die Länder erhalten die Einladung nach-\n richtlich. Von besonderen Eilfällen abgesehen, ist zu den\n der Verband der Chemischen Industrie (VCI), Frank- Sitzungen mindestens vier Wochen vorher einzuladen.\n furt; Es soll mindestens eine Sitzung jährlich stattfinden.\n der Mineralölwirtschaftsverband (MWV), Hamburg; Vorschläge für die zu beratenden Angelegenheiten\n werden vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden\n der Industriegaseverband (IGV), Köln;\n und der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem\n der Verband der Automobilindustrie (VDA), Berlin; BMVI in einer Tagesordnung zusammengefasst.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 6 – 2020 190 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen, der sollen in der Regel auf einen Teilnehmer oder eine\n zu den einzelnen Punkten Beratungsunterlagen bei- Teilnehmerin je Mitglied der Arbeitsgruppe be-\n liegen müssen. Beratungsunterlagen, die nicht der schränkt werden; Ausnahmen von dieser Regel be-\n Tagesordnung beigefügt werden, sind in der Regel so dürfen der Zustimmung des oder der Arbeitsgrup-\n rechtzeitig zu versenden, dass sie mindestens eine penvorsitzenden im Benehmen mit dem BMVI. Bei\n Woche vor der Sitzung den Mitgliedern vorliegen. der Auswahl der Teilnehmer oder Teilnehmerinnen ist\n Werden Angelegenheiten auf Wunsch eines Mitglie- sicherzustellen, dass eine kontinuierliche längerfristi-\n des auf die Tagesordnung gesetzt, so sind sie bei ge Teilnahme gewährleistet wird.\n Bedarf zusätzlich in der nächsten Sitzung mündlich\n durch den Vertreter oder die Vertreterin des Antrag 3. Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen werden nach\n stellenden Mitglieds zu erläutern. Anhörung des AGGB auf Vorschlag des oder der\n AGGB-Vorsitzenden und seiner Vertreter oder Ver-\n Die Tagesordnung kann während der Sitzung des treterinnen vom BMVI für höchstens fünf Jahre be-\n AGGB auf Vorschlag des oder der Vorsitzenden, des stätigt, eine Verlängerung ist zulässig. Das BMVI un-\n BMVI oder der Mitglieder des AGGB geändert oder terrichtet den AGGB über die Bestätigung.\n erweitert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden\n Mitglieder des AGGB damit einverstanden ist. 4. Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen organisieren\n eigenverantwortlich die Geschäftsführung der Ar-\n6. Der oder die Vorsitzende des AGGB legt die Nieder- beitsgruppen. Die Arbeitsgruppen erhalten ihre Ar-\n schrift über eine Sitzung – außer bei großer Eilbedürf- beitsaufträge vom AGGB oder BMVI. § 7 Abs. 5\n tigkeit – spätestens acht Wochen nach Durchführung Satz 1 gilt entsprechend. Die Vorsitzenden sind ge-\n dem BMVI und den Mitgliedern des AGGB vor. Die halten, von der Durchführung einer Sitzung abzuse-\n Sitzungsteilnehmer oder -teilnehmerinnen können hen, wenn eine ausreichende Beratung durch die\n innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Nieder- Nutzung anderer Medien (elektronische Kommunika-\n schrift Einwendungen vorbringen. Diese Einwendun- tion) sichergestellt ist. Die Vorsitzenden können wei-\n gen werden erforderlichenfalls in der folgenden Sit- tere Sachverständige themenbezogen auch über\n zung beraten. einen längeren Zeitraum zur Teilnahme an den Ar-\n Der oder die Vorsitzende des AGGB unterrichtet er- beitsgruppensitzungen einladen, falls dies für die Er-\n forderlichenfalls den Beirat über wesentliche Themen örterung der Themen förderlich ist.\n der Sitzungen. 5. § 7 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend. Der oder die\n7. Der AGGB legt die Beratungsergebnisse in Form von Vorsitzende informiert den AGGB durch Übersen-\n begründeten Vorschlägen dem BMVI vor. Soweit es dung des Berichtes. Fragen, die der Beratung durch\n sich um Änderungsanträge zu Rechtsvorschriften, den AGGB oder GVB bedürfen, erläutert er oder sie\n technischen Richtlinien oder Normentwürfen handelt, in den jeweiligen Sitzungen.\n sind Textvorschläge auszuarbeiten. 6. Vertreter oder Vertreterinnen des BMVI nehmen an\n8. Die Geschäftsführung für den AGGB nimmt die vom den Sitzungen der Arbeitsgruppen teil. Im Rahmen\n BMVI im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzen- der Bearbeitung der Aufträge erforderliche Informa-\n den bestimmte Stelle wahr. tionen über den aktuellen Stand der Diskussionen auf\n nationaler oder internationaler Ebene stellen die Ver-\n9. Vertreter oder Vertreterinnen des BMVI nehmen an treter oder Vertreterinnen des BMVI im Zusammen-\n den Sitzungen des AGGB teil. wirken mit dem oder der Vorsitzenden sicher.\n\n §8 §9\n Arbeitsgruppen des AGGB Ausschüsse und Arbeitsgruppen des Beirats\n1. Die Arbeitsgruppen des AGGB beraten das BMVI in 1. Das BMVI kann bei Bedarf im Benehmen mit dem\n allen Fragen der sicheren Beförderung gefährlicher Beirat weitere Ausschüsse oder Arbeitsgruppen des\n Güter, die nicht grundsätzlicher Natur sind und die in Beirats einsetzen.\n einer Arbeitsgruppe oder im Zusammenwirken meh-\n rerer Arbeitsgruppen beraten werden können. Hierzu 2. Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.\n zählen auch zeitnahe Empfehlungen zu Beratungen\n der internationalen regelsetzenden Gremien. Die Ar- § 10\n beitsgruppen und ihre spezifischen Aufgabenberei- Beteiligung Außenstehender\n che sind in der Anlage 2 zu dieser Geschäftsordnung\n benannt. Die aktuellen Mitglieder (Sicherheitsbehör- Zu Sitzungen des Beirats, der Ausschüsse oder der Ar-\n den, Länder, Verbände, Prüforganisationen, Gewerk- beitsgruppen können die Vorsitzenden Sachverständige\n schaften und Wissenschaft) der Arbeitsgruppen wer- sowie Vertreter oder Vertreterinnen von Behörden und\n den auf der Internetseite des BMVI veröffentlicht. anderen Stellen hinzuziehen, wenn sie über besondere\n Fachkenntnisse verfügen und die Hinzuziehung erforder-\n2. Die Mitgliederlisten der Arbeitsgruppen werden vom lich ist.\n AGGB gemeinsam mit dem BMVI festgelegt und fort-\n geschrieben. Die Mitglieder können für eine Teilnah- § 11\n me oder nachrichtliche Beteiligung benannt werden. Vertraulichkeit\n Die Mitglieder der Arbeitsgruppen benennen einzelne\n Sachverständige für die Teilnahme an den Arbeits- Die Mitglieder des Beirats, der Ausschüsse und Arbeits-\n gruppensitzungen. Die Anwesenden in einer Sitzung gruppen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Diese Ver-\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 191 Heft 6 – 2020\n\npflichtung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden. 2. Klassenbezogene Sachgebiete:\nSonstige Beteiligte (§ 10) sind erforderlichenfalls vom\nVorsitzenden oder von der Vorsitzenden auf die Vertrau-\n Sachgebiet Sicherheitsbehörde oder -organisation\nlichkeit hinzuweisen.\n Klasse 1 BAM, Berlin BAAINBw BAIUDBw\n § 12 Klasse 2 BAM, Berlin BAuA, VdTÜV, Berlin\n Umsetzung der Beratungsergebnisse PTB, Dortmund\n Braunschweig\nÜber das weitere Vorgehen zu den Beratungsergebnissen\n Klasse 3 PTB, DGUV\ndes Beirats, der Ausschüsse und der Arbeitsgruppen ent- Braunschweig\nscheidet das BMVI. – BG RCI, Heidelberg\n BAM, Berlin\n BAuA,\nAnlage 1 zur Geschäftsordnung des Gefahrgut-Ver- Dortmund\nkehrs-Beirats (GVB) im BMVI:\n Klassen 4.1, BAM, Berlin\nAllgemeine und klassenbezogene Sachgebiete der 4.2, 4.3\nSicherheitsbehörden und organisationen Klasse 5.1 BAM Berlin DGUV\n – BG RCI, Heidelberg\n1. Allgemeine Sachgebiete:\n Klasse 5.2 BAM, Berlin\n\n Sachgebiet Sicherheitsbehörde oder -organisation Klasse 6.1 BfR, Berlin DGUV\n BAM, Berlin – BG RCI, Heidelberg\n Tank/Technik VdTÜV, Berlin EBA, Bonn BAM, Berlin\n DNV GL, DIN, Berlin DEKRA, Klasse 6.2 RKI, Berlin\n Hamburg Stuttgart Klasse 7 BASE, Berlin BAM, Berlin\n Bundeswehr Klasse 8 BfR, Berlin DGUV\n Verpackungs- BAM, Berlin BAM, Berlin – BG RCI, Heidelberg\n technik\n Klasse 9 Je nach Eigenschaften der einzelnen Stoffe eine\n Eisenbahnfahr- EBA, Bonn der vorstehend genannten Behörden oder Institu-\n zeugtechnik VdTÜV, Berlin tionen und\n Kraftfahrzeug- VdTÜV, Berlin DGUV UBA, Dessau-Roßlau für umweltgefährdende\n technik Stoffe\n DEKRA, – BG Verkehr, Hamburg\n Stuttgart BfR, Berlin für unter Umweltgefährdung geführte\n Gesundheitsaspekte bei Massengütern im See-\n Bundeswehr verkehr\n Binnenschiff- DNV GL, DGUV\n fahrtstechnik Hamburg – BG Verkehr, Hamburg\n GDWS, Bonn Anlage 2 zur Geschäftsordnung des Gefahrgut-Ver-\n kehrs-Beirats (GVB) im BMVI:\n Seeschiff- DNV GL, DGUV\n fahrtstechnik Hamburg – BG Verkehr, Hamburg\n Arbeitsgruppen und ihre spezifischen Aufgabenbe-\n Luftfahrts- LBA, reiche\n technik Braunschweig\n Strahlenschutz BASE, Berlin Bezeichnung Aufgabenbereich\n Umweltschutz UBA, Dessau-Roßlau Beförderung Alle Fragestellungen im Zusammenhang mit\n Arbeitsschutz BAuA, der Vorbereitung und Durchführung der Be-\n Dortmund förderung (Straße und Schiene einschl. Vor-\n und Nachlauf zu/von See- und Flughäfen)\n Schutz vor BfR, Berlin\n chemischen Binnenschifffahrt Alle verkehrsträgerspezifischen Frage-\n Gesundheits- stellungen\n gefahren, Klasse 1 Alle Klassifizierungs- und Verpackungsfragen\n insbesondere\n der Toxizität Klasse 2 Alle Klassifizierungs- und Umschließungs-\n fragen (druckführende Umschließungen)\n Schutz vor RKI, Berlin\n biologischen Klasse 6.2 Alle Klassifizierungs- und Verpackungsfragen\n Gesundheits- Klasse 7 Alle Klassifizierungs- und Verpackungsfragen\n gefahren zu radioaktiven Stoffen\n Flüssige oder DGUV BAM, Berlin PTB, Klassifizierung Klassifizierung und Verwendung der Ver-\n gasförmige – BG Verkehr, BfR, Berlin Braunschweig packungen/IBCs/Großverpackungen/BK-\n Massengüter Hamburg DNV GL, Container (soweit nicht speziellen Klassen\n Hamburg zugeordnet)\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 6 – 2020 192 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Bezeichnung Aufgabenbereich schichten (MITEX)“ regelt den Einsatz von textilbewehrten\n Betonersatzsystemen zur Instandsetzung von Beton- und\n Lithiumbatterien/ Alle Fragestellungen zu elektrischen Stahlbetonbauwerken im Wasserbau unter definierten\n elektrische Speichersystemen Randbedingungen und Beanspruchungsszenarien. Die\n Speichersysteme Aspekte Bemessung, Baustoffe und Bauausführung so-\n Luftverkehr Alle verkehrsträgerspezifischen Frage- wie Qualitätssicherung werden dabei berücksichtigt. Da-\n stellungen mit soll die Anwendbarkeit derartiger Systeme als eine\n Risikobewertung Alle Fragestellungen im Zusammenhang mit praxistaugliche und ausschreibungsreife Lösung für In-\n der Risikobewertung und -analyse standsetzungsmaßnahmen mit bestimmten Randbedin-\n gungen sichergestellt werden.\n Seeschifffahrt Alle verkehrsträgerspezifischen Frage-\n stellungen Es ist vorgesehen, geeignete Instandsetzungssysteme\n (bestehend aus Spritzmörtel/Spritzbeton, textiler Beweh-\n Tanks Bau- und Prüfvorschriften sowie Verwen-\n dung von Tanks, BK-Containern und MEMU rung, Enthaftungsmaterial) in eine Zusammenstellung der\n für den Wasserbau zugelassenen Stoffe, Einrichtungen\n Technik/Eisenbahn Fahrzeugtechnische Fragestellungen zu und Verfahren (Zusammenstellungen Wasserbau) „Textil-\n Eisenbahntransporten bewehrte Spritzmörtel/Spritzbetone“ aufzunehmen.\n Technik/Straße Fahrzeugtechnische Fragestellungen zu Die Aufnahme in die Liste erfolgt durch die BAW auf An-\n Straßentransporten\n trag\n Verpackungen Bau- und Prüfvorschriften für Verpackun-\n gen/IBCs/Großverpackungen (soweit nicht – des Herstellers des Spritzmörtels/Spritzbetons,\n speziellen Klassen zugeordnet) und Aerosole – des Herstellers der textilen Bewehrung,\n – des Herstellers des Enthaftungsmaterials,\n(VkBl. 2020 S. 187) – eines Vertreibers dieser Bauprodukte, oder\n – der ausführenden Firma.\n Die hierzu erforderlichen Dokumente sind in der Anlage 1\n des MITEX aufgeführt.\n Ich führe hiermit das BAW-Merkblatt „Flächige Instand-\n setzung von Wasserbauwerken mit textilbewehrten\nNr. 41 BAW-Merkblatt Flächige Instand- Mörtel- und Betonschichten (MITEX)“ zur Anwendung bei\n setzung von Wasserbauwerken mit entsprechenden Baumaßnahmen im Geschäftsbereich\n textilbewehrten Mörtel- und Beton- der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-\n schichten (MITEX), Ausgabe 2019 des (WSV) ein.\n\n Bonn, den 28. Februar 2020 Der Erlass und das Merkblatt werden in das Verzeichnis\n WS 12/5257.16/5-21 „Technisches Regelwerk – Wasserstraßen (TR-W)“ (https://\n izw.baw.de/wsv/planen-bauen/tr-w) unter Kapitel 7 „Richt-\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) linien, Merkblätter, Empfehlungen/BAW Merkblätter“ auf-\nBundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) genommen und im Verkehrsblatt veröffentlicht.\nBundesanstalt für Wasserbau (BAW)\n Bundesministerium für\nnachrichtlich: Verkehr und digitale Infrastruktur\nFreie und Hansestadt Hamburg Im Auftrag\nBehörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation Michael Behrendt\nAmt I – Innovations- und Strukturpolitik, Mittelstand, Hafen\nHamburg Port Authority\n (VkBl. 2020 S. 192)\nSenator für Wirtschaft und Häfen der\nFreien Hansestadt Bremen\nbremenports GmbH & Co. KG\nBundesrechnungshof\n\nBetreff: BAW-Merkblatt Flächige Instandsetzung\n von Wasserbauwerken mit textilbewehrten Nr. 42 Neufassung der Satzung der\n Mörtel- und Betonschichten (MITEX), Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade\n Ausgabe 2019\n Die nachstehende Neufassung der Satzung der Lotsen-\nBezug: Erlass WS 12/5257.16/5-21 vom 11.03.2019 brüderschaft Weser II/Jade wurde gemäß § 29 Abs. 2\n Satz 3 Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nDas BAW-Merkblatt „Flächige Instandsetzung von Was- chung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213) zuletzt\nserbauwerken mit textilbewehrten Mörtel- und Beton- geändert durch Art. 4 Abs. 135 des Gesetzes vom 18. Juli\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 193 Heft 6 – 2020\n\n2016 (BGBl. I S. 1666), am 2. März 2020 aufsichtsbehörd- lotsrevier Weser II/Jade (§ 3 Abs. 2 und § 27 Abs. 2\nlich genehmigt und wird hiermit bekannt gegeben. SeeLG).\n (2) Im Rahmen der Selbstverwaltung hat die Lotsenbrü-\nKiel, den 02. März 2020\n derschaft die Belange des Seelotsreviers Weser II/\n Jade zu wahren und zu fördern (§ 27 Abs. 2 SeeLG).\n Generaldirektion\n Wasserstraßen und Schifffahrt (3) Der Lotsenbrüderschaft obliegt es insbesondere\n – 3800 S23-343.04/0002-003 – (§ 28 SeeLG)\n Im Auftrag\n 1. die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen;\n Wiebrodt\n 2. die Ausbildung und Fortbildung der Seelotsen zu\n fördern;\n Satzung der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade\n 3. durch eine von der Aufsichtsbehörde genehmig-\n I. Abschnitt te Börtordnung die Dienstfolge zu regeln;\n Aufbau und Aufgaben der Lotsenbrüderschaft\n 4. Bestimmungen über den inneren Dienstbetrieb\n §1 zu treffen;\n Entstehung, Sitz und Name 5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern\n(1) Die für das Seelotsrevier Weser II/Jade bestallten zu vermitteln;\n Seelotsen bilden gemäß § 27 SeeLG eine Lotsenbrü- 6. Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende\n derschaft, die gemäß § 27 Abs. 1 SeeLG eine Körper- Versorgung der Seelotsen und ihrer Hinterbliebe-\n schaft des öffentlichen Rechts ist. nen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit\n(2) Die Lotsenbrüderschaft führt den Namen „Lotsenbrü- und des Todes gewährleisten und die Durchfüh-\n derschaft Weser II/Jade“ und hat ihren Sitz in Bre- rung dieser Maßnahmen zu überwachen;\n merhaven. 7. die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Auf-\n(3) Das Seelotsrevier Weser II/Jade wird gemäß Weser/ gaben auf dem Gebiet des Seelotswesens zu be-\n Jade LV in zwei Lotsbezirke gegliedert. raten und durch die notwendige Berichterstat-\n tung zu unterstützen;\n 1. Der Lotsbezirk 1 (Außenweser) umfasst alle\n Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven (Geeste- 8. die Lotsgelder für Rechnung der Seelotsen ein-\n mündung) und den Lotsenversetzpositionen in zunehmen;\n der Deutschen Bucht sowie die Fahrtstrecke zwi- 9. von den eingenommenen Lotsgeldern die Beiträ-\n schen der Außenposition bei der Tonne „We- ge einzubehalten, die nach § 27 Abs 3 SeeLG\n ser 3/Jade 2“ und der Tonne „ST“. (Selbstverwaltungsaufgaben als Körperschaft)\n 2. Der Lotsbezirk 2 (Jade) umfasst alle Fahrtstre- und nach § 35 Abs. 2 Nr. 6 SeeLG, sofern dafür\n cken zwischen Wilhelmshaven und den Lotsen- entsprechende Gelder im Lotsgeldtarif einge-\n versetzpositionen in der Deutschen Bucht. rechnet worden sind, sowie für die Versorgung\n der Seelotsen und die Zahlung eines Unterhalts-\n(4) Der Dienstbetrieb der Lotsbezirke 1 und 2 wird von beitrages an die Seelotsenanwärter erforderlich\n den Lotsenstationen geführt. Die Lotsenstationen sind, die einbehaltenen Versorgungsbeiträge an\n Bremerhaven (Lotsbezirk 1) und Wilhelmshaven die dafür zuständigen Stellen abzuführen, die\n (Lotsbezirk 2) sind betriebliche Verwaltungsstellen einbehaltenen Unterhaltsbeiträge an die Seelot-\n der Lotsenbrüderschaft. senanwärter auszuzahlen sowie den Rest der\n Lotsgelder nach Maßgabe der Verteilungsord-\n §2\n nung an die Seelotsen zu verteilen.\n Mitgliedschaft\n (4) Die in Abs. 3 Nr. 6 genannten Maßnahmen sind:\n(1) Die Mitgliedschaft zur Lotsenbrüderschaft beginnt\n mit dem Tage der Aushändigung der Bestallungsur- 1. die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenver-\n kunde zum Seelotsen für das Seelotsrevier Weser II/ sicherung\n Jade und endet mit dem Tage:\n 2. die Mitgliedschaft in den Ver- und Vorsorgekas-\n 1. der Rechtswirksamkeit der Verfügung über den sen der Bundeslotsenkammer\n Widerruf oder die Zurücknahme der Bestallung\n (§ 14 SeeLG), 3. die Mitgliedschaft in durch die Mitgliederver-\n sammlung beschlossenen Ver- und Vorsorgeein-\n 2. des Erlöschens der Bestallung (§ 18 SeeLG), richtungen der Brüderschaft.\n 3. der Wirksamkeit des Verzichts auf die Bestallung (5) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Lotsenbrüder-\n zum Seelotsen (§ 20 SeeLG). schaft erforderlichen Ausgaben sind von den Mitglie-\n dern anteilmäßig zu tragen (§ 27 Abs. 3 SeeLG).\n §3\n (6) Die Lotsgeldverteilungsordnung hat die Anteile der\n Aufgaben der Lotsenbrüderschaft\n Mitglieder am Lotsgeld auch für den Fall einer Erkran-\n(1) Der Lotsenbrüderschaft obliegt kraft Gesetzes die kung oder einer vorläufigen oder vorübergehenden\n Selbstverwaltung des Seelotswesens in dem See- Untersagung der Berufsausübung zu regeln. Sie kann\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 6 – 2020 194 VkBl. Amtlicher Teil\n\n dabei von der sonst vorgesehenen Verteilung abwei- II. Abschnitt\n chen. Aufbau und Aufgaben der Organe der\n Lotsenbrüderschaft\n Näheres regelt die Verteilungsordnung.\n(7) Der Lotsenbrüderschaft kann nach näherer Bestim- §7\n mung der Lotsverordnung mit ihrer Zustimmung Vor- Organe der Lotsenbrüderschaft\n haltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrich- (1) Organe der Lotsenbrüderschaft sind (§ 30 SeeLG):\n tungen übertragen werden (§ 6 Abs. 2 und 3 SeeLG).\n 1. die Mitgliederversammlung;\n Die Lotsenbrüderschaft kann ferner zur Vorhaltung,\n Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen Ge- 2. der Ältermann.\n sellschaften im In- und Ausland gründen, sich an sol- (2) Für bestimmte Aufgabengebiete sind Beauftragte:\n chen beteiligen, diese beraten und finanziell aus den\n Mitteln der Brüderschaft unterstützen. Für Gründung 1. der Obmann für den Hafen Wilhelmshaven (Lots-\n oder Beteiligung ist ein Beschluss mit 2/3-Mehrheit bezirk II);\n aller Mitglieder sowie Einstellung der Gelder in einen\n 2. der Beirat;\n von der Mitgliederversammlung abzustimmenden\n Haushalt notwendig. 3. die Sonderausschüsse.\n(8) Der Lotsenbrüderschaft kann nach näherer Bestim-\n §8\n mung der Lotstarifverordnung die Erhebung der Lots-\n Aufgaben der Mitgliederversammlung\n gelder außerhalb der Reviere übertragen werden\n (§ 45 Abs. 4 SeeLG). Die Mitgliederversammlung beschließt über\n 1. die organisatorischen Vorschriften. Diese umfassen:\n §4\n Berufspflichten der Mitglieder a) die Satzung und deren Änderungen gemäß § 29\n (2) SeeLG,\n(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Lotsen-\n brüderschaft und der Bundeslotsenkammer zur Er- b) die Versammlungsordnung,\n füllung ihrer Aufgaben erlassenen Vorschriften dieser\n c) die Geschäftsordnung;\n Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse ge-\n wissenhaft zu befolgen, unbeschadet ihrer sonstigen 2. die Selbstverwaltungsvorschriften. Diese umfassen\n durch das Seelotsgesetz, insbesondere die §§ 21 bis alle zur Erfüllung der Selbstverwaltung des Seelots-\n 26 SeeLG, oder durch Rechtsverordnung, insbeson- wesens auf dem Revier nach § 3 dieser Satzung er-\n dere die Lotsverordnungen und die Lotstarifordnung, forderlichen Vorschriften, insbesondere:\n begründeten Berufspflichten.\n a) die Börtordnung,\n(2) Zu den Berufspflichten aller Mitglieder auf dem Ge-\n b) die Urlaubsordnung,\n biet der Alters- und Hinterbliebenenversorgung in\n ausreichender Höhe gehört die Zustimmung zur Ab- c) die Lotsgeldverteilungsordnung,\n führung der Beiträge durch die Lotsenbrüderschaft\n gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 6 SeeLG und § 3 Abs. 4 dieser d) die Untersuchungsordnung,\n Satzung. Die Sicherstellung einer darüber hinausge- e) die Vorschriften über die Altersversorgung;\n henden Versorgung für sich selbst und seine Ange-\n hörigen liegt in der eigenen Verantwortung der Mit- 3. die Wahl:\n glieder. a) des Ältermannes,\n(3) Berufspflichtverletzungen werden nach Maßgabe der b) des Stellvertreters des Ältermannes,\n Untersuchungsordnung der Lotsenbrüderschaft ver-\n folgt, soweit nicht Behörden dafür zuständig sind. c) der Mitglieder des Beirats,\n d) der Mitglieder von Sonderausschüssen,\n §5\n Haushaltsplan, Rechnungslegung e) des Schriftführers;\n\n(1) Die Lotsenbrüderschaft stellt die zur Deckung des 4. die vorzeitige Abberufung der unter Nr. 3 genannten\n persönlichen und sachlichen Bedarfs erforderlichen Inhaber von Ämtern gemäß § 24 dieser Satzung;\n Ausgaben in einem Haushaltsplan zu Beginn eines 5. die Feststellung des Haushaltsplanes;\n jeden Geschäftsjahres fest.\n 6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge oder Umlagen;\n(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist nach dem Ab-\n lauf des Geschäftsjahres Rechnung zu legen (Jahres- 7. die Entlastung des Ältermannes aufgrund des von\n rechnung). ihm vorgelegten Jahresberichtes und der von ihm\n vorgelegten Jahresrechnung;\n §6 8. die erforderliche Anzahl von Personal;\n Geschäftsjahr\n 9. die Vornahme von vermögensrechtlichen Geschäf-\nDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. ten;\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 11,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 195 Heft 6 – 2020\n\n10. alle sonstigen Angelegenheiten des Reviers und der kein Beschluss zustande. Nicht abgegebene Stim-\n Lotsenbrüderschaft von allgemeiner Bedeutung, so- men und Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.\n fern diese in den Entscheidungsbereich der Lotsen-\n Zur Ausübung des Stimmrechtes kann jedes anwe-\n brüderschaft fallen, insbesondere:\n sende Mitglied durch ein abwesendes Mitglied be-\n a) Tarifangelegenheiten, vollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist\n schriftlich und für jede Mitgliederversammlung ge-\n b) Angelegenheiten der Lotsverordnung, sondert zu erteilen.\n c) Angelegenheiten der Seelotsenbewerber gemäß (7) Nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung\n § 8 SeeLG. können Beschlüsse und Abstimmungen mit allein ört-\n licher und begrenzter Bedeutung und ohne Wirkung\n §9 auf andere Bezirke von den Mitgliedern des jeweiligen\n Einberufung der Mitgliederversammlung Bezirks gefasst werden.\n(1) Mitgliederversammlungen werden durch den Älter- (8) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Be-\n mann nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jähr- schluss die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit\n lich, spätestens drei Monate nach Ablauf eines Ge- ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts-\n schäftsjahres (Jahreshauptversammlung), einberufen. streites zwischen ihm und der Lotsenbrüderschaft\n(2) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen wer- betrifft (§ 33 SeeLG).\n den, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies (9) Der Ältermann oder ein von ihm Beauftragter leitet die\n beim Ältermann schriftlich beantragt. Mitgliederversammlung.\n(3) Alle Versammlungen sind vom Ältermann unter An-\n gabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung § 11\n erfolgt durch Aushang in der Geschäftsstelle und/ Versammlungsniederschrift\n oder per Post oder elektronisch. (1) Über die Mitgliederversammlung ist eine Nieder-\n schrift anzufertigen. Aus ihr muss hervorgehen:\n § 10\n Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. wie viele Mitglieder bei der Eröffnung der Ver-\n sammlung anwesend waren,\n(1) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn\n mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. 2. die Anzahl der Stimmrechtsübertragungen,\n Stimmrechtsübertragungen nach Abs. 6 werden mit 3. wie viele Stimmen bei einem Beschluss als un-\n berücksichtigt. gültig/dafür/dagegen/Enthaltung zählten,\n(2) Bei Beschlussunfähigkeit kann der Ältermann un- 4. der Wortlaut der gefassten Beschlüsse,\n mittelbar im Anschluss an eine ordnungsgemäß ein-\n berufene, aber nach Abs. 1 nicht beschlussfähige 5. die Ergebnisse der Wahlen,\n Mitgliederversammlung eine erneute Mitgliederver- 6. in Kurzform eine Darstellung der behandelten Ta-\n sammlung mit der gleichen Tagesordnung abhalten, gesordnungspunkte.\n die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mit-\n glieder beschlussfähig ist. (2) Die Niederschrift ist von dem Ältermann und dem\n Schriftführer zu unterzeichnen. Sie kann von den Mit-\n(3) Beschlüsse werden durch die Mitgliederversamm- gliedern auf der Geschäftsstelle der Lotsenbrüder-\n lung oder bei Beschlussfassung ohne Mitgliederver- schaft eingesehen werden.\n sammlung (§ 12 dieser Satzung) durch ein schriftli-\n ches oder ein rechtssicheres elektronisches Wahl- und\n § 12\n Abstimmungsverfahren durchgeführt. Die Entschei-\n Beschlussfassung ohne Mitgliederversammlung\n dung hierüber trifft die Mitgliederversammlung, so-\n weit diese Satzung nicht ein bestimmtes Wahlverfah- (1) Offene oder geheime Abstimmungen können auch\n ren vorschreibt. außerhalb von Mitgliederversammlungen gemäß § 10\n Abs. 3 dieser Satzung durch ein schriftliches oder ein\n(4) Änderungen der Satzung können gemäß § 29 Abs. 2\n rechtssicheres elektronisches Wahl- und Abstim-\n SeeLG nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Mit-\n mungsverfahren verbindlich abgehalten werden,\n glieder der Lotsenbrüderschaft beschlossen werden.\n wenn diese Satzung nicht ein bestimmtes Wahlver-\n(5) Änderungen zur Börtordnung, Urlaubsordnung, Ver- fahren vorschreibt.\n teilungsordnung, Altersversorgung und Untersu-\n (2) Bei der Auszählung werden ungültige, nicht abgege-\n chungsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei\n bene Stimmen und Enthaltungen nicht berücksich-\n Drittel aller abgegebenen, gültigen Ja-/Nein-Stim-\n tigt, wenn das SeeLG oder diese Satzung kein ande-\n men. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss\n res Verfahren vorschreibt.\n zustande.\n (3) Die Abstimmungsergebnisse werden zeitnah den Mit-\n(6) Bei Beschlüssen in Mitgliederversammlungen ein-\n gliedern in Druckschriften und/oder elektronisch zur\n schließlich der Wahlen entscheidet die einfache\n Verfügung gestellt.\n Mehrheit aller abgegebenen, gültigen Stimmen, so-\n weit nicht in der Satzung eine besondere Mehrheit (4) Abstimmungen gemäß Abs. 1 sind vom Ältermann\n vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit kommt durchzuführen und zu überwachen. Zu diesem Zweck\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 6 – 2020 196 VkBl. Amtlicher Teil\n\n hat er den Wortlaut des zur Abstimmung stehenden 5. die Erfüllung der den Mitgliedern der Lotsenbrü-\n Antrages schriftlich niederzulegen und den Mitglie- derschaft obliegenden Berufspflichten zu über-\n dern bekannt zu machen. wachen und gegen Berufspflichtverletzungen\n nach Maßgabe der Untersuchungsordnung ein-\n(5) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an Abstimmungen zuschreiten;\n verpflichtet.\n 6. den Geschäftsbetrieb der Lotsenbrüderschaft\n § 13 auf vorschriftsmäßige Abwicklung zu überwa-\n Ausfertigung und Bekanntmachung der chen;\n Beschlüsse 7. der Abschluss der Anstellungsverträge mit dem\n(1) Für den Geschäftsverkehr werden die Beschlüsse Personal;\n nach dem Inhalt der Versammlungsniederschrift und 8. die unterschriftliche Vollziehung der Schriftstü-\n ohne Versammlung nach dem Inhalt der Abstimmung cke und der Beschlussausfertigungen;\n ausgefertigt.\n 9. die Erledigung des laufenden Geschäftsbetriebes\n(2) Die Satzung ist im Verkehrsblatt zu veröffentlichen und die Leitung der Geschäftsstelle der Lotsen-\n (§ 29 Abs. 2 SeeLG). brüderschaft.\n(3) Die organisatorischen Vorschriften der Selbstverwal- (4) Das Nähere über die Geschäftsführung des Älterman-\n tungsvorschriften der Lotsenbrüderschaft werden nes regeln die Geschäftsordnung und die Untersu-\n den Mitgliedern in Druckschriften und/oder elektro- chungsordnung.\n nisch zur Verfügung gestellt.\n § 16\n § 14 Der Stellvertreter des Ältermanns\n Der Ältermann\n (1) Der Stellvertreter des Ältermanns führt die Bezeich-\n(1) Der Ältermann wird gemäß § 10 Abs. 3 und § 12 nung „Zweiter Ältermann“. Auf seine Wahl und seine\n Abs. 1 dieser Satzung von den Mitgliedern auf die Bestätigung finden die Vorschriften des § 14 dieser\n Dauer von fünf Jahren gewählt (§ 31 Abs. 2 SeeLG). Satzung Anwendung.\n Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Aufsichts-\n behörde und kann nur aus wichtigem Grund versagt (2) Zu seinen Aufgaben gehört auch die regelmäßige\n werden (§ 31 Abs. 3 SeeLG). Unterstützung des Ältermanns bei der Erledigung\n dessen satzungsgemäßen Aufgaben. Aus diesem\n(2) Erreicht ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die Grunde wird er – wie der 1. Ältermann – von der Lots-\n absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim- tätigkeit freigestellt.\n men, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten\n mit den meisten Stimmen statt. (3) Der 2. Ältermann ist Mitglied des Beirats und nimmt\n an den Beiratssitzungen teil. Er hat sich über alle An-\n § 15 gelegenheiten der Lotsenbrüderschaft fortlaufend die\n Die Aufgaben des Ältermanns zu ihrer Führung notwendigen Kenntnisse zu ver-\n schaffen.\n(1) Der Ältermann vertritt die Lotsenbrüderschaft gericht-\n lich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall wird er § 16a\n von seinem Stellvertreter vertreten (§ 31 Abs. 1 SeeLG). Der Obmann\n(2) Der Ältermann führt die Angelegenheiten der Lotsen- (1) Der Beauftragte für den Hafen Wilhelmshaven führt\n brüderschaft nach Maßgabe der Satzung und der Be- die Bezeichnung Obmann.\n schlüsse der Mitglieder.\n (2) Er hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter des Ob-\n(3) Dem Ältermann obliegt insbesondere: manns hat sich über die Angelegenheiten des Bezirks\n fortlaufend zu informieren.\n 1. die Belange des Seelotsreviers Weser II/Jade zu\n wahren und zu fördern, sowie die Aufsichtsbe- (3) Der Obmann ist Mitglied des Beirats und nimmt an\n hörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem den Beiratssitzungen teil.\n Gebiet des Seelotswesens zu beraten und durch\n (4) Der Obmann und sein Stellvertreter werden gemäß\n die notwendige Berichterstattung zu unterstüt-\n § 10 Abs. 3 und 7 und § 12 Abs. 1 der Satzung von\n zen;\n den Hafenlotsen auf die Dauer von drei Jahren ge-\n 2. die Belange der Lotsenbrüderschaft und ihrer wählt.\n Mitglieder zu wahren und zu fördern, insbeson-\n dere aus gegebenem Anlass den Gerichten und § 17\n sonstigen Behörden gegenüber; Der Beirat\n 3. die satzungsgemäß erforderlichen Beschlussfas- (1) Der Beirat besteht aus:\n sungen vorzubereiten;\n – dem Ältermann,\n 4. den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und den\n – dem stellvertretenden Ältermann,\n Jahresbericht aufzustellen und der Mitgliederver-\n sammlung vorzulegen; – dem Obmann Hafen Wilhelmshaven,\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 13,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 197 Heft 6 – 2020\n\n – fünf Mitgliedern, die gemäß § 10 Abs. 3 und § 12 Stellvertreter, der dem jeweilig anderen Lotsbezirk\n Abs. 1 der Satzung von den Mitgliedern auf die angehört.\n Dauer von drei Jahren gewählt werden.\n Für weitere Aufgaben im Rahmen der Aus-und Fort-\n(2) Die nur von den Hafenlotsen gewählte Vertretung im bildung können von der Mitgliederversammlung wei-\n Beirat hängt von der Anzahl der Hafenlotsen ab. Das tere Ausbilder bestimmt werden.\n Verhältnis der Hafenlotsen im Beirat soll dem Verhält-\n nis ihrer Anzahl in der gesamten Brüderschaft ent- (5) Nach Bedarf können weitere Sonderausschüsse ge-\n sprechen. Die Größe des Beirats wird dabei nicht bildet werden, deren Mitglieder, Aufgabenbereiche\n verändert. und Einsatzdauer von der Mitgliederversammlung\n bestimmt werden.\n § 18\n Aufgaben des Beirats § 20\n Der Rechnungsprüfungsausschuss\n(1) Der Beirat ist ein Arbeitsausschuss mit der Aufgabe,\n den Ältermann bei der Führung der Angelegenheiten (1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei\n der Lotsenbrüderschaft auf wichtigen Aufgabenge- Mitgliedern.\n bieten zu beraten. Innerhalb des Beirats können die\n (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss überwacht durch\n Geschäfte auf einzelne Mitglieder oder Ausschüsse\n Revisionen die vorschriftsmäßige Ausführung des\n verteilt werden.\n Haushaltsplanes, insbesondere die wirtschaftliche\n(2) Der Ältermann beruft den Beirat nach Bedarf ein und und sparsame Verwendung der Haushaltsmittel, die\n leitet seine Beratungen. In folgenden Angelegenhei- Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, Rechnungs-\n ten hat der Ältermann den Beirat zu hören: führung und Buchführung und die richtige Einnahme\n und Verteilung der Lotsgelder. Dem Prüfungsaus-\n 1. Änderung der Satzung, schuss obliegt ferner die Prüfung und Abnahme der\n 2. Änderung der Börtordnung, vom Ältermann aufgestellten Jahresrechnung vor der\n Vorlage an die Mitgliederversammlung.\n 3. Änderung der Urlaubsordnung,\n 4. Änderung der Lotsgeldverteilungsordnung, § 21\n Der Untersuchungsausschuss\n 5. Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahres-\n rechnung, (1) Der Untersuchungsausschuss besteht aus drei Mit-\n gliedern und zwei Vertretern.\n 6. Aufstellung des Jahresberichtes,\n (2) Der Untersuchungsausschuss wird auf Antrag des\n 7. Tarifangelegenheiten, Ältermanns oder der Mitgliederversammlung tätig.\n 8. Angelegenheiten der Altersversorgung,\n Er untersucht Vorfälle, die die Regelkonformität und\n 9. Angelegenheiten von Lotsenbewerbern. Qualität des Dienstbetriebes betreffen und gibt Emp-\n fehlungen an die Mitgliederversammlung.\n(3) Über die Beiratssitzung ist eine Niederschrift anzu-\n fertigen, die vom Ältermann und dem Schriftführer zu (3) Dem Untersuchungsausschuss obliegt es insbeson-\n unterzeichnen ist. Aus der Niederschrift müssen die dere:\n Anzahl der erschienenen Mitglieder und die vom Bei-\n rat vertretene Meinung hervorgehen. 1. mutmaßliche Berufspflichtverletzungen von Mit-\n gliedern der Lotsenbrüderschaft zu untersuchen,\n § 19 2. bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Lot-\n Sonderausschüsse senbrüderschaft zu vermitteln,\n(1) Sonderausschüsse sind: 3. Vorfälle auf dem Seelotsrevier, die zu Unfällen\n 1. der Rechnungsprüfungsausschuss, hätten führen können, zu untersuchen,\n\n 2. der Untersuchungsausschuss, 4. für die Brüderschaft relevante Sicherheitsemp-\n fehlungen der Bundesstelle für Seeunfallunter-\n 3. die Ausbilder. suchung umzusetzen.\n(2) Die Mitglieder der unter Abs. 1 genannten Sonder- (4) Näheres regelt die Untersuchungsordnung.\n ausschüsse und ihre Stellvertreter werden für die\n Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversamm- § 22\n lung gewählt. Wählbarkeit zu den Ämtern, Wiederwahl\n(3) Die Mitglieder der Sonderausschüsse nach Abs. 1\n (1) Zum Ältermann oder Stellvertreter des Ältermanns\n Nr. 1 und 2 sind in ihrem Aufgabenbereich unabhän-\n kann nur gewählt werden, wer mindestens 5 Jahre,\n gig und an keine Weisung gebunden.\n zum Obmann oder Stellvertreter des Obmanns, zum\n Sie stehen außerhalb des Beirats. Mitglied des Beirats sowie eines Sonderausschus-\n ses, wer mindestens 2 Jahre Seelotse des Reviers ist.\n(4) Die Mitglieder des Sonderausschusses nach Abs. 1\n Nr. 3 bestehen aus einem Ausbilder sowie seinem (2) Wiederwahl ist zulässig.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 14,
"content": "Heft 6 – 2020 198 VkBl. Amtlicher Teil\n\n § 23\n Besondere Pflichten der Inhaber von Ämtern\n(1) Die in § 22 der Satzung bezeichneten Ämter sind un-\n parteiisch und ehrenamtlich zu führen.\n(2) Kein Inhaber eines Amtes darf bei einer Angelegen-\n heit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die\n Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten und sei-\n nen Verwandten unmittelbaren Vorteil oder Nachteil\n bringen kann.\n(3) Die Erstattung von Verdienstausfällen und Kosten,\n die ihm bei der Wahrnehmung dieses Amtes entste-\n hen, regelt die Geschäfts- und/oder die Lotsgeldver-\n teilungsordnung.\n\n § 24\n Vorzeitige Abberufung der Inhaber eines Amtes\n(1) Die in § 22 dieser Satzung bezeichneten Inhaber von\n Ämtern können aus wichtigen Gründen durch die Mit-\n glieder vorzeitig abberufen werden. Zu dem Be-\n schluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher\n Mitglieder der Brüderschaft erforderlich.\n(2) Die vorzeitige Abberufung des Ältermannes geschieht\n im gegenseitigen Einvernehmen der Mitglieder und\n der Aufsichtsbehörde. Kommt ein Einvernehmen\n nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister\n für Verkehr nach Anhörung der Bundeslotsenkammer\n (§ 31 Abs. 5 SeeLG).\n\n § 25\n Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung\n im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums\n für Verkehr und digitale Infrastruktur) in Kraft.\n(2) Am gleichen Tage tritt die Satzung in der Fassung der\n Bekanntmachung vom 19.07.1985 (VkBl. 1985 S. 498),\n zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 31.08.2015\n (VkBl. Ausgabe 16/2015, S. 518) außer Kraft.\n\nBremerhaven, den 17. Februar 2020\ngez. J.-H. Janssen (Ältermann)\n\n\n(VkBl. 2020 S. 192)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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