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            "content": "Verkehrsblalt\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                                            (VkBI)\n\n\n                                       n    INHALTSVERZEICHNIS                              II\n\n                                                       Amtlidier Teil\n\n   Nr.      Datum               VkBI 1957                Seite        Nr.       Datum              VkBI 1957                Seite\n\n   Personalnachriditen                                                Straßenbau\n   321   22. 10. 1957 Personalnadiriditön; hier:                      331   9. 10. 1957 Widmung und Abstufung von\n         Verlust von zwei Dienstausweisen . . 539\n                                                                            Teilstrecken der Bundesstraße 13 in Wei\n   Binnenschiffahrt                                                         ßenburg (Mittelfranken)                           542\n   322 18. 10. 1957 Verordnung über die Fest                          332   10. 10. 1957 Widmung von Teilstrecken\n       setzung von Entgelten für Verkehrslei                                der Autobahn Hamburg—Hannover . . 542\n       stungen der Binnenschiffahrt vom 16. Ok\n         tober 1957                                        539\n                                                                      333 14. 10. 1957 Widmung und Umstufung\n                                                                            von Teilstrecken der Bundesstraße 243\n         (FF Nr. 3/57 Frachtenausschuß für den                              in der Stadt Bockenem                 542\n         Tankschiffsverkehr)\n       (FC Nr. 11/57 Frachtenausschuß Bremen)\n                                                                      Deutscher Wetterdienst\n   323 19. 12. 1954 Bekanntmachung für die\n       Schiffahrt. Anordnung Nr. 2E für die\n                                                                      334 17. 10. 1957 Verwaltungsordnung für den\n         Schiffahrt auf dem Küstenkanal          . . . 539\n                                                                            Deutschen Wetterdienst vom 9. 10. 1957            543\n   Seeverkehr                                                         335   15. 10. 1957 Verlegung der Zentralstelle\n   324 14. 10. 1957 Strom- und schiffahrtpolizei                            des Deutschen Wetterdienstes nach Of\n       liche Anordnung für die Schiffahrt auf                               fenbach (Main)                                    545\n         der Unterweser                                    540\n                                                                      Aufgebote\n   Luftfahrt\n   325   11. 10. 1957    Gesetz zu dem Abkommen                       335a 15. 11. 1957 Aufbietung in Verlust gera\n         vom 29. 1. 1957 zwischen der Bundesre                              tener Kraftfahrzeug-(Anhänger-)briefe\n         publik Deutschland und dem Königreich\n         Schweden über den Luftverkehr . . . 541                      335b 15. 11. 1957 Aufbietung in Verlust gera\n  326    11. 10. 1957 Gesetz zu dem Abkommen                                tener Kraftfahrzeug-(Anhänger-)scheine\n         vom 29. 1. 1957 zwischen der Bundesre\n         publik Deutschland und dem Königreich\n                                                                      335c 15. 11. 1957 Aufbietung in Verlust gera\n                                                                            tener Führerscheine . 553a - 553z,553aa - 553cc\n         Norwegen über den Luftverkehr . . . 541\n  327    11. 10. 1957 Gesetz zu dem Abkommen\n         vom 29. 1. 1957 zwischen der Bundesre\n         publik Deutschland und dem Königreich                                        Niditamtlidier Teil\n         Dänemark über den Luftverkehr . . . 541\n                                                                      Zeitschriftensdiau\n  328    11. 10. 1957 Gesetz zu dem Abkommen\n         vom 28. 9. 1956 zwischen der Bundesre                              Übersicht                                         546\n         publik Deutschland und dem Königreich                              Auslese                                           549\n         der Niederlande über den Luftverkehr             541\n  329 25. 10. 1957 Bekanntmachung über die                            Bücherschau\n         Anerkennung ausländischer Bau- und\n         Prüfvorschriften vom 31. 8. 1957 . . . 541                         Neuerscheinungen         .                        551\n  330 14. 10. 1957 Bekanntmachung über die                                  Buchbesprechungen                                 551\n         Anwendbarkeit deutscher Bau- und Prüf\n         vorschriften .                                   541        Rechtsprechung                                           552\n\n\n  11. Jahrgang                         Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1957                                          Heft 21\n\n\n\n\nVerlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des VerkehrsBlattes wollen Postbezieher sidi lediglich an die liefernden Postämter wenden.",
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            "content": "Heft 21 — 1957                                         539                                          VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                             AMTLICHER TEIL\n\n                                                               II. die vom Bezirksausschuß Uhterweser des Frachten\n                                                             ausschusses Bremen — FC Nr. li/57 — beschlossene\n                                                             Fracht für\nNr. 321    Personalnachrichten; hier:                             Zellulose von Bremen nach Gemmrigheim.\n           Verlust von zwei Dienstausweisen.\n                                                               (2) Der Wortlaut der Beschlüsse ist im FTB — Frachten-\n                            Bonn, den 22. Oktober 1957       und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 41 vom\n                            — Z 6 Ogo — 287 Vmz —            12. Oktober 1957 veröffentlicht*).\n  Die vom Bundesminister für Verkehr ausgestellten                                            § 2\nDienstausweise\n                                                               Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord\n    Nr. 130 (hellbraun) der Kanzleiangestellten              nung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne\n    Maria Schneider,                                         des § 1 Nr. 9 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom\n    geboren am 27. März 1933, und                            9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175) in der Fassung des\n    Nr. 652 (hellbraun) der Kanzleiangestellten              Gesetzes vom 19.Dezember 1956 (Bundesge§etzbl. I S. 924).\n    Marianne Kirschhausen,\n                                                                                              § 3\n    geboren am 3. Februar 1940,        '\nsind in Verlust geraten und werden hiermit für ungültig        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über\n                                                             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nerklärt.\n                                                             S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den\n  Es wird gebeten, Wahrnehmungen über mißbräuchlidie         gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin.\nBenutzung des Ausweises oder seine Auffindung dem\nBundesminiisteir für Verkehr mitzuteilen.                                                     § 4\n                         Der Buridesminister für Verkehr       (1) Die in § 1 genannten Entgelte treten in Kraft:\n                                    Im Auftrag                     Zu Absatz 1 Ziffer L Nummer 1 bis 4\n                                 Dr. G o e d e c k e\n                                                                   mit Wirkung vom 29. Juli 1957,\n(VkBl 1957 S. 539)\n                                                                   zu Absatz 1 Ziffer I Nummer 5 bis 7 und Ziffer II\n                                                                   mit Wirkung vom 1. Oktober 1957.\n  Bitiuejaschiffahi t                                          (2) Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Ver\n                                                             kündung dieser Verordnung in Kraft.\nNr. 322    Verordnung über die Festsetzung von                 Bonn, den 16. Oktober 1957\n           Entgelten für Verkehrsleistungen der Bin\n           nenschiffahrt vom 16. Oktober 1957.                                             Der Bundesminister für Verkehr\n           (FF Nr. 3/57 Frachtdnausschuß für den                                          In Vertretung des Staatssekretärs\n                         Tankschiffsverkehr)                                                         Dr. Schiller\n                                                             (VkBl 1957 S. 539)\n           (FC Nr. 11/57 Frachtenausschuß Bremen)\n                            Bonn, den 18. Oktober 1957         *) Der FTB — Frachten- und TarLfanzeiger der Binnen-\n                                                             scihiffahrt — kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag G.m.b.H.,\n                            B 246/2098 F/57                  vormals Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstraße 15/17,\n                                                             bezogen werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich\n  Nachstehend wird die Verordnung vom 16. Oktober            nach dem Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die nur\n1957 nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verordnung ist        geschlossen zum Preise von 0,25 DM je Blatt DIN A 5\nim Bundesanzeiger Nr. 203 vom 22. Oktober 1957 ver           abgegeben wird.          ,\nkündet worden.\n                         Der Bundesminister für Verkehr\n                                    Im Auftrag               Nr. 323 Bekanntmachung für die Schiffahrt. Anord\n                                  von Dorrer                              nung Nr. 2 E für die Schiffahrt auf dem\n                                                                          Küstenkanal.\n                      Verordnung\n           über die Festsetzung von Entgelten                  Auf Grund des § 116 Nr. 1 der Binnenschiffahrtstraßen-\n      für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt.           Ordnung (BSchSO) vom 19. Dezember 1954 (BGBl. II S.\n                 Vom 16. Oktober 1957.                       1135) wird zur Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt und\n                                                             zum Schutz der Anlagen und der Bauarbeiten auf dem\n  Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den            Küstenkanal folgendes angeordnet:\ngewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953\n(Bundesgesetzblatt I S. 1453) wird verordnet:                                                 § 1\n                           § 1                                    Begrenzung der Abmessungen und Tauchtiefen\n  (1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über          1. Der Küstenkanal darf östlich der Schleuse Dörpen in\nden gewerblichen BinnenSchiffsverkehr werden rechts             beiden Richtungen nur von Schiffen mit folgenden\nverbindlich festgesetzt:                  -                     Breiten (ohne Scheuerleisten) und Tauchtiefen befahren\n  I. die vom Frachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr        werden:\n— FF Nr. 3/57 — beschlossenen Tankfrachten, und zwar:                      bis 8,25 m Breite mit höchst, 2,00 m Tauchtiefe\n  1. von Bremen-Farge/—Oslebshausen/Brake (Oldenbg.)            bei 8,26 bis Ö,40 m Breite mit höchst, 1,90 m Tauchtiefe\n     nach Hoya/Weser,                                           bei 8,41   bis 8,60   m   Breite   mit   höchst, 1,80   m Tauchtiefe\n  2. von Hafen Gelsenberg nach Hildesheim,                      bei 8,61   bis 8,80   m   Breite   mit   höchst, 1,70   m Tauchtiefe\n  3. von Hafen GSelsenbefg nach Lülsdorf/Rhein,                 bei 8,81   bis 9,00   m   Breite   mit   höchst, 1,60   m Tauchtiefe\n                                                                bei 9,01   bis 9,20   m   Breite   mit   höchst. 1,50   m Tauchtiefe\n  4. von Misburg, nach Wolfsburg,\n                                                                Das Wasser- und Schiffahrtsamt Oldenburg kann ein\n  5. von Hafen Gelsenberg nach Minden, Löschstelle\n      an der Weser,\n                                                                zelne Fahrzeuge, welche die Abmessungen und Tauch\n                                                                tiefen nach Nr. 1 überschreiten, befristet oder für eine\n  6. von Bremen-Farge/—Oslebshausen/Brake (Oldenbg.)            Reise zur Fahrt auf dem Küstenkanal zulassen. Diese\n     nach Nienburg/Weser,                        /               Genehmigung wird nur in besonders begründeten Fäl\n  7. von Einswarden nach Bremerhaven;                           len erteilt werden.",
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Es wird deshalb eine Verkehrsregelung zwi                booten und das Fortbewegen durch Hilfsmotore mit\n   schen Kanal-km 2,8 (westlich des oberen Schleusen                Seitenschraubenantrieb — ausgenommen bei Klein\n   vorhafens Oldenburg) und Kanal-km 9,2 (westlich                  fahrzeugen — verboten.\n   Brücke Moslesfehn) durchgeführt. An beiden Enden            3. Selbstfahrer dürfen nicht ohne Auftrag des Bundes-\n   dieser einschiffigen Strecke sind Sperrstellen eingerich       schleppbetriebs schleppen.\n   tet, die nach § 59 BSchSp gekennzeichnet sind. Die          4. Das Wasser- und Schiffahrtsamt Oldenburg kann Aus\n    Sperrstelle bei km 2,8 gilt für die Bergfahrt, diejenige        nahmen zulassen.\n    bei km 9,2 für eile Talfahrt.                                                             §5\n    Die letztgenannte Sperrstelle wird voraussichtlich im            Fahrwasserbezeichnung bei Flachwasserstrecken\n    Frühjahr 1958 nach etwa km 5,8 verlegt, die Verlegung\n                                                                   Die flachen Unterwasserböschungen am Südufer des\n    wird durch das Wasser- und Schiffahrtsamt Oldenburg          Kanals zwischen km 26,2 (westlich Ahrensdorf) und km\n  , bekanntgemacht werden.\n                                                                 41,0 (Sperrtor Sedelsberg) sind durch rote Bojen gegen\n2. Der Schiffsverkehr wird an diesen Sperrstellen durch          das Fahrwasser abgegrenzt. Ebenso sind einige durch Ver\n    Wahrschauposten geregelt; sie erteilen der Schiffahrt        sandung verflachte Wendebecken bezeichnet.\n    Anweisungen durch Signale oder Zurufe.                                                    §6\n3. Um Verkehrsschwierigkeiten an den Sperrstellen zu                                   Inkrafttreten\n    vermeiden, haben alle dort eintreffenden Fahrzeuge\n                                                                 1. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung\n   folgendermaßen festzumachen:                                     im Verkehrsblatt — Amtsblatt des Bundesministers\n    a) an der Liegestelle bei km 2,8 in der Reihenfolge             für Verkehr — in Kraft.\n      ihrer Ankunft an den am weitesten vorausstehen\n                                                                 2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Anordnung Nr. 2 D\n      den Festmachern oder unmittelbar hinter etwa be\n                                                                    der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen für die\n      reits dort liegenden Schiffen, oder — auf Anordnung           Schiffahrt auf dem Küstenkanal vom 6. 11. 1955 (VkBl.\n      des Wahrschaüers — fahrwasserseitig an der an                 S. 546) außer Kraft.\n      den Festmachern liegenden Schiffsreihe, ebenfalls\n      von vorn nach hinten, immer dicht aufschließend;           Bremen, den 21. Oktober 1957\n   b) an der Liegestelle bei km 9,2 in der Reihenfolge           Tgb.-Nr. 7057/57 B\n                                                                                            Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n      ihrer Ankunft an dem am weitesten vorausstehen\n                                                                                                          Bremen\n      den Dalbenpaar oder unmittelbar hinter etwa be\n      reits dort liegenden Schiffen oder, falls die Dalben                                          Dr. Ing. W a 11 h e r\n      voll belegt sind, fahrwasserseitig an der an den         (VkBl 1957 S. 539)\n      Dalben liegenden Schiffsreihe, ebenfalls von vorn\n      nach hinten, immer dicht aufschließend.                      Seeverkehr\n4. Die voraussichtlich im Frühjahr 1958 bei etwa km 5,8\n   einzurichtende Liegestelle erhält nur Landpoller. Für         Nr. 324 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anord\n   ihre Belegung gelten die Bestimmungen nach Nr. 3 b)                     nung für die Schiffahrt auf der^nterweser.\n   sinngemäß; jedoch dürfen sich hier Fahrzeuge nur auf                                     Hamburg, den 14. Oktober 1957\n   Anordnung des Wahrschauposten nebeneinander legen.                                               — See 2/327—58/57--\n5. Die Weiterfahrt darf nur nach Aufforderung durch die            Nachstehend wird die ström- und schiffahrtpolizeiliche\n   Wahrschauer, und zwar unverzüglich und in folgender           Anordnung für die Schiffahrt auf der UnterWeser be-,\n   Reihenfolge angetreten werden:                                kanntgegeben. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger\n   a) bei einreihiger Belegung fahren die Schiffe in der         Nr. 196 vom 11. Oktober 1957 verkündet worden.\n     , Liegefolge ab;                                                                  Der Bundesmihister für Verkehr\n   b) bei zweireihiger Belegung fahren zuerst die zum                                            Im Auftrag\n                                                                                                      Dr. S c h u b e r t\n       Fahrwasser hin liegenden ab, danach die an den\n      Dalben o. a. liegenden Schiffe, und zwar jeweils                 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung\n       in ihrer Liegefolge. In Sonderfällen können die                      für die.Schiffahrt auf der Unterelbe\n      Wahrschauer Ausnahmen anordnen.\n                                                                   Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen-\n6. Die einschiffige Strecke muß ohne jeden Aufenthalt            Ordnung vom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 553) wird\n   zügig durchfahren werden.                                     angeordnet:\n7. Die beiden Liegestellen unmittelbar vor den Sperrstel                                      § 1\n   len sind ausschließlich denjenigen Fahrzeugen vor               Abweichend von § 102 Abs. 5 der Seeschiffahrtstraßen-\n   behalten, die ihre Weiterfahrt unverzüglich nach Frei         Ordnung darf auf der Unterweser von der Eisenbahn\n   gabe der Strecke fortsetzen wollen, Ihre Benutzung für        brücke in Bremen bis zur Bremer Weserschleuse ein\n   längere Aufenthalte (z. B. Wochenendübernachtungen)           Binnenschiff mit Maschinenantrieb, das nach seiner Bau\n   ist untersagt.                                                art kein Schlepper ist, jeweils ein Binnenschiff schleppen,\n8. Für Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung           wenn es gemäß § 29 der Verordnung über die Sdiiffs-\n   und der Wasserschutzpolizei gelten diese einschrän            sicherheit in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffs-Unter-\n   kenden Bestimmungen nicht.                                    suchungsordnung —BSchUO—) vom 18. Juli 1956 (Bun\n                                                                 desgesetzbl. II S. 769) von der Untersuchungsbehörde\n                            §3                                   zum Schleppen zugelassen ist.\n           Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit                                                 §2\n1. Auf der einschiffigen Strecke (§ 2) wird die zulässige          Das gesdileppte Fahrzeug darf nur so groß sein, daß\n   Höchstgeschwindigkeit für alle Fahrzeuge auf 5 km/Std         das schleppende Fahrzeug es sicher führen kann.\n   festgesetzt.                                                                               §3\n2. Für Leerschlepper sowie Fahrzeuge der Wasser- und               Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1957 in Kraft\n   Schiffahrtsverwaltung und der Wasserschutzpolizei gilt        und gilt, sofern sie nicht vorher widerrufen wird, bis\n   diese Begrenzung nicht.                                       zum 14. Oktober 1959.\n                            §4                                   Bremen, den 21. 9. 1957\n       Allgemeine Vorschriften für den Verkehr                                             Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n1. Auf der Strecke des Küstenkanals von km 2,23 (Ende                                               Dr.-Ing. W a 11 h e r\n   des oberen Vorhafens) bis km 9,2 (später etwa km                                                      Präsident\n   5,8 — vgl. § 2 Nr. 1) ist das Überholen von Fahr            (VkBl 1957 S. 540)",
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            "content": "Heft 21    1957                                            541                                      VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n  Luftfahrt                                                      Luftverkehr vom 28. September 1956 ist im Bundesge\n                                                                 setzblatt 1957 Teil II auf Seite 1413 verkündet worden.\nNr. 325    Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar                     Das Abkommen, das in dem bezeichneten Bundes\n          1957 zwischen der Bundesrepublik Deutsch               gesetzblatt auf Seite 1414 ff. veröffentlicht ist, tritt nach\n          land und dem Königreich Schweden über                seinem Artikel 17 einen Monat nach dem Zeitpunkt in\n                                                               Kraft, an dem sich die Vertragsstaaten gegenseitig mit\n           den Luftverkehr.\n                                                               geteilt haben, daß die für sie geltenden verfassungs\n                            Bonn, den 11. Oktober 1957         mäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.\n                            L 1 — 127/11 — 153 Vm/57\n                                                                                          Der Bundesminister für Verkehr\n  Das Zustimmungsgesetz vom 30. September 1957 zu                ,                                      Im Auftrag\ndem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch                                                         Kallus\nland und dem Königreich Schweden über den Luftverkehr          (VkBl 1957 S. 541)\nvom 29. Januar 1957 ist im Bundesgesetzblatt 1957\nTeil II auf Seite 1435 verkündet und am 4. Oktober 1957\nin Kraft getreten.\n                                                                 Nr. 329 Bekanntmachung über die Anerkennung\n  Das Abkommen, das in dem bezeichneten Bundes\n                                                                             ausländischer Bau- und Prüfvorschriften\ngesetzblatt auf Seite 1436 ff veröffentlicht ist, tritt nach\nseinem Artikel 20 einen Monat nadi Austausch der Ra                          vom 31. August 1957.\ntifikationsurkunden in Kraft.\n                                                                                                Bonn, den 25. Oktober 1957\n                         Der Bundesminister für Verkehr                                         L 2—231/2 — 2085 L/57 III\n                                       Im Auftrag\n                                        K a 11 u s                   Nachstehend wird die Bekanntmachung über die An\n(VkBl 1957 S. 541)                                               erkennung ausländischer Bau- und Prüfvorschriften voni\n                                                                 31. August 1957 (Bundesanzeiger Nr. 170 vom 5. Sep\nNr. 326    Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar                 tember 1957) nachrichtlich veröffentlicht.\n          1957 zwischen der Bundesrepublik Deutsch                                       Der Bundesminister für Verkehr\n          land und dem Königreich Norwegen über                                                         Im Auftrag\n           den Luftverkehr.                                                                              Kallus\n\n                            Bonn, den 11. Oktober 1957\n                            L 1 — 127/10 — 154 Vm/57                                   Bekanntmachung\n                                                                             über die Anerkennung ausländischer\n  Das Zustimmungsgesetz      vom 30. September 1957 zu                            Bau- und Prüfvorschriften.\ndem Abkommen zwischen        der Bundesrepublik Deutsch\nland und dem Königreich     Norwegen über den Luftver                               Vom 31. August 1957.\nkehr vom 29. Januar 1957    ist im Bundesgesetzblatt 1957          Nach Artikel 1 Abs. 2 der,Verordnung über die Prü\nTeil II auf Seite 1427 verkündet und am 4. Oktober 1957          fung von Luftfahrtgerät vom 24. Oktober 1955 (Bundes-\nin Kraft getreten.                                               gesetzbl. I S. 690) gebe ich folgendes bekannt:\n  Das Abkommen, das in dem bezeichneten Bundes\ngesetzblatt auf Seite 1428 veröffentlicht ist, tritt nach                                     I.\nseinem Artikel 20 einen Monat nach Austausch der                     Für die zum Nachweis der Verkehrssicherheit notwen\nRatifikationsurkunden in Kraft.\n                                                                 dige Prüfung von Luftfahrtgerät, das in der Bundes\n                         Der Bundesminister für Verkehr          republik hergestellt wird, sind die folgenden vom Civil\n                                       Im Auftrag                Aeronautics Board der U.S.A. erlassenen und im Federal\n                                        Kallus                   Register unter Titel 14 veröffentlichten Civil Air\n(VkBl 1957 S. 541}                                               Regulations in der am 1'. Januar 1957 geltenden Fassung,\n                                                                 die ich hiermit anerkenne und die über das Luftfahrt-\nNr. 327    Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar                 Bundesamt bezogen werden können, ab sofort anzu\n                                                                 wenden:\n           1957 zwischen der Bundesrepublik Deutsch\n           land und dem Königreich Dänemark über                 1. Part 3   —    Airplane Airworthiness — Normal,\n           den Luftverkehr.\n                                                                                  Utility and Acrobatic Category\n                                                                 2. Part 4b —     Airplane Airworthiness —\n                            Bonn, den 11. Oktober 1957                            Transport Category\n                            L 1 — 127/12 — 155'Vm/57\n                                                                 3. Part 6   —    Rotorcraft Airworthiness —\n  Das Zustimmungsgesetz      vom 30. September 1957 zu                            Normal Category\ndem Abkommen zwischen        der Bundesrepublik Deutsch          4. Part 7   —    Rotorcraft Airworthiness —\nland und dem Königreich     Dänemark über den Luftver                             Transport Category\nkehr vom 29. Januar 1957    ist im Bundesgesetzblatt 1957\nTeil II auf Seite 1420 verkündet und am 4. Oktober 1957          5. Part 8   —    Aircraft Airworthiness —\nin Kraft getreten.                                                               Restricted Category\n  Das Abkommen, das in dem bezeichneten Bundes                   6. Part 13 —    Aircraft Engine Airworthiness —\ngesetzblatt auf Seite 1421 ff veröffentlicht ist, tritt nach                     Subparts A and B\nseinem Artikel 20 einen Monat nach Austausch der Ra              7. Part 14 —    Aircraft Propeller Airworthiness.\ntifikationsurkunden in Kraft.\n                                                                                              II.   .\n                         Der Bundesminister für Verkehr\n                                       Im Auftrag                    An die Stelle der in den Vorschriften des Abschnittes I\n                                   ,    Kallus                   genannten US-amerikanischen Behörden treten die ent\n(VkBl 1957 S. 541)                                               sprechenden deutschen Dienststellen. Soweit in den Vor\n                                                                 schriften Behörden ermächtigt werden, ergänzende tech\nNr. 328    Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Sep                    nische Ausführungsbestimmungen zu erlassen, tritt an\n                                                                 ihre Stelle das Luftfahrt-Bundesamt.\n           tember 1956 zwischen der Bundesrepublik\n           Deutschland und dem Königreich der Nie\n           derlande über den Luftverkehr.\n                                                                     Bonn, den 31. August 1957\n                                                                     L 5—527 — 2085 L/57\n                            Bonn, den 11. Oktober 1957\n                            L 1 — 127/9 — 156 Vm/57                                       Der Bundesminister für Verkehr\n  Das Zustimmungsgesetz vom 30. September 1957 zu                                                       Im Auftrag\ndem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch                                                         Kallus\nland und dem Königreich der Niederlande über den               (VkBl 1957 S. 541)",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                         542                                           Heft 21 — 1957,\n\n\n\nNr. 330 Bekanntmachung über die Anwendbarkeit                 liert mit Ablauf des 30. September 1957 die Eigenschaft\n             deutscher Bau- und Prüfvorsdiriften.             einer Bundesstraße und wird zur Gemeindestraße der\n                                                              Stadtgemeinde Weißenburg abgestuft.\n                        Bonn, den 14. Oktober 1957              Gegen diese Verfügung kann innerhalb von zwei\n                        — L 2 — 231/2—2085 L/57 III —         Wochen nach Bekanntmachung Einspruch bei der unter\n  Nachdem idi am 31. August 1957 US-amerikanisdie             fertigten Obersten Baubehörde im Bayer. Staatsmini\nVorsdiriften für den Bau und die Prüfung von Luftfahrt        sterium des Innern eingelegt werden. Der Einspruch muß\ngerät anerkannt habe (vgl. Bekanntmachung des Bundes          einen bestimmten Antrag enthalten.\nministers für Verkehr vom 31. August 1957 im Bundes             Sollte auf den Einspruch ohne zureichenden Grund\nanzeiger Nr. 170 vom 5. September 1957), sind die nach        binnen angemessener Frist kein Bescheid ergehen, so\nfolgenden deutschen Bau- und Prüfvorschriften als über        kann Anfechtungsklage bei dem Bayer. Verwaltungs\nholt anzusehen:                                               gerichtshof in München schriftlich oder zur Niederschrift\n                                                              des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden,\n1. Bauvorschriften für Flugzeuge\n                                                              aber nur innerhalb von sechs Monaten seit Einlegung\n   Heft 1:         Vorsdiriften für die Festigkeit            des Einspruchs.\n                   von Flugzeugen,                              Die Anfechtungsklage soll als solche bezeichnet wer\n                     vom 23. Dezember 1936,                   den. Sie muß einen bestimmten Antrag enthalten.\n2. Bauvorschriften für Flugzeuge\n   Heft 4:         Triebwerk, vom 5. April 1938,                                           Oberste Baubehörde\n                                                                                  im Bayer. Staatsministerium des Innern\n3. Bauvorschriften für Flugzeuge                                                             Wambsganz\n   Teilheft 5/1:   Elektrisdie Ausrüstung Teil 1 und II                                     Ministerialdirektor\n                   Ausgabe November 1939,                     (VkBl 1957 S. 542)\n4. Bauvorschriften für Flugzeuge\n   Teilheft 5/2:     Schaltzeichen für elektrische Aus        Nr. 332 Widmung von Teilstrecken der Autobahn\n                   rüstung,                                           Hamburg—^Hannover.\n                   Ausgabe Mai 1940,\n                                                                                         Hannover, den 10. Oktober 1957\n5. Bauvorschriften für Flugmotoren                                                       Abt. III — III/2 — 37.03\n   Heft 1:           Begriffsbestimmungen für Flug\n                     motoren,                                   Die im Zuge der Autobahn Hamburg—Hannover neu\n                    Ausgabe Juli 1941,                        gebauten Teilstrecken\n6. Prüfvorschriften für Flugmotoren-Kraftstoffe,                  a) von der Anschlußstelle Soltau-Ost bis zur Anschluß\n                    Fassung Oktober 1942,                            stelle Soltau-Süd, km 64,500—71,848,\n7. Prüfvorschriften für Flugmotoren-Schmieröle                    b) von der Anschlußstelle Fallingbostel bis zur An\n                    zur Anwendung in Otto-Motoren,                   schlußstelle Westenholz, km 86,298—94,905,\n                    Ausgabe März 1938.                        erhalten mit Wirkung vom 11. 9. 1957 die Eigenschaft\n                                                              einer Bundesautobahn (§ 2 des Bundesfernstraßengesetzes\n  Diese Vorschriften dürfen künftigen Musterprüfungen\n                                                              vom 6. 8. 1953, BGBl I S. 903).\nnicht mehr zugrundegelegt werden. In Härtefällen und\nwenn es die Verkehrssicherheit erlaubt, kann das Luft                                    Der Niedersächsische Minister\nfahrt-Bundesamt Ausnahmen bis zum 31. Ddzember 1957                                        für Wirtschaft und Verkehr\nzulassen.                                                                                          Im Auftrag\n  Musterprüfungen, die vor dem 1. November 1957 be                                                   Lillie\ngonnen wurden, sind nach den Bau- und Prüfvorschrif           (VkBl 1957 S. 542)\nten abzuwickeln, die zwischen dem Luftfahrt-Bundesamt\nund dem Antragsteller vereinbart sind.                        Nr. 333 Widmung und Umstufung von Teilstrek-\n  Luftfahrzeuge, die einem Muster entsprechen, das auf                    ken der Bundesstraße 243 in der Stadt\nGrund der oben       bezeichneten   deutschen Vorschriften                Bockenem.\ngebaut, geprüft und zugelassen worden ist, werden vom                                    Hannover, den 14. Oktober 1957\nLuftfahrt-Bundesamt     weiterhin   zum   Verkehr    zuge                                Abt. III — III/2 — 37.03\nlassen.\n                                                                  Die als Umgehungsstraße der Stadt Bockenem neu\n  Bonn, den 14. Oktober 1957                                  gebaute Straße von km 23,920—24,700 (25,144 alt) erhält\n  L 2—231/2—2085 L/57 III                                     mit Wirkung vom 1. 10. 1957 die Eigenschaft einer Bun\n                        Der Bundesminister für Verkehr        desstraße (§ 2 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. 8.\n                                      Im Auftrag              1953 — BGBl I, S. 903) und wird Bestandteil der Bundes\n                                Dr.-Ing. Hentschel            straße 243.\n(VkBl 1957 S. 541)                                              Die für den Bundesstraßenverkehr entbehrlich gewor\n                                                              dene Strecke von km 23,920—25,144 (alt) verliert mit\n                                                              Ablauf des 31. 3. 1958 ihre Eigenschaft als Bundesstraße.\n   Straßenbau\n                                                                  a) Mit Wirkung vom 1. 4. 1958 ist die Strecke von\n                                                                    km 23,920—^23,995 als neuer Anschluß der Land\nNr. 331      Widmung und Abstufung von Teilstrecken                  straße I. Ordnung Nr.498 an die Bundesstraße 243\n             der Bundesstraße 13 in Weißenburg (Mit                 in das Verzeichnis der Landstraßen 1. Ordnung ein\n             telfranken).                                           zutragen,\n                          München, den 9. Oktober 1957            b) Mit Wirkung vom 1. 4. 1958 wird die Strecke von\n                          — IV D 1 h — 9511 n 45/Mfr. —              km 23,995—25,144 (alt) gem. § 14 Abs. 3 des Hann.\n                                                                     Gesetzes über Gemeindewege und Landstraßen vom\n  In der Stadtgemeinde Weißenburg, Regierungsbezirk                  28. 7. 1851 in der Fassung des Gesetzes vom 24. 5.\nMittelfranken, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1957                  1894 (Pr.G.S.   S. 82)   Gemeindeweg     der   Stadt\ndie „Nördliche Ringstraße\" zwischen der Nürnberger                  « Bockenem.\nStraße und der Eichstätter Straße zur Bundesstraße auf\ngestuft und erhält die Eigenschaft einer Bundesstraße           Gegen diese Verfügung kann innerhalb von einem\n(§ 2 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. 8. 1953 —           Monat nach Bekanntgabe beim Niedersächsischen Mini\nBGBl. I S. 903). Sie beginnt bei km 50,765 (= km 85,710       ster für Wirtschaft und Verkehr, Hannover, Friedrichs\nder Bundesstraße Nr. 2) und endet bei km 50,285 der           wall 1, Einspruch eingelegt werden.\nBundesstraße Nr. 13.                                                                     Der Niedersächsische Minister\n  Die bisherige Teilstrecke der Bundesstraße Nr. 13 vom                                    für Wirtschaft und Verkehr\nalten Rathaus über die Luitpoldstraße und Obere Tor                                                Im Auftrag\nstraße bis zur Eichstätter Straße, d. i. von km 50,652                                          Dr. Bierwirth\n(= km 85,435 der Bundesstraße Nr. 2) bis km 50,285, ver       (VkBl 1957 S. 542)",
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Oktober 1957\n                             Z 8 — 262 Vmz/57                                               § 5\n  Nachstehend wird die Verwaltungsordnung für den                                      Zentralamt\nDeutschen Wetterdienst vom 9. Oktober 1957 (Bundes-              (1) Das Zentralamt des Deutschen Wetterdienstes in\nanz'eiger Nr. 206 vom 25. Oktober 1957) bekanntgegeben.      Offenbach a. M. umfaßt die nachstehenden Abteilungen:\n                         Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                    Abteilung A      Allgemeine Abteilung,\n                                  Iln Auftrag                                 S     Synoptische Meteorologie,\n                             Dr. S ü s s e n b e r g e r                      K     Klimatologie,\n                                                                              F     Forschung,\n                                                                        „   AM       Agrarmeteorologie,\n                   Verwaltungsordnung\n                                                                          „    FMD         Fernmeldedienst,\n             für den Deutschen Wetterdienst.\n                                                                 Die Bildung einer Abteilung Verwaltung bleibt vor\n                  Vom 9. Oktober 1957.\n                                                             behalten.\n  Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den               (2) Die Abteilungen gliedern sich in Referate, die\nDeutschen Wetterdienst vom 11. November 1952 (BGBl.I         erforderlichenfalls zu Unterabteilungen zusammengefaßt\nS. 738) wird nach Anhörung des Verwaltungsbeirates des       werden.\nDeutschen Wetterdienstes für die Anstalt Deutscher                                          §6\nWetterdienst die nachstehende Verwaltungsordnung                     Dienststellen mit überregionalen Aufgaben\nerlassen.\n                           § 1                                (1) Dienststellen der Anstalt, die überregionale Auf\n                        Allgemeines\n                                                             gaben wahrnehmen, sind dem Zeritralamt unmittelbar\n                                                             unterstellt. Hierzu gehören\n (1) Die Anstalt Deutscher Wetterdienst (Anstalt) hat          1. die Meteorologischen Observatorien,\ndie Stellung einer dem Bundesminister für Verkehr un           2. die Instrumentenämter in Hamburg und München,\nmittelbar nachgeordneten Oberbehörde. Die in § 3 des\nGesetzes über den Deutschen Wetterdienst in der Fas            3. die Wetterdienstschule in Neustadt (Weinstraße),\nsung des Gesetzes vom 8. August 1955 (BGBl. I S. 506)            4. die Wetterfernmeldezentrale in Quicikborn.\nfestgelegten Aufgaben führt die Anstalt im Rahmen der          (2) Diese Dienststellen mit überregionalen Aufgaben\nihr zugewiesenen Haushaltsmittel selbständig durch. Der      gliedern sich in Sachgebiete.\nHaushalt der Anstalt wird im Bundeshaushaltsplan in\neinem besonderen Kapitel des Emzelplans für den Ge                                          § 7\nschäftsbereich   des Bundesministers für Verkehr aus\n                                                                                      Wetterämter\ngebracht.\n  (2) Grundsätzliche Fragen des Betriebs und der Or              (1) Im Hinblick auf die Aufgaben der Länder und die\nganisation sind der Entscheidung des Bundesministers         sich darausTür die einzelnen Landesregierungen ergeben\nfür Verkehr vorbehalten.                                     den Bedürfnisse nach wetterdienstlidien Einrichtungen\n                                                             und Leistungen sind die Wetteramtsbereiche entsprechend\n (3) Die Zusammenarbeit mit dem' Wetterberatungs             der politisdien Einteilung des Bundesgebietes gegen\ndienst der Bundeswehr wird durch eine Verwaltungs\n                                                             einander abgegrenzt. Das in Hamburg befindliche Amt\nvereinbarung geregelt.\n                           § 2\n                                                             nimmt wegen seiner maritim-meteorologischen Aufgaben\n                                                             eine Sonderstellung unter den Wetterämtern ein; es führt\n                   Aufbau der Anstalt .                      die Bezeichnung Seewetteramt.\n  (1) Die Anstalt wird von dem Präsidenten des Deut              (2) Die Abgrenzung der Wetteramtsbereiche ergibt sich\nschen Wetterdienstes geleitet (§ 3). Ihm stehen der Ver      aus der nachstehenden Zuordnung:\nwaltungsbeirat und der Wissenschaftliche Beirat des          Seewetteramt                  Land   Freie    und   Hansestadt\nDeutschen Wetterdienstes (§ 4) beratend zur Seite.                       in Hamburg: Hamburg, Hochsee sowie deut\n (2) Die zentralen Aufgaben der Anstalt werden von                                         sche Küste   hinsichtlich des\ndem Zentralämt des Deutschen Wetterdieristes (§§ 5                                         Wind- und Sturmwarndienstes;\nund 9) und seinen Dienststellen mit überregionalen Auf       Wetteramt Berlin              Land Berlin;\ngaben (§§ 6 und 9), die regionalen Aufgaben von den                           in Berlin:\nWetterämtern (§§ 7 und 10) und ihren Außenstellen (§§ 8                                    Land Freie Hansestadt Bremen,\n                                                             Wetteramt Bremen\nund 10) durchgeführt.                                                                      vom Land Niedersachsen die\n                                                                        in Bremen;\n  (3) Die Gliederung der Anstalt im einzelnen wird in                                      Regierungsbezirke Stade, Osna\ndem Organisationsplan festgelegt.                                                          brück, Aurich sowie der Ver\n  (4) Den Geschäftsbetrieb der Anstalt regelt die Ge                                       waltungsbezirk Oldenburg;\nschäftsordnung. Sie wird vom Präsidenten der Anstalt         Wetteramt Essen               Land Nordrhein-Westfalen;\nmit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr er                 in Mülheim (Ruhr):\nlassen.\n                                                             Wetteramt Frankfurt    Land Hessen;\n                           § 3\n                                                                in Offenbach a. M.:\n                      Der Präsident                                                   vom Land Baden-Württemberg\n                                                             Wetteramt Freiburg\n  (1) Der Präsident ist für die Geschäftsführung der            in Freiburg i. Brsg.: der Regierungsbezirk Südbaden\nAnstalt in fachlicher und verwaltungsmäßiger Hinsicht                                 sowie der Regierungsbezirk\nverantwortlich. Er entscheidet in allen Angelegenheiten,                                   Nordbaden mit Ausnahme der\nderen Regelung ihm durch das Gesetz über den Deut                                          Landkreise Buchen..und Tauber-\nschen Wetterdienst, diese Verwaltungsordnung und er                                        bischofsheim;\ngänzende Erlasse des Bundesministers für Verkehr vor         Wetteramt Hannover            vom Land       Niedefsachsen   die\nbehalten ist.                                                        in Langenhagen: Regierungsbezirke  Hannover,\n  (2) Vertreter des Präsidenten ist der Leiter der All                               Hildesheim, Lüneburg sowie\ngemeinen Abteilung (§ 5 Abs. 1), sofern nicht der Bundes                             der Verwaltungsbezirk Braun\nminister für Verkehr Abweichendes bestimmt.                                          schweig;",
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Die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht des\nWetteramt Stuttgart    vom Land Baden-Württemberg             Präsidenten werden hierdurch nicht berührt.\n         in Stuttgart: die Regierungsbezirke Nord-\n                       Württemberg, Süd - Württem               (2) Der Leiter des Wetteramtes steht der Landesregie\n                       berg - Hohenzollern und vom            rung für seinen Bereich als meteorologischer Sachver\n                       Regierungsbezirk    Nordbaden          ständiger zur Verfügung.\n                            die Landkreise Buchen       und      (3) Den Wetterämtern sollen auch die in ihrem Be\n                            Tauberbischofsheim;               reich anfallenden Verwaltungsaufgaben, soweit dies\nWetteramt Trier             Land Rheinland-Pfalz.             zweckmäßig und möglich ist, übertragen werden. Die\n             in Trier:                                        Dienststellen, die überregionale Aufgaben wahrnehmen\n                                                              (§ 6), sind den Wetterämtern, in deren Bereich sie liegen,\n  (3) Die Wetterämter sind in Dezernate gegliedert. Bei       verwaltungsmäßig angegliedert.\njedem Wetteramt gibt es je ein Dezernat Verwaltung,\nein Dezernat Wettervorhersagedienst und ein Dezernat                                         § 11   .\nKlimatologie; gegebenenfalls sind weitere Dezernate zur\n                                                                                     Wirtschaftsführung\nErfüllung besonderer regionaler Aufgaben angegliedert.\nBei dem Seewetteramt sind die Dezernate in den Abtei            (1) Die Kassenführung und die Rechnungslegung ob\nlungen Verwaltung, Wetterdienst und Maritime Meteoro          liegt der Amtskasse des Zentralamtes. Bei den Wetter\nlogie zusammengefaßt.                                         ämtern sind Zahlstellen eingerichtet.\n                             § 8.                               (2) Die Mittel für die Sachausgabeil und die allgemei\n          Außenstellen mit regionalen Aufgaben                nen Ausgaben werden den Dienststellen, die überregio\n                                                              nale Aufgaben wahrnehmen (§ 6), und den Wetterämtern\n  Die in dem Wetteramtsbereich liegenden Außenstellen,\n                                                              (§ 7), soweit zweckmäßig, zur eigenen Bewirtschaftung\ndie regionale oder regional gebundene Aufgaben durch\n                                                              zugewiesen. Notwendige Ausgleiche werden bei dem\nführen, unterstehen den Wetterämtern. Hierzu gehören:\n                                                              Zentralamt vorgenommen.\n  1. als hauptamtliche Dienststellen: .             .                                        § 12\n         Wetterwarten,\n                                                                                          Gebühren\n         Wetterstationen^\n                                                                (1) Höhe und Art der Gebühren für wetterdienstliche\n         Wetterposteri,                                       Leistungen richten sich nach der Gebührenordnung der\n         Bordwetterwartem                                 ' Anstalt; sie fließen der Anstalt zu.\n         Hauptflugwetterwarten,\n                                                              (2) Leistungen, die die personellen und betrieblichen\n         Hilfsflugwetterwarten,                               Möglichkeiten des Deutschen Wetterdienstes' übersteigen,\n         Flugwetternebenstellen,                              können nur gegen Erstattung der entstehenden zusätz\n         Flu^wetterüberwachungsstellen,                       lichen personellen und sächlichen Kosten übernommen\n                                                              werden. Zu diesen Kosten können angemessene Verwal\n         Aerologische Stationen,\n                                                              tungskostenzuschläge erhoben werden.\n         Agrarmeteorologische Versuchs- und Beratungs\n           stellen,                                                                          § 13\n         Medizinmeteorologische Beratungsstellen;                        Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\n  2. als nebenamtliche Wetterbeobachtungsstellen:                 (1) Zur außergerichtlichen Vertretung der Bundesrepu\n         synoptische Stationen,                                 blik Deutschland in Angelegenheiten der Anstalt sind\n         Klimastationen einschließlich Niederschlagsmeß         befugt:\n           stellen und Sondermeldestellen,                               a) für den Gesamtbereich der Anstalt:\n         phänologische Stationen.                                    '      der Präsident, sein Vertreter und die Abtei\n                                                                            lungsleiter des Zentralamtes;\n                             §9\n                                                                         b) für den Bereich ihrer Dienststelle:\n  Aufgaben des Zentralamts und der überregionalen\n                      Dienststellen\n                                                                            die Leiter der dem Zentralamt unmittelbar un\n                                                                            terstellten Dienststellen der Anstalt (§ 6) und\n  Das Zentralamt (§ 5) erledigt unter der Leitung des Präsi                 die Leiter der Wetterämter (§7).\ndenten die Verwaltungsgeschäfte der Anstalt, soweit sie\nnicht den Außenstellen übertragen sind, und bearbeitet            Die unter Buchstabe b bezeichneten Leiter setzen sich\nfachliche Aufgaben allgemeiner, planender und koordi          in schwierigen Fällen mit dem Zentralamt ins Benehmen.\nnierender Art. Ferner führt das Zentralamt mit den ihm          (2) Zur Vertretung vor Gerichten in Angelegenheiten\nunmittelbar unterstellten Dienststellen der Anstalt (§ 6)       der Anstalt ist der Präsident berufen.\nAufgaben durch, deren einheitliche Bearbeitung für den           (3) Der Umfang der Vertretungsbefugnis bestimmt\ngesamten Geschäftsbereich der Anstalt notwendig oder          sich nach den Vorschriften über die\" Zuständigkeit der\nzweckmäßig ist. Näheres regelt der Geschäftsverteilungs       einzelnen Dienststellen und Beamten.\nplan.\n                             § 10                                                            § 14\n    Aufgaben der Wetterämter und der regionalen                                Rechtsstellung der Bediensteten\n                      Außenstellen\n                                                                  (1) Die Rechtsstellung der Bediensteten der Anstalt er\n  (1) Die Wetterämter (§ 7) mit den ihnen unterstellten         gibt sich aus den für die Beamten, Angestellten und Ar\nAußenstellen (§ 8) führen den praktischen Wetterdienst        beiter des Bundes geltenden Rechtsvorschriften. Oberste\ndurch. Die Wetterämter sind in ihren Bereichen (§ 7           Dienstbehörde und oberster Dienstvorgesetzter ist der\nAbs. 2) zuständig für:                                        Bundesminister für Verkehr.\n        a) die Unterhaltung und Beaufsichtigung der Be            (2) Der Präsident des Deutschen Wetterdienstes ist\n           obachtungsnetze,                                     Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter aller Bediensteten",
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            "content": "Heft 21 — 1957                                            545                                       VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\nder Anstalt. Die Leiter der dem Zentralamt unmittelbar                                       § 17\nunterstellten Dienststellen (§ 6) und Wetterämter (§ 7)                              Inkrafttreten\nsind Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte der ihrem Amts           Diese Verwaltungsordnung tritt am 1. November 1957\nbereich angehörenden Bediensteten. Die Leiter der Außen      in Kraft.\nstellen (§ 8) sind Vorgesetzte der ihnen zugewiesenen\nBeamten, Angestellten und Arbeiter.                          Bonn, den 9. Oktober 1957\n                                                                                        Der Bundesminister für Verkehr\n                           § 15                                                          ,      Dr.-Ing. S e e b o h m\n              Regelung der Dienststunden                     (VkBl 1957 S. 543)\n  (1) Für die Bürodienstzeit findet die Arbeitszeitordnung\nfür Bundesbeamte Anwendung.                                  Nr. 335     Verlegung der Zentralstelle des Deutsdien\n  (2) Die Betriebsdienstzeit ordnen der Präsident für das                Wetterdienstes nach Offenbach (Main).\nZentralamt (§ 5) und die dem, Zentralamt unmittelbar                                          Bonn, den 15. Oktober 1957\nunterstellten Dienststellen der Anstalt (§ 6), die Leiter                                     Z 6 Ogo 4 — 405 W\nder Wetterämter für ihre Dienststellen und die ihnen\nunterstellten Außenstellen (§ 8) im Rahmen der jewei            Die Zentralstelle des Deutschen Wetterdienstes hat mit\nligen Arbeitszeitregelung an.                                Wirkung vom 1. Oktober 1957 ihren Dienstsitz von\n                                                             Frankfurt a. M. nach Offenbach a.. M. verlegt. Die neue\n  (3) Die Anordnung von Überstunden ist nur in beson         Anschrift lautet nunmehr:\nders dringenden Fällen im Rahmen der einschlägigen\nBestimmungen zulässig.                                                        Deutscher Wetterdienst\n                                                                                 — Zentralamt —\n                           § 16\n                                                                                   Offenbach (Main)\n                    Tätigkeitsbericht                                             Frankfurter Str. 135\n                                                                                      Tel.: 8 03 21\n  Die Anstalt Deutscher Wetterdienst legt alljährlich\nnach Ablauf des Geschäftsjahres dem Bundesminister für                                  Der Bundesminister für Verkehr\nVerkehr einen Tätigkeitsbericht vor. Dieser Bericht ist                                               Im Auftrag\nden Mitgliedern des Verwaltungsbeirats und des Wissen                                               Dr. C 1 ä u s s e n\nschaftlichen Beirats zuzustellen.                            (VkBl 1957 S. 545)",
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