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"content": "Verkehrsblalt\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n (VkBI)\n\n\n n INHALTSVERZEICHNIS II\n\n Amtlidier Teil\n\n Nr. Datum VkBI 1957 Seite Nr. Datum VkBI 1957 Seite\n\n Personalnachriditen Straßenbau\n 321 22. 10. 1957 Personalnadiriditön; hier: 331 9. 10. 1957 Widmung und Abstufung von\n Verlust von zwei Dienstausweisen . . 539\n Teilstrecken der Bundesstraße 13 in Wei\n Binnenschiffahrt ßenburg (Mittelfranken) 542\n 322 18. 10. 1957 Verordnung über die Fest 332 10. 10. 1957 Widmung von Teilstrecken\n setzung von Entgelten für Verkehrslei der Autobahn Hamburg—Hannover . . 542\n stungen der Binnenschiffahrt vom 16. Ok\n tober 1957 539\n 333 14. 10. 1957 Widmung und Umstufung\n von Teilstrecken der Bundesstraße 243\n (FF Nr. 3/57 Frachtenausschuß für den in der Stadt Bockenem 542\n Tankschiffsverkehr)\n (FC Nr. 11/57 Frachtenausschuß Bremen)\n Deutscher Wetterdienst\n 323 19. 12. 1954 Bekanntmachung für die\n Schiffahrt. Anordnung Nr. 2E für die\n 334 17. 10. 1957 Verwaltungsordnung für den\n Schiffahrt auf dem Küstenkanal . . . 539\n Deutschen Wetterdienst vom 9. 10. 1957 543\n Seeverkehr 335 15. 10. 1957 Verlegung der Zentralstelle\n 324 14. 10. 1957 Strom- und schiffahrtpolizei des Deutschen Wetterdienstes nach Of\n liche Anordnung für die Schiffahrt auf fenbach (Main) 545\n der Unterweser 540\n Aufgebote\n Luftfahrt\n 325 11. 10. 1957 Gesetz zu dem Abkommen 335a 15. 11. 1957 Aufbietung in Verlust gera\n vom 29. 1. 1957 zwischen der Bundesre tener Kraftfahrzeug-(Anhänger-)briefe\n publik Deutschland und dem Königreich\n Schweden über den Luftverkehr . . . 541 335b 15. 11. 1957 Aufbietung in Verlust gera\n 326 11. 10. 1957 Gesetz zu dem Abkommen tener Kraftfahrzeug-(Anhänger-)scheine\n vom 29. 1. 1957 zwischen der Bundesre\n publik Deutschland und dem Königreich\n 335c 15. 11. 1957 Aufbietung in Verlust gera\n tener Führerscheine . 553a - 553z,553aa - 553cc\n Norwegen über den Luftverkehr . . . 541\n 327 11. 10. 1957 Gesetz zu dem Abkommen\n vom 29. 1. 1957 zwischen der Bundesre\n publik Deutschland und dem Königreich Niditamtlidier Teil\n Dänemark über den Luftverkehr . . . 541\n Zeitschriftensdiau\n 328 11. 10. 1957 Gesetz zu dem Abkommen\n vom 28. 9. 1956 zwischen der Bundesre Übersicht 546\n publik Deutschland und dem Königreich Auslese 549\n der Niederlande über den Luftverkehr 541\n 329 25. 10. 1957 Bekanntmachung über die Bücherschau\n Anerkennung ausländischer Bau- und\n Prüfvorschriften vom 31. 8. 1957 . . . 541 Neuerscheinungen . 551\n 330 14. 10. 1957 Bekanntmachung über die Buchbesprechungen 551\n Anwendbarkeit deutscher Bau- und Prüf\n vorschriften . 541 Rechtsprechung 552\n\n\n 11. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1957 Heft 21\n\n\n\n\nVerlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des VerkehrsBlattes wollen Postbezieher sidi lediglich an die liefernden Postämter wenden.",
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"content": "Heft 21 — 1957 539 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n AMTLICHER TEIL\n\n II. die vom Bezirksausschuß Uhterweser des Frachten\n ausschusses Bremen — FC Nr. li/57 — beschlossene\n Fracht für\nNr. 321 Personalnachrichten; hier: Zellulose von Bremen nach Gemmrigheim.\n Verlust von zwei Dienstausweisen.\n (2) Der Wortlaut der Beschlüsse ist im FTB — Frachten-\n Bonn, den 22. Oktober 1957 und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 41 vom\n — Z 6 Ogo — 287 Vmz — 12. Oktober 1957 veröffentlicht*).\n Die vom Bundesminister für Verkehr ausgestellten § 2\nDienstausweise\n Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord\n Nr. 130 (hellbraun) der Kanzleiangestellten nung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne\n Maria Schneider, des § 1 Nr. 9 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom\n geboren am 27. März 1933, und 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175) in der Fassung des\n Nr. 652 (hellbraun) der Kanzleiangestellten Gesetzes vom 19.Dezember 1956 (Bundesge§etzbl. I S. 924).\n Marianne Kirschhausen,\n § 3\n geboren am 3. Februar 1940, '\nsind in Verlust geraten und werden hiermit für ungültig Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über\n leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nerklärt.\n S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den\n Es wird gebeten, Wahrnehmungen über mißbräuchlidie gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin.\nBenutzung des Ausweises oder seine Auffindung dem\nBundesminiisteir für Verkehr mitzuteilen. § 4\n Der Buridesminister für Verkehr (1) Die in § 1 genannten Entgelte treten in Kraft:\n Im Auftrag Zu Absatz 1 Ziffer L Nummer 1 bis 4\n Dr. G o e d e c k e\n mit Wirkung vom 29. Juli 1957,\n(VkBl 1957 S. 539)\n zu Absatz 1 Ziffer I Nummer 5 bis 7 und Ziffer II\n mit Wirkung vom 1. Oktober 1957.\n Bitiuejaschiffahi t (2) Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Ver\n kündung dieser Verordnung in Kraft.\nNr. 322 Verordnung über die Festsetzung von Bonn, den 16. Oktober 1957\n Entgelten für Verkehrsleistungen der Bin\n nenschiffahrt vom 16. Oktober 1957. Der Bundesminister für Verkehr\n (FF Nr. 3/57 Frachtdnausschuß für den In Vertretung des Staatssekretärs\n Tankschiffsverkehr) Dr. Schiller\n (VkBl 1957 S. 539)\n (FC Nr. 11/57 Frachtenausschuß Bremen)\n Bonn, den 18. Oktober 1957 *) Der FTB — Frachten- und TarLfanzeiger der Binnen-\n scihiffahrt — kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag G.m.b.H.,\n B 246/2098 F/57 vormals Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstraße 15/17,\n bezogen werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich\n Nachstehend wird die Verordnung vom 16. Oktober nach dem Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die nur\n1957 nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verordnung ist geschlossen zum Preise von 0,25 DM je Blatt DIN A 5\nim Bundesanzeiger Nr. 203 vom 22. Oktober 1957 ver abgegeben wird. ,\nkündet worden.\n Der Bundesminister für Verkehr\n Im Auftrag Nr. 323 Bekanntmachung für die Schiffahrt. Anord\n von Dorrer nung Nr. 2 E für die Schiffahrt auf dem\n Küstenkanal.\n Verordnung\n über die Festsetzung von Entgelten Auf Grund des § 116 Nr. 1 der Binnenschiffahrtstraßen-\n für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Ordnung (BSchSO) vom 19. Dezember 1954 (BGBl. II S.\n Vom 16. Oktober 1957. 1135) wird zur Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt und\n zum Schutz der Anlagen und der Bauarbeiten auf dem\n Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Küstenkanal folgendes angeordnet:\ngewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953\n(Bundesgesetzblatt I S. 1453) wird verordnet: § 1\n § 1 Begrenzung der Abmessungen und Tauchtiefen\n (1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über 1. Der Küstenkanal darf östlich der Schleuse Dörpen in\nden gewerblichen BinnenSchiffsverkehr werden rechts beiden Richtungen nur von Schiffen mit folgenden\nverbindlich festgesetzt: - Breiten (ohne Scheuerleisten) und Tauchtiefen befahren\n I. die vom Frachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr werden:\n— FF Nr. 3/57 — beschlossenen Tankfrachten, und zwar: bis 8,25 m Breite mit höchst, 2,00 m Tauchtiefe\n 1. von Bremen-Farge/—Oslebshausen/Brake (Oldenbg.) bei 8,26 bis Ö,40 m Breite mit höchst, 1,90 m Tauchtiefe\n nach Hoya/Weser, bei 8,41 bis 8,60 m Breite mit höchst, 1,80 m Tauchtiefe\n 2. von Hafen Gelsenberg nach Hildesheim, bei 8,61 bis 8,80 m Breite mit höchst, 1,70 m Tauchtiefe\n 3. von Hafen GSelsenbefg nach Lülsdorf/Rhein, bei 8,81 bis 9,00 m Breite mit höchst, 1,60 m Tauchtiefe\n bei 9,01 bis 9,20 m Breite mit höchst. 1,50 m Tauchtiefe\n 4. von Misburg, nach Wolfsburg,\n Das Wasser- und Schiffahrtsamt Oldenburg kann ein\n 5. von Hafen Gelsenberg nach Minden, Löschstelle\n an der Weser,\n zelne Fahrzeuge, welche die Abmessungen und Tauch\n tiefen nach Nr. 1 überschreiten, befristet oder für eine\n 6. von Bremen-Farge/—Oslebshausen/Brake (Oldenbg.) Reise zur Fahrt auf dem Küstenkanal zulassen. Diese\n nach Nienburg/Weser, / Genehmigung wird nur in besonders begründeten Fäl\n 7. von Einswarden nach Bremerhaven; len erteilt werden.",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 540 Heft 21 — 1957\n\n\n\n §2 zeugen — außer durch Leerschlepper und Fahrzeuge\n Schiffahrtsregelung zwischen den Schleusen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung und der Was\n Oldenburg und Dörpen (Scheitelhaltung) serschutzpolizei — verboten.\n1. Die kanalstrecke Oldenburg - Moslesfehn kann wegen 2. Auf dem gesamten Küstenkanal östlich der Schleuse\n Bauarbeiten jeweils nur in einer Richtung befahren Dörpen ist die Verwendung von Schiebe- und Zieh\n werden. Es wird deshalb eine Verkehrsregelung zwi booten und das Fortbewegen durch Hilfsmotore mit\n schen Kanal-km 2,8 (westlich des oberen Schleusen Seitenschraubenantrieb — ausgenommen bei Klein\n vorhafens Oldenburg) und Kanal-km 9,2 (westlich fahrzeugen — verboten.\n Brücke Moslesfehn) durchgeführt. An beiden Enden 3. Selbstfahrer dürfen nicht ohne Auftrag des Bundes-\n dieser einschiffigen Strecke sind Sperrstellen eingerich schleppbetriebs schleppen.\n tet, die nach § 59 BSchSp gekennzeichnet sind. Die 4. Das Wasser- und Schiffahrtsamt Oldenburg kann Aus\n Sperrstelle bei km 2,8 gilt für die Bergfahrt, diejenige nahmen zulassen.\n bei km 9,2 für eile Talfahrt. §5\n Die letztgenannte Sperrstelle wird voraussichtlich im Fahrwasserbezeichnung bei Flachwasserstrecken\n Frühjahr 1958 nach etwa km 5,8 verlegt, die Verlegung\n Die flachen Unterwasserböschungen am Südufer des\n wird durch das Wasser- und Schiffahrtsamt Oldenburg Kanals zwischen km 26,2 (westlich Ahrensdorf) und km\n , bekanntgemacht werden.\n 41,0 (Sperrtor Sedelsberg) sind durch rote Bojen gegen\n2. Der Schiffsverkehr wird an diesen Sperrstellen durch das Fahrwasser abgegrenzt. Ebenso sind einige durch Ver\n Wahrschauposten geregelt; sie erteilen der Schiffahrt sandung verflachte Wendebecken bezeichnet.\n Anweisungen durch Signale oder Zurufe. §6\n3. Um Verkehrsschwierigkeiten an den Sperrstellen zu Inkrafttreten\n vermeiden, haben alle dort eintreffenden Fahrzeuge\n 1. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung\n folgendermaßen festzumachen: im Verkehrsblatt — Amtsblatt des Bundesministers\n a) an der Liegestelle bei km 2,8 in der Reihenfolge für Verkehr — in Kraft.\n ihrer Ankunft an den am weitesten vorausstehen\n 2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Anordnung Nr. 2 D\n den Festmachern oder unmittelbar hinter etwa be\n der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen für die\n reits dort liegenden Schiffen, oder — auf Anordnung Schiffahrt auf dem Küstenkanal vom 6. 11. 1955 (VkBl.\n des Wahrschaüers — fahrwasserseitig an der an S. 546) außer Kraft.\n den Festmachern liegenden Schiffsreihe, ebenfalls\n von vorn nach hinten, immer dicht aufschließend; Bremen, den 21. Oktober 1957\n b) an der Liegestelle bei km 9,2 in der Reihenfolge Tgb.-Nr. 7057/57 B\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n ihrer Ankunft an dem am weitesten vorausstehen\n Bremen\n den Dalbenpaar oder unmittelbar hinter etwa be\n reits dort liegenden Schiffen oder, falls die Dalben Dr. Ing. W a 11 h e r\n voll belegt sind, fahrwasserseitig an der an den (VkBl 1957 S. 539)\n Dalben liegenden Schiffsreihe, ebenfalls von vorn\n nach hinten, immer dicht aufschließend. Seeverkehr\n4. Die voraussichtlich im Frühjahr 1958 bei etwa km 5,8\n einzurichtende Liegestelle erhält nur Landpoller. Für Nr. 324 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anord\n ihre Belegung gelten die Bestimmungen nach Nr. 3 b) nung für die Schiffahrt auf der^nterweser.\n sinngemäß; jedoch dürfen sich hier Fahrzeuge nur auf Hamburg, den 14. Oktober 1957\n Anordnung des Wahrschauposten nebeneinander legen. — See 2/327—58/57--\n5. Die Weiterfahrt darf nur nach Aufforderung durch die Nachstehend wird die ström- und schiffahrtpolizeiliche\n Wahrschauer, und zwar unverzüglich und in folgender Anordnung für die Schiffahrt auf der UnterWeser be-,\n Reihenfolge angetreten werden: kanntgegeben. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger\n a) bei einreihiger Belegung fahren die Schiffe in der Nr. 196 vom 11. Oktober 1957 verkündet worden.\n , Liegefolge ab; Der Bundesmihister für Verkehr\n b) bei zweireihiger Belegung fahren zuerst die zum Im Auftrag\n Dr. S c h u b e r t\n Fahrwasser hin liegenden ab, danach die an den\n Dalben o. a. liegenden Schiffe, und zwar jeweils Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung\n in ihrer Liegefolge. In Sonderfällen können die für die.Schiffahrt auf der Unterelbe\n Wahrschauer Ausnahmen anordnen.\n Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen-\n6. Die einschiffige Strecke muß ohne jeden Aufenthalt Ordnung vom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 553) wird\n zügig durchfahren werden. angeordnet:\n7. Die beiden Liegestellen unmittelbar vor den Sperrstel § 1\n len sind ausschließlich denjenigen Fahrzeugen vor Abweichend von § 102 Abs. 5 der Seeschiffahrtstraßen-\n behalten, die ihre Weiterfahrt unverzüglich nach Frei Ordnung darf auf der Unterweser von der Eisenbahn\n gabe der Strecke fortsetzen wollen, Ihre Benutzung für brücke in Bremen bis zur Bremer Weserschleuse ein\n längere Aufenthalte (z. B. Wochenendübernachtungen) Binnenschiff mit Maschinenantrieb, das nach seiner Bau\n ist untersagt. art kein Schlepper ist, jeweils ein Binnenschiff schleppen,\n8. Für Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung wenn es gemäß § 29 der Verordnung über die Sdiiffs-\n und der Wasserschutzpolizei gelten diese einschrän sicherheit in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffs-Unter-\n kenden Bestimmungen nicht. suchungsordnung —BSchUO—) vom 18. Juli 1956 (Bun\n desgesetzbl. II S. 769) von der Untersuchungsbehörde\n §3 zum Schleppen zugelassen ist.\n Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit §2\n1. Auf der einschiffigen Strecke (§ 2) wird die zulässige Das gesdileppte Fahrzeug darf nur so groß sein, daß\n Höchstgeschwindigkeit für alle Fahrzeuge auf 5 km/Std das schleppende Fahrzeug es sicher führen kann.\n festgesetzt. §3\n2. Für Leerschlepper sowie Fahrzeuge der Wasser- und Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1957 in Kraft\n Schiffahrtsverwaltung und der Wasserschutzpolizei gilt und gilt, sofern sie nicht vorher widerrufen wird, bis\n diese Begrenzung nicht. zum 14. Oktober 1959.\n §4 Bremen, den 21. 9. 1957\n Allgemeine Vorschriften für den Verkehr Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n1. Auf der Strecke des Küstenkanals von km 2,23 (Ende Dr.-Ing. W a 11 h e r\n des oberen Vorhafens) bis km 9,2 (später etwa km Präsident\n 5,8 — vgl. § 2 Nr. 1) ist das Überholen von Fahr (VkBl 1957 S. 540)",
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"content": "Heft 21 1957 541 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Luftfahrt Luftverkehr vom 28. September 1956 ist im Bundesge\n setzblatt 1957 Teil II auf Seite 1413 verkündet worden.\nNr. 325 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar Das Abkommen, das in dem bezeichneten Bundes\n 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutsch gesetzblatt auf Seite 1414 ff. veröffentlicht ist, tritt nach\n land und dem Königreich Schweden über seinem Artikel 17 einen Monat nach dem Zeitpunkt in\n Kraft, an dem sich die Vertragsstaaten gegenseitig mit\n den Luftverkehr.\n geteilt haben, daß die für sie geltenden verfassungs\n Bonn, den 11. Oktober 1957 mäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.\n L 1 — 127/11 — 153 Vm/57\n Der Bundesminister für Verkehr\n Das Zustimmungsgesetz vom 30. September 1957 zu , Im Auftrag\ndem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch Kallus\nland und dem Königreich Schweden über den Luftverkehr (VkBl 1957 S. 541)\nvom 29. Januar 1957 ist im Bundesgesetzblatt 1957\nTeil II auf Seite 1435 verkündet und am 4. Oktober 1957\nin Kraft getreten.\n Nr. 329 Bekanntmachung über die Anerkennung\n Das Abkommen, das in dem bezeichneten Bundes\n ausländischer Bau- und Prüfvorschriften\ngesetzblatt auf Seite 1436 ff veröffentlicht ist, tritt nach\nseinem Artikel 20 einen Monat nadi Austausch der Ra vom 31. August 1957.\ntifikationsurkunden in Kraft.\n Bonn, den 25. Oktober 1957\n Der Bundesminister für Verkehr L 2—231/2 — 2085 L/57 III\n Im Auftrag\n K a 11 u s Nachstehend wird die Bekanntmachung über die An\n(VkBl 1957 S. 541) erkennung ausländischer Bau- und Prüfvorschriften voni\n 31. August 1957 (Bundesanzeiger Nr. 170 vom 5. Sep\nNr. 326 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar tember 1957) nachrichtlich veröffentlicht.\n 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutsch Der Bundesminister für Verkehr\n land und dem Königreich Norwegen über Im Auftrag\n den Luftverkehr. Kallus\n\n Bonn, den 11. Oktober 1957\n L 1 — 127/10 — 154 Vm/57 Bekanntmachung\n über die Anerkennung ausländischer\n Das Zustimmungsgesetz vom 30. September 1957 zu Bau- und Prüfvorschriften.\ndem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch\nland und dem Königreich Norwegen über den Luftver Vom 31. August 1957.\nkehr vom 29. Januar 1957 ist im Bundesgesetzblatt 1957 Nach Artikel 1 Abs. 2 der,Verordnung über die Prü\nTeil II auf Seite 1427 verkündet und am 4. Oktober 1957 fung von Luftfahrtgerät vom 24. Oktober 1955 (Bundes-\nin Kraft getreten. gesetzbl. I S. 690) gebe ich folgendes bekannt:\n Das Abkommen, das in dem bezeichneten Bundes\ngesetzblatt auf Seite 1428 veröffentlicht ist, tritt nach I.\nseinem Artikel 20 einen Monat nach Austausch der Für die zum Nachweis der Verkehrssicherheit notwen\nRatifikationsurkunden in Kraft.\n dige Prüfung von Luftfahrtgerät, das in der Bundes\n Der Bundesminister für Verkehr republik hergestellt wird, sind die folgenden vom Civil\n Im Auftrag Aeronautics Board der U.S.A. erlassenen und im Federal\n Kallus Register unter Titel 14 veröffentlichten Civil Air\n(VkBl 1957 S. 541} Regulations in der am 1'. Januar 1957 geltenden Fassung,\n die ich hiermit anerkenne und die über das Luftfahrt-\nNr. 327 Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar Bundesamt bezogen werden können, ab sofort anzu\n wenden:\n 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutsch\n land und dem Königreich Dänemark über 1. Part 3 — Airplane Airworthiness — Normal,\n den Luftverkehr.\n Utility and Acrobatic Category\n 2. Part 4b — Airplane Airworthiness —\n Bonn, den 11. Oktober 1957 Transport Category\n L 1 — 127/12 — 155'Vm/57\n 3. Part 6 — Rotorcraft Airworthiness —\n Das Zustimmungsgesetz vom 30. September 1957 zu Normal Category\ndem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch 4. Part 7 — Rotorcraft Airworthiness —\nland und dem Königreich Dänemark über den Luftver Transport Category\nkehr vom 29. Januar 1957 ist im Bundesgesetzblatt 1957\nTeil II auf Seite 1420 verkündet und am 4. Oktober 1957 5. Part 8 — Aircraft Airworthiness —\nin Kraft getreten. Restricted Category\n Das Abkommen, das in dem bezeichneten Bundes 6. Part 13 — Aircraft Engine Airworthiness —\ngesetzblatt auf Seite 1421 ff veröffentlicht ist, tritt nach Subparts A and B\nseinem Artikel 20 einen Monat nach Austausch der Ra 7. Part 14 — Aircraft Propeller Airworthiness.\ntifikationsurkunden in Kraft.\n II. .\n Der Bundesminister für Verkehr\n Im Auftrag An die Stelle der in den Vorschriften des Abschnittes I\n , Kallus genannten US-amerikanischen Behörden treten die ent\n(VkBl 1957 S. 541) sprechenden deutschen Dienststellen. Soweit in den Vor\n schriften Behörden ermächtigt werden, ergänzende tech\nNr. 328 Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Sep nische Ausführungsbestimmungen zu erlassen, tritt an\n ihre Stelle das Luftfahrt-Bundesamt.\n tember 1956 zwischen der Bundesrepublik\n Deutschland und dem Königreich der Nie\n derlande über den Luftverkehr.\n Bonn, den 31. August 1957\n L 5—527 — 2085 L/57\n Bonn, den 11. Oktober 1957\n L 1 — 127/9 — 156 Vm/57 Der Bundesminister für Verkehr\n Das Zustimmungsgesetz vom 30. September 1957 zu Im Auftrag\ndem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch Kallus\nland und dem Königreich der Niederlande über den (VkBl 1957 S. 541)",
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"number": 5,
"content": "VkBl Amtlicher Teil 542 Heft 21 — 1957,\n\n\n\nNr. 330 Bekanntmachung über die Anwendbarkeit liert mit Ablauf des 30. September 1957 die Eigenschaft\n deutscher Bau- und Prüfvorsdiriften. einer Bundesstraße und wird zur Gemeindestraße der\n Stadtgemeinde Weißenburg abgestuft.\n Bonn, den 14. Oktober 1957 Gegen diese Verfügung kann innerhalb von zwei\n — L 2 — 231/2—2085 L/57 III — Wochen nach Bekanntmachung Einspruch bei der unter\n Nachdem idi am 31. August 1957 US-amerikanisdie fertigten Obersten Baubehörde im Bayer. Staatsmini\nVorsdiriften für den Bau und die Prüfung von Luftfahrt sterium des Innern eingelegt werden. Der Einspruch muß\ngerät anerkannt habe (vgl. Bekanntmachung des Bundes einen bestimmten Antrag enthalten.\nministers für Verkehr vom 31. August 1957 im Bundes Sollte auf den Einspruch ohne zureichenden Grund\nanzeiger Nr. 170 vom 5. September 1957), sind die nach binnen angemessener Frist kein Bescheid ergehen, so\nfolgenden deutschen Bau- und Prüfvorschriften als über kann Anfechtungsklage bei dem Bayer. Verwaltungs\nholt anzusehen: gerichtshof in München schriftlich oder zur Niederschrift\n des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden,\n1. Bauvorschriften für Flugzeuge\n aber nur innerhalb von sechs Monaten seit Einlegung\n Heft 1: Vorsdiriften für die Festigkeit des Einspruchs.\n von Flugzeugen, Die Anfechtungsklage soll als solche bezeichnet wer\n vom 23. Dezember 1936, den. Sie muß einen bestimmten Antrag enthalten.\n2. Bauvorschriften für Flugzeuge\n Heft 4: Triebwerk, vom 5. April 1938, Oberste Baubehörde\n im Bayer. Staatsministerium des Innern\n3. Bauvorschriften für Flugzeuge Wambsganz\n Teilheft 5/1: Elektrisdie Ausrüstung Teil 1 und II Ministerialdirektor\n Ausgabe November 1939, (VkBl 1957 S. 542)\n4. Bauvorschriften für Flugzeuge\n Teilheft 5/2: Schaltzeichen für elektrische Aus Nr. 332 Widmung von Teilstrecken der Autobahn\n rüstung, Hamburg—^Hannover.\n Ausgabe Mai 1940,\n Hannover, den 10. Oktober 1957\n5. Bauvorschriften für Flugmotoren Abt. III — III/2 — 37.03\n Heft 1: Begriffsbestimmungen für Flug\n motoren, Die im Zuge der Autobahn Hamburg—Hannover neu\n Ausgabe Juli 1941, gebauten Teilstrecken\n6. Prüfvorschriften für Flugmotoren-Kraftstoffe, a) von der Anschlußstelle Soltau-Ost bis zur Anschluß\n Fassung Oktober 1942, stelle Soltau-Süd, km 64,500—71,848,\n7. Prüfvorschriften für Flugmotoren-Schmieröle b) von der Anschlußstelle Fallingbostel bis zur An\n zur Anwendung in Otto-Motoren, schlußstelle Westenholz, km 86,298—94,905,\n Ausgabe März 1938. erhalten mit Wirkung vom 11. 9. 1957 die Eigenschaft\n einer Bundesautobahn (§ 2 des Bundesfernstraßengesetzes\n Diese Vorschriften dürfen künftigen Musterprüfungen\n vom 6. 8. 1953, BGBl I S. 903).\nnicht mehr zugrundegelegt werden. In Härtefällen und\nwenn es die Verkehrssicherheit erlaubt, kann das Luft Der Niedersächsische Minister\nfahrt-Bundesamt Ausnahmen bis zum 31. Ddzember 1957 für Wirtschaft und Verkehr\nzulassen. Im Auftrag\n Musterprüfungen, die vor dem 1. November 1957 be Lillie\ngonnen wurden, sind nach den Bau- und Prüfvorschrif (VkBl 1957 S. 542)\nten abzuwickeln, die zwischen dem Luftfahrt-Bundesamt\nund dem Antragsteller vereinbart sind. Nr. 333 Widmung und Umstufung von Teilstrek-\n Luftfahrzeuge, die einem Muster entsprechen, das auf ken der Bundesstraße 243 in der Stadt\nGrund der oben bezeichneten deutschen Vorschriften Bockenem.\ngebaut, geprüft und zugelassen worden ist, werden vom Hannover, den 14. Oktober 1957\nLuftfahrt-Bundesamt weiterhin zum Verkehr zuge Abt. III — III/2 — 37.03\nlassen.\n Die als Umgehungsstraße der Stadt Bockenem neu\n Bonn, den 14. Oktober 1957 gebaute Straße von km 23,920—24,700 (25,144 alt) erhält\n L 2—231/2—2085 L/57 III mit Wirkung vom 1. 10. 1957 die Eigenschaft einer Bun\n Der Bundesminister für Verkehr desstraße (§ 2 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. 8.\n Im Auftrag 1953 — BGBl I, S. 903) und wird Bestandteil der Bundes\n Dr.-Ing. Hentschel straße 243.\n(VkBl 1957 S. 541) Die für den Bundesstraßenverkehr entbehrlich gewor\n dene Strecke von km 23,920—25,144 (alt) verliert mit\n Ablauf des 31. 3. 1958 ihre Eigenschaft als Bundesstraße.\n Straßenbau\n a) Mit Wirkung vom 1. 4. 1958 ist die Strecke von\n km 23,920—^23,995 als neuer Anschluß der Land\nNr. 331 Widmung und Abstufung von Teilstrecken straße I. Ordnung Nr.498 an die Bundesstraße 243\n der Bundesstraße 13 in Weißenburg (Mit in das Verzeichnis der Landstraßen 1. Ordnung ein\n telfranken). zutragen,\n München, den 9. Oktober 1957 b) Mit Wirkung vom 1. 4. 1958 wird die Strecke von\n — IV D 1 h — 9511 n 45/Mfr. — km 23,995—25,144 (alt) gem. § 14 Abs. 3 des Hann.\n Gesetzes über Gemeindewege und Landstraßen vom\n In der Stadtgemeinde Weißenburg, Regierungsbezirk 28. 7. 1851 in der Fassung des Gesetzes vom 24. 5.\nMittelfranken, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 1894 (Pr.G.S. S. 82) Gemeindeweg der Stadt\ndie „Nördliche Ringstraße\" zwischen der Nürnberger « Bockenem.\nStraße und der Eichstätter Straße zur Bundesstraße auf\ngestuft und erhält die Eigenschaft einer Bundesstraße Gegen diese Verfügung kann innerhalb von einem\n(§ 2 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. 8. 1953 — Monat nach Bekanntgabe beim Niedersächsischen Mini\nBGBl. I S. 903). Sie beginnt bei km 50,765 (= km 85,710 ster für Wirtschaft und Verkehr, Hannover, Friedrichs\nder Bundesstraße Nr. 2) und endet bei km 50,285 der wall 1, Einspruch eingelegt werden.\nBundesstraße Nr. 13. Der Niedersächsische Minister\n Die bisherige Teilstrecke der Bundesstraße Nr. 13 vom für Wirtschaft und Verkehr\nalten Rathaus über die Luitpoldstraße und Obere Tor Im Auftrag\nstraße bis zur Eichstätter Straße, d. i. von km 50,652 Dr. Bierwirth\n(= km 85,435 der Bundesstraße Nr. 2) bis km 50,285, ver (VkBl 1957 S. 542)",
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"content": "Heft 21 — 1957 543 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n §4\n Der Verwaltungsbeirat und der Wissenschaftliche Beirat\n Der Präsident läßt sich in organisatorischen und fach\nNr. 334 Verwaltungsordnung für den Deutschen lichen Fragen von wesentlicher Bedeutung von dem\n Wetterdienst. Verwaltungsbeirat, in wissenschaftlichen Angelegenhei\n Vom 9. Oktober 1957.\n ten, insbesondere bei Forschungsvorhaben, von dem\n Wissenschaftlichen Beirat beraten.\n Bonn, den 17. Oktober 1957\n Z 8 — 262 Vmz/57 § 5\n Nachstehend wird die Verwaltungsordnung für den Zentralamt\nDeutschen Wetterdienst vom 9. Oktober 1957 (Bundes- (1) Das Zentralamt des Deutschen Wetterdienstes in\nanz'eiger Nr. 206 vom 25. Oktober 1957) bekanntgegeben. Offenbach a. M. umfaßt die nachstehenden Abteilungen:\n Der Bundesminister für Verkehr\n Abteilung A Allgemeine Abteilung,\n Iln Auftrag S Synoptische Meteorologie,\n Dr. S ü s s e n b e r g e r K Klimatologie,\n F Forschung,\n „ AM Agrarmeteorologie,\n Verwaltungsordnung\n „ FMD Fernmeldedienst,\n für den Deutschen Wetterdienst.\n Die Bildung einer Abteilung Verwaltung bleibt vor\n Vom 9. Oktober 1957.\n behalten.\n Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den (2) Die Abteilungen gliedern sich in Referate, die\nDeutschen Wetterdienst vom 11. November 1952 (BGBl.I erforderlichenfalls zu Unterabteilungen zusammengefaßt\nS. 738) wird nach Anhörung des Verwaltungsbeirates des werden.\nDeutschen Wetterdienstes für die Anstalt Deutscher §6\nWetterdienst die nachstehende Verwaltungsordnung Dienststellen mit überregionalen Aufgaben\nerlassen.\n § 1 (1) Dienststellen der Anstalt, die überregionale Auf\n Allgemeines\n gaben wahrnehmen, sind dem Zeritralamt unmittelbar\n unterstellt. Hierzu gehören\n (1) Die Anstalt Deutscher Wetterdienst (Anstalt) hat 1. die Meteorologischen Observatorien,\ndie Stellung einer dem Bundesminister für Verkehr un 2. die Instrumentenämter in Hamburg und München,\nmittelbar nachgeordneten Oberbehörde. Die in § 3 des\nGesetzes über den Deutschen Wetterdienst in der Fas 3. die Wetterdienstschule in Neustadt (Weinstraße),\nsung des Gesetzes vom 8. August 1955 (BGBl. I S. 506) 4. die Wetterfernmeldezentrale in Quicikborn.\nfestgelegten Aufgaben führt die Anstalt im Rahmen der (2) Diese Dienststellen mit überregionalen Aufgaben\nihr zugewiesenen Haushaltsmittel selbständig durch. Der gliedern sich in Sachgebiete.\nHaushalt der Anstalt wird im Bundeshaushaltsplan in\neinem besonderen Kapitel des Emzelplans für den Ge § 7\nschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr aus\n Wetterämter\ngebracht.\n (2) Grundsätzliche Fragen des Betriebs und der Or (1) Im Hinblick auf die Aufgaben der Länder und die\nganisation sind der Entscheidung des Bundesministers sich darausTür die einzelnen Landesregierungen ergeben\nfür Verkehr vorbehalten. den Bedürfnisse nach wetterdienstlidien Einrichtungen\n und Leistungen sind die Wetteramtsbereiche entsprechend\n (3) Die Zusammenarbeit mit dem' Wetterberatungs der politisdien Einteilung des Bundesgebietes gegen\ndienst der Bundeswehr wird durch eine Verwaltungs\n einander abgegrenzt. Das in Hamburg befindliche Amt\nvereinbarung geregelt.\n § 2\n nimmt wegen seiner maritim-meteorologischen Aufgaben\n eine Sonderstellung unter den Wetterämtern ein; es führt\n Aufbau der Anstalt . die Bezeichnung Seewetteramt.\n (1) Die Anstalt wird von dem Präsidenten des Deut (2) Die Abgrenzung der Wetteramtsbereiche ergibt sich\nschen Wetterdienstes geleitet (§ 3). Ihm stehen der Ver aus der nachstehenden Zuordnung:\nwaltungsbeirat und der Wissenschaftliche Beirat des Seewetteramt Land Freie und Hansestadt\nDeutschen Wetterdienstes (§ 4) beratend zur Seite. in Hamburg: Hamburg, Hochsee sowie deut\n (2) Die zentralen Aufgaben der Anstalt werden von sche Küste hinsichtlich des\ndem Zentralämt des Deutschen Wetterdieristes (§§ 5 Wind- und Sturmwarndienstes;\nund 9) und seinen Dienststellen mit überregionalen Auf Wetteramt Berlin Land Berlin;\ngaben (§§ 6 und 9), die regionalen Aufgaben von den in Berlin:\nWetterämtern (§§ 7 und 10) und ihren Außenstellen (§§ 8 Land Freie Hansestadt Bremen,\n Wetteramt Bremen\nund 10) durchgeführt. vom Land Niedersachsen die\n in Bremen;\n (3) Die Gliederung der Anstalt im einzelnen wird in Regierungsbezirke Stade, Osna\ndem Organisationsplan festgelegt. brück, Aurich sowie der Ver\n (4) Den Geschäftsbetrieb der Anstalt regelt die Ge waltungsbezirk Oldenburg;\nschäftsordnung. Sie wird vom Präsidenten der Anstalt Wetteramt Essen Land Nordrhein-Westfalen;\nmit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr er in Mülheim (Ruhr):\nlassen.\n Wetteramt Frankfurt Land Hessen;\n § 3\n in Offenbach a. M.:\n Der Präsident vom Land Baden-Württemberg\n Wetteramt Freiburg\n (1) Der Präsident ist für die Geschäftsführung der in Freiburg i. Brsg.: der Regierungsbezirk Südbaden\nAnstalt in fachlicher und verwaltungsmäßiger Hinsicht sowie der Regierungsbezirk\nverantwortlich. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, Nordbaden mit Ausnahme der\nderen Regelung ihm durch das Gesetz über den Deut Landkreise Buchen..und Tauber-\nschen Wetterdienst, diese Verwaltungsordnung und er bischofsheim;\ngänzende Erlasse des Bundesministers für Verkehr vor Wetteramt Hannover vom Land Niedefsachsen die\nbehalten ist. in Langenhagen: Regierungsbezirke Hannover,\n (2) Vertreter des Präsidenten ist der Leiter der All Hildesheim, Lüneburg sowie\ngemeinen Abteilung (§ 5 Abs. 1), sofern nicht der Bundes der Verwaltungsbezirk Braun\nminister für Verkehr Abweichendes bestimmt. schweig;",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 544 Heft 21 1957\n\n\n\n\nWetteramt München - vom Land Bayern die Regie b) die zweckmäßige Auswertung der Beobachtun\n in München: rungsbezirke pberbayern, Nie- gen dieser Netze,\n derbayem und Schwaben;\n c) die gesamte Auskunfts- und Gutachtertätigkeit\nWetteramt Nürnberg vom Land Bayern die Regie bezüglich des vergangenen und des zu erwar\n in Nürnberg: rungsbezirke Oberpfalz, Ober-, tenden Wetters.\n Mittel- und Unterfranken;\n Die Leiter der Wetterämter erledigen diese in ihren\nWetteramt Schleswig Land Sdileswig-Holstein;\n Bereichen anfallenden Fachaufgaben selbständig und ab\n in Schleswig: schließend. Die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht des\nWetteramt Stuttgart vom Land Baden-Württemberg Präsidenten werden hierdurch nicht berührt.\n in Stuttgart: die Regierungsbezirke Nord-\n Württemberg, Süd - Württem (2) Der Leiter des Wetteramtes steht der Landesregie\n berg - Hohenzollern und vom rung für seinen Bereich als meteorologischer Sachver\n Regierungsbezirk Nordbaden ständiger zur Verfügung.\n die Landkreise Buchen und (3) Den Wetterämtern sollen auch die in ihrem Be\n Tauberbischofsheim; reich anfallenden Verwaltungsaufgaben, soweit dies\nWetteramt Trier Land Rheinland-Pfalz. zweckmäßig und möglich ist, übertragen werden. Die\n in Trier: Dienststellen, die überregionale Aufgaben wahrnehmen\n (§ 6), sind den Wetterämtern, in deren Bereich sie liegen,\n (3) Die Wetterämter sind in Dezernate gegliedert. Bei verwaltungsmäßig angegliedert.\njedem Wetteramt gibt es je ein Dezernat Verwaltung,\nein Dezernat Wettervorhersagedienst und ein Dezernat § 11 .\nKlimatologie; gegebenenfalls sind weitere Dezernate zur\n Wirtschaftsführung\nErfüllung besonderer regionaler Aufgaben angegliedert.\nBei dem Seewetteramt sind die Dezernate in den Abtei (1) Die Kassenführung und die Rechnungslegung ob\nlungen Verwaltung, Wetterdienst und Maritime Meteoro liegt der Amtskasse des Zentralamtes. Bei den Wetter\nlogie zusammengefaßt. ämtern sind Zahlstellen eingerichtet.\n § 8. (2) Die Mittel für die Sachausgabeil und die allgemei\n Außenstellen mit regionalen Aufgaben nen Ausgaben werden den Dienststellen, die überregio\n nale Aufgaben wahrnehmen (§ 6), und den Wetterämtern\n Die in dem Wetteramtsbereich liegenden Außenstellen,\n (§ 7), soweit zweckmäßig, zur eigenen Bewirtschaftung\ndie regionale oder regional gebundene Aufgaben durch\n zugewiesen. Notwendige Ausgleiche werden bei dem\nführen, unterstehen den Wetterämtern. Hierzu gehören:\n Zentralamt vorgenommen.\n 1. als hauptamtliche Dienststellen: . . § 12\n Wetterwarten,\n Gebühren\n Wetterstationen^\n (1) Höhe und Art der Gebühren für wetterdienstliche\n Wetterposteri, Leistungen richten sich nach der Gebührenordnung der\n Bordwetterwartem ' Anstalt; sie fließen der Anstalt zu.\n Hauptflugwetterwarten,\n (2) Leistungen, die die personellen und betrieblichen\n Hilfsflugwetterwarten, Möglichkeiten des Deutschen Wetterdienstes' übersteigen,\n Flugwetternebenstellen, können nur gegen Erstattung der entstehenden zusätz\n Flu^wetterüberwachungsstellen, lichen personellen und sächlichen Kosten übernommen\n werden. Zu diesen Kosten können angemessene Verwal\n Aerologische Stationen,\n tungskostenzuschläge erhoben werden.\n Agrarmeteorologische Versuchs- und Beratungs\n stellen, § 13\n Medizinmeteorologische Beratungsstellen; Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\n 2. als nebenamtliche Wetterbeobachtungsstellen: (1) Zur außergerichtlichen Vertretung der Bundesrepu\n synoptische Stationen, blik Deutschland in Angelegenheiten der Anstalt sind\n Klimastationen einschließlich Niederschlagsmeß befugt:\n stellen und Sondermeldestellen, a) für den Gesamtbereich der Anstalt:\n phänologische Stationen. ' der Präsident, sein Vertreter und die Abtei\n lungsleiter des Zentralamtes;\n §9\n b) für den Bereich ihrer Dienststelle:\n Aufgaben des Zentralamts und der überregionalen\n Dienststellen\n die Leiter der dem Zentralamt unmittelbar un\n terstellten Dienststellen der Anstalt (§ 6) und\n Das Zentralamt (§ 5) erledigt unter der Leitung des Präsi die Leiter der Wetterämter (§7).\ndenten die Verwaltungsgeschäfte der Anstalt, soweit sie\nnicht den Außenstellen übertragen sind, und bearbeitet Die unter Buchstabe b bezeichneten Leiter setzen sich\nfachliche Aufgaben allgemeiner, planender und koordi in schwierigen Fällen mit dem Zentralamt ins Benehmen.\nnierender Art. Ferner führt das Zentralamt mit den ihm (2) Zur Vertretung vor Gerichten in Angelegenheiten\nunmittelbar unterstellten Dienststellen der Anstalt (§ 6) der Anstalt ist der Präsident berufen.\nAufgaben durch, deren einheitliche Bearbeitung für den (3) Der Umfang der Vertretungsbefugnis bestimmt\ngesamten Geschäftsbereich der Anstalt notwendig oder sich nach den Vorschriften über die\" Zuständigkeit der\nzweckmäßig ist. Näheres regelt der Geschäftsverteilungs einzelnen Dienststellen und Beamten.\nplan.\n § 10 § 14\n Aufgaben der Wetterämter und der regionalen Rechtsstellung der Bediensteten\n Außenstellen\n (1) Die Rechtsstellung der Bediensteten der Anstalt er\n (1) Die Wetterämter (§ 7) mit den ihnen unterstellten gibt sich aus den für die Beamten, Angestellten und Ar\nAußenstellen (§ 8) führen den praktischen Wetterdienst beiter des Bundes geltenden Rechtsvorschriften. Oberste\ndurch. Die Wetterämter sind in ihren Bereichen (§ 7 Dienstbehörde und oberster Dienstvorgesetzter ist der\nAbs. 2) zuständig für: Bundesminister für Verkehr.\n a) die Unterhaltung und Beaufsichtigung der Be (2) Der Präsident des Deutschen Wetterdienstes ist\n obachtungsnetze, Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter aller Bediensteten",
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"number": 8,
"content": "Heft 21 — 1957 545 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\nder Anstalt. Die Leiter der dem Zentralamt unmittelbar § 17\nunterstellten Dienststellen (§ 6) und Wetterämter (§ 7) Inkrafttreten\nsind Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte der ihrem Amts Diese Verwaltungsordnung tritt am 1. November 1957\nbereich angehörenden Bediensteten. Die Leiter der Außen in Kraft.\nstellen (§ 8) sind Vorgesetzte der ihnen zugewiesenen\nBeamten, Angestellten und Arbeiter. Bonn, den 9. Oktober 1957\n Der Bundesminister für Verkehr\n § 15 , Dr.-Ing. S e e b o h m\n Regelung der Dienststunden (VkBl 1957 S. 543)\n (1) Für die Bürodienstzeit findet die Arbeitszeitordnung\nfür Bundesbeamte Anwendung. Nr. 335 Verlegung der Zentralstelle des Deutsdien\n (2) Die Betriebsdienstzeit ordnen der Präsident für das Wetterdienstes nach Offenbach (Main).\nZentralamt (§ 5) und die dem, Zentralamt unmittelbar Bonn, den 15. Oktober 1957\nunterstellten Dienststellen der Anstalt (§ 6), die Leiter Z 6 Ogo 4 — 405 W\nder Wetterämter für ihre Dienststellen und die ihnen\nunterstellten Außenstellen (§ 8) im Rahmen der jewei Die Zentralstelle des Deutschen Wetterdienstes hat mit\nligen Arbeitszeitregelung an. Wirkung vom 1. Oktober 1957 ihren Dienstsitz von\n Frankfurt a. M. nach Offenbach a.. M. verlegt. Die neue\n (3) Die Anordnung von Überstunden ist nur in beson Anschrift lautet nunmehr:\nders dringenden Fällen im Rahmen der einschlägigen\nBestimmungen zulässig. Deutscher Wetterdienst\n — Zentralamt —\n § 16\n Offenbach (Main)\n Tätigkeitsbericht Frankfurter Str. 135\n Tel.: 8 03 21\n Die Anstalt Deutscher Wetterdienst legt alljährlich\nnach Ablauf des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Der Bundesminister für Verkehr\nVerkehr einen Tätigkeitsbericht vor. Dieser Bericht ist Im Auftrag\nden Mitgliedern des Verwaltungsbeirats und des Wissen Dr. C 1 ä u s s e n\nschaftlichen Beirats zuzustellen. (VkBl 1957 S. 545)",
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