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"content": "Verkehrsblall\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n (VkBI)\n\n INHALTSVERZEICHNIS\n\n\n\n\n AmUidier Teil\n\n\n Nr. Dat. VkBI 1976 Seite Nr. Dat. VkBI 1976 Seite\n\n Personalnachrichten 81 19. 2. 1976 Ungültigkeitserklärung von verlo\n 67 23. 2. 1976 Auszeichnung 198 rengegangenen Schiffsmeßbriefen . . . . . 217\n\n Allgemeine Angeiegenheiten Luftfahrt\n 68 20. 2. 1976 Siebente Verordnung über Ausnah 82 11. 2. 1976 Änderung der Gebührenordnungen\n men von den Vorschriften der Anlagen A und für die Verkehrsflughäfen in der Bundes\n B zum Europäischen Übereinkommen über die republik Deutschland (ohne Berlin) . . . . 218\n internationale Beförderung gefährlicher Güter\n auf der Straße (7. ADR-AusnahmeV) . . . . 198 Straßenbau\n 83 30. 12. 1975 Technische Vorschriften und Richt\n Straßenverkehr linien für den Bau bituminöser Fahrbahn\n decken;\n 69 11. 2. 1976 Aufhebung der Bekanntmachung Teil 1: Oberflädienschutzschichten — Ausgabe\n vom 17. 8. 1972 — StV 4/36.57.06 — (VkBI 1972 1975 — (TVbit 1/75) . 219\n S. 662) und vom 23. 2. 1971 — StV 2 Nr. 2050\n Va 71 (VkBI 1971 S. 77) . 205 84 30. 12. 1975 Technisdie Vorschriften und Richt\n linien für den Bau bituminöser Fahrbahn\n 76 11. 2. 1976 Bekanntmachung Nr. 3/76 über Son decken;\n derabmachungen nach § 22 a des Güterkraft Teil 6: Gußasphalt und Asphaltmastix — Aus\n verkehrsgesetzes 205 gabe 1975 — (TVbit 6/75) 219\n 71 20. 1976 Abmessungen, Achslasten und Ge 85 2. 1. 1976 Allgemeines Rundschreiben Straßen\n samtgewichte in Europa 205 bau Nr. 1/1976\n 72 20. 2. 1976 Verzeichnis der Fahrlehrerausbil Sachgebiet 15: Rechtswesen und Gesetzgebung 219\n dungsstätten 212' 86 19. 1. 1976 Vorläufige Richtlinie für den Schall\n schutz an Straßen, Ausgabe Dezember 1975 . . 227\n Binnenschiffahrt 87 21. 1. 1976 Merkblatt über die Anwendung\n 73 20. 1. 1976 Sdiiffahrtpolizeiliche Verordnung radiometrischer Verfahren zur Bestimmung\n zur vorübergehenden Änderung der Rhein der Dichte und des Wassergehaltes von Böden\n schiffahrtpolizeiVerordnung (NichtanWendung — Ausgabe 1975 — 228\n des ^ 9.02; Höchstabmessungen der Schubver- 88 17. 2. 1976 Eignungsprüfung 1971 und 1973 von\n ' bände) 212 Markierungsstoffen für Bundesfernstraßen . 228\n 74 2. 2. 1976 10. Nachtrag zum Tarif für die mit-\n telrheinisdien Häfen und Werften Andernach, Aufgebote (nicht in Ausgabe B)\n Bendorf, Koblenz, Neuwied (einschließlicdi der 88a 15. 3. 1976 Aufbietung verlorener Fahrzeug\n früher selbständigen Häfen Fahr-Irlidi und briefe\n Engers), Vallendar und Weißenthurm vom\n 20. Juni 1952 213 88b 15. 3.1976 Aufbietung verlorener Führerscheine\n 75 9. 2. 1976 Ungültigkeitserklärung von Befähi 88c 15. 3. 1976 Aufbietung von verlorenen Fahr\n gungszeugnissen . . . . . . . . . . . 213\n zeugscheinen und Bescheinigungen über die\n Zuteilung amtlicher Kennzeichen für zulas\n 76 13. 2. 1976 Verlustanzeige für einen Schiffahrt sungsfreie Fahrzeuge . . . 252 a — 252 mmmmTn\n abgabenbeleg . . . . . . . . . . . . . 213\n 77 16. 2. 1976 Geräte zur Anzeige der Wendege\n schwindigkeit für die Binnensdiiffahrt . . . 213\n 78 19. 2. 1976 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung\n Nlditamtlidier TeU\n über das Wasserskifahren auf dem Main und Zeitschriftenschau\n dem Main-Donau-Kanal 215 Übersicht 244\n Auslese 245\n Seeverkehr\n 79 9. 2. 1976 Amtliche Liste der Seeschiffe der Bücherschau\n Bundesrepublik Deutschland 1976 . . . . . 216 Neuerscheinungen 249\n 86 11. 2. 1976 Ungültigkeitserklärung für Motor- Buchbesprechungen . . . 250\n boot-/Sportbootführerscheine 216 Rechtsprechung 251\n\n\n\n 30. Jahrgang 1976 Ausgegeben zu Bonn am 15. März 1976 Heft 5\n\n\n\n\n Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sidi lediglich an die liefernden Postämter wenden.",
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"content": "VkBl A m 11 i c h e r T e i 1 215 Heft 5—1976\n\n\n\nNr. 78 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung über das m) von Main-km 190,50 bis Main-km 195,60\n Wasserskifahren auf dem Main und dem (d. i. oberhalb der Ortschaft Erlach bis ca. 1,5\n Main-Donau-Kanal*) km oberhalb der Ortschaft Pflochsbach).\n 3. Im Bezirk des Wasser- und Schiffahrtsamtes\nA. Auf dem Main und Main-Donau-Kanal werden auf\n grund des § 8.14 BinSchStrO folgende Wasserflächen Würzburg\n für das Wasserskifahren freigegeben: a) von Main-km 209,60 bis Main-km 210,80\n (d. i. 450 m oberhalb der Fähre Hofstetten bis\n I.\n 400 m oberhalb der Einfahrt zum Schutzhafen\n 1. Im Bezirk des Wasser- und Schiffahrtsamtes Gemünden),\n Frankfurt/M.\n b) von Main-km 220,80 bis Main-km 224,20\n a) von Main-km 40,60 bis Main-km 41,60 (liegt in der Stauhaltung Harrbach),\n (d. i. 600 m oberhalb der Einfahrt zum Becken c) von Main-km 233,80 bis Main-km 234,80\n II des Oberhafens Frankfurt/M. bis 520 m\n (liegt oberhalb der Staustufe Himmelstadt),\n oberhalb der Straßenbrücke Qffenbach, imd\n zwar nur die linke [südliche] Flußhälfte), d) von Main-km 259,00 bis Main-km 259,80\n (liegt oberhalb der Staustufe Randersacker),\n b) von Main-km 44,60 bis Main-km 46,50\n (d. i. von Ortsmitte Fechenheim bis Unterwas e) von Main-km 260,70 bis Main-km 262,40\n ser Schleuse Mainkur), (d. i. von oberhalb der Autobahnbrücke Ran\n dersacker bis unterhalb Eibelstadt),\n c) von Main-km 48,20 bis Main-km 50,30\n (d. i. vom oberen Schiffsliegeplatz der Schleu f) von Main-km 269,20 bis Main-km 270,00\n se Mainkur bis 300 m unterhalb der Fähre (liegt in der Stauhaltung Goßmannsdorf),\n Dörnigheim),\n g) von Main-km 278,00 bis Main-km 279,80\n d) von Main-km 53,40 bis Main-km 54,40 (d. i. 700 m oberhalb der Brücke Segnitz bis\n (beginnt 170 m oberhalb der Stauanlage Kes etwa 1 km unterhalb Marktsteft),\n selstadt, und zwar nur die linke [südliche]\n Flußhälfte), h) von Maln-km 288,00 bis Main-km 290,00\n (liegt in der Stauhaltung Hohenfeld-Kitzingen),\n e) von Main-km 65,00 bis Main-km 66,60\n (d. i. vom oberen Ende des Schiffsliegeplatzes i) von Main-km 297,30 bis Main-km 298,50\n der Schleuse Krotzenburg bis zur Mündung (d. i. etwa 1,20 km oberhalb der Fulguritwerke\n der Kahl). Dettelbach bis etwa 100 m unterhalb des Län\n deplatzes Schwarzenau),\n 2. Im Bezirk des Wasser- und Schiffahrtsamtes\n Aschaffenburg k) von Main-km 306,00 bis Main-km 307,50\n a) von Main-km 66,60 bis Main-km 67,20 (d. i. oberhalb der Straßen- und Eisenbahn\n (d. i. von der Mündung der Kahl bis 600 m brücke Volkach),\n mainaufwärts), 1) von Main-km 311,80 bis Main-km 313,20\n b) von Main-km 83,65 bis Main-km 84,95 (d. i. 300 m oberhalb der Fähre Fahr bis etwa\n (d. i. oberhalb der Einfahrt zum Hafen Aschaf 260 m unterhalb der Fähre Obereisenheim).\n fenburg bis etwa Kläranlage),\n 4. Im Bezirk des Wasser- und Schiffahrtsamtes\n c) von Main-km 94,00 bis Main-km 95,00 Schweinfurt ;\n (d. i. oberhalb Ländeplatz Obernau bis unter\n halb Bahnhof Sulzbach), a) von Main-km 316,20 bis Main-km 316,80\n (d. i. von 50 m oberhalb des Wehres Wipfeld\n d) von Main-km 106,15 bis Main-km 107,15 bis zum Trenndammkopf an der Einfahrt in\n (d. i. 150 m oberhalb der Umschlagstelle den Schleusenoberkanal ohne den Schleusen-\n Enka-Glanzstoff A. G. Obernburg bis 150 m un\n oberkanal),\n terhalb der Hafeneinfahrt Schutzhafen Erlen\n bach). b) von Mäin-km 320,00 bis Main-km 322,80\n Vor dem sich etwa von Main-km 106,50 bis (d. i. von oberhalb der Fähre Hirschfeld bis\n Main-km 107,00 erstreckenden Campingplatz unterhalb der Fähre Garstadt),\n darf zum linken Ufer hin nur bis zu der durch c) von Main-km 333,23 bis Main-km 333,98\n die dort liegenden schwarzen Tonnen markier (d. i. 80 m oberhalb des Zollamtes Schweinfurt\n ten Linie gefahren werden. bis Höllenbachmündung, und zwar nur die lin\n e) von Main-km 115,20 bis Main-km 116,50 ke [südliche] Flußhälfte) und\n (d. i. von 200 m oberhalb des Ländeplatzes von Main-km 333,98 bis Main-km 334,68\n Röllfeld bis zur unteren Ortsgrenze Lauden\n (d. i. von Höllenbachmündung bis unterhalb\n bach),\n des Ludwigsbrunnens) auf der ganzen Fluß\n f) von Main-km 127,00 bis Main-km 128,50 breite,\n (d. i. oberhalb Ländeplatz Bürgstadt bis unter\n halb Kieswerk Weber, Bürgstadt), d) von Main-km 348,05 bis Main-km 350,40\n (d. i. oberhalb der früheren Fähre Untertheres\n g) von Main-km 137,90 bis Main-km 139,70 bis oberhalb der früheren Fähre Obertheres),\n (d. i. oberhalb von Fedienbadi),\n e) von Main-km 368,24 bis Main-km 370,93\n h) von Main-km 151,30 bis Main-km 152,30 (d., i. von 200 m oberhalb des Schleusenober-\n (d. i. oberhalb des WTAG-Umschlagplatzes bis kanals Limbach bis ca. 1,4 km oberhalb der\n 250 m unterhalb der Eisenbahnbrücke. Has Straßenbrücke Eltmann),\n loch),\n f) von Main-km 381,03 bis Main-km 384,19 MDK-\n i) von Main-km 163,80 bis Main-km 165,91 km 0,2\n (beginnt 800 m oberhalb der Ortschaft Urphar), (d. i. von 100 m unterhalb des Trenndammkop\n k) von Main-km 176,20 bis Main-km 177,20 fes des Schleusenoberkanals Viereth — jedoch\n (beginnt 2 km oberhalb der Stauanlage Leng ohne Schleusenoberkanal — bis zur Regnitz\n furt), mündung),\n 1) von Main-km 187,70 bis Main-km 188,80 g) auf der Regnitz bei Buckenhofen\n (d. i. etwa von Mitte Campingplatz Neu (d. i. auf dem Wehrarm der Staustufe Forch-\n stadt/Main bis etwa zum Beginn der Fluß heim-Buckenhofen von 100 m oberhalb des\n krümmung unterhalb Neustadt/Main), Wehres bis 100 m unterhalb der Abzweigung\n aus dem Main-Donau-Kanal bei MDK-km",
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"number": 3,
"content": "Heft 5 — 1976 216 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n Abweichend von § 12.06 — MDK — Nr. 1\n BinSchStrO 1971 wird auf dieser Strecke die Seeverkehr\n zulässige Höchstfahrgeschwindigkeit für das\n Wasserskifahren auf 30 km/h festgesetzt. Nr. 79 Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundes\n republik Deutschland 1976\n II.\n Hamburg, den 9. Februar 1976\n 1. Das Wasserskifahren ist nur in der Zeit von Son See 10/10.30.02—03\n nenaufgang bis Sonnenuntergang, längstens je Die Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundesrepublik\n doch von 7.00 bis 21.00 Uhr, gestattet. Deutschland 1976 erscheint Ende Februar 1976 mit dem\n 2. Die Wasserskifahrer und ihre Boote müssen ge Stand 31.12.1975 und ersetzt die Ausgabe 1975. Sie\n genüber anderen Verkehrsteilnehmern, Schwim wird im jährlichen Rhythmus mit dem jeweiligen Stand\n mern, stilliegenden Fahrzeugen, Flößen und vom Jahresende herausgegeben. ^\n schwimmenden Anlagen sowie Fahrwasserzeichen Die Amtliche Liste umfaßt die Teile I bis III:\n und Ufern einen Mindestabstand von 10 m einhal In Teil I enthält sie aUe Seeschiffe unter der Flagge\n ten. der Bundesrepublik Deutschland in der alphabetischen\n 3. Soweit Wasserskifahrer von einem Motorboot ge Reihenfolge ihrer Unterscheidungssignale. Nach ihren\n schleppt werden, ist das Motorboot neben dem Namen sind diese Seeschiffe in Teil II alphabetisch\n Bootsführer mit einer weiteren Person zu beset geordnet. Dieser Teil gibt auch wesentliche Merkmale\n zen, die geeignet und in der Lage ist, den oder der Schiffe wieder. Die z. Z. aus dem Ausland bareboat-\n die geschleppten Wasserskifahrer und deren gecharterten Seeschiffe sind in der Liste enthalten,\n Fahrstrecke zu beobachten. soweit ihnen nach § 11 des Flaggenrechtsgesetzes das\n Recht zur Führung der Bundesflagge verliehen worden\n 4. Bei Begegnungen mit änderen Fahrzeugen und ist. Der Teil III weist die Seeschiffe unter der Bundes\n Schwimmern haben sich die von einem Motorboot flagge mit Funkanlagen aus, denen vom Funkamt Ham\n geschleppten Wasserskifahrer im Kielwasser des burg Funkrufzeichen, bestehend aus zwei Buchstaben\n Motorbootes zu halten. Dabei sind Schleifen- und und einer vierziffrigen Zahl, zugewiesen worden sind.\n Slalomfahrten untersagt.\n Der Band enthält femer im Anhang eine Zusammen\n stellung der Reedereien mit mindestens einem Seeschiff\n B. Das Fallschirm- und Drachenfliegen sind als besonde\n ab 100 BRT sowie eine Übersicht der Schiffe über 17,65\n re Veranstaltungen genehmigungspflichtig nach §\n BRT nach Schiffsarten.\n 1.23 BinSdiStrO.\n Die Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundesrepublik'\n C. Diese schiffahrtpolizeiliche. Anordnung tritt am 1. Deutschland 1976 gehört nach der Verordnung über die\n April 1976 in Kraft. Sicherheit der Seeschiffe vom 9. Oktober 1972 (BGBl. I\n S. 1933) zur Pflichtausrüstung aller deutschen Seeschiffe\n Mit Ablauf des 31. März 1976 tritt die „Schiffahrtpo\n mit Ausnahme der Schiffe in der Küstenfahrt, Wattfahrt\n lizeiliche Anordnung über das Wasserskifahren auf\n und Küstenfischerei. Sie wird den Reedereien durch den\n dem Main und dem Main-Donau-Kanal im Bereich\n Germanischen Lloyd nach dessen Adressenunterlagen\n der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würzburg\"\n unaufgefordert zum Preise von 26,— DM plus Versand\n vom 13. Februar 1974 (VkBl 1974 S. 155), zuletzt ge kosten zugesandt. Weitere Exemplare kpnnen beim Ger\n ändert durch die Anordnung vom 17. April 1975\n manischen Lloyd angefordert werden.\n (VkBl 1975 S. 241), außer Kraft.\n Den Eignern von Seeschiffen, zu deren Pflichtausrü\n Würzburg, den 19. Februar 1976 stimg die Amtliche Liste nicht gehört, wird empfohlen,\n W-H Nr. 492/76\n die Liste in ihrem Interesse zu erwerben und an Bord\n Wasser- \"und Schiffahrtsdirektion mitzuführen.\n Süd\n Der Bundesminister für Verkehr\n In Vertretung Iih Auftrag\n (VkBl 1976 S. 215) K r a u tstr u n k (VkBl 1976 S. 216) Westphal\n\n\n Nr. 80 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/Sportbootführerscheine\n Hamburg, den 11. Februar 1976\n See 1/48.57.01-1\n Nachstehend aufgeführte Motprboot-/Sportbootführersdieine sind verlorengegangen und werden hiermit für ungül\n tig erklärt.\n Der Bundesminister für Verkehr\n Im Auftrag\n Graf\n\n UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG\n von verlorengegangenen Motorboot-ZSportbootführersdieinen\n FS- Geb.- Ausstellungs-\n Nummer Name Vorname Datum Wohnort Datum Ort Prüfungsort\n\n 57.296 Fröls Alfred 13.08.36 Köln 15. 04. 73 Düsseldorf Düsseldorf\n (MB-FS)\n 47.089 Gronewold Erika. 28.11.31 Solingen 06.05.72 Düsseldorf Düsseldorf\n (MB-FS)\n 47.088 Gronewold Georg 01.09. 28 Solingen 06.05.72 Düsseldorf Düsseldorf\n (MB-FS)\n 57.636 Liebmann, Dr. Wolfgang 03.12. 33 Holzgerlingen 29*. 06. 75 München München\n (SB-FS)\n 22.062 Schneider Dieter 28.10.39 Rheda 08:06.69 Hannover Hannover\n- (MB-FS)\n 46.474 Bitter Heinz 21.06. 20 Waldkraiburg 20. 04. 72 München Umschreibung",
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"number": 4,
"content": "Heft 5 — 1976 198 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n AMTLICHER TEIL\n\n Personalnachrichten § 1\n Die auf Grund der ADR-Randnummern 2010 und\n 10 602 getroffenen Vereinbarungen Nr. 64 bis 74 über\nNr. 67 Auszeichnung Abweichungen von den Vorschriften der Anlagen A\n Bonn, den 23. Februar 1976 und B zum Europäischen Übereinkommen vom 30. Sep\n Z 11/04.06.02 tember 1957 über die internationale Beförderung gefähr\n Der Herr Bundespräsident hat dem Parlamentarischen licher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung vom\nStaatssekretär beim Bundesminister für Verkehr und für 29. Juli 1968 (Anlagenband zum Bundesgesetzbl. 1969 II\ndas Post-und Fernmeldewesen Nr. 54), zuletzt geändert durch die 6. ADR-ÄnderungsV\n vom 22. September 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 1357),\n Herrn Dipl.-Ing. Kurt Jung\n werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen\nin Anerkennung seiner besonderen Verdienste das Ver werden als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffent\ndienstkreuz 1. Klasse des Verdienstordens der Bundesre licht.\npublik Deutschland verliehen.\n Der Bundesminister für Verkehr §2\n Im Auftrag Für die Vereinbarungen Nr. 1, 6, 14, 19, 25, 27, 28, 29,\n Fuchs 31, 32, 33, 36, 41, 49, 51, 52, 54, 55, 58, 59, 60, 61, 62 und\n 63 über Abweichungen von den Vorschriften der Anla\n(VkBl 1976 S. 198) gen A und B zum ADR sind Änderungen vereinbart\n worden. Diese Änderungen werden hiermit in Kraft ge\n setzt; sie werden als Anlage 2 zu dieser Verordnung\n Allgemeine Angelegenheiten veröffentlicht.\n\n §3\nNr. 68 Siebente Verordnung über Ausnahmen von\n den Vorsdiriften der Anlagen A und B Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten überlei-\n tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I\n zum Europäisdien Ubereinkommen über S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zu dem\n die internationale Beförderung gefährlidier Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957\n Güter auf der Straße (7. ADR-AusnahmeV) über die internationale Beförderung gefährlicher Güter\n Bonn, den 20. Februar 1976 auf der Straße (ADR) auch im Land Berlin.\n A 12/27.20.71—721\n §4\n Am 20. Februar 1976 ist die Siebente Verordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen Ä dung in Kraft.\nund B zum Europäischen Übereinkommen über die in\nternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Bonn, den 17. Februar 1976\nStraße (ADR) vom 17. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. II Der Bundesminister für Verkehr\nS. 293) in Kraft getreten. Nachstehend wird die Verord In Vertretung\nnung bekanntgegeben. Heinz Ruhnau\n Der Bundesminister für Verkehr\n Im Auftrag Anlage 1\n Prof. Dr. A r n o 1 d Vereinbarungen Nr. 64 bis 74 (§ 1)\n Vereinbarung Nr. 64\n Siebente Verordnung über Ausnahmen von den (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum\n Vorsdiriften der Anlagen A und B zum Europäisdien mer 2521 des ADR dürfen wässerige Lösungen von\n Ubereinkommen über die internationale Beförderung\n gefährlidier Güter auf der Straße Wasserstoffperoxid mit höchstens 60®/o Wasserstoffpe\n roxid der Rn 2501 Ziffer 41a) und b) auch in Gefäße\n (7. ADR-AusnahmeV)\n aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von\n Vom 17. Februar 1976 höchstens 601, ohne Schutzbehälter, unter folgenden Be\n dingungen verpackt werden:\n Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\nzum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine\n1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Baumusterprüfung nach den in der Bundesrepublik\nGüter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (Bun Deutschland gültigen Vorschriften bei der Bundesan",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 199 Heft 5 — 1976\n\n\n Berlin 54, oder dem Bundesbahn-Zentralamt Minden Hülle aus Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder\n (Westf.) nachgewiesen sein. Die nach dem geprüften glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) von min\n Baumuster hergestellten Gefäße müssen durch das destens 2 mm umgeben ist.\n Kennzeichen „D\", die Kurzbezeichnung der deut\n schen Prüfanstalt, eine Registriernummer, sowie Mo 4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von\n nat und Jahr der Herstellung gekennzeichnet sein. rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der\n Unterkante des Tanks angeordnet ist und den\n2. In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad der Gefäße Tank um mindestens 100 mm überragt, mit einem\n sind die Vorschriften in Rn 2521 Abs. 3 des ADR zu Widerstandsmoment von mindestens 20 cm® ge\n beachten. schützt sein.\n\n 5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den\n3. Vor der Verladung dieser Verpackungen muß die\n Mantelscheitel oder den Mannlochdeckel überra\n Ladefläche völlig gereinigt werden. Besonders mit öl\n oder Fett verunreinigte Gegenstände sowie brennba gen. Andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich\n re Gegenstände — wie Reste von Verpackungsmate durch einen Überrollbügel geschützt sein.\n rial — sind vollständig zu entfernen. Die Vorschrif 6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden\n ten in Rn 51414 des ADR sind entsprechend anzu Ventile haben, muß die erste außenliegende Ab\n wenden. sperrvorrichtung durch einen stabilen Schutz, der\n (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich mindestens die gleiche Sicherheit bietet, wie der\nzu vermerken: Tank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz\n „Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR liegt vor, wenn das außehliegende Ventil inner\n (D 64)\". halb des Fahrzeugrahmens oder im Armaturen\n schrank untergebracht ist.\n (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun\ndesrepublik Deutschland und der Republik Österreich. 7. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Ver\n sandland amtlich anerkannten Sachverständigen\n Vereinbarung Nr. 65 einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5\n (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum kg/cm® Überdruck — mindestens aber mit dem\nmer 41121 der Anlage B des ADR dürfen die nachfol Druck, der dem Dampfdruck des zu befördernden\ngend aufgeführten Stoffe in Tankfahrzeugen, die vor Stoffes bei bis zu 50° C X 1,5 entspricht — sowie\ndem 1. Januar 1975 hergestellt wurden, unter den in einer inneren und äußeren Untersuchung zu un\nAbschnitt A bis C festgelegten Bedingungen befördert terziehen.\nwerden:\n\n1. 3-Isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocya-\n B. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95®/o ihres Fassungs\n raumes gefüllt sein.\n nat der Rn 2401 Ziffer 21 c)\n2. 2,2,4-Trimethyl-hexamethylendiisocyanat der Rn 2401\n 2. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre\n chend zu beachten.\n Ziffer 21 c)\n3. 3-Aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylamin der Rn C. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach\n 2501 Ziffer 35 Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini\n gen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderun\n4. 2,2,4- und 2,4,4-Trimethyl-hexamethylendiamin der gen dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelasse\n Rn 2501 Ziffer 35 nen Stoffe sind namentlich aufzuführen.\ndes ADR. (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n zu vermerken:\nA. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und „Beförderung vereinbart nach Rn 10601 des ADR\n Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen: (D 65)\".\n 1. Bei Tanks mit den unter 1. und 2. genannten Stof (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun\n fen müssen sich alle Öffnungen oberhalb des desrepublik Deutschland und der DDR bis zum 31. De\n Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände zember 1978.\n dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder\n Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Der Vereinbarung Nr. 66\n Verschluß muß durch eine gut gesicherte Metall (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum\n kappe geschützt sein. mern 2303 (3) und (4) und 2304 (1) und (2) des ADR dür\n Die Tanks dürfen jedoch am Boden mit einer Rei fen stehend zu befördernde Blechgefäße (Kannen und\n nigungsöffnung versehen sein, wenn diese durch Hobbocks) mit Trageinrichtung — Blechgefäße, die mit\n einen Blindflansch mit Schweißlippendichtung Rollsicken versehen und rollbar sind, auch ohne Trag\n oder geschweißtem Klöppelboden verschlossen ist. einrichtung — und einem Fassungsvermögen bis zu\n 60 1 auch ohne Schutzverpackung zur Beförderung von\n 2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten Stoffen der Klasse III a Randnummer 2301 Ziffern 1—5\n Baustählen hergestellt sind, bei einem mit einem Dampfdruck bei 50° C von höchstens 0,7\n — Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke kg/cm® absolut verwendet werden, wenn sie den Vor\n von 3 mm\n schriften der Randnummer 2303 (2) und (3) sowie den\n nachstehenden Prüfvorschriften entsprechen:\n — Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-,\n wanddicke von 4 mm\n Prüfvorschriften\n haben.\n Die Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen\n 1. Dichtheitsprüfung\n müssen eine Mindestwanddicke von 3 mm und Je Bauart und Hersteller müssen drei Blechgefäße\n Tanks aus Aluminium- oder Aluminiumlegierun einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 0,2 kg/cm®\n gen eine Mindestwanddicke von 4 mm haben. Luftüberdruck unter Wasser unterzogen werden.\n Vor jeder Wiederverwendung sind alle Blechgefäße\n 3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus der gleichen Dichtheitsprüfung zu unterziehen.\n reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch\n Längsträger geschehen, die den Tank auf beiden 2. Fallprüfung\n Längsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen Nach erfolgreicher Dichtheitsprüfung gemäß Nr. 1\n und ein Widerstandsmoment von 5 cm® haben. sind die Gefäße zu 95% mit Wasser von 20° C zu\n Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet füllen und durch Aufprall auf eine waagerechte Be-\n werden, wenn die Tanks mit einer FeststoffZwi tonplatte zu prüfen. Die freie Fallhöhe beträgt\n schenschicht mit einer Dicke von mindestens 8Q cm. Jedes Gefäß muß folgenden drei Einzelprüfun",
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"content": "Heft 5 1976 200 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n a) Fall auf den Deckelrand bei geneigter Längsachse von organischen Peroxiden in Fuhrzeugen mit Wär\n des Gefäßes, wobei der Aufprallpunkt senkrecht meschutz, Kühlanlagen oder mechanischer Kühlung\n unter dem Schwerpunkt liegen muß. Hat der Dek- zu beachtenden Vorschriften ddr Rn 71248 des ADR\n kel einen außenmittig angeordnete^ Verschluß, so gelten entsprechend.\n muß der Aufprall um V4 des Deckelrandumfanges 5. Auf jeder Beförderungseinheit mit mehr als 2000 kg\n vom Verschluß entfernt liegen. des genannten Stoffes muß der Führer von einem\n b) Fall wie zu a) auf den Bodenrand, wobei der Auf Beifahrer begleitet werden. Auf einer Beförderungs\n prallpunkt dem Aufprallpunkt zu a) um 180° ge einheit dürfen nicht mehr als 5000 kg des genannten\n genüberliegen muß. Stoffes befördert werden.\n c) Fall auf die Mantellinie gegenüber der Längsnaht 6. Hinsichtlich der Zusammenladeverbote sowie der\n des Gefäßes.\n Handhabung und Verstauung sind die Vorschriften\n Nach diesen Prüfungen müssen alle Gefäße dicht sein. in Rn 71403 und 71414 entsprechend zu beachten.\nSie gelten noch als dicht, wenn der Zeitabstand zwi 7. Die Bezeichnung des Stoffes im Beförderungspapier\nschen zwei sich lösenden Tropfen mehr als fünf Minu muß lauteii:\nten beträgt. Ist eines der drei geprüften Gefäße undicht,\nso müssen weitere sechs Gefäße der gleichen Bauart „2,2-Azo-bis-(2,4-Dimethylvaleronitril), II, ADR\"\nnochmals geprüft werden und alle Prüfungen nach Nr. 1 Die Stoffbezeichnung ist rot zu unterstreichen.\nund 2 überstehen. (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n zu vermerken:\n Die Prüfungen nach Nr. 1 und 2 sind durch eine be\nhördlich anerkannte Prüfstelle durchzuführen. „Beförderung vereinbart nach Rn 2019 des ADR\n (D 68)\".\n Die Prüfung nach Nr. 1 vor jeder Wiederverwendung (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun\nder Gefäße kann von den Versendern vorgenommen\n desrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 1. De\nwerden.\n zember 1978.\n Die Gefäße geprüfter Bauarten sind nach den Vor\nschriften der Randnummem 3503 zu kennzeichnen. Vereinbarung Nr. 69\n (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum\nzu vermerken:\n mer 41121 des ADR dürfen die nachfolgend aufgeführten\n „Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR Stoffe in Tankfahrzeugen unter den in den Abschnitten\n (D 66)\". A bis B festgelegten Bedingungen befördert werden:\n (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun Acrylamide-Monömere der Rn 2401 Ziffer 11 des\ndesrepublik Deutschland und der DDR bis zum 31. De ADR.\nzember 1978.\n A. Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Ausrü\n Vereinbarung Nr. 67 stung und Prüfung folgenden Vorschriften entspre\n chen:\n (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum\nmer 51121 des ADR darf Monochloressigsäure in einer 1. B a u\n78 Voigen Lösung in Tankfahrzeugen unter folgenden Be\ndingungen befördert werden; 1.1 Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen\n Werkstoffen hergestellt seip; die bei einer\n Der Tank und seine, Verschlüsse müssen den in Ab Temperatur zwisdien — 20° C und + 50° C\nschnitt I des Anhanges B.l der Anlage B zum ADR fest trennbruchsicher und unempfindlich gegen\ngelegten Vorschriften und der Rn 210 310, Abs. (1), (2) Spannungsrißkorrosion sein müssen. Für ge\nund (4) entsprechen, soweit diese sich auf Tanks des schweißte Tanks darf nur ein Werkstoff ver\nTyps C beziehen. Der bei det Prüfung anzuwendende wendet werden, dessen Schweißbarkeit ein\nFlüssigkeitsdrucfc muß 10 kg/cm^ betragen. wandfrei feststeht und für den ein ausreichen\n (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich der Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer\nzu vermerken: Umgebungstemperatur von -^20°C in den\n „Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR Schweißnähten und der Schweißeinflußzone\n (D 67)\". gewährleistet werden kann.\n (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun 1.2 Die Tanks müssen für einen Berechnungsüber\ndesrepublik Deutschland und dem Vereinigten König druck von mindestens 10 k^/cm^ ausgelegt\nreich. . sein.\n\n Vereinbarung Nr. 68 L3 Die Wände und Böden der Tanks mit einem\n Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m müssen\n (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum eine Dicke von mindestens 5 mm haben, wenn\nmer 2200 und 2201 des ADR wird 2,2-Azo-bis-(2,4-Dime- sie aus dem Werkstoff St 37 bestehen oder\nthylvaleronitril) als Stoff der Klasse II des ADR unter eine gleichwertige Dicke, wenn sie aUs; einem\nfolgenden Bedingungen zur internationalen Straßenbe anderen Metall hergestellt sind. Für alle Tanks\nförderung zugelassen: ^ mit einem Durchmesser von mehr als 1,8 m\n1. Der Stoff muß verpackt sein in wasserdicht ver beträgt die Mindestwanddicke 6 mm, wenn , sie\n schlossenen Säcken aus geeignetem Kunststoff, die aus dem Werkstoff St 37 hergestellt sind oder\n in dicht verschlossene Holzfässer oder hölzerne Ki eine gleichwertige Dicke bei Verwendung\n sten einzusetzen sind. Ein Versandstück darf nicht eines anderen Metalls.\n schwerer sein als 50 kg. 1.4 Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädi\n2. Die für Stoffe der Klasse II geltenden allgemeinen gung aufweisen, kann die Mindestwanddicke\n Verpackungsvorschriften der Rn 2202 sowie die Vor im Verhältnis zu diesem Schutz verringert\n schriften der Rn 2213 (4) gelten entsprechend. Die werden. Für Tanks mit einem Durchmesser\n Versandstücke sind mit einem Zettel nach Muster von nicht mehr als 1^8 m dürfen diese Dicken\n 2 C zu versehen. jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwen\n dung von St 37 betragen oder eine gleichwer\n3. Eine Zusammenpackung ist nicht gestattet. tige Dicke, bei Verwendung eines anderen Me\n4. Die Versandstücke dürfen nur bei ausreichender talls haben. Für Tanks mit einem Durchmesser\n Kühlung befördert werden, wobei eine Umgebungs-. von mehr als 1,8 m ist diese Dicke bei Ver\n temperatur von + 10° C nicht überschritten werden wendung von St 37 auf 4 mm zu erhöhen oder\n darf. Die Vorschriften in Rn 71400 AbSatze 2 bis 4 auf einen gleichwertigen Wert bei Verwen",
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"content": "VkB1 Am11 icher Teil 201 Heft 5 — 1976\n\n\n 1.5 Ein zusätzlicher Schutz im Sinne der Ziffer 1.4 vor Inbetriebnahme und spätestens alle 5 Jahre\n liegt vor, wenn zu prüfen. Vor Inbetriebnahme und spätestens\n 1. die /Tanks als Doppelwandtanks gebaut alle 2V2 Jahre ist eine Dichtheits- und Funktions\n sind. Die Summe der Wanddicken der me prüfung sämtlicher .Ausrüstungsteile vorzuneh\n tallenen Außenwand und der des Tanks men. über die Prüfungen, sind Bescheinigungen\n muß mindestens der für den Tank in Ziffer durch einen im Versandland amtlich anerkannten\n 1.3 festgelegten Mindestwanddicke entspre Sachverständigen auszustellen.\n chen,\n 4. Kennzeichnung\n 2. die Tanks als Doppelwandtanks mit einer\n Feststoffzwischenschicht von mindestens 50 - An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korro\n mm Dicke gebaut sind. Dabei muß die dierendem Metall dauerhaft befestigt sein. Das\n Außenwand eine Dicke von mindestens 0,5 Schild muß mindestens folgende Angaben enthal\n ten:\n mm haben, wenn sie aus dem Werkstoff\n St 37 oder eine solche von mindestens Hersteller oder Herstellerzeichen\n 2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Herstellungsnummer\n Kunststoff mit einem Glasgehalt von min Baujahr\n destens 30®/o besteht. Die Feststoffzwi\n Prüfdruck\n schenschicht muß bei 50 ®/o Verformungs\n grad mindestens ein Arbeitsaufnahmever Rauminhalt in Litern bei unterteilten Tanks\n mögen haben, wie eine Polyurethanschicht Rauminhalt jedes Tankabteils\n von 50 mm Dicke und 400 kg/m® Nenm Berechnungstemperatur\n raumgewicht.\n Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen und der\n Die spezifische Formänderungsarbeit des letztmaligen wiederkehrenden Prüfung\n Werkstoffes der Feststoffzwischenschicht\n ist an einem Prüfkörper nach deutscher In Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung\n dustrienorm 53421 im Vergleich zu ermit vorgenommen hat,\n teln. an Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert\n werden, ist außerdem der höchstzulässige Be\n ' 1.6 Es muß der Nachweis erbracht werden, daß triebsdruck anzugeben.\n die Tanks einschließlich ihrer Befestigungsein\n richtungen mit ausreichender Sicherheit beim 5. B e t r i e b\n höchstzulässigen Füllgewicht folgende Bean 5.1 Die Tanks dürfen nur bis zu 95 ®/o ihres Fas\n spruchungen aufnehmen können:\n sungsraumes gefüllt sein. .\n — 2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung 5.2 Stabilität}\n — Ifaches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrich Die Breite, welche sich durch die volle Ab\n tung standsfläche am Boden ergibt (Entfernung zwi\n — Ifaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts schen den äußeren rechten und linken Punkten\n — 2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts. der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse),\n muß mindestens 90®/o der Höhe des Schwer\n 2. Ausrüstung punktes des beladenen Straßentankfahrzeuges\n betragen. Der Nachweis dazu ist durch ein ge\n 2.1 Die Aüsrüstungsteile sind so anzubringen, daß eignetes Rechenverfahreri zu erbringen.\n sie während der Beförderung und Handhabung 6. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre\n gegen Losreißen oder Beschädigung gesichert\n chend zu beachten.\n sind. Sie müssen die gleiche Sicherheit ge\n währleisten wie die Tanks selbst. B. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach\n 2.2 Bei den Tanks müssen sich alle Öffnungen Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini\n oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die gen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderun\n Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeits gen dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelasse\n spiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohran nen Stoffe sind namentlich aufzuführen.\n sätze aufweisen. Die Öffnungen müssen dicht (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz\n verschlossen und der Verschluß muß durch lich zu vermerken:\n eine gut gesicherte Metallkappe geschützt „Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR (D\n sein. 69)\".\n 2.3 Jeder Tank oder jedes seiner Abteile muß mit (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun\n einer Öffnung versehen sein, die groß genug desrepublik Deutschland und Luxemburg sowie der\n ist, um die innere Besichtigung zu ermögli Schweiz bis zum 31. Dezember 1978.\n chen.\n Vereinbarung Nr. 70\n 2.4 Die Tänkfahrzeuge müssen gegen Anfahren\n von rückwärts durch eine Stoßstange, die, in (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum\n Höhe der Unterkante des Tanks angeordnet ist mer 2404 (1) c) des ADR darf Acetonitril (Stoff der Rn\n und den Tank um mindestens 100 mm über 2401 Ziffer 2.b) im internationalen Straßenverkehr in\n ragt, mit einem Widerstandsmoment von min nur für einen einzigen Versand zu verwendenden Me\n destens 20 cm® geschützt sein. tallfässern (Wegwerfpackungen) entsprechend den Be\n stimmungen der Rn 2404 (1) b)3. befördert werden.\n 3. P r ü f u n g e n (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n Die Tanks ünd ihre Ausrüstungsteile sind entwe zu vermerken:\n der zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbe „Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D\n triebnahme und' wiederkehrend zu prüfen. Die 70)\".\n erstmalige Prüfung muß eine Bauprüfung, eine in\n nere und äußere Prüfung sowie eine Wasser (3) Diese Regelung gilt im. Verkehr zwischen der Bun\n druckprüfung und eine Abnahmeprüfung umfassen. desrepublik Deutschland und Frankreich.\n\n Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile ge Vereinbarung Nr. 71\n trennt geprüft werden, müssen sie zusammen\n einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\n wiederkehrenden Prüfimgen müssen eine innere iher 2131 des ADR darf Chlorpentafluoräthan(CClF2 - CF3)\n und äußere Prüfung sowie im allgemeinen eine im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Be",
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"content": "Heft 5 — 1976 202 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n1. Die Tankcontainer müssen so gebaut und geprüft I. AlsStoffederGruppeA\n sein, daß sie den Vorschriften des Anhangs B.l b für 1. 1,1-Di-(tert.butylperoxy)-3,3,5-Trimethylcyclohe-\n Stoffe der Ziffer 8 b) der Klasse I d entsprechen. Der xan\n Mindestprüfdruck des Tankcontainers beträgt 25\n kg/cm^. 1.1 Mit mindestens 50®/o Phlegmatisierungsmitteln\n2. Das Höchstgewicht des Gases je Liter Fassungsraum 1.2 mit mindestens 56®/o festen trockenen iner\n des Tankcontainers beträgt 1,06 kg. ten Stoffen\n3. Als Kennzeichnung des Gases kann die Bezeichnung 2. Tert.Butylper-3,5,5-trimethylhexanoat, technisch\n R 115 oder eine zugelassene Handelsbezeichnung, ge rein\n folgt von der Nummer 115, benutzt werden.\n4. In dem Beförderungspapier müssen die Güter als 3. Acethylacetonperoxid (3,5-Dimethyl-3,5-Dihydro-\n „Chlorpentafluoräthan\" oder in der in Ziffer 8 b) zu xydioxolan 1,2 mit mindestens 50®/o Phlegmati\n gelassenen Art bezeichnet sein. sierungsmitteln\n (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich 4. 2,5-Dimethyl-2,5-di(benzoylperoxy)-hexan mit\nzu vermerken: mindestens 20 ®/o festen trockenen inerten Stof\n „Beförderung vereinbart nach Rn 2010 und 10602 des fen\n ADR(D71)\". 5. 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-cyclo-l,2,4,5-tetraoxanon-\n (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun an\n\ndesrepublik Deutschland und dem Vereinigten König 5.1 mit mindestens 50 ®/o Phlegmatisierungsmit\nreich bis zum 31. Dezember 1978.\n teln\n\n Vereinbarung Nr. 72 5.2 mit mindestens 50®/o festen trockenen iner\n ten Stoffen\n (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 2429 (2)\ndes ADR darf das pulverfömige Schädlingsbekämpfungs 6. 3-tert-Butylperoxy-3-Phenylphtalid, technisch\nmittel „Thiodan 35\" der Rn 2401 Ziffer 83 des ADR un rein.\nter folgenden Bedingungen auch in freitragenden Säk-\nken aus geeignetem Kunststoff verpackt werden: II. Als Stoffe der GruppeE\n1. Die Säcke müssen einer Bauart entsprechen, die\n 1. Acetylcyclohexansulfonylperoxid mit maximal\n einer Baumusterprüfung bei einer im Versandland\n behördlich anerkannten Prüfstelle unterzogen worden\n 82 ®/o Acetylcyclohexansulfonylperoxid und\n Wasser.\n ist.\n2. Bedingungen für die Baumusterprüfung: 2. Cyclohexylperoxydepercarbonat\n 2.1 Je Bauart sind 3 mit Original- oder Ersatzgut ge 2.1 technisch rein\n füllte Prüfmuster bei Raumtemperatur aus einer\n 2.2 mit mindestens 10 ®/o Wasser\n Höhe von 1,20 m jeweils einmal auf die Breitsei\n te, Schmalseite und den Sackboden fallen zu las 3. Bis-(4-tert.butylcyclohexyl)-peroxydicarbonat,\n sen. Die Aufprallfläche muß eine waagerechte Be- technisch rein\n tonplatte sein. Bei Verwendung von Ersatzgut\n muß dieses in seiner Dichte (Schüttgewicht) und 4. Dicetylperoxydicarbonat, technisch rein\n seinen anderen physikaliödien Eigenschaften (z. B. 5.1 Di-n-butyl-peroxycarbonat in einer Lösung\n Korngröße, Form der Oberfläche und dgl.) dem mit mindestens 50®/o Phlegmatisierungsmit\n Originalgut entsprechen. teln\n 2.2 über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, 5.2 Di-sec-butylperoxydicarbonat mit mindestens\n der folgende Angaben enthalten muß: 50 ®/o Phlegmatisierungsmitteln\n — Hersteller des Sackes\n 6. Tert-butylperneodecanoat, technisch rein.\n — Beschreibung des Sackes (z. B. Art des ver\n wendeten Werkstoffes, Einfärbung, Abmessun\n gen, Wanddicke, Gewichte usw.) III. Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichti\n gung der Vorschriften in Rn 2702 und 2703 des\n — Fertigungsverfahren ADR wie folgt zu verpacken:\n — zugelassene Füllgüter\n — Prüfergebnis 1. Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäße aus ge\n eignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeig\n — Kennzeichnung nete nichtmetallische Schutzbehälter einzuset\n — die bei der Serienfertigung einzuhaltende Min- zen sind.\n destwanddicke.\n 2.3 Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten 2. Die festen Stoffe müssen in Gefäße oder Beutel\n Säcke sind durch das Kurzzeichen des Staates, in aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in\n dessen Bereich die Prüfung durchgeführt wurde, geeignete nichtmetallische Schutzbehälter ein\n sowie durch die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, zusetzen sind.\n eine Registriemummer sowie Monat und Jahr der 3. Die Innenverpackungen für Stoffe unter 1.4 und\n Herstellimg gut lesbar und dauerhaft zu kenn 1.5 dürfen höchstens 25 kg der Stoffe enthalten.\n zeichnen (z. B. D/BAM/76654/6/72).\n (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich 4. Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht\nzu vermerken: mehr als 50 kg wiegen.\n „Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D\n 5. Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem\n72)\". Kunststoff dürfen Gefäße mit den vorgenannten\n (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun flüssigen Peroxiden nur bis zu 93®/o ihres Fas\ndesrepublik Deutschland und der Schweiz bis zum 31. sungsraumes gefüllt sein.\nDezember 1980.\n IV. 1. Die Stoffe der Ziffern II.2.2, II.3 und II.4 müssen\n Vereinbarung Nr. 73 in Gefäße oder Säcke aus geeignetem Kunst\n (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum stoff verpackt sein, die in geeignete Schutzbe\n mern 2700 und 2702 des ADR dürfen die nachfolgend hälter einzusetzen sind. Ein Versandstück darf\ngenannten organischen Peroxide im internationalen höchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten. Für\nStraßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert den Stoff der Ziffer II.2.2 beträgt die Höchst",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 203 Heft 5 — 1976\n\n\n 2. Die Stoffe der Ziffern II.l und II.2.1 müssen in Vereinbarung Nr. 74\n Beuteln aus geeignetem Kunststoff verpackt (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum\n sein, die einzeln oder zu mehreren in geeignete mern 2700 und 2701 des ADR darf\n Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein Beutel darf\n höchstens 6 kg, ein Schutzbehälter höchstens 24 2,5-Dimethyl-2,5-di(t-Butylperoxy)Hexan-3, technisch rein,\n kg dieser Stoffe enthalten. unter folgenden Bedingungen im internationalen Stra\n ßenverkehr befördert werden:\n 3. Die Stoffe der Ziffern II.5 und II.6 müssen in\n Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt 1. Das Peroxid ist gemäß Rn 2704 (1) b) des ADR zu\n sein, die in geeignete nichtmetallische Schutz verpacken.\n behälter einzusetzen sind. 2. Die Vorschriften in Rn 2702 und 2712 des ADR gel\n Ein Gefäß darf höchstens 25 kg, ein Versand ten entsprechend.\n stück höchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten. 3. Jedes Versandstück ist mit 2 Zetteln nach Muster 3\n 4. Die Gefäße mit Stoffen der Gruppe E dürfen und zusätzlich mit 1 Zettel nach Muster 1 des\n mit einer Entlüftimgseinrichtung versehen sein, Anhangs A 9 des ADR zu versehen. Für das Anbrin\n die den Ausgleich zwischen dem inneren und gen der Zettel nach Muster 3 auf dem Versandstück\n dem atmosphärischen Druck gestattet und unter gilt Rn 3901 (2) des ADR entsprechend.\n allen Umständen — namentlich bei einer Aus\n dehnung von Flüssigkeiten infolge Erwärmung\n 4. Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier\n muß lauten:\n — das Hinausspritzen von Flüssigkeiten verhin\n dert, ohne daß Verunreinigungen in die Gefäße „2,5-Dimethyl-2,5-di(t-Butylperoxy)Hexail-3, technisch\n gelangen können. rein, VII, ADR.\"\n 5. Gefäße mit flüssigen Stoffen der Gruppe E dür Die Gutbezeichnung ist rot zu unterstreichen.\n fen höchstens zu 95 ®/o ihres Fassungsraumes Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n gefüllt sein, bezogen auf das Volumen der Stof zu vermerken:\n fe bei den unter X. genannten Temperaturen. „Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D\n 74)\".\n V. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die\n Vorschriften in Rn 2712 des ADR entsprechend. 5. Es sind ferner die für organische Peroxide der Grup\n pe A geltenden Vorschriften der Anlage B des ADR\n VI. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vor entsprechend zu beachten.\n schriften in Rn 2713 (1) Satz 1 und 2 sinngemäß. (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun\n Außerdem sind Versandstücke mit Stoffen der\n desrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 31. De\n Gruppe E (Ziffer II.l und II.2.1) mit einem Zettel zember 1978.\n nach Muster 1 zu versehen.\n\n VII. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß Anlage 2\n gleichlauten wie eine der unter I. und II. angege\n Änderungen der Vereinbarungen\n benen Benennungen, sie ist rot zu unterstreichen Nr. 1, 6, 14, 19, 25, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 36, 41,\n und durch die Angabe: 49, 51, 52, 54, 55, 58, 59, 60, 61,62 und 63 (§ 2)\n „VII, ADR\" l.In der Vereinbarung Nr. 1 erhält der Absatz 4 fol\n zu ergänzen, gende Fassung:\nVIII. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n die vorgenannten organischen Peroxide entspre Bundesrepublik Deutschland und\n chend, soweit nachfolgend nicht Besonderheiten a) dem Vereinigten Königreich, Italien sowie Frank\n festgelegt sind. reich,\n b) Belgien bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften\n IX. Die Vorschriften der Rn 10171 (2) sind bei den un für Tankfahrzeuge innerhalb des ADR, solange\n ter II. genannten Stoffen anzuwenden, wenn deren nichts anderes vereinbart wird.\"\n Mengen die nachfolgend angegebenen Gewichte\n überschreiten: 2. In der Vereinbarung Nr. 6 hält der Absatz 4 folgen\n Stoffe der Ziffern II.l und II.2.1 = 100 kg de Fassung:\n Stoffe der Ziffern II.2.2, II.3, II.4 und II.5 = 1 000 kg . „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n Bundesrepublik Deutschland und\n Stoffe der Ziffer II.6 = 4 000 kg\n a) Italien,\n X. Die unter II. genannten Stoffe sind so zu versen b) den Niederlanden,\n den, daß nachstehende Umgebungstemperaturen c) dem Vereinigten Königreich und Luxemburg für\n nicht überschritten werden:\n vorhandene Tankfahrzeuge sowie\n Stoffe der Ziffer II.l Höchsttemperatur —10°C d) Belgien bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften\n Stoffe der Ziffer II.2.1 für Tankfahrzeuge innerhalb des ADR, solange\n und 2.2 Höchsttemperatur + 5 °C nichts anderes vereinbart wird.\"\n Stoffe der Ziffer II.3 Höchsttemperatur + 30 °C 3. In der Vereinbarung Nr. 14 erhält der Absatz 4 fol\n Stoffe der Ziffer II.4 Höchsttemperatur 4- 25 °C gende Fassung:\n Stoffe der Ziffer II.5 Höchsttemperatur —10 „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n Stoffe der Ziffer 11.6 Höchsttemperatur ± 0°C Bundesrepublik Deutschland und Frankreich sowie\n Belgien.\"\n XI. In einer Beförderungseinheit dürfen an Stoffen der 4. In der Vereinbarung Nr. 19 erhält der Absatz 3 fol\n Ziffer II. nicht mehr befördert werden als\n gende Fassung:\n Stoffe unter II.l imd II.2.1 = 1 200 kg „Diese Regelung gilt iiii Verkehr zwischen der\n Stoffe unter II.2.2, II.3, II.4 und II.5 = 5 000 kg Bundesrepublik Deutschland und\n Stoffe unter II.6 = 10 000 kg a) Luxemburg bis zum 31. Juli 1980,\n (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich b) Frankreich bis zum 31. Juli 1980 sowie\nzu vermerken: c) der Schweiz bis zum 31. März 1976.\"\n „Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D 5. In der Vereinbarung Nr. 25 erhält der Absatz 4 fol\n 73)\". gende Fassung:\n (3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der",
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"content": "Heft 5 — 1976 204 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n6. In der Vereinbarung Nr. 27 erhpt der Absatz 4 fol Bestimmungen nach Kap.2 der Anlage B des ADR\n gende Fassung: (Rn... 500) bis zum 1. Juli 1976 keine Anwen\n dung finden.\";\n „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n Bundesrepublik Deutschland und der DDR, Schweden c) ist folgender Absatz 6 nachzutragen:\n sowie Italien bis zum 3t. Dezember 1978.\" „(6) Diese Regelung gilt auch im Verkehr zwi\n schen der Bundesrepublik Deutschland und der\n7. In der Vereinbarung Nr. 28 erhält der Absatz 3 fol Schweiz mit folgenden zusätzlichen Bestimmungen:\n gende Fassung:\n Während einer Übergangszeit bis spätestens 31.\n „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Dezember 1978\n Bundesrepublik Deutschland und Belgien.\"\n a) können anstelle der in Rn 10 500 (1) bis (5)\n8. In der Vereinbarung Nr. 29 erhält der Absatz 3 fol vorgesehenen orangefarbenen Tafeln auch sol\n gende Fassung: che verwendet werden, die nicht rückstrahlend\n sind;\n „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n Bundesrepublik Deutschland und b) kann bei den orangefarbenen Tafeln, die im\n unteren Teil mit der Nummer zur Kennzeich\n a) Belgien sowie nung des Stoffes versehen sind, darauf ver\n b) Frankreich mit der Besonderheit, daß die maxima zichtet werden, im oberen Teil die Nummer\n le Umgebungstemperatur nach Absatz 1 höchstens zur Kennzeichnung der Gefahr anzubringen.\"\n + 15°C-betragen darf.\" 17. In der Vereinbarung Nr. 54 erhält der Absatz 3 fol\n9. In der Vereinbarung Nr. 31 erhält der Absatz 3 fol gende Fassung:\n gende Fassung: „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen ^er\n „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\n Bundesrepublik Deutschland und a) den Niederlanden bis zum 31. Dezember 1977 so-\n a) Belgien bis zum 31. Juli 1980 sowie wie\n\n b) der Schweiz bis zum 31. März 1976.\" b) der Republik Österreich bis zum 31. Dezember\n 1976.\"\n10. In der Vereinbarung Nr. 32 erhält der Absatz 3 fol\n gende Fassung: 18. In der Vereinbarung Nr. 55 erhält der Absatz 3 fol\n gende Fassung:\n „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n Bundesrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31. Bundesrepublik Deutschland ünd der Schweiz sowie\n Juli 1980,\"\n den Niederlanden bis 31. Dezember 1978.\"\n11. In der Vereinbarung Nr. 33 erhält der Absatz 3 fol 19. In der Vereinbarung Nr. 58 erhält der Absatz 3 fol\n gende Fassung: gende Fassung:\n „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg, der\n bis zum 31. Juli 1980.\" Schweiz, der DDR, der Republik Österreich, Spanien\n sowie den Niederlanden bis zum 31. Dezember 1978.\"\n12. In der Vereinbarung Nr. 36 erhält der Absatz 4 fol\n gende Fassung: 20. In der Vereinbarung Nr. 59 erhält der Absatz 3 fol\n „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der gende Fassung:\n Bundesrepublik Deutschland und Frankreich für vor „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n handene festverbundene Tanks.\" Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg, Frank\n reich sowie Schweden bis zum 31. Dezember 1978.\"\n13. In der Vereinbarung Nr. 41 erhält der Absatz 3 fol\n gende Fassung: 21. In der Vereinbarung Nr. 60 erhalten die Ziffern 1.1.\n „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der sowie 1.3. im Absatz 1 folgende Fassimg:\n Bundesrepublik Deutschland und a) „I.l. l,l-Di-(tert.)Butylperoxy (-3,3,5-Trimethylcyclo-\n a) Belgien sowie hexan) mit\n b) der DDR, den Niederlanden und Luxemburg bis 1.1 mindestens 45 Vo Phlegmatisierungsmitteln,\n zum 31. Dezember 1978.\"\n 1.2 mit mindestens 50 Vo festen trockenen iner\n14. In der Vereinbarung Nr, 49 erhält der Absatz 3 fol ten Stoffen\"; s\n gende Fassung: b) „1.3. 3,5-Dimethyl-3,5-Dihydroxydioxolan-l,2 mit\n „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der mindestens 50®/o Phlegmatisierungsmitteln.\"\n Bundesrepublik Deutschland und Belgien, der DDR,\n Spanien, der Schweiz, Luxemburg sowie der Repu 22. In der Vereinbarung Nr. 61 erhält der Absatz 4 fol\n blik Österreich.\" gende Fassung:\n „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n15. In der Vereinbarung Nr. 51 erhält der Absatz 3 fol Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg, Schwe\n gende Fassung: den sowie der Republik Österreich bis zum 31. De\n „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der zember 1980.\"\n Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg sowie\n Spanien bis 31. März 1977.\" 23. In der Vereinbarung Nr. 62\n a) ist im Abschnitt D nach „ADR\" nachzutragen:\n16. In der Vereinbarung Nr. 52 „(D62)\";\n a) erhält der Absatz 4 die nachfolgende Fassung:\n b) erhält der Absatz E folgende Fassung:\n „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n Bundesrepublik Deutschland und Belgien sowie „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n Luxemburg.\"; Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg,\n Schweden sowie der DDR bis zum 31. Dezember\n b) ist folgender Absatz 5 nachzutragen: 1978.\"\n „(5) Diese Regelung gilt auch im Verkehr zwi\n schen der Bundesrepublik Deutschland und der 24. In der Vereinbarung Nr. 63 erhält der Absatz 2 fol",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 205 Heft 5 — 1976\n\n\n „Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der von Bremen DM/100 kg\n Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Schweden nach Augsburg 6,09\n sowie der Republik Österreich bis zum 31. Dezember Bopfingen 5,74\n 1978.\"\n Lugwigsmoos 6,09\n(VkBl 1976 S. 198) Mannheim 5,02\n München 6,31\n Nürnberg 5,52\n Poettmes 6,20\n Türkheim Krs. Mindelheim 6,32\n Straßenverkehr\n Ulm/Donau 6,09\n Weil im Schönbuch 5,86\nNr. 69 Aufhebung der Bekanntmadiung vom 17. 8.\n Weilheim a. d. Teck 5,98\n 1972 -StV 4/36.57.06- (VkBl 1972 S. 662) und\n vom 23. 2. 1971 -StV 2 Nr. 2050 Va 71-\n Die Änderung wurde am 23. Januar 1976 vereinbart\"\n und am 1. Februar 1976 wirksam.\n (VkBl 1971 S. 77)\n Bonn, den 11. Februar 1976 4. Sonderabmachung Nr. 0424\n StV 4/36.57.06 1. Name des\n Die Bekanntmachung vom 17. August 1972 — StV Unternehmers: Anker Transportgesellschaft\n4/36.57.06 — (VkBl 1972 S. 662) und vom 23. Februar mbH\n1971 — StV 2 Nr. 2050 Va 71 — (VkBl 1971 S. 77) wird 2. Verkehrs\naufgehoben. verbindungen: von Bremen\n Der Bundesminister für Verkehr nach Gersthofen\n 3. Güterart: Hartharz von Nadelhölzern\n Im Auftrag\n Wagner (Kolophonium)\n(VkBl 1976 S. 205)\n 4. Gütermenge: mindestens 500 t\n 5.,Vereinbarte\n Beförderungs\n entgelte: 6,09 DM/100 kg\nNr. 70 Bekanntmachung Nr. 3/76 über Sonderab\n 6. Tag des\n machungen nach § 22a des Güterkraftver\n Abschlusses der\n kehrsgesetzes Sonderabmachung: 20. Januar 1976\n Köln, den 11. Februar 1976 7. Dauer der\n JA —081 Sonderabmachung: 26. Januar bis 26. April 1976\n Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes 8. Wichtigste Sonder\nwird hiermit folgendes veröffentlicht: bedingungen: —\n1. Änderung der Sonderabmachung Nr. 057,\n veröffentlicht im Verkehrsblatt 1975 S. 597 5. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0712,\n Die Güterart wird wie folgt geändert: veröffentlicht im Verkehrsblatt 1975 S. 614 und S. 708.\n Obstkonserven Die vereinbarten Beförderungsentgelte betragen in den\n Die Änderung wurde am 16. Januar 1976 vereinbart VerkehrsVerbindungen\n und wirksam. von Hamburg DM/100 kg\n nach Adelsdorf 6,10\n2. Sonderabmachung Nr. 0717\n (ausgenommen Erdnüsse)\n 1.Name des\n Bous/Saar . 5^4\n Unternehmers: Erich Brauns\n Eichenau yjio\n 2. VerkehrsVerbin Donaueschingen 7^24\n dungen und Die Änderung wurde am 5. Januar 1976 vereinbart\n vereinbarte und wirksam.\n Beförderungs DM/100 kg\n entgelte: von Dransfeld 3,72 Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\n Speele 3,72 Dr. Münz\n Seesen 3,46 (VkBl 1976 S. 205)\n Hoof Kr. Kassel 3,84\n Northeim 3,59\n Bad Harzburg 3,59 Nr. 71 Abmessungen, Adhslasten und Gesamtge\n Delligsen 3,20 wichte in Europa\n Langelsheim 3,46\n Bonn, den 20. Februar 1976\n Lautenthal 3,59\n StV 7/37.24.00\n Osterode a. Harz 3,59\n Ellershausen 3,72 Mit Veröffentlichung vom 23. Februar 1971 — StV 7\n Hann. Münden 3,84 — 8034 Va/71 im Verkehrsblatt 1971 Heft 6 Seite 127\n nach Leer/Ostfriesland sowie mit Berichtigungen vom 3. Mai 1971 — StV 7\n 3. Güterart: Stammholz bis 1,5 m lang 8034 Va/71 II im Verkehrsblatt 1971 Heft 10 Seite 251\n und 16. Juni 1971 — StV 7 — 8034 Va/71 III im Ver\n 4. Gütermenge: mindestens 500 t jeweils in drei\n kehrsblatt 1971 Heft 13 Seite 314 habe ich die von der\n Monaten\n Wirtschaftskommission für Europa (ECE) der Vereinten\n 5. Tag des Nationen in dem Dokument W/TRANS/SC 1/326/Rev. 1\n Abschlusses der vom 20. Juli 1970 zusammengefaßten Grenzwerte für die\n Sonderabmachung: 14. Januar 1976 Abmessungen und Gewichte der Straßenfahrzeuge in\n 6. Dauer der Europa bekanntgegeben. Anhand einer von der ECE bei\n Sonderabmachung: 15. Januar bis auf weiteres den europäischen Regierungen durchgeführten Umfrage\n 7. Wichtigste Sonder ist eine neue Ubersicht nach dem Stand vom 15. 6. 1975\n bedingungen: zusätzlich werden berechnet erstellt und mit Dokument TRANS/SC1/R.30 veröffent\n für das Verladen 0,16 DM/100 kg licht worden. Die in nachstehender Aufstellung enthal\n für das Ausladen 0,06 DM/100 kg tenen Grenzwerte und Anmerkungen sind diesem Doku\n ment entnommen worden.\n3. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0420,\n veröffentlicht im Verkehrsblatt 1975 S. 443 Der Bundesminister für Verkehr\n Die vereinbarten Beförderungsentgelte betragen in den Im Auftrag",
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"content": "Heft 5 — 1976 206 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n Übersicht über die zulässigen Abmessungen,\n 11/*\n\n Bundes Griechen\n Däne Frank Groß\n Belgien Bulgarien Cypern republik DDR Finnland\n mark reich' land britannien Irland\n Deutschi.\n\n\n\n\n 1 Allgemeine Vorschriften -\n\n\n\n\n 17 105 39\n\n\n 1 Höhe (m) 4 3,8 3,35 3,6 4 4 4\n _\n\n\n 3,8 4,6 4,57\n 9 31 106\n\n\n 2 Breite (m) 2,5 2,5 2,28 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5\n 10 18 32 29 34 107\n\n\n 3 Achslast a) Einzelachse (t) -13 5 8 10 10 10 13 8/10 10,2-11,2 10\n 1 10 19 32 29 26 108 40\n\n\n b) Doppelachse (t) 20 14,5 16 16 16 21 14,5 20,3 16 -\n 2 109\n\n\n c) andere Kriterien: Last je Rad (t) 5 4,6-5,1 5\n\n . . Last je cm Breite\n • der Aufstandsfläche (t) 0,015\n rnittlere Last je cm^\n ' der RadaufStandsfläche (t)\n\n\n II Vorschriften für einzelne Fahrzeugartei\n\n 4 Lastkraftwagen ohne Anhänger\n 3 20 32 27 35 110\n\n\n a) mit 2 Achsen; Gesamtgewicht (t) 19 22,5 10 16 16 14 19 16,3 16\n\n\n : Länge (m) 11 11 7,92 10 12 10 12 11 10 11 10,97\n 3 20 32 27 35 111/112 41\n\n\n\n b) mit 3 oder mehr Achsen: Gesamtgewicht (t) 26 22,5 10 22 22 19 26 24,4 22\n 36\n\n\n : Länge (m) 11 12 7,92 12 12 12 12 11 10 11 10,97\n\n\n 5 Lastkraftwagen\n 12 20 • 24 27 bis 35\n\n\n a) mit 1 Anhänger: Gesamtgewicht (t) 40 38 40 38 32 32,5 32\n 25 42\n\n\n : Länge (m) 18 18\n _\n\n\n 18 18 18 18 18 18 16,46\n 4 12 21 43\n\n\n b) mit 2 Anhängern: Gesamtgewicht (t) 36\n _\n\n\n\n 40\n _ _ _ _\n\n\n 32\n 4 21 43\n\n\n : Länge (m) 22\n _ ■ _\n\n\n 22 _ _ _\n\n 21,94\n\n\n 6 Anhänger\n 12 20 107\n\n\n a) mit 1 Achse: Gesamtgewicht (t) 13 10 10 18 13 _\n\n 10,2-11,2 10\n 5 22 113\n\n\n : Länge (m) 8 12 , _\n\n 7 . 11 _\n\n 7 7\n 12 20 32 110\n\n\n b) mit 2 Achsen: Gesamtgewicht (t) 20 16 16 16 19 _\n\n 16,3 16\n 6 22 114\n\n\n : Länge (m) 11\n _\n\n\n 12\n _\n\n\n 12 11 _\n\n 12 7\n 20 32 III 44\n\n\n c) mit 3 Achsen: Gesamtgewicht (t) 26\n _\n\n\n 22 , 24 _\n\n 26 24,4 22\n 6 22 114\n\n _ ■\n : Länge (m) 11 12 12 11 _\n\n\n 12 7\n\n\n\n 7 Sattelkraftfahrzeug\n 3 13 20 24 27 bis 35 115\n\n\n a) mit 3 Achsen: Gesamtgewicht (t) 38 32 10 26 26 38 32 24,4 22\n 7 23 36\n\n : Länge (m) 15 14 12,2 14 15 15 15 15 14 15 14,94\n 3 13 20 24 27 bis 35 115 . 45\n\n\n b) mit 4 Achsen: Gesamtgewicht (t) 38 32 10 36 32 '38 32 32,5 25\n 7 23 36\n\n\n : Länge (m) 15 14 12,2 14 15 15 15 15 14 15 14,94\n 3 13 20 24 27 bis 35 115 45\n\n\n c) mit 5 Achsen: Gesamtgewicht (t) 38 32 10 38 38 38 32 32,5 25\n 7 23 36\n\n\n : Länge (m) 15 14 12,2 14 15 15 15 15 14 15 14,94\n 3 20 27 35 115\n Kraftomnibus\n 8 mit 2 Achsen: Gesamtgewicht (t) 19 10 16 16 14 19 14 16,3 16\n 8 30 28\n\n\n : Länge (m) 12 7,92 12 12 11 12 11 11 12 12\n 3 20 27 35 115\n Kraftomnibus\n 9 mit 3 Achsen: Gesamtgewicht (t) 26 10 22 22 19 26 20 16,3 22\n 8 28\n\n\n 12 7,92 12 12 12 12 11 11 12 12\n : Länge (m)",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 207 Heft 5 — 1976\n\n\n\nAchslasten und Gesamtgewichte der Straßenfahrzeuge\n\n Jugo*- Luxem Nieder Öster\n Italien Malta Norwegen Polen Portugal Rumänien Schweden Schweiz Spanien CSSR Türkei UdSSR Ungarn\n slawien burg lande reich\n\n\n\n\n 64 76\n\n\n 4 4 4 3.2 4\n _\n\n\n 4 4 4 4 4 4 4 3,8 3.8 4\n 57 60 64\n\n\n 2,5 2,5 2,5 2,45 2,5 2,35\" 2,5 2.5 2,5 - 2.5 2.5 2,3 2.5 2.5 2,5 2.5 2,5\n 60 62 65 80 85 97\n\n 10 10 13 10 6 10 8 10 10 8 10 13 10 8 10 10\n 46 51 60 62 66 81 86 77 14 . 95 98 37\n\n 14,5 16 20 16 6 16 14.5 10 16 12 18 21 16 14,5 18 16\n 58\n\n\n 2,4 5\n\n\n 0,15\n 47\n\n 0,008 0,0065\n\n\n\n\n 48 117 63 82 78 96 99\n\n 14 19 _ • _\n\n\n 16 16 16 16 16 20 16 17,5 .20\n\n 10 11 10 11 10 12 11 12 12 24 10 11 12 10 12 10\n 48/49 117 82 87/88/89/ 78 . 15 96 100\n 19/25/28\n 18 26 ■ _ 22\n _\n\n\n 24 22 22 26 22 25 24\n\n\n 11 12 • _\n 12 11 12 11 12 12 24 12 12 12 11 12 11\n\n\n\n 116 61 67 82/83 78\n . 90 96 101 37 bis\n -\n\n 40 50 38\n _\n\n\n\n\n 32 38 28 38 38 33 32\n 78\n\n 18 18 18 18 10 18 18 18 18 24 18 16,5 18 18 20 18\n 68 79 96\n\n _ ■\n - _ _\n\n\n 38 _\n\n\n\n 38 38\n 53/54 68 79\n\n _ ,\n 18\n - _\n\n\n 22 22 - 24 22 24\n\n\n\n 116 69 82 91\n\n 6 _ _\n\n\n 8 8 10 10 8 10 8 10\n 59 70\n\n 6 - -\n\n 8 _\n\n\n\n 12 _\n\n\n 12 12\n _ _\n\n\n\n 12\n 48 116 63 69 82 78 16 96\n\n 14 _ _\n\n\n 16 16 16 14 12 20 16 20\n 70\n\n 7,5 _ ■\n 11 12\n -\n\n\n 11 12 12 ' 11 12\n 48 116 69/71 82 78 16 96\n\n 18 _ _\n\n\n 22 24 22 20 12 26 22 20\n 70/71,\n\n 8 -\n\n 11 _■\n 12 11 12 12\n _ _\n\n\n\n 12 12\n\n\n\n 48 116 55 61 82/83 78\n 92 96 102\n\n 18 36 50 38 32 26 26 26 33 26 25 . 28\n 72 78\n\n 14 15 14 15,5 -\n\n 16 15 15 16 24 16 16,5 15 14 20 14\n 48 116 61 82/83 93 78 96 103\n\n 28 36 50 38 32 32 32 ^ 28 38 32 33 ' 32\n 72 78\n\n 14 15 14 15,5 16 15 15 16 24 16 16,5 15 14 20 14\n 48 116 61 73 78\n 82/83 93 96 104\n\n 32 36 50 38 38 38 38 28 38\" 38 40 38\n 72\n .\n\n\n\n\n 14 15. 14 15,5 16 15 15 16 24 16 16,5 15 14 24 14\n , 50 116 63 82 96 99\n\n 15 19 12 ■ _ 16 16 16 16 16 20 16 17,5 20\n 52 56 94\n\n 11 11 8,7 12 -\n 12 12 12 12 24 12 12 12 11 20 11\n 50 116,^ 53 82 87/88 77/78 96 100\n\n 19 26 14 _\n\n\n 22 24 22 22 19-25 26 22 25 24\n 56 94\n\n 11 12 9,1 12 12 12 12 12 24 12 12 12 11 12 11\n 116",
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"number": 14,
"content": "Heft 5 1976 208 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n Anmerkungen 15. (Tschechoslowakei) Für Fahrzeuge mit 4 Achsen:\n 1. (Belgien) Unter der Bedingung, daß die Last der 32 t; es gilt Anmerkung 16.\n am stärksten belasteten Achse 10 t nicht über 16. (Tschechoslowakei) Unter der Voraussetzung, daß\n schreitet. das zulässige Höchstgewicht je Achse 8 t nicht\n 2. (Belgien) Bei Halbluftreifen beträgt das zulässige übersteigt.\n Höchstgewicht 15 DL; bei Metallreifen oder Voll 17. (Dänemark) Unter gewissen Bedingungen können\n gummireifen beträgt es 8 DL, wobei D (in m) den Nutzfahrzeuge, welche im internationalen Straßen\n Durchmesser des äußeren Umfangs des Reifens hori verkehr eingesetzt werden, eine zulässige Höhe\n zontal gemessen bedeutet und L (in m) die größte von 3,8 m haben.\n Breite des Reifens, gemessen im oberen Teil. 18. (Dänemark) Abhängig von der Erfüllung gewisser\n 3. (Belgien) Das zulässige Gesamtgewicht darf 13 t, vorgeschriebener Bedingungen über das Gesamtge\n zuzüglich 4 t je m Abstand zwischen den äußer wicht, die zu befahrenden Straßen usw. beträgt die\n sten Achsen eines Fahrzeugs oder von miteinander zulässige Achslast von Nutzfahrzeugen, weicne im\n verbundenen Fahrzeugen nicht überschreiten. internationalen Güterverkehr eingesetzt werden, 101.\n Wenn eine äußere Achse Teil einer Doppelachse 19. (Dänemark) Abhängig von der Erfüllung gewisser\n ist, so ist der Abstand auf die Mitte der Doppel vorgeschriebener Beaingungen über das Gesamtge\n achse zu beziehen. wicht, die zu befahrenden Straßen usw. beträgt die\n Das zulässige Gesamtgewicht eines Sattelkraftfahr zulässige Achslast von Nutzfahrzeugen, welche im\n zeugs ist die Summe aus dem zulässigen Gesamt internationalen Güterverkehr eingesetzt werden, 161,\n gewicht des Sattelanhängers und dem Leergewicht jedoch nicht mehr als 8 t je Achse, wenn die\n der Zugmaschine; der Höchstwert beträgt 38 t. Das Achsen weniger als 1,3 m voneinander entfernt\n zulässige Gesamtgewicht eines Sattelanhängers be sind.\n trägt 21 t, wenn er nur eine Achse hat, und 32 t, 20. (Dänemark) Das zulässige Gesamtgewicht eines\n wenn er 2 oder mehr Achsen hat. Fahrzeugs oder von miteinander verbundenen\n 4. (Belgien) Die Zahl der Fahrzeuge, aus welchen ein Fahrzeugen beträgt 15 t zuzüglich 0,25 t je 0,2 m\n Lastzug besteht, ist auf 2 begrenzt. Die Zulassung Abstand zwischen der ersten und letzten Achse,\n eines Lastzuges, welcher mehr als 2 Fahrzeuge um wobei die ersten 2,5 m nicht mitgerechnet werden.\n faßt, ist nur in dringenden Ausnahmefällen erlaubt. Diese Bestimmung gilt nicht für Nutzfahrzeuge, wel\n 5. (Belgien) Gemessen einschließlich Zugeinrichtung. che im internationalen Güterverkehr auf besonde\n Gilt auch für Anhänger mit 2 Achsen, wenn der ren Straßen eingesetzt sind. Bei diesen Fahrzeugen\n Abstand zwischen den beiden Achsen < 2,1 m ist. beträgt das zulässige Gesamtgewicht:\n 6. (Belgien) Gemessen einschließlich Zugeinrichtung. a) Lastkraftwagen ohne Anhänger mit 2 Achsen:\n 7. (Belgien) Unter der Bedingung, daß der in Fahrzeug 16 t; mit 3 oder mehr Achsen: 22 t;\n längsrichtung gemessene Abstand zwischen dem b) Lastkraftwagen mit Anhänger und Sattelkraft\n vordersten Punkt der Zugmaschine und der Achse fahrzeuge: 32 t oder (für einen kleinen Teil dös\n bzw. der Mitte des Achsaggregats eines Sattelan Straßennetzes) 38 t.\n hängers 12 m nicht überschreitet. 21. (Dänemark) Ein Lastkraftwagen mit mehr als\n 8. (Belgien) Außerdem darf einem Anhänger ist nicht zulässig.\n der hintere Überhang 3,50 m nicht überschreiten; 22. (Dänemark) Die zulässige Länge von Anhängern\n der äußere Wendekreisradius 12 m nicht über ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben; die Zulas\n schreiten; sung eines Anhängers kann aber verweigert wer\n der innere Wendekreisradius, bei einem äuße den, wenn er wegen seiner Länge nicht benutzt\n ren Wendekreisradius von 12 m, nicht weniger werden kann, ohne daß andere Verkehrsteilnehmer\n als 6,50 m betragen; übermäßig gefährdet und belästigt werden.\n das Ausschermaß bei einem äußeren Wende\n kreisradius von 12 m, 0,50 m nicht überschrei 23. (Dänemark) Abhängig von der Erfüllung gewisser\n vorgeschriebener Bedingungen über das Gesamtge\n ten.\n wicht, die zu befahrenden Straßen usw. beträgt die\n 9. (Bulgarien) Kraftfahrzeuge, deren Länge den ange zulässige Länge von Nutzfahrzeugen, welche im in\n gebenen Wert überschreiten, dürfen in den Ver-. ternationalen Güterverkehr eingesetzt werden, 15 m.\n kehr gebracht werden, wenn sie von der regiona\n len Kraftfahrzeug-Prüfstelle kontrolliert und zuge 24. (Finnland) Das zulässige Gesamtgewicht von mit\n lassen sind. In diesem Fall muß die Vorderseite einander verbundenen Fahrzeugen beträgt 42 t.\n dieser Fahrzeuge mit schwarzen und gelben Linien Das zulässige Gesamtgewicht eines Motorwagens/\n von 200 mm breite und unter einem Winkel von Lastkraftwagens oder eines daran angekuppelten\n 45° gekennzeichnet werden. Fahrzeugs oder von miteinander verbundenen\n Fahrzeugen beträgt 20,0 t zuzüglich 160 kg für jede\n 10. (Bulgarien) Bei Kraftfahrzeugen mit 2 Achsen be 10 cm, die über den Abstand von 2,5 m zwischen\n trägt die zulässige Achslast 8 t; bei 3 Achsen be der ersten und der letzten Achse des Motorwa\n trägt sie 7,25 t; bei 4 Achsen 6 t. Bei Aufliegern gens/Lastkraftwagens, des angekuppelten Fahr\n beträgt sie 6 t und bei einachsigen Anhängern 8 t. zeugs oder der miteinander verbundenen Fahrzeu\n 11. (Zypern) Die zuständige Behörde kann die Ver^ ge hinausgehen. Das Gesamtgewicht darf nicht\n Wendung von Kraftfahrzeugen mit größeren Ab mehr als 42 t betragen. Auf schmaleren Straßen\n messungen und höheren Gewichten als angegeben oder auf schwachen Brücken kann das Gewicht\n zulassen. miteinander verbundener Fahrzeuge sowie die\n 12. (Zypern) Es ist verboten, einen Anhänger hinter Achslast je Achse oder Doppelachse beschränkt\n einem Lastkraftwagen mitzuführen. werden. Das zulässige Gewicht ist auf Verkehrszei\n 13. (Zypern) Das Gesamtgewicht des Sattelanhängers chen angegeben.\n darf das Gesamtgewicht der Zugmaschine nicht Vom 1. Januar 1979 ab darf das zulässige Gesamt\n überschreiten. gewicht miteinander verbundener Fahrzeuge eine t\n 14. (Tschechoslowakei) Unter der Bedingung, daß der je 4.4 DIN kw Motorleistung des Zugfahrzeugs\n Abstand zwischen den Achsen einer Doppelachse nicht überschreiten. Dies gilt nicht für landwirt\n zwischen 1,3 m und 2 m liegt. schaftliche Zugmaschinen mit Anhängern.\n 25. (Finnland) Lastkraftwagen mit einem zwei- oder\n Beträgt der Abstand dann beträgt das dreiachsigen Anhänger: 22 m; Sattelkraftfahrzeuge,\n zwischen Achsen zulässige Gesamtgewicht bestehend' aus einem Zugfahrzeug und einem be\n in m in t\n sonders für die Beförderung von langen Gütern ge\n 1,2—1,3 14,5 bauten Sattelauflieger: 20 m.\n 1,1 — 1,2 13 26. (Frankreich) Die zulässige Achslast beträgt bei\n 1,0—1,1 11,5 einer Doppelachse 7,35 t für die am stärksten bela\n weniger als 1 10",
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"number": 15,
"content": "VkBl Amtlicher Teil 209 Heft 5 1976\n\n\n\n den Achsen 0,9 m beträgt. Dieser Wert erhöht sich (4) Zulässiges Gesamtgewicht von Fahrzeugen mit\n um 350 kg je 0,05 m Abstand über 0,9 m hinaus, mehr als 2 Achsen: 26 t\n darf aber bei einem Achsabstand von 1,35 m oder 33. (Bundesrepublik Deutschland) Die Werte gelten\n mehr 10,5 t nicht überschreiten. nur für Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge\n27. (Frankreich) Das zulässige Gesamtgewicht eines ausgebildet sind.\n Fahrzeugs darf jedoch 5 t je m Abstand zwischen 34. (Griechenland) Fahrzeuge im internationalen Ver\n den beiden äußeren Achsen nicht überschreiten. kehr\n27. (Frankreich) Unter der Bedingung, daß das Ver-\nbis hältnis zwischen dem zulässigen Höchstgewicht für Zweiachsige Fahrzeuge:\n beiadene Fahrzeuge und dem zulässigen Gewicht Vorderachse 8 t,\n' pro Achse(n) 3.5 nicht übersteigt. TJinterachse 10 t\n28. (Frankreich) Die Länge von Kraftomnibussen darf Dreiachsige Fahrzeuge:\n jedoch 12 m betragen, wenn der hintere Überhang\n 6/10 des Radstandes oder einen Absolutwert von bei einem Achsabstand zwischen den beiden\n 3,50 m nicht überschreitet. Kraftomnibusse mit Achsen einer Doppelachse von weniger als 1 m:\n einem Anhänger im Stadt- oder Vorortlinienver 14,5 t,\n kehr: 20 m.' bei 1 m oder mehr: 16 t.\n29. (Deutsche Demokratische Republik) Das zulässige 35. (Griechenland) Anhang 7 des Übereinkommens\n Gesamtgewicht wird, je nach Fahrzeugart, anhand über den Straßenverkehr von 1949 ist auf das zu\n der nachstehend angegebenen Kriterien berechnet. lässige Gesamtgewicht von Fahrzeugen oder mit\n Die Einzelachslast bzw. Doppelachslast darf 10 t einander verbundener Fahrzeuge bis zu einem Ab\n bzw. 16 t nicht überschreiten (bei einem Achsab- stand von 1 m bis 12 m zwischen den beiden äuße\n . stand von mindestens 1,31 m). Bei der Berechnung ren Achsen anwendbar. Nach einer Entscheidung\n der zulässigen Gesamtgewichte muß die Gewichts des Ministers kann für Lastzüge und Sattelkraft\n verteilung auf die Achsen so sein, daß die gelenk- fahrzeuge im internationalen Verkehr eine Tole\n'te Adise bei allen statischen Beladungszuständen ranz von 10 ®/o zugestanden werden, falls das Ge\n auf horizontaler Fahrbahn 25 °/o des Gesamtgewich samtgewicht von 32 t eingehalten wird. Außerdem\n tes des Fahrzeugs trägt. muß der Wendekreisradius weniger als 11 m betra\n zulässige gen.\n Achslast 36. (Griechenland) Für Lastkraftwagen auf den Straßen\n a) je Einzelachse eines Kraftfahrzeugs\n und Sattelanhängers 10 t a) Nafplion—Argos—Corinth—Athen—Thessaloni\n ki—Gevgeli\n b) je Einzelachse eines Kraftfahrzeugs\n mit 3 Achsen, wenn der Achsabstand\n b) Skidra—Naoussa—Gevgeli\n mindestens 1,31 m beträgt 8 t c) Thessaloniki—Orestias\n c) je Einzelachse eines Kraftfahrzeugs d) Thessäloniki—Koula\n mit 4 oder mehr Achsen 6 t e) Corinth—Patras—Kiparissia\n d) je Einzelachse eines Anhängers mit mehr beträgt die Fahrzeuglänge 12 m für Fahrzeuge mit\n als 1 Achse und einem Achsabstand von 3 Achsen und 15 m für Sattelkraftfahrzeuge.\n mindestens 1,31 m 8 t\n 37. (Ungarn) Vorausgesetzt, daß der Abstand zwischen\n e) je gelenkter Einzelachse eines den beiden Achsen zwischen 1 m und 2 m liegt.\n Kraftfahrzeugs 6 t Wenn dieser Abstand unter 1 m liegt, wird die\n f) je gelenkter Doppelachse mit einem Achs Doppelachse bei der Berechnung der zulässigen\n abstand von mindestens 1,11 m, andernfalls Achslast als Einzelachse betrachtet; wenn dieser\n wie bei nicht gelenkter Doppelachse 12 t Abstand 2 m überschreitet, werden die beiden\n g) je Doppelachse mit einem Achsabstand Achsen getrennt betrachtet.\n bis zu 1,00 m , 10 t 37. 38 t mit fünf oder mehr Achsen,\n von 1,01 m bis 1,10 m 11,5 t bis\n von 1,11 m bis 1,20 m 13 t\n von 1,21 m bis 1,30 tn 14,5 t 38. (Irland) Die Last, welche ein Rad eines Fahrzeugs\n von 1,31 m und mehr 16 t oder eines mitgeführten Anhängers auf die Stra\n ßenoberfläche überträgt, darf folgende Werte nicht\n Der Betrieb von Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht überschreiten:\n über den zulässigen Werten liegt, ist nur mit einer\n Sondergenehmigung erlaubt. (i) wenn das Rad mit einem Luftreifen ausgerü\n stet ist: 5 t;\n30. (Deutsche Demokratische Republik) Diese Länge (ii) wenn das Rad mit einem flachen Reifen ausge\n kann auf 12 m ausgedehnt werden, wenn der hin rüstet ist: 406 kg/\" (2,54 cm) Breite des Rei\n tere Überhang nicht großer ist als sechs Zehntel fens, gemessen an der Berührungsstelle zwi\n des Radstandes oder 3,5 m.\n schen Reifen und Fahrbahn; „flacher Reifen\"\n31. (Bundesrepublik Deutschland) Kraftfahrzeuge und bezeichnet einen Reifen (der nicht ein Luftrei\n miteinander verbundene Fahrzeuge müssen so ge fen ist) aus weichem oder elastischem Mate\n baut und eingerichtet sein, daß die bei einer Kreis rial, wenn dieses Material\n fahrt von 360° überstrichene Ringfläche mit einem — so angeordnet ist, daß es\n äußeren Radius von 12 m keine größere Breite als a) ununterbrochen über den Umfang des Rades\n 5,5 m hat. Dabei muß die vordere äußerste Begren verläuft oder\n zung des Kraftfahrzeugs auf dem Kreis von 12 m\n Radius geführt werden. Beim Einfahren aus der b) segmentweise so angebracht ist, daß, soweit\n tangierenden Geraden in diesen Kreis darf kein möglich, zwischen den Segmentenden kein\n Teil des Kraftfahrzeugs oder Zuges diese Gerade Freiraum vorhanden ist,\n um mehr als 0,8 m nach außen überschneiden. — so dick ist, daß nach Möglichkeit Erschütte\n rungen während der Fahrt weitgehend ausge\n32. (Bundesrepublik Deutschland) Im Saarland gelten schaltet sind,\n für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Güterver\n kehr folgende Werte: — so aufgebaut ist, daß keine Fehler vorliegen,\n durch welche auf irgendeine Weise die Stra\n (1) Zulässige Achslast der Einzelachse: 13 t\n ßenoberfläche beschädigt werden könnte,-\n (2) Zulässige Achslast der Doppelachse: 21 t (iii) wenn das Rad nicht mit einem Luftreifen oder\n (3) Zulässiges Gesamtgewicht von Fahrzeugen mit einem flachen Reifen ausgerüstet ist: 254 kg/\"",
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"number": 16,
"content": "Heft 5 — 1976 210 V k B1 A m t Ii c h e r Teil\n\n\n\n gemessen an der Berührungsstelle zwischen kann nach ihrem Ermessen in gewissen Fällen Ab\n Rad oder Reifen und Fahrbahn. Dabei sind 2 weichungen von diesen Bestimmungen genehmi\n Räder eines Fahrzeugs als ein Rad zu betrach gen. Diese Genehmigungen bedürfen der Schrift\n ten, wenh der Abstand zwischen den Mitten form.\n der Aufstandsflächen weniger als 0,45 m be 54. (Malta) Je nach den Erfordernissen des Straßen\n trägt. profils oder der Strecke kann die Polizeibehörde\n39. (Irland) Zulässige Höhe für Kraftomnibusse: 4,57 m; eine geringere Gesamtlänge vorschreiben, welche\n für andere Fahrzeuge keine Beschränkungen. nicht überschritten werden darf.\n40. (Irland) Unter der Bedingung, daß der Abstand 55. (Malta) Im Sinne dieser Vorschriften ist die Last,\n zwischen den beiden Achsen nidit weniger als 1,02 m welche von einem Fahrzeug auf die Straßenober\n und nicht mehr als 2,13 m beträgt. In derartigen fläche übertragen wird, gleich dem Gewicht des\n Fällen darf die Doppelachslast 18 t betragen, wenn vollständig ausgerüsteten Fahrzeugs einschließlich\n für das Fahrzeug oder den mitgeführten Anhänger Wasser, öl und Kraftstoff und beladen mit einem\n ein Gesamtgewicht von 25 t oder mehr zulässig ist. Gewicht von 72,50 kg je Person, wobei dieses Ge\n Wenn der Abstand weniger als 1,02 m beträgt, be wicht jeweils auf den für den Fahrer, den Schaff\n trägt das zulässige Höchstgewicht in jedem Fall 10 t. ner und die Fahrgäste vorgesehenen Plätzen an\n zuordnen ist.\n41. (Irland) Gilt für ein Fahrzeug mit 3 Achsen! Wenn\n ein Fahrzeug 4 oder mehr Achsen hat,/ beträgt der 56. (Malta) Breite ist die Entfernung zwischen 2 paral\n Grenzwert 25 t. Wenn das Fahrzeug 4 oder mehr lelen Ebenen, welche durch die äußersten seitli\n Achsen hat und (außer bei Fahrzeugen, welche vor chen Vorsprünge des fahrenden Fahrzeugs gehen.\n dem 1. Juli 1964 zugelassen wurden) der Abstand Die Breite von Kraftomnibussen darf 2,10 m nicht\n zwischen den äußersten Achsen mehr als 7,32 m überschreiten, außer auf gewissen von der Polizei\n ist, beträgt der Grenzwert 28 t. behörde genehmigten Strecken. Auf diesen Strek-\n 42. (Irland) Bei der Bestimmung der zulässigen Länge ken darf die Breite der Fahrzeuge 2,45 m nicht\n überschreiten.\n wird die Zugeinrichtung nicht als Teil des Anhän\n gers gerechnet. 57. (Niederlande) Dies trifft nur für „A\"-Straßen zu;\n 43. (Irland) Zulässige Länge. Nur eine große Zugma für „B\"-Straßen ist die entsprechende Zahl auf 2,2\n schine (eine Zugmaschine, deren Leergewicht 7,25 m herabgesetzt.\n t überschreitet) darf 2 Anhänger mitführen, und 58. (Niederlande) Nur für „B\"-Straßen.\n dies nur außerhalb von Stadtgemeinden oder 59. (Niederlande) Gilt nur für neue einachsige Anhän\n Stadtbezirken mit mehr als 10 000 Einwohnern. ger.\n 44. (Irland) Bei Anhängern mit 4 oder mehr Achsen 60. (Norwegen) Durch Sondergenehmigungen für ge\n beträgt das zulässige Gesamtgewicht 25 t. wisse Hauptstraßen können Fahrzeuge zugelassen\n 45. (Irland) Bei Sattelkraftfahrzeugen mit 4 oder mehr werden, welche eine Breite von 2,50 m und/oder\n Achsen und einem Abstand zwischen der vorder eine Adislast von 8 t je Achse oder 12 t je Doppel\n sten und der hintersten Achse von mehr als 7,32 m achse und eine Länge von 18 m haben.\n beträgt das zulässige Gesamtgewicht 28 t (außer 61. (Norwegen) Bei Lastzügen und Sattelkraftfahrzeu\n bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1964 zugelas gen hängt das zulässige Gesamtgewicht von dem\n sen wurden). Beträgt der Abstand zwischen den Abstand zwischen den jeweiligen Achsen und dem\n äußersten Achsen mehr als 10,65 m, so beträgt das Abstand zwischen der ersten und der letzten\n zulässige Gesamtgewicht 32 t. Achse ab.\n 46. (Italien) Unter der Bedingung, daß der Abstand 62. (Polen) Fahrzeuge, deren Gewicht 10 t je Achse\n zwischen den Achsen der Doppelachse weniger als oder 16 t je Doppelachse nicht überschreitet, dür\n 2 m beträgt. fen auf folgenden Straßen verkehren:\n 47. (Italien) Dieser Wert ist nur ein Grenzwert für internationale Hauptverkehrsstraßen, die mit\n Kraftfahrzeuge, Kraftomnibusse und Anhänger, de dem Buchstaben „E\" und einer Nummer ge\n ren zulässiges Gesamtgewicht 10 t bei zweiachsi kennzeichnet sind;\n gen Fahrzeugen, 12 t bei dreiachsigen Fahrzeugen wichtigen durch ein rotes Schild mit ein oder\n und 14,5 t bei Sattelkraftfahrzeugen oder anderen zwei Nummern gekennzeichneten Straßen und\n miteinander verbundenen Fahrzeugen überschrei ein paar Straßen mit Schildern, die drei Num\n tet. mern tragen;\n 48. (Italien) Unter der Voraussetzung, daß die Bedin sonstigen Straßen mit Zeichen, die die Zufahrt\n gung unter 3 c) der Tabelle eingehalten ist. Für von Fahrzeugen mit einem Adisgewidit über\n Fahrzeuge, welche den dort genannten Bedingun 10 t verbieten.\n gen nicht entsprechen, gelten die folgenden zuläs\n sigen Gesamtgewichte: Fahrzeuge mit 2 Achsen: 101; 63. (Polen) Wenn die Achsen 3 m oder mehr vonein\n ander entfernt sind.\n Fahrzeuge mit 3 oder mehr Achsen: 12 t; Sattel-\n kraftfahrzeuge: 14,5 t. 64. (Portugal) Bei Kraftomnibussen im städtischen Li\n nienverkehr darf die Höhe 4,40 m nicht'überschrei\n 49. (Italien) 22 t bei Fahrzeugen mit 4 oder mehr Ach\n ten.\n sen.\n\n 50. (Italien) Wenn das Fahrzeug im städtischen Linien 65. (Portugal) Die zulässige Achslast der Vorderachse\n verkehr verwendet wird; im übrigen beträgt das darf 7,5 t nicht überschreiten.\n zulässige Gesamtgewicht 14 t für Fahrzeuge mit 2 66. (Portugal) Die zulässige Achslast (P) der Doppel\n Achsen und 18 t für Fahrzeuge mit 3 Achsen, vor achse hängt vom Abstand (L) zwischen den bei\n ausgesetzt, daß die Bedingung in Anmerkung 46 den Achsen ab. Die entsprechenden Werte lauten\n erfüllt wird. wie folgt:\n 51. (Luxemburg) Die zulässige Last der am stärksten P\n L\n belasteten Achse einer Doppelachse darf jedoch 10\n t nicht überschreiten. bis — 1 m 10 t\n 52. (Luxemburg) Diese Länge kann auf 12 m erhöht 1,01 —1,10 m 11,5t\n werden, unter der Bedingung, daß der hintere 1,11 —1,20 m 13 t\n Überhang weder 6/10 des Radstandes noch 3,5 m 1,21 —1,30 m 14,5 t\n überschreitet. 1,31 m und mehr 16 t\n\n 53. (Malta) Miteinander verbundene Fahrzeuge dürfen\n nicht aus mehr als 3 Einheiten bestehen. Sie dür 67. (Portugal) Dieser Wert gilt für einen vierachsigen\n fen einschließlich Ladung eine Gesamtlänge von Lastzug. Das zulässige Gesamtgewicht für einen",
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"number": 17,
"content": "VkBl Amtlicher Teil 211 Heft 5 — 1976\n\n\n68. (Portugal) Nadi den gesetzlichen Vorschriften darf 14,7 t kann je 0,05 m Achsabstand über 0,9 m um\n höchstens 1 Anhänger hinter einem Lastkraftwagen 700 kg erhöht werden, falls sie den Wert von 21 t\n mitgeführt werden. für den Achsabstand von 1,35 m nicht überschrei\n69. (Portugal) Das zulässige Gesamtgewicht eines An tet; außerdem darf der Wert von 10,5 t für die am\n hängers darf das zulässige Gesamtgewicht des stärksten belastete Achse nicht überschritten wer\n Zugfahrzeugs nicht überschreiten, wenn das letzte den.\n re zur Güterbeförderung verwenciet wird, noch das 78. (Spanien) Einzelfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge und\n Leergewicht des Zugfahrzeugs, wenn das letztere Züge, deren Gesamtgewicht 16 t überschreitet, so\n zur Personenbeförderung verwendet wird. wie Sattelkraftfahrzeuge, deren Gesamtlänge 15 m\n Das zulässige Gesamtgewicht von Anhängern hin überschreitet, und Züge, deren Gesamtlänge 14 m\n ter landwirtschaftlichen Zugmaschinen beträgt 8 t überschreitet, müssen für das Befahren öffentlicher\n bei einachsigen Anhängern und 12 t bei Anhän Straßen eine vom Ministerium für öffentliche Ar\n gern mit 2 oder mehr Achsen. beiten erteilte Sonderdauergenehmigung haben, in\n70. (Portugal) Die zulässige Länge von Anhängern hin der gewisse Einschränkungen festgelegt sind.\n ter landwirtschaftlichen Zugmaschinen beträgt 7 m 79. (Spanien) Das Mitführen von 2 Anhängern hinter\n bei einachsigen Anhängern und 10 m bei Anhän einem Lastkraftwagen ist nur in begründeten Aus\n gern mit 2 oder mehr Achsen. nahmefällen und mit einer Sondergenehmigung zu\n71. (Portugal) Derselbe Wert gilt, wenn die Zahl der lässig.\n Achsen mehr als 3 beträgt. 80. (Schweden) Jedoch sind etwa 18Vo des Straßennet-'\n72. (Portugal) Bei Sattelkraftfahrzeugen, welche spe zes für Fahrzeuge mit einer zulässigen Einzelachs\n ziell für die Beförderung von Containern geeignet last von 10 t befahrbar.\n und zugelassen sind, darf die Länge maximal 15,50 81. (Schweden) Jedoch sind etwa 18 Vo des Straßennet\n m betragen. zes mit einer zulässigen Doppelachslast (2 benach\n73. (Portugal) Derselbe Wert gilt, wenn die Zahl der barte Achsen, die weniger als 2,0 m voneinander\n Achsen mehr als 5 beträgt. entfernt sind) von 16 t befahrbar.\n74. (Rumänien) — Für das Gesamtgewicht und die Ge 82. (Schweden) Das zulässige Gesamtgewicht eines\n samthöhe sind die Zahlen die gleichen wie für das Fahrzeugs oder von mit einander verbundenen\n beladene Fahrzeug Fahrzeugen hängt vom Abstand zwischen der vor\n — Der Abstand zwischen den Achsen einer Dop\n dersten und hintersten Achse ab. Das Gesamtge\n wicht des Fahrzeugs oder der miteinander verbun\n pelachse muß < 2 m betragen; denen Fahrzeuge darf 12 t nicht überschreiten,\n — Das oben angegebene Gesamtgewicht ist (nur) wenn der Abstand zwischen der vordersten Achse\n auf „E\"-Straßen zulässig; und der hintersten Achse des Fahrzeugs oder der\n — Auf sonstigen Straßen wird das Gesamtgewicht miteinander verbundenen Fahrzeuge 2,0 m nicht\n wie folgt herabgesetzt: überschreitet. Wenn dieser Abstand mindestens 2,0\n m, doch weniger als 2,2 m beträgt, darf das Ge\n Kategorien oberflächen Makadam- samtgewicht 12,5 t nicht überschreiten. Dieser Wert\n behandelte decken darf um 0,25 t je 0,2 m Abstand zwischen den er\n Fahrbahndecken wähnten Achsen erhöht werden, wobei die ersten\n 2,2 m nicht gezählt werdeh.\n 3. (a) 8 7.5 Bei der Bestimmung des zulässigen Gesamtge\n (b) 14.5 12 wichts miteinander verbundener Fahrzeuge ist zu\n (c) 4 3.75 beachten, daß das zulässige Gesamtgewicht eines\n 4. (a) 14 12 Einzelfahrzeugs unabhängig davon ist, ob das\n (b) 18 16 Fahrzeug Teil miteinander verbundener Fahrzeuge\n 5. (a) und (b) 34 27 ist oder nicht.\n 6. (a) 8 7.5\n 83. (Schweden) Bei miteinander verbundenen Fahrzeu\n (b) 12 10\n (c) 16 13\n gen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr\n 7. (a) 22 19.5\n als 12 t darf der Abstand zwischen der hintersten\n Achse eines Fahrzeugs und der vordersten Achse\n (b) 26 21\n (c) 30 27\n desjenigen Fahrzeugs, hinter dem es mitgeführt\n 8. 14 12\n wird, nicht weniger als 3 m betragen. Befindet sich\n 9. 18 16\n eine andere Achse nicht mehr als 2 m von der\n 10. 24 20\n einen oder der anderen der erwähnten Achsen ent\n fernt, so darf der Abstand zwischen diesen nicht\n weniger als 4 m betragen.\n — Für Fahrzeuge, die das zulässige Gesamtgewicht\n und die zulässigen Höchstabmessungen über 84. (Schweiz) Auf bestimmten Straßen: 2,5 m.\n schreiten, muß eine, besondere Erlaubnis einge 85. (Schweiz) Ein Gesamtgewicht von mehr als 2 t\n holt wercien. über der Höchstgrenze für die Achse mit Einzelan\n75. (Spanien) Das Verbot, ab 1. Mai 1962 Fahrzeuge trieb eines 2achsigen Lastkraftwagens ist zulässig,\n einzuführen, welche nicht den festgelegten Richtli wenn das tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs das\n nien entsprechen, bezieht sich auf die vorgeschrie zulässige Gesamtgewicht von 16 t nicht übersteigt.\n benen Grenzwerte der Gewichte und Abmessungen 86. (Schweiz) Ein Gesamtgewicht von mehr als 2 t\n der Fahrzeuge, die in Spanien zugelassen werden über der Höchstgrenze ist für die Achse mit Dop\n sollen. Die erwähnten Grenzwerte gelten auch für pelantrieb zulässig.\n Fahrzeuge, welche im internationalen Verkehr zeit 87. (Schweiz) 19 t für einen Lastkraftwagen mit mehr\n weilig nach Spanien eingeführt werden; in Aus als zwei Achsen, von denen nur eine angetrieben\n nahmefällen können jedoch die Behörden besonde ist.\n re Genehmigungen erteilen, welche für eine be\n stimmte Zahl von Fahrten auf einer festgelegten 88. (Schweiz) 25 t für einen Lastkraftwagen mit mehr\n Strecke gelten, wenn zu ihrer Zufriedenheit bewie als drei Achsen, von denen mindestens zwei ange\n sen wird, daß das Volumen oder das Gewicht der trieben sind.\n Güter nicht verringert werden kann. 89. (Schweiz) 28 t für einen Lastkraftwagen mit mehr\n76. (Spanien) Einschließlich Ladung. als vier Achsen, von denen mindestens zwei ange\n77. (Spanien) Wenn der Abstand zwischen den beiden trieben sind.\n Achsen einer Doppelachse 0,9 m beträgt, darf die 90. (Schweiz) Das zulässige Gesamtgewicht von mit\n Last auf der am stärksten belasteten Achse 7,35 t einander verbundenen Fahrzeugen setzt sich zu",
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"number": 18,
"content": "Heft 5 — 1976 212 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n Lastkräftwagens und dem des Anhängers, über 112. (Großbritannien) Das Höchstgewicht für ein Fahr\n steigt aber nicht 28 t. zeug mit 4 oder mehr Achsen beträgt 30,5 t, vor\n91. (Schweiz) Anhänger mit Doppeiachse: 10 t. ausgesetzt, daß gewisse Bedingungen einschließlich\n des Adisgewidits und des -abstands erfüllt sind;\n92. (Schweiz) Da die Achslast 10 t nicht überschreiten sonst kann eine niedrigere Grenze angewendet\n darf, schwankt das zulässige Gesamtgewicht eines werden.\n Sattelfahrzeugs — entsprechend seiner Bauart —\n zwischen 21 und 26 t; in den meisten Fällen be 113. (Großbritannien) Die Länge eines Lastkraftwagens\n trägt es nicht mehr als 24 t. darf 11 m, die eines Anhängers (ohne Zugeinriöh-\n tung) 7 m nicht überschreiten; die Gesamtlänge\n93. (SchweizJ Unter der Bedingung, daß die zulässige des Lastkraftwagens, der Zugeinrichtung und des\n Achshöchstlast (s. Anmerkungen 85 und 86) be Anhängers darf jedoch 18 m nicht überschreiten.\n rücksichtigt wird.\n 114. (Großbritannien) 12 m nur dann, wenn der Anhän\n 94. (Schweiz) Für Kraftomnibusse und Omnibuszüge im ger nicht weniger als 4 Räder hat und der Absfand\n Linienverkehr gelten die folgenden zulässigen Län\n zwischen ddn Mitten der Aufstandsflächen der vor\n gen:\n dersten und hintersten Räder auf derselben Seite\n Kraftomnibus 13 m des Anhängers nicht weniger als Vs der Gesamt\n Kraftomnibus mit 1 Gepäckanhänger 18 m länge beträgt und der Anhänger hinter einem\n Kraftomnibus mit 1 Anhänger Kraftfahrzeug von 2 t oder mehr mitgeführt wird.\n zur Personenbeförderimg 23 m Im übrigen beträgt, die zulässige Länge 7 m. Die\n Kraftomnibus mit 1 Anhänger\n Länge eines Lastkraftwagens darf 11 m, die eines\n Anhängers (ohne Zugeinrichtung) 12 m nicht über\n zur Personenbeförderung\n schreiten; die Gesamtlänge des Lastkraftwagens,\n und 1 Gepäckanhänger 28 m der Zugeinrichtung und des Anhängers darf jedoch\n Kraftomnibus als Gelenkfahrzeug 18 m nicht überschreiten.\n mit 1 Gepäckanhänger 23 m\n 115. (Großbritannien) Unter der Voraussetzung, daß ge\n Kraftomnibus als Sattelkraftfahrzeug wisse Bedingungen einschließlich des Achsabstan\n mit 1 Gepäckanhänger 18 m des erfüllt sind; sonst kann eine niedrigere Grenze\n 95. (Türkei) Vorausgesetzt, daß der Abstand zwischen angewendet werden.\n den beiden Achsen zwischen 1 m und 2 m liegt. 116. (Jugoslawien) Das zulässige Gesamtgewicht für\n 96. (Türkei) Hängt von dem Abstand zwischen den alle Arten und Kategorien von Kraftfahrzeugen mit\n beiden äußersten Achsen eines Einzelfahrzeügs, oder ohne Anhänger beträgt 40 t unter der Vor-\n eines, Sattelkraftfahrzeugs oder eines Zuges ab, ^aussetzung, daß die Einzelachslast 10 t und die\n entsprechend Anhang 7 zu dem Übereinkommen Doppelachslast 16 t beträgt;\n über den Straßenverkehr von 1949. (VkBl 1976 S. 205)\n 97. (UdSSR) Nur auf Hauptstraßen; für Nebenstraßen 6 t.\n 98. (UdSSR) Nur auf Hauptstraßen; für Nebenstraßen Nr. 72 Verzeichnis der Fahrlehrerausbildüngsstät-\n 11 t. ten\n 99. (UdSSR) Nur auf Hauptstraßen; für Nebenstraßen Bonn, den 20. Februar 1976\n 10,5 t. StV 10/36.11.01—22\n100. (UdSSR) Nur auf Hauptstraßen; für Nebenstraßen Nachstehend gebe ich eine Ergänzung des Verzeich\n 15 t. nisses der Fahrlehrerausbildungsstätten (VkBl 1975 S.\n101. (UdSSR) Nur auf Hauptstraßen; für Nebenstraßen 11, 240, 324, 626) bekannt:\n 20 t. Lfd. Nr. 27:\n102. (UdSSR) Nur auf Hauptstraßen; für Nebenstraßen Fahrlehrerausbildungsstätte Hans Thorn,\n 16 t. 6508 Alzey, Albiger Straße 19.\n103. (UdSSR) Nur auf Hauptstraßen; für Nebenstraßen Der Bundesminister für Verkehr\n 20 t. Im Auftrag\n104. (UdSSR) Nur auf Hauptstraßen; für Nebenstraßen (VkBl 1976 S. 212) Dr. H e 1 d m a n n\n 30 t.\n105. (Großbritannien) Die Höhe von 4,6 m gilt nur für\n Kraftomnibusse. Binnenschiffahrt\n106. (Großbritannien) Eine niedrigere Grenze von 2,3 m\n kann unter gewissen Umständen angewendet wer Nr. 73 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vor\n den. Die Grenze für eine Zugmaschine (mit mehr übergehenden Änderung der Rheinschiff-\n als 7,25 t Gewicht) beträgt 2,75 m. fahrtpolizeiverordnung (Nichtanwendung\n 107. (Großbritannien) Einzelachse: 10,2 t, wenn gewisse des § 9.02; Hödistabmessungen der Schub\n Bedingungen über das auf dem Typschild empfoh verbände) *)\n lene Gewicht, die Bremswirkung sowie die Reifen\n erfüllt sind. 11,2 t für Zwillingsschwingachsen oder Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf\n für eine Zugmaschine (mit mehr als 7,25 t Ge gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\n wicht).\n vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt\n geändert durch das Gesetz über die Beförderung gefähr-\n 108. (Großbritannien) Niedrigere Grenzen werden ange lidier Güter vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I\n wendet, wenn gewisse Bedingungen nicht erfüllt S. 2121), in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung\n sind und die Achsen einen geringeren Abstand zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung\n voneinander als 1,85 m haben. vom 5. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1305), zuletzt\n 109. (Großbritannien) 4,6 t für Einzelräder; 5,1 t für geändert durch Verordnung vom 2. Januar 1973 (Bun\n Zwillingsräder oder Räder mit breiten Reifen (d. h. desgesetzbl. I S. 11), und § 1.22 Nr. 3 der Rheinsdiiff-\n solchen, deren Auflagefläche mindestens 300 mm fahrtpolizeiverordnung vom 5. August 1970 (Bundesge\n beträgt). setzbl. I S. 1305 — Anlageband —), zuletzt geändert\n (Großbritannien) 14,2 t, wenn gewisse Bedingungen durch Verordnung vom 2. Januar 1973 (BundeBgesetzbl.\n 110.\n I S. 11), wird verordnet:\n nicht erfüllt sind und der Achsabstand geringer ist\n als 2,65 m.\n III. (Großbritannien) Unter der Voraussetzung, daß ge 1. Der § '9.02 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wird\n wisse Bedingungen einschließlich des Achsge außer Anwendung gesetzt.\n wichts und des -abstandes erfüllt sind; sonst kann",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 213 Heft 5 1976\n\n\n\n2. In § 11.02 Nr. 1 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (3) Nr. 5/73, Zweite Ausfertigung, für Fahrzeuge mit\n wird nach der Tabelle folgender Satz angefügt: eigener Triebkraft, Strecken Mainz—Andernach und\n „Um jedoch den Einsatz von Schubbooten bis zu 40 Basel—unterste Schleuse des kanalisierten Rheins,\n m Länge und 13 m Breite zu ermöglichen, können ausgestellt am 15. 1. 1974 für den Schiffer Ingolf\n unterhalb der Schleuse Straßburg die Länge der Ver Schröder, geb. am 8. 8. 1947 in Bottrop/Westf. Das Pa\n bände um höchstens 8 m und die Breite von 11,40 ni tent wurde am 8.2. 1974 auf die Strecken Straß\n auf 13,00 m vergrößert werden; dabei ist zu beach burg—Mainz und Andernach—Duisburg erweitert;\n ten: (4) Nr. 45/72 für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft,\n — daß die Gesamtlänge des geschobenen Teils des Strecke Mannheim—Andernach, ausgestellt am\n Verbandes vor dem Schubboot 153 m nicht über 22. 8. 1972 für den Schiffer Wilhelm van de Lücht,\n schreitet, geb. am 7.4. 1940 in Rüdesheim. Das Patent wurde\n — daß das Schubboot in der Achse des Verbandes\n am 27. 10. 1972 auf die Strecken Andernach—Spyck\n und Fort-Louis—Mannheim und am 12. 10. 1973 auf\n gekuppelt ist und\n die Strecke Basel—Fort-Louis erweitert;\n — daß die Fahrgeschwindigkeit des Verbandes im\n stillen Wasser mindestens 13 km/Std. beträgt.\"\n (5) Nr. 38/72 für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft,\n Strecken Mannheim—Spyck und Basel—unterste\n § 2 Schleuse des kanalisierten Rheins, ausgestellt am 22.\n Diese Verordnung tritt am 1. April 197ß in Kraft und 8. 1972 für den Schiffer Werner Müllem geb. am 23.\nmit Ablauf des 31. März 1979 außer Kraft. 12. 1948 in Oberspay.\nMünster, den 20. Januar 1976 II. Schifferpatente\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n Wßst\n (1) Nr. 216/57, Klassen I/II, für die Westdeutschen Kanä\n le, den Main: Mainz—Frankfurt, den Neckar: Mann\n In Vertretung\n heim—Heilbronn, ausgestellt am 5. 10. 1957 für den\n Wendlandt\nMainz, den 20. Januar 1976\n Schiffer Alfred Thamm, geb. am 1. 1. 1928 in Groß\n brück Krs. Breslau;\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n Südwest (2) Nr. 26/74, Klasse II, nur gültig zur Führung des MS\n Amesmeier ,,Elvira\", für die Westdeutschen Kanäle und die Mo\nZKR 1975 — II — 14 sel: Koblenz—Metz, ausgestellt am 22. 5. 1974 für den\nZKR 1975 — II — 15 Schiffer Bernhard Reinert, geb. • am 20.6. 1953 in\n(VkBl 1976 S. 212) Saarbrücken;\n (3) Nr. 31/72, Klasse II, für die Westdeutschen Kanäle,\nNr. 74 10. Nachtrag zum Tarif für die mittelrheini _ ausgestellt am 22.8.1972 für den Schiffer Wilhelm\n schen Häfen und Werften Andernach, Ben van de Lücht, geb. am 7. 4. 1940 in Rüdesheim;\n dorf, Koblenz, Neuwied (einschließlich der (4) Nr. 28/72, Klasse II, für die Westdeutschen Kanäle,\n früher selbständigen Häfen Fahr-Irlich und ausgestellt am 22.8. 1972 für den Schiffer Werner\n Engers), Vallendar und Weißenthurm vom Müller, geb. am 23. 12.1948 in Oberspay.\n 20. Juni 1952 III. Fährführerschein\n .Mainz, den 2. Februar 1976 Nr. 16 für die Moselfähre Kobern—Gondorf, ausgestellt\n A6/V-Nr. 12 393/76 am 9.4. 1968 vom Wässer- und Schiffahrtsamt Ko\n Am 15. Oktober 1974 trat der vom Ministerium für blenz-Mosel für den Fährführer Matthias Pantenburg,\nWirtschaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz am geb. am 16. 11. 1919 in Dieblich/Mosel.\n9. Oktober 1974 genehmigte 10. Nachtrag zum Tarif für Mainz, den 9. Februar 1976\ndie mittelrheinischen Häfen und Werften Andernach, A 5/B — 12489/76\nBendorf, Koblenz, Neuwied (einschließlich der früher Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nselbständigen Häfen Fahr-Irlich und Engers), Vallendar Südwest\nund Weißenthurm vom 20. Juni 1952 in Kraft.\n Im Auftrag\n Der Wortlaut der Änderung ist im FTB — Frachten- (VkBl 1976 S. 213) Raab\nund Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 2 vom\n20. Januar 1976 veröffentlicht worden.*) Nr. 76 Verlustanzeige für einen Sdiiffahrtabga-\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n . benbeleg\n Südwest\n Mainz, den 13. Februar 1976\n Im Auftrag A6/V-Nr. 12 570/76\n(VkBl 1976 S. 213) Jahnke\n Folgende Abgabenerklärung zur Fahrt auf der Mosel\n ist als verloren gemeldet worden:\nNr. 75 Ungültigkeitserklärung von Befähigungs\n zeugnissen B — D — Nr. 501—17043 für MS ,,Gerard-Reiner\",\n ausgestellt am 19. 10. 1975 von der Hebestelle Schleuse\n Die folgenden von der früheren Wasser- und Schiff Koblenz.\nfahrtsdirektion Mainz ausgestellten Befähigungszeugnis Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nse sind verlorengegangen und werden hiermit für un\n Südwest\ngültig erklärt:\n Im Auftrag\nI. Rheinschifferpatente (VkBl 1976 S. 213) Jahnke\n(1) Nr. 167/53 für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft,\n Strecken Mannheim—Meer und Main: Mainz— Nr. 77 Geräte zur Anzeige der Wendegeschwin\n Hanau, ausgestellt am 15.12.1953 für den Schiffer\n digkeit für die Binnenschiffahrt\n Werner Terjung, geb. am 29. 1. 1932 in Karlsruhe.\n Das Patent wurde am 3. 12.1956 auf die Strecke Bonn, den 16. Februar 1976\n Karlsruhe—-Mannheim erweitert. B 5/66.30.25-1\n(2) Nr. 18/67, Zweite Ausfertigung, für Fahrzeuge mit Die mit Erlaß B 5/66.30.25-1/4006 M/72 vom 6. März\n eigener und ohne eigene Triebkraft, Strecke Mann 1972 (VkBl S. 174) bekanntgemadite und mit Erlaß\n heim—Spyck, ausgestellt am 23. 8. 1968 für den Schif B 5/66.30.25-1/4065 M/72 vom 11. August 1972 (VkBl\n fer Rainer de Bour, geb. am 12. 2. 1941 in Dessau; S. 665) ergänzte Liste der zur Verwendung in der Rhein-\n und Moselschiffahrt zugelassenen Baumuster von Geräten\n») Der FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit wird durch nach\n fahrt — kann vom Binnenschiffahrtsverlag GmbH, vorm. stehende, erweiterte Liste ersetzt.\n Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstr. 15—17, bezogen\n werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich nach dem Der Bundesminister für Verkehr\n Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die nur geschlos\n sen zum Preise von 0,35 DM je Blatt DIN A 5 abgegeben Im Auftrag",
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"content": "I Geräte zur Anzeige der Wendegesch^ndigkeit für die Binnenschiffahrt, geprüft nadi den Vorschriften betreffend die Eigenschaften von Geräten (D\n zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit für die Rheinschiffahrt vom Februar 1959\n\n\n Schutzabstand vom Letzter *)\nLfd. Prüfungs- Prüfungs CD\n Typ Hersteller I Magnet-Regelkompaß Einbau Betriebs Bemerkungen\nNr. antragssteller tag o>\n Ii Magnet-Steuerkompaß termin termin\n\n\n T250 Terma, Aarhus ELAC, Kiel = 3' 3. 9. 1959 *) Beschluß der Zentral\n kommission für die\n 14/9 R Kelvin u. Hughes, ELNA, = 3' 17. 3. 1960\n Rheinschiffahrt 1969\n London Hamburg 11-18;\n 4239 A Decca, Debeg, = 2' 22. 3. 1960 Erlaß B 519/29 Ref/69\n 4768 London Hamburg = r V. 11. Juli 1969\n (VkBl S. 499)\n MK8/90 Kelvin u. Hughes, ELNA, = 3' 3. 9. 1964 30. 9. 1971 30. 9. 1979\n MK 8/300 London Hamburg = 2'\n\n WZ 645 I Apparatebau Gauting Debeg, = 0,7 m 7. 1. 1964\n GmbH, Gauting Hamburg = 0,4 m\n VM3 Tesla Pardubice n. p. Strojexport, I = 0,9 m 24. 6. 1969\n Typ A Opocinek Hamburg\n Tschechoslowakei\n\n\n\n\nII Geräte zur Anzeige der Wendegesdiwindigkeit für die Binnenschiffahrt, zugelassen nach den Vorschriften betreffend die Eigenschaften von Geräten\n zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit für die Rheinsdiiffahrt vom Juli 1969 und für die Moselschiffahrt vom Dezember 1969\n\n Schutzabstand vom Zubehör zum\nLfd. Zulassungs Zulassungs Bemer\n Typ Hersteller I Magnet-Regelkompaß Radargerät\nNr. inhaber tag kungen\n II Magnet-Steuerkompaß (Zulassungs-Nr.)\n\n —\n\n 7 Mark IV Decca, Debeg, I 3V2' 25. 6. 1971 nicht festgelegt\n London Hamburg II ;= 2'\n\n 8 Naviturn I C. Plath, C. Plath, Wendekreisel: I 1,10 m II = 0,85 m 25. 11. 1971 nicht festgelegt\n Hamburg Hamburg Bediengerät:\n Typ 719—176 I 1,45 m II = 1,15 m\n Typ 719—180 I = 1,25 m II = 1,00 m\n Anzeigegerät: I = 0,70 m II = 0,55 m\n 9 MK 8-B Kelvin u. Hughes, ELNA, I 0,90 m 25. 8. 1970 nicht festgelegt\n CÖ\n London Hamburg II = 0,60 m\n10 WZ 918 M Apparatebau Gauting = 5. 5. 1972 nicht festgelegt\n Gauting GmbH, I 0 70 m >\n GmbH, Gauting Gauting II = 0,55 m\n B\n Debeg GmbH, = 16. 5. 1972 nicht festgelegt\n11 WZ 7491 Debeg GmbH, I 0,80 m\n Hamburg II = 0,60 m n\n\n Umformer: I =:1,50 m 30. 4. 1975 tr\n12 VM-3R Tesla Pardubice n. p. Ships- nicht festgelegt\n (D\n Opocinek Electronics Geber: I = 0,30 m\n -l\n\n Tschechoslowakei Antwerpen Anzeigegerät: I = 0,50 m\n\n H\n (D\n\n 1976 S. 213)",
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"number": 21,
"content": "Heft 5 — 1976 216 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n Abweichend von § 12.06 — MDK — Nr. 1\n BinSchStrO 1971 wird auf dieser Strecke die Seeverkehr\n zulässige Höchstfahrgeschwindigkeit für das\n Wasserskifahren auf 30 km/h festgesetzt. Nr. 79 Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundes\n republik Deutschland 1976\n II.\n Hamburg, den 9. Februar 1976\n 1. Das Wasserskifahren ist nur in der Zeit von Son See 10/10.30.02—03\n nenaufgang bis Sonnenuntergang, längstens je Die Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundesrepublik\n doch von 7.00 bis 21.00 Uhr, gestattet. Deutschland 1976 erscheint Ende Februar 1976 mit dem\n 2. Die Wasserskifahrer und ihre Boote müssen ge Stand 31.12.1975 und ersetzt die Ausgabe 1975. Sie\n genüber anderen Verkehrsteilnehmern, Schwim wird im jährlichen Rhythmus mit dem jeweiligen Stand\n mern, stilliegenden Fahrzeugen, Flößen und vom Jahresende herausgegeben. ^\n schwimmenden Anlagen sowie Fahrwasserzeichen Die Amtliche Liste umfaßt die Teile I bis III:\n und Ufern einen Mindestabstand von 10 m einhal In Teil I enthält sie aUe Seeschiffe unter der Flagge\n ten. der Bundesrepublik Deutschland in der alphabetischen\n 3. Soweit Wasserskifahrer von einem Motorboot ge Reihenfolge ihrer Unterscheidungssignale. Nach ihren\n schleppt werden, ist das Motorboot neben dem Namen sind diese Seeschiffe in Teil II alphabetisch\n Bootsführer mit einer weiteren Person zu beset geordnet. Dieser Teil gibt auch wesentliche Merkmale\n zen, die geeignet und in der Lage ist, den oder der Schiffe wieder. Die z. Z. aus dem Ausland bareboat-\n die geschleppten Wasserskifahrer und deren gecharterten Seeschiffe sind in der Liste enthalten,\n Fahrstrecke zu beobachten. soweit ihnen nach § 11 des Flaggenrechtsgesetzes das\n Recht zur Führung der Bundesflagge verliehen worden\n 4. Bei Begegnungen mit änderen Fahrzeugen und ist. Der Teil III weist die Seeschiffe unter der Bundes\n Schwimmern haben sich die von einem Motorboot flagge mit Funkanlagen aus, denen vom Funkamt Ham\n geschleppten Wasserskifahrer im Kielwasser des burg Funkrufzeichen, bestehend aus zwei Buchstaben\n Motorbootes zu halten. Dabei sind Schleifen- und und einer vierziffrigen Zahl, zugewiesen worden sind.\n Slalomfahrten untersagt.\n Der Band enthält femer im Anhang eine Zusammen\n stellung der Reedereien mit mindestens einem Seeschiff\n B. Das Fallschirm- und Drachenfliegen sind als besonde\n ab 100 BRT sowie eine Übersicht der Schiffe über 17,65\n re Veranstaltungen genehmigungspflichtig nach §\n BRT nach Schiffsarten.\n 1.23 BinSdiStrO.\n Die Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundesrepublik'\n C. Diese schiffahrtpolizeiliche. Anordnung tritt am 1. Deutschland 1976 gehört nach der Verordnung über die\n April 1976 in Kraft. Sicherheit der Seeschiffe vom 9. Oktober 1972 (BGBl. I\n S. 1933) zur Pflichtausrüstung aller deutschen Seeschiffe\n Mit Ablauf des 31. März 1976 tritt die „Schiffahrtpo\n mit Ausnahme der Schiffe in der Küstenfahrt, Wattfahrt\n lizeiliche Anordnung über das Wasserskifahren auf\n und Küstenfischerei. Sie wird den Reedereien durch den\n dem Main und dem Main-Donau-Kanal im Bereich\n Germanischen Lloyd nach dessen Adressenunterlagen\n der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würzburg\"\n unaufgefordert zum Preise von 26,— DM plus Versand\n vom 13. Februar 1974 (VkBl 1974 S. 155), zuletzt ge kosten zugesandt. Weitere Exemplare kpnnen beim Ger\n ändert durch die Anordnung vom 17. April 1975\n manischen Lloyd angefordert werden.\n (VkBl 1975 S. 241), außer Kraft.\n Den Eignern von Seeschiffen, zu deren Pflichtausrü\n Würzburg, den 19. Februar 1976 stimg die Amtliche Liste nicht gehört, wird empfohlen,\n W-H Nr. 492/76\n die Liste in ihrem Interesse zu erwerben und an Bord\n Wasser- \"und Schiffahrtsdirektion mitzuführen.\n Süd\n Der Bundesminister für Verkehr\n In Vertretung Iih Auftrag\n (VkBl 1976 S. 215) K r a u tstr u n k (VkBl 1976 S. 216) Westphal\n\n\n Nr. 80 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/Sportbootführerscheine\n Hamburg, den 11. Februar 1976\n See 1/48.57.01-1\n Nachstehend aufgeführte Motprboot-/Sportbootführersdieine sind verlorengegangen und werden hiermit für ungül\n tig erklärt.\n Der Bundesminister für Verkehr\n Im Auftrag\n Graf\n\n UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG\n von verlorengegangenen Motorboot-ZSportbootführersdieinen\n FS- Geb.- Ausstellungs-\n Nummer Name Vorname Datum Wohnort Datum Ort Prüfungsort\n\n 57.296 Fröls Alfred 13.08.36 Köln 15. 04. 73 Düsseldorf Düsseldorf\n (MB-FS)\n 47.089 Gronewold Erika. 28.11.31 Solingen 06.05.72 Düsseldorf Düsseldorf\n (MB-FS)\n 47.088 Gronewold Georg 01.09. 28 Solingen 06.05.72 Düsseldorf Düsseldorf\n (MB-FS)\n 57.636 Liebmann, Dr. Wolfgang 03.12. 33 Holzgerlingen 29*. 06. 75 München München\n (SB-FS)\n 22.062 Schneider Dieter 28.10.39 Rheda 08:06.69 Hannover Hannover\n- (MB-FS)\n 46.474 Bitter Heinz 21.06. 20 Waldkraiburg 20. 04. 72 München Umschreibung",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 217 Heft 5 — 1976\n\n\n UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG\n von verlorengegangenen Motorboot-ZSportbootführersdieinen\n FS- Geb.- Ausstellungs-\n Nummer Name Vorname Datum Wohnort Datum Ort Prüfungsort\n. 29.345 Sommerfeldt Helmut 19. 03. 46 Freudental 28.10. 74 München München\n (SB-FS)\n 4.199 Schümann Tim 24. 03.26 Hamburg 04.10. 67 München Umschreibung\n (MB-FS) DMYV\n 12.059 Storch Heinrich 25. 07. 22 Berlin 27. 04. 74 Berlin Berlin\n (SB-FS)\n 42.214 Helm Wolfgang 11.03.46 Hamburg. 05. 04. 75 Leer Aurich\n (SB-FS)\n 24.567 Hirth Götz 12. 07. 37 ^ Hausen 31.05.74 Wiesbaden Wiesbaden\n (SB-FS)\n 14.583 .Ossenbrüggeii Egon 05. 02. 39 Moorrege 15. 05. 68 Hamburg Hamburg\n (MB-FS)\n 58.535 Moltrecht Dietrich 18. 01.50 Schenefeld 12. 06. 75 Hamburg Hamburg\n (SB-FS)\n 47.540 Wagner Hans 22. 05. 28 Hamburg 14. 06. 72 Hamburg Hamburg\n (MB-FS)\n 27.480 Schlottfeldt Manfred 30.06.21 Bonn 06.06. 74 Hamburg Umschreibung\n (SB-FS) (auf dem Postwege verlorengegangen) DSV\n 67.007 Hientzsch Dieter 23.09.39 Hollenstedt 01. 12. 73 Leer Aurich\n (MB-FS)\n 37.127 Keppler Viktor 12. 09. 40 Ellerbek 08. 03. 75 Hamburg Hamburg\n (SB-FS)\n 36.934 Kienast Editha 29. 05. 30 Kaltenkirchen 08. 02. 75 Hamburg Hamburg\n (SB-FS)\n 45.085 öhl Horst 30.01.27 Wyk 06. 05. 72 Kiel Kiel\n (MB-FS>\n 38.389 Becker^ Helmut 15. 04. 26 Sindorf 11. 12.71 Düsseldorf Düsseldorf\n (MB-FS)\n (VkBl 1976 S. 216)\n\n Nr. 81 Ungültigkeitserklärung von verlorengegangenen Schiffsmeßbriefen\n Die nachstehend aufgeführten Schiffsmeßbriefe werden für ungültig erklärt.\n Nr. Sdiiffsname Untersdi.- Meßbrief- Art des Ausstellende Schiffseigner\n 1975 Signal Datum Meßbriefes Behörde *)\n\n 45 „HEIMKEHR\" D C I D 4. 2. 1954 National BAS Timotheus Cordes,\n Langenfeld\n 46 „RHONETAL\" D^J R 11. 5. 1971 Panamakanal BAS J. A. Reinecke KG,\n Lübeck — Travemünde\n 47 »,POSSEHL\" D J X O 19. 6. 1972 Suezkanal BAS Lübeck Linie AG, Lübeck\n 48 „CARIBIC\" D I P K 12. 7. 1971 Panamakanal BAS Hans Beilken OHG, Brake\n 49 „HERMANN D CHT 11. 6. 1956 National BAS Dr. Wolfgang Huber, Essen\n AKKERMANN\"\n\n 50 „OTZUM\" D CB H 4. 6. 1969 International BAS Dorothea Steffens, Esens\n 51 „NORDLICHT\" 1. 4. 1949 National BAS Richard Noormann,\n Norddeich\n 52 „URSULA\" DK A Y 3. 3. 1937 National BAS Michael Weber, Kassel\n 53 „ANNA THEKLA\" DGCM 30. 4. 1968 National BAS Doris Jagow, Hamburg\n 54 „MARK DEMO 28. 6. 1952 National BAS „Nordsee\" Deutsche Hoch\n BRANDENBURG\" seefischerei, Cuxhaven\n 55 „BADEN\" DIEB 31. 10. 1974 Suezkanal BAS Poseidon Schiffahrt GmbH,\n Hamburg\n 56 „SEEHUND\" 4. 3. 1947 National BAS Werner Drews, Heidmühle\n 57 „NOVA\" D I T T 29. 10. 1949 National BAS Elly Brümmer, Stade\n 58 „HOLST NORDIA\" D K P Y 9. 9. 1970 International BAS Egon Holst, Hamburg\n 59 „ANNEMARIE D L D Z 20. 10. 1971 International BAS Reederei W. Bruns, Bremen\n 60 SCHULTE\"\n\n „J. C. WRIEDE\" D G R K 14. 12. 1936 National BAS",
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"content": "Heft 5 — 1976 218 VkB l Am 11 i c he r Te il\n\n\n\n\nNr. Schiffsname Untersch.- Meßbrief- Art des Ausstellende Schiffseigner\n1975 Signal Datum Meßbriefes Behörde *)\n\n61 „HANS D LWO 9. 12. 1965 International BAS H. W. Christophersen,\n CHRISTOPHERSEN\" Flensburg\n62 „HANS D LWO 31. 1. 1966 Suezkanal BAS H. W. Christophersen,\n CHRISTOPHERSEN\" Flensburg\n\n63 „MARTIN\" D J U A 23. 5. 1955 National BAS Reinhard Mey,\n Kiel-Friedrichsort\n\n64 „NORDSTERN\" 26. 2. 1948 National BAS Willy Bosch,\n Cappel-Neufeld\n\n 65 „MARRET B\" D F S B 22. 6. 1965 International BAS Erna Beister, Rendsburg\n 66 „K0BENHAVN\" D ARW 15. 5. 1970 International BAS Hadag Seetouristik,\n Hamburg\n\n 67 „TAVETA\" D ALO 28. 3. 1968 International BAS Deutsche Süd-Afrika Linie\n GmbH, Hamburg\n\n 68 „TAVETA\" D ALO 11. 1. 1967 Suezkanal BAS Deutsche Süd-Afrika Linie\n GmbH, Hamburg\n\n 69 „TAVETA\" D ALO 11. 1. 1967 Panamakanal BAS Deutsche Süd-Afrika Linie\n GmbH, Hamburg\n\n 70 „BRUNSHOEFT\" D AOB 7. 11- 1966 International BAS W. Bruns & Co., Hamburg\n\n 71 „KURISCHE —\n 5. 11. 1941 National BAS Günther Lohse, Krogaspe\n NEHRUNG II\"\n\n 72 „ELISE\" D CTZ 15. 2. 1966 International BAS Elise Noormann, Norddeich\n\n*) Abkürzungen: BAS Steht für: Bundesamt für Sdiiffsvermessung, Hamburg\nSollten die ungültigen Meßbriefe einer Behörde vorgelegt werden, sind sie einzuziehen und an das Bundesamt für\nSchiffsvermessung, Millerntorplatz 1, 2000 Hamburg 4, zu senden.\nHamburg, den 19. Februar 1976\nSee 5/48.15.16 Der Bundesminister für Verkehr\n Im Auftrag\n(VkBl 1976 S. 217) Münnich\n\n\n 1. In Teil I Landegebühren\n Luftfahrt wird Nr. 3 a) durch folgende Neufassung ersetzt:\n „Der nach dem Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeugs\nNr. 82 Änderung der Gebührenordnungen für die bemessene Teil der Landegebühr beträgt bei Motor\n Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik luftfahrzeugen mit einem Höchstabfluggewicht\n Deutschland (ohne Berlin) — bis 1200 kg DM 9,50\n Bonn, den 11. Februar 1976 — über 1200 kg bis 2000 kg bei Flügen\n L 4/28.35.51 im innerdeutschen Verkehr DM 19,—\n Für die Verkehrsflughäfen Bremen, Düsseldorf, Frank im grenzüberschreitenden Verkehr DM 21,—\nfurt/Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, München, — über 2000 kg bis 3000 kg bei Flügen\nNürnberg, Saarbrüdcen und Stuttgart hat die jeweils im innerdeutschen Verkehr DM 28,50\nzuständige Luftfahrtbehörde mit Wirkung vom 1. April im grenzüberschreitenden Verkehr DM 39,—\n1976 folgende Änderungen der Gebührenordnungen\n(Fassung vom 1. 10./l. 11. 1976; VkBl 1975 S. 628) ge —r über 3000 kg für jede angefangenen\nnehmigt. 1000 kg des Höchstabfluggewichts\n für Strahlturbinen-Luftfahrzeuge\n mit einem Höchstabfluggewicht\n über 5700 kg\n mit Zulassung ohne Zulassung für Luftfahrzeuge\n bis nach nach - mit anderer\n bei Flügen 5700 kg ICAO-Annex 16 ICAO-Annex 16 Antriebsart\n\nim innerdeutschen\n Verkehr DM 10,45 DM 10,45 DM 11,— DM 10,45\n\nim grenzüberschrei\n tenden Verkehr DM 14,30 DM 14,30 DM 15,— DM 14,30\"\n\n 2. In Teil I Landegebühren des oder der Länder in Ausübung dienstlicher Oblie\n werden in Nr. 4 ersetzt genheiten als verantwortlicher Luftfahrzeugführer\n „DM 2,—\" durch „DM 2,20\" geführt werden, keine Landegebühr zu, entrichten.\"\n und Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n „DM 7,50\" durch „DM 8,25\". Diese Änderung gilt vorerst noch nicht für den Flug\n 3. In Teil I Landegebühren hafen Hamburg. . \"\n wird in Nr. 7 nach Satz 1 folgender neuer Satz ein Der Bundesminister für Verkehr\n gefügt:\n „Desgleichen ist für Luftfahrzeuge, die von einem Im Auftrag",
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"content": "VkB 1 AJTitlicher Teil 219 Heft 5—1976\n\n\n Teil 6: Gußasphalt und Asphaltmastix —\n Straßenbau — Ausgabe 1975 — (TVbit 6/75)\n Bezug: Mein Allgemeiner Runderlaß Straßenbau Nr. 8/\n Nr. 83 Technische Vorsdiriften und Richtlinien für 1960 vom 17. 10. 1960 — StB 7 — Idvbit — 3218\n den Bau bituminöser Fahrbahndecken; Vms 60 —\n Teil 1: Oberflächenschutzschichten — Aus Die „Technischen Vorschriften und Richtlinien für\n gabe 1975 — (TVbit 1/75) den Bau bituminöser Fahrbahndecken, Teil 6: Guß\n Bonn, den 30. Dezember 1975 asphalt und Asphaltmastix\", Ausgabe 1975 — (TVbit\n StB 9/38.56.05-10.01 6/75) — sind von der Forschungsgesellschaft für das\n Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 23/1975 Straßenwesen e. V. im Benehmen mit mir und den Stra\n Sachgebiet 4: Tragschichten und Fahrbahndecken ßenbauverwaltungen der Länder aufgestellt worden.\n Ich führe hiermit die TVbit 6/75 für die Baumaßnah\n An die\n men an den Bundesfernstraßen ein. Die als Technische\nobersten Straßenbaubehörden der Länder Vorschriften gekennzeichneten Teile der TVbit 6/75 bit\n mit Nebenabdrucken te ich den Bauverträgen zugrunde zu legen; die Richtli\nfür die Regierungen oder Mittelbehörden, nien bitte ich bei der Aufstellung der Bauvertragsunter\n die Autobahnämter und die Straßenbauämter lagen und bei der Überwachung imd Abnahme der Bau\n arbeiten zu beachten.\n nachrichtlich:\n Die TVbit 6/60 und meinen Allgemeinen Runderlaß\n An\n Straßenbau Nr. 8/1960 vom 17. Oktober 1960 — StB 7 —\n die Bundesanstalt für Straßenwesen Idvbit — 3218 Vms 60 — setze ich außer Kraft.\nden Bundesrechnungshof Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle\nBetr.: Tedinisdie Vorschriften und Richtlinien für den ich die TVbit 6/75 auch für Baumaßnahmen an Straßen\n Bau bituminöser Fahrbahndecken; Ihres Zuständigkeitsbereiches für verbindlich zu erklä\n Teil 1: Oberflächenschutzschichten — Ausgabe ren. Ich bitte, die Erfahrungen bei der Anwendung der\n 1975 — (TVbit 1/75) TVbit 6/75 sorgfältig für eine spätere Auswertung zu\nBezug: Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. erfassen und mir hierüber bis 1. März 1978 zu berichten.\n 6/1958 vom 25. 7. 1958 — StB 7 — Idvbit — 3198 Die TVbit 6/75 sind bei der Geschäftsstelle der For\n Vms 58 — schungsgesellschaft für das Straßenwesen e. V.,\n Die „Technischen Vorschriften und Richtlinien für 5 Köln 1, Maastrichter Straße 45, zu beziehen.\nden Bau bituminöser Fahrbahndecken, Teil 1: Oberflä Der Bundesminister für Verkehr\nchenschutzschichten\", Ausgabe 1975 — (TVbit 1/75) — Im Auftrag\nsind von der Forschungsgesellschaft für das Straßenwe (VkBl 1976 S. 219) Dr.-Ing. E. h. T h u I\nsen e. V. im Benehmen mit mir und den Straßenbauver\nwaltungen der Länder aufgestellt worden. Nr. 85 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n Ich führe hiermit die TVbit 1/75 für die Baumaßnah Nr. 1/1976\nmen an den Bundesfernstraßen ein. Die als Technische Sachgebiet 15: Reditswesen und Gesetz\nVorschriften gekennzeichneten Teile der TVbit 1/75 bit gebung\nte ich den Bauverträgen zugrunde zu legen; die Richtli Bonn, den 2. Januar 1976\nnien bitte ich bei der Aufstellung der Bauvertragsunter StB 2/38.20.10\nlagen und bei der Überwachung und Abnahme der Bau An die\narbeiten zu beachten. Obersten Straßenbaubehörden der Länder\n Die TVbit 1/58 und meinen Allgemeinen Runderlaß nachrichtlidi:\nStraßenbau Nr. 6/1958 — StB 7 — Idvbit — 3198 Vms\n An\n58 — vom 25. 7. 1958 setze ich außer Kraft.\n den\n Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle\nich die TVbit 1/75 auch für Baumaßnahmen Ihres Zu-\n Bundesminister für Raumordnung,\n Bauwesen und Städtebau\nständigkeitsbefeiches für verbindlich zu erklären.\n Deichmanns Aue\n Ich bitte, die Erfahrungen bei der Anwendung der\nTVbit 1/75 sorgfältig für eine spätere Auswertung zu er 5300 Bonn-Bad Godesberg\nfassen und mir hierzu bis 1. März 1978 zu berichten. die Bundesanstalt für Straßenwesen\n Die TVbit 1/75 sind bei der Geschäftsstelle der For Brühler Str. 1\nschungsgesellschaft für das Straßenwesen e.V., Maas 5000 Köln 81\ntrichter Straße 45, 5000 Köln 1, zu beziehen. den Bundesrechnungshof\n Der Bundesminister für Verkehr Postfach\n Im Auftrag 6000 Frankfurt/Main\n(VkBl 1976 S. 219) Dr.-Ing. E. h. T h u I die Bundesvereinigung der\n Kommunalen Spitzenverbände\nNr. 84 Technische Vorschriften und Richtlinien für Lindenallee 13—17\n 5000 Köln 51\n den Bau bituminöser Fahrbahndecken;\n Teil 6: Gußasphalt und Asphaltmastix — Betr.: Richtlinien für die rechtliche Behandlung von\n Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen (Ortsdurch\n Ausgabe 1975 — (TVbit 6/75) fahrtenrichtlinien — ODR —)\n Bonn, den 30. Dezember 1975\n Anlg.- Ortsdurchfahrtenrichtlinien\n StB 9/38.56.05—10.06\n Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesfernstra-\nAllgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/1975\n ßengesetzes hat den Begriff der Ortsdurchfahrt neu defi\nSachgebiet: 4 Tragschichten und Fahrbahndecken niert und den Begriff der Ortsumgehung beseitigt. Damit\nAn die ist eine Überarbeitung der „Richtlinien für die rechtli\nObersten Straßenbaubehörden der Länder ^ che Behandlung von Ortsdurchfahrten und Ortsumge\nmit Nebenabdrucken hungen der Bundesstraßen\" notwendig geworden. Die\nfür die Regierungen oder Mittelbehörden, beiliegende Neufassung der Richtlinien wurde im engen\ndie Autobahnämter und die Straßenbauämter Zusammenwirken mit den Straßenverwaltungen der Län\nnachrichtlich: der erarbeitet. Ich führe die Ortsduchfahrtenrichtlinien\nAn\n für den Bereich der Auftragsverwaltung der Bundesfern\n straßen ein und empfehle ihre Anwendung auch für\ndie Bundesanstalt für Straßenwesen\n Ortsdurchfahrten anderer Straßen, soweit das Landes\nden Bundesrechnungshof . recht mit dem Bundesfernstraßengesetz übereinstimmt.\nBetr.: Technische Vorschriften und Richtlinien für den Die Ortsdurchfahrtenrichtlinien vom 18. August 1962",
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"content": "Heft 5 — 1976 220 VkB1 AmtIicher Tei 1\n\n\nßenbau Nr. 10/1968 vom 17. Mai 1968 {VkBl. 1968, S. 1. Geschlossene Ortslage ist der Teil\n320) und das Rundschreiben vom 14. September 1972 — des Gemeindebezirks, der in geschlossener\nStB 2/38.20.10/2025 Vms 72^hebe ich auf. oder offener Bauweise zusammenhängend be\n Der Bundesminister für Verkehr\n baut ist..\n Im Auftrag Für die Begrenzung der geschlossenen Ortsla\n ; Stoll ge gilt folgendes:\n a) Maßgebend sind die tatsächlichen Verhält\n Richtlinien für die rechtliche Behandlung nisse. Welcher Art die Bebauung ist — z. B.\n von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen Wohnhäuser, Industriebauten — ist ohne\n — Ortsdurchfahrtehrichtlinien — (ODR) Belang.\n INHALTSÜBERSICHT Ob die Straßen noch innerhalb der ge\nI Allgemeines schlossenen Ortslagp liegt, ist unter Be\n 1 — Rechtsgrundlagen rücksichtigung der Dichte der Bebauung\n 2 — Begriff der Ortsdurchfahrt und ihrer Nähe zur Straße zu entscheiden.\n 3 — Rechtliche Bedeutung der Ortsdurchfahrt b) Der Zusammenhang der geschlossenen Orts\nII Umfang der Ortsdurchfahrt\n lage wird nicht unterbrochen durch\n 4 — Festsetzung und Kennzeichnung von Beginn und — einzelne unbebaute Grundstücke (Bau\n Ende\n lücken);\n 5 — Beispiele für die Festsetzung — zur Bebauung imgeeignetös Gelände\n 6 — Abweichungen von der Regel bei Festsetzung der (z. B. Hang, Bahnkörper, Flußüfer, Fluß);\n Ortsdurchfahrt — der Bebauung entzogenes Gelände; das\n 7 — Überprüfimg der festgesetzten Ortsdurchfahrten ^ ist z. B. der Fall, wenn Grünanlagen\n 8 — Zuständigkeit zur Festsetzung von Beginn und oder Sportanlagen vorhanden sind oder\n Ende eine Eisenbahnlinie entlang der Straße\n 9 Seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt verläuft; das gleiche gilt, wenn die\n10 — Zuständigkeit zur Festlegung der seitlichen Be Grünanlage, die Sportanlage usw. in\n grenzung einem Bebauungsplan festgesetzt sind\nIII Maßnahmen des Baues der Erneuerung und Unterhal und deshalb das Gelände der Bebauung\ntung bei geteilter Baulast entzogen ist. ''\n11 — Grundsätze Solche einzelnen unbebauten Grundstücke,\n12 — Baumaßnahmen an Fal^bahnen, Gehwegen und zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzo\n Parkplätzen genes Gelände sind regelmäßig nicht zu be\n13 — Hochborde und Tiefborde\n rücksichtigen, wenn sie im Verhältnis zur\n14 — Entwässerungsanlagen Gesamtlänge der Ortsdurchfahrt von kurzer\n15 — Stützmauern, Futtermauern, Böschungen und Ausdehnung sind und sich danach die Be\n Schutzeinrichtungen bauung wieder fortsetzt. Ist die Bebauung\n unterbrochen, ohne daß es sich um einen\n16 — Gehwege auf Brücken und in Unterführungen\n17 — Gehwegüber- und -uhterführungen Fall unter a) bis c) handelt, so ist die Gren\n18 —■ Grunderwerb bei gemeinschaftlichen Baumaßnah ze der Ortsdurchfahrt vor dieser Unterbre\n men\n chung festzusetzen (vgl. Abb. 2—3).\n19 — Grunderwerb bei einseitiger Veranlassung; c) Der Zusammenhang der geschlossenen Orts\n Verbesserung der Sichtverhältnisse lage ist auch gewahrt, wenn die Straße teil\n20 — Verpflichtung gegenüber Straßenanliegem weise nur einseitig bebaut ist. Liegt jedoch\n21 — Vereinbarungen mit der Gemeinde; Planfeststel die Bebauung insgesamt nur auf einer Seite\n lung ^ ^ der Bundesstraße, so verläuft die Bundes\n straße nicht innerhalb der geschlossenen\nIV Eigentumsverhältnisse\n Ortslage.\n22 — In Gemeinden, die Baulastträger der Ortsdurch d) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Stra\n fahrten sind\n ßenstück in der geschlossenen Ortslage ist,\n23 — In Gemeinden, die nicht Baulastträger der Fahr bleibt außer Betracht, ob Grundstücke eine\n bahnen sind unmittelbare Zufahrt bzw. einen unmittelba\n24 — Verfahren zur Grundbuchberichtigung ren Zugang zur Bundesstraße haben öder\n25 — Ansprüche auf Übertragung des Eigentums oder anderweitig erschlossen sind.\n der Rechte zum Eigentumserwerb\n e) Der Zusammenhang der geschlossenen Orts\nI Allgemeines lage ist nicht unterbrochen, wenn an ein\n 1 — Rechtsgrundlagen zelnen Baulücken, an ein zur Bebauung un\n Die Grundlagen für die besonderen Rechtsverhält geeignetes oder der Bebauung entzogenes\n nisse der Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen Gelände (vgl. b) die Ortsdurchfahrt einer\n sind im Bundesfernstraßengesetz — FStrG — in anderen Straße anschließt.\n der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. f) Die geschlossene Ortslage ist auf das Ge-\n 2413, Ber. S. 2908)' und des Zuständigkeitslocke- biet der politischen Gemeinde zu beziehen.\n rungsgesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) Zieht sich die zusammenhängende Bebau\n enthalten. Vor allem sind einschlägig die §§ 1 ung über die Grenze der Gemeinde hinweg,\n Ab^. 1 Satz 2, 5 Abs. 2 bis 4, 5 a, 8 Abs. 1 und 3, so ist die Ortsdurchfahrtsgrenze an der Ge\n 8 a Abs. 1 Satzl, 9 Abs. 1, 2 und 6, 21 und 24 meindegrenze festzulegen. Es schließen\n Abs. 1, 2 und 6 sowie Art. 2 und 3 des Gesetzes danh hier zwei Ortsdurchfahrten aneinan\n zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom der an. Falls sich hierbei Unzuträglichkei\n 10 Juli 1961 (BGBl I S. 877). ten ergeben (z.B. weil die Grenze teilweise\n 2 — Begriff der Ortsdurchfahrt längs der Bundesstraße verläuft), ist auf\n eine Vereinbarung über die Erfüllung der\n (1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundes Aufgaben aus der Straßenbaulast zwischen\n straße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage den Beteiligten hinzuwirken.\n liegt\n und\n 2. Der Erschließung der anliegenden Grund\n stücke dient die Bundesstraße, wenn deren\n auch der Erschließung der anliegenden Grund Nutzung durch Zufahrten und Zugänge tat\n stücke oder der mehrfachen Verknüpfung des sächlich möglich und rechtlich zulässig ist. Die\n Ortsstraßennetzes dient (§ 5 Abs. 4 S. 1). rechtliche Zulässigkeit folgt aus den Festset",
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"number": 26,
"content": "VkBl Amtlicher Teil 221 Heft 5 — 1976\n\n\n\n Lage der Straße in einem nach § 34 BBauG Kommunalaufsichtsbehörde der obersten Lan\n beurteilten Gebiet, desstraßenbaubehörde gegenüber erklärt, Trä\n Einzelne Zufahrtenoder Zugänge begründen in ger der Straßenbaulast bleiben zu wollen\n der Regel noch keinen Erschließungsbereich. oder\n . Dieser wird aber auch nicht dadurch ausge 2. wenn sie bei der letzten Volkszählung mehr\n schlossen, daß aus tatsächlichen Gründen auf als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohner\n einzelnen Grundstücken keine Zufahrten oder hatte und mit Zustimmung der obersten Kom\n Zugänge angelegt worden sind. munalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten\n 3. Der mehrfachen Verknüpfung des Orts . Landesstraßenbaubehörde verlangt, Träger der\n straßennetzes dient die Bundesstraße, wenn Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten zu\n mehr als zwei kreuzende oder einmündende werden (§ 5 Abs. 2 a).\n örtliche Straßen die MUbenutzung der Bundes (6) Für die Heranziehung der Anlieger zu straßen\n straße durch den innerörtlichen Verkehr be baulichen Leistungen oder ihren Kosten sind\n wirken (Verknüpfungsbereich, s. Abb.6). Der § 7 a, das allgemeine Baurecht imd die örtlichen\n Verknüpfungsbereich wird durch die beiden Vorschriften maßgebend.\n am weitesten voneinander entfernten Kreuzun\n (7) In Ortsdurchfahrten ist die Gemeinde zustän\n gen oder Einmündungen in die Bundesstraße\n dig, Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen und zu\n begrenzt. Die Verknüpfung kann auch durch\n widerrufen. Soweit sie nicht selbst Träger der\n höhenungleiche Kreuzungen mit Verbindungs-\n Straßenbaulast für Fahrbahnen und Radwege ist\n ärmen bewirkt werden. Zum Ortsstraßenhetz\n (vgl. Abs. 3), bedarf sie der Zustimmung der für\n in diesem Sinne sind auch Ortsdurchfahrten\n von Kreis-, Landes- imd Bundesstraßen zu\n die Fahrb^n , zuständigen, Straßenbaubehörde,\n wenn sie eine Sondernutzungserläubnis erteilt, die\n rechnen, auf denen sich der ipnerörtliche Ver\n sich auf die Fahrbahnen oder die Radwege er\n kehr mit abwickelt.\n streckt oder auswirken kann (§ 8 Abs. 1 Satz 3).\n (2) Alle anderen Straßenabschnitte, die nicht die Die Gebühren für Sondemutzungen in Ortsdurch\n vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen, fahrten stehen voll den Gemeinden zu (§ 8 Abs.3\n sind grundsätzlich, f r e i e Strecken der Bun Satz 2).\n desstraßen.\n Im übrigen wird auf den Abschnitt III Nr. 13 der\n (3) Zur Ortsdurchfahrt gehören nicht nur die Richtlinien über Nutzungen an Bimdesfernstraßen\n F^rbahnen, sondern unabhängig von der Stra in der Baulast des Bundes — Nutzungsrichtlinien\n ßenbaulast (Nr. 3) alle Straßenteile (§ 1 Abs.4 — vom 1. 8. 1975 (VkBl 1975 S. 530) verwiesen.\n Nr. 1—^3). Auch die Geh- und Radwege und, so (8) Bei der Einräumung von Rechten zur Benut\n weit nicht eine seitliche Begrenzung festgelegt ist\n zung des Eigentums der Bundesfernstraßen in den\n (Nr. 10), die öffentlichen Parkplätze und sonstigen Fällen des § 8 Abs. 10 sind die Nr.3 und Nr.\n öffentlichen. Verkehrsflächen zwischen den\n 17—19 der Nutzungsrichtlinien zu beachten.\n beiderseitigen Anriegergrundstücken sind der\n Ortsdurchfahrt zuzurechnen. Auf alle Bestandteile (9) Anlage und Änderung von Zufahrten und Zu\n der Ortsdurchfahrt sind die Rechtsvorschriften für gängen innerhalb des Erschließungsbereichs (Nr.2\n die Bundesstraßen anzuwenden. Abs. 1 Ziff. 2) gehören nicht zu den Sondernutzun\n gen, sondern sind Gemeingebraudi.\n3 — Rechtliche Bedeutung der Ortsdurchfahrt\n (1) Der Bund trägt die Sraßenbaulast für die Ortis- (10) Die Anlage oder Änderung von Zufahrten\n durchfahrten, soweit sie nicht den Gemeinden und Zugängen innerhalb der Verknüpfungsberei\n obliegt (Abs. 2, 3, 4 u. 5) oder besondere öffent che (Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 3) gilt ebenso wie an den\n lich-rechtliche Verpflichtungen bestehen (§5 freien Strecken als Sonderautzung (§ 8 a Abs. 1\n Abs,lS. 1). Satz 1; vgl. den 2. Teil der Richtlinien für die\n reditlidie Behandlung von Zufahrten und Zugän\n (2) Die Straßenbaulast für die Gehwege und Park gen an Bundesstraßen — Ziifahrtenrichtlinien —\n plätze einschließlich Parkstreifen (nicht .Mehr- und Nr. 13 der Nutzungsrichtlinien).\n zweckstreifen) in den Ortsdurchfahrten obliegt\n stets den Gemeinden. Sie umfaßt auch die nur (11) Im Erschließungsbereich (Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 2)\n den Gehwegen und Parkplätzen dienenden Stra.- gelten die Bauverbote und -beschränkungen des\n ßenbestandteile (z. B. Böschungen, Stützmauern). § 9 Abs. 1, Abs.2 Nr. 2 und Abs.6 nicht, während\n Sie erstreckt sich nicht auf die zwischen den § 9 Abs. 2 Nr. 1 auch diese Straßenteile erfaßt. Im\n Fahrbahnen, einschließlich der Radwege liegen Verknüpfungsbereich (Nr.2 Abs.1 Ziff. 3) gelten\n den Grünstreifen. dagegen die Bauverbote und -beschränkungen des\n § 9 ebenso wie an den freien Strecken der Bun\n (3) Die, Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast desstraßen. Soweit ein Bauvorhaben den Festset\n aller Teile der Ortsdurchfahrten, wenn sie mehr zungen eines Bebauungsplanes entspricht, der\n als 8Ö 000 Einwohner haben (§ 5 Abs. 2). Maßge mindestens die Begrenzung der Verkehrsflädien\n bend ist die letzte Volkszählung. Ein durch Ände imd die an diesen gelegenen bebaubaren Grund\n rung der Einwohnerzahl gebotener Wechsel der stücksflächen enthält und unter Mitwirkung des\n Straßenbaulast tritt jeweils mit Beginn des dritten Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen\n Haushaltsjahres nach der Volkszählung ein. ist, gelten die Beschränkungen des § 9 Abs. 1 bis\n (4) Wird die Einwohnergrenze unter- Zügrundele- 5 nicht (§ 9 Abs. 7).\n gimg der Ergebnisse der letzten Volkszählung in (12) Für die Benutzung der Ortsdurchfahrten der\n folge der Änderung von Gemei|idegrenzen oder Bundesstraßen durch Straßenbahnen und Omni\n infolge der Neubildung von Gemeindegrenzen busse gelten die Richtlinien für die Regelung der\n überschritten, so geht die Straßenbaulast, wenn VerkehrsVerhältnisse bei der Benutzung von Bun\n sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten desfernstraßen in der Baulast des Bundes durch\n Haushaltsjahres nach der Gebietsänderung äuf die Straßenbahnen, Omnibusse und Kraftfahrzeuge im\n Gemeinde über. Wird die genante Einwohner Linienverkehr — Sondernutzungsrichtlinien für\n grenze bei einer solchen Gebietsänderung- unter Personenverkehr — vom 6.12. 1961 (VkBl 1962\n schritten, so geht die Straßenbauläst sofort mit Seite 22).\n der 'Gebietsänderung auf den Bund über (§ 5\n Abs.2 S. 5). II Umfang der Ortsdurchfahrt\n (5) Die Gemeinde ist ferner Träger der Straßen 4 —■ Festsetzung und Kennzeichnung von Beginn und\n baulast,aller Teile der Ortsdurchfahrten Ende\n 1. w'gnn sie bei' der letzten Volkszählung zwar (1) Die Ortsdurchfahrt wird durch Verwaltimgsakt\n weniger als 80 000 Einwohner hatte, aber Trä festgesetzt. Ihre Grenzen sind, obwohl es. gesetz\n ger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahr lich nicht vorgeschrieben ist, in der örtlichkeit",
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"number": 27,
"content": "Heft 5 — 1976 222 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n geeignete Weise zu kennzeichnen. Die Kosten der entzogenes Gelände, dann ein Steilhang, also zur\n Kennzeichnung trägt der Bund. Bebauung ungeeignetes Gelände, und dann in of\n (2) Die Ortsdurchfahrt im Sinne des Straßenbau fener Bauweise bebautes Gelände an. Die Baulük-\n rechts ist nicht gleichzusetzen mit dem straßen ke bleibt unberücksichtigt. Der Zusammenhang\n verkehrsrechtlichen Begriff der geschlossenen der geschlossenen Ortslage auf der Südseite ist\n Ortschaft. Die Grenzen der geschlossenen Ort bis Punkt D gewahrt.\n schaft im Sinne der StVO werden durch die Orts An das westliche Ende des Baukerns bei E\n tafeln (Zeichen 310 und 311 der StVO) bestimmt schließt sich zwar bis F wegen der Eisenbahnlinie\n und sind insbesondere für die allgemeine Ge- auf der Nordseite der Straße der Bebauung entzo\n schwindigkeitsbegrenzung innerhalb der Ortschaf genes Gelände an, dann folgt aber unbebautes\n ten von Bedeutimg (§ 3 Abs.3 StVO). Grundsätz Gelände. Die Streusiedlung bei G steht daher\n lich gilt, daß die Ortsdurchfahrt selbständig nach nicht mehr im Zusammenhang mit der geschlosse\n den für sie geltenden Merkmalen (vgl. Nr.5 und nen Ortslage. Die Ortsdurchfahrtsgrenzen sind\n 6) festzusetzen ist. demnach bei E und D festzusetzen, wenn die in\n (3) Die Ortsdurchfahrt kann aus einem Erschlie diesem Bereich angrenzenden Grundstücke zur\n Bundesstraße erschlossen sind.\n ßungsbereich (Nr. 2 Abs.2 Ziff. 2) oder aus einem\n Verknüpfungsbereich (Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 3) oder Abb. 3\n aus beiden bestehen. Soweit sich die beiden Be\n reiche überdecken, ist der gemeinsame Abschnitt\n dem Erschließungsbereich zuzuordnen. Die Unter\n 6«schlo6S«fw Ortslao«\n scheidung hat Bedeutung für die Zufahrten und\n Zugänge gemäß § 8 a Abs. 1 und das Anbaurecht\n gemäß § 9 Abs. 1, Abs.2 Nr. 2 und Abs.6. Die\n Grenzen zwischen den Erschließungs- und Ver\n knüpfungsbereichen können deshalb bei der Fest\n setzung der Ortsdurchfahrt bestimmt und entspre mm\n chend Absatz 1 Satz 2 gekennzeichnet werden.\n Abb. 1 (zu Nr. 4)\n Grenzstein für Ortsdurchfahrten mm\n\n\n\n\n Am östlichen Ende des Baukerns bei A schließt\n sich an der Nordseite der Straße Bebauung in of\n fener Bauweise an. Bei den Lücken bei B 1 und\n B 2 handelt es sich um einzelne unbebaute Grund\n stücke. Nach dem Steilhang östlich C folgt keine\n Bebauung mehr. An der Südseite der Straße be\n finden sich ein Fluß und ein Hang, also zur Be\n bauung ungeeignetes Gelände; auch hier folgt\n östlich keine Bebauung mehr. Die Ortsdurch\n fahrtsgrenze ist daher bei C festzusetzen. Vom\n westlichen Ende des Baukerns bei D schließt sich\n Bebauung pndustriewerk) bis zum Punk E an.\n Dann folgen weiter westlich Siedluhgsbereiche\n bei G und H, die entlang der Straße bis zum\n Punkt J reichen. Hier ist das Ende der geschlos\n 1. Verwendung:\n senen Ortslage. Da die einz^elnen Grundstücke des\n zur Festlegung der Grenzen der Ortsdurchfahrt,\n Siedlungsbereiches bei G keine unmittelbaren Zu\n ggf. zur Kennzeichnung gem. Nr.4 Abs.3\n fahrten zur Bundesstraße haben, sondern nur über\n 2. Aufstellung: die Ortsstraße, die bei F in die Bundesstraße ein\n die Beschriftung OD weist zur Fahrbahn, die Be mündet, mit dem übrigen Ortsstraßennetz verbun\n schriftungen E (Erschließungsbereich) bzw. V den sind, ist die Ortsdurchfahrtsgrenze bei F fest\n (Verknüpfungsbereich) weisen in Richtung auf die zusetzen.\n entsprechenden Bereiche.\n Abb. 4\n 5 — Beispiele für die Festsetzung\n Abb. 2\n GESCHLOSSENE ORTSLAßE\n\n ORTSDURCHFAHRT\n\n\n VERKNÜPFUNGSBEREICH\n\n\n\n\n Gfünanlag^^j^ Steilhang ^\n\n p*- Ueschlossene Orts läge\n Ortsdurchfahrtsgrenze Ortsdufchfahrtsgrenze\n\n\n\n\n Die Abbildung 2 soll zunächst den Begriff der ge\n schlossenen Ortslage verdeutlichen. An das östli\n che Ende des Baukerns bei A schließt sich auf\n äl",
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"number": 28,
"content": "VkBl Amtlicher Teil 223 Heft 5 — 1976\n\n\n\n Die geschlossene Ortslage erstreckt sich von Zugänge zu dieser Straße, sondern sind über\n Punkt A bis Punkt E. Sie setzt sich aus teils offe Ortsstraßen erschlossen. Das Ortsstraßennetz ist\n ner und teils geschlossener Bauweise zusammen. jedoch durch die Bundesstraße an den Kreuzungs\n Die einmündende Straße bei A ist der Bebauung punkten A und B und der Einmündung C mehr\n zuzurechnen, die durch sie erschlossen wird. Das fach verknüpft. Der Abschnitt der Bundesstraße\n Ortsstraßennetz ist durch mehrere Einmündungen zwischen den Punkten A und C ist daher als\n über die Bundesstraße miteinander verknüpft. Die Ortsdurchfahrt (Verknüpfungsbereich) festzuset\n westlichste Einmündung liegt bei Punkt A. Hier ist zen.\n die Ortsdurchfahrtsgrenze (Verknüpfungsbereich)\n 6 — Abweichungen von der Regel bei Festsetzung der\n festzusetzen. Weiter östlich beginnt bei Punkt B\n Ortsdurchfahrt\n die geschlossene Bauweise mit unmittelbarer Er\n schließung über die Bundesstraße und reicht bis (1) Von den für die Festsetzung der Ortsdurch\n Punkt C. Der Erschließungsbereich der Orts fahrtsgrenzen in Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1—3 aufgestell\n durchfahrt erstreckt sich daher von Punkt B bis ten Regeln sind Abweichungen zulässig (§5\n Punkt C. östlich von C folgen weitere Ortsstra Abs. 4 Satz 4, letzter Halbsatz). Davon soll nur in\n ßeneinmündungen. Die östlichste liegt bei Punkt besonderen Fällen Gebrauch gemacht werden, um\n D. Die östliche Ortsdurchfahrtsgrenze (Verknüp Härten oder unzweckmäßige Folgen für die betei\n fungsbereich) ist hier festzusetzungen. ligten Baulastträger zu vermeiden (Beispiel: kurze\n freie Strecke zwischen zwei Ortsteilen einer Ge\n Abb. 5 meinde).\n (2) Eine abweichende Regelung ist insbesondere\n GESCHLOSSENE ORTSLAGE\n im Verknüpfungsbereich vertretbar, wenn die Ge\n meinde die Unterhaltung und Verkehrssicherung\n ORTSDURCHFAHRT von Gehwegen bei begrenzter Länge und rein ört\n lichem Verkehr (z. B. zum Sportplatz oder zur Fa\n - VERKNÜPFUNGSBEREICH\n brik) durch Vereinbarung unentgeltlich über\n nimmt. Außerdem kann von der Festsetzung einer\n Ortsdurchfahrt abgesehen werden, wenn die Auf-\n stufung eines vom Bund gebauten Straßenab\n schnittes zur Bundesautobahn in Aussicht genom\n ■ ■II* m m d|i men ist. -\n\n 7 — Überprüfung der festgesetzten Ortsdurchfahrten\n ■ ■ ■\n iSira Eine Neufestsetzung ist vorzunehmen, wenn die\n bisherigen Ortsdurchfahrtsgrenzen durch die Neu\n fassung des § 5 Abs. 4 Satz 1 unrichtig geworden\n sind. Sie sind außerdem neu festzusetzen, wenn\n\n mmm dies infolge einer Änderung der Bebauung oder\n wegen sonstiger Umstände notwendig ist. Bis zur\n Neufestsetzung ist für die Abgrenzung der Stra\n ßenbaulast die bisherige Festsetzung maßgebend.\n 8 — Zuständigkeit zur Festsetzung von Beginn und Ende\n (1) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder die\n vom Land bestimmte Behörde setzt im Benehmen\n Das zwischen Punkt A und B zusammenhängend mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhö\n bebaute Gelände hat keine unmittelbaren Zufahr rung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest (§ 5\n ten und Zugänge zur Bundesstraße, sondern wird Abs. 4 Satz 4 und 5 i.V.m. § 22 Abs. 4).\n über Ortsstraßen erschlossen. Es ist jedoch eine\n „mehrfache Verknüpfung\" gegeben, da mehrere (2) Soll bei Festsetzung der Ortsdurchfahrt im\n kreuzende und einmündende örtliche Straßen die\n Zuge einer Bundesstraße von der Regel des § 5\n Mitbenutzung der Bundesstraße durch den inner Abs. 4 Satz 1 und 2 (Nr. 5 und 6) abgewichen wer\n örtlichen Verkehr bewirken (Verknüpfungsbe den, so bedarf es hierzu der vorherigen Zustim--\n reich). Die Ortsdurchfahrtsgrenze ist im Westen mung des Bundesministers für Verkehr und der\n bei Punkt A festzusetzen. Das in geschlossener Kommunalaufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 4 Satz 4).\n Bauweise zusammenhängend bebaute Gelände öst 9 — Seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt\n lich von Punkt B hat unmittelbare Zufahrten und (1) Die Baulast des Bundes erstreckt sich auf die\n Zugänge zur Bundesstraße; es liegt daher für die Fahrbahn in der vollen Breite auch dann, wenn in\n sen Teil ein „Erschließungsbereich\" bis Punkt C Ortsdurchfährten in Gemeinden, die nicht Baulast\n vor.\n träger der Fahrbahn sind, für die Fahrbahn eine\n Abb. 6 größere Breite erforderlich ist als auf den an\n schließenden freien Strecken.\n\n MEHRFACHE - VERKNÜPFUNG\n (2) Eine seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt\n ist jedoch besonders festzulegen, wenn die Orts\n durchfahrt über iStraßen und Plätze führt, die er\n heblich breiter angelegt sind als die Bunciesstraße\n (§ 5 Abs. 3 a Satz 1). Dies ist der Fall, wenn die\n Breite in einem außergewöhnlichen Verhältnis zu\n der tatsächlichen oder vorgesehenen Breite der\n übrigen Strecken der Ortsdurchfahrt steht.\n / PVNPE^I^TRASSE E1 c\n\n\n\n\n Lp\n Beispiel:\n Ä. 1 Die Bundesstraße führt über einen Platz oder über\n einen Straßenzug, auf dem früher Märkte abge\n m ^ P M halten wurden und der deswegen besonders breit\n angelegt wurde.\n ■ II * ■ ■ 1 1 flMMI Die Festlegung der seitlichen Begrenzung hat zur\n Folge, daß die Straßenteile außerhalb der Begren\n zung nicht mehr zur Bundesstraße gehörem\n Die in teils offener, teils geschlossener Bauweise (3) Die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt\n zusammenhängend bebauten Grundstücke beider im Zuge von Bundesstraßen wird, wenn erforder\n seits der Bundesstraße haben keine Zufahrten und lich, in der örtlichkeit in geeigneter Weise ge-",
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"content": "Heft 5 — 1976 224 VkBl Amtlicher Tei 1\n\n\n\n kennzeichnet. Die Kosten der Kennzeichnung, 13 — Hochbörde und Tiefborde\n trägt der Bund. (1) Hochborde gehören zu den vom Hochbord ge\n10 — Zuständigkeit zur Festlegung der seitlichen Be^ stützten Teilen der Ortsdurchfahrt (Radweg, Geh\n grenzung weg, Parkplatz, Parkstreifen, Grünstreifen, bes.\n Die Straßenbaubehörde legt.die seitliche Begren Straßenkörper). Hochborde neben Fahrbahnen\n zimg im Einvernehmen mit der Gemeinde fest. oder Radwegen sind jedoch für den Träger der\n Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so ent Straßenbaulast der Fahrbahn von Interesse, so-\n scheidet di-e oberste Landesstraßenbaubehörde weit sie auch der Abgrenzung oder der Fahrbahn\n (§5 Abs. 3 a Satz 2) oder die vom Land bestimm entwässerung dienen. Es ist daher gerechtfertigt,\n te Behörde. daß der Bund als Träger der Straßenbaulast der\n durchgehenden Fahrbahnen zu der erstmaligen\nIII Maßnahmen des Bauns, der Erneuerung und Untelr-\nhaltung bei geteilter Bäulast Herstellung der Hochborde beiträgt. Der Beitrag\n beträgt 10 DM/lfd. m. Voraussetzung ist die tech\n11 — Grundsätze nisch einwandfreie Ausführung der Hochborde\n (1) Die besonderen Verhältnisse der Ortsdurch (Fundament mit Rückenstütze). Der Beitrag wird\n fahrten mit geteilter Baulast lassen es in der Re bei Gehwegen und bei Parkplätzen (Parkstreifen)\n gel nicht zu, daß der Bund oder die Gemeinde in nur gewährt, wenn sichergestellt ist, daß alsbald\n ihrem eigenen Aufgabenbereich bauen, erneuern mit dem Hochbord diese Verkehrsanlagen selbst\n und unterhalten können, ohne damit zugleich hergestellt werden.\n auch Aufgaben zu berühren, die dem anderen (2) Die Unterhaltung und Erneuerurig der Hoch\n Baulastträger obliegen oder für diesen von Bedeu borde obliegt demjenigen, zu dessen Anlage (vgl.\n tung sind. Es gibt eine Reihe solcher Maßnahmen, Absatz 1) sie gehören.\n die beiden Baulastträgern zugute kommen. Diese (3). Die Tiefborde zwischen einem Straßenteil in\n gemeinschaftlichen Maßnahmen können allerdings der Baulast des Bundes und einem Straßenteil in\n über die gesetzliche Regelung hinaus grundsätz\n der Baulast der Gemeinde gehören zu dem Stra\n lich die Baulast nicht verändern. Im wesentlichen\n ßenteil in der Baulast des Bundes.\n werden deshalb die gemeinschaftlichen Maßnah\n men im Wege gegenseitiger Kostenbeteiligung zu 14 — Entwässerungsanlagen\n lösen sein. (1) Die Oberflächenentwässerung (Ableitung des\n (2) Wenn es bei der Kostenverteilung auf die Oberflächenwassers der Straße und Entwässerung\n Breiten ankommt ist von den Breiten auszugehen, des Straßenkörpers) gehört zur Straßenbaulast. Zu\n die nach Durchführung der Baumaßnahme, für die den Anlägen der Oberflächenentwässerung zählen\n die Kosten anfallen, vorhanden sein werden. auch die neben der Fahrbahn gelegenen Rinnen\n12 — Baumaßnahmen an Fahrbahnen, Gehwegen und und Straßeneinläufe sowie deren Anschlußleitun\n Parkplätzen gen zu den Längsleitungen. - ^\n (1) Stellt der Bau und Ausbau einer Ortsdurch 1. Dient die Oberflächenentwässerung allein den\n fahrt eine Gemeinschaftsmaßnahnie des Bundes in der Straßenbaulast des Bundes stehenden\n (hinsichtlich der Fahrbahn einschließlich der Rad ^ Straßenflächen, so trägt der Bund die Kosten\n wege) und der Gemeinde (hinsichtlich der Gehwe für die Herstellung und Unterhaltung der nach\n ge und/oder Parkplätze) dar, hat grundsätzlich je den örtlichen GegebjBnheiten erforderlichen\n der Baulastträger die Kosten des Um- und Aus Gräben, Durchlässe und sonstigen Entwässe\n baues der ihm zugeordneten Anlagen allein zu rungsanlagen.\n tragen. Es kann auch vereinbart werden, daß Ko Die Unterhaltung oder Reinigung der Entwäs\n sten für Maßnahmen und Leistungen, die für bei serungsanlagen kann der Gemeinde gegen Ko\n de Baulastträger gemeinsam erbracht werden und stenerstattung übertragen werden, wenn ihre\n sich nicht eindeutig nach den Baulastgrenzen tei ordnungsgemäße Durchführung gesichetf ist. •\n len lassen, zwischen Bund und Gemeinde im Ver\n 2. Soll die den Straßenflächen des Bundes die\n hältnis der Breiten ihrer Straßenteile geteilt wer\n den. Für den Grunderwerb gilt Nr. 18. Es ist anzu\n nende Entwässerungsanlage auch das gebün\n delt zugeführte Oberflächenwasser von den,in\n streben, daß Planung und Baudurchführung von\n der Straßenbauläst der Gemeinde stehenden\n einem der Beteiligten übernommen werden.\n Bundesstraßeriflächen, von anderen öffentli\n (2) Hat aber eine Gemeinde ihre Gehwege oder chen Straßen, Privatgrundstücken oder ge\n Parkplätze einschließlich Parkstreifen (nicht meindlichen Verkehrsflächen aüfnehmen, so\n Mehrzweckstreifen) in der Ortsdurchfahrt bereits haben die Baulastträger dieser öffentlichen\n angelegt und wird aus Anlaß eines Um- oder Straßen die Privaten oder die Gemeinde die\n Ausbaues der Fahrbahn (Verbreiterung oder Ver Mehrkosten für die dadurch notwendig wer\n legung der Fahrbahn, Höher- oder Tieferlegung) dende aufwendigere Herstellung und Unterhal\n auch eine Änderung des Gehweges oder Parkplat tung der Entwässerungsanlage zu erstatten.\n zes erforderlich, so hat der Bund als Veränlasser\n die Kosten der Wiederherstellung de^ verdräng- (2) Richtet die Gemeinde eine Mischkanalisation\n ein, so kann sich der .Bund an den Kosten bis zu\n . ten Gehweges oder Parkplatzes {einschließlich des\n Grunderwerbs, vgl. Nr. 19 Ziff. 2) in der bisheri dein Betrage beteiligen, den er bei Durchführung\n gen Breite und Beschaffenheit oder in demselben einer Oberflächenentwässerung nach Absatz 1\n Umfang die Kosten der notwendig gewordenen Ziff. 1 hätte aufwenden müssen, wenn sich die\n Veränderung des Gehweges oder Parkplatzes zu Gemeinde unwiderruflich bereit erklärt, das Ober\n tragen. Als Gehweg in diesem Sinne kann auch flächenwasser unentgeltlich aufzunehmen und\n ein neben der Fahrbahn befindlicher Gehstreifen schadlos abzuführen. Das gleiche gilt, wenn eine\n angesehen werden, wenn er die größere Zeit des abgängige Mischkarialisation von Grund auf er\n Jahres Über zur Aufnahme des Fußgängerverkehrs neuert wird. Die Kostenbeteiligung kann pauscha\n geeignet ist. liert werden. Die Unterhaltung der Mischkanalisa\n tion obliegt der Gemeinde. Hierfür leistet der\n (3) Wünscht die Gemeinde eine breitere oder bes Bund keine Beiträge.\n sere Ausführung als bisher, so muß sie die Mehr\n kosten einschließlich der zusätzlichen Grunder 15 ^ Stützmauern, Futtermauem, Böschungen und\n werbskosten übernehmen. Schutzeinrichtungen\n (4) Werden in einer Ortsdurchfahrt nur Gehwege (1) Stützmauern, Futtermauern, Böschungen und\n oder Parkplätze einschließlich Parkstreifen (nicht dergl., die sowohl der Fahrbahn der Ortsdurch\n Mehrzweckstreifen) neu gebaut oder ausgebaut, fahrt einschließlich Radweg als auch dem Gehweg\n so trägt die Gemeinde die Kosten. Wird dadurch oder einem Parkplatz dienen, stehen in der Bau\n eine Änderung der Fahrbahn notwendig, so trägt last des Bundes. An den Kosten des Baues und\n der Unterhaltung dieser Anlagen ist die Gemein-",
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"content": "VkB 1 Amtlieber Teil 225 Heft 5 — 1976\n\n\n de im Verhältnis der Fahrbahnbreite einschließ Beispiele\n lich Radwegbreite zur Breite des oder der betei Der Anteil der Gemeinde an den Kosten einer\n ligten Gehwege und/oder Parkplätze einschließ-^ Brücke mit 7,50 m Fahrbahn und beiderseitigen\n lieh Parkstreifen (nicht Mehrzweckstreifen) zü be Gehwegen von 2,50 m Nettobreite beträgt\n teiligen. Die Gemeinde soll ihre anteiligen Unter\n 2 X 1,0\n haltungskosten ablösen.\n Ist die Stützmauer und dergl. nur erforderlich,\n 4 X 7,50 + 2 X 2,50 ' ~\n weil ein Gehweg oder ein Parkplatz angelegt Diese vereinfachte Berechnungsart kann auf alle\n wird, so ist Baulastträger die Gemeinde Brückenarten angewendet werden. Handelt es\n sich jedoch um besonders komplizierte Brückeri-\n Beispiel: ^\n konstruktionen, so ermittelt der Baulastträger der\n Abb. 7 a Brücke die zusätzlichen Kosten anhand von Ver\n gleichsentwürfen und Vergleichskostenanschlä\n Vor dem Ausbau\n gen. Ist eine Gemeinde mit dem Ergebnis der ver\n einfachten Berechnung nicht einverstanden,'so\n streifen weg hat sie Vergleichsimterlagen beizubringen.\n (3) Wegen der Einheit des Brückenbauwerks\n übernimmt der Bund die bauliche Unterhaltung\n des Gehwegs, hinsichtlich der Mehrbreite (vgl.\n Absatz 1) nur gegen Kostenerstattung. Eine Ver\n einbarung über die Ablösung der Kosten ist anzu\n streben.\n Winterdienst, Reinigung und Beleuchtung des\n Abb. 7b Gehweges bleiben in jedem Falle Obliegenheit\n der Gemeinde. Brückengeländer und -Brüstungen\n b) gehören zur Brücke, nicht zum Gehweg.\n Nach dem Ausbau\n Gchwse Radweg weg weg (4) Bei Unterführungen im Zuge von Bundesstra\n BG2rBR2\n ßen in Ortsdurchfahrten gelten die vorstehenden\n Regelungen in Absatz 1 und 3 entsprechend:\n Werden die Gehwege auf Wunsch der Gemeinde\n ^^V^ursprüngliche Böschung breiter als 1,50 m Nettobreite angelegt, so hat die\n BF + BRUBR2\n Gemeinde die sich hieraus ergebenden Mehrko\n K = Kosten der Stützmauer\n Anteil Bund = 1\\ •\n BF-i- BRW BR2-I-BG2 BFs Fahrbahnbreite\n sten zu übernehmen. Diese können zur Vermei\n ggj BR1. BR2 = Radwegbreite dung aufwendiger Vergleichsberechnungep in\n Anteil Gemeindes K BRW BR2+BG2 BG1. BG2= Gehwegbreite vereinfachter Form nach dem Verhältnis der\n Mehrbreite der Gehwege zur übrigen Breite er\n mittelt werden.\n Wegen der Verbreiterung der Fahrbahn, der Her\n stellung von Radwegen und eines Gehweges muß Beispiel:\n eine Stützmauer errichtet werden. Die Kosten Der Anteil der Gemeinde an den Kosten einer\n werden im Verhältnis der Fahrbahnbreite zuzüg Unterführung mit 7,50 m Fahrbahnbreite und\n lich der Breite der neuen Radwege zur Breite des beiderseitigen Gehwegen von je 2,50 m Netto\n neuen Gehweges zwischen Bund und Gemeinde breite beträgt\n geteilt.'\n (2) Schutzeinrichtungen (auch Geländer, Brüstun\n gen, Schutzplänken u. ä.) in den Ortsdurchfahrten\n :7,5V+2x2,50 = ^60/.\n sind, wenii sie allein oder überwiegend dem Geh- 17 — Gehwegüber- und -Unterführungen\n • verkehr dienen, von der Gemeinde, wenn sie al (1) Will der Bund als Baulastträger der Fahrbahn\n lein oder überwiegend dem Fahrverkehr dienen, aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des\n vom Bund herzustellen und zu unterhalten, Bei Verkehrs zur Verbindung der beidseitigen Geh\n' Brücken gilt Nr. 16 Abs.3 wege einer Ortsdurchfahrt eine überr oder Unter\n16 — Öehwege auf Brücken und in Unterführungen führung errichten, so ist vorher durch eine Ver\n (1) Bei den vom Bund neu zu errichtenden oder einbarung mit der Gemeinde sicherzustellen, daß\n aus Gründen des Fahrverkehrs umzubauenden diese die Verpflichtung zur Verkehrssicherung,\n Brücken innerhalb der Ortsdurchfahrten über Reinigung imd Unterhaltung mit Ausnahme der\n nimmt der Bund die Kosten für die Herstellung baulichen Unterhaltung des Bauwerkes auf ihre\n beiderseitiger Gehwege bis zur Nettobreite von Kosten anerkennt. In der Vereinbarung ist auch\n 1,50 m. Die Kosten der Herstellung der Gehwege festzulegen, daß die Gemeinde die Herstellimg\n außerhalb der Enden der Brückenflügel, also auch und den Betrieb der Beleuchtung und die Kosten\n auf den Brückenrampen einschließlich des An . für etwaige Sonderausstattungen (Wandverklei\n schlusses an den Gehweg auf der Brücke hat die dungen, Belag u. ä.) trägt.\n Gemeinde zu tragen. (2) Ist die Gehwegüber- oder -Unterführung einer\n (2) Werden die Gehwege auf Wunsch der Ge Kreuzung zuzurechnen, so wird bezüglich der\n meinde breiter angelegt, so hat die Gemeinde die Herstellungskosten auf Nr.8 Abs.3 der Straßen\n Herstellungsmehrkosten zu übernehmen. Diese kreuzungsrichtlinien (VkBl 1975, S. 579) verwiesen.\n können zur Vermeidung aufwendiger genauer Be 18 ^ Granderwerb bei gemeinschaftlichen Baümaßnah-\n rechnungen in vereinfachter Form nach dem Ver men\n hältnis der Breiten ermittelt werden. Dabei kann\n (1) Werden für gemeinschaftliche Baumaßnahmen\n dem Umstand, daß bei der unterschiedlichen Bela\n stung der Brückenfahrbahn und der Gehwege eine Grundstücke benötigt, so soll der Grunderwerb\n gemeinschaftlich durchgeführt werden. Restflä\n Verbreiterung der Gehwege eine im allgemeinen\n chen, die weder der Bund noch die Gemeinde für\n nur geringe Verstärkung der Brückenkonstruktion\n die Zwecke der Baumaßnahmen benötigen, soll\n erfordert, dadurch Rechnung getragen werden,\n die Gemeinde zum Verkehrswert übernehmen,\n daß bei der Berechnung des Anteils der Gemein\n weil sie in der Regel eher in der Lage sein wird,^\n de die Breite der Fahrbahn mit einem Faktor 4\n vervielfacht wird; dieser Faktor kann aufgrund diese für andere gemeindliche Zwecke zu verwer\n ten oder an Interessenten zu veräußern.\n von Vergleichsberechnungen allgemein angenom\n men werden. Kosten, die buch ohne die Verbrei (2) Zu den Grunderwerbskosten gehören\n terung des Gehweges entstehen, gehören nicht 1. alle Aufwendungen im Zusammenhang mit",
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"number": 31,
"content": "Heft 5 — 1976 226 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n Gebäuden) oder Rechten. Zu den Aufwendun Die Beseitigung der Gebäude A und B dient dem\n gen gehören auch Nebenentschädigungen, Ent Bau der Fahrbahn und der Anlegung von 2 Geh\n schädigungen für Rechte Dritter, Beurkun wegen beiderseits der Fahrbahn (Straßendurch-\n dungsgebühren, Kosten für Sachverständigen bruch). Die Kosten des Grunderwerbs für die Ge\n gutachten, Vermessungskosten. bäude A und B sind im Verhältnis der Fahrbahn\n 2. Entschädigungen für die durch die Maßnahme breite zu Gehwegbreiten zwischen dem Bund und\n bedingten Wertminderungen fremder Grund der Gemeinde aufzuteilen.\n stücke. 19 Grunderwerb bei einseitiger Veranlassung;\n (3) Den Grunderwerbskosten zuzuredinen ist der Verbesserung der SichtVerhältnisse\n Verkehrswert der schon im Eigentum der Betei Eine Kostenteilung nach Nr. 18 findet nicht statt,\n ligten stehenden Grundstücke, soweit sie nicht wenn eine Baumaßnahme vom Bund oder von der\n schon Teil der Straße sind. Von den Grunder Gemeinde allein veranlaßt wird.\n werbskosten abzuziehen ist der Erlös aus der Das ist der Fall, wenn\n Veräußerung oder der Verkehrswert der für die 1. die vollständige oder teilweise Beseitigung\n Baumaßnahmen nicht oder nicht mehr benötigten\n eines Gebäudes allein wegen der Herstellung\n Grundstücke.\n des Verkehrsraumes (einschließlich Lichtraum\n (4) Die Kosten für jeden Grunderwerbsfall sollen profils) der Fahrbahn einschließlich Mehr\n zwischen Bund und Gemeinde im Verhältnis der zweckstreifen, des Radweges, des Parkplatzes\n Fahrbahnbreite einschließlich Radwege zur Breite einsdiließlidi Parkstreifen oder des Gehweges\n des oder der beteiligten Gehwege und Parkplätze erforderlich ist;\n einschließlich Parkstreifen (nicht Mehrzweckstrei\n 2. die Voraussetzungen der Nr. 12 Abs. 2 oder 12\n fen) geteilt werden. In geeigneten Fällen können Abs.4 gegeben sind (vgl. Abb. 12);\n Durchschnittsbreiten ermittelt und der Kostentei\n lung zu Grunde gelegt werden; die Kostenauftei 3. ausschließlich die Sichtverhältnisse verbessert\n lung ist nachprüfbar darzustellen. werden müssen. Bei Sichtverbesserungen an\n Straßenkreuzungen ist § 12 zu beachten.\n (5) Trifft der Ausbau einer Ortsdurchfahrt mit\n einer städtebaulichen Sanierungs- oder Entwick Abb. 10\n lungsmaßnahme zusammen und liegt eine gemein\n same Veranlassung vor, ist darauf zu achten, daß\n vor der Durchführung der Maßnahme zwischen\n den verschiedenen Kostenträgern eine Vereinba\n rung über die Kostentragung abgeschlossen wird.\n Die Kostenabgrenzung ist gesetzlich nicht gere\n gelt; sie richtet sich nach den Verhältnissen des\n Einzelfalls. In Betracht kommen kann z. B. die\n Teilung der Kosten für Grundstücke, die durch\n beide Vorhaben in Anspruch genommen werden, Die Beseitigung der Gebäude C und D bzw. deren\n nach dem Verhältnis der jeweils benötigten Flä RückVersetzung auf die Linie A-r-B dient nur der\n chen. Verbreiterung der Fahrbahn. Durch die Verbreite\n rung der Fahrbahn muß auch der vorhandene Geh\n Beispiele für den Grunderwerb:\n weg vor den Gebäuden C und D beseitigt und vor\n Abb. 8 der Linie A-^B neu errichtet werden. Die Kosten\n des Grunderwerbs für die Gebäude C und D hat der\n BF^BR Bund allein zu tragen. Er hat ferner die Kosten der\n Anteil BundrK-\n Gehwegsverlegung, insbesondere auch den erfor\n Anteil der Gemeinder K- b627brTbF derlichen Grunderwerb hierfür zu übernehmen. Soll\n der Gehweg verbreitert werden, so gelten für die\n K = Kosten des Grunderwerbs Kostenverteilung die Grundsätze der Abbildungen\n BF = Fahrbahnbreite\n BR = Radwegbreite\n 8 und 9, wobei der Gemeinde jedoch nur die Mehr\n BG = Gehwegbreite breite des Gehwegs anzulasten ist.\n A-Bsneue Baulinie Abb. 11\n\n\n\n\n Die Beseitigung des Gebäudes C und die Rück-\n versetzung der Baugrenze auf die Linie A—B\n dient der Verbreiterung der Fahrbahn, der Anle\n gung des Radweges imd des rechten Gehweges.\n Der linke Gehweg wird durch die Baumaßnahme\n nicht beeinflußt. Die Kosten des Grunderwerbs\n für das Gebäude C sind im Verhältnis der Fahr\n bahnbreite + Radwegbreite zu 1 Gehwegbreite Das Gebäude C reicht bis an den Rand der Fahr\n zwischen dem Bund und der Gemeinde aufzuteilen. bahn. Die Zurückversetzung des Gebäudes auf die\n Abb. 9 Linie A—B dient der Anlage eines Gehweges. Eine\n FahrbahnVerbreiterung ist weder beabsichtigt noch\n erforderlich. Die Kosten für die Zurückversetzung\n des Gebäudes C trägt allein die Gemeinde.\n Abb. 12\n Anteil BundsK-\n BGUBG2^BF\n BGUBG2\n Anteil Gemeinde K'\n BGUBG2>BF\n Fahrbahn\n\n K :Kosten des Grunderwerbs \\ j«S AI\n t\n\n\n BF= Fahrbahnbreite \\\n BGs Gehwegbreite Tordurch\n fahrt\n\n\n\n\n m",
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"content": "VkBl A m 11 i c h e r T e i 1 227 Heft 5 — 1976\n\n\n\n Die Fahrbahn der durchgehenden Straße wird (2) Soweit infolge der Änderung des § 5 durch\n durch das vorspringende Gebäude C und die Tor das 2. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstra-\n durchfahrt eingeengt. Gebäude und Tbrdurdifahrt ßengesetz vom 4. 7. 1974.(BGB1 I S. 1401) die Ge\n stehen unter Denkmalschutz und können nicht be meinde die Baulast für die Ortsdurchfahrt ver\n seitigt werden. Durch das Gebäude soll ein Geh liert, geht das Eigentum auf den Bund über (§ 6).\n wegdurchbruch (Arkaden) zwischen den Linien Dabei ist zu beachten,, daß die Gemeinde dem\n A—B lind AI—B1 gebaut werden. Die Kosten des Bund gegenüber gemäß § 6 Abs. 1 a für den not\n Baues einschließlich der Entschädigung für den wendigen Grunderwerb einzustehen hat. Die Ge\n Durchbruch an den Eigentümer des Gebäudes C meinde bleibt aber Eigentümerin der in ihrer Bau\n hat allein die Gemeinde als Baulastträger für den last stehenden Gehwege und Parkplätze.\n Gehweg zu tragen. (3) Der Bund soll Eigentümer der Straßenteile\n20 — Verpflichtungen gegenüber Straßenanliegern sein, die in seiner Baulast stehen. Sofern ein ge\n setzlicher Eigentumsübergang (§ 3 Bundesstraßen-\n (1) Ist bei einer gemeinschaftlichen Baumaßnahme vermögensgesetz, § 6) nicht stattgefunden hat\n eine sonstige Entschädigung zu leisten (z. B. für oder der Bund nicht schon Eigentümer dieser Flä\n Änderungen an Gebäuden und Anlagen wegen chen ist, soll er das Eigentum erwerben, wobei\n dauernder oder vorübergehender Beeinträchti ihm gegenüber der bisherige Baulastträger gemäß\n gung, Beseitigung oder Verlegung von Zufahrten § 6 Abs. 1 a für den notwendigen Grunderwerb\n oder Zugängen, Entzug von Licht oder Luft), so . einzustehen hat.\n ist diese wie die Grunderwerbskosten aufzuteilen.\n (4) Flächen zwischen Gehwegen und Anlieger\n (2) Verpflichtungen aus §§ 41 und 42 Bundesim- grundstücken sollen unabhängig von der Bau-\n missionsschutzgesetz hat der Baulastträger der und Unterhaltungslast Eigentum der Gemeinde\n Fahrbahn auf seine Kosten zu erfüllen. werden.\n21 — Vereinbarungen mit der Gemeinde; Planfeststel (5) Bei Brücken soll das Eigentum an den Gehwe\n lung gen nicht von dem Eigentum an sonstigen Brük-\n (1). Vor Beginn einer Baumaßnahme (Nr. 11 ff) kenteilen getrennt werden, weil das Bauwerk eine\n sind die Vereinbarungen abzuschließen, in denen Einheit darstellt. Infolgedessen fallen auch die auf\n die Durchführung, die Köstenverteilung und die Kosten der Gemeinde hergestellten Mehrbreiten\n künftige Unterhaltung zu regeln sind. in das Eigentum des Bundes.\n (2) Stehen die Grunderwerbskosten im Zeitpunkt\n des Abschlusses der Vereinbarung noch nicht 24 — Verfahren zur Gnindbiichberichtigung\n fest, so ist die Kostenverteilung prozentual festzu Soweit durch einen gesetzlichen Eigentumsüber\n legen. An den weiteren Grunderwerbsverhandlun gang aufgrund von § 3 Bundesstraßenvermögens-\n gen ist der andere Baulastträger zu beteiligen. gesetz, Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bun-\n (3) Unterhaltungskostenbeiträge des Bundes zu desfernstraßengesetzes vom 10. 7. 1961, oder gem.\n gemeindlichen Anlagen und der Gemeinde zu Stra § 6 das Grundbuch unrichtig geworden ist, bean\n ßenanlagen des Bundes (vgl. Nr. 12, 14 und 15) tragt die vom Land bestimmte Behörde, in deren\n sollen durch Kapitalisierung abgelöst werden. Bezirk das Grundstück liegt, die Grundbuchbe\n richtigung. Der Antrag muß vom Leiter der Be\n (4) Vereinbarungen mit der Gemeinde werden, hörde oder seinem Vertreter unterschrieben und\n wenn eine Planfeststellung stattfindet, in den mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen\n Planfeststellungsbeschluß aufgenommen. Sind sein. Zum Nachweis des Eigentums genügt die in\n Vereinbarungen nicht zustande gekommen, so den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das\n wird im Planfeststellungsbeschluß über die Ko Grundstück dem neuen Träger der Baulast zu\n stenverteilung und die Unterhaltung entschieden. steht. Die Berichtigung des Grundbuches setzt\n Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme voraus, daß die übergangenen Flächen vermessen\n ist erforderlichenfalls im Wege der Straßenauf sind.\n sicht sicherzustellen.\n 25 — Ansprüche auf Übertragung des Eigentums oder\nIV. Eigentumsverhältnisse der Rechte zum Eigentumserwerb\n22 — In Gemeinden, die Baulastträger der Ortsdurch Soweit der bisherige Träger der Straßenbaulast\n fahrten sind für den Bau oder die Änderung der Ortsdurch\n Soweit die Gemeinde als Baulastträger der ganzen fahrt Grunderwerb getätigt hat, ohne daß die\n Bundesstraße in der Ortsdurchfahrt (§ 5 Abs.2 Grundstücke bereits Straßenbestandteile gewor\n und § 5 Abs.2 a) nicht bereits Eigentümerin des den sind, ist § 6 Abs. 1 b zu beachten.\n Straßengrundstückes war, ist sie es gemäß Art. 2 (VkBl 1976 S. 219)\n des Gesetzes zur Änderung des Femstraßengeset-\n zes vom 10.7. 1961 oder gemäß. § 6 geworden,\n wenn zuvor eine Gebietskörperschaft Bäulastträger Nr. 86 Vorläufige Richtlinie für den Schallschutz\n und Eigentümer der Straße war. Dabei ist zu be\n an Straßen, Ausgabe Dezember 1975\n achten, daß der bisherige Baulastträger der Ge\n meinde gegenüber gemäß § 6 Abs. 1 a für den Bonn, den 19. Januar 1976\n notwendigen Grunderwerb einzustehen hat. In StB 18/14.86.22\n den übrigen Fällen soll die Gemeinde das Eigen Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 25/1975\n tum erwerben. Sachgebiet 6: Ausstattung der Bundesfernstraßen\n23 — In Gemeinden, die nicht Baulastträger der Fahr An die\n bahnen sind obersten Straßenbaubebörden der Länder\n\n (1) Soweit die Gemeinde nicht bisher schon mit Nebenabdrucken\n Eigentümerin der in ihrer Baulast stehenden Teile für die Regierungen oder Mittelbehörden,\n der Bundesstraße (§ 5 Abs. 3) war, ist sie es eben die Autobahnämter und Straßenbauämter\n falls gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung\n nacbricbtUcb:\n des Fernstraßengesetzes vom 10. 7. 1961 oder ge\n mäß § 6 geworden, wenn zuvor eine Gebietskör An\n perschaft Baulastträger und Eigentümer war. Da die Bundesanstalt für Straßenwesen\n bei ist zu beachten, daß der bisherige Baulastträ den Bundesrechnungshof\n ger der Gemeinde gegenüber gemäß § 6 Abs. 1 a\n für den notwendigen Grunderwerb einzustehen die Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen e. V.\n hat. In den übrigen Fällen soll die Gemeinde das Betr.: „Vorläufige Riditlinie für den Schallschutz an",
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"number": 33,
"content": "Heft 5 — 1976 228 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n Mit dem Inkrafttreten des Buhdes-Immissionsschutzge- Nr. 87 Merkblatt über die Anwendung radiometri-\nsetzes (BImSchG) am 1. April 1974 sind die Straßenbau scher Verfahren zur Bestimmung der\nlastträger verpflichtet, bei dem Bau oder der wesentli ^ Dichte und des Wassergehaltes von Böden\nchen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, daß — Ausgabe 1975 —\ndurch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen\ndurch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden kön Bonn^ den 21. Januar 1976\nnen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. StB 18/38.56.05—01\nDabei wird eine dreistufige Regelung vorgesehen: An die\n obersten Straßenbaiibehörden der Länder\n Nach § 50 BImSchG sollen Straßen bereits so trassiert\nwerden, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch An\nVerkehrsgeräusche auf die ausschließlich oder überwie die Bundesanstalt für Straßenwesen\ngend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonsti den Herrn Präsidenten des Bundesrechnungshofes\nge schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermie\nden werden. Betr.: Merkblatt über die Anwendung radiometrischer\n Verfahren zur Bestimmung der Dichte und des\n Kann durch die Linienführung der Schallschutz nicht Wassergehaltes von Böden — Ausgabe 1975 —\nausreichend berücksichtigt werden, ist nach § 41 Abs. 1\nBImSchG sicherzustellen, z, B. durch Führung der Straße Die Forschimgsgesellschaft für das Straßenwesen hat\nim Einschnitt oder durch Schallschutzwände und -wälle, als Ergebnis der Arbeit des Arbeitskreises „Isotopenge\ndaß grundsätzlich keine schädlichen Umwelteinwirkun räte\" das Merkblatt über die Anwendung radiometri\ngen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden scher Verfahren zur Bestimmung der Dichte und des\nkönnen. Wassergehaltes von Böden — Ausgabe 1975 — veröf\n fentlicht. ' '\n In den Fällen, in denen schädliche Umwelteinwirkun\ngen eintreten können, weil sie nach dem Stand der Ich gebe das vorgenannte Merkblatt hiermit bekaiint.\nTechnik nicht vermeidbar sind oder weil die Kosten der Zur Anwendung des Merkblattes ist zu bemerken:\nSchutzmiaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestreb (1) Das Merkblatt eröffnet neben den bisher bekannten,\nten Schutzzweck stehen (§ 41 Abs. 2 BImSchG), ist der konventionellen Methoden eine weitere Möglichkeit,\nTräger der Straßenbaulast nadi § 42 BlmSdiG verpflidi- Dichte und Wassergehalt von Böden zu bestimmen.\ntet, Entschädigungen in Geld.für erbrachte Schallschutz\nmaßnahmen an den betroffenen baulichen Anlagen zu (2) Die Anwendung radiometrischer Verfahren ermög\nleisten.\n licht eine Rationalisierung der Eigenüberwachungs\n und Kontrollprüfungen auf der Erdbaustelle; sie er\n In der anliegenden „Vorläufigen Richtlinie für den möglicht darüber hinaus, die Wirkung und damit die\nSchallschutz an Straßen\", Ausgabe Dezember 1975, die Zweckmäßigkeit von Verdichtungsmaßnahmen' allge\nvon der Förschungsgesellschaft für das Straßenwesen in mein (Geräteart, Zahl der Übergänge) zu.beurteilen.\nenger Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Stra-\nßenwesen erarbeitet worden ist, werden, unabhängig (3) Die unter sorgfältiger Beachtung des Merkblattes,\nvom BImSchG und der auf seiner Grundlage zu erlas insbesondere der Abschnitte 5.4 „Anwendungsfälle,\nsenden Verordnungen, Verfahren zur Ermittlung der Anwendungsgrenzeh\" und 6. „Kalibrierung von\nSchallimmission an Verkehrswegen angegeben und die Strahlensonden\" gewonnenen Meßergebnisse können\nMöglichkeiten zur Minderung der Geräuschbelastung bei Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen auf\naufgezeigt. Die Richtlinie zielt auf eine sachgerechte der Baustelle im Sinne der ZTVE-StB als Prüfergeb\nund einheitliche Verfahrensweise ab und trifft im Rah-: nisse anerkannt werden. Dabei wird vor allem die\nmen der zu fordernden Genauigkeit gewisse Vereinfa Anwendung der radiometrischen Messurig in Form\nchungen, um die praktische Handhabung zu eirleichtern. der Relativmessungen von Bedeutung sein (s. Ab\nFür die Entstehung und Ausbreitung des Schalls werden schnitt 5.4 des Merkblattes).\nempirische Richtwerte und Näheruhgsformeln angege Ich bitte, mir bis zum 1. 9. 1977 mitzuteilen, welche\nben.\n Erfahrungen Sie mit der Anwendung des Merkblattes\n Ich führe die „Vorläufige Richtlinie für den Schall gemacht haben.\nschutz an Straßen\" für den Bereich der Bundesfernstra-\n Das Merkblatt' ist bei der Geschäftsstelle der For\nßen ein und bitte sie, ab sofort bis zum Erlaß der Stra- schungsgesellschaft für das Straßenwesen e.V., 5 Köln,\nßenschallschutzverordnung nach § 43 BImSchG allen\n Maastrichter Straße 45, zu beziehen.\nschalltechnischen Untersuchungen zugrundezulegen. Der\nAbschnitt Z,! „Berechnung von Sträßenverkehrsgeräu- Der Bundesminister für Verkehr\nschen\" wird zu gegebener Zeit der Straßenschallschutz- Im Auffrag\nverardnung angepaßt.\n Prof. Dr.-Ing. Leins\n Zur Höhe des Immissionsgrenzwertes (Beurteilungspe (VkBl 1976 S. 228)\ngel) und der Frage der „wesentlichen Änderung\" habe\nich mich mit Schreiben vom 20. März 1975 — StB\n18/14.30—13/18 002 BW 75 — geäußert. Den letzten Ab\nsatz dieses Schreibens, in dem ich bitte, den Beurtei- Nr. 88 Eignungsprüfung 1971 und 1973 von Mar\nlimgspegel nach dem Entwurf der Straßenlärmschutzver- kierungsstoffen für Bundesfernstraßen\nordnung vom 6. September 1974 zu berechnen, hebe ich Bonn, den 17. Februar 1976\nhiermit auf. > StB 4/38.60.65.50\n Im Interesse einer einheitlichen Regelung würde ich Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat den\nes begrüßen, wenn Sie die Richtlinie auch für die Stra obersten Straßeribaubehörden der Länder am 18. 11. 1975\nßen Ihres Geschäftsbereiches einführen würden. bezugnehmend auf mein Schreiben vom 15. 1. 1975\n - StB 4 - 38.60.65.50/4066 St 74 - II - eine neue Liste der\n Die Vorläufige Richtlinie für den Schallschutz an für die Verwendung auf Bundesfernstraßen freigegebenen\nStraßen — Ausgabe Dezember 1975 — kann von der Prüfmuster übersandt. Die Liste enthält die Prüfnummem\nGeschäftsstelle der Forschungsgesellschaft für das Stra- der Eignungsprüfung 1971 und ; derjenigen von 1973,\nßenweseri e. V.,-5 Köln 1, Maastrichter Straße 45, bezo welche inzwischen ebenfalls abgeschlossen wurde. Sie ist\ngen werden. gegen die mit Schreiben vom 15. 1. 1975 übersandte, un\n Der Bimdesminister für Verkehr gültig gewordene Liste auszutauschen.\n Der Bundesminister für Verkehr\n Im Auftrag\n Prof. Dr.-Ing. Leins Im Auftrag",
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"content": "för StraBenwesen <\n\n t3Ö\n\n\n ;>\n W r e 1 g a b e 1 1 st e\n B\n 1)\n der Markierungsstoffe» die gemäß Ti>-M 1970 für die Verwendung auf Bundesfemstraßen freigegeben wurden.\n\n a>\n\n\n\n\n Beschreibun g d e r M a r k i e r u n g s s t o ff e Fr ü f e r g e D n i e s e H\n CD\n (niedrigster Wert in der Prüfung)\n Nachstreu- ^ 3)\n Art des Flraenbe- Schichtdicke Staiaat. ZU Labor Nachstreu- Beaerkungen Leuchtdichte Nachtsicht Griffigkeit Narkierungs-\n Hersteller Glasoerlen\n Stoffes zelchnung Reaktlons- trockenzelt alttel. faktor barkeit it) SRT-Elnhelten stoff-Klaase\n (\") Nachstreu-\n (i»e) alttel (■In) (g/i^) gef. 0,37 gef. 100 gef. 45 nach 12 Non.\n Griff IgkeltsB.\n\n Glasurlt-Merke\n Mehrkonponenten- 100\n 4403 Hiltrup 870-1512 0,75 25 170 • 3/1 -\n 0,38 106' 48 III\n Farbe 10\n Postfach 120\n\n Herberts Hedflelds S.A. 1,3 ■ 130 • 3/1\n Einkoaponenten- 104\n 7, rue Fernand-Vlidal 3 HH (Ix 0,8) r 15 0,40 48 MI\n Farbe 200 .\n 75013 Paris (Ix 0,5)\n 1,5\n Elnkoaponenten- 170 • 3/1\n 5 Hfl 15 -\n 0,37 103 46 III K)\n Herberts Hadflelds S.A. (Ix 0,8) -\n\n 200. K)\n Farbe (O\n (1x0,7)\n Herbol GmbH. 100\n Kehrkoaponenten- 1,5 130 ♦ 3/1\n 5 Köln 30 413-0112 15 - VO 104 50 III\n Farbe (2x 0,75) 10 130\n Postfach 320 120\n\n Plastlroute 1.1 130\n Elnkoaponenten- • 2,5/1 0,39 106 51 III\n -\n M. Bollag GabH. 4/73/104 (Ix 0,7) -\n 30\n Farbe 170\n 7840 Hüllheia/Baden (Ix 0,4)\n\n Einkoaponenten- l,\"- 130\n Plastlroute 4/73/146 (Ix 0,8) -\n 10 • 2,5/1 -\n 0,36 103 53 IM\n farbe 200\n (Ix 0,6)\n Carl Ulfig 5 Nachstreu-Glasperlon\n Mehrkoaponenten- ♦ 1/1,5\n 5931 Netphen/Sieg K 395 0,6 10 130 0,40 ^ 108 55 IM\n Farbe T Sonderaischung\n Postfach 268\n\n\n\n\n n>\n\nenthält die freigegebenen Markierungsstoffe der Eignungsprüfungen 1971 und 1973,, 0 u i/\n rGuHasphalt 9.920.000, davon\n davonRelfen aitSpIkes\n Reifen alt 202.000 (1971)\n Spikes 233.000 (1973)\n uerden hieriit ungültig.\n Achsübarrollungen/Fahrbahn In 12 Mon;t\n nach TLP-M6, soweit nichts besonderes veraerkt, • lt. Flraenangabe Zeaentbeton\n , .. . i2.380.000, davon Reifen\n 10.900.000, davon Reifen aitSpIkes 22A.000 (1971)\n alt Spikes25A.000 (1973)\n CD\n nicht gewertet\n Oi",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255650/",
"number": 35,
"content": "Beschreibung der Markierungsstoffe X\n Prüfer gebnisse ♦ o\n (niedrigster Wert in der Prüfung)\n Cn\n 3)\n Nachstreu-\n Art des Firnenbe Schichtdicke Staaiat. zu Labor Nachstreu- Leuchtdlchte- Nachtslcht- Griffigkeit Harkierungs- I\n Hersteller Glasoerlen Beaerkungen\n Stoffes zeichnung (») Reaktlons- trockenzelt «itteL faktor barkelt (!() SRT-Einheiten stoff-Klasse\n Nachstreu-Grif- co\n (naB) ■Ittel (■In) (g/a^) gef. 0,37 gef. 100 gef. 45 nach 12 Hon. n4\n flgkeltsalttel o>\n\nBonaval-Merke OebH.\n Elnkonponenten-\n53 Bonn 940-1131 0.4 -\n 10 100 • 3/1 - 0,43 109 45\n Farbe II\nPostfach 239\n\nOuraco\n Elnkoaponenten-\n4074 Hochneukirch DF 712 0,4 -\n 10 130 • 3/1 - 0,36 123 49 II\n Farbe\nPostfach 29\n\nFlanuco\n Elnkonponenten-\n8 HQnchen 12 52062 0,6 -\n 15 100 3/1 - -\n 0,39 123 45 II\n Farbe\nPostfach 185\n\n Elnkonponenten- Nachstreu-G1asperlen\nFlaauco 53361 0,6 - 15 100 • 2/1 0,40 119 51 II\n Farbe Sonderaischung\n\n\nFlaauco/Merz AG\n Elnkonponenten- Nachstreu-Glasperlen\nCH 4133 Pratteln 52070 0,3 - 10 100 • 2/1 0,34 102 51\n Farbe Sondernlschung\n Schweiz\n\nGlaaurft-Merke Elnkoiponenten-\n4403 Hiltrup 146-1531 0,6 15 130 3/1 -\n 0,46 104 47 II\n Farbe\nPeaifacb 120\n\n\n Mehrkoeponenten- 100 lO\nGlaseHt-Merke 870-1503 0,6 15 130 47 Cd\n -\n Farbe 3/1 0,46 113 II\n 5 O\n\n\n\n Mehrkoiponenten- 100\nOlurft-Verke 870-1502 0.6 15 130 3/1 - 0,44 III 48 II\n Farbe 5\n\n\n\n Elnkoaponenten- 1,0 130\nGltsirfi-Ilfrkt 146-1547 - 10 • 3/1 -\n 0,42 113 56 II\n Farbe (2x 0,5) 130\n\nGobela Cheele '\n Elnkoaponenten- Nachstreu-Glasperlen\n5 Köln 91 PV 4 0,4 -\n 10 170 -\n 0,37 III 46 II\n Farbe nicht nachbehandelt\nPo1UV1n98ter-Str. 150-160\n\n Elnkoaponenten-\nGubela-Cheile RN 2 0,4 -\n 15 130 • 6 -\n 0,36 120 48 II\n Farbe\n T\n\nOr. Kurt Herberts u, Co.\n Hehrkonponenten- ZHP 8 Nachstreu-Glasperlen\n56 Muppertal-B. 0,4 15 100 - ■ 0,42 116 45 II <\n Farbe 71-0067 T nicht nachbehandelt\nPostfach 44\n w\nHerbol GabH.\n Elnkoiponenten-\n5 mn 30 71-8020 0,6 15 130 3/1 -\n 0,50 103 46 II\n Farbe >\nPestfach 320 120\n B\n\nHerbol GibH. Elnkoeponenten-\n 71-8055 0,6 100 n\n -\n 15 2/1 -\n 0,50 105 46 II\n Farbe\n co\n -i\n\nHerbei GitiH.\n Elnkeeponenten-\n 413-0101 0,4 -\n 10 130 • 3/1 -\n 0,41 102 50 H\n Farbe\n CD",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255650/",
"number": 36,
"content": "der Mark: i e r u n g s s t 0 f f e Prüfergebnisse <\n B e s G h r e i b u n g\n (niedrigster Wert in der Prüfung)' w\n\n Schichtdicke Sta nnat.zu Labor Nachstreu- Nachstreu- Leuchtdichte-^ Nachtsicht- Griffigkeit Harkierungs-\n Art des Firienbe- >\n l)«rsteller (in) Reaktions trockenzeit nittel » Glasoerlen Benerkungen faktor • barkeit (Jf) SRT-Einheiten stoff-Klasse\n Stoffes zeichnung B\n (naß) ini ttel (nin) (g/a ) Naphstreu- gef. 0.37 gef. 100 gef. 45 nach 12 Hon.\n Griffigkeitsn.\n o\nPaul Jaagar u. Co. KG. er\n Einkoiponenten- fl>\n7 Stuttgart-Fauerbach JG 562 0.4 - . 10 130 • 3/1 V 0,39 117 51 II\n Farbe •1\nHellbronner Str. 386\n H\nKnackstedt u. Fricke 0)\n Einkoiponenten- N 400/1 Nachstreu-Glasperlen\n3012 Langenhagen 0.4 -\n 10 150 • B/1 ,0.40 III 49 II\n Farbe L 2419 Sondernischung\nPostfach 104\n\nLfaburger Lackfabrik GibH. Einkoiponenten-\n625 Liiburg/Lahn LL 1009 0.4 -\n 15 130 - • - 0,38 112 47 II\n Farbe\nPostfach 121\n\n Einkonponenten-\nLiiburger Lackfabrik GibH. LL 1020 0.4 -\n 20 130 ■- -\n 0,39 107 45 II\n Farbe\n\n\n\nLudwig Lapp\n Einkoiponenten-\n -\n4070 Rheydt/Rhid. KG 901 0,4 -\n 15 130 3/1 0,39 110 52 II\n Farbe\nBruckenstr. 41J»9\n\n\n Einkoiponenten-\nLudwig Lapp KG 902 0.4 -\n 10 130 • 3/1 -\n 0,40 114 51 II\n Farbe\n\n\nPlastiroute\n Einkoiponenten-\nM. Bollag GibH. V73/47 0.4 -\n 10 170 • 2.5/1 -\n 0,36 109 54 II ö\n Farbe\n7840 Nullheil/Baden\n\n\nErnst Platt GgbH. Einkonponenten- 0.4 10 100 0,41 108 II\n F 2051 -\n • 3/1 - 54\n463 Bochun Farbe\nHaroener Hellweo 47\n\n Einkonponenten-\nErnst Platt GibH. F 2052 0.4 -\n 10 70 -\n 0,38 115 53 II\n Farbe\n\n\n\n Einkonponenten- •\nErnst Platt GibH. F 2053 0.4 . - 15 70 -\n 0,39 107 52 II\n Farbe\n\n\nVerffabriek Rigo\n Mehrkonponenten-\ni}iuiderstraatweg 7-9 1004/V 0,4 100/10 170 • 3/1 -\n 0,29 105 51 II\n Farbe\nIjluden/Holland\n\nSaarlack GibH. Einkonponenten- •\n 31/721 0.4 -\n 10 130 -\n 0,28 117 48 II\n6604 GOdingen/Saar Farbe\n\n\n\nSchraii\n Einkoiponenten- •\nLack- u. Farbenfabriken AG SR 298 0,4 -\n 10 100 -\n 0,35 106 47 II\n6050 Offenbach/Hain 1 Farbe\n\nSikkens Siits N.V.\n Einkoiponenten-\nNapenveld FH 0,3 10 120 • 3/1 -\n 0,46 104 ' 46 II 0)\n Farbe\nHolland\n\n\n Elnkoiponenten-\nSikkens Siits N.V. FJ 0.4 -\n 10 120 ' 3/1 -\n 0,47 113 45 II\n Farbe co\n HJ\n Oi",
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"number": 37,
"content": "P r (i f e r g e b n 1 s s e CD\n B e s c b r ei b u n g d e r M a r k 1 e r u n g s.s t o f f e\n (niedrigster Wert in der Prüfung)\n Ol\n\n Schichtdicke Staaaat. zu Labor- Nachstreu- Nachstr«u- Leuchtdichte- Nachtsicht Griffigkeit Harkierungs-\n Art des Firaenbe-\n SRT-Einheiten\n 1\n Herstoller (aa) Reaktions- trockenzei t aittel, Glasperlen Beaerkungen faktCr barkeit (X) stoff-Klasse\n Stoffes zeichnung gef. 100 nach 12 Ron. co\n (naB) aittel (ain) (g/t ) Nachsirau- gef. 0,37 gef. 45\n fiHfflgkaltsi. o>\n\n\nDeutscheTexaco Afi\n Elnkoaponenten- II\n4130 Noers-Heerbeck Tex 5/73 0,4 10 100 • 2/1 -\n .0,48 105 52\n Farbe\nRSierstraSe\n\nCarl Ulfig Nachstreu-Glasperlen\n Nehrkoapononten- 93\n 109 II\n5931 Netphen/Sieg K 397 0,6 10 130 •1/1,5 0,49 62\n farbe 12 Sonderai schung\nPostfach 268\nHeiIburger Lackfabrik\n Elnkoaponenten- 125 48 II\n K5784-470 -\nJ. Grabe 0,4 ■- . 15 130 • 3/1 0,43\n Farbe\n629 MalIburg/Lahn\n\nHeraann HlederhoTd Nachstreu-Glasperlen\n Nehrkoaponenten- 5\n85 NSrnberg Ho 237 0,7 20 120 -\n Sonderai schung 0,43 109 45\n Farbe T nicht nachbehandelt\nAb Stadtpark 61-69\nEckard Zulch GibH. u. Co.\n Einkoaponenten- 0,47 129 49 II\n -\nLackfarbenfabrik B 1124 0,4 ■-\n 15 70 • 3/1\n Farbe\n336 Osterode/Harz\n\n Einkonponenten- • 116 ^»5\n ■\nEckard ZQlch GabH. u. Co. B 1126 0,4 -\n 15 100 0,46\n Farbe\n\n\n\n co\n K)\n\n\n\n\nBayer AG\n Einkoaponenten-\n415 Krefeld-Uerdingen 4400 0,4 -\n 15 130 ■ • 7/3 -\n 0,'38 119 56\n Farbe\nPostfach 166\n\n Einkoaponenten-\nBayer AG 4400 P 0,4 10 130 • 7/3 . - 0,40 106 53 1\n Farbe\n\n\nBergolln\n Einkoaponenten- •\n26 Breaen 1 BE 101 0.4 -\n 10 100 0,34 III 47 1\n Farbe\nPostfach 330\n\n\n Einkoaponenten-\nBergolln BE 102 0,4^ 10 130 •3/1 -\n 0,35 107 50 1\n Farbe\n\n\nBShIer Lackfabrik\n Einkoaponenten-\n6737 B5hl-1ggo1h. 2 K25.9010 0,4 15 130 -\n 0,39 -122 46 1 <\n Farbe K\nPostfach 2\n W.\nBussard lack- u.Farbenfabr.\n Einkoaponenten- 47 1\n45 Osnabrück-Eversburg 38138 0,4 -\n 15 130 -\n 0,43 108\n Farbe >\nAa Eversburger Bahnhof\n B\n\n E1nkoaponenterf> 1\nBussard Lack- u.Farbenfabr. 38140 0,4 15 130 - ■\n 0^39 III •45 n\n -\n\n Farbe tr\n\n\n\nChealsche Marke Hüls Elnkoaponenten- Nachstreu-Glasperlen\n F/993 o;4 15 130 0,41 108 45 1\" H\n437 Harl/Mestf. Farbe ' nicht nachbehandelt CD\n !",
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"number": 38,
"content": "bt-Markierungen B e s c h r e i b u n g der Markierungsstoffe <\n Prüfe rgebnisse\n (niedrigster Wert in der Prüfung) w\n Nachstreu- 2\n Schichtdicke Staaaat zu Labor- Nachstreu- Leuchtdichte-^^ Nachtsicht, Griffigkeit Markierungs\n Art des Firaenbe- Glasperlen >\n Hersteller (am) Reaktions trockenzei t mittel Bemerkungen faktor barkeit [% SRT-Einheiten stoff-Klasse\n Stoffes zeichnung Nachstreu- 3\n (naS) mittel (min) (g/a^) gef« 0,37 gef. 100 gef. 45 nach 12 Mon.\n Griffigkeitsffl.\n\n Chenlsehe Werke Hüls n\n Finkoaponenten- tr\n013 437 Marl/Westfalen CW 2, 0,4 -\n 10 100 0,40 102 49\n Farbe ' ■, ! . n>\n »-»\n\n\n H\n A, Dreiss1gacker GnbH, o\n Einkonponenten- Nachstreu-Glasperlen\n017 6451 BischofsheiiQ 76-134 O.A -\n 10 130 - 0,39 123 46 1\n Farbe nicht nachbehandelt\n Bahnhofstr. 42\n\n Gebr. Dupont\n Einkomponenten-\n019 4074 Hochneukirch D-F-1010S 0,4 -\n 10 170 - 0,35 108 46 1\n Farbe\n Postfach 29\n\n FUbiuco\n Einkoaponenten- . Nachstreu-Glasperlen\n020 8 Mönchen 12 53365 . 0,3 -\n 10 100 ♦ 2/1 0,33 109 55 1\n Farbe Sondermischung\n Postfach 185\n\n\n Ei nkoaponenten- Nachstreu-Glasperlen\n021 Flaeuco 53362 0^3 -\n 10 120 0,35 102 49 i\n Farbö Sondermischung\n\n Flanuco/Merz AG\n Einkoaponenten- Nachstreu-Glasperlen\n024 CH 4133 Pratteln 53361 0,3 -\n 10 100 ^ 2/1 0,33 103\n Farbe 55 1\n Schweiz\n Sondermischung\n\n\n Glasurit-Werke\n Ei nkoapor.enten- to\n107 4403 Hiltrup 146-1532 0,6 - 15 130 3/1 co\n •\n Farbe 0,53 . 110 ^ 45 co\n Postfach 120\n\n\n171 Glasurit-Werke\n Einkoaponenten-\n 146-1605 0,6 - 15 100 2/1 r 0,47 119 50\n Farbe\n\n\n\n172 Glasurit-Werke Ei nkoaponentenr\n 146-1613 0,6 - 15 100 2/1 -\n Farbe 0,47 116 51 1\n\n\n\n\n173 Glasurit-Werke Einkoaponenten-\n 146-1610 0,6 - 15 100 2h -\n Farbe 0,47 125 47 1\n\n\n\n Eihkoaponenten- - 15\n174 Glasurit-Werke 146-1611 0,6 1Ö0 2/1 -\n 0,45 123 46\n Farbe\n\n\n Einkoaponenten-\n175 Glasurit-Werke 146-1608 -\n Farbe 0,6 100 2/1 -\n 0,46 110 46 1\n 15\n\n\n Mehrkoaponenten- 100\n225 Glasurit-Werke 870-1608 0,6 20 100 -\n Farbe 2/1 0,51 117 49 ° 1\n 5\n\n\n Mehrkoiponenten- 100\n226 Glasurit-Werke 870-1604 0,6 20 100 -\n Farbe 2/1 0,38 117 53\n 10 CD\n\n\n\n\n Mehrkoaponenten- 100\n227 Glasurit-Werke 870-1607 15 100 2/1 119 54\n -\n Farbe\n 0,6 0,48 1\n 5\n CD\n\n Gi",
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"content": "X\n Prüf e r g e b n 1 s i3 e CD\n Beschreibung derMarkierungsst 0 f f e\n (niedriKster Wert in der Pic'üfun«)\n 2 Griffigkeit Marklerungs-\n Stämmat. zu Labor- Nachstreu- Nachstreu- Leuchtdichte- Nachtsicht\n Schichtdicke\n Art des Flrmenbe- trockenzd t mlttel Glasoerlen Bemerkungen faktor barkelt {%) SRT-E1nhe1ten stoff-Klasse\n Hersteller (mm) Reaktlons-\n Stoffes zelchnung Nachstreu- gef. 0,37 gef. 100 gef. 45 nach 12 Mon. CD\n (naß) mlttel (min) (g/«)\n Grlffigkeitsm. O)\n\n\n\nGlasurlt-Merke Mehrkomponenten- 100 46 1\n 15 ' 100 2/1 0,51 116\n4403 Hiltrup 870-1605 0,6\n Farbe 5 '\nPostfach 120\n ■i—^\nHerbei GnbH. Elnkomponenten- 47 1\n 15 100 2/1 -\n 0,49 105\n -\n5 Köln 30 71-8054 0,6\n Farbe\nPostfach 320 120\n\n Elnkomponenten- 100 2/1 -\n 0,47 100 48 1\n 71-8053 0,6 ■ - 15\nHerbei GsibH.\n Farbe\n\n\n\n Elnkomponenten- 0,46 116 48 1\n 15 100 2/1 -\n -\nHerbol GmbH. 71-8052 0,6\n Farbe\n\n\n Elnkomponenten- 0,48 103 50 1\n 15 100 ' 2/1 -\n -\nHerböl GmbH. 71-8051 0,6\n Farbe\n\n\n\n Einkomponenten- 100 2/1 -\n 0,48 120 45 1\n -\nHerbol GmbH. 71-8050 0,6 15\n Farbe\n\n\n\n Mehrkomponenten- 100 115 . 58 1 .\n 71-9000 0,6 15 100 .2/1 -\n 0,46\nHerbol GmbH. 5\n Farbe\n\n\n Mehrkomponenten- 100 0,50 115 55 1\n 15 100 2/1 -\n\nHerbol GmbH. 71-9050 0,6\n Farbe 5 -\n\n\n\n Mehrkomponenten- 100 0,42 107 53 1\n 10 170 ♦ 3/1 -\n 413-0111 0,6 \\\nHerbolGmbH. 10\n Farbe\n\n\nLudvig Lapp Elnkomponenten- 110 51 1\n M 570 0,4 -\n 10 130 • 3/1 -\n 0,36\n407 Rheydt\n Farbe\nBruckenstr. 41-49\n\nLliburger Lackfabrik GmbH. Elnkomppnenten- 0,40 104 47 1\n 15 130 - -\n\n625 Lliburg/Lahn LL 1001 0,4 -\n\n Farbe\nPostfach 121\n\n Elnkoipönenten- -\n 0,38 103 ^7 1\n -\n LL 1003 0,4 -\n 10 130 <\nLliburgef Lackfabrik GmbH. Farbe\n Öd\n\n\n Elnkoiponenten- 0,37 118 47 1\n 15 130 - -\n LL1011 0,4 - >\nLliburger Lackfabrik GmbH.\n Farbe\n B\n\n Elnkoiponenten- 0,33 102 45 1\n 15 130 -\n - n\n Lliburger Lackfabrik GmbH« LL 1005 0,4\n Farbe tr\n (D\n\n\n\n Elnkonponenten- 0,31 109 46 1 H\n -\n LL 1012 - 0,4 -\n .20 130\n Llibiirger Lackfabrik GibH. Farbe ® .",
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"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c4/64/03/c464030c4bd5498f9bdc09dc50489ea7/page-p39-{size}.png"
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255650/",
"number": 40,
"content": "<\n5ht-Markierun ge n B e s c5 h r e ibung der Markierungsstoffe Prüfergebnisse\n (niedriKster Wert in der Prüfunpc) w\n 1-^\n\n Schichtdicke Stamat. zu Labor Nachstreu- Nachstreu- Leuchtdichte« Nachtsicht Griffigkeit Narklerungs-\n Art des Flreenbe-\n Hörstel1er (m) Reaktlons- trockenzelt Bitte! Glasperlen Beeerkungen faktor barkeit (X) SRT-Elnhelten stoff-Klasse >\n Stoffes zelchnung\n (naS) ilttel (ein) (g> ) Nachstreu- gef. 0,37 gef. 100 gef. 45 nach 12 Hon. B\n GriffIgkeltsi.\n n\n Nilhtli Lorken Lackfabrik\n Elnkoeponenten- Nachstreu-Glasperlen tr\n 56 Wuppertal-8. 3000 0,4 -\n 10 130 - 0,39 100 50 1 n>\n Farbe Sondereischung Hl\n Clausenstr. 37\n\n Hehnert u. Veeck KG H\n Elnkoeponenten- <p\n 8500 Nürnberg 20 K 1261 0,4 -\n 10 130 • 1 ■ - 0,35 . 100 45 1\n Farbe\n Lochnerstr. 12\n\n\nGebr*. van Mourik Nachstreu-Glasperlen\n Elnkoeponenten-\nLakfabrieken Nr. 1 0,6 -\n 15 130 -\n 0,45 123 45 1\n Farbe Sondermischung\nOell/Holland\n\n Elnkoeponenten- Nornal- •\nGebr. van Hourlk 0,6 -\n 20 130 • -\n 0,42 129 46 1\n Farbe färbe\n\n\nRaap/Gehollt Elnkonponenten-\n6239 Eppstein 500 0,5 -\n 25 170 2,5/1 0,36 114 47 1\n -\n Farbe\nLorsbacherstraBe\n\n Verffabriek Rigo\n Elnkoeponenten-\n 1 jniiderstraatweg 7-9 1005/V 0,4 -\n 'io 170 * 3/1 -\n 0,39 112 49\n Farbe\n 1 jffliiden/Holland\n\nSanapol-Werke GnbH. Nachstreu-Glasperlen\n Elnkonponenten- «\n5413 Bendorf I I. 0,4 -\n 10 70 Sondermischung . 0,33 110 52 1 ö\n Farbe Ol\nPostfach 48\n\nSchräm\n Elnkoiponenten- • . -\nLack- und Farbenfabriken AG SR 297 0,4 -\n 10 100 -\n 0,33 109 51 1\n Farbe\n6050 Offenbach/Main 1\n\n Elnkonponenten-\n Schräm SR 300 0,4 -\n 10 130 • 3/1 -\n 0,33 106 47 l\n Farbe\n\n\n\n Slkkens Salts N.V.\n Elnkoeponenten-\n Wapenveld C -\n 15 . ^ - - -\n 0,54 108 49 1\n Farbe {2x 0,4)\n Holland\n\n Springer u. Möller GabH.\n Elnkoeponenten- 1\n 205 HaaburgSO 11174 0,4 -\n 10 130 • -\n 0,41 107 45\n Farbe\n C.N.D. 36\n\n W,L. Schwaab Elnkoeponenten-\n 7504 Weingarten SW 208 0,4 -\n 10 100 • \" 0,35 106 45 1\n Farbe\nPostfach 35\n\n\n Elnkonponenten- »\n W.L. Schwaab SW 209 0,4 -\n 10 100 -\n 0,36 106 45 i\n Farbe\n\n\n Veluvine Verffabriek N.V.\n Elnkoeponenten- 107 (0\n Nunspeet/Holland Preelx 0,4 -\n 20 85 -\n 0,35 50 1\n -\n Farbe\n Postfach 2\n\n Elnkoeponenten- Nachstreu-Glasperlen\n Veluvine Verffabriek N.V. E 1 0,3 -\n 10 100 • 2/1 0,32 104 58 1\n Farbe Sondereischung\n 1\n co\n\n o>",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255650/",
"number": 41,
"content": "X\n o\n\n Beschreibung der Markierungsstoffe P r ü f e r g e b n i s s e\n\n (niedrigster Nert in der Pröfung)\n\n Art des Flraenbe- Schichtdicke Staaaat. zu Labor Nachstreu- Nachtreu- ^ Leuchtdichte- Nachtsicht Griffigkeit Narkierungs-\n Hersteller Beaerkungen co\n Stoffes zelchnung (bb) Reaktlons- trockenzelt aitteh Glasoerlen faktor barkeit (jC) SRT-Elnheiten stoff-Klasse NJ\n o>\n (naB) aittel (■in) iiln) Nachstreu- gef. 0,37 gef. 100 gef. 45 nach 12 Non^\n Griff igkeitsa.\n\nViaflex\n Elnkoaponenten- 0,33 110 49 1\n -\n505 Porz-Heuear VN 1 0,4 -\n 10 130 6/1\n Farbe\nGruner Neg 6\nVellburger Laekfabrik Elnkoaponenten-\nJ. Grabe K5784-450 0,4 -\n . 15 130 3/1 -\n 0,41 132 46 1\n Farbe\n629 Nellburg/Lahn\n\nHeraann Niederhold\n Nehrkoaponenten- Nachtreu-Glasperlen\n85 NOrnberg Ho $0 V1 20 260 3/1 0,24 141 60 1\n Farbo Sonderaischung\nAh Siadtpark 61-69\n\n\n\n\n Beschreibung der Mark.ierungsstoff e P r ü f 8 r g e b n i s s e\n (niedrigster Nert in der Prüfung) to\n Cd\n Oi\n 2)\n Nachstreu- Leuchtd.-' Leuchtd.- Naehtsicht- Griffig Harkierungs-\n Art des Flrsenbe- Schicht Verarbeltongs- Voranstrich Nachstreu-\n Hersteller Glasneri en Beaerkungen Faktor auf Faktor auf barkeit(;f) keit stoff-Klasse\n Stoffes zeichnung dicke teageratiir auf Zeaent aittel\n Nachstreu- Zes.-Beten GuBasphalt SRT-Elnh.\n (in) beton (g/a ) Griff igkeitsa. gef.0,37 gef.0,30 gef. 100 gef. 45 nach 24 Hon.\n\n Slkkens-Salts N.V.\n HelBsprltz-\n -\n Napenveld SPA 1,2 180-220 : ja 100 • 1/1 0,49 0,30 105 51 V\n plastlk\n Holland\n\n nach 12 Hon.\n\n CoBpakta-Werke GabH\n 8225 Traunreut HelBsprltz- BSP 9 160-220 ja 170 ♦ 3/1 - ' ■\n 0,44 0,45 134 61 III\n Postfach plastlk\n\n\n Nike Lafrentz\n 2 Haiburg 1 HelBsrltz- SpP . 160-220 ja 200 • 4/1 0,46 0,38 105 46 II!\n Haaierbreokstr. 80 pTastlk\n <\n\n tfl\n Nike Lafrentz HelBsprltz- SpE 2 1,5 160-220 ja _ 200 ♦ 4/1 -\n 0,50 0,40 104 46 III I—-\n\n\n plastlk\n >\n 3\n\n\n n\n ty\n davon Reifen alt Spikes 402.000 (1971) fD\n euöasphalt 25.164.000, davon Reifen alt Spikes 512.000 (1973) ►-«\n\n jichsuberrollungen/Fahrbahn in 2k Hon.: H\n . .. . 21.690.000, davon Reifen alt Spikes 446.000 (1971) (D\n Zeaentbeton 26.698.000, davon Reifen alt Spikes 548.000 (t973)",
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"number": 42,
"content": "cht-Markierungen Beschreibung der Markierungsstoffe Prüfergebnisse\n (niedrigster Wert In der Prüfung)\n\n 2) Leuchtd. Leuchtd. Nachtsicht Griffig, Markierungsstgff-\n Nachstreu-\n Hersteller Art des Flrnenbe- Schicht Verarbeltungs- Voranstrich Nachstreu- Faktor auf Faktor auf barkeit kelt ^ Klasse\n Glasperlen Beierkungen\n Stoffes zelchnung dicke tenperatur Zen.-Bet. GuBasph. SRT-Elnh.\n auf Zenent- »ItteL Nachstreu-\n (im) (°c) beton W) GriffIgkeltsi. gef.0,37 gef.0,30 gef. 100 gef. 45 nach 24 Ren.\n\n Asphalt- u.BetonstraBenbau\n 2350 NeuaQnster Kaltplastik K 4 3 Stannaterial 80\n - -\n 200 * 4/1 . 0,31\n 0,35 108. 46 ' V\n Postfach 19 Reaktlonsnlttel\" 20\n\n\n Asphalt- u.BetonstraBenbau HeTBplastIk SSF 1 3 160 - 190 . ja 500 • 4/1 - 0.50 0,45 108 46 V\n\n\n\n Asphalt- u.BetonstraBenbau - Kaltplastik K 2 3\n 'Stannaterial 97\n - ja 500 • 4/1 0,41 . 0,32 100 45 V\n Reaktlonsnlttel . 3\n\n Bituleit\n B912 Kaufering HelBplastIk T 1 3 180- 210 200\n ja •2,3/1 - 0,36 0,27 109 53 V\n Postfach\n\n J.A. Braun-\n 7 Stuttgart-Bad Cannstatt HelBplastIk 2002 3 170 ja 200 • 2/1 -\n 0,38 0,27 117 52 V\n VolWtr. 27\n Coipakta - Merke GibM.\n8225 Traunreut Kaltplastik GSP 4/5 3 - - 170 • 3/1 Stannaterial 4 0,36 0,33 105 45 V\nPostfach Reaktlonsnlttel* T\nHern. Consbruch\n2 Hanburg 1 HelBplastIk E 1 3 160 - 180 ja 500 • VI - 0,50 0,39 106 47 y\nNendenstr. 29\n\nHern. Consbruch HelBplastIk E 2 3 160 - 180 ja 500 • VI - 0,47 0,41 . 100 45 V\n\n\nConzepta GnbH u. Co KG\n8 MQnchen 60 HelBplastIk HP1 3 180 - 210 ja 200 • 2,3/1 - 0,35 0,29 114 55 V\nPlaneggerstr. 83 a\n\n\nConzepta GnbH u. Co KG HelBplastIk HP 3 3 180 - 210 ja 200 . • 2,3/1 0,38 0,33 114 51 y\nDegussa\n6454 GroBauheli K^ltplastfl D 332 3 Stannaterial - 5\n - ja 170 • VI 0,33 0,31 110 45 V\nStadtteil Voifgang Reaktionsnittel 1\n\n\nDegussa Kaltplastik 0 336 3\n Stannaterial 10\n - ja 170 • Vi 0,29 0,27 110 49 V\n Reaktlonsnlttel* 1\n\n\nDegussa Kaltplastik D 337 3\n Stannaterial 10\n - ja 170 • Vi 0,32 0,32 104 46 V\n Reaktlonsnlttel \" 1\nDrees u. Co GnbH\n2091 Sangenstedt HelBplastIk 66 RO 3 200 ja 270 -\n • 3/1 0,43 0,39 110 45 y\n\n\n I\nDrees u. Co GnbH HelBplastIk 39 RO 3 200 ja 270 • 3/1 -\n 0,34 0,29 105 46 V co\n\n o>",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255650/",
"number": 43,
"content": "B e 8 G/ h r e i bung der Marki. e r u r1 g S s t )\n C f f e P 1^ ü f e r g e t> n i 3 8 e\n\n (niedri gster Hart Ii1 der Prufung)\n\n Nachstreu- 2) Leuchtd. 3) Leuchtd. 3) Nachtstcht- Griffig Narklerungsstoff-\n Schicht Verarbeltungs- Veranstrich Nachstreu- Olasoerlen Beierkungen Faktor auf Faktor auf barkelt keit Klasse\n Htrstiller Art des Flmenbe-\n zelchnung dicke teiperatur auf Zeient- altteh Nachstreu- Zeientbet. GuBasph. {%) SRT-Elnh.\n Stoffes\n (■■) (°C) beton (g/i^) Grlfflgkeltsn. gef.loo gef. 65 nach 26 Nen.\n gef.0,37 gef.0,30\n\nDravs a. Co GibH\n 3 200 270 -\n 0,66 0,38 129 65 V\n2091 Sangenstedt HelBplastIk 20 RO ja • 3/1\n\n\nFageia\n 170 - 180 200 -\n 0,60 0,35 117 53 V\n2 Haiburg 28 HelBplastIk FL6 3 ja • 6/1\nBillstr. 208-210\n\n 160 - 220 200 • 6/1 . - , 0,66 0,60 100 68 V\nFngeia HelBplastIk F 6 3 ja\n\n\n\n 16o - 220 200 • 6/1 -\n 0,66 0,38 101 65 V\nFngena HelBplastIk F 8 3 ja\n\n\nIndustrie u. Oaoiontage Ibaplast Stannaterlal 6\n 270 • 3/1 0,36 0,31 110 68 V\n Kaltplastik 3 - -\n 6250 Lliburg/Lahn 25o. Reaktionsnittel 1\n In Elbboden 8\n\nNike Lafrentz\n 160 - 200 200 '• 6/1 -\n 0,62 0,39 III 52 V\n2 Hanburg 1 HelBplastIk RZP 8 h 3 ja\nHaanerbrookstr. 80\n\n\n 200 • 6/1 -\n 0,63 0,38 11o , 69 V\nNike Lafrentz HelBplastIk RZL 7 3 160 - 2oo ja\n\n\n\n 200 • 6/1 -\n 0,68 0,39 107 69 V\nNike Lafrentz HelBplastIk RZL8 3 160 - 200 ja\n\n\n\n 200 • 6/1 -\n 0,65 0,62 100 69 V\nNike Lafrentz HelBplastIk RZPK 3 160 - 220 ja\n\n\n\n 200 • 6/t -\n 0,60 0,36 100 65 V\nNike Lafrentz HelBplastIk RZ 8 3 160 - 220 ja\n\n\n\n 200 • 6/1 -\n 0,63 0,35 100 57 V\nNike Lafrentz HelBplastIk RZP 8 3 160 - 220 ja\n\n\n\n 200 ♦ 6/1 -\n 0,65 0,37 100 51 V\nNike Lafrentz HelBplastIk R6 3 160 - 220 ja\n\n\n\n 200 ♦ 6/1 -\n 0,63 0,37 105 69 V\nNike Lafrentz HelBplastIk R 6 3 160 - 220 ja\n\n\n\n 200 • 6/1 -\n 0,39 0,31 101 53 V\nNike Lafrentz HelBplastIk RE 16 3 160 - 220 ja\n\n\n\n 200 • 6/1 -\n 0,39 0,36 102 67 V\n Nike Lafrentz HelBplastIk RE 18 3 160 - 220 ja",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255650/",
"number": 44,
"content": "Beschreibung der Markierungsstoffe Prüfergebnisse\n (niedrigster Hert In der Prüfung)\n\n Nachstreu- 2) Leuchtd. 3) Leuchtd. 3) Nachtslcht- Griffig Marklerungsstoff-\n Hersteller Art des Flnenbe- Schicht Verarbeltungs- Voranstrich Nachstreu- Glasperlen Beierkungen Faktor auf Faktor auf barkelt keit Klasse\n Stoffes zelchnung dicke teiperatur auf Zeient- nitteh Nachstreu- Zei.-Bet. GuBasph. {%) SRT-Elnh.\n (in) (°C) beton (g/a) GriffIgkeltsi. nach 24 Hon.\n gef.0,37 gef.0,30 gef.100 gef. 45\n\nLudvig Lapp .\n4050 H.-61adbach HelBplastIk H 666 3 180 - 200 ja 130 • 2,3/1 -\n 0,31 - 0,29 103 52 V\nPostfach 35 01 10\n\nLiaburger Lackfabrik Stainaterlal 4\n6250 Llnburg/Lahn Kaltplastik 2050 3 - -\n 270 • 3/1 0,35 0,31 107 46 V\n Reaktlonsilttel * 1\nPöstfach 121\n\n Staniaterlal 4\nLliburger Lackfabrik Kaltplastik 2051 3 - -\n 270 • 3/1 0,38 0,36 107 47 V\n Reaktlonsilttel\n ' 1\n\nRasbach-Elsenaenger\n5412 Bauibach Hu. HelBplastIk PC 3 180 - 200 ja 170 • 3/1 -\n 0,43 0,37 123 57 V\n\nBahnstr.5\n\n\nRasbach-Eisenienger HelBplastIk VS 3 180 - 200 ja 170 • 3/1 -\n 0,38 0.36 114 48 V\n\n\n\nDr. Raschig GibH\n67 Ludulgshafen/Rh. 2 HelBplastIk VKH 734 3 180.200 ja 270 • 3/1 -\n 0,38 0,34 120 53 V\nPostfach\n\nRöhl 6ibH\n Staniaterlal 4\n 3 -\n 2oo • 4/1 6,31 0,30 105 46 V\n -\n61 Danstadt Kaltplastik 4000/57 Reaktlonsilttel \" 1\nPostfach 41 66\n\n Staiiaterlal 4\nRöhl GibH Kaltplastik 4000/58 3 - -\n 200 ♦ 4/1 0,32 0,30 107 47 V\n Reaktlonsilttel \"T\n\nSanapol-Herke GibH\n5413 Bendorf/Rh. HelBplastIk H.P. 1 3 160 - 200 ja 100 • 1/1 -\n 0,41 0,39 112 50 V\n\nPestfach 48\n\n Stanaterlal 4\nSanapol-Herke GibH Kaltplastik K.P. 1 3 - -\n 100 • 1/1 0,33 0,32 106 45 V\n Reaktlonsilttel \" 1\n\nSlkkens-Silts N.V.\nHapenveld HelBplastIk HPN 1 3 170 - 210 ja 100 • 3,5/1 -\n 0,46 0,41 107 47 V\nHolland\n\n\nSlkkens-Silts N.V. HelBplastIk m II 3 170.210 ja 100 ♦ 3.5/1 0,45 0,38 105 46 V\n\n\n\n\nSlkkens-Silts N.V. HelBplastIk HP» III 3 170 - 200 ja 100 ♦ 3.5/1 -\n 0,45 0,36 III 46 V\n\n\n\n\nSlkkens^ilts N.V. HelBplastIk HA 3 180 - 190 ja 165 • 1/1 -\n 0,45 0,32 102 52 V\n\n\n\nSvenska AB Cleanosol\nS- 29122 Kristlanstad HelBplastIk E 1 3 190 ja 400 ♦ 2/1 -\n 0,44 0,40 III 56 V\nSc hueden Box 160",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255650/",
"number": 45,
"content": "cht-Markterungen Besch rei lbung der Markierungstoffe P r ü f e 1 g e b n i s s.e\n\n (niedrigster Hart In der Prüfung)\n Nachstreu- Nachstreu- 2) Leuchtd. 3) Leuchtd. 3) Nachtslcht- Griffig Harklerungsstoff-\n Hersteller Art des Flnenbe- Schicht Verarbeltungs- Voranstrich ■Ittel Glasperlen Beaerkungen Faktor auf Faktor auf barkett keit Klasse\n Stoffes zelchnung dicke teaperatbr auf Zeaent- (g/a ) Nachstreu- Zen.-Bet. GuBasph. {%) SRT-Elnh.\n (an) (®C) beton Grlfflgkeltsi. gef.0,37 gef.0,30 gef. 100 gef. 45 nach 24 Mon.\n\n\nSvenska AB Cleanosol\nS-29122 Kristlanstad HelBplastIk E 2 3 190 ja 400 • 2/1 -\n 0,45 0,40 III 53 V\n\nSeheeden Box 160\n\nVlaflex Staaiaterlal • 4\n Kaltplastik VK 1 3 - -\n 270 • 4/1 0,37 0,30 102 45 V\n505 Perz-Heunr Reaktlonsalttel 1\nBrBner Weg 6\n\n f ■ ' ■ . . - '■ . ■\nAsphalt- Q, BetonstraBeebau\n2350 NeeiQnster HelBplastIk SSF 2 3 160 - 190 ja 500 ♦ . 4/1 -\n 0,49 0,41 1o5 54 IV\nPostfach 19\n\nMalter Bergas\n241e Mölln. HelBplastIk REG 3 3 160 ja 200 • 4/1 -\n 0,41 0,37 107 50 IV\nPostfach 1210\n\nBltelelt Nachstreu-Glasperlen\n « 48 IV\n8912 Kauferlng HelBplastIk Nr. 6 3 180 - 200 ja 147 0,43 0,32 113\n nicht nachbehandelt\nPestfach\n\n * 1 1\nBitalolt HelBplastIk Nr. 7 3 180 - 200 147 0,42 0,32 108 45 IV\n\n\n\n * ■ 1 IV\nBituleit HelBplastIk Nr. 10 3 180 - 200 ja 147 0,44 0,30 104 45\n\n\nJ«A* Braun\n7 Stuttgart-Bad Cannstatt HelBplastIk 2001 3 170 ja 2eo • 2/1 -\n 0,38 0,29 125 49 IV\nVoltastr. 27\n\n\nJ^A« Braun HelBplastIk A3/714 3 170 ja 200 - -\n 0,42 0,35 102 47 IV\n\n\n\nHon« Censbruch\n2Haiburg1 HelBplastIk RIO 3 3 160 ja 200 ♦ 4/1 -\n 0,42 0,33 110 49 IV\nVondonstr« 29\nOasag\n HelBplastIk MNN 476 3 150 - 160 270 ♦ 4/1 -\n 0,44 0,30 108 62 IV\n3457 Eschershausen ^ j®\nPostfach 1129 w\n\nBohr« Dupont\n * >\n4074 Hochnoukirch HelBplastIk D-P-4005 M 3 180 - 200 ja 83 -\n 0,41 0,33 105 ^7 IV\nPostfach 29 B\n\nFugon\n 200 • 4/1 0,38 0,32 115 52 IV n\n2 Haiburg 28 HelBplastIk RRC3 3 150 - 170 ja -V\n tr\nBlllstr. 208-210 fD\n •-t\n\n\nFugem. HelBplastIk FE 3 3 160 - 220 ja 200 * 4/1 -\n 0,46 0,38 106 53 IV . H\n CD",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255650/",
"number": 46,
"content": "<\n Beschreibung der Markierungsstoffe Prüfer gebnisse\n w\n (niedri ister Hert In der Prüfung)\n Naehstreu- 2) Leuchtd. 3) Leuchtd. 3) Nachtslchi- Griffig Harklerungssteff- >\n Art des Flraenbe- Schicht Verarbeltungs- Voranstrich Nachstreu- Glasperlen Beaerkungen Faktor auf Faktor auf barkelt keit Klasse 3\n Mtrsfeller\n Stoffes zelchnung dicke teaperatur auf Zenent- ilttel, Hachstreu- Zea.-Bet« GuBasph. {%) SRT-Elnh.\n (n.) (°c) beton (g/a^) Grlfflgkeltsn. gef.0,37 gef.0,30 gef.100 gef. 65 nach 26 Hon«\n\n er\nKtina Bau K6\n 0,31 0,29 106 56 iV fl)\n Narkllelt E 3 150 - 180 ja 600 • 1/1 -\n208 Pinnabarg HelBplastIk\nTtndtmsir. 70\n H\nKnaekstedi u« Frleka CD\n » . 0,63 0,38 118 66 IV\n HelBplastik L 2621 3 190 - 210 ja 170 -\n3012 Langanhagea\nPbstfach 106\n\nLablea A6 SA\n Themoflex 2 3 170 - 190 ja 170 • 3/1 -\n 0,62 0,36 105 50 IV\nCH 8026 ZBrlch HelBplastIk\nPostfach 137\n\nludulg Läpp\n 3 ' 180 - 200 83 -\n 0,60 0,30 101 53 IV\n6050 N«-61adbach HelBplastik M 1516 ja\nPas tfach 35 01 10\n\nOr. Raschig GabH #\n Nachstreu-Glasperlan\n 3 330 0,63 0,28 117 65 IV\n67 Lodvigshäfen/Rh. 2 HelBplastik VKH 3 165 - 175 ja Sonderalschung\nPastfach\n\n * • 1 0,61 0,28 III 65\nDr. Raschig GibH HelBplastik VKH 7 3 165 - 175 ja 330\n\n\n\nPrisio Universal Ltd.\n SR 50 3 200 - 225 ja 270 • Vi -\n 0,66 0,60 110 53 IV\nCraviay, Sussax HelBplastik\nEngland\n\n\n nach 12 Hen.\n\nValtar Bargau\n HelBplastik FL 6 3 150 - 1B0 ja 200 • V1 -\n 0,60 0,65 106 65 III\n2610 N611n\nPastfach 1210\n\nJ«A. Braun\n 2003 3 170 ja 200 • 2/1 -\n 0,38 0,35 121 66 III\n7 Stuttgart-Bad Cannstatt HelBplastik\nVoltastr. 27\nChanlagasallSchaft abH\n * . 0,63 0,60 112 67 III\n V 29/A 3 180 - 200 ja 170 -\n6101 fiundemhausan HelBplastik\nPastfach 1120\n\nDuraco\n HelBplastik DH509 3 180 - 200 ja 130 • 2,3/1 -\n 0,30 0,27 100 58 III\n6076 Hochneokirch\nPostfach 29\n\nRoh. Ebrlsaann A6\n Reberlt G 3 160 270 -\n 0,65 0,39 116 69 III\nCH 5200 Vindlsch/Schvalz HelBplastik • ja ♦ 5/1\nHaosorstr, 53\nGubala Chaala\n HelBplastik RH 1 3 160 - 200 ja 270 • 6/1 -\n 0,63 0,32 110 69 III\n5 K61n 91\nPa11-V1ngstorstr.150-160\nGalblasce Industrie AG Nachstreu-Glasperlen\n GH 58 3. 150 - 180 ja 270 • 6/1 0,38 0,37 100 51 III\nCH ZQrlch/Schuelz HelBplastik Sonderalschung\nBdrsenstr. 26",
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"number": 47,
"content": "cht-Markierungen ^ B e s c, h r e i 1D u n g d e r M ai r k :L e r u. 1ä g s s t c) f f e P r ü f e 2? g e b n i s s1 e ■ . '\n (niedrigister Wert In der Prüfung])\n\n Nachstreu- 2) Leuchtd. 3) Leuchtd. 3) Nachtsicht, Griffig Marklerungssteff-\n Art des Flmenbe- Schicht- Verarbeltungs- Vorahstrich Nachstreu- Glasperlen Bemrkungen Faktor auf Fakter auf barkeit keit Klasse\n Hersteller\n Steffes zelchnung dicke tenperatur auf Zeient- ilttel, Nachstreu- Zen.-Bet. GuBasph. {%) SRT.E1nh.\n (m) (°C) beton (g/a) Grlfflgkeltsi. gef.0,37 gef.0,30 gef.100 gef. 45 nach 12 Renaten\n\n\nOulblasco Industrie Ä6 Nachstreu-61asperlen\nCH ZOrIch/Schuelz ' HeiBplastIk 6H 59 3 150 - 180 270 » 4/1 0,41 .0,36 III 52 III\n Ja , Sendemlschung\nBSrsenstr. 26\n\nKeine Bau K6\n HelBplastik Narkllelt C 3 150 - 180 Ja' 400 ♦ 1/1 -\n 0,41 0,40 101 54 III\n2o2 hnneberg\nTondemstr. 70\n\n\n HeiBplastIk Narkllelt D 3 150 - 180 Ja 400 -\n 0,41 0,38 III 58 III\nKeine Bau K6 ♦ 1/1\n\n\nH.KrausMO\n HelBplastik HP 1 3 170 - 190 Ja 190 ♦ 3/1 -\n 0,47 0,46 114 47 III\n6101 Rossderf\nIndustrlestr. 13\n\nLudulg Upp\n4050 N.-61adbacb HeiBplastIk H 1466 3 180 - 200 Ja 83 -\n 0,40 0,31 100 54 III\nPöstfach 35 01 10\n\nDr.RaschIg GibH\n HelBplastik VKH 731 3 180 - 200 ja 270 ♦ 3/1 -\n 0,40 0,45 106 46 III\n67 Iudv1gshafen/Rh.2\nPPstfach\n\n Nächstreu-Glasperlen III\nOr. Raschig 6ibH HelBplastik VKH 2 3 160 - 170 Ja 330 •\n 0,44 0,30 Iii\n Sendemlschung\n\nSUikens Silts N.V.\n HelBplastik HC 3 180 - 190 Ja 165 • 1/1 -\n 0,47 0,32 102 51 III\nHapenveld\nHellend\n\n\nSlkhens Silts H.V. HelBplastik HD 3 180 - 190 Ja 1© • 1/1 0,44 0,32 10? 45 III\n\n\n\n\nSlkkens Silts N.V. HelBplastik HF 3 160-180 ja 165 • 1/1 -\n 0,51 0,39 103 50 III\n\n\n\nSvenska AB Cleanesol\n$•291 Kristlanstad HfiBplastIk Ex 3 190 400 • 2/1 -\n 0,42 0,41 113 56 III\n Ja\nSebveden Bex 160\n\nTeerbau 6es.f.Stra8enbau ibH\n43 Essen HelBplastik Albatex B 3 130 - 150 Ja 300 • 5/1 -\n 0,44 0,33 116 48 III\nKanlnenbergstr. 46\n\nTeerbau BasJ.Stra8enbau ibH HelBplastik Albatex C 3 130-150 Ja 300 • 5/1 -\n 0,39 0,33 116 47",
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"number": 48,
"content": "<:\n Markierungen Beschreibung d e r M a r k i e r u n g s s t o f f e Prüfergebnisso\n w\n (niedrigster Wert In der Prüfung)\n Leuchtdichte- NachtSicht Grifflokelt Marklerungsstoff- >\n Faktor 3) barkeit SRT-Elnhelt Klasse (nach der B\n Hersteller Art des Flmenbe* Schicht« Verarbeltungs- Voranstrich Nachstreu- Nachstreu- Benerkungen\n {%) Elrifrästlefe)\n Stoffes Zeichnung dicke teipe^tur Glasperlen Grlfflgkelts-\n (g/n) nlttel (g/n ) gef. (0,30) gef. 100 gef. 45 nach 24 Hon. n\n (■■)\n pr\n\n Kenne Bau\n Andrea u. Co. K6 E 1\n HelBplastIk Markllelt t 3-8 150 - 160 ja 330 660 -\n 0,34 101 51 H\n 208 Pinneberg (3-8ffin)\n (P\n Tondemstr, 70\n\n\n Or. Raschig GnbH Nachstreu-\n El\n 67 Ludvigshafen 2 HelBplastIk VKH 3 3-8 165-175 -\n 330 Glasperlen- 0,33 103 57\n (3 - 8 nn)\n Pestfach Sondemlschung\n\n\n\n Slkkens Snits N.V. El\n HelGpTastlk EA 3-8 180 - 190 -\n 83 83 -\n 0,41 100 62\n Hapenveld/Holland (3 - 8 nm)\n\n\n\n 81tüle1t Nachstreu-\n E 2\n 8912 Kaufering HelBplastIk Nr. 104 8-15 180 - 200 -\n 147 -\n Glasperlen 0,34 III 49\n (8 -15 nn)\n Postfach nicht nachbehandelt\n\n Cd\n E 2\n Dr. Raschig GnbH HelBplastIk VKH 3 8-15 165 - 175 -\n 330 -\n Nachstreu- 0,34 105 56\n (8 -15 nn)\n 67 Ludvigshafen 2 Glasperlen-\n Postfach Sondernlschung\n E 2\n 1 e 0,34 100 50\n VKH 4 8-1^ 165 - 175 -\n 330 -\n (8 -15 nn)\n\n «\n E 2\n fl 330 0,34 100 50\n VKH 7 8-15 - -\n 165 - 175 (8 -15 nn)\n\n 81tule1t Nachstreu- E3\n 8912 Kauferlng HelBplastIk Nr. 10A Ober 15nn 180 ^200 -\n 147 ■ -■\n Glasperlen 0,33 100 53\n (über 15nn)\n Postfach nicht nachbehandolt\n\n\n\n Or. Raschig GnbH Nachstreu- E3\n 67 Ludwigshafen 2 HelBplastIk VKH 3 Ober 15 nn 165 - 175 -\n 330 -\n Glasperlen- 0,32 113 55\n (über 15nn)\n Postfach Sondemlschung\n\n\n\n AchsQberrollungen/Fahrbahn In 2k Hon,: 19,7A1,0(M), davon Reifen mit Spikes A02,000\n n>\n\n\n Üi\n\n\n I\n co\n228) Nj\n Oi",
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