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            "content": "Verkehrsblall\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                (VkBI)\n\n                                           INHALTSVERZEICHNIS\n\n\n\n\n                                                       AmUidier Teil\n\n\n   Nr.        Dat.            VkBI 1976                    Seite       Nr.        Dat.            VkBI 1976                   Seite\n\n   Personalnachrichten                                                 81    19. 2. 1976 Ungültigkeitserklärung von verlo\n   67 23. 2. 1976 Auszeichnung                              198              rengegangenen Schiffsmeßbriefen . . . . . 217\n\n   Allgemeine Angeiegenheiten                                          Luftfahrt\n   68    20. 2. 1976 Siebente Verordnung über Ausnah                  82 11. 2. 1976 Änderung der Gebührenordnungen\n         men von den Vorschriften der Anlagen A und                         für   die   Verkehrsflughäfen in   der Bundes\n        B zum Europäischen Übereinkommen über die                           republik Deutschland (ohne Berlin)     . . . . 218\n         internationale Beförderung gefährlicher Güter\n        auf der Straße (7. ADR-AusnahmeV) . . . . 198                 Straßenbau\n                                                                      83     30. 12. 1975 Technische Vorschriften und Richt\n   Straßenverkehr                                                            linien für den Bau bituminöser Fahrbahn\n                                                                             decken;\n   69 11. 2. 1976 Aufhebung der Bekanntmachung                              Teil 1: Oberflädienschutzschichten — Ausgabe\n      vom 17. 8. 1972 — StV 4/36.57.06 — (VkBI 1972                         1975 — (TVbit 1/75) .                              219\n      S. 662) und vom 23. 2. 1971 — StV 2 Nr. 2050\n      Va 71 (VkBI 1971 S. 77) .                     205               84    30. 12. 1975 Technisdie Vorschriften und Richt\n                                                                            linien für den Bau bituminöser Fahrbahn\n   76 11. 2. 1976 Bekanntmachung Nr. 3/76 über Son                          decken;\n      derabmachungen nach § 22 a des Güterkraft                          Teil 6: Gußasphalt und Asphaltmastix — Aus\n      verkehrsgesetzes                              205                  gabe 1975 — (TVbit 6/75)                              219\n   71 20.     1976 Abmessungen, Achslasten und Ge                     85 2. 1. 1976 Allgemeines Rundschreiben Straßen\n      samtgewichte in Europa                        205                     bau Nr. 1/1976\n   72   20. 2. 1976 Verzeichnis der Fahrlehrerausbil                     Sachgebiet 15: Rechtswesen und Gesetzgebung 219\n        dungsstätten                                        212'      86 19. 1. 1976 Vorläufige Richtlinie für den Schall\n                                                                         schutz an Straßen, Ausgabe Dezember 1975 . . 227\n   Binnenschiffahrt                                                   87 21. 1. 1976 Merkblatt über die Anwendung\n   73 20. 1. 1976 Sdiiffahrtpolizeiliche Verordnung                      radiometrischer Verfahren zur Bestimmung\n        zur   vorübergehenden   Änderung     der   Rhein                 der Dichte und des Wassergehaltes von Böden\n      schiffahrtpolizeiVerordnung (NichtanWendung                           — Ausgabe 1975 —                                   228\n      des ^ 9.02; Höchstabmessungen der Schubver-                     88 17. 2. 1976 Eignungsprüfung 1971 und 1973 von\n    ' bände)                                         212                    Markierungsstoffen für Bundesfernstraßen        . 228\n   74 2. 2. 1976 10. Nachtrag zum Tarif für die mit-\n      telrheinisdien Häfen und Werften Andernach,                     Aufgebote (nicht in Ausgabe B)\n      Bendorf, Koblenz, Neuwied (einschließlicdi der                  88a 15. 3. 1976 Aufbietung verlorener Fahrzeug\n      früher selbständigen Häfen Fahr-Irlidi und                            briefe\n      Engers), Vallendar und Weißenthurm vom\n        20. Juni 1952                                       213       88b 15. 3.1976 Aufbietung verlorener Führerscheine\n   75 9. 2. 1976 Ungültigkeitserklärung von Befähi                    88c 15. 3. 1976 Aufbietung von verlorenen Fahr\n        gungszeugnissen     . . . . . . . . . . . 213\n                                                                          zeugscheinen und Bescheinigungen über die\n                                                                          Zuteilung amtlicher Kennzeichen für zulas\n  76 13. 2. 1976 Verlustanzeige für einen Schiffahrt                        sungsfreie Fahrzeuge . . . 252 a — 252 mmmmTn\n        abgabenbeleg . . . . . . . . . . . . . 213\n  77 16. 2. 1976 Geräte zur Anzeige der Wendege\n        schwindigkeit für die Binnensdiiffahrt . . . 213\n  78 19. 2. 1976 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung\n                                                                                        Nlditamtlidier TeU\n        über das Wasserskifahren auf dem Main und                     Zeitschriftenschau\n        dem Main-Donau-Kanal                                215             Übersicht                                          244\n                                                                            Auslese                                            245\n  Seeverkehr\n  79 9. 2. 1976 Amtliche Liste der Seeschiffe der                     Bücherschau\n     Bundesrepublik Deutschland 1976 . . . . . 216                          Neuerscheinungen                                249\n  86 11. 2. 1976 Ungültigkeitserklärung für Motor-                          Buchbesprechungen                         . . . 250\n     boot-/Sportbootführerscheine                  216                Rechtsprechung                                           251\n\n\n\n  30. Jahrgang 1976                        Ausgegeben zu Bonn am 15. März 1976                                            Heft 5\n\n\n\n\n Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sidi lediglich an die liefernden Postämter wenden.",
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            "content": "VkBl A m 11 i c h e r T e i 1                                215                                                 Heft 5—1976\n\n\n\nNr. 78 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung über das                     m) von Main-km 190,50 bis Main-km 195,60\n         Wasserskifahren auf dem Main und dem                          (d. i. oberhalb der Ortschaft Erlach bis ca. 1,5\n         Main-Donau-Kanal*)                                             km oberhalb der Ortschaft Pflochsbach).\n                                                                   3. Im    Bezirk   des     Wasser-   und   Schiffahrtsamtes\nA. Auf dem Main und Main-Donau-Kanal werden auf\n   grund des § 8.14 BinSchStrO folgende Wasserflächen                Würzburg\n   für das Wasserskifahren freigegeben:                              a) von Main-km 209,60 bis Main-km 210,80\n                                                                        (d. i. 450 m oberhalb der Fähre Hofstetten bis\n                                I.\n                                                                           400 m oberhalb der Einfahrt zum Schutzhafen\n   1. Im Bezirk des       Wasser-     und   Schiffahrtsamtes            Gemünden),\n      Frankfurt/M.\n                                                                     b) von Main-km 220,80 bis Main-km 224,20\n      a) von Main-km 40,60 bis Main-km 41,60                            (liegt in der Stauhaltung Harrbach),\n         (d. i. 600 m oberhalb der Einfahrt zum Becken               c) von Main-km 233,80 bis Main-km 234,80\n         II des Oberhafens Frankfurt/M. bis 520 m\n                                                                        (liegt oberhalb der Staustufe Himmelstadt),\n         oberhalb der Straßenbrücke Qffenbach, imd\n         zwar nur die linke [südliche] Flußhälfte),                  d) von Main-km 259,00 bis Main-km 259,80\n                                                                        (liegt oberhalb der Staustufe Randersacker),\n      b) von Main-km 44,60 bis Main-km 46,50\n         (d. i. von Ortsmitte Fechenheim bis Unterwas                e) von Main-km 260,70 bis Main-km 262,40\n         ser Schleuse Mainkur),                                         (d. i. von oberhalb der Autobahnbrücke Ran\n                                                                           dersacker bis unterhalb Eibelstadt),\n      c) von Main-km 48,20 bis Main-km 50,30\n         (d. i. vom oberen Schiffsliegeplatz der Schleu              f) von Main-km 269,20 bis Main-km 270,00\n         se Mainkur bis 300 m unterhalb der Fähre                       (liegt in der Stauhaltung Goßmannsdorf),\n         Dörnigheim),\n                                                                     g) von Main-km 278,00 bis Main-km 279,80\n      d) von Main-km 53,40 bis Main-km 54,40                            (d. i. 700 m oberhalb der Brücke Segnitz bis\n         (beginnt 170 m oberhalb der Stauanlage Kes                     etwa 1 km unterhalb Marktsteft),\n         selstadt, und zwar nur die linke [südliche]\n         Flußhälfte),                                                h) von Maln-km 288,00 bis Main-km 290,00\n                                                                        (liegt in der Stauhaltung Hohenfeld-Kitzingen),\n      e) von Main-km 65,00 bis Main-km 66,60\n         (d. i. vom oberen Ende des Schiffsliegeplatzes              i) von Main-km 297,30 bis Main-km 298,50\n         der Schleuse Krotzenburg bis zur Mündung                       (d. i. etwa 1,20 km oberhalb der Fulguritwerke\n         der Kahl).                                                        Dettelbach bis etwa 100 m unterhalb des Län\n                                                                           deplatzes Schwarzenau),\n   2. Im Bezirk des       Wasser-     und   Schiffahrtsamtes\n      Aschaffenburg                                                  k) von Main-km 306,00 bis Main-km 307,50\n      a) von Main-km 66,60 bis Main-km 67,20                            (d. i. oberhalb der Straßen- und Eisenbahn\n         (d. i. von der Mündung der Kahl bis 600 m                      brücke Volkach),\n         mainaufwärts),                                              1) von Main-km 311,80 bis Main-km 313,20\n      b) von Main-km 83,65 bis Main-km 84,95                            (d. i. 300 m oberhalb der Fähre Fahr bis etwa\n         (d. i. oberhalb der Einfahrt zum Hafen Aschaf                  260 m unterhalb der Fähre Obereisenheim).\n         fenburg bis etwa Kläranlage),\n                                                                   4. Im    Bezirk     des   Wasser-   und   Schiffahrtsamtes\n      c) von Main-km 94,00 bis Main-km 95,00                         Schweinfurt                   ;\n         (d. i. oberhalb Ländeplatz Obernau bis unter\n         halb Bahnhof Sulzbach),                                      a) von Main-km 316,20 bis Main-km 316,80\n                                                                         (d. i. von 50 m oberhalb des Wehres Wipfeld\n      d) von Main-km 106,15 bis Main-km 107,15                             bis zum Trenndammkopf an der Einfahrt in\n         (d. i. 150 m oberhalb der Umschlagstelle                          den Schleusenoberkanal ohne den Schleusen-\n         Enka-Glanzstoff A. G. Obernburg bis 150 m un\n                                                                           oberkanal),\n         terhalb der Hafeneinfahrt Schutzhafen Erlen\n         bach).                                                       b) von Mäin-km 320,00 bis Main-km 322,80\n         Vor dem sich etwa von Main-km 106,50 bis                        (d. i. von oberhalb der Fähre Hirschfeld bis\n         Main-km 107,00 erstreckenden Campingplatz                         unterhalb der Fähre Garstadt),\n         darf zum linken Ufer hin nur bis zu der durch                c) von Main-km 333,23 bis Main-km 333,98\n         die dort liegenden schwarzen Tonnen markier                     (d. i. 80 m oberhalb des Zollamtes Schweinfurt\n         ten Linie gefahren werden.                                        bis Höllenbachmündung, und zwar nur die lin\n      e) von Main-km 115,20 bis Main-km 116,50                             ke [südliche] Flußhälfte) und\n         (d. i. von 200 m oberhalb des Ländeplatzes                        von Main-km 333,98 bis Main-km 334,68\n         Röllfeld bis zur unteren Ortsgrenze Lauden\n                                                                           (d. i. von Höllenbachmündung bis unterhalb\n         bach),\n                                                                           des Ludwigsbrunnens) auf der ganzen Fluß\n      f) von Main-km 127,00 bis Main-km 128,50                             breite,\n         (d. i. oberhalb Ländeplatz Bürgstadt bis unter\n         halb Kieswerk Weber, Bürgstadt),                             d) von Main-km 348,05 bis Main-km 350,40\n                                                                         (d. i. oberhalb der früheren Fähre Untertheres\n      g) von Main-km 137,90 bis Main-km 139,70                           bis oberhalb der früheren Fähre Obertheres),\n         (d. i. oberhalb von Fedienbadi),\n                                                                      e) von Main-km 368,24 bis Main-km 370,93\n      h) von Main-km 151,30 bis Main-km 152,30                           (d., i. von 200 m oberhalb des Schleusenober-\n         (d. i. oberhalb des WTAG-Umschlagplatzes bis                      kanals Limbach bis ca. 1,4 km oberhalb der\n         250 m    unterhalb     der   Eisenbahnbrücke. Has                 Straßenbrücke Eltmann),\n         loch),\n                                                                      f) von Main-km 381,03 bis Main-km 384,19 MDK-\n      i) von Main-km 163,80 bis Main-km 165,91                             km 0,2\n         (beginnt 800 m oberhalb der Ortschaft Urphar),                    (d. i. von 100 m unterhalb des Trenndammkop\n      k) von Main-km 176,20 bis Main-km 177,20                             fes des Schleusenoberkanals Viereth — jedoch\n         (beginnt 2 km oberhalb der Stauanlage Leng                        ohne Schleusenoberkanal — bis zur Regnitz\n         furt),                                                            mündung),\n      1) von Main-km 187,70 bis Main-km 188,80                        g) auf der Regnitz bei Buckenhofen\n         (d. i. etwa von Mitte Campingplatz Neu                          (d. i. auf dem Wehrarm der Staustufe Forch-\n         stadt/Main bis etwa zum Beginn der Fluß                           heim-Buckenhofen     von    100   m    oberhalb   des\n         krümmung unterhalb Neustadt/Main),                                Wehres bis 100 m unterhalb der Abzweigung\n                                                                           aus   dem     Main-Donau-Kanal        bei   MDK-km",
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Das Wasserskifahren ist nur in der Zeit von Son                                                See 10/10.30.02—03\n          nenaufgang bis Sonnenuntergang, längstens je                     Die Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundesrepublik\n          doch von 7.00 bis 21.00 Uhr, gestattet.                      Deutschland 1976 erscheint Ende Februar 1976 mit dem\n    2. Die Wasserskifahrer und ihre Boote müssen ge                    Stand 31.12.1975 und ersetzt die Ausgabe 1975. Sie\n          genüber anderen Verkehrsteilnehmern, Schwim                  wird im jährlichen Rhythmus mit dem jeweiligen Stand\n          mern, stilliegenden Fahrzeugen, Flößen und                   vom Jahresende herausgegeben. ^\n          schwimmenden Anlagen sowie Fahrwasserzeichen                     Die Amtliche Liste umfaßt die Teile I bis III:\n          und Ufern einen Mindestabstand von 10 m einhal                 In Teil I enthält sie aUe Seeschiffe unter der Flagge\n          ten.                                                         der Bundesrepublik Deutschland in der alphabetischen\n    3. Soweit Wasserskifahrer von einem Motorboot ge                   Reihenfolge ihrer Unterscheidungssignale. Nach ihren\n          schleppt werden, ist das Motorboot neben dem                 Namen sind diese Seeschiffe in Teil II alphabetisch\n          Bootsführer mit einer weiteren Person zu beset               geordnet. Dieser Teil gibt auch wesentliche Merkmale\n          zen, die geeignet und in der Lage ist, den oder              der Schiffe wieder. Die z. Z. aus dem Ausland bareboat-\n          die geschleppten Wasserskifahrer und deren                   gecharterten Seeschiffe sind in          der Liste enthalten,\n          Fahrstrecke zu beobachten.                                   soweit ihnen nach § 11 des Flaggenrechtsgesetzes das\n                                                                       Recht zur Führung der Bundesflagge verliehen worden\n    4. Bei Begegnungen mit änderen Fahrzeugen und                      ist. Der Teil III weist die Seeschiffe unter der Bundes\n          Schwimmern haben sich die von einem Motorboot                flagge mit Funkanlagen aus, denen vom Funkamt Ham\n          geschleppten Wasserskifahrer im Kielwasser des               burg Funkrufzeichen, bestehend aus zwei Buchstaben\n          Motorbootes zu halten. Dabei sind Schleifen- und             und einer vierziffrigen Zahl, zugewiesen worden sind.\n          Slalomfahrten untersagt.\n                                                                         Der Band enthält femer im Anhang eine Zusammen\n                                                                       stellung der Reedereien mit mindestens einem Seeschiff\n B. Das Fallschirm- und Drachenfliegen sind als besonde\n                                                                       ab 100 BRT sowie eine Übersicht der Schiffe über 17,65\n    re Veranstaltungen genehmigungspflichtig nach §\n                                                                       BRT nach Schiffsarten.\n    1.23 BinSdiStrO.\n                                                                         Die Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundesrepublik'\n C. Diese schiffahrtpolizeiliche. Anordnung tritt am 1.                Deutschland 1976 gehört nach der Verordnung über die\n     April 1976 in Kraft.                                              Sicherheit der Seeschiffe vom 9. Oktober 1972 (BGBl. I\n                                                                       S. 1933) zur Pflichtausrüstung aller deutschen Seeschiffe\n     Mit Ablauf des 31. März 1976 tritt die „Schiffahrtpo\n                                                                       mit Ausnahme der Schiffe in der Küstenfahrt, Wattfahrt\n     lizeiliche Anordnung über das Wasserskifahren auf\n                                                                       und Küstenfischerei. Sie wird den Reedereien durch den\n    dem Main und dem Main-Donau-Kanal im Bereich\n                                                                       Germanischen Lloyd nach dessen Adressenunterlagen\n    der     Wasser- und       Schiffahrtsdirektion    Würzburg\"\n                                                                       unaufgefordert zum Preise von 26,— DM plus Versand\n    vom 13. Februar 1974 (VkBl 1974 S. 155), zuletzt ge                kosten zugesandt. Weitere Exemplare kpnnen beim Ger\n    ändert durch die Anordnung vom 17. April 1975\n                                                                       manischen Lloyd angefordert werden.\n    (VkBl 1975 S. 241), außer Kraft.\n                                                                           Den Eignern von Seeschiffen, zu deren Pflichtausrü\n Würzburg, den 19. Februar 1976                                        stimg die Amtliche Liste nicht gehört, wird empfohlen,\n W-H Nr. 492/76\n                                                                       die Liste in ihrem Interesse zu erwerben und an Bord\n                             Wasser- \"und     Schiffahrtsdirektion     mitzuführen.\n                                               Süd\n                                                                                                    Der Bundesminister für Verkehr\n                                           In Vertretung                                                       Iih Auftrag\n (VkBl 1976 S. 215)                     K r a u tstr u n k             (VkBl 1976 S. 216)                     Westphal\n\n\n Nr. 80 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/Sportbootführerscheine\n                                                                                                     Hamburg, den 11. Februar 1976\n                                                                                                     See 1/48.57.01-1\n   Nachstehend aufgeführte Motprboot-/Sportbootführersdieine sind verlorengegangen und werden hiermit für ungül\n tig erklärt.\n                                                                                                    Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                                               Im Auftrag\n                                                                                                                  Graf\n\n                                             UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG\n                                 von verlorengegangenen Motorboot-ZSportbootführersdieinen\n FS-                                             Geb.-                                Ausstellungs-\n Nummer          Name             Vorname        Datum        Wohnort                 Datum          Ort                Prüfungsort\n\n 57.296          Fröls            Alfred         13.08.36     Köln                    15. 04. 73     Düsseldorf         Düsseldorf\n (MB-FS)\n 47.089          Gronewold        Erika.         28.11.31     Solingen               06.05.72        Düsseldorf         Düsseldorf\n (MB-FS)\n 47.088          Gronewold        Georg          01.09. 28    Solingen               06.05.72        Düsseldorf         Düsseldorf\n (MB-FS)\n 57.636          Liebmann, Dr.    Wolfgang       03.12. 33    Holzgerlingen           29*. 06. 75    München            München\n (SB-FS)\n 22.062          Schneider        Dieter         28.10.39     Rheda                  08:06.69        Hannover           Hannover\n- (MB-FS)\n 46.474          Bitter           Heinz          21.06. 20    Waldkraiburg            20. 04. 72     München            Umschreibung",
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Sep\n                               Z 11/04.06.02                tember 1957 über die internationale Beförderung gefähr\n  Der Herr Bundespräsident hat dem Parlamentarischen        licher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung vom\nStaatssekretär beim Bundesminister für Verkehr und für      29. Juli 1968 (Anlagenband zum Bundesgesetzbl. 1969 II\ndas Post-und Fernmeldewesen                                 Nr. 54), zuletzt geändert durch die 6. ADR-ÄnderungsV\n                                                            vom 22. September 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 1357),\n              Herrn Dipl.-Ing. Kurt Jung\n                                                            werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen\nin Anerkennung seiner besonderen Verdienste das Ver         werden als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffent\ndienstkreuz 1. Klasse des Verdienstordens der Bundesre      licht.\npublik Deutschland verliehen.\n                          Der Bundesminister für Verkehr                                  §2\n                                    Im Auftrag                Für die Vereinbarungen Nr. 1, 6, 14, 19, 25, 27, 28, 29,\n                                      Fuchs                 31, 32, 33, 36, 41, 49, 51, 52, 54, 55, 58, 59, 60, 61, 62 und\n                                                            63 über Abweichungen von den Vorschriften der Anla\n(VkBl 1976 S. 198)                                          gen A und B zum ADR sind Änderungen vereinbart\n                                                            worden. Diese Änderungen werden hiermit in Kraft ge\n                                                            setzt; sie werden als Anlage 2 zu dieser Verordnung\n   Allgemeine Angelegenheiten                                  veröffentlicht.\n\n                                                                                            §3\nNr. 68 Siebente Verordnung über Ausnahmen von\n       den Vorsdiriften der Anlagen A und B                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten überlei-\n                                                            tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I\n         zum Europäisdien Ubereinkommen über                S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zu dem\n         die internationale Beförderung gefährlidier        Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957\n         Güter auf der Straße (7. ADR-AusnahmeV)            über die internationale Beförderung gefährlicher Güter\n                               Bonn, den 20. Februar 1976   auf der Straße (ADR) auch im Land Berlin.\n                                A 12/27.20.71—721\n                                                                                        §4\n  Am 20. Februar 1976 ist die Siebente Verordnung                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen Ä              dung in Kraft.\nund B zum Europäischen Übereinkommen über die in\nternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der            Bonn, den 17. Februar 1976\nStraße (ADR) vom 17. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. II                                     Der Bundesminister für Verkehr\nS. 293) in Kraft getreten. Nachstehend wird die Verord                                            In Vertretung\nnung bekanntgegeben.                                                                              Heinz Ruhnau\n                          Der Bundesminister für Verkehr\n                                     Im Auftrag                Anlage 1\n                                 Prof. Dr. A r n o 1 d                      Vereinbarungen Nr. 64 bis 74 (§ 1)\n                                                                               Vereinbarung Nr. 64\n     Siebente Verordnung über Ausnahmen von den                  (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum\n  Vorsdiriften der Anlagen A und B zum Europäisdien            mer 2521 des ADR dürfen wässerige Lösungen von\n  Ubereinkommen über die internationale Beförderung\n            gefährlidier Güter auf der Straße                  Wasserstoffperoxid mit höchstens 60®/o Wasserstoffpe\n                                                               roxid der Rn 2501 Ziffer 41a) und b) auch in Gefäße\n                  (7. ADR-AusnahmeV)\n                                                               aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von\n                     Vom 17. Februar 1976                      höchstens 601, ohne Schutzbehälter, unter folgenden Be\n                                                               dingungen verpackt werden:\n  Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\nzum Europäischen Übereinkommen vom 30. September               1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine\n1957 über die internationale Beförderung gefährlicher             Baumusterprüfung nach den in der Bundesrepublik\nGüter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (Bun               Deutschland gültigen Vorschriften bei der Bundesan",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                            199                                              Heft 5 — 1976\n\n\n   Berlin 54, oder dem Bundesbahn-Zentralamt Minden                      Hülle aus Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder\n   (Westf.) nachgewiesen sein. Die nach dem geprüften                    glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) von min\n   Baumuster hergestellten Gefäße müssen durch das                       destens 2 mm umgeben ist.\n   Kennzeichen „D\", die Kurzbezeichnung der deut\n   schen Prüfanstalt, eine Registriernummer, sowie Mo                 4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von\n   nat und Jahr der Herstellung gekennzeichnet sein.                     rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der\n                                                                         Unterkante des Tanks angeordnet ist und den\n2. In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad der Gefäße                    Tank um mindestens 100 mm überragt, mit einem\n   sind die Vorschriften in Rn 2521 Abs. 3 des ADR zu                    Widerstandsmoment von mindestens 20 cm® ge\n   beachten.                                                             schützt sein.\n\n                                                                      5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den\n3. Vor der Verladung dieser Verpackungen muß die\n                                                                         Mantelscheitel oder den Mannlochdeckel überra\n   Ladefläche völlig gereinigt werden. Besonders mit öl\n   oder Fett verunreinigte Gegenstände sowie brennba                     gen. Andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich\n   re Gegenstände — wie Reste von Verpackungsmate                        durch einen Überrollbügel geschützt sein.\n   rial — sind vollständig zu entfernen. Die Vorschrif                6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden\n   ten in Rn 51414 des ADR sind entsprechend anzu                        Ventile haben, muß die erste außenliegende Ab\n   wenden.                                                               sperrvorrichtung durch einen stabilen Schutz, der\n  (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich                  mindestens die gleiche Sicherheit bietet, wie der\nzu vermerken:                                                            Tank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz\n   „Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR                          liegt vor, wenn das außehliegende Ventil inner\n   (D 64)\".                                                              halb des Fahrzeugrahmens oder im Armaturen\n                                                                         schrank untergebracht ist.\n  (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun\ndesrepublik Deutschland und der Republik Österreich.                  7. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Ver\n                                                                         sandland amtlich anerkannten Sachverständigen\n                 Vereinbarung Nr. 65                                     einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5\n  (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum                        kg/cm® Überdruck — mindestens aber mit dem\nmer 41121 der Anlage B des ADR dürfen die nachfol                        Druck, der dem Dampfdruck des zu befördernden\ngend aufgeführten Stoffe in Tankfahrzeugen, die vor                      Stoffes bei bis zu 50° C X 1,5 entspricht — sowie\ndem 1. Januar 1975 hergestellt wurden, unter den in                      einer inneren und äußeren Untersuchung zu un\nAbschnitt A bis C festgelegten Bedingungen befördert                     terziehen.\nwerden:\n\n1. 3-Isocyanatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocya-\n                                                                 B. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95®/o ihres Fassungs\n                                                                         raumes gefüllt sein.\n   nat der Rn 2401 Ziffer 21 c)\n2. 2,2,4-Trimethyl-hexamethylendiisocyanat der Rn 2401\n                                                                      2. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre\n                                                                         chend zu beachten.\n   Ziffer 21 c)\n3. 3-Aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylamin der Rn            C. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach\n  2501 Ziffer 35                                                      Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini\n                                                                      gen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderun\n4. 2,2,4- und 2,4,4-Trimethyl-hexamethylendiamin         der          gen dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelasse\n  Rn 2501 Ziffer 35                                                   nen Stoffe sind namentlich aufzuführen.\ndes ADR.                                                             (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n                                                                 zu vermerken:\nA. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und                  „Beförderung vereinbart nach Rn 10601 des ADR\n   Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:                       (D 65)\".\n  1. Bei Tanks mit den unter 1. und 2. genannten Stof              (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun\n     fen müssen sich alle Öffnungen oberhalb des                 desrepublik Deutschland und der DDR bis zum 31. De\n     Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände                zember 1978.\n     dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder\n     Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Der                                   Vereinbarung Nr. 66\n     Verschluß muß durch eine gut gesicherte Metall                  (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum\n     kappe geschützt sein.                                       mern 2303 (3) und (4) und 2304 (1) und (2) des ADR dür\n     Die Tanks dürfen jedoch am Boden mit einer Rei              fen stehend zu befördernde Blechgefäße (Kannen und\n     nigungsöffnung versehen sein, wenn diese durch              Hobbocks) mit Trageinrichtung — Blechgefäße, die mit\n     einen Blindflansch mit Schweißlippendichtung               Rollsicken versehen und rollbar sind, auch ohne Trag\n     oder geschweißtem Klöppelboden verschlossen ist.           einrichtung — und einem Fassungsvermögen bis zu\n                                                                60 1 auch ohne Schutzverpackung zur Beförderung von\n  2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten            Stoffen der Klasse III a Randnummer 2301 Ziffern 1—5\n     Baustählen hergestellt sind, bei einem                      mit einem Dampfdruck bei 50° C von höchstens 0,7\n     — Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddicke               kg/cm® absolut verwendet werden, wenn sie den Vor\n          von 3 mm\n                                                                 schriften der Randnummer 2303 (2) und (3) sowie den\n                                                                 nachstehenden Prüfvorschriften entsprechen:\n     — Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindest-,\n          wanddicke von 4 mm\n                                                                                         Prüfvorschriften\n     haben.\n     Die Tanks aus austenitischen Chromnickelstählen\n                                                                 1. Dichtheitsprüfung\n     müssen eine Mindestwanddicke von 3 mm und                       Je Bauart und Hersteller müssen drei Blechgefäße\n     Tanks aus Aluminium- oder Aluminiumlegierun                     einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 0,2 kg/cm®\n     gen eine Mindestwanddicke von 4 mm haben.                       Luftüberdruck unter Wasser unterzogen werden.\n                                                                     Vor jeder Wiederverwendung sind alle Blechgefäße\n  3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus                  der gleichen Dichtheitsprüfung zu unterziehen.\n     reichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch\n     Längsträger geschehen, die den Tank auf beiden             2. Fallprüfung\n     Längsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen                Nach erfolgreicher Dichtheitsprüfung gemäß Nr. 1\n     und ein Widerstandsmoment von 5 cm® haben.                      sind die Gefäße zu 95% mit Wasser von 20° C zu\n     Auf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet                 füllen und durch Aufprall auf eine waagerechte Be-\n     werden, wenn die Tanks mit einer FeststoffZwi                   tonplatte zu prüfen. Die freie Fallhöhe beträgt\n     schenschicht     mit   einer   Dicke   von   mindestens         8Q cm. Jedes Gefäß muß folgenden drei Einzelprüfun",
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            "content": "Heft 5       1976                                             200                                 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n   a) Fall auf den Deckelrand bei geneigter Längsachse                von organischen Peroxiden in Fuhrzeugen mit Wär\n      des Gefäßes, wobei der Aufprallpunkt senkrecht                  meschutz, Kühlanlagen oder mechanischer Kühlung\n      unter dem Schwerpunkt liegen muß. Hat der Dek-                  zu beachtenden Vorschriften ddr Rn 71248 des ADR\n      kel einen außenmittig angeordnete^ Verschluß, so                gelten entsprechend.\n         muß der Aufprall um V4 des Deckelrandumfanges            5. Auf jeder Beförderungseinheit mit mehr als 2000 kg\n      vom Verschluß entfernt liegen.                                 des genannten Stoffes muß der Führer von einem\n   b) Fall wie zu a) auf den Bodenrand, wobei der Auf                Beifahrer begleitet werden. Auf einer Beförderungs\n         prallpunkt dem Aufprallpunkt zu a) um 180° ge               einheit dürfen nicht mehr als 5000 kg des genannten\n      genüberliegen muß.                                              Stoffes befördert werden.\n   c) Fall auf die Mantellinie gegenüber der Längsnaht            6. Hinsichtlich       der   Zusammenladeverbote     sowie   der\n         des Gefäßes.\n                                                                      Handhabung und Verstauung sind die Vorschriften\n  Nach diesen Prüfungen müssen alle Gefäße dicht sein.                in Rn 71403 und 71414 entsprechend zu beachten.\nSie gelten noch als dicht, wenn der Zeitabstand zwi               7. Die Bezeichnung des Stoffes im Beförderungspapier\nschen zwei sich lösenden Tropfen mehr als fünf Minu                   muß lauteii:\nten beträgt. Ist eines der drei geprüften Gefäße undicht,\nso müssen weitere sechs Gefäße der gleichen Bauart                    „2,2-Azo-bis-(2,4-Dimethylvaleronitril), II, ADR\"\nnochmals geprüft werden und alle Prüfungen nach Nr. 1                 Die Stoffbezeichnung ist rot zu unterstreichen.\nund 2 überstehen.                                                    (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n                                                                  zu vermerken:\n  Die Prüfungen nach Nr. 1 und 2 sind durch eine be\nhördlich anerkannte Prüfstelle durchzuführen.                         „Beförderung vereinbart nach Rn 2019 des ADR\n                                                                      (D 68)\".\n  Die Prüfung nach Nr. 1 vor jeder Wiederverwendung                   (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun\nder Gefäße kann von den Versendern vorgenommen\n                                                                    desrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 1. De\nwerden.\n                                                                  zember 1978.\n  Die Gefäße geprüfter Bauarten sind nach den Vor\nschriften der Randnummem 3503 zu kennzeichnen.                                           Vereinbarung Nr. 69\n  (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich              (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum\nzu vermerken:\n                                                                  mer 41121 des ADR dürfen die nachfolgend aufgeführten\n   „Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR                  Stoffe in Tankfahrzeugen unter den in den Abschnitten\n   (D 66)\".                                                       A bis B festgelegten Bedingungen befördert werden:\n  (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun                Acrylamide-Monömere der Rn 2401 Ziffer 11 des\ndesrepublik Deutschland und der DDR bis zum 31. De                     ADR.\nzember 1978.\n                                                                    A. Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Ausrü\n                        Vereinbarung Nr. 67                            stung und Prüfung folgenden Vorschriften entspre\n                                                                       chen:\n  (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum\nmer 51121 des ADR darf Monochloressigsäure in einer                    1. B a u\n78 Voigen Lösung in Tankfahrzeugen unter folgenden Be\ndingungen befördert werden;                                               1.1 Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen\n                                                                              Werkstoffen hergestellt seip; die bei einer\n  Der Tank und seine, Verschlüsse müssen den in Ab                             Temperatur zwisdien — 20° C und + 50° C\nschnitt I des Anhanges B.l der Anlage B zum ADR fest                           trennbruchsicher    und     unempfindlich   gegen\ngelegten Vorschriften und der Rn 210 310, Abs. (1), (2)                        Spannungsrißkorrosion sein müssen. Für ge\nund (4) entsprechen, soweit diese sich auf Tanks des                           schweißte Tanks darf nur ein Werkstoff ver\nTyps C beziehen. Der bei det Prüfung anzuwendende                              wendet werden, dessen Schweißbarkeit ein\nFlüssigkeitsdrucfc muß 10 kg/cm^ betragen.                                     wandfrei feststeht und für den ein ausreichen\n  (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich                        der Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer\nzu vermerken:                                                                  Umgebungstemperatur von -^20°C in den\n   „Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR                               Schweißnähten      und    der   Schweißeinflußzone\n   (D 67)\".                                                                    gewährleistet werden kann.\n  (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun                     1.2 Die Tanks müssen für einen Berechnungsüber\ndesrepublik Deutschland und dem Vereinigten König                              druck von mindestens 10 k^/cm^ ausgelegt\nreich.                                                       .                 sein.\n\n                        Vereinbarung Nr. 68                               L3 Die Wände und Böden der Tanks mit einem\n                                                                             Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m müssen\n  (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum                            eine Dicke von mindestens 5 mm haben, wenn\nmer 2200 und 2201 des ADR wird 2,2-Azo-bis-(2,4-Dime-                        sie aus dem Werkstoff St 37 bestehen oder\nthylvaleronitril) als Stoff der Klasse II des ADR unter                        eine gleichwertige Dicke, wenn sie aUs; einem\nfolgenden Bedingungen zur internationalen Straßenbe                            anderen Metall hergestellt sind. Für alle Tanks\nförderung zugelassen:                          ^                               mit einem Durchmesser von mehr als 1,8 m\n1. Der Stoff muß verpackt sein in wasserdicht ver                              beträgt die Mindestwanddicke 6 mm, wenn , sie\n   schlossenen Säcken aus geeignetem Kunststoff, die                           aus dem Werkstoff St 37 hergestellt sind oder\n   in dicht verschlossene Holzfässer oder hölzerne Ki                          eine    gleichwertige Dicke bei Verwendung\n   sten einzusetzen sind. Ein Versandstück darf nicht                          eines anderen Metalls.\n   schwerer sein als 50 kg.                                               1.4 Wenn die Tanks einen Schutz gegen Beschädi\n2. Die für Stoffe der Klasse II geltenden allgemeinen                          gung aufweisen, kann die Mindestwanddicke\n    Verpackungsvorschriften der Rn 2202 sowie die Vor                          im     Verhältnis zu diesem      Schutz verringert\n   schriften der Rn 2213 (4) gelten entsprechend. Die                          werden. Für Tanks mit einem Durchmesser\n    Versandstücke sind mit einem Zettel nach Muster                            von nicht mehr als 1^8 m dürfen diese Dicken\n   2 C zu versehen.                                                            jedoch nicht weniger als 3 mm bei Verwen\n                                                                               dung von St 37 betragen oder eine gleichwer\n3. Eine Zusammenpackung ist nicht gestattet.                                   tige Dicke, bei Verwendung eines anderen Me\n4. Die     Versandstücke      dürfen   nur    bei ausreichender                talls haben. Für Tanks mit einem Durchmesser\n    Kühlung befördert werden, wobei eine Umgebungs-.                           von mehr als 1,8 m ist diese Dicke bei Ver\n    temperatur von + 10° C nicht überschritten werden                          wendung von St 37 auf 4 mm zu erhöhen oder\n    darf. Die Vorschriften in Rn 71400 AbSatze 2 bis 4                         auf einen gleichwertigen Wert bei Verwen",
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Die Summe der Wanddicken der me                                   prüfung sämtlicher .Ausrüstungsteile vorzuneh\n            tallenen Außenwand und der des Tanks                                    men. über die Prüfungen, sind Bescheinigungen\n            muß mindestens der für den Tank in Ziffer                               durch einen im Versandland amtlich anerkannten\n            1.3 festgelegten Mindestwanddicke entspre                               Sachverständigen auszustellen.\n            chen,\n                                                                             4. Kennzeichnung\n        2. die Tanks als Doppelwandtanks mit einer\n           Feststoffzwischenschicht von mindestens 50                          - An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korro\n           mm Dicke gebaut sind. Dabei muß die                                   dierendem Metall dauerhaft befestigt sein. Das\n           Außenwand eine Dicke von mindestens 0,5                               Schild muß mindestens folgende Angaben enthal\n                                                                                ten:\n            mm haben, wenn sie aus dem Werkstoff\n            St 37     oder   eine      solche    von    mindestens                  Hersteller oder Herstellerzeichen\n            2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem                             Herstellungsnummer\n            Kunststoff mit einem Glasgehalt von min                             Baujahr\n            destens      30®/o    besteht.      Die    Feststoffzwi\n                                                                                Prüfdruck\n            schenschicht muß bei 50 ®/o Verformungs\n            grad mindestens ein Arbeitsaufnahmever                                  Rauminhalt in Litern bei unterteilten Tanks\n            mögen haben, wie eine Polyurethanschicht                            Rauminhalt jedes Tankabteils\n            von 50 mm Dicke und 400 kg/m® Nenm                                  Berechnungstemperatur\n            raumgewicht.\n                                                                                Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen und der\n            Die spezifische Formänderungsarbeit des                             letztmaligen wiederkehrenden Prüfung\n            Werkstoffes          der   Feststoffzwischenschicht\n            ist an einem Prüfkörper nach deutscher In                           Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung\n            dustrienorm 53421 im Vergleich zu ermit                                 vorgenommen hat,\n            teln.                                                               an Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert\n                                                                                werden, ist außerdem der höchstzulässige Be\n ' 1.6 Es muß der Nachweis erbracht werden, daß                                 triebsdruck anzugeben.\n       die Tanks einschließlich ihrer Befestigungsein\n        richtungen mit ausreichender Sicherheit beim                         5. B e t r i e b\n        höchstzulässigen Füllgewicht folgende Bean                              5.1 Die Tanks dürfen nur bis zu 95 ®/o ihres Fas\n        spruchungen aufnehmen können:\n                                                                                      sungsraumes gefüllt sein. .\n        — 2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung                                5.2 Stabilität}\n        — Ifaches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrich                                  Die Breite, welche sich durch die volle Ab\n            tung                                                                      standsfläche am Boden ergibt (Entfernung zwi\n        — Ifaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts                                     schen den äußeren rechten und linken Punkten\n        — 2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.                                      der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse),\n                                                                                       muß mindestens 90®/o der Höhe des Schwer\n 2. Ausrüstung                                                                     punktes des beladenen Straßentankfahrzeuges\n                                                                                   betragen. Der Nachweis dazu ist durch ein ge\n    2.1 Die Aüsrüstungsteile sind so anzubringen, daß                              eignetes Rechenverfahreri zu erbringen.\n        sie während der Beförderung und Handhabung                           6. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre\n        gegen Losreißen oder Beschädigung gesichert\n                                                                                chend zu beachten.\n        sind. Sie müssen die gleiche Sicherheit ge\n        währleisten wie die Tanks selbst.                               B. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach\n    2.2 Bei den Tanks müssen sich alle Öffnungen                             Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini\n        oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die                      gen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderun\n        Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeits                          gen dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelasse\n        spiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohran                            nen Stoffe sind namentlich aufzuführen.\n        sätze aufweisen. Die Öffnungen müssen dicht                         (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz\n        verschlossen und          der Verschluß        muß   durch      lich zu vermerken:\n        eine    gut     gesicherte     Metallkappe       geschützt          „Beförderung vereinbart nach Rn 10602 des ADR (D\n        sein.                                                               69)\".\n    2.3 Jeder Tank oder jedes seiner Abteile muß mit                        (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun\n        einer Öffnung versehen sein, die groß genug                     desrepublik Deutschland und Luxemburg sowie der\n        ist, um die innere Besichtigung zu ermögli                      Schweiz bis zum 31. Dezember 1978.\n        chen.\n                                                                                                Vereinbarung Nr. 70\n    2.4 Die Tänkfahrzeuge müssen gegen Anfahren\n        von rückwärts durch eine Stoßstange, die, in                        (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum\n        Höhe der Unterkante des Tanks angeordnet ist                    mer 2404 (1) c) des ADR darf Acetonitril (Stoff der Rn\n        und den Tank um mindestens 100 mm über                          2401 Ziffer 2.b) im internationalen Straßenverkehr in\n        ragt, mit einem Widerstandsmoment von min                       nur für einen einzigen Versand zu verwendenden Me\n        destens 20 cm® geschützt sein.                                  tallfässern (Wegwerfpackungen) entsprechend den Be\n                                                                        stimmungen der Rn 2404 (1) b)3. befördert werden.\n 3. P r ü f u n g e n                                                       (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n    Die Tanks ünd ihre Ausrüstungsteile sind entwe                      zu vermerken:\n    der zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbe                           „Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D\n    triebnahme und' wiederkehrend zu prüfen. Die                            70)\".\n    erstmalige Prüfung muß eine Bauprüfung, eine in\n    nere und äußere Prüfung sowie eine Wasser                             (3) Diese Regelung gilt im. Verkehr zwischen der Bun\n    druckprüfung und eine Abnahmeprüfung umfassen.                      desrepublik Deutschland und Frankreich.\n\n    Wenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile ge                                                 Vereinbarung Nr. 71\n    trennt geprüft werden, müssen sie zusammen\n    einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die                          (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\n    wiederkehrenden Prüfimgen müssen eine innere                        iher 2131 des ADR darf Chlorpentafluoräthan(CClF2 - CF3)\n    und äußere Prüfung sowie im allgemeinen eine                        im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Be",
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            "content": "Heft 5 — 1976                                               202                              VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n1. Die Tankcontainer müssen so gebaut und geprüft                  I. AlsStoffederGruppeA\n   sein, daß sie den Vorschriften des Anhangs B.l b für              1. 1,1-Di-(tert.butylperoxy)-3,3,5-Trimethylcyclohe-\n   Stoffe der Ziffer 8 b) der Klasse I d entsprechen. Der               xan\n   Mindestprüfdruck des Tankcontainers beträgt 25\n   kg/cm^.                                                              1.1 Mit mindestens 50®/o Phlegmatisierungsmitteln\n2. Das Höchstgewicht des Gases je Liter Fassungsraum                    1.2 mit mindestens 56®/o festen trockenen iner\n   des Tankcontainers beträgt 1,06 kg.                                       ten Stoffen\n3. Als Kennzeichnung des Gases kann die Bezeichnung                 2. Tert.Butylper-3,5,5-trimethylhexanoat, technisch\n   R 115 oder eine zugelassene Handelsbezeichnung, ge                   rein\n   folgt von der Nummer 115, benutzt werden.\n4. In dem Beförderungspapier müssen die Güter als                   3. Acethylacetonperoxid (3,5-Dimethyl-3,5-Dihydro-\n   „Chlorpentafluoräthan\" oder in der in Ziffer 8 b) zu                xydioxolan 1,2 mit mindestens 50®/o Phlegmati\n   gelassenen Art bezeichnet sein.                                      sierungsmitteln\n (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich               4. 2,5-Dimethyl-2,5-di(benzoylperoxy)-hexan          mit\nzu vermerken:                                                           mindestens 20 ®/o festen trockenen inerten Stof\n   „Beförderung vereinbart nach Rn 2010 und 10602 des                   fen\n   ADR(D71)\".                                                        5. 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-cyclo-l,2,4,5-tetraoxanon-\n  (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun                   an\n\ndesrepublik Deutschland und dem Vereinigten König                       5.1 mit mindestens 50 ®/o Phlegmatisierungsmit\nreich bis zum 31. Dezember 1978.\n                                                                              teln\n\n                     Vereinbarung Nr. 72                                5.2 mit mindestens 50®/o festen trockenen iner\n                                                                              ten Stoffen\n  (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 2429 (2)\ndes ADR darf das pulverfömige Schädlingsbekämpfungs                  6. 3-tert-Butylperoxy-3-Phenylphtalid,          technisch\nmittel „Thiodan 35\" der Rn 2401 Ziffer 83 des ADR un                    rein.\nter folgenden Bedingungen auch in freitragenden Säk-\nken aus geeignetem Kunststoff verpackt werden:                    II. Als Stoffe der GruppeE\n1. Die Säcke müssen einer Bauart entsprechen, die\n                                                                     1. Acetylcyclohexansulfonylperoxid mit maximal\n   einer Baumusterprüfung bei einer im Versandland\n   behördlich anerkannten Prüfstelle unterzogen worden\n                                                                        82 ®/o  Acetylcyclohexansulfonylperoxid und\n                                                                        Wasser.\n   ist.\n2. Bedingungen für die Baumusterprüfung:                             2. Cyclohexylperoxydepercarbonat\n   2.1 Je Bauart sind 3 mit Original- oder Ersatzgut ge                 2.1 technisch rein\n        füllte Prüfmuster bei Raumtemperatur aus einer\n                                                                        2.2 mit mindestens 10 ®/o Wasser\n          Höhe von 1,20 m jeweils einmal auf die Breitsei\n          te, Schmalseite und den Sackboden fallen zu las            3. Bis-(4-tert.butylcyclohexyl)-peroxydicarbonat,\n          sen. Die Aufprallfläche muß eine waagerechte Be-              technisch rein\n          tonplatte sein. Bei Verwendung von Ersatzgut\n          muß dieses in seiner Dichte (Schüttgewicht) und            4. Dicetylperoxydicarbonat, technisch rein\n          seinen anderen physikaliödien Eigenschaften (z. B.            5.1 Di-n-butyl-peroxycarbonat in einer Lösung\n          Korngröße, Form der Oberfläche und dgl.) dem                      mit mindestens 50®/o Phlegmatisierungsmit\n       Originalgut entsprechen.                                               teln\n   2.2 über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen,                5.2 Di-sec-butylperoxydicarbonat mit mindestens\n       der folgende Angaben enthalten muß:                                  50 ®/o Phlegmatisierungsmitteln\n          — Hersteller des Sackes\n                                                                     6. Tert-butylperneodecanoat, technisch rein.\n          — Beschreibung des Sackes (z. B. Art des ver\n             wendeten Werkstoffes, Einfärbung, Abmessun\n             gen, Wanddicke, Gewichte usw.)                       III. Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichti\n                                                                      gung der Vorschriften in Rn 2702 und 2703 des\n          — Fertigungsverfahren                                      ADR wie folgt zu verpacken:\n          — zugelassene Füllgüter\n          — Prüfergebnis                                             1. Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäße aus ge\n                                                                        eignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeig\n          — Kennzeichnung                                               nete     nichtmetallische   Schutzbehälter   einzuset\n          — die bei der Serienfertigung einzuhaltende Min-              zen sind.\n             destwanddicke.\n   2.3 Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten                2. Die festen Stoffe müssen in Gefäße oder Beutel\n          Säcke sind durch das Kurzzeichen des Staates, in              aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in\n          dessen Bereich die Prüfung durchgeführt wurde,                geeignete nichtmetallische Schutzbehälter ein\n          sowie durch die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,              zusetzen sind.\n       eine Registriemummer sowie Monat und Jahr der                 3. Die Innenverpackungen für Stoffe unter 1.4 und\n       Herstellimg gut lesbar und dauerhaft zu kenn                      1.5 dürfen höchstens 25 kg der Stoffe enthalten.\n       zeichnen (z. B. D/BAM/76654/6/72).\n  (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich              4. Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht\nzu vermerken:                                                            mehr als 50 kg wiegen.\n  „Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D\n                                                                     5. Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem\n72)\".                                                                   Kunststoff dürfen Gefäße mit den vorgenannten\n  (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun                    flüssigen Peroxiden nur bis zu 93®/o ihres Fas\ndesrepublik Deutschland und der Schweiz bis zum 31.                      sungsraumes gefüllt sein.\nDezember 1980.\n                                                                  IV. 1. Die Stoffe der Ziffern II.2.2, II.3 und II.4 müssen\n                      Vereinbarung Nr. 73                                in Gefäße oder Säcke aus geeignetem Kunst\n  (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum                        stoff verpackt sein, die in geeignete Schutzbe\n mern 2700 und 2702 des ADR dürfen die nachfolgend                       hälter einzusetzen sind. Ein Versandstück darf\ngenannten organischen Peroxide im internationalen                        höchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten. Für\nStraßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert                     den Stoff der Ziffer II.2.2 beträgt die Höchst",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                                   203                                                  Heft 5 — 1976\n\n\n     2. Die Stoffe der Ziffern II.l und II.2.1 müssen in                                   Vereinbarung Nr. 74\n         Beuteln aus geeignetem Kunststoff verpackt                          (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum\n         sein, die einzeln oder zu mehreren in geeignete                mern 2700 und 2701 des ADR darf\n         Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein Beutel darf\n         höchstens 6 kg, ein Schutzbehälter höchstens 24                2,5-Dimethyl-2,5-di(t-Butylperoxy)Hexan-3, technisch rein,\n         kg dieser Stoffe enthalten.                                    unter folgenden Bedingungen im internationalen Stra\n                                                                        ßenverkehr befördert werden:\n     3. Die Stoffe der Ziffern II.5 und II.6 müssen in\n         Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt                      1. Das Peroxid ist gemäß Rn 2704 (1) b) des ADR zu\n         sein, die in geeignete nichtmetallische Schutz                       verpacken.\n         behälter einzusetzen sind.                                     2. Die Vorschriften in Rn 2702 und 2712 des ADR gel\n        Ein Gefäß darf höchstens 25 kg, ein Versand                           ten entsprechend.\n        stück höchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten.                  3. Jedes Versandstück ist mit 2 Zetteln nach Muster 3\n     4. Die Gefäße mit Stoffen der Gruppe E dürfen                         und zusätzlich mit 1 Zettel nach Muster 1 des\n        mit einer Entlüftimgseinrichtung versehen sein,                    Anhangs A 9 des ADR zu versehen. Für das Anbrin\n        die den Ausgleich zwischen dem inneren und                            gen der Zettel nach Muster 3 auf dem Versandstück\n        dem atmosphärischen Druck gestattet und unter                         gilt Rn 3901 (2) des ADR entsprechend.\n         allen Umständen — namentlich bei einer Aus\n        dehnung von Flüssigkeiten infolge Erwärmung\n                                                                        4. Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier\n                                                                              muß lauten:\n        — das Hinausspritzen von Flüssigkeiten verhin\n        dert, ohne daß Verunreinigungen in die Gefäße                         „2,5-Dimethyl-2,5-di(t-Butylperoxy)Hexail-3, technisch\n        gelangen können.                                                      rein, VII, ADR.\"\n     5. Gefäße mit flüssigen Stoffen der Gruppe E dür                         Die Gutbezeichnung ist rot zu unterstreichen.\n        fen höchstens zu 95 ®/o ihres Fassungsraumes                          Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n         gefüllt sein, bezogen auf das Volumen der Stof                       zu vermerken:\n         fe bei den unter X. genannten Temperaturen.                          „Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D\n                                                                              74)\".\n  V. Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten                    die\n     Vorschriften in Rn 2712 des ADR entsprechend.                      5. Es sind ferner die für organische Peroxide der Grup\n                                                                           pe A geltenden Vorschriften der Anlage B des ADR\n VI. Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vor                            entsprechend zu beachten.\n     schriften in Rn 2713 (1) Satz 1 und 2 sinngemäß.                     (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun\n     Außerdem      sind    Versandstücke       mit    Stoffen   der\n                                                                        desrepublik Deutschland und Frankreich bis zum 31. De\n     Gruppe E (Ziffer II.l und II.2.1) mit einem Zettel                 zember 1978.\n     nach Muster 1 zu versehen.\n\n VII. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß                         Anlage 2\n      gleichlauten wie eine der unter I. und II. angege\n                                                                                        Änderungen der Vereinbarungen\n     benen Benennungen, sie ist rot zu unterstreichen                            Nr. 1, 6, 14, 19, 25, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 36, 41,\n     und durch die Angabe:                                                       49, 51, 52, 54, 55, 58, 59, 60, 61,62 und 63 (§ 2)\n                          „VII, ADR\"                                        l.In der Vereinbarung Nr. 1 erhält der Absatz 4 fol\n     zu ergänzen,                                                             gende Fassung:\nVIII. Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für                          „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n      die vorgenannten organischen Peroxide entspre                           Bundesrepublik Deutschland und\n      chend, soweit nachfolgend nicht Besonderheiten                          a) dem Vereinigten Königreich, Italien sowie Frank\n      festgelegt sind.                                                           reich,\n                                                                              b) Belgien bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften\n IX. Die Vorschriften der Rn 10171 (2) sind bei den un                           für Tankfahrzeuge innerhalb des ADR, solange\n     ter II. genannten Stoffen anzuwenden, wenn deren                            nichts anderes vereinbart wird.\"\n     Mengen die nachfolgend angegebenen Gewichte\n     überschreiten:                                                         2. In der Vereinbarung Nr. 6 hält der Absatz 4 folgen\n     Stoffe der Ziffern II.l und II.2.1                = 100 kg               de Fassung:\n     Stoffe der Ziffern II.2.2, II.3, II.4 und II.5    = 1 000 kg            . „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n                                                                              Bundesrepublik Deutschland und\n     Stoffe der Ziffer II.6                            = 4 000 kg\n                                                                              a) Italien,\n  X. Die unter II. genannten Stoffe sind so zu versen                         b) den Niederlanden,\n    den, daß nachstehende Umgebungstemperaturen                               c) dem Vereinigten Königreich und Luxemburg für\n     nicht überschritten werden:\n                                                                                 vorhandene Tankfahrzeuge sowie\n     Stoffe der Ziffer II.l         Höchsttemperatur —10°C                    d) Belgien bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften\n    Stoffe der Ziffer II.2.1                                                     für Tankfahrzeuge innerhalb des ADR, solange\n                       und 2.2      Höchsttemperatur + 5 °C                      nichts anderes vereinbart wird.\"\n     Stoffe der Ziffer II.3         Höchsttemperatur + 30 °C                3. In der Vereinbarung Nr. 14 erhält der Absatz 4 fol\n    Stoffe der Ziffer II.4          Höchsttemperatur 4- 25 °C                  gende Fassung:\n     Stoffe der Ziffer II.5         Höchsttemperatur —10                         „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n    Stoffe der Ziffer 11.6          Höchsttemperatur ± 0°C                     Bundesrepublik Deutschland und Frankreich sowie\n                                                                               Belgien.\"\n XI. In einer Beförderungseinheit dürfen an Stoffen der                 4. In der Vereinbarung Nr. 19 erhält der Absatz 3 fol\n    Ziffer II. nicht mehr befördert werden als\n                                                                           gende Fassung:\n    Stoffe unter II.l imd II.2.1                      = 1 200 kg             „Diese Regelung gilt iiii Verkehr zwischen der\n    Stoffe unter II.2.2, II.3, II.4 und II.5          = 5 000 kg             Bundesrepublik Deutschland und\n    Stoffe unter II.6                                 = 10 000 kg            a) Luxemburg bis zum 31. Juli 1980,\n (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich                       b) Frankreich bis zum 31. Juli 1980 sowie\nzu vermerken:                                                                c) der Schweiz bis zum 31. März 1976.\"\n „Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR (D                        5. In der Vereinbarung Nr. 25 erhält der Absatz 4 fol\n 73)\".                                                                     gende Fassung:\n (3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der                         „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der",
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            "content": "Heft 5 — 1976                                            204                               VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n6. In der Vereinbarung Nr. 27 erhpt der Absatz 4 fol                Bestimmungen nach Kap.2 der Anlage B des ADR\n  gende Fassung:                                                    (Rn... 500) bis zum 1. Juli 1976 keine Anwen\n                                                                    dung finden.\";\n    „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n  Bundesrepublik Deutschland und der DDR, Schweden               c) ist folgender Absatz 6 nachzutragen:\n  sowie Italien bis zum 3t. Dezember 1978.\"                           „(6) Diese Regelung gilt auch im Verkehr zwi\n                                                                    schen der Bundesrepublik Deutschland und der\n7. In der Vereinbarung Nr. 28 erhält der Absatz 3 fol               Schweiz mit folgenden zusätzlichen Bestimmungen:\n   gende Fassung:\n                                                                    Während einer Übergangszeit bis spätestens 31.\n    „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                    Dezember 1978\n  Bundesrepublik Deutschland und Belgien.\"\n                                                                    a) können anstelle der in Rn 10 500 (1) bis (5)\n8. In der Vereinbarung Nr. 29 erhält der Absatz 3 fol                  vorgesehenen orangefarbenen Tafeln auch sol\n   gende Fassung:                                                      che verwendet werden, die nicht rückstrahlend\n                                                                       sind;\n    „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n  Bundesrepublik Deutschland und                                    b) kann bei den orangefarbenen Tafeln, die im\n                                                                        unteren Teil mit der Nummer zur Kennzeich\n  a) Belgien sowie                                                      nung des Stoffes versehen sind, darauf ver\n  b) Frankreich mit der Besonderheit, daß die maxima                   zichtet werden, im oberen Teil die Nummer\n     le Umgebungstemperatur nach Absatz 1 höchstens                    zur Kennzeichnung der Gefahr anzubringen.\"\n      + 15°C-betragen darf.\"                               17. In der Vereinbarung Nr. 54 erhält der Absatz 3 fol\n9. In der Vereinbarung Nr. 31 erhält der Absatz 3 fol          gende Fassung:\n   gende Fassung:                                                  „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen ^er\n    „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                 Bundesrepublik Deutschland und\n  Bundesrepublik Deutschland und                                 a) den Niederlanden bis zum 31. Dezember 1977 so-\n  a) Belgien bis zum 31. Juli 1980 sowie                            wie\n\n   b) der Schweiz bis zum 31. März 1976.\"                        b) der Republik Österreich bis zum 31. Dezember\n                                                                    1976.\"\n10. In der Vereinbarung Nr. 32 erhält der Absatz 3 fol\n    gende Fassung:                                             18. In der Vereinbarung Nr. 55 erhält der Absatz 3 fol\n                                                                   gende Fassung:\n     „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                    „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n  Bundesrepublik Deutschland und Belgien bis zum 31.               Bundesrepublik Deutschland ünd der Schweiz sowie\n  Juli 1980,\"\n                                                                  den Niederlanden bis 31. Dezember 1978.\"\n11. In der Vereinbarung Nr. 33 erhält der Absatz 3 fol         19. In der Vereinbarung Nr. 58 erhält der Absatz 3 fol\n    gende Fassung:                                                 gende Fassung:\n     „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                    „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n   Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden                 Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg, der\n   bis zum 31. Juli 1980.\"                                         Schweiz, der DDR, der Republik Österreich, Spanien\n                                                                 sowie den Niederlanden bis zum 31. Dezember 1978.\"\n12. In der Vereinbarung Nr. 36 erhält der Absatz 4 fol\n    gende Fassung:                                             20. In der Vereinbarung Nr. 59 erhält der Absatz 3 fol\n     „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                 gende Fassung:\n   Bundesrepublik Deutschland und Frankreich für vor                „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n   handene festverbundene Tanks.\"                                 Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg, Frank\n                                                                  reich sowie Schweden bis zum 31. Dezember 1978.\"\n13. In der Vereinbarung Nr. 41 erhält der Absatz 3 fol\n    gende Fassung:                                             21. In der Vereinbarung Nr. 60 erhalten die Ziffern 1.1.\n      „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                sowie 1.3. im Absatz 1 folgende Fassimg:\n    Bundesrepublik Deutschland und                                a) „I.l. l,l-Di-(tert.)Butylperoxy (-3,3,5-Trimethylcyclo-\n    a) Belgien sowie                                                      hexan) mit\n   b) der DDR, den Niederlanden und Luxemburg bis                         1.1 mindestens 45 Vo Phlegmatisierungsmitteln,\n      zum 31. Dezember 1978.\"\n                                                                          1.2 mit mindestens 50 Vo festen trockenen iner\n14. In der Vereinbarung Nr, 49 erhält der Absatz 3 fol                        ten Stoffen\";             s\n   gende Fassung:                                                 b) „1.3. 3,5-Dimethyl-3,5-Dihydroxydioxolan-l,2       mit\n     „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                         mindestens 50®/o Phlegmatisierungsmitteln.\"\n   Bundesrepublik Deutschland und Belgien, der DDR,\n   Spanien, der Schweiz, Luxemburg sowie der Repu              22. In der Vereinbarung Nr. 61 erhält der Absatz 4 fol\n   blik Österreich.\"                                              gende Fassung:\n                                                                    „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n15. In der Vereinbarung Nr. 51 erhält der Absatz 3 fol            Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg, Schwe\n    gende Fassung:                                                den sowie der Republik Österreich bis zum 31. De\n      „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                zember 1980.\"\n    Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg sowie\n    Spanien bis 31. März 1977.\"                                23. In der Vereinbarung Nr. 62\n                                                                  a) ist im Abschnitt D nach „ADR\" nachzutragen:\n16. In der Vereinbarung Nr. 52                                       „(D62)\";\n    a) erhält der Absatz 4 die nachfolgende Fassung:\n                                                                  b) erhält der Absatz E folgende Fassung:\n         „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n      Bundesrepublik Deutschland und Belgien sowie                     „Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n      Luxemburg.\";                                                   Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg,\n                                                                     Schweden sowie der DDR bis zum 31. Dezember\n   b) ist folgender Absatz 5 nachzutragen:                           1978.\"\n        „(5) Diese Regelung gilt auch im Verkehr zwi\n      schen der Bundesrepublik Deutschland und der             24. In der Vereinbarung Nr. 63 erhält der Absatz 2 fol",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                            205                                              Heft 5 — 1976\n\n\n     „Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der                   von   Bremen                              DM/100 kg\n   Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Schweden                     nach Augsburg                                6,09\n   sowie der Republik Österreich bis zum 31. Dezember                        Bopfingen                               5,74\n   1978.\"\n                                                                             Lugwigsmoos                             6,09\n(VkBl 1976 S. 198)                                                            Mannheim                               5,02\n                                                                              München                                6,31\n                                                                              Nürnberg                               5,52\n                                                                              Poettmes                               6,20\n                                                                              Türkheim Krs. Mindelheim               6,32\n  Straßenverkehr\n                                                                              Ulm/Donau                              6,09\n                                                                              Weil im Schönbuch                      5,86\nNr. 69 Aufhebung der Bekanntmadiung vom 17. 8.\n                                                                              Weilheim a. d. Teck                    5,98\n            1972 -StV 4/36.57.06- (VkBl 1972 S. 662) und\n            vom 23. 2. 1971 -StV 2 Nr. 2050 Va 71-\n                                                                     Die Änderung wurde am 23. Januar 1976 vereinbart\"\n                                                                     und am 1. Februar 1976 wirksam.\n            (VkBl 1971 S. 77)\n                                Bonn, den 11. Februar 1976       4. Sonderabmachung Nr. 0424\n                                StV 4/36.57.06                       1. Name des\n  Die Bekanntmachung vom 17. August 1972 — StV                          Unternehmers:        Anker Transportgesellschaft\n4/36.57.06 — (VkBl 1972 S. 662) und vom 23. Februar                                          mbH\n1971 — StV 2 Nr. 2050 Va 71 — (VkBl 1971 S. 77) wird                 2. Verkehrs\naufgehoben.                                                            verbindungen:         von Bremen\n                         Der Bundesminister für Verkehr                                      nach Gersthofen\n                                                                     3. Güterart:            Hartharz von Nadelhölzern\n                                      Im Auftrag\n                                      Wagner                                                 (Kolophonium)\n(VkBl 1976 S. 205)\n                                                                     4. Gütermenge:          mindestens 500 t\n                                                                     5.,Vereinbarte\n                                                                       Beförderungs\n                                                                        entgelte:            6,09 DM/100 kg\nNr. 70 Bekanntmachung Nr. 3/76 über Sonderab\n                                                                     6. Tag des\n            machungen nach § 22a des Güterkraftver\n                                                                       Abschlusses der\n            kehrsgesetzes                                              Sonderabmachung: 20. Januar 1976\n                                 Köln, den 11. Februar 1976          7. Dauer der\n                                JA —081                                Sonderabmachung: 26. Januar bis 26. April 1976\n  Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes                  8. Wichtigste Sonder\nwird hiermit folgendes veröffentlicht:                                  bedingungen:         —\n1. Änderung der Sonderabmachung Nr. 057,\n   veröffentlicht im Verkehrsblatt 1975 S. 597                   5. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0712,\n   Die Güterart wird wie folgt geändert:                             veröffentlicht im Verkehrsblatt 1975 S. 614 und S. 708.\n            Obstkonserven                                            Die vereinbarten Beförderungsentgelte betragen in den\n   Die Änderung wurde am 16. Januar 1976 vereinbart                  VerkehrsVerbindungen\n   und wirksam.                                                         von Hamburg                               DM/100 kg\n                                                                        nach Adelsdorf                              6,10\n2. Sonderabmachung Nr. 0717\n                                                                              (ausgenommen Erdnüsse)\n   1.Name des\n                                                                              Bous/Saar                            . 5^4\n     Unternehmers:          Erich Brauns\n                                                                              Eichenau                               yjio\n   2. VerkehrsVerbin                                                          Donaueschingen                        7^24\n     dungen und                                                      Die Änderung wurde am 5. Januar 1976 vereinbart\n     vereinbarte                                                     und wirksam.\n     Beförderungs                                  DM/100 kg\n     entgelte:              von Dransfeld            3,72                             Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\n                                Speele               3,72                                          Dr. Münz\n                                Seesen               3,46        (VkBl 1976 S. 205)\n                                Hoof Kr. Kassel      3,84\n                                Northeim             3,59\n                                Bad Harzburg         3,59        Nr. 71 Abmessungen, Adhslasten und Gesamtge\n                                Delligsen            3,20                   wichte in Europa\n                                Langelsheim          3,46\n                                                                                                 Bonn, den 20. Februar 1976\n                                Lautenthal           3,59\n                                                                                                 StV 7/37.24.00\n                                Osterode a. Harz     3,59\n                                Ellershausen         3,72         Mit Veröffentlichung vom 23. Februar 1971 — StV 7\n                                Hann. Münden         3,84        — 8034 Va/71 im Verkehrsblatt 1971 Heft 6 Seite 127\n                            nach Leer/Ostfriesland               sowie mit Berichtigungen vom 3. Mai 1971 — StV 7\n   3. Güterart:             Stammholz bis 1,5 m lang             8034 Va/71 II im Verkehrsblatt 1971 Heft 10 Seite 251\n                                                                 und 16. Juni 1971 — StV 7 — 8034 Va/71 III im Ver\n   4. Gütermenge:           mindestens 500 t jeweils in drei\n                                                                 kehrsblatt 1971 Heft 13 Seite 314 habe ich die von der\n                            Monaten\n                                                                 Wirtschaftskommission für Europa (ECE) der Vereinten\n   5. Tag des                                                    Nationen in dem Dokument W/TRANS/SC 1/326/Rev. 1\n     Abschlusses der                                             vom 20. Juli 1970 zusammengefaßten Grenzwerte für die\n     Sonderabmachung: 14. Januar 1976                            Abmessungen und Gewichte der Straßenfahrzeuge in\n   6. Dauer der                                                  Europa bekanntgegeben. Anhand einer von der ECE bei\n     Sonderabmachung: 15. Januar bis auf weiteres                den europäischen Regierungen durchgeführten Umfrage\n  7. Wichtigste Sonder                                           ist eine neue Ubersicht nach dem Stand vom 15. 6. 1975\n     bedingungen:      zusätzlich werden berechnet               erstellt und mit Dokument TRANS/SC1/R.30 veröffent\n                            für das Verladen 0,16 DM/100 kg      licht worden. Die in nachstehender Aufstellung enthal\n                            für das Ausladen 0,06 DM/100 kg      tenen Grenzwerte und Anmerkungen sind diesem Doku\n                                                                 ment entnommen worden.\n3. Änderung der Sonderabmachung Nr. 0420,\n   veröffentlicht im Verkehrsblatt 1975 S. 443                                              Der Bundesminister für Verkehr\n   Die vereinbarten Beförderungsentgelte betragen in den                                               Im Auftrag",
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            "content": "Heft 5 — 1976                                                                     206                                                                       VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n                                                     Übersicht über die zulässigen Abmessungen,\n                                                                                           11/*\n\n                                                                                                               Bundes                                                     Griechen\n                                                                                                  Däne                                                     Frank                          Groß\n                                                     Belgien       Bulgarien     Cypern                        republik         DDR           Finnland\n                                                                                                  mark                                                     reich'           land        britannien        Irland\n                                                                                                               Deutschi.\n\n\n\n\n 1 Allgemeine Vorschriften                                                                                                                                                                            -\n\n\n\n\n                                                                                                        17                                                                                      105               39\n\n\n 1 Höhe (m)                                             4              3,8        3,35             3,6            4              4               4\n                                                                                                                                                            _\n\n\n                                                                                                                                                                             3,8            4,6             4,57\n                                                                             9                                         31                                                                       106\n\n\n 2 Breite (m)                                           2,5            2,5        2,28             2,5             2,5           2,5             2,5         2,5             2,5                             2,5\n                                                                           10                           18             32                29                                        34           107\n\n\n 3 Achslast a) Einzelachse (t)                       -13                          5                8             10             10              10          13              8/10        10,2-11,2          10\n                                                              1            10                           19             32                29                        26                          108                40\n\n\n              b) Doppelachse (t)                       20                                         14,5           16             16              16          21              14,5           20,3            16 -\n                                                              2                                                                                                                                 109\n\n\n              c) andere Kriterien: Last je Rad (t)      5                                                                                                                                4,6-5,1            5\n\n    .          . Last je cm Breite\n                • der Aufstandsfläche (t)                                                                                                                                    0,015\n                  rnittlere Last je cm^\n              ' der RadaufStandsfläche (t)\n\n\n II Vorschriften für einzelne Fahrzeugartei\n\n 4 Lastkraftwagen ohne Anhänger\n                                                              3                                         20             32                                          27              35           110\n\n\n   a) mit 2 Achsen; Gesamtgewicht (t)                  19             22,5       10                               16            16              14          19                             16,3            16\n\n\n                     : Länge (m)                       11             11          7,92            10              12            10              12          11               10            11              10,97\n                                                              3                                         20             32                                          27              35      111/112                41\n\n\n\n   b) mit 3 oder mehr Achsen: Gesamtgewicht (t)        26             22,5       10                              22             22              19          26                             24,4            22\n                                                                                                                                                                                   36\n\n\n                                 : Länge (m)           11             12          7,92            12              12            12              12          11              10             11              10,97\n\n\n 5 Lastkraftwagen\n                                                                                            12          20 •                                          24     27 bis                35\n\n\n   a) mit 1 Anhänger: Gesamtgewicht (t)                40                                                        38             40                          38              32             32,5            32\n                                                                                                                                                      25                                                          42\n\n\n                        : Länge (m)                    18             18\n                                                                                  _\n\n\n                                                                                                  18              18            18                          18               18            18              16,46\n                                                              4                            12           21                                                                                                        43\n\n\n   b) mit 2 Anhängern: Gesamtgewicht (t)                              36\n                                                                                                                  _\n\n\n\n                                                                                                                                40\n                                                                                                                                                _            _               _             _\n\n\n                                                                                                                                                                                                           32\n                                                              4                                         21                                                                                                         43\n\n\n                         : Länge (m)                                  22\n                                                                                  _    ■                          _\n\n\n                                                                                                                                22              _            _               _\n\n                                                                                                                                                                                                           21,94\n\n\n  6 Anhänger\n                                                                                            12          20                                                                                      107\n\n\n   a) mit 1 Achse: Gesamtgewicht (t)                   13                                                         10            10              18          13               _\n\n                                                                                                                                                                                        10,2-11,2           10\n                                                               5                                        22                                                                                      113\n\n\n                    : Länge (m)                         8                                                         12        ,   _\n\n                                                                                                                                                 7 .        11               _\n\n                                                                                                                                                                                            7                7\n                                                                                            12          20             32                                                                       110\n\n\n   b) mit 2 Achsen: Gesamtgewicht (t)                  20                                                         16            16              16          19               _\n\n                                                                                                                                                                                           16,3             16\n                                                               6                                        22                                                                                      114\n\n\n                     : Länge (m)                       11\n                                                                                  _\n\n\n                                                                                                                  12\n                                                                                                                                 _\n\n\n                                                                                                                                                12          11               _\n\n                                                                                                                                                                                           12                7\n                                                                                                        20             32                                                                       III                44\n\n\n   c) mit 3 Achsen: Gesamtgewicht (t)                  26\n                                                                                  _\n\n\n                                                                                                                  22 ,          24               _\n\n                                                                                                                                                            26                             24,4             22\n                                                               6                                         22                                                                                     114\n\n                                                                                                                                 _   ■\n                     : Länge (m)                       11                                                         12                            12           11              _\n\n\n                                                                                                                                                                                           12                7\n\n\n\n  7 Sattelkraftfahrzeug\n                                                               3                            13           20                                           24        27 bis             35           115\n\n\n   a) mit 3 Achsen: Gesamtgewicht (t)                  38             32          10                              26            26                          38               32            24,4             22\n                                                               7                                         23                                                                        36\n\n                     : Länge (m)                       15             14          12,2             14             15            15              15           15              14            15               14,94\n                                                               3                            13           20                                           24         27 bis            35           115           .    45\n\n\n    b) mit 4 Achsen: Gesamtgewicht (t)                 38             32          10                              36            32                         '38               32            32,5             25\n                                                               7                                         23                                                                        36\n\n\n                      : Länge (m)                      15             14          12,2             14             15            15              15           15              14            15               14,94\n                                                               3                            13           20                                           24         27 bis            35           115                45\n\n\n   c) mit 5 Achsen: Gesamtgewicht (t)                  38             32          10                              38            38                           38              32            32,5             25\n                                                               7                                         23                                                                        36\n\n\n                      : Länge (m)                      15             14          12,2             14             15            15               15          15              14            15               14,94\n                                                               3                                         20                                                         27             35           115\n    Kraftomnibus\n  8 mit 2 Achsen: Gesamtgewicht (t)                    19                         10                              16            16               14          19              14            16,3             16\n                                                               8                                                                         30                         28\n\n\n                   : Länge (m)                         12                             7,92         12             12             11              12          11              11            12               12\n                                                               3                                         20                                                         27             35           115\n    Kraftomnibus\n  9 mit 3 Achsen: Gesamtgewicht (t)                    26                         10                              22            22               19          26              20            16,3             22\n                                                               8                                                                                                    28\n\n\n                                                       12                             7,92         12             12             12              12          11              11            12 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                      _\n\n\n                                                                                         4       4            4             4                        4            4          4             3,8        3.8              4\n                                                                  57              60                                                                     64\n\n\n  2,5              2,5        2,5              2,45          2,5             2,35\"       2,5        2.5       2,5      -    2.5        2.5           2,3          2.5        2.5           2,5        2.5              2,5\n                                                                                  60                  62          65                     80              85                                                97\n\n 10            10            13                         10               6              10       8           10            10        8           10              13         10           8           10              10\n        46                            51                                          60                  62          66                     81              86            77         14       .   95          98              37\n\n 14,5          16            20                         16               6              16      14.5         10            16       12           18             21          16          14,5         18               16\n                                                                  58\n\n\n                                                             2,4                                                            5\n\n\n                                                                                                                                                                  0,15\n        47\n\n 0,008                                                                                                             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100\n                                                                                                                                               19/25/28\n 18                          26                                        ■ _              22\n                                                        _\n\n\n                                                                                                24           22            22                                   26          22                       25              24\n\n\n 11            12                                                      • _\n                             12                         11                              12      11           12            12      24            12             12          12          11           12              11\n\n\n\n                    116                                                           61                              67                   82/83                           78\n                                                                                                                                                 .       90                                    96         101          37 bis\n -\n\n                             40                         50                             38\n                                                                                                _\n\n\n\n\n                                                                                                            32             38                    28             38          38                      33               32\n                                                                                                                                                                       78\n\n 18            18            18                         18              10             18       18           18            18      24            18             16,5        18      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                                                                            22                         22     - 24                                      22                      24\n\n\n\n                    116                                                                                           69                     82               91\n\n  6                          _                          _\n\n\n                                                                                         8       8          10             10                     8                         10         8                             10\n                                                                  59                                              70\n\n  6            -             -\n\n                                                         8              _\n\n\n\n                                                                                       12       _\n\n\n                                     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-\n\n                                                        11              _■\n                                                                                       12       11          12             12\n                                                                                                                                   _             _\n\n\n\n                                                                                                                                                                12          12\n\n\n\n        48          116                          55                               61                                                 82/83                            78\n                                                                                                                                                         92                                    96        102\n\n 18                          36                         50                     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        33          '    32\n                                                                                                                  72                                                  78\n\n 14            15            14                         15,5                           16       15          15             16      24           16              16,5        15         14           20               14\n        48          116                                                           61                              73                                                  78\n                                                                                                                                    82/83                93                                    96        104\n\n 32                          36                         50                             38       38          38             38                   28              38\"         38                      40      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(Dänemark) Unter gewissen Bedingungen können\n    gummireifen beträgt es 8 DL, wobei D (in m) den                  Nutzfahrzeuge, welche im internationalen Straßen\n    Durchmesser des äußeren Umfangs des Reifens hori                 verkehr eingesetzt werden, eine zulässige Höhe\n    zontal gemessen bedeutet und L (in m) die größte                 von 3,8 m haben.\n    Breite des Reifens, gemessen im oberen Teil.                 18. (Dänemark) Abhängig von der Erfüllung gewisser\n 3. (Belgien) Das zulässige Gesamtgewicht darf 13 t,                 vorgeschriebener Bedingungen über das Gesamtge\n    zuzüglich 4 t je m Abstand zwischen den äußer                    wicht, die zu befahrenden Straßen usw. beträgt die\n    sten Achsen eines Fahrzeugs oder von miteinander                 zulässige Achslast von Nutzfahrzeugen, weicne im\n    verbundenen     Fahrzeugen    nicht   überschreiten.             internationalen Güterverkehr eingesetzt werden, 101.\n    Wenn eine äußere Achse Teil einer Doppelachse                19. (Dänemark) Abhängig von der Erfüllung gewisser\n    ist, so ist der Abstand auf die Mitte der Doppel                 vorgeschriebener Beaingungen über das Gesamtge\n    achse zu beziehen.                                               wicht, die zu befahrenden Straßen usw. beträgt die\n    Das zulässige Gesamtgewicht eines Sattelkraftfahr                zulässige Achslast von Nutzfahrzeugen, welche im\n    zeugs ist die Summe aus dem zulässigen Gesamt                    internationalen Güterverkehr eingesetzt werden, 161,\n    gewicht des Sattelanhängers und dem Leergewicht                  jedoch nicht mehr als 8 t je Achse, wenn die\n    der Zugmaschine; der Höchstwert beträgt 38 t. Das                Achsen weniger als 1,3 m voneinander entfernt\n    zulässige Gesamtgewicht eines Sattelanhängers be                 sind.\n     trägt 21 t, wenn er nur eine Achse hat, und 32 t,           20. (Dänemark) Das zulässige Gesamtgewicht eines\n     wenn er 2 oder mehr Achsen hat.                                 Fahrzeugs oder von miteinander verbundenen\n 4. (Belgien) Die Zahl der Fahrzeuge, aus welchen ein                Fahrzeugen beträgt 15 t zuzüglich 0,25 t je 0,2 m\n    Lastzug besteht, ist auf 2 begrenzt. Die Zulassung               Abstand zwischen der ersten und letzten Achse,\n    eines Lastzuges, welcher mehr als 2 Fahrzeuge um                 wobei die ersten 2,5 m nicht mitgerechnet werden.\n    faßt, ist nur in dringenden Ausnahmefällen erlaubt.              Diese Bestimmung gilt nicht für Nutzfahrzeuge, wel\n 5. (Belgien) Gemessen einschließlich Zugeinrichtung.                che im internationalen Güterverkehr auf besonde\n    Gilt auch für Anhänger mit 2 Achsen, wenn der                    ren Straßen eingesetzt sind. Bei diesen Fahrzeugen\n     Abstand zwischen den beiden Achsen < 2,1 m ist.                 beträgt das zulässige Gesamtgewicht:\n  6. (Belgien) Gemessen einschließlich Zugeinrichtung.               a) Lastkraftwagen ohne Anhänger mit 2 Achsen:\n  7. (Belgien) Unter der Bedingung, daß der in Fahrzeug                 16 t; mit 3 oder mehr Achsen: 22 t;\n     längsrichtung gemessene Abstand zwischen dem                    b) Lastkraftwagen mit Anhänger und Sattelkraft\n     vordersten Punkt der Zugmaschine und der Achse                     fahrzeuge: 32 t oder (für einen kleinen Teil dös\n     bzw. der Mitte des Achsaggregats eines Sattelan                    Straßennetzes) 38 t.\n     hängers 12 m nicht überschreitet.                           21. (Dänemark) Ein Lastkraftwagen mit mehr als\n  8. (Belgien) Außerdem darf                                         einem Anhänger ist nicht zulässig.\n        der hintere Überhang 3,50 m nicht überschreiten;         22. (Dänemark) Die zulässige Länge von Anhängern\n         der äußere Wendekreisradius 12 m nicht über                 ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben; die Zulas\n         schreiten;                                                  sung eines Anhängers kann aber verweigert wer\n         der innere Wendekreisradius,   bei einem äuße               den, wenn er wegen seiner Länge nicht benutzt\n         ren Wendekreisradius von 12    m, nicht weniger             werden kann, ohne daß andere Verkehrsteilnehmer\n         als 6,50 m betragen;                                        übermäßig gefährdet und belästigt werden.\n         das Ausschermaß bei einem      äußeren Wende\n         kreisradius von 12 m, 0,50 m   nicht überschrei         23. (Dänemark) Abhängig von der Erfüllung gewisser\n                                                                     vorgeschriebener Bedingungen über das Gesamtge\n         ten.\n                                                                     wicht, die zu befahrenden Straßen usw. beträgt die\n  9. (Bulgarien) Kraftfahrzeuge, deren Länge den ange                zulässige Länge von Nutzfahrzeugen, welche im in\n     gebenen Wert überschreiten, dürfen in den Ver-.                 ternationalen Güterverkehr eingesetzt werden, 15 m.\n     kehr gebracht werden, wenn sie von der regiona\n     len Kraftfahrzeug-Prüfstelle kontrolliert und zuge          24. (Finnland) Das zulässige Gesamtgewicht von mit\n     lassen sind. In diesem Fall muß die Vorderseite                 einander verbundenen Fahrzeugen beträgt 42 t.\n     dieser Fahrzeuge mit schwarzen und gelben Linien                Das zulässige Gesamtgewicht eines Motorwagens/\n     von 200 mm breite und unter einem Winkel von                    Lastkraftwagens oder eines daran angekuppelten\n     45° gekennzeichnet werden.                                      Fahrzeugs oder von miteinander verbundenen\n                                                                     Fahrzeugen beträgt 20,0 t zuzüglich 160 kg für jede\n 10. (Bulgarien) Bei Kraftfahrzeugen mit 2 Achsen be                 10 cm, die über den Abstand von 2,5 m zwischen\n     trägt die zulässige Achslast 8 t; bei 3 Achsen be               der ersten und der letzten Achse des Motorwa\n     trägt sie 7,25 t; bei 4 Achsen 6 t. Bei Aufliegern              gens/Lastkraftwagens, des angekuppelten Fahr\n     beträgt sie 6 t und bei einachsigen Anhängern 8 t.              zeugs oder der miteinander verbundenen Fahrzeu\n 11. (Zypern) Die zuständige Behörde kann die Ver^                   ge hinausgehen. Das Gesamtgewicht darf nicht\n     Wendung von Kraftfahrzeugen mit größeren Ab                     mehr als 42 t betragen. Auf schmaleren Straßen\n     messungen und höheren Gewichten als angegeben                   oder auf schwachen Brücken kann das Gewicht\n     zulassen.                                                       miteinander verbundener Fahrzeuge sowie die\n 12. (Zypern) Es ist verboten, einen Anhänger hinter                 Achslast je Achse oder Doppelachse beschränkt\n     einem Lastkraftwagen mitzuführen.                               werden. Das zulässige Gewicht ist auf Verkehrszei\n 13. (Zypern) Das Gesamtgewicht des Sattelanhängers                  chen angegeben.\n     darf das Gesamtgewicht der Zugmaschine nicht                    Vom 1. Januar 1979 ab darf das zulässige Gesamt\n     überschreiten.                                                  gewicht miteinander verbundener Fahrzeuge eine t\n 14. (Tschechoslowakei) Unter der Bedingung, daß der                 je 4.4 DIN kw Motorleistung des Zugfahrzeugs\n     Abstand zwischen den Achsen einer Doppelachse                   nicht überschreiten. Dies gilt nicht für landwirt\n     zwischen 1,3 m und 2 m liegt.                                   schaftliche Zugmaschinen mit Anhängern.\n                                                                 25. (Finnland) Lastkraftwagen mit einem zwei- oder\n         Beträgt der Abstand       dann beträgt das                  dreiachsigen Anhänger: 22 m; Sattelkraftfahrzeuge,\n          zwischen Achsen       zulässige Gesamtgewicht              bestehend' aus einem Zugfahrzeug und einem be\n                   in   m                 in t\n                                                                     sonders für die Beförderung von langen Gütern ge\n                  1,2—1,3                 14,5                       bauten Sattelauflieger: 20 m.\n                  1,1 — 1,2               13                     26. (Frankreich) Die zulässige Achslast beträgt bei\n                  1,0—1,1                 11,5                       einer Doppelachse 7,35 t für die am stärksten bela\n                weniger als 1             10",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                           209                                           Heft 5    1976\n\n\n\n    den Achsen 0,9 m beträgt. Dieser Wert erhöht sich                   (4) Zulässiges Gesamtgewicht von Fahrzeugen mit\n    um 350 kg je 0,05 m Abstand über 0,9 m hinaus,                         mehr als 2 Achsen: 26 t\n    darf aber bei einem Achsabstand von 1,35 m oder                 33. (Bundesrepublik Deutschland) Die Werte gelten\n    mehr 10,5 t nicht überschreiten.                                    nur für Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge\n27. (Frankreich) Das zulässige Gesamtgewicht eines                      ausgebildet sind.\n    Fahrzeugs darf jedoch 5 t je m Abstand zwischen                 34. (Griechenland) Fahrzeuge im internationalen Ver\n    den beiden äußeren Achsen nicht überschreiten.                      kehr\n27. (Frankreich) Unter der Bedingung, daß das Ver-\nbis hältnis zwischen dem zulässigen Höchstgewicht für                   Zweiachsige Fahrzeuge:\n    beiadene Fahrzeuge und dem zulässigen Gewicht                          Vorderachse 8 t,\n'   pro Achse(n) 3.5 nicht übersteigt.                                     TJinterachse 10 t\n28. (Frankreich) Die Länge von Kraftomnibussen darf                     Dreiachsige Fahrzeuge:\n    jedoch 12 m betragen, wenn der hintere Überhang\n    6/10 des Radstandes oder einen Absolutwert von                         bei einem Achsabstand zwischen den beiden\n    3,50 m nicht überschreitet. Kraftomnibusse mit                         Achsen einer Doppelachse von weniger als 1 m:\n    einem Anhänger im Stadt- oder Vorortlinienver                          14,5 t,\n    kehr: 20 m.'                                                           bei 1 m oder mehr: 16 t.\n29. (Deutsche Demokratische Republik) Das zulässige                 35. (Griechenland) Anhang 7 des Übereinkommens\n    Gesamtgewicht wird, je nach Fahrzeugart, anhand                     über den Straßenverkehr von 1949 ist auf das zu\n    der nachstehend angegebenen Kriterien berechnet.                    lässige Gesamtgewicht von Fahrzeugen oder mit\n    Die Einzelachslast bzw. Doppelachslast darf 10 t                    einander verbundener Fahrzeuge bis zu einem Ab\n    bzw. 16 t nicht überschreiten (bei einem Achsab-                    stand von 1 m bis 12 m zwischen den beiden äuße\n  . stand von mindestens 1,31 m). Bei der Berechnung                    ren Achsen anwendbar. Nach einer Entscheidung\n der zulässigen Gesamtgewichte muß die Gewichts                         des Ministers kann für Lastzüge und Sattelkraft\n verteilung auf die Achsen so sein, daß die gelenk-                     fahrzeuge im internationalen Verkehr eine Tole\n'te Adise bei allen statischen Beladungszuständen                       ranz von 10 ®/o zugestanden werden, falls das Ge\n auf horizontaler Fahrbahn 25 °/o des Gesamtgewich                      samtgewicht von 32 t eingehalten wird. Außerdem\n tes des Fahrzeugs trägt.                                               muß der Wendekreisradius weniger als 11 m betra\n                                               zulässige                gen.\n                                                 Achslast           36. (Griechenland) Für Lastkraftwagen auf den Straßen\n    a) je Einzelachse eines Kraftfahrzeugs\n       und Sattelanhängers                          10 t                a) Nafplion—Argos—Corinth—Athen—Thessaloni\n                                                                           ki—Gevgeli\n    b) je Einzelachse eines Kraftfahrzeugs\n       mit 3 Achsen, wenn der Achsabstand\n                                                                        b) Skidra—Naoussa—Gevgeli\n       mindestens 1,31 m beträgt                     8 t                c) Thessaloniki—Orestias\n    c) je Einzelachse eines Kraftfahrzeugs                              d) Thessäloniki—Koula\n       mit 4 oder mehr Achsen                        6 t                e) Corinth—Patras—Kiparissia\n    d) je Einzelachse eines Anhängers mit mehr                          beträgt die Fahrzeuglänge 12 m für Fahrzeuge mit\n       als 1 Achse und einem Achsabstand von                            3 Achsen und 15 m für Sattelkraftfahrzeuge.\n       mindestens 1,31 m                             8 t\n                                                                    37. (Ungarn) Vorausgesetzt, daß der Abstand zwischen\n    e) je gelenkter Einzelachse eines                                   den beiden Achsen zwischen 1 m und 2 m liegt.\n        Kraftfahrzeugs                               6 t                Wenn dieser Abstand unter 1 m liegt, wird die\n    f) je gelenkter Doppelachse mit einem Achs                          Doppelachse bei der Berechnung der zulässigen\n       abstand von mindestens 1,11 m, andernfalls                       Achslast als Einzelachse betrachtet; wenn dieser\n       wie bei nicht gelenkter Doppelachse          12 t                Abstand 2 m überschreitet, werden die beiden\n    g) je Doppelachse mit einem Achsabstand                             Achsen getrennt betrachtet.\n       bis zu 1,00 m ,                              10    t         37. 38 t mit fünf oder mehr Achsen,\n       von 1,01 m bis 1,10 m                        11,5 t      bis\n       von 1,11 m bis 1,20 m                        13    t\n       von 1,21 m bis 1,30 tn                       14,5 t          38. (Irland) Die Last, welche ein Rad eines Fahrzeugs\n       von 1,31 m und mehr                          16   t              oder eines mitgeführten Anhängers auf die Stra\n                                                                        ßenoberfläche überträgt, darf folgende Werte nicht\n    Der Betrieb von Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht                     überschreiten:\n    über den zulässigen Werten liegt, ist nur mit einer\n    Sondergenehmigung erlaubt.                                         (i) wenn das Rad mit einem Luftreifen ausgerü\n                                                                            stet ist: 5 t;\n30. (Deutsche Demokratische Republik) Diese Länge                      (ii) wenn das Rad mit einem flachen Reifen ausge\n    kann auf 12 m ausgedehnt werden, wenn der hin                           rüstet ist: 406 kg/\" (2,54 cm) Breite des Rei\n    tere Überhang nicht großer ist als sechs Zehntel                       fens, gemessen an der Berührungsstelle zwi\n    des Radstandes oder 3,5 m.\n                                                                            schen Reifen und Fahrbahn; „flacher Reifen\"\n31. (Bundesrepublik Deutschland) Kraftfahrzeuge und                         bezeichnet einen Reifen (der nicht ein Luftrei\n    miteinander verbundene Fahrzeuge müssen so ge                          fen ist) aus weichem oder elastischem Mate\n    baut und eingerichtet sein, daß die bei einer Kreis                     rial, wenn dieses Material\n   fahrt von 360° überstrichene Ringfläche mit einem                    — so angeordnet ist, daß es\n   äußeren Radius von 12 m keine größere Breite als                         a) ununterbrochen über den Umfang des Rades\n   5,5 m hat. Dabei muß die vordere äußerste Begren                            verläuft oder\n   zung des Kraftfahrzeugs auf dem Kreis von 12 m\n   Radius geführt werden. Beim Einfahren aus der                            b) segmentweise so angebracht ist, daß, soweit\n   tangierenden Geraden in diesen Kreis darf kein                              möglich, zwischen den Segmentenden kein\n   Teil des Kraftfahrzeugs oder Zuges diese Gerade                             Freiraum vorhanden ist,\n   um mehr als 0,8 m nach außen überschneiden.                          — so dick ist, daß nach Möglichkeit Erschütte\n                                                                          rungen während der Fahrt weitgehend ausge\n32. (Bundesrepublik Deutschland) Im Saarland gelten                        schaltet sind,\n   für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Güterver\n   kehr folgende Werte:                                                 — so aufgebaut ist, daß keine Fehler vorliegen,\n                                                                           durch welche auf irgendeine Weise die Stra\n   (1) Zulässige Achslast der Einzelachse: 13 t\n                                                                           ßenoberfläche beschädigt werden könnte,-\n   (2) Zulässige Achslast der Doppelachse: 21 t                        (iii) wenn das Rad nicht mit einem Luftreifen oder\n   (3) Zulässiges Gesamtgewicht von Fahrzeugen mit                         einem flachen Reifen ausgerüstet ist: 254 kg/\"",
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            "content": "Heft 5 — 1976                                              210                               V k B1 A m t Ii c h e r Teil\n\n\n\n            gemessen an der Berührungsstelle zwischen                kann nach ihrem Ermessen in gewissen Fällen Ab\n            Rad oder Reifen und Fahrbahn. Dabei sind 2               weichungen von diesen Bestimmungen genehmi\n            Räder eines Fahrzeugs als ein Rad zu betrach             gen. Diese Genehmigungen bedürfen der Schrift\n            ten, wenh der Abstand zwischen den Mitten               form.\n            der Aufstandsflächen weniger als 0,45 m be           54. (Malta) Je nach den Erfordernissen des Straßen\n            trägt.                                                   profils oder der Strecke kann die Polizeibehörde\n39. (Irland) Zulässige Höhe für Kraftomnibusse: 4,57 m;              eine geringere Gesamtlänge vorschreiben, welche\n    für andere Fahrzeuge keine Beschränkungen.                       nicht überschritten werden darf.\n40. (Irland) Unter der Bedingung, daß der Abstand                55. (Malta) Im Sinne dieser Vorschriften ist die Last,\n    zwischen den beiden Achsen nidit weniger als 1,02 m              welche von einem Fahrzeug auf die Straßenober\n    und nicht mehr als 2,13 m beträgt. In derartigen                 fläche übertragen wird, gleich dem Gewicht des\n    Fällen darf die Doppelachslast 18 t betragen, wenn               vollständig ausgerüsteten Fahrzeugs einschließlich\n    für das Fahrzeug oder den mitgeführten Anhänger                  Wasser, öl und Kraftstoff und beladen mit einem\n    ein Gesamtgewicht von 25 t oder mehr zulässig ist.               Gewicht von 72,50 kg je Person, wobei dieses Ge\n    Wenn der Abstand weniger als 1,02 m beträgt, be                  wicht jeweils auf den für den Fahrer, den Schaff\n    trägt das zulässige Höchstgewicht in jedem Fall 10 t.            ner und die Fahrgäste vorgesehenen Plätzen an\n                                                                     zuordnen ist.\n41. (Irland) Gilt für ein Fahrzeug mit 3 Achsen! Wenn\n    ein Fahrzeug 4 oder mehr Achsen hat,/ beträgt der            56. (Malta) Breite ist die Entfernung zwischen 2 paral\n    Grenzwert 25 t. Wenn das Fahrzeug 4 oder mehr                    lelen Ebenen, welche durch die äußersten seitli\n    Achsen hat und (außer bei Fahrzeugen, welche vor                 chen Vorsprünge des fahrenden Fahrzeugs gehen.\n    dem 1. Juli 1964 zugelassen wurden) der Abstand                  Die Breite von Kraftomnibussen darf 2,10 m nicht\n    zwischen den äußersten Achsen mehr als 7,32 m                    überschreiten, außer auf gewissen von der Polizei\n    ist, beträgt der Grenzwert 28 t.                                 behörde genehmigten Strecken. Auf diesen Strek-\n 42. (Irland) Bei der Bestimmung der zulässigen Länge                ken darf die Breite der Fahrzeuge 2,45 m nicht\n                                                                     überschreiten.\n     wird die Zugeinrichtung nicht als Teil des Anhän\n    gers gerechnet.                                              57. (Niederlande) Dies trifft nur für „A\"-Straßen zu;\n 43. (Irland) Zulässige Länge. Nur eine große Zugma                  für „B\"-Straßen ist die entsprechende Zahl auf 2,2\n     schine (eine Zugmaschine, deren Leergewicht 7,25                m herabgesetzt.\n     t überschreitet) darf 2 Anhänger mitführen, und             58. (Niederlande) Nur für „B\"-Straßen.\n     dies     nur    außerhalb   von   Stadtgemeinden   oder     59. (Niederlande) Gilt nur für neue einachsige Anhän\n     Stadtbezirken mit mehr als 10 000 Einwohnern.                   ger.\n 44. (Irland) Bei Anhängern mit 4 oder mehr Achsen               60. (Norwegen) Durch Sondergenehmigungen für ge\n     beträgt das zulässige Gesamtgewicht 25 t.                       wisse Hauptstraßen können Fahrzeuge zugelassen\n 45. (Irland) Bei Sattelkraftfahrzeugen mit 4 oder mehr              werden, welche eine Breite von 2,50 m und/oder\n     Achsen und einem Abstand zwischen der vorder                    eine Adislast von 8 t je Achse oder 12 t je Doppel\n     sten und der hintersten Achse von mehr als 7,32 m               achse und eine Länge von 18 m haben.\n     beträgt das zulässige Gesamtgewicht 28 t (außer             61. (Norwegen) Bei Lastzügen und Sattelkraftfahrzeu\n     bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1964 zugelas                gen hängt das zulässige Gesamtgewicht von dem\n     sen wurden). Beträgt der Abstand zwischen den                   Abstand zwischen den jeweiligen Achsen und dem\n     äußersten Achsen mehr als 10,65 m, so beträgt das               Abstand     zwischen   der   ersten   und   der   letzten\n     zulässige Gesamtgewicht 32 t.                                   Achse ab.\n 46. (Italien) Unter der Bedingung, daß der Abstand              62. (Polen) Fahrzeuge, deren Gewicht 10 t je Achse\n     zwischen den Achsen der Doppelachse weniger als                 oder 16 t je Doppelachse nicht überschreitet, dür\n     2 m beträgt.                                                    fen auf folgenden Straßen verkehren:\n 47. (Italien) Dieser Wert ist nur ein Grenzwert für                    internationale Hauptverkehrsstraßen, die mit\n     Kraftfahrzeuge, Kraftomnibusse und Anhänger, de                    dem Buchstaben „E\" und einer Nummer ge\n     ren zulässiges Gesamtgewicht 10 t bei zweiachsi                    kennzeichnet sind;\n     gen Fahrzeugen, 12 t bei dreiachsigen Fahrzeugen                   wichtigen durch ein rotes Schild mit ein oder\n     und 14,5 t bei Sattelkraftfahrzeugen oder anderen                  zwei Nummern gekennzeichneten Straßen und\n     miteinander verbundenen Fahrzeugen überschrei                      ein paar Straßen mit Schildern, die drei Num\n     tet.                                                               mern tragen;\n 48. (Italien) Unter der Voraussetzung, daß die Bedin                   sonstigen Straßen mit Zeichen, die die Zufahrt\n     gung unter 3 c) der Tabelle eingehalten ist. Für                   von Fahrzeugen mit einem Adisgewidit über\n     Fahrzeuge, welche den dort genannten Bedingun                      10 t verbieten.\n     gen nicht entsprechen, gelten die folgenden zuläs\n     sigen Gesamtgewichte: Fahrzeuge mit 2 Achsen: 101;          63. (Polen) Wenn die Achsen 3 m oder mehr vonein\n                                                                     ander entfernt sind.\n     Fahrzeuge mit 3 oder mehr Achsen: 12 t; Sattel-\n     kraftfahrzeuge: 14,5 t.                                     64. (Portugal) Bei Kraftomnibussen im städtischen Li\n                                                                     nienverkehr darf die Höhe 4,40 m nicht'überschrei\n 49. (Italien) 22 t bei Fahrzeugen mit 4 oder mehr Ach\n                                                                     ten.\n     sen.\n\n 50. (Italien) Wenn das Fahrzeug im städtischen Linien           65. (Portugal) Die zulässige Achslast der Vorderachse\n     verkehr verwendet wird; im übrigen beträgt das                  darf 7,5 t nicht überschreiten.\n     zulässige Gesamtgewicht 14 t für Fahrzeuge mit 2            66. (Portugal) Die zulässige Achslast (P) der Doppel\n     Achsen und 18 t für Fahrzeuge mit 3 Achsen, vor                 achse hängt vom Abstand (L) zwischen den bei\n     ausgesetzt, daß die Bedingung in Anmerkung 46                   den Achsen ab. Die entsprechenden Werte lauten\n     erfüllt wird.                                                   wie folgt:\n 51. (Luxemburg) Die zulässige Last der am stärksten                                                               P\n                                                                            L\n     belasteten Achse einer Doppelachse darf jedoch 10\n     t nicht überschreiten.                                           bis — 1    m                               10    t\n 52. (Luxemburg) Diese Länge kann auf 12 m erhöht                     1,01 —1,10 m                               11,5t\n     werden, unter der Bedingung, daß der hintere                     1,11 —1,20 m                               13    t\n     Überhang weder 6/10 des Radstandes noch 3,5 m                    1,21 —1,30 m                                14,5 t\n     überschreitet.                                                   1,31 m und mehr                             16   t\n\n 53. (Malta) Miteinander verbundene Fahrzeuge dürfen\n     nicht aus mehr als 3 Einheiten bestehen. Sie dür             67. (Portugal) Dieser Wert gilt für einen vierachsigen\n     fen einschließlich Ladung eine Gesamtlänge von                   Lastzug. Das zulässige Gesamtgewicht für einen",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                      211                                              Heft 5 — 1976\n\n\n68. (Portugal) Nadi den gesetzlichen Vorschriften darf               14,7 t kann je 0,05 m Achsabstand über 0,9 m um\n    höchstens 1 Anhänger hinter einem Lastkraftwagen                 700 kg erhöht werden, falls sie den Wert von 21 t\n    mitgeführt werden.                                               für den Achsabstand von 1,35 m nicht überschrei\n69. (Portugal) Das zulässige Gesamtgewicht eines An                  tet; außerdem darf der Wert von 10,5 t für die am\n    hängers darf das zulässige Gesamtgewicht des                     stärksten belastete Achse nicht überschritten wer\n    Zugfahrzeugs nicht überschreiten, wenn das letzte                den.\n    re zur Güterbeförderung verwenciet wird, noch das          78. (Spanien) Einzelfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge und\n    Leergewicht des Zugfahrzeugs, wenn das letztere                Züge, deren Gesamtgewicht 16 t überschreitet, so\n    zur Personenbeförderung verwendet wird.                        wie Sattelkraftfahrzeuge, deren Gesamtlänge 15 m\n    Das zulässige Gesamtgewicht von Anhängern hin                  überschreitet, und Züge, deren Gesamtlänge 14 m\n    ter landwirtschaftlichen Zugmaschinen beträgt 8 t                überschreitet, müssen für das Befahren öffentlicher\n    bei einachsigen Anhängern und 12 t bei Anhän                     Straßen eine vom Ministerium für öffentliche Ar\n    gern mit 2 oder mehr Achsen.                                   beiten erteilte Sonderdauergenehmigung haben, in\n70. (Portugal) Die zulässige Länge von Anhängern hin               der gewisse Einschränkungen festgelegt sind.\n    ter landwirtschaftlichen Zugmaschinen beträgt 7 m          79. (Spanien) Das Mitführen von 2 Anhängern hinter\n    bei einachsigen Anhängern und 10 m bei Anhän                   einem Lastkraftwagen ist nur in begründeten Aus\n    gern mit 2 oder mehr Achsen.                                     nahmefällen und mit einer Sondergenehmigung zu\n71. (Portugal) Derselbe Wert gilt, wenn die Zahl der               lässig.\n    Achsen mehr als 3 beträgt.                                 80. (Schweden) Jedoch sind etwa 18Vo des Straßennet-'\n72. (Portugal) Bei Sattelkraftfahrzeugen, welche spe                 zes für Fahrzeuge mit einer zulässigen Einzelachs\n    ziell für die Beförderung von Containern geeignet                last von 10 t befahrbar.\n    und zugelassen sind, darf die Länge maximal 15,50          81. (Schweden) Jedoch sind etwa 18 Vo des Straßennet\n    m betragen.                                                      zes mit einer zulässigen Doppelachslast (2 benach\n73. (Portugal) Derselbe Wert gilt, wenn die Zahl der                 barte Achsen, die weniger als 2,0 m voneinander\n    Achsen mehr als 5 beträgt.                                       entfernt sind) von 16 t befahrbar.\n74. (Rumänien) — Für das Gesamtgewicht und die Ge              82. (Schweden) Das zulässige Gesamtgewicht eines\n    samthöhe sind die Zahlen die gleichen wie für das                Fahrzeugs oder von mit einander verbundenen\n    beladene Fahrzeug                                                Fahrzeugen hängt vom Abstand zwischen der vor\n    — Der Abstand zwischen den Achsen einer Dop\n                                                                     dersten und hintersten Achse ab. Das Gesamtge\n                                                                     wicht des Fahrzeugs oder der miteinander verbun\n       pelachse muß < 2 m betragen;                                  denen Fahrzeuge darf 12 t nicht überschreiten,\n    — Das oben angegebene Gesamtgewicht ist (nur)                    wenn der Abstand zwischen der vordersten Achse\n       auf „E\"-Straßen zulässig;                                     und der hintersten Achse des Fahrzeugs oder der\n    — Auf sonstigen Straßen wird das Gesamtgewicht                   miteinander verbundenen Fahrzeuge 2,0 m nicht\n      wie folgt herabgesetzt:                                        überschreitet. Wenn dieser Abstand mindestens 2,0\n                                                                     m, doch weniger als 2,2 m beträgt, darf das Ge\n         Kategorien        oberflächen    Makadam-                   samtgewicht 12,5 t nicht überschreiten. Dieser Wert\n                            behandelte     decken                    darf um 0,25 t je 0,2 m Abstand zwischen den er\n                         Fahrbahndecken                              wähnten Achsen erhöht werden, wobei die ersten\n                                                                     2,2 m nicht gezählt werdeh.\n          3. (a)             8              7.5                      Bei der Bestimmung des zulässigen Gesamtge\n             (b)            14.5           12                        wichts miteinander verbundener Fahrzeuge ist zu\n             (c)             4              3.75                     beachten, daß das zulässige Gesamtgewicht eines\n          4. (a)            14             12                        Einzelfahrzeugs unabhängig davon ist, ob das\n             (b)            18             16                        Fahrzeug Teil miteinander verbundener Fahrzeuge\n          5. (a) und (b)    34             27                        ist oder nicht.\n          6. (a)             8              7.5\n                                                               83. (Schweden) Bei miteinander verbundenen Fahrzeu\n             (b)            12             10\n             (c)            16             13\n                                                                   gen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr\n          7. (a)            22             19.5\n                                                                   als 12 t darf der Abstand zwischen der hintersten\n                                                                   Achse eines Fahrzeugs und der vordersten Achse\n             (b)            26             21\n             (c)            30             27\n                                                                     desjenigen Fahrzeugs, hinter dem es mitgeführt\n          8.                14             12\n                                                                     wird, nicht weniger als 3 m betragen. Befindet sich\n          9.                18             16\n                                                                     eine andere Achse nicht mehr als 2 m von der\n         10.                24             20\n                                                                     einen oder der anderen der erwähnten Achsen ent\n                                                                     fernt, so darf der Abstand zwischen diesen nicht\n                                                                     weniger als 4 m betragen.\n    — Für Fahrzeuge, die das zulässige Gesamtgewicht\n      und die zulässigen Höchstabmessungen über                84.   (Schweiz) Auf bestimmten Straßen: 2,5 m.\n      schreiten, muß eine, besondere Erlaubnis einge           85.   (Schweiz) Ein Gesamtgewicht von mehr als 2 t\n       holt wercien.                                                 über der Höchstgrenze für die Achse mit Einzelan\n75. (Spanien) Das Verbot, ab 1. Mai 1962 Fahrzeuge                   trieb eines 2achsigen Lastkraftwagens ist zulässig,\n    einzuführen, welche nicht den festgelegten Richtli               wenn das tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs das\n    nien entsprechen, bezieht sich auf die vorgeschrie               zulässige Gesamtgewicht von 16 t nicht übersteigt.\n    benen Grenzwerte der Gewichte und Abmessungen              86.   (Schweiz) Ein Gesamtgewicht von mehr als 2 t\n    der Fahrzeuge, die in Spanien zugelassen werden                  über der Höchstgrenze ist für die Achse mit Dop\n    sollen. Die erwähnten Grenzwerte gelten auch für                 pelantrieb zulässig.\n    Fahrzeuge, welche im internationalen Verkehr zeit          87. (Schweiz) 19 t für einen Lastkraftwagen mit mehr\n    weilig nach Spanien eingeführt werden; in Aus                  als zwei Achsen, von denen nur eine angetrieben\n    nahmefällen können jedoch die Behörden besonde                   ist.\n    re Genehmigungen erteilen, welche für eine be\n    stimmte Zahl von Fahrten auf einer festgelegten            88. (Schweiz) 25 t für einen Lastkraftwagen mit mehr\n    Strecke gelten, wenn zu ihrer Zufriedenheit bewie              als drei Achsen, von denen mindestens zwei ange\n    sen wird, daß das Volumen oder das Gewicht der                   trieben sind.\n    Güter nicht verringert werden kann.                        89. (Schweiz) 28 t für einen Lastkraftwagen mit mehr\n76. (Spanien) Einschließlich Ladung.                               als vier Achsen, von denen mindestens zwei ange\n77. (Spanien) Wenn der Abstand zwischen den beiden                   trieben sind.\n    Achsen einer Doppelachse 0,9 m beträgt, darf die           90. (Schweiz) Das zulässige Gesamtgewicht von mit\n    Last auf der am stärksten belasteten Achse 7,35 t              einander verbundenen Fahrzeugen setzt sich zu",
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(Großbritannien) Die Länge eines Lastkraftwagens\n    trägt es nicht mehr als 24 t.                                    darf 11 m, die eines Anhängers (ohne Zugeinriöh-\n                                                                     tung) 7 m nicht überschreiten; die Gesamtlänge\n93. (SchweizJ Unter der Bedingung, daß die zulässige                 des Lastkraftwagens, der Zugeinrichtung und des\n     Achshöchstlast (s. Anmerkungen 85 und 86) be                    Anhängers darf jedoch 18 m nicht überschreiten.\n     rücksichtigt wird.\n                                                                114. (Großbritannien) 12 m nur dann, wenn der Anhän\n 94. (Schweiz) Für Kraftomnibusse und Omnibuszüge im                 ger nicht weniger als 4 Räder hat und der Absfand\n     Linienverkehr gelten die folgenden zulässigen Län\n                                                                     zwischen ddn Mitten der Aufstandsflächen der vor\n        gen:\n                                                                     dersten und hintersten Räder auf derselben Seite\n        Kraftomnibus                                    13 m         des Anhängers nicht weniger als Vs der Gesamt\n        Kraftomnibus mit 1 Gepäckanhänger               18 m         länge beträgt und der Anhänger hinter einem\n        Kraftomnibus mit 1 Anhänger                                  Kraftfahrzeug von 2 t oder mehr mitgeführt wird.\n        zur Personenbeförderimg                         23 m         Im übrigen beträgt, die zulässige Länge 7 m. Die\n        Kraftomnibus mit 1 Anhänger\n                                                                     Länge eines Lastkraftwagens darf 11 m, die eines\n                                                                     Anhängers (ohne Zugeinrichtung) 12 m nicht über\n        zur Personenbeförderung\n                                                                      schreiten; die Gesamtlänge des Lastkraftwagens,\n        und 1 Gepäckanhänger                            28 m          der Zugeinrichtung und des Anhängers darf jedoch\n        Kraftomnibus als Gelenkfahrzeug                               18 m nicht überschreiten.\n        mit 1 Gepäckanhänger                            23 m\n                                                                 115. (Großbritannien) Unter der Voraussetzung, daß ge\n        Kraftomnibus als Sattelkraftfahrzeug                          wisse Bedingungen einschließlich des Achsabstan\n        mit 1 Gepäckanhänger                        18 m              des erfüllt sind; sonst kann eine niedrigere Grenze\n 95.    (Türkei) Vorausgesetzt, daß der Abstand zwischen              angewendet werden.\n        den beiden Achsen zwischen 1 m und 2 m liegt.            116. (Jugoslawien) Das zulässige Gesamtgewicht für\n 96.    (Türkei) Hängt von dem Abstand zwischen den                   alle Arten und Kategorien von Kraftfahrzeugen mit\n        beiden äußersten Achsen eines Einzelfahrzeügs,                oder ohne Anhänger beträgt 40 t unter der Vor-\n        eines, Sattelkraftfahrzeugs oder eines Zuges ab,             ^aussetzung, daß die Einzelachslast 10 t und die\n        entsprechend Anhang 7 zu dem Übereinkommen                  Doppelachslast 16 t beträgt;\n        über den Straßenverkehr von 1949.                       (VkBl 1976 S. 205)\n 97.    (UdSSR) Nur auf Hauptstraßen; für Nebenstraßen 6 t.\n 98.    (UdSSR) Nur auf Hauptstraßen; für Nebenstraßen           Nr. 72 Verzeichnis der Fahrlehrerausbildüngsstät-\n        11 t.                                                              ten\n 99.    (UdSSR) Nur auf Hauptstraßen; für Nebenstraßen                                          Bonn, den 20. Februar 1976\n        10,5 t.                                                                                 StV 10/36.11.01—22\n100.    (UdSSR) Nur auf Hauptstraßen; für Nebenstraßen             Nachstehend gebe ich eine Ergänzung des Verzeich\n        15 t.                                                    nisses der Fahrlehrerausbildungsstätten (VkBl 1975 S.\n101.    (UdSSR) Nur auf Hauptstraßen; für Nebenstraßen           11, 240, 324, 626) bekannt:\n        20 t.                                                       Lfd. Nr. 27:\n102.    (UdSSR) Nur auf Hauptstraßen; für Nebenstraßen              Fahrlehrerausbildungsstätte Hans Thorn,\n         16 t.                                                      6508 Alzey, Albiger Straße 19.\n103.    (UdSSR) Nur auf Hauptstraßen; für Nebenstraßen                                    Der Bundesminister für Verkehr\n        20 t.                                                                                        Im Auftrag\n104.    (UdSSR) Nur auf Hauptstraßen; für Nebenstraßen           (VkBl 1976 S. 212)               Dr. H e 1 d m a n n\n        30 t.\n105.    (Großbritannien) Die Höhe von 4,6 m gilt nur für\n         Kraftomnibusse.                                            Binnenschiffahrt\n106.    (Großbritannien) Eine niedrigere Grenze von 2,3 m\n        kann unter gewissen Umständen angewendet wer             Nr. 73 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vor\n         den. Die Grenze für eine Zugmaschine (mit mehr                    übergehenden Änderung der Rheinschiff-\n         als 7,25 t Gewicht) beträgt 2,75 m.                               fahrtpolizeiverordnung (Nichtanwendung\n 107.    (Großbritannien) Einzelachse: 10,2 t, wenn gewisse                des § 9.02; Hödistabmessungen der Schub\n         Bedingungen über das auf dem Typschild empfoh                     verbände) *)\n         lene Gewicht, die Bremswirkung sowie die Reifen\n         erfüllt sind. 11,2 t für Zwillingsschwingachsen oder      Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf\n         für eine Zugmaschine (mit mehr als 7,25 t Ge            gaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\n         wicht).\n                                                                 vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt\n                                                                 geändert durch das Gesetz über die Beförderung gefähr-\n 108.    (Großbritannien) Niedrigere Grenzen werden ange         lidier Güter vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I\n         wendet, wenn gewisse Bedingungen nicht erfüllt          S. 2121), in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung\n         sind und die Achsen einen geringeren Abstand            zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung\n         voneinander als 1,85 m haben.                           vom 5. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1305), zuletzt\n 109.    (Großbritannien) 4,6 t für Einzelräder; 5,1 t für       geändert durch Verordnung vom 2. Januar 1973 (Bun\n         Zwillingsräder oder Räder mit breiten Reifen (d. h.     desgesetzbl. I S. 11), und § 1.22 Nr. 3 der Rheinsdiiff-\n         solchen, deren Auflagefläche mindestens 300 mm          fahrtpolizeiverordnung vom 5. August 1970 (Bundesge\n         beträgt).                                               setzbl. I S. 1305 — Anlageband —), zuletzt geändert\n         (Großbritannien) 14,2 t, wenn gewisse Bedingungen       durch Verordnung vom 2. Januar 1973 (BundeBgesetzbl.\n 110.\n                                                                 I S. 11), wird verordnet:\n         nicht erfüllt sind und der Achsabstand geringer ist\n         als 2,65 m.\n III.    (Großbritannien) Unter der Voraussetzung, daß ge        1. Der § '9.02 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wird\n         wisse Bedingungen einschließlich des Achsge                 außer Anwendung gesetzt.\n         wichts und des -abstandes erfüllt sind; sonst kann",
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Das Pa\n   bände um höchstens 8 m und die Breite von 11,40 ni                tent   wurde   am    8.2. 1974    auf   die   Strecken      Straß\n   auf 13,00 m vergrößert werden; dabei ist zu beach                 burg—Mainz und Andernach—Duisburg erweitert;\n   ten:                                                         (4) Nr. 45/72 für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft,\n   — daß die Gesamtlänge des geschobenen Teils des                   Strecke      Mannheim—Andernach,              ausgestellt     am\n      Verbandes vor dem Schubboot 153 m nicht über                   22. 8. 1972 für den Schiffer Wilhelm van de Lücht,\n      schreitet,                                                     geb. am 7.4. 1940 in Rüdesheim. Das Patent wurde\n   — daß das Schubboot in der Achse des Verbandes\n                                                                     am 27. 10. 1972 auf die Strecken Andernach—Spyck\n                                                                     und Fort-Louis—Mannheim und am 12. 10. 1973 auf\n     gekuppelt ist und\n                                                                     die Strecke Basel—Fort-Louis erweitert;\n   — daß die Fahrgeschwindigkeit des Verbandes im\n      stillen Wasser mindestens 13 km/Std. beträgt.\"\n                                                                (5) Nr. 38/72 für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft,\n                                                                     Strecken Mannheim—Spyck und Basel—unterste\n                             § 2                                     Schleuse des kanalisierten Rheins, ausgestellt am 22.\n  Diese Verordnung tritt am 1. April 197ß in Kraft und              8. 1972 für den Schiffer Werner Müllem geb. am 23.\nmit Ablauf des 31. März 1979 außer Kraft.                            12. 1948 in Oberspay.\nMünster, den 20. Januar 1976                                    II. Schifferpatente\n                          Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                      Wßst\n                                                                (1) Nr. 216/57, Klassen I/II, für die Westdeutschen Kanä\n                                                                     le, den Main: Mainz—Frankfurt, den Neckar: Mann\n                                   In Vertretung\n                                                                     heim—Heilbronn, ausgestellt am 5. 10. 1957 für den\n                                   Wendlandt\nMainz, den 20. Januar 1976\n                                                                     Schiffer Alfred Thamm, geb. am 1. 1. 1928 in Groß\n                                                                     brück Krs. Breslau;\n                          Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                    Südwest                     (2) Nr. 26/74, Klasse II, nur gültig zur Führung des MS\n                                  Amesmeier                          ,,Elvira\", für die Westdeutschen Kanäle und die Mo\nZKR 1975 — II — 14                                                   sel: Koblenz—Metz, ausgestellt am 22. 5. 1974 für den\nZKR 1975 — II — 15                                                   Schiffer Bernhard Reinert, geb. • am 20.6. 1953 in\n(VkBl 1976 S. 212)                                                   Saarbrücken;\n                                                                (3) Nr. 31/72, Klasse II, für die Westdeutschen Kanäle,\nNr. 74    10. Nachtrag zum Tarif für die mittelrheini            _ ausgestellt am 22.8.1972 für den Schiffer Wilhelm\n          schen Häfen und Werften Andernach, Ben                    van de Lücht, geb. am 7. 4. 1940 in Rüdesheim;\n          dorf, Koblenz, Neuwied (einschließlich der            (4) Nr. 28/72, Klasse II, für die Westdeutschen Kanäle,\n          früher selbständigen Häfen Fahr-Irlich und                ausgestellt am 22.8. 1972 für den Schiffer Werner\n          Engers), Vallendar und Weißenthurm vom                    Müller, geb. am 23. 12.1948 in Oberspay.\n          20. Juni 1952                                         III. Fährführerschein\n                         .Mainz, den 2. Februar 1976            Nr. 16 für die Moselfähre Kobern—Gondorf, ausgestellt\n                           A6/V-Nr. 12 393/76                   am    9.4. 1968     vom    Wässer-     und    Schiffahrtsamt       Ko\n  Am 15. Oktober 1974 trat der vom Ministerium für              blenz-Mosel für den Fährführer Matthias Pantenburg,\nWirtschaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz am            geb. am 16. 11. 1919 in Dieblich/Mosel.\n9. Oktober 1974 genehmigte 10. Nachtrag zum Tarif für           Mainz, den 9. Februar 1976\ndie mittelrheinischen Häfen und Werften Andernach,              A 5/B — 12489/76\nBendorf, Koblenz, Neuwied (einschließlich der früher                                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nselbständigen Häfen Fahr-Irlich und Engers), Vallendar                                                 Südwest\nund Weißenthurm vom 20. Juni 1952 in Kraft.\n                                                                                                          Im Auftrag\n  Der Wortlaut der Änderung ist im FTB — Frachten-              (VkBl 1976 S. 213)                            Raab\nund Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 2 vom\n20. Januar 1976 veröffentlicht worden.*)                        Nr. 76 Verlustanzeige für einen Sdiiffahrtabga-\n                          Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                                                            . benbeleg\n                                    Südwest\n                                                                                                 Mainz, den 13. Februar 1976\n                                    Im Auftrag                                                   A6/V-Nr. 12 570/76\n(VkBl 1976 S. 213)                   Jahnke\n                                                                  Folgende Abgabenerklärung zur Fahrt auf der Mosel\n                                                                ist als verloren gemeldet worden:\nNr. 75 Ungültigkeitserklärung von Befähigungs\n          zeugnissen                                                 B — D — Nr. 501—17043 für MS ,,Gerard-Reiner\",\n                                                                ausgestellt am 19. 10. 1975 von der Hebestelle Schleuse\n  Die folgenden von der früheren Wasser- und Schiff             Koblenz.\nfahrtsdirektion Mainz ausgestellten Befähigungszeugnis                                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nse sind verlorengegangen und werden hiermit für un\n                                                                                                          Südwest\ngültig erklärt:\n                                                                                                          Im Auftrag\nI. Rheinschifferpatente                                         (VkBl 1976 S. 213)                           Jahnke\n(1) Nr. 167/53 für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft,\n   Strecken   Mannheim—Meer         und   Main:    Mainz—       Nr. 77 Geräte zur Anzeige der Wendegeschwin\n   Hanau, ausgestellt am 15.12.1953 für den Schiffer\n                                                                             digkeit für die Binnenschiffahrt\n   Werner Terjung, geb. am 29. 1. 1932 in Karlsruhe.\n   Das Patent wurde am 3. 12.1956 auf die Strecke                                                     Bonn, den 16. Februar 1976\n   Karlsruhe—-Mannheim erweitert.                                                                     B 5/66.30.25-1\n(2) Nr. 18/67, Zweite Ausfertigung, für Fahrzeuge mit               Die mit Erlaß B 5/66.30.25-1/4006 M/72 vom 6. März\n   eigener und ohne eigene Triebkraft, Strecke Mann             1972 (VkBl S. 174) bekanntgemadite und mit Erlaß\n   heim—Spyck, ausgestellt am 23. 8. 1968 für den Schif         B 5/66.30.25-1/4065 M/72 vom 11. August 1972 (VkBl\n   fer Rainer de Bour, geb. am 12. 2. 1941 in Dessau;           S. 665) ergänzte Liste der zur Verwendung in der Rhein-\n                                                                und Moselschiffahrt zugelassenen Baumuster von Geräten\n») Der FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff       zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit wird durch nach\n   fahrt — kann vom Binnenschiffahrtsverlag GmbH, vorm.         stehende, erweiterte Liste ersetzt.\n   Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstr. 15—17, bezogen\n  werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich nach dem                                   Der Bundesminister für Verkehr\n  Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die nur geschlos\n  sen zum Preise von 0,35 DM je Blatt DIN A 5 abgegeben                                                      Im Auftrag",
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            "content": "I         Geräte zur Anzeige der Wendegesch^ndigkeit für die Binnenschiffahrt, geprüft nadi den Vorschriften betreffend die Eigenschaften von Geräten                              (D\n                                         zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit für die Rheinschiffahrt vom Februar 1959\n\n\n                                                                             Schutzabstand vom                                       Letzter *)\nLfd.                                                    Prüfungs-                                             Prüfungs                                                             CD\n              Typ              Hersteller                                  I Magnet-Regelkompaß                              Einbau         Betriebs         Bemerkungen\nNr.                                                   antragssteller                                             tag                                                               o>\n                                                                          Ii Magnet-Steuerkompaß                             termin          termin\n\n\n          T250            Terma, Aarhus           ELAC, Kiel                        = 3'                       3. 9. 1959                                *) Beschluß der Zentral\n                                                                                                                                                         kommission für die\n          14/9 R          Kelvin u. Hughes,       ELNA,                             = 3'                      17. 3. 1960\n                                                                                                                                                         Rheinschiffahrt 1969\n                          London                  Hamburg                                                                                                11-18;\n          4239 A          Decca,                  Debeg,                            = 2'                      22. 3. 1960                                Erlaß B 519/29 Ref/69\n          4768            London                  Hamburg                           = r                                                                  V. 11. Juli 1969\n                                                                                                                                                         (VkBl S. 499)\n          MK8/90          Kelvin u. Hughes,       ELNA,                             = 3'                       3. 9. 1964   30. 9. 1971    30. 9. 1979\n          MK 8/300        London                  Hamburg                           = 2'\n\n          WZ 645 I        Apparatebau Gauting     Debeg,                            = 0,7 m                    7. 1. 1964\n                          GmbH, Gauting           Hamburg                           = 0,4 m\n          VM3             Tesla Pardubice n. p.   Strojexport,                    I = 0,9 m                   24. 6. 1969\n          Typ A           Opocinek                Hamburg\n                          Tschechoslowakei\n\n\n\n\nII       Geräte zur Anzeige der Wendegesdiwindigkeit für die Binnenschiffahrt, zugelassen nach den Vorschriften betreffend die Eigenschaften von Geräten\n                     zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit für die Rheinsdiiffahrt vom Juli 1969 und für die Moselschiffahrt vom Dezember 1969\n\n                                                                                     Schutzabstand vom                                             Zubehör zum\nLfd.                                                   Zulassungs                                                              Zulassungs                                Bemer\n              Typ              Hersteller                                         I Magnet-Regelkompaß                                               Radargerät\nNr.                                                        inhaber                                                                 tag                                   kungen\n                                                                                 II Magnet-Steuerkompaß                                           (Zulassungs-Nr.)\n\n                                                                                                —\n\n    7     Mark IV         Decca,                  Debeg,                                   I         3V2'                      25.    6. 1971     nicht festgelegt\n                          London                  Hamburg                                  II   ;=   2'\n\n    8     Naviturn I     C. Plath,                C. Plath,                Wendekreisel:    I        1,10 m   II = 0,85 m      25. 11. 1971       nicht festgelegt\n                         Hamburg                  Hamburg                 Bediengerät:\n                                                                          Typ 719—176       I   1,45 m        II = 1,15 m\n                                                                          Typ 719—180       I = 1,25 m        II = 1,00 m\n                                                                          Anzeigegerät:     I = 0,70 m        II = 0,55 m\n    9     MK 8-B          Kelvin u. Hughes,       ELNA,                                     I        0,90 m                    25.    8. 1970     nicht festgelegt\n                                                                                                                                                                                   CÖ\n                         London                   Hamburg                                  II   =    0,60 m\n10        WZ 918 M       Apparatebau Gauting                                                    =                               5.    5. 1972     nicht festgelegt\n                                                  Gauting GmbH,                             I   0 70 m                                                                             >\n                         GmbH, Gauting            Gauting                                  II = 0,55 m\n                                                                                                                                                                                   B\n                         Debeg GmbH,                                                            =                              16.    5. 1972     nicht festgelegt\n11        WZ 7491                                 Debeg GmbH,                               I        0,80 m\n                         Hamburg                                                           II   =    0,60 m                                                                        n\n\n                                                                           Umformer:       I    =:1,50 m                       30.    4. 1975                                      tr\n12        VM-3R          Tesla Pardubice n. p.    Ships-                                                                                          nicht festgelegt\n                                                                                                                                                                                   (D\n                         Opocinek                 Electronics              Geber:          I    = 0,30 m\n                                                                                                                                                                                   -l\n\n                         Tschechoslowakei         Antwerpen                Anzeigegerät:   I    = 0,50 m\n\n                                                                                                                                                                                   H\n                                                                                                                                                                                   (D\n\n    1976 S. 213)",
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Das Wasserskifahren ist nur in der Zeit von Son                                                See 10/10.30.02—03\n          nenaufgang bis Sonnenuntergang, längstens je                     Die Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundesrepublik\n          doch von 7.00 bis 21.00 Uhr, gestattet.                      Deutschland 1976 erscheint Ende Februar 1976 mit dem\n    2. Die Wasserskifahrer und ihre Boote müssen ge                    Stand 31.12.1975 und ersetzt die Ausgabe 1975. Sie\n          genüber anderen Verkehrsteilnehmern, Schwim                  wird im jährlichen Rhythmus mit dem jeweiligen Stand\n          mern, stilliegenden Fahrzeugen, Flößen und                   vom Jahresende herausgegeben. ^\n          schwimmenden Anlagen sowie Fahrwasserzeichen                     Die Amtliche Liste umfaßt die Teile I bis III:\n          und Ufern einen Mindestabstand von 10 m einhal                 In Teil I enthält sie aUe Seeschiffe unter der Flagge\n          ten.                                                         der Bundesrepublik Deutschland in der alphabetischen\n    3. Soweit Wasserskifahrer von einem Motorboot ge                   Reihenfolge ihrer Unterscheidungssignale. Nach ihren\n          schleppt werden, ist das Motorboot neben dem                 Namen sind diese Seeschiffe in Teil II alphabetisch\n          Bootsführer mit einer weiteren Person zu beset               geordnet. Dieser Teil gibt auch wesentliche Merkmale\n          zen, die geeignet und in der Lage ist, den oder              der Schiffe wieder. Die z. Z. aus dem Ausland bareboat-\n          die geschleppten Wasserskifahrer und deren                   gecharterten Seeschiffe sind in          der Liste enthalten,\n          Fahrstrecke zu beobachten.                                   soweit ihnen nach § 11 des Flaggenrechtsgesetzes das\n                                                                       Recht zur Führung der Bundesflagge verliehen worden\n    4. Bei Begegnungen mit änderen Fahrzeugen und                      ist. Der Teil III weist die Seeschiffe unter der Bundes\n          Schwimmern haben sich die von einem Motorboot                flagge mit Funkanlagen aus, denen vom Funkamt Ham\n          geschleppten Wasserskifahrer im Kielwasser des               burg Funkrufzeichen, bestehend aus zwei Buchstaben\n          Motorbootes zu halten. Dabei sind Schleifen- und             und einer vierziffrigen Zahl, zugewiesen worden sind.\n          Slalomfahrten untersagt.\n                                                                         Der Band enthält femer im Anhang eine Zusammen\n                                                                       stellung der Reedereien mit mindestens einem Seeschiff\n B. Das Fallschirm- und Drachenfliegen sind als besonde\n                                                                       ab 100 BRT sowie eine Übersicht der Schiffe über 17,65\n    re Veranstaltungen genehmigungspflichtig nach §\n                                                                       BRT nach Schiffsarten.\n    1.23 BinSdiStrO.\n                                                                         Die Amtliche Liste der Seeschiffe der Bundesrepublik'\n C. Diese schiffahrtpolizeiliche. Anordnung tritt am 1.                Deutschland 1976 gehört nach der Verordnung über die\n     April 1976 in Kraft.                                              Sicherheit der Seeschiffe vom 9. Oktober 1972 (BGBl. I\n                                                                       S. 1933) zur Pflichtausrüstung aller deutschen Seeschiffe\n     Mit Ablauf des 31. März 1976 tritt die „Schiffahrtpo\n                                                                       mit Ausnahme der Schiffe in der Küstenfahrt, Wattfahrt\n     lizeiliche Anordnung über das Wasserskifahren auf\n                                                                       und Küstenfischerei. Sie wird den Reedereien durch den\n    dem Main und dem Main-Donau-Kanal im Bereich\n                                                                       Germanischen Lloyd nach dessen Adressenunterlagen\n    der     Wasser- und       Schiffahrtsdirektion    Würzburg\"\n                                                                       unaufgefordert zum Preise von 26,— DM plus Versand\n    vom 13. Februar 1974 (VkBl 1974 S. 155), zuletzt ge                kosten zugesandt. Weitere Exemplare kpnnen beim Ger\n    ändert durch die Anordnung vom 17. April 1975\n                                                                       manischen Lloyd angefordert werden.\n    (VkBl 1975 S. 241), außer Kraft.\n                                                                           Den Eignern von Seeschiffen, zu deren Pflichtausrü\n Würzburg, den 19. Februar 1976                                        stimg die Amtliche Liste nicht gehört, wird empfohlen,\n W-H Nr. 492/76\n                                                                       die Liste in ihrem Interesse zu erwerben und an Bord\n                             Wasser- \"und     Schiffahrtsdirektion     mitzuführen.\n                                               Süd\n                                                                                                    Der Bundesminister für Verkehr\n                                           In Vertretung                                                       Iih Auftrag\n (VkBl 1976 S. 215)                     K r a u tstr u n k             (VkBl 1976 S. 216)                     Westphal\n\n\n Nr. 80 Ungültigkeitserklärung für Motorboot-/Sportbootführerscheine\n                                                                                                     Hamburg, den 11. Februar 1976\n                                                                                                     See 1/48.57.01-1\n   Nachstehend aufgeführte Motprboot-/Sportbootführersdieine sind verlorengegangen und werden hiermit für ungül\n tig erklärt.\n                                                                                                    Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                                               Im Auftrag\n                                                                                                                  Graf\n\n                                             UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG\n                                 von verlorengegangenen Motorboot-ZSportbootführersdieinen\n FS-                                             Geb.-                                Ausstellungs-\n Nummer          Name             Vorname        Datum        Wohnort                 Datum          Ort                Prüfungsort\n\n 57.296          Fröls            Alfred         13.08.36     Köln                    15. 04. 73     Düsseldorf         Düsseldorf\n (MB-FS)\n 47.089          Gronewold        Erika.         28.11.31     Solingen               06.05.72        Düsseldorf         Düsseldorf\n (MB-FS)\n 47.088          Gronewold        Georg          01.09. 28    Solingen               06.05.72        Düsseldorf         Düsseldorf\n (MB-FS)\n 57.636          Liebmann, Dr.    Wolfgang       03.12. 33    Holzgerlingen           29*. 06. 75    München            München\n (SB-FS)\n 22.062          Schneider        Dieter         28.10.39     Rheda                  08:06.69        Hannover           Hannover\n- (MB-FS)\n 46.474          Bitter           Heinz          21.06. 20    Waldkraiburg            20. 04. 72     München            Umschreibung",
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Sdiiffsname                  Untersdi.-    Meßbrief-          Art des       Ausstellende    Schiffseigner\n 1975                                     Signal           Datum       Meßbriefes       Behörde *)\n\n  45       „HEIMKEHR\"                   D C I D       4.    2. 1954      National          BAS         Timotheus Cordes,\n                                                                                                       Langenfeld\n  46       „RHONETAL\"                   D^J R        11.    5. 1971    Panamakanal         BAS         J. A. Reinecke KG,\n                                                                                                       Lübeck — Travemünde\n  47       »,POSSEHL\"                   D J X O      19.    6. 1972    Suezkanal           BAS         Lübeck Linie AG, Lübeck\n  48       „CARIBIC\"                    D I P K      12.    7. 1971    Panamakanal         BAS         Hans Beilken OHG, Brake\n  49       „HERMANN                     D CHT        11. 6. 1956       National            BAS        Dr. Wolfgang Huber, Essen\n           AKKERMANN\"\n\n  50       „OTZUM\"                      D CB H        4.    6. 1969    International       BAS        Dorothea Steffens, Esens\n  51       „NORDLICHT\"                                1.    4. 1949    National            BAS        Richard Noormann,\n                                                                                                       Norddeich\n  52       „URSULA\"                     DK A Y        3.    3. 1937    National            BAS        Michael Weber, Kassel\n  53       „ANNA THEKLA\"                DGCM         30.    4. 1968    National            BAS        Doris Jagow, Hamburg\n  54       „MARK                        DEMO         28.    6. 1952    National            BAS        „Nordsee\" Deutsche Hoch\n           BRANDENBURG\"                                                                               seefischerei, Cuxhaven\n  55       „BADEN\"                      DIEB         31. 10. 1974      Suezkanal           BAS        Poseidon Schiffahrt GmbH,\n                                                                                                      Hamburg\n  56       „SEEHUND\"                                  4.    3. 1947    National            BAS        Werner Drews, Heidmühle\n  57       „NOVA\"                       D I T T      29. 10. 1949      National            BAS        Elly Brümmer, Stade\n 58        „HOLST NORDIA\"               D K P Y       9.    9. 1970    International       BAS        Egon Holst, Hamburg\n 59        „ANNEMARIE                   D L D Z      20. 10. 1971      International       BAS        Reederei W. Bruns, Bremen\n 60        SCHULTE\"\n\n           „J. C. WRIEDE\"               D G R K      14. 12. 1936      National            BAS",
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            "content": "Heft 5 — 1976                                                  218                                  VkB l Am 11 i c he r Te il\n\n\n\n\nNr.       Schiffsname                Untersch.-     Meßbrief-        Art des         Ausstellende    Schiffseigner\n1975                                   Signal         Datum          Meßbriefes       Behörde *)\n\n61        „HANS                      D LWO          9. 12. 1965      International      BAS          H. W. Christophersen,\n          CHRISTOPHERSEN\"                                                                            Flensburg\n62        „HANS                      D LWO         31.     1. 1966   Suezkanal           BAS         H. W. Christophersen,\n          CHRISTOPHERSEN\"                                                                            Flensburg\n\n63        „MARTIN\"                    D J U A      23.     5. 1955   National            BAS         Reinhard Mey,\n                                                                                                     Kiel-Friedrichsort\n\n64        „NORDSTERN\"                              26.     2. 1948   National            BAS         Willy Bosch,\n                                                                                                     Cappel-Neufeld\n\n 65          „MARRET B\"               D F S B      22.     6. 1965   International       BAS         Erna Beister, Rendsburg\n 66       „K0BENHAVN\"                 D ARW         15.    5. 1970   International       BAS         Hadag Seetouristik,\n                                                                                                     Hamburg\n\n 67          „TAVETA\"                 D ALO        28.     3. 1968   International       BAS         Deutsche Süd-Afrika Linie\n                                                                                                      GmbH, Hamburg\n\n 68          „TAVETA\"                 D ALO         11.    1. 1967   Suezkanal           BAS         Deutsche Süd-Afrika Linie\n                                                                                                      GmbH, Hamburg\n\n 69          „TAVETA\"                 D ALO         11.    1. 1967   Panamakanal         BAS          Deutsche Süd-Afrika Linie\n                                                                                                      GmbH, Hamburg\n\n 70          „BRUNSHOEFT\"             D AOB          7. 11- 1966     International       BAS          W. Bruns & Co., Hamburg\n\n 71          „KURISCHE                     —\n                                                     5. 11. 1941     National            BAS          Günther Lohse, Krogaspe\n             NEHRUNG II\"\n\n 72          „ELISE\"                  D CTZ         15.    2. 1966   International       BAS          Elise Noormann, Norddeich\n\n*) Abkürzungen: BAS              Steht für: Bundesamt für Sdiiffsvermessung, Hamburg\nSollten die ungültigen Meßbriefe einer Behörde vorgelegt werden, sind sie einzuziehen und an das Bundesamt für\nSchiffsvermessung, Millerntorplatz 1, 2000 Hamburg 4, zu senden.\nHamburg, den 19. Februar 1976\nSee 5/48.15.16                                                                                 Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                                           Im Auftrag\n(VkBl 1976 S. 217)                                                                                         Münnich\n\n\n                                                                     1. In Teil I Landegebühren\n      Luftfahrt                                                         wird Nr. 3 a) durch folgende Neufassung ersetzt:\n                                                                        „Der nach dem Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeugs\nNr. 82 Änderung der Gebührenordnungen für die                           bemessene Teil der Landegebühr beträgt bei Motor\n       Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik                         luftfahrzeugen mit einem Höchstabfluggewicht\n              Deutschland (ohne Berlin)                                — bis 1200 kg                             DM 9,50\n                                 Bonn, den 11. Februar 1976            — über 1200 kg bis 2000 kg bei Flügen\n                                 L 4/28.35.51                              im innerdeutschen Verkehr                      DM 19,—\n  Für die Verkehrsflughäfen Bremen, Düsseldorf, Frank                      im grenzüberschreitenden Verkehr               DM 21,—\nfurt/Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, München,                       — über 2000 kg bis 3000 kg bei Flügen\nNürnberg, Saarbrüdcen und Stuttgart hat die jeweils                        im innerdeutschen Verkehr                      DM 28,50\nzuständige Luftfahrtbehörde mit Wirkung vom 1. April                       im grenzüberschreitenden Verkehr               DM 39,—\n1976 folgende Änderungen der Gebührenordnungen\n(Fassung vom 1. 10./l. 11. 1976; VkBl 1975 S. 628) ge                   —r über 3000 kg für jede angefangenen\nnehmigt.                                                                   1000 kg des Höchstabfluggewichts\n                                                für Strahlturbinen-Luftfahrzeuge\n                                                 mit einem Höchstabfluggewicht\n                                                                        über 5700 kg\n                                                          mit Zulassung              ohne Zulassung          für Luftfahrzeuge\n                                     bis                       nach                       nach -                 mit anderer\n bei Flügen                       5700 kg                 ICAO-Annex 16              ICAO-Annex 16               Antriebsart\n\nim innerdeutschen\n Verkehr                         DM 10,45                   DM 10,45                    DM 11,—                      DM 10,45\n\nim grenzüberschrei\n tenden Verkehr                  DM 14,30                   DM 14,30                    DM 15,—                      DM 14,30\"\n\n 2. In Teil I Landegebühren                                             des oder der Länder in Ausübung dienstlicher Oblie\n       werden in Nr. 4 ersetzt                                          genheiten als verantwortlicher Luftfahrzeugführer\n      „DM 2,—\" durch „DM 2,20\"                                          geführt werden, keine Landegebühr zu, entrichten.\"\n       und                                                              Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n    „DM 7,50\" durch „DM 8,25\".                                          Diese Änderung gilt vorerst noch nicht für den Flug\n 3. In Teil I Landegebühren                                             hafen Hamburg.            . \"\n       wird in Nr. 7 nach Satz 1 folgender neuer Satz ein                                          Der Bundesminister für Verkehr\n       gefügt:\n       „Desgleichen ist für Luftfahrzeuge, die von einem                                                    Im Auftrag",
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            "content": "VkB 1 AJTitlicher Teil                                       219                                              Heft 5—1976\n\n\n                                                                          Teil 6: Gußasphalt und Asphaltmastix —\n      Straßenbau                                                          — Ausgabe 1975 — (TVbit 6/75)\n                                                                Bezug: Mein Allgemeiner Runderlaß Straßenbau Nr. 8/\n Nr. 83 Technische Vorsdiriften und Richtlinien für                       1960 vom 17. 10. 1960 — StB 7 — Idvbit — 3218\n            den Bau bituminöser Fahrbahndecken;                           Vms 60 —\n            Teil 1: Oberflächenschutzschichten — Aus                 Die „Technischen Vorschriften und Richtlinien für\n            gabe 1975 — (TVbit 1/75)                            den Bau bituminöser Fahrbahndecken, Teil 6: Guß\n                             Bonn, den 30. Dezember 1975        asphalt und Asphaltmastix\", Ausgabe 1975 — (TVbit\n                             StB 9/38.56.05-10.01               6/75) — sind von der Forschungsgesellschaft für das\n Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 23/1975               Straßenwesen e. V. im Benehmen mit mir und den Stra\n Sachgebiet 4: Tragschichten und Fahrbahndecken                 ßenbauverwaltungen der Länder aufgestellt worden.\n                                                                  Ich führe hiermit die TVbit 6/75 für die Baumaßnah\n An die\n                                                                men an den Bundesfernstraßen ein. Die als Technische\nobersten Straßenbaubehörden der Länder                          Vorschriften gekennzeichneten Teile der TVbit 6/75 bit\n mit Nebenabdrucken                                             te ich den Bauverträgen zugrunde zu legen; die Richtli\nfür die Regierungen oder Mittelbehörden,                        nien bitte ich bei der Aufstellung der Bauvertragsunter\n die Autobahnämter und die Straßenbauämter                      lagen und bei der Überwachung imd Abnahme der Bau\n                                                                arbeiten zu beachten.\n nachrichtlich:\n                                                                    Die TVbit 6/60 und meinen Allgemeinen Runderlaß\n An\n                                                                Straßenbau Nr. 8/1960 vom 17. Oktober 1960 — StB 7 —\n die Bundesanstalt für Straßenwesen                             Idvbit — 3218 Vms 60 — setze ich außer Kraft.\nden Bundesrechnungshof                                              Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle\nBetr.: Tedinisdie Vorschriften und Richtlinien für den          ich die TVbit 6/75 auch für Baumaßnahmen an Straßen\n       Bau bituminöser Fahrbahndecken;                          Ihres Zuständigkeitsbereiches für verbindlich zu erklä\n          Teil 1: Oberflächenschutzschichten — Ausgabe          ren. Ich bitte, die Erfahrungen bei der Anwendung der\n       1975 — (TVbit 1/75)                                      TVbit 6/75 sorgfältig für eine spätere Auswertung zu\nBezug: Mein Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr.            erfassen und mir hierüber bis 1. März 1978 zu berichten.\n          6/1958 vom 25. 7. 1958 — StB 7 — Idvbit — 3198          Die TVbit 6/75 sind bei der Geschäftsstelle der For\n          Vms 58 —                                              schungsgesellschaft     für     das   Straßenwesen         e. V.,\n  Die „Technischen Vorschriften       und   Richtlinien für     5 Köln 1, Maastrichter Straße 45, zu beziehen.\nden Bau bituminöser Fahrbahndecken, Teil 1: Oberflä                                      Der Bundesminister für Verkehr\nchenschutzschichten\", Ausgabe 1975 — (TVbit 1/75) —                                                   Im Auftrag\nsind von der Forschungsgesellschaft für das Straßenwe           (VkBl 1976 S. 219)                Dr.-Ing. E. h. T h u I\nsen e. V. im Benehmen mit mir und den Straßenbauver\nwaltungen der Länder aufgestellt worden.                        Nr. 85     Allgemeines        Rundschreiben      Straßenbau\n Ich führe hiermit die TVbit 1/75 für die Baumaßnah                        Nr. 1/1976\nmen an den Bundesfernstraßen ein. Die als Technische                       Sachgebiet 15: Reditswesen und Gesetz\nVorschriften gekennzeichneten Teile der TVbit 1/75 bit                     gebung\nte ich den Bauverträgen zugrunde zu legen; die Richtli                                            Bonn, den 2. Januar 1976\nnien bitte ich bei der Aufstellung der Bauvertragsunter                                           StB 2/38.20.10\nlagen und bei der Überwachung und Abnahme der Bau               An die\narbeiten zu beachten.                                           Obersten Straßenbaubehörden der Länder\n  Die TVbit 1/58 und meinen Allgemeinen Runderlaß               nachrichtlidi:\nStraßenbau Nr. 6/1958 — StB 7 — Idvbit — 3198 Vms\n                                                                An\n58 — vom 25. 7. 1958 setze ich außer Kraft.\n                                                                den\n  Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle\nich die TVbit 1/75 auch für Baumaßnahmen Ihres Zu-\n                                                                Bundesminister für Raumordnung,\n                                                                Bauwesen und Städtebau\nständigkeitsbefeiches für verbindlich zu erklären.\n                                                                Deichmanns Aue\n  Ich bitte, die Erfahrungen bei der Anwendung der\nTVbit 1/75 sorgfältig für eine spätere Auswertung zu er        5300 Bonn-Bad Godesberg\nfassen und mir hierzu bis 1. März 1978 zu berichten.            die Bundesanstalt für Straßenwesen\n  Die TVbit 1/75 sind bei der Geschäftsstelle der For           Brühler Str. 1\nschungsgesellschaft für das Straßenwesen e.V., Maas             5000 Köln 81\ntrichter Straße 45, 5000 Köln 1, zu beziehen.                   den Bundesrechnungshof\n                         Der Bundesminister für Verkehr        Postfach\n                                    Im Auftrag                 6000 Frankfurt/Main\n(VkBl 1976 S. 219)              Dr.-Ing. E. h. T h u I         die Bundesvereinigung der\n                                                               Kommunalen Spitzenverbände\nNr. 84     Technische Vorschriften und Richtlinien für         Lindenallee 13—17\n                                                               5000 Köln 51\n           den Bau bituminöser Fahrbahndecken;\n           Teil 6: Gußasphalt und Asphaltmastix —               Betr.: Richtlinien für die rechtliche Behandlung von\n                                                                       Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen (Ortsdurch\n           Ausgabe 1975 — (TVbit 6/75)                                  fahrtenrichtlinien — ODR —)\n                            Bonn, den 30. Dezember 1975\n                                                               Anlg.- Ortsdurchfahrtenrichtlinien\n                           StB 9/38.56.05—10.06\n                                                                 Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesfernstra-\nAllgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 24/1975\n                                                               ßengesetzes hat den Begriff der Ortsdurchfahrt neu defi\nSachgebiet: 4 Tragschichten und Fahrbahndecken                 niert und den Begriff der Ortsumgehung beseitigt. Damit\nAn die                                                         ist eine Überarbeitung der „Richtlinien für die rechtli\nObersten Straßenbaubehörden der Länder ^                       che Behandlung von Ortsdurchfahrten und Ortsumge\nmit Nebenabdrucken                                             hungen der Bundesstraßen\" notwendig geworden. Die\nfür die Regierungen oder Mittelbehörden,                       beiliegende Neufassung der Richtlinien wurde im engen\ndie Autobahnämter und die Straßenbauämter                      Zusammenwirken mit den Straßenverwaltungen der Län\nnachrichtlich:                                                 der erarbeitet. Ich führe die Ortsduchfahrtenrichtlinien\nAn\n                                                               für den Bereich der Auftragsverwaltung der Bundesfern\n                                                               straßen ein und empfehle ihre Anwendung auch für\ndie Bundesanstalt für Straßenwesen\n                                                               Ortsdurchfahrten anderer Straßen, soweit das Landes\nden Bundesrechnungshof .                                       recht mit dem Bundesfernstraßengesetz übereinstimmt.\nBetr.:   Technische Vorschriften und Richtlinien für den            Die Ortsdurchfahrtenrichtlinien vom 18. August 1962",
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September 1972 —                  des Gemeindebezirks, der in geschlossener\nStB 2/38.20.10/2025 Vms 72^hebe ich auf.                             oder offener Bauweise zusammenhängend be\n                        Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                     baut ist..\n                                  Im Auftrag                         Für die Begrenzung der geschlossenen Ortsla\n                                ;          Stoll                     ge gilt folgendes:\n                                                                     a) Maßgebend sind die tatsächlichen Verhält\n        Richtlinien für die rechtliche Behandlung                       nisse. Welcher Art die Bebauung ist — z. B.\n        von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen                          Wohnhäuser, Industriebauten — ist ohne\n         — Ortsdurchfahrtehrichtlinien — (ODR)                          Belang.\n                     INHALTSÜBERSICHT                                   Ob die    Straßen noch      innerhalb   der    ge\nI Allgemeines                                                           schlossenen Ortslagp liegt, ist unter Be\n  1 — Rechtsgrundlagen                                                  rücksichtigung der Dichte der Bebauung\n 2 — Begriff der Ortsdurchfahrt                                         und ihrer Nähe zur Straße zu entscheiden.\n 3 — Rechtliche Bedeutung der Ortsdurchfahrt                         b) Der Zusammenhang der geschlossenen Orts\nII Umfang der Ortsdurchfahrt\n                                                                        lage wird nicht unterbrochen durch\n 4 — Festsetzung und Kennzeichnung von Beginn und                       — einzelne unbebaute        Grundstücke       (Bau\n      Ende\n                                                                          lücken);\n 5 — Beispiele für die Festsetzung                                      — zur     Bebauung      imgeeignetös    Gelände\n 6 — Abweichungen von der Regel bei Festsetzung der                         (z. B. Hang, Bahnkörper, Flußüfer, Fluß);\n      Ortsdurchfahrt                                                    — der Bebauung entzogenes Gelände; das\n 7 — Überprüfimg der festgesetzten Ortsdurchfahrten         ^              ist z. B.      der Fall, wenn Grünanlagen\n 8 — Zuständigkeit zur Festsetzung von Beginn und                          oder Sportanlagen vorhanden sind oder\n      Ende                                                                 eine Eisenbahnlinie entlang der Straße\n 9    Seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt                              verläuft; das gleiche gilt, wenn die\n10 — Zuständigkeit zur Festlegung der seitlichen Be                        Grünanlage, die Sportanlage usw. in\n      grenzung                                                             einem Bebauungsplan festgesetzt sind\nIII Maßnahmen des Baues der Erneuerung und Unterhal                        und deshalb das Gelände der Bebauung\ntung bei geteilter Baulast                                                 entzogen ist.                      ''\n11 — Grundsätze                                                         Solche einzelnen unbebauten Grundstücke,\n12 — Baumaßnahmen an Fal^bahnen, Gehwegen und                           zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzo\n     Parkplätzen                                                        genes Gelände sind regelmäßig nicht zu be\n13 — Hochborde und Tiefborde\n                                                                        rücksichtigen, wenn sie im Verhältnis zur\n14 — Entwässerungsanlagen                                               Gesamtlänge der Ortsdurchfahrt von kurzer\n15 — Stützmauern,       Futtermauern,       Böschungen    und           Ausdehnung sind und sich danach die Be\n      Schutzeinrichtungen                                               bauung wieder fortsetzt. Ist die Bebauung\n                                                                        unterbrochen, ohne daß es sich um einen\n16 — Gehwege auf Brücken und in Unterführungen\n17 — Gehwegüber- und -uhterführungen                                    Fall unter a) bis c) handelt, so ist die Gren\n18 —■ Grunderwerb bei gemeinschaftlichen Baumaßnah                      ze der Ortsdurchfahrt vor dieser Unterbre\n      men\n                                                                        chung festzusetzen (vgl. Abb. 2—3).\n19 — Grunderwerb bei einseitiger Veranlassung;                       c) Der Zusammenhang der geschlossenen Orts\n     Verbesserung der Sichtverhältnisse                                 lage ist auch gewahrt, wenn die Straße teil\n20 — Verpflichtung gegenüber Straßenanliegem                            weise nur einseitig bebaut ist. Liegt jedoch\n21 — Vereinbarungen mit der Gemeinde; Planfeststel                      die Bebauung insgesamt nur auf einer Seite\n      lung                  ^          ^                                der Bundesstraße, so verläuft die Bundes\n                                                                        straße nicht innerhalb der geschlossenen\nIV Eigentumsverhältnisse\n                                                                        Ortslage.\n22 — In Gemeinden, die Baulastträger der Ortsdurch                   d) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Stra\n      fahrten sind\n                                                                        ßenstück in der geschlossenen Ortslage ist,\n23 — In Gemeinden, die nicht Baulastträger der Fahr                     bleibt außer Betracht, ob Grundstücke eine\n      bahnen sind                                                       unmittelbare Zufahrt bzw. einen unmittelba\n24 — Verfahren zur Grundbuchberichtigung                                ren Zugang zur Bundesstraße haben öder\n25 — Ansprüche auf Übertragung des Eigentums oder                        anderweitig erschlossen sind.\n       der Rechte zum Eigentumserwerb\n                                                                     e) Der Zusammenhang der geschlossenen Orts\nI Allgemeines                                                           lage ist nicht unterbrochen, wenn an ein\n  1 — Rechtsgrundlagen                                                  zelnen Baulücken, an ein zur Bebauung un\n      Die Grundlagen für die besonderen Rechtsverhält                   geeignetes oder der Bebauung entzogenes\n      nisse    der    Ortsdurchfahrten     der   Bundesstraßen          Gelände (vgl. b) die Ortsdurchfahrt einer\n      sind im Bundesfernstraßengesetz — FStrG — in                       anderen Straße anschließt.\n       der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S.                   f) Die geschlossene Ortslage ist auf das Ge-\n       2413, Ber. S. 2908)' und des Zuständigkeitslocke-                biet der politischen Gemeinde zu beziehen.\n       rungsgesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685)                  Zieht sich die zusammenhängende Bebau\n       enthalten. Vor allem sind einschlägig die §§ 1                   ung über die Grenze der Gemeinde hinweg,\n       Ab^. 1 Satz 2, 5 Abs. 2 bis 4, 5 a, 8 Abs. 1 und 3,               so ist die Ortsdurchfahrtsgrenze an der Ge\n       8 a Abs. 1 Satzl, 9 Abs. 1, 2 und 6, 21 und 24                    meindegrenze       festzulegen.   Es   schließen\n       Abs. 1, 2 und 6 sowie Art. 2 und 3 des Gesetzes                   danh hier zwei Ortsdurchfahrten aneinan\n       zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom                    der an. Falls sich hierbei Unzuträglichkei\n       10 Juli 1961 (BGBl I S. 877).                                     ten ergeben (z.B. weil die Grenze teilweise\n  2 — Begriff der Ortsdurchfahrt                                         längs der Bundesstraße verläuft), ist auf\n                                                                         eine Vereinbarung über die Erfüllung der\n       (1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundes                 Aufgaben aus der Straßenbaulast zwischen\n       straße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage                  den Beteiligten hinzuwirken.\n       liegt\n       und\n                                                                   2. Der Erschließung der anliegenden Grund\n                                                                     stücke dient die Bundesstraße, wenn deren\n       auch der Erschließung der anliegenden Grund                   Nutzung durch Zufahrten und Zugänge tat\n       stücke oder der mehrfachen Verknüpfung des                    sächlich möglich und rechtlich zulässig ist. Die\n       Ortsstraßennetzes dient (§ 5 Abs. 4 S. 1).                    rechtliche Zulässigkeit folgt aus den Festset",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                      221                                             Heft 5 — 1976\n\n\n\n        Lage der Straße in einem nach § 34 BBauG                     Kommunalaufsichtsbehörde der obersten Lan\n        beurteilten Gebiet,                                          desstraßenbaubehörde gegenüber erklärt, Trä\n        Einzelne Zufahrtenoder Zugänge begründen in                  ger der Straßenbaulast bleiben zu wollen\n        der Regel noch keinen Erschließungsbereich.                  oder\n      . Dieser wird aber auch nicht dadurch ausge                 2. wenn sie bei der letzten Volkszählung mehr\n        schlossen, daß aus tatsächlichen Gründen auf                  als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohner\n        einzelnen Grundstücken keine Zufahrten oder                   hatte und mit Zustimmung der obersten Kom\n        Zugänge angelegt worden sind.                                 munalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten\n     3. Der mehrfachen Verknüpfung des Orts                         . Landesstraßenbaubehörde verlangt, Träger der\n        straßennetzes dient die    Bundesstraße, wenn                Straßenbaulast   für   die   Ortsdurchfahrten   zu\n        mehr als zwei kreuzende oder einmündende                      werden (§ 5 Abs. 2 a).\n        örtliche Straßen die MUbenutzung der Bundes               (6) Für die Heranziehung der Anlieger zu straßen\n        straße durch den innerörtlichen Verkehr be                baulichen Leistungen oder ihren Kosten sind\n        wirken (Verknüpfungsbereich, s. Abb.6). Der               § 7 a, das allgemeine Baurecht imd die örtlichen\n        Verknüpfungsbereich wird durch die beiden                 Vorschriften maßgebend.\n        am weitesten voneinander entfernten Kreuzun\n                                                                  (7) In Ortsdurchfahrten ist die Gemeinde zustän\n        gen oder Einmündungen in die Bundesstraße\n                                                                  dig, Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen und zu\n        begrenzt. Die Verknüpfung kann auch durch\n                                                                  widerrufen. Soweit sie nicht selbst Träger der\n        höhenungleiche Kreuzungen mit Verbindungs-\n                                                                  Straßenbaulast für Fahrbahnen und Radwege ist\n        ärmen bewirkt werden. Zum       Ortsstraßenhetz\n                                                                  (vgl. Abs. 3), bedarf sie der Zustimmung der für\n        in diesem Sinne sind auch Ortsdurchfahrten\n        von Kreis-, Landes- imd Bundesstraßen zu\n                                                                  die Fahrb^n , zuständigen, Straßenbaubehörde,\n                                                                  wenn sie eine Sondernutzungserläubnis erteilt, die\n        rechnen, auf denen sich der ipnerörtliche Ver\n                                                                  sich auf die Fahrbahnen oder die Radwege er\n        kehr mit abwickelt.\n                                                                  streckt oder auswirken kann (§ 8 Abs. 1 Satz 3).\n     (2) Alle anderen Straßenabschnitte, die nicht die            Die Gebühren für Sondemutzungen in Ortsdurch\n     vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen,               fahrten stehen voll den Gemeinden zu (§ 8 Abs.3\n     sind grundsätzlich, f r e i e Strecken der Bun               Satz 2).\n     desstraßen.\n                                                                  Im übrigen wird auf den Abschnitt III Nr. 13 der\n     (3) Zur Ortsdurchfahrt gehören nicht nur die                 Richtlinien über Nutzungen an Bimdesfernstraßen\n     F^rbahnen, sondern unabhängig von der Stra                   in der Baulast des Bundes — Nutzungsrichtlinien\n     ßenbaulast (Nr. 3) alle Straßenteile (§ 1 Abs.4              — vom 1. 8. 1975 (VkBl 1975 S. 530) verwiesen.\n     Nr. 1—^3). Auch die Geh- und Radwege und, so                 (8) Bei der Einräumung von Rechten zur Benut\n     weit nicht eine seitliche Begrenzung festgelegt ist\n                                                                  zung des Eigentums der Bundesfernstraßen in den\n    (Nr. 10), die öffentlichen Parkplätze und sonstigen           Fällen des § 8 Abs. 10 sind die Nr.3 und Nr.\n     öffentlichen.    Verkehrsflächen   zwischen       den\n                                                                  17—19 der Nutzungsrichtlinien zu beachten.\n     beiderseitigen    Anriegergrundstücken     sind   der\n     Ortsdurchfahrt zuzurechnen. Auf alle Bestandteile            (9) Anlage und Änderung von Zufahrten und Zu\n     der Ortsdurchfahrt sind die Rechtsvorschriften für           gängen innerhalb des Erschließungsbereichs (Nr.2\n     die Bundesstraßen anzuwenden.                                Abs. 1 Ziff. 2) gehören nicht zu den Sondernutzun\n                                                                  gen, sondern sind Gemeingebraudi.\n3 — Rechtliche Bedeutung der Ortsdurchfahrt\n    (1) Der Bund trägt die Sraßenbaulast für die Ortis-           (10) Die Anlage oder Änderung von Zufahrten\n     durchfahrten, soweit sie nicht den Gemeinden                 und Zugängen innerhalb der Verknüpfungsberei\n     obliegt (Abs. 2, 3, 4 u. 5) oder besondere öffent            che (Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 3) gilt ebenso wie an den\n     lich-rechtliche Verpflichtungen bestehen (§5                 freien Strecken als Sonderautzung (§ 8 a Abs. 1\n     Abs,lS. 1).                                                  Satz 1; vgl. den 2. Teil der Richtlinien für die\n                                                                  reditlidie Behandlung von Zufahrten und Zugän\n     (2) Die Straßenbaulast für die Gehwege und Park              gen an Bundesstraßen — Ziifahrtenrichtlinien —\n     plätze einschließlich Parkstreifen (nicht .Mehr-             und Nr. 13 der Nutzungsrichtlinien).\n     zweckstreifen) in den Ortsdurchfahrten obliegt\n     stets den Gemeinden. Sie umfaßt auch die nur                 (11) Im Erschließungsbereich (Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 2)\n     den Gehwegen und Parkplätzen dienenden Stra.-                gelten die Bauverbote und -beschränkungen des\n     ßenbestandteile (z. B. Böschungen, Stützmauern).             § 9 Abs. 1, Abs.2 Nr. 2 und Abs.6 nicht, während\n     Sie erstreckt sich nicht auf die zwischen den                § 9 Abs. 2 Nr. 1 auch diese Straßenteile erfaßt. Im\n     Fahrbahnen, einschließlich der Radwege liegen                Verknüpfungsbereich (Nr.2 Abs.1 Ziff. 3) gelten\n     den Grünstreifen.                                            dagegen die Bauverbote und -beschränkungen des\n                                                                  § 9 ebenso wie an den freien Strecken der Bun\n     (3) Die, Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast            desstraßen. Soweit ein Bauvorhaben den Festset\n     aller Teile der Ortsdurchfahrten, wenn sie mehr              zungen eines Bebauungsplanes entspricht, der\n     als 8Ö 000 Einwohner haben (§ 5 Abs. 2). Maßge               mindestens die Begrenzung der Verkehrsflädien\n     bend ist die letzte Volkszählung. Ein durch Ände             imd die an diesen gelegenen bebaubaren Grund\n     rung der Einwohnerzahl gebotener Wechsel der                 stücksflächen enthält und unter Mitwirkung des\n     Straßenbaulast tritt jeweils mit Beginn des dritten          Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen\n     Haushaltsjahres nach der Volkszählung ein.                   ist, gelten die Beschränkungen des § 9 Abs. 1 bis\n     (4) Wird die Einwohnergrenze unter- Zügrundele-              5 nicht (§ 9 Abs. 7).\n     gimg der Ergebnisse der letzten Volkszählung in              (12) Für die Benutzung der Ortsdurchfahrten der\n     folge der Änderung von Gemei|idegrenzen oder                 Bundesstraßen durch Straßenbahnen und Omni\n     infolge der Neubildung von Gemeindegrenzen                   busse gelten die Richtlinien für die Regelung der\n     überschritten, so geht die Straßenbaulast, wenn              VerkehrsVerhältnisse bei der Benutzung von Bun\n     sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten            desfernstraßen in der Baulast des Bundes durch\n     Haushaltsjahres nach der Gebietsänderung äuf die             Straßenbahnen, Omnibusse und Kraftfahrzeuge im\n     Gemeinde über. Wird die genante Einwohner                    Linienverkehr — Sondernutzungsrichtlinien für\n     grenze bei einer solchen Gebietsänderung- unter              Personenverkehr — vom 6.12. 1961 (VkBl 1962\n     schritten, so geht die Straßenbauläst sofort mit             Seite 22).\n     der 'Gebietsänderung auf den Bund über (§ 5\n     Abs.2 S. 5).                                            II Umfang der Ortsdurchfahrt\n     (5) Die Gemeinde ist ferner Träger der Straßen           4 —■ Festsetzung und Kennzeichnung von Beginn und\n     baulast,aller Teile der Ortsdurchfahrten                     Ende\n     1. w'gnn sie bei' der letzten Volkszählung zwar              (1) Die Ortsdurchfahrt wird durch Verwaltimgsakt\n        weniger als 80 000 Einwohner hatte, aber Trä              festgesetzt. Ihre Grenzen sind, obwohl es. gesetz\n        ger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahr              lich nicht vorgeschrieben ist, in der örtlichkeit",
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            "content": "Heft 5 — 1976                                                                                222                                VkBl Amtlicher Teil\n\n\n     geeignete Weise zu kennzeichnen. Die Kosten der                                               entzogenes Gelände, dann ein Steilhang, also zur\n     Kennzeichnung trägt der Bund.                                                                 Bebauung ungeeignetes Gelände, und dann in of\n     (2) Die Ortsdurchfahrt im Sinne des Straßenbau                                                fener Bauweise bebautes Gelände an. Die Baulük-\n     rechts ist nicht gleichzusetzen mit dem straßen                                               ke bleibt unberücksichtigt. Der Zusammenhang\n     verkehrsrechtlichen Begriff der geschlossenen                                                 der geschlossenen Ortslage auf der Südseite ist\n     Ortschaft. Die Grenzen der geschlossenen Ort                                                  bis Punkt D gewahrt.\n     schaft im Sinne der StVO werden durch die Orts                                                An   das    westliche       Ende        des   Baukerns    bei   E\n     tafeln (Zeichen 310 und 311 der StVO) bestimmt                                                schließt sich zwar bis F wegen der Eisenbahnlinie\n     und sind insbesondere für die allgemeine Ge-                                                  auf der Nordseite der Straße der Bebauung entzo\n     schwindigkeitsbegrenzung innerhalb der Ortschaf                                               genes Gelände an, dann folgt aber unbebautes\n     ten von Bedeutimg (§ 3 Abs.3 StVO). Grundsätz                                                 Gelände. Die Streusiedlung bei G steht daher\n     lich gilt, daß die Ortsdurchfahrt selbständig nach                                            nicht mehr im Zusammenhang mit der geschlosse\n     den für sie geltenden Merkmalen (vgl. Nr.5 und                                                nen Ortslage. Die Ortsdurchfahrtsgrenzen sind\n     6) festzusetzen ist.                                                                          demnach bei E und D festzusetzen, wenn die in\n     (3) Die Ortsdurchfahrt kann aus einem Erschlie                                                diesem Bereich angrenzenden Grundstücke zur\n                                                                                                   Bundesstraße erschlossen sind.\n     ßungsbereich (Nr. 2 Abs.2 Ziff. 2) oder aus einem\n     Verknüpfungsbereich (Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 3) oder                                               Abb. 3\n      aus beiden bestehen. Soweit sich die beiden Be\n      reiche überdecken, ist der gemeinsame Abschnitt\n      dem Erschließungsbereich zuzuordnen. Die Unter\n                                                                                                                   6«schlo6S«fw Ortslao«\n     scheidung hat Bedeutung für die Zufahrten und\n     Zugänge gemäß § 8 a Abs. 1 und das Anbaurecht\n     gemäß § 9 Abs. 1, Abs.2 Nr. 2 und Abs.6. Die\n     Grenzen zwischen den Erschließungs- und Ver\n     knüpfungsbereichen können deshalb bei der Fest\n     setzung der Ortsdurchfahrt bestimmt und entspre                                                                        mm\n     chend Absatz 1 Satz 2 gekennzeichnet werden.\n      Abb. 1 (zu Nr. 4)\n      Grenzstein für Ortsdurchfahrten                                                              mm\n\n\n\n\n                                                                                                   Am östlichen Ende des Baukerns bei A schließt\n                                                                                                   sich an der Nordseite der Straße Bebauung in of\n                                                                                                   fener Bauweise an. Bei den Lücken bei B 1 und\n                                                                                                   B 2 handelt es sich um einzelne unbebaute Grund\n                                                                                                   stücke. Nach dem Steilhang östlich C folgt keine\n                                                                                                   Bebauung mehr. An der Südseite der Straße be\n                                                                                                   finden sich ein Fluß und ein Hang, also zur Be\n                                                                                                   bauung ungeeignetes Gelände; auch hier folgt\n                                                                                                   östlich keine Bebauung mehr. Die Ortsdurch\n                                                                                                   fahrtsgrenze ist daher bei C festzusetzen. Vom\n                                                                                                   westlichen Ende des Baukerns bei D schließt sich\n                                                                                                   Bebauung pndustriewerk) bis zum Punk E an.\n                                                                                                   Dann folgen weiter westlich Siedluhgsbereiche\n                                                                                                   bei G und H, die entlang der Straße bis zum\n                                                                                                   Punkt J reichen. Hier ist das Ende der geschlos\n      1. Verwendung:\n                                                                                                   senen Ortslage. Da die einz^elnen Grundstücke des\n      zur Festlegung der Grenzen der Ortsdurchfahrt,\n                                                                                                   Siedlungsbereiches bei G keine unmittelbaren Zu\n      ggf. zur Kennzeichnung gem. Nr.4 Abs.3\n                                                                                                   fahrten zur Bundesstraße haben, sondern nur über\n      2. Aufstellung:                                                                              die Ortsstraße, die bei F in die Bundesstraße ein\n      die Beschriftung OD weist zur Fahrbahn, die Be                                               mündet, mit dem übrigen Ortsstraßennetz verbun\n      schriftungen E (Erschließungsbereich) bzw. V                                                 den sind, ist die Ortsdurchfahrtsgrenze bei F fest\n      (Verknüpfungsbereich) weisen in Richtung auf die                                             zusetzen.\n      entsprechenden Bereiche.\n                                                                                                   Abb. 4\n 5 — Beispiele für die Festsetzung\n      Abb. 2\n                                                                                                                     GESCHLOSSENE ORTSLAßE\n\n                                                                                                                          ORTSDURCHFAHRT\n\n\n                                                                                                                                           VERKNÜPFUNGSBEREICH\n\n\n\n\n                                            Gfünanlag^^j^ Steilhang ^\n\n                  p*-                       Ueschlossene Orts läge\n                    Ortsdurchfahrtsgrenze                            Ortsdufchfahrtsgrenze\n\n\n\n\n      Die Abbildung 2 soll zunächst den Begriff der ge\n      schlossenen Ortslage verdeutlichen. An das östli\n      che Ende des Baukerns bei A schließt sich auf\n                                                                                                                                                   äl",
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Der Abschnitt der Bundesstraße\n       Ortsstraßennetz ist durch mehrere Einmündungen                        zwischen     den    Punkten      A   und   C   ist   daher   als\n       über die Bundesstraße miteinander verknüpft. Die                      Ortsdurchfahrt        (Verknüpfungsbereich)           festzuset\n       westlichste Einmündung liegt bei Punkt A. Hier ist                    zen.\n       die Ortsdurchfahrtsgrenze (Verknüpfungsbereich)\n                                                                         6 — Abweichungen von der Regel bei Festsetzung der\n       festzusetzen. Weiter östlich beginnt bei Punkt B\n                                                                             Ortsdurchfahrt\n       die geschlossene Bauweise mit unmittelbarer Er\n       schließung über die Bundesstraße und reicht bis                       (1) Von den für die Festsetzung der Ortsdurch\n       Punkt C. Der Erschließungsbereich der Orts                            fahrtsgrenzen in Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1—3 aufgestell\n       durchfahrt erstreckt sich daher von Punkt B bis                       ten Regeln sind Abweichungen zulässig (§5\n       Punkt C. östlich von C folgen weitere Ortsstra                        Abs. 4 Satz 4, letzter Halbsatz). Davon soll nur in\n       ßeneinmündungen. Die östlichste liegt bei Punkt                       besonderen Fällen Gebrauch gemacht werden, um\n       D. Die östliche Ortsdurchfahrtsgrenze (Verknüp                        Härten oder unzweckmäßige Folgen für die betei\n       fungsbereich) ist hier festzusetzungen.                               ligten Baulastträger zu vermeiden (Beispiel: kurze\n                                                                             freie Strecke zwischen zwei Ortsteilen einer Ge\n       Abb. 5                                                                meinde).\n                                                                             (2) Eine abweichende Regelung ist insbesondere\n                         GESCHLOSSENE ORTSLAGE\n                                                                             im Verknüpfungsbereich vertretbar, wenn die Ge\n                                                                             meinde die Unterhaltung und Verkehrssicherung\n                             ORTSDURCHFAHRT                                  von Gehwegen bei begrenzter Länge und rein ört\n                                                                             lichem Verkehr (z. B. zum Sportplatz oder zur Fa\n        - VERKNÜPFUNGSBEREICH\n                                                                             brik) durch Vereinbarung unentgeltlich über\n                                                                             nimmt. Außerdem kann von der Festsetzung einer\n                                                                             Ortsdurchfahrt abgesehen werden, wenn die Auf-\n                                                                             stufung eines vom Bund gebauten Straßenab\n                                                                             schnittes zur Bundesautobahn in Aussicht genom\n   ■ ■II* m m d|i                                                            men ist.                    -\n\n                                                                         7 — Überprüfung der festgesetzten Ortsdurchfahrten\n   ■   ■ ■\n             iSira                                                           Eine Neufestsetzung ist vorzunehmen, wenn die\n                                                                             bisherigen Ortsdurchfahrtsgrenzen durch die Neu\n                                                                             fassung des § 5 Abs. 4 Satz 1 unrichtig geworden\n                                                                             sind. Sie sind außerdem neu festzusetzen, wenn\n\n              mmm                                                            dies infolge einer Änderung der Bebauung oder\n                                                                             wegen sonstiger Umstände notwendig ist. Bis zur\n                                                                             Neufestsetzung ist für die Abgrenzung der Stra\n                                                                             ßenbaulast die bisherige Festsetzung maßgebend.\n                                                                         8 — Zuständigkeit zur Festsetzung von Beginn und Ende\n                                                                             (1) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder die\n                                                                             vom Land bestimmte Behörde setzt im Benehmen\n       Das zwischen Punkt A und B zusammenhängend                            mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhö\n       bebaute Gelände hat keine unmittelbaren Zufahr                        rung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest (§ 5\n       ten und Zugänge zur Bundesstraße, sondern wird                        Abs. 4 Satz 4 und 5 i.V.m. § 22 Abs. 4).\n       über Ortsstraßen erschlossen. Es ist jedoch eine\n       „mehrfache Verknüpfung\" gegeben, da mehrere                           (2) Soll bei Festsetzung der Ortsdurchfahrt im\n       kreuzende und einmündende örtliche Straßen die\n                                                                              Zuge einer Bundesstraße von der Regel des § 5\n       Mitbenutzung der Bundesstraße durch den inner                          Abs. 4 Satz 1 und 2 (Nr. 5 und 6) abgewichen wer\n       örtlichen Verkehr bewirken (Verknüpfungsbe                             den, so bedarf es hierzu der vorherigen Zustim--\n       reich). Die Ortsdurchfahrtsgrenze ist im Westen                        mung des Bundesministers für Verkehr und der\n       bei Punkt A festzusetzen. Das in geschlossener                         Kommunalaufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 4 Satz 4).\n       Bauweise zusammenhängend bebaute Gelände öst                      9 — Seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt\n       lich von Punkt B hat unmittelbare Zufahrten und                       (1) Die Baulast des Bundes erstreckt sich auf die\n       Zugänge zur Bundesstraße; es liegt daher für die                       Fahrbahn in der vollen Breite auch dann, wenn in\n       sen Teil ein „Erschließungsbereich\" bis Punkt C                        Ortsdurchfährten in Gemeinden, die nicht Baulast\n       vor.\n                                                                              träger der Fahrbahn sind, für die Fahrbahn eine\n       Abb. 6                                                                 größere Breite erforderlich ist als auf den an\n                                                                              schließenden freien Strecken.\n\n                   MEHRFACHE - VERKNÜPFUNG\n                                                                              (2) Eine seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt\n                                                                              ist jedoch besonders festzulegen, wenn die Orts\n                                                                              durchfahrt über iStraßen und Plätze führt, die er\n                                                                              heblich breiter angelegt sind als die Bunciesstraße\n                                                                              (§ 5 Abs. 3 a Satz 1). Dies ist der Fall, wenn die\n                                                                              Breite in einem außergewöhnlichen Verhältnis zu\n                                                                              der tatsächlichen oder vorgesehenen Breite der\n                                                                              übrigen Strecken der Ortsdurchfahrt steht.\n                / PVNPE^I^TRASSE   E1             c\n\n\n\n\n                                    Lp\n                                                                              Beispiel:\n                 Ä. 1                                                         Die Bundesstraße führt über einen Platz oder über\n                                                                              einen Straßenzug, auf dem früher Märkte abge\n                                        m ^ P M                               halten wurden und der deswegen besonders breit\n                                                                              angelegt wurde.\n                   ■ II * ■ ■ 1 1 flMMI                                       Die Festlegung der seitlichen Begrenzung hat zur\n                                                                              Folge, daß die Straßenteile außerhalb der Begren\n                                                                              zung nicht mehr zur Bundesstraße gehörem\n       Die in teils offener, teils geschlossener Bauweise                     (3) Die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt\n       zusammenhängend bebauten Grundstücke beider                            im Zuge von Bundesstraßen wird, wenn erforder\n       seits der Bundesstraße haben keine Zufahrten und                       lich, in der örtlichkeit in geeigneter Weise ge-",
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            "content": "Heft 5 — 1976                                              224                              VkBl Amtlicher Tei 1\n\n\n\n     kennzeichnet. Die Kosten der Kennzeichnung,             13 — Hochbörde und Tiefborde\n     trägt der Bund.                                              (1) Hochborde gehören zu den vom Hochbord ge\n10 — Zuständigkeit zur Festlegung der seitlichen Be^              stützten Teilen der Ortsdurchfahrt (Radweg, Geh\n     grenzung                                                         weg, Parkplatz, Parkstreifen, Grünstreifen, bes.\n     Die Straßenbaubehörde legt.die seitliche Begren                  Straßenkörper). Hochborde neben Fahrbahnen\n     zimg im Einvernehmen mit der Gemeinde fest.                      oder Radwegen sind jedoch für den Träger der\n     Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so ent                    Straßenbaulast der Fahrbahn von Interesse, so-\n     scheidet   di-e   oberste   Landesstraßenbaubehörde              weit sie auch der Abgrenzung oder der Fahrbahn\n     (§5 Abs. 3 a Satz 2) oder die vom Land bestimm                   entwässerung dienen. Es ist daher gerechtfertigt,\n     te Behörde.                                                      daß der Bund als Träger der Straßenbaulast der\n                                                                      durchgehenden Fahrbahnen zu der erstmaligen\nIII Maßnahmen des Bauns, der Erneuerung und Untelr-\nhaltung bei geteilter Bäulast                                         Herstellung der Hochborde beiträgt. Der Beitrag\n                                                                      beträgt 10 DM/lfd. m. Voraussetzung ist die tech\n11 — Grundsätze                                                       nisch einwandfreie Ausführung der Hochborde\n     (1) Die besonderen Verhältnisse der Ortsdurch                   (Fundament mit Rückenstütze). Der Beitrag wird\n     fahrten mit geteilter Baulast lassen es in der Re               bei Gehwegen und bei Parkplätzen (Parkstreifen)\n     gel nicht zu, daß der Bund oder die Gemeinde in                  nur gewährt, wenn sichergestellt ist, daß alsbald\n     ihrem eigenen Aufgabenbereich bauen, erneuern                    mit dem Hochbord diese Verkehrsanlagen selbst\n     und unterhalten können, ohne damit zugleich                      hergestellt werden.\n     auch Aufgaben zu berühren, die dem anderen                       (2) Die Unterhaltung und Erneuerurig der Hoch\n     Baulastträger obliegen oder für diesen von Bedeu                 borde obliegt demjenigen, zu dessen Anlage (vgl.\n     tung sind. Es gibt eine Reihe solcher Maßnahmen,                 Absatz 1) sie gehören.\n     die beiden Baulastträgern zugute kommen. Diese                   (3). Die Tiefborde zwischen einem Straßenteil in\n     gemeinschaftlichen Maßnahmen können allerdings                   der Baulast des Bundes und einem Straßenteil in\n     über die gesetzliche Regelung hinaus grundsätz\n                                                                      der Baulast der Gemeinde gehören zu dem Stra\n     lich die Baulast nicht verändern. Im wesentlichen\n                                                                      ßenteil in der Baulast des Bundes.\n     werden deshalb die gemeinschaftlichen Maßnah\n     men im Wege gegenseitiger Kostenbeteiligung zu          14 — Entwässerungsanlagen\n     lösen sein.                                                      (1) Die Oberflächenentwässerung (Ableitung des\n     (2) Wenn es bei der Kostenverteilung auf die                     Oberflächenwassers der Straße und Entwässerung\n     Breiten ankommt ist von den Breiten auszugehen,                  des Straßenkörpers) gehört zur Straßenbaulast. Zu\n     die nach Durchführung der Baumaßnahme, für die                   den Anlägen der Oberflächenentwässerung zählen\n     die Kosten anfallen, vorhanden sein werden.                      auch die neben der Fahrbahn gelegenen Rinnen\n12 — Baumaßnahmen an Fahrbahnen, Gehwegen und                         und Straßeneinläufe sowie deren Anschlußleitun\n     Parkplätzen                                                      gen zu den Längsleitungen.           -    ^\n     (1) Stellt der Bau und Ausbau einer Ortsdurch                    1. Dient die Oberflächenentwässerung allein den\n     fahrt eine Gemeinschaftsmaßnahnie des Bundes                        in der Straßenbaulast des Bundes stehenden\n     (hinsichtlich der Fahrbahn einschließlich der Rad                 ^ Straßenflächen, so trägt der Bund die Kosten\n     wege) und der Gemeinde (hinsichtlich der Gehwe                      für die Herstellung und Unterhaltung der nach\n     ge und/oder Parkplätze) dar, hat grundsätzlich je                   den örtlichen GegebjBnheiten erforderlichen\n     der Baulastträger die Kosten des Um- und Aus                        Gräben, Durchlässe und sonstigen Entwässe\n     baues der ihm zugeordneten Anlagen allein zu                        rungsanlagen.\n     tragen. Es kann auch vereinbart werden, daß Ko                      Die Unterhaltung oder Reinigung der Entwäs\n     sten für Maßnahmen und Leistungen, die für bei                      serungsanlagen kann der Gemeinde gegen Ko\n     de Baulastträger gemeinsam erbracht werden und                      stenerstattung übertragen werden, wenn ihre\n     sich nicht eindeutig nach den Baulastgrenzen tei                    ordnungsgemäße Durchführung gesichetf ist. •\n     len lassen, zwischen Bund und Gemeinde im Ver\n                                                                      2. Soll die den Straßenflächen des Bundes die\n     hältnis der Breiten ihrer Straßenteile geteilt wer\n     den. Für den Grunderwerb gilt Nr. 18. Es ist anzu\n                                                                         nende Entwässerungsanlage auch das gebün\n                                                                         delt zugeführte Oberflächenwasser von den,in\n     streben, daß Planung und Baudurchführung von\n                                                                         der Straßenbauläst der     Gemeinde stehenden\n     einem der Beteiligten übernommen werden.\n                                                                         Bundesstraßeriflächen,    von   anderen      öffentli\n     (2) Hat aber eine Gemeinde ihre Gehwege oder                        chen Straßen, Privatgrundstücken oder ge\n     Parkplätze    einschließlich  Parkstreifen (nicht                   meindlichen Verkehrsflächen aüfnehmen, so\n     Mehrzweckstreifen) in der Ortsdurchfahrt bereits                    haben die Baulastträger dieser öffentlichen\n     angelegt und wird aus Anlaß eines Um- oder                          Straßen die Privaten oder die Gemeinde die\n     Ausbaues der Fahrbahn (Verbreiterung oder Ver                       Mehrkosten für die dadurch notwendig wer\n     legung der Fahrbahn, Höher- oder Tieferlegung)                      dende aufwendigere Herstellung und Unterhal\n     auch eine Änderung des Gehweges oder Parkplat                       tung der Entwässerungsanlage zu erstatten.\n     zes erforderlich, so hat der Bund als Veränlasser\n     die Kosten der Wiederherstellung de^ verdräng-                   (2) Richtet die Gemeinde eine Mischkanalisation\n                                                                      ein, so kann sich der .Bund an den Kosten bis zu\n .   ten Gehweges oder Parkplatzes {einschließlich des\n     Grunderwerbs, vgl. Nr. 19 Ziff. 2) in der bisheri                dein Betrage beteiligen, den er bei Durchführung\n     gen Breite und Beschaffenheit oder in demselben                  einer   Oberflächenentwässerung          nach   Absatz 1\n     Umfang die Kosten der notwendig gewordenen                       Ziff. 1 hätte aufwenden müssen, wenn sich die\n     Veränderung des Gehweges oder Parkplatzes zu                     Gemeinde unwiderruflich bereit erklärt, das Ober\n     tragen. Als Gehweg in diesem Sinne kann auch                     flächenwasser unentgeltlich aufzunehmen und\n     ein neben der Fahrbahn befindlicher Gehstreifen                  schadlos abzuführen. Das gleiche gilt, wenn eine\n     angesehen werden, wenn er die größere Zeit des                   abgängige Mischkarialisation von Grund auf er\n     Jahres Über zur Aufnahme des Fußgängerverkehrs                   neuert wird. Die Kostenbeteiligung kann pauscha\n     geeignet ist.                                                    liert werden. Die Unterhaltung der Mischkanalisa\n                                                                      tion obliegt der Gemeinde. Hierfür leistet der\n     (3) Wünscht die Gemeinde eine breitere oder bes                  Bund keine Beiträge.\n     sere Ausführung als bisher, so muß sie die Mehr\n     kosten einschließlich der zusätzlichen     Grunder          15 ^ Stützmauern,    Futtermauem,       Böschungen       und\n     werbskosten übernehmen.                                          Schutzeinrichtungen\n     (4) Werden in einer Ortsdurchfahrt nur Gehwege                   (1) Stützmauern, Futtermauern, Böschungen und\n     oder Parkplätze einschließlich Parkstreifen (nicht               dergl., die sowohl der Fahrbahn der Ortsdurch\n     Mehrzweckstreifen) neu gebaut oder ausgebaut,                    fahrt einschließlich Radweg als auch dem Gehweg\n     so trägt die Gemeinde die Kosten. Wird dadurch                   oder einem Parkplatz dienen, stehen in der Bau\n     eine Änderung der Fahrbahn notwendig, so trägt                   last des Bundes. An den Kosten des Baues und\n                                                                      der Unterhaltung dieser Anlagen ist die Gemein-",
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            "content": "VkB 1 Amtlieber Teil                                                                        225                                                Heft 5 — 1976\n\n\n       de im Verhältnis der Fahrbahnbreite einschließ                                              Beispiele\n       lich Radwegbreite zur Breite des oder der betei                                             Der Anteil der Gemeinde an den Kosten einer\n       ligten Gehwege und/oder Parkplätze einschließ-^                                             Brücke mit 7,50 m Fahrbahn und beiderseitigen\n       lieh Parkstreifen (nicht Mehrzweckstreifen) zü be                                           Gehwegen von 2,50 m Nettobreite beträgt\n       teiligen. Die Gemeinde soll ihre anteiligen Unter\n                                                                                                   2 X 1,0\n       haltungskosten ablösen.\n       Ist die Stützmauer und dergl. nur erforderlich,\n                                                                                                   4 X 7,50 + 2 X 2,50 '           ~\n       weil ein Gehweg oder ein Parkplatz angelegt                                                 Diese vereinfachte Berechnungsart kann auf alle\n       wird, so ist Baulastträger die Gemeinde                                                     Brückenarten      angewendet        werden. Handelt es\n                                                                                                   sich jedoch um besonders komplizierte Brückeri-\n       Beispiel:                                     ^\n                                                                                                   konstruktionen, so ermittelt der Baulastträger der\n       Abb. 7 a                                                                                    Brücke die zusätzlichen Kosten anhand von Ver\n                                                                                                   gleichsentwürfen und Vergleichskostenanschlä\n       Vor dem Ausbau\n                                                                                                   gen. Ist eine Gemeinde mit dem Ergebnis der ver\n                                                                                                   einfachten Berechnung nicht einverstanden,'so\n                                                              streifen   weg                       hat sie Vergleichsimterlagen beizubringen.\n                                                                                                   (3)   Wegen     der   Einheit   des       Brückenbauwerks\n                                                                                                   übernimmt der Bund die bauliche Unterhaltung\n                                                                                                   des Gehwegs, hinsichtlich der Mehrbreite (vgl.\n                                                                                                   Absatz 1) nur gegen Kostenerstattung. Eine Ver\n                                                                                                   einbarung über die Ablösung der Kosten ist anzu\n                                                                                                   streben.\n                                                                                                   Winterdienst, Reinigung und Beleuchtung des\n       Abb. 7b                                                                                     Gehweges bleiben in jedem Falle Obliegenheit\n                                                                                                   der Gemeinde. Brückengeländer und -Brüstungen\n b)                                                                                                gehören zur Brücke, nicht zum Gehweg.\n Nach dem Ausbau\n         Gchwse Radweg                                    weg    weg                               (4) Bei Unterführungen im Zuge von Bundesstra\n           BG2rBR2\n                                                                                                   ßen in Ortsdurchfahrten gelten die vorstehenden\n                                                                                                   Regelungen in Absatz 1 und 3 entsprechend:\n                                                                                                   Werden die Gehwege auf Wunsch der Gemeinde\n               ^^V^ursprüngliche Böschung                                                          breiter als 1,50 m Nettobreite angelegt, so hat die\n                                        BF + BRUBR2\n                                                                                                   Gemeinde die sich hieraus ergebenden Mehrko\n                                                                  K = Kosten der Stützmauer\n                   Anteil Bund = 1\\ •\n                                        BF-i- BRW BR2-I-BG2      BFs Fahrbahnbreite\n                                                                                                   sten zu übernehmen. Diese können zur Vermei\n                                               ggj                BR1. BR2 = Radwegbreite          dung      aufwendiger    Vergleichsberechnungep          in\n                   Anteil Gemeindes K          BRW BR2+BG2 BG1. BG2= Gehwegbreite                  vereinfachter    Form    nach       dem    Verhältnis   der\n                                                                                                   Mehrbreite der Gehwege zur übrigen Breite er\n                                                                                                   mittelt werden.\n       Wegen der Verbreiterung der Fahrbahn, der Her\n       stellung von Radwegen und eines Gehweges muß                                                Beispiel:\n       eine     Stützmauer              errichtet        werden. Die           Kosten              Der Anteil der Gemeinde an den Kosten einer\n       werden im Verhältnis der Fahrbahnbreite zuzüg                                               Unterführung mit 7,50 m Fahrbahnbreite und\n       lich der Breite der neuen Radwege zur Breite des                                            beiderseitigen Gehwegen von je 2,50 m Netto\n       neuen Gehweges zwischen Bund und Gemeinde                                                   breite beträgt\n       geteilt.'\n       (2) Schutzeinrichtungen (auch Geländer, Brüstun\n       gen, Schutzplänken u. ä.) in den Ortsdurchfahrten\n                                                                                                  :7,5V+2x2,50              = ^60/.\n       sind, wenii sie allein oder überwiegend dem Geh-                                       17 — Gehwegüber- und -Unterführungen\n      • verkehr dienen, von der Gemeinde, wenn sie al                                              (1) Will der Bund als Baulastträger der Fahrbahn\n       lein oder überwiegend dem Fahrverkehr dienen,                                               aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des\n       vom Bund herzustellen und zu unterhalten, Bei                                               Verkehrs zur Verbindung der beidseitigen Geh\n'      Brücken gilt Nr. 16 Abs.3                                                                   wege einer Ortsdurchfahrt eine überr oder Unter\n16 — Öehwege auf Brücken und in Unterführungen                                                     führung errichten, so ist vorher durch eine Ver\n       (1) Bei den vom Bund neu zu errichtenden oder                                               einbarung mit der Gemeinde sicherzustellen, daß\n       aus     Gründen           des       Fahrverkehrs             umzubauenden                   diese die Verpflichtung zur Verkehrssicherung,\n       Brücken          innerhalb           der      Ortsdurchfahrten             über             Reinigung imd Unterhaltung mit Ausnahme der\n       nimmt der Bund die Kosten für die Herstellung                                               baulichen Unterhaltung des Bauwerkes auf ihre\n       beiderseitiger Gehwege bis zur Nettobreite von                                              Kosten anerkennt. In der Vereinbarung ist auch\n       1,50 m. Die Kosten der Herstellung der Gehwege                                              festzulegen, daß die Gemeinde die Herstellimg\n       außerhalb der Enden der Brückenflügel, also auch                                             und den Betrieb der Beleuchtung und die Kosten\n       auf den Brückenrampen einschließlich des An                                                . für etwaige Sonderausstattungen (Wandverklei\n       schlusses an den Gehweg auf der Brücke hat die                                               dungen, Belag u. ä.) trägt.\n       Gemeinde zu tragen.                                                                          (2) Ist die Gehwegüber- oder -Unterführung einer\n       (2) Werden die Gehwege auf Wunsch der Ge                                                     Kreuzung zuzurechnen, so wird bezüglich der\n       meinde breiter angelegt, so hat die Gemeinde die                                            Herstellungskosten auf Nr.8 Abs.3 der Straßen\n       Herstellungsmehrkosten zu übernehmen. Diese                                                 kreuzungsrichtlinien (VkBl 1975, S. 579) verwiesen.\n       können zur Vermeidung aufwendiger genauer Be                                           18 ^ Granderwerb bei gemeinschaftlichen Baümaßnah-\n       rechnungen in vereinfachter Form nach dem Ver                                               men\n       hältnis der Breiten ermittelt werden. Dabei kann\n                                                                                                   (1) Werden für gemeinschaftliche Baumaßnahmen\n       dem Umstand, daß bei der unterschiedlichen Bela\n       stung der Brückenfahrbahn und der Gehwege eine                                              Grundstücke benötigt, so soll der Grunderwerb\n                                                                                                   gemeinschaftlich durchgeführt werden. Restflä\n       Verbreiterung der Gehwege eine im allgemeinen\n                                                                                                   chen, die weder der Bund noch die Gemeinde für\n       nur geringe Verstärkung der Brückenkonstruktion\n                                                                                                   die Zwecke der Baumaßnahmen benötigen, soll\n       erfordert, dadurch Rechnung getragen werden,\n                                                                                                   die Gemeinde zum Verkehrswert übernehmen,\n       daß bei der Berechnung des Anteils der Gemein\n                                                                                                   weil sie in der Regel eher in der Lage sein wird,^\n       de die Breite der Fahrbahn mit einem Faktor 4\n       vervielfacht wird; dieser Faktor kann aufgrund                                              diese für andere gemeindliche Zwecke zu verwer\n                                                                                                   ten oder an Interessenten zu veräußern.\n       von Vergleichsberechnungen allgemein angenom\n       men werden. Kosten, die buch ohne die Verbrei                                               (2) Zu den Grunderwerbskosten gehören\n       terung des Gehweges entstehen, gehören nicht                                                1. alle Aufwendungen im Zusammenhang mit",
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            "content": "Heft 5 — 1976                                                   226                                    VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n        Gebäuden) oder Rechten. Zu den Aufwendun                       Die Beseitigung der Gebäude A und B dient dem\n        gen gehören auch Nebenentschädigungen, Ent                     Bau der Fahrbahn und der Anlegung von 2 Geh\n        schädigungen für Rechte Dritter, Beurkun                       wegen beiderseits der Fahrbahn (Straßendurch-\n        dungsgebühren, Kosten für Sachverständigen                     bruch). Die Kosten des Grunderwerbs für die Ge\n        gutachten, Vermessungskosten.                                  bäude A und B sind im Verhältnis der Fahrbahn\n     2. Entschädigungen für die durch die Maßnahme                     breite zu Gehwegbreiten zwischen dem Bund und\n        bedingten Wertminderungen fremder Grund                        der Gemeinde aufzuteilen.\n        stücke.                                                   19   Grunderwerb bei einseitiger Veranlassung;\n     (3) Den Grunderwerbskosten zuzuredinen ist der                    Verbesserung der SichtVerhältnisse\n     Verkehrswert der schon im Eigentum der Betei                      Eine Kostenteilung nach Nr. 18 findet nicht statt,\n     ligten stehenden Grundstücke, soweit sie nicht                    wenn eine Baumaßnahme vom Bund oder von der\n     schon Teil der Straße sind. Von den Grunder                       Gemeinde allein veranlaßt wird.\n     werbskosten abzuziehen ist der Erlös aus der                      Das ist der Fall, wenn\n     Veräußerung oder der Verkehrswert der für die                     1. die vollständige oder teilweise Beseitigung\n     Baumaßnahmen nicht oder nicht mehr benötigten\n                                                                          eines Gebäudes allein wegen der Herstellung\n     Grundstücke.\n                                                                          des Verkehrsraumes (einschließlich Lichtraum\n     (4) Die Kosten für jeden Grunderwerbsfall sollen                     profils) der Fahrbahn einschließlich Mehr\n     zwischen Bund und Gemeinde im Verhältnis der                         zweckstreifen, des Radweges, des Parkplatzes\n     Fahrbahnbreite einschließlich Radwege zur Breite                     einsdiließlidi Parkstreifen oder des Gehweges\n     des oder der beteiligten Gehwege und Parkplätze                      erforderlich ist;\n     einschließlich Parkstreifen (nicht Mehrzweckstrei\n                                                                       2. die Voraussetzungen der Nr. 12 Abs. 2 oder 12\n     fen) geteilt werden. In geeigneten Fällen können                     Abs.4 gegeben sind (vgl. Abb. 12);\n     Durchschnittsbreiten ermittelt und der Kostentei\n     lung zu Grunde gelegt werden; die Kostenauftei                    3. ausschließlich die Sichtverhältnisse verbessert\n     lung ist nachprüfbar darzustellen.                                   werden müssen. Bei Sichtverbesserungen an\n                                                                          Straßenkreuzungen ist § 12 zu beachten.\n     (5) Trifft der Ausbau einer Ortsdurchfahrt mit\n     einer städtebaulichen Sanierungs- oder Entwick                    Abb. 10\n     lungsmaßnahme zusammen und liegt eine gemein\n     same Veranlassung vor, ist darauf zu achten, daß\n     vor der Durchführung der Maßnahme zwischen\n     den verschiedenen Kostenträgern eine Vereinba\n     rung über die Kostentragung abgeschlossen wird.\n     Die Kostenabgrenzung ist gesetzlich nicht gere\n     gelt; sie richtet sich nach den Verhältnissen des\n     Einzelfalls. In Betracht kommen kann z. B. die\n     Teilung der Kosten für Grundstücke, die durch\n     beide Vorhaben in Anspruch genommen werden,                       Die Beseitigung der Gebäude C und D bzw. deren\n     nach dem Verhältnis der jeweils benötigten Flä                    RückVersetzung auf die Linie A-r-B dient nur der\n     chen.                                                             Verbreiterung der Fahrbahn. Durch die Verbreite\n                                                                       rung der Fahrbahn muß auch der vorhandene Geh\n     Beispiele für den Grunderwerb:\n                                                                       weg vor den Gebäuden C und D beseitigt und vor\n     Abb. 8                                                            der Linie A-^B neu errichtet werden. Die Kosten\n                                                                       des Grunderwerbs für die Gebäude C und D hat der\n                                              BF^BR                    Bund allein zu tragen. Er hat ferner die Kosten der\n                          Anteil BundrK-\n                                                                       Gehwegsverlegung, insbesondere auch den erfor\n                          Anteil der Gemeinder K- b627brTbF            derlichen Grunderwerb hierfür zu übernehmen. Soll\n                                                                       der Gehweg verbreitert werden, so gelten für die\n                          K = Kosten des Grunderwerbs                  Kostenverteilung die Grundsätze der Abbildungen\n                          BF = Fahrbahnbreite\n                          BR = Radwegbreite\n                                                                       8 und 9, wobei der Gemeinde jedoch nur die Mehr\n                          BG = Gehwegbreite                            breite des Gehwegs anzulasten ist.\n                          A-Bsneue Baulinie                            Abb. 11\n\n\n\n\n     Die Beseitigung des Gebäudes C und die Rück-\n     versetzung der Baugrenze auf die Linie A—B\n     dient der Verbreiterung der Fahrbahn, der Anle\n     gung des Radweges imd des rechten Gehweges.\n     Der linke Gehweg wird durch die Baumaßnahme\n     nicht beeinflußt. Die Kosten des Grunderwerbs\n     für das Gebäude C sind im Verhältnis der Fahr\n     bahnbreite + Radwegbreite zu 1 Gehwegbreite                       Das Gebäude C reicht bis an den Rand der Fahr\n     zwischen dem Bund und der Gemeinde aufzuteilen.                   bahn. Die Zurückversetzung des Gebäudes auf die\n     Abb. 9                                                            Linie A—B dient der Anlage eines Gehweges. Eine\n                                                                       FahrbahnVerbreiterung ist weder beabsichtigt noch\n                                                                       erforderlich. Die Kosten für die Zurückversetzung\n                                                                       des Gebäudes C trägt allein die Gemeinde.\n                                                                       Abb. 12\n                               Anteil BundsK-\n                                                BGUBG2^BF\n                                                     BGUBG2\n                               Anteil Gemeinde K'\n                                                    BGUBG2>BF\n                                                                                  Fahrbahn\n\n                               K :Kosten des Grunderwerbs                                   \\ j«S AI\n                                                                                            t\n\n\n                               BF= Fahrbahnbreite                                \\\n                               BGs Gehwegbreite                                  Tordurch\n                                                                                  fahrt\n\n\n\n\n                                                                                            m",
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            "content": "VkBl A m 11 i c h e r T e i 1                               227                                           Heft 5 — 1976\n\n\n\n      Die Fahrbahn der durchgehenden Straße wird                       (2) Soweit infolge der Änderung des § 5 durch\n      durch das vorspringende Gebäude C und die Tor                    das 2. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstra-\n      durchfahrt eingeengt. Gebäude und Tbrdurdifahrt                  ßengesetz vom 4. 7. 1974.(BGB1 I S. 1401) die Ge\n      stehen unter Denkmalschutz und können nicht be                   meinde die Baulast für die Ortsdurchfahrt ver\n      seitigt werden. Durch das Gebäude soll ein Geh                   liert, geht das Eigentum auf den Bund über (§ 6).\n      wegdurchbruch (Arkaden) zwischen den Linien                      Dabei ist zu beachten,, daß die Gemeinde dem\n      A—B lind AI—B1 gebaut werden. Die Kosten des                     Bund gegenüber gemäß § 6 Abs. 1 a für den not\n      Baues einschließlich der Entschädigung für den                   wendigen Grunderwerb einzustehen hat. Die Ge\n      Durchbruch an den Eigentümer des Gebäudes C                      meinde bleibt aber Eigentümerin der in ihrer Bau\n      hat allein die Gemeinde als Baulastträger für den                last stehenden Gehwege und Parkplätze.\n      Gehweg zu tragen.                                                (3) Der Bund soll Eigentümer der Straßenteile\n20 — Verpflichtungen gegenüber Straßenanliegern                        sein, die in seiner Baulast stehen. Sofern ein ge\n                                                                       setzlicher Eigentumsübergang (§ 3 Bundesstraßen-\n     (1) Ist bei einer gemeinschaftlichen Baumaßnahme                  vermögensgesetz, § 6) nicht stattgefunden hat\n     eine sonstige Entschädigung zu leisten (z. B. für                 oder der Bund nicht schon Eigentümer dieser Flä\n     Änderungen an Gebäuden und Anlagen wegen                          chen ist, soll er das Eigentum erwerben, wobei\n     dauernder oder vorübergehender Beeinträchti                       ihm gegenüber der bisherige Baulastträger gemäß\n     gung, Beseitigung oder Verlegung von Zufahrten                    § 6 Abs. 1 a für den notwendigen Grunderwerb\n     oder Zugängen, Entzug von Licht oder Luft), so                . einzustehen hat.\n      ist diese wie die Grunderwerbskosten aufzuteilen.\n                                                                       (4) Flächen zwischen Gehwegen und Anlieger\n      (2) Verpflichtungen aus §§ 41 und 42 Bundesim-                   grundstücken sollen unabhängig von der Bau-\n      missionsschutzgesetz hat der Baulastträger der                   und Unterhaltungslast Eigentum der Gemeinde\n      Fahrbahn auf seine Kosten zu erfüllen.                           werden.\n21 — Vereinbarungen mit der Gemeinde; Planfeststel                  (5) Bei Brücken soll das Eigentum an den Gehwe\n     lung                                                           gen nicht von dem Eigentum an sonstigen Brük-\n      (1). Vor Beginn einer Baumaßnahme (Nr. 11 ff)                 kenteilen getrennt werden, weil das Bauwerk eine\n      sind die Vereinbarungen abzuschließen, in denen               Einheit darstellt. Infolgedessen fallen auch die auf\n      die Durchführung, die Köstenverteilung und die                Kosten der Gemeinde hergestellten Mehrbreiten\n      künftige Unterhaltung zu regeln sind.                         in das Eigentum des Bundes.\n      (2) Stehen die Grunderwerbskosten im Zeitpunkt\n      des Abschlusses der Vereinbarung noch nicht             24 — Verfahren zur Gnindbiichberichtigung\n      fest, so ist die Kostenverteilung prozentual festzu          Soweit durch einen gesetzlichen Eigentumsüber\n      legen. An den weiteren Grunderwerbsverhandlun                gang aufgrund von § 3 Bundesstraßenvermögens-\n      gen ist der andere Baulastträger zu beteiligen.              gesetz, Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bun-\n      (3) Unterhaltungskostenbeiträge des Bundes zu                desfernstraßengesetzes vom 10. 7. 1961, oder gem.\n      gemeindlichen Anlagen und der Gemeinde zu Stra               § 6 das Grundbuch unrichtig geworden ist, bean\n      ßenanlagen des Bundes (vgl. Nr. 12, 14 und 15)                tragt die vom Land bestimmte Behörde, in deren\n      sollen durch Kapitalisierung abgelöst werden.                 Bezirk das Grundstück liegt, die Grundbuchbe\n                                                                    richtigung. Der Antrag muß vom Leiter der Be\n      (4) Vereinbarungen mit der Gemeinde werden,                   hörde oder seinem Vertreter unterschrieben und\n      wenn eine Planfeststellung stattfindet, in den                mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen\n      Planfeststellungsbeschluß    aufgenommen.     Sind            sein. Zum Nachweis des Eigentums genügt die in\n      Vereinbarungen nicht zustande gekommen, so                    den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das\n      wird im Planfeststellungsbeschluß über die Ko                 Grundstück dem neuen Träger der Baulast zu\n      stenverteilung und die Unterhaltung entschieden.              steht. Die Berichtigung des Grundbuches setzt\n      Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme                     voraus, daß die übergangenen Flächen vermessen\n      ist erforderlichenfalls im Wege der Straßenauf                sind.\n      sicht sicherzustellen.\n                                                              25 — Ansprüche auf Übertragung des Eigentums oder\nIV. Eigentumsverhältnisse                                          der Rechte zum Eigentumserwerb\n22 — In Gemeinden, die Baulastträger der Ortsdurch                 Soweit der bisherige Träger der Straßenbaulast\n      fahrten sind                                                 für den Bau oder die Änderung der Ortsdurch\n      Soweit die Gemeinde als Baulastträger der ganzen             fahrt Grunderwerb getätigt hat, ohne daß die\n      Bundesstraße in der Ortsdurchfahrt (§ 5 Abs.2                Grundstücke bereits Straßenbestandteile gewor\n      und § 5 Abs.2 a) nicht bereits Eigentümerin des               den sind, ist § 6 Abs. 1 b zu beachten.\n      Straßengrundstückes war, ist sie es gemäß Art. 2       (VkBl 1976 S. 219)\n      des Gesetzes zur Änderung des Femstraßengeset-\n     zes vom 10.7. 1961 oder gemäß. § 6 geworden,\n     wenn zuvor eine Gebietskörperschaft Bäulastträger        Nr. 86     Vorläufige Richtlinie für den Schallschutz\n      und Eigentümer der Straße war. Dabei ist zu be\n                                                                         an Straßen, Ausgabe Dezember 1975\n      achten, daß der bisherige Baulastträger der Ge\n      meinde gegenüber gemäß § 6 Abs. 1 a für den                                            Bonn, den 19. Januar 1976\n      notwendigen Grunderwerb einzustehen hat. In                                            StB 18/14.86.22\n      den übrigen Fällen soll die Gemeinde das Eigen          Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 25/1975\n     tum erwerben.                                            Sachgebiet 6: Ausstattung der Bundesfernstraßen\n23 — In Gemeinden, die nicht Baulastträger der Fahr           An die\n     bahnen sind                                              obersten Straßenbaubebörden der Länder\n\n     (1) Soweit die Gemeinde nicht bisher schon               mit Nebenabdrucken\n     Eigentümerin der in ihrer Baulast stehenden Teile       für die Regierungen oder Mittelbehörden,\n     der Bundesstraße (§ 5 Abs. 3) war, ist sie es eben       die Autobahnämter und Straßenbauämter\n     falls gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung\n                                                             nacbricbtUcb:\n     des Fernstraßengesetzes vom 10. 7. 1961 oder ge\n     mäß § 6 geworden, wenn zuvor eine Gebietskör             An\n     perschaft Baulastträger und Eigentümer war. Da          die Bundesanstalt für Straßenwesen\n     bei ist zu beachten, daß der bisherige Baulastträ       den Bundesrechnungshof\n     ger der Gemeinde gegenüber gemäß § 6 Abs. 1 a\n     für den notwendigen Grunderwerb einzustehen             die Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen e. V.\n     hat. In den übrigen Fällen soll die Gemeinde das        Betr.: „Vorläufige    Riditlinie für den Schallschutz an",
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            "content": "Heft 5 — 1976                                            228                               VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n  Mit dem Inkrafttreten des Buhdes-Immissionsschutzge-     Nr. 87 Merkblatt über die Anwendung radiometri-\nsetzes (BImSchG) am 1. April 1974 sind die Straßenbau             scher Verfahren zur Bestimmung der\nlastträger verpflichtet, bei dem Bau oder der wesentli                ^ Dichte und des Wassergehaltes von Böden\nchen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, daß                 — Ausgabe 1975 —\ndurch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen\ndurch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden kön                                             Bonn^ den 21. Januar 1976\nnen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.                                          StB 18/38.56.05—01\nDabei wird eine dreistufige Regelung vorgesehen:           An die\n                                                           obersten Straßenbaiibehörden der Länder\n  Nach § 50 BImSchG sollen Straßen bereits so trassiert\nwerden, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch            An\nVerkehrsgeräusche auf die ausschließlich oder überwie      die Bundesanstalt für Straßenwesen\ngend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonsti         den Herrn Präsidenten des Bundesrechnungshofes\nge schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermie\nden werden.                                                Betr.: Merkblatt über die Anwendung radiometrischer\n                                                                  Verfahren zur Bestimmung der Dichte und des\n  Kann durch die Linienführung der Schallschutz nicht             Wassergehaltes von Böden — Ausgabe 1975 —\nausreichend berücksichtigt werden, ist nach § 41 Abs. 1\nBImSchG sicherzustellen, z, B. durch Führung der Straße      Die Forschimgsgesellschaft für das Straßenwesen hat\nim Einschnitt oder durch Schallschutzwände und -wälle,     als Ergebnis der Arbeit des Arbeitskreises „Isotopenge\ndaß grundsätzlich keine schädlichen Umwelteinwirkun        räte\" das Merkblatt über die Anwendung radiometri\ngen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden           scher Verfahren zur Bestimmung der Dichte und des\nkönnen.                                                    Wassergehaltes von Böden — Ausgabe 1975 — veröf\n                                                           fentlicht.           '                          '\n  In den Fällen, in denen schädliche Umwelteinwirkun\ngen eintreten können, weil sie nach dem Stand der            Ich gebe das vorgenannte Merkblatt hiermit bekaiint.\nTechnik nicht vermeidbar sind oder weil die Kosten der     Zur Anwendung des Merkblattes ist zu bemerken:\nSchutzmiaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestreb         (1) Das Merkblatt eröffnet neben den bisher bekannten,\nten Schutzzweck stehen (§ 41 Abs. 2 BImSchG), ist der          konventionellen Methoden eine weitere Möglichkeit,\nTräger der Straßenbaulast nadi § 42 BlmSdiG verpflidi-         Dichte und Wassergehalt von Böden zu bestimmen.\ntet, Entschädigungen in Geld.für erbrachte Schallschutz\nmaßnahmen an den betroffenen baulichen Anlagen zu          (2) Die Anwendung radiometrischer Verfahren ermög\nleisten.\n                                                                  licht eine Rationalisierung der Eigenüberwachungs\n                                                                  und Kontrollprüfungen auf der Erdbaustelle; sie er\n  In der anliegenden „Vorläufigen Richtlinie für den              möglicht darüber hinaus, die Wirkung und damit die\nSchallschutz an Straßen\", Ausgabe Dezember 1975, die              Zweckmäßigkeit von Verdichtungsmaßnahmen' allge\nvon der Förschungsgesellschaft für das Straßenwesen in            mein (Geräteart, Zahl der Übergänge) zu.beurteilen.\nenger Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Stra-\nßenwesen erarbeitet worden ist, werden, unabhängig         (3) Die unter sorgfältiger Beachtung des Merkblattes,\nvom BImSchG und der auf seiner Grundlage zu erlas              insbesondere der Abschnitte 5.4 „Anwendungsfälle,\nsenden Verordnungen, Verfahren zur Ermittlung der              Anwendungsgrenzeh\" und 6. „Kalibrierung von\nSchallimmission an Verkehrswegen angegeben und die             Strahlensonden\" gewonnenen Meßergebnisse können\nMöglichkeiten zur Minderung der Geräuschbelastung                 bei Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen auf\naufgezeigt. Die Richtlinie zielt auf eine sachgerechte            der Baustelle im Sinne der ZTVE-StB als Prüfergeb\nund einheitliche Verfahrensweise ab und trifft im Rah-:           nisse anerkannt werden. Dabei wird vor allem die\nmen der zu fordernden Genauigkeit gewisse Vereinfa                Anwendung der radiometrischen Messurig in Form\nchungen, um die praktische Handhabung zu eirleichtern.            der Relativmessungen von Bedeutung sein (s. Ab\nFür die Entstehung und Ausbreitung des Schalls werden             schnitt 5.4 des Merkblattes).\nempirische Richtwerte und Näheruhgsformeln angege                Ich bitte, mir bis zum 1. 9. 1977 mitzuteilen, welche\nben.\n                                                               Erfahrungen Sie mit der Anwendung des Merkblattes\n  Ich führe die „Vorläufige Richtlinie für den Schall          gemacht haben.\nschutz an Straßen\" für den Bereich der Bundesfernstra-\n                                                                 Das Merkblatt' ist bei der Geschäftsstelle der For\nßen ein und bitte sie, ab sofort bis zum Erlaß der Stra-       schungsgesellschaft für das Straßenwesen e.V., 5 Köln,\nßenschallschutzverordnung nach § 43 BImSchG allen\n                                                               Maastrichter Straße 45, zu beziehen.\nschalltechnischen Untersuchungen zugrundezulegen. Der\nAbschnitt Z,! „Berechnung von Sträßenverkehrsgeräu-                                     Der Bundesminister für Verkehr\nschen\" wird zu gegebener Zeit der Straßenschallschutz-                                             Im Auffrag\nverardnung angepaßt.\n                                                                                              Prof. Dr.-Ing. Leins\n  Zur Höhe des Immissionsgrenzwertes (Beurteilungspe           (VkBl 1976 S. 228)\ngel) und der Frage der „wesentlichen Änderung\" habe\nich mich mit Schreiben vom 20. März 1975 — StB\n18/14.30—13/18 002 BW 75 — geäußert. Den letzten Ab\nsatz dieses Schreibens, in dem ich bitte, den Beurtei-         Nr. 88 Eignungsprüfung 1971 und 1973 von Mar\nlimgspegel nach dem Entwurf der Straßenlärmschutzver-                   kierungsstoffen für Bundesfernstraßen\nordnung vom 6. September 1974 zu berechnen, hebe ich                                          Bonn, den 17. Februar 1976\nhiermit auf.                                                                        >         StB 4/38.60.65.50\n  Im Interesse einer einheitlichen Regelung würde ich            Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat den\nes begrüßen, wenn Sie die Richtlinie auch für die Stra         obersten Straßeribaubehörden der Länder am 18. 11. 1975\nßen Ihres Geschäftsbereiches einführen würden.                 bezugnehmend auf mein Schreiben vom 15. 1. 1975\n                                                               - StB 4 - 38.60.65.50/4066 St 74 - II - eine neue Liste der\n  Die Vorläufige Richtlinie für den Schallschutz an            für die Verwendung auf Bundesfernstraßen freigegebenen\nStraßen — Ausgabe Dezember 1975 — kann von der                 Prüfmuster übersandt. Die Liste enthält die Prüfnummem\nGeschäftsstelle der Forschungsgesellschaft für das Stra-       der Eignungsprüfung 1971 und ; derjenigen von 1973,\nßenweseri e. V.,-5 Köln 1, Maastrichter Straße 45, bezo        welche inzwischen ebenfalls abgeschlossen wurde. Sie ist\ngen werden.                                                    gegen die mit Schreiben vom 15. 1. 1975 übersandte, un\n                        Der Bimdesminister für Verkehr         gültig gewordene Liste auszutauschen.\n                                                                                         Der Bundesminister für Verkehr\n                                  Im Auftrag\n                              Prof. Dr.-Ing. Leins                                                    Im Auftrag",
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ZU Labor        Nachstreu-                               Beaerkungen        Leuchtdichte        Nachtsicht      Griffigkeit     Narkierungs-\n             Hersteller                                                                                                       Glasoerlen\n                                        Stoffes         zelchnung                   Reaktlons- trockenzelt   alttel.                                                     faktor              barkeit it)     SRT-Elnhelten   stoff-Klaase\n                                                                        (\")                                                   Nachstreu-\n                                                                       (i»e)        alttel        (■In)        (g/i^)                                                    gef. 0,37           gef. 100        gef. 45         nach 12 Non.\n                                                                                                                              Griff IgkeltsB.\n\n      Glasurlt-Merke\n                                    Mehrkonponenten-                                   100\n      4403 Hiltrup                                      870-1512        0,75                       25            170            • 3/1                   -\n                                                                                                                                                                               0,38             106'              48             III\n                                    Farbe                                               10\n      Postfach 120\n\n     Herberts Hedflelds S.A.                                            1,3 ■                                    130            • 3/1\n                                    Einkoaponenten-                                                                                                                                             104\n     7, rue Fernand-Vlidal                              3 HH         (Ix 0,8)           r          15                                                                          0,40                               48              MI\n                                    Farbe                                                                        200      .\n     75013   Paris                                                   (Ix 0,5)\n                                                                         1,5\n                                    Elnkoaponenten-                                                              170            • 3/1\n                                                        5 Hfl                                      15                                                   -\n                                                                                                                                                                               0,37             103               46              III       K)\n     Herberts Hadflelds S.A.                                         (Ix 0,8)           -\n\n                                                                                                                 200.                                                                                                                       K)\n                                     Farbe                                                                                                                                                                                                  (O\n                                                                     (1x0,7)\n     Herbol GmbH.                                                                      100\n                                    Kehrkoaponenten-                    1,5                                      130            ♦ 3/1\n     5 Köln 30                                          413-0112                                   15                                                   -                      VO               104               50              III\n                                     Farbe                           (2x 0,75)          10                       130\n     Postfach 320 120\n\n     Plastlroute                                                         1.1                                     130\n                                     Elnkoaponenten-                                                                           • 2,5/1                                         0,39             106               51              III\n                                                                                                                                                        -\n     M. Bollag GabH.                                     4/73/104    (Ix 0,7)            -\n                                                                                                   30\n                                     Farbe                                                                       170\n     7840 Hüllheia/Baden                                             (Ix 0,4)\n\n                                     Einkoaponenten-                     l,\"-                                    130\n     Plastlroute                                         4/73/146    (Ix 0,8)            -\n                                                                                                   10                          • 2,5/1                  -\n                                                                                                                                                                               0,36             103               53              IM\n                                     farbe                                                                       200\n                                                                     (Ix 0,6)\n     Carl Ulfig                                                                          5                                                      Nachstreu-Glasperlon\n                                     Mehrkoaponenten-                                                                          ♦ 1/1,5\n    5931 Netphen/Sieg                                    K 395           0,6                       10             130                                                          0,40     ^       108               55              IM\n                                     Farbe                                              T                                                       Sonderaischung\n     Postfach 268\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                            n>\n\nenthält die freigegebenen Markierungsstoffe der Eignungsprüfungen 1971 und 1973,,                                                                                         0 u i/\n                                                                                                                                                                       rGuHasphalt    9.920.000, davon\n                                                                                                                                                                                                 davonRelfen   aitSpIkes\n                                                                                                                                                                                                       Reifen alt        202.000 (1971)\n                                                                                                                                                                                                                  Spikes 233.000 (1973)\n     uerden hieriit ungültig.\n                                                                                                                       Achsübarrollungen/Fahrbahn In 12 Mon;t\n             nach TLP-M6, soweit nichts besonderes veraerkt, • lt. Flraenangabe                                                                                        Zeaentbeton\n                                                                                                                                                                       , .. . i2.380.000,      davon Reifen\n                                                                                                                                                                                   10.900.000, davon Reifen aitSpIkes 22A.000 (1971)\n                                                                                                                                                                                                            alt Spikes25A.000 (1973)\n                                                                                                                                                                                                                                            CD\n       nicht gewertet\n                                                                                                                                                                                                                                            Oi",
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            "content": "Beschreibung                            der         Markierungsstoffe                                                                                                                     X\n                                                                                                                                                                      Prüfer gebnisse                                         ♦   o\n                                                                                                                                                                  (niedrigster Wert in der Prüfung)\n                                                                                                                                                                                                                                  Cn\n                                                                                                                                                                               3)\n                                                                                                                    Nachstreu-\n                                   Art des         Firnenbe    Schichtdicke   Staaiat. zu Labor        Nachstreu-                                                 Leuchtdlchte-     Nachtslcht-    Griffigkeit     Harkierungs-   I\n          Hersteller                                                                                                Glasoerlen            Beaerkungen\n                                   Stoffes         zeichnung      (»)         Reaktlons- trockenzelt   «itteL                                                     faktor            barkelt (!()   SRT-Einheiten   stoff-Klasse\n                                                                                                                    Nachstreu-Grif-                                                                                               co\n                                                                  (naB)       ■Ittel         (■In)       (g/a^)                                                    gef. 0,37         gef. 100      gef. 45         nach 12 Hon.   n4\n                                                                                                                    flgkeltsalttel                                                                                                o>\n\nBonaval-Merke OebH.\n                                Elnkonponenten-\n53 Bonn                                            940-1131         0.4           -\n                                                                                              10          100           • 3/1                     -                   0,43               109            45\n                                Farbe                                                                                                                                                                                    II\nPostfach 239\n\nOuraco\n                                Elnkoaponenten-\n4074 Hochneukirch                                  DF 712           0,4           -\n                                                                                              10          130           • 3/1                     -                   0,36               123            49               II\n                                Farbe\nPostfach 29\n\nFlanuco\n                                Elnkonponenten-\n8 HQnchen 12                                       52062            0,6           -\n                                                                                              15          100               3/1               -   -\n                                                                                                                                                                      0,39               123            45               II\n                                Farbe\nPostfach 185\n\n                                Elnkonponenten-                                                                                       Nachstreu-G1asperlen\nFlaauco                                            53361            0,6           -           15          100           • 2/1                                         0,40               119            51               II\n                                Farbe                                                                                                 Sonderaischung\n\n\nFlaauco/Merz AG\n                                Elnkonponenten-                                                                                       Nachstreu-Glasperlen\nCH 4133     Pratteln                               52070            0,3           -           10          100           • 2/1                                         0,34               102            51\n                                Farbe                                                                                                 Sondernlschung\n Schweiz\n\nGlaaurft-Merke                  Elnkoiponenten-\n4403 Hiltrup                                       146-1531         0,6                       15          130               3/1                       -\n                                                                                                                                                                      0,46               104            47               II\n                                Farbe\nPeaifacb 120\n\n\n                                Mehrkoeponenten-                                 100                                                                                                                                              lO\nGlaseHt-Merke                                      870-1503         0,6                       15          130                                                                                           47                        Cd\n                                                                                                                                                      -\n                                Farbe                                                                                       3/1                                       0,46               113                             II\n                                                                                  5                                                                                                                                               O\n\n\n\n                               Mehrkoiponenten-                                  100\nOlurft-Verke                                       870-1502         0.6                       15          130               3/1                       -               0,44               III            48               II\n                                Farbe                                             5\n\n\n\n                                Elnkoaponenten-                     1,0                                   130\nGltsirfi-Ilfrkt                                    146-1547                       -           10                        • 3/1                         -\n                                                                                                                                                                      0,42               113            56               II\n                                Farbe                           (2x 0,5)                                  130\n\nGobela Cheele              '\n                               Elnkoaponenten-                                                                                        Nachstreu-Glasperlen\n5 Köln 91                                          PV 4             0,4           -\n                                                                                              10          170               -\n                                                                                                                                                                      0,37               III            46               II\n                               Farbe                                                                                                  nicht       nachbehandelt\nPo1UV1n98ter-Str. 150-160\n\n                               Elnkoaponenten-\nGubela-Cheile                                      RN 2             0,4           -\n                                                                                              15          130           •   6                         -\n                                                                                                                                                                      0,36               120            48               II\n                               Farbe\n                                                                                                                            T\n\nOr. Kurt Herberts u, Co.\n                               Hehrkonponenten-    ZHP                           8                                                    Nachstreu-Glasperlen\n56 Muppertal-B.                                                     0,4                      15           100               -     ■                                   0,42               116            45               II       <\n                                Farbe              71-0067                       T                                                    nicht nachbehandelt\nPostfach 44\n                                                                                                                                                                                                                                  w\nHerbol GabH.\n                               Elnkoiponenten-\n5 mn 30                                            71-8020          0,6                      15           130               3/1                       -\n                                                                                                                                                                      0,50               103            46               II\n                               Farbe                                                                                                                                                                                              >\nPestfach 320 120\n                                                                                                                                                                                                                                  B\n\nHerbol GibH.                   Elnkoeponenten-\n                                                   71-8055          0,6                                   100                                                                                                                     n\n                                                                                 -\n                                                                                             15                             2/1                       -\n                                                                                                                                                                      0,50               105            46               II\n                               Farbe\n                                                                                                                                                                                                                                  co\n                                                                                                                                                                                                                                  -i\n\nHerbei GitiH.\n                               Elnkeeponenten-\n                                                   413-0101         0,4          -\n                                                                                             10           130       •       3/1                       -\n                                                                                                                                                                      0,41               102            50                        H\n                               Farbe\n                                                                                                                                                                                                                                  CD",
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Co. KG.                                                                                                                                                                                                        er\n                             Einkoiponenten-                                                                                                                                                                                  fl>\n7 Stuttgart-Fauerbach                            JG 562        0.4               -    .      10            130       • 3/1                    V                  0,39             117            51                 II\n                             Farbe                                                                                                                                                                                            •1\nHellbronner Str. 386\n                                                                                                                                                                                                                              H\nKnackstedt u. Fricke                                                                                                                                                                                                          0)\n                             Einkoiponenten-     N 400/1                                                                              Nachstreu-Glasperlen\n3012 Langenhagen                                               0.4               -\n                                                                                             10            150       • B/1                                     ,0.40              III            49                 II\n                             Farbe               L 2419                                                                               Sondernischung\nPostfach 104\n\nLfaburger Lackfabrik GibH.   Einkoiponenten-\n625 Liiburg/Lahn                                 LL 1009        0.4              -\n                                                                                             15            130             -                • -                  0,38             112            47                 II\n                             Farbe\nPostfach 121\n\n                             Einkonponenten-\nLiiburger Lackfabrik GibH.                       LL 1020        0.4              -\n                                                                                              20           130            ■-                  -\n                                                                                                                                                                 0,39             107             45                II\n                             Farbe\n\n\n\nLudwig Lapp\n                             Einkoiponenten-\n                                                                                                                                              -\n4070 Rheydt/Rhid.                                KG 901         0,4              -\n                                                                                              15            130           3/1                                    0,39             110             52                II\n                             Farbe\nBruckenstr. 41J»9\n\n\n                             Einkoiponenten-\nLudwig Lapp                                      KG 902         0.4              -\n                                                                                              10            130       •   3/1                 -\n                                                                                                                                                                 0,40             114             51                II\n                             Farbe\n\n\nPlastiroute\n                             Einkoiponenten-\nM. Bollag GibH.                                  V73/47         0.4              -\n                                                                                              10            170       • 2.5/1                 -\n                                                                                                                                                                 0,36             109             54                II        ö\n                             Farbe\n7840 Nullheil/Baden\n\n\nErnst Platt GgbH.            Einkonponenten-                    0.4                           10            100                                                  0,41             108                               II\n                                                 F 2051                          -\n                                                                                                                      •   3/1                 -                                                   54\n463 Bochun                   Farbe\nHaroener Hellweo 47\n\n                             Einkonponenten-\nErnst Platt GibH.                                F 2052         0.4              -\n                                                                                              10             70                               -\n                                                                                                                                                                 0,38             115             53                II\n                             Farbe\n\n\n\n                             Einkonponenten-                                                                          •\nErnst Platt GibH.                                F 2053         0.4          .   -            15             70                               -\n                                                                                                                                                                 0,39             107             52                II\n                             Farbe\n\n\nVerffabriek Rigo\n                             Mehrkonponenten-\ni}iuiderstraatweg 7-9                            1004/V         0,4         100/10                          170       •   3/1                 -\n                                                                                                                                                                 0,29             105             51                II\n                             Farbe\nIjluden/Holland\n\nSaarlack GibH.               Einkonponenten-                                                                          •\n                                                 31/721         0.4              -\n                                                                                              10            130                               -\n                                                                                                                                                                 0,28             117             48                II\n6604 GOdingen/Saar           Farbe\n\n\n\nSchraii\n                             Einkoiponenten-                                                                          •\nLack- u. Farbenfabriken AG                       SR 298         0,4              -\n                                                                                              10            100                               -\n                                                                                                                                                                 0,35             106             47                II\n6050 Offenbach/Hain 1        Farbe\n\nSikkens Siits N.V.\n                             Einkoiponenten-\nNapenveld                                        FH             0,3                           10           120        •   3/1                 -\n                                                                                                                                                                 0,46             104 '           46                II        0)\n                             Farbe\nHolland\n\n\n                             Elnkoiponenten-\nSikkens Siits N.V.                               FJ             0.4              -\n                                                                                              10            120      '    3/1                 -\n                                                                                                                                                                 0,47             113             45                II\n                             Farbe                                                                                                                                                                                            co\n                                                                                                                                                                                                                              HJ\n                                                                                                                                                                                                                              Oi",
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Grabe                                                        0,4            ■-    .       15             130           •   3/1                                       0,43\n                              Farbe\n629 MalIburg/Lahn\n\nHeraann HlederhoTd                                                                                                                        Nachstreu-Glasperlen\n                              Nehrkoaponenten-                                  5\n85 NSrnberg                                      Ho 237          0,7                         20              120               -\n                                                                                                                                          Sonderai schung               0,43         109             45\n                              Farbe                                             T                                                         nicht nachbehandelt\nAb Stadtpark 61-69\nEckard Zulch GibH. u. Co.\n                              Einkoaponenten-                                                                                                                           0,47         129             49              II\n                                                                                                                                                      -\nLackfarbenfabrik                                 B 1124          0,4           ■-\n                                                                                             15               70          •   3/1\n                              Farbe\n336 Osterode/Harz\n\n                              Einkonponenten-                                                                             •                                                          116             ^»5\n                                                                                                                                              ■\nEckard ZQlch GabH. u. Co.                        B 1126          0,4            -\n                                                                                             15              100                                                        0,46\n                              Farbe\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                               co\n                                                                                                                                                                                                                               K)\n\n\n\n\nBayer AG\n                              Einkoaponenten-\n415 Krefeld-Uerdingen                            4400            0,4            -\n                                                                                             15              130     ■    •   7/3                     -\n                                                                                                                                                                        0,'38        119             56\n                              Farbe\nPostfach 166\n\n                              Einkoaponenten-\nBayer AG                                         4400 P          0,4                         10              130          •   7/3                 .   -                 0,40         106             53              1\n                              Farbe\n\n\nBergolln\n                              Einkoaponenten-                                                                             •\n26 Breaen 1                                      BE 101          0.4            -\n                                                                                             10              100                                                        0,34         III             47              1\n                              Farbe\nPostfach 330\n\n\n                              Einkoaponenten-\nBergolln                                         BE 102          0,4^                        10              130           •3/1                       -\n                                                                                                                                                                        0,35         107             50              1\n                              Farbe\n\n\nBShIer Lackfabrik\n                              Einkoaponenten-\n6737 B5hl-1ggo1h. 2                              K25.9010        0,4                         15              130                                      -\n                                                                                                                                                                        0,39        -122             46              1         <\n                              Farbe                                                                                                                                                                                            K\nPostfach 2\n                                                                                                                                                                                                                               W.\nBussard lack- u.Farbenfabr.\n                              Einkoaponenten-                                                                                                                                                        47               1\n45 Osnabrück-Eversburg                           38138           0,4            -\n                                                                                             15              130                                      -\n                                                                                                                                                                        0,43         108\n                              Farbe                                                                                                                                                                                            >\nAa Eversburger Bahnhof\n                                                                                                                                                                                                                               B\n\n                              E1nkoaponenterf>                                                                                                                                                                        1\nBussard Lack- u.Farbenfabr.                      38140           0,4                         15              130                                      -   ■\n                                                                                                                                                                        0^39         III             •45                       n\n                                                                                -\n\n                              Farbe                                                                                                                                                                                            tr\n\n\n\nChealsche Marke Hüls          Elnkoaponenten-                                                                                             Nachstreu-Glasperlen\n                                                 F/993           o;4                         15              130                                                        0,41         108             45               1\"       H\n437 Harl/Mestf.               Farbe                                                                                                       ' nicht nachbehandelt                                                                CD\n                                                                                                   !",
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            "content": "bt-Markierungen                  B e s c h r e i b u n g                der          Markierungsstoffe                                                                                                                         <\n                                                                                                                                                                     Prüfe rgebnisse\n                                                                                                                                                                   (niedrigster Wert in der Prüfung)                                 w\n                                                                                                                       Nachstreu-    2\n                                                               Schichtdicke   Staaaat zu   Labor-         Nachstreu-                                               Leuchtdichte-^^       Nachtsicht, Griffigkeit    Markierungs\n                                   Art des         Firaenbe-                                                           Glasperlen                                                                                                    >\n             Hersteller                                          (am)         Reaktions    trockenzei t   mittel                              Bemerkungen          faktor                barkeit [% SRT-Einheiten   stoff-Klasse\n                                   Stoffes         zeichnung                                                           Nachstreu-                                                                                                    3\n                                                                (naS)         mittel         (min)        (g/a^)                                                   gef« 0,37             gef. 100       gef. 45      nach 12 Mon.\n                                                                                                                       Griffigkeitsffl.\n\n      Chenlsehe Werke Hüls                                                                                                                                                                                                           n\n                               Finkoaponenten-                                                                                                                                                                                       tr\n013   437 Marl/Westfalen                           CW 2,           0,4              -\n                                                                                               10           100                                                        0,40               102              49\n                               Farbe                                                                                                                                                                                   ' ■, ! .      n>\n                                                                                                                                                                                                                                     »-»\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                     H\n      A, Dreiss1gacker GnbH,                                                                                                                                                                                                         o\n                               Einkonponenten-                                                                                            Nachstreu-Glasperlen\n017   6451 BischofsheiiQ                           76-134          O.A              -\n                                                                                               10           130             -                                           0,39              123              46                  1\n                               Farbe                                                                                                       nicht nachbehandelt\n      Bahnhofstr. 42\n\n      Gebr. Dupont\n                               Einkomponenten-\n019   4074 Hochneukirch                            D-F-1010S       0,4              -\n                                                                                               10           170             -                                           0,35              108              46               1\n                               Farbe\n      Postfach 29\n\n      FUbiuco\n                               Einkoaponenten-                                                                                            . Nachstreu-Glasperlen\n020   8 Mönchen 12                                 53365          . 0,3             -\n                                                                                               10           100         ♦ 2/1                                          0,33               109              55               1\n                               Farbe                                                                                                        Sondermischung\n      Postfach 185\n\n\n                               Ei nkoaponenten-                                                                                           Nachstreu-Glasperlen\n021   Flaeuco                                      53362           0^3              -\n                                                                                               10           120                                                        0,35               102              49             i\n                               Farbö                                                                                                      Sondermischung\n\n      Flanuco/Merz AG\n                               Einkoaponenten-                                                                                            Nachstreu-Glasperlen\n024   CH 4133 Pratteln                             53361           0,3              -\n                                                                                               10           100         ^ 2/1                                          0,33               103\n                               Farbe                                                                                                                                                                       55               1\n      Schweiz\n                                                                                                                                          Sondermischung\n\n\n      Glasurit-Werke\n                               Ei nkoapor.enten-                                                                                                                                                                                    to\n107   4403 Hiltrup                                 146-1532        0,6              -          15            130           3/1                                                                                                       co\n                                                                                                                                                   •\n                               Farbe                                                                                                                                   0,53          .    110       ^      45                       co\n      Postfach 120\n\n\n171   Glasurit-Werke\n                               Einkoaponenten-\n                                                   146-1605        0,6              -          15            100           2/1                     r                   0,47               119              50\n                               Farbe\n\n\n\n172   Glasurit-Werke           Ei nkoaponentenr\n                                                   146-1613        0,6              -          15            100           2/1                     -\n                               Farbe                                                                                                                                   0,47               116              51               1\n\n\n\n\n173   Glasurit-Werke           Einkoaponenten-\n                                                   146-1610        0,6              -          15            100           2h                      -\n                               Farbe                                                                                                                                   0,47               125              47               1\n\n\n\n                               Eihkoaponenten-                                      -          15\n174   Glasurit-Werke                               146-1611        0,6                                       1Ö0           2/1                     -\n                                                                                                                                                                       0,45               123              46\n                               Farbe\n\n\n                               Einkoaponenten-\n175   Glasurit-Werke                               146-1608                         -\n                               Farbe                               0,6                                      100            2/1                     -\n                                                                                                                                                                       0,46               110              46              1\n                                                                                               15\n\n\n                               Mehrkoaponenten-                                100\n225   Glasurit-Werke                               870-1608        0,6                         20           100                                    -\n                               Farbe                                                                                       2/1                                         0,51               117              49 °            1\n                                                                                5\n\n\n                               Mehrkoiponenten-                                100\n226   Glasurit-Werke                               870-1604        0,6                         20           100                                    -\n                               Farbe                                                                                       2/1                                         0,38               117              53\n                                                                                10                                                                                                                                                  CD\n\n\n\n\n                               Mehrkoaponenten-                                100\n227   Glasurit-Werke                               870-1607                                    15           100            2/1                                                            119              54\n                                                                                                                                                   -\n                               Farbe\n                                                                   0,6                                                                                                 0,48                                                1\n                                                                                5\n                                                                                                                                                                                                                                    CD\n\n                                                                                                                                                                                                                                    Gi",
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CD\n                                                               (naß)         mlttel             (min)   (g/«)\n                                                                                                                       Grlffigkeitsm.                                                                                               O)\n\n\n\nGlasurlt-Merke                 Mehrkomponenten-                                   100                                                                                                       46                  1\n                                                                                                 15 '       100             2/1                              0,51          116\n4403 Hiltrup                                      870-1605          0,6\n                               Farbe                                              5 '\nPostfach 120\n                                                                                                                                                                                                         ■i—^\nHerbei GnbH.                   Elnkomponenten-                                                                                                                                              47                  1\n                                                                                                 15          100            2/1                 -\n                                                                                                                                                                 0,49       105\n                                                                                   -\n5 Köln 30                                         71-8054           0,6\n                               Farbe\nPostfach 320 120\n\n                               Elnkomponenten-                                                               100            2/1                 -\n                                                                                                                                                                 0,47       100             48                  1\n                                                  71-8053           0,6       ■    -             15\nHerbei GsibH.\n                               Farbe\n\n\n\n                               Elnkomponenten-                                                                                                                   0,46       116             48                  1\n                                                                                                 15          100            2/1                 -\n                                                                                   -\nHerbol GmbH.                                      71-8052           0,6\n                               Farbe\n\n\n                               Elnkomponenten-                                                                                                                   0,48       103             50                  1\n                                                                                                 15          100        '   2/1                 -\n                                                                                   -\nHerböl GmbH.                                      71-8051           0,6\n                               Farbe\n\n\n\n                               Einkomponenten-                                                               100            2/1                 -\n                                                                                                                                                                 0,48       120             45                      1\n                                                                                   -\nHerbol GmbH.                                      71-8050           0,6                          15\n                               Farbe\n\n\n\n                               Mehrkomponenten-                                   100                                                                                       115         .   58                      1           .\n                                                  71-9000           0,6                          15          100            .2/1                -\n                                                                                                                                                                 0,46\nHerbol GmbH.                                                                       5\n                               Farbe\n\n\n                               Mehrkomponenten-                                   100                                                                            0,50       115             55                      1\n                                                                                                 15          100            2/1                 -\n\nHerbol GmbH.                                      71-9050           0,6\n                               Farbe                                               5        -\n\n\n\n                               Mehrkomponenten-                                    100                                                                           0,42       107             53                      1\n                                                                                                 10          170        ♦ 3/1                   -\n                                                  413-0111          0,6                                                                                                                              \\\nHerbolGmbH.                                                                            10\n                               Farbe\n\n\nLudvig Lapp                    Elnkomponenten-                                                                                                                               110            51                          1\n                                                  M 570             0,4            -\n                                                                                                 10          130        • 3/1                    -\n                                                                                                                                                                 0,36\n407 Rheydt\n                               Farbe\nBruckenstr. 41-49\n\nLliburger Lackfabrik GmbH.     Elnkomppnenten-                                                                                                                   0,40        104             47                         1\n                                                                                                 15          130              -                  -\n\n625 Lliburg/Lahn                                  LL 1001           0,4            -\n\n                               Farbe\nPostfach 121\n\n                               Elnkoipönenten-                                                                                                      -\n                                                                                                                                                                 0,38        103             ^7                         1\n                                                                                                                              -\n                                                  LL 1003           0,4            -\n                                                                                                  10         130                                                                                                                     <\nLliburgef Lackfabrik GmbH.     Farbe\n                                                                                                                                                                                                                                     Öd\n\n\n                               Elnkoiponenten-                                                                                                                   0,37        118             47                         1\n                                                                                                  15          130             -                     -\n                                                   LL1011           0,4                -                                                                                                                                             >\nLliburger Lackfabrik GmbH.\n                               Farbe\n                                                                                                                                                                                                                                     B\n\n                               Elnkoiponenten-                                                                                                                    0,33       102             45                             1\n                                                                                                  15             130          -\n                                                                                       -                                                                                                                                             n\n Lliburger Lackfabrik GmbH«                        LL 1005           0,4\n                               Farbe                                                                                                                                                                                                 tr\n                                                                                                                                                                                                                                     (D\n\n\n\n                                Elnkonponenten-                                                                                                                   0,31       109             46                             1        H\n                                                                                                                              -\n                                                   LL 1012      -    0,4               -\n                                                                                                  .20            130\n Llibiirger Lackfabrik GibH.    Farbe                                                                                                                                                                                                ® .",
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Glasperlen           Beeerkungen        faktor          barkeit (X)   SRT-Elnhelten stoff-Klasse   >\n                                 Stoffes        zelchnung\n                                                             (naS)         ilttel       (ein)           (g> )        Nachstreu-                              gef. 0,37       gef. 100      gef. 45       nach 12 Hon.   B\n                                                                                                                     GriffIgkeltsi.\n                                                                                                                                                                                                                         n\n Nilhtli Lorken Lackfabrik\n                              Elnkoeponenten-                                                                                         Nachstreu-Glasperlen                                                               tr\n 56 Wuppertal-8.                                3000            0,4            -\n                                                                                          10              130             -                                       0,39        100             50              1          n>\n                              Farbe                                                                                                   Sondereischung                                                                     Hl\n Clausenstr. 37\n\n Hehnert u. Veeck KG                                                                                                                                                                                                     H\n                              Elnkoeponenten-                                                                                                                                                                            <p\n 8500 Nürnberg 20                               K 1261           0,4            -\n                                                                                          10                  130     •   1                    ■ -                 0,35      . 100             45             1\n                              Farbe\n Lochnerstr. 12\n\n\nGebr*. van Mourik                                                                                                                     Nachstreu-Glasperlen\n                              Elnkoeponenten-\nLakfabrieken                                    Nr. 1            0,6            -\n                                                                                          15                  130         -\n                                                                                                                                                                   0,45        123             45             1\n                              Farbe                                                                                                   Sondermischung\nOell/Holland\n\n                              Elnkoeponenten-   Nornal-                                                               •\nGebr. van Hourlk                                                 0,6            -\n                                                                                          20                  130                          •    -\n                                                                                                                                                                      0,42     129             46             1\n                              Farbe             färbe\n\n\nRaap/Gehollt                  Elnkonponenten-\n6239 Eppstein                                   500              0,5            -\n                                                                                          25                  170      2,5/1                                          0,36     114             47             1\n                                                                                                                                                 -\n                              Farbe\nLorsbacherstraBe\n\n Verffabriek Rigo\n                              Elnkoeponenten-\n 1 jniiderstraatweg 7-9                         1005/V           0,4            -\n                                                                                          'io                 170     * 3/1                     -\n                                                                                                                                                                      0,39     112             49\n                              Farbe\n 1 jffliiden/Holland\n\nSanapol-Werke GnbH.                                                                                                                   Nachstreu-Glasperlen\n                              Elnkonponenten-                                                                         «\n5413 Bendorf                                    I I.             0,4            -\n                                                                                          10                   70                     Sondermischung            . 0,33         110             52             1         ö\n                              Farbe                                                                                                                                                                                     Ol\nPostfach 48\n\nSchräm\n                              Elnkoiponenten-                                                                         • . -\nLack- und Farbenfabriken AG                     SR 297           0,4            -\n                                                                                          10                  100                               -\n                                                                                                                                                                      0,33     109             51             1\n                              Farbe\n6050 Offenbach/Main 1\n\n                              Elnkonponenten-\n Schräm                                         SR 300           0,4            -\n                                                                                          10                  130     • 3/1                     -\n                                                                                                                                                                      0,33     106             47             l\n                              Farbe\n\n\n\n Slkkens Salts N.V.\n                              Elnkoeponenten-\n Wapenveld                                      C                               -\n                                                                                          15        .     ^    -          -                     -\n                                                                                                                                                                      0,54     108             49             1\n                              Farbe                          {2x 0,4)\n Holland\n\n Springer u. Möller GabH.\n                              Elnkoeponenten-                                                                                                                                                                 1\n 205 HaaburgSO                                  11174            0,4            -\n                                                                                          10                  130     •                         -\n                                                                                                                                                                      0,41     107             45\n                              Farbe\n C.N.D. 36\n\n W,L. Schwaab                 Elnkoeponenten-\n 7504 Weingarten                                SW 208           0,4            -\n                                                                                          10                  100     •   \"                                           0,35     106             45             1\n                              Farbe\nPostfach 35\n\n\n                              Elnkonponenten-                                                                         »\n W.L. Schwaab                                   SW 209           0,4            -\n                                                                                          10                  100                               -\n                                                                                                                                                                      0,36     106             45             i\n                              Farbe\n\n\n Veluvine Verffabriek N.V.\n                              Elnkoeponenten-                                                                                                                                  107                                      (0\n Nunspeet/Holland                               Preelx           0,4            -\n                                                                                          20                   85         -\n                                                                                                                                                                      0,35                     50             1\n                                                                                                                                                -\n                              Farbe\n Postfach 2\n\n                              Elnkoeponenten-                                                                                         Nachstreu-Glasperlen\n Veluvine Verffabriek N.V.                      E 1              0,3            -\n                                                                                          10                  100    • 2/1                                            0,32     104             58             1\n                              Farbe                                                                                                   Sondereischung\n                                                                  1\n                                                                                                                                                                                                                        co\n\n                                                                                                                                                                                                                        o>",
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Grabe                                    K5784-450            0,4              -\n                                                                                          . 15            130                 3/1                          -\n                                                                                                                                                                                      0,41                  132                 46                   1\n                        Farbe\n629 Nellburg/Lahn\n\nHeraann Niederhold\n                        Nehrkoaponenten-                                                                                                         Nachtreu-Glasperlen\n85 NOrnberg                                 Ho $0                             V1            20            260                 3/1                                                     0,24                  141                 60                   1\n                        Farbo                                                                                                                    Sonderaischung\nAh Siadtpark 61-69\n\n\n\n\n                            Beschreibung                                  der           Mark.ierungsstoff e                                                                           P r ü f 8 r g e b n i s s e\n                                                                                                                                                                                           (niedrigster Nert in der Prüfung)                                      to\n                                                                                                                                                                                                                                                                  Cd\n                                                                                                                                                                                                                                                                  Oi\n                                                                                                                                            2)\n                                                                                                                               Nachstreu-                                        Leuchtd.-'   Leuchtd.-           Naehtsicht-        Griffig       Harkierungs-\n                            Art des        Flrsenbe-     Schicht       Verarbeltongs-    Voranstrich      Nachstreu-\n      Hersteller                                                                                                               Glasneri en              Beaerkungen              Faktor auf Faktor auf            barkeit(;f)        keit          stoff-Klasse\n                            Stoffes        zeichnung     dicke         teageratiir       auf Zeaent       aittel\n                                                                                                                               Nachstreu-                                        Zes.-Beten GuBasphalt                               SRT-Elnh.\n                                                          (in)                           beton             (g/a )              Griff igkeitsa.                                   gef.0,37     gef.0,30            gef. 100           gef. 45       nach 24 Hon.\n\n  Slkkens-Salts N.V.\n                          HelBsprltz-\n                                                                                                                                                               -\n  Napenveld                                 SPA            1,2          180-220           : ja             100                  • 1/1                                              0,49          0,30               105               51                  V\n                          plastlk\n  Holland\n\n                                                                                                                                                                                                                                                   nach 12 Hon.\n\n  CoBpakta-Werke GabH\n  8225 Traunreut          HelBsprltz-       BSP 9                       160-220             ja             170                  ♦ 3/1                          -   '   ■\n                                                                                                                                                                                   0,44          0,45               134                61                III\n  Postfach                plastlk\n\n\n  Nike Lafrentz\n  2 Haiburg 1             HelBsrltz-        SpP     .                   160-220             ja             200                  • 4/1                                              0,46          0,38               105                46                II!\n  Haaierbreokstr. 80      pTastlk\n                                                                                                                                                                                                                                                                  <\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                  tfl\n  Nike Lafrentz           HelBsprltz-       SpE 2          1,5         160-220              ja          _ 200                   ♦ 4/1                          -\n                                                                                                                                                                                   0,50          0,40               104                46                III      I—-\n\n\n                          plastlk\n                                                                                                                                                                                                                                                                  >\n                                                                                                                                                                                                                                                                  3\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                  n\n                                                                                                                                                                                                                                                                  ty\n                                                                                                                                                                                                               davon Reifen alt Spikes 402.000 (1971)             fD\n                                                                                                                                                                           euöasphalt         25.164.000, davon Reifen alt Spikes 512.000 (1973)                  ►-«\n\n                                                                                                                jichsuberrollungen/Fahrbahn in 2k Hon.:                                                                                                           H\n                                                                                                                                                                           .    .. .          21.690.000, davon Reifen alt Spikes 446.000 (1971)                  (D\n                                                                                                                                                                           Zeaentbeton        26.698.000, davon Reifen alt Spikes 548.000 (t973)",
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Nachtsicht   Griffig,      Markierungsstgff-\n                                                                                                               Nachstreu-\n          Hersteller                  Art des    Flrnenbe-   Schicht   Verarbeltungs- Voranstrich Nachstreu-                                               Faktor auf Faktor auf barkeit      kelt ^             Klasse\n                                                                                                               Glasperlen               Beierkungen\n                                      Stoffes   zelchnung    dicke     tenperatur                                                                          Zen.-Bet. GuBasph.                 SRT-Elnh.\n                                                                                      auf Zenent- »ItteL       Nachstreu-\n                                                              (im)        (°c)        beton         W)         GriffIgkeltsi.                              gef.0,37   gef.0,30   gef. 100     gef. 45        nach 24 Ren.\n\n Asphalt- u.BetonstraBenbau\n 2350 NeuaQnster                Kaltplastik     K 4            3                                                                  Stannaterial      80\n                                                                           -              -\n                                                                                                    200        *   4/1 .                                                0,31\n                                                                                                                                                            0,35                    108.        46      '         V\n Postfach 19                                                                                                                      Reaktlonsnlttel\" 20\n\n\n Asphalt- u.BetonstraBenbau     HeTBplastIk     SSF 1          3       160 - 190   .      ja       500         • 4/1                      -                 0.50       0,45         108         46                V\n\n\n\n Asphalt- u.BetonstraBenbau -   Kaltplastik     K 2            3\n                                                                                                                                 'Stannaterial      97\n                                                                           -              ja       500         • 4/1                                        0,41      . 0,32        100         45                V\n                                                                                                                                  Reaktlonsnlttel . 3\n\n Bituleit\n B912 Kaufering                 HelBplastIk     T 1            3       180- 210                    200\n                                                                                          ja                   •2,3/1                     -                 0,36       0,27         109         53                V\n Postfach\n\n J.A. Braun-\n 7 Stuttgart-Bad Cannstatt      HelBplastIk     2002           3          170             ja       200         • 2/1                      -\n                                                                                                                                                            0,38       0,27         117         52                V\n VolWtr. 27\n Coipakta - Merke GibM.\n8225 Traunreut                  Kaltplastik     GSP 4/5        3          -               -        170         • 3/1             Stannaterial         4     0,36       0,33         105         45                V\nPostfach                                                                                                                         Reaktlonsnlttel* T\nHern. Consbruch\n2 Hanburg 1                     HelBplastIk     E 1            3       160 - 180          ja       500         • VI                       -                 0,50       0,39         106         47                y\nNendenstr. 29\n\nHern. Consbruch                 HelBplastIk     E 2            3       160 - 180          ja       500         • VI                       -                 0,47       0,41      . 100          45                V\n\n\nConzepta GnbH u. Co KG\n8 MQnchen 60                    HelBplastIk     HP1            3       180 - 210          ja       200         • 2,3/1                    -                 0,35       0,29         114         55                V\nPlaneggerstr. 83 a\n\n\nConzepta GnbH u. Co KG          HelBplastIk     HP 3           3       180 - 210          ja       200 .       • 2,3/1                                      0,38       0,33         114         51                y\nDegussa\n6454 GroBauheli                 K^ltplastfl     D 332          3                                                                 Stannaterial   -     5\n                                                                          -               ja       170         • VI                                         0,33       0,31         110         45                V\nStadtteil Voifgang                                                                                                               Reaktionsnittel      1\n\n\nDegussa                         Kaltplastik     0 336          3\n                                                                                                                                 Stannaterial         10\n                                                                          -               ja       170         • Vi                                         0,29       0,27         110         49                V\n                                                                                                                                 Reaktlonsnlttel*     1\n\n\nDegussa                         Kaltplastik     D 337          3\n                                                                                                                                 Stannaterial         10\n                                                                          -               ja       170         • Vi                                         0,32       0,32         104         46                V\n                                                                                                                                 Reaktlonsnlttel \" 1\nDrees u. Co GnbH\n2091 Sangenstedt                HelBplastIk     66 RO         3          200             ja        270                                    -\n                                                                                                               • 3/1                                        0,43       0,39         110         45                y\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                I\nDrees u. Co GnbH                HelBplastIk     39 RO         3          200             ja        270         • 3/1                      -\n                                                                                                                                                            0,34       0,29         105         46               V              co\n\n                                                                                                                                                                                                                                o>",
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            "content": "B e 8 G/ h r e i      bung          der         Marki.           e   r u     r1   g S s t )\n                                                                                                                        C f f e                                     P 1^ ü f e       r g e t> n i 3           8      e\n\n                                                                                                                                                                           (niedri gster Hart Ii1   der Prufung)\n\n                                                                                                                Nachstreu- 2)                              Leuchtd. 3) Leuchtd. 3)   Nachtstcht- Griffig       Narklerungsstoff-\n                                                    Schicht      Verarbeltungs- Veranstrich   Nachstreu-        Olasoerlen               Beierkungen       Faktor auf Faktor auf     barkelt     keit                    Klasse\n    Htrstiller             Art des      Flmenbe-\n                                        zelchnung   dicke        teiperatur     auf Zeient-   altteh            Nachstreu-                                 Zeientbet. GuBasph.           {%)     SRT-Elnh.\n                           Stoffes\n                                                      (■■)         (°C)         beton           (g/i^)          Grlfflgkeltsn.                                                        gef.loo       gef. 65        nach 26 Nen.\n                                                                                                                                                            gef.0,37    gef.0,30\n\nDravs a. Co GibH\n                                                         3          200                         270                                         -\n                                                                                                                                                             0,66        0,38            129          65                 V\n2091 Sangenstedt          HelBplastIk   20 RO                                       ja                           •   3/1\n\n\nFageia\n                                                                  170 - 180                     200                                         -\n                                                                                                                                                             0,60        0,35            117          53                 V\n2 Haiburg 28              HelBplastIk   FL6              3                          ja                           •   6/1\nBillstr. 208-210\n\n                                                                  160 - 220                     200              •   6/1             .      -   ,            0,66        0,60            100          68                 V\nFngeia                    HelBplastIk   F 6              3                          ja\n\n\n\n                                                                  16o - 220                     200              •   6/1                    -\n                                                                                                                                                             0,66        0,38            101          65                 V\nFngena                    HelBplastIk   F 8              3                          ja\n\n\nIndustrie u. Oaoiontage                 Ibaplast                                                                                 Stannaterlal          6\n                                                                                                270              •   3/1                                     0,36        0,31            110          68                 V\n                          Kaltplastik                    3            -             -\n 6250 Lliburg/Lahn                      25o.                                                                                     Reaktionsnittel       1\n In Elbboden 8\n\nNike Lafrentz\n                                                                  160 - 200                     200             '•   6/1                    -\n                                                                                                                                                             0,62        0,39            III          52                 V\n2 Hanburg 1               HelBplastIk   RZP 8 h          3                          ja\nHaanerbrookstr. 80\n\n\n                                                                                                200              •   6/1                    -\n                                                                                                                                                             0,63        0,38            11o    ,     69                 V\nNike Lafrentz             HelBplastIk   RZL 7                3    160 - 2oo         ja\n\n\n\n                                                                                                200              •   6/1                    -\n                                                                                                                                                             0,68        0,39            107          69                 V\nNike Lafrentz             HelBplastIk   RZL8                 3    160 - 200         ja\n\n\n\n                                                                                                200              •   6/1                    -\n                                                                                                                                                             0,65        0,62            100          69                 V\nNike Lafrentz             HelBplastIk   RZPK                 3    160 - 220         ja\n\n\n\n                                                                                                200              •   6/t                    -\n                                                                                                                                                             0,60        0,36            100          65                 V\nNike Lafrentz             HelBplastIk   RZ 8                 3    160 - 220         ja\n\n\n\n                                                                                                200              •   6/1                    -\n                                                                                                                                                             0,63        0,35            100          57                 V\nNike Lafrentz             HelBplastIk   RZP 8                3    160 - 220          ja\n\n\n\n                                                                                                200              ♦   6/1                    -\n                                                                                                                                                             0,65        0,37            100           51                V\nNike Lafrentz             HelBplastIk   R6                   3    160 - 220          ja\n\n\n\n                                                                                                200              ♦   6/1                    -\n                                                                                                                                                             0,63        0,37            105           69                V\nNike Lafrentz             HelBplastIk   R 6                  3    160 - 220          ja\n\n\n\n                                                                                                200              •   6/1                    -\n                                                                                                                                                             0,39        0,31            101           53                V\nNike Lafrentz             HelBplastIk    RE 16               3    160 - 220          ja\n\n\n\n                                                                                                200              •   6/1                    -\n                                                                                                                                                             0,39        0,36            102           67                V\n Nike Lafrentz            HelBplastIk    RE 18               3    160 - 220          ja",
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            "content": "Beschreibung                        der         Markierungsstoffe                                                            Prüfergebnisse\n                                                                                                                                                                   (niedrigster Hert In der Prüfung)\n\n                                                                                                      Nachstreu- 2)                              Leuchtd. 3) Leuchtd. 3) Nachtslcht- Griffig           Marklerungsstoff-\n    Hersteller             Art des    Flnenbe-    Schicht   Verarbeltungs- Voranstrich   Nachstreu-   Glasperlen           Beierkungen           Faktor auf Faktor auf     barkelt     keit                 Klasse\n                           Stoffes    zelchnung   dicke     teiperatur     auf Zeient-   nitteh       Nachstreu-                                 Zei.-Bet.      GuBasph.      {%)      SRT-Elnh.\n                                                   (in)       (°C)        beton           (g/a)       GriffIgkeltsi.                                                                                    nach 24 Hon.\n                                                                                                                                                 gef.0,37       gef.0,30   gef.100     gef. 45\n\nLudvig Lapp .\n4050 H.-61adbach        HelBplastIk   H 666        3        180 - 200        ja           130         • 2,3/1                  -\n                                                                                                                                                  0,31      -   0,29         103          52                 V\nPostfach 35 01 10\n\nLiaburger Lackfabrik                                                                                                   Stainaterlal      4\n6250 Llnburg/Lahn       Kaltplastik   2050          3          -              -\n                                                                                           270        •    3/1                                    0,35          0,31         107          46                V\n                                                                                                                       Reaktlonsilttel * 1\nPöstfach 121\n\n                                                                                                                       Staniaterlal      4\nLliburger Lackfabrik    Kaltplastik   2051          3          -              -\n                                                                                           270        •     3/1                                   0,38          0,36         107          47                 V\n                                                                                                                       Reaktlonsilttel\n                                                                                                                                    '  1\n\nRasbach-Elsenaenger\n5412 Bauibach Hu.       HelBplastIk   PC            3       180 - 200          ja          170        •     3/1                -\n                                                                                                                                                  0,43          0,37         123          57                 V\n\nBahnstr.5\n\n\nRasbach-Eisenienger     HelBplastIk   VS            3       180 - 200          ja          170        •     3/1                -\n                                                                                                                                                  0,38          0.36         114          48                 V\n\n\n\nDr. Raschig GibH\n67 Ludulgshafen/Rh. 2   HelBplastIk   VKH 734       3       180.200            ja          270        •     3/1                -\n                                                                                                                                                  0,38           0,34        120          53                 V\nPostfach\n\nRöhl 6ibH\n                                                                                                                       Staniaterlal      4\n                                                    3          -\n                                                                                           2oo        •     4/1                                   6,31           0,30        105          46                 V\n                                                                               -\n61 Danstadt             Kaltplastik   4000/57                                                                          Reaktlonsilttel \" 1\nPostfach 41 66\n\n                                                                                                                       Staiiaterlal      4\nRöhl GibH               Kaltplastik   4000/58       3           -                 -\n                                                                                           200        ♦     4/1                                   0,32           0,30        107          47                 V\n                                                                                                                       Reaktlonsilttel \"T\n\nSanapol-Herke GibH\n5413 Bendorf/Rh.        HelBplastIk   H.P. 1        3       160 - 200          ja          100        •     1/1                 -\n                                                                                                                                                  0,41           0,39        112          50                 V\n\nPestfach 48\n\n                                                                                                                       Stanaterlal           4\nSanapol-Herke GibH      Kaltplastik   K.P. 1        3           -                 -\n                                                                                           100        •     1/1                                   0,33           0,32        106          45                 V\n                                                                                                                       Reaktlonsilttel \" 1\n\nSlkkens-Silts N.V.\nHapenveld               HelBplastIk   HPN 1         3       170 - 210          ja          100        • 3,5/1                   -\n                                                                                                                                                  0,46           0,41        107          47                 V\nHolland\n\n\nSlkkens-Silts N.V.      HelBplastIk   m II          3       170.210            ja          100         ♦ 3.5/1                                    0,45           0,38        105           46                V\n\n\n\n\nSlkkens-Silts N.V.      HelBplastIk   HP» III       3       170 - 200          ja          100         ♦ 3.5/1                  -\n                                                                                                                                                  0,45           0,36        III           46                V\n\n\n\n\nSlkkens^ilts N.V.       HelBplastIk   HA            3       180 - 190          ja          165        •     1/1                 -\n                                                                                                                                                  0,45           0,32        102           52                V\n\n\n\nSvenska AB Cleanosol\nS- 29122 Kristlanstad   HelBplastIk   E 1           3          190             ja          400         ♦    2/1                 -\n                                                                                                                                                  0,44           0,40        III           56                V\nSc hueden Box 160",
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            "content": "cht-Markterungen                      Besch rei lbung                     der           Markierungstoffe                                                                          P r ü f e 1 g e b n i s s.e\n\n                                                                                                                                                                                            (niedrigster Hart In der Prüfung)\n                                                                                                      Nachstreu-     Nachstreu- 2)                                        Leuchtd. 3) Leuchtd. 3)   Nachtslcht-   Griffig      Harklerungsstoff-\n   Hersteller                        Art des    Flnenbe-     Schicht   Verarbeltungs-   Voranstrich    ■Ittel        Glasperlen             Beaerkungen                   Faktor auf   Faktor auf   barkett       keit                     Klasse\n                                     Stoffes    zelchnung    dicke     teaperatbr       auf Zeaent-     (g/a )       Nachstreu-                                           Zen.-Bet.    GuBasph.         {%)       SRT-Elnh.\n                                                              (an)        (®C)          beton                        Grlfflgkeltsi.                                       gef.0,37     gef.0,30     gef. 100      gef. 45           nach 24 Mon.\n\n\nSvenska AB Cleanosol\nS-29122 Kristlanstad              HelBplastIk   E 2             3          190             ja           400           •    2/1                  -\n                                                                                                                                                                           0,45         0,40          III            53                    V\n\nSeheeden Box 160\n\nVlaflex                                                                                                                               Staaiaterlal           • 4\n                                  Kaltplastik   VK 1            3           -               -\n                                                                                                        270          •     4/1                                             0,37         0,30          102            45                    V\n505 Perz-Heunr                                                                                                                        Reaktlonsalttel             1\nBrBner Weg 6\n\n                                                                                                 f               ■                          '        ■        .       .                 -                                 '■    .      ■\nAsphalt- Q, BetonstraBeebau\n2350 NeeiQnster                   HelBplastIk   SSF 2           3       160 - 190          ja           500           ♦   . 4/1                 -\n                                                                                                                                                                           0,49         0,41          1o5            54                    IV\nPostfach 19\n\nMalter Bergas\n241e Mölln.                       HelBplastIk   REG 3           3          160             ja           200           •    4/1                  -\n                                                                                                                                                                           0,41         0,37          107            50                    IV\nPostfach 1210\n\nBltelelt                                                                                                                              Nachstreu-Glasperlen\n                                                                                                                      «                                                                                              48                    IV\n8912 Kauferlng                    HelBplastIk   Nr. 6           3       180 - 200          ja           147                                                                0,43         0,32          113\n                                                                                                                                      nicht nachbehandelt\nPestfach\n\n                                                                                                                      *                 1                1\nBitalolt                          HelBplastIk   Nr. 7           3       180 - 200                       147                                                                0,42         0,32          108            45                    IV\n\n\n\n                                                                                                                      *                 ■                1                                                                                 IV\nBituleit                          HelBplastIk   Nr. 10          3       180 - 200          ja           147                                                                0,44         0,30          104            45\n\n\nJ«A* Braun\n7 Stuttgart-Bad Cannstatt         HelBplastIk   2001            3          170             ja           2eo           •    2/1                  -\n                                                                                                                                                                           0,38         0,29          125            49                    IV\nVoltastr. 27\n\n\nJ^A« Braun                        HelBplastIk   A3/714          3          170             ja           200                  -                  -\n                                                                                                                                                                           0,42         0,35          102            47                    IV\n\n\n\nHon« Censbruch\n2Haiburg1                         HelBplastIk   RIO 3           3          160             ja           200           ♦    4/1                  -\n                                                                                                                                                                           0,42         0,33          110            49                    IV\nVondonstr« 29\nOasag\n                                  HelBplastIk   MNN 476         3       150 - 160                       270           ♦    4/1                  -\n                                                                                                                                                                           0,44         0,30          108            62                    IV\n3457 Eschershausen            ^                                                            j®\nPostfach 1129                                                                                                                                                                                                                                       w\n\nBohr« Dupont\n                                                                                                                      *                                                                                                                             >\n4074 Hochnoukirch                 HelBplastIk   D-P-4005 M      3       180 - 200          ja            83                                     -\n                                                                                                                                                                           0,41         0,33          105            ^7                    IV\nPostfach 29                                                                                                                                                                                                                                         B\n\nFugon\n                                                                                                        200           •     4/1                                            0,38         0,32          115            52                    IV       n\n2 Haiburg 28                      HelBplastIk   RRC3            3       150 - 170          ja                                                   -V\n                                                                                                                                                                                                                                                    tr\nBlllstr. 208-210                                                                                                                                                                                                                                    fD\n                                                                                                                                                                                                                                                    •-t\n\n\nFugem.                            HelBplastIk   FE 3            3       160 - 220          ja           200           *     4/1                 -\n                                                                                                                                                                           0,46         0,38          106            53                    IV .     H\n                                                                                                                                                                                                                                                    CD",
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(°c)          beton          (g/a^)      Grlfflgkeltsn.                          gef.0,37    gef.0,30   gef.100     gef. 65      nach 26 Hon«\n\n                                                                                                                                                                                                                       er\nKtina Bau K6\n                                                                                                                                                       0,31        0,29      106          56             iV            fl)\n                                          Narkllelt E     3        150 - 180          ja         600         •    1/1                   -\n208 Pinnabarg               HelBplastIk\nTtndtmsir. 70\n                                                                                                                                                                                                                       H\nKnaekstedi u« Frleka                                                                                                                                                                                                   CD\n                                                                                                              »   .                                    0,63        0,38      118          66             IV\n                            HelBplastik   L 2621           3       190 - 210          ja          170                                   -\n3012 Langanhagea\nPbstfach 106\n\nLablea A6 SA\n                                          Themoflex 2      3       170 - 190          ja          170        •     3/1                   -\n                                                                                                                                                       0,62        0,36      105          50             IV\nCH 8026 ZBrlch              HelBplastIk\nPostfach 137\n\nludulg Läpp\n                                                           3 '     180 - 200                       83                                    -\n                                                                                                                                                       0,60        0,30       101         53             IV\n6050 N«-61adbach            HelBplastik   M 1516                                      ja\nPas tfach 35 01 10\n\nOr. Raschig GabH                                                                                              #\n                                                                                                                              Nachstreu-Glasperlan\n                                                           3                                      330                                                  0,63        0,28       117          65            IV\n67 Lodvigshäfen/Rh. 2       HelBplastik   VKH 3                    165 - 175          ja                                      Sonderalschung\nPastfach\n\n                                                                                                              *                  •            1        0,61        0,28       III          65\nDr. Raschig GibH            HelBplastik   VKH 7            3       165 - 175          ja          330\n\n\n\nPrisio Universal Ltd.\n                                          SR 50            3       200 - 225          ja          270        •     Vi                    -\n                                                                                                                                                       0,66        0,60       110          53            IV\nCraviay, Sussax             HelBplastik\nEngland\n\n\n                                                                                                                                                                                                     nach 12 Hen.\n\nValtar Bargau\n                            HelBplastik   FL 6             3       150 - 1B0          ja          200        •     V1                    -\n                                                                                                                                                       0,60        0,65        106         65           III\n2610 N611n\nPastfach 1210\n\nJ«A. Braun\n                                          2003             3          170             ja          200        •     2/1                   -\n                                                                                                                                                       0,38        0,35        121         66           III\n7 Stuttgart-Bad Cannstatt   HelBplastik\nVoltastr. 27\nChanlagasallSchaft abH\n                                                                                                              *    .                                   0,63        0,60        112         67           III\n                                          V 29/A           3       180 - 200          ja          170                                    -\n6101 fiundemhausan          HelBplastik\nPastfach 1120\n\nDuraco\n                            HelBplastik   DH509            3       180 - 200          ja          130        • 2,3/1                     -\n                                                                                                                                                       0,30        0,27        100         58           III\n6076 Hochneokirch\nPostfach 29\n\nRoh. Ebrlsaann A6\n                                          Reberlt G        3          160                         270                                    -\n                                                                                                                                                       0,65        0,39        116         69            III\nCH 5200 Vindlsch/Schvalz    HelBplastik                                           •   ja                      ♦    5/1\nHaosorstr, 53\nGubala Chaala\n                            HelBplastik   RH 1             3       160 - 200          ja          270         •    6/1                   -\n                                                                                                                                                       0,63        0,32        110         69            III\n5 K61n 91\nPa11-V1ngstorstr.150-160\nGalblasce Industrie AG                                                                                                        Nachstreu-Glasperlen\n                                          GH 58            3.      150 - 180          ja          270         •    6/1                                 0,38        0,37        100         51            III\nCH ZQrlch/Schuelz           HelBplastik                                                                                       Sonderalschung\nBdrsenstr. 26",
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'\n                                                                                                                                                                            (niedrigister Wert In der Prüfung])\n\n                                                                                                                     Nachstreu- 2)                           Leuchtd. 3) Leuchtd. 3)   Nachtsicht, Griffig        Marklerungssteff-\n                                        Art des   Flmenbe-      Schicht-   Verarbeltungs- Vorahstrich   Nachstreu-   Glasperlen           Bemrkungen         Faktor auf Fakter auf     barkeit     keit                Klasse\n    Hersteller\n                                        Steffes   zelchnung     dicke      tenperatur     auf Zeient-   ilttel,      Nachstreu-                              Zen.-Bet. GuBasph.            {%)     SRT.E1nh.\n                                                                 (m)         (°C)         beton           (g/a)      Grlfflgkeltsi.                          gef.0,37   gef.0,30       gef.100     gef. 45         nach 12 Renaten\n\n\nOulblasco Industrie Ä6                                                                                                                Nachstreu-61asperlen\nCH ZOrIch/Schuelz              ' HeiBplastIk      6H 59           3         150 - 180                    270          »   4/1                                  0,41      .0,36           III          52                III\n                                                                                             Ja    ,                                  Sendemlschung\nBSrsenstr. 26\n\nKeine Bau K6\n                                 HelBplastik      Narkllelt C      3        150 - 180        Ja'         400         ♦    1/1                -\n                                                                                                                                                               0,41       0,40           101          54                III\n2o2 hnneberg\nTondemstr. 70\n\n\n                                    HeiBplastIk   Narkllelt D      3        150 - 180        Ja          400                                 -\n                                                                                                                                                               0,41       0,38           III          58                III\nKeine Bau K6                                                                                                         ♦    1/1\n\n\nH.KrausMO\n                                    HelBplastik   HP 1            3         170 - 190        Ja           190        ♦     3/1                -\n                                                                                                                                                               0,47       0,46           114           47               III\n6101 Rossderf\nIndustrlestr. 13\n\nLudulg Upp\n4050 N.-61adbacb                    HeiBplastIk   H 1466           3        180 - 200        Ja            83                                -\n                                                                                                                                                               0,40       0,31           100          54                III\nPöstfach 35 01 10\n\nDr.RaschIg GibH\n                                    HelBplastik   VKH 731          3        180 - 200        ja           270         ♦    3/1               -\n                                                                                                                                                               0,40       0,45           106           46               III\n67 Iudv1gshafen/Rh.2\nPPstfach\n\n                                                                                                                                      Nächstreu-Glasperlen                                                              III\nOr. Raschig 6ibH                    HelBplastik   VKH 2            3        160 - 170        Ja           330        •\n                                                                                                                                                               0,44       0,30            Iii\n                                                                                                                                      Sendemlschung\n\nSUikens Silts N.V.\n                                    HelBplastik   HC               3        180 - 190        Ja           165        •     1/1                -\n                                                                                                                                                               0,47       0,32            102          51               III\nHapenveld\nHellend\n\n\nSlkhens Silts H.V.                  HelBplastik   HD               3        180 - 190        Ja           1©         •     1/1                                 0,44        0,32           10?          45               III\n\n\n\n\nSlkkens Silts N.V.                  HelBplastik   HF               3        160-180          ja           165        •     1/1                -\n                                                                                                                                                               0,51        0,39           103          50               III\n\n\n\nSvenska AB Cleanesol\n$•291 Kristlanstad                  HfiBplastIk   Ex               3           190                        400        •     2/1                -\n                                                                                                                                                               0,42        0,41           113          56               III\n                                                                                             Ja\nSebveden Bex 160\n\nTeerbau 6es.f.Stra8enbau ibH\n43 Essen                            HelBplastik   Albatex B        3        130 - 150        Ja           300        •     5/1                -\n                                                                                                                                                               0,44        0,33           116          48               III\nKanlnenbergstr. 46\n\nTeerbau BasJ.Stra8enbau ibH         HelBplastik   Albatex C        3        130-150          Ja           300        •     5/1                -\n                                                                                                                                                               0,39        0,33           116          47",
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(0,30)     gef. 100      gef. 45        nach 24 Hon.              n\n                                                      (■■)\n                                                                                                                                                                                                                       pr\n\n Kenne Bau\n Andrea u. Co. K6                                                                                                                                                                                     E 1\n                       HelBplastIk   Markllelt t     3-8          150 - 160          ja            330           660                 -\n                                                                                                                                                    0,34             101           51                                  H\n 208 Pinneberg                                                                                                                                                                                       (3-8ffin)\n                                                                                                                                                                                                                       (P\n       Tondemstr, 70\n\n\n Or. Raschig GnbH                                                                                                         Nachstreu-\n                                                                                                                                                                                                       El\n 67 Ludvigshafen 2     HelBplastIk   VKH 3           3-8          165-175            -\n                                                                                                   330                    Glasperlen-               0,33             103           57\n                                                                                                                                                                                                     (3 - 8 nn)\n       Pestfach                                                                                                           Sondemlschung\n\n\n\n Slkkens Snits N.V.                                                                                                                                                                                    El\n                       HelGpTastlk   EA              3-8          180 - 190          -\n                                                                                                    83            83                 -\n                                                                                                                                                    0,41             100           62\n Hapenveld/Holland                                                                                                                                                                                   (3 - 8 nm)\n\n\n\n 81tüle1t                                                                                                                 Nachstreu-\n                                                                                                                                                                                                       E 2\n 8912 Kaufering        HelBplastIk   Nr. 104         8-15         180 - 200          -\n                                                                                                   147            -\n                                                                                                                          Glasperlen                0,34             III           49\n                                                                                                                                                                                                     (8 -15 nn)\n         Postfach                                                                                                         nicht nachbehandelt\n\n                                                                                                                                                                                                                       Cd\n                                                                                                                                                                                                       E 2\n Dr. Raschig GnbH      HelBplastIk   VKH 3           8-15         165 - 175          -\n                                                                                                   330            -\n                                                                                                                          Nachstreu-                0,34             105           56\n                                                                                                                                                                                                     (8 -15 nn)\n 67 Ludvigshafen 2                                                                                                        Glasperlen-\n       Postfach                                                                                                           Sondernlschung\n                                                                                                                                                                                                       E 2\n                            1                                                                                                    e                  0,34             100           50\n                                     VKH 4           8-1^         165 - 175          -\n                                                                                                   330            -\n                                                                                                                                                                                                     (8 -15 nn)\n\n                                                                                                                                 «\n                                                                                                                                                                                                       E 2\n                            fl                                                                     330                                              0,34             100           50\n                                     VKH 7           8-15                             -                           -\n                                                                  165 - 175                                                                                                                          (8 -15 nn)\n\n 81tule1t                                                                                                                 Nachstreu-                                                                  E3\n 8912 Kauferlng        HelBplastIk   Nr. 10A       Ober 15nn      180 ^200            -\n                                                                                                   147       ■    -■\n                                                                                                                          Glasperlen                0,33             100           53\n                                                                                                                                                                                                     (über 15nn)\n         Postfach                                                                                                         nicht nachbehandolt\n\n\n\n Or. Raschig GnbH                                                                                                         Nachstreu-                                                                   E3\n 67 Ludwigshafen 2     HelBplastIk   VKH 3         Ober 15 nn      165 - 175          -\n                                                                                                   330            -\n                                                                                                                          Glasperlen-               0,32             113           55\n                                                                                                                                                                                                     (über 15nn)\n       Postfach                                                                                                           Sondemlschung\n\n\n\n                                                                                                                                 AchsQberrollungen/Fahrbahn In 2k Hon,: 19,7A1,0(M), davon Reifen mit Spikes A02,000\n                                                                                                                                                                                                                       n>\n\n\n                                                                                                                                                                                                                       Üi\n\n\n                                                                                                                                                                                                                       I\n                                                                                                                                                                                                                       co\n228)                                                                                                                                                                                                                   Nj\n                                                                                                                                                                                                                       Oi",
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