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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                                           I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n  73. Jahrgang                                               Ausgegeben zu Bonn am 30. September 2019                                                                                         Heft 18\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.             Datum              VkBl. 2019                                                     Seite   Nr.            Datum            VkBl. 2019                                                  Seite\n\n  Bundesfernstraßen                                                                                         Wasserstraßen, Schifffahrt\n\n  115 26. 08. 2019 Allgemeines Rundschreiben                                                                123 01. 09. 2019 Bekanntmachung einer Verwaltungsvorschrift\n      Straßenbau Nr. 16/2019                                                                                    über die Kriterien für die Auswahl von Sachverständigen nach\n      Sachgebiet 16.0: Bauvertragsrecht und                                                                     der Binnenschiffsuntersuchungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                    623\n                         Verdingungswesen;\n                   16.2: Vergabe- und Vertragsunterlagen . . . . .                                   610    124 02. 09. 2019 Bekanntmachung der Ersten Verordnung zur\n                                                                                                                Änderung der Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung . . .                               627\n  116 26. 08. 2019 Allgemeines Rundschreiben\n      Straßenbau Nr. 17/2019                                                                                125 02. 09. 2019 Bekanntmachung der Ersten Verordnung zur Ände-\n      Sachgebiet 05.2: Brücken- und Ingenieurbau                                                                rung der Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum und\n                         Grundlagen                                                                             der Dünenschutzverordnung Wangerooge . . . . . . . . . . . . . . . .                     628\n                   16.2: Vergabe- und Vertragsunterlagen\n                                                                                                            126 04. 09. 2019 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n                   16.4: Abwicklung von Verträgen . . . . . . . . . . .                              610\n                                                                                                                Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n  117 26. 08. 2019 Allgemeines Rundschreiben                                                                    schreiben 1590, „Einheitliche Interpretation von Absatz 13.3.5\n      Straßenbau Nr. 18/2019                                                                                    des IGC-Codes (in der durch Entschließung MSC.370(93) ge-\n      Sachgebiet 05.4: Brücken- und Ingenieurbau; Bauarten. . . . . .                                611        änderte Fassung)“, in deutscher Sprache . . . . . . . . . . . . . .                      629\n\n                                                                                                            127 04. 09. 2019 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n  Straßenverkehr                                                                                                Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n                                                                                                                schreiben 1591, „Einheitliche Interpretationen des IGF-Co-\n  118 26. 08. 2019 Aufhebung des Musters der Sehtestbescheinigung                                               des“, in deutscher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           629\n      (§ 12 Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . .                     614\n                                                                                                            128 04. 09. 2019 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n  Eisenbahnen                                                                                                   Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n                                                                                                                schreiben 1532/Rev.1, „Überarbeitete Richtlinien über Be-\n  119 12. 08. 2019 Öffentliche Bekanntmachung der Planfeststellung                                              triebsinformationen für Kapitäne von Fahrgastschiffen zu si-\n      für das Vorhaben „Maßnahmenbündel im Bahnknoten Lindau“                                                   cheren Rückkehr in den Hafen“, in deutscher Sprache . . . .                              630\n      in der Stadt Lindau, Bahn-km 151,590 bis 153,150 der Strecke\n      5362 Buchloe –Lindau-Hbf, Bahn-km 0,000 bis 5,900 der Stre-                                           129 04. 09. 2019 Bekanntmachung des Rundschreibens des Aus-\n      cke 5420 Lindau Hbf–Lindau-Reutin (DB-Grenze) sowie Bahn-                                                 schusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.1/Rund-\n      km 0,000 bis 2,400 der Strecke 5421 Lindau-Aeschach –Lin-                                                 schreiben 876, „Musterbeispiel für die Übereinstimmungsbe-\n      dau-Reutin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           614        stätigung für die frühzeitige Einrichtung des Teils II des\n                                                                                                                SEEMP zum Plan zur Erfassung der Daten über den Ver-\n  120 29. 08. 2019 Öffentliche Bekanntmachung der Planfeststellung                                              brauch an Ölhaltigem Brennstoff von Schiffen und seine recht-\n      für das Vorhaben „ABS 48 Elektrifizierung der Strecke Gelten-                                             zeitige Überprüfung in Übereinstimmung mit Regel 5.4.5 der\n      dorf–Memmingen–Lindau Planfeststellungsabschnitt 14“, Bahn-                                               Anlage VI von MARPOL“, in deutscher Sprache . . . . . . . . .                            633\n      km 3,000 bis 13,632 der Strecke 4560 Kißlegg–Hergatz in der\n                                                                                                            130 04. 09. 2019 Bekanntmachung der Entschließung des Aus-\n      Gemeinde Kißlegg im Landkreis Ravensburg . . . . . . . . . . . . .                             615\n                                                                                                                schusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.287(71),\n  121 17. 09. 2019 Öffentliche Bekanntmachung der Planfeststel-                                                 „Umsetzung des Ballastwasser-Übereinkommens“, in deut-\n      lung für das Vorhaben „Breisgau-S-Bahn 2020, Strecke 4311–                                                scher Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    634\n      Elztalbahn“ in der Großen Kreisstadt Waldkirch, der Stadt\n      Elzach sowie den Gemeinden Denzlingen, Sexau, Gutach i. Br.                                           Aufgebote\n      und Winden im Elztal im Landkreis Emmendingen, Bahn-km\n      0,007 bis 19,354 der Strecke 4311 Denzlingen–Elzach. . . . .                                   616    130a 30. 09. 2019 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4 . . . . . . . . . . . .                      636\n\n  Grundsatzangelegenheiten\n\n  122 17. 09. 2019 Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinie\n                                                                                                            Nichtamtlicher Teil\n      R 003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    618    Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      642\n\n\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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            "content": "Heft 18 – 2019                                            610                                VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                            RIB iTWO übernimmt beim Import keine Formatierungen\n    Bundesfernstraßen                                       von Texten, wenn STLK-Texte verwendet werden. Eben-\n                                                            so sind Freitexte entsprechend der STLK-Richtlinien ohne\nNr. 115 Allgemeines Rundschreiben                           Formatierungen (Hervorhebungen) auszutauschen und in\n        Straßenbau Nr. 16/2019                              Vergabeunterlagen zu verwenden.\n        Sachgebiet 16.0: Bauvertragsrecht                   Abweichend von Ziffer I. (2) meines ARS Nr. 08/2017 gilt\n                         und Verdingungs-                   Folgendes: Für bereits begonnene Ausschreibungen\n                         wesen;                             bleibt die Schnittstelle in der Version GAEB90 (DA81-86)\n                   16.2: Vergabe- und                       weiterhin zulässig, ebenso in begründeten Fällen bei\n                         Vertragsunterlagen                 künftigen Ausschreibungen. Für den Datenaustausch von\n                                                            Mengenberechnungen ist ausschließlich die Schnittstelle\n                              StB14/7138.4/021-3173643      in der Version GAEB90 (DA11) anzuwenden.\n                              Bonn, den 26. August 2019\n                                                            Die Richtlinien für das Anwenden des Standardleistungs-\nOberste Straßenbaubehörden                                  kataloges im Straßen- und Brückenbau (STLK-Richtlinien)\nder Länder                                                  sowie das Handbuch für die Vergabe und Abwicklung von\n                                                            Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau werden be-\nnachrichtlich:                                              züglich der Anwendung von GAEB DA XML zeitgleich\nBundesanstalt für Straßenwesen                              aktualisiert und in Kürze bekanntgegeben.\n\nBundesrechnungshof                                                                     Bundesministerium für\nDEGES Deutsche Einheit                                                             Verkehr und digitale Infrastruktur\nFernstraßenplanungs- und -bau GmbH                                                            Im Auftrag\n                                                                                          Dr. Stefan Krause\nBetreff:     Organisation des Austauschs von\n             Informationen über die Durchführung\n             von Baumaßnahmen: GAEB-Daten-                  (VkBl. 2019 S. 610)\n             austausch XML (GAEB DA XML)\n             –   Freigabe zur Anwendung im Bereich\n                 der Bundesfernstraßen\n\nBezug:       Mein Allgemeines Rundschreiben                 Nr. 116 Allgemeines Rundschreiben\n             Nr. 08/2017 vom 24. April 2017,                        Straßenbau Nr. 17/2019\n             StB 14/7138.4/021-2816930                              Sachgebiet 05.2: Brücken- und\nEine Unterarbeitsgruppe der Fachgruppe AVA/StB der                                   Ingenieurbau\nBund-/Länder-Dienstbesprechung IT-Koordinierung im                                   Grundlagen\nStraßenwesen hat die Verwendbarkeit der Ausgabe                                16.2: Vergabe- und\n„GAEB DA XML Version 3.2“ für den Straßen- und                                       Vertragsunterlagen\nBrückenbau im Zusammenhang mit den dafür vor-                                  16.4: Abwicklung von\nhandenen Funktionalitäten von RIB iTWO ab der Edition                                Verträgen\n2016 geprüft und befürwortet deren Anwendung.\nDaher gebe ich die Ausgabe „GAEB DA XML Version 3.2“                                    StB14/7135.3/010-3151064\nfür alle Ausschreibungen von Bauleistungen im Bereich                                   Bonn, den 26. August 2019\nder Bundesfernstraßen ab sofort und unter Berücksichti-\ngung der nachfolgenden Hinweise zur Anwendung frei.         Oberste Straßenbaubehörden\n                                                            der Länder\nZum Zwecke des Datenaustausches im Bereich Aus-\nschreibung/Vergabe sind die Austauschphasen                 nachrichtlich:\n\n•    X 80 Universelle LV-Daten                              Bundesanstalt für Straßenwesen\n\n•    X 81 Leistungsbeschreibung                             Bundesrechnungshof\n\n•    X 82 Kostenanschlag                                    DEGES Deutsche Einheit\n                                                            Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH\n•    X 83 Angebotsaufforderung\n•    X 84 Angebotsabgabe                                    Betreff:    Vergütung von Prüfingenieurleistungen\n                                                                        im Brücken- und Ingenieurbau\n•    X 85 Nebenangebot                                                  Richtlinie zur Ermittlung der Vergütung\n                                                                        für die statische und konstruktive\n•    X 86 Auftragserteilung\n                                                                        Prüfung von Ingenieurbauwerken für\nzu verwenden.                                                           Verkehrsanlagen (RVP)\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      611                                             Heft 18 – 2019\n\nBezug:      a)   Allgemeines Rundschreiben                    (7) In einzelnen Bundesländern wird die Vergütung von\n                 Straßenbau Nr. 02/2005,                          Prüfingenieurleistungen durch ländereigene Gebüh-\n                 S 15/38.06.20-01/167 Va 2004                     ren- bzw. Honorarverordnungen geregelt. Unabhän-\n                 vom 04.01.2005                                   gig von diesen Regelungen wird der Bund mit der\n                                                                  Einführung dieser Richtlinie die Honorare für Prüfin-\n            b) Allgemeines Rundschreiben                          genieurleistungen nur noch bis zur Höhe der sich aus\n               Straßenbau Nr. 04/2017,                            dem vorgegebenen Berechnungsverfahren der RVP\n               StB 14/7135.3/010 vom 04.01.2005                   ermittelten Vergütung erstatten.\n            c)   Rundschreiben Straßenbau                     (8) Zur Evaluierung bitte ich mir ab sofort bis vorerst\n                 vom 27.12.2018,                                  Ende Juli 2020 von allen Verträgen im Bereich der\n                 StB 14/7135.3/010-3089160                        Bundesfernstraßen, bei denen eine Abminderung der\n                                                                  Vergütung für die Prüfung von Bauwerken mit großer\n                                                                  Längenausdehnung (Linienbauwerke) vereinbart wur-\n(1) Die mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau\n                                                                  de, eine Kopie an ref-stb14@bmvi.bund.de zu über-\n    (ARS) Nr. 04/2017 (s. Bezug b)) bekannt gegebene\n                                                                  senden.\n    „Richtlinie zur Ermittlung der Vergütung für die stati-\n    sche und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwer-        (9) Das im Bezug genannte Allgemeine Rundschreiben\n    ken für Verkehrsanlagen (RVP), Ausgabe 2016“ muss-            Nr. 04/2017 (Bezug b)) hebe ich hiermit auf.\n    te aktualisiert werden. Mit der Fortschreibung werden\n                                                              (10) Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie\n    notwendige Anpassungen hinsichtlich der Vergü-\n                                                                   zuzusenden.\n    tungsregeln im Tunnelbau im Bereich der Eisenbah-\n    nen, der Bewertung der Grundleistung bei der Prüfung\n    der Nachrechnung von Straßenbrücken gemäß Nach-                                       Bundesministerium für\n    rechnungsrichtlinie und der Berücksichtigung von mit-                             Verkehr und digitale Infrastruktur\n    zuverarbeitender Bausubstanz umgesetzt.                                                      Im Auftrag\n                                                                                             Dr. Stefan Krause\n    Die Berufsverbände, die Deutsche Bahn AG und die\n    Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wur-\n    den beteiligt.\n                                                              (VkBl. 2019 S. 610)\n(2) Hiermit bitte ich Sie, die RVP, Ausgabe 2019 zum\n    01.08.2019 im Geschäftsbereich der Bundesfern-\n    straßen einzuführen. Im Interesse einer einheitlichen\n    Regelung begrüße ich es, wenn bei Bauvorhaben in\n    Ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend verfahren\n    wird.\n                                                              Nr. 117 Allgemeines Rundschreiben\n                                                                      Straßenbau Nr. 18/2019\n(3) Die RVP wird als Anhang in das Handbuch für die Ver-              Sachgebiet 05.4: Brücken- und\n    gabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen                                 Ingenieurbau;\n    im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB) aufgenom-                                   Bauarten\n    men und als pdf-Datei, der Vordruck „Prüfbericht“\n    (Anlage 7 zur RVP) als Word-Datei, auf der Website                                     StB17/7192.70/10-3180877\n    des Bundesministeriums für Verkehr und digitale                                        Bonn, den 26. August 2019\n    Infrastruktur veröffentlicht. Die Dateien können unter\n    http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/Verkehr-          Oberste Straßenbaubehörden\n    UndMobilitaet/Strasse/hva-f-stb-richtlinientext.html      der Länder\n    eingesehen und heruntergeladen werden.\n                                                              nachrichtlich per E-Mail:\n(4) Für Prüfleistungen, die vor dem 01.08.2019 beauf-         Bundesanstalt für Straßenwesen\n    tragt oder deren Vergabe bereits begonnen wurde, ist\n    weiterhin die RVP, Ausgabe 2016 anzuwenden.               Bundesrechnungshof\n\n(5) Die Regelungen zur Vergütung für die Prüfung des          DEGES Deutsche Einheit\n    baulichen Brandschutzes für Personenverkehrsanla-         Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH\n    gen der Eisenbahnen im Geschäftsbereich des Eisen-\n    bahn-Bundesamtes finden im Bereich der Bundes-            Betreff:    Qualitätssicherung beim Schweißen von\n    fernstraßen keine Anwendung.                                          Kopfbolzendübeln im Brückenbau\n\n(6) Prüfleistungen mit einem Auftragswert ab dem              Anlage:     Qualitätssicherung beim Schweißen von\n    EU-Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes gegen                       Kopfbolzendübeln im Brückenbau\n    Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) werden nach\n    Maßgabe des § 74 der Vergabeverordnung (VgV) ver-\n                                                                                          A.\n    geben – in der Regel im Verhandlungsverfahren mit\n    Teilnahmewettbewerb. In allen anderen Fällen erfolgt      (1) Im Rahmen der Brückenmodernisierung werden viele\n    die Vergabe von Prüfleistungen nach den haushalts-            Ersatzneubauten in Stahlverbundbauweise geplant\n    rechtlichen Bestimmungen des Bundes.                          und errichtet. Hierbei ist zu beachten, dass vor allem\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Nachfolgend werden einige Hinweise\n    zu erzielen.                                               gegeben, welche Grundsätze zur Erreichung einer aus-\n(2) Beim Schweißen von Kopfbolzendübeln mit dem                reichenden Ausführungsqualität im Hinblick auf die Er-\n    automatischen Bolzenschweißverfahren mit Hubzün-           müdungsfestigkeit der Bolzen im Brückenbau zu beach-\n    dung kann es in Einzelfällen jedoch zu Fehlschwei-         ten sind. Die Einhaltung ist durch die herstellereigene\n    ßungen kommen. Hierzu enthält DIN EN ISO 14555             Fertigungsüberwachung in Form einer unabhängigen\n    im Abschnitt 14.7 Angaben bezüglich der Reparatur          Fertigungsüberwachung des AG oder in dessen Auftrag\n    fehlerhafter Bolzenschweißungen. Die dort gemach-          sicherzustellen.\n    ten Angaben führen zwar zu einer ausreichenden sta-        1   Allgemeines\n    tischen Tragfähigkeit, nicht jedoch zu einer ausrei-\n    chenden Ermüdungsfestigkeit der Kopfbolzendübel. In            Für Verbundbrücken und Verankerungskonstruktio-\n    der Anlage habe ich daher die Grundsätze, die zur Er-          nen im Brückenbau erfolgt die Bemessung von Kopf-\n    reichung einer ausreichenden Ausführungsqualität im            bolzendübeln auf der Grundlage des Eurocode 4-2 für\n    Hinblick auf die Ermüdungsfestigkeit der Bolzen im             die Grenzzustände der Tragfähigkeit, der Gebrauchs-\n    Brückenbau zu beachten sind, zusammengefasst. Ich              tauglichkeit und der Ermüdung. DIN EN 1994-2 geht\n    bitte, die ergänzenden Regelungen zum Schweißen                davon aus, dass Kopfbolzendübel mit dem automa-\n    von Kopfbolzendübeln im Brückenbau unter Ziffer 2 der          tischen Bolzenschweißverfahren mittels Hubzündung\n    Anlage ab sofort im Vorgriff auf die Fortschreibung der        nach DIN EN ISO 14555 aufgeschweißt werden, bei\n    Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV-             dem sich am Bolzenfuß ein Schweißwulst gemäß den\n    ING) im Teil 4 Abschnitt 2 vertraglich zu vereinbaren.         Richtwerten in DIN EN ISO 13918 ausbildet. Diese\n(3) Können die in der Anlage befindlichen Randbedin-               Forderungen im Eurocode 4-2 sind deshalb von be-\n    gungen nicht eingehalten werden, so ist eine ausrei-           sonderer Bedeutung, weil die im Eurocode 4 angege-\n    chende Tragfähigkeit und eine ausreichende Ermü-               benen Tragfähigkeiten auf der Auswertung von Ver-\n    dungsfestigkeit durch experimentelle Untersuchungen            suchen basieren und sowohl im Grenzzustand der\n    nach DIN EN 1994-2, 6.6.3.1 (4) auf der Grundlage              Tragfähigkeit und insbesondere im Grenzzustand der\n    von DIN EN 1990 nachzuweisen. Dies erfordert                   Ermüdung nennenswerte Abweichungen bezüglich\n    grundsätzlich eine Zustimmung im Einzelfall.                   der Geometrie des Schweißwulstes zu einer Reduzie-\n                                                                   rung der Tragfähigkeit bzw. der Lebensdauer führen\n                                                                   können. Aus diesem Grunde wird im Eurocode 4 ex-\n                            B.                                     plizit darauf hingewiesen, dass bei Dübeldurchmes-\n(1) Die Einhaltung der Ausführungsqualität bitte ich in            sern, die nicht im Anwendungsbereich des Eurocode 4\n    Form einer unabhängigen Fertigungsüberwachung                  liegen und nicht mit dem automatischen Bolzen-\n    sicherzustellen. Zustimmungen im Einzelfall bitte ich          schweißverfahren mit Hubzündung aufgeschweißt\n    vorab mit mir abzustimmen.                                     werden sowie bei Schweißwülsten, die nicht den\n                                                                   Richtwerten nach DIN EN ISO 13918 entsprechen,\n(2) Einen Abdruck Ihres Einführungsschreibens bitte ich            die Bemessungsregeln in Eurocode 4 nicht gültig sind\n    mir zu übersenden. Im Interesse einer einheitlichen            und in diesen Fällen durch Versuche nachgewiesen\n    Regelung würde ich es begrüßen, wenn für Bauvor-               werden muss, ob eine vergleichbare statische Trag-\n    haben in Ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend              fähigkeit und insbesondere eine ausreichende Ermü-\n    verfahren wird.                                                dungsfestigkeit vorliegt. Die Abmessungen für die\n(3) Dieses Allgemeine Rundschreiben Straßenbau wird                Schweißwülste nach DIN EN ISO 13918, Bild 5 und\n    im Verkehrsblatt, Heft Nr. 18/2019 vom 30.09.2019,             Tabelle 10 sind dabei mittlere Richtwerte, die in\n    veröffentlicht.                                                Schweißposition PA erreicht werden können. Vor die-\n                                                                   sem Hintergrund kommt insbesondere der Qualitäts-\n                            Bundesministerium für                  sicherung von Bolzenschweißungen bei Konstruktio-\n                        Verkehr und digitale Infrastruktur         nen unter ermüdungswirksamen Beanspruchungen\n                                   Im Auftrag                      eine besondere Bedeutung zu, da unzureichende und\n                               Dr. Stefan Krause                   unregelmäßige Schweißwulstabmessungen bzw. Re-\n                                                                   paraturschweißungen zu einer signifikanten Reduzie-\n                                                                   rung der Ermüdungsfestigkeit führen können.\n      Anlage zum ARS 18/2019 vom 26.08.2019                    2   Ergänzende Regelungen zum Schweißen von\n                                                                   Kopfbolzendübeln im Brückenbau\n       Qualitätssicherung beim Schweißen von\n         Kopfbolzendübeln im Brückenbau                            Nachfolgend werden ergänzend zu DIN EN ISO 14555\n                                                                   und ZTV-ING einige Randbedingungen festgelegt,\nBeim Schweißen von Kopfbolzendübeln mit dem auto-                  die bei der Herstellung von Bolzenschweißverbindun-\nmatischen Bolzenschweißverfahren mit Hubzündung                    gen nach DIN EN ISO 14555 bei Stahl- und Verbund-\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     613                                               Heft 18 – 2019\n\n   brücken sowie bei Bolzenschweißverbindungen von                 sind in hoch auf Ermüdung beanspruchten Bauteilen\n   anderen ermüdungsbeanspruchten Bauteilen zu be-                 nach (5) grundsätzlich auszutauschen. Ein vollständi-\n   achten sind.                                                    ges oder partielles Ausbessern mit anderen Schweiß-\n                                                                   verfahren ist nicht zulässig. Wenn in speziellen Fällen\n   Bolzenschweißverbindungen von Verbundbrücken                    das Bolzenschweißverfahren mit Hubzündung nicht\n   sind mit Ausnahme von begründeten Einzelfällen                  mehr möglich ist oder die Bedingungen nach 3 nicht\n   grundsätzlich im Herstellerwerk herzustellen. Begrün-           eingehalten sind, sind die Bolzen mit dem in ZTV-ING,\n   dete Ausnahmefälle sind z. B. das Aufschweißen von              Teil 4, Abschnitt 2.2 angegebenen Verfahren auszu-\n   Hand an Stellen, an denen aus Transportgründen                  tauschen oder neue Dübel an einer benachbarten\n   Montagelaschen vorhanden sind, die auf der Baustel-             Stelle zu setzen. Ein Belassen der Bolzen mit mangel-\n   le abgetrennt werden. Es handelt sich somit nur um              haften Schweißungen und ein Ersatz durch einen zu-\n   einige wenige Dübel im Verhältnis zur Gesamtanzahl              sätzlichen Bolzen ist bei hoch auf Ermüdung bean-\n   der sich auf dem Bauteil befindlichen Dübel. Bei die-           spruchten Bauteilen nicht zulässig. Mangelhafte\n   sen Dübeln ist auch ein Aufschweißen von Hand unter             Dübel sind kerbfrei zu entfernen (z. B. oberhalb des\n   Beachtung der in ZTV-ING, Teil 4, Abschnitt 2.2 ge-             Wulstes abtrennen, Rest in Kraftrichtung mit Grund-\n   nannten Randbedingungen und Ausbildung einer                    werkstoff eben abschleifen, ggf. Kerben/WEZ aus-\n   Schweißnahtvorbereitung mittels Fase am Bolzenfuß               schleifen, Rissprüfung durchführen).\n   zulässig. Diese Schweißverbindung erfüllt ebenfalls\n   die Voraussetzungen nach Eurocode 4-2.                          Als hoch auf Ermüdung beanspruchte Bauteile sind\n                                                                   die folgenden Bauteile anzusehen:\n   Nach DIN EN ISO 14555 ist insbesondere Folgendes\n   zu beachten: Für das Bolzenschweißen auf Verbund-               • alle direkt durch Radlasten beanspruchte Verbund-\n   brücken muss der ausführende Betrieb eine Qualifika-              bauteile, wie z. B. Zugbänder bei Kastenträgern mit\n   tion gemäß Abschnitt 10 der DIN EN ISO 14555 haben.               äußeren Diagonalen entsprechend der „Empfeh-\n   Es müssen die umfassenden Qualitätsanforderungen                  lungen für die Gestaltung von großen Stahlver-\n   gemäß Tabelle B.1 der DIN EN ISO 14555 erfüllt wer-               bund-Hohlkastenbrücken“ und Quer- und Längs-\n   den. Es darf nur gemäß DIN EN ISO 14732 und                       träger zur Abtragung der Verkehrslasten in die\n   DIN EN ISO 14555, Abschnitt 6 qualifiziertes Personal             Hauptträger,\n   eingesetzt werden. Die Eignung des Schweißpersonals             • Verbundbrücken mit kleinen und mittleren Stütz-\n   für Verbundbrücken ist durch regelmäßige Arbeitsprü-              weiten, bei denen die kritische Länge der jeweiligen\n   fungen gemäß Abschnitt DIN EN ISO 14555, 14.2 auch                Einflusslinie kleiner als 50 m ist und der Ermü-\n   für anspruchsvolle Schweißpositionen, wie z. B. das               dungsnachweis der Kopfbolzendübel höher als\n   Schweißen in der Nähe von freien Rändern in PA Po-                50 % ausgenutzt ist,\n   sition, sowie, falls erforderlich, für Schweißungen in\n   Horizontalposition nachzuweisen. Auf die notwendige             • spezielle Verankerungskonstruktionen bei integra-\n   Durchführung und Dokumentation der vereinfach-                    len Brücken, bei denen Kräfte über „Schwertkons-\n   ten Arbeitsprüfung gemäß DIN EN ISO 14555, Ab-                    truktionen“ in die Widerlager eingeleitet werden\n   schnitt 14.3 wird besonders hingewiesen.                          und die Verteilung der Dübelkräfte in den Grenz-\n                                                                     zuständen der Gebrauchstauglichkeit und der Er-\n   Die Anzahl der mangelhaften Schweißungen nach                     müdung unter Berücksichtigung der Nachgiebig-\n   DIN EN ISO 14555, 14.7 muss bei Verbundbrücken in                 keit der Dübel ermittelt werden muss,\n   der Regel unter 1 % der pro Bauteil aufgeschweißten\n   Kopfbolzendübel liegen. Andernfalls sind Maßnah-                • Verankerungen von Fahrbahnübergängen und die\n   men zur Verbesserung der Ausführungsqualität zu                   Verankerung von Lagern, wenn ermüdungswirksa-\n   ergreifen (siehe DIN EN ISO 14555, 14.7, letzter Satz).           me Einwirkungen zu berücksichtigen sind.\n   Wenn der Durchmesser des Schweißwulstes nicht             3     Zustimmung im Einzelfall\n   kleiner als der 1,2fache Schaftdurchmesser d des Dü-\n   bels und die kleinste Wulsthöhe nicht kleiner als               Wenn von den zuvor genannten Randbedingungen\n   0,15 d ist, darf davon ausgegangen werden, dass die             abgewichen wird, ist eine ausreichende Tragfähigkeit\n   Schweißwulstabmessungen den Richtwerten in                      und eine ausreichende Ermüdungsfestigkeit durch\n   DIN EN ISO 13918 noch entsprechen und eine aus-                 experimentelle Untersuchungen nach DIN EN 1994-2,\n   reichende Tragfähigkeit sowie eine ausreichende Er-             6.6.3.1 (4) auf der Grundlage von DIN EN 1990 nach-\n   müdungsfestigkeit nach DIN EN 1994-2 gegeben ist                zuweisen. Dies erfordert grundsätzlich eine Zustim-\n   und die Schweißung somit als nicht mangelhaft an-               mung im Einzelfall.\n   gesehen werden kann.\n   In DIN EN ISO 14555 werden in Abschnitt 14.7 Maß-           (VkBl. 2019 S. 611)\n   nahmen bei mangelhafter Übereinstimmung mit den\n   Vorgaben der DIN EN ISO 13918 angegeben, die zu-\n   nächst für alle aufgeschweißten Bolzenverbindungen\n   gelten. Mit Bezug auf die Anforderungen in\n   DIN EN 1994-2 bezüglich der Ermüdungsfestigkeit\n   sind die in DIN EN 14555, Abschnitt 14.7 angegebe-\n   nen Verfahren bei Verbundbrücken nur eingeschränkt\n   zugelassen. Bolzen mit mangelhaften Schweißungen\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2019                                                616                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\nDer Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestim-                 Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann\nmungen zum Schutz der Umwelt, der Allgemeinheit und                 sich selbst vertreten.\nzur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte ande-\n                                                                Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfest-\nrer. Die Nebenbestimmungen betreffen insbesondere den\n                                                                stellungsbeschluss hat gemäß § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG\nImmissionsschutz, den Schutz von Natur und Landschaft\n                                                                keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung\nund den Schutz von Rechten Dritter.\n                                                                der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ge-\nDie Rechtsbehelfsbelehrung lautet:                              gen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach\n                                                                § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann nur innerhalb eines\nGegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss               Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungs-\nkann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim          beschlusses beim\n                                                                Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg\nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg                        Schubertstraße 11\nSchubertstraße 11                                               68165 Mannheim\n68165 Mannheim\n                                                                gestellt und begründet werden.\nerhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letz-\n                                                                Der Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der\nte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Verfah-\n                                                                Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjeni-\nrensbeteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss\n                                                                gen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei der\ngesondert zugestellt wurde. Die Klage ist bei dem Gericht\n                                                                Planfeststellungsbehörde angefordert werden. Er kann des\nschriftlich zu erheben.\n                                                                Weiteren im Internet unter www.eisenbahn-bundesamt.de\nDie Klage kann auch als elektronisches Dokument an das          (Infrastruktur/Planfeststellung/Planrechtsentscheidungen)\nfür den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete          eingesehen werden.\nElektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Ge-         Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der\nrichts oder an die DE-Mail-Adresse übermittelt werden.          Auslegungsfrist allen Betroffenen und Einwendern, denen\nDas elektronische Dokument muss entweder mit einer              der Planfeststellungsbeschluss nicht individuell zugestellt\nqualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden      worden ist, als zugestellt.\nPerson versehen sein oder von der verantwortenden Per-\nson signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg           Stuttgart, den 29. August 2019\neingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind das\nbesondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das be-                                        Eisenbahn-Bundesamt,\nsondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) oder                                        Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart\neine absenderbestätigte DE-Mail. Eine normale E-Mail ge-                                             Im Auftrag\nnügt nicht.                                                                                           Dr. Johst\nDie Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik\nDeutschland, vertreten durch das Bundesministerium für\nVerkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten     (VkBl. 2019 S. 615)\ndurch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes,\nAußenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Olgastraße 13, 70182\nStuttgart) und den Gegenstand des Klagebegehrens be-\nzeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.\n\nDer Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab\nKlageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienen-\nden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen           Nr. 121 Öffentliche Bekanntmachung der\nund Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vor-                Planfeststellung für das Vorhaben\ngebracht werden, können durch das Gericht zurückge-                     „Breisgau-S-Bahn 2020, Strecke\nwiesen werden.                                                          4311 – Elztalbahn“ in der Großen\n                                                                        Kreisstadt Waldkirch, der Stadt\nVor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Betei-                   Elzach sowie den Gemeinden\nligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Pro-                Denzlingen, Sexau, Gutach i. Br.\nzessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevoll-\n                                                                        und Winden im Elztal im Landkreis\nmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach § 67\nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Perso-\n                                                                        Emmendingen, Bahn-km 0,007 bis\nnen und Organisationen zugelassen.                                      19,354 der Strecke 4311 Denzlingen–\n                                                                        Elzach.\nBehörden und juristische Personen des öffentlichen\nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öf-     Mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundes-\nfentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön-            amtes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Südendstraße\nnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum           44, 76135 Karlsruhe (Planfeststellungsbehörde) vom\nRichteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum           17.09.2019, Az. 591ppw/063-2015#012 ist der Plan für\nRichteramt anderer Behörden oder juristischer Personen          das vorgenannte Bauvorhaben gemäß § 18 Allgemeines\ndes öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur        Eisenbahngesetz (AEG) festgestellt worden. Vorhaben-\nErfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-         trägerin ist die DB Netz AG, Großprojekte Südwest,\nmenschlüsse vertreten lassen.                                   Gutschstraße 6, 76137 Karlsruhe.\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                   617                                              Heft 18 – 2019\n\nDie sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlus-   •   Umbau der Gleisanlage sowie des vorhandenen\nses ist angeordnet (§ 80 Abs. 4 Nr. 2 VwGO).                   Bahnsteiges im Bahnhof Waldkirch und Herstellung\n                                                               der Barrierefreiheit\nDer Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen\nZeichnungen und Erklärungen liegt ab 1. Oktober 2019       •   Ausbau des Haltepunktes Gutach zum Kreuzungs-\nbis einschließlich 14. Oktober 2019 an folgenden Orten         bahnhof durch den Neubau eines zweiten Gleises mit\nzur allgemeinen Einsichtnahme aus und kann zu den an-          Außenbahnsteig einschließlich Rückbau einer Fuß-\ngegebenen Dienststunden von jedermann eingesehen               gängerüberführung sowie weiterer Anpassungsmaß-\nwerden:                                                        nahmen\n\n•   Gemeinde Denzlingen: Rathaus Denzlingen, Haupt-        •   Anpassungen von Bahnübergängen entlang der\n    straße 110, 79211 Denzlingen im 2. OG in der Bau-          Strecke\n    verwaltung. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von     Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen\n    08:00 bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 15:00 bis       Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußer-\n    18:00 Uhr.                                             ten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurück-\n                                                           gewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie\n•   Gemeinde Sexau: Rathaus Sexau, Dorfstr. 61, 79350\n                                                           sich nicht auf andere Weise erledigt haben.\n    Sexau im Bauamt Zimmer 9. Öffnungszeiten: Montag\n    bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und Mittwoch von   Mit dem Vorhaben sind folgende Auswirkungen verbun-\n    15:30 bis 18:00 Uhr.                                   den: vorübergehende und dauerhafte Grundstücksinan-\n                                                           spruchnahmen sowie Eingriffe in Natur und Landschaft\n•   Stadt Waldkirch: Rathaus Waldkirch, Marktplatz 1– 5,   durch die Erweiterung der Gleisanlagen in Gutach, den\n    79183 Waldkirch in Zimmer 306. Öffnungszeiten:         Neubau und die Änderung bestehender Bahnsteige, die\n    Montag bis Freitag von 08:30 bis 12:00 Uhr, Montag     Auflassung und Anpassung von Bahnübergängen, die Er-\n    bis Mittwoch von 14:00 bis 15:30 Uhr und Donners-      richtung der Oberleitungsanlage, die teilweise Verlegung\n    tag von 14:00 bis 18:00 Uhr.                           eines Baches. Es kommt zu bauzeitlichen Immissionen\n                                                           (insbes. Baulärm). Es sind landschaftspflegerische Maß-\n•   Gemeinde Gutach im Breisgau: Gemeindeverwaltung\n                                                           nahmen vorgesehen.\n    Gutach im Breisgau, Dorfstr. 33, 79261 Gutach, Of-\n    fenlage im Büro 9 in der Bauverwaltung. Öffnungs-      Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestim-\n    zeiten: Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:30 Uhr,    mungen zum Schutz der Umwelt, der Allgemeinheit und\n    Montag 14:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag 14:00        zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte ande-\n    bis 18:00 Uhr.                                         rer. Die Nebenbestimmungen betreffen den Gewässer-\n                                                           schutz, den Schutz vor bauzeitlichen und betriebsbeding-\n•   Gemeinde Winden im Elztal: Rathaus Winden im Elz-      ten Immissionen, den Natur- und Artenschutz, die Land-,\n    tal, Bahnhofstraße 1, 79297 Winden in Zimmer 7 im      Forst- und Fischereiwirtschaft, den Schutz von Versor-\n    Sekreteriat. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von    gungsanlagen, den Schutz privaten und öffentlichen Ei-\n    08:30 bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 16:00 bis       gentums sowie sonstige öffentliche, insbesondere kom-\n    18:00 Uhr.                                             munale Belange. Eine umweltfachliche Bauüberwachung\n                                                           wurde angeordnet.\n•   Stadt Elzach: Rathaus Elzach, Hauptstraße 69,\n    79215 Elzach in der Bauabteilung. Öffnungszeiten:      Hinsichtlich des Immissionsschutzes und des Gewässer-\n    Montag bis Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr, Mittwoch       schutzes hat sich die Planfeststellungsbehörde zu bestimm-\n    von 14:00 bis 18:00 Uhr und Donnerstag von 14:00       ten Fragen ergänzende Entscheidungen vorbehalten.\n    bis 16:00 Uhr.\n                                                           Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:\nDer verfügende Teil des Beschlusses lautet:\n                                                           Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss\nDer Plan für das Vorhaben „Breisgau-S-Bahn 2020, Stre-     kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim\ncke 4311– Elztalbahn“ in der Großen Kreisstadt Waldkirch   Verwaltungsgerichtshof für Baden-Württemberg\nsowie den Gemeinden Denzlingen, Sexau, Gutach im           Schubertstraße 11\nBreisgau, Winden im Elztal und Elzach im Landkreis Em-     68165 Mannheim\nmendingen, Bahn-km 0,007 bis 19,354 der Strecke 4311\nDenzlingen–Elzach, wird mit den in diesem Beschluss        erhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der\naufgeführten Ergänzungen, Änderungen und Nebenbe-          letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Ver-\nstimmungen festgestellt.                                   fahrensbeteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss\n                                                           gesondert zugestellt wurde.\nGegenstand des Vorhabens ist im Wesentlichen:\n                                                           Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab\n•   die Elektrifizierung der Strecke                       Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienen-\n                                                           den Tatsachen und Beweismittel anzugeben.\n•   Anpassungen an Straßen-, Eisenbahn- und Fußgän-\n    gerüberführungen sowie Erneuerung vorhandener          Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfest-\n    Brückenbauwerke infolge zu geringer Durchfahrts-       stellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung, sie\n    höhen                                                  entfällt aufgrund der besonderen Anordnung der soforti-\n                                                           gen Vollziehung. Der Antrag auf Wiederherstellung der\n•   Beseitigung eines Geschwindigkeitseinbruchs zwi-       aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen\n    schen km 6,1 und 8,5 der Strecke                       den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2019                                                  618                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\nAbs. 5 Satz 1 der VwGO kann innerhalb eines Monats                2.2    Bauarten von radioaktiven Stoffen in besonderer\nnach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung                      Form und von gering dispergierbaren radioaktiven\nder sofortigen Vollziehung beim                                          Stoffen\nVerwaltungsgerichtshof für Baden-Württemberg                      2.3    Bauarten von freigestellten spaltbaren Stoffen\nSchubertstraße 11\n68165 Mannheim                                                    3      Verfahren der Bauart-Zulassungen\ngestellt und begründet werden.                                    3.1    Bauart-Zulassung von Versandstücken zur Beför-\n                                                                         derung radioaktiver Stoffe\nTreten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der             3.1.1 Antragstellung\ndurch den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen\nhierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der             3.1.2 Antragsunterlagen\nVerwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von              3.1.3 Bauartprüfung\neinem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit\ndem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsa-               3.1.4 Bauart-Zulassung\nchen Kenntnis erlangt.                                            3.2    Anerkennung ausländischer Bauart-Zulassungen\n                                                                         von Versandstücken\nKarlsruhe, den 17. September 2019\n                                                                  3.2.1 Antragstellung\n                               Eisenbahn-Bundesamt                3.2.2 Antragsunterlagen\n                            Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart\n                                      Im Auftrag                  3.2.3 Sicherheitstechnische Begutachtung\n                                       Tribukait                  3.2.4 Anerkennung\n                                                                  3.3    Bauart-Zulassung von radioaktiven Stoffen in be-\n                                                                         sonderer Form und von gering dispergierbaren ra-\n(VkBl. 2019 S. 616)                                                      dioaktiven Stoffen\n                                                                  3.3.1 Antragstellung\n                                                                  3.3.2 Antragsunterlagen\n                                                                  3.3.3 Bauartprüfung\n                                                                  3.3.4 Bauart-Zulassung\n                                                                  3.4.   Bauart-Zulassung von freigestellten spaltbaren\nNr. 122 Bekanntmachung der Neufassung                                    Stoffen\n        der Richtlinie R 003                                      3.4.1 Antragstellung\n                            Bonn, den 17. September 2019          3.4.2 Antragsunterlagen\n                            G 16 – 3641.90/2\n                                                                  3.4.3 Bauartprüfung\nDie Richtlinie R 003 vom 09.06.2016 (VkBl. 2016 S. 430)           3.4.4 Bauart-Zulassung\nhebe ich hiermit auf und gebe diese in neuer Fassung\nbekannt.                                                          4      Kosten\n\n                               Bundesministerium für\n                           Verkehr und digitale Infrastruktur     1      Geltungsbereich\n                                     Im Auftrag\n                                                                         Diese Richtlinie erläutert\n                                      Lennarz\n                                                                         •   die Verordnung über die innerstaatliche und\n                                                                             grenzüberschreitende Beförderung gefährli-\n Richtlinie für das Verfahren der Bauart–Zulassung\n                                                                             cher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen\n von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver\n                                                                             und auf Binnengewässern (Gefahrgutverord-\nStoffe, von radioaktiven Stoffen in besonderer Form,\n                                                                             nung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt\nvon gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen und\n                                                                             – GGVSEB),\n   von freigestellten spaltbaren Stoffen – R 003 –\n                                                                         •   die Verordnung über die Beförderung gefährli-\nInhalt                                                                       cher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverord-\n                                                                             nung See – GGVSee) und\n1        Geltungsbereich\n                                                                         •   die Luftverkehrs–Zulassungs–Ordnung (LuftVZO),\n2        Zuständige Behörden für die Bundesrepublik                      soweit nach den o. g. Rechtsvorschriften über die\n         Deutschland                                                     Beförderung radioaktiver Stoffe in der jeweils gülti-\n2.1      Bauarten von Versandstücken zur Beförderung ra-                 gen Fassung auf der Grundlage der Empfehlungen\n         dioaktiver Stoffe                                               für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe der\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                                  619                                                        Heft 18 – 2019\n\n         Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)                  2.2      Bauarten von radioaktiven Stoffen in besonde-\n         „Regulations for the Safe Transport of Radioactive                        rer Form und von gering dispergierbaren radio-\n         Material, 2012 Edition, Specific Safety Require-                          aktiven Stoffen\n         ments No. SSR-6“ die Bauart von einer zuständi-\n                                                                                   Zuständig für die Bauart-Zulassung von radioakti-\n         gen Behörde zugelassen sein muss,\n                                                                                   ven Stoffen in besonderer Form und von gering\n         für alle Bauarten von                                                     dispergierbaren radioaktiven Stoffen ist die BAM.\n\n         •    Versandstücken des Typs C, B(U) und B(M) für                2.3      Bauarten von freigestellten spaltbaren Stoffen\n              radioaktive Stoffe,                                                  Zuständig für die Bauart-Zulassung von gemäß\n                                                                                   Paragraph 417 f) der SSR-64 freigestellten spalt-\n         •    Versandstücken für spaltbare Stoffe (CF, B(U)                        baren Stoffen ist das BfE.\n              F, B(M)F, AF und IF),\n         •    Versandstücken für nicht spaltbares oder                    3        Verfahren der Bauart-Zulassungen\n              spaltbar freigestelltes Uranhexafluorid (H(U)               3.1      Bauart-Zulassung von Versandstücken zur Be-\n              und H(M)),                                                           förderung radioaktiver Stoffe\n         •    radioaktiven Stoffen in besonderer Form,                    3.1.1 Antragstellung\n         •    gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen                          Der Antrag auf Bauart-Zulassung von Versandstü-\n              und                                                                  cken gemäß 2.1.1 einschließlich aller erforderlichen\n                                                                                   Unterlagen gemäß 3.1.2 ist beim BfE in zweifacher\n         •    freigestellten spaltbaren Stoffen.                                   Ausfertigung5 zu stellen. Das BfE leitet eine Aus-\n                                                                                   fertigung an die BAM weiter.\n         Die Bauart-Zulassung1 stellt die öffentlich-rechtliche\n         Voraussetzung für die Fertigung und Verwendung                            Der Antrag auf Bauart-Zulassung von Versandstü-\n         der o. g. Bauarten dar. Dabei obliegt dem Zulas-                          cken gemäß 2.1.2 einschließlich aller erforderlichen\n         sungsinhaber der zulassungspflichtigen Bauart, die-                       Unterlagen gemäß 3.1.2 ist bei der BAM in zweifa-\n         se sicher zu bauen und dem Betreiber in geeigneter                        cher Ausfertigung5 zu stellen. Die BAM leitet eine\n         Weise (Schulung, Betriebs- und Wartungsdokumen-                           Ausfertigung an das BfE weiter.\n         tation) die beabsichtigte, der Bauart-Zulassung ent-                      Das BfE und die BAM bestätigen den Antragsein-\n         sprechende Verwendung bekannt zu machen.                                  gang.\n         Die produkthaftungsrechtlichen Pflichten des Zu-                          Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet\n         lassungsinhabers bleiben von den öffentlich-recht-                        sich grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs\n         lichen Pflichten unberührt.                                               der vollständigen Antragsunterlagen.\n                                                                          3.1.2 Antragsunterlagen\n2        Zuständige Behörden für die Bundesrepublik\n         Deutschland                                                               Die Antragsunterlagen müssen mindestens die in\n                                                                                   den jeweils einschlägigen Regelungen6 der SSR-64\n2.1      Bauarten von Versandstücken zur Beförderung                               geforderten Informationen enthalten.\n         radioaktiver Stoffe\n                                                                                   Die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften für\n2.1.1 Zuständig für die Bauart-Zulassung von Versand-                              die beantragte Bauart-Zulassung ist in Form eines\n      stücken des Typs C, B(U), B(M) und von Versand-                              Sicherheitsberichtes nachzuweisen. Für die Erstel-\n      stücken für spaltbare Stoffe (CF, B(U)F, B(M)F, AF                           lung des Sicherheitsberichtes ist der „Technische\n      und IF) ist das Bundesamt für kerntechnische Ent-                            Leitfaden – Sicherheitsbericht für Bauarten von Ver-\n      sorgungssicherheit (BfE)2.                                                   sandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe“7\n                                                                                   in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.\n2.1.2 Zuständig für die Bauart-Zulassung von Versand-\n      stücken für nicht spaltbares oder spaltbar freige-                           Bei einem Antrag auf Bauart-Zulassung von Ver-\n      stelltes Uranhexafluorid (H(U) und H(M)) ist die Bun-                        sandstücken des Typs B(M) und des Typs B(M) für\n      desanstalt für Materialforschung und -prüfung                                spaltbare Stoffe (B(M)F) sind zusätzlich beizufügen:\n      (BAM)3.                                                                      –    eine Liste der Anforderungen, denen das Ver-\n                                                                                        sandstück gegenüber der Bauart von Versand-\n2.1.3 Zuständig für die Anerkennung ausländischer Bau-\n      art-Zulassungen von Versandstücken ist das BfE.\n                                                                          4\n                                                                              Aus Vereinfachungsgründen wird hier nicht auf die in Abschnitt 1\n                                                                              aufgeführten Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger, sondern\n                                                                              verkehrsträgerübergreifend auf die SSR-6 Bezug genommen\n                                                                          5\n                                                                              Es ist auch zulässig, den Antrag einschließlich aller erforderlicher\n                                                                              Unterlagen in jeweils einfacher Ausfertigung an das BfE und die BAM\n1\n    Anstelle der in den im Abschnitt 1 genannten Rechtsgrundlagen ver-        parallel zu übersenden. Diese Verfahrensweise ist im Antrag kennt-\n    wendeten Begriffe „Zulassung der Bauart“, „Zulassung von Ver-             lich zu machen.\n    sandstückmustern“ wird in dieser Richtlinie einheitlich der Begriff   6\n    „Bauart-Zulassung“ verwendet.                                             In der SSR-6 (Ausgabe 2012) sind das die zutreffenden Paragraphen\n                                                                              807(c), 809, 812 und 815.\n2\n    Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit, 11513 Berlin.     7\n                                                                              Der „Technische Leitfaden – Sicherheitsbericht für Bauarten von Ver-\n3\n    Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12200             sandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe“ ist auf den Inter-\n    Berlin.                                                                   netseiten des BfE in der jeweils gültigen Fassung verfügbar.\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2019                                                         620                                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n              stücken des Typs B(U) bzw. B(U)F nicht ent-                            der BAM vorgenommen. Dafür erforderliche Versu-\n              spricht,                                                               che an Prototypen, Modellen oder einzelnen Kom-\n                                                                                     ponenten werden von der BAM durchgeführt. Die\n         –    jede vorgesehene zusätzliche Betriebsüberwa-                           BAM kann Versuche anderer Prüfstellen anerken-\n              chung während der Beförderung, die notwen-                             nen, sofern diese nachweisen, dass sie die Anfor-\n              dig ist, um die Sicherheit des Versandstücks zu                        derungen an geeignete Prüfvorrichtungen gemäß\n              gewährleisten oder die nicht erfüllten Anforde-                        SSR-6 und SSG-269 und an die Prüf- und Fach-\n              rungen auszugleichen,                                                  kompetenz nach DIN EN ISO/IEC 1702510 in der\n         –    Angaben über Beschränkungen hinsichtlich                               jeweils gültigen Fassung erfüllen. Bei Bauarten ge-\n              der Beförderungsart, über besondere Belade-,                           mäß 2.1.1 fasst die BAM die Ergebnisse ihrer Bau-\n              Entlade- oder Handhabungsverfahren,                                    artprüfung in einem Prüfungszeugnis zusammen.\n         –    Angaben über den Bereich der Umgebungs-                                Das BfE bewertet in seiner sicherheitstechnischen\n              bedingungen (Temperatur, Sonneneinstrah-                               Begutachtung den Sicherheitsbericht hinsichtlich\n              lung) für den das Versandstück ausgelegt ist.                          der Begrenzung der äußeren Dosisleistung, der Kri-\n                                                                                     tikalitätssicherheit, der Stoffzuordnung (LSA, SCO,\n         Werden bei der Nachweisführung Computerpro-\n                                                                                     LDRM)11 und der Einhaltung der Aktivitätsgrenzwer-\n         gramme verwendet, obliegt es dem BfE und der\n                                                                                     te hinsichtlich der radiologischen Eigenschaften.\n         BAM, zusätzliche Unterlagen zum Nachweis der\n         Eignung dieser Programme einzufordern. Dies kön-                            Bei Bauarten gemäß 2.1.2 fasst das BfE die Ergeb-\n         nen z. B. sein:                                                             nisse seiner Bauartprüfung hinsichtlich der Begren-\n                                                                                     zung der äußeren Dosisleistung und der Stoffzuord-\n         –    Unterlagen über den Umfang und Ergebnisse                              nung in einem Prüfungszeugnis zusammen.\n              der Verifizierung/Validierung des Programms\n              einschließlich der Festlegung und Begründung                           Aus den Prüfungszeugnissen können sich Auflagen\n              ggf. erforderlicher Sicherheitsfaktoren (Konser-                       für die jeweilige Bauart-Zulassung ergeben.\n              vativität),\n                                                                                     Die gemäß 2. zuständige Behörde für die Erteilung\n         –    Unterlagen über Untersuchungen zur Verifizie-                          der Bauart-Zulassung fasst die Ergebnisse des Ver-\n              rung der Programme auf der Grundlage von                               fahrens zusammen.\n              Vergleichen zwischen Berechnungs- und Un-\n              tersuchungsergebnissen (z. B. Messungen),                      3.1.4 Bauart-Zulassung\n         –    Begründungen für die Anwendbarkeit der Pro-                            Die Bauart-Zulassung wird von der gemäß 2. zu-\n              gramme einschließlich möglicher Fehlerquel-                            ständigen Behörde erteilt, wenn die Bauartprüfung\n              len, insbesondere für Bedingungen, für die                             mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Die\n              noch keine ausreichende Verifizierung nachge-                          Bauartzulassung wird in der Regel auf drei Jahre\n              wiesen wurde,                                                          befristet. Ein hiervon abweichender Gültigkeitszeit-\n         –    Bewertung der Auswirkungen von Modellan-                               raum kann vom Antragsteller beantragt werden.\n              nahmen und Vereinfachungen sowie sonsti-                               Dieser Antrag ist zu begründen.\n              gen, den Berechnungen zugrunde liegenden                               Die Gültigkeit der Bauart-Zulassung wird auf Antrag\n              Optionen auf die Berechnungsergebnisse, ins-                           verlängert, wenn weder eine Rechtsänderung von\n              besondere auf die Sicherheitsabstände gegen\n                                                                                     Relevanz eingetreten ist, noch sicherheitstechni-\n              Grenzwerte sicherheitstechnisch bedeutsamer\n                                                                                     sche Gründe gegen eine Verlängerung vorliegen.\n              Parameter und\n                                                                                     Mit diesem Antrag sind Unterlagen einzureichen,\n         –    Begründung der Eingangsparameter.                                      die belegen, dass die Einhaltung aller zutreffenden\n                                                                                     Anforderungen auch weiterhin gewährleistet ist.\n         Darüber hinaus behalten sich das BfE und die BAM                            Dazu gehören u. a. die Bewertung des Einflusses\n         vor, Qualifikationsnachweise der mit der Durchfüh-                          weiterentwickelter technischer Regeln auf die Bau-\n         rung der Berechnungen beauftragten Mitarbeiter\n                                                                                     art sowie der Erfahrungsrückfluss aus der Anwen-\n         anzufordern.\n                                                                                     dung der Bauart, insbesondere bezüglich des Ma-\n3.1.3 Bauartprüfung                                                                  nagementsystems.\n         Das BfE und die BAM führen die umfassende si-                               Sofern in den Bauart-Zulassungen nichts anderes\n         cherheitstechnische Begutachtung der Bauart                                 festgelegt ist, ermächtigen gültige Bauart-Zulas-\n         durch (Bauartprüfung). Sie bewerten den Sicher-                             sungen vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften\n         heitsbericht einer Bauart hinsichtlich der Einhaltung                       (z. B. Rechtsänderungen, Übergangsfristen) zur\n         der gesetzlichen Anforderungen.                                             Fertigung einer unbeschränkten Anzahl von Verpa-\n         Im Einzelnen wird die sicherheitstechnische Begut-                          ckungen.\n         achtung der mechanischen und thermischen Aus-\n         legung, der zulässigen Freisetzung von radioakti-                 9\n                                                                                Advisory Material for the IAEA Regulations for the Safe Transport of\n         vem Inventar sowie des Managementsystems8 von                          Radioactive Material (2012 Edition), Specific Safety Guide No. SSG-26\n                                                                           10\n                                                                                DIN EN ISO/IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz\n8\n                                                                                von Prüf- und Kalibrierlaboratorien\n    BAM-GGR 011 Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Verpackun-\n                                                                           11\n    gen zulassungspflichtiger Bauarten für Versandstücke zur Beförde-           LSA: Stoff mit geringer spezifischer Aktivität\n    rung radioaktiver Stoffe (Diese Gefahrgutregel ist auf den Internet-        SCO: Oberflächenkontaminierter Gegenstand\n    seiten der BAM in der jeweils gültigen Fassung verfügbar.)                  LDRM: Gering dispergierbarer radioaktiver Stoff\n\n\n\n                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                  621                                              Heft 18 – 2019\n\n          Vorbehaltlich anderer erforderlicher Genehmigun-                            verschiedenen Verkehrsträgern und dabei zur\n          gen (z. B. Beförderungsgenehmigung) ist jedes Ver-                          Anwendung kommende Umschlag- und Trans-\n          sandstück zur Beförderung zugelassen, wenn zum                              portmittel) und des beförderungsbedingten\n          Zeitpunkt der Beförderung für die Bauart eine gül-                          Zwischenaufenthalts;\n          tige Bauart-Zulassung, für die Verpackung eine Be-\n          scheinigung über die Prüfung vor Inbetriebnahme                        f)   die deutsche Übersetzung der Bedienungsan-\n          (Abnahmebescheinigung) sowie die Bescheinigun-                              weisung;\n          gen über wiederkehrende Prüfungen vorliegen.\n                                                                                 g)   bei einem Antrag auf Anerkennung einer Bau-\n          Das BfE und die BAM führen jeweils ein Verzeichnis                          art-Zulassung von Versandstücken des Typs\n          der von ihnen erteilten Bauart-Zulassungen. Die                             B(M) und des Typs B(M) für spaltbare Stoffe\n          Veröffentlichung der Verzeichnisse und der Bau-                             (B(M)F) zusätzlich:\n          art-Zulassungen (auch auszugsweise) bleibt dem\n                                                                                      –   eine Liste der Anforderungen, denen das\n          BfE und der BAM vorbehalten.\n                                                                                          Versandstück gegenüber der Bauart von\n3.2       Anerkennung ausländischer Bauart-Zulassun-                                      Versandstücken des Typs B(U) bzw. B(U)F\n          gen von Versandstücken                                                          nicht entspricht,\n3.2.1 Antragstellung                                                                  –   jede vorgesehene zusätzliche Betriebs-\n                                                                                          überwachung während der Beförderung,\n          Der Antrag auf Anerkennung ausländischer Bau-\n                                                                                          die notwendig ist, um die Sicherheit des\n          art-Zulassungen von Versandstücken einschließ-\n                                                                                          Versandstücks zu gewährleisten oder die\n          lich aller erforderlichen Unterlagen gemäß 3.2.2 ist\n                                                                                          nicht erfüllten Anforderungen auszuglei-\n          beim BfE in zweifacher Ausfertigung5 zu stellen.\n                                                                                          chen,\n          Das BfE leitet eine Ausfertigung an die BAM weiter.\n          Das BfE und die BAM bestätigen den Antragsein-                              –   Angaben über Beschränkungen hinsicht-\n          gang.                                                                           lich der Beförderungsart, über besondere\n                                                                                          Belade-, Entlade- oder Handhabungsver-\n          Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet                                  fahren,\n          sich grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs\n          der vollständigen Antragsunterlagen.                                        –   Angaben über den Bereich der Umge-\n                                                                                          bungsbedingungen (Temperatur, Sonnen-\n3.2.2 Antragsunterlagen                                                                   einstrahlung) für das das Versandstück\n                                                                                          ausgelegt ist;\n          Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen\n          beizufügen:                                                            h)   bei einem Antrag auf Anerkennung der Bau-\n          a)   eine Kopie der ausländischen Bauart-Zulas-                             art-Zulassung auf der Grundlage von Über-\n               sung;                                                                  gangsvorschriften zusätzlich Angaben aus\n                                                                                      denen hervorgeht, welche Anforderungen der\n          b) die deutsche Übersetzung dieser Bauart-Zu-                               unter 1. aufgeführten, zum Zeitpunkt der An-\n             lassung;                                                                 tragstellung gültigen Vorschriften das Versand-\n                                                                                      stück nicht erfüllt.\n          c)   wenn nicht bereits in der Zulassung enthalten,\n               eine vervielfältigungsfähige Abbildung von                   3.2.3 Sicherheitstechnische Begutachtung\n               höchstens 21 cm × 30 cm, die die Beschaffen-\n               heit der Bauart zeigt, einschließlich ggf. erfor-                 Das BfE und die BAM führen die sicherheitstechni-\n               derlicher Stoßdämpfer, Wärmeschutzschilde                         sche Begutachtung durch. Sie bewerten den Si-\n               und Behältereinbauten (in ihr sind mindestens                     cherheitsbericht einer Bauart hinsichtlich der Ein-\n               die Gesamtabmessungen und die Massen der                          haltung der gesetzlichen Anforderungen.\n               bei der Beförderung und Handhabung interes-\n               sierenden Teile einschließlich der Gesamtmas-                     Art und Umfang der Begutachtung wird vom BfE in\n               se im leeren und gefüllten Zustand anzugeben);                    Abhängigkeit von der zu begutachtenden Bauart\n                                                                                 unter Einbeziehung der BAM festgelegt.\n          d) der vollständige Sicherheitsbericht in deut-\n             scher Übersetzung12;                                                Das BfE fasst die Ergebnisse des Verfahrens zu-\n                                                                                 sammen.\n          e)   das Managementsystem für den Betrieb in\n               deutscher Übersetzung12 einschließlich aller er-             3.2.4 Anerkennung\n               forderlichen Anweisungen für Bedienung (ein-\n               schließlich besonderer Verstauungsvorschrif-                      Die Anerkennung wird vom BfE erteilt, wenn die si-\n               ten oder sonstiger Anweisungen, z. B. für eine                    cherheitstechnische Begutachtung mit positivem\n               sichere Wärmeableitung oder für die Gewähr-                       Ergebnis abgeschlossen wurde. Die Anerkennung\n               leistung der Unterkritikalität), Wartung und wie-                 wird höchstens für die in der Originalzulassung\n               derkehrende Prüfungen sowie für Vorgänge bei                      festgelegte Gültigkeitsdauer erteilt.\n               der Beförderung (einschließlich Umschlag bei                      Das BfE führt ein Verzeichnis der erteilten Anerken-\n                                                                                 nungen. Die Veröffentlichung des Verzeichnisses\n12\n     Es bleibt dem BfE (in Absprache mit der BAM) vorbehalten, auf eine          und der Anerkennungen (auch auszugsweise) bleibt\n     Übersetzung teilweise oder vollständig zu verzichten.                       dem BfE vorbehalten.\n\n\n                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2019                                                        622                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\n3.3       Bauart-Zulassung von radioaktiven Stoffen in                          g)   das Managementsystem für Fertigung und Be-\n          besonderer Form und von gering dispergierba-                               trieb, das alle unter a) aufzuführenden Herstel-\n          ren radioaktiven Stoffen                                                   ler einschließt, einschließlich der Angabe zu\n                                                                                     vorgesehenen beförderungsvorbereitenden\n3.3.1 Antragstellung\n                                                                                     Maßnahmen..\n          Der Antrag auf Bauart-Zulassung von radioaktiven\n                                                                          3.3.3 Bauartprüfung\n          Stoffen in besonderer Form einschließlich aller er-\n          forderlichen Unterlagen gemäß 3.3.2 ist bei der                       Die BAM und, bei Bauarten von gering dispergier-\n          BAM in einfacher Ausfertigung zu stellen.                             baren radioaktiven Stoffen, das BfE führen die um-\n          Der Antrag auf Bauart-Zulassung von gering dis-                       fassende sicherheitstechnische Begutachtung der\n          pergierbaren radioaktiven Stoffen einschließlich                      Bauart durch (Bauartprüfung). Sie bewerten den\n          aller erforderlichen Unterlagen gemäß 3.3.2 ist bei                   Sicherheitsbericht einer Bauart hinsichtlich der Ein-\n          der BAM in zweifacher Ausfertigung5 zu stellen. Die                   haltung der gesetzlichen Anforderungen. Im Einzel-\n          BAM leitet eine Ausfertigung an das BfE weiter.                       nen wird die sicherheitstechnische Begutachtung\n                                                                                der mechanischen und thermischen Auslegung,\n          Die BAM und, wenn zutreffend, das BfE bestätigen                      der zulässigen Freisetzung von radioaktivem Inven-\n          den Antragseingang.                                                   tar sowie des Managementsystems von der BAM\n          Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet                        vorgenommen.\n          sich grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs                        Das BfE bewertet bei Bauarten von gering disper-\n          der vollständigen Antragsunterlagen.                                  gierbaren radioaktiven Stoffen den Sicherheitsbe-\n3.3.2 Antragsunterlagen                                                         richt hinsichtlich der Dosisleistung und fasst die\n                                                                                Ergebnisse ihrer Bauartprüfung in einem Prüfungs-\n          Die Antragsunterlagen müssen mindestens die in                        zeugnis zusammen. Aus dem Prüfungszeugnis\n          den jeweils einschlägigen Regelungen13 der SSR-64                     können sich Auflagen für die Bauart-Zulassung er-\n          geforderten Informationen enthalten.                                  geben.\n          Für die Erstellung der Unterlagen ist die Gefahrgut-                  Die BAM fasst die Ergebnisse des Verfahrens zu-\n          regel der BAM „BAM-GGR 017 Leitfaden für die                          sammen.\n          Prüfung und Zulassung von radioaktiven Stoffen in\n          besonderer Form“14 in der jeweils gültigen Fassung              3.3.4 Bauart-Zulassung\n          zugrunde zu legen. Diese Unterlagen müssen ins-\n          besondere enthalten:                                                  Die Bauart-Zulassung wird von der BAM erteilt,\n                                                                                wenn die Bauartprüfung mit positivem Ergebnis ab-\n          a)   Angabe des oder der Hersteller der Bauart                        geschlossen wurde. Die Bauart-Zulassung wird in\n               bzw. einzelner Komponenten;                                      der Regel auf fünf Jahre befristet. Ein hiervon ab-\n                                                                                weichender Gültigkeitszeitraum kann vom Antrag-\n          b) die Bauartbezeichnung;\n                                                                                steller beantragt werden. Dieser Antrag ist zu be-\n          c)   eine genaue Beschreibung der radioaktiven                        gründen.\n               Stoffe (bei Kapseln: des Inhalts), dazu gehören\n               insbesondere folgende Angaben:                                   Die Gültigkeit der Bauart-Zulassung wird auf Antrag\n                                                                                verlängert, wenn weder eine Rechtsänderung von\n               –    Nuklide/Nuklidzusammensetzung,                              Relevanz eingetreten ist, noch sicherheitstechni-\n                                                                                sche Gründe gegen eine Verlängerung vorliegen.\n               –    Aktivität und ggf. Masse,\n                                                                                Sofern in den Bauart-Zulassungen nichts anderes\n               –    physikalischer und chemischer Zustand und\n                                                                                festgelegt ist, ermächtigen gültige Bauart-Zulas-\n               –    Art der ausgesandten Strahlung sowie der                    sungen vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften\n                    Nutzstrahlenart;                                            (z. B. Rechtsänderungen, Übergangsfristen) zur\n                                                                                Fertigung einer unbeschränkten Anzahl von radio-\n          d) eine genaue Beschreibung der Bauart durch\n                                                                                aktiven Stoffen in besonderer Form bzw. von gering\n             vollständige Konstruktionszeichnungen, Werk-\n                                                                                dispergierbaren radioaktiven Stoffen.\n             stoffspezifikationen, Angabe von Kennzeich-\n             nungen;                                                            Die BAM führt ein Verzeichnis der erteilten Bau-\n          e)   die Angabe des vorgesehenen Anwendungs-                          art-Zulassungen. Die Veröffentlichung des Ver-\n               bereiches;                                                       zeichnisses und der Bauart-Zulassungen (auch\n                                                                                auszugsweise) bleibt der BAM vorbehalten.\n          f)   Nachweise über durchgeführte Prüfungen15 zum\n               Nachweis der Einhaltung der Anforderungen;                 3.4   Bauart-Zulassung von freigestellten spaltbaren\n                                                                                Stoffen\n13\n     In der SSR-6 (Ausgabe 2012) ist das der Paragraph 803.               3.4.1 Antragstellung\n14\n     Die Gefahrgutregel der BAM „BAM-GGR 017 Leitfaden für die Prü-             Der Antrag auf Bauart-Zulassung von gemäß Para-\n     fung und Zulassung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form“            graph 417 f) der SSR-64 freigestellten spaltbaren\n     ist auf den Internetseiten der BAM in der jeweils gültigen Fassung\n     verfügbar.                                                                 Stoffen einschließlich aller erforderlichen Unterla-\n15\n                                                                                gen gemäß 3.4.2 ist beim BfE in zweifacher Aus-\n     Werden bei einer auf rechnerischen Methoden basierender Nach-\n     weisführung Computerprogramme verwendet, gelten die Ausführun-             fertigung5 zu stellen. Das BfE leitet eine Ausferti-\n     gen in 3.1.2. entsprechend.                                                gung an die BAM weiter.\n\n\n                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          623                                           Heft 18 – 2019\n\n         Das BfE und die BAM bestätigen den Antragsein-                  nach Aufwand aufgrund der Kostenverordnung für\n         gang.                                                           Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Gü-\n                                                                         ter (GGKostV) in der jeweils gültigen Fassung\n         Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet\n                                                                         abgerechnet. Die Stundensätze für die Kostenbe-\n         sich grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs\n                                                                         rechnung des BfE sind in der jeweils gültigen\n         der vollständigen Antragsunterlagen.\n                                                                         Dienstanweisung über die Erhebung von Gebühren\n3.4.2 Antragsunterlagen                                                  und Auslagen im Bundesamt für kerntechnische\n                                                                         Entsorgungssicherheit (BfE) festgelegt.\n         Die Antragsunterlagen müssen mindestens die in\n         den jeweils einschlägigen Regelungen16 der SSR-64\n         geforderten Informationen enthalten.                   (VkBl. 2019 S. 618)\n\n         Diese Unterlagen müssen insbesondere enthalten:\n         a)   eine genaue Beschreibung der Stoffe; insbe-\n              sondere sind Angaben zum physikalischen und\n              chemischen Zustand aufzuführen;\n                                                                Nr. 123 Bekanntmachung einer Verwaltungs-\n         b) einen Bericht über durchgeführte Prüfungen                  vorschrift über die Kriterien für die\n            und deren Ergebnisse oder einen auf rechneri-               Auswahl von Sachverständigen nach\n            schen Methoden basierenden Nachweis, der\n                                                                        der Binnenschiffsuntersuchungs-\n            die Einhaltung aller Anforderungen belegt, da-\n            mit die Stoffe von der Klassifizierung als\n                                                                        ordnung\n            „SPALTBAR“ ausgenommen werden können;\n                                                                                          Mainz, den 01. September 2019\n         c)   eine Beschreibung des Managementsystems;                                    3800S12-315.01/0007-001/2\n         d) Angaben zu den vor der Beförderung zu ergrei-       Aufgrund des § 4 Absatz 1 und Absatz 5 sowie des An-\n            fenden besonderen Maßnahmen.                        hangs II § 8.01 Nummer 1 Satz 2 der Binnenschiffsunter-\n                                                                suchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBI. I\n3.4.3 Sicherheitstechnische Begutachtung\n                                                                S. 1398), jeweils in Verbindung mit Artikel 1.01 Num-\n         Das BfE und die BAM führen die umfassende si-          mer 10.3 ES-TRIN, wird die nachstehende Verwaltungs-\n         cherheitstechnische Begutachtung der Bauart            vorschrift bekannt gemacht.\n         durch. Sie bewerten die Antragsunterlagen hin-\n         sichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Anforde-                                      Generaldirektion\n         rungen.                                                                            Wasserstraßen und Schifffahrt\n                                                                                                     Im Auftrag\n         Art und Umfang der Begutachtung wird vom BfE in\n                                                                                                   Steffan Bölker\n         Abhängigkeit von der zu begutachtenden Bauart\n         unter Einbeziehung der BAM festgelegt.\n                                                                              Verwaltungsvorschrift über die\n         Das BfE fasst die Ergebnisse des Verfahrens zu-\n                                                                     Kriterien für die Auswahl von Sachverständigen\n         sammen.\n                                                                     nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung\n3.4.4 Bauart-Zulassung                                                          (Stand: 01. September 2019)\n         Die Bauart-Zulassung wird vom BfE erteilt, wenn        Inhalt\n         die Bauartprüfung mit positivem Ergebnis abge-\n                                                                1.    Geltungsbereich\n         schlossen wurde. Die Zulassung wird in der Regel\n         auf fünf Jahre befristet. Ein hiervon abweichender     2.    Notwendigkeit der Anerkennung oder Berufung\n         Gültigkeitszeitraum kann vom Antragsteller bean-\n                                                                3.    Anerkennung oder Berufung\n         tragt werden. Dieser Antrag ist zu begründen.\n                                                                4.    Kriterien für die Auswahl von Sachverständigen\n         Die Gültigkeit der Bauart-Zulassung wird auf Antrag\n         verlängert, wenn weder eine Rechtsänderung von         5.    Dauer, Verlängerung\n         Relevanz eingetreten ist, noch sicherheitstechni-\n                                                                6.    Verfahren, Ablehnung und Widerruf\n         sche Gründe gegen eine Verlängerung vorliegen.\n                                                                7.    Pflichten\n         Das BfE führt ein Verzeichnis der erteilten Bau-\n         art-Zulassungen. Die Veröffentlichung des Ver-         8.    Stempel\n         zeichnisses und der Bauart-Zulassungen (auch\n         auszugsweise) bleibt dem BfE vorbehalten.              9.    Einverständniserklärung\n                                                                10. Inkrafttreten\n4        Kosten\n         Die Kosten für Prüfung, Begutachtung und Zulas-        Anlagen:\n         sung gehen zu Lasten des Antragstellers. Die dem\n                                                                1     Vorzulegende Unterlagen und Nachweise\n         BfE und der BAM entstehenden Kosten werden\n                                                                2     Liste der Sachgebiete für Sachverständige\n16\n     In der SSR-6 (Ausgabe 2012) ist das der Paragraph 805.     3     Pflichten der Sachverständigen\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2019                                                624                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\n4    Stempel – Muster                                           5.   Dauer, Verlängerung\n5    Antrag und Einverständniserklärung                              Die Anerkennung oder Berufung erfolgt in der Regel für\n                                                                     die Dauer von 5 Jahren. Ist die Anerkennung oder Be-\n1.   Geltungsbereich                                                 rufung an die Gültigkeit einer zugrundeliegenden Be-\n     Diese Verwaltungsvorschrift definiert die Kriterien für         fähigung gebunden, so endet die Anerkennung mit Ab-\n     die Auswahl von Sachverständigen und beschreibt                 lauf der Gültigkeit der zugrundeliegenden Befähigung.\n     das Verfahren der Anerkennung oder Berufung von                 Auf Antrag ist eine Verlängerung um jeweils höchs-\n     Einzelpersonen als Sachverständige nach der Bin-                tens 5 Jahre möglich, wenn die Voraussetzungen\n     nenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) durch                 weiterhin gegeben sind. Ein Antrag auf Verlängerung\n     die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt              sollte mindestens 3 Monate vor Ablauf der Anerken-\n     (GDWS), sofern diese in Verwaltungsverfahren der\n                                                                     nung oder Berufung an die GDWS gestellt werden.\n     GDWS eingebunden werden.\n                                                                     Die Anerkennung oder Berufung erlischt mit Vollen-\n2.   Notwendigkeit der Anerkennung oder Berufung                     dung des 75. Lebensjahres. Bei Vorlage eines aus-\n     Die technische Zulassung nach § 5 Absatz 1 BinSchUO             sagefähigen ärztlichen Attests, kann die Anerken-\n     ist die behördliche Feststellung und Bestätigung,               nung oder Berufung um jeweils zwei weitere Jahre\n     dass das abgenommene Fahrzeug den Vorschriften                  verlängert werden.\n     der BinSchUO und, soweit diese keine ausdrückli-\n     chen Vorschriften enthält, den anerkannten Regeln          6.   Verfahren, Ablehnung und Widerruf\n     der Schiffbautechnik entspricht.\n                                                                     Der formlose Antrag auf Anerkennung oder Berufung\n     Sie beinhaltet die Prüfung der Bauart und der Über-             als Sachverständiger ist unter Beifügung der in An-\n     einstimmung mit den Bestimmungen des Anhangs II                 lage 1 dargestellten Unterlagen an die GDWS, Bruck-\n     Teil I bis IV und Anhang IX der BinSchUO in Verbin-             nerstraße 2, 55127 Mainz oder zsuk@wsv.bund.de zu\n     dung mit dem ES-TRIN.                                           richten.\n     Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist an-                 Im Antrag ist anzugeben, für welche Sachgebiete\n     wendbar.                                                        nach Anlage 2 der Antrag gestellt wird.\n     Die Behörde kann sich nach § 4 Absätze 1 und 5 auch\n                                                                     Die Überprüfung zur Anerkennung oder Berufung\n     i. V. m. Anhang II § 8.01 Nummer 1 BinSchUO, jeweils\n                                                                     wird in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt.\n     i. V. m. mit Artikel 1.01 Nummer 10.3 ES-TRIN, auf die\n     Tätigkeit externer Personen stützen.                            Bei Unstimmigkeiten oder berechtigten Zweifeln kann\n                                                                     eine mündliche oder praktische Klärung durch die\n     Bevor Externe diese Prüfungen durchführen dürfen,               GDWS durchgeführt werden.\n     ist es notwendig, dass sich die GDWS von der Quali-\n     fikation, der speziellen Sachkunde und der persönli-            Für in Anlage 2 gesondert gekennzeichnete Sachge-\n     chen Integrität der Person überzeugt hat.                       biete ist vor der erstmaligen Anerkennung oder Be-\n                                                                     rufung die Teilnahme an Untersuchungen im Rahmen\n     Dies geschieht im Zuge eines besonderen Anerken-                der BinSchUO verpflichtend.\n     nungsverfahrens.\n                                                                     Die Überprüfung zur Anerkennung oder Berufung und\n3.   Anerkennung oder Berufung                                       zu deren Verlängerung sind kostenpflichtig. Die Ge-\n                                                                     bühren werden nach Aufwand nach Maßgabe des § 1\n     Die Anerkennung oder Berufung beinhaltet die Befug-\n                                                                     Absatz 2 Binnenschifffahrtskostenverordnung erho-\n     nis in Verwaltungsverfahren der GDWS Sachverhalte/\n                                                                     ben. Die Überprüfung von Sachverständigen, deren\n     Tatbestände in Berechnungen, Berichten, Plänen,\n                                                                     Hilfe sich die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-\n     Versuchsergebnissen oder vor Ort sowie deren Über-\n                                                                     tung des Bundes bedient, d. h. die Sachverständigen,\n     einstimmung mit gesetzlichen Forderungen und an-\n                                                                     die nicht selbstständig tätig werden, sondern aus-\n     erkannten Regeln der Schiffbautechnik festzustellen.\n     Die Anerkennung oder Berufung bedarf der Schrift-               schließlich einer Untersuchungskommission angehö-\n     form. Sie ist räumlich nicht begrenzt, jedoch auf das           ren, ist nicht als kostenpflichtige individuelle Leistung\n     Sachgebiet der Sachverständigen oder der zugelas-               zu betrachten und damit nicht kostenpflichtig.\n     senen Person sowie auf den Aufgabenbereich der                  Die GDWS stellt dem Antragsteller eine Bescheini-\n     GDWS beschränkt.                                                gung über die Anerkennung oder Berufung als Sach-\n                                                                     verständiger aus. Die Anerkennung oder Berufung ist\n4.   Kriterien für die Auswahl von Sachverständigen                  zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme recht-\n     Fachtechnische Voraussetzung für die Anerkennung                fertigen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen\n     oder Berufung ist der erfolgreiche Abschluss eines              nicht erfüllt. Im Fall der Ablehnung der Anerkennung\n     Studiums an einer staatlich anerkannten Fachhoch-               oder Berufung erhält der Antragsteller einen rechts-\n     schule oder TU/Hochschule in den Bereichen Schiff-              mittelfähigen Bescheid.\n     bau, Maschinenbau, Elektrotechnik oder artverwand-\n     ten Fachrichtungen.                                             Die Anerkennung oder Berufung von Sachverständigen\n                                                                     kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Be-\n     Bewerber müssen eine mindestens 3-jährige Berufs-               fristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbe-\n     praxis im beantragten Sachgebiet nachweisen. Dazu               halt von Auflagen versehen werden. Sie kann insbeson-\n     sind Unterlagen gemäß Anlage 1 vorzulegen.                      dere widerrufen werden, wenn der Sachverständige die\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        625                                                     Heft 18 – 2019\n\n     Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder wiederholt         3.   Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde ge-\n     Mängel bei der Tätigkeit festgestellt wurden.                   mäß § 30 Absatz 5 und § 30b Bundeszentralregister-\n                                                                     gesetz (BRZG), das nicht älter als drei Monate ist;\n     Sofern die Überprüfung mit einem positiven Resultat\n     endet, wird der Sachverständige in eine Liste der          4.   Nachweise, Zeugnisse und Urkunden über den bis-\n     GDWS aufgenommen, die auf der Internetseite www.                herigen beruflichen Werdegang (insbesondere be-\n     elwis.de bereitgestellt wird.                                   glaubigte Abschriften oder Fotokopien der antrags-\n     Mit der Anerkennung oder Berufung werden die Ab-                relevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstigen\n     nahmeprotokolle der Sachverständigen in Verwal-                 Urkunden, über die Berechtigung zur Führung etwai-\n     tungsverfahren der GDWS, Dezernat Technische                    ger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Be-\n     Schiffssicherheit – ungeachtet einer Plausibilitätsprü-         rufsbezeichnungen, Beschäftigungsnachweise und\n     fung – anerkannt.                                               einschlägige Dienst- und/oder Arbeitszeugnisse);\n                                                                5.   detaillierte Nachweise, aus denen sich die besondere\n7.   Pflichten\n                                                                     fachliche Eignung ergibt, beispielsweise in Form von\n     Siehe Anlage 3                                                  selbständig erstellten Gutachten auf dem beantrag-\n                                                                     ten Sachgebiet, Veröffentlichungen oder Stellung-\n8.   Stempel                                                         nahmen und Tätigkeitsbeschreibungen, aus denen\n     Damit die GDWS die Abnahmeprotokolle identifizie-               sich die Fähigkeit zur Gutachtenerstellung ergibt;\n     ren kann, hat der Sachverständige seine Abnahme-           6.   evtl. vorhandener fachbezogener Nachweis der öf-\n     protokolle, Berichte, Bescheinigungen, usw. mit ei-             fentlichen Bestellung und Vereidigung durch eine In-\n     nem Stempel nach Anlage 4 (Muster) zu versehen                  dustrie- und Handelskammer;\n     und eigenhändig zu unterschreiben.\n                                                                7.   sonstige fachbezogene Nachweise, Urkunden, Zeug-\n9.   Einverständniserklärung                                         nisse oder Bescheinigungen;\n     Der Antragsteller bestätigt mit der Einverständniser-      8.   eine Erklärung, dass eine mindestens 3-jährige Be-\n     klärung (Anlage 5), dass er mit dem Verfahren nach              rufserfahrung im antragsrelevanten Bereich vorliegt;\n     dieser Verwaltungsvorschrift einverstanden ist und im\n     Falle der Anerkennung oder Berufung die Pflichten          9.   Auszug aus dem Gewerbezentralregister oder ein\n     nach Anlage 3 einhalten wird.                                   gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der\n                                                                     Europäischen Union, damit ausgeschlossen werden\n10. Inkrafttreten                                                    kann, dass eine Eintragung im Gewerbezentralregis-\n     Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Be-           ter (GZR) nach § 149 Absatz 2 der Gewerbeordnung\n     kanntmachung im Verkehrsblatt in Kraft.                         (GewO) aufgrund eines Verstoßes gegen gewerbe-\n                                                                     rechtliche Bestimmungen vorliegt.\n                              Anlage 1                          Die GDWS kann darüber hinaus weitere Nachweise fordern.\n        Vorzulegende Unterlagen und Nachweise                   Zur Vereinfachung des Verfahrens soll der Antragsteller\n                                                                alle ihm zuerkannten Prüfbefugnisse und Anerkennungen\nFolgende Unterlagen sind für die Überprüfung der fach-          oder Berufungen als Sachverständiger, die für das be-\nlichen Befähigung und der persönlichen Integrität dem           antragte Sachgebiet von Bedeutung sind, gemeinsam mit\nAntrag beizufügen:                                              dem Antrag vorlegen.\n1.   aktueller tabellarischer und persönlich unterschriebe-\n                                                                Darüber hinaus können die Mitgliedschaft in Fachaus-\n     ner Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen\n                                                                schüssen, wie z. B. DIN, CEN, CENELEC, sowie Veröffent-\n     Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung;\n                                                                lichungen in Form von Fachbeiträgen und weitere Refe-\n2.   aktuelles Lichtbild;                                       renzen, als Nachweis der fachlichen Befähigung dienen.\n\n                                                        Anlage 2\n\n                                Liste der Fachgebiete für Sachverständige nach BinSchUO\n\n Lfd.   Sachgebiet                 Schwerpunkt          Bemerkungen                          Fundstelle\n Nr.\n 1      Schiffbau                                       Teilnahme an Schiffsuntersuchungen   § 4 (1) BinSchUO\n                                                        vorab erforderlich.\n 2      Schiffsmaschinenbau                             Teilnahme an Schiffsuntersuchungen   § 4 (1) BinSchUO\n                                                        vorab erforderlich.\n 3      Nautik                                          Teilnahme an Schiffsuntersuchungen   § 4 (1) BinSchUO\n                                                        vorab erforderlich.\n 4      Traditionsfahrzeuge                             Teilnahme an Schiffsuntersuchungen   § 4 (1) BinSchUO i. V. m.\n                                                        vorab erforderlich.                  Artikel 24.02 ES-TRIN\n 5      Prüfung von                                                                          § 4 (5) BinSchUO\n        Stabilitätsnachweisen\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2019                                                        626                                         VkBl. Amtlicher Teil\n\n Lfd.      Sachgebiet                  Schwerpunkt                Bemerkungen                           Fundstelle\n Nr.\n 6         Landrevision                                                                                 § 4 (5) BinSchUO\n 7         Krane                                                                                        § 4 (5) BinSchUO i. V. m.\n                                                                                                        Artikel 14.12 Nr. 6 und 7 ES-TRIN\n 8         Prüfung von elektrischen                                                                     § 4 (5) BinSchUO i. V. m.\n           Anlagen und Antrieben                                                                        Kapitel 10 und 11 ES-TRIN\n 9         Schiffselektronik                                                                            § 4 (5) BinSchUO i. V. m.\n                                                                                                        Kapitel 12 ES-TRIN\n 10        Isolationswiderstände                                                                        § 4 (5) BinSchUO i. V. m.\n           und Erdung der elektr.                                                                       Artikel 19.10 Nr. 9 ES-TRIN\n           Systeme auf Fahrgast-\n           schiffen\n 11        Prüfung von fest instal-                                                                     § 4 (5) BinSchUO i. V. m.\n           lierten Feuerlöschanlagen                                                                    Artikel 13.04 Nr. 6 und 13.05 Nr. 9\n                                                                                                        ES-TRIN\n 12        Prüfung von                                                                                  § 4 (5) BinSchUO i. V. m.\n           Flüssiggasanlagen                                                                            Artikel 17.13 ES-TRIN\n 13        Abnahme von Seil- und                                                                        § 4 (5) BinSchUO i. V. m.\n           Kettenanlagen von Fähren                                                                     Anhang II § 3.05 BinSchUO\n 14        Fahrgastboote               Sportfahrzeuge zur Be-     Teilnahme an Schiffsuntersuchungen    § 4 (5) BinSchUO i. V. m.\n                                       förderung von Fahrgästen   vorab erforderlich.                   Anhang II § 8.01 BinSchUO\n 15        Fahrgastboote mit Segeln    Sportfahrzeuge mit         Teilnahme an Schiffsuntersuchungen    § 4 (5) BinSchUO i. V. m.\n                                       Segeln zur Beförderung     vorab erforderlich. Die Anerkennung   Anhang II § 8.01 BinSchUO\n                                       von Fahrgästen             schließt die Zeesboote ein.\n 16        Segel und Takelage          Segel und Takelage         Werden im Rahmen einer Unter-         § 4 (5) BinSchUO i. V. m.\n                                                                  suchung nach Anhang II § 7.04         Anhang II § 7.04 Nr. 2 und § 8.01\n                                                                  BinSchUO tätig                        BinSchUO und Artikel 20.19 ES-TRIN\n 17        höhenverstellbare                                                                            § 4 (5) BinSchUO i. V. m. Artikel 7.12\n           Steuerhäuser                                                                                 ES-TRIN\n\n\n                                Anlage 3                                         d. Gutachten/Prüfungen vorzunehmen bezüglich\n                                                                                    Fahrzeugen, an deren Entwicklung, Planung oder\n                   Pflichten der Sachverständigen                                   Bau sie beteiligt sind oder waren;\n\n                                                                                 e.   die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlangten\n1.    Sachverständige haben ihre Aufgaben unabhängig,                                 Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum\n      unparteiisch, weisungsfrei, gewissenhaft und persön-                            Vor- oder Nachteil Dritter unbefugt zu verwen-\n      lich zu erfüllen und die ihnen in Auftrag gegebenen                             den. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für\n      Abnahmeprotokolle und Berichte unparteiisch und                                 die Zeit nach dem Erlöschen oder nach dem Wi-\n      nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Auf                               derruf der Anerkennung.\n      Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen ihre Un-\n      parteilichkeit zu rechtfertigen, haben sie die GDWS                   3.   Sachverständige haben die von ihnen angeforderten\n      unverzüglich hinzuweisen. Sachverständige haben                            Leistungen unter Anwendung ihrer Sachkunde in ei-\n      sich im Beruf und während ihrer Tätigkeit zuverlässig                      gener Person zu erbringen (persönliche Aufgabener-\n      und integer zu verhalten.                                                  füllung). Insbesondere haben sie ihre Abnahmeproto-\n                                                                                 kolle und Berichte eigenhändig zu unterschreiben\n                                                                                 und mit dem Stempel (Muster wie von der GDWS\n2.    Insbesondere ist den Sachverständigen untersagt:\n                                                                                 vorgegeben) zu versehen.\n\n      a.     Weisungen entgegenzunehmen, die das Ergeb-                     4.   Sachverständige dürfen Hilfskräfte nur zur Vorberei-\n             nis ihrer Tätigkeit beeinträchtigen oder verfäl-                    tung der Abnahmeprotokolle oder von Berichten und\n             schen können;                                                       nur insoweit beschäftigen, als sie ihre Mitarbeit ord-\n                                                                                 nungsgemäß überwachen können; der Umfang der\n      b. ein Vertragsverhältnis einzugehen, das ihre Un-                         Tätigkeit der Hilfskräfte ist im Abnahmeprotokoll/Be-\n         parteilichkeit oder ihre wirtschaftliche oder fach-                     richt kenntlich zu machen. Wertungen hat der Sach-\n                                                                                 verständige persönlich vorzunehmen.\n         liche Unabhängigkeit beeinträchtigen kann;\n                                                                            5.   Sachverständige haben ihre Leistungen grundsätz-\n      c.     sich oder Dritten für ihre Tätigkeit außer der ge-                  lich schriftlich zu erbringen, es sei denn, dass die\n             setzlichen Entschädigung oder angemessenen                          GDWS hierauf verzichtet oder sich die Schriftform\n             Vergütung Vorteile versprechen zu lassen;                           aus der Natur des Auftrages erübrigt.\n\n\n                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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September 2019\n                        Stempel – Muster\n                                                                           Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ver-\nBeispiel eines Stempels für Sachverständige im Sachge-                     ordnet\nbiet „Fahrgastboote“ auf der Grundlage des Anhangs II\nTeil III BinSchUO:                                                         –      aufgrund des § 27 Absatz 1 des Bundeswasserstra-\n                                                                                  ßengesetzes, der durch Artikel 522 Nummer 2 der\n                       Vorname Nachname                                           Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474) ge-\n                                                                                  ändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verord-\n                                                                                  nung über die Übertragung der Ermächtigung zum\n                  von der GDWS anerkannter\n              Sachverständiger für Fahrgastboote                                  Erlass von Strompolizeiverordnungen nach dem Bun-\n                                                                                  deswasserstraßengesetz, der durch Artikel 21 der\nErläuterung:                                                                      Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 2016, 1257)\n                                                                                  geändert worden ist, und\nSachverständiger           Bezeichnung gemäß der Anerkennung\n                           oder Berufung als Sachverständiger              –      aufgrund des § 46 Satz 1 Nummer 3 des Bundeswas-\n                                                                                  serstraßengesetzes, der durch Artikel 522 Nummer 7\nFahrgastboote              Das Sachgebiet, hier am Beispiel des\n                                                                                  der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474)\n                           Sachgebietes „Fahrgastboote“, für das\n                           der Sachverständige anerkannt bzw. be-                 geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Ver-\n                           rufen wurde. Soweit die Anerkennung                    ordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Er-\n                           mehrere Sachgebiete umfasst, können                    lass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswas-\n                           alle Sachgebiete auf einem Stempel auf-                serstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung\n                           geführt werden.                                        oder Untersagung des Gemeingebrauchs, der zuletzt\n                              Anlage 5                                            durch Artikel 24 der Verordnung vom 2. Juni 2016\n                                                                                  (BGBl. I 2016, 1257) geändert worden ist:\n             Antrag und Einverständniserklärung:\nHiermit beantrage ich:                                                                                 Artikel 1\n\n(Name, Vorname)                                                              Die Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung vom\n(Straße, Nr.)                                                                6. Juni 2016 (VkBl. 2016, 435) wird wie folgt geändert:\n\n(PLZ, Wohnort)                                                               1.   § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n\n eine erstmalige Anerkennung/Berufung                                            „(4) Eine allgemeine Genehmigung wird durch das\n                                                                                  Aufstellen des Schildes nach dem Muster 3 der An-\n eine Verlängerung meiner bisherigen Anerkennung/                                lage mit der im Einzelfall erforderlichen Aufschrift er-\n  Berufung                                                                        teilt. Die allgemeine Genehmigung kann mit Neben-\nals                                                                               bestimmungen versehen werden. Das Schild wird\n            (Sachgebiet oder mehrere Sachgebiete)                                 unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage oder\n                                                                                  unter dem Schild nach dem Muster 2 der Anlage an-\nIch bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich mit den in                        gebracht. Ist das Aufstellen von Schildern untunlich,\nder Verwaltungsvorschrift:                                                        so kann für bestimmte Personengruppen die allge-\n      „Kriterien für die Auswahl von Sachverständigen nach                        meine Genehmigung öffentlich, sowie nachrichtlich\n             der Binnenschiffsuntersuchungsordnung“                               im Internet, bekannt gemacht werden.“\n\nder GDWS vom 01. September 2019 genannten Kriterien                          2.   § 7 wird wie folgt geändert:\neinverstanden bin und die in der Anlage 3 dokumentierten                          a)   In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 1 oder\nPflichten von Sachverständigen einhalten werde.                                        2“ gestrichen.\nMit der Veröffentlichung meiner Kontaktdaten bin ich ein-                         b) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern\nverstanden/nicht einverstanden.(*)                                                   2 und 3 eingefügt:\n                                                                                       „2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Ab-\n(Ort, Datum)              (Name)                  (Unterschrift)                       satz 2 zuwiderhandelt,\n( )\n*       Nichtzutreffendes streichen.\n                                                                                       3. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 2\n                                                                                       Satz 2 zuwiderhandelt,“.\nDer Antrag ist zu richten an: Generaldirektion Wasserstraßen und\n                              Schifffahrt, Brucknerstraße 2, 55127 Mainz          c)   Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\noder per E-Mail an:           zsuk@wsv.bund.de                                         Nummer 4 und 5.\n                                                                             3.   In § 8 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2019“\n(VkBl. 2019 S. 623)                                                               durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.\n\n\n                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2019                                             628                                        VkBl. Amtlicher Teil\n\n                         Artikel 2                                    b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\n                                                                         fügt:\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n                                                                           „2. einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2\nKraft.\n                                                                           Satz 2 zuwiderhandelt oder“.\n3800R-413.01/15-002                                                   c)   Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nBonn, den 02. September 2019\n                                                                 2.   In § 6 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2019“\n                                                                      durch die Angabe „31.Dezember 2021“ ersetzt.\n                                Generaldirektion\n                           Wasserstraßen und Schifffahrt\n                                  in Vertretung                                           Artikel 2\n                               Dirk Schwardmann\n                                                                 Änderung der Dünenschutzverordnung Wangerooge\n                                                                 Die Dünenschutzverordnung Wangerooge vom 6. Juni\n(VkBl. 2019 S. 627)                                              2016 (VkBl. 2016, S. 439) wird wie folgt geändert.\n                                                                 1.   § 3 wird wie folgt gefasst:\n                                                                                               „§ 3\n                                                                                           Befreiungen\n                                                                      Von den Verboten des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4\n                                                                      befreit sind die Bediensteten oder Beauftragten der\nNr. 125 Bekanntmachung der Ersten Ver-                                Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-\n        ordnung zur Änderung der Strand-                              des, anderer Behörden, der Einrichtungen des Ret-\n        schutzwerk-Sicherungsverordnung                               tungs- und des Feuerwehrdienstes sowie sonstiger\n        Borkum und der Dünenschutz-                                   Hilfsorganisationen, soweit die in § 1 Absatz 1 Num-\n        verordnung Wangerooge                                         mer 1 bis 4 genannten Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer\n                                                                      dienstlichen Aufgaben erforderlich sind.“\n                 Vom 02. September 2019                          2.   § 3 wird wie folgt geändert:\n\nDie Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ver-               a)   In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende\nordnet                                                                     durch ein Komma ersetzt.\n\n–    aufgrund des § 27 Absatz 1 des Bundeswasserstra-                 b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-\n     ßengesetzes, der durch Artikel 522 Nummer 2 der                     fügt:\n     Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474) ge-                    „5. einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2\n     ändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verord-                  Satz 2 zuwiderhandelt oder“.\n     nung über die Übertragung der Ermächtigung zum\n     Erlass von Strompolizeiverordnungen nach dem Bun-                c)   Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\n     deswasserstraßengesetz, der durch Artikel 21 der            3.   In § 6 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2019“\n     Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 2016, 1257)                 durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.\n     geändert worden ist, und\n–    aufgrund des § 46 Satz 1 Nummer 3 des Bundeswas-                                     Artikel 3\n     serstraßengesetzes, der durch Artikel 522 Nummer 7\n     der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474)          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n     geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Ver-         Kraft.\n     ordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Er-\n     lass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswas-             3800R-413.01/0005\n     serstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung            3800R-413.01/0006\n     oder Untersagung des Gemeingebrauchs, der zuletzt           Bonn, den 02. September 2019\n     durch Artikel 24 der Verordnung vom 2. Juni 2016\n     (BGBl. I 2016, 1257) geändert worden ist:\n                                                                                                 Generaldirektion\n                                                                                            Wasserstraßen und Schifffahrt\n                         Artikel 1                                                                 in Vertretung\n                                                                                                Dirk Schwardmann\nÄnderung der Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung\nBorkum\nDie Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum                 (VkBl. 2019 S. 628)\nvom 6. Juni 2016 (VkBl. S. 438) wird wie folgt geändert:\n1.   § 5 wird wie folgt geändert:\n     a)   In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende\n          durch ein Komma ersetzt.\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      629                                            Heft 18 – 2019\n\nNr. 126 Bekanntmachung des Rundschrei-                             leitung bei der Anwendung der einschlägigen Be-\n        bens des Schiffssicherheitsaus-                            stimmung des IGC-Codes zu verwenden und allen\n        schusses MSC der IMO MSC.1/                                Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.\n        Rundschreiben 1590, „Einheitliche\n        Interpretation von Absatz 13.3.5\n        des IGC-Codes (in der durch Ent-\n        schließung MSC.370(93) geänderte                     (VkBl. 2019 S. 629)\n        Fassung)“, in deutscher Sprache\n\n                     Hamburg, den 04. September 2019\n                                                             Nr. 127 Bekanntmachung des Rundschrei-\n                     Az.: 11-3-0\n                                                                     bens des Schiffssicherheitsaus-\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr              schusses MSC der IMO MSC.1/\nwird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-               Rundschreiben 1591, „Einheitliche\nausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1590,                    Interpretationen des IGF-Codes“,\n„Einheitliche Interpretation von Absatz 13.3.5 des                   in deutscher Sprache\nIGC-Codes (in der durch Entschließung MSC.370(93) ge-\nänderte Fassung)“, in deutscher Sprache amtlich bekannt                            Hamburg, den 04. September 2019\ngemacht.                                                                           Az.: 11-3-0\n                                                             Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n              Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft        wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-\n                           Post-Logistik                     ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1591,\n                        Telekommunikation                    „Einheitliche Interpretationen des IGF-Codes“, in deut-\n                  – Dienststelle Schiffssicherheit –         scher Sprache amtlich bekannt gemacht.\n                                 i. A.\n                             K. Krüger                                     Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\n                                                                                        Post-Logistik\n                                                                                     Telekommunikation\n                                                                               – Dienststelle Schiffssicherheit –\nMSC.1/Rundschreiben 1590                                                                      i. A.\n11. Juni 2018                                                                             K. Krüger\n\n  Einheitliche Interpretation von Absatz 13.3.5 des\nIGC-Codes (in der durch Entschließung MSC.370(93)            MSC.1/Rundschreiben 1591\n                 geänderten Fassung)                         11. Juni 2018\n1     Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner\n                                                                 Einheitliche Interpretationen des IGF-Codes\n      neunundneunzigsten Tagung (vom 16. bis zum\n      25. Mai 2018), mit dem Ziel eine genauere Anleitung    1   Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neun-\n      zu dem Ausdruck „jedes Eindocken“ in dem Kon-              undneunzigsten Tagung (vom 16. bis zum 25. Mai\n      text der Überprüfung der Höchst-Füllstand-Alarm-           2018), in der Absicht eine genauere Anleitung für die\n      geber auf Flüssiggastankschiffen bereitzustellen,          Anwendung der einschlägigen Anforderungen des\n      die folgende einheitliche Interpretation von Ab-           Internationalen Codes über die Sicherheit von Schif-\n      satz 13.3.5 des Internationalen Codes für den Bau          fen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem\n      und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung            Flammpunkt verwenden (IGF-Code), bereitzustellen,\n      verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) (in der        einheitliche Interpretationen des Codes, die vom Un-\n                                                                 terausschuss „Carriage of Cargoes and Containers“\n      durch Entschließung MSC.370(93) geänderten Fas-\n                                                                 bei seiner vierten Tagung vorbereitet wurden und in\n      sung) angenommen, die vom Unterausschuss „Car-\n                                                                 der Anlage wiedergegeben sind, zugestimmt.\n      riage of Cargoes and Containers“ bei seiner vierten\n      Tagung vorbereitet wurde:                              2   Mitgliedstaaten werden dazu aufgefordert, die sich in\n                                                                 der Anlage befindlichen einheitlichen Interpretationen\n      Einheitliche Interpretation von Absatz 13.3.5              als Anleitung bei der Anwendung der einschlägigen\n      des IGC-Codes (In der durch Entschließung                  Bestimmungen des IGF-Codes zu verwenden und zur\n      MSC.370(93) geänderten Fassung)                            Kenntnis aller Beteiligten zu bringen.\n      Überprüfung der Höchst-Füllstand-Alarmgeber\n                                                                                        ***\n      Der Ausdruck „jedes Eindocken“ wird als die Be-\n      sichtigung des äußeren Schiffsbodens, die für die                               Anlage\n      Erneuerung des Bau-Sicherheitszeugnisses für\n      Frachtschiffe und/oder des Sicherheitszeugnisses           Einheitliche Interpretationen des IGF-Codes\n      für Frachtschiffe erforderlich ist, verstanden.\n                                                             1   Höhere Beladungsgrenzen der Lagertanks als be-\n2     Die Mitgliedsstaaten sind dazu aufgefordert die            rechnet unter Verwendung der Bezugstemperatur\n      oben aufgeführte einheitliche Interpretation als An-       (Absatz 6.8.2)\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2019                                              630                                        VkBl. Amtlicher Teil\n\n    Die Alternativoption zur Beladungsgrenze, die in 6.8.2      Nr. 128 Bekanntmachung des Rundschrei-\n    dargestellt ist, ist als Alternative zu 6.8.1 zu verste-            bens des Schiffssicherheitsaus-\n    hen, und darf nur angewendet werden, wenn die mit                   schusses MSC der IMO MSC.1/\n    den Formeln in 6.8.1 berechnete Beladungsgrenze\n                                                                        Rundschreiben 1532/Rev.1, „Über-\n    einen niedrigeren Wert als 95 % aufweist.\n                                                                        arbeitete Richtlinien über Betriebs-\n2   Andere Räume mit hohem Brandrisiko (Absatz 11.3.3)                  informationen für Kapitäne von Fahr-\n    Die folgenden „anderen Räumen mit hohem Brand-                      gastschiffen zu sicheren Rückkehr\n    risiko“ müssen mindestens berücksichtigt werden,                    in den Hafen“, in deutscher Sprache\n    doch es darf sich nicht auf diese beschränkt werden:\n                                                                                         Hamburg, den 04. September 2019\n    .1   Laderäume, außer Ladetanks für Flüssigkeiten                                    Az.: 11-3-0\n         mit einem Flammpunkt über 60 °C und außer La-\n         deräume, die nach Regel II-2/10.7.1.2 oder II-         Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n         2/10.7.1.4 SOLAS befreit sind;                         wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-\n                                                                ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1532/\n    .2   Fahrzeug-, Ro-Ro- und Sonderräume;                     Rev.1, „Überarbeitete Richtlinien über Betriebsinformati-\n    .3   Wirtschaftsräume (mit hohem Risiko): Küchen,           onen für Kapitäne von Fahrgastschiffen zu sicheren Rück-\n         Pantrys mit Kocheinrichtungen, Saunas, Farben-         kehr in den Hafen“, in deutscher Sprache amtlich bekannt\n         räume und Vorratsräume mit einer Fläche von            gemacht.\n         4 m2 oder mehr, Räume für die Aufbewahrung\n         entzündbarer flüssiger Stoffe und Werkstätten,                          Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\n         die nicht Teil der Maschinenräume sind, wie es in                                    Post-Logistik\n         den Regeln II-2/9.2.2.4, II-2/9.2.3.3 und II-2/9.2.4                              Telekommunikation\n         SOLAS vorgegeben ist; und                                                   – Dienststelle Schiffssicherheit –\n                                                                                                    i. A.\n    .4   Unterkunftsräume mit größerer Brandgefahr:\n         Saunas, Verkaufsläden, Friseurläden und Schön-                                         K. Krüger\n         heitssalons sowie Gesellschaftsräume, die Möbel\n         und Einrichtungsgegenstände von anderer als\n         beschränkter Brandgefahr enthalten und eine            MSC.1/Rundschreiben 1532/Rev.1\n         Decksfläche von 50 m2 oder mehr haben, wie es          24. Mai 2018\n         in Regel II-2/9.2.2.3 SOLAS vorgegeben ist.\n                                                                  Überarbeitete Richtlinien über Betriebsinformationen\n3   Füllstandsanzeiger im Lenzbrunnen von Tank-\n                                                                    für Kapitäne von Fahrgastschiffen zur sicheren\n    anschlussräumen unabhängiger Lagertanks für\n                                                                                Rückkehr in den Hafen*\n    verflüssigtes Gas (Absatz 15.3.2)\n                                                                1      Der Schiffssicherheitsausschuss hat bei seiner\n    Der nach 15.3.2 des IGF-Codes erforderliche „Füll-\n    standsanzeiger“ ist als ausschließlich erforderlich für            sechsundneunzigsten Tagung (vom 11. bis zum\n    den Zweck der Anzeige eines Alarmzustandes zu ver-                 20. Mai 2016), nach Prüfung des Vorschlags des\n    stehen; ein Flüssigkeitsstandschalter (Schwimm-                    Unterausschusses für Schiffsentwurf und -konst-\n    schalter) wird zum Beispiel als ein diese Anforderun-              ruktion bei seiner dritten Tagung, die „Überarbeite-\n    gen erfüllendes Instrument erachtet.                               ten Richtlinien über Betriebsinformationen für Ka-\n                                                                       pitäne von Fahrgastschiffen zur sicheren Rückkehr\n                                                                       in den Hafen“ zugestimmt, um eine zusätzliche An-\n4   Überprüfung der Höchst-Füllstands-Alarmgeber\n    (Absatz 15.4.2.3)                                                  leitung für die einheitliche Umsetzung der Regel\n                                                                       II-1/8-1.3 SOLAS zu geben.\n    Der Ausdruck „jeder Aufenthalt im Dock“ bedeutet:\n                                                                2      Der Schiffssicherheitsausschuss hat bei seiner\n    .1   für Frachtschiffe die Außenbesichtigung des                   neunundneunzigsten Tagung (vom 16. bis zum\n         Schiffsbodens, die für die Erneuerung des Bau-                25. Mai 2018) der Überarbeitung der Überarbeite-\n         Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und/oder              ten Richtlinien über Betriebsinformationen für Kapi-\n         des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe erfor-            täne von Fahrgastschiffen zur sicheren Rückkehr in\n         derlich ist; und                                              den Hafen (MSC.1/Rundschreiben 1532), wie sie in\n                                                                       der Anlage wiedergegeben ist, zugestimmt, worin\n    .2   für Fahrgastschiffe die Außenbesichtigung des\n                                                                       die Verweise auf Regel II-1/8-1.3 SOLAS, die mit\n         Schiffsbodens, die gemäß den Absätzen 5.10.1\n         und 5.10.2 von Survey Guidelines under the Har-               Entschließung MSC.436(99) geändert wurde, auf\n         monized System of Survey and Certification                    den neusten Stand gebracht werden.\n         (HSSC), 2017 (Entschließung A.1121(30) in der          3      Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die\n         jeweils geltenden Fassung), durchzuführen ist.                beiliegenden Überarbeiteten Richtlinien auf am\n\n\n                                                                * In Übereinstimmung mit der Entscheidung von MSC 99 (MSC 99/22,\n                                                                  Absatz 3.81.6) müssen diese Richtlinien bis zum Datum des Inkraft-\n                                                                  tretens der Änderungen der Regel II-1/8-1.3 SOLAS, die mit Ent-\n                                                                  schließung MSC.436(99) angenommen wurden, d. h. bis zum 1. Ja-\n(VkBl. 2019 S. 629)                                               nuar 2020, ruhen gelassen werden.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      631                                            Heft 18 – 2019\n\n     oder nach dem 13. Mai 2016 gebaute Fahrgast-                  tiger), die zum Empfangen und Verarbeiten der zur\n     schiffe anzuwenden und die Eigner von Fahrgast-               Lieferung von Betriebsinformationen an den Kapi-\n     schiffen, Betreiber und alle anderen beteiligten Par-         tän notwendigen Daten in der Lage sind.\n     teien auf sie aufmerksam zu machen.\n                                                              5    Das bordeigene System muss über eine unterbre-\n                                                                   chungsfreie Stromversorgung (USV) verfügen, die\n                        Anlage                                     sowohl an die Hauptschalttafel als auch an die Not-\n                                                                   schalttafel angeschlossen ist.\nÜberarbeitete Richtlinien über Betriebsinformationen\n  für Kapitäne von Fahrgastschiffen zur sicheren\n                                                              Dateneingabe\n              Rückkehr in den Hafen\n                                                              6    Dem System muss vorab ein detailliertes Rechen-\nAllgemeines                                                        modell des gesamten Schiffskörpers einschließlich\n1    Sofern ein bordeigener Stabilitätsrechner gemäß               der Anhänge, aller Abteilungen, Tanks und der re-\n     Regel II-1/8-1.3.1.1 bereitgestellt wird, muss das in         levanten, in der Leckrechnung berücksichtigten\n     diesen Richtlinien behandelte System einen bord-              Teile der Aufbauten, der Windangriffsfläche, der\n     eigenen Stabilitätsrechner umfassen, der zum Emp-             nach unten und nach oben führenden Durchström-\n     fangen und Verarbeiten manuell und elektronisch               öffnungen, der Querflutungseinrichtungen, der Ver-\n     erzeugter Daten in der Lage ist, um dem Kapitän               bindungen innerer Abteilungen und der Fluchtwege\n     regelmäßig aktualisierte Betriebsinformationen zur            eingespeichert werden. Jedem Innenraum muss\n     nach einem Wassereinbruch restlichen Leckstabili-             seine Standardflutbarkeit gemäß Regel II-1/7-3 zu-\n     tät des Schiffes zu liefern. Auch müssen wechsel-             geordnet werden, sofern nicht ein präziserer Wert\n     seitige Kommunikations-Verbindungen mit landsei-              für die Flutbarkeit errechnet wurde.\n     tiger Unterstützung verfügbar sein, um dem Kapitän       7    Das System muss die aktuellsten genehmigten An-\n     Informationen zur nach einer Beschädigung verblei-            gaben zum Leerschiffsgewicht und zum Gewichts-\n     benden Festigkeit der Schiffsverbände zu liefern.             schwerpunkt verwenden.\n2    Sofern landseitige Unterstützung gemäß Regel II-         8    Einzelheiten der Leckstelle(n) und -ausdehnung(en)\n     1/8-1.3.1.2 bereitgestellt wird, muss das in diesen           oder der beschädigten Abteilungen müssen von\n     Richtlinien behandelte System wechselseitige                  der Besatzung des Schiffes manuell eingegeben\n     Kommunikations-Verbindungen zur landseitigen                  werden und mit Daten von elektronischen Senso-\n     Unterstützung mit einem Stabilitätsrechner umfas-             ren wie z. B. Tiefgangsanzeigern, Tankfüllstands-\n     sen, der zum Empfangen und Verarbeiten manuell                vorrichtungen, Anzeigern für wasserdichte Türen\n     und elektronisch erzeugter Daten in der Lage ist,             und Flutungspegel-Sensoren kombiniert werden.\n     um dem Kapitän regelmäßig aktualisierte Betriebs-\n     informationen zur nach einem Wassereinbruch              9    Wenn davon auszugehen ist, dass ein Sensor oder\n     restlichen Leckstabilität des Schiffes zu liefern. Zu-        mehrere Sensoren fehlerhaft ist bzw. sind oder be-\n     sätzlich muss die landseitige Unterstützung auch in           schädigt wurde(n), muss die Schiffsbesatzung in\n     der Lage sein, dem Kapitän Informationen zur nach             der Lage sein, die Sensordaten mit manuellen Daten\n     der Beschädigung verbleibenden Festigkeit der                 zu überschreiben. Das System muss der Bedien-\n     Schiffsverbände zu liefern.                                   person klar anzeigen, ob ein Sensor, der verfügbar\n                                                                   sein sollte, manuell gerade überschrieben wird.\n3    Die Stabilitätsrechner müssen Software verwen-\n     den, die über folgende Fähigkeiten verfügt:              10   Das System muss immer auf den aktuellen Bela-\n                                                                   dungszustand aktualisiert werden, der die Grund-\n     Verwendung des Beladungszustands vor der Be-                  lage jeglicher Leckstabilitätsberechnung bildet.\n     schädigung, Software zur Berechnung der nach\n     einem beliebigen Wassereinbruch restlichen Leck-         Berechnungsmethoden\n     stabilität durch die Verarbeitung sowohl von manu-\n     ell eingegebenen Daten als auch von solchen aus          Das System muss:\n     Sensormessungen, um die vom Kapitän benötigten           11   Software (siehe Absatz 3) verwenden, die zum Ana-\n     Betriebsinformationen unter Verwendung eines                  lysieren der Leckstabilität in der Folge eines jeden\n     präzisen und detaillierten Rechenmodells des ge-              tatsächlichen Wassereinbruchs in der Lage ist, ein-\n     samten Schiffskörpers einschließlich Aufbauten                schließlich solcher mit nicht zusammenhängenden\n     und Anhängen, aller innen gelegenen Abteilungen               Wassereinbruchstellen in mehreren Abteilungen,\n     und Tanks usw., zusammen mit nach oben bzw.\n     nach unten führenden Durchströmöffnungen,                12   den tatsächlichen Beladungszustand vor der Be-\n     Querflutungseinrichtungen, Fluchtwegen, Schiffs-              schädigung verwenden, wie er im Modus für den\n     profil und dem Status wasserdichter Türen (d. h.              Routinebetrieb ermittelt wurde,\n     offen oder geschlossen) zu errechnen.                    13   zur Berücksichtigung der auf das Schiff wirkenden\n                                                                   Momente in der Lage sein, wie z. B. solcher durch\nSystemübersicht                                                    Wind, das Zuwasserlassen von Rettungsbooten,\n                                                                   die Verschiebung von Ladung und den Standort-\n4    Es müssen jederzeit mindestens zwei eigenständi-\n                                                                   wechsel von Fahrgästen,\n     ge Stabilitätsrechner verfügbar sein (entweder zwei\n     bordeigene oder zwei über die landseitige Unter-         14   die Auswirkung von Wind standardmäßig unter Ver-\n     stützung oder jeweils ein bordeigener und landsei-            wendung der in Regel II-1/7-2.4.1.2 angegebenen\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2019                                               632                                VkBl. Amtlicher Teil\n\n      Methode berücksichtigen, aber die manuelle Ein-          23    Sofern landseitige Unterstützung gemäß Regel II-\n      gabe der Windgeschwindigkeit bzw. des Wind-                    1/8-1.3.2 bereitgestellt wird, muss die landseitige\n      drucks zulassen, falls der Druck vor Ort wesentlich            Unterstützung mit Personen besetzt sein, die in den\n      davon abweicht (P = 120 N/m2 entspricht Beau-                  Bereichen Stabilität und Schiffsfestigkeit angemes-\n      fort 6; ungefähr 13,8 m/s oder 27 Knoten),                     sen qualifiziert sind; mindestens zwei qualifizierte\n                                                                     Personen müssen jederzeit abrufbereit sein.\n15    zur Beurteilung der Auswirkung offener wasser-\n      dichter Türen in Hauptschotten auf die Stabilität in     24    Sofern landseitige Unterstützung gemäß Regel II-\n      der Lage sein,                                                 1/8-1.3.2 bereitgestellt wird, muss die landseitige\n                                                                     Unterstützung innerhalb einer Stunde einsatzbereit\n16    die Fähigkeit haben, dasselbe detaillierte Modell              sein (d. h., dass eine Eingabe von Einzelheiten zum\n      des Schiffskörpers für Übungen zur Lecksicherung               Zustand des Schiffes, einschließlich des Schadens\n      oder für die Beurteilung von während eines Wasser-             an Schiffsverbänden, wie angewiesen möglich ist).\n      einbruchs möglichen Schadens- und Stabilitätssze-\n      narien zu verwenden. Dies darf nicht die Fähigkeit       Festigkeit\n      des bordeigenen Rechners oder der landseitigen\n      Unterstützung beeinträchtigen, die tatsächliche          25    Das System muss zu einer wechselseitigen Kommu-\n      Lage zu überwachen und Betriebsinformationen an                nikation mit der landseitigen Gruppe mit einer ver-\n      den Kapitän zu liefern.                                        einbarten Methode zur Beschreibung und Übermitt-\n                                                                     lung von Einzelheiten zum Versagen und/oder zur\nDatenausgabe                                                         Schwächung von Schiffsverbänden in der Lage sein.\n\n17    Das System muss die Rest-Hebelarmkurve (GZ-Kur-          26    Die Festigkeitsgesichtspunkte des landseitigen\n      ve) sowohl grafisch als auch numerisch darstellen.             Rechners müssen den Anforderungen einer von der\n      Es muss auch die folgenden Informationen liefern:              Verwaltung anerkannten Klassifikationsgesell-\n      Tiefgang (vorne, mittschiffs und achtern), Trimm,              schaft entsprechen.\n      Krängungswinkel, den maximalen positiven aufrich-\n      tenden Hebelarm, den Umfang positiver aufrichten-        Ro-Ro-Fahrgastschiffe\n      der Hebelarme (Hebelarmkurve), den Winkel, bei           27    Die Software muss über Algorithmen zur Abschät-\n      dem die Stabilität abbricht, Einströmwinkel, bei               zung der Auswirkung einer Wasseransammlung an\n      denen Öffnungen eintauchen, und die Eintauchwin-               Deck (water accumulation on deck (WOD)) verfügen.\n      kel der Fluchtwege.\n18    Das Ausgabeformat und die Maßeinheiten der von           Zulassung und Prüfung\n      der Schiffsbesatzung oder der landseitigen Unterstüt-    28    Die Stabilitätsaspekte des Systems müssen zu Be-\n      zungsgruppe gelieferten Informationen müssen mit               ginn genehmigt und regelmäßig anhand bestätigter,\n      dem Format und den Maßeinheiten des genehmigten                auf einer Anzahl von Beladungs-/Schadens-Szena-\n      Stabilitätshandbuchs übereinstimmen, um einen ein-             rien aus dem genehmigten Stabilitätshandbuch be-\n      fachen Vergleich zu ermöglichen. Die Ausgabedaten              ruhenden Prüfbedingungen überprüft werden, um\n      müssen innerhalb der Toleranzen liegen, die in den             sicherzustellen, dass das System ordnungsgemäß\n      Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern          arbeitet und dass die gespeicherten Daten nicht un-\n      (Rundschreiben MSC.1/Circ.1229) festgelegt sind.               autorisiert geändert wurden.\n19    Das System muss eine Seitenansicht, Decksdrauf-\n      sichten und Querschnitte des Schiffes zeigen, in         Beschränkungen des Systems\n      denen die flutungsbedingte Wasserlinienebene und         29    Das System ist nicht dafür vorgesehen, Zwischen-\n      die beschädigten Abteilungen dargestellt werden.               zustände asymmetrischer Flutung zu berechnen,\n                                                                     bei denen das Schiff durch das plötzliche Eindrin-\nWeitere Aspekte                                                      gen einer gefluteten Wassermenge kentern könnte,\n20    Für die Systemsoftware muss ein Betriebshand-                  bevor die Zeit für das Wirksamwerden von Maß-\n      buch bereitgestellt werden, das in einer Sprache               nahmen zum Flutungsausgleich ausreicht.\n      gedruckt ist, mit der die Schiffsbesatzung vollkom-      30    Das System ist nicht dafür vorgesehen, die Schiffs-\n      men vertraut ist. Das Handbuch muss auch die Be-               bewegungen im Seegang, einschließlich der Aus-\n      schränkungen des Systems angeben.                              wirkungen von Tide, Strömung oder Wellenschlag,\n                                                                     zu berücksichtigen.\n21    Mindestens zwei Besatzungsmitglieder müssen in\n      der Bedienung des Systems, einschließlich der\n      Kommunikations-Verbindungen mit der landseiti-           Gleichwertiger Ersatz\n      gen Unterstützung, sachkundig sein. Sie müssen           31    Es dürfen gleichwertige Vorkehrungen für die Be-\n      zur Auswertung der Ausgabedaten des Systems in                 reitstellung von Betriebsinformationen für den Ka-\n      der Lage sein, um dem Kapitän die benötigten Be-               pitän nach einem Wassereinbruch getroffen wer-\n      triebsinformationen zu liefern.                                den, wenn sie den Anforderungen der Verwaltung\n                                                                     entsprechen.\n22    Sofern landseitige Unterstützung gemäß Regel II-\n      1/8-1.3.2 bereitgestellt wird, muss ein Vertrag über\n      die Bereitstellung der landseitigen Unterstützung\n      zu jeder Zeit während der Geltungsdauer des Zeug-\n      nisses des Schiffes bestehen.                            (VkBl. 2019 S. 630)\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     633                                               Heft 18 – 2019\n\nNr. 129 Bekanntmachung des Rundschrei-                              und des Verfahrens, das für die Meldung der Daten\n        bens des Ausschusses für den                                an die Verwaltung verwendet wird, umfassen.\n        Schutz der Meeresumwelt MEPC.1/                    3        Zusätzlich muss die Verwaltung in Übereinstim-\n        Rundschreiben 876, „Musterbeispiel                          mung mit Regel 5.4.5 der Anlage VI von MARPOL\n        für die Übereinstimmungsbestäti-                            sicherstellen, dass bei jedem Schiff, für das Regel\n        gung für die frühzeitige Einrichtung                        22A gilt, der SEEMP Regel 22.2 erfüllt. Dies muss\n        des Teils II des SEEMP zum Plan zur                         vor der Datenerfassung nach Regel 22A gesche-\n        Erfassung der Daten über den Ver-                           hen, um sicherzustellen, dass die Methodik und\n        brauch an ölhaltigem Brennstoff von                         das Verfahren vor Beginn des ersten Meldezeit-\n        Schiffen und seine rechtzeitige Über-                       raums eingeführt sind. Das Schiff erhält eine Über-\n        prüfung in Übereinstimmung mit                              einstimmungsbestätigung, die an Bord verbleibt.\n        Regel 5.4.5 der Anlage VI von                      4        Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt\n        MARPOL“, in deutscher Sprache                               hat bei seiner zweiundsiebzigsten Tagung (vom 9.\n                                                                    bis zum 13. April 2018) in Anerkennung der Not-\n                    Hamburg, den 04. September 2019                 wendigkeit einer reibungslosen Umsetzung und\n                    Az.: 11-3-0                                     einheitlichen Anwendung der obenerwähnten Än-\n                                                                    derungen der Anlage VI von MARPOL ein Muster-\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr             beispiel für die Übereinstimmungsbestätigung in\nwird hiermit das Rundschreiben des Ausschusses für den              Übereinstimmung mit Regel 5.4.5 der Anlage VI von\nSchutz der Meeresumwelt MEPC.1/Rundschreiben 876,                   MARPOL, wie es in der Anlage wiedergegeben ist,\n„Musterbeispiel für die Übereinstimmungsbestätigung für             zugelassen und vereinbart eine frühzeitige Einrei-\ndie frühzeitige Einrichtung des Teils II des SEEMP zum              chung des Teils II des SEEMP von Schiffen an die\nPlan zur Erfassung der Daten über den Verbrauch an öl-              Verwaltung oder eine von ihr ordnungsgemäß er-\nhaltigem Brennstoff von Schiffen und seine rechtzeitige             mächtigte Organisation für eine rechtzeitige Über-\nÜberprüfung in Übereinstimmung mit Regel 5.4.5 der An-              prüfung anzuregen.\nlage VI von MARPOL“, in deutscher Sprache amtlich be-\nkannt gemacht.                                             5        Mitgliedsregierungen werden dazu aufgefordert:\n                                                                    .1   bei betroffenen Beteiligten anzuregen den Teil\n              Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft                    II des SEEMP bei der Verwaltung oder einer\n                           Post-Logistik                                 ihrer anerkannten Organisationen bis zum\n                        Telekommunikation                                1. September 2018 einzureichen;\n                  – Dienststelle Schiffssicherheit –                .2   das sich in der Anlage befindliche Musterbei-\n                                 i. A.                                   spiel bei der Anwendung von Regel 5.4.5 der\n                             K. Krüger                                   Anlage VI von MARPOL zu verwenden; und\n                                                                    .3   ihre Verwaltung, die Industrie, die entsprechen-\n                                                                         den Schifffahrtsorganisationen, Reedereien\nMEPC.1/Rundschreiben 876                                                 und gegebenenfalls andere betroffene Beteilig-\n16. April 2018                                                           te auf dieses Rundschreiben hinzuweisen.\n\n                                                                                          ***\n  Musterbeispiel für die Übereinstimmungsbestäti-\n gung für die frühzeitige Einreichung des Teils II des\n SEEMP zum Plan zur Erfassung der Daten über den                                   Anlage\nVerbrauch an ölhaltigem Brennstoff von Schiffen und                        Musterbeispiel für eine\nseine rechtzeitige Überprüfung in Übereinstimmung                       Übereinstimmungsbestätigung\n     mit Regel 5.4.5 der Anlage VI von MARPOL                  Übereinstimmungsbestätigung – Teil II des SEEMP\n\n1     Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt        Ausgestellt gemäß den Bestimmungen des Protokolls von\n      hat auf seiner siebzigsten Tagung Entschließung      1997, in der jeweils gültigen Fassung, zur Änderung des\n      MEPC.278(70) über Änderungen der Anlage VI von       Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung\n      MARPOL zum System zur Erfassung von Daten            der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung\n      über den Verbrauch an ölhaltigem Brennstoff von      des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (im\n      Schiffen angenommen, die am 1. März 2018 in          Folgenden „das Übereinkommen“ genannt) im Namen\n      Kraft getreten ist.                                  der Regierung der\n\n2     In Übereinstimmung mit Regel 22.2 der Anlage VI\n      von MARPOL muss der Schiffsenergieeffizienz-Ma-              (vollständige Bezeichnung der Vertragspartei)\n      nagementplan (SEEMP) am oder vor dem 31. De-\n      zember 2018 bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl    durch\n      von 5.000 und mehr eine Beschreibung der Metho-          (vollständige Bezeichnung der zuständigen Person oder\n      dik, die beim nach 22A von Anlage VI von MARPOL          Organisation, die gemäß den Bestimmungen des Über-\n      erforderlichen Erfassen der Daten verwendet wird,                       einkommens ermächtigt ist)\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 18 – 2019                                                     634                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\nAngaben zum Schiff1                                                                 Entschließung MEPC.287(71)\n                                                                                   (angenommen am 7. Juli 2017)\nSchiffsname\nUnterscheidungssignal                                                    Umsetzung des Ballstwasser-Übereinkommens\nIMO-Nummer       2\n                                                                       DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-\n                                                                       UMWELT,\nHeimathafen\n                                                                       GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkom-\nBruttoraumzahl                                                         mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisati-\nFalls zutreffend, das Überarbeitungsdatum des Teils II                 on betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den\ndes SEEMP                                                              Schutz der Meeresumwelt durch internationale Überein-\n                                                                       kommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresver-\nHiermit wird bestätigt:                                                schmutzung von Schiffen übertragen werden,\nDer SEEMP des Schiffs wurde unter Berücksichtigung der                 SOWIE GESTÜTZT AUF die Tatsache, dass die Interna-\nRichtlinien von 2016 für die Erstellung eines Schiffsener-             tionale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser\ngieeffizienz-Managementplans (SEEMP), die mit Entschlie-               von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Überein-\nßung MEPC.282(70) angenommen wurden, entwickelt und                    kommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von\nerfüllt Regel 22.2 von Anlage VI des Übereinkommens.                   Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (das Über-\nAusgestellt in:                                                        einkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließun-\n                        (Ausstellungsort der Bestätigung)              gen angenommen hat,\nDatum (TT/MM/JJJJ)                                                     IM HINBLICK DARAUF, dass die Bedingungen zum In-\n                                 (Ausstellungsdatum)                   krafttreten des Übereinkommens am 8. September 2016\n                                                                       erfüllt waren und dass es somit am 8. September 2017 in\n                                                                       Kraft treten wird,\n       (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigen\n         Bediensteten, der die Bestätigung ausstellt)                  IM BEWUSSTSEIN der Tatsache, dass zum Zeitpunkt des\n                                                                       Inkrafttretens mehr als 13 Jahre seit der Annahme des\n                                                                       Übereinkommens vergangen sein werden,\n              (Siegel bzw. Stempel der Behörde)\n                                                                       IM HINBLICK DARAUF, dass 60 Staaten, deren Handels-\n                                                                       flotten insgesamt ungefähr 68 % der Bruttoraumzahl der\n(VkBl. 2019 S. 633)                                                    Welthandelsschifffahrt ausmachen, bis zum 7. Juli 2017\n                                                                       dem Übereinkommen beigetreten sind,\n                                                                       IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit für Gewissheit bei\n                                                                       der Anwendung des Übereinkommens und für das Ver-\n                                                                       trauen darin zu sorgen, und dadurch die Reedereien,\nNr. 130 Bekanntmachung der Entschließung                               Schiffseigner, Geschäftsführer und Schiffsbetreiber sowie\n        des Ausschusses für den Schutz der                             die Industriezweige des Schiffbaus und der Herstellung\n        Meeresumwelt MEPC.287(71), „Um-                                von Ausrüstung bei der rechtzeitigen Planung ihrer Be-\n        setzung des Ballastwasser-Überein-                             triebsabläufe zu unterstützen, und dafür einen frühen Ein-\n        kommens“, in deutscher Sprache                                 bau von Ballastwasser-Behandlungsanlagen anzuregen,\n                                                                       UNTER BERÜCKSICHTIGUNG, dass die Internationale\n                          Hamburg, den 04. September 2019\n                                                                       Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von\n                          Az.: 11-3-0\n                                                                       Schiffen Regel B-3 (Ballastwasser-Behandlung auf Schif-\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr                fen) des Übereinkommens angenommen hat, um einen\nwird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den                 reibungslosen Übergang zur Norm für die Qualität des\nSchutz der Meeresumwelt MEPC.287(71), „Umsetzung                       Ballastwassers, die in Regel D-2 beschrieben ist, zwi-\ndes Ballastwasser-Übereinkommens“, in deutscher Spra-                  schen den Jahren 2009 und 2019 sicherzustellen,\nche amtlich bekannt gemacht.\n                                                                       IN DER ERKENNTNIS, dass seit der Annahme des Über-\n                                                                       einkommens Zeit vergangen ist, was zu Ungewissheit\n                     Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft           bezüglich der Anwendung von Regel B-3 für Schiffe ge-\n                                  Post-Logistik                        führt hat und dass diese Ungewissheit durch die Anwen-\n                               Telekommunikation                       dung eines angemessenen Zeitplans für die Umsetzung\n                         – Dienststelle Schiffssicherheit –            der Regeln D-1 (Norm für den Ballastwasser-Austausch)\n                                        i. A.                          und D-2 (Norm für die Qualität des Ballastwassers) nach\n                                    K. Krüger                          Inkrafttreten des Übereinkommens gemildert werden\n                                                                       kann,\n                                                                       GESTÜTZT DARAUF, dass die Vollversammlung bei ihrer\n1\n    Alternativ können die Angaben zum Schiff waagerecht in Kästchen    achtundzwanzigsten Tagung Entschließung A.1088(28)\n    gesetzt werden.                                                    Application of the International Convention for the Control\n2\n    In Übereinstimmung mit dem Regelwerk über die IMO-Schiffsidenti-   and Management of Ships’ Ballast Water and Sediments,\n    fizierungsnummer, das mit Entschließung A.1117(39) von der Orga-   2004, angenommen hat und ihn ersucht hat die Entschlie-\n    nisation angenommen wurde.\n\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       635             Heft 18 – 2019\n\nßung einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen und\nder Vollversammlung entsprechend Bericht zu erstatten,\nNACH ERFOLGTER ZUSTIMMUNG des Entwurfs der Än-\nderungen von Regel B-3 des Übereinkommens (MEPC\n71/17, Anlage 2) bei seiner einundsiebzigsten Tagung mit\ndem Ziel der Annahme auf seiner zweiundsiebzigsten Ta-\ngung,\n1     ERSUCHT den Generalsekretär den Entwurf der\n      Änderungen von Regel B-3 gemäß Artikel 19 des\n      Übereinkommens an alle Vertragsparteien des\n      Übereinkommens und alle Mitglieder der Organisa-\n      tion gleich nach Inkrafttreten des Übereinkommens\n      weiterzuleiten;\n2     BESCHLIESST, dass die Vertragsparteien, anstelle\n      des in Entschließung A.1088(28) empfohlenen Um-\n      setzungszeitplans und trotz des in Regel B-3 des\n      Übereinkommens dargelegten Zeitplans, die geän-\n      derte Regel B-3 (MEPC 71/17, Anlage 2) gleich\n      nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens um-\n      setzen müssen, mit dem Ziel die Bildung eines dua-\n      len Vertragsregimes in dem Zeitraum zwischen dem\n      Inkrafttreten des Übereinkommens und dem Inkraft-\n      treten der geänderten Regel B-3 zu vermeiden;\n3     FORDERT die Staaten, die noch nicht dem Über-\n      einkommen beigetreten sind, MIT NACHDRUCK\n      AUF dies so bald wie möglich zu tun, in dem Ver-\n      ständnis, dass die Anforderungen der geänderten\n      Regel B-3 nach Inkrafttreten des Übereinkommens\n      umgesetzt werden;\n4     BESTÄTIGT NOCHMALS die auf seiner achtund-\n      sechzigsten Tagung getroffene Vereinbarung, die\n      im Ablaufplan der Umsetzung des Übereinkom-\n      mens enthalten ist, bezüglich der Bestimmungen\n      einer Nichtbestrafung von Vorreitern, die Ballast-\n      wasser-Behandlungssysteme eingebaut haben, die\n      nach den Richtlinien für die Zulassung von Ballast-\n      wasser-Behandlungssystemen (G8) (Entschließung\n      MEPC.174(58), die später von Entschließung\n      MEPC.279(70) ersetzt wurde) zugelassen wurden;\n5     STIMMT ZU, dass diese Entschließung die Ent-\n      schließung A.1088(28) Application of the Internatio-\n      nal Convention for the Control and Management of\n      Ships’ Ballast Water and Sediments, 2004, ersetzt.\n\n                           ***\n\n\n\n(VkBl. 2019 S. 634)\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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