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            "content": "Verkehrsblall\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                                             (VkBI)\n\n                                            INHALTSVERZEICHNI\n\n\n\n\n                                                        Amtlicher Teil\n\n   Nr.         Dat.                 VkBI 1965           Seite       Nr.         Dat.               VkBI 1965              Seite\n\n   Straßenverkehr\n                                                                          5. 1. 1965 Bekanntmachung über die Regelung\n         13. 1. 1965 Verordnung PR Nr. 13/^4 zur Ände                     des Schiffsverkehrs auf dem Landwehrkanal\n         rung der Verordnung PR Nr. 1/61 über den                         an der Potsdamer Brücke in Berlin-Tiergarten         44\n         Einheitsgebührentarif für die Rollfuhr von\n         Stückgut, Wagenladungen und Expreßgut und\n         zur   Aufhebung      von    Verordnungen     über          Seeverkehr\n         Winterzuschläge                              . . . 18\n                                                                    21    20. 12. 1964   Verordnung    zur    Änderung   der\n         13. 1. 1965 Begründung zum Zweiten Gesetz                        Funksicherheit^verordnung          . . . . . . . . 44\n         zur Sicherung des Straßenverkehrs                   20\n                                                                    22    6. 1. 1965 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung über\n   10    21. 12. 1964   Gegenseitige   Anerkennung     des                den Verkehr durch die Drehbrücke in Kleven\n         nationalen Führerscheins im Verkehr mit der                      deich                                                45\n         Republik Senegal                                    40\n                                                                    23    4. 12. 1964 Ungültigkeitserklärung verlorenge\n   11    6. 1. 1965 Vierzehnte Verordnung über Umlagen                    gangener Schiffsmeßbriefe                            46\n         und Meldebeiträge zur Deckung der Kosten\n         der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr          40     24    18. 12. 1964 Gesetz über die Küstenschiffahrt\n                                                                          vom 26. Juli 1957                                    46\n   12    28. 12. 1964 Bekanntmachung zur Verordnung\n         TSF   Nr. 11/64 .                                   41\n                                                                    Personalnachrichten\n   Binnensdiiffahrt\n\n   13    28. 12. 1964 Verordnung Nr. 25/64 über die Fest            25    22. 12. 1964 Stellenausschreibung                    46\n         setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen               26    11. 1. 1965 Personalnachrichten                      46\n         der Binnenschiffahrt vom 14. Dezember 1964\n         (FA Nr. 10/64 Frachtenausschuß für den Rhein)       41\n\n                                                                    Aufgebote\n   14    7. 12. 1964    Sdiiffahrtpolizeiliche   Anordnung\n         über die Abmessungen der Fahrzeuge und die                 26a   30. 1. 1965 Aufbietung      verlorener Kraftfahr-\n         Fahrwassertiefen auf der kanalisierten Mittel\n                                                             42\n                                                                          zeug-(Anhänger-)briefe\n         weser und auf der Aller\n                                                                    26b   301. 1. 1965 Aufbietung von verlorenen Kraft-\n   15    15. 12. 1964 Schiffahrtpolizeilidie Anordnung                    fahrzeug-(Anhänger-)scheinen und Bescheini\n         über die Regelung des Schleusenbetriebes . .        42\n                                                                          gungen über die Zuteilung amtlicher Kenn\n                                                                          zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge . 60 a-60 gg\n   16    18. 12. 1964 Verordnung über die Mindest\n         bemannung auf Verbänden von Fahrzeugen,\n         die untereinander durch Gelenkkupplungen\n         verbunden sind, und Schubverbänden auf dem\n         Main vom 18. Dezember 1964\n                                                                                      Niditamtlicher Teil\n   17    6. 1. 1965 Verordnung Nr. 26/64 über die Fest\n         setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen\n         der Binnenschiffahrt vom 18. Dezember 1964                 Zeitschriftenschau\n         (FB Nr. 14/64 Fraditenausschuß Dortmund) . .        43\n                                                                          Ubersicht                                            50\n                                                                          Auslese                                              52\n   18    5. 1. 1965 Tarif für die Schiffahrtabgaben auf\n         dem Ems-Jade-Kanal                                  44\n                                                                    Bücherschau:\n   Nachridhtliche Bekanntmachungen                                        Neuerscheinungen                                     55\n   19    14. 12. 1964 Bekanntmachung über die Sperrung                    Buchbesprechungen                                    55\n         des Schiffsverkehrs auf dem Teltowkanal im\n         Bereich der Kremnitzbrücke in Berlin-Wannsee        44      Rechtsprechung                                            57\n\n\n\n\n    19. Jahrgang                             Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1965                                        Heft 2\n\n\n\n\nVerlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.",
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            "content": "Heft 2 — 1965                                                18                               VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                             AMTLICHER TEIL\n\n\n                                                                      Großrosseln\n  Straßenverkehr                                                      Grünsfeld\n                                                                      Haaren (b. Aachen)\n                                                                      Hanau West\nNr. 8       Verordnung PR Nr. 13/64 zur Änderung                      Hechthausen\n            der Verordnung PR Nr. 1/61 über den                       Honnef (Rhein)\n                                                                      Köln-Kalk\n            Einheitsgebührentarif für die Rollfuhr von\n                                                                      Laasphe\n            Stückgut, Wagenladungen und Expreßgut\n                                                                      Laubach (Oberhess.)\n            und zur Aufhebung von Verordnungen                        Lohhof\n            über Winterzuschläge                                      Luisenthal (Saar)\n                                 Bonn, den 13. Januar 1965            Malsch\n                                 A 5 — Vmt 354/5 — 4057 Bb            Münstermaifeld\n                                                                      Neukloster (Kr. Stade)\nNachstehend wird der Wortlaut der Verordnung PR Nr.                   Neunkirchen (Saar)-Heinitz\n13/64 vom 18. Dezember 1964 bekanntgegeben.                           Preußen\nDie Verordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 242 vom 29.                  Püttlingen (Saar)\nDezember 1964 verkündet.                                              Rheydt-Mülfort\n                         Der Bundesminister für Verkehr               Saarwellingen-Nalbach\n                                     Im Auftrag                       Tamm (Württ.)\n                                   Stoltenhoff                        Urbach (b. Schorndorf)\n                                                                      Voßwinkel\n                Verordnung PR Nr. 13/64                               Wallenfels\nzur Änderung der Verordnung PR Nr. 1/61 über den Ein                  Warstade-Hemmoor\nheitsgebührentarif für die Rollfuhr von Stückgut, Wagen               Windsheim\nladungen und Expreßgut und zur Aufhebung von Ver                      Winningen (Mosel)\n            ordnungen über Winterzuschläge                            Witten-Annen Süd\n                 Vom 18. Dezember 1964\n                                                                     Wustrow (Han.)\n                                                                     werden mit allen Angaben gestrichen.\n  Auf Grund von § 2 des Preisgesetzes vom 10. April\n1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates\n                                                                  b) Neu aufgenommen werden an der der alphabeti-\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 27), zuletzt geän             sehen Reihenfolge entsprechenden Stelle die Bahn\n                                                                      höfe:\ndert durch § 37 des Gesetzes über die Investitionshilfe\nder gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundes-                                               Ortsklasse\ngesetzbl. I S. 7), wird verordnet:\n                                                                                                 Stückgut u. Expreß\n                           § 1                                                                 Wagenladungen gut\n  Die Verordnung PR Nr. 1/61 über den Einheitsgebüh                   Bad Honnef (Rhein                 3          C\nrentarif für die Rollfuhr von Stückgut, Wagenladungen                 Bad König                         1          A\nund Expreßgut vom 14. März 1961 (Bundesanzeiger Nr.\n                                                                      Bad Windsheim                     1          A\n57 vom 22. März 1961), zuletzt geändert durch die Ver\nordnung PR Nr. 3/63 zur Änderung der Verordnung PR                    Basbeck-Osten                     2          B\nNr. 1/61 über den Einheitsgebührentarif für die Rollfuhr              Beuren                            1          A\nvon Stückgut, Wagenladungen und Expreßgut vom 8. Mai                  Bielstein (Rheinl.)               2          B\n1963 (Bundesanzeiger Nr. 90 vom 15. Mai 1963), wird wie\n                                                                      Bingerbrück                       2          B\nfolgt geändert:\n                                                                      Deißlingen                        2          A\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                Dossenheim (Bergstr.)             1          A\n     „(2) Die Eisenbahn darf zu den Rollgebühren einen                Erndtebrück                       3          B\n   Zuschlag von bis 20 vom Hundert fordern, wenn zeit\n                                                                      Grefrath (b. Krefeld)             3          C\n   weilige, außergewöhnliche Verkehrserschwernisse, die\n   durch behördliche Maßnahmen oder durch schwierige                  Großsachsen Ort                   1          A\n   Gelände-, Wege- oder Witterungsverhältnisse verur                  Hamburg-Neugraben                  6         E\n   sacht sind, für die Durchführung der Rollfuhr Leistun              Heddesheim (Baden) Ort             1         A\n   gen erforderlich machen, die das übliche Maß nach\n                                                                      Heidelberg Bismarckplatz           4         C\n   Umfang und Dauer erheblich übersteigen.\"\n                                                                      Heidelberg Gbf. Oberrhein. Eisenb. 4         C\n2. Die Anlage 1 erhält die aus der Anlage zu dieser\n                                                                      Leutershausen (Baden)              1         c\n   Verordnung ersichtliche Fassung.\n                                                                      Lützelsachsen Ort                 1          A\n3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n                                                                      Mannheim-Käferthal Oberrhein.     4          C\n   a) Die Bahnhöfe                                                       Eisenb.\n        Altenbruch                                                    Mannheim Kurpfalzbrücke           4          C\n      Berg (Pfalz)\n                                                                      Mannheim-Seckenheim Ort           3          B\n      Braubach\n      Dauenhof                                                        Merkstein                         3          c\n      Deuten                                                          Neckarhausen (b. Ladenburg)       1          A\n        Duisburg-Beeck                                                Ottobrunn                        —\n                                                                                                                   C\n        Ehringshausen (Oberhess.)\n                                                                      Rosbach (Sieg)                    3          c\n        Eller (Mosel)\n        Friedrichsthal (Saar)                                         Schladern (Sieg)                  3          —\n\n\n\n\n        Fürstenhausen                                                 Steinen                           2          B\n        Gau Odernheim                                             .   Stockheim (Oberhess.)             T          A\n        Geislautern\n                                                                      Ulmen                             2          B\n        Gemmingen\n      Gleidorf                                                        Weinheim Oberrhein. Eisenb.       3          C\n      Grenzach                                                        Weißenstein (Württ.)",
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            "number": 3,
            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                          19                                                          Heft 2 — 1965\n\n\n   c) Die Einstufung der Bestellbezirke nachstehender                                      Anlage 1 zur Verordnung PR Nr. 1/61\n      Bahnhöfe wird wie folgt geändert:                                            I. Rollgebühren für Eil- und Frachtgut\n                                         Ortsklasse                 a) Stückgut und Wagenladungen bis .5000 kg wirk\n                                    Stückgut u.    Expreß-             liches Gewicht (in DM)\n                                  Wagenladungen       gut         für\n                                                                  Sen-                               in Ortsklasse\n      Aachen Nord                         5\n                                                              düngen           *\n      Aachen West                         6            —          bis kg       ^                                                   8\n      Bad Driburg (Westf.)                3            C\n                                                                   100         1,10    1,30   1,50     1,70   1,90   2,10   2,40   2,70\n      Bernhausen                           4           D\n                                                                   200        2,10     2,50   2,90     3,30   3,70   4,10   4,60   5,20\n      Brand (Rheinl.)                     —            C\n                                                                   300        3,00     3,60   4,20     4,80   5,40   6,00   6,70   7,60\n      Breitenbach (Herzberg)              —            A\n      Derschlag                           2            B           400        3,90     4,70   5,50     6,30   7,10 7,90 8,80 10,00\n      Flacht                              —            A           500        4,70     5,70   6,70     7,70   8,70 9,70 10,80 12,00\n      Flensburg                           5            C           600        5,30     6,50   7,70     8,90 10,10 11,30 12,60 14,00\n      Heidelberg-Wieblingen Ort           4            C           700        5,90     7,20 8,60 10,00 11,40 12,90 14,40 16,00\n      Heimersheim                         —            A           800        6,50     7,80 9,40 11,10 12,80 14,50 16,20 18,00\n      Hersbruck (links Pegnitz)           1            A           900        7,00     8,40 10,30 12,20 14,10' 16,00 17,90 19,80\n      Hoerstgen-Sevelen                   3            C\n                                                                  1000         7,50 9,00 11,00 13,00 15,00 17,00 19,00 21,00\n      Kalkar                              3            C\n                                                                  1250         8,75 10,50 12,50 14,50 16,50 18,50 20,50 22,50\n      Kall                                2            —\n                                                                  1500        10,00 12,00 14,00 16,00 18,00 20,00 22,00 24,00\n      Kamp-Lintfort                       4            C\n      Kiel-Hassee                         4            C          2000        12,00 14,00 16,00 18,00 20,00 22,00 24,00 26,00\n      Kiel Hbf.                          —             E          2500        14,00 16,00 18,00 20,00 22,00 24,00 26,00 28,00\n      Kiel Hgbf.                          6            —          3000        16,00 18,00 20,00 22,00 24,00 26,00 28,00 30,00\n      Kirchen                             2            A\n                                                                  4000     18,00 20,00 22,00 24,00 26,00 28,00 30,00 32,00\n      Köln-Nippes                         6            —\n                                                                  5000     20,00 22,00 24,00 26,00 28,00 30,00 32,00 34,00\n      Lichtenfels                         4            —\n      Lübeck Hbf.                         6            D\n      Lübeck-Schlutup                     4            C\n                                                              b) Wagenladungen ab 5000 kg (je angefangene 500 kg\n                                                                    des wirklichen Gewichts in DM).\n      Lübeck-TraVemünde                   4            C\n      Mülheim (Ruhr)-Speldorf             4            —           für\n                                                               Sen-                                  in Ortsklasse\n      Neumünster                          5            C\n                                                              düngen           -\n      Oberaula                            —            A          von          ^                                     6\n      Oker                                3            B\n      Orsoy                               2            C          51 an       2,00     2,20   2,40     2,60   2,80   3,00   3,20   3,40\n      Pleinfeld                            1           A      10 tan          1,90     2,00   2,20     2,40   2,60   2,80   3,00   3,20\n      Recklinghausen-Suderwich           —             C      15 tan          1,80     1,90   2,00     2,20   2,40   2,60   2,80   3,00\n      Repelen (Kr. Moers)                3             C\n                                                              Für Sendungen zwischen 5 und 10 t wird das Rollgeld so\n      Schriesheim                         2            B      lange nach dem Satz für 5 t berechnet, bis sich für 10 t\n      Schweinfurt Stadt                   5            D      nach dem 10-t-Satz ein niedrigeres Rollgeld ergibt. Das\n      Vluyn                               2            C      gilt sinngemäß auch für Sendungen zwischen 10 und 15 t.\n      Wesseling                           4            D.\n   d) Die Bezeichnung nachstehender Bahnhöfe wird wie\n      folgt geändert:                                                         II. Rollgebühren für Expreßgut (in DM)\n   M. Gladbach Hbf.   ^ in Mönchengladbach Hbf.\n   M.Gladbach am Speik in Mönchengladbach am Speik.           für Sendun                                in Ortsklasse\n                           §2                                     gen bis kg           A      B        C      D      E      F      G\n   (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün\ndung in Kraft.                                                           10            0,70   0,80     0,90   1,00   1,10   1,25   1,40\n  (2) Gleichzeitig treten die                                                          1,05\n                                                                         25                   1,20     1,35   1,50   1,65   1,85   2,10\nVerordnung PR Nr. 11/52 über Berechnung von Winter\nzuschlägen im Straßengüterverkehr vom 12. Februar 1952                   50            1,40   1,60     1,80   2,00   2,20   2,50   2,80\n(Bundesanzeiiger Nr. 41 vom 28. Februar 1952),                           75            1,75   2,00     2,25   2,50. 2,75    3,10   3,50\nVerordnung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württem                                   2,10\n                                                                     100                      2,40     2,70   3,00   3,30   3,75   4,20\nberg über die Berechnung von Winterzuschlägen im Spe\nditeursammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen                  150               2,50   2,80     3,20   3,50   3,80   4,25   4,70\nvom 19. Januar 1955 (Staatsanzeiger für Baden-Württem-                                 2,90\n                                                                     200                      3,20     3,60   4,00   4,40   5,00   5,60\nberg Nr. 7 vom 26. Januar 1955),\nAnordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirt\nschaft und Verkehr über Winterzuschläge im Spediteur          für Sendungen im Gewicht von mehr als 200 kg darf\nsammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen vom             Rollgeld erhoben werden nach dem\n10. Januar 1955 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 3 vom 15.\nJanuar 1955) außer Kraft.                                         Ortsklas\nBonn, den 18. Dezember 1964                                   sentarif für\nI A 6 — 24 88 70                                              Stückgut (1.)\n                        Der Bundesminister für Wirtschaft\n                                   In Vertretung\n                                     Langer                   (VkBl 1965 S. 18)",
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            "content": "Heft 2 — 1965                                                 20                               VkBl Amtlicher Teil\n\n\nNr. 9     Begründung zum Zweiten Gesetz zur                    durch Verhängung von Freiheitsstrafe, wo an sich eine\n          Sidlerung des Straßenverkehrs                        höhere Gelidstrafe die angemessene Rechtsfolge gewesen\n                                                               Wäre, oder durch übersdireiturig des Höchstmaßes der\n                              Bonn, den 13. Januar 1965\n                                                               Geldstrafe auf Grund einer erweiternden Auslegung des\n                              StV 2 Nr. 2005 Va/65             § 27 c StGB zu steuern gesucht. Beiden Versuchen, die\n  Nachstehend wird ein Auszug aus der amtlichen Be             Schwierigkeiten durch eine rechtlich anfechtbäre Geset-\ngründung zum Regierungöentwurf des Zweiten Gesetzes            zesausleguhg zu überwinden, ist die höchstrichterliche\nzur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November             Rechtsprechuiig jedoch entgegengetreten. Es ist deshalb\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 921) bekanntgegeben. Auf die        unerläßlich, durch Erweiterung des Rahmens der Geld\nVeröffentlichung des Gesetzes im Verkehrsblatt 1964 S.         strafe bei den Übertretungen pine den g^egenwärtigen\n589 wird Bezug genommen.                                           Verhältnissen entsprechende Strafzumessung zu ermög\n                         Der Bundesminister für Verkehr        lichen. Das muß um der Verkehrssicherheit willen auch\n                                  Im Auftrag                   auf die Gefahr hin geschehenj daß die Neuregelung im\n                                 Rautenberg                    Hinblick auf den bevorstehenden Wegfall der Übertre\n                                                               tungen, insbesondere die geplante Umstellung der großen\n    Auszug aus dar amtlichen Begründung^)                      Masse der Verkehrsübertretungeii auf Ordnungswidrig\n             zum Regierungsentwurf                             keiten, in absehbarer Zeit gegenständslos witd.\n                                                                     Der Entwurf setzt durch Änderung des § 1 Abs. 2, 3 und\n                       Artikel 1                               des § 27 Abs. 2 Nr. 2 StGB das Höchstmaß der Geldstrafe\n            Änderung des Strafgesetzbuches                     bei Übertretungen auf fünfhundert Deutsche Mark fest.\nZu Nummer 1 (§§ 1, 27 und 70) — Hödistbetrag der Geld          Damit wird dem gegenwärtigen kriminalpolitischen Be\nstrafe bei Übertretungen                                           dürfnis bei den Verkehbübertretüngen ausreichend Rech\n                                                                   nung getragen. Da diese den wäitaus größten Teil aller\n  Nach dem geltenden Recht beträgt bei Übertretungen               Übertretungen in der Praxis der Gerichte äusmachen, be\ndas Höchstmaß der Geldstrafe einhundertfünfzig Deutsche            darf es angesichts der '\\h)rübergehenden Bedeutung der\nMark. Es ist seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches          vorgeschlagenen Lösung keiner Nachprüfung im einzel\nvom 15. Mai 1871 niemals sachlich geändert, sondern inl-           nen# ob die Erweiterung des Strafrahmens auch für die\nmer nur, soweit sich cias als notwendig erwies, mit dem            Übertretungen genügt, die sich nicht auf den Straßen\njeweiligen Währungsrecht in Übereinstimmung gebracht               verkehr beziehen. Im Zusammenhang mit den Vorarbeiten\nWorden (vgl. insbesondere die Verordnung über Vermö                an dem Eiitwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafge\ngensstrafen uncf Bußen vom 6. Februar 1924 — Reichs-               setzbuch werden ohnehin sämtliche bisherigen Übertre\ngesetzbl. I S; 44). Die schon seit Jahrzphnten notwendige          tungstatbestände neu gestaltet und alsdann auch mit an\nAnpassung an die veränderten wirtschaftlichen Verhält              gemessenen Straf- oder Bußgelddrohungen versehen.\nnisse ist dagegen mit Rücksicht auf die schwebende allge\nmeine Reform des Strafrechts unterblieben. Das hängt                 Die Ändenmg des § 70, der sich mit der Vpllstreckungs-\nvor allem damit zusammen, daß die Übertretungen nach               verjährung befaßt, ist eine notwendige Folge aus der\nden Reformplänen anders als im geltenden Recht von                 neuen Abgrenzung des Übertretungsstrafrahmens.\nden übrigen Straftaten abgegrenzt oder daß sie sogar                 In Artikel 1 Nr. 1 befaßt sich der Entwurf ausschließlich\naus dem kriminellen' Strafrecht überhaupt ausgeschieden            mit den Vorschriften des A,llgempinen Teils, die das Recht\nwerden sollten. Man wollte deshalb für eine mutmaßlich             der Übertretungen betreffen. Soweit der Besondere Teil\nkurze Übergangszeit keine tiefgreifende Rechtsänderurig            und das Nebenstrafrecht einschlägige Tatbestände ent\nmehr vornehmen, die durch die geplante grundsätzliche              halten, werden deren Strafdrohungeii nach Artikel 7 des\nNeuordnung phnehin bald überholt sein würde. Wie sehr              Entwurfs umgestellt. Auf die Begründung dazu wird ver\naber das Höchstmaß der Geldstrafe für Übertretungen als            wiesen.\nunzulänglich empfunden, wurde, mag die Tatsache ver\ndeutlichen, daß schon im Vorentwurf zu einem Deutschen             Zu Nummer 2 (§ 37)—Fahrvdrbot\nStrafgesetzbuch von 1909 (§ 1 Abs. 3) eine Erhöhung auf              Die Vorschrift nimmt einen im Rahmen der Reform des\ndreihundert Mark vorgesehen w^r und daß üer im Reichs              allgemeinen Strafrechts erarbeiteten Vorschlag vorweg\ntag beratene Entwurf eines Allgemeinen deutschen Straf             (vgl. § 58 E 1962). Sie sieht als neue Nebehstrafe das dem\ngesetzbuches von 1930 (§ 380) darüber hinaus eine Erhö             Täter neben der Hauptstrafe aufzuerlegende Verbot vor,\nhung auf fünfhundert Mark für angmessen hielt. Auch das            Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art für die\nHöchstmaß der Geldbuße bei Ordnungswidrigkeitea hat                Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten zu führen\nder Bundesgesetzgeber auf eintausend Deutsche Mark in              (Fahrverbot). Damit wird in das Strafensystem eine neue\nder Erkenntnis festgesetzt, daß dazu die Geldstrafe bei            Rechtsfolge eingeführt, die einem dringenden Bedürfnis\nÜbertretungen nicht im rechten Verhältnis stand (vgl. die          der Praxis entspricht. Sie ermöglicht die nach den Vor- ,\nBegründung zu § 6 des Entwurfs eines Gesetzes über                 Schriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42 m\nOrdnungswidrigkeiten .— Drucksache Nr. 2100 der 1.                 StGB) nicht zulässige kurzf;ristige Ausschaltung eines\nWahlperiöde). Der E 1962 sieht die Kategorie der Über              Fahrzeugführers aus dem Kraftverkehr und ist als bloßer\ntretungen nicht mehr vor. Üiese sollen irri Einführungsge          Denkzettel auf schuldhaft begangene Verkehrszuwider\nsetz zum Strafgesetzbuch entweder in Vergehen oder in              handlungen gedacht. Der kriminalpolitische Zweck des\nOrdnungswidrigkeiten umgewandelt werden. Mit Rück                  Fahrverbots erschöpft sich also darin, den Täter vor dem\nsicht auf diesen Plan könnte es naheliegen, auch im gegen          Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl dafür zu ver\nwärtigen Zeitpunkt auf eine Erweiterung des Strafrah               mitteln, was es bedeutet, vorübergehend ohne Führer\nmens der Übertretungen zu verzichten und deren end                 schein zu sein. Aus dem Zusammenhang/mit § 42 m StGB\ngültige Beseitigung abzuwarten. Dem steht aber ein                 ergibt sich, daß die Nebiensträfe im allgemeinen nur ge\ndringendes kriminalpolitisches Bedürfnis im Verkehrs               genüber solchen Tätern in Frage kommt, die sich durch\nstrafrecht entgegen. Infolge der in der Einleitung zu              die Tat nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahr\ndieser Begründung näher dargelegten besorgniserregen               zeugen erwiesen haben. Gegenüber ungeeigneten Kraft\nden Entwicklung der Verhältnisse auf den Straßen einer\nseits und der -Hebung des Wohlstandes bei zahlrei                  fahrern muß die Maßregel der Entziehung der Fahr\n                                                                   erlaubnis —im wesentlichen nach denselben Grundsätzen,\nchen Bevölkerungsgruppen andererseits sind die Gerichte            die schon der geltende § 42 m StGB vorsieht — angeord\nnicht mehr in der Lage, alle Verkehrszuwiderhandlungen\n                                                                   net werden. Daneben ist für ein Fahrverbot in der Regel\nausreichend wirksam zu ahnden: Besondets bei Tätern in             kein Raum, weil es die Entziehung nicht sinnvoll ergän\nguten wirtschaftlichen Verhältnissen reicht das Höchstmaß          zen könnte. Ganz ausgeschlossen ist das Fahrverbot\nder Geldstrafe von einhundertfünfzig Deutsche Mark oft\n                                                                   jedoch neben der Entziehung nicht. So könnte es etwa\nbei weitem nicht aus, um die Strafe überhaupt fühlbar              erwogen werden, wenn der Richter die Fahrerlaubnis\nzu machen. Diesem übelstand haben einzelne Geridite\n                                                                   entzieht, von der Sperre aber bestimmte Arten von\n 1) Die hier abgedruckten Erläuterungen sind der Begründung        Kraftfahrzeugen ausnimmt (§ 42 n Abs. 2 StGB i. d. F.\nzu dem v0n der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines         des Entwurfs); hier hätte das zusätzliche Fahrverbot den\nZweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs (Druck\nsache IV/651) entnommen. Auf die von den Gesetzgebungs             Sinn, den Täter für eine kurze Zeit auch von der Füh\norganen beschlossenen Änderungen des Entwurfs ist in Fuß           rung der Kraftfahrzeuge auszuschließen, auf die sich die\nnoten besonders hingewiesen worden.                                Sperre nicht bezieht. Allerdings werden Fälle einer sol",
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Auch das\nEntwurf deshalb ausschließlich nach dieser Tätergruppe           zwingt den Richter dazu, den unterschiedlichen Voraus\ngerichtet.                                                       setzungen der beiden Rechtseinrichtungen wesentliche\n                                                                 Bedeutung beizumessen und sie in der Praxis scharf ge\n  Ob überhaupt die Möglichkeit einer kurzfristigen Aus\n                                                                 geneinander abzugrenzen.\nschaltung vcm Kraftfahrern aus dem Verkehr eröffnet\nwerden soll, war in den vorbereitenden Beratungen zur              E)er Entwurf hat das Fahrverbot als Nöbenstrafe\nStrafrechtsreform umstritten. Ausgangspunkt für die wi           ausgeschaltet, weil bei dieser Rechtsform am ehesten\nderstreitenden Meinungen war die Überlegung, daß auf             sachgemäße Grundsätze für seine Verhängung und die\ndie Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht              Bemessung der Verbotsfrist herausgearbeitet werden\nverzichtet werden kann. Soweit ein Täter zum Führen              können. Die Einführung einer entsprechenden Maßregel\nvon Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, muß dies zwangs              wäre schoii aus dogmatischen Gründen nicht unbedenk\nläufig zu einem länger dauernden Verlust der Fahrer              lich. Da das Fahrverbot vor allem nachlässige und leicht\nlaubnis führen; denn ein im Zeitpunkt der Entscheidung           sinnige Kraftfahrer zur Vorsicht mahnen soll, kann es\nbestehender Eignungsmangel kann im allgemeinen nicht             nicht an enge Voraussetzungen, wie etwa dßn Mangel\ndurch eine nur flüchtig wirkende Maßnahme behoben                der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen oder die\nwerden. Die Befürworter des Fahrverbots glauben nun,             Gefährlichkeit des Täters für die Sicherheit des Straßen\ndaß ohne eine Ergänzung der Maßregel durch die Mög               verkehrs, anknüpfen. Es muß vielmehr schon zulässig\nlichkeit kurzfristiger Ausschaltung aus dem Verkehr              sein, wenn es nach dem Sachverhalt sinnvoll ist, dem\nnicht' auszukommen sei. Für die Hebung der Verkehrssi            Täter eine solche fühlbare Warnung zu erteilen. Wollte\ncherheit ist es in der Tat wichtig, nicht nur die ungeeig        man das Fahrverbot nicht als Nebenstrafe, sondern als\nneten Kraftfahrer auszuschalten, sondern schon diejeni           Maßregel ausgestalten, so würde seine Anwendung im\ngen, die lediglich in vorwerfbarer Weise versagt haben,          Einzelfall häufig daran scheitern, daß es nicht als „not\nnachdrücklich auf dem Gebiete warnen zu könhen, das              wendiges\" Mittel zur Erreichung eines rechtlich aner\nmit ihrem Versagen in unmittelbarem Zusammenhang                 kannten Zweckes angesehen und daher als Maßregel\nsteht. Durch eine solche Möglichkeit wird voraussichtlich        der Sicherung und Besserung auch nicht gerechtfertigt\nnicht nur das allgemeine Bewußtsein für die tatsächliche         werden könnte. Diese Schwierigkeiten werden vermieden,\nBedeutung der ini Kraftverkehr zu erfüllenden Pflichten          wenn das Fahrverbot Nebenstrafe wird. Hinzu kommt,\ngestärkt, sondern auch mancher Kraftfahrer rechtzeitig           daß bei dem Wegfall des Anknüpfungspunktes der Eig\nund wirksam darüber belehrt, daß er in Gefahr steht,             nung die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung\ndurch weitere Verkehrsverstöße seine Eignung zum Füh             eher sachefitsprechende und gerechte Ergebnisse erwarten\nren von Kraftfahrzeugen einzubüßen. Unter diesem Ge              lassen als irgendein ariderer Maßstab, der sich im Gesetz\nsichtspunkt kann deshalb eine fühlbare verkehrserziehe           mir schwer verdeutlichen ließe.   Der Entwurf überläßt\nrische Wirkung des Fahrverbots erwartet werden. Auch             fiie Anwendung der Nebenstrafe dem pflichtmäßigen\nin zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen ist die             Ermessen des Gerichts; denn es kann nicht nach allge\nMöglichkeit kurzfristiger Entziehung der Fahrerlaubnis           meinen Gesichtspunkten entschieden werden, ob im Ein\noder Wegnahme des Führerscheins in verschiedener                 zelfall die Strafzwecke, zu denen hier namentlich auch\nrechtlicher Ausgestaltung vorgesehen. Die Gegner des             die Verhütung von Straftaten im Kraftverkehr gehört,\nFahrverbots fürchten jedoch die naheliegende Gefahr,             besser durch eine Hauptstrafe allein oder durch deren\ndaß die Gerichte in einem nicht vertretbaren Umfang in           Verbindung mit der Nebenstrafe des Fahrverbots er\ndie neue Nebenstrafe ausweichen könnten, wenn zwar               reicht werden können.\nder Eignungsmangel unter dem Gesichtspunkt der Ver                 Die Rechtsnatur des Fahrverbots als einer Nebenstrafe\nkehrssicherheit kaum geleugnet werden kann, die Maß        wird dadurch zweifelsfrei herausgearbeitet, daß es in den\nregel aber mit ihrer Sperre von mindestens sechs Mona      Abschnitt „Strafen\" eingestellt und ausdrücklich nur\nten den Täter aus wirtschaftlichen Gründen, etwa weil      neben Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zugelassen wird.\nvon der Fahrerlaubnis seine berufliche Existenz abhängt,   Gegenüber Jugendlichen kann es jedoch auch neben Er\nbesonders hart treffen ■zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA\n                         vmrde. Es ist anerkannten Rechts, ziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln verhängt werden.\ndaß Erwägungen wirtschaftlicher Rücksichtnahme für die     Das ergibt sich aus § 8 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes.\nFrage der Eignung des Täters unbeachtlich sind. Gleich     Im Gegensatz zur Maßregel der Entziehung der Fahrer\nwohl wirken sie sich nach den Erfahrungen der Praxis       laubnis hat die Anordnung des Fahrverbots nicht den\nnicht selten im Einzelfall aus, weil dem Richter der Ent   Verlust der durch die Verwaltungsbehörde erteilten Er\nschluß zur Anordnuiig der Maßregel um so schwerer fallen   laubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge. Das\nwird, je tiefer sie in die Lebensstellung des Betroffenen  gerichtliche Verbot bewirkt lediglich, daß der Täter inner\neingreift. Solcher Rücksichtnahme, die für die Verkehrs    halb des festgesetzten Zeitraumes von seiner Fahrerlaub\nsicherheit eine schwerwiegende Gefahr ist, wird durch      nis keinen Gebrauch machen darf. Diese unterschiedliche\ndie Nebenstrafe des Fahrverbots zusätzlicher Raum gege     rechtliche Gestaltung ergibt sich aus den verschiedenen\nben; denn sie bietet die^ bisweilen willkommene Mög        Voraussetzungen und der zeitlichen Dauer der beiden\nlichkeit des Ausweichens in eine mildere Maßnahme, die           Rechtsinstitute. Während es bei einem Kraftfahrer, der\nsich dann allerdings später oft als Fehlschlag erweisen          wegen seines Eignungsmangels für längere Zeit kein\nwir?!. Dieser Gefahr sucht dey Entwurf auf zwei Wegen            Kraftfahrzeug führen durfte, sinnvoll und aus verkehrs\nentgegenzuwirken. Der wirksamere besteht darip, daß              politischen Gründen geradezu geboten ist, daß die Ver\nbei der Entziehung der Fahrerlaubnis eine Anzahl schwe           waltungsbehörde nach Ablauf der Sperre die Vorausset\nrer Verkehrszuwiderhandlungen aufgeführt wird, die               zungen für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis unter\nkraft Gesetzes den Eignungsmangel des Täters begrün              allen nach dem Straßenverkehrsrecht maßgebenden Ge\nden, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles              sichtspunkten prüft, wäre ein entsprechendes Verfahren\ndiese Annahme ausschließen (vgl. § 42 m Abs. 2 StGB i.           gegenüber einem geeigneten Kraftfahrer, der lediglich\nd. F. des Entwurfs und die Begründung dazu) ®).'Der Rich         durch eine kurzfristige Maßnahme gewarnt wurde, sach\nter muß also bei den in dem Katalog des § 42 m Abs.              lich unberechtigt und auch aus Gründen der Verwaltungs\n2 StGB aufgeführten Taten zunächst in einer rechtlich            vereinfachung nicht zu verantworten.\nnachprüfbaren Weise darlegen, welche besonderen Um\nstände es rechtfertigen, den Täter im Gegensatz zu dem              Nach Absatz 1 setzt die Verhängung des Fahrver\nallgemeinen Bewertungsmaßstab des Gesetzes noch für              botes voraus, daß der Täter bei oder im Zusammenhang\ngeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen zu halten, ehe           mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Ver\ner sich überhaupt mit der Nebenstrafe des Fahrverbots            letzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers eine\nbefassen kann. Das ist für einen erheblichen Teil der in         Straftat begangen hat. Damit wird eine Beziehung der\nder Praxis vorkommenden Fälle eine wirksame Siche                Tat zum Kraftverkehr vorausgesetzt, die. ohne sachlichen\nrung gegen das Eindringen von Erwägungen wirtschaftli            Unterschied auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis\ncher Rücksichtnahme, die hier aus dem Spiel bleiben müs          nach geltendem Recht und nach dem Entwurf (vgl. Artikel\nsen. Außerdekn hat der Entwurf beim Fahrverbot das               1 Nr. 3) erforderlich ist. Sie soll die Anwendung dieser\n                                                                 besonderen Nebenstrafe auf Taten beschränken, bei de",
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            "content": "Heft 2 — 1965                                                22                                VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\nist, dem Täter das Führen von Kraftfahrzeugen zu ver                Das Fahrverbot bezieht sich nur auf den Straßenver\nbieten. Wegen der Auslegung der einzelnen Merkmale                kehr. Dieser Begriff ist hier in demselben Sinne zu ver\ndieser Voraussetzung kann auf die Rechtsprechung und              stehen wie in dem geltenden § 315 a Abs. 1 StGB. Er\ndas Schrifttum zu § 42 m StGB verwiesen werden.                   betrifft, wie die Rechtsprechung inzwischen geklärt hat,\n  Der Entwurf hat bewußt davon abgesehen, das Fahrver             nur den Verkehr auf Wegen und Plätzen, die dem öffent\nbot an weitere sachliche Voraussetzungen zu knüpfen.              lichen Verkehr dienen.\nDas würde seine Anwendung in der Praxis in nicht ver                Der zeitliche Rahmen des Fahrverbots reicht von einem\ntretbarer Weise erschweren und diese dem Kampf gegen              Monat bis zu drei Monaten. Er ist mit Rücksicht auf die\ndie Unfälle im Straßenverkehr dienende Waffe stumpf               Zweckbestimmung der Nebenstrafe und auf die gebotene\nmachen. Das Fahrverbot muß* eine möglichst bewegliche             eindeutige Abgrenzung gegenüber der Entziehung der\nund dem Einzelfall anpassungsfähige Rechtsfolge sein.             Fahrerlaubnis eng gehalten worden. Dem wird vor allem\nVor allem muß vermieden werden, daß die Gerichte über             das Höchstmaß der Verbotsfrist von drei Monaten gerecht.\ndie Feststellung der Verkehrsstraftat und die Abgren              Auch das Mindestmaß von einem Monat entspricht prak\nzung gegenüber der Entziehung der Fahrerlaubnis hin               tischen Bedürfnissen; eine kürzere Verbotsfrist wäre\naus wesentliche sachliche Voraussetzungen prüfen müs              in der Regel für den Betroffenen so wenig fühlbar, daß\nsen. Diese könnten ihrer Natur nach nur unbestimmt sein           die Nebenstrafe ihre Aufgabe, den Täter nachhaltig vor\nund würden deshalb zahlreiche Ansatzpunkte für Rechts             dem Rückfall zu warnen, nicht hinreichend erfüllen\nmittelrügen bieten. Das stände aber im Widerspruch zu             könnte.\ndem Zweck der neuen Nebenstrafe, die der Tat möglichst              Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils\nauf dem Fuße folgen und von den Gerichten mit Nach                wirksam (Absatz 3 Satz 1). Ein von einer deutschen\ndruck angewendet werden soll, um das Rechts- und Ver              Behörde erteilter Führerschein wird nach Eintritt der\nantwortungsbewußtsein der Verkehrsteilnehmer zu stär              Rechtskraft bis zum Ablauf der Verbotsfrist amtlich ver\nken. Der Gesetzgeber wird seiner Verpflichtung, auch              wahrt (Absatz 3 Satz 2). Das gilt auch, wenn das Fahr\nauf diesem Gebiet des Strafrechts alles Notwendige zur            verbot auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen be\nHebung der Verkehrssicherheit zu tun, nur gerecht, wenn           schränkt ist. In diesen Fällen erteilt die Verwaltungsbe\ner eine einfache und wirksame Rechtsfolge zur Verfü               hörde, wenn kein Hinderungsgrund entgegensteht, für\ngung stellt, deren Anordnung im Einzelfall nicht mit              die Dauer des Verbots einen Ersatzführerschein, aus\nrechtlichen Schwierigkeiten belastet ist. Nur unter dieser        dem die Beschränkung ersichtlich ist. Das wird im Ent\nVoraussetzung kann erwartet werden, daß die Gerichte              wurf nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber aus den\nvon ihr in dem nach den gegenwärtigen VerkehrsVerhält             allgemeinen Grundsätzen, die für die Erteilung von Er\nnissen gebotenen Umfang Gebrauch machen. Schließlich              satzführerscheinen maßgebend sind. Der Bundesminister\nkönnen auch keine rechtsstaatlichen Einwendungen dage             für Verkehr wird darüber bei Inkrafttreten der Vorschrif\ngen erhoben werden, daß der Entwurf nur auf das Er                ten über das Fahrverbot ausdrückliche Bestimmungen\nfordernis einer nach bestimmten Gesichtspunkten abge              erlassen, um .eine einheitliche Praxis der Verwaltungs\ngrenzten Verkehrsstraftat abstellt. Da es sich hier um            behörden zu gewährleisten. Durch die vorgesehene Rege\neine besondere Strafe handelt, die im Hinblick auf ihre           lung wird erreicht, daß dem Verurteilten nach Ablauf der\nKurzfristigkeit keinen tieferen Eingriff in die Rechts            Verbotsfrist der ursprünglich ausgestellte Führerschein\nstellung des Täters bewirkt als die zugleich angedrohte           ausgehändigt werden kann, ohne daß daraus ein Hinweis\nFreiheitsstrafe, braucht sie auch nicht an engere Voraus          auf die Nebenstrafe ersichtlich ist. Um sicherzustellen,\nsetzungen geknüpft zu werden als diese. Es ist Aufgabe            daß sich der Täter nach Rechtskraft des Fahrverbots nicht\nder Gerichte, durch sachgemäße Anwendung der Grund                der Ablieferung seines Führerscheins entzieht, bestimmt\nsätze über die Strafbemessung diejenigen Einzelfälle              Absatz 4 Satz 1, daß die Verbotsfrist erst von dem Tage\nauszuwählen, in denen die Verhängung des Fahrver                  an gerechnet wird, an dem die amtliche Verwahrung des\nbots der Erreichung der Strafzwecke dient und kriminal            Führerscheins beginnt. Dadurch verlängert sich das Fahr\npolitisch zweckmäßig ist.                                         verbot um die. Zeit, in der sich der Führerschein nach\n  Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so               Rechtskraft nicht in Verwahrung befunden hat. Damit\nkann das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge jeder oder einer           wird dem Verurteilten der Anreiz genommen, die Her\nbestimmten Art ausgesprochen werden. Im allgemeinen               ausgabe seines Führerscheins durch rechtswidriges Ver\nwird das Gericht die Nebenstrafe nicht auf bestimmte              halten zu hintertreiben. Angesichts dieser Rechtslage\nArten von Kraftfahrzeugen beschränken, weil ein Versa             ist allerdings das Gericht zu einer Belehrung des Ver\ngen im Kraftverkehr regelmäßig Rückschlüsse auf das               urteilten verpflichtet, damit die Verbotsfrist nicht unbe\nFühren von Kraftfahrzeugen schlechthin nahelegt und               gründet zu dessen Lasten verlängert wird, überdies wird\neine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten meist               durch § 463 b Abs. 1 StPO i. d. F. des Artikels 2 Nr. 11 des\nden Zweck der Nebenstrafe vereiteln oder mindestens               Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme des Führerscheins\nbeeinträchtigen würde. Im Einzelfall können die Ver               geschaffen. — Wird der Führerschein auf Grund einer\nhältnisse jedoch auch anders liegen. Darüber ist in der           vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § III. a\nBegründung zu § 42 n Abs. 2 StGB i. d. F. des Entwurfs,           StPO oder einer Maßnahme nach § 94 StPO bereits amt\ncier bei der Entziehung der Fahrerlaubnis abweichend vom          lich verwahrt, so ändert sich mit der Rechtskraft des\ngeltenden Recht zuläßt, von der Sperre bestimmte Arten            Urteils lediglich der Rechtstitel für die weitere Verwah\nvon Kraftfahrzeugen auszunehmen. Näheres dargelegt.               rung mit der Folge, daß die Verbotsfrist sofort beginnt.\nAuf diese Ausführungen wird verwiesen. Unter bestimm              Hat der Verurteilte keine Fahrerlaubnis und kommt\nten Arten von Kraftfahrzeugen sind jeweils solche zu              damit dem Fahrverbot praktische Bedeutung nur für\nverstehen, auf die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Straßen-            Kraftfahrzeuge zu, deren Führung ohne Fahrerlaubnis\nverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) die Fahrerlaubnis              zulässig ist (vgl. ciazu § 4 StVZO), so kann ein Führer\nbeschränkt werden kann. Jedoch sind auch die Kraft                schein nicht in Verwahrung genommen werden. Mangels\nfahrzeuge einbezogen, für die es nach den geltenden               eines anderen Anknüpfungspunktes muß hier die Ver\nverkehrsrechtlichen Vorschriften einer Fahrerlaubnis nicht        botsfrist vom Tage der Reditskraft an gerechnet wer\nbedarf (vgl. dazu § 4 StVZO). Nachdem Artikel 2 Nr. 5             den; das ist in der Fassung des Absatzes 4 Satz 1 klar\nder Verordnung zur Änderung von Vorschriften des                  gestellt. Nach Absatz 4 Satz 2 wird in die Verbotsfrist\nStraßenverkehrsrechts vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl.           die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf\nI, S. 485) das Erfordernis der Fahrerlaubnis auf Klein            behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wor\nkrafträder aller Art und auf Fahrräder mit Hilfsmotor             den ist. Dadurch soll verhindert werden, daß das kurz\nerstreckt hat, ist die praktische Bedeutung der führer            fristige Verbot mit einer Anstaltsverwahrung, insbeson\nscheinfreien Kraftfahrzeuge für den Verkehr erheblich             dere der Verbüßung der in derselben Sache verwirkten\ngemindert worden. Schon aus diesem Grunde besteht                 Freiheitsstrafe, zusammentrifft und damit seine vorbeu\nkein Bedürfnis, sie aus dem Anwendungsbereich des                 gende Wirkung einbüßt. — Zu der Frage, welche vor\nFahrverbots auszunehmen. — Soweit der Entwurf davon               ausgegangenen Zeiten auf das Fahrverbot angerechnet\nspricht, daß die Führung von Kraftfahrzeugen jeder oder           werden können, enthalten § 60 Abs. 2 StGB und § 450\neiner bestimmten Art verboten werden kann, so soll                Abs. 3 StPO i. d. F. des Entwurfs nähere Vorschriften.\ndamit nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden, das            Auf die Begründung zu diesen Vorschriften wird ver\nVerbot auch auf mehrere Fahrzeugarten zu erstrecken.              wiesen.\nDie angegebene einschränkende Auslegung ist weder                   Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1\naus sprachlichen Gründen geboten, noch wäre sie mit               enthalten Sondervorschriften für den Fall, daß der Täter",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                           23                                             Heft 2 — 1965\n\n\n\ngeltenden Vorschriften im Inland Kraftfahrzeuge führen             dienen, die Wirksamkeit der Maßnahme zu erhöhen und\ndarf, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein             Unklarheiten zu beseitigen, die sich bei der Auslegung\nFührerschein erteilt worden ist. Es handelt sich dabei um      des geltenden Rechts ergeben haben. Hervorzuheben ist\naußerdeutsche Kraftfahrzeugführer, denen diese Befugnis        jedoch, daß der begrenzte Wirkungsbereich der Maßregel\nvorübergehend zusteht, wenn sie einen von einer zustän         durch die neue kriminal- und verkehrspolitisch bedeutsa\ndigen, aber nichtdeutschen Stelle ausgestellten internatio     me Nebenstrafe des Fahrverbots eine wichtige Ergänzung\nnalen Führerschein haben oder wenn sie eine ausländische       erfährt. Darüber ist in der Begründung zu Artikel 1 Nr. 2\nErlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweisen            Näheres ausgeführt.\n(§ 4 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeug           Daß der Entwurf an der Entziehung der Fahrerlaubnis\nverkehr vom 12. November 1934 — Reichsgesetzbl. I, S.          als einer strafgerichtlichen Maßnahme festhält, beruht\n1137 — in der jetzt geltenden Fassung). Ihnen gegenüber        vor allem auf den durchaus günstigen Erfahrungen, die\nist das Fahrverbot nur zulässig, wenn die Tat gegen            seit der Einführung der Maßregel gesammelt worden\nVerkehrsVorschriften verstößt. Diese Beschränkung dient        sind. Die Gerichte, die durch Anordnung der engültigen\nder Erfüllung des Artikels 24 Abs. 5 des von der Konfe         oder der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis schon\nrenz der Vereinten Nationen für Straßen- und Kraftver          im Jahre 1953 nicht weniger Fahrzeugführer aus dem\nkehr im Jahre 1949 beschlossenen internationalen Ab                Kraftverkehr ausgeschaltet haben als die Verwaltungs\nkommens über den Straßenverkehr, dem die Bundesre                  behörden in jedem vergleichbaren Zeitraum vorher, ha\npublik Deutschland voraussichtlich beitreten wird. Danach          ben angesichts der wachsenden Verkehrsdichte und Unfall\nkann im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten dem                  häufigkeit zunehmend entschlossener von der Maßregel\nFahrzeugführer das Recht, von einem nationalen oder            Gebrauch gemacht und dadurch die Gesamtzahl der Ent\ninternationalen Führerschein Gebrauch zu machen, nur           ziehungen in den letzten Jahren ständig gesteigert. Bei\naberkannt werden, wenn der Führer eine Zuwiderhand             Berücksichtigung der Anfangsschwierigkeiten, die erfah\nlung gegen VerkehrsVorschriften begangen hat, die nach         rungsgemäß mit jeder grundlegenden Rechtsänderung\nder Gesetzgebung des betroffenen Vertragsstaates den           verbunden sind, kann das unbedenklich als ein Erfolg\nEntzug des Führerscheins zur Folge haben kann. Eine                gewertet werden, der allein schon einen erneuten tiefen\nentsprechende Vorschrift enthält das geltende Recht                Eingriff in das geltende Recht verbietet. Hinzu kommt\nbereits für die Entziehung der Fahrerlaubnis in § 42 m             aber, daß sich die für die Einführung der Maßregel\nAbs. 1 Sat? 2 StGB. Sie bezieht sich dort allerdings nur       im Jahre 1952 ausschlaggebend gewesenen Gesichtspunkte\nauf „Inhaber ausländischer Fahrausweise\". Die anders               nach den bisherigen Erfahrungen der Praxis als zutref\nartige Beschreibung des erfaßten Personenkreises im            fend erwiesen haben. Es ist eine Forderung der Gerech\nEntwurf bewirkt keine ins Gewicht fallende sachliche           tigkeit, daß der Richter in einer Verkehrssache nicht\nÄnderung der Rechtslage, sondern nur eine Anpassung an             nur über die Strafe, sondern auch über die Entziehung\ndie Gegebenheiten des internationalen Kraftfahrzeugver             der Fahrerlaubnis entscheiden kann. Da der Strafe auch\nkehrs. Da nach den §§ 5, 12a und 72 StVZO i. d. F. der         Sicherungsaufgaben zukommen, werden Strafart und Straf\nVerordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßen-          maß häufig davon abhängen, ob daneben die den Täter\nverkehrsrechts vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I                 regelmäßig schwer treffende Entziehung angeordnet wird.\nS 485) die Fahrräder mit Hilfsmotor und die Kleinkraft             Bliebe im Strafverfahren ungewiß, ob die Maßregel durch\nräder mit Wirkung vom 1. April 1961 oder spätestens                die zuständige Verwaltungsbehörde angeordnet wird, so\nvom 1. Januar 1962 führerscheinpflichtig sind, dürfte          könnte der Richter nicht beurteilen, ob und in welchem\nes unvermeidlich sein, außerdeutschen Fahrzeugführern,         Umfang die Sicherungsfunktion der Strafe durch die Ent\ndie in ihrem Heimatstaat keiner Fahrerlaubnis bedürfen,        ziehung der Fahrerlaubnis übernommen werden kann.\ndas Führen solcher Fahrzeuge im Inland ohne besonderen             Auch ist aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit der\nFahrausweis zu gestatten. Sie sind damit nicht Inhaber             Aufwand eines besonderen VerwaltungsVerfahrens nicht\neines ausländischen Fahrausweises, genießen aber gleich        zu verantworten, wenn der Richter ohnehin zum Zwecke\nwohl die Vorrechte des internationalen Abkommeps von               der strafrechtlichen Beurteilung eine Klärung des Sach\n1926. Die gegenüber dem geltenden Recht veränderte                 verhalts vornehmen muß.\nFassung dient deshalb ciazu, auch diese Gruppe von                   Der Entwurf läßt auch die rechtliche Ausgestaltung der\nFahrzeugführem zu erfassen. Der nach Absatz 3 Satz 3               Entziehung als einer Maßregel der Sicherung und Besse\nvorgeschriebene Vermerk des Fahrverbots im ausländi            rung unberührt. In Wissenschaft und Praxis ist verein\nschen Fahrausweis kann danach immer nur dann erfol             zelt die Forderung erhoben worden, die Maßnahme in\ngen, wenn der Täter einen solchen Fahrausweis über             eine Strafe umzugestalten, weil sie von den Verurteilten\nhaupt besitzt. Auch soweit Absatz 4 Satz 1 den Beginn          regelmäßig als schweres Strafübel empfunden werden\nder Verbotsfrist bis zur Eintragung des Vermerks hinaus        müsse, bei ihrer Anordnung auch Gesichtspunkte der\nschiebt, ist er nur anwendbar, wenn ein ausländischer          Vergeltung zu berücksichtigen. Der Entwurf macht sich\nFahrausweis vorhanden ist. Andernfalls beginnt die             diese Forderung nicht zu eigen. Soweit es sich darum\nVerbctsfrist sofort mit der Reditskraft des Urteils. >         handelt, ob ein Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen\n  Zuwiderhandlungen gegen das Fahrverbot sind nach             ungeeignet ist — sei es wegen körperlicher Unzuläng\n§ 24 StVG i. d. F. des Entwurfs mit Strafe bedroht (vgl.       lichkeit oder ungenügender Übung, sei es wegen charak\nArtikel 4 Nr. 5 und die Begründung dazu). Der Ent              terlicher Mängel —, darf für Art und Umfang der Maß\nwurf enthält außerdem eine Anzahl verfahrensrechtlicher        regel nicht die Schwere des Unrechts und der Schuld, son\nFolgerungen aus der Einführung des Fahrverbots. Auf            dern die Größe der vom Täter für den Verkehr ausgehen\ndie Neufassung von § III a Abs. 5 Satz 2, § 232 Abs. 1         den Gefahren maßgebend sein. Daran ändert die Tat\nSatz 1, § 233 Abs. 1 Satz 1, § 407 Abs. 2, § 413 Abi^. 2, §    sache nichts, daß Unrecht und Schuld häufig als Indiz für\n450 Abs. 3 und § 463 b StPO durch Artikel 2 des Entwurfs       den Eignungsmangel herangezogen werden müssen und\nwird verwiesen. Bei der Berechnung der Gerichtskosten          daß die Maßregel vom Täter als Strafübel empfunden\nbleibt das Fahrverbot außer Ansatz. Das hängt ^amit            wird. Beide Gesichtspunkte treffen auch für andere Maß\nzusammen, daß nach dem. Gerichtskostengesetz vom 26.           regeln, z. B. die Sicherungsverwahrung, zu. Es geht aber\nJuli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 941) für Nebenstrafen     bei ungeeigneten Fahrzeugführern gerade nicht darum,\nnicht vermögensrechtlicher Art keine besonderen Gebüh          eine zusätzliche Strafe zu verhängen, d. h. deren kom\nren erhoben werden.                                            plexe Wirkungen durch Vergeltung des schuldhaft began\nZu Nummer 3 (§§ 42 m bis 42 p) — Entziehung der Fahr           genen Unrechts und durch Verfolgung weiterer general-\nerlaubnis                                                      oder spezialpräventiver Zwecke zu erzeugen. Hier kommt\n  Auch die Vorschriften der Nummer 3 nehmen ein                es vielmehr darauf an, ohne Rücksicht auf Unrecht und\nwichtiges Vorhaben der allgemeinen Strafrechtsreform           Schuld jeden ungeeigneten Fahrzeugführer so lange aus\nvorweg (vgl. §§ 99 bis 100a E 1962). Sie befassen sich         dem Kraftverkehr auszuschalten, als er voraussichtlich\nmit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese ist als Maß        dessen Anforderungen nicht gewachsen sein wird. Das ist\nregel der Sicherung und Besserung erst vor einigen             eine unabdingbare Forderung der Verkehrssicherheit. Daß\nJahren durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenver           der Maßregel unter den Gesichtspimkten der Gerechtig\nkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832)         keit imd der Verhältnismäßigkeit gewisse Grenzen ge\nin das allgemeine System der Maßregeln des Strafrechts         setzt sind, gilt allgemein für das ganze Maßregelrecht\neingefügt worden. Der Entwurf schlägt keine grundsätz          und ist keine besondere Eigenart der Strafe. Es gilt so\nliche Reform dieser Rechtseinrichtung vor. Er beschränkt       gar für die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Ver",
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Nach dem Wortlaut des § 42\nstände Maßstab für die Anordnung der Entziehung und                 in Abs. 1 StGB können die Gerichte die Fahrerlaubnis nur\ndie Dauer der ihr folgenden Sperre sein würde. Das kann             entziehen, wenn der Täter allgemein zum Führen von\nbei der Nebenstrafe des Fahrverbots, bei der es an einem            Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Entziehung hat dann\nanderen brauchbaren Anknüpfungspunkt fehlt, hingenom                stets den Verlust der Fahrerlaubnis schlechthin zur Folge.\nmen werden und ist dort auch wegen der Kurzfristigkeit              Sie ergreift die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen von\ndes Eingriffs sinnvoll (vgl. die Begründung zu Artikel 1            Fahrzeugen, zu deren Führung der Täter befugt ist. Das\nNr. 2). Die Einwendung, der mit der Entziehung verfolgte            schließt zugleich auch den Verlust der Fahrerlaubnis zur\nZweck, Eindruck auf den Kraftfahrer zu machen, damit er             Fahrgastbeförderung ein. Aus dieser Rechtslage folgt,\nsich in Zukunft den Verkehrsregeln füge, sei ein typi               daß die gerichtliche Entziehung nicht auf die Fahrerlaub\nscher Strafzweck und deshalb ausschließlich der Strafe\n                                                                    nis zur Fahrgastbeförderung beschränkt werden kann mit\nzugehörig, ist unzutreffend. Die Warnung des Täters für             der Begründung, daß dem Täter nur die Eignung zur\n                                                                    Fahrgastbeförderung fehle. In solchen Fällen kann nur\ndie Zukunft ist ein spezialpräventiver Zweck, der zwar\n                                                                    die Verwaltungsbehörde tätig werden. Um deren Ein\nbei der Strafe regelmäßig vorkommt, der ebenso aber                 greifen während eines schwebenden strafgerichtlichen\nauch, weil er die Besserung des Täterin erstrebt, bei den\n                                                                    Verfahrens nicht zu erschweren, ist eine Änderung des\nMaßregeln denkbar ist.                                              § 4 StVG vorgesehen. Auf Artikel 4 Nr. 1 und die Begrün\nZu § 42 HL — Entziehung der Fahrerlaubnis                           dung dazu wird verwiesen.\n  Absatz 1 ist eng an das geltende Recht angelehnt.\nSoweit er Änderungen vorsieht, haben sie ausschließlich               Absatz 2 bringt eine bedeutsame Fortentwicklung\ngesetzestechnische Bedeutung. Das gilt vor allem für das            des geltenden Rechts^). Während dieses die Beurteilung\nErfordernis der Verurteilung „zu einer Strafe\", auf das             der Frage, ob der Täter sich durch die Tat als ungeeignet\nder Entwurf verzichtet, weil es entbehrlich ist. Im Bereich         zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, dem\ndes allgemeinen Strafrechts ist eine Verurteilung regel             Ermessen des Richters überläßt, schränkt der Entwurf\nmäßig zugleich eine Verurteilung zu Strafe, so daß ein              dieses Ermessen in einem wichtigen Bereich durch eine\nBedürfnis, die Verhängung einer Strafe zur besonderen               gesetzliche Richtlinie ein, die der Verstärkung des Kamp\ngesetzlichen Voraussetzung zu machen, nicht besteht.                fes gegen die Verkehrsgefahren dient. In dem Katalog\nIm Jugendstrafrecht sind dagegen durch das besondere                des Absatzes 2 wird eine Anzahl von Tatbeständen des\nErfordernis der Bestrafung bei den Erziehungsmaßregeln              Verkehrsstrafrechts, die zum Teil durdi weitere erschwe\nund Zuchtmitteln und bei dem Schuldspruch nach § 27 des             rende Merkmale ergänzt sind, aufgezählt. Die Begehung\nJugendgerichtsgesetzes Schwierigkeiten entstanden, die              dieser Taten soll den Täter grundsätzlich ungeeignet\nvon der Rechtsprechung nur zum Teil behoben worden                  erscheinen lassen, Kraftfahrzeuge zu führen. Der Ent\nsind. Die vorgeschlagene Neufassung macht diese Schwie              wurf geht dabei von der Überlegung aus, daß die aufge\nrigkeiten gegenstandslos und hat zugleich die erwünschte            führten Zuwiderhandlungen in der Regel einen solchen\nNebenwirkung, daß die seltenen Fälle des Absehens von               Grad des Versagens oder der Verantwortungslosigkeit\nStrafe in den Anwendungsbereich der Maßregel einbezo                des Täters offenbaren, daß damit zugleich auch dessen\ngen werden. Außerdem stellt die Fassung des Absatzes 1              Eignungsmangel feststeht. Nur wenn besondere Umstände\nabweichend vom geltenden Recht ausdrücklich klar, daß               vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schwe\ndie Entziehung' der Fahrerlaubnis nicht nur bei einer               ren und gefährlichen Verstoß in einem anderen Licht\nVerurteilung und bei erwiesener Zurechnungsunfähigkeit              erscheinen lassen als den Regelfall öder die nach der Tat\ndes Täters, sondern auch dann in Frage kommt, wenn                  die Eignung günstig beeinflußt haben, ist für die selb\nein Freispruch wegen nicht auszuschließender Zurech                 ständige richterliche Beurteilung des Eignungsmangels\nnungsunfähigkeit geboten ist. Diese Klärung ist wegen               Raum. Als solche besonderen Umstände kommen nament-\ndes vorübergehenden Schwankens in der Reditsprechung                    Die Begründung zu Absatz 2 geht von folgender Fassung\neinzelner Gerichte zweckmäßig. Es sei jedoch bemerkt,               des Regierungsentwurfs aus:\ndaß sii daraus kein Hinweis für die Auslegung des § 330              „(2) Ist die mit Strafe bedrohte Handlung in den Fällen des\na StGB (Volltrunkenheit) ergibt, wo der Fall nicht auszu            Absatzes 1 ein Vergehen\nschließender Zurechnungsunfähigkeit ebenfalls eine be               1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c),\ndeutsame Rolle spieltI der Entwurf hat diese letztere               2. der Verkehrsflucht (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wis\nVorschrift in den Rahmen der sofort durchzuführenden                sen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht\n                                                                    unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeu\nReform nicht einbezogen. — Schließlich umschreibt Absatz            tender Schaden entstanden ist, oder\n1 das Erfordernis des Eignungsmangels in einer Weise,               3. der Volltrunkenheit (§ 330 a), die sich auf eine der mit\ndie vom geltenden Recht geringfügig abweicht. Die bis               Strafe bedrohten Handlungen nach den Nummern 1 oder 2\nherige Fassimg „wenn er sich durch die Tat als ungeeig              bezieht,\nnet erwiesen hat\" läßt die Auslegung zu, daß es für die             so ist der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahr\n                                                                    zeugen anzusehen, wenn nicht besondere Umstände die An\nFeststellung des Eignungsmangels im Gegensatz zur                   nahme ausschließen.\"\nRechtslage bei allen anderen Maßregeln nicht auf den                 Die Fassung des Gesetzes unterscheidet sich vom Regierungs\nZeitpunkt der Entscheidung, sondern auf den der Tat an              entwurf in zwei Punkten:\nkomme. Die letzte Auslegung würde dem System der                    a) der Katalog des Absatzes 2 ist durch den Tatbestand der\n                                                                    Trunkenheit im Verkehr (§ 316 n. F.) erweitert worden;\nMaßregeln der Sicherung und Besserung widersprechen.                b) die Formel über den Eignungsausschluß am Ende des Ab\nSie soll durch die Neufassüng verhindert werden. Im                 satzes ist geändert worden.\nübrigen sei darauf hingewiesen, daß Absatz 1 als Er                  Die Änderung zu a) ist auf Vcirschlag des Vermittlungsaus-\nkenntnisgrundlage für die Frage, ob die Entziehung im               scihusses, den der Bundesrat angerufen hatte, vorgenommen\nEinzelfall geboten ist, nicht die Persönlichkeit des Täters,        worden. Zur Begründung hatte der Bundesrat (Drucksache\n                                                                    IV/2431) aufgeführt:\nsondern nur die begangene Tat erwähnt. Das steht in                  „Nach der seit Jahren gefestigten Rechtsprechung der Ge\nÜbereinstimmung mit dem geltenden Recht. Dadurch soll               richte wird bei der Trunkenheit im Verkehr, die nach gelten\nzum Ausdruck kommen, daß sich die Beurteilung des Eig               dem Recäit nur eine Übertretung ist, der Täter in der über\nnungsmangels auf die begangene Tat und darüber hinaus               wiegenden Anzahl der Fälle als ungeeignet zum Führen\n                                                                    eines Kraftfahrzeuges angesehen; der Entzug der Fahrerlaub\ngrundsätzlich nur auf diejenigen Züge der Persönlichkeit            nis ist deshalb die Regel. Im Hinblicik auf die Gefährlichkeit\ndes Täters stützt, die mit der Tat irgendwie zusammen               der Trunkenheit im Verkehr und der ständigen Zunahme\nhängen. Es wird also auch künftig im allgemeinen eine               des Delikts darf dieser Praxis nicht dadurch entgegengetreten.\n                                                                    werden, daß der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr nicht\nsorgfältige Abwägung aller Umstände, welche die Persön              in den Katalog des § 42 m Abs. 2 aufgenommen wird, zumal\nlichkeit des Täters mit einbezieht, unerläßlich sein. Nur           die Gefährlichkeit dieses Tatbestandes im Gesetz dadurch\nist eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, die               anerkannt worden ist, daß der Tatbestand zum Vergehen er\n                                                                    hoben worden ist.\nsich auf alle ihre Eigenschaften erstreckt, weder geboten            Die Bedenken gegen die im Gesetz vorgesehene Fassung\nnoch überhaupt zulässig.                                            werden nicht durch die Einführung der Nebenstrafe des\n  Im Zusammenhang mit Absatz 1 wird noch auf eine                   Fahrverbots ausgeräumt; dieses ist kein ausreichendes Äqui",
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Sie hätte ein angesichts der gegenwärtigen\nwerden konnte. Insgesamt muß die Annahme besonderer                 Verkehrsverhältnisse nicht vertretbares Erstarren    der\nUmstände auf seltene Ausnahmen beschränkt bleiben;              Praxis und eine gefährliche Schwächung des Kampfes\ndas ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang und aus                    gegen ungeeignete Kraftfahrer zur Folge. Für die Durch\ndem Erfordernis, daß die Umstände die Überzeugung               setzung des Grundsatzes, daß außerhalb des Absatzes 2\ndes Gerichts von der fortbestehenden Eignung des Tä             keine gegenüber dem geltenden Recht strengeren An\nters begründen müssen. — Die vorgeschlagene Neuerung            forderungen an den Eignungsmangel gestellt werden\nist mit dem Wesen der Entziehung der Fahrerlaubnis als          dürfen, werden notfalls die Rechtsmittelgerichte mit Nach\neiner Maßregel der Sicherung und Besserung vereinbar.               druck zu sorgen haben. Dabei wird Wert darauf zu legen\nDer Entwurf macht,sich nur die unbestreitbare Erfahrungs            sein, daß die Eignung vor allem bei den Tätern gründlich\ntatsache zunutze, daß bestimmte gefährliche Verhaltens              nachgeprüft wird, die gehäuft kleinere Verkehrszuwider\nweisen schon für sich allein die Feststellung rechtfertigen^    handlungen begehen. In den vorbereitenden Beratungen\n                                                                zu dem Entwurf ist erwogen worden, in dem Katalog des\nder Täter sei für die Teilnahme am Kraftverkehr unge                Absatzes 2 auch den Fall aufzunehmen, daß der Täter\neignet. Indem er solches Verhalten abstrakt umschreibt          innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Tat eine be\nund die Möglichkeit von Ausnahmen im Einzelfall ein             stimmte Zahl von Verkehrszuwiderhandlxmgen — ganz\nräumt, gibt er dem Richter im Grunde nur einen Ausle            gleich welcher Art und Schwere — begangen hat. Davon\ngungshinweis für den Begriff der Eignung und damit zu               ist nur deshalb abgesehen worden, weil durch eine solche\ngleich eine festere Führung durch das Gesetz. Die prakti            Vorschrift wahrscheinlich die Grenze einer im Gesetz\nsche Bedeutung des Absatzes 2 liegt vor allem darin,                möglichen Schematisierung überschritten würde und weil\ndaß bei Vorliegen seiner Voraussetzungen die sonst erfor            es ohnehin offen zutage liegt, daß die gehäufte Begehung\nderliche Gesamtabwägung der Umstände, die für oder                  von kleinen Verkehrsverstößen die Eignung zur Teil\ngegen die Eignung des Täters zum Führen von Kraft                   nahme am Kraftverkehr in Frage stellt.\nfahrzeugen sprechen, unterbleibt und daß an ihre Stelle               Absatz 3 entspricht sachlich dem geltenden Recht\ndie Prüfung der Frage tritt, ob ausnahmsweise besondere         (§ 42 m Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StGB). Die Änderung\nGründe die Annahme der Eignung rechtfertigen. Wich              des Gesetzeswortlauts hat nur technische Bedeutung.\ntig ist die Vorschrift aber auch deshalb, weil sie einen\nGesichtspunkt für den allgemeinen Bewertungsmaßstab             Zu § 42 n — Sperre\nerkennen läßt, den der Entwurf für die Eignung zum                Die Vorschrift regelt die als Folge der Entziehung nach\nFühren von Kraftfahrzeugen zugrunde legt. Das dürfte            § 42 m StGB anzuordnende Sperre für die Erteilung einer\neiner größeren Einheitlichkeit der Rechtsprechung förder        neuen Fahrerlaubnis. Sie hält in A b s a t z 1 am geltenden\nlich sein.                                                      Recht insoweit fest, als sie dem Gericht die Pflicht auf\n  Unter den mit Strafe bedrohten Handlungen, die im                 erlegt, zugleich mit der Entziehung zu bestimmen, daß für\nSinne der vorstehenden Ausführungen den Eignungsman             die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder für\ngel in der Regel begründen, führt § 42 m Abs. 2 an erster       immer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Der\nStelle die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c              von verschiedener Seite erhobenen Forderung, das Min\nStGB 1. d. F. des Artikels 1 Nr. 6 an. Hier handelt es sich     destmaß der Sperre herabzusetzen, hat der Entwurf —\ndarum, daß der Täter infolge Alkoholeinflusses, infolge         abgesehen von der einem praktischen Bedürfnis ent\neiner auf anderen Ursachen beruhenden Fahruntüchtigkeit         sprechenden Neuregelung in Absatz 4, Absatz 5 Satz 2\noder durch bestimmte, grob verkehrswidrig und rück              und Absatz 6 — nicht entsprochen. Dadurch würde das\nsichtslos begangene Fahrfehler eine konkrete Verkehrs\n                                                                    Wesen der Entziehung als einer Maßregel der Sicherung\n                                                                    und Besserung emstlich in Frage gestellt und im unteren\ngefahr herbeiführt. Der Tatbestand der Straßenveirkehrs-\ngefährdung erfaßt besonders gefährliche und verhältnis\n                                                                Bereich in Wahrheit eine strafähnliche Maßnahme ge\n                                                                schaffen. Da der Entwurf für diesen Bereich die Neben\nmäßig häufig    vorkommende Pflichtverletzungen        von      strafe des Fahrverbots (Artikel 1 Nr. 2) zur Verfügung\nFahrzeugführern im fließenden Verkehr, die der Entwurf          stellt, trägt er dem kriminalpolitischen Bedürfnis nach\naus diesem Grunde mit einer im Vergleich zu den übri            kurzfristiger Ausschaltung von Fahrzeugführern aus dem\ngen Verkehrszuwiderhandlungen erheblich verschärften            Kraftverkehr ausreichend Rechnung. Unter diesem Ge\nStrafe bedroht. Es ist deshalb berechtigt, ihnen die Wir        sichtspunkt ist deshalb eine Herabsetzung des Mindest\nkung beizulegen, daß sie im allgemeinen die Eignung             maßes der Sperre nicht geboten. Sie würde auf der an\ndes Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschlie             deren Seite aber eine schwere Gefahr für die Wirksam\nßen. — Als nächsten Tatbestand führt Absatz 2 die Ver           keit der Strafrechtspflege überhaupt heraufbeschwören;\nkehrsflucht nach § 142 StGB unter der Voraussetzung             denn wenn durch allgemein zu niedrige Festsetzung der\nauf, daß der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem           Sperrfristen ungeeignete Kraftfahrer nicht genügend lange\nUnfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt           vom Kraftverkehr femgehalten werden, ist die Sicherheit\nworden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden               der Allgemeinheit gefährdet und der unerläßliche nach\nentstanden ist. Insoweit handelt es sich um einen Sach          haltige Eindmck auf den jeweils betroffenen Kraftfahrer\nverhalt, der nach der Rechtsprechung zum geltenden              nicht mehr gewährleistet. Die Herabsetzung des Mindest\nRecht schon nahezu ausnahmslos mit der Entziehung der           maßes der Sperre würde einer solchen Schwächung der\nFahrerlaubnis beantwortet wird; Seine Aufnahme in den               Maßregel Vorschub leisten. — Satz 2 des Absatzes 1\nKatalog dient deshalb nur dazu, einen in der Praxis             ^ieht die selbständige Anordnung der Sperre vor, wenn\nerarbeiteten Wertmaßstab im Gesetz zu verankern. —              der Täter keine Fahrerlaubnis hat, im übrigen aber die\nAls letzter Tatbestand wird schließlich die Volltrunken         Voraussetzungen des § 42 m StGB vorliegen. Die Frage,\nheit nach § 330 a StGB genannt, soweit sie sich auf             ob jn solchen Fällen eine Sperre verhängt werden darf,\neine andere in dem Katalog aufgeführte Tat bezieht. Da          war im geltenden Recht lange umstritten. Die vor\nnach muß die in trunkenem Zustand begangene Rausch              geschlagene Lösung entspricht den Ergebnissen der\ntat die Merkmale einer der Nummern 1 oder 2 des                 höchstrichterlichen Rechtsprechung; sie ist auch angemes\nAbsatzes 2 erfüllen. Mit dieser Begrenzung ist die Auf          sen, weil Gründe der Gerechtigkeit und der Gleichheit\nnahme der Volltrunkenheit aus Gründen der Logik gebo            gegen eine unterschiedliche Behandlung von Tätern mit\nten; sie bedarf deshalb keiner näheren Begründung. —            und ohne Fahrerlaubnis sprechen. Es würde sich vor allem\n                                                                vom Standpunkt der Betroffenen nicht begründen lassen,\n  Liegen im Einzelfall die Voraussetzungen des Absat            warum die Sperrwirkung nur bei Tätem eintritt, denen\nzes 2 nicht vor, so ist die Eignungsfrage ebenso wie im         eine wirksame Fahrerlaubnis entzogen wurde.\ngeltenden Recht auf Grund einer Würdigung der Tat und             Absatz 2 enthält gegenüber dem geltenden Recht\nder mit ihr zusammenhängenden Züge der Täterpersönlich          eine bedeutsame Änderung. Er gestattet dem Gericht,\nkeit zu prüfen. Dabei kann der aus dem Zusammenhang                 von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen\nder Beispielsfälle erkennbare Bewertungsmaßstab nur             auszunehmen, wenn besondere Umstände die Annahme",
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            "content": "Heft 2—1965                                                  26                                VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\ngefährdet wird. An dieser Regelung wird deutlich, daß der     terlichen Mängeln beruhende Entziehung in jedem Falle\nEntwurf in Übereinstimmung mit dem geltenden Ver              gebührend berücksichtigen werden.\nkehrsrecht (§ 4 des Straßenverkehrsgesetzes) die teil               Die Absätze 4 bis 6 sollen einen bedeutsamen\nweise Entzienung einer Fahrerlaubnis nicht zuläßt. Diese      Mangel des geltenden Rechts beheben. Dieses bietet\nwird vielmehr, wenn die Voraussetzungen des § 42 m            keine Handhabe, die Zeit einer vorläufigen Entziehung\nStGB vorliegen, stets vollständig entzogen und mit der        der Fahrerlaubnis (§ Iii a StPO) oder einer Verwahrung,\nRechtskraft des Urteils endgültig hinfällig. Daran muß        Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins\nschon aus Gründen aer Einheitlichkeit des strafrechtlichen    (§ 94 StPO) auf die Sperre nach Absatz 1 anzurechnen.\nund des verwaltungsrechtlichen Entziehungsverfahrens          Das hat die mißliche Folge, daß in bestimmten Fällen\nfestgehalten werden. Im allgemeinen wird nun das Ge           alle, auch die unverschuldeten Verzögerungen eines\nricht auch die Sperre auf die Erteilung einer neuen Fahr      Rechtsmittelverfahrens zu Lasten des Betroffenen gehen.\nerlaubnis schlechthin erstrecken, weil der Eignungsmangel     Die im Entwurf vorgeschlagene Neuordnung beruht auf\neines Täters, der durch eine Straftat offenbar wird, regel    folgenden Gesichtspunkten:\nmäßig auf charakterlichen Unzulänglichkeiten beruht, die\nsich — von Ausnahmen abgesehen — bei der Führung                Solange es im Strafverfahren dem Tatrichter möglich\nvon Kraftfahrzeugen jeder Art auswirken können. Gleich            ist, nach Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Vor\nwohl kommen V erkehrszuwiderhandlungen vor, die auf               aussetzungen die Sperre dem in der Hauptverhandlung\neinem charakterlichen Versagen in einem abgegrenzten              hervorgetretenen Sicherungsbedürfnis anzupassen, be\nBereich beruhen und bei denen der Wirksamkeit der Maß\n                                                                  steht eine Notwendigkeit der Anrechnung einer vor\nregel kein Abbruch geschieht, wenn von der Sperre be              läufigen Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer Ver\nstimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen wer                 wahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führer\nden. Gedacht ist dabei etwa an Berufskraftfahrer, deren           scheins nicht; denn weil es auf den Grad des Eignungs\nUnZuverlässigkeit nur bei der Führung von Krafträdern             mangels im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ankommt,\naußerhalb ihres Dienstes zutage tritt, oder an Landwirte,         ist der Tatrichter nicht gehindert, bei der Bemessung der\ndie zwar ihren Trecker unbeanstanclet führen, aber der            Sperre auf die Tatsache Rücksicht zu nehmen, daß der\nVersuchung nicht widerstehen, nach Feierabend ein                 Täter schon eine mehr oder weniger lange Zeit aus dem\n                                                                  Kraftverkehr ausgeschaltet war. Zu Schwierigkeiten\nschnelles Fahrzeug in angetrunkenem Zustand zu be\nnutzen. Dabei versteht der Entwurf unter „bestimmten\n                                                                  kommt es nur, w6nn sich die vorläufige Maßnahme schon\nArten von Kraftfahrzeugen\" solche, auf die nach § 5               so erheblich ausgewirkt hat, daß eine Sperre von minde\nAbs. 1 Satz 2 StVZO die Fahrerlaubnis beschränkt werden\n                                                                  stens sechs Monaten nicht mehr gerechtfertigt erscheint.\nkann. — Die Frage, ob die gleiche Auflockerung der                Mit Rücksicht darauf, daß die vorläufige Maßnahme in\nSperre auch für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis           ihren tatsächlichen Wirkungen der endgültigen weit\nunter bestimmten Bedingungen (z. B. Beschränkungen der            gehend entspricht, lassen sich diese Schwierigkeiten in\nErlaubnis auf bestimmte Zeiten, Ortschaften oder Gebiete)\n                                                                  der Weise beheben, daß das Mindestmaß der Sperre um\nvorgesehen werden muß, ist geprüft und verneint worden.           die Zeit verkürzt wird, in der die vorläufige Maßnahme\nDas Bedürfnis nach einer solchen Auflockerung ist bisher          wirksam war (Absatz 4 Satz 1, Absatz 6). Innerhalb dieses\nnur ausnahmsweise in praktischen Fällen hervorgetreten,           erweiterten Rahmens kann der Tatrichter die Sperre nach\n                                                                  dem jeweiligen kriminalpolitischen Bedürfnis festsetzen,\nin denen die vollständige Sperre das nach den Umständen\nnotwendige Maß der dem Täter aufzuerlegenden Be                   das sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ergibt. Aller\nschränkungen überstieg. In der Regel handelt es sich um           dings sieht der Entwurf eine Verkürzung des Mindest\nRücksichten auf die wirtschaftliche Einbuße, die dem Täter\n                                                                  maßes der Sperre auf einen Zeitraum von weniger als\n                                                                  drei Monaten nicht vor (Absatz 4 Satz-2). Er gibt damit\naus dem umfassenden Verbot erwachsen kann. Gerade\n                                                                  der Auffassung Ausdruck, daß es nicht dem Sinn des\ndie Möglichkeit, die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis\nunter bestimmten Bedingungen zu gestatten, birgt die              Gesetzes entspricht, einen Täter als ungeeignet zum\nschwerwiegende Gefahr, daß in einem nicht übersehbaren            Führen von Kraftfahrzeugen zu bezeichnen, zugleich aber\nUmfang hintergründige wirtschaftliche Erwägungen für              die alsbaldige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zuzu\n                                                                  lassen. Das würde mit dem Wesen der Maßregel nur\ndie Anwendung der Maßregel bedeutsam werden. Um\ndieser Gefahr willen, die eine Beeinträchtigung des               schwer in Einklang zu bringen sein und zugleich einen\n                                                                  vermeidbaren Verwaltungsaufwand zur Folge haben. In\nSchutzes der Allgemeinheit zur Folge haben kann, ist von\n                                                                  solchen Fällen kann der Richter den Zweck einer etwa\nder Möglichkeit einer weitergehenden Auflockerung der\n                                                                  noch sinnvollen kurzfristigen Ausschaltung des Täters\nSperre abgesehen worden.\n                                                                  aus dem Kraftverkehr besser durch ein Fahrverbot er\n                                                                  reichen. — Absatz 4 gilt für das Verfahren des Tatrichters\n   Absatz 3 sieht, abweichend vom geltenden Recht,                sowohl im ersten Rechtszug als auch in der Berufungs\neine Erhöhung des Mindestmaßes der Sperre auf ein Jahr            instanz. Dabei wird die Auffassung zugrunde gelegt, daß\nvor, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor          das Verbot der Schlechterstellung nach § 331 StPO —\nder Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden              abgesehen von der Frage, ob es für Maßregeln der Siche\nist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Sperre           rung und Besserung überhaupt gilt — den Berufungs\nzusammen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach                richter mindestens nicht daran hindert, die Sperre im\n§ 42 m StGB oder nach Absatz 1 Satz 2 selbständig aus             Rahmen der Entscheidung des Erstrichters zu bemessen,\ngesprochen worden ist. Daß die vorausgegangene Maß                selbst wenn er dabei die Zeit der vorläufigen Entziehung\nregel Rechtskraft erlangt haben muß, bedarf keiner be             der Fahrerlaubnis oder der Verwahrung, Sicherstellung\nsonderen Hervorhebung. Durch diese Verschärfung sollen            oder Beschlagnahme des Führerscheins, die nach dem\ndie Kraftfahrer erfaßt werden, die sich wiederholt als            Urteil verstrichen ist, nicht zugunsten des Täters berück\nungeeignet erwiesen haben und bei denen erfahrungs                sichtigt. Dieses Ergebnis, das im Interesse der Sicherheit\ngemäß nur tiefgreifende Beschränkungen ausreichen, um             des Straßenverkehrs erwünscht ist, steht nicht im Wider\nsie zu einem verkehrsmäßigen Verhalten zu zwingen.                spruch zum Wortlaut des § 331 StPO; dessen Änderung\nDer Entwurf führt in Absatz 3 nicht den Fall auf, daß dem         ist deshalb nicht erforderlich.\nTäter innerhalb der angegebenen Frist bereits einmal die\nFahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde entzogen                  Nach Verkündung des letzten tatrichterlichen Urteils\nworden ist. Das hängt damit zusammen, daß die Ver                 ist die Rechtslage grundsätzlich anders zu beurteilen als\nwaltungsbehörde die Entziehung überwiegend wegen                  in der Tatsacheninstanz. Im Revisionsverfahren und im\nkörperlicher oder geistiger Mängel ausspricht und daß             Falle der Zurücknahme eines Rechtsmittels können die\ndemgegenüber die Entziehung wegen charakterlicher                 tatsächlichen Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr\nMängel, die allein die Erhöhung des Mindestmaßes der              geprüft werden. Würde hier die Sperre erst vom Zeit\nSperre rechtfertigen könnte, zurücktritt. Auch wirken bei         punkt der Rechtskraft an berechnet, so wäre die Zeit der\nEntziehungen durch die Verwaltungsbehörde nicht selten            tatsächlichen Ausschaltung des Täters aus dem Kraftver\nverschiedenartige Gründe zusammen, die nur in ihrer               kehr Von den Zufälligkeiten des weiteren Verfahrens\nGesamtheit eine tragfähige Grundlage für die Entschei             abhängig. Da aber die Sperre nach dem Sicherungsbedürf\ndung bilden. Wegen dieser Unsicherheit der Abgrenzung             nis im Zeitpunkt des letzten Urteils in der Tatsachen\nverzichtet der Entwurf darauf, die vorausgegangene ver            instanz bemessen wird, entspricht es der Gerechtigkeit,\nwaltungsbehördliche Entziehung zum zwingenden Grund               dem Täter diese Grundlage zu erhalten, bis es zu einer\nder Verschärfung der Sperre zu machen. Er geht dabei              Aufhebung des Urteils und damit zu erneuter Entscheidung\nallerdings von der Voraussetzung aus, daß die Gerichte            des Tatrichters kommt. Bei diesem Ausgangspunkt er",
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            "content": "VkBl.Amtlicher Teil                                         27                                               Heft 2 — 1965\n\n\n\nmit der Rechtskraft des Urteils beginnt, die Zeit einer      Zu Nummer 4 (§ 60) — Anrechnung der vorläufigen\nwegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung der        Entziehung der Fahrerlaubnis\nFahrerlaubnis oder Verwahrung, Sicherstellung oder Be          Die Vorschrift ermöglicht die ganze oder teilweise An\nschlagnahme des Führerscheins einzurechnen, soweit sie       rechnung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis\nnach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die      (§ III a StPO) oder einer Verwahrung, Sicherstellung\nder Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststel       oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 StPO) auf\nlungen letztmals geprüft werden konnten (Absatz 5            das Fahrverbot. Da das Fahrverbot als Nebenstrafe aus\nSatz 2, Absatz 6).                                           gestaltet ist (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 2),\n  Die in den Absätzen 4 bis 6 vorgeschlagene Regelung        entspricht es sowohl den theoretischen Grundsätzen als\nvermeidet eine Vorschrift, die nach dem Vorbild des § 60     auch den Erfordernissen der Gerechtigkeit und Billigkeit,\nStGB eine Anrechnung der Dauer der vorläufigen Maß           die Anrechnung der im Hinblick auf eine drohende Ent\nnahmen auf die Sperre vorsieht. Eine solche Vorschrift       ziehung der Fahrerlaubnis getroffenen vorläufigen Maß\nwäre aus dogmatischen Gründen bedenklich, weil sie die       nahmen auf das Fahrverbot zu ermöglichen. Für die\nAnordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung         Frage, welche Gesichtspunkte im Einzelfall für die An\nauch mit Wirkung für die Vergangenheit voraussetzt.          rechnung maßgebend sind, wird weitgehend die Recht\nDas stände aber in einem unlösbaren Widerspruch zur          sprechung über die Anrechnung von Untersuchungshaft\nRechtsnatur der Maßregeln, die ausschließlich in die Zu          verwertet werden können.\nkunft gerichtet sind.                                          Wird nach einer vorläufigen Entziehüng der Fahr\n  Absatz 7 läßt in Anlehnung an den geltenden § 42 m         erlaubnis oder einer. Verwahrung, Sicherstellung oder\nAbs. 4 StGB eine Aufhebung der Sperre vor Ablauf der         Beschlagnahme des Führerscheins die endgültige Ent\nim Urteil bestimmten Frist zu, wenn sich Grund zu der        ziehung der Fahrerlaubnis angeordnet, so ist § 60 Abs. 2\nAnnahme ergibt, daß der Täter zum Führen von Kraft           StGB nicht anwendbar. Für diesen Fall gelten die beson\nfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Damit werden —         deren Vorschriften des § 42 n Abs. 4 bis 6 StGB i. d. F.\nabweichend vom geltenden Recht, das insoweit zu Zwei         des Entwurfs. Auf die Begründung dazu wird verwiesen.\nfeln Anlaß gegeben hat — die Voraussetzungen der vor         Zu Nummer 5 (§ 94) — Strafschärfung bei\nzeitigen Aufhebung der Sperre mit denen der Entziehung       staatsgefährdender Absicht\nder Fahrerlaubnis voll zur Deckung gebracht. Um zu ver\n                                                                   Die Vorschrift hat nur technische Bedeutung. Sie paßt\nhindern, daß die Gerichte die Erteilung einer neuen Fahr         den § 94 Abs. 1 StGB an die unffer Nummer 6 vorge\nerlaubnis häufig schon nach Ablauf kürzester Zeiträume           schlagene Neufassung der §§ 315 ff. StGB an.\ngestatten und dadurch die sichernde Wirkung der Maß\nregel allgemein gefährden, schließt die Vorschrift außer         Zu Nummer 6 (§§ 315 bis 316) — Verkehrsgefährdung\ndem die vorzeitige Aufhebung der Sperre vor Ablauf                 Die Vorschriften über Verkehrsgefährdung\nihrer gesetzlichen Mindestfrist aus. Bei der Berechnung      sind gegenüber dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur\ndieser Mindestfrist sind die Vorschriften des Absatzes 5     Sicherung des Straßenverkehrs aus der 3. Wahlperiode\nSatz 2 und des Absatzes 6 zu berücksichtigen.                unter folgenden Gesichtspunkten grundlegend umgestal-\n                                                                 ter worden:\n                                                                   In den §§ 315 bis 316 wird das für die Gefährdung\nZu § 42 o — Internationaler Kraftfahrzeugverkehr             des       Verkehrs        in   allen     Verkehrsarten\n                                                             (Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr) vorgesehenen\n  Um der besseren Übersicht willen faßt der Entwurf an\ndieser Stelle die besonderen Vorschriften zusammen, die\n                                                             Programm der großen Strafrechtsreform — mit Ausnahme\nfür die Entziehung der Fahrerlaubnis im internationalen          des Tatbestandes der Trunkenheit im Verkehr (§ 316\nKraftfahrzeugverkehr gelten. Absatz 1 Satz 1 ersetzt             StGB i. d. F. des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur\nden geltenden § 42 m Abs. 1 Satz 2 StGB. Er ist diesem           Sicherung des Straßenverkehrs aus der 3. Wahlperiode ®)\ngegenüber aus den Gründen erweitert, die bei § 37 Abs.2          -—verwirklicht. Mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der\nStGB i. d. F. des Artikels 1 Nr. 2 dargelegt sind.               Vorlage hatte sich der frühere Entwurf darauf beschränkt,\nAbsatz 1 Satz 2 klärt die Wirkung einer Entziehung               in den Tatbestand der Transportgefährdung nach § 315\nder Fahrerlaubnis gegenüber außerdeutschen Kraftfahr             StGB nur insoweit einzugreifen, als das im Hinblick auf\nzeugführern, die im Inland ohne einen von einer deut             die Neuregelung des Straßenverkehrsrechts zwingend\nschen Behörde erteilten Führerschein fahren dürfen. In           war. Dabei wurde, um die Verabschiedung der Novelle\ndiesen Fällen kann die Entziehung nicht den Verlust der          nicht zu gefährden, eine Anzahl unbegründeter Unter\nvon einer ausländischen Behörde erteilten Erlaubnis zum          schiede und Spannungen in den Tatbeständen der Ver\nFühren von Kraftfahrzeugen bewirken, weil das als Ein            kehrsgefährdung in Kauf genommen. Auch konnten einige\ngriff in fremde Hoheitsrechte rechtlich unzulässig wäre.         im E 1960 bereits vorgesehene Neuerungen nicht ver\nEs kommt nur die Wirkung eines Verbots in Betracht,              wirklicht werden, weil sie eine einheitliche Gestaltung\nwährend der Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen,           für den Gesamtbereich der Verkehrsgefährdung voraus\nfür die es im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis         setzten und ohne eine wesentliche Erweiterung des zu\nbedarf. Die vorgeschlagene Fassung stellt eine Doppeltes         regelnden Rechtsstoffes nicht durchführbar waren. Nach\nklar: Während der Sperre verliert der außerdeutsche              dem für den vorliegenden Entwurf die Zeitnot, in der sich\nKraftfahrzeugführer seine besonderen Befugnisse aus der          die entsprechende Vorlage in der letzten Wahlperiode\nVerordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr             befand, weggefallen ist, empfiehlt es sich, das Gebiet der\nvom 12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1137 mit             Verkehrsgefährdung einheitlich zu ordnen und es voll\nzahlreichen späteren Änderungen); er darf deshalb Kraft          ständig — allerdings vorbehaltlich des Strafensystems —\nfahrzeuge, die nach den Vorschriften der StVZO führer-           auf den Stand zu bringen, der nach den Plänen für die\nscheinpfli^tig sind, im Inland nicht führen. Außerdem            Gesamtreform des Strafrechts vorgesehen ist. Wegen\ndarf ihm während der Sperre von einer deutschen Be               des inneren Zusammenhangs, der zwischen diesen Vor\nhörde keine Fahrerlaubnis erteilt werden.                        schriften besteht, muß hingenommen werden, daß einzelne\n                                                                 von ihnen über den Rahmen des Entwurfs, der allein die\n  Absatz 2 ersetzt den geltenden § 42 m Abs. 2 Satz 2            Sicherung des Straßenverkehrs bezweckt, hinausgehen.\nStGB. Durch den Hinweis darauf, daß auch die Sperre in           Zu § 315 — Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Sdiiffs-\ndem ausländischen Fahrausweis vermerkt wird, soll                oder Luftverkehr\nsichergestellt werden, daß bei Verkehrskontrollen in der           Die Vorschrift, die dem Schutz der Sicherheit des\nPraxis der Zeitpunkt, bis zu dem das Verbot nach Absatz 1        Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs gegen ge\nSatz 2 wirksam ist, ohne weiteres ersichtlich ist. Der           fährliche Eingriffe dient, soll den Tatbestand des § 315\ngenaue Inhalt des Vermerks wird durch VerwaltungsVor             StGB in einer den Bedürfnissen des modernen Verkehrs\nschriften im einzelnen festgelegt werden.                        entsprechenden Weise ersetzen. Während sich die Tat\n                                                                 bestandsbeschreibung des Absatzes 1 verhältnismäßig\nZu § 42 p — Verbindung von Maßregeln der Sicherung               eng an das geltende Recht anschließt, werden die Straf\nund Besserung                                                    drohungen grundlegend umgestaltet und die erschwerten\n                                                                 Taten in anderer Weise als bisher erfaßt.\n  Der bisherige § 42 n StGB muß wegen seiner systema               Soweit Absatz 1 den Tatbestand ändert, wird dazu\ntischen Bedeutung hinter die Vorschriften über die Ent           folgendes bemerkt:\nziehung der Fahrerlaubnis rücken und deshalb § 42 p",
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            "content": "Heft 2 — 1965                                               28                                 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n Daß nicht mehr „die Sicherheit des Betriebes einer              bedürftigen Begriff des „ähnlichen Eingriffs\", gegen den\nSchienenbahn oder Schwebebahn, der Schiffahrt oder               aus rechtsstaatlichen Gründen gewisse Einwendungen\nder Luftfahrt\" geschützt wird, sondern „die Sicherheit           erhoben werden könnten, überhaupt zu verzichten, ist\ndes Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftver           freilich nicht möglich. Im Verkehr gibt es zahlreiche\nkehrs\", dient vornehmlich der Vereinheitlichung des              höchst gefährliche Handlungen, die sich infolge ihrer\nSprachgebrauchs; denn schon im geltenden Recht ist in            Mannigfaltigkeit einer erschöpfenden Aufzählung ent\nden vergleichbaren Tatbeständen der Straßenverkehrs-             ziehen. Zu denken ist dabei etwa an die gewaltsame.\ngefährdung (§ 315 a StGB) davon die Rede, daß „die               Behinderung des Personals bei der Führung von Fahr\nSicherheit des Straßenverkehrs\" beeinträchtigt wird. Dar         zeugen oder der Bedienung von Sicherheitsanlagen, an\nüber hinaus bietet die Änderung den Vorteil, daß sie den         das Unterbrechen der Stromversorgung für Sicherheits\nfür den Strafschutz maßgeblichen Gesichtspunkt deutli            anlagen, an das Verdecken von Signalen durch Tücher\ncher hervortreten läßt und das aus sprachlichen Gründen          oder andere Vorrichtungen oder an die Störung des\nmögliche, aber sinnwidrige Ergebnis vermeidet, der Täter         Funkverkehrs, der die Flug- und Wasserwege sichert.\nmüsse die Sicherheit des Betriebes der Schiffahrt oder           Diese Beispiele ließen sich beliebig vermehren. Es ,wäre\nder Luftfahrt im ganzen beeinträchtigen.                         aus kriminalpolitischen Gründen nicht vertretbar, sie alle\n  Während § 315 Abs. 1 StGB zur Ausscheidung der                 durch Verzicht auf die Analogieklausel aus dem Anwen\nStraßenbahnen aus dem Anwendungsbereich das                      dungsbereich auszuscheiden.\nüberwiegend formale Merkmal der „Schienenbahnen auf                Der Tatbestand des Absatzes 1 weicht schließlich vom\nbesonderem Bahnkörper\" verwendet, regelt der Entwurf             geltenden Recht auch insofern ab, als statt der „Gemein\ndieses Grenzgebiet zwischen den verschiedenen Verkehrs           gefahr\", die der Täter verursacht, eine „Gefahr für Leib\narten künftig in der Weise, daß Absatz 1 zwar alle Schie         oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von\nnenbahnen einbezieht, § 315 d jedoch die Anwendbarkeit           bedeutendem Wert\" vorausgesetzt wird. Damit gibt der\nsämtlicher Tatbestände der Gefährdung des Bahnverkehrs           Entwurf, um zu gerechten und kripiinalpolitisch notwen\nausschließt, soweit die Schienenbahnen am Straßenver             digen Ergebnissen zu kommen, für die Verkehrsdelikte\nkehr teilnehmen. Diese werden damit den §§ 315 b und             den Begriff der Gemeingefahr auf. Das steht in Uber\n315 c zugewiesen und den Regeln über den Straßenver              einstimmung mit dem Vorschlag des E 1962, der ein\nkehr unterstejlt. über die Gründe für diese Änderung             heitlich bei allen gemeingefährlichen Delikten nicht die\nwird in den Bemerkungen zu § 315 d Näheres dargelegt.            Herbeiführung einer Gemeingefahr voraussetzt, sondern\n  Während § 315 StGB zur Ergänzung der bestimmt um               eine konkrete Individualgefahr genügen läßt. Auch im\nschriebenen Begehungsformen dem Strafe androht, der              geltenden Strafgesetzbuch (§§ 312 bis 314) kommt der\n„durch ähnliche Eingriffe oder durch ein an                      Begriff der Gemeingefahr, wenn man von den Verkehrs\nGefährlichkeit einem solchen Eingriff gleichkommende             delikten absieht, nur noch bei den Tatbeständen der\nUnterlassung\" die Sicherheit des Verkehrs beeinträch             Überschwemmung vor. Frühere Entwürfe zum Strafge\ntigt, spricht der Entwurf nur noch davon, daß der Täter          setzbuch, so der von 1919, aber auch noch der von 1925,\n„einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt\".        haben diesen Begriff zugrunde gelegt, und zwar in dem\nDiese Änderung beruht auf zwei voneinander unabhän               Sinne, daß eine Gemeingefahr eine Mehrheit gefährdeter\ngigen Gesichtspunkten. Einerseits wird auf das selbstän          Personen oder Sachen nicht voraussetze, daß die gefähr\ndige Merkmal der Unterlassung verzichtet, weil die               dete Person oder Sache aber nicht individuell bestimmt\nStrafbarkeit des unechten Unterlassungsdelikts in der            sein dürfe. Schon der Entwurf 1927 und, ihm folgend,\nRechtsprechung allgemein für alle Erfolgsdelikte entwik-         der von 1930, haben mit dieser Auffassung gebrochen,\nkelt worden ist und unter verschiedenen Gesichtspunkten          da es notwendig sei, den Strafschutz auch in den Fällen\nbestimmten Einschränkungen unterliegt. Eine Sondervor            der Gefährdung bestimmter Personen oder Sachen zu\nschrift über die Unterlassung im Tatbestand der Verkehrs         gewährleisten. Das Gesetz vom 28. Juni 1935 (Reichs-\ngefährdung kann deshalb nur zu rechtlicher Unsicherheit          gesetzbl. I S. 839) hat dann auch in dem geltenden § 315\nim Hinblick auf die Anwendung der allgemeinen, für das           Abs. 3 StGB eine gesetzliche Bestimmung der Gemein\nunechte Unterlassungsdelikt geltenden Grundsätze füh-            gefahr in folgender Weise gegeben: „Gemeingefahr be\nreen. Andererseits verfolgt die Neufassung auch den              deutet eine Gefahr für Leib oder Leben, sei es auch nur\nZweck, den Anwendungsbereich des Tatbestandes ein                eines einzelnen Menschen, oder für bedeutende Sach\nzuschränken. Namentlich aus der Tatsache, daß § 315              werte, die in fremdem Eigentum stehen oder deren Ver\nStGB die Gleichwertigkeit der Unterlassung gegenüber             nichtung gegen das Gemeinwohl verstößt\". Diese, im\ndem tatbestandsmäßigen Eingriff lediglich'im Hinblick            entscheidenden Punkt unklare Begriffsbestimmung hat\nauf den Grad der Gefährlichkeit voraussetzt, hat die             zu entsprechenden Schwierigkeiten geführt. Das Schrift\nRechtsprechung die Berechtigung abgeleitet, Pflichtver           tum hat weitgehend die Auffassung vertreten, aus der\nletzungen verschiedenster Art und auch sehr verschie             Verwendung des Begriffes der Gemeingefahr ergebe\ndenen Unrechtsgehalts einzubeziehen. Das hat dazu ge             sich, daß mit dem einzelnen Menschen nur der unbe\nführt, daß der Verbrechenstatbestand der Transportge             stimmte einzelne gemeint sein könne. Die Rechtsprediung\nfährdung bisweilen auf Taten angewendet werden mußte,            hat demgegenüber lange Zeit den Standpunkt vertreten,\ngegen deren Verbrechensnatur sachliche Bedenken be               daß auch der bestimmte einzelne schlechthin geschützt\nstehen. Dabei muß allerdings eingeräumt werden, daß              sei, so vor allem in den Fällen der Gefährdung des In\nfür die Rechtsprechung nur die Möglichkeit dieser weiten         sassen eines Kraftfahrzeuges durch den Wagenführer.\nAuslegung bestand, weil es aus kriminalpolitischen Grün          Erst mit einem Urteil vom 16. Januar 1958 (BGHSt. 11,\nden nicht zu verantworten gewesen wäre, gewisse Trans            199) hat sich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes\nportgefährdungen entweder ganz straffrei zu lassen oder          auf den Standpunkt gestellt, daß eine Gemeingefahr bei\nsie nur nach den jeweils verletzten VerhaltensVorschrif          Gefährdung eines bestimmten einzelnen nur dann anzu\nten mit Ubertretungsstrafe zu ahnden. Um diesen Schwie           nehmen sei, wenn dieser die Allgemeinheit vertrete,\nrigkeiten abzuhelfen, schränkt der Entwurf den Anwen             wenn also an Stelle des betroffenen einzelnen auch ein\ndungsbereich der mit einer schweren Strafdrohung aus             beliebiger anderer der Gefahr hätte ausgesetzt sein kön\ngestatteten Absätze 1 und 3 ein und schafft in § 315 a           nen. Diese Auffassung führt zu schwierigen und nicht\nAbs. 1 Nr. 2 einen neuen, mit geringerer Strafe bedroh           immer befriedigenden Unterscheidungen. Es ist demge\nten Tatbestand, dem Fahrzeugführer und sonst für die    genüber bemerkenswert, daß bereits der Entwurf 1936\nSicherheit Verantwortliche unterworfen sind, wenn sie - von der im Gesetz von 1935 eingeführten Formel wieder\ndurch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvor    abgerückt ist und auf den Begriff der Gemeingefahr ver\nschriften zur Sicherung der hier in Frage stehenden     zichtet hat, weil er auch die Fälle der Gefahr für einen\nVerkehrsarten verstoßen. Damit wird sowohl eine engere  einzelnen Menschen oder eine einzelne Sache mit erfas\nFassung als auch eine engere Auslegung des Absatzes     sen, sie aber nicht in den Begriff der Gemeingefahr hin\n1 gegenüber dem geltenden Recht ermöglicht. Da der      einpressen wollte.\nEntwurf neben den bestimmt umschriebenen Begehungs                Diese Lösung ist auch sachlich zutreffend. Es würde\nformen einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff\"           dem Begriff der Gemeingefahr widersprechen, wenn man\nvoraussetzt, erfaßt er damit nur Handlungen, die ihrer           darunter auch eine Gefahr für einzelne Menschen oder\nArt nach diesen Begehungsformen verwandt sind und ih             Sachen   verstehen   wollte, mindestens dann, wenn es\nnen zugleich auch an Gefährlichkeit gleichkommen. Das            sich um bestimmte Menschen oder Sachen handelt. Es\nbedeutet gegenüber der Rechtsprechung zu § 315 StGB              ist jedoch nicht einzusehen, warum bei der Gefährdung",
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            "content": "VkBl Anvtlicher Teil                                        29                                                 Heft 2 — 1965\n\n\n\nVerkehrsgefährdung eine Vergehensstrafe erhalten              Gefahr zu Fehlhandlungen entschließen, die den Tatbestand\nmüßte, während er bei Gefährdung eines bestimmten                des Absatzes 1 erfüllen. Da aber solches letztlich nur\neinzelnen nuj: wegen eines abstrakten Gefährdungsde              leichtsinnige oder sonst verantwortungslose Verhalten\nlikts Übertretungsstrafe zu gewärtigen hätte. Der Be             im Rahmen der tatsächlich vorkommenden gefährlichen\ngriff der Gemeingefahr würde sich ohne innere Spannun            Eingriffe in den Verkehr zahlenmäßig einen breiteren\ngen nur dann verwenden lassen, wenn man ihn auf eine             Raum einnimmt als die eigentliche Sabotage, geht der\n Gefahr für eine unbestimmte Zahl oder für eine bestimmte        Entwurf von dieser Fallgruppe aus und droht als Regel\n Vielzahl von Menschen und Sachen beschränkte. Ein               strafe Gefängnis an. Der Ubergang zu Zuchthaus ist nach\n so eingeschränkter Begriff könnte aber dem kriminalpoli         Absatz 3®) unter der Voraussetzung vorgesehen, daß der\n tischen Bedürfnis nicht genügen, das die Tatbestände            Täter entweder in einer bestimmten verbrecherischen\n der Verkehrsgefährdung befriedigen solle. Der entschei          Absicht, die über die Herbeiführung der Verkehrsgefahr\n dende Gedanke liegt hier nicht darin, daß im Einzelfall         hinausgeht, oder als Mitglied oder im Auftrag einer\n tatsächlich eine Vielzahl von Menschen oder Sachen              Gruppe handelt, der die Begehung von Verkehrsgefähr\n in Gefahr gebracht wird, sondern darin, daß der Täter           dungen als Mittel für ihre Zwecke dient. Aus dieser\n die Sicherheit des Verkehrs in einer Weise beeinträch           Abgrenzung ergibt sich, daß nicht alle Fälle, in denen es\n tigt, die in ihrer Art nach geeignet ist, eine Mehrzahl         dem Täter auf die Beeinträchtigung der Verkehrssicher\nvon Menschen und bedeutenden Sachwerten zu gefährden,            heit oder die Gefährdung von Menschen oder Sachen\nund deren Auswirkung der Täter, wenn er überhaupt die            ankommt, der Zuchthausdrohung unterworfen sind. Das\n Gefahrhandlung vornimmt, regelmäßig nicht in der Hand           ist zwar zunächst erwogen, aber nach eingehender Prü\n hat. Darin liegt für den Gesetzgeber der ausschlagge            fung schließlich doch verworfen worden. In aller Regel\n bende Grund, bereits die Herbeiführung einer Gefahr             verfolgt der Täter weder die Beeinträchtigung des Ver\n mit verhältnismäßig schweren Strafen zu bedrohen, auch          kehrs noch die Herbeiführung der Gefahr als Selbst\n wenn sich die Gefahr im Einzelfall nur für einzelne Men         zweck, im allgemeinen dient ihm vielmehr der Eingriff\n schen oder Sachen auswirkt. Hinter der Ausgestaltung            in den Verkehr nur als Mittel zur Erreichung weiterer\n der Tatbestände als konkrete Gefährdungsdelikte im              Zwecke. Bei dieser tatsächlichen Lage wären für die Ab\n Sinne einer Gefahr für vielleicht nur einzelne Menschen         grenzung von Absicht und Vorsatz erhebliche theoreti\n oder Sachen steht also der Gedanke der abstrakten               sche und praktische Schwierigkeiten zu erwarten; denn\n Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Menschen oder              dafür ist maßgebend, ob die Beeinträchtigung oder Ge\n Sachen als gesetzgeberischer Grund.                             fährdung eine vom Täter erstrebte Voraussetzung seines\n   Die Neufassung des § 315 StGB und der weiteren Tat            weiteren Handelns oder nur eine unvermeidbare Folge\n bestände über Verkehrsgefährdung (§§ 315 a bis 315 c            seines bisherigen Verhaltens war. Das im Einzelfall mit\n StGB) trägt diesem Gedanken Rechnung.' Sie läßt eine            der gebotenen Sicherheit zu uriterscheiden, ist nicht im\n konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen ocier         mer möglich. Auf diese Unterscheidung allein aber den\n für fremde Sachen von bedeutendem Wert — gleichgül              Ubergang zur Zuchthausstrafe zu stützen, erweckt aus\n                                                                 rechtsstaatlichen Gründen Bedenken. Der Entwurf be\n tig, ob diese im Einzelfall individuell bestimmt sind oder      schränkt sich deshalb darauf, in den Anwendungsbereich\n nicht — genügen. Abgesehen davon, daß damit gerech              des Absatzes 3 diejenigen Sabotagefälle einzubeziehen,\n tere und kriminalpolitisch sinnvollere Ergebnisse erzielt\n werden können, bringt die Neufassung auch eine erhebli          mit denen nach den Erfahrungen der Praxis nicht nur\n che Erleichterung für die Rechtsprechung mit sich. D.ie         ausnahmsweise zu rechnen ist und denen aus diesem\n bisher in jedem Einzelfall gebotene Unterscheidung, oö          Grunde kriminalpolitische Bedeutung zukommt. Der E\n der Täter einen anderen als „Repräsentanten der Allge           1962 (§ 342) hat aus dieser Beschränkung die Folgerung\n meinheit\" oder als eine individuell bestimmte Einzel            gezogen, daß der Grundstrafrahmen des Absatzes 1 weit\n person gefährdet hat, läßt sich oft nur schwer durchfüh         gespannt sein muß, und ihn bis zu zehn Jahren Gefäng\n ren. Sie gibt zu zahlreichen Zweifeln Anlaß, die in den         nis erstreckt. Diese Möglichkeit steht mit Rücksicht auf\n letzten Jahren gehäuft höchstrichterliche Entscheidungen        das andersartige Strafensvstem des geltenden Strafge\n erforderlich gemacht haben, r— Der Wegfall der Begriffs         setzbuches nicht zur Verfügung; denn das gesetzliche\n bestimmung der Gemeingefahr zwingt nicht dazu, auch             Höchstmaß der Gefängnisstrafe darf hier fünf Jahre ni^t\n das Merkmal der „gemeinen Gefahr\" in den §§ 312                 übersteigen (§ 16 Abs. 1 StGB). Der Entwurf findet je\n bis 314 und 330 c StGB aufzugeben. Dieses stammt schon          doch einen angemessenen Ausgleich dadurch, daß er\n aus einer Zeit vor Einführung des § 315 Abs. 3 StGB;            Gegenüber dem E 1960 den Katalog der zuchthauswür\n seine Auslegung kann der Rechtsprechung überlassen              digen Verkehrsgefährdung in Absatz 3 erweitert und\n bleiben.\n                                                                 dadurch wohl alle schwer kriminellen und zugleich kri\n   Bei der Gefahr für den Menschen reicht die für den\n                                                                 minalpolitisch bedeutsamen Taten erfaßt.\n Täter selbst nicht aus. Unter Leibesgefahr ist hier wie\n                                                                   Die Umstellung der Regelstrafe in Absatz 1 auf Ge\n  im geltenden Recht (§ 315 Abs. 3 StGB) nur eine ernste         fängnis dient außerdem auch dem Zweck, zwischen den\n  Gefährdung der Gesundheit oder leiblichen Unversehrt           Strafdrohungen für die Gefährdung des Bahn-, Schiffs\n  heit zu verstehen. Das Merkmal der „Sachen von bedeu-           und Luftverkehrs auf der einen und des Straßenverkehrs\n^ tendem Wert\" entspricht dem der „bedeutenden Sach               auf der anderen Seite ein angemessenes Verhältnis\n  werte\" im geltenden § 315 Abs. 3 StGB. Den Begriff der          herzustellen. Der außerordentlich große Unterschied in\n  Gefahr selbst zu bestimmen, überläßt der Entwurf ebenso         den Strafdrohungen der §§ 315 und 315 a Abs. 1\n  wie das geltende Recht der Rechtsprechung. Die Notwen           Nr. 1, Abs. 3 StGB und die darin zum Ausdruck kom\n digkeit einer ausdrücklichen Gesetzesumschreibung hat            mende unterschiedliche Bewertung der verschiedenen\n sich bisher nicht ergeben.                                       Verkehrsarten ist nicht mehr zeitgemäß. In den letzten\n                                                                  Jahrzehnten haben sich die Verkehrsarten, was die Zahl\n    Als Strafe für vorsätzliche Taten nach Absatz 1               der Personen und die Masse der Güter betrifft, die je\n  schlägt der Entwurf Gefängnis nicht unter 3 Monaten             weils in einem Beförderungsmittel zusammengefaßt wer\n vor. Er gibt damit die Zuchthausdrohung des geltenden            den, weitgehend angenähert. Während die Eisenbahn\n  Rechts aus der Erkenntnis auf, daß nach den Erfahrungen         zunehmend mit kleineren Einheiten, insbesondere mit\n  der Praxis selbst die vorsätzliche,Gefährdung ihre Wur          Schienenomnibussen und anderen Kurzzügen, arbeitet,\n zel nicht überwiegend in verbrecherischen Absichten oder         haben im Straßenverkehr die Omnibusse und Lastzüge\n Neigungen des Täters hat, sondern oft auch auf Leichtsinn,\n Bequemlichkeit, Nachlässigkeit oder Kopflosigkeit be              6) Die Begründung zu Absatz 3 geht von folgender Fassung\n ruht. So gehört z. B. die Tat eines Kraftfahrers, der an         des Regierungsentwurfs aus:\n  einem unbeschrankten Bahnübergang in voller Erkennt              „(3) Handelt der Täter\n  nis der Gefahr versucht, die Gleise vor dem herannahen          1. in der Absicht, einen Unglücäcsfall herbeizuführen,\n  den Zug noch schnell zu überqueren, nicht zur Hoch              2. in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu\n  kriminalität, so daß ihre Ahndung mit Zuchthausstrafe           verdecken,\n  den kriminalpolitischen Grundanschauungen widerspre             3. in der Absicht, in der Bevölkerung Angst oder Schrecken\n                                                                  zu erregen, oder\n  chen würde, die sich in den Vorarbeiten zur Straf\n  rechtsreform im Hinblick auf die schwerste Strafart des\n                                                                  4 als Mitglied oder im Auftrag einer Gruppe, der solche Ta\n                                                                  ten als Mittel für ihre Zwecke dienen,\n  Gesetzes durchgesetzt haben. Auch im Schiffs- und Luft          so ist die Strafe Zuchthaus, in minder schweren Fällen Gefäng\n  verkehr geraten die für die Navigation Verantwortlichen         nis nicht unter sechs Monaten.\"\n  bisweilen in unvorhergesehen schwierige Lagen, in denen           Absatz 3 Nrn. 3 und 4 sind vom Bimdestag gestrichen\n  sie sich ohne böse Absicht, aber im Bewußtsein der              worden.",
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Der wichtigste\nreiche ni^t ganz verzichten; denn ein wesentlicher Unter           Grund für die Neuerung besteht darin, daß der Unrechts\nschied wird wahrscheinlich noch lange Zeit bestehen blei           und Schuldgehalt einer Tat, bei welcher der Täter den\nben: Während im Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr der                gefährlichen Eingriff vorsätzlich vornimmt, regelmäßig\nGroßtransport weitaus im Vordergrund steht und zur                 schwerer wiegt als bei einem entsprechenden nur fahr\nAbwicklung der VerkehrsVorgänge überwiegend die Zu                 lässigen Eingriff. Die Abstufung der Strafrahmen ent\nsammenarbeit vieler Menschen erforderlich ist, hat im              spricht deshalb einem Gebot der Gerechtigkeit. Hinzu\nStraßenverkehr die alleinverantwortliche Teilnahme des             kommt, daß das geltende Strafrecht in mancher Hinsicht\neinzelnen eine große Bedeutung. Gerade weil hier der           zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Taten unter\nVerkehrsteilnehmer in sehr viel geringerem Umfang zur              scheidet. So ist z. B. Teilnahme nur an vorsätzlichen Taten\nVorbereitung und Bewältigung cies Verkehrs der Hilfe               möglich. Nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 StGB hat das Gericht\nanderer bedarf und weil außerdem das Massenverkehrs                eine Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wenn\nmittel gegenüber dem Einzelfahrzeug nicht überwiegt,               der Verurteilte wegen eines vorsätzlichen Vergehens\nist der Straßenverkehr gegen widerrechtliche Eingriffe         unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu Freiheits\nvon außen nicht so empfindlich wie die anderen Ver             strafe verurteilt wird; die Strafschärfung für gefährliche\nkehrsarten. Wenn die Sicherheit des Bahn-, Schiffs- oder       Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB ist nur zuläs\nLuftverkehrs beeinträchtigt wird, ist das Ausmaß der           sig, wenn der Täter vorsätzliche Taten begangen hat.\nGefahren im Durchschnitt wesentlich größer. Diese Er               Würde das Gesetz die Fälle, in denen die Tathandlung\nkenntnis führt zwangsläufig zu einer Abstufung der                 vorsätzlich begangen, die Gefahr aber nur fahrlässig\nStrafdrohungen, die jedoch gegenüber dem geltenden                 verursacht wird, unterschiedlos mit denen zusammen\nRecht wesentlich verringert werden muß. Das kann in            ziehen, in denen die Tat in vollem Umfang fahrlässig\nsachgemäßer Weise daciurch geschehen, daß die Zucht            begangen wird, so wäre es für die Rechtsprechung wohl\nhausstrafe bei gefährlichen Eingriffen in den Bahn-,           ausgeschlossen, diese Taten für einen Teilbereich gleich\nSchiffs- und Luftverkehr auf bestimmte schwere Fälle           wohl als Vorsatztaten im Sinne der angegebenen beson\nbeschränkt und eine entsprechende Strafschärfung auch          deren strafrechtlichen      Vorschriften zu behandeln. Ein\nbei der Gefährdung des Straßenverkehrs vorgesehen              solches Ergebnis wäre beim Tatbestand des gefährlichen\nwird (vgl. dazu § 315 b Abs. 3). Dadurch wird erreicht, daß    Eingriffs in den Verkehr nicht,sinnvoll. Mit der vorge\ndie Bewertung von Eingriffen in die verschiedenen Ver          schlagenen Unterscheidung ermöglicht der Entwurf die\nkehrsarten gualitativ gleich ist und das größere Ausmaß        Auslegung, daß eine Tat als vorsätzliche Tat anzusehen\nder Gefahren im Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr nur in         ist, wenn der Täter die Tathandlung vorsätzlich begeht,\nder zeitlichen Ausdehnung der Strafrahmen Ausdruck             die Gefahr aber nur fahrlässig verursacht. Ein weiterer\nfindet.                                                        Gesichtspunkt für die Unterscheidung ergibt sich schließ\n  Die in Absatz 2 vorgesehene Strafbarkeit des Ver             lich auch daraus, daß Absatz 6 die Rechtsfolgen der\nsuchs entspricht dem geltenden Recht. Sie ist aus krimi        tätigen Reue für die beiden Fallgruppen verschieden regelt.\nnalpolitischen Gründen nicht verzichtbar.                         Absatz 6 sieht für den Fall cier tätigen Reue zugun\n  über den Absatz 3 und die Gründe, die für seine              sten des Täters die Möglichkeit der Strafmilderung oder\nAusgliederung aus dem Grundtatbestand sprechen, ist ^des Absehens von Strafe und bei Fahrlässigkeitstaten\ndas Wichtigste bereits im Zusammenhang mit der Straf      Straffreiheit vor. Im Bereich der Tatbestände, die eine\ndrohung des Absatzes 1 ausgeführt. Hier ist nur folgendes konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsgutes vor\nnachzutragen: Die Nummer 1 macht alle diejenigen          aussetzen, reicht die allgemeine Vorschrift über den\ngefährlichen Eingriffe in den Verkehr zum Verbrechen, strafbefreienden Rücktritt vom Versuch, wie sie § 46\nin denen es dem Täter auf die Herbeiführung eines              StGB enthält, oft nicht aus, um den kriminalpolitischen\nUnglücksfalles ankommt, sein Vorsatz sich also nicht in        Bedürfnissen gerecht zu werden, die im Falle tätiger\nder bloßen Gefährdung des Verkehrs erschöpft. Diese            Reue auftreten. Die Eigentümlichkeit der Gefährdungs\nAbsicht offenbart meist eine kriminelle Gesinnung des          delikte liegt darin, daß schon der Eintritt der Gefahr\nTäters, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche weiteren        und nicht erst der eines Schadens für die Vollendung der\nZiele er durch Ausnutzung des Unglücksfalls verfolgen          Tat genügt. Deshalb kann die Beseitigung der Gefahr vor\nwill.                                                          dem      Eintritt eines Schadens nicht mehr als Rücktritt\n  Die Nummer 2 verwendet zur Strafschärfung das            vom Versuch gewertet werden. Diese Eigentümlichkeit\nMerkmal der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen f der Gefährdungsdelikte, die kriminalpolitisch durchaus\noder zu verdecken. Sie lehnt sich damit an § 211 Abs. erwünscht ist, um mit den Mitteln des Strafrechts früh\n2 StGB an, wo dieselbe Absicht der Abgrenzung des              zeitig eingreifen zu können, erweist sich in gewissen\nTotschlags vom Mord dient. Die Vorschrift dürfte den           Fällen als nachteilig, wenn es sich um die tätige Reue\ngrößten Teil derjenigen Sabotageakte erfassen, die von         handelt. Aus diesem Grunde sieht Absatz 6 für den Fall,\ngemeinen Verbrechern zu ihrem persönlichen Nutzen              daß der Täter die von ihm verursachte Gefahr abwendet,\nbegangen werden.                                               bevor ein Schaden oder iedenfalls ein nennenswerter\n                                                               Schaden eingetreten ist, Vergünstigungen vor. — Die\n  Ist einer der in Absatz 3 bezeichneten Erscbwerungs-         Vorschrift unterscheidet zwei Gruppen von Straftaten.\ngründe verwirklicht, so beträgt die Strafe Zuchthaus           Bei den Taten nach Absatz 1, 3 und 4, die entweder reine\nbis zu fünfzehn Jähren, in minder schweren Fällen Ge           Vorsatztaten oder Taten sind, bei denen der Täter\nfängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Auf den          jedenfalls die eigentliche Tathandlung vorsätzlich begeht,\nermäßigten Strafrahmen für minder schwere Fälle kann           soll es dem Gericht überlassen bleiben, ob es von Strafe\nnicht verzichtet werden. Namentlich bei Taten nach             absehen, die Strafe mildem oder eine Vergünstigung\nNummer 1, die von unreifen oder geistig unterentwickel         versagen will. Bei den Fahrlässigkeitstaten des Absatzes\nten Tätern aus bloßer Neugierde begangen werden kön            5 soll dagegen die tätige Reue stets zur Straffreiheit füh\nnen, und bei Taten nach Nummer 2, bei denen notstands          ren. Dieser Unterschied ist mit Rücksicht auf den gerin\nähnliche Konfliktslagen vorliegen können, ist die Mög          geren Unrechts- und Schuldgehalt der reinen Fahrlässig\nlichkeit des Ausweichens in die Gefängnisstrafe unerläiß-      keitstaten     und   vor allem   auch durch ihren   minderen\nlich.                                                          Grad von Gefährlichkeit begründet.\n  Bei Taten nach Absatz 1, der insoweit auch den Absatz          Als Handlung tätiger Reue läßt es Absatz 6 genügen,\n3 umfaßt, muß sich der Vorsatz des Täters auf die eigent       wenn der Täter die zum Tatbestand gehörende Gefahr\nliche Tathandlung ebenso beziehen wie auf die Herbei           abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter\nführung der Gefahr. Wird nur die Tathandlung vorsätzlich       Abwenden der Gefahr ist sowohl der Fall zu verstehen,\nbegangen, die Gefahr aber bloß fahrlässig verursacht,          daß der Täter den Eintritt der Gefahr verhindert, als\nso droht Absatz 4 in den Fällen des Absatzes 1 Ge              auch der Fall, daß er die bereits eingetretene Gefahr wie\nfängnis bis zu fünf Jahren an. Der Fall, daß der Täter eine    der beseitigt. In diesem Sinne wird der Begriff auch\nTat nach Absatz 1 in vollem Umfang fahrlässig begeht,          sonst in Gesetzen verstanden, so etwa in § 153 c StPO.\nwird inÄbsatz5 behandelt. Mit dieser Unterscheidung            Die tätige Reue ist auch dann noch beachtlich, wenn schon\nder beiden Fallgruppen weicht der Entwurf vom gelten^          ein gewisser Schaden eingetreten ist; er darf nur noch\nden Recht ab, das in § 316 Abs. 1 StGB nur einen ein           nicht erheblich sein. — Satz 3 des Absatzes 5 übernimmt\nheitlichen Fahrlässigkeitstatbestand vorsieht. Die vorge       einen schon in § 49 a Abs. 4 StGB enthaltenen Rechts\nschlagene Unterscheidung ist bei den Tatbeständen, die         gedanken. Bemüht sich der Täter freiwillig und ernsthaft",
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Daß im übrigen zur Einschrän\nohne sein Zutun abgewendet wird.                                   kung der Strafbarkeit abweichend von § 315 c Abs. 1\n                                                                   Nr. 2 des Entwurfs und von § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB\nZu § 315 a — Gefährdung des Bahn-, Schiffs- oder                   auf grob pflichtwidriges und nicht auf grob verkehrs\nLuftverkehrs                                                       widriges und rücksichtsloses Verhalten des Täters abge\n  Die Tatbestände des Absatzes 1 sind im geltenden                 stellt wird, ergibt sich aus den unterschiedlichen tatsäch\nRecht nicht enthalten. Während die Nummer 1 lediglich\n                                                                   lichen Verhältnissen in den verschiedenen Verkehrsarten;\nder Anpassung an die Tatbestände der Straßenverkehrs               wo in der Regel viele Menschen Teilbeträge zu den ein\ngefährdung dient und deshalb dort in vergleichbarer                zelnen Verkehrsvorgängen erbringen, eignet sich das\niForm vorkommt (Näheres vgl. § 315 c Abs. 1 Nr. 1 und              Merkmal der Rücksichtslosigkeit zur Begründung cier\n                                                                   Strafbarkeit nicht.\ndie Begründung dazu), hat die N u m m e r 2 selbständige\nBedeutung. Sie ist eine Blankettvorschrift und bezieht               Die Strafe für Verkehrsgefährdungen nach Absatz 1\nsich auf grob pflichtwidrige Verstöße von Fahrzeugfüh              beträgt Gefängnis bis zu fünf Jahren. Sie bleibt ange\nrern oder sonst für die Sicherheit Verantwortlichen, die           messen hinter der Strafdrohung des § 315 Abs. 1 zurück,\ngegen Rechtsvorschriften zur Sicherung        des Bahn-,           reicht andererseits aber aus, um auch schwere Taten\nSchiffs- öder Luftverkehrs verstoßep. Sie verfolgt den             angemessen zu ahnden.\nZweck, die durch die Einschränkung des § 315 Abs. 1\n                                                                     Nach A b s a t z 2 ist der Versuch nur in den Fällen des\nStGB entstandenen und in der Begründung näher auf\ngezeigten Lücken im Umfang des kriminalpolitischen Be              Absatzes 1 Nr. 1 strafbar. Wegen des Blankettcharakters\ndürfnisses zu schließen. Daraus folgt, daß sie kein um\n                                                                   der Nummer 2 des Absatzes 1 könnte die Strafdrohung\n                                                                   für den Versuch in einer nicht übersehbaren Zahl von\nfassender Tatbestand für den genannten Personenkreis\n                                                                   Fällen zu unerwünschten Ergebnissen führen.\nsein kann. Da sie für diesen lediglich die Möglichkeiten\nstrafbarer Verkehrsgefährdung erweitert, hat sie nur sub-            Bei den Strafdrohungen des § 315 a wird im Gegensatz\nsidiäre Bedeutung und tritt gegenüber § 315 als dem                zu § 315 darauf verzichtet, drei verschiedene Strafrahmen\nschwereren Gesetz, das unterschiedslos für jedermann               stufen zu bilden. Es wird vielmehr in Absatz 3 —\ngilt, zurück. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs              ebenso wie im geltenden Recht — der insgesamt vor\nauf die für die Sicherheit Verantwortlichen erklärt sich           sätzlichen Tat die fahrlässige Begehung gegenüberge\ndaraus, daß die Sicherheit der Fahrgäste und Beförde               stellt. Diese Vereinfachung empfiehlt sich, weil die\nrungsgüter des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs weit               Gründe, die bei § 315 die Differenzierung nahelegen, hier\ngehend diesen Personen, die durch ständig wiederholte              nur zu einem geringen Teil zutreffen. Währenci es sich\nBelehrung eingehend über ihre Pflichten unterrichtet wer           dort überwiegend um gefährliche Eingriffe von außen in\nden, anvertraut werden muß. Da hier die Abwicklung des             bestimmte Geschehensabläufe handelt, bei denen der vor\nVerkehrs im allgemeinen nur durch die Zusammenarbeit               sätzlichen Gefährdung regelmäßig ein viel schwererer\neiner Vielzahl von Menschen bewältigt werden kann und              Unrechts- und Schuldgehalt innewohnt als der nur fahr\ndeshalb die Gefahrenguellen und die Möglichkeiten des              lässigen, befaßt sich § 315 a überwiegend mit falschem\nVersagens außerordentlich mannigfaltig sind, ist es nicht          Verhalten im Verkehr, bei dem nach den Erfahrungen\nmöglich, in Anlehnung an die Tatbestände der Straßen               der Praxis Vorsatz und Fahrlässigkeit — sowohl tatsäch\nverkehrsgefährdung (vgl. dazu § 315 c Abs. 1 Nr. 2)                lich wie auch im Hinblick auf die Beweisfrage — oft un-\nbestimmte, typischerweise gefährliche Verhaltensweisen             unterscheidbar ineinander übergehen. Die Dreistufung der\nherauszuschälen und die übrigen dem Nebenstrafrecht zu             Strafrahmen würde hier die gerichtliche Praxis nur er\nüberlassen. Mit Rücksicht auf die gegenüber dem Straßen            schweren, ohne für die gerechte Behandlung der Taten\nverkehr größere^ und vielgestaltigeren Gefahren ist es             einen wirklichen Gewinn zu bringen.\nunerläßlich, alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften zur\nSicherung des Verkehrs zu erfassen und die gebotene                  Im Gegensatz zu der Regelung bei den gefährlichen\nEinschränkung durch das Merkmal der groben Pflicht                 Eingriffen in den Verkehr (§ 315 Abs. 6, § 315 b Abs. 6),\nwidrigkeit herbeizuführen. Das trifft vor allem auch auf           aber in Übereinstimmung mit den Tatbeständen der Ge\nden Schiffsverkehr zu, für den interessierte Kreise eine           fährdung im Straßenvorkehr (§ 315 c) sieht der Entwurf\nBeschränkung des Tatbestandes auf einzelne besonders               hier eine Vergünstigung wegen tätiger Reue nicht\ngefährliche ßegehungsformen gefordert haben. Daß die               vor. Dieser auffallende Unterschied ist in der Natur der\nVorschrift nicht aus sich selbst, sondern erst im Zusam            Sache begründet. Er ergibt sich daraus, daß die §§ 315 a\nmenhang mit den für die jeweils betroffene Verkehrsart             und 315 c überwiegend nur das Fehlverhalten von Fahr\ngeltenden Sicherheitsvorschriften verständlich ist, fällt          zeugführern oder anderen für die Sicherheit verantwort\ngegenüber dem bestehenden kriminalpolitischen Bedürf               lichen Personen unmittelbar im Verkehrsablauf mit Strafe\nnis nur als geringfügiges Bedenken ins Gewicht; denn der           bedrohen, während die §§ 315 und 315 b vornehmlich\nTatbestand richtet sich ausschließlich an Personen, die mit        beeinträchtigende Eingriffe von außen in den Verkehr\nden für sie maßgebenden Sicherheitsvorschriften gründ              treffen wollen. Wer sich als Verkehrsteilnehmer falsch\nlich vertraut sind oder mindestens vertraut sein müssen.           verhält, kann nicht etwa deshalb von Strafe verschont\nUnter Rechtsvorschriften zur Sicherung des Bahn-, Schiffs          werden, weil er die verschuldete Gefahr durch geschicktes\nund Luftverkehrs sind solche zu verstehen, die nach ihrem          Fahren gemeistert hat oder weil er nach längerer Fahrt\nInhalt der Sicherung des Verkehrs dienen; ob sie als               in trunkenem Zustand nicht weitergefahren ist. Abge\nsolche bezeichnet sind, ist unerheblich. Solche Vorschrif          sehen davon, daß die Anerkennung tätiger Reue hier\nten enthalten z. B. im Bereich der Eisenbahn die Eisen             unwiderlegbaren Ausreden Tür und Tor öffnete, paßt der\nbahn-Bau- luid Betriebsordnung vom 17. Juli 1928 (Reichs-          Gedanke in diesen Zusammenhang überhaupt nicht recht.\ngesetzbl. II S. 541), zuletzt geändert durch Verordnung            Soweit Zuwiderhandlungen im fließenden Verkehr Ge\nvom 20. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 2421), im             fahren verursachen, handelt es sich meist um Situationen,\nBereich der Seeschiffahrt die Seeschiffahrtsstraßen-Ord-           die für alle betroffenen Verkehrsteilnehmer unter Ein\nnung i. d. F. vom l6. März 1961 (Bundesgesetzbl. II                schluß des Täters die nahe Wahrscheinlichkeit eines\nS. 184), zuletzt geändert durch Verordnimg vom 10. De              Schadens begründen. Diese sind deshalb regelmäßig auch\nzember 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 1671), im Bereich der           alle daran interessiert, die Gefahr zu überwinden. Sogar\nBinnenschiffahrt die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung              der Täter wird sich aus Selbsterhaltungstrieb um die\nvom 19. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. II. S. 1137),               Abwendung der Gefahr mindestens von dem Zeitpunkt\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 1961                an bemühen, in dem er erkennt, daß er selbst Schaden zu\n(Bundesgesetzbl. II S. 297) und im Bereich der Luftfahrt           nehmen droht. Unter solchen Umständen die freiwillige\ndie Verordnung über den Luftverkehr vom 21. August                 Gefahrenabwendung strafrechtlich zu begünstigen, wäre\n1936 (Reichsgesetzbl. I S. 659), zuletzt geändert durch            sinnwidrig und würde aller Voraussicht nach den Kampf\nVerordnung vom 15. September 1957 (Bundesgesetzbl. I               gegen die Verkehrsgefahren in gefährlicher Weise schwä\nS. 1371). Andere Rechtsvorschriften iur Sicherung des              chen. Es ist allerdings einzuräumen, daß § 315 a Abs. 1\nVerkdhrs sind vielfach auch in Sonderregelungen enthal             Nr. 2 auch Sachverhalte trifft, die den Taten nach § 315\nten. Nicht hierher gehören allerdings die Unfallverhü              Abs. 1 im Einzelfall verwancit sind und bei denen ein\ntungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die nach             gewisses Bedürfnis für die Anerkennung der tätigen Reue\nherrschender Auffa^s'sung nicht als Rechtsverordnungen             nicht zu leugnen ist. Diese Sachverhalte lassen sich jedoch\nanzusehen sind. Verstöße gegen diese Bestimmungen                  aus dem Tatbestand nicht ausscheiden, ohne daß zugleich",
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            "content": "Heft 2~ 1965                                                  32                             VkBl Amtlicher Teil\n\n\nAußerdem ist ihnen allen gemeinsam, daß die Tat von            Frage wird deutlich an dem Beispiel, daß ein betrunke\nTrägem besonderer Pflichten begangen wird, denen ge            ner Kraftfahrer auf einsamer Straße von der Fahrbahn\ngenüber die Zulassung tätiger Reue als ungerechtfertigte       abkommt und einen auf dem Felde pflügenden Bauern der\nMilde des Gesetzes aufgefaßt werden könnte. In beson           im Tatbestand beschriebenen Gefahr aussetzt. Daß ein\nders gelagerten Härtefällen dürfte die Rechtsprechung          praktisches Bedürfnis besteht, Fälle dieser Art einzube-\nübrigens nicht gehindert sein, die Rücfctrittsvorschrift zu    ziehen, bedarf keiner näheren Begründung. Die Recht\ngunsten des Täters unter der Voraussetzung analog an           sprechung hat deshalb schon das geltende Recht in die\nzuwenden, daß der gesetzgeberische Grund für die Privi-        sem weiteren Sinne ausgelegt. Die Neufassung räumt\nlegiemng der tätigen Reue vorliegt.                            insoweit jeden Zweifel aus.\nZu § 315 b — Gefährliche Eingriffe in den Straßen                  Der Entwurf setzt im Gegensatz zu § 315 a StGB auch\nverkehr                                                        nicht mehr voraus, daß der Täter durch sein Verhalten\n  Die Vorschrift tritt an die Stelle des § 315 a Abs. 1        eine „Gemeingefahr\" herbeiführt. Er läßt vielmehr „eine\nNr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB. Dabei weicht der Tatbe          Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde\nstand des Absatzes 1 sachlich vom geltenden Recht              Sachen von bedeutendem Wert\" genügen. Eine entspre\nlediglich insofern ab, als er die Tathandlung der Vornah       chende Änderung der Rechtslage ist für alle Tatbestände\nme eines ähnlichen Eingriffs im Verhältnis zu den übrigen      der Verkehrsgefährdung vorgesehen. In der Begründung\nBegehungsformen durch das Erfordernis gleicher Gefähr          zu § 315 ist darüber Näheres ausgeführt.\nlichkeit näher erläutert und statt der „Gemeingefahr\"            Im übrigen sind in der Nummer 1 des Absatzes 1\neine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für         die Nummern 2 und 3 des § 315 a Abs. 1 StGB unter\nfremde Sachen von bedeutendem Wert voraussetzt. Bei            einem einheitlichen Gesichtspunkt zusammengefaßt. Die\nde Änderungen sieht der Entwurf auch in § 315 Abs. 1           getrennte und überwiegend nur im sprachlichen Ausdruck\nvor, so daß insoweit auf die Begründung zu dieser Vor          unterschiedliche Regelung des Rauschzustandes auf der\nschrift verwiesen werden kann. Wenn im übrigen in              einen und der übrigen geistigen oder körperlichen Mängel\nNummer 1 der Ausdruck „Beförderungsmittel\" durch               auf der anderen Seite wird aufgegeben; denn für beide\n„Fahrzeuge\" ersetzt wird, hängt das damit zusammen,            Bereiche kommt es einheitlich darauf an, ob der Täter\ndaß im Straßenverkehr als Beförderungsmittel nur Fahr          infolge seines Zustandes nicht in der Lage ist, sein Fahr\nzeuge vorkommen und der Begriff des Fahrzeuges allge           zeug sicher zu führen. Des im geltenden Recht enthal\nmeinverständlicher zum Ausdruck bringt, was gemeint ist.       tenen und auf § 2 Abs. 1 StVZO zurückgehenden beson\n  Daß im Absatz 1 im Gegensatz zu § 315, aber in Über          deren Hinweises auf die Vorsorge, daß der Täter andere\neinstimmung mit dem geltenden Recht das Geben falscher         nicht gefährdet, bedarf es hier nicht. Wenn die Vorsorge\nZeichen oder Signale als Begehungsform nicht erwähnt           von der A.rt ist, daß sie den Täter in die Lage versetzt,\nwird, ist sachlich begründet. Im Straßenverkehr darf die       sich sicher im Verkehr zu bewegen, ist der Tatbestand\nfalsche Richtungsanzeige des in Bewegung befindlichen          nicht erfüllt. Reicht sie aber dazu nicht aus, dann darf der\nFahrzeuges für sich allein nicht ausreichen, um den Tat        Täter am Verkehr nicht teilnehmen; eine solche Vorsorge\nbestand zu erfüllen. Das würde bei Fahrlässigkeitstaten        ist ungenügend und kann ihn nicht entlasten.\n(Absatz 5) zu unangemessenen Ergebnissen führen.Außer              Die Nummer 2 des Absatzes 1 ist gegenüber\ndem stände es im Widerspruch zu dem systematischen             dem § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB wesentlich erweitert. Die\nAufbau der Tatbestände über die Gefährdung des Stra\nßenverkehrs? denn danach sind dem § 315 c ersichtlich alle\n                                                               unter Buchstabe a genannte Begehungsform des\nHandlungen zugeordnet, die sich in der Verletzung einer        Nichtbeachtens der Vorfahrt entspricht dem geltenden\n                                                               Recht. — Buchstabe b betrifft Fahrfehler beim Über\nfür den Verkehr geltenden Verhaltensregel erschöpfen,\nwährend § 315 b vornehmlich Eingriffe in die Verkehrs          holvorgang. Künftig soll nicht nur das fälsche Überholen,\nsicherheit von außen abwehren und im fließenden Ver            sondern darüber hinaus auch jedes falsche Fahren bei\nkehr begangene Handlungen nur insoweit erfassen soll,          Überholvorgängen erfaßt. werden. Die Praxis hat hier\nals sie nicht nur fehlerhafte Verkehrsteilnahme sind. Es       eine empfindliche Lücke erkennbar gemacht. An jedem\nmuß deshalb genügen, daß schwerwiegende Fälle falscher         Überholvorgang sind stets mindestens zwei Fahrzeuge\nZeichen- oder Signalgebung, namentlich solche mittels          beteiligt, nämlich das überholende und das überholte\nfester Anlagen, oft unter dem Gesichtspunkt des „ähn           Fahrzeug. Verhält sich der Führer des überholenden\nlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs\" erfaßt werden kön       Fahrzeuges falsch, so wird er durch das geltende Recht\nnen. Im Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr kommt dagegen          erfaßt. Begeht jedoch der Führer des anderen Fahrzeuges\nden falschen Zeichen und Signalen eine ungleich viel           einen Verkehrsverstoß, so ist er nicht betroffen; denn\ngrößere Bedeutung zu? hier verursachen sie regelmäßig          er überholt nicht. Nun zeigt aber die Erfahrung, daß es\nund typischerweise eine schwere Betriebsgefahr, deren          oft zu schweren Unfällen kommt, weil der Führer des\nwirksame strafrechtliche Bekämpfung nicht davon ab             Fahrzeuges, das überholt wird, etwa durch Ausscheren\nhängen darf, ob zufällig auclji das Merkmal des „ähnlichen     auf die linke Fahrbahn, durch Wenden oder durch Be\nEingriffs\" verwirklicht ist.                              schleunigen seiner Geschwindigkeit gegen die Verkehrs\n  DieStrafefür Taten nach Absatz 1 beträgt in Über        regeln verstößt. Solches Verhalten bildet namentlich für\neinstimmung mit dem geltenden Recht Gefängnis bis zu      den Schnellverkehr auf Autobahnen und anderen ver\nfünf Jahren. Sie bleibt hinter der für die gefährlichen   gleichbaren Straßen eine besonders häufige und schwer\nEingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr ange     wiegende Gefahrencjuelle. Die Neufassung soll auch diese\nmessen zurück. Darüber ist in der Begründung zu § 315 Fälle in den Tatbestand einbeziehen. — Buchstabe c\nNäheres ausgeführt.                                       ist neu. Er behandelt das falsche Fahren an Fußgänger\n  Die Absätze 2 bis 6 sind den entsprechenden Vor- . überwegen. Die Praxis hat gezeigt, daß es gerade hier\nSchriften des § 315, die für die anderen Verkehrsarten    infolge grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Ver\ngelten, nachgebildet; sie berücksichtigen in den Strafrah haltens von Kraftfahrzeugführern häufig zu schweren Un\nmen die vergleichsweise geringere Gefährlichkeit der      fällen kommt. Als besonders gefährlich hat sich dabei\nEingriffe in den Straßenverkehr. Darüber ist in der Be    die Unsitte erwiesen, links an einem vor dem Fußgänger\ngründung zu § 315 bereits das Erforderliche gesagt.       überweg haltenden Fahrzeug, das den Fußgängern den\n                                                          Weg freimachep will, vorbeizufahren. Gegen Gefährdung\nZu § 315 c — Gefährdung des Straßenverkehrs               solcher und ähnlicher Art soll der neue Tatbestand einen\n  Die Vorschrift übernimmt mit einer Anzahl von Ände           wirksamen Strafschutz gewähren; bisher wird in der Öf\nrungen und Ergänzungen, die sich überwiegend aus den           fentlichkeit der Schutz der Fußgänger überwiegend noch\nErfordernissen der Verkehrssicherheit ergeben, den In          als nicht ausreichend empfunden. — Buchstabe d\nhalt des geltenden § 315 a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StGB. Fol        betrifft die übermäßige Geschwindigkeit an bestimmten\ngende wesentlichen Unterschiede sind hervorzuheben:            Gefahrenstellen, über das geltende Recht hinaus werden\n  Der Entwurf setzt nicht mehr voraus, daß der Täter           hier auch die Bahnübergänge erwähnt, weil sie, gleich\ndurch sein Verhalten „die Sicherheit des Straßenverkehrs       viel, ob sie unbeschrankt oder mit Schranken versehen\nbeeinträchtigt\"; es genügt vielmehr, daß er „im Straßen        sind, neben den Straßenkreuzungen und -einmündungen\nverkehr\" handelt. Aus der Fassung des geltenden Rechts         zu cien besonders bedeutsamen Gefahrenpunkten gehö\nist die Streitfrage erwachsen, ob die Vorschrift nur die       ren. — Buchstabe e droht unter den übrigen Vor\nam Verkehr teilnehmenden oder auch die neben der               aussetzungen des Tatbestandes dem Strafe an, der an",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                           33                                                      Heft 2 — 1965\n\n\n\nbahn einhält. Dieser Fahrfehler, der vor allem in der          ebenso wie im geltenden Recht eine imd dieselbe Bahn\nForm des sogenannten Kurvenschneidens vorkommt und             teils nach §§ 315, 315 a und teils nach den §§ 315 b, 315 c\naudi sonst den Gegenverkehr auf das schwerste gefähr           Strafschütz genießen kann, weil sie nur auf Teilstrecken\nden kann, gehört nach den Ergebnissen der Unfallstatistik      am Straßenverkehr teilnimmt. Dieses Ergebnis, das man\nzu einem der häufigsten und zugleich gefährlichsten Ver        cherlei Rechtsfragen namentlich im Hinblick auf Taten\nkehrsdelikte. Er bleibt in dieser Hinsicht hinter den Be       mit sich bringt, die außerhalb des Streckenkörpers, etwa\ngehungsformen des geltenden § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB          im Depot der Bahn, begangen werden, muß hingenommen\nkaum zurück. Seine Einbeziehung in den Tatbestand der          werden; denn es ist bei den gegebenen Verhältnissen\nVerkehrsgefährdung ist deshalb folgerichtig und zur Siche      ausgeschlossen, den Charakter sämtlicher Eisen- und\nrung des Straßenverkehrs auch unerläßlich. Dabei wird          Straßenbahnen für die von ihnen befahrenen Strecken\nbemerkt, daß der Tatbestand nicht'schon dann verwirk           einheitlich zu bestimmen. Dabei kann man namentlich\nlicht ist, wenn der Täter seine Pflichten am § 8 Abs. 2        nicht auf die gewerberechtliche Zulassung als Eisenbahn\nStVO verletzt, d h. auf der rechten Seite der Fahrbahn         oder als Straßeiibahn abstellen, weil diese von zahlreichen,\nnicht rechts fährt oder unter bestimmten Voraussetzungen       den sachlichen Unterschied der beiden Verkehrsarten nicht\nnicht die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einhält.' Sol     betreffenden Zufälligkeiten abhängt. Auch eine Anknüp\nches Verhalten mag im Einzelfall durchaus gefährlich sein;     fung an den überwiegenclen Charakter einer Bahn er\nzu deii Hauptunfallursachen gehört das Nichtrechtsfahren       weckt Bedenken, weil ein solches Übergewicht häufig\naber nur insoweit, als die rechte Seite der Fahrbahn ver       nicht feststellbar ist und weil es sich auch nicht rechtfer\nlassen und damit der Gegenverkehr unmittelbar in Mit           tigen ließe, die strengeren Vorschriften der §§ 315 und\nleidenschaft gezogen wird. — Die Buchstaben f                  315 a auch da anzuwenden, wo die Bahn auf längeren\nund g dienen der Klärung einer Zweifelsfrage. Die              Strecken unmittelbar am Straßenverkehr teilnimmt und\nRechtsprechung hat bisher angenommen, daß das Wenden           sich möglicherweise von anderen Straßenbahnen, die den\nauf der Autobahn und das ungenügende Kenntlichmachen           selben Teilabschnitt benutzen, überhaupt nicht unterschei\nhaltender oder liegengebliebener Fahrzeuge als „Bereiten       det. Um die dargelegten Abgrenzungsschwierigkeiten zu\neines Hindernisses\" im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 1           überwinden, ist von verschiedener Seite angeregt wor\nStGB anzusehen sei. Um zu verhindern, daß diese Fälle          den, die Tatbestände der Gefährdung des Bahn-, Schiffs\n— mit der Begründung, § 315 c Abs. 1 Nr. 2 zähle alle          und Luftverkehrs auf der einen und des Straßenverkehrs\nVerhaltensweisen abschließend auf, die sich in einer feh       auf der änderen Seite überhaupt zusammenzufassen und\nlerhaften Verkehrsteilnahme erschöpften — aus dem An           sie einer einheitlichen Strafdrohung zu unterwerfen.. Da\nwendungsbereich der Straßenverkehrsgefährdung ^ ganz           gegen bestehen jedoch Bedenken, die im Zusammenhang\nausscheiden, werden sie hier ausdrücklich genannt.,            mit der Strafdrohung des § 315 Abs. 1 dargelegt sind.\n  Die Strafe für Taten nach Absatz 1 beträgt in Über           Zu § 316 — Trunkenheit im Verkehr T\neinstimmung mit dem geltenden Recht Gefängnis bis zu\nfünf Jahren. Was die Strafbarkeit des Versuchs und der\nfahrlässigen Tat (Absätze 2, 3) sowie den Verzicht auf                                            Artikel 2\neine Vergünstigung wegen tätiger Reue betrifft, ist die                 Änderung der Strafprozeßordnung\nRechtslage dieselbe wie bei § 315 a. Auf die Begründung        Zu Nummer i (§ I II a) — Vorläufige Entziehung der\nzu den genannten Vorschriften wird verwiesen.                  Fahrerlaubnis,\nZu § 315 d — Schienenbahnen im Straßenverkehr                        Die Notwendigkeit einer Neufassung des § lila StPO\n                                                               ergibt sich in erster Linie aus der Tatsache, daß bei der\n  Die Vorschrift nimmt aus dem Anwendungsbereich der           strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis die Mög\nTatbestände über die Gefährdung des Bahnverkehrs die           lichkeit vorgesehen wird, die Zeit der vorläufigen Entzie-\nSchienenbahnen aus, die am Straßenverkehr teilnehmen.\nSie weicht vom geltenden Recht (§ 315 StGB) insofern                ') Die Vorschrift, die Im Regierungsentwurf nicht enthalten\n                                                                   war, ist vom Bundestag eingefügt worden. Dazu führt der\nab, als sie für die Zuweisung der Schienenbahnen zu der            schriftlidie   Bericht   des   Rechtsausschusses   des   Deutschen\njeweils in Frage kommenden Verkehrsart nicht auf das           Bundestages (zu Drucksache IV/2161) aus:\nformale Merkmal der „Schienenbahn auf besonderem                „Die Einfügung elher Vorschrift, die das Führen von Fahr\nBahnkörper\", sondern materiell auf die Teilnahme am            zeugen durch einen infolge Alkoholeinflusses fahruntüchtigen\n                                                               Fahrer ohne Rücksicht auf die Herbeiführung einer Ver\nStraßenverkehr abstellt. Die Neuregelung beruht auf dem        kehrsgefahr als Vergehen mit Strafe bedroht, ist in der\nGedanken, daß für alle Teilnehmer am Straßenverkehr            Fußnöte ») der Regierungsvorlage bereits in Betracht gezogen\n                                                               worden. Der Ausschuß hat sich für eine solche „Aufwertung\"\neinheitlich dieselbe Rechtsordnung gelten muß. Wollte          des bisherigen Übertretungstatbestandes (§ 21 StVG i. V. m.\nman einzelne Beförderungsmittel, nur weil sie auch in          § 2 StVZO) zu einem Vergehenstatbestand mit Mehrheit ent\neiner anderen Verkehrsart vorkommen, strafrechtlich an         schieden. Es wurde hauptsächlich entgegengehalten, daß dem\n                                                                   Richter ein Ausweichen auf diese neue Vorschrift erleichtert\nders behandeln als die übrigen, würden sich für die Ver            würde, wenn ihm der Nachweis des Gefährdungstatbestandes\nkehrsteilnehmer Vergünstigungen und Benachteiligungen              in § 315 c nicht gelänge. Im übrigen würden die Anhebungen\nergeben, die mit sachlichen Gründen nur schwer erklärbar           der Geldstrafen für Übertretungen sowie die Verlängerung\n                                                                   der Verjährungsfrist (Anm. d. Red.: Die Verlängerung der\n wären und die wahrscheinlich auch für das Verhalten im ^          Verjährungsfrist für Übertretungen wurde vom Plenum des\n Verkehr zu Unsicherheit führen müßten. Für die Zuord          Bundestages abgelehnt) im wesentlichen ausreichen. Anderer\nnung einer -Schienenbahn zu den Vorschriften über den          seits wurde die Einfügung angesichts der ungeheuren Zahl\n                                                                   von Trunkenheitsdelikten an Hand eindrucksvollen statisti\nSchutz des Straßenverkehrs kommt es deshalb aus                schen Materials dringend empfohlen. Die Mehrheitsentschei\nschließlich darauf an, ob 'sie am Straßenverkehr teil              dung des Ausschusses basierte auf der Überlegung, daß die\n nimmt. Das mag im allgemeinen nicht zutreffen, wenn sie           Frage der Strafbarkeit stets den Nachweis der Fahruntüch\n                                                                   tigkeit voraussetzt. Die Frage einer gesetzlichen Festlegung\n auf besonderem Bahnkörper verkehrt. Immer ist das je              der Promillegrenze ist bewußt ausgeklammert worden.\ndoch nicht der Fall. Es kommt vielmehr darauf an, ob der             Der Ausschuß hat sowohl ausdrücklich davon abgesehen,\nFührer der Schienenbahn nach den Verkehrsverhältniß-               auch den Versuch für strafbar zu erklären, als auch davon\n                                                                   Abstand genömmen, den Tatbestand des § 316 in den Katalog\nseh im Einzelfall als verpflichtet angesehen werden muß,           des § 42 m Abs. 2 aufzunehmen. (Anm. d. Red.: vgl. Uber\nsein Fahrverhalten ganz allgemein, und nicht nur bei               Fußnote ^).\n erkennbar drohender Gefahr, nach dem ihn umgebenden                Der Rechtsausschuß hat sich der Empfehlung des Ausschus\n Straßenverkehr zu richten. An dieser Voraussetzung wird           ses für Verkehr, Post- und Femmeldewesen, die Frage der\n                                                                   Alkoholdelikte so lange zurückzustellen, bis das Gesamtgut\n es im allgemeinen fehlen, wenn die Verkehrsanlagen                achten des Bundesgesundheitsamtes vorliege, nur insoweit\n einer Schienenbahn so eingerichtet sind, daß die Benut            anschließen können, als er die Festlegung einer bestimmten\nzung des Straßenraumes, der zur Aufnahme der Gleise                Promillegrenze bis zur Vorlage des Gesamtgutachtens zurück\n                                                                   gestellt hat. Er glaubte jedoch eine weitere Zurückstellung\n dient, schon aus technischen Gründen für andere Ver               der Umwandlung des Alkohol-Übertretungs-Tatbestandes in\n kehrsteilnehmer gesperrt ist; das gleiche dürfte auch für         ein Vergehen nicht verantworten zu können. Er wurde in\n Kreuzungsbereiche gelten, in denen der besondere Bahn             seinen Gedankengängen dadurch bestärkt, daß die Beurteilung\n                                                                   der Trunkenheitsdelikte am Steuer sowohl im Hinblick auf\n körper eine Straße kreuzt und die Bahn den Vorrang hat            Entziehung wie auch Wiederaushändigung des Führerscheins\n(BGHSt. 15,9).                                                     in ihrer Wirkung zugunsten oder zuungunsten des Betroffe\n                                                                   nen in der gerichtllöhen Praxis nach Regionen stark differie\n  In Grenzfällen wird es nicht immer leicht sein zu klären,        ren und eine tunlichst einheitliche Rechtsprechung auf die\n ob eine bestimmte, gegen die Bahn gerichtete Handlung             sem Sektor wünschenswert sei; er glaubte auch daran nicht\n                                                                   vorbeigehen zu sollen, daß berufene Fachgremien seit langem\n* den Straßenverkehr oder eine andere Verkehrsart ge               eine wirksamere Aburteilung dieser Verstöße ausdrücklich",
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Diese hat dann, wenn\nstanden, in welchem rechtlichen Verhältnis die vorläufige     sie die vorläufige Entziehung anordnet, zugleich die Wir\nEntziehung der Fahrerlaubnis zu einer vorläufigen, den        kung einer Bestätigung der vorausgegangenen Beschlag\nFührerschein betreffenden Maßnahme der Sicherstellung         nahme; andernfalls ist dem Beschuldigten sein Führer\nnach § 94 StPO steht. Das hat zu einer sehr unterschied       schein zurückzugeben.\nlichen Handhabung des § lila StPO in den Fällen geführt,        Mit der vorgeschlagenen Regelung wird das Verhältnis\nin denen der Führerschein am Tatort in Verwahrung ge\n                                                              der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu den vor\nnommen oder beschlagnahmt worden ist. Ein Teil der            läufigen Maßnahmen nach § 94 StPO, soweit sie die Ein\nStrafverfolgungsbehörden führt unverzüglich nach der          ziehung des Führerscheins vorbereiten sollen, weitgehend\nEinbehaltung des Führerscheins eine Entscheidung über         geklärt. Aus der Tatsache, daß diese Maßnahmen durch\ndie vorläufige Entziehung herbei. Ein anderer Teil stützt     die richterliche Entscheidung über die vorläufige Entzie\nsich dagegen auf die Vorschriften über die Nachprüfung        hung bestätigt werden oder ihre Rechtsgrundlage verlie\nder Beschlagnahme nach § 98 StPO und hält deshalb nach            ren, w;ird zu folgern sein, daß sie auch nur unter den\neiner Beschlagnahme des Führerscheins eine Entscheidung           Voraussetzungen des § llla Abs. 1 StPO getroffen wer\nüber die vorläufige Entziehung überhaupt nicht für erfor          den dürfen. Das ist schon für das geltende Recht ohne\nderlich. Dieser Standpunkt wird durch die Rechtsprechung          ausreichende Grundlage im Gesetz vereinzelt angenom\nzahlreicher Gerichte bestätigt, die eine vorläufige Entzie    men worden, dürfte aber für den Entwurf nicht mehr\nhung ablehnen, wenn sich der Führerschein auf Grund           bezweifelt werden können. Um Schwierigkeiten in der\neiner Maßnahme nach § 94 StPO in amtlicher Verwahrung         Praxis zu vermeiden, hat Absatz 1 diese Voraussetzungen\nbefindet; denn in diesen Fällen sei dfe vorläufige Ent        aufgelockert. Er läßt für die Anordnung der vorläufigen\nziehung nicht erforderlich, um die Allgemeinheit vor          Entziehung dringende Gründe für die Annahme genügen,\nweiterer Gefährdung zu schützen (§ lila Abs. 1 StPO).         daß dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen wer\nSchließlich besteht bei einigen Strafverfolgungsbehörden      den wird. Die bisherige weitere Voraussetzung, daß die\nauch dieübung,eine Entscheidung über die vorläufige Ent       Maßnahme erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor\nziehung nur dann herbeizuführen, wenn sich der Beschul        weiterer Gefährdung zu schützen, entfällt. Sie wäre mit\ndigte mit der vorläufigen Maßnahme nach § 94 StPO nicht       der Regelung des Absatzes 3 nicht vereinbar, da sie für\nabfindet. Soweit die Gerichte in diesen Fällen die Mög\n                                                              eine die Einziehung sichernde Beschlagnahme des Führer\nlichkeit der vorläufigen Entziehung bejahen, verbinden        scheins nicht gelten kann und andererseits die vorläufige\nsie mit ihr im allgemeinen die Bestätigung der Beschlag       Entziehung der Fahrerlaubnis mit Rücksicht auf Absatz 3\nnahme des Führerscheins nach § 98 StPO. Angesichts der\n                                                              an keine engeren Voraussetzungen gebunden werden\ngeschilderten Unterschiede, die für eine gleichmäßige         darf als die Beschlagnahme. Sie ist namentlich auch des\nStrafverfolgung abträglich sind, ist im Zusammenhang          halb überflüssig, weil die Feststellung, daß jemand zum\nmit der Neufassung des § 4!2 m StGB eine gesetzliche Klä      Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, regelmäßig\nrung geboten.\n                                                              auch die Feststellung seiner Gefährlichkeit für den Kraft\n  Die damit erforderliche Regelung trifft der Entwurf nach    verkehr enthält (BGHSt. 7, 165). Die Verbindimg beider\nfolgenden Gesichtspunkten:                                    Voraussetzungen hat zu Unsicherheit und zu unbegrün\n                                                              deten Unterschieden in der Praxis geführt und vor allem\n  Es bleibt nach wie vor möglich, bei Vorliegen der Vor       die Grundlage für die unerwünschte Rechtsprechung ge\naussetzungen des § lila Abs. 1 StPO entweder die Fahr         liefert, daß die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis\nerlaubnis vorläufig zu entziehen oder den Führerschein            unzulässig sei, wenn sich der Führerschein auf Grund\nals Gegenstand, der nach § 42 m Abs.3 Satz 2 StGB i. d. F.        anderer strafprozessualer Maßnahmen in amtlicher Ver\ndes Artikels 1 Nr. 3 der Einziehung unterliegt, nach              wahrung befinde. Dieser Fehlschluß würde die im Ent\n§ 94 StPO in Verwahrung zu nehmen, sicherzustellen                wurf vorgeschlagene Regelung gefährden; er muß des\noder zu beschlagnahmen. Sofern jedoch eine Entscheidung           halb ausgeschlossen werden.\nüber die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ergeht,        In der künftigen Praxis wird es bisweilen vorkommen,\nist diese mit allen Wirkungen auch im Hinblick auf die        daß sich ein Führerschein zur Zeit der Verkündung des\nvorläufigen Maßnahmen des § 94 StPO ausgestattet: Wird        Urteils in amtlicher Verwahrung befindet, weil mit der\nvorläufig entzogen, so wirkt das zugleich als Anordnung       Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen war, daß im\noder Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins              Urteil aber nur auf ein Fahrverbot nach § 37 StGB erkamit\n(Absatz 3); insoweit bedarf es künftig keines besonderen          wird. Damit entfällt nach Absatz 5 Satz 1 der Grimd für\nAusspruchs mehr.'^ Wird die vorläufige Entziehung wegen       die weitere Verwahrung des Führerscheins. An dieser\nFehlens ihrer Voraussetzungen abgelehnt, wird sie auf         Rechtslage wird sich auch durch Gesetz nichts ändern las\ngehoben oder wird im Urteil die endgültige Entziehung         sen. Das Fahrverbot ist nur eine kurzfristige Denkzettel\nnicht angeordnet, so entfällt zugleich die Rechtsgrund        strafe und läßt die Eignung des Verurteilten zum Führen\nlage für die vorläufige Maßnahme nach § 94 StPO mit der       von Kraftfahrzeugen unberührt. Es kann deshalb nicht\nFolge, daß dem Beschuldigten sein Führerschein'zurück         durch eine vorläufige Maßnahme zum Schutz der Allge\nzugeben ist (Absatz 5 Satz 1). Solange jedoch keine rich      meinheit vorweggenommen werden; das wäre mit rechts\nterliche Entscheidung über die vorläufige Entziehung ge       staatlichen Grundsätzen kaum vereinbar. Gleichwohl ist\ntroffen ist, kann wie bisher selbständig aus § 94 StPO-           es oft nicht sinnvoll, dem Beschuldigten seinen Führer\nvorgegangen werden; es ist also vor allem möglich, den        schein unmittelbar nach der Urteilsverkündung heraus\nvon einer deutschen Behörde ausgestellten Führerschein        zugeben. Das gilt mindestens für die Fälle, in denen das\nam Tatort in Verwahrung zu nehmen oder zu beschlag            Fahrverbot kurze Zeit später infolge Ablaufs der Rechts\nnahmen. Wenn im Einzelfall diese vorläufige Maßnahme          mittelfristen oder Rechtsmittelverzichts rechtskräftig wird.\nnach dem geltenden Recht keiner richterlichen Nachprü         Der Führerschein müßte dann sofort wieder in amtliche\nfung bedarf, braucht eine Entscheidung über die vorläu            Verwahrung genommen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 2 StGB).\nfige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht herbeigeführt zu          Um solche kurzen Zeiträume zu überbrücken, läßt Absatz\nwerden; sie ist allerdings auch nicht ausgeschlossen und      5 Satz 2 zu, daß die Rückgabe des Führerscheins aufge\nkann in gewissen Fällen durchaus sinnvoll sein. Der Ent       schoben wird, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.\nwurf hat bewußt davon abgesehen, zu einer besonderen          Diese Zeit ist dann allerdings unverkürzt auf das Fahr\nrichterlichen Entscheidung in Fällen zu zwingen, in denen     verbot anzurechnen (vgl. § 450 Abs. 3 StPO i. d. F. des\nkein gesetzlicher Grund für die Nachprüfung der Maß           Artikels 2 Nr. 9).\nnahme nach § 94 StPO besteht; das würde nur zu einer\nzusätzlichen und wegen der großen Zahl der einschlägigen        Absatz 6 entspricht dem Absatz 3 des geltenden § lila\nVerfahren auch schwerwiegenden Belastung der Gerichte         StPO. Allerdings ist die Möglichkeit der Beschlagnahme\nführen, die weder mit Gründen der Verbesserung der            eines ausländischen Fahrausweises zur Eintragung des\n                                                              Vermerks über die endgültige Entziehung der Fahr-",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                              35                                              Heft 2 — 1965\n\n\n\nerlaubnis hier gestridien worden. Es handelt sidi insoweit          Als weitere bedeutsame Neuerung, die der Entwurf\num eine Vollstxeckungsfrage, die nunmehr in § 463 b               eines Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenver\nAbs. 2 StPO geregelt wird (vgl. Artikel 2 Nr. 11).                kehrs aus der 3. Wahlperiode noch nicht enthält, läßt\n                                                                  § 407 Abs.2 Nr.2 StPO die Entziehung der Fahrerlaubnis\nZu Nummern 2 und 3 (§§ 232, 233} — Abwesenheitsver                durch Strafbefehl unter der Voraussetzung zu, daß eine\nfahren, Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhand             Sperre von nicht mehr als einem Jahr gesetzt wird (vgl.\nlung                                                              § 42 n Abs. 1 StGB i. d. F. des Artikels 1 Nr. 3). Die Vor\n  I>ie vorgeschlagene Neufassung des § 232 Abs. 1 Satz 1          schrift verfolgt den Zweck, das Verfahren in Verkehrs\nund des § 233 Abs. 1 Satz 1 StPO berücksichtigt lediglich         strafsachen zu beschleunigen und die Gerichte zu ent\ndie Tatsache, daß als neue Nebenstrafe das Fahrverbot             lasten. Nach den Erfahrungen der Praxis gibt es zahl\n(§ 37 StGB) eingeführt werden soll. Es ist aus Gründen            reiche Strafsachen, in denen unter allen Verfahrensbe\nder Vereinfachung sinnvoll, sowohl das Abwesenheits               teiligten kein Zweifel darüber besteht, daß es zur Ent\nverfahren als auch die Entbindung des Angeklagten von             ziehung der Fahrerlaubnis kommen wird (Verkehrsflucht\nder Verpflichtung zum Erscheinen in der Haüptverhand-             oder Trunkenheit im Verkehr, bei denen cier Sachverhalt\nlung zuzulassen, wenn neben den bereits im geltenden              unbestritten ist). In solchen Fällen ist der Aufwand einer\nRecht genannten Strafen und Maßnahmen die Verhän                  Hauptverhandlung vermeidbar; auch kann hier meist da\ngung eines Fahrverbotes zu erwarten ist. — Der Entwurf            mit gerechnet werden, daß gegen den Strafbefehl kein\nbenutzt die Gelegenheit, zur Beseitigung von rechtlichen          Einspruch eingelegt wird und damit die Rechtskraft in\nZweifeln neben der Einziehung auch die rechtsähnlichen            einem Zeitpunkt eintritt, der in keiner anderen Ver\nFolgen, nämlich die Vernichtung (z. B. § 13 Abs. 1 des            fahrensart erreichbar      wäre. Außerdem     vermeidet das\nLebensmittelgesetzes) und die Unbrauchbarmachung (z. B.           Strafbefehlsverfahren eine unnötige Bloßstellung des Be\n§ 41 StGB), ausdrücklich zu erwähnen und klarzustellen,           schuldigten, wenn kein zwingencier Grund besteht, den\ndaß der Katalog cler in den beiden Vorschriften aufge             Sachverhalt in öffentlicher Verhandlung zu erörtern. —\nführten Strafen und Maßnahmen erschöpfend ist.                    Die Notwendigkeit einer Beschränkung des Strafbefehls\n                                                                  auf Fälle, in denen die Sperre nicht mehr als ein Jahr\nZu Nummer 4 (§ 267 Abs. 6 Satz 2) — Urteilsgründe bei             beträgt, ergibt sich aus dem allgemeinen prozessgalen\nNichtentziehung der Fahrerlaubnis^)                               Grundsatz, daß sich das summarische Verfahren nur für\n                                                                  Taten von geringer oder allenfalls mittlerer Schwere eig\nZu Nummern 5 bis 8(§§ 407 ff , 413) — Strafbefehl,                net. Bei einem Vergleich mit den übrigen in diesem Ver\nStrafverfügung ®)                                                 fahren zugelassenen Strafen und Maßnahmen dürfte die\n                                                                  vorgeschlagene Beschränkung angemessen sein. In den\n  Die Neufassung der Absätze 2 der §§ 407 und 413 StPO            vorbereitenden Beratungen des Entwurfs ist auch erwo\nläßt die Verhängung des Fahrverbots sowohl durch                  gen worden, darüber hinaus vorauszusetzen, daß eine in\nStrafbefehl als auch durch Strafverfügung zu. Für den             § 42 m Abs. 2 StGB i. d. F. des Entwurfs bezeichnete Ver\nStrafbefehl bedarf das keiner besonderen Begründung;              kehrsstraftat den Gegenstand der Beschuldigung bildet.\ndenn in diesem Verfahren können Freiheitsstrafen bis              In diesen Fällen muß der Riditer die Fahrerlaubnis ent\nzu drei Monaten festgesetzt werden, die unter jedem               ziehen, wenn nicht besondere Gründe die Annahme aus\nGesichtspunkt schwerer wiegen als das kurzfristige Fahr           schließen, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen\nverbot. Die Nebenstrafe sollte aber auch für die Straf            ungeeignet ist. Verfahren dieser Art werden im Hinblick\nverfügung zugelassen werden. Nach geltendem Recht kön                 auf die Anordnung der Maßregel meist keine großen\nnen in einer solchen Verfügung Haft bis zu sechs Wo               Schwierigkeiten machen, weil die sonst im Rahmen des\nchen, Geldstrafe, Einziehung und die Befugnis zur Besei           § 42 m Abs. 1 StGB erforderliche Gesamtwürdigung aller\ntigung eines \"gesetzwidrigen Zustandes festgesetzt wer            Umstände die für und gegen die Eignung des Täters\nden. Aus dem Rahmen dieser Rechtsfolgen fällt das Fahr            sprechen, unterbleiben kann und lediglich geprüft wer\nverbot nicht heraus. Was die Tiefe des Einariffs in die           den muß, ob ausnahmsweise besondere Gründe der An\nRechtsstellung des Verurteilten betrifft, bleibt es sogar         nahme des Eignungsmangels entgegenstehen. Die Auffas\nbeträchtlich hinter der in erster Linie zugelassenen Haft         sung, daß hier gewisse Vereinfachungen gegenüber den\nstrafe zurück. Der Ausschluß des Fahrverbots aus der              übrigen, auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten\nStrafverfügung würde auch zu einer unerwünschten Er                   Verfahren eintreten, ist deshalb begründet. Gleichwohl\nschwerung des Strafverfahrens führen. Die Polizeibehör                sieht der Entwurf davon ab, diesen Gesichtspunkt zur\nden könnten dann von der in § 413 Abs. 1 StPO begrün                  weiteren Einschränkung zu verwerten. Dagegen spricht\ndeten Befugnis, ihre Verhandlungen unmittelbar dem                    vor allem, daß die Eignung einer Tat für das summarische\nAmtsgericht zu übersenden, nur noch ausnahmsweise Ge                  Verfahren nicht allein nach der Einfachheit der Entschei\nbrauch machen; denn bei zahlreichen im Zusammenhang                   dung über die Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern\nmit der Führung von Kraftfahrzeuaen begangenen Ver                    nach der Sach- und Rechtslage insgesamt zu beurteilen\nkehrsübertretungen ließe sich die Möglichkeit der Verhän              ist. Für diese Beurteilung würden gesetzliche Schranken,\ngung eines Fahrverbots nicht von vornherein ausschlie                 die an die rechtliche Einordnung der dem Verfahren zu\nßen. Die Vorlage aller dieser Strafsachen an die Staatsan             grunde liegenden Tat anknüpfen, nur ein unerwünschtes\nwaltschaft würde aber zu einem erheblichen Mehrauf                    Hemmnis bedeuten. Außerdem würden in einer dem Sinn\nwand führen, der angesichts der außerordentlichen Bela                der summarischen Verfahren widersprechenden Weise\nstung der Strafverfolcfungsbehörden und Gerichte nicht                gerade die schwersten VerkehrsVerstöße einbezogen,\nVerantwortet weiden kann.                                             während Taten von minderer Schwere ausgeschlossen\n                                                                      blieben. — Im StrafVerfügungsverfahren ist die Entzie\n 8) nie Er^änzunÄ des § 2ß7 Abs.6 StPO war im Regierungsent           hung der Fahrerlaubnis nicht vorgesehen. Hier würde die\nwurf nlCiht vorgesehen. Sie verfolgt den Zweck, die Vei^al-\ntungßbehörde an die Peststelltingen des Gerichts zur Frage            Maßregel in einem unangemessenen Verhältnis zu den\nder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu binden.                 im übrigen zugelassenen Strafen und Maßnahmen stehen.\nNach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsorechung tritt, wenn\ndie Fahrerlaubnis nicht entzogen    worden ist, obwohl dies             Die Gelegenheit der Neufassung des § 407 Abs. 2 und\nnach Art der strafbaren Handlung in Betracht kam, eine                des § 413 Abs. 2 StPO wird dazu benutzt, zugleich einige\nsolche Bindung npr ein, wenn das Urteil ausdrückliche Fest            im geltenden Recht bestehende. Streitfragen zu klären.\nstellung^ zur Eignuni enthält. Die Ergänzung gebietet daher\nden Gerichten, in den In Frage kommenden Fällen stets                 Die Fassung ergibt jetzt zweifelsfrei, daß alle in den\nanzugeben, weshalb die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden            beiden summarischen Verfahren zugelassenen Strafen und\nist. Enthalten die Urteilsgründe trotz dieser Bestimmung keine        Maßnahmen in den Grenzen des sachlichen Strafrechts\nentsnrechenden Angaben, so gilt das als Indiz dafür, daß die\nMöglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis übersehen wor            allein festgesetzt oder miteinander verbunden werden\nden ist. In solchen Fällen tritt eine Bindung der Verwal              können. Namentlich die Verbindung von Freiheitsstrafe\ntungsbehörde nicht ein.                                               und Geldstrafe wegen einer Tat, für die beide Strafen\n  9) Die Änderungen zu Nummern 6 und 7 waren im Regie                 nebeneinander angedroht sind (vgl. z. B. § 266 Abs. 1\nrungsentwurf noch nicht enthalten. Die Änderungen zu 15 408           StGB), ist jetzt rechtlich bedenkenfrei. Das Fahrverbot al\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie die Änderung in § 409\nAbs. 1 ergeben sich aus der Änderung des § 407 StPO. Die              lerdings kann niemals allein verhängt werden,, weil es in\nÄnderung zu § 409 Abs. 3 erfolgte im Anschluß an die Ände             § 37 StGB i. d. F. des Artikels 1 Nr. 2 als Nebenstrafe\nrung zu § 267 Abs. 6 (vgl. Fußnote 6V § 267 Abs. 6 Satz 2 gilt\nttir den Strafbefehl   und (nach § 413 Abs. 4 StPO) für die           ausgestaltet ist und deshalb nur neben einer Freiheits",
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            "number": 20,
            "content": "Heft 2 — 1965                                                   36                               VkBl Amtlicher Teil\n\n\ndem werden die einziehungsähnlichen Rechtsfolgen der             auf, daß die Nebenstrafe nach den Vorschlägen des Ent\nVernichtung und der Unbr4uchbarmachung ebenso wie in             wurfs auch im Strafverfügungsverfahren nach § 413 StPO\nden §§ 232 und 233 StPO i. d. F. des Artikels 2 Nr. 2, 3         verhängt werden kann (vgl. Artikel 2 Nr. 8 und die Be\nausdrücklich erwähnt, so daß auch ihre Zulässigkeit im           gründung dazu), muß dasselbe auch für das entsprechen\nStrafbefehls- und Strafverfügungsverfahren nicht mehr            de jugendrichterliche Verfahren gelten. Erzieherische Ge\nzweifelhaft ist.                                                 sichtspunkte oder andere Gründe, ciie aus den Besonder\nZu Nummer 9 (§ 450) — Anredinung                                 heiten des Jugendstrafverfahrens herzuleiten wären, ste\n                                                                 hen dieser Anpassung nicht entgegen.\n  Ist in einem nicht rechtskräftigen Urteil ein Fahrverbot\nnach § 37 StGB verhängt, so gibt es im allgemeinen kei           Zu Nummer 3 (§ 76) — Vereinfachtes Jugendverfahren\nnen Rechtsgrund mehr, um eine bis zum Urteil bestehende               Die Vorschrift zieht aus der Einführung des Fahrverbots\namtliche Verwahrung des Führerscheins vor dem Eintritt           (Artikel 1 Nr. 2) nur eine notwendige Folgerung. Sie läßt\nder Rechtskraft aufrechtzuerhalten. Die vorgeschlagene           über das geltende Recht hinaus auch die Verhängung\nNeufassung des § III a Abs. 5 Satz 2 StPO gibt jedoch die        eines Fahrverbots im vereinfachten Jugendverfahren zu.\nMöglichkeit, die Rückgabe des Führerscheins in solchen\nFällen aufzuschieben, wenn der Beschuldigte nicht wider\nspricht. Dadurch soll der kurze Zeitraum von der Ver                                       Artikel 4\nkündung des Urteils bis zum Ablauf der Re^tsmittel-                     Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nfristen oder bis zur allseitigen Erklärung des Rechtspiittel-    Zu Nummer 1 (§ 4 Abs. 2 Satz 2) — Fahrerlaubnis zur\nverzichts überbrückt werden, ohne daß in jedem Falle der         Fahrgastbeförderung\nFührerschein zurückgegeben werden muß (vgl. die Be\ngründung zu Artikel 2 Nr. 1). Es entspricht nun der Billig         Der Entwurf.sieht eine sachliche Änderung des § 4\nkeit, daß diese Zeit dem Verurteilten bei der Berechnung         Abs. 2 Satz 2 StVG nur insoweit vor, als er sich auf die\nder Verbotsfrist nicht verlorengeht. Der vorgeschlagene          Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bezieht. Der üb\n§ 450 Abs. 3 StPO sieht deshalb die unverkürzte Anrech           rige Satzteil ist nur sprachlich umgestellt worden, um die\nnung auf das Fahrverbot vor.                                     vorgeschlagene Ergänzung zwanglos einfügen zu können.\nZü Nummer 10 (§ 463 a) — Nachträgliche Entscheidungen              Wie in der Begründung zu § 42 m Abs. 1 StGB (Artikel 1\n  Da an die Stelle des geltenden § 42 m Abs. 4 StGB der          Nr. 3) dargelegt wurde, können die Gerichte die Fahr\n§ 42 n Abs.7 i. d. F^ des Artikels 1 Nr.3 treten soll, muß       erlaubnis nur entziehen, wenn der Täter allgemein zum\nin § 463 a Abs. 3 StPO die Verweisung auf das Straf              Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Entschei\ngesetzbuch entsprechend geändert werden.                         dung hat dann stets cien Verlust der Fahrerlaubnis\n                                                                 schlechthin, d. h. sämtlicher für den Täter in Frage kom\nZu Nummer 11 (§ 463 b} — Beschlagnahme                           mender Klassen, zur Folge. Das schließt zugleich den\n  Absatz 1 läßt für &n Fall, daß auf Grund eines Fahr            Verlust der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 15 d\nverbots der Führerschein in amtliche Verwahrung zu neh           ff StVZO) ein. Eine Beschränkung der gerichtlichen Ent\nmen ist (§ 37 Abs. 3 Satz 2 StGB i. d. F. des Entwurfs) und      ziehung auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\ner nicht freiwillig herausgegeben wird, die Beschlagnahme        ist dagegen nicht möglich. Insoweit können nur die Ver\nzu. Zuständig für die Anordnung der Beschlagnahme ist            waltungsbehörden tätig werden. Daraus folgt zwingend,\ndie Vollstreckungsbehörde (§ 4i51 StPO). Sie kann zur            daß die Sperrwirkung, durch die § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG\nAusführung der Beschlagnahme die Polizeibehörden um              die Tätigkeit der Verwaltungsbehörde beschränkt, für die\nAmtshilfe ersuchen. § 463 StPO ist insoweit nicht anwend         Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht gelten kann..\nbar.                                                             Hierbei handelt es sich um eine besondere Fahrerlaubnis,\n  Absatz 2 übernimmt ohne sachliche Änderung den                 über die der Verwaltungsbehörde die Verfügung auch\nInhalt des geltenden § lila Abs. 3 StPO, soweit er sich          dann zustehen muß, wenn in einem gerichtlichen Verfah\nauf das Vollstreckungsverfahren bezieht. Er erweitert die        ren noch geklärt werden muß, ob dem Täter seine Fahr\nVorschrift jedoch um den Fall, daß in einen ausländischen        erlaubnis insgesamt zu entziehen ist. Diesem Zweck dient\nFahrausweis der Vermerk über das Fahrverbot einzutra             die Erweiterung der in § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG enthal\ngen ist. Das Ist eine zwingende Folge der Einführung             tenen Ausnahmevorschrift.\ndieser Nebenstrafe.\n                                                                 Zu Nummer 2 (§ 4 Abs. 3 Satz 2) — Bindung der Ver\n                                                                 waltungsbehörde an gerichtliche Entscheidungen^*^)\n                       Artikels\n          Änderung des Jugendgeriditsgesetzes                    Zu Nummern 3 und 4 (§ 6 Abs. 1, § 21 Abs. 2 StVG) —\n                                                                 Ausführungsvorschriften zum Schutz der Wasserversor\nZu Nummer 1 (§ 39) — Entziehung der Fahrerlaubnis durch          gung und von Heilquellen^^)\nden Einzelrichter\n                                                                 Zu Nummer 5 (§ 24) — Fahren ohne Fahrerlaubnis oder\n  Durch die vorgeschlagene Erweiterung des § 39 Abs. 1           Führerschein\nwird die Zuständigkeit des Einzelrichters\nfür Verfehlungen ^ Jugendlicher und Heranwachsender                  Die Vorschriften des geltenden § 24 StVG, die sich im\n(vgl. dazu § 108 JGG) auf den Fall erstreckt, daß im Straf       wesentlichen mit dem Fühten von Kraftfahrzeugen ohne\nverfahren die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten           Fahrerlaubnis oder Führerschein befassen, haben sich in\nist und der Staatsanwalt Anklage beim Einzelrichter er           der Praxis als unzureichend erwiesen. Vor allem die Straf\nhebt. Das geltende Recht, das in allen Verfahren, in denen       drohung, die als Freiheitsstrafe nur Gefängnis bis zu zwei\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis in Fraae kommt, die             Monaten vorsieht, hat häufig nicht genügt, um das Unrecht\nZuständigkeit mindestens des Jugendschöffengerichts be           schwerer oder gewohnheitsmäßig begangener Taten zu\ngründet, hat sich als zu schwerfällig erwiesen. Im allge         sühnen, die Allgemeinheit zu schützen und den Täter\nmeinen bildet die Erwartung, daß dem jugendlichen oder           von weiteren Straftaten solcher Art abzuhalten. Ange\nheranwachsenden Beschuldigten die Fahrerlaubnis ent              sichts der ständigen Zunahme der Verkehrsdichte und der\nzogen werden wird, für die Durchführung des Strafver             wachsenden Gefahren, die von Kraftfahrern ohne Fahr\nfahrens keine besondere Erhöhung der tatsächlichen oder          erlaubnis ausgehen, schlägt der Entwurf eine erhebliche\nrechtlichen Schwierigkeiten, die einen Ausschluß der Ein         Verschärfung des StrafSchutzes vor.\nzelrichterzuständigkeit rechtfertigen könnten. Die Praxis         1®) Die Änderung zu § 4 Abs. 3 StVG war Im Regierungsent\nhat deshalb schon seit langem die vorgeschlagene Ände            wurf noch nicht enthalten. Sie erfolgte im Anschluß an die\nrung der Rechtslage gefordert. Diese beseitigt zugleich          Änderung des § 267 Abs. 6 und des § 409 Abs. 3 StPO; sie\neinen nicht hinreidiend begründeten Unterschied zu der           dient der Klarstellung.\nfür das Verfahren gegen Erwachsene geltenden Zustän                  \") Die Änderungen zu §§ 6, 21 StVG waren im Regierungsent\n                                                                 wurf noch nicht enthalten. Der Redhtsaussdhuß des Deutschen\ndigkeitsvorschrift des § 25 GVG.                                 Bundestages hat dazu in seinem schriftlichen Bericht — zu\n                                                                 Drucksache rv/2126 — ausgeführt;\nZu Nummer 2 (§ 75) — Jugendrichterliche Verfügung                  „Die Einfügungen dienen dazu, den Straßenverkehrsbehör\n  Die Neufassung des § 75 Abs. 1 Satz 1 läßt die Ver             den eine Rechtsgrundlage zu geben, Verkehrsbeschränkungen\n                                                                 zum Schutz von Wasserversorgung und Heilquellen zu erlas\nhängung des Fahrverbots f§ 37 StGB i. d. F. des Entwurfs)        sen. Sie richten sich vornehmlich an den Tankfahrzeugver",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                            37                                              Heft 2 — 1965\n\n\n  Absatz 1 sieht zwei neue Tatbestände vor, die das             ii^ dem verhältnismäßig engen Strafrahmen nicht sinnvoll\nFühren eines Kraftfahrzeuges ohne die dazu erforderliche        durchgeführt werden könnte. Die Festsetzung des Höchst\nFahrerlaubnis oder entgegen einem Fahrverbot nach               maßes der Gefängnisstrafe auf drei Monate, die den bis\n§ 37 StGB i. d. F. des Artikels 1 Nr. 2 betreffen. Er schält    herigen Rechtszustand geringfügig verschärft, dürfte ge\ndamit diese besonders schwerwiegenden Taten aus dem             nügen, um allen kriminalpolitisdien Bedürfnissen zu ent\nallgemeinen Tatbestand des geltenden Rechts heraus, der         sprechen. Nachdem durch Absatz 1 die schweren Bege\nalle Kraftfahrzeugführer, die fahren, „ohne einen Führer        hungsformen der Tat ausgeschieden und mit erhöhter\nschein zu besitzen\", mit einer einheitlichen Strafe bedroht.    Strafe bedroht sind, werden durch Absatz 2 nur Fälle von\nAls Täterkreis erfaßt die Vorschrift vor allem die Fahr         minderer Bedeutung erfaßt.\nzeugführer, die selbst ohne die erforderliche Fahrerlaub          Absatz 3 ^2) soll eine wirksame Waffe zur Bekämp\nnis oder entgegen einem Fahrverbot fahren (Nummer 1);           fung der Gefahren bieten, die von Kraftfahrern ohne Fahr\nsie trifft zugleich in Anlehnung an das geltende Recht          erlaubnis ausgehen. Er läßt in den Fällen des Absatzes 1\nauch die Halter von Kraftfahrzeugen, die ihr Fahrzeug           die Einziehung des Kraftfahrzeuges, auf das sich die Tat\nvon Fahrern ohne die erforderliche Fahrerlaubnis oder           bezieht, zu, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit\nentgegen einem Fahrverbot,führen lassen (Nummer 2).             der Entscheidung gehört. In der Rechtsprechung war lange\nDas geltende Recht setzt zur Strafbarkeit des Fahrzeug          umstritten, ob bei vorsätzlichen Verstößen gegen § 24\nhalters voraus, daß dieser den anderen zur Führung des          StVG die Einziehung nicht bereits nach § 40 StGB zu\nFahrzeuges „bestellt oder ermächtigt\" hat. Der Entwurf          lässig sei. Soweit die unteren Gerichte glaubten, die\nläßt es dagegen genügen, wenn er die Führung des Fahr           Frage bejahen zu können, haben sie in der Vergangen\nzeuges durch den anderen „angeordnet oder zugelassen\"           heit in vorsichtiger, aber doch wirksamer Weise von der\nhat. Die damit verbundene geringfügige Erweiterung des          Einziehung Gebrauch gemacht. Der Bundesgerichtshof hat\nAnwendungsbereichs ist kriminalpolitisch erwünscht; sie         sich jedoch auf den sachlich wohl zutreffenden Stand\ndient zugleich der Anpassung an § 26 Nr. 2 und 4 StVG,          punkt gestellt, daß beim Fahren ohne Fahrerlaubnis das\nder im Jahre 1952 durch das Gesetz zur Sicherung des            Fahrzeug im Sinne des § 40 StGB nicht „zur Begehung\nStraßenverkehrs eingeführt worden ist. — Absatz 1 gilt          eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens ge\nnach der in den letzten Jahren allgemein befolgten Tech         braucht\" werde und daß deshalb die Einziehung nach gel\nnik in der Beschreibung tatbestandsmäßigen Verhaltens           tendem Recht unstatthaft sei (BGHSt. 10, 28). Gleichwohl\nnur für vorsätzliche Taten. Fällt dem Täter im Hinblick         ist die Maßnahme gerade bei dieser Tat kriminalpolitisch\nauf den Mangel der Fahrerlaubnis oder das Fahrverbpt            besonders sinnvoll. Sie erscheint als die adäquate Folge\nnur Fahrlässigkeit zur Last, so ist seine Tat nach Absatz 2     der verbotswidrigen Führung des Kraftfahrzeuges; denn\nNr. 1 zu beurteilen.                                            da der Täter das Fahrzeug mißbraucht hat und meist auch\n  Als Strafe für Taten nach Absatz 1 sieht der Ent              die Gefahr besteht, daß er es künftig weiter mißbrauchen\nwurf Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.           wird, ist der Entzug des Fahrzeuges eine tatentsprechen\nDamit wird das Höchstmaß der Freiheitsstrafe gegenüber          de und zugleich auch fühlbare Antwort auf den Rechts\ndem geltenden Recht auf das Sechsfache erhöht. Das ist          bruch. Die Notwendigkeit, die Einziehung zuzulassen, ist\nzur Bekämpfung der Verkehrsgefahren und zur Stärkung            in den Fällen, in denen jemand die Tat trotz vorausge\nder Autorität der gerichtlichen Entscheidungen über die         gangener Entziehung der Fahrerlaubnis oder trotz eines\nEntziehung der Fahrerlaubnis und das Fahrverbot drin            Fahrverbots begeht, besonders sinnfällig; hier wird die\ngend geboten. Die Strafschärfung ist im übrigen schon           Autorität der gerichtlichen Entscheidungen nachhaltig ge\ndeshalb begründet, weil der geltende Strafrahmen des            stärkt, wenn der Verurteilte für den Fall det Zuwider\n§ 24 StVG in einem auffallenden Mißverhältnis zu zahl           handlung mit dem Verlust seines Kraftfahrzeuges rech\nreichen anderen Strafvorschriften steht. Es darf nur darauf     nen muß.\nhingewiesen werden, daß in dem engverwandten Tatbe                Gewisse Bedenken, die in Einzelfällen gegen Absatz 3\nstand des Gebrauchs eines Fahrzeuges, für das der vor           unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des\ngeschriebene Haftpflichtversicherungsschutz nicht besteht,      Eingriffs zu der veranlassenden Tat vorgebracht werden\nGefängnisstrafe bis zu fünf Jahren angedroht ist (Nähe          könnten, werden dadurch ausgeräumt, daß der Entwurf\nres dazu ist in der Begründung zu Artikel 5 ausgeführt).        die Einziehung nur bei vorsätzlicher Begehung zuläßt und\nDieser außergewöhnlich große Unterschied in den Straf           daß er außerdem dem Gericht nur die Befugnis zur Ein\ndrohungen läßt sich nur aus der Tatsache erklären, daß die      ziehung einräumt. Überall da, wo die Maßnahme aus dem\nbeiden Vorschriften in Zeiten völlig verschiedener straf        genannten Grund nicht hinreichend gerechtfertigt er\nrechtlicher Grundanschauungen entstanden sind.                  scheint, kann von ihr abgesehen werden. Auch dem wei\n  Absatz 2 bezieht sich auf Taten von geringerer                teren Einwand, daß die Nachhaltigkeit des Eingriffs, der\npraktischer Bedeutung. In Nummer 1 droht er für                 mit der Einziehung verbunden ist, nicht nach der Schuld\n                                                                des Täters, seiner Persönlichkeit und seinen wirtschaftli\nFahrlässigkeitstaten nach Absatz 1 mildere Strafe an. Im\n                                                                chen Verhältnissen differenziert werden könne, sondern\nübrigen befaßt er sich in den Nummern 2 und 3 mit\n                                                                sich nach dem oft zufälligen Wert des Fahrzeuges richte,\ndem Fall, daß jemand ein Kraftfahrzeug führt oder von\n                                                                ist angesichts der voraussichtlich großen präventiven Wir\neinem anderen führen läßt, obwohl der vorgeschriebene\nFührerschein nach § 94 StPO in Verwahrung genommen,             kung der Maßnahme kein entscheidendes Gewicht beizu\n                                                                messen. Die kriminalpolitische Ausgangslage ist hier eine\nsichergestellt oder beschlagnahn^t ist. Dadurch soll eine\n                                                                andere als bei dem Tatbestand der Verkehrsgefährdung,\nkriminalpolitisch nicht vertretbare Lücke des geltenden\n                                                                wo die Einziehung infolge ihrer Verknüpfung mit dem\nRechts geschlossen werden. Taten dieser Art konnten\n                                                                Erfordernis des Vorsatzes keine wesentliche praktische\nbisher trotz ihres erheblichen Unrechtsgehalts nur als\n                                                                Bedeutung gewinnen könnte und wo sie unter Umständen\nÜbertretungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, § 71 StVZO geahn\n                                                                anwendbar wäre, wenn sich der Täter durch Leichtsinn\ndet werden. — Im Gegensatz zu dem Entwurf eines Zwei\n                                                                oder Gedankenlosigkeit nur einmal den Anforderungen\nten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs aus der\n3. Wahlperiode und abweichend vom geltenden Recht                    «) Die Begründung zu Absatz 3 geht von folgender Fassung\nsieht der Entwurf keine Strafdrohung mehr für die Fälle             des Regierungsentwurfs aus:\nvor, daß jemand lediglich den vorgeschriebenen Führer             „(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug,\n                                                                auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn es\nschein „nicht besitzt\" oder daß er seinen Führerschein          dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.\nder Behörde, die ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat,            § 42 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.\"\nnicht auf ihr Verlangen abliefert. Eine nochmalige Nach           Der Rechtsausschuß begründet die von ihm vorgeschlagenef\nprüfung hat ergeben, daß kein ausreichendes kriminal-           Änderung des Absatzes 3 im schriftlichen Bericht (zu Druck\n                                                                sache IV/2161) wie folgt:\npolitishes Bedürfnis besteht, solche Taten mit Verge             „Der Rechtsausschuß hat für Absatz 3 eine neue Formulie\nhensstrafe zu ahnden.                                           rung gewählt, um sicherzustellen, daß das Fahrzeug nur in\n                                                                erschwerten Fällen      eingezogen   werden kann. Ein solcher\n  Als Strafe für Taten nach Absatz 2 schlägt der Ent            erschwerter Fall liegt vor, wenn der Täter entweder wieder\nwurf Gefängnis bis zu drei Monaten, Haft oder Geld              holt gegen § 24 StVG verstoßen hat oder zur Tatzeit durch\n                                                                ein ausdrüddibhes Verbot (etwa durch Fahrverbot oder Ent\nstrafe vor. Das gilt bei den Nunqimerh 2 und 3 ohne Unter       ziehung der Fahrerlaubnis) von der Führung eines Kraft\nschied für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten. Inso       fahrzeuges ausgeschlossen war. Der Eingriff wird als so\nweit ist eine Abstufung der Strafdrohungen in Überein           schwerwiegend angesehen, daß z. B. einmaliges Schwarzfahren\n                                                                noch nicht die Einziehung des Fahrzeuges zur Folge haben",
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            "number": 22,
            "content": "Heft 2 — 1965                                                 38                               VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\ndes Straßenverkehrs nicht gewachsen gezeigt hat (z. B.             dieses die Möglichkeit, auf die geschilderte Besonderheit\nVerkehrsgefährdung infolge Übermüdung, deren sich der          Rücksicht zu nehmen und in Schadensfällen von der Ein\nTäter bewußt war). Im übrigen kann in Fällen, in denen           ziehung abzusehen, wenn diese sich zum Nachteil\" der\ndas Gericht die Entziehung für erforderlich hält, diese den    > Geschädigten auswirken würde.\nTäter aber sehr hart trifft, ein angemessener Ausgleich            Die in Artikel 5 Nummer 1 weiter vorgeschlagene\nbei der Bemessung der Hauptstrafe (Gefängnis oder Geld             Änderung des Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes\nstrafe) erreicht werden.                                           beschränkt sich im wesentlichen darauf, eine im Rahmen\n  Der Entwurf läßt die Einziehung — ebenso wie § 40            des Pflichtversicherungsrechts entstandene Rechtsfrage in\nStGB — nur unter der Voraussetzung zu, daß das Fahr            einem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nzeug dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entschei           abweichenden Sinne zu klären. In einem Vorlegungsfall,\ndung gehört. Das ist eine Beschränkung, (die weniger aus       der durch widersprechende Entscheidungen mehrerer\nGründen des sachlichen Strafrechts, als aus Bedürfnissen       Oberlandesgerichte veranlaßt war, hat sich der 4. Straf\ndes Verfahrensrechts vorgeschlagen wird. In der Straf          senat des Bundesgerichtshofes auf den Standpunkt ge\nprozeßordnung fehlt es zur Zeit noch an einer Regelung,        stellt, daß sich der Halter eines Versicherungspflichtigen\nwie jemand, der nicht selbst Täter oder Teilnehmer ist,        Kraftfahrzeuges durch dessen Benutzung nach Artikel I\nan dem Strafverfahren gegen den Täter oder Teilnehmer          § 5 des Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes nicht\nzu beteiligen ist, wenn gegen ihn eine strafrechtliche         strafbar mache, solange der Versicherungsschutz zugun\nMaßnahme in Betracht kommt. Die Erstreckung der Ein            sten des Geschädigten nach § 158 c Abs. 2 des Versiche\nziehung über das Eigentum des Täters oder Teilnehmers              rungsvertragsgesetzes (WG) trotz Ablaufs des Versiche-\nhinaus würde eine solche Regelung erforderlich machen.             hingsvertrages als fortbestehend gelte (BGHSt. 12, 392).\nSie muß aber wegen der schwierigen gesetzgeberischen           Dieser Stancipunkt ist auf der Grundlage des geltenden\nFragen, die sie aufwirft, dem Entwurf eines Einführungs        Rechts haltbar. Er ist aber kriminalpolitisch unerwünscht.\ngesetzes zum Strafgesetzbuch überlassen bleiben. — Zur         Für den Fall, daß der Haftpflichtversicherungsvertrag ab\nSicherung der Einziehung ist.die Beschlagnahme des Fahr        läuft, fingiert § 158 c Abs. 2 VVG dessen Fortbestehen\nzeuges nach § 94 StPO zulässig. — Die in Satz 2 enthal         lediglich zugunsten Dritter. Er dient also ausschließlich\ntene Verweisung auf § 42 StGB läßt das selbständige            den Belangen der Geschädigten, nicht dagegen denen\nEinziehungsverfahren zu. Dieses kann nach den §§430 bis        des Fahrzeughalters. Nun ist es zwar rechtlich nicht aus\n432 StPO durchgeführt werden, wenn die Verfolgung oder         geschlossen, diesem fortbestehenden Versicherungsschutz\ndie Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführ         eine tatbestandsausschließende Wirkung zugunsten des\nbar ist.                                                       pflichtwidrig handelnden Fahrzeughalters beizulegen. Das\n                                                               wäre aber dem Interesse der Allgemeinheit abträglich.\n                       Artikel 5\n                                                               Einerseits bietet die Ausnahme von der Vergehensstraf\nÄnderung von Vorschriften des Pflichtversicherungsrechts       drohung für den Fahrzeughalter geradezu einen Anreiz,\nZu Nummern 1 und 2 — Pflichtversicherung                       die Tatsache des im Interesse Dritter fortbestehenden\n  Die Änderungen des Gesetzes über die Einführung der          Versicherungsschutzes für sich auszunutzen und von dem\nPflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Än         Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages abzusehen.\nderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahr             Andererseits entsteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit\nzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungsver            insofern,' als der Fahrzeughalter häufig nicht weiß und\ntrag vom 7. November 1939 fReichsgesetzbl. I S. 2223)          aüch nicht wissen kann, in welchem Zeitpunkt die Frist\nund des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für          des § 158 c Abs. 2 WG abläuft; denn diese Frist beginnt\nausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger          mit der Anzeige des Versicherers an die zuständige Ver\nvom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 667) schlägt der       kehrsbehörde und ist unabhängig davon, ob der Fahrzeug\nEntwurf vor allem deshalb vor, weil die Strafvorschriften      halter von ihr Kenntnis hat. Auch unter dem Gesichts\nüber den Gebrauch von Fahrzeugen ohne den gesetzlich           punkt der Rechtsbestimmtheit ist es deshalb bedenklich,\nvorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz durch Zu       die Strafdrohung an einen verwaltungsinternen Vorgang\nlassung der Einziehung des Fahrzeuges, auf das sich die        zu knüpfen. In der Neufassung des Artikels I § 5 des\nTat bezieht, ergänzt werden sollen. Das geschieht durch        Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes stellt der Ent\nEinfügung entsorechender Vorschriften in beiden Geset          wurf daher nicht lediglich auf das Bestehen eines Ver\nzen (§ 5 Abs. 2 Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz;      sicherungsschutzes, sondern auf das eines Versicherungs\n§ 9 Abs. 3 Ausländer-Pflichtversicherungsgesetz). Diese        vertrages ab. Darunter ist jede vertragliche Beziehung,\nErgänzung des Pflichtversicherungsrechts ist aus der Er        die eine den Vorschriften des Gesetzes entsprechende\nwägung gerechtfertigt, daß die Benutzung unversicherter        Haftpflichtversicherung zum Gegenstand hat, namentlich\nFahrzeuge für die anderen Verkehrsteilnehmer die Ge            also auch eine bloße Deckungszusage, zu verstehen. Der\nfahr schwerster Schädigung heraufbeschwört und daß (der        Entwurf setzt femer den Strafrahmen für Taten solcher\nMißbrauch des Fahrzeuges hier nicht weniger verwerflich        Art herab. Dieser ist im Verhältnis zu zahlreichen anderen\nist als im Falle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Schon         Strafdrohungen des Verkehrsstrafrechts, insbesondere zu\naus Gründen der Einheit der Rechtsordnung ist deshalb          der, die für das Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Führer\ndie vorgeschlaaene Erweiterung der Einziehungsmöglich          schein gilt (vgl. § 24 StVG i. d. F. des Artikels 4 Nr. 5),\nkeiten begründet. Ergänzend wird auf die Ausführungen          überhöht. Die Festsetzung des Höchstmaßes der Gefäng\nder Begründuna zu der EinziehungsVorschrift des § 24 Abs.      nisstrafe auf ein Jahr dürfte, wie die Praxis der letzten\n3 StVG i. d. F. des Artikels 4 Nr. 5 verwiesen. Allerdings     Jahre bewiesen hat, allen kriminalpolitischen Bedürf\nist bei Verletzung der Strafvorschriften über den Haft-        nissen genügen.\nnflichtversicherungsschutz eine Besonderheit zu beachten:        Die Nummer 2 des Artikels 5 ergänzt das Gesetz\nDer Zweck der Versicherung besteht darin, die zivilrecht       über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraft\nlichen Schadensersatzansprüche der etwa durch das Fahr         fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956\nzeug geschädigten Personen sicherzustellen. Durch das          (Bundesgesetzbl. I S. 667) — von der oben bereits be\nFahren mit einem unversicherten Fahrzeug wird also —           handelten Einziehungsvorschrift des § 9 Abs. 3 abgesehen\nanders als beim Fahren ohne Fahrerlaubnis — nicht die          — durch außerstrafrechtliche Vorschriften, die keinen un\nGefahr eines Unfalls selbst vergrößert, sondern nur die, mittelbaren Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des\nErfüllung der aus einem möglichen Unfall entstehenden Entwurfs haben. Es empfiehlt sich jedoch, die Gelegenheit\nErsatzansprüche gefährdet. Der Halter eines solchen Fahr der Änderung des Pflichtversicherungsrechts zu benutzen,\nzeuges wird häufig in ungünstigen wirtschaftlichen Verj;       um auch die im folgenden beschriebene, dringend gebo\nhältnissen leben; jedenfalls ist das meist der Grund, war      tene Neuemng einzuführen.\num er die Kosten für die Haftpflichtversicherung scheut.             Der durch Buchstabe c der Nummer 2 in das Aus-\nKommt es dann zu einem Unfall mit erheblichem Perso            länder-Pflichtversichemngsgesetz eingefügte § 8 a soll es\nnen- oder Sachschaden, wird das Fahrzeug bisweilen den         dem Bundesminister für Verkehr ermöglichen, ausländi\neinzigen Größeren Vermögenswert desr Ersatzpflichtigen         sche Kraftfahrer unter bestimmten Voraussetzungen durch\nbilden, auf den die Gesctiädigten zu ihrer — wenigstens        Rechtsverordnung von der Pflicht zum Nachweis der\nteilweisen — Befriedigung angewiesen sind. Da die Ein          erforderlichen Haftpflichtversicherung durch die vorge\nziehung des Fahrzeuges nicht zwingend vorgeschrieben,          schriebene Versicherungsbescheinigung zu befreien, um",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                            39                                               Heft 2 — 1965\n\n\n\n besdileunigter Abfertigung im grenzübersdireitenden             ner verfassungsrechtlichen Befugnisse Strafdrohungen des\n Straßenverkehr Rechnung tragen zu können. Befreiung             Landesrechts in derselben Weise umstellen könnte, emp\n von der Nachweispflicht kann jedoch nur für die das             fiehlt sich eine solche Lösung nicht; denn es sollte dem\n amtliche Kennzeichen eines bestimmten        ausländischen      Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob er bei allen\n, Gebiets führenden Fahrzeuge unter der Voraussetzung            einschlägigen Strafrahmen des Landesrechts das gesetz\n  gewährt werden, daß ein inländischer Versicherer oder          liche Höchstmaß ausschöpfen oder auf Grund einer unter\n Versichererverband für die Gesamtheit der mit diesem            schiedlichen Bewertung des Unrechtsgehalts abgestufte\n ausländischen Kennzeichen versehenen Fahrzeuge die              Strafrahmen schaffen will.\n Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach den in der               Absatz 2 betrifft eine Einzelfrage, die sich aus Ar\n Bundesrepublik geltenden Vorschriften übernommen hat.           tikel 32 der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 18. Sep\n Der Schutz der inländischen Verkehrsopfer ist in diesem         tember 1895 (vgl. die Bekanntmachung vom 27. September\n Falle in gleicher Weise sichergestellt wie in den Fällen,       1952 — Bundesgesetzbl. I S. 645) ergibt. Nach dieser Vor\n in denen für ein ausländisches Kraftfahrzeug bei der Ein        schrift, die eine Vereinbarung der Rheinuferstaaten ent\n reise die sogenannte Internationale Versicherungskarte          hält, sollen „Zuwiderhandlungen gegen die von den Ufer\n vorgelegt wird. — Nach § 8a Abs. 2 bleibt der Schutz                regierungen für den Rhein gemeinsam erlassenen schiff-\n der Verkehrsopfer auch dann gewahrt, wenn die von               fahrtspolizeilichen Vorschriften mit Geldbußen von zehn\n dem inländischen Versicherer oder Versichererverband                bis dreihundert Franken bestraft werden\". Die Bundes\n übernommenen Pflichten eines Haftpflichtversicherers in             republik Deutschland hat diese vertragliche Verpflichtung\n der Zeit des Inlandsaufenthaltes eines solchen Fahrzeu              durch § 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren\n ges entfallen sollten.                                              in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27.\n   Durch Buch s t a b e n a und b der Nummer 2 wer               September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 641) erfüllt, indem\n den die Anpassungen vorgenommen, die sich aus § 8a im           sie für die genannten Zuwiderhandlungen den Strafrah\n Bereich der Vorschriften des § 1 des Ausländer-Pflichtver           men des Artikels 32 der Rheinschiffahrtsakte für anwend\n sicherungsgesetzes ergeben.                                         bar erklärt hat. Satz 2 des § 19 a. a. O. bestimmt nun, daß\n   Buchstabe d der Nummer 2 paßt die Strafvorschrift                 auf solche Zuwiderhandlungen die Vorschriften für Uber-\n des § 9 Abs. 1 einerseits an die in Nummer 1 vorge                  tretungen entsprechend anzuwenden sind. Absatz 2 soll\n schlagene Neufassung des Artikels I § 5 des Kraftfahr               verhindern, daß sich durch Absatz 1 der vertraglich ver\n zeug-Pflichtversicherungsgesetzes, andererseits, an die             einbarte Strafrahmen ändert.\n vorstehend behandelte Ausnahmevorschrift des § 8 a des\n Ausländer-Pflichtversidierungsgesetzes an.                                                  Artikel 8\n\n                        Artikel 6\n                                                                                         übergangsvorschriften\n            Änderung des Luftverkehrsgesetzes                          Die durch die sachlich-rechtlichen Vorschriften der Ar\n                                                                     tikel 1 und 4 bis 7 des Entwurfs entstehenden Fragen des\n   Durch die Neufassung des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB                Ubergangs in die neue Rechtslage werden überwiegend\n (vgl. Artikel 1 Nr. 6 des Entwurfs) wird eine Anpassung             durch § 2 Abs. 2 und 4 StGB gelöst. Einer besonderen\n des § 59 des Luftverkehrsgesetzes i. d. F. vom 10. Januar           Regelung bedarf es nur für die gerichtlichen Entziehungen\n 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 9) erforderlich. Dabei kann aus          der Fahrerlaubnis (§ 42 m StGB), die nach den bisher\n dem Anwendungsbereich der Vorschrift der Verstoß ge                 geltenden Vorschriften rechtskräftig angeordnet worden\n gen Rechtsvorsdiriften, die auf Grund des § 32 LuftVG               sind, und zwar gleichgültig, ob die Rechtskraft vor oder\n erlassen werden, ausscheiden; denn insoweit ist § 315 a             nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eintritt. Für diese\n Abs. 1 Nr. 2 StGB i. d. F. des Entwurfs unmittelbar an              Entscheidungen sieht Satz 1 vor, daß sie grundsätzlich\n zuwenden. Dagegen wird der Verstoß gegen Verfügun                   ebenso abgewickelt werden wie Entscheidungen, die auf\n gen, die im Rahmen der Luftaufsicht erlassen werden,                Grund der neuen Vorschriften ergehen. Es wird lediglich\n durch die vorgeschlagene Vorschrift des StGB nicht er               davon abgesehen, die vorzeitige Aufhebung der Sperre\n faßt. Da zur Sicherung des Luftverkehrs auf die Strafbar            vor Ablauf ihrer gesetzlichen Mindestfrist auszuschließen\n keit dieser Verstöße nicht verzichtet werden kann, muß          (§ 42 n Abs. 7 Satz 2 StGB i. d. F. des Artikels 1 Nr. 3).\n § 59 LirftVG insoweit — allerdings unter Anpassung an           Diese Abweichung hängt damit zusammen, daß bei Ent\n die Neufassung des StGB — aufrechterhalten werden.              scheidungen nach dem geltenden Recht die Berücksichti\n                                                                 gung einer dem Urteil vorausgegangenen vorläufigen\n                                                                 Entziehung der Fahrerlaubnis oder Verwahrung, Sicher\n                        Artikel 7                                stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oft nicht\n             Änderung von Strafdrohungen                         möglich ist; die Zulässigkeit der Aufhebung der Sperre\n   Absatz 1 zieht aus der Erweiterung des zulässigen                 vor Ablauf ihres Mindestmaßes bietet für diese Schlech\n Rahmens der Geldstrafe bei den Übertretungen (vgl. Ar               terstellung einen angemessenen Ausgleich.\n tikel 1 Nr. 1 und die Begründung dazu) für die im Bun                 Satz 2 läßt außerdem eine nachträgliche Entscheidung\n desrecht enthaltenen Strafdrohungen die notwendigen                 des Gerichts zu, wenn die Voraussetzungen vorliegen,\n Folgerungen. Um eine Änderung zahlreicher Einzelvor                 unter denen von der Sperre nach § 42 n Abs. 2 StGB i. d.\n schriften zu vermeiden, bedient er sich einer General               F. des Artikels 1 Nr. 3 bestimmte Arten von Kraftfahr\n klausel, die alle in Frage kommenden Geldstrafrahmen                zeugen ausgenommen werden können. Diese Auflocke\n in der Weise erweitert, daß das bisherige Höchstmaß,                rung ist aus Gründen der Gerechtigkeit geboten.\n gleichgültig ob es dem gesetzlichen Höchstmaß entspro\n chen hat oder nicht, durch 500 Deutsche Mark ersetzt\n                                                                                             Artikel9\n wird. Das ist angemess'en, weil es im geltenden Bundes\n recht, soweit ersichtlich, keine Strafdrohungen mit einem                                    Land Berlin\n Höchstmaß von weniger als 150 Deutsche Mark gibt.\n Sollte dies in einzelnen Vorschriften doch der Fall sein,             Die Vorschrift enthält die übliche Berlin-Klausel.\n ist die Anpassung an den allgemeinen Strafrahmen kri\n minalpolitisch erwünscht.\n   Nach Absatz 1 ist die Umstellung der Strafrahmen bei                                      Artikel 10\n Übertretungen auf das Bundesrecht beschränkt. Ungeach\n tet der Frage, ob der Bundesgesetzgeber auf Grund sei-                                      Inkrafttreten\n\n   15) Die Begründung zu Art. 7 , geht von der Fassung des             Mit Rücksicht auf die einschneidenden Neuerungen, die\n Regierungsentwurfs aus, dessen Absatz 1 dem jetzigen Absatz         der Entwurf mit sich bringt, empfiehlt es sich, der Öffent\n 1 Satz 1, und dessen Absatz 2 dem jetzigen Absatz 1 Satz 2          lichkeit und vor allem auch den Strafverfolgungsbehörden\n entspricht.                                                         ausreichende Zeit zur Einarbeitung zur Verfügung zu\n   Absatz 2 des Gesetzes wurde nachträglich eingefügt. Er\n hat zum Ziel, den Vergehenscharakter der Qualifikationstat\n                                                                     stellen. Dafür dürfte ein Monat nach der Verkündung des\n bestände des § 31 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes zu erhalten        Gesetzes genügen!\n und die Strafdrohung gegenüber den Übertretungstatbestän\n                                                                     (VkB1 1965 S. 20)",
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            "content": "Heft 2 — 1965                                               40                            VkBl Amtlicher Teil\n\n\nNr. 10       Gegenseitige Anerkennung des nationa            oder auf Grund der §§ 15, 16 der Verordnung über die\n             len Führerscheins im Verkehr mit der            Tarifüberwachung im Güterfernverkehr vom 17. April\n             Republik Senegal                                1956 (Bundesgesetzbl. I S. 376), zuletzt geändert durch die\n                                                             Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über\n                             Bonn, den 21. Dezember 1964\n                                                             die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr vom 26. März\n                             StV 2 Nr. 2199 AA/64\n                                                             1962 (Bundesgesetzbl. I S. 197), nicht ausgeglichen worden\n  Auf Grund des § 13 der Verordnung über internationa        ist.\nlen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBl.\n                                                               (5) Die Umlage ist bis zum 20. Tage des Kalender\nI S. 1137) genehmige ich, nachdem zwischen der Bundes        monats zu zahlen, der auf den Monat des Beginns der\nrepublik Deutschland einerseits und der Republik Sene        Beförderungsleistung folgt.\ngal andererseits die Gegenseitigkeit festgestellt wurde,\nfolgendes:                                                     (6) Wird nach § 4 Abs. 3, §§ 5 und 11 der Verordnung\n                                                             über die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr ein aus\n  Die in der Republik Senegal in französischer Sprache       geglichener Unterschiedsbetrag in eine Monatszusammen\nausgestellten Führerscheine brauchen nicht mit einer\n                                                             stellung aufgenommen, so ist er wegen der Bemessung\ndeutschen Übersetzung verbunden zu sein.                     und Zahlung der Umlage nicht dem Monat der Entste\n  Ich bitte, die Verkehrsblatt-Verlautbarung 1963 S. 222     hung des Frachtumsatzes zuzurechnen, sondern dem Mo\nentsprechend zu ergänzen.                                    nat, auf den sich die Monatszusammenstellung bezieht.\n                          Der Bundesminister für Verkehr                                §2\n                                     Im Auftrag                      Meldebeitrag der Abfertigungsspediteure\n                                     Dr. Linder\n                                                               (1) Die Abfertigungsspediteure haben jährlich einen\n(VkBl 1965 S. 40)\n                                                             Meldebeitrag für jede Niederlassung zu zahlen, die in\n                                                             das Handelsregister eingetragen ist oder während des\nNr. 11       Vierzehnte Verordnung über Umlagen              Kalenderjahres eingetragen wird. Erlischt die Bestellung\n             und Meldebeiträge zur Deckung der               zum Abfertigungsspediteur während des Kalenderjahres\n             Kosten der Bundesanstalt für den Güter          oder wird die Eintragung der Niederlassung im Handels\n             fernverkehr                                     register während des Kalenderjahres gelöscht, so bleibt\n                              Bonn, den 6. Januar 1965       die Pflicht zur Zahlung des Meldebeitrags unberührt.\n                                StV 3 — 6037 J/64ni            (2) Wird eine Niederlassung an Stelle einer gelöschten\n  Nachstehend wird die Vierzehnte Verordnung über            Niederlassung desselben Abfertigungsspediteurs in das\nUmlagen und Meldebeiträge zur Deckung der Kosten der         Handelsregister eingetragen, so ist im gleichen Kalender\nBundesanstalt für den Güterfernverkehr vom 16. Dezem         jahr für die neu eingetragene Niederlassung ein Melde\nber 1964 nachrichtlich bekanntgegeben.                       beitrag nicht zu zahlen.\n  Die Verordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 241 vom                                       §3\n24. Dezember 1964 verkündet worden.                                 Meldebeitrag der Werkfernverkehr betreibenden\n                          Der Bundesminister für Verkehr                            Unternehmen\n                                     Im Auftrag                  (1) Unternehmen, die im Werkfernverkehr Kraftfahr\n                                   Dr. Linder                zeuge mit mehr als 4 t Nutzlast oder Zugmaschinen mit\n              Vierzehnte Verordnung                          einer Leistung über 55 PS verwenden, haben für jedes\n  über Umlagen und Meldebeiträge zur Deckung der             innerhalb eines Kalenderjahres im Werkfernverkehr ver\n  Kosten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr          wendete derartige Fahrzeug jährlich einen Meldebeitrag\n                                                             zu zahlen. Wird das Fahrzeug während des Kalender\n                  Vom 16. Dezember 1964\n                                                             jahres abgemeldet, so bleibt die Pflicht zur Zahlung des\n  Auf Grund des § 75 Abs. 2 des Güterkraftverkehrs           Meldebeitrags unberührt.\ngesetzes vom 17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697),      (2) Erlischt die Zulassung des Fahrzeugs (§ 27 Abs. 5\nzuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung        der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung) oder geht das\ndes Güterkraftverkehisgesetzes vom 8. Juni 1964 (Bun         Fahrzeug auf einen anderen Halter über (§ 27 Abs. 3 der\ndesgesetzbl. I S. 345), wird verordnet:                      Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), so hat das Unter\n                        § 1                                  nehmen für ein Ersatzfahrzeug im gleichen Kalenderjahr\n    Umlage der Unternehmer des Güter und Möbel               einen Meldebeitrag nicht zu entrichten. Bei Uberführungs\n                      fernverkehrs\n                                                             und Probefahrten im Sinne des § 28 der Straßenverkehrs-\n                                                             Zulassungs-Ordnung ist für das zweite und jedes weitere\n (1) Die Umlage der Unternehmer des Güter- und Mö            Fahrzeug, welches das Unternehmen innerhalb eines Ka\nbelfernverkehr bemißt sich nach allen in einem Unter         lenderjahres mit dem gleichen roten Kennzeichen ver\nnehmen innerhalb eines jeden Kalendermonats entste           wendet, ein Meldebeitrag nicht zu entrichten. Wird Werk\nhenden Frachtumsätzen im Güter- und Möbelfernverkehr.        femverkehr mit einem für den Güterfernverkehr (ein\nDie Frachtumsätze sind für jedes genehmigte Fahrzeug         schließlich Möbelfemverkehr) genehmigten Fahrzeug be\ngesondert nachzuweisen.                                      trieben, so ist ein Meldebeitrag für dieses Fahrzeug\n (2) Frachtumsatz im Sinne des Absatzes 1 sind jeweils       nicht zu entrichten. Unternehmen, die gemeinnützigen,\nfolgende tarifmäßige Entgelte, auf die der Unternehmer       mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§17\nauf Grund des Beförderungsvertrages Anspruch hat:            bis 19 des Steueranpassungsgesetzes in Verbindung mit\na) im Güterfernverkehr:                                      der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953\n   1. die Fracht einschließlich Rollgeld;                    (Bundesgesetzbl. I S. 1592) dienen, sind von der Pflicht\n   2. die Vergütung für Leerfahrt;                           zur Zahlung des Meldebeitrags befreit.\n  3. die Zuschläge laut Nebengebührentarif Ziffer X, XI,                                §4\n     XII, XIV, XVII und das Entgelt für die beladene                     Beitrag der Deutschen Bundesbahn\n     Bereitschaft;                                               Die Deutsche Bundesbahn leistet an die Bundesanstalt\nb) im Möbelfernverkehr:                                      jährlich einen Beitrag für jedes eigene innerhalb eines\n   das Entgelt nach § 15 Nrn. 1 bis 11 der Verordnung        Kalenderjahres im Güterfemverekhr verwendete Kraft\n  TS Nr. 4/61 über den Tarif für den Möbelfernverkehr        fahrzeug.\n   mit Kraftfahrzeugen vom 21. Juli 1961 (Bundesanzeiger\n   Nr. 145 vom 1. August 1961).                                                         §5\n                                                                   Fälligkeit des Meldebeitrags und des Beitrags\n  (3) Frachtumsatz im Sinne des Absatzes 1 ist außerdem        Meldebeiträge und Beiträge (§§2 bis 4) sind bis zum\ndie Vergütung, die dem Unternehmer im Rahmen der             31. Juli eines jeden Jahres zu zahlen. Tritt das Ereignis,\nFrachthilfe des Bundes für das Umfahren der sowjeti          das die Zahlungspflicht begründet, erst nach dem 30. Juni\nschen Besatzungszone gewährt wird.                           ein, so ist der Meldebeitrag (Beitrag) binnen eines Mo\n  (4) Bei der Bemessung der Umlage bleibt ein Unter          nats nach Eintritt des Ereignisses, spätestens jedoch bis",
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            "content": "V kB 1 Amtlich er T e 11-                                      41                                                Heft 2 — 1965\n\n\n\nStellung zum Abfertigungsspediteur vor dem 31. Juli oder        5. Verlängerung der Geltungsdauer des Ausnahmetarifs\nwird ein Fahrzeug des Werkfemverkehrs vor diesem                      F 17 B 2 (Getreide).\nZeitpunkt abgemeldet, so ist der Meldebeitrag bei Er            6. Neufassung der Tarifbestimmungen für den Güter\nlöschen der Bestellung oder Abmeldung des Fahrzeugs                   femverkehr zwischen Berlin und dem übrigen Bundes\nzu zahlen.                                                             gebiet im Teil IV des Reichskraftwagentarifs.\n                             §6                                                                 Der Bundesminister für Verkehr\nHöhe der Umlage, des Meldebeitrags und des Beitrags                                                       Im Auftrag\n                                                                                                           Liegel\n  (1) Die Umlage der Unternehmer des Güter- und Mö\nbelfemverkehrs (§ 1) beträgt für die ab 1. Januar 1965          (VkBl 1965 S. 41)\nausgeführten Beförderungen 1,85 vom Hundert der Fradit-\numsätze. Sie beträgt 0,35 vom Hundert der Fraditumsätze,\nsoweit der Unternehmer seine Fraditunterlagen von einer\nFrachtenprüfstelle vörprüfen läßt, die von der Bundes                 Binnenschiffalirt\nanstalt zugelassen ist, oder soweit der Untemehmer von\nder Deutsehen Bundesbahn beschäftigt wird (§ 47 des                 Nr. 13      Verordnung Nr. 25/64 über die Festset\nGüterkraftverkelirsgesetzes) oder seine Frachtunterlagen                        zung von Entgelten für Verkehrsleistun\nvon der Deutschen Bundesbahn vorgeprüft werden. Der\nauf den Untemehmer entfallende monatliche Umlage                                gen der Binnenschiffahrt vom 14. Dezem\nbetrag kann auf den durch fünf teilbaren Pfennigbetrag                           ber 1964\nnach unten abgerundet werden.                                                  (FA Nr. 10/64 Fraditenaussdiuß für den\n  (2) Der Meldebeitrag der Abfertigungsspediteure (§ 2)                         Rhein)\nbeträgt fünfundsiebzig Deutsche Mark.                                               ^              Bonn, den 28. Dezember 1964\n  (3) Der Meldebeitrag der Untemehmen, die Werkfem                                                 B 241/2482 D/64\nverkehr betreiben, beträgt für jedes anzumeldende Fahr                Nachstehend wird die Verordnung Nr. 25/64 vom 14.\nzeug (§ 3) fünfzig Deutsche Mark.                                   Dezember 1964 nachrichtlich bekanntgegeben. Die Ver\n  (4) Der Beitrag der Deutschen Bundesbahn beträgt für              ordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 239 vom 22. Dezem\njedes Kraftfahrzeug (§ 4) fünfzig Deutsche Mark.                    ber 1964 verkündet worden.\n                                                                                                Der Bundesminister für Verkehr\n                             §7                                                                           Im Auftrag\n             Zahlung an die Bundesanstalt                                                                Marquardt\n  Umlagen, Meldebeiträge und Beiträge sind an die Au\nßenstelle der Bundesanstalt zu zahlen, in deren Bereich\n                                                                                      Verordnung Nr. 25/64\nder regelmäßige Standort des Kraftfahrzeugs liegt. Melde\nbeiträge der Abfertigungsspediteure für jede in das Han             über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleistungen\n                                                                                          der Binnenschiffahrt\ndelsregister eingetragene Niederlassung an die Außen\nstelle, in deren Bereich die Hauptniederlassung eingetra                                Vom 14. Dezember 1964\ngen ist.                                                              Auf Gmnd des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den\n                             §8                                 gewerblichen Binnenschiffsverkehr, vom 1. Oktober 1953\n                       Geltungsbereich\n                                                                (Bundesgesetzbl. I S. 1453) in der Fassung des Gesetzes\n                                                                vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1163) wird\n  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über                  verordnet:\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraftverkehrs                                              § 1\ngesetzes auch im Land Berlin.                                         (1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über\n                             §9                                     den gewerblichen Binnenschiffsverkehr werden die vom\n                        Inkrafttreten                               Frachtenausschuß für den Rhein — FA Nr. 10/64 :— be\n  (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.\n                                                                    schlossenen Entgelte für Verkehrsleistungen der Binnen\n                                                                    schiffahrt rechtsverbindlich festgesetzt, und zwar:\n  (2) Die Dreizehnte Verordnung über Umlagen und\nMeldebeiträqe zur Deckung der Kosten der Bundesanstalt                       1. Bergschlepplöhne für den Main,\nfür   den    Güterfemverkehr    vom      10. Dezember   1963\n                                                                             2. Talschlepplöhne für den Rhein,\n(Bundesanzeiger Nr. 240 vom 28. Dezember 1963) tritt\nmit Ablauf des 31. Dezember 1964 außer Kraft.                                3. Schlepplöhne für den Hafen Brohl,\nBonn, den 16. Dezember 1964                                                  4. Schlepplöhne für den Hafen Worms,\n                           Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                             5. Frachten für Verladungen im Bereich des\n                                        S eeb o hm                              Frachtenausschusses für den Rhein\n(VkBl 1965 S. 40)\n                                                                                — Abfühmng der Organisationsgebühr —,\n                                                                             6. Frachten für Steinkohle und Koks\nNr. 12       Bekanntmachung zur Verordnung\n             TSF Nr. 11/64                                                      von Stuttgart — Hafen\n                                                                                nach Stuttgart — Münster,\n                               Bonn, den 28. Dezember 1964\n                               StV 3 — 6424 Va/64ni                          7. Frachten für Steinkohlen-Koks\n  Durch die Verordnung TSF Nr. 11/64 über Tarife für                            von Frankfurt-Oberhafen\nden Güterfemverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 28. De                              nach Mainhäfen,\nzember 1964 (Bundesanzeiger Nr. 243 vom 30. Dezember                         8. Frachten für Steinkohle und Koks\n1964) ist der Reichskraftwagentarif gemäß Nachtrag 11/64\ngeändert worden.                                                                von Rhein-Ruhr-Häfen\n\n                    Inhalt der Änderung:                                        nach Rhein-, Main- und Neckarhäfen\n1. Erweitemng des Frachtsatzzeigers im Ausnahmetarif                            — Ändemng zu FTB Reg.Nr.'^ A 402/51 —,\n   F 3 B 2 (Betonwaren usw. zum Hochbau, Tiefbau usw.)                       9. Frachten für Rohgips\n   auf Entfemungen bis 1000 km.                                                 von Obrigheim\n2. Einfühmng eines Ausnahmetarifs F 8 B 52 (Eisen und                           nach Heidelberg und Weisenau,\n   Stahl).\n3. Einfühmng eines Ausnahmetarifs F 8 B 53 (Schrott).                     10. Fracht für Zementklinker\n4. Erweiterung des Ausnahmetarifs F 14 B 70 (Schweres                           von     Hassmersheim\n   Heizöl).                                                                     nach Stuttgart,",
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Sondertarif für Getreide\n                                                                                             — FTB Reg.Nr. A 240/ 8 —\n                                                                          § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 4 und 6 der Verordnung\n          von und nach Rhein-, Main- und Neckarhäfen\n                                                                          Nr. 5/64 vom 16. März 1964       FA Nr. 2/64 —\n          — Anschlußfracht für Verladungen nach und\n                                                                          (Bundesanzeiger Nr. 59 vom 25. März 1964),\n               von Mülheim —,\n                                                                       5. Frachten für Steinkohlen-Koks\n      14. Sondertarif für Getreide\n                                                                          von Frankfurt-Oberhafen\n          von und nach Rhein-, Main- und Neckarhäfen                      nach Mainhäfen\n          — Änderung zu FTB Reg.Nr. A 920/2 —,                                               —- FTB Reg.Nr. A 402/60 —\n      15. Sondertarif für Getreide                                        § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 2 der Verordnung Nr.\n          von und nach Rhein-, Main- und Neckarhäfen                      13/64 vom 5. Juni 1964 — FA Nr. 5/64    (Bun\n          — Neufassung der Anwendungsbestimmungen                         desanzeiger Nr. 107 vom 13. Juni 1964),\n            für Kleinmengenzuschläge —.                                6. Flettfrachten für Getreide\n  (2) Der Wortlaut der Beschlüsse ist im FTB — Frach                      innerhalb bestimmter Hafengebiete oder zwi\nten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 49                      schen gegenüberliegenden rechts- und links-\nvom 5. Dezember 1964 veröffentlicht*).                                    rheinisdien Häfen\n                                                                                               — FTB Reg.Nr. A 711/4 —\n                           § 2\n                                                                          § 1 Abs. 1 Ziffer I der Verordnung Nr. 15/64\n  Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord                      vom 21. Juli 1964 — FA Nr. 6/64 —(Bundes\nnung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne                       anzeiger Nr. 140 vom 1. August 1964).\ndes § 1 Nr. 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom ,9.        Bonn, den 14. Dezember 1964\nJuli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert\ndurch Gesetz vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl.                                      Der Bundesminister für Verkehr\nIS. 761).                                                                                          In Vertretung\n                                                                                                 des Staatssekretärs\n                                                                                                 Dr. Ter-Nedden\n                           § 3\n                                                               (VkBl 1965 S. 41)\n  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei\ntungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I            Nr. 14      Schiffahrtpolizeilidie Anordnung über die\nS. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den ge\nwerblichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin.\n                                                                           Abmessungen der Fahrzeuge und die\n                                                                           Fahrw^ssertiefen      auf der kanalisierten\n                           §4                                              Mittelweser und auf der Aller\n (1) Die in § 1 genannten Entgelte treten mit Wirkung              Auf Grund des § 116 Nr.3 der Binnenschiffahrtstraßen-\nvom 15. November 1964 in Kraft.                                Ordnung (BSchSO) vom 19. Dezember 1954 (Bundes\n  (2) Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Ver           gesetzbl. II S. 1135) wird angeordnet:\nkündung dieser Verordnung in Kraft.                                                        § 1\n                                                                   Abweichend von § 3 — We — Nr. 1 BSchSO beträgt\n (3) Es treten außer Kraft:                                    auf der kanalisierten Mittelweser von der Abzweigung\n     mit Wirkung vom 15. November 1964                         des Südabstiegs des Mittellandkanals in Minden (We-\n      die vom Frachtenausschuß für den Rhein beschlos\n                                                               ser-km 204,45) bis zur Bremer Weserschleuse (Weser-km\n                                                               362,00) sowie auf der Aller von der Eisenbahnbrücke\nsenen, durch nachstehende Verordnungen rechtsverbind\nlich festgesetzten Entgelte für Verkehrsleistungen der         Verden (Aller-km- 6,63 neu) bis zur Einmündung in die\n                                                               Weser die Fahrwassertiefe bis auf weiteres 2,20 m. Das\nBinnenschiffahrt, und zwar:\n                                                               gilt nicht für die Weserstrecken unterhalb cier Wehre\n      1. Frachten für Steinkohle und Koks^                      bis zur Einmündung des zugehörigen Schleusenkanals\n         von Stuttgart — Hafen                                 (untere Wehrarme).\n         nach Stuttgart ^ Münster                                                          § 2\n                             — FTB Reg.Nr. A 401/8 —               Auf der Aller unterhalb der Eisenbahnbrücke Verden\n                                                               dürfen Fahrzeuge 67,00 m lang und 9,50 m breit sein\n         § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 1 der Verordnung Nr. 11/63\n         vom 3. Mai 1963 — FA Nr. 5/63 — (Bundes                                         §3\n         anzeiger Nr. 94 vom 21. Mai 1963),                      Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1965 in Kraft und\n                                                               gilt bis zum Ablauf des 31. Januar 1967.\n     2. Sondertarif für Getreide\n                                                               Hannover, den 7. Dezember 1964\n         von und nach Rhein-, Main- und Neckarhäfen\n         — Anschiußfracht für Verladungen nach und                                       Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n            von Mülheim —                                                                          Hannover\n                              ^ — FTB Reg.Nr. A 920/30 —                                            Jansen\n\n        § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 19/63 vom          Bremen, den 7. Dezember 1964\n         30. Juli 1963 — FA Nr. 9/63 — (Bundesanzeiger\n                                                                                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n         Nr. 146 vom 9. Atigust 1963),\n                                                                                                    B remön\n     3. Frachten für Getreide                                                                    Schauberger\n         von    Sürth                                          (VkBl 1965 S. 42)\n         nach Rheinhäfen\n                              — FTB Reg, Nr. A 920/36 —,       Nr. 15      Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung über die\n         Sondertarif für Getreide\n                                                                           Regelung des Schleusenbetriebes\n                                                                   Auf Grund des § 116 Nr. 3 der Binnenschiffahrtstraßen-\n         von und nach Rhein-, Main- und Neckarhäfen\n                                                               Ordnung (BSchSO) vom 19. Dezember 1954 (Bundes\n         — Ergänzung der Anwendungsbestimmungen                gesetzbl. II S. 1135) wird im Bereich der Wasser- und\n           für Kleinmengenzuschläge —                          Schiffahrtsdirektionen Münster und Hannover ancreord-\n                           — FTB Reg.Nr. A 920/37 —            net:",
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Januar 1965\nsolcher Fahrzeuge wenigstens eine Schleusung von Fahr                                               B 242/2377 W/64\nzeugen ohne Vorrang durchgeführt wird.                              Nachstehend wird      die Verordnung Nr. 26/64 vom\n                                                                  18. Dezember 1964 nachrichtlich bekanntgegeben. Die\n                           §2                                     Verordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 241 vom 24. De\n  Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1965 in Kraft und       zember 1964 verkündet worden.\ngilt bis zum Ablauf des 31. Januar 1967.                                                     Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                                         Im Auftrag\nMünster, den 15. Dezember 1964                                1                                           Lange\n                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                   Münster                                         Verordnung Nr. 26/64\n                                      Küp e r                       über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs\n                                                                              leistungen der Binnenschiffahrt\nHannover, den 23. Dezember 1964                                                     Vom 18. Dezember 1964\n\n                                                                    Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den\n                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                                              gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953\n                                 Hannover                     (Bundesgesetzbl. I S. 1453) in der Fassung des Gesetzes\n                                    Jensen\n                                                              vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1163) wird\n(VkBl 1965 S. 42)                                                 verordnet:\n\n                                                                                              § 1\nNr. 16    Verordiiung über die Mindestbemaimuiig                   (1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über\n                                                                  den gewerblichen Binnenschiffsverkehr werden rechts\n          auf Verbänden von Fahrzeugen, die unter                 verbindlich festgesetzt:\n          einander durdi Gelenklfupplungen ver\n                                                                    I. die vom Bezirksausschuß Mittellandkanal des Frach\n          bunden sind, und Schubverbänden             auf         tenausschusses Dortmund — FB Nr. 14/64 — beschlosse\n          dem Main vom 18. Dezember 1964                          nen Entgelte für Verkehrsleistungen der Binnenschiff\n          (Bundesanzeiger Nr. 6 vom 12. Januar 1965)              fahrt, und zwar:\n                                                                        Frachten für Rohzucker\n  Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Auf                    von niedersächsischen Häfen\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt\nvom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317) in Ver                 nach Rhein-, Main- und Neckarhäfen\nbindung mit dem § 12a der Binnenschiffs-Untersuchungs-                  — Ergänzung zu FTB Reg. Nr. 736/7 —;\nordnung (BSchUO) vom 18. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. II\n                                                                    II. die vom Frachtenausschuß         Dortmund — FB   Nr.\nS. 769), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Juni\n                                                                  14/64 — beschlossenen Frachten\n1964 (Bundesgesetzbl. II S. 662), wird verordnet:\n                                                                        1. für Petroleumkoks\n                       § 1                                                 von i Misburg\n  Diese Verordnung gilt auf der Bundeswasserstraße                         nach Kanal-, Rhein- und Mainhäfen,\nMain.                                                                   2. für Petroleumkoks\n                                                                           von Kanalhäfen\n                           §2\n  (1) Art und Umfang der Mindestbemannung auf Ver                          nach Kanal-, Rhein- und Mainhäfen,\nbänden von Fahrzeugen, die untereinander durch Gelenk                   3. für Petroleumkoks\nkupplungen verbunden sind, und auf Schubverbänden im                       von Misburg\nSinne der auf dem Rhein geltenden Vorschriften werden\n                                                                           nach Sachsenhagen und Emden,\nvon der Untersuchungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 2\nBSchUO jeweils entsprechend der Größe, Bauart und                       4. für Zementklinker\nAusrüstung der Fahrzeuge festgesetzt.                                      von Dörenthe und Ladbergen\n  Die Bestimmungen des III. Teils — Mindestbeman                           nach Rhein-, Main- und Neckarhäfen,\nnung — der BSchUO, mit Ausnahme des § 66 Abs. 2 bis                     5. für Zement\n5 und des § 67, finden keine Anwendimg.\n                                                                           von Hamm, Uentrop und Münster\n  (2) Die Mindestbemannung des Verbandes ist im\n                                                                           nach Rhein-, Main- und Neckarhäfen,\nSchiffszeugnis des Hauptantriebsfahrzeugs zu vermerken.\n  (3) Absatz 1 gilt auch für Fahrzeuge mit Rheinschiffs                 6. für Asbestzementerzeugnisse\nattest, § 12 Abs. 2 BSchUO bleibt unberührt.                               von    Münster            -\n                                                                           nach Hannover,\n                           §3                                           7. für Asche\n  Diese Verordnung tritt am 15. Januar 1965 in Kraft und                   vom Zechenhafen Fürst Leopold\ngilt bis zum Ablauf des 14. Januar 1967.\n                                                                           nach Emden,\nMainz, den 18. Dezember 1964                                            8. für Getreide\n                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion                   von Häfen am Mittellandkanal\n                                    Mainz\n                                                                           nach Häfen im Bereich der Unterelbe über\n                                  In Vertretung\n                                  Feldmann\n                                                                                  Hamburg,\n                                                                        9. für kondensierte Milch\nWürzburg, den 18. Dezember 1964                                            von Bad Essen\n                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion                   nach Kanal- und Rheinhäfen,\n                                  Würzburg\n                                  In Vertretung                        10. für Schüttsteine\n                                 O 11 e n e d e r                          von Bergeshövede\n(VkBl 1965 S. 43)                                                          nach Kanalhäfen.",
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            "content": "Heft 2 — 1965                                                      44                                   VkBl Amtlicher Teil\n\n\n  (2) Der Wortlaut der Beschlüsse ist im FTB — Frach                    Gründen der Sicherheit ab sofort bis auf weiteres für\nten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 50                jeglichen Schiffs- und Bootsverkehr gesperrt.\nvom 12. Dezember 1964 veröffentlicht*).                                 Berlin, den 14. Dezember 1964\n                          §2                                                                  Der Senator für Verkehr und Betriebe\n  Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verord                                                      In Vertretung\nnung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne                                                        Dr. U r b a n\ndes § 1 Nr.8 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 9. Juli          (VkBl 1965 S. 44)\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch\nGesetz vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 761).                Nr. 20       Bekanntmachung über die Regelung des\n                             §3                                                      Schiffsverkehrs auf dem Landwehrkanal\n  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten übei-                                  an der Potsdamer Brücke in Berlin-Tier\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I                               garten\nS. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den                        Der Neubau der Potsdamer Brücke über den Landwehr\ngewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin,              kanal in Berlin-Tiergarten macht es auch weiterhin not\n                           §4                                       wendig, das Fahrwasser auf ca. 10 m einzuengen. Die\n  (1) Die in § 1 genannten Entgelte treten in Kraft:                damit verbundene Beschränkung der Durchfahrtshöhe\n                                                                    bleibt ebenfalls bestehen. Bis auf Widerruf ist je nach\n      zu Absatz 1 Ziffer I\n                                                                    Baulage die Durchfahrt zeitweilig nur in einer Richtung\n                     mit Wirkung vom 1. November 1964,              möglich. In diesen Fällen wird der gewerbliche Schiffs\n      zu Absatz 1 Ziffer II Nr. 10                                  verkehr zwischen km 3,95 und 4,25 aus Sicherheitsgrün\n                     mit Wirkung vom 15. November 1964,             den von Wahrschauern durch Lichtsignale geregelt.\n      zu Absatz 1 Ziffer II Nr. 1 — 9                                 Die ober- und unterhalb der Baustelle angebrachten\n                  mit Wirkung vom 1. Dezember 1964.                 Lichter bedeuten:\n  (2) Die Strafbestimmung tritt am Tage nach der Ver                   1 grünes Licht — „Durchfahrt frei\"\nkündung dieser Verordnung in Kraft.                                    2 rote Lichter übereinander — „Durchfahrt gesperrt\"\n  (3) Es treten außer Kraft:                                          Die Baustelle ist nach den Bestimmungen der Binnen\n       mit Wirkung vom 1. Dezember 1964                             schiffahrtstraßenordnung (BSchSO) gekennzeichnet.\n      die   vom     Bezirksausschuß   Unterelbe   des     Frach-      Alle Fahrzeuge haben vor den ober- und unterhalb der\ntenausschuses Hamburg beschlossenen, durch Verordnung               Baustelle aufgestellten Haltezeichen nach § 59 der BSchSO\nvom 5. Februar 1957 — FD Nr. 2/57 — (Bundesanzeiger                 in Fahrtrichtung rechts anzulegen.\nNr. 30 vom 13. Februar 1957) rechtsverbindlich fest\n                                                                      Schlepper dürfen die Baustelle nur mit einem Anhang\ngesetzten Frachten\n                                                                    durchfahren. Alle Fahrzeuge sind nur mit kurzem Tau zu\n      für Mauersteine                                               schleppen. Fahrgastschiffe müssen wegen der beschränk\n      von Untereibischen Ziegeleien                                 ten Durchfahrtshöhe die Baustelle mit besonderer Vor\n      nach Groß-Hamburg und Häfen an der Unterelbe                  sicht passieren.\n             sowie nach Kiel                                        Berlin, den 5. Januar 1965\n                                — FTB Reg. Nr. D 800/7 —.                                     Der Senator für Verkehr und Betriebe\nBonn, den 18. Dezember 1964\n                                                                                                          In Vertretung\n                                                                                                           Dr. Urban\n                         Der Bundesminister für Verkehr             (VkBl 1965 S. 44)\n                         In Vertretung des Staatssekretärs\n                               Dr. T e r - N e i d e n'\n(VkBl 1965 S. 43)                                                       UBiaiaMHI\nNr. 18      Tarif für die Schiffahrtabgaben auf dem                 Nr. 21           Verordnung zur Änderung               der Funk\n            Ems-Jade-Kanal                                                           sicherheitsverordnung\n                                Bonn, den 5. Januar 1965                                         Hamburg, den 29. Dezember 1964\n                                B 259/2530 A/64                                                 — See 2/01 — 128/64 II —\n  Am 1. Januar 1965 ist ein neuer Tarif für die Schiff                    Nachstehend wird die Verordnung zur Änderung der\nfahrtabgaben auf dem Ems-Jade-Kanal, festgesetzt von                    Funksicherheitsverordnung bekanntgegeben. Die Verord\ndem Regierungspräsidenten — Wasser- und Schiffahrts                     nung ist im Bundesgesetzblatt II S. 1515 verkündet wor\nverwaltung — in Aurich, in Kraft getreten.                              den.\n  Der Wortlaut des Tarifs ist im Amtsblatt für den Re                                               Der Bundesminister für Verkehr\ngierungsbezirk Aurich 1964 Seite 121 veröffentlicht.                                                            Im Auftrag\n                           Der Bundesminister für Verkehr                                                      Dr. Schubert\n                                      Im Auftrag                                               Verordnung\n                                       Lange                                   zur Änderung der Funksidierheitsverordnung*)\n(VkBl 1965 S. 44)                                                                          Vom 8. Dezember 1964\n                                                                          Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und\nr^H'ac^it^chlliche Bekanntmachung                                       Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1953 über den\n                                                                        Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internatio\n                                                                        nalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948 (Bundes\nNr. 19      Bekanntmachung über die Sperrung des                        gesetzbl. II S.603) wird im Einvernehmen mit dem Bun\n            Sciuffsverkehrs auf dem Teltowkanal im                      desminister für das Post- und Fernmeldewesen verord\n            Bereich der Kremnitzbrücke in Berlin-                       net:\n            Wannsee                                                                               Artikel 1\n  Die über den Teltowkanal führende Kremnitzbrücke                    Die Funksicherheitsverordnung vom 9. September 1955\nentspricht nicht mehr den allgemeinen Bauvorschriften,              (Bundesgesetzbl. II S.860) wird wie folgt geändert:\nda das im Kanal stehende Joch, welches auf Holzpfählen              1. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nmontiert ist, ,bereits starke Schäden zeigt. Im Bereich\nder Kremnitzbrücke wird       daher der Teltowkanal aus             2. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n                                                                         „(4) Die Bundesminister für das Post- und Fern\n ♦) Der FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff                 meldewesen und für Verkehr erlassen Richtlinien für\nfahrt — kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, vorm.\nRhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstraße 15/17, bezogen                  die Zulassungen und Prüfungen nach den Absätzen 1\nwerden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich nach dem                  bis 3.\"\nUmfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die nur geschlossen\nzum Preise von 0,25 DM je Blatt DIN A 5 abgegeben wird.                 ♦) Ändert Bundesgesetzbl. III 9512-4",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                         45                                           Heft 2 — 1965\n\n\n3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:                     desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit A.rtikel 6 des Ge\n   a) Im Inhaltsverzeichnis erhält der Buchstabe E fol       setzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland\n      gende Fassung: „E. Ortungsfunkanlagen\".                zum Intemationalen Schiffssicherheitsvertrag London\n                                                             1948 auch im Land Berlin.\n   b) Der Teil E erhält folgende Fassung:\n                       „E. Ortungsfunkanlagen                                         Artikels\n                          1. Peilfunkanlagen                   Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün\n      1. Die Anlage muß für Frequenzbereiche eingerich       dung in Kraft.\n        tet sein, die durch den Bundesminister für das       Bonn, den 8. Dezember 1964\n        Post- und Fernmeldewesen für Notfälle, Funk\n                                                                                       Der Bundesminister für Verkehr\n         peilungen und Seefunkfeuer zugewiesen sind.\n                                                                                                See b o h m\n      2. Die Anlage muß bei geringstem Empfänger             (VkBl 1965 S. 44)\n         rauschen die Aufnahme von Zeichen und die\n        Ausführung von Peilungen ermöglichen, aus de\n        nen die rechtweisende Peilung und die Rich           Nr. 22      Sdüffahrtpolizeiliche Anordnung über den\n         tung bestimmt werden können.                                     Verkehr durch die Drehbrücke in Kleven\n    , 3. Die Anlage muß so empfindlich sein, daß bei                      deich\n         Peilfunkanlagen nach dem Minimum- und Maxi-                                        Hamburg, den 6. Januar 1965\n         mumyerfahren eine genaue Peilung von Zei                                           — See 2/31 — 129/64 II —\n         chen, bei Kleinpeilern für Zielfahrt die Ausfüh         Nachstehend wird die schiffahrtpolizeiliche Anordnung\n         rung von Zielfahrt, selbst bei einer Feldstärke     über den Verkehr durch die Drehbrücke in Klevendeich\n         von nur 50 Mikrövolt pro Meter möglich ist,         bekanntgegeben. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger\n         wenn keine Störungen vorhanden sind.                Nr. 240 vom 23. Dezember 1964 verkündet worden.\n      4. Zwischen Peilfunkgerät Und Brücke muß eine                                    Der Bundesminister für Verkehr\n         gute   Verständigungsmöglichkeit  vorhanden                                               Im Auftrag\n       . sein.                                                                                  Dr. Schubert\n      5. Die Anlage muß vor ihrer ersten Inbetrieb\n        nahme nach den nach § 7 Abs.4      vom Bundesmi                    Schiffahrtpolizeiliche Anordnung\n        nister für Verkehr erlassenen Richtlinien für                   über den Verkehr durch die Drehbrücke\n        die Einzelprüfung (Abnahme- und Nachprü                                    in Klevendeich\n        fung) von Ortungsfunkanlagen auf Seeschiffen                           Vom 17. Dezember 1964\n        beschickt werden.\n         Die Funkbeschickung muß jedesmal nachgeprüft            Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen-Ord-\n         werden, wenn irgendwelche Veränderungen an          nung in der Fassung vom 18. März 1961 (Bundesgesetzbl.\n         den Antennen oder den Aufbauten an Deck vor         II S. 184) wird angeordnet:\n         genommen worden sind, die die Genauigkeit\n        der Peilungen beeinträchtigen könnten. Grund                                   § 1\n        sätzlich muß die Funkbeschickimg in jährlichen           Abweichend von § 219 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-\n        oder diesen möglichst nahekommenden Zeit             Ordnung beträgt die Höhe der Unterkante des drehbaren\n        abschnitten überprüft werden, über die Funk          Teils der Brücke 4,52 m über mittlerem Tidehochwasser.\n        beschickungen und über alle Nachprüfungen\n        ihrer Genauigkeit sind Aufzeichnungen im Peil                                   § 2\n        funkbuch zu führen.                                      Abweichend von §. 219 Abs. 4 und 5 der Seeschiffahrt\n     6. Die übrigen Anforderungen ergeben sich aus           straßen-Ordnung wird der Verkehr durch die Drehbrücke\n        den nach § 7 Abs. 4 von den Bundesministern          in Klevendeich wie folgt geregelt:\n        für Verkehr und für das Post- und Fernmelde              An der Südseife der Brücke werden folgende Brücken\n         wesen erlassenen Richtlinien für die Typen          signale bei Tag und bei Nacht nach beiden Richtungen\n         prüfung von Ortungsfunkanlagen für Seeschiffe       gezeigt:\n         und den vom Bundesminister für Verkehr er\n                                                             2 rote Lichter nebeneinander:       Keine Durchfahrt\n        lassenen Richtlinien für die Einzelprüfung (Ab\n        nahme- und Nachprüfung) von Ortungsfunk              2 rote Lichter nebeneinander und    Keine Durchfahrt,außer\n        anlagen auf Seeschiffen.                             1 weißes Licht über dem linken      für Fahrzeuge, für die\n               II. Sonstige Ortungsfunkanlagen               roten Licht:                        die vorhandene Durch\n      1. Die Anlagen (Radar, Decca-Navigator, Loran                                              fahrtshöhe mit Sicher\n         usw.) müssen für Frequenzbereiche eingerichtet                                          heit ausreicht\n        sein, die durch den Bundesminister für dasPost-      1 rotes Licht:                      Keine Durchfahrt (mit\n        und Femmeldewesen für die entsprechenden Or                                              der Freigabe der Durch\n        tungsfunkdienste zugewiesen sind                                                         fahrt kann     in   Kürze\n     2. Ehe übrigen Anforderungen ergeben sich aus                                               gerechnet werden)\n        den nach § 7 Abs. 4 von den Bundesministem\n                                                             2 grüne Lichter nebeneinander:      Durchfahrt frei\n        für Verkehr und für das Post- und Fernmelde\n        wesen erlassenen. Richtlinien für die Typen-         2 rote Lichter übereinander:        Keine Durchfahrt\n        prüfimg von Ortungsfunkanlagen für Seeschiffe                                            (Schiffahrt durch     die\n        und      den   vom   Bundesminister für   Verkehr                                        Brücke gesperrt).\n        erlassenen Richtlinien für die Einzelprüfung\n        (Abnahme- und Nachprüfung) von Ortungsfunk                                       § 3\n        anlagen auf Seeschiffen.\"                              Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden\n  c) In Teil H wird in Nummer 1 folgender Satz an            gemäß § 286 Seeschiffahrtstraßen-Ordnung bestraft.\n     gefügt:\n                                                                                         §4\n     „kann auf einem Schiff eine Grenzwellensprech-            Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft und\n     funkanlage, die einen Gegensprechbetrieb (Duplex)       gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 1966.\n     ermöglicht, nicht errichtet werden, so kann von\n     der Bestimmung des Teils C Nr. 5 eine Ausnahme          Kiel, den 17. Dezember 1964\n     gewährt werden;\"                                        — S2 F5 VI/4 — Ib —\n  d) In Teil H Nr. 3 wird das Wort „Peilfunkanlagen\"                                   Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n     durch das Wort „Ortungsfunkanlagen\" ersetzt.                                                  Kiel\n                          Artikel 2                                                              In Vertretung\n  Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des                                                   Eger\nDritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-        (VkBl 1965 S. 45)",
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Ausstellung^s-\n            Schiff snamen            U.S.                             Schiffs       stellende         S^chiffseigner\n Nr.                                               datum\n                                                                     meßbriefes     Behörde\n\n\n  1       „WILHELM SCHULTE\"        DGXM          23.3.1960             Suez           BAS       Bernhard Schulte\n                                                                                                Hamburg 11, Vorsetzen 54\n  2       „ANTINE\"                 DCCN          13.10.1947             Nat.          BAS       Johann Gerhard Specht\n                                                                                                Borkum\n\n  3       „ILSE MARLEN\"            DEQQ          2.12.1948              Nat.          BAS       Wilhelm Wüpper\n                                                                                                Hbg.-Finkenwerder\n                                                                                                Norderdeich 57\n\n  4       „CORA\"                   DJYK          18. 12. 1959          Suez           BAS       Cimbria Reederei A. G.\n                                                 3.11.1960            Panama                    Pinneberg/Holst\n                                                                                                Rellinger Str. 43\n  5      „LENNE\"                   DDJW          21.2.1964           Internat.        BAS       Kpt. Werner Kreutzmann\n                                                                     Meßbrief                   Stade, Hohenwedeler Weg 45\n  6       „Hans Schmidt\"           DKHF          25. 6. 1953           Suez           BAS ^     Flensburger Reederei A. G. 1961\n                                                                                                Flensburg, Schiffbrücke 42\n  7       „ERIC RECKMANN\"          DGGW          30. 1. 1958           Suez           BAS       J.Heinrich Reckmann Reederei\n                                                                                                Hamburg, Gröninger Str. 23/25\n\n\n   „Sollten die ungültigen Schiffsmeßbriefe einer Behörde vorgelegt werden, bitten wir, diese einzuziehen und an\n   das Bundesamt für Schiffsvermessung, Hamburg 4, Bemhard-Nocht-Str. 78, zu senden.\"\n   Hamburg, den 4. Dezember 1964\n   Az III/172                                                                                 Bundesamt für Schiffsvermessung\n  (VkBl 1965 S. 46)                                                                                      Mün n ich\n\n\n\n\nNr. 24      Gesetz über      die Küstensdüffahrt vom                   Vergütung nach VergGr. IV b BAT ggf. Aufstiegs\n            26. Juli 1957                                              möglichkeiten nach VergGr. IV a BAT.\n                       Hamburg, den 18. Dezember 1964            Voraussetzung:\n                       See 6/01 — 500/64\n                                                                 Abschlußzeugnis einer staatlich anerkannten HTL und\nAn alle\n                                                                 mehrjährige praktische Tätigkeit.\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen                               Bewerbungen mit handgeschriebenem Lebenslauf, Über\nBetr.: Gesetz über die Küstenschiffahrt vom 26. Juli 1957        sicht über den beruflichen Werdegang und Lichtbild\n         (BGBl. II S. 738);                                      werden bis spätestens 28. Februar 1965 erbeten und\n         hier: Änderung der Durchführungsbestimmungen            sind zu richten an:\n               vom 24. Januar 1958 (VkBl S. 433, berichtigt\n               S. 476).                                                         Bundesamt für Schiffsvermessung\nBezug: Erlaß vom 24. Januar 1958 — See 610-2/58 -r-.                            2 Hamburg 4\n  Da sich eine Änderung der Durchführungsbestimmun                                Bernhard-Nocht-Straße 78\ngen zum Gesetz über die Küstenschiffahrt als notwendig           (VkBl 1965 S. 46)\nerwiesen hat, erhält Ziffer 5 meines o. a. Erlasses mit\nWirkung vom 1. Januar 1965 folgende Fassung:\n       „Die Erlaubnis darf, wenn deutsche Schiffe                Nr. 26          Personalnadiriditen\n        nach den vorstehenden Richtlinien nicht heran\n                                                                                                Bonn, den 11. Januar 1965\n        gezogen werden können, nur für ein ausländisches\n                                                                                                — Z. 1 ^— 10 a Pemo/Pemh —\n        Seeschiff gegeben werden, d. h., für ein Schiff,\n        das nach dem Recht seines Heimatlandes für die                               Bundesverkehrsministerium        ,\n        in Betracht kommende Seefahrt zugelassen ist.\"\n                            Der Bundesminister für Verkehr       Ernannt:\n                                     Im Auftrag\n                                   Dr. Schubert                  zum Ministerialrat:\n(VkBl 1965 S. 46)                                                        Bundesbahndirektor\n                                                                         Karl N a e f e,\n  Personalnachrichten                                                    Oberregierungsrat\n                                                                         Dr. rer. pol. Christian W o e 1 k e r ;\nNri 25      Stellenaussdireibung                                 zum Regierungsbaudirektor:\n                         Bonn, den 22. Dezember 1964                 Oberregierungsbaurat\n                              Z4 —66B64                                  Kurt R i e c k ;\nBeim Bundesamt für Schiffsvermessung ist zu besetzen:\n                                                                 zum Regierungsdirektor:\n   eine Stelle für einen Schiffbauingenieur\n   als Sachbearbeiter für den Eichprüfdienst oder                    Oberregierungsrat\n                                                                     Dr. jur. Gerhard Beck;",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                           47                                             Heft 2 — 1965\n\n\n\nzum Regierungsrat:                                             zum Regierungsrat:\n    Angestellter                                                   wissenschaftl. Angestellter Deutsches Hydrogaphi-\n    Dipl.-Ing. Hans Hubert C o h n e n ;                           Dr. rer. nat.               sches Institut, Hamburg\n                                                                    Ulrich Fleischer,\nzum Amtsrat:\n                                                                    Angestellter Dipl.-Ing.       WSA Heilbronn\n     Regierungsamtmann\n                                                                    Ernst L a u r i t,\n     Emil Schnitze ;\n                                                                    Regierungsassessor            NBA für den Ausbau der\nzum Regierungsvermessüngsamtmann:                                   Rolf R e i n h a r d t,       Mosel, Trier\n    Regierungsvermessungsoberinspektor                              wissenschaftl. Angestellter Deutsches Hydrogaphi-\n     Hermann K r a m e r ;                                          Dipl.-Geophysiker           sches Institut, Hamburg\nzum Regierungsamtmann:                                              Dietrich V o p p e 1 ;\n    Regierungsoberinspektor:                                   zum Regierungsbauassessor:\n     Christian Wichmann;                   ^                        Bauassessor                   WSA Brake\n                                                                    Hans H e i m a n n,\nVersetzungen:\n                                                                    Bauassessor                   WSA Wilhelmshaven\n     Ministerialrat             von der Deutschen Bun\n                                                                    Hans H e n o c h ,\n     Karl N a e f e ,               desbahn\n                                zum Bundesverkehrs-                 Bauassessor                   WSA Mannheim\n                                     ministerium                    Jürgen Hertel,\n     Regierungsbaudirektor      von der Wasser- und                 Bauassessor                   WSA Würzburg\n     Albrecht Hoppe,                Schiffahrtsdirektion            Ricklef Peters,\n                                    Kiel                            Bauassessor                   WSD Kiel\n                                zum Bundesvetkehrs-                 Reinhard Stolz,\n                                    mlnisterium                     Bauassessor                   WSA Minden — MLK\n     Regierungsbaurat           von der Bundesanstalt               Jochen Straub,\n     Horst F1 e n t j e ;            für Flugsicherung              Bauassessor                   WSA Lübeck\n                                     — Zentralstelle —              Wolfgang W a c h s m u t h;\n                                     Frankfurt\n                                zum Bundesverkehrs             zum Regierungsvermessungsassessor:\n                                     ministerium                   Assessor des Vermessungs-WSA Minden            MLK\n                                                                   dienstes Oskar W e r n i g ;\nEintritt in den Ruhestand:\n                                                               zum Regierungsassessor:\n     Amtsrat                                                        Assessor                      WSD Kiel\n     Arno Hindermann; — auf eigenen Antrag —                        Georg Eggersglüss,\n                                                                    Assessor                      NBA für den Ausbau der\n                b) Nachgeordnete Behörden                           Wolfgang H u b e r ,          Mosel, Trier\n                                                                    Assessor                      WSD Würzburg\nErnannt:\n                                                                    Jürgen Krieg,\nzum Regierungsbaudirektor:                                          Assessor                      WSD Aurich\n    Oberregierungsbaurat        Bundesanstalt , für Flug           Dieter Stukenberg;\n    Dr.-Ing. Karl M a y ,       sicherung - Zentralstelle -    zum Regierungsoberbauamtmann:\n    Oberregierungsbaurat        WSD Mainz                          Regierungsbauamtmann     WSD Aurich\n    Wilhelm Straub ;                                               Georg K u 1 z e r ,\nzum Oberregierungsbaurat:                                          Regierungsoberbauinspek- Staatswerft Rendsburg\n                                                                    tor Heinrich Petersen;Saatsee\n    Regierungsbaurat            Bundesanstalt für Flug\n     Erich D ö 1 z ,            sicherung - Zentralstelle -    zum Regierungsoberamtmann:\n     Regierungsbaurat           WSA Heilbronn                      Techn. Regierungs-     WSA Emden\n     Ignaz Fuchs,                                                   amtmann Karl-Richard\n     Regierungsbaurat           WSD Duisburg                        Leistner;\n     Heinz Jansen,                                             zum Regierungsbauamtmann:\n     Regierungsbaurat           WSA Kiel                           Regierungsoberbauinspek- WSD Mainz\n     Kurt P u k o w s k i,                                         tor Ernst Spitz;\n     Regierungsbaurat           WSA Minden — MLK\n     Gerhard S a 1 f e 1 d ,                                   zum Techn. Regierungsamtmann:\n                                                                   Techn. Regierungs       Bundesanstalt für Flug\n     Regierungsbaurat           Bundesanstalt für Flug\n     Gerhard Springer;                                             oberinspektor           sicherung, FS-Stelle Köln-\n                                sicherung - Zentralstelle -\n                                                                    Gotthold D a n z k e ,    Bonn\nzum Oberregierungsrat:                                             Techn. Regierungs-      Bundesanstalt für Flug\n    Regierungsrat               Bundesanstalt für Flug             Oberinspektor           sicherung - Zentralstelle -\n    Heinz Engel;                sicherung - Zentralstelle -        Johannes Schmidtke,\nzum Regierungsbaurat:                                              Techn. Regierungs       Bundesanstalt für Flug\n    Regierungsbauassessor                                          oberinspektor Friedrich sicherung, FS-Stelle\n                                WSA Bingerbrück\n     Hermann D e i n h a r t,                                      Schwarzhuber;           Nürnberg\n     Regierungsbauassessor WSA Braunschweig                    zum Regierungsamtmann:\n     Ulrich Mittelstadt,                                           Regierungsoberinspektor Bundesanstalt für Flug\n     Regierungsbauassessor                                         Gustav A b e g g ,      sicherung, FS-Schule\n                           WSA Nürnberg\n                                                                                                  München-Riem\n    Peter Seidel ;\n                                                                   Regierungsoberinspektor Bundesanstalt für Flug\nzum Regierungsvermessungsrat                                       Eberhard A m b a c h ,  sicherung - Zentralstelle -\n    Regierungsvermessungs- NBA für den Ausbau der                  Regierungsoberinspektor Bundesanstalt für Flug\n     assessor Horst-Günther     Mosel, Trier                       Karl-Heinz Bahr,        sicherung, FS-Stelle Ham\n    Meiswinkel,                                                                            burg\n    Regiexungsvermessungs-      WBA Brunsbüttelkoog                Regierungsoberinspektor Bundesanstalt für Flug\n     assessor                                                      Wilhelm Brandt,         sicherung, FS-Stelle Köln-\n    Wolfgang Rumpf;",
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Sicherung, — Zentrale —                   Otto Schreiber,\n    Liebermahn,                                                       Regierungsinspektor            Bundesanstalt für Flug\n    Regierungsoberinspektor Bundesanstalt für Flug-                   Klaus Wendlandt;               sicherung, FS-Leitstelle\n     Wilhelm                     Sicherung, FS-Leitstelle                                            Frankfurt/Main\n    Maschmann,                    München\n                                                                zum Regierungsbauinspektor:\n    Regierungsoberinspektor       WSD Bremen\n    Karl N o 1 z e ,\n                                                                      Regierungsbauinspektor         WSA Wilhelmshaven\n                                                                      z. A. Friedrich Hansen,\n     Regierungsoberinspektor Bundesanstalt für Flug-                  Regierungsbauinspektor         WSA Lauenburg\n     Lothar P ü s c h e 1,   Sicherung, FS-Stelle Köln-\n                                                                      z. A. Dietrich T ö r b e r ;\n                                  Bonn\n     Regierungsoberinspektor Bundesanstalt für Flug-              zum Techn. Regierungsinspektor;\n     Heinz S e y f e r t,    Sicherung, FS-Leitstelle                 Techn. Regierungs-             Deutsches Hydrographi-\n                                  München                             inspektor z. A.                sches Institut, Hamburg\n                                                                       Heribert\n     Regierungsoberinspektor Bundesanstalt für Flug-\n     Oswald Ulbricht,             Sicherung, FS-Stelle Ham             Röttgermann ;\n                             burg                                 zum Regierungsinspektor:\n     Regierungsoberinspektor Bundesanstalt für Flug-                  Regierungssekretär             WSD Duisburg\n     Rudolf Wagner,               Sicherung, FS-Schule                Erich W i 1 k e ,\n                                  München-Riem                        RegierungsoberSekretär         WSD Würzburg\n     Regierungsoberinspektor Bundesanstalt für Flug-                  August W i n k 1 e r ;\n     Siegfried W e d h o r n , Sicherung, FS-Stelle\n                                                                  Versetzungen:\n                                  Nürnberg                             Regierungsbaudirektor         von der WSD Duisburg\n     Regierungsoberinspektor Bundesanstalt für Flug-                   Dethard Frh. von dem          zur WSD Mainz\n     Hubert Witschurke, Sicherung, FS-Stelle Ham                       B ussc h e-\n                                  burg                                Haddenhausen,\n     Regierungsoberinspektor Bundesanstalt für Flug-                   Regierungsbaudirektor         vom Bundesverkehrs\n     Josef Wohlfahrt,        Sicherung, FS-Leitstelle                  Dr.-Ing. Karl M a y ,               ministerium\n                                  München                                                            zur   Bundesanstalt für\n     Regierungsoberinspektor Bundesanstalt für Flug-                                                       Flugsicherung\n     Bernhard W o 1 f f ;    Sicherung, FS-Leitstelle                                                      — Zentralstelle —\n                                  Frankfurt/Main                       Oberregierungsbaurat          von der WSD Freiburg\n                                                                       Werner D ü r s c h ,          zum WSA Freiburg\nzum Regierungsoberbauinspektor:\n                                                                       Oberregierungsrat             von der NBA für den\n    Regierungsbauinspektor WSA Mainz                                                                     Ausbau der Mosel,\n                                                                       Dr. jur. Udo K a p u s t,\n     Friedrich K d b b e r 1 i n g,                                                                      Trier\n     Regierungsbauinspektor       WMA Koblenz                                                        zur WSD Bremen\n     Günter Nowak,\n                                                                       Regierungsbaurat              vom WSA Mannheim\n     Regierungsbauinspektor       WSA Glückstadt                       Alfred Fleck,                 zum WSA Stuttgart\n     Hans-Georg Presto,                                                                              vom WSA Hamburg\n                                                                       Regierungsbaurat\n     Regierungsbauinspektor       Staatswerft Rendsburg-               Wolfgang G e r 1 a c h ,      zum WSA Kiel\n     Rudolf S e i b o 1 d ,       Saatsee\n                                                                                                     von dem WSA Freiburg\n                                                                       Regierungsbaurat\n     Regierungsbauinspektor       WSA Bingerbrück                      Heinz H a b r i c h ,         zur WSD Freiburg\n     Karl Weiler;\n                                                                       Regierungsbaurat              von der NBA Tunnel\n                                                                       Dietrich W a 11 h e r,            Rendsburg\nzum Seekapitän:\n                                                                                                     zum WSA Hamburg\n    Kapitän                       WSA Emden\n     Heinrich Rost;                                                    Techn. Regierungs             vom Deutschen Wetter\n                                                                       oberinspektor                       dienst\nzum Regierungsoberinspektor:                                           Johannes Schmidtke, zur Bundesanstalt für\n                                                                                                           Flugsicherung\n    Regierungsinspektor      Bundesanstalt für Flug                                                        — Zentralstelle —\n     Rainer Anders,               sicherung, FS-Leitstelle\n                                  Frankfurt/Main                       Regierungsoberinspektor von der Stadtverwaltung\n                                                                       Günther M a c k ,           Coburg\n     Regierungsinspektor          Bundesanstalt für Flug                                             zur Bundesanstalt für\n     Joachim Beck,                sicherung, FS-Leitstelle                                                 Flugsicherung\n                                  Frankfurt/Main\n                                                                                                           — Zentralstelle —\n     Regierungsinspektor          Bundesanstalt für Flug               Regierungsoberinspektor        von der WSD Kiel\n     Jürgen Dämmert,              sicherung, FS-Stelle                                               zum Bundesrechnungshof\n                                                                       Alfred M e r k 1 e ;\n                                  Köln-Bonn\n     Regierungsinspektor          Bundesanstalt für Flug          Eintritt in den Ruhestand:\n     Johannes Gabriel,            sicherung - Zentralstelle -          Oberregierungsbaurat           WSA Stuttgart\n     Regierungsinspektor          Bundesanstalt für Flug               Hans Müller,\n     Günter Hamelmann,            sicherung, FS-Leitstelle             Oberregierungsbaurat           WSD Hannover\n                                                                       Otto Thaden,",
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