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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n                der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                                   I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n  66. Jahrgang                                                       Ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2012                                                                       Heft 13\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.           Datum            VkBl. 2012                                                Seite   Nr.          Datum            VkBl. 2012                                             Seite\n\n  Umweltpolitik und Infrastruktur,                                                                 128 20. 06. 2012 Bekanntmachung des Rundschreibens\n  Grundsatzfragen des Ressorts                                                                         des Schiffssicherheitsausschusses sowie des Aus-\n                                                                                                       schusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO\n  123 03. 07. 2012 Beförderung von Steinkohle in loser Schüt-                                          MSC-MEPC.5/Rundschreiben 6 „Richtlinien zur zeitli-\n      tung mit Binnenschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            502         chen Planung des Austauschs von vorhandenen Zeug-\n                                                                                                       nissen durch Zeugnisse, die nach dem Inkrafttreten der\n                                                                                                       Änderungen der Zeugnisse in den IMO-Instrumenten\n  Landverkehr                                                                                          ausgegeben wurden“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         509\n  124 12. 06. 2012 Ausgestaltung von elektronischen Park-\n                                                                                                   129 20. 06. 2012 Bekanntmachung des Rundschreibens\n      scheiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   502\n                                                                                                       des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO LL.3/\n  125 26. 06. 2012 Neunte Verordnung zur Änderung der                                                  Rundschreiben 194 „Einheitliche Interpretationen des\n      Ferienreiseverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            503         Freibord-Übereinkommens von 1966 und des Freibord-\n                                                                                                       Protokolls von 1988 in der Fassung der Entschließung\n  126 11. 06. 2012 Bekanntmachung des 36. Nachtrages zur                                               MSC.143(77)“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   509\n      Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knapp-\n      schaft-Bahn-See – betreffend die Anlage 7 – . . . . . . . .                          505\n                                                                                                   Aufgebote\n  Wasserstraßen, Schifffahrt\n                                                                                                   129a   14. 07. 2012 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                   511\n  127 20. 06. 2012 Bekanntmachung des Rundschreibens\n      des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt\n      MEPC.1/Rundschreiben 719 „Technische Informationen\n      zu einem Dampfdruck-Regelungssystem, um die Ent-                                             Nichtamtlicher Teil\n      wicklung und Verbesserung des VOC Management-\n      Plans zu unterstützen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          507     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      514\n\n\n\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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            "number": 4,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      503                                               Heft 13 – 2012\n\n     tens 20 mm vorzusehen, die von außen gut und zwei-       2.   In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:\n     felsfrei lesbar sein muss.                                    a)   In Nummer 4 wird die Spalte „Streckenbeschrei-\n5.   Die elektronische Parkscheibe trägt auf der Vorder-                bung“ wie folgt gefasst: „von Anschlussstelle\n     seite die Abbildung des Verkehrszeichens 314. Über                 Erfurt-Vieselbach bis zur Anschlussstelle Herms-\n     dem Display ist das Wort „Ankunftszeit“ aufzubrin-                 dorf-Ost“.\n     gen.\n                                                                   b) In Nummer 8 wird die Spalte „Streckenbeschrei-\n6.   Werbung auf der Vorderseite der elektronischen                   bung“ wie folgt gefasst: „von Autobahndreieck\n     Parkscheibe ist unzulässig.                                      Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Ober-\n                                                                      menzing und von Anschlussstelle München-Ra-\n                                                                      mersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall“.\n(VkBl. 2012, S. 502)\n                                                                                        Artikel 2\n                                                              Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\n                                                              wicklung kann den Wortlaut der Ferienreiseverordnung in\n                                                              der vom 23. Juni 2012 an geltenden Fassung im Bundes-\n                                                              gesetzblatt bekannt machen.\n\n                                                                                        Artikel 3\n                                                              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n                                                              Kraft.\nNr. 125 Neunte Verordnung zur Änderung\n                                                              Der Bundesrat hat zugestimmt.\n        der Ferienreiseverordnung\n                                                              Berlin, den 18. Juni 2012\n                                Bonn, 26. Juni 2012\n                                LA22/7332.10/0/1722840                                  Der Bundesminister für Verkehr,\n                                                                                          Bau und Stadtentwicklung\nNachstehend gebe ich die Neunte Verordnung zur Ände-                                           Peter Ramsauer\nrung der Ferienreiseverordnung vom 18. Juni 2012 (BGBl.\nI S. 1300) nebst Begründung bekannt.\n                                                                                      Begründung\n                          Bundesministerium für Verkehr,\n                            Bau und Stadtentwicklung          I.   Allgemeines\n                                   Im Auftrag\n                                    Friewald                       1.   Vorbemerkung\n                                                                        Die Ferienreiseverordnung verbietet Lastkraftwa-\n                                                                        gen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über\n                 Neunte Verordnung                                      7,5 t sowie Lkw mit Anhänger in der Ferienreisezeit\n       zur Änderung der Ferienreiseverordnung                           an allen Samstagen der Monate Juli und August in\n                                                                        der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr das Befahren be-\n                   Vom 18. Juni 2012                                    stimmter hochbelasteter Autobahn- und Bundes-\n                                                                        straßenabschnitte. Damit stellt sie für den Pkw-\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz                     Verkehr einen Beitrag zum zügigen und sicheren\ndes Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-                      Erreichen der Urlaubsorte in den Hauptreisemona-\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), der                     ten dar. Aufgrund der sich ändernden Verkehrsbe-\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl.                 lastungen und Ausbauzustände der Autobahnen\nI S. 1958) geändert worden ist, verordnet das Bundesmi-                 und Bundesstraßen ist eine Aktualisierung des\nnisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:                        Katalogs der Verbotsstrecken erforderlich.\n                         Artikel 1                                 2.   Wesentlicher Inhalt der Änderungsverord-\n§ 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I                 nung\nS. 774), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5.\n                                                                   2.1 Neufassung des Artikels 1 Absatz 1:\nAugust 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                     Es erfolgen redaktionelle Änderungen.\n1. Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:                            2.2 Änderung des Katalogs der Verbotsstrecken\n    „(1) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmas-                 Zuletzt wurde der Katalog der Verbotsstrecken\n    se über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhän-                  des § 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung durch\n    ger dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobah-                   die Achte Verordnung zur Änderung der Ferienrei-\n    nen (Zeichen 330 der Straßenverkehrs-Ordnung) und                   severordnung vom 13. Juni 2008 (BGBl. I S. 1024)\n    den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen                    den aktuellen Erfordernissen und dem erreichten\n    Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August                 Ausbauzustand der Autobahnen und Bundesstra-\n    eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00             ßen angepasst. Erneuter Änderungsbedarf ergibt\n    Uhr nicht verkehren.“                                               sich für das Jahr 2012:",
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            "content": "Heft 13 – 2012                                           504                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\n         a) Im Wesentlichen geht dieser auf Anträge der              der Nachhaltigkeitsindikator 2 „Klimaschutz“, die\n            Länder Hessen, Sachsen und Thüringen zu-                 Lebensqualitätsindikatoren 11a „Mobilität sichern“\n            rück, die die Aufhebung von Lkw-Fahrverbo-               und 13 „Luftqualität“. Durch die Freigabe stau-\n            ten in der Ferienreisezeit auf einem thüringi-           unauffälliger Autobahnstrecken werden Staus auf\n            schen Abschnitt der A 4/E 40 sowie auf der               Ausweichstrecken, Umwegfahrten und somit un-\n            A 4/E 40 in Hessen und Sachsen befürwor-                 nötiger CO2-Ausstoß vermieden. Die Verordnung\n            ten.                                                     bildet nach ihrem Inkrafttreten die Grundlage für\n         b) In Bayern erfolgte eine Umbenennung der                  eine sichere, zügige und reibungslose Abwick-\n            Anschlussstelle München-West in Anschluss-               lung des Ferienreiseverkehrs in den Hauptreise-\n            stelle München-Obermenzing.                              zeiten (Managementregel (3); Indikatoren 2, 13).\n                                                                     Die Freigabe nicht mehr benötigter Verbotsstre-\n    3.   Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand                    cken fördert den ungehinderten Gütertransport\n         Bund, Länder und Gemeinden werden durch die                 (Indikator 11a).\n         Verordnung nicht mit Kosten belastet.\n                                                             II. Zu den einzelnen Vorschriften\n    4. Erfüllungsaufwand                                         Zu Artikel 1 Nr. 1\n    4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger             (§ 1 Abs. 1 Ferienreiseverordnung):\n        Keiner                                                   Mit dem Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-\n    4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft                     Ordnung wird der Begriff „zulässiges Gesamtge-\n                                                                 wicht“ durch „zulässige Gesamtmasse“ ersetzt. Da\n        Keiner                                                   die Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung noch\n        Mit der Änderungsverordnung werden die Mög-              nicht vollzogen worden ist, wird die Bezeichnung des\n        lichkeiten für Lkw, mautpflichtige Autobahnen            Zeichens „Autobahn“ von 330.1 in 330 geändert. Die\n        befahren zu können, zum Teil erweitert. Die Fe-          Bezeichnung „Anhänger hinter Lastkraftwagen“ wird\n        rienreiseverordnung selbst enthält keine Infor-          bürgerfreundlich in „Lastkraftwagen mit Anhänger“\n        mationspflichten. Es werden keine neuen Infor-           geändert.\n        mationspflichten geschaffen. Die Nutzung\n        mautpflichtiger Autobahnen löst aber Informa-            Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a\n        tionspflichten nach dem Autobahnmautgesetz               (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Ferienreiseverordnung):\n        in Verbindung mit der Mautverordnung aus. Es             Die Fertigstellung der A 4/E 40 zwischen dem Auto-\n        ist davon auszugehen, dass die Änderungen                bahndreieck Nossen und der Landesgrenze Thüringen\n        keine oder nur geringe Auswirkungen auf die              führt zu einer vollständigen Freigabe des Lkw-Verkehrs\n        Zahl der Lastkraftwagen haben werden, die                durch Sachsen. Durch die Aufhebung des Lkw-Fahr-\n        über 12 Monate gesehen mautpflichtige Auto-              verbots auf der A 4/E 40 zwischen Herleshausen bis zur\n        bahnen nutzen. Mit messbaren Auswirkungen                Anschlussstelle Erfurt-Vieselbach und der Anschluss-\n        auf Bürokratiekosten ist daher nicht zu rechnen.         stelle Hermsdorf-Ost bis zur Landesgrenze Sachsen\n    4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung                         findet die Ferienreiseverordnung auch auf den genann-\n        a) Bund                                                  ten Streckenabschnitten keine Anwendung mehr. Die\n                                                                 Verbotsstrecke auf der A 4/E 40 von der Anschluss-\n             Keiner\n                                                                 stelle Erfurt-Vieselbach bis zur Anschlussstelle Herms-\n        b) Länder und Kommunen                                   dorf-Ost bleibt bestehen.\n             Keiner\n                                                                 Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b\n    5.   Weitere Kosten                                          (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 Ferienreiseverordnung):\n         Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine           Mit Eröffnung der Westumgehung München der A 99\n         Preisniveau und insbesondere auf das Verbrau-           (AD München-Südwest bis AK München-West) wur-\n         cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.                de, um Verwechslungen zwischen dem Autobahn-\n                                                                 kreuz München-West und der Anschlussstelle Mün-\n    6.   Gleichstellungspolitische Auswirkungen                  chen-West zu vermeiden, die bisherige Bezeichnung\n         Personen werden von den Regelungen nicht un-            Anschlussstelle München-West in Anschlussstelle\n         mittelbar betroffen. Die Verordnung unterschei-         München-Obermenzing abgeändert.\n         det nicht zwischen Männern und Frauen. Er wirkt\n         sich in gleicher Weise auf die Geschlechter aus.        Zu Artikel 2:\n         Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstel-            Die Vorschrift regelt die Ermächtigung zu einer Be-\n         lungsfragen fällt somit negativ aus. Gleichstel-        kanntmachung der Ferienreiseverordnung in der Fas-\n         lungspolitische Auswirkungen der Regelungen             sung, die sie durch die Änderungsverordnung erfah-\n         sind nicht gegeben.                                     ren hat.\n    7.   Nachhaltigkeit (§ 44 Absatz 1 Satz 4 GGO)               Zu Artikel 3:\n         Die Änderung der Ferienreiseverordnung trägt zu         Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.\n         einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Manage-\n         mentregeln und Indikatoren der nationalen Nach-\n         haltigkeitsstrategie wurden geprüft. Betroffen\n         sind die Managementregeln (3) „Klimaschutz“,        (VkBl. 2012, S. 503)",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       505                                               Heft 13 – 2012\n\nNr. 126 Bekanntmachung des                                          nuspunkten in Betracht kommen (§ 178 a Abs. 1 Satz\n        36. Nachtrages zur Satzung der                              2 und 4)“ ersetzt.\n        Deutschen Rentenversicherung                           5.   In § 181 Abs. 5 Satz 2 (Umlage, Eigenbeteiligung,\n        Knappschaft-Bahn-See                                        Versorgungskonto I sowie Beiträge zum Kapitalde-\n        – betreffend die Anlage 7 –                                 ckungsverfahren, Versorgungskonto II) werden nach\n                                                                    den Wörtern „aufgrund einer Entgeltumwandlung“ die\nDie Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knapp-                 Wörter „oder der Steuerfreiheit des Arbeitnehmeran-\nschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 35.               teils am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren“ ein-\nSatzungsnachtrages wird nach Beschluss der Vertreter-               gefügt.\nversammlung der DRV KBS vom 12.04.2012 wie folgt               6.   Dem § 192 (Grundsätze zur Anwartschaftsübertra-\ngeändert. Die aufsichtliche Genehmigung erfolgte mit                gung) wird folgender Absatz 4 angefügt:\nSchreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung vom 04.06.2012 – Z 31/2113.2/5.                    „(4) Ergibt sich nach § 193 Abs. 1a ein Zuschlag zur\n(Der letzte die Anlage 7 betreffende Satzungsnachtrag               Anwartschaft, bildet die Summe aus der Startgut-\nwar Nachtrag 33.)                                                   schrift nach § 193 Abs. 1 und dem Zuschlag die neue\n                                                                    Startgutschrift; die Deutsche Rentenversicherung\n                            Artikel 1                               Knappschaft-Bahn-See teilt den Versicherten den\n1.   § 158 Abs. 1 (Soziale Komponenten) wird wie folgt              Zuschlag und die sich daraus ergebende neue Start-\n     geändert:                                                      gutschrift im Rahmen des Versicherungsnachweises\n                                                                    nach § 173 mit. 2Ergibt sich nach § 193 Abs. 1a kein\n     a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „36 Kalen-                Zuschlag, verbleibt es bei der bisherigen Startgut-\n          dermonate berücksichtigt“ das Semikolon und               schrift; sofern in diesen Fällen eine Beanstandung\n          die Wörter „Zeiten nach § 6 Abs. 1 MuSchG wer-            nach Absatz 3 vorliegt, teilt die Deutsche Rentenver-\n          den den Zeiten nach Satz 1 gleichgestellt“ gestri-        sicherung Knappschaft-Bahn-See den Versicherten\n          chen.                                                     im Rahmen des Versicherungsnachweises nach\n     b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 als               § 173 mit, dass es bei der bisherigen Startgutschrift\n          Unterabsatz angefügt:                                     verbleibt. 3Einer gesonderten Mitteilung an die Versi-\n          „4Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen        cherten bedarf es nicht.“\n          der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1     7.   § 193 (Anwartschaften für am 31. Dezember 2001\n          MuSchG ruht, werden die Versorgungspunkte                 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicher-\n          berücksichtigt, die sich ergeben würden, wenn in          te) wird wie folgt geändert:\n          dieser Zeit das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD/\n          § 21 TV-L bzw. entsprechenden tarifvertraglichen          a)   Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n          Regelungen gezahlt worden wäre. 5Diese Zeiten                  fügt:\n          werden als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfül-               „(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach\n          lung der Wartezeiten berücksichtigt.“                          Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wur-\n2.   Dem § 159 (Betriebsrente für Hinterbliebene) wird                   de, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich\n     folgender Absatz 4 angefügt:                                        bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG\n     „(4) Für einen Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/               unter Berücksichtigung folgender Maßgaben er-\n     Witwer gelten als Heirat auch die Begründung einer                  geben würde:\n     Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspart-                  1.   1\n                                                                               Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18\n     nerschaft, als Witwe und Witwer auch eine überle-                        Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unver-\n     bende Lebenspartnerin/ein überlebender Lebenspart-                       fallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1\n     ner und als Ehegatte auch eine Lebenspartnerin/ein                       Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird er-\n     Lebenspartner jeweils im Sinne des Lebenspartner-                        mittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversi-\n     schaftsgesetzes.“                                                        cherungszeit vom Beginn der Pflichtversi-\n3.   § 163 Abs. 2 (Erlöschen) wird wie folgt neu gefasst:                     cherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der\n     „(2) 1Der Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Wit-                     Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis\n     wer sowie für Lebenspartnerinnen/Lebenspartner im                        zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Le-\n     Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erlischt im                       bensjahr vollendet wird. 3Der sich danach\n     Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Wit-                       ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei\n     we/der Witwer oder die hinterbliebene eingetragene                       Stellen nach dem Komma gemeinüblich ge-\n     Lebenspartnerin/der hinterbliebene eingetragene Le-                      rundet und um 7,5 Prozentpunkte vermin-\n     benspartner geheiratet oder eine Lebenspartner-                          dert.\n     schaft begründet hat. 2Für das Wiederaufleben der                   2.   1\n                                                                               Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte\n     Betriebsrenten für Witwen/Witwer sowie Lebenspart-                       Vomhundertsatz höher als der bisherige\n     nerinnen/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-                       Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz\n     schaftsgesetzes gilt § 46 Abs. 3 SGB VI entspre-                         1 BetrAVG, wird für die Voll-Leistung nach\n     chend.“                                                                  § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto-\n4.   In § 173 Abs. 1 Satz 1 (Versicherungsnachweise) wer-                     und Nettoversorgungssatz nach § 160 Abs.\n     den die Wörter „die nach § 178 a Abs. 1 Satz 4 für die                   2 und 2 b d.S.a.F. ermittelt. 2Als gesamtver-\n     Zuteilung von Bonuspunkten als pflichtversichert gel-                    sorgungsfähige Zeit werden dabei berück-\n     ten“ durch die Wörter „die für die Zuteilung von Bo-                     sichtigt\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Dezember 2001\n                 abzüglich der Pflichtversicherungsmo-                     „4Auf den Zuschlag nach Satz 2 werden für die\n                 nate bis zum 31. Dezember 2001 zur                        Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte (§ 178 a)\n                 Hälfte.                                                   zugeteilt.“\n              3                                                   9. Dem § 198 a (Übergangsregelungen) wird folgender\n               Für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des\n                                                                      Absatz 3 angefügt:\n              Abrechnungsverbandes Ost der Deutschen\n              Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See                 „(3) 1Für Mutterschutzzeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6\n              maßgebend war und die nur Pflichtversiche-              Abs. 1 MuSchG, die in der Zeit vom 1. Januar 2002\n              rungszeiten in der Zusatzversorgung nach                bis zum 31. Dezember 2011 liegen, gilt § 158 Abs. 1\n              dem 31. Dezember 1996 haben, gilt Satz 2                Satz 4 und 5 mit folgenden Maßgaben:\n              Buchst. b mit der Maßgabe, dass für die Zeit            a) 1Die Mutterschutzzeiten werden auf schriftlichen\n              vor dem 1. Januar 1997 höchstens 75 Monate                   Antrag der Beschäftigten berücksichtigt. 2Geeig-\n              zur Hälfte berücksichtigt werden. 4Für die Be-               nete Nachweise zum Beginn und Ende der Mut-\n              schäftigten der ehemaligen Außenstelle Berlin                terschutzfristen sind vorzulegen. 3Der Antrag und\n              der BEV Dienststelle für Sozialangelegenhei-                 die Nachweise sind bei der Zusatzversorgungs-\n              ten, für die der Umlagesatz des Abrechnungs-                 einrichtung einzureichen, bei der die Pflichtversi-\n              verbandes Ost der Deutschen Rentenversi-                     cherung während der Mutterschutzzeit bestan-\n              cherung Knappschaft-Bahn-See maßgebend                       den hat.\n              war und die nur Pflichtversicherungszeiten in           b) 1Das für die Mutterschutzzeit anzusetzende zu-\n              der Zusatzversorgung nach dem 31. März                       satzversorgungspflichtige Entgelt wird errechnet\n              1996 haben, gilt Satz 2 Buchst. b mit der Maß-               aus dem durchschnittlichen kalendertäglichen\n              gabe, dass für die Zeit vor dem 1. April 1996                zusatzversorgungspflichtigen Entgelt des Kalen-\n              höchstens 66 Monate zur Hälfte berücksichtigt                derjahres, das dem Jahr vorangeht, in dem die\n              werden.                                                      Mutterschutzfrist begonnen hat. 2Bei der Berech-\n              5\n               Bei Anwendung des § 160 Abs. 2 Satz 5                       nung des durchschnittlichen Entgelts werden\n              d.S.a.F. gilt als Eintritt des Versicherungsfalls            Kalendermonate ohne zusatzversorgungspflich-\n              der Erste des Kalendermonats nach Vollen-                    tiges Entgelt nicht berücksichtigt. 3Ist in diesem\n              dung des 65. Lebensjahres; als gesamtver-                    Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Ent-\n              sorgungsfähige Zeit im Sinne des § 161                       gelt angefallen, ist für die Berechnung das Ent-\n              Abs. 1 d.S.a.F. sind die Zeiten nach Satz 2                  gelt zugrunde zu legen, das sich als durchschnitt-\n              Buchst. a zu berücksichtigen.                                liches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im\n          2                                                                Kalenderjahr vor Beginn der Mutterschutzzeit\n            Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben\n                                                                           ergeben hätte.\n          nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwart-\n          schaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1,            c) Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach\n          wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen                      Buchstabe b vermindert sich um das zusatzver-\n          beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag                 sorgungspflichtige Entgelt, das nach § 158 Abs. 1\n          zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt.                   in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden\n          3\n            Der Zuschlag vermindert sich um den Betrag,                    Fassung für Kalendermonate berücksichtigt wor-\n          der bereits nach Absatz 3a als zusätzliche Start-                den ist, in denen das Arbeitsverhältnis ganz oder\n          gutschrift ermittelt wurde.“                                     teilweise nach § 6 Abs. 1 MuSchG geruht hat.\n                                                                      2\n     b) In Absatz 6 wird folgender Satz 3 als Unterabsatz              Für Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 gilt\n        angefügt:                                                     Satz 1 bei entsprechendem Antrag der Versicherten\n                                                                      bzw. Rentenberechtigten sinngemäß für die Berech-\n          „3Zur Ermittlung der Anwartschaften nach den                nung ihrer bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen\n          Absätzen 1 und 1a wird bei Berechnung der Voll-             Anwartschaften.“\n          Leistung ausschließlich das so genannte Nähe-\n                                                                  10. § 181 (Umlage, Eigenbeteiligung, Versorgungskonto\n          rungsverfahren entsprechend § 18 Abs. 2 Nr. 1\n                                                                      I sowie Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren, Ver-\n          Satz 2 Buchst. f BetrAVG berücksichtigt.“\n                                                                      sorgungskonto II) wird wie folgt geändert:\n     c)   Dem bisherigen Wortlaut des Absatzes 7 wird die             a) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13 und der\n          Satzbezeichnung „1“ vorangestellt und folgender                  bisherige Absatz 13 wird Absatz 14.\n          Satz 2 angefügt:\n                                                                      b) Folgender Absatz 12 wird eingefügt:\n          „2Auf den Zuschlag zur Anwartschaft nach Ab-\n                                                                           „(12) 1Werden Bestandteile des Arbeitsentgelts\n          satz 1a werden für die Jahre 2001 bis 2010 keine\n                                                                           steuerfrei in ein Zeitwertkonto (Wertguthaben im\n          Bonuspunkte (§ 178 a) zugeteilt.“\n                                                                           Sinne des § 7b SGB IV) eingebracht, können die/\n8.   § 194 (Anwartschaften für am 1. Januar 2002 bei-                      der Beschäftigte und der beteiligte Arbeitgeber\n     tragsfrei Versicherte) wird wie folgt geändert:                       vereinbaren, dass diese Entgeltbestandteile zu-\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         507                                         Heft 13 – 2012\n\n         satzversorgungspflichtiges Entgelt sind. 2In die-                               Artikel 2\n         sem Fall ist das Guthaben, das der beteiligte         Artikel 1 Nrn. 6, 7, 8 und 12 treten mit Wirkung vom 01.\n         Arbeitgeber im Gegenzug aus diesem Zeitwert-          Januar 2001 in Kraft.\n         konto an die/den Beschäftigten auszahlt oder für\n                                                               Artikel 1 Nrn. 2 und 3 treten mit Wirkung vom 01. Januar\n         eine betriebliche Altersversorgung der/des Be-\n                                                               2005 in Kraft.\n         schäftigten im Wege der Entgeltumwandlung\n         verwendet, kein zusatzversorgungspflichtiges          Artikel 1 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2011 in\n         Entgelt.“                                             Kraft.\n                                                               Artikel 1 Nrn. 1, 4, 9, 10, 11 und 13 treten mit Wirkung\n    c)   In § 181 Abs. 5, Satz 3 Nr. 17 werden die Worte\n                                                               vom 01. Januar 2012 in Kraft.\n         „aus einem Langzeitkonten-Tarifvertrag“ durch\n         die Worte „aus dem Tarifvertrag zur Führung von       Einstimmig beschlossen in der Sitzung der Vertreterver-\n         Langzeitkonten für die Arbeitnehmer verschiede-       sammlung am 12. April 2012.\n         ner Unternehmen des DB Konzerns“ ersetzt.\n11. Im Anhang I wird folgender satzungsergänzender Be-         Bochum, den 11.6.2012\n    schluss unter Punkt 3 eingefügt:\n                                                                                    Deutsche Rentenversicherung\n    „3. Satzungsergänzender Beschluss zu § 174 Satz 1                                   Knappschaft-Bahn-See\n    und 2 der Anlage 7 zur Satzung der Deutschen Ren-                                      Frank Vanhofen\n    tenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Berück-                           (Vorsitzender der Vertreterversammlung)\n    sichtigung von Mutterschutzzeiten\n    Soweit der Antrag auf Berücksichtigung von Mutter-\n    schutzzeiten bis spätestens 31. Dezember 2012 bei          (VkBl. 2012, S. 505)\n    der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-\n    Bahn-See eingegangen ist, wird die Ausschlussfrist\n    des § 174 Satz 1 und 2 der Anlage 7 zur Satzung der\n    Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\n    See mit der Maßgabe angewendet, dass der An-\n    spruch auf Betriebsrente oder auf eine Erhöhung der\n    Betriebsrente aufgrund der berücksichtigten Mutter-\n    schutzzeiten rückwirkend wenigstens vom 1. Mai\n    2009 an besteht.“\n12. In § 166 Abs. 1, Satz 1 (Sonderregelung für Versicher-\n    te, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht\n    versichert sind) wird hinter den Worten „nicht versi-\n    chert sind“ der Halbsatz „oder die Voraussetzungen\n    für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Ren-\n    tenversicherung nicht erfüllen“ eingefügt.\n13. Die Mindestbeträge der Gesamtversorgung gem.               Nr. 127 Bekanntmachung des Rundschreibens\n    § 61 Abs. 3 Satz 4 der Anlage 7 zur Satzung der KBS                des Ausschusses für den Schutz der\n    werden wie folgt festgesetzt:                                      Meeresumwelt MEPC.1/Rundschrei-\n                                                                       ben 719 „Technische Informationen zu\n    „Versicherte                                                       einem Dampfdruck-Regelungssystem,\n       ab 1. Januar 2012                                               um die Entwicklung und Verbesserung\n                                                                       des VOC Management-Plans zu unter-\n       voller Betrag\n                                                                       stützen\n       jährlich 17.913,96 €              (mtl. 1.492,83 €)\n       gekürzter Betrag                                                                   Hamburg, den 20. Juni 2012\n       jährlich 17.473,92 €              (mtl. 1.456,16 €)                                Az.: 11-3-0\n\n    Witwen                                                     Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n       ab 1. Januar 2012                                       wird hiermit das Rundschreiben des Ausschusses für den\n       jährlich 10.895,64 €                (mtl. 907,97 €)     Schutz der Meeresumwelt MEPC.1/Rundschreiben 719,\n                                                               „Technische Informationen zu einem Dampfdruck-Rege-\n                                                               lungssystem, um die Entwicklung und Verbesserung des\n    Halbwaisen                                                 VOC Management-Plans zu unterstützen“, in deutscher\n       ab 1. Januar 2012                                       Sprache amtlich bekannt gemacht.\n       jährlich 2.105,52 €                 (mtl. 175,46 €)\n                                                                                         Berufsgenossenschaft für\n                                                                                      Transport und Verkehrswirtschaft\n    Vollwaisen\n                                                                                        Dienststelle Schiffssicherheit\n        ab 1. Januar 2012                                                                        U. Schmidt\n        jährlich 3.509,16 €               (mtl. 292,43 €)“                                   Dienststellenleiter\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 13 – 2012                                            508                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n       TECHNISCHE INFORMATIONEN ZU EINEM                      Der Ölkreislauf wird mittels einer standardmäßigen Krei-\n       DAMPFDRUCK-REGELUNGSSYSTEM, UM                         selpumpe erreicht, die von einem Elektromotor angetrie-\n     DIE ENTWICKLUNG UND VERBESSERUNG DES                     ben wird und der Systembetrieb wird über eine einfache\n    VOC MANAGEMENT-PLANS ZU UNTERSTÜTZEN                      PLC-Steuerung geregelt, die sich im Maschinenraum\n                                                              befindet, sowie über verschiedene Druck- und Tempera-\n1    Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat        turfühler. Die Steuerung und Überwachung erfolgt über\n     auf seiner neunundfünfzigsten Tagung (Juli 2009)         zwei 10-Zoll-LCD-Touchscreen-Bildschirme, die sich im\n     Richtlinien für die Entwicklung eines Management-        Ladekontrollraum und auf der Brücke befinden.\n     Plans für flüchtige organische Verbindungen (VOC)\n     für Tankschiffe, die Rohöl befördern (Entschließung\n     MEPC.185(59)) genehmigt.\n2    Der MEPC 59 genehmigte in Anerkennung der Tatsa-\n     che, dass zusätzliche Informationen zu Dampfdruck-\n     Regelungssystemen und deren Betrieb die Industrie\n     bei der Entwicklung eines VOC-Management-Plans\n     unterstützen würde, technische Informationen über\n     Systeme und deren Betrieb, um die Entwicklung ei-\n     nes VOC-Management-Plans für Tankschiffe zu för-\n     dern, die Rohöl befördern, wie in der Anlage zu\n     MEPC.1/Circ.680 wiedergegeben.\n3    Der MEPC 60 (22. bis 26. März 2010) wies auf eine wei-\n     tere Technologie zur Reduzierung der Bildung und des\n     Ausstoßes von VOC aus Rohöltankern hin, die nicht in\n     der Anlage zu MEPC.1/Circ.680 wiedergegeben wurde\n     und einigte sich auf die Ausstellung eines gesonderten\n     Rundschreibens zu dieser Technologie, wie in der An-\n                                                                IG supply line             Inertgaszuführung\n     lage zu diesem Rundschreiben wiedergegeben.\n                                                                Main IG line               Haupt-Inertgasleitung\n4    Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, dieses\n     Rundschreiben ihren Verwaltungen, relevanten Schiff-       Main Deck                  Hauptdeck\n     fahrtsorganisationen, anerkannten Organisationen,          Engine Room                Maschinenraum\n     Reedereien und anderen beteiligten Interessengrup-\n     pen zur Kenntnis zu bringen.                               Pump Room                  Pumpenraum\n                                                                Cargo Tank                 Ladungstank\n                            ***\n                                                                Control System             Regelungssystem\n                                                                Electrical Motor           Elektromotor\n                                                                Crude Oil line             Rohölleitung\n                         ANLAGE\n                                                                Crude Oil pump             Rohölpumpe\n     DIREKTE ABSORPTION VON VOC IM ROHÖL                        Swirl Absorber             Wirbel-Absorber\n                (CVOC-SYSTEM)\n\nDas CVOC-System wurde entworfen, um hydrostatischen           Der automatische Systembetrieb wird über einen speziell\nDruck in den Ladetanks dazu zu nutzen, die emittierten VOC    dafür vorgesehenen Druckfühler gesteuert, der in der\nzurück in das Rohöl zu resorbieren. Dieses Verfahren er-      Haupt-Inertgasleitung eingebaut ist, und auf von der Be-\nmöglicht es, den Tankdruck ohne Entlüftung in die Atmo-       satzung voreingestellten Druckstärken basiert. Das\nsphäre zu senken und somit alle Emissionen, die während       CVOC-System kann auch manuell gesteuert werden, so-\ndes Transports von der Ladung ausgehen – einschließlich       fern der Druck des Ladungstanks ausreichend ist.\nH2S – zu eliminieren. Das CVOC-System wird zudem die von      Das CVOC-System ist eine eigenständige Anlage, die kei-\nder Ladung während der Beladungs- und Ladunggstrans-          nen Einfluss auf vorhandene Sicherheitsfunktionen oder\nfervorgänge ausgehenden VOC-Emissionen reduzieren.            Arbeitsabläufe hat.\nDas CVOC-System basiert auf der direkten Absorption\nvon VOC im Rohöl. Der Wirbel-Absorber – eine kombi-\nnierte Ejector- und Vermischungseinheit – nutzt Rohöl aus\n                                                              (VkBl. 2012, S. 507)\neinem der Ladetanks, um einen Niederdruckbereich zu\nschaffen, in dem Dampf aus der Haupt-Inertgasleitung\nmit Rohöl vermischt werden kann. Die Mischung aus\nVOC, Inertgas und Rohöl wird anschließend zurück in den\ngleichen Ladetank geleitet, aus dem das Rohöl ursprüng-\nlich entnommen wurde. Die VOC werden aufgrund des\nhöheren Drucks auf dem Boden des Ladungstanks vom\nRohöl absorbiert, während das Inertgas an die Oberfläche\nsteigt ohne absorbiert zu werden.",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      509                                                 Heft 13 – 2012\n\nNr. 128 Bekanntmachung des Rundschreibens                          .1   in Fällen, in denen ein Schiff keine neuen Anfor-\n        des Schiffssicherheitsausschusses                               derungen erfüllen muss, wird das Zeugnis (und\n        sowie des Ausschusses für den                                   gegebenenfalls sein Nachtrag) bis zu dessen Ab-\n                                                                        lauf nicht erneut ausgestellt;\n        Schutz der Meeresumwelt der\n        IMO MSC-MEPC.5/Rundschreiben 6                             .2   in Fällen, in denen das Schiff neue Anforderungen\n        „Richtlinien zur zeitlichen Planung des                         erfüllen muss, wird das Zeugnis (und gegebenen-\n                                                                        falls sein Nachtrag) bei der Gelegenheit zur in den\n        Austauschs von vorhandenen Zeugnis-                             neuen Anforderungen nach dem Datum des In-\n        sen durch Zeugnisse, die nach dem                               krafttretens der Änderungen festgesetzten Be-\n        Inkrafttreten der Änderungen der                                sichtigung neu ausgestellt; und\n        Zeugnisse in den IMO-Instrumenten                          .3   unterliegt ein Schiff Änderungen oder Umbauar-\n        ausgegeben wurden“                                              beiten, die eine erneute Besichtigung erforderlich\n                                                                        machen, wird das Zeugnis (und gegebenenfalls\n                            Hamburg, den 20. Juni 2012                  sein Nachtrag) neu ausgestellt.\n                            Az.: 11-3-0                            4    Die Mitgliedsregierungen und die Beteiligten der\n                                                                        IMO Übereinkommen werden aufgefordert, das\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr                 oben Stehende zu beachten und dieses Rund-\nwird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-                  schreiben allen Beteiligten zur Kenntnis zu brin-\nausschusses sowie wie des Ausschusses für den Schutz                    gen, insbesondere den Besichtigern der Hafen-\nder Meeresumwelt der IMO MSC-MEPC.5/Rundschrei-                         staatkontrolle, die ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen.\nben 6, „Richtlinien zur zeitlichen Planung des Austauschs\nvon vorhandenen Zeugnissen durch Zeugnisse, die nach\ndem Inkrafttreten der Änderungen der Zeugnisse in den         (VkBl. 2012, S. 509)\nIMO-Instrumenten ausgegeben wurden“, in deutscher\nSprache amtlich bekannt gemacht.\n\n                          Berufsgenossenschaft für\n                       Transport und Verkehrswirtschaft\n                         Dienststelle Schiffssicherheit\n                                  U. Schmidt\n                              Dienststellenleiter\n                                                              Nr. 129 Bekanntmachung des Rundschreibens\n                                                                      des Schiffssicherheitsausschusses\nRICHTLINIEN ZUR ZEITLICHEN PLANUNG DES AUS-                           MSC der IMO LL.3/Rundschreiben 194\n   TAUSCHS VON VORHANDENEN ZEUGNISSEN                                 „Einheitliche Interpretationen des\n   DURCH ZEUGNISSE, DIE NACH DEM INKRAFT-                             Freibord-Übereinkommens von 1966\n  TRETEN DER ÄNDERUNGEN DER ZEUGNISSE IN                              und des Freibord-Protokolls von 1988\nDEN IMO-INSTRUMENTEN AUSGEGEBEN WURDEN                                in der Fassung der Entschließung\n                                                                      MSC.143(77)“\n1   Der Schiffssicherheitsausschuss überprüfte auf seiner\n    sechsundachtzigsten Tagung (27. Mai bis 05. Juni 2009),                                  Hamburg, den 20. Juni 2012\n    ebenso wie der Ausschuss für den Schutz der Meeres-                                      Az.: 11-3-0\n    umwelt auf seiner neunundfünfzigsten Tagung (13. bis\n    17. Juli 2009), die Angelegenheit des Austauschs von      Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n    vorhandenen Zeugnissen durch Zeugnisse, die nach          wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-\n    dem Inkrafttreten der Änderungen der Zeugnisse in den     ausschusses MSC der IMO LL.3/Rundschreiben 194,\n    IMO-Instrumenten ausgegeben wurden.                       „Einheitliche Interpretationen des Freibord-Übereinkom-\n                                                              mens von 1966 und des Freibord-Protokolls von 1988 in\n2   Im Laufe dieser Überprüfung haben beide Ausschüs-\n                                                              der Fassung der Entschließung MSC.143(77)“, in deut-\n    se darauf hingewiesen, dass ein vergleichbarer Fall\n                                                              scher Sprache amtlich bekannt gemacht.\n    bereits vom Ausschuss für den Schutz der Meeres-\n    umwelt auf seiner vierundfünfzigsten Tagung (20. bis\n    24. März 2006) behandelt wurde. Der MEPC geneh-                                        Berufsgenossenschaft für\n    migte infolgedessen MEPC.1/Circ.513 über die Gül-                                   Transport und Verkehrswirtschaft\n    tigkeit von IOPP Zeugnis und Nachträgen, die im                                       Dienststelle Schiffssicherheit\n    Rahmen der aktuellen MARPOL Anlage I nach dem                                                  U. Schmidt\n    01. Januar 2007 ausgegeben wurden.                                                         Dienststellenleiter\n\n3   Beide Ausschüsse einigten sich auf die Annahme der               EINHEITLICHE INTERPRETATIONEN DES\n    folgenden Richtlinien hinsichtlich des Austauschs von         FREIBORD-ÜBEREINKOMMENS VON 1966 UND\n    vorhandenen Zeugnissen durch Zeugnisse, die nach              DES FREIBORD-PROTOKOLLS VON 1988 IN DER\n    dem Inkrafttreten der Änderungen der Zeugnisse in allen       FASSUNG DER ENTSCHLIESSUNG MSC.143(77)\n    IMO-Instrumenten ausgegeben wurden (wie zum Bei-\n    spiel das Freibord-Übereinkommen, das SOLAS Über-         1    Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner sie-\n    einkommen und die MARPOL Übereinkommen sowie                   benundachtzigsten Tagung (12. bis 21. Mai 2010), in\n    die unter diesen Übereinkommen bindenden Codes):               Hinblick auf die Bereitstellung von genaueren Richt-\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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ANLAGE 2\n2   Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, bei der\n    Anwendung der entsprechenden Vorschriften des                 EINHEITLICHE INTERPRETATIONEN DES FREI-\n    Freibord-Übereinkommens von 1966 und des Frei-               BORD-PROTOKOLLS VON 1988 IN DER FASSUNG\n    bord-Protokolls von 1988 in der Fassung der Ent-                  DER ENTSCHLIESSUNG MSC.143(77)\n    schließung MSC.143(77) auf Schiffe, die am oder nach\n    dem 21. Mai 2010 gebaut wurden, die in den Anlagen         Regel 24 – Wasserpforten\n    befindlichen einheitlichen Interpretationen als Richtli-\n    nie zu verwenden und diese einheitlichen Interpreta-       Regel 26 – Besondere Erteilungsbedingungen für\n    tionen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.                      Schiffe vom Typ „A“\n                                                               Werden Sülle von Auffangwannen auf den Wetterdecks\n                            ***                                von Tankschiffen im Bereich von Ladungs-Ventilgruppen\n                                                               (Manifolds) angebracht und reichen diese bis zum Ach-\n                                                               terschott des Deckshauses, um an Deck auslaufende\n                                                               Ladung während der Be- und Entladevorgänge aufzufan-\n                       ANLAGE 1                                gen, müssen die Effekte der freien Oberflächen, die durch\n                                                               das Auffangen auslaufender Flüssigkeiten während der\n      EINHEITLICHE INTERPRETATIONEN DES                        Übergabe von flüssiger Ladung oder durch während der\n     FREIBORD-ÜBEREINKOMMENS VON 1966                          Fahrt überkommende See verursacht werden, hinsichtlich\n                                                               der dem Schiff zur Verfügung stehenden Toleranzen der\nRegel 24 – Wasserpforten                                       positiven Anfangsstabilität (GMo) berücksichtigt werden.\n                                                               Werden Sülle, die höher als 300 mm sind, angebracht,\nRegel 26 – Besondere Erteilungsbedingungen für                 müssen diese gemäß dem Freibord-Übereinkommen als\n           Schiffe vom Typ „A“                                 Schanzkleider behandelt werden, die mit Wasserpforten\nWerden Sülle von Auffangwannen auf den Wetterdecks             gemäß Regel 24 ausgerüstet und mit wirksamen Ver-\nvon Tankschiffen im Bereich von Ladungs-Ventilgruppen          schlussvorrichtungen für den Gebrauch während der Be-\n(Manifolds) angebracht und reichen diese bis zum Ach-          und Entladevorgänge zu versehen sind. Die angebrachten\nterschott des Deckshauses, um an Deck auslaufende              Verschlussvorrichtungen sind so anzuordnen, dass ein\nLadung während der Be- und Entladevorgänge aufzufan-           Blockieren auf See ausgeschlossen ist und die volle Wirk-\ngen, müssen die Effekte der freien Oberflächen, die            samkeit der Wasserpforten gewährleistet wird.\ndurch das Auffangen auslaufender Flüssigkeiten wäh-            Bei Schiffen ohne Decksbucht oder bei denen die Höhe\nrend der Übergabe von flüssiger Ladung oder durch wäh-         der angebrachten Sülle von Auffangwannen die Bucht\nrend der Fahrt überkommende See verursacht werden,             übersteigt sowie bei Tankern, deren Ladetanks 60 % der\nhinsichtlich der dem Schiff zur Verfügung stehenden To-        maximalen Schiffsbreite auf halber Schiffslänge überstei-\nleranzen der positiven Anfangsstabilität (GMo) berück-         gen, dürfen Sülle, unabhängig von ihrer Höhe, nicht ohne\nsichtigt werden.                                               eine Überprüfung der Anfangsstabilität (GMo) auf Über-\nWerden Sülle, die höher als 300 mm sind, angebracht,           einstimmung mit der relevanten Intaktstabilitätsanforde-\nmüssen diese gemäß dem Freibord-Übereinkommen als              rung unter Berücksichtigung der freien Oberfläche, die\nSchanzkleider behandelt werden, die mit Wasserpforten          durch die zwischen den Süllen aufgefangenen Flüssigkei-\ngemäß Regel 24 ausgerüstet und mit wirksamen Ver-              ten verursacht wird, genehmigt werden.\nschlussvorrichtungen für den Gebrauch während der Be-\nund Entladevorgänge zu versehen sind. Die angebrachten         Regel 27(3) und (8d) – Schiffstypen\nVerschlussvorrichtungen sind so anzuordnen, dass ein           Die in der Leckstabilitätsberechnung angenommene Flut-\nBlockieren auf See ausgeschlossen ist und die volle Wirk-      barkeit für die Überflutung einer Auffangwanne muss 0,95\nsamkeit der Wasserpforten gewährleistet wird.                  betragen.\nBei Schiffen ohne Decksbucht oder bei denen die Höhe\nder angebrachten Sülle von Auffangwannen die Bucht\nübersteigt sowie bei Tankern, deren Ladetanks 60 % der         (VkBl. 2012, S. 509)\nmaximalen Schiffsbreite auf halber Schiffslänge überstei-\ngen, dürfen Sülle, unabhängig von ihrer Höhe, nicht ohne\neine Überprüfung der Anfangsstabilität (GMo) auf Über-\neinstimmung mit der relevanten Intaktstabilitätsanforde-\nrung unter Berücksichtigung der freien Oberfläche, die\ndurch die zwischen den Süllen aufgefangenen Flüssigkei-\nten verursacht wird, genehmigt werden.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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