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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                                    I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n  68. Jahrgang                                              Ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2014                                                                                     Heft 2\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.           Datum             VkBl. 2014                                                Seite   Nr.           Datum            VkBl. 2014                                                Seite\n\n  Umweltpolitik und Infrastruktur,                                                                  Wasserstraßen, Schifffahrt\n  Grundsatzfragen des Ressorts                                                                      24 07. 01. 2014 Veröffentlichung nach § 3 Absatz 3\n  15 10. 01. 2014 Bekanntmachung des Korrigendums zur                                                  Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)\n     amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes                                                    Liste der Fundstellen neuer, seit dem 1. Januar 2013\n     2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     50       veröffentlichter schiffsbezogener Sicherheitsregelungen\n                                                                                                       und -standards (Stand: 31.12.2013). . . . . . . . . . . . . . . .                       89\n  16 10. 01. 2014 Bekanntmachung der BAM zur Beförderung\n                                                                                                    25 13. 01. 2014 Bekanntmachung der Entschließung des\n     von beschädigten oder defekten Lithiumbatterien . . . . .                                50       Schiffssicherheitsausschusses A.1045(27) „Lotsenver-\n                                                                                                       setzeinrichtungen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            93\n  Landverkehr\n                                                                                                    26 13. 01. 2014 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n  17 27. 11. 2013 Informationsschreiben gem. § 27 Straßen-                                             Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n     verkehrsgesetz (StVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                63       Rundschreiben 1381 „Änderungen der Fußnoten in den\n                                                                                                       Leistungsanforderungen für Schutzbeschichtungen, an-\n  Straßenbau                                                                                           genommen durch Entschließung MSC.215(82) und\n                                                                                                       288(87) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     96\n  18 19. 12. 2013 Allgemeines Rundschreiben\n     Straßenbau Nr. 12/2013                                                                         27 13. 01. 2014 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n     Sachgebiet 06.1: Straßenbaustoffe; Anforderungen,                                                 Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n                       Eigenschaften                                                                   Rundschreiben 1411 „Frühe Umsetzung der Änderungen\n                 06.2: Straßenbaustoffe; Qualitätssicherung. .                                63       der Regel III/20.11.2 SOLAS“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  97\n                                                                                                    28 13. 01. 2014 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n  19 19. 12. 2013 Allgemeines Rundschreiben\n                                                                                                       Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n     Straßenbau Nr. 14/2013\n                                                                                                       Rundschreiben 1423 „Einheitliche Interpretation von Ab-\n     Sachgebiet 04.4: Straßenbefestigungen; Bauweisen . .                                     64       satz 1.2.2.6 des LSA-Codes hinsichtlich der Außenfarbe\n  20 29. 10. 2013 Allgemeines Rundschreiben                                                            von Rettungsbooten“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               97\n     Straßenbau Nr. 20/2013                                                                         29 13. 01. 2014 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n     Sachgebiet 06.1: Straßenbaustoffe; Anforderungen,                                                 Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n                       Eigenschaften                                                                   Rundschreiben 1429 „Klarstellung der Regeln V/19.2.3.4\n                 06.2: Straßenbaustoffe; Qualitätssicherung. .                                65       und V/19.2.9.2 SOLAS“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 98\n  21 08. 01. 2014 Allgemeines Rundschreiben                                                         30 13. 01. 2014 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n     Straßenbau Nr. 21/2013                                                                            Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n     Sachgebiet 10.5: Straßenbetriebsdienst –                                                          Rundschreiben 1445 „Klarstellung des Begriffes „Erste\n                       Fahrzeuge und Geräte . . . . . . . . . . . .                           66       vorgeplante Dockung“, wie sie in Regel III/1.5 SOLAS\n                                                                                                       enthalten ist, in der Fassung der Entschließung\n  22 20. 12. 2013 Allgemeines Rundschreiben\n     Straßenbau Nr. 26/2013\n                                                                                                       MSC.317(89)“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          99\n     Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrstechnik und\n                       Straßenausstattung;                                                          Aufgebote\n                       Leit- und Schutzeinrichtungen. . . . . .                               82    30a    31. 01. 2014 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                       100\n  23 07. 01. 2014 Allgemeines Rundschreiben\n     Straßenbau Nr. 02/2014\n     Sachgebiet 05.4: Brücken- und Ingenieurbau;\n                                                                                                    Nichtamtlicher Teil\n                       Bauarten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  84    Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          104\n\n                                                                                    Beilagenhinweis:\n                    Der heutigen Ausgabe unserer Zeitschrift ist das Jahresinhaltsverzeichnis 2013 beigefügt.\n\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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            "content": "Heft 2 – 2014                                                 50                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                                            werden die Wörter „diese Benennung“ durch die\n                                                                            Wörter „diesen richtigen technischen Namen“\n                                                                            ersetzt.\n                                                                            Index deutsch\nNr. 15    Bekanntmachung des Korrigendums                          S. 1127 Acetonlösungen: Der Eintrag wird gestrichen.\n          zur amtlichen deutschen Über-                            S. 1149 Desmediphan: Das Wort „Desmediphan“ durch\n          setzung des IMDG-Codes 2012                                       das Wort „Desmedipham“ ersetzt.\n                                                                   S. 1205: 1,1,3,3-Tetramethylbutylperoxypivalat: Die Wör-\n                              Bonn, den 10. Januar 2014                     ter „1,1,3,3-Tetramethylbutylperoxypivalat (Kon-\n                              UI 33/3643-20/7                               centration ≤ 72 %, mit Verdünnungsmittel Typ\n                                                                            A), siehe“ werden durch die Wörter „1,1,3,3-\nHiermit gebe ich Korrekturen zur amtlichen deutschen                        Tetramethylbutylperoxypivalat (Konzentration\nFassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amend-                            ≤ 77 %, mit Verdünnungsmittel Typ A), siehe“\nments 36-12 (VkBl. 2012, S. 922 mit Beilage B 8185) be-                     ersetzt.\nkannt.\n                                                                           Index englisch:\n                            Bundesministerium für                  S. 1239 Desmediphan: Das Wort „Desmediphan“ wird\n                        Verkehr und digitale Infrastruktur                 durch das Wort „Desmedipham“ ersetzt.\n                                  Im Auftrag                       S. 1215 Acetone solutions: Der Eintrag wird gestrichen.\n                                   Schwan                          S. 1294 1,1,3,3-Tetramethylbutyl peroxypivalate: Die\n                                                                           Wörter „1,1,3,3-Tetramethylbutyl peroxypivalate\n         3.4.4.2                                                           (concentration ≤ 72 %, with diluent Type A, see“\nS. 692   Der Unterabschnitt 3.4.4.2 wird durch folgenden                   werden durch die Wörter „1,1,3,3-Tetramethyl-\n         Unterabschnitt ersetzt:                                           butyl peroxypivalate (concentration ≤ 77 %, with\n                                                                           diluent Type A), see“ ersetzt.\n         „3.4.4.2 Die Trennvorschriften der Kapitel 7.2 bis\n                  7.7, einschließlich der Trennvorschriften\n                  in Spalte 16 der Gefahrgutliste, gelten\n                  nicht für die Stauung von Verpackun-             (VkBl. 2014 S. 50)\n                  gen mit gefährlichen Gütern in begrenz-\n                  ten Mengen und auch nicht für die Stau-\n                  ung von Verpackungen mit gefährlichen\n                  Gütern in begrenzten Mengen zusam-\n                  men mit anderen gefährlichen Gütern.\n                  Gegenstände der Unterklasse 1.4, Ver-\n                  träglichkeitsgruppe S, dürfen jedoch             Nr. 16    Bekanntmachung der BAM zur Be-\n                  nicht in derselben Abteilung, demsel-\n                                                                             förderung von beschädigten oder\n                  ben Laderaum oder in derselben Güter-\n                  beförderungseinheit wie gefährliche\n                                                                             defekten Lithiumbatterien\n                  Güter der Klasse 1, Verträglichkeits-\n                  gruppen A und L, gestaut werden.“                Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\n                                                                   (BAM) hat auf Grundlage des § 8 Absatz 1 Nummer 1\n         4.1.4.1                                                   Buchstabe b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-\nS. 769   In P 903 Absatz 4 wird der letzte Satz „Wenn              bahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit Son-\n         diese Einrichtungen aktiv sind, müssen sie die            dervorschrift 661 des ADR eine Allgemeinverfügung zur\n         Normen für die Aussendung elektromagneti-                 Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumbat-\n         scher Wellen erfüllen, um sicherzustellen, dass           terien erlassen. Im Internet kann die Allgemeinverfügung\n         der Betrieb dieser Einrichtungen Flugzeugsyste-           unter www.bam.de eingesehen werden.\n         me nicht beeinträchtigt.“ gestrichen.                     Nachfolgend wird die Allgemeinverfügung und eine eng-\n                                                                   lische Fassung der Allgemeinverfügung veröffentlicht.\n         5.4.3.1\nS. 846   Der Text in der Fußnote 4) wird durch den folgen-         Bonn, den 10. Januar 2014\n         den Text ersetzt „Entschließung FAL.10(35), an-           UI 33/3641.20/1\n         genommen am 16. Januar 2009, Änderungen der\n         Anlage des Übereinkommens von 1965 zur Er-                                           Bundesministerium für\n         leichterung des Internationalen Seeverkehrs.“                                    Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                                                                                    Im Auftrag\n        Glossar der Benennungen\n                                                                                                  Gudula Schwan\nS. 1121 In „Patronen für Waffen“ werden in Satz 3 die\n        Wörter „Die Benennung“ durch die Wörter „Der\n        richtige technische Name“ ersetzt. In Satz 4\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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November 2013                                               Anforderungen,\n                                LA22/7333.2/15-1                                                          Eigenschaften\n                                                                                                    06.2: Straßenbaustoffe;\nDurch das Vierte Gesetz zur Änderung des Straßenver-                                                      Qualitätssicherung\nkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.08.2013\n(BGBl. I S. 3310) wurde die Richtlinie 2011/82/EU des                                            Bonn, den 19. Dezember 2013\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Okto-                                              StB 27/7182.8/3-ARS-13/12-2023046\nber 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden\nAustauschs von Informationen über die Straßenverkehrs-                        Oberste Straßenbaubehörden\nsicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 288 vom                        der Länder\n5.11.2011) in deutsches Recht umgesetzt.                                      nachrichtlich:\nGem. § 27 Straßenverkehrsgesetz übersendet die Ver-                           Bundesanstalt für Straßenwesen\nwaltungsbehörde in einem Bußgeldverfahren dem Halter                          Bundesrechnungshof\noder Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, welcher aufgrund                        DEGES Deutsche Einheit\neiner Abfrage im Sinne von Artikel 4 der o. g. Richtlinie                     Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH\nermittelt wurde, ein Informationsschreiben. In diesem\nSchreiben werden die Art des Verstoßes, Zeit und Ort sei-                     Betreff:     Technische Lieferbedingungen\nner Begehung, das gegebenenfalls verwendete Überwa-                                        für Asphaltmischgut für den Bau\nchungsgerät, die anwendbaren Bußgeldvorschriften so-                                       von Verkehrsflächenbefestigungen,\nwie die für einen solchen Verstoß vorgesehene Sanktion                                     Ausgabe 2007/Fassung 2013\nangegeben. Das Informationsschreiben ist in der Sprache                                    (TL Asphalt-StB 07/13)\ndes Zulassungsdokuments des Kraftfahrzeugs oder in\neiner der Amtssprachen des Mitgliedstaates zu übermit-                        Bezug:       ARS Nr.\nteln, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist.                                             1. 16/2008 vom 19.08.2008\nDa die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten                                            S 17/7182.8/3/906013\naufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung in                                         (TL Asphalt-StB 07)\nden alleinigen Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, der                                 2. 29/2010 vom 22.12.2010\nKonzeptions- und Übersetzungsaufwand dennoch ver-                                             StB 27/7182.8/3/1331951\ntretbar gehalten werden soll, wurde eine Arbeitsgruppe                                        (TL Asphalt-StB 07, ZTV Asphalt-StB 07)\naus Vertretern des Bundes und der Länder eingerichtet,                                     3. 11/2012 vom 08.08.2012\ndie unverbindliche Musterinformationsschreiben zur wei-                                       StB 27/7182.8/3-ARS-12/11/1753016\nteren Verwendung durch die jeweiligen Landesbehörden                                          (Änderungen und Ergänzungen des\nerarbeitet hat. Der Bund hat deren Übersetzung zur Er-                                        Technischen Regelwerks Asphaltstraßen)\nfüllung der Richtlinie in Auftrag gegeben.\n                                                                              Die „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltmischgut\nHiermit gebe ich nachfolgend die Informationsschreiben                        für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen“, Ausga-\nsowie deren Übersetzungen in Bulgarisch, Englisch,                            be 2007 (TL Asphalt-StB 07) sind von der Forschungs-\nEstnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch,                     gesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. im Ein-\nKroatisch, Lettisch, Litauisch, Niederländisch, Polnisch,                     vernehmen mit mir und den Obersten Straßenbaubehörden\nPortugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slo-                        der Länder aufgestellt worden. Sie wurden mit Allgemei-\nwenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch als un-                          nem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 16/2008 be-\nverbindliche Arbeitshilfe seitens des Bundes zur Unter-                       kannt gegeben.\nstützung der Länder als Sonderdruck1 B 3203 des                               Die Fassung 2013 der TL Asphalt-StB 07 beinhaltet nun\nVerkehrsblatts bekannt.                                                       die mit ARS Nr. 29/2010 vorgenommenen redaktionellen\n                                                                              Änderungen sowie die mit ARS Nr. 11/2012 bekannt ge-\n                                Bundesministerium für                         machten Änderungen und Ergänzungen des Technischen\n                          Verkehr, Bau und Stadtentwicklung                   Regelwerks Asphaltstraßen. Die Anwendung dieser Ände-\n                                      Im Auftrag                              rungen soll dazu beitragen, die Dauerhaftigkeit von Asphalt-\n                                 Christian Weibrecht                          straßen zu verbessern. Diese Regelungen sehen für aus-\n                                                                              gewählte Mischgutarten und -sorten eine Erhöhung der\n                                                                              Mindest-Bindemittelgehalte um 0,1 M.-%, die Reduktion\n                                                                              des maximalen Hohlraumgehalts MPK auf Vmax 7,0 für AC T\n(VkBl. 2014 S. 63)                                                            und für AC 11 DS auf Vmax 3,5 vor. Des Weiteren sollen An-\n                                                                              gaben zum Haftverhalten zwischen den groben Gesteins-\n1\n                                                                              körnungen und dem zur Verwendung vorgesehenen Binde-\n    Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-Verlag        mittel bei der Erstprüfung gemacht werden. Bei der\n    unter Angabe der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anforderung\n    ein Exemplar des Sonderdruckes B 3203 zum Sonderpreis von 18,80 €.        Verwendung von Asphaltgranulat wurde die Gesamttole-\n    Weitere Exemplare können zum Preis von 37,70 € bezogen werden.            ranz für den Bindemittelgehalt gemäß Tabelle D.1 reduziert.\n\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 2014                                                  64                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\nBestandteil ist zusätzlich die Einführung von Prüfungen             Nr. 19     Allgemeines Rundschreiben\nzur Erfahrungssammlung des Bindemittels im Rahmen                              Straßenbau Nr. 14/2013\nder Werkseigenen Produktionskontrolle. Die Sammlung                            Sachgebiet 04.4: Straßenbefestigun-\nund statistische Auswertung der Ergebnisse erfolgt im                                           gen; Bauweisen\nRahmen eines Forschungsprojekts, dessen Ergebnisse\nu. a. in die mittelfristig zu erarbeitende nachfolgende Fas-\nsung der ZTV Asphalt-StB einfließen sollen. Daher wird                                Bonn, den 19. Dezember 2013\ndie Sammlung von Bindemittelproben so lange durchge-                                  StB 27/7182.8/3-ARS-13/14-2023024\nführt, bis eine repräsentative Anzahl von Ergebnissen vor-\nliegt, um diese für die Fortschreibung des Regelwerks               Oberste Straßenbaubehörden\nnutzen zu können.                                                   der Länder\nDie Mischguthersteller müssen seit dem 01.07.2013 ge-               nachrichtlich:\nänderte europäische Regelungen beachten. Dies führt\ndazu, dass bei der Lieferung von Asphaltmischgut nach               Bundesanstalt für Straßenwesen\nden TL Asphalt-StB 07/13 anstelle der Konformitätser-               Bundesrechnungshof\nklärung eine Leistungserklärung zu erstellen ist und eine\n                                                                    DEGES Deutsche Einheit\nAnpassung der CE-Kennzeichnung erforderlich wird.\n                                                                    Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH\nGrundlage hierfür ist die Verordnung (EU) Nr. 305/2011\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n09.03.2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen                Betreff:    Zusätzliche Technische Vertragsbedin-\nfür die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhe-                             gungen und Richtlinien für den Bau von\nbung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (EU-Baupro-                            Verkehrsflächenbefestigungen aus\nduktenverordnung). Detail-Angaben zum Verfahren sind                            Asphalt, Ausgabe 2007/Fassung 2013\ninsbesondere im Artikel 4 sowie im Anhang III der EU-                           (ZTV Asphalt-StB 07/13)\nBauproduktenverordnung enthalten.\n                                                                    Bezug:      ARS Nr.\nUm eine Hilfestellung zu geben und eine bundeseinheitliche\nVorgehensweise bei der Umsetzung zu unterstützen, wur-                          1.   17/2008 vom 19.08.2008\nden Beispiele für die Leistungserklärung und die zugehörige                          S 17/7182.8/3/906013\nCE-Kennzeichnung für die Lieferung von Asphaltmischgut                               (ZTV Asphalt-StB 07)\nerarbeitet. Diese stehen unter www.fgsv-verlag.de im Kata-                      2.   29/2010 vom 22.12.2010\nlogbereich „Technische Regelwerke/Asphaltbauweisen“                                  StB 27/7182.8/3/1331951\nunter der FGSV-Nr. 797 B zum Download bereit.                                        (TL Asphalt-StB 07, ZTV Asphalt-StB 07)\nIch gebe die TL Asphalt-StB 07/13 hiermit bekannt und                           3.   02/2012 vom 11.01.2012\nbitte, sie für den Bereich der Bundesfernstraßen einzu-                              StB 27/7182.8/3/01564797\nführen. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung\n                                                                                     (ZTV Asphalt-StB 07)\nempfehle ich, die TL Asphalt-StB 07/13 auch für Vorha-\nben in Ihrem Zuständigkeitsbereich einzuführen.                                 4.   11/2012 vom 08.08.2012\n                                                                                     StB 27/7182.8/3-ARS-12/11/1753016\nMeine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS)\nNr. 16/2008 (Bezug 1.), Nr. 29/2010 (Bezug 2.) und                                   (Änderungen und Ergänzungen des\nNr. 11/2012, Teil B (Bezug 3.) hebe ich auf.                                         Technischen Regelwerks Asphaltstraßen)\nFür die TL Asphalt-StB 07, Ausgabe 2007 wurde unter                             5.   30/2012 vom 20.12.2012\nder Nr. 2007/289/D das Notifizierungsverfahren bei den                               StB 27/7182.8/3/01852046 (RStO 12)\nEuropäischen Gemeinschaften durchgeführt. Die Ver-\npflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäi-               Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und\nschen Parlamentes und des Rates vom 22.06.1998 über                 Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigun-\nein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen                 gen aus Asphalt“, Ausgabe 2007 (ZTV Asphalt-StB 07)\nund technischen Vorschriften und der Vorschriften für die           sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und\nDienste der Informationsgesellschaft (AbL. EG Nr. L 204             Verkehrswesen e. V. im Einvernehmen mit mir und den\nS. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Euro-            Obersten Straßenbaubehörden der Länder aufgestellt\npäischen Parlamentes und des Rates vom 20.07.1998                   worden. Sie wurden mit Allgemeinem Rundschreiben\n(AbL. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. Eine er-            Straßenbau (ARS) Nr. 17/2008 bekannt gegeben.\nneute Notifizierung ist nicht erforderlich.                         Die Fassung 2013 der ZTV Asphalt-StB 07 beinhaltet nun\nIch bitte, mir eine Kopie Ihres Einführungserlasses für die         die mit ARS Nr. 29/2010 vorgenommenen redaktionellen\nBundesfernstraßen zu übersenden.                                    Änderungen sowie die mit ARS Nr. 02/2012 aufgenom-\n                                                                    menen, auf dem Merkblatt für den Bau Kompakter As-\nDie TL Asphalt-StB 07/13 sind beim FGSV Verlag GmbH,\nWesselinger Straße 17, 50999 Köln zu beziehen.                      phaltbefestigungen, Ausgabe 2011 (M KA) basierenden,\n                                                                    Ergänzungen zum Bau von Kompakten Asphaltbefesti-\n                                                                    gungen „heiß auf heiß“.\n                            Bundesministerium für\n                      Verkehr und digitale Infrastruktur            Die zwischenzeitlich mit ARS Nr. 30/2012 bekannt gege-\n                                   Im Auftrag                       benen Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus\n                    Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Josef Kunz        von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (RStO 12) machen\n                                                                    zudem eine Anpassung der Tabellen 1, 2 und 12 notwen-\n                                                                    dig. Integriert wurde damit die Umstellung von Bauklas-\n(VkBl 2014 S. 63)                                                   sen in Belastungsklassen. Zusätzlich wurde für den Bau\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                            65                                              Heft 2 – 2014\n\nvon Asphaltdeckschichten aus Asphaltbeton die Asphalt-               Nr. 20     Allgemeines Rundschreiben\nmischgutsorte AC 8 D S aufgenommen.                                             Straßenbau Nr. 20/2013\nWeiterer Bestandteil ist die Integration der mit ARS                            Sachgebiet 06.1: Straßenbaustoffe;\nNr. 11/2012 bekannt gemachten Änderungen und Ergän-                                              Anforderungen,\nzungen des Technischen Regelwerks Asphaltstraßen. Die                                            Eigenschaften\nAnwendung dieser Änderungen soll dazu beitragen, die                                       06.2: Straßenbaustoffe;\nDauerhaftigkeit von Asphaltstraßen zu verbessern. Hierzu\n                                                                                                 Qualitätssicherung\nwurde im Abschnitt 1.3 eine Wechselmöglichkeit von Bin-\ndemittelarten und -sorten innerhalb eines Bauabschnitts\nzugelassen. Zusätzlich zu geänderten Anforderungswer-                                  Bonn, den 29. Oktober 2013\nten der Schichteigenschaften (Abschnitte 3.4.4, 3.5.4,                                 StB 27/7182.8/3-ARS-13/20/2098668\n3.6.4, 3.7.4, 3.8.4) sowie der Reduktion der Toleranzen\ndes Bindemittelgehaltes (Abschnitt 4.1) erfolgen Anpas-              Oberste Straßenbaubehörden\nsungen in den Abschnitten A 2.2, A 2.5 sowie im An-                  der Länder\nhang D. Bestandteil ist zusätzlich die Einführung von Prü-\n                                                                     nachrichtlich:\nfungen zur Erfahrungssammlung des Bindemittels sowohl\nam frischen als auch am rückgewonnenen Bindemittel                   Bundesanstalt für Straßenwesen\naus der fertigen Schicht.                                            Bundesrechnungshof\nDie Sammlung und statistische Auswertung der Ergeb-                  DEGES Deutsche Einheit\nnisse erfolgt im Rahmen eines Forschungsprojekts, des-               Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH\nsen Ergebnisse u. a. in die mittelfristig zu erarbeitende\nnachfolgende Fassung der ZTV Asphalt-StB einfließen\nsollen. Daher wird die Sammlung von Bindemittelproben                Betreff:    Technische Lieferbedingungen\nso lange durchgeführt, bis eine repräsentative Anzahl von                        für Straßenbaubitumen und gebrauchs-\nErgebnissen vorliegt, um diese für die Fortschreibung des                        fertige Polymermodifizierte Bitumen,\nRegelwerks nutzen zu können.                                                     Ausgabe 2007, Fassung 2013\n                                                                                 (TL Bitumen-StB 07/13)\nIch gebe die ZTV Asphalt-StB 07/13 hiermit bekannt und\nbitte, sie für den Bereich der Bundesfernstraßen einzu-              Bezug:      1.   19/2008 vom 19.09.2008\nführen. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung                                   S 17/7182.8/3/906011\nempfehle ich, die ZTV Asphalt-StB 07/13, auch für Vor-                                (Technische Lieferbedingungen für\nhaben in Ihrem Zuständigkeitsbereich einzuführen.                                     Straßenbaubitumen und gebrauchs-\nMeine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS)                                      fertige Polymermodifizierte Bitumen\nNr. 17/2008 (Bezug 1.), Nr. 29/2010 (Bezug 2.), Nr. 02/2012                           (TL Bitumen-StB 07))\n(Bezug 3.) und Nr. 11/2012, Teil C (Bezug 4.) hebe ich auf.\n                                                                                 2.   11/2012 vom 08.08.2012\nFür die ZTV Asphalt-StB 07, Ausgabe 2007 wurde unter                                  StB 27/7182.8/3-ARS-12/11/1753016\nder Nr. 2007/288/D das Notifizierungsverfahren bei den                                (Änderungen und Ergänzungen des\nEuropäischen Gemeinschaften durchgeführt. Die Ver-                                    Technischen Regelwerks Asphaltstraßen)\npflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäi-\nschen Parlamentes und des Rates vom 22.06.1998 über                  Die „Technischen Lieferbedingungen für Straßenbaubitu-\nein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen                  men und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen“,\nund technischen Vorschriften und der Vorschriften für die            Ausgabe 2007 (TL Bitumen-StB 07) sind von der For-\nDienste der Informationsgesellschaft (AbL. EG Nr. L 204              schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen\nS. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Euro-             e. V. im Einvernehmen mit mir und den Obersten Straßen-\npäischen Parlamentes und des Rates vom 20.07.1998                    baubehörden der Länder aufgestellt worden. Sie wurden\n(AbL. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. Eine er-             mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS)\nneute Notifizierung ist nicht erforderlich.                          Nr. 19/2008 bekannt gegeben.\nIch bitte, mir eine Kopie Ihres Einführungserlasses für die          Die Fassung 2013 der TL Bitumen-StB 07 beinhaltet re-\nBundesfernstraßen zu übersenden.                                     daktionelle Änderungen sowie die mit ARS 11/2012 be-\nDie ZTV Asphalt-StB 07/13 sind beim FGSV Verlag                      kannt gemachten Änderungen und Ergänzungen des\nGmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln zu beziehen.                 Technischen Regelwerks Asphaltstraßen. Im Rahmen von\n                                                                     Prüfungen im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit werden im\n                             Bundesministerium für                   Abschnitt 5.5 quartalsweise Prüfungen für Straßenbau-\n                       Verkehr und digitale Infrastruktur            bitumen 30/45, 50/70, 70/100, 160/220 sowie für Poly-\n                                    Im Auftrag                       mermodifizierte Bitumen 25/55-55, 10/40-65 und 40/100-\n                     Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Josef Kunz        65 eingeführt. Die Sammlung und statistische Auswertung\n                                                                     erfolgt im Rahmen eines Forschungsprojekts, dessen\n                                                                     Ergebnisse in die nachfolgende Fassung der TL Bitumen-\n                                                                     StB einfließen sollen. Daher wird die Untersuchung von\n(VkBl. 2014 S. 64)                                                   Bindemittelproben so lange durchgeführt, bis eine reprä-\n                                                                     sentative Anzahl von Ergebnissen vorliegt, um diese für\n                                                                     die Fortschreibung des Regelwerks nutzen zu können.\n                                                                     Mit der Ausgabe 2010 der DIN EN 14023 „Bitumen und\n                                                                     bitumenhaltige Bindemittel – Rahmenwerk für die Spezi-\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 2014                                                  66                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\nfikation von polymermodifizierten Bitumen“ wurden die               Nr. 21     Allgemeines Rundschreiben\ndarin geregelten Produkte zu harmonisierten Bauproduk-                         Straßenbau Nr. 21/2013\nten und somit CE-kennzeichnungspflichtig. Somit entfal-                        Sachgebiet 10.5: Straßenbetriebs-\nlen bei Vereinbarung der TL Bitumen-StB 07, Ausgabe                                             dienst – Fahrzeuge\n2007/Fassung 2013 die Einschränkungen in der Baube-\n                                                                                                und Geräte\nschreibung für die Absätze 3 und 4 (Streichung des Text-\nbausteins „Die Abschnitte 3 und 4 der TL Bitumen-StB 07\ngelten nicht“).                                                                              StB 11/7243.7/10-00/2089092\n                                                                                             Bonn, den 08. Januar 2014\nDie Hersteller von Straßenbaubitumen und Polymermodi-\nfizierten Bitumen müssen zudem seit dem 01.07.2013 ge-\nänderte europäische Regelungen beachten. Dies führt                 Oberste Straßenbaubehörden\ndazu, dass bei der Lieferung von Straßenbaubitumen und              der Länder\nPolymermodifizierten Bitumen nach den TL Bitumen-StB                nachrichtlich:\n07/13 anstelle der Konformitätserklärung eine Leistungs-            Bundesanstalt für Straßenwesen\nerklärung zu erstellen ist und eine Anpassung der CE-               Brüderstraße 53\nKennzeichnung erforderlich wird. Grundlage hierfür ist die          51427 Bergisch Gladbach\nVerordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 09.03.2011 zur Festlegung                   Bundesrechnungshof\nharmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von                  Außenstelle Potsdam\nBauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/               Dortustraße 30/34\nEWG des Rates (EU-Bauproduktenverordnung). Detail-                  14467 Potsdam\nAngaben zum Verfahren sind insbesondere im Artikel 4                Betreff:    Maßnahmenkatalog Straßenbetriebs-\nsowie im Anhang III der EU-Bauproduktenverordnung                               dienst (MK 8) - Ermittlung des Fahrzeug-\nenthalten.                                                                      und Gerätebedarfs für Autobahn- und\nDie TL Bitumen-StB 07, Ausgabe 2007/Fassung 2013 er-                            Straßenmeistereien (Ausgabe 2003)\nsetzen die TL Bitumen-StB 07, Ausgabe 2007. Ich gebe\ndie TL Bitumen-StB 07, Ausgabe 2007/Fassung 2013                    Bezug:      Mein Allgemeines Rundschreiben\nhiermit bekannt und bitte, sie für den Bereich der Bundes-                      Straßenbau Nr. 30/2003\nfernstraßen einzuführen.                                                        vom 24.09.2003\nMeine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS)                                S 27/38.70.20/46 Va 03\nNr. 19/2008 (Bezug 1.) und Nr. 11/2012, Teil A (Bezug 2.)           Anlage:     Maßnahmenkatalog M 7 Teil: Management\nhebe ich auf.                                                                   der Fahrzeug- und Geräteausstattung für\nIm Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle                            den Straßenbetriebsdienst\nich, die TL Bitumen-StB 07, Ausgabe 2007/Fassung\n                                                                    Die Länderfachgruppe Straßenbau hat unter meiner Mit-\n2013, auch für Vorhaben in Ihrem Zuständigkeitsbereich\n                                                                    wirkung den „Maßnahmenkatalog zur Verbesserung der\neinzuführen.\n                                                                    Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebsdienstes“ für die\nFür die TL Bitumen-StB 07, Ausgabe 2007 wurde unter                 Fahrzeug- und Geräteausstattung überarbeitet und den\nder Nr. 2007/313/D das Notifizierungsverfahren bei den              Teil M 7: „Management der Fahrzeug- und Geräteaus-\nEuropäischen Gemeinschaften durchgeführt. Die Ver-                  stattung für den Straßenbetriebsdienst“ erstellt.\npflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäi-\n                                                                    Ich bitte hiermit, den Maßnahmenkatalog M 7 für die Bun-\nschen Parlamentes und des Rates vom 22.06.1998 über\n                                                                    desfernstraßen einzuführen und diesen bei der Beschaf-\nein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen\n                                                                    fung von Fahrzeugen und Geräten für Autobahn- und\nund technischen Vorschriften und der Vorschriften für die\n                                                                    Straßenmeistereien anzuwenden. Im Interesse einer ein-\nDienste der Informationsgesellschaft (AbL. EG Nr. L 204\n                                                                    heitlichen Handhabung empfehle ich, den Maßnahmen-\nS. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Euro-\n                                                                    katalog M 7 auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbereich\npäischen Parlamentes und des Rates vom 20.07.1998\n                                                                    liegenden Straßenmeistereien anzuwenden.\n(AbL. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Eine\nerneute Notifizierung ist nicht erforderlich.                       Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau 30/2003 zur\n                                                                    Einführung des Maßnahmenkatalogs MK 8 „Ermittlung\nIch bitte, mir eine Kopie Ihres Einführungserlasses für die\n                                                                    des Fahrzeug- und Gerätebedarfs für Autobahn- und\nBundesfernstraßen zu übersenden.\n                                                                    Straßenmeistereien (Ausgabe 2003)“ ist überholt und wird\nDie TL Bitumen-StB 07, Ausgabe 2007/Fassung 2013                    hiermit aufgehoben.\nsind beim FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17,\n                                                                    Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie bis\n50999 Köln zu beziehen.\n                                                                    zum 01.04.2014 zu übersenden.\n                            Bundesministerium für\n                                                                                              Bundesministerium für\n                     Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n                                                                                        Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                   Im Auftrag\n                                                                                                     Im Auftrag\n                    Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Josef Kunz\n                                                                                      Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Josef Kunz\n\n\n(VkBl 2014 S. 65)\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Adhoc Fachgruppe Betriebsdienst - Arbeitskreis BEKORS                                   Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7\n                                                                                                                                      Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                                                                     Aktualisierung 24.05.2013\n                                                                                                                                      für den Straßenbetriebsdienst\n\n\n                                                                                                                                      INHALT\n                                                      Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst                                     M7\n                                                                                                                                      1          EINLEITUNG ....................................................................................................................... 3\n                                                                                                                                      2          Budgetierung der investiven Fuhrparkmittel..................................................................... 4\n                                                                                                                                          2.1      Budgetberechnung allgemein .............................................................................................. 4\n                                                                                                                                          2.2      Budgetberechnung pro Meisterei/Organisationseinheit....................................................... 4\n                                                                                                                                          2.3      Risiken ................................................................................................................................. 5\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                                          Maßnahmenkatalog                                                2.4      Investitionsmanagement ...................................................................................................... 5\n                                                                                                                                            2.4.1 Wertgrenzen......................................................................................................................... 6\n                                                                                                                                            2.4.2 Wirtschaftlichkeitsberechnungen......................................................................................... 6\n                                                                                        Teil                                          3          Optimierung der Bedarfsplanung und Beschaffung .......................................................... 8\n                                                                                                                                          3.1      Gesamtprozess ..................................................................................................................... 8\n                                                                                                                                            3.1.1 Bedarfsplanung .................................................................................................................... 8\n                                                                                                                                            3.1.2 Budgetabstimmung / Vorbereitung der Ausschreibungen ................................................... 8\n                                                     Management der Fahrzeug- und Geräteaus-                                                3.1.3 Beschaffung ......................................................................................................................... 9\n                                                                                                                                          3.2      Leistungsbeschreibung......................................................................................................... 9\n                                                                                                                                          3.3      Ausschreibung und Veröffentlichung.................................................................................. 9\n                                                          stattung für den Straßenbetriebsdienst                                      4          Wirtschaftlichkeitskennzahlen und Berichtswesen ......................................................... 10\n                                                                                                                                          4.1      Ausgewählte Wirtschaftlichkeitskennzahlen ..................................................................... 10\n                                                                                                                                            4.1.1 Bestandskennzahlen........................................................................................................... 10\n                                                                                                                                            4.1.2 Kostenkennzahlen.............................................................................................................. 10\n                                                                          - Aktualisierung 24. Mai 2013 -                                   4.1.3 Auslastungskennzahlen...................................................................................................... 11\n                                                                                                                                          4.2      Weiterentwicklung des Kennzahlensystems...................................................................... 12\n                                                                                                                                          4.3      Berichtswesen .................................................................................................................... 12\n                                                                                                                                      5          Einsatzsteuerung und Datenerfassung beim Fuhrpark................................................... 17\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                 67\n\n\n\n\n                                                                                                                                          5.1      Allgemeine Anforderungen im Betriebsdienst .................................................................. 17\n                                                                                                                                          5.2      Anforderungen an die Einsatzdatenerfassung.................................................................... 18\n                                                                                                                                      6          Organisation des Fuhrparkservice .................................................................................... 20\n                                                                                                                                          6.1      Private Werkstätten............................................................................................................ 20\n                                                     Bearbeitung unter                                                                      6.1.1 Fahrzeuge........................................................................................................................... 20\n                                                                                                                                            6.1.2 Geräte................................................................................................................................. 20\n                                                     Federführung:        Landesbetrieb Straßenbau NRW                                    6.2      Werkstätten des Straßenbetriebsdienstes ........................................................................... 20\n                                                                                                                                            6.2.1 Organisation des Werkstattwesens .................................................................................... 20\n                                                     Mitwirkung:          Bundesminister für Verkehr Bau und Stadtentwicklung               6.2.2 Werkstätten der Meistereien .............................................................................................. 21\n                                                                          Bayerisches Staatsministerium des Inneren                         6.2.3 Zentralwerkstätten ............................................................................................................. 21\n                                                                                                                                            6.2.4 Werkstattpersonal .............................................................................................................. 22\n                                                                           -   Oberste Baubehörde –                                       6.3      Werkstattwesen.................................................................................................................. 22\n                                                                                                                                      7          Anhang ................................................................................................................................. 23\n                                                                           Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen            7.1      Beispiel Investitionsantrag................................................................................................. 23\n                                                                                                                                          7.2      Berechnungsbeispiel Kostenvergleichsrechnung............................................................... 24\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n                                                                           Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und\n                                                                                                                                          7.3      Ausstattungsbeispiel Meistereien ...................................................................................... 25\n                                                                           Verkehr                                                        7.4      Kennzahlen zur Analyse der Wirtschaftlichkeit ................................................................ 26\n                                                                           Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz\n                                                                           Landesbetrieb für Straßenbau Saarland\n\n\n\n\n                                                                                          Juni 2013\n\n\n                                                                                                                                                                                                         Seite 2 von 31\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Heft 2 – 2014",
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            "content": "Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7                                                                Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7\n                                              Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                               Aktualisierung 24.05.2013   Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                                               Aktualisierung 24.05.2013\n                                              für den Straßenbetriebsdienst                                                                             für den Straßenbetriebsdienst\n\n\n                                              1       EINLEITUNG                                                                                        2          BUDGETIERUNG DER INVESTIVEN FUHRPARKMITTEL\n                                                                                                                                                                                                                                                                                  Heft 2 – 2014\n\n\n\n                                              Mit dem vorliegenden Maßnahmenkatalog M 7 werden der Aufbau und die Organisation (Manage-                 Die Zuteilung der investiven Fuhrparkmittel (> 5.000,- Euro)1, bezogen auf eine Meiste-\n                                              ments) einer effizienten und leistungsstarken der Fahrzeug- und Geräteausstattung für den Betriebs-       rei/Organisationseinheit, erfolgt bei den Länderverwaltungen i. d. R. in Abhängigkeit von zwei\n                                              dienst der Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen beschrieben.                                             Faktoren: einerseits werden vorrangig die technischen und bedingt die wirtschaftlichen Gesicht-\n                                                                                                                                                        punkte pro Fahrzeug und Gerät bewertet, um eine Neu- oder Ersatzbeschaffung festzulegen. Ande-\n                                              Im Rahmen der Umsetzung der Konzeption sollen im Wesentlichen folgende Zielsetzungen erreicht\n                                                                                                                                                        rerseits wird als Maßstab für die Ausstattung einer Meisterei/Organisationseinheit eine Ausstat-\n                                              werden:\n                                                                                                                                                        tungsvorgabe benutzt, um Obergrenzen des Bestandes zu bestimmen bzw. einen bestehenden Über-\n                                                  •    Einheitliche und transparente Budgetierung der investiven Mittel                                 hang abzubauen. Die Genehmigung der Mittel erfolgt in der Regel bezogen auf eine einzelne Er-\n                                                                                                                                                        satzbeschaffung und teilweise ungeachtet der gewünschten Ausstattungsvarianten. D. h. die erfor-\n                                                  •    Optimierung der Bedarfsplanung und Beschaffung\n                                                                                                                                                        derliche Gesamtzuteilung der investiven Mittel pro Meisterei/Organisationseinheit berechnet sich\n                                                  •    Fahrzeugbezogener Datenkatalog und Wirtschaftlichkeitsberechnung                                 aus der Summe der Einzelgenehmigungen.\n                                                  •    Optimierung des internen Fuhrpark-Service (Werkstattbereich)                                     2.1        Budgetberechnung allgemein\n                                                                                                                                                        Die Haushaltsmittel für die Neu- und Ersatzbeschaffungen ab 5.000,- Euro werden jeweils in sepa-\n                                                                                                                                                        raten Titeln geführt: Bund: „Erwerb von KFZ“ und „Erwerb von Geräten“.\n                                              Der Fuhrpark des Straßenbetriebsdienstes kann:\n                                                                                                                                                        Nach dem gültigen Haushaltsrecht (HO der Länder und BHO) ist zu beachten, dass die investiven\n                                                  •    dezentral,                                                                                       Mittel nicht für konsumtive Zwecke verausgabt werden dürfen. Die vier angeführten Bundestitel\n                                                  •    zentral oder                                                                                     sind aber wechselseitig deckungsfähig. Zudem sind die Titel mit einer Reihe anderer Titel gegensei-\n                                                                                                                                                        tig deckungsfähig.\n                                                  •    in einer Mischform\n                                                                                                                                                        Entsprechend der letztlich für den Erwerb von Fahrzeugen und Geräten verfügbaren Haushaltsmittel\n                                              organisatorisch zugeordnet sein: Bei der Entscheidung sind z. B. folgende Aspekte zu berücksichti-        liegt das Gesamtbudget für die Bundesinvestitionen der Meistereien/Organisationseinheiten fest.\n                                              gen:                                                                                                      Demgegenüber werden die Aufwendungen (konsumtiv wie investiv) für die mischfinanzierten\n                                              Das typische Merkmal einer rein dezentralen Organisation auf Ebene einer Meisterei ist die unmit-         Meistereien/Organisationseinheiten nach dem jährlich ermittelten Lohnstundenschlüssel zwischen\n                                              telbare Koppelung von Leistungserbringung und dafür eingesetztem Fuhrpark sowie die umfassen-             Bundes- und Landesmitteln aufgeteilt (\"Gemeinschaftsaufwand\").\n                                                                                                                                                                                                                                                                                  68\n\n\n\n\n                                              de Budgetverantwortung. Damit einhergeht eine höhere Identifikation der Bediener mit dem Fuhr-            2.2        Budgetberechnung pro Meisterei/Organisationseinheit\n                                              park. Auch lassen sich freie Personalkapazitäten des dezentralen Fuhrparkservices einfacher im\n                                              Betriebsdienst nutzen. Der meistereiübergreifende Einsatz von Spezialfahrzeugen ist bei dezentraler       Die Berechnung der konsumtiven Budgets der Meistereien (UI - Mittel) wird in der Regel auf der\n                                              Organisation erschwert.                                                                                   Grundlage betrieblicher Parameter (Netzlänge, bewerteter Anlagebestand, Arbeitsplanung usw.)\n                                                                                                                                                        durchgeführt. Demgegenüber werden die Investitionsbudgets für Fahrzeuge und Geräte meistens\n                                              Eine rein zentrale Organisation, in der Fuhrparkkapazitäten nur tage-, wochen- oder monatsweise           auf der Grundlage technischer und wirtschaftlicher Bewertungen des vorhandenen Fahrzeug und\n                                              bereitgestellt werden, lässt eine bessere Auslastung der Fahrzeuge und Geräte, besonders der Spezi-       Gerätebestandes aufgestellt. Eine gemeinsame Berechnungsgrundlage ist im Allgemeinen nicht\n                                              alfahrzeuge und –geräte erwarten. Vorhaltekosten für Spezialfahrzeuge und –geräte belasten die            gegeben.\n                                              Meistereien nur anteilig. Die Zentralisierung des Fuhrparks fördert auch seine Standardisierung,\n                                              was eine Kostendämpfung in der Fahrzeugbeschaffung erwarten lässt.                                        Alternativ zu dem bisher in den meisten Ländern praktizierten Prinzip der Zuweisung der investiven\n                                                                                                                                                        Mittel, sollte eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Budgets der konsumtiven und der\n                                              Sofern dem Zentralen Fuhrpark auch das Personal des Fuhrparkservices zugeordnet ist, ist ein Ein-         investiven Mittel angestrebt werden:\n                                              satz dieses Personals im Betriebsdienst einer Meisterei erheblich erschwert. Auch können sich Prob-\n                                              leme bei der kurzfristigen Verfügbarkeit von Fahrzeugen oder Geräten ergeben.                                    •    Das berechnete Jahresbudget (investiv und konsumtiv) sollte der Meiste-\n                                                                                                                                                                    rei/Organisationseinheit als Gesamtbudget zur Verfügung gestellt werden.\n                                              Mischformen verbinden idealer weise die Vorzüge beider Reinformen. Die Fuhrpark-Mischform\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n                                                                                                                                                               •    Der jährliche Finanzbedarf für die (Ersatz)-beschaffung von Fahrzeugen und Geräten wird\n                                              muss in der Organisationsstruktur und der KLR eindeutig definiert sein.                                               unter Berücksichtigung ihrer Nutzungsdauer aus dem Ausstattungsbedarf für Fahrzeug- und\n                                              Für einen effizienten und leistungsstarken Betriebsdienst ist es unerlässlich sich der im Folgenden                   Geräte der Meisterei/Organisationseinheit abgeleitet. Der Ausstattungsbedarf für Fahrzeug-\n                                              beschriebenen Themenkomplexe der Budgetierung, Prozessoptimierung der Bedarfsplanung und                              und Geräte sollte auf der Grundlage der Jahresarbeitsplanung und der Festlegung von Ei-\n                                              der Beschaffung, der Wirtschaftlichkeitskennzahlen und des Berichtswesens, sowie der Organisati-                      gen- und Fremdleistungen der Meisterei/Organisationseinheit iterativ ermittelt werden, um\n                                              on des Fuhrpark-Services anzunehmen.                                                                                  Auslastungsgrade zu optimieren. Die Jahresarbeitsplanung ist hierbei auf der Grundlage des\n                                                                                                                                                                    Anlagebestandes der Straßen(RiAnBu)2 und der Leistungsbeschreibungen gemäß dem Leis-\n                                              Die Länder sollen im Rahmen der Auftragsverwaltung die Ziele des Maßnahmenkataloges Fuhr-\n                                              parkmanagement im Straßenbetriebsdienst verfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass die Straßenbau-\n                                              verwaltungen der Länder sehr unterschiedlich organisiert sind. Insoweit kann die Konzeption län-\n                                                                                                                                                        1\n                                              derspezifisch angepasst werden.                                                                               Beschaffungen kleiner 5000 € sind in den konsumtiven Mitteln enthalten\n                                                                                                                                                        2\n                                                                                                                                                            Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr: Richtlinie zur Erhe-\n                                                                                                                                                             bung des Anlagebestandes der Bundesfernstraßen, Juni 2011\n\n\n\n\n                                                                                           Seite 3 von 31                                                                                                      Seite 4 von 31\n                                                                                                                                                                                                                                                                                  VkBl. Amtlicher Teil",
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            "content": "Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7                                                                               Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7\n                                              Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                                              Aktualisierung 24.05.2013   Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                                 Aktualisierung 24.05.2013\n                                              für den Straßenbetriebsdienst                                                                                            für den Straßenbetriebsdienst\n\n\n                                                          tungsheft für den Straßenbetriebsdienst3 aufzustellen (siehe auch Maßnahmenkatalog MK                        Nach dem in dieser Konzeption vorgeschlagenen Verfahren zur Budgetberechnung muss die Meis-\n                                                          14). Beispiele zum Ausstattungsbedarf einer Autobahn- und Straßenmeisterei sind im An-                       terei/Organisationseinheit eine umfassende Wirtschaftlichkeitsrechnung durchführen, damit einer-\n                                                          hang 7.4 aufgeführt.                                                                                         seits anhand des Anlagenbestandes, der Jahresarbeitsplanung und des dafür notwendigen Fahrzeug-\n                                                                                                                                                                       und Geräteeinsatzes die Budgetbemessung berechnet werden kann. Andererseits müssen auf der\n                                              2.3        Risiken\n                                                                                                                                                                       Basis der festen Budgets und der Planung über mehrere Jahre einschließlich der Möglichkeiten von\n                                              Maßgebliche Änderungen der aufgezeigten Bedarfsplanung können durch besondere Vorkommnis-                                Rückstellungen und Budgetüberziehungen bzw. der Alternativen von Anmietungen oder Ausleihe\n                                              se wie Unfälle und sonstige Schäden auftreten, außerdem können witterungsbedingt Verschiebun-                            die optimalen Investitionsentscheidungen getroffen werden. Damit kommen den Leitungen der\n                                              gen ggf. notwendig werden. Da davon auszugehen ist, dass die jeweiligen Einzelbudgets der Meis-                          Meisterei/Organisationseinheit neue Aufgaben in Bezug auf die Wirtschaftlichkeitsberechnung und\n                                                                                                                                                                                                                                                                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                              terei/Organisationseinheiten eher knapp bemessen sein werden, kann das Risiko für diese besonde-                         Prüfung einer effizienten Betriebssteuerung zu.\n                                              ren Vorfälle nicht den jeweiligen Stellen bzw. deren Budget angelastet werden.\n                                                                                                                                                                       2.3.1 Wertgrenzen\n                                              Abhängig von dem derzeitigen durchschnittlichen Bedarf für Unfälle usw. sollte auch in Zukunft\n                                                                                                                                                                       Ein bewegliches Anschaffungsgut gilt nach Haushaltsrecht als Investition, wenn es einen Wert von\n                                              eine Budgetreserve in dieser Höhe an zentraler Stelle, um entsprechende „Notbeschaffungen“ abde-\n                                                                                                                                                                       5000 € überschreitet. Fahrzeuge gelten in jedem Fall als Investitionen. Die betrieblichen Investitio-\n                                              cken zu können, zurückgestellt werden.\n                                                                                                                                                                       nen werden im Planungsprozess im engeren Sinne nach Wertegrenzen unterschieden. Danach wird\n                                              Sofern diese Reserven nicht ausgeschöpft werden, müssen diese unterjährig aufgelöst werden.                              entschieden, ob die Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung erforderlich ist oder nicht.\n                                              Um die Prinzipien der Bewirtschaftung der Landes- und Bundesmittel konform zu halten, kann ggf.                          Es wird empfohlen, die allgemeine Wertgrenze für die Erstellung von Wirtschaftlichkeitsberech-\n                                              mit dem Land eine analoge Regelung für die Verwendung der Einnahmen der Unfallschäden ver-                               nungen auf einen Betrag ab 5.000 € festzulegen (Abb. 1). Die Fahrzeuge und Geräte mit Anschaf-\n                                              einbart werden, wie dies für die Bundesmittel bereits praktiziert wird.                                                  fungskosten von mehr als 50.000 € stellen anteilsmäßig lediglich 20 % des Fuhr- und Geräteparks\n                                                                                                                                                                       dar, wobei ihr Anlagewert mehr als 80 % des gesamten Anlagevermögens umfasst.\n                                              2.4        Investitionsmanagement\n                                              In der Regel führen die Länderverwaltungen im Rahmen der Beschaffung von Fahrzeugen und Ge-                               Wertgrenzen für Wirtschaftlichkeitsberechnungen\n                                              räten für den Straßenbetriebsdienst Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen durch. Zur Objektivierung von                        Empfehlungen\n                                              Investitionsentscheidungen sind allerdings zusätzliche Wirtschaftlichkeitsberechnungen hilfreich.\n                                              Auch werden die Folgekosten sowie die weitere Entwicklung der Investitionen nach erfolgter An-                            Investitionen > 50.000 €                               z. B. Kehrmaschine\n                                              schaffung oftmals nicht kontinuierlich analysiert.\n                                              Mit einem Investitionsmanagement wird die Zielsetzung verfolgt, ein einheitliches Verfahren für                           Zusammenhängende Investitionen, deren Anschaf-         z. B. LKW mit Kran\n                                                                                                                                                                                                                                                                                   69\n\n\n\n\n                                              die Beantragung von Investitionen und der damit verbundenen Standardisierung und Institutionali-                          fungssumme > 50.000 € übersteigt\n                                              sierung des Investitionsantrags einzuführen. Dabei stehen Optimierung, Vereinfachung sowie Ob-\n                                                                                                                                                                       Abb. 1 Empfehlung für Wertgrenzen\n                                              jektivierung der bisherigen Planungs- und Beschaffungsprozesse im Vordergrund. Hierbei sind die\n                                              Investitionsentscheidungen durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu unterstützen, wobei alternati-                       2.3.2 Wirtschaftlichkeitsberechnungen\n                                              ve Finanzierungsmöglichkeiten mit einzubeziehen sind.                                                                    Investitionen werden in die zwei Kategorien „Ersatzbeschaffungen“ und „Neubeschaffungen“ un-\n                                              Neben dieser gesamtbetriebswirtschaftlichen Sicht müssen auch die Regelungen für den Einzelfall                          terteilt. Bei erforderlichen Ersatzbeschaffungen sind die Anlagegüter größtenteils abgeschrieben\n                                              einer Investition betrachtet werden. Da ein großer Teil der Beschaffungen zur Grundausstattung der                       und werden teilweise auch über die Abschreibungsdauer hinaus genutzt. Sofern ein Anlagegut „re-\n                                              Meisterei/Organisationseinheit zur Aufrechterhaltung des Betriebsdienstes gehört, handelt es sich                        paraturanfällig“ geworden ist, kann es ebenfalls durch eine Ersatzbeschaffung ersetzt werden, damit\n                                              bei dem überwiegenden Teil der Bedarfsmeldungen um sich wiederholende Tatbestände. Anderer-                              weitere Reparaturkosten vermieden werden. Bei Neubeschaffungen handelt es sich folglich um\n                                              seits ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten, die KFZ und Geräte zu leasen oder anzumieten,                      Investitionen, die keine Ersatzbeschaffung darstellen.\n                                              nur eingeschränkt möglich oder sogar unwirtschaftlich sind. Häufig sind die folgenden Sachverhalte                       Für Investitionsentscheidungen sollten Wirtschaftlichkeitsberechnungen auf der Grundlage einer\n                                              gegeben:                                                                                                                 Kostenvergleichsrechnung in Verbindung mit einer Nutzwertanalyse durchgeführt werden.\n                                                     •    Es liegen keine Angebote für Anmietung oder Leasing vor                                                      Kostenvergleichsrechnung\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n                                                     •    Nach der vorhandenen Infrastruktur ist eine Anmietungen nicht praktikabel.                                   Mit Hilfe der Kostenvergleichsrechnung können verschiedene Investitionsalternativen miteinander\n                                                     •    Nach dem benötigten Ausrüstungsstandard ist eine Anmietung / Leasing nicht möglich.                          verglichen werden. Für den Vergleich von zwei bzw. drei Investitionsalternativen können die\n                                                                                                                                                                       durchschnittlichen Gesamtkosten einer Periode (i. d. R. ein Jahr, möglich ist auch der Ansatz des\n                                                     •    Für nichtplanbare Leistungen, die sehr kurzfristig erbracht werden müssen, sind die                          gesamten Nutzungszeitraums) herangezogen werden. Bei der Kostenvergleichsrechnung sind zwei\n                                                          Zugriffszeiten nicht vertretbar.                                                                             Investitionsalternativen – z. B. zwei vorliegende Angebote – gegenüberzustellen. Hier sind sowohl\n                                                                                                                                                                       die Kosten der Anschaffung als auch die Folgekosten, die durch die Investition entstehen, an-\n                                                                                                                                                                       zugeben. Des Weiteren können durch die Investition entstehende Einsparungen benannt werden.\n                                              3\n                                                  Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr: Leistungsheft für     Die zu berücksichtigenden Gesamtkosten setzten sich aus den Betriebskosten und den Kapitalkosten\n                                                   den Straßenbetriebsdienst auf Bundesfernstraßen, Version 1.1\n                                              4                                                                                                                        zusammen. Zu den Betriebskosten zählen z. B. Instandhaltung, Wartungs- und Reparaturkosten. Die\n                                                  Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr: Maßnahmenkatalog\n                                                   zur „Umsetzung der Steuerung des Straßenbetriebsdienstes in den Ländern - Steuerungskonzeption -“ (MK 1), Septem-   Kapitalkosten beinhalten kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen. Die Kosten-\n                                                   ber 2006\n\n\n\n\n                                                                                                     Seite 5 von 31                                                                                                  Seite 6 von 31\n                                                                                                                                                                                                                                                                                   Heft 2 – 2014",
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            "content": "Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7                                                               Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7\n                                              Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                              Aktualisierung 24.05.2013   Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                                 Aktualisierung 24.05.2013\n                                              für den Straßenbetriebsdienst                                                                            für den Straßenbetriebsdienst\n\n\n                                              vergleichsrechnung stellt nur eine grobe Durchschnittsrechnung dar und wird im Allgemeinen für\n                                              den Vergleich von Kauf, Miete und Leasing von Dienstfahrzeugen sowie Sondermaßnahmen einge-              3         OPTIMIERUNG DER BEDARFSPLANUNG UND BESCHAFFUNG\n                                                                                                                                                                                                                                                                   Heft 2 – 2014\n\n\n\n                                              setzt.                                                                                                   Die Erfahrungen der Länderverwaltungen zeigen, dass der Gesamtprozess von der Bedarfsplanung\n                                                                                                                                                       über die Beschaffung bis hin zur Lieferung und Zahlung der Fahrzeuge und Geräte für den Be-\n                                              Nutzwertanalyse\n                                                                                                                                                       triebsdienst bis zu 12 Monate und mehr in Anspruch nehmen kann. Diese Dauer resultiert im We-\n                                              Im Entscheidungsprozess für die Anschaffung von Investitionen gibt es neben den monetären Krite-         sentlichen aus:\n                                              rien auch qualitative Aspekte, die nur schwer quantifizierbar sind (z. B. technische, soziale oder\n                                              rechtliche Kriterien wie Änderung gesetzlicher Bestimmungen). Mit dem Einsatz einer Nutzwert-                  •    dem bestehenden Vergaberecht und\n                                              analyse kann man diese Kriterien in die Wirtschaftlichkeitsberechnungen und damit auch in den                  •    den notwendigen Produktionszeiten der Hersteller, die sich aus der jeweils herrschenden\n                                              Entscheidungsprozess integrieren.                                                                                   wirtschaftlichen Gesamtsituation ergeben.\n                                              Zum Aufbau einer Nutzwertanalyse sind die folgenden Schritte erforderlich:                               Dieses führt regelmäßig zu Konflikten mit der Jährlichkeit des Haushaltes. Darüber hinaus sind in\n                                                  •   Aufstellen des Zielsystems                                                                       den Straßenbauverwaltungen i. d. R. an der Beschaffung viele Mitarbeiter aus verschiedenen Berei-\n                                                                                                                                                       chen beteiligt, was teilweise zu redundanten Arbeiten führt. Grundsätzlich ist es für eine effiziente\n                                                  •   Gewichtung der Ziele und Aufstellen der Wertetabellen                                            und wirtschaftliche Betriebsführung der Meisterei/Organisationseinheit nicht tragbar, nach der Be-\n                                                                                                                                                       darfsanmeldung für Ersatzbeschaffungen teilweise mehr als ein Jahr warten zu müssen, bis die Er-\n                                                  •   Bestimmung und Bewertung der Alternativen\n                                                                                                                                                       satzfahrzeuge / -geräte einsetzbar sind. Nachfolgend wird der Planungs- und Beschaffungsprozess\n                                                  •   Berechnung der Nutzwerte, Beurteilung und Darstellung der Ergebnisse der Nutzwertanaly-          beschrieben. Dabei werden Möglichkeiten aufgezeigt, wo Optimierungspotenziale im Gesamtpro-\n                                                      se                                                                                               zess bestehen, damit die Bewirtschaftung der Investitionsmittel innerhalb eines Haushaltsjahres\n                                                                                                                                                       erfolgen kann.\n                                              Die Nutzwertanalyse dient als umfassende Bewertungsmethode für die Beurteilung von Investitio-\n                                              nen, welche durch die Berücksichtigung nicht monetärer Kriterien den Entscheidungsprozess auf            3.1       Gesamtprozess\n                                              der Basis von betriebswirtschaftlichen Kennzahlen ergänzt und unterstützt.\n                                                                                                                                                       Der Gesamtprozess der Beschaffung kann in nachfolgende Teilschritte gegliedert werden:\n                                                                                                                                                             •    Bedarfsplanung („bottom – up“)\n                                                                                                                                                             •    Budgetabstimmung / Vorbereitung der Ausschreibungen\n                                                                                                                                                                                                                                                                   70\n\n\n\n\n                                                                                                                                                             •    Beschaffung („top – down“)\n                                                                                                                                                       3.3.1 Bedarfsplanung\n                                                                                                                                                       Die Bedarfsplanung kann meistereispezifisch auf der Grundlage:\n                                                                                                                                                             •    der aktuellen Jahresarbeitsplanung,\n                                                                                                                                                             •    einer Ressourcenabschätzung für die Eigenleistungserbringung,\n                                                                                                                                                             •    der Fahrzeug- und Gerätebedarfsermittlung und\n                                                                                                                                                             •    von Wirtschaftlichkeitsberechnungen\n                                                                                                                                                       aufgestellt werden.\n                                                                                                                                                       Dieser Teilschritt ist möglichst frühzeitig einzuleiten, da darauf aufbauend die Budgetermittlung\n                                                                                                                                                       und Budgetabstimmung folgt. Die Bedarfsplanung wird i. d. R. von der Meiste-\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n                                                                                                                                                       rei/Organisationseinheit durchgeführt.\n                                                                                                                                                       3.3.2 Budgetabstimmung / Vorbereitung der Ausschreibungen\n                                                                                                                                                       Die Budgetabstimmung erfolgt an zentraler Stelle in Bezug auf die voraussichtlich im Folgejahr zu\n                                                                                                                                                       erwartenden Haushaltsmittel.\n                                                                                                                                                       Für die Planung und Abstimmung der gesamten Jahresinvestitionen sind eine Zusammenfassung der\n                                                                                                                                                       Leistungsbeschreibung einschließlich der Mengenangaben und die gesamte Erfassung der Bedarfs-\n                                                                                                                                                       anmeldungen auf den Budgetkonten erforderlich. Gleichzeitig muss die Gesamtsumme mit der Mit-\n                                                                                                                                                       telerwartung abgeglichen werden. Sofern das Gesamtsaldo wesentlich von Null abweicht, wird eine\n                                                                                                                                                       Korrektur erforderlich.\n\n\n\n\n                                                                                           Seite 7 von 31                                                                                               Seite 8 von 31\n                                                                                                                                                                                                                                                                   VkBl. Amtlicher Teil",
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            "content": "Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7                                                                  Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7\n                                              Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                                 Aktualisierung 24.05.2013   Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                                 Aktualisierung 24.05.2013\n                                              für den Straßenbetriebsdienst                                                                               für den Straßenbetriebsdienst\n\n\n                                              Unabhängig davon können alle Vorbereitungen für die durchzuführende Ausschreibung (i. d. R.                 4         WIRTSCHAFTLICHKEITSKENNZAHLEN UND BERICHTSWESEN\n                                              EU-weit) durchgeführt werden. Bei langen Lieferzeiten kann ein zeitgestaffeltes Ausschreibungs-\n                                              verfahren zweckmäßig sein (siehe Abschnitt 3.3). Dazu sind die Bedarfsanmeldungen nach Prioritä-            Der Grad der Wirtschaftlichkeit wird über Wirtschaftlichkeitskennzahlen ausgedrückt.\n                                              ten und Lieferzeiten aufzuteilen.                                                                           Um im Rahmen des Berichtswesens zum Geräte- und Fuhrparkmanagement Wirtschaftlichkeits-\n                                                                                                                                                          kennzahlen auswerten zu können, ist sicherzustellen, dass alle für die Kennzahlen benötigten\n                                              3.3.3 Beschaffung\n                                                                                                                                                          Grunddaten für die Auswertung in einem System bereitstehen. Zudem ist wichtig, dass eine ge-\n                                              Aufgrund von Lieferzeiten ist in bestimmten Fällen ein Zeitraum von 3 bis 6 Monaten und mehr                schlossene Buchungs- und Verrechnungssystematik entwickelt wird. Über diese wird sichergestellt,\n                                              gegeben, ohne dass dies maßgeblich von der Straßenbauverwaltung beeinflusst werden kann. Zu                 dass die berechneten Kennzahlen inhaltlich belastbar sind.\n                                                                                                                                                                                                                                                                      VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                              prüfen sind demgegenüber die intern bedingten Zeitfaktoren: Abschluss der Verträge und Abstim-\n                                              mung der Bedarfspositionen. Abschließend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die                  Dieses Kapitel beschreibt, auf welche Weise die geeignete Datengrundlage für das Berichtswesen\n                                              Wartung und Reparatur von KFZ und Geräten, die zur Ausmusterung vorgesehen sind, deren Ersatz               bereitgestellt werden kann.\n                                              aber nicht rechtzeitig beschafft werden kann, teilweise erhebliche Kosten verursachen.                      4.1       Ausgewählte Wirtschaftlichkeitskennzahlen\n                                              Nach Abschluss der Verträge und der Erfassung der entsprechenden Rahmenverträge soll die weite-             Folgende Kennzahlen sollten für das Fuhrparkmanagement eingeführt werden (siehe Anhang 7.5):\n                                              re Beschaffung – i. d. R. – von dezentraler Stelle ausgeführt werden.\n                                                                                                                                                                    Bestandskennzahlen,\n                                              Da die Meistereien/Organisationseinheiten nach der hier dargelegten Konzeption über feste Budgets\n                                                                                                                                                                    Kostenkennzahlen und\n                                              verfügen, werden die Konflikte, ob einzelne Bedarfspositionen bestellt werden können oder nicht,\n                                              reduziert und sind von der Frage des verfügbaren gesamten Budgets einer Meiste-                                       Auslastungskennzahlen\n                                              rei/Organisationseinheit abhängig.\n                                                                                                                                                          4.3.1 Bestandskennzahlen\n                                              3.2       Leistungsbeschreibung\n                                                                                                                                                          Aus dem Bereich der Bestandskennzahlen sollten die folgenden Kennzahlen für das Berichtswesen\n                                              Um VOL konforme Leistungsbeschreibungen zu gewährleisten wird vorgeschlagen:                                ausgewählt werden:\n                                                    •    Sämtliche Leistungsbeschreibungen sind in einem einheitlichen Format zu erstellen.                         Altersquotient: Aktuelles Alter eines Fahrzeugs im Verhältnis zur erwarteten technischen\n                                                                                                                                                                     Nutzungsdauer\n                                                    •    Die Qualitätssicherung der Leistungsbeschreibungen ist laufend vorzunehmen.\n                                                                                                                                                                    Investitionsquotient: Investitionssumme im Verhältnis zur jährlichen Abschreibung\n                                              3.3       Ausschreibung und Veröffentlichung\n                                                                                                                                                                                                                                                                      71\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                    Fahrzeugbestand: Anzahl Fahrzeuge nach Fahrzeuggruppen\n                                              Folgende Sachverhalte stehen sich zum Teil gegenüber:\n                                                                                                                                                                    Bestandsbewertung: Anschaffungs- und Restbuchwert des Fuhrparks\n                                                    •    Ausschreibungen sind erst zulässig, wenn die erforderlichen Investitionsmittel verfügbar\n                                                         sind (z.B. Mai), so dass bis zum Jahresende nur sechs bis sieben Monate für die Ausschrei-       Alle Bestandskennzahlen sollten je nach Informationsempfänger sowohl auf der Ebene der Meiste-\n                                                         bungen bis hin zur Vergabe, Bestellung, Lieferung und Zahlung der Gebrauchsgüter                 rei/Organisationseinheit, wie auch auf der Ebene der Ämter/Niederlassungen und der Zentrale be-\n                                                         verbleiben.                                                                                      reitgestellt werden. Der Altersquotient ist ein wesentlicher Indikator für den zukünftigen Investiti-\n                                                                                                                                                          onsbedarf in den Fuhrpark. Er zeigt an, welcher Anteil der Regelnutzungsdauer eines Fahrzeugs\n                                                    •    Bei EU-weiten Ausschreibungen muss aufgrund der einzuhaltenden Fristen und der not-              bereits abgelaufen ist. Je höher der Altersquotient, desto höher wird in den kommenden Jahren der\n                                                         wendigen Arbeitszeit im Durchschnitt mit fünf Monaten gerechnet werden, bis ein Vertrag          Investitionsbedarf für Ersatzbeschaffungen sein. Unter technischer Nutzungsdauer ist der Zeitraum\n                                                         rechtsgültig abgeschlossen werden kann.                                                          zu verstehen, in dem das Fahrzeug wirtschaftlich nutzbar ist, ungeachtet der Abschreibungsdauer.\n                                                    •    Fahrzeuge mit verschiedenen An- und Aufbauten, bei denen häufig mehrere Hersteller ein-          Der Investitionsquotient bildet das Verhältnis von Investitionen und Abschreibungen und stellt da-\n                                                         bezogen sind, können häufig nur mit Fristen von bis zu 6 Monaten und mehr geliefert wer-         mit einen Indikator für die Wertentwicklung des Fuhrparks wieder. Über ihn kann dargestellt wer-\n                                                         den.                                                                                             den, ob die bereitgestellten Investitionsmittel für den Werterhalt des Fuhrparks ausreichend sind.\n                                                    •    Für die Meisterei/Organisationseinheit ist es ineffizient und unwirtschaftlich, wenn KFZ         Quotienten über 1 signalisieren einen realen Wertzuwachs. Quotienten unter 1 bedeuten eine reale\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n                                                         und Geräte, die im Winter benötigt werden, erst im Frühjahr, und die für die „Sommerarbei-       Reduktion des Anlagewertes des Fuhrparks.\n                                                         ten“ erst im Herbst geliefert werden. Die kurzfristige Wartung und Instandsetzung von Alt-       Über die Kennzahlen zum Fahrzeugbestand (Anzahl und Wert der Fahrzeuge) kann die Ausstattung\n                                                         geräten etc., die zur Überbrückung dieser Engpässe vorgenommen werden müssen, bedin-             der einzelnen Meisterei/Organisationseinheit beurteilt werden. Ausgehend von den zu erbringenden\n                                                         gen zusätzliche Kosten.                                                                          Leistungen aus dem Leistungsheft und dem individuellen für die Meisterei/Organisationseinheit\n                                              Für ein zeitgestaffeltes Ausschreibungsverfahren lassen sich die Gebrauchsgüter für die Neu- und            geltenden Mengengerüst je Leistung kann beurteilt werden, ob der Fahrzeugbestand für die Leis-\n                                              Ersatzbeschaffungen in drei Gruppen gliedern:                                                               tungserbringung ausreichend ist.\n\n                                                    •    Lieferfristen > 6 Monate                                                                         4.3.2 Kostenkennzahlen\n                                                                                                                                                          Aus dem Bereich der Kostenkennzahlen sollten die folgenden Kennzahlen für das Berichtswesen\n                                                    •    Lieferfristen 6 Wochen bis 6 Monate\n                                                                                                                                                          ausgewählt werden:\n                                                    •    Lieferfristen < 6 Wochen\n\n\n\n\n                                                                                               Seite 9 von 31                                                                                            Seite 10 von 31\n                                                                                                                                                                                                                                                                      Heft 2 – 2014",
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            "content": "Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7                                                                             Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7\n                                              Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                                            Aktualisierung 24.05.2013   Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                                Aktualisierung 24.05.2013\n                                              für den Straßenbetriebsdienst                                                                                          für den Straßenbetriebsdienst\n\n\n                                                         Kostenaufstellung je Fahrzeug: In einer Periode für ein Fahrzeug gebuchte primären und                     4.2   Weiterentwicklung des Kennzahlensystems\n                                                          sekundären Kosten (intern verrechnete Kosten).\n                                                                                                                                                                                                                                                                                Heft 2 – 2014\n\n\n\n                                                                                                                                                                     Bei der Weiterentwicklung des Systems können einerseits neue oder zusätzliche Kennzahlen defi-\n                                                         Kosten je Einsatzstunde: In einer Periode angefallene Kosten im Verhältnis zu den Brutto-                  niert werden, oder es wird die Datengrundlage bestehender Kennzahlen verbessert und differenziert.\n                                                          Einsatz-Stunden eines Fahrzeugs in der Periode.\n                                                                                                                                                                     Eine qualitative Erweiterung der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung des Fuhrparks kann dadurch er-\n                                                         Kosten je gefahrenem Kilometer resp. Betriebsstunde der Geräte: In einer Periode angefal-                  reicht werden, dass die zunächst stattfindende reine Datenbereitstellung in Richtung einer zielorien-\n                                                          lene Kosten im Verhältnis zu den gefahrenen Kilometern eines Fahrzeugs bzw. Betriebs-                      tierten Steuerung weiterentwickelt wird. Hierbei sind vor allem zwei Aspekte von Bedeutung, die\n                                                          stunden eines Gerätes in der Periode.                                                                      im Rahmen der Umsetzung nochmals intensiv betrachtet werden sollten:\n                                                         Fuhrparkkosten / Kosten der Eigenleistung (Meisterei/Organisationseinheit).                                Zum einen ist den ermittelten Kennzahlenwerten ein realistischer Normwert gegenüber zu stellen.\n                                                                                                                                                                     Hierüber kann dann ermittelt werden, ob die Zielereichung für einzelne Bereiche oder eventuell\n                                              Die Kostenkennzahlen sollten je Fahrzeug und Fahrzeuggruppe ermittelt werden und auf der Ebene\n                                                                                                                                                                     sogar für den gesamten Fuhrpark gefährdet ist.\n                                              der Meisterei/Organisationseinheit, der Ämter/Niederlassungen sowie der Zentrale bereitgestellt\n                                              werden.                                                                                                                Zum anderen ist mit den Kennzahlen ein Instrumentarium zu verknüpfen, das geeignet ist, den fest-\n                                                                                                                                                                     gelegten Normwert zu erreichen oder sogar zu überschreiten (Bsp. Zielvereinbarungen).\n                                              Die regelmäßige Bereitstellung einer Kostenaufstellung soll die Kostentransparenz und Kostenbe-\n                                              wusstsein fördern. Die nach Kostenarten differenzierte Darstellung ermöglicht dabei die Identifika-                    Erst mit diesem letzten Schritt ist ein vollständiges System der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für\n                                              tion von Kostentreibern. Über Kostenvergleiche zwischen einzelnen Fahrzeugen, können Ansatz-                           das Geräte- und Fuhrparkmanagement geschaffen.\n                                              punkte zur Kostenreduktion / Kostenoptimierung gewonnen werden. Ersatzbedarfe können durch\n                                                                                                                                                                     4.3   Berichtswesen\n                                              die Kostennachweise wirtschaftlich begründet werden.\n                                                                                                                                                                     Hinsichtlich des Berichtswesens ist zwischen einem regelmäßigen, verbindlichen Berichtswesen\n                                              Die Umrechnung der Kosten auf eine Einsatzstunde eines Fahrzeugs bzw. den gefahrenen Kilome-\n                                                                                                                                                                     und einem individuellen „Ad-hoc“ Berichtswesen zu unterscheiden.\n                                              tern stellt einen Bezug zwischen Kosten eines Fahrzeugs und seiner Nutzung dar. Hierbei ist die\n                                              Betrachtung der Kosten je Einsatzstunde zum einen für die Kalkulation der Tarife für die Kosten-                       Nachfolgend wird das regelmäßige Berichtswesen skizziert. Eine individuelle Analyse der Daten zu\n                                              verrechnung, zum anderen für die Beurteilung von Angeboten zur externen Anmietung von Fahr-                            beliebigen Zeitpunkten sollte zusätzlich möglich sein.\n                                              zeugen und Geräten hilfreich. Analog gilt dies für die Betriebsstunden der ausgewählten Geräte.                        Ein unterjähriges und ein jahresbezogenes Berichtswesen ist zu etablieren. Das unterjährige Be-\n                                              4.3.3 Auslastungskennzahlen                                                                                            richtswesen soll operative Steuerungsinformationen bereitstellen und eine kurzfristige Reaktion auf\n                                                                                                                                                                     die Entwicklung wirtschaftlicher Größen ermöglichen. Das jahresbezogene Berichtswesen dient\n                                              Für die Beurteilung der Auslastung eines Fahrzeugs sind die folgenden beiden Kennzahlen von\n                                                                                                                                                                                                                                                                                72\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                     hingegen der Fundierung der Investitionsentscheidungen und sollte deshalb parallel zur Anmeldung\n                                              Bedeutung:\n                                                                                                                                                                     der Investitionsbedarfe terminiert werden.\n                                                         Netto-Auslastung5 je Fahrzeug: Netto-Einsatz-Stunden eines Fahrzeugs im Verhältnis zur\n                                                                                                                                                                     Unterjähriges Berichtswesen (z. B. monatliches Berichtswesen)\n                                                          Soll-Einsatzzeit der Fahrzeuggruppe.\n                                                                                                                                                                     Das unterjährige Berichtswesen bezieht sich vor allem auf die Auslastungsanalyse der Fahrzeuge.\n                                                         Brutto-Auslastung je Fahrzeug: Brutto-Einsatz-Stunden im Verhältnis zur Soll-Einsatzzeit\n                                                                                                                                                                     Es dient dazu in diesem Bereich eine Transparenz zu schaffen und ggf. kurzfristig auf akute Fehl-\n                                                          der Fahrzeuggruppe.\n                                                                                                                                                                     entwicklungen reagieren zu können. Bei Bedarf kann diese Auslastungssicht durch eine Kostenana-\n                                              Die Soll-Einsatzzeit ist länderspezifisch zu definieren.                                                               lyse ergänzt werden.\n                                              Die Auslastungskennzahlen sollten je Fahrzeug und Fahrzeuggruppe ermittelt werden und auf der                          Das monatliche Berichtswesen sollte die Daten sowohl auf der Ebene der einzelnen Meiste-\n                                              Ebene der Meistereien/Organisationseinheiten, der Ämter/Niederlassungen sowie der Zentrale be-                         rei/Organisationseinheit, sowie auch aggregiert nach Ämtern/Niederlassungen und falls erforderlich\n                                              reitgestellt werden.                                                                                                   für die Zentrale bereitgestellt werden.\n                                              Von besonderer Bedeutung ist die Brutto-Auslastung eines Fahrzeugs. Die Brutto-Auslastung eines                        Jährliches Berichtswesen\n                                              Fahrzeugs gibt an, zu welchem Anteil ein Fahrzeug gebunden ist und zu\n                                                                                                                                                                     Das jährliche Berichtswesen soll einen systematischen Überblick über den gesamten Fuhrpark ge-\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n                                              welchem Anteil eine alternative Verwendung prinzipiell möglich wäre. Die Netto-Auslastung be-                          ben. Dieser Überblick besteht zum einen aus einer Fahrzeuggruppen- und Meisterei-\n                                              schränkt die Auslastungsbetrachtung auf den effektiven Einsatz des Fahrzeugs zur Lei-                                  /Organisationseinheit bezogenen Darstellung der Bestandskennzahlen und zum anderen aus einer\n                                              stungserbringung. Die Einsatzzeit ist in der Brutto-Auslastung ebenfalls enthalten.                                    fahrzeuggruppenbezogen Darstellung der Kostenstruktur und Angabe der oben beschriebenen Kos-\n                                                                                                                                                                     tenkennzahlen.\n                                              Über den Vergleich von Netto- und Brutto-Auslastung wird der Block der „unproduktiven“ Neben-\n                                              zeiten deutlich. Dies sind Zeiten in denen ein Fahrzeug zwar gebunden ist (also nicht alternativ\n                                              eingesetzt werden kann), bei denen aber keine effektive Leistung erbracht wird. Das Verhältnis von\n                                              Netto- und Brutto-Auslastung stellt somit ein Effektivitätsmaß für den Fahrzeugeinsatz und eine\n                                              wichtige Kenngröße für die Wirtschaftlichkeit des Fuhrparks dar.\n\n\n                                              5\n                                                  ggf. können die anteiligen Rüst- und Fahrzeiten abgeschätzt werden; siehe Anhang 7.4\n\n\n\n\n                                                                                                     Seite 11 von 31                                                                                              Seite 12 von 31\n                                                                                                                                                                                                                                                                                VkBl. Amtlicher Teil",
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            "content": "Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7                                                                       Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7\n                                              Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                                      Aktualisierung 24.05.2013   Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                               Aktualisierung 24.05.2013\n                                              für den Straßenbetriebsdienst                                                                                    für den Straßenbetriebsdienst\n\n\n                                              Nachfolgend werden die Erweiterungen für das Berichtswesen tabellarisch zusammengefasst:                         5         EINSATZSTEUERUNG UND DATENERFASSUNG BEIM FUHRPARK\n                                               Bericht                 Kennzahlen                      Aggregation                Empfänger                    Der Straßenbetriebsdienst ist seit einigen Jahren einer starken Veränderung ausgesetzt. Im Rahmen\n                                                                                                                                                               der bundesweiten Einführung des Leistungsheftes Straßenbetrieb6 und der damit verbundenen Imp-\n                                               Monatsbericht:          Brutto-Auslastung               Fahrzeug / Fahrzeug-       Meisterei / Organisa-        lementierung der ergebnisorientierten Steuerung des Betriebsdienstes7 wird auch die Einführung der\n                                               Auslastungsübersicht    Netto-Auslastung                gruppe                     tionseinheit                 systematischen Arbeitsplanung erforderlich. Da die Meistereien/Organisationseinheiten immer im\n                                                                                                                                  Amt/Niederlassung            Auftrag mehrerer Kunden (Baulastträger) arbeiten und die Gelder wirtschaftlich einsetzen müssen,\n                                                                                                                                                               müssen die Kosten und Leistungen so exakt wie möglich erfasst und abgerechnet werden.\n                                                                                                                                                                                                                                                                         VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                               Jahresbericht:          Altersquotient                  Fahrzeuggruppe             Meisterei / Organisa-\n                                               Bestandskennzahlen                                      Meiste-                    tionseinheit\n                                                                                                                                                               Die technische Ausstattung des Fuhrparks sowie die Nutzung der technischen Hilfsmittel hat mit\n                                                                       Investitionsquotient                                                                    diesen Anforderungen nicht Schritt gehalten.\n                                                                                                       rei/Organisationseinheit   Amt/Niederlassung\n                                                                       Fahrzeugbestand (Anzahl                                    Zentrale                     Die Einsatzdokumentation erfolgt heute vielfach noch manuell auf hierzu vorgegebenen Formblät-\n                                                                       und Wert)                                                                               tern durch das Einsatzpersonal. Die dokumentierten Einsatzdaten müssen dann zur Weiterverarbei-\n                                                                                                                                                               tung in die in Anwendung befindlichen KLR – Systeme eingepflegt werden. Die manuelle Datener-\n                                               Jahresbericht:          Kostenartenanalyse              Fahrzeug/ Fahrzeug-        Meisterei / Organisa-\n                                                                                                                                                               fassung und -eingabe über die Winter- und Betriebsdienstdurchführung erfordert dabei einen nicht\n                                               Kostenübersicht                                         gruppe                     tionseinheit\n                                                                       Kosten pro Einsatzstunde                                                                unerheblichen Zeitaufwand, der von den Mitarbeitern des Betriebsdienstes und von den jeweiligen\n                                                                                                                                  Amt/Niederlassung\n                                                                       Kosten pro Kilometer                                       Zentrale                     Verwaltungseinheiten aufzuwenden ist. Es sind somit beträchtliche Zeitanteile für diese Tätigkeiten\n                                                                                                                                                               aufzuwenden die zusätzlich die einzelnen Kostenträger belasten.\n                                               Jahresbericht:          Fahrzeugbestand (Anzahl         Fahrzeuggruppe/Land        Ministerien                  Darüber hinaus sind eine genaue Mengenerfassung und Lokalisierung der Mengenerfassung bei\n                                               Bestandskennzahlen      und Wert)                                                                               einem manuellen Aufschrieb zu aufwendig und wird daher nicht vorgenommen. Eine objektive\n                                                                                                                                                               Bewertung, Kalkulation und eine darauf basierende Budgetplanung sowie Leistungsverrechnung\n                                              Abbildung 4: Zusätzliche monatliche oder jährliche Berichte\n                                                                                                                                                               mit Dritten ist hierdurch erschwert.\n                                              Hinsichtlich des individuellen Berichtswesens ist vor allem die Kostenanalyse hervorzuheben. Hier\n                                                                                                                                                               5.1       Allgemeine Anforderungen im Betriebsdienst\n                                              ist davon auszugehen, dass diese auf Ebene der Meisterei/Organisationseinheit regelmäßig (häufig\n                                              monatlich) entsprechend des individuellen Informationsbedarfs durchgeführt wird. Hierfür kann der                Im Hinblick auf künftige Entwicklungen im Betriebsdienst, ist eine genauere und differenzierte\n                                              oben angeführte Jahresbericht zur Darstellung der Kostensituation als technische Basis verwendet                 Erfassung der Leistungen erforderlich. Objektive Daten sind zur sachgerechten Kalkulation von\n                                                                                                                                                                                                                                                                         73\n\n\n\n\n                                              werden.                                                                                                          Betriebsdienstleistungen unabdingbar. Darüber hinaus sind die für die Auftraggeber erbrachten\n                                                                                                                                                               Leistungen auf der Basis nachprüfbarer Daten zu verrechnen. Eine grobe Einschätzung der erbrach-\n                                              Periodische Arbeiten in der Anlagenbuchhaltung und im Controlling müssen durchgeführt werden.                    ten Leistungen und darauf basierende Abrechnungen sind im Rahmen der immer knapper werden-\n                                              Anschließend müssen die abgerechneten Buchungsperioden gegen weitere Buchungen geschlossen                       den Finanzmittel zukünftig nicht mehr vertretbar.\n                                              werden. Darauf basierend sind konstante Berichtstermine festzulegen, so dass Sicherheit darüber\n                                              besteht, wann welche Berichte / Daten verfügbar sind.                                                            Aufgrund dieser Vorgaben und Entwicklungen, die bundesweit bei den Straßenbauverwaltungen im\n                                                                                                                                                               Winter- und Betriebsdienst gegeben sind, wurden und werden Erfassungssysteme zur automatischen\n                                                                                                                                                               Erfassung aller relevanten Einsatzdaten und zur Übergabe in die KLR - Systeme gefordert. Entspre-\n                                                                                                                                                               chende Produkte werden heute bereits bei einigen Straßenbetriebsdiensten eingesetzt bzw. befinden\n                                                                                                                                                               sich in der Erprobung. Der Schwerpunkt liegt zurzeit noch bei der Erfassung der Winterdienstleis-\n                                                                                                                                                               tungen.\n                                                                                                                                                               Die Einsatzdatenerfassung im Betriebsdienst dient neben der baulast- und kostenträgerscharfen\n                                                                                                                                                               Zuordnung von Aufwänden vor allem auch der gerichtsfesten Dokumentation, nicht nur im Winter-\n                                                                                                                                                               dienst sondern z.B. auch bei behaupteten Mähschäden.\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n                                                                                                                                                               Hier kann mit einer automatischen Einsatzdatenerfassung eine hohe Datenqualität bei zugleich\n                                                                                                                                                               verringertem Erfassungsaufwand erreicht werden.\n                                                                                                                                                               Mit den in den letzten Jahren zunehmenden Einsatz und den hiermit einhergehenden Weiterent-\n                                                                                                                                                               wicklungen der Produkte, stehen Erfassungs-, Weiterverarbeitung- und Auswertesysteme zur Ver-\n                                                                                                                                                               fügung, die den jeweiligen Anforderungen im Betriebsdienst mehr oder weniger angepasst werden\n                                                                                                                                                               können.\n\n\n\n                                                                                                                                                               6\n                                                                                                                                                                   siehe Abschnitt 2.2\n                                                                                                                                                               7\n                                                                                                                                                                   siehe Abschnitt 2.2\n\n\n\n\n                                                                                              Seite 13 von 31                                                                                               Seite 14 von 31\n                                                                                                                                                                                                                                                                         Heft 2 – 2014",
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            "content": "Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7                                                                                Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7\n                                              Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                                               Aktualisierung 24.05.2013   Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                                                Aktualisierung 24.05.2013\n                                              für den Straßenbetriebsdienst                                                                                             für den Straßenbetriebsdienst\n\n\n                                              Anzustreben ist dabei, dass die Module der automatischen Einsatzdatenerfassung auch zur verein-                           Ob die Datenhaltung (Datenbank) und Datenaufbereitung in einem verwaltungseigenen System\n                                              fachten Abrechnung von Unternehmerleistungen dienen. Hierdurch und durch die vereinfachte                                 oder bei einem Dienstleister erfolgt, muss grundsätzlich geklärt werden. Dabei sind unter anderem\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Heft 2 – 2014\n\n\n\n                                              Aufwandserfassung lässt sich eine hohe Akzeptanz der Systeme bei den Beschäftigten erreichen.                             Datensicherheit und klare Verantwortlichkeiten bei der Systemverfügbarkeit abgewogen werden.\n                                                                                                                                                                        Unabhängig von der gewählten Lösung muss sichergestellt werden, dass das Eigentum an den Da-\n                                              5.2       Anforderungen an die Einsatzdatenerfassung\n                                                                                                                                                                        ten und die Verfügungsgewalt ausschließlich bei der Verwaltung liegen.\n                                              Das vom Bund eingeführte Leistungsheft für den Straßenbetriebsdienst, erfordert im Zusammen-\n                                                                                                                                                                        Die Auswerte- und Darstellungssoftware sollte neben den Geräteeinsatzdaten auch weitere Informa-\n                                              hang mit der Leistungsverrechnung eine Kostenträgerzuordnung (Straßenarten, Ortsdurchfahrten)\n                                                                                                                                                                        tionen integrieren können, z.B. aus dem Strassen- und Wetterinformationssystem (SWIS) oder aus\n                                              für erbrachte Leistungen.\n                                                                                                                                                                        Glättemeldeanlagen (GMA). Um baulastträgerbezogene Auswertungen zu ermöglichen, muss eine\n                                              Mit Schwerpunkt auf die Erfassung von Winterdienstdaten, aber auch für Mäh- und Astschneidege-                            Verknüpfung mit der Straßeninformationsbank erfolgen, z.B. als Tabellen-Datenimport. Neben\n                                              räte, Kehrmaschinen und Leitpfostenreinigungsgeräte wurden mit der DIN EN 15430-18 bereits                                vordefinierten Standardberichten sollte ein Datenexport in Standard-Software (z.B. Excel) möglich\n                                              Vorgaben für die Dateninhalte vorgenommen, die bei der automatischen Einsatzdatenerfassung im                             sein, der weitere Auswertemöglichkeiten bietet.\n                                              Fahrzeug und bei der Schnittstellendefinition zu beachten sind. Bislang ist hier nur eine Kommuni-\n                                                                                                                                                                        Für den Datentransfer zwischen Anbieterserver und Anwenderserver liegt ein Normentwurf9 vor. Er\n                                              kation über (serielle) Schnittstellen nach den RS 232 Standard definiert.\n                                                                                                                                                                        soll künftig die Kombinationsmöglichkeit unterschiedlicher Geräte, Erfassungs- und Auswertesys-\n                                                                                                                                                                        teme ermöglichen.\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                   74\n\n\n\n\n                                              Abbildung 5: Gesamtausstattung und Systembeispiel (aus: DIN EN 15430-1)\n                                              Bei der Einbindung von (älteren) Geräten ohne entsprechende Schnittstelle sind – aus Gründen der\n                                              Dokumentation und der Kostenträgerzuordnung – mindestens Gerät, Zeit, Ort und Betriebszustand\n                                              (an / aus) zu erfassen.\n                                              Die Datenerfassung sollte weitgehend ohne Bedienereingriffe möglich sein. Aufgrund der Einsatz-\n                                              bedingungen empfiehlt sich, hohe Anforderungen an die Hardware zu stellen hinsichtlich Betriebs-\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n                                              temperatur, Umgebungsfeuchte und Schutzgrad (IP 62, IK 08).\n                                              Für die GPS-Positionsbestimmung ist eine hohe Genauigkeit und kurze Erfassungszeiten erforder-\n                                              lich.\n                                              Für die Einsatzdokumentation und als Grundlage für die Kostenträgerzuordnung reicht eine Daten-\n                                              übertragung nach Einsatzende per Datenträger oder (Mobil-)Funk grundsätzlich aus. Eine fortlau-\n                                              fende Übermittlung der Einsatzdaten während des Einsatzes kann aber zur Unterstützung der\n                                              Einsatzleitung sinnvoll und hilfreich sein. Außerdem trägt sie zur Datensicherheit bei. Der Zugriff\n                                              auf Online-Daten sollte aber auf einen engen Personenkreis beschränkt bleiben.\n                                                                                                                                                                        9\n                                                                                                                                                                            E DIN EN 15430 – 2 Winterdienst- und Straßenbetriebsdienstausstattung – Teil 2: Protokoll für den Datentransfer zwi-\n                                              8\n                                                  DIN EN 15430 – 1 Winterdienst- und Straßenbetriebsdienstausstattung – Datenerfassung und –übertragung – Teil 1:            schen dem Informationsanbieter-Server und dem Client Anwenderserver; Deutsche Fassung prEN 15430-2:2008, März\n                                                   Datenerfassung im Fahrzeug; Deutsche Fassung EN 15430-1:2007 ?                                                            2008\n\n\n\n\n                                                                                                     Seite 15 von 31                                                                                                           Seite 16 von 31\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                   VkBl. Amtlicher Teil",
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            "content": "Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7                                                                   Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7\n                                              Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                                  Aktualisierung 24.05.2013   Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                                          Aktualisierung 24.05.2013\n                                              für den Straßenbetriebsdienst                                                                                für den Straßenbetriebsdienst\n\n\n                                              6         ORGANISATION DES FUHRPARKSERVICE                                                                   Welche Tätigkeiten tatsächlich von den Werkstätten des Straßenbetriebsdienstes erbracht werden,\n                                                                                                                                                           hängt maßgeblich von der Organisationsform der Werkstätten, der Anzahl und Qualifikation der\n                                              Für einen effizienten und leistungsstarken Betriebsdienst ist es einerseits unerlässlich, dass die be-       Beschäftigten und der technischen Ausstattung der einzelnen Werkstatt ab. Während Werkstätten\n                                              schafften Fahrzeuge und Geräte nach einem Ausfall möglichst zeitnah wieder zu Verfügung stehen,              der Meistereien i. d. R. aus wirtschaftlichen Gründen nur über eine Grundausstattung an Personal\n                                              andererseits dass die nötigen Pflege-, Wartungs- und Reparaturarbeiten möglichst wirtschaftlich              und technischer Ausrüstung verfügen, kann in Zentralwerkstätten auch eine erweiterte Ausstattung\n                                              erbracht werden.                                                                                             wirtschaftlich sein, sofern deren Auslastung gegeben ist.\n                                              Fahrzeuge und Geräte, deren Betrieb nicht mehr wirtschaftlich ist, sind rechtzeitig auszusondern\n                                                                                                                                                           6.3.2 Werkstätten der Meistereien\n                                              und nicht mehr zu reparieren. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Ersatzteilversorgung bzw.\n                                                                                                                                                                                                                                                                                VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                              ein Kundendienst/Service nicht mehr gewährleistet ist, der Reparaturaufwand den Zeitwert über-               Hierbei ist für jede Meisterei auf ihrem Gehöft eine Werkstatt vorgesehen. Es kann darüber hinaus\n                                              steigt oder die Leistungs- und Ausstattungsmerkmale nicht mehr den aktuellen Anforderungen ge-               sinnvoll sein, auf entsprechend entwickelten Stützpunkten zusätzlich eine entsprechend ausgestatte-\n                                              nügen.                                                                                                       te Möglichkeit für Kleinstreparaturen, die dann dort durch das Betriebsdienstpersonal im Rahmen\n                                                                                                                                                           ihrer fachlichen Möglichkeiten durchgeführt werden können, einzurichten. Das Werkstattpersonal\n                                              6.1       Private Werkstätten                                                                                (vgl. 6.2.4) zeichnet grundsätzlich dafür verantwortlich, dass sich alle Fahrzeuge, Geräte und tech-\n                                              6.3.1 Fahrzeuge                                                                                              nischen Einrichtungen der Meisterei jederzeit in einem verkehrssicheren und einsatzbereiten Zu-\n                                                                                                                                                           stand befinden. Sie stellen sicher, dass im Bedarfsfall auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszei-\n                                              Für in großer Stückzahl eingesetzte Fahrzeuge steht fast ausnahmslos ein dichtes Netz von privaten\n                                                                                                                                                           ten im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten Fahrzeuge und Geräte und dies speziell im Win-\n                                              Werkstätten zur Verfügung, die im Regelfall alle erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten\n                                                                                                                                                           terdienst möglichst kurzfristig wieder fahr – bzw. einsatzbereit zur Verfügung stehen.\n                                              zeitnah erledigen können. Leistungsfähige private Werkstätten können die zunehmend komplexen\n                                              Arbeiten fachgerecht erledigen, da das erforderliche Spezialwissen und die erforderlichen Spezial-           Für durch Dritte durchzuführende Arbeiten legen die Werkstätten eigenverantwortlich den notwen-\n                                              geräte (z.B. Diagnosegeräte) dort vorgehalten werden. Ein derartiges Vorhalten kann eine Werkstät-           digen Reparatur- und Wartungsumfang ggf. unter Hinzuziehung der an zentraler Stelle vorhandenen\n                                              te des Straßenbetriebsdienstes aufgrund der beschränkten Anzahl an zu betreuenden Fahrzeugen                 zusätzlichen fachlichen Unterstützung fest.\n                                              nicht wirtschaftlich gewährleisten. Dementsprechend sollen diese Arbeiten vergeben werden.                   Die baulichen Anforderungen an die Werkstatt sind in der RAM10 geregelt. Auf die Einhaltung der\n                                              6.3.2 Geräte                                                                                                 Arbeits- und Gesundheitsschutz ist dabei ein besonderes Augenmerk zu legen.\n                                              An Mähgeräten und Reinigungsgeräten können im Regelfall alle erforderlichen Wartungs- und Re-                6.3.3 Zentralwerkstätten\n                                              paraturarbeiten von privaten Werkstätten zeitnah erledigt werden.\n                                                                                                                                                           Wesentliches Merkmal zentraler Werkstatteinrichtungen ist die Betreuung des Fahrzeuge- und Ge-\n                                              An die Wartung und Reparatur von Winterdienstgeräten sind demgegenüber höhere Anforderungen                  räteparks mehrerer operativer Einheiten (z.B. Straßenmeistereien, Straßenbauämter etc.).\n                                                                                                                                                                                                                                                                                75\n\n\n\n\n                                              zu stellen:\n                                                                                                                                                           In den meisten Fällen sind die Standorte solcher Werkstätten historisch bedingt und keineswegs\n                                                        Justierung der Streugeräte zur Erzielung eines ausreichenden Streubilds und                       \"zentral\" im Sinne einer Lage im Aufkommensschwerpunkt der zu erbringenden Leistungen oder\n                                                                                                                                                           eines Zuständigkeitsbereiches zu verstehen.\n                                                        rasche Reparaturen während der Einsätze\n                                                                                                                                                           Hier liegt auch einer der wesentlichen möglichen Problempunkte beim Betrieb einer \"Zentralwerk-\n                                              Zur Minimierung der Stillstandzeiten empfiehlt es sich, die Wartung und Reparatur von Streugerä-\n                                                                                                                                                           statt\". Durch lange unproduktive Anfahrts- bzw. Überführungswege werden personelle-, materielle-\n                                              ten, Schneepflügen und Schneeräummaschinen vorrangig durch eigenes fachkundiges Werkstatt-\n                                                                                                                                                           und finanzielle Ressourcen in erheblichem Umfang gebunden. D.h. beim Betrieb einer Zentralwerk-\n                                              personal vorzunehmen.\n                                                                                                                                                           statt kommt dem Standort eine wesentliche Funktion zu. Standortnachteile können bis zu einem\n                                              6.2       Werkstätten des Straßenbetriebsdienstes                                                            gewissen Grad durch organisatorische Ansätze, wie z.B. Vorhaltung eines Werkstattwagens, kom-\n                                                                                                                                                           pensiert werden.\n                                              6.3.1 Organisation des Werkstattwesens\n                                                                                                                                                           Wesentliche Vorteile einer Zentralwerkstatt sind in der damit erreichbaren hohen Effizienz zu se-\n                                              In Eigenleistung sollen die Leistungen erbracht werden, die auf dem freien Markt nicht in angemes-\n                                                                                                                                                           hen. Hierbei sind insbesondere drei Faktoren ausschlaggebend:\n                                              sener Frist und zu einem angemessenen Preis angeboten werden.\n                                                                                                                                                                   wirtschaftliche Vorteile bei einer großen Anzahl zu betreuender Fahrzeuge und Geräte,\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n                                              Dies betrifft in erster Linie für den Straßenbetriebsdienst speziell erforderliche Geräte, sofern kein\n                                              ausreichender Service von privater Seite angeboten wird (mögliches Beispiel: Reparatur von Pflü-                     Einsatz von Spezialwerkzeugen und –einrichtungen und\n                                              gen und Streumaschinen, die zur Gewährleistung eines ausreichenden Winterdienstes innerhalb\n                                                                                                                                                                   Vorhalten von spezifischem Fachwissen (z. B. Digitalisierung der Fahrzeugtechnik), das\n                                              weniger Stunden wieder einsatzbereit sein müssen).\n                                                                                                                                                                    wirtschaftlich nur in größeren Organisationseinheiten mit größeren Personalressourcen\n                                              Ebenso ist es in der Regel wirtschaftlich, einfache Kleinreparaturen ohne aufwendige Lagerhaltung                     möglich ist.\n                                              für Ersatzteile, deren Vergabe einen unverhältnismäßigen Verwaltungs- und Transportaufwand\n                                                                                                                                                           Als problematisch erweist sich in diesem Zusammenhang der in der Regel sehr inhomogene Aufbau\n                                              bedeuten würde, in Eigenleistung zu erbringen. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei einfachen\n                                                                                                                                                           der Fahrzeugflotte.\n                                              Kleinreparaturen die Fahrzeuge und Geräte kurzfristig wieder verfügbar sind.\n                                              Die Werkstätten des Straßenbetriebsdienstes sind zentral in Form von Zentralwerkstätte, die für              10\n                                                                                                                                                              Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr: Maßnahmenkata-\n                                              mehrere Meistereien/Organisationseinheiten zuständig sind, dezentral in Form von Werkstätten                 log zur Baukonzeption für Autobahn- und Straßenmeistereien „Richtlinie für die Anlage von Meistereien“ (MK 11),\n                                              einer Meisterei oder als Mischform organisiert.                                                              September 2006\n\n\n\n\n                                                                                             Seite 17 von 31                                                                                                  Seite 18 von 31\n                                                                                                                                                                                                                                                                                Heft 2 – 2014",
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            "content": "Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7                                                                  Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7\n                                              Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                                 Aktualisierung 24.05.2013   Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                               Aktualisierung 24.05.2013\n                                              für den Straßenbetriebsdienst                                                                               für den Straßenbetriebsdienst\n\n\n                                              6.3.4 Werkstattpersonal                                                                                     7     ANHANG\n                                                                                                                                                                                                                                                                    Heft 2 – 2014\n\n\n\n                                              Aufgaben in einer Werkstatt des Straßenbetriebsdienstes können nur an Personal mit geeigneten               7.1   Beispiel Investitionsantrag\n                                              Qualifikationen übertragen werden. Leistungen, für die das eigene Personal nicht ausreichend quali-\n                                              fiziert ist, sind zwingend zu vergeben. Die Anforderungen des § 56 Abs. 1 der Unfallvorschrift              Beim Investitionsantrag werden allgemein 2 Fälle monetär gegenübergestellt.\n                                              Fahrzeuge (Personen mit speziellen Fachkenntnissen) sind dabei zu beachten.                                 1. Fall: Neukauf eines neuen Fahrzeugs / Gerätes\n                                              Aus wirtschaftlicher Sicht ist es unerlässlich, das Werkstattpersonal ganzjährig auszulasten. Bei           2. Fall: Reparatur und Instandsetzung des alten Fahrzeugs / Gerätes\n                                              Zentralwerkstätten kann dies durch eine vorausschauende Steuerung aller planbaren Arbeiten er-\n                                              reicht werden.\n                                              Sofern in den Werkstätten der Meistereien keine adäquaten Arbeiten anfallen bzw. deren Vergabe\n                                              wirtschaftlich ist, sollte soweit möglich, das vorgehaltene Personal auch für andere Leistungen\n                                              des Straßenbetriebsdienstes einsetzbar sein (in beiden Fällen ist der CE - Führerschein erforderlich).\n                                              6.3   Werkstattwesen\n                                              Im Hinblick auf ein angemessenes Werkstattwesen ist zu klären inwieweit sich der Werkstattauf-\n                                              wand bereits bei der Beschaffung und durch organisatorische Maßnahmen minimieren lässt.\n                                              Diese Aspekte haben außer ihrer unmittelbaren Kostenrelevanz auch mittelbare Einflüsse, vor allem\n                                              über die Frage der Zahl, Größe und Ausstattung der Werkstätten der Meistereien und ggf. der Zent-\n                                              ralwerkstätten. Unabhängig von der Vergabeintensität für solche Arbeiten muss weiterhin die not-\n                                              wendige fachliche Kompetenz auf Seiten der SBV vorhanden sein. Diese dient auch der fachlichen\n                                              Betreuung des Fachpersonals in den verwaltungseigenen Werkstätten sowie im Rahmen des Be-\n                                              schaffungswesens.\n                                              Aufgrund der besonderen Anforderungen an die Einsatzbereitschaft der Autobahnmeistereien kön-\n                                              nen sich ggf. unterschiedliche Leistungsspektren und geeignete Organisation des Werkstattwesens\n                                              für den Bereich der Autobahnen und für den Bereich des Basisnetzes (Bundes-, Landes-, Staats-,\n                                                                                                                                                                                                                                                                    76\n\n\n\n\n                                              Kreisstraßen) ergeben.\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n                                                                                            Seite 19 von 31                                                                                            Seite 20 von 31\n                                                                                                                                                                                                                                                                    VkBl. Amtlicher Teil",
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H.                                                                                             •   Streckenlänge (Bundesautobahnen): 70 km\n                                                                                                                                                                                                                                                                                         VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                     •   zzgl. Astlängen (Verbindungsrampen): 35 km\n                                              Sicherheit                             25             8             200           7           175            5            125\n                                                                                                                                                                                     •   Verkehrsanlagen: 2 bewirtschaftete Rastanlagen; 4 Parkplätze\n                                              Ergonomie                              25             6             150           7           175            4            100\n\n                                              Fahrverhalten                          10             8             80            7            70            5            50           Ressourcenermittlung:\n                                                                                                                                                                                     Sofern die Ressourcenermittlung in Anlehnung an den Maßnahmenkatalog MK 1 (Umset-\n                                              Rundumsicht                            10             7             70            4            40            6            60\n                                                                                                                                                                                     zung der Steuerung des Straßenbetriebsdiensts) erfolgt, ist zunächst eine Jahresarbeitsplanung\n                                                                                                                                                                                     aufzustellen. Auf dieser Grundlage sind für den in Eigenleistung zu erbringenden Arbeitsan-\n                                              Raumangebot                            5              10            50            8            40            9            45\n                                                                                                                                                                                     teil die erforderlichen Fahrzeug- und Gerätebedarfe abzuleiten und zu optimieren.\n                                              Zuladung                               5              5             25            7            35            10           50           Für die Ausstattung der nachstehend beispielhaft aufgeführten Autobahnmeisterei ist ein Ei-\n                                                                                                                                                                                     genleistungsanteil von 80 % vorgegeben.\n                                              Verarbeitung/ Tech. Wert               10             8             80            7            70            4            40\n\n                                              Serviceleistung                        10             5             50            6            60            6            60           Sollstunden pro Fahrzeug bzw. Geräte:\n                                                                                                                                                                                     Die gewählte Sollarbeitszeit ist fahrzeugspezifisch anhand von Erfahrungswerten vor-\n                                              Nutzwert (in Punkten)                 100                           705                       665                         530          zugeben. Hier ist die geplante Nutzungszeit pro Jahr zu ermitteln. Diese könnte z.B. der Vor-\n                                                                                                                                                                                     haltezeit der Geräte entsprechen.\n                                                                                                                                                                                                                                                                                         77\n\n\n\n\n                                              Es wird empfohlen, aufgrund der deutlich höheren Qualität (A 1 = 705;A 3 = 530)\n                                                                                                                                                                                     Maßgebend sind die nach Arbeitszeitregelung geltenden Festlegungen.\n                                              bei geringfügig höherem Preis (13.000 €/12.000 €) dem Angebot 1 den Zuschlag zu erteilen.                                              •   z.B. 250 Arbeitstage x 7,7 tägliche Arbeitszeit = 1925 h\n\n                                              Wertung:                         Der Preisgünstigste erhält 10 Punkte: A 1 = 9,23; A 2 = 8,00; A 3 = 10,00\n                                                                                                                                                                                     •   für Fahrzeuge sind geringere Sollzeiten anzusetzen, um z. B. regelmäßige Reinigungs-\n                                                                               Der höchste Nutzwert erhält 10 Punkte: A 1 = 10,00; A 2 = 9,4; A 3 = 7,5\n                                                                                                                                                                                         und Wartungsarbeiten zu berücksichtigen. Saisonal bedingte Einsatzzeiten (z.B. Mähge-\n                                                                               Preis = 70 %; Nutzwert = 30 %\n                                                                                                                                                                                         räte) sind zu beachten.\n\n                                                                               A 1 = 0,7*9,23 + 0,3*10,0 = 9,46                                                                Anmerkungen:\n                                                                               A 2 = 0,7*8,0 + 0,3*9,4 = 8,42\n                                                                               A 3 = 0,7*10,0 + 0,3*7,5 = 9,25                                                                 *1 Grundbedarf, unabhängig der Auslastung vorhalten\n\n                                                                               Somit erhält A 1 den Zuschlag, obwohl e nicht der preisgünstigste Bieter ist.                   *2 die Geräte sind für die vorhandenen Trägerfahrzeuge vorzuhalten; eine wirtschaftliche Auslas-\n                                                                                                                                                                               tung ist mit dem Trägerfahrzeug darzustellen\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n                                                                                                                                                                               *3 Spitzenabdeckung erfolgt durch Unternehmerfahrzeuge (Make or Buy), Geräte stellte die Stra-\n                                                                                                                                                                               ßenbauverwaltung\n\n                                                                                                                                                                               *4 Leistung wird durch Lohnunternehmer durchgeführt, alternativ könnte die Leistung durch ein\n                                                                                                                                                                               Fahrzeug der Nachbarmeisterei erledigt werden (Car-Sharing)\n\n                                                                                                                                                                               *5 Motorgeräteträger sind grundsätzlich mit entsprechenden Anbaugeräten (Sommer- und Winter-\n                                                                                                                                                                               dienst) auszustatten\n\n                                                                                                                                                                               reg. Erf.: nach regionalen Erfordernissen\n\n\n\n\n                                                                                                   Seite 21 von 31                                                                                                          Seite 22 von 31\n                                                                                                                                                                                                                                                                                         Heft 2 – 2014",
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            "content": "Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7                                                                            Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7\n                                              Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                                           Aktualisierung 24.05.2013   Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                                                  Aktualisierung 24.05.2013\n                                              für den Straßenbetriebsdienst                                                                                         für den Straßenbetriebsdienst\n\n\n                                              Autobahnmeisterei\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Heft 2 – 2014\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                Art                       Verwendungszweck\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                              Gerät\n                                                          Art                      Verwendungszweck\n                                                                                                                                                                                                                                                                                               Anzahl\n\n\n\n\n                                                                                                                                                          Anzahl\n\n                                                                                                                                          Fz. / Gerät\n\n\n\n\n                                                                                                                       Ressourcen-\n                                                                                                                       Bedarf in Be-\n                                                                                                                                         Sollstunden je\n\n                                                                                                                      triebs -h/ Jahr\n                                                                                                                                                                                                                                                                       Sollstunden je Fz. /\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                              Ressourcen-Bedarf\n                                                                                                                                                                                                                                              in Betriebs -h/ Jahr\n                                              Fahrzeuge                    universelle Nutzung                                                                      Winterdienstgeräte\n\n                                              Lastkraftwagen               Streudienst/Räumdienst                                                                   Aufsatzstreugeräte            Streudienst                                1/LKW\n                                                                                                                        9860             1680             6                                                                                                           *2                      6\n                                              (>=18 t zul. GG n. § 34      (auch mit überbreitem Front- und Sei-                                                    (FS 30) für Lastkraftwagen\n                                                                                                                                                                                                                                             bzw.\n                                              StVZO)                       tenpflug bei 2-bahnigen Bundesstraßen)\n                                                                           Straßenbetriebsdienst, Transportaufga-                                                                                                                             1/UF*3\n                                                                           ben\n                                                                                                                                                                    Aufsatzstreugeräte            Streudienst\n                                                                           Absicherung von verwaltungseigenen                                                                                                                                                         *2                      1\n                                                                                                                                                                    (FS 30) oder Anhänger-\n                                                                           Arbeitsstellen, Zugfahrzeug,                                                                                                                                       1/MGT\n                                                                                                                                                                    streuer (3,5 m³ FS 30) für\n                                                                           Motorleistungswerte richten sich nach\n                                                                                                                                                                    Mehrzweckgeräteträger\n                                                                           der Topographie und den klimatischen\n                                                                                                                                                                    (MGT)\n                                                                           Verhältnissen der Straßenmeistereibe-\n                                                                           zirke\n                                                                                                                                                                    Schneepflüge für Lastkraft-   Schnee- und Matschräumung                  1/LKW\n                                                                                                                                                                                                                                                                      *2                      6\n                                                                           (mindestens ein LKW ist mit einem La-                                                    wagen (Frontpflug, ggf.\n                                                                                                                                                                                                                                             bzw.\n                                                                           dekran auszustatten)                                                                     Seitenpflug)                  Bei 2-bahnigen Bundesstraßen ist ggf.\n                                                                                                                                                                                                  auch eine Pflugkombination einzusetzen.    1/UF*3\n                                              Mehrzweckgeräteträger*5      Streudienst/Räumdienst\n                                                                                                                        1550             1680             1                                       Diese besteht aus Frontpflug als Auto-\n                                              (MGT) bis max. 170 KW        Straßenbetriebsdienst\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                        78\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                  bahnpflug und Seitenpflug\n                                              (230 PS)                     Mäharbeiten, Leitpfosten waschen,\n                                                                           Zugfahrzeug\n                                                                                                                                                                    Schneepflüge für Mehr-        Schnee- und Matschräumung                   1/MGT\n                                                                                                                                                                                                                                                                      *2                      1\n                                                                                                                                                                    zweckgeräteträger\n                                              Kleinlastkraftwagen mit      Arbeitsgruppeneinsatz\n                                                                                                                        8262             1440             6\n                                              Mehrfachkabine und Lade-     Transport von Absperrgeräten\n                                              fläche                       Bauwerksunterhaltung                                                                     Reinigungsgeräte\n                                              55 - 100 KW                  Zugfahrzeug                                                                                                                                                                                                        0,5\n                                              (75 - 136 PS)                                                                                                         Straßenkehrfahrzeug           Reinigung von Fahrbahnen, Rinnen,\n                                                                                                                                                                                                  Standstreifen\n                                              Kleinlastkraftwagen mit      Streckenwartungsfahrzeug\n                                                                                                                        1694             1680             1         Kehrbesen als Anbaugerät      Reinigung von Verkehrsflächen und in\n                                              Mehrfachkabine und Lade-                                                                                                                                                                          800                   1680                    1\n                                              fläche mit Planenaufbau                                                                                               für Mehrzweckgeräteträger     Sonderfällen Schneebeseitigung, z. B. im\n                                              und Sicherungselemente                                                                                                                              Bereich von Baustellenmarkierung\n                                              gem. RSA\n                                              55 - 100 KW\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n                                              (75 - 136 PS)\n\n                                              Radlader oder                Laden von losen Gütern, raumsparendes\n                                                                                                                         600             *1               1\n                                              Gabelstapler                 Stapeln\n                                                                           Beladen von Streufahrzeugen\n                                                                           (i. d. R. Beschaffung von leistungsfähi-\n                                                                           gen, gebrauchten Geräten mit Zertifikat)\n\n\n\n\n                                                                                            Seite 23 von 31                                                                                                        Seite 24 von 31\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                        VkBl. Amtlicher Teil",
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            "number": 31,
            "content": "Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7                                                                Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7\n                                              Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                               Aktualisierung 24.05.2013   Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                                          Aktualisierung 24.05.2013\n                                              für den Straßenbetriebsdienst                                                                             für den Straßenbetriebsdienst\n\n\n                                              7.3.2 Straßenmeisterei                                                                                    Straßenmeisterei\n\n\n                                                    Nachstehend ist der Bedarf an Fahrzeugen und Geräten für eine Straßenmeisterei mit einer\n                                                    durchschnittlichen Streckenlänge dargestellt:\n                                                    •   Streckenlänge (Bundes- und Landesstraßen): 337 km                                               Nr.                Art                   Verwendungszweck\n                                                                                                                                                                                                                                                            / Gerät\n                                                                                                                                                                                                                                                                           Anzahl\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                     -h/ Jahr\n                                                                                                                                                                                                                                                                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                    •   zzgl. Astlängen (Verbindungsrampen): 16 km\n\n                                                                                                                                                                                                                                   Ressourcen-\n                                                                                                                                                                                                                                                      Sollstunden je Fz.\n\n\n                                                    •   Radwege: 210 km                                                                                                                                                          Bedarf in Betriebs\n\n                                                                                                                                                         0     Fahrzeuge                  universelle Nutzung\n                                                    Ressourcenermittlung:\n                                                                                                                                                         1.1   Lastkraftwagen             Streudienst/Räumdienst\n                                                    Sofern die Ressourcenermittlung in Anlehnung an den Maßnahmenkatalog MK 1 (Umset-                                                                                               3260              1680                 2\n                                                                                                                                                               (>=18 t zul. GG n. § 34    (auch mit überbreitem Front- und\n                                                    zung der Steuerung des Straßenbetriebsdiensts) erfolgt, ist zunächst eine Jahresarbeitsplanung             StVZO)                     Seitenpflug bei 2-bahnigen Bundes-\n                                                    aufzustellen. Auf dieser Grundlage sind für den in Eigenleistung zu erbringenden Arbeitsan-                                           straßen)\n                                                    teil die erforderlichen Fahrzeug- und Gerätebedarfe abzuleiten und zu optimieren.                                                     Straßenbetriebsdienst, Transportauf-\n                                                                                                                                                                                          gaben\n                                                    Für die Ausstattung der nachstehend beispielhaft aufgeführten Straßenmeisterei ist ein Eigen-                                         Absicherung von verwaltungseigenen\n                                                    leistungsanteil von 80 % vorgegeben.                                                                                                  Arbeitsstellen, Zugfahrzeug,\n                                                                                                                                                                                          Motorleistungswerte richten sich\n                                                                                                                                                                                          nach der Topographie und den kli-\n                                                    Sollstunden pro Fahrzeug bzw. Geräte:                                                                                                 matischen Verhältnissen der Stra-\n                                                                                                                                                                                          ßenmeistereibezirke\n                                                    Die gewählte Sollarbeitszeit ist fahrzeugspezifisch anhand von Erfahrungswerten vor-\n                                                    zugeben. Hier ist die geplante Nutzungszeit pro Jahr zu ermitteln. Diese könnte z.B. der Vor-                                         (mindestens ein LKW ist mit einem\n                                                    haltezeit der Geräte entsprechen.                                                                                                     Ladekran auszustatten)\n                                                                                                                                                                                                                                                                                    79\n\n\n\n\n                                                    Maßgebend sind die nach Arbeitszeitregelung geltenden Festlegungen.                                  1.2   Mehrzweckgeräteträger*5    Streudienst/Räumdienst\n                                                                                                                                                                                                                                    2980              1680                 2\n                                                                                                                                                               (MGT) bis max. 170 KW      Straßenbetriebsdienst\n                                                    •   z.B. 250 Arbeitstage x 7,7 tägliche Arbeitszeit = 1925 h                                               (230 PS)                   Mäharbeiten, Leitpfosten waschen,\n                                                                                                                                                                                          Zugfahrzeug\n                                                    •   für Fahrzeuge sind geringere Sollzeiten anzusetzen, um z. B. regelmäßige Reinigungs-\n                                                        und Wartungsarbeiten zu berücksichtigen. Saisonal bedingte Einsatzzeiten (z.B. Mähge-            1.3   Kleiner Mehrzweckgerä-     Radwegunterhaltung - Winterdienst\n                                                        räte) sind zu beachten.                                                                                                                                                      800              1200                 1\n                                                                                                                                                               teträger bis max. 88 KW    Sondereinsätze\n                                                                                                                                                               (120 PS)                   Mäharbeiten\n                                                                                                                                                                                          Leitpfosten waschen\n                                              Anmerkungen:\n                                                                                                                                                         1.4   Kleinlastkraftwagen mit    Arbeitsgruppeneinsatz\n                                              *1 Grundbedarf, unabhängig der Auslastung vorhalten                                                                                                                                   7452              1440                 5\n                                                                                                                                                               Mehrfachkabine und         Transport von Absperrgeräten\n                                               2\n                                                                                                                                                               Ladefläche                 Bauwerksunterhaltung\n                                              * die Geräte sind für die vorhandenen Trägerfahrzeuge vorzuhalten; eine wirtschaftliche Auslas-                  55 - 100 KW                Zugfahrzeug\n                                              tung ist mit dem Trägerfahrzeug darzustellen                                                                     (75 - 136 PS)\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n                                              *3 Spitzenabdeckung erfolgt durch Unternehmerfahrzeuge (Make or Buy), Geräte stellte die Stra-             1.5   Kleinlastkraftwagen mit    Streckenwartungsfahrzeug\n                                                                                                                                                                                                                                    1694              1680                 1\n                                              ßenbauverwaltung                                                                                                 Mehrfachkabine und\n                                                                                                                                                               Ladefläche mit Planen-\n                                              *4 Leistung wird durch Lohnunternehmer durchgeführt, alternativ könnte die Leistung durch ein                    aufbau und Sicherungs-\n                                              Fahrzeug der Nachbarmeisterei erledigt werden (Car-Sharing)                                                      elemente gem. RSA\n                                                                                                                                                               55 - 100 KW\n                                                                                                                                                               (75 - 136 PS)\n                                              *5 Motorgeräteträger sind grundsätzlich mit entsprechenden Anbaugeräten (Sommer- und Winter-\n                                              dienst) auszustatten\n\n\n\n\n                                                                                           Seite 25 von 31                                                                                           Seite 26 von 31\n                                                                                                                                                                                                                                                                                    Heft 2 – 2014",
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            "content": "Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7                                                                                      Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7\n                                              Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                                              Aktualisierung 24.05.2013          Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                                  Aktualisierung 24.05.2013\n                                              für den Straßenbetriebsdienst                                                                                                   für den Straßenbetriebsdienst\n\n\n                                                                                                                                                                              7.4   Kennzahlen zur Analyse der Wirtschaftlichkeit\n                                                                                                                                                                                                                                                                                           Heft 2 – 2014\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                            1. Ermittlung der jährlichen Gesamtkosten von Fahrzeugen und Geräten\n                                                                                                                                                                                                 1.1. Strukturkosten (Fixe Kosten)\n                                              Nr.               Art                      Verwendungszweck                                                                                                1.1.1. Kalkulatorische Abschreibung pro Jahr\n\n\n\n\n                                                                                                                                                      / Gerät\n                                                                                                                                                                     Anzahl\n\n\n\n\n                                                                                                                               -h/ Jahr\n                                                                                                                                                                                                                       Anschaffungskosten\n\n\n\n\n                                                                                                                             Ressourcen-\n                                                                                                                                                Sollstunden je Fz.\n                                                                                                                                                                                                                    technischeNutzungsdauer\n\n\n\n\n                                                                                                                           Bedarf in Betriebs\n                                               1.6   Radlader oder                Laden von losen Gütern, raumspa-\n                                                                                                                               500              *1                   1\n                                                     Gabelstapler                 rendes Stapeln                                                                                                         1.1.2. Kalkulatorische Zinsen\n                                                                                  Beladen von Streufahrzeugen\n                                                                                  (i. d. R. Beschaffung von leistungsfä-                                                                                            Anschaffungskosten × Zinssatz\n                                                                                  higen, gebrauchten Geräten mit Zer-\n                                                                                  tifikat)\n                                                                                                                                                                                                                                 2\n\n                                               2.0   Winterdienstgeräte\n                                                                                                                                                                                                         1.1.3. Versicherung\n                                               2.1   Aufsatzstreugeräte           Streudienst                              1/LKW                  2                                                                 Anschaffungskosten × Pr ozentsatz\n                                                                                                                                                *                    2+\n                                                     (FS 30) für Lastkraft-\n                                                                                                                           bzw.                                      4\n                                                     wagen\n                                                                                                                            1/UF*3\n                                                                                                                                                                                                         1.1.4. Garagenkosten\n                                               2.2   Aufsatzstreugeräte           Streudienst\n                                                                                                                                                *2                   2                                              Umlage\n                                                     (FS 30) oder Anhänger-\n                                                                                                                            1/MGT\n                                                     streuer (3,5 m³ FS 30) für\n                                                     Mehrzweckgeräteträger\n                                                                                                                                                                                                                                                                                           80\n\n\n\n\n                                                     (MGT)\n                                                                                                                                                                                                 1.2. Produktkosten (Variable Kosten)\n                                               2.3   Aufsatzstreugeräte für       Streudienst auf Radwegen                 1/MGT\n                                                                                                                                                *2                   1\n                                                     kleinen Mehrzweck-                                                                                                                                  1.2.1. Treibstoff\n                                                     geräteträger\n                                                                                                                                                                                                         1.2.2. Öl- und Schmierstoffe\n                                               2.4   Schneepflüge für Last-       Schnee- und Matschräumung                1/LKW                                                                         1.2.3. Reifen\n                                                                                                                                                *2                   2+\n                                                     kraftwagen (Frontpflug,\n                                                                                                                           bzw.                                      4                                   1.2.4. Reparatur\n                                                     ggf. Seitenpflug)            Bei 2-bahnigen Bundesstraßen ist\n                                                                                  ggf. auch eine Pflugkombination          1/UF*3                                                                        1.2.5. Pflege\n                                                                                  einzusetzen. Diese besteht aus\n                                                                                  Frontpflug als Autobahnpflug und                                                                                       Falls ein Betriebsbogen für das Fahrzeug / Gerät geführt wird, sind die\n                                                                                  Seitenpflug                                                                                                            Kosten diesem zu entnehmen.\n\n                                               2.5   Schneepflüge für Mehr-       Schnee- und Matschräumung                 1/MGT                                                                        Wird kein Betriebsbogen geführt, sind die Strukturkosten (Fixe Kosten)\n                                                                                                                                                *2                   2                                   des Fahrzeug / Gerätes zur Näherung mit 100 % zu beaufschlagen.)\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n                                                     zweckgeräteträger\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                 1.3. Gesamtkosten\n                                                                                                                                                                                                         Strukturkosten + Produktkosten        (bei vorhandenem Betriebsbogen)\n                                                                                                                                                                                                         Strukturkosten x 200 %                (ohne Betriebsbogen)\n\n\n\n\n                                                                                                Seite 27 von 31                                                                                                              Seite 28 von 31\n                                                                                                                                                                                                                                                                                           VkBl. Amtlicher Teil",
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            "content": "Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7                                                                Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7\n                                              Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                               Aktualisierung 24.05.2013   Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung                                Aktualisierung 24.05.2013\n                                              für den Straßenbetriebsdienst                                                                             für den Straßenbetriebsdienst\n\n\n\n\n                                                            2. Ermittlung der jährlichen Solleinsatzstunden (Vorhaltestunden)                                         7. Ermittlung der Anfahrt-, Abfahrt-, Rüstzeit\n                                                                Diese Werte sind aus der Betriebsdatenerfassung bzw. aus der jeweiligen Arbeits-                          Diese Werte können aus der Betriebsdatenerfassung übernommen werden. Wird\n                                                                zeitregelung abzuleiten.                                                                                  dieser Wert nicht erhoben, kann zur Näherung 1/8 der Einsatzzeit angesetzt wer-\n                                                                                                                                                                          den.\n                                                                (Zum Beispiel: 250 Arbeitstage x 7,7 h / Arbeitstag – kalkulatorische Ausfallstun-\n                                                                den)                                                                                                                  Einsatzzeit\n                                                                                                                                                                                                                                                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                          8\n\n                                                            3. Definition des zu untersuchenden Einsatzbereiches des Fahrzeug / Gerätes\n                                                                Der Einsatzbereich des Fahrzeug / Gerätes wird über die Leistungspositionen des                       8. Ermittlung der Brutto-Einsatz-Stunde\n                                                                Leistungshefts des Bundes definiert. Es kann eine separate Leistungsposition un-                          Die Brutto-Einsatz-Stunde umfasst die produktive Einsatzzeit einschließlich An-\n                                                                tersucht werden, sowie mehrere Leistungspositionen in Kombination, falls das                              fahrt, Abfahrt- und Rüstzeit und alle weiteren Zeiten für die das Fahrzeug nicht für\n                                                                Fahrzeug / Gerät leistungspositionsübergreifend eingesetzt werden kann.                                   andere Zwecke zur Verfügung steht\n                                                                (Zum Beispiel: Leistungsposition 2.01 „Bankette an Fahrbahnen mähen“)\n                                                                                                                                                                           Einsatzzeit + Anfahrtzeit + Abfahrtzeit + Rüstzeit und weitere Zeiten.\n                                                                                                                                                                           9\n                                                                                                                                                                             × Einsatzzeit\n                                                            4. Definition der Jahresarbeitsmenge                                                                           8\n                                                                Für die einzelne Leistungsposition wird die Jahresarbeitsmenge definiert. Werden\n                                                                mehrere Leistungspositionen in Kombination untersucht, bei denen differente An-\n                                                                lagebestände angesprochen werden, kann dieser Schritt entfallen.                                      9. Ermittlung der Fahrzeug / Gerätekosten pro Vorhaltestunde\n                                                                (Zum Beispiel: 900 km Mäharbeiten)\n                                                                                                                                                                                                                                                                   81\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                            Gesamtkosten\n                                                                                                                                                                                      JährlicheVorhaltestunden\n\n                                                            5. Festlegung der Arbeitsgeschwindigkeit des Fahrzeug / Gerätes\n                                                                Hier wird die Arbeitsgeschwindigkeit des Gerätes bezogen auf den abzuarbeiten-                        10. Festlegung der sonstigen Ressourcenansätze pro Gesamteinsatzstunde\n                                                                den Anlagebestand angegeben. Dieser Wert kann eine Angabe des Herstellers\n                                                                bzw. ein Erfahrungswert sein.                                                                             Hier werden der Personalansatz und der eventuelle Verbrauchsmaterialansatz zur\n                                                                                                                                                                          Leistungserstellung pro Einsatzstunde festgelegt.\n                                                                (Zum Beispiel: 1,5 km Mäharbeiten / Eh)\n                                                                                                                                                                          (Zum Beispiel: 1 Mann oder 2 Mann-Bedienung des Fahrzeug / Gerätes)\n\n\n                                                            6. Ermittlung der Netto-Einsatz-Stunde\n                                                                                                                                                                      11. Gesamtkosten pro Gesamteinsatzstunde\n                                                                Die Netto-Einsatzzeit umfasst die produktive Einsatzzeit\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n                                                                                                                                                                          Die Fahrzeug / Gerätekosten pro Vorhaltestunde entsprechen den Fahrzeug / Gerä-\n                                                                            Jahresarbeitsmenge                                                                            tekosten pro Gesamteinsatzstunde, wenn der kalkulatorische Ansatz der Anfahrt-,\n                                                                             Leistungskennwert                                                                            Abfahrt-, Rüstzeit über alle Leistungspositionen identisch ist.\n                                                                                                                                                                          Fahrzeug / Gerätekosten pro VH + Personalkosten + Materialkosten\n\n\n\n\n                                                                                           Seite 29 von 31                                                                                           Seite 30 von 31\n                                                                                                                                                                                                                                                                   Heft 2 – 2014",
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            "content": "Heft 2 – 2014                                Aktualisierung 24.05.2013\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        82                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                         Die Betriebszeit von Fahrzeugen und Geräten umfasst die Zeiten, während der das\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                           Die Wirtschaftlichkeit von Fahrzeugen und Geräten muss immer auf einen de-\n                                                                                                                                                                                                                                                                           finierten Leistungsumfang bezogen und im Zusammenhang mit den zusätzlich\n                                                                                                                                                                                                                                                                           zur Leistungserstellung benötigten Ressourcen betrachtet werden.\n                                                                                                                                                                                         Aggregat des Fahrzeuges oder Gerätes in Betrieb ist.\n                                                                                                                                            Gesamteinsatzstunden\n                                                                                                                                            ( Jahresarbeitsmenge)\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     Seite 31 von 31\n                                                                                                   12. Gesamtkosten (pro Bestandseinheit)\n                                                Management der Fahrzeuge- und Geräteausstattung\nMaßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7\n\n\n\n\n                                                                                                                                                 GK / GEH ×\n\n\n\n\n                                                                                                                                                                    13. Betriebszeiten\n                                                für den Straßenbetriebsdienst\n\n\n\n\n(VkBl. 2014 S. 66)\n\n\n\nNr. 22                                                                                            Allgemeines Rundschreiben                                                                                                                                                                                                                                              2.   Allgemeines Rundschreiben\n                                                                                                  Straßenbau Nr. 26/2013                                                                                                                                                                                                                                                      Straßenbau Nr. 43/1997\n                                                                                                  Sachgebiet 07.4: Straßenverkehrs-                                                                                                                                                                                                                                           vom 11.12.1997,\n                                                                                                                   technik und Stra-                                                                                                                                                                                                                                          StB 13/38.61.30/156 BASt 97\n                                                                                                                   ßenausstattung;                                                                                                                                                                                                                                       3.   Allgemeines Rundschreiben\n                                                                                                                   Leit- und Schutz-                                                                                                                                                                                                                                          Straßenbau Nr. 18/2006\n                                                                                                                   einrichtungen                                                                                                                                                                                                                                              vom 17.07.2006,\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              S 11/7123.12/2-519306\n                                                                                                                                                                    StB 11/7123.12/2-1975962\n                                                                                                                                                                    Bonn, den 20. Dezember 2013                                                                                                                                                              Anlage:     Gründe, die gegen den Einsatz gebrauch-\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         ter/wiederaufbereiteter Markierungsfolien\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         sprechen\nOberste Straßenbaubehörden\nder Länder\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Nach Einführung der Technischen Lieferbedingungen\nnachrichtlich:                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               für Markierungsmaterialien (TL M 06) ist es zum Handel\nBundesanstalt für Straßenwesen                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               und Einsatz von gebrauchten bzw. wiederaufbereiteten\nBundesrechnungshof                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           vorübergehenden Markierungsfolien in Deutschland ge-\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             kommen. Die derzeit geltende Ausgabe der TL M\nDEGES Deutsche Einheit                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       schließt den Einsatz gebrauchter bzw. wiederaufberei-\nFernstraßenplanungs- und -bau GmbH                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           teter Markierungssysteme nicht aus, da gemäß Ab-\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             satz 3.1 nur „grundsätzlich“ neue Markierungssysteme\nBetreff:                                                                                           Technische Lieferbedingungen für                                                                                                                                                                                                                          zu verwenden sind, sodass aus juristischer Sicht auch\n                                                                                                   Markierungsmaterialien (TL M 06) –                                                                                                                                                                                                                        Ausnahmen zulässig sind. Die Fachleute aus Verwal-\n                                                                                                   Änderung der TL M 06, Abschnitt 3.1                                                                                                                                                                                                                       tung, Forschung und Industrie haben sich eingehend\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             mit dieser Problematik befasst und sind zu der Auffas-\nBezug:                                                                                             1.                                          Allgemeines Rundschreiben                                                                                                                                                                                     sung gekommen, dass der Einsatz gebrauchter bzw.\n                                                                                                                                               Straßenbau Nr. 35/1997                                                                                                                                                                                        wiederaufbereiteter Markierungsfolien aus technischer\n                                                                                                                                               vom 12.08.1997,                                                                                                                                                                                               Sicht und aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht ver-\n                                                                                                                                               StB 13/38.59.10-02/84 BASt 97                                                                                                                                                                                 tretbar ist.\n\n\n\n                                                                                                                                                                                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                             83                                                  Heft 2 – 2014\n\nAus den in der Anlage zu diesem Allgemeinen Rund-                              rials sowie die Demarkierung und Aufbereitung zu\nschreiben aufgeführten Gründe wird der Einsatz ge-                             einer Verminderung der ursprünglichen Haftkraft\nbrauchter bzw. wiederaufbereiteter Markierungsfolien als                       führen. Beispielsweise bleibt beim Demarkieren\nRisiko für die Verkehrssicherheit und gegenläufig zum                          ein Teil des Klebers an der Fahrbahnoberfläche\nBestreben nach hoher Qualität der im Verkehrsraum ein-                         haften, der ersetzt werden muss. Hierbei ist unklar,\ngesetzten Produkte der Straßenausstattung erachtet.                            ob der eingesetzte Kleber auf die jeweilige Folie\nIch bitte daher, zukünftig im Bereich der Bundesfernstra-                      abgestimmt ist und ob eine technisch gleichwerti-\n                                                                               ge Lösung realisiert werden kann. Weiterhin kann\nßen die Anwendung gebrauchter bzw. wiederaufbereite-\n                                                                               ein negativer Einfluss auf das Haftvermögen durch\nter Markierungsfolien nicht mehr zuzulassen.\n                                                                               an der Folie nach Gebrauch anhaftende Partikel,\nDaher ist folgender Textbaustein in die Baubeschreibung                        den in der Praxis vorkommenden Einsatz von Gas-\nfür Markierungsarbeiten aufzunehmen:                                           brennern bei der Demarkierung und die Verwen-\n„Für die Herstellung von Markierungen sind ungebrauch-                         dung von Schmiermitteln beim Aufwickeln der\nte Markierungssysteme zu verwenden; Sichtzeichen kön-                          Folie nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.\nnen hingegen mehrfach eingesetzt werden.                                       Praxisbewährte Prüfverfahren zur Bestimmung\nDer zweite Satz im Abschnitt 3.1 „Allgemeine Anforderun-                       des Haftvermögens und entsprechende Anforde-\n                                                                               rungen sind derzeit nicht im Regelwerk aufgeführt,\ngen“ der TL M 06 gilt nicht.“\n                                                                               sodass momentan keine Grundlage für eine Be-\nIch bitte, die Regelungen dieses Rundschreibens für den                        wertung der gebrauchten/wiederaufbereiteten\nBereich der Bundesfernstraßen einzuführen und mir eine                         Folie unter diesem Gesichtspunkt existiert. Eine\nKopie Ihres Einführungserlasses zu übersenden.                                 ausreichende Haftkraft von gebrauchten/wieder-\nIm Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle                           aufbereiteten Folien ist damit nicht gewährleistet,\nich, die Anwendung gebrauchter bzw. wiederaufbereite-                          was vor dem oben geschilderten Hintergrund be-\nter Markierungsfolien auch für die in Ihrem Zuständig-                         sonders kritisch zu sehen ist.\nkeitsbereich liegenden Straßen nicht mehr zuzulassen.                      –   Generell kann eine Schädigung der gebrauchten/\n                                                                               wiederaufbereiteten Folie durch das Einwirken\n                             Bundesministerium für                             von Verkehr und Witterung sowie die Demarkie-\n                       Verkehr und digitale Infrastruktur                      rung und Wiederaufbereitung nicht mit Sicherheit\n                                    Im Auftrag                                 ausgeschlossen werden.\n                     Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Josef Kunz\n                                                                      2)   Es ist anzunehmen, dass selbst geringfügige Belas-\n                                                                           tungen in situ zu einer Veränderung der Folie führen,\n                                                                           die nicht vollständig durch eine Wiederaufbereitung\n                           Anlage\n                                                                           rückgängig gemacht werden kann. Da ein Einfluss\n                                                                           dieser Veränderung auf die Leistung des Produkts\n       Gründe, die gegen den Einsatz gebrauchter/\n                                                                           nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Unter-\n     wiederaufbereiteter Markierungsfolien sprechen:\n                                                                           scheidung zwischen dem ungebrauchten und dem\n                                                                           gebrauchten/wiederaufbereiteten Markierungssys-\n1)    Die technische Gleichwertigkeit ungebrauchter und                    tem im Hinblick auf das BASt-Prüfzeugnis vorzuneh-\n      gebrauchter/wiederaufbereiteter Folie ist im Hinblick                men. Die Gültigkeit des BASt-Prüfzeugnisses ist auf\n      u. a. auf folgende Aspekte nicht sichergestellt:                     das für die Eignungsprüfung eingereichte Markie-\n      – Die verbleibende Nutzungsdauer einer Folie nach                    rungssystem sowie die entsprechenden Systeme im\n           Applikation ist maßgeblich von der erfahrenen                   Neuzustand begrenzt, erstreckt sich jedoch nicht auf\n           Verkehrs- und Witterungsbelastung abhängig.                     das gebrauchte/wiederaufbereitete Markierungssys-\n           Das Ende der Nutzungsdauer wird unter Annah-                    tem – mit den entsprechenden rechtlichen Konse-\n           me identischer Randbedingungen bei einer ge-                    quenzen für Ausschreibung und Vergabe.\n           brauchten/wiederaufbereiteten Folie demnach\n           i. d. R. eher erreicht als bei einer ungebrauchten         3)   Generell existiert derzeit keine Festlegung hinsichtlich\n           Folie. Daher ist nicht gewährleistet, dass eine ge-             der Prüfung gebrauchter/wiederaufbereiteter Folien.\n           brauchte/wiederaufbereitete Folie die Anforde-                  Bei Betrachtung der gebrauchten/wiederaufbereiteten\n           rungen des Regelwerkes an die verkehrstechni-                   Folie als ein neues System gemäß Punkt 2) wäre eine\n           schen Eigenschaften über die vorgesehene                        erneute Eignungsprüfung bei der BASt erforderlich.\n           Nutzungsdauer erfüllt.                                          Derzeit wird aber offensichtlich von einer vollständigen\n                                                                           Überprüfung der Anforderungen gemäß ZTV M, TL M\n      – In der Vergangenheit hat sich die Haftung von Fo-                  und TP M durch den Anbieter abgesehen. Grundsätz-\n           lien als problematisch erwiesen. So wird wieder-                lich sind die verkehrstechnischen Eigenschaften an\n           holt aus der Praxis von losgelösten Folien in                   mehreren Punkten der aufgenommenen Folie zu über-\n           Arbeitsstellen berichtet. Neben der nicht mehr vor-             prüfen. Streng genommen müssten bei variierender\n           handenen Führung der Verkehrsteilnehmer sind                    Ausprägung der Verkehrs- und Witterungsbelastung\n           mit der Erneuerung losgelöster Folien i. d. R. ein              innerhalb eines längeren Abschnitts mehrere oder ggf.\n           hohes Risiko für das Personal sowie eine erhebli-               eine repräsentative Probe je Abschnitt mit homogenen\n           che Verkehrsbeeinträchtigung verbunden. Daher                   Eigenschaften unter dem Aspekt der Dauerhaftigkeit\n           sind besonders hohe Anforderungen an das Haft-                  geprüft werden. Beispielsweise führt bereits eine\n           vermögen der eingesetzten Produkte zu stellen.                  unterschiedliche Lage der Folie im Straßenquerschnitt\n           Bei gebrauchten/wiederaufbereiteten Folien kann                 zu einer abweichenden Belastung der Folie. Zudem ist\n           nicht ausgeschlossen werden, dass die Verkehrs-                 zu bedenken, dass bestimmte Schäden an gebrauch-\n           und Witterungsbelastung, die Alterung des Mate-                 ten/wiederaufbereiteten Folien trotz Prüfung unent-\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Das Ausmaß der Materialermü-            Betreff:    Geräteträgerbrücken\n     dung und -alterung ist durch eine visuelle Inspektion                     Überarbeitete Typenentwürfe für Geräteträ-\n     oder durch die herkömmlichen, im Regelwerk veran-                         ger zur Installation von Geräten im Rahmen\n     kerten Prüfverfahren, nicht eindeutig quantifizierbar.                    der Lkw-Maut-Erhebung\n     Bis zur Schaffung einheitlicher Regelungen bezüglich\n     des Nachweises der Qualifikation der Prüfer, Anforde-         Bezug:      a)   Allgemeines Rundschreiben\n     rungen an die Messgeräte, Dokumentation der Prüf-                              Straßenbau Nr. 26/2002\n     ergebnisse sowie Art und Umfang der durchzuführen-                             vom 31.10.2002\n     den Prüfungen ist die Aussagekraft einer nicht näher                           S 25/38.55.15-30/66 Va 02\n     definierten Überprüfung durch den Anbieter ange-                               (aufgehoben durch ARS 22/2012)\n     sichts der Beliebigkeit und fehlenden Dokumentation\n     in Frage zu stellen.                                                      b) Allgemeines Rundschreiben\n                                                                                  Straßenbau Nr. 22/2012\n4)   Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, welchen Ein-\n                                                                                  vom 26.11.2012\n     fluss Verkehr und Witterung, Demarkierung sowie Auf-\n                                                                                  StB 17/7192.10/81 – 1811030\n     bereitung auf die chemisch-physikalischen Kennwer-\n     te und sonstige Beschaffenheit der Folie haben. Daher         Anlagen:    Systemzeichnungen für:\n     kann ein negatives Ergebnis einer im Rahmen der                           Typ 1 12,52–19,81 m, Windlastzone 1– 3\n     Kontrollprüfung durchgeführten Mustergleichheits-                         Typ 2 19,90 – 23,77 m, Windlastzone 1– 2\n     prüfung bei gebrauchten/wiederaufbereiteten Folien                        Typ 3 12,52–16,24 m, Windlastzone 4\n     nicht ausgeschlossen werden. Als mögliche Ursache\n     für Abweichungen zur Urmusterprüfung kommt die\n     Verwendung eines abweichenden Klebers durch den                                          A.\n     Anbieter infrage. Ebenso können anhaftender Reifen-           (1) Im Rahmen der Erhebung einer streckenbezogenen\n     abrieb und Schmutz sowie Veränderungen der Dicke                  Autobahnbenutzungsgebühr für schwere Lkw (Lkw-\n     und der Nachstreumittelverteilung aufgrund der Über-              Maut) wurden 2002 mit dem ARS 26/2002 vom\n     rollungen durch den Verkehr zu einem negativen Er-                31.10.2002 „Typenentwürfe für Geräteträgerbrücken\n     gebnis der Mustergleichheitsprüfung beitragen. Wei-               zur Installation von Geräten im Rahmen der Erhebung\n     terhin kann die witterungsbedingte Veränderung der                der Lkw-Maut“ bekannt gegeben, damit durch eine\n     organischen Folienmatrix nicht ausgeschlossen wer-                einheitliche Bauart und Gestaltung der Zweck dieser\n     den. Hieraus ergeben sich offene Fragen zur Gewähr-\n                                                                       Konstruktionen für den Verkehrsteilnehmer unmittel-\n     leistung gebrauchter/wiederaufbereiteter Folien.\n                                                                       bar ersichtlich ist. Diese Typenentwürfe haben sich\n5)   Es ist unklar, wie die Bereitstellung der begleitenden            bewährt.\n     Dokumente (Einbauanweisung, Herstellerangaben,\n     etc.) vom Anbieter gebrauchter/wiederaufbereiteter            (2) Mit ARS Nr. 22/2012 vom 26.11.2012 erfolgte die\n     Folien zufriedenstellend gehandhabt werden kann.                  Umstellung der Regelwerke für die Berechnung und\n                                                                       Bemessung von Brücken auf die europäischen Rege-\n6)   Der Einsatz von Produkten der Straßenausstattung im               lungen der Eurocodes. Diese Umstellung erfordert\n     Bereich der Bundesfernstraßen, deren Qualität und\n                                                                       auch eine Anpassung der Typenentwürfe und damit\n     Dauerhaftigkeit nicht gewährleistet werden kann, ist\n                                                                       eine Aufhebung des ARS 26/2002.\n     aus volkswirtschaftlicher Sicht abzulehnen.\n                                                                   (3) Das mit der Erfassung der Lkw-Maut beauftragte\n                                                                       Konsortium Toll-Collect hat daraufhin im Interesse\n                                                                       einer schnellen und einfachen Realisierung bei Aus-\n(VkBl. 2014 S. 82)                                                     baustecken, neuen Standorten oder dem Ersatz u. a.\n                                                                       bei Anfahrschäden neue Typenentwürfe durch das\n                                                                       Ingenieurbüro Dipl.-Ing. (FH) Christoph Farr, Prüfin-\n                                                                       genieur für Baustatik, Andernach und die Grimm\n                                                                       GmbH & Co. KG, Losheim, erstellen und durch Herrn\nNr. 23     Allgemeines Rundschreiben                                   Prof. Dr.-Ing. Markus Feldmann, Prüfingenieur für\n           Straßenbau Nr. 02/2014                                      Baustatik, Aachen, prüfen lassen (Prüfberichte 8 –\n           Sachgebiet 05.4: Brücken- und                               10/2013 vom 28.08.2013).\n                            Ingenieurbau;                          (4) Zur einheitlichen Handhabung bei der Genehmigung\n                            Bauarten                                   und Errichtung in den Ländern wurden diese Typen-\n                                                                       entwürfe inzwischen von der BASt geprüft. Der Prüf-\n                             StB 17/7193.70/30-2131655                 bericht vom 18.10.2013 ist wie dieses ARS Bestand-\n                             Bonn, den 07. Januar 2014                 teil der Entwurfsunterlagen.\n                                                                   (5) Die Typenentwürfe werden hiermit für die Anwendung\nOberste Straßenbaubehörden                                             im Rahmen der Lkw-Maut bekannt gegeben, mit der\nder Länder                                                             Bitte, sie für den Bereich der Bundesfernstraßen an-\n                                                                       zuwenden. Soweit hier keine abweichenden Festle-\nnachrichtlich:                                                         gungen getroffen werden, gilt die ZTV-ING in der je-\nBundesanstalt für Straßenwesen                                         weils aktuell bekannt gegebenen Fassung.\nBundesrechnungshof                                                 (6) Die Bereitstellung der ZTV-ING erfolgt ausschließlich\nDEGES Deutsche Einheit                                                 digital über das Internet. Sie können von der Home-\nFernstraßenplanungs- und -bau GmbH                                     page der BASt kostenlos heruntergeladen werden\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                            85                                                  Heft 2 – 2014\n\n    unter: www.bast.de / Publikationen / Regelwerke                  (1) Eigentümer der kompletten Geräteträger und aller\n    zum Download / Brücken- und Ingenieurbau                             dazugehörenden Einrichtungen ist die Betreiberge-\n                                                                         sellschaft.\n                             B.                                      (2) Der Eigentümer der Geräteträger hat die von den Län-\n(1) Die Überarbeitung der Typenentwürfe betrifft im We-                  dern zu vergebenden Bauwerksnummern an den\n    sentlichen die statische Neuberechnung nach Euro-                    Bauwerken anzubringen.\n    code 3 und EN 1090.                                              (3) Der Eigentümer hat alle erforderlichen Unterlagen ge-\n(2) Im Hinblick auf die unterschiedlichen topografischen                 mäß DIN 1076 Anhang A und B (Bauwerksakte und\n    und gründungstechnischen Verhältnisse beschrän-                      Bauwerksbuch) der jeweils zuständigen Straßenbau-\n    ken sich die Typenentwürfe auf die Konstruktion ab                   verwaltung auszuhändigen – in Abstimmung mit die-\n    Oberkante Anprallsockel. Der anzuwendende Typen-                     ser auch auf Mikrofilm.\n    entwurf stellt damit nur einen Teil der von der jeweils\n                                                                     (4) Der Eigentümer der Geräteträger ist für die Überwa-\n    zuständigen Behörde zu erteilenden Genehmigung\n                                                                         chung und Prüfung nach DIN 1076 verantwortlich.\n    dar, die sowohl die genaue Standortfestlegung und\n                                                                         Diese sollte vorzugsweise durch die Straßenbauver-\n    Gründung als auch alle anderen mit der Errichtung,\n                                                                         waltungen der Länder gegen Kostenerstattung erfol-\n    dem Betrieb und der späteren Überwachung und\n                                                                         gen. Bei Prüfung durch Dritte ist die Zustimmung der\n    Unterhaltung der Konstruktion erforderlichen Festle-\n                                                                         Straßenbauverwaltung erforderlich. Die Prüfberichte\n    gungen enthalten muss.\n                                                                         sind mit dem Programmsystem SIB-Bauwerke zu er-\n(3) Die Gründung erfolgt entsprechend den örtlichen                      stellen und den zuständigen Straßenbauverwaltun-\n    Verhältnissen durch Flach- oder Tiefgründung.                        gen zu übergeben.\n(4) Der in jedem Fall zu errichtende Anprallsockel muss              (5) Die letzte Deckbeschichtung ist einheitlich in der Far-\n    in Abhängigkeit von der Entfernung zum Fahrbahn-                     be ‚seidengrau‘ (RAL 7044) mit einem Beschich-\n    rand und den Vorgaben der Straßenbauverwaltung                       tungsstoff nach Blatt 87 der TL 918 300 Teil 2 auszu-\n    der Richtzeichnung VZB 4 bzw. VZB 5 entsprechen.                     führen. Im Übrigen sind für den Korrosionsschutz die\n(5) Die Tragwerke bestehen aufgrund der sehr geringen                    ZTV-ING Abschnitt 9-1 und Abschnitt 4-3 maßge-\n    Messtoleranzen und der daher erforderlichen großen                   bend.\n    Steifigkeit aus einer innen begehbaren Fachwerk-\n                                                                     (6) Der Schutz vor Fahrzeuganprall ist auf der Grundlage\n    konstruktion mit vorgefertigten geschweißten Stahl-\n                                                                         der jeweils aktuellen Richtlinien für passiven Schutz\n    rohr-Elementen.\n                                                                         an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme und\n(6) Die Systeme bestehen aus je einem 12,02 m langen                     nach den Vorgaben der zuständigen Straßenbauver-\n    Mittelteil, welches ein- oder beidseitig entsprechend                waltung auszuführen.\n    einer Modulmatrix mit Randmodulen von 1,31 m,\n    2,50 m, 3,69 m, 4,88 m oder 6,07 m auf die erforder-             (7) Die Anordnung und Gestaltung der für die Datenver-\n    liche Spannweite ergänzt und über 4 Flanschverbin-                   arbeitungselektronik erforderlichen, seitlich aufzu-\n    dungen biegesteif und rechtwinklig mit den Stielen                   stellenden Container ist mit der Straßenbauverwal-\n    verbunden wird. Die Systemrasterung beträgt 1,19 m.                  tung abzustimmen. Dabei ist bei ‚schräg‘ stehenden\n                                                                         Stielen der Geräteträgerbrücken (entsprechend der\n(7) Je nach Anforderung an Spannweite und Windlastzo-                    Querneigung) ein direkter Sichtbezug der vertikalen\n    ne kommt Typ 1, Typ 2 oder Typ 3 zur Anwendung.                      Linien von Stiel und Container durch geeignete Maß-\n(8) Die Geräteträgerbrücken weisen eine Besonderheit hin-                nahmen zu vermeiden.\n    sichtlich ihrer Ausrichtung auf. Um die messtechnisch\n    bedingten sehr engen Toleranzen für den Abstand und\n                                                                                                  D.\n    den Winkel der Geräte zur Fahrbahnoberfläche einzu-\n    halten und die Transparenz der Geräteträgerbrücken               Die von der BASt geprüften Typenentwürfe werden von\n    durch umfangreiche Justiereinrichtungen sowohl am                der Betreibergesellschaft vervielfältigt und den jeweils zu-\n    Riegel als auch an den Stielen nicht nachteilig zu beein-        ständigen Straßenbauverwaltungen im Zusammenhang\n    trächtigen, ist es erforderlich, die gesamte Konstruktion        mit der Beantragung der Genehmigungen übergeben.\n    an der Querneigung der Fahrbahn auszurichten.\n                                                                     Ich bitte, soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, die\n(9) Die dadurch bedingte Schrägstellung von Riegel und               Typenentwürfe im Geschäftsbereich der Bundesfernstra-\n    Stielen wird jedoch bei den üblichen Querneigungen               ßen anzuwenden und den Betreiber bei der Genehmigung\n    aufgrund der Parallelität zur Fahrbahn vom Verkehrs-             und Errichtung zu unterstützen.\n    teilnehmer optisch kaum wahrgenommen.\n                                                                     Dieses Allgemeine Rundschreiben Straßenbau ist im Ver-\n(10) Aus gleichem Grund wird die Überhöhung des Rie-\n                                                                     kehrsblatt, Heft 02/2014 vom 31. Januar 2014 veröffent-\n     gels nur auf das Eigengewicht und die erwartete\n                                                                     licht.\n     Nutzlast bemessen.\n\n                                                                                                 Bundesministerium für\n                             C.\n                                                                                           Verkehr und digitale Infrastruktur\nBei der Anwendung der Typenentwürfe ist Folgendes zu                                                    Im Auftrag\nbeachten:                                                                                Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Josef Kunz\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                             89                                            Heft 2 – 2014\n\n                                                                      hen Sicherheitsleitsystemen verwendet werden“\n                                                                      (VkBl. 2013 S. 549, NfS 22/2013)\n                                                                      Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\nNr. 24     Veröffentlichung nach § 3 Absatz 3                         sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n           Nummer 4 der Schiffssicherheits-                           schreiben 1318 „Richtlinien für die Instandhaltung und\n           verordnung (SchSV)                                         Überprüfung von fest eingebauten Kohlendioxid-\n           Liste der Fundstellen neuer, seit                          Feuerlöschsystemen (VkBl. 2013 S. 572, NfS 23/2013)\n           dem 1. Januar 2013 veröffentlichter                        Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssi-\n           schiffsbezogener Sicherheits-                              cherheitsausschusses MSC.292(87) „Annahme von\n           regelungen und -standards                                  Änderungen des Internationalen Codes für Brandsi-\n           (Stand: 31.12.2013)                                        cherheitssysteme“ (VkBl. 2013 S. 694)\n                                                                      Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssi-\n                                                                      cherheitsausschusses MSC.311(88) Annahme von\n                                Bonn, den 07. Januar 2014\n                                                                      Änderungen für Brandsicherheitssysteme (FSS-Co-\n                                WS 20/6276.5/0\n                                                                      de)“ (VkBl. 2013 S. 699)\n                                                                      Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                 sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\nstruktur veröffentlicht nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 der                schreiben 1312 einschließlich MSC.1/Rundschreiben\nSchiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998                   1312/Corr.1 „Überarbeitete Richtlinien für Anforde-\n(BGBl. I S. 3013, 3023) jedes Jahr im Verkehrsblatt und               rungen, Prüfbedingungen und Überwachung von\nanschließend im Bundesanzeiger eine Liste neuer Fund-                 Schaummitteln für fest eingebaute Feuerlöschsyste-\nstellen schiffsbezogener Sicherheitsregelungen und                    me“ (VkBl. 2013 S. 753, NfS 32/2013)\n-standards.\n                                                                      Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicher-\nDie Liste der Fundstellen neuer, im Berichtsjahr 2013 ver-            heitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben\nöffentlichter schiffsbezogener Sicherheitsregelungen und              1384 „Richtlinien für die Prüfung und Zulassung von\n-standards wird im Anschluss an die für das Jahr 2012 im              fest eingebauten Leichtschaum-Feuerlöschsystemen“\nVerkehrsblatt und im Bundesanzeiger veröffentlichte Liste             (VkBl. 2013 S. 762, NfS 32/2013)\n(vgl. VkBl. 2013 S. 97 und BAnz. AT 05.02.2013 B3) nach-\nstehend bekannt gemacht:                                              Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssi-\n                                                                      cherheitsausschusses MSC.327(90) „Annahme von\n1.   Zu Buchstabe a) – Bekannt gemachte Richtlinien                   Änderungen des Internationalen Codes für Brandsi-\n     nach § 6 SchSV:                                                  cherheitssysteme (FSS-Code)“ (VkBl. 2013 S. 774,\n     Bekanntmachung der Richtlinie für den Bau, die Aus-              NfS 32/2013)\n     rüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen in der              Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssi-\n     Seefahrt (Nationale Fahrgastschiffsrichtlinie) (VkBl.            cherheitsausschusses MSC.342(91) „Beschlussfas-\n     2013 S. 802)                                                     sung über Änderungen zur Leistungsanforderung für\n     Aufhebung der Richtlinie für den Bau, die Ausrüstung             Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks von Rohöl-\n     und den Betrieb von Fahrgastschiffen in der Seefahrt             tankern (Entschließung MSC.288(87))“ (VkBl. 2013\n     (Nationale Fahrgastschiffsrichtlinie) (VkBl. 2013 S. 951)        S. 781, NfS 32/2013)\n     Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinie für                 Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssi-\n     den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahr-                cherheitsausschusses A.1050(27)„Überarbeitete\n     gastschiffen in der Seefahrt (Nationale Fahrgast-                Empfehlung zum Begehen geschlossener Räume an\n     schiffsrichtlinie) (VkBl. 2013 S. 951, NfS 44/2013)              Bord von Schiffen“ (VkBl. 2013 S. 782, NfS 32/2013)\n2.   Zu Buchstabe b) – Bekanntmachungen über See-                     Bekanntmachung der Tatbestände, die aufgrund be-\n     gebiete nach den Abschnitten A.II Nummer 1 und                   sonderer Rechtsvorschriften in das Seetagebuch ein-\n     A.III Nummer 2 der Anlage 1 zur SchSV:                           zutragen sind (VkBl. 2013 S. 835, NfS 38/2013)\n                                                                      Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\n     Im Jahr 2013 wurden keine Seegebiete nach den Ab-\n                                                                      sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n     schnitten A.II Nummer 1 und A.III Nummer 2 der An-\n                                                                      schreiben 1374 „Information zum Verbot der Verwen-\n     lage 1 zur SchSV bekannt gemacht.\n                                                                      dung von Asbest an Bord von Schiffen“ (VkBl. 2013\n3.   Zu Buchstabe c) – Neueste für die Festlegung                     S. 964, NfS 44/2013)\n     eines Schiffsmanagement-Systems relevante\n                                                                      Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\n     IMO-Entscheidungen:\n                                                                      sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n     Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssi-                  schreiben 1396 „Änderungen zu den Empfehlungen\n     cherheitsausschusses A.1047(27) „Grundsätze für                  für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämp-\n     eine sichere Mindestbesatzung“ (VkBl. 2013 S. 201,               fungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von La-\n     NfS 11/2013)                                                     gerräumen“ (VkBl. 2013 S. 967, NfS 44/2013)\n     Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-                   Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\n     sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC/Rund-                     sicherheitsausschusses MSC der IMO Rundschrei-\n     schreiben 1168 „Vorläufige Richtlinien für die Prü-              ben 3317 „Änderungsentwurf (02-13) zum Internatio-\n     fung, Zulassung und Instandhaltung von Leitsystemen              nalen Code für die Beförderung von Schüttgut über\n     für die Evakuierung, die als Alternative zu bodenna-             See (IMSBC-Code)“ (VkBl. 2013 S. 993, NfS 46/2013)\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Zu Buchstabe h) – Nach § 9d des Seeaufgaben-\n     von Schüttgut über See (IMSBC)“ (VkBl. 2013                        gesetzes zugrunde zu legende internationale\n     S. 1015, NfS 46/2013)                                              Standards:\n     Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-                     Richtlinien zum Internationalen Übereinkommen von\n     sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-                     2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwas-\n     schreiben 1453 „Richtlinien für die Übermittlung von               ser und Sedimenten von Schiffen: Bekanntmachung\n     Informationen und das Ausfüllen der Formvorgaben                   der Richtlinien von 2012 für Entwurf und Bau zur Er-\n     für die Darstellung der Eigenschaften von Ladungen,                leichterung der Sedimentkontrolle auf Schiffen (G12)\n     die nicht im Internationalen Code über die Beförde-                (VkBl. 2013 S. 25, NfS 7/2013)\n     rung von Schüttgut über See (IMSBC) aufgeführt\n                                                                        Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\n     sind, und für die Darstellung der Bedingungen für ihre\n                                                                        sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC/Rund-\n     Beförderung“ (VkBl. 2013 S. 1016, NfS 46/2013)\n                                                                        schreiben 981 „Richtlinien für den Entwurf, Bau und\n     Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-                     Betrieb von Fahrgast-Tauchbooten“ (VkBl. 2013\n     sicherheitsausschusses sowie des Ausschusses für                   S. 31, NfS 4/2013)\n     den Schutz der Meeresumwelt der IMO MSC-\n                                                                        Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\n     MEPC.7/Rundschreiben 8 „Geänderte Richtlinien für\n                                                                        sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC/Rund-\n     die Organisation eines sicheren Schiffbetriebs\n                                                                        schreiben 1095 „Revidierte Mindestsicherheitsstan-\n     (ISM-Code) durch Unternehmen“ (VkBl. 2013 S. 1093,\n                                                                        dards für Schiffe, die Benzol enthaltende Flüssigkeiten\n     NfS 46/2013)\n                                                                        als Massengut befördern“ (VkBl. 2013 S. 44, NfS\n     Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-                     4/2013)\n     sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-                     Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\n     schreiben 1386 „Änderungen zu den überarbeiteten                   sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC/Rund-\n     Richtlinien für die Zulassung gleichwertiger Feuer-                schreiben 1125 „Änderungen der Richtlinien für den\n     löschsysteme mit einem Löschmittel auf Wasserbasis                 Entwurf, Bau und Betrieb von Fahrgast-Tauchboo-\n     für Maschinenräume und Ladepumpenräume (MSC/                       ten“ (VkBl. 2013 S. 47, NfS 4/2013)\n     Rundschreiben 1165)“ (VkBl. 2013 S. 1265)\n                                                                        Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\n     Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-                     sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC/Rund-\n     sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-                     schreiben 1138 „Interpretation zu den Richtlinien für\n     schreiben 1387 „Überarbeitete Richtlinien für die                  den Entwurf, Bau und Betrieb von Fahrgast-Tauch-\n     Zulassung von fest eingebauten Objektschutz-Feuer-                 booten“ (VkBl. 2013 S. 48, NfS 4/2013)\n     löschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis\n     für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie                Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\n     A (MSC/Rundschreiben 913)“ (VkBl. 2013 S. 1265)                    sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n                                                                        schreiben 1213 „Interpretationen zum und Anwen-\n     Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV) (BGBl.                       dung des IGC-Codes bei Schiffen zur Beförderung\n     2013 I S. 2575, NfS 34/2013)                                       verflüssigten Kohlendioxids als Massengut“ (VkBl.\n4.   Zu Buchstabe d) – Bekanntmachungen der Muster                      2013 S. 48, NfS 4/2013)\n     von Zeugnissen und sonstigen Bescheinigungen                       Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\n     nach Abschnitt A. Nummer 1 bis 3 der Anlage 2                      sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n     der SchSV:                                                         schreiben 1220 „Freiwillige Baurichtlinien für neue\n     Bekanntmachung des Musters des deutschen See-                      Schiffe, die Benzol enthaltene Flüssigkeiten als Mas-\n     tauglichkeitszeugnisses (VkBl. 2013 S. 806)                        sengut befördern“ (VkBl. 2013 S. 49, NfS 4/2013)\n     Achte Verordnung über Änderungen der Anlage des                    Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\n     Internationalen Übereinkommens von 1978 über Nor-                  sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n     men für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-                  schreibens 1290 „Einheitliche Interpretation des in\n     gungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten                   den SOLAS-Regeln genannten Ausdrucks ‚Erste Be-\n     (BGBl. 2013 II S. 934)                                             sichtigung‘“ (VkBl. 2013 S. 51, NfS 4/2013)\n5.   Zu Buchstabe e) – Änderungen der Schiffssicher-                    Bekanntmachung des MEPC.2/Rundschreiben 18\n     heitsverordnung:                                                   „Vorläufige Einstufung Flüssiger Stoffe“ (VkBl. 2013\n                                                                        S. 125, NfS 10/2013)\n     Zum 1. Januar 2013 ist die Änderung der Schiffssi-\n                                                                        Richtlinie von 2012 über die Methode zur Berechnung\n     cherheitsverordnung vom 20. Dezember 2012 in Kraft\n                                                                        des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für\n     getreten (vgl. BGBl. 2012 I S. 2802, 2969)\n                                                                        Schiffneubauten (VkBl. 2013 S. 128, NfS 10/2013)\n6.   Zu Buchstabe f) – Nach § 12 des Schiffssicher-\n                                                                        Angaben zum Emissions-Überwachungsgebiet „ka-\n     heitsgesetzes zu berücksichtigende Beschlüsse:\n                                                                        ribisches Seegebiet der Vereinigten Staaten“ gemäß\n     Im Jahr 2013 gab es keine zu berücksichtigenden Be-                Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens (VkBl.\n     schlüsse nach § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes                  2013 S. 151)\n7.   Zu Buchstabe g) – Änderungen der Anlage zum                        Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssi-\n     Schiffssicherheitsgesetz                                           cherheitsausschusses MSC.296(87) „Annahme der\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                        91                                           Heft 2 – 2014\n\n   Richtlinien für die Prüfung der Konformität mit den           Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\n   zielorientierten Schiffbaunormen für Massengutschif-          sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n   fe und Öltankschiffe“ (VkBl. 2013 S. 153, NfS 11/2013)        schreiben 1319 „Empfehlung für die Bewertung der\n                                                                 Brandeigenschaften und Zulassung von großen Feu-\n   Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssi-\n                                                                 ertüren“ (VkBl. 2013 S. 577, NfS 23/2013)\n   cherheitsausschusses A.891(21) „Empfehlung zur\n   Ausbildung von Personal auf beweglichen Offshore-             Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\n   Plattformen (MOUs)“ (VkBl. 2013 S. 172, NfS 11/2013)          sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n                                                                 schreiben 1320 „Richtlinien für das Lenzen von Feu-\n   Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssi-\n                                                                 erlöschwasser aus geschlossenen Fahrzeug- und\n   cherheitsausschusses MSC.288(87) „Leistungsanfor-\n                                                                 Ro-Ro-Räumen und Sonderräumen auf Fahrgast-\n   derungen für Schutzbeschichtungen für Ladeöltanks\n                                                                 schiffen und Frachtschiffen (VkBl. 2013 S. 580, NfS\n   von Rohöltankern“ (VkBl. 2013 S. 230, NfS 13/2013)\n                                                                 23/2013)\n   Richtlinien von 2012 über Besichtigungen im Hinblick          Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\n   und den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) und die              sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n   Ausstellung von Zeugnissen darüber (VkBl. 2013                schreibens 1322 „Einheitliche Interpretation zum Ka-\n   S. 314, NfS 18/2013)                                          pitel II-2 SOLAS“ (VkBl. 2013 S. 583, NfS 23/2013)\n   Richtlinien über die Berechnung von Referenzlinien zur        Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffsi-\n   Verwendung in Verbindung mit dem Energieeffizienz-            cherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n   Kennwert (EEDI) (VkBl. 2013 S. 325, NfS 18/2013)              schreibens 1368 „Vorläufige Klarstellung der Vor-\n   Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-                schriften des Kapitels II-2 SOLAS hinsichtlich des\n   sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-                Zusammenwirkens von Zentraler Kontrollstation,\n   schreiben 1182 „Leitfaden für Techniken des Bergens           Kommandobrücke und Sicherheitszentrale“ (VkBl.\n   von Personen“ (VkBl.2013 S. 338, NfS 18/2013)                 2013 S. 583, NfS 23/2013)\n   Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-                Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\n   sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-                sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n   schreiben 1185/Rev.1 „Leitfaden für das Überleben             schreiben 1405/Rev.2 „Überarbeitete vorläufige Leit-\n   in kaltem Wasser“ (VkBl. 2013 S. 405, NfS 20/2013)            linien für Reeder, Schiffsbetreiber und Schiffsführer\n                                                                 über den Einsatz von bewaffnetem privaten Wach-\n   Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-                personal an Bord von Schiffen im Hochrisikogebiet“\n   sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-                (VkBl. 2013 S. 640, NfS 29/2013)\n   schreiben 1313 „Anleitung für die Anwendung der\n   Kapitel 4 bis 7 und 9 des FSS-Codes in der mit den            Bekanntmachung des IMO-Rundschreibens MSC.1/\n   Entscheidungen MSC.206(81) und MSC.217(82) ge-                Rundschreibens 1444 „Vorläufige Leitlinien für Flag-\n   änderten Fassung“ (VkBl. 2013 S. 413, NfS 20/2013)            genstaaten über Maßnahmen zur Verhütung und Ein-\n                                                                 dämmung der Piraterie vor der Küste Somalias“\n   Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-                (VkBl. 2013 S. 651, NfS 29/2013)\n   sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n   schreibens 1314 „Anwendung der Regeln II-2/10                 Bekanntmachung des IMO-Rundschreibens MSC.1/\n   SOLAS und Kapitel 12 des FSS-Codes bezüglich des              Circ.1339 (BMP 4) „Beste Strategien und Verhaltens-\n   Volumenstroms der Notfeuerlöschpumpe“ (VkBl.                  weisen zum Schutz gegen somalische Piraterie“\n   2013 S. 413, NfS 20/2013)                                     (VkBl. 2013 S. 655, NfS 29/2013)\n   Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-                Bekanntmachung des IMO-Rundschreibens MSC.1/\n   sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-                Circ.1406/Rev.1 „Überarbeitete vorläufige Empfeh-\n   schreiben 1317 „Verwendung von vorhandenen Zu-                lung für Flaggenstaaten zum Einsatz von privatem\n   lassungen entsprechend den Revidierten Richtlinien            bewaffneten Wachpersonal an Bord von Schiffen im\n   für die Zulassung von gleichwertigen fest eingebau-           Hochrisikobereich“ (VkBl. 2013 S. 669, NfS 29/2013)\n   ten Gas-Feuerlöschsystemen für die Verwendung in              Bekanntmachung des IMO-Rundschreibens MSC.1/\n   Maschinenräumen und Ladepumpenräumen, auf die                 Circ.1408 „Vorläufige Empfehlung für Hafen- und\n   in SOLAS 1974 hingewiesen wird (MSC/Rundschrei-               Küstenstaaten zum Einsatz privatem bewaffneten\n   ben 848)“ (VkBl. 2013 S. 414, NfS 20/2013)                    Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hochrisiko-\n   Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssi-              bereich“ (VkBl. 2013 S. 672, NfS 29/2013)\n   cherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-                  Bekanntmachung des IMO-Rundschreibens MSC.1/\n   schreiben 1315 „Richtlinien für die Zulassung von fest        Circ.1443 „Vorläufige Leitlinien für private Bewa-\n   eingebauten Pulver-Feuerlöschsystemen für den                 chungsunternehmen zur Gefahrenabwehr in der\n   Schutz von Schiffen zur Beförderung verflüssigter             Schifffahrt, die privates bewaffnetes Wachpersonal\n   Gase als Massengut“ (VkBl. 2013 S. 567, NfS 23/2013)          an Bord von Schiffen im Hochrisikobereich bereitstel-\n   Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-                len“ (VkBl. 2013 S. 676, NfS 29/2013)\n   sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-                Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\n   schreiben 1316 „Richtlinien zur Bestimmung des No             sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n   Observed Adverse Effect Level (NOAEL)-Wertes und              schreiben 1370 „Richtlinien für die Auslegung, den\n   des Lowest Observed Effect Level (LOAEL)-Wertes               Bau und die Prüfung von fest eingebauten Systemen\n   für Halogenkohlenwasserstoff-Löschmittel“ (VkBl.              zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas“ (VkBl.\n   2013 S. 570, NfS 23/2013)                                     2013 S. 691)\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 2014                                              92                                      VkBl. Amtlicher Teil\n\n    Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssi-                  Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\n    cherheitsausschusses MSC.326(90) „Annahme der                    sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n    Änderungen des Internationalen Codes von 2000 für                schreiben 1380 „Anleitung für wasserdichte Türen auf\n    die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen                Fahrgastschiffen, die während der Fahrt geöffnet\n    (HSC-Code 2000)“ (VkBl. 2013 S. 773, NfS 32/2013)                werden dürfen“ (VkBl. 2013 S. 1084, NfS 50/2013)\n    Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssi-                  Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\n    cherheitsausschusses MSC.335(90) „Annahme der                    sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n    Änderungen der Richtlinien von 2006 für den Entwurf              schreiben 1394 „Allgemeine Richtlinien für die Ent-\n    und den Bau von Offshore-Versorgern (Entschließung               wicklung zielorientierter Schiffsbaunormen (goalbased\n    MSC.235(82))“ (VkBl. 2013 S. 780, NfS 32/2013)                   standards = GBS) der IMO“ (VkBl. 2013 S. 1212, NfS\n    Bekanntmachung des EmS-Leitfadens Unfallbe-                      02/14)\n    kämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche                  Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\n    Güter befördern (VkBl. 2013 S. 850, NfS 39/2013)                 sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n    Bekanntmachung der Dokumente, die nach der See-                  schreiben 1398 „Einheitliche Interpretationen der\n    arbeitsüberprüfungs-Verordnung § 8 Absatz 1 zu ver-              SOLAS Regel II-1/29“ (VkBl. 2013 S. 1216, NfS 02/14)\n    öffentlichen sind (VkBl. 2013 S. 883)                            Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\n    Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-                   sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n    sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-                   schreiben 1447 „Richtlinien für die Erarbeitung von\n    schreiben 1363 „Vorläufige Richtlinien für den Bau               Plänen und Verfahren für das Bergen von Personen\n    und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung von              aus dem Wasser“ (VkBl. 2013 S. 1220, NfS 02/14)\n    Erdgashydratpellets (NGHP) als Massengut“ (VkBl.                 Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\n    2013 S. 957, NfS 44/2013)                                        sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n    Bekanntmachung des Rundschreibens MSC der IMO                    schreiben 1385 „Wissenschaftliche Verfahren über\n    MSC.1/Rundschreibens 1379 „Einheitliche Interpre-                die Größenänderung des Raumvolumens bei Brand-\n    tation der Regel II-1/3-5 SOLAS“ (VkBl. 2013 S. 966,             prüfungen mit Wassernebel-Feuerlöschsystemen“\n    NfS 44/2013)                                                     (VkBl. 2013 S. 1264)\n    Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-                   Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-\n    sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-                   sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n    schreiben1383 „Einheitliche Interpretationen des                 schreiben 1388 „Einheitliche Interpretation zu Kapitel\n    Internationalen Codes für die Sicherheit von Hoch-               12 des Internationalen Codes für Brandsicherheits-\n    geschwindigkeitsfahrzeugen, 1994 (HSC Code 94)“                  systeme“ (VkBl. 2013 S. 1272)\n    (VkBl. 2013 S. 966, NfS 44/2013)\n                                                                     Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssi-\n    Bekanntmachung der Entschließung des Schiffsi-                   cherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschrei-\n    cherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-                     ben 1432 „Überarbeitete Richtlinien für die Instandhal-\n    schreibens 1397 „Einheitliche Interpretation der Re-             tung und die Inspektion von Brandschutzsystemen und\n    gel III/15.1 SOLAS“ (VkBl. 2013 S. 967, NfS 44/2013)             Brandschutzeinrichtungen“ (VkBl. 2013 S. 1273)\n    Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-                   Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssi-\n    sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-                   cherheitsausschusses MSC.339(91) „Annahme von\n    schreiben 1395/Rev.1 „Listen von Schüttgütern, die               Änderungen des Internationalen Codes für Brandsi-\n    von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem                  cherheitssysteme (FSS-Code)“ (VkBl. 2013 S. 1280)\n    befreit werden können oder bei denen ein fest ein-\n    gebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist“                     Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssi-\n    (VkBl. 2013 S. 1012, NfS 46/2013)                                cherheitsausschusses MSC.354(92) „Änderungen\n                                                                     des Internationalen Codes für die Beförderung von\n    Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-                   Schüttgut über See (VkBl. 2013 S. 1284)\n    sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-\n    schreiben 1454 „Richtlinien für die Entwicklung und         9.   Zu Buchstabe i) – Bekanntmachungen des Inkraft-\n    Genehmigung von Verfahren der Probenentnahme,                    tretens internationaler Schiffssicherheitsregelungen:\n    der Prüfung und Überwachung des Feuchtigkeitsge-                 Dreiundzwanzigste Verordnung über Änderungen\n    haltes von Schüttladungen, die breihaltig werden                 Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz\n    können“ (VkBl. 2013 S. 1019, NfS 46/2013)                        im Seeverkehr (Dreiundzwanzigste Verordnung Um-\n    Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-                   weltschutz-See) (BGBl. 2013 II S. 356, NfS 17/2013)\n    sicherheitsausschusses MSC.340(91), „Beschluss                   Vierundzwanzigste Verordnung über Änderungen\n    der Änderungen des Internationalen Codes für den                 Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz\n    Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförde-                 im Seeverkehr (Vierundzwanzigste Verordnung Um-\n    rung gefährlicher Chemikalien als Massengut                      weltschutz-See) (BGBl. 2013 II S. 1098, NfS 37/2013)\n    (IBC-Code) (VkBl. 2013 S. 1033, NfS 48/2013)\n    Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffs-                                           Bundesministerium für\n    sicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rund-                                       Verkehr und digitale Infrastruktur\n    schreiben 1378 „Einheitliche Leistungsanforderun-                                              Im Auftrag\n    gen für Schutzanstriche für eigens für die Aufnahme                                             Grünfeld\n    von Seewasser vorgesehene Ballasttanks auf Schif-\n    fen aller Art sowie Doppelhüllenräume von Massen-\n    gutschiffen (Entschließung MSC.215(82))“ (VkBl.\n    2013 S. 1074, NfS 50/2013)                                  (VkBl 2014 S. 89)\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Januar 2014\n                          Az.: 11-3-0                                       Eine Lotsenleiter muss vom Hersteller zertifiziert\n                                                                            sein entweder den Vorgaben in diesem Abschnitt\n                                                                            oder denen eines internationalen Standards, der für\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n                                                                            die Organisation tragbar ist, zu entsprechen.1\nwird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsaus-\nschusses A.1045(27), „Lotsenversetzeinrichtungen“, in               2.1     Position und Konstruktion\ndeutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.                          2.1.1   Die Befestigungspunkte, Schäkel und Befesti-\n                                                                            gungsleinen müssen mindestens so stark sein wie\n                           Berufsgenossenschaft für                         die in Absatz 2.2 beschriebenen Seitentaue.\n                        Transport und Verkehrswirtschaft            2.1.2   Die Stufen der Lotsenleiter müssen die folgenden\n                          Dienststelle Schiffssicherheit                    Anforderungen erfüllen:\n                                   U. Schmidt\n                                                                            .1 sofern aus Hartholz hergestellt, müssen die\n                               Dienststellenleiter\n                                                                                 Stufen aus einem Stück und astfrei sein;\n                                                                            .2 sofern aus anderem Material als Hartholz her-\nEntschließung A.1045(27)                                                         gestellt, müssen die Stufen von den Anforde-\nBeschlossen am 30. November 2011                                                 rungen der Verwaltung entsprechender, gleich-\n                                                                                 wertiger Stärke, Steifigkeit und Beständigkeit\n              Lotsenversetzeinrichtungen                                         sein;\n                                                                            .3 die vier untersten Stufen können aus Gummi\nDie Vollversammlung,                                                             von ausreichender Stärke und Steifigkeit oder\n    gestützt auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkom-                          anderem von der Verwaltung zugelassenem\nmens über die Internationale Seeschifffahrtsorganisation                         Material bestehen;\n(IMO) bezüglich der Aufgaben der Vollversammlung in Be-                     .4 sie müssen eine wirksame rutschfeste Ober-\nzug auf Vorschriften und Richtlinien betreffend die Schiffs-                     fläche haben;\nsicherheit,                                                                 .5 sie dürfen nicht kürzer als 400 Millimeter zwi-\n    unter Hinweis auf die geltende Regel V/23 des Inter-                         schen den Seitentauen, 115 Millimeter breit\nnationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des                                 und, ohne eine rutschfeste Beschichtung oder\nmenschlichen Lebens auf See (SOLAS), in seiner jeweils                           Spurrillen, 25 Millimeter hoch sein;\ngeltenden Fassung,                                                          .6 sie müssen untereinander einen gleichen Ab-\n    nach Prüfung der vom Schiffssicherheitsausschuss                             stand von mindestens 310 Millimetern und\nauf seiner siebenundachtzigsten Tagung gemachten                                 höchstens 350 Millimetern haben; und\nEmpfehlung,                                                                 .7 sie müssen jede für sich gegen Verrutschen\n1.   nimmt die in der Anlage zur vorliegenden Entschlie-                         aus der horizontalen Lage gesichert sein.\n     ßung wiedergegebene „Empfehlung für Lotsenver-                 2.1.3   Lotsenleitern dürfen nicht mehr als zwei Ersatzstu-\n     setzeinrichtungen“ an;                                                 fen haben, die auf eine andere Art befestigt sind als\n2.   fordert die Regierungen auf, alle Betroffenen auf die-                 bei der Herstellung der Leiter. Alle so befestigten\n     se Empfehlung hinzuweisen;                                             Ersatzstufen müssen so bald wie möglich durch\n                                                                            Stufen ersetzt werden, die auf die gleiche Art wie\n3.   fordert die Regierungen weiter auf sicherzustellen,                    die Stufen bei der ursprünglichen Leiter befestigt\n     dass mechanische Lotsenaufzüge nicht verwendet                         sind. Wenn eine Ersatzstufe Einkerbungen zur Auf-\n     werden;                                                                nahme der Seitentaue hat, müssen diese Einker-\n4.   ersucht die Regierungen sicherzustellen, dass Lot-                     bungen an den langen Seiten der Stufen ange-\n     senleitern und ihre Einrichtungen, Verwendung und                      bracht sein.\n     Wartung Anforderungen entsprechen, die nicht                   2.1.4   Lotsenleitern mit mehr als fünf Stufen müssen\n     schlechter sind als die in der Anlage zu dieser Ent-                   Spreizstufen von mindestens 1,8 Metern Länge in\n     schließung niedergelegten;                                             solchen Abständen haben, dass ein Verdrehen der\n5.   hebt die Entschließung A889(21) auf.                                   Lotsenleiter verhindert wird. Die unterste Spreizstu-\n                                                                            fe muss die fünfte Stufe von unten sein und der\n                                                                            Abstand zwischen zwei Spreizstufen darf nicht\n                          Anlage                                            mehr als neun Stufen betragen.\n                                                                    2.1.5   Wenn eine Rückholleine als nötig erachtet wird, um\n       Empfehlung für Lotsenversetzeinrichtung\n                                                                            das sichere Ausbringen einer Lotsenleiter zu ge-\n\n1      Allgemeines\n                                                                    1\n                                                                        Es wird auf die Empfehlungen der Internationalen Organisation für\n       Die Schiffbauer werden aufgefordert, schon im frü-               Normung (ISO) verwiesen, insbesondere auf die Veröffentlichung\n       hen Entwurfsstadium alle Aspekte der Lotsenver-                  ISO 799:2004, Schiff- und Meerestechnologie – Lotsenleitern.\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 2014                                                            94                                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n       währleisten, muss die Leine an oder über der letz-                     3.5      Die Fallreepstreppe und die Plattformen müssen an\n       ten Spreizstufe befestigt werden und nach vorn                                  beiden Seiten mit Stützen und starren Handläufern\n       führen. Die Rückholleine darf den Lotsen nicht be-                              ausgestattet sein. Falls aber Tauwerk benutzt wird,\n       hindern oder eine sichere Annäherung des Lotsen-                                muss dieses fest durchgesetzt und sicher belegt\n       boots behindern.                                                                sein. Die Öffnung zwischen den starren oder Tau-\n2.1.6 Eine dauerhafte Längenmarkierung in regelmäßi-                                   werkshandläufern und den Holmen der Fallreeps-\n       gen Abständen (z. B. von 1 Meter), muss über die                                treppe muss wirksam gesichert sein.\n       gesamte Länge der Leiter vorhanden sein, passend                       3.6      Die Lotsenleiter muss unmittelbar neben der unte-\n       zu ihrem Entwurf, ihrer Verwendung und Instand-                                 ren Plattform der Fallreepstreppe angebracht sein\n       haltung, um ein Ausbringen der Leiter auf die be-                               und ihr oberes Ende muss mindestens 2 Meter über\n       nötigte Höhe zu erleichtern.                                                    die untere Plattform hinausreichen. Der waage-\n2.2 Tauwerk                                                                            rechte Abstand zwischen der Lotsenleiter und der\n2.2.1 Die Seitentaue der Lotsenleiter müssen aus zwei                                  unteren Plattform muss zwischen 0,1 und 0,2 Me-\n       unbekleideten Tauen von mindestens 18 Millime-                                  tern liegen.\n       tern Durchmesser auf jeder Seite bestehen und                          3.7      Hat die untere Plattform einen Durchstieg zur Lot-\n       durchgehend sein, keine Verbindungselemente und                                 senleiter, so muss dessen Öffnung mindestens 750\n       eine Bruchfestigkeit von mindestens 24 Kilo-New-                                Millimeter x 750 Millimeter betragen. Der Durch-\n       ton pro Seitentau haben. Die zwei Seitentaue müs-                               stieg muss sich nach oben hin öffnen und entweder\n       sen jeweils aus einem durchgehenden Stück Tau                                   flach auf der Einschiffungsplattform oder an der\n       bestehen, wobei der Mittelpunkt auf halber Länge,                               Reling am achteren Ende oder der Außenbordseite\n       sich auf einer Kausch befindet, die groß genug ist                              der Plattform festgemacht sein und darf nicht Teil\n       mindestens zwei Lagen Seitentau zu fassen.2                                     der Haltegriffe sein. In diesem Fall muss der achte-\n2.2.2. Die Seitentaue müssen aus Manila oder einem an-                                 re Teil der unteren Plattform so gesichert sein wie\n       deren von der Verwaltung zugelassenen Material                                  in Absatz 3.5 beschrieben und die Lotsenleiter\n       gleicher Stärke, Beständigkeit, Dehnungseigen-                                  muss bis über die untere Plattform hinaus bis zur\n       schaften und Griffigkeit bestehen, das gegen che-                               Höhe des Geländers reichen und in Ausrichtung mit\n       mische Zersetzung durch Lichteinwirkung ge-                                     und an der Bordwand bleiben.\n       schützt ist.                                                           3.8      Im Sinne dieser Empfehlung zur Verwendung vor-\n2.2.3 Jedes Paar Seitentaue muss über und unter jeder                                  gesehene und angebrachte Fallreepstreppen samt\n       Stufe miteinander abgesichert werden, entweder                                  Aussetzvorrichtungen und Zubehörteilen müssen\n       mit einer mechanischen Spannvorrichtung, die ge-                                den Anforderungen der Verwaltung genügen.3\n       nau für diesen Zweck bestimmt ist, oder mit einer\n       Bändselmethode mit Stufenhalterungen (Keile oder                       4        Mechanische Lotsenaufzüge\n       Vorrichtungen), die jede Stufe eben ausgerichtet\n                                                                                       Die Verwendung von mechanischen Lotsenaufzü-\n       halten, wenn die Leiter frei hängt. Die Bändselme-\n                                                                                       gen ist nach der Regel V/23 SOLAS verboten.\n       thode wird bevorzugt.2\n\n3        Fallreepstreppen in Verbindung mit Lotsenleitern                     5        Zugang zum Deck\n3.1      Andere Einrichtungen für besondere Schiffstypen                               Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um für\n         können unter der Bedingung zugelassen werden,                                 alle Personen, die an oder von Bord gehen, einen\n         dass sie gleichermaßen sicher sind.                                           sicheren, praktischen und ungehinderten Über-\n                                                                                       gang von dem oberen Ende der Lotsenleiter oder\n3.2      Die Fallreepstreppe muss von ausreichender Länge\n                                                                                       der Fallreepstreppe und dem Schiffsdeck sicherzu-\n         sein, damit ihr Neigungswinkel 45 ° nicht über-\n                                                                                       stellen; ein solcher Übergang muss direkt über eine\n         steigt. Auf Schiffen mit großen Tiefgangsbereichen,\n                                                                                       durch Handläufer gesicherte Plattform erfolgen.\n         kann es mehrere Aufhängepositionen für die Lot-\n                                                                                       Erfolgt dieser Übergang\n         senleiter geben, damit ein geringerer Neigungswin-\n         kel erreicht werden kann. Die Fallreepstreppe muss                            .1   durch eine Pforte in der Reling oder im Schanz-\n         mindestens eine Breite von 600 Millimetern haben.                                  kleid, so müssen geeignete Handgriffe an dem\n3.3      Die untere Plattform der Fallreepstreppe muss                                      Punkt für das Betreten oder Verlassen des\n         während des Gebrauchs in einer waagerechten                                        Schiffes auf beiden Seiten vorhanden sein, die\n         Position und an der Bordwand festgemacht sein.                                     zwischen 0,7 Metern und 0,8 Metern auseinan-\n         Die untere Plattform muss mindestens 5 Meter über                                  der sein müssen. Jeder Haltegriff muss an oder\n         dem Meeresspiegel liegen.                                                          nahe seinem unteren Ende und nochmals an\n                                                                                            einem höheren Punkt starr am Schiffskörper\n3.4      Zwischenplattformen, soweit vorhanden, müssen\n                                                                                            festgemacht sein, wobei ein Durchmesser von\n         selbstausrichtend sein. Trittflächen und Stufen der\n                                                                                            mindestens 32 Millimetern gegeben sein muss\n         Fallreepstreppe müssen so beschaffen sein, dass\n                                                                                            und er nicht weniger als 1,2 Meter über das\n         sie den Füßen bei allen Betriebswinkeln einen an-\n                                                                                            Schanzkleid hinausreichen darf. Stützen und\n         gemessenen und sicheren Halt bieten.\n                                                                                            Handläufer dürfen nicht an der Relingstreppe\n                                                                                            angebracht werden;\n2\n    Es wird verwiesen auf die Empfehlungen der Internationalen Organi-\n    sation für Normung, insbesondere auf die Veröffentlichung ISO\n                                                                              3\n    799:2004, Schiff- und Meerestechnologie – Lotsenleitern, Teil 4.3a            Es wird verwiesen auf die Regel II-1/3-9 SOLAS bezüglich der Fall-\n    und Teil 3, Absatz 3.2.1.                                                     reepstreppen.\n\n\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          95                                                    Heft 2 – 2014\n\n      .2   mittels einer Relingstreppe, muss diese sicher                punkte einschließen kann. Am oberen Deck ange-\n           am Schiff befestigt sein, damit sie nicht kippen              brachte Windenseiltrommeln können sehr lange\n           kann. Zwei Handstützen müssen auf beiden                      Lotsenleitern zur Folge haben.\n           Seiten des Zugangs zum Deck in einem Ab-\n                                                                   7.2.2 Lotsenleiter-Windenseiltrommeln, die am oberen\n           stand von mindestens 0,7 Metern und höchs-\n                                                                         Deck des Schiffes angebracht sind, damit die Lot-\n           ten 0,8 Metern voneinander angebracht sein.\n                                                                         senleiter einer Bordwandöffnung unterhalb des\n           Beide Stützen müssen an oder nahe ihrem\n                                                                         oberen Decks dient, oder stattdessen einer Fall-\n           unteren Ende und nochmals an einem höheren\n                                                                         reepstreppe, wenn eine Kombinationsanordnung\n           Punkt starr am Schiffskörper festgemacht sein,\n                                                                         besteht, müssen\n           wobei ein Durchmesser von mindestens 32\n           Millimetern gegeben sein muss und sie nicht                   .1   an einer Stelle auf dem oberen Deck liegen, von\n           weniger als 1,2 Meter über das Schanzkleid                         wo die Lotsenleiter senkrecht, in einer geraden\n           hinausreichen dürfen. An der Relingstreppe                         Linie, neben dem Zugangspunkt in der Bord-\n           dürfen keine Stützen oder Handläufer ange-                         wand oder der unteren Plattform der Fallreeps-\n           bracht sein.                                                       treppe herabgehängt werden kann;\n\n6     Sichere Annäherung des Lotsenboots                                 .2   an einer Stelle liegen, die einen sicheren, prak-\n                                                                              tischen und hindernisfreien Durchgang zwi-\n      Dort wo eine Scheuerleiste oder andere Konstruk-                        schen der Lotsenleiter und dem Zugang auf\n      tionseigenschaften eine sichere Annäherung des                          dem Schiff für alle einsteigenden oder vom\n      Lotsenboots verhindern könnten, müssen diese                            Schiff aussteigenden Personen ermöglicht;\n      zurückgeschnitten werden, um mindestens 6 Meter\n      hindernisfreie Bordwand zu verschaffen. Spezielle                  .3   so liegen, dass ein sicherer und praktischer Zu-\n      Offshore-Schiffe von weniger als 90 Metern Länge                        gang zwischen der Lotsenleiter und der Bord-\n      oder andere ähnliche Schiffe von weniger als 90                         wandöffnung mit Hilfe einer Plattform möglich\n      Metern Länge, für die eine Lücke der Scheuerleiste                      ist, die sich mindestens 750 Millimeter von der\n      nach den Bestimmungen der Verwaltung nicht                              Bordwand nach außenbords erstrecken muss,\n      machbar wäre, müssen dieser Vorgabe nicht nach-                         mit einer Längslänge von mindestens 750 Milli-\n      kommen. Unter diesen Umständen müssen andere                            metern. Die Plattform muss mit Handläufern\n      angemessene Maßnahmen getroffen werden, um                              gesichert sein;\n      zu gewährleisten, dass Personen sicher ein- und                    .4   die Lotsenleiter und die Manntaue sicher an der\n      aussteigen können.                                                      Bordwand an einem Punkt an der Bordwand\n                                                                              mit einem Abstand von 1500 Millimetern über\n7     Anbringung einer Lotsenleiter-Windenseil-\n                                                                              dem Plattformzugangspunkt zu der Bordwand-\n      trommel\n                                                                              öffnung oder der unteren Plattform der Fall-\n7.1   Zugangspunkt                                                            reepstreppe befestigen; und\n7.1.1 Wenn eine Lotsenleiter-Windenseiltrommel bereit-                   .5   die Fallreepstreppe an der Bordwand an oder\n      gestellt wird, muss sie so angebracht werden, dass                      in der Nähe der unteren Plattform sichern,\n      das Ein- und Aussteigen von Personen zwischen                           wenn eine Kombinationsanordnung besteht,\n      der Lotsenleiter und dem Zugang zum Schiff auf                          um sicherzustellen, dass die Fallreepstreppe\n      eine sichere, praktische und hindernisfreie Weise                       fest gegen die Bordwand lehnt.\n      gewährleistet ist.\n                                                                   7.2.3 Lotsenleiter-Windenseiltrommeln, die innerhalb\n7.1.2 Der Punkt für den Zugang zum Schiff oder zum\n                                                                         einer Bordwandöffnung angebracht sind, müssen\n      Verlassen des Schiffes kann sich an einer Bord-\n      wandöffnung, an einer Fallreepstreppe, wenn eine                   .1   an einer Position liegen, die einen sicheren,\n      Kombinationsanordnung besteht, oder an einem                            praktischen und hindernisfreien Durchgang\n      einzelnen Abschnitt der Lotsenleiter befinden.                          zwischen Lotsenleiter und Zugangangsort des\n7.1.3 Die Zugangsposition und die Umgebung müssen                             Schiffes für alle einsteigenden oder vom Schiff\n      frei sein von Hindernissen, wie der Lotsenleiter-                       aussteigenden Personen ermöglicht;\n      Windenseiltrommel, in den unten genannten Ab-                      .2   an einer Position mit einer freien Fläche ohne\n      ständen:                                                                Hindernisse mit einer Mindestlänge von 915\n      .1   einem Abstand von 915 Millimetern Breite                           Millimetern, einer Mindestweite von 915 Milli-\n           längs gemessen;                                                    metern und einer senkrechten Mindesthöhe\n                                                                              von 2200 Millimetern liegen; und\n      .2   einem Anstand von 915 Millimetern Tiefe, von\n           den Bordwandplatten nach innen gemessen;                      .3   falls sie an einer Position liegen, die es erforder-\n      .3   einem Abstand von 2200 Millimetern Höhe,                           lich macht, dass ein Stück der Lotsenleiter teil-\n           senkrecht vom Zugangsdeck gemessen.                                weise in einer waagerechten Position am Deck\n                                                                              festgemacht wird, damit ein freier Zugang, wie\n7.2   Örtliche Positionierung der Lotsenleiter-Win-                           er oben beschrieben ist, ermöglicht wird, dann\n      denseiltrommeln                                                         muss berücksichtigt werden, dass dieses\n7.2.1 Die Lotsenleiter-Windenseiltrommeln werden nor-                         Stück der Lotsenleiter von einer starren Platt-\n      malerweise am oberen (Haupt-)Deck des Schiffes                          form für eine Mindestdistanz von 915 Millime-\n      oder an einer Bordwandöffnung angebracht, die                           tern, waagerecht von der Bordwand nach in-\n      Seitentüren, Landgangspositionen oder Bunker-                           nen gemessen, bedeckt sein kann.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Der                          derungen für Schutzbeschichtungen,\n      waagerechte Abstand zwischen den Handläufern                                 angenommen durch Entschließung\n      und/oder Griffen muss zwischen 0,7 Meter und 0,8\n                                                                                   MSC.215(82) und 288(87)“\n      Meter liegen.\n7.4   Festmachen der Lotsenleiter                                                              Hamburg, den 13. Januar 2014\n      Wenn eine Lotsenleiter an einer Lotsenleiter-Win-                                        Az.: 11-3-0\n      denseiltrommel hängt, die sich entweder innerhalb\n      einer Bordwandöffnung oder auf dem oberen Deck                 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n      befindet,                                                      wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-\n      .1   darf man sich nicht darauf verlassen, dass die            ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1381,\n           Lotsenleiter-Windenseiltrommel die Lotsenlei-             „Änderungen der Fußnoten in den Leistungsanforderun-\n           ter während der Nutzung abstützt;                         gen für Schutzbeschichtungen, angenommen durch Ent-\n                                                                     schließung MSC.215(82 und 288(87)“, in deutscher Spra-\n      .2   muss die Lotsenleiter an einem Befestigungs-              che amtlich bekannt gemacht.\n           punkt festgemacht werden, der unabhängig\n           von der Lotsenleiter-Windenseiltrommel ist;\n                                                                                                Berufsgenossenschaft für\n           und\n                                                                                             Transport und Verkehrswirtschaft\n      .3   muss die Lotsenleiter an der Deckebene inner-                                       Dienststelle Schiffssicherheit\n           halb der Bordwandöffnung oder, wenn sie sich                                                 U. Schmidt\n           am oberen Deck des Schiffes befindet, in                                                 Dienststellenleiter\n           einem Abstand von mindestens 915 Millime-\n           tern waagerecht von der Bordwand nach innen\n           gemessen, festgemacht werden.                                                                    MSC .1/Circ.1381\n7.5   Mechanisches Festmachen der Lotsenleiter-\n      Windenseiltrommel                                                  Änderungen der Fußnoten in den Leistungs-\n                                                                          anforderungen für Schutzbeschichtungen,\n7.5.1 Alle Lotsenleiter-Windenseiltrommeln müssen mit\n                                                                           angenommen durch die Entschließungen\n      Vorrichtungen versehen sein, die es verhindern,\n                                                                                MSC.215(82) und MSC.288(87)\n      dass die Windenseiltrommel versehentlich in Folge\n      eines mechanischen Fehlers oder menschlichen\n      Versagens bedient wird.                                        1   Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner acht-\n                                                                         undachtzigsten Tagung (24. November bis 3.Dezem-\n7.5.2 Lotsenleiter-Windenseiltrommeln können manuell                     ber 2010), der Erwägung des überarbeiteten NACE\n      betrieben werden, oder alternativ entweder mit                     Standards SPO 508-2010 betreffend die Messung\n      einer elektrischen, hydraulischen oder pneumati-                   des Gehalts löslicher Salze folgend den Änderungen\n      schen Methode angetrieben werden.                                  der Fußnoten in den Leistungsanforderungen für\n7.5.3 Manuell betriebene Lotsenleiter-Windenseiltrom-                    Schutzbeschichtungen in Seewasserballasttanks auf\n      meln müssen entweder mit einer Bremse oder mit                     allen Schiffstypen und Doppelhüllenräumen von Mas-\n      anderen geeigneten Vorrichtungen ausgestattet                      sengutschiffen, angenommen durch Entschließung\n      sein, um das Herablassen der Lotsenleiter zu steu-                 MSC.215(82), und in der Leistungsanforderung für\n      ern und die Windenseiltrommel nach dem Herab-                      Schutzanstriche für Ladeöltanks auf Rohöltankschif-\n      lassen der Lotsenleiter in ihre Position zu blockieren.            fen, angenommen durch Entschließung MSC.288(87),\n7.5.4 Elektrisch, hydraulisch oder pneumatisch angetrie-                 wie folgt zugestimmt:\n      bene Lotsenleiter-Windenseiltrommeln müssen mit                    .1   Leistungsanforderung für Schutzbeschichtun-\n      einer Sicherung ausgestattet sein, die im Stande ist                    gen für Seewasserballasttanks auf allen\n      die Stromversorgung der Windenseiltrommel zu                            Schiffstypen und Doppelhüllenräume von Mas-\n      unterbrechen und dadurch die Windenseiltrommel                          sengutschiffen (Entschließung MSC.215 (82))\n      in Position zu blockieren.\n                                                                              Fußnote Nr. 8 des Abschnittes 2.2 der Tabelle 1\n7.5.5 Angetriebene Windenseiltrommeln müssen deut-                            (Grundlegende Anforderungen an Beschich-\n      lich markierte Steuerungshebel oder -griffe haben,                      tungssysteme für eigens für die Aufnahme von\n      die in einer neutralen Position eingerastet werden                      Seewasser vorgesehene Ballasttanks in allen\n      können.                                                                 Schiffstypen und Doppelhüllenräume von Mas-\n7.5.6 Eine mechanische Vorrichtung oder ein Arretierbol-                      sengutschiffen von 150 m Länge und darüber)\n      zen muss auch verwendet werden, um angetriebe-                          wird in folgenden Text geändert:\n      ne Windenseiltrommeln einzurasten.\n                                                                              „Die Messung der Leitfähigkeit erfolgt nach fol-\n                                                                              genden Standards:\n                                                                              1.    ISO 8502-9:1998. Vorbereitung von Stahl-\n(VkBl 2014 S. 93)                                                                   oberflächen vor dem Auftragen von Be-\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Mai 2012) mit Entschließung\n         tungen für Ladeöltanks von Rohöltankschif-\n                                                                       MSC.325(90) die Änderungen der Regel III/20.11.2 SO-\n         fen (Entschließung MSC.288(87))                               LAS, die die Überprüfung der Aussetzsysteme für Frei-\n         Fußnote Nr. 4 des Abschnittes 2.2 der Tabelle 1               Fall-Rettungsboote im Betrieb betrifft, angenommen.\n         (Grundlegende Anforderungen an Beschich-                 2    Mit der Annahme der oben genannten Änderungen\n         tungssysteme für Ladeöltanks von Rohöltank-                   hat der Ausschuss den Empfehlungen des Unteraus-\n         schiffen wird in folgenden Text geändert:                     schusses für Schiffsentwurf und Ausrüstung auf seiner\n         „Die Messung der Leitfähigkeit erfolgt nach fol-              sechsundfünfzigsten Tagung, dass die betroffenen\n         genden Standards                                              Beteiligten ermutigt werden sollten, die Änderungen\n                                                                       der Regel III/20.11.2 SOLAS bei der frühestmöglichen\n         1.    ISO 8502-9:1998. Vorbereitung von Stahl-\n                                                                       Gelegenheit umzusetzen.\n               oberflächen vor dem Auftragen von Be-\n               schichtungsstoffen – Prüfungen zum Be-             3    Die Mitgliedsregierungen und Reeder werden aufge-\n               urteilen der Oberflächenreinheit; oder                  fordert, dieses Rundschreiben zu berücksichtigen\n                                                                       und es allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.\n         2.    NACE SP0508-2010 Item no.21134 Standar-\n               disierte Praxismethoden zur Bestätigung der\n               Gleichwertigkeit mit ISO 8502-9 zur Mes-\n               sung des Gehalts löslicher Salze“                  (VkBl. 2014, S. 97)\n2   Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die\n    obigen Änderungen der beiden Fußnoten zur Kennt-\n    nis zu nehmen, geeignete Maßnahmen einzuleiten\n    und die geänderten Fußnoten allen Beteiligten be-\n    kannt zu machen.                                              Nr. 28     Bekanntmachung des Rund-\n                                                                             schreibens des Schiffssicherheits-\n                                                                             ausschusses MSC der IMO MSC.1/\n                                                                             Rundschreiben 1423 „Einheitliche\n(VkBl 2014 S. 96)\n                                                                             Interpretation von Absatz 1.2.2.6\n                                                                             des LSA-Codes hinsichtlich der\n                                                                             Außenfarbe von Rettungsbooten“\n\n                                                                                            Hamburg, den 13. Januar 2014\n                                                                                            Az.: 11-3-0\n\nNr. 27        Bekanntmachung des Rund-                            Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n              schreibens des Schiffssicherheits-                  wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-\n              ausschusses MSC der IMO MSC.1/                      ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1423,\n              Rundschreiben 1411 „Frühe                           „Einheitliche Interpretation von Absatz 1.2.2.6 des LSA-\n                                                                  Codes hinsichtlich der Außenfarbe von Rettungsbooten“,\n              Umsetzung der Änderungen\n                                                                  in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.\n              der Regel III/20.11.2 SOLAS“\n                                                                                             Berufsgenossenschaft für\n                           Hamburg, den 13. Januar 2014                                   Transport und Verkehrswirtschaft\n                           Az.: 11-3-0                                                      Dienststelle Schiffssicherheit\n                                                                                                     U. Schmidt\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr                                          Dienststellenleiter\nwird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-\nausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1411,\n                                                                                              MSC.1/Rundschreiben 1423\n„Frühe Umsetzung der Änderungen der Regel III/20.11.2\n                                                                                              Vom 13. Juni 2012\nSOLAS“, in deutscher Sprache amtlich bekannt ge-\nmacht.\n                                                                      Einheitliche Interpretation von Absatz 1.2.2.6 des\n                            Berufsgenossenschaft für                     LSA-Codes hinsichtlich der Außenfarbe von\n                         Transport und Verkehrswirtschaft                              Rettungsbooten\n                           Dienststelle Schiffssicherheit\n                                    U. Schmidt                    1    Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neun-\n                                Dienststellenleiter                    zigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012) im Hinblick auf\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 2014                                                 98                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\n    eine einheitliche Herangehensweise an die Anwen-                   .1   auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 300\n    dung der Festlegungen des Absatzes 1.2.2.6 des LSA-                     und mehr und Fahrgastschiffen unabhängig von\n    Codes (Internationaler Rettungsmittel-Code), und                        ihrer Größe ein Gerät zum Messen der Geschwin-\n    einer Empfehlung folgend, die der Unterausschuss für                    digkeit durchs Wasser (Regel V/19.2.3.4 SOLAS);\n    Schiffsentwurf und Ausrüstung auf seiner sechsund-                      und\n    fünfzigsten Tagung gemacht hat, die einheitlichen\n                                                                       .2   auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 50 000\n    Interpretationen hinsichtlich der Außenfarbe von Ret-\n                                                                            und mehr ein Gerät zum Messen der Geschwin-\n    tungsbooten angenommen, und dabei die Abschnitte\n                                                                            digkeit über Grund in Vorausrichtung und als\n    4.5.2 und 4.6.2 des LSA-Codes berücksichtigt:\n                                                                            seitliche Versetzung (Regel V/19.2.9.2 SOLAS)\n    „Gut sichtbare Farbe“ umfasst nur Farben mit einem\n    hohen chromatischen Inhalt, d. h. reine achromatische          2   Wie im Absatz 1 oben beschrieben, verlangt SOLAS,\n    Farben wie weiß und alle Schattierungen von grau dür-              dass alle Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 50 000\n    fen nicht als „vergleichbare“ Farben akzeptiert werden.            und mehr mit einem Gerät zum Messen von Ge-\n                                                                       schwindigkeit und zurückgelegter Entfernung ausge-\n    Das Obige gilt für das Äußere der festen wasserdich-               rüstet sind, das Regel V/19.2.3.4 erfüllt, und zusätz-\n    ten Abdeckung von vollständig geschlossenen Ret-                   lich mit einem Gerät zum Messen von Geschwindigkeit\n    tungsbooten und für das Äußere der Dachschale von                  und zurückgelegter Entfernung, das Regel V/19.2.9.2\n    teilweise geschlossenen Rettungsboten.                             erfüllt.\n2   Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert die               3   Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner neun-\n    Interpretationen vom 21. Mai 2012 zu verwenden,                    zigsten Tagung (16. bis 25. Mai 2012), unter Berück-\n    wenn sie die einschlägigen Festlegungen in Ab-                     sichtigung der vom Unterausschuss „Sicherung der\n    satz 1.2.2.6 des LSA-Codes anwenden, und diese                     Seefahrt“ auf seiner siebenundfünfzigsten Tagung (6.\n    allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.                         bis 10. Juni 2011) gegebenen Hinweise, vereinbart,\n                                                                       dass beide Regeln durch zwei getrennte Geräte erfüllt\n                                                                       werden müssen, d. h. ein Gerät zum Messen und An-\n                                                                       zeigen von Geschwindigkeit und zurückgelegter Ent-\n(VkBl. 2014, S. 97)\n                                                                       fernung, das die Geschwindigkeit durchs Wasser\n                                                                       messen kann, und ein getrenntes Gerät zum Messen\n                                                                       und Anzeigen von Geschwindigkeit und zurückgeleg-\n                                                                       ter Entfernung, das die Geschwindigkeit über Grund\n                                                                       in Vorausrichtung und als seitliche Versetzung mes-\nNr. 29     Bekanntmachung des Rund-                                    sen kann.\n           schreibens des Schiffssicherheits-\n                                                                   4   Im Einklang mit der oben genannten Entscheidung\n           ausschusses MSC der IMO MSC.1/\n                                                                       sind die in Entschließung MSC.96(72) aufgeführten\n           Rundschreiben 1429 „Klarstellung                            Leistungsanforderungen an Geräte zum Messen und\n           der Regeln V/19.2.3.4 und V/19.2.9.2                        Anzeigen von Geschwindigkeit und zurückgelegter\n           SOLAS“                                                      Entfernung entsprechend geändert worden. Diese\n                                                                       Änderungen werden in Entschließung MSC.334(90)\n                         Hamburg, den 13. Januar 2014                  veröffentlicht und gelten für Geräte, die auf Schiffen\n                         Az.: 11-3-0                                   eingebaut werden, die am oder nach dem 1. Juli 2014\n                                                                       gebaut werden.\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr            5   Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, diese\nwird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-                 Klarstellung allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.\nausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1429,\n„Klarstellung der Regeln V/19.2.3.4 und V/19.2.9.2 SO-\nLAS“, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.\n                                                                   (VkBl. 2014, S. 98)\n                          Berufsgenossenschaft für\n                       Transport und Verkehrswirtschaft\n                         Dienststelle Schiffssicherheit\n                                  U. Schmidt\n                              Dienststellenleiter\n\n\nMSC.1/Rundschreiben 1429\nVom 28. Mai 2012\n\n         Klarstellung der Regeln V/19.2.3.4 und\n                    V/19.2.9.2 SOLAS\n\n1   Regel V/19 SOLAS verlangt, dass Geräte zum Mes-\n    sen von Geschwindigkeit und Entfernung wie folgt\n    eingebaut werden müssen:\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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