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            "content": "Verkehrsblall\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                (VkBI)\n\n                                                INHALTSVERZEICHNiS\n\n\n\n\n  35. Jahrgang 1981                          Ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1981                                                  Heft 3\n\n\n\n\n  Amtlicher Teil                                                             Nr. Datum                       VkBI 1981                 Seite\n\n                                                                            Straßenbau\n  Nr. Datum                       VkBI 1981                   Seite         36 6. 1. 1981      Allgemeines    Rundschreiben   Straßenbau\n                                                                                 Nr. 29/1980\n                                                                                 Sachgebiet 4: Tragschichten und Fahrbahndecken\n                                                                                 Sachgebiet 7; Nebenanlagen der Bundesfernverkehrs\n  Personalnachrichten                                                                           straßen                                    65\n\n  25 Stellenausschreibung —                                       42         37 7.1.1981       Allgemeines    Rundschreiben   Straßenbau\n                                                                                 Nr. 30/1980\n                                                                                Sachgebiet 6: Ausstattung der Bundesfernstraßen\n  Allgemeine Angelegenhelten\n                                                                                Sachgebiet 5: Brücken- und Ingenieurbau                    65\n  26 19.1.1981 Bekanntmachung des Nachtrags XVIII zur                        38 6.1. 1981   Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n       Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt                42\n                                                                                 Nr. 1/1981\n                                                                                Sachgebiet 17: Vertrags-und Verdingungswesen       69\n  Straßenverkehr\n                                                                             39 15. 1. 1981 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau ,\n  27 16. 1. 1981 Verzeichnis der im Bundesgebiet zum Ge                          Nr. 2/1981\n      schäftsbetrieb zugelassenen Kraftfahrl-Versicherer —        44             Sachgebiet 15: Rechtswesen und Gesetzgebung\n  ,28 19.1. 1981 Bekanntmachung Nr. 3/81 über Sonderabma                         Sachgebiet 18: Finanzangelegenheiten                      70\n      chungen nach § 22a des Güterkraftverkehrsgesetzes —         49\n  29   19. 1. 1981 Hinweise                                                  Aufgebote (nicht in Ausgabe B)\n       auf eine verkehrswissenschaftliche Vortragsveranstaltung   51         39a 14.2.1981 Aufbietung verlorener Fahrzeugbriefe\n                                                                             39b14. 2. 1981 Aufbietung verlorener Führerscheine\n  Binnenschiffahrt\n                                                                             39c 14.2. 1981 Aufbietung von      verlorenen Fahrzeug\n  30 10. 1.1981 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vorüber                    scheinen und Bescheinigungen über die Zuteilung\n     gehenden Änderung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung       52             amtlicher Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge\n  31 15.1. 1981 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vorüber                                                                   76a-76kkkkkkk\n     gehenden Änderung der Rheinschiffs-Untersuchungsord-\n     nung                                                         53\n                                                                             Nichtamtlicher Teil\n  Seeverkehr\n  32 17.11. 1980 Zweite Änderung des Tarifs über das Entgelt                 Fahrzeugtechnik                                               71\n     für Lotsungen außerhalb der Reviere übär See in der                     Verkehrssicherheit                                            73\n     Nordsee (Überseelotsungen)                                   54         Verkehrswegebau                                               76\n  33 13.1.1981 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen für\n       Binnenschiffe                                              54\n  34 23. 1.1981 Ungültigkeitserklärung von Schiffsmeßbriefen .    54            Beiiagenhinwels:\n                                                                                Der heutigen Ausgabe unserer Zeitschrift ist eine Bei\n  Luftfahrt                                                                     lage des Kommentator Verlages, Frankfurt, beigefügt.\n  35 27.1.1981 Bekanntmachung der Neufassung des Luftver                        Wir bitten um freundliche Beachtung.\n     kehrsgesetzes (LuftVG)                                       55\n\n\n\n\n                              Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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            "content": "Heft 3-1981                                                           42                                         VkBI    Amtl icher     Tei l\n\n\n\n                                                     AMTLICHER TEIL\n\n\n\n   Personalnachrichten                                                       Allgemeine Angelegenheiten\n\nNr. 25 Stellenausschreibung                                                Nr. 26 Bekanntmachung des Nachtrags XVIII zur\n                                                   BW 16/PW HD/81\n                                                                                  Satzung der Bundesbahn-Versicherungs\n                                                                                         anstalt\n  Der Bund stellt zum l. September 1981 in der Wasser- und\nSchiffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes ein                                                                         Bonn, den 19. Januar 1981\n                                                                                                                   BW 16/04.40.05-02\n                         6 Diplomingenieure                                  Die Änderung der Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt\n  der Fachrichtung Bauingenieurwesen, möglichst mit vertiefter             (DS III) durch den Nachtrag XVIII wird hiermit bekanntgegeben.\nAusbildung im Wasser-, Erd- und Grundbau und                                                                    Der Bundesminister für Verkehr\n                         2 Diplomingenieure                                                                              Im Auftrag\n                                                                                                                          Jung\nder Fachrichtungen allgemeiner Maschinenbau, allgemeine Elektro\ntechnik oder Nachrichtentechnik                -\n                                                                                                  Nachtrag XVIII\n       in den Vorbereitungsdienst für den höheren bautechnischen             Zur Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (BVA)\n       Verwaltungsdienst des Bundes, Fachgebiet Wasserwesen                                         (DS III)\n           bzw. Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen.\n                                                                                                  Ausgabe 1980\n  Bei den Bauingenieuren sind gute Kenntnisse im konstruktiven In\ngenieurbau erwünscht.\n                                                                                        - gültig vom 1. Januar 1958 an -\n  Der Bewerber muß die gesetzlichen Voraussetzungenn für die Be              Die Vertreterversammlung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt\nrufung in das Beamtenverhältnis erfüllen.                                  hat in ihrer Sitzung vom 1. bis 4. Juli 1980 in Wilhelmshaven die\n  Die ausgewählten Bewerber werden zum Baureferendar im Beam               nachfolgenden Satzungsänderungen der Satzung der Bundes\ntenverhältnis auf Widerruf ernannt, das mit Bestehen der Großen            bahn-Versicherungsanstalt beschlossen, die vom Vorstand der\nStaatsprüfung erlischt. Aus der Einstellung in den Vorbereitungs           Deutschen Bundesbahn am 16. September 1980 -15.153 Uisb 24-\ndienst kann der Bewerber keinen Anspruch auf eine Verwendung im            genehmigt worden sind.\nöffentlichen Dienst herleiten. Mit einer Übernahme in das Beamten           1. In § 148 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten ,,wenn der\" die\nverhältnis nach der Ausbildung kann nicht gerechnet werden.                    Worte ,,nicht nur geringfügig beschäftigte (§ 8 SGB IV)\" einge\n  Die Dauer der Ausbildung beträgt 2 Jahre. Sie ist in 4 Abschnitte            fügt.                                              -\nunterteilt, die bei verschiedenen Dienststellen abzuleisten sind. Aus       2. § 149 wird wie folgt geändert:\nbildungsbehörden sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\n(WSDn) Nord in Kiel, Mitte in Hannover und Südwest in Mainz. Ein               a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzelheiten über die Ausbildung können der Ausbildungs- und Prü                     aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „übersteigt\" die Worte\nfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst                         „ ; hierbei sind Grundgehalt und Ortszuschlag nach dem\ndes Bundes entnommen werden; sie ist im Verkehrsblatt, Heft 9 vom                     Stand des Monats Dezember des Vorjahres zugrunde\n15. Mai 1974 veröffentlicht; Vertrieb: Verkehrs- und Wirtschaftsver                   zu legen\" eingefügt,\nlag Bergmann, Hohe Straße 39, Postfach 748, 4600 Dortmund 1.                      bb) Die Sätze 5 bis 7 werden durch folgende Sätze ersetzt:\n  Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung wurde inzwischen teil                          „Hat der Arbeitnehmer für einen Zahlungszeitraum/Ab\nweise geändert; die Änderung ist im Verkehrsblatt Heft 24 vom 31.                     rechnungszeitraum oder für einen Teil eines Zahlungs\n12. 1979 veröffentlicht.                                                              zeitraums/Abrechnungszeitraums Anspruch auf Kran\n  Als Beamter auf Widerruf erhält der Baureferendar Anwärterbe                        kengeldzuschuß, gilt - auch wenn der Krankengeldzu\nzüge je nach Alter und Familienverhältnissen z. Z. zwischen 1432,-                    schuß wegen der Höhe der Barleistungen des Sozial\nDM und 1971,- DM. Diese Bezüge sind steuerpflichtig.                                  versicherungsträgers nicht gezahlt wird - für diesen\nDer Bewerbung sind beizufügen:                                                        Zahlungszeitraum/Abrechnungszeitraum als zusatzver-\n1. Geburtsurkunde,                                                                    sorgungspflichtiges Entgelt der Urlaubslohn (zuzüglich\n2. vom Bewerber handgeschriebener Lebenslauf,                                         eines etwaigen Sozialzuschlags, es sei denn, daß dieser\n3. Zeugnisse über schulische Vorbildung,                                              durch Tarifvertrag ausdrücklich als nicht gesamtversor-\n4. Unterlagen über den Studiengang (Studienbuch o. dergl.)                            gungsfähig bezeichnet ist) bzw. die Urlaubsvergütung\n5. Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Dipl.-Vorprüfung und                        für die Tage, für die der Arbeitnehmer Anspruch auf\n   Dipl.-Hauptprüfung),                                                               Lohn, Vergütung, Urlaubslohn, Urlaubsvergütung, Kran\n6. Urkunde über die Verleihung des Diploms (oder anderer akademi                      kenbezüge oder Krankengeldzuschuß hat.\n  scher Grade),                                                                          In diesem Zahlungszeitraum/Abrechnungszeitraum ge\n7. Nachweis über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung                         leistete einmalige Zahlungen sind neben dem Urlaubs\n  der Dipl.-Hauptprüfung,                                                                lohn bzw. der Urlaubsvergütung nach Maßgabe der\n8. ein Paßbild aus neuester Zeit.                                                        Sätze 1 bis 3 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.\"\n  Weitere Unterlagen werden ggf. vor einer Einstellung noch ange               b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „sind\" die Worte\nfordert.                                                                         „ , ohne Rücksicht darauf, ob den Beteiligten an der verspä\n  Bewerbungen sind unter Bezug auf diese Ausschreibung bis zum                   teten Zahlung ein Verschulden trifft,\" eingefügt.\n15. Mai 1981 zu richten an                                                    c) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n              Bundesminister für Verkehr                                         ,,Umlagemonat ist ein Kalendermonat, für den Umlage für\n              Postfach 20 01 00\n                                                                                 laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt entrichtet\n                                                                                 ist.\"\n              5300 Bonn 2\n                                                                           3. Dem § 150 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nVorstellung nur nach besonderer Aufforderung.\n                                                                              ,,Dies gilt nicht für die Anwendung des § 156 Abs. 2 und des\n(VkBI 1981 S. 42)",
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In § 156 Abs. 2 werden die Wörte „§ 158 Abs. 1 Buchst, c bis e      12. § 170 wird wie folgt geändert:\n   oder Abs. 2\" durch die Worte ,,§ 158 Abs. 1 Satz 1 Buchst, c bis        a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n   e, Satz 2 oder Absatz 2\" ersetzt.                                          ,,Dies gilt nicht, wenn die Ehe zwischen dem verstorbenen\n5. § 158 wird wie folgt geändert:                                             und dem überlebenden Elternteil geschieden und ein Ver\n   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz als Unterabsatz angefügt:                  sorgungsausgleich durchgeführt worden ist.\"\n      „Der Versicherungsfall tritt auf Antrag mit dem Ende des                 b) Abs. 4 Buchst, a Doppelbuchst, aa erhält folgende Fassung:\n       Monats ein, in dem der Pflichtversicherte aus dem die                      „aa) nach §§1279, 1280, 1315, 1319 RVO, §§56, 57, 94,\n       Pflichtversicherung begründenden Arbeitsverhältnis ausge                        98 AVG oder §§76, 77, 105, 108a RKG ruhte;\"\n       schieden ist, weil\n                                                                       13. § 176 wird wie folgt geändert:\n       a) er eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 1247 Abs. 3\n                                                                              a) In Absatz 1 Satz 1 Buchst, h werden die Worte „Satz 3 und\"\n          Satz 1 Buchst, b RVO,§ 24 Abs. 3 Satz 1 Buchst, b AVG,\n                                                                                  durch die Worte „Satz 2 bis\" ersetzt.\n          § 49 Abs. 1 Satz 2 Buchst, b RKG erhält oder\n                                                                               b) In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,Buchstaben d bis h\"\n       b) bei ihm, wenn er nicht zugleich Versorgungsrentenbe                     durch die Worte „Satz 1\" ersetzt.\n          rechtigter ist, die En^^erbsunfähigkeitsrente nach §1253\n          Abs. 3 RVO, § 30 Abs. 3 AVG, § 53 Abs. 3a RKG neu                   c) In Absatz 3 Satz 1 Buchst, b wird das Wort ,,Pflichtversiche\n          festgestellt worden ist.\"                                              rungszeiten\" durch das Wort „Umlagemonate\" ersetzt.\n                                                                               d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n                                                                                  aa) In Satz 1 werden nach den Worten „mindestens jedoch\n      aa) In Buchstabe b werden die Worte ,,Vollendung des 60.                        das\" die Worte„bis zum Ablauf des Tages des Beginns\n          Lebensjahres\" durch das Wort ,,Antragstellung\" ersetzt,                     der neu zu berechnenden Rente (§ 183 Abs. 3)\" einge\n      bb) In Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Zahl „62\"                        fügt.\n            durch die Zahl „60\" ersetzt.\n                                                                                  bb) In Satz 2 werden nach den Worten „ist gesamtversor-\n6. § 159 Abs. 2 Buchst, a Doppelbuchst, aa erhält folgende Fas                        gungsfähiges Entgelt das\" die Worte „bis zum Ablauf\n   sung:                                                                              des Tages des Beginns der neu zu berechnenden Rente\n   „aa) nach §1278, 1280, 1283, 1284, 1315, 1319 RVO, §§55,                           (§ 183 Abs. 3)\" und nach den Worten „Absatzes 1\" die\n         57, 60, 61, 94, 98 AVG oder §§ 75, 77, 80, 81, 105, 108a                     Worte „Satzl\" eingefügt.\n           RKG ruhte;\"                                                         e) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Worten „Absatzes 1\"\n                                                                                  die Worte „Satzl\" eingefügt und die Worte ,,Satz3 und\"\n 7. In § 160 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Sätze 3 und\" durch\n                                                                                  durch die Worte „Satz 2 bis\" ersetzt.\n   die Worte „Satz 2 bis\" ersetzt.\n                                                                           14. In § 177 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,errechnete Versor\n 8. Dem § 161 Abs. 2 wird folgender Satz als Unterabsatz angefügt:             gungsrente nach § 159 Abs. 1, § 169 Abs. 1 und § 170 Abs. 1\"\n    „Ist in den Fällen des Satzes 1 Buchst, b der Versicherungsfall            durch die Worte „nach § 159 Abs. 1, § 169 Abs. 1 und § 170\n    wegen Berufsunfähigkeit oder wegen EnA/erbsunfähigkeit einge               Abs. 1 errechnete Versorgungsrente\" ersetzt.\n    treten, bevor der Versorgungsrentenberechtigte das 55. Lebens\n    jahr vollendet hatte, gelten die Kalendermonate vom Monat des          15. In § 179 Abs. 9 werden nach den Worten ,,Abs. 1\" die Worte\n                                                                               „Satz 1\" eingefügt.\n    Beginns der Versorgungsrente bis zum Ende des Kalendermo\n    nats, in dem der Versorgungsrentenberechtigte das 55. Lebens           16. § 180 wird wie folgt geändert:\n    jahr vollenden würde, zusätzlich zur Hälfte als gesamtversor-              a) Absatz 1 erhält^folgende Fassung:\n    gungsfähige Zeit (Zurechnungszeit), wenn\n                                                                                  „(1) Der beitragsfrei Versicherte, der die Wartezeit nicht er\n    a) von den letzten sechzig Kalendermonaten vor Eintritt des                        füllt hat(§ 157 Abs. 1) kann die Erstattung der Beiträge\n        Versicherungsfalles mindestens sechsunddreißig Monate                          beantragen.\"\n        Umlagemonate sind oder\n                                                                               b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „zu dem die Beiträge\"\n    b) die Kalendermonate vom Ende des ersten Umlagemonats                        durch die Worte „bis zu dem die Beiträge\" ersetzt.\n       bis zum Ende des Kalendermonats, der dem Monat des Be\n                                                                               c) Es wird folgender Absatz 6a eingefügt:\n       ginns der Versorgungsrente vorausgeht, mindestens zur\n       Häifte Umlagemonate sind.\"                                                 „(6 a) Hat ein Versicherter sich nach § 1303 Abs. 1 RVO,\n                                                                                         § 82 Abs. 1 AVG oder § 95 Abs. 1 RKG Beiträge er\n 9. Dem § 162 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                                       statten lassen, begründen die bis zu dem Zeitpunkt,\n    „Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Er                          bis zu dem die Beiträge aus der gesetzlichen Renten\n    höhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge der                               versicherung erstattet worden sind, zur Bundes-\n    maßgebenden Versorgungsempfänger des Bundes zu berück                                bahn-Versicherungsanstalt entrichteten Beiträge und\n    sichtigen sind, die nach dem Ende des Monats, in dem der Ver                         Umlagen keinen Anspruch auf Leistungen. Die Bei\n    sicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Tages des                         träge sind dem Versicherten zu erstatten.\n    Beginns der Versorgungsrente (§ 183) wirksam geworden sind.\"                         Auf einen Versicherten, der in der gesetzlichen Ren\n                                                                                         tenversicherung nicht pflichtversichert gewesen ist,\n10. § 166 Abs. 1 Buchst, a erhält folgende Fassung:                                      findet Satz 1 auf Antrag entsprechende Anwendung,\n    „a) den Witwer einer verstorbenen Versicherten oder Versor                          wenn der Versicherte nachweistr daß er die Voraus\n        gungsrentenberechtigten oder Versicherungsrentenberech                          setzungen für eine Beitragserstattung nach §82\n        tigten, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie                        Abs. 1 AVG erfüllen würde, wenn er in der gesetzli\n        überwiegend bestritten hat,\"                                                    chen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen\n                                                                                        wäre.\"\n11. § 169 wird wie folgt geändert:                                             d) In Absatz 8 Buchst, c wird das Wort „Erhöhungsbeträge\"\n    a) Absatz 2 Buchst, a Doppelbuchst, aa erhält folgende Fas                    durch die Worte ,,Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbe\n       sung:                                                                      trägen\" ersetzt.\n       „aa) sie nicht nach §§ 1279, 1280, 1315, 1319 RVO,§§ 56,            17. § 183 wird wie folgt geändert:\n            57, 94, 98 AVG oder §§ 76, 77, 105,108a RKG ruhte;\"                a) In Absatz 1 Satz 1 Buchst, a Satz 1 werden die Worte „(auch\n    b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Satz 1 entsprechend\"                  soweit sie als Vorschuß auf die Rente aus der gesetzlichen\n       durch die Worte „Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, daß                  Rentenversicherung gelten), Krankengeldzuschuß, Urlaubs\n       die Zurechnungszeit nach § 161 Abs. 2 Satz 2 nicht zu be                   lohn oder Urlaubsvergütung aus dem Arbeitsverhältnis ge",
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            "content": "Heft 3-1981                                                            44.                                      VkBI     Amtl icher       Tei l\n\n\n       bei einem Beteiligten bestand\" durch die Worte „ ,Kranken                   möglich. Die Erklärung muß schriftlich abgegeben werden;\n       geldzuschuß - auch soweit der Krankengeldzuschuß wegen                      sie ist unwiderruflich und wirkt ab 1. August 1979.\n       der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers                   Für die Beitragsentrichtung und für den Leistungsanspruch\n       nicht gezahlt worden ist   Urlaubslohn oder Urlaubsvergü                    gelten ausschließlich die Bestimmungen des Teils C der\n       tung aus dem Arbeitsverhältnis zugestanden haben, das bei                   Satzung.\"\n       Eintritt des Versicherungsfalles bei einem Beteiligten bestan\n       den hat\" ersetzt.                                                 24. § 199 ist durch folgenden Absatz 3 zu ergänzen:\n    b) In Abs. 3 Buchst, a und Buchst, b werden Jeweils nach den              „(3) Der am Tage vor dem Inkrafttreten des Teils D der Sat\n       Worten „Abs.1\" die Worte „Satzl\" eingefügt.                                 zung vorhandene Anwartschaftler, der am Tage des In\n                                                                                   krafttretens des Teils D der Satzung die Voraussetzungen\n18. § 184 wird wie folgt geändert:                                                 der Pflicht zur Versicherung nicht erfüllt, kann an Stelle der\n    In Abs. 1 ist Satz 4 ersatzlos zu streichen.                                   Versicherung nach Absatz 1 die Aufrechterhaltung der er\n19. § 186 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                          worbenen Anwartschaft nach Teil C der Satzung wählen.\n                                                                                   Dies ist jedoch nur innerhalb von sechs Monaten nach ei\n    a) In Buchstabe a werden nach den Worten „§ 158 Abs. 1\" die                    ner entsprechenden Aufforderung durch die Bundes-\n       Worte „Satz 1\" eingefügt.                                                   bahn-Versicherungsanstalt möglich. Die Erklärung muß\n    b) In Buchstabe b werden die Worte „§ 158 Abs. 2 Buchst, a\"                    schriftlich abgegeben werden; sie ist unwiderruflich und\n       durch die Worte „§158 Abs. 2 Satz 1 Buchst, a\" ersetzt.                     wirkt ab 1. August 1979.\n20. § 187 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                          Für die Zahlung der Anwartschaftsbeiträge uhd für den\n    a) Es wird folgender Buchstabe g 1 eingefügt:                                  Leistungsanspruch gelten ausschließlich die Bestimmun\n                                                                                   gen des Teils C der Satzung.\"\n       „g1) der Anspruch auf Leistungen im Sinne des §167\n              Abs. 1 Satz 4 und 5,\"                                      25. § 202 wird wie folgt geändert:\n    b) In Buchstabe r werden die Worte ,,oder § 190 Abs. 1\" gestri           In Abs.6 ist ,,§171\" in „§65\" zu ändern.\n       chen und der Punkt durch ein Komma ersetzt.\n                                                                         26. § 204 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n    c) Es wird folgender Buchstabe s angefügt:                               „(1) Mitgliedszeiten nach § 62 Abs. 1 Buchstabe a des Teils C .\n       „s) wenn eine Versorgungsrente für Witwen nach §190                        der Satzung - mit Ausnahme der Zeiten, für die das Mit\n           Abs. 1 zusteht, auch die Gewährung einer der in § 190                   glied Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung entrichtet\n           Abs. 2 genannten Leistungen.\"                                           hat - sind gesamtversorgungsfähige Zeit nach §161\n21. § 188 wird wie folgt geändert:                                                 Abs. 1 des Teils D der Satzung.\"\n    a) In Absatz 4 werden, nach den Worten ,,§158 Abs. 1\" die            27. § 207 (Übergangsregelung zu § 178 ist ersatzlos zu streichen.\n       Worte „Satz 1\" eingefügt.                                         28. Nach §61 Abs. 3 (letzter Satz) hat der Vorstand der Bundes\n    b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                     bahn-Versicherungsanstalt am 26. November 1979 den Min\n       aaj In Satz 1 Buchst, a werden die Worte ,,§158 Abs. 1                destbetrag der Gesamtversorgung wie folgt neu festgesetzt:\n           Buchst, c oder d oder Abs. 2\" durch die Worte „§ 158              „Für den Versicherten     jährlich         15 057,48 DM^\n           Abs. 1 Satz 1 Buchst, c oder d oder Absatz 2 Satz 1\" er            für die Witwe            jährlich          9 250,44 DM,\n           setzt.                                                             für die- Halbwaise       jährlich          1 742,04 DM und\n       bb) In Satzl Buchst, b werden die Worte „§158 Abs.1                    für die Vollwaise        jährlich          2 903,52 DM.\"\n           Buchst, e oder Abs. 2\" durch die Worte „§ 158 Abs. 1          Es treten in Kraft:\n           Satz 1 Buchst, e oder Absatz 2 Satz 1\" ersetzt und es\n           wird nach dem Wort „übersteigt\" folgender Halbsatz\n                                                                         a) die Änderungen der lfd. Nr. 28 mit Wirkung vom 1. März 1979 an,\n           eingefügt: ,, ; hat der Versorgungsrentenberechtigte das      b) die Änderungen unter den lfd. Nr. 3, 7,13 Buchst, a) und e), 16,\n           62. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt Buchstabe a\".           18, 23, 24, 25 und 26 mit Wirkung vom 1. August 1979 an,\n       cc) In Satz 2 werden nach den Worten „§158 Abs. 2\" die            c) die Änderungen unter den lfd. Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 8,9,10,11,12,13\n           Worte „Satzl\" eingefügt.                                          Buchst, b), c) und d), 14, 15, 17, 19, 20, 21 und 22 mit Wirkung\n                                                                             vom 1. Januar 1980 an,\n    c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\n       aa) In Satzl werden nach den Worten „Abs.1\" und\n                                                                         d) die Änderung unter der lfd. Nr. 27 mit Wirkung vom 1. Januar\n                                                                             1981 an.\n           „Abs. 2\" jeweils die Worte „Satz l\" eingefügt,\n       bb) Dem Satz 2 werden nach den Worten „erhalten hat\" die          (VkBI 1981 S. 42)\n           Worte „oder wenn sie als Schwerbehinderte anerkannt\n           ist und die Voraussetzungen für das Altersruhegeld nach\n           § 1248 Abs. 1 RVO, § 25 Abs. 1 AVG oder § 48 Abs! 1\n           RKG erfüllt\" angefügt.\n22. Es wird folgender § 194a eingefügt:\n                                                                         Nr. 27      Verzeichnis der          im Bundesgebiet zum\n                                                                                    Geschäftsbetrieb           zugeiassenen  Kraft-\n                               „§194a                                               fahrt-Versicherer\n                Auskunft über Rentenanwartschaften                                                                Bonn, den 16. Januar 1981\n    Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt erteilt dem Versicherten                                                  StV 11/36.78.50\n    nach Maßgabe von Ausführungsbestimmüngen Auskunft über                 Nachstehend gebe ich das Verzeichnis der im Bundesgebiet zum\n    die erworbenen Rentenanwartschaften.\"                                Geschäftsbetrieb zugelassenen Kraftfahrt-Versicherer bekannt.\n23. § 198 ist durch folgenden Absatz 3 zu ergänzen:-                     Im einzelnen bemerke ich dazu:\n\n    „(3) Der am Tage vor dem Inkrafttreten des Teils D der Sat           1. Das Verzeichnis enthält alle seit der Veröffentlichung im Ver\n         zung Weiterversicherte (freiwilliges Mitglied), der am Tage        kehrsblatt 1976, Heft 11, S. 396, bekanntgemachten 15 Berich\n         des Inkrafttretens des Teils D der Satzung die Vorausset           tigungen.\n         zungen der Pflicht zur Versicherung nicht erfüllt, kann an      2. Der Firmenname der Magdeburger Feuerversicherungs-Gesell-\n         Stelle der Versicherung nach Absatz 1 die Weiterversiche         . Schaft in Hannover hat sich geändert in „Magdeburger Feuerver\n         rung nach Teil C der Satzung wählen. Dies ist jedoch nur           sicherungs-Aktiengesellschaft\", die ,,EURINCO\" in Düsseldorf hat\n         innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden              sich umbenannt in „HANNOVER\" Allgemeine Versichernngs-Ak",
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            "content": "VkBI Amtl icher Tei l                                                 45                                                  Heft 3-1981\n\n\n  Die neuen Firmenbezeichnungen sind im nachstehenden Ver                                                                Schlüssel-Nr.\n  zeichnis berücksichtigt.\n                                                                       Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel                  318\n3. Zur Erleichterung der Arbeiten im automatisierten Kraftfahrzeug-    Direktion für Deutschland\n   Zulassungsverfahren ist nunmehr bei den jeweiligen Versicherern     Herr Direktor F. R. Sterr\n   auch deren Schlüssel-Nummer mit aufgeführt.\n                                                                       Basler Straße 4\n4. In der Übersicht sind die ausländischen Versicherungsunterneh       Postfach 11 80\n  men nicht enthalten, die nur Privatfahrzeuge von Angehörigen der     6380 Bad Homburg v.d.H.\n  Truppe oder des zivilen Gefolges der nichtdeutschen Vertrags\n  staaten des Nordatlantikpaktes versichern.                           Bayerische Beamten Versicherung                           310\n\n5. Ebenfalls nicht angegeben sind Beschränkungen des Geschäfts         Aktiengesellschaft\n                                                                       Barer Straße 9\n   gebietes eines Versicherungsunternehmens (z. B. der unter\n                                                                       Postfach 20 05 23\n   Landesaufsicht stehenden), um die Zulassungsstellen damit nicht\n  zu belasten. Verstöße eines Versicherungsunternehmens gegen          8000 München 2\n  den genehmigten Geschäftsplan berühren die zivilrechtliche Gül       Bayerische Versicherungsbank Aktiengesellschaft           325\n  tigkeit der Versicherungsverträge nicht.                             Ludwigstraße 21\n                                   Der Bundesminister für Verkehr      Postfach 152\n\n                                               Im Auftrag              8000 München 22\n                                               Freier                  Braunschweigische Sachversicherung                        331\n\n   Verzeichnis der im Bundesgebiet zum Geschäftsbetrieb                Aktiengesellschaft\n      zugeiassenen Kraftfahrzeug-HaftpiFiichtversicherer               Campestraße / Ecke Viewegstraße\n                                                                       Postfach 32 05\nI. Vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen beauf\n                                                                       3300 Braunschweig\n   sichtigte Kraftfahrt-Versicherer\n                                                                       COLONIA VERSICHERUNG                                      336\n                                                     Schiüssei-Nr.\n                                                                       Aktiengesellschaft\nAachener und Münchener Versicherung                           342\n                                                                       Oppenheimerstr. 11\n                                                                       Postfach 14 01 29\nAureliusstraße 2-16\n                                                                       5000 Köln 1\n5100 Aachen\n                                                                       CONCORDIA FEUER                                            338\nADLER Feuerversicherung auf Gegenseitigkeit                   302\n                                                                       Versicherungs-Gesellschaft\nvormals Deutsche Beamten-Feuerversicherung\n                                                                       auf Gegenseitigkeit in Hannover\nauf Gegenseitigkeit\n                                                                       Karl-Wiechert-Allee 5\nLeibnitzstraße 3-4\n                                                                       3000 Hannover 61\n1000 Berlin 12\n                                                                       CONDOR Allgemeine                                          339\nAgrippina Versicherung Aktiengesellschaft                      305\n                                                                       Versicherungs-Aktiengesellschaft\nRiehler Straße 90\n                                                                       Ost-West-Straße 61\nPostfach 14 01 80\n                                                                       2000 Hamburg 11\n5000 Köln 1\n                                                                       CONTINENTALE                                               340\nALBINGIA Versicherungs-Aktiengesellschaft                      306\n                                                                       Sachversicherung Aktiengesellschaft\nBallindamm 39\n                                                                       Ruhrallee 94\n„Europahaus\"\n                                                                       Postfach 960\n2000 Hamburg 1\n                                                                       4600 Dortmund\nAllgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft                    521\n                                                                                                                                  503\n                                                                       DEURAG\nder HUK-Coburg (HUK-Coburg-Allgemeine)\nBähnhofsplatz                                                          Deutsche Unfallversicherung\nPostfach 402\n                                                                       Aktiengesellschaft\n                                                                       Postfach 21 27\n8630 Coburg\n                                                                       6200 Wiesbaden\nALLIANZ                                                        312\n                                                                       DEUTSCHE ALLGEMEINE                                        343\nVersicherungs-Aktiengesellschaft\nKöniginstraße 28                                                       Versicherungs-Aktiengesellschaft\nPostfach 24\n                                                                       „Zürich-Haus\" am Opernplatz\n                                                                       Postfach 17 41 00\n8000 München 44\n                                                                       6000 Frankfurt/Main\nAlte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft                 405\n                                                                                                                                  311\nLahnstraße 25\n                                                                       Deutsche Beamten-Versicherung\nPostfach 16 60\n                                                                       Aktiengesellschaft\n                                                                       Frankfurter Straße 50\n6370 Oberursel 1\n                                                                       Postfach 21 09\nANSVAR Versicherungsgesellschaft, Direktion für                527     6200 Wiesbaden\nDeutschland, Niederlassung der ANSVAR Insurance                                                                                   344\nCompany Limited Eastbourne                                                 DEUTSCHE EISENBAHN VERSICHERUNG\nHauptbevollmächtigter Herr Bertold Foth                                    Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.\n                                                                           Theodor-Heuss-Ring 19-21\nPalmaille 30\n                                                                           5000 Köln\n2000 Hamburg 50\n                                                                           Deutsche Elementar                                     345\nBarmenia                                                       317\nAllgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft                                Versicherungs-Aktiengesellschaft\nKronprinzenallee 12-18                                                     Kl. Burstah 6-10\nPostfach                                                                   „Hopfenhof",
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            "content": "Heft 3-1981                                                       46                                         Vkßl    Amtl icher     Tei l\n\n\n                                                  Schlüssel*Nr.                                                              Schlüssel-Nr.\nDEUTSCHER HEROLD                                           347         Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse                               375\nAllgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft                            kraftfahrender Beamter Deutschland a. G.\nPoppelsdorfer Allee 31/33                                          in Coburg (HUK-Coburg)\nPostfach 14 48                                                     Bahnhofsplatz\n                                                                       Postfach 402\n5300 Bonn\n                                                                   8630 Coburg\nDeutscher Lloyd                                            349\nVersicherungs-Actien-Gesellschaft                                      Haftpflichtverband der Deutschen Industrie                     377\nKarlstraße 10                                                          Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit\nPostfach 385                                                           Riethorst 2\n8000 München 2                                                         Postfach 51 03 69\n                                                                       3000 Hannover 51\nDEUTSCHER RING                                             350\nSachversicherungs-Aktiengesellschaft                                   Hamburg-Mannheimer                                             420\nOst-West-Straße 110                                                    Sachversicherungs-Aktiengesellschaft\nPostfach 11 20 40                                                      Überseering 45\n2000 Hamburg 11                  /                                     Postfach 6010 60\n                                                                       2000 Hamburg 60\nDEVKA                                                      513\nAllgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft                        „HAMBURGER PHÖNIX\" früher Gaedesche                                383\nTheodor-Heuss-Ring 19-21                                           Versicherungs-Aktien-Gesellschaft\n5000 Köln                                                              Ost-West-Straße 98\n                                                                       Postfach 11 14 47\nErste Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien    354         2000 Harhburg 11\n Direktion für Deutschland . .\nHerr Rechtsanwalt Dr, Carlheinz Grosse                                 HANNOVER                                                       512\nSonnenstraße 31                                                        Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft\nPostfach 20 08 05                                                      Uerdinger Straße 124\n8000 München 2                                                         4000 Düsseldorf 30\n\n                                                                       Hanse-Merkur                                                   501\nFAHRLEHRERVERSICHERUNG                                     470\nVerein auf Gegenseitigkeit\n                                                                       Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft\n                                                                       Neue Rabenstraße 3-5\nMarienstraße 36\n                                                                       Postfach 167\n7000 Stuttgart 1\n                                                                       2000 Hamburg 36\nFeuersozietät Berlin                                       359         HELVETIA Schweizerische Feuerversicherungs-                    384\nAm Karlsbad 4-5                                                        Gesellschaft St. Gallen\n1000 Berlin 30                                                         Direktion für Deutschland\n                                                                       Herr Dir. Dr. Wolfgang Kuhn\nFRANKFURTER VERSICHERUNGS-AKTIENGESELLSCHAFT 364\n                                                                       Berliner Straße 56-58\nTaunusanlage 18                                                        Postfach 31 27\nPostfach 21 42\n                                                                       6000 Frankfurt/Main 1\n6000 Frankfurt/Main 1\n                                                                       Hessen-Nassauische Versicherungsanstalt                        385\nGAN                                                        337         Bahnhofstraße 69\nAllgemeine Versicherungsgesellschaft, Paris                            Postfach 31 20\nZweigniederlassung für Deutschland                                     6200 Wiesbaden\nHerr Helmut Feller\nAm Forsthaus Gravenbruch 9-11                                          Iduna Allgemeine                                               390\n6078 Neu-Isenburg 2                                                    Versicherung Aktiengesellschaft\n                                                                       Neue Rabenstraße 15-19\nGEGENSEITIGKEIT                                            365         Postfach 30 27 21\nSachversicherungs-Gesellschaft in Oldenburg                            2000 Hamburg 36\nPeterstraße 6\nPostfach 27 60                                                         Insurance Company of North America, Philadelphia               391\n                                                                       Direktion für Deutschland\n2900 Oldenburg\n                                                                       Herr Emst Harry Schmahl\nGerling-Konzern                                            368         Reuterweg 47\nAllgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft                        6000 Frankfurt/Main\nvon-Werth-Straße 4-14\n                                                                       Internationale Unfall- und Schadehversicherung                392\nPostfach 10 08 08\n                                                                       Aktiengesellschaft, Wien\n5000 Köln                                                          Direktion für Deutschland\n                                                                   Herr Dir. Edwin Luther\nGothaer Allgemeine Versicherung                            371\n                                                                   Hermannstraße 10\nAktiengesellschaft\n                                                                   Postfach 10 36\nGothaer Platz 2-7\nPostfach 605                                                       2000 Hamburg 1\n3400 Göttingen       -                                             Itzehoer Versicherungsverein                                      401\n                                                                       Landwirtschaftlicher Haftpflichtversicherungsverein\nGothaer Versicherungsbank VVaG                             372     auf Gegenseitigkeit\nKaiser-Wilhelm-Ring 23-25                                          Hansestraße 10\nPostfach 19 02 28                                                  Postfach 229",
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Schlüssel-Nr.\nKarlsruher Versicherung Aktiengesellschaft                   509     Nürnberger Merkur                                              524\nEbertstraße 60                                                       Versicherungs-Aktiengesellschaft\nPostfach 38 80                                                       Rathenauplatz 16-18\n7500 Karlsruhe 1                                                     8500 Nürnberg 10\nKölnische Sachversicherung                                   397     ÖVA Allgemeine                                                 543\nAktiengesellschaft                                                   Versicherungs-Aktiengesellschaft\nClever-Straße 36-38                                                  Gottlieb-Daimler-Straße 2\n5000 Köln                                                            6800 Mannheim\nKRAVAG                                                       399     Partner-Gruppe                                                 429\nVersicherungsverband des Deutschen Kraftverkehrs                     Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft\nVersicherungsverein auf Gegenseitigkeit                              Berliner Straße 170-172\nHeidenkampsweg 100                                                   Postfach 96\nPostfach 764\n                                                                     6050 Offenbach\n2000 Hamburg 1\n                                                                     Patria Versicherung Aktiengesellschaft                         432\nLa Garantie Mutuelle des Fonctionnaires                      535     Riehler Straße 90\net Employes de L'Etat et des Services Publics                        Postfach 14 01 66\nsociete d'assurance ä forme mutuelle, Paris                          5000 Köln 1\nNiederlassung für Deutschland\nHerr Frank M. Baron                                                  PLUS ALLGEMEINE                                                542\nHahnstr. 40                                                          Versicherungs-Aktiengesellschaft\n                                                                     Am Forsthaus Gravenbruch 9-11\n6000 Frankfurt/Main 71\n                                                                     6078 Neu-Isenburg 2\n„Landwirtschaftlicher Versicherungsverein                    402\nauf Gegenseitigkeit\"                                                 Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz          436\nKolde Ring 21 ,                                                      Friedrichstraße 62-74\nPostfach 61 45                                                       Postfach 11 45\n4400 Münster                                                         4000 Düsseldorf 1\nMagdeburger Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft            409\n                                                                     Provinzial-Lebensversicherung Hannover                         081\nKirchhorster Straße 2\n                                                                     Schiffgraben 4\nPostfach 51 05 09\n                                                                     Postfach 2 80\n3000 Hannover 51\n                                                                     3000 Hannover 1\nMannheimer Versicherung                                      411\nAktiengesellschaft                                                   Provinzial-Lebens-, Unfall- und Haftpflicht-                   083\nAugusta-Anlage 65                                                    Versicherungsanstalt\n                                                                     Schleswig-Holstein\nPostfach 15 06\n                                                                     Sophienblatt 13-17\n6800 Mannheim\n                                                                     Postfach 11 43\nMecklenburgische Versicherungs-                              412     2300 Kiel 1\nGesellschaft auf Gegenseitigkeit\nAuf dem Emmerberge 23-27                                             R + V ALLGEMEINE VERSICHERUNG\nPostfach 40 40                                                       AKTIENGESELLSCHAFT                                             438\n3000 Hannover                                                        im Raiffeisen-Volksbankenverbund\nMünchener Verein Allgemeine                                  414     Taunusstraße 1, Postfach\nVersicherungs-Aktiengesellschaft                                     6200 Wiesbaden\nPettenkoferstraße 19\n                                                                     RHEINLAND                                                      439\nPostfach 20 06 28\n                                                                     Versicherungs-Aktiengesellscbaft\n8000 München 2                                                       Marienkirchplatz 4\nNATIONAL UNION Feuerversicherungsgesellschaft,               417     Postfach 458\nPittsburgh, Pa. USA                                                  4040 Neuß\nDirektion für Deutschland\nHerr Dir. Charles W. Brauer                                          SAAR-RHEIN                                                     441\nOberlindau 76-78                                                     Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft\n6000 Frankfurt/Main                                                  Sulzbachstraße 16-18\nNeckura                                                      418     Postfach 415\nNeckermann-Versicherungs-Aktiengesellschaft                          6600 Saarbrücken 3\nOberstedter Straße 14\nPostfach 17 80                                                       SAAR-UNION Allgemeine                                          442\n                                                                     Versicherungs-Aktiengesellschaft\n6370 Oberursel 1\n                                                                     Neumarkt 15\nNORDSTERN Allgemeine Versicheruhgs-Aktiengesellschaft        421     Postfach 769\nGereonstraße 43-65\n                                                                     6600 Saarbrücken 3\nPostfach 10 13 68\n5000 Köln 1                                                          SAVAG                                                          440\nNürnberger Allgemeine                                        426     Saarbrücker Versicherungs-Aktiengesellschaft,\nVersicherungs-Aktiengesellschaft                                     Saarbrücken\nRathenauplatz 16-18                                                      Dudweiler Straße 41\nPostfach                                                             Postfach 377",
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            "content": "Heft 3-1981                                                      48                                        VkBI   Amtl icher   Tel\n\n\n                                          ^       Schiüssei-Nr.                                                         Schlüssel-Nr.\n\n„Schweizer Natlonar                                        448        VICTORIA                                                   472\nVersicherungs-Aktiengesellschaft in Deutschland                       Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft\nNeue Mainzer Straße 1                                                 Kurfürstendamm 24\n6000 Frankfurt/Main 1                                              1000 Berlin 15\n\nSECURITAS BREMER ALLGEMEINE                                450        und\nVERSICHERUNGS-AKTIENGESELLSCHAFT                                      Bahnstraße 2\nAm Wall 153-156                                                       Postfach 11 16\n„Securitas-Haus\"                                                      4000 Düsseldorf\nPostfach 7\n2800 Bremen 1                                                         VÖDAG                                                      514\n                                                                      Versicherung für den öffentlichea Dienst\nSKANDIA                                                    452\n                                                                      Aktiengesellschaft im Adler-Iduna-Verbund\nVersicherungs-Aktiengesell^haft, Stockholm                            Leibnitzstraße 3-4\nDirektion für Deutschland\n                                                                      1000 Berlin 12\nHerr Gunter Lengefeld\nGraf-Folke-Bernadotte-Straße 23\n                                                                      Volksfürsorge                                              473\n6078 Neu-Isenburg                                                     DEUTSCHE SACHVERSICHERUNG\nTHURINGIA                                                  456        Aktiengesellschaft\nVersicherungs-Aktiengesellschaft                                      Besenbinderhof 43\nAdenauerring 7                                                        Postfach 10 64 29\nPostfach 83 31 09                                                     2000 Hamburg 1\n8000 München 83              /\n                                                                      VOLKSWOHL-BUND SACHVERSICHERUNG                            484\nTRANSATLANTISCHE                                           458        AKTIENGESELLSCHAFT\nSachversicherungs-Aktiengesellschaft                                  Südwall 37-39\nHalenreie 40-44\n                                                                   4600 Dortmund\n2000 Hamburg 67\n                                                                      WGV                                                        525\nUNION UND RHEIN                                            460\n                                                                      SCHWÄBISCHE ALLGEMEINE VERSICHERUNG\nVersicherungs-Aktiengesellschaft\n                                                                      AKTIENGESELLSCHAFT\nWotanstraße 88\n                                                                      Tübinger Straße 43\nPostfach 38 01 49\n                                                                      7000 Stuttgart 1\n8000 München 19\n\nUnited Services Automobile Association                     462        „Winterthur\"                                               447\nSan Antonio, Texas/USA                                                Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Winterthur\nDirektion für Deutschland                                             Direktion für Deutschland\nHerr John L. O'Conner                                                 Herr Dr. Helmut Braun\nKleine Wiesenau 1                                                 . Leopoldstraße 34-38\nPostfach 18 04 20                                                     8000 München 40\n6000 Frankfurt/Main 18\n                                                                      WWK Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft             476\nUNIVERSA                                                   463        Marsstraße 36-40\nVersicherungs-Aktiengesellschaft                                      8000 München 2\nSulzbacher Straße 1-7\n8500 Nürnberg                                                         Württembergische Feuerversicherung                         477\nVdK                                                        490        Aktlengeselischaft\n                                                                      Postfach 60\nVersicherung der Kraftfahrt Aktiengesellschaft\n                                                                      Johannesstraße 1 -7\nMehringdamm 48\n1000 Berlin 61\n                                                                   7000 Stuttgart 1\nVereinigte Aachen-Berlinische Versicherung                 327        Württ. Gemeinde-Versicherung a.G.                          479\nAktiengesellschaft                                                    Tübinger Strlaße 43\nNymphenburger Straße 112                                              Postfach 774\n8000 München 19                                                       7000 Stuttgart 1\nVereinigte Haftplichtversicherung                          464        Württembergische und Badische                              480\nVersicherungsverein auf Gegenseitigkeit in Hannover\n                                                                      Versicherungs-Aktiengesellschaft\nConstantinstraße 40\n                                                                      Karlstraße 70-72\nPostfach 267\n                                                                      Postfachs 11 40\n3000 Hannover 1\n                                                                      7100 Heilbronn\nVersicherungsverband Deutscher Eisenbahnen                 468\nVersicherungsverein auf Gegenseitigkeit                            ZENITH VERSICHERUNG AKTIENGESELLSCHAFT                        481\nVolksgartenstraße 56                                                  Lahnstraße 25\n                                                                      Postfach 360\n5000 Köln\n                                                                  6370 Oberursel/Taunus\nVersicherungsverband für Gemeinden                         469\nund Gemeindeverbände                                              ZENTRALEUROPÄISCHE VERSICHERUNG                                482\nVersicherungsverein auf Gegenseitigkeit                           Aktiengesellschaft\nAn der Flora 27                                                    Löwentorstraße 65\nSchließfach 68 01 49                                               Postfach 50 10 80",
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Vereinbarte\nHerr Dr. Heinz Köster                                                          Beförderungsentgelte:                   DM/100 kg\n„Zürich-Haus\" am Opernplatz                                                                                20 t            23 t          24 t\nPostfach 17 41 00                                                                                          6,04            5,80          5,77\n6000 Frankfurt/Main                                                                                        ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n                                                                             6. Tag des Abschlusses\n                                                                               der Sonderabmachung:        1. Dezember 1980\nII Unter Landesaufsicht stehende Kraftfahrt-Versicherer\n                                                                             7. Dauer der\n                                                        Schiüssei-Nr.\n                                                                               Sonderabmachung:            ab 1. Januar 1981\nBadischer Gemeinde-Versicherungs-Verband                         316                                       auf unbestimmte Zelt,\nDurlacher Allee 56 a                                                                                       mindestens jedoch\n7500 Karlsruhe 1            '                                                                              bis zum 31. März 1981\n                                                                             8. Wichtigste\nBayerischer Versicherungsverband                                 324\n                                                                               Sonderbedingungen:          mindestens 20 t je Beförderüng;\nTattenbachstraße 2\n                                                                                                           Nummer 7 der Vorschriften\n8000 München 22\n                                                                                                          für die Frachtberechnung\nFeuerversicherungsanstalt Saarland                               361                                      (RKT Teil II Abschnitt 1)\n- Anstalt des öffentlichen Rechts -                                                                       gilt entsprechend\nPaul-Marlen-Straße 15\n                                                                         2. Sonderabmachung Nr. 0484\n6600 Saarbrücken\n                                                                             1. Name des Unternehmers:     Anker\nGemeinnützige Haftpflicht-Versicherungsanstalt                   367                                       Transportgesellschaft mbH\nder land-und forstwirtschaftlichen                                           2. Verkehrsverbindungen:      von Brake (Unterweser)\nBerufsgenossenschstft Darmstadt                                                                            nach München,\nHeidelberger Straße 14                                                                                            Garching b. München*\n6100 Darmstadt                                                               3. Güterart:                  Papier, unbearbeitet\nHaftpfllchtversicherungsanstalt der                              376         4. Gütermenge:                mindestens 500 t\nBraunschwelglschen landwirtschaftlichen                                                                    jeweils In 3 Monaten\nBerufsgenossenschaft                                                         5. Vereinbarte\nBruchton^vall 13                                                               Beförderungsentgelte:      8,29 DM/100 kg\n3300 Braunschwelg                                                                                         ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\nLippische Landes-Brandversicherungsanstalt                       407         6. Tag des Abschlusses\nSprottauer Straße 1                                                            der Sonderabmachung:       5. Dezember 1980\n\n4930 Detmold                                                                 7. Dauer der\n                                                                               Sonderabmachung:            ab 8. Dezember 1980\nöffentliche Lebensversicherung Braunschwelg                      072                                       auf unbestimmte Zelt,\nWolfenbütteler Straße 86\n                                                                                                           mindestens jedoch\n3300 Braunschwelg                                                                                          b|s zum 7. Dezember 1981\nöffentliche Lebensversicherungsanstalt                           073         8. Wichtigste\nOldenburg                                                                       Sonderbedingungen:         mindestens 20 t je Beförderung\nRalffelsenstraße 34\n                                                                         3. Sonderabmachung Nr. 07128\n2900 Oldenburg\n                                                                            1. Name cfes Unternehmers:' Rathje & Co.\nöffentliche Versicherungs-Anstalt der                            074                                       Speditionsgesellschaft\nBadischen Sparkassen - ÖVA -                                                 2. Verkehrsverbindungen\nGottlleb-Dalmler-Str. 2\n                                                                                und vereinbarte\nPostfach 16 80\n                                                                                Beförderungsentgelte:                               DM/100 kg\n6800 Mannhelm 1\n                                                                                von Hamburg\nWestfälische Provinzlal-Feuersozietät                            475            nach Kirchweyhe Kr. Grfsch. Hoya                         1,82\nBöderichweg 58                                                                        Lehrte                                             ^,24\n4400 Münster                                                                          Schloß Holte-Stukenbrock                           3,60\n(VkBI 1981 S. 44)\n                                                                                      Essen, Herten, Mülheim a. d. Ruhr                  3,77\n                                                                                      Kerpen (Erftkreis), Köln, Mönchengladbach,\n                                                                                      Radevormwald                                       4,08\n                                                                                      Greven                                             4,20\n Nr. 28 Bekanntmachung Nr. 3/81 über Sonder                                           Würselen                                           4,33\n        abmachungen nach §22a des Güterkraft                                          Münden                                             4,51\n            verkehrsgesetzes                                                          Langenselbold                                      5,54\n                                            Köln, den 19. Januar 1981                 Ketsch                                             5,65\n                                            I A - 081                                 Waldfelden                                         5,66\n                                                                                      Schwalbach Saar                                    6,17\n   Auf Grund des § 24 des Güterkraftverkehrsgesetzes wird hiermit\nfolgendes veröffentlicht:\n                                                                                      Grötzingen Kr. Eßlingen                            6,21\n                                                                                      Adelsdorf                                          6,67\n1. Sönderabmachung Nr. 0322                                                           Eichenau Kr. Fürstenfeldbrück                      7,64\n   1. Name des Unternehmers:          Fritz Hänsel & Sohn oHG                         Ebersberg Kr. Ebersberg                             7,69.\n   2. Verkehrsverbindungen:           von Bremen                                      Donaueschingen                                  ' 7,83\n                                      nach Berlin                                                                  ggf. zuzüglich Umsatzsteuer",
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Gießen,\n                                  Fruchtcocktails, Sultaninen, Ko                     Wetzlar, Köln,\n                                  rinthen, Rosinen, Haselnuß-,                        Gießen, Siegen                 7,02 6,41 6,20 6,18\n                                  Mandelkerne, Rohkaffee, Tee,                        Diiienburg, Bonn, Wissen       7,19 6,52 6,34 6,32\n                                  Saft und Konzentrat aus Süd                         Frankfurt am Main,\n                                  früchten, Teakholzbrettchen                         Mühiheim am Main,\n  4. Gütermenge:                  mindestens 500 t                                    Hanau, Maintai,\n                                  jeweils in 3 Monaten                                Aachen, Usingen                    7,34 6,72 6,46 6,44\n                                                                                      Großostheim, Groß-Zimmern,\n  5. Tag des Abschlusses\n                                                                                      Hartenfels, Limburg (Lahn),\n     der Sonderabmachung:         5. Dezember 1980\n                                                                                      Würzburg, Schweinfurt,\n  6. Dauer der                                                                        Rodgau, Langen Kr.\n    Sonderabmachung:              ab 5. Dezember 1980\n                                                                                      Offenbach, Kreuzwertheim,\n                                  auf unbestimmte Zeit,                               Blankenheim, Hachenburg,\n                                      mindestens jedoch                               Neuwied                            7,51 6,85 6,60 6,57\n                                  bis zum 4. März 1981\n                                                                                      Hof (Saale)-                       7,55 6,87 6,59 6,56\n  7. Wichtigste                                                                       Hofheim (Taunus), Koblenz,\n     Sonderbedingungen:           mindestens 17 t und höchstens                       Darmstadt, Nauheim\n                                  zwei Entladestellen\n                                                                                      Kr. Groß-Gerau, Hattersheim        7,66 7,01   6,75 6,73\n                                  je Beförderung                                      Lauda-Königshofen,\n4. Sonderabmachung Nr. 1031                                                           Miltenberg, Tauberbischofs\n  1. Name des Unternehmers:       Rudolf Mangeisdorf KG                               heim, Stockstadt (Rhein),\n                                                                                      Wiesbaden                          7,82 7,14 6,88 6,85\n  2. Verkehrsverbindungen\n                                                                                      Gensingen, Bad Mergentheim         7,97 7,28 7,01 6,99\n     und vereinbarte\n                                                                                      Bayreuth, Kulmbach,\n    Beförderungsentgeite:                            DM/100 kg\n                                                                                      Zapfendorf                         8,06 7,32 7,03 7,01\n                                              15 t   20 t   23 t   24 t\n                                                                                      Erlangen, Ludwigshafen\n     von   Lübeck\n                                                                                      am Rhein, Heideiberg,\n     nach Jork, Rendsburg                     2,44   2,22   2,13   2,11               Kirchheimbolanden,\n           Albersdorf Kr. Dithmarschen        2,61   2,38   2,32   2,30               Mannheim, Bitburg              8,09 7,39 7,11       7,09\n           Drochtersen                        2,95   2,67   2,61   2,59               Kirn, Neckarsulm, Nürnberg,\n           Meldorf                            3,11   2,82   2,78   2,75               Haßloch, Neustadt an der\n           Bergen Kr. Celle,                                                          Weinstraße, Angelbachtai,\n           Bremen, Cuxhaven                   3,31   3,08   2,97   2,94               Graben-Neudorf                 8,22 7,51 7,24 7,21\n           Selsingen                          3,44   3,11   3,06   3,03               Bamberg                        8,22 7,47 7,27 7,24\n           Bremerhaven                        3,77   3,43   3,28   3,26               Bönnigheim, Germersheim,\n           Hannover                           3,83   3,49   3,37   3,34               Linkenheim-Hochstetten,\n           Delmenhorst                        3,92   3,58   3,49   3,47               Brackenheim, Kaiserslautern,\n           Wunstorf                           3,97   3,60   3,48   3,46               Kairsruhe, Heilbronn           8,33 7,62 7,34 7,30\n           Salzgitter                         4,09   3,75   3,59   3,56               Baiersdorf Kr. Eriangen-\n           Elze Kr. Alfeld (Leine),                                                   Höchstadt                      8,36 7,61       7,30 7,28\n           Brake (Unterweser),                                                        Aalen, Murr, Wörth a. Rhein,\n           Sachsenhagen                       4,23   3,85   3,74    3,71              Güglingen                      8,48 7,73 7,47 7,44\n           Alfeld (Leine), Minden             4,37   3,99   3,83    3,80              Ansbach                        8,50 7,73 7,42 7,40\n           Bückeburg                          4,48   4,09   3,95   '3,92              Schwäbisch Gmünd,\n           Löhne                              4,63   4,22   4,08    4,05              Zweibrücken, Stuttgart,\n           Herford                            4,78   4,33   4,18    4,15              Auenwaid, Pforzheim,\n           Brauniage Kr. Goslar               4,88   4,46   4,31    4,28              Iffezheim, Leonberg\n           Bielefeid, Papenburg               5,02   4,60   4,42    4,39              Kr. Böblingen, Kirkel          8,50- 7,83 7,55 7,53\n           Detmold, Steinhagen                5,21   4,74   4,60    4,56              Wittlich, Trier                8,64 7,86 7,53 7,51\n           Göttingen                          5,28   4,80   4,60    4,56              Eßlingen am Neckar,\n           Paderborn,                                                                 Deizisau, Waiblingen,\n           Rheda-Wiedenbrück                  5,44 4,97 4,79 4,76                     Böblingen, Weinstadt,\n           Kassel, Hamm (Westf.)              5,65 5,18 4,98 4,95                     Rems-Murr-Kreis,\n           Wolfhagen, Lünen,                                                          Schwenningen Kr. Dillingen\n           Soest, Unna                        5,89 5,40 6,19 5,16                     a. d. Donau                    8,67 7,91       7,63 7,60\n           Bad Hersfeld, Dortmund,                                                    Freudenstadt, Kirchheim\n           Fröndenberg                        6,11 5,59 5,39 5,36                     unter Teck, Süßen, Nagold,\n           Essen, Herne, Meschede             6,32 5,76 5,56 5,54                     Schorndorf Rems-Murr-Kreis     8,74 7,98 7,80 7,78\n           Lauterbach Vogelsbergkreis,                                                Nürnberg                       8,77 7,97 7,66 7,63\n           Fulda, Großenlüder,                                                        Pfullingen, Steinach\n           Bocholt, Duisburg,                                                         Ortenaukreis                   8,81    8,05 7,77 7,75\n           Lüdenscheid, Wuppertal             6,49 5,91 5,73 5,71                     Regensburg, Cham, Gaildorf,\n           Wesel                              6.66 6,03 5,79 5,76                     Wörth a. d. Donau              8.90 8,10 7,77 7,74\n           Dipperz, Marburg (Lahn),„                                                  Emmendingen                    8.91 8,14 7,86 7,83\n           Düsseldorf                         6.67 6,09 5,87 5,84                     Monheim Kr. Donau-Ries,\n           Bad Berleburg, Bergisch                                                    Dillingen (Saar), Sankt\n           Gladbach, Gummersbach,                                                     Wendel, Neunkirchen (Saar),",
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            "content": "VkBI , Amtl icher Tei l                                                    51                                                           Heft 3-1981\n\n\n                                                    DM/100 kg                     6. Dauer der\n                                            15 t   20 t      23 t   24 t            Sonderabmachung:             ab 1. Januar 1981\n    von   Lübeck                                                                                                 auf unbestimmte Zelt,\n    nach Alterhofen, KIndIng,                                                                                    mindestens jedoch\n          Saarbrücken, Arrach,                                                                                   bis zum 31. März 1981\n          Genderkingen                      9,11 8,27 7,95 7,92                   7. Wichtigste\n          Landshut, Ingolstadt              9,19 8,35 8,02 7,99                      Sonderbedingungen:          nur ein Empfangsort\n          Lörrach                           9,26 8,46 8,15 8,11                                                  je Beförderung;\n          Augsburg, Ulm, Neu-Ulm,                                                                                Nummer 7 der Vorschriften\n          Unterbernbach                     9,28 8,44 8,10 8,07                                                  für die Frachtberechnung\n          Krumbach (Schwaben),                                                                                   (RKT Teil II Abschnitt 1)\n          Weißenhorn                        9,36                    8,13                                         gilt entsprechend\n          Dachau, Garching b. München,\n          München, Memmingen,               00                              6. Fünfte Änderung der Sonderabmachung Nr. 0761\n          Puchhelm, Rot an der Rot,                                           (VkBI 1977 S. 669, zuletzt geändert 1980 S. 738)\n          Bimbach a. Inn, Schongau,                                               Die Güterart wurde erweitert um getrocknete Pflaumen.\n                                                 00\n          Vlllingen-Schwenningen,                                                 Die Änderung wurde am 29. Dezember 1980 vereinbart und wirk\n          Traunstein, Unterföhring,                                               sam.\n          Wagensteig, Riedlingen Kr.\n                                                                            7. Von den auf unbestimmte Zelt abgeschlossenen Sonderabma\n          Biberach, Passau, Saulgau,\n                                                                               chungen sind unwirksam geworden\n          Helmstetten, Hofolding,\n          Pelting, Schwendt, Seebruck  9,52 8,66 8,31               8,27       Sonderabmachung        veröffentlicht\n                                                                                  Nr.                        im VkBi               unwirksam ab\n          Bad Reichenhall, Füssen,\n                                                                                  109                        1977 S. 48            1. Januar 1981\n          Kempten (Allgäu), Rosenhelm,\n          Sigmaringen, Grünenbach        9,73 8,85 8,49 8,45                      1011                       1977 S. 254           15. Sept. 1980\n                                                                                 0762                        1978 S. 26            6. Sept. 1980\n                                    ggf. zuzüglich Umsatzsteuer\n                                                                                 0476                        1980 S. 171           2. Januar 1981\n 3. Güterart:                      Sperrholzplatten,                             1029                        1980 S. 592           1. Januar 1981\n                                   Hartfaserplatten\n                                                                                                          Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\n 4. Gütermenge:                    mindestens 500 t\n                                   jeweils In 3 Monaten                                                                    Im Auftrag\n                                                                            (VkBI 1981 S. 49)                        Dr. Trinkaus\n 5. Tag des Abschlusses\n    der Sonderabmachung:           12. Dezember 1980\n 6. Dauer der\n    Sonderabmachung:               ab 15. Dezember 1980                         Nr. 29     Hinweise\n                                   auf unbestimmte Zelt,                                   auf eine verkehrswissenschaftiiche Vor-\n                                   mindestens jedoch                                       tragsveranstaitung\n                                   bis zum 14. März 1981                                                                Bonn, den 19. Januar 1981\n  7. Wichtigste                                                                                                         StV 10/36.60.00\n     Sonderbedingungen:            mindestens 15 t und nur ein                    Die Arbeite- und Forschungsgemelschaft für Straßenverkehr und\n                                   Empfangsort je Beförderung;                  Verkehrssicherheit e. V. (AFO), Köln,\n                                   Nummer 7 der Vorschriften                    die Gesellschaft für Ursachenforschung bei Verkehrsunfällen e.V.\n                                   für die Frachtberechung                  (GUVU), Köln,\n                                   (RKT Teil II Abschnitt 1)\n                                                                                und das\n                                   gilt entsprechend\n                                                                                Institut für Rechtsmedizin der Universität zu Köln\n5. Sonderabmachung Nr. 1032\n                                                                                veranstalten vom 19. bis 21. März 1981 In der Universität zu Köln,\n  1. Name des Unternehmers:        Carl Jöhnk                                   Albertus-Magnus-Platz, Köln-Llndenthal, das zwanzigste gemein\n  2. Verkehrsverbindungen                                                       schaftliche AFO/GUVU-Semlnar für Kraftfahrzeugsachverständige.\n    und vereinbarte\n   ^ Beförderungsentgelte:                      DM/100 kg                       Die Leistungsgrenzen des Systems Fahrer/Fahrzeug als unfallbe\n                                   20 t            23 t             24 t        günstigende Faktoren mit der Behandlung folgender Themen:\n    von Hamburg                                                                 Die Beeinflussung der Verkehrssicherheit\n                                                                    3,39        durch Alkohol und Medikamente\n    nach Sollngen                  —\n                                                   —\n\n\n\n\n    Bielefeld, Gütersloh,                                                       Prof. Dr. M. Staak\n          Lübbecke                 3,59            3,48             3,45        Direktor des Instituts für Rechtsmedizin\n          Bochum, Essen            3,67            3,51             3,49        der Universität zu Köln\n          Bielefeld-Hillegossen,\n                                                                                Nachwels des Konsums lelstungsmindernder\n          Hille                    3,84            3,69             3,67\n                                                                                Substanzen Im Straßenverkehr\n          Hagen                    4,02            3,86             3,84\n          Frankfurt am Main,\n                                                                                Priv.-Doz. Dr.-Ing. DIpl.-Chem. K.-D. Pohl\n          Neu-Isenburg             4,31            4,19             4,16        Kommissarischer Direktor der Abteilung für\n          Dreielch, Mainz          4,54            4,34             4,32        forensische Chemie am Institut für Rechtsmedizin\n          Wiesbaden                4,61            4,47             4,45        der Universität Freiburg, öffentlich bestellter\n                                                                                und vereidigter Sachverständiger für chemisch\n                                   ggt- zuzüglich Umsatzsteuer\n                                                                                technische Untersuchungen\n  3. Güterart:                     Papier, unbearbeitet;\n                                   Holzzellstoff In Ballen                      Nachweisbare und vermutete Unfallursachen\n  4. Gütermenge:                   mindestens 500 t                             durch Überschreitung der Leistungsgrenzen\n                                   jeweils in 3 Monaten                         Im System Fahrer/Verkehrsanlage\n                                                                                o. Prof. Dr. H. Knoflacher\n  5. Tag des Abschlusses",
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            "content": "Heft 3-1981                                                            52                                           VkBI   Amtl icher       Tei l\n\n\n\nLeistungsgrenzen bei der Führung von Motorrädern                            Angestellte freiberuflich\n                                                                            tätiger Sachverständiger                        ISO,- DM\nDr.-Ing. P. Wiegner\n                                                                            Nichtmitglieder                                 170,-DM\nLeiter des Arbeitsbereiches Typprüfwesen des\nTechnischen Überwachungs-Vereins Rheinland e.V.,                              Der Unkostenbeitrag wird mit der Anmeldung fällig. Es wird um\nKöln                                                                        Überweisung auf das Konto der Arbeite- und Forschungsgemein\nAspekte der aktiven Sicherheit bei der                                      schaft für Straßenverkehr und Verkehrssicherheit 8 451 576 (BLZ\nFührung von Personenkraftwagen                                              370 800 40) bei der Dresdner Bank in Köln (Postscheckkonto der\n                                                                            Dresdner Bank: Köln 2000-503) gebeten.\nDr.-Ing. E. Dönges\nStellv. Leiter der Abteilung Sicherheits                                    Anmeldungen sind zu richten an die\nforschung im Straßenverkehr des Technischen                                   Arbeite- und Forschungsgemeinschaft\nÜberwachungs-Vereins Rheinland e.V, Köln                                      für Straßenverkehr und Verkehrssicherheit\n                                                                              - Institut an der Universität zu Köln -\nAnalyse unfallbegünstigender Faktoren\n                                                                              Gyrhofstr. 2\nim gesamten Unfalldatenmateriai des Landes\nNordrhein-Westfalen                                                           5000 Köln 41\n\nDipl.-Psych. Dr. R. G. Dellen                                               Die Teilnahme an diesem Seminar wird empfohlen.\nUniversität zu Köln                                                                                             Der Bundesminister für Verkehr\nund                                                                                                                        Im Auftrag\nProf. Dr. K. Engels                                                                                                        Freier\nLeiter der AFO und stellvertretender geschäfts                              (VkBI 1981 S. 51)\nführender Vorsitzender der GUVU, Köln\nPhysiologische Grenzen der visuellen\nInformation im Straßenverkehr\n                                                                               Binnenschiffahrt\nProf. Dr. E. Hartmann\nInstitut für rnedizinische Optik\nder Universität München\n                                                                            Nr. 30 Schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vor\n                                                                                   übergehenden Änderung der Rheinschiff-\nDie Leistungsgrenzen des Kraftfahrers\nin der Bewertung des Richters\n                                                                                   fahrtpoiizeiverordnung\n                                                                                     ,    - Schiffsführer - § 1.02 Nr. 2 und 5 - *)\nBundesrichter Dr. Dr. R. Spiegel\n                                                                                          - Begegnen auf dem Rhein zwischen Duisburg und der\nPräsident des Deutschen Verkehrsgerichtstages,\n                                                                                              deutsch-niederländischen Grenze sowie zwischen xler\nKarlsruhe\n                                                                                            Neckarmündung und Lorch**)- § 9.02 b -\nForschungen zum Fahrer/Fahrzeugverhalten                                                  - Beschränkungen der Schiffahrt auf der Strecke zwi\nin kritischen Situationen\n                                                                                            schen Lorch und St. Goar***) - §§9.04, 9.06, 9.08\nDr.-Ing. H. Keller                                                                            und 11.02-,\nBundesanstalt für Straßenwesen,                                               Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des\nBereich Unfallforschung, Köln                                               Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesge\nGrenzen der Wahrnehmungs- und                                               setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten berei\nReaktionsleistungen                                                         nigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom\nDr. Liselotte Moser                                                         6. August 1975(BGBI. I S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung\n                                                                            mit Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiff-\nDiplom-Psychologin, Geschäftsführende\n                                                                            fahrtpolizeiverordnung vom S.August 1970 (BGBI. I S. 1305) und\nVorsitzende der GUVU, Köln\n                                                                            § 1.22 Nr. 3 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 5. August\nAngeborene Verhaltensweisen als Unfallursachen                              1970 (BGBI. I S. 1305 - Anlageband -) wird verordnet:\nbei Ausweichmanövern von Pkw-Fahrern\nDipl.-Psych. H. Weber                                                                                          §1\n                                                                               Die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wird vorübergehend wie folgt\nMedizinisch-Psychologische Untersuchungs                                    geändert:\nstelle der Technischen Universität Berlin\n                                                                            1. § 1.02 wird wie folgt geändert:\nSityationsbedingte Überforderung als                                           a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nUrsache einer Kollision zwischen Pkw\n                                                                                   „2. Jeder Verband und alle gekuppelten Fahrzeuge müssen\nund Krad-Analyse und Rekonstruktion\n                                                                                   gleichfalls unter der Führung eines hierfür geeigneten Schiffs\neines realen Unfalls\n                                                                                   führers stehen. Bei gekuppelten Fahrzeugen muß nur dieser\nDipl.-Ing. D. Otte                                                                 Schiffsführer das Schifferpatent für die zu befahrende Strecke\nDipl.-Psych. H. Weber                                                              besitzen.\nInstitut für Fahrzeugtechnik                                                       Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebs\nder Technischen Universität Berlin                                                 kraft, so ist dessen Schiffsführer zugleich der Führer des Ver\n                                                                                   bandes oder der gekuppelten Fahrzeuge. Stellen mehrere\n  Das Seminar findet im Hörsaal C des Hörsaalgebäudes der Uni                      Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, so ist der Führer des Ver\nversität zu Köln, Körn-ühdenthal, Albertus-Magnus-Platz, statt. Über               bandes oder der gekuppelten Fahrzeuge rechtzeitig zu be\ndie Lage der Universität informiert Sie ein Stadtplanausschnitt, der               stimmen.\"\nIhnen zusammen mit der Teilnehmerkarte zugesandt wird. Parkraum                b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\nsteht vor dem Hauptgebäude der Universität zu Verfügung.                          „5. Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung an\n                                                                                  derer Personen, für die Befolgung der Bestimmungen dieser.\n  Für die Teilnahme am Seminar werden folgende Unkostenbeiträge                    Verordnung verantwortlich. Die Führer von Verbänden und\nerhoben:\n                                                                             *) Erstmals erlassen\nMitglieder der AFO bzw.\n                                                                            *•) Wiederholung ohne Änderungen",
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Lorch - St. Goar\n     gleiche gilt für die Schiffsführer längsseits gekuppelter Fahr            a) in der Bergfahrt                              185       11,40\n     zeuge, die nicht zugleich Führer der Zusammenstellung sind.\"\n                                                                                  oder                                          110***    22,80\n2. Folgender § 9.02 b wird eingefügt:                                          b) in der Talfahrt                                110***   22,80.\"\n                               ,,§ 9.02b                                                                      §2\n                       Geregelte Begegnungen                               Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die\n   1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für das Begeg           Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt handelt,\n      nen                                                                wer vorsätzlich oder fahrlässig\n      a) auf der Strecke zwischen der Neckarmündung (km 428,20)          als Schiffsführer\n         und Lorch (km 540,20);                                          1. beim Begegnen seinen Kurs nicht nach Steuerbord richtet oder\n      b) auf der Strecke zwischen Duisburg (km 769,0) und der                  ihn nicht so weit nach Steuerbord richtet, daß die Vorbeifahrt\n         deutsch-niederländischen Grenze (km 857,68).                          ohne Gefahr stattfinden kann (§ 9.02 b Nr. 2),\n   2. Abweichend von §6.04 müssen die Bergfahrer und die Tai-            2. in der Bergfahrt oder in der Talfahrt die Vorbeifahrt Steuerbord an\n      fahrer beim Begegnen ihren Kurs so weit nach Steuerbord               Steuerbord veriangt, obwohl die örtlichen Umstände und der üb\n      richten, daß die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Back             rige Verkehr das nicht ohne Gefahr zuiassen (§ 9.02 b Nr. 3\n      bord stattfinden kann.                                                Satz 2 oder Nr. 4 Satz 2, § 9.06 Nr. 1 Buchstabe b), oder\n   3. Die Bergfahrer können verlangen, daß die Vorbeifahrt nach          3. der in der Talfahrt die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord ver\n      den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet,              langt, die vorgeschriebenen Schall- oder Sichtzeichen nicht oder\n      wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem                  nicht rechtzeitig gibt (§ 9.02 b Nr. 5 Satz 1, § 9.06 Nr. 1 Buchsta\n      Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liege                 be b in Verbindung mit § 9.02 b Nr. 5 Satz 1).\n      platz am rechten Ufer fahren wollen. Sie dürfen dies jedoch\n      nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlan                                              §3\n      gen ohne Gefahr entsprochen werden kann.                                Diese Verordnung tritt am 1. April 1981 in Kraft und mit Ablauf des\n   4. Als Talfahrer können                                               30. Juni 1983 außer Kraft.\n\n      a) Fahrgastschiffe, die einen regelmäßigen Dienst versehen         Münster, den 10. Januar 1981\n         und deren höchstzulässige Fahrgastzahi mindestens 300           B 013/B1 A5\n         Personen beträgt, wenn sie an einer Landebrücke anlegen                                               Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n         wollen, die an dem linken Ufer liegt,                                                                               West\n\n      b) Schleppverbände, die zum Zwecke des Aufdrehens das                                                              H i n richer\n         linke Ufer halten wollen,\n                                                                         Mainz, den 10. Januar 1981\n      c) Schubverbände, wenn sie eine Lade-, Lösch- oder Anle            ZKR 1980 - II - 25\n         gestelle oder einen Liegeplatz an dem linken Ufer aufsu         ZKR 1980 - II - 21\n         chen wollen,                                                    ZKR 1980 - II - 24\n      von den Bergfahrern verlangen, daß die Vorbeifahrt Steuer                                               Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n      bord an Steuerbord stattfindet. Sie dürfen dies jedoch nur,                                                       Südwest\n      nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen           (VkBI 1981 S. 52)                                   Rost\n      ohne Gefahr entsprochen werden kann.\n' 5. Talfahrer, die in den Fällen der Numnmer 4 die Vorbeifahrt\n     Steuerbord an Steuerbord verlangen, müssen rechtzeitig\n     „zwei kurze Töne\" und außerdem die Sichtzeichen nach                    Nr. 31     Schiffahrtpolizeiliche Verordnung zur vor\n      § 6.04 Nr. 3 geben.\n                                                                                        übergehenden           Änderung         der       Rhein-\n      Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entspre                         schiffs-Untersuchungsordnung\n      chen und dies durch Geben „zweier kurzer Töne\" und der\n      Sichtzeichen nach §6.04 Nr. 3 bestätigen.                                         - Buganker\n                                                                                        - Verteilungsnetz*)\n      Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den\n      Bergfahrern hicht verstanden worden sind, müssen die Talfah              Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des\n      rer die Schallzeicheh nach Satz 1 wiederholen.                         Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesge\n                                                                             setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten berei\n   6. Die Bestimmungen des § 6.05 sind nicht anzuwenden.\n                                                                             nigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom\n3. In § 9.04 Buchstabe b wird der Ortsname „Bingen\" durch den                6. August 1975(BGBI. I S. 2121) geändert worden ist, in Verbindung\n   Ortsnamen „Lorch\" ersetzt.                                                mit Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Unter-\n4. §9.06 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                                      suchungsordnung vom 26. März 1976 (BGBI. I S. 773) und § 1.08\n                                                                             der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung wird verordnet:\n   „1. Lorch - St. Goar\n        a) Zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00)                                             §1\n            hat die Bergfahrt das linke, die Taifahrt das rechte Ufer           Die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung wird vorübergehend wie\n            anzuhalten.                                                      foigt geändert:\n        b) Die Bergfahrer oder die in § 9.02 b Nr. 4 bezeichneten            1. § 7.01 ist durch foigende Nummer 13 zu ergänzen:\n            Talfahrer können unter den in § 9.02 b Nr. 3 oder 4 ge              ,,13. Die Untersuchungskommission kann auf Schiffen, die we\n            nannten Voraussetzungen verlangen, daß die Vorbeifahrt                    gen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen be\n            Steuerbord an Steuerbord stattfindet. Hierbei sind die                    stimmten Strecken eingesetzt werden und eine Tragfähig-\n            Schali- und Sichtzeichen nach § 9.02 b Nr. 5 zu geben.",
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            "content": "Heft 3-1981                                                           54                                           VkBI    Amtl icher        Tei l\n\n\n\n          keit bis zu 4001 haben, folgende Abweichungen von Num            3. In §8 Abs. 2 werden die Worte „22,- DM\" durch die Worte „28,-\n          mer 1 zulassen:                                                        DM\" ersetzt.\n          Für Buganker ist nur 2/3 des Gesamtgewichtes(P) erforder         4. In §9 Abs. 2 werden die Worte „75,- DM\" durch die Worte „84,-\n          lich und Schiffe mit Vorsteven brauchen nur mit einem                 DM\" und die Worte „17,- DM\" durch die Worte „18,- DM\" er\n          Buganker ausgerüstet zu sein.\"                                        setzt.\n\n2. § 8.09 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                                   5. § 10 erhält folgende Fassung:\n   „2. Das gesamte Verteilungsnetz muß durch ein jederzeit leicht               „Werden während der Lotsung Tätigkeiten des Seelotsen für An\n       und schnell erreichbares Hauptabsperrventil abgesperrt wer               kern, Funkbeschickung, Kompensieren, Probefahrtmanöver (An\n       den können.\"                                                             kererprobungen, Drehkreisfahrten) oder für Meilenfahrt notwen\n                                                                                dig, so sind hierfür als zusätzliches Beratungsgeld zu entrichten\n3. § 8.09 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n                                                                                für Fahrzeuge bis 2000 BRT                             31,- DM\n   „4. Die Absperrventile müssen gegen Witterungseinflüsse und                  für Fahrzeuge über 2000 BRT bis 5 000 BRT                52,- DM\n       Stöße geschützt angebracht sein.\"                                        für Fahrzeuge über 5 000 BRT bis 10 000 BRT              84,- DM\n                                §2                                              für Fahrzeuge über 10 000 BRT bis 20 000 BRT            147,- DM\n  Diese Verordnung tritt am 1. April 1981 in Kraft und mit Ablauf des           für Fahrzeuge über 20 000 BRT bis 30 000 BRT            189,- DM\n31. März 1984 außer Kraft.\n                                                                                für Fahrzeuge über 30 000 BRT                           231,- DM\"\n                                                                                                           Artikel 2\nMünster, den 15. Januar 1981\nB 232/81 AS                                                                     Die Tarifänderung tritt am 1. März 1981 in Kraft.\n                                   Wasser- und Schiffahrtsdirektion                                             Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                                West                                                                           Nord\n\n                                            H i n richer                                                                   Im Auftrag\n                                                                                                                          Reinhardt\nMainz, den 15. Januar 1981\nZKR 1980 - 11-27                                                             Vorstehende Tarifänderung wird nach § 5 der Verordnung über\nZKR 1980 - 11-28                                                           das Seelotswesen außerhalb der Reviere vom 25. August 1978\n                                                                           (BGBI. I S. 1515) genehmigt.\n                                   Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                             Südwest                       Hamburg, den 30. Dezember 1980\n                                                Rost                       See 15/48.73.02-7/56 NO 80\n(VkBI 1981 S. 53)                                                                                                Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                                                           Im Auftrag\n                                                                                                                            Rose\n\n                                                                        (VkBI 1981 S. 54)\nNr. 32 Zweite Änderung des Tarifs über das Ent\n       gelt für Lotsungen außerhalb der Reviere\n       über See In der Nordsee (Oberseelotsun-                             Nr. 33 Ungültigkeitserklärung von Eichscheinen\n              gen)                                                                       für Binnenschiffe\n                                      Kiel, den 17. November 1980               Nachstehend aufgeführter Eichschein wird für ungültig erklärt.\n                                      - A6Ba-250-2-3-3 -\n\n                     Zweite Änderung des Tarifs                            Lfd. Schiffs             Eich          Datum des         Bemerkungen\n                                                                                eichamt             zeichen       Eichscheines\n    über das Entgeit für Lotsungen außerhaib der Reviere\n          über See in der Nordsee (Ober^eiotsungen)                        1.     Aschaffenburg     WUD 85        7. 2. 1977        Zweitschrift\n                      vom 17. November 1980                                                                                         wurde\n                              Artikel 1                                                                                             ausgestellt\n  Der Tarif über das Entgelt für Lotsungen außerhalb der Reviere\nüber See in der Nordsee (Oberseelotsungen) vom 10. Oktober 1967\n(VkBI 1967 S. 622), geändert durch die Erste Änderung des Tarifs\n                                                                           Hamburg, den 13. Januar 1981\nvom 13. August 1975 (VkBI 1975 S. 616) wird wie folgt geändert:\n                                                                        Az.: 11/0299/81\n1. In § 4 werden die Worte „3,50 DM\" durch die Worte „4,50 DM\"\n   ersetzt.                                                                                                   Bundesamt für Schiffsvermessung\n2. In den §§5, 6 und 7 werden die Worte „19,- DM\" durch die                                                               Klüver\n   Worte „26,- DM\" ersetzt.                                             (VkBI 1981 S. 54)\n\n\n\n\nNr. 34 Ungültigkeitserklärung von Schiffsmeßbriefen\n                                                                                                                 Hamburg, den 23. Januar 1981\n                                                                                                                 See 21/48.15.16\n  Nachstehend aufgeführte Schiffsmeßbriefe sind verlorengegangen und werden hiermit für ungültig erklärt. Sollten die ungültigen Meßbriefe\neiner Behörde vorgelegt werden, sind sie einzuziehen und an das Bundesamt für Schiffsvermessung, Postfach 129, 2000 Hamburg 4, zu\nsenden.\n\n                                                                                                                Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                                                           Im Auftrag",
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Ges. für Öltransporte, Hamburg\n64    „OBOTRITA\"                  DIOE         07. 07. 80    Suezkanal           BAS            Gebr. Eckert KG, Hamburg\n65    „WIKING\"                    DHIL         03. 04. 64    National            BAS            Kpt. Peter Seggermann, Lemwerder\n66    „BARBARA LEONHARDT\" DHMR                 24. 02. 69   Suezkanal            BAS            Leonhardt & Blumberg, Hamburg\n67    „ALTMARK\"                   DNDO         30. 04. 76    International .     BAS            Kpt. Gribel, Kiel 16\n68    „SIRIUS\"                    DESG         02. 05. 64    National            RSA            Erich & Heinz Schock, Arnis\n69    „FREESTAR\"                  DJRU         22. 10. 71    International       BAS            Orianda Reederei GmbH, Hamburg\n70    „SAFI\"                      DGIU         06. 10. 70    International       BAS            Oldenburg-Portugiesische\n71    „SAFI\"                      DGIU         27. 04. 71   Suezkanal            BAS            Dampfschiffs-Reederei,\n72    „SAFI\"                      DGIU         27. 04. 71   Panamakanal          BAS            Hamburg\n73    „FALKE\"                     DGJO         11. 09. 62    National            BAS            Bruno Gorgens, Emmendingen\n74    „STOLZENFELS\"               DEHE         01. 04. 71   International        BAS            DDG „Hansa\", Bremen\n75    „STOLZENFELS\"               DEHE         23. 06. 72   Suezkanal            BAS            DDG „Hansa\", Bremen\n76    „HOHEWEG\"                   DDNF         10. 09. 59    National            BAS            J. P. Heinsohn, Drochtersen\n77    „RIFUGIO\"                   DGLC         05. 06. 72   fnternational        BAS            Gert Lappe, Hannover\n78    „PANJOLA^^                  DGEG         05. 08. 71   Suezkanal            BAS            Deutsche Afrika Linien, Hamburg\n79    „HERMOD\"                    DIZC         24. 04. 57    National            BAS            Giückstädter Heringsfischerei GmbH\n80    „BOITWARDERSAND\"            DDFV         23. 09. 68   International        BAS            Helmut Meyer, Brake\n81    „BOITWARDERSAND\"            DDFV         22. 07. 80   Suezkanal            BAS            Helmut Meyer, Brake\n82    „PETER SCHRÖDER\"            DGPI         30. 05. 68   Suezkanal            BAS            Reed. Richard Schrödör, Hamburg\n83    „DENNIS\"                    -   .\n                                               20. 09. 78    International       HVS            Rudoif Epping Huissen,. NL\n84    „LILLI HILDA JOHANNA\"       -            08. 08. 49    National           SVH             Johann Wedel, Sahlenburg\n85    „GERMANIC\"                  DLIM         24. 05. 77    International       BAS            Reed. Hans Beilken oHG, Brake\n\n86    „GERMANIC\"                  DLIM         13. 07. 77   Suezkanal            BAS            Reed. Hans Beilken oHG, Brake\n\n87    „MARTINIQUE\"                DICB         12. 06. 78    International       BAS            Reed. Heinrich von Bargen, Hamburg\n88    „ELEONORA\"                  DGSO         17. 09. 73    International       BAS            Reed. Gebr. Eckert KG, Hamburg\n\n89    „COVADONGA 1\"               DGCJ         16. 08. 78    International       BAS            Reed. Robert Bornhofen, Hamburg\n\n*) Abkürzungen:     BAS steht für: Bundesamt für Schiffsvermessung, Hamburg\n                    RSA               Reichsschiffsvermessungsamt, Berlin\n                    HVS               Hoofdinspecteur voor de Scheepsmeting, 's Gravenhage\n                    SVH               Seeschiffsvermessungsamt, Hamburg\n(VkBI 1981 S. 54)\n\n\n\n\n                                      Luftfahrt\n\n\n                                  Nr. 35 Bekanntmachung der Neufassung des\n                                         Luftverkehrsgesetzes (LuftVG)\n                                                                             Bonn, den 27. Januar 1981\n                                                                             L 10/60.01.11-03 (BD.10)\n                                      Nachstehend wird die von mir im Bundesgesetzblatt I S. 61 am 21.\n                                  1. 1981 erfolgte Bekanntmachung der Neufassung des Luftver\n                                  kehrsgesetzes vom 14. 1. 1981 nachrichtlich veröffentlicht.\n                                                                        Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                                   Im Auftrag",
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Unterabschnitt Flugplätze                                        6-19 b\n                                                                                                                                      3. Unterabschnitt Luftfahrtuntemehmen und -Veranstaltungen         20-24\n                                                                                                                                      4. Unterabschnitt   Verkehrsvorschriften                           25-27\n                                                                                                                                      6. Unterabschnitt Enteignung ..                                    28\n                                                                                                                                      6. Unterabschnitt   Gemeinsame Vorschriften                        29-32 b\n\n\n                                                                                                                                                             Zweiter Abschnitt: Haftpflicht\n                                           Bekanntmachung\n                                                                                                                                     1. Unterabschnitt Haftung für Personen und Bachen, die nicht\n                   der Neufassung des Luftverkehrsgesetzes(LuftVG)                                                                                        im Luftfahrzeug t)efördert werden              33-43\n                                           Vom 14. Januar 1981                                                                       2. Unterabschnitt Haftung aus dem Bäförderungsvertrag              44-52\n                                                                                                                                     3. Unterabschnitt Haftung für militärische Luftfahrzeuge           53-54\n                                                                                                                                     4. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht      55-58\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung        6. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen § 70 Abs.6\n  Luftverkehrsgesetzes vom 18. September 1980                des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I 8. 721),                                                      Dritter Abschnitt\n    I 8. 1729) wird nachstehend der WortlaHit des\n                in der ab 1. Oktober 1980 gelten          7. den nicht in Kraft getretenen § 13 Abs.5des Geset                                            Btraf- und Bußgeldvorschriften                 58-63\n Fassung bekanntgemacht.Die Neufassung berück                zes vom 8. August 1975 (BGBI. I 8. 2121),\n                                                          8. das am 1. Novemt)er 1975 in Kraft getretene Gesetz\n die Fassung der Bekanntmachung                vom           vom 30. Oktober 1975 (BGBI. I 8. 2679),\n                                                                                                                                                                                                                                        ui\n 4. November 1968 (BGBI. I 8. 1113).                    9. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 9                                                                                                                            O)\n                                                           Nr. 18des Gesetzes vom 3. Dezember 1978(BGBI.I\n den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 4\n                                                            8.3281),        ,                                                                                                 1. das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen Ist\n des Gesetzes vom 25. Juni 1989 (BGBI. I 8. 845),                                                                                    Erster Abschnitt\n                                                       10. den am 24.Dezember 1976 in Kraft getretenen §37                                                                       (Musterzulassung),\n den am 28. Juni 1970 in Kraft getretenen Artikel 27        des Gesetzes vom 20. Dezember 1978 (BGBI I                                  Luftverkehr\n des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I 8. 805),                                                                                                                             2. der Nachwels der Verkehrssicherheit nach der Prüf\n                                                            8.3574),\n                                                                                                                                                                                 ordnung für Luftfahrtgerät geführt Ist,\n den am 3. April 1971 in Kraft getretenen § 15 des     11. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 3                       1. Unterabschnitt\n                                                           des Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBI. I                                                                          3. der Halter des Luftfahrzeugs nach den Vorschriften\n Gesetzes vom 30. März 1971 (BGBI. I 8. 282),                                                                               Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal                  dieses Gesetzes versichert ist oder durch Hinterle\n                                                            8.1577),\nden am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel      12. den gemäß Artikel5in Kraft getretenen Artikel 1 des\n                                                                                                                                                                                  gung von Geld oder Wertpapieren Bicherhelt gelei\n288 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I                                                                                                  §1                                   stet hat und\n                                                           Gesetzes vom 18. 8eptember 1980 (BGBI. I\n8.489),                                                     8. 1729).                                                (1)Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge      4. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so ge\n                                                                                                                   ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, das Ge        staltet Ist,daß das durch seinen Betrieb entstehende\n                                                                                                                   setz über die Bundesanstalt für Flugsicherung und             Geräusch das nach dem jeweiligen Btand der Tech\n                            Bonn, den 14. Januar 1981                                                              durch die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen          nik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.\n                                                                                                                   Rechtsvorschriften beschränkt wird.\n                        I         Der Bundesminister für Verkehr                                                     (2) Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Luft         (2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf\n                                                  Hauff                                                                                                                      auch das sonstige Luftfahrtgerät.\n                                                                                                                   schiffe, Begelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fessel\n                                                                                                                   ballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonsti        (3) Auf Btartgeräte, ausgenommen Btartwlnden für        <\n                                                                                                                   ge für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte,                                                                 TT\n                                                                                                                                                                              Begelflugzeuge, sind die Vorschriften des Absatzes 1\n                                                                                                                                                                                                                                        CD\n                                                                                                                   insbesondere Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche           über die Verkehrszulassung sinngemäß anzuwenden.\n                                                                                                                   Flugkörper.\n                                                                                                                                                                               (4)Die Zulassung Ist zu widerrufen, wenn die Voraus      >\n                                                                                                                                            §2                               setzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.              3\n                                                                                                                     (1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren,\n                                                                                                                   wenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrszulas           (5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Btaatszuge-\n                                                                                                                   sung) und - soweit es durch Rechtsverordnung vorge         hörigkeitszelchen und eine besondere Kennzeichnung        o\n                                                                                                                                                                             zu führen.                                                 □r\n                                                                                                                   schrieben ist - In das Verzeichnis der deutschen Luft\n                                                                                                                                                                                                                                        0\n                                                                                                                   fahrzeuge(Luftfahrzeugrolle)eingetragen sind.Ein Luft     . (8) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungsbe\n                                                                                                                   fahrzeug wird zum Verkehr nur zugelassen, wenn            reich dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis verlassen.",
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            "content": "Luftfahrzeuge, die nicht im Geitungst)ereich die                                  §5                                kommen,auch ohne Zustimmung des Berechtigten be                                         § 10                              <\n  Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen                                                                      treten,diese Grundstücke vermessen und sonstige Vor              (1) Planfeststellungsbehörde ist die von der Landes\n                                                               (1) Wer es untemimmt,Luftfahrer auszubilden, bedarf                                                                                                                                CD\n  mit Erlaubnis in den Geltjjngsbereich dieses Geset                                                                    arbeiten vomehmen,die für die endgültige Entscheidung          regierung bestimmte Behörde. Sie stellt den Plan fest\n                                                             untseschadet der Vorschrift des Absatzes 3der Erlaub\n  einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht                                                                    über die Eignung des Geländes notwendig sind. Zum              und trifft die Entscheidung nach §8 Abs. 2.\n                                                             nis. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und be      Betreten von Wohnungen sind sie nicht berechtigt.\n       um dort zu verkehren. Der Erlaubnis bedarf es                                                                                                                                                                                              :?>\n                                                             fristet werden.\n    soweit ein Abkommen zwischen dem Hejmatstaat                                                                                                                                         <2) Die Pläne sind der von der Landesregierung be        3\n  der Bundesrepublik Deutschland oder ein für beide            (2)Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die      (4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vorarbeiten              stimmten Behörde zur Stellungnahme vorzulegen.Diese\n          verbindliches üljereinkommen etwas anderes         Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit      von Auflagen abhängig machen. Ist durch die Vorarbei           hat alle beteiligten Behörden des Bundes, der Länder,\n                                                             oder Ordnung gefährdet werden kann oder der Bewer          ten ein erheblicher Schaden zu erwarten, hat die Ge            der Gemeinden und die übrigen Beteiligten zu hören und\n                                                             ber oder seine Ausbilder persönlich ungeeignet sind;er     nehmigungsbehörde Sicherheitsleistung durch den An             ihre Stellungnahme der Planfeststellungsbehörde zuzu\n(8) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann ali                                                                    tragsteller anzuordnen.\n                                                             geben sich später solche Tatsachen,so ist die Erlaubnis                                                                   leiten.\n      oder für den Einzelfall erteilt, mit Auflagen ver\n      und befristet werden.                                  zu widerrufen. Die Erlaubnis kann außerdem widerrufen                                                                       (3) Die Pläne mit Beilagen sind in den Gemeinden,dfe\n                                                             werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt\n                                                                                                                         (5) Wenn durch'die Vorarbeiten Schäden verursacht\n                                                                                                                        werden, hat der Antragsteller unverzüglich nach Eintritt       durch das Bauvorhaben betroffen werden,zwei Wochen\n                                                             worden ist.                                                                                                               zur Ensicht auszulegen; Zeit und Ort der Auslegung\n                           §3                                                                                           desjeweiligen Schadens volle Entschädigung in Geld zu\n                                                               (3) Die praktische Ausbildung darf nur von Personen      leisten oder auf Verlangen des Geschädigten den frühe          sind ortsüblich bekanntzumachen, um jedermann, des\n(1) Luftfahrzeuge werden in die Luftfahrzeugrolle nur                                                                                                                                  sen Belange durch den Bau und den Betrieb des Flug\n           wenn sie im ausschließlichen Eigentum             vorgenommen werden, die eine Lehrberechtigung nach         ren Zustand wiederherzustellen. Über Art und Höhe der\n                                                             der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen (Flug       Entschädigung entscheiden im Streitfälle die ordentli          platzes berührt werden, Gelegenheit zur Äußerung zu\n         Staatsangehöriger stehen. Juristische Per                                                                                                                                     geben.\n     und Gesellschaften des Handeisrechts mit dem            lehrer).                                                   chen Gerichte.\n   im Inland werden deutschen Staatsangehörigen                                                                                                                                          (4) Einwendungen gegen den Plan sind bei der von\n                wenn der ül)erwiegende Teil ihres Ver                          2. Unterabschnitt                                                  §8                                   der Landesregierung bestimmten Behörde oder bei der\n          oder Kapitals soytrie die tatsächliche Kontrolle                         Flugplätze                             (1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem             von ihr bezeichneten Stelle spätestens innerhalb von\n          deutschen Staatsangehörigen zusteht und die                                                                   Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, be             zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schrift\n           der Vertretungsberechtigten oder persönlich                                §6                                                                                               lich zu erheben.\n                                                                                                                        stehende nur geändert werden, wenn der Plan nach\n          Personen deutsche Staatsangehörige sind.                                                                      § 10 vorher festgestellt ist.\n                                                               (1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segel                                                                          (5) Nach Ablauf der Frist des Absatzes4 sind die Ein\n  für die Verkehrszuiassung zuständige Steile kann\n                                                             fluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder                                                                     wendungen gegen den Plan von der durch die Landes\n  Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn t>esondere                                                                          (2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von unwe\n                                                             betrieben werden. Die Genehmigung kann mit Auflagen                                                                       regierung bestimmten Behörde mit allen Beteiligten zu\n            vorliegen.                                                                                                  sentlicher Bedeutung kann eine Planfeststeliung unter\n                                                             verbunden und befristet werden.                                                                                           erörtern. Soweit eine Einigung nicht zustände kommt,\n                                                                                                                        bleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen ins^\n(2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Voraus                                                                                                                                     wird über die Einwendungen in der Planfeststeliung ent\n                                                               (2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu       besondere vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt\n         nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.                                                                                                                                           schieden.\n                                                             prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen        werden Oder wenn der Kreis der Beteiligten bekannt ist\n                                                             der Raumordnung und Landesplanung entspricht und ob        oder ohne ein förmliches Auslegungsverfahren ermittelt           (6) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die\n                           §4                                                                                           werden kann und mit den Beteiligten entsprechende\n                                                             die Erfordemisse des Naturschutzes und der Land-                                                                          Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden,        Ül\n                                                                                                                        Vereinbarungen getroffen werden.                                                                                          ■>1\n(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder t)edient (Luftfah        schaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor                                                                     die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist,\n  bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt,      Fluglärm angemessen berücksichtigt sind, ist das in                                                                       und kommt eine Verständigung zwischen der Planfest-\n                                                             Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder recht                                                                          steilungsbehörde und den genannten Behörden nicht\n der Bewerber das vorgeschriebene Mindestaiter be            fertigen Tatsachen die Annahme,daß die öffentliche Si                                §9                                   zustande, so hat die Pianfeststellungsbehörde im Be^\n sitzt,                                                      cherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmi        (1) Die Planfeststeliung ersetzt alle nach anderen           nehmen mit dem Bundesminister für Verkehr zu ent\n                                                             gung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsa         Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen          scheiden.\n der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,\n                                                             chen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.           Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Zu\n keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als un                                                                                                                                     (7) Die Feststellung des Plans und die Entscheidun\n                                                               (3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem ali        stimmungen. Durch sie werden alle öffentlich-rechtli           gen über die Einwendungen sind zu begründen und den\n zuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu                                                                     chen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den\n führen oder zu t)edienen,                                   gemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versa                                                                       am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmitteibelehrung zu\n                                                             gen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des be        durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.          zustellen.\n der Bewert)er eine Prüfung nach der Verordnung über         antragten Flughafens die öffentlichen Interessen in un     Unberührt bleiben die Zuständigkeit des Bundesmini\n Luftfahrtpersonäl bestanden hat.                            angemessener Weise beeinträchtigt werden.                  sters für Verkehr nach §9 Abs.4 des Gesetzes über die\n                                                                                                                        Bundesanstalt für Rugsicherung und die Zuständigkeit                                    §11\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf sonsti           (4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern,       der für die Baugenehmigungen zuständigen Behörden.               Die Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissions-\n  Luftfahrtpersonai sinngemäß anzuwenden, soweit             wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungs                                                                         schutzgesetzes gilt für Flugplätze entsprechend. Dies\n    Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach          verfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung        (2)Im Pianfeststellungsbeschluß sind dem Unterneh            gilt auch dann, wenn der Flugplatz öffentlichen Zwecken\n32 Abs. 1 Nr. 4 eriaubnispflichtig ist.                      der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage     mer die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzu          dient.\n(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraus         oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert      erlegen,die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung\n         nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.                 oder geändert werden soll.                                 der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen                                        § 12\n                                                                                                                         Gefahren oder Nachteile notwendig sind.\n(4)Bei Übungs- und Prüfungsfiügen in Begleitung von                                                                                                                                     (1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den\n                                                                                       §7\n          (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als dieje                                                                    (3) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind Be-     Ausbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maßgebend für\n    die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das             (1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antragstei          seitigungs- und Änderungsanspmche gegenüber fest               den Bereich, in dem die in den Absätzen 2 und 3 be-\n      gilt auch für Prüfungsratsmitgiieder bei Prü           ler die zur Vorbereitung seines Antrags(§ 6)erforderli     gestellten Anlagen ausgeschlossen.                             zeichneten Baubeschränkungen gelten (Bauschutzbe-\n           und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in      chen Vorarbeiten gestatten, wenn eine Prüfung ergeben                                                                   'reich). Der Plan muß enthalten\n  Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem ver           hat, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Ge        (4) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach       1. die Start- und Landebahnen einschließlich der sie\n    machen, es sei denn, daß ein anderer als verant          nehmigung voraussichtlich vorliegen.                       Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan be               umgebenden Schutzstreifen (Start- und Landeflä          X\n            Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Bei Übungs                                                                 troffenen Grundstückseigentümer verlangen, daß der                chen),                                                  ®\n                                                               (2) Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht über   Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit er\n    Prüfungsfiügen ohne Begleitung von Fluglehrern           schreiten. Diese Erlaubnis gibt keinen Anspruch auf Er                                                                                                                               co\n                                                                                                                        wirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt        2. die Sicherheitsflächen, die an den Enden der Start\n    Prüfungsratsmitgiiedem Ijedürfen Luftfahrer keiner       teilung der Genehmigung nach § 6.                                                                                                                                                     I\n                                                                                                                        keine Einigung zustande, so können sie die Durchfüh               end Landeflächen nicht länger als je 1 ODO Meter und\n         wenn es sich um Flüge handelt, die von Flug\n                                                                                                                        rung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungs                seitlich der Start-und Landefiächen bis zum Beginn      co\n       oder Prüfungsratsmitgiiedem angeordnet und              (3)Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde kön                                                                                                                                    00\n                                                                                                                        behörde beantragen. Im übrigen gilt § 28                          der Anflugsektoren je 350 Meter breit sein sollen.\n                werden.                                       nen Grundstücke, die für die Genehmigung in Betracht",
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            "content": "den Ftughafenbezugspunkt, der in der Mitte des         Ihre Zustimmung nach den Absätzen 2 und 3davon ab                Abs. 1 Satz 1, die die nach § 14 zulässige Höhe nicht                              §19                               I\n Systems der Start- und Landeflächen liegen soll,       hängig machen, daß die Baugenehmigung unter Aufla-               überschreiten, haben auf Verlangen der Bundesanstalt                                                                 %\n                                                                                                                                                                                    (1) Entstehen durch Maßnahmen auf Grund der Vor\n die Startt>ahnt)ezugspunkte, die je In der Mitte der ^ gen erteilt wird.                                                für Flugsicherung zu dulden,daß die Bauwerke und Ge                                                                  co\n                                                                                                                                                                                  schriften der §§ 12,14 bis 17 und 18 a dem Eigentümer\n Start- und Landeflächen liegen sollen,                                        § 13                                      genstände In geeigneter Welse gekennzeichnet wer\n                                                                                                                                                                                  oder einem anderen Berechtigten Vermögensnachtelle,\n                                                                                                                         den, wenn und Insoweit dies zur Sicherung des Luftver                                                                (O\n die Anflugsektoren, die sich t>elderselts der Außen       Sofern Baubeschränkungen Im Bauschutzt)erelch In              kehrs erforderlich Ist. Das Bestehen sowie der Beginn    so Ist hierfür eine angemessene Entschädigung In Geld       co\n kanten der Sicherheitsflächen an deren Enden mit ei     folge t>esonderer örtlicher Verhältnisse oder des Ver                                                                    zu leisten. Hierbei Ist die entzogene Nutzung, die Be\n                                                                                                                         des Errichtens oder Abbauens von Freileitungen, Seil\n nem Öffnungswinkel von Je 15 Grad anschließen; sie      wendungszwecks des Flughafens In {bestimmten (äe-                                                                        schädigung oder Zerstörung einer Sache unter gerech\n                                                                                                                         bahnen und ähnlichen Anlagen, die In einer Länge von\n enden t>el Hauptstart- und Hauptlandeflächen In         ländetellen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht In dem                                                                ter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der\n                                                                                                                         mehr als 75 m Täler oder Schluchten überspannen oder\n einer Entfernung von 15 Kilometern, bei Nelsenstart-    nach § 12festgelegten Umfang notwendig sind,können              Stellabhängen folgen und dabei die Höhe von 20 m üt)er   Beteiligten zu t>erückslchtlgen. Für Vermögensnachtel\n und Hebenlandeflächen In einer Entfernung von 8,5       die Luftfahrtbehörden für diese Geländeteile Bauhöhen           der Erdoberfläche überschreiten, sind der Bundesan       le, die nicht Im unmittelbaren Zusammenhang mit der\n Kilometern vom Startbahnbezugspunkt.                   festlegen, bis zu welchen Bauwerke ohne Ihre Zustim                                                                       Beeinträchtigung stehen,Ist den In Satz 1 bezeichneten\n                                                                                                                         stalt für Flugsicherung von den Elgentümem und ande\n                                                        mung genehmigt werden können.                                                                                             Personen eine Entschädigung zu zahlen, wenn und so\n(2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf die für                                                                       ren Berechtigten unverzüglich anzuzeigen.\n                                                                                                                                                                                  weit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger\n  Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behör\n                                                                                  § 14                                    (2)§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.                       Härten get)oten erscheint.\n die Errichtung von Bauwerken Im Umkreis von 1,5 Ki\n       Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt so          (1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für die                                                                      (2) Unterläßt der Berechtigte eine Änderung der Nut\n  auf den Start- und Landeflächen und den Sicher        Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde                                                                         zung, die Ihm zuzumuten Ist, so mindert sich seine Ent\n          nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden                                                                                               § 17                             schädigung um den Wert der Vermögensvorteile, die\n                                                        die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100\n          Die Zustimmung der Luftfahrtbehörden gilt     Metern über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit              Bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segel-         Ihm be\\ Ausübung der geänderten Nutzung erwachsen\n  erteilt, wenn sie nicht Irinnen zwei Monaten nach     Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen; § 12               fluggeländen können die Luftfahrtbehörden bestimmen,      wären.\n        öeß Ersuchens der für die Erteilung einer Bau   Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.               daß die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige\n                                                                                                                                                                                    (3) Werden Bauwerke und sonstige Luftfahrthlnder-\n           zuständigen Behörde verweigert wird. Ist                                                                     Behörde die Errichtung von Bauwerken Im Umkreis von\n                                                          (2)Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Meter                                                                   nlsse (§ 15), deren entschädigungslose Entfernung\n fachliche Beurteilung Innerhalb dieser Frist wegen                                                                     1,5 Kilometer Halbmesser um den dem Rughafenbe-\n                                                        Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerfiebun-                                                                      oder Umgestaltung nach dem jeweils geltenden Recht\n  Ausmaßes der erforderlichen Prüfungen nicht mög                                                                       zugspunkt entsprechenden Punkt nur mit Zustimmung\n                                                        gen, sofern die Bodenerhebungen mehr als 1(X) Meter                                                                       gefordert werden kann,aufGrund von Maßnahmen nach\n  kann sie von der für die Baugenehmigung zustän                                                                        der Luftfahrtbehörden genehmigen darf (beschränkter\n                                                        aus der'umgebenden Landschaft herausragen;In einem                                                                        § 16 ganz oder teilweise entfernt oder umgestaltet, so\n    Behörde Im Benehmen mit der Bundesanstalt für                                                                       Bauschutzbereich). Auf den beschränkten Bauschutz\n                                                        Umkreis von 10 Kilometern um den Flughafenbezugs                                                                          Ist eine Entschädigung nur zu leisten, wenn es aus\n             verlängert werden.                                                                                         bereich sind § 12 Abs.2 Satz2 und 3 und Abs.4 sowie\n                                                        punkt gilt dalbel als Höhe der umgebenden Landschaft                                                                      Gründen der Billigkeit geboten Ist. Sind sie befristet zu\n                                                                                                                        die §§ 13,15 und 16 sinngemäß anzuwenden.\n(3)In der weiteren Umgebung eines Flughafens ist die    die Höhe des Flughafensbezugspunkts.                                                                                      gelassen und Ist die Frist noch nicht abgelaufen, so Ist\n            der Luftfahrtbehörden erforderlich, wenn                                                                                                                              eine Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen\n Bauwerke folgende Begrenzung überschreiten sol                                                                                                                                   Frist zu der gesamten Frist zu leisten.\n                                                                                  § 15                                                           § 18\n                                                                                                                          Der Umfang des Bauschutzbereichs ist den Elgentü          (4)Dinglich Berechtigte,die nicht zum Gebrauch oder\n                                                          (1) Die §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß für Bäume,\naußerhalb der Anflugsektoren ,                          Freileitungen, Masten, Dämme sowie für andere Anla              mem von Grundstücken Im Bauschutzbereich und den          zur Nutzung der Sache berechtigt sind, sind nach den        CJI\n                                                                                                                                                                                  Artikeln 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bür          OB\na) Im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um den         gen und Geräte.§ 12 Abs.2Ist auf Gruben,Anlagen der             anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser Grund\n                                                        Kanalisation und ähnliche Bodenvertiefungen sinnge              stücke Berechtigten sowie den dinglich Berechtigten,      gerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des Eigen\n   Flughafenbezugspunkt eine Höhe von 25 Metern;\n   für Flughäfen, die den Klassen A bis D des An        mäß anzuwenden.                                                 soweit sie der zuständigen Behörde bekannt oder aus       tümers angewiesen.\n   hangs 14 des Abkommens über die Internationale                                                                       dem Grundbuch ersichtlich sind, t^kanntzugeben oder        (5) Die Entschädigung Ist In den Fällen des § 12 von\n   Zivilluftfahrt entsprechen, beträgt die Höhe 15\n                                                          (2) Die Errichtung der In Absatz 1 genannten Luft-            In ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen.\n                                                        fahrthlndernlsse bedarf der Genehmigung. Falls die Ge                                                                     dem Flughafenuntemehmer, In den Fällen des § 17 von\n   Meter(Höhen t)ezogen auf den Flughafenbezugs                                                                                                                                   dem Unternehmer des Flugplatzes zu zahlen.Soweit die\n   punkt),\n                                                        nehmigung von einer anderen als der Baugenehml-\n                                                                                                                                                                                  bezeichneten Maßnahmen Grundstücke oder andere\n                                                        gungslbehörde erteilt wird,t>edarf diese der Zustimmung                                 §18a\nb) Im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilometer Halb                                                                                                                                Sachen außerhalb der Bauschutzbereiche der §§12\n                                                        der Luftfahrtlbehörde. Ist eine andere Genehmigungsbe             (1)Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn die\n   messer um den Flughafenbezugspunkt die Ver           hörde nicht vorgesehen, so Ist die Genehmigung der                                                                        und 17 betreffen, Ist die Entschädigung, wenn es sich\n   bindungslinie,die von 45 Meter Höhe bis 100 Me                                                                       Bundesanstalt für Flugsicherung der obersten Luftfahrt    um Maßnahmen der Flugsicherung liandelt, vom Bund\n                                                        Luftfahrtbehörde erforderlich.                              '\n   ter Höhe (Höhen t)ezogen auf den Rughafenbe-                                                                         behörde des Landes gegenüber anzeigt, daß durch die       zu zahlen. Im üt>rigen von den Ländern.In den Fällen der\n   zugspunkt) ansteigt;                                                                                                 Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen       §§ 16 a und 18 a Ist die Entschädigung vom Bund zu\n                                                                                  § 16                                  gestört werden. Die Bundesanstalt für Flugsicherung       zahlen.\nInnerhalb der Anflugsektoren                         (1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben                  unterrichtet die oberste Luftfahrtt}ehörde des Landes\n                                                                                                                        über die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen        (6) Im übrigen sind die Vorschriften des § 13 Abs. 2,\na) von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu ei   auf Verlangen der Luftfahrtbehörden zu dulden, daß\n                                                                                                                        und Bereiche um diese Anlagen, In denen Störungen         der §§ 14,15,17 bis 25,31 und 32 des Schutzbereich\n   nem Umkreis um den Startbahnt)ezugspunkt von - Bauwerke und andere Luftfahrthlndemlsse(§15), wel\n                                                                                                                        durch Bauwerke zu erwarten sind. Die obersten Luft        gesetzes sinngemäß anzuwenden.\n   10 Kilometer Halbmesser t)el Hauptstart- und che dip nach den §§12 bis 15 zulässige Höhe überra\n   Hauptlandeflächen und von 8,5 Kilometer bei Ne  gen, auf diese Höhe abgetragen werden. Im Falle des                  fahrtbehörden der Länder unterrichten die Bundesan\n   benstart- und Net)enlandeflächen die Verbin     § 15 Abs. 1 Satz 2 erstreckt sich die Verpflichtung zur              stalt für Flugsicherung, wenn sie von der Planung derar                           §19a                                <\n   dungslinie, die von 0 Meter Höhe an diesem Ende Duldung auf die Beseitigung der Vertiefungen. Ist die                tiger Bauwerke Kenntnis erhalten.\n                                                                                                                                                                                    Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens,der dem          U3\n   bis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den       Abtragung oder Beseitigung der Luftfahrthlndemlsse Im                                                                          Fluglinienverkehr angeschlossen Ist, hat Innerhalb einer\n                                                        Einzelfall nicht durchführbar, so sind die erforderlichen         (2) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben\n   Startbahnbezugspunkt der betreffenden Start-                                                                                                                                   von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist\n   und Landefläche) ansteigt,                           Sicherungsmaßnahmen für die Luftfahrt zu dulden.\n                                                                                                                        auf Verlangen der Bundesanstalt für Flugsicherung zu                                                                  >\n                                                                                                                        dulden, daß Bauwerke, die den Betrieb von Flugsiche       auf dem Flughafen und In dessen Umgebung Anlagen\nb) Im Umkreis von 10 Kilometer bis 15 Kilometer                                                                                                                                                                                               3\n                                                          (2) Das Recht des Bgentümers oder eines anderen               rungseinrichtungen stören,\"In einer Welse verändert       zur fortlaufend/registrierenden Messung der durch die\n   Halbmesser um den Startbahnbezugspunkt bei           Berechtigten und eine nach anderen Vorschriften be              werden, daß Störungen unterbleiben, es sei denn, die      an- und abfliegenden Luftfahrzeuge entstehenden Ge\n   Hauptstart- und Hauptlandeflächen die Höhe von       stehende Verpflichtung, diese Maßnahmen auf eigene              Störungen können durch die Bundesanstalt für Flugsi       räusche einzurichten und zu (betreiben. Die Meß- und        o\n   100 Metern(Höhe t>ezogeh auf den Startbahnbe                                                                                                                                   Auswertungsergebnisse sind der Genehmigungsbehör            IT\n                                                        Kosten selbst durchzuführen, bleiben unberührt.                 cherung mit einem Kostenaufwand verhindert werden,\n   zugspunkt der betreffenden Start- und Landeflä                                                                                                                                 de und der Kommission nach § 32 b sowie auf Verlan          0\n                                                                                                                        der nicht über dem Geldwert der beabsichtigten Verän\n   chen). Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                                                                      derung liegt.                                             gen der Genehmigungsbehörde anderen Behörden mit\n                                                                                 §-16a\n                                                                                                                                                                                  zuteilen. Sofern ein ßedürfnis für die Beschaffung und\n  Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und zum       (1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten von                 (3)Die Absätze 1 und 2gelten sinngemäß für die nach      den Betrieb von Anlagen nach Satz 1 nicht besteht,\n    der Allgemeinheit können die Luftfahrtbehörden      Bauwerken und von Gegenständen Im Sinne des § 15                § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände.                 kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen zulassen.",
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            "content": "§l9b*)                                            nehmen), t)edürfen der Genehmigung. Einer Genehmi                              mit Nebenl)estimmungen versehen werden. Nachträgli         Weiterführung des Betriebes oder die Durchführung der      <\n                                                                              gung bedarf auch die gewerbsmäßige Venvendung von                              che Auflagen sind zulässig.                                Beförderungen nicht zugemutet werden kann oder {be\n(1) Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sind zur                                                                                                                                                                      sondere Umstände, Abweichungen von den genehmig            U)\n                                                                              Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke. Die Genehmigung\n         des Rughafenbetriebs verpflichtet                                                                                                                    (2) Absatz 1 gilt                                         ten Flugplänen, Beförderungsentgelten oder Beförde\n                                                                              kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. Der\nFlughafenaniagen. Bauwerke, Räume und Einrich                                 Genehmigungspflicht unterliegt auch die Beförderung                            1. für Luftfahrtunternehmen, die eine Genehmigung          rungsbedingungen erfordern und eine Beeinträchtigung       >\ntungen so zu ersteiien und zu gestalten, daß die er                           von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge, wenn                                nach §20 besitzen,auch außerhalb des Geltungsbe          öffentlichär Verkehrsinteressen hierdurch nicht zu er      3\nforderliche bauliche und technische Sicherung und                             als Entgelt nur die Selbstkosten des Fluges vereinbart                           reiches dieses Gesetzes, wenn und soweit die je          warten ist. Die Genehmigung erlischt, wenn die Unter\ndie sachgerechte Durchführung der personeiien Si-                             sind; ausgenommen hiervon ist die Beförderung von                                weils örtlich geltenden Vorschriften nicht entgegen      nehmen von den Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung\n                                                                                                                                                                                                                                                                                   o\ncherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontroiie                               Personen in Luftfahrzeugen,die für höchstens4 Perso                              stehen;                                                  des Betriebes und der Durchführung von Beförderungen\n                                                                                                                                                                                                                                                                                   3-\nder nicht aligemein zugänglichen Bereiche ermög                               nen zugelassen sind.                                                                                                                      im ganzen dauernd befreit werden.\n                                                                                                                                                             2. sinngemäß für Luftfahrtunternehmen, die ihren                                                                      CD\nlicht werden;ausgenommen von dieser Verpflichtung                                                                                                               Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses\n                                                                                (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsa                                                                                           (4) Luftfahrtuntemehmen, die Fluglinienverkehr be\nsind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und von                                                                                                             Gesetzes haben,sofern sie Verkehrsfiughäfen in der       treiben, halben auf Verlangen der Deutschen Bundes\ndiesen mitgeführten Gegenständen sowie Bauwer                                 chen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Si\n                                                                              cherheit oder Ordnung gefährdet werden kann, insbe                               Bundesrepublik Deutschland benutzen.                     post mitjedem planmäßigen Flug Postsendungen gegen\nke, Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von                                                                                                                                                                        angemessene Vergütung zu befördem, welche die im\nPost, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Versor-                                 sondere wenn der Antragsteller oder die für die Leitung                          (3) Die Luftfahrtunternehmen können zur Durchfüh\n                                                                              des Unternehmens verantwortlichen Personen nichtzu                                                                                        Weitpostvertrag festgelegten Vergütungshöchstsätze\ngungsgütem auf die in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3                                                                                                         rung der Sicherungsmaßnahmen entsprechend Ab               nicht ütbersteigen darf.\n genannten Gegenstände mittels technischer Verfah                             verlässig sind; ergeben sich später solche Tatsachen,                          satz 1 Nr. 2 und 3. auch auf sonstigen Flugplätzen ver\n ren;                                                                         so ist die Genehmigung zm widerrufen. Die Genehmi                              pflichtet werden,soweit dieszur Sicherung des Betriebs                              § 21 a\n                                                                              gung kann versagt werden,wenn Luftfahrzeuge verwen                             der Luftfahrtunternehmen erforderlich ist.                   Luftfahrtuntemehmen, die ihren Hauptsitz nicht im\nPost, aufgegebenes Gepäck, Fracht und Versor\n                                                                              det werden sollen, die nicht in der deutschen Luftfahr-\ngungsgüter zur Durchführung der Maßnahmen nach                                                                                                                (4) Andere als die in Absatz 1 bezeichneten Halter        Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bedürfen zur\n                                                                              zeugrolie eingetragen sind oder nicht im ausschließ\n§29c Abs.3sicher zu transportieren und zu lagern;                                                                                                            von Luftfahrzeugen können, soweit dies zur Sicherung       Durchführung von Fiugiinienverkehr von und nach der\n                                                                              lichen Egentum des Antragstellers stehen.\n                                                                                                                                                             des Flugbetriebs erforderlich ist, zur Durchführung der    Bundesrepublik Deutschland einer Betriebsgenehmi\n nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anlagen\n                                                                                                                                                             Sicherungsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1            gung gemäß den zwischen dem Heimatstaat des Luft\n vor unt)erechtigtem Zugang zu sichern und.soweites\n                                                                                                             §20a*)                                          bis 3 verpflichtet werden.                                 fahrtunternehmens und der Bundesrepublik Deutsch\n sich um sicherheitsempflndiiche Bereiche und Anla\n                                                                                (1) Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit                                                                                     land getroffenen Vereinbarungen.§ 21 Abs. 1 Satz 2 bis\n gen handelt, den Zugang nur hierzu besonders be\n                                                                              mehr als 5,71 Höchstgewicht betreiben,sind zur Siche                                                     § 21                             6 und Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.\n rechtigten Personen zu gestatten;\n                                                                              rung des Betriebs der Luftfahrtuntemehmen verpflich                                                                                       Die Betriebsgenehmigung kann befristet, mit Bedingun\n Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen,                                                                                                                (1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sachen       gen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen\n                                                                              tet:\n insbesondere von Bombendrohungen sind, auf Si                                                                                                               gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf bestimmten Li         und mit Auflagen verbunden werden.\n cherheitspositionen zu verbringen, soweit hierzu                             1. Sicherungsmaßnahmen bei der Abfertigung von                                 nien öffentlich und regelmäßig befördern (Fiugfinienver-\n nicht das Luftfahrtuntemehmen gemäß § 20 a Abs. 1                               Fluggästen und der Behandlung von Post, Gepäck,                             kehr), bedürfen außer der Genehmigung nach § 20 für                                 § 22\n Satz 1 Nr 4 verpflichtet ist. und die Entladung sowie                           Fracht und Versorgungsgütem durchzuführen, so                               jede Fluglinie einer besonderen Genehmigung. Sie er\n die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzur                              weit nicht § 29 c Abs. 2 und 3 Anwendung findet;                            streckt sich auf die Fiugpiäne, Beförderungsentgeite         Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fiugiinienver     Ol\n führen.                                                                                                                                                                                                                kehr ist (Gelegenheitsverkehr), kann die Genehmi           (O\n                                                                                                                                                             und Beförderungsbedingungen. Die Verzeichnisse über\n                                                                              2. die ihnen auf einem Verkehrsflughafen überlassenen                                                                                     gungsbehörde Bedingungen und Auflagen festsetzen\n  in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungsmaß                                                                                                           die Tarife sind am Ort des Beförderungsangebotes zur\n                                                                                 Bereiche und Räume in dem nicht allgemein zugäng                                                                                       oder Beförderungen untersagen, soweit durch diesen\n         sind von dem Unternehmer in einem Luftsicher                                                                                                        Einsichtnahme bereitzuhalten: Jede Änderung der Flug\n                                                                                 lichen Teil des Rughafens vor unberechtigtem Zu                                                                                        Luftverkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen nach\n           darzustellen, weicher der Genehmigungsbe                                                                                                          linie, Fiugpiäne, Beförderungsentgeite und Beförde\n                                                                                 gang zu sichem und den Zugang zu sicherheitsemp                             rungsbedingungen bedarf ebenfalls der vorherigen Ge        haltig beeinträchtigt werden.\n     innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur                           findlichen Bereichen und F^äumen nur hierzu beson\n            vorzulegen ist. Die Zulassung kann mit Ne                                                                                                        nehmigung. Auf ihre Erteilung und ihren Widerruf ist§20\n                                                                                 ders t)erechtigten Personen zu gestatten;soweit Be                          sinngemäß anzuwenden.Die Genehmigung kann außer                                     §23\n                     versehen werden. Nachträgliche                              triebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Be\n          sind zulässig.                                                                                                                                     dem versagt werden,wenn durch den beantragten Flug-          Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder\n                                                                                 triebseinrichtungen von den Luftfahrtuntemehmen                             iinienverkehr öffentliche Interessen beeinträchtigt wer\n                                                                                 selbst oder in ihrem Auftrage errichtet oder von ihnen                                                                                 Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des In\n(2)Die Betreiber sonstiger Rugplätze können,soweit                                                                                                           den.                                                       lands kann deutschen Luftfahrtunternehmen vortbehal-\n   zur Sicherung des Flugplatzbetriebes erforderlich                             selbst betrieben werden, gilt § 19 b Abs. 1 bis 3 ent\n                                                                                 sprechend;                                                                                                                             ten werden.\n  zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen ent                                                                                                                 (2) Luftfahrtunternehmen, die Fiugiinienverkehr be\n         Absatz 1 verpflichtet werden.                                                                                                                       treiben, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsmäßig                               §23a\n                                                                              3. ihre auf einem Verkehrsflughafen abgestellten Luft\n                                                                                                                                                             einzurichten, aufzunehmen und während der Dauer der\n                                                                                 fahrzeuge so zu sichem, daß weder unberechtigte                                                                                          Für den Betrieb der Luftfahrtuntemehmen, die ihren\n(3) Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räu                                                                                                          Genehmigung aufrechtzuerhalten. Sie sind zur Beförde       Hauptsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n                                                                                 Personen Zutritt haben noch verdächtige Gegen\n   und Flächen nach den Absätzen 1 und 2,die den für                                                                                                         rung von Personen und Sachen verpflichtet, wenn\n                                                                                 stände in das Luftfahrzeug verbracht werden können;                                                                                    haben,kann die Genehmigungslbehörde zur Herstellung\n  Durchführung der Maßnahmen gemäß § 29 c zu\n                                                                              4. Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen,                              1. den genehmigten Beförderungsentgeiten und den           und Gewährleistung der Gegenseitigkeit über die Vor\n        Behörden zur Verfügung gestellt worden sind,\n                                                                                 insbesondere von Bombendrohungen sind, und sich                                geltenden Beförderungsbedingungen sowie den be          schriften der §§ 20 bis 23 hinaus der Art und Wirkung\n      die Verpflichteten die Vergütung ihrer Selbst\n                                                                                 in Betrieb t)efinden, auf eine Sicherheitsposition zu                          hördlichen Anordnungen entsprochen wird,                nach gleiche Beschränkungen festsetzen, denen Luft\n     verlangen. Im übrigen tragen die Verpflichteten\n                                                                                                                                                                                                                        fahrtuntemehmen, die ihren Hauptsitz im Geltungsbe\n  Kosten für die Sicherungsmaßnahmen nach den Ab                                 verbringen, bei einer Verbiingung durch den Fiugha-                         2. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungs\n                                                                                 fenunternehmer gemäß § 19 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4                                                                                        reich dieses Gesetzes haben,im Heimatstaat jener Un\n        1 und 2.                                                                                                                                                mitteln möglich ist,\n                                                                                                                                                                                                                        ternehmen unterliegen.\n                                                                                 mitzuwirken sowie die Durchsuchung der Luftfahr\n                                                                                                                                                             3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert                                   § 24\n                       3. Unterabschnitt                                         zeuge zu gestatten und zu unterstützen.                                        wird, weiche die Unternehmen nicht abwenden konn\n    Luftfahrtuntemehmen und -Veranstaltungen                                                                                                                    ten und deren Auswirkungen sie auch nicht abzuhel         (1) Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben\n                                                                              Die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sicherungsmaß\n                                                                                                                                                                fen vermochten.                                         oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge be\n                                                                              nahmen sind von dem Untemehmen in einem Luftsi\n                               §20                                                                                                                                                                                      teiligt sind (Luftfahrtveranstaitungen), bedürfen der Ge\n                                                                              cherheitsplan darzustellen, welcher der Genehmi                                Sie sind ferner verpflichtet, die genehmigten Fiugpiäne,                                                              I\n                                                                                                                                                                                                                        nehmigung. Die Genehmigung kann mit Auflagen ver\n(1) Unternehmen, die Personen oder Sachen durch                               gungsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden                           Beförderungsentgelte und Beförderungslsedingungen          bunden und befristet werden.                               %\n           gewerbsmäßig befördern (Luftfahrtunter                             Frist zur Zulassung vorzulegen ist. Die Zulassung kann                         einzuhalten.                                                                                                          CD\n                                                                                                                                                                                                                          (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsa\n                                                                                                                                                                                                                                                                                    i\n§ 19b des tuftveikehrsgesetzes tritt zu dem ZSitpunM in Kraft, der in der     *) § 20a dm Luftverkehrsgeset»s tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, der in der      (3) Die Genehmigungsbehörde kann die Unterneh            chen die Annahm© rechtfertigen, daß die öffentliche Si\nRechtsverordnung bestimmt ist. die nach §32 Abs.2a in der Fassung des Ar         Rechtsverordnung bestimmt ist, die nach §32 Abs.2a in der Fassung des Ar                                                               cherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung gefähr\n                                                                                tikels 1 Nr.16 Budistabe d des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgeset\n                                                                                                                                                             men auf ihren Antrag ganz oder teilweise von den Ver\ntikels 1 Mr 16 Buchstabe d des Gesetzes zur Änderung des Luflverkehrsgeset-\nzes (9. ^                                                                       zes(9. Änderungsgesetz) erlassen wird.                                       pflichtungen nach Absatz 2 befreien, wenn ihnen die        det werden kann.",
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            "number": 20,
            "content": ", 4. Unterabschnitt                          nicht mitgeführt werden,soweit sie nicht entsprechend       Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe    1. ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,       I\n                                                            den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher          der Luftfahrtbehörden.Sie können in Ausübung der Luft                                                               %\n                Verkehrsvorschriftcm                                                                                                                                             ,2. eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter\n                                                            Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert         aufsicht Verfügungen erlassen. Maßnahmen zur At)-                                                                   Ca3\n                                                                                                                        wehr von Gefahren,erheblichen Nachteilen oder erheb\n                                                                                                                                                                                     Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger\n                                                            werden.Der Bundesminister für Verkehr kann Im Einver                                                                                                                             I\n                        §25                                                                                                                                                          Weise durch die Luftfahrtbehörden nach den in § 27\n                                                           nehmen mit dem Bundesminister des Innern allgemein           lichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch Luftver\n                                                                                                                                                                                     Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder            CD\n(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalt? der für sie geneh      oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ein Be         unreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von                                                                 CO\n      Flugplätze nur starten und landen; wenn der          dürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschrif         Flugplätzen dürfen nur im Benehmen mit den für den Im-   3. In § 27 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige\n                       oder sonst Berechtigte zuge         ten erforderliche Erlaubniszum Mitführen dieser Gegen        misionsschutz zuständigen Landesbehörden getroffen          Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Über\n       und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt     stände vorliegt. In Luftfahrzeugen dürfen Funkgeräte nur     werden.                                                     prüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen\n  Sie dürfen außerdem auf Flugplätzen                       mit Erlaubnis mitgeführt werden.                                                                                        auf.Personen oder zur Beschädigung von Luftfahr\n                                                                                                                         (2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben auf\n                                                                                                                                                                                    zeugen eignen, nicht außerhalb des nicht allgemein\n außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festge            (2) Von einem Luftfahrzeug aus dürfen Lichtbildauf        andere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter\n                                                                                                                                                                                    zugänglichen Bereiches des Flugplatzes zurücklas\n legten Start- oder Landebahnen oder                       nahmen außerhalb des Fluglinienverkehrs nur mit be          Personen als Hilfsorgane für bestinfimte Fälle bei der\n                                                                                                                                                                                    sen oder nicht dem Luftfahrtuntemehmen zur Beför\n außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder        hördlicher Erlaubnis gefertigt werden. Lichtbilder, die     Wahrnehmung der Luftaufsicht bedienen.\n                                                                                                                                                                                    derung übergeben.\n                                                           außerhalb des Flugllnienverkehrs von einem Luftfahr           (3) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat wäh\n innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den         zeug aus gefertigt werden, sowie danach hergestellte                                                                    (3) Die Luftfahrtt)ehörden können Gegenstände, die\n Flugplatz                                                                                                             rend des Flugs oder bei Start und Landung die geeigne\n                                                           Zeichnungen oder Abbildungen dürfen nur mit behördli                                                                  nicht von Fluggästen oder sonstigen Personen mitge\n                                                                                                                       ten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit\n  starten und landen, wenn der Rugplatzunternehmer         cher Erlaubnis in Verkehr gebracht werden.\n                                                                                                                       und Ordnung an Bord zu treffen. Alle an Bord t)efindli-\n                                                                                                                                                                                 führt werden und in die nicht allgemein zugänglichen\n           und die Genehmigungsbehörde eine Er               (3)Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2kann all\n                                                                                                                                                                                 Bereiche des Flugplatzes verbracht worden sind oder\n                                                                                                                       chen Personen haben den hierzu notwendigen Anord\n       erteilt hat.Die Erlaubnis nach Satz 1 oder 2kann    gemein oder ihfi Einzelfall erteilt werden; sie kann mit    nungen Folge zu leisten.\n                                                                                                                                                                                 verbracht werden sollen, nach den in § 27 Abs. 1 ge\n         oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbun   Auflagen verbunden und befristet werden.\n                                                                                                                                                                                 nannten Gegenständen durchsuchön, durchleuchten\n   und befristet werden.                                                                                                                                                         oder In sonstiger Welse überprüfen.\n                                                             (4) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3finden auf die Be                                 §29a\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn '                            förderung von Giftgasen, Kernbrennstoffen oder ande                                                                     (4) Soweit dies zur Durchführung der Sicherheits\n                                                                                                                         Die für die Durchführung dW Luftaufsicht auf Flugplät\n                                                           ren radioaktiven Stoffen und sonstige durch Rechtsver                                                                 maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlich\n der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des                                                                     zen erforderlichen Räume hat der Unternehmer des\n                                                           ordnung bestimmte gefährliche Güter in Luftfahrzeugen                                                                 ist, dürfen die Beauftragten der Luftfahrtbehörden inner\n Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder                                                                         Flugplatzes gegen Vergütung seiner Selbstkosten be\n                                                           entsprechende Anwendung.Die für die Beförderung von                                                                   halb der Geschäfts- und Arbeitsstunden Betriebs- und\n die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hil                                                                   reitzustellen und zu unterhalten. Auf Flugplätzen, die\n                                                           Kernbrennstoffen oder anderen radioaktiven Stoffen                                                                    Geschäftsräume betreten und besichtigen. Außerhalb\n feleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer                                                                 nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, hat der Unter\n                                                           geltenden Vorschriften bleiben unberührt.                                                                             der Geschäfts- und Art)eltsstunden dürfen diese Räume\n Person erforderlich ist. Das gleiche gilt für den Wie                                                                 nehmer des Flugplatzes die Kosten der Luftaufsicht zu\n                                                                                                                                                                                 nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent\n derstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme                                                                      tragen. Die Vorschriften des Gesetzes üt>er die Bundes\n                                                                              5. Unterabschnitt                        anstalt für Flugsicherung bleiben unberührt.\n                                                                                                                                                                                 liche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt\n des Wiederstarts nach einer Notlandung.                                                                                                                                         werden.\n                                                                                  Enteignung\ndiesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs ver                                                                                           §29b                                (5) Personen, die, ohne Beamte zu sein, mit der\n       dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz                                                                                                                                                                                             o>\n                                                                                     § 28                                                                                        Durchführung der Maßnahmen betraut werden,sind auf         o\n  Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versi                                                                       (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter und Luftfahr\n                                                             (1)Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist dioEnteignung zu-                                                              die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu ver\n      Auskunft zu geben; bei einem unbemannten                                                                         zeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahr\n                                                                                                                                                                                 pflichten.\n           ist sein Halter zu entsprechender Auskunft                                                                  zeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräu\n          Nach Erteilung der Auskunft darf der Be            (2) Für die Durchführung der Enteignung gelten bis        sche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer       (6) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben\n       den Abflug oder die Abbeförderung des Luft          zum Inkrafttreten eines Bundesenteignungsgesetzes           Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn         unberührt.\n         nicht verhindern.                                 die Vorschriften des § 2 und des Zweiten und Dritten        dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren,\n                                                           Teils sowie der §§67,68, 71, 73 und 74 des Landlse-         erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen                              §29d\n(3) Der Berechtigte kanii Ersatz des ihm durch den         schaffungsgesetzes sinngemäß mit folgender Maß              durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölke\n   oder die Landung entstandenen Schadens nach             gabe:                                                       rung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.            Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2\n   sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 bean                                                                                                                                     Abs.2Satz 2des Grundgesetzes),des Brief-,Post- und\n                                                           1. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Enteig             (2) Die Luftfahrtbehörden haben auf den Schutz der      Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgeset\n                                                              nung für Zwecke der Luftfahrt ist auch die Enteignung    Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.        zes)'sowie der Unverietzlichkeit der Wohnung (Arti\n                        § 26                                  zur Gewährung einer Entschädigung in Land zuläs                                                                    kel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe die\n                                                              sig.                                                                             §29c                              ses Gesetzes eingeschränkt.\n(1)Bestimmte Lufträume können vorübergehend oder\n     für den Luftverkehr gesperrt werden (Luftsperr        2. Abweichend von § 11 Abs. 1 des genannten Geset\n                                                                                                                         (1)Oer Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des\n       '                                                      zes stellt den Antrag auf Einleitung des Enteignungs\n                                                                                                                       Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen                                §30\n                                                              verfahrens derjenige, der die Enteignung zu seinen\n  In bestimmten Lufträumen kann der Durchflug von                                                                      und Sabotageakten, ist Aufgat)e der Luftfahrtbehörden.\n                                                              Gunsten erstrebt.                                                                                                    (1) Die Bundeswehr,der Bundesgrenzschutz,die Po\n           besonderen Beschränkungen unterwor                                                                          Die örtliche Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden er\n                                                           3. Stellt eiri anderer als der Bund den Antrag auf Einlei   streckt sich insoweit auf das Flugplatzgelände. Soweit    lizei sowie die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in\n werden (Gebiete mit Fiugbeschränkungen).                                                                                                                                                                                                   <\n                                                              tung des Enteignungsverfahrens, so gelten die Vor        die Wahrnehmung dieser Aufgaben die Durchsuchung          der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen       PC\n                                                              schriften des genannten Gesetzes, die den Bund er        von Personen und des von ihnen mitgeführten Gepäcks       dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts die      OD\n                       §27                                    wähnen, statt für den Bund für den Antragsteller.        erfordert, können sich die Luftfahrtbehörden geeigneter   ses Gesetzes-ausgenommen die §§ 12,13 und 15 bis\n                                                                                                                       Personen im Geltungsbereich der Tarifverträge des öf      19-- und den zu seiner Durchführung erlassenen Vor\n   In Luftfahrzeugen dürfen                                4. Der nach den §§ 8 bis 10 festgestellte Plan ist dem                                                                                                                           >\n                                                                                                                       fentlichen Dienstes als Hilfsorgäne bedienen, die unter   schriften abweichen; soweit dies zur Erfüllung ihrer be\n                                                              EriteignungsverfahreVi zugrunde zu legen und für die                                                               sonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffent        3\nSchuß-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräte,              Enteignungsbehörde bindend.                               ihrer Aufsicht tätig sein müssen.\ndie zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwen                                                                                                                                lichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das in\ndet werden,                                                                                                             (2) Die Luftfahrtbehörden sind befugt, die zur Wahr      § 8 vorgesehene Planfeststellungverfahren entfällt,        o\n                                                                              6. Unterabschnitt                        nehmung dieser Aufgaben erforderlichen und geeigne        wenn militärische Flugplätze angelegt oder geändert        3-\nMunition und explosionsgefähriiche Stoffe,                                                                             ten Maßnahmen zu treffen. Sie können ^Fluggäste und\n                                                                         Gemeinsame Vorschriften                                                                                 werden sollen. Von den Vorschriften über das Verhalten\nGegenstände, die ihrer äui3eren Form oder ihrer                                                                        sonstige Personen,die nicht allgemein zugängliche Be      im Luftraum darf nur abgewichen werden, sowelt^dies\nKennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Mu                                      § 29                               reiche des Flugplatzes betreten haben oder betreten       zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig\nnition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwek-           (1) Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des         wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Berei        ist. Hinsichtlich der Ausnahmebefugnisse der Polizei\nken.                                                       Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder      chen verweisen, wenn diese Personen                       bleiben auch die §§ 6 bis 10 unberührt.",
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            "content": "(2)Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund dieses            dem allgemeinen Verkehr dienen sofi, die öffentli-'       c) Reklameflüge,                                        9. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bn-    <\n                                                                                                                                                                                                                                        Ts\n          werden für den Dienstbereich der Bundes             chen Interessen des Bundes berührt werden (§ 6);                                                                    richtung und Aufhebung von Luftsperrgebieten und\n                                                                                                                        d) Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeu                                                                    CD\n   und,soweit völkerrechtliche Verträge nicht entge                                                                                                                               von Gebieten mit Rugbeschränkungen.\n                                                           5. die Erteilung der Erlaubnis für Vort)ereitungsarbei-         gen,\n           der stationierten Truppen durch Dienststel         ten zur Anlegung von Flugplätzen (§7);\n der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundes                                                                            e) Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,              9a.die Voraussetzungen und das Verfahren für die Er      >\n          der Verteidigung wahrgenommen. Der Bun           6. die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbe               f) .Steigenlassen von Drachen, Flugmodellen und           teilung und den Widerruf der in diesem Gesetz vor     3\n            der Verteidigung erteilt im Einvernehmen          reichen bei Landeplätzen und Segelfluggeländen               Flugkörpern mit Eigenantrieb.                          gesehenen Genehmigungen. Zulassungen und Er\n  dem Bundesminister für Verkehr die Erlaubnisse             (§ 17);                                                                                                              laubnisse sowie Befreiungen hiervon,\n                                                                                                                        g) Abweichung von Sicherheitsmindestflughöhen                                                                   o\n   §^2 Abs.7 und § 27 Abs. 1 und 2 auch für,andere         7. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer                                                                     10. die Verpflichtung zur Mitführung von Urkunden        3-\n                                                                                                                           und Sicherheitsmindestabständen\n         Luftfahrzeuge. Bei militärischen Flugplätzen         sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderli                                                                  (Bordpapiere) in Luftfahrzeugen und deren Inhalt,     0\n    an die Stelle der in den §§ 12,13 und 15 bis 19           chen Genehmigung oder die luftrechtliche Geneh             mit Ausnahme der Erlaubnisse,die von der Bundes\n        Luftfahrtbehörden die Behörden der Bundes             migung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen           anstalt für Flugsicherung erteilt werden (§ 32);      11. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlan\n                                                              und Geräten, bei Bäumen sowie bei der Herstellung      17. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 16        gung der gewerblichen Aufnahmeerlaubnis iind der\n                                                              von Bodenvertiefungen in Bauschutzbereichen und           festgelegten Verwaltungszuständigkeiten;                   Einzelaufnahmeerlaubnis für Luftbilder, über die\n(3)Bei dpr Anlegung und wesentlichen Änderung mi              beschränkten Bauschutzt>ereichen (§§ 12,15 und                                                                       Voraussetzungen und das Verfahren zur Freigabe\n          Flugplätze auf Gelände,das nicht durch Maß          17);                                                   18. die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht         von Luftbildern sowie die besonderen Sicherheits\n      auf Grund des Landbeschaffungsgesetzes be                                                                          der Bundesanstalt für Flugsicherung oder dem Luft\n                                                           8. die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bau                                                                     maßnahmen für das Luftbildwesen,\n     zu werden braucht, sind die Erfordernisse der                                                                      fahrt-Bundesamt übertragen ist (§ 29);\n                                                             schutzbereichen und beschränkten Bauschutzbe\n            insbesondere des zivilen Luftverkehrs,                                                                                                                             12. die im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz\n                                                             reichen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden           19. den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheitdes Luft\n   Anhörung der Regierungen der Länder, die von der                                                                                                                                begründeten Versicherungs- oder Hinterlegungs-\n          oder Änderung betroffen werden, angemes            Baugenehmigungen oder sonstige nach allgemei                verkehrs (§ 29 c).\n                                                             nen Vorschriften erforderliche Genehmigungen er                                                                       pflictrten erforderlichen Maßnahmen,\n  zu berücksichtigen. Der Bundesminister der Vertei                                                                    (3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2\n                                                             teilt werden können (§§ 13, 15 und 17);                                                                           13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amts\n     kann von der Stellungnahme dieser Länder nur                                                                    Nr. 4,6 bis 10 und 12 werden auf Grund einer gutacht\n Einvernehmen mit dem Bundesmininster für Verkehr          9. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer           lichen Stellungnahme der Bundesanstalt für Flugsiche          handlungen,insbesondere Prüfungen und Untersu\n        er unterrichtet die Regierungen der betroffe         sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderii-     rung getroffen.                                               chungen nach diesem Gesetz,dem Gesetz übSr die\n  Länder von seiner Entscheidung. Wird Gelände für           chen Genehmigung oder die luftrechtliche Geneh                                                                        Bundesanstalt für Flugsicherung, dem Gesetz über\n  Anlegung und wesentliche Änderung militärischer            migung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen         (4) Die Genehmigung von Luftfahrtuntemehmen nach            das Luftfahrt-Bundesamt oder nach den auf diesen\n           nach den Vorschriften des Landbeschaf             und Geräten sowie bei Bäumen außerhalb der Bau          Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung des tech        Gesetzen beruhenden Rechtsvorschriften. In der\n               beschafft, findet allein das Anhörungs        schutzbereiche (§§ 14 und 15);                          nischen und betrieblichen Zustandes des Unterneh             Rechtsverordnung kann festgelegt werden,daß bei\n          nach § 1 Abs.2 des Landbeschaffungsgeset                                                                   mens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt.                  Auslagen Kostengläubiger auch derjenige Rechts\n                                                          10. das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und\n  statt; hierbei sind insbesondere die Erfordernisse          anderen Luftfahrthindernissen, welche die zulässi                                                                   träger Ist, bei dessen Behörde die Auslagen entste\n  zivilen Luftverkehrs angemessen zu berücksichti-           gen Höhen überragen, und die Beseitigung von Ver                                                                     hen. Sie bestimmt femer die gebührenpflichtigen\n                                                             tiefungen oder die erforderlichen Sicherheitsmaß              ^                  § 32                                Tatbestände und kann dafür feste Sätze oder Rah\n                                                              nahmen zu dulden (§§ 16 und 17);                         (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustim       mensätze vorsehen. Die Gebührensätze sind so zu\n                        §31                                                                                          mung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Ge           bemessen, daß der mit den Amtshandlungen ver\n                                                          11. die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen,die hur       setzes notwendigen Rechtsverordnungen über                    bundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird;\n(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz\n                                                             Gelegenheitsverkehr mit Drehflüglern Oders Flug                                                                       bei begünstigenden Amtshandlungen kann da\n      soweit es nichts anderes bestimmt, von dem                                                                      1. das Verhalten im Luftraum und am Boden, insbe\n                                                             zeugen bis zu fünftausendsiebenhundert Kilo                                                                           neben die Bedeutung,der wirtschaftliche Wert oder\n                für Verkehr oder einer von ihm be                                                                        sondere Flugvorbereitungen, Verhalten bei Start\n                                                             gramm höchstzulässigem Fluggewicht betreiben                                                                          der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner an\n       Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Bestim                                                                           und Landung, die Benutzung von Flughäfen,\n                                                             oder deren Linienverkehr mit derartigen Luftfahr                                                                      gemessen berücksichtigt werden,\n   durch Rechtsverordnung, so bedarf diese nicht\n                                                             zeugen nicht über das Land, in dem das Unterneh          2. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung und\n Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz ut>er die                                                                                                                              14. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die In\n                                                             men seinen Sitz hat, hinausgeht, ferner die Geneh           den Betrieb der Luftfahrzeuge und des sonstigen\n            für Flugsicherung und das Gesetz über                                                                                                                                  anspruchnahme von Diensten und Einrichtungen\n                                                              migung der gewerbsmäßigen Verwendung von Luft              Luftfahrtgeräts sowie die Eintragung und Kenn\n  Luftfahrt-Bundesamt bleiben unberührt.                                                                                                                                           der Flugsicherung. Nummer 13 Satz 2 bis 4 gilt ent\n                                                             fahrzeugen für sonstige Zwecke und Selbstkosten             zeichnung der Luftfahrzeuge,\n(2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses           flüge (§§ 20 und 21);                                                                                                 sprechend. In der Rechtsverordnung kann festge\n                                                                                                                      3. die Einteilung, die Größe, die Lege, die Beschaffen       legt werden,daß die nach Artikel 20 des Internatio\n         im Auftrage des Bundes aus:                      12. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die          heit, die Ausstattung und den Betrieb von Flugplät        nalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960\n  die Erteilung der Erlaubnis für Privatfkjgzeugführer,       nicht über das Land,in dem die Veranstaltung statt         zen sowie die Verhinderung von Störungen der              über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt\n  Berufsflugzeugführer 2. Klasse, nicht berufsmäßige          findet, hinausgehen (§ 24);                                Flugsicherungseinrichtungen,                              „Eurocontrol\" in Verbindung mit dem Gesetz vom\n  Führer von Drehflüglern, Führer von Motorseglern, 13. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen            4. den Kreis der Personen, die einer Erlaubnis nach         14. Dezember 1962 zu diesem Übereinkommen\n  Segelflugzeugführer, Freiballonführer und Fall-           außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25);                                                                          (BGBI. II S. 2273)festgelegten Gebührensätze für\n                                                                                                                         diesem Gesetz bedürfen, einschließlich der Ausbil\n  schirmabspiinger. Steuerer von verkehrszulas-                                                                                                                                   die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtun\n                                                                                                                         der und die Anforderungen an die Befähigung und\n  sungspflichtigen Flugmodellen und sonstigem ver- • 14. die Erteilung der Erlaubnis zur Mitführung von Funk                                                                      gen der Flugsicherung im oberen Luftraum auch für\n                                                            gerät in Luftfahrzeugen innerhalb des Geltungsbe             Eignung dieser Personen, sowie das Verfahren zur\n  kehrszulassuhgspfiichtigen Luftfahrtgerät sowie                                                                                                                                 die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtun\n                                                            reichs dieses Gesetzes (§ 27 Abs. 1);                        Erlangung cjer Erlaubnisse und Berechtigungen und\n  die Erteilung der Berechtigungen nach der Verord                                                                                                                                gen der Flugsicherung im unteren Luftraum der Bun\n                                                                                                                         deren Entziehung oder Beschränkung,\n  nung üt)er Luftfahrtpersonal an diese Personen        15. die Erteilung der Erlaubnis, von einem Luftfahrzeug                                                                   desrepublik Deutschland gelten. In der Rechtsver\n (§ 4);                                                      aus Lichtbildaufnahmen zu fertigen oder solche           5. die Ausbildung von Luftfahrern und den Betrieb von\n                                                                                                                                                                                  ordnung kann ferner festgelegt werden,daß die Ko\n                                                             Lichtbilder sowie danach hergestellte Zeichnungen           Fliegerschulen.\n  die Anerkennung fiiegerärztlicher Untersuchungs-                                                                                                                                sten von der Bundesanstalt für Flugsicherung oder\n  stellen und die Bestellung ärztlicher Sachverständi        oder Abbildungen in den Verkehr zu bringen, mit          6. die Meldung von Flugunfällen und Störungen des           von Eurocontrol erhoben werden können.\n  ger für die fliegerärztlichen Untersuchungen der in        Ausnahme der Erlaubnis für Personen, die ihren              Luftverkehrs, deren fachliche Untersuchung sowie\n  Nummer 1 genannten Lufffahrer (§ 4);                       Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Geset              den Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge,       15. den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, Insbe\n                                                                                                                                                                                                                                        I\n                                                             zes haben (§ 27 Abs. 2);                                                                                              sondere durch Maßnahmen zur Geräuschminde            0\n  die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des in                                                               7. die Abgrenzung des Begriffs „gefährliche Güter\"           rung am Luftfahrzeug, beim Betrieb von Luftfahrzeu\n  Nummer 1 genannten Luftfahrtpersbnals (§5);             16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benut            und das Mitführen gefährlicher Güter an Bord von                                                                CO\n                                                              zung des Luftraums für\n                                                                                                                                                                                   gen am Boden, beim Starten und Landen und beim        I\n                                                                                                                        Luftfahrzeugen,                                            Überfliegen besiedelter Gebiete einschließlich der\n  die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme\n der Prüfung und Entscheidung, inwieweit durch die           a) Kunstflüge,                                          8. die im Rahmen der Luftaufsicht erforderlichen Maß          Anlagen zur Messung des Fluglärms und zur Aus        CD\n                                                                                                                                                                                                                                        00\n Anlegung und den Betrieb eines Flughafens, der              b) Schleppflüge                                            nahmen und deren Durchführung,                             wertung der Meßergebnisse,",
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            "content": "den Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luft        stimmung des Bundesrates bedarf. Bestimmungen über        für durchfühit)ar, so teilt sie dies der Kommission unter   so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet;    I\n fahrzeuge.insbesondere darüt)er. daß die Verunrei     den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeugnisses                                                                                                                             0\n                                                                                                                 Angabe der Gründe mit.                                      die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen ge          7*\n nigung der Luft durch Abgase der Luftfahrzeuge das    bedürfen, über den Erwerb von Flugfunkzeugnissen und                                                                  setzlichen Vorschriften bleibt unberührt.                  CO\n nach dem jeweiiigen Stand der Technik unvermeid       Berechtigungsausweisen sowie über die Kosten (Ge            (4) Der Kommission sollen angehören:                                                                                  1\n bare Maß nicht übersteigen darf.                      bühren und Auslagen)für die damit zusammenhängen           Vertreter der vom Fiuglärm in der Umgebung des Flug\n                                                                                                                                                                                                        §34                             (O\n                                                       den Amtshandlungen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 2 bis      platzes betroffenen Gemeinden.                                                                                        00\n  Bundesmininster für Verkehr kann in den Rechts\n                                                       5 gilt entsprechend. Die Gebühren dürfen 200 Deutsche      Vertreter der Bundesvereinigung gegen Fiuglärm,               Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschul\n           nach Satz 1 Ausnahmen von der in die        Mark für die einzelne Amtshandlung nicht übersteigen.\n  Gesetz vorgeschriebenen Zulassung von Luftfahrt                                                                 Vertreter der Luftfahrzeughalter.                          den des Verletzten mitgewirkt,so gilt § 254 des Bürger\n                                                       Kostengläubiger ist die Deutsche Bundespost.                                                                          lichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache\n   und Bnholung einer Erlaubnis sowie von der                                                                     Vertreter der für die Flugverkehrskontrolie zuständigen\n                                                                                                                                                                             steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche\n    zur Führung des Staatszugehörigkeitszeichens         (5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die zur        Behörde.\n                                                                                                                                                                             Gewalt darüber ausübt, dem Verschulden des Verletz\n  der Isesonderen Kennzeichnung zulassen, soweit       Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergange          Vertreter des Flugplatzhaiters.                            ten gleich.\n öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere      nen Rechtsverordnungen notwendigen allgemeinen             Vertreter der von der Landesregierung bestimmten\n Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beeinträchtigt     Verwaltungsvorschriften. Allgemeine Verwaltungsvor        obersten Landesbehörden.                                                               §35\n      Rechtsverordnungen nach den Nummern 3. 5         schriften zur Durchführung der in § 31 Abs. 2 bezeich\n 13 werden im Bnvemehmen rriit dem Bundesmini          neten Aufgaben bedürfen der Zustimmung des Bundes         In die Kommission können weitere Mitglieder berufen           (1)Bei Tötung uhfifaßt der Schadensersatz die Kosten\n   der Finanzen, Rechtsverordnungen nach Num           rates. Soweit die allgemeinen Verwaitungsvorschriften     werden, soweit es die besonderen Umstände des Ein           versuchter Heilung sowie den Vermögen^nachteil. den\n  11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der        dem Schutz vor FlUglärm oder dem Schutz vor Luftver       zelfalles erfordern. In die Kommission sollen nicht mehr    der Getötete dadurch erlitten hat. daß während der\n          erlassen. Rechtsverordnungen nach Num        unreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen, werden sie      als 15 Mitglieder berufen werden. Die Mitgliedschaft ist    Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder ge\n 9 a.soweit sie die Genehmigung von Beförderungs       vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesmini         ehrenamtlich.                                               mindert oder sein Fortkommen erschwert oder seine\n       betreffen, und nach den Nummern 13 und 14       ster des Innern mit Zustimmung des Bundesrates erlas                                                                  Bedürfnisse vermehrt waren.Außerdem sind die Kosten\n                                                                                                                   (5) Die Mitglieder der Kommission werden von der          der Bestattung dem zu ersetzen, der sie zu tragen ver\n     im Einvernehmen mit dem' Bundesminister für       sen.\n                                                                                                                 Genehmigungsbehörde berufen. Die Kommission gibt            pflichtet ist.\n        erlassen; die Bestimmungen des allgemei\n                                                                               §32a                              sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte\n  Preisrechts bleit)en unt>erührt. Rechtsverordnun                                                                                                                             (2) Stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu einem\n                                                         (1)Bei dem Bundesminister des Innern und dem Bun        den Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung und die Wahl\n  nach den Nummern 15 und 16 werden vom Bundes                                                                                                                               Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem\n                                                       desminister für Verkehr wird ein Beratender Ausschuß      des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung der Geneh\n     für Verkehr und vom Bundesminister des Innern\n                                                       gebildet, der vor Erlaß von Rechtsverordnungen und ali    migungsbehörde.                                             gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder\n                                                       gemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses\n                                                                                                                                                                             werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung\n(2) Der Bundesminister für Jugend. Familie und Ge                                                                  (6)Zu den Sitzungen der Kommission ist die Geneh-         das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatz\n       und der Bundesminister für Verkehr erlassen\n                                                       Gesetzes zu hören ist. soweit sie dem Schutz gegen        hiigungsbehörde einzuladen. Die durcfi die Sitzungen\n                                                       Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luft                                                                    pflichtige ihm so weit Schadensersatz zu leisten, wie\n Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung                                                                 entstehenden Kosten trägt das Land, in dessen Gebiet        der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines\n                                                       fahrzeuge dienen. Dem Ausschuß sollen Vertreter der       der Flugplatz liegt.\n     Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen                                                                                                                                 Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, ge\n   die Bekämpfung der Verbreitung üt)ertragbarer       Wissenschaft, der Technik, der Fiugpiatzhaiter. der\n                                                       Fluggesellschaften, der kommunalen Spitzenverbände,         (7) Die Genehmigungst)ehörde ordnet für andere als        wesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein.\n          durch die Luftfahrt.*                                                                                                                                              wenn der Dritte zur Zeit des Unfalls erzeugt, aber noch\n                                                       der Bundesvereinigung gegen Fluglärm, der Kommis          die in Absatz 1 bezeichneten Flugplätze die Bildung\n                                                       sionen nach § 32 b. der Luftfahrtbehörden, der von der    einer Kommission an, wenn hierzu aus Gründen des            nicht geboren war.\n  a)Der Bundesministerfür Verkehr wird ermächtigt,\n Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern        Landesregierung bestimmten obersten Landesbehör           Lärmschutzes ein Bedürfnis besteht. Die Absätze 1 bis\n  mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverord          den angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.       6 gelten sinngemäß.                                                                    §36\n     zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen                                                                                                                                  Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit um\n                                                         (2)Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses wer\n   den §§ 19 b und 20 a zu erlassen. In den Rechts                                                                                                                           faßt der Schadensersatz die Heilungskosten sowie den\n                                                       den vom Bundesminister des Innern und vom Bundesmi                          Zweiter Abschnitt\n           können insbesondere Einzelheiten über                                                                                                                             Vermögensnachteil,den der Verletzte dadurch erleidet,\n  Inhalt der Luftsicherheitspläne festgelegt werden.   nister für Verkehr berufen. Der Ausschuß gibt sich eine\n                                                                                                                                       Haftpflicht                           daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine\n                                                       Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden.Die Ge\n kann femer bestimmt werden, daß der Bundesmini                                                                                                                              Erwerbsfähigkpit aufgehoben oder gemindert oder sein\n  für Verkehr von den vorgeschriebenen Sicherungs      schäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedür\n                                                                                                                                                                             Fortkommen erschwert ist oder seine Bedürfnisse ver\n                                                       fen der Zustimmung des Bundesministers des Innern                            1. Unterabschnitt\n           allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen                                                                                                                            mehrt sind.\n                                                       und des Bundesministers für Verkehr.\n        kann,soweit Sicherheitsbelange dies gestat                                                                         Haftung für Personen und Sachen,\n                                                                                                                      die nicht im Luftfahrzeug befördert werden                                        §37\n   Rechtsverordnungen t)edürfen nicht der Zustim                               §32b\n                                                                                                                                            §33                                (1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus ei\n   des Bundesrates,wenn sie der Durchführung von         (1) Zur Beratung der Genehmigungsbehörde über                                                                       nem Unfall\n        und Empfehlungen der Intemationalen Zivil      Maßnahmen zum Schutz gegen Fiuglärm wird für jeden          (1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Un\n                 (ICAO)dienen.Das gleiche gilt für     Verkehrsfiughafen,für den ein Lärmschutzbereich nach      fall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit      a) bei Luftfahrzeugen bis 1 000 Kilogramm Gewicht bis\n  Erlaß der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften für   dem Gesetz zum Schutz gegen Fiuglärm festzusetzen         verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter        zu 850000 Deutsche Mark.\n           die von dem in § 3 Abs. 2 des Gesetzes      ist, eine Kommission gebildet. Ist die Anläge eines       des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu erset        b) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 000 Kilogramm bis\n  das Luftfahrt-Bundesamt vorgesehenen Ausschuß        neuen Rugplatzes geplant, wird die Kommission vor         zen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag so           2000 Kilogramm Gewicht bis zu 850000 Deutsche            <\n  Bundesministerfür Verkehr zum Erlaß vorgeschla                                                                 wie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahr                                                                 TT\n                                                       Einleitung des Genehmigungsverfahrens gebildet.                                                                          Mark zuzüglich 650 Deutsche Mark je Kilogramm des\n  werden. Der Bundesminister für Verkehr kann die                                                                zeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis                                                                 U3\n                                                                                                                                                                                1 000 Kilogramm übersteigenden Gewichts.\n       die zur Gewährleistung der Sicherheit des         (2) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kom        54. Wer Personen zu Luftfahrem ausbildet, haftet die\n          und der öffentlichen Sicherheit oder Ord     mission über die aus Lärmschutzgründen beabsichtig        sen Personen gegenüber nur nach den aligemeinen ge          c) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2000Kilogramm Ge        >\n   notwendigen Einzelheiten über die Durchführung      ten Maßnahmen. Vor Erteilung der Genehmigung zur          setzlichen Vorschriften.                                       wicht bis zu 1 500000 Deutsche Mark zuzüglich 200\n                                                                                                                                                                                                                                        3\n Verhaltensvorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1     Anlage oder Erweiterung eines Flugplatzes nach § 6                                                                       Deutsche Mark je Kilogramm des 2000 Kilogramm\n    über die Durchführung der Bau-, Prüf- und Be       Abs.4Satz 2ist der Kommission der Genehmigüngsan-          (2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen               übersteigenden Gewichts.\n               zu regeln, auf die Bundesänstalt für    treg mit den vorgeschriebenen Unterlagen zuzuleiten.      und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters                                                                o\n                                                                                                                                                                             Gewicht ist das für den Abflug zugelassene Höchstge        ZT\n            und das Luftfahrt-Bundesamt übertra                                                                  zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt\n                                                         (3) Die Kommission ist berechtigt, der Genehmi                                                                      wicht des Luftfahrzeugs.                                   0\n                                                                                                                 der Halter zum Ersatz des Scfiadens verpflichtet, wenn\n                                                       gungsbehörde Maßnahmen zum Schutz der Bevölke             die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschul           (2)Die Höchstsumme des Schadensersatzesfür jede\n   Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde      rung gegen Fiuglärm in der Umgebung des Rugplatzes        den ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom      verletzte Person beträgt 500000 Deutsche Mark. Das\n    erläßt im Einvemehmen mit dem Bundesminister       vorzuschlagen. Hält die Genehmigungsbehörde die vor       Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder    gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung\n Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu      geschlagenen Maßnahmen nicht für geeignet oder nicht      ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden,      festgesetzten Rente.",
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            "number": 23,
            "content": "(3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren             (2) Absatz 1 gilt,entsprechend, wenn net}en dem Hal        dens getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen              <2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift in Absatz 1      <\n                                                            ter ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.          nicht treffen konnten.                                       zuwider abgeschlossen wird, ist nichtig; dies hat nicht      7s\n Grund desseiben'Ereignisses zustehen,die Höchst\n                                                                                                                                                                                      die Nichtigkeit des sonstigen Vertragsinhalts zur Folge.     UJ\n     nach Absatz 1,so verringern sich die einzelnen                                                                                               § 46\n              vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem                                    § 42\n                                                                                                                          (1) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer beför           (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Haftung        >\n            irr dem ihr Gesamtbetrag zum Höchsttretrag\n                                                              Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschrif                                                                       für Schäden,die aus der Eigenart der beförderten Güter\n                                                                                                                         derten Person haftet der Luftfrachtführer fürjede Person                                                                  3\n                                                            ten, wonach für den beim Betrieb eines Luftfahrzeugs         bis zu einem Betrage von 320 ODO Deutsche Mark.Dies          oder einem ihnen anhaftenden Mangel entstehen.\n(4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl              entstehenden Schaden der Halter oder Benutzer(§ 33           gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung\n  Sachschäden als auch auf Personenschäden, so              Abs.2)in weiterem Umfang oder der Führer oder ein an                                                                                                § 49a                              o\n                                                                                                                         festgesetzten Rente.\n     zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechne         derer haftet.                                                                                                                                                                          3-\n\n                                                                                                                           (2) Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung von          (1) Führt ein Dritter die Luftbeförderung, zu der sichr,   0\n  Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Perso                                     § 43\n                                                                                                                         beförderten Gütem haftet der Luftfrachtführer bis zu ei      ein Luftfrachtführer verpflichtet hat, mit dessen Einver\n           Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er\n                                                              (1) Zur Sicherung der in diesem Unterabschnitt ge          nem Betrag von 67,50 Deutsche Mark für das Kilo              ständnis aus, so haftet auch der Dritte für Schäden an\n         auf die Ansprüche zu verteilen. Der übrige\n                                                            nannten Schadensersatzforderungen ist der Halter des         gramm.Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absen          den beförderten Personen oder Sachen wie ein Luft\n  des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist\n                                                            Luftfahrzeugs verpflichtet, in einer durch RechtsverorjJ-    der bei der Aufgabe des Stücks eihen Ueferwert ange          frachtführer. Bis zum Beweis des Gegenteils wird ver\n         für den Ersatz von Sachschäden und für die\n                                                            nung zu bestimmenden Höhe eine Haftpflichtversiche           geben und den vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In       mutet,daß die Beförderung mit Einverständnis des Luft\n   ungedeckten Ansprüche aus Personenschäden\n                                                            rung abzuschließen oder durch Hinterlegung von Geld          diesem Falle hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des'      frachtführers ausgeführt worden ist.\n verwenden.\n                                                            oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten. Das giit nicht,     angegebenen Lieferwerts Ersatz zu leisten, sofem er            (2) Führt der Dritte die Luftbeförderung nur auf einer\n                          § 38                              wenn der Bund oder ein Land Halter ist. Wird zur Siche       nicht beweist, daß der angegebene Lieferwert höher ist       Teilstrecke aus, so haftet er, sofem sich nicht aus be\n                                                            rung eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so          als der tatsächlich entstandene Schaden.                     sonderen Vorschriften oder Vereinbarungen etwas an\n(1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Minde\n   der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des Fort\n                                                            gelten für diese die besonderen Vorschriften des Geset                                                                    deres ergibt, nur für Schäden, die auf dieser Beförde\n                                                            zes über den Versicherungsvertrag für die Pflichtversi         (3) Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstän        rungsstrecke entstehen. Ist streitig,ob der Schaden auf\n        oder für Vermehrung der Bedürfnisse des                                                                          de,die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt oder\n                                                            cherung.                                                                                                                  dieser Beförderungsstrecke entstanden ist, so trifft die\n        und der nach §35 Abs.2einem Dritten zu ge\n                                                                                                                         die als Reisegepäck aufgegeben sind, ist auf einen           Beweislast den Dritten.\n            Schadensersatz ist für die Zukunft durch         (2) Ist die Sicherheit durch Befriedigung von Scha          Höchstbetrag von 3200 Deutsche Mark gegenüber je\n            zu leisten.                                     densersatzforderungen verringert oder erschöpft, so ist      dem Fluggast beschränkt.                                      (3) Die Handlungen und Unterlassungen des Dritten\n(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bür         sie innerhalb eines Monats nach Aufforderung wieder                                                                       und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen handeln\n        Gesetzbuchs finden entsprechende Anwen              auf den ursprünglichen Betrag zu bringen.                                             § 47                                den Leute gelten als solche des Luftfrachtführers, Die\n                                                                                                                                                                                      Handlungen und Unterlassungen des Luftfrachtführers\n                                                             (3) Die Rückgabe der Sicherheit kann erst verlangt            Auf die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden an       und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen handeln\n(3) Bei Verurteilung zu einer Geldrente kann der Be         werden,wenn derjenige,der die Sicherheit geleistet hat,      t>eförderten Personen oder Sachen finden im übrigen          den Leute gelten als solche des Dritten,es sei denn,daß\n        noch nachträglich Sicherheitsleistung oder          nicht mehr Halter ist und seitdem vier Monate verstri        die §§ 34 bis 36, 38 bis 40 Anwendung.                       sie sich nicht auf die von dem Dritten ausgeführte Beför\n        einer solchen verlangen, wenn sich die Ver          chen sind. Der Anspruch beschränkt sich auf den Rest                                                                      derung beziehen; jedoch haftet der Dritte für diese\n                   des Verpflichteten erheblich ver         nach Deckung der Schadensersatzforderungen. Schon                                                                         Handlungen und Unterlassungen in jedem Fall nur biszu\n                                                            vor Ablauf der Frist kann die Rückgabe verlangt werden,                               § 48\n          haben. Diese Bestimmung gilt bei Schuldti«                                                                                                                                  den Beträgen des § 46. Bne Vereinbarung über die\n  des§ 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 der Zivilprozeßordnung        wenn glaubhaft gemacht wird, daß keine Schadenser              (1) Der Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem           Übemahme von Verpflichtungen,die in den Vorschriften\n                                                            satzforderungen bestehen.                                    Rechtsgrund er auch t)eruht, kann gegen den Luftfracht       dieses Unterabschnitts nicht vorgesehen sind, ein Ver\n                                                                                                                         führer nur unter den Voraussetzungen und Beschrän            zicht auf die in diesen Vorschriften begründeten Rechte\n                                                              (4) Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen von\n                          § 39                                                                                           kungen geltend gemacht werden,die in diesem Unter            sowie die Erklärung eines Lieferwertes nach §46 Abs.2\n                                                            Absatz 1 Satz 1 für Luftfahrzeuge vorgesehen werden,\nAuf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlun                                                                     abschnitt vorgesehen sind. Ist jedoch der Schaden von        Satz 2 wirken nicht gegen den Dritten,es sei denn,daß\n                                                            die nicht zulassungspflichtig sind und für deren Aufstieg\n                                                                                                                         dem Luftfrachtführer oder einem seiner Leute in Ausfüh       er zugestimmt hat.\n  geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerli            es auch einer Erlaubnis nicht bedarf.\n   Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.                                                                                  rung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grobfahriässig\n                                                                                                                         hertseigeführt worden, so bleibt die Haftung nach den         (4) Die §§ 48 und 49 gelten entsprechend. Jedoch\n                                                                               2. Unterabschnitt                         allgemeinen gesetzlichen Vorschriften unberührt; die         richtet sich die Zulässigkeit eines Haftungsausschlus\n                          § 40                                                                                           Haftungsbeschränkungen dieses Unterabschnitts gel            ses oder einer Haftungsbeschränkung des Dritten da\n                                                                    Haftung aus dem Beförderungsvertrag                                                                               nach, ob der Luftfrachtführer nach § 49 Abs. 1 seine\n                                                                                                                         ten in diesem Falle nicht.\nDer Ersatzberechtigte verliert die Rechte, die ihm                                                                                                                                    Haftung ausschließen oder beschränken darf.\n   diesem Gesetz zustehen, wenn er nicht späte                                       § 44                                  (2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen andere\n    drei Monate, nachdem er von dem Schaden und               (1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeugs          Personen für den Schaden haften, bieiben unt)erührt.\n Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat,                                                                                                                                                            § 50\n                                                            oder beim Ein- und Aussteigen getötet, körperlich ver        Die Leute des Luftfrachtführers, die in Ausführung ihrer\n      den Unfall anzeigt. Der Rechtsveiiust tritt nicht                                                                  Verrichtungen gehandelt haben, haften jedoch nur bis           Die Luftfahrtuntemehmen sind verpflichtet, die Flug\n                                                            letzt oder sonst gesundheitlich geschädigt, so ist der\n  wenn die Anzeige infolge eines Umstandes unter            Luftfrachtführer verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.      zu den Beträgen des § 46,es sei denn, daß ihnen Vor          gäste gegen Unfälle(§ 44)zu versichem. Die Mindest\n     ist, den der Ersätzberechtigte nicht zu vertreten                                                                   satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.               höhe der Versicherungssumme beträgt für den Fall des\n                                                            Das gleiche gilt für den Schaden, der an Sachen ent\n  oder wenn der Ersatzpflichtige innerhalb der Frist                                                                                                                                  Todes oder der dauemden Erwerbsunfähigkeit 35000\n                                                            steht, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt.     (3) Der Gesamtbetrag, der von dem Luftfrachtführer\n  andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.                                                                                                                                  Deutsche Mark. Soweit aus der Unfallversicherung ge\n                                                              (2)Der Luftfrachtführer haftet femer für den Schaden,      und seinen Leuten als Schadensersatz zu leisten ist,         leistet wird, erlischt der Anspruch auf Schadensersatz.\n                                                            der an Frachtgütem und aufgegebenem Reisegepäck              darf vort>ehaltlich einer weitergehenden Haftung bei\n                          § 41\n                                                            während der Luftt^eförderung entsteht. Die Luftbeförde       Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit die Beträge des§46                                  § 51\n(1) Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge            rung umfaßt den Zeitraum, in dem sich die Güter oder         nicht übersteigen.\n          und sind die Luftfahrzeughalter einem Drit                                                                                                                                    Ist der Schaden tyei einer intemationalen Luftbeförde\n                                                            das Reisegepäck auf einem Flughafen, an Bord eines                                    § 49\n  kraft Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet,so                                                                                                                                   rung entstanden,so gelten das Warschauer Abkommen\n                                                            Luftfahrzeugs oder- bei Landung außerhalb eines Flug\n     im Verhältnis der Halter untereinander Pflicht und                                                                    (1)Betreibt ein Luftfrachtführer ein Luftfahrtuntemeh-     zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom\n                                                            hafens-sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befin                                                                                                                                  I\n       des Ersatzes von den Umständen,inst)esonde-          den.\n                                                                                                                         men,so dari seine Haftung auf Grund der §§ 44 bis 48         12. Oktober 1929(RGBI. 1933 II S. 1039) und das zu           0\n davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von                                                                          im voraus durch Vereinbarung weder ausgeschlossen            seiner Durchführung ergangene Gesetz zur Durchfüh\n                                                                                     § 45                                                                                             rung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des          co\n   einen oder dem anderen verursacht worden ist.                                                                         noch beschränkt werden. Das gleiche gilt für sonstige\n                                                                                                                                                                                      Luftprivatrechts in-der im Bundesgesetzblatt Teil III,        1\n          gilt, wenn der Schaden einem der Halter ent         Die Ersatzpflicht des Luftfrachtführers nach § 44 tritt    Luftfrachtführer, die jemanden gegen Entgelt oder im\n        ist, bei der Haftpflicht,die einen anderen von ih   nicht ein, wenn er beweist, daß er und seine Leute alle      Zusammenhang mit ihrem Beruf oder Gewerbe im Luft            Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten         CD\n                                                                                                                                                                                                                                                   00\n  trifft.                                                   erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Scha              fahrzeug befördern.                                          Fassung, das Haager Protokoll vom 28. September",
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            "content": "zur Änderung des Warschauer Abkommens                  (2)Für Klagen, die auf Grund des § 44 erhoben wer                                                                                                                               I\n                                                                                                                                                                                                                                             CD\n     1958 Ii S. 292) und das Zusatzabkommen von           den, ist außerdem das Gericht des Bestimmungsorts\n          vom 18.September 1961 zum Warschauer            zuständig. In dem Fall des § 49 a kann die Klage gegen                                                                                                                             co\n         (BGBI.1963 II S.1160),soweit diese Über          den Dritten auch in dem Gerichtsstand des Luftfracht                                                                                                                               i\n         für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft      führers und die Klage gegen den Luftfrachtführer auch in                                                                                                                          co\n       und auf die Luftbeförderung anzuwenden sind.       dem Gerichtsstand des Dritten erhoben werden.                                                                                                                                     00\n\n                                                           (3) Ist auf die Luftbeförderung eines der in § 51 ge\n                   § 52                                   nannten Abkommen anzuwenden,so bestimmt sich der               Abs. 1, einer Zulassung nach § 19b Abs. 1 Satz 3         wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nWerden Sendungen, die bei der Bundespost aufge            Gerichtsstand nur nach diesem Abkommen.                        oder 4 oder § 20 a Abs. 1 Satz 3 cxfer 4 cxler einer     Geldstrafe bestraft.\n     werden, im Luftfahrzeug befördert, so bestimmt                                                                      Beschränkung nach § 23 a zuwiderhandelt,\n                                                                                                                                                                                   (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits\n   die Hs^ung ausschließlich nach den postr^htii-                                   § 57                             12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs.6 und 7 in den Gel          strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu\n   Vorschriften.                                                                                                         tungsbereich dieses Gesetzes ein- <xier aus dem         einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.\n                                                                                 (weggefallen)                           Geltungsbereich dieses Gesetzes ausfliegt,\n                   3.Unterabschnitt                                                                                  13. einer vor dem 10. Januar 1959 erlassenen Rechts                           I      § 61\n                                                                            Dritter Abschnitt\n                                                                                                                         vorschrift zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit        (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis der\n      Haftung für militärische Luftfahrzeuge                        Straf- und Bußgeidvorschriften                       oder Ordnung bei dem Verkehr und Betrieb von Luft       zuständigen Behörde\n                         § 53                                                                                            fahrzeugen zuwiderhandelt.                              1. außerhalb des Fiugiinienverkehrs von einem Luft\n                                                                                    § 58\n(1) Für Schäden der in §33 genannten Art, die durch                                                                    (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1,3,4,          fahrzeug aus eine Lichtbiidaufnahme fertigt oder\n                                                            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n          Luftfahrzeuge verursacht werden,haftet der                                                                 8 a, 9, 10 bis 13 kann mit einer Geldbuße bis zu zehn       2. ein Lichtbild, das außerhalb des Fiugiinienverkehrs\n                                                          fahrlässig\n      nach den Vorschriften des ersten Unterab                                                                       tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach             von einem Luftfahrzeug aus gefertigt ist, oder eine\n       dieses Abschnitts; jedoch ist § 37 nicht anzu       1. den im Rahmen der Luftaufsicht(§ 29) erlassenen        Absatz 1 Nr. 2, 4 a, 5 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu         danach hergestellte Zeichnung oder Abbildung in\n                                                              Verfügungen zuwiderhandelt,                            zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.                  Verkehr brihgt.\n(2)War der Getötete oder Verletzte kraft Gesetzes ei       2. es unternimmt,,ohne die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1                                                                    (2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch der Örd-\n                                                              Luftfahrer auszubilden,                                                         § 59\n  Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Haus                                                                                                                               nungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu 5000\n    oder Gewerbe verpflichtet, so hat der Halter des       3. ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche Ge         (1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs oder als sonst     Deutsche Mark geahndet werden.\n           Luftfahrzeugs dem Dritten auch für die ent         nehmigung einen Flugplatz anlegt, wesentlich er        für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflicht\n        Dienste durch Entrichtung einer Geldrente             weitert, ändert oder betreibt,                         widriges Verhalten gegen eine im Rahmen der Luftauf           (3) Biidgeräte, die zur Begehung oder Vorbereitung\n     zu leisten.                                                                                                     sicht erlassene Verfügung,(§ 29) verstößt und dadurch       der Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder be\n                                                           4. Luftfahrthindemisse, die nach § 15 Abs. 2 der Ge       Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von        stimmt gewesen sind, sowie Lichtbilder, Zeichnungen\n(3) Bei Veifetzung des Körpers oder der Gesundheit            nehmigung bedürfen, ohne Genehmigung errichtet         bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe        und Abbildungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit\n   der Verletzte auch wegen des Schadens,der nicht            oder entgegen § 16 a Abs. 1 Satz 2 das Bestehen        bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.            bezieht, können eingezogen werden.\n                   ist, eine billige Entschädigung in         oder den Beginn des Errichtens oder Abbauens der                                                                                                                              s\n   verlangen. Der Anspruch ist nicht übertragbar und          dort genannten Anlagen nicht unverzüglich anzeigt,       (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits                              § 62\n   nicht auf die Erben über,es sei denn, daß er durch                                                                strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n                                                          4a.entgegen § 19 b Abs. 1 Satz 2 oder § 20 a Abs. 1                                                                     (1) Wer äls Führer eines Luftfahrzeuges den Anord\n      anerkannt oder daß er rechtshängig ist.                 Satz 2 den Luftsicherheitsplan zur Zulassung nicht                                                                 nungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Fiug-\n                                                              rechtzeitig vorlegt,                                                                                               beschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstra\n                         § 54                                                                                          (1) Wer                                                   fe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn\n                                                           5. ohne die nach § 20 Abs. 1 erforderliche Genehmi\nErleidet eine Person oder eine Sache bei der Beförde          gung Luftfahrtuntemehmen betreibt oder Luftfahr        1. ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zu     die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer\n   in einem militärischen Luftfahrzeug durch Unfall          zeuge verwendet,                                           gelassen ist, oder als Halter einem Dritten das Füh      Strafe bedroht ist.\n    Schaden der in § 44 bezeichneten Art. so ist der                                                                    ren eines solchen Luftfahrzeugs gestattet,\n     des Luftfahrzeugs zum Schadensersatz ver              6. entgegen § 21 Abs. 1 oder § 21 a ohne die erforder                                                                   (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits\n                                                              liche Genehmigung Flugiinienverkehr betreibt,          2. ein Luftfahrzeüg ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1      strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu\n      Diese Haftung darf im voraus durch Vereinba                                                                       führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs\n   weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.           6a entgegen § 21 Abs.2Satz3die genehmigten Fiug-                                                                       einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.\n                                                                                                                        die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese\n  §§ 46 bis 48 sind anzuwenden.                              piäne, Beförderungsentgeite oder Beförderungsbe\n                                                                                                                        Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet,                                          § 63\n                                                             dingungen nicht einhält.\n                                                                                                                     3. praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechti           Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\n                   4. Unterabschnitt                       7. entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Bedin             gung nach § 5 Abs. 3 erteilt,\n                                                              gungen und Auflagen oder ausgesprochenen Unter                                                                     des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit\n  Gemeinsame yorschriften für die Haftpflicht                 sagungen Gelegenheitsverkehr betreibt,                 4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1      dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt\n                                                                                                                       Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 startet oder landet,             wird,\n                         § 55                              8. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrtver-                                                                    1. die Bundesanstalt für Flugsicherung im Bereich der      <\n                                                              anstaitungen durchführt,                               5. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,2 oder 3 dort l)e-                                                                7s\nUnberührt bleiben die Vorschriften der Reichsversi                                                                                                                                  ihr übertragenen Aufgaben,\n                                                                                                                        zeichnete Gegenstände mitführt,                                                                                     w\n                über die Unfallversicherung von Per       8a.als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25                                                                        2. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben,\n     die im Betneb des Luftfahrzeughaiters beschäf            Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 startet oder landet,        5a.entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 Funkgeräte ohne Er             die ihm übertragen sind oder für die der Bundesmini      >\n  sind. Das gleiche gilt für die sonstigen Vorschriften    9. sich der Pflicht zur Auskunfterteilung nach § 25          laubnis mitführt.                                          ster für Verkehr zuständig ist.\n   Unfailschäden nach den beamtenrechtlichen Vor                                                                                                                                                                                            -3\n                                                              Abs. 2 entzieht,\n       des Bundeä und der Länder und den versor-\n                   Vorschriften für die Bundeswehr.       10. einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsvor          (VkBI 1981 S. 55)                                                                                                      o\n                                                              schrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvorschrift\n                                                              ausdrücklich auf diese Bußgeidvorschrift verweist,\n                         § 56                             11. den schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Er\n(1)Für Klagen,die auf Grund dieses Abschnitte erho            laubnis nach § 2 Abs. 6 oder 7,§ 5 Abs. 1,§ 25\n  werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen           Abs. 1 oder § 27 Abs. 3 oder einer Genehmigung\n    der Unfall eingetreten ist.                               nach § 6 Abs. 1, § 20 Abs. 1, §§ 21, 22 oder 24",
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            "content": "VkBI     Amtl icher      Tei l                                       65                                                         Heft 3-1981\n\n\n\n  Straßenbau                                                              Nr. 37 Aiigemeines Rundschreiben Straßenbau\n                                                                                     Nr. 30/1980\n                                                                                     Sachgebiete: Ausstattung der Bundes-\nNr. 36 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau                                                             fernstraßen\n           Nr. 29/1980                                                               Sachgebiet 5: Brücken- und ingenieurbau\n           Sachgebiet 4: Tragschichten               und     Fahr                                                Bonn, den 7. Januar 1981\n                                 bahndecken                                                                      StB 26/14.86.02\n           Sachgebiet 7: Nebenaniagen der Bundes                      Oberste Straßenbaubehörden der Länder\n                                 fernverkehrsstraßen                      mit Nebenabdrucken für\n                                                                      die Regierungen oder Mittelbehörden\n                                         Bonn, den 6. Januar 1981\n                                        StB 26/38.56.10-40            die Autobahnämter und Straßenbauämter\n                                                                          nachrichtl ich:\nOberste Straßenbaubehörden der Länder                                 Bundesanstalt für Straßenwesen\nmit Nebenabdrucken für                                                    Bundesrechnungshof\ndie Regierungen oder Mittelbehörden\n                                                                          Betr.:   Richtzeichnungen für Lärmschutzwände\ndie Autobahnämter und Straßenbauämter\n                                                                          Bezug: Aflgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/1979 vom 15.\nnachrichtl ich:                                                                    Juni 1979\nBundesanstalt für Straßenwesen                                                     und Anlage zum Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau\n                                                                                  Nr. 21/1972 vom 15. November 1972, Starid: August 1980\nBundesrechnungshof\n                                                                          Anig.: 3 Richtzeichnungen\nBetr.: Richtlinien für die Befestigung von Rad- und Gehwegen\n                                                                            Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/1979 vom 15.\n       - Standardausführungen, Ausgabe 1980 -(RStRG 80)\n                                                                          Juni 1979 habe ich die „Richtzeichnungen ifür Lärmschirme außer\nBezug: Mein Schreiben StB 9- Id -5299 Vms 68 vom 4. November              halb von Kunstbauten\" eingeführt und angekündigt, daß für Lärm\n         1968                                                             schirme auf Kunstbauten gesonderte Richtzeichnungen erarbeitet\n                                                                          werden. Der Bund/Länder-Fachausschuß Brücken- und Ingenieur\n  Die „Richtlinien für die Befestigung von Rad- und Gehwegen -            bau hat inzwischen die anliegenden Richtzeichnungen LS 1, LS 2\nStandardausführungen, Ausgabe 1980 - (RStRG 80)\" sind vom                 und LS4, die mit Veröffentlichung im Verkehrsblatt Heft 18/1980\nBund/Länder-Ausschuß für Straßenbautechnik erarbeitet worden.             Seite 639 für Bundesfernstraßen eingeführt worden sind, erarbeitet.\nSie enthalten standardisierte Regelungen für die Befestigung von          Ich weise ausdrücklich nochmals darauf hin, daß der Abstand zwi\nRad- und Gehwegen, die in besonderen Anwendungsfällen auch                schen der Lärmschutzwand und dem Rand der befestigten Straßen\nandere Lösungen zulassen.                                                 fläche auf Brücken, unabhängig von der Brückentänge, 1,75 m be\n  Ich führe hiermit die RStRG 80 für Baumaßnahmen an Bundes-              trägt.\nfernstraßen ein. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung emp            Ergänzend zum Abschnitt 5 der Erläuterungen zu den „Richt-\nfehle ich, die RStRG 80 auch für die Befestigung von Rad- und             zeichnungen für Lärmschirme außerhalb von Kunstbauten\" lege ich\nGehwegen an Straßen ihres Zuständigkeitsbereiches für verbindlich         folgendes fest:\nzu erklären.                                                                Bei kleinerem Abstand zwischen zwei Brücken (bis 200 m zwi\n  Die Erfahrungen mit den RStRG 80 bitte ich sorgfältig für eine          schen den Flügelenden) beträgt der Abstand der Lärmschutzwand\nspätere Auswertung zu erfassen und mir hierüber zu gegebener Zeit         von dem Rand der befestigten Fläche 1,75 m. In diesem Abschnitt\nzu berichten.\n                                                                          werden einfache Distanzschutzplanken mit einem Röstenabstand\n                                                                          von 2 m angeordnet.\n  Die Empfehlungen Nr. 4 des Ausschusses für Fahrbahnbefesti\n                                                                            Ich bitte, die ergänzende Festlegung ab sofort bei Bundesfern\ngungen - Deckenausschuß - „Standardisierung der Rad- und Geh              straßen anzuwenden.\nwegbefestigungen\" vom 4. November 1968 sind nicht mehr anzu\nwenden. Das Bezugsschreiben hebe ich hiermit auf.                           Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, die\n                                                                          Richtzeichnungen mit der ergänzenden Festlegung auch für die in\n  Die RStRG 80 sind zu beziehen bei der Geschäftsstelle der               Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzuführen.\nForschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V.,                 Bei dieser Gelegenheit erinnere ich daran, daß den gestalteri\nMaastrichter Straße 45, 5000 Köln 1.\n                                                                          schen 'und ästhetischen^ Belangen bei der Errichtung von Lärm\n                                    Der Bundesminister für Verkehr        schutzwänden besondere Bedeutung beizumessen ist.\n                                              Im Auftrag                                                    Der Bundesminister für Verkehr\n                                         Dr.-Ing. E. h. T h u I                                                        Im Auftrag\n(VkBI 1981 S. 65)                                                                                                 Dr.-Ing. E. h. T h u I",
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Teil der Kragarmbewehrung. ·\n                                                   keine Steckeisen.                                             Einzelheit Z2\n                                                                                                                     M HO\n\n                                                                                                      EinstellcÛraube � : · =j\n                                                    Zusatzbewehrung                                                      . .\n                                                                                                    . mit Kunststoff            j -\n                                                                                                      haube          \\\n                                                                                                                       .     .\n                                                                                                                               ·,;\n                                                                                                                   \\'   ì_/\n                                                                                                      Fun12tatte\n 1                                                                                                     M 1:10\n'Q\n                  RiceÚte -\n                  HöM     Windlast w'• 1,L.5 kN l2Ÿ Windlast w • 1,75 kN /m2\n                         FußplatÙ       Anker       ßplatte       Anker\n                           St 37 St 37 St 52 St 37 St 37 St 52\n              Hlml        dimm) Stück Stück d lmml Stück Stück\n              2.00          20     4M24          -   20      4 M24       -\n              2,50          20     4 M24         -    20     4 M24       -\n              3,00          20     4 M24         -   25      6 M24 4 M24\n              3,50          25     6.M24 4 M24       25      6 M30 6 M24\n              .¢00          25     6 M30 6 M24        30     6 M30 6 M24\n              .¢50          30     6 M 30 6M24       35         -      6 M30\n                  5,00      35        -       6 M30    -        -        -\n\n\n         Statische Nachweise erforderlich _\n       - Anker - vorgefertigt aus gegeneÜtig· verstrebten. höhenversteU -\n         baren Gewindehülsen. Eins c hraubtiefe des Ankers in die\n                                                                                           Bund / Länder - Fachausschun\n                                                                                            Brücke n- und Ingenieurbau\n                                                                                                                               BMV\n         Gewindehülse ': 30 mm bei St 37. :: 60mm bei St 52 _                                                                  Abt StB\n         Fuge zwicÛen FulËlatÙ und KagRe mit schwind freeÖ. wasser -                                                         Richtzeichnung\n         dichtem 'Mörtel ( Prüfzeugnis erforderlich ) kraftschlüssig verg1                   Lärmschutzwände\n         Pfosten lotrecht.\n                                                                                             Pfostenverankerung\n         Korrosionsschutz : Pfosten u. FuOplatte !: 80,um . Verankerungs -\n         teile � L.Ö,£m eÛev×rzinken._Ertorderlich� Langlöcher vor dem                           auf Kappen\n                                                                                                                               LS 1\n         Verzinken fertigen_ Zusätz liche Beschichtungen gemäß\n                                                                                               ne�r Bauwerke",
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            "content": "2.22\n                                                                                            Querschnitt          M 1: 20\n        I PB 1\n\n                                                                                                 1.75 - - ..\n        Fun'plotte 300 x 2-�(!_x d\n        s.Tabelle                                                               75\n        Grundplatte 320 x 230 x 10\n        an AnKer anheften;\n        Honzontal einbauen                                                                                                  Einzelheit Z\n                                                                                                                            ( 1m Schnitt I M 110\n\n                                      2 Qi 16\n                 /s. Tabelle\n                  u. zwischen 2 Anker\n                  den Ankern\n                  eine Zulage\n                          IP 10 a = 10\n\nlo                         Zulagen 2 )Ÿ10\n\n                           Arbeitsfuge\n                           Trapezleiste 4/\n                                 1 Iz 16\n                                                                             ---\n                                      2 1z 16\n                                                                        �==-=                     /† 10. a=\n\n\n\n                                                Schnitt A-A                                                           x iÕngbØwehrung von\n                                                    M 1:20                                                              OÜeÎlÖceÚn rnhalten\nIz                                                                                                                      und ¢Ðdsmafle beachten.\n1-\n                                                                                                      (D s. Tabelle\n..\nIz\n\n\n\n-\n:\\\n.Q\n-\n·E                                                                                            -Ÿ�-Ÿ� __)\n<(\n\n\n\n\n        Richtwerte -\n        Höhe Fußplatte      Windlast w = 1, t.5 kN/m 2       Windlast w = 1,75 kN / m2           Mindestbewehrung\n               St 37                   Anker                           Anker                     B St L.20/ 500 RK\n                                                                                                      Betan B35\n\n                                                                                                @\n                         St 37 /St 52 LägÓ Spreizung     St 37/St 52 LagÓ Spreizung                          Brüstung\n        Hirn) dimm)        Stück      LAlmm) S lmml       Stück       LAlmml S l mml                           @\n         2, 00    15     2 M16    500      15{,          2 M1 6    -Ÿ   500          15{,      •14,o•20    •10.0•20\n                                                                   M\n         2.50     15     2 M16 M  500      15{,          2 M 16    iÒ   500          15{,      •14,o• 20   •10.a• 20\n                               ui\n         3.00     20     2 M20    600       150          2 M2 2         600 +        148       •J4.o•20    •ll.o•20\n         3.50     20     2 M22    700       148          2 M 2t.   \"'\n                                                                   N\n                                                                        700 +        146       •16.0• 20   •12.0•20\n         t..00    22     2 M27   \"'\n                               N ZÎ-·- -¡·--·\n                                  700 +    lt.3          2 M 30    iÒ   800 +        140       <J16.o•20   •12.0•20\n         4,50     25     2 M30\n                               ui\n                                  900+     1t.0               -          -            -        •16,0•20    •12.0•20\n        + In halber AnkercÑhe angeschweißter Uuerstob • 20.\n\n     Statische Nachweise erforderlich\n     Montage: Pfosten lot(echt, Grund - und Fußplatte horizontal.\n                                                                                            Bund / Länder - Fachausschuß\n                                                                                             Brücken - und Ingenieurbau\n                                                                                                                                      BMV\n     Feinausrichtung mittels Stellschrauben. Fuge zwischen                                                                            Abt. StB\n     Fußplatte und Grundplatte mit schwindfreiem. wasserdichtem\n                                                                                                                                   Richtzeichnung\n     Vergußmaterial ( Prüfzeugnis erforderlich I kraftschlüssig\n     vergießen. Nach Erhärten Ankermuttern nachziehen.                                         Lärmschutzwände\n     Korrosionsschutz: · Ptosten, Grund- und Fußplatte : 80 JUm.                              Pfostenverankerung\n                                                                                                                                     LS 2",
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Januar 1981      sicht über Gliederung und Bearbeitungsstand für den STLK, Stand:\n                                        StB 12/70.15.01               Dezember 1980 (STLK-Übersicht 12/80)\" entnommen werden\nOberste Straßenbaubehörden der Länder                                 (siehe Anlage 3).\nn ac h r ic htl ich:\n                                                                        Außer den als Buchausgabe herausgegebenen 26 Leistungsbe\n                                                                      reichen sind noch acht weitere LB vorgesehen, von denen die LB\nBundesanstalt für Straßenwesen\n                                                                      127 ,,Lärmschutzwände\" und 185 „Kontrollprüfungen\" gegenüber\nBundesrechnungshof                                                    dem früher geplanten Umfang neu sind.'\nBetr.:   Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brük-               Für die drei LB 106,108 und 109 liegen Gelbdrucke für die 2. Auf\n         kenbau (STLK);                                               lage vor, deren Buchausgabe Anfang 1981 herausgegeben werden\n         hier: Einführung des neuen Leistungsbereiches (LB)           soll.\n               130 sowie der überarbeiteten LB110, III, 114                                                        III.\n            (2. Auflage) und 112, 113 (3. Auflage)\n                                                                           (8) Die mit Allgemeinem Rundschreiben Nr. 12/1980 vom 6. 6.\nBezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau                     1980- StB 12/70.15.03/12033 Va 80(VkB11980 S. 469) eingeführ\n         Nr. 6/1979 vom 30. 5. 1979 -\n                                                                      ten Leistungsbereiche des „Standardleistungskataloges für den\n                StB 12/70.15.01/12002 F 79 - (VkBI 1979 S. 338)       Wasserbau (STLK-W)\" werden hiervon nicht berührt.\n         Nr. 11/1977 vom 22. 8. 1977 -\n          StB 12/14/12.09.00/12008 St 77 - (VkBI 1977 S. 555)           (9) Die Neufassung der „Richtlinien zum Aufstellen und Anwen\n                                                                      den des Standardleistungskataloges (STLK-Richtlinien)\", Teil A\nAnig.: 1. STLK-Verzeichnis 12/80                                      „Systematik\" und Teil B „Anwendung\", befindet sich z. Z. im Druck\n         2. STLK-KorrektMrliste 12/80                                     und soll in Kürze herausgegeben werden.\n         3. STLK-Übersicht 12/80\n                                                                           (10) Das mit Allgemeinem Rundschreiben Nr. 11/1977 freigege\n                                                                          bene DV-Programmsystem ASTRA liegt seit Januar 1980 in der\n  (1) Für den STLK liegen folgende sechs neue bzw. fprtgeführte           Version 400 vor.\nLeistungsbereiche vor:                                                                                                    Der Bundesminister für Verkehr\n     LB 110 Entwässerung für Straßen, 2. Auflage                                                                                    Im Auftrag\n     LB 111 Entwässerung für Kunstbauten, 2. Auflage                                                                           Dr.-Ing. E. h. T h u I\n     LB 112 Tragschichten, 3. Auflage\n    LB 113 Bituminöse Decken, 3. Auflage                                                                                                         Anlage 1\n    LB 114 Betondecken, 2. Auflage                                                             Standardleistungskatalog\n    LB 130 Verkehrsschilder, 1. Auflage                                                für den Straßen- und Brückenbau (STLK)\n  Ich führe diese Leistungsbereiche für den Bereich der Bundes-                   Verzeichnis der eingeführten Leistungsbereiche (LB),\nfernstraßen ein.\n                                                                                                    Stand: Dezember 1980\n  (2) Damit liegen für den STLK die in dem „Verzeichnis der einge                                  STLK-Verzelchnis 12/80\nführten Leistungsbereiche, Stand: Dezember 1980 (STLK-Verzeich-\nnis 12/80)\" aufgeführten 26 Leistungsbereiche als STLK-Buchaus-           Nr. LB-Bezeichnung                                                       Ausgabe\ngabe mit unterschiedlichem Ausgabedatum und als STLK-Bandfas-             104   Baustelleneinrichtung (1. Aufl.)                                        01/74\nsung 12/80 vor (siehe Anlage 1). Diese Leistungsbereiche bitte ich        105   Verkehrssicherung (1. Aufl.)                                            01/74\nden neuen Bauverträgen zugrunde zu legen.                                 106   Erdbau (1. Aufl.)                                                       01/74\n  Von fortgeführten Leistungsbereichen bitte ich die vorhergehen          107   Landschaftsbau (1. Aufl.)                                               07/75\nden Auflagen jeweils nur noch für jdie laufenden Vergaben und ggf.        108   Baugruben, Leitungsgräben (1. Aufl.)                                   01/74\nfür die Abwicklung bestehender Verträge zg verwenden. Meine ent           109   Wasserhaltung (1. Aufl.) ..                                        • • 07/75\nsprechenden früheren Einführungsrundschreiben werden damit ge             110   Entwässerung für Straßen (2. Aufl.)                                    12/80\ngenstandslos.                                                             111   Entwässerung für Kunstbauten (2. Aufl.)                                12/80\n (3) Bei der Anwendung des STLK wurden in einigen der heraus              112   Tragschichten (3. Aufl.)                                               12/80\ngegebenen Leistungsbereiche Druckfehler festgestellt, deren Kor           113   Bituminöse Decken (3. Aufl.)                                           12/80\nrekturen in der,.Liste der in der STLK-Buchausgabe vorzunehmen            114   Betondecken (2. Aufl.)                                             • • 12/80\nden Korrekturen, Stand: Dezember 1980 (STLK-Korrekturliste                115   Pflaster, Platten, Borde, Rinnen (1. Aufl.)                            01/74\n12/80)\" zusammengesteilt sind (siehe Anlage 2). Ich bitte zu veran        116   Gerüste, Behelfsbrücken (1. Aufl.)                                — 02/75\nlassen, daß die bei Ihnen verwendeten Buchausgaben dieser Lei             117   Tief-Gründungen (2. Aüfl.)                                             02/79\nstungsbereiche handschriftlich korrigiert werden.                         118 Kunstbauten aus Beton und Stahlbeton (2. Aufl.)                           02/79\n                                                                          119 Mauerwerk für Kunstbauten (2. Aufl.)                                      02/79\n  Die STLK-Bandfassung 12/80 enthält diese Fehler nicht.\n                                                                          120 Kunstbauten aus Stahl (1. Aufl.)                                          12/76\n (4)Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, den         121 Lager, Übergänge, Geländer für Kunstbauten (2. Aufl.)                     02/79\nSTLK gleicherweise auch für die Straßen in Ihrem Zuständigkeitsbe         122 Oberflächen-und Korrosionsschutz (1^ Aufl.)                               12/76\n reich anzuwenden.\n                                                                          123 Abdichtungen und Fugen für Kunstbauten (1. Aufl.)                         02/75\n                                 II.\n                                                                          128 Zäune (1. Aufi.)                                                          07/75\n  (5) Druck und Vertrieb der STLK-Buchausgabe veranlaßt die For           129 Schutz-und Leiteinrichtungen (1. Aufl.)                                   02/79\nschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln, die ich         130 Verkehrsschilder (1. Aufl.)                                               12/80\nwie bisher beauftragt habe, Ihnen eine Anzahl der o. g. sechs Lei         131 Fahrbahnmarkierungen (1. Aufl.)                                           02/79\nstungsbereiche zuzusenden. Weitere Exempiare können dort bezo             134 Kabelverlegung (1. Aufl.)                                                 02/79\n gen werden.                                                              190 Stundenlohharbeiten (2. Aufl.)                                            02/79\n   (6) Die auf das DV-Programmsystem ASTRA abgestellte originale\n STLK-Bandfassung 12/80 wird Ihnen wie bisher unmittelbar von der         Ausgabeformen des STLK\n Bundesanstalt für Straßenwesen übergeben.                                  Die Standard-Leistungstexte des STLK liegen in Buchform als\n   Außerdem kann diese Bandfassung sowie die auf die Systematik           STLKrBuchausgabe und auf digitalen Datenträgern als STLK-Band",
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Aufl.)                         01/74      (2. B)\n Leistungsbereiches an.                                                                  106   Erdbau (1. Aufl.)                                    01/74      (2. G)\nSTLK-Bandfassung                                                                         107   Landschaftsbau (1. Aufl.)                            07/75      (2. B)\n                                                                                         108   Baugruben, Leitungsgräben (1. Aufl.)                 01/74      (2. G)\n  Für die STLK-Bandfassung sind die Standard-Leistungstexte alier\n                                                                                         109   Wasserhaltung (1. Aufl.)                             07/75      (2. G)\nLeistungsbereiche für den Straßen- und Brückenbau auf einem\n                                                                                         110   Entwässerung für Straßen (2. Aufl.)                  12/80\nMagnetband gespeichert. Die jeweiis neueste STLK-Bandfassung\n                                                                                         111   Entwässerung für Kunstbauten (2. Aufl.)              12/80\nenthält die ietzte Auflage der einzelnen Leistungsbereiche und trägt\n                                                                                         112' Tragschichten (3. Aufl.)                              12/80\nais Kennung das Ausgabedatum der jüngsten LB-Auflage.\n                                                                                         113   Bituminöse Decken (3. Aufl.)                         12/80          -\n  Die Bandfassung wird ais originaie und als umformatierte STLK-                         114   Betondecken (2. Aufl.)                               12/80\nBandfassung hergestelit:                                                                 115   Pflaster, Platten, Borde, Rinnen (1. Aufl.)          01/74          -\n  Die originale STLK-Bandfassung ist für die Anwendung des                               116   Gerüste, Behelfsbrücken (1. Aufl.)                   02/75          -\nSTLK im DV-Programmsystem ASTRA bestimmt: 9-Kanai-                                       117   Tief-Gründungen (2. Aufl.)                           02/79\nband/EBCDIC/800 oder 1600 bpi/120 Bytes Satzlänge (Blocklänge                            118   Kunstbauten aus Beton und Stahlbeton (2. Aufl.)      02/79          -\n= 4080).                                                                                 119   Mauerwerk für Kunstbauten (2. Aufl.)                 02/79          -\n  Die umformatierte STLK-Bandfassung ist für DV-Programme                            120       Kunstbauten aus Stahl (1. Aufl.)                      12/76     (2. B)\nbestimmt, die zur Anwendung des „Standardieistungsbuches                             121       Lager, Übergänge, Geländer fütKunstbauten (2. Aufl.) 02/79      (3. B)\n(StLB)\" entwickeit sind: 9-Kanaiband/EBCDIC/1600 bpi/105 Bytes                       122       Oberflächen- und Korrosionsschutz(1. Aufl.)           12/76     (2. B)\nSatzlänge (Blocklänge = 1050).                                                       123       Abdichtungen und Fugen für Kunstbauten (1. Aufl.) ... 02/75     (2. B)\n                                                                                     127       Lärmschutzwände                                         -       (I.B)\n                                                                                     128 Zäune (1. Aufl.)                                           07/75\n                     Standardieistungskataiog        Anlage 2                        129       Schutz-und Leiteinrichtungen (1. Aufl.)             02/79           -\n             für den Straßen- und Brückenbau (STLK)                                  130       Verkehrsschilder (1. Aufl.)                         12/80\n                                                                                     131       Fahrbahnmarkierungen (1. Aufl.)                     02/79           -\n Liste der in der STLK-Buchausgabe vorzunehmenden Korrekturen,\n                                                                                     132       Lichtzeichenanlagen                                   -         (i. B)\n                          Stand: Dezember 1980\n                                                                                     133 Beleuchtung                                                 -         (I.B)\n                        STLK-Korrekturiiste 12/80                                    134 Kabelverlegung (1. Aufl.)                                 02/79\nKN                            Korrekturanweisung                                     135 Sonstige Ausstattung                                        -         (i.B)\n                                                                                     185 Kontrollprüfungen                                           -         (i.B)\nLB 117, Ausgabe 02/79                                                                190 Stundenlohnarbeiten (2. Aufl.)                            02/79\n117135 Ändern: FT-Nr. „3.1\" in „3.01\"\n         Ändern: FT-Nr. „3.2\" in „3.02\"\n                                                                                     Eriäuterungen:\nLB 118, Ausgabe 02/79\n                                                                                     Ausgabe:\n118 311 Streichen: FT und KFT ,,i.08 Bauteil = Ueberbau               Ueberbau\"\n          Streichen: FT und KFT „1.09 Bauteil = Rahmen                Rahmen\"        01/74 - Buchausgabe des LB liegt vor, z. B. Ausgabe Januar 1974.\n118 316 Streichen: Im GT, 1. Absatz ...„(Halterungen, ggf. mit ange-                      -     - Buchausgabe iiegt noch nicht vor.\n                       schweissten Buegeln)\" ...\n118 331 Streichen: Im GT, 1. Absatz ... „(Halterungen, ggf. mit ange-                Bearbeitung:\n                       schweissten Buegeln)\" ...                                     (I.B) - LB ist in Bearbeitung, z. B. für 1. Ayflage.\n118 436 Ändern: Im FT 2.2   B 25\" statt ... „B 20\" ...\n                                                                                     (2. G) - LB ist in Bearbeitung und Gelbdruck liegt bereits vor, z. B.\n118 476 Einfügen: FT und KFT „3.08 Abmessung = 20x20x12 cm\n                     20x20x12 cm\n                                                                                                 für 2. Auflage.\nLB 119, Ausgabe 02/79                                                                    -     - LB ist nicht in Bearbeitung.\n119 221 Streichen: In FT 3.10, 3.11 und 3.12            DIN 18 166\" ...              (VkBi 1981 S. 69)\nLB 121, Ausgabe 02/79\n121 216 Einfügen: FT „7.0\"\n121 III   Ändern: Im   FT 7.03 ... „ , Bl. 33,\" .. statt .                               Nr. 39 Allgemeines Rundschrelben Straßenbau\n                                                                  , Bl. 4,\" ..\n121 116   Ändern: Im   FT 8.3          Bl. 33,\" ... statt .       , Bl. 4,\" . ,                      Nr. 2/1981\n121 121   Ändern: Im   FT 8.3          Bl. 33,\" . . . statt .     , Bl. 4,\" ..                       Sachgebiet 15: Rechtswesen und Gesetz\n121 126   Ändern: Im   FT 8.3 ... „ , Bl. 33,\" .. . statt .       , Bl. 4,\" ..\n121 131   Ändern: Im   FT 7.03\n                                                                                                                    gebung\n                                       Bl. 33,\" ..                , Bl. 4,\" ..\n121 136   Ändern: Im   FT 7.03 ... „ , Bl. 33,\" ..                , Bl. 4,\" . .\n                                                                                                     Sachgebiet 18: Finanzangelegenheiten\n121 141   Ändern: Im   FT 7.03 ... „ , Bl. 33,\" .. statt .        , Bl. 4,\" ..                                                       Bonn, den 15. Januar 1981\n121 146   Ändern: Im   FT 6.3          Bl. 33,\" .. statt .        , Bl. 4,\" ..                                                       StB 15/38.02.02 '\n121 151   Ändern: Im   FT 5.03 ... „ , Bl. 33,\" ... statt ... ,   , Bl. 4,\" ..       Oberste Straßenbaubehörden der Länder\n121 216 Ändern: Im FT 7.3 und 7.5 . ..„ , Bl. 33,\"... statt. .„ , Bl. 4,\"\n                                                                                     nachrichti ich:\n121 221 Ändern: Im FT 7.3 und 7.5 . ..„ , Bl. 33,\"... statt. . „. Bl. 4,\"\n                                                                                     Bundesminister der Finanzen\n                                                                                     Bundesrechnungshof\n                        Standardieistungskataiog                      Aniage 3       Betr.:      Jahresabschluß der Zusammenstellungen gem. §27\n            für den Straßen- und Brückenbau (STLK)                                                Abs.4 der 2. AW FStr - Muster 11, 12 und 13\n  Übersicht über Gliederung und Bearbeitungsstand des STLK,                               Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen habe ich\n                         Stand: Dezember 1980\n                                                                                     keine Bedenken, versuchsweise auf das Ausfüllen der Spalten 6 und\n                         STLK-Obersicht 12/80                                        7 der Zusammenstellungen nach § 27 Abs.4 der 2. AVV FStr - Mu\n                                                                        Bearbei-     ster 11, 12 und 13 zu verzichten.\nNr. LB-Bezeichnung                           '             Ausgabe           tung\n                                                                                                                                Der Bundesminister für Verkehr\n101   Vermessung\n                                                                  -        (1- B)                                                          Im Auftrag",
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