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"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n I N H A LT S V E iR Z E I C H N I S\n\n 60. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 Heft 12\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 2006 Seite Nr. Datum VkBl. 2006 Seite\n\n Eisenbahnen und Wasserstraßen 104 31. 05. 2006 Bekanntmachung einer Entschließung\n des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen\n 97 01. 06. 2006 Bekanntmachung gemäß § 3a des Seeschifffahrts-Organisation (IMO) über die Annahme\n Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung von Änderungen zum Internationalen Code für die An-\n (UVPG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510 wendung von Brandprüfverfahren (FTP-Code) . . . . . . 517\n 105 31. 05. 2006 Bekanntmachung einer Entschließung\n Straßenbau, Straßenverkehr des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen\n Seeschifffahrts-Organisation (IMO) über die Annahme\n 98 01. 03. 2006 ECE-Regelung Nr. 24 von Änderungen des Internationalen Code von 1994\n Emissionen aus Dieselmotoren für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeu-\n ECE-Regelung Nr. 85 gen (HSC-Code von 1994) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518\n Messung Motorleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510\n 106 31. 05. 2006 Bekanntmachung einer Entschließung\n 99 10. 04. 2006 ECE-Regelung Nr. 121 des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen\n Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) über die Annahme\n ECE-Regelung Nr. 122 von Änderungen des Internationalen Code von 2000\n Heizungssysteme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeu-\n 100 30. 05. 2006 Änderung des Fragenkataloges für die gen (HSC-Code von 2000) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 519\n theoretische Fahrerlaubnisprüfung vom 16.02.2004 107 01. 06. 2006 Bekanntmachung einer Entschließung\n (VkBl. S. 159) des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen\n - Herausnahme von Fragen und deren Antworten aus Seeschifffahrts-Organisation (IMO) über Leistungsnor-\n der Prüfpraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512 men für Wasserstandsmelder auf Massengutschiffen\n 101 09. 05. 2006 Allgemeines Rundschreiben und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Laderaum . 520\n Straßenbau Nr. 11/2006\n Sachgebiet 05.8: Brücken- und Ingenieurbau,\n Erhaltung, Bautenschutz . . . . . . . . . 512\n 102 17. 05. 2006 Allgemeines Rundschreiben\n Straßenbau Nr. 13/2006\n Sachgebiet 05.2: Brücken- und\n Ingenieurbau; Grundlagen\n 16.2: Vergab- und Vertragsunterlagen\n 16.4: Abwicklung von Verträgen . . . . . . . . 513\n Aufgebote\n Luft- und Raumfahrt, Schifffahrt\n 107a 30. 06. 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .523\n 103 29. 05. 2006 Bekanntmachung einer Entschließung (1–20)\n des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen\n Seeschifffahrts-Organisation (IMO) zur Überprüfung\n und Instandhaltung von Lukendeckeln auf Massen- Nichtamtlicher Teil\n gutschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 524\n\n\n Beilagenhinweis:\n Der heutigen Ausgabe ist eine Verlagsbeilage\n (Verkehrsblatt-Sammelordner 2006) beigefügt.\n\n Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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"content": "Heft 12 – 2006 510 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n AMTLICHER TEIL\n\n\nNr. 97 Bekanntmachung gemäß § 3a des Nr. 98 ECE-Regelung Nr. 24\n Gesetzes über die Umweltverträg- Emissionen aus Dieselmotoren\n lichkeitsprüfung (UVPG) ECE-Regelung Nr. 85\n Messung Motorleistung\nAuf Antrag des Wasser- und Schifffahrtsamtes Duisburg-\nMeiderich vom 20.03.2006 auf Feststellung der UVP- Bonn, den 1. März 2006\nPflichtigkeit gemäß § 3a UVPG hat die Planfeststellungs- S 02/37.18.03-24/85/ 13 Va 06\nbehörde bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West\nim Rahmen einer Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3a Mit Beschluss 97/836/EG des Rates der Europäischen\nUVPG festgestellt, dass für die Ausbaumaßnahme: Union vom 27. November 1997 über den Beitritt der Eu-\n ropäischen Gemeinschaft zu dem „Geänderten Überein-\nAusbau des Wesel-Datteln-Kanal von WDK-km 2,400 kommen von 1958“ (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78) ist\nbis 2,770 die Europäische Gemeinschaft der Regelung Nr. 24 der\n- Kurvenaufweitung von WDK-km 2,400 bis 2,770 Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa\n- Änderung der Kreuzungsanlage Spellener Brücke über die I. Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung\n Nr. 401, WDK-km 2,583 (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission sichtbarer luft-\n verunreinigender Stoffe II. Genehmigung der Kraftfahr-\n- Anpassung der Mineralölfernleitung Venlo-Wesel\n zeuge hinsichtlich des Einbaues eines Motors mit Selbst-\nkeine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltver- zündung eines genehmigten Typs III. Genehmigung der\nträglichkeitsprüfung besteht. mit einem Motor mit Selbstzündung (Dieselmotor) ausge-\n rüsteten Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtba-\nDie Feststellung gemäß § 3a UVPG ist nicht selbständig rer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor IV. Mes-\nanfechtbar. sung der Leistung von Motoren mit Selbstzündung\n (Dieselmotoren) und der ECE-Regelung Nr. 85 der Wirt-\nDie der Feststellung zugrunde liegenden Unterlagen kön- schaftskommission der Vereinten Nationen für Europa\nnen auf Antrag nach den Bestimmungen des Umweltin- über die Genehmigung von Verbrennungsmotoren für den\nformationsgesetzes bei der Wasser- und Schifffahrtsdi- Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hin-\nrektion West, Cheruskerring 11, 48147 Münster, einge- sichtlich der Messung der Nutzleistung beigetreten.\nsehen werden.\n Für Deutschland wurde dem Generalsekretär der Verein-\nMünster, den 01.06.2006 ten Nationen als Behörde, die die Genehmigungen nach\nP 141.8/9 IV den ECE-Regelungen Nr. 24 und Nr. 85 erteilt, das\n\n Kraftfahrt-Bundesamt\n Wasser- und Schifffahrtsdirektion West 24932 Flensburg\n Im Auftrag benannt.\n Nissen\n Als zuständige Technische Dienste, die die Prüfungen für\n die Genehmigungen nach den ECE-Regelungen Nr. 24\n(VkBl. 2006 S. 510) und Nr. 85 durchführen, wurden benannt:\n\n DEKRA Automobil Test Center\n der DEKRA Automobil GmbH\n Senftenberger Straße 30\n 01998 Klettwitz\n\n\n TÜV Automotive GmbH\n TÜV SÜD Gruppe\n Westendstraße 199\n 80339 München\n\n\n TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG\n Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität\n Adlerstraße 7\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 511 Heft 12 – 2006\n\n Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile im Nr. 99 ECE-Regelung Nr. 121\n Technologiezentrum Verkehrssicherheit der Kennzeichnung der\n TÜV Kraftfahrt GmbH Betätigungseinrichtungen\n ECE-Regelung Nr. 122\n TÜV Rheinland Group\n Heizungssysteme\n Am Grauen Stein\n 51105 Köln Bonn, den 10.04.2006\n S 02/37.18.03-121/122/15 Va 06\n\n Automotive Mit Beschluss des Rates der Europäischen Union vom\n 14. März 2005 über den Standpunkt der Europäischen\n TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirt-\n Rüdesheimer Straße 119 schaftskommission für Europa der Vereinten Nationen\n 64285 Darmstadt über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von\n Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeich-\n nung von manuell bedienten Betätigungseinrichtungen,\n Technologiezentrum/Typprüfstelle Kontrollleuchten und Anzeigern sowie über den Stand-\n der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH punkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf\n einer Regelung der Wirtschaftskommission für Europa\n Königsberger Straße 20d der Vereinten Nationen für die Typgenehmigung von\n 67245 Lambsheim Heizanlagen für Fahrzeuge und von Fahrzeugen hinsicht-\n lich ihrer Heizanlage (2648. Tagung des Rates – Land-\n wirtschaft und Fischerei – am 14. März 2005 in Brüssel;\n Germanischer Lloyd Dokument: Bulletin/2005/3/1.3.50) wurde die Annahme\n Analysetechnik der ECE-Regelungen Nr. 121 und Nr. 122 durch die Ge-\n Vorsetzen 35 meinschaft ermöglicht. Die ECE-Regelungen Nr. 121 und\n Nr. 122 sind am 18. Januar 2006 für die Europäische\n 20459 Hamburg. Union und ihre Mitgliedstaaten in Kraft getreten.\n\nDie ECE-Regelung Nr. 24 in der aktuellen Fassung der Für Deutschland wurde dem Generalsekretär der Verein-\nRevision 2 sowie ihre Änderung 1 und Änderung 2 ten Nationen als Behörde, die die Genehmigungen nach\n(Sonderdruck B 3524) und die ECE-Regelung Nr. 85 so- den ECE-Regelungen Nr. 121 und Nr. 122 erteilt, das\nwie ihre Änderung 1, Änderung 2, Änderung 3 und Ände-\n Kraftfahrt-Bundesamt\nrung 4 (Sonderdruck B 3585) werden in englisch- und\n 24932 Flensburg\ndeutschsprachiger Fassung als Sonderdruck*), der über\nden Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Straße 39, 44139 Dort- benannt.\nmund, auch auf CD-ROM entsprechend den Vertriebsbe- Als zuständige Technische Dienste, die die Prüfungen für\ndingungen bezogen werden kann, bekannt gemacht. die Genehmigungen nach den ECE Regelungen Nr. 121\n und Nr. 122 durchführen, wurden benannt:\n Bundesministerium für Verkehr, DEKRA Automobil Test Center\n Bau und Stadtentwicklung der DEKRA Automobil GmbH\n Im Auftrag\n Wolfgang Hahn Senftenberger Straße 30\n 01998 Klettwitz\n\n(VkBl. 2006 S. 510)\n TÜV Automotive GmbH\n TÜV SÜD Gruppe\n Westendstraße 199\n 80339 München\n\n TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG\n Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität\n Adlerstraße 7\n 45307 Essen\n\n Typprüfstelle\n*) Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-Verlag Fahrzeuge/Fahrzeugteile im Technologiezentrum\nunter Angabe der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anforderung Verkehrssicherheit der TÜV Kraftfahrt GmbH\nein Exemplar des Sonderdruckes B 3524 (ECE-Regelung Nr. 24) zum\nSonderpreis von 8,00 € und ein Exemplar des Sonderdruckes B 3585 TÜV Rheinland Group\n(ECE-Regelung Nr. 85) zum Sonderpreis von 6,00 €. Weitere Exempla-\nre können zum Preis von 11,50 € (ECE-Regelung Nr. 24 ) und 8,10 € Am Grauen Stein\n(ECE-Regelung Nr. 85) erworben werden.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 12 – 2006 512 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Automotive 2.2.21-101 Vierzigste Verordnung zur Änderung stra-\n TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH ßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\n Rüdesheimer Straße 119 vom 22.12.2005,\n 64285 Darmstadt BGBl. I S. 3716 (§ 21 Abs. 2 StVO)\n\n 2.6.01-103 Einundvierzigste Verordnung zur Ände-\n Technologiezentrum/Typprüfstelle 2.6.01-202 rung straßenverkehrsrechtlicher Vor-\n der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH schriften vom 03.03.2006,\n Königsberger Straße 20d BGBl. I S. 470 (Angleichen der Abgas-\n 67245 Lambsheim. untersuchungs-Fristen an die Fristen der\n Hauptuntersuchung)\n\nWeiterhin wurde als zuständiger Technischer Dienst, der 2.6.05-201 Verordnung EG 561/2006 des Europäi-\ndie Prüfungen für die Genehmigungen nach der ECE Re- 2.6.05-202 schen Parlaments und des Rates zur\ngelung Nr. 122 durchführt, benannt: Harmonisierung bestimmter Sozialvor-\n schriften, veröffentlicht am 11.04.2006 im\n Typprüfstelle für Fahrzeugteile und Systeme Amtsblatt der EU, L 102/1\n im Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen\n und Fahrzeugmotoren Stuttgart Die vorgenannten Fragen und Antworten werden zu ei-\n nem späteren Zeitpunkt von dem Arbeitskreis „Theorie“\n Pfaffenwaldring 12\n des VdTÜV überarbeitet.\n 70569 Stuttgart.\n Hinweis:\n Die Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Fah-\nDie Regelungen Nr. 121 (Sonderdruck B 3721) und rerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen\nNr. 122 (Sonderdruck B 3722) werden in englisch- und (Busfahrer-Prüfungsrichtlinie) vom 16. Mai 1988 (VkBl.\ndeutschsprachiger Fassung als Sonderdruck*), der über S. 359) ist seit Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung\nden Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Straße 39, 44139 Dort- (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) gegen-\nmund, auch auf CD-ROM entsprechend den Vertriebsbe- standslos geworden. Die formelle Aufhebung der vorge-\ndingungen bezogen werden kann, bekannt gemacht. nannten Richtlinie ist bisher nicht erfolgt und wird hiermit\n nachgeholt.\n Bundesministerium für Verkehr,\n Bau und Stadtentwicklung Bundesministerium für Verkehr,\n Im Auftrag Bau und Stadtentwicklung\n Wolfgang Hahn Im Auftrag\n Joachim Wohlfarth\n(VkBl 2006 S. 511)\n (VkBl. 2006 S. 512)\n*) Die Bezieher des Verkehrsblattes erhalten vom Verkehrsblatt-Verlag\nunter Angabe der vollständigen Abonnenten-Nummer auf Anforderung\njeweils ein Exemplar der Sonderdrucke B 3721 (ECE-Regelung Nr. 121)\nund B 3722 (ECE-Regelung Nr. 122) zum Sonderpreis von 4,00 €. Wei-\ntere Exemplare können jeweils zum Preis von 6,10 Euro bezogen werden.\n Nr. 101 Allgemeines Rundschreiben\n Straßenbau Nr. 11/2006\n Sachgebiet 05.8: Brücken- und Inge-\n nieurbau; Erhaltung,\n Bautenschutz\n S 25/38.55.50-00/12 Va 03\n S 18/7192.70/11-493592\n Bonn, 09.05.2006\nNr. 100 Änderung des Fragenkatalogs für die\n theoretische Fahrerlaubnisprüfung\n vom 16.02.2004 (VkBl. S. 159) Oberste Straßenbaubehörden\n der Länder\n - Herausnahme von Fragen und de-\n ren Antworten aus der Prüfpraxis nachrichtlich:\n Bundesanstalt für Straßenwesen\n Bonn, den 30.05.2006\n Bundesrechnungshof\n S 31/36.10.15-06\n DEGES Deutsche Einheit\nAuf Grund von Rechtsänderungen sind ab sofort nach- Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH\nstehende Fragen und Antworten im Fragenkatalog für die\ntheoretische Fahrerlaubnisprüfung nicht mehr in der Prüf- Betreff: Instandsetzungs-/Erneuerungsmaßnahmen\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 513 Heft 12 – 2006\n\n - Richtlinien für die Erhaltung des Korrosions- Nr. 102 Allgemeines Rundschreiben\n schutzes von Stahlbauten (RI-ERH-KOR) Straßenbau Nr. 13/2006\n Sachgebiet 05.2: Brücken- und Inge-\nBezug: Allgemeines Rundschreiben Nr. 22/2004 vom nieurbau\n 22.09.2004 Grundlagen\n 16.2: Vergabe- und Ver-\nA. tragsunterlagen\n(1) Die „Richtlinien für die Erhaltung des Korrosions- 16.4: Abwicklung von\nschutzes von Stahlbauten (RI-ERH-KOR)“, Ausgabe 2005 Verträgen\nwurden im Auftrag des BMVBS und unter Mitwirkung der\nBASt AG 2.4 „Korrosionsschutz von Stahlbauten“, der Bonn, den 17. Mai 2006\nDeutschen Bahn AG und eines Forschungsinstitutes er- S 18/7192.70/11-471931\narbeitet.\n(2) Der Entwurf der RI-ERH-KOR wurde mit Ihnen abge- Oberste Straßenbaubehörden\nstimmt. der Länder\nB. nachrichtlich:\nErgänzend weise ich auf Folgendes hin: Bundesanstalt für Straßenwesen\n(1) Diese Richtlinien gelten für die Erhaltung des Korro- Bundesrechnungshof\nsionsschutzes von Bauwerken aus Stahl oder Stahlver- DEGES Deutsche Einheit\nbund. Ihr Ziel ist es, objektbezogen zu ermitteln, welche Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH\nInstandsetzungsmaßnahmen aus technischer Sicht in\nFrage kommen. Betreff: Vergütung von Prüfingenieurleistungen im\n(2) Diese Richtlinien sind gleichzeitig mit der „Richtlinie Brücken- und Ingenieurbau\nzur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen - Richtlinie zur Ermittlung der Vergütung für\nim Rahmen von Instandsetzungs-/Erneuerungsmaßnah- die statische und konstruktive Prüfung von\nmen bei Straßenbrücken (RI-WI-BRÜ)“, Ausgabe 2004, Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen\ndie sich mit den wirtschaftlichen Aspekten der Erhaltung (RVP)\nbefasst, anzuwenden.\n(3) Diese Richtlinien gelten nicht für die Mängelbeseiti- Bezug: a) Rundschreiben Straßenbau\ngung im Zusammenhang mit Mängelansprüchen. vom 21.08.1986\n - StB 12/70.24/1 N 86 -\nC. b) Rundschreiben Straßenbau\nBei der Anwendung der RI-ERH-KOR ist zu beachten: vom 10.01.1992\n(1) Diese Richtlinien sind im Vorfeld der Erhaltungsmaß- - StB 12/70.24/3 Vm 91 -\nnahmen bei Bauwerken anzuwenden, deren vor Korro- c) Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\nsion zu schützende Fläche mindestens 5000 m2 beträgt. Nr. 10/2001 vom 01.03.2001\nDas Ergebnis ist Grundlage und Bestandteil der weiteren - S 15/38.06.20-01/16 Va 01 -\nPlanungsentscheidungen.\n I.\nD.\n (1) Auf Grundlage der Änderung der Ausgabenzuordnung\n(1) Der Text der RI-ERH-KOR kann auf der Homepage der im Bundesfernstraßenbau gemäß Allgemeinen Rund-\nBASt unter www.bast.de (Fachthemen) kostenlos als schreiben Straßenbau Nr. 10/2001 vom 01.03.2001, zu-\nPdf-Datei bzw. Excel-Datei herunter geladen werden. Die letzt aktualisiert mit ARS Nr. 02/2005 vom 04.01.2005,\nRI-ERH-KOR sind in den blauen Ordner „Richtlinien“ der trägt nunmehr der Bund im Rahmen der Bauausführung\nSammlung Brücken und Ingenieurbau, der beim Ver- die Kosten für die statische und konstruktive Prüfung von\nkehrsblatt-Verlag in Dortmund zu beziehen ist, einzuord- Ingenieurbauwerken. Um die Honorarermittlung für Prü-\nnen. fleistungen künftig bundesweit auf eine einheitliche Ba-\n(2) Ich gebe hiermit die Richtlinie RI-ERH-KOR, Ausgabe sis zu stellen, wurde die „Richtlinie zur Ermittlung der Ver-\n2005, bekannt und bitte diese für den Geschäftsbereich gütung für die statische und konstruktive Prüfung von\nder Bundesfernstraßen einzuführen. Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen (RVP)“ vom\n ehemaligen Unterausschuss IV „Ingenieurleistungen“ des\n ehemaligen Hauptausschusses „Verdingungswesen im\n Im Auftrag\n Straßen- und Brückenbau (HAV-StB)“ aufgestellt. Die Be-\n Claus-Dieter Stolle\n teiligung der Straßenbaubehörden der Länder wurde da-\n bei durch den Arbeitskreis 3 des UA IV und die Länder-\n(VkBl. 2006 S. 512) stellungnahmen zur RVP sichergestellt.\n (2) Die in der RVP enthaltene Berechnungsformel zur Er-\n mittlung der Honorare ist auf Grundlage der in meinem\n Rundschreiben Straßenbau vom 21.08.1986 enthaltenen\n Honorartabelle aufgestellt worden. Aufgrund von aktuel-\n len Untersuchungen zu den Ausgaben für Prüfingenieur-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 12 – 2006 514 VkBl. Amtlicher Teil\n\nleistungen für die statische und konstruktive Prüfung, die Unabhängig von obiger Regelung sollen vom Prüfingeni-\nnach einer bundesweiten Erhebung derzeit im Mittel um eur auch diejenigen Werte geprüft werden, die ohne wei-\nca. 10 % über dem alten Honorarsatz liegen, wurde die teren Aufwand bei der Durchsicht der Pläne als richtig\nin der RVP enthaltene Berechnungsformel angepasst und oder falsch erkannt werden können, wie z. B. Bauwerks-\num den Faktor 1,1 ergänzt. abmessungen, lage- und höhengerechte Ausbildung des\n(3) In einzelnen Bundesländern wird die Vergütung von Bauwerkes an Hand der Hauptkoten in den Längs- und\nPrüfingenieurleistungen durch ländereigene Gebühren- Querschnitten usw.. Hierunter ist nicht z. B. das Nach-\nbzw. Honorarverordnungen geregelt. Unabhängig von die- rechnen von Höhenkoten zu verstehen. Generell gilt, wenn\nsen Regelungen wird der Bund mit Einführung dieser Richt- für die Überprüfung der Geometrie ein nicht unerheblicher\nlinie die Honorare für Prüfingenieurleistungen nur noch bis Aufwand entsteht, so soll er auch vergütet werden.\nzur Höhe der sich aus dem vorgegebenen Berechnungs- (3) Für die Überprüfung des vorgelegten Sachregisters\nverfahren der RVP ermittelten Vergütung erstatten. gemäß ZTV-ING Teil 1, Abschnitt 2, Ziffer 1.3.1, wird zu-\n(4) Zur statistischen Erfassung der Ausgabemittel bitte sätzlich das 0,03fache Grundhonorar vergütet.\nich, mir künftig die Ausgaben für Prüfingenieurleistungen\nfür die statische und konstruktive Prüfung im Bereich der III.\nBundesfernstraßen jährlich für das abgelaufene Jahr mit-\n (1) Das „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von\nzuteilen. Die Meldungen erbitte ich jeweils zum 1. Au-\n freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Land-\ngust eines jeden Jahres nach BAB und BStr getrennt,\n schaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (HVA F-\ndas erste Mal für das Jahr 2006 am 01.08.2007.\n StB)“ wird im Rahmen der 3. Fortschreibung, die voraus-\n sichtlich Mitte 2006 veröffentlicht werden wird, auch\n II.\n Technische Vertragsbedingungen und Mustertexte für\nErgänzend gebe ich zur RVP folgende Erläuterungen: Leistungen der statischen und konstruktiven Prüfung von\n(1) Im Zusammenhang mit der Prüfung von Standsicher- Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen enthalten. Die\nheitsnachweisen werden Prüfingenieure in Einzelfällen RVP ist dem Handbuch als Anlage beigefügt.\nauch mit der Überprüfung auf Wirtschaftlichkeit der Be- (2) Prüfleistungen über dem EG-Schwellenwert (siehe § 2\nmessung, der Überprüfung hinsichtlich der Geometrie Nr. 3 Vergabeverordnung) sind gemäß VOF in einem Ver-\nund der Überprüfung des Sachregisters gemäß den Zu- handlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntma-\nsätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richt- chung an einen geeigneten Bewerber zu vergeben.\nlinien für Ingenieurbauten ZTV-ING beauftragt. In diesen\nFällen bitte ich folgendes zu beachten:\n IV.\n• Die Überprüfung auf Wirtschaftlichkeit der Bemes-\n sung ist in aller Regel durch die Prüfung in statischer (1) Ich bitte Sie, die notwendigen Voraussetzungen zur\n und konstruktiver Hinsicht für die Ausführungsstatik Anwendung der Richtlinie in Ihrem Zuständigkeitsbereich\n und die Ausführungspläne abgedeckt. Dadurch be- zu schaffen und die RVP mit Stichtagregelung zum\n steht kein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. 01.08.2006 im Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen\n einzuführen. Einen Abdruck Ihres Einführungsschreibens\n• Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann\n erbitte ich für meine Akten. Im Interesse einer einheit-\n nach RVP Ziffer 4.2.1 oder 4.3.4 eine gesonderte Ver-\n lichen Regelung würde ich es begrüßen, wenn bei Bau-\n gütung erfolgen. Hierunter fallen z. B. die Fälle, bei de-\n vorhaben in Ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend\n nen offensichtlich deutlich mehr Bewehrung eingelegt\n verfahren wird.\n werden soll, als nach der Berechnung oder z. B. bei\n einfachen Bauwerken nach Erfahrungswerten erfor- (2) Die im Bezug genannten Rundschreiben Straßenbau\n derlich ist oder in denen unzweckmäßige, sehr auf der vom 21.08.1986 und vom 10.01.1992 hebe ich hiermit\n sicheren Seite liegende statische Systeme der Aus- auf.\n führungsstatik zu Grunde gelegt werden oder für die (3) Den Richtlinientext der RVP habe ich als pdf-Datei auf\n keine ausreichenden Erfahrungswerte vorliegen. der Homepage des BMVBS veröffentlicht. Sie kann unter\n(2) Die Überprüfung der Geometrie soll in der Regel auf den Rubriken BMVBS/Verkehr/Straße/Straßenbau/Ver-\ndie Überprüfung der Hauptachsen und Schnittpunkte gabehandbücher/RVP eingesehen und heruntergeladen\n(Lage, Kreuzungswinkel, Höhe in diesen Punkten) und auf werden.\ngeeignete Stichproben der Hauptkoten in den Längs- und\nQuerschnitten beschränkt werden. Das Honorar für die- Bundesministerium für Verkehr,\nse Leistungen ist mit dem Honorar nach RVP Ziffer 4.1.2 Bau und Stadtentwicklung\nabgegolten. Im Auftrag\nIst beabsichtigt, die Überprüfung der Geometrie im Zu- Claus-Dieter Stolle\nsammenhang mit der Prüfung in statischer und konstruk-\ntiver Hinsicht in besonders begründeten Fällen gesondert\nzu vergüten, so soll dafür höchstens der 0,1fache Satz (VkBl. 2006 S. 513)\ndes Grundhonorars angesetzt werden. Die von mir emp-\nfohlene Begrenzung der Vergütung für die Prüfung der\nGeometrie des Bauwerkes auf 10 v. H. der Grundgebühr\nwurde gewählt, um den Umfang eines gesonderten Auf-\ntrages für eine derartige Überprüfung – wenn sie denn er-\nforderlich erscheint – auf das unbedingt notwendige Maß\nzu beschränken.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 515 Heft 12 – 2006\n\n regelmäßiger Instandhaltungs- und Überprüfungsverfah-\n ren der Verschlussmechanismen von Lukendeckeln bei\n Massengutschiffen bewusst gemacht wird, um jederzeit\nNr. 103 Bekanntmachung einer Entschlie- einen ordnungsgemäßen Betrieb und die Leistungsfähig-\n ßung des Schiffssicherheitsaus- keit sicherzustellen,\n schusses der Internationalen See- IM HINBLICK auf Entschließung MSC.170(79), durch die\n schifffahrts-Organisation (IMO) zur er unter anderem Änderungen zu Regel XII/7 des Über-\n Überprüfung und Instandhaltung von einkommens (Besichtigung und Unterhaltung von Mas-\n Lukendeckeln auf Massengutschiffen. sengutschiffen), in der auf die vorgeschriebenen Normen\n für die Überprüfung und Instandhaltung von Luken-\nDiese Vorschriften werden nachstehend bekannt gegeben. deckeln von Massengutschiffen durch die Reedereien\n verwiesen wird, angenommen hat,\n Bonn, den 29.05.2006 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der auf seiner 47. Sitzung\n LS 23/62361.3/1-SOLAS vom Unterausschuss „Schiffsentwurf und Ausrüstung“\n gemachten Empfehlungen,\n 1. BESCHLIESST zum Zweck der Anwendung von Regel\n Bundesministerium für Verkehr, XII/7 des Übereinkommens die Normen für die Über-\n Bau und Stadtentwicklung prüfung und Instandhaltung von Lukendeckeln von\n Im Auftrag Massengutschiffen durch die Reedereien, die in der\n Jost Anlage dieser Entschließung enthalten sind;\n 2. FORDERT die Vertragsparteien AUF, zur Kenntnis zu\n nehmen, dass die beigefügten Normen am 1. Juli 2006\n ENTSCHLIESSUNG MSC.169(79) mit dem Inkrafttreten des überarbeiteten Kapitels XII\n (angenommen am 9. Dezember 2004) des Übereinkommens wirksam werden;\n NORMEN FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG UND 3. ERSUCHT den Generalsekretär, allen Vertragsparteien\n INSTANDHALTUNG VON LUKENDECKELN AUF des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser\n MASSENGUTSCHIFFEN DURCH REEDEREIEN Entschließung sowie des Wortlauts der in der Anlage\n enthaltenen Normen zuzuleiten;\nDER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS, 4. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitglie-\nGESTÜTZT auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkom- dern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des\nmens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisa- Übereinkommens sind, beglaubigte Abschriften dieser\ntion betreffend die Aufgaben des Ausschusses, Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage ent-\nIM HINBLICK auf Kapitel XII von SOLAS über Zusätzliche haltenen Normen zuzuleiten.\nSicherheitsmaßnahmen für Massengutschiffe, das durch\ndie SOLAS-Konferenz von 1997 mit dem Ziel der Erhö-\n ANLAGE\nhung der Sicherheit von Schiffen, die feste Massengüter\nbefördern, angenommen wurde, NORMEN FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG UND INSTAND-\n HALTUNG VON LUKENDECKELN VON MASSEN-\nFERNER IM HINBLICK darauf, dass unter Berücksichti-\n GUTSCHIFFEN DURCH DIE REEDEREIEN\ngung der Notwendigkeit der weiteren Verbesserung der\nSicherheit von Massengutschiffen in allen Aspekten ihrer 1 Anwendung\nBauart, Bauausführung, Ausrüstung und ihres Betriebs er\n Diese Normen legen Anforderungen für die Überprüfung\ndie Ergebnisse verschiedener Studien der Formalen Si-\n und Instandhaltung von Lukendeckeln an Bord von Mas-\ncherheitsbewertung in Bezug auf die Sicherheit von Mas-\n sengutschiffen durch die Reedereien fest.\nsengutschiffen untersucht hat,\n 2 Instandhaltung von Lukendeckeln und Lukenöff-\nIN DER ERKENNTNIS, dass auf der Grundlage der Er-\n nungs-, Verschluss-, Sicherungs- und Dich-\ngebnisse der oben genannten Studien der Formalen Si-\n tungssystemen\ncherheitsbewertung das Austauschen von Lukendeckeln\nbei vorhandenen Massengutschiffen nicht kostenwirk- 2.1 Mangelnde Wetterdichtigkeit kann zurückgeführt\nsam wäre, und dass stattdessen den Sicherungsmecha- werden auf:\nnismen bei Lukendeckeln und der Horizontalbelastung, .1 normale Abnutzung des Lukendeckelsystems:\ninsbesondere im Hinblick auf die Instandhaltung und die Verformung des Lukensülls oder -deckels durch\nHäufigkeit von Überprüfungen mehr Beachtung ge- Stoß; Abnutzung eventuell angebrachter Rei-\nschenkt werden sollte, bungsauflager, Abnutzung und Verschleiß der\nIM HINBLICK darauf, dass er auf seiner 77. Sitzung durch Verschlussvorrichtungen oder\ndie Annahme des MSC/Circ. 1071 – Richtlinien für die .2 mangelnde Instandhaltung: Korrosion der Beplat-\nBesichtigung von Lukendeckeln von Massengut- tung und Versteifungen aufgrund der Abnutzung\nschiffen und Überprüfungen und Instandhaltung durch der Beschichtung, mangelnde Schmierung der be-\ndie Reedereien – die Mitgliedsregierungen aufgefordert weglichen Teile, Verschlussvorrichtungen, Fugen-\nhat, dafür Sorge zu tragen, dass den Unternehmen im dichtungen und Gummiauflager, die ausgetauscht\nSinne des ISM-Codes, die Massengutschiffe unter ihrer werden müssten oder durch Ersatzteile mit fal-\nFlagge betreiben, die Notwendigkeit der Durchführung schen technischen Merkmalen ersetzt wurden.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 12 – 2006 516 VkBl. Amtlicher Teil\n\n2.2 Unsichere Lukendeckel können insbesondere auf erfordert, ist eine Auswahl an Dichtungen mit den\n Beschädigung oder Abnutzung der Sicherungsein- korrekten technischen Merkmalen zusätzlich zu\n richtungen oder falsche Einstellung und falsche sonstigen Ersatzteilen an Bord mitzuführen.\n Vorspannung und Lastverteilung der Verschluss- 2.7 Bei jeder Betätigung des Lukendeckels muss der\n vorrichtungen zurückzuführen sein. Deckel und insbesondere die Auflagerflächen und\n2.3 Die Reedereien und Schifffahrtsgesellschaften stel- Entwässerungskanäle frei von Unrat und so sauber\n len daher einen Instandhaltungsplan auf. Die In- wie möglich sein.\n standhaltungsmaßnahmen zielen ab auf:\n 2.8 Es wird auf die Gefahren des Auslaufens ohne voll-\n .1 den Schutz freiliegender Oberflächen der Be- ständig gesicherte Lukendeckel hingewiesen. Vor\n plattung von Lukendeckeln und -süllen und de- Beginn der Seereise sind alle Deckel stets zu si-\n ren Versteifungen zur Erhaltung der gesamten chern. Während der Fahrt, insbesondere wenn La-\n baulichen Festigkeit; dung an Bord befördert wird, sind die Sicherungs-\n .2 die Erhaltung der Oberfläche von Spurbahnen vorrichtungen der Deckel, die Dichtheit der Ver-\n rollender Deckel und von Druckstangen und schlussvorrichtungen und die Sicherungen insbe-\n sonstigen Stahlteilen, die auf Dichtungen und sondere in Erwartung von oder nach Unwettern zu\n Reibungsbelägen aufliegen, wobei zu beachten überprüfen. Lukendeckel sind während der Fahrt\n ist, dass die glatte Oberfläche und das richtige nur wenn erforderlich zu öffnen, falls die Wasser-\n Profil wichtige Voraussetzungen zur Verringe- und Wetterbedingungen günstig sind; aktuelle Wet-\n rung der Abnutzung bei diesen Bauteilen sind; tervorhersagen sind ebenfalls zu berücksichtigen.\n .3 die Instandhaltung hydraulisch oder mecha- 2.9 Die Schifffahrtsgesellschaften müssen bei der Pla-\n nisch betriebener Öffnungs-, Verschließ-, Siche- nung des Verladens von Containern oder sonstigen\n rungssysteme oder Verschlussvorrichtungen Ladungen auf Lukendeckeln sich an das Ladungs-\n gemäß den Empfehlungen des Herstellers; sicherungshandbuch halten und sich vergewissern,\n .4 das Sicherstellen der richtigen Einstellung von dass sie für derartige Belastungen ausgelegt und\n manuellen Verschlussvorrichtungen sowie de- zugelassen sind. Laschvorrichtungen sind nicht an\n ren Austausch, wenn ein ausgeprägter Ver- den Deckeln oder Süllen zu sichern, wenn diese\n schleiß, Abnutzung oder Mängel bei der Einstell- nicht dafür geeignet sind, den Zurrkräften standzu-\n barkeit festgestellt werden; halten.\n .5 den Ersatz von Dichtungen oder sonstigen Ver- 3. Überprüfung der Lukendeckel und der Lukenöff-\n schleißteilen gemäß den Empfehlungen des nungs-, -verschluss-, -sicherungs- und -dich-\n Herstellers, unter Berücksichtigung der Notwen- tungssysteme\n digkeit, die entsprechenden Ersatzteile mit den 3.1 Gesetzlich vorgeschriebene Besichtigungen von\n richtigen technischen Merkmalen an Bord mit- Lukendeckeln und ihren Süllen werden von der Ver-\n zuführen oder zu erwerben, sowie der Bedin- waltung als Teil der jährlichen Prüfung nach Artikel\n gung, dass die Dichtungen für einen bestimmten 14 des Internationalen Freibordübereinkommens\n Eindruck, Härtegrad, chemische Beständigkeit von 1966 in seiner durch das dazugehörige Proto-\n und Verschleißfestigkeit ausgelegt sein müssen; koll von 1988 geänderten Fassung und nach den\n und Vorschriften für Verbesserte Besichtigungen in der\n .6 die Erhaltung der Funktionsfähigkeit aller Ent- Entschließung A.744(18) in der jeweils geltenden\n wässerungsöffnungen der Lukendeckel und ih- Fassung durchgeführt. Allerdings hängt der un-\n rer Rückschlagventile soweit vorhanden, wobei unterbrochen sichere Betrieb von der Reederei oder\n zu berücksichtigen ist, dass alle auf den Innen- der Schifffahrtsgesellschaft mit ab, die ein regelmä-\n seiten der Dichtungen angebrachten Entwässe- ßiges Programm von Überprüfungen festlegen\n rungsöffnungen Rückschlagventile haben müs- müssen, um den Zustand der Lukendeckel zwi-\n sen, um das Eindringen von Wasser in die schen den Besichtigungen zu bestätigen.\n Laderäume bei Seeschlag zu verhindern. 3.2 Es sind routinemäßige Abläufe festzulegen, um\n2.4 Nach Erneuerung von Bauteilen wie Dichtungen, Kontrollen während der Fahrt und Überprüfungen\n Gummischeiben, Rand- oder Querfugen-Ver- bei Öffnung der Lukendeckel durchzuführen.\n schlussvorrichtungen ist ein Ausgleich der Belas- 3.3 Kontrollen während der Fahrt sollem aus einer äu-\n tungen der Sicherungselemente vorzunehmen. ßeren Untersuchung der geschlossenen Lukende-\n2.5 Reedereien und Schifffahrtsgesellschaften führen ckel und der Sicherungsvorkehrungen bestehen bei\n einen Instandhaltungsplan und nehmen Aufzeich- Erwartung eines oder nach einem Unwetter, zumin-\n nungen über Unterhaltungsmaßnahmen und den dest aber einer wöchentlichen Kontrolle, sofern die\n Einbau von Ersatzteilen vor, um die Instandhal- Wetterbedingungen dies zulassen. Besondere Auf-\n tungsplanung und die gesetzlich vorgeschriebenen merksamkeit sollte allerdings dem Zustand der Lu-\n Besichtigungen durch die Verwaltung zu erleich- kendeckel im vorderen Viertel der Schiffslänge ge-\n tern. Instandhaltungspläne für Lukendeckel müssen schenkt werden, wo die Belastung durch Seeschlag\n Teil eines Systems zur Organisation eines sicheren normalerweise am größten ist.\n Schiffsbetriebs bilden, wie im ISM-Code ausge- 3.4 Bei jedem Lukendeckelsystem sind gegebenenfalls\n führt. folgende Details auf jeder Rundreise zu prüfen,\n2.6 In den Fällen, in denen die Vielfalt der beförderten wenn die Lukendeckel geöffnet werden oder auf an-\n Ladungen unterschiedliche Dichtungsmaterialien dere Art und Weise zugänglich sind; sie müssen\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 517 Heft 12 – 2006\n\n allerdings nicht häufiger als einmal pro Monat über- Nr. 104 Bekanntmachung einer Entschlie-\n prüft werden: ßung des Schiffssicherheitsaus-\n .1 Die Lukendeckelfelder einschließlich der Seiten- schusses der Internationalen See-\n plattungen sowie die Befestigungen der Verstei- schifffahrts-Organisation (IMO) über\n fungen auf sichtbare Korrosion, Risse oder Ver- die Annahme von Änderungen zum\n formungen; Internationalen Code für die Anwen-\n .2 Die Dichtungen von Rand- und Querfugen dung von Brandprüfverfahren (FTP-\n (Dichtungsquerschnitte, flexible Abdichtungen Code)\n auf Tank-Massengutschiffen, Dichtungslippen,\n Druckstangen, Entwässerungskanäle und Rück- Diese Vorschriften werden nachstehend bekannt gegeben.\n schlagventile) auf ihren Zustand und auf dauer-\n hafte Verformung;\n Bonn, den 31.05.2006\n .3 Verschlussvorrichtungen, Haltestangen und Si- LS 23/62361.3/1-SOLAS\n cherungen gegen Schwund, Einstellung und Zu-\n stand der Gummiteile;\n .4 Fixiereinrichtungen für geschlossene Deckel auf\n Verbiegung und Befestigung; Bundesministerium für Verkehr,\n Bau und Stadtentwicklung\n .5 Ketten- oder Drahtseilrollen; Im Auftrag\n .6 Führungen; Jost\n .7 Führungsschienen und Laufräder;\n .8 Sicherungen (Sperren); ENTSCHLIESSUNG MSC. 173(79)\n .9 Drähte, Ketten, Spannvorrichtungen und Spille; (angenommen am 10. Dezember 2004)\n .10 Hydraulikanlage, elektrische Schutzvorrichtun- ANNAHME VON ÄNDERUNGEN ZUM INTERNATIO-\n gen und Verriegelungen und\n NALEN CODE FÜR DIE ANWENDUNG VON BRAND-\n .11 Endscharniere und Scharniere zwischen den Lu- PRÜFVERFAHREN (FTP-CODE)\n kendeckelfeldern, Stiften und Böcken, falls vor-\n handen. DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS,\nAls Teil dieser Überprüfung sind die Sülle und ihre Be- GESTÜTZT auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkom-\nplattung, Versteifungen und Rahmen bei jeder Luke auf mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisa-\nsichtbare Korrosion, Risse und Verformungen zu prüfen, tion betreffend die Aufgaben des Ausschusses,\ninsbesondere die Oberseiten und Ecken der Sülle, die an- IM HINBLICK auf Entschließung MSC.61(67), durch die er\ngrenzende Decksbeplattung und Rahmen. den Internationalen Code für die Anwendung von Brand-\n prüfverfahren (im Folgenden als „der FTP-Code“ be-\n(VkBl. 2006 S. 515) zeichnet) angenommen hat, der nach Kapitel II-2 des\n Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz\n des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden als „das\n Übereinkommen“ bezeichnet), verbindlich geworden ist,\n FERNER IM HINBLICK auf Artikel VIII Buchstabe b und\n Regel II-2/3.23 des Übereinkommens über das Verfahren\n zur Änderung des FTP-Codes,\n UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der auf seiner neunund-\n siebzigsten Tagung vorgeschlagenen Änderungen zum\n FTP-Code, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des\n Übereinkommens verteilt wurden,\n 1. BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv\n des Übereinkommens Änderungen zum FTP-Code,\n deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung\n enthalten ist;\n 2. BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nr.\n 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens dass\n die Änderungen als am 1. Januar 2006 angenommen\n gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein\n Drittel der Vertragsregierungen zum Übereinkommen\n oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten ins-\n gesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraum-\n gehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Orga-\n nisation ihren Einspruch gegen die Änderungen\n notifiziert haben;\n 3. FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 12 – 2006 518 VkBl. Amtlicher Teil\n\n vii Nr. 2 des Übereinkommens die Änderungen nach GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Überein-\n ihrer Annahme nach Absatz 2 am 1. Juli 2006 in Kraft kommens über die Internationale Seeschifffahrts-Orga-\n treten; nisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,\n4. ERSUCHT den Generalsekretär nach Artikel VIII IM HINBLICK auf Entschließung MSC.36(63), mit der er\n Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Ver- den Internationalen Code von 1994 für die Sicherheit von\n tragsregierungen beglaubigte Abschriften dieser Ent- Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (im Folgenden als\n schließung sowie des Wortlauts der in der Anlage ent- „HSC-Code von 1994“ bezeichnet), der gemäß Kapitel X\n haltenen Änderungen zuzuleiten; des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum\n5. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitglie- Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im\n dern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) verbindlich\n Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschlie- geworden ist, angenommen hat,\n ßung und ihrer Anlage zuzuleiten. FERNER IM HINBLICK auf Artikel VIII Buchstabe b und\n der Regel X/1.1 des Übereinkommens betreffend das\n Verfahren zur Änderung des HSC-Codes von 1994,\n ANLAGE\nÄNDERUNGEN ZUM INTERNATIONALEN CODE FÜR UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der auf seiner neunund-\n DIE ANWENDUNG VON BRANDPRÜFVERFAHREN siebzigsten Tagung vorgeschlagenen Änderungen des\n (FTP-CODE) HSC-Codes von 1994, die nach Artikel VIII Buchstabe b\n Ziffer i des Übereinkommens verteilt wurden,\n ANLAGE 1 - BRANDPRÜFVERFAHREN 1. BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv\n des Übereinkommens Änderungen des HSC-Codes\n Teil 2 - Rauch- und Toxizitätsprüfung von 1994, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Ent-\n2.6 Klassifizierungsmerkmale schließung wiedergegeben ist;\n2.6.1 Toxizität 2. BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi\nIn der Grenzwerttabelle ist nach dem Eintrag „SO2 Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkom-\n120 ppm“ folgender Wortlaut einzufügen: mens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2006\n angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeit-\n„(200 ppm für Bodenbeläge)“.\n punkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen\n zum Übereinkommen oder Vertragsregierungen, de-\n(VkBl. 2006 S. 517) ren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom\n Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte\n ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen\n mitgeteilt haben;\nNr. 105 Bekanntmachung einer Entschlie- 3. FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis\n ßung des Schiffssicherheitsaus- zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel VIII\n schusses der Internationalen See- Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkom-\n schifffahrts-Organisation (IMO) über mens nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser\n die Annahme von Änderungen des Entschließung am 1. Juli 2006 in Kraft treten;\n Internationalen Code von 1994 für 4. ERSUCHT den Generalsekretär, nach Artikel VIII\n die Sicherheit von Hochgeschwin- Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens, allen Ver-\n digkeitsfahrzeugen tragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte\n (HSC-Code von 1994) Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts\n der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;\nDiese Vorschriften werden nachstehend bekannt gegeben.\n 5. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitglie-\n dern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen\n Bonn, den 31.05.2006 des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Ent-\n LS 23/62361.3/1-SOLAS schließung und ihrer Anlage zuzuleiten.\n\n\n Bundesministerium für Verkehr, ANLAGE\n Bau und Stadtentwicklung ÄNDERUNGEN DES INTERNATIONALEN CODE VON\n Im Auftrag 1994 FÜR DIE SICHERHEIT VON HOCHGESCHWIN-\n Jost DIGKEITSFAHRZEUGEN\n (HSC-CODE VON 1994)\n ENTSCHLIESSUNG MSC.174(79) ANLAGE 1\n (angenommen am 10. Dezember 2004)\n Mustervordruck des Sicherheitszeugnisses für\nANNAHME VON ÄNDERUNGEN DES INTERNATIO- Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge\nNALEN CODE VON 1994 FÜR DIE SICHERHEIT VON\n HOCHGESCHWINDIGKEITSFAHRZEUGEN\n (HSC-CODE VON 1994) 1 Im Mustervordruck des Sicherheitszeugnisses für\n Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge wird folgender neu-\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 519 Heft 12 – 2006\n\n Wortlaut „Dieses Zeugnis gilt bis zum“ beginnt, und 2. BESTIMMT nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nr.\n dem Abschnitt, der mit dem Wortlaut „Ausgestellt in“ 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass\n beginnt, eingefügt: „Abschlusstag der Besichtigung, die Änderungen als am 1. Januar 2006 angenommen\n auf dem dieses Zeugnis beruht: .........................“ gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein\n (TT/MM/JJJJ) Drittel der Vertragsregierungen zum Übereinkommen\n oder Vertragsregierungen, deren Handelsflotten ins-\n gesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraum-\n(VkBl. 2006 S. 518) gehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Orga-\n nisation ihren Einspruch gegen die Änderungen\n notifiziert haben;\n 3. FORDERT die Vertragsregierungen AUF, zur Kenntnis\n zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii\nNr. 106 Bekanntmachung einer Entschlie- Nr. 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer\n ßung des Schiffssicherheitsaus- Annahme nach Absatz 2 am 1. Juli 2006 in Kraft treten;\n schuss der Internationalen Seeschiff- 4. ERSUCHT den Generalsekretär, nach Artikel VIII\n fahrts-Organisation (IMO) über die Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Ver-\n Annahme von Änderungen des Inter- tragsregierungen beglaubigte Abschriften dieser Ent-\n nationalen Code von 2000 für die Si- schließung sowie des Wortlauts der in der Anlage ent-\n cherheit von Hochgeschwindigkeits- haltenen Änderungen zuzuleiten;\n fahrzeugen (HSC-Code von 2000) 5. ERSUCHT den Generalsekretär FERNER, den Mitglie-\n dern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des\nDiese Vorschriften werden nachstehend bekannt gegeben.\n Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschlie-\n ßung und ihrer Anlage zuzuleiten.\n Bonn, den 31.05.2006\n LS 23/62361.3/1-SOLAS ANLAGE\n ÄNDERUNGEN ZUM INTERNATIONALEN CODE VON\n Bundesministerium für Verkehr, 2000 FÜR DIE SICHERHEIT VON HOCHGESCHWIN-\n Bau und Stadtentwicklung DIGKEITSFAHRZEUGEN (HSC-CODE 2000)\n Im Auftrag\n Jost KAPITEL 2. AUFTRIEB, STABILITÄT UND\n UNTERTEILUNG\n\n ENTSCHLIESSUNG MSC.175(79) 1 Der Titel des Abschnitts 2.2.1 „Schwimmfähigkeit des\n (angenommen am 10. Dezember 2004) unbeschädigten Fahrzeugs“ wird ersetzt durch\n „Schwimmfähige Räume“.\nANNAHME VON ÄNDERUNGEN ZUM INTERNATIO- 2 In Absatz 2.2.1.1 wird der folgende neue Satz am Ende\nNALEN CODE VON 2000 FÜR DIE SICHERHEIT VON des Satzes, der beginnt mit „Die Überflutung…“ und\n HOCHGESCHWINDIGKEITSFAHRZEUGEN endet mit „…Reststabilität anzunehmen.“ hinzugefügt:\n (HSC-CODE 2000) „Für den Fall, dass schwimmfähige Räume einem er-\nDER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS, höhten Flüssigkeitsdruck im Gleichgewichtszustand\n nach Beschädigung ausgesetzt sein können, müssen\nGESTÜTZT auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkom- die Begrenzungen und die dazugehörigen Öffnungen\nmens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisa- und Durchführungen so gestaltet und ausgeführt sein,\ntion betreffend die Aufgaben des Ausschusses, dass das Eindringen von Flüssigkeit bei diesem Druck\nIM HINBLICK auf Entschließung MSC.97(73), durch die er vermieden wird.“\nden Internationalen Code für die Sicherheit von Hochge- 3 Im Wortlaut der Einleitung zu Absatz 2.2.3.2 ist der\nschwindigkeitsfahrzeugen 2000 (im Folgenden als „der Ausdruck „ist … zu befreien“ zu ersetzen durch „kann\nHSC-Code 2000“ bezeichnet) angenommen hat, der befreit werden“.\nnach Kapitel X des Internationalen Übereinkommens von\n1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im ANLAGE 1\nFolgenden als „das Übereinkommen“ bezeichnet) ver-\nbindlich geworden ist, Form des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwin-\nFERNER IM HINBLICK auf Artikel VIII Buchstabe b und digkeitsfahrzeuge und Ausrüstungsverzeichnis\nRegel X/1.2 des Übereinkommens über das Verfahren zur 4 In die Form des Sicherheitszeugnisses für Hochge-\nÄnderung des HSC-Codes 2000, schwindigkeitsfahrzeuge ist der folgende neue Ab-\nUNTER BERÜCKSICHTIGUNG der auf seiner neunund- schnitt zwischen dem Abschnitt, der beginnt mit „Die-\nsiebzigsten Tagung vorgeschlagenen Änderungen zum ses Zeugnis gilt bis“ und dem Abschnitt, der beginnt\nHSC-Code 2000, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer mit „Ausgestellt in“ einzufügen:\ni des Übereinkommens verteilt wurden, „Abschlussdatum der Besichtigung, auf dem dieses\n1. BESCHLIESST nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv Zeugnis beruht: .........................“\n des Übereinkommens Änderungen zum HSC-Code (TT/MM/JJJJ)\n 2000, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschlie-\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 12 – 2006 520 VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 107 Bekanntmachung einer Ent- Zweck angemessen zu prüfen und einzubauen,\n schließung des Schiffssicherheits- NACH PRÜFUNG der Empfehlungen, die der Unteraus-\n ausschusses der Internationalen schuss „Schiffsentwurf und Ausrüstung“ auf seiner sech-\n Seeschifffahrts-Organisation (IMO) sundvierzigsten und siebenundvierzigsten Tagung aus-\n über Leistungsnormen für Wasser- gesprochen hat,\n standsmelder auf Massengutschiffen 1. BESCHLIESST die Leistungsnormen für Wasser-\n und sonstigen Frachtschiffen mit nur standsmelder auf Massengutschiffen und sonstigen\n einem Laderaum Frachtschiffen mit nur einem Laderaum und die im\n Anhang enthaltenen Richtlinien für die Installation und\nDiese Vorschriften werden nachstehend bekannt gegeben. Prüfung von Wasserstandsmeldesystemen für Mas-\n sengutschiffe und sonstige Frachtschiffe mit nur ei-\n nem Laderaum, wie sie in der Anlage dieser Ent-\n Bonn, den 01.06.2006\n schließung aufgeführt sind;\n LS 23/62361.3/1-SOLAS\n 2. ERSUCHT die Regierungen DRINGEND, sicherzustel-\n len, dass die in der Anlage enthaltenen Leistungsnor-\n Bundesministerium für Verkehr, men und die im Anhang aufgeführten Richtlinien an-\n Bau und Stadtentwicklung gewendet werden, wenn Wasserstandsmelder auf\n Im Auftrag den unter ihrer Flagge verkehrenden Massengutschif-\n Anneliese Jost fen und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem Lade-\n raum in Übereinstimmung mit SOLAS-Regel XII/12\n ENTSCHLIESSUNG MSC.188(79) beziehungsweise SOLAS-Regel II-1/23-3 installiert\n (angenommen am 3. Dezember 2004) werden,\n 3. HEBT die Entschließung MSC.145(77) AUF.\n LEISTUNGSNORMEN FÜR WASSERSTANDSMEL-\n DER AUF MASSENGUTSCHIFFEN UND SONSTIGEN\n FRACHTSCHIFFEN MIT NUR EINEM LADERAUM ANLAGE\nDER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS, LEISTUNGSNORMEN FÜR WASSERSTANDSMEL-\n DER AUF MASSENGUTSCHIFFEN UND SONSTIGEN\nGESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Überein-\n FRACHTSCHIFFEN MIT NUR EINEM LADERAUM\nkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Orga-\nnisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses, 1 ZWECK\nSOWIE GESTÜTZT auf die Tatsache, dass er auf seiner Diese Normen enthalten technische Anforderungen für\nsechsundsiebzigsten Tagung unter anderem durch die die Funktion von Wasserstandsmelde- und Alarmeinrich-\nEinführung der neuen Regel 12, welche die Installation tungen, die in Massengutschiffe zur Erfüllung der SOLAS-\nvon Wasserstandsmeldern für Laderäume, Ballasttanks Regel XII/12 oder in sonstige Frachtschiffe mit nur einem\nund trockene Räume vorschreibt, Änderungen des Kapi- Laderaum zur Erfüllung der SOLAS-Regel II-1/23-3 in-\ntels XII des Internationalen Übereinkommens von 1974 stalliert werden*.\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS)\n 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN\nangenommen hat, die am 1. Juli 2004 in Kraft getreten\nsind, 2.1 Wasserstandsmelder bezeichnet ein System, das\n mit Sensoren und Anzeigegeräten ausgestattet ist,\nFERNER GESTÜTZT auf die Tatsache, dass er auf seiner\n die das Eindringen von Wasser in Laderäume und\nneunundsiebzigsten Tagung die für Kapitel II-1 des Inter-\n sonstige Räume erkennen und davor warnen, wie\nnationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des\n in SOLAS-Regel XII/12.1 bzw. II-1/23-3 gefordert.\nmenschlichen Lebens auf See (SOLAS) vorgeschlagenen\nÄnderungen gebilligt hat, mit denen die neue Regel 23-3 2.2 Sensor bezeichnet eine an der überwachten Stel-\neingeführt wurde, welche die Installation von Wasser- le angebrachte Einheit, die ein Signal zur Erken-\nstandsmeldern auf Frachtschiffen mit nur einem Lade- nung von Wasser an dieser Stelle auslöst.\nraum (mit Ausnahme von Massengutschiffen) vorschreibt, 2.3 Voralarmstufe bezeichnet den unteren Pegel-\nIN DEM BEWUSSTSEIN, dass die oben genannten vor- stand, bei dem der Sensor (die Sensoren) in La-\ngeschlagenen Änderungen voraussichtlich auf seiner deräumen anspricht (ansprechen).\nachtzigsten Tagung im Mai 2005 angenommen werden 2.4 Hauptalarmstufe bezeichnet den oberen Pegel-\nund zu einem auf dieser Tagung zu bestimmenden Zeit- stand, bei dem der Sensor (die Sensoren) in La-\npunkt in Kraft treten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt deräumen anspricht (ansprechen) oder den einzel-\nbestimmte Bedingungen im Hinblick auf Einwände gegen nen Pegelstand in anderen Räumen, die unter die\ndie Änderungen erfüllt werden, SOLAS-Regel XII/12 bzw. II-1/23-3 fallen.\nIN DER ERKENNTNIS, dass Leistungsnormen, mit denen 2.5 Optische Anzeige bezeichnet eine Anzeige durch\nder Betrieb und die Wirksamkeit von Wasserstandsmel- Aktivierung eines Lichts oder einer anderen für das\ndern gemessen werden können, rechtzeitig vor dem oben menschliche Auge bei allen Lichtverhältnissen (hell\ngenannten Zeitpunkt des Inkrafttretens verfügbar ge- oder dunkel) an ihrem Standort sichtbare Einrich-\nmacht werden sollten, tung.\nSOWIE IN DER ERKENNTNIS, dass die Notwendigkeit\nbesteht, den zuverlässigen Betrieb der vorgeschriebenen * Siehe Absätze drei, vier und fünf in der Präambel der vorstehenden\nWasserstandsmelder sicherzustellen und sie zu diesem MSC-Entschließung.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 521 Heft 12 – 2006\n\n2.6 Akustische Anzeige bezeichnet ein akustisches 3.3 Anforderungen an Alarmsysteme\n Signal, das am Ort der Signalabgabe erkennbar ist. 3.3.1 Die optischen und akustischen Alarmsysteme soll-\n3 FUNKTIONELLE ANFORDERUNGEN ten für eine Anordnung auf der Kommandobrücke\n3.1 Methoden zur Messung des Wasserstands geeignet sein**.\n3.1.1 Der Wasserstand kann mit Hilfe der direkten oder 3.3.2 Die optischen und akustischen Alarmsysteme soll-\n der indirekten Methode wie folgt gemessen werden: ten dem Code für Alarm- und Anzeigevorrichtun-\n gen von 1995, in der jeweils geltenden Fassung,\n .1 Bei der direkten Messmethode wird Wasser\n entsprechen, der auf Hauptalarme für den Schutz\n durch physischen Kontakt des Wassers mit\n und die Sicherheit des Schiffes anwendbar ist.\n dem Melder erkannt.\n 3.3.3 Die optischen und akustischen Alarmsysteme soll-\n .2 Bei der indirekten Messmethode findet kein\n ten Folgendes beinhalten:\n physischer Kontakt zwischen dem Melder und\n dem Wasser statt. .1 Eine optische Anzeige mittels eines Lichts von\n eindeutiger Farbe oder einer Digitalanzeige, die\n3.1.2 Die Sensoren sollten geeignet sein im Falle von\n unter allen zu erwartenden Lichtverhältnissen\n Frachtschiffen mit nur einem Laderaum, die SO-\n deutlich sichtbar ist und zu keiner erheblichen\n LAS-Regel II-1/23-3 entsprechen, im hinteren Teil\n Störung anderer, für den sicheren Betrieb des\n des Laderaumes oder, wenn das Schiff einen\n Schiffes notwendiger Aktivitäten führt. Die op-\n Innenboden hat, der nicht parallel zur Konstruk-\n tische Anzeige sollte so lange sichtbar bleiben,\n tionswasserlinie verläuft, über seinem tiefsten\n bis sich der Wasserstand, durch den sie akti-\n Punkt, oder im Falle von Massengutschiffen, die\n viert wurde, wieder unterhalb des jeweiligen\n SOLAS-Regel XII/12 entsprechen, im hinteren Teil\n Sensorpegels befindet. Die optische Anzeige\n jedes Laderaums oder am tiefsten Punkt derjenigen\n sollte durch den Benutzer nicht abgeschaltet\n Räume, die keine Laderäume sind, auf die diese werden können.\n Regel Anwendung findet, angeordnet zu werden.\n .2 In Verbindung mit der optischen Anzeige ein\n3.1.3 Die Wasserstandsmeldesysteme sollten für Dauer- und desselben Sensors sollte das System in\n betrieb geeignet sein, während das Schiff auf See ist. dem Bereich, in dem sich die Anzeige befindet,\n3.2 Anforderungen an Meldesysteme über eine akustische Anzeige verfügen und\n3.2.1 Meldesysteme sollten das Erreichen der vorgege- akustische Alarmsignale abgeben können. Die\n benen Wasserstände zuverlässig anzeigen. akustische Anzeige sollte vom Benutzer\n3.2.2 Das System sollte Folgendes beinhalten: stummgeschaltet werden können.\n Für Laderäume: 3.3.4 Zur Vermeidung von Fehlalarmen, die durch Was-\n serschlag im Raum im Zusammenhang mit den\n .1 Jeweils einen optischen und einen akustischen Schiffsbewegungen ausgelöst werden, können\n Alarm, die ausgelöst werden, sobald der Was- Verzögerungszeiten ins Alarmsystem aufgenom-\n serstand am Sensor die Voralarmstufe im über- men werden.\n wachten Bereich erreicht. Aus der Alarmanzei-\n ge sollte der betroffene Bereich hervorgehen. 3.3.5 In den Laderäumen und Tanks, die für den Trans-\n port von Ballastwasser vorgesehen sind (SOLAS-\n .2 Jeweils einen optischen und einen akustischen Regel XII/12.1) kann das System mit Überbrü-\n Alarm, die ausgelöst werden, sobald der Was- ckungsmöglichkeiten für Anzeigen und Alarme\n serstand am Sensor die Hauptalarmstufe er- von Meldesystemen ausgerüstet werden.\n reicht, und die einen ansteigenden Laderaum-\n Wasserpegel anzeigt. Aus der Alarmanzeige 3.3.6 Die Überbrückung sollte während der gesamten\n soll der betroffene Bereich hervorgehen, und Deaktivierung der Wasserstandsmelder für die in\n der akustische Alarm soll sich von demjenigen 3.3.5 genannten Laderäume oder Tanks optisch an-\n für die Voralarmstufe unterscheiden. gezeigt werden. Wenn eine Überbrückungsmög-\n lichkeit vorhanden ist, dann sollten die Aufhebung\n Für Abteilungen, die keine Laderäume sind: der Überbrückung und die Reaktivierung des\n .3 Jeweils einen optischen und einen akustischen Alarms automatisch erfolgen, nachdem der Lade-\n Alarm, die das Vorhandensein von Wasser in ei- raum oder Tank gelenzt wurde und der Wasser-\n ner Abteilung, die kein Laderaum ist, anzeigen, stand die unterste Alarmstufe wieder unterschreitet.\n sobald der Wasserstand im überwachten Be- 3.3.7 Die Anforderungen im Hinblick auf Funktionsstö-\n reich den Sensor erreicht. Die akustischen und rungen, Alarme und Anzeigen sollten eine Funk-\n optischen Eigenschaften der Alarmanzeige soll- tion zur ständigen Überwachung des Systems\n ten den Eigenschaften der Anzeige bei Errei- beinhalten, die bei Erkennung einer Fehlfunktion\n chen der Hauptalarmstufe in Laderäumen ent- einen optischen und einen akustischen Alarm aus-\n sprechen. löst. Der akustische Alarm sollte stumm geschal-\n3.2.3 Die Meldeanlagen sollen im Hinblick auf alle zu be- tet werden können; die optische Anzeige sollte je-\n fördernden Ladungen ausreichend korrosionsbe- doch so lange aktiv bleiben, bis die Funktions-\n ständig sein. störung behoben ist.\n3.2.4 Der Melder, der den Wasserstand anzeigt, sollte\n mit einer Genauigkeit von ±100 mm ansprechen.\n3.2.5 Der Teil des Systems, der elektrische Schaltkreise im ** Es wird auf die Anforderungen der SOLAS-Regeln V/17 und V/18\n Bereich der Ladung umfasst, sollte eigensicher sein. verwiesen.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 12 – 2006 522 VkBl. Amtlicher Teil\n\n 3.3.8 Die Stromversorgung des Wasserstandsmelde- dern, die in Laderäumen installiert werden sol-\n systems sollte über zwei voneinander unabhängi- len, die für den Transport von Wasserballast\n ge Stromquellen vorgesehen sein. Der Ausfall der oder Ballasttanks vorgesehen sind, sollte der\n primären Stromversorgung sollte durch einen Prüfdruck der Laderaum- bzw. Tankhöhe ent-\n Alarm angezeigt werden. sprechen und die Prüfdauer 20 Tage betragen.\n 3.4 Prüfung Bei Sensoren, die für trockene Räume vorgese-\n hen sind, sollte der Prüfdruck der Raumhöhe\n 3.4.1 Wasserstandsmeldesysteme sollten Bauart ge-\n entsprechen und die Prüfdauer 24 Stunden be-\n prüft werden, um ihre Widerstandsfähigkeit und\n tragen.\n Eignung unter den einschlägigen, international an-\n erkannten Bedingungen nachzuweisen*. .2 Einsatz in einer Mischung aus Ladegut und Was-\n ser für eine ausgesuchte Reihe von Ladegut-\n3.4.2 Melder, die in einem Laderaum installiert sind, soll-\n gruppen wie z. B. Eisenerzstaub, Kohlenstaub,\n ten bei leerem Laderaum mittels direkter oder in-\n Getreide und Öle, wobei für jede Ladegutgrup-\n direkter Verfahren an Ort und Stelle auf Funktions-\n pe Seewasser mit einer Aufschwemmung reprä-\n fähigkeit geprüft werden können.\n sentativen Feinmaterials verwendet wird. Für\n3.5 Handbücher Bauartprüfzwecke sollte eine bewegte Auf-\nAufzeichnungen über Betriebs- und Wartungsverfahren schwemmung repräsentativen Feinmaterials in\nfür die Wasserstandsmeldesysteme sollten an Bord auf- Seewasser in einer Konzentration von 50 % be-\nbewahrt werden und jederzeit zugänglich sein. zogen auf das Gewicht in Verbindung mit der\n gesamten Meldeanlage einschließlich aller in-\n stallierten Filterelemente verwendet werden. Das\n4 INSTALLATION UND PRÜFUNG\n Funktionieren der Meldeanlage mit allen Filter-\nRichtlinien für die Installation und Prüfung von Wasser- einrichtungen sollte in der Mischung aus Lade-\nstandsmeldesystemen für Massengutschiffe und sonsti- gut und Wasser nachgeprüft werden, wobei das\nge Frachtschiffe mit nur einem Laderaum sind im Anhang Eintauchen zehnmal ohne Reinigung der Filter-\naufgeführt. einrichtungen wiederholt werden sollte.\n 2.1.2 Der Gehäuseschutz von Elektrogeräten, die ober-\n ANHANG halb von Ballast- und Laderäumen installiert sind,\n RICHTLINIEN FÜR DIE INSTALLATION UND PRÜ- sollte die Anforderungen der Schutzart IP56 ge-\n FUNG VON WASSERSTANDSMELDESYSTEMEN mäß der Norm IEC 60529 erfüllen.\n FÜR MASSENGUTSCHIFFE UND SONSTIGE 2.2 Anforderungen für die Installation von Melde-\n FRACHTSCHIFFE MIT NUR EINEM LADERAUM anlagen\n1 ZWECK 2.2.1 Die Sensoren sollten an einer geschützten Stelle\n angebracht sein, die in Verbindung mit dem ent-\nDiese Richtlinien enthalten Verfahren für die Installation\n sprechenden Teil des Laderaums steht (gewöhn-\nund Prüfung von Wasserstandsmelde- und Alarmsyste-\n lich der hintere Teil), so dass der Sensor von die-\nmen, die in Massengutschiffe zur Erfüllung der SOLAS-\n ser Stelle aus den Wasserstand erkennt, der den\nRegel XII/12 und in sonstige Frachtschiffe mit nur einem\n Wasserständen im eigentlichen Laderaum ent-\nLaderaum zur Erfüllung der SOLAS-Regel II-1/23-3 in-\nstalliert werden**. spricht. Diese Sensoren sollten wie folgt angeord-\n net werden:\n2 ANLAGEN\n .1 entweder so nahe wie möglich an der Mitt-\n2.1 Anforderungen für die Bauartprüfung von Mel- schiffslinie oder\n deanlagen\n .2 jeweils an der Backbord- und der Steuerbord-\n2.1.1 Die Meldeanlage sollte das Erreichen der vorge- seite des Laderaums.\n gebenen Wasserstände zuverlässig anzeigen und\n Bauart geprüft werden, um ihre Widerstandsfähig- 2.2.2 Die Meldeanlage sollte in keinem Fall die Benut-\n keit und Eignung unter den einschlägigen Bedin- zung von Peilrohren oder sonstigen Wasser-\n gungen der Norm IEC 60092-504 sowie den fol- standsmessgeräten für Laderäume oder sonstige\n genden Bedingungen nachzuweisen: Räume behindern.\n .1 Der Gehäuseschutz von elektrischen Bauteilen, 2.2.3 Melder und Meldeanlagen sollten an Stellen instal-\n die in Laderäumen, Ballasttanks und trockenen liert werden, an denen sie für die Inspektion, War-\n Räumen installiert sind, sollte die Anforderun- tung und Reparatur zugänglich sind.\n gen der Schutzart IP68 gemäß der Norm IEC 2.2.4 Alle Filterelemente, die an Meldern angebracht\n 60529 erfüllen. Die Wasserdruckprüfung des sind, sollten vor dem Beladen gereinigt werden\n Gehäuses sollte für einen Staudruck der über können.\n einen Zeitraum gehalten wird, in Abhängigkeit\n der jeweiligen Anwendung erfolgen. Bei Mel- 2.2.5 Elektrokabel und alle zugehörigen Anlagen in den\n Laderäumen sollten vor Beschädigung durch La-\n* Hinsichtlich der Prüfung wird auf die Normen IEC 60092-504 und IEC\n degüter oder mechanische Umschlagsgeräte im\n60529 verwiesen. Elektrische Bauteile, die in Laderäumen, Ballasttanks Zusammenhang mit dem Massengutschiffsbetrieb\nund trockenen Räumen installiert sind, sollten die Anforderungen der geschützt werden; hierfür sollten sie sich z. B. in\nSchutzart IP68 gemäß der Norm IEC 60529 erfüllen.\n** Siehe Absätze drei, vier und fünf in der Präambel der vorstehenden widerstandsfähigen Rohren oder an ähnlich ge-\nMSC-Entschließung. schützten Stellen befinden.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 15,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 523 Heft 12 – 2006\n\n2.2.6 Alle mit Schneid- und/oder Schweißarbeiten ver- .5 Liste der Ladegutgruppen, für die der Melder\n bundenen Änderungen/Modifikationen am zum Betrieb in einer 50%igen Mischung aus\n Schiffsfestigkeitsverband, den elektrischen Syste- Seewasser und darin aufgeschwemmtem Ma-\n men oder Rohrleitungssystemen sollten vor Aus- terial geeignet ist (siehe 2.1.1.2).\n führung der Arbeiten von der Klassifikationsgesell- .6 Verfahren für den Fall, dass die Anlage nicht\n schaft genehmigt werden. ordnungsgemäß funktioniert.\n3 SYSTEME .7 Wartungsanforderungen für die Anlage und das\n3.1 Anforderungen an Alarmsysteme System.\n3.1.1 Alarmsysteme sollten gegebenenfalls nach der\n Norm IEC 60092-504 Bauart geprüft werden.\n3.1.2 In der Schalttafel des Alarmsystems sollte ein Um- (VkBl. 2006 S. 520)\n schalter zur Überprüfung des akustischen und op-\n tischen Alarms vorhanden sein, und der Umschal-\n ter sollte bei Nichtbenutzung wieder in die\n Aus-Stellung zurückkehren.\n3.2 Anforderungen für die Prüfung von Alarmsyste-\n men\nDie optischen und akustischen Alarmsysteme sollten ge-\nprüft werden, um Folgendes nachzuweisen:\n .1 Die optische Anzeige kann durch den Benutzer\n nicht abgeschaltet werden.\n .2 Sie sollte so eingestellt werden, dass sie die\n Anwender warnt und den sicheren Schiffsbe-\n trieb nicht stört.\n .3 Die Alarmsignale sollten sich von anderen\n Alarmsignalen unterscheiden.\n3.3 Anforderungen an die Systemprüfung\n3.3.1 Nach der Installation sollte eine Funktionsprüfung\n durchgeführt werden. Die Prüfung sollte das Vor-\n handensein von Wasser an den Meldern für jeden\n überwachten Wasserstand darstellen. Wenn der di-\n rekte Gebrauch von Wasser nicht möglich ist, kön-\n nen auch Simulationsverfahren eingesetzt werden.\n3.3.2 Jeder einzelne Melderalarm sollte geprüft werden,\n um nachzuweisen, dass Vor- und Hauptalarmstu-\n fe für jeden überwachten Raum funktionieren und\n richtig anzeigen. Außerdem sollten die Fehlerer-\n kennungseinrichtungen so weit wie möglich ge-\n prüft werden.\n3.3.3 Aufzeichnungen über durchgeführte Prüfungen\n von Alarmsystemen sollten an Bord aufbewahrt\n werden.\n4 HANDBÜCHER\nHandbücher sollten an Bord verfügbar sein und folgende\nInformationen und Betriebsanweisungen enthalten:\n .1 Eine Beschreibung der Melde- und Alarmanla-\n gen zusammen mit einer Auflistung von Verfah-\n ren zur Überprüfung der ordnungsgemäßen\n Funktion aller Anlagenteile zu allen Schiffsbe-\n triebszeiten, soweit möglich.\n .2 Nachweis, dass die Anlagen nach den Anforde-\n rungen des Absatzes 2.1 Bauart geprüft wor-\n den sind.\n .3 Schemazeichnung des Melde- und Alarmsys-\n tems, aus der die Anordnung der Anlagen her-\n vorgeht.\n .4 Installationsanleitungen für die Ausrichtung,\n Einstellung, Sicherung, den Schutz und die\n Prüfung.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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