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"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n 71. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2017 Heft 2\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 2017 Seite Nr. Datum VkBl. 2017 Seite\n\n Grundsatzangelegenheiten 17 03. 01. 2017 Allgemeines Rundschreiben\n Straßenbau Nr. 02/2017\n 9 03. 01. 2017 Richtlinie zur Förderung des Neu- und Aus- Sachgebiet 05: Brücken- und Ingenieurbau\n baus sowie der Reaktivierung von privaten Gleisan- 05.2: Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99\n schlüssen (Gleisanschlussförderrichtlinie) . . . . . . . . . . . 42\n 10 05. 01. 2017 Richtlinie zur Förderung von Umschlags- Wasserstraßen, Schifffahrt\n anlagen des Kombinierten Verkehrs nicht bundeseige-\n ner Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 18 01. 01. 2017 Veröffentlichung nach § 3 Absatz 3 Num-\n mer 4 der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) Liste\n der Fundstellen neuer, seit dem 1. Januar 2016 veröf-\n Landverkehr fentlichter schiffsbezogener Sicherheitsregelungen und\n -standards(Stand: 30. 12. 2016). . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101\n 11 30. 01. 2017 Bekanntmachung der Änderung der Richt-\n linie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwer- 19 09. 01. 2017 Bekanntmachung einer Ergänzung der\n fer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung Übersicht über amtliche Berechtigungsscheine und Be-\n nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fähigungsnachweise nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 der\n (StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 Sportbootführerscheinverordnung-See . . . . . . . . . . . . . 104\n 12 09. 01. 2017 Elfte Verordnung zur Änderung der Fahr- 20 27. 01. 2017 Bekanntmachung über die Auslegung des\n erlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrs- Planfeststellungsbeschlusses des Bundesamtes für\n rechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2016 . . . . . 52 Seeschifffahrt und Hydrographie Hamburg vom 22.12.\n 2016 für die Errichtung und den Betrieb des Offshore-\n 13 09. 01. 2017 Zweites Gesetz des Berufskraftfahrer-Qua- Windenergieparks „Gode Wind III“ in der deutschen aus-\n lifikations-Gesetzes vom 13. Dezember 2016 . . . . . . . . 73 schließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Nordsee nebst\n 14 09. 01. 2017 Erste Verordnung zur Änderung der Be- den dazugehörenden planfestgestellten Unterlagen . . . 105\n rufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer 21 05. 01. 2017 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezem- Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n ber 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 Rundschreiben 1519, „Anleitung für Methoden zur Be-\n urteilung der Möglichkeiten und Beschränkungen beim\n Straßenbau Einsatz im Eis“, in deutscher Sprache . . . . . . . . . . . . . . 106\n\n 15 12. 01. 2016 Allgemeines Rundschreiben\n Straßenbau Nr. 03/2016 Aufgebote\n Sachgebiet 14: Straßenrecht 21a 31. 01. 2017 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . . 111\n 14.5: Planung und Planfeststellung; . . . . . . 94\n 16 22. 12. 2016 Allgemeines Rundschreiben\n Straßenbau Nr. 28/2016 Nichtamtlicher Teil\n Sachgebiet 05: Brücken- und Ingenieurbau\n 05.7: Überwachung, Prüfung . . . . . . . . . . . 96 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118\n\n\n\n\n Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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"content": "Heft 2 – 2017 42 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Ausbau ist sowohl die Erweiterung als auch die kapa-\n zitative Ertüchtigung der Infrastruktur eines in Betrieb\n befindlichen Gleisanschlusses für zusätzliche Ver-\nNr. 9 Richtlinie zur Förderung des Neu- kehre. Bei der Reaktivierung wird ein stillgelegter\n und Ausbaus sowie der Reaktivie- oder nicht mehr genutzter Gleisanschluss wieder in\n rung von privaten Gleisanschlüssen Betrieb genommen.\n (Gleisanschlussförderrichtlinie) 1.5 Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Eisenbahn-\n Bundesamt1 (EBA).\n Berlin, den 03. Januar 2017\n G 22/3141.1/1 2 Zuwendungsvoraussetzungen\nNachstehend gebe ich die Richtlinie zur Förderung von\n 2.1 Zuwendungsempfänger/-in ist der Antragsteller/die\nUmschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs nicht bun-\n Antragstellerin. Antragsberechtigt sind Unternehmen\ndeseigener Unternehmen vom 21. Dezember 2016 be-\n in Privatrechtsform. Eisenbahninfrastrukturunterneh-\nkannt.\n men des Bundes sind von Zuwendungen nach dieser\n Richtlinie ausgeschlossen.\n Bundesministerium für\n Verkehr und digitale Infrastruktur 2.2 Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz-\n Im Auftrag oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder er-\n Dr. Gerhard Schulz öffnet worden ist, erhalten keine Zuwendungen nach\n dieser Richtlinie. Dasselbe gilt für Antragsteller, die\n zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c der\n Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgaben-\nRichtlinie zur Förderung des Neu- und Ausbaus sowie ordnung (AO) verpflichtet sind oder die eine Vermö-\n der Reaktivierung von privaten Gleisanschlüssen gensauskunft abgegeben haben. Ist der Antragsteller\n (Gleisanschlussförderrichtlinie) eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene\n juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen\n vom 21.12.2016 Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzli-\n G 22/3141.1/1 cher Vertreter der juristischen Person die entspre-\n chenden Verpflichtungen aus § 802 c ZPO oder § 284\n1 Gegenstand der Förderung und Förderziel\n AO treffen.\n1.1 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie\n 2.3 Voraussetzung für die Förderung ist, dass\n und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu\n §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) 2.3.1 eine Finanzierung allein durch privates Kapital\n Zuwendungen für die Errichtung, die Reaktivierung nicht zur Wirtschaftlichkeit des Gleisanschlus-\n und den Ausbau von privaten Gleisanschlüssen, so- ses führen würde,\n weit sie zur Erreichung des Ziels der Förderung er-\n forderlich sind. Ein Anspruch auf Gewährung der Zu- 2.3.2 das Vorhaben vor Erlass des Zuwendungsbe-\n wendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde scheides noch nicht begonnen wurde; als Vor-\n entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermes- habenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss\n sens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. eines der Ausführung zuzurechnenden Liefe-\n rungs- oder Leistungsvertrages zu werten,\n1.2 Übergeordnete Zielsetzung der Förderung ist die Ver-\n lagerung von Anteilen des Güterverkehrs von der 2.3.3 über den Gleisanschluss mindestens für den\n Straße auf den Verkehrsträger Schiene. Konkretes Zeitraum des Nachweises der Verkehre (vgl.\n Ziel der Gleisanschlussförderrichtlinie ist es, durch- Nummer 4.1) Gütertransporte abgewickelt\n schnittlich mit je 1 Mio. Euro Fördermittel 31.000 werden, die ohne den Gleisanschluss nicht\n LKW-Fahrten zu vermeiden. auf der Schiene stattfinden würden. Innerbe-\n triebliche Transporte am Standort der Schie-\n1.3 Ein privater Gleisanschluss im Sinne dieser Förder- nenanbindung werden hierbei nicht berück-\n richtlinie ist eine Schienenanlage, die im Eigentum sichtigt.\n eines Unternehmens in privater Rechtsform steht.\n Diese Schienenanlage muss die direkte oder indirek- 2.4 Sofern der Gleisanschluss für den Umschlag von ge-\n te Verbindung an das Netz eines öffentlichen Eisen- normten Ladeeinheiten 2 genutzt werden soll und sich\n bahninfrastrukturunternehmens herstellen. Eine indi- dieser im verkehrlich relevanten Umkreis einer Um-\n rekte Verbindung besteht z. B. dann, wenn die schlaganlage des Kombinierten Verkehrs befindet,\n Schienenanlage als Nebenanschluss über einen muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass über\n Hauptanschluss an das Netz angebunden ist. den Gleisanschluss zusätzliche Mengen verlagert\n1.4 Im Rahmen dieses Förderprogramms werden Inves-\n titionen zum Neubau eines Gleisanschlusses, zum 1\n Eisenbahn-Bundesamt, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn\n Ausbau bestehender Gleisanschlüsse und zur Reak- 2\n Container, Wechselaufbauten von mind. 20 Fuß Länge, Sattelanhän-\n tivierung von Gleisanschlüssen finanziell gefördert. ger mit oder ohne Zugmaschine, Lastkraftwagen, Anhänger\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 43 Heft 2 – 2017\n\n oder zusätzliche Verlagerungseffekte erzielt werden der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.\n (siehe Anlage 1 Nummer 1). Sofern von anderer Stelle eine weitere Förderung mit\n öffentlichen Mitteln erfolgt, sind diese anzurechnen.\n2.5 Der Antragsteller hat das Güterverkehrsvolumen,\n das über den Gleisanschluss abgewickelt werden 3.3 Zur Gewährleistung einer effizienten Förderung dür-\n soll, unter Angabe des zu erwartenden Verkehrsauf- fen die eingesetzten Fördermittel nicht außer Verhält-\n kommens (Tonnen pro Jahr) und der zu erwartenden nis zum damit erzielten zusätzlichen Schienengüter-\n Verkehrsleistung auf dem Schienennetz, getrennt verkehrsvolumen stehen.\n nach Deutschland und europäischem Ausland (Ton-\n 3.3.1 Zu diesem Zweck wird bei Zuwendungen als\n nenkilometer 3 pro Jahr) darzustellen. Ist das Ge-\n Höchstwert je Tonne erzieltem Schienengüter-\n wicht im Verhältnis zum Volumen gering („leichte\n verkehrsaufkommen bis zu 8 €/Tonne pro Jahr\n Güter“), kann das Güterverkehrsvolumen alternativ\n oder – alternativ – je 1.000 Tonnenkilometer er-\n in Güterwagen und Güterwagenkilometern4 angege-\n zielter Schienengüterverkehrsleistung auf dem\n ben werden. Bei der Erweiterung der Infrastruktur\n Eisenbahnnetz in Deutschland bis zu 32 €/1.000\n (vgl. Nummer 1.5) muss der Antragsteller das Ver-\n Tonnenkilometer pro Jahr festgelegt. Auf\n kehrsaufkommen und die Verkehrsleistung, bei\n Eisenbahnstrecken des europäischen Aus-\n leichten Gütern zusätzlich die Güterwagen und Gü-\n lands erbrachte Tonnenkilometer sind zu maxi-\n terwagenkilometer der letzten zwei Kalenderjahre\n mal 50 % zu berücksichtigen. Es handelt sich\n angeben und eine entsprechende Bestätigung der/\n hierbei jeweils um Höchstwerte, die nicht über-\n des Eisenbahnverkehrsunternehmen/s beifügen. Bei\n schritten werden dürfen.\n der kapazitativen Ertüchtigung vorhandener Infra-\n struktur (vgl. Nummer 1.5) muss der Antragsteller 3.3.2 Bei leichten Gütern wird die Zuwendung auf\n das Verkehrsaufkommen und die Verkehrsleistung, 220 € je Güterwagen bei der Angabe des\n bei leichten Gütern zusätzlich die Güterwagen und Transportaufkommens und auf 90 € je 100 Gü-\n Güterwagenkilometer der letzten fünf Kalenderjahre terwagenkilometer bei Zugrundelegung der\n angeben und eine entsprechende Bestätigung der/ Transportleistung begrenzt.\n des Eisenbahnverkehrsunternehmen/s beifügen. In\n begründeten Ausnahmefällen kann das EBA von der 3.3.3 Das Bundesministerium für Verkehr und digita-\n Vorlage eines Nachweises absehen. le Infrastruktur kann die Höchstwerte an die\n tatsächliche Entwicklung anpassen. Das EBA\n2.6 Der Antragsteller hat zum Nachweis der Anbindung kann von den Höchstwerten im Einzelfall zur\n an das öffentliche Schienennetz und zum Nachweis Vermeidung einer unbilligen Härte abweichen.\n der Bedienung des Gleisanschlusses vorzulegen\n 3.4 Förderfähig sind entsprechend Anlage 2\n 2.6.1 einen Vertrag mit dem Eisenbahninfrastruktur-\n unternehmen (Infrastrukturanschlussvertrag) 3.4.1 Ausgaben für die zur Betriebsabwicklung er-\n mit auf mindestens fünf Jahre garantierter forderlichen eisenbahntechnischen Anlagen\n Netzanbindung und des Gleisanschlusses,\n\n 2.6.2 eine Erklärung darüber, dass ein Eisenbahnver- 3.4.2 Ausgaben für die ausschließlich für die Be- und\n kehrsunternehmen den Anschluss bedient Entladung von Güterwaggons nutzbaren erfor-\n oder beabsichtigt, diesen zu bedienen. Sofern derlichen Anlagen und Geräte,\n die Unterlagen bei Antragstellung noch nicht 3.4.3 bei entsprechendem Nachweis auch die nicht\n vorliegen, können diese nachgereicht werden. ausschließlich für die Be- und Entladung von\n Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt erst, Güterwaggons nutzbaren Anlagen und Geräte\n wenn die Unterlagen dem EBA vollständig vor- im Verhältnis zum Nutzen anteilig, förderfähig\n liegen. sind hier maximal 60 Prozent der Gesamtkos-\n2.7 Der Förderbetrag muss mindestens 15.000 € (Baga- ten der Anlagen und Geräte,\n tellgrenze) betragen. 3.4.4 Ausgaben für Planung (10 Prozent der zuwen-\n dungsfähigen Baukosten).\n3 Art und Umfang der Zuwendungen\n 3.5 Soweit Gleisanschlussanlagen sowohl für innerbe-\n3.1 Es erfolgt eine Projektförderung auf Ausgabenbasis triebliche Transporte als auch für den Zugang zum\n im Wege der Anteilfinanzierung. Die Umsatzsteuer ist öffentlichen Netz genutzt werden, kann auf Grundla-\n nicht zuwendungsfähig. ge eines Bedarfs- und Nutzungsnachweises der An-\n teil der jeweiligen Verkehre ermittelt und entspre-\n3.2 Von den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben\n chend dieser Zuordnung eine anteilige Förderung\n werden bei Neu-, Ausbau und Reaktivierung eines\n bewilligt bzw. die Förderung auf Teile der Anlage be-\n Gleisanschlusses bis zu 50 Prozent als nicht rück-\n grenzt werden.\n zahlbarer Zuschuss gezahlt. Die Zuwendung wird bei\n 4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen\n3\n Tonnenkilometer = Beförderung einer Tonne Fracht über eine Ent-\n fernung von einem Kilometer 4.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet nachzu-\n4\n Als Güterwagenkilometer gelten die auf dem Schienennetz gefahre- weisen, dass mit dem geförderten Gleisanschluss\n nen Kilometer mindestens das dem Zuwendungsbescheid zugrun-\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2017 44 VkBl. Amtlicher Teil\n\n de liegende neue bzw. das bisherige und zusätzliche zufügen. Der Antrag ist in dreifacher Form vorzule-\n Transportvolumen gemessen am Güterverkehrsauf- gen.\n kommen (Tonnen pro Jahr) oder an der Güterver-\n kehrsleistung (Tonnenkilometer pro Jahr) abgewickelt 5.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung\n wird. Bei leichten Gütern ist dieser Nachweis über die der Zuwendung sowie für den Nachweis und die\n Anzahl der Güterwagen oder der Güterwagenkilome- Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls er-\n ter zu erbringen. Der Nachweiszeitraum beginnt am forderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides\n 1. Januar des auf die Inbetriebnahme folgenden Jah- und die Rückforderung der gewährten Zuwendung\n res und beträgt höchstens zehn Jahre. Innerhalb die- gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensge-\n ses Zeitraums ist in fünf Jahren die Erreichung der setz (VwVfG), die §§ 23, 44 Bundeshaushaltsord-\n eingegangenen Verpflichtung zur jährlichen Trans- nung (BHO) und die hierzu erlassenen Allgemeinen\n portverlagerung nachzuweisen, das heißt für fünf Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser För-\n Jahre muss jeweils mindestens das der Förderung derrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen\n zugrunde liegende Jahresmittel erreicht werden. Verwaltungsvorschriften zugelassen sind. Der Bun-\n desrechnungshof ist gemäß §§ 91,100 BHO zur Prü-\n4.2 Das EBA überwacht die Einhaltung dieser Transport- fung berechtigt.\n verpflichtung. Hierzu sind ihm die Daten über das\n jährliche Schienengüterverkehrsaufkommen und 5.3 Das Ergebnis der Prüfung des Förderantrags soll dem\n über die jährliche Schienengüterverkehrsleistung (vgl. Antragsteller frühestmöglich, spätestens jedoch drei\n Nummer. 4.1) jeweils bis zum 31. März der auf die Monate nach Vorliegen aller zur Entscheidung erfor-\n Inbetriebnahme folgenden Jahre zu übermitteln.5 derlichen Unterlagen mitgeteilt werden.\n4.3 Das EBA erstellt nach Ablauf des Nachweiszeitraums 5.4 Der Zuwendungsempfänger trifft geeignete Maßnah-\n für den gesamten Zeitraum eine Bilanz über das mit men, um eine Zweckentfremdung der Mittel und die\n dem Gleisanschluss erbrachte Schienengüterver- Beeinflussung des Geschäftsbetriebs durch Korrup-\n kehrsvolumen. Soweit danach die Transportver- tion zu vermeiden. Bei Anhaltspunkten auf Veruntreu-\n pflichtung nicht eingehalten wurde, ist die Förder- ung von Geldern, Korruptionsstraftaten oder anderen\n summe zurückzuzahlen. Hierzu wird in Relation zur Verstößen gegen die Zweckbestimmung der Zuwen-\n Transportverpflichtung ein Erfüllungsgrad errechnet, dung hat er das EBA zu informieren und ihm die er-\n der die Höhe der anteilmäßigen oder vollständigen forderlichen Prüfungen zu ermöglichen. Im Übrigen\n Rückzahlung bestimmt. ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die vom\n EBA zur Verfügung gestellte Richtlinie der Bundes-\n4.4 Der Antragsteller hat vor der ersten Mittelinanspruch-\n regierung zur Korruptionsprävention in der Bundes-\n nahme eine Sicherheit zur Absicherung seiner mög-\n verwaltung in der jeweils gültigen Fassung sinnge-\n lichen Rückzahlungsverpflichtung beizubringen. Als\n mäß anzuwenden.\n Sicherheit für die Rückzahlungsverpflichtung ist es\n ausreichend, wenn dem Bund für die Grundstücke,\n auf denen der Gleisanschluss errichtet, ausgebaut 6 Subventionserheblichkeit\n oder reaktiviert wird, eine erstrangige dingliche Si-\n cherung im Form einer Grundschuld eingeräumt Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewähr-\n wird. Wird der Gleisanschluss auf Grundstücken er- ten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention\n richtet, ausgebaut oder reaktiviert, die im Wege eines im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Die\n Erbbaurechts genutzt werden, ist eine erstrangige Angaben, von denen die Bewilligung, Gewährung,\n dingliche Sicherung des Bundes in Form einer Rückforderung, Weitergewährung oder das Belas-\n Grundschuld am Erbbaurecht in gleicher Weise aus- sen der Zuwendung abhängig ist, sind subventions-\n reichend, wenn das Erbbaurecht zum Zeitpunkt der erheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbu-\n Bewilligung der Förderung noch für mindestens 15 ches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.\n Jahre besteht. Als Nachweis für die Grundschuld ge- Dem EBA sind unverzüglich alle Tatsachen mitzu-\n nügt die Eintragung einer entsprechenden Vormer- teilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weiterge-\n kung in das Grundbuch. Kann diese nicht beige- währung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der\n bracht werden, hat der Zuwendungsempfänger eine Zuwendung entgegenstehen oder für die Rück-\n selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine forderung der Zuwendung erheblich sind (§ 3 des\n gleichwertige selbstschuldnerische Bürgschaft eines Subventionsgesetzes). Vor Bewilligung einer Zu-\n Dritten zur Absicherung seiner Rückzahlungsver- wendung ist der Antragsteller zu den subventions-\n pflichtung in vollständiger Höhe der Zuwendung vor- erheblichen Tatsachen zu belehren und über straf-\n zulegen. rechtliche Konsequenzen eines Subventionsbetruges\n aufzuklären.\n5 Verfahren\n 7 Geltungsdauer\n5.1 Der Förderantrag6 ist schriftlich zu stellen. Dem An-\n trag sind die in Anlage 1 aufgeführten Unterlagen bei- 7.1 Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Verkündung im\n Verkehrsblatt in Kraft.\n5\n Vordruck wird vom EBA zur Verfügung gestellt. 7.2 Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer\n6\n Vordruck wird vom EBA elektronisch zur Verfügung gestellt. Kraft.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 45 Heft 2 – 2017\n\n Anlage 1 Antragsunterlagen Hinweise/Erläuterungen\n Antragsunterlagen zum Förderantrag Nachweis, dass die Gesamtfinanzie-\n rung gesichert ist\n Antragsunterlagen Hinweise/Erläuterungen Nachweis der technischen Eignung\n und Wirtschaftlichkeit bei Einsatz von\n Darstellung der derzeitigen Situation\n Sonderkonstruktionen\n Darstellung der geplanten Lösung\n 9 Versicherung, dass keiner der unter Nummer 2.2 genannten\n Darstellung der untersuchten Varianten, Punkte vorliegt\n insbesondere auch bei Abwicklung der\n Transporte auf der Straße\n Wirtschaftlichkeitsnachweis entspre- Anlage 2\n chend Nummer 2.3.1\n Begründung der Notwendigkeit der Zuwendungsfähige Anlagen\n Maßnahme (Förderung nur, soweit die Notwendigkeit\n Darlegung, dass – sofern der Gleisan- nachgewiesen ist)\n schluss einschließlich der sonstigen\n Be- und Entladeeinrichtungen im Sinne Gewerk Einzelmaßnahmen Bemerkungen\n der Anlage 2 vorrangig dem Umschlag\n Baufeldfrei\n von genormten Ladeeinheiten dienen\n machung\n soll – über den Gleisanschluss zusätz-\n1 Erläuterungsbericht liche Mengen verlagert oder zusätzliche soweit zur Betriebsabwicklung\n Verlagerungseffekte erzielt werden. und zur Be- und Entladung der\n Zusätzliche Verlagerungseffekte ent- Güterwaggons notwendig\n Gleis\n stehen, wenn betroffene Umschlagan- anlagen einschließlich Anschlusswei-\n lagen die Transportmengen, die über che, auch soweit diese nicht\n den Gleisanschluss abgewickelt wer- im Eigentum des Gleisan-\n den sollen, ohne wirtschaftliche Nach- schließers verbleibt\n teile kompensieren können.\n Leitungsumlegung\n Darstellung des jährlichen Schienen- Tiefbau\n güterverkehrsaufkommens in Tonnen Kabeltiefbau\n und der jährlichen Schienengüterver- für die Dekontamination\n kehrsleistung in Tonnenkilometer und verunreinigter Böden ist der\n bei leichten Gütern zusätzlich in Güter- Erdbau allgemein\n Verursacher zuständig, soweit\n wagen und Güterwagenkilometern ent- dieser feststellbar ist\n sprechend Nummer 2.5 Erdbau\n Bodenaustausch\n Beschreibung und Begründung der\n Anlagenteile (anlagenbezogene Untergrund-\n Darstellung) verbesserungen\n2 Übersichtsplan zur M 1:2.500 oder 1:5.000 Rampen und sons- soweit zur Be- und Entladung\n Sonstige\n durchzuführenden tige Be- und Ent- der Güterwaggons notwendig\n Anlagen\n Maßnahme ladeeinrichtungen\n3 Lagepläne M 1:1.000 oder 1:500 Ausrüstung Oberleitung\n (ggfs. im Signaltechnik\n4 Querschnitte, Sonderpläne\n Einzelfall mit\n5 Ausgabenzusammenstellung und Finanzierungskonzept der besonderer Energieversorgung\n durchzuführenden Maßnahme Begründung) Beleuchtung\n6 Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wor- Begleitmaß Umweltschutz\n den ist nahmen (bei\n Landschaftspflege\n7 Vorlage der Vormerkung in das Grundbuch oder Bürgschaft Neubau und\n entsprechend Nr. 4.4 wesentlichen\n Regenrückhalte-\n Ausbaumaß-\n Vertrag mit dem Eisenbahninfrastruk- becken\n nahmen)\n turunternehmen (Infrastrukturan-\n schlussvertrag) mit auf mindestens fünf\n8 Verträge, Nachweise\n Jahre garantierter Netzanbindung (ge-\n gebenenfalls unter der aufschiebenden (VkBl. 2017 S. 42)\n Bedingung der Förderungsbewilligung)\n Erklärung, dass ein Eisenbahnverkehrs-\n unternehmen den Anschluss bedient\n oder beabsichtigt, diesen zu bedienen\n (gegebenenfalls unter der aufschieben-\n den Bedingung der Förderungsbewilli-\n gung)\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2017 46 VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 10 Richtlinie zur Förderung von Transportstrecke wird auf der Schiene und/oder der\n Umschlaganlagen des Kombinierten Binnenwasserstraße zurückgelegt.\n Verkehrs nicht bundeseigener\n Unternehmen 2 Zuwendungsvoraussetzungen\n 2.1 Zuwendungsempfänger/-in ist der Antragsteller/die\n Berlin, den 05. Januar 2017 Antragstellerin. Antragsberechtigt sind Unterneh-\n G 22/3141.4/1 men in Privatrechtsform. Eisenbahninfrastruktur-\nNachstehend gebe ich die Richtlinie zur Förderung von unternehmen des Bundes sind von Zuwendungen\nUmschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs nicht bun- nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.\ndeseigener Unternehmen vom 04. Januar 2017 bekannt. 2.2 Voraussetzungen der Förderung sind, dass\n\n Bundesministerium für 2.2.1 eine Finanzierung allein durch privates Ka-\n Verkehr und digitale Infrastruktur pital nicht zur Wirtschaftlichkeit der KV-\n Im Auftrag Umschlaganlage führen würde;\n Dr. Gerhard Schulz 2.2.2 die auszubauende oder neu zu errichtende\n KV-Umschlaganlage diskriminierungsfrei\n zugänglich ist;\n Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen 2.2.3 der Wettbewerb durch die Förderung nicht\n des Kombinierten Verkehrs nicht bundeseigener verzerrt wird;\n Unternehmen\n 2.2.4 das Vorhaben vor Erlass eines Zuwendungs-\n bescheides noch nicht begonnen wurde; als\n vom 04.01.2017\n Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Ab-\n G 22/3141.4/1\n schluss eines der Ausführung zuzurechnen-\n1 Gegenstand der Förderung und Förderziel den Liefer- oder Leistungsvertrages;\n1.1 Der Bund gewährt auf Antrag außerhalb des An- 2.2.5 eine geplante KV-Umschlaganlage und\n wendungsbereichs des Bundesschienenwege- ihre Einzelkomponenten nach Prüfung\n ausbaugesetzes nach Maßgabe dieser Richtlinie durch die zuständige Bewilligungsbehörde\n (Verwaltungsvorschrift) sowie den §§ 23, 44 der als förderfähig anerkannt werden;\n Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu er-\n lassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften 2.2.6 der mittels Kapitalwertmethode (Anlage 3,\n (VV-BHO) Zuwendungen für den Neu- und Ausbau Nummer 9) unter Berücksichtigung eines\n von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs Kalkulationszinssatzes errechnete Kapital-\n (KV), soweit sie zur Erreichung des Ziels der Förde- wert ohne Förderung negativ ist; der Kapi-\n rung unbedingt erforderlich sind. Ein Anspruch auf talwert mit Förderung muss null betragen;\n Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Viel- 2.2.7 der Betrag der durchschnittlichen Um-\n mehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf- schlagkosten pro Ladeeinheit in Folge der\n grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen\n Förderung um höchstens 33 Euro, bei see-\n der verfügbaren Haushaltsmittel.\n hafennahen KV-Umschlaganlagen um\n1.2 Übergeordnete Zielsetzung der Förderung ist es, höchstens 15 Euro sinkt (Förderintensität);\n durch den KV die Verlagerung von Gütertranspor-\n 2.2.8 der Nachweis des volkswirtschaftlichen\n ten von der Straße auf die umweltfreundlicheren\n Nutzens erbracht ist (Anlage 3, Num-\n Verkehrsträger Schiene und Wasserstraße zu\n unterstützen. Das Ziel kann dabei sowohl durch die mer 10); der volkswirtschaftliche Nutzen\n direkte Verlagerung von der Straße auf die Schiene soll mindestens das Vierfache der Förder-\n oder die Wasserstraße als auch durch einen Schie- mittel betragen; in begründeten Einzelfäl-\n ne/Schiene- bzw. Wasserstraße/Wasserstraße- len kann dieser Wert unterschritten wer-\n Umschlag erreicht werden. den; ist der volkswirtschaftliche Nutzen im\n Verhältnis zu den Fördermitteln kleiner als\n1.3 Konkretes Ziel der Bundesförderung ist es, in der eins, erfolgt keine Förderung;\n Gesamtbetrachtung mit je einer Mio. Euro Förder-\n mitteln die technische Umschlagkapazität in 2.2.9 die KV-Umschlaganlage auf Grundstücken\n Deutschland um durchschnittlich 9.000 Ladeein- ausgebaut oder errichtet wird, die sich im\n heiten zu erweitern. Eigentum des Zuwendungsempfängers be-\n finden; wenn der Zuwendungsempfänger\n1.4 Als Kombinierter Verkehr im Sinne dieser Richtlinie gilt über ein Erbbaurecht oder einen Pachtver-\n der Transport von Gütern in ein und derselben ge- trag für die Grundstücke für die Dauer des\n normten Ladeeinheit (Container oder Wechselaufbau Vorhaltezeitraums (vgl. Nummer 4.1) ver-\n von mindestens 20 Fuß Länge, Sattelanhänger mit fügt, ist dies dem Eigentum gleichgestellt;\n oder ohne Zugmaschine, Lastkraftwagen, Anhänger),\n wobei die Ladeeinheit einschließlich des Gutes den 2.2.10 die KV-Umschlaganlage so an das öffent-\n Verkehrsträger wechselt. Der Vor- und Nachlauf auf liche Verkehrsnetz angebunden ist, dass\n der Straße erfolgt zur bzw. von der nächstgelegenen jede Beeinträchtigung der Abwicklung des\n geeigneten KV-Umschlaganlage. Der übrige Teil der KV ausgeschlossen ist.\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 7,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 47 Heft 2 – 2017\n\n2.3 Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz- 3.4 Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.\n oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder\n 3.5 In bestehenden, nach den Richtlinien zur Förderung\n eröffnet worden ist, erhalten keine Zuwendungen\n von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs\n nach dieser Richtlinie. Dasselbe gilt für Antragstel-\n ab 2002 geförderten KV-Umschlaganlagen, können\n ler, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgeleg-\n § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 ten Vorhaltezeitraums gemäß Nummer 4.1 alle\n der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder Maßnahmen im Sinne der Anlage 1 zuwendungs-\n bei denen diese abgenommen wurde. Ist der An- fähig sein, die nachträglich aufgrund von öffentlich-\n tragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter rechtlichen Vorschriften (insbesondere im Zusam-\n vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den menhang mit Gefahrguttransporten) erforderlich\n gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflich- werden, sofern die Notwendigkeit der Förderung\n tung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Per- gesondert nachgewiesen wird.\n son die entsprechenden Verpflichtungen aus\n § 802c ZPO oder § 284 AO treffen. 3.6 In bestehenden, nach den Richtlinien zur Förderung\n von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs\n ab 2002 geförderten KV-Umschlaganlagen, ist in-\n3 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen nerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten\n3.1 Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der An- Vorhaltezeitraums gemäß Nummer 4.1 der bis zu\n teilfinanzierung. zweimalige Ersatz von nach diesen Richtlinien ge-\n förderten mobilen Umschlaggeräten zuwendungs-\n3.2 Von den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben fähig. Die Förderquote entspricht derjenigen, mit\n (einschl. einer Planungskostenpauschale in Höhe der das zu ersetzende Umschlaggerät gefördert\n von 10 Prozent) werden bei Neu- und Ausbau von worden ist, jedoch höchstens der in der aktuell gel-\n KV-Umschlaganlagen bis zu 80 Prozent als nicht tenden Richtlinie zulässigen Förderquote. Der je-\n rückzahlbarer Zuschuss gezahlt. Die Zuwendung weilige Restwert der zu ersetzenden Umschlagge-\n wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag räte ist dabei in Ansatz zu bringen.\n begrenzt. Im Falle einer Kumulierung mit anderen\n Zuwendungen darf die maximale Förderquote in 4 Pflichten des Zuwendungsempfängers\n Höhe von 80 Prozent nicht überschritten werden. 4.1 Der Zuwendungsempfänger hat dafür zu sorgen,\n3.3 Zuwendungsfähig sind entsprechend Anlage 1 die dass die geförderte KV-Umschlaganlage bei einem\n Investitionsausgaben für Eigenmittelanteil an den zuwendungsfähigen Aus-\n gaben in Höhe von unter 50 Prozent für die Dauer\n 3.3.1 den Erwerb von Grundstücken, soweit sie von 20 Jahren, ab 50 Prozent für die Dauer von 10\n unmittelbar für den Umschlag und den da- Jahren betriebsbereit vorgehalten wird.\n mit direkt zusammenhängenden Verkehr 4.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, wäh-\n notwendig sind. Dem Grunderwerb gleich- rend des Vorhaltezeitraums nach Nummer 4.1 die\n gestellt sind die Bestellung eines Erbbau- Verpachtung der Anlage oder einzelner Teile, ihre\n rechts und der Abschluss eines Pachtver- Vermietung oder ihren Verkauf von der Übernahme\n trags, sofern deren Dauer mindestens dem aller Rechte und Pflichten aus dem Zuwendungs-\n Vorhaltezeitraum gem. Nummer 4.1 ent- verhältnis durch einen anderen Pächter, Mieter\n spricht. Grunderwerb und gleichgestellte oder Käufer abhängig zu machen. Der Vertrag be-\n Maßnahmen werden nicht gefördert, wenn darf der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.\n der Veräußerer der Grundstücke, der Erb-\n baurechtsgeber oder der Verpächter an der 4.3 Eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse am Zu-\n Gesellschaft des Antragstellers mehrheit- wendungsempfänger ist der Bewilligungsbehörde\n anzuzeigen. Eine Beteiligung des Betreibers der\n lich beteiligt ist oder unmittelbar oder mit-\n Anlage am Zuwendungsempfänger soll höchstens\n telbar beherrschenden Einfluss auf sie aus-\n 50 Prozent betragen.\n üben kann. Gleiches gilt für den Fall, dass\n der Antragsteller mehrheitlich am Veräuße- 4.4 Werden die Anlagen und Gebäude vor Ablauf des\n rer der Grundstücke, dem Erbbaurechts- Vorhaltezeitraums nach Nummer 4.1 stillgelegt,\n geber oder am Verpächter beteiligt ist oder zweckentfremdet, nicht entsprechend Nummer 4.2\n auf diesen unmittelbar oder mittelbar be- veräußert, verpachtet, vermietet oder nicht be-\n herrschenden Einfluss ausüben kann; triebsbereit vorgehalten, so ist der Zuwendungs-\n empfänger zur Rückzahlung der gewährten Zuwen-\n 3.3.2 die Durchführung von auf diesen Grund- dung einschließlich Verzinsung verpflichtet, anteilig\n stücken für den Umschlag notwendigen nach dem noch nicht abgelaufenen Vorhaltezeit-\n und ggf. behördlich angeordneten Infra- raum gemäß Nummer 4.1. Gleiches gilt für Anla-\n strukturmaßnahmen; gen, die wegen Auftragsmangel mehr als drei Jahre\n den Betrieb eingestellt haben. Der Erstattungsbe-\n 3.3.3 die Errichtung von Hochbauten, soweit sie trag ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basis-\n zur Abwicklung von Tätigkeiten erforderlich zinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.\n sind, die in einem unmittelbaren Zusam-\n menhang mit dem KV-Umschlag stehen; 4.5 Geförderte Bau- und Lieferleistungen sind gemäß\n Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen\n 3.3.4 die Beschaffung von terminalgebundenen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)\n Umschlageinrichtungen. in der jeweils gültigen Fassung auszuschreiben.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 8,
"content": "Heft 2 – 2017 48 VkBl. Amtlicher Teil\n\n4.6 Beim Neubau einer KV-Umschlaganlage ist bei Straße und Wasserstraße/Wasserstraße die General-\n einer Förderquote in Höhe von über 50 Prozent der direktion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) 2. Die\n zuwendungsfähigen Ausgaben der Betrieb auszu- GDWS ist zudem Bewilligungsbehörde für trimodale\n schreiben. Der Zuwendungsempfänger oder an ihm Anlagen (Wasserstraße/Schiene/Straße) mit einem\n beteiligte natürliche oder juristische Personen kön- Schwerpunkt der Investition in die Wasserstraßen-\n nen sich an der Betreibergesellschaft mit höchs- infrastruktur. Das EBA ist Bewilligungsbehörde bei\n tens 50 Prozent beteiligen. Für den Fall, dass sich trimodalen Anlagen mit einem Schwerpunkt der In-\n nachträglich die Betreibergesellschaft oder an ihr vestition in die Schieneninfrastruktur.\n beteiligte natürliche oder juristische Personen mit\n mehr als 50 Prozent am Zuwendungsempfänger 5.2 Die erforderlichen Anträge nach Maßgabe dieser\n beteiligen (vgl. Nummer 4.3), soll der Betrieb neu Richtlinie sind schriftlich bei der zuständigen Be-\n ausgeschrieben werden. willigungsbehörde einzureichen. Sie entscheidet\n sowohl über den Antrag auf Standortklärung als\n4.7 Der Zuwendungsempfänger hat vor der ersten Mit- auch über den Förderantrag (vgl. Nummer 1.1).\n telinanspruchnahme eine Sicherheit zur Absiche-\n rung seiner möglichen Rückzahlungsverpflichtung 5.3 Die zuständige Bewilligungsbehörde unterstützt\n beizubringen. Als Sicherheit für die Rückzahlungs- Interessenten und Antragsteller vor Antragstellung\n verpflichtung in vollem Umfang ist es ausreichend, und im Bewilligungsverfahren.\n wenn für die Grundstücke, auf denen die geförder-\n 5.4 Die Bewilligungsbehörde prüft zunächst den Antrag\n te KV-Umschlaganlage errichtet bzw. ausgebaut\n auf Standortklärung. Die erforderlichen Unterlagen\n wird, dem Bund eine erstrangige dingliche Siche-\n ergeben sich aus Anlage 2.\n rung in Form einer Grundschuld eingeräumt wird.\n Wird die KV-Umschlaganlage auf Grundstücken 5.5 Der Antragsteller hat in seinem Antrag auf Stand-\n errichtet bzw. ausgebaut, die im Wege eines Erb- ortklärung nachvollziehbar zu begründen,\n baurechts genutzt werden, ist eine erstrangige\n dingliche Sicherung des Bundes in Form einer 5.5.1 wie der wirtschaftliche Betrieb der KV-Um-\n Grundschuld am Erbbaurecht in gleicher Weise schlaganlage sichergestellt wird,\n ausreichend, wenn das Erbbaurecht zu Beginn der 5.5.2 ob bzw. welche Verlagerungseffekte er-\n Vorhaltefrist gemäß Nr. 4.1 von 10 Jahren für min-\n wartet werden und wie sich das Vorhaben\n destens weitere 25 Jahre und zu Beginn der Vor-\n auf die Wettbewerbssituation im Einzugs-\n haltefrist von 20 Jahren für mindestens weitere 50\n gebiet auswirken wird. Auf Verlangen der\n Jahre besteht. Als Nachweis für die genannten\n Bewilligungsbehörde ist hierzu ein qualifi-\n dinglichen Sicherungen genügt die Eintragung\n ziertes Gutachten vorzulegen.\n einer entsprechenden Vormerkung in das Grund-\n buch. Kann eine erstrangige dingliche Sicherung 5.6 Im Anschluss an die Klärung der Standortfrage\n nicht beigebracht werden, hat der Zuwendungs- prüft die Bewilligungsbehörde den Förderantrag.\n empfänger eine selbstschuldnerische Bankbürg- Der Antragsteller hat hierzu die Unterlagen gemäß\n schaft oder eine gleichwertige selbstschuldneri- Anlage 3 einzureichen und zu erklären, dass\n sche Bürgschaft eines Dritten zur Absicherung\n seiner Rückzahlungsverpflichtung in vollständiger 5.6.1 keine der unter Nummer 2.3 genannten\n Höhe der Zuwendung vorzulegen. Einschränkungen vorliegen,\n4.8 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, wäh- 5.6.2 mit der Maßnahme noch nicht begonnen\n rend der Bauphase jeweils zum 31. Juli und 31. Ok- wurde (vgl. Nummer 2.2.3) und\n tober eines jeden Jahres eine verbindliche Vor-\n schau für die bis zum Jahresende erforderlichen 5.6.3 die Anlage diskriminierungsfrei vorgehal-\n Bundesmittel vorzulegen. ten wird.\n\n4.9 Der Zuwendungsempfänger oder der Erwerber, 5.7 Der Antragsteller hat\n Pächter oder Mieter der KV-Umschlaganlage nach 5.7.1 einen Nachweis darüber zu erbringen,\n Nummer 4.2 ist während des Vorhaltezeitraums dass die Gesamtfinanzierung des Vorha-\n nach Nummer 4.1 verpflichtet, der zuständigen Be- bens gesichert ist und\n willigungsbehörde jeweils zum 15. September\n eines jeden Jahres ein aktualisiertes Stammdaten- 5.7.2 auf dem von der Bewilligungsbehörde zur\n blatt auf dem von der Bewilligungsbehörde zur Ver- Verfügung gestellten Vordruck die Erklä-\n fügung gestellten Vordruck zu übersenden. rung zu subventionserheblichen Tatsachen\n abzugeben.\n4.10 Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen weite-\n re Auskünfte über umschlagrelevante Kennzahlen 5.8 Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit\n zur Wirtschaftlichkeit der Anlage zu erteilen. der Anträge nach Nummern 5.4 und 5.6 innerhalb\n eines Monats.\n5. Verfahren\n 5.9 Gelangt die Bewilligungsbehörde zu der Auffas-\n5.1 Bewilligungsbehörden sind für Anlagen des KV Schie- sung, dass eine KV-Umschlaganlage, für die eine\n ne/Straße und Schiene/Schiene das Eisenbahn-Bun- Förderung beantragt wird, zwar in vollem Umfang\n desamt (EBA)1, für Anlagen des KV Wasserstraße/\n 2\n Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Cheruskerring 11,\n1\n Eisenbahn-Bundesamt, Heinemannstr. 6, 53175 Bonn 48147 Münster\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 49 Heft 2 – 2017\n\n förderfähig ist, es jedoch wegen des mittelfristig zu über strafrechtliche Konsequenzen eines Subven-\n erwartenden Umschlagvolumens sinnvoll sein tionsbetruges aufgeklärt.\n kann, sie in Teilschritten zu realisieren, bewilligt sie\n Fördermittel für das Vorhaben nach Anhörung des 7 Geltungsdauer\n Antragstellers entsprechend.\n 7.1 Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.\n5.10 Liegen der Bewilligungsbehörde zwei oder mehr An-\n träge für dasselbe Einzugsgebiet vor, in dem keine 7.2 Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer\n ausreichenden Mengen für alle KV-Umschlaganla- Kraft.\n gen, für die eine Förderung beantragt wird, zu er-\n warten sind, bemüht sie sich mit den Antragstellern\n Anlage 1\n um eine einvernehmliche Lösung. Sie kann dabei\n auch andere Betroffene hinzuziehen, insbesondere\n Betreiber konkurrierender KV-Umschlaganlagen. Zuwendungsfähige Anlagen\n Lässt sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums (Förderung nur, soweit die Notwendigkeit\n kein Einvernehmen herstellen, entscheidet die Be- nachgewiesen ist)\n willigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen\n über die Anträge. Gewerk Einzelmaßnahmen Bemerkungen\n Ein vorhandenes Grundstück\n5.11 Das Ergebnis der Prüfung des Förderantrags nach reiner\n kann als Eigenmittelanteil\n Nummer 5.6 soll dem Antragsteller frühestmöglich, Grunderwerb\n gewertet werden.\n spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen aller\n zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen mitge- Zur Gleichbehandlung mit\n teilt werden. dem Grunderwerb sind beim\n Erbbaurecht\n5.12 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung a) im Falle einer Sicherung\n der Zuwendung sowie für den Nachweis und die durch eine Grundschuld\n Prüfung der Verwendung, die Aufhebung des Zu- – bei einem Vorhaltezeit-\n wendungsbescheides, die Rückforderung der ge- raum von 10 Jahren das\n währten Zuwendungen und die Verzinsung gelten 5-fache,\n die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung, die hier- – bei einem Vorhaltezeit-\n zu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, raum von 20 Jahren das\n die ANBest-P sowie die §§ 48 bis 49a des Verwal- 10-fache des Erbbauzin-\n tungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser För- ses des ersten Jahres,\n derrichtlinie Abweichungen zugelassen worden b) im Falle, dass keine Grund-\n sind. Erbbaurecht schuld erbracht werden\n kann,\n5.13 Den diskriminierungsfreien Zugang zu den Anlagen\n überwachen die zuständige Bewilligungsbehörde – bei einem Vorhaltezeit-\n und die Bundesnetzagentur. raum von 10 Jahren das\n 7,5-fache,\n5.14 Der Zuwendungsempfänger trifft geeignete Maß- – bei einem Vorhaltezeit-\n nahmen, um eine Zweckentfremdung der Mittel raum von 20 Jahren das\n Grundstück\n und die Beeinflussung des Geschäftsbetriebs 15-fache des Erbbauzin-\n durch Korruption zu vermeiden. Bei Anhaltspunk- ses des ersten Jahres\n ten auf Veruntreuung von Geldern, Korruptions- zuwendungsfähig. Die voll-\n straftaten oder anderen Verstößen gegen die ständige Auszahlung erfolgt\n Zweckbestimmung der Zuwendung hat er die zu- zum Zeitpunkt der ersten fälli-\n ständige Bewilligungsbehörde zu informieren und gen Zahlung gemäß Erbbau-\n ihr Prüfungen zu ermöglichen. Im Übrigen ist der rechtsvertrag.\n Zuwendungsempfänger verpflichtet, die von der Zur Gleichbehandlung mit dem\n Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Richt- Grunderwerb sind beim Pacht-\n linie der Bundesregierung zur Korruptionspräven- vertrag\n tion in der Bundesverwaltung in der jeweils gültigen – bei einem Vorhaltezeit-\n Fassung sinngemäß anzuwenden. raum von 10 Jahren das\n 7,5-fache und\n6 Subventionserheblichkeit – bei einem Vorhaltezeit-\n Pachtvertrag\n raum von 20 Jahren das\n Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewähr- 15-fache des Pachtzinses\n ten Zuwendung handelt es sich um eine Subven- des ersten Jahres\n tion im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches.\n zuwendungsfähig. Die vollstän-\n Einige der im Antragsverfahren zu machenden An- dige Auszahlung erfolgt zum\n gaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne Zeitpunkt der ersten fälligen\n von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung Zahlung gemäß Pachtvertrag.\n mit § 2 des Subventionsgesetzes. Vor Bewilligung\n einer Zuwendung wird der Antragsteller zu den Baufeld-\n subventionserheblichen Tatsachen belehrt und freimachung\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 10,
"content": "Heft 2 – 2017 50 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Gewerk Einzelmaßnahmen Bemerkungen Gewerk Einzelmaßnahmen Bemerkungen\n Leitungsum- Ein-/ einschließlich Schranken im\n legungen Ausfahrschalter Ein- und Ausfahrbereich\n Tiefbau Kabeltiefbau soweit für umschlagbezogene\n Hochbau Büroräume\n Tätigkeiten erforderlich\n Wasserver- und\n -entsorgung soweit für umschlagbezogenes\n Sozialräume\n Betriebspersonal erforderlich\n Erdbau allgemein Abtrag, Auftrag\n geeignet für Umschlag aller\n Bodenaustausch Schienenkrane\n Ladeeinheiten des KV\n Erdbau Untergrundver- terminalgebunden;\n besserung mobile und sonsti-\n geeignet für Umschlag aller\n ge Umschlaggeräte\n Planumsschutz- Ladeeinheiten des KV\n schicht straßengebundene nur terminalgebundene Fahr-\n Spundwand steile oder schräge Böschung Zustellfahrzeuge zeuge, die zur Abwicklung des\n Umschlag\n (z. B. Zugmaschi- Umschlagbetriebs zwingend\n senkrecht oder Böschungs- einrichtun\n nen) erforderlich sind\n Landgänge gen\n treppen\n Einrichtungen für nur terminalgebundene\n Kaianlagen Anlegepfähle/ Horizontal- Anlagen\n Dalben umschlag\n Roll on-/Roll off- Auffahrvorrichtun- soweit terminalgebunden\n Brücken gen für nicht-\n kranbare Sattel-\n soweit dieses ausschließlich auflieger\n der Anbindung der KV-Um-\n Zuführungsgleis Zuführungsgleis, Ein-/Ausfahr-\n schlaganlage an das öffentli-\n che Schienennetz dient gleise bei elektrifizierten Stre-\n Oberleitung cken; Spitzenüberspannung im\n entsprechend Gleismodul, soweit Direktaus-\n Ein-/Ausfahrgleise\n Produktionskonzept fahrten geplant und sinnvoll sind\n entsprechend im Bereich der Zug-/\n Gleisanla Umschlaggleise Signaltechnik\n Produktionskonzept Rangierfahrstraßen\n gen (nach\n Möglichkeit entsprechend für die Umschlageinrichtungen\n Umfahrungsgleis\n Einbau alt- Produktionskonzept sowie den 50-Hz-Bereich, so-\n Energieversorgung\n brauchbarer fern damit umschlagbezogene\n entsprechend Anlagen versorgt werden\n Stoffe) Ausziehgleis\n Produktionskonzept\n Beleuchtung\n Vorrats-/ für 1 Schadwagen/Zugpaar\n Schadwagengleis nur im Bereich der Zug-/\n Weichenheizung\n Rangierfahrstraßen\n entsprechend\n Abstellgleise nur für KV-Umschlaganlagen\n Produktionskonzept Bremsprobeanlage\n mit Direktausfahrmöglichkeit\n ferngestellt in Zug-/Rangier-\n Weichen Betriebsfunk\n fahrstraßen, sonst ortsgestellt\n Ausrüstung\n soweit diese ausschließlich und Be IT-Ausstattung (Hardware und\n der Anbindung der KV-Um- gleitmaß Computer-Betriebssysteme)\n Zuführungsstraße nahmen Betriebsleitsystem für zuwendungsfähige Arbeits-\n schlaganlage an das öffentli-\n che Straßennetz dient plätze, Datenübertragung zwi-\n schen Gate und Kran\n ausreichende Fahrspuren\n Geräte zur auto- stationäre Geräte im Straßen-,\n Verkehrs- und außerhalb der Umschlagflä-\n matischen Sen- Schienen- bzw. Schiffszulauf\n Vorstauflächen che, einschließlich Park-/Stau- dungserfassung\n raum im Gatebereich\n für terminalgebundene\n Fahr- und Ladespur und je Tankanlage\n Umschlagfläche Fahrzeuge\n Straßen Umschlaggleis regelmäßig\n (Fahr-/Lade-/ soweit nach gefahrgutrecht-\n anlagen eine Abstellspur entsprechend Abstellplatz für\n Abstellspuren) lichen Vorschriften und zum\n Produktionskonzept Gefahrgut, mobile\n Zwecke des Umschlags erfor-\n soweit für umschlagbedingte Leckagewanne\n derlich\n Verweildauer der KV-Sendun-\n Abstellflächen soweit nach geltendem Recht\n gen entsprechend dem Trans- Schallschutz\n portprogramm erforderlich erforderlich\n\n soweit sie in unmittelbarem nach Maßgabe der jeweils\n Pkw-Parkplätze Landschaftspflege\n Zusammenhang mit der geltenden Vorschriften\n für Kunden und\n Umschlagfunktion der Anlage Regenrückhalte- sofern erforderlich\n Mitarbeiter\n stehen becken\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 51 Heft 2 – 2017\n\n Gewerk Einzelmaßnahmen Bemerkungen Anlage 3\n\n Ausbau soweit für Lade-/Löschstelle Antragsunterlagen zum Förderantrag\n Wasserstraße erforderlich\n sonstige\n Antragsunterlagen Hinweise/Erläuterungen\n Maßnah Ölsperren\n men Darstellung der derzeitigen Situation\n soweit zum Zweck des\n Elektranten Beschreibung der Maßnahme und\n Umschlags erforderlich\n Begründung der Notwendigkeit\n Darstellung der untersuchten Varianten\nVerkaufserlöse, insbesondere von anderweitig freiwer-\n Beschreibung der Auswirkungen auf\ndenden Grundstücken, sind den Vorhaben gutzuschrei-\n andere, bereits bestehende KV-Um-\nben. schlaganlagen. Bei grenznahen Projek-\n ten sind auch die Auswirkungen auf\n Anlagen im Nachbarland zu berück-\n Anlage 2 sichtigen\n Erläuterung des derzeitigen und künfti-\n Antragsunterlagen zur Standortklärung gen Verkehrsaufkommens in Ladeein-\n heiten (LE) und Twenty-Foot-Equiva-\n lent-Unit (TEU) für den\n Antragsunterlagen Hinweise/Erläuterungen\n Vorhaltezeitraum\n Begründung und Erläuterung der prognostizierte Verkehrsverlagerung\n Notwendigkeit des Vorhabens von der Straße in Tonnen, Tonnenkilo-\n metern und Ladeeinheiten mit Angaben\n Begründung der Standortwahl\n zur Herkunft und zu den Relationen die-\n 1 Erläuterungsbericht Beschreibung und Erläuterung der ser Verkehre sowie zur Methode der\n geplanten Anlagenkonfiguration Ableitung (z. B. Erhebung, Befragung)\n\n Erläuterung der verkehrlichen 1 Erläuterungsbericht Erläuterung des Produktionskonzeptes:\n Erschließung der Anlage – Organisation (z. B. Personalpla-\n nung, 2-/3-Schichtbetrieb),\n M 1:200.000 (Generalkarte)\n Übersichtsplan des – Transportprogramm (Herkunft/Ziel\n 2 mit Darstellung bereits vorhandener der Verkehre, Verkehrstage, An-\n Wirtschaftsraums\n Standorte von KV-Umschlaganlagen kunfts-/Abfahrtszeit, Verweildauer\n in der KV-Umschlaganlage),\n M 1:5.000 – Betriebsprogramm (Gleisbele-\n Lageplan des\n 3 schienen-, straßen- und wasserseitige gung, Rangier- und Lkw-Bewe-\n Terminalstandorts\n Anbindung müssen erkennbar sein gungen, Container-Handling in-\n nerhalb der KV-Umschlaganlage)\n Darstellung der erwarteten Umschlag-\n Erläuterung der technisch-wirtschaft-\n mengen und Prognose der Mengenent-\n lichen Realisierbarkeit der schienen-\n wicklung für den Zeitraum der geplan- bzw. wasserstraßenseitigen Bedienung\n ten Nutzung der KV-Umschlaganlage (z. B. durch – je nach Umfang – min-\n jeweils in Ladeeinheiten (LE) und Twen- destens einer Absichtserklärung von\n Umschlag- ty Foot Equivalent Unit (TEU), aufge- KV-Operateuren, Eisenbahnverkehrs-\n 4 schlüsselt nach verkehrlichen Relatio-\n erwartungen unternehmen oder Reedereien)\n nen (Angabe der Herkunfts- und\n Zielorte). Beschreibung und Begründung der\n Anlagenteile (anlagenbezogene Dar\n Darstellung der prognostizierten stellung unter besonderer Berück\n Verkehrsverlagerung von der Straße in sichtigung ggf. vorgesehener Aus\n Tonnen, Tonnenkilometern und LE baustufen)\n\n Beschreibung der Auswirkungen auf 2 Übersichtsplan\n andere, bereits bestehende KV-Um- 3 Lagepläne M 1:1.000\n schlaganlagen (einschließlich Angabe\n 4 Regelquerschnitte\n dazu, ob konkurrierende Anlagen dis-\n kriminierungsfrei zugänglich sind und 5 Höhenpläne\n 5 Effekterwartungen\n an welche Verkehrsträger diese ange- 6 Hochbaupläne mit Hervorhebung der Räume für\n schlossen sind). Bei grenznahen Pro- umschlagbezogenes Personal\n jekten sind auch die Auswirkungen auf\n Anlagen im Nachbarland zu berück- 7 Sonderpläne falls notwendig\n sichtigen. 8 Ausgabenzusammenstellung\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2017 52 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Antragsunterlagen Hinweise/Erläuterungen Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n\n 9 Datenblatt für die mit zugrundeliegenden Berechnungen 1. Anwendungsbereich, Übergangsbestimmungen\n Wirtschaftlichkeits- (Übersendung als Excel-Tabelle)3\n untersuchung nach Diese Richtlinie gilt für die Überprüfung der Einstel-\n der Kapitalwert- lung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen im Rah-\n methode men der wiederkehrenden Untersuchungen nach\n Zur Berechnung müssen Daten zur ge- § 29 StVZO.\n samten Straßenentfernung bis zum Die Richtlinie ist spätestens ab dem 01.01.2018 an\n Ziel-/Ursprungsort der Ladeeinheiten Systemen zur Überprüfung der Einstellung der\n vorgelegt werden, soweit diese auf die\n Datenblatt für die Scheinwerfer anzuwenden.\n Verkehrsträger Zug oder Binnenschiff\n Ermittlung des\n verlagert wird. Dabei soll die Länge der Die „Richtlinie für die Einstellung und die Prüfung der\n volkswirtschaft-\n 10 inländischen bzw. der ausländischen Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen“ in\n lichen Nutzens für\n Streckenanteile separat ausgewiesen der Fassung der Veröffentlichung im VkBl. 1987, Heft\n den Vorhaltezeit-\n werden (Übersendung als Excel-Tabel-\n raum 16, S. 563 mit Berichtigung im Heft 22, S. 759 wird\n le).3 In die Berechnung der Förderung\n fließen die deutschen Streckenanteile zum 01.01.2018 aufgehoben.\n sowie 50 % der Streckenanteile im\n europäischen Ausland ein. Bundesministerium für\n Verkehr und digitale Infrastruktur\n 11 Bauzeitenplan mit geplanter Mittelinanspruchnahme\n Im Auftrag\n 12 Finanzierungsplan entsprechend VV Nr. 3.2.1 zu § 44 BHO Christian Theis\n 13 Stellungnahme des Landes\n 14 Nachweis der technischen Eignung und der Wirtschaftlichkeit (VkBl. 2017 S. 52)\n beim Einsatz von Sonderkonstruktionen\n Erklärungen und\n 15 nach Nummer 5.6 der Richtlinie3\n Nachweise\n 16 Terminal- bei Ausbau einer vorhandenen Anlage3 Nr. 12 Elfte Verordnung zur Änderung der\n stammdatenblatt Fahrerlaubnis-Verordnung und an-\n 17 Vorlage der Eintragung einer Vormerkung der Grundschuld derer straßenverkehrsrechtlicher\n bzw. Zusage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft Vorschriften vom 21. Dezember 2016\n (vgl. Nummer 4.7 der Richtlinie)\n Bonn, den 09. Januar 2017\n LA21/7323.2/00-06\n Nachstehend gebe ich die Elfte Verordnung zur Änderung\n(VkBl. 2017 S. 46)\n der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenver-\n kehrsrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2016 mit\n Begründung bekannt. Die Verordnung wurde am 27. De-\n zember 2016 im Bundesgesetzblatt I S. 3083 verkündet.\n Ihre Regelungen sind am 28. Dezember 2016 und am\nNr. 11 Bekanntmachung der Änderung der 1. Januar 2017 in Kraft getreten.\n Richtlinie für die Überprüfung der Mit der beigefügten Verordnung werden insbesondere\n Einstellung der Scheinwerfer von Regelungen zur richtlinienkonformen Umsetzung der\n Kraftfahrzeugen bei der Hauptunter- Richtlinie 2006/126/EG (3. EU-Führerscheinrichtlinie) ge-\n suchung nach § 29 Straßenverkehrs- troffen und eine Regelung für den nationalen Einschluss\n Zulassungs-Ordnung (StVZO) von Trikes in die Klasse B getroffen. Zudem erfolgt eine\n Anpassung der Anforderungen an die Fahreignung bei\n Bonn, den 30. Januar 2017 Herz- und Gefäßkrankheiten an den aktuellen wissen-\n LA 20/7342.12/00 schaftlichen Stand und die Optimierung der fahrerlaub-\n nisrechtlichen Regelungen. Im Übrigen wird mit der\n Verordnung Arabisch wieder in den Katalog der Fremd-\n sprachen für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung auf-\nDie Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der genommen.\nScheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersu-\nchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Änderungen, die der Bundesrat zum ursprünglichen Ver-\n(StVZO) (HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie) in der Fassung ordnungsentwurf der BR-Drucksache 253/16 vorgenom-\nder Bekanntmachung vom 20. Februar 2014 (VkBl. 2014, men hat, sind im Rahmen der Begründung kenntlich ge-\nHeft 5, S. 174), wird wie folgt geändert: macht.\n\n Bundesministerium für\n Verkehr und digitale Infrastruktur\n Im Auftrag\n3\n Vorlage wird von den Bewilligungsbehörden zur Verfügung gestellt Renate Bartelt-Lehrfeld\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 13,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 53 Heft 2 – 2017\n\n Elfte Verordnung Artikel 1\n zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und\n anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften* Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\n\n Vom 21. Dezember 2016 Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010\n (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\n nung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- worden ist, wird wie folgt geändert:\nstruktur verordnet 1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 5 das\n Wort „Kleinkrafträdern“ durch das Wort „Kraftfahr-\n– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a zeugen“ ersetzt.\n bis e, g, h, j, k, m, o, q, r und v bis y und Nummer 3 2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Mofa“ durch die\n Buchstabe c, des § 6e Absatz 1 Nummer 4 Buch-\n Wörter „Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\n stabe b, des § 26a, des § 30c Absatz 1 Nummer 1\n oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2\n und des § 63 Nummer 4 des Straßenverkehrsgeset-\n Nummer 1b“ ersetzt.\n zes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Ab- 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1\n Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 a) In Nummer 1 wird das Komma und das Wort\n (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchsta- „einsitzige“ gestrichen.\n be b zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a\n des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I b) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:\n S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d zu- „1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse\n letzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Ge- L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der\n setzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4\n Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k zuletzt durch Arti- Absatz 2 Buchstabe a und b der Verord-\n kel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom nung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen\n 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Parlaments und des Rates vom 15. Januar\n Nummer 1 Buchstabe m zuletzt durch Artikel 1\n 2013 über die Genehmigung und Markt-\n Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des\n überwachung von zwei- oder dreirädrigen\n Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802),\n und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60\n § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w zuletzt durch\n vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart Ge-\n Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe\n währ dafür bietet, dass die Höchstge-\n aa und bb des Gesetzes vom 28. August 2013\n schwindigkeit auf ebener Bahn auf höchs-\n (BGBl. I S. 3313), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchsta-\n be x zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c tens 25 km/h beschränkt ist,“.\n des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I 4. § 5 wird wie folgt geändert:\n S. 1748), § 26a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des\n Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), § 30c a) In der Überschrift wird das Wort „Kleinkrafträ-\n Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Ge- dern“ durch das Wort „Kraftfahrzeugen“ ersetzt.\n setzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) und\n § 63 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kleinkraftrad“\n vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert durch das Wort „Kraftfahrzeug“ ersetzt.\n worden sind, c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zur Mofa-\n Ausbildung“ durch die Wörter „zu der Ausbil-\n– auf Grund des § 6 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes dung“ ersetzt.\n vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt\n d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August\n 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist: aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Mofa-\n Ausbildung“ durch die Wörter „der Ausbil-\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG\n dung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1“ er-\n des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember setzt.\n 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom\n 30.12.2006, S. 18), der Richtlinie 2014/85/EU der Kommission vom bb) In Satz 2 wird das Wort „Mofa-Ausbil-\n 1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäi-\n schen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 194 dungskurs“ durch das Wort „Ausbildungs-\n vom 2.7.2014, S. 10) und der Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommis- kurs“ ersetzt.\n sion vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG\n des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n (ABl. L 107 vom 25.04.2015, S. 68) und der Verordnung (EU)\n Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Auf-\n aa) In Satz 1 wird das Wort „Mofa-Prüfbe-\n hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kon- scheinigung“ durch das Wort „Prüfbe-\n trollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung scheinigung zum Führen von Mofas und\n (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur\n Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr zwei- und dreirädriger Kraftfahrzeuge bis\n (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1). 25 km/h“ ersetzt.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2017 54 VkBl. Amtlicher Teil\n\n bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mofas“ fahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraft-\n die Wörter „nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Num- fahrzeugs mit einer Motorleistung von\n mer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der In-\n Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b“ angefügt. haber der Fahrerlaubnis mindestens 21\n Jahre alt ist.“\n f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\n „(5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat,\n fügt:\n darf ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2\n Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 „(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berech-\n Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b auf öffentli- tigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit\n chen Straßen führen, wenn er von einem einer zulässigen Gesamtmasse von mehr\n zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrer be- als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg,\n aufsichtigt wird; der Fahrlehrer gilt als Füh- und die zur Beförderung von nicht mehr als\n rer des Fahrzeugs.“ acht Personen außer dem Fahrzeugführer\n5. § 6 wird wie folgt geändert: ausgelegt und gebaut sind mit insbeson-\n dere folgender, für die Genehmigung der\n a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer\n Zweckbestimmung:\n aa) Die Klasse A2 wird wie folgt gefasst:\n 1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,\n „Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwa-\n gen) mit 2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,\n a) einer Motorleistung von 3. Einsatzfahrzeuge der nach Landes-\n nicht mehr als 35 kW und recht anerkannten Rettungsdienste,\n b) einem Verhältnis der Leis- 4. Einsatzfahrzeuge des Technischen\n tung zum Gewicht von Hilfswerks,\n nicht mehr als 0,2 kW/kg,\n 5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten\n die nicht von einem Kraftrad des Katastrophenschutzes,\n mit einer Leistung von über\n 70 kW Motorleistung abgelei- 6. Krankenkraftwagen,\n tet sind.“\n 7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,\n bb) In Klasse C1 werden die Wörter „der Klas-\n sen AM, A1, A2 und A“ durch die Wörter 8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,\n „der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D“ er- 9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,\n setzt.\n 10. Spezialisierte Verkaufswagen,\n cc) In Klasse C werden die Wörter „der Klas-\n sen AM, A1, A2, A“ durch die Wörter „der 11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,\n Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D“ ersetzt. 12. Leichenwagen und\n dd) In Klasse D1 werden die Wörter „mehr als\n 13. Wohnmobile.\n acht, aber“ gestrichen.\n Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klas-\n b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n sen C1E, C und CE entsprechend.“\n aa) In Nummer 6 werden die Wörter „D1E, so-\n fern der Inhaber zum Führen von Fahrzeu- e) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\n gen der Klasse D1 berechtigt ist, und“ ge- gefügt:\n strichen. „Satz 1 gilt für Fahrerlaubnisse im Sinne des Ab-\n bb) In Nummer 9 werden die Wörter „sowie satzes 3a entsprechend.“\n C1E, sofern der Inhaber zum Führen von 6. § 10 wird wie folgt geändert:\n Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist“\n gestrichen. a) In Absatz 1 werden in der Nummer 9 der Tabelle\n in der Spalte Mindestalter in Buchstabe c Dop-\n cc) In Nummer 10 werden die Wörter „Klassen pelbuchstabe bb nach dem Wort „Ausbildung“\n D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber die Wörter „und Prüfung“ eingefügt.\n zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1\n berechtigt ist“ durch die Wörter „Klassen b) In Absatz 2 werden die Wörter „vor Erteilung der\n D1E und BE“ ersetzt. ersten Fahrerlaubnis“ durch die Wörter „vor erst-\n maliger Erteilung einer Fahrerlaubnis“ ersetzt.\n c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n fügt: 7. § 11 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n „(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird auch a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein\n erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraft- Komma ersetzt.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 55 Heft 2 – 2017\n\n b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n fügt:\n „(4) Die Gültigkeit eines Führerscheins, der ab\n „3. der Betroffene nicht Inhaber einer Fahr- dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein\n erlaubnis ist und“. ausgestellt worden ist, kann durch die\n nach Landesrecht zuständige Behörde\n c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. durch die Anbringung eines mit einer be-\n8. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt: stimmten Frist versehenen Gültigkeitsauf-\n klebers mit Sicherheitsdesign der Bundes-\n „(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach voran- druckerei nachträglich befristet werden,\n gegangener Entziehung kann frühestens sechs soweit der Antragsteller dies zusammen\n Monate vor Ablauf einer Sperre mit der Erteilung eines neuen Führer-\n scheins beantragt und zum Zeitpunkt der\n 1. nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Antragstellung keine Gründe gegen die so-\n Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder fortige Ausstellung eines neuen Führer-\n 2. nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit scheins bestehen. Ein nach Satz 1 befris-\n § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 teter Führerschein dient nur im Inland als\n Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Straf- Nachweis der Fahrberechtigung. Er verliert\n gesetzbuches seine Gültigkeit mit Zustellung des neuen\n Führerscheins, Ablauf der Frist oder wenn\n bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde der Gültigkeitsaufkleber entfernt oder be-\n beantragt werden.“ schädigt wurde.“\n9. § 21 wird wie folgt geändert: 14. In § 25 Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze\n eingefügt:\n a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem\n Wort „Anschrift“ die Wörter „, Staatsangehörig- „Auf Wunsch des Inhabers der Fahrerlaubnis kann\n keit und Art des Ausweisdokumentes“ eingefügt. dieser den bisherigen Führerschein behalten. Hierzu\n ist der Führerschein durch die nach Landesrecht zu-\n b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: ständige Behörde sichtbar und dauerhaft zu entwer-\n „(4) Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann frü- ten. In Falle der Vorlage eines nach dem 1. Januar\n hestens sechs Monate vor Erreichen des 1999 als Kartenführerschein ausgestellten Führer-\n für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach scheins ist der Führerschein durch eine Lochung in\n § 10 vorgeschriebenen Mindestalters bei der unteren rechten Ecke der Vorderseite zu entwer-\n der nach Landesrecht zuständigen Behör- ten.“\n de beantragt werden.“ 15. In § 28 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder – bei\n10. In § 22a Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und den Klassen C1 und C1E – der Inhaber das 50. Le-\n Ausweisnummer“ gestrichen. bensjahr bereits vollendet hat“ gestrichen.\n\n11. In § 23 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst: 16. § 48 wird wie folgt geändert:\n a) In Absatz 4 wird die Nummer 2a wie folgt gefasst:\n „Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1,\n D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt.“ „2a. durch Vorlage eines nach Maßgabe des\n § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentral-\n12. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n registergesetzes ausgestellten Führungs-\n „(4) Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frü- zeugnisses und durch eine auf Kosten des\n hestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungs- Antragstellers eingeholte aktuelle Aus-\n dauer bei der nach Landesrecht zuständigen Be- kunft aus dem Fahreignungsregister nach-\n hörde beantragt werden.“ weist, dass er die Gewähr dafür bietet,\n dass er der besonderen Verantwortung\n13. § 24a wird wie folgt geändert: bei der Beförderung von Fahrgästen ge-\n recht wird,“.\n a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n b) In Absatz 5 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:\n aa) In Satz 2 wird das Wort „Geltungsdauer“\n durch das Wort „Gültigkeit“ ersetzt. „3. er durch Vorlage der Unterlagen nach Ab-\n satz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die\n bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:\n Gewähr dafür bietet, dass er der besonde-\n „Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist ren Verantwortung bei der Beförderung\n bei der Ausstellung eines Ersatzdoku- von Fahrgästen gerecht wird.“\n ments und bei der Ausfertigung eines neu- 17. § 57 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n en Führerscheins wegen Erweiterung oder\n Verlängerung der Fahrerlaubnis oder we- „1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere\n gen Änderung der Angaben auf dem Füh- Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlerna-\n rerschein Satz 1 anzuwenden.“ men, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, An-\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2017 56 VkBl. Amtlicher Teil\n\n schrift, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Art mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis\n des Ausweisdokumentes,“. der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht\n übersteigt, sind im Inland auch zum Führen\n18. In § 66 Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „vor- von Krafträdern berechtigt, deren Leistung\n liegen“ die Wörter „oder bei Verstößen gegen Aufla- von über 70 kW Motorleistung abgeleitet\n gen nach Absatz 3“ eingefügt. ist.“\n19. § 74 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: d) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a\n bis 8d eingefügt.\n „(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\n können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein „8a. § 6 Absatz 3 zu Klasse C1 und C:\n für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen\n von den Vorschriften dieser Verordnung geneh- Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-\n migen.“ teilten Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C\n sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge, die\n20. § 75 wird wie folgt geändert: zur Beförderung von nicht mehr als acht\n Personen außer dem Fahrzeugführer ge-\n a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: baut sind, zu führen.\n aa) Die Wörter „oder § 76 Nummer 2“ werden 8b. § 6 Absatz 3 zu Klasse CE:\n gestrichen.\n Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-\n bb) Das Wort „Mofa“ wird durch die Wörter teilten Fahrerlaubnis der Klasse CE sind\n „Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch berechtigt, Fahrzeuge der Klasse\n ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 D1E zu führen, sofern sie zum Führen von\n Nummer 1b“ ersetzt. Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.\n b) In Nummer 6 wird das Wort „Mofa-Ausbildung“ 8c. § 6 Absatz 3 zu Klasse D1E:\n durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.\n Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-\n21. § 76 wird wie folgt geändert: teilten Fahrerlaubnis der Klasse D1E sind\n auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klas-\n a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: se C1E zu führen, sofern sie zum Führen\n von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt\n „3. § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von sind.\n Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\n oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Ab- 8d. § 6 Absatz 3 zu Klasse DE:\n satz 1 Satz 2 Nummer 1b) gilt nicht für\n Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Num- Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-\n mer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, die teilten Fahrerlaubnis der Klasse DE sind\n vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse\n vollendet haben.“ C1E zu führen, sofern sie zum Führen von\n Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt\n b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: sind.“\n\n „4. § 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrleh- e) Die bisherige Nummer 8a wird Nummer 8e.\n rers zur Ausbildung für Kraftfahrzeuge\n f) In Nummer 9 Satz 13 werden der Punkt durch ein\n nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und\n Komma ersetzt und die Wörter „§ 6 Absatz 3\n 1b)\n Nummer 6 bleibt unberührt.“ angefügt.\n Zur Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer be- g) Nach Nummer 12b wird folgende Nummer 12c\n rechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bis- eingefügt:\n herigen Klasse 3 oder eine ihr entspre-\n chende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor „12c. § 23 Absatz 1 Satz 2 (Geltungsdauer der\n dem 1. Oktober 1985 erworben und vor Fahrerlaubnis)\n dem 1. Oktober 1987 an einem mindes-\n Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der\n tens zweitägigen, vom Deutschen Ver-\n Klassen C1 und C1E, die nach dem 31. De-\n kehrssicherheitsrat durchgeführten Einfüh-\n zember 1998 und vor dem 19. Januar 2013\n rungslehrgang teilgenommen hat.“\n erteilt worden ist, endet mit Vollendung\n c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein- des 50. Lebensjahres des Inhabers der\n gefügt: Fahrerlaubnis.“\n\n „6a. § 6 Absatz 1 zu Klasse A2 Inhaber einer ab h) In Nummer 17 wird die Angabe „30. April 2017“\n dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des durch die Angabe „31. Dezember 2018“ ersetzt.\n 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung 22. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\n zum Führen von Krafträdern (auch mit Bei-\n wagen) mit einer Motorleistung von nicht a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 57 Heft 2 – 2017\n\n aa) In Unterabschnitt I wird die laufende Nummer 14 wie folgt gefasst:\n „14 2 beschränkt auf Kombinationen nach nach dem 31.12.85 A, A1, AM, B, BE, T1 C 172, A1 79.03, A1 79.04,\n Art eines Sattelkraftfahrzeugs oder C1, C1E, C, CE, L A 79.03, A 79.04, BE 79.06,\n eines Lastkraftwagens mit drei Achsen CE 79 (L ≤ 3)“.\n\n bb) Folgender Unterabschnitt III wird angefügt:\n „III. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 19. Januar 2013 bis zum\n Ablauf des 26. Dezember 2016)\n Fahrerlaubnisklasse Weitere\n Berechtigungen\n B 194 “.\n\n b) In Abschnitt C Buchstabe b wird die laufende Nummer 6 wie folgt gefasst:\n „6 C1E A, A1, AM, A1 79.03, A1 79.04,\n B, BE, C1, A 79.03, A 79.04,\n C1E, L BE 79.06“.\n\n23. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\n a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n „4.1 Herzrhythmusstörungen mit anfallswei- nein nein – –\n ser Bewusstseinstrübung oder Be-\n wusstlosigkeit\n – nach erfolgreicher Behandlung durch ja ausnahmsweise ja regelmäßige regelmäßige\n Arzneimittel oder Herzschrittmacher Kontrollen Kontrollen\n 4.2 Hypertonie\n (zu hoher Blutdruck)\n 4.2.1 Erhöhter Blutdruck mit zerebraler nein nein – –\n Symptomatik und/oder Sehstörungen\n 4.2.2 Blutdruckwerte > 180 mmHg systolisch In der Regel ja Einzelfall- Nachunter- Nachunter-\n und/oder > 110 mmHg diastolisch entscheidung suchungen suchungen\n 4.3 Hypotonie\n (zu niedriger Blutdruck)\n 4.3.1 In der Regel kein Krankheitswert ja ja – –\n 4.3.2 Selteneres Auftreten von hypotoniebe- ja, wenn durch ja, wenn durch – –\n dingten, anfallsartigen Bewusstseins- Behandlung die Behandlung die\n störungen Blutdruckwerte Blutdruckwerte\n stabilisiert sind stabilisiert sind\n 4.4 Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt) ja, bei komplika- Fahreignung kann Kardiologische Kardiologische\n – EF > 35 Prozent tionslosem Verlauf sechs Wochen Untersuchung Untersuchung\n nach dem Ereignis\n gegeben sein\n – EF ≤ 35 Prozent oder akute dekom- Fahreignung kann In der Regel nein Kardiologische\n pensierte Herzinsuffizienz im Rah- vier Wochen nach Untersuchung\n men eines akuten Herzinfarktes dem Ereignis ge-\n geben sein\n 4.5 Herzleistungsschwäche durch angebo- regelmäßige jährlich kardio-\n rene oder erworbene Herzfehler oder Kontrolle, Nach- logische Kontroll-\n sonstige Ursachen untersuchung in untersuchungen\n individuell zu\n bestimmenden\n Fristen.\n NYHA I ja ja, wenn Eventuell jährlich kardio-\n (Herzerkrankung ohne körperliche EF > 35 Prozent Beschränkung auf logische Kontroll-\n Limitation) einen Fahrzeug- untersuchungen\n typ, Umkreis- und\n Tageszeit-\n beschränkungen\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2017 58 VkBl. Amtlicher Teil\n\n NYHA II ja ja, wenn\n (leichte Einschränkung der körperlichen EF > 35 Prozent\n Leistungsfähigkeit)\n NYHA III ja nein\n (Beschwerden bei geringer körperlicher (wenn stabil)\n Belastung)\n NYHA VI nein nein\n (Beschwerden in Ruhe)\n 4.6 Periphere arterielle Verschlusskrankheit Kardiologische\n Untersuchung“.\n – bei Ruheschmerz nein nein\n – nach Intervention Fahreignung nach Fahreignung nach\n 24 Stunden einer Woche\n – nach Operation Fahreignung nach Fahreignung nach\n einer Woche vier Wochen\n Aortenaneurysma, asymptomatisch Keine Keine Einschrän-\n Einschränkung kung bei einem\n Aortendurchmes-\n ser bis 5,5 cm.\n Keine Fahreignung\n bei einem Aorten-\n durchmesser\n > 5,5 cm.\n\n b) Nummer 11.2 wird wie folgt gefasst:\n „11.2 Tagesschläfrigkeit\n 11.2.1 Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit nein nein\n 11.2.2 Nach Behandlung ja, wenn keine ja, wenn keine ärztliche Be- ärztliche Be-\n messbare auffälli- messbare auffälli- gutachtung, regel- gutachtung, regel-\n ge Tagesschläfrig- ge Tagesschläfrig- mäßige ärztliche mäßige ärztliche\n keit mehr vorliegt keit mehr vorliegt Kontrollen Kontrollen\n 11.2.3 Obstruktives Schlafapnoe Syndrom ja, unter geeigne- ja, unter geeigne- Gutachten mittels Gutachten mittels\n (OSAS) mittelschwer/schwer [mittel- ter Therapie und ter Therapie und schlafmedizini- schlafmedizini-\n schwer: Apnoe- Hypopnoe-Index zwi- wenn keine mess- wenn keine mess- scher oder som- scher oder som-\n schen 15 und 29 pro Stunde; schwer: bare auffällige bare auffällige nologischer nologischer\n Apnoe-Hypopnoe-Index von mindes- Tagesschläfrigkeit Tagesschläfrigkeit Qualifikation, Qualifikation,\n tens 30 pro Stunde] mehr vorliegt mehr vorliegt regelmäßige ärzt- regelmäßige ärzt-\n liche Kontrollen in liche Kontrollen in\n Abständen von Abständen von\n höchstens drei höchstens einem\n Jahren Jahr“.\n\n\n24. Anlage 4a wird wie folgt geändert: 2009 (ABl. L 223 vom 26.8.2009, S. 31)“ durch\n die Wörter „Richtlinie (EU) 2014/85 der Kommis-\n a) In Satz 1 werden nach der Angabe „(VkBl.\n sion vom 1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie\n S. 110)“ die Wörter „in der Fassung vom 3. März\n 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und\n 2016 (VkBl. S. 185)“ eingefügt.\n des Rates über den Führerschein (ABl. L 194 vom\n b) In Nummer 1 Buchstabe f wird folgender Satz an- 2.7.2014, S. 10)“ ersetzt.\n gefügt:\n b) In Nummer 1.3 Satz 5 wird nach Buchstabe k der\n „Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen Schlusspunkt gestrichen und folgender Buchsta-\n erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung be l angefügt:\n nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.“\n25. Anlage 7 wird wie folgt geändert: „l) Hocharabisch.“\n\n a) In Nummer 1.1 werden die Wörter „Richtlinie c) In Nummer 2.1.5 wird Buchstabe k wie folgt ge-\n 2009/113/EG der Kommission vom 25. August fasst:\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 59 Heft 2 – 2017\n\n „k) Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen,\n die Benutzung von Auto- (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2\n Kreisverkehren, Bahnübergängen und in\n bahnen und Kraftfahrstra- bis 5, Absatz 4, Anlage 3 zu\n Tunneln,“.\n ßen § 42 Absatz 2)\n26. In Anlage 8a werden eingangs des Musters des Vor-\n das Verhalten an Bahn- (§ 19 Absatz 1 und 2,\n läufigen Nachweises der Fahrerlaubnis die Wörter\n übergängen Anlage 1 zu § 40 Absatz 7,\n „Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (FeV)“ durch\n die Wörter „Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)\n (VNF)“ ersetzt. das Verhalten an öffent- (§ 20 Absatz 2, 3 und 4,\n lichen Verkehrsmitteln und Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)\n27. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt\n geändert: Schulbussen\n\n a) Die laufende Nummer 6 wird wie folgt gefasst: das Verhalten an (§ 26, Anlage 2 zu § 41\n Fußgängerüberwegen Absatz 1)\n „6 176 Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebens- übermäßige Straßen- (§ 29)\n jahres nur für Fahrten im Inland und im Rah- benutzung\n men des Ausbildungsverhältnisses in dem\n staatlich anerkannten Ausbildungsberuf das Verhalten an Wechsel- (§ 36, § 37 Absatz 2, 3,\n „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder lichtzeichen, Dauerlichtzei- Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) “.\n „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staat- chen und Zeichen 206 (Halt!\n lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem Vorfahrt gewähren!) sowie\n vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse gegenüber Haltzeichen von\n zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentli- Polizeibeamten\n chen Straßen vermittelt werden“.\n\n b) Folgende Nummer 24 wird angefügt: Artikel 2\n\n Weitere Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung\n „24 194 Klasse B berechtigt im Inland\n a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010\n Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Ver-\n Klasse A1 ordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorge-\n 1. § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n schriebenen Mindestalters zum Führen von\n dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.“ a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma\n ersetzt.\n c) In der Fußnote ** wird die Angabe „§ 76 Num-\n mer 11b“ durch die Angabe „§ 76 Nummer 11c“ b) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:\n ersetzt. „5. Gerichte und Staatsanwaltschaften.“\n28. In Anlage 11 wird die Zeile „Namibia“ wie folgt ge- 2. In § 59 Absatz 1 Nummer 10 werden die Wörter „so-\n fasst: wie der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,“ angefügt.\n „Namibia16) 3. Dem § 76 Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:\n A1, A, B, BE, C117), C1E, C17), CE nein nein“.\n „Prüfbescheinigungen für Mofas, die nach den bis\n29. Anlage 12 Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst: zum 31. Dezember 2016 vorgeschriebenen Mustern\n „2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenver- ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.“\n kehrs-Ordnung über 4. In der Überschrift der Anlage 1 werden nach dem\n das Rechtsfahrgebot (§ 2 Absatz 2) Wort „Mofas“ die Wörter „und zwei- und dreirädrige\n Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ angefügt.\n die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4,\n § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu 5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n § 42 Absatz 2) a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mo-\n den Abstand (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu fas“ die Wörter „und zwei- und dreirädrige Kraft-\n fahrzeuge bis 25 km/h“ angefügt.\n § 41 Absatz 1)\n das Überholen (§ 5, Anlage 2 zu § 41\n b) Buchstabe a wird wie folgt geändert:\n Absatz 1) aa) In der Überschrift werden nach dem Wort\n die Vorfahrt (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu\n „Mofas“ die Wörter „und zwei- und drei-\n rädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ ange-\n § 41 Absatz 2)\n fügt.\n das Abbiegen, Wenden und (§ 9)\n bb) Das Muster der Ausbildungsbescheini-\n Rückwärtsfahren\n gung wird wie folgt gefasst:\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2017 60 VkBl. Amtlicher Teil\n\n „\n\n\n\n Ausbildungsbescheinigung \n\n über die Teilnahme an einer Ausbildung \n gemäß § 5 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung. \n\n Name ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vornamen .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . \n\n\n Geburtsdatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . \n\n\n Anschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . \n\n\n hat an einem Ausbildungskurs entsprechend den Mindestanforderungen \n der Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen. Der Kurs \n hat mindestens sechs Doppelstunden (zu je 90 Minuten) theoretische \n Ausbildung und mindestens eine Doppelstunde praktische Ausbildung \n im Einzelunterricht bzw. zwei Doppelstunden praktische Ausbildung im \n Gruppenunterricht*) umfasst. \n\n\n Stempel der Fahrschule/Schule Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . \n\n\n\n\n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. \n (Unterschrift des Fahrlehrers/Lehrers) (Unterschrift des Bewerbers) \n\n\n\n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . \n (Unterschrift des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes) \n\n\n\n\n *) Nichtzutreffendes streichen “.\n\n c) Buchstabe b wird wie folgt geändert:\n aa) In der Überschrift wird das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung“ durch die Wörter „Prüfbescheinigung für\n Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ ersetzt.\n bb) Das Muster der Prüfbescheinigung wird wie folgt gefasst:\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 21,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 61 Heft 2 – 2017\n\n „(Vordere Außenseite) (Hintere Außenseite)\n\n\n wird hiermit gemäß § 5 Absatz 4 der Fahrerlaubnis- \n Verordnung bescheinigt, dass er/sie die zum Führen \n von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraft-\n fahrzeugen bis 25 km/h erforderlichen Kenntnisse \n der Verkehrsvorschriften nachgewiesen hat und mit \n Prüfbescheinigung den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer \n Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. \n\n\n\n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . \n\n\n zum Führen von \n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . \n\n Mofas und zwei- und dreirädrigen \n\n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . \n\n Kraftfahrzeugen bis 25 km/h Bescheinigende Stelle \n\n\n\n\n Stempel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . \n\n Unterschrift \n\n\n\n\n (Linke Innenseite) (Rechte Innenseite)\n\n\n Familienname \n\n\n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . \n\n\n\n\n Vornamen \n Lichtbild \n\n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . \n\n\n\n\n Geburtsdatum \n\n\n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . \n\n\n\n\n Anschrift Stempel \n\n\n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . \n\n\n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . \n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift\n\n “.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2017 62 VkBl. Amtlicher Teil\n\n6. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt I wird wie folgt Lfd. Schlüsselzahl\n gefasst: Nr.\n „I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union 38 20.13 Mit dem Knie betätigte Bremse\n 39 20.14 Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage\n Lfd. Schlüsselzahl\n Nr. 40 25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen\n 1 01 Korrektur des Sehvermögens und/oder Augen- 41 25.01 Angepasstes Gaspedal\n schutz\n 42 25.03 Gaspedal (Kipppedal)\n 2 01.01 Brille\n 43 25.04 Handgas\n 3 01.02 Kontaktlinse(n)\n 44 25.05 Mit dem Knie betätigter Gashebel\n 4 01.03 Schutzbrille*\n 45 25.06 Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des\n 5 01.05 Augenschutz Gaspedals/-hebels\n 6 01.06 Brille oder Kontaktlinsen 46 25.08 Gaspedal links\n 7 01.07 Spezifische optische Hilfe 47 25.09 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betäti-\n 8 02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe gung des Gaspedals zu verhindern\n 9 03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen 48 30 Angepasste kombinierte Brems- und Be-\n schleunigungsmechanismen*\n 10 03.01 Prothese/Orthese der Arme\n 11 03.02 Prothese/Orthese der Beine 49 31 Anpassungen und Sicherungen der Pedale\n\n 12 05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:* 50 31.01 Extrasatz Parallelpedale\n\n 13 05.01 Nur bei Tageslicht* 51 31.02 Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen)\n Ebene\n 14 05.02 In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes\n oder innerorts/innerhalb der Region …* 52 31.03 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betäti-\n gung des Gas- und des Bremspedals zu ver-\n 15 05.03 Ohne Beifahrer/Sozius* hindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß be-\n 16 05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Ge- tätigt werden\n schwindigkeit von nicht mehr als … km/h* 53 31.04 Bodenerhöhung\n 17 05.05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahr-\n 54 32 Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebs-\n erlaubnis ist*\n bremsvorrichtungen\n 18 05.06 Ohne Anhänger*\n 55 32.01 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit\n 19 05.07 Nicht gültig auf Autobahnen* einer Hand betätigte Vorrichtung\n 20 05.08 Kein Alkohol* 56 32.02 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit\n 21 10 Angepasste Schaltung Fremdkraft betätigte Vorrichtung\n 22 10.02 Automatische Wahl des Getriebeganges 57 33 Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleuni-\n gungs- und Lenkvorrichtungen\n 23 10.04 Angepasste Schalteinrichtungen\n 58 33.01 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombi-\n 24 15 Angepasste Kupplung nierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte\n 25 15.01 Angepasstes Kupplungspedal Vorrichtung\n 26 15.02 Handkupplung 59 33.02 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombi-\n nierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betä-\n 27 15.03 Automatische Kupplung\n tigte Vorrichtung\n 28 15.04 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betäti-\n gung des Kupplungspedals zu verhindern 60 35 Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für\n Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akusti-\n 29 20 Angepasste Bremsmechanismen sches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)\n 30 20.01 Angepasstes Bremspedal 61 35.02 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne\n 31 20.03 Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem Lenkvorrichtung loszulassen\n linken Fuß 62 35.03 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken\n 32 20.04 Bremspedal mit Gleitschiene Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulas-\n sen\n 33 20.05 Bremspedal (Kipppedal)\n 63 35.04 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rech-\n 34 20.06 Mit der Hand betätigte Bremse ten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los-\n 35 20.07 Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … zulassen\n N(*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)\n 64 35.05 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne\n 36 20.09 Angepasste Feststellbremse Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und\n Bremsvorrichtungen loszulassen\n 37 20.12 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betäti-\n gung des Bremspedals zu verhindern 65 40 Angepasste Lenkung\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 23,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 63 Heft 2 – 2017\n\n Lfd. Schlüsselzahl Lfd. Schlüsselzahl\n Nr. Nr.\n 66 40.01 Lenkung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: 98 46 Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge\n ‚40.01(140N)‘)\n 99 47 Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei\n 67 40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/ver- Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhal-\n stärktem Lenkradteil; verkleinertem Durch- ten und Stehen nicht im Gleichgewicht aus-\n messer usw.) balanciert werden müssen\n 68 40.06 Angepasste Position des Lenkrads 100 50 Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/\n 69 40.09 Fußlenkung eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe\n der Fahrzeugidentifizierungsnummer)\n 70 40.11 Assistenzeinrichtung am Lenkrad\n 101 51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kenn-\n 71 40.14 Andersartig angepasstes, mit einer Hand/ zeichen)*\n einem Arm bedientes Lenksystem\n 102 61 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine\n 72 40.15 Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/ Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde\n Armen bedientes Lenksystem vor Sonnenuntergang)\n 73 42 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hin-\n 103 62 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis\n ten/zur Seite\n von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/\n 74 42.01 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hin- innerhalb der Region …\n ten\n 104 63 Fahren ohne Beifahrer\n 75 42.03 Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung\n der Sicht zur Seite 105 64 Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen\n Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als …\n 76 42.05 Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel km/h\n 77 43 Sitzposition des Fahrzeugführers 106 65 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines\n 78 43.01 Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in Führerscheins von mindestens der gleichwer-\n normalem Abstand zum Lenkrad und zu den tigen Klasse sein muss\n Pedalen 107 66 Ohne Anhänger\n 79 43.02 Der Körperform angepasster Sitz 108 67 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt\n 80 43.03 Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung 109 68 Kein Alkohol\n der Stabilität\n 110 69 Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkohol-\n 81 43.04 Fahrersitz mit Armlehne empfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN\n 82 43.06 Angepasster Sicherheitsgurt 50436\n 83 43.07 Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbes- 111 70 Umtausch des Führerscheins Nummer …,\n serung der Stabilität ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszei-\n 84 44 Anpassungen an Krafträdern (obligatorische chen, im Falle eines Drittlandes, z. B.\n Verwendung von Untercodes) ‚70.0123456789.NL‘)\n\n 85 44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen 112 71 Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-\n Unterscheidungszeichen, im Falle eines Dritt-\n 86 44.02 Angepasste Vorderradbremse landes, z. B. ‚71.987654321.HR‘)\n 87 44.03 Angepasste Hinterradbremse 113 72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hub-\n 88 44.04 Angepasste Beschleunigungsvorrichtung raum von höchstens 125 cm3 und einer Motor-\n leistung von höchstens 11 kW (A1)*\n 89 44.05 Angepasste Handschaltung und Handkupp-\n lung* 114 73 Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B\n (B1)\n 90 44.06 Angepasster Rückspiegel*\n 115 74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässi-\n 91 44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen*\n gen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg\n 92 44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des (C1)*\n Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie\n 116 75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16\n das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten\n und Stehen ermöglichen Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*\n\n 93 44.09 Maximale Betätigungskraft der Vorderrad- 117 76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässi-\n bremse … N(*) (z. B. ‚44.09(140N)‘) gen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg\n (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen\n 94 44.10 Maximale Betätigungskraft der Hinterradbrem- Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitfüh-\n se … N(*) (z. B. ‚44.10(240N)‘) ren, sofern die zulässige Gesamtmasse der\n 95 44.11 Angepasste Fußraste Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zu-\n lässige Gesamtmasse des Anhängers die\n 96 44.12 Angepasster Handgriff Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überstei-\n 97 45 Kraftrad nur mit Seitenwagen gen (C1E)*\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 24,
"content": "Heft 2 – 2017 64 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Lfd. Schlüsselzahl Lfd. Schlüsselzahl\n Nr. Nr.\n 118 77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 129 79.06 Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse\n 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des An-\n einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamt- hängers 3 500 kg übersteigt\n masse von mehr als 750 kg mitführen, sofern 130 80 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für drei-\n a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeug- rädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das\n kombination 12 000 kg und die zulässige 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben\n Gesamtmasse des Anhängers die Leer- 131 81 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zwei-\n masse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen rädrige Krafträder der Klasse A, die das 21.\n und Lebensjahr noch nicht vollendet haben\n b) der Anhänger nicht zur Personenbeförde- 132 90 Codes, die in Kombination mit Codes für an\n rung verwendet wird (D1E)* dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen\n 119 78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe verwendet werden*\n 120 79 (…) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angege- 133 95 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/\n benen Spezifikationen entsprechen, bei An- Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und\n wendung von Artikel 13 der Richtlinie die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über\n 2006/126/EG die Grundqualifikation und Weiterbildung der\n Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter\n 121 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Perso-\n Beschränkung der Klasse CE auf Grund der nenverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel:\n aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Be- 95(01.01.14)]\n rechtigung zum Führen von dreiachsigen Zü- 134 96 Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der\n gen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr Klasse B und einem Anhänger mit einer zuläs-\n als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen sigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, so-\n mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulas- fern die zulässige Gesamtmasse einer derarti-\n sungsfreien Anhängern, wobei die Gesamt- gen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch\n masse mehr als 12 000 kg betragen kann und nicht mehr als 4 250 kg beträgt.\n von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahr- 135 97 Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs\n zeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der\n denen die zulässige Gesamtmasse des Anhän- Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt\n gers die Leermasse des Zugfahrzeugs über-\n steigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die\n vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für\n Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse Artikel 3\n von mehr als 7,5 t.\n Änderung der Durchführungsverordnung zum\n Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die\n Fahrlehrergesetz\n Anzahl der Achsen.\n 122 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg) In § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahr-\n Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraft- lehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zu-\n omnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maxi- letzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. April 2014\n mal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, werden die Wörter\n mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser „Kontrollgerät nach Anhang I oder I B der Verordnung\n Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, ein- (EWG) Nummer 3821/85 des Rates vom 20. Dezember\n schließlich Fahrersitz. 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370\n vom 31.12.1985, S. 8) in der Fassung der Verordnung\n 123 79 (L ≤ 3) (EG) Nummer 561/2006 des Europäischen Parlaments\n Beschränkung der Klasse CE auf Kombinatio- und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung\n nen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch- bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur\n stabe L steht in dieser Schlüsselung für die Änderung der Verordnungen (EWG) Nummer 3821/85 und\n Anzahl der Achsen. (EG) Nummer 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der\n 124 79.01 Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Bei- Verordnung (EWG) Nummer 3820/85 des Rates (ABl. L\n wagen 102 vom 11.4.2006, S. 1)“ durch die Wörter „Kontrollgerät,\n dass den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des\n 125 79.02 Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar\n vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Auf-\n 126 79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates\n 127 79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen\n Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zu- * Die Schlüsselzahlen 01.03, 05 bis 05.08, 30, 44.05 bis 44.07, 51, 90\n lässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum\n 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden. Die\n 128 79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungs- Schlüsselzahlen 72, 74 bis 77 dürfen nur bei der Umstellung von\n Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind,\n gewicht von mehr als 0,1 kW/kg verwendet werden.“\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 65 Heft 2 – 2017\n\nüber das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Ände- angepasst. Wegen der noch nicht erfolgten Umsetzung\nrung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen liegt zur Richtlinie 2014/85/EU bereits ein Mahnschreiben\nParlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimm- vor. Ferner wurden die Vorgaben zum Kontrollgerät neu\nter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom gefasst. Die hierzu ergangenen Richtlinien werden eben-\n28.2.2014, S. 1, ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11) ent- falls ins deutsche Recht umgesetzt. Schließlich wird von\nspricht“ ersetzt. der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dreirädrige Kraftfahr-\n zeuge in die Klasse B einzuschließen.\n Artikel 4\n Außerdem werden die Anforderungen an die Fahreignung\n bei Herz- und Gefäßkrankheiten, die nicht mehr den ak-\n Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung\n tuellen wissenschaftlichen Stand darstellen, aktualisiert.\nIn Anlage 2.5 Nummer 17 Buchstabe e der Fahrschüler- Schließlich werden Regelungen zur Optimierung der\nAusbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), Fahrerlaubnis-Verordnung getroffen.\ndie zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April\n2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird die An- Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand\ngabe „3821/85“ durch die Angabe „165/2014“ ersetzt.\n Für Bund, Länder und Gemeinden bestehen keine Aus-\n wirkungen.\n Artikel 5\n Erfüllungsaufwand\n Bekanntmachungserlaubnis\n 1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur kann jeweils den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Ver- a) Die Aufnahme dreirädriger Kraftfahrzeuge in den\nordnung in der seit dem 1. Oktober 2016 und in der vom Katalog der fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge wird\n1. Januar 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetz- für die entsprechenden Fahrerlaubnisbewerber\nblatt bekannt machen. eine Entlastung mit sich bringen, da sie statt einer\n Fahrerlaubnis der Klasse AM nur noch eine Prüf-\n Artikel 6 bescheinigung erwerben müssen.\n Da allerdings der betroffene Personenkreis nicht\n Inkrafttreten beziffert werden kann, ist die Gesamtöhe der\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 Entlastung nicht bekannt. Für den Einzelfall be-\n am Tag nach der Verkündung in Kraft. deutet dies eine Entlastung von 8 Doppelstunden\n für die theoretische Ausbildung und ggf. eine ge-\n(2) Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b tritt mit Wirkung ringe Entlastung bei der praktischen Ausbildung.\n vom 1. Oktober 2016 in Kraft. Die Artikel 2 und 3 tre- Hinzu kommen Einsparungen bei den Ausbil-\n ten am 1. Januar 2017 in Kraft. dungskosten, die abhängig vom Einzelfall zwi-\n schen 650 € und 850 € liegen können.\n b) Durch die Erweiterung der Mitführpflicht der Prüf-\n bescheinigung für das Führen fahrerlaubnisfreier\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\n Fahrzeuge entsteht kein neuer oder geänderter\n Erfüllungsaufwand, da es sich bei dieser Rege-\nBerlin, den 21. Dezember 2016 lung lediglich um eine Folgeänderung der mit der\n Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahr-\n Der Bundesminister für erlaubnis-Verordnung und anderer straßenver-\n Verkehr und digitale Infrastruktur kehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014\n In Vertretung (BGBl. I S. 348) und dieser Verordnung erfolgten\n Michael Odenwald Neudefinition und Erweiterung der fahrerlaubnis-\n freien Kraftfahrzeuge handelt. Die Führer der be-\n troffenen Fahrzeuge mussten zuvor eine Fahr-\nBegründung: erlaubnis der Klasse AM erwerben und auch hier\n den Führerschein mitführen.\nI. Allgemeines\n c) Fahrerlaubnisinhaber der Klasse A2 dürfen zu-\nDie EU-Kommission hat gegen Deutschland wegen der künftig nur noch Krafträder mit einer Motorleis-\nunvollständigen Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG tung von nicht mehr als 35 kW führen, bei denen\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De- das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/\nzember 2006 über den Führerschein (3. EU-Führerschein- kg nicht übersteigt „die nicht von einem Motorrad\nrichtlinie) Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erho- mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung\nben (C-30/16). Die von der EU-Kommission beanstandeten abgeleitet sind“. Es ist nicht abzuschätzen, wel-\nPunkte werden daher richtlinienkonform umgesetzt. Da- che Auswirkungen das Verbot der Ableitung ha-\nneben hat die Kommission mit den Richtlinien 2014/85/EU ben wird, da nicht bekannt ist, wie viele Krafträ-\nder Kommission vom 1. Juli 2014 und 2015/653 der Kom- der diese Voraussetzung bereits erfüllen und wie\nmission vom 24. April 2015 in der Zwischenzeit einige An- viele Personen künftig diese Klasse erwerben\nlagen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie in der Zwischenzeit möchten. Zum 01.01.2015 waren 139.115 Fahr-\nan den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erlaubnisse der Klasse A2 beim KBA registriert.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2017 66 VkBl. Amtlicher Teil\n\n e) Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 3 500 kg, die Fragenkatalogs und erforderliche technische An-\n zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut passung Kosten in Höhe von 95.000 €, die aller-\n sind, benötigen zukünftig eine Fahrerlaubnis der dings bereits durch die bestehenden Ge-\n Klasse D1 oder D (Busklassen) unabhängig da- bühreneinnahmen abgegolten sind, da 1 € der\n von, für welche Mindestpersonenzahl diese Fahr- Prüfungsgebühren pro Prüfung durch die techni-\n zeuge ausgelegt sind. Bislang war nach deut- schen Prüfstellen für die Weiterentwicklung der\n schem Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 Prüfung verwendet werden muss. Da aufgrund\n bzw. C (Lkw-Klassen) ausreichend, sofern die der Änderung der Anlage 9 das VdTÜV Merkblatt\n Fahrzeuge zur Beförderung von nicht mehr als 745 „Sicherheitsmaßnahmen bei körperbehinder-\n acht Personen außer dem Fahrzeugführer aus- ten Kraftfahrern“ überarbeitet werden muss, ent-\n gelegt und gebaut sind. Auch hier lassen sich die steht ein geringer einmaliger Umstellungsauf-\n Auswirkungen nicht abschätzen, da nicht zu er- wand.\n mitteln ist, wie viele Personen betroffen sein\n könnten. Für den Einzelfall bedeutet dies zusätz- c) Kommunen:\n liche Ausbildungsstunden, deren Mindestumfang Den Kommunen entsteht durch die geplanten\n insbesondere vom Vorbesitz anderer Fahrerlaub- Neuregelungen grundsätzlich kein wesentlich hö-\n nisklassen abhängig ist. Außerdem ergeben sich herer Verwaltungsaufwand, da es sich teilweise\n im Einzelfall Mehrkosten für die Ausbildung, die um die Änderung bzw. Optimierung bestehender\n zwischen 500 € und 6.000 € liegen können. Verfahren handelt und insbesondere Softwarean-\n f) Die Änderung der Gültigkeitsdauer der Fahr- passungen aufgrund von Rechtsänderungen in\n erlaubnis der Klassen C1 und C1E hat Folgen für vielen Fällen in den Wartungs- und Pflegeverträ-\n künftige Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen gen mit den Softwareanbietern berücksichtigt\n C1 und C1E, da diese statt nach 15 Jahren schon sind. Lediglich aufgrund der Änderung der Gel-\n nach 5 Jahren ein neues Führerscheindokument tungsdauer der Fahrerlaubnisklassen C1 und\n beantragen und die gesundheitliche Eignung C1E ist mit einem höheren Aufwand zu rechnen,\n nachweisen müssen, sofern sie nicht bereits alle der allerdings durch entsprechende Gebühren-\n 5 Jahre ihre Fahrerlaubnis verlängern müssen einnahmen abgegolten wird.\n (dies ist erst ab dem 45. Lebensjahr der Fall). Seit\n dem 19.01.2013 wurden in der hier infrage kom- Weitere Kosten\n menden Kombination 28.458 C1 und/oder C1E Für die Auskünfte aus dem Fahreignungsregister müssen\n Fahrerlaubnisse erworben. Daraus lässt sich ab- Antragsteller für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-\n leiten, dass bundesweit jährlich ca. 9.000 Fälle in rung eine Gebühr in Höhe von 3,30 € entrichten. Durch die\n der hier gesuchten Konstellation auftreten. Mit Aufnahme dreirädriger Kraftfahrzeuge in den Katalog der\n der Verlängerung der Fahrerlaubnis sind Auf- fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge können Antragsteller, die\n wand und Kosten für die Vorlage der Bescheini- von der neuen Möglichkeit Gebrauch machen, Gebühren\n gung oder eines Zeugnisses zum Sehvermögen für das Verwaltungsverfahren in Höhe von ca. 36 € und für\n und der Bescheinigung über die ärztliche Unter- die Prüfung in Höhe von ca. 98 € einsparen. Aufgrund der\n suchung verbunden. geänderten Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der\n2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Klassen C1 und C1E werden die Gebühren für die Ver-\n längerung in Höhe von 55 € statt alle 15 Jahre alle 5 Jah-\n Keiner re erhoben.\n3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung\n Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das\n a) Bund: Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis-\n niveau, sind nicht zu erwarten.\n Für die Einrichtung der Online-Anbindung von\n Gerichten und Staatsanwaltschaften an das KBA\n Gleichstellungspolitische Belange\n entsteht beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) kein\n Aufwand, da die erweiterten technischen Mög- Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen\n lichkeiten zur Datenübermittlung bereits einge- Auswirkungen. Die Verordnung bietet keine Grundlage für\n richtet sind. Auch für die Speicherung und Über- verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder\n mittlung des Ablaufdatums der Sperrfrist entsteht die Verfestigung tradierter Rollen.\n kein zusätzlicher Aufwand.\n b) Länder: Nachhaltigkeit\n\n Die Einrichtung der Online-Anbindung von Ge- Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen\n richten und Staatsanwaltschaften an das KBA ist Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung\n bereits für die Datenübermittlung zum Fahreig- berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.\n nungsregister des KBA vorgesehen. Der Erfül-\n lungsaufwand durch die Einrichtung neuer II. Zu den einzelnen Vorschriften\n Schnittstellen ist geringfügig und wird durch die\n Zu Artikel 1 (Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung)\n Ablösung bisheriger papierbasierter Verfahren\n kompensiert. Den Technischen Prüfstellen ent- Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis zu § 5)\n stehen durch die erforderliche Übersetzung des\n Folgeänderung zur Änderung des § 5.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 67 Heft 2 – 2017\n\nZu Nummer 2 (§ 3 Absatz 1) Zu Nummer 5 a) bb) bis dd) (§ 6 Absatz 1, Fahr-\n erlaubnisklassen C1, C, D1)\nDie Änderungen in § 3 sind die Folge der mit der Zehnten\nVerordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Mit dieser Regelung werden die Vorgaben der 3. EU-Füh-\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom rerscheinrichtlinie wortgetreu umgesetzt. Fahrer von\n16. April 2014 (BGBl. I S. 348) und dieser Verordnung er- Fahrzeugen mit mehr als 3.500 kg, die zur Personenbe-\nfolgten Aufnahme neuer Kraftfahrzeuge in den Katalog förderung ausgelegt und gebaut sind, benötigen eine\ndes § 4. Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D unabhängig davon,\n für welche Mindestpersonenzahl diese Fahrzeuge ausge-\n legt sind. Bislang war nach deutschem Recht eine Fahr-\nZu Nummer 3 (§ 4 Absatz 1)\n erlaubnis der Klasse C1 bzw. C erforderlich, sofern die\nZu Buchstabe a) (Nummer 1) Fahrzeuge zur Beförderung von nicht mehr als acht Per-\n sonen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut\nDa die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge nach der Ver- sind.\nordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmi- Zu Nummer 5 b) (§ 6 Absatz 3 Satz 1)\ngung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen\nund vierrädrigen Fahrzeugen nach Nummer 1b neu keine Mit dieser Regelung werden die Vorgaben der 3. EU-Füh-\neinsitzigen Fahrzeuge vorsieht, wird aus Gründen der rerscheinrichtlinie wortgetreu umgesetzt.\nGleichbehandlung auch beim Mofa das Erfordernis der\nEinsitzigkeit gestrichen. Zu Nummer 5 c) und e) (§ 6 Absatz 3 Absatz 3a neu\n und Absatz 6 Satz 2 neu)\nZu Buchstabe b) (Nummer 1b) Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der 3. EU-Führerschein-\n richtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten auf ihrem Ho-\nDie mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahr- heitsgebiet den Einschluss dreirädriger Kraftfahrzeuge\nerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrecht- mit einer Leistung von mehr als 15 kW in die Fahrerlaubnis\nlicher Vorschriften vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) der Klasse B, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis das\nerfolgte Definition von Kleinkrafträdern bis 45 km/h der 21. Lebensjahr vollendet hat. Von dieser Möglichkeit wird\nKlasse L1e-B wird an neue europäische Rechtsgrundla- hiermit Gebrauch gemacht. Siehe auch Begründung zu\ngen angepasst. Außerdem wird von der nach Artikel 4 Anlagen 3 und 9.\nAbsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG geschaffenen Mög-\nlichkeit Gebrauch gemacht, auch dreirädrige Kraftfahr- Änderung durch den Bundesrat:\nzeuge unabhängig von ihrer Zweckbestimmung mit einer\nbauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu In Nummer 5 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe\n25 km/h von der Klasse AM auszunehmen. C1 eingesetzt:\n „C1) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:\nZu Nummer 4 (§ 5)\n „(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt\nDie Änderungen in § 5 sind die Folge der mit der Zehnten auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässi-\nVerordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung gen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung\n16. April 2014 (BGBl. I S. 348) und dieser Verordnung er- von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahr-\nfolgten Aufnahme neuer Kraftfahrzeuge in den Katalog zeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbeson-\ndes § 4. dere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeug-\n typen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:\nZu Nummer 5 a) und b) (§ 6 Absatz 1 und 3) und 1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,\nNummer 11 (§ 23 Absatz 1 Satz 2)\n 2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,\nDie EU-Kommission hat im Klageverfahren C-30/16 gel-\n 3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht an-\ntend gemacht, dass die Bestimmungen der Richtlinie\n erkannten Rettungsdienste,\n2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3. 4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfs-\nEU-Führerscheinrichtlinie) nicht vollständig in deutsches werks,\nRecht übernommen worden seien. Mit dieser Verordnung\nwird den Beanstandungen Rechnung getragen. 5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Ka-\n tastrophenschutzes,\nZu Nummer 5 a) aa) (§ 6 Absatz 1, Fahrerlaubnisklas- 6. Krankenkraftwagen,\nse A2)\n 7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,\nDiese Definition entspricht teilweise dem Wortlaut der 3. 8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,\nEU-Führerscheinrichtlinie. Die EU-Kommission hat den\nMitgliedstaaten hierzu eine „Auslegungshilfe“ zur Verfü- 9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,\ngung gestellt, nach der eine Ableitung von einem Motor- 10. Spezialisierte Verkaufswagen,\nrad mit einer Leistung von über 70 kW (statt von der dop-\npelten Motorleistung) ausgeschlossen werden soll. 11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2017 68 VkBl. Amtlicher Teil\n\n 12. Leichenwagen und Zu Nummer 8, 9 b) und 12 (§§ 20, 21 Absatz 4, 24)\n\n 13. Wohnmobile. Diese Regelungen dienen der Schaffung von Transparenz\n und Rechtsklarheit für die Erteilung, Neuerteilung und\n Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C Verlängerung einer Fahrerlaubnis und der Verwaltungs-\n und CE entsprechend.“ ökonomie. Damit wird die aktuelle Verwaltungspraxis in\n das Fahrerlaubnisrecht übernommen.\nBegründung:\n Zu Nummer 9 a) (§ 21 Absatz 1)\nDie europarechtskonformen Definitionen der Fahrerlaub- Das Vorlegen der sich aus den Dokumenten ergebenden\nnisklassen C1, D1, C und D beinhalten mehrere techni- Informationen ist erforderlich, um in Fällen des fehlenden\nsche Eigenschaften (Gewicht, Länge und Personenzahl). Vorliegens eines vorgefertigten Kartenführerscheins, den\nDiese technischen Kriterien überschneiden sich weitge- die Fahrerlaubnisprüfung abnehmenden amtlich an-\nhend. Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse erkannten Sachverständigen oder Prüfern der Techni-\n(zGM) von 3.500–7.500 kg mit einer Fahrzeuglänge von schen Prüfstellen eine Identitätsprüfung zu ermöglichen.\nnicht mehr als acht Meter und ausgelegt und gebaut für Dabei ist es wichtig zu prüfen, ob die zu prüfende Person\nmaximal acht Personen sind sowohl mit den Kriterien der nicht nur namentlich, sondern auch visuell der antragstel-\nKlassen C1 als auch der Klasse D1 vereinbar. lenden Person entspricht.\nDie EU-Kommission hat hierzu die Auffassung vertreten,\n Zu Nummer 10 (§ 22a Absatz 2)\ndass in diesen Fällen eine umfassende Auswertung von\nAuslegung und Bau des Fahrzeugs sowie seiner vorgese- Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird die Ausweis-\nhenen Verwendung die Grundlage für die Prüfung sein nummer gestrichen.\nmuss, ob ein D1 oder C1-Führerschein für ein Fahrzeug,\ndas die grundlegenden technischen Kriterien erfüllt, be- Zu Nummer 11 (§ 23 Absatz 1 Satz 2)\nnötigt wird. Bei dieser Auslegung können viele Aspekte\nrelevant sein. Mit dieser Regelung werden die Vorgaben von Artikel 7\n Nummer 2b der Richtlinie 2006/126/EG für Fahrerlaub-\nNach diesem Ansatz können daher die in dem neuen Ab- nisse, die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilt\nsatz 4a aufgeführten Kraftfahrzeuge zur Personenbeför- werden, wortgetreu umgesetzt.\nderung mit besonderer Zweckbestimmung mit höchstens\nacht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, deren zulässige Zu Nummer 13 a) (§ 24a Absatz 3)\nGesamtmasse mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als\n7.500 kg beträgt, auch zukünftig mit einer Fahrerlaubnis Ursprüngliche Fassung der Nummer 13a\nder Klasse C1 geführt werden. a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\n gefügt:\nDie Zweckbestimmung ergibt sich aus den auf der Grund-\nlage des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG und des „Satz 1 gilt auch für die Ausstellung eines Ersatz-\nVerzeichnisses des KBA zur Systematisierung von Kraft- dokuments“.\nfahrzeugen und ihren Anhängern erfolgten Eintragungen\nin Feld „J“ (Fahrzeugklasse) und Nummer „4“ (Art des Begründung:\nAufbaus) der Zulassungsbescheinigung.\n Nach § 24a Absatz 3 Satz 2 und 3 a. F. ist bei der „Ver-\nDie Ausführungen gelten für die Klassen C1E, C und CE längerung“ von bereits befristeten Führerscheinen für die\nentsprechend. Berechnung der 15-Jahresfrist das Datum des Ablaufs\n dieses Führerscheines entscheidend. Diese Formulierung\n des § 24a Absatz 3 Satz 2 würde beim Verlust eines be-\nZu Nummer 6 a) (§ 10 Absatz 1 Nummer 9) reits befristeten Führerscheins dazu führen, dass das Er-\n satzdokument auf mehr als 15 Jahre befristet werden\nEs handelt sich hierbei um eine Formalkorrektur, da die\n müsste. Dies widerspricht den Vorgaben des Art. 7 Ab-\nAusbildung mit einer Prüfung abschließt. Siehe auch\n satz 2 Buchst. A der Richtlinie 2006/126/EG. Daher wird\nWortlaut von Nummer 9 Buchstabe b).\n eine Regelung für Ersatzdokumente aufgenommen.\n\nZu Nummer 6 b) (§ 10 Absatz 2) Änderung durch den Bundesrat\nIn § 10 Absatz 2 wird aufgrund von bestehenden Unsi- Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:\ncherheiten bei der Rechtsanwendung klargestellt, dass\n ‚a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nvon Bewerbern, die mehrmals eine Fahrerlaubnis vor Er-\nreichen des Mindestalters beantragen grundsätzlich nur aa) In Satz 2 wird das Wort „Geltungsdauer“\neinmal eine MPU gefordert wird. durch das Wort „Gültigkeit“ ersetzt.\n bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:\nZu Nummer 7 (§ 11 Absatz 10)\n „Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei\nZur Klarstellung wird deutlich formuliert, dass nur Perso- der Ausstellung eines Ersatzdokuments und\nnen, die nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, an diesen bei der Ausfertigung eines neuen Führer-\nKursen teilnehmen können. scheins wegen Erweiterung oder Verlänge-\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 69 Heft 2 – 2017\n\n rung der Fahrerlaubnis oder wegen Ände- tens zwei Jahren eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis\n rung der Angaben auf dem Führerschein der Klasse B oder eine entsprechende deutsche\n Satz 1 anzuwenden.“‘ oder schweizerische Fahrerlaubnis besitzt oder in-\n nerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat“ er-\nBegründung: setzt.\nDie Änderung des § 24a Absatz 3 Satz 2 der Fahrerlaub-\nnis-Verordnung (FeV) dient der Vereinheitlichung der Be- Begründung:\ngrifflichkeiten.\n Begleiter müssen nach § 48a Abs. 5 Nr. 2 a. F. seit min-\nMit der Ergänzung des § 24a Absatz 3 FeV um den Satz 4 destens 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis\nwird erreicht, dass es in sämtlichen Fällen des § 25 Ab- mindestens der Klasse B sein. In der Begründung zu Ab-\nsatz 2 und 4 FeV abweichend von § 24a Absatz 3 Satz 2 satz 5 wird dabei von einem „ununterbrochenen Besitz“\nFeV für die Bemessung der Gültigkeit des Führerscheins gesprochen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Personen,\nankommt auf die Erteilung des Auftrags zur Herstellung denen die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung (Alkohol,\ndes Führerscheins, unabhängig davon, ob es sich um Drogen, Punkte, Straftat etc.) entzogen worden war, auch\neine erstmalige Befristung handelt oder der Führerschein nach Neuerteilung einer Fahrerlaubnis 5 Jahre lang nicht\nbereits verlängert ist. Damit wird verhindert, dass ein Füh- als Begleiter bei BF17 eingetragen werden können.\nrerschein in Anwendung von § 24a Absatz 3 Satz 2 FeV Gleichwohl haben sie einen Punktestand von Null, da sie\nim Einzelfall auf mehr als 15 Jahre zu befristen ist. Dies ja ihre Fahreignung wieder nachgewiesen haben.\nwiderspricht der Vorgabe des Artikels 7 Absatz 2 Buch-\nstabe a der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Die derzeitige Splittung zwischen „geeignet zum Fahren“\nParlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über und „geeignet zum Begleiten“ soll mit dieser Regelung\nden Führerschein. aufgehoben werden. Daher wird hier eine dem § 48 Ab-\n satz 4 Nummer 5 vergleichbare Regelung getroffen.\nZu Nummer 13b und 14 (§ 24a Absatz 4 neu und § 25\nAbsatz 5) Änderung durch den Bundesrat\nUm das Verfahren zur Umstellung von Führerscheinen Artikel 1 Nummer 17 ist zu streichen.\ninsbesondere durch die Möglichkeit des Direktversandes\n(Übersendung des fertigen Führerscheins von der Bun-\n Begründung:\ndesdruckerei direkt an die Antragsteller) zu erleichtern,\nwird eine Rechtsgrundlage für die „Entwertung“ der Füh- An der aktuellen Fassung des § 48a Absatz 5 Satz 1\nrerscheine aufgenommen. Die Fahrerlaubnisbehörden Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist festzu-\nsollen die Antragsteller über die Auswirkungen der Be- halten. Danach muss der Begleiter mindestens seit fünf\nfristung informieren. Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B\n oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR-\nZu Nummer 15 (§ 28 Absatz 3) oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein. Eine Änderung\nHierbei handelt es sich um eine Folge der Änderung des im Sinne der BR-Drucksache 253/16 hätte zur Folge, dass\n§ 23 Absatz 1 Satz 2. auch solche Personen, denen die Fahrerlaubnis wegen\n Nichteignung (zum Beispiel Alkohol, Drogen, Verkehrs-\n verstöße) entzogen worden ist, unmittelbar nach Neu-\nZu Nummer 16 (§ 48 Absatz 4)\n erteilung der Fahrerlaubnis auch als Begleiter eingesetzt\nMit der ergänzenden Forderung nach einem Auszug aus werden dürfen, vorausgesetzt sie haben innerhalb der\ndem Fahreignungsregister wird klargestellt, dass an Be- letzten fünf Jahre eine Fahrerlaubnis besessen. Das Aus-\nwerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einanderfallen der Anforderungen an den Kraftfahrzeug-\ndie gleichen Anforderungen hinsichtlich des Nachweises führer einerseits und die Begleitperson andererseits ist\nder Gewähr für eine verantwortungsvolle Beförderung ge- der Vorbildfunktion des Begleiters geschuldet und hat\nstellt werden, wie an Bewerber um eine Fahrerlaubnis der sich bewährt. Ein Herabsetzen der Anforderungen an die\nD-Klassen (§ 21 Absatz 3 Nummer 6). Die Vorlage eines begleitende Person würde zudem die aktuellen Bemü-\nFührungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 Bundes- hungen zur Reduzierung des nach wie vor hohen Fahr-\nzentralregistergesetz reicht für die Prüfung der besonde- anfängerrisikos konterkarieren.\nren Verantwortung nicht aus. Mit der Änderung in Ab-\nsatz 5 wird klargestellt, dass diese Unterlagen auch für Zu Nummer 17 ( § 57 Nummer 1)\ndie Verlängerung vorgelegt werden müssen. Dies ent-\nspricht der bisherigen Praxis. Hier werden die Angaben aufgenommen, die nach dem\n durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Fahr-\nZu Nummer 17 (§ 48a Absatz 5 Nummer 2) erlaubnis-Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl.\n I., S. 1674) eingefügten § 22a Absatz 2 Nummer 3 Fahr-\nUrsprüngliche Fassung der Nummer 17\n erlaubnis-Verordnung zu übermitteln sind, aufgenom-\n17. In § 48a Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter men.\n „muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer\n gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer ent- Zu Nummer 18 (§ 66 Absatz 7)\n sprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder\n schweizerischen Fahrerlaubnis sein“ durch die Ein Verstoß gegen Nebenbestimmungen soll ebenfalls\n Wörter „muss nachweisen, dass sie seit mindes- Anlass für eine Sonderbegutachtung sein.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2017 70 VkBl. Amtlicher Teil\n\nZu Nummer 19 (§ 74 Absatz 1) Richtlinie 2006/126/EG zum 19.01.2013 erteilt wurden.\n Siehe auch Begründung zu § 6 Absatz 1 und 3. Da die\nÄnderung durch den Bundesrat\n Klasse A2 erst seit der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/\nIn Artikel 1 ist nach Nummer 19 folgende Nummer 19a EG erteilt werden kann, ist diese Besitzstandsregelung\neinzufügen: auf das Inland zu beschränken.\n‚19a. § 74 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n Zu Nummer 21 f) (§ 76 Nummer 9 Klasse T)\n „Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-\n nen in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für Nach der Anlage 3 sind Inhaber einer Fahrerlaubnis der\n bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von Klasse 2 (alt) (Lkw) berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse\n den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.“‘ T zu führen. Eine Umstellung des Führerscheins ist hierfür\n nicht erforderlich (§ 6 Abs. 6 Satz 1). Im Falle des Erlös-\nBegründung: chens der Fahrerlaubnis der Klasse 2 besitzt der Fahr-\n erlaubnisinhaber jedoch nur noch die Fahrerlaubnis der\nDie Änderung dient der Rechtsbereinigung. Nach dem Klasse 3. Mithin kommt es zum Wegfall der bisherigen,\naktuellen Wortlaut des § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis- sich aus dem Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 2 er-\nVerordnung wäre das Bundesministerium für Verkehr und gebenden Besitzstand, Kraftfahrzeuge der Klasse T füh-\ndigitale Infrastruktur (BMVI) zuständig für die Genehmi- ren zu dürfen. Mit dieser Regelung wird gewährleistet,\ngung von Ausnahmen, wenn sich die Auswirkungen nicht dass beim Erlöschen der Klasse C und CE die Klasse T\nauf das Gebiet eines Landes beschränken und eine ein- nicht auch erlischt.\nheitliche Entscheidung erforderlich ist. Eine solche Befug-\nnis ist zu streichen, da der Vollzug des Fahrerlaubnis- Zu Nummer 21 g) (§ 76 Nummer 12a zu § 23 Absatz 1)\nrechts nach der Kompetenzordnung der Artikel 83 und 84\nAbsatz 1 des Grundgesetzes ausschließlich den Ländern Diese Regelung dient der Besitzstandswahrung.\nobliegt. Die Befugnis des BMVI für den Erlass von Rechts-\nverordnungen über allgemeine Ausnahmen ergibt sich Zu Nummer 21 h) (§ 76 Nummer 17 zu den §§ 66 und\nbereits aus § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes. 70)\n\nZu Nummer 20 (§ 75) Die Frist für die Anpassung der Anerkennung wird ver-\n längert, da die nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 und\nÄnderung durch den Bundesrat Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6 Fahrerlaubnis-Verordnung\nIn Artikel 1 ist nach Nummer 19a – neu – folgende Num- erforderliche Bestätigung durch eine unabhängige Stelle\nmer 19b einzufügen: bis zum 30.04.2017 nicht erfolgen kann.\n\n‚19b. § 75 wird wie folgt geändert:\n Zu Nummer 22 a) aa) (Anlage 3 Abschnitt A Nummer I\n a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: lfd. Nummer 14)\n aa) Die Wörter „oder § 76 Nummer 2“ wer- Die bis 31.12.1998 erteilte Klasse 2 (alt) beschränkt auf\n den gestrichen. Kombinationen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs oder\n eines Lastkraftwagens mit drei Achsen beruht auf der 29.\n bb) Das Wort „Mofa“ wird durch die Wör-\n Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 09.11.1981 (auf-\n ter „Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2\n gehoben durch Verordnung vom 18.08.1998). Besitz-\n Nummer 1, ein Kraftfahrzeug nach § 4\n ständlern dieser Kategorie aufgrund der Klasse 3 (alt)\n Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b“ ersetzt.\n konnte – nach bisheriger Fassung der Anlage 3 zur Fahr-\n b) In Nummer 6 wird das Wort „Mofa-Ausbil- erlaubnis-Verordnung – nicht die unbeschränkte Klasse\n dung“ durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.‘ CE und lediglich auf Antrag die Klasse C und die Klasse\n CE79 erteilt werden. Hier hat ein Fehler vorgelegen, der\nBegründung: in der Weise korrigiert wird, dass die Klasse C von der\n Spalte „Zuteilung nur auf Antrag“ in die Spalte „Fahr-\nDie Änderung ist Folge der Aufnahme neuer Kraftfahr- erlaubnisklassen (neu)“ übertragen wird. Die Verschie-\nzeuge in den Katalog des § 4 der Fahrerlaubnis-Verord- bung des Eintrags CE79 von der vorletzten in die letzte\nnung (FeV) und damit rein redaktioneller Natur. Spalte verbunden mit der Aufnahme der Klasse CE in die\n Spalte „Fahrerlaubnisklassen (neu)“ beruht auf der Neu-\nZu Nummer 21 a) und b) (§ 76 Nummer 3 und 4) fassung des § 76 Nr. 11a Fahrerlaubnis-Verordnung.\nDie Änderungen sind die Folge der mit der Zehnten Ver-\nordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und Zu Nummer 22 a) bb) (Anlage 3 Abschnitt A Nummer\nanderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom III neu)\n16. April 2014 (BGBl. I S. 348) und dieser Verordnung er-\nfolgten Aufnahme neuer Kraftfahrzeuge in den Katalog Diese Regelung ist eine Folge des nationalen Einschlus-\ndes § 4. ses von Trikes in die Klasse B für ab dem 19.01.2013 er-\n teilte Fahrerlaubnisse. Für vor dem 19.01.2013 erteilte\n Fahrerlaubnisse der Klasse B wird die EU-weite Berech-\nZu Nummer 21 c) bis e) (§ 76 Nummer 6a, 8a-8e)\n tigung zum Führen von Trikes durch die Schlüsselzahl\nDiese Regelungen dienen der Besitzstandswahrung für 79.03 dokumentiert. Siehe auch Begründung zu § 6 Ab-\nInhaber von Fahrerlaubnissen, die bis zur Umsetzung der satz 3a und 6 und Anlage 9.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 71 Heft 2 – 2017\n\nZu Nummer 22 b) (Anlage 3 Abschnitt C Buchstabe b) Zu Nummer 24 a) (Anlage 4a Satz 1)\nNummer I lfd. Nummer 6)\n Die Auflagen bei Herz- und Gefäßkrankheiten in den der-\nIn Abschnitt C. b) Lfd. Nr. 6 in Spalte „Weitere Berechti- zeit gültigen Begutachtungsleitlinien als auch in der Fahr-\ngungen oder Einschränkungen“ muss die Angabe „CE 79 erlaubnis-Verordnung stellen nicht mehr den aktuellen\n(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)“ gestrichen werden. Der Besitz- wissenschaftlichen Stand dar. Die mit Verkehrsblattver-\nstand CE79 beruht auf der Klasse 3 (alt), die ausschließ- lautbarung vom 03. März 2016 (VkBl. S 185) überarbeite-\nlich vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurde. Eine Neuertei- ten Leitlinien werden sich in Zukunft mehr an einer defi-\nlung der Klasse C1E ab 1. Januar 1999 rechtfertigt diesen nierten Risikoeinschätzung für Unfallereignisse\nBesitzstand nicht mehr. Bundeswehr-Fahrerlaubnisklas- orientieren. Siehe auch Änderung der Anlage 4 Nummer 4\nsen können insoweit keinen weitergehenden Besitzstand und Nummer 11.2.\ngewähren als zivile Fahrerlaubnisklassen (vgl. Anlage 3\nAbschnitt A.II. Lfd. Nr. 7). In der amtlichen Begründung Zu Nummer 24 b) (Anlage 4a Satz 2)\nzur 10. FeV-Änderungsverordnung vom 16.04.2014 ge- Als Folge der klarstellenden Änderung in § 11 Absatz 10\nmäß VkBl. 2014, S. 401, 431 zu Nummer 27 zu c) Buch- soll mit dieser Vorgabe sichergestellt werden, dass die\nstabe bb) ist der Änderungsbefehl zwar zutreffend dar- Gutachten keine Formulierungen enthalten, die aus recht-\ngestellt, in der Verordnungsfassung wurde er jedoch lichen Gründen nicht umgesetzt werden können, da der\nunzutreffend umgesetzt. Betroffene noch Inhaber einer Fahrerlaubnis ist.\n\nZu Nummer 23 a) (Anlage 4 Nummer 4) Zu Nummer 25 a) und c) (Anlage 7 Nummer 1.1 und\n 2.1.5 k)\nDie Auflagen bei Herz- und Gefäßkrankheiten in den der-\nzeit gültigen Begutachtungsleitlinien als auch in der Fahr- Aufgrund der Richtlinie (EU) 2014/85 der Kommission\nerlaubnis-Verordnung stellen nicht mehr den aktuellen vom 1. Juli 2014 zur Änderung der der Richtlinie 2006/126/\nwissenschaftlichen Stand dar. Die überarbeiteten Leitli- EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nnien werden sich in Zukunft mehr an einer definierten Ri- 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 194\nsikoeinschätzung für Unfallereignisse orientieren. Siehe vom 2.7.2014, S. 10) ist der Katalog der Ziffer 2.1.5 um\nauch Änderung der Anlage 4a. Fahrten im Tunnel zu ergänzen.\n\nUrsprüngliche Fassung der Nummer 22 a Num- Zu Nummer 25 b) (Anlage 7 Ziffer 1.3)\n mer 4.2.2\n Um den zahlreichen Flüchtlingen die Integration in\n Deutschland und die Suche nach einem Arbeitsplatz zu\n4.2.2 Blutdruckwerte In der Einzelfall- Nach- Nach- erleichtern, wird Arabisch als Fremdsprache in der Theo-\n > 180 mmHg Regel ja entschei- untersu- untersu-\n retischen Fahrerlaubnisprüfung wieder eingeführt.\n systolisch und/ dung chungen chungen\n oder 110 mmHg\n diastolisch Zu Nummer 26 (Anlage 8a Muster des Vorläufigen\n Nachweises der Fahrberechtigung)\n\nÄnderung durch den Bundesrat Mit dieser Regelung erfolgt eine Korrektur des mit der\n Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Ver-\nIn Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a ist in Anlage 4 FeV ordnung 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674) eingeführten\nNummer 4.2.2 Spalte 2 wie folgt zu fassen: Musters.\n\n„Blutdruckwerte > 180 mmHg systolisch und/oder > 110 Zu Nummer 27 a) (Anlage 9 B II Nummer 2 laufende\nmmHg diastolisch“ Nummer 6)\n Mit dieser Regelung wird der Wortlaut der Auflage an die\nBegründung:\n Regelung in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 angepasst.\nEs handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.\n Zu Nummer 27 b) (Anlage 9 B II Nummer 2 laufende\nZu Nummer 23 b) (Anlage 4 Nummer 11.2) Nummer 24)\n Diese Regelung dient der Dokumentation des nationalen\nAufgrund der Richtlinie (EU) 2014/85 der Kommission Einschlusses von Trikes in die nach dem 19.01.2013 er-\nvom 1. Juli 2014 zur Änderung der der Richtlinie 2006/126/ teilte Klasse B. Siehe auch Begründung zu § 6 Absatz 3a\nEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom und 6 und Anlage 3.\n20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 194\nvom 2.7.2014, S. 10) sind die Regelungen zur Tages-\n Zu Nummer 27 c) (Anlage 9 B II Fußnote)\nschläfrigkeit an neue EU-rechtliche Vorgaben anzupas-\nsen. Dabei entspricht ein mittelschweres obstruktives Durch Art. 1 Nr. 23 g) der Zweiten Verordnung zur Ände-\nSchlafapnoe-Syndrom einer Anzahl von Apnoen und Hy- rung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 2.10.2015 wurde\npopnoen (Apnoe-Hypopnoe-Index) zwischen 15 und 29 in den die Tabelle abschließenden Sätzen der Anlage 9\npro Stunde und ein schweres obstruktives Schlafapnoe- der Verweis auf § 76 Nr. 11a FeV (a. F.) in § 76 Nr. 11b FeV\nSyndrom einem Apnoe-Hypopnoe-Index von mindestens (n. F.) geändert. Durch Art. 1 Nr. 19 c) der gleichen Ände-\n30, jeweils im Zusammenhang mit übermäßiger Tages- rungsverordnung wurde aus dem bisherigen § 76 Nr. 11a\nmüdigkeit. Fahrerlaubnis-Verordnung jedoch der neue § 76 Nr. 11c\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 32,
"content": "Heft 2 – 2017 72 VkBl. Amtlicher Teil\n\nFeV. § 76 Nr. 11b FeV (n. F.) enthält eine Übergangsrege- punkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei\nlung zur Weitergeltung von Bescheinigungen über lebens- Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 StVG ge-\nrettende Sofortmaßnahmen und Erste Hilfe. Somit wäre speichert waren.\ndas Zitat auch in der Anlage 9 anzupassen und müsste\n Der Tag des Ablaufs der Sperrfrist wird aber nach § 59\nrichtigerweise § 76 Nr. 11c FeV lauten.\n Abs. 1 Nr. 9 Fahrerlaubnis-Verordnung im Fahreignungs-\n register nur bei einer Versagung, Entziehung oder Ab-\nZu Nummer 28 (Anlage 11 Namibia)\n erkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland\nBeim Abschluss der Gegenseitigkeitsvereinbarung mit Gebrauch zu machen oder einer Feststellung über die\nNamibia wurden inkorrekte Codes für die Fahrerlaubnis- fehlende Fahrberechtigung durch eine Fahrerlaubnisbe-\nklassen verwendet. Dieses wird nun korrigiert. hörde gespeichert. Bei einem Verzicht auf die Fahrerlaub-\n nis sieht § 59 Abs. 1 Nr. 10 Fahrerlaubnis-Verordnung\nZu Nummer 29 (Anlage 12 Nummer 2.1) lediglich die Speicherung des Tages des Zugangs der\n Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde vor.\nEs handelt sich hierbei um eine Folgeänderung zur StVO-\nNovelle aus dem Jahr 2013. Die Regelung zur Speicherung von Daten im Fahreig-\n nungsregister in § 59 Fahrerlaubnis-Verordnung ist daher\nZu Artikel 2 Weitere Änderungen der Fahrerlaubnis- um den Tag des Ablaufs der Sperrfrist bei Verzicht auf die\nVerordnung Fahrerlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 10 S. 2 StVG zu er-\n gänzen.\nZu Nummer 1 (§ 52 Absatz 3)\nGem. § 53 Abs. 1 StVG dürfen den Stellen, denen die Auf- Zu Nummer 3 (§ 76 Nummer 5)\ngaben nach § 52 StVG obliegen (u. a. sind hier die Stellen Es handelt sich hierbei um eine Folge der Änderung der\ngenannt, die für die Verfolgung von Straftaten und zur Anlage 2. Die Änderung tritt erst zum 01.01.2017 in Kraft,\nVollstreckung oder zum Vollzug von Strafen zuständig damit bereits bestellte Vordrucke noch aufgebraucht wer-\nsind), die erforderlichen Daten aus dem Zentralen Fahr- den dürfen.\nerlaubnisregister (ZFER) durch Abruf im automatisierten\nVerfahren (= Online-Verfahren) übermittelt werden. Zu Nummer 4 und 5 (Anlagen 1 und 2)\nNähere Bestimmungen hierzu finden sich in § 52 Fahr- Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Folgeände-\nerlaubnis-Verordnung: In Absatz 1 wird der für Maßnah- rung zu der mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der\nmen wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten für den Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrs-\nAbruf bereitzustellende Datenumfang festgelegt. In Abs. 3 rechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 (BGBl. I\nwerden die empfangsberechtigten Behörden explizit auf- S. 348) erfolgten Aufnahme der geschwindigkeitsbe-\ngelistet. Hier sind die Gerichte und Staatsanwaltschaften schränkten Kleinkrafträder in § 4 Fahrerlaubnis-Verord-\njedoch nicht genannt. Damit dürfen diesen Stellen die nung.\nDaten bislang nicht im Online-Verfahren übermittelt wer-\nden. Die Datenübermittlung darf hier nur auf Grundlage Die Änderung tritt erst zum 01.01.2017 in Kraft, damit be-\ndes § 54 StVG i. V. m. § 53 Fahrerlaubnis-Verordnung in reits bestellte Vordrucke noch aufgebraucht werden dür-\neinem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren fen.\n(= File-Transfer-Verfahren) erfolgen. Dieses Verfahren ver-\nliert zugunsten des Online-Verfahrens immer mehr an Be- Zu Nummer 6 (Anlage 9 Nummer 1)\ndeutung, erzeugt einen höheren Verwaltungsaufwand und\n Die Neufassung dieser Regelung erfolgt zur Umsetzung\nist nicht mehr zeitgemäß. Es ist mittelfristig zu erwarten,\n der Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommission vom 24. Ap-\ndass dieses Verfahren ganz eingestellt wird. Im Rahmen\n ril 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des\nder zum 01.05.2014 erfolgten Reform des Verkehrszent-\n Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem-\nralregisters und der Umstellung auf das Fahreignungsre-\n ber 2006 über den Führerschein (ABl. L 107 vom\ngister (FAER) wurde die vergleichbare Restriktion bezüg-\n 25.04.2015, S. 68).\nlich der Strafverfolgungsbehörden aufgehoben und das\nOnline-Verfahren für Daten des FAER zugelassen (s. § 30 a\n Zu Artikel 3 und 4 Änderung der Durchführungsver-\nStVG i. V. m. § 61 FeV).\n ordnung zum Fahrlehrergesetz und der Fahrschüler-\nEs ist daher im Interesse einer zeitgemäßen und unbüro- Ausbildungsordnung\nkratischen Datenübermittlung sinnvoll und erforderlich –\n Die Verordnung (EWG) 3821/85 wurde zum 2. März 2016\nauch im Hinblick auf einheitliche Regelungen im ZFER\n aufgehoben. EU-rechtliche Grundlage für das Kontroll-\nund FAER – die Auflistung in § 52 Abs. 3 Fahrerlaubnis-\n gerät ist nun die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Euro-\nVerordnung um Gerichte und Staatsanwaltschaften zu\n päischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014\nerweitern.\n über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung\n der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das\nZu Nummer 2 (§ 59 Absatz 1 Nummer 10)\n Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der\nNach § 4 Abs. 10 S. 1 StVG darf eine neue Fahrerlaubnis Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parla-\nfrühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entzie- ments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter\nhung erteilt werden, wenn die Fahrerlaubnis nach § 4 Sozialvorschriften im Straßenverkehr.\nAbs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG entzogen worden ist. Die sechs-\n Ab März 2019 müssen die Kontrollgeräte dann neu zu-\nmonatige Sperre gilt gemäß § 4 Abs. 10 S. 2 StVG auch\n gelassener Fahrzeuge den Vorgaben dieser Verordnung\nbei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeit-\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 73 Heft 2 – 2017\n\nentsprechen. Für Altfahrzeuge gilt eine Übergangsfrist bis der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nMärz 2034. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n 1. § 1 wird wie folgt geändert:\nZu Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis\nAuf Grund der hintereinander kurzfristig erfolgten Ände- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nrungen ist die Fahrerlaubnis-Verordnung unübersichtlich aa) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge-\ngeworden. Es erscheint daher sinnvoll, den geltenden fasst:\nRechtszustand in einer konsolidierten Fassung zu doku-\nmentieren. „2. Staatsangehörige eines anderen Mit-\n gliedstaates der Europäischen Union,\nZu Artikel 6 Inkrafttreten eines anderen Vertragsstaates des Ab-\n kommens über den Europäischen Wirt-\nArtikel 6 regelt das Inkrafttreten.. schaftsraum oder der Schweiz sind, oder\n 3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind\n(VkBl. 2017 S. 52) und in einem Unternehmen mit Sitz in\n einem Mitgliedstaat der Europäischen\n Union, einem Vertragsstaat des Abkom-\n mens über den Europäischen Wirt-\n schaftsraum oder in der Schweiz be-\n schäftigt oder eingesetzt werden,“.\nNr. 13 Zweites Gesetz zur Änderung des\n bb) Der abschließende Satzteil wird wie folgt ge-\n Berufskraftfahrer-Qualifikations- fasst:\n Gesetzes vom 13. Dezember 2016\n „soweit sie die Beförderungen im Güterkraft-\n Bonn, den 09. Januar 2017 und Personenverkehr auf öffentlichen Stra-\n LA21/7392.6/4-3 ßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die\n eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C,\nNachstehend gebe ich das Zweite Gesetz zur Änderung CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist; für\ndes Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom andere Fahrten als Beförderungen gelten Be-\n13. Dezember 2016 mit Begründung bekannt. Das Gesetz stimmungen dieses Gesetzes nur, soweit\nwurde am 13. Dezember 2016 im Bundesgesetzblatt I eine Vorschrift dies ausdrücklich so be-\nS. 2861verkündet. Seine Regelungen sind am 14. Dezem- stimmt.“\nber 2016 in Kraft getreten.\n b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort\nMit dem Gesetz soll künftig der Missbrauch bei der Aus- „Fahrten“ durch das Wort „Beförderungen“ er-\nund Weiterbildung von Berufskraftfahrern im Güter- und setzt.\nPersonenverkehr verhindert werden. Die Voraussetzun-\ngen zur Anerkennung von Ausbildungsstätten, Überwa- 2. § 2 wird wie folgt geändert:\nchung von Ausbildern, Unterrichtsorten, Teilnehmerzahl a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils im ein-\nsowie Mitteilung von Informationen zu geplanten Weiter- leitenden Satzteil die Wörter „zu gewerblichen\nbildungsveranstaltungen werden daher konkretisiert. Zu- Zwecken“ gestrichen.\ndem werden Bußgeldtatbestände zur Bekämpfung von\nMissbrauch erweitert und mit einer strengeren Sanktion\n * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des\nversehen. Außerdem erhalten die Länder die Ermächti- Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die\ngung einen Fahrerqualifizierungsnachweis einzuführen. Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraft-\n fahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Ände-\n rung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie\n Bundesministerium für 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/\n Verkehr und digitale Infrastruktur EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).\n Im Auftrag\n b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n Renate Bartelt-Lehrfeld\n „(2a) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buch-\n stabe a tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an\n die Stelle des vollendeten 20. Lebensjahres\n Zweites Gesetz die Vollendung des 18. Lebensjahres.“\n zur Änderung des Berufskraftfahrer-\n Qualifiaktions-Gesetzes“ 3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zu gewerb-\n lichen Zwecken“ gestrichen.\n Vom 13. Dezember 2016\n 4. § 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\n „2. die Weiterbildung abschließen\n Artikel 1 a) im Inland,\nDas Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. Au- b) in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union\ngust 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Artikel 478 oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 34,
"content": "Heft 2 – 2017 74 VkBl. Amtlicher Teil\n\n mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in 1. der Unterricht nicht in der Form oder in dem\n dem sie beschäftigt sind, oder Umfang stattgefunden hat, wie in der Teil-\n nahmebescheinigung angegeben, oder\n c) in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt sind.“\n 2. der in der Teilnahmebescheinigung genannte\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\n Teilnehmer nicht in dem Umfang an einem\n a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Unterricht teilgenommen hat, wie in der Be-\n scheinigung angegeben.\n „Ausbildungsstätten, die nicht nach Satz 1 an-\n erkannt sind, und deren Lehrpersonal dürfen (3) Im Falle einer Ausbildungsstätte nach § 7 Ab-\n Unterricht nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 satz 1 Nummer 5 gelten die Absätze 1 und 2 mit\n nicht anbieten oder durchführen.“ der Maßgabe entsprechend, dass unbeschadet\n der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrif-\n b) In Absatz 2 werden die Nummern 3 und 4 wie\n ten über den Widerruf von Verwaltungsakten an\n folgt gefasst:\n die Stelle der Untersagung der Widerruf der An-\n „3. geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden erkennung durch die nach Landesrecht zustän-\n Teilnehmer geeignete und ausreichende dige Stelle tritt.\n Lehrmittel für die Durchführung des Unter-\n richts vorhanden sind, (4) Verantwortliche Personen sind alle zur Vertretung\n der Ausbildungsstätte berechtigten Personen so-\n 4. eine fortlaufende Fortbildung des Lehrperso- wie alle zur Durchführung von Unterricht einge-\n nals gewährleistet wird und“. setzten Personen.\n c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\n „(3) Die staatliche Anerkennung nach Absatz 2 die Ausübung von Tätigkeiten nach diesem Ge-\n bedarf der Schriftform. setz untersagen, wenn Unterrichtsmaßnahmen\n im Sinne dieses Gesetzes angeboten oder durch-\n (4) Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Satz 1 geführt werden, ohne dass die hierfür erforderli-\n Nummer 1 und 2 und deren Lehrpersonal che Anerkennung erfolgt ist.\n dürfen Unterricht nach § 4 Absatz 2 und\n § 5 Absatz 1 nur in den ihrer Berechtigung (6) In Fällen der Absätze 1 bis 3 und 5 haben Wider-\n nach dem Fahrlehrergesetz entsprechen- spruch und Anfechtungsklage keine aufschie-\n den Unterrichtsräumen durchführen. Ausbil- bende Wirkung.\n dungsstätten nach Absatz 1 Satz 1 Num-\n mer 3 und 4 sowie deren Lehrpersonal dür- § 7b\n fen Unterricht nur in eigenen Räumen ihrer Überwachung von Ausbildungsstätten\n Betriebsstätte durchführen. Ausbildungs-\n (1) Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungs-\n stätten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 dür-\n stätten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5\n fen Unterricht nur in den in der staatlichen\n obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behör-\n Anerkennung aufgeführten Unterrichtsräu-\n de. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen\n men durchführen.“\n Maßnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere\n6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b einge- verlangen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und\n fügt: Geschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte\n Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort\n „§ 7a Prüfungen und Besichtigungen durchführen und\n Untersagung der Tätigkeit, Widerruf der am Unterricht teilnehmen können.\n Anerkennung\n (2) Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungs-\n (1) Einer Ausbildungsstätte nach § 7 Absatz 1 Num- stätten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und\n mer 1 bis 4 kann die Durchführung des Unter- 4 obliegt den nach dem Berufsbildungsgesetz für\n richts für die beschleunigte Grundqualifikation die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewer-\n und für die Weiterbildung durch die nach Landes- beberufen zuständigen Stellen. Für diese gilt Ab-\n recht zuständige Behörde untersagt werden, satz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Stellt die nach\n wenn durch Handlungen einer verantwortlichen Satz 1 zuständige Stelle in Ausübung ihrer Befug-\n Person in grober Weise gegen die Pflichten die- nisse Tatsachen fest, die die Annahme rechtferti-\n ses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Geset- gen, dass gegen Pflichten dieses Gesetzes oder\n zes erlassenen Rechtsverordnung nach § 8 ver- einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n stoßen wurde. Rechtsverordnung nach § 8 zuwidergehandelt\n wurde, übermittelt sie derartige Feststellungen\n (2) Einer Ausbildungsstätte nach § 7 Absatz 1 Num- unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen\n mer 1 bis 4 ist die Durchführung des Unterrichts Behörde.\n für die beschleunigte Grundqualifikation und die\n Weiterbildung durch die nach Landesrecht zu- (3) Die für die Überwachung zuständige Stelle kann\n ständige Behörde zu untersagen, wenn wiederholt sich zur Durchführung der Überwachung nach\n durch eine verantwortliche Person der Ausbil- den Absätzen 1 und 2 geeigneter Personen oder\n dungsstätte Teilnahmebescheinigungen ausge- Stellen bedienen. Eine Überprüfung vor Ort hat\n stellt werden, obwohl mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Die Über-\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 35,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 75 Heft 2 – 2017\n\n prüfung ist bezogen auf den Unterricht ohne vor- (Grenzgänger) sind, abweichend von den\n herige Ankündigung durchzuführen; bezogen auf bundesrechtlichen Vorschriften zum Nach-\n eine alleinige Überprüfung der Räume ist die weis der Berufskraftfahrerqualifikation einen\n Überprüfung mindestens zwei Tage im Voraus Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem\n anzukündigen. Die in Satz 2 genannte Frist kann Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/\n von der für die Überwachung zuständigen Stelle EG des Europäischen Parlaments und des\n auf vier Jahre festgesetzt werden, wenn in zwei Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqua-\n aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder lifikation und Weiterbildung der Fahrer be-\n nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. stimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder\n Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf Personenkraftverkehr und zur Änderung der\n Werktage vor Durchführung eines Unterrichts Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates\n nach § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 1 folgende An- und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates\n gaben der für die Überwachung zuständigen Stel- sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/\n le schriftlich oder elektronisch anzuzeigen: EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003,\n S. 4) vorzusehen und die zur Ausstellung die-\n 1. die Anschrift des Ortes, an dem der Unter-\n ses Nachweises erforderlichen Vorschriften,\n richt stattfinden soll,\n auch zum Verfahren, zu erlassen. Ein auf\n 2. das Datum, Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1\n ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis\n 3. den Beginn und das Ende der geplanten steht einem Nachweis nach den bundes-\n Unterrichtseinheiten, rechtlichen Vorschriften gleich. Die Landes-\n 4. den Gegenstand des Unterrichts nach Anla- regierungen können die Ermächtigung nach\n ge 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations- Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zu-\n Verordnung und ständigen obersten Landesbehörden über-\n tragen.“\n 5. den verantwortlichen Unterrichtsleiter.\n 8. § 9 wird wie folgt gefasst:\n Die Angaben nach Satz 5 sind von der für die\n Überwachung zuständigen Stelle und von den „§ 9\n zur Durchführung der Überwachung beauftrag- Bußgeldvorschriften\n ten Personen oder Stellen spätestens sechs Jah-\n re nach Abschluss des Unterrichts zu löschen.“ (1) Ordnungswidrig handelt, wer\n7. § 8 wird wie folgt geändert: 1. entgegen § 2 Absatz 3 eine Fahrt anordnet\n oder zulässt oder\n a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n 2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4\n „1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der\n Unterricht anbietet oder durchführt.\n Grundqualifikation und der Weiterbildung,\n insbesondere über (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n fahrlässig\n a) die Voraussetzungen der Zulassung der\n Bewerber oder Bewerberinnen, Inhalte 1. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils\n von Unterricht und Prüfungen und An- auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Fahrt\n forderungen an Lehrmittel, Unterrichts- durchführt,\n räume und Ausbilder,\n 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Ab-\n b) die Art und Weise des Unterrichts und satz 1, Absatz 2 oder Absatz 5 zuwiderhan-\n der Prüfungen und die Ausstellung, Auf- delt,\n bewahrung und Vorlage von Bescheini-\n gungen;“. 3. entgegen § 7b Absatz 3 Satz 5 eine Anzeige\n nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: nicht rechtzeitig erstattet oder\n „(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, 4. einer Rechtsverordnung nach\n durch Rechtsverordnung zur Berücksichti-\n gung besonderer regionaler Bedürfnisse hin- a) § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a\n sichtlich Fahrern, die oder\n 1. in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- b) § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b\n päischen Union, in einem anderen Ver-\n oder einer vollziehbaren Anordnung auf\n tragsstaat des Abkommens über den\n Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-\n Europäischen Wirtschaftsraum oder in\n widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung\n der Schweiz ihren ordentlichen Wohnsitz\n für einen bestimmten Tatbestand auf diese\n haben,\n Bußgeldvorschrift verweist.\n 2. in Deutschland beschäftigt sind und\n (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der\n 3. in Deutschland ihre Weiterbildung absol- Absätze 1 und 2 Nummer 4 Buchstabe a mit einer\n vieren Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 36,
"content": "Heft 2 – 2017 76 VkBl. Amtlicher Teil\n\n übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftau- Auf Grundlage der bisher – auch im Rahmen der Förder-\n send Euro geahndet werden. mittelbearbeitung des BAG – gewonnenen Erkenntnisse\n ist Folgendes zu berücksichtigen: Sowohl bei den Aus-\n (4) Soweit eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bildungsstätten nach § 7 Absatz 1 als auch nach § 7 Ab-\n Nummer 1 oder nach Absatz 2 Nummer 1 bei satz 2 dieses Gesetzes ergeben sich in unterschiedlichen\n einer Kontrolle des Bundesamtes für Güterver- Konstellationen Hinweise auf Missbrauch im Bereich des\n kehr festgestellt wird oder in einem Unternehmen Berufskraftfahrerqualifikationsrechts. Abgerechnete und\n begangen wird, das seinen Sitz im Ausland hat, bestätigte Weiterbildungen werden verschiedentlich trotz\n ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab- vorliegender Bescheinigungen nicht oder nicht gesetzes-\n satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs- konform durchgeführt. Hinweise mehren sich, dass Teil-\n widrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr.“ nahmebescheinigungen für Weiterbildungen erworben\n9. Die folgenden §§ 10 und 11 werden angefügt: werden, ohne dass die Teilnehmer anwesend sind. Folge\n ist dabei auch ein erheblicher Schaden bei redlichen An-\n bietern, die aufgrund der härteren Bedingungen im ge-\n „§ 10\n setzmäßigen Weiterbildungsverfahren erheblich weniger\n Verkündung von Rechtsverordnungen\n Kunden finden. Teilweise werden Weiterbildungsträger\n Rechtsverordnungen können abweichend von § 2 lediglich in einem Bundesland anerkannt und führen den-\n Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungs- noch in anderen Bundesländern ohne dortige Anerken-\n gesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden. nung Schulungen durch. In einem Bundesland wurden\n innerhalb von 15 Monaten 600 Fälle geschätzt, in denen\n § 11 die Weiterbildung, die über 35 Stunden laufen muss, ent-\n Übergangsvorschriften sprechend bestätigt und für 300 Euro pro Tag abgerech-\n net wurde, ohne dass diese nachweislich stattgefunden\n § 7a Absatz 2, 3 und 5 ist erst ab dem 1. April 2017 hat. Ähnliche Fälle kamen – in geringerer Größenordnung\n anzuwenden.“ – in mindestens drei anderen Bundesländern vor.\n\n Artikel 2 Ziel der Richtlinie ist vorrangig die Qualitätssicherung für\n den Beruf des Kraftfahrers in Form einer Qualifikation so-\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. wohl für die Aufnahme als auch für die Ausübung des\n Berufs, wodurch eine Erhöhung der Verkehrssicherheit\n und der Sicherheit des Fahrers erreicht werden soll (ver-\n gleiche Erwägungsgründe (4) und (5) der Richtlinie). So-\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind weit aber gegen die Vorschriften des Berufskraftfahrer-\ngewahrt. qualifikationsrechts verstoßen wird, konterkariert dies die\n Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Aus- und\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist Weiterbildung und damit können letztendlich die Ziele der\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden. Richtlinie nicht bzw. nicht vollumfänglich erreicht werden.\n Nach Schätzungen ist von einem Schaden für den Bun-\nBerlin, den 13. Dezember 2016 deshaushalt von mehreren Millionen Euro auszugehen.\n Mangels vorliegender Daten ist es schwierig, schnell und\n Der Bundespräsident effizient den Wahrheitsgehalt von vorgelegten Weiterbil-\n Joachim Gauck dungsbescheinigungen nachzuvollziehen. So gibt es\n Schwierigkeiten in der Überprüfung der Bescheinigun-\n Die Bundeskanzlerin gen, der Transparenz hinsichtlich der anerkannten Aus-\n Dr. Angela Merkel bilder und der Kenntnis der Kontrollbehörden über alle\n durchgeführten und durchzuführenden Kurse.\n\n Der Bundesminister für Zum Nachweis einer bestehenden Grundqualifikation in-\n Verkehr und digitale Infrastruktur nerhalb der EU stellt die Richtlinie zwei Möglichkeiten zur\n A. Dobrindt Verfügung, von denen die Mitgliedstaaten Gebrauch ma-\n chen können:\n\nBegründung 1) der Vermerk des Gemeinschaftscodes 95 auf dem\n Führerscheindokument.\nA. Allgemeiner Teil\n 2) die Ausstellung eines nach dem Gemeinschaftsmo-\nI. Problem und Ziel der Regelung dell zu erstellenden Fahrerqualifizierungsnachweises,\n auf dem der Gemeinschaftscode 95 vermerkt wird.\nDie bestehenden Regelungen für die Anerkennung und\nÜberwachung von Ausbildungsstätten für die beschleu- Bei der Umsetzung der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten\nnigte Grundqualifikation und die Weiterbildung im Rah- in Bezug auf den Nachweis der Grundqualifikation unter-\nmen der Berufskraftfahrerqualifikation haben sich in der schiedlich vorgegangen. Hinsichtlich des Nachweises der\nPraxis als ergänzungsbedürftig herausgestellt. Die Aner- Grundqualifikation hat sich Deutschland (D) für die o. g.\nkennungs- und Überwachungsbehörden erhalten zuneh- Möglichkeit 1 entschieden. Dies ist allerdings nur mög-\nmend Hinweise auf Unregelmäßigkeiten, denen durch lich, soweit ein deutscher Führerschein erteilt werden\nverschärfte Sanktionierungsmaßnahmen zu begegnen ist. kann, was bedeutet, dass die Person ihren ordentlichen\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 37,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 77 Heft 2 – 2017\n\nWohnsitz in D haben muss. Frankreich (F) und einige an- Daten und Zeit der geplanten Weiterbildungsveranstal-\ndere Mitgliedstaaten haben sich für Möglichkeit 2 ent- tungen sind konkretisiert worden. Bußgeldtatbestände\nschieden. zur Bekämpfung von Missbrauch sind eingerichtet oder\n erheblich erweitert worden.\nObwohl die Richtlinie hinsichtlich des Nachweises der\nGrundqualifikation in allen Mitgliedstaaten ordnungsge- Um auch der Personengruppe der Grenzgänger den\nmäß umgesetzt wurde, hat sich gezeigt, dass für die Per- Nachweis der Weiterbildung zu ermöglichen, werden die\nsonengruppe der Grenzgänger bereits in der Richtlinie Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nnicht in allen Konstellationen verbindliche Regelungen in zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse\nausreichendem Maße bestehen. Als Grenzgänger werden hinsichtlich Grenzgängern abweichend von den bundes-\ndabei Personen bezeichnet, wie sie in § 8 Absatz 4 dieses rechtlichen Vorschriften zum Nachweis der Berufskraft-\nGesetzes definiert sind. fahrerqualifikation einen Fahrerqualifizierungsnachweis\n nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/\nIn der Richtlinie fehlt es an einer Verpflichtung zur gegen- EG vorzusehen.\nseitigen Anerkennung von Weiterbildungsbescheinigun-\ngen anerkannter Weiterbildungsstätten durch die Mitglied-\n III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen\nstaaten und damit einhergehend an einem verbindlichen\n Union\nMuster.\n Die Regelungen stehen im Einklang mit dem Recht der\nDaraus entsteht für die Personengruppe der Grenzgänger Europäischen Union.\neine Lücke bei der Anwendung der Richtlinie:\nIn Frankreich kann dem Grenzgänger, der seine Weiter- IV. Gesetzgebungskompetenz\nbildung in einer französischen Weiterbildungsstätte ab-\n Aufgrund der in den in Artikel 72 Absatz 2 GG aufgeführ-\nsolviert hat, der Nachweis ausgestellt werden. An einen in\n ten Kompetenzmaterien – wie in dem hier betroffenen\nFrankreich wohnhaften Grenzgänger, der seine Weiter-\n Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG – hat der Bund u. a.\nbildung – gemäß der Richtlinie legitim – in Deutschland als\n das Gesetzgebungsrecht, wenn die Wirtschaftseinheit im\nBeschäftigungsstaat durchlaufen hat, wird hingegen kein\n gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Re-\nNachweis in Frankreich erteilt. Denn die deutschen Wei-\n gelung erforderlich macht. Die Erhaltung der Funktions-\nterbildungsnachweise werden von Frankreich nicht als\n fähigkeit des Wirtschaftsraumes der Bundesrepublik\nausreichend für die Ausstellung des französischen Fah-\n zwingt zu einer bundesgesetzlichen Regelung in Bezug\nrerqualifizierungsnachweises anerkannt. Deutschland\n auf die Änderungen zu den Aus- und Weiterbildungsstät-\nkann diesen Grenzgängern bislang keinen Nachweis aus-\n ten. Denn die Berufskraftfahrerqualifikation setzt einheit-\nstellen, der den europarechtlichen Vorgaben entspricht,\n liche bundes- bzw. europaweite Qualitätsstandards für\nda auf dem französischen Führerschein die in Deutsch-\n Grund- und Weiterbildung der Fahrerinnen und Fahrer,\nland zum Nachweis der Weiterbildung vorgesehene\n die zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und\nSchlüsselzahl „95“ durch die zuständige deutsche Be-\n der Sicherheit der Kraftfahrer beitragen.\nhörde nicht aufgebracht werden darf, weil es sich um ein\nfranzösisches Dokument handelt und das Ausstellen\neines der Richtlinie entsprechenden Fahrerqualifizie- V. Alternativen\nrungsnachweises durch deutsche Behörden bisher nicht Keine.\nvorgesehen ist.\nDurch Beschluss der VMK vom 04./05.10.2012 ist das VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand\nBMVI gebeten worden, die rechtlichen Grundlagen für Keine.\nden Nachweis nach 2 in Deutschland zu schaffen. Dafür\nmüssen die gemäß Möglichkeit 2 nach „einem Gemein- VII. Erfüllungsaufwand\nschaftsmodell zu erstellenden Fahrerqualifizierungsnach-\nweise“ in Deutschland hergestellt und zur Verfügung ge- 1. Bürgerinnen und Bürger:\nstellt werden. Dieser Bitte wird mit Änderung dieses\nGesetzes nachgekommen. Insbesondere das Saarland, Keiner.\nRheinland-Pfalz und Baden-Württemberg – Grenzbun- 2. Wirtschaft:\ndesländer zu Frankreich – sowie Bayern benötigen die\nEinführung des Fahrerqualifizierungsnachweises, um be- a. Durch die gesetzliche Neuerung in § 7b Absatz 2\nstehende Nachteile für in ihren Bundesländern beschäf- Satz 3 werden Industrie- und Handelskammern (im\ntigte Grenzgänger zu beheben. Diese Problematik wurde Folgenden „IHKs“), die den geringeren Teil der Aus-\naus anderen Bundesländern bisher nicht vorgebracht. Es bildungsstätten überwachen, verpflichtet, Tatsachen\nexistieren somit regionale Besonderheiten, die eine Rah- den zuständigen Landesbehörden anzuzeigen, die\nmenregelung des Bundes rechtfertigen, die es den Bun- die Annahme rechtfertigen, dass Zuwiderhandlungen\ndesländern freistellt, den Fahrerqualifizierungsnachweis gegen die in § 9 aufgeführten Rechtsvorschriften\neinzuführen oder nicht einzuführen. durch Ausbildungseinrichtungen begangen wurden.\n Angenommen, dass 2 080 Unternehmen in Deutsch-\nII. Lösung und Inhalt der Regelungen land Ausbildungsgänge für die Ausbildungsberufe\n Berufskraftfahrer/in und Fachkraft im Fahrbetrieb an-\nDie Voraussetzungen im Hinblick auf die Anerkennung bieten; und weiter angenommen, dass bei einem Pro-\nund Überwachung von Aus- und Weiterbildungsstätten, zent dieser Ausbildungsstätten die Fachaufsicht der\nUnterrichtsorten, Teilnehmerzahl sowie Mitteilung von IHKs Mängel im hier relevanten Zusammenhang auf-\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2017 78 VkBl. Amtlicher Teil\n\n decken, ist mit jährlich 21 derartiger Anzeigen zu Insgesamt entsteht der Wirtschaft im Saldo eine jähr-\n rechnen. liche Belastung in Höhe von rund 250 000 Euro. Die\n Bundesregierung wird die Erfüllung der als „One in,\n Unter Zuhilfenahme der Zeitwerttabelle Wirtschaft bei one out“-Regel beschlossenen Vorgaben außerhalb\n mittlerem Qualifikationsniveau, kann davon ausge- dieses Gesetzesvorhabens zeitnah realisieren.\n gangen werden, dass das Verfassen der Anzeige\n etwa 37 Minuten in Anspruch nehmen wird. Bei einem 3. Verwaltung:\n Lohnsatz von 32 Euro pro Stunde (Abschnitt „S“ mitt- In der Bürokratiekostenmessung wurde im Falle der\n lere Qualifikation), errechnet sich für die Wirtschaft Ausbildungsbetriebe zur Grundausbildung und Wei-\n ein bürokratischer Aufwand in Höhe von 414 Euro terbildung in diesem Gesetz mit einer Fallzahl von\n jährlich. 1 446 neuen Ausbildungsstätten pro Jahr gerechnet.\n Nimmt man nun an, dass dies etwa zehn Prozent der\nb. Unterstützung und Duldung der Überwachung der Gesamtzahl an Ausbildungsstätten darstellt, ergibt\n Ausbildungsbetriebe: dies insgesamt etwa 14 500 Ausbildungsstätten in\n Deutschland, die regelmäßig überwacht werden müs-\n Um die Überwachung durch die Behörden zu ermög-\n sen.\n lichen, steht dem Aufwand der Verwaltung aus § 7b\n Absatz 1 und dem Aufwand der nach dem Berufs- Aus diesen Daten ergibt sich somit eine Gesamtbe-\n bildungsgesetz für die Berufsbildung in nichthand- lastung von etwa 185 400 Euro für die Verwaltung.\n werklichen Berufen zuständigen Stellen aus Absatz 2 Bund: Keiner.\n die Mitwirkung der Ausbildungsstätten gegenüber.\n Der Aufwand besteht zum Beispiel darin, den Über- Länder und Kommunen:\n wachungsstellen die Geschäftsräume zugänglich zu § 7b Absatz 1 erlaubt die Überwachung von Ausbil-\n machen sowie mit der Herausgabe von Dokumenten dungsstätten durch die nach Landesrecht zuständi-\n behilflich zu sein. Analog zur Berechnung der Ver- gen Behörden, indem die Vertreter Unterrichts- und\n waltungsvorgabe ergibt sich unter Verwendung des Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Be-\n Lohnsatzes für Fahrschulen bei mittlerem Qualifika- sichtigungen durchführen und am Unterricht teilneh-\n tionsniveau in Höhe von 31,20 Euro pro Stunde damit men dürfen. Dies war bereits nach § 7 Absatz 4 der\n eine Belastung von 207 300 Euro für die Mitwirkung alten Fassung des Gesetzes möglich. Die gemäß § 7b\n bei der Überwachung der Ausbildungsstätten. Diese Absatz 2 zuständigen Stellen haben – ebenfalls wie\n Belastungen stellen Bürokratiekosten dar. bisher – dieselben Überwachungsrechte wie die nach\n Landesrecht zuständigen Behörden gemäß Absatz 1.\nc. Anzeige der Durchführung eines Unterrichts durch die Der neue § 7b Absatz 3 Satz 2 bis 4 legt nun fest,\n Ausbildungsstätte: dass eine solche Überwachung regelmäßig zu erfol-\n gen hat. Dabei wird der zuständigen Stelle im Gesetz\n Der neue § 7b Absatz 3 Satz 5 verpflichtet die Aus-\n der Freiraum eröffnet, den Zeitraum zwischen den\n bildungsstätten zusätzlich, den für die Überwachung\n Überwachungen von den vorgesehenen zwei Jahren\n zuständigen Stellen die Durchführung eines Unter-\n auf vier Jahre zu erhöhen, sofern in zwei aufeinander\n richts vorab anzuzeigen. Im Gesetz sind die Anforde-\n folgenden Überprüfungen keine Mängel festgestellt\n rungen an diese Meldung aufgeführt. Es handelt sich\n werden konnten. Die vorliegende Schätzung geht nun\n um eine kurze Anzeige, deren Zeitaufwand mittels der\n unter der Annahme normenkonformen Verhaltens da-\n Zeitwerttabelle Wirtschaft des Leitfadens zur Ermitt-\n von aus, dass von dieser Regelung üblicherweise Ge-\n lung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes ver-\n brauch gemacht wird, und nimmt daher an, dass\n lässlich abgeschätzt werden kann. Hier wurden für\n durchschnittlich jedes Jahr ein Viertel aller Ausbil-\n die Standardaktivität „Beschaffung von Daten“ 3 Mi-\n dungsstätten überprüft wird.\n nuten, für das Ausfüllen von Formularen ebenfalls 3\n Minuten sowie für die Datenübermittlung 1 Minute Zur Ermittlung des Zeitaufwands von 110 Minuten\n angesetzt, was zu einem Gesamtzeitaufwand in Höhe wurde auf Regelungen in der WebSKM-Datenbank\n von 7 Minuten führt. Für die Fallzahl wurde die aus der zurückgegriffen, die in vergleichbarer Form eine\n Bürokratiekostenmessung stammende Anzahl an Überprüfung von Betriebs- und Geschäftsräumen\n Grundausbildungen und Weiterbildungen herangezo- zum Inhalt haben.\n gen, diese liegt bei etwa 324 000.\n Zur Bewertung des Zeitaufwandes der Verwaltung\n Bezieht man nun die im Gesetz vorgegebene maxi- wird der Lohnsatz einer Mitarbeiterin oder eines Mit-\n male Anzahl von 25 Teilnehmern pro Kurs auf diese arbeiters im mittleren Dienst einer Kommunalbehörde\n Größe, gelangt man so zu einer Gesamtzahl von 12 in Höhe von 27,90 Euro pro Stunde angewendet.\n 960 Kursen pro Jahr. Damit der maximalen Anzahl an Bemerkung zur Einführung des Fahrerqualifizie-\n Teilnehmern gerechnet wurde, stellt die Schätzung rungsnachweises\n hier das Minimum an anzuzeigenden Unterrichten pro\n Jahr dar. Die Neufassung des § 8 Absatz 4 zielt darauf ab, die\n Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung von Aus-\n Verrechnet man die beiden Größen mit dem Lohnsatz und Weiterbildung nach diesem Gesetz, die auf euro-\n in Höhe von 31,20 Euro pro Stunde für das mittlere päischer Ebene in der Richtlinie geregelt ist, zu ver-\n Qualifikationsniveau bei Fahrschulen, gelangt man zu einfachen. Dazu werden mit § 8 Abs. 4 (n. F.) dieses\n einer Belastung von etwa 47 200 Euro, die als Büro- Gesetzes die Landesregierungen ermächtigt, neben\n kratiekosten für die Wirtschaft anzusehen sind. den bundesrechtlichen Vorschriften, die in § 5 der\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 79 Heft 2 – 2017\n\n Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung aus- Anhang I zum Landverkehrsabkommen EU-Schweiz (vgl.\n schließlich die Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Amtsblatt der EU aus 2002, Reihe L Nr. 114) auch auf dem\n Führerschein vorsehen, landesrechtliche Vorschriften Gebiet der Schweiz anwendbar. Der Anwendungsbereich\n zu erlassen, die im Einklang mit den europarechtli- dieses Gesetzes erstreckt sich bisher jedoch nicht auf\n chen Regelungen auch den Fahrerqualifizierungs- Fahrer mit schweizerischer Staatsangehörigkeit sowie auf\n nachweis nach dem Muster des Anhangs II zur Richt- Fahrer aus einem Drittstaat, die in einem Unternehmen mit\n linie zum Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation Sitz in der Schweiz angestellt sind. Eine Ahndung von Ver-\n zulassen. stößen durch die vorgenannten Personengruppen nach\n § 9 ist nicht möglich, da auch die Bußgeldvorschriften des\n Da es sich hierbei um die Regelung handelt, die auf\n § 9 mangels grundsätzlicher Anwendbarkeit des Gesetzes\n bundesrechtlicher Ebene ergänzend zur bisherigen\n auf die vorgenannte Personengruppe nicht zur Anwen-\n Gesetzgebung die Landesregierungen ermächtigt,\n dung kommen können. Diese Lücke wird mit der Ände-\n eigene Vorschriften zu erlassen, ist der mit dieser\n rung geschlossen.\n Umsetzung verbundene Erfüllungsaufwand nicht\n dem Bundesgesetz zuzurechnen. Das Bundesgesetz Die Richtlinie steht dieser Änderung auch nicht entgegen.\n eröffnet den Bundesländern lediglich die Möglichkeit, Zwar ist in Artikel 9 beim Ausbildungsort jeweils nur vom\n auf eine etwaige Problematik zu reagieren und die „Mitgliedstaat“ die Rede, dies bedeutet jedoch nur, dass\n Fahrerqualifizierungsnachweise auszustellen. Auch sich die Richtlinie zunächst nur an die Mitgliedstaaten der\n die genaue Ausgestaltung der Ausstellung des neuen EU wandte. Es bedeutet nicht, dass andere Länder, wie\n Fahrerqualifizierungsnachweises obliegt den Ländern es häufig für die EWR-Staaten, und hier für die Schweiz\n und ist somit als Belastung im jeweiligen Landesrecht der Fall ist, nicht inhaltlich gleich lautende Regelungen\n anzusetzen. übernehmen könnten. Dies ist für die Regelungen für Be-\n rufskraftfahrer in dem Landverkehrsabkommen zwischen\nVIII. Weitere Kosten der EU und der Schweiz geschehen. Daraus folgt die kor-\n respondierende Verpflichtung der EU, sogenannte „Fä-\nWeitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das\n higkeitsausweise“, das Schweizer Pendant zum Fahrer-\nPreisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis-\n qualifizierungsnachweis, zu akzeptieren\nniveau sind nicht zu erwarten.\n\nIX. Nachhaltigkeit (§ 44 Absatz 2 Satz 4 GGO) Zu Nummer 1 a) bb) (§ 1 Absatz 1 – abschließender\n Satzteil):\nDie Managementregeln und Indikatoren der nationalen\nNachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz be- Klarstellung des Anwendungsbereichs des Gesetzes\nrührt den Nachhaltigkeitsaspekt Bildung. durch Ersetzung des Wortes „Fahrten“ durch das Wort\n „Beförderungen“. Die Richtlinie findet – wie die Kommis-\nEine Bekämpfung des Missbrauchs im Bereich Berufs- sion 2014 klar gestellt hat – keine Anwendung auf Fahrten\nkraftfahrerweiterbildung wird das Image des Berufsstan- ohne Güter oder Fahrgäste. Entsprechendes muss für\ndes verbessern und somit dazu beitragen, die Nach- dieses Umsetzungsgesetz gelten. Befördern bedeutet\nwuchssorgen der Branche zu lösen. Die Qualität der laut Duden „mithilfe eines Transportmittels von einem Ort\nGrundqualifikation und Weiterbildung der Berufskraftfah- an einen anderen bringen, schaffen“ oder „transportie-\nrer wird erhöht. Beides zusammen wird den Beruf für Be- ren“, entsprechend wurde die Terminologie gewählt.\nrufseinsteiger attraktiv machen und helfen, die Jugend-\narbeitslosigkeit zu verringern. Im Hinblick auf die 1:1 Umsetzung der Richtlinie 2003/59/\n EG ist der Zusatz „zu gewerblichen Zwecken“ gestrichen\nX. Gleichstellungspolitische Auswirkungen worden. Die Ausnahmeregelung der Befreiung von Fahr-\n ten zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen und\nDas Gesetzesvorhaben hat keine gleichstellungspoliti- Gütern ist im Einklang mit der oben genannten Richtlinie\nschen Auswirkungen. in § 1 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführt. Diese im parlamen-\n tarischen Verfahren eingefügte Ausnahmeregelung läuft\nB. Besonderer Teil nach der bisherigen Gesetzesfassung ins Leere, da nicht-\nAllgemeines gewerbliche Fahrten gemäß § 1 Absatz 1 generell nicht\n vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst wer-\nDie Mehrheit der ergänzenden Vorschriften ist aufgrund den. Durch Streichung des Zusatzes „zu gewerblichen\nder Analyse der praktischen Probleme der Anerkennungs- Zwecken“ wird dies korrigiert; da nun sowohl gewerbliche\nbehörden gefasst worden. als auch nichtgewerbliche Fahrten vom Anwendungsbe-\n reich des Gesetzes umfasst sind, kann die Ausnahmere-\nDie Ermächtigung zum Vorsehen eines Fahrerqualifizie-\n gelung greifen.\nrungsnachweises durch die Landesregierungen wird we-\ngen der Schwierigkeiten bei der Führung des Weiterbil- Des Weiteren wird nach einem Semikolon ein abschlie-\ndungsnachweises durch Grenzgänger in einigen Regionen ßender Halbsatz an den abschließenden Satzteil ange-\ngeschaffen. fügt. Dies ist notwendig, da an vielen Stellen des Geset-\n zes der Terminus „Fahrten“ verbleiben muss, so z. B. in\nZu den einzelnen Vorschrifen Zu Artikel 1; § 2 Absatz 2a (neu), weil dieser Grundlage für die Anpas-\n sung des Mindestalters in der Fahrerlaubnisverordnung\nZu Nummer 1 a) aa) (§ 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3):\n bildet als z. B. auch in § 4 dieses Gesetzes, in dem der\nDie Regelungen über die Berufskraftfahrer-Qualifikation Erwerb der Grundqualifikation geregelt wird, denn hier\nsind seit der Aufnahme der Richtlinie 2003/59/EG in den müssen auch Fahrten, die keine Beförderungen darstel-\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2017 80 VkBl. Amtlicher Teil\n\nlen, erfasst sein. Die Tatsache, dass § 2 Absatz 2a für mittel ausdrücklich genannt, da diese Bedingungen in der\ndieses Gesetz bezüglich Leerfahrten in die Leere geht, ist Vergangenheit nicht immer erfüllt waren, worunter die\nunschädlich. Der Absatz ist als Grundlage für die Herab- Qualität des Unterrichts litt.\nsetzung des Mindestalters für Busfahrer für bestimmte\nFahrten in der Fahrerlaubnisverordnung unbedingt not- Nr. 4 sieht eine regelmäßige Fortbildung des Lehrperso-\nwendig. nals vor; die Einzelheiten werden in der Verordnung, die\n auf Grund dieses Gesetzes erlassen wird, näher geregelt.\nZu Nummer 1 b) (§ 1 Absatz 2):\n Zu c) (§ 7 Absatz 3 und 4):\nDie Folgeänderung ergibt sich aus der Änderung in § 1\nAbsatz 1 (Klarstellung Anwendungsbereich). § 7 Absatz 3:\n Klarstellung, dass die Anerkennung schriftlich erfolgt. Im\nZu Nummer 2: Übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz, insbeson-\nZu a) (§ 2 Absatz 1 und 2) dere §§ 48, 49 VwVfG, deren Inhalte hier nicht wiederholt\n werden sollen, um unnötige Doppelungen zu vermeiden.\nEntsprechend der Änderung in § 1 Absatz 1 dienen diese\nKorrekturen der 1:1 Umsetzung der Richtlinie sowie der Nähere Inhalte des Bescheids, die die Überwachung bzw.\nKlarstellung des Anwendungsbereichs. erforderlichenfalls den Widerruf der Anerkennung erleich-\n tern sollen, werden in der Verordnung detailliert.\nZu b) (§ 2 Absatz 2a)\nEs wird von der Ermächtigung nach Artikel 5 Absatz 3 lit. § 7 Absatz 4:\na) ii) letzter Satz der EU-Richtlinie 2003/59/EG Gebrauch\ngemacht. Sie erlaubt, das Mindestalter auf 18 Jahre her- Im Hinblick auf die Unterrichtsräume waren zur Gewähr-\nabzusetzen, wenn der Fahrer diese Fahrzeuge ohne Fahr- leistung von sachgerechtem Unterricht Konkretisierungen\ngäste führt. Deutschland hatte diese Ermächtigung bisher erforderlich.\nnicht genutzt und folgt damit einem nunmehr vorgebrach- Satz 3 stellt vervollständigend klar, dass auch für die nach\nten Wunsch der Verbände. Künftig werden Leerfahrten in Absatz 2 anerkannten Ausbildungsstätten die Anforde-\nden Klassen D und DE von Auszubildenden im Sinne des rungen hinsichtlich der Unterrichtsräume gelten.\n§ 4 Absatz 1 Nummer 2 erlaubt, um dem Nachwuchs-\nmangel im Bereich Berufskraftfahrer zu begegnen. Die\n Zu Nummer 6 (§§ 7a und 7b):\nErgänzung fügt auf Wunsch der beteiligten Fachkreise ab\n18-Jährige ohne Fahrgäste hinzu. Die Änderung ist Vor- § 7a:\naussetzung für eine entsprechende Änderung der Fahr-\nerlaubnis-Verordnung, da die Richtlinie durch dieses Ge- In dieser neuen Regelung ist vorgesehen, dass den Aus-\nsetz umgesetzt wird und eine direkte Umsetzung in der bildungsstätten die Durchführung von Unterricht unter-\nFahrerlaubnis-Verordnung ohne entsprechende Grund- sagt werden bzw. die Anerkennung als Ausbildungsstätte\nlage in diesem Gesetz sich daher verbietet. widerrufen werden kann, wenn in grober Weise gegen die\n Pflichten dieses Gesetzes oder einer auf diesem Gesetz\nZu Nummer 3 (§ 5 Absatz 2): beruhenden Rechtsverordnung verstoßen wurde. Hiermit\n wird klar, dass bei Verstößen nicht nur Bußgelder drohen,\nFolgeänderung aufgrund Änderung in Nummer 1 (§ 1 Ab- sondern eine härtere Sanktion möglich ist, welche nach\nsatz 1). pflichtgemäßen Ermessen ausgeübt werden muss.\n\nZu Nummer 4 (§ 6 Nummer 2): Ein zwingender Widerruf der Anerkennung bzw. eine\n zwingende Untersagung der Durchführung von Unterricht\nFolgeänderung aus der Aufnahme der Schweizer und in ist vorgesehen, wenn wiederholt unrichtige Teilnahmebe-\nder Schweiz Beschäftigter in den Anwendungsbereich scheinigungen ausgestellt werden. Dies dient der Be-\ndes Gesetzes (§ 1). kämpfung des besonders mißlichen Verkaufs von Teil-\n nahmebescheinigungen und entspricht einem Wunsch\nZu Nummer 5: der Politik und der Praxis (Bundesländer). Das angestreb-\n te hohe Maß an Verkehrssicherheit ist nur bei tatsächli-\nZu a) (§ 7 Absatz 1):\n cher Durchführung der Kurse und vollständige Teilnahme\nDas Handlungsverbot, ohne Anerkennung der Ausbil- an ihnen realistisch.\ndungsstätten Lehrgänge oder Weiterbildungen anzubie-\nten, schafft die Voraussetzung für die entsprechende Um den Missbrauch im Bereich des Berufskraftfahrerqua-\nBußgeldbewehrung. Mit der Einfügung des Begriffes lifikationsrechts, der unter anderem im Rahmen der För-\n„Lehrpersonal“ sollen lückenlos alle Personen erfasst dermittelbearbeitung des BAG aufgefallen ist, effektiv zu\nwerden, die eingesetzt werden, um Unterricht im Berufs- bekämpfen, wird in Absatz 6 geregelt, dass Widerspruch\nkraftfahrerqualifikationsrecht durchzuführen, z. B. neben und Anfechtungsklage in Fällen, die unter die Absätze 1\nangestellten Mitarbeitern auch Honorarkräfte. bis 3 der Vorschrift fallen, keine aufschiebende Wirkung\n haben. Es verbietet sich, die Widerspruchsfrist abzuwar-\n ten, da in diesen Fällen von gefälschten Teilnahmebe-\nZu b) (§ 7 Absatz 2):\n scheinigungen bei einem Abwarten Fahrer im Verkehr\nAls ein wesentliches Kriterium für die Anerkennung von unterwegs wären, die nicht über die (ggf. aufgefrischten)\nAusbildungsstätten werden nunmehr in Nr. 3 auch geeig- erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und das Verant-\nnete Unterrichtsräume und ausreichende geeignete Lehr- wortungsbewusstsein eines Berufskraftfahrers wie vom\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 81 Heft 2 – 2017\n\ndeutschen und europäischen Recht verlangt, verfügen Werktag vor Durchführung des Unterrichts schriftlich oder\nund daher die Verkehrssicherheit stark gefährden. elektronisch mitgeteilt werden.\nIn Absatz 5 wird vorgesehen, da sich dem Gesetz bisher Durch Angabe von Anschrift des Unterrichtsortes, Datum,\nkeine Befugnis entnehmen lässt, einer Einrichtung die verantwortlichem Unterrichtsleiter sowie Beginn und\nFortführung des Unterrichtsbetriebs zu untersagen, wenn Ende des Lehrganges bei der für die Überwachung zu-\ndiese Unterrichtsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Ge- ständigen Stelle wird die Überwachung der Veranstaltung\nsetzes anbietet oder durchführt, ohne über die dafür er- erleichtert. Damit wird ein möglicher Missbrauch – ins-\nforderliche Anerkennung zu verfügen. Nach der bisheri- besondere auch im Hinblick auf die kontinuierliche An-\ngen Gesetzeslage kann die Verhinderung der Fortsetzung wesenheit der Teilnehmer – erschwert.\ndes Unterrichtsbetriebs in diesem Fall nur auf die Gene-\nralklausel des § 15 Absatz 2 GewO gestützt werden. Dies Satz 6 trägt datenschutzrechtlichen Erfordernissen Rech-\nist unbefriedigend: Es soll auch für eine derartige Unter- nung: Es ist für die Daten der schriftlichen Anzeige der\nsagungsverfügung die jeweilige Anerkennungsbehörde Ausbildungsstätte über Schulungsmaßnahmen an die\nim Sinne dieses Gesetzes zuständig sein und nicht die für Überwachungsbehörde nach Satz 5 eine Löschungsfrist\ndie Ausführung der Gewerbeordnung zuständige Behör- vorzusehen. Die Löschung nach sechs Jahren ist dabei\nde, die mit der Materie des Berufskraftfahrerqualifika- ausreichend und aus Gründen eines praktikablen Verwal-\ntionsrechts nicht vertraut ist. tungsvollzugs bei den Landesbehörden geboten. Denn\n die 2-Jahres-Frist nach Satz 2 wird „bei Unauffälligkeit“\n§ 7b Absatz 1: verlängert und der Turnus zur Vorlage von Weiterbil-\n dungsbescheinigungen bei der Behörde zum Eintrag der\nEin Teil des ursprünglichen § 7 Absatz 4, der die Über- Schlüsselzahl 95 beträgt fünf Jahre. Unter Umständen\nwachung regelte, wird im Rahmen der Neugliederung von wird also erst nach fünf Jahren bekannt, dass offenbar\n§§ 7-7b als eigener Absatz von 7b gefasst. eine Schulung stattgefunden hat oder haben soll, die der\n Überwachungsbehörde nicht schriftlich angezeigt wurde.\n§ 7b Absatz 2: Wenn bereits früher eine Löschungsfrist wirksam würde,\n wäre die Überprüfungs- und Handlungsmöglichkeit der\nDie Überwachung soll durch die nach dem Berufsbildungs- Überwachungsbehörde empfindlich geschwächt. Zudem\ngesetz zuständigen Stellen erfolgen, die dieselben Befug- wäre eine Löschung der Daten aus der Schulungsanzeige\nnisse haben wie die nach Landesrecht zuständigen Be- unverzüglich nach dem Abschluss einer Überwachung\nhörden nach Absatz 1, daher Verweis auf dessen Sätze 2 nicht praxistauglich in den Fällen, in denen durch die\nund 3. Überwachung oder durch später vorgelegte Weiterbil-\nEs wird eine Pflicht für die nach Satz 1 zuständigen Stel- dungsbescheinigungen ein Mangel oder ein Missbrauchs-\nlen geschaffen, der jeweils zuständigen Verwaltungsbe- verdacht offenbart wird. Denn dann müsste die Überwa-\nhörde im Sinne des OwiG Mitteilung zu machen, wenn sie chungsbehörde Verdachtsmomente erst durch weitere\nZuwiderhandlungen gegen § 9 dieses Gesetzes feststellt Ermittlungen überprüfen und über mögliche Überwa-\noder einen hierauf gerichteten Verdacht glaubhaft ma- chungsmaßnahmen erst noch entscheiden beziehungs-\nchen kann. Dies dient der Verfolgungserleichterung. weise diese vollziehen. Hierfür erscheint ein Zeitraum von\n einem Jahr nach Ablauf des fünfjährigen Weiterbildungs-\nBehördenfahrschulen bleiben – wie bisher – von der Über- turnus ausreichend und angemessen.\nwachung ausgenommen, da der jeweilige Träger selbst\ndie Beachtung des geltenden Rechts sicherstellen kann Eine Differenzierung zwischen Überwachungsbehörde\nund muss (so schon die Gesetzesbegründung zum Be- und beauftragtem Dritten erfolgt nicht, da in der Regel\nrufskraftfahrerqualifikationsgesetz 2006). Meldungen der Ausbildungsstätte über Schulungsmaß-\n nahmen vor deren Durchführung laufend und zeitgleich\n§ 7b Absatz 3: an die Überwachungsbehörde und an den oder die beauf-\n tragen Dritten, der die Überwachung vor Ort durchführt,\nEs wird die Möglichkeit geschaffen, sich für die Überwa- erfolgen. Auf diese Weise hat der beauftragte Dritte lau-\nchung Dritter zu bedienen. Die Unterrichtsüberwachung fend einen Überblick über Häufigkeit und Inhalt der Schu-\nhat ohne Ankündigung zu erfolgen. Aus Praktikabilitäts- lung einzelner Ausbildungsstätten, und kann eigenständig\ngründen ist für die reine Formalüberwachung der Räume neben der Überwachungsbehörde eine effektive Fristen-\neine Ankündigung mindestens zwei Tage im Voraus vor- kontrolle durchführen, wobei die Überwachung vor Ort\ngesehen. So kann sichergestellt werden, dass die Ge- den Auftrag der Überwachungsbehörde voraussetzt. Die-\nschäftsräume zugänglich sind. Es wird eine Regelüber- selbe Verfahrensweise, d. h. ein Gleichlauf von Datenspei-\nwachung eingeführt und insbesondere eine Pflicht zur cherung und -löschung bei der Überwachungsbehörde\nschriftlichen oder elektronischen Anmeldung (= auch z. B. einerseits und bei dem beauftragten Dritten andererseits,\nEmail ausreichend) von Unterrichtsveranstaltungen. Ge- soll auch bezüglich der schriftlichen Anzeige von Schu-\nmeint ist die einfache elektronische Form; Anliegen ist, die lungen nach diesem Gesetz ermöglicht werden.\nrein mündliche Anzeige auszuschließen. Die Anmeldung\nermöglicht eine realistische Überwachungsmöglichkeit:\n Zu Nummer 7 (§ 8):\nSo kann durch die zwingende Angabe des Lehrgangszeit-\nraums die ununterbrochene Anwesenheit der Lehrgangs- a) Absatz 1 Nummer 1:\nteilnehmer jederzeit überprüft werden. Die rechtzeitige\nAnzeige gemäß der in Satz 3 festgelegten Frist voraus- Die Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnun-\ngesetzt, können Änderungen der gemachten Angaben, gen wird erweitert, um eine effektive Überwachung\nwenn dies kurzfristig notwendig wird, noch bis einen und Missbrauchsbekämpfung zu ermöglichen.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2017 82 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Mit dem Begriff „Art und Weise“ von Unterricht sind denn § 9 Absatz 2 Nummer 1 umfasst bereits die ge-\n denkbare verschiedene Unterrichtungsformen ge- wünschte Bewehrung: Die Bußgeldvorschrift bewehrt\n meint, wie etwa Vortrag, praktische Einweisungen das „nicht richtige“ Ausstellen einer Bescheinigung nach\n oder Simulatortraining. § 5 Absatz 1 Nummer 2 Berufskraftfahrer-Qualifika-\n tions-Verordnung. Die Bußgeldvorschrift erfasst durch\nb) Anfügung Absatz 4: die Wendung „nicht richtig“ das Ausstellen inhaltlich\n Obwohl die Richtlinie hinsichtlich des Nachweises fehlerhafter Bescheinigungen wie etwa solcher Beschei-\n der Grundqualifikation in allen Mitgliedstaaten ord- nigungen für Schulungen ohne Unterrichtsbesuch. Die\n nungsgemäß umgesetzt wurde, hat sich gezeigt, „schriftliche Lüge“ ist somit bereits Gegenstand der vor-\n dass die Personengruppe der Grenzgänger nicht in gesehenen Bewehrung.\n allen Konstellationen hinreichend erfasst wird. Insbe- Die zusätzliche Aufnahme fahrlässiger Begehung und der\n sondere das Saarland, Baden-Württemberg und Erweiterung von Tatbeständen für die Begehung von\n Rheinland-Pfalz – Bundesländer an der Grenze zu Ordnungswidrigkeiten sowie die Bewehrung bis zu\n Frankreich – und Bayern benötigen die Einführung 20 000 Euro stellt eine bewusste Verschärfung der Sank-\n des Fahrerqualifizierungsnachweises, um für die in tionierung dar, die sich auch im Hinblick auf den erhebli-\n ihren Bundesländern beschäftigten Grenzgänger chen Missbrauch als notwendig herausgestellt hat.\n bestehende Nachteile zu beheben, während diese\n Problematik aus anderen Bundesländern nicht vor- Neufassung des Absatzes 4:\n gebracht wurde. Es existieren somit regionale Beson- Die Sonderzuständigkeit des Bundesamts für Güterver-\n derheiten, die eine Rahmenregelung des Bundes kehr nach dem bisherigen Absatz 4 Satz 1 fand nur An-\n rechtfertigen, die es den Bundesländern freistellt, den wendung auf Fahrten ohne Nachweis der Schlüsselzahl\n Fahrerqualifizierungsnachweis einzuführen oder nicht 95. Dies soll auch nach Ergänzung weiterer Ordnungs-\n einzuführen. Aus diesem Grund werden in § 8 Ab- widrigkeitentatbestände so bleiben. Aus diesem Grunde\n satz 4 die Landesregierungen ermächtigt, durch ist Satz 1 entsprechend einschränkend ergänzt worden.\n Rechtsverordnung einen Fahrerqualifizierungsnach-\n weis für Personen einzuführen, die keinen Wohnsitz Beschränkung des Absatzes 4 auf einen Satz, um das\n in Deutschland haben. Diese Ermächtigung kann an Gewollte zu erreichen:\n die obersten Landesbehörden übertragen werden.\n Durch den Verweis („die nach § 8 Absatz 3 bestimmte\n Damit wird eine Beschleunigung des Verfahrens er-\n Behörde“) im zweiten Satz des bisherigen Gesetzestext\n reicht.\n lag eine gesetzliche Bestimmung der zuständigen Behör-\n Der Begriff „Grenzgänger“ wird legal definiert. de vor („Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\n Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“). Dies\n Die Länder haben beim Erlass von Rechtsverordnun- ließ für das jeweilige betroffene Land keinen Spielraum,\n gen nach § 8 Absatz 4 dieses Gesetzes den Fahrer- die Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten gegebenen-\n qualifizierungsnachweis nach dem Muster des An- falls abweichend von der Zuständigkeit für die Anerken-\n hangs II der Richtlinie so auszugestalten, dass die nung zu regeln beziehungsweise beizubehalten. Dies war\n Angaben nach Nummer 4 d) (andere Nummer als die jedoch von vorneherein nicht gewollt. Vielmehr sollte den\n Führerscheinnummer für Zwecke der Verwaltung) Ländern die Möglichkeit gegeben werden, die Bestim-\n und 8 (Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift) dieses mung der zuständigen Behörde durch Rechtsverordnung\n Musters dort nicht enthalten sind. Dies ist erforder- vorzunehmen. Um die Verwirklichung dieser Absicht zu\n lich, um den Gleichlauf mit dem Inhalt des deutschen ermöglichen, wurde Satz 2 des ursprünglichen Absatz-\n EU-Scheckkartenführerscheins herzustellen, der wortlauts nun gestrichen.\n gleichfalls die Angaben nach Nummer 4 d) und 8\n nicht enthält. Diese Verfahrensweise dient der daten- Zu Nummer 9 (§§ 10 und 11):\n schutzrechtlich gebotenen Speicherung und Wieder-\n gabe von Daten in möglichst sparsamer Weise. § 10 dient der Vereinfachung. Grundlage ist § 76 Absatz 3\n Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien.\nZu Nummer 8 (§ 9): § 11: Da die Länder ihre Zuständigkeitsregelungen an-\nDer Tatbestand für Ordnungswidrigkeiten ist im Hinblick passen müssen, tritt dieser kleine Teil der Regelungen\nauf die in § 7 ergänzten bzw. konkretisierten Anerken- erst nach einer Übergangszeit von vier Monaten in Kraft.\nnungstatbestände erweitert worden. Hierfür war zu kon-\nkretisieren, wem (individualisierbar) bestimmte Pflichten Zu Artikel 2: Inkrafttreten\nobliegen. An die Verletzung dieser individuellen Pflichten Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten, das angesichts\nknüpft dann ein Bußgeldtatbestand an. des überschaubaren Umsetzungsaufwands durch die\n Behörden ohne weitere Frist erfolgen kann.\nAlternative Lösungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich:\nSpezialgesetzliche Eingriffsnormen für ein Vorgehen feh-\nlen. Da die Sachverhalte strafrechtlich kaum zu verfolgen\n (VkBl. 2017 S. 73)\nsind, ist die Ahndung des Fehlverhaltens als Ordnungs-\nwidrigkeit zwingend.\nEine von den Bundesländern während der Anhörung ge-\nforderte Bebußung sogenannter „Gefälligkeitsbeschei-\nnigungen“ ist nicht möglich und auch nicht notwendig,\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 83 Heft 2 – 2017\n\nNr. 14 Erste Verordnung zur Änderung der S. 310, 919), von denen § 6a Absatz 1 Nummer 1\n Berufskraftfahrer-Qualifikations- Buchstabe e zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buch-\n Verordnung und anderer straßenver- stabe a des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I\n S. 1958), Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 zuletzt durch Arti-\n kehrsrechtlicher Vorschriften vom\n kel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November\n 19. Dezember 2016 2014 (BGBl. I S. 1802) und Absatz 2 Satz 2 zuletzt\n durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuch-\n Bonn, den 09. Januar 2017 stabe bb des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I\n LA21/7392.6/5-3 S. 3313) geändert worden sind, und § 6a Absatz 2\nNachstehend gebe ich die Erste Verordnung zur Ände- Satz 4 durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 1 des Ge-\nrung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) einge-\nanderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom fügt worden ist,\n19. Dezember 2016 mit Begründung bekannt. Die Ver- – des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a in Verbindung\nordnung wurde am 21. Dezember 2016 im Bundesge- mit Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom\nsetzblatt I S. 2920 verkündet. Ihre Regelungen sind am 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der zuletzt durch Ar-\n22. Dezember 2016 in Kraft getreten. tikel 492 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August\n 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:\nMit der Verordnung werden die bestehenden Regelungen\nfür die Anerkennung, Qualität und Überwachung von Aus-\nbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation Artikel 1\nund die Weiterbildung im Rahmen der Berufskraftfahrer- Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-\nqualifikation sowie die sprachlichen Anforderungen an die Verordnung\nAblegung der Prüfung präzisiert. Zudem wird eine EU- Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom\nweit einheitliche Ausstellung von Fahrerbescheinigungen 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die durch Artikel 2 der\nsichergestellt. Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert\nÄnderungen, die der Bundesrat zum ursprünglichen Verord- worden ist, wird wie folgt geändert:\nnungsentwurf der BR-Drucksache 593/16 vorgenommen 1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder nach\nhat, sind im Rahmen der Begründung kenntlich gemacht § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Gü-\n terkraftverkehr“ durch die Wörter „oder nach § 5 Ab-\n Bundesministerium für satz 7 der Berufszugangsverordnung für den Güter-\n Verkehr und digitale Infrastruktur kraftverkehr“ ersetzt.\n Im Auftrag\n Renate Bartelt-Lehrfeld 2. § 2 wird wie folgt geändert:\n a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „140 Stun-\n den zu je 60 Minuten“ durch die Wörter „140\n Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Unter-\n Erste Verordnung zur Änderung der richtseinheiten)“ ersetzt.\n Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und\n anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n aa) In Satz 1 wird das Wort „Stunden“ durch das\n Vom 19. Dezember 2016\n Wort „Unterrichtseinheiten“ ersetzt.\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- bb) In Satz 4 wird das Wort „Fahrstunden“ durch\nstruktur verordnet auf Grund das Wort „Unterrichtseinheiten“ ersetzt.\n– des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Berufskraft- c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „oder nach\n fahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den\n (BGBl. I S. 1958), § 8 Absatz 1 geändert durch Artikel Güterkraftverkehr“ durch die Wörter „oder nach\n 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 § 5 Absatz 7 der Berufszugangsverordnung für\n (BGBl. I S. 2861), im Einvernehmen mit dem Bundes- den Güterkraftverkehr“ ersetzt.\n ministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bun- 3. In § 3 Satz 2 werden\n desministerium für Bildung und Forschung,\n a) die Wörter „35 Stunden zu je 60 Minuten“ durch\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und g und die Wörter „35 Unterrichtseinheiten“ und\n Nummer 3 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes\n in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März b) die Wörter „2,5 Stunden“ durch die Wörter „2,5\n 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im Unterrichtseinheiten“ ersetzt.\n einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6\n 4. § 4 wird wie folgt geändert:\n Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom\n 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und § 6 Absatz 1 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n Nummer 1 Buchstabe b zuletzt durch Artikel 1 Num-\n mer 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I „(1) Durch die Weiterbildung sind alle in Anlage 1\n S. 1748) geändert worden sind, sowie aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen\n und zu wiederholen. Dabei genügt es, dass\n– des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Num- aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der\n mer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung Anlage 1 jeweils mindestens ein Unterkennt-\n der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I nisbereich abgedeckt ist.“\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 44,
"content": "Heft 2 – 2017 84 VkBl. Amtlicher Teil\n\n b) In Absatz 2 Satz 1 werden (1c) Bescheinigungen über den Abschluss der\n Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 2 sind\n aa) die Wörter „35 Stunden zu je 60 Minuten“ jeweils im Original von denjenigen Ausbildern\n durch die Wörter „35 Unterrichtseinheiten“, und Ausbilderinnen, die den Unterricht durch-\n bb) die Wörter „sieben Stunden“ durch die Wör- geführt haben, und von dem verantwortlichen\n ter „sieben Unterrichtseinheiten“ und Vertreter der Ausbildungsstätte zu unter-\n schreiben. Andere Bescheinigungen nach\n cc) das Wort „Zeiteinheiten“ durch das Wort Absatz 1 Nummer 2 sind allein von dem ver-\n „Unterrichtseinheiten“ ersetzt. antwortlichen Vertreter der Ausbildungsstätte\n5. § 5 wird wie folgt geändert: zu unterschreiben. Die eigenhändige Unter-\n schrift des verantwortlichen Vertreters der\n a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Ausbildungsstätte kann bei automatisierter\n Erstellung der Bescheinigung durch eine bild-\n aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: hafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt\n „2. dem Abschluss des Unterrichts zum Er- werden.“\n werb der beschleunigten Grundqualifika- c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n tion, dem Abschluss von Unterrichtsein-\n heiten nach § 4 Absatz 2 (Teilleistungen) „Der von einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\n sowie dem Abschluss der Weiterbildung päischen Union, einem anderen Vertragsstaat\n hat die Ausbildungsstätte“. des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n schaftsraum oder der Schweiz ausgestellte Fah-\n bb) Dem abschließenden Satzteil werden die rerqualifizierungsnachweis oder der Eintrag der\n Wörter „und dem Teilnehmer oder der Teil- harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen\n nehmerin auszuhändigen“ angefügt. Union in den von einem anderen Mitgliedstaat\n b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis der Europäischen Union, einem anderen Ver-\n 1c eingefügt: tragsstaat des Abkommens über den Europäi-\n schen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausge-\n „(1a) Die Bescheinigung zum Abschluss des stellten Führerschein steht dem Nachweis nach\n Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Satz 1 gleich.“\n Grundqualifikation ist nach dem Muster der\n Anlage 2a auszustellen und dem Teilnehmer d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n oder der Teilnehmerin auszuhändigen; sie „(3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Ab-\n muss enthalten: satz 1 Nummer 3 des Berufskraftfahrer-Qua-\n 1. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte lifikations-Gesetzes, die Fahrten im\n sowie Angaben zur zuständigen Anerken- 1. Güterkraftverkehr durchführen, müssen\n nungs- und Überwachungsbehörde und die Grundqualifikation und die Weiter-\n das Aktenzeichen des Anerkennungsbe- bildung durch eine gültige Fahrerbe-\n scheides, scheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der\n Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des\n 2. Name, Anschrift und Geburtsdatum des\n Europäischen Parlaments und des Ra-\n Teilnehmers oder der Teilnehmerin,\n tes vom 21. Oktober 2009 über gemein-\n 3. Zeitraum und tatsächliche Dauer der same Regeln für den Zugang zum Markt\n Unterrichtsteilnahme, des grenzüberschreitenden Güterkraft-\n verkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009,\n 4. Angaben zu den vermittelten Kenntnis- S. 72) nachweisen,\n bereichen (Güterverkehr oder Personen-\n verkehr). 2. Personenverkehr durchführen, können\n die Grundqualifikation und die Weiterbil-\n (1b) Die Bescheinigung über Teilleistungen und dung auch nachweisen durch eine Be-\n den Abschluss der Weiterbildung ist nach scheinigung im Inland, die von einem\n dem Muster der Anlage 2b auszustellen und anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin aus- Union, einem anderen Vertragsstaat des\n zuhändigen; sie muss enthalten: Abkommens über den Europäischen\n 1. Name und Anschrift der Ausbildungs- Wirtschaftsraum oder der Schweiz aus-\n stätte sowie Angaben zur zuständigen gestellt ist.“\n Anerkennungs- und Überwachungsbe- e) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt\n hörde und das Aktenzeichen des An- gefasst:\n erkennungsbescheides,\n „Werden die Grundqualifikation oder die Weiter-\n 2. Name, Anschrift und Geburtsdatum des bildung nicht nachgewiesen, so ist dies in der\n Teilnehmers oder der Teilnehmerin, Fahrerbescheinigung mit einem Eintrag im Feld\n 3. Zeitraum und tatsächliche Dauer der „Besondere Bemerkungen“ zu kennzeichnen.\n Unterrichtsteilnahme, Der Eintrag lautet: „Gilt ausschließlich für Fahr-\n ten, die nicht dem Anwendungsbereich der\n 4. Angaben zu den vermittelten Unter- Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 unter-\n kenntnisbereichen nach Anlage 1. liegen“.“\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 85 Heft 2 – 2017\n\n6. § 6 wird wie folgt gefasst: (2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass\n in den Unterrichtsräumen während des Unter-\n „§ 6 richts für jeden Teilnehmer geeignete und aus-\n Anerkennung von Ausbildungsstätten reichende Lehrmittel zur Gestaltung des Unter-\n richts und zur Visualisierung vorhanden sind.\n (1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungs-\n stätte für die beschleunigte Grundqualifikation\n §8\n und die Weiterbildung ist schriftlich oder in elek-\n Fortbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen\n tronischer Form zu stellen. Dem Antrag sind die\n zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen (1) Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterricht im\n erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbeson- Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2\n dere durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig\n 1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unter- durch eine dreitägige Fortbildung, die alle Gebie-\n richteten Themengebiete auf der Grundlage te erfassen soll, die für diese berufliche Tätigkeit\n der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisberei- des Ausbilders oder der Ausbilderin von Bedeu-\n che sowie die geplante Durchführung und die tung sind, zu aktualisieren. Die Fortbildung dau-\n Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind; ert pro Tag acht Unterrichtseinheiten und ist spä-\n testens alle vier Jahre zu absolvieren. Der\n 2. über die Zahl, die Qualifikationen und Tätig- Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4\n keitsbereiche der Ausbilder und Ausbilderin- Absatz 2 darf nicht von Ausbildern oder Ausbil-\n nen, einschließlich eines Nachweises ihrer derinnen, die sich nicht regelmäßig fortbilden,\n didaktischen und pädagogischen Kenntnisse; durchgeführt werden.\n 3. Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehr- (2) Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder und\n material, zu den für die praktische Ausbil- Ausbilderinnen der letzten beiden Fortbildungs-\n dung bereitgestellten Unterrichtsmitteln so- maßnahmen sind durch die Ausbildungsstätte auf-\n wie zu eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen; zubewahren und der Anerkennungsbehörde auf\n 4. die vorgesehene Teilnehmerzahl. Verlangen unverzüglich vorzulegen. Sie sind spä-\n testens acht Jahre nach Abschluss der Fortbil-\n Für Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen dungsmaßnahme zu löschen oder zu vernichten.\n Teil muss eine Berufserfahrung als Berufskraft-\n fahrer oder Berufskraftfahrerin, als Fachkraft im §9\n Fahrbetrieb, als Kraftverkehrsmeister oder Kraft- Ordnungswidrigkeiten\n verkehrsmeisterin, als Meister für Kraftverkehr\n oder Meisterin für Kraftverkehr oder eine entspre- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Num-\n chende Fahrerfahrung, insbesondere als Fahr- mer 4 Buchstabe a des Berufskraftfahrer-Quali-\n lehrer oder als Fahrlehrerin für Lastkraftwagen fikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n oder Busse, nachgewiesen werden. fahrlässig\n (2) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. Vorbe- 1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen\n haltlich besonderer Bestimmungen sind § 8 Absatz 1 Satz 3 Unterricht durchführt\n oder\n 1. das anerkannte Ausbildungsprogramm,\n 2. die zugelassenen Ausbilder und Ausbilderin- 2. entgegen § 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt,\n nen, dass die dort genannten Lehrmittel vorhan-\n den sind.\n 3. die zugelassenen Räume, in denen Unter-\n richt nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 des (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Num-\n Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes mer 4 Buchstabe b des Berufskraftfahrer-Quali-\n durchgeführt werden darf, und fikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n fahrlässig\n 4. die jeweils höchstens zulässige Teilnehmer-\n zahl zu benennen.“ 1. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine Be-\n scheinigung nicht richtig ausstellt oder\n7. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 bis 10 eingefügt:\n 2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Teilnah-\n „§ 7 mebescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig\n Anforderungen an den Unterricht vorlegt.\n (1) Die Teilnehmerzahl für die Vermittlung der Grund-\n § 10\n qualifikation und für die Weiterbildung ist auf\n Übergangsvorschriften\n höchstens 25 Personen je Unterricht zu be-\n schränken. Die zuständige Behörde kann eine Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den\n abweichende Teilnehmerzahl genehmigen. Sie bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 geltenden\n orientiert sich hierzu insbesondere an den bauli- Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis\n chen Gegebenheiten des Unterrichtsraumes. Die zum Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig.“\n Durchführung von Unterricht mit einer höheren\n als in Satz 1 genannten oder nach Satz 2 geneh- 8. Nach Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 2a und\n migten Teilnehmerzahl ist unzulässig. 2b eingefügt:\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 46,
"content": "Heft 2 – 2017 86 VkBl. Amtlicher Teil\n\n „Anlage 2a\n (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 a)\n\n\n Vorderseite\nKopfbogen der Ausbildungsstätte , den\n Ort Datum\n\nBescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß § 4 des\nBerufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit\n\n § 2 der Berufskraftfahrer- § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrer- § 3 der Berufskraftfahrer-\n Qualifikations-Verordnung Qualifikations-Verordnung Qualifikations-Verordnung\n (BKrFQV)* (BKrFQV)* – Quereinsteiger (BKrFQV)* – Umsteiger\n\n Güterkraftverkehr*\n Personenkraftverkehr*\nHerr/Frau\n\n , geb. am: in\n\nVorname, Name\n\n\n\nWohnanschrift\n\nhat in der Zeit vom bis\n\n\n mit einer Dauer von 140 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Ausbildung\n zur beschleunigten Grundqualifikation teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an sämtlichen Zielen in Anlage 1\n zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, die den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE (bei Grundqualifikation im Gü-\n terverkehr) bzw. D1, D1E, D, DE (bei Grundqualifikation im Personenverkehr) zugeordnet sind.*\n\n\n mit einer Dauer von 96 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Ausbildung zur\n beschleunigten Grundqualifikation für Quereinsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an denjenigen\n Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche nicht Gegenstand der Prüfung gemäß § 4 der\n Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 der Berufszugangsverordnung für den Gü-\n terkraftverkehr sind.*\n\n\n mit einer Dauer von 35 Unterrichtseinheiten inkl. 2,5 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Ausbildung zur\n beschleunigten Grundqualifikation für Umsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an denjenigen Zielen\n gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der\n neuen Grundqualifikation sind.*\n\n\nHier bitte Angaben zur Ausbildungsstätte (s. Rückseite) eintragen.\n\n\n\n\nUnterschrift Ausbildungsstätte**\n\n\n\nStempel\n\n\n* Nichtzutreffendes bitte streichen.\n** Die eigenhändige Unterschrift des Vertreters der Ausbildungsstätte kann durch Abdruck einer eingescannten Unterschrift ersetzt werden.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 87 Heft 2 – 2017\n\nVerteiler\nOriginal: Teilnehmer/in\nKopie: Ausbildungsstätte\n\n\n\nHinweis\nDie Bescheinigung ist dem Antrag auf Prüfung bei der IHK beizufügen.\n\n\n Rückseite\n\n\n\nFahrschule\nDie Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder\nDE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen), und ist damit\nals Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum\n(bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.\n\n\n\nFahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde\nDie Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte\neintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 30 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner\nFahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß§ 7 Absatz 1 Nummer 2 BKrFQG\nanerkannt.\n\n\n\n\n* Nichtzutreffendes bitte streichen.\n\n\n\n\nAusbildungsbetrieb\n(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein gemäß Berufsbildungsgesetz von der IHK (bitte zu-\nständige IHK eintragen) anerkannter Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Be-\nrufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungs-\nberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf\nöffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3\nBKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungs-\nstätte statt.\n\n\n\nBildungseinrichtung\n(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen) an-\nerkannte Bildungseinrichtung, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft\nim Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung\nmit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4\nBKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte\nstatt.\n\n\n\nStaatlich anerkannte Ausbildungsstätte\n(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 5,\nAbsatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen) mit Bescheid vom\n(bitte Datum eintragen) staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der\no. g. Ausbildungsstätte statt.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2017 88 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Anlage 2b\n (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1b)\n\n\n Vorderseite\nKopfbogen der Ausbildungsstätte , den\n Ort Datum\n\nBescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß § 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-\nGesetzes (BKrFQG) in Verbindung mit § 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)\nHerr/Frau\n\n , geb. am: in\n\nVorname, Name\n\n\n\nWohnanschrift\n\n hat an fünf aufeinanderfolgenden Schulungstagen vom bis an einer mehrtägigen\n Weiterbildung mit __________ Unterrichtseinheiten (mindestens 35 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten)*\n\n\n hat am an einer Weiterbildung mit Unterrichtseinheiten (mindestens sieben\n Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten)*\n\nmit folgenden Zielen gemäß Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 BKrFQV teilgenommen:\n\n Kenntnisbereich 1 Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln*\n 1.1 1.2 1.3\n nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 1.4\n nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 1.5 1.6\n Kenntnisbereich 2 Anwendung der Vorschriften*\n 2.1\n nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 2.2\n nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 2.3\n Kenntnisbereich 3 Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik*\n 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6\n nur Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 3.7\n nur Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 3.8\n\nHier bitte Angaben zur Ausbildungsstätte (s. Rückseite) eintragen.\n\n\nUnterschrift Ausbildungsstätte** Unterschrift Ausbilder/in**\nStempel\n\n* Nichtzutreffendes bitte streichen.\n** Die Unterschrift des Ausbilders/der Ausbilderin hat eigenhändig im Original zu erfolgen. Die eigenhändige Unterschrift des Vertreters der Aus-\n bildungsstätte kann durch Abdruck einer eingescannten Unterschrift ersetzt werden.\n\nVerteiler\nOriginal und Kopie: Teilnehmer/in\nKopie: Ausbildungsstätte\nHinweis\nDie Bescheinigung ist der Fahrerlaubnisbehörde zum Zweck der Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein\nvorzulegen.\nInsgesamt muss bei einer Weiterbildung an mindestens 35 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten teilgenommen wer-\nden.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 89 Heft 2 – 2017\n\n Rückseite\n\n\nFahrschule\nDie Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder\nDE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen), und ist damit\nals Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum\n(bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.\n\n\nFahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde\nDie Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte ein-\ntragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 30 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschul-\nerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß§ 7 Absatz 1 Nummer 2 BKrFQG anerkannt.\n\n\n* Nichtzutreffendes bitte streichen.\n\n\nAusbildungsbetrieb\n(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein gemäß Berufsbildungsgesetz von der IHK (bitte zu-\nständige IHK eintragen) anerkannter Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufs-\nkraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in\ndem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen\nStraßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 BKrFQG als an-\nerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.\n\n\nBildungseinrichtung\n(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen) an-\nerkannte Bildungseinrichtung, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im\nFahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit\n§ 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4 BKrFQG\nanerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.\n\n\nStaatlich anerkannte Ausbildungsstätte\n(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 5,\nAbsatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen) mit Bescheid vom\n(bitte Datum eintragen) – Aktenzeichen (bitte Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides eintragen) staatlich an-\nerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.“\n\n\n\n9. In Anlage 3 werden in Satz 2 der Erläuterungen auf aa) In der Spalte „Mindestalter“ wird in Buchsta-\n der zweiten Seite der Bescheinigung die Wörter be e der Punkt durch ein Komma ersetzt und\n „Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des folgender Buchstabe f angefügt:\n Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n raum“ durch die Wörter „Europäischen Union, der „f) 18 Jahre für Personen während oder nach\n Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi- Abschluss einer Berufsausbildung nach\n schen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ ersetzt. Buchstabe d bei Fahrten ohne Fahrgäste.“\n bb) In der Spalte „Auflagen“ wird die Nummer 2\n Artikel 2 wie folgt gefasst:\n Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\n „2. In den Fällen der Buchstaben d bis f ist\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu\n(BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- versehen, dass von ihr nur\nnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674) geändert 2.1 bei Fahrten im Inland,\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n 2.2 im Rahmen des Ausbildungsverhält-\n1. § 10 wird wie folgt geändert: nisses und\n a) In Absatz 1 wird die laufende Nummer 9 wie folgt 2.3 bei Fahrten zur Personenbeförde-\n geändert: rung im Sinne der §§ 42 und 43 des\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2017 90 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Personenbeförderungsgesetzes, Gebühren- Gegenstand Gebühr\n soweit die Länge der jeweiligen Linie Nummer Euro\n nicht mehr als 50 Kilometer beträgt\n oder bei Fahrten ohne Fahrgäste, „343 Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führer- 28,60“.\n schein nach Grundqualifikation oder\n Weiterbildung nach § 5 Absatz 2 BKrFQV\n Gebrauch gemacht werden darf. Die Auf-\n lage nach Nummer 2.1 entfällt, wenn der „346 Überwachung der Ausbildungsstätten nach 30,70 bis\n Fahrerlaubnisinhaber entweder das 24. § 7 Absatz 5 bis 7 in Verbindung mit Ab- 511,00“.\n Lebensjahr vollendet oder die Berufs- satz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 BKrFQG\n ausbildung abgeschlossen und das 21.\n Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage Artikel 4\n nach Nummer 2.2 entfällt, wenn der Änderung der Verordnung über den\n Fahrerlaubnisinhaber entweder das 24. grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und\n Lebensjahr vollendet oder die Berufs- den Kabotageverkehr\n ausbildung abgeschlossen hat. Die Auf-\n lage nach Nummer 2.3 entfällt, wenn der § 20 Absatz 2 der Verordnung über den grenzüberschrei-\n Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr tenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom\n vollendet hat.“ 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch\n Artikel 3 der Verordnung vom 9. März 2015 (BGBl. I S. 243)\n geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 9 Buch-\n stabe b, c, d oder e“ durch die Wörter „Nummer 9 1. In Satz 1 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:\n Buchstabe b, c, d, e oder f“ ersetzt.\n „4. der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraft-\n fahrer-Qualifikations-Verordnung.“\n2. In Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird die lau-\n fende Nummer 17 wie folgt gefasst: 2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n „Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vor-\n gelegt, so ist die Ausstellung der Fahrerbescheini-\n „17 187 Auflagen zu den Klassen D und DE: gung nur nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 Satz 2 und\n Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur 3 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung\n 1. bei Fahrten im Inland, zulässig.“\n 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in 2a. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe-\n ruf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ Artikel 5\n oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem Inkrafttreten\n staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in\n dem vergleichbare Fertigkeiten und Kennt- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n nisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Kraft.\n öffentlichen Straßen vermittelt werden und\n 3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im\n Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Per-\n sonenbeförderungsgesetz bei Linienlängen Der Bundesrat hat zugestimmt.\n von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten\n ohne Fahrgäste. Berlin, den 19. Dezember 2016\n Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der\n Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr voll- Der Bundesminister für\n endet und die Berufsausbildung abgeschlossen Verkehr und digitale Infrastruktur\n hat. A. Dobrindt\n Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der\n Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung ab-\n Begründung\n geschlossen hat.\n Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der A. Allgemeiner Teil\n Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr voll-\n Die bestehenden Regelungen für die Anerkennung, Qualität\n endet hat.“\n und Überwachung von Ausbildungsstätten für die be-\n schleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung im\n Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation haben sich in der\n Artikel 3 Praxis als ergänzungsbedürftig herausgestellt. Ein Konkre-\nÄnderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im tisierungsbedarf hat sich im Hinblick auf die Überwachung\n Straßenverkehr von Ausbildungsstätten und Unterrichtsräumen ergeben.\n Die Ausfertigung von Unterrichtsbescheinigungen erfolgt\n nunmehr nach einheitlichen Mustern. Die Weiterbildung ist\nIn der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im in allen Kenntnisbereichen zu vertiefen, wobei ein Unter-\nStraßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die kenntnisbereich aus jedem Kenntnisbereich ausreicht.\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November\n2016 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden die Eine weitere Änderung erfolgt in zur Sicherstellung der\nGebührennummern 343 und 346 wie folgt gefasst: EU-weit einheitlichen Ausstellung von Fahrerbescheini-\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 91 Heft 2 – 2017\n\ngungen. Als Folgeänderung ist auch die GüKGrKabota- Herleitung des Ergebnisses:\ngeV anzupassen.\n Die Arbeitsschritte wurden einem typischen Ver-\nDie Anpassung der Vorschriften über das für Busfahrer waltungsablauf nachempfunden, der Zeitbedarf\nerforderliche Mindestalter im BKrFQG wird in die FeV geschätzt.\nübernommen.\n – Information der Antragsteller und Antragstel-\n lerinnen (ca. 5 min)\nHaushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand\n – Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit\nFür Bund, Länder und Gemeinden bestehen keine Aus- (ca. 5 min)\nwirkungen.\n – Eingabe der Daten (ca. 10 min)\nErfüllungsaufwand – Erteilung der angepassten Fahrerbescheini-\n gung (ca. 10 min)\n1. Bürgerinnen und Bürger:\n Der durchschnittliche Zeitaufwand pro Erteilung\n Keine. der Erlaubnis beträgt somit ca. 30 Minuten. Die\n Bundesländer und der Bund greifen auf Durch-\n2. Wirtschaft: Fortbildung der Ausbilder und Ausbilde- schnittssätze zurück, die aus den tatsächlichen\n rinnen: Personal- und Sachausgaben errechnet werden.\n Durchschnittlich betragen die Kosten pro Stunde\n § 8 Absatz 1 dieser Verordnung verpflichtet die Aus- in den Bundesländern 60 Euro (Personal- und\n bilder und Ausbilderinnen zu einer regelmäßigen, Sachkosten, einschließlich Personalgemeinkos-\n dreitägigen Fortbildung, die spätestens alle 4 Jahre ten und Versorgungsaufwand).\n zu absolvieren ist. Die Belastung für diese Pflicht teilt\n sich in zwei Bestandteile: einerseits die Lohnkosten Unter der Annahme des durchschnittlichen Zeit-\n für die Ausbilder und Ausbilderinnen selbst während aufwands betragen die Kosten pro Erteilung der\n dieser drei Tage und andererseits die Kosten, die für Fahrerbescheinigung 30 Euro (30 min.* 60 Euro =\n die Weiterbildung zu entrichten sind. 30 Euro). Pro Jahr werden bundesweit ca. 1 100\n Fahrerbescheinigungen neu erteilt (im Jahr 2013\n Für die Schätzung der Fallzahl wurde angenommen, ca. 1 225, im Jahr 2014 ca. 960). Die Zahlen stam-\n dass jede der 14 500 Ausbildungsstätten mindestens men aus Meldungen der Länder.\n einen Ausbilder oder eine Ausbilderin beschäftigt,\n der/die unter die Regelung des § 8 Absatz 1 fällt. c) Kommunen:\n\n Für diese drei Tage fallen nach Verrechnung des Keine.\n Lohnsatzes von 31,20 Euro pro Stunde Lohnkosten Die Bundesregierung wird die Erfüllung der als\n in Höhe von 2 714 400 Euro an. Zusätzlich verursa- ,one in, one out‘-Regel beschlossenen Vorgaben\n chen die Fortbildungen selbst Kosten von etwa außerhalb dieses Vorhabens realisieren.\n 250 Euro im Mittel, die an Anbieter zu bezahlen sind.\n Für diesen Wert wurden die Kosten für eine vergleich-\n bare dreitägige Fortbildung nach § 33a Abs. 1 des Weitere Kosten\n Fahrlehrergesetzes herangezogen. Hochgerechnet In Bezug auf die Gebühren wird nicht deren Höhe, nur der\n auf die Fallzahl entstehen damit Kosten für die ex- Kreis der Betroffenen geändert. Auswirkungen auf das\n ternen Dienstleister von 906 200 Euro, was zu Ge- Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis-\n samtkosten für die Vorgabe aus § 8 Abs. 1 in Höhe niveau, sind nicht zu erwarten.\n von rund 3,62 Mio. Euro führt.\n\n3. Verwaltung: Nachhaltigkeit (§ 44 Absatz 2 Satz 4 GGO)\n Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen\n a) Bund: Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Betroffen ist die\n Keine. Grundregel der Managementregeln und der Indikator Be-\n schäftigung. Eine Bekämpfung des Missbrauchs im Be-\n b) Länder: reich Berufskraftfahrerweiterbildung wird das Image des\n Berufsstandes verbessern und somit dazu beitragen, die\n Für die Länder führt die Änderung der Verord- Nachwuchssorgen der Branche zu lösen. Die Qualität der\n nung über den grenzüberschreitenden Güter- Grundqualifikation und Weiterbildung der Berufskraftfah-\n kraftverkehr und den Kabotageverkehr zu einem rer wird erhöht, unter anderem durch die neu eingeführten\n jährlichen Erfüllungsaufwand von 33 000 Euro. Fortbildungspflichten für Ausbilder und Ausbilderinnen\n auf diesem Gebiet. Dies wird den Beruf für Berufseinstei-\n Durch die Neuregelung entsteht für die Verwal- ger attraktiv machen und helfen, die Jugendarbeitslosig-\n tungsbehörden in den Ländern die Verpflichtung keit zu verringern. Die durch die Änderungen anfallenden\n bei jeder Erteilung einer Fahrerbescheinigung Kosten sind angemessen im Verhältnis zu den voraus-\n den Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation sichtlichen Verbesserungen.\n zu prüfen. Fahrerbescheinigungen werden be-\n reits in einem festgelegten Verwaltungsverfahren Gleichstellungspolitische Auswirkungen\n erteilt. Die Prüfung des Nachweises der Berufs-\n kraftfahrerqualifikation erfolgte bislang nur auf Das Vorhaben hat keine gleichstellungspolitischen Aus-\n gesonderten Antrag. wirkungen.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2017 92 VkBl. Amtlicher Teil\n\nBefristung; Evaluation bb) die Wörter „sieben Stunden“ durch die Wörter\n „sieben Unterrichtseinheiten“ und\nInnerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung wird eine Evaluierung durchgeführt werden. Sie cc) das Wort „Zeiteinheiten“ durch das Wort „Unter-\nhat die Intention, festzustellen, ob die wesentlichen Ziele richtseinheiten“\nder hier getroffenen Regelungen erreicht wurden und ob\nder damit verbundene Aufwand in einem angemessenen ersetzt.\nVerhältnis zu den erzielten Wirkungen steht.\n Änderung durch den Bundesrat:\nB. Besonderer Teil\n Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:\nZu den einzelnen Vorschriften\nZu Artikel 1 (Änderung der Berufskraftfahrer-Quali- ‚b) In Absatz 2 Satz 1 werden\nfikations-Verordnung) Zu Nummer 1 und Nummer 2 c)\n aa) die Wörter „35 Stunden zu je 60 Minuten“ durch\n(§ 1 Absatz 3 Satz 1 und § 2 Absatz 7 Satz 1):\n die Wörter „35 Unterrichtseinheiten“,\nMit der Neubekanntmachung der Berufszugangsverord-\nnung für den Güterkraftverkehr vom bb) die Wörter „sieben Stunden“ durch die Wörter\n „sieben Unterrichtseinheiten“ und\n21. Dezember 2011 (BGBl. 2011, S. 3120 ff.) hat sich die\nFundstelle der jeweils in Bezug genommenen Vorschrift cc) das Wort „Zeiteinheiten“ durch das Wort „Unter-\ngeändert. richtseinheiten“\nUrsprüngliche Fassung des Artikel 1 Nummer 1: ersetzt.‘\nIn § 1 Absatz 3 Satz 1 und § 2 Absatz 7 Satz 1 werden\njeweils die Wörter „oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszu- Begründung:\ngangsverordnung für den Güterkraftverkehr“ durch die\nWörter „oder nach § 5 Absatz 7 der Berufszugangsver- Der Antrag dient der Korrektur eines Redaktionsverse-\nordnung für den Güterkraftverkehr“ ersetzt. hens. Der Änderungsbefehl in Artikel 1 Nummer 4 Buch-\n stabe b gilt § 4 Absatz 2 Satz 1 BKrFQV, nicht § 4 Ab-\nÄnderung durch den Bundesrat: satz 2 Satz 2 BKrFQV.\n\nArtikel 1 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen: Zu Nummer 5 (§ 5)\n‚1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder nach\n§ 4 Absatz 6 der Berufszugangsverordnung für den Gü- Zu a) (§ 5 Absatz 1):\nterkraftverkehr“ durch die Wörter „oder nach § 5 Absatz 7 Hier erfolgt die Klarstellung, dass die Ausbildungsstätte\nder Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr“ auch bei Abschluss der beschleunigten Grundqualifika-\nersetzt.‘ tion eine Bescheinigung ausstellt. Die Aushändigung an\n die Teilnehmer wird nun vorgesehen, damit diese jeder-\nBegründung: zeit einen Nachweis haben.\nDer Antrag dient der Korrektur eines Redaktionsverse-\nhens. Der Änderungsbefehl in Artikel 1 Nummer 1 ist auf Zu b) (§ 5 Absatz 1a) – 1c)):\n§ 1 Absatz 3 Satz 1 BKrFQV zu beschränken; die geplan-\nte Änderung des § 2 Absatz 7 Satz 1 BKrFQV folgt aus Es werden einheitliche Muster eingeführt für die Beschei-\nArtikel 1 Nummer 2 Buchstabe c. nigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur be-\n schleunigten Grundqualifikation und für den Nachweis\nZu Nummer 2 a) und b) und 3 (§ 2 Absätze 2 und 3 der Weiterbildung gemäß § 4 BKrFQG. Die Aushändigung\nund § 3 Satz 2): der jeweiligen Bescheinigung an die Teilnehmer wird vor-\n gesehen.\nEs handelt sich hierbei um eine redaktionelle Klarstellung.\n Die einheitliche Bescheinigung über die Teilnahme an\nZu Nummer 4 (§ 4) Zu a) (Absatz 1): einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation\n mit ergänzenden Angaben zu Inhalt und Dauer der Aus-\nMit der Änderung wird nunmehr auch rechtlich klargestellt, bildung sowie zur Ausbildungsstätte, sorgt für Transpa-\ndass in einem Weiterbildungszyklus je mindestens einer renz und erschwert Missbrauch. Es wird das Vieraugen-\nder – als Ziele unter 1 bis 3 von Anlage 1 formulierten – prinzip hinsichtlich der Weiterbildungsbescheinigung\nUnterkenntnisbereiche von allen aufgeführten Kenntnis- festgeschrieben, da hier Missbrauchsfälle bekannt ge-\nbereichen, abzudecken ist. worden sind. Sowohl der Ausbilder als auch der verant-\n wortliche Vertreter der Ausbildungsstätte müssen die\nZu b) (Absatz 2) Weiterbildungsbescheinigungen unterzeichnen, wobei\n nur die eigenhändige Unterschrift des verantwortlichen\nEs handelt sich hierbei um eine redaktionelle Klarstellung. Vertreters der Ausbildungsstätte durch eine bildhafte\n Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden kann. Dies\nUrsprüngliche Fassung des Artikels 1 Nummer 4b): dient der Erschwerung von Fälschungen. Um unnötigen\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden Aufwand zu vermeiden, wird bei der Bescheinigung über\n die beschleunigte Grundqualifikation die Unterschrift des\n aa) die Wörter „35 Stunden zu je 60 Minuten“ durch verantwortlichen Vertreters der Ausbildungsstätte für\n die Wörter „35 Unterrichtseinheiten“, ausreichend erachtet.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 93 Heft 2 – 2017\n\nZu c) und d) (§ 5 Absätze 2 und 3): oder eingesetzt werden, und erbringen den Nachweis der\n Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung äußerst\nFolgeregelung zur Änderung des Berufskraftfahrer-Quali- selten durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Han-\nfikations-Gesetzes; Einbeziehung der Schweiz in den Gel- delskammer beziehungsweise einer Ausbildungsstätte,\ntungsbereich der Verordnung. sondern in der Regel durch den Eintrag der Schlüsselzahl\n 95 im Führerschein oder im Fahrerqualifizierungsnachweis.\nZu e) (§ 5 Absatz 4 Sätze 2 und 3): § 5 Absatz 4 Satz 2 BKrFQV ist daher zu erweitern.\nDie Anforderungen an eine Fahrerbescheinigung wurden\nauf EU-Ebene erörtert, da sich herausgestellt hatte, dass Zu Nummer 6 (§ 6):\nes eine unterschiedliche Praxis in den Mitgliedstaaten\n Ein Konkretisierungsbedarf hat sich insbesondere im Hin-\ngibt. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass die Mitglied-\n blick auf Ausbilder und Ausbilderinnen, Unterrichtsorte,\nstaaten die von anderen Mitgliedstaaten nach der Ver-\n Teilnehmerzahl sowie Mitteilung von Datum und Zeit der\nordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellten Fahrerbe-\n geplanten Veranstaltungen ergeben, um der Gefahr von\nscheinigungen als Nachweis einer Qualifikation nach der\n Missbrauch Einhalt zu gebieten. Die Anerkennungsvor-\nRichtlinie 2003/59/EG ohne Eintragung der Schlüsselzahl\n aussetzungen sind deshalb in der schriftlich zu erfolgen-\n95 im Feld Bemerkungen anerkennen müssen. Denn die\n den Anerkennung dezidiert aufzuführen.\nBehörden der Mitgliedstaaten prüfen die Einhaltung der\nVorschriften der Richtlinie vor Ausstellung einer Fahrer- Des Weiteren ist die Verordnung über die Prüfung zum\nbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftverkehrsmeister/\nund stellen Fahrerbescheinigungen nur an Personen aus, Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kraftverkehr,\ndie die europarechtlich erforderliche Berufskraftfahrer- Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeis-\nqualifikation erworben haben. Es ist nicht erforderlich terin – Fachrichtung Kraftverkehr vom 25.8.1982 am\noder wünschenswert, die Schlüsselzahl 95 im Feld Be- 1.3.2012 außer Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Verord-\nmerkungen der Fahrerbescheinigung einzutragen. Viel- nung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsab-\nmehr sollte für den Fall, dass Mitgliedstaaten Fahrerbe- schluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte\nscheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Meisterin für Kraftverkehr vom 9.2.2012 (BGBl. 2012 I,\nfür das Fahren außerhalb des Anwendungsbereichs der S. 286), in Kraft getreten.\nBerufskraftfahrer-Richtlinie ausstellen, durch einen Ver-\nmerk im Feld Bemerkungen explizit ausgeführt werden, Angesichts des vergleichbaren Inhalts der Prüfungen be-\ndass die Fahrerbescheinigung in diesem Sinne einge- rechtigt auch der Nachweis der Berufserfahrung als Meis-\nschränkt gilt. Die bislang übliche anderweitige Praxis ter oder Meisterin für Kraftverkehr zur Ausbildung im prak-\nDeutschlands wird nun im Sinne des oben beschriebenen tischen Teil nach § 6 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung.\nErgebnisses geändert, daher erfolgt hier die entsprechen- Die Bezeichnung des neuen Berufs war zu ergänzen.\nde Anpassung der Sätze 2 und 3 von § 5 Absatz 4. Außerdem wird die elektronische Antragsstellung ermög-\n licht.\nUrsprüngliche Fassung des Artikels 4 Nummer 5\nBuchstabe e):\n Zu c) (Absatz 2):\nIn Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:\n In der schriftlich zu erfolgenden Anerkennung sind Details\n„Werden die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so im Hinblick auf Lehrpersonal, Unterrichtsorte, -räume,\nist dies in der Fahrerbescheinigung mit einem Eintrag im Schulungskonzepte und maximale Teilnehmerzahl aufzu-\nFeld „Besondere Bemerkungen“ zu kennzeichnen. Der führen. Dies ermöglicht es den für die Überwachung zu-\nEintrag lautet: „Gilt ausschließlich für Fahrten, die nicht ständigen Behörden, diese Sachverhalte nachzuhalten\ndem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/59/EG vom und in der Überwachung zu überprüfen. Verstöße können\n15. Juli 2003 unterliegen.“ zum Widerruf der Anerkennung führen.\n\nÄnderung durch den Bundesrat: Zu Nummer 7 (§§ 7 bis 10):\nArtikel 1 Nummer 5 Buchstabe e ist wie folgt zu fassen: In § 7 werden Mindestanforderungen an den Unterricht\n‚e) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst: gestellt; zur Qualitätssicherung wird insbesondere eine\n maximale Teilnehmerzahl festgelegt.\n „Werden die Grundqualifikation oder die Weiterbil-\n dung nicht nachgewiesen, so ist dies in der Fahrer- In § 8 wird im Turnus von vier Jahren eine Fortbildungs-\n bescheinigung mit einem Eintrag im Feld „Besondere pflicht für Ausbilder und Ausbilderinnen geschaffen sowie\n Bemerkungen“ zu kennzeichnen. Der Eintrag lautet: die Pflicht, den Nachweis jederzeit zu erbringen. Die Fort-\n „Gilt ausschließlich für Fahrten, die nicht dem Anwen- bildungsdauer (drei Tage) und die Periodizität (vier Jahre),\n dungsbereich der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli entsprechen den Bestimmungen für Fahrlehrer und Fahr-\n 2003 unterliegen.“‘ lehrerinnen.\n Aus dem Wortlaut des § 8 Absatz 2 Satz 1 ergibt sich,\nBegründung: dass die Bescheinigungen bis zu acht Jahre aufzubewah-\nDer Verweis in § 5 Absatz 4 Satz 2 BKrFQV auf § 5 Absatz 4 ren sind. Somit hat die Löschung der Daten nach acht\nSatz 1 BKrFQV und damit auf § 5 Absatz 1 BKrFQV geht Jahren zu erfolgen, wie Satz 2 klarstellend regelt. Es geht\nfehl. Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Absatz 1 hier um die Fortbildung von Ausbildungspersonen. Daher\nNummer 3 BKrFQG, die von der Regelung erfasst sind, sind ist ein Gleichlauf mit der in § 7 Absatz 7 Berufskraftfahrer-\nStaatsangehörige eines Drittstaats, die in einem Unterneh- Qualifikations-Gesetz vorgesehenen Löschfrist, die sich\nmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem auf die Daten bezüglich der Weiterbildung der Fahrer und\nVertragsstaat des Abkommens über den EWR beschäftigt Fahrerinnen bezieht, nicht angezeigt.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 54,
"content": "Heft 2 – 2017 94 VkBl. Amtlicher Teil\n\nIn § 9 werden die Bußgeldtatbestände deutlich erweitert. und 4 mit zu erfassen, da auch diese der gebührenpflich-\nDies dient der effektiven Missbrauchsbekämpfung, ins- tigen Überwachung unterliegen.\nbesondere dem Ausstellen unrichtiger Teilnahmebe-\nscheinigungen wird begegnet. Die zunächst von Vielen Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über den\ngewünschte Bebußung des Ausstellens von Gefälligkeits- grenzüberschreitenden Güterverkehr und den Kabo-\nbescheinigungen ist rechtlich nicht möglich, jedoch auch tageverkehr)\nnicht notwendig. § 9 Absatz 2 Nummer 1 umfasst bereits\ndie gewünschte Bewehrung, indem sie auf das „nicht rich- Es handelt sich um eine notwendige Folge der Änderung\ntige“ Ausstellen einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 1 des § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3.\nNummer 2 Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz ab-\nstellt. Die Vorschrift erfasst durch die Wendung „nicht rich- Änderung durch den Bundesrat:\ntig“ das Ausstellen inhaltlich fehlerhafter Bescheinigun- In Artikel 4 ist nach Nummer 2 folgende Nummer anzu-\ngen, wie etwa solcher Bescheinigungen für Schulungen fügen:\nohne Unterrichtsbesuch. Die „schriftliche Lüge“ ist somit\nGegenstand der vorgesehenen Bewehrung. „2a. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.“\n\nZu Nummer 8 (Anlagen 2a und 2b): Begründung:\n\nAnlage 2a: Der Antrag dient der Korrektur eines Redaktionsverse-\n hens. Artikel 4 ist um einen Befehl zur Änderung des bis-\nEs wird eine Durchstreich- statt eine Ankreuzlösung ge- herigen § 20 Absatz 2 Satz 2 GüKGrKabotageV zu ergän-\nschaffen. zen.\nEs wird geregelt, dass die Unterschrift des Ausbilders/der\n Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)\nAusbilderin eigenhändig im Original zu erfolgen hat. Die\neigenhändige Unterschrift des Inhabers/der Inhaberin der Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verord-\nAusbildungsstätte kann durch Abdruck einer eingescann- nung.\nten Unterschrift ersetzt werden. Damit wird eine Balance\nhergestellt zwischen den Bedürfnissen, einerseits Fäl-\nschungen zu erschweren und andererseits eine prakti- (VkBl. 2017 S. 83)\nkable Handhabung der Ausstellung von Bescheinigungen\nbeizubehalten.\nAnlage 2b:\nEs werden nunmehr Muster vorgegeben, damit die Ein-\nheitlichkeit der Bescheinigungen gewährleistet ist.\nUnterricht kann sowohl an unmittelbar aufeinanderfolgen-\nden Tagen als auch an fünf Einzeltagen in großem zeit-\nlichem Abstand absolviert werden. Im letzteren Fall ist\neine Sammelbescheinigung (im Muster der Anlage 2b die Nr. 15 Allgemeines Rundschreiben\nerste Alternative) unzulässig, vielmehr müssen dann fünf Straßenbau Nr. 03/2016\nEinzelbescheinigungen über die Weiterbildung (im Muster Sachgebiet 14: Straßenrecht\nder Anlage 2b die zweite Alternative) ausgestellt werden.\n 14.5. Planung und\nZu Nummer 9 (Anlage 3):\n Planfeststellung\n\nFolgeänderung wegen der Erweiterung des Geltungsbe- StB 15/7162.2/3-40\nreichs auf die Schweiz. Bonn, den 12. Januar 2016\n\nZu Artikel 2 (Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung) Oberste Straßenbaubehörden\n der Länder\nMit dieser Folgeregelung wird die Änderung der in § 2\nAbsatz 2a Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz erfolg- nachrichtlich:\nten Anpassung der Regelungen zum Mindestalter in die\nFahrerlaubnis-Verordnung übernommen. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau\n und Reaktorsicherheit\nZu Artikel 3 (Änderung Gebührenordnung für Maß- Bundesministerium für Bundesministerium der\nnahmen im Straßenverkehr) Wirtschaft und Energie Verteidigung\nDie Begrifflichkeit der Gebühren-Nr. 343 der GebOSt wird\nan die Begrifflichkeit in § 5 Absatz 2 dieser Verordnung Bundesministerium für Bundesanstalt für\nund in Anlage 9 der FeV („Schlüsselzahl 95“) angepasst. Ernährung und Straßenwesen\n Landwirtschaft\nAls Folgeänderung zur Einführung der turnusmäßigen Re-\ngelüberwachung nach § 7 Absatz 7 neu wird die Gebüh- Bundesrechnungshof DEGES\nren-Nr. 346 GebOSt neu gefasst. Die in der Neufassung Deutsche Einheit\nenthaltene Ergänzung ist notwendig, um die gesetzlich Fernstraßenplanungs-\nanerkannten Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 1 Nr. 3 und -bau GmbH\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 55,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 95 Heft 2 – 2017\n\nBetreff: Berücksichtigung des Urteils des Euro- kann rechtsmissbräuchliches oder unredliches Vorbringen\n päischen Gerichtshofs vom 15.10.2015 im gerichtlichen Verfahren zurückgewiesen werden. Liegt\n (C-137/14) hinsichtlich der Präklusions- ein solcher Fall jedoch nicht vor, können die erst im gericht-\n regelungen nach § 2 Abs. 3 UmwRG und lichen Verfahren erhobenen Einwendungen zu einer Ände-\n § 74 Abs. 4 VwVfG rung der Planung führen. Um dies zu verhindern, können\n verspätete Einwendungen im Planfeststellungsverfahren\nAnlage: Muster 10 der Richtlinien für die Planfeststel- berücksichtigt werden, wenn sich das Planfeststellungs-\n lung nach dem Bundesfernstraßengesetz verfahren dadurch nicht unangemessen verzögert.\n (Planfeststellungsrichtlinien 2015 – PlafeR 15)\n Bei laufenden Planfeststellungsverfahren, bei denen noch\n das bisherige Muster 10 der Planfeststellungsrichtlinien\nMit Urteil vom 15.10.2015 (C-137/14) hat der Europäische 2015 verwendet wurde, sollen keine Verfahrensschritte\nGerichtshof (EuGH) unter anderem die materielle Präklu- wiederholt werden. Der bisherige Text des Musters ist im\nsion nach § 2 Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz Lichte des EuGH-Urteils auszulegen und bezüglich UVP-\n(UmwRG) für unvereinbar insbesondere mit Artikel 11 relevanter Einwendungen auf eine formelle Präklusion zu\nAbs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU erklärt. Der aus Gründen beschränken. Verspätet vorgetragene UVP-relevante Ein-\nder Verfahrensökonomie vorgesehene Ausschluss von wendungen können jedoch auch hier aus verfahrensöko-\nEinwendungen in Gerichtsverfahren, die im Verwaltungs- nomischen Gründen berücksichtigt werden.\nverfahren nicht vorgebracht wurden, obwohl sie hätten\nvorgebracht werden können, verstößt nach Auffassung Dieses ARS und die Änderung des Musters 10 werden im\ndes EuGH gegen das in der Richtlinie 2011/92/EU ver- Verkehrsblatt veröffentlicht.\nfolgte Ziel eines möglichst weitreichenden Zugangs zu\nGerichten. Zulässig ist nach der Rechtsprechung des Das ARS und das geänderte Muster werden auf der Inter-\nEuGH allerdings, Verfahrensvorschriften vorzusehen, mit netseite des BMVI eingestellt.\ndenen „rechtsmissbräuchliches oder unredliches“ Vor-\nbringen als unzulässig erklärt wird. Bundesministerium für\n Verkehr und digitale Infrastruktur\nDie Bundesregierung erarbeitet derzeit einen Gesetzent- Im Auftrag\nwurf, der unter anderem diese Rechtsprechung des EuGH Dr. Stefan Krause\nberücksichtigen soll. Das sich derzeit in der Ausfertigung\nbefindliche „Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechts-\nbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäi-\nschen Gerichtshofs vom 07. November 2013 in der Muster 10 Richtl.-Nr. 21 Abs. 3\nRechtssache C-72/12“ berücksichtigt die notwendigen Anhörungsverfahren;\nÄnderungen noch nicht. Ortsübliche Bekanntmachung der\n Auslegung des Plans\nEs ist davon auszugehen, dass in Verwaltungs- wie auch\nGerichtsverfahren die Frage aufgeworfen wird, wie die\nbisherigen gesetzlichen Regelungen unter Beachtung der , , den\nRechtsprechung des EuGH zur Präklusion anzuwenden (Gemeinde)\nsind. Hierzu gebe ich folgende Hinweise:\n1. Das Urteil des EuGH bezieht sich nur auf die materiel- Bekanntmachung\n le Präklusion (Zurückweisung verspäteter Einwen- Planfeststellung für (Bauvorhaben) in der/den\n dungen im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren). Gemeinde(n)\n Damit ist die formelle Präklusion (Zurückweisung von\n verspäteten Einwendungen nur im Verwaltungsver- Der/Die/Das (Straßenbaubehörde) hat für das o. a.\n fahren, insbesondere im Planfeststellungsverfahren) Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsver-\n weiterhin möglich. fahrens beantragt.\n Für das Vorhaben besteht eine/keine *) Verpflichtung zur\n2. Das Urteil des EuGH betrifft nicht jedwede Einwen- Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem.\n dung, sondern nur solche, die der Richtlinie 2011/92/ § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-\n EU unterfallen. Damit können die Konsequenzen auf fung (UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der\n UVP-relevante Einwendungen begrenzt werden. landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaß-\nDa nach § 73 Abs. 4 Satz 4 VwVfG bei der Bekanntma- nahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen\nchung der Auslegung auf die Gesichtspunkte der Präklu- beansprucht. Der Plan (Zeichnungen und Erläute-\nsion und ihrer Folgen hinzuweisen ist, ist es erforderlich, rungen) liegt in der Zeit vom bis in\ndas Muster 10 der Planfeststellungsrichtlinien 2015 (PlafeR während der Dienststunden von bis zur\n2015) wie aus der Anlage ersichtlich, zu ändern. allgemeinen Einsichtnahme aus. Zudem wird der Plan im\n Internet auf (Homepage der Gemeinde oder An-\nBis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung bitte hörungsbehörde) veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch\nich daher das geänderte Muster 10 wie aus der Anlage der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a\nersichtlich zu verwenden. Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVfG). *)\nUnklar ist, in welchem Umfang die materielle Präklusion 1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf\nnach dem Urteil des EuGH eingeschränkt ist und wie weit der Auslegungsfrist, das ist bis zum (Tag), bei\nim gerichtlichen Verfahren neue Gesichtspunkte vorge- der (Anhörungsbehörde) oder bei der Ge-\nbracht werden können. Auch nach dem Urteil des EuGH meinde (Dienststelle angeben) Einwendungen\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 56,
"content": "Heft 2 – 2017 96 VkBl. Amtlicher Teil\n\n gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erhe- derungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hi-\n ben. Die Einwendung muss den geltend gemachten naus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der\n Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan\n lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Ein- betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).\n wendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 8. *) Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hin-\n VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Ver- gewiesen,\n einigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls aus- – dass die für das Verfahren zuständige Behörde\n geschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). Der Einwen- und die für die Entscheidung über die Zu-\n dungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen lässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die\n und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach ist,\n § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-\n – dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch\n keitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwal-\n Planfeststellungsbeschluss entschieden werden\n tungsverfahren.**) Bei Einwendungen, die von mehr als\n wird,\n 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder\n in Form vervielfältigter gleichlautender Texte einge- – dass die ausgelegten Planunterlagen die nach\n reicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthal-\n einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner ten und\n mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übri- – dass die Anhörung zu den ausgelegten Plan-\n gen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können unterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlich-\n diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. keit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens\n2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der gem. § 9 Abs. 1 UVPG ist.\n Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Im Auftrag\n Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.\n3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der (Amtliches Veröffentlichungsblatt (Unterschrift)\n rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwen- der Gemeinde)\n dungen verzichten (§ 17a Nr. 1 Bundesfernstraßen-\n gesetz, FStrG).\n *) Nicht Zutreffendes streichen.\n Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich **) Dieser Satz ist nur für Verfahren erforderlich, bei denen ein Klage-\n bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, recht nach § 1 UmwRG besteht.\n die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw.\n bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, (VkBl. 2017 S. 94)\n von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17\n VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzu-\n nehmen, so können sie durch öffentliche Bekannt-\n machung ersetzt werden.\n Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist mög- Nr. 16 Allgemeines Rundschreiben\n lich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche\n Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der An-\n Straßenbau Nr. 28/2016\n hörungsbehörde zu geben ist. Sachgebiet 05: Brücken- und\n Ingenieurbau\n Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungs-\n termin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das\n 05.7: Überwachung,\n Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörte- Prüfung\n rungstermins beendet.\n StB17/7192.70/33-2726093\n Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.\n Bonn, den 22. Dezember 2016\n4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhe-\n bung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teil- Oberste Straßenbaubehörden\n nahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestel- der Länder\n lung entstehende Kosten werden nicht erstattet.\n5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in nachrichtlich:\n der Planfeststellung dem Grunde nach zu entschei- Bundesanstalt für Straßenwesen\n den ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, son-\n dern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren Bundesrechnungshof\n behandelt. DEGES Deutsche Einheit\n6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH\n nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die\n Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustel- Betreff: Fortschreibung des Merkblattes für die\n lung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) Bauüberwachung von Ingenieurbauten\n an die Einwender und diejenigen, die eine Stellung- (M-BÜ-ING)\n nahme abgegeben haben, kann durch öffentliche\n Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Bezug: Allgemeines Rundschreiben\n Zustellungen vorzunehmen sind. Straßenbau Nr. 15/2012\n7. Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die An- vom 21.09.2012\n baubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Verän- StB 17/7192.70/11-1783233\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 57,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 97 Heft 2 – 2017\n\nAnlage: Übersicht über den Stand des M-BÜ-ING wurden darüber hinaus Fragen und Referenzierungen er-\n – Ausgabe 10/2016 gänzt sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen.\n\n A. Der Abschnitt 9-4 Wellstahlbauwerke wurde erstmalig er-\n arbeitet und wird hiermit vorgelegt. Wellstahlbauwerke\nDas Merkblatt für die Bauüberwachung von Ingenieur-\n erfahren im Zuge des Einbaus und der Komplettierung\nbauten (M-BÜ-ING) wurde zuletzt durch das ARS\n Beanspruchungen, die während der Nutzung üblicherwei-\nNr. 15/2012 vom 21.09.2012 fortgeschrieben. Inzwischen\n se nicht bzw. nicht in dieser Höhe auftreten und außer-\nwurden mehrere Abschnitte durch die Arbeitsgruppen\n dem die Dauerhaftigkeit beeinflussen können. Der Ab-\ndes Koordinierungsausschusses Baudurchführung (KoA\n schnitt konzentriert sich daher auf Aspekte des Einbaus\nBau) aktualisiert und ergänzt. Die Stellungnahmen der\n und der Komplettierung.\nLänderabfragen wurden eingearbeitet und durch den KoA\nBau verabschiedet.\nHiermit wird die neue „Übersicht über den Stand des M- C.\nBÜ-ING – Ausgabe Oktober 2016“ (Anlage) bekannt ge-\ngeben und das M-BÜ-ING – Ausgabe März 2012 ersetzt. Auf die Vorbemerkungen zum M-BÜ-ING wird hingewiesen.\nDas ARS Nr. 15/2012 vom 21.09.2012 wird hiermit auf-\ngehoben und durch dieses ARS ersetzt. D.\nDie Bereitstellung des M-BÜ-ING erfolgt ausschließlich\ndigital über das Internet. Es kann auf der Homepage der Ich bitte Sie, das M-BÜ-ING, Ausgabe Oktober 2016, der\nBASt (www.bast.de) unter dem Pfad „Brücken- und Inge- Bauüberwachung von Ingenieurbauten im Geschäftsbe-\nnieurbau/ Publikationen/ Regelwerke Brücken- und Inge- reich der Bundesfernstraßen zugrunde zu legen. Im Inte-\nnieurbau/ M-BÜ-ING“ abgerufen werden. resse einer einheitlichen Regelung würde ich es begrü-\n ßen, wenn für Bauvorhaben in Ihrem Zuständigkeitsbereich\n B. entsprechend verfahren wird. Ich bitte um Übersendung\n Ihres Einführungserlasses.\nDie Umstellung der ZTV-ING auf die europäischen Rege-\nlungen der Eurocodes machte auch eine entsprechende\nAngleichung des M-BÜ-ING erforderlich. In einem ersten Bundesministerium für\nSchritt wurden die Abschnitte 1-1, 1-2, 1-3, 1-4, 3-4, 3-5, Verkehr und digitale Infrastruktur\n4-3, 6-2, 6-3, 8-5 und 8-6 angeglichen. Die restlichen Ab- Im Auftrag\nschnitte werden in 2017 folgen. Im Zuge der Angleichung Dr. Stefan Krause\n \n\n\n\n\n Seite 1 von 3 \n \n Stand: \n\n 04/2010 \n\n\n\n 10/2016 \n\n\n 10/2016 \n\n\n 10/2016 \n\n\n 10/2016 \n\n\n\n 04/2010 \n\n\n 04/2010 \n\n\n 04/2010 \n\n\n 04/2010 \n\n\n\n 03/2007 \n\n\n 03/2007 \n\n\n 03/2007 \n\n\n 10/2016 \n\n\n\n 10/2016 \n\n\n 03/2007 \nMerkblatt für die Bauüberwachung von Ingenieurbauten \n\n\n\n\n \n\n\n\n\n \n \n\n\n \n\n\n \n\n\n \n\n\n\n \n\n\n \n\n\n \n\n\n \n\n\n\n \n\n\n \n\n\n \n\n\n \n\n\n \n \n\n\n \n\n\n \n \n\n\n\n\n \n\n\n\n\n \n \n Übersicht über den Stand des M-BÜ-ING \n\n\n\n\n 4 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen \n 4 Gradiente und Ebenflächigkeit des Überbaus \n\n\n\n\n 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Beton-\n 3 Prüfungen während der Ausführung \n Ausgabe Oktober 2016 \n\n\n\n\n 2 Technische Bearbeitung \n (M-BÜ-ING) \n\n\n\n\n 4 Stützkonstruktionen \n 1 Grundsätzliches \n\n\n\n\n 3 Bauwerksfugen \n 2 Bauausführung \n 3 Wasserhaltung \n\n\n\n\n \n \n \n\n\n \n\n\n\n\n 2 Gründungen \n Abschnitt: \n \n\n\n\n\n \n \n\n\n\n\n 1 Baugruben \n\n\n\n\n 6 Mauerwerk \n Seite 1 - 12 \n\n\n\n\n Seite 1 - 12 \n Seite 1 - 7 \n\n\n Seite 1 - 5 \n\n\n Seite 1 - 3 \n\n\n Seite 1 - 3 \n\n\n\n Seite 1 - 7 \n\n\n Seite 1 - 5 \n\n\n Seite 1 - 4 \n\n\n Seite 1 - 7 \n\n\n\n Seite 1 - 4 \n\n\n\n\n Seite 1 - 5 \n\n\n\n\n Seite 1 - 9 \n\n\n Seite 1 - 3 \n bauteilen \n 1 Beton \n \n\n\n\n\n \n \n Vorbemerkungen zum M-BÜ-ING \n \n\n\n\n\n \n\n\n\n\n \n\n\n\n\n \n \n\n\n\n\n \n\n\n\n\n \n \n\n\n Allgemeines \n\n\n\n\n Massivbau \n Grundbau \n\n\n\n\n Stand 10/2016 \n Teil: \n \n\n\n\n\n \n \n\n\n \n\n\n \n\n\n\n\n \n\n\n \n\n\n \n\n\n\n\n \n\n\n \n\n\n \n\n\n \n\n\n\n \n\n\n \n \n\n\n\n\n \n\n\n\n\n \n\n\n\n\n \n 1 \n\n\n\n\n 2 \n\n\n\n\n 3 \n \n \n\n\n\n\n \n \n\n\n\n\n \n\n\n \n\n\n \n\n\n\n\n \n\n\n \n\n\n \n\n\n\n\n \n\n\n \n\n\n \n\n\n \n\n\n\n \n\n\n \n\n\n\n\n \n \n\n\n\n\n \n\n\n\n\n \n\n\n\n\n \n\n\n\n\n \n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Teil: Abschnitt: Stand: \n Teil: Abschnitt: Stand: \n \n\n 4 Stahlbau, Stahlverbundbau 1 Stahlbau 8 Bauwerksausstattung 1 Fahrbahnübergänge aus Stahl und aus Elastomer \n Seite 1 - 8 03/2012 Seite 1 - 5 03/2012 \n 2 Stahlverbundbau 2 Fahrbahnübergänge aus Asphalt \n Heft 2 – 2017\n\n\n\n\n in Bearbeitung Seite 1 - 8 03/2012 \n 3 Korrosionsschutz von Stahlbauten 3 Lager und Gelenke \n\n\n\n\n (VkBl. 2017 S. 96)\n Seite 1 - 8 10/2016 Seite 1 - 4 03/2012 \n 4 Seile und Kabel 4 Absturzsicherungen \n in Bearbeitung Seite 1 - 3 03/2007 \n 5 Korrosionsschutz von Seilen und Kabeln 5 Entwässerungen \n in Bearbeitung Seite 1 - 4 10/2016 \n \n 6 Befestigungseinrichtungen und Unterfütterung \n 5 Tunnelbau 1 Geschlossene Bauweise von Ankerplatten \n Seite 1 - 10 04/2010 Seite 1 - 3 10/2016 \n \n 2 Offene Bauweise \n 9 Bauwerke 1 Verkehrszeichenbrücken \n Seite 1 - 8 04/2010 \n in Bearbeitung \n 3 Maschinelle Schildvortriebsverfahren \n 2 Bewegliche Brücken \n in Bearbeitung \n in Bearbeitung \n 4 Betriebstechnische Ausstattung \n 3 Lärmschutzwände \n in Bearbeitung \n in Bearbeitung \n 5 Abdichtung \n 4 Wellstahlbauwerke \n in Bearbeitung \n \n Seite 1 - 5 10/2016 \n \n 6 Bauverfahren 1 Traggerüste \n 10 Anhang 1 Vordrucke für Protokolle \n 98\n\n\n\n\n Seite 1 - 4 03/2007 \n Seite 1 - 3 03/2007 \n 2 Taktschiebeverfahren \n\n Seite 1 - 4 10/2016 \n 3 Schutzeinrichtungen gegen Witterungseinflüsse \n Seite 1 - 4 10/2016 \n \n\n\n 7 Brückenbeläge 1 Brückenbeläge auf Beton mit einer Dichtungs- \n schicht aus einer Bitumen-Schweißbahn \n Seite 1 - 9 03/2012 \n 2 Brückenbeläge auf Beton mit einer Dichtungs- \n schicht aus zwei Bitumen-Schweißbahnen \n in Bearbeitung \n 3 Brückenbeläge auf Beton mit einer Dichtungs- \n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n schicht aus Flüssigkunststoff \n in Bearbeitung \n 4 Brückenbeläge auf Stahl mit einem Dichtungs- \n system \n Seite 1 - 7 03/2012 \n 5 Reaktionsharzgebundene Dünnbeläge auf Stahl \n Seite 1 - 6 03/2012 \n \n \n\n\n \n Stand 10/2016 Seite 2 von 3 Stand 10/2016 Seite 3 von 3 \n VkBl. Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 99 Heft 2 – 2017\n II. Erläuterungen\nNr. 17 Allgemeines Rundschreiben\n Straßenbau Nr. 2/2017 Die RAB-ING werden als Loseblatt-Sammlung auf den\n Sachgebiet 05: Brücken- und Internetseiten der BASt (www.bast.de) unter dem Pfad\n Ingenieurbau „Brücken- und Ingenieurbau/ Publikationen/ Regelwerke\n Brücken- und Ingenieurbau/ RAB-ING“ veröffentlicht und\n 05.2: Grundlagen sind nach der „Austauschanweisung“ zu aktualisieren.\n StB 17/7192.70/22-2741076 Dort sind für die weitere Bearbeitung auch die word-\n Bonn, den 03. Januar 2017 Dateien der Formblätter 1.3.1 bis 1.3.3, die Planköpfe als\n dxf- und dwg-Dateien sowie die verwendete Stiftbele-\nOberste Straßenbaubehörden gung für die Pläne zu finden.\nder Länder Weitere Musterbeispiele werden sukzessive zu einem\nnachrichtlich: späteren Zeitpunkt veröffentlicht.\n Zu den in den Musterbeispielen dargestellten Entwurfs-\nBundesanstalt für Straßenwesen\n lösungen weise ich ausdrücklich darauf hin, dass es sich\nBundesrechnungshof hierbei lediglich um Beispiele handelt. Selbstverständlich\n können bzw. müssen ähnliche Aufgabenstellungen je\nDEGES Deutsche Einheit nach örtlichen Verhältnissen auch in anderer Form gelöst\nFernstraßenplanungs- und -bau GmbH werden. Beizubehalten ist jedoch in jedem Einzelfall das\n Niveau der Darstellung hinsichtlich Art, Inhalt, Umfang\nBetreff: Fortschreibung der Richtlinien für das und Ausführlichkeit der Bauwerkspläne.\n Aufstellen von Bauwerksentwürfen für\n Ingenieurbauten (RAB-ING)\n III. Sonstige Regelungen\nBezug: Mein Allgemeines Rundschreiben Die Erfahrungen bei der Anwendung der RAB-ING bitte\n Straßenbau ARS Nr. 14/2016 ich sorgfältig für eine spätere Auswertung zu erfassen und\n StB 17/7192.70/22-2602832 mir bei Bedarf, längstens aber bis zum 31.12.2017, mit-\n vom 13.06.2016 zuteilen.\n\nAnlage: Übersicht über den Stand der RAB-ING, Bundesministerium für\n Ausgabe 12/2016 Verkehr und digitale Infrastruktur\n Im Auftrag\n Dr. Stefan Krause\n I. Allgemeines\nDie Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen\nfür Ingenieurbauten (RAB-ING) wurden zuletzt durch das\nARS Nr. 14/2016 vom 13.06.2016 fortgeschrieben. Sie\nersetzen die 1992 erstmals eingeführten und 1995 er-\ngänzten Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksent-\nwürfen (RAB-Brü), deren Regelungen inhaltlich überarbei-\ntet und ergänzt wurden.\nInzwischen wurden durch die Bund-/Länder-Arbeitsgrup-\npe RAB-ING folgende 3 Musterbeispiele erarbeitet:\nUnterführungsbauwerk – Einbahnige Bundesstraße\nTalbrücke – Neubau in Spannbetonbauweise\nTalbrücke – Instandsetzung mit Verstärkung\nFerner wurden die Abschnitte 1 bis 3 in Teil 2 redaktionell\naufgrund der Einführung der Richtlinien für den Entwurf,\ndie konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Inge-\nnieurbauten (RE-ING) angepasst.\nHiermit wird die neue „Übersicht über den Stand der\nRAB-ING – Ausgabe Dezember 2016“ (Anlage) bekannt\ngegeben.\nIch bitte um Übersendung einer Kopie Ihres Einführungs-\nerlasses.\nIm Interesse einer einheitlichen Regelung empfehle ich,\ndie Fortschreibung der RAB-ING 2016 auch für die in\nIhrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzufüh-\nren und anzuwenden.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Richtlinien für das Aufstellen Teil: Abschnitt: Stand: \n \n\n\n von Bauwerksentwürfen \n für Ingenieurbauten 3 Form und Inhalt des Bauwerksplanes für Maßnah- 04/2016 \n men des Ersatzneubaus von Brücken \n Heft 2 – 2017\n\n\n\n (RAB-ING) Seite 1 – 4 \n 4 Form und Inhalt des Bauwerksplanes für Neu- und 04/2016 \n \n\n\n\n\n (VkBl. 2017 S. 99)\n Umbaumaßnahmen von Tunneln in offener Bauwei-\n Übersicht über den Stand der RAB-ING se \n \n \n Seite 1 – 6 \n Ausgabe Dezember 2016 \n 5 Form und Inhalt des Bauwerksplanes für Neu- und 04/2016 \n \n Umbaumaßnahmen von Tunneln in geschlossener \n Teil: Abschnitt: Stand: Bauweise \n \n\n \n Seite 1 – 6 \n 1 Allgemeines 1 Grundsätzliches 04/2016 6 Form und Inhalt des Bauwerksplanes für Lärm- 04/2016 \n Seite 1 – 3 schutzwände und ähnliche Schutzwände \n Seite 1 – 4 \n 2 Bauwerksentwurf 04/2016 \n 7 Form und Inhalt des Bauwerksplanes für Verkehrs- 04/2016 \n Seite 1 – 5 \n zeichenbrücken \n 3 Form der Entwurfsunterlagen 04/2016 \n Seite 1 – 4 \n \n Seite 1 – 29 \n\n \n 5 Entwurfsstatik 1 Grundsätzliches 04/2016 \n 2 Gliederung und Inhalt des 1 Neubaumaßnahmen von Brücken 12/2016 Seite 1 – 3 \n Erläuterungsberichtes Seite 1 – 5 \n\n\n 2 Instandsetzungs- und Ertüchtigungsmaßnahmen 12/2016 6 Musterbeispiele 1 Unterführungsbauwerk \n von Brücken 1) Wirtschaftsweg-Unterführung i. V. \n 2) Einbahnige Bundesstraße 12/2016 \n Seite 1 – 5 \n 2 Überführungsbauwerke In Vorbe-\n 3 Ersatzneubau von Brücken 12/2016 \n 1) 2-Feld-Brücke reitung \n 100\n\n\n\n\n Seite 1 – 7 2) Integrales Bauwerk (Massivbau) \n 4 Neu- und Umbaubaumaßnahmen von Tunneln in 04/2016 3) Integrales Bauwerk (Stahl-Verbund) \n offener Bauweise 3 Talbrücke \n Seite 1 – 6 1) Neubau in Spannbetonbauweise 12/2016 \n 2) Instandsetzung mit Verstärkung 12/2016 \n 5 Neu- und Umbaubaumaßnahmen von Tunneln in 04/2016 \n 3) Ersatzneubau in Verbundbauweise i. V. \n geschlossener Bauweise \n 4 Tunnel in offener Bauweise In Vorbe-\n Seite 1 – 7 reitung \n 6 Lärmschutzwände und ähnliche Schutzwände 04/2016 \n 5 Tunnel in geschlossener Bauweise In Vorbe-\n Seite 1 – 4 \n reitung \n 7 Verkehrszeichenbrücken 04/2016 6 Lärmschutzwand In Vorbe-\n Seite 1 – 4 reitung \n \n 7 Verkehrszeichenbrücke In Vorbe-\n 3 Aufstellen der Kostenbe- 1 Form der Kostenberechnung 04/2016 1) Geschlossener Rahmen reitung \n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n rechnung Seite 1 – 3 2) Kragarm \n 2 Mengenermittlung 04/2016 \n \n Seite 1 – 3 \n \n\n 4 Aufstellen des Bauwerks- 1 Form und Inhalt des Bauwerksplanes für Neubau- 04/2016 \n planes maßnahmen von Brücken \n Seite 1 – 6 \n 2 Form und Inhalt des Bauwerksplanes für Instand- 04/2016 \n setzungs- und Ertüchtigungsmaßnahmen von \n Brücken \n Seite 1 – 4 \n\n \n Stand 12/2016 Seite 1 von 2 Stand 12/2016 Seite 2 von 2 \n VkBl. Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 101 Heft 2 – 2017\n\n gen nach Abschnitt A. Nummern 1 bis 3 der An-\n lage 2 zur SchSV:\n Im Jahr 2016 wurden keine Muster von Zeugnissen und\nNr. 18 Veröffentlichung nach § 3 Absatz 3\n sonstigen Bescheinigungen nach Abschnitt A. Num-\n Nummer 4 der Schiffssicherheits- mern 1 bis 3 der Anlage 2 zur SchSV veröffentlicht.\n verordnung (SchSV)\n Liste der Fundstellen neuer, seit 5. Zu Buchstabe e) – Änderungen der Schiffssicher-\n dem 1. Januar 2016 veröffentlichter heitsverordnung:\n schiffsbezogener Sicherheitsrege-\n lungen und -standards Artikel 2 der Sechzehnten Schiffssicherheitsanpas-\n (Stand: 30.12.2016) sungsverordnung vom 28.06.2016\n (BGBl. I 2016 S. 1504, NfS 30/16)\n Bonn, den 01. Januar 2017\n WS 20/6276.5/0 6. Zu Buchstabe f) – Nach § 12 des Schiffssicher-\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk- heitsgesetzes zu berücksichtigende Beschlüsse:\ntur veröffentlicht alljährlich nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 Im Jahr 2016 wurden keine zu berücksichtigenden\nder Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September Beschlüsse nach § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes\n1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) im Verkehrsblatt und anschlie- veröffentlicht.\nßend im Bundesanzeiger eine Liste neuer Fundstellen\nschiffsbezogener Sicherheitsregelungen und -standards. 7. Zu Buchstabe g) – Änderungen der Anlage zum\nDie Liste der Fundstellen neuer im Berichtsjahr 2016 ver- Schiffssicherheitsgesetz\nöffentlichter schiffsbezogener Sicherheitsregelungen und Artikel 1 der Sechzehnten Schiffssicherheitsanpas-\n-standards wird im Anschluss an die für das Jahr 2015 im\n sungsverordnung vom 28.06.2016\nVerkehrsblatt und im Bundesanzeiger veröffentlichte Liste\n(vgl. VkBl. 2016 S. 43) nachstehend bekannt gemacht: (BGBl. I 2016 S. 1504, NfS 30/16)\n\n1. Zu Buchstabe a) – Bekannt gemachte Richtlinien 8. Zu Buchstabe h) – Nach § 9d des Seeaufgaben-\n nach § 6 SchSV: gesetzes zugrunde zu legende internationale\n Standards:\n Im Jahr 2016 wurden keine Richtlinien nach § 6 der\n Schiffssicherheitsverordnung bekannt gemacht. 8.1 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/\n2. Zu Buchstabe b) – Bekanntmachungen über See- Rundschreiben 1453/Rev.1 „Richtlinien für die\n gebiete nach den Abschnitten A.II Nummer 1 und Übermittlung von Informationen und das Aus-\n A.III Nummer 2 der Anlage 1 zur SchSV: füllen der Formvorgaben für die Darstellung der\n Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Inter-\n Im Jahr 2016 wurden keine Seegebiete nach den Ab- nationalen Code über die Beförderung von\n schnitten A.II Nummer 1 und A.III Nummer 2 der An- Schüttgut auf See /IMSBC) aufgeführt sind und\n lage 1 zur SchSV bekannt gemacht. für die Darstellung der Bedingungen für ihre Be-\n förderung“ (VkBl. 2016 S. 23, NfS 6/16)\n3. Zu Buchstabe c) – Neueste für die Festlegung\n eines Schiffsmanagement-Systems relevante 8.2 Bekanntmachung der Entschließung des\n IMO-Entscheidungen: Schiffsicherheitsausschusses MSC der IMO\n MSC.370(93) „Änderungen des Internationalen\n 3.1 Bekanntmachung des Rundschreibens des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schif-\n Schiffsicherheitsausschusses MSC der IMO fen zur Beförderung verflüssigter Gase als Mas-\n MSC.1/Rundschreiben 1352/Rev.1 „Änderun- sengut (IGC-Code)“ (VkBl. 2016 S. 67, NfS 8/16)\n gen der Richtlinien für die sachgerechte Stau-\n ung und Sicherung von Ladungen bei der Be- 8.3 Bekanntmachung der „Nichtamtlichen Bekannt-\n förderung mit Seeschiffen (CSS-Code)“ (VkBl. machung des Codes über die Sicherheit von\n 2016 S. 100, NfS 11/16) Spezialschiffen von 2008 (SPS-Code 2008)\n (Entschließung 266(84)) in der konsolidierten\n 3.2 Bekanntmachung des Rundschreibens des Fassung mit Berücksichtigung der Entschlie-\n Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO ßung 299(87)“ (VkBl. 2016 S. 67, NfS 8/16)\n MSC.1/Rundschreiben 1509, „Einheitliche Inter-\n pretationen des Codes über Lärmpegel an Bord 8.4 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n von Schiffen (Entschließung MSC.337(91))“ Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO\n (VkBl. 2016 S. 365, NfS 21/16) MSC.1/Rundschreiben 1406/Rev.3 „Über-\n arbeitete Vorläufige Empfehlung für Flaggen-\n 3.3 Amtliche Bekanntmachung der Tatbestände, staaten zum Einsatz von privaten bewaffnetem\n die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hoch-\n in das Seetagebuch einzutragen sind (VkBl. risikobereich“ (VkBl. 2016 S. 96, NfS 12/16)\n 2016 S. 590, NfS 42/16)\n 8.5 Bekanntmachung der Entschließung des Schiffs-\n4. Zu Buchstabe d) – Bekanntmachungen der Mus- sicherheitsausschusses MSC.397(95) „Ände-\n ter von Zeugnissen und sonstigen Bescheinigun- rungen von Teil A des Codes für die Ausbildung,\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2017 102 VkBl. Amtlicher Teil\n\n die Erteilung von Befähigungszeugnissen und nationalen Codes über Intaktstabilität von 2008\n den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)“ (IS-Code 2008)“ (VkBl. 2016 S. 290, NfS 17/16)\n (VkBl. 2016 S. 110, NfS 12/16)\n 8.15 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n 8.6 Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO\n Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1515 „Überarbeitete\n MSC.399(95) „Änderungen der Richtlinien für Entwurfsrichtlinie und betriebliche Empfehlung\n die Verwendung von Kunststoffrohren auf für Lüftungssysteme in Ro-Ro-Laderäumen“\n Schiffen (Entschließung A.753(18)) in der mit (VkBl. 2016 S. 367, NfS 21/16)\n Entschließung MSC.313(88) geänderten Fas-\n sung“ (VkBl. 2016 S. 163) 8.16 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO\n 8.7 Bekanntmachung des Rundschreibens des MSC.1/Rundschreiben 1164/Rev.15 „Interna-\n Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO tionales Übereinkommen von 1978 über Nor-\n MSC.1/Rundschreiben 1511 „Einheitliche men für die Ausbildung, die Erteilung von Befä-\n Interpretationen zu den Regeln II-2/9 und II- higungszeugnissen und den Wachdienst von\n 2/13 SOLAS“ (VkBl. 2016 S. 231) Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in seiner\n 8.8 Bekanntmachung des Rundschreibens des letzten geänderten Fassung“ (VkBl. 2016 S. 396,\n Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO NfS 26/16)\n MSC.1/Rundschreiben 1516 „Änderungen zu 8.17 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n den überarbeiteten Richtlinien für die Instand- Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO\n haltung und Inspektion von Brandschutzsyste- MSC.1/Rundschreiben 1510 „Änderungen der\n men und Brandschutzeinrichtungen (MSC.1/ einheitlichen Interpretationen zum Kapitel II-2\n Circ. 1432)“ (VkBl. 2016 S. 235, NfS 15/16) SOLAS, zum Code für Brandsicherheitssyste-\n 8.9 Bekanntmachung des Rundschreibens des me (FSS-Code), zum Code für Brandprüfver-\n Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO fahren (FTP-Code) und zugehörigen Brand-\n MSC.1/Rundschreiben 1394/Rev.1 „Allgemei- prüfverfahren (MSC Rundschreiben 1120)“\n ne Richtlinien für die Entwicklung zielorientier- (VkBl. 2016 S. 399, NfS 26/16)\n ter Schiffbaunormen der IMO“ (VkBl. 2016 8.18 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n S. 239, NfS 26/15) Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO\n 8.10 Bekanntmachung des Rundschreibens des MSC.1/Rundschreiben 1514 „Leistungsstan-\n Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO dard, Funktionsanforderungen und Systeman-\n MSC.1/Rundschreiben 1504 „Einheitliche Inter- forderungen für die Bewertung von Rauchlenk-\n pretation der Richtlinien für den sicheren Zugang systemen“ (VkBl. 2016 S. 400, NfS 26/16)\n zum Vorschiff von Tankschiffen (Entschließung 8.19 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n MSC.62(67))“ (VkBl. 2016 S. 286, NfS 17/16) Ausschusses für den Schutz der Meeresum-\n 8.11 Bekanntmachung des Rundschreibens des welt MEPC.1/Rundschreiben 736/Rev.2 „An-\n Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO leitung von Betriebsvorgängen im Öltagebuch\n MSC.1/Rundschreiben 1505 „Einheitliche Teil 1- Betriebsvorgänge im Maschinenraum\n Interpretation der Regel II-2/13.6 SOLAS“ (Alle Schiffe)“ (VkBl. 2016 S. 415, NfS 26/16)\n (VkBl. 2016 S. 287, NfS 17/16) 8.20 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n 8.12 Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO\n Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1163/Rev.9 „Internatio-\n MSC.1/Rundschreiben 1507 „Änderungen der nales Übereinkommen von 1978 über Normen\n Einheitlichen Interpretationen zu den Vorschrif- für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-\n ten der Kapitel II-1 und XII SOLAS, den techni- gungszeugnissen und den Wachdienst von\n schen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten Seeleuten (STCW) in seiner zuletzt geänderten\n zu Überprüfungszwecken (Entschließung Fassung“ (VkBl. 2016 S. 445, NfS 28/16)\n MSC.158(78)) und den Leistungsnormen für 8.21 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n Wasserstandmelder auf Massengutschiffen Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO\n und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem La- MSC.1/Rundschreiben 1395/Rev.2 „Listen von\n deraum (Entschließung MSC.188(79)) (MSC.1/ Schüttgut, die von einem fest eingebauten\n Rundschreiben 1464/Rev.1)“ (VkBl. 2016 Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können\n S. 288, NfS 17/16) oder bei denen ein fest eingebautes Gas-\n 8.13 Bekanntmachung des Rundschreibens des Feuerlöschsystem unwirksam ist“ (VkBl. 2016\n Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO S. 447, NfS 28/16)\n MSC.1/Rundschreiben 1508 „Einheitliche\n 8.22 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n Interpretationen der Regel 36(6) des Protokolls\n Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO\n von 1988 zu dem Internationalen Freiboard-\n MSC.1/Rundschreiben 1548 „Empfehlung für\n Übereinkommen von 1966“ (VkBl. 2016 S. 289,\n Verwaltungen, Hafenstaatkontrollbehörden,\n NfS 17/16)\n Unternehmen, Hafenumschlagsanlagen und\n 8.14 Bekanntmachung der Entschließung des Kapitäne hinsichtlich der SOLAS-Anforderun-\n Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO gen an die bestätigte Bruttomasse von belade-\n MSC.398(95) „Änderungen von Teil B des inter- nen Containern“ (VkBl. 2016 S. 449, NfS 28/16)\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 103 Heft 2 – 2017\n\n 8.23 Bekanntmachung des Rundschreibens des 8.32 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n Schiffssicherheitsausschusses sowie des Aus- Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/\n schusses für den Schutz der Meeresumwelt Rundschreiben 1529, „Einheitliche Interpreta-\n der IMO MSC-MEPC.5/Rundschreiben 10 tion von Absatz 4.4.7.6 des Internationalen Ret-\n „Einheitliche Interpretation von Absatz 15.13.5 tungsmittelcodes (LSA-Code), in der durch Ent-\n des IBC-Codes für Stoffe, die sauerstoffabhän- schließung MSC.320(89) geänderten Fassung.“\n gige Inhibitoren erfordern“ (VkBl. 2016 S. 481, (VkBl. 2016 S. 620, NfS 43/16)\n NfS 30/16)\n 8.33 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n 8.24 Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/\n Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO Rundschreiben 1530, „Einheitliche Interpreta-\n MSC.1/Rundschreiben 1501 „Einheitliche tionen der Regel III/6.4 und III/6.5 SOLAS und\n Interpretation der Regel II-2/16.3.3 SOLAS für des Abschnitts 7.2 des LSA-Codes“ (VkBl.\n Stoffe, die sauerstoffabhängige Inhibitoren er- 2016 S. 622, NfS 43/16)\n fordern“ (VkBl. 2016 S. 482, NfS 30/16)\n 8.34 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n 8.25 Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/\n Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO Rundschreiben 1535, „Einheitliche Interpreta-\n STCW.6/Rundschreiben 11 „Änderungen des tionen in Bezug auf das Protokoll von 1988 zu\n Teil B des Codes für die Ausbildung, die Ertei- dem Internationalen Freibord-Übereinkommen\n lung von Befähigungszeugnissen und den von 1966“ (VkBl. 2016 S. 623, NfS 43/16)\n Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)“\n 8.35 Änderung der Technischen Vorschrift über die\n (VkBl. 2016 S. 483, NfS 31/16)\n Kontrolle der Stickoxid-Emissionen aus Schiffs-\n 8.26 Bekanntmachung der Änderungen des Inter- dieselmotoren (Technische NO x-Vorschrift\n nationalen Übereinkommens zum Schutz des 2008) (VkBl. 2016 S. 652)\n menschlichen Lebens auf See (SOLAS) zur ver-\n 8.36 Bekanntmachung der Entschließung des Schiffs-\n pflichtenden Angabe der verifizierten Brutto-\n sicherheitsausschusses MSC.391(95), „Annah-\n masse von Seecontainern. (VkBl. 2016 S. 485)\n me des Internationalen Codes für die Sicherheit\n 8.27 Bekanntmachung des Rundschreibens des von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe\n Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Co-\n STCW.7/Rundschreiben 23/Add.1, „Änderun- de)“ (VkBl. 2016 S. 655, NfS 46/16)\n gen der Vorläufigen Anleitung für die Ausbil-\n 8.37 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n dung von Seeleuten auf Schiffen, die Gase\n Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/\n oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flamm-\n Rundschreiben 1534, „Einheitliche Interpreta-\n punkt verwenden (STCW.7/Rundschreiben\n tion in Bezug auf das Internationale Freibord-\n 23)“ (VkBl. 2016 S. 532, NfS 35/16)\n Übereinkommen von 1966“ (VkBl. 2016 S. 674,\n 8.28 Bekanntmachung des Rundschreibens des NfS 47/16)\n Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO\n 8.38 Bekanntmachung der Entschließung des Schiffs-\n MSC.1/Rundschreiben 1523 „Frühe Umset-\n sicherheitsausschusses MSC.407(96), „Änderun-\n zung der Änderung des Internationalen Codes\n gen des Codes für den Bau und die Ausrüstung\n für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code)“\n beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009\n (VkBl. 2016 S. 589)\n (2009 SPS-MODU-Code)“ (VkBl. 2016 S. 675)\n 8.29 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n 8.39 Bekanntmachung der Entschließung des Schiffs-\n Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO\n sicherheitsausschusses MSC.408(96), „Ände-\n MSC.1/Rundschreiben 1518 „Bekanntma-\n rungen des Kapitel 2 des Codes über die Sicher-\n chung von Regeln für den Entwurf und den Bau\n heit von Spezialschiffen von 2008 (SPS-Code\n von Massengutschiffen und Öltankschiffen\n 2008)“ (VkBl. 2016 S. 675, NfS 47/16)\n einer Organisation, die gemäß der Vorschriften\n von Regel XI-1/1 SOLAS von den Verwaltun- 8.40 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n gen anerkannt ist, dass sie sich in Konformität Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/\n mit den Zielen und funktionellen Anforderun- Rundschreiben1536, „Einheitliche Interpreta-\n gen der zielorientierten Schiffbaunormen für tionen der Regeln II-1/29.3 und II-1/29.4“ (VkBl.\n Massengutschiffe und Öltankschiffe befinden“ 2016 S. 676, NfS 47/16)\n (VkBl. 2016 S. 596)\n 8.41 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n 8.30 Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/\n Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO Rundschreiben 1537, „Einheitliche Interpreta-\n MSC.1/Rundschreiben 1524 „Änderungen der tionen des Internationalen Codes über Intakt-\n Empfehlung für Hubschrauberlandeflächen auf stabilität von 2008 (IS-Code 2008)“ (VkBl. 2016\n Ro-Ro-Fahrgastschiffen (MSC/Rundschreiben S. 678, NfS 47/16)\n 895)“ (VkBl. 2016 S. 598)\n 8.42 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n 8.31 Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/\n Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1538, „Einheitliche Interpreta-\n Rundschreiben 1527 „Einheitliche Interpretatio- tionen bezogen auf den Internationalen Getrei-\n nen zu Kapitel II-2 SOLAS“ (VkBl. 2016 S. 598) de-Code“ (VkBl. 2016 S. 678, NfS 47/16)\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/255711/?format=api",
"number": 64,
"content": "Heft 2 – 2017 104 VkBl. Amtlicher Teil\n\n 8.43 Bekanntmachung des Rundschreibens des 9.2 Siebenundzwanzigste Verordnung über die Än-\n Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/ derungen des Internationalen Übereinkom-\n Rundschreiben 1539, „Einheitliche Interpreta- mens von 1974 zum Schutz des menschlichen\n tionen von Kapitel II-1 SOLAS“ (VkBl. 2016 Lebens auf See (27. SOLAS-Änderungsverord-\n S. 700, NfS 50/16) nung – 27. SOLAS-ÄndV) vom 17.06.2016\n 8.44 Bekanntmachung des Rundschreibens des (BGBl. II 2016 S. 627)\n Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/ 9.3 Achtundzwanzigste Verordnung über die Än-\n Rundschreiben 1540, „Einheitliche Interpreta- derungen des Internationalen Übereinkom-\n tion des 2009 MODU-Codes“ (VkBl. 2016 mens von 1974 zum Schutz des menschlichen\n S. 701, NfS 50/16) Lebens auf See (28. SOLAS-Änderungsverord-\n 8.45 Bekanntmachung des Rundschreibens des nung – 28. SOLAS-ÄndV) vom 20.12.2016\n Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/ (BGBl. II 2016 S. 1408)\n Rundschreiben 1541, „Einheitliche Interpreta- 9.4 Neunte Verordnung über Änderungen des Inter-\n tion des HSC-Codes 1994“ (VkBl. 2016 S. 701, nationalen Freibord-Übereinkommen von 1966\n NfS 50/16) und des Protokolls von 1988 zu diesem Überein-\n 8.46 Bekanntmachung des Rundschreibens des kommen vom 15.04.2016 (BGBl. II 2016 S. 380)\n Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/\n 9.5 Erste Verordnung zu dem Seearbeitsüberein-\n Rundschreiben 1542, „Einheitliche Interpreta-\n kommen, 2006, der internationalen Arbeitsorga-\n tion des HSC-Codes 2000“ (VkBl. 2016 S. 702,\n nisation vom 23. Februar 2006 vom 01.07.2016\n NfS 50/16)\n (BGBl. II 2016 S. 828)\n 8.47 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/ 9.6 Achte Verordnung zur Änderung gefahrgut-\n Rundschreiben 1543, „Einheitliche Interpreta- rechtlicher Verordnungen vom 09.02.2016\n tion in Bezug auf den IGC-Code“ (VkBl. 2016 (BGBl. I 2016 S. 182, NfS 10/16)\n S. 702, NfS 50/16)\n Bundesministerium für\n 8.48 Bekanntmachung des Rundschreibens des Verkehr und digitale Infrastruktur\n Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/ Im Auftrag\n Rundschreiben 1545, „Einheitliche Interpretatio-\n André Grünfeld\n nen in Bezug auf die Anwendungen von Regel\n II-1/3-6 SOLAS, in der jeweils geltenden Fas-\n sung, und der geänderten technischen Vor- (VkBl. 2017 S. 101)\n schriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überfüh-\n rungszwecken (Entschließung MSC.158(78))“\n (VkBl. 2016 S. 703, NfS 50/16)\n 8.49 Bekanntgabe des Internationalen Maritime\n Dangerous Goods Code (IMDG-Code) (VkBl. Nr. 19 Bekanntmachung einer Ergänzung\n 2016 S. 718) der Übersicht über amtliche Berech-\n tigungsscheine und Befähigungs-\n 8.50 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/ nachweise nach § 13 Absatz 2\n Rundschreiben 1503, „ECDIS-Richtlinien für Nummer 4 der Sportbootführer-\n eine gute Praxis“ (VkBl. 2016 S. 727) scheinverordnung-See\n 8.51 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n Bonn, den 09. Januar 2017\n Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/\n WS 25/6262.9/2-1-1\n Rundschreiben 1526, „Interimsrichtlinien für\n Maritimes Cyber-Risikomanagement“ (VkBl. Die Übersicht (VkBl. 2014 S. 940, zuletzt geändert VkBl.\n 2016 S. 738) 2015 S. 13) über Berechtigungsscheine gemeinnütziger\n 8.52 Bekanntmachung des Rundschreibens des Körperschaften, die gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 4 der\n Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO Sportbootführerscheinverordnung-See gegen Vorlage bei\n MSC.1/Rundschreiben 1531, „Prüfliste zum Er- der zuständigen Behörde zur Ausstellung einer Fahr-\n kennen gewissenhafter Anbieter von Dienstleis- erlaubnis berechtigen, wird wie folgt ergänzt:\n tungen im Zusammenhang mit dem CTU-Code\n (Due Diligence Checkliste)“ (VkBl. 2016 S. 785) lfd. Nr. Bezeichnung ausstellende Behörde\n 3 Dienstführerschein Deutsches Rotes Kreuz\n9. Zu Buchstabe i) – Bekanntmachungen des In- Bootsführer See der Landesverband (Ortsname) e. V.\n krafttretens internationaler Schiffssicherheitsre- Wasserwacht des DRK\n gelungen:\n 9.1 Sechsundzwanzigste Verordnung über die Än- Anlage: Muster des Berechtigungsscheins\n derungen des Internationalen Übereinkom-\n mens von 1974 zum Schutz des menschlichen Bundesministerium für\n Lebens auf See (26. SOLAS-Änderungsverord- Verkehr und digitale Infrastruktur\n nung – 26. SOLAS-ÄndV) vom 15.04.2016 Im Auftrag\n (BGBl. II 2016 S. 411, NfS 22/16) Andrea Weiß\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 65,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 105 Heft 2 – 2017\n\n Dienstführerschein Bootsführer See der vorgelegten Pläne für das o. g. Vorhaben – Az. BSH/5111/\n Wasserwacht des DRK Gode Wind III/PFV/M5315 – mit Einvernehmen der Gene-\n raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Schlossplatz\n 9, 26603 Aurich, festgestellt. Gemäß § 74 Abs. 4 Satz 2\n VwVfG ist eine Ausfertigung des mit einer Rechtsbehelfs-\n belehrung versehenen Planfeststellungsbeschlusses und\n eine Ausfertigung der planfestgestellten Pläne für zwei\n Wochen zur Einsicht auszulegen.\n Die Eckkoordinaten (geographisches Bezugssystem\n WGS 84) des Gebietes, in dem nunmehr 14 einzelne\n Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, lauten:\n Nördliches Teilgebiet:\n\n Nördliche Breite Östliche Länge\n\n\n 54.0932400° N 7.0914674° E\n 54.0935194° N 7.1090415° E\n 54.0872627° N 7.1000855° E\n 54.0821499° N 7.1125121° E\n\n Südliches Teilgebiet:\n\n 54.0511689° N 7.1219589° E\n 54.0238043° N 7.1248619° E\n 54.0110669° N 7.1341647° E\n 54.0113639° N 7.1009677° E\n 54.0045815° N 7.0897004° E\n Im Verfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung\n(VkBl. 2017 S. 104) durchgeführt worden.\n Der Planfeststellungsbeschluss enthält insbesondere An-\n ordnungen zum Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit\n des Verkehrs und der Meeresumwelt.\n\n II.\nNr. 20 Bekanntmachung über die Ausle-\n gung des Planfeststellungsbeschlus- Der Planfeststellungsbeschluss samt der planfestgestell-\n ses des Bundesamtes für Seeschiff- ten Unterlagen liegen in der Zeit\n fahrt und Hydrographie Hamburg\n vom 22.12.2016 für die Errichtung vom 31.01.2017 bis 14.02.2017,\n und den Betrieb des Offshore-Wind- jeweils einschließlich,\n energieparks „Gode Wind III“ in der während der Dienststunden zur Einsicht aus im\n deutschen ausschließlichen Wirt-\n schaftszone (AWZ) der Nordsee Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,\n nebst den dazugehörenden planfest- Bibliothek,\n gestellten Unterlagen. Bernhard-Nocht-Straße 78,\n 20359 Hamburg,\n Hamburg, den 27. Januar 2017\n Montag bis Donnerstag 9:00-15:00 Uhr\n BSH/5111/Gode Wind III/PFV/M5315\n Freitag 9:00-14:30 Uhr\n und im\n I.\n Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat Bibliothek,\ngemäß § 2 Abs. 1 der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) Neptunallee 5,\nin Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgeset- 18057 Rostock,\nzes (VwVfG) am 22.12.2016 die von der PNE Gode Wind\nIII GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Tanja Montag bis Donnerstag 9:00-15:00 Uhr\nGrefe-Totz und den Geschäftsführer Thorsten Fastenau, Freitag 9:00-14:30 Uhr\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2017 106 VkBl. Amtlicher Teil\n\n III. und den Internationalen Code für Schiffe, die in Polar-\n gewässern verkehren (Polar Code), angenommen. Ge-\nEs wird darauf hingewiesen, dass mit Ende der Ausle-\n mäß Polar Code müssen neue und vorhandene Schiffe,\ngungsfrist der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den\n die in Polargewässern verkehren, ein gültiges Zeugnis\nnicht bekannten Betroffenen als zugestellt gilt.\n für Polarschiffe an Bord haben, das betriebliche Be-\n schränkungen festlegt, einschließlich Beschränkungen\n IV. im Zusammenhang mit den durch die Bauweise des\nEine Kopie des Planfeststellungsbeschlusses wird gemäß Schiffes gegebenen Möglichkeiten im Eis.\n§ 27a Verwaltungsverfahrensgesetz auch auf der Inter-\n 2 Der Polar Code verlangt auch, dass die im Zusam-\nnetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-\n menhang mit der nach Abschnitt 1.5 des Polar Codes\ngraphie unter www.bsh.de/de/Meeresnutzung/Wirt-\n geforderten Beurteilung gewonnenen Angaben zu\nschaft/Windparks veröffentlicht. Der Inhalt der zur Ein-\n den Möglichkeiten und Beschränkungen des betref-\nsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.\n fenden Schiffes im Betriebshandbuch für Polarge-\nGegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb wässer (PWO-Handbuch = Polar Water Operational\neines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Ver- Manual) vermerkt werden.\nwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099\n 3 Die als Anlage beigefügte Anleitung behandelt die\nHamburg erhoben werden.\n Entwicklung von Methoden für die Beurteilung von\n betrieblichen Beschränkungen im Eis, die im Zeugnis\n Bundesamt für\n für Polarschiffe angegeben sein können und die einen\n Seeschifffahrt und Hydrographie\n Teil der im PWO-Handbuch enthaltenen Vermerke zu\n Im Auftrag\n den Möglichkeiten und Beschränkungen des betref-\n Florian Erdmann\n fenden Schiffes bilden können.\n 4 Diese Anleitung wurde als eine „Vorläufige Anleitung”\n herausgegeben, um mit ihrer Anwendung Erfahrun-\n gen zu sammeln. Sie muss vier Jahre nach dem In-\n(VkBl. 2017 S. 105)\n krafttreten des Polar Codes überprüft werden, um\n etwaige aufgrund der gewonnenen Erfahrungen not-\n wendig gewordenen Änderungen vorzunehmen.\n\nNr. 21 Bekanntmachung des Rundschrei- 5 Zwischenzeitlich sind Mitgliedsstaaten und interna-\n bens des Schiffssicherheitsaus- tionale Organisationen aufgefordert, dem Schiffssi-\n schusses MSC der IMO MSC.1/ cherheitsausschuss unter dem Tagesordnungspunkt\n „Sonstiges” über ihre bei der Anwendung der Anlei-\n Rundschreiben 1519, „Anleitung für\n tung gewonnenen Erfahrungen zu berichten.\n Methoden zur Beurteilung der Mög-\n lichkeiten und Beschränkungen beim 6 Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, alle Betei-\n Einsatz im Eis“, in deutscher Sprache ligten auf die als Anlage beigefügte Anleitung auf-\n merksam zu machen.\n Hamburg, den 05. Januar 2017\n Az.: 11-3-0 ***\n\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n Anlage\nwird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-\nausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1519,\n Anleitung für Methoden zur Beurteilung der Möglich-\n„Anleitung für Methoden zur Beurteilung der Möglichkei-\n keiten und Beschränkungen beim Einsatz im Eis\nten und Beschränkungen beim Einsatz im Eis“, in deut-\nscher Sprache amtlich bekannt gemacht.\n 1 Einleitung\n Dienststelle Schiffssicherheit 1.1 Zur Aufrechterhaltung eines akzeptablen Risiko-\n i. V. K. Krüger niveaus bei verschiedenen Eisverhältnissen und Ein-\n Dienststellenleiter satzarten im Eis müssen bei der Reiseplanung und\n beim Betrieb die durch die Bauweise des Schiffes\n gegebenen Möglichkeiten, die Merkmale des Schif-\n fes, die Einsatzart sowie die herrschenden und die\nMSC.1/Circ.1519\n erwarteten Eisverhältnisse berücksichtigt werden.\n6. Juni 2016\n Gegebenenfalls muss im Zeugnis für Polarschiffe auf\n eine praktische Methodik zur Beurteilung der Mög-\nAnleitung für Methoden zur Beurteilung der Möglich-\n lichkeiten und Beschränkungen beim Einsatz im Eis\n keiten und Beschränkungen beim Einsatz im Eis\n Bezug genommen werden.\n1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vier- 1.2 Eine etwaige Eisklasse ist im Zeugnis für Polarschiffe\n undneunzigsten Sitzung (17. bis 21. November 2014) vermerkt und liefert Angaben zu den durch die Bau-\n mit den Entschließungen MSC.386(94) bzw. 385(94) weise gegebenen Möglichkeiten. Dies bietet die Grund-\n das neue Kapitel XIV des SOLAS-Übereinkommens lage für die Beurteilung der durch die Eisverhältnisse\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 67,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 107 Heft 2 – 2017\n\n verursachten Beschränkungen und für die Festlegung müssen Akzeptanzkriterien festgelegt werden, anhand\n akzeptabler Verfahren für einen sicheren Betrieb. derer das Risiko von Schäden an den Verbänden und/\n oder des Verlustes der Wasserdichtigkeit wirkungsvoll\n1.3 Diese Anleitung behandelt die Entwicklung von Me-\n gegen die Eisverhältnisse und Betriebsarten im vor-\n thoden zur Beurteilung der durch die Bauweise ge-\n gesehenen Einsatzgebiet abgewogen wird.\n gebenen Möglichkeiten und Beschränkungen in ver-\n schiedenen Eisregimen und Betriebsarten beim 3.3 Lagebeurteilungen müssen praktisch durchführbar\n Einsatz des Schiffes im Eis. Sie kann auch als ein und dafür vorgesehen sein, an Bord vor und während\n Werkzeug für die Reiseplanung genutzt werden. In Einsätzen in und/oder Durchfahrten von Polargewäs-\n der Entwurfsphase kann die Wahl der Eisklasse aus sern verwendet zu werden. Kapitäne, erste Offiziere\n dem Abgleich der zu erwartenden Eisverhältnisse mit und nautische Wachoffiziere müssen eine geeignete\n dieser Anleitung abgeleitet werden. Ausbildung in der Anwendung jeglicher zur Beurtei-\n lung der Beschränkungen des Schiffes im Eis ver-\n1.4 Kein auf diese Anleitung gegründetes System und\n wendeten Systeme oder Methoden erhalten. In das\n keine auf diese Anleitung gegründete Methodik zur\n Betriebshandbuch für Polargewässer (PWO-Hand-\n Beurteilung der durch die Bauweise gegebenen Mög-\n buch) müssen praktische Beispiele für die Anwen-\n lichkeiten und Beschränkungen darf als ein Werkzeug\n dung der Methodik aufgenommen werden.\n für Für- oder Wider-Entscheidungen verstanden wer-\n den, sondern als ein Instrument zur Unterstützung 3.4 Soweit zutreffend muss die zur Festsetzung betrieb-\n der Entscheidungsfindung. Die Entscheidung für den licher Beschränkungen verwendete Methodik im\n Einsatz in bestimmten Eisregimen muss auf einer Ab- Zeugnis für Polarschiffe vermerkt werden.1\n wägung des gemäß Kapitel 12 des Polar Codes qua-\n lifizierten Bordpersonals unter Berücksichtigung des 4 Akzeptanz von Methoden\n Zustands und der Eigenschaften des Schiffes sowie\n der aktuellen und vorhergesagten Umgebungsbedin- 4.1 Der Anhang enthält eine akzeptable Methodik zur Be-\n gungen, welche Eisarten und Eisbedeckungsgrad, urteilung der Beschränkungen für im Eis eingesetzte\n Seegang und Sichtverhältnisse umfassen, beruhen Schiffe.\n und auf einem Verständnis für die zu erwartenden\n 4.2 Alternative, von der Methodik im Anhang abweichen-\n Wechselwirkungen zwischen Schiff und Eis.\n de Methoden können akzeptiert werden, sofern sie\n1.5 Gegenwärtig bestehen etablierte nationale Schiff- den im Vorstehenden beschriebenen Inhalt erfüllen.\n fahrtssysteme wie Kanadas „Arctic Ice Regime Ship-\n ping System” und das russische Eiszeugnis. Diese 4.3 Alternative Methoden müssen eine Beschreibung der\n Anleitung zielt auf die Nutzung dieser Erfahrungen ab, einschränkenden Eisverhältnisse mittels Tabellen\n um Bordpersonal, Unternehmen und Verwaltungen und/oder Kurven ermöglichen, welche auf dem Eis-\n zu unterstützen. bedeckungsgrad, der Eisart und dem Stadium der\n Eisauflösung beruhen.\n2 Begriffsbestimmungen 4.4 Für Schiffe ohne Eisklasse dürfen anstelle einer der-\n Im Sinne dieser Anleitung gilt, zusätzlich zu den Be- artigen Methodik Maßnahmen ergriffen werden, die\n griffsbestimmungen im Polar Code, die folgende Be- das Schiff von einer Berührung mit Eis fernhalten.2\n griffsbestimmung:\n Anhang\n Eisregime bezeichnet eine Beschreibung eines Ge-\n bietes, über das eine beliebige Mischung von Eisar- Methodik zur Beurteilung der Möglichkeiten und\n ten, einschließlich offenem Wasser, verhältnismäßig Beschränkungen beim Einsatz im Eis:\n gleichmäßig verteilt ist. Das Risikoindexierungssystem für die Beurteilung\n der Grenzen polarer Einsätze (POLARIS, POLAR\n3 Allgemeines OPERATIONAL LIMITASSESSMENT RISK INDEXING\n3.1 Für im Eis eingesetzte Schiffe muss eine praktische SYSTEM)\n Methodik zur Beurteilung ihrer Beschränkungen bei Einleitung\n bestimmten Einsatzbedingungen zur Verfügung ste-\n hen. Die Methodik muss folgende Punkte berücksich- I Das Risikoindexierungssystem für die Beurteilung\n tigen: der Grenzen polarer Einsätze (POLARIS, Polar Ope-\n .1 die Fähigkeit der Verbände des Schiffskörpers,\n der Eislast standzuhalten, sowie die Fähigkeit der 1\n Folgende Angaben müssen im Abschnitt 5.1 des Zeugnisses ver-\n merkt werden:\n Antriebsanlage, der Ruder und der Rudermaschi-\n Für den Einsatz in Polargewässern gelten Beschränkungen gemäß\n ne, Eislasten standzuhalten; dem Ergebnis des anerkannten Systems zur Festlegung der der an-\n gewandten Eisverstärkung angemessenen betrieblichen Beschrän-\n .2 die Eisregime; kungen.\n .3 ob Einsätze ohne oder mit Geleit erfolgen; und Bezeichnung des Systems:………… z. B. AIRSS, POLARIS, Eiszeugnis\n Nummer des Referenzdokuments:…. z. B. Nummer des Abschnitts\n .4 die Eisauflösung in wärmeren Umgebungstem- im PWO-Handbuch/Nummer des Berichtes zum Eiszeugnis\n peraturen. 2\n Sofern das Schiff laut Punkt 2.2 des Zeugnisses auf den Einsatz in\n eisfreien Gewässern beschränkt ist, muss folgender Vermerk im Ab-\n3.2 Für die Festlegung der Beschränkungen für Einsätze schnitt 5.1 des Zeugnisses vorgenommen werden: „Beschränkt auf\n im Eis und deren Vermerk im Zeugnis für Polarschiffe eisfreie Gewässer.“\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 2 – 2017 108 VkBl. Amtlicher Teil\n\n rational Limit Assessment Risk Indexing System) sind Werte, die einer relativen Risikobewertung für\n wurde unter Einbeziehung von Erfahrungen und be- entsprechende Eisarten entsprechen.\n währten Verfahren aus Kanadas „Arctic Ice Regime\n Shipping System”, aus dem russischen Eiszeugnis, 1.1.2 Eisarten in POLARIS entsprechen im Allgemeinen\n ergänzt durch Lotsenunterstützung im Eis, wie sie der auf Eiskarten verwendeten WMO Nomenklatur,\n in den Vorschriften zum Befahren des Seegebietes mit der Ausnahme, dass mittlerem einjährigem Eis\n des nördlichen Schifffahrtsweges vorgeschrieben und mehrjährigem Eis zwei RIVs gegeben wurden.\n ist, sowie aus anderen Methoden entwickelt. Sofern die Bedienperson sicher feststellen kann,\n dass das mittlere einjährige Eis in einem Regime\nII Die Grundlage von POLARIS ist eine Abwägung der eine Dicke von weniger als einem Meter aufweist,\n von den Eisverhältnissen ausgehenden Risiken für dürfen die RIVs in der Spalte „Mittleres einjähriges\n das Schiff gegen die dem Schiff erteilte Eisklasse. Es Eis, weniger als 1 m dick” verwendet werden. An-\n verwendet die Nomenklatur der WMO (World Me- dernfalls müssen die RIVs in der Spalte „Mittleres\n teorological Organization) und die Eisklasse(n), wie einjähriges Eis” verwendet werden. Ebenso dürfen\n sie im Zeugnis für Polarschiffe vermerkt ist (sind). die RIVs in der Spalte „Leichtes mehrjähriges Eis”\n verwendet werden, sofern die Bedienperson sicher\nIII POLARIS verwendet einen Risikoindex für Risiko-\n feststellen kann, dass das mehrjährige Eis in einem\n werte (RIVs, Risk Index of Risk Values), welche\n Regime eine Dicke von weniger als 2,5 Metern auf-\n einem Schiff auf Grundlage seiner Eisklasse zuge-\n weist. Andernfalls müssen die RIVs in der Spalte\n wiesen werden. Die RIVs können zur Festsetzung\n „Schweres mehrjähriges Eis” verwendet werden.\n der Beschränkungen des in einem Eisregime ein-\n gesetzten Schiffes verwendet werden, entweder 1.1.3 Die Risikoindexwerte sind in die Tabellen 1.3 und\n unter Verwendung langjähriger oder aktueller Eis- 1.4 eingearbeitet worden. Die Tabelle 1.4 spiegelt\n karten zur Reiseplanung oder in Echtzeit von der eine Verringerung des Risikos für bestimmte Eisar-\n Brücke des Schiffes. ten wieder, die mit dem in Zeiten höherer Umge-\n bungstemperaturen aufgelösten Eis zusammen-\nIV Die wesentlichen Merkmale von POLARIS sind:\n hängt. Die Standardrisikoindexwerte der Tabelle\n .1 die Verwendung einer Kombination von IACS 1.3 müssen verwendet werden, sofern nicht Eisla-\n Polar Eisklassen und Eisklassen, denen Gleich- gemeldungen oder Sichtungen durch gemäß Kapi-\n wertigkeit mit den finnisch-schwedischen Eis- tel 12 des Polar Codes qualifiziertes Bordpersonal\n klassenvorschriften gemäß HELCOM 3 zuerkannt eine Eisauflösung bestätigt haben. Nur dann darf\n wurde, die mit Verweisen auf Eisklassen an an- die Tabelle 1.4 verwendet werden.\n deren Stellen des Codes in Einklang stehen;\n 1.2 Risikoindexresultat\n .2 die Verwendung von Definitionen für Eisarten,\n 1.2.1 Zur Beurteilung von Beschränkungen für Einsätze\n die im Allgemeinen im Einklang mit der WMO\n im Eis verwendet POLARIS einen Risikoindexresul-\n Nomenklatur stehen, und die auf internationa-\n tatwert (Risk Index Outcome- (RIO)-Wert). Dem\n len Eiskarten vorzufinden sind;\n Schiff werden auf Grundlage der Eisklasse und der\n .3 die Berücksichtigung verschiedener Eisregime vorliegenden Eisarten Risikoindexwerte (Risk Index\n (z. B. Wasserflächen mit teilweiser Bedeckung Values (RIVs)) gemäß den Tabellen 1.3 und 1.4 zu-\n durch Eis unterschiedlicher Arten und Entwick- geordnet. Die Risikoindexwerte werden für jedes\n lungsstadien sowie eisfreies Wasser); angetroffene Eisregime zur Bestimmung eines\n RIOs verwendet, das die Grundlage für die Ent-\n .4 die Berücksichtigung der Eisauflösung – deren scheidung zur Durchführung eines Einsatzes oder\n Ergebnis ein verringertes Risiko aufgrund der für die Einsatzbeschränkungen bildet.\n verringerten Festigkeit einiger Eisarten bei Ein-\n sätzen bei wärmeren Umgebungstemperatu- 1.2.2 Das RIO wird errechnet durch die Aufsummierung\n ren ist; und der RIVs für jede im Eisregime vorliegende Eisart,\n multipliziert mit ihrem Bedeckungsgrad (ausge-\n .5 die Anerkennung der Tatsache, dass mit Geleit drückt in Zehnteln):\n eines Eisbrechers eingesetzte Schiffe ein ande-\n res Risikoprofil aufweisen als Schiffe, die von RIO = (C1xRIV1)+(C2xRIV2)+(C3xRIV3)+…(CnxRIVn)\n Eisbrechern unabhängig eingesetzt werden.\n Dabei sind C1…Cn die Bedeckungsgrade (in Zehn-\n teln) der Eisarten innerhalb des Eisregimes; und\n1 Risikoindexierungssystem für die Beurteilung\n der Grenzen polarer Einsätze (POLARIS) RIV1…RIVn die zugehörigen Risikoindexwerte für\n jede Eisart.\n1.1 Risikoindexwerte\n 1.3 Bewertung des Risikoindexresultats für von Eis-\n1.1.1 Schiffen, denen eine Eisklasse erteilt wurde und\n brechern unabhängige Einsätze\n Schiffen ohne Eisklasse wurde in POLARIS ein Ri-\n sikoindex zugeordnet. Die Risikoindexwerte (Risk 1.3.1 Betriebliche Beschränkungen für von Eisbrechern\n Index Values (RIVs)) innerhalb des Risikoindexes unabhängig eingesetzte Schiffe werden auf Grund-\n lage der Kriterien in Tabelle 1.1 bestimmt, unter Ver-\n3\n wendung des errechneten RIO-Wertes für das vom\n Verwiesen wird auf die unter www.helcom.fi verfügbare Anlage zur\n HELCOM Empfehlung 25/7, Safety of Winter Navigation in the Baltic Schiff angetroffene Eisregime, vorausgesetzt, dass\n Sea Area (Sicherheit der Winterschifffahrt im Ostseegebiet). die Seeleute gebührende Vorsicht walten lassen,\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 109 Heft 2 – 2017\n\n und solche Faktoren wie Änderungen des Wetters 1.4.5 Für die Reiseplanung müssen im Allgemeinen Ge-\n oder der Sichtverhältnisse berücksichtigen. biete gemieden werden, in denen die Gefahr er-\n höhte Einsatzrisiken anzutreffen erkannt wurde.\n1.3.2 POLARIS behandelt drei Einsatzstufen: Normaler Sofern erhöhte Einsatzrisiken erkannt und in einen\n Einsatz, Einsatz mit erhöhtem Risiko und Einsatz, Reiseplan aufgenommen wurden, müssen Notfall-\n der besondere Überlegung voraussetzt. Für die pläne vorliegen und im PWO-Handbuch dokumen-\n Zwecke von POLARIS entsprechen die RIO-Werte tiert werden.\n in Tabelle 1.1 diesen drei Einsatzstufen.\n 1.5 Einsätze, die besondere Überlegungen voraus-\n Tabelle 1.1: Kriterien für das Risikoindexresultat setzen\n\n RIOSCHIFF Eisklassen Geringere Eisklassen 1.5.1 Als Einsätze, die besondere Überlegungen voraus-\n PC1-PC7 als PC7 und Schiffe, setzen, werden Einsätze bezeichnet, bei denen der\n denen keine Eisklas- Kapitän und die nautischen Wachoffiziere bei der\n se erteilt wurde Fahrt im Eis äußerste Vorsicht walten lassen müssen.\n RIO ≥ 0 Normaler Einsatz Normaler Einsatz 1.5.2 Sofern ein Schiff ein Eisregime antrifft, in dem das\n -10 ≤ RIO < 0 Einsatz mit Einsatz, der besondere RIO besondere Überlegungen für Einsätze voraus-\n erhöhtem Überlegung setzt, müssen geeignete Verfahren im PWO-Hand-\n Risiko* voraussetzt ** buch enthalten sein und befolgt werden. Solche\n Verfahren müssen eine Anleitung für die Bedien-\n RIO < -10 Einsatz, der Einsatz, der besondere person beinhalten, wie das für das Schiff bestehen-\n besondere Überlegung\n de erhöhte Risiko zu verringern ist und Kursände-\n Überlegung voraussetzt **\n voraussetzt **\n rungen/Routenänderungen, weitere Verringerung\n der Geschwindigkeit und sonstige besondere Maß-\n * siehe Abschnitt 1.4 nahmen einschließen.\n ** siehe Abschnitt 1.5 1.5.3 Für Zwecke der Reiseplanung müssen Eisregime\n1.4 Einsatz mit erhöhtem Risiko gemieden werden, in denen das RIO Einsätze fest-\n stellt, die besondere Überlegungen voraussetzen.\n1.4.1 Schiffe, die in einem Eisregime mit, gemäß dem\n RIO-Resultat, erhöhtem Risiko eingesetzt werden, 1.6 Risikoindexresultat für Schiffe mit Geleit durch\n müssen ihre Geschwindigkeit auf die in Tabelle 1.2 einen Eisbrecher\n angegebenen Werte beschränken. Betriebliche\n 1.6.1 Bei der Bestimmung des RIOs für Schiffe mit Geleit\n Maßnahmen können auch in verstärktem Wach-\n durch einen Eisbrecher muss das dem Schiff un-\n dienst oder in der Nutzung von Eisbrecherunter-\n mittelbar vorausliegende Eis als dessen Eisregime\n stützung bestehen. Sofern die Verringerung der\n betrachtet werden. Dieses Regime muss sowohl\n Geschwindigkeit die Manövrierfähigkeit des Schif-\n die vom Eisbrecher gebrochene Rinne umfassen,\n fes beeinträchtigen kann, muss der Einsatz vermie-\n als auch, sofern der Eisbrecher eine geringere Brei-\n den werden.\n te hat als das geleitete Schiff, alles ungebrochene\n Tabelle 1.2 Empfohlene Geschwindigkeitsbe- Eis bis zur größten Breite des geleiteten Schiffes.\n schränkungen für Einsätze mit erhöhtem Risiko\n 1.6.2. Für den Eisbrecher selbst muss dessen eigenes\n RIO entlang der vorgesehenen Fahrtroute berech-\n Eisklasse Empfohlene net werden.\n Geschwindigkeitsbeschränkung\n PC1 11 Knoten 1.6.3 Im Allgemeinen müssen Einsätze im Geleit noch\n mal überdacht werden, wenn der Eisbrecher ein\n PC2 8 Knoten RIO von unter 0 antrifft oder wenn sich das geleite-\n PC3-PC5 5 Knoten te Schiff in einem Eisregime befindet, in dem ein\n Einsatz besondere Überlegungen voraussetzt.\n Unter PC5 3 Knoten\n 1.6.4 Für Zwecke der Reiseplanung, bei der die Nutzung\n1.4.2 Schiffe, die mit Mess- und Überwachungssyste- eines Geleits durch Eisbrecher vorgesehen ist, darf\n men für Eislasten ausgerüstet sind, können diese das aus früheren Eiseinsätzen ohne Geleit abgelei-\n Systeme zum Kalibrieren der in Tabelle 1.2 enthal- tete RIO als durch Hinzufügen von 10 zum errech-\n tenen empfohlenen Geschwindigkeiten nutzen. neten Wert veränderbar angesehen werden. Je-\n doch wird gewarnt, dass dies ein Durchschnittswert\n1.4.3 Schiffe, mit denen Versuchsfahrten im Eis durch- ist, der stark schwanken kann. Für tatsächliche\n geführt wurden und/oder auf die auf Berechnungen Einsätze darf das RIO im Geleit nicht verändert wer-\n gestützte Methoden angewendet wurden, können den und muss wie in den vorstehenden Absätzen\n die daraus gewonnenen Ergebnisse zum Kalibrie- beschrieben ermittelt werden\n ren der in Tabelle 1.2 enthaltenen empfohlenen Ge-\n schwindigkeiten nutzen. 1.7 Einsätze in Eisregimen, die Gletschereis enthalten\n\n1.4.4 Die empfohlenen Geschwindigkeitsbeschränkun- 1.7.1 Das Vorhandensein von Gletschereis bedeutet zu-\n gen unter den Bedingungen eines Einsatzes mit sätzliche Risiken für das Schiff. Die Annäherung an\n erhöhtem Risiko müssen im PWO-Handbuch ver- Gebiete, die Gletschereis enthalten, muss mit Vor-\n merkt werden. sicht erfolgen.\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 70,
"content": "Heft 2 – 2017 110 VkBl. Amtlicher Teil\n\n1.7.2 Kapitäne und nautische Wachoffiziere, die während der Fahrt im Eis Wache gehen, müssen eine geeignete Aus-\n bildung zum Erkennen und Vermeiden von Gletschereis und zu den Folgen einer Kollision damit erhalten. Maß-\n nahmen zum Vermeiden von Gletschereis müssen im PWO-Handbuch dokumentiert sein.\n\n1.7.3 Wird Gletschereis angetroffen, muss, zusätzlich zum RIO, ein sicherer Abstand des Schiffes eingehalten werden.\n Dieser Sicherheitsabstand muss im PWO-Handbuch vermerkt werden.\n\n Tabelle 1.3 Risikoindexwerte\n Eisklasse\n\n\n\n Eisfreies Wasser\n\n\n Neueis\n\n\n Graues Eis\n\n\n Grauweißes Eis\n\n ersten Stadium\n einjähriges Eis im\n Dünnes\n zweiten Stadium\n einjähriges Eis im\n Dünnes\n als 1 m dick\n ges Eis, weniger\n Mittleres einjähri\n\n einjähriges Eis\n Mittleres\n\n Eis\n Dickes einjähriges\n\n\n Zweijähriges Eis\n\n als 2,5 m dick\n riges Eis, weniger\n Leichtes mehrjäh\n\n mehrjähriges Eis\n Schweres\n PC1 3 3 3 3 2 2 2 2 2 2 1 1\n PC2 3 3 3 3 2 2 2 2 2 1 1 0\n PC3 3 3 3 3 2 2 2 2 2 1 0 -1\n PC4 3 3 3 3 2 2 2 2 1 0 -1 -2\n PC5 3 3 3 3 2 2 1 1 0 -1 -2 -2\n PC6 3 2 2 2 2 1 1 0 -1 -2 -3 -3\n PC7 3 2 2 2 1 1 0 -1 -2 -3 -3 -3\n IA Super 3 2 2 2 2 1 0 -1 -2 -3 -4 -4\n IA 3 2 2 2 1 0 -1 -2 -3 -4 -5 -5\n IB 3 2 2 1 0 -1 -2 -3 -4 -5 -6 -6\n IC 3 2 1 0 -1 -2 -3 -4 -5 -6 -7 -8\n Keine Eis\n 3 1 0 -1 -2 -3 -4 -5 -6 -7 -8 -8\n verstärkung\n\n Tabelle 1.4 Risikoindexwerte – bei Eisverhältnissen mit sich auflösendem Eis\n Eisklasse\n\n\n\n Eisfreies Wasser\n\n\n Neueis\n\n\n Graues Eis\n\n\n Grauweißes Eis\n\n ersten Stadium\n einjähriges Eis im\n Dünnes\n zweiten Stadium\n einjähriges Eis im\n Dünnes\n als 1 m dick\n ges Eis, weniger\n Mittleres einjähri\n\n einjähriges Eis\n Mittleres\n\n einjähriges Eis\n Dickes\n\n\n Zweijähriges Eis\n\n als 2,5 m dick\n riges Eis, weniger\n Leichtes mehrjäh\n\n mehrjähriges Eis\n Schweres\n\n\n\n PC1 3 3 3 3 2 2 2 2 2 2 1 1\n PC2 3 3 3 3 2 2 2 2 2 1 1 0\n PC3 3 3 3 3 2 2 2 2 2 1 0 -1\n PC4 3 3 3 3 2 2 2 2 1 0 -1 -2\n PC5 3 3 3 3 2 2 2 2 1 -1 -2 -2\n PC6 3 2 2 2 2 1 2 1 0 -2 -3 -3\n PC7 3 2 2 2 1 1 1 0 -1 -3 -3 -3\n IA Super 3 2 2 2 2 1 1 0 -1 -3 -4 -4\n IA 3 2 2 2 1 0 0 -1 -2 -4 -5 -5\n IB 3 2 2 1 0 -1 -1 -2 -3 -5 -6 -6\n IC 3 2 1 0 -1 -2 -2 -3 -4 -6 -7 -8\n Keine Eis\n 3 1 0 -1 -2 -3 -3 -4 -5 -7 -8 -8\n verstärkung\n\n\n\n(VkBl. 2017 S. 106)\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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