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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                                   I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n  71. Jahrgang                                             Ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2017                                                                              Heft 2\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.           Datum            VkBl. 2017                                                Seite   Nr.          Datum           VkBl. 2017                                           Seite\n\n  Grundsatzangelegenheiten                                                                         17 03. 01. 2017 Allgemeines Rundschreiben\n                                                                                                      Straßenbau Nr. 02/2017\n  9      03. 01. 2017 Richtlinie zur Förderung des Neu- und Aus-                                      Sachgebiet 05: Brücken- und Ingenieurbau\n         baus sowie der Reaktivierung von privaten Gleisan-                                                       05.2: Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             99\n         schlüssen (Gleisanschlussförderrichtlinie) . . . . . . . . . . .                    42\n  10 05. 01. 2017 Richtlinie zur Förderung von Umschlags-                                          Wasserstraßen, Schifffahrt\n     anlagen des Kombinierten Verkehrs nicht bundeseige-\n     ner Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             46    18 01. 01. 2017 Veröffentlichung nach § 3 Absatz 3 Num-\n                                                                                                      mer 4 der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) Liste\n                                                                                                      der Fundstellen neuer, seit dem 1. Januar 2016 veröf-\n  Landverkehr                                                                                         fentlichter schiffsbezogener Sicherheitsregelungen und\n                                                                                                      -standards(Stand: 30. 12. 2016). . . . . . . . . . . . . . . . . . .           101\n  11 30. 01. 2017 Bekanntmachung der Änderung der Richt-\n     linie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwer-                                      19 09. 01. 2017 Bekanntmachung einer Ergänzung der\n     fer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung                                                Übersicht über amtliche Berechtigungsscheine und Be-\n     nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                                     fähigungsnachweise nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 der\n     (StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     52       Sportbootführerscheinverordnung-See . . . . . . . . . . . . .                  104\n  12 09. 01. 2017 Elfte Verordnung zur Änderung der Fahr-                                          20 27. 01. 2017 Bekanntmachung über die Auslegung des\n     erlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrs-                                                Planfeststellungsbeschlusses des Bundesamtes für\n     rechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2016 . . . . .                                52       Seeschifffahrt und Hydrographie Hamburg vom 22.12.\n                                                                                                      2016 für die Errichtung und den Betrieb des Offshore-\n  13 09. 01. 2017 Zweites Gesetz des Berufskraftfahrer-Qua-                                           Windenergieparks „Gode Wind III“ in der deutschen aus-\n     lifikations-Gesetzes vom 13. Dezember 2016 . . . . . . . .                              73       schließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Nordsee nebst\n  14 09. 01. 2017 Erste Verordnung zur Änderung der Be-                                               den dazugehörenden planfestgestellten Unterlagen . . .                         105\n     rufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer                                         21 05. 01. 2017 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n     straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezem-                                           Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n     ber 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      83       Rundschreiben 1519, „Anleitung für Methoden zur Be-\n                                                                                                      urteilung der Möglichkeiten und Beschränkungen beim\n  Straßenbau                                                                                          Einsatz im Eis“, in deutscher Sprache . . . . . . . . . . . . . .              106\n\n  15 12. 01. 2016 Allgemeines Rundschreiben\n     Straßenbau Nr. 03/2016                                                                        Aufgebote\n     Sachgebiet 14: Straßenrecht                                                                   21a   31. 01. 2017 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                 111\n                 14.5: Planung und Planfeststellung; . . . . . .                             94\n  16 22. 12. 2016 Allgemeines Rundschreiben\n     Straßenbau Nr. 28/2016                                                                        Nichtamtlicher Teil\n     Sachgebiet 05: Brücken- und Ingenieurbau\n                 05.7: Überwachung, Prüfung . . . . . . . . . . .                            96    Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   118\n\n\n\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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            "content": "Heft 2 – 2017                                                42                                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                                        Ausbau ist sowohl die Erweiterung als auch die kapa-\n                                                                        zitative Ertüchtigung der Infrastruktur eines in Betrieb\n                                                                        befindlichen Gleisanschlusses für zusätzliche Ver-\nNr. 9     Richtlinie zur Förderung des Neu-                             kehre. Bei der Reaktivierung wird ein stillgelegter\n          und Ausbaus sowie der Reaktivie-                              oder nicht mehr genutzter Gleisanschluss wieder in\n          rung von privaten Gleisanschlüssen                            Betrieb genommen.\n          (Gleisanschlussförderrichtlinie)                        1.5 Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Eisenbahn-\n                                                                      Bundesamt1 (EBA).\n                             Berlin, den 03. Januar 2017\n                             G 22/3141.1/1                        2     Zuwendungsvoraussetzungen\nNachstehend gebe ich die Richtlinie zur Förderung von\n                                                                  2.1 Zuwendungsempfänger/-in ist der Antragsteller/die\nUmschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs nicht bun-\n                                                                      Antragstellerin. Antragsberechtigt sind Unternehmen\ndeseigener Unternehmen vom 21. Dezember 2016 be-\n                                                                      in Privatrechtsform. Eisenbahninfrastrukturunterneh-\nkannt.\n                                                                      men des Bundes sind von Zuwendungen nach dieser\n                                                                      Richtlinie ausgeschlossen.\n                            Bundesministerium für\n                        Verkehr und digitale Infrastruktur        2.2 Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz-\n                                  Im Auftrag                          oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder er-\n                              Dr. Gerhard Schulz                      öffnet worden ist, erhalten keine Zuwendungen nach\n                                                                      dieser Richtlinie. Dasselbe gilt für Antragsteller, die\n                                                                      zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c der\n                                                                      Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgaben-\nRichtlinie zur Förderung des Neu- und Ausbaus sowie                   ordnung (AO) verpflichtet sind oder die eine Vermö-\n  der Reaktivierung von privaten Gleisanschlüssen                     gensauskunft abgegeben haben. Ist der Antragsteller\n            (Gleisanschlussförderrichtlinie)                          eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene\n                                                                      juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen\n                                         vom 21.12.2016               Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzli-\n                                         G 22/3141.1/1                cher Vertreter der juristischen Person die entspre-\n                                                                      chenden Verpflichtungen aus § 802 c ZPO oder § 284\n1   Gegenstand der Förderung und Förderziel\n                                                                      AO treffen.\n1.1 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie\n                                                                  2.3 Voraussetzung für die Förderung ist, dass\n    und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu\n    §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)                       2.3.1 eine Finanzierung allein durch privates Kapital\n    Zuwendungen für die Errichtung, die Reaktivierung                         nicht zur Wirtschaftlichkeit des Gleisanschlus-\n    und den Ausbau von privaten Gleisanschlüssen, so-                         ses führen würde,\n    weit sie zur Erreichung des Ziels der Förderung er-\n    forderlich sind. Ein Anspruch auf Gewährung der Zu-                 2.3.2 das Vorhaben vor Erlass des Zuwendungsbe-\n    wendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde                            scheides noch nicht begonnen wurde; als Vor-\n    entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermes-                          habenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss\n    sens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.                           eines der Ausführung zuzurechnenden Liefe-\n                                                                              rungs- oder Leistungsvertrages zu werten,\n1.2 Übergeordnete Zielsetzung der Förderung ist die Ver-\n    lagerung von Anteilen des Güterverkehrs von der                     2.3.3 über den Gleisanschluss mindestens für den\n    Straße auf den Verkehrsträger Schiene. Konkretes                          Zeitraum des Nachweises der Verkehre (vgl.\n    Ziel der Gleisanschlussförderrichtlinie ist es, durch-                    Nummer 4.1) Gütertransporte abgewickelt\n    schnittlich mit je 1 Mio. Euro Fördermittel 31.000                        werden, die ohne den Gleisanschluss nicht\n    LKW-Fahrten zu vermeiden.                                                 auf der Schiene stattfinden würden. Innerbe-\n                                                                              triebliche Transporte am Standort der Schie-\n1.3 Ein privater Gleisanschluss im Sinne dieser Förder-                       nenanbindung werden hierbei nicht berück-\n    richtlinie ist eine Schienenanlage, die im Eigentum                       sichtigt.\n    eines Unternehmens in privater Rechtsform steht.\n    Diese Schienenanlage muss die direkte oder indirek-           2.4 Sofern der Gleisanschluss für den Umschlag von ge-\n    te Verbindung an das Netz eines öffentlichen Eisen-               normten Ladeeinheiten 2 genutzt werden soll und sich\n    bahninfrastrukturunternehmens herstellen. Eine indi-              dieser im verkehrlich relevanten Umkreis einer Um-\n    rekte Verbindung besteht z. B. dann, wenn die                     schlaganlage des Kombinierten Verkehrs befindet,\n    Schienenanlage als Nebenanschluss über einen                      muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass über\n    Hauptanschluss an das Netz angebunden ist.                        den Gleisanschluss zusätzliche Mengen verlagert\n1.4 Im Rahmen dieses Förderprogramms werden Inves-\n    titionen zum Neubau eines Gleisanschlusses, zum               1\n                                                                      Eisenbahn-Bundesamt, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn\n    Ausbau bestehender Gleisanschlüsse und zur Reak-              2\n                                                                      Container, Wechselaufbauten von mind. 20 Fuß Länge, Sattelanhän-\n    tivierung von Gleisanschlüssen finanziell gefördert.              ger mit oder ohne Zugmaschine, Lastkraftwagen, Anhänger\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                   43                                                Heft 2 – 2017\n\n      oder zusätzliche Verlagerungseffekte erzielt werden                       der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.\n      (siehe Anlage 1 Nummer 1).                                                Sofern von anderer Stelle eine weitere Förderung mit\n                                                                                öffentlichen Mitteln erfolgt, sind diese anzurechnen.\n2.5 Der Antragsteller hat das Güterverkehrsvolumen,\n    das über den Gleisanschluss abgewickelt werden                          3.3 Zur Gewährleistung einer effizienten Förderung dür-\n    soll, unter Angabe des zu erwartenden Verkehrsauf-                          fen die eingesetzten Fördermittel nicht außer Verhält-\n    kommens (Tonnen pro Jahr) und der zu erwartenden                            nis zum damit erzielten zusätzlichen Schienengüter-\n    Verkehrsleistung auf dem Schienennetz, getrennt                             verkehrsvolumen stehen.\n    nach Deutschland und europäischem Ausland (Ton-\n                                                                                3.3.1 Zu diesem Zweck wird bei Zuwendungen als\n    nenkilometer 3 pro Jahr) darzustellen. Ist das Ge-\n                                                                                      Höchstwert je Tonne erzieltem Schienengüter-\n    wicht im Verhältnis zum Volumen gering („leichte\n                                                                                      verkehrsaufkommen bis zu 8 €/Tonne pro Jahr\n    Güter“), kann das Güterverkehrsvolumen alternativ\n                                                                                      oder – alternativ – je 1.000 Tonnenkilometer er-\n    in Güterwagen und Güterwagenkilometern4 angege-\n                                                                                      zielter Schienengüterverkehrsleistung auf dem\n    ben werden. Bei der Erweiterung der Infrastruktur\n                                                                                      Eisenbahnnetz in Deutschland bis zu 32 €/1.000\n    (vgl. Nummer 1.5) muss der Antragsteller das Ver-\n                                                                                      Tonnenkilometer pro Jahr festgelegt. Auf\n    kehrsaufkommen und die Verkehrsleistung, bei\n                                                                                      Eisenbahnstrecken des europäischen Aus-\n    leichten Gütern zusätzlich die Güterwagen und Gü-\n                                                                                      lands erbrachte Tonnenkilometer sind zu maxi-\n    terwagenkilometer der letzten zwei Kalenderjahre\n                                                                                      mal 50 % zu berücksichtigen. Es handelt sich\n    angeben und eine entsprechende Bestätigung der/\n                                                                                      hierbei jeweils um Höchstwerte, die nicht über-\n    des Eisenbahnverkehrsunternehmen/s beifügen. Bei\n                                                                                      schritten werden dürfen.\n    der kapazitativen Ertüchtigung vorhandener Infra-\n    struktur (vgl. Nummer 1.5) muss der Antragsteller                           3.3.2 Bei leichten Gütern wird die Zuwendung auf\n    das Verkehrsaufkommen und die Verkehrsleistung,                                   220 € je Güterwagen bei der Angabe des\n    bei leichten Gütern zusätzlich die Güterwagen und                                 Transportaufkommens und auf 90 € je 100 Gü-\n    Güterwagenkilometer der letzten fünf Kalenderjahre                                terwagenkilometer bei Zugrundelegung der\n    angeben und eine entsprechende Bestätigung der/                                   Transportleistung begrenzt.\n    des Eisenbahnverkehrsunternehmen/s beifügen. In\n    begründeten Ausnahmefällen kann das EBA von der                             3.3.3 Das Bundesministerium für Verkehr und digita-\n    Vorlage eines Nachweises absehen.                                                 le Infrastruktur kann die Höchstwerte an die\n                                                                                      tatsächliche Entwicklung anpassen. Das EBA\n2.6 Der Antragsteller hat zum Nachweis der Anbindung                                  kann von den Höchstwerten im Einzelfall zur\n    an das öffentliche Schienennetz und zum Nachweis                                  Vermeidung einer unbilligen Härte abweichen.\n    der Bedienung des Gleisanschlusses vorzulegen\n                                                                            3.4 Förderfähig sind entsprechend Anlage 2\n      2.6.1 einen Vertrag mit dem Eisenbahninfrastruktur-\n            unternehmen (Infrastrukturanschlussvertrag)                         3.4.1 Ausgaben für die zur Betriebsabwicklung er-\n            mit auf mindestens fünf Jahre garantierter                                forderlichen eisenbahntechnischen Anlagen\n            Netzanbindung und                                                         des Gleisanschlusses,\n\n      2.6.2 eine Erklärung darüber, dass ein Eisenbahnver-                      3.4.2 Ausgaben für die ausschließlich für die Be- und\n            kehrsunternehmen den Anschluss bedient                                    Entladung von Güterwaggons nutzbaren erfor-\n            oder beabsichtigt, diesen zu bedienen. Sofern                             derlichen Anlagen und Geräte,\n            die Unterlagen bei Antragstellung noch nicht                        3.4.3 bei entsprechendem Nachweis auch die nicht\n            vorliegen, können diese nachgereicht werden.                              ausschließlich für die Be- und Entladung von\n            Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt erst,                           Güterwaggons nutzbaren Anlagen und Geräte\n            wenn die Unterlagen dem EBA vollständig vor-                              im Verhältnis zum Nutzen anteilig, förderfähig\n            liegen.                                                                   sind hier maximal 60 Prozent der Gesamtkos-\n2.7 Der Förderbetrag muss mindestens 15.000 € (Baga-                                  ten der Anlagen und Geräte,\n    tellgrenze) betragen.                                                       3.4.4 Ausgaben für Planung (10 Prozent der zuwen-\n                                                                                      dungsfähigen Baukosten).\n3     Art und Umfang der Zuwendungen\n                                                                            3.5 Soweit Gleisanschlussanlagen sowohl für innerbe-\n3.1 Es erfolgt eine Projektförderung auf Ausgabenbasis                          triebliche Transporte als auch für den Zugang zum\n    im Wege der Anteilfinanzierung. Die Umsatzsteuer ist                        öffentlichen Netz genutzt werden, kann auf Grundla-\n    nicht zuwendungsfähig.                                                      ge eines Bedarfs- und Nutzungsnachweises der An-\n                                                                                teil der jeweiligen Verkehre ermittelt und entspre-\n3.2 Von den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben\n                                                                                chend dieser Zuordnung eine anteilige Förderung\n    werden bei Neu-, Ausbau und Reaktivierung eines\n                                                                                bewilligt bzw. die Förderung auf Teile der Anlage be-\n    Gleisanschlusses bis zu 50 Prozent als nicht rück-\n                                                                                grenzt werden.\n    zahlbarer Zuschuss gezahlt. Die Zuwendung wird bei\n                                                                            4   Sonstige Zuwendungsbestimmungen\n3\n    Tonnenkilometer = Beförderung einer Tonne Fracht über eine Ent-\n    fernung von einem Kilometer                                             4.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet nachzu-\n4\n    Als Güterwagenkilometer gelten die auf dem Schienennetz gefahre-            weisen, dass mit dem geförderten Gleisanschluss\n    nen Kilometer                                                               mindestens das dem Zuwendungsbescheid zugrun-\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Januar des auf die Inbetriebnahme folgenden Jah-                 und die Rückforderung der gewährten Zuwendung\n      res und beträgt höchstens zehn Jahre. Innerhalb die-                gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensge-\n      ses Zeitraums ist in fünf Jahren die Erreichung der                 setz (VwVfG), die §§ 23, 44 Bundeshaushaltsord-\n      eingegangenen Verpflichtung zur jährlichen Trans-                   nung (BHO) und die hierzu erlassenen Allgemeinen\n      portverlagerung nachzuweisen, das heißt für fünf                    Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser För-\n      Jahre muss jeweils mindestens das der Förderung                     derrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen\n      zugrunde liegende Jahresmittel erreicht werden.                     Verwaltungsvorschriften zugelassen sind. Der Bun-\n                                                                          desrechnungshof ist gemäß §§ 91,100 BHO zur Prü-\n4.2 Das EBA überwacht die Einhaltung dieser Transport-                    fung berechtigt.\n    verpflichtung. Hierzu sind ihm die Daten über das\n    jährliche Schienengüterverkehrsaufkommen und                      5.3 Das Ergebnis der Prüfung des Förderantrags soll dem\n    über die jährliche Schienengüterverkehrsleistung (vgl.                Antragsteller frühestmöglich, spätestens jedoch drei\n    Nummer. 4.1) jeweils bis zum 31. März der auf die                     Monate nach Vorliegen aller zur Entscheidung erfor-\n    Inbetriebnahme folgenden Jahre zu übermitteln.5                       derlichen Unterlagen mitgeteilt werden.\n4.3 Das EBA erstellt nach Ablauf des Nachweiszeitraums                5.4 Der Zuwendungsempfänger trifft geeignete Maßnah-\n    für den gesamten Zeitraum eine Bilanz über das mit                    men, um eine Zweckentfremdung der Mittel und die\n    dem Gleisanschluss erbrachte Schienengüterver-                        Beeinflussung des Geschäftsbetriebs durch Korrup-\n    kehrsvolumen. Soweit danach die Transportver-                         tion zu vermeiden. Bei Anhaltspunkten auf Veruntreu-\n    pflichtung nicht eingehalten wurde, ist die Förder-                   ung von Geldern, Korruptionsstraftaten oder anderen\n    summe zurückzuzahlen. Hierzu wird in Relation zur                     Verstößen gegen die Zweckbestimmung der Zuwen-\n    Transportverpflichtung ein Erfüllungsgrad errechnet,                  dung hat er das EBA zu informieren und ihm die er-\n    der die Höhe der anteilmäßigen oder vollständigen                     forderlichen Prüfungen zu ermöglichen. Im Übrigen\n    Rückzahlung bestimmt.                                                 ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die vom\n                                                                          EBA zur Verfügung gestellte Richtlinie der Bundes-\n4.4 Der Antragsteller hat vor der ersten Mittelinanspruch-\n                                                                          regierung zur Korruptionsprävention in der Bundes-\n    nahme eine Sicherheit zur Absicherung seiner mög-\n                                                                          verwaltung in der jeweils gültigen Fassung sinnge-\n    lichen Rückzahlungsverpflichtung beizubringen. Als\n                                                                          mäß anzuwenden.\n    Sicherheit für die Rückzahlungsverpflichtung ist es\n    ausreichend, wenn dem Bund für die Grundstücke,\n    auf denen der Gleisanschluss errichtet, ausgebaut                 6   Subventionserheblichkeit\n    oder reaktiviert wird, eine erstrangige dingliche Si-\n    cherung im Form einer Grundschuld eingeräumt                          Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewähr-\n    wird. Wird der Gleisanschluss auf Grundstücken er-                    ten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention\n    richtet, ausgebaut oder reaktiviert, die im Wege eines                im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Die\n    Erbbaurechts genutzt werden, ist eine erstrangige                     Angaben, von denen die Bewilligung, Gewährung,\n    dingliche Sicherung des Bundes in Form einer                          Rückforderung, Weitergewährung oder das Belas-\n    Grundschuld am Erbbaurecht in gleicher Weise aus-                     sen der Zuwendung abhängig ist, sind subventions-\n    reichend, wenn das Erbbaurecht zum Zeitpunkt der                      erheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbu-\n    Bewilligung der Förderung noch für mindestens 15                      ches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.\n    Jahre besteht. Als Nachweis für die Grundschuld ge-                   Dem EBA sind unverzüglich alle Tatsachen mitzu-\n    nügt die Eintragung einer entsprechenden Vormer-                      teilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weiterge-\n    kung in das Grundbuch. Kann diese nicht beige-                        währung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der\n    bracht werden, hat der Zuwendungsempfänger eine                       Zuwendung entgegenstehen oder für die Rück-\n    selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine                         forderung der Zuwendung erheblich sind (§ 3 des\n    gleichwertige selbstschuldnerische Bürgschaft eines                   Subventionsgesetzes). Vor Bewilligung einer Zu-\n    Dritten zur Absicherung seiner Rückzahlungsver-                       wendung ist der Antragsteller zu den subventions-\n    pflichtung in vollständiger Höhe der Zuwendung vor-                   erheblichen Tatsachen zu belehren und über straf-\n    zulegen.                                                              rechtliche Konsequenzen eines Subventionsbetruges\n                                                                          aufzuklären.\n5     Verfahren\n                                                                      7   Geltungsdauer\n5.1 Der Förderantrag6 ist schriftlich zu stellen. Dem An-\n    trag sind die in Anlage 1 aufgeführten Unterlagen bei-            7.1 Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Verkündung im\n                                                                          Verkehrsblatt in Kraft.\n5\n    Vordruck wird vom EBA zur Verfügung gestellt.                     7.2 Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer\n6\n    Vordruck wird vom EBA elektronisch zur Verfügung gestellt.            Kraft.\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                                 45                                                             Heft 2 – 2017\n\n                                                       Anlage 1                Antragsunterlagen           Hinweise/Erläuterungen\n        Antragsunterlagen zum Förderantrag                                                                 Nachweis, dass die Gesamtfinanzie-\n                                                                                                           rung gesichert ist\n    Antragsunterlagen     Hinweise/Erläuterungen                                                           Nachweis der technischen Eignung\n                                                                                                           und Wirtschaftlichkeit bei Einsatz von\n                          Darstellung der derzeitigen Situation\n                                                                                                           Sonderkonstruktionen\n                          Darstellung der geplanten Lösung\n                                                                           9   Versicherung, dass keiner der unter Nummer 2.2 genannten\n                          Darstellung der untersuchten Varianten,              Punkte vorliegt\n                          insbesondere auch bei Abwicklung der\n                          Transporte auf der Straße\n                          Wirtschaftlichkeitsnachweis entspre-                                                                          Anlage 2\n                          chend Nummer 2.3.1\n                          Begründung der Notwendigkeit der                             Zuwendungsfähige Anlagen\n                          Maßnahme                                               (Förderung nur, soweit die Notwendigkeit\n                          Darlegung, dass – sofern der Gleisan-                             nachgewiesen ist)\n                          schluss einschließlich der sonstigen\n                          Be- und Entladeeinrichtungen im Sinne            Gewerk           Einzelmaßnahmen Bemerkungen\n                          der Anlage 2 vorrangig dem Umschlag\n                                                                           Baufeldfrei­\n                          von genormten Ladeeinheiten dienen\n                                                                           machung\n                          soll – über den Gleisanschluss zusätz-\n1   Erläuterungsbericht   liche Mengen verlagert oder zusätzliche                                                  soweit zur Betriebsabwicklung\n                          Verlagerungseffekte erzielt werden.                                                      und zur Be- und Entladung der\n                          Zusätzliche Verlagerungseffekte ent-                                                     Güterwaggons notwendig\n                                                                           Gleis­\n                          stehen, wenn betroffene Umschlagan-              anlagen                                 einschließlich Anschlusswei-\n                          lagen die Transportmengen, die über                                                      che, auch soweit diese nicht\n                          den Gleisanschluss abgewickelt wer-                                                      im Eigentum des Gleisan-\n                          den sollen, ohne wirtschaftliche Nach-                                                   schließers verbleibt\n                          teile kompensieren können.\n                                                                                            Leitungsumlegung\n                          Darstellung des jährlichen Schienen-             Tiefbau\n                          güterverkehrsaufkommens in Tonnen                                 Kabeltiefbau\n                          und der jährlichen Schienengüterver-                                                     für die Dekontamination\n                          kehrsleistung in Tonnenkilometer und                                                     verunreinigter Böden ist der\n                          bei leichten Gütern zusätzlich in Güter-                          Erdbau allgemein\n                                                                                                                   Verursacher zuständig, soweit\n                          wagen und Güterwagenkilometern ent-                                                      dieser feststellbar ist\n                          sprechend Nummer 2.5                             Erdbau\n                                                                                            Bodenaustausch\n                          Beschreibung und Begründung der\n                          Anlagenteile (anlagenbezogene                                     Untergrund-\n                          Darstellung)                                                      verbesserungen\n2   Übersichtsplan zur    M 1:2.500 oder 1:5.000                                            Rampen und sons- soweit zur Be- und Entladung\n                                                                           Sonstige\n    durchzuführenden                                                                        tige Be- und Ent- der Güterwaggons notwendig\n                                                                           Anlagen\n    Maßnahme                                                                                ladeeinrichtungen\n3   Lagepläne             M 1:1.000 oder 1:500                             Ausrüstung       Oberleitung\n                                                                           (ggfs. im        Signaltechnik\n4   Querschnitte, Sonderpläne\n                                                                           Einzelfall mit\n5   Ausgabenzusammenstellung und Finanzierungskonzept der                  besonderer       Energieversorgung\n    durchzuführenden Maßnahme                                              Begründung)      Beleuchtung\n6   Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wor-              Begleitmaß­      Umweltschutz\n    den ist                                                                nahmen (bei\n                                                                                            Landschaftspflege\n7   Vorlage der Vormerkung in das Grundbuch oder Bürgschaft                Neubau und\n    entsprechend Nr. 4.4                                                   wesentlichen\n                                                                                            Regenrückhalte-\n                                                                           Ausbaumaß-\n                          Vertrag mit dem Eisenbahninfrastruk-                              becken\n                                                                           nahmen)\n                          turunternehmen (Infrastrukturan-\n                          schlussvertrag) mit auf mindestens fünf\n8   Verträge, Nachweise\n                          Jahre garantierter Netzanbindung (ge-\n                          gebenenfalls unter der aufschiebenden           (VkBl. 2017 S. 42)\n                          Bedingung der Förderungsbewilligung)\n                          Erklärung, dass ein Eisenbahnverkehrs-\n                          unternehmen den Anschluss bedient\n                          oder beabsichtigt, diesen zu bedienen\n                          (gegebenenfalls unter der aufschieben-\n                          den Bedingung der Förderungsbewilli-\n                          gung)\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 2017                                                     46                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 10     Richtlinie zur Förderung von                                      Transportstrecke wird auf der Schiene und/oder der\n           Umschlaganlagen des Kombinierten                                  Binnenwasserstraße zurückgelegt.\n           Verkehrs nicht bundeseigener\n           Unternehmen                                                 2     Zuwendungsvoraussetzungen\n                                                                       2.1   Zuwendungsempfänger/-in ist der Antragsteller/die\n                                Berlin, den 05. Januar 2017                  Antragstellerin. Antragsberechtigt sind Unterneh-\n                                G 22/3141.4/1                                men in Privatrechtsform. Eisenbahninfrastruktur-\nNachstehend gebe ich die Richtlinie zur Förderung von                        unternehmen des Bundes sind von Zuwendungen\nUmschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs nicht bun-                         nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.\ndeseigener Unternehmen vom 04. Januar 2017 bekannt.                    2.2   Voraussetzungen der Förderung sind, dass\n\n                              Bundesministerium für                          2.2.1   eine Finanzierung allein durch privates Ka-\n                          Verkehr und digitale Infrastruktur                         pital nicht zur Wirtschaftlichkeit der KV-\n                                    Im Auftrag                                       Umschlaganlage führen würde;\n                                Dr. Gerhard Schulz                           2.2.2   die auszubauende oder neu zu errichtende\n                                                                                     KV-Umschlaganlage diskriminierungsfrei\n                                                                                     zugänglich ist;\n     Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen                            2.2.3   der Wettbewerb durch die Förderung nicht\n    des Kombinierten Verkehrs nicht bundeseigener                                    verzerrt wird;\n                       Unternehmen\n                                                                             2.2.4   das Vorhaben vor Erlass eines Zuwendungs-\n                                                                                     bescheides noch nicht begonnen wurde; als\n                                            vom 04.01.2017\n                                                                                     Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Ab-\n                                            G 22/3141.4/1\n                                                                                     schluss eines der Ausführung zuzurechnen-\n1      Gegenstand der Förderung und Förderziel                                       den Liefer- oder Leistungsvertrages;\n1.1    Der Bund gewährt auf Antrag außerhalb des An-                         2.2.5   eine geplante KV-Umschlaganlage und\n       wendungsbereichs des Bundesschienenwege-                                      ihre Einzelkomponenten nach Prüfung\n       ausbaugesetzes nach Maßgabe dieser Richtlinie                                 durch die zuständige Bewilligungsbehörde\n       (Verwaltungsvorschrift) sowie den §§ 23, 44 der                               als förderfähig anerkannt werden;\n       Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu er-\n       lassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften                          2.2.6   der mittels Kapitalwertmethode (Anlage 3,\n       (VV-BHO) Zuwendungen für den Neu- und Ausbau                                  Nummer 9) unter Berücksichtigung eines\n       von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs                                 Kalkulationszinssatzes errechnete Kapital-\n       (KV), soweit sie zur Erreichung des Ziels der Förde-                          wert ohne Förderung negativ ist; der Kapi-\n       rung unbedingt erforderlich sind. Ein Anspruch auf                            talwert mit Förderung muss null betragen;\n       Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Viel-                        2.2.7   der Betrag der durchschnittlichen Um-\n       mehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf-                                 schlagkosten pro Ladeeinheit in Folge der\n       grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen\n                                                                                     Förderung um höchstens 33 Euro, bei see-\n       der verfügbaren Haushaltsmittel.\n                                                                                     hafennahen KV-Umschlaganlagen um\n1.2    Übergeordnete Zielsetzung der Förderung ist es,                               höchstens 15 Euro sinkt (Förderintensität);\n       durch den KV die Verlagerung von Gütertranspor-\n                                                                             2.2.8   der Nachweis des volkswirtschaftlichen\n       ten von der Straße auf die umweltfreundlicheren\n                                                                                     Nutzens erbracht ist (Anlage 3, Num-\n       Verkehrsträger Schiene und Wasserstraße zu\n       unterstützen. Das Ziel kann dabei sowohl durch die                            mer 10); der volkswirtschaftliche Nutzen\n       direkte Verlagerung von der Straße auf die Schiene                            soll mindestens das Vierfache der Förder-\n       oder die Wasserstraße als auch durch einen Schie-                             mittel betragen; in begründeten Einzelfäl-\n       ne/Schiene- bzw. Wasserstraße/Wasserstraße-                                   len kann dieser Wert unterschritten wer-\n       Umschlag erreicht werden.                                                     den; ist der volkswirtschaftliche Nutzen im\n                                                                                     Verhältnis zu den Fördermitteln kleiner als\n1.3    Konkretes Ziel der Bundesförderung ist es, in der                             eins, erfolgt keine Förderung;\n       Gesamtbetrachtung mit je einer Mio. Euro Förder-\n       mitteln die technische Umschlagkapazität in                           2.2.9   die KV-Umschlaganlage auf Grundstücken\n       Deutschland um durchschnittlich 9.000 Ladeein-                                ausgebaut oder errichtet wird, die sich im\n       heiten zu erweitern.                                                          Eigentum des Zuwendungsempfängers be-\n                                                                                     finden; wenn der Zuwendungsempfänger\n1.4    Als Kombinierter Verkehr im Sinne dieser Richtlinie gilt                      über ein Erbbaurecht oder einen Pachtver-\n       der Transport von Gütern in ein und derselben ge-                             trag für die Grundstücke für die Dauer des\n       normten Ladeeinheit (Container oder Wechselaufbau                             Vorhaltezeitraums (vgl. Nummer 4.1) ver-\n       von mindestens 20 Fuß Länge, Sattelanhänger mit                               fügt, ist dies dem Eigentum gleichgestellt;\n       oder ohne Zugmaschine, Lastkraftwagen, Anhänger),\n       wobei die Ladeeinheit einschließlich des Gutes den                    2.2.10 die KV-Umschlaganlage so an das öffent-\n       Verkehrsträger wechselt. Der Vor- und Nachlauf auf                           liche Verkehrsnetz angebunden ist, dass\n       der Straße erfolgt zur bzw. von der nächstgelegenen                          jede Beeinträchtigung der Abwicklung des\n       geeigneten KV-Umschlaganlage. Der übrige Teil der                            KV ausgeschlossen ist.\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          47                                                 Heft 2 – 2017\n\n2.3   Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz-            3.4   Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.\n      oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder\n                                                                   3.5   In bestehenden, nach den Richtlinien zur Förderung\n      eröffnet worden ist, erhalten keine Zuwendungen\n                                                                         von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs\n      nach dieser Richtlinie. Dasselbe gilt für Antragstel-\n                                                                         ab 2002 geförderten KV-Umschlaganlagen, können\n      ler, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach                     innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgeleg-\n      § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284                    ten Vorhaltezeitraums gemäß Nummer 4.1 alle\n      der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder                     Maßnahmen im Sinne der Anlage 1 zuwendungs-\n      bei denen diese abgenommen wurde. Ist der An-                      fähig sein, die nachträglich aufgrund von öffentlich-\n      tragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter                rechtlichen Vorschriften (insbesondere im Zusam-\n      vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den               menhang mit Gefahrguttransporten) erforderlich\n      gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflich-                  werden, sofern die Notwendigkeit der Förderung\n      tung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Per-              gesondert nachgewiesen wird.\n      son die entsprechenden Verpflichtungen aus\n      § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.                            3.6   In bestehenden, nach den Richtlinien zur Förderung\n                                                                         von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs\n                                                                         ab 2002 geförderten KV-Umschlaganlagen, ist in-\n3     Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen                               nerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten\n3.1   Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der An-                   Vorhaltezeitraums gemäß Nummer 4.1 der bis zu\n      teilfinanzierung.                                                  zweimalige Ersatz von nach diesen Richtlinien ge-\n                                                                         förderten mobilen Umschlaggeräten zuwendungs-\n3.2   Von den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben                     fähig. Die Förderquote entspricht derjenigen, mit\n      (einschl. einer Planungskostenpauschale in Höhe                    der das zu ersetzende Umschlaggerät gefördert\n      von 10 Prozent) werden bei Neu- und Ausbau von                     worden ist, jedoch höchstens der in der aktuell gel-\n      KV-Umschlaganlagen bis zu 80 Prozent als nicht                     tenden Richtlinie zulässigen Förderquote. Der je-\n      rückzahlbarer Zuschuss gezahlt. Die Zuwendung                      weilige Restwert der zu ersetzenden Umschlagge-\n      wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag                    räte ist dabei in Ansatz zu bringen.\n      begrenzt. Im Falle einer Kumulierung mit anderen\n      Zuwendungen darf die maximale Förderquote in                 4     Pflichten des Zuwendungsempfängers\n      Höhe von 80 Prozent nicht überschritten werden.              4.1   Der Zuwendungsempfänger hat dafür zu sorgen,\n3.3   Zuwendungsfähig sind entsprechend Anlage 1 die                     dass die geförderte KV-Umschlaganlage bei einem\n      Investitionsausgaben für                                           Eigenmittelanteil an den zuwendungsfähigen Aus-\n                                                                         gaben in Höhe von unter 50 Prozent für die Dauer\n      3.3.1   den Erwerb von Grundstücken, soweit sie                    von 20 Jahren, ab 50 Prozent für die Dauer von 10\n              unmittelbar für den Umschlag und den da-                   Jahren betriebsbereit vorgehalten wird.\n              mit direkt zusammenhängenden Verkehr                 4.2   Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, wäh-\n              notwendig sind. Dem Grunderwerb gleich-                    rend des Vorhaltezeitraums nach Nummer 4.1 die\n              gestellt sind die Bestellung eines Erbbau-                 Verpachtung der Anlage oder einzelner Teile, ihre\n              rechts und der Abschluss eines Pachtver-                   Vermietung oder ihren Verkauf von der Übernahme\n              trags, sofern deren Dauer mindestens dem                   aller Rechte und Pflichten aus dem Zuwendungs-\n              Vorhaltezeitraum gem. Nummer 4.1 ent-                      verhältnis durch einen anderen Pächter, Mieter\n              spricht. Grunderwerb und gleichgestellte                   oder Käufer abhängig zu machen. Der Vertrag be-\n              Maßnahmen werden nicht gefördert, wenn                     darf der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.\n              der Veräußerer der Grundstücke, der Erb-\n              baurechtsgeber oder der Verpächter an der            4.3   Eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse am Zu-\n              Gesellschaft des Antragstellers mehrheit-                  wendungsempfänger ist der Bewilligungsbehörde\n                                                                         anzuzeigen. Eine Beteiligung des Betreibers der\n              lich beteiligt ist oder unmittelbar oder mit-\n                                                                         Anlage am Zuwendungsempfänger soll höchstens\n              telbar beherrschenden Einfluss auf sie aus-\n                                                                         50 Prozent betragen.\n              üben kann. Gleiches gilt für den Fall, dass\n              der Antragsteller mehrheitlich am Veräuße-           4.4   Werden die Anlagen und Gebäude vor Ablauf des\n              rer der Grundstücke, dem Erbbaurechts-                     Vorhaltezeitraums nach Nummer 4.1 stillgelegt,\n              geber oder am Verpächter beteiligt ist oder                zweckentfremdet, nicht entsprechend Nummer 4.2\n              auf diesen unmittelbar oder mittelbar be-                  veräußert, verpachtet, vermietet oder nicht be-\n              herrschenden Einfluss ausüben kann;                        triebsbereit vorgehalten, so ist der Zuwendungs-\n                                                                         empfänger zur Rückzahlung der gewährten Zuwen-\n      3.3.2   die Durchführung von auf diesen Grund-                     dung einschließlich Verzinsung verpflichtet, anteilig\n              stücken für den Umschlag notwendigen                       nach dem noch nicht abgelaufenen Vorhaltezeit-\n              und ggf. behördlich angeordneten Infra-                    raum gemäß Nummer 4.1. Gleiches gilt für Anla-\n              strukturmaßnahmen;                                         gen, die wegen Auftragsmangel mehr als drei Jahre\n                                                                         den Betrieb eingestellt haben. Der Erstattungsbe-\n      3.3.3   die Errichtung von Hochbauten, soweit sie                  trag ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basis-\n              zur Abwicklung von Tätigkeiten erforderlich                zinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.\n              sind, die in einem unmittelbaren Zusam-\n              menhang mit dem KV-Umschlag stehen;                  4.5   Geförderte Bau- und Lieferleistungen sind gemäß\n                                                                         Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen\n      3.3.4   die Beschaffung von terminalgebundenen                     für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)\n              Umschlageinrichtungen.                                     in der jeweils gültigen Fassung auszuschreiben.\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 2017                                                   48                                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n4.6      Beim Neubau einer KV-Umschlaganlage ist bei                         Straße und Wasserstraße/Wasserstraße die General-\n         einer Förderquote in Höhe von über 50 Prozent der                   direktion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) 2. Die\n         zuwendungsfähigen Ausgaben der Betrieb auszu-                       GDWS ist zudem Bewilligungsbehörde für trimodale\n         schreiben. Der Zuwendungsempfänger oder an ihm                      Anlagen (Wasserstraße/Schiene/Straße) mit einem\n         beteiligte natürliche oder juristische Personen kön-                Schwerpunkt der Investition in die Wasserstraßen-\n         nen sich an der Betreibergesellschaft mit höchs-                    infrastruktur. Das EBA ist Bewilligungsbehörde bei\n         tens 50 Prozent beteiligen. Für den Fall, dass sich                 trimodalen Anlagen mit einem Schwerpunkt der In-\n         nachträglich die Betreibergesellschaft oder an ihr                  vestition in die Schieneninfrastruktur.\n         beteiligte natürliche oder juristische Personen mit\n         mehr als 50 Prozent am Zuwendungsempfänger                  5.2     Die erforderlichen Anträge nach Maßgabe dieser\n         beteiligen (vgl. Nummer 4.3), soll der Betrieb neu                  Richtlinie sind schriftlich bei der zuständigen Be-\n         ausgeschrieben werden.                                              willigungsbehörde einzureichen. Sie entscheidet\n                                                                             sowohl über den Antrag auf Standortklärung als\n4.7      Der Zuwendungsempfänger hat vor der ersten Mit-                     auch über den Förderantrag (vgl. Nummer 1.1).\n         telinanspruchnahme eine Sicherheit zur Absiche-\n         rung seiner möglichen Rückzahlungsverpflichtung             5.3     Die zuständige Bewilligungsbehörde unterstützt\n         beizubringen. Als Sicherheit für die Rückzahlungs-                  Interessenten und Antragsteller vor Antragstellung\n         verpflichtung in vollem Umfang ist es ausreichend,                  und im Bewilligungsverfahren.\n         wenn für die Grundstücke, auf denen die geförder-\n                                                                     5.4     Die Bewilligungsbehörde prüft zunächst den Antrag\n         te KV-Umschlaganlage errichtet bzw. ausgebaut\n                                                                             auf Standortklärung. Die erforderlichen Unterlagen\n         wird, dem Bund eine erstrangige dingliche Siche-\n                                                                             ergeben sich aus Anlage 2.\n         rung in Form einer Grundschuld eingeräumt wird.\n         Wird die KV-Umschlaganlage auf Grundstücken                 5.5     Der Antragsteller hat in seinem Antrag auf Stand-\n         errichtet bzw. ausgebaut, die im Wege eines Erb-                    ortklärung nachvollziehbar zu begründen,\n         baurechts genutzt werden, ist eine erstrangige\n         dingliche Sicherung des Bundes in Form einer                        5.5.1     wie der wirtschaftliche Betrieb der KV-Um-\n         Grundschuld am Erbbaurecht in gleicher Weise                                  schlaganlage sichergestellt wird,\n         ausreichend, wenn das Erbbaurecht zu Beginn der                     5.5.2     ob bzw. welche Verlagerungseffekte er-\n         Vorhaltefrist gemäß Nr. 4.1 von 10 Jahren für min-\n                                                                                       wartet werden und wie sich das Vorhaben\n         destens weitere 25 Jahre und zu Beginn der Vor-\n                                                                                       auf die Wettbewerbssituation im Einzugs-\n         haltefrist von 20 Jahren für mindestens weitere 50\n                                                                                       gebiet auswirken wird. Auf Verlangen der\n         Jahre besteht. Als Nachweis für die genannten\n                                                                                       Bewilligungsbehörde ist hierzu ein qualifi-\n         dinglichen Sicherungen genügt die Eintragung\n                                                                                       ziertes Gutachten vorzulegen.\n         einer entsprechenden Vormerkung in das Grund-\n         buch. Kann eine erstrangige dingliche Sicherung             5.6     Im Anschluss an die Klärung der Standortfrage\n         nicht beigebracht werden, hat der Zuwendungs-                       prüft die Bewilligungsbehörde den Förderantrag.\n         empfänger eine selbstschuldnerische Bankbürg-                       Der Antragsteller hat hierzu die Unterlagen gemäß\n         schaft oder eine gleichwertige selbstschuldneri-                    Anlage 3 einzureichen und zu erklären, dass\n         sche Bürgschaft eines Dritten zur Absicherung\n         seiner Rückzahlungsverpflichtung in vollständiger                   5.6.1     keine der unter Nummer 2.3 genannten\n         Höhe der Zuwendung vorzulegen.                                                Einschränkungen vorliegen,\n4.8      Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, wäh-                      5.6.2     mit der Maßnahme noch nicht begonnen\n         rend der Bauphase jeweils zum 31. Juli und 31. Ok-                            wurde (vgl. Nummer 2.2.3) und\n         tober eines jeden Jahres eine verbindliche Vor-\n         schau für die bis zum Jahresende erforderlichen                     5.6.3     die Anlage diskriminierungsfrei vorgehal-\n         Bundesmittel vorzulegen.                                                      ten wird.\n\n4.9      Der Zuwendungsempfänger oder der Erwerber,                  5.7     Der Antragsteller hat\n         Pächter oder Mieter der KV-Umschlaganlage nach                      5.7.1     einen Nachweis darüber zu erbringen,\n         Nummer 4.2 ist während des Vorhaltezeitraums                                  dass die Gesamtfinanzierung des Vorha-\n         nach Nummer 4.1 verpflichtet, der zuständigen Be-                             bens gesichert ist und\n         willigungsbehörde jeweils zum 15. September\n         eines jeden Jahres ein aktualisiertes Stammdaten-                   5.7.2     auf dem von der Bewilligungsbehörde zur\n         blatt auf dem von der Bewilligungsbehörde zur Ver-                            Verfügung gestellten Vordruck die Erklä-\n         fügung gestellten Vordruck zu übersenden.                                     rung zu subventionserheblichen Tatsachen\n                                                                                       abzugeben.\n4.10 Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen weite-\n     re Auskünfte über umschlagrelevante Kennzahlen                  5.8     Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit\n     zur Wirtschaftlichkeit der Anlage zu erteilen.                          der Anträge nach Nummern 5.4 und 5.6 innerhalb\n                                                                             eines Monats.\n5.       Verfahren\n                                                                     5.9     Gelangt die Bewilligungsbehörde zu der Auffas-\n5.1      Bewilligungsbehörden sind für Anlagen des KV Schie-                 sung, dass eine KV-Umschlaganlage, für die eine\n         ne/Straße und Schiene/Schiene das Eisenbahn-Bun-                    Förderung beantragt wird, zwar in vollem Umfang\n         desamt (EBA)1, für Anlagen des KV Wasserstraße/\n                                                                     2\n                                                                         Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Cheruskerring 11,\n1\n     Eisenbahn-Bundesamt, Heinemannstr. 6, 53175 Bonn                    48147 Münster\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                             49                                                   Heft 2 – 2017\n\n      förderfähig ist, es jedoch wegen des mittelfristig zu                 über strafrechtliche Konsequenzen eines Subven-\n      erwartenden Umschlagvolumens sinnvoll sein                            tionsbetruges aufgeklärt.\n      kann, sie in Teilschritten zu realisieren, bewilligt sie\n      Fördermittel für das Vorhaben nach Anhörung des                 7     Geltungsdauer\n      Antragstellers entsprechend.\n                                                                      7.1   Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.\n5.10 Liegen der Bewilligungsbehörde zwei oder mehr An-\n     träge für dasselbe Einzugsgebiet vor, in dem keine               7.2   Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer\n     ausreichenden Mengen für alle KV-Umschlaganla-                         Kraft.\n     gen, für die eine Förderung beantragt wird, zu er-\n     warten sind, bemüht sie sich mit den Antragstellern\n                                                                                                                          Anlage 1\n     um eine einvernehmliche Lösung. Sie kann dabei\n     auch andere Betroffene hinzuziehen, insbesondere\n     Betreiber konkurrierender KV-Umschlaganlagen.                                Zuwendungsfähige Anlagen\n     Lässt sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums                      (Förderung nur, soweit die Notwendigkeit\n     kein Einvernehmen herstellen, entscheidet die Be-                                 nachgewiesen ist)\n     willigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen\n     über die Anträge.                                                 Gewerk       Einzelmaßnahmen Bemerkungen\n                                                                                                      Ein vorhandenes Grundstück\n5.11 Das Ergebnis der Prüfung des Förderantrags nach                                reiner\n                                                                                                      kann als Eigenmittelanteil\n     Nummer 5.6 soll dem Antragsteller frühestmöglich,                              Grunderwerb\n                                                                                                      gewertet werden.\n     spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen aller\n     zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen mitge-                                                Zur Gleichbehandlung mit\n     teilt werden.                                                                                    dem Grunderwerb sind beim\n                                                                                                      Erbbaurecht\n5.12 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung                                                   a) im Falle einer Sicherung\n     der Zuwendung sowie für den Nachweis und die                                                        durch eine Grundschuld\n     Prüfung der Verwendung, die Aufhebung des Zu-                                                       – bei einem Vorhaltezeit-\n     wendungsbescheides, die Rückforderung der ge-                                                         raum von 10 Jahren das\n     währten Zuwendungen und die Verzinsung gelten                                                         5-fache,\n     die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung, die hier-                                                 – bei einem Vorhaltezeit-\n     zu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften,                                                    raum von 20 Jahren das\n     die ANBest-P sowie die §§ 48 bis 49a des Verwal-                                                      10-fache des Erbbauzin-\n     tungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser För-                                                  ses des ersten Jahres,\n     derrichtlinie Abweichungen zugelassen worden                                                     b) im Falle, dass keine Grund-\n     sind.                                                                          Erbbaurecht          schuld erbracht werden\n                                                                                                         kann,\n5.13 Den diskriminierungsfreien Zugang zu den Anlagen\n     überwachen die zuständige Bewilligungsbehörde                                                       – bei einem Vorhaltezeit-\n     und die Bundesnetzagentur.                                                                            raum von 10 Jahren das\n                                                                                                           7,5-fache,\n5.14 Der Zuwendungsempfänger trifft geeignete Maß-                                                       – bei einem Vorhaltezeit-\n     nahmen, um eine Zweckentfremdung der Mittel                                                           raum von 20 Jahren das\n                                                                       Grundstück\n     und die Beeinflussung des Geschäftsbetriebs                                                           15-fache des Erbbauzin-\n     durch Korruption zu vermeiden. Bei Anhaltspunk-                                                       ses des ersten Jahres\n     ten auf Veruntreuung von Geldern, Korruptions-                                                   zuwendungsfähig. Die voll-\n     straftaten oder anderen Verstößen gegen die                                                      ständige Auszahlung erfolgt\n     Zweckbestimmung der Zuwendung hat er die zu-                                                     zum Zeitpunkt der ersten fälli-\n     ständige Bewilligungsbehörde zu informieren und                                                  gen Zahlung gemäß Erbbau-\n     ihr Prüfungen zu ermöglichen. Im Übrigen ist der                                                 rechtsvertrag.\n     Zuwendungsempfänger verpflichtet, die von der                                                    Zur Gleichbehandlung mit dem\n     Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Richt-                                               Grunderwerb sind beim Pacht-\n     linie der Bundesregierung zur Korruptionspräven-                                                 vertrag\n     tion in der Bundesverwaltung in der jeweils gültigen                                                – bei einem Vorhaltezeit-\n     Fassung sinngemäß anzuwenden.                                                                          raum von 10 Jahren das\n                                                                                                            7,5-fache und\n6     Subventionserheblichkeit                                                                           – bei einem Vorhaltezeit-\n                                                                                    Pachtvertrag\n                                                                                                            raum von 20 Jahren das\n      Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewähr-                                                     15-fache des Pachtzinses\n      ten Zuwendung handelt es sich um eine Subven-                                                         des ersten Jahres\n      tion im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches.\n                                                                                                      zuwendungsfähig. Die vollstän-\n      Einige der im Antragsverfahren zu machenden An-                                                 dige Auszahlung erfolgt zum\n      gaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne                                                Zeitpunkt der ersten fälligen\n      von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung                                                   Zahlung gemäß Pachtvertrag.\n      mit § 2 des Subventionsgesetzes. Vor Bewilligung\n      einer Zuwendung wird der Antragsteller zu den                                 Baufeld-\n      subventionserheblichen Tatsachen belehrt und                                  freimachung\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n Gewerk         Einzelmaßnahmen Bemerkungen                                 Gewerk        Einzelmaßnahmen Bemerkungen\n                Leitungsum-                                                               Ein-/                einschließlich Schranken im\n                legungen                                                                  Ausfahrschalter      Ein- und Ausfahrbereich\n Tiefbau        Kabeltiefbau                                                                                   soweit für umschlagbezogene\n                                                                            Hochbau       Büroräume\n                                                                                                               Tätigkeiten erforderlich\n                Wasserver- und\n                -entsorgung                                                                                    soweit für umschlagbezogenes\n                                                                                          Sozialräume\n                                                                                                               Betriebspersonal erforderlich\n                Erdbau allgemein     Abtrag, Auftrag\n                                                                                                               geeignet für Umschlag aller\n                Bodenaustausch                                                            Schienenkrane\n                                                                                                               Ladeeinheiten des KV\n Erdbau         Untergrundver-                                                                               terminalgebunden;\n                besserung                                                                 mobile und sonsti-\n                                                                                                             geeignet für Umschlag aller\n                                                                                          ge Umschlaggeräte\n                Planumsschutz-                                                                               Ladeeinheiten des KV\n                schicht                                                                   straßengebundene     nur terminalgebundene Fahr-\n                Spundwand            steile oder schräge Böschung                         Zustellfahrzeuge     zeuge, die zur Abwicklung des\n                                                                            Umschlag­\n                                                                                          (z. B. Zugmaschi-    Umschlagbetriebs zwingend\n                                     senkrecht oder Böschungs-              einrichtun­\n                                                                                          nen)                 erforderlich sind\n                Landgänge                                                   gen\n                                     treppen\n                                                                                          Einrichtungen für    nur terminalgebundene\n Kaianlagen     Anlegepfähle/                                                             Horizontal-          Anlagen\n                Dalben                                                                    umschlag\n                Roll on-/Roll off-                                                        Auffahrvorrichtun-   soweit terminalgebunden\n                Brücken                                                                   gen für nicht-\n                                                                                          kranbare Sattel-\n                                     soweit dieses ausschließlich                         auflieger\n                                     der Anbindung der KV-Um-\n                Zuführungsgleis                                                                                Zuführungsgleis, Ein-/Ausfahr-\n                                     schlaganlage an das öffentli-\n                                     che Schienennetz dient                                                    gleise bei elektrifizierten Stre-\n                                                                                          Oberleitung          cken; Spitzenüberspannung im\n                                     entsprechend                                                              Gleismodul, soweit Direktaus-\n                Ein-/Ausfahrgleise\n                                     Produktionskonzept                                                        fahrten geplant und sinnvoll sind\n                                     entsprechend                                                              im Bereich der Zug-/\n Gleisanla­     Umschlaggleise                                                            Signaltechnik\n                                     Produktionskonzept                                                        Rangierfahrstraßen\n gen (nach\n Möglichkeit                         entsprechend                                                              für die Umschlageinrichtungen\n                Umfahrungsgleis\n Einbau alt-                         Produktionskonzept                                                        sowie den 50-Hz-Bereich, so-\n                                                                                          Energieversorgung\n brauchbarer                                                                                                   fern damit umschlagbezogene\n                                     entsprechend                                                              Anlagen versorgt werden\n Stoffe)        Ausziehgleis\n                                     Produktionskonzept\n                                                                                          Beleuchtung\n                Vorrats-/            für 1 Schadwagen/Zugpaar\n                Schadwagengleis                                                                                nur im Bereich der Zug-/\n                                                                                          Weichenheizung\n                                                                                                               Rangierfahrstraßen\n                                     entsprechend\n                Abstellgleise                                                                                  nur für KV-Umschlaganlagen\n                                     Produktionskonzept                                   Bremsprobeanlage\n                                                                                                               mit Direktausfahrmöglichkeit\n                                     ferngestellt in Zug-/Rangier-\n                Weichen                                                                   Betriebsfunk\n                                     fahrstraßen, sonst ortsgestellt\n                                                                            Ausrüstung\n                                     soweit diese ausschließlich            und Be­                            IT-Ausstattung (Hardware und\n                                     der Anbindung der KV-Um-               gleitmaß­                          Computer-Betriebssysteme)\n                Zuführungsstraße                                            nahmen        Betriebsleitsystem   für zuwendungsfähige Arbeits-\n                                     schlaganlage an das öffentli-\n                                     che Straßennetz dient                                                     plätze, Datenübertragung zwi-\n                                                                                                               schen Gate und Kran\n                                     ausreichende Fahrspuren\n                                                                                          Geräte zur auto-     stationäre Geräte im Straßen-,\n                Verkehrs- und        außerhalb der Umschlagflä-\n                                                                                          matischen Sen-       Schienen- bzw. Schiffszulauf\n                Vorstauflächen       che, einschließlich Park-/Stau-                      dungserfassung\n                                     raum im Gatebereich\n                                                                                                               für terminalgebundene\n                                     Fahr- und Ladespur und je                            Tankanlage\n                Umschlagfläche                                                                                 Fahrzeuge\n Straßen­                            Umschlaggleis regelmäßig\n                (Fahr-/Lade-/                                                                                  soweit nach gefahrgutrecht-\n anlagen                             eine Abstellspur entsprechend                        Abstellplatz für\n                Abstellspuren)                                                                                 lichen Vorschriften und zum\n                                     Produktionskonzept                                   Gefahrgut, mobile\n                                                                                                               Zwecke des Umschlags erfor-\n                                     soweit für umschlagbedingte                          Leckagewanne\n                                                                                                               derlich\n                                     Verweildauer der KV-Sendun-\n                Abstellflächen                                                                                 soweit nach geltendem Recht\n                                     gen entsprechend dem Trans-                          Schallschutz\n                                     portprogramm erforderlich                                                 erforderlich\n\n                                     soweit sie in unmittelbarem                                               nach Maßgabe der jeweils\n                Pkw-Parkplätze                                                            Landschaftspflege\n                                     Zusammenhang mit der                                                      geltenden Vorschriften\n                für Kunden und\n                                     Umschlagfunktion der Anlage                          Regenrückhalte-      sofern erforderlich\n                Mitarbeiter\n                                     stehen                                               becken\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                   51                                                      Heft 2 – 2017\n\n Gewerk        Einzelmaßnahmen Bemerkungen                                                                                         Anlage 3\n\n               Ausbau                soweit für Lade-/Löschstelle                  Antragsunterlagen zum Förderantrag\n               Wasserstraße          erforderlich\n sonstige\n                                                                                Antragsunterlagen Hinweise/Erläuterungen\n Maßnah­       Ölsperren\n men                                                                                                  Darstellung der derzeitigen Situation\n                                     soweit zum Zweck des\n               Elektranten                                                                            Beschreibung der Maßnahme und\n                                     Umschlags erforderlich\n                                                                                                      Begründung der Notwendigkeit\n                                                                                                      Darstellung der untersuchten Varianten\nVerkaufserlöse, insbesondere von anderweitig freiwer-\n                                                                                                      Beschreibung der Auswirkungen auf\ndenden Grundstücken, sind den Vorhaben gutzuschrei-\n                                                                                                      andere, bereits bestehende KV-Um-\nben.                                                                                                  schlaganlagen. Bei grenznahen Projek-\n                                                                                                      ten sind auch die Auswirkungen auf\n                                                                                                      Anlagen im Nachbarland zu berück-\n                                                          Anlage 2                                    sichtigen\n                                                                                                      Erläuterung des derzeitigen und künfti-\n        Antragsunterlagen zur Standortklärung                                                         gen Verkehrsaufkommens in Ladeein-\n                                                                                                      heiten (LE) und Twenty-Foot-Equiva-\n                                                                                                      lent-Unit (TEU) für den\n     Antragsunterlagen       Hinweise/Erläuterungen\n                                                                                                      Vorhaltezeitraum\n                             Begründung und Erläuterung der                                           prognostizierte Verkehrsverlagerung\n                             Notwendigkeit des Vorhabens                                              von der Straße in Tonnen, Tonnenkilo-\n                                                                                                      metern und Ladeeinheiten mit Angaben\n                             Begründung der Standortwahl\n                                                                                                      zur Herkunft und zu den Relationen die-\n 1   Erläuterungsbericht     Beschreibung und Erläuterung der                                         ser Verkehre sowie zur Methode der\n                             geplanten Anlagenkonfiguration                                           Ableitung (z. B. Erhebung, Befragung)\n\n                             Erläuterung der verkehrlichen                  1   Erläuterungsbericht   Erläuterung des Produktionskonzeptes:\n                             Erschließung der Anlage                                                    – Organisation (z. B. Personalpla-\n                                                                                                          nung, 2-/3-Schichtbetrieb),\n                             M 1:200.000 (Generalkarte)\n     Übersichtsplan des                                                                                 – Transportprogramm (Herkunft/Ziel\n 2                           mit Darstellung bereits vorhandener                                          der Verkehre, Verkehrstage, An-\n     Wirtschaftsraums\n                             Standorte von KV-Umschlaganlagen                                             kunfts-/Abfahrtszeit, Verweildauer\n                                                                                                          in der KV-Umschlaganlage),\n                             M 1:5.000                                                                  – Betriebsprogramm (Gleisbele-\n     Lageplan des\n 3                           schienen-, straßen- und wasserseitige                                        gung, Rangier- und Lkw-Bewe-\n     Terminalstandorts\n                             Anbindung müssen erkennbar sein                                              gungen, Container-Handling in-\n                                                                                                          nerhalb der KV-Umschlaganlage)\n                             Darstellung der erwarteten Umschlag-\n                                                                                                      Erläuterung der technisch-wirtschaft-\n                             mengen und Prognose der Mengenent-\n                                                                                                      lichen Realisierbarkeit der schienen-\n                             wicklung für den Zeitraum der geplan-                                    bzw. wasserstraßenseitigen Bedienung\n                             ten Nutzung der KV-Umschlaganlage                                        (z. B. durch – je nach Umfang – min-\n                             jeweils in Ladeeinheiten (LE) und Twen-                                  destens einer Absichtserklärung von\n     Umschlag-               ty Foot Equivalent Unit (TEU), aufge-                                    KV-Operateuren, Eisenbahnverkehrs-\n 4                           schlüsselt nach verkehrlichen Relatio-\n     erwartungen                                                                                      unternehmen oder Reedereien)\n                             nen (Angabe der Herkunfts- und\n                             Zielorte).                                                               Beschreibung und Begründung der\n                                                                                                      Anlagenteile (anlagenbezogene Dar­\n                             Darstellung der prognostizierten                                         stellung unter besonderer Berück­\n                             Verkehrsverlagerung von der Straße in                                    sichtigung ggf. vorgesehener Aus­\n                             Tonnen, Tonnenkilometern und LE                                          baustufen)\n\n                             Beschreibung der Auswirkungen auf              2   Übersichtsplan\n                             andere, bereits bestehende KV-Um-              3   Lagepläne             M 1:1.000\n                             schlaganlagen (einschließlich Angabe\n                                                                            4   Regelquerschnitte\n                             dazu, ob konkurrierende Anlagen dis-\n                             kriminierungsfrei zugänglich sind und          5   Höhenpläne\n 5   Effekterwartungen\n                             an welche Verkehrsträger diese ange-           6   Hochbaupläne          mit Hervorhebung der Räume für\n                             schlossen sind). Bei grenznahen Pro-                                     umschlagbezogenes Personal\n                             jekten sind auch die Auswirkungen auf\n                             Anlagen im Nachbarland zu berück-              7   Sonderpläne           falls notwendig\n                             sichtigen.                                     8   Ausgabenzusammenstellung\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Anwendungsbereich, Übergangsbestimmungen\n         Wirtschaftlichkeits-   (Übersendung als Excel-Tabelle)3\n         untersuchung nach                                                           Diese Richtlinie gilt für die Überprüfung der Einstel-\n         der Kapitalwert-                                                            lung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen im Rah-\n         methode                                                                     men der wiederkehrenden Untersuchungen nach\n                                Zur Berechnung müssen Daten zur ge-                  § 29 StVZO.\n                                samten Straßenentfernung bis zum                     Die Richtlinie ist spätestens ab dem 01.01.2018 an\n                                Ziel-/Ursprungsort der Ladeeinheiten                 Systemen zur Überprüfung der Einstellung der\n                                vorgelegt werden, soweit diese auf die\n         Datenblatt für die                                                          Scheinwerfer anzuwenden.\n                                Verkehrsträger Zug oder Binnenschiff\n         Ermittlung des\n                                verlagert wird. Dabei soll die Länge der             Die „Richtlinie für die Einstellung und die Prüfung der\n         volkswirtschaft-\n    10                          inländischen bzw. der ausländischen                  Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen“ in\n         lichen Nutzens für\n                                Streckenanteile separat ausgewiesen                  der Fassung der Veröffentlichung im VkBl. 1987, Heft\n         den Vorhaltezeit-\n                                werden (Übersendung als Excel-Tabel-\n         raum                                                                        16, S. 563 mit Berichtigung im Heft 22, S. 759 wird\n                                le).3 In die Berechnung der Förderung\n                                fließen die deutschen Streckenanteile                zum 01.01.2018 aufgehoben.\n                                sowie 50 % der Streckenanteile im\n                                europäischen Ausland ein.                                                    Bundesministerium für\n                                                                                                         Verkehr und digitale Infrastruktur\n    11   Bauzeitenplan          mit geplanter Mittelinanspruchnahme\n                                                                                                                   Im Auftrag\n    12   Finanzierungsplan      entsprechend VV Nr. 3.2.1 zu § 44 BHO                                             Christian Theis\n    13   Stellungnahme des Landes\n    14   Nachweis der technischen Eignung und der Wirtschaftlichkeit            (VkBl. 2017 S. 52)\n         beim Einsatz von Sonderkonstruktionen\n         Erklärungen und\n    15                          nach Nummer 5.6 der Richtlinie3\n         Nachweise\n    16   Terminal-              bei Ausbau einer vorhandenen Anlage3            Nr. 12     Elfte Verordnung zur Änderung der\n         stammdatenblatt                                                                   Fahrerlaubnis-Verordnung und an-\n    17   Vorlage der Eintragung einer Vormerkung der Grundschuld                           derer straßenverkehrsrechtlicher\n         bzw. Zusage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft                                Vorschriften vom 21. Dezember 2016\n         (vgl. Nummer 4.7 der Richtlinie)\n                                                                                                               Bonn, den 09. Januar 2017\n                                                                                                               LA21/7323.2/00-06\n                                                                                Nachstehend gebe ich die Elfte Verordnung zur Änderung\n(VkBl. 2017 S. 46)\n                                                                                der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenver-\n                                                                                kehrsrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2016 mit\n                                                                                Begründung bekannt. Die Verordnung wurde am 27. De-\n                                                                                zember 2016 im Bundesgesetzblatt I S. 3083 verkündet.\n                                                                                Ihre Regelungen sind am 28. Dezember 2016 und am\nNr. 11         Bekanntmachung der Änderung der                                  1. Januar 2017 in Kraft getreten.\n               Richtlinie für die Überprüfung der                               Mit der beigefügten Verordnung werden insbesondere\n               Einstellung der Scheinwerfer von                                 Regelungen zur richtlinienkonformen Umsetzung der\n               Kraftfahrzeugen bei der Hauptunter-                              Richtlinie 2006/126/EG (3. EU-Führerscheinrichtlinie) ge-\n               suchung nach § 29 Straßenverkehrs-                               troffen und eine Regelung für den nationalen Einschluss\n               Zulassungs-Ordnung (StVZO)                                       von Trikes in die Klasse B getroffen. Zudem erfolgt eine\n                                                                                Anpassung der Anforderungen an die Fahreignung bei\n                                      Bonn, den 30. Januar 2017                 Herz- und Gefäßkrankheiten an den aktuellen wissen-\n                                      LA 20/7342.12/00                          schaftlichen Stand und die Optimierung der fahrerlaub-\n                                                                                nisrechtlichen Regelungen. Im Übrigen wird mit der\n                                                                                Verordnung Arabisch wieder in den Katalog der Fremd-\n                                                                                sprachen für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung auf-\nDie Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der                          genommen.\nScheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersu-\nchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                              Änderungen, die der Bundesrat zum ursprünglichen Ver-\n(StVZO) (HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie) in der Fassung                         ordnungsentwurf der BR-Drucksache 253/16 vorgenom-\nder Bekanntmachung vom 20. Februar 2014 (VkBl. 2014,                            men hat, sind im Rahmen der Begründung kenntlich ge-\nHeft 5, S. 174), wird wie folgt geändert:                                       macht.\n\n                                                                                                             Bundesministerium für\n                                                                                                         Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                                                                                                   Im Auftrag\n3\n    Vorlage wird von den Bewilligungsbehörden zur Verfügung gestellt                                         Renate Bartelt-Lehrfeld\n\n\n                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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I S. 2920) geändert\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                      worden ist, wird wie folgt geändert:\nstruktur verordnet                                                         1.   Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 5 das\n                                                                                Wort „Kleinkrafträdern“ durch das Wort „Kraftfahr-\n–    auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a                            zeugen“ ersetzt.\n     bis e, g, h, j, k, m, o, q, r und v bis y und Nummer 3                2.   In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Mofa“ durch die\n     Buchstabe c, des § 6e Absatz 1 Nummer 4 Buch-\n                                                                                Wörter „Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\n     stabe b, des § 26a, des § 30c Absatz 1 Nummer 1\n                                                                                oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2\n     und des § 63 Nummer 4 des Straßenverkehrsgeset-\n                                                                                Nummer 1b“ ersetzt.\n     zes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n     5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Ab-                      3.   § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n     satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1\n     Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014                                a)    In Nummer 1 wird das Komma und das Wort\n     (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchsta-                                „einsitzige“ gestrichen.\n     be b zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a\n     des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I                                 b) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:\n     S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d zu-                                  „1b.   zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse\n     letzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Ge-                                      L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der\n     setzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6                                      Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4\n     Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k zuletzt durch Arti-                                       Absatz 2 Buchstabe a und b der Verord-\n     kel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom                                             nung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen\n     2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1                                        Parlaments und des Rates vom 15. Januar\n     Nummer 1 Buchstabe m zuletzt durch Artikel 1\n                                                                                             2013 über die Genehmigung und Markt-\n     Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des\n                                                                                             überwachung von zwei- oder dreirädrigen\n     Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802),\n                                                                                             und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60\n     § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w zuletzt durch\n                                                                                             vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart Ge-\n     Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe\n                                                                                             währ dafür bietet, dass die Höchstge-\n     aa und bb des Gesetzes vom 28. August 2013\n                                                                                             schwindigkeit auf ebener Bahn auf höchs-\n     (BGBl. I S. 3313), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchsta-\n     be x zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c                                       tens 25 km/h beschränkt ist,“.\n     des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I                            4.   § 5 wird wie folgt geändert:\n     S. 1748), § 26a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des\n     Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), § 30c                        a)    In der Überschrift wird das Wort „Kleinkrafträ-\n     Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Ge-                                dern“ durch das Wort „Kraftfahrzeugen“ ersetzt.\n     setzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) und\n     § 63 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes                         b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kleinkraftrad“\n     vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert                              durch das Wort „Kraftfahrzeug“ ersetzt.\n     worden sind,                                                               c)    In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zur Mofa-\n                                                                                      Ausbildung“ durch die Wörter „zu der Ausbil-\n–    auf Grund des § 6 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes                                dung“ ersetzt.\n     vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt\n                                                                                d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n     durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August\n     2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:                                      aa)    In Satz 1 werden die Wörter „der Mofa-\n                                                                                             Ausbildung“ durch die Wörter „der Ausbil-\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG\n                                                                                             dung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1“ er-\n  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember                                 setzt.\n  2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom\n  30.12.2006, S. 18), der Richtlinie 2014/85/EU der Kommission vom                    bb)    In Satz 2 wird das Wort „Mofa-Ausbil-\n  1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäi-\n  schen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 194                           dungskurs“ durch das Wort „Ausbildungs-\n  vom 2.7.2014, S. 10) und der Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommis-                          kurs“ ersetzt.\n  sion vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG\n  des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein               e)    Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n  (ABl. L 107 vom 25.04.2015, S. 68) und der Verordnung (EU)\n  Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n  4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Auf-\n                                                                                      aa)    In Satz 1 wird das Wort „Mofa-Prüfbe-\n  hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kon-                            scheinigung“ durch das Wort „Prüfbe-\n  trollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung                               scheinigung zum Führen von Mofas und\n  (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur\n  Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr                             zwei- und dreirädriger Kraftfahrzeuge bis\n  (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).                                                           25 km/h“ ersetzt.\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n          bb)    In Satz 2 werden nach dem Wort „Mofas“                                fahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraft-\n                 die Wörter „nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-                             fahrzeugs mit einer Motorleistung von\n                 mer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4                              mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der In-\n                 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b“ angefügt.                                  haber der Fahrerlaubnis mindestens 21\n                                                                                       Jahre alt ist.“\n     f)   Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n                                                                            d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\n          „(5)   Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat,\n                                                                               fügt:\n                 darf ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2\n                 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4                        „(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berech-\n                 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b auf öffentli-                               tigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit\n                 chen Straßen führen, wenn er von einem                                einer zulässigen Gesamtmasse von mehr\n                 zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrer be-                            als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg,\n                 aufsichtigt wird; der Fahrlehrer gilt als Füh-                        und die zur Beförderung von nicht mehr als\n                 rer des Fahrzeugs.“                                                   acht Personen außer dem Fahrzeugführer\n5.   § 6 wird wie folgt geändert:                                                      ausgelegt und gebaut sind mit insbeson-\n                                                                                       dere folgender, für die Genehmigung der\n     a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                            Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer\n                                                                                       Zweckbestimmung:\n          aa)    Die Klasse A2 wird wie folgt gefasst:\n                                                                                       1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,\n                 „Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwa-\n                             gen) mit                                                  2. Einsatzfahrzeuge der Polizei,\n                              a) einer Motorleistung von                               3. Einsatzfahrzeuge der nach Landes-\n                                 nicht mehr als 35 kW und                                 recht anerkannten Rettungsdienste,\n                              b) einem Verhältnis der Leis-                            4. Einsatzfahrzeuge des Technischen\n                                 tung zum Gewicht von                                     Hilfswerks,\n                                 nicht mehr als 0,2 kW/kg,\n                                                                                       5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten\n                              die nicht von einem Kraftrad                                des Katastrophenschutzes,\n                              mit einer Leistung von über\n                              70 kW Motorleistung abgelei-                             6. Krankenkraftwagen,\n                              tet sind.“\n                                                                                       7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,\n          bb)    In Klasse C1 werden die Wörter „der Klas-\n                 sen AM, A1, A2 und A“ durch die Wörter                                8. Beschussgeschützte Fahrzeuge,\n                 „der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D“ er-                             9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,\n                 setzt.\n                                                                                       10. Spezialisierte Verkaufswagen,\n          cc)    In Klasse C werden die Wörter „der Klas-\n                 sen AM, A1, A2, A“ durch die Wörter „der                              11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,\n                 Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D“ ersetzt.                             12. Leichenwagen und\n          dd)    In Klasse D1 werden die Wörter „mehr als\n                                                                                       13. Wohnmobile.\n                 acht, aber“ gestrichen.\n                                                                                       Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klas-\n     b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n                                                                                       sen C1E, C und CE entsprechend.“\n          aa)    In Nummer 6 werden die Wörter „D1E, so-\n                 fern der Inhaber zum Führen von Fahrzeu-                   e)   In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\n                 gen der Klasse D1 berechtigt ist, und“ ge-                      gefügt:\n                 strichen.                                                       „Satz 1 gilt für Fahrerlaubnisse im Sinne des Ab-\n          bb)    In Nummer 9 werden die Wörter „sowie                            satzes 3a entsprechend.“\n                 C1E, sofern der Inhaber zum Führen von                6.   § 10 wird wie folgt geändert:\n                 Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist“\n                 gestrichen.                                                a)   In Absatz 1 werden in der Nummer 9 der Tabelle\n                                                                                 in der Spalte Mindestalter in Buchstabe c Dop-\n          cc) In Nummer 10 werden die Wörter „Klassen                            pelbuchstabe bb nach dem Wort „Ausbildung“\n                 D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber                           die Wörter „und Prüfung“ eingefügt.\n                 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1\n                 berechtigt ist“ durch die Wörter „Klassen                  b) In Absatz 2 werden die Wörter „vor Erteilung der\n                 D1E und BE“ ersetzt.                                          ersten Fahrerlaubnis“ durch die Wörter „vor erst-\n                                                                               maliger Erteilung einer Fahrerlaubnis“ ersetzt.\n     c)   Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n          fügt:                                                        7.   § 11 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n          „(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird auch                    a)   In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein\n                erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraft-                       Komma ersetzt.\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                             55                                                Heft 2 – 2017\n\n     b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-                       b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n        fügt:\n                                                                               „(4)   Die Gültigkeit eines Führerscheins, der ab\n          „3.      der Betroffene nicht Inhaber einer Fahr-                           dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein\n                   erlaubnis ist und“.                                                ausgestellt worden ist, kann durch die\n                                                                                      nach Landesrecht zuständige Behörde\n     c)   Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                                       durch die Anbringung eines mit einer be-\n8.   Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                       stimmten Frist versehenen Gültigkeitsauf-\n                                                                                      klebers mit Sicherheitsdesign der Bundes-\n     „(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach voran-                            druckerei nachträglich befristet werden,\n          gegangener Entziehung kann frühestens sechs                                 soweit der Antragsteller dies zusammen\n          Monate vor Ablauf einer Sperre                                              mit der Erteilung eines neuen Führer-\n                                                                                      scheins beantragt und zum Zeitpunkt der\n          1.     nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10                         Antragstellung keine Gründe gegen die so-\n                 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder                              fortige Ausstellung eines neuen Führer-\n          2.     nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit                          scheins bestehen. Ein nach Satz 1 befris-\n                 § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1                            teter Führerschein dient nur im Inland als\n                 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Straf-                           Nachweis der Fahrberechtigung. Er verliert\n                 gesetzbuches                                                         seine Gültigkeit mit Zustellung des neuen\n                                                                                      Führerscheins, Ablauf der Frist oder wenn\n          bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde                                der Gültigkeitsaufkleber entfernt oder be-\n          beantragt werden.“                                                          schädigt wurde.“\n9.   § 21 wird wie folgt geändert:                                    14. In § 25 Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze\n                                                                          eingefügt:\n     a)   In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem\n          Wort „Anschrift“ die Wörter „, Staatsangehörig-                 „Auf Wunsch des Inhabers der Fahrerlaubnis kann\n          keit und Art des Ausweisdokumentes“ eingefügt.                  dieser den bisherigen Führerschein behalten. Hierzu\n                                                                          ist der Führerschein durch die nach Landesrecht zu-\n     b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:                              ständige Behörde sichtbar und dauerhaft zu entwer-\n          „(4)     Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann frü-            ten. In Falle der Vorlage eines nach dem 1. Januar\n                   hestens sechs Monate vor Erreichen des                 1999 als Kartenführerschein ausgestellten Führer-\n                   für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach             scheins ist der Führerschein durch eine Lochung in\n                   § 10 vorgeschriebenen Mindestalters bei                der unteren rechten Ecke der Vorderseite zu entwer-\n                   der nach Landesrecht zuständigen Behör-                ten.“\n                   de beantragt werden.“                              15. In § 28 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder – bei\n10. In § 22a Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und                     den Klassen C1 und C1E – der Inhaber das 50. Le-\n    Ausweisnummer“ gestrichen.                                            bensjahr bereits vollendet hat“ gestrichen.\n\n11. In § 23 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:                   16. § 48 wird wie folgt geändert:\n                                                                          a)   In Absatz 4 wird die Nummer 2a wie folgt gefasst:\n     „Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1,\n     D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt.“                     „2a. durch Vorlage eines nach Maßgabe des\n                                                                                    § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentral-\n12. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n                                                                                    registergesetzes ausgestellten Führungs-\n     „(4) Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frü-                            zeugnisses und durch eine auf Kosten des\n          hestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungs-                           Antragstellers eingeholte aktuelle Aus-\n          dauer bei der nach Landesrecht zuständigen Be-                            kunft aus dem Fahreignungsregister nach-\n          hörde beantragt werden.“                                                  weist, dass er die Gewähr dafür bietet,\n                                                                                    dass er der besonderen Verantwortung\n13. § 24a wird wie folgt geändert:                                                  bei der Beförderung von Fahrgästen ge-\n                                                                                    recht wird,“.\n     a)   Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n                                                                          b) In Absatz 5 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:\n          aa)      In Satz 2 wird das Wort „Geltungsdauer“\n                   durch das Wort „Gültigkeit“ ersetzt.                        „3.    er durch Vorlage der Unterlagen nach Ab-\n                                                                                      satz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die\n          bb)      Folgender Satz 4 wird angefügt:\n                                                                                      Gewähr dafür bietet, dass er der besonde-\n                   „Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist                             ren Verantwortung bei der Beförderung\n                   bei der Ausstellung eines Ersatzdoku-                              von Fahrgästen gerecht wird.“\n                   ments und bei der Ausfertigung eines neu-          17. § 57 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n                   en Führerscheins wegen Erweiterung oder\n                   Verlängerung der Fahrerlaubnis oder we-                „1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere\n                   gen Änderung der Angaben auf dem Füh-                      Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlerna-\n                   rerschein Satz 1 anzuwenden.“                              men, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, An-\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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In § 66 Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „vor-                              von Krafträdern berechtigt, deren Leistung\n    liegen“ die Wörter „oder bei Verstößen gegen Aufla-                             von über 70 kW Motorleistung abgeleitet\n    gen nach Absatz 3“ eingefügt.                                                   ist.“\n19. § 74 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                d) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a\n                                                                            bis 8d eingefügt.\n    „(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\n         können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein                     „8a. § 6 Absatz 3 zu Klasse C1 und C:\n         für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen\n         von den Vorschriften dieser Verordnung geneh-                              Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-\n         migen.“                                                                    teilten Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C\n                                                                                    sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge, die\n20. § 75 wird wie folgt geändert:                                                   zur Beförderung von nicht mehr als acht\n                                                                                    Personen außer dem Fahrzeugführer ge-\n    a)   Nummer 5 wird wie folgt geändert:                                          baut sind, zu führen.\n         aa)    Die Wörter „oder § 76 Nummer 2“ werden                        8b.   § 6 Absatz 3 zu Klasse CE:\n                gestrichen.\n                                                                                    Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-\n         bb)    Das Wort „Mofa“ wird durch die Wörter                               teilten Fahrerlaubnis der Klasse CE sind\n                „Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,                            auch berechtigt, Fahrzeuge der Klasse\n                ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2                          D1E zu führen, sofern sie zum Führen von\n                Nummer 1b“ ersetzt.                                                 Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.\n    b) In Nummer 6 wird das Wort „Mofa-Ausbildung“                            8c.   § 6 Absatz 3 zu Klasse D1E:\n       durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.\n                                                                                    Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-\n21. § 76 wird wie folgt geändert:                                                   teilten Fahrerlaubnis der Klasse D1E sind\n                                                                                    auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klas-\n    a)   Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                           se C1E zu führen, sofern sie zum Führen\n                                                                                    von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt\n         „3.    § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von                            sind.\n                Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\n                oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Ab-                        8d.   § 6 Absatz 3 zu Klasse DE:\n                satz 1 Satz 2 Nummer 1b) gilt nicht für\n                Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-                              Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 er-\n                mer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, die                            teilten Fahrerlaubnis der Klasse DE sind\n                vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr                            auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse\n                vollendet haben.“                                                   C1E zu führen, sofern sie zum Führen von\n                                                                                    Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt\n    b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                             sind.“\n\n         „4.    § 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrleh-                e)   Die bisherige Nummer 8a wird Nummer 8e.\n                rers zur Ausbildung für Kraftfahrzeuge\n                                                                         f)   In Nummer 9 Satz 13 werden der Punkt durch ein\n                nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und\n                                                                              Komma ersetzt und die Wörter „§ 6 Absatz 3\n                1b)\n                                                                              Nummer 6 bleibt unberührt.“ angefügt.\n                Zur Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer be-               g)   Nach Nummer 12b wird folgende Nummer 12c\n                rechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bis-                 eingefügt:\n                herigen Klasse 3 oder eine ihr entspre-\n                chende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor                   „12c. § 23 Absatz 1 Satz 2 (Geltungsdauer der\n                dem 1. Oktober 1985 erworben und vor                                Fahrerlaubnis)\n                dem 1. Oktober 1987 an einem mindes-\n                                                                                    Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der\n                tens zweitägigen, vom Deutschen Ver-\n                                                                                    Klassen C1 und C1E, die nach dem 31. De-\n                kehrssicherheitsrat durchgeführten Einfüh-\n                                                                                    zember 1998 und vor dem 19. Januar 2013\n                rungslehrgang teilgenommen hat.“\n                                                                                    erteilt worden ist, endet mit Vollendung\n    c)   Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-                                 des 50. Lebensjahres des Inhabers der\n         gefügt:                                                                    Fahrerlaubnis.“\n\n         „6a. § 6 Absatz 1 zu Klasse A2 Inhaber einer ab                 h)   In Nummer 17 wird die Angabe „30. April 2017“\n              dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des                          durch die Angabe „31. Dezember 2018“ ersetzt.\n              27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung               22. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\n              zum Führen von Krafträdern (auch mit Bei-\n              wagen) mit einer Motorleistung von nicht                   a)   Abschnitt A wird wie folgt geändert:\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 17,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                    57                                                  Heft 2 – 2017\n\n         aa)     In Unterabschnitt I wird die laufende Nummer 14 wie folgt gefasst:\n                 „14 2 beschränkt auf Kombinationen nach    nach dem 31.12.85 A, A1, AM, B, BE,            T1 C 172, A1 79.03, A1 79.04,\n                      Art eines Sattelkraftfahrzeugs oder                     C1, C1E, C, CE, L               A 79.03, A 79.04, BE 79.06,\n                      eines Lastkraftwagens mit drei Achsen                                                   CE 79 (L ≤ 3)“.\n\n         bb)     Folgender Unterabschnitt III wird angefügt:\n                 „III. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 19. Januar 2013 bis zum\n                       Ablauf des 26. Dezember 2016)\n                      Fahrerlaubnisklasse         Weitere\n                                              Berechtigungen\n                               B                     194           “.\n\n    b) In Abschnitt C Buchstabe b wird die laufende Nummer 6 wie folgt gefasst:\n       „6 C1E A, A1, AM,              A1 79.03, A1 79.04,\n                  B, BE, C1,          A 79.03, A 79.04,\n                  C1E, L              BE 79.06“.\n\n23. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\n    a)   Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n         „4.1     Herzrhythmusstörungen mit anfallswei-             nein                nein                 –                    –\n                  ser Bewusstseinstrübung oder Be-\n                  wusstlosigkeit\n                  – nach erfolgreicher Behandlung durch                 ja       ausnahmsweise ja       regelmäßige         regelmäßige\n                    Arzneimittel oder Herzschrittmacher                                                  Kontrollen          Kontrollen\n         4.2      Hypertonie\n                  (zu hoher Blutdruck)\n         4.2.1    Erhöhter Blutdruck mit zerebraler                 nein                nein                 –                    –\n                  Symptomatik und/oder Sehstörungen\n         4.2.2    Blutdruckwerte > 180 mmHg systolisch         In der Regel ja      Einzelfall-          Nachunter-          Nachunter-\n                  und/oder > 110 mmHg diastolisch                                  entscheidung          suchungen           suchungen\n         4.3      Hypotonie\n                  (zu niedriger Blutdruck)\n         4.3.1    In der Regel kein Krankheitswert                      ja               ja                  –                    –\n         4.3.2    Selteneres Auftreten von hypotoniebe-     ja, wenn durch        ja, wenn durch             –                    –\n                  dingten, anfallsartigen Bewusstseins-     Behandlung die        Behandlung die\n                  störungen                                 Blutdruckwerte        Blutdruckwerte\n                                                            stabilisiert sind     stabilisiert sind\n         4.4      Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt)       ja, bei komplika-    Fahreignung kann      Kardiologische      Kardiologische\n                  – EF > 35 Prozent                        tionslosem Verlauf      sechs Wochen        Untersuchung        Untersuchung\n                                                                                 nach dem Ereignis\n                                                                                   gegeben sein\n                  – EF ≤ 35 Prozent oder akute dekom-      Fahreignung kann      In der Regel nein     Kardiologische\n                    pensierte Herzinsuffizienz im Rah-     vier Wochen nach                            Untersuchung\n                    men eines akuten Herzinfarktes         dem Ereignis ge-\n                                                               geben sein\n         4.5      Herzleistungsschwäche durch angebo-                                                    regelmäßige       jährlich kardio-\n                  rene oder erworbene Herzfehler oder                                                 Kontrolle, Nach-    logische Kontroll-\n                  sonstige Ursachen                                                                   untersuchung in      untersuchungen\n                                                                                                        individuell zu\n                                                                                                       bestimmenden\n                                                                                                           Fristen.\n                  NYHA I                                                ja           ja, wenn              Eventuell       jährlich kardio-\n                  (Herzerkrankung ohne körperliche                                EF > 35 Prozent     Beschränkung auf    logische Kontroll-\n                  Limitation)                                                                          einen Fahrzeug-     untersuchungen\n                                                                                                      typ, Umkreis- und\n                                                                                                          Tageszeit-\n                                                                                                       beschränkungen\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 18,
            "content": "Heft 2 – 2017                                                       58                                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n                 NYHA II                                            ja                 ja, wenn\n                 (leichte Einschränkung der körperlichen                            EF > 35 Prozent\n                 Leistungsfähigkeit)\n                 NYHA III                                          ja                     nein\n                 (Beschwerden bei geringer körperlicher       (wenn stabil)\n                 Belastung)\n                 NYHA VI                                          nein                    nein\n                 (Beschwerden in Ruhe)\n         4.6     Periphere arterielle Verschlusskrankheit                                                                      Kardiologische\n                                                                                                                               Untersuchung“.\n                 – bei Ruheschmerz                                nein                    nein\n                 – nach Intervention                        Fahreignung nach       Fahreignung nach\n                                                               24 Stunden            einer Woche\n                 – nach Operation                           Fahreignung nach       Fahreignung nach\n                                                              einer Woche            vier Wochen\n                 Aortenaneurysma, asymptomatisch                 Keine              Keine Einschrän-\n                                                             Einschränkung           kung bei einem\n                                                                                   Aortendurchmes-\n                                                                                     ser bis 5,5 cm.\n                                                                                   Keine Fahreignung\n                                                                                   bei einem Aorten-\n                                                                                      durchmesser\n                                                                                       > 5,5 cm.\n\n    b) Nummer 11.2 wird wie folgt gefasst:\n         „11.2   Tagesschläfrigkeit\n         11.2.1 Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit            nein                    nein\n         11.2.2 Nach Behandlung                               ja, wenn keine         ja, wenn keine        ärztliche Be-         ärztliche Be-\n                                                            messbare auffälli-     messbare auffälli-   gutachtung, regel-    gutachtung, regel-\n                                                            ge Tagesschläfrig-     ge Tagesschläfrig-    mäßige ärztliche      mäßige ärztliche\n                                                            keit mehr vorliegt     keit mehr vorliegt       Kontrollen            Kontrollen\n         11.2.3 Obstruktives Schlafapnoe Syndrom            ja, unter geeigne-     ja, unter geeigne-   Gutachten mittels     Gutachten mittels\n                (OSAS) mittelschwer/schwer [mittel-          ter Therapie und       ter Therapie und      schlafmedizini-       schlafmedizini-\n                schwer: Apnoe- Hypopnoe-Index zwi-          wenn keine mess-       wenn keine mess-      scher oder som-       scher oder som-\n                schen 15 und 29 pro Stunde; schwer:           bare auffällige        bare auffällige        nologischer           nologischer\n                Apnoe-Hypopnoe-Index von mindes-            Tagesschläfrigkeit     Tagesschläfrigkeit      Qualifikation,        Qualifikation,\n                tens 30 pro Stunde]                            mehr vorliegt          mehr vorliegt     regelmäßige ärzt-     regelmäßige ärzt-\n                                                                                                        liche Kontrollen in   liche Kontrollen in\n                                                                                                          Abständen von         Abständen von\n                                                                                                          höchstens drei       höchstens einem\n                                                                                                              Jahren                 Jahr“.\n\n\n24. Anlage 4a wird wie folgt geändert:                                              2009 (ABl. L 223 vom 26.8.2009, S. 31)“ durch\n                                                                                    die Wörter „Richtlinie (EU) 2014/85 der Kommis-\n    a)   In Satz 1 werden nach der Angabe „(VkBl.\n                                                                                    sion vom 1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie\n         S. 110)“ die Wörter „in der Fassung vom 3. März\n                                                                                    2006/126/EG des Europäischen Parlaments und\n         2016 (VkBl. S. 185)“ eingefügt.\n                                                                                    des Rates über den Führerschein (ABl. L 194 vom\n    b) In Nummer 1 Buchstabe f wird folgender Satz an-                              2.7.2014, S. 10)“ ersetzt.\n       gefügt:\n                                                                              b) In Nummer 1.3 Satz 5 wird nach Buchstabe k der\n         „Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen                             Schlusspunkt gestrichen und folgender Buchsta-\n         erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung                            be l angefügt:\n         nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.“\n25. Anlage 7 wird wie folgt geändert:                                               „l)     Hocharabisch.“\n\n    a)   In Nummer 1.1 werden die Wörter „Richtlinie                          c)    In Nummer 2.1.5 wird Buchstabe k wie folgt ge-\n         2009/113/EG der Kommission vom 25. August                                  fasst:\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                59                                                         Heft 2 – 2017\n\n         „k)     Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen,\n                                                                                   die Benutzung von Auto-        (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2\n                 Kreisverkehren, Bahnübergängen und in\n                                                                                   bahnen und Kraftfahrstra-      bis 5, Absatz 4, Anlage 3 zu\n                 Tunneln,“.\n                                                                                   ßen                            § 42 Absatz 2)\n26. In Anlage 8a werden eingangs des Musters des Vor-\n                                                                                   das Verhalten an Bahn-         (§ 19 Absatz 1 und 2,\n    läufigen Nachweises der Fahrerlaubnis die Wörter\n                                                                                   übergängen                     Anlage 1 zu § 40 Absatz 7,\n    „Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (FeV)“ durch\n    die Wörter „Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis                                                            Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)\n    (VNF)“ ersetzt.                                                                das Verhalten an öffent-       (§ 20 Absatz 2, 3 und 4,\n                                                                                   lichen Verkehrsmitteln und     Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)\n27. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt\n    geändert:                                                                      Schulbussen\n\n    a)   Die laufende Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                             das Verhalten an               (§ 26, Anlage 2 zu § 41\n                                                                                   Fußgängerüberwegen             Absatz 1)\n          „6     176 Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebens-                   übermäßige Straßen-            (§ 29)\n                     jahres nur für Fahrten im Inland und im Rah-                  benutzung\n                     men des Ausbildungsverhältnisses in dem\n                     staatlich anerkannten Ausbildungsberuf                        das Verhalten an Wechsel-      (§ 36, § 37 Absatz 2, 3,\n                     „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder                  lichtzeichen, Dauerlichtzei-   Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) “.\n                     „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staat-                  chen und Zeichen 206 (Halt!\n                     lich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem                     Vorfahrt gewähren!) sowie\n                     vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse                     gegenüber Haltzeichen von\n                     zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentli-                  Polizeibeamten\n                     chen Straßen vermittelt werden“.\n\n    b) Folgende Nummer 24 wird angefügt:                                                              Artikel 2\n\n                                                                         Weitere Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung\n          „24    194 Klasse B berechtigt im Inland\n                 a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum          Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010\n                    Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der          (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Ver-\n                    Klasse A1                                            ordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n                 b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorge-\n                                                                         1.   § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n                    schriebenen Mindestalters zum Führen von\n                    dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.“               a)   In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma\n                                                                                   ersetzt.\n    c)   In der Fußnote ** wird die Angabe „§ 76 Num-\n         mer 11b“ durch die Angabe „§ 76 Nummer 11c“                          b) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:\n         ersetzt.                                                                  „5.    Gerichte und Staatsanwaltschaften.“\n28. In Anlage 11 wird die Zeile „Namibia“ wie folgt ge-                  2.   In § 59 Absatz 1 Nummer 10 werden die Wörter „so-\n    fasst:                                                                    wie der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,“ angefügt.\n    „Namibia16)                                                          3.   Dem § 76 Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:\n    A1, A, B, BE, C117), C1E, C17), CE          nein       nein“.\n                                                                              „Prüfbescheinigungen für Mofas, die nach den bis\n29. Anlage 12 Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:                              zum 31. Dezember 2016 vorgeschriebenen Mustern\n    „2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenver-                      ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.“\n         kehrs-Ordnung über                                              4.   In der Überschrift der Anlage 1 werden nach dem\n         das Rechtsfahrgebot          (§ 2 Absatz 2)                          Wort „Mofas“ die Wörter „und zwei- und dreirädrige\n                                                                              Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ angefügt.\n         die Geschwindigkeit          (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4,\n                                      § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu         5.   Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n                                      § 42 Absatz 2)                          a)   In der Überschrift werden nach dem Wort „Mo-\n         den Abstand                  (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu                   fas“ die Wörter „und zwei- und dreirädrige Kraft-\n                                                                                   fahrzeuge bis 25 km/h“ angefügt.\n                                      § 41 Absatz 1)\n         das Überholen                (§ 5, Anlage 2 zu § 41\n                                                                              b) Buchstabe a wird wie folgt geändert:\n                                      Absatz 1)                                    aa)    In der Überschrift werden nach dem Wort\n         die Vorfahrt                 (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu\n                                                                                          „Mofas“ die Wörter „und zwei- und drei-\n                                                                                          rädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ ange-\n                                      § 41 Absatz 2)\n                                                                                          fügt.\n         das Abbiegen, Wenden und     (§ 9)\n                                                                                   bb)    Das Muster der Ausbildungsbescheini-\n         Rückwärtsfahren\n                                                                                          gung wird wie folgt gefasst:\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 20,
            "content": "Heft 2 – 2017                                                                                                                    60                                                                                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\n                „\n\n\n\n                                Ausbildungsbescheinigung  \n\n                       über  die  Teilnahme  an  einer  Ausbildung  \n                       gemäß  §  5  Absatz  2  der  Fahrerlaubnis-­Verordnung.  \n\n                       Name       ...  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . .                Vornamen     ..  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . .     \n\n\n                       Geburtsdatum         . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . .     \n\n\n                       Anschrift       . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . .     \n\n\n                       hat  an  einem  Ausbildungskurs  entsprechend  den  Mindestanforderungen  \n                       der   Anlage   1   zur   Fahrerlaubnis-­Verordnung   teilgenommen.   Der   Kurs  \n                       hat   mindestens   sechs   Doppelstunden   (zu   je   90   Minuten)   theoretische  \n                       Ausbildung   und   mindestens   eine   Doppelstunde   praktische   Ausbildung  \n                       im  Einzelunterricht  bzw.  zwei  Doppelstunden  praktische  Ausbildung  im  \n                       Gruppenunterricht*)  umfasst.  \n\n\n                       Stempel  der  Fahrschule/Schule                                                                                                                                                  Datum     .  . . . . . . . .   . . . . . . .   . . .     \n\n\n\n\n                       . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  ...  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . ..    \n                       (Unterschrift  des  Fahrlehrers/Lehrers)                                                                (Unterschrift  des  Bewerbers)  \n\n\n\n                       . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . .     \n                       (Unterschrift  des  Fahrschulinhabers  oder  verantwortlichen  Leiters  des  Ausbildungsbetriebes)  \n\n\n\n\n                    *) Nichtzutreffendes streichen                                                                                                                                                                                                                                      “.\n\n    c)   Buchstabe b wird wie folgt geändert:\n         aa)    In der Überschrift wird das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung“ durch die Wörter „Prüfbescheinigung für\n                Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h“ ersetzt.\n         bb)    Das Muster der Prüfbescheinigung wird wie folgt gefasst:\n\n\n\n\n                                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                                                                                                             61                                                                                                                                               Heft 2 – 2017\n\n          „(Vordere Außenseite)                                                                                                                                                (Hintere Außenseite)\n\n\n                                                                                                                                                                                wird  hiermit  gemäß  §  5  Absatz  4  der  Fahrerlaubnis-­  \n                                                                                                                                                                                Verordnung  bescheinigt,  dass  er/sie  die  zum  Führen  \n                                                                                                                                                                                von   Mofas   und   von   zwei-­   und   dreirädrigen   Kraft-­\n                                                                                                                                                                                fahrzeugen   bis   25   km/h   erforderlichen   Kenntnisse  \n                                                                                                                                                                                der  Verkehrsvorschriften  nachgewiesen  hat  und  mit  \n                     Prüfbescheinigung                                                                                                                                          den  Gefahren  des  Straßenverkehrs  und  den  zu  ihrer  \n                                                                                                                                                                                Abwehr  erforderlichen  Verhaltensweisen  vertraut  ist.  \n\n\n\n                                                                                                                                                                                 . . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   . . .   ,      den     . . . . . . . . . . .   . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     \n\n\n                                                                zum  Führen  von  \n                                                                                                                                                                                 . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     \n\n                                  Mofas  und  zwei-­  und  dreirädrigen  \n\n                                                                                                                                                                                 . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     \n\n                                          Kraftfahrzeugen  bis  25  km/h                                                                                                        Bescheinigende  Stelle  \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                Stempel                                                                            . . . . . . . . . . . . . . . .     . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     \n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                             Unterschrift  \n\n\n\n\n          (Linke Innenseite)                                                                                                                                                   (Rechte Innenseite)\n\n\n            Familienname  \n\n\n            . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . .     \n\n\n\n\n            Vornamen  \n                                                                                                                                                                                                                                                                                     Lichtbild  \n\n            . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . .     \n\n\n\n\n            Geburtsdatum  \n\n\n            . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . .     \n\n\n\n\n            Anschrift                                                                                                                                                                                                                  Stempel  \n\n\n            . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . .     \n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                            . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . .     \n            . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . .                                                                                                          Unterschrift\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      “.\n\n\n\n\n                                                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Schlüsselzahl\n      Nr.                                                                40     25      Angepasste Beschleunigungsmechanismen\n      1      01      Korrektur des Sehvermögens und/oder Augen-          41     25.01 Angepasstes Gaspedal\n                     schutz\n                                                                         42     25.03 Gaspedal (Kipppedal)\n      2      01.01 Brille\n                                                                         43     25.04 Handgas\n      3      01.02 Kontaktlinse(n)\n                                                                         44     25.05 Mit dem Knie betätigter Gashebel\n      4      01.03 Schutzbrille*\n                                                                         45     25.06 Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des\n      5      01.05 Augenschutz                                                        Gaspedals/-hebels\n      6      01.06 Brille oder Kontaktlinsen                             46     25.08 Gaspedal links\n      7      01.07 Spezifische optische Hilfe                            47     25.09 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betäti-\n      8      02      Hörhilfe/Kommunikationshilfe                                     gung des Gaspedals zu verhindern\n      9      03      Prothese/Orthese der Gliedmaßen                     48     30      Angepasste kombinierte Brems- und Be-\n                                                                                        schleunigungsmechanismen*\n      10     03.01 Prothese/Orthese der Arme\n      11     03.02 Prothese/Orthese der Beine                            49     31      Anpassungen und Sicherungen der Pedale\n\n      12     05      Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:*        50     31.01 Extrasatz Parallelpedale\n\n      13     05.01 Nur bei Tageslicht*                                   51     31.02 Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen)\n                                                                                      Ebene\n      14     05.02 In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes\n                   oder innerorts/innerhalb der Region …*                52     31.03 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betäti-\n                                                                                      gung des Gas- und des Bremspedals zu ver-\n      15     05.03 Ohne Beifahrer/Sozius*                                             hindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß be-\n      16     05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Ge-                            tätigt werden\n                   schwindigkeit von nicht mehr als … km/h*              53     31.04 Bodenerhöhung\n      17     05.05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahr-\n                                                                         54     32      Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebs-\n                   erlaubnis ist*\n                                                                                        bremsvorrichtungen\n      18     05.06 Ohne Anhänger*\n                                                                         55     32.01 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit\n      19     05.07 Nicht gültig auf Autobahnen*                                       einer Hand betätigte Vorrichtung\n      20     05.08 Kein Alkohol*                                         56     32.02 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit\n      21     10      Angepasste Schaltung                                             Fremdkraft betätigte Vorrichtung\n      22     10.02 Automatische Wahl des Getriebeganges                  57     33      Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleuni-\n                                                                                        gungs- und Lenkvorrichtungen\n      23     10.04 Angepasste Schalteinrichtungen\n                                                                         58     33.01 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombi-\n      24     15      Angepasste Kupplung                                              nierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte\n      25     15.01 Angepasstes Kupplungspedal                                         Vorrichtung\n      26     15.02 Handkupplung                                          59     33.02 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombi-\n                                                                                      nierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betä-\n      27     15.03 Automatische Kupplung\n                                                                                      tigte Vorrichtung\n      28     15.04 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betäti-\n                   gung des Kupplungspedals zu verhindern                60     35      Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für\n                                                                                        Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akusti-\n      29     20      Angepasste Bremsmechanismen                                        sches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)\n      30     20.01 Angepasstes Bremspedal                                61     35.02 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne\n      31     20.03 Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem                        Lenkvorrichtung loszulassen\n                   linken Fuß                                            62     35.03 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken\n      32     20.04 Bremspedal mit Gleitschiene                                        Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulas-\n                                                                                      sen\n      33     20.05 Bremspedal (Kipppedal)\n                                                                         63     35.04 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rech-\n      34     20.06 Mit der Hand betätigte Bremse                                      ten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung los-\n      35     20.07 Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von …                          zulassen\n                   N(*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)\n                                                                         64     35.05 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne\n      36     20.09 Angepasste Feststellbremse                                         Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und\n                                                                                      Bremsvorrichtungen loszulassen\n      37     20.12 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betäti-\n                   gung des Bremspedals zu verhindern                    65     40      Angepasste Lenkung\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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B.:          98     46      Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge\n                 ‚40.01(140N)‘)\n                                                                         99     47      Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei\n    67     40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/ver-                            Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhal-\n                 stärktem Lenkradteil; verkleinertem Durch-                             ten und Stehen nicht im Gleichgewicht aus-\n                 messer usw.)                                                           balanciert werden müssen\n    68     40.06 Angepasste Position des Lenkrads                        100    50      Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/\n    69     40.09 Fußlenkung                                                             eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe\n                                                                                        der Fahrzeugidentifizierungsnummer)\n    70     40.11 Assistenzeinrichtung am Lenkrad\n                                                                         101    51      Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kenn-\n    71     40.14 Andersartig angepasstes, mit einer Hand/                               zeichen)*\n                 einem Arm bedientes Lenksystem\n                                                                         102    61      Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine\n    72     40.15 Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/                              Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde\n                 Armen bedientes Lenksystem                                             vor Sonnenuntergang)\n    73     42      Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hin-\n                                                                         103    62      Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis\n                   ten/zur Seite\n                                                                                        von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/\n    74     42.01 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hin-                         innerhalb der Region …\n                 ten\n                                                                         104    63      Fahren ohne Beifahrer\n    75     42.03 Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung\n                 der Sicht zur Seite                                     105    64      Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen\n                                                                                        Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als …\n    76     42.05 Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel                          km/h\n    77     43      Sitzposition des Fahrzeugführers                      106    65      Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines\n    78     43.01 Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in                         Führerscheins von mindestens der gleichwer-\n                 normalem Abstand zum Lenkrad und zu den                                tigen Klasse sein muss\n                 Pedalen                                                 107    66      Ohne Anhänger\n    79     43.02 Der Körperform angepasster Sitz                         108    67      Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt\n    80     43.03 Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung           109    68      Kein Alkohol\n                 der Stabilität\n                                                                         110    69      Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkohol-\n    81     43.04 Fahrersitz mit Armlehne                                                empfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN\n    82     43.06 Angepasster Sicherheitsgurt                                            50436\n    83     43.07 Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbes-          111    70      Umtausch des Führerscheins Nummer …,\n                 serung der Stabilität                                                  ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszei-\n    84     44      Anpassungen an Krafträdern (obligatorische                           chen, im Falle eines Drittlandes, z. B.\n                   Verwendung von Untercodes)                                           ‚70.0123456789.NL‘)\n\n    85     44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen                              112    71      Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-\n                                                                                        Unterscheidungszeichen, im Falle eines Dritt-\n    86     44.02 Angepasste Vorderradbremse                                             landes, z. B. ‚71.987654321.HR‘)\n    87     44.03 Angepasste Hinterradbremse                              113    72      Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hub-\n    88     44.04 Angepasste Beschleunigungsvorrichtung                                  raum von höchstens 125 cm3 und einer Motor-\n                                                                                        leistung von höchstens 11 kW (A1)*\n    89     44.05 Angepasste Handschaltung und Handkupp-\n                 lung*                                                   114    73      Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B\n                                                                                        (B1)\n    90     44.06 Angepasster Rückspiegel*\n                                                                         115    74      Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässi-\n    91     44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen*\n                                                                                        gen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg\n    92     44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des                              (C1)*\n                 Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie\n                                                                         116    75      Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16\n                 das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten\n                 und Stehen ermöglichen                                                 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*\n\n    93     44.09 Maximale Betätigungskraft der Vorderrad-                117    76      Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässi-\n                 bremse … N(*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)                                    gen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg\n                                                                                        (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen\n    94     44.10 Maximale Betätigungskraft der Hinterradbrem-                           Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitfüh-\n                 se … N(*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)                                        ren, sofern die zulässige Gesamtmasse der\n    95     44.11 Angepasste Fußraste                                                    Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zu-\n                                                                                        lässige Gesamtmasse des Anhängers die\n    96     44.12 Angepasster Handgriff                                                  Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überstei-\n    97     45      Kraftrad nur mit Seitenwagen                                         gen (C1E)*\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 2017                                                          64                                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n     Lfd.   Schlüsselzahl                                                         Lfd.   Schlüsselzahl\n     Nr.                                                                          Nr.\n     118    77      Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens                   129    79.06 Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse\n                    16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die                              BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des An-\n                    einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamt-                                hängers 3 500 kg übersteigt\n                    masse von mehr als 750 kg mitführen, sofern                   130    80      Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für drei-\n                    a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeug-                                   rädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das\n                       kombination 12 000 kg und die zulässige                                   24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben\n                       Gesamtmasse des Anhängers die Leer-                        131    81      Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zwei-\n                       masse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen                                  rädrige Krafträder der Klasse A, die das 21.\n                       und                                                                       Lebensjahr noch nicht vollendet haben\n                    b) der Anhänger nicht zur Personenbeförde-                    132    90      Codes, die in Kombination mit Codes für an\n                       rung verwendet wird (D1E)*                                                dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen\n     119    78      Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe                                          verwendet werden*\n     120    79 (…) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angege-                     133    95      Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/\n                   benen Spezifikationen entsprechen, bei An-                                    Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und\n                   wendung von Artikel 13 der Richtlinie                                         die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über\n                   2006/126/EG                                                                   die Grundqualifikation und Weiterbildung der\n                                                                                                 Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter\n     121    79      (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)                                                     Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Perso-\n                    Beschränkung der Klasse CE auf Grund der                                     nenverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel:\n                    aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Be-                               95(01.01.14)]\n                    rechtigung zum Führen von dreiachsigen Zü-                    134    96      Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der\n                    gen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr                                   Klasse B und einem Anhänger mit einer zuläs-\n                    als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen                                      sigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, so-\n                    mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulas-                                     fern die zulässige Gesamtmasse einer derarti-\n                    sungsfreien Anhängern, wobei die Gesamt-                                     gen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch\n                    masse mehr als 12 000 kg betragen kann und                                   nicht mehr als 4 250 kg beträgt.\n                    von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahr-                     135    97      Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs\n                    zeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei                                   der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der\n                    denen die zulässige Gesamtmasse des Anhän-                                   Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt\n                    gers die Leermasse des Zugfahrzeugs über-\n                    steigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die\n                    vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für\n                    Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse                                          Artikel 3\n                    von mehr als 7,5 t.\n                                                                                Änderung der Durchführungsverordnung zum\n            Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die\n                                                                                             Fahrlehrergesetz\n            Anzahl der Achsen.\n     122    79      (S1 ≤ 25/7 500 kg)                                      In § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahr-\n                    Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraft-              lehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zu-\n                    omnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maxi-             letzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. April 2014\n                    mal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch               (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, werden die Wörter\n                    mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser             „Kontrollgerät nach Anhang I oder I B der Verordnung\n                    Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, ein-        (EWG) Nummer 3821/85 des Rates vom 20. Dezember\n                    schließlich Fahrersitz.                                 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370\n                                                                            vom 31.12.1985, S. 8) in der Fassung der Verordnung\n     123    79      (L ≤ 3)                                                 (EG) Nummer 561/2006 des Europäischen Parlaments\n                    Beschränkung der Klasse CE auf Kombinatio-              und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung\n                    nen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch-           bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur\n                    stabe L steht in dieser Schlüsselung für die            Änderung der Verordnungen (EWG) Nummer 3821/85 und\n                    Anzahl der Achsen.                                      (EG) Nummer 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der\n     124    79.01 Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Bei-              Verordnung (EWG) Nummer 3820/85 des Rates (ABl. L\n                  wagen                                                     102 vom 11.4.2006, S. 1)“ durch die Wörter „Kontrollgerät,\n                                                                            dass den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des\n     125    79.02 Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder              Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar\n                  vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM                 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Auf-\n     126    79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge                                 hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates\n     127    79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen\n                  Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zu-               * Die Schlüsselzahlen 01.03, 05 bis 05.08, 30, 44.05 bis 44.07, 51, 90\n                  lässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg                   dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum\n                                                                              31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden. Die\n     128    79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungs-               Schlüsselzahlen 72, 74 bis 77 dürfen nur bei der Umstellung von\n                                                                              Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind,\n                  gewicht von mehr als 0,1 kW/kg                              verwendet werden.“\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 25,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         65                                                   Heft 2 – 2017\n\nüber das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Ände-            angepasst. Wegen der noch nicht erfolgten Umsetzung\nrung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen            liegt zur Richtlinie 2014/85/EU bereits ein Mahnschreiben\nParlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimm-              vor. Ferner wurden die Vorgaben zum Kontrollgerät neu\nter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom           gefasst. Die hierzu ergangenen Richtlinien werden eben-\n28.2.2014, S. 1, ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11) ent-            falls ins deutsche Recht umgesetzt. Schließlich wird von\nspricht“ ersetzt.                                                 der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dreirädrige Kraftfahr-\n                                                                  zeuge in die Klasse B einzuschließen.\n                        Artikel 4\n                                                                  Außerdem werden die Anforderungen an die Fahreignung\n                                                                  bei Herz- und Gefäßkrankheiten, die nicht mehr den ak-\n  Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung\n                                                                  tuellen wissenschaftlichen Stand darstellen, aktualisiert.\nIn Anlage 2.5 Nummer 17 Buchstabe e der Fahrschüler-              Schließlich werden Regelungen zur Optimierung der\nAusbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318),           Fahrerlaubnis-Verordnung getroffen.\ndie zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April\n2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird die An-           Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand\ngabe „3821/85“ durch die Angabe „165/2014“ ersetzt.\n                                                                  Für Bund, Länder und Gemeinden bestehen keine Aus-\n                                                                  wirkungen.\n                        Artikel 5\n                                                                  Erfüllungsaufwand\n             Bekanntmachungserlaubnis\n                                                                  1.   Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur kann jeweils den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Ver-              a)   Die Aufnahme dreirädriger Kraftfahrzeuge in den\nordnung in der seit dem 1. Oktober 2016 und in der vom                      Katalog der fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge wird\n1. Januar 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-                        für die entsprechenden Fahrerlaubnisbewerber\nblatt bekannt machen.                                                       eine Entlastung mit sich bringen, da sie statt einer\n                                                                            Fahrerlaubnis der Klasse AM nur noch eine Prüf-\n                        Artikel 6                                           bescheinigung erwerben müssen.\n                                                                            Da allerdings der betroffene Personenkreis nicht\n                      Inkrafttreten                                         beziffert werden kann, ist die Gesamtöhe der\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2                     Entlastung nicht bekannt. Für den Einzelfall be-\n    am Tag nach der Verkündung in Kraft.                                    deutet dies eine Entlastung von 8 Doppelstunden\n                                                                            für die theoretische Ausbildung und ggf. eine ge-\n(2) Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b tritt mit Wirkung                       ringe Entlastung bei der praktischen Ausbildung.\n    vom 1. Oktober 2016 in Kraft. Die Artikel 2 und 3 tre-                  Hinzu kommen Einsparungen bei den Ausbil-\n    ten am 1. Januar 2017 in Kraft.                                         dungskosten, die abhängig vom Einzelfall zwi-\n                                                                            schen 650 € und 850 € liegen können.\n                                                                       b) Durch die Erweiterung der Mitführpflicht der Prüf-\n                                                                          bescheinigung für das Führen fahrerlaubnisfreier\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\n                                                                          Fahrzeuge entsteht kein neuer oder geänderter\n                                                                          Erfüllungsaufwand, da es sich bei dieser Rege-\nBerlin, den 21. Dezember 2016                                             lung lediglich um eine Folgeänderung der mit der\n                                                                          Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahr-\n                            Der Bundesminister für                        erlaubnis-Verordnung und anderer straßenver-\n                        Verkehr und digitale Infrastruktur                kehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014\n                                 In Vertretung                            (BGBl. I S. 348) und dieser Verordnung erfolgten\n                              Michael Odenwald                            Neudefinition und Erweiterung der fahrerlaubnis-\n                                                                          freien Kraftfahrzeuge handelt. Die Führer der be-\n                                                                          troffenen Fahrzeuge mussten zuvor eine Fahr-\nBegründung:                                                               erlaubnis der Klasse AM erwerben und auch hier\n                                                                          den Führerschein mitführen.\nI. Allgemeines\n                                                                       c)   Fahrerlaubnisinhaber der Klasse A2 dürfen zu-\nDie EU-Kommission hat gegen Deutschland wegen der                           künftig nur noch Krafträder mit einer Motorleis-\nunvollständigen Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG                        tung von nicht mehr als 35 kW führen, bei denen\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-                       das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/\nzember 2006 über den Führerschein (3. EU-Führerschein-                      kg nicht übersteigt „die nicht von einem Motorrad\nrichtlinie) Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erho-                    mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung\nben (C-30/16). Die von der EU-Kommission beanstandeten                      abgeleitet sind“. Es ist nicht abzuschätzen, wel-\nPunkte werden daher richtlinienkonform umgesetzt. Da-                       che Auswirkungen das Verbot der Ableitung ha-\nneben hat die Kommission mit den Richtlinien 2014/85/EU                     ben wird, da nicht bekannt ist, wie viele Krafträ-\nder Kommission vom 1. Juli 2014 und 2015/653 der Kom-                       der diese Voraussetzung bereits erfüllen und wie\nmission vom 24. April 2015 in der Zwischenzeit einige An-                   viele Personen künftig diese Klasse erwerben\nlagen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie in der Zwischenzeit                  möchten. Zum 01.01.2015 waren 139.115 Fahr-\nan den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt                       erlaubnisse der Klasse A2 beim KBA registriert.\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 2017                                                    66                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n     e)   Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 3 500 kg, die                     Fragenkatalogs und erforderliche technische An-\n          zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut                         passung Kosten in Höhe von 95.000 €, die aller-\n          sind, benötigen zukünftig eine Fahrerlaubnis der                     dings bereits durch die bestehenden Ge-\n          Klasse D1 oder D (Busklassen) unabhängig da-                         bühreneinnahmen abgegolten sind, da 1 € der\n          von, für welche Mindestpersonenzahl diese Fahr-                      Prüfungsgebühren pro Prüfung durch die techni-\n          zeuge ausgelegt sind. Bislang war nach deut-                         schen Prüfstellen für die Weiterentwicklung der\n          schem Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse C1                         Prüfung verwendet werden muss. Da aufgrund\n          bzw. C (Lkw-Klassen) ausreichend, sofern die                         der Änderung der Anlage 9 das VdTÜV Merkblatt\n          Fahrzeuge zur Beförderung von nicht mehr als                         745 „Sicherheitsmaßnahmen bei körperbehinder-\n          acht Personen außer dem Fahrzeugführer aus-                          ten Kraftfahrern“ überarbeitet werden muss, ent-\n          gelegt und gebaut sind. Auch hier lassen sich die                    steht ein geringer einmaliger Umstellungsauf-\n          Auswirkungen nicht abschätzen, da nicht zu er-                       wand.\n          mitteln ist, wie viele Personen betroffen sein\n          könnten. Für den Einzelfall bedeutet dies zusätz-               c)   Kommunen:\n          liche Ausbildungsstunden, deren Mindestumfang                        Den Kommunen entsteht durch die geplanten\n          insbesondere vom Vorbesitz anderer Fahrerlaub-                       Neuregelungen grundsätzlich kein wesentlich hö-\n          nisklassen abhängig ist. Außerdem ergeben sich                       herer Verwaltungsaufwand, da es sich teilweise\n          im Einzelfall Mehrkosten für die Ausbildung, die                     um die Änderung bzw. Optimierung bestehender\n          zwischen 500 € und 6.000 € liegen können.                            Verfahren handelt und insbesondere Softwarean-\n     f)   Die Änderung der Gültigkeitsdauer der Fahr-                          passungen aufgrund von Rechtsänderungen in\n          erlaubnis der Klassen C1 und C1E hat Folgen für                      vielen Fällen in den Wartungs- und Pflegeverträ-\n          künftige Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen                     gen mit den Softwareanbietern berücksichtigt\n          C1 und C1E, da diese statt nach 15 Jahren schon                      sind. Lediglich aufgrund der Änderung der Gel-\n          nach 5 Jahren ein neues Führerscheindokument                         tungsdauer der Fahrerlaubnisklassen C1 und\n          beantragen und die gesundheitliche Eignung                           C1E ist mit einem höheren Aufwand zu rechnen,\n          nachweisen müssen, sofern sie nicht bereits alle                     der allerdings durch entsprechende Gebühren-\n          5 Jahre ihre Fahrerlaubnis verlängern müssen                         einnahmen abgegolten wird.\n          (dies ist erst ab dem 45. Lebensjahr der Fall). Seit\n          dem 19.01.2013 wurden in der hier infrage kom-              Weitere Kosten\n          menden Kombination 28.458 C1 und/oder C1E                   Für die Auskünfte aus dem Fahreignungsregister müssen\n          Fahrerlaubnisse erworben. Daraus lässt sich ab-             Antragsteller für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-\n          leiten, dass bundesweit jährlich ca. 9.000 Fälle in         rung eine Gebühr in Höhe von 3,30 € entrichten. Durch die\n          der hier gesuchten Konstellation auftreten. Mit             Aufnahme dreirädriger Kraftfahrzeuge in den Katalog der\n          der Verlängerung der Fahrerlaubnis sind Auf-                fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge können Antragsteller, die\n          wand und Kosten für die Vorlage der Bescheini-              von der neuen Möglichkeit Gebrauch machen, Gebühren\n          gung oder eines Zeugnisses zum Sehvermögen                  für das Verwaltungsverfahren in Höhe von ca. 36 € und für\n          und der Bescheinigung über die ärztliche Unter-             die Prüfung in Höhe von ca. 98 € einsparen. Aufgrund der\n          suchung verbunden.                                          geänderten Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der\n2.   Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft                             Klassen C1 und C1E werden die Gebühren für die Ver-\n                                                                      längerung in Höhe von 55 € statt alle 15 Jahre alle 5 Jah-\n     Keiner                                                           re erhoben.\n3.   Erfüllungsaufwand für die Verwaltung\n                                                                      Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das\n     a)   Bund:                                                       Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis-\n                                                                      niveau, sind nicht zu erwarten.\n          Für die Einrichtung der Online-Anbindung von\n          Gerichten und Staatsanwaltschaften an das KBA\n                                                                      Gleichstellungspolitische Belange\n          entsteht beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) kein\n          Aufwand, da die erweiterten technischen Mög-                Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen\n          lichkeiten zur Datenübermittlung bereits einge-             Auswirkungen. Die Verordnung bietet keine Grundlage für\n          richtet sind. Auch für die Speicherung und Über-            verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder\n          mittlung des Ablaufdatums der Sperrfrist entsteht           die Verfestigung tradierter Rollen.\n          kein zusätzlicher Aufwand.\n     b) Länder:                                                       Nachhaltigkeit\n\n          Die Einrichtung der Online-Anbindung von Ge-                Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen\n          richten und Staatsanwaltschaften an das KBA ist             Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung\n          bereits für die Datenübermittlung zum Fahreig-              berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.\n          nungsregister des KBA vorgesehen. Der Erfül-\n          lungsaufwand durch die Einrichtung neuer                    II. Zu den einzelnen Vorschriften\n          Schnittstellen ist geringfügig und wird durch die\n                                                                      Zu Artikel 1 (Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung)\n          Ablösung bisheriger papierbasierter Verfahren\n          kompensiert. Den Technischen Prüfstellen ent-               Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis zu § 5)\n          stehen durch die erforderliche Übersetzung des\n                                                                      Folgeänderung zur Änderung des § 5.\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        67                                                Heft 2 – 2017\n\nZu Nummer 2 (§ 3 Absatz 1)                                       Zu Nummer 5 a) bb) bis dd) (§ 6 Absatz 1, Fahr-\n                                                                 erlaubnisklassen C1, C, D1)\nDie Änderungen in § 3 sind die Folge der mit der Zehnten\nVerordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung             Mit dieser Regelung werden die Vorgaben der 3. EU-Füh-\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom          rerscheinrichtlinie wortgetreu umgesetzt. Fahrer von\n16. April 2014 (BGBl. I S. 348) und dieser Verordnung er-        Fahrzeugen mit mehr als 3.500 kg, die zur Personenbe-\nfolgten Aufnahme neuer Kraftfahrzeuge in den Katalog             förderung ausgelegt und gebaut sind, benötigen eine\ndes § 4.                                                         Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D unabhängig davon,\n                                                                 für welche Mindestpersonenzahl diese Fahrzeuge ausge-\n                                                                 legt sind. Bislang war nach deutschem Recht eine Fahr-\nZu Nummer 3 (§ 4 Absatz 1)\n                                                                 erlaubnis der Klasse C1 bzw. C erforderlich, sofern die\nZu Buchstabe a) (Nummer 1)                                       Fahrzeuge zur Beförderung von nicht mehr als acht Per-\n                                                                 sonen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut\nDa die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge nach der Ver-           sind.\nordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmi-              Zu Nummer 5 b) (§ 6 Absatz 3 Satz 1)\ngung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen\nund vierrädrigen Fahrzeugen nach Nummer 1b neu keine             Mit dieser Regelung werden die Vorgaben der 3. EU-Füh-\neinsitzigen Fahrzeuge vorsieht, wird aus Gründen der             rerscheinrichtlinie wortgetreu umgesetzt.\nGleichbehandlung auch beim Mofa das Erfordernis der\nEinsitzigkeit gestrichen.                                        Zu Nummer 5 c) und e) (§ 6 Absatz 3 Absatz 3a neu\n                                                                 und Absatz 6 Satz 2 neu)\nZu Buchstabe b) (Nummer 1b)                                      Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der 3. EU-Führerschein-\n                                                                 richtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten auf ihrem Ho-\nDie mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahr-            heitsgebiet den Einschluss dreirädriger Kraftfahrzeuge\nerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrecht-           mit einer Leistung von mehr als 15 kW in die Fahrerlaubnis\nlicher Vorschriften vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348)          der Klasse B, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis das\nerfolgte Definition von Kleinkrafträdern bis 45 km/h der         21. Lebensjahr vollendet hat. Von dieser Möglichkeit wird\nKlasse L1e-B wird an neue europäische Rechtsgrundla-             hiermit Gebrauch gemacht. Siehe auch Begründung zu\ngen angepasst. Außerdem wird von der nach Artikel 4              Anlagen 3 und 9.\nAbsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG geschaffenen Mög-\nlichkeit Gebrauch gemacht, auch dreirädrige Kraftfahr-           Änderung durch den Bundesrat:\nzeuge unabhängig von ihrer Zweckbestimmung mit einer\nbauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu                 In Nummer 5 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe\n25 km/h von der Klasse AM auszunehmen.                           C1 eingesetzt:\n                                                                 „C1) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:\nZu Nummer 4 (§ 5)\n                                                                       „(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt\nDie Änderungen in § 5 sind die Folge der mit der Zehnten               auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässi-\nVerordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung                   gen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom                nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung\n16. April 2014 (BGBl. I S. 348) und dieser Verordnung er-              von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahr-\nfolgten Aufnahme neuer Kraftfahrzeuge in den Katalog                   zeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbeson-\ndes § 4.                                                               dere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeug-\n                                                                       typen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:\nZu Nummer 5 a) und b) (§ 6 Absatz 1 und 3) und                         1.    Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,\nNummer 11 (§ 23 Absatz 1 Satz 2)\n                                                                       2.    Einsatzfahrzeuge der Polizei,\nDie EU-Kommission hat im Klageverfahren C-30/16 gel-\n                                                                       3.    Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht an-\ntend gemacht, dass die Bestimmungen der Richtlinie\n                                                                             erkannten Rettungsdienste,\n2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3.                    4.    Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfs-\nEU-Führerscheinrichtlinie) nicht vollständig in deutsches                    werks,\nRecht übernommen worden seien. Mit dieser Verordnung\nwird den Beanstandungen Rechnung getragen.                             5.    Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Ka-\n                                                                             tastrophenschutzes,\nZu Nummer 5 a) aa) (§ 6 Absatz 1, Fahrerlaubnisklas-                   6.    Krankenkraftwagen,\nse A2)\n                                                                       7.    Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,\nDiese Definition entspricht teilweise dem Wortlaut der 3.              8.    Beschussgeschützte Fahrzeuge,\nEU-Führerscheinrichtlinie. Die EU-Kommission hat den\nMitgliedstaaten hierzu eine „Auslegungshilfe“ zur Verfü-               9.    Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,\ngung gestellt, nach der eine Ableitung von einem Motor-                10.   Spezialisierte Verkaufswagen,\nrad mit einer Leistung von über 70 kW (statt von der dop-\npelten Motorleistung) ausgeschlossen werden soll.                      11.   Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 2017                                                68                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\n      12.       Leichenwagen und                                  Zu Nummer 8, 9 b) und 12 (§§ 20, 21 Absatz 4, 24)\n\n      13.       Wohnmobile.                                       Diese Regelungen dienen der Schaffung von Transparenz\n                                                                  und Rechtsklarheit für die Erteilung, Neuerteilung und\n      Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C        Verlängerung einer Fahrerlaubnis und der Verwaltungs-\n      und CE entsprechend.“                                       ökonomie. Damit wird die aktuelle Verwaltungspraxis in\n                                                                  das Fahrerlaubnisrecht übernommen.\nBegründung:\n                                                                  Zu Nummer 9 a) (§ 21 Absatz 1)\nDie europarechtskonformen Definitionen der Fahrerlaub-            Das Vorlegen der sich aus den Dokumenten ergebenden\nnisklassen C1, D1, C und D beinhalten mehrere techni-             Informationen ist erforderlich, um in Fällen des fehlenden\nsche Eigenschaften (Gewicht, Länge und Personenzahl).             Vorliegens eines vorgefertigten Kartenführerscheins, den\nDiese technischen Kriterien überschneiden sich weitge-            die Fahrerlaubnisprüfung abnehmenden amtlich an-\nhend. Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse                  erkannten Sachverständigen oder Prüfern der Techni-\n(zGM) von 3.500–7.500 kg mit einer Fahrzeuglänge von              schen Prüfstellen eine Identitätsprüfung zu ermöglichen.\nnicht mehr als acht Meter und ausgelegt und gebaut für            Dabei ist es wichtig zu prüfen, ob die zu prüfende Person\nmaximal acht Personen sind sowohl mit den Kriterien der           nicht nur namentlich, sondern auch visuell der antragstel-\nKlassen C1 als auch der Klasse D1 vereinbar.                      lenden Person entspricht.\nDie EU-Kommission hat hierzu die Auffassung vertreten,\n                                                                  Zu Nummer 10 (§ 22a Absatz 2)\ndass in diesen Fällen eine umfassende Auswertung von\nAuslegung und Bau des Fahrzeugs sowie seiner vorgese-             Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird die Ausweis-\nhenen Verwendung die Grundlage für die Prüfung sein               nummer gestrichen.\nmuss, ob ein D1 oder C1-Führerschein für ein Fahrzeug,\ndas die grundlegenden technischen Kriterien erfüllt, be-          Zu Nummer 11 (§ 23 Absatz 1 Satz 2)\nnötigt wird. Bei dieser Auslegung können viele Aspekte\nrelevant sein.                                                    Mit dieser Regelung werden die Vorgaben von Artikel 7\n                                                                  Nummer 2b der Richtlinie 2006/126/EG für Fahrerlaub-\nNach diesem Ansatz können daher die in dem neuen Ab-              nisse, die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilt\nsatz 4a aufgeführten Kraftfahrzeuge zur Personenbeför-            werden, wortgetreu umgesetzt.\nderung mit besonderer Zweckbestimmung mit höchstens\nacht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, deren zulässige            Zu Nummer 13 a) (§ 24a Absatz 3)\nGesamtmasse mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als\n7.500 kg beträgt, auch zukünftig mit einer Fahrerlaubnis          Ursprüngliche Fassung der Nummer 13a\nder Klasse C1 geführt werden.                                     a)    In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\n                                                                        gefügt:\nDie Zweckbestimmung ergibt sich aus den auf der Grund-\nlage des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG und des                   „Satz 1 gilt auch für die Ausstellung eines Ersatz-\nVerzeichnisses des KBA zur Systematisierung von Kraft-                  dokuments“.\nfahrzeugen und ihren Anhängern erfolgten Eintragungen\nin Feld „J“ (Fahrzeugklasse) und Nummer „4“ (Art des              Begründung:\nAufbaus) der Zulassungsbescheinigung.\n                                                                  Nach § 24a Absatz 3 Satz 2 und 3 a. F. ist bei der „Ver-\nDie Ausführungen gelten für die Klassen C1E, C und CE             längerung“ von bereits befristeten Führerscheinen für die\nentsprechend.                                                     Berechnung der 15-Jahresfrist das Datum des Ablaufs\n                                                                  dieses Führerscheines entscheidend. Diese Formulierung\n                                                                  des § 24a Absatz 3 Satz 2 würde beim Verlust eines be-\nZu Nummer 6 a) (§ 10 Absatz 1 Nummer 9)                           reits befristeten Führerscheins dazu führen, dass das Er-\n                                                                  satzdokument auf mehr als 15 Jahre befristet werden\nEs handelt sich hierbei um eine Formalkorrektur, da die\n                                                                  müsste. Dies widerspricht den Vorgaben des Art. 7 Ab-\nAusbildung mit einer Prüfung abschließt. Siehe auch\n                                                                  satz 2 Buchst. A der Richtlinie 2006/126/EG. Daher wird\nWortlaut von Nummer 9 Buchstabe b).\n                                                                  eine Regelung für Ersatzdokumente aufgenommen.\n\nZu Nummer 6 b) (§ 10 Absatz 2)                                    Änderung durch den Bundesrat\nIn § 10 Absatz 2 wird aufgrund von bestehenden Unsi-              Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:\ncherheiten bei der Rechtsanwendung klargestellt, dass\n                                                                  ‚a)   Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nvon Bewerbern, die mehrmals eine Fahrerlaubnis vor Er-\nreichen des Mindestalters beantragen grundsätzlich nur                  aa)   In Satz 2 wird das Wort „Geltungsdauer“\neinmal eine MPU gefordert wird.                                               durch das Wort „Gültigkeit“ ersetzt.\n                                                                        bb)   Folgender Satz 4 wird angefügt:\nZu Nummer 7 (§ 11 Absatz 10)\n                                                                              „Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei\nZur Klarstellung wird deutlich formuliert, dass nur Perso-                    der Ausstellung eines Ersatzdokuments und\nnen, die nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, an diesen                    bei der Ausfertigung eines neuen Führer-\nKursen teilnehmen können.                                                     scheins wegen Erweiterung oder Verlänge-\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                           69                                               Heft 2 – 2017\n\n             rung der Fahrerlaubnis oder wegen Ände-                      tens zwei Jahren eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis\n             rung der Angaben auf dem Führerschein                        der Klasse B oder eine entsprechende deutsche\n             Satz 1 anzuwenden.“‘                                         oder schweizerische Fahrerlaubnis besitzt oder in-\n                                                                          nerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat“ er-\nBegründung:                                                               setzt.\nDie Änderung des § 24a Absatz 3 Satz 2 der Fahrerlaub-\nnis-Verordnung (FeV) dient der Vereinheitlichung der Be-            Begründung:\ngrifflichkeiten.\n                                                                    Begleiter müssen nach § 48a Abs. 5 Nr. 2 a. F. seit min-\nMit der Ergänzung des § 24a Absatz 3 FeV um den Satz 4              destens 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis\nwird erreicht, dass es in sämtlichen Fällen des § 25 Ab-            mindestens der Klasse B sein. In der Begründung zu Ab-\nsatz 2 und 4 FeV abweichend von § 24a Absatz 3 Satz 2               satz 5 wird dabei von einem „ununterbrochenen Besitz“\nFeV für die Bemessung der Gültigkeit des Führerscheins              gesprochen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Personen,\nankommt auf die Erteilung des Auftrags zur Herstellung              denen die Fahrerlaubnis wegen Nichteignung (Alkohol,\ndes Führerscheins, unabhängig davon, ob es sich um                  Drogen, Punkte, Straftat etc.) entzogen worden war, auch\neine erstmalige Befristung handelt oder der Führerschein            nach Neuerteilung einer Fahrerlaubnis 5 Jahre lang nicht\nbereits verlängert ist. Damit wird verhindert, dass ein Füh-        als Begleiter bei BF17 eingetragen werden können.\nrerschein in Anwendung von § 24a Absatz 3 Satz 2 FeV                Gleichwohl haben sie einen Punktestand von Null, da sie\nim Einzelfall auf mehr als 15 Jahre zu befristen ist. Dies          ja ihre Fahreignung wieder nachgewiesen haben.\nwiderspricht der Vorgabe des Artikels 7 Absatz 2 Buch-\nstabe a der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen                 Die derzeitige Splittung zwischen „geeignet zum Fahren“\nParlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über                 und „geeignet zum Begleiten“ soll mit dieser Regelung\nden Führerschein.                                                   aufgehoben werden. Daher wird hier eine dem § 48 Ab-\n                                                                    satz 4 Nummer 5 vergleichbare Regelung getroffen.\nZu Nummer 13b und 14 (§ 24a Absatz 4 neu und § 25\nAbsatz 5)                                                           Änderung durch den Bundesrat\nUm das Verfahren zur Umstellung von Führerscheinen                  Artikel 1 Nummer 17 ist zu streichen.\ninsbesondere durch die Möglichkeit des Direktversandes\n(Übersendung des fertigen Führerscheins von der Bun-\n                                                                    Begründung:\ndesdruckerei direkt an die Antragsteller) zu erleichtern,\nwird eine Rechtsgrundlage für die „Entwertung“ der Füh-             An der aktuellen Fassung des § 48a Absatz 5 Satz 1\nrerscheine aufgenommen. Die Fahrerlaubnisbehörden                   Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist festzu-\nsollen die Antragsteller über die Auswirkungen der Be-              halten. Danach muss der Begleiter mindestens seit fünf\nfristung informieren.                                               Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B\n                                                                    oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR-\nZu Nummer 15 (§ 28 Absatz 3)                                        oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein. Eine Änderung\nHierbei handelt es sich um eine Folge der Änderung des              im Sinne der BR-Drucksache 253/16 hätte zur Folge, dass\n§ 23 Absatz 1 Satz 2.                                               auch solche Personen, denen die Fahrerlaubnis wegen\n                                                                    Nichteignung (zum Beispiel Alkohol, Drogen, Verkehrs-\n                                                                    verstöße) entzogen worden ist, unmittelbar nach Neu-\nZu Nummer 16 (§ 48 Absatz 4)\n                                                                    erteilung der Fahrerlaubnis auch als Begleiter eingesetzt\nMit der ergänzenden Forderung nach einem Auszug aus                 werden dürfen, vorausgesetzt sie haben innerhalb der\ndem Fahreignungsregister wird klargestellt, dass an Be-             letzten fünf Jahre eine Fahrerlaubnis besessen. Das Aus-\nwerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung                einanderfallen der Anforderungen an den Kraftfahrzeug-\ndie gleichen Anforderungen hinsichtlich des Nachweises              führer einerseits und die Begleitperson andererseits ist\nder Gewähr für eine verantwortungsvolle Beförderung ge-             der Vorbildfunktion des Begleiters geschuldet und hat\nstellt werden, wie an Bewerber um eine Fahrerlaubnis der            sich bewährt. Ein Herabsetzen der Anforderungen an die\nD-Klassen (§ 21 Absatz 3 Nummer 6). Die Vorlage eines               begleitende Person würde zudem die aktuellen Bemü-\nFührungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 Bundes-                hungen zur Reduzierung des nach wie vor hohen Fahr-\nzentralregistergesetz reicht für die Prüfung der besonde-           anfängerrisikos konterkarieren.\nren Verantwortung nicht aus. Mit der Änderung in Ab-\nsatz 5 wird klargestellt, dass diese Unterlagen auch für            Zu Nummer 17 ( § 57 Nummer 1)\ndie Verlängerung vorgelegt werden müssen. Dies ent-\nspricht der bisherigen Praxis.                                      Hier werden die Angaben aufgenommen, die nach dem\n                                                                    durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Fahr-\nZu Nummer 17 (§ 48a Absatz 5 Nummer 2)                              erlaubnis-Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl.\n                                                                    I., S. 1674) eingefügten § 22a Absatz 2 Nummer 3 Fahr-\nUrsprüngliche Fassung der Nummer 17\n                                                                    erlaubnis-Verordnung zu übermitteln sind, aufgenom-\n17.   In § 48a Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter                  men.\n      „muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer\n      gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer ent-           Zu Nummer 18 (§ 66 Absatz 7)\n      sprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder\n      schweizerischen Fahrerlaubnis sein“ durch die                 Ein Verstoß gegen Nebenbestimmungen soll ebenfalls\n      Wörter „muss nachweisen, dass sie seit mindes-                Anlass für eine Sonderbegutachtung sein.\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Da die\nÄnderung durch den Bundesrat\n                                                                   Klasse A2 erst seit der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/\nIn Artikel 1 ist nach Nummer 19 folgende Nummer 19a                EG erteilt werden kann, ist diese Besitzstandsregelung\neinzufügen:                                                        auf das Inland zu beschränken.\n‚19a. § 74 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n                                                                   Zu Nummer 21 f) (§ 76 Nummer 9 Klasse T)\n        „Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-\n        nen in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für          Nach der Anlage 3 sind Inhaber einer Fahrerlaubnis der\n        bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von             Klasse 2 (alt) (Lkw) berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse\n        den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.“‘           T zu führen. Eine Umstellung des Führerscheins ist hierfür\n                                                                   nicht erforderlich (§ 6 Abs. 6 Satz 1). Im Falle des Erlös-\nBegründung:                                                        chens der Fahrerlaubnis der Klasse 2 besitzt der Fahr-\n                                                                   erlaubnisinhaber jedoch nur noch die Fahrerlaubnis der\nDie Änderung dient der Rechtsbereinigung. Nach dem                 Klasse 3. Mithin kommt es zum Wegfall der bisherigen,\naktuellen Wortlaut des § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-            sich aus dem Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 2 er-\nVerordnung wäre das Bundesministerium für Verkehr und              gebenden Besitzstand, Kraftfahrzeuge der Klasse T füh-\ndigitale Infrastruktur (BMVI) zuständig für die Genehmi-           ren zu dürfen. Mit dieser Regelung wird gewährleistet,\ngung von Ausnahmen, wenn sich die Auswirkungen nicht               dass beim Erlöschen der Klasse C und CE die Klasse T\nauf das Gebiet eines Landes beschränken und eine ein-              nicht auch erlischt.\nheitliche Entscheidung erforderlich ist. Eine solche Befug-\nnis ist zu streichen, da der Vollzug des Fahrerlaubnis-            Zu Nummer 21 g) (§ 76 Nummer 12a zu § 23 Absatz 1)\nrechts nach der Kompetenzordnung der Artikel 83 und 84\nAbsatz 1 des Grundgesetzes ausschließlich den Ländern              Diese Regelung dient der Besitzstandswahrung.\nobliegt. Die Befugnis des BMVI für den Erlass von Rechts-\nverordnungen über allgemeine Ausnahmen ergibt sich                 Zu Nummer 21 h) (§ 76 Nummer 17 zu den §§ 66 und\nbereits aus § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes.              70)\n\nZu Nummer 20 (§ 75)                                                Die Frist für die Anpassung der Anerkennung wird ver-\n                                                                   längert, da die nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 und\nÄnderung durch den Bundesrat                                       Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6 Fahrerlaubnis-Verordnung\nIn Artikel 1 ist nach Nummer 19a – neu – folgende Num-             erforderliche Bestätigung durch eine unabhängige Stelle\nmer 19b einzufügen:                                                bis zum 30.04.2017 nicht erfolgen kann.\n\n‚19b.     § 75 wird wie folgt geändert:\n                                                                   Zu Nummer 22 a) aa) (Anlage 3 Abschnitt A Nummer I\n          a)    Nummer 5 wird wie folgt geändert:                  lfd. Nummer 14)\n                aa)   Die Wörter „oder § 76 Nummer 2“ wer-         Die bis 31.12.1998 erteilte Klasse 2 (alt) beschränkt auf\n                      den gestrichen.                              Kombinationen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs oder\n                                                                   eines Lastkraftwagens mit drei Achsen beruht auf der 29.\n                bb)   Das Wort „Mofa“ wird durch die Wör-\n                                                                   Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 09.11.1981 (auf-\n                      ter „Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2\n                                                                   gehoben durch Verordnung vom 18.08.1998). Besitz-\n                      Nummer 1, ein Kraftfahrzeug nach § 4\n                                                                   ständlern dieser Kategorie aufgrund der Klasse 3 (alt)\n                      Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b“ ersetzt.\n                                                                   konnte – nach bisheriger Fassung der Anlage 3 zur Fahr-\n          b) In Nummer 6 wird das Wort „Mofa-Ausbil-               erlaubnis-Verordnung – nicht die unbeschränkte Klasse\n             dung“ durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.‘           CE und lediglich auf Antrag die Klasse C und die Klasse\n                                                                   CE79 erteilt werden. Hier hat ein Fehler vorgelegen, der\nBegründung:                                                        in der Weise korrigiert wird, dass die Klasse C von der\n                                                                   Spalte „Zuteilung nur auf Antrag“ in die Spalte „Fahr-\nDie Änderung ist Folge der Aufnahme neuer Kraftfahr-               erlaubnisklassen (neu)“ übertragen wird. Die Verschie-\nzeuge in den Katalog des § 4 der Fahrerlaubnis-Verord-             bung des Eintrags CE79 von der vorletzten in die letzte\nnung (FeV) und damit rein redaktioneller Natur.                    Spalte verbunden mit der Aufnahme der Klasse CE in die\n                                                                   Spalte „Fahrerlaubnisklassen (neu)“ beruht auf der Neu-\nZu Nummer 21 a) und b) (§ 76 Nummer 3 und 4)                       fassung des § 76 Nr. 11a Fahrerlaubnis-Verordnung.\nDie Änderungen sind die Folge der mit der Zehnten Ver-\nordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und              Zu Nummer 22 a) bb) (Anlage 3 Abschnitt A Nummer\nanderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom                III neu)\n16. April 2014 (BGBl. I S. 348) und dieser Verordnung er-\nfolgten Aufnahme neuer Kraftfahrzeuge in den Katalog               Diese Regelung ist eine Folge des nationalen Einschlus-\ndes § 4.                                                           ses von Trikes in die Klasse B für ab dem 19.01.2013 er-\n                                                                   teilte Fahrerlaubnisse. Für vor dem 19.01.2013 erteilte\n                                                                   Fahrerlaubnisse der Klasse B wird die EU-weite Berech-\nZu Nummer 21 c) bis e) (§ 76 Nummer 6a, 8a-8e)\n                                                                   tigung zum Führen von Trikes durch die Schlüsselzahl\nDiese Regelungen dienen der Besitzstandswahrung für                79.03 dokumentiert. Siehe auch Begründung zu § 6 Ab-\nInhaber von Fahrerlaubnissen, die bis zur Umsetzung der            satz 3a und 6 und Anlage 9.\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                71                                                 Heft 2 – 2017\n\nZu Nummer 22 b) (Anlage 3 Abschnitt C Buchstabe b)                       Zu Nummer 24 a) (Anlage 4a Satz 1)\nNummer I lfd. Nummer 6)\n                                                                         Die Auflagen bei Herz- und Gefäßkrankheiten in den der-\nIn Abschnitt C. b) Lfd. Nr. 6 in Spalte „Weitere Berechti-               zeit gültigen Begutachtungsleitlinien als auch in der Fahr-\ngungen oder Einschränkungen“ muss die Angabe „CE 79                      erlaubnis-Verordnung stellen nicht mehr den aktuellen\n(C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)“ gestrichen werden. Der Besitz-                 wissenschaftlichen Stand dar. Die mit Verkehrsblattver-\nstand CE79 beruht auf der Klasse 3 (alt), die ausschließ-                lautbarung vom 03. März 2016 (VkBl. S 185) überarbeite-\nlich vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurde. Eine Neuertei-                ten Leitlinien werden sich in Zukunft mehr an einer defi-\nlung der Klasse C1E ab 1. Januar 1999 rechtfertigt diesen                nierten Risikoeinschätzung für Unfallereignisse\nBesitzstand nicht mehr. Bundeswehr-Fahrerlaubnisklas-                    orientieren. Siehe auch Änderung der Anlage 4 Nummer 4\nsen können insoweit keinen weitergehenden Besitzstand                    und Nummer 11.2.\ngewähren als zivile Fahrerlaubnisklassen (vgl. Anlage 3\nAbschnitt A.II. Lfd. Nr. 7). In der amtlichen Begründung                 Zu Nummer 24 b) (Anlage 4a Satz 2)\nzur 10. FeV-Änderungsverordnung vom 16.04.2014 ge-                       Als Folge der klarstellenden Änderung in § 11 Absatz 10\nmäß VkBl. 2014, S. 401, 431 zu Nummer 27 zu c) Buch-                     soll mit dieser Vorgabe sichergestellt werden, dass die\nstabe bb) ist der Änderungsbefehl zwar zutreffend dar-                   Gutachten keine Formulierungen enthalten, die aus recht-\ngestellt, in der Verordnungsfassung wurde er jedoch                      lichen Gründen nicht umgesetzt werden können, da der\nunzutreffend umgesetzt.                                                  Betroffene noch Inhaber einer Fahrerlaubnis ist.\n\nZu Nummer 23 a) (Anlage 4 Nummer 4)                                      Zu Nummer 25 a) und c) (Anlage 7 Nummer 1.1 und\n                                                                         2.1.5 k)\nDie Auflagen bei Herz- und Gefäßkrankheiten in den der-\nzeit gültigen Begutachtungsleitlinien als auch in der Fahr-              Aufgrund der Richtlinie (EU) 2014/85 der Kommission\nerlaubnis-Verordnung stellen nicht mehr den aktuellen                    vom 1. Juli 2014 zur Änderung der der Richtlinie 2006/126/\nwissenschaftlichen Stand dar. Die überarbeiteten Leitli-                 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nnien werden sich in Zukunft mehr an einer definierten Ri-                20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 194\nsikoeinschätzung für Unfallereignisse orientieren. Siehe                 vom 2.7.2014, S. 10) ist der Katalog der Ziffer 2.1.5 um\nauch Änderung der Anlage 4a.                                             Fahrten im Tunnel zu ergänzen.\n\nUrsprüngliche Fassung der Nummer 22 a Num-                               Zu Nummer 25 b) (Anlage 7 Ziffer 1.3)\n   mer 4.2.2\n                                                                         Um den zahlreichen Flüchtlingen die Integration in\n                                                                         Deutschland und die Suche nach einem Arbeitsplatz zu\n4.2.2   Blutdruckwerte In der      Einzelfall- Nach-     Nach-           erleichtern, wird Arabisch als Fremdsprache in der Theo-\n        > 180 mmHg      Regel ja   entschei- untersu-    untersu-\n                                                                         retischen Fahrerlaubnisprüfung wieder eingeführt.\n        systolisch und/            dung        chungen   chungen\n        oder 110 mmHg\n        diastolisch                                                      Zu Nummer 26 (Anlage 8a Muster des Vorläufigen\n                                                                         Nachweises der Fahrberechtigung)\n\nÄnderung durch den Bundesrat                                             Mit dieser Regelung erfolgt eine Korrektur des mit der\n                                                                         Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Ver-\nIn Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a ist in Anlage 4 FeV                   ordnung 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674) eingeführten\nNummer 4.2.2 Spalte 2 wie folgt zu fassen:                               Musters.\n\n„Blutdruckwerte > 180 mmHg systolisch und/oder > 110                     Zu Nummer 27 a) (Anlage 9 B II Nummer 2 laufende\nmmHg diastolisch“                                                        Nummer 6)\n                                                                         Mit dieser Regelung wird der Wortlaut der Auflage an die\nBegründung:\n                                                                         Regelung in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 angepasst.\nEs handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.\n                                                                         Zu Nummer 27 b) (Anlage 9 B II Nummer 2 laufende\nZu Nummer 23 b) (Anlage 4 Nummer 11.2)                                   Nummer 24)\n                                                                         Diese Regelung dient der Dokumentation des nationalen\nAufgrund der Richtlinie (EU) 2014/85 der Kommission                      Einschlusses von Trikes in die nach dem 19.01.2013 er-\nvom 1. Juli 2014 zur Änderung der der Richtlinie 2006/126/               teilte Klasse B. Siehe auch Begründung zu § 6 Absatz 3a\nEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                         und 6 und Anlage 3.\n20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 194\nvom 2.7.2014, S. 10) sind die Regelungen zur Tages-\n                                                                         Zu Nummer 27 c) (Anlage 9 B II Fußnote)\nschläfrigkeit an neue EU-rechtliche Vorgaben anzupas-\nsen. Dabei entspricht ein mittelschweres obstruktives                    Durch Art. 1 Nr. 23 g) der Zweiten Verordnung zur Ände-\nSchlafapnoe-Syndrom einer Anzahl von Apnoen und Hy-                      rung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 2.10.2015 wurde\npopnoen (Apnoe-Hypopnoe-Index) zwischen 15 und 29                        in den die Tabelle abschließenden Sätzen der Anlage 9\npro Stunde und ein schweres obstruktives Schlafapnoe-                    der Verweis auf § 76 Nr. 11a FeV (a. F.) in § 76 Nr. 11b FeV\nSyndrom einem Apnoe-Hypopnoe-Index von mindestens                        (n. F.) geändert. Durch Art. 1 Nr. 19 c) der gleichen Ände-\n30, jeweils im Zusammenhang mit übermäßiger Tages-                       rungsverordnung wurde aus dem bisherigen § 76 Nr. 11a\nmüdigkeit.                                                               Fahrerlaubnis-Verordnung jedoch der neue § 76 Nr. 11c\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 2017                                                 72                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\nFeV. § 76 Nr. 11b FeV (n. F.) enthält eine Übergangsrege-          punkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei\nlung zur Weitergeltung von Bescheinigungen über lebens-            Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 StVG ge-\nrettende Sofortmaßnahmen und Erste Hilfe. Somit wäre               speichert waren.\ndas Zitat auch in der Anlage 9 anzupassen und müsste\n                                                                   Der Tag des Ablaufs der Sperrfrist wird aber nach § 59\nrichtigerweise § 76 Nr. 11c FeV lauten.\n                                                                   Abs. 1 Nr. 9 Fahrerlaubnis-Verordnung im Fahreignungs-\n                                                                   register nur bei einer Versagung, Entziehung oder Ab-\nZu Nummer 28 (Anlage 11 Namibia)\n                                                                   erkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland\nBeim Abschluss der Gegenseitigkeitsvereinbarung mit                Gebrauch zu machen oder einer Feststellung über die\nNamibia wurden inkorrekte Codes für die Fahrerlaubnis-             fehlende Fahrberechtigung durch eine Fahrerlaubnisbe-\nklassen verwendet. Dieses wird nun korrigiert.                     hörde gespeichert. Bei einem Verzicht auf die Fahrerlaub-\n                                                                   nis sieht § 59 Abs. 1 Nr. 10 Fahrerlaubnis-Verordnung\nZu Nummer 29 (Anlage 12 Nummer 2.1)                                lediglich die Speicherung des Tages des Zugangs der\n                                                                   Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde vor.\nEs handelt sich hierbei um eine Folgeänderung zur StVO-\nNovelle aus dem Jahr 2013.                                         Die Regelung zur Speicherung von Daten im Fahreig-\n                                                                   nungsregister in § 59 Fahrerlaubnis-Verordnung ist daher\nZu Artikel 2 Weitere Änderungen der Fahrerlaubnis-                 um den Tag des Ablaufs der Sperrfrist bei Verzicht auf die\nVerordnung                                                         Fahrerlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 10 S. 2 StVG zu er-\n                                                                   gänzen.\nZu Nummer 1 (§ 52 Absatz 3)\nGem. § 53 Abs. 1 StVG dürfen den Stellen, denen die Auf-           Zu Nummer 3 (§ 76 Nummer 5)\ngaben nach § 52 StVG obliegen (u. a. sind hier die Stellen         Es handelt sich hierbei um eine Folge der Änderung der\ngenannt, die für die Verfolgung von Straftaten und zur             Anlage 2. Die Änderung tritt erst zum 01.01.2017 in Kraft,\nVollstreckung oder zum Vollzug von Strafen zuständig               damit bereits bestellte Vordrucke noch aufgebraucht wer-\nsind), die erforderlichen Daten aus dem Zentralen Fahr-            den dürfen.\nerlaubnisregister (ZFER) durch Abruf im automatisierten\nVerfahren (= Online-Verfahren) übermittelt werden.                 Zu Nummer 4 und 5 (Anlagen 1 und 2)\nNähere Bestimmungen hierzu finden sich in § 52 Fahr-               Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Folgeände-\nerlaubnis-Verordnung: In Absatz 1 wird der für Maßnah-             rung zu der mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der\nmen wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten für den              Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrs-\nAbruf bereitzustellende Datenumfang festgelegt. In Abs. 3          rechtlicher Vorschriften vom 16. April 2014 (BGBl. I\nwerden die empfangsberechtigten Behörden explizit auf-             S. 348) erfolgten Aufnahme der geschwindigkeitsbe-\ngelistet. Hier sind die Gerichte und Staatsanwaltschaften          schränkten Kleinkrafträder in § 4 Fahrerlaubnis-Verord-\njedoch nicht genannt. Damit dürfen diesen Stellen die              nung.\nDaten bislang nicht im Online-Verfahren übermittelt wer-\nden. Die Datenübermittlung darf hier nur auf Grundlage             Die Änderung tritt erst zum 01.01.2017 in Kraft, damit be-\ndes § 54 StVG i. V. m. § 53 Fahrerlaubnis-Verordnung in            reits bestellte Vordrucke noch aufgebraucht werden dür-\neinem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren              fen.\n(= File-Transfer-Verfahren) erfolgen. Dieses Verfahren ver-\nliert zugunsten des Online-Verfahrens immer mehr an Be-            Zu Nummer 6 (Anlage 9 Nummer 1)\ndeutung, erzeugt einen höheren Verwaltungsaufwand und\n                                                                   Die Neufassung dieser Regelung erfolgt zur Umsetzung\nist nicht mehr zeitgemäß. Es ist mittelfristig zu erwarten,\n                                                                   der Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommission vom 24. Ap-\ndass dieses Verfahren ganz eingestellt wird. Im Rahmen\n                                                                   ril 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des\nder zum 01.05.2014 erfolgten Reform des Verkehrszent-\n                                                                   Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem-\nralregisters und der Umstellung auf das Fahreignungsre-\n                                                                   ber 2006 über den Führerschein (ABl. L 107 vom\ngister (FAER) wurde die vergleichbare Restriktion bezüg-\n                                                                   25.04.2015, S. 68).\nlich der Strafverfolgungsbehörden aufgehoben und das\nOnline-Verfahren für Daten des FAER zugelassen (s. § 30 a\n                                                                   Zu Artikel 3 und 4 Änderung der Durchführungsver-\nStVG i. V. m. § 61 FeV).\n                                                                   ordnung zum Fahrlehrergesetz und der Fahrschüler-\nEs ist daher im Interesse einer zeitgemäßen und unbüro-            Ausbildungsordnung\nkratischen Datenübermittlung sinnvoll und erforderlich –\n                                                                   Die Verordnung (EWG) 3821/85 wurde zum 2. März 2016\nauch im Hinblick auf einheitliche Regelungen im ZFER\n                                                                   aufgehoben. EU-rechtliche Grundlage für das Kontroll-\nund FAER – die Auflistung in § 52 Abs. 3 Fahrerlaubnis-\n                                                                   gerät ist nun die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Euro-\nVerordnung um Gerichte und Staatsanwaltschaften zu\n                                                                   päischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014\nerweitern.\n                                                                   über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung\n                                                                   der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das\nZu Nummer 2 (§ 59 Absatz 1 Nummer 10)\n                                                                   Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der\nNach § 4 Abs. 10 S. 1 StVG darf eine neue Fahrerlaubnis            Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parla-\nfrühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entzie-               ments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter\nhung erteilt werden, wenn die Fahrerlaubnis nach § 4               Sozialvorschriften im Straßenverkehr.\nAbs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG entzogen worden ist. Die sechs-\n                                                                   Ab März 2019 müssen die Kontrollgeräte dann neu zu-\nmonatige Sperre gilt gemäß § 4 Abs. 10 S. 2 StVG auch\n                                                                   gelassener Fahrzeuge den Vorgaben dieser Verordnung\nbei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeit-\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          73                                                        Heft 2 – 2017\n\nentsprechen. Für Altfahrzeuge gilt eine Übergangsfrist bis         der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nMärz 2034.                                                         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n                                                                   1.   § 1 wird wie folgt geändert:\nZu Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis\nAuf Grund der hintereinander kurzfristig erfolgten Ände-                a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nrungen ist die Fahrerlaubnis-Verordnung unübersichtlich                      aa) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge-\ngeworden. Es erscheint daher sinnvoll, den geltenden                             fasst:\nRechtszustand in einer konsolidierten Fassung zu doku-\nmentieren.                                                                       „2. Staatsangehörige eines anderen Mit-\n                                                                                     gliedstaates der Europäischen Union,\nZu Artikel 6 Inkrafttreten                                                           eines anderen Vertragsstaates des Ab-\n                                                                                     kommens über den Europäischen Wirt-\nArtikel 6 regelt das Inkrafttreten..                                                 schaftsraum oder der Schweiz sind, oder\n                                                                                 3.   Staatsangehörige eines Drittstaates sind\n(VkBl. 2017 S. 52)                                                                    und in einem Unternehmen mit Sitz in\n                                                                                      einem Mitgliedstaat der Europäischen\n                                                                                      Union, einem Vertragsstaat des Abkom-\n                                                                                      mens über den Europäischen Wirt-\n                                                                                      schaftsraum oder in der Schweiz be-\n                                                                                      schäftigt oder eingesetzt werden,“.\nNr. 13     Zweites Gesetz zur Änderung des\n                                                                             bb) Der abschließende Satzteil wird wie folgt ge-\n           Berufskraftfahrer-Qualifikations-                                     fasst:\n           Gesetzes vom 13. Dezember 2016\n                                                                                 „soweit sie die Beförderungen im Güterkraft-\n                                Bonn, den 09. Januar 2017                        und Personenverkehr auf öffentlichen Stra-\n                                LA21/7392.6/4-3                                  ßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die\n                                                                                 eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C,\nNachstehend gebe ich das Zweite Gesetz zur Änderung                              CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist; für\ndes Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom                                andere Fahrten als Beförderungen gelten Be-\n13. Dezember 2016 mit Begründung bekannt. Das Gesetz                             stimmungen dieses Gesetzes nur, soweit\nwurde am 13. Dezember 2016 im Bundesgesetzblatt I                                eine Vorschrift dies ausdrücklich so be-\nS. 2861verkündet. Seine Regelungen sind am 14. Dezem-                            stimmt.“\nber 2016 in Kraft getreten.\n                                                                        b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil das Wort\nMit dem Gesetz soll künftig der Missbrauch bei der Aus-                    „Fahrten“ durch das Wort „Beförderungen“ er-\nund Weiterbildung von Berufskraftfahrern im Güter- und                     setzt.\nPersonenverkehr verhindert werden. Die Voraussetzun-\ngen zur Anerkennung von Ausbildungsstätten, Überwa-                2.   § 2 wird wie folgt geändert:\nchung von Ausbildern, Unterrichtsorten, Teilnehmerzahl                  a)   In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils im ein-\nsowie Mitteilung von Informationen zu geplanten Weiter-                      leitenden Satzteil die Wörter „zu gewerblichen\nbildungsveranstaltungen werden daher konkretisiert. Zu-                      Zwecken“ gestrichen.\ndem werden Bußgeldtatbestände zur Bekämpfung von\nMissbrauch erweitert und mit einer strengeren Sanktion\n                                                                   * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des\nversehen. Außerdem erhalten die Länder die Ermächti-                 Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die\ngung einen Fahrerqualifizierungsnachweis einzuführen.                Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraft-\n                                                                     fahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Ände-\n                                                                     rung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie\n                             Bundesministerium für                   91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/\n                         Verkehr und digitale Infrastruktur          EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).\n                                   Im Auftrag\n                                                                        b)   Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n                             Renate Bartelt-Lehrfeld\n                                                                             „(2a) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buch-\n                                                                                   stabe a tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an\n                                                                                   die Stelle des vollendeten 20. Lebensjahres\n                   Zweites Gesetz                                                  die Vollendung des 18. Lebensjahres.“\n         zur Änderung des Berufskraftfahrer-\n              Qualifiaktions-Gesetzes“                             3.   In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zu gewerb-\n                                                                        lichen Zwecken“ gestrichen.\n                Vom 13. Dezember 2016\n                                                                   4.   § 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\n                                                                        „2. die Weiterbildung abschließen\n                          Artikel 1                                     a)   im Inland,\nDas Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. Au-                 b) in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union\ngust 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Artikel 478                 oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n          mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in                1.   der Unterricht nicht in der Form oder in dem\n          dem sie beschäftigt sind, oder                                     Umfang stattgefunden hat, wie in der Teil-\n                                                                             nahmebescheinigung angegeben, oder\n     c)   in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt sind.“\n                                                                        2.   der in der Teilnahmebescheinigung genannte\n5.   § 7 wird wie folgt geändert:\n                                                                             Teilnehmer nicht in dem Umfang an einem\n     a)   Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                         Unterricht teilgenommen hat, wie in der Be-\n                                                                             scheinigung angegeben.\n          „Ausbildungsstätten, die nicht nach Satz 1 an-\n          erkannt sind, und deren Lehrpersonal dürfen               (3) Im Falle einer Ausbildungsstätte nach § 7 Ab-\n          Unterricht nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1                 satz 1 Nummer 5 gelten die Absätze 1 und 2 mit\n          nicht anbieten oder durchführen.“                             der Maßgabe entsprechend, dass unbeschadet\n                                                                        der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrif-\n     b) In Absatz 2 werden die Nummern 3 und 4 wie\n                                                                        ten über den Widerruf von Verwaltungsakten an\n        folgt gefasst:\n                                                                        die Stelle der Untersagung der Widerruf der An-\n          „3. geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden                erkennung durch die nach Landesrecht zustän-\n              Teilnehmer geeignete und ausreichende                     dige Stelle tritt.\n              Lehrmittel für die Durchführung des Unter-\n              richts vorhanden sind,                                (4) Verantwortliche Personen sind alle zur Vertretung\n                                                                        der Ausbildungsstätte berechtigten Personen so-\n          4.    eine fortlaufende Fortbildung des Lehrperso-            wie alle zur Durchführung von Unterricht einge-\n                nals gewährleistet wird und“.                           setzten Personen.\n     c)   Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:             (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\n          „(3) Die staatliche Anerkennung nach Absatz 2                 die Ausübung von Tätigkeiten nach diesem Ge-\n               bedarf der Schriftform.                                  setz untersagen, wenn Unterrichtsmaßnahmen\n                                                                        im Sinne dieses Gesetzes angeboten oder durch-\n          (4) Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Satz 1                   geführt werden, ohne dass die hierfür erforderli-\n              Nummer 1 und 2 und deren Lehrpersonal                     che Anerkennung erfolgt ist.\n              dürfen Unterricht nach § 4 Absatz 2 und\n              § 5 Absatz 1 nur in den ihrer Berechtigung            (6) In Fällen der Absätze 1 bis 3 und 5 haben Wider-\n              nach dem Fahrlehrergesetz entsprechen-                    spruch und Anfechtungsklage keine aufschie-\n              den Unterrichtsräumen durchführen. Ausbil-                bende Wirkung.\n              dungsstätten nach Absatz 1 Satz 1 Num-\n              mer 3 und 4 sowie deren Lehrpersonal dür-                                § 7b\n              fen Unterricht nur in eigenen Räumen ihrer                 Überwachung von Ausbildungsstätten\n              Betriebsstätte durchführen. Ausbildungs-\n                                                                    (1) Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungs-\n              stätten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 dür-\n                                                                        stätten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5\n              fen Unterricht nur in den in der staatlichen\n                                                                        obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behör-\n              Anerkennung aufgeführten Unterrichtsräu-\n                                                                        de. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen\n              men durchführen.“\n                                                                        Maßnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere\n6.   Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b einge-                  verlangen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und\n     fügt:                                                              Geschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte\n                                                                        Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort\n                          „§ 7a                                         Prüfungen und Besichtigungen durchführen und\n          Untersagung der Tätigkeit, Widerruf der                       am Unterricht teilnehmen können.\n                     Anerkennung\n                                                                    (2) Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungs-\n     (1) Einer Ausbildungsstätte nach § 7 Absatz 1 Num-                 stätten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und\n         mer 1 bis 4 kann die Durchführung des Unter-                   4 obliegt den nach dem Berufsbildungsgesetz für\n         richts für die beschleunigte Grundqualifikation                die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewer-\n         und für die Weiterbildung durch die nach Landes-               beberufen zuständigen Stellen. Für diese gilt Ab-\n         recht zuständige Behörde untersagt werden,                     satz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Stellt die nach\n         wenn durch Handlungen einer verantwortlichen                   Satz 1 zuständige Stelle in Ausübung ihrer Befug-\n         Person in grober Weise gegen die Pflichten die-                nisse Tatsachen fest, die die Annahme rechtferti-\n         ses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Geset-                gen, dass gegen Pflichten dieses Gesetzes oder\n         zes erlassenen Rechtsverordnung nach § 8 ver-                  einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n         stoßen wurde.                                                  Rechtsverordnung nach § 8 zuwidergehandelt\n                                                                        wurde, übermittelt sie derartige Feststellungen\n     (2) Einer Ausbildungsstätte nach § 7 Absatz 1 Num-                 unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen\n         mer 1 bis 4 ist die Durchführung des Unterrichts               Behörde.\n         für die beschleunigte Grundqualifikation und die\n         Weiterbildung durch die nach Landesrecht zu-               (3) Die für die Überwachung zuständige Stelle kann\n         ständige Behörde zu untersagen, wenn wiederholt                sich zur Durchführung der Überwachung nach\n         durch eine verantwortliche Person der Ausbil-                  den Absätzen 1 und 2 geeigneter Personen oder\n         dungsstätte Teilnahmebescheinigungen ausge-                    Stellen bedienen. Eine Überprüfung vor Ort hat\n         stellt werden, obwohl                                          mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. Die Über-\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                           75                                                 Heft 2 – 2017\n\n          prüfung ist bezogen auf den Unterricht ohne vor-                        (Grenzgänger) sind, abweichend von den\n          herige Ankündigung durchzuführen; bezogen auf                           bundesrechtlichen Vorschriften zum Nach-\n          eine alleinige Überprüfung der Räume ist die                            weis der Berufskraftfahrerqualifikation einen\n          Überprüfung mindestens zwei Tage im Voraus                              Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem\n          anzukündigen. Die in Satz 2 genannte Frist kann                         Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/\n          von der für die Überwachung zuständigen Stelle                          EG des Europäischen Parlaments und des\n          auf vier Jahre festgesetzt werden, wenn in zwei                         Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqua-\n          aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder                           lifikation und Weiterbildung der Fahrer be-\n          nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.                       stimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder\n          Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf                            Personenkraftverkehr und zur Änderung der\n          Werktage vor Durchführung eines Unterrichts                             Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates\n          nach § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 1 folgende An-                        und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates\n          gaben der für die Überwachung zuständigen Stel-                         sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/\n          le schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:                            EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003,\n                                                                                  S. 4) vorzusehen und die zur Ausstellung die-\n          1.   die Anschrift des Ortes, an dem der Unter-\n                                                                                  ses Nachweises erforderlichen Vorschriften,\n               richt stattfinden soll,\n                                                                                  auch zum Verfahren, zu erlassen. Ein auf\n          2.   das Datum,                                                         Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1\n                                                                                  ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis\n          3.   den Beginn und das Ende der geplanten                              steht einem Nachweis nach den bundes-\n               Unterrichtseinheiten,                                              rechtlichen Vorschriften gleich. Die Landes-\n          4.   den Gegenstand des Unterrichts nach Anla-                          regierungen können die Ermächtigung nach\n               ge 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-                         Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zu-\n               Verordnung und                                                     ständigen obersten Landesbehörden über-\n                                                                                  tragen.“\n          5.   den verantwortlichen Unterrichtsleiter.\n                                                                    8.   § 9 wird wie folgt gefasst:\n          Die Angaben nach Satz 5 sind von der für die\n          Überwachung zuständigen Stelle und von den                                            „§ 9\n          zur Durchführung der Überwachung beauftrag-                                    Bußgeldvorschriften\n          ten Personen oder Stellen spätestens sechs Jah-\n          re nach Abschluss des Unterrichts zu löschen.“                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer\n7.   § 8 wird wie folgt geändert:                                            1.   entgegen § 2 Absatz 3 eine Fahrt anordnet\n                                                                                  oder zulässt oder\n     a)   Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n                                                                             2.   entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4\n          „1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der\n                                                                                  Unterricht anbietet oder durchführt.\n              Grundqualifikation und der Weiterbildung,\n              insbesondere über                                          (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n                                                                             fahrlässig\n               a)   die Voraussetzungen der Zulassung der\n                    Bewerber oder Bewerberinnen, Inhalte                     1.   entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils\n                    von Unterricht und Prüfungen und An-                          auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Fahrt\n                    forderungen an Lehrmittel, Unterrichts-                       durchführt,\n                    räume und Ausbilder,\n                                                                             2.   einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a Ab-\n               b) die Art und Weise des Unterrichts und                           satz 1, Absatz 2 oder Absatz 5 zuwiderhan-\n                  der Prüfungen und die Ausstellung, Auf-                         delt,\n                  bewahrung und Vorlage von Bescheini-\n                  gungen;“.                                                  3.   entgegen § 7b Absatz 3 Satz 5 eine Anzeige\n                                                                                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                         nicht rechtzeitig erstattet oder\n          „(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                      4.   einer Rechtsverordnung nach\n               durch Rechtsverordnung zur Berücksichti-\n               gung besonderer regionaler Bedürfnisse hin-                        a)   § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a\n               sichtlich Fahrern, die                                                  oder\n               1.   in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-                      b) § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b\n                    päischen Union, in einem anderen Ver-\n                                                                                  oder einer vollziehbaren Anordnung auf\n                    tragsstaat des Abkommens über den\n                                                                                  Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-\n                    Europäischen Wirtschaftsraum oder in\n                                                                                  widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung\n                    der Schweiz ihren ordentlichen Wohnsitz\n                                                                                  für einen bestimmten Tatbestand auf diese\n                    haben,\n                                                                                  Bußgeldvorschrift verweist.\n               2.   in Deutschland beschäftigt sind und\n                                                                         (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der\n               3.   in Deutschland ihre Weiterbildung absol-                 Absätze 1 und 2 Nummer 4 Buchstabe a mit einer\n                    vieren                                                   Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 2017                                                76                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\n         übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftau-        Auf Grundlage der bisher – auch im Rahmen der Förder-\n         send Euro geahndet werden.                               mittelbearbeitung des BAG – gewonnenen Erkenntnisse\n                                                                  ist Folgendes zu berücksichtigen: Sowohl bei den Aus-\n     (4) Soweit eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1             bildungsstätten nach § 7 Absatz 1 als auch nach § 7 Ab-\n         Nummer 1 oder nach Absatz 2 Nummer 1 bei                 satz 2 dieses Gesetzes ergeben sich in unterschiedlichen\n         einer Kontrolle des Bundesamtes für Güterver-            Konstellationen Hinweise auf Missbrauch im Bereich des\n         kehr festgestellt wird oder in einem Unternehmen         Berufskraftfahrerqualifikationsrechts. Abgerechnete und\n         begangen wird, das seinen Sitz im Ausland hat,           bestätigte Weiterbildungen werden verschiedentlich trotz\n         ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-             vorliegender Bescheinigungen nicht oder nicht gesetzes-\n         satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-              konform durchgeführt. Hinweise mehren sich, dass Teil-\n         widrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr.“            nahmebescheinigungen für Weiterbildungen erworben\n9.   Die folgenden §§ 10 und 11 werden angefügt:                  werden, ohne dass die Teilnehmer anwesend sind. Folge\n                                                                  ist dabei auch ein erheblicher Schaden bei redlichen An-\n                                                                  bietern, die aufgrund der härteren Bedingungen im ge-\n                        „§ 10\n                                                                  setzmäßigen Weiterbildungsverfahren erheblich weniger\n          Verkündung von Rechtsverordnungen\n                                                                  Kunden finden. Teilweise werden Weiterbildungsträger\n     Rechtsverordnungen können abweichend von § 2                 lediglich in einem Bundesland anerkannt und führen den-\n     Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungs-               noch in anderen Bundesländern ohne dortige Anerken-\n     gesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.                 nung Schulungen durch. In einem Bundesland wurden\n                                                                  innerhalb von 15 Monaten 600 Fälle geschätzt, in denen\n                          § 11                                    die Weiterbildung, die über 35 Stunden laufen muss, ent-\n                  Übergangsvorschriften                           sprechend bestätigt und für 300 Euro pro Tag abgerech-\n                                                                  net wurde, ohne dass diese nachweislich stattgefunden\n     § 7a Absatz 2, 3 und 5 ist erst ab dem 1. April 2017         hat. Ähnliche Fälle kamen – in geringerer Größenordnung\n     anzuwenden.“                                                 – in mindestens drei anderen Bundesländern vor.\n\n                        Artikel 2                                 Ziel der Richtlinie ist vorrangig die Qualitätssicherung für\n                                                                  den Beruf des Kraftfahrers in Form einer Qualifikation so-\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.          wohl für die Aufnahme als auch für die Ausübung des\n                                                                  Berufs, wodurch eine Erhöhung der Verkehrssicherheit\n                                                                  und der Sicherheit des Fahrers erreicht werden soll (ver-\n                                                                  gleiche Erwägungsgründe (4) und (5) der Richtlinie). So-\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind                weit aber gegen die Vorschriften des Berufskraftfahrer-\ngewahrt.                                                          qualifikationsrechts verstoßen wird, konterkariert dies die\n                                                                  Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Aus- und\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist          Weiterbildung und damit können letztendlich die Ziele der\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.                                Richtlinie nicht bzw. nicht vollumfänglich erreicht werden.\n                                                                  Nach Schätzungen ist von einem Schaden für den Bun-\nBerlin, den 13. Dezember 2016                                     deshaushalt von mehreren Millionen Euro auszugehen.\n                                                                  Mangels vorliegender Daten ist es schwierig, schnell und\n                              Der Bundespräsident                 effizient den Wahrheitsgehalt von vorgelegten Weiterbil-\n                                Joachim Gauck                     dungsbescheinigungen nachzuvollziehen. So gibt es\n                                                                  Schwierigkeiten in der Überprüfung der Bescheinigun-\n                              Die Bundeskanzlerin                 gen, der Transparenz hinsichtlich der anerkannten Aus-\n                               Dr. Angela Merkel                  bilder und der Kenntnis der Kontrollbehörden über alle\n                                                                  durchgeführten und durchzuführenden Kurse.\n\n                            Der Bundesminister für                Zum Nachweis einer bestehenden Grundqualifikation in-\n                        Verkehr und digitale Infrastruktur        nerhalb der EU stellt die Richtlinie zwei Möglichkeiten zur\n                                  A. Dobrindt                     Verfügung, von denen die Mitgliedstaaten Gebrauch ma-\n                                                                  chen können:\n\nBegründung                                                        1)   der Vermerk des Gemeinschaftscodes 95 auf dem\n                                                                       Führerscheindokument.\nA. Allgemeiner Teil\n                                                                  2)   die Ausstellung eines nach dem Gemeinschaftsmo-\nI. Problem und Ziel der Regelung                                       dell zu erstellenden Fahrerqualifizierungsnachweises,\n                                                                       auf dem der Gemeinschaftscode 95 vermerkt wird.\nDie bestehenden Regelungen für die Anerkennung und\nÜberwachung von Ausbildungsstätten für die beschleu-              Bei der Umsetzung der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten\nnigte Grundqualifikation und die Weiterbildung im Rah-            in Bezug auf den Nachweis der Grundqualifikation unter-\nmen der Berufskraftfahrerqualifikation haben sich in der          schiedlich vorgegangen. Hinsichtlich des Nachweises der\nPraxis als ergänzungsbedürftig herausgestellt. Die Aner-          Grundqualifikation hat sich Deutschland (D) für die o. g.\nkennungs- und Überwachungsbehörden erhalten zuneh-                Möglichkeit 1 entschieden. Dies ist allerdings nur mög-\nmend Hinweise auf Unregelmäßigkeiten, denen durch                 lich, soweit ein deutscher Führerschein erteilt werden\nverschärfte Sanktionierungsmaßnahmen zu begegnen ist.             kann, was bedeutet, dass die Person ihren ordentlichen\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                           77                                                 Heft 2 – 2017\n\nWohnsitz in D haben muss. Frankreich (F) und einige an-             Daten und Zeit der geplanten Weiterbildungsveranstal-\ndere Mitgliedstaaten haben sich für Möglichkeit 2 ent-              tungen sind konkretisiert worden. Bußgeldtatbestände\nschieden.                                                           zur Bekämpfung von Missbrauch sind eingerichtet oder\n                                                                    erheblich erweitert worden.\nObwohl die Richtlinie hinsichtlich des Nachweises der\nGrundqualifikation in allen Mitgliedstaaten ordnungsge-             Um auch der Personengruppe der Grenzgänger den\nmäß umgesetzt wurde, hat sich gezeigt, dass für die Per-            Nachweis der Weiterbildung zu ermöglichen, werden die\nsonengruppe der Grenzgänger bereits in der Richtlinie               Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nnicht in allen Konstellationen verbindliche Regelungen in           zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse\nausreichendem Maße bestehen. Als Grenzgänger werden                 hinsichtlich Grenzgängern abweichend von den bundes-\ndabei Personen bezeichnet, wie sie in § 8 Absatz 4 dieses           rechtlichen Vorschriften zum Nachweis der Berufskraft-\nGesetzes definiert sind.                                            fahrerqualifikation einen Fahrerqualifizierungsnachweis\n                                                                    nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/\nIn der Richtlinie fehlt es an einer Verpflichtung zur gegen-        EG vorzusehen.\nseitigen Anerkennung von Weiterbildungsbescheinigun-\ngen anerkannter Weiterbildungsstätten durch die Mitglied-\n                                                                    III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen\nstaaten und damit einhergehend an einem verbindlichen\n                                                                    Union\nMuster.\n                                                                    Die Regelungen stehen im Einklang mit dem Recht der\nDaraus entsteht für die Personengruppe der Grenzgänger              Europäischen Union.\neine Lücke bei der Anwendung der Richtlinie:\nIn Frankreich kann dem Grenzgänger, der seine Weiter-               IV. Gesetzgebungskompetenz\nbildung in einer französischen Weiterbildungsstätte ab-\n                                                                    Aufgrund der in den in Artikel 72 Absatz 2 GG aufgeführ-\nsolviert hat, der Nachweis ausgestellt werden. An einen in\n                                                                    ten Kompetenzmaterien – wie in dem hier betroffenen\nFrankreich wohnhaften Grenzgänger, der seine Weiter-\n                                                                    Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG – hat der Bund u. a.\nbildung – gemäß der Richtlinie legitim – in Deutschland als\n                                                                    das Gesetzgebungsrecht, wenn die Wirtschaftseinheit im\nBeschäftigungsstaat durchlaufen hat, wird hingegen kein\n                                                                    gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Re-\nNachweis in Frankreich erteilt. Denn die deutschen Wei-\n                                                                    gelung erforderlich macht. Die Erhaltung der Funktions-\nterbildungsnachweise werden von Frankreich nicht als\n                                                                    fähigkeit des Wirtschaftsraumes der Bundesrepublik\nausreichend für die Ausstellung des französischen Fah-\n                                                                    zwingt zu einer bundesgesetzlichen Regelung in Bezug\nrerqualifizierungsnachweises anerkannt. Deutschland\n                                                                    auf die Änderungen zu den Aus- und Weiterbildungsstät-\nkann diesen Grenzgängern bislang keinen Nachweis aus-\n                                                                    ten. Denn die Berufskraftfahrerqualifikation setzt einheit-\nstellen, der den europarechtlichen Vorgaben entspricht,\n                                                                    liche bundes- bzw. europaweite Qualitätsstandards für\nda auf dem französischen Führerschein die in Deutsch-\n                                                                    Grund- und Weiterbildung der Fahrerinnen und Fahrer,\nland zum Nachweis der Weiterbildung vorgesehene\n                                                                    die zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und\nSchlüsselzahl „95“ durch die zuständige deutsche Be-\n                                                                    der Sicherheit der Kraftfahrer beitragen.\nhörde nicht aufgebracht werden darf, weil es sich um ein\nfranzösisches Dokument handelt und das Ausstellen\neines der Richtlinie entsprechenden Fahrerqualifizie-               V. Alternativen\nrungsnachweises durch deutsche Behörden bisher nicht                Keine.\nvorgesehen ist.\nDurch Beschluss der VMK vom 04./05.10.2012 ist das                  VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand\nBMVI gebeten worden, die rechtlichen Grundlagen für                 Keine.\nden Nachweis nach 2 in Deutschland zu schaffen. Dafür\nmüssen die gemäß Möglichkeit 2 nach „einem Gemein-                  VII. Erfüllungsaufwand\nschaftsmodell zu erstellenden Fahrerqualifizierungsnach-\nweise“ in Deutschland hergestellt und zur Verfügung ge-             1.   Bürgerinnen und Bürger:\nstellt werden. Dieser Bitte wird mit Änderung dieses\nGesetzes nachgekommen. Insbesondere das Saarland,                        Keiner.\nRheinland-Pfalz und Baden-Württemberg – Grenzbun-                   2.   Wirtschaft:\ndesländer zu Frankreich – sowie Bayern benötigen die\nEinführung des Fahrerqualifizierungsnachweises, um be-              a.   Durch die gesetzliche Neuerung in § 7b Absatz 2\nstehende Nachteile für in ihren Bundesländern beschäf-                   Satz 3 werden Industrie- und Handelskammern (im\ntigte Grenzgänger zu beheben. Diese Problematik wurde                    Folgenden „IHKs“), die den geringeren Teil der Aus-\naus anderen Bundesländern bisher nicht vorgebracht. Es                   bildungsstätten überwachen, verpflichtet, Tatsachen\nexistieren somit regionale Besonderheiten, die eine Rah-                 den zuständigen Landesbehörden anzuzeigen, die\nmenregelung des Bundes rechtfertigen, die es den Bun-                    die Annahme rechtfertigen, dass Zuwiderhandlungen\ndesländern freistellt, den Fahrerqualifizierungsnachweis                 gegen die in § 9 aufgeführten Rechtsvorschriften\neinzuführen oder nicht einzuführen.                                      durch Ausbildungseinrichtungen begangen wurden.\n                                                                         Angenommen, dass 2 080 Unternehmen in Deutsch-\nII. Lösung und Inhalt der Regelungen                                     land Ausbildungsgänge für die Ausbildungsberufe\n                                                                         Berufskraftfahrer/in und Fachkraft im Fahrbetrieb an-\nDie Voraussetzungen im Hinblick auf die Anerkennung                      bieten; und weiter angenommen, dass bei einem Pro-\nund Überwachung von Aus- und Weiterbildungsstätten,                      zent dieser Ausbildungsstätten die Fachaufsicht der\nUnterrichtsorten, Teilnehmerzahl sowie Mitteilung von                    IHKs Mängel im hier relevanten Zusammenhang auf-\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 2017                                                  78                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\n     decken, ist mit jährlich 21 derartiger Anzeigen zu                  Insgesamt entsteht der Wirtschaft im Saldo eine jähr-\n     rechnen.                                                            liche Belastung in Höhe von rund 250 000 Euro. Die\n                                                                         Bundesregierung wird die Erfüllung der als „One in,\n     Unter Zuhilfenahme der Zeitwerttabelle Wirtschaft bei               one out“-Regel beschlossenen Vorgaben außerhalb\n     mittlerem Qualifikationsniveau, kann davon ausge-                   dieses Gesetzesvorhabens zeitnah realisieren.\n     gangen werden, dass das Verfassen der Anzeige\n     etwa 37 Minuten in Anspruch nehmen wird. Bei einem             3.   Verwaltung:\n     Lohnsatz von 32 Euro pro Stunde (Abschnitt „S“ mitt-                In der Bürokratiekostenmessung wurde im Falle der\n     lere Qualifikation), errechnet sich für die Wirtschaft              Ausbildungsbetriebe zur Grundausbildung und Wei-\n     ein bürokratischer Aufwand in Höhe von 414 Euro                     terbildung in diesem Gesetz mit einer Fallzahl von\n     jährlich.                                                           1 446 neuen Ausbildungsstätten pro Jahr gerechnet.\n                                                                         Nimmt man nun an, dass dies etwa zehn Prozent der\nb. Unterstützung und Duldung der Überwachung der                         Gesamtzahl an Ausbildungsstätten darstellt, ergibt\n   Ausbildungsbetriebe:                                                  dies insgesamt etwa 14 500 Ausbildungsstätten in\n                                                                         Deutschland, die regelmäßig überwacht werden müs-\n     Um die Überwachung durch die Behörden zu ermög-\n                                                                         sen.\n     lichen, steht dem Aufwand der Verwaltung aus § 7b\n     Absatz 1 und dem Aufwand der nach dem Berufs-                       Aus diesen Daten ergibt sich somit eine Gesamtbe-\n     bildungsgesetz für die Berufsbildung in nichthand-                  lastung von etwa 185 400 Euro für die Verwaltung.\n     werklichen Berufen zuständigen Stellen aus Absatz 2                 Bund: Keiner.\n     die Mitwirkung der Ausbildungsstätten gegenüber.\n     Der Aufwand besteht zum Beispiel darin, den Über-                   Länder und Kommunen:\n     wachungsstellen die Geschäftsräume zugänglich zu                    § 7b Absatz 1 erlaubt die Überwachung von Ausbil-\n     machen sowie mit der Herausgabe von Dokumenten                      dungsstätten durch die nach Landesrecht zuständi-\n     behilflich zu sein. Analog zur Berechnung der Ver-                  gen Behörden, indem die Vertreter Unterrichts- und\n     waltungsvorgabe ergibt sich unter Verwendung des                    Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Be-\n     Lohnsatzes für Fahrschulen bei mittlerem Qualifika-                 sichtigungen durchführen und am Unterricht teilneh-\n     tionsniveau in Höhe von 31,20 Euro pro Stunde damit                 men dürfen. Dies war bereits nach § 7 Absatz 4 der\n     eine Belastung von 207 300 Euro für die Mitwirkung                  alten Fassung des Gesetzes möglich. Die gemäß § 7b\n     bei der Überwachung der Ausbildungsstätten. Diese                   Absatz 2 zuständigen Stellen haben – ebenfalls wie\n     Belastungen stellen Bürokratiekosten dar.                           bisher – dieselben Überwachungsrechte wie die nach\n                                                                         Landesrecht zuständigen Behörden gemäß Absatz 1.\nc.   Anzeige der Durchführung eines Unterrichts durch die                Der neue § 7b Absatz 3 Satz 2 bis 4 legt nun fest,\n     Ausbildungsstätte:                                                  dass eine solche Überwachung regelmäßig zu erfol-\n                                                                         gen hat. Dabei wird der zuständigen Stelle im Gesetz\n     Der neue § 7b Absatz 3 Satz 5 verpflichtet die Aus-\n                                                                         der Freiraum eröffnet, den Zeitraum zwischen den\n     bildungsstätten zusätzlich, den für die Überwachung\n                                                                         Überwachungen von den vorgesehenen zwei Jahren\n     zuständigen Stellen die Durchführung eines Unter-\n                                                                         auf vier Jahre zu erhöhen, sofern in zwei aufeinander\n     richts vorab anzuzeigen. Im Gesetz sind die Anforde-\n                                                                         folgenden Überprüfungen keine Mängel festgestellt\n     rungen an diese Meldung aufgeführt. Es handelt sich\n                                                                         werden konnten. Die vorliegende Schätzung geht nun\n     um eine kurze Anzeige, deren Zeitaufwand mittels der\n                                                                         unter der Annahme normenkonformen Verhaltens da-\n     Zeitwerttabelle Wirtschaft des Leitfadens zur Ermitt-\n                                                                         von aus, dass von dieser Regelung üblicherweise Ge-\n     lung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes ver-\n                                                                         brauch gemacht wird, und nimmt daher an, dass\n     lässlich abgeschätzt werden kann. Hier wurden für\n                                                                         durchschnittlich jedes Jahr ein Viertel aller Ausbil-\n     die Standardaktivität „Beschaffung von Daten“ 3 Mi-\n                                                                         dungsstätten überprüft wird.\n     nuten, für das Ausfüllen von Formularen ebenfalls 3\n     Minuten sowie für die Datenübermittlung 1 Minute                    Zur Ermittlung des Zeitaufwands von 110 Minuten\n     angesetzt, was zu einem Gesamtzeitaufwand in Höhe                   wurde auf Regelungen in der WebSKM-Datenbank\n     von 7 Minuten führt. Für die Fallzahl wurde die aus der             zurückgegriffen, die in vergleichbarer Form eine\n     Bürokratiekostenmessung stammende Anzahl an                         Überprüfung von Betriebs- und Geschäftsräumen\n     Grundausbildungen und Weiterbildungen herangezo-                    zum Inhalt haben.\n     gen, diese liegt bei etwa 324 000.\n                                                                         Zur Bewertung des Zeitaufwandes der Verwaltung\n     Bezieht man nun die im Gesetz vorgegebene maxi-                     wird der Lohnsatz einer Mitarbeiterin oder eines Mit-\n     male Anzahl von 25 Teilnehmern pro Kurs auf diese                   arbeiters im mittleren Dienst einer Kommunalbehörde\n     Größe, gelangt man so zu einer Gesamtzahl von 12                    in Höhe von 27,90 Euro pro Stunde angewendet.\n     960 Kursen pro Jahr. Damit der maximalen Anzahl an                  Bemerkung zur Einführung des Fahrerqualifizie-\n     Teilnehmern gerechnet wurde, stellt die Schätzung                   rungsnachweises\n     hier das Minimum an anzuzeigenden Unterrichten pro\n     Jahr dar.                                                           Die Neufassung des § 8 Absatz 4 zielt darauf ab, die\n                                                                         Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung von Aus-\n     Verrechnet man die beiden Größen mit dem Lohnsatz                   und Weiterbildung nach diesem Gesetz, die auf euro-\n     in Höhe von 31,20 Euro pro Stunde für das mittlere                  päischer Ebene in der Richtlinie geregelt ist, zu ver-\n     Qualifikationsniveau bei Fahrschulen, gelangt man zu                einfachen. Dazu werden mit § 8 Abs. 4 (n. F.) dieses\n     einer Belastung von etwa 47 200 Euro, die als Büro-                 Gesetzes die Landesregierungen ermächtigt, neben\n     kratiekosten für die Wirtschaft anzusehen sind.                     den bundesrechtlichen Vorschriften, die in § 5 der\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        79                                                 Heft 2 – 2017\n\n    Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung aus-             Anhang I zum Landverkehrsabkommen EU-Schweiz (vgl.\n    schließlich die Eintragung der Schlüsselzahl 95 im           Amtsblatt der EU aus 2002, Reihe L Nr. 114) auch auf dem\n    Führerschein vorsehen, landesrechtliche Vorschriften         Gebiet der Schweiz anwendbar. Der Anwendungsbereich\n    zu erlassen, die im Einklang mit den europarechtli-          dieses Gesetzes erstreckt sich bisher jedoch nicht auf\n    chen Regelungen auch den Fahrerqualifizierungs-              Fahrer mit schweizerischer Staatsangehörigkeit sowie auf\n    nachweis nach dem Muster des Anhangs II zur Richt-           Fahrer aus einem Drittstaat, die in einem Unternehmen mit\n    linie zum Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation        Sitz in der Schweiz angestellt sind. Eine Ahndung von Ver-\n    zulassen.                                                    stößen durch die vorgenannten Personengruppen nach\n                                                                 § 9 ist nicht möglich, da auch die Bußgeldvorschriften des\n    Da es sich hierbei um die Regelung handelt, die auf\n                                                                 § 9 mangels grundsätzlicher Anwendbarkeit des Gesetzes\n    bundesrechtlicher Ebene ergänzend zur bisherigen\n                                                                 auf die vorgenannte Personengruppe nicht zur Anwen-\n    Gesetzgebung die Landesregierungen ermächtigt,\n                                                                 dung kommen können. Diese Lücke wird mit der Ände-\n    eigene Vorschriften zu erlassen, ist der mit dieser\n                                                                 rung geschlossen.\n    Umsetzung verbundene Erfüllungsaufwand nicht\n    dem Bundesgesetz zuzurechnen. Das Bundesgesetz               Die Richtlinie steht dieser Änderung auch nicht entgegen.\n    eröffnet den Bundesländern lediglich die Möglichkeit,        Zwar ist in Artikel 9 beim Ausbildungsort jeweils nur vom\n    auf eine etwaige Problematik zu reagieren und die            „Mitgliedstaat“ die Rede, dies bedeutet jedoch nur, dass\n    Fahrerqualifizierungsnachweise auszustellen. Auch            sich die Richtlinie zunächst nur an die Mitgliedstaaten der\n    die genaue Ausgestaltung der Ausstellung des neuen           EU wandte. Es bedeutet nicht, dass andere Länder, wie\n    Fahrerqualifizierungsnachweises obliegt den Ländern          es häufig für die EWR-Staaten, und hier für die Schweiz\n    und ist somit als Belastung im jeweiligen Landesrecht        der Fall ist, nicht inhaltlich gleich lautende Regelungen\n    anzusetzen.                                                  übernehmen könnten. Dies ist für die Regelungen für Be-\n                                                                 rufskraftfahrer in dem Landverkehrsabkommen zwischen\nVIII. Weitere Kosten                                             der EU und der Schweiz geschehen. Daraus folgt die kor-\n                                                                 respondierende Verpflichtung der EU, sogenannte „Fä-\nWeitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das\n                                                                 higkeitsausweise“, das Schweizer Pendant zum Fahrer-\nPreisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis-\n                                                                 qualifizierungsnachweis, zu akzeptieren\nniveau sind nicht zu erwarten.\n\nIX. Nachhaltigkeit (§ 44 Absatz 2 Satz 4 GGO)                    Zu Nummer 1 a) bb) (§ 1 Absatz 1 – abschließender\n                                                                 Satzteil):\nDie Managementregeln und Indikatoren der nationalen\nNachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz be-          Klarstellung des Anwendungsbereichs des Gesetzes\nrührt den Nachhaltigkeitsaspekt Bildung.                         durch Ersetzung des Wortes „Fahrten“ durch das Wort\n                                                                 „Beförderungen“. Die Richtlinie findet – wie die Kommis-\nEine Bekämpfung des Missbrauchs im Bereich Berufs-               sion 2014 klar gestellt hat – keine Anwendung auf Fahrten\nkraftfahrerweiterbildung wird das Image des Berufsstan-          ohne Güter oder Fahrgäste. Entsprechendes muss für\ndes verbessern und somit dazu beitragen, die Nach-               dieses Umsetzungsgesetz gelten. Befördern bedeutet\nwuchssorgen der Branche zu lösen. Die Qualität der               laut Duden „mithilfe eines Transportmittels von einem Ort\nGrundqualifikation und Weiterbildung der Berufskraftfah-         an einen anderen bringen, schaffen“ oder „transportie-\nrer wird erhöht. Beides zusammen wird den Beruf für Be-          ren“, entsprechend wurde die Terminologie gewählt.\nrufseinsteiger attraktiv machen und helfen, die Jugend-\narbeitslosigkeit zu verringern.                                  Im Hinblick auf die 1:1 Umsetzung der Richtlinie 2003/59/\n                                                                 EG ist der Zusatz „zu gewerblichen Zwecken“ gestrichen\nX. Gleichstellungspolitische Auswirkungen                        worden. Die Ausnahmeregelung der Befreiung von Fahr-\n                                                                 ten zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen und\nDas Gesetzesvorhaben hat keine gleichstellungspoliti-            Gütern ist im Einklang mit der oben genannten Richtlinie\nschen Auswirkungen.                                              in § 1 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführt. Diese im parlamen-\n                                                                 tarischen Verfahren eingefügte Ausnahmeregelung läuft\nB. Besonderer Teil                                               nach der bisherigen Gesetzesfassung ins Leere, da nicht-\nAllgemeines                                                      gewerbliche Fahrten gemäß § 1 Absatz 1 generell nicht\n                                                                 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst wer-\nDie Mehrheit der ergänzenden Vorschriften ist aufgrund           den. Durch Streichung des Zusatzes „zu gewerblichen\nder Analyse der praktischen Probleme der Anerkennungs-           Zwecken“ wird dies korrigiert; da nun sowohl gewerbliche\nbehörden gefasst worden.                                         als auch nichtgewerbliche Fahrten vom Anwendungsbe-\n                                                                 reich des Gesetzes umfasst sind, kann die Ausnahmere-\nDie Ermächtigung zum Vorsehen eines Fahrerqualifizie-\n                                                                 gelung greifen.\nrungsnachweises durch die Landesregierungen wird we-\ngen der Schwierigkeiten bei der Führung des Weiterbil-           Des Weiteren wird nach einem Semikolon ein abschlie-\ndungsnachweises durch Grenzgänger in einigen Regionen            ßender Halbsatz an den abschließenden Satzteil ange-\ngeschaffen.                                                      fügt. Dies ist notwendig, da an vielen Stellen des Geset-\n                                                                 zes der Terminus „Fahrten“ verbleiben muss, so z. B. in\nZu den einzelnen Vorschrifen Zu Artikel 1;                       § 2 Absatz 2a (neu), weil dieser Grundlage für die Anpas-\n                                                                 sung des Mindestalters in der Fahrerlaubnisverordnung\nZu Nummer 1 a) aa) (§ 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3):\n                                                                 bildet als z. B. auch in § 4 dieses Gesetzes, in dem der\nDie Regelungen über die Berufskraftfahrer-Qualifikation          Erwerb der Grundqualifikation geregelt wird, denn hier\nsind seit der Aufnahme der Richtlinie 2003/59/EG in den          müssen auch Fahrten, die keine Beförderungen darstel-\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 2017                                                80                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\nlen, erfasst sein. Die Tatsache, dass § 2 Absatz 2a für           mittel ausdrücklich genannt, da diese Bedingungen in der\ndieses Gesetz bezüglich Leerfahrten in die Leere geht, ist        Vergangenheit nicht immer erfüllt waren, worunter die\nunschädlich. Der Absatz ist als Grundlage für die Herab-          Qualität des Unterrichts litt.\nsetzung des Mindestalters für Busfahrer für bestimmte\nFahrten in der Fahrerlaubnisverordnung unbedingt not-             Nr. 4 sieht eine regelmäßige Fortbildung des Lehrperso-\nwendig.                                                           nals vor; die Einzelheiten werden in der Verordnung, die\n                                                                  auf Grund dieses Gesetzes erlassen wird, näher geregelt.\nZu Nummer 1 b) (§ 1 Absatz 2):\n                                                                  Zu c) (§ 7 Absatz 3 und 4):\nDie Folgeänderung ergibt sich aus der Änderung in § 1\nAbsatz 1 (Klarstellung Anwendungsbereich).                        § 7 Absatz 3:\n                                                                  Klarstellung, dass die Anerkennung schriftlich erfolgt. Im\nZu Nummer 2:                                                      Übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz, insbeson-\nZu a) (§ 2 Absatz 1 und 2)                                        dere §§ 48, 49 VwVfG, deren Inhalte hier nicht wiederholt\n                                                                  werden sollen, um unnötige Doppelungen zu vermeiden.\nEntsprechend der Änderung in § 1 Absatz 1 dienen diese\nKorrekturen der 1:1 Umsetzung der Richtlinie sowie der            Nähere Inhalte des Bescheids, die die Überwachung bzw.\nKlarstellung des Anwendungsbereichs.                              erforderlichenfalls den Widerruf der Anerkennung erleich-\n                                                                  tern sollen, werden in der Verordnung detailliert.\nZu b) (§ 2 Absatz 2a)\nEs wird von der Ermächtigung nach Artikel 5 Absatz 3 lit.         § 7 Absatz 4:\na) ii) letzter Satz der EU-Richtlinie 2003/59/EG Gebrauch\ngemacht. Sie erlaubt, das Mindestalter auf 18 Jahre her-          Im Hinblick auf die Unterrichtsräume waren zur Gewähr-\nabzusetzen, wenn der Fahrer diese Fahrzeuge ohne Fahr-            leistung von sachgerechtem Unterricht Konkretisierungen\ngäste führt. Deutschland hatte diese Ermächtigung bisher          erforderlich.\nnicht genutzt und folgt damit einem nunmehr vorgebrach-           Satz 3 stellt vervollständigend klar, dass auch für die nach\nten Wunsch der Verbände. Künftig werden Leerfahrten in            Absatz 2 anerkannten Ausbildungsstätten die Anforde-\nden Klassen D und DE von Auszubildenden im Sinne des              rungen hinsichtlich der Unterrichtsräume gelten.\n§ 4 Absatz 1 Nummer 2 erlaubt, um dem Nachwuchs-\nmangel im Bereich Berufskraftfahrer zu begegnen. Die\n                                                                  Zu Nummer 6 (§§ 7a und 7b):\nErgänzung fügt auf Wunsch der beteiligten Fachkreise ab\n18-Jährige ohne Fahrgäste hinzu. Die Änderung ist Vor-            § 7a:\naussetzung für eine entsprechende Änderung der Fahr-\nerlaubnis-Verordnung, da die Richtlinie durch dieses Ge-          In dieser neuen Regelung ist vorgesehen, dass den Aus-\nsetz umgesetzt wird und eine direkte Umsetzung in der             bildungsstätten die Durchführung von Unterricht unter-\nFahrerlaubnis-Verordnung ohne entsprechende Grund-                sagt werden bzw. die Anerkennung als Ausbildungsstätte\nlage in diesem Gesetz sich daher verbietet.                       widerrufen werden kann, wenn in grober Weise gegen die\n                                                                  Pflichten dieses Gesetzes oder einer auf diesem Gesetz\nZu Nummer 3 (§ 5 Absatz 2):                                       beruhenden Rechtsverordnung verstoßen wurde. Hiermit\n                                                                  wird klar, dass bei Verstößen nicht nur Bußgelder drohen,\nFolgeänderung aufgrund Änderung in Nummer 1 (§ 1 Ab-              sondern eine härtere Sanktion möglich ist, welche nach\nsatz 1).                                                          pflichtgemäßen Ermessen ausgeübt werden muss.\n\nZu Nummer 4 (§ 6 Nummer 2):                                       Ein zwingender Widerruf der Anerkennung bzw. eine\n                                                                  zwingende Untersagung der Durchführung von Unterricht\nFolgeänderung aus der Aufnahme der Schweizer und in               ist vorgesehen, wenn wiederholt unrichtige Teilnahmebe-\nder Schweiz Beschäftigter in den Anwendungsbereich                scheinigungen ausgestellt werden. Dies dient der Be-\ndes Gesetzes (§ 1).                                               kämpfung des besonders mißlichen Verkaufs von Teil-\n                                                                  nahmebescheinigungen und entspricht einem Wunsch\nZu Nummer 5:                                                      der Politik und der Praxis (Bundesländer). Das angestreb-\n                                                                  te hohe Maß an Verkehrssicherheit ist nur bei tatsächli-\nZu a) (§ 7 Absatz 1):\n                                                                  cher Durchführung der Kurse und vollständige Teilnahme\nDas Handlungsverbot, ohne Anerkennung der Ausbil-                 an ihnen realistisch.\ndungsstätten Lehrgänge oder Weiterbildungen anzubie-\nten, schafft die Voraussetzung für die entsprechende              Um den Missbrauch im Bereich des Berufskraftfahrerqua-\nBußgeldbewehrung. Mit der Einfügung des Begriffes                 lifikationsrechts, der unter anderem im Rahmen der För-\n„Lehrpersonal“ sollen lückenlos alle Personen erfasst             dermittelbearbeitung des BAG aufgefallen ist, effektiv zu\nwerden, die eingesetzt werden, um Unterricht im Berufs-           bekämpfen, wird in Absatz 6 geregelt, dass Widerspruch\nkraftfahrerqualifikationsrecht durchzuführen, z. B. neben         und Anfechtungsklage in Fällen, die unter die Absätze 1\nangestellten Mitarbeitern auch Honorarkräfte.                     bis 3 der Vorschrift fallen, keine aufschiebende Wirkung\n                                                                  haben. Es verbietet sich, die Widerspruchsfrist abzuwar-\n                                                                  ten, da in diesen Fällen von gefälschten Teilnahmebe-\nZu b) (§ 7 Absatz 2):\n                                                                  scheinigungen bei einem Abwarten Fahrer im Verkehr\nAls ein wesentliches Kriterium für die Anerkennung von            unterwegs wären, die nicht über die (ggf. aufgefrischten)\nAusbildungsstätten werden nunmehr in Nr. 3 auch geeig-            erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und das Verant-\nnete Unterrichtsräume und ausreichende geeignete Lehr-            wortungsbewusstsein eines Berufskraftfahrers wie vom\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                           81                                                Heft 2 – 2017\n\ndeutschen und europäischen Recht verlangt, verfügen                 Werktag vor Durchführung des Unterrichts schriftlich oder\nund daher die Verkehrssicherheit stark gefährden.                   elektronisch mitgeteilt werden.\nIn Absatz 5 wird vorgesehen, da sich dem Gesetz bisher              Durch Angabe von Anschrift des Unterrichtsortes, Datum,\nkeine Befugnis entnehmen lässt, einer Einrichtung die               verantwortlichem Unterrichtsleiter sowie Beginn und\nFortführung des Unterrichtsbetriebs zu untersagen, wenn             Ende des Lehrganges bei der für die Überwachung zu-\ndiese Unterrichtsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Ge-                  ständigen Stelle wird die Überwachung der Veranstaltung\nsetzes anbietet oder durchführt, ohne über die dafür er-            erleichtert. Damit wird ein möglicher Missbrauch – ins-\nforderliche Anerkennung zu verfügen. Nach der bisheri-              besondere auch im Hinblick auf die kontinuierliche An-\ngen Gesetzeslage kann die Verhinderung der Fortsetzung              wesenheit der Teilnehmer – erschwert.\ndes Unterrichtsbetriebs in diesem Fall nur auf die Gene-\nralklausel des § 15 Absatz 2 GewO gestützt werden. Dies             Satz 6 trägt datenschutzrechtlichen Erfordernissen Rech-\nist unbefriedigend: Es soll auch für eine derartige Unter-          nung: Es ist für die Daten der schriftlichen Anzeige der\nsagungsverfügung die jeweilige Anerkennungsbehörde                  Ausbildungsstätte über Schulungsmaßnahmen an die\nim Sinne dieses Gesetzes zuständig sein und nicht die für           Überwachungsbehörde nach Satz 5 eine Löschungsfrist\ndie Ausführung der Gewerbeordnung zuständige Behör-                 vorzusehen. Die Löschung nach sechs Jahren ist dabei\nde, die mit der Materie des Berufskraftfahrerqualifika-             ausreichend und aus Gründen eines praktikablen Verwal-\ntionsrechts nicht vertraut ist.                                     tungsvollzugs bei den Landesbehörden geboten. Denn\n                                                                    die 2-Jahres-Frist nach Satz 2 wird „bei Unauffälligkeit“\n§ 7b Absatz 1:                                                      verlängert und der Turnus zur Vorlage von Weiterbil-\n                                                                    dungsbescheinigungen bei der Behörde zum Eintrag der\nEin Teil des ursprünglichen § 7 Absatz 4, der die Über-             Schlüsselzahl 95 beträgt fünf Jahre. Unter Umständen\nwachung regelte, wird im Rahmen der Neugliederung von               wird also erst nach fünf Jahren bekannt, dass offenbar\n§§ 7-7b als eigener Absatz von 7b gefasst.                          eine Schulung stattgefunden hat oder haben soll, die der\n                                                                    Überwachungsbehörde nicht schriftlich angezeigt wurde.\n§ 7b Absatz 2:                                                      Wenn bereits früher eine Löschungsfrist wirksam würde,\n                                                                    wäre die Überprüfungs- und Handlungsmöglichkeit der\nDie Überwachung soll durch die nach dem Berufsbildungs-             Überwachungsbehörde empfindlich geschwächt. Zudem\ngesetz zuständigen Stellen erfolgen, die dieselben Befug-           wäre eine Löschung der Daten aus der Schulungsanzeige\nnisse haben wie die nach Landesrecht zuständigen Be-                unverzüglich nach dem Abschluss einer Überwachung\nhörden nach Absatz 1, daher Verweis auf dessen Sätze 2              nicht praxistauglich in den Fällen, in denen durch die\nund 3.                                                              Überwachung oder durch später vorgelegte Weiterbil-\nEs wird eine Pflicht für die nach Satz 1 zuständigen Stel-          dungsbescheinigungen ein Mangel oder ein Missbrauchs-\nlen geschaffen, der jeweils zuständigen Verwaltungsbe-              verdacht offenbart wird. Denn dann müsste die Überwa-\nhörde im Sinne des OwiG Mitteilung zu machen, wenn sie              chungsbehörde Verdachtsmomente erst durch weitere\nZuwiderhandlungen gegen § 9 dieses Gesetzes feststellt              Ermittlungen überprüfen und über mögliche Überwa-\noder einen hierauf gerichteten Verdacht glaubhaft ma-               chungsmaßnahmen erst noch entscheiden beziehungs-\nchen kann. Dies dient der Verfolgungserleichterung.                 weise diese vollziehen. Hierfür erscheint ein Zeitraum von\n                                                                    einem Jahr nach Ablauf des fünfjährigen Weiterbildungs-\nBehördenfahrschulen bleiben – wie bisher – von der Über-            turnus ausreichend und angemessen.\nwachung ausgenommen, da der jeweilige Träger selbst\ndie Beachtung des geltenden Rechts sicherstellen kann               Eine Differenzierung zwischen Überwachungsbehörde\nund muss (so schon die Gesetzesbegründung zum Be-                   und beauftragtem Dritten erfolgt nicht, da in der Regel\nrufskraftfahrerqualifikationsgesetz 2006).                          Meldungen der Ausbildungsstätte über Schulungsmaß-\n                                                                    nahmen vor deren Durchführung laufend und zeitgleich\n§ 7b Absatz 3:                                                      an die Überwachungsbehörde und an den oder die beauf-\n                                                                    tragen Dritten, der die Überwachung vor Ort durchführt,\nEs wird die Möglichkeit geschaffen, sich für die Überwa-            erfolgen. Auf diese Weise hat der beauftragte Dritte lau-\nchung Dritter zu bedienen. Die Unterrichtsüberwachung               fend einen Überblick über Häufigkeit und Inhalt der Schu-\nhat ohne Ankündigung zu erfolgen. Aus Praktikabilitäts-             lung einzelner Ausbildungsstätten, und kann eigenständig\ngründen ist für die reine Formalüberwachung der Räume               neben der Überwachungsbehörde eine effektive Fristen-\neine Ankündigung mindestens zwei Tage im Voraus vor-                kontrolle durchführen, wobei die Überwachung vor Ort\ngesehen. So kann sichergestellt werden, dass die Ge-                den Auftrag der Überwachungsbehörde voraussetzt. Die-\nschäftsräume zugänglich sind. Es wird eine Regelüber-               selbe Verfahrensweise, d. h. ein Gleichlauf von Datenspei-\nwachung eingeführt und insbesondere eine Pflicht zur                cherung und -löschung bei der Überwachungsbehörde\nschriftlichen oder elektronischen Anmeldung (= auch z. B.           einerseits und bei dem beauftragten Dritten andererseits,\nEmail ausreichend) von Unterrichtsveranstaltungen. Ge-              soll auch bezüglich der schriftlichen Anzeige von Schu-\nmeint ist die einfache elektronische Form; Anliegen ist, die        lungen nach diesem Gesetz ermöglicht werden.\nrein mündliche Anzeige auszuschließen. Die Anmeldung\nermöglicht eine realistische Überwachungsmöglichkeit:\n                                                                    Zu Nummer 7 (§ 8):\nSo kann durch die zwingende Angabe des Lehrgangszeit-\nraums die ununterbrochene Anwesenheit der Lehrgangs-                a)   Absatz 1 Nummer 1:\nteilnehmer jederzeit überprüft werden. Die rechtzeitige\nAnzeige gemäß der in Satz 3 festgelegten Frist voraus-                   Die Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnun-\ngesetzt, können Änderungen der gemachten Angaben,                        gen wird erweitert, um eine effektive Überwachung\nwenn dies kurzfristig notwendig wird, noch bis einen                     und Missbrauchsbekämpfung zu ermöglichen.\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Die Bußgeldvorschrift erfasst durch\nb) Anfügung Absatz 4:                                              die Wendung „nicht richtig“ das Ausstellen inhaltlich\n    Obwohl die Richtlinie hinsichtlich des Nachweises              fehlerhafter Bescheinigungen wie etwa solcher Beschei-\n    der Grundqualifikation in allen Mitgliedstaaten ord-           nigungen für Schulungen ohne Unterrichtsbesuch. Die\n    nungsgemäß umgesetzt wurde, hat sich gezeigt,                  „schriftliche Lüge“ ist somit bereits Gegenstand der vor-\n    dass die Personengruppe der Grenzgänger nicht in               gesehenen Bewehrung.\n    allen Konstellationen hinreichend erfasst wird. Insbe-         Die zusätzliche Aufnahme fahrlässiger Begehung und der\n    sondere das Saarland, Baden-Württemberg und                    Erweiterung von Tatbeständen für die Begehung von\n    Rheinland-Pfalz – Bundesländer an der Grenze zu                Ordnungswidrigkeiten sowie die Bewehrung bis zu\n    Frankreich – und Bayern benötigen die Einführung               20 000 Euro stellt eine bewusste Verschärfung der Sank-\n    des Fahrerqualifizierungsnachweises, um für die in             tionierung dar, die sich auch im Hinblick auf den erhebli-\n    ihren Bundesländern beschäftigten Grenzgänger                  chen Missbrauch als notwendig herausgestellt hat.\n    bestehende Nachteile zu beheben, während diese\n    Problematik aus anderen Bundesländern nicht vor-               Neufassung des Absatzes 4:\n    gebracht wurde. Es existieren somit regionale Beson-           Die Sonderzuständigkeit des Bundesamts für Güterver-\n    derheiten, die eine Rahmenregelung des Bundes                  kehr nach dem bisherigen Absatz 4 Satz 1 fand nur An-\n    rechtfertigen, die es den Bundesländern freistellt, den        wendung auf Fahrten ohne Nachweis der Schlüsselzahl\n    Fahrerqualifizierungsnachweis einzuführen oder nicht           95. Dies soll auch nach Ergänzung weiterer Ordnungs-\n    einzuführen. Aus diesem Grund werden in § 8 Ab-                widrigkeitentatbestände so bleiben. Aus diesem Grunde\n    satz 4 die Landesregierungen ermächtigt, durch                 ist Satz 1 entsprechend einschränkend ergänzt worden.\n    Rechtsverordnung einen Fahrerqualifizierungsnach-\n    weis für Personen einzuführen, die keinen Wohnsitz             Beschränkung des Absatzes 4 auf einen Satz, um das\n    in Deutschland haben. Diese Ermächtigung kann an               Gewollte zu erreichen:\n    die obersten Landesbehörden übertragen werden.\n                                                                   Durch den Verweis („die nach § 8 Absatz 3 bestimmte\n    Damit wird eine Beschleunigung des Verfahrens er-\n                                                                   Behörde“) im zweiten Satz des bisherigen Gesetzestext\n    reicht.\n                                                                   lag eine gesetzliche Bestimmung der zuständigen Behör-\n    Der Begriff „Grenzgänger“ wird legal definiert.                de vor („Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\n                                                                   Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“). Dies\n    Die Länder haben beim Erlass von Rechtsverordnun-              ließ für das jeweilige betroffene Land keinen Spielraum,\n    gen nach § 8 Absatz 4 dieses Gesetzes den Fahrer-              die Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten gegebenen-\n    qualifizierungsnachweis nach dem Muster des An-                falls abweichend von der Zuständigkeit für die Anerken-\n    hangs II der Richtlinie so auszugestalten, dass die            nung zu regeln beziehungsweise beizubehalten. Dies war\n    Angaben nach Nummer 4 d) (andere Nummer als die                jedoch von vorneherein nicht gewollt. Vielmehr sollte den\n    Führerscheinnummer für Zwecke der Verwaltung)                  Ländern die Möglichkeit gegeben werden, die Bestim-\n    und 8 (Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift) dieses            mung der zuständigen Behörde durch Rechtsverordnung\n    Musters dort nicht enthalten sind. Dies ist erforder-          vorzunehmen. Um die Verwirklichung dieser Absicht zu\n    lich, um den Gleichlauf mit dem Inhalt des deutschen           ermöglichen, wurde Satz 2 des ursprünglichen Absatz-\n    EU-Scheckkartenführerscheins herzustellen, der                 wortlauts nun gestrichen.\n    gleichfalls die Angaben nach Nummer 4 d) und 8\n    nicht enthält. Diese Verfahrensweise dient der daten-          Zu Nummer 9 (§§ 10 und 11):\n    schutzrechtlich gebotenen Speicherung und Wieder-\n    gabe von Daten in möglichst sparsamer Weise.                   § 10 dient der Vereinfachung. Grundlage ist § 76 Absatz 3\n                                                                   Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien.\nZu Nummer 8 (§ 9):                                                 § 11: Da die Länder ihre Zuständigkeitsregelungen an-\nDer Tatbestand für Ordnungswidrigkeiten ist im Hinblick            passen müssen, tritt dieser kleine Teil der Regelungen\nauf die in § 7 ergänzten bzw. konkretisierten Anerken-             erst nach einer Übergangszeit von vier Monaten in Kraft.\nnungstatbestände erweitert worden. Hierfür war zu kon-\nkretisieren, wem (individualisierbar) bestimmte Pflichten          Zu Artikel 2: Inkrafttreten\nobliegen. An die Verletzung dieser individuellen Pflichten         Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten, das angesichts\nknüpft dann ein Bußgeldtatbestand an.                              des überschaubaren Umsetzungsaufwands durch die\n                                                                   Behörden ohne weitere Frist erfolgen kann.\nAlternative Lösungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich:\nSpezialgesetzliche Eingriffsnormen für ein Vorgehen feh-\nlen. Da die Sachverhalte strafrechtlich kaum zu verfolgen\n                                                                   (VkBl. 2017 S. 73)\nsind, ist die Ahndung des Fehlverhaltens als Ordnungs-\nwidrigkeit zwingend.\nEine von den Bundesländern während der Anhörung ge-\nforderte Bebußung sogenannter „Gefälligkeitsbeschei-\nnigungen“ ist nicht möglich und auch nicht notwendig,\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          83                                                  Heft 2 – 2017\n\nNr. 14     Erste Verordnung zur Änderung der                            S. 310, 919), von denen § 6a Absatz 1 Nummer 1\n           Berufskraftfahrer-Qualifikations-                            Buchstabe e zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buch-\n           Verordnung und anderer straßenver-                           stabe a des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I\n                                                                        S. 1958), Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 zuletzt durch Arti-\n           kehrsrechtlicher Vorschriften vom\n                                                                        kel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November\n           19. Dezember 2016                                            2014 (BGBl. I S. 1802) und Absatz 2 Satz 2 zuletzt\n                                                                        durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuch-\n                              Bonn, den 09. Januar 2017                 stabe bb des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I\n                              LA21/7392.6/5-3                           S. 3313) geändert worden sind, und § 6a Absatz 2\nNachstehend gebe ich die Erste Verordnung zur Ände-                     Satz 4 durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 1 des Ge-\nrung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und                setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) einge-\nanderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom                     fügt worden ist,\n19. Dezember 2016 mit Begründung bekannt. Die Ver-                 –    des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a in Verbindung\nordnung wurde am 21. Dezember 2016 im Bundesge-                         mit Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom\nsetzblatt I S. 2920 verkündet. Ihre Regelungen sind am                  22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der zuletzt durch Ar-\n22. Dezember 2016 in Kraft getreten.                                    tikel 492 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August\n                                                                        2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:\nMit der Verordnung werden die bestehenden Regelungen\nfür die Anerkennung, Qualität und Überwachung von Aus-\nbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation                                  Artikel 1\nund die Weiterbildung im Rahmen der Berufskraftfahrer-                  Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-\nqualifikation sowie die sprachlichen Anforderungen an die                               Verordnung\nAblegung der Prüfung präzisiert. Zudem wird eine EU-               Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom\nweit einheitliche Ausstellung von Fahrerbescheinigungen            22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die durch Artikel 2 der\nsichergestellt.                                                    Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert\nÄnderungen, die der Bundesrat zum ursprünglichen Verord-           worden ist, wird wie folgt geändert:\nnungsentwurf der BR-Drucksache 593/16 vorgenommen                  1.   In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder nach\nhat, sind im Rahmen der Begründung kenntlich gemacht                    § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Gü-\n                                                                        terkraftverkehr“ durch die Wörter „oder nach § 5 Ab-\n                             Bundesministerium für                      satz 7 der Berufszugangsverordnung für den Güter-\n                         Verkehr und digitale Infrastruktur             kraftverkehr“ ersetzt.\n                                   Im Auftrag\n                             Renate Bartelt-Lehrfeld               2.   § 2 wird wie folgt geändert:\n                                                                        a)   In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „140 Stun-\n                                                                             den zu je 60 Minuten“ durch die Wörter „140\n                                                                             Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Unter-\n          Erste Verordnung zur Änderung der                                  richtseinheiten)“ ersetzt.\n    Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und\n    anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften                     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n                                                                             aa) In Satz 1 wird das Wort „Stunden“ durch das\n                Vom 19. Dezember 2016\n                                                                                 Wort „Unterrichtseinheiten“ ersetzt.\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                        bb) In Satz 4 wird das Wort „Fahrstunden“ durch\nstruktur verordnet auf Grund                                                     das Wort „Unterrichtseinheiten“ ersetzt.\n–    des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Berufskraft-                   c)   In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „oder nach\n     fahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006                      § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den\n     (BGBl. I S. 1958), § 8 Absatz 1 geändert durch Artikel                  Güterkraftverkehr“ durch die Wörter „oder nach\n     1 Nummer 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016                           § 5 Absatz 7 der Berufszugangsverordnung für\n     (BGBl. I S. 2861), im Einvernehmen mit dem Bundes-                      den Güterkraftverkehr“ ersetzt.\n     ministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bun-           3.   In § 3 Satz 2 werden\n     desministerium für Bildung und Forschung,\n                                                                        a)   die Wörter „35 Stunden zu je 60 Minuten“ durch\n–    des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und g und                      die Wörter „35 Unterrichtseinheiten“ und\n     Nummer 3 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes\n     in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März                      b) die Wörter „2,5 Stunden“ durch die Wörter „2,5\n     2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im                 Unterrichtseinheiten“ ersetzt.\n     einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6\n                                                                   4.   § 4 wird wie folgt geändert:\n     Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom\n     28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und § 6 Absatz 1               a)   Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n     Nummer 1 Buchstabe b zuletzt durch Artikel 1 Num-\n     mer 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I                        „(1) Durch die Weiterbildung sind alle in Anlage 1\n     S. 1748) geändert worden sind, sowie                                         aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen\n                                                                                  und zu wiederholen. Dabei genügt es, dass\n–    des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Num-                            aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der\n     mer 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung                             Anlage 1 jeweils mindestens ein Unterkennt-\n     der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I                                 nisbereich abgedeckt ist.“\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 2017                                                   84                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n     b) In Absatz 2 Satz 1 werden                                         (1c) Bescheinigungen über den Abschluss der\n                                                                               Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 2 sind\n          aa) die Wörter „35 Stunden zu je 60 Minuten“                         jeweils im Original von denjenigen Ausbildern\n              durch die Wörter „35 Unterrichtseinheiten“,                      und Ausbilderinnen, die den Unterricht durch-\n          bb) die Wörter „sieben Stunden“ durch die Wör-                       geführt haben, und von dem verantwortlichen\n              ter „sieben Unterrichtseinheiten“ und                            Vertreter der Ausbildungsstätte zu unter-\n                                                                               schreiben. Andere Bescheinigungen nach\n          cc) das Wort „Zeiteinheiten“ durch das Wort                          Absatz 1 Nummer 2 sind allein von dem ver-\n              „Unterrichtseinheiten“ ersetzt.                                  antwortlichen Vertreter der Ausbildungsstätte\n5.   § 5 wird wie folgt geändert:                                              zu unterschreiben. Die eigenhändige Unter-\n                                                                               schrift des verantwortlichen Vertreters der\n     a)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    Ausbildungsstätte kann bei automatisierter\n                                                                               Erstellung der Bescheinigung durch eine bild-\n          aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                 hafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt\n                „2. dem Abschluss des Unterrichts zum Er-                      werden.“\n                    werb der beschleunigten Grundqualifika-          c)   Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n                    tion, dem Abschluss von Unterrichtsein-\n                    heiten nach § 4 Absatz 2 (Teilleistungen)             „Der von einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\n                    sowie dem Abschluss der Weiterbildung                 päischen Union, einem anderen Vertragsstaat\n                    hat die Ausbildungsstätte“.                           des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n                                                                          schaftsraum oder der Schweiz ausgestellte Fah-\n          bb) Dem abschließenden Satzteil werden die                      rerqualifizierungsnachweis oder der Eintrag der\n              Wörter „und dem Teilnehmer oder der Teil-                   harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen\n              nehmerin auszuhändigen“ angefügt.                           Union in den von einem anderen Mitgliedstaat\n     b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis                      der Europäischen Union, einem anderen Ver-\n        1c eingefügt:                                                     tragsstaat des Abkommens über den Europäi-\n                                                                          schen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausge-\n          „(1a) Die Bescheinigung zum Abschluss des                       stellten Führerschein steht dem Nachweis nach\n                Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten                 Satz 1 gleich.“\n                Grundqualifikation ist nach dem Muster der\n                Anlage 2a auszustellen und dem Teilnehmer            d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n                oder der Teilnehmerin auszuhändigen; sie                  „(3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Ab-\n                muss enthalten:                                                satz 1 Nummer 3 des Berufskraftfahrer-Qua-\n                1.   Name und Anschrift der Ausbildungsstätte                  lifikations-Gesetzes, die Fahrten im\n                     sowie Angaben zur zuständigen Anerken-                   1. Güterkraftverkehr durchführen, müssen\n                     nungs- und Überwachungsbehörde und                          die Grundqualifikation und die Weiter-\n                     das Aktenzeichen des Anerkennungsbe-                        bildung durch eine gültige Fahrerbe-\n                     scheides,                                                   scheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der\n                                                                                 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des\n                2.   Name, Anschrift und Geburtsdatum des\n                                                                                 Europäischen Parlaments und des Ra-\n                     Teilnehmers oder der Teilnehmerin,\n                                                                                 tes vom 21. Oktober 2009 über gemein-\n                3.   Zeitraum und tatsächliche Dauer der                         same Regeln für den Zugang zum Markt\n                     Unterrichtsteilnahme,                                       des grenzüberschreitenden Güterkraft-\n                                                                                 verkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009,\n                4.   Angaben zu den vermittelten Kenntnis-                       S. 72) nachweisen,\n                     bereichen (Güterverkehr oder Personen-\n                     verkehr).                                                2.   Personenverkehr durchführen, können\n                                                                                   die Grundqualifikation und die Weiterbil-\n          (1b) Die Bescheinigung über Teilleistungen und                           dung auch nachweisen durch eine Be-\n               den Abschluss der Weiterbildung ist nach                            scheinigung im Inland, die von einem\n               dem Muster der Anlage 2b auszustellen und                           anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n               dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin aus-                           Union, einem anderen Vertragsstaat des\n               zuhändigen; sie muss enthalten:                                     Abkommens über den Europäischen\n                1.   Name und Anschrift der Ausbildungs-                           Wirtschaftsraum oder der Schweiz aus-\n                     stätte sowie Angaben zur zuständigen                          gestellt ist.“\n                     Anerkennungs- und Überwachungsbe-               e)   In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt\n                     hörde und das Aktenzeichen des An-                   gefasst:\n                     erkennungsbescheides,\n                                                                          „Werden die Grundqualifikation oder die Weiter-\n                2.   Name, Anschrift und Geburtsdatum des                 bildung nicht nachgewiesen, so ist dies in der\n                     Teilnehmers oder der Teilnehmerin,                   Fahrerbescheinigung mit einem Eintrag im Feld\n                3.   Zeitraum und tatsächliche Dauer der                  „Besondere Bemerkungen“ zu kennzeichnen.\n                     Unterrichtsteilnahme,                                Der Eintrag lautet: „Gilt ausschließlich für Fahr-\n                                                                          ten, die nicht dem Anwendungsbereich der\n                4.   Angaben zu den vermittelten Unter-                   Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 unter-\n                     kenntnisbereichen nach Anlage 1.                     liegen“.“\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                           85                                                  Heft 2 – 2017\n\n6.   § 6 wird wie folgt gefasst:                                         (2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass\n                                                                             in den Unterrichtsräumen während des Unter-\n                            „§ 6                                             richts für jeden Teilnehmer geeignete und aus-\n              Anerkennung von Ausbildungsstätten                             reichende Lehrmittel zur Gestaltung des Unter-\n                                                                             richts und zur Visualisierung vorhanden sind.\n     (1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungs-\n         stätte für die beschleunigte Grundqualifikation\n                                                                                               §8\n         und die Weiterbildung ist schriftlich oder in elek-\n                                                                           Fortbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen\n         tronischer Form zu stellen. Dem Antrag sind die\n         zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen                     (1) Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterricht im\n         erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbeson-                     Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2\n         dere                                                                durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig\n         1.    das Ausbildungsprogramm, in dem die unter-                    durch eine dreitägige Fortbildung, die alle Gebie-\n               richteten Themengebiete auf der Grundlage                     te erfassen soll, die für diese berufliche Tätigkeit\n               der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisberei-                   des Ausbilders oder der Ausbilderin von Bedeu-\n               che sowie die geplante Durchführung und die                   tung sind, zu aktualisieren. Die Fortbildung dau-\n               Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind;                  ert pro Tag acht Unterrichtseinheiten und ist spä-\n                                                                             testens alle vier Jahre zu absolvieren. Der\n         2.    über die Zahl, die Qualifikationen und Tätig-                 Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4\n               keitsbereiche der Ausbilder und Ausbilderin-                  Absatz 2 darf nicht von Ausbildern oder Ausbil-\n               nen, einschließlich eines Nachweises ihrer                    derinnen, die sich nicht regelmäßig fortbilden,\n               didaktischen und pädagogischen Kenntnisse;                    durchgeführt werden.\n         3.    Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehr-                (2) Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder und\n               material, zu den für die praktische Ausbil-                   Ausbilderinnen der letzten beiden Fortbildungs-\n               dung bereitgestellten Unterrichtsmitteln so-                  maßnahmen sind durch die Ausbildungsstätte auf-\n               wie zu eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen;                    zubewahren und der Anerkennungsbehörde auf\n         4.    die vorgesehene Teilnehmerzahl.                               Verlangen unverzüglich vorzulegen. Sie sind spä-\n                                                                             testens acht Jahre nach Abschluss der Fortbil-\n         Für Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen                     dungsmaßnahme zu löschen oder zu vernichten.\n         Teil muss eine Berufserfahrung als Berufskraft-\n         fahrer oder Berufskraftfahrerin, als Fachkraft im                                      §9\n         Fahrbetrieb, als Kraftverkehrsmeister oder Kraft-                              Ordnungswidrigkeiten\n         verkehrsmeisterin, als Meister für Kraftverkehr\n         oder Meisterin für Kraftverkehr oder eine entspre-              (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Num-\n         chende Fahrerfahrung, insbesondere als Fahr-                        mer 4 Buchstabe a des Berufskraftfahrer-Quali-\n         lehrer oder als Fahrlehrerin für Lastkraftwagen                     fikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n         oder Busse, nachgewiesen werden.                                    fahrlässig\n     (2) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. Vorbe-                      1.   entgegen § 7 Absatz 1 Satz 4 oder entgegen\n         haltlich besonderer Bestimmungen sind                                    § 8 Absatz 1 Satz 3 Unterricht durchführt\n                                                                                  oder\n         1.    das anerkannte Ausbildungsprogramm,\n         2.    die zugelassenen Ausbilder und Ausbilderin-                   2.   entgegen § 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt,\n               nen,                                                               dass die dort genannten Lehrmittel vorhan-\n                                                                                  den sind.\n         3.    die zugelassenen Räume, in denen Unter-\n               richt nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 des              (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Num-\n               Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes                     mer 4 Buchstabe b des Berufskraftfahrer-Quali-\n               durchgeführt werden darf, und                                 fikations-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n                                                                             fahrlässig\n         4.    die jeweils höchstens zulässige Teilnehmer-\n               zahl zu benennen.“                                            1.   entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine Be-\n                                                                                  scheinigung nicht richtig ausstellt oder\n7.   Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 bis 10 eingefügt:\n                                                                             2.   entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Teilnah-\n                             „§ 7                                                 mebescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig\n                Anforderungen an den Unterricht                                   vorlegt.\n     (1) Die Teilnehmerzahl für die Vermittlung der Grund-\n                                                                                               § 10\n         qualifikation und für die Weiterbildung ist auf\n                                                                                       Übergangsvorschriften\n         höchstens 25 Personen je Unterricht zu be-\n         schränken. Die zuständige Behörde kann eine                     Nachweise über die Weiterbildungen, die nach den\n         abweichende Teilnehmerzahl genehmigen. Sie                      bis zum Ablauf des 21. Dezember 2016 geltenden\n         orientiert sich hierzu insbesondere an den bauli-               Vorschriften ausgefertigt worden sind, bleiben bis\n         chen Gegebenheiten des Unterrichtsraumes. Die                   zum Ablauf des 21. Dezember 2021 gültig.“\n         Durchführung von Unterricht mit einer höheren\n         als in Satz 1 genannten oder nach Satz 2 geneh-            8.   Nach Anlage 2 werden die folgenden Anlagen 2a und\n         migten Teilnehmerzahl ist unzulässig.                           2b eingefügt:\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          89                                             Heft 2 – 2017\n\n                                                        Rückseite\n\n\nFahrschule\nDie Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder\nDE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen), und ist damit\nals Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum\n(bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.\n\n\nFahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde\nDie Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte ein-\ntragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 30 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschul-\nerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß§ 7 Absatz 1 Nummer 2 BKrFQG anerkannt.\n\n\n* Nichtzutreffendes bitte streichen.\n\n\nAusbildungsbetrieb\n(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein gemäß Berufsbildungsgesetz von der IHK (bitte zu-\nständige IHK eintragen) anerkannter Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufs-\nkraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in\ndem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen\nStraßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3 BKrFQG als an-\nerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.\n\n\nBildungseinrichtung\n(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine von der IHK (bitte zuständige IHK eintragen) an-\nerkannte Bildungseinrichtung, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im\nFahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit\n§ 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4 BKrFQG\nanerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.\n\n\nStaatlich anerkannte Ausbildungsstätte\n(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 5,\nAbsatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen) mit Bescheid vom\n(bitte Datum eintragen) – Aktenzeichen (bitte Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides eintragen) staatlich an-\nerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.“\n\n\n\n9.   In Anlage 3 werden in Satz 2 der Erläuterungen auf                aa) In der Spalte „Mindestalter“ wird in Buchsta-\n     der zweiten Seite der Bescheinigung die Wörter                        be e der Punkt durch ein Komma ersetzt und\n     „Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des                      folgender Buchstabe f angefügt:\n     Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n     raum“ durch die Wörter „Europäischen Union, der                       „f) 18 Jahre für Personen während oder nach\n     Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-                       Abschluss einer Berufsausbildung nach\n     schen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ ersetzt.                      Buchstabe d bei Fahrten ohne Fahrgäste.“\n                                                                       bb) In der Spalte „Auflagen“ wird die Nummer 2\n                         Artikel 2                                         wie folgt gefasst:\n          Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\n                                                                           „2. In den Fällen der Buchstaben d bis f ist\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010                             die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu\n(BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-                     versehen, dass von ihr nur\nnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674) geändert                             2.1 bei Fahrten im Inland,\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n                                                                                2.2 im Rahmen des Ausbildungsverhält-\n1.   § 10 wird wie folgt geändert:                                                  nisses und\n     a)    In Absatz 1 wird die laufende Nummer 9 wie folgt                     2.3 bei Fahrten zur Personenbeförde-\n           geändert:                                                                rung im Sinne der §§ 42 und 43 des\n\n\n                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 2017                                                    90                                        VkBl. Amtlicher Teil\n\n                       Personenbeförderungsgesetzes,                   Gebühren- Gegenstand                                   Gebühr\n                       soweit die Länge der jeweiligen Linie           Nummer                                                 Euro\n                       nicht mehr als 50 Kilometer beträgt\n                       oder bei Fahrten ohne Fahrgäste,                „343       Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führer-     28,60“.\n                                                                                  schein nach Grundqualifikation oder\n                                                                                  Weiterbildung nach § 5 Absatz 2 BKrFQV\n                  Gebrauch gemacht werden darf. Die Auf-\n                  lage nach Nummer 2.1 entfällt, wenn der              „346       Überwachung der Ausbildungsstätten nach     30,70 bis\n                  Fahrerlaubnisinhaber entweder das 24.                           § 7 Absatz 5 bis 7 in Verbindung mit Ab-    511,00“.\n                  Lebensjahr vollendet oder die Berufs-                           satz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 BKrFQG\n                  ausbildung abgeschlossen und das 21.\n                  Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage                                     Artikel 4\n                  nach Nummer 2.2 entfällt, wenn der                            Änderung der Verordnung über den\n                  Fahrerlaubnisinhaber entweder das 24.                    grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und\n                  Lebensjahr vollendet oder die Berufs-                               den Kabotageverkehr\n                  ausbildung abgeschlossen hat. Die Auf-\n                  lage nach Nummer 2.3 entfällt, wenn der             § 20 Absatz 2 der Verordnung über den grenzüberschrei-\n                  Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr             tenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom\n                  vollendet hat.“                                     28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch\n                                                                      Artikel 3 der Verordnung vom 9. März 2015 (BGBl. I S. 243)\n                                                                      geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n     b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 9 Buch-\n        stabe b, c, d oder e“ durch die Wörter „Nummer 9              1.   In Satz 1 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:\n        Buchstabe b, c, d, e oder f“ ersetzt.\n                                                                           „4. der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraft-\n                                                                               fahrer-Qualifikations-Verordnung.“\n2.   In Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird die lau-\n     fende Nummer 17 wie folgt gefasst:                               2.   Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n                                                                           „Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vor-\n                                                                           gelegt, so ist die Ausstellung der Fahrerbescheini-\n      „17 187 Auflagen zu den Klassen D und DE:                            gung nur nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 Satz 2 und\n              Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur                  3 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung\n              1. bei Fahrten im Inland,                                    zulässig.“\n              2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in            2a. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n                   dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe-\n                   ruf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“                                  Artikel 5\n                   oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem                                 Inkrafttreten\n                   staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in\n                   dem vergleichbare Fertigkeiten und Kennt-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n                   nisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf           Kraft.\n                   öffentlichen Straßen vermittelt werden und\n              3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im\n                   Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Per-\n                   sonenbeförderungsgesetz bei Linienlängen           Der Bundesrat hat zugestimmt.\n                   von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten\n                   ohne Fahrgäste.                                    Berlin, den 19. Dezember 2016\n              Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der\n              Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr voll-                                         Der Bundesminister für\n              endet und die Berufsausbildung abgeschlossen                                      Verkehr und digitale Infrastruktur\n              hat.                                                                                        A. Dobrindt\n              Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der\n              Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung ab-\n                                                                      Begründung\n              geschlossen hat.\n              Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der            A. Allgemeiner Teil\n              Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr voll-\n                                                                      Die bestehenden Regelungen für die Anerkennung, Qualität\n              endet hat.“\n                                                                      und Überwachung von Ausbildungsstätten für die be-\n                                                                      schleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung im\n                                                                      Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation haben sich in der\n                    Artikel 3                                         Praxis als ergänzungsbedürftig herausgestellt. Ein Konkre-\nÄnderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im                         tisierungsbedarf hat sich im Hinblick auf die Überwachung\n                Straßenverkehr                                        von Ausbildungsstätten und Unterrichtsräumen ergeben.\n                                                                      Die Ausfertigung von Unterrichtsbescheinigungen erfolgt\n                                                                      nunmehr nach einheitlichen Mustern. Die Weiterbildung ist\nIn der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im                    in allen Kenntnisbereichen zu vertiefen, wobei ein Unter-\nStraßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die               kenntnisbereich aus jedem Kenntnisbereich ausreicht.\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November\n2016 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden die                Eine weitere Änderung erfolgt in zur Sicherstellung der\nGebührennummern 343 und 346 wie folgt gefasst:                        EU-weit einheitlichen Ausstellung von Fahrerbescheini-\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Als Folgeänderung ist auch die GüKGrKabota-                            Herleitung des Ergebnisses:\ngeV anzupassen.\n                                                                               Die Arbeitsschritte wurden einem typischen Ver-\nDie Anpassung der Vorschriften über das für Busfahrer                          waltungsablauf nachempfunden, der Zeitbedarf\nerforderliche Mindestalter im BKrFQG wird in die FeV                           geschätzt.\nübernommen.\n                                                                               –   Information der Antragsteller und Antragstel-\n                                                                                   lerinnen (ca. 5 min)\nHaushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand\n                                                                               –   Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit\nFür Bund, Länder und Gemeinden bestehen keine Aus-                                 (ca. 5 min)\nwirkungen.\n                                                                               –   Eingabe der Daten (ca. 10 min)\nErfüllungsaufwand                                                              –   Erteilung der angepassten Fahrerbescheini-\n                                                                                   gung (ca. 10 min)\n1.   Bürgerinnen und Bürger:\n                                                                               Der durchschnittliche Zeitaufwand pro Erteilung\n     Keine.                                                                    der Erlaubnis beträgt somit ca. 30 Minuten. Die\n                                                                               Bundesländer und der Bund greifen auf Durch-\n2.   Wirtschaft: Fortbildung der Ausbilder und Ausbilde-                       schnittssätze zurück, die aus den tatsächlichen\n     rinnen:                                                                   Personal- und Sachausgaben errechnet werden.\n                                                                               Durchschnittlich betragen die Kosten pro Stunde\n     § 8 Absatz 1 dieser Verordnung verpflichtet die Aus-                      in den Bundesländern 60 Euro (Personal- und\n     bilder und Ausbilderinnen zu einer regelmäßigen,                          Sachkosten, einschließlich Personalgemeinkos-\n     dreitägigen Fortbildung, die spätestens alle 4 Jahre                      ten und Versorgungsaufwand).\n     zu absolvieren ist. Die Belastung für diese Pflicht teilt\n     sich in zwei Bestandteile: einerseits die Lohnkosten                      Unter der Annahme des durchschnittlichen Zeit-\n     für die Ausbilder und Ausbilderinnen selbst während                       aufwands betragen die Kosten pro Erteilung der\n     dieser drei Tage und andererseits die Kosten, die für                     Fahrerbescheinigung 30 Euro (30 min.* 60 Euro =\n     die Weiterbildung zu entrichten sind.                                     30 Euro). Pro Jahr werden bundesweit ca. 1 100\n                                                                               Fahrerbescheinigungen neu erteilt (im Jahr 2013\n     Für die Schätzung der Fallzahl wurde angenommen,                          ca. 1 225, im Jahr 2014 ca. 960). Die Zahlen stam-\n     dass jede der 14 500 Ausbildungsstätten mindestens                        men aus Meldungen der Länder.\n     einen Ausbilder oder eine Ausbilderin beschäftigt,\n     der/die unter die Regelung des § 8 Absatz 1 fällt.                   c)   Kommunen:\n\n     Für diese drei Tage fallen nach Verrechnung des                           Keine.\n     Lohnsatzes von 31,20 Euro pro Stunde Lohnkosten                           Die Bundesregierung wird die Erfüllung der als\n     in Höhe von 2 714 400 Euro an. Zusätzlich verursa-                        ,one in, one out‘-Regel beschlossenen Vorgaben\n     chen die Fortbildungen selbst Kosten von etwa                             außerhalb dieses Vorhabens realisieren.\n     250 Euro im Mittel, die an Anbieter zu bezahlen sind.\n     Für diesen Wert wurden die Kosten für eine vergleich-\n     bare dreitägige Fortbildung nach § 33a Abs. 1 des                Weitere Kosten\n     Fahrlehrergesetzes herangezogen. Hochgerechnet                   In Bezug auf die Gebühren wird nicht deren Höhe, nur der\n     auf die Fallzahl entstehen damit Kosten für die ex-              Kreis der Betroffenen geändert. Auswirkungen auf das\n     ternen Dienstleister von 906 200 Euro, was zu Ge-                Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis-\n     samtkosten für die Vorgabe aus § 8 Abs. 1 in Höhe                niveau, sind nicht zu erwarten.\n     von rund 3,62 Mio. Euro führt.\n\n3.   Verwaltung:                                                      Nachhaltigkeit (§ 44 Absatz 2 Satz 4 GGO)\n                                                                      Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen\n     a)   Bund:                                                       Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Betroffen ist die\n          Keine.                                                      Grundregel der Managementregeln und der Indikator Be-\n                                                                      schäftigung. Eine Bekämpfung des Missbrauchs im Be-\n     b) Länder:                                                       reich Berufskraftfahrerweiterbildung wird das Image des\n                                                                      Berufsstandes verbessern und somit dazu beitragen, die\n          Für die Länder führt die Änderung der Verord-               Nachwuchssorgen der Branche zu lösen. Die Qualität der\n          nung über den grenzüberschreitenden Güter-                  Grundqualifikation und Weiterbildung der Berufskraftfah-\n          kraftverkehr und den Kabotageverkehr zu einem               rer wird erhöht, unter anderem durch die neu eingeführten\n          jährlichen Erfüllungsaufwand von 33 000 Euro.               Fortbildungspflichten für Ausbilder und Ausbilderinnen\n                                                                      auf diesem Gebiet. Dies wird den Beruf für Berufseinstei-\n          Durch die Neuregelung entsteht für die Verwal-              ger attraktiv machen und helfen, die Jugendarbeitslosig-\n          tungsbehörden in den Ländern die Verpflichtung              keit zu verringern. Die durch die Änderungen anfallenden\n          bei jeder Erteilung einer Fahrerbescheinigung               Kosten sind angemessen im Verhältnis zu den voraus-\n          den Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation             sichtlichen Verbesserungen.\n          zu prüfen. Fahrerbescheinigungen werden be-\n          reits in einem festgelegten Verwaltungsverfahren            Gleichstellungspolitische Auswirkungen\n          erteilt. Die Prüfung des Nachweises der Berufs-\n          kraftfahrerqualifikation erfolgte bislang nur auf           Das Vorhaben hat keine gleichstellungspolitischen Aus-\n          gesonderten Antrag.                                         wirkungen.\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Besonderer Teil\n                                                                   Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:\nZu den einzelnen Vorschriften\nZu Artikel 1 (Änderung der Berufskraftfahrer-Quali-                ‚b) In Absatz 2 Satz 1 werden\nfikations-Verordnung) Zu Nummer 1 und Nummer 2 c)\n                                                                       aa) die Wörter „35 Stunden zu je 60 Minuten“ durch\n(§ 1 Absatz 3 Satz 1 und § 2 Absatz 7 Satz 1):\n                                                                           die Wörter „35 Unterrichtseinheiten“,\nMit der Neubekanntmachung der Berufszugangsverord-\nnung für den Güterkraftverkehr vom                                     bb) die Wörter „sieben Stunden“ durch die Wörter\n                                                                           „sieben Unterrichtseinheiten“ und\n21. Dezember 2011 (BGBl. 2011, S. 3120 ff.) hat sich die\nFundstelle der jeweils in Bezug genommenen Vorschrift                  cc) das Wort „Zeiteinheiten“ durch das Wort „Unter-\ngeändert.                                                                  richtseinheiten“\nUrsprüngliche Fassung des Artikel 1 Nummer 1:                          ersetzt.‘\nIn § 1 Absatz 3 Satz 1 und § 2 Absatz 7 Satz 1 werden\njeweils die Wörter „oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszu-             Begründung:\ngangsverordnung für den Güterkraftverkehr“ durch die\nWörter „oder nach § 5 Absatz 7 der Berufszugangsver-               Der Antrag dient der Korrektur eines Redaktionsverse-\nordnung für den Güterkraftverkehr“ ersetzt.                        hens. Der Änderungsbefehl in Artikel 1 Nummer 4 Buch-\n                                                                   stabe b gilt § 4 Absatz 2 Satz 1 BKrFQV, nicht § 4 Ab-\nÄnderung durch den Bundesrat:                                      satz 2 Satz 2 BKrFQV.\n\nArtikel 1 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:                        Zu Nummer 5 (§ 5)\n‚1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder nach\n§ 4 Absatz 6 der Berufszugangsverordnung für den Gü-               Zu a) (§ 5 Absatz 1):\nterkraftverkehr“ durch die Wörter „oder nach § 5 Absatz 7          Hier erfolgt die Klarstellung, dass die Ausbildungsstätte\nder Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr“             auch bei Abschluss der beschleunigten Grundqualifika-\nersetzt.‘                                                          tion eine Bescheinigung ausstellt. Die Aushändigung an\n                                                                   die Teilnehmer wird nun vorgesehen, damit diese jeder-\nBegründung:                                                        zeit einen Nachweis haben.\nDer Antrag dient der Korrektur eines Redaktionsverse-\nhens. Der Änderungsbefehl in Artikel 1 Nummer 1 ist auf            Zu b) (§ 5 Absatz 1a) – 1c)):\n§ 1 Absatz 3 Satz 1 BKrFQV zu beschränken; die geplan-\nte Änderung des § 2 Absatz 7 Satz 1 BKrFQV folgt aus               Es werden einheitliche Muster eingeführt für die Beschei-\nArtikel 1 Nummer 2 Buchstabe c.                                    nigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zur be-\n                                                                   schleunigten Grundqualifikation und für den Nachweis\nZu Nummer 2 a) und b) und 3 (§ 2 Absätze 2 und 3                   der Weiterbildung gemäß § 4 BKrFQG. Die Aushändigung\nund § 3 Satz 2):                                                   der jeweiligen Bescheinigung an die Teilnehmer wird vor-\n                                                                   gesehen.\nEs handelt sich hierbei um eine redaktionelle Klarstellung.\n                                                                   Die einheitliche Bescheinigung über die Teilnahme an\nZu Nummer 4 (§ 4) Zu a) (Absatz 1):                                einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation\n                                                                   mit ergänzenden Angaben zu Inhalt und Dauer der Aus-\nMit der Änderung wird nunmehr auch rechtlich klargestellt,         bildung sowie zur Ausbildungsstätte, sorgt für Transpa-\ndass in einem Weiterbildungszyklus je mindestens einer             renz und erschwert Missbrauch. Es wird das Vieraugen-\nder – als Ziele unter 1 bis 3 von Anlage 1 formulierten –          prinzip hinsichtlich der Weiterbildungsbescheinigung\nUnterkenntnisbereiche von allen aufgeführten Kenntnis-             festgeschrieben, da hier Missbrauchsfälle bekannt ge-\nbereichen, abzudecken ist.                                         worden sind. Sowohl der Ausbilder als auch der verant-\n                                                                   wortliche Vertreter der Ausbildungsstätte müssen die\nZu b) (Absatz 2)                                                   Weiterbildungsbescheinigungen unterzeichnen, wobei\n                                                                   nur die eigenhändige Unterschrift des verantwortlichen\nEs handelt sich hierbei um eine redaktionelle Klarstellung.        Vertreters der Ausbildungsstätte durch eine bildhafte\n                                                                   Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden kann. Dies\nUrsprüngliche Fassung des Artikels 1 Nummer 4b):                   dient der Erschwerung von Fälschungen. Um unnötigen\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden                                       Aufwand zu vermeiden, wird bei der Bescheinigung über\n                                                                   die beschleunigte Grundqualifikation die Unterschrift des\n    aa) die Wörter „35 Stunden zu je 60 Minuten“ durch             verantwortlichen Vertreters der Ausbildungsstätte für\n        die Wörter „35 Unterrichtseinheiten“,                      ausreichend erachtet.\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                          93                                                  Heft 2 – 2017\n\nZu c) und d) (§ 5 Absätze 2 und 3):                                oder eingesetzt werden, und erbringen den Nachweis der\n                                                                   Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung äußerst\nFolgeregelung zur Änderung des Berufskraftfahrer-Quali-            selten durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Han-\nfikations-Gesetzes; Einbeziehung der Schweiz in den Gel-           delskammer beziehungsweise einer Ausbildungsstätte,\ntungsbereich der Verordnung.                                       sondern in der Regel durch den Eintrag der Schlüsselzahl\n                                                                   95 im Führerschein oder im Fahrerqualifizierungsnachweis.\nZu e) (§ 5 Absatz 4 Sätze 2 und 3):                                § 5 Absatz 4 Satz 2 BKrFQV ist daher zu erweitern.\nDie Anforderungen an eine Fahrerbescheinigung wurden\nauf EU-Ebene erörtert, da sich herausgestellt hatte, dass          Zu Nummer 6 (§ 6):\nes eine unterschiedliche Praxis in den Mitgliedstaaten\n                                                                   Ein Konkretisierungsbedarf hat sich insbesondere im Hin-\ngibt. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass die Mitglied-\n                                                                   blick auf Ausbilder und Ausbilderinnen, Unterrichtsorte,\nstaaten die von anderen Mitgliedstaaten nach der Ver-\n                                                                   Teilnehmerzahl sowie Mitteilung von Datum und Zeit der\nordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellten Fahrerbe-\n                                                                   geplanten Veranstaltungen ergeben, um der Gefahr von\nscheinigungen als Nachweis einer Qualifikation nach der\n                                                                   Missbrauch Einhalt zu gebieten. Die Anerkennungsvor-\nRichtlinie 2003/59/EG ohne Eintragung der Schlüsselzahl\n                                                                   aussetzungen sind deshalb in der schriftlich zu erfolgen-\n95 im Feld Bemerkungen anerkennen müssen. Denn die\n                                                                   den Anerkennung dezidiert aufzuführen.\nBehörden der Mitgliedstaaten prüfen die Einhaltung der\nVorschriften der Richtlinie vor Ausstellung einer Fahrer-          Des Weiteren ist die Verordnung über die Prüfung zum\nbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009               anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftverkehrsmeister/\nund stellen Fahrerbescheinigungen nur an Personen aus,             Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kraftverkehr,\ndie die europarechtlich erforderliche Berufskraftfahrer-           Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeis-\nqualifikation erworben haben. Es ist nicht erforderlich            terin – Fachrichtung Kraftverkehr vom 25.8.1982 am\noder wünschenswert, die Schlüsselzahl 95 im Feld Be-               1.3.2012 außer Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Verord-\nmerkungen der Fahrerbescheinigung einzutragen. Viel-               nung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsab-\nmehr sollte für den Fall, dass Mitgliedstaaten Fahrerbe-           schluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte\nscheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009               Meisterin für Kraftverkehr vom 9.2.2012 (BGBl. 2012 I,\nfür das Fahren außerhalb des Anwendungsbereichs der                S. 286), in Kraft getreten.\nBerufskraftfahrer-Richtlinie ausstellen, durch einen Ver-\nmerk im Feld Bemerkungen explizit ausgeführt werden,               Angesichts des vergleichbaren Inhalts der Prüfungen be-\ndass die Fahrerbescheinigung in diesem Sinne einge-                rechtigt auch der Nachweis der Berufserfahrung als Meis-\nschränkt gilt. Die bislang übliche anderweitige Praxis             ter oder Meisterin für Kraftverkehr zur Ausbildung im prak-\nDeutschlands wird nun im Sinne des oben beschriebenen              tischen Teil nach § 6 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung.\nErgebnisses geändert, daher erfolgt hier die entsprechen-          Die Bezeichnung des neuen Berufs war zu ergänzen.\nde Anpassung der Sätze 2 und 3 von § 5 Absatz 4.                   Außerdem wird die elektronische Antragsstellung ermög-\n                                                                   licht.\nUrsprüngliche Fassung des Artikels 4 Nummer 5\nBuchstabe e):\n                                                                   Zu c) (Absatz 2):\nIn Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:\n                                                                   In der schriftlich zu erfolgenden Anerkennung sind Details\n„Werden die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so          im Hinblick auf Lehrpersonal, Unterrichtsorte, -räume,\nist dies in der Fahrerbescheinigung mit einem Eintrag im           Schulungskonzepte und maximale Teilnehmerzahl aufzu-\nFeld „Besondere Bemerkungen“ zu kennzeichnen. Der                  führen. Dies ermöglicht es den für die Überwachung zu-\nEintrag lautet: „Gilt ausschließlich für Fahrten, die nicht        ständigen Behörden, diese Sachverhalte nachzuhalten\ndem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/59/EG vom                und in der Überwachung zu überprüfen. Verstöße können\n15. Juli 2003 unterliegen.“                                        zum Widerruf der Anerkennung führen.\n\nÄnderung durch den Bundesrat:                                      Zu Nummer 7 (§§ 7 bis 10):\nArtikel 1 Nummer 5 Buchstabe e ist wie folgt zu fassen:            In § 7 werden Mindestanforderungen an den Unterricht\n‚e) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:        gestellt; zur Qualitätssicherung wird insbesondere eine\n                                                                   maximale Teilnehmerzahl festgelegt.\n    „Werden die Grundqualifikation oder die Weiterbil-\n    dung nicht nachgewiesen, so ist dies in der Fahrer-            In § 8 wird im Turnus von vier Jahren eine Fortbildungs-\n    bescheinigung mit einem Eintrag im Feld „Besondere             pflicht für Ausbilder und Ausbilderinnen geschaffen sowie\n    Bemerkungen“ zu kennzeichnen. Der Eintrag lautet:              die Pflicht, den Nachweis jederzeit zu erbringen. Die Fort-\n    „Gilt ausschließlich für Fahrten, die nicht dem Anwen-         bildungsdauer (drei Tage) und die Periodizität (vier Jahre),\n    dungsbereich der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli            entsprechen den Bestimmungen für Fahrlehrer und Fahr-\n    2003 unterliegen.“‘                                            lehrerinnen.\n                                                                   Aus dem Wortlaut des § 8 Absatz 2 Satz 1 ergibt sich,\nBegründung:                                                        dass die Bescheinigungen bis zu acht Jahre aufzubewah-\nDer Verweis in § 5 Absatz 4 Satz 2 BKrFQV auf § 5 Absatz 4         ren sind. Somit hat die Löschung der Daten nach acht\nSatz 1 BKrFQV und damit auf § 5 Absatz 1 BKrFQV geht               Jahren zu erfolgen, wie Satz 2 klarstellend regelt. Es geht\nfehl. Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Absatz 1             hier um die Fortbildung von Ausbildungspersonen. Daher\nNummer 3 BKrFQG, die von der Regelung erfasst sind, sind           ist ein Gleichlauf mit der in § 7 Absatz 7 Berufskraftfahrer-\nStaatsangehörige eines Drittstaats, die in einem Unterneh-         Qualifikations-Gesetz vorgesehenen Löschfrist, die sich\nmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem           auf die Daten bezüglich der Weiterbildung der Fahrer und\nVertragsstaat des Abkommens über den EWR beschäftigt               Fahrerinnen bezieht, nicht angezeigt.\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 2017                                                   94                                     VkBl. Amtlicher Teil\n\nIn § 9 werden die Bußgeldtatbestände deutlich erweitert.             und 4 mit zu erfassen, da auch diese der gebührenpflich-\nDies dient der effektiven Missbrauchsbekämpfung, ins-                tigen Überwachung unterliegen.\nbesondere dem Ausstellen unrichtiger Teilnahmebe-\nscheinigungen wird begegnet. Die zunächst von Vielen                 Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über den\ngewünschte Bebußung des Ausstellens von Gefälligkeits-               grenzüberschreitenden Güterverkehr und den Kabo-\nbescheinigungen ist rechtlich nicht möglich, jedoch auch             tageverkehr)\nnicht notwendig. § 9 Absatz 2 Nummer 1 umfasst bereits\ndie gewünschte Bewehrung, indem sie auf das „nicht rich-             Es handelt sich um eine notwendige Folge der Änderung\ntige“ Ausstellen einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 1               des § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3.\nNummer 2 Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz ab-\nstellt. Die Vorschrift erfasst durch die Wendung „nicht rich-        Änderung durch den Bundesrat:\ntig“ das Ausstellen inhaltlich fehlerhafter Bescheinigun-            In Artikel 4 ist nach Nummer 2 folgende Nummer anzu-\ngen, wie etwa solcher Bescheinigungen für Schulungen                 fügen:\nohne Unterrichtsbesuch. Die „schriftliche Lüge“ ist somit\nGegenstand der vorgesehenen Bewehrung.                               „2a. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.“\n\nZu Nummer 8 (Anlagen 2a und 2b):                                     Begründung:\n\nAnlage 2a:                                                           Der Antrag dient der Korrektur eines Redaktionsverse-\n                                                                     hens. Artikel 4 ist um einen Befehl zur Änderung des bis-\nEs wird eine Durchstreich- statt eine Ankreuzlösung ge-              herigen § 20 Absatz 2 Satz 2 GüKGrKabotageV zu ergän-\nschaffen.                                                            zen.\nEs wird geregelt, dass die Unterschrift des Ausbilders/der\n                                                                     Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)\nAusbilderin eigenhändig im Original zu erfolgen hat. Die\neigenhändige Unterschrift des Inhabers/der Inhaberin der             Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verord-\nAusbildungsstätte kann durch Abdruck einer eingescann-               nung.\nten Unterschrift ersetzt werden. Damit wird eine Balance\nhergestellt zwischen den Bedürfnissen, einerseits Fäl-\nschungen zu erschweren und andererseits eine prakti-                 (VkBl. 2017 S. 83)\nkable Handhabung der Ausstellung von Bescheinigungen\nbeizubehalten.\nAnlage 2b:\nEs werden nunmehr Muster vorgegeben, damit die Ein-\nheitlichkeit der Bescheinigungen gewährleistet ist.\nUnterricht kann sowohl an unmittelbar aufeinanderfolgen-\nden Tagen als auch an fünf Einzeltagen in großem zeit-\nlichem Abstand absolviert werden. Im letzteren Fall ist\neine Sammelbescheinigung (im Muster der Anlage 2b die                Nr. 15    Allgemeines Rundschreiben\nerste Alternative) unzulässig, vielmehr müssen dann fünf                       Straßenbau Nr. 03/2016\nEinzelbescheinigungen über die Weiterbildung (im Muster                        Sachgebiet 14: Straßenrecht\nder Anlage 2b die zweite Alternative) ausgestellt werden.\n                                                                                          14.5. Planung und\nZu Nummer 9 (Anlage 3):\n                                                                                                Planfeststellung\n\nFolgeänderung wegen der Erweiterung des Geltungsbe-                                                 StB 15/7162.2/3-40\nreichs auf die Schweiz.                                                                             Bonn, den 12. Januar 2016\n\nZu Artikel 2 (Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung)                 Oberste Straßenbaubehörden\n                                                                     der Länder\nMit dieser Folgeregelung wird die Änderung der in § 2\nAbsatz 2a Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz erfolg-           nachrichtlich:\nten Anpassung der Regelungen zum Mindestalter in die\nFahrerlaubnis-Verordnung übernommen.                                 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau\n                                                                     und Reaktorsicherheit\nZu Artikel 3 (Änderung Gebührenordnung für Maß-                      Bundesministerium für          Bundesministerium der\nnahmen im Straßenverkehr)                                            Wirtschaft und Energie         Verteidigung\nDie Begrifflichkeit der Gebühren-Nr. 343 der GebOSt wird\nan die Begrifflichkeit in § 5 Absatz 2 dieser Verordnung             Bundesministerium für          Bundesanstalt für\nund in Anlage 9 der FeV („Schlüsselzahl 95“) angepasst.              Ernährung und                  Straßenwesen\n                                                                     Landwirtschaft\nAls Folgeänderung zur Einführung der turnusmäßigen Re-\ngelüberwachung nach § 7 Absatz 7 neu wird die Gebüh-                 Bundesrechnungshof             DEGES\nren-Nr. 346 GebOSt neu gefasst. Die in der Neufassung                                               Deutsche Einheit\nenthaltene Ergänzung ist notwendig, um die gesetzlich                                               Fernstraßenplanungs-\nanerkannten Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 1 Nr. 3                                              und -bau GmbH\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Um dies zu verhindern, können\n                                                                    verspätete Einwendungen im Planfeststellungsverfahren\nAnlage:      Muster 10 der Richtlinien für die Planfeststel-        berücksichtigt werden, wenn sich das Planfeststellungs-\n             lung nach dem Bundesfernstraßengesetz                  verfahren dadurch nicht unangemessen verzögert.\n             (Planfeststellungsrichtlinien 2015 – PlafeR 15)\n                                                                    Bei laufenden Planfeststellungsverfahren, bei denen noch\n                                                                    das bisherige Muster 10 der Planfeststellungsrichtlinien\nMit Urteil vom 15.10.2015 (C-137/14) hat der Europäische            2015 verwendet wurde, sollen keine Verfahrensschritte\nGerichtshof (EuGH) unter anderem die materielle Präklu-             wiederholt werden. Der bisherige Text des Musters ist im\nsion nach § 2 Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz                      Lichte des EuGH-Urteils auszulegen und bezüglich UVP-\n(UmwRG) für unvereinbar insbesondere mit Artikel 11                 relevanter Einwendungen auf eine formelle Präklusion zu\nAbs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU erklärt. Der aus Gründen           beschränken. Verspätet vorgetragene UVP-relevante Ein-\nder Verfahrensökonomie vorgesehene Ausschluss von                   wendungen können jedoch auch hier aus verfahrensöko-\nEinwendungen in Gerichtsverfahren, die im Verwaltungs-              nomischen Gründen berücksichtigt werden.\nverfahren nicht vorgebracht wurden, obwohl sie hätten\nvorgebracht werden können, verstößt nach Auffassung                 Dieses ARS und die Änderung des Musters 10 werden im\ndes EuGH gegen das in der Richtlinie 2011/92/EU ver-                Verkehrsblatt veröffentlicht.\nfolgte Ziel eines möglichst weitreichenden Zugangs zu\nGerichten. Zulässig ist nach der Rechtsprechung des                 Das ARS und das geänderte Muster werden auf der Inter-\nEuGH allerdings, Verfahrensvorschriften vorzusehen, mit             netseite des BMVI eingestellt.\ndenen „rechtsmissbräuchliches oder unredliches“ Vor-\nbringen als unzulässig erklärt wird.                                                              Bundesministerium für\n                                                                                              Verkehr und digitale Infrastruktur\nDie Bundesregierung erarbeitet derzeit einen Gesetzent-                                                  Im Auftrag\nwurf, der unter anderem diese Rechtsprechung des EuGH                                                Dr. Stefan Krause\nberücksichtigen soll. Das sich derzeit in der Ausfertigung\nbefindliche „Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechts-\nbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäi-\nschen Gerichtshofs vom 07. November 2013 in der                                            Muster 10    Richtl.-Nr. 21 Abs. 3\nRechtssache C-72/12“ berücksichtigt die notwendigen                                        Anhörungsverfahren;\nÄnderungen noch nicht.                                                                     Ortsübliche Bekanntmachung der\n                                                                                           Auslegung des Plans\nEs ist davon auszugehen, dass in Verwaltungs- wie auch\nGerichtsverfahren die Frage aufgeworfen wird, wie die\nbisherigen gesetzlichen Regelungen unter Beachtung der                                 ,                        , den\nRechtsprechung des EuGH zur Präklusion anzuwenden                   (Gemeinde)\nsind. Hierzu gebe ich folgende Hinweise:\n1.   Das Urteil des EuGH bezieht sich nur auf die materiel-         Bekanntmachung\n     le Präklusion (Zurückweisung verspäteter Einwen-               Planfeststellung für            (Bauvorhaben) in der/den\n     dungen im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren).              Gemeinde(n)\n     Damit ist die formelle Präklusion (Zurückweisung von\n     verspäteten Einwendungen nur im Verwaltungsver-                Der/Die/Das        (Straßenbaubehörde) hat für das o. a.\n     fahren, insbesondere im Planfeststellungsverfahren)            Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsver-\n     weiterhin möglich.                                             fahrens beantragt.\n                                                                    Für das Vorhaben besteht eine/keine *) Verpflichtung zur\n2.   Das Urteil des EuGH betrifft nicht jedwede Einwen-             Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem.\n     dung, sondern nur solche, die der Richtlinie 2011/92/          § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-\n     EU unterfallen. Damit können die Konsequenzen auf              fung (UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der\n     UVP-relevante Einwendungen begrenzt werden.                    landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaß-\nDa nach § 73 Abs. 4 Satz 4 VwVfG bei der Bekanntma-                 nahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen\nchung der Auslegung auf die Gesichtspunkte der Präklu-                      beansprucht. Der Plan (Zeichnungen und Erläute-\nsion und ihrer Folgen hinzuweisen ist, ist es erforderlich,         rungen) liegt in der Zeit vom        bis        in\ndas Muster 10 der Planfeststellungsrichtlinien 2015 (PlafeR         während der Dienststunden von             bis         zur\n2015) wie aus der Anlage ersichtlich, zu ändern.                    allgemeinen Einsichtnahme aus. Zudem wird der Plan im\n                                                                    Internet auf         (Homepage der Gemeinde oder An-\nBis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung bitte             hörungsbehörde) veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch\nich daher das geänderte Muster 10 wie aus der Anlage                der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a\nersichtlich zu verwenden.                                           Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVfG). *)\nUnklar ist, in welchem Umfang die materielle Präklusion             1.   Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf\nnach dem Urteil des EuGH eingeschränkt ist und wie weit                  der Auslegungsfrist, das ist bis zum       (Tag), bei\nim gerichtlichen Verfahren neue Gesichtspunkte vorge-                    der         (Anhörungsbehörde) oder bei der Ge-\nbracht werden können. Auch nach dem Urteil des EuGH                      meinde         (Dienststelle angeben) Einwendungen\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Einwendungen und Stellungnahmen der Ver-                     gewiesen,\n     einigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls aus-              – dass die für das Verfahren zuständige Behörde\n     geschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). Der Einwen-                              und die für die Entscheidung über die Zu-\n     dungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen                         lässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die\n     und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach                            ist,\n     § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-\n                                                                          – dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch\n     keitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwal-\n                                                                              Planfeststellungsbeschluss entschieden werden\n     tungsverfahren.**) Bei Einwendungen, die von mehr als\n                                                                              wird,\n     50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder\n     in Form vervielfältigter gleichlautender Texte einge-                – dass die ausgelegten Planunterlagen die nach\n     reicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit                § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthal-\n     einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner                    ten und\n     mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übri-               – dass die Anhörung zu den ausgelegten Plan-\n     gen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können                     unterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlich-\n     diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.                             keit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens\n2.   Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der                          gem. § 9 Abs. 1 UVPG ist.\n     Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73                     Im Auftrag\n     Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.\n3.   Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der                (Amtliches Veröffentlichungsblatt                 (Unterschrift)\n     rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwen-                 der Gemeinde)\n     dungen verzichten (§ 17a Nr. 1 Bundesfernstraßen-\n     gesetz, FStrG).\n                                                                      *) Nicht Zutreffendes streichen.\n     Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich           **) Dieser Satz ist nur für Verfahren erforderlich, bei denen ein Klage-\n     bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen,                    recht nach § 1 UmwRG besteht.\n     die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw.\n     bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter,              (VkBl. 2017 S. 94)\n     von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17\n     VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzu-\n     nehmen, so können sie durch öffentliche Bekannt-\n     machung ersetzt werden.\n     Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist mög-             Nr. 16       Allgemeines Rundschreiben\n     lich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche\n     Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der An-\n                                                                                   Straßenbau Nr. 28/2016\n     hörungsbehörde zu geben ist.                                                  Sachgebiet 05: Brücken- und\n                                                                                                    Ingenieurbau\n     Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungs-\n     termin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das\n                                                                                              05.7: Überwachung,\n     Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörte-                                               Prüfung\n     rungstermins beendet.\n                                                                                                      StB17/7192.70/33-2726093\n     Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.\n                                                                                                      Bonn, den 22. Dezember 2016\n4.   Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhe-\n     bung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teil-                  Oberste Straßenbaubehörden\n     nahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestel-                 der Länder\n     lung entstehende Kosten werden nicht erstattet.\n5.   Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in                nachrichtlich:\n     der Planfeststellung dem Grunde nach zu entschei-                Bundesanstalt für Straßenwesen\n     den ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, son-\n     dern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren                Bundesrechnungshof\n     behandelt.                                                       DEGES Deutsche Einheit\n6.   Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird                    Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH\n     nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die\n     Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustel-                Betreff:       Fortschreibung des Merkblattes für die\n     lung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss)                              Bauüberwachung von Ingenieurbauten\n     an die Einwender und diejenigen, die eine Stellung-                             (M-BÜ-ING)\n     nahme abgegeben haben, kann durch öffentliche\n     Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50                  Bezug:         Allgemeines Rundschreiben\n     Zustellungen vorzunehmen sind.                                                  Straßenbau Nr. 15/2012\n7.   Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die An-                               vom 21.09.2012\n     baubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Verän-                                 StB 17/7192.70/11-1783233\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       97                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Heft 2 – 2017\n\nAnlage:                                                                Übersicht über den Stand des M-BÜ-ING                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      wurden darüber hinaus Fragen und Referenzierungen er-\n                                                                       – Ausgabe 10/2016                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          gänzt sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen.\n\n                                                                                                                                                                 A.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Der Abschnitt 9-4 Wellstahlbauwerke wurde erstmalig er-\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  arbeitet und wird hiermit vorgelegt. Wellstahlbauwerke\nDas Merkblatt für die Bauüberwachung von Ingenieur-\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  erfahren im Zuge des Einbaus und der Komplettierung\nbauten (M-BÜ-ING) wurde zuletzt durch das ARS\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Beanspruchungen, die während der Nutzung üblicherwei-\nNr. 15/2012 vom 21.09.2012 fortgeschrieben. Inzwischen\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  se nicht bzw. nicht in dieser Höhe auftreten und außer-\nwurden mehrere Abschnitte durch die Arbeitsgruppen\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  dem die Dauerhaftigkeit beeinflussen können. Der Ab-\ndes Koordinierungsausschusses Baudurchführung (KoA\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  schnitt konzentriert sich daher auf Aspekte des Einbaus\nBau) aktualisiert und ergänzt. Die Stellungnahmen der\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  und der Komplettierung.\nLänderabfragen wurden eingearbeitet und durch den KoA\nBau verabschiedet.\nHiermit wird die neue „Übersicht über den Stand des M-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      C.\nBÜ-ING – Ausgabe Oktober 2016“ (Anlage) bekannt ge-\ngeben und das M-BÜ-ING – Ausgabe März 2012 ersetzt.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Auf die Vorbemerkungen zum M-BÜ-ING wird hingewiesen.\nDas ARS Nr. 15/2012 vom 21.09.2012 wird hiermit auf-\ngehoben und durch dieses ARS ersetzt.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       D.\nDie Bereitstellung des M-BÜ-ING erfolgt ausschließlich\ndigital über das Internet. Es kann auf der Homepage der                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           Ich bitte Sie, das M-BÜ-ING, Ausgabe Oktober 2016, der\nBASt (www.bast.de) unter dem Pfad „Brücken- und Inge-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Bauüberwachung von Ingenieurbauten im Geschäftsbe-\nnieurbau/ Publikationen/ Regelwerke Brücken- und Inge-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            reich der Bundesfernstraßen zugrunde zu legen. Im Inte-\nnieurbau/ M-BÜ-ING“ abgerufen werden.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             resse einer einheitlichen Regelung würde ich es begrü-\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  ßen, wenn für Bauvorhaben in Ihrem Zuständigkeitsbereich\n                                                                                                                                                                 B.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               entsprechend verfahren wird. Ich bitte um Übersendung\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Ihres Einführungserlasses.\nDie Umstellung der ZTV-ING auf die europäischen Rege-\nlungen der Eurocodes machte auch eine entsprechende\nAngleichung des M-BÜ-ING erforderlich. In einem ersten                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           Bundesministerium für\nSchritt wurden die Abschnitte 1-1, 1-2, 1-3, 1-4, 3-4, 3-5,                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Verkehr und digitale Infrastruktur\n4-3, 6-2, 6-3, 8-5 und 8-6 angeglichen. Die restlichen Ab-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Im Auftrag\nschnitte werden in 2017 folgen. Im Zuge der Angleichung                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Dr. Stefan Krause\n                                                                                                                                       \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Seite  1  von  3  \n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    \n                                                                                                                                               Stand:  \n\n                                                                                                                                                                      04/2010  \n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                       10/2016  \n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                           10/2016  \n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           10/2016  \n\n\n   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                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               \n                                                                                                                                                                   \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        \n                                                                                                                                                                                                            \n                                                                Übersicht  über  den  Stand  des  M-­BÜ-­ING  \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  4   Schutz  und  Instandsetzung  von  Betonbauteilen  \n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               4   Gradiente  und  Ebenflächigkeit  des  Überbaus  \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                5   Füllen  von  Rissen  und  Hohlräumen  in  Beton-­\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                               3   Prüfungen  während  der  Ausführung  \n                                                                                                                  Ausgabe  Oktober  2016  \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                           2   Technische  Bearbeitung  \n                         (M-­BÜ-­ING)  \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      4   Stützkonstruktionen  \n                                                                                                                                                                                                               1   Grundsätzliches  \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        3   Bauwerksfugen  \n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             2   Bauausführung  \n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            3   Wasserhaltung  \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               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                                    \n                                 \n\n\n                                 \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     2   Gründungen  \n                                                                                                                                                  Abschnitt:  \n                                                              \n\n\n\n\n                                                                                                          \n                                                                                                                   \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               1   Baugruben  \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            6   Mauerwerk  \n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Seite  1  -­  12  \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           Seite  1  -­  12  \n                                                                                                                                                                                                                                       Seite  1  -­  7  \n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                           Seite  1  -­  5  \n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           Seite  1  -­  3  \n\n\n                                                                                        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                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Seite  1  -­  5  \n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Seite  1  -­  4  \n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  Seite  1  -­  7  \n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         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                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   Seite  1  -­  9  \n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Seite  1  -­  3  \n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    bauteilen  \n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           1   Beton  \n                                                                                                                                                  \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               \n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       \n                                                                                                                                                                      Vorbemerkungen  zum  M-­BÜ-­ING  \n                                                                                                                                                                   \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                            \n\n\n\n\n                                                                                                                                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                                                                                                          \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               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                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Stand  10/2016  \n                                                                                                                                               Teil:  \n                                                                                                                                               \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            \n                                                                  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     3  \n                                                                                                                                                 \n                                                                                                                                               \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                   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                                                                              \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     \n\n\n\n\n                                                                                                                                                                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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          Seite  1  -­  8                                           03/2012                                                  Seite  1  -­  5                                           03/2012  \n                                                                                                             2   Stahlverbundbau                                                                                                2   Fahrbahnübergänge  aus  Asphalt                                   \n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Heft 2 – 2017\n\n\n\n\n                                                                                                                  in  Bearbeitung                                                                                                    Seite  1  -­  8                                           03/2012  \n                                                                                                             3   Korrosionsschutz  von  Stahlbauten                                                                             3   Lager  und  Gelenke                                               \n\n\n\n\n                                              (VkBl. 2017 S. 96)\n                                                                                                                  Seite  1  -­  8                                           10/2016                                                  Seite  1  -­  4                                           03/2012  \n                                                                                                             4   Seile  und  Kabel                                                                                              4   Absturzsicherungen                                                \n                                                                                                                  in  Bearbeitung                                                                                                    Seite  1  -­  3                                           03/2007  \n                                                                                                             5   Korrosionsschutz  von  Seilen  und  Kabeln                                                                     5   Entwässerungen                                                    \n                                                                                                                  in  Bearbeitung                                                                                                    Seite  1  -­  4                                           10/2016  \n                                                                                                                                                                                   \n                                                                                                                                                                                                                                6   Befestigungseinrichtungen  und  Unterfütterung                    \n                                                                        5     Tunnelbau                      1   Geschlossene  Bauweise                                                                                             von  Ankerplatten                                                \n                                                                                                                  Seite  1  -­  10                                          04/2010                                                  Seite  1  -­  3                                           10/2016  \n                                                                                                                                                                                                                                                                                                      \n                                                                                                             2   Offene  Bauweise                                                  \n                                                                                                                                                                                                  9     Bauwerke                1   Verkehrszeichenbrücken                                            \n                                                                                                                  Seite  1  -­  8                                           04/2010  \n                                                                                                                                                                                                                                     in  Bearbeitung                                                  \n                                                                                                             3   Maschinelle  Schildvortriebsverfahren                             \n                                                                                                                                                                                                                                2   Bewegliche  Brücken                                               \n                                                                                                                  in  Bearbeitung                                                  \n                                                                                                                                                                                                                                     in  Bearbeitung                                                  \n                                                                                                             4   Betriebstechnische  Ausstattung                                   \n                                                                                                                                                                                                                                3   Lärmschutzwände                                                   \n                                                                                                                  in  Bearbeitung                                                  \n                                                                                                                                                                                                                                     in  Bearbeitung                                                  \n                                                                                                             5   Abdichtung                                                        \n                                                                                                                                                                                                                                4   Wellstahlbauwerke                                                 \n                                                                                                                  in  Bearbeitung                                                  \n                                                                                                                                                                                   \n                                                                                                                                                                                                                                     Seite  1  -­  5                                           10/2016  \n                                                                                                                                                                                                                                                                                                      \n                                                                        6     Bauverfahren                   1   Traggerüste                                                       \n                                                                                                                                                                                                  10   Anhang                   1   Vordrucke  für  Protokolle                                        \n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                98\n\n\n\n\n                                                                                                                  Seite  1  -­  4                                           03/2007  \n                                                                                                                                                                                                                                     Seite  1  -­  3                                           03/2007  \n                                                                                                             2   Taktschiebeverfahren                                                                                                                                                                 \n\n                                                                                                                  Seite  1  -­  4                                           10/2016            \n                                                                                                             3   Schutzeinrichtungen  gegen  Witterungseinflüsse                   \n                                                                                                                  Seite  1  -­  4                                           10/2016  \n                                                                                                                                                                                   \n\n\n                                                                        7     Brückenbeläge                  1   Brückenbeläge  auf  Beton  mit  einer  Dichtungs-­                \n                                                                                                                 schicht  aus  einer  Bitumen-­Schweißbahn                         \n                                                                                                                  Seite  1  -­  9                                           03/2012  \n                                                                                                             2   Brückenbeläge  auf  Beton  mit  einer  Dichtungs-­                \n                                                                                                                 schicht  aus  zwei  Bitumen-­Schweißbahnen                        \n                                                                                                                  in  Bearbeitung                                                  \n                                                                                                             3   Brückenbeläge  auf  Beton  mit  einer  Dichtungs-­                \n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n                                                                                                                 schicht  aus  Flüssigkunststoff                                   \n                                                                                                                  in  Bearbeitung                                                  \n                                                                                                             4   Brückenbeläge  auf  Stahl  mit  einem  Dichtungs-­                \n                                                                                                                 system                                                           \n                                                                                                                  Seite  1  -­  7                                           03/2012  \n                                                                                                             5   Reaktionsharzgebundene  Dünnbeläge  auf  Stahl                    \n                                                                                                                  Seite  1  -­  6                                           03/2012  \n                                                                                                                                                                                   \n                                                                                                                                                                                   \n\n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                             \n                                                                        Stand  10/2016                                                                                Seite  2  von  3            Stand  10/2016                                                                         Seite  3  von  3  \n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                VkBl. 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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          99                                                Heft 2 – 2017\n                                                                                      II. Erläuterungen\nNr. 17     Allgemeines Rundschreiben\n           Straßenbau Nr. 2/2017                                   Die RAB-ING werden als Loseblatt-Sammlung auf den\n           Sachgebiet 05: Brücken- und                             Internetseiten der BASt (www.bast.de) unter dem Pfad\n                            Ingenieurbau                           „Brücken- und Ingenieurbau/ Publikationen/ Regelwerke\n                                                                   Brücken- und Ingenieurbau/ RAB-ING“ veröffentlicht und\n                      05.2: Grundlagen                             sind nach der „Austauschanweisung“ zu aktualisieren.\n                             StB 17/7192.70/22-2741076             Dort sind für die weitere Bearbeitung auch die word-\n                             Bonn, den 03. Januar 2017             Dateien der Formblätter 1.3.1 bis 1.3.3, die Planköpfe als\n                                                                   dxf- und dwg-Dateien sowie die verwendete Stiftbele-\nOberste Straßenbaubehörden                                         gung für die Pläne zu finden.\nder Länder                                                         Weitere Musterbeispiele werden sukzessive zu einem\nnachrichtlich:                                                     späteren Zeitpunkt veröffentlicht.\n                                                                   Zu den in den Musterbeispielen dargestellten Entwurfs-\nBundesanstalt für Straßenwesen\n                                                                   lösungen weise ich ausdrücklich darauf hin, dass es sich\nBundesrechnungshof                                                 hierbei lediglich um Beispiele handelt. Selbstverständlich\n                                                                   können bzw. müssen ähnliche Aufgabenstellungen je\nDEGES Deutsche Einheit                                             nach örtlichen Verhältnissen auch in anderer Form gelöst\nFernstraßenplanungs- und -bau GmbH                                 werden. Beizubehalten ist jedoch in jedem Einzelfall das\n                                                                   Niveau der Darstellung hinsichtlich Art, Inhalt, Umfang\nBetreff:    Fortschreibung der Richtlinien für das                 und Ausführlichkeit der Bauwerkspläne.\n            Aufstellen von Bauwerksentwürfen für\n            Ingenieurbauten (RAB-ING)\n                                                                                  III. Sonstige Regelungen\nBezug:      Mein Allgemeines Rundschreiben                         Die Erfahrungen bei der Anwendung der RAB-ING bitte\n            Straßenbau ARS Nr. 14/2016                             ich sorgfältig für eine spätere Auswertung zu erfassen und\n            StB 17/7192.70/22-2602832                              mir bei Bedarf, längstens aber bis zum 31.12.2017, mit-\n            vom 13.06.2016                                         zuteilen.\n\nAnlage:     Übersicht über den Stand der RAB-ING,                                              Bundesministerium für\n            Ausgabe 12/2016                                                                Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                                                                                      Im Auftrag\n                                                                                                  Dr. Stefan Krause\n                     I. Allgemeines\nDie Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen\nfür Ingenieurbauten (RAB-ING) wurden zuletzt durch das\nARS Nr. 14/2016 vom 13.06.2016 fortgeschrieben. Sie\nersetzen die 1992 erstmals eingeführten und 1995 er-\ngänzten Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksent-\nwürfen (RAB-Brü), deren Regelungen inhaltlich überarbei-\ntet und ergänzt wurden.\nInzwischen wurden durch die Bund-/Länder-Arbeitsgrup-\npe RAB-ING folgende 3 Musterbeispiele erarbeitet:\nUnterführungsbauwerk – Einbahnige Bundesstraße\nTalbrücke – Neubau in Spannbetonbauweise\nTalbrücke – Instandsetzung mit Verstärkung\nFerner wurden die Abschnitte 1 bis 3 in Teil 2 redaktionell\naufgrund der Einführung der Richtlinien für den Entwurf,\ndie konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Inge-\nnieurbauten (RE-ING) angepasst.\nHiermit wird die neue „Übersicht über den Stand der\nRAB-ING – Ausgabe Dezember 2016“ (Anlage) bekannt\ngegeben.\nIch bitte um Übersendung einer Kopie Ihres Einführungs-\nerlasses.\nIm Interesse einer einheitlichen Regelung empfehle ich,\ndie Fortschreibung der RAB-ING 2016 auch für die in\nIhrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzufüh-\nren und anzuwenden.\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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                                             3   Form  und  Inhalt  des  Bauwerksplanes  für  Maßnah-­        04/2016  \n                                                                                                                                                                                                                                                    men  des  Ersatzneubaus  von  Brücken  \n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Heft 2 – 2017\n\n\n\n                                                                                                                      (RAB-­ING)                                                                                                                      Seite  1  –  4  \n                                                                                                                                                                                                                                                4   Form  und  Inhalt  des  Bauwerksplanes  für  Neu-­  und      04/2016  \n                                                                                                                                                   \n\n\n\n\n                                              (VkBl. 2017 S. 99)\n                                                                                                                                                                                                                                                    Umbaumaßnahmen  von  Tunneln  in  offener  Bauwei-­\n                                                                                             Übersicht  über  den  Stand  der  RAB-­ING                                                                                                             se  \n                                                                                                                                                   \n                                                                                                                                                   \n                                                                                                                                                                                                                                                      Seite  1  –  6  \n                                                                                                               Ausgabe  Dezember  2016                          \n                                                                                                                                                                                                                                                5   Form  und  Inhalt  des  Bauwerksplanes  für  Neu-­  und      04/2016  \n                                                                                                                                                   \n                                                                                                                                                                                                                                                    Umbaumaßnahmen  von  Tunneln  in  geschlossener  \n                                                                                   Teil:                                   Abschnitt:                                               Stand:                                                          Bauweise  \n                                                                                                                               \n\n                                                                                                                                                                                               \n                                                                                                                                                                                                                                                      Seite  1  –  6  \n                                                                             1   Allgemeines                           1   Grundsätzliches                                          04/2016                                                     6   Form  und  Inhalt  des  Bauwerksplanes  für  Lärm-­          04/2016  \n                                                                                                                             Seite  1  –  3                                                                                                         schutzwände  und  ähnliche  Schutzwände    \n                                                                                                                                                                                                                                                    Seite  1  –  4  \n                                                                                                                       2   Bauwerksentwurf                                          04/2016  \n                                                                                                                                                                                                                                                7   Form  und  Inhalt  des  Bauwerksplanes  für  Verkehrs-­      04/2016  \n                                                                                                                             Seite  1  –  5  \n                                                                                                                                                                                                                                                    zeichenbrücken  \n                                                                                                                       3   Form  der  Entwurfsunterlagen                            04/2016  \n                                                                                                                                                                                                                                                      Seite  1  –  4  \n                                                                                                                                                                                             \n                                                                                                                             Seite  1  –  29                                                                                                                                                                                  \n\n                                                                                                                                                                                               \n                                                                                                                                                                                                                   5   Entwurfsstatik           1   Grundsätzliches                                              04/2016  \n                                                                             2   Gliederung  und  Inhalt  des          1   Neubaumaßnahmen  von  Brücken                            12/2016                                                           Seite  1  –  3  \n                                                                                 Erläuterungsberichtes                       Seite  1  –  5                                                                                                                                                                                   \n\n\n                                                                                                                       2   Instandsetzungs-­  und  Ertüchtigungsmaßnahmen           12/2016                        6   Musterbeispiele          1   Unterführungsbauwerk                                                     \n                                                                                                                           von  Brücken                                                                                                             1)  Wirtschaftsweg-­Unterführung                                 i.  V.  \n                                                                                                                                                                                                                                                    2)  Einbahnige  Bundesstraße                                 12/2016  \n                                                                                                                             Seite  1  –  5  \n                                                                                                                                                                                                                                                2   Überführungsbauwerke                                        In  Vorbe-­\n                                                                                                                       3   Ersatzneubau  von  Brücken                               12/2016  \n                                                                                                                                                                                                                                                    1)  2-­Feld-­Brücke                                             reitung  \n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       100\n\n\n\n\n                                                                                                                             Seite  1  –  7                                                                                                         2)  Integrales  Bauwerk  (Massivbau)    \n                                                                                                                       4   Neu-­  und  Umbaubaumaßnahmen  von  Tunneln  in          04/2016                                                         3)  Integrales  Bauwerk  (Stahl-­Verbund)      \n                                                                                                                           offener  Bauweise                                                                                                    3   Talbrücke                                                                \n                                                                                                                             Seite  1  –  6                                                                                                         1)  Neubau  in  Spannbetonbauweise                           12/2016  \n                                                                                                                                                                                                                                                    2)  Instandsetzung  mit  Verstärkung                         12/2016  \n                                                                                                                       5   Neu-­  und  Umbaubaumaßnahmen  von  Tunneln  in          04/2016  \n                                                                                                                                                                                                                                                    3)  Ersatzneubau  in  Verbundbauweise                            i.  V.  \n                                                                                                                           geschlossener  Bauweise  \n                                                                                                                                                                                                                                                4   Tunnel  in  offener  Bauweise                               In  Vorbe-­\n                                                                                                                             Seite  1  –  7                                                                                                                                                                         reitung  \n                                                                                                                       6   Lärmschutzwände  und  ähnliche  Schutzwände              04/2016  \n                                                                                                                                                                                                                                                5   Tunnel  in  geschlossener  Bauweise                         In  Vorbe-­\n                                                                                                                           Seite  1  –  4  \n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    reitung  \n                                                                                                                       7   Verkehrszeichenbrücken                                   04/2016                                                     6   Lärmschutzwand                                              In  Vorbe-­\n                                                                                                                             Seite  1  –  4                                                                                                                                                                         reitung  \n                                                                                                                                                                                               \n                                                                                                                                                                                                                                              7   Verkehrszeichenbrücke                                         In  Vorbe-­\n                                                                             3   Aufstellen  der  Kostenbe-­           1   Form  der  Kostenberechnung                              04/2016                                                       1)  Geschlossener  Rahmen                                         reitung  \n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n                                                                                 rechnung                                    Seite  1  –  3                                                                                                       2)  Kragarm    \n                                                                                                                     2   Mengenermittlung                                           04/2016                \n                                                                                                                                                                                                           \n                                                                                                                             Seite  1  –  3  \n                                                                                                                                                                                               \n\n                                                                             4   Aufstellen  des  Bauwerks-­           1   Form  und  Inhalt  des  Bauwerksplanes  für  Neubau-­    04/2016  \n                                                                                 planes                                    maßnahmen  von  Brücken  \n                                                                                                                             Seite  1  –  6  \n                                                                                                                       2   Form  und  Inhalt  des  Bauwerksplanes  für  Instand-­   04/2016  \n                                                                                                                           setzungs-­  und  Ertüchtigungsmaßnahmen  von    \n                                                                                                                           Brücken  \n                                                                                                                             Seite  1  –  4  \n\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    \n                                                                        Stand  12/2016                                                                                              Seite  1  von  2          Stand  12/2016                                                                                      Seite  2  von  2  \n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       VkBl. 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Januar 2016 veröffentlichter                     heitsverordnung:\n           schiffsbezogener Sicherheitsrege-\n           lungen und -standards                                   Artikel 2 der Sechzehnten Schiffssicherheitsanpas-\n           (Stand: 30.12.2016)                                     sungsverordnung vom 28.06.2016\n                                                                   (BGBl. I 2016 S. 1504, NfS 30/16)\n                              Bonn, den 01. Januar 2017\n                              WS 20/6276.5/0                  6.   Zu Buchstabe f) – Nach § 12 des Schiffssicher-\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-         heitsgesetzes zu berücksichtigende Beschlüsse:\ntur veröffentlicht alljährlich nach § 3 Absatz 3 Nummer 4          Im Jahr 2016 wurden keine zu berücksichtigenden\nder Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September                 Beschlüsse nach § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes\n1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) im Verkehrsblatt und anschlie-        veröffentlicht.\nßend im Bundesanzeiger eine Liste neuer Fundstellen\nschiffsbezogener Sicherheitsregelungen und -standards.        7.   Zu Buchstabe g) – Änderungen der Anlage zum\nDie Liste der Fundstellen neuer im Berichtsjahr 2016 ver-          Schiffssicherheitsgesetz\nöffentlichter schiffsbezogener Sicherheitsregelungen und           Artikel 1 der Sechzehnten Schiffssicherheitsanpas-\n-standards wird im Anschluss an die für das Jahr 2015 im\n                                                                   sungsverordnung vom 28.06.2016\nVerkehrsblatt und im Bundesanzeiger veröffentlichte Liste\n(vgl. VkBl. 2016 S. 43) nachstehend bekannt gemacht:               (BGBl. I 2016 S. 1504, NfS 30/16)\n\n1.   Zu Buchstabe a) – Bekannt gemachte Richtlinien           8.   Zu Buchstabe h) – Nach § 9d des Seeaufgaben-\n     nach § 6 SchSV:                                               gesetzes zugrunde zu legende internationale\n                                                                   Standards:\n     Im Jahr 2016 wurden keine Richtlinien nach § 6 der\n     Schiffssicherheitsverordnung bekannt gemacht.                 8.1   Bekanntmachung des Rundschreibens des\n                                                                         Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/\n2.   Zu Buchstabe b) – Bekanntmachungen über See-                        Rundschreiben 1453/Rev.1 „Richtlinien für die\n     gebiete nach den Abschnitten A.II Nummer 1 und                      Übermittlung von Informationen und das Aus-\n     A.III Nummer 2 der Anlage 1 zur SchSV:                              füllen der Formvorgaben für die Darstellung der\n                                                                         Eigenschaften von Ladungen, die nicht im Inter-\n     Im Jahr 2016 wurden keine Seegebiete nach den Ab-                   nationalen Code über die Beförderung von\n     schnitten A.II Nummer 1 und A.III Nummer 2 der An-                  Schüttgut auf See /IMSBC) aufgeführt sind und\n     lage 1 zur SchSV bekannt gemacht.                                   für die Darstellung der Bedingungen für ihre Be-\n                                                                         förderung“ (VkBl. 2016 S. 23, NfS 6/16)\n3.   Zu Buchstabe c) – Neueste für die Festlegung\n     eines Schiffsmanagement-Systems relevante                     8.2   Bekanntmachung der Entschließung des\n     IMO-Entscheidungen:                                                 Schiffsicherheitsausschusses MSC der IMO\n                                                                         MSC.370(93) „Änderungen des Internationalen\n     3.1   Bekanntmachung des Rundschreibens des                         Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schif-\n           Schiffsicherheitsausschusses MSC der IMO                      fen zur Beförderung verflüssigter Gase als Mas-\n           MSC.1/Rundschreiben 1352/Rev.1 „Änderun-                      sengut (IGC-Code)“ (VkBl. 2016 S. 67, NfS 8/16)\n           gen der Richtlinien für die sachgerechte Stau-\n           ung und Sicherung von Ladungen bei der Be-              8.3   Bekanntmachung der „Nichtamtlichen Bekannt-\n           förderung mit Seeschiffen (CSS-Code)“ (VkBl.                  machung des Codes über die Sicherheit von\n           2016 S. 100, NfS 11/16)                                       Spezialschiffen von 2008 (SPS-Code 2008)\n                                                                         (Entschließung 266(84)) in der konsolidierten\n     3.2   Bekanntmachung des Rundschreibens des                         Fassung mit Berücksichtigung der Entschlie-\n           Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO                     ßung 299(87)“ (VkBl. 2016 S. 67, NfS 8/16)\n           MSC.1/Rundschreiben 1509, „Einheitliche Inter-\n           pretationen des Codes über Lärmpegel an Bord            8.4   Bekanntmachung des Rundschreibens des\n           von Schiffen (Entschließung MSC.337(91))“                     Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO\n           (VkBl. 2016 S. 365, NfS 21/16)                                MSC.1/Rundschreiben 1406/Rev.3 „Über-\n                                                                         arbeitete Vorläufige Empfehlung für Flaggen-\n     3.3   Amtliche Bekanntmachung der Tatbestände,                      staaten zum Einsatz von privaten bewaffnetem\n           die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften                   Wachpersonal an Bord von Schiffen im Hoch-\n           in das Seetagebuch einzutragen sind (VkBl.                    risikobereich“ (VkBl. 2016 S. 96, NfS 12/16)\n           2016 S. 590, NfS 42/16)\n                                                                   8.5   Bekanntmachung der Entschließung des Schiffs-\n4.   Zu Buchstabe d) – Bekanntmachungen der Mus-                         sicherheitsausschusses MSC.397(95) „Ände-\n     ter von Zeugnissen und sonstigen Bescheinigun-                      rungen von Teil A des Codes für die Ausbildung,\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 2017                                             102                               VkBl. Amtlicher Teil\n\n          die Erteilung von Befähigungszeugnissen und                 nationalen Codes über Intaktstabilität von 2008\n          den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)“                   (IS-Code 2008)“ (VkBl. 2016 S. 290, NfS 17/16)\n          (VkBl. 2016 S. 110, NfS 12/16)\n                                                                8.15 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n    8.6   Bekanntmachung der Entschließung des                       Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO\n          Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO                  MSC.1/Rundschreiben 1515 „Überarbeitete\n          MSC.399(95) „Änderungen der Richtlinien für                Entwurfsrichtlinie und betriebliche Empfehlung\n          die Verwendung von Kunststoffrohren auf                    für Lüftungssysteme in Ro-Ro-Laderäumen“\n          Schiffen (Entschließung A.753(18)) in der mit              (VkBl. 2016 S. 367, NfS 21/16)\n          Entschließung MSC.313(88) geänderten Fas-\n          sung“ (VkBl. 2016 S. 163)                             8.16 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n                                                                     Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO\n    8.7   Bekanntmachung des Rundschreibens des                      MSC.1/Rundschreiben 1164/Rev.15 „Interna-\n          Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO                  tionales Übereinkommen von 1978 über Nor-\n          MSC.1/Rundschreiben 1511 „Einheitliche                     men für die Ausbildung, die Erteilung von Befä-\n          Interpretationen zu den Regeln II-2/9 und II-              higungszeugnissen und den Wachdienst von\n          2/13 SOLAS“ (VkBl. 2016 S. 231)                            Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in seiner\n    8.8   Bekanntmachung des Rundschreibens des                      letzten geänderten Fassung“ (VkBl. 2016 S. 396,\n          Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO                  NfS 26/16)\n          MSC.1/Rundschreiben 1516 „Änderungen zu               8.17 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n          den überarbeiteten Richtlinien für die Instand-            Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO\n          haltung und Inspektion von Brandschutzsyste-               MSC.1/Rundschreiben 1510 „Änderungen der\n          men und Brandschutzeinrichtungen (MSC.1/                   einheitlichen Interpretationen zum Kapitel II-2\n          Circ. 1432)“ (VkBl. 2016 S. 235, NfS 15/16)                SOLAS, zum Code für Brandsicherheitssyste-\n    8.9   Bekanntmachung des Rundschreibens des                      me (FSS-Code), zum Code für Brandprüfver-\n          Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO                  fahren (FTP-Code) und zugehörigen Brand-\n          MSC.1/Rundschreiben 1394/Rev.1 „Allgemei-                  prüfverfahren (MSC Rundschreiben 1120)“\n          ne Richtlinien für die Entwicklung zielorientier-          (VkBl. 2016 S. 399, NfS 26/16)\n          ter Schiffbaunormen der IMO“ (VkBl. 2016              8.18 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n          S. 239, NfS 26/15)                                         Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO\n    8.10 Bekanntmachung des Rundschreibens des                       MSC.1/Rundschreiben 1514 „Leistungsstan-\n         Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO                   dard, Funktionsanforderungen und Systeman-\n         MSC.1/Rundschreiben 1504 „Einheitliche Inter-               forderungen für die Bewertung von Rauchlenk-\n         pretation der Richtlinien für den sicheren Zugang           systemen“ (VkBl. 2016 S. 400, NfS 26/16)\n         zum Vorschiff von Tankschiffen (Entschließung          8.19 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n         MSC.62(67))“ (VkBl. 2016 S. 286, NfS 17/16)                 Ausschusses für den Schutz der Meeresum-\n    8.11 Bekanntmachung des Rundschreibens des                       welt MEPC.1/Rundschreiben 736/Rev.2 „An-\n         Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO                   leitung von Betriebsvorgängen im Öltagebuch\n         MSC.1/Rundschreiben 1505 „Einheitliche                      Teil 1- Betriebsvorgänge im Maschinenraum\n         Interpretation der Regel II-2/13.6 SOLAS“                   (Alle Schiffe)“ (VkBl. 2016 S. 415, NfS 26/16)\n         (VkBl. 2016 S. 287, NfS 17/16)                         8.20 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n    8.12 Bekanntmachung des Rundschreibens des                       Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO\n         Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO                   MSC.1/Rundschreiben 1163/Rev.9 „Internatio-\n         MSC.1/Rundschreiben 1507 „Änderungen der                    nales Übereinkommen von 1978 über Normen\n         Einheitlichen Interpretationen zu den Vorschrif-            für die Ausbildung, die Erteilung von Befähi-\n         ten der Kapitel II-1 und XII SOLAS, den techni-             gungszeugnissen und den Wachdienst von\n         schen Vorschriften für Zugangsmöglichkeiten                 Seeleuten (STCW) in seiner zuletzt geänderten\n         zu Überprüfungszwecken (Entschließung                       Fassung“ (VkBl. 2016 S. 445, NfS 28/16)\n         MSC.158(78)) und den Leistungsnormen für               8.21 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n         Wasserstandmelder auf Massengutschiffen                     Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO\n         und sonstigen Frachtschiffen mit nur einem La-              MSC.1/Rundschreiben 1395/Rev.2 „Listen von\n         deraum (Entschließung MSC.188(79)) (MSC.1/                  Schüttgut, die von einem fest eingebauten\n         Rundschreiben 1464/Rev.1)“ (VkBl. 2016                      Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können\n         S. 288, NfS 17/16)                                          oder bei denen ein fest eingebautes Gas-\n    8.13 Bekanntmachung des Rundschreibens des                       Feuerlöschsystem unwirksam ist“ (VkBl. 2016\n         Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO                   S. 447, NfS 28/16)\n         MSC.1/Rundschreiben 1508 „Einheitliche\n                                                                8.22 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n         Interpretationen der Regel 36(6) des Protokolls\n                                                                     Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO\n         von 1988 zu dem Internationalen Freiboard-\n                                                                     MSC.1/Rundschreiben 1548 „Empfehlung für\n         Übereinkommen von 1966“ (VkBl. 2016 S. 289,\n                                                                     Verwaltungen, Hafenstaatkontrollbehörden,\n         NfS 17/16)\n                                                                     Unternehmen, Hafenumschlagsanlagen und\n    8.14 Bekanntmachung der Entschließung des                        Kapitäne hinsichtlich der SOLAS-Anforderun-\n         Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO                   gen an die bestätigte Bruttomasse von belade-\n         MSC.398(95) „Änderungen von Teil B des inter-               nen Containern“ (VkBl. 2016 S. 449, NfS 28/16)\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                  103                                            Heft 2 – 2017\n\n   8.23 Bekanntmachung des Rundschreibens des               8.32 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n        Schiffssicherheitsausschusses sowie des Aus-             Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/\n        schusses für den Schutz der Meeresumwelt                 Rundschreiben 1529, „Einheitliche Interpreta-\n        der IMO MSC-MEPC.5/Rundschreiben 10                      tion von Absatz 4.4.7.6 des Internationalen Ret-\n        „Einheitliche Interpretation von Absatz 15.13.5          tungsmittelcodes (LSA-Code), in der durch Ent-\n        des IBC-Codes für Stoffe, die sauerstoffabhän-           schließung MSC.320(89) geänderten Fassung.“\n        gige Inhibitoren erfordern“ (VkBl. 2016 S. 481,          (VkBl. 2016 S. 620, NfS 43/16)\n        NfS 30/16)\n                                                            8.33 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n   8.24 Bekanntmachung des Rundschreibens des                    Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/\n        Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO                Rundschreiben 1530, „Einheitliche Interpreta-\n        MSC.1/Rundschreiben 1501 „Einheitliche                   tionen der Regel III/6.4 und III/6.5 SOLAS und\n        Interpretation der Regel II-2/16.3.3 SOLAS für           des Abschnitts 7.2 des LSA-Codes“ (VkBl.\n        Stoffe, die sauerstoffabhängige Inhibitoren er-          2016 S. 622, NfS 43/16)\n        fordern“ (VkBl. 2016 S. 482, NfS 30/16)\n                                                            8.34 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n   8.25 Bekanntmachung des Rundschreibens des                    Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/\n        Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO                Rundschreiben 1535, „Einheitliche Interpreta-\n        STCW.6/Rundschreiben 11 „Änderungen des                  tionen in Bezug auf das Protokoll von 1988 zu\n        Teil B des Codes für die Ausbildung, die Ertei-          dem Internationalen Freibord-Übereinkommen\n        lung von Befähigungszeugnissen und den                   von 1966“ (VkBl. 2016 S. 623, NfS 43/16)\n        Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)“\n                                                            8.35 Änderung der Technischen Vorschrift über die\n        (VkBl. 2016 S. 483, NfS 31/16)\n                                                                 Kontrolle der Stickoxid-Emissionen aus Schiffs-\n   8.26 Bekanntmachung der Änderungen des Inter-                 dieselmotoren (Technische NO x-Vorschrift\n        nationalen Übereinkommens zum Schutz des                 2008) (VkBl. 2016 S. 652)\n        menschlichen Lebens auf See (SOLAS) zur ver-\n                                                            8.36 Bekanntmachung der Entschließung des Schiffs-\n        pflichtenden Angabe der verifizierten Brutto-\n                                                                 sicherheitsausschusses MSC.391(95), „Annah-\n        masse von Seecontainern. (VkBl. 2016 S. 485)\n                                                                 me des Internationalen Codes für die Sicherheit\n   8.27 Bekanntmachung des Rundschreibens des                    von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe\n        Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO                mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF-Co-\n        STCW.7/Rundschreiben 23/Add.1, „Änderun-                 de)“ (VkBl. 2016 S. 655, NfS 46/16)\n        gen der Vorläufigen Anleitung für die Ausbil-\n                                                            8.37 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n        dung von Seeleuten auf Schiffen, die Gase\n                                                                 Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/\n        oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flamm-\n                                                                 Rundschreiben 1534, „Einheitliche Interpreta-\n        punkt verwenden (STCW.7/Rundschreiben\n                                                                 tion in Bezug auf das Internationale Freibord-\n        23)“ (VkBl. 2016 S. 532, NfS 35/16)\n                                                                 Übereinkommen von 1966“ (VkBl. 2016 S. 674,\n   8.28 Bekanntmachung des Rundschreibens des                    NfS 47/16)\n        Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO\n                                                            8.38 Bekanntmachung der Entschließung des Schiffs-\n        MSC.1/Rundschreiben 1523 „Frühe Umset-\n                                                                 sicherheitsausschusses MSC.407(96), „Änderun-\n        zung der Änderung des Internationalen Codes\n                                                                 gen des Codes für den Bau und die Ausrüstung\n        für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code)“\n                                                                 beweglicher Offshore-Bohrplattformen, 2009\n        (VkBl. 2016 S. 589)\n                                                                 (2009 SPS-MODU-Code)“ (VkBl. 2016 S. 675)\n   8.29 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n                                                            8.39 Bekanntmachung der Entschließung des Schiffs-\n        Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO\n                                                                 sicherheitsausschusses MSC.408(96), „Ände-\n        MSC.1/Rundschreiben 1518 „Bekanntma-\n                                                                 rungen des Kapitel 2 des Codes über die Sicher-\n        chung von Regeln für den Entwurf und den Bau\n                                                                 heit von Spezialschiffen von 2008 (SPS-Code\n        von Massengutschiffen und Öltankschiffen\n                                                                 2008)“ (VkBl. 2016 S. 675, NfS 47/16)\n        einer Organisation, die gemäß der Vorschriften\n        von Regel XI-1/1 SOLAS von den Verwaltun-           8.40 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n        gen anerkannt ist, dass sie sich in Konformität          Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/\n        mit den Zielen und funktionellen Anforderun-             Rundschreiben1536, „Einheitliche Interpreta-\n        gen der zielorientierten Schiffbaunormen für             tionen der Regeln II-1/29.3 und II-1/29.4“ (VkBl.\n        Massengutschiffe und Öltankschiffe befinden“             2016 S. 676, NfS 47/16)\n        (VkBl. 2016 S. 596)\n                                                            8.41 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n   8.30 Bekanntmachung des Rundschreibens des                    Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/\n        Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO                Rundschreiben 1537, „Einheitliche Interpreta-\n        MSC.1/Rundschreiben 1524 „Änderungen der                 tionen des Internationalen Codes über Intakt-\n        Empfehlung für Hubschrauberlandeflächen auf              stabilität von 2008 (IS-Code 2008)“ (VkBl. 2016\n        Ro-Ro-Fahrgastschiffen (MSC/Rundschreiben                S. 678, NfS 47/16)\n        895)“ (VkBl. 2016 S. 598)\n                                                            8.42 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n   8.31 Bekanntmachung des Rundschreibens des                    Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/\n        Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/             Rundschreiben 1538, „Einheitliche Interpreta-\n        Rundschreiben 1527 „Einheitliche Interpretatio-          tionen bezogen auf den Internationalen Getrei-\n        nen zu Kapitel II-2 SOLAS“ (VkBl. 2016 S. 598)           de-Code“ (VkBl. 2016 S. 678, NfS 47/16)\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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II 2016 S. 627)\n          Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/              9.3     Achtundzwanzigste Verordnung über die Än-\n          Rundschreiben 1540, „Einheitliche Interpreta-                     derungen des Internationalen Übereinkom-\n          tion des 2009 MODU-Codes“ (VkBl. 2016                             mens von 1974 zum Schutz des menschlichen\n          S. 701, NfS 50/16)                                                Lebens auf See (28. SOLAS-Änderungsverord-\n     8.45 Bekanntmachung des Rundschreibens des                             nung – 28. SOLAS-ÄndV) vom 20.12.2016\n          Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/                      (BGBl. II 2016 S. 1408)\n          Rundschreiben 1541, „Einheitliche Interpreta-             9.4     Neunte Verordnung über Änderungen des Inter-\n          tion des HSC-Codes 1994“ (VkBl. 2016 S. 701,                      nationalen Freibord-Übereinkommen von 1966\n          NfS 50/16)                                                        und des Protokolls von 1988 zu diesem Überein-\n     8.46 Bekanntmachung des Rundschreibens des                             kommen vom 15.04.2016 (BGBl. II 2016 S. 380)\n          Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/\n                                                                    9.5     Erste Verordnung zu dem Seearbeitsüberein-\n          Rundschreiben 1542, „Einheitliche Interpreta-\n                                                                            kommen, 2006, der internationalen Arbeitsorga-\n          tion des HSC-Codes 2000“ (VkBl. 2016 S. 702,\n                                                                            nisation vom 23. Februar 2006 vom 01.07.2016\n          NfS 50/16)\n                                                                            (BGBl. II 2016 S. 828)\n     8.47 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n          Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/              9.6     Achte Verordnung zur Änderung gefahrgut-\n          Rundschreiben 1543, „Einheitliche Interpreta-                     rechtlicher Verordnungen vom 09.02.2016\n          tion in Bezug auf den IGC-Code“ (VkBl. 2016                       (BGBl. I 2016 S. 182, NfS 10/16)\n          S. 702, NfS 50/16)\n                                                                                              Bundesministerium für\n     8.48 Bekanntmachung des Rundschreibens des                                           Verkehr und digitale Infrastruktur\n          Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/                                              Im Auftrag\n          Rundschreiben 1545, „Einheitliche Interpretatio-\n                                                                                                  André Grünfeld\n          nen in Bezug auf die Anwendungen von Regel\n          II-1/3-6 SOLAS, in der jeweils geltenden Fas-\n          sung, und der geänderten technischen Vor-          (VkBl. 2017 S. 101)\n          schriften für Zugangsmöglichkeiten zu Überfüh-\n          rungszwecken (Entschließung MSC.158(78))“\n          (VkBl. 2016 S. 703, NfS 50/16)\n     8.49 Bekanntgabe des Internationalen Maritime\n          Dangerous Goods Code (IMDG-Code) (VkBl.            Nr. 19         Bekanntmachung einer Ergänzung\n          2016 S. 718)                                                      der Übersicht über amtliche Berech-\n                                                                            tigungsscheine und Befähigungs-\n     8.50 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n          Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/                      nachweise nach § 13 Absatz 2\n          Rundschreiben 1503, „ECDIS-Richtlinien für                        Nummer 4 der Sportbootführer-\n          eine gute Praxis“ (VkBl. 2016 S. 727)                             scheinverordnung-See\n     8.51 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n                                                                                                Bonn, den 09. Januar 2017\n          Schiffssicherheitsausschusses der IMO MSC.1/\n                                                                                                WS 25/6262.9/2-1-1\n          Rundschreiben 1526, „Interimsrichtlinien für\n          Maritimes Cyber-Risikomanagement“ (VkBl.           Die Übersicht (VkBl. 2014 S. 940, zuletzt geändert VkBl.\n          2016 S. 738)                                       2015 S. 13) über Berechtigungsscheine gemeinnütziger\n     8.52 Bekanntmachung des Rundschreibens des              Körperschaften, die gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 4 der\n          Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO          Sportbootführerscheinverordnung-See gegen Vorlage bei\n          MSC.1/Rundschreiben 1531, „Prüfliste zum Er-       der zuständigen Behörde zur Ausstellung einer Fahr-\n          kennen gewissenhafter Anbieter von Dienstleis-     erlaubnis berechtigen, wird wie folgt ergänzt:\n          tungen im Zusammenhang mit dem CTU-Code\n          (Due Diligence Checkliste)“ (VkBl. 2016 S. 785)       lfd. Nr. Bezeichnung             ausstellende Behörde\n                                                                3         Dienstführerschein     Deutsches Rotes Kreuz\n9.   Zu Buchstabe i) – Bekanntmachungen des In-                           Bootsführer See der    Landesverband (Ortsname) e. V.\n     krafttretens internationaler Schiffssicherheitsre-                   Wasserwacht des DRK\n     gelungen:\n     9.1   Sechsundzwanzigste Verordnung über die Än-        Anlage: Muster des Berechtigungsscheins\n           derungen des Internationalen Übereinkom-\n           mens von 1974 zum Schutz des menschlichen                                          Bundesministerium für\n           Lebens auf See (26. SOLAS-Änderungsverord-                                     Verkehr und digitale Infrastruktur\n           nung – 26. SOLAS-ÄndV) vom 15.04.2016                                                    Im Auftrag\n           (BGBl. II 2016 S. 411, NfS 22/16)                                                       Andrea Weiß\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                 105                                             Heft 2 – 2017\n\n       Dienstführerschein Bootsführer See der            vorgelegten Pläne für das o. g. Vorhaben – Az. BSH/5111/\n               Wasserwacht des DRK                       Gode Wind III/PFV/M5315 – mit Einvernehmen der Gene-\n                                                         raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Schlossplatz\n                                                         9, 26603 Aurich, festgestellt. Gemäß § 74 Abs. 4 Satz 2\n                                                         VwVfG ist eine Ausfertigung des mit einer Rechtsbehelfs-\n                                                         belehrung versehenen Planfeststellungsbeschlusses und\n                                                         eine Ausfertigung der planfestgestellten Pläne für zwei\n                                                         Wochen zur Einsicht auszulegen.\n                                                         Die Eckkoordinaten (geographisches Bezugssystem\n                                                         WGS 84) des Gebietes, in dem nunmehr 14 einzelne\n                                                         Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, lauten:\n                                                         Nördliches Teilgebiet:\n\n                                                         Nördliche Breite             Östliche Länge\n\n\n                                                         54.0932400° N                7.0914674° E\n                                                         54.0935194° N                7.1090415° E\n                                                         54.0872627° N                7.1000855° E\n                                                         54.0821499° N                7.1125121° E\n\n                                                         Südliches Teilgebiet:\n\n                                                         54.0511689° N                7.1219589° E\n                                                         54.0238043° N                7.1248619° E\n                                                         54.0110669° N                7.1341647° E\n                                                         54.0113639° N                7.1009677° E\n                                                         54.0045815° N                7.0897004° E\n                                                         Im Verfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung\n(VkBl. 2017 S. 104)                                      durchgeführt worden.\n                                                         Der Planfeststellungsbeschluss enthält insbesondere An-\n                                                         ordnungen zum Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit\n                                                         des Verkehrs und der Meeresumwelt.\n\n                                                                                     II.\nNr. 20    Bekanntmachung über die Ausle-\n          gung des Planfeststellungsbeschlus-            Der Planfeststellungsbeschluss samt der planfestgestell-\n          ses des Bundesamtes für Seeschiff-             ten Unterlagen liegen in der Zeit\n          fahrt und Hydrographie Hamburg\n          vom 22.12.2016 für die Errichtung                           vom 31.01.2017 bis 14.02.2017,\n          und den Betrieb des Offshore-Wind-                             jeweils einschließlich,\n          energieparks „Gode Wind III“ in der              während der Dienststunden zur Einsicht aus im\n          deutschen ausschließlichen Wirt-\n          schaftszone (AWZ) der Nordsee                    Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,\n          nebst den dazugehörenden planfest-               Bibliothek,\n          gestellten Unterlagen.                           Bernhard-Nocht-Straße 78,\n                                                           20359 Hamburg,\n                  Hamburg, den 27. Januar 2017\n                                                           Montag bis Donnerstag 9:00-15:00 Uhr\n                  BSH/5111/Gode Wind III/PFV/M5315\n                                                           Freitag               9:00-14:30 Uhr\n                                                           und im\n                          I.\n                                                           Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,\nDas Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat      Bibliothek,\ngemäß § 2 Abs. 1 der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV)        Neptunallee 5,\nin Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgeset-     18057 Rostock,\nzes (VwVfG) am 22.12.2016 die von der PNE Gode Wind\nIII GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Tanja      Montag bis Donnerstag 9:00-15:00 Uhr\nGrefe-Totz und den Geschäftsführer Thorsten Fastenau,      Freitag               9:00-14:30 Uhr\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 2017                                               106                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n                          III.                                       und den Internationalen Code für Schiffe, die in Polar-\n                                                                     gewässern verkehren (Polar Code), angenommen. Ge-\nEs wird darauf hingewiesen, dass mit Ende der Ausle-\n                                                                     mäß Polar Code müssen neue und vorhandene Schiffe,\ngungsfrist der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den\n                                                                     die in Polargewässern verkehren, ein gültiges Zeugnis\nnicht bekannten Betroffenen als zugestellt gilt.\n                                                                     für Polarschiffe an Bord haben, das betriebliche Be-\n                                                                     schränkungen festlegt, einschließlich Beschränkungen\n                          IV.                                        im Zusammenhang mit den durch die Bauweise des\nEine Kopie des Planfeststellungsbeschlusses wird gemäß               Schiffes gegebenen Möglichkeiten im Eis.\n§ 27a Verwaltungsverfahrensgesetz auch auf der Inter-\n                                                              2      Der Polar Code verlangt auch, dass die im Zusam-\nnetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-\n                                                                     menhang mit der nach Abschnitt 1.5 des Polar Codes\ngraphie unter www.bsh.de/de/Meeresnutzung/Wirt-\n                                                                     geforderten Beurteilung gewonnenen Angaben zu\nschaft/Windparks veröffentlicht. Der Inhalt der zur Ein-\n                                                                     den Möglichkeiten und Beschränkungen des betref-\nsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.\n                                                                     fenden Schiffes im Betriebshandbuch für Polarge-\nGegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb                  wässer (PWO-Handbuch = Polar Water Operational\neines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Ver-                 Manual) vermerkt werden.\nwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099\n                                                              3      Die als Anlage beigefügte Anleitung behandelt die\nHamburg erhoben werden.\n                                                                     Entwicklung von Methoden für die Beurteilung von\n                                                                     betrieblichen Beschränkungen im Eis, die im Zeugnis\n                               Bundesamt für\n                                                                     für Polarschiffe angegeben sein können und die einen\n                       Seeschifffahrt und Hydrographie\n                                                                     Teil der im PWO-Handbuch enthaltenen Vermerke zu\n                                  Im Auftrag\n                                                                     den Möglichkeiten und Beschränkungen des betref-\n                              Florian Erdmann\n                                                                     fenden Schiffes bilden können.\n                                                              4      Diese Anleitung wurde als eine „Vorläufige Anleitung”\n                                                                     herausgegeben, um mit ihrer Anwendung Erfahrun-\n                                                                     gen zu sammeln. Sie muss vier Jahre nach dem In-\n(VkBl. 2017 S. 105)\n                                                                     krafttreten des Polar Codes überprüft werden, um\n                                                                     etwaige aufgrund der gewonnenen Erfahrungen not-\n                                                                     wendig gewordenen Änderungen vorzunehmen.\n\nNr. 21    Bekanntmachung des Rundschrei-                      5      Zwischenzeitlich sind Mitgliedsstaaten und interna-\n          bens des Schiffssicherheitsaus-                            tionale Organisationen aufgefordert, dem Schiffssi-\n          schusses MSC der IMO MSC.1/                                cherheitsausschuss unter dem Tagesordnungspunkt\n                                                                     „Sonstiges” über ihre bei der Anwendung der Anlei-\n          Rundschreiben 1519, „Anleitung für\n                                                                     tung gewonnenen Erfahrungen zu berichten.\n          Methoden zur Beurteilung der Mög-\n          lichkeiten und Beschränkungen beim                  6      Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, alle Betei-\n          Einsatz im Eis“, in deutscher Sprache                      ligten auf die als Anlage beigefügte Anleitung auf-\n                                                                     merksam zu machen.\n                        Hamburg, den 05. Januar 2017\n                        Az.: 11-3-0                                                         ***\n\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n                                                                                          Anlage\nwird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-\nausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1519,\n                                                                  Anleitung für Methoden zur Beurteilung der Möglich-\n„Anleitung für Methoden zur Beurteilung der Möglichkei-\n                                                                    keiten und Beschränkungen beim Einsatz im Eis\nten und Beschränkungen beim Einsatz im Eis“, in deut-\nscher Sprache amtlich bekannt gemacht.\n                                                              1      Einleitung\n                           Dienststelle Schiffssicherheit     1.1 Zur Aufrechterhaltung eines akzeptablen Risiko-\n                                  i. V. K. Krüger                 niveaus bei verschiedenen Eisverhältnissen und Ein-\n                                Dienststellenleiter               satzarten im Eis müssen bei der Reiseplanung und\n                                                                  beim Betrieb die durch die Bauweise des Schiffes\n                                                                  gegebenen Möglichkeiten, die Merkmale des Schif-\n                                                                  fes, die Einsatzart sowie die herrschenden und die\nMSC.1/Circ.1519\n                                                                  erwarteten Eisverhältnisse berücksichtigt werden.\n6. Juni 2016\n                                                                  Gegebenenfalls muss im Zeugnis für Polarschiffe auf\n                                                                  eine praktische Methodik zur Beurteilung der Mög-\nAnleitung für Methoden zur Beurteilung der Möglich-\n                                                                  lichkeiten und Beschränkungen beim Einsatz im Eis\n  keiten und Beschränkungen beim Einsatz im Eis\n                                                                  Bezug genommen werden.\n1   Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vier-      1.2 Eine etwaige Eisklasse ist im Zeugnis für Polarschiffe\n    undneunzigsten Sitzung (17. bis 21. November 2014)            vermerkt und liefert Angaben zu den durch die Bau-\n    mit den Entschließungen MSC.386(94) bzw. 385(94)              weise gegebenen Möglichkeiten. Dies bietet die Grund-\n    das neue Kapitel XIV des SOLAS-Übereinkommens                 lage für die Beurteilung der durch die Eisverhältnisse\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                        107                                                          Heft 2 – 2017\n\n    verursachten Beschränkungen und für die Festlegung                  müssen Akzeptanzkriterien festgelegt werden, anhand\n    akzeptabler Verfahren für einen sicheren Betrieb.                   derer das Risiko von Schäden an den Verbänden und/\n                                                                        oder des Verlustes der Wasserdichtigkeit wirkungsvoll\n1.3 Diese Anleitung behandelt die Entwicklung von Me-\n                                                                        gegen die Eisverhältnisse und Betriebsarten im vor-\n    thoden zur Beurteilung der durch die Bauweise ge-\n                                                                        gesehenen Einsatzgebiet abgewogen wird.\n    gebenen Möglichkeiten und Beschränkungen in ver-\n    schiedenen Eisregimen und Betriebsarten beim                  3.3 Lagebeurteilungen müssen praktisch durchführbar\n    Einsatz des Schiffes im Eis. Sie kann auch als ein                und dafür vorgesehen sein, an Bord vor und während\n    Werkzeug für die Reiseplanung genutzt werden. In                  Einsätzen in und/oder Durchfahrten von Polargewäs-\n    der Entwurfsphase kann die Wahl der Eisklasse aus                 sern verwendet zu werden. Kapitäne, erste Offiziere\n    dem Abgleich der zu erwartenden Eisverhältnisse mit               und nautische Wachoffiziere müssen eine geeignete\n    dieser Anleitung abgeleitet werden.                               Ausbildung in der Anwendung jeglicher zur Beurtei-\n                                                                      lung der Beschränkungen des Schiffes im Eis ver-\n1.4 Kein auf diese Anleitung gegründetes System und\n                                                                      wendeten Systeme oder Methoden erhalten. In das\n    keine auf diese Anleitung gegründete Methodik zur\n                                                                      Betriebshandbuch für Polargewässer (PWO-Hand-\n    Beurteilung der durch die Bauweise gegebenen Mög-\n                                                                      buch) müssen praktische Beispiele für die Anwen-\n    lichkeiten und Beschränkungen darf als ein Werkzeug\n                                                                      dung der Methodik aufgenommen werden.\n    für Für- oder Wider-Entscheidungen verstanden wer-\n    den, sondern als ein Instrument zur Unterstützung             3.4 Soweit zutreffend muss die zur Festsetzung betrieb-\n    der Entscheidungsfindung. Die Entscheidung für den                licher Beschränkungen verwendete Methodik im\n    Einsatz in bestimmten Eisregimen muss auf einer Ab-               Zeugnis für Polarschiffe vermerkt werden.1\n    wägung des gemäß Kapitel 12 des Polar Codes qua-\n    lifizierten Bordpersonals unter Berücksichtigung des      4         Akzeptanz von Methoden\n    Zustands und der Eigenschaften des Schiffes sowie\n    der aktuellen und vorhergesagten Umgebungsbedin-          4.1 Der Anhang enthält eine akzeptable Methodik zur Be-\n    gungen, welche Eisarten und Eisbedeckungsgrad,                urteilung der Beschränkungen für im Eis eingesetzte\n    Seegang und Sichtverhältnisse umfassen, beruhen               Schiffe.\n    und auf einem Verständnis für die zu erwartenden\n                                                              4.2 Alternative, von der Methodik im Anhang abweichen-\n    Wechselwirkungen zwischen Schiff und Eis.\n                                                                  de Methoden können akzeptiert werden, sofern sie\n1.5 Gegenwärtig bestehen etablierte nationale Schiff-             den im Vorstehenden beschriebenen Inhalt erfüllen.\n    fahrtssysteme wie Kanadas „Arctic Ice Regime Ship-\n    ping System” und das russische Eiszeugnis. Diese          4.3 Alternative Methoden müssen eine Beschreibung der\n    Anleitung zielt auf die Nutzung dieser Erfahrungen ab,        einschränkenden Eisverhältnisse mittels Tabellen\n    um Bordpersonal, Unternehmen und Verwaltungen                 und/oder Kurven ermöglichen, welche auf dem Eis-\n    zu unterstützen.                                              bedeckungsgrad, der Eisart und dem Stadium der\n                                                                  Eisauflösung beruhen.\n2   Begriffsbestimmungen                                      4.4 Für Schiffe ohne Eisklasse dürfen anstelle einer der-\n    Im Sinne dieser Anleitung gilt, zusätzlich zu den Be-         artigen Methodik Maßnahmen ergriffen werden, die\n    griffsbestimmungen im Polar Code, die folgende Be-            das Schiff von einer Berührung mit Eis fernhalten.2\n    griffsbestimmung:\n                                                                                                Anhang\n    Eisregime bezeichnet eine Beschreibung eines Ge-\n    bietes, über das eine beliebige Mischung von Eisar-             Methodik zur Beurteilung der Möglichkeiten und\n    ten, einschließlich offenem Wasser, verhältnismäßig                  Beschränkungen beim Einsatz im Eis:\n    gleichmäßig verteilt ist.                                      Das Risikoindexierungssystem für die Beurteilung\n                                                                    der Grenzen polarer Einsätze (POLARIS, POLAR\n3   Allgemeines                                                   OPERATIONAL LIMITASSESSMENT RISK INDEXING\n3.1 Für im Eis eingesetzte Schiffe muss eine praktische                               SYSTEM)\n    Methodik zur Beurteilung ihrer Beschränkungen bei             Einleitung\n    bestimmten Einsatzbedingungen zur Verfügung ste-\n    hen. Die Methodik muss folgende Punkte berücksich-            I        Das Risikoindexierungssystem für die Beurteilung\n    tigen:                                                                 der Grenzen polarer Einsätze (POLARIS, Polar Ope-\n    .1   die Fähigkeit der Verbände des Schiffskörpers,\n         der Eislast standzuhalten, sowie die Fähigkeit der   1\n                                                                      Folgende Angaben müssen im Abschnitt 5.1 des Zeugnisses ver-\n                                                                      merkt werden:\n         Antriebsanlage, der Ruder und der Rudermaschi-\n                                                                      Für den Einsatz in Polargewässern gelten Beschränkungen gemäß\n         ne, Eislasten standzuhalten;                                 dem Ergebnis des anerkannten Systems zur Festlegung der der an-\n                                                                      gewandten Eisverstärkung angemessenen betrieblichen Beschrän-\n    .2   die Eisregime;                                               kungen.\n    .3   ob Einsätze ohne oder mit Geleit erfolgen; und               Bezeichnung des Systems:………… z. B. AIRSS, POLARIS, Eiszeugnis\n                                                                      Nummer des Referenzdokuments:…. z. B. Nummer des Abschnitts\n    .4   die Eisauflösung in wärmeren Umgebungstem-                   im PWO-Handbuch/Nummer des Berichtes zum Eiszeugnis\n         peraturen.                                           2\n                                                                      Sofern das Schiff laut Punkt 2.2 des Zeugnisses auf den Einsatz in\n                                                                      eisfreien Gewässern beschränkt ist, muss folgender Vermerk im Ab-\n3.2 Für die Festlegung der Beschränkungen für Einsätze                schnitt 5.1 des Zeugnisses vorgenommen werden: „Beschränkt auf\n    im Eis und deren Vermerk im Zeugnis für Polarschiffe              eisfreie Gewässer.“\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 2 – 2017                                                             108                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n          rational Limit Assessment Risk Indexing System)                         sind Werte, die einer relativen Risikobewertung für\n          wurde unter Einbeziehung von Erfahrungen und be-                        entsprechende Eisarten entsprechen.\n          währten Verfahren aus Kanadas „Arctic Ice Regime\n          Shipping System”, aus dem russischen Eiszeugnis,                  1.1.2 Eisarten in POLARIS entsprechen im Allgemeinen\n          ergänzt durch Lotsenunterstützung im Eis, wie sie                       der auf Eiskarten verwendeten WMO Nomenklatur,\n          in den Vorschriften zum Befahren des Seegebietes                        mit der Ausnahme, dass mittlerem einjährigem Eis\n          des nördlichen Schifffahrtsweges vorgeschrieben                         und mehrjährigem Eis zwei RIVs gegeben wurden.\n          ist, sowie aus anderen Methoden entwickelt.                             Sofern die Bedienperson sicher feststellen kann,\n                                                                                  dass das mittlere einjährige Eis in einem Regime\nII        Die Grundlage von POLARIS ist eine Abwägung der                         eine Dicke von weniger als einem Meter aufweist,\n          von den Eisverhältnissen ausgehenden Risiken für                        dürfen die RIVs in der Spalte „Mittleres einjähriges\n          das Schiff gegen die dem Schiff erteilte Eisklasse. Es                  Eis, weniger als 1 m dick” verwendet werden. An-\n          verwendet die Nomenklatur der WMO (World Me-                            dernfalls müssen die RIVs in der Spalte „Mittleres\n          teorological Organization) und die Eisklasse(n), wie                    einjähriges Eis” verwendet werden. Ebenso dürfen\n          sie im Zeugnis für Polarschiffe vermerkt ist (sind).                    die RIVs in der Spalte „Leichtes mehrjähriges Eis”\n                                                                                  verwendet werden, sofern die Bedienperson sicher\nIII       POLARIS verwendet einen Risikoindex für Risiko-\n                                                                                  feststellen kann, dass das mehrjährige Eis in einem\n          werte (RIVs, Risk Index of Risk Values), welche\n                                                                                  Regime eine Dicke von weniger als 2,5 Metern auf-\n          einem Schiff auf Grundlage seiner Eisklasse zuge-\n                                                                                  weist. Andernfalls müssen die RIVs in der Spalte\n          wiesen werden. Die RIVs können zur Festsetzung\n                                                                                  „Schweres mehrjähriges Eis” verwendet werden.\n          der Beschränkungen des in einem Eisregime ein-\n          gesetzten Schiffes verwendet werden, entweder                     1.1.3 Die Risikoindexwerte sind in die Tabellen 1.3 und\n          unter Verwendung langjähriger oder aktueller Eis-                       1.4 eingearbeitet worden. Die Tabelle 1.4 spiegelt\n          karten zur Reiseplanung oder in Echtzeit von der                        eine Verringerung des Risikos für bestimmte Eisar-\n          Brücke des Schiffes.                                                    ten wieder, die mit dem in Zeiten höherer Umge-\n                                                                                  bungstemperaturen aufgelösten Eis zusammen-\nIV        Die wesentlichen Merkmale von POLARIS sind:\n                                                                                  hängt. Die Standardrisikoindexwerte der Tabelle\n          .1   die Verwendung einer Kombination von IACS                          1.3 müssen verwendet werden, sofern nicht Eisla-\n               Polar Eisklassen und Eisklassen, denen Gleich-                     gemeldungen oder Sichtungen durch gemäß Kapi-\n               wertigkeit mit den finnisch-schwedischen Eis-                      tel 12 des Polar Codes qualifiziertes Bordpersonal\n               klassenvorschriften gemäß HELCOM 3 zuerkannt                       eine Eisauflösung bestätigt haben. Nur dann darf\n               wurde, die mit Verweisen auf Eisklassen an an-                     die Tabelle 1.4 verwendet werden.\n               deren Stellen des Codes in Einklang stehen;\n                                                                            1.2   Risikoindexresultat\n          .2   die Verwendung von Definitionen für Eisarten,\n                                                                            1.2.1 Zur Beurteilung von Beschränkungen für Einsätze\n               die im Allgemeinen im Einklang mit der WMO\n                                                                                  im Eis verwendet POLARIS einen Risikoindexresul-\n               Nomenklatur stehen, und die auf internationa-\n                                                                                  tatwert (Risk Index Outcome- (RIO)-Wert). Dem\n               len Eiskarten vorzufinden sind;\n                                                                                  Schiff werden auf Grundlage der Eisklasse und der\n          .3   die Berücksichtigung verschiedener Eisregime                       vorliegenden Eisarten Risikoindexwerte (Risk Index\n               (z. B. Wasserflächen mit teilweiser Bedeckung                      Values (RIVs)) gemäß den Tabellen 1.3 und 1.4 zu-\n               durch Eis unterschiedlicher Arten und Entwick-                     geordnet. Die Risikoindexwerte werden für jedes\n               lungsstadien sowie eisfreies Wasser);                              angetroffene Eisregime zur Bestimmung eines\n                                                                                  RIOs verwendet, das die Grundlage für die Ent-\n          .4   die Berücksichtigung der Eisauflösung – deren                      scheidung zur Durchführung eines Einsatzes oder\n               Ergebnis ein verringertes Risiko aufgrund der                      für die Einsatzbeschränkungen bildet.\n               verringerten Festigkeit einiger Eisarten bei Ein-\n               sätzen bei wärmeren Umgebungstemperatu-                      1.2.2 Das RIO wird errechnet durch die Aufsummierung\n               ren ist; und                                                       der RIVs für jede im Eisregime vorliegende Eisart,\n                                                                                  multipliziert mit ihrem Bedeckungsgrad (ausge-\n          .5   die Anerkennung der Tatsache, dass mit Geleit                      drückt in Zehnteln):\n               eines Eisbrechers eingesetzte Schiffe ein ande-\n               res Risikoprofil aufweisen als Schiffe, die von                    RIO = (C1xRIV1)+(C2xRIV2)+(C3xRIV3)+…(CnxRIVn)\n               Eisbrechern unabhängig eingesetzt werden.\n                                                                                  Dabei sind C1…Cn die Bedeckungsgrade (in Zehn-\n                                                                                  teln) der Eisarten innerhalb des Eisregimes; und\n1         Risikoindexierungssystem für die Beurteilung\n          der Grenzen polarer Einsätze (POLARIS)                                  RIV1…RIVn die zugehörigen Risikoindexwerte für\n                                                                                  jede Eisart.\n1.1       Risikoindexwerte\n                                                                            1.3   Bewertung des Risikoindexresultats für von Eis-\n1.1.1 Schiffen, denen eine Eisklasse erteilt wurde und\n                                                                                  brechern unabhängige Einsätze\n      Schiffen ohne Eisklasse wurde in POLARIS ein Ri-\n      sikoindex zugeordnet. Die Risikoindexwerte (Risk                      1.3.1 Betriebliche Beschränkungen für von Eisbrechern\n      Index Values (RIVs)) innerhalb des Risikoindexes                            unabhängig eingesetzte Schiffe werden auf Grund-\n                                                                                  lage der Kriterien in Tabelle 1.1 bestimmt, unter Ver-\n3\n                                                                                  wendung des errechneten RIO-Wertes für das vom\n      Verwiesen wird auf die unter www.helcom.fi verfügbare Anlage zur\n      HELCOM Empfehlung 25/7, Safety of Winter Navigation in the Baltic           Schiff angetroffene Eisregime, vorausgesetzt, dass\n      Sea Area (Sicherheit der Winterschifffahrt im Ostseegebiet).                die Seeleute gebührende Vorsicht walten lassen,\n\n\n                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                               109                                            Heft 2 – 2017\n\n      und solche Faktoren wie Änderungen des Wetters                 1.4.5 Für die Reiseplanung müssen im Allgemeinen Ge-\n      oder der Sichtverhältnisse berücksichtigen.                          biete gemieden werden, in denen die Gefahr er-\n                                                                           höhte Einsatzrisiken anzutreffen erkannt wurde.\n1.3.2 POLARIS behandelt drei Einsatzstufen: Normaler                       Sofern erhöhte Einsatzrisiken erkannt und in einen\n      Einsatz, Einsatz mit erhöhtem Risiko und Einsatz,                    Reiseplan aufgenommen wurden, müssen Notfall-\n      der besondere Überlegung voraussetzt. Für die                        pläne vorliegen und im PWO-Handbuch dokumen-\n      Zwecke von POLARIS entsprechen die RIO-Werte                         tiert werden.\n      in Tabelle 1.1 diesen drei Einsatzstufen.\n                                                                     1.5   Einsätze, die besondere Überlegungen voraus-\n      Tabelle 1.1: Kriterien für das Risikoindexresultat                   setzen\n\n       RIOSCHIFF         Eisklassen       Geringere Eisklassen       1.5.1 Als Einsätze, die besondere Überlegungen voraus-\n                         PC1-PC7          als PC7 und Schiffe,             setzen, werden Einsätze bezeichnet, bei denen der\n                                          denen keine Eisklas-             Kapitän und die nautischen Wachoffiziere bei der\n                                          se erteilt wurde                 Fahrt im Eis äußerste Vorsicht walten lassen müssen.\n       RIO ≥ 0           Normaler Einsatz Normaler Einsatz           1.5.2 Sofern ein Schiff ein Eisregime antrifft, in dem das\n       -10 ≤ RIO < 0     Einsatz mit      Einsatz, der besondere           RIO besondere Überlegungen für Einsätze voraus-\n                         erhöhtem         Überlegung                       setzt, müssen geeignete Verfahren im PWO-Hand-\n                         Risiko*          voraussetzt **                   buch enthalten sein und befolgt werden. Solche\n                                                                           Verfahren müssen eine Anleitung für die Bedien-\n       RIO < -10         Einsatz, der     Einsatz, der besondere           person beinhalten, wie das für das Schiff bestehen-\n                         besondere        Überlegung\n                                                                           de erhöhte Risiko zu verringern ist und Kursände-\n                         Überlegung       voraussetzt **\n                         voraussetzt **\n                                                                           rungen/Routenänderungen, weitere Verringerung\n                                                                           der Geschwindigkeit und sonstige besondere Maß-\n      * siehe Abschnitt 1.4                                                nahmen einschließen.\n      ** siehe Abschnitt 1.5                                         1.5.3 Für Zwecke der Reiseplanung müssen Eisregime\n1.4   Einsatz mit erhöhtem Risiko                                          gemieden werden, in denen das RIO Einsätze fest-\n                                                                           stellt, die besondere Überlegungen voraussetzen.\n1.4.1 Schiffe, die in einem Eisregime mit, gemäß dem\n      RIO-Resultat, erhöhtem Risiko eingesetzt werden,               1.6   Risikoindexresultat für Schiffe mit Geleit durch\n      müssen ihre Geschwindigkeit auf die in Tabelle 1.2                   einen Eisbrecher\n      angegebenen Werte beschränken. Betriebliche\n                                                                     1.6.1 Bei der Bestimmung des RIOs für Schiffe mit Geleit\n      Maßnahmen können auch in verstärktem Wach-\n                                                                           durch einen Eisbrecher muss das dem Schiff un-\n      dienst oder in der Nutzung von Eisbrecherunter-\n                                                                           mittelbar vorausliegende Eis als dessen Eisregime\n      stützung bestehen. Sofern die Verringerung der\n                                                                           betrachtet werden. Dieses Regime muss sowohl\n      Geschwindigkeit die Manövrierfähigkeit des Schif-\n                                                                           die vom Eisbrecher gebrochene Rinne umfassen,\n      fes beeinträchtigen kann, muss der Einsatz vermie-\n                                                                           als auch, sofern der Eisbrecher eine geringere Brei-\n      den werden.\n                                                                           te hat als das geleitete Schiff, alles ungebrochene\n      Tabelle 1.2 Empfohlene Geschwindigkeitsbe-                           Eis bis zur größten Breite des geleiteten Schiffes.\n      schränkungen für Einsätze mit erhöhtem Risiko\n                                                                     1.6.2. Für den Eisbrecher selbst muss dessen eigenes\n                                                                            RIO entlang der vorgesehenen Fahrtroute berech-\n       Eisklasse Empfohlene                                                 net werden.\n                 Geschwindigkeitsbeschränkung\n       PC1          11 Knoten                                        1.6.3 Im Allgemeinen müssen Einsätze im Geleit noch\n                                                                           mal überdacht werden, wenn der Eisbrecher ein\n       PC2             8 Knoten                                            RIO von unter 0 antrifft oder wenn sich das geleite-\n       PC3-PC5         5 Knoten                                            te Schiff in einem Eisregime befindet, in dem ein\n                                                                           Einsatz besondere Überlegungen voraussetzt.\n       Unter PC5       3 Knoten\n                                                                     1.6.4 Für Zwecke der Reiseplanung, bei der die Nutzung\n1.4.2 Schiffe, die mit Mess- und Überwachungssyste-                        eines Geleits durch Eisbrecher vorgesehen ist, darf\n      men für Eislasten ausgerüstet sind, können diese                     das aus früheren Eiseinsätzen ohne Geleit abgelei-\n      Systeme zum Kalibrieren der in Tabelle 1.2 enthal-                   tete RIO als durch Hinzufügen von 10 zum errech-\n      tenen empfohlenen Geschwindigkeiten nutzen.                          neten Wert veränderbar angesehen werden. Je-\n                                                                           doch wird gewarnt, dass dies ein Durchschnittswert\n1.4.3 Schiffe, mit denen Versuchsfahrten im Eis durch-                     ist, der stark schwanken kann. Für tatsächliche\n      geführt wurden und/oder auf die auf Berechnungen                     Einsätze darf das RIO im Geleit nicht verändert wer-\n      gestützte Methoden angewendet wurden, können                         den und muss wie in den vorstehenden Absätzen\n      die daraus gewonnenen Ergebnisse zum Kalibrie-                       beschrieben ermittelt werden\n      ren der in Tabelle 1.2 enthaltenen empfohlenen Ge-\n      schwindigkeiten nutzen.                                        1.7   Einsätze in Eisregimen, die Gletschereis enthalten\n\n1.4.4 Die empfohlenen Geschwindigkeitsbeschränkun-                   1.7.1 Das Vorhandensein von Gletschereis bedeutet zu-\n      gen unter den Bedingungen eines Einsatzes mit                        sätzliche Risiken für das Schiff. Die Annäherung an\n      erhöhtem Risiko müssen im PWO-Handbuch ver-                          Gebiete, die Gletschereis enthalten, muss mit Vor-\n      merkt werden.                                                        sicht erfolgen.\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Maß-\n      nahmen zum Vermeiden von Gletschereis müssen im PWO-Handbuch dokumentiert sein.\n\n1.7.3 Wird Gletschereis angetroffen, muss, zusätzlich zum RIO, ein sicherer Abstand des Schiffes eingehalten werden.\n      Dieser Sicherheitsabstand muss im PWO-Handbuch vermerkt werden.\n\n      Tabelle 1.3 Risikoindexwerte\n             Eisklasse\n\n\n\n                         Eisfreies Wasser\n\n\n                                            Neueis\n\n\n                                                     Graues Eis\n\n\n                                                                  Grauweißes Eis\n\n                                                                                   ersten Stadium\n                                                                                   einjähriges Eis im\n                                                                                   Dünnes\n                                                                                                        zweiten Stadium\n                                                                                                        einjähriges Eis im\n                                                                                                        Dünnes\n                                                                                                                             als 1 m dick\n                                                                                                                             ges Eis, weniger\n                                                                                                                             Mittleres einjähri­\n\n                                                                                                                                                   einjähriges Eis\n                                                                                                                                                   Mittleres\n\n                                                                                                                                                                     Eis\n                                                                                                                                                                     Dickes einjähriges\n\n\n                                                                                                                                                                                           Zweijähriges Eis\n\n                                                                                                                                                                                                              als 2,5 m dick\n                                                                                                                                                                                                              riges Eis, weniger\n                                                                                                                                                                                                              Leichtes mehrjäh­\n\n                                                                                                                                                                                                                                   mehrjähriges Eis\n                                                                                                                                                                                                                                   Schweres\n       PC1                    3              3          3             3                    2                    2                    2                   2                  2                   2                     1                  1\n       PC2                    3              3          3             3                    2                    2                    2                   2                  2                   1                     1                  0\n       PC3                    3              3          3             3                    2                    2                    2                   2                  2                   1                     0                 -1\n       PC4                    3              3          3             3                    2                    2                    2                   2                  1                   0                    -1                 -2\n       PC5                    3              3          3             3                    2                    2                    1                   1                  0                -1                      -2                 -2\n       PC6                    3              2          2             2                    2                    1                    1                   0                -1                 -2                      -3                 -3\n       PC7                    3              2          2             2                    1                    1                    0                 -1                 -2                 -3                      -3                 -3\n       IA Super               3              2          2             2                    2                    1                    0                 -1                 -2                 -3                      -4                 -4\n       IA                     3              2          2             2                    1                    0                   -1                 -2                 -3                 -4                      -5                 -5\n       IB                     3              2          2             1                    0                   -1                   -2                 -3                 -4                 -5                      -6                 -6\n       IC                     3              2          1             0                   -1                   -2                   -3                 -4                 -5                 -6                      -7                 -8\n       Keine Eis­\n                              3              1          0          -1                     -2                   -3                   -4                 -5                 -6                -7                       -8                 -8\n       verstärkung\n\n      Tabelle 1.4 Risikoindexwerte – bei Eisverhältnissen mit sich auflösendem Eis\n             Eisklasse\n\n\n\n                         Eisfreies Wasser\n\n\n                                            Neueis\n\n\n                                                     Graues Eis\n\n\n                                                                  Grauweißes Eis\n\n                                                                                   ersten Stadium\n                                                                                   einjähriges Eis im\n                                                                                   Dünnes\n                                                                                                        zweiten Stadium\n                                                                                                        einjähriges Eis im\n                                                                                                        Dünnes\n                                                                                                                             als 1 m dick\n                                                                                                                             ges Eis, weniger\n                                                                                                                             Mittleres einjähri­\n\n                                                                                                                                                   einjähriges Eis\n                                                                                                                                                   Mittleres\n\n                                                                                                                                                                     einjähriges Eis\n                                                                                                                                                                     Dickes\n\n\n                                                                                                                                                                                           Zweijähriges Eis\n\n                                                                                                                                                                                                              als 2,5 m dick\n                                                                                                                                                                                                              riges Eis, weniger\n                                                                                                                                                                                                              Leichtes mehrjäh­\n\n                                                                                                                                                                                                                                   mehrjähriges Eis\n                                                                                                                                                                                                                                   Schweres\n\n\n\n       PC1                    3              3          3             3                    2                    2                    2                   2                  2                   2                     1                  1\n       PC2                    3              3          3             3                    2                    2                    2                   2                  2                   1                     1                  0\n       PC3                    3              3          3             3                    2                    2                    2                   2                  2                   1                     0                 -1\n       PC4                    3              3          3             3                    2                    2                    2                   2                  1                   0                    -1                 -2\n       PC5                    3              3          3             3                    2                    2                    2                   2                  1                -1                      -2                 -2\n       PC6                    3              2          2             2                    2                    1                    2                   1                  0                -2                      -3                 -3\n       PC7                    3              2          2             2                    1                    1                    1                   0                 -1                -3                      -3                 -3\n       IA Super               3              2          2             2                    2                    1                    1                   0                 -1                -3                      -4                 -4\n       IA                     3              2          2             2                    1                    0                    0                  -1                 -2                -4                      -5                 -5\n       IB                     3              2          2             1                    0                   -1                   -1                  -2                 -3                -5                      -6                 -6\n       IC                     3              2          1             0                   -1                   -2                   -2                  -3                 -4                -6                      -7                 -8\n       Keine Eis­\n                              3              1          0          -1                     -2                   -3                   -3                  -4                 -5                -7                      -8                 -8\n       verstärkung\n\n\n\n(VkBl. 2017 S. 106)\n\n\n                                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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