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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n                der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                                I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n  66. Jahrgang                                                Ausgegeben zu Bonn am 15. August 2012                                                                     Heft 15\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.          Datum            VkBl. 2012                                             Seite   Nr.          Datum           VkBl. 2012                                           Seite\n\n  Umweltpolitik und Infrastruktur,                                                             147 15. 06. 2012 Projektspezifischer Nachweis der Frost-\n  Grundsatzfragen des Ressorts                                                                     beständigkeit von Wasserbausteinen. . . . . . . . . . . . . . .               652\n  142 13. 07. 2012 Bekanntmachung der Gegenzeichnung der\n      Multilateralen Vereinbarung M250 nach Abschnitt 1.5.1                                    148 16. 07. 2012 Schifferprüfung nach der Binnenschiffer-\n      ADR über die Baumusterzulassungen von Ausrüstungs-                                           patentverordnung in Bremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          653\n      teilen für Tanks nach Kapitel 6.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . .            638\n  143 13. 07. 2012 Bekanntmachung der Gegenzeichnung der                                       149 20. 07. 2012 IV. Nachtrag zu den Ausführungsbestim-\n      Multilateralen Vereinbarung M251 nach Abschnitt 1.5.1                                        mungen zum Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf den\n      ADR über eine Abweichung von den Sondervorschriften                                          süddeutschen Bundeswasserstraßen . . . . . . . . . . . . . .                  653\n      188 und 230 hinsichtlich der Prüfanforderungen für\n      Lithium-Ionen-Batterien (UN 3090, UN 3091, UN 3480                                       150 07. 08. 2012 Bekanntmachung des Bundesamtes für\n      und UN 3481) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   638         Seeschifffahrt und Hydrographie über die öffentliche\n                                                                                                   Auslegung von Unterlagen und die Durchführung eines\n  144 13. 07. 2012 Bekanntmachung der Gegenzeichnung der\n                                                                                                   Erörterungstermins gemäß § 4 der Verordnung über\n      Multilateralen Vereinbarung M252 nach Abschnitt 1.5.1\n                                                                                                   Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen\n      ADR über die Beförderung beschädigter Lithiumbatteri-\n                                                                                                   Küstenmeeres (Seeanlagenverordnung-SeeAnlV) in der\n      en (UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481) . . . . . .                           639         Fassung vom 15.01.2012 i.V.m. § 73 Abs. 6 des Verwal-\n  145 24. 07. 2012 Richtlinien zur Durchführung der Gefahr-                                        tungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Rahmen eines\n      gutverordnung See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      640         Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung und zum Be-\n                                                                                                   trieb von Windenergieanlagen im Bereich der deutschen\n                                                                                                   ausschließlichen Wirtschaftszone (AZW) der Ostsee . . .                       655\n  Wasserstraßen, Schifffahrt\n  146 25. 06. 2012 Zusätzliche Technische Vertragsbeding-\n      ungen – Wasserbau (ZTV-W) für Kathodischen Korrosi-                                      Aufgebote\n      onsschutz im Stahlwasserbau (Leistungsbereich 220),\n      Ausgabe 2011                                                                             150a   15. 08. 2012 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                656\n      – Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen – Was-\n      serbau (ZTV-W) für Technische Bearbeitung (Leistungs-\n      bereich 202), Ausgabe 2010\n      – Standardleistungskatalog für den Wasserbau (STLK),                                     Nichtamtlicher Teil\n      Leistungsbereich 202 „Technische Bearbeitung“, Aus-\n      gabe April 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    650     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   659\n\n\n\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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            "content": "Heft 15 – 2012                                              638                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                                            Multilaterale Vereinbarung M250\n                                                                                nach Abschnitt 1.5.1 ADR\n                                                                   über die Baumusterzulassungen von Ausrüstungs-\n                                                                            teilen für Tanks nach Kapitel 6.8\nNr. 142 Bekanntmachung der Gegenzeich-                            (1) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts\n        nung der Multilateralen Vereinbarung                          6.8.2.3.1 ADR darf die zuständige Behörde oder eine\n        M250 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über                            von ihr bestimmte Stelle eine getrennte Baumuster-\n        die Baumusterzulassungen von                                  zulassung von Ventilen und anderen Bedienungsaus-\n        Ausrüstungsteilen für Tanks nach                              rüstungen, für die in der Tabelle des Absatzes\n        Kapitel 6.8                                                   6.8.2.6.1 eine Norm aufgeführt ist, gemäß dieser\n                                                                      Norm durchführen. Diese getrennte Baumusterzulas-\n                                                                      sung muss bei der Ausstellung der Bescheinigung für\n                                  Bonn, den 13. Juli 2012\n                                                                      den Tank berücksichtigt werden, sofern die Prüfer-\n                                  UI 33 / 3642.40 / 250\n                                                                      gebnisse vorliegen und die Ventile und anderen Be-\n                                                                      dienungsausrüstungen für die beabsichtigte Verwen-\nDie von Deutschland am 12. April 2012 vorgeschlagene                  dung geeignet sind.\nMultilaterale Vereinbarung M250 nach Abschnitt 1.5.1              (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012\nADR über die Baumusterzulassungen von Ausrüstungs-                    für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-\nteilen für Tanks nach Kapitel 6.8 ist am 25. Juni 2012 von            Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeich-\nFrankreich gegengezeichnet worden.                                    net haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem\nDamit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in                      der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vor-\nDeutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren                 genannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den\nZeichnerstaaten anwendbar.                                            Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien,\nDie ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung gegen-               die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht wi-\ngezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse                derrufen haben.\nhttp: / /www.unece.org / trans / danger / multi / multi.html\nabgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nach-\nfolgend in englischer Sprache mit einer deutschen Über-           (VkBl. 2012 S. 638)\nsetzung veröffentlicht.\n\n                          Bundesministerium für Verkehr,\n                            Bau und Stadtentwicklung\n                                   Im Auftrag\n                                   Silvia Prinz                Nr. 143 Bekanntmachung der Gegenzeich-\n                                                                       nung der Multilateralen Vereinbarung\n                                                                       M251 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über\n           Multilateral Agreement M250                                 eine Abweichung von den Sondervor-\n            under section 1.5.1 of ADR                                 schriften 188 und 230 hinsichtlich der\n  concerning the type approval of accessories for                      Prüfanforderungen für Lithium-Me-\n      tanks in accordance with Chapter 6.8                             tall- und Lithium-Ionen-Batterien (UN\n                                                                       3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481)\n(1) By derogation from the provision of 6.8.2.3.1 ADR the\n    competent authority or a body designated by that au-\n                                                                                                   Bonn, den 13. Juli 2012\n    thority may carry out a separate type approval of\n                                                                                                   UI 33 / 3642.40 / 251\n    valves and other service equipment for which a\n    standard is listed in the table in 6.8.2.6.1, in accord-\n    ance with that standard. This separate type approval       Die von Deutschland am 27. April 2012 vorgeschlagene\n    shall be taken into account when issuing the certifi-      Multilaterale Vereinbarung M251 nach Abschnitt 1.5.1\n    cate for the tank, if the test results are presented and   ADR über über eine Abweichung von den Sondervor-\n    the valves and other service equipment are fit for the     schriften 188 und 230 hinsichtlich der Prüfanforderungen\n    intended use.                                              für Lithium-Metall- und Lithium-Ionen-Batterien (UN 3090,\n                                                               UN 3091, UN 3480 und UN 3481) ist am 25. Juni 2012 von\n(2) This agreement shall be valid until 31 December 2012       Frankreich gegengezeichnet worden.\n    for carriage on the territories of the ADR Contracting\n    Parties signatory to this Agreement. If it is revoked      Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in\n                                                               Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren\n    before that date by one of the signatories, it shall re-\n                                                               Zeichnerstaaten anwendbar.\n    main valid until the above mentioned date only for\n    carriage on the territories of those ADR Contracting       Die ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung gegen-\n    Parties signatory to this Agreement which have not         gezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse\n    revoked it.                                                http: / /www.unece.org / trans / danger / multi / multi.html\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          639                                                  Heft 15 – 2012\n\nabgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nach-            Nr. 144 Bekanntmachung der Gegenzeich-\nfolgend in englischer Sprache mit einer deutschen Über-                   nung der Multilateralen Vereinbarung\nsetzung veröffentlicht.                                                   M252 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über\n                                                                          Beförderung beschädigter Lithium-\n                           Bundesministerium für Verkehr,                 batterien (UN 3090, UN 3091, UN\n                             Bau und Stadtentwicklung                     3480 und UN 3481)\n                                    Im Auftrag\n                                    Silvia Prinz\n                                                                                                      Bonn, den 13. Juli 2012\n                                                                                                      UI 33 / 3642.40 / 252\n           Multilateral Agreement M251\n         according to section 1.5.1 of ADR                        Die von Deutschland am 27. April 2012 vorgeschlagene\non a derogation from special provisions 188 and 230               Multilaterale Vereinbarung M252 nach Abschnitt 1.5.1\n concerning the test requirements for lithium-metal               ADR nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung be-\n             and lithium-ion batteries                            schädigter Lithiumbatterien (UN 3090, UN 3091, UN 3480\n        (UN Nos. 3090, 3091, 3480 and 3481)                       und UN 3481) ist am 25. Juni 2012 von Frankreich gegen-\n                                                                  gezeichnet worden.\n(1) By derogation from the definitions of chapter 1.2 ADR         Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in\n    and the provisions of section 3.3.1 of ADR, special           Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren\n    provision 188 and special provision 230, lithium-met-         Zeichnerstaaten anwendbar.\n    al and lithium-ion cells and batteries corresponding to\n                                                                  Die ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung ge-\n    type which fulfills the test requirements of the Manual\n                                                                  gengezeichnet haben, können im Internet unter der Ad-\n    of Test and Criteria – Amendment 1 of the 5th Revised\n                                                                  resse\n    Edition (ST / SG / AC.10 / 11 / Rev.5 / Amend.1), Part III,\n    sub-section 38.3 of the UN Recommendations for the            http: / /www.unece.org / trans / danger / multi / multi.html\n    Transport of Dangerous Goods may be carried.                  abgerufen werden. Die in dieser Vereinbarung genannte\n(2) This agreement shall be valid until 31 December 2012          zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Materialfor-\n    for carriage on the territories of the ADR Contracting        schung und -prüfung (BAM). Der Text der Vereinbarung\n    Parties signatory to this Agreement. If it is revoked         wird nachfolgend in englischer Sprache mit einer deut-\n    before that date by one of the signatories, it shall re-      schen Übersetzung veröffentlicht.\n    main valid until the above mentioned date only for\n    carriage on the territories of those ADR Contracting                                      Bundesministerium für Verkehr,\n    Parties signatory to this Agreement which have not                                          Bau und Stadtentwicklung\n    revoked it.                                                                                        Im Auftrag\n                                                                                                       Silvia Prinz\n          Multilaterale Vereinbarung M251\n             nach Abschnitt 1.5.1 ADR\n über eine Abweichung von den Sondervorschriften                              Multilateral Agreement M252\n 188 und 230 hinsichtlich der Prüfanforderungen für                             under section 1.5.1 of ADR\n    Lithium-Metall- und Lithium-Ionen-Batterien                        concerning the carriage of damaged lithium\n     (UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481)                          batteries (UN Nos. 3090, 3091, 3480 and 3481)\n\n(1) Abweichend von den Begriffsbestimmungen des Ka-               (1) By derogation from the provision of chapter 3.3 ADR\n    pitels 1.2 und den Vorschriften des Abschnitts 3.3.1              the carriage of damaged lithium batteries if not col-\n    des ADR, Sondervorschrift 188 und Sondervorschrift                lected and presented for carriage for disposal ac-\n    230, dürfen Lithium-Metall-, Lithium-Ionen-Zellen und             cording to special provision 636 is permitted only\n    -Batterien, die einem Typ entsprechen, der die Prüfan-            under additional conditions defined by the competent\n    forderungen der fünften Ausgabe des Handbuchs Prü-                authority of any Contracting Party to ADR who may\n    fungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 in der        also recognise an approval granted by the competent\n    durch Dokument ST / SG / AC.10 / 11 / Rev.5 / Amend.1             authority of a country which is not a Contracting Par-\n    geänderten Fassung der UN-Empfehlungen für die Be-                ty to ADR, provided that this approval has been grant-\n    förderung gefährlicher Güter erfüllt, befördert werden.           ed in accordance with the procedures applicable ac-\n(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012                 cording to ADR.\n    für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-                 Only packing methods which are approved for these\n    Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeich-              goods by the competent authority may be used.\n    net haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem                The competent authority may define a more restric-\n    der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vor-            tive transport category or tunnel restriction code,\n    genannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den                  which shall be included in the competent authority\n    Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien,                  approval.\n    die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht wi-\n    derrufen haben.                                                   A copy of the competent authority approval shall ac-\n                                                                      company each consignment or the transport docu-\n                                                                      ment shall include a reference to the competent au-\n(VkBl. 2012 S. 638)                                                   thority approval.\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 15 – 2012                                              640                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n    The competent authority of the Contracting Party to               Die zuständige Behörde der Vertragspartei des ADR,\n    ADR granting an approval in accordance with this                  die eine Genehmigung gemäß dieser Sondervor-\n    special provision shall notify the secretariat of the             schrift erteilt hat, muss das Sekretariat der UNECE\n    UNECE for the purpose of circulation of this informa-             zum Zwecke der Bekanntmachung dieser Informati-\n    tion through its website.                                         onen über dessen Website unterrichten.\n    Any recommendations made by the United Nations                    Empfehlungen der Vereinten Nationen für technische\n    for technical requirements for the carriage of dam-               Anforderungen an die Beförderung beschädigter Li-\n    aged lithium batteries shall be considered when                   thiumbatterien müssen bei der Erteilung einer Geneh-\n    granting the approval.                                            migung berücksichtigt werden.\n    Damaged lithium batteries means in particular:                    Zu beschädigten Lithiumbatterien zählen insbesondere\n    -   Batteries identified by the manufacturer as being             - Batterien, bei denen der Hersteller Defekte fest-\n        defective for safety reasons                                       gestellt hat, die die Sicherheit beinträchtigen\n                                                                      - Batterien mit beschädigten oder in erheblichem\n    -   Batteries with damaged or considerably de-\n                                                                           Maße verformten Gehäusen\n        formed cases\n                                                                      - auslaufende Batterien oder Batterien mit Gasaus-\n    -   Leaking or venting batteries or                                    tritt oder\n    -   Batteries with faults that cannot be diagnosed                - Batterien mit Mängeln, die vor der Beförderung\n        prior to carriage to a place of analysis.                          zum Ort der Analyse nicht diagnostiziert werden\n(2) In addition to the information prescribed, the con-                    können.\n    signor shall enter in the transport document:                 (2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der\n    “Carriage agreed under the terms of section 1.5.1                 Absender im Beförderungspapier zu vermerken:\n    ADR (M252)”.                                                      „Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 des\n(3) This agreement shall be valid until 31 December 2012              ADR (M252)“.\n    for carriage on the territories of the ADR Contracting        (3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012\n    Parties signatory to this Agreement. If it is revoked             für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-\n    before that date by one of the signatories, it shall re-          Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeich-\n    main valid until the above mentioned date only for                net haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem\n    carriage on the territories of those ADR Contracting              der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vor-\n    Parties signatory to this Agreement which have not                genannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den\n    revoked it.                                                       Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien,\n                                                                      die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht wi-\n                                                                      derrufen haben.\n          Multilaterale Vereinbarung M252\n             nach Abschnitt 1.5.1 ADR\nüber die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien\n                                                                  (VkBl. 2012 S. 639)\n     (UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481)\n\n(1) Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.3\n    des ADR ist die Beförderung beschädigter Lithium-\n    batterien, die nicht gemäß Sondervorschrift 636 zur        Nr. 145 Richtlinien zur Durchführung der\n    Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufge-                    Gefahrgutverordnung See\n    geben werden, nur unter den von der zuständigen\n    Behörde einer Vertragspartei des ADR festgelegten          Hiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obers-\n    zusätzlichen Bedingungen zugelassen, wobei diese           ten Landesbehörden die nachfolgenden Richtlinien zur\n    zuständige Behörde auch eine von der zuständigen           Durchführung der Gefahrgutverordnung See bekannt.\n    Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des         Diese Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverord-\n    ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vo-         nung See (GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung\n    rausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit            vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784; 2012 I S. 122)\n    den gemäß dem ADR anwendbaren Verfahren erteilt.           und den IMDG-Code, zuletzt geändert durch Entschlie-\n    Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese        ßung MSC.294(87), in der amtlichen deutschen Überset-\n    Güter zugelassene Verpackungsmethoden angewen-             zung bekannt gegeben am 30. November 2010 (VkBl.\n    det werden.                                                2010 S. 554).\n                                                               Gleichzeitig hebe ich die Richtlinien vom 14. April 2010\n    Die zuständige Behörde kann eine strengere Beför-\n                                                               (VkBl. 2010 S. 154) auf.\n    derungskategorie oder einen strengeren Tunnelbe-\n    schränkungscode festlegen, die / der in die Genehmi-       Bonn, den 24. Juli 2012\n    gung der zuständigen Behörde aufgenommen                   UI 33 – 3643.40 / 8\n    werden muss.\n    Jeder Sendung muss eine Kopie der Genehmigung                                          Bundesministerium für Verkehr,\n    der zuständigen Behörde beigefügt werden oder das                                        Bau und Stadtentwicklung\n    Beförderungspapier muss einen Verweis auf die Ge-                                               Im Auftrag\n    nehmigung der zuständigen Behörde enthalten.                                                     Schwan\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        641                                                     Heft 15 – 2012\n\nRichtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverord-               •    Verletzung durch gefährliches Gut, wenn die Verlet-\nnung See                                                             zung zu einer intensiven medizinischen Behandlung\nDie GGVSee-Durchführungsrichtlinien erläutern die Be-                geführt hat oder einen Krankenhausaufenthalt von\nstimmungen der GGVSee in der Fassung der Bekanntma-                  mindestens einem Tag oder eine Arbeitsunfähigkeit\nchung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784; 2012 I                 von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen\nS. 122) und des IMDG-Codes, geändert durch Entschlie-                zur Folge hat\nßung MSC.294(87), in der amtlichen deutschen Überset-           •    Produktaustritt oder Verlust von Gefahrgut über Bord\nzung bekannt gegeben am 30. November 2010 (VkBl.                     in Überschreitung der folgenden Mengen:\n2010 S. 554).\n\nZu § 1 Absatz 3                                                   Stoffe oder Gegenstände                           Menge\n1.   Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu\n                                                                  Klasse 6.2                                        Jeder Austritt/\n     ausländischen Streitkräften, wenn die nautische Lei-\n                                                                  Klasse 7                                          Verlust\n     tung des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den aus-\n     ländischen Streitkräften übernommen worden ist.              Klasse 1: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 0190      50 kg / 50 l\n     Dies kann auch durch Einzelverpflichtung des Kapi-           Klasse 2.3\n     täns erfolgen.                                               Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343\n2.   Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor,           Klasse 4.1: Verpackungsgruppe I und UN 3221\n     wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG einge-                      bis 3224 und 3231 bis 3240\n     treten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Defi-     Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I\n     nition des Verteidigungsfalles für die Anwendung des         Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I und UN 1183,\n     § 1 Absatz 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßge-                          1242, 1295, 1340, 1390, 1403,\n     bend. Die Entscheidung, was Gründe der Verteidi-                         1928, 2813, 2965, 2968, 2988,\n     gung sind, obliegt dem BMVg. So können z. B. auch                        3129, 3130, 3131, 3134, 3148,\n     militärische Übungen Gründe der Verteidigung sein.                       3396, 3398, 3399\n     Gründe der Verteidigung liegen u.a. auch dann vor,           Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I und UN 2426\n     wenn die Bundeswehr außerhalb des Hoheitsgebie-              Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis\n     tes der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird                       3120\n     und dieser Einsatz vom Deutschen Bundestag be-               Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I\n     schlossen wurde.                                             Klasse 8: Verpackungsgruppe I\n3.   Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter        Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152 , 3432 und\n     ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der                           Geräte, die solche Stoffe enthalten\n     ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt       Klasse 1: 1.4B bis 1.4G und 1.6N                  333 kg / 333 l\n     auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auf-          Klasse 2.1\n     trag und unter der Verantwortung der Bundeswehr\n                                                                  Klasse 3: Verpackungsgruppe II\n     oder der ausländischen Streitkräfte durch zivile Un-\n     ternehmen. Die Überwachung der Verladung gefähr-             Klasse 4.1: Verpackungsgruppe II (*)\n     licher Güter im Verantwortungsbereich ausländischer          Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II\n     Streitkräfte in der Zuständigkeit des BMVg soll si-          Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II (*)\n     cherstellen, dass die einschlägigen nationalen militä-       Klasse 5.1: Verpackungsgruppe II\n     rischen Regeln beachtet werden.                              Klasse 5.2: (*)\n     Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gü-           Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II und III\n     tern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht frei-      Klasse 8: Verpackungsgruppe II\n     gestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine       Klasse 9: Verpackungsgruppe II und UN 3245\n     näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befind-          (*) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine\n     liche Ladung vor und das militärische Sicherheitskon-            geringere Menge festgelegt ist\n     zept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erfor-\n                                                                  Klasse 1:    1.4S                                 1000 kg / 1000 l\n     derliche Ausnahmezulassungen können in der Regel\n     von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden.           Klasse 2.2\n                                                                  Klasse 3:    Verpackungsgruppe III\nSeeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung ge-\n                                                                  Klasse 4.1   Verpackungsgruppe III\nfährliche Güter befördern, müssen die Gefahrgutverord-\n                                                                  Klasse 4.2   Verpackungsgruppe III\nnung See beachten.\n                                                                  Klasse 4.3   Verpackungsgruppe III\nZu § 3 Absatz 6                                                   Klasse 5.1   Verpackungsgruppe III\nFür die Übermittlung der Packliste nach § 3 Absatz 7              Klasse 8:    Verpackungsgruppe III\nNummer 3 wird die Verwendung des Formblatts nach An-              Klasse 9:    Verpackungsgruppe III und\nlage 3 empfohlen.                                                              UN 2990, 3072, 3268\n\nZu § 4 Absatz 10                                                Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn\n                                                                die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vor-\nEin meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder          genannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzuneh-\nmehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:               men, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen\n•    Tod durch gefährliches Gut                                 Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Wasserschutzpolizei\nBei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu         WSP 032\nmelden:                                                         Zentralstelle Gefahrgutüberwachung\n• Eine Exposition, die zu einer Überschreitung der              Kehrwiederspitze 1\n     Grenzwerte nach Schedule II der IAEA Safety Series         20457 Hamburg\n     No. 115 führt                                              Tel: 040 4286 65471\n• Eine vermutete bedeutende Verminderung der Siche-             Fax: 040 4286 65473\n     rungsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschlie-        E-Mail: wsp032@polizei.hamburg.de\n     ßung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität)\n                                                                Mecklenburg-Vorpommern:\nSind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7\nbeteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt:   Rostock:\n     a) jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versand-        Hansestadt Rostock\n          stücken;                                              Der Oberbürgermeister\n     b) Exposition, die zu einer Überschreitung der in den      Hafen- und Seemannsamt\n          Regelungen für den Schutz von beschäftigten und       Hafenkapitän\n          der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung        Postfach 481046\n          [Schedule II der IAEA Safety Series No.115 – „In-     18132 Rostock\n          ternational basic Safety Standards for Protection     Tel: 0381 381 8710\n          against Ionizing Radiation and for Safety of Radia-   Fax: 0381 381 8735\n          tion Sources“] festgelegten Grenzwerte führt, oder    E-Mail: port.authority@rostock.de\n     c) wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine be-           Sassnitz:\n          deutende Verminderung der Sicherheitsfunktio-\n          nen des Versandstücks (dichte Umschließung,           Stadtverwaltung Sassnitz\n          Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität)           Hafen- und Seemannsamt\n          stattgefunden hat, durch die das Versandstück für     Hauptstr. 33\n          die Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche      18546 Sassnitz\n          Sicherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist.         Tel: 0383 925 5312\n                                                                Fax: 0383 925 5313\nDie Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 zu               E-Mail: hafenamt@sassnitz.de\nerteilen.\n                                                                Stralsund:\nZu § 4 Absatz 11\nDie zuständigen Behörden verzichten auf die Vorlage einer       Hansestadt Stralsund\nbesonderen Schulungsbescheinigung, wenn in geeigneter           Abt. Umweltschutz\nForm (ggf. durch das Abschlusszeugnis einer nautischen          Hafen- und Seemannsamt\nAusbildungsstätte) nachgewiesen wird, dass der Zeitpunkt        Hafenstraße 50\nder Vermittlung der Lehrinhalte des Kompetenzbereichs           18439 Stralsund\n\"carriage of dangerous goods\" gemäß der Tabelle A-II/2          Tel: 03831 260 130\ndes STCW Codes nicht länger als 5 Jahre zurückliegt.            Fax: 03831 260 135\n                                                                E-Mail: hafenamt@stralsund.de\nZu § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 2\n                                                                Wismar:\nAusnahmen nach § 5 Absatz 1 GGVSee gelten nur im\nSeeverkehr und nicht im Zu – und Ablauf zu den Häfen.           Hansestadt Wismar\nSachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach         Der Bürgermeister\n§ 5 Absatz 1 und für die in § 6 Absatz 2 Satz 2 genannten       Ordnungsamt\nAufgaben sind folgende Behörden:                                Hafen- und Seemannsamt\n                                                                Kopenhagener Str. 1\nBremen:                                                         23966 Wismar\nBremen:                                                         Tel: 0381 251326165\n                                                                Fax: 0381 2513262\nHansestadt Bremisches Hafenamt\n                                                                E-Mail: hafenamt@wismar.de\nÜberseetor 20\n28217 Bremen                                                    Wolgast:\nTel: 0421 361 8438\nFax: 0421 361 8387                                              Stadt Wolgast\nE-Mail: uwe.kraft@hbh.bremen.de                                 Hafen- und Seemannsamt\n                                                                Burgstr. 6\nBremerhaven:                                                    17438 Wolgast\nHansestadt Bremisches Hafenamt                                  Tel: 03836 251137\nSteubenstr. 7a                                                  Fax: 03836 202690\n27568 Bremerhaven                                               E-Mail: helmut.gerhardt@wolgast.de\nTel: 0471 596 13404\nFax: 0471 595 13422                                             Niedersachsen:\nE-Mail: raimond.claussen@hbh.bremen.de                            – für Ausnahmen nach § 5 Abs. 1\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                   643                                         Heft 15 – 2012\n\nOldenburg:                                               Wilhelmshaven:\nNiedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,            (ausgenommen kommunaler Hafenteil)\nArbeit und Verkehr                                       Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit\nReferat 45                                               und Verkehr\nHafenbehörde                                             Ref. 45\nHindenburgstr. 28                                        Hafenbehörde\n26122 Oldenburg                                          Neckarstraße 10\nTel: 0441 799 2238                                       26382 Wilhelmshaven\nFax: 0441 799 2253                                       Tel: 04421 4800-0, -200, -211 oder -231\nE-Mail: hinrich.pape@mw.niedersachsen.de                 Fax: 04421 4800 596\n                                                         E-Mail: post-wilhelmshaven@nports.de\n- übrige Aufgaben gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2\n                                                         Wilhelmshaven:\nBrake und Nordenham:\n                                                         (kommunaler Hafenteil)\nNiedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,            Stadt Wilhelmshaven\nArbeit und Verkehr                                       Hafenkapitän\nRef. 45                                                  Luisenstraße 8\nHafenbehörde                                             26382 Wilhelmshaven\nBrommystraße 2                                           Tel: 04421 291 226\n26919 Brake / Utw.                                       Fax: 04421 291 262\nTel: 04401 925-0; -200 oder -216                         E-Mail: christian.doering@swwv.de\nFax: 04401 3272\nE-Mail: post-brake@nports.de                             Nordrhein-Westfalen:\n                                                         Duisburg:\nCuxhaven und Stade\n                                                         Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und\nNiedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,            Verkehr\nArbeit und Verkehr                                       Referat VI B 1\nRef. 45                                                  Jürgensplatz 1\nHafenbehörde                                             40219 Düsseldorf\nAm Schleusenpriel 2                                      Tel: 0211 3843 2241\n27472 Cuxhaven                                           Fax: 0211 3843 9122\nTel: 04721 500 150                                       E-Mail: hansmartin.mueller@mwebwv.nrw.de\nFax: 04721 500 250\nE-Mail: post-cuxhaven@nports.de                          Schleswig-Holstein:\nEmden:                                                   Brunsbüttel:\n                                                         Landesbetrieb für Küstenschutz,\nNiedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit     Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein\nund Verkehr                                              Hafenbehörde\nRef. 45                                                  Am Außenhafen\nHafenbehörde                                             25813 Husum\nFriedrich-Naumann-Str. 7-9                               Tel: 04841 661 317\n26725 Emden                                              Fax: 04841 661 321\nTel: 04921 897-0; -120, -119 oder -116                   E-Mail: carl.ahrens@lkn.landsh.de\nFax: 04921 897 241\nE-Mail: post-emden@nports.de                             Dagebüll:\nLeer:                                                    Amt Südtondern\n                                                         Hafenbehörde\nStadt Leer                                               Marktstraße 12\nPostfach 2060                                            25899 Niebüll\n26770 Leer                                               Tel: 04661 601-0\nTel: 0491 9782 0                                         Fax: 04661 601-151\nFax: 0491 9782 399                                       E-Mail: info@amt-suedtondern.de\nE-Mail: info@leer.de\n                                                         Flensburg:\nOldenburg:                                               Seemannsamt Flensburg\nStadt Oldenburg                                          Hafenbehörde\nPferdemarkt 14                                           Am Industriehafen 5\n26131 Oldenburg                                          24937 Flensburg\nTel: 0441 235 3073                                       Tel: 0461 851 888\nFax: 0441 235 3121                                       Fax: 0461 851 837\nE-Mail: hafen@stadt-oldenburg.de                         E-Mail: hafenbehoerde@flensburg.de\nPapenburg:                                               Kiel:\nStadt Papenburg                                          Hafen- und Seemannsamt Kiel\nSeeschleuse                                              Bollhörnkai 1\n26781 Papenburg                                          24103 Kiel\nTel: 04961 9467 12                                       Tel: 0431 901 1073 / -1173\nFax: 04961 9467 20                                       Fax: 0431 94 477\nE-Mail: hafen@papenburg.de                               E-Mail: hafenamt@kiel.de\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\nLübeck / Travemünde:                                            Gewerbetreibender Tätigkeit                          Pflichten\nLübeck Port Authority                                                                                                nach § 9\nZiegelstr. 2                                                    Versender             Hersteller oder Vertreiber     Absatz 1\n23539 Lübeck                                                                          gefährlicher Güter oder\nTel: 0451 1225 912                                                                    jede andere Person, die die\nFax: 0451 1225 922                                                                    Beförderung gefährlicher\nE-Mail: luebeck-port-authority@luebeck.de                                             Güter ursprünglich veran-\n                                                                                      lasst\nPuttgarden:                                                                           Wenn der Versender die         Absatz 2\nBürgermeister der Stadt Fehmarn                                                       Güter selbst in eine Beför-\nFachbereich Bauen und Häfen                                                           derungseinheit lädt\nOhrtstr. 22                                                                           Wenn der Versender mit         Absatz 3\n23769 Fehmarn                                                                         dem Seefrachtführer selbst\nTel: 04371 506224                                                                     den Seefrachtvertrag ab-\nFax: 04371 506 211                                                                    schließt\nE-Mail: m.meier@stadtfehmarn.de                                 Spediteur             Derjenige, der für einen       Absatz 3\n                                                                                      Dritten die Seebeförderung\nRendsburg:                                                                            durch Abschluss eines\nLandrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde                                             Seefrachtvertrags besorgt\nKreishafenamt                                                                         Wenn der Spediteur für         Absatz 2\nAm Kreishafen 4                                                                       den Auftraggeber Güter in\n24768 Rendsburg                                                                       eine Beförderungseinheit\nTel: 04331 140 70                                                                     lädt\nFax: 04331 140 713                                              Seefrachtführer       Derjenige, der auf Grund       Absatz 5\nE-Mail: info@kreishafen-rd.de                                   (Verfrachter)         eines Seefrachtvertrages\n                                                                                      Güter für einen Dritten mit\nZu § 6 Abs. 1                                                                         eigenen oder in Zeitcharter\nDie Länder berichten an das Bundesministerium für Ver-                                genommenen Schiffen be-\nkehr, Bau und Stadtentwicklung, um die IMO-Empfehlun-                                 fördert\ngen gemäß Circular 1442 (Inspection Programmes for              Reeder, auch Korres- Derjenige, der eigene oder      Absatz 6\nCargo Transport Units carrying Dangerous Goods;                 pondenzreeder (bei    zur Bereederung überlas-\nMSC.1 / Circ.1442) zu erfüllen.                                 Partenreedereien)     sene Schiffe zur Beförde-\n                                                                und Vertragsreeder rung von Gütern einsetzt\nZu § 6 Absatz 5                                                 (bei Geschäftsbe-\n                                                                sorgungsvertrag)\nNach § 6 Absatz 5 Nummer 1 GGVSee ist die BAM für die\nZustimmung zur Verwendung von Verpackungen zustän-              Anteilseigner an                                     Keine Pflichten\n                                                                einer Schiffsbeteili-                                nach GGVSee\ndig. Die Zuständigkeit der BAM nach § 6 Absatz 5 er-\n                                                                gungsgesellschaft\nstreckt sich sowohl auf die Zulassung von Verpackungen          oder Partenreederei\nals auch auf die Zulassung der Verwendung einer Verpa-\nckung, sofern sich dies aus dem IMDG-Code ergibt.               Hafenumschlags-       Derjenige, der Güter in ein    Absatz 4\n                                                                unternehmer           Seeschiff verlädt\nZu § 8                                                                                Wenn der Hafenum-              Absatz 2\nEDV-Fassungen des IMDG-Code sind grundsätzlich zur                                    schlagsunternehmer im\n                                                                                      Auftrag Dritter Güter in Be-\nVerwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die\n                                                                                      förderungseinheiten lädt\namtliche Fassung des Code handeln.\n                                                                Ladungskontroll-      Soweit die Verantwortung       Absatz 2\nAuf Seeschiffen dürfen nach § 8 Absatz 7 GGVSee Unter-          unternehmer           für die Beladung von Be-\nlagen auch in digitalisierter Form mitgeführt werden. So-                             förderungseinheiten über-\nfern es sich um den IMDG-Code handelt, erfüllt der amt-                               nommen wird\nliche Text in gedruckter Form (auch als CD-ROM) die             Schiffsmakler als     Derjenige, der für einen       Absatz 5 Nr. 1\nForderung des § 8.                                              Buchungsagent         Seefrachtführer (Verfrach-\nAlle in § 8 Absatz 1 Nummer 4 genannten Dokumente                                     ter) in dessen Namen See-\nmüssen in der Organisation des Beförderers vorgehalten                                frachtverträge abschließt\nwerden, damit sie den zuständigen Behörden auf Verlan-          Schiffsmakler als     Derjenige, der Schiffe im      Absatz 5 Nr. 2\ngen vorgelegt werden können.                                    Klarierungsagent      Hafen ein – und ausklariert    und Nr. 3\nDas Ende der Beförderung ergibt sich beispielsweise aus                               und papiermäßig gegen-\ndem transportrechtlichen Abliefernachweis oder dem                                    über Behörden und La-\n                                                                                      dungsbeteiligten abfertigt\nUmschlag auf eine andere Beförderungsart oder ein an-\nderes Beförderungsmittel.\n\nZu § 9                                                      Zu § 10\nDie am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden      a)     Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2\nwerden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt            sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, nor-\nals verantwortlich angesehen:                                      malen Tatumständen und von mittleren wirtschaft-\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     645                                            Heft 15 – 2012\n\n    lichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem              weis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Verwar-\n    Handeln sind die angegebenen Sätze angemessen                 nungen können mit einem Verwarngeld, dass in der\n    bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze,            Regel mit 35,00 Euro anzusetzen ist, verbunden sein.\n    soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt   c)   Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im\n    wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch             pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde\n    die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder ge-            (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 OWIG).\n    schädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste\n    in Betracht kommende Regelsatz um 25 % der Re-           d) In § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i, Nummer 5\n    gelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu            Buchstabe c, Nummer 6 Buchstaben b und bb und\n    erhöhen.                                                    Nummer 9 Buchstabe b legitimiert das Wort „ min-\n                                                                destens“ als Tatbestand der Ordnungswidrigkeit kei-\nb) Durch eine Verwarnung soll bei einer geringfügigen           ne längere Aufbewahrung, sondern lediglich einen\n   Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhal-          Zeitraum, der der Frist zur Löschung („unverzüglich“)\n   ten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hin-         entspricht.\n\n\n                                                                                                            Anlage 1\n\nMeldung von Ereignissen an das BMVBS gemäß § 4 Absatz 10 GGVSee\n\n 1. Verkehrsträger\n    Seeschiff                                                     Bereitstellung / Umschlag im Hafen\n Schiffsname:\n ……………………………………………….\n 2. Datum und Ort des Ereignisses\n\n Jahr:.........…………Monat:…………………….Tag:…………………..Stunde:……………….\n Unfall bei der Beförderung            Unfall bei Umschlag oder Bereitstellung\n    Schiff im Hafen                      Übernahme vom Land-Verkehrsträger\n    Schiff auf Seeschifffahrtsstraße     Bereitstellung im Hafen\n    Schiff auf See                       Beladen von Beförderungseinheiten\n                                         Be-/Entladen in/aus Seeschiff\n Ort / Position:                       Name des Hafens:\n\n ……………………….………………………..                                       …………………..…………………………….\n 3. Topographie\n Im Seeverkehr nicht relevant\n 4. besondere Wetterbedingungen\n     Regen\n     Schneefall\n     Glätte\n     Nebel        Sichtweite:………………\n     Gewitter\n     Sturm        Windstärke:……………..\n\n Temperatur:……. .°C\n 5. Beschreibung des Ereignisses\n    Grundberührung des Schiffes\n    Kollision mit einem anderen Wasserfahrzeug\n    Beschädigung bei Umschlagsarbeiten\n    Brand\n    Explosion\n    Leckage\n    Ladungsverlust über Bord\n    technischer Mangel\n Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses:\n …………………………………………………………………………………………………………..\n …………………………………………………………………………………………………………..\n …………………………………………………………………………………………………………..\n\n\n                    sse    VG\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 15 – 2012                                  646                               VkBl. Amtlicher Teil\n\n 6. Betroffene gefährliche Güter\n UN-          Klasse VG Geschätzte            Art der             Werkstoff der     Art des\n Nummer 1)                  Produktmenge      Umschließung   3)\n                                                                  Umschließung      Versagens der\n                            (ausgetreten /                                          Umschließung 4)\n                            über Bord\n                            verloren)\n                            (kg oder l) 2)\n\n\n\n\n 1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine        2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die\n     Sammeleintragung fallen, für die die             Werte gemäß den Kriterien in der Anlage\n     Sondervorschrift 274 gilt, ist zusätzlich die    anzugeben\n     technische Benennung anzugeben\n 3) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben: 4) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:\n      1 Verpackung                                    1 Leckage\n      2 Großpackmittel (IBC)                          2 Brand\n      3 Großverpackung                                3 Explosion\n      4 Kleincontainer                                4 strukturelles Versagen\n      5 Wagen\n      6 Fahrzeug\n      7 Kesselwagen\n      8 Tankfahrzeug\n      9 Batteriewagen\n     10 Batteriefahrzeug\n     11 Wagen mit abnehmbaren Tanks\n     12 Aufsetztank\n     13 Großcontainer\n     14 Tankcontainer\n     15 MEGC\n     16 ortsbeweglicher Tank\n 7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt)\n    technischer Mangel\n    Ladungssicherung\n    betriebliche Ursache (Umschlag)\n    sonstiges: ...…………………………………………………………………………………………\n     ……………………………………………………………………………………………………….\n     ………………………………………………………………………………………………………..\n 8. Auswirkungen des Ereignisses\n Personenschaden: (im Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern)\n    Tote (Anzahl:……….)\n    Verletzte (Anzahl……….)\n\n Produktaustritt:\n    ja\n    nein\n    unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts\n    Verlust über Bord ohne erkennbaren unmittelbaren Produktaustritt\n\n Sach-/Umweltschaden:\n   geschätzte Schadenshöhe ≤ 50000 €\n   geschätzte Schadenshöhe > 50000 €\n\n Sperrung/Evakuierung:\n   ja     Evakuierung von Personen für die Dauer von mindestens drei Stunden\n          Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden\n          Sperrung von Wasserstraßen / Wasserflächen von mindestens drei Stunden\n   nein\n\n\n\n                         Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                                   647                                                           Heft 15 – 2012\n\n                                                                                                                                         Anlage 2\n\n\n                                                            Bußgeldkatalog GGVSee\nLfd                                                                                                                           GGVSee      Bußgeld\nNr.                                                                                                                          § 10 Ab-      EURO\n      Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass\n                                                                                                                               satz\n                                                                                                                             1Nummer\nA     der Versender oder der Beauftragte des Versenders entgegen § 9 Absatz 1\n1     Nummer 1 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMDG-Code für die Beförderung                 1a         1500\n      nicht zugelassen sind;\n2     Nummer 2 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, obwohl ein Beförderungsdokument nach § 8                   1b          500\n      Absatz 1 Nummer 1 nicht erstellt worden ist;\n3     Nummer 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit meh-           1c          800\n      reren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese für die betreffenden Güter nach Kapitel\n      3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG-Codes nicht zugelassen sind und das\n      nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen nicht tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine\n      Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde nicht erteilt worden ist;\n4     Nummer 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die Maßgaben                    1d          800\n      des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet;\n5     Nummer 5 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet;                     1e          800\n6     Nummer 6 gefährliche Güter zusammenpackt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3,                1f          800\n      3.4 Nummer 3.4.4.1 und 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist;\n7     Nummer 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit meh-                 1g          500\n      reren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in\n      Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.2 und 5.3\n      und dem Absatz 5.5.2.3.2 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind;\n8     Nummer 8 das Beförderungsdokument ohne die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben weitergibt;                       1h          500\n9     Nummer 9 eine Kopie des Beförderungspapiers nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;                           1i          500\n10    Nummer 10 gefährliche Schüttgüter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMSBC-Code für die Beförderung                   1a         1500\n      nicht zugelassen sind;\n11    Nummer 11 gefährliche Schüttergüter zur Beförderung übergibt, obwohl die nach § 8 Absatz 2 vorgeschriebenen               1b          500\n      Unterlagen nicht erstellt worden sind;\n12    Nummer 12 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl diese je-         1a         1500\n      weils nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGC-Code oder GC-Code für die Beförderung nicht zugelassen sind;\n13    Nummer 13 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl die              1b           500\n      nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen nicht übermittelt worden sind;\nB     der für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortliche entgegen § 9 Absatz 2\n14    Nummer 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut oder stauen lässt, ohne die               2a          800\n      Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.5 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne die Abschnitte 2, 3 und 4 der CTU-\n      Packrichtlinien zu beachten;\n15    Nummer 2 Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in              2b          500\n      Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6, dem Kapitel 5.3 und dem Unter-\n      abschnitt 5.5.2.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind;\n16    Nummer 3 Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt und kein CTU-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des             2b           500\n      IMDG-Codes ausgestellt oder dessen Inhalt nicht in das Beförderungsdokument aufgenommen hat;\nC     derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 9 Absatz 3\n17    gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern läßt und die in § 8 Absatz 1 Nummer 4 geforderten Doku-          3           500\n      mente nicht übergibt oder übermittelt;\nD     der für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 9 Absatz 4\n18    Satz 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet;                   4a          500\n19    Satz 2 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht gemäß                 4b           500\n      schriftlicher Stauanweisung staut;\n20    Satz 2 Nummer 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer                4c         1000\n      mit mehreren Elementen (MEGC) oder Beförderungseinheiten entgegen § 7 Absatz 4 auf ein Seeschiff verlädt, ob-\n      wohl sie sich in einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung nicht zulässt;\n21    Satz 2 Nummer 3 gefährliche Schüttgüter auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Unterlagen nach § 8         4d           500\n      Absatz 2 nicht vorliegen;\n\n\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n                                                                 Bußgeldkatalog GGVSee\n Lfd                                                                                                                                GGVSee    Bußgeld\n Nr.                                                                                                                               § 10 Ab-    EURO\n        Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass\n                                                                                                                                     satz\n                                                                                                                                   1Nummer\n 22     Satz 2 Nummer 4 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form verlädt, obwohl die erforderlichen               4e       500\n        Informationen nach § 8 Absatz 3 nicht vorliegen;\n E      der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers entgegen § 9 Absatz 5\n 23     Nummer 1 gefährliche Güter zur Beförderung entgegen den in § 3 Absatz 1, 2 und 3 genannten Vorschriften an-                   5a       800\n        nimmt;\n 24     Nummer 2 verpackte gefährliche Güter entgegen den in § 8 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 genannten Bedin-                      5b       500\n        gungen verladen lässt;\n 25     Nummer 3 eine Kopie der Dokumente nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;                                        5c        500\n F      der Reeder entgegen § 9 Absatz 6\n 26     Buchstabe a:                                                                                                                  6        500\n        ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, dass nicht gemäß § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 ausrüstet ist oder\n        nicht dafür sorgt, das die in § 8 Absatz 5 Satz 2 genannten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden;\n 27     Buchstabe b:                                                                                                                6 Nr. 2\n        nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1                    300\n        und 2 unterwiesen werden\n        und die Aufzeichnungen darüber nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden;                                               300\n G      der Schiffsführer entgegen § 9 Absatz 7\n 28     Satz 1 Nummer 1 nicht oder nicht rechtzeitig alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der                 7a       250\n        Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes unterrichtet, dass sich gefährliche Güter an Bord be-\n        finden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten insbesondere\n        bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist;\n 29     Satz 1 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sorgt;                                           7b       300\n 30     Satz 1 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sorgt;                                           7b       500\n 31     Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 regelmäßig überwacht wird und die                       7c       250\n        entsprechende Schiffstagebucheintragung vorgenommen wird;\n 32     Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 in einem einsatzbereiten Zustand                7d       300\n        befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den Besatzungsmitgliedern getragen wird;\n 33     Satz 1 Nummer 5 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet;              7e       500\n 34     Satz 1 Nummer 6 die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den Vor-                      7f       250\n        schriften des § 8 Absatz 7 vorhält, oder nach § 8 Absatz 8 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht rechtzeitig\n        zur Prüfung vorlegt;\n 35     Satz 2 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter als Schüttgut übernimmt ohne sichergestellt                 7g       300\n        zu haben, dass die Stauanweisungen und die Stau- und Trennvorschriften gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 eingehalten\n        sind;\n 36     Satz 2 Nummer 2 gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form als Massengut übernimmt ohne sicherge-                 7g       1000\n        stellt zu haben, dass die in § 7 Absatz 5 oder 6 aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind;\n 37     Satz 2 Nummer 3 mit einem Seeschiff mit verpackten gefährlichen Gütern ausläuft, ohne für die geforderte Stau-                7h       300\n        ung und Sicherung der Ladung nach § 7 Absatz 3 zu sorgen;\n 38     Satz 2 Nummer 4 auf Seeschifffahrtsstraßen von Gastankschiffen Ladungsdämpfe zur Druck- oder Temperaturre-                    7i       1000\n        gelung ablässt;\n 39     Satz 2 Nummer 5a) gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7               7j       300\n        Satz 3 in einsatzbereitem Zustand befindet;\n 40     Satz 2 Nummer 5b) gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Absatz 4 mitzuführen;            7j       300\n H      der mit der Planung der Beladung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Beauftragte entgegen § 9 Absatz 8\n 41     Stauanweisungen festlegt, ohne dabei die in § 7 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen des § 3, die Stau-                  8        500\n        und Trennvorschriften der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die Einschränkungen der Bescheinigung\n        nach Kapitel II-2 Regel 19 oder in Verbindung mit § 12 Absatz 5 nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS Überein-\n        kommens zu beachten;\n I      die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen entgegen § 9 Absatz 10\n 42     nicht dafür sorgen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz unterwiesen werden und                                     9        300\n        die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.\n                                                                                                                                               300\n\n\n\n\n                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 15 – 2012                                           650                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                           2012, werden hiermit für den Geschäftsbereich der Was-\n                                                           ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingeführt.\n                                                           Sie sind bei allen einschlägigen Bauleistungen zu Grunde\nNr. 146 – Zusätzliche Technische Vertrags-                 zu legen.\n        bedingungen – Wasserbau (ZTV-W)                    Ich bitte, mir bis 30. 12. 2013 Ihre Erfahrungen bei der\n        für Kathodischen Korrosionsschutz                  Anwendung der Regelwerke mitzuteilen.\n        im Stahlwasserbau (Leistungsbe-\n        reich 220), Ausgabe 2011                           Druckfassungen der ZTV-W, LB 202 und LB 220, sowie\n                                                           des STLK LB 202 werden für die WSV-Dienststellen von\n                                                           der Drucksachenstelle der WSV beim BSH Hamburg,\n          – Zusätzliche Technische Vertrags-\n                                                           Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg vorrätig ge-\n          bedingungen – Wasserbau (ZTV-W)                  halten.\n          für Technische Bearbeitung (Leis-\n          tungsbereich 202), Ausgabe 2010                  Digitale Fassungen der ZTV-W, LB 202 und LB 220, ste-\n                                                           hen im WSV-Intranet unter Technisches Regelwerk –\n          – Standardleistungskatalog für den               Wasserstraßen (TR-W)/Abschnitt 4 (nur für WSV-Dienst-\n          Wasserbau (STLK), Leistungsbereich               stellen) bzw. im Internet unter http: / /vzb.baw.\n                                                           de / digitale_bib / stlk-w_ztv-w.php zum Download zur Ver-\n          202 „Technische Bearbeitung“, Aus-\n                                                           fügung.\n          gabe April 2012\n                                                           Für Dritte vertreibt die Bundesanstalt für Wasserbau ab\n                               Bonn, den 25. Juni 2012     sofort den STLK für den Wasserbau nur noch über die\n                               WS 12 / 5257.23 / 5         Online-Verkaufsplattform „Amazon“. Dort können sowohl\n                                                           der STLK-Wasserbau in digitaler Form auf einer DVD er-\n                                                           worben als auch einzelne Leistungsbereiche als Printaus-\nWasser- und Schifffahrtsdirektionen,                       gabe bestellt werden (siehe http://www.amazon.de/ Suche\nBAW, BfG                                                   nach „Standardleistungskatalog für den Wasserbau“).\nnachrichtlich:\n                                                           Auf der Verkaufs-DVD sind sämtliche Leistungsbereiche\nFreie und Hansestadt Hamburg                               im STLK- und STLB-Format zur Verwendung mit AVA-\nBehörde für Wirtschaft und Arbeit                          Programmen sowie als PDF-Dateien enthalten. Eine Dif-\nHamburg Port Authority                                     ferenzierung der Verkaufsexemplare nach einzelnen Leis-\n                                                           tungsbereichen oder Dateiformaten erfolgt nicht. Der\nSenator für Wirtschaft und Häfen der                       Preis für den Standardleistungskatalog für den Wasser-\nHansestadt Bremen                                          bau beträgt bei Bestellung über „Amazon“ 50,00 Euro\nbremenports GmbH & Co. KG                                  inkl. MwSt.\nBundesrechnungshof                                         Ansprechpartner zum Bezug des STLK für den Wasser-\n                                                           bau ist die\nBetreff: – Zusätzliche Technische Vertragsbedingun-        Verkehrswasserbauliche Zentralbibliothek (VZB)\n         gen – Wasserbau (ZTV-W) für Kathodischen          der Bundesanstalt für Wasserbau\n         Korrosionsschutz im Stahlwasserbau (Leis-         Postfach 210253, 76152 Karlsruhe\n         tungsbereich 220), Ausgabe 2011                   Telefon: +49 (0)721 9726-0\n                                                           Telefax: +49 (0)721 9726-5320\n        – Zusätzliche Technische Vertragsbedingun-         E-Mail: vzb@baw.de\n        gen – Wasserbau (ZTV-W) für Technische             Internet: http: / /vzb.baw.de/\n        Bearbeitung (Leistungsbereich 202), Ausga-\n        be 2010                                            Um regelmäßig über Aktualisierungen des STLK für den\n                                                           Wasserbau informiert zu werden, kann auf den Webseiten\n        – Standardleistungskatalog für den Wasser-         der Verkehrswasserbaulichen Zentralbibliothek der\n        bau (STLK), Leistungsbereich 202 „Techni-          Bundesanstalt für Wasserbau (http: / /vzb.baw.de / digi-\n        sche Bearbeitung“, Ausgabe April 2012              tale_bib / stlk-w_news.php) eine Registrierung für einen\n                                                           eigens dafür eingerichteten Newsletter vorgenommen\nDie zuständigen Arbeitskreise 2 und 20 der Arbeitsgruppe   werden.\n“Standardleistungsbeschreibungen im Wasserbau” ha-\nben die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen       Für die WSV-Dienststellen stellt wie bisher die Bundes-\n– Wasserbau (ZTV-W) für Kathodischen Korrosionsschutz      anstalt für IT-Dienstleistungen im Geschäftsbereich des\nim Stahlwasserbau (Leistungsbereich 220) sowie für         BMVBS Ilmenau die digitale Fassung des STLK LB 202 zur\nTechnische Bearbeitung (Leistungsbereich 202) und den      Nutzung mit dem AVA-Programm ARRIBA zur Verfügung.\nStandardleistungskatalog für den Wasserbau (STLK), LB      Dieser Erlass wird im Verkehrsblatt veröffentlicht.\n202 „Technische Bearbeitung“ überarbeitet.\nDie Überarbeitung war zur Anpassung an geänderte Nor-                               Bundesministerium für Verkehr,\nmen und anderweitige Regelwerke notwendig.                                            Bau und Stadtentwicklung\nDie ZTV-W, LB 202 – Ausgabe 2010 - sowie LB 220 - Aus-                                       Im Auftrag\ngabe 2011 – sowie der LB 202 des STLK, Ausgabe April                                        Ernst Corinth\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                              651                                                      Heft 15 – 2012\n\nZusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Wasser-                Standardleistungskatalog für den Wasserbau (STLK)\nbau (ZTV-W)\n– Übersicht über die ZTV-W                                          – Übersicht über die gültigen Leistungsbereiche\nStand: Juni 2012                                                    Stand: Juni 2012\n\n\n                                          Leistungs­                                                              Leistungs­\n              Bezeichnung                 bereich­Nr.   Ausgabe                       Bezeichnung                 bereich­Nr.   Ausgabe\n                                             (LB)                                                                    (LB)\n\n\n ZTV­W für   Technische Bearbeitung          202         2010           Technische Bearbeitung                       202         04 / 12\n\n                                                                        Baugrunderschließung und Bohrarbeiten        203         10 / 98\n ZTV­W für   Baugrunderschließung\n                                             203         1999\n             und Bohrarbeiten                                           Baustelleneinrichtung und ­räumung           204         11 / 87\n ZTV­W für   Erdarbeiten                     205         1992           Erdarbeiten                                  205         07 / 92\n\n ZTV­W für   Nassbaggerarbeiten              206         2008           Nassbaggerarbeiten                           206         01 / 87\n\n ZTV­W für   Landschaftsbau                  207         2006           Landschaftsbau                               207         04 / 06\n\n ZTV­W für   Wasserhaltung                   208         1989           Wasserhaltung                                208         04 / 89\n\n                                                                        Baugrubenverbau, Baugrundverbesse­\n ZTV­W für   Baugrubenverbau,                                                                                        209         12 / 05\n                                             209         2005           rung\n             Baugrundverbesserung\n                                                                        Böschungs­ und Sohlensicherung               210         11 / 07\n ZTV­W für   Böschungs­ und\n                                             210         2006\n             Sohlensicherung                                            Dränarbeiten in der Landwirtschaft           212         08 / 82\n\n ZTV­W für   Dränarbeiten in der                                        Wasserbereitstellung für Feldberegnung       213         12 / 83\n                                             212         1983\n             Landwirtschaft\n                                                                        Spundwände, Pfähle, Verankerungen            214         10 / 08\n ZTV­W für   Spundwände, Pfähle,\n                                             214         2008           Wasserbauwerke aus Beton und Stahlbe­\n             Verankerungen                                                                                           215         12 / 04\n                                                                        ton\n ZTV­W für   Wasserbauwerke aus                                         Stahlwasserbau                               216         06 / 99\n                                             215         2004\n             Beton und Stahlbeton\n                                                                        Ausrüstung von Wasserbauwerken               217         05 / 00\n ZTV­W für   Stahlwasserbau                 216 / 1      1998\n                                                                        Korrosionsschutz im Stahlwasserbau           218         02 / 11\n ZTV­W für   Elektrische Ausrüstung\n                                            216 / 2      1998           Schutz und Instandsetzung von Beton­\n             von Stahlwasserbauten                                                                                   219         04 / 06\n                                                                        bauteilen\n ZTV­W für   Korrosionsschutz im Stahl­\n                                             218         2009           Kathodischer Korrosionsschutz im Stahl­\n             wasserbau                                                                                               220         11 / 95\n                                                                        wasserbau\n ZTV­W für   Schutz und Instandsetzung\n                                                                        Stundenlohnarbeiten                          230         08 / 90\n             der Betonbauteile von           219         2004\n             Wasserbauwerken\n                                                                    Der Standardleistungskatalog für den Wasserbau wird\n ZTV­W für   Kathodischer Korrosions­                               von der\n                                             220         2011\n             schutz im Stahlwasserbau                               Verkehrswasserbaulichen Zentralbibliothek (VZB)\n                                                                    der Bundesanstalt für Wasserbau\nDie Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen -                  Postfach 210253, 76152 Karlsruhe\nWasserbau (ZTV-W) stehen auf den Webseiten der                      Telefon: +49 (0)721 9726-0\n                                                                    Telefax: +49 (0)721 9726-5320\nVerkehrswasserbaulichen Zentralbibliothek (VZB)                     E-Mail: vzb@baw.de\nder Bundesanstalt für Wasserbau                                     Internet: http://vzb.baw.de/digitale_bib/stlk-w_ztv-w.php\nPostfach 210253, 76152 Karlsruhe\nTelefon: +49 (0)721 9726-0                                          über die Online-Plattform „Amazon“ im STLK- und STLB-\nTelefax: +49 (0)721 9726-5320                                       Format zur Verwendung mit AVA-Programmen sowie im\nE-Mail: vzb@baw.de                                                  PDF-Format vertrieben.\n\nunter http://vzb.baw.de/digitale_bib/stlk-w_ztv-w.php\nim PDF-Format zum Download zur Verfügung.                           (VkBl. 2012 S. 650)\n\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Juni 2012       Bei Baumaßnahmen gemäß ZTV-W LB 210 unter Verwen-\n                                 WS 12 / 5257.16 / 6-1         dung von Wasserbausteinen und Lieferung von Steinen\n                                                               für den Einbau im Regiebetrieb ist vom Auftragnehmer der\nWasser – und Schifffahrtsdirektionen,                          nachfolgend beschriebene projektspezifische Nachweis\nBAW, BfG                                                       der Frostbeständigkeit der Wasserbausteine zu erbrin-\n                                                               gen:\nnachrichtlich:                                                 (1) Der projektspezifische Nachweis ist an Wasserbau-\nFreie und Hansestadt Hamburg                                       steinen aus der Lieferung für die Baumaßnahme zu\nBehörde für Wirtschaft und Arbeit                                  führen. Für die Probenahme ist ein entsprechendes\nHamburg Port Authority                                             Zwischenlager einzurichten.\nSenator für Wirtschaft und Häfen der                           (2) Der projektspezifische Nachweis muss von einer ge-\nHansestadt Bremen                                                  mäß RAP Waba anerkannten Prüfstelle erbracht wer-\nbremenports GmbH & Co. KG                                          den.\nBundesrechnungshof                                             (3) Der projektspezifische Nachweis muss dem Auftrag-\n                                                                   geber spätestens eine Woche vor Einbaubeginn der\n                                                                   Wasserbausteine vorliegen.\nBetreff: Projektspezifischer Nachweis der Frostbe-\n         ständigkeit von Wasserbausteinen                      (4) Die Probennahme für den projektspezifischen Nach-\n                                                                   weis muss nach rechtzeitiger Ankündigung im Bei-\nBezug: Erlasse WS 13 / 5257.16 / 6-1 vom 30. 06. 2010              sein des Auftraggebers oder dessen Vertreter durch\n       und 27. 04. 2011                                            die vom Auftragnehmer beauftragte RAP Waba –\nAus Gründen der Sicherstellung einer ausreichenden Qua-            Prüfstelle nach DIN EN 13383-2 und ggf. DIN 52101\nlität von Wasserbausteinen im Hinblick auf die Frostbestän-        durchgeführt werden. Von der Probenahme ist in An-\ndigkeit ist – ergänzend zum QS-System nach DIN EN 13383            lehnung an DIN EN 13383-2, Anhang A, ein gemein-\n– künftig durch die WSV bei Baumaßnahmen bzw. bei Lie-             samer Probenahmebericht zu erstellen. Die Probe-\nferungen ein projektspezifischer Nachweis für die zum Ein-         nahme darf nur durchgeführt werden, wenn für die\nbau vorgesehenen Steinklassen bauvertraglich zu fordern.           vorgesehene Lieferung die CE-Kennzeichnung nach\n                                                                   DIN EN 13383-1, Anhang ZA, vorliegt. Im Rahmen der\nDie Vorlage des Nachweises durch den Auftragnehmer ist\n                                                                   Probenahme ist eine Teilprobe von 20 Wasserbau-\nerforderlich bei Baumaßnahmen gemäß ZTV-W LB 210, bei\n                                                                   steinen nach DIN EN13383-2 und ggf. DIN 52101\ndenen Wasserbausteine im Wasserwechselbereich oder im\n                                                                   herzustellen.\ndarüber liegenden Bereich eingesetzt werden. Der Nach-\nweis der Frostbeständigkeit ist für die Wasserbausteine aus    (5) Für den projektspezifischen Nachweis muss in Anleh-\nder Lieferung für die Baumaßnahme bzw. für den Einbau im           nung an DIN EN 13383-2, Abs. 9, eine Bestimmung\nRegiebetrieb zu fordern.                                           des Widerstandes gegen Frost-Tau-Wechsel an 10\nWerden für ein Bauvorhaben mehrere Steinklassen benö-              Wasserbausteinen aus der Teilprobe durchgeführt\ntigt, so sollte der projektspezifische Nachweis an der größ-       werden. Für die Messproben gilt abweichend von DIN\nten Steinklasse durchgeführt werden.                               EN 13383-2, Abs. 9.4.1: Bei Wasserbausteinen mit\n                                                                   einer Masse von nicht mehr als 20 kg muss die Prü-\nBei Einbaumengen <10.000 t kann auf einen projektspezi-\n                                                                   fung am ganzen Stein als Messprobe durchgeführt\nfischen Nachweis der Frostprüfung von Wasserbausteinen\n                                                                   werden. Wenn der für die Prüfung vorgesehene Was-\nverzichtet werden, sofern im Schadensfall keine standsi-\n                                                                   serbaustein eine Masse von mehr als 20 kg aufweist,\ncherheitsrelevanten Probleme entstehen können oder an-\n                                                                   ist aus dem ganzen Stein eine Messprobe mit einer\ndere Abwägungen, wie beispielsweise langjährige Erfahrun-\n                                                                   Masse von 10 bis 20 kg durch Absägen herzustellen.\ngen mit Lieferungen von Wasserbausteinen eines\n                                                                   Die hierzu erforderliche Schnittfläche ist auf ein unbe-\nHerstellers, nicht dagegen sprechen.\n                                                                   dingt erforderliches Minimum zu beschränken. Die\nInsoweit ein projektspezifischer Nachweis der Frostbestän-         Messprobe muss für den Wasserbaustein repräsen-\ndigkeit gefordert wird, soll dieser mindestens eine Woche          tativ sein und ggf. vorhandene Schwachstellen des\nvor Einbaubeginn vorliegen. Dieser ist in der Baubeschrei-         Steins beinhalten. Vor Beginn der Trocknung gemäß\nbung bzw. in der Leistungsbeschreibung als besondere               DIN EN 13383-2, Abs. 9.4.2, sind die Messproben bei\nLeistung aufzunehmen. Hierzu ist die in Anlage 1 beschrie-         (40±3) °C bis zur Massekonstanz zu trocknen und\nbene Vorgehensweise ergänzend zu den ZTV-W LB 210                  anschließend für 48 Stunden zur Detektion von Ris-\nbauvertraglich zu vereinbaren.                                     sen einer Fußbadlagerung zu unterziehen. Während\nDieser Erlass wird bei der nächsten Fortschreibung in die          dieser Fußbadlagerung sind die Proben nach 24\nWLTB unter Abschnitt 8.2 aufgenommen.                              Stunden einmal um ihre horizontale Achse zu drehen.\n                                                                   Rissverläufe sind mit einer wasserfesten Markierung\n                          Bundesministerium für Verkehr,           zu versehen. Nach Abschluss der Wägung gemäß\n                            Bau und Stadtentwicklung               DIN EN 13383-2, Abs. 9.6.1, ist die 48stündige\n                                   Im Auftrag                      Fußbadlagerung zur Rissdetektion wie oben be-\n                                  Ernst Corinth                    schrieben erneut durchzuführen.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      653                                            Heft 15 – 2012\n\n(6) Wenn nach 25 Frost-Tau-Wechseln keiner der 10             Nr. 148 Schifferprüfung nach der Binnen-\n     Steine bzw. Messproben eines Steines die Bildung                 schifferpatentverordnung in Bremen\n     von Schwachstellen (neue Risse, Rissweitungen, Ab-\n     platzungen) und jeder Einzelwert der Abwitterung\n                                                              Vor dem Prüfungsausschuss der Wasser- und Schiff-\n     nicht mehr als 0,5 M. % aufweist, so gilt der pro-\n                                                              fahrtsdirektion Nordwest findet am Mittwoch, dem 14.\n     jektspezifische Nachweis der Frostbeständigkeit als\n                                                              November 2012 um 8:30 Uhr, in den Diensträumen des\n     erbracht. Wenn diese Anforderungen bei mehr als\n                                                              Wasser- und Schifffahrtsamtes Bremen, Franziuseck 5 in\n     einem Stein bzw. einer Messprobe nicht erfüllt wer-\n                                                              28199 Bremen, eine Binnenschifferpatentprüfung statt.\n     den, gilt der projektspezifische Nachweis der Frost-\n     beständigkeit als nicht erbracht.                        Bewerber werden gebeten, ihre Anträge auf Erteilung oder\n                                                              Erweiterung eines Binnenschifferpatents spätestens bis\n(7) Wenn nur ein Stein gemäß (6) die Bildung von\n                                                              zum 10. Oktober 2012 an folgende Anschrift zu richten:\n     Schwachstellen (neue Risse, Rissweitungen, Abplat-\n     zungen) aufweist, so muss an den verbliebenen 10\n     Wasserbausteinen gemäß (5) die Frostbeständigkeit                 Wasser- und Schifffahrtsamt Bremen\n     gemäß (6) geprüft werden. Der projektspezifische                            Franziuseck 5\n     Nachweis der Frostbeständigkeit gilt als erbracht,                          28199 Bremen\n     wenn keiner der zusätzlich geprüften Steine die Bil-\n     dung von Schwachstellen (neue Risse, Rissweitun-         Berechtigt für die Teilnahme an der Prüfung ist, wer eine\n     gen, Abplatzungen) aufweist und jeder Einzelwert der     schriftliche Einladung erhalten hat.\n     Abwitterung bei der zweiten Serie nicht mehr als\n     0,5 M.% beträgt.                                         Aurich, den 16. Juli 2012\n(8) Falls ein Steinhersteller innerhalb eines Produktions-    S-313.3/1\n     zeitraums von maximal 12 Monaten für mehrere Bau-\n     maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung                                Wasser- und Schifffahrtsdirektion\n     gemäß ZTV-W LB 210 liefert, kann mit Zustimmung                                            Nordwest\n     des Auftraggebers auf den projektspezifischen Nach-                                       Im Auftrag\n     weis verzichtet werden, sofern für die größte zur Ver-                                      Peter\n     wendung kommende Steinklasse ein vergleichbarer\n     Nachweis für mindestens eine dieser Baumaßnah-           (VkBl. 2012 S. 653)\n     men oder ein vergleichbarer Nachweis des Steinher-\n     stellers vorliegt. Diese Nachweise dürfen nicht älter\n     als 12 Monate sein und müssen an Steinen aus der\n     Lieferung für die Baumaßnahme bzw. aus dem für die\n     Lieferung vorgesehenen Abbaubereich durchgeführt         Nr. 149 IV. Nachtrag zu den Ausführungs-\n     worden sein.                                                     bestimmungen zum Tarif für die\n(9) Für den Fall, dass gemäß DIN EN 13383-1 eine neue                 Schifffahrtsabgaben auf den süd-\n     Erstprüfung erforderlich wird, ist vom Auftragnehmer             deutschen Bundeswasserstraßen\n     ein erneuter projektspezifischer Nachweis der Frost-\n     beständigkeit zu erbringen.                              Die Ausführungsbestimmungen zum Tarif für die Schiff-\n(10) Der Auftraggeber behält sich vor, den projektspezifi-    fahrtsabgaben auf den süddeutschen Bundeswasserstra-\n     schen Nachweis der Frostbeständigkeit im Rahmen          ßen vom 17. Dezember 2001 (VkBl. 2002 S. 31), zuletzt\n     von Kontrollprüfungen zu überprüfen. Der Auftrag-        geändert durch den III. Nachtrag vom 6. August 2009\n     nehmer trägt die Kosten für Kontrollprüfungen für den    (VkBl. 2009 S. 517), werden wie folgt geändert:\n     Fall, dass diese einen Mangel anzeigen.\n                                                                                        §1\n                                                              In Paragraph 3a Nummer 3, in Paragraph 4 Nummer 2 und\n                                                              in Paragraph 5 Nummern 2, 3 und 7 ist jeweils das Wort\n(VkBl. 2012 S. 652)                                           „Fernsteuerzentrale“ durch das Wort „Leitzentrale“ zu er-\n                                                              setzen.\n\n                                                                                       §2\n                                                              Die Anlage zu Paragraph 3 Nr. 2 der Ausführungsbestim-\n                                                              mungen ist durch die diesem Nachtrag beigefügte Fas-\n                                                              sung zu ersetzen.\n\n                                                                                          §3\n                                                              Dieser Nachtrag tritt am 1. September 2012 in Kraft.\n\n                                                              Mainz, den 20. Juli 2012\n                                                              S – 323.2 – SCHA / 37 I\n\n                                                                                     Wasser- und Schifffahrtsdirektion\n                                                                                                Südwest\n                                                                                                 Joeris\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 15 – 2012                                                        654                                       VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                Anlage zum IV. Tarifnachtrag\n                                                                                              A. Main, Main­Donau­Kanal\nAnlage zu § 3 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen (Ab-\nfertigungsstellen):                                                                                          zuständige Abfertigungsstelle\n                                                                            ferngesteuerte   zuständige\nZuständigkeiten bei ferngesteuerten Schleusen                                  Schleuse      Leitzentrale    in Richtung      in Richtung\n                                                                                                                Donau            Rhein\n                     A. Main, Main­Donau­Kanal                              Gerlachshau­                                       Kostheim /\n                                                                                                             Kriegenbrunn\n                                                                                 sen                                           Würzburg\n                                    zuständige Abfertigungsstelle2)\n ferngesteuerte     zuständige                                                                                                 Kostheim /\n                                                                               Wipfeld                       Kriegenbrunn\n    Schleuse       Leitzentrale1)    in Richtung      in Richtung                            Außenbezirk                       Würzburg\n                                        Donau            Rhein3)                               Volkach                         Kostheim /\n                                                                              Garstadt                       Kriegenbrunn\n                                                                                                                               Würzburg\n                     Schleuse        Kostheim /       Kostheim /                                                               Kostheim /\n   Griesheim                                                                 Schweinfurt                     Kriegenbrunn\n                     Kostheim        Offenbach        Eddersheim                                                               Würzburg\n\n                    Schleuse                          Kostheim /                                                               Kostheim /\n   Mühlheim                         Krotzenburg                               Ottendorf                      Kriegenbrunn\n                    Offenbach                         Offenbach                                                                Würzburg\n                                                                                                                               Kostheim /\n                                                      Kostheim /              Knetzgau                       Kriegenbrunn\n    Obernau                           Heubach                                                Außenbezirk                       Würzburg\n                                                      Offenbach\n                                                                                               Haßfurt                         Kostheim /\n                                                      Kostheim /              Limbach                        Kriegenbrunn\n   Wallstadt                          Heubach                                                                                  Würzburg\n                                                      Offenbach\n                                                                                                                               Kostheim /\n                      Bauhof                          Kostheim /               Viereth                       Kriegenbrunn\n  Klingenberg                         Heubach                                                                                  Würzburg\n                   Aschaffenburg                      Offenbach\n                                                       Kostheim /                                                              Kostheim /\n Eichel (nachts)                      Harrbach                                Bamberg                        Kriegenbrunn\n                                                       Faulbach                                                                Würzburg\n    Lengfurt                                           Kostheim /                                                              Kostheim /\n                                      Harrbach                               Strullendorf                    Kriegenbrunn\n    (nachts)                                           Faulbach                              Außenbezirk                       Würzburg\n                                                                                               Neuses                          Kostheim /\n                                                                             Forchheim                       Kriegenbrunn\n                                                       Kostheim /                                                              Würzburg\n   Rothenfels                         Harrbach         Lengfurt,                                                               Kostheim /\n                                                       Faulbach                Hausen                        Kriegenbrunn\n                                                                                                                               Würzburg\n                     Schleuse                          Kostheim /\n   Steinbach         Harrbach         Harrbach         Lengfurt,                                                               Kostheim /\n                                                                              Erlangen                       Kriegenbrunn\n                                                       Faulbach                                                                Würzburg\n                                                      Kostheim /                               Schleuse                       Kostheim /\n  Himmelstadt                        Würzburg                                 Nürnberg                        Hilpoltstein\n                                                       Harrbach                              Kriegenbrunn                    Kriegenbrunn\n                                                                                                                              Kostheim /\n                                                                               Eibach                         Hilpoltstein\n                                                      Kostheim /                                                             Kriegenbrunn\n   Erlabrunn                         Würzburg\n                     Schleuse                          Harrbach\n                     Würzburg                         Kostheim /\n Randersacker                       Kriegenbrunn                                              A. Main, Main­Donau­Kanal\n                                                      Würzburg\n\n                                                                                                             zuständige Abfertigungsstelle\n                                                                            ferngesteuerte   zuständige\n                     A. Main, Main­Donau­Kanal                                 Schleuse      Leitzentrale    in Richtung      in Richtung\n                                                                                                                Donau            Rhein\n                                    zuständige Abfertigungsstelle\n ferngesteuerte     zuständige                                                                                                Kostheim /\n                                     in Richtung      in Richtung            Leerstetten                      Hilpoltstein\n    Schleuse        Leitzentrale                                                                                             Kriegenbrunn\n                                        Donau            Rhein\n                                                                                               Schleuse                       Kostheim /\n                                                                            Eckersmühlen                      Hilpoltstein\n                                                                                              Hilpoltstein                   Kriegenbrunn\n                                                      Kostheim /                                                              Kostheim /\n Goßmannsdorf                       Kriegenbrunn                             Bachhausen                        Dietfurt\n                                                      Würzburg                                                                Hilpoltstein\n                                                      Kostheim /\n   Marktbreit                       Kriegenbrunn                                                                              Kostheim /\n                   Außenbezirk                        Würzburg                Berching\n                                                                                                                              Hilpoltstein\n                    Marktbreit                         Kostheim /\n   Kitzingen                        Kriegenbrunn                                               Schleuse                       Kostheim /\n                                                       Würzburg              Riedenburg                         Dietfurt\n                                                                                                Dietfurt                        Dietfurt\n                                                       Kostheim /                                                             Kostheim /\n  Dettelbach                        Kriegenbrunn                               Kelheim\n                                                       Würzburg                                                                 Dietfurt\n\n\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                     655                                             Heft 15 – 2012\n\n                                                                            der SeeAnlV eine Umweltverträglichkeitsstudie und eine\n                                 B. Neckar                                  Risikoanalyse eingereicht worden.\n                                         zuständige Abfertigungsstelle      Die Unterlagen liegen beim BSH Hamburg, Bernhard-\n     ferngesteuerte    zuständige\n        Schleuse       Leitzentrale                                         Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, Zi 532 und im BSH\n                                             zu Berg         zu Tal         Rostock, Neptunallee 5, 18057 Rostock, Bibliothek, zur\n                                                                            Einsichtnahme vom 20. 08. 2012 bis einschließlich zum\n         Hofen                                                              20. 09. 2012 während der Dienstzeiten (Mo–Do von\n       Cannstatt                                                            09:00–15:00 und Fr von 8.30–14:30 Uhr) aus.\n                                         ggf. Weiter­\n     Untertürkheim                     berechnungen                         Während dieses Zeitraums kann jedermann die Unterla-\n                        Schleuse\n                                        in Obertürk­       Aldingen         gen einsehen und sich bis 2 Wochen nach Ablauf der\n       Esslingen      Obertürkheim\n                                          heim über                         Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim\n     Oberesslingen                     Funk anzeigen                        BSH, Dienstsitz Hamburg und Rostock, zu dem Vorhaben\n                                                                            äußern.\n       Deizisau\n                                                                            Am 05. November 2012 ist ab 10:30 Uhr im Bundesamt\n                                                                            für Seeschifffahrt und Hydrographie. Neptunallee 5,\n                                                                            18057 Rostock die Durchführung eines Erörterungster-\n                                   C. Saar                                  mins vorgesehen.\n     ferngesteuerte    zuständige        zuständige Abfertigungsstelle      Es werden die Hinweise und Stellungnahmen zur einge-\n        Schleuse       Leitzentrale                                         reichten Umweltverträglichkeitsstudie im Sinne des § 9\n                                             zu Berg         zu Tal\n                                                                            Abs. 1, Satz 1 UVPG bzw. den Ausführungen zu etwaigen\n                                                                            Gefährdungen der Meeresumwelt erörtert. Daneben wer-\n                       Schleuse          ggf. Lisdorf                       den auch Fragen etwaiger Beeinträchtigungen der Si-\n     Saarbrücken                                            Lisdorf\n                       Rehlingen         über Funk                          cherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs sowie sonstige\n                                                                            Belange und Interessen (Bergbau, Fischerei etc.) Gegen-\n                                                                            stand des Termins sein.\n1)\n     Abgabenerhebung : Für Verkehre, die weder die Schleuse Kostheim        Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Die\n     (§ 3a Nr. 1) noch andere Abfertigungsstellen (§ 3a Nr. 2) passieren,   Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die\n     meldet sich der Schiffsführer über Funk bei der zuständigen Leitzen-\n     trale. Diese trifft Regelungen im Einzelfall (§ 3a Nr. 3).\n                                                                            Bevollmächtigung ist durch Vorlage einer schriftlichen\n2)\n     Für Verkehre, die – mit kompletter Ladung – zum Rhein führen, ist\n                                                                            Vollmacht nachzuweisen. Bei Ausbleiben eines Beteilig-\n     die Schleuse Kostheim die zuständige zentrale Hebestelle.              ten kann auch ohne ihn verhandelt werden.\n3)\n     Für Verkehre, die Kostheim nicht oder nur mit einer Teilladung pas-    Durch die Teilnahme am Termin gegebenenfalls entste-\n     sieren, ist die erste Abfertigungsstelle in Fahrtrichtung zuständig.\n                                                                            hende Kosten (Fahrkosten usw.) können nicht erstattet\n                                                                            werden.\n                                                                            Die Erörterung ist nicht öffentlich, da es sich um eine\n(VkBl. 2012 S. 653)                                                         mündliche Verhandlung im Sinne des Verwaltungsverfah-\n                                                                            rensgesetzes (keine allgemeine Informationsveranstal-\n                                                                            tung) handelt. Es werden die im Verfahren abgegebenen\n                                                                            Stellungnahmen und sachdienlichen Hinweise im Sinne\nNr. 150 Bekanntmachung des Bundesamtes                                      des § 9 Abs. 1 Satz 1 UVPG erörtert.\n        für Seeschifffahrt und Hydrographie                                 Hamburg, den 07. August 2012\n        über die öffentliche Auslegung von                                  Az.: 5111 / Adlergrund GAP / GV / 12 M5308\n        Unterlagen und die Durchführung                                     Az.: 5111 / Adlergrund 500 / GV / 12 M5308\n        eines Erörterungstermins gemäß\n        § 4 der Verordnung über Anlagen                                                                Bundesamt für Seeschifffahrt\n        seewärts der Begrenzung des deut-                                                                  und Hydrographie\n        schen Küstenmeeres (Seeanlagen-                                                                       Im Auftrag\n        verordnung-SeeAnlV) in der Fassung                                                                     Dr. Nolte\n        vom 15. 01. 2012 i.V.m. § 73 Abs. 6\n        des Verwaltungsverfahrensgesetzes\n        (VwVfG) im Rahmen eines Planfest-                                   (VkBl. 2012 S. 655)\n        stellungsverfahrens zur Errichtung\n        und zum Betrieb von Windenergie-\n        anlagen im Bereich der deutschen\n        ausschließlichen Wirtschaftszone\n        (AWZ) der Ostsee\n\nBeim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nsind von der Firma BEC Energie Consult GmbH für den\nAntrag für den Offshore-Windpark „Adlergrund GAP“ und\nvon der Firma Adlergrund 500 GmbH für den Antrag für\nden Offshore Windpark „Adlergrund 500“ entsprechend\n\n\n\n                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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