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"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n 66. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 15. August 2012 Heft 15\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 2012 Seite Nr. Datum VkBl. 2012 Seite\n\n Umweltpolitik und Infrastruktur, 147 15. 06. 2012 Projektspezifischer Nachweis der Frost-\n Grundsatzfragen des Ressorts beständigkeit von Wasserbausteinen. . . . . . . . . . . . . . . 652\n 142 13. 07. 2012 Bekanntmachung der Gegenzeichnung der\n Multilateralen Vereinbarung M250 nach Abschnitt 1.5.1 148 16. 07. 2012 Schifferprüfung nach der Binnenschiffer-\n ADR über die Baumusterzulassungen von Ausrüstungs- patentverordnung in Bremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 653\n teilen für Tanks nach Kapitel 6.8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 638\n 143 13. 07. 2012 Bekanntmachung der Gegenzeichnung der 149 20. 07. 2012 IV. Nachtrag zu den Ausführungsbestim-\n Multilateralen Vereinbarung M251 nach Abschnitt 1.5.1 mungen zum Tarif für die Schifffahrtsabgaben auf den\n ADR über eine Abweichung von den Sondervorschriften süddeutschen Bundeswasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . 653\n 188 und 230 hinsichtlich der Prüfanforderungen für\n Lithium-Ionen-Batterien (UN 3090, UN 3091, UN 3480 150 07. 08. 2012 Bekanntmachung des Bundesamtes für\n und UN 3481) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 638 Seeschifffahrt und Hydrographie über die öffentliche\n Auslegung von Unterlagen und die Durchführung eines\n 144 13. 07. 2012 Bekanntmachung der Gegenzeichnung der\n Erörterungstermins gemäß § 4 der Verordnung über\n Multilateralen Vereinbarung M252 nach Abschnitt 1.5.1\n Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen\n ADR über die Beförderung beschädigter Lithiumbatteri-\n Küstenmeeres (Seeanlagenverordnung-SeeAnlV) in der\n en (UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481) . . . . . . 639 Fassung vom 15.01.2012 i.V.m. § 73 Abs. 6 des Verwal-\n 145 24. 07. 2012 Richtlinien zur Durchführung der Gefahr- tungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Rahmen eines\n gutverordnung See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 640 Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung und zum Be-\n trieb von Windenergieanlagen im Bereich der deutschen\n ausschließlichen Wirtschaftszone (AZW) der Ostsee . . . 655\n Wasserstraßen, Schifffahrt\n 146 25. 06. 2012 Zusätzliche Technische Vertragsbeding-\n ungen – Wasserbau (ZTV-W) für Kathodischen Korrosi- Aufgebote\n onsschutz im Stahlwasserbau (Leistungsbereich 220),\n Ausgabe 2011 150a 15. 08. 2012 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . . 656\n – Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen – Was-\n serbau (ZTV-W) für Technische Bearbeitung (Leistungs-\n bereich 202), Ausgabe 2010\n – Standardleistungskatalog für den Wasserbau (STLK), Nichtamtlicher Teil\n Leistungsbereich 202 „Technische Bearbeitung“, Aus-\n gabe April 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 650 Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 659\n\n\n\n\n Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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"content": "Heft 15 – 2012 638 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Multilaterale Vereinbarung M250\n nach Abschnitt 1.5.1 ADR\n über die Baumusterzulassungen von Ausrüstungs-\n teilen für Tanks nach Kapitel 6.8\nNr. 142 Bekanntmachung der Gegenzeich- (1) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts\n nung der Multilateralen Vereinbarung 6.8.2.3.1 ADR darf die zuständige Behörde oder eine\n M250 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über von ihr bestimmte Stelle eine getrennte Baumuster-\n die Baumusterzulassungen von zulassung von Ventilen und anderen Bedienungsaus-\n Ausrüstungsteilen für Tanks nach rüstungen, für die in der Tabelle des Absatzes\n Kapitel 6.8 6.8.2.6.1 eine Norm aufgeführt ist, gemäß dieser\n Norm durchführen. Diese getrennte Baumusterzulas-\n sung muss bei der Ausstellung der Bescheinigung für\n Bonn, den 13. Juli 2012\n den Tank berücksichtigt werden, sofern die Prüfer-\n UI 33 / 3642.40 / 250\n gebnisse vorliegen und die Ventile und anderen Be-\n dienungsausrüstungen für die beabsichtigte Verwen-\nDie von Deutschland am 12. April 2012 vorgeschlagene dung geeignet sind.\nMultilaterale Vereinbarung M250 nach Abschnitt 1.5.1 (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012\nADR über die Baumusterzulassungen von Ausrüstungs- für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-\nteilen für Tanks nach Kapitel 6.8 ist am 25. Juni 2012 von Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeich-\nFrankreich gegengezeichnet worden. net haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem\nDamit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vor-\nDeutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren genannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den\nZeichnerstaaten anwendbar. Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien,\nDie ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung gegen- die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht wi-\ngezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse derrufen haben.\nhttp: / /www.unece.org / trans / danger / multi / multi.html\nabgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nach-\nfolgend in englischer Sprache mit einer deutschen Über- (VkBl. 2012 S. 638)\nsetzung veröffentlicht.\n\n Bundesministerium für Verkehr,\n Bau und Stadtentwicklung\n Im Auftrag\n Silvia Prinz Nr. 143 Bekanntmachung der Gegenzeich-\n nung der Multilateralen Vereinbarung\n M251 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über\n Multilateral Agreement M250 eine Abweichung von den Sondervor-\n under section 1.5.1 of ADR schriften 188 und 230 hinsichtlich der\n concerning the type approval of accessories for Prüfanforderungen für Lithium-Me-\n tanks in accordance with Chapter 6.8 tall- und Lithium-Ionen-Batterien (UN\n 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481)\n(1) By derogation from the provision of 6.8.2.3.1 ADR the\n competent authority or a body designated by that au-\n Bonn, den 13. Juli 2012\n thority may carry out a separate type approval of\n UI 33 / 3642.40 / 251\n valves and other service equipment for which a\n standard is listed in the table in 6.8.2.6.1, in accord-\n ance with that standard. This separate type approval Die von Deutschland am 27. April 2012 vorgeschlagene\n shall be taken into account when issuing the certifi- Multilaterale Vereinbarung M251 nach Abschnitt 1.5.1\n cate for the tank, if the test results are presented and ADR über über eine Abweichung von den Sondervor-\n the valves and other service equipment are fit for the schriften 188 und 230 hinsichtlich der Prüfanforderungen\n intended use. für Lithium-Metall- und Lithium-Ionen-Batterien (UN 3090,\n UN 3091, UN 3480 und UN 3481) ist am 25. Juni 2012 von\n(2) This agreement shall be valid until 31 December 2012 Frankreich gegengezeichnet worden.\n for carriage on the territories of the ADR Contracting\n Parties signatory to this Agreement. If it is revoked Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in\n Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren\n before that date by one of the signatories, it shall re-\n Zeichnerstaaten anwendbar.\n main valid until the above mentioned date only for\n carriage on the territories of those ADR Contracting Die ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung gegen-\n Parties signatory to this Agreement which have not gezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse\n revoked it. http: / /www.unece.org / trans / danger / multi / multi.html\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 639 Heft 15 – 2012\n\nabgerufen werden. Der Text der Vereinbarung wird nach- Nr. 144 Bekanntmachung der Gegenzeich-\nfolgend in englischer Sprache mit einer deutschen Über- nung der Multilateralen Vereinbarung\nsetzung veröffentlicht. M252 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über\n Beförderung beschädigter Lithium-\n Bundesministerium für Verkehr, batterien (UN 3090, UN 3091, UN\n Bau und Stadtentwicklung 3480 und UN 3481)\n Im Auftrag\n Silvia Prinz\n Bonn, den 13. Juli 2012\n UI 33 / 3642.40 / 252\n Multilateral Agreement M251\n according to section 1.5.1 of ADR Die von Deutschland am 27. April 2012 vorgeschlagene\non a derogation from special provisions 188 and 230 Multilaterale Vereinbarung M252 nach Abschnitt 1.5.1\n concerning the test requirements for lithium-metal ADR nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung be-\n and lithium-ion batteries schädigter Lithiumbatterien (UN 3090, UN 3091, UN 3480\n (UN Nos. 3090, 3091, 3480 and 3481) und UN 3481) ist am 25. Juni 2012 von Frankreich gegen-\n gezeichnet worden.\n(1) By derogation from the definitions of chapter 1.2 ADR Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in\n and the provisions of section 3.3.1 of ADR, special Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren\n provision 188 and special provision 230, lithium-met- Zeichnerstaaten anwendbar.\n al and lithium-ion cells and batteries corresponding to\n Die ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung ge-\n type which fulfills the test requirements of the Manual\n gengezeichnet haben, können im Internet unter der Ad-\n of Test and Criteria – Amendment 1 of the 5th Revised\n resse\n Edition (ST / SG / AC.10 / 11 / Rev.5 / Amend.1), Part III,\n sub-section 38.3 of the UN Recommendations for the http: / /www.unece.org / trans / danger / multi / multi.html\n Transport of Dangerous Goods may be carried. abgerufen werden. Die in dieser Vereinbarung genannte\n(2) This agreement shall be valid until 31 December 2012 zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Materialfor-\n for carriage on the territories of the ADR Contracting schung und -prüfung (BAM). Der Text der Vereinbarung\n Parties signatory to this Agreement. If it is revoked wird nachfolgend in englischer Sprache mit einer deut-\n before that date by one of the signatories, it shall re- schen Übersetzung veröffentlicht.\n main valid until the above mentioned date only for\n carriage on the territories of those ADR Contracting Bundesministerium für Verkehr,\n Parties signatory to this Agreement which have not Bau und Stadtentwicklung\n revoked it. Im Auftrag\n Silvia Prinz\n Multilaterale Vereinbarung M251\n nach Abschnitt 1.5.1 ADR\n über eine Abweichung von den Sondervorschriften Multilateral Agreement M252\n 188 und 230 hinsichtlich der Prüfanforderungen für under section 1.5.1 of ADR\n Lithium-Metall- und Lithium-Ionen-Batterien concerning the carriage of damaged lithium\n (UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481) batteries (UN Nos. 3090, 3091, 3480 and 3481)\n\n(1) Abweichend von den Begriffsbestimmungen des Ka- (1) By derogation from the provision of chapter 3.3 ADR\n pitels 1.2 und den Vorschriften des Abschnitts 3.3.1 the carriage of damaged lithium batteries if not col-\n des ADR, Sondervorschrift 188 und Sondervorschrift lected and presented for carriage for disposal ac-\n 230, dürfen Lithium-Metall-, Lithium-Ionen-Zellen und cording to special provision 636 is permitted only\n -Batterien, die einem Typ entsprechen, der die Prüfan- under additional conditions defined by the competent\n forderungen der fünften Ausgabe des Handbuchs Prü- authority of any Contracting Party to ADR who may\n fungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 in der also recognise an approval granted by the competent\n durch Dokument ST / SG / AC.10 / 11 / Rev.5 / Amend.1 authority of a country which is not a Contracting Par-\n geänderten Fassung der UN-Empfehlungen für die Be- ty to ADR, provided that this approval has been grant-\n förderung gefährlicher Güter erfüllt, befördert werden. ed in accordance with the procedures applicable ac-\n(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 cording to ADR.\n für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR- Only packing methods which are approved for these\n Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeich- goods by the competent authority may be used.\n net haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem The competent authority may define a more restric-\n der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vor- tive transport category or tunnel restriction code,\n genannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den which shall be included in the competent authority\n Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, approval.\n die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht wi-\n derrufen haben. A copy of the competent authority approval shall ac-\n company each consignment or the transport docu-\n ment shall include a reference to the competent au-\n(VkBl. 2012 S. 638) thority approval.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 15 – 2012 640 VkBl. Amtlicher Teil\n\n The competent authority of the Contracting Party to Die zuständige Behörde der Vertragspartei des ADR,\n ADR granting an approval in accordance with this die eine Genehmigung gemäß dieser Sondervor-\n special provision shall notify the secretariat of the schrift erteilt hat, muss das Sekretariat der UNECE\n UNECE for the purpose of circulation of this informa- zum Zwecke der Bekanntmachung dieser Informati-\n tion through its website. onen über dessen Website unterrichten.\n Any recommendations made by the United Nations Empfehlungen der Vereinten Nationen für technische\n for technical requirements for the carriage of dam- Anforderungen an die Beförderung beschädigter Li-\n aged lithium batteries shall be considered when thiumbatterien müssen bei der Erteilung einer Geneh-\n granting the approval. migung berücksichtigt werden.\n Damaged lithium batteries means in particular: Zu beschädigten Lithiumbatterien zählen insbesondere\n - Batteries identified by the manufacturer as being - Batterien, bei denen der Hersteller Defekte fest-\n defective for safety reasons gestellt hat, die die Sicherheit beinträchtigen\n - Batterien mit beschädigten oder in erheblichem\n - Batteries with damaged or considerably de-\n Maße verformten Gehäusen\n formed cases\n - auslaufende Batterien oder Batterien mit Gasaus-\n - Leaking or venting batteries or tritt oder\n - Batteries with faults that cannot be diagnosed - Batterien mit Mängeln, die vor der Beförderung\n prior to carriage to a place of analysis. zum Ort der Analyse nicht diagnostiziert werden\n(2) In addition to the information prescribed, the con- können.\n signor shall enter in the transport document: (2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der\n “Carriage agreed under the terms of section 1.5.1 Absender im Beförderungspapier zu vermerken:\n ADR (M252)”. „Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 des\n(3) This agreement shall be valid until 31 December 2012 ADR (M252)“.\n for carriage on the territories of the ADR Contracting (3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012\n Parties signatory to this Agreement. If it is revoked für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-\n before that date by one of the signatories, it shall re- Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeich-\n main valid until the above mentioned date only for net haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem\n carriage on the territories of those ADR Contracting der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vor-\n Parties signatory to this Agreement which have not genannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den\n revoked it. Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien,\n die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht wi-\n derrufen haben.\n Multilaterale Vereinbarung M252\n nach Abschnitt 1.5.1 ADR\nüber die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien\n (VkBl. 2012 S. 639)\n (UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481)\n\n(1) Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.3\n des ADR ist die Beförderung beschädigter Lithium-\n batterien, die nicht gemäß Sondervorschrift 636 zur Nr. 145 Richtlinien zur Durchführung der\n Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufge- Gefahrgutverordnung See\n geben werden, nur unter den von der zuständigen\n Behörde einer Vertragspartei des ADR festgelegten Hiermit gebe ich nach Anhörung der zuständigen obers-\n zusätzlichen Bedingungen zugelassen, wobei diese ten Landesbehörden die nachfolgenden Richtlinien zur\n zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Durchführung der Gefahrgutverordnung See bekannt.\n Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des Diese Richtlinien berücksichtigen die Gefahrgutverord-\n ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vo- nung See (GGVSee) in der Fassung der Bekanntmachung\n rausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784; 2012 I S. 122)\n den gemäß dem ADR anwendbaren Verfahren erteilt. und den IMDG-Code, zuletzt geändert durch Entschlie-\n Es dürfen nur von der zuständigen Behörde für diese ßung MSC.294(87), in der amtlichen deutschen Überset-\n Güter zugelassene Verpackungsmethoden angewen- zung bekannt gegeben am 30. November 2010 (VkBl.\n det werden. 2010 S. 554).\n Gleichzeitig hebe ich die Richtlinien vom 14. April 2010\n Die zuständige Behörde kann eine strengere Beför-\n (VkBl. 2010 S. 154) auf.\n derungskategorie oder einen strengeren Tunnelbe-\n schränkungscode festlegen, die / der in die Genehmi- Bonn, den 24. Juli 2012\n gung der zuständigen Behörde aufgenommen UI 33 – 3643.40 / 8\n werden muss.\n Jeder Sendung muss eine Kopie der Genehmigung Bundesministerium für Verkehr,\n der zuständigen Behörde beigefügt werden oder das Bau und Stadtentwicklung\n Beförderungspapier muss einen Verweis auf die Ge- Im Auftrag\n nehmigung der zuständigen Behörde enthalten. Schwan\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 641 Heft 15 – 2012\n\nRichtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverord- • Verletzung durch gefährliches Gut, wenn die Verlet-\nnung See zung zu einer intensiven medizinischen Behandlung\nDie GGVSee-Durchführungsrichtlinien erläutern die Be- geführt hat oder einen Krankenhausaufenthalt von\nstimmungen der GGVSee in der Fassung der Bekanntma- mindestens einem Tag oder eine Arbeitsunfähigkeit\nchung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784; 2012 I von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen\nS. 122) und des IMDG-Codes, geändert durch Entschlie- zur Folge hat\nßung MSC.294(87), in der amtlichen deutschen Überset- • Produktaustritt oder Verlust von Gefahrgut über Bord\nzung bekannt gegeben am 30. November 2010 (VkBl. in Überschreitung der folgenden Mengen:\n2010 S. 554).\n\nZu § 1 Absatz 3 Stoffe oder Gegenstände Menge\n1. Seeschiffe gehören dann zur Bundeswehr oder zu\n Klasse 6.2 Jeder Austritt/\n ausländischen Streitkräften, wenn die nautische Lei-\n Klasse 7 Verlust\n tung des Schiffes von der Bundeswehr bzw. den aus-\n ländischen Streitkräften übernommen worden ist. Klasse 1: 1.1, 1.2, 1.3, 1.4L, 1.5D, UN 0190 50 kg / 50 l\n Dies kann auch durch Einzelverpflichtung des Kapi- Klasse 2.3\n täns erfolgen. Klasse 3: Verpackungsgruppe I und UN 3343\n2. Gründe der Verteidigung liegen nicht nur dann vor, Klasse 4.1: Verpackungsgruppe I und UN 3221\n wenn der Verteidigungsfall nach Art. 115a GG einge- bis 3224 und 3231 bis 3240\n treten ist. Insofern ist die verfassungsrechtliche Defi- Klasse 4.2: Verpackungsgruppe I\n nition des Verteidigungsfalles für die Anwendung des Klasse 4.3: Verpackungsgruppe I und UN 1183,\n § 1 Absatz 3 Satz 1 GGVSee alleine nicht maßge- 1242, 1295, 1340, 1390, 1403,\n bend. Die Entscheidung, was Gründe der Verteidi- 1928, 2813, 2965, 2968, 2988,\n gung sind, obliegt dem BMVg. So können z. B. auch 3129, 3130, 3131, 3134, 3148,\n militärische Übungen Gründe der Verteidigung sein. 3396, 3398, 3399\n Gründe der Verteidigung liegen u.a. auch dann vor, Klasse 5.1: Verpackungsgruppe I und UN 2426\n wenn die Bundeswehr außerhalb des Hoheitsgebie- Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104 und 3111 bis\n tes der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt wird 3120\n und dieser Einsatz vom Deutschen Bundestag be- Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I\n schlossen wurde. Klasse 8: Verpackungsgruppe I\n3. Die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152 , 3432 und\n ist durch Bestimmungen der Bundeswehr oder der Geräte, die solche Stoffe enthalten\n ausländischen Streitkräfte zu gewährleisten. Dies gilt Klasse 1: 1.4B bis 1.4G und 1.6N 333 kg / 333 l\n auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Auf- Klasse 2.1\n trag und unter der Verantwortung der Bundeswehr\n Klasse 3: Verpackungsgruppe II\n oder der ausländischen Streitkräfte durch zivile Un-\n ternehmen. Die Überwachung der Verladung gefähr- Klasse 4.1: Verpackungsgruppe II (*)\n licher Güter im Verantwortungsbereich ausländischer Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II\n Streitkräfte in der Zuständigkeit des BMVg soll si- Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II (*)\n cherstellen, dass die einschlägigen nationalen militä- Klasse 5.1: Verpackungsgruppe II\n rischen Regeln beachtet werden. Klasse 5.2: (*)\n Die Beförderung von militärischen gefährlichen Gü- Klasse 6.1: Verpackungsgruppe II und III\n tern als Zuladung auf zivilen Schiffen kann nicht frei- Klasse 8: Verpackungsgruppe II\n gestellt werden. Dem Militär liegen in der Regel keine Klasse 9: Verpackungsgruppe II und UN 3245\n näheren Kenntnisse über die weitere an Bord befind- (*) sofern nicht in der vorherigen Zeile eine\n liche Ladung vor und das militärische Sicherheitskon- geringere Menge festgelegt ist\n zept ist somit nicht geschlossen anwendbar. Erfor-\n Klasse 1: 1.4S 1000 kg / 1000 l\n derliche Ausnahmezulassungen können in der Regel\n von den zuständigen Landesbehörden erteilt werden. Klasse 2.2\n Klasse 3: Verpackungsgruppe III\nSeeschiffe, die nicht aus Gründen der Verteidigung ge-\n Klasse 4.1 Verpackungsgruppe III\nfährliche Güter befördern, müssen die Gefahrgutverord-\n Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III\nnung See beachten.\n Klasse 4.3 Verpackungsgruppe III\nZu § 3 Absatz 6 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe III\nFür die Übermittlung der Packliste nach § 3 Absatz 7 Klasse 8: Verpackungsgruppe III\nNummer 3 wird die Verwendung des Formblatts nach An- Klasse 9: Verpackungsgruppe III und\nlage 3 empfohlen. UN 2990, 3072, 3268\n\nZu § 4 Absatz 10 Das Kriterium des Produktaustritts liegt auch vor, wenn\n die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts in der vor-\nEin meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder genannten Menge bestand. In der Regel ist dies anzuneh-\nmehrere der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind: men, wenn das Behältnis aufgrund von strukturellen\n• Tod durch gefährliches Gut Schäden für die nachfolgende Beförderung nicht mehr\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 6,
"content": "Heft 15 – 2012 642 VkBl. Amtlicher Teil\n\ngeeignet ist oder aus anderen Gründen keine ausreichen- Hamburg:\nde Sicherheit gewährleistet ist. Wasserschutzpolizei\nBei einem Ereignis mit radioaktiven Stoffen ist auch zu WSP 032\nmelden: Zentralstelle Gefahrgutüberwachung\n• Eine Exposition, die zu einer Überschreitung der Kehrwiederspitze 1\n Grenzwerte nach Schedule II der IAEA Safety Series 20457 Hamburg\n No. 115 führt Tel: 040 4286 65471\n• Eine vermutete bedeutende Verminderung der Siche- Fax: 040 4286 65473\n rungsfunktionen des Versandstücks (dichte Umschlie- E-Mail: wsp032@polizei.hamburg.de\n ßung, Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität)\n Mecklenburg-Vorpommern:\nSind bei einem Ereignis radioaktive Stoffe der Klasse 7\nbeteiligt, gelten folgende Kriterien für den Produktaustritt: Rostock:\n a) jedes Austreten radioaktiver Stoffe aus Versand- Hansestadt Rostock\n stücken; Der Oberbürgermeister\n b) Exposition, die zu einer Überschreitung der in den Hafen- und Seemannsamt\n Regelungen für den Schutz von beschäftigten und Hafenkapitän\n der Öffentlichkeit vor ionisierender Strahlung Postfach 481046\n [Schedule II der IAEA Safety Series No.115 – „In- 18132 Rostock\n ternational basic Safety Standards for Protection Tel: 0381 381 8710\n against Ionizing Radiation and for Safety of Radia- Fax: 0381 381 8735\n tion Sources“] festgelegten Grenzwerte führt, oder E-Mail: port.authority@rostock.de\n c) wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine be- Sassnitz:\n deutende Verminderung der Sicherheitsfunktio-\n nen des Versandstücks (dichte Umschließung, Stadtverwaltung Sassnitz\n Abschirmung, Wärmeschutz oder Kritikalität) Hafen- und Seemannsamt\n stattgefunden hat, durch die das Versandstück für Hauptstr. 33\n die Fortsetzung der Beförderung ohne zusätzliche 18546 Sassnitz\n Sicherheitsmaßnahmen ungeeignet geworden ist. Tel: 0383 925 5312\n Fax: 0383 925 5313\nDie Meldung ist gemäß dem Muster nach Anlage 1 zu E-Mail: hafenamt@sassnitz.de\nerteilen.\n Stralsund:\nZu § 4 Absatz 11\nDie zuständigen Behörden verzichten auf die Vorlage einer Hansestadt Stralsund\nbesonderen Schulungsbescheinigung, wenn in geeigneter Abt. Umweltschutz\nForm (ggf. durch das Abschlusszeugnis einer nautischen Hafen- und Seemannsamt\nAusbildungsstätte) nachgewiesen wird, dass der Zeitpunkt Hafenstraße 50\nder Vermittlung der Lehrinhalte des Kompetenzbereichs 18439 Stralsund\n\"carriage of dangerous goods\" gemäß der Tabelle A-II/2 Tel: 03831 260 130\ndes STCW Codes nicht länger als 5 Jahre zurückliegt. Fax: 03831 260 135\n E-Mail: hafenamt@stralsund.de\nZu § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 2\n Wismar:\nAusnahmen nach § 5 Absatz 1 GGVSee gelten nur im\nSeeverkehr und nicht im Zu – und Ablauf zu den Häfen. Hansestadt Wismar\nSachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach Der Bürgermeister\n§ 5 Absatz 1 und für die in § 6 Absatz 2 Satz 2 genannten Ordnungsamt\nAufgaben sind folgende Behörden: Hafen- und Seemannsamt\n Kopenhagener Str. 1\nBremen: 23966 Wismar\nBremen: Tel: 0381 251326165\n Fax: 0381 2513262\nHansestadt Bremisches Hafenamt\n E-Mail: hafenamt@wismar.de\nÜberseetor 20\n28217 Bremen Wolgast:\nTel: 0421 361 8438\nFax: 0421 361 8387 Stadt Wolgast\nE-Mail: uwe.kraft@hbh.bremen.de Hafen- und Seemannsamt\n Burgstr. 6\nBremerhaven: 17438 Wolgast\nHansestadt Bremisches Hafenamt Tel: 03836 251137\nSteubenstr. 7a Fax: 03836 202690\n27568 Bremerhaven E-Mail: helmut.gerhardt@wolgast.de\nTel: 0471 596 13404\nFax: 0471 595 13422 Niedersachsen:\nE-Mail: raimond.claussen@hbh.bremen.de – für Ausnahmen nach § 5 Abs. 1\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 7,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 643 Heft 15 – 2012\n\nOldenburg: Wilhelmshaven:\nNiedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, (ausgenommen kommunaler Hafenteil)\nArbeit und Verkehr Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit\nReferat 45 und Verkehr\nHafenbehörde Ref. 45\nHindenburgstr. 28 Hafenbehörde\n26122 Oldenburg Neckarstraße 10\nTel: 0441 799 2238 26382 Wilhelmshaven\nFax: 0441 799 2253 Tel: 04421 4800-0, -200, -211 oder -231\nE-Mail: hinrich.pape@mw.niedersachsen.de Fax: 04421 4800 596\n E-Mail: post-wilhelmshaven@nports.de\n- übrige Aufgaben gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2\n Wilhelmshaven:\nBrake und Nordenham:\n (kommunaler Hafenteil)\nNiedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Stadt Wilhelmshaven\nArbeit und Verkehr Hafenkapitän\nRef. 45 Luisenstraße 8\nHafenbehörde 26382 Wilhelmshaven\nBrommystraße 2 Tel: 04421 291 226\n26919 Brake / Utw. Fax: 04421 291 262\nTel: 04401 925-0; -200 oder -216 E-Mail: christian.doering@swwv.de\nFax: 04401 3272\nE-Mail: post-brake@nports.de Nordrhein-Westfalen:\n Duisburg:\nCuxhaven und Stade\n Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und\nNiedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr\nArbeit und Verkehr Referat VI B 1\nRef. 45 Jürgensplatz 1\nHafenbehörde 40219 Düsseldorf\nAm Schleusenpriel 2 Tel: 0211 3843 2241\n27472 Cuxhaven Fax: 0211 3843 9122\nTel: 04721 500 150 E-Mail: hansmartin.mueller@mwebwv.nrw.de\nFax: 04721 500 250\nE-Mail: post-cuxhaven@nports.de Schleswig-Holstein:\nEmden: Brunsbüttel:\n Landesbetrieb für Küstenschutz,\nNiedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein\nund Verkehr Hafenbehörde\nRef. 45 Am Außenhafen\nHafenbehörde 25813 Husum\nFriedrich-Naumann-Str. 7-9 Tel: 04841 661 317\n26725 Emden Fax: 04841 661 321\nTel: 04921 897-0; -120, -119 oder -116 E-Mail: carl.ahrens@lkn.landsh.de\nFax: 04921 897 241\nE-Mail: post-emden@nports.de Dagebüll:\nLeer: Amt Südtondern\n Hafenbehörde\nStadt Leer Marktstraße 12\nPostfach 2060 25899 Niebüll\n26770 Leer Tel: 04661 601-0\nTel: 0491 9782 0 Fax: 04661 601-151\nFax: 0491 9782 399 E-Mail: info@amt-suedtondern.de\nE-Mail: info@leer.de\n Flensburg:\nOldenburg: Seemannsamt Flensburg\nStadt Oldenburg Hafenbehörde\nPferdemarkt 14 Am Industriehafen 5\n26131 Oldenburg 24937 Flensburg\nTel: 0441 235 3073 Tel: 0461 851 888\nFax: 0441 235 3121 Fax: 0461 851 837\nE-Mail: hafen@stadt-oldenburg.de E-Mail: hafenbehoerde@flensburg.de\nPapenburg: Kiel:\nStadt Papenburg Hafen- und Seemannsamt Kiel\nSeeschleuse Bollhörnkai 1\n26781 Papenburg 24103 Kiel\nTel: 04961 9467 12 Tel: 0431 901 1073 / -1173\nFax: 04961 9467 20 Fax: 0431 94 477\nE-Mail: hafen@papenburg.de E-Mail: hafenamt@kiel.de\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 8,
"content": "Heft 15 – 2012 644 VkBl. Amtlicher Teil\n\nLübeck / Travemünde: Gewerbetreibender Tätigkeit Pflichten\nLübeck Port Authority nach § 9\nZiegelstr. 2 Versender Hersteller oder Vertreiber Absatz 1\n23539 Lübeck gefährlicher Güter oder\nTel: 0451 1225 912 jede andere Person, die die\nFax: 0451 1225 922 Beförderung gefährlicher\nE-Mail: luebeck-port-authority@luebeck.de Güter ursprünglich veran-\n lasst\nPuttgarden: Wenn der Versender die Absatz 2\nBürgermeister der Stadt Fehmarn Güter selbst in eine Beför-\nFachbereich Bauen und Häfen derungseinheit lädt\nOhrtstr. 22 Wenn der Versender mit Absatz 3\n23769 Fehmarn dem Seefrachtführer selbst\nTel: 04371 506224 den Seefrachtvertrag ab-\nFax: 04371 506 211 schließt\nE-Mail: m.meier@stadtfehmarn.de Spediteur Derjenige, der für einen Absatz 3\n Dritten die Seebeförderung\nRendsburg: durch Abschluss eines\nLandrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde Seefrachtvertrags besorgt\nKreishafenamt Wenn der Spediteur für Absatz 2\nAm Kreishafen 4 den Auftraggeber Güter in\n24768 Rendsburg eine Beförderungseinheit\nTel: 04331 140 70 lädt\nFax: 04331 140 713 Seefrachtführer Derjenige, der auf Grund Absatz 5\nE-Mail: info@kreishafen-rd.de (Verfrachter) eines Seefrachtvertrages\n Güter für einen Dritten mit\nZu § 6 Abs. 1 eigenen oder in Zeitcharter\nDie Länder berichten an das Bundesministerium für Ver- genommenen Schiffen be-\nkehr, Bau und Stadtentwicklung, um die IMO-Empfehlun- fördert\ngen gemäß Circular 1442 (Inspection Programmes for Reeder, auch Korres- Derjenige, der eigene oder Absatz 6\nCargo Transport Units carrying Dangerous Goods; pondenzreeder (bei zur Bereederung überlas-\nMSC.1 / Circ.1442) zu erfüllen. Partenreedereien) sene Schiffe zur Beförde-\n und Vertragsreeder rung von Gütern einsetzt\nZu § 6 Absatz 5 (bei Geschäftsbe-\n sorgungsvertrag)\nNach § 6 Absatz 5 Nummer 1 GGVSee ist die BAM für die\nZustimmung zur Verwendung von Verpackungen zustän- Anteilseigner an Keine Pflichten\n einer Schiffsbeteili- nach GGVSee\ndig. Die Zuständigkeit der BAM nach § 6 Absatz 5 er-\n gungsgesellschaft\nstreckt sich sowohl auf die Zulassung von Verpackungen oder Partenreederei\nals auch auf die Zulassung der Verwendung einer Verpa-\nckung, sofern sich dies aus dem IMDG-Code ergibt. Hafenumschlags- Derjenige, der Güter in ein Absatz 4\n unternehmer Seeschiff verlädt\nZu § 8 Wenn der Hafenum- Absatz 2\nEDV-Fassungen des IMDG-Code sind grundsätzlich zur schlagsunternehmer im\n Auftrag Dritter Güter in Be-\nVerwendung zugelassen. Es muss sich jedoch um die\n förderungseinheiten lädt\namtliche Fassung des Code handeln.\n Ladungskontroll- Soweit die Verantwortung Absatz 2\nAuf Seeschiffen dürfen nach § 8 Absatz 7 GGVSee Unter- unternehmer für die Beladung von Be-\nlagen auch in digitalisierter Form mitgeführt werden. So- förderungseinheiten über-\nfern es sich um den IMDG-Code handelt, erfüllt der amt- nommen wird\nliche Text in gedruckter Form (auch als CD-ROM) die Schiffsmakler als Derjenige, der für einen Absatz 5 Nr. 1\nForderung des § 8. Buchungsagent Seefrachtführer (Verfrach-\nAlle in § 8 Absatz 1 Nummer 4 genannten Dokumente ter) in dessen Namen See-\nmüssen in der Organisation des Beförderers vorgehalten frachtverträge abschließt\nwerden, damit sie den zuständigen Behörden auf Verlan- Schiffsmakler als Derjenige, der Schiffe im Absatz 5 Nr. 2\ngen vorgelegt werden können. Klarierungsagent Hafen ein – und ausklariert und Nr. 3\nDas Ende der Beförderung ergibt sich beispielsweise aus und papiermäßig gegen-\ndem transportrechtlichen Abliefernachweis oder dem über Behörden und La-\n dungsbeteiligten abfertigt\nUmschlag auf eine andere Beförderungsart oder ein an-\nderes Beförderungsmittel.\n\nZu § 9 Zu § 10\nDie am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden a) Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2\nwerden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, nor-\nals verantwortlich angesehen: malen Tatumständen und von mittleren wirtschaft-\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 9,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 645 Heft 15 – 2012\n\n lichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem weis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Verwar-\n Handeln sind die angegebenen Sätze angemessen nungen können mit einem Verwarngeld, dass in der\n bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, Regel mit 35,00 Euro anzusetzen ist, verbunden sein.\n soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt c) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im\n wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde\n die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder ge- (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 OWIG).\n schädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste\n in Betracht kommende Regelsatz um 25 % der Re- d) In § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i, Nummer 5\n gelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu Buchstabe c, Nummer 6 Buchstaben b und bb und\n erhöhen. Nummer 9 Buchstabe b legitimiert das Wort „ min-\n destens“ als Tatbestand der Ordnungswidrigkeit kei-\nb) Durch eine Verwarnung soll bei einer geringfügigen ne längere Aufbewahrung, sondern lediglich einen\n Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhal- Zeitraum, der der Frist zur Löschung („unverzüglich“)\n ten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hin- entspricht.\n\n\n Anlage 1\n\nMeldung von Ereignissen an das BMVBS gemäß § 4 Absatz 10 GGVSee\n\n 1. Verkehrsträger\n Seeschiff Bereitstellung / Umschlag im Hafen\n Schiffsname:\n ……………………………………………….\n 2. Datum und Ort des Ereignisses\n\n Jahr:.........…………Monat:…………………….Tag:…………………..Stunde:……………….\n Unfall bei der Beförderung Unfall bei Umschlag oder Bereitstellung\n Schiff im Hafen Übernahme vom Land-Verkehrsträger\n Schiff auf Seeschifffahrtsstraße Bereitstellung im Hafen\n Schiff auf See Beladen von Beförderungseinheiten\n Be-/Entladen in/aus Seeschiff\n Ort / Position: Name des Hafens:\n\n ……………………….……………………….. …………………..…………………………….\n 3. Topographie\n Im Seeverkehr nicht relevant\n 4. besondere Wetterbedingungen\n Regen\n Schneefall\n Glätte\n Nebel Sichtweite:………………\n Gewitter\n Sturm Windstärke:……………..\n\n Temperatur:……. .°C\n 5. Beschreibung des Ereignisses\n Grundberührung des Schiffes\n Kollision mit einem anderen Wasserfahrzeug\n Beschädigung bei Umschlagsarbeiten\n Brand\n Explosion\n Leckage\n Ladungsverlust über Bord\n technischer Mangel\n Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses:\n …………………………………………………………………………………………………………..\n …………………………………………………………………………………………………………..\n …………………………………………………………………………………………………………..\n\n\n sse VG\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 10,
"content": "Heft 15 – 2012 646 VkBl. Amtlicher Teil\n\n 6. Betroffene gefährliche Güter\n UN- Klasse VG Geschätzte Art der Werkstoff der Art des\n Nummer 1) Produktmenge Umschließung 3)\n Umschließung Versagens der\n (ausgetreten / Umschließung 4)\n über Bord\n verloren)\n (kg oder l) 2)\n\n\n\n\n 1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine 2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die\n Sammeleintragung fallen, für die die Werte gemäß den Kriterien in der Anlage\n Sondervorschrift 274 gilt, ist zusätzlich die anzugeben\n technische Benennung anzugeben\n 3) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben: 4) Es ist die entsprechende Nummer anzugeben:\n 1 Verpackung 1 Leckage\n 2 Großpackmittel (IBC) 2 Brand\n 3 Großverpackung 3 Explosion\n 4 Kleincontainer 4 strukturelles Versagen\n 5 Wagen\n 6 Fahrzeug\n 7 Kesselwagen\n 8 Tankfahrzeug\n 9 Batteriewagen\n 10 Batteriefahrzeug\n 11 Wagen mit abnehmbaren Tanks\n 12 Aufsetztank\n 13 Großcontainer\n 14 Tankcontainer\n 15 MEGC\n 16 ortsbeweglicher Tank\n 7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt)\n technischer Mangel\n Ladungssicherung\n betriebliche Ursache (Umschlag)\n sonstiges: ...…………………………………………………………………………………………\n ……………………………………………………………………………………………………….\n ………………………………………………………………………………………………………..\n 8. Auswirkungen des Ereignisses\n Personenschaden: (im Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern)\n Tote (Anzahl:……….)\n Verletzte (Anzahl……….)\n\n Produktaustritt:\n ja\n nein\n unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts\n Verlust über Bord ohne erkennbaren unmittelbaren Produktaustritt\n\n Sach-/Umweltschaden:\n geschätzte Schadenshöhe ≤ 50000 €\n geschätzte Schadenshöhe > 50000 €\n\n Sperrung/Evakuierung:\n ja Evakuierung von Personen für die Dauer von mindestens drei Stunden\n Sperrung von öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden\n Sperrung von Wasserstraßen / Wasserflächen von mindestens drei Stunden\n nein\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 11,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 647 Heft 15 – 2012\n\n Anlage 2\n\n\n Bußgeldkatalog GGVSee\nLfd GGVSee Bußgeld\nNr. § 10 Ab- EURO\n Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass\n satz\n 1Nummer\nA der Versender oder der Beauftragte des Versenders entgegen § 9 Absatz 1\n1 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMDG-Code für die Beförderung 1a 1500\n nicht zugelassen sind;\n2 Nummer 2 verpackte gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, obwohl ein Beförderungsdokument nach § 8 1b 500\n Absatz 1 Nummer 1 nicht erstellt worden ist;\n3 Nummer 3 für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit meh- 1c 800\n reren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container verwendet, obwohl diese für die betreffenden Güter nach Kapitel\n 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG-Codes nicht zugelassen sind und das\n nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen nicht tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine\n Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde nicht erteilt worden ist;\n4 Nummer 4 ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) befüllt und die Maßgaben 1d 800\n des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes nicht beachtet;\n5 Nummer 5 Schüttgut-Container befüllt und die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes nicht beachtet; 1e 800\n6 Nummer 6 gefährliche Güter zusammenpackt, obwohl dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 1f 800\n 3.4 Nummer 3.4.4.1 und 7.2 des IMDG-Codes nicht zulässig ist;\n7 Nummer 7 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit meh- 1g 500\n reren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in\n Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.2 und 5.3\n und dem Absatz 5.5.2.3.2 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind;\n8 Nummer 8 das Beförderungsdokument ohne die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben weitergibt; 1h 500\n9 Nummer 9 eine Kopie des Beförderungspapiers nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 1i 500\n10 Nummer 10 gefährliche Schüttgüter zur Beförderung übergibt, die nach dem IMSBC-Code für die Beförderung 1a 1500\n nicht zugelassen sind;\n11 Nummer 11 gefährliche Schüttergüter zur Beförderung übergibt, obwohl die nach § 8 Absatz 2 vorgeschriebenen 1b 500\n Unterlagen nicht erstellt worden sind;\n12 Nummer 12 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl diese je- 1a 1500\n weils nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGC-Code oder GC-Code für die Beförderung nicht zugelassen sind;\n13 Nummer 13 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung übergibt, obwohl die 1b 500\n nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen nicht übermittelt worden sind;\nB der für das Packen oder Beladen einer Beförderungseinheit jeweils Verantwortliche entgegen § 9 Absatz 2\n14 Nummer 1 Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut oder stauen lässt, ohne die 2a 800\n Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.5 des IMDG-Codes einzuhalten und ohne die Abschnitte 2, 3 und 4 der CTU-\n Packrichtlinien zu beachten;\n15 Nummer 2 Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt, obwohl diese nicht nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in 2b 500\n Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6, dem Kapitel 5.3 und dem Unter-\n abschnitt 5.5.2.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind;\n16 Nummer 3 Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt und kein CTU-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des 2b 500\n IMDG-Codes ausgestellt oder dessen Inhalt nicht in das Beförderungsdokument aufgenommen hat;\nC derjenige, der einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter beauftragt entgegen § 9 Absatz 3\n17 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder anliefern läßt und die in § 8 Absatz 1 Nummer 4 geforderten Doku- 3 500\n mente nicht übergibt oder übermittelt;\nD der für den Umschlag Verantwortliche entgegen § 9 Absatz 4\n18 Satz 1 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 4a 500\n19 Satz 2 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht gemäß 4b 500\n schriftlicher Stauanweisung staut;\n20 Satz 2 Nummer 2 Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer 4c 1000\n mit mehreren Elementen (MEGC) oder Beförderungseinheiten entgegen § 7 Absatz 4 auf ein Seeschiff verlädt, ob-\n wohl sie sich in einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung nicht zulässt;\n21 Satz 2 Nummer 3 gefährliche Schüttgüter auf ein Seeschiff verlädt, obwohl die erforderlichen Unterlagen nach § 8 4d 500\n Absatz 2 nicht vorliegen;\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 15 – 2012 648 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Bußgeldkatalog GGVSee\n Lfd GGVSee Bußgeld\n Nr. § 10 Ab- EURO\n Ordnungwidrigkeiten, die darin bestehen, dass\n satz\n 1Nummer\n 22 Satz 2 Nummer 4 gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form verlädt, obwohl die erforderlichen 4e 500\n Informationen nach § 8 Absatz 3 nicht vorliegen;\n E der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers entgegen § 9 Absatz 5\n 23 Nummer 1 gefährliche Güter zur Beförderung entgegen den in § 3 Absatz 1, 2 und 3 genannten Vorschriften an- 5a 800\n nimmt;\n 24 Nummer 2 verpackte gefährliche Güter entgegen den in § 8 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 genannten Bedin- 5b 500\n gungen verladen lässt;\n 25 Nummer 3 eine Kopie der Dokumente nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt; 5c 500\n F der Reeder entgegen § 9 Absatz 6\n 26 Buchstabe a: 6 500\n ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt, dass nicht gemäß § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 ausrüstet ist oder\n nicht dafür sorgt, das die in § 8 Absatz 5 Satz 2 genannten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden;\n 27 Buchstabe b: 6 Nr. 2\n nicht dafür sorgt, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 300\n und 2 unterwiesen werden\n und die Aufzeichnungen darüber nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden; 300\n G der Schiffsführer entgegen § 9 Absatz 7\n 28 Satz 1 Nummer 1 nicht oder nicht rechtzeitig alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der 7a 250\n Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes unterrichtet, dass sich gefährliche Güter an Bord be-\n finden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten insbesondere\n bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist;\n 29 Satz 1 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sorgt; 7b 300\n 30 Satz 1 Nummer 2 nicht für die Befolgung des Verbots nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sorgt; 7b 500\n 31 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 regelmäßig überwacht wird und die 7c 250\n entsprechende Schiffstagebucheintragung vorgenommen wird;\n 32 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 in einem einsatzbereiten Zustand 7d 300\n befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den Besatzungsmitgliedern getragen wird;\n 33 Satz 1 Nummer 5 bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Absatz 8 nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 7e 500\n 34 Satz 1 Nummer 6 die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nicht nach den Vor- 7f 250\n schriften des § 8 Absatz 7 vorhält, oder nach § 8 Absatz 8 Unterlagen oder Ausdrucke nicht oder nicht rechtzeitig\n zur Prüfung vorlegt;\n 35 Satz 2 Nummer 1 verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter als Schüttgut übernimmt ohne sichergestellt 7g 300\n zu haben, dass die Stauanweisungen und die Stau- und Trennvorschriften gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 eingehalten\n sind;\n 36 Satz 2 Nummer 2 gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form als Massengut übernimmt ohne sicherge- 7g 1000\n stellt zu haben, dass die in § 7 Absatz 5 oder 6 aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind;\n 37 Satz 2 Nummer 3 mit einem Seeschiff mit verpackten gefährlichen Gütern ausläuft, ohne für die geforderte Stau- 7h 300\n ung und Sicherung der Ladung nach § 7 Absatz 3 zu sorgen;\n 38 Satz 2 Nummer 4 auf Seeschifffahrtsstraßen von Gastankschiffen Ladungsdämpfe zur Druck- oder Temperaturre- 7i 1000\n gelung ablässt;\n 39 Satz 2 Nummer 5a) gefährliche Güter befördert, ohne dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 7j 300\n Satz 3 in einsatzbereitem Zustand befindet;\n 40 Satz 2 Nummer 5b) gefährliche Güter befördert, ohne die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Absatz 4 mitzuführen; 7j 300\n H der mit der Planung der Beladung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Beauftragte entgegen § 9 Absatz 8\n 41 Stauanweisungen festlegt, ohne dabei die in § 7 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen des § 3, die Stau- 8 500\n und Trennvorschriften der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die Einschränkungen der Bescheinigung\n nach Kapitel II-2 Regel 19 oder in Verbindung mit § 12 Absatz 5 nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS Überein-\n kommens zu beachten;\n I die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen entgegen § 9 Absatz 10\n 42 nicht dafür sorgen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz unterwiesen werden und 9 300\n die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.\n 300\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "(VkBl. 2012 S. 640)\n Schiffsname/Reisenummer:\n VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n Bestimmungshafen:\n Absender:\n Empfänger:\n Containernummer:\n\n Schuß- Stückzahl/ Verpackungs- Brutto/ Brutto/ NEM/ NEM/\n lfd. Artikel- Bezeichnung/ Kaliber anzahl Verpackung anzahl Verpackung Gegenstände Verpackung Gegenstand UN-\n Nr. nummer Gegenstandsart (mm) (kg) (kg) (kg) (g) Klasse VG Nummer\n 649\n\n\n\n\n Anmeldung von Feuerwerkskörpern\n\n\n\n\nAuszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil\n Summe\n\n NEM: Masse der deflagrienden und detonierenden Stoffe (Masse an pyrotechnischen Sätzen, mass of pyrotechnic substances)\n VG: Verträglichkeitsgruppe\n Anlage 3\n Heft 15 – 2012",
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"content": "Heft 15 – 2012 650 VkBl. Amtlicher Teil\n\n 2012, werden hiermit für den Geschäftsbereich der Was-\n ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingeführt.\n Sie sind bei allen einschlägigen Bauleistungen zu Grunde\nNr. 146 – Zusätzliche Technische Vertrags- zu legen.\n bedingungen – Wasserbau (ZTV-W) Ich bitte, mir bis 30. 12. 2013 Ihre Erfahrungen bei der\n für Kathodischen Korrosionsschutz Anwendung der Regelwerke mitzuteilen.\n im Stahlwasserbau (Leistungsbe-\n reich 220), Ausgabe 2011 Druckfassungen der ZTV-W, LB 202 und LB 220, sowie\n des STLK LB 202 werden für die WSV-Dienststellen von\n der Drucksachenstelle der WSV beim BSH Hamburg,\n – Zusätzliche Technische Vertrags-\n Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg vorrätig ge-\n bedingungen – Wasserbau (ZTV-W) halten.\n für Technische Bearbeitung (Leis-\n tungsbereich 202), Ausgabe 2010 Digitale Fassungen der ZTV-W, LB 202 und LB 220, ste-\n hen im WSV-Intranet unter Technisches Regelwerk –\n – Standardleistungskatalog für den Wasserstraßen (TR-W)/Abschnitt 4 (nur für WSV-Dienst-\n Wasserbau (STLK), Leistungsbereich stellen) bzw. im Internet unter http: / /vzb.baw.\n de / digitale_bib / stlk-w_ztv-w.php zum Download zur Ver-\n 202 „Technische Bearbeitung“, Aus-\n fügung.\n gabe April 2012\n Für Dritte vertreibt die Bundesanstalt für Wasserbau ab\n Bonn, den 25. Juni 2012 sofort den STLK für den Wasserbau nur noch über die\n WS 12 / 5257.23 / 5 Online-Verkaufsplattform „Amazon“. Dort können sowohl\n der STLK-Wasserbau in digitaler Form auf einer DVD er-\n worben als auch einzelne Leistungsbereiche als Printaus-\nWasser- und Schifffahrtsdirektionen, gabe bestellt werden (siehe http://www.amazon.de/ Suche\nBAW, BfG nach „Standardleistungskatalog für den Wasserbau“).\nnachrichtlich:\n Auf der Verkaufs-DVD sind sämtliche Leistungsbereiche\nFreie und Hansestadt Hamburg im STLK- und STLB-Format zur Verwendung mit AVA-\nBehörde für Wirtschaft und Arbeit Programmen sowie als PDF-Dateien enthalten. Eine Dif-\nHamburg Port Authority ferenzierung der Verkaufsexemplare nach einzelnen Leis-\n tungsbereichen oder Dateiformaten erfolgt nicht. Der\nSenator für Wirtschaft und Häfen der Preis für den Standardleistungskatalog für den Wasser-\nHansestadt Bremen bau beträgt bei Bestellung über „Amazon“ 50,00 Euro\nbremenports GmbH & Co. KG inkl. MwSt.\nBundesrechnungshof Ansprechpartner zum Bezug des STLK für den Wasser-\n bau ist die\nBetreff: – Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- Verkehrswasserbauliche Zentralbibliothek (VZB)\n gen – Wasserbau (ZTV-W) für Kathodischen der Bundesanstalt für Wasserbau\n Korrosionsschutz im Stahlwasserbau (Leis- Postfach 210253, 76152 Karlsruhe\n tungsbereich 220), Ausgabe 2011 Telefon: +49 (0)721 9726-0\n Telefax: +49 (0)721 9726-5320\n – Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- E-Mail: vzb@baw.de\n gen – Wasserbau (ZTV-W) für Technische Internet: http: / /vzb.baw.de/\n Bearbeitung (Leistungsbereich 202), Ausga-\n be 2010 Um regelmäßig über Aktualisierungen des STLK für den\n Wasserbau informiert zu werden, kann auf den Webseiten\n – Standardleistungskatalog für den Wasser- der Verkehrswasserbaulichen Zentralbibliothek der\n bau (STLK), Leistungsbereich 202 „Techni- Bundesanstalt für Wasserbau (http: / /vzb.baw.de / digi-\n sche Bearbeitung“, Ausgabe April 2012 tale_bib / stlk-w_news.php) eine Registrierung für einen\n eigens dafür eingerichteten Newsletter vorgenommen\nDie zuständigen Arbeitskreise 2 und 20 der Arbeitsgruppe werden.\n“Standardleistungsbeschreibungen im Wasserbau” ha-\nben die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen Für die WSV-Dienststellen stellt wie bisher die Bundes-\n– Wasserbau (ZTV-W) für Kathodischen Korrosionsschutz anstalt für IT-Dienstleistungen im Geschäftsbereich des\nim Stahlwasserbau (Leistungsbereich 220) sowie für BMVBS Ilmenau die digitale Fassung des STLK LB 202 zur\nTechnische Bearbeitung (Leistungsbereich 202) und den Nutzung mit dem AVA-Programm ARRIBA zur Verfügung.\nStandardleistungskatalog für den Wasserbau (STLK), LB Dieser Erlass wird im Verkehrsblatt veröffentlicht.\n202 „Technische Bearbeitung“ überarbeitet.\nDie Überarbeitung war zur Anpassung an geänderte Nor- Bundesministerium für Verkehr,\nmen und anderweitige Regelwerke notwendig. Bau und Stadtentwicklung\nDie ZTV-W, LB 202 – Ausgabe 2010 - sowie LB 220 - Aus- Im Auftrag\ngabe 2011 – sowie der LB 202 des STLK, Ausgabe April Ernst Corinth\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 651 Heft 15 – 2012\n\nZusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Wasser- Standardleistungskatalog für den Wasserbau (STLK)\nbau (ZTV-W)\n– Übersicht über die ZTV-W – Übersicht über die gültigen Leistungsbereiche\nStand: Juni 2012 Stand: Juni 2012\n\n\n Leistungs Leistungs\n Bezeichnung bereichNr. Ausgabe Bezeichnung bereichNr. Ausgabe\n (LB) (LB)\n\n\n ZTVW für Technische Bearbeitung 202 2010 Technische Bearbeitung 202 04 / 12\n\n Baugrunderschließung und Bohrarbeiten 203 10 / 98\n ZTVW für Baugrunderschließung\n 203 1999\n und Bohrarbeiten Baustelleneinrichtung und räumung 204 11 / 87\n ZTVW für Erdarbeiten 205 1992 Erdarbeiten 205 07 / 92\n\n ZTVW für Nassbaggerarbeiten 206 2008 Nassbaggerarbeiten 206 01 / 87\n\n ZTVW für Landschaftsbau 207 2006 Landschaftsbau 207 04 / 06\n\n ZTVW für Wasserhaltung 208 1989 Wasserhaltung 208 04 / 89\n\n Baugrubenverbau, Baugrundverbesse\n ZTVW für Baugrubenverbau, 209 12 / 05\n 209 2005 rung\n Baugrundverbesserung\n Böschungs und Sohlensicherung 210 11 / 07\n ZTVW für Böschungs und\n 210 2006\n Sohlensicherung Dränarbeiten in der Landwirtschaft 212 08 / 82\n\n ZTVW für Dränarbeiten in der Wasserbereitstellung für Feldberegnung 213 12 / 83\n 212 1983\n Landwirtschaft\n Spundwände, Pfähle, Verankerungen 214 10 / 08\n ZTVW für Spundwände, Pfähle,\n 214 2008 Wasserbauwerke aus Beton und Stahlbe\n Verankerungen 215 12 / 04\n ton\n ZTVW für Wasserbauwerke aus Stahlwasserbau 216 06 / 99\n 215 2004\n Beton und Stahlbeton\n Ausrüstung von Wasserbauwerken 217 05 / 00\n ZTVW für Stahlwasserbau 216 / 1 1998\n Korrosionsschutz im Stahlwasserbau 218 02 / 11\n ZTVW für Elektrische Ausrüstung\n 216 / 2 1998 Schutz und Instandsetzung von Beton\n von Stahlwasserbauten 219 04 / 06\n bauteilen\n ZTVW für Korrosionsschutz im Stahl\n 218 2009 Kathodischer Korrosionsschutz im Stahl\n wasserbau 220 11 / 95\n wasserbau\n ZTVW für Schutz und Instandsetzung\n Stundenlohnarbeiten 230 08 / 90\n der Betonbauteile von 219 2004\n Wasserbauwerken\n Der Standardleistungskatalog für den Wasserbau wird\n ZTVW für Kathodischer Korrosions von der\n 220 2011\n schutz im Stahlwasserbau Verkehrswasserbaulichen Zentralbibliothek (VZB)\n der Bundesanstalt für Wasserbau\nDie Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen - Postfach 210253, 76152 Karlsruhe\nWasserbau (ZTV-W) stehen auf den Webseiten der Telefon: +49 (0)721 9726-0\n Telefax: +49 (0)721 9726-5320\nVerkehrswasserbaulichen Zentralbibliothek (VZB) E-Mail: vzb@baw.de\nder Bundesanstalt für Wasserbau Internet: http://vzb.baw.de/digitale_bib/stlk-w_ztv-w.php\nPostfach 210253, 76152 Karlsruhe\nTelefon: +49 (0)721 9726-0 über die Online-Plattform „Amazon“ im STLK- und STLB-\nTelefax: +49 (0)721 9726-5320 Format zur Verwendung mit AVA-Programmen sowie im\nE-Mail: vzb@baw.de PDF-Format vertrieben.\n\nunter http://vzb.baw.de/digitale_bib/stlk-w_ztv-w.php\nim PDF-Format zum Download zur Verfügung. (VkBl. 2012 S. 650)\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 15 – 2012 652 VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 147 Projektspezifischer Nachweis der Anlage zum Erlass WS 12 / 5257.16 / 6-1\n Frostbeständigkeit von Wasserbau- vom 15. 06. 2012:\n steinen Projektspezifischer Nachweis der Frostbeständigkeit\n von Wasserbausteinen\n Bonn, den 15. Juni 2012 Bei Baumaßnahmen gemäß ZTV-W LB 210 unter Verwen-\n WS 12 / 5257.16 / 6-1 dung von Wasserbausteinen und Lieferung von Steinen\n für den Einbau im Regiebetrieb ist vom Auftragnehmer der\nWasser – und Schifffahrtsdirektionen, nachfolgend beschriebene projektspezifische Nachweis\nBAW, BfG der Frostbeständigkeit der Wasserbausteine zu erbrin-\n gen:\nnachrichtlich: (1) Der projektspezifische Nachweis ist an Wasserbau-\nFreie und Hansestadt Hamburg steinen aus der Lieferung für die Baumaßnahme zu\nBehörde für Wirtschaft und Arbeit führen. Für die Probenahme ist ein entsprechendes\nHamburg Port Authority Zwischenlager einzurichten.\nSenator für Wirtschaft und Häfen der (2) Der projektspezifische Nachweis muss von einer ge-\nHansestadt Bremen mäß RAP Waba anerkannten Prüfstelle erbracht wer-\nbremenports GmbH & Co. KG den.\nBundesrechnungshof (3) Der projektspezifische Nachweis muss dem Auftrag-\n geber spätestens eine Woche vor Einbaubeginn der\n Wasserbausteine vorliegen.\nBetreff: Projektspezifischer Nachweis der Frostbe-\n ständigkeit von Wasserbausteinen (4) Die Probennahme für den projektspezifischen Nach-\n weis muss nach rechtzeitiger Ankündigung im Bei-\nBezug: Erlasse WS 13 / 5257.16 / 6-1 vom 30. 06. 2010 sein des Auftraggebers oder dessen Vertreter durch\n und 27. 04. 2011 die vom Auftragnehmer beauftragte RAP Waba –\nAus Gründen der Sicherstellung einer ausreichenden Qua- Prüfstelle nach DIN EN 13383-2 und ggf. DIN 52101\nlität von Wasserbausteinen im Hinblick auf die Frostbestän- durchgeführt werden. Von der Probenahme ist in An-\ndigkeit ist – ergänzend zum QS-System nach DIN EN 13383 lehnung an DIN EN 13383-2, Anhang A, ein gemein-\n– künftig durch die WSV bei Baumaßnahmen bzw. bei Lie- samer Probenahmebericht zu erstellen. Die Probe-\nferungen ein projektspezifischer Nachweis für die zum Ein- nahme darf nur durchgeführt werden, wenn für die\nbau vorgesehenen Steinklassen bauvertraglich zu fordern. vorgesehene Lieferung die CE-Kennzeichnung nach\n DIN EN 13383-1, Anhang ZA, vorliegt. Im Rahmen der\nDie Vorlage des Nachweises durch den Auftragnehmer ist\n Probenahme ist eine Teilprobe von 20 Wasserbau-\nerforderlich bei Baumaßnahmen gemäß ZTV-W LB 210, bei\n steinen nach DIN EN13383-2 und ggf. DIN 52101\ndenen Wasserbausteine im Wasserwechselbereich oder im\n herzustellen.\ndarüber liegenden Bereich eingesetzt werden. Der Nach-\nweis der Frostbeständigkeit ist für die Wasserbausteine aus (5) Für den projektspezifischen Nachweis muss in Anleh-\nder Lieferung für die Baumaßnahme bzw. für den Einbau im nung an DIN EN 13383-2, Abs. 9, eine Bestimmung\nRegiebetrieb zu fordern. des Widerstandes gegen Frost-Tau-Wechsel an 10\nWerden für ein Bauvorhaben mehrere Steinklassen benö- Wasserbausteinen aus der Teilprobe durchgeführt\ntigt, so sollte der projektspezifische Nachweis an der größ- werden. Für die Messproben gilt abweichend von DIN\nten Steinklasse durchgeführt werden. EN 13383-2, Abs. 9.4.1: Bei Wasserbausteinen mit\n einer Masse von nicht mehr als 20 kg muss die Prü-\nBei Einbaumengen <10.000 t kann auf einen projektspezi-\n fung am ganzen Stein als Messprobe durchgeführt\nfischen Nachweis der Frostprüfung von Wasserbausteinen\n werden. Wenn der für die Prüfung vorgesehene Was-\nverzichtet werden, sofern im Schadensfall keine standsi-\n serbaustein eine Masse von mehr als 20 kg aufweist,\ncherheitsrelevanten Probleme entstehen können oder an-\n ist aus dem ganzen Stein eine Messprobe mit einer\ndere Abwägungen, wie beispielsweise langjährige Erfahrun-\n Masse von 10 bis 20 kg durch Absägen herzustellen.\ngen mit Lieferungen von Wasserbausteinen eines\n Die hierzu erforderliche Schnittfläche ist auf ein unbe-\nHerstellers, nicht dagegen sprechen.\n dingt erforderliches Minimum zu beschränken. Die\nInsoweit ein projektspezifischer Nachweis der Frostbestän- Messprobe muss für den Wasserbaustein repräsen-\ndigkeit gefordert wird, soll dieser mindestens eine Woche tativ sein und ggf. vorhandene Schwachstellen des\nvor Einbaubeginn vorliegen. Dieser ist in der Baubeschrei- Steins beinhalten. Vor Beginn der Trocknung gemäß\nbung bzw. in der Leistungsbeschreibung als besondere DIN EN 13383-2, Abs. 9.4.2, sind die Messproben bei\nLeistung aufzunehmen. Hierzu ist die in Anlage 1 beschrie- (40±3) °C bis zur Massekonstanz zu trocknen und\nbene Vorgehensweise ergänzend zu den ZTV-W LB 210 anschließend für 48 Stunden zur Detektion von Ris-\nbauvertraglich zu vereinbaren. sen einer Fußbadlagerung zu unterziehen. Während\nDieser Erlass wird bei der nächsten Fortschreibung in die dieser Fußbadlagerung sind die Proben nach 24\nWLTB unter Abschnitt 8.2 aufgenommen. Stunden einmal um ihre horizontale Achse zu drehen.\n Rissverläufe sind mit einer wasserfesten Markierung\n Bundesministerium für Verkehr, zu versehen. Nach Abschluss der Wägung gemäß\n Bau und Stadtentwicklung DIN EN 13383-2, Abs. 9.6.1, ist die 48stündige\n Im Auftrag Fußbadlagerung zur Rissdetektion wie oben be-\n Ernst Corinth schrieben erneut durchzuführen.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"number": 17,
"content": "VkBl. Amtlicher Teil 653 Heft 15 – 2012\n\n(6) Wenn nach 25 Frost-Tau-Wechseln keiner der 10 Nr. 148 Schifferprüfung nach der Binnen-\n Steine bzw. Messproben eines Steines die Bildung schifferpatentverordnung in Bremen\n von Schwachstellen (neue Risse, Rissweitungen, Ab-\n platzungen) und jeder Einzelwert der Abwitterung\n Vor dem Prüfungsausschuss der Wasser- und Schiff-\n nicht mehr als 0,5 M. % aufweist, so gilt der pro-\n fahrtsdirektion Nordwest findet am Mittwoch, dem 14.\n jektspezifische Nachweis der Frostbeständigkeit als\n November 2012 um 8:30 Uhr, in den Diensträumen des\n erbracht. Wenn diese Anforderungen bei mehr als\n Wasser- und Schifffahrtsamtes Bremen, Franziuseck 5 in\n einem Stein bzw. einer Messprobe nicht erfüllt wer-\n 28199 Bremen, eine Binnenschifferpatentprüfung statt.\n den, gilt der projektspezifische Nachweis der Frost-\n beständigkeit als nicht erbracht. Bewerber werden gebeten, ihre Anträge auf Erteilung oder\n Erweiterung eines Binnenschifferpatents spätestens bis\n(7) Wenn nur ein Stein gemäß (6) die Bildung von\n zum 10. Oktober 2012 an folgende Anschrift zu richten:\n Schwachstellen (neue Risse, Rissweitungen, Abplat-\n zungen) aufweist, so muss an den verbliebenen 10\n Wasserbausteinen gemäß (5) die Frostbeständigkeit Wasser- und Schifffahrtsamt Bremen\n gemäß (6) geprüft werden. Der projektspezifische Franziuseck 5\n Nachweis der Frostbeständigkeit gilt als erbracht, 28199 Bremen\n wenn keiner der zusätzlich geprüften Steine die Bil-\n dung von Schwachstellen (neue Risse, Rissweitun- Berechtigt für die Teilnahme an der Prüfung ist, wer eine\n gen, Abplatzungen) aufweist und jeder Einzelwert der schriftliche Einladung erhalten hat.\n Abwitterung bei der zweiten Serie nicht mehr als\n 0,5 M.% beträgt. Aurich, den 16. Juli 2012\n(8) Falls ein Steinhersteller innerhalb eines Produktions- S-313.3/1\n zeitraums von maximal 12 Monaten für mehrere Bau-\n maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Wasser- und Schifffahrtsdirektion\n gemäß ZTV-W LB 210 liefert, kann mit Zustimmung Nordwest\n des Auftraggebers auf den projektspezifischen Nach- Im Auftrag\n weis verzichtet werden, sofern für die größte zur Ver- Peter\n wendung kommende Steinklasse ein vergleichbarer\n Nachweis für mindestens eine dieser Baumaßnah- (VkBl. 2012 S. 653)\n men oder ein vergleichbarer Nachweis des Steinher-\n stellers vorliegt. Diese Nachweise dürfen nicht älter\n als 12 Monate sein und müssen an Steinen aus der\n Lieferung für die Baumaßnahme bzw. aus dem für die\n Lieferung vorgesehenen Abbaubereich durchgeführt Nr. 149 IV. Nachtrag zu den Ausführungs-\n worden sein. bestimmungen zum Tarif für die\n(9) Für den Fall, dass gemäß DIN EN 13383-1 eine neue Schifffahrtsabgaben auf den süd-\n Erstprüfung erforderlich wird, ist vom Auftragnehmer deutschen Bundeswasserstraßen\n ein erneuter projektspezifischer Nachweis der Frost-\n beständigkeit zu erbringen. Die Ausführungsbestimmungen zum Tarif für die Schiff-\n(10) Der Auftraggeber behält sich vor, den projektspezifi- fahrtsabgaben auf den süddeutschen Bundeswasserstra-\n schen Nachweis der Frostbeständigkeit im Rahmen ßen vom 17. Dezember 2001 (VkBl. 2002 S. 31), zuletzt\n von Kontrollprüfungen zu überprüfen. Der Auftrag- geändert durch den III. Nachtrag vom 6. August 2009\n nehmer trägt die Kosten für Kontrollprüfungen für den (VkBl. 2009 S. 517), werden wie folgt geändert:\n Fall, dass diese einen Mangel anzeigen.\n §1\n In Paragraph 3a Nummer 3, in Paragraph 4 Nummer 2 und\n in Paragraph 5 Nummern 2, 3 und 7 ist jeweils das Wort\n(VkBl. 2012 S. 652) „Fernsteuerzentrale“ durch das Wort „Leitzentrale“ zu er-\n setzen.\n\n §2\n Die Anlage zu Paragraph 3 Nr. 2 der Ausführungsbestim-\n mungen ist durch die diesem Nachtrag beigefügte Fas-\n sung zu ersetzen.\n\n §3\n Dieser Nachtrag tritt am 1. September 2012 in Kraft.\n\n Mainz, den 20. Juli 2012\n S – 323.2 – SCHA / 37 I\n\n Wasser- und Schifffahrtsdirektion\n Südwest\n Joeris\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 15 – 2012 654 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Anlage zum IV. Tarifnachtrag\n A. Main, MainDonauKanal\nAnlage zu § 3 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen (Ab-\nfertigungsstellen): zuständige Abfertigungsstelle\n ferngesteuerte zuständige\nZuständigkeiten bei ferngesteuerten Schleusen Schleuse Leitzentrale in Richtung in Richtung\n Donau Rhein\n A. Main, MainDonauKanal Gerlachshau Kostheim /\n Kriegenbrunn\n sen Würzburg\n zuständige Abfertigungsstelle2)\n ferngesteuerte zuständige Kostheim /\n Wipfeld Kriegenbrunn\n Schleuse Leitzentrale1) in Richtung in Richtung Außenbezirk Würzburg\n Donau Rhein3) Volkach Kostheim /\n Garstadt Kriegenbrunn\n Würzburg\n Schleuse Kostheim / Kostheim / Kostheim /\n Griesheim Schweinfurt Kriegenbrunn\n Kostheim Offenbach Eddersheim Würzburg\n\n Schleuse Kostheim / Kostheim /\n Mühlheim Krotzenburg Ottendorf Kriegenbrunn\n Offenbach Offenbach Würzburg\n Kostheim /\n Kostheim / Knetzgau Kriegenbrunn\n Obernau Heubach Außenbezirk Würzburg\n Offenbach\n Haßfurt Kostheim /\n Kostheim / Limbach Kriegenbrunn\n Wallstadt Heubach Würzburg\n Offenbach\n Kostheim /\n Bauhof Kostheim / Viereth Kriegenbrunn\n Klingenberg Heubach Würzburg\n Aschaffenburg Offenbach\n Kostheim / Kostheim /\n Eichel (nachts) Harrbach Bamberg Kriegenbrunn\n Faulbach Würzburg\n Lengfurt Kostheim / Kostheim /\n Harrbach Strullendorf Kriegenbrunn\n (nachts) Faulbach Außenbezirk Würzburg\n Neuses Kostheim /\n Forchheim Kriegenbrunn\n Kostheim / Würzburg\n Rothenfels Harrbach Lengfurt, Kostheim /\n Faulbach Hausen Kriegenbrunn\n Würzburg\n Schleuse Kostheim /\n Steinbach Harrbach Harrbach Lengfurt, Kostheim /\n Erlangen Kriegenbrunn\n Faulbach Würzburg\n Kostheim / Schleuse Kostheim /\n Himmelstadt Würzburg Nürnberg Hilpoltstein\n Harrbach Kriegenbrunn Kriegenbrunn\n Kostheim /\n Eibach Hilpoltstein\n Kostheim / Kriegenbrunn\n Erlabrunn Würzburg\n Schleuse Harrbach\n Würzburg Kostheim /\n Randersacker Kriegenbrunn A. Main, MainDonauKanal\n Würzburg\n\n zuständige Abfertigungsstelle\n ferngesteuerte zuständige\n A. Main, MainDonauKanal Schleuse Leitzentrale in Richtung in Richtung\n Donau Rhein\n zuständige Abfertigungsstelle\n ferngesteuerte zuständige Kostheim /\n in Richtung in Richtung Leerstetten Hilpoltstein\n Schleuse Leitzentrale Kriegenbrunn\n Donau Rhein\n Schleuse Kostheim /\n Eckersmühlen Hilpoltstein\n Hilpoltstein Kriegenbrunn\n Kostheim / Kostheim /\n Goßmannsdorf Kriegenbrunn Bachhausen Dietfurt\n Würzburg Hilpoltstein\n Kostheim /\n Marktbreit Kriegenbrunn Kostheim /\n Außenbezirk Würzburg Berching\n Hilpoltstein\n Marktbreit Kostheim /\n Kitzingen Kriegenbrunn Schleuse Kostheim /\n Würzburg Riedenburg Dietfurt\n Dietfurt Dietfurt\n Kostheim / Kostheim /\n Dettelbach Kriegenbrunn Kelheim\n Würzburg Dietfurt\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 655 Heft 15 – 2012\n\n der SeeAnlV eine Umweltverträglichkeitsstudie und eine\n B. Neckar Risikoanalyse eingereicht worden.\n zuständige Abfertigungsstelle Die Unterlagen liegen beim BSH Hamburg, Bernhard-\n ferngesteuerte zuständige\n Schleuse Leitzentrale Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, Zi 532 und im BSH\n zu Berg zu Tal Rostock, Neptunallee 5, 18057 Rostock, Bibliothek, zur\n Einsichtnahme vom 20. 08. 2012 bis einschließlich zum\n Hofen 20. 09. 2012 während der Dienstzeiten (Mo–Do von\n Cannstatt 09:00–15:00 und Fr von 8.30–14:30 Uhr) aus.\n ggf. Weiter\n Untertürkheim berechnungen Während dieses Zeitraums kann jedermann die Unterla-\n Schleuse\n in Obertürk Aldingen gen einsehen und sich bis 2 Wochen nach Ablauf der\n Esslingen Obertürkheim\n heim über Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim\n Oberesslingen Funk anzeigen BSH, Dienstsitz Hamburg und Rostock, zu dem Vorhaben\n äußern.\n Deizisau\n Am 05. November 2012 ist ab 10:30 Uhr im Bundesamt\n für Seeschifffahrt und Hydrographie. Neptunallee 5,\n 18057 Rostock die Durchführung eines Erörterungster-\n C. Saar mins vorgesehen.\n ferngesteuerte zuständige zuständige Abfertigungsstelle Es werden die Hinweise und Stellungnahmen zur einge-\n Schleuse Leitzentrale reichten Umweltverträglichkeitsstudie im Sinne des § 9\n zu Berg zu Tal\n Abs. 1, Satz 1 UVPG bzw. den Ausführungen zu etwaigen\n Gefährdungen der Meeresumwelt erörtert. Daneben wer-\n Schleuse ggf. Lisdorf den auch Fragen etwaiger Beeinträchtigungen der Si-\n Saarbrücken Lisdorf\n Rehlingen über Funk cherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs sowie sonstige\n Belange und Interessen (Bergbau, Fischerei etc.) Gegen-\n stand des Termins sein.\n1)\n Abgabenerhebung : Für Verkehre, die weder die Schleuse Kostheim Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Die\n (§ 3a Nr. 1) noch andere Abfertigungsstellen (§ 3a Nr. 2) passieren, Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die\n meldet sich der Schiffsführer über Funk bei der zuständigen Leitzen-\n trale. Diese trifft Regelungen im Einzelfall (§ 3a Nr. 3).\n Bevollmächtigung ist durch Vorlage einer schriftlichen\n2)\n Für Verkehre, die – mit kompletter Ladung – zum Rhein führen, ist\n Vollmacht nachzuweisen. Bei Ausbleiben eines Beteilig-\n die Schleuse Kostheim die zuständige zentrale Hebestelle. ten kann auch ohne ihn verhandelt werden.\n3)\n Für Verkehre, die Kostheim nicht oder nur mit einer Teilladung pas- Durch die Teilnahme am Termin gegebenenfalls entste-\n sieren, ist die erste Abfertigungsstelle in Fahrtrichtung zuständig.\n hende Kosten (Fahrkosten usw.) können nicht erstattet\n werden.\n Die Erörterung ist nicht öffentlich, da es sich um eine\n(VkBl. 2012 S. 653) mündliche Verhandlung im Sinne des Verwaltungsverfah-\n rensgesetzes (keine allgemeine Informationsveranstal-\n tung) handelt. Es werden die im Verfahren abgegebenen\n Stellungnahmen und sachdienlichen Hinweise im Sinne\nNr. 150 Bekanntmachung des Bundesamtes des § 9 Abs. 1 Satz 1 UVPG erörtert.\n für Seeschifffahrt und Hydrographie Hamburg, den 07. August 2012\n über die öffentliche Auslegung von Az.: 5111 / Adlergrund GAP / GV / 12 M5308\n Unterlagen und die Durchführung Az.: 5111 / Adlergrund 500 / GV / 12 M5308\n eines Erörterungstermins gemäß\n § 4 der Verordnung über Anlagen Bundesamt für Seeschifffahrt\n seewärts der Begrenzung des deut- und Hydrographie\n schen Küstenmeeres (Seeanlagen- Im Auftrag\n verordnung-SeeAnlV) in der Fassung Dr. Nolte\n vom 15. 01. 2012 i.V.m. § 73 Abs. 6\n des Verwaltungsverfahrensgesetzes\n (VwVfG) im Rahmen eines Planfest- (VkBl. 2012 S. 655)\n stellungsverfahrens zur Errichtung\n und zum Betrieb von Windenergie-\n anlagen im Bereich der deutschen\n ausschließlichen Wirtschaftszone\n (AWZ) der Ostsee\n\nBeim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\nsind von der Firma BEC Energie Consult GmbH für den\nAntrag für den Offshore-Windpark „Adlergrund GAP“ und\nvon der Firma Adlergrund 500 GmbH für den Antrag für\nden Offshore Windpark „Adlergrund 500“ entsprechend\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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