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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur\n               der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.)\n\n                                                                    I N H A LTS V E R Z E I C H N I S\n\n\n  69. Jahrgang                                            Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2015                                                                             Heft 20\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.           Datum             VkBl. 2015                                                Seite   Nr.          Datum           VkBl. 2015                                           Seite\n\n  Grundsatzangelegenheiten                                                                          Straßenbau\n                                                                                                    179 07. 04. 2015 Allgemeines Rundschreiben\n  172 01. 10. 2015 Bekanntmachung zu der dem Europäi-                                                   Straßenbau Nr. 09/2015\n      schen Übereinkommen über die Beförderung gefährli-                                                Sachgebiet 02.2: Planung und Entwurf;\n      cher Güter auf Binnenwasserstraßen beigefügten Ver-                                                                 Entwurfsrichtlinien\n      ordnung (ADN 2015). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             662         Sachgebiet 17.0: Haushaltsangelegenheiten;\n                                                                                                                          Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         696\n\n                                                                                                    Wasserstraßen, Schifffahrt\n  Landverkehr\n                                                                                                    180 05. 10. 2015 Richtlinien von 2012 für die Anwendung\n                                                                                                        von Ausflussnormen und die Leistungsprüfungen von\n  173 12. 10. 2015 2. Verordnung zur Änderung der Fahr-                                                 Abwasser-Aufbereitungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . .             697\n      erlaubnis-Verordnung vom 2. Oktober 2015 . . . . . . . . .                            662\n                                                                                                    181 30. 09. 2015 Zehnte Verordnung zur vorübergehenden\n                                                                                                        Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsord-\n  174 12. 10. 2015 Aufhebung „Vorläufiger Nachweis der                                                  nung (10. BinSchUOAbweichV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             705\n      Fahrberechtigung Bescheinigung nach § 22 Abs. 4\n      Satz 7 Fahrerlaubnis-Verordnung“ . . . . . . . . . . . . . . . .                      679     182 24. 09. 2015 Vierzigste Verordnung zur vorübergehen-\n                                                                                                        den Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverord-\n                                                                                                        nung (40. RheinSchPVAbweichV). . . . . . . . . . . . . . . . . .              711\n  175 12. 10. 2015 Aufhebung verschiedener Verfahrensre-\n      gelungen im Zusammenhang mit Unterweisungen in                                                183 29. 10. 2015 Bekanntmachung des Bundesamtes für\n      Sofortmaßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in                                                Seeschifffahrt und Hydrographie zur Errichtung und Be-\n      Erster Hilfe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     680         trieb von Windenergieanlagen im Bereich der deutschen\n                                                                                                        ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Ostsee . . .                       722\n  176 12. 10. 2015 Richtlinie für die Anerkennung der Eignung                                       184 09. 10. 2015 Bekanntmachung des Rundschreibens\n      einer Stelle für die Schulung in Erster Hilfe im Sinne des                                        des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO\n      § 68 der Fahrerlaubnis-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                     680         MSC.1/Rundschreiben 1182/Rev.1 „Leitfaden für Tech-\n                                                                                                        niken der Rettung von Personen“ . . . . . . . . . . . . . . . . .             723\n  177 09. 10. 2015 Merkblatt über die Ausrüstung von priva-                                         185 13. 10. 2015 Bekanntmachung des Rundschreibens des\n      ten Begleitfahrzeugen zur Absicherung von Großraum-                                               Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/\n      und Schwertransporten – Aktualisierung der Verkehrs-                                              Rundschreiben 1454/Rev.1, „Richtlinien für die Entwick-\n      blattverlautbarung Nr. 89 vom 29. Mai 2015 (VkBl. 2015                                            lung und Genehmigung von Verfahren der Probenahme,\n      S. 404) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   685         der Prüfung und Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts\n                                                                                                        von Schüttladungen, die breiartig werden können“ . . .                        735\n\n  178 09. 10. 2015 Veröffentlichung von Regelplänen für stra-                                       Aufgebote\n      ßenverkehrsrechtliche Anordnungen der Straßenver-\n      kehrsbehörde zwecks Verlagerung der Standardbe-                                               185a   31. 10. 2015 Aufbietungen gem. § 13 Abs. 4. . . . . . . . .                740\n      gleitfälle der Polizei unter Zuhilfenahme privater\n      Verwaltungshelfer zur Visualisierung der Verkehrszei-                                         Nichtamtlicher Teil\n      chenanordnungen im Rahmen der Begleitung von\n      Großraum- und Schwertransporten . . . . . . . . . . . . . . .                         686     Berichte und Mitteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   748\n\n  Das aktuelle Inhaltsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie im Internet: http://www.verkehrsblatt.de",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                              662                                        VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                                              Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten und\n                                                              Kanadas aufgenommen und ein alternatives Verfahren für\n                                                              Ausstellungen eines vorläufigen Nachweises der Fahrbe-\nNr. 172 Bekanntmachung zu der dem Euro-                       rechtigung (EPA/VNF) geregelt.\n        päischen Übereinkommen über die\n        Beförderung gefährlicher Güter auf                    Änderungen, die der Bundesrat zum ursprünglichen Ver-\n        Binnenwasserstraßen beigefügten                       ordnungsentwurf der BR-Drucksache 338/15 vorgenom-\n        Verordnung (ADN 2015)                                 men hat, sind im Rahmen der Begründung kenntlich ge-\n                                                              macht.\n                            Bonn, den 01. Oktober 2015\n                            G 24/3644.20/2-2015                                                Bundesministerium für\n                                                                                           Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                                                                                     Im Auftrag\nDas Sekretariat der Zentralkommission für die Rhein-\n                                                                                               Renate Bartelt-Lehrfeld\nschifffahrt hat zu der von ihr herausgegebenen offiziel-\nlen deutschen Übersetzung des ADN 2015 mit dem\nDokument CCNR-ZKR/ADN/Korrekturen ADN 2015,\neine Korrektur der Absätze 9.3.2.22.4 a), 3. Spiegel-                          Zweite Verordnung\nstrich und 9.3.3.22.4 b), 3. Spiegelstrich ADN bekannt             zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung*1\ngemacht.                                                                      Vom 2. Oktober 2015\nDas Dokument kann im Internet unter der Adresse\nhttp://ccr-zkr.org/13020300-de.html#031                       Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b,\nabgerufen werden.                                             e, g, r, w und x und Nummer 3 Buchstabe c und des § 6e\n                                                              Absatz 1 Nummer 5 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes\n                           Bundesministerium für              in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März\n                       Verkehr und digitale Infrastruktur     2003(BGBl. I S. 310), von denen § 6 Absatz 1 im einlei-\n                                 Im Auftrag                   tenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Ge-\n                               Manfred Weiner                 setzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6\n                                                              Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x zuletzt durch\n                                                              Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010\n                                                              (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w\n(VkBl. 2015 S. 662)\n                                                              zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom\n                                                              28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und § 6e Absatz 1 zu-\n                                                              letzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. No-\n                                                              vember 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, ver-\n                                                              ordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale\n                                                              Infrastruktur:\n\n                                                                                           Artikel 1\n                                                              Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010\nNr. 173 Zweite Verordnung zur Änderung der                    (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\n        Fahrerlaubnis-Verordnung vom                          nung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213) geändert\n        2. Oktober 2015                                       worden ist, wird wie folgt geändert:\n                                                              1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n                            Bonn, den 12. Oktober 2015             a)   Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19\n                            LA21/7323.2/00-01/2479650\n                                                                        Schulung in Erster Hilfe“.\n\nNachstehend gebe ich die Zweite Verordnung zur Ände-\nrung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 2. Oktober 2015         * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG\n                                                                des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember\nmit Begründung bekannt. Die Verordnung wurde am                 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18), der\n20. Oktober 2015 im Bundesgesetzblatt I S. 1674 verkün-         Richtlinie 2014/85/EU der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Ände-\ndet und ist am 21. Oktober 2015 in Kraft getreten.              rung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und\n                                                                des Rates über den Führerschein (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 10)\nMit dieser Verordnung werden insbesondere die Erforder-         sowie der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und\nnisse für die Schulung in Erster Hilfe geändert werden.         des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiter-\nFerner erfolgt eine Verankerung der fahrerlaubnisrechtli-       bildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder\n                                                                Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG)\nchen Dokumente und der sicherheitstechnischen Anfor-            Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates\nderungen in den Anlagen der Fahrerlaubnis-Verordnung.           sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L\nAußerdem wird eine Regelung für Fahrerlaubnisse von             226 vom 10.9.2003, S. 4).\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Lebens-\n        eingefügt:                                                                jahr vollendet hat.\n          „§ 29a Fahrerlaubnisse von in Deutschland sta-                    2.    In den Fällen der Buchstaben d und e ist\n          tionierten Angehörigen der Streitkräfte der Ver-                        die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu ver-\n          einigten Staaten von Amerika und Kanadas“.                              sehen, dass von ihr nur\n     c)   Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:                              2.1 bei Fahrten im Inland,\n          „§ 68 Stellen für die Schulung in Erster Hilfe“.                        2.2 im Rahmen des Ausbildungsverhält-\n     d) Die Angaben zu den Anlagen 8a bis 8c werden                                   nisses und\n        durch folgende Angaben ersetzt:                                           2.3 bei Fahrten zur Personenbeförderung\n          „Anlage 8a Muster des Vorläufigen Nachweises                                im Sinne der §§ 42 und 43 des Perso-\n                     der Fahrerlaubnis (VNF) (zu § 22 Ab-                             nenbeförderungsgesetzes, sofern die\n                     satz 4 Satz 7)                                                   Länge der jeweiligen Linie nicht mehr\n          Anlage 8b    Muster der Prüfungsbescheinigung                               als 50 Kilometer beträgt,\n                       zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jah-                              Gebrauch gemacht werden darf. Die\n                       re“ (zu § 48a)                                                  Auflage nach Nummer 2.1 entfällt,\n          Anlage 8c    Muster eines Internationalen Führer-                            wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis\n                       scheins nach dem Internationalen                                entweder das 24. Lebensjahr voll-\n                       Abkommen über Kraftfahrzeugver-                                 endet oder die Berufsausbildung ab-\n                       kehr vom 24. April 1926 (zu § 25b                               geschlossen und das 21. Lebensjahr\n                       Absatz 2)                                                       vollendet hat. Die Auflage nach Num-\n                                                                                       mer 2.2 entfällt, wenn der Inhaber\n          Anlage 8d    Muster eines Internationalen Führer-                            der Fahrerlaubnis entweder das 24.\n                       scheins nach dem Übereinkommen                                  Lebensjahr vollendet oder die Be-\n                       über den Straßenverkehr vom 8. No-                              rufsausbildung abgeschlossen hat.\n                       vember 1968 (zu § 25b Absatz 3)“.                               Die Auflage nach Nummer 2.3 ent-\n2.   Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                         fällt, wenn der Inhaber der Fahr-\n     „(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahr-                                erlaubnis das 20. Lebensjahr voll-\n     erlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als                                endet hat.“\n     den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies             5.   In § 17 Absatz 6 wird Satz 2wie folgt gefasst:\n     ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. Absatz 2                „Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen\n     Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Sat-               AM und T sowie bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE,\n     zes 1 entsprechend.“                                               D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits In-\n3.   In § 6 Absatz 1 wird in Klasse A1 im ersten Spiegel-               haber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe\n     strich das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.                     erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C, CE,\n4.   § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E ist.“\n\n     a)   In Nummer 7 wird die Spalte „Auflagen“ wie folgt         6.   § 19 wird wie folgt gefasst:\n          gefasst:\n                                                                                               „§ 19\n          „Im Falle des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb                                Schulung in Erster Hilfe\n          ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu ver-\n          sehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und             (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer\n          im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Ge-                        Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindes-\n          brauch gemacht werden darf. Die Auflagen ent-                     tens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten\n          fallen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das                    umfasst. Die Schulung soll dem Antragsteller\n          21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbil-                   durch theoretischen Unterricht und durch prakti-\n          dung nach Buchstabe b Doppelbuchstabe bb vor                      sche Übungen gründliches Wissen und prakti-\n          Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgreich ab-                   sches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.\n          geschlossen hat.“\n                                                                        (2) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Schu-\n     b) In Nummer 9 wird die Spalte „Auflagen“ wie folgt                    lung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung\n        gefasst:                                                            einer für solche Schulungen amtlich anerkannten\n          „1.   Im Falle des Buchstaben c Doppelbuch-                       Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwal-\n                stabe bb ist die Fahrerlaubnis mit der Auf-                 tung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei\n                lage zu versehen, dass von ihr nur bei                      oder der Bundespolizei, geführt. Im Falle der Er-\n                Fahrten zur Personenbeförderung im Li-                      weiterung oder der Neuerteilung einer Fahr-\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                            664                                VkBl. Amtlicher Teil\n\n         erlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten,            nichts anderes bestimmt ist, bleiben die allge-\n         wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schu-             meinen Vorschriften unberührt.\n         lung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teil-     (2) Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der zustän-\n         genommen hat.                                              digen Technischen Prüfstelle für den Kraftfahr-\n     (3) Des Nachweises über die Teilnahme an einer                 zeugverkehr zur Durchführung der Prüfung fol-\n         Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1           gende Daten in Bezug auf den Bewerber:\n         bedarf insbesondere nicht, wer                             1.   Prüfauftragsnummer,\n         1.   ein Zeugnis über die bestandene ärztliche             2.   Ausstellungsdatum des Prüfauftrages,\n              oder zahnärztliche Staatsprüfung oder den             3.   Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift,\n              Nachweis über eine im Ausland erworbene                    Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörig-\n              abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche                keit, Art des Ausweisdokumentes und Aus-\n              Ausbildung,                                                weisnummer,\n         2.   ein Zeugnis über eine abgeschlossene Aus-             4.   eine digitale Kopie des Lichtbildes für den\n              bildung in einem bundesrechtlich geregelten                Führerschein,\n              Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels\n                                                                    5.   Angaben zum Vorbesitz von Fahrerlaubnis-\n              74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes,\n                                                                         klassen,\n              in einem der auf Grund des Berufsbildungs-\n              gesetzes staatlich anerkannten Ausbildungs-           6.   Prüfauftragsart (Ersterteilung, Erweiterung,\n              berufe Medizinischer, Zahnmedizinischer,                   Umschreibung, Neuerteilung),\n              Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-                7.   beantragte Fahrerlaubnisklassen,\n              kaufmännischer Fachangestellter/Medizini-             8.   Auflagen und Beschränkungen zu den bean-\n              sche, Zahnmedizinische, Tiermedizinische                   tragten Fahrerlaubnisklassen,\n              oder Pharmazeutisch-kaufmännische Fach-\n              angestellte oder in einem landesrechtlich ge-         9.   Mindestalter,\n              regelten Helferberuf des Gesundheits- und             10. Angaben zur theoretischen Prüfung,\n              Sozialwesens oder                                     11. Angaben zur praktischen Prüfung,\n         3.   eine Bescheinigung über die Ausbildung als            12. Angabe, ob der Bewerber auf das Ausstellen\n              Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über              eines Vorläufigen Nachweises der Fahr-\n              eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienst-              erlaubnis verzichtet hat.\n              liche Ausbildung oder die Ausbildung als          (3) Der Sachverständige oder Prüfer hat im Falle\n              Rettungsschwimmer mit der Befähigung für              einer bestandenen Prüfung abweichend von\n              das Deutsche Rettungsschwimmer-Abzei-                 § 22 Absatz 4 Satz 3dem Bewerber einen Vor-\n              chen in Silber oder Gold                              läufigen Nachweis der Fahrerlaubnis nach An-\n         vorlegt.“                                                  lage 8a unter Einsetzen des Aushändigungs-\n                                                                    datums auszuhändigen. § 22 Absatz 4 Satz 4\n7.   § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-\n                                                                    und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass\n     fasst:\n                                                                    das Ergebnis der Prüfung, die jeweils erteilte\n     „5. ein Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe,“.          Fahrerlaubnisklasse und das Ausgabedatum des\n                                                                    Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis der\n8.   In § 22 Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter „durch\n                                                                    Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe der Daten\n     eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland\n                                                                    nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 elektronisch\n     zum Nachweis der Fahrberechtigung dient,“ durch\n                                                                    übermittelt wird.\n     die Wörter „durch eine nur im Inland als Nachweis der\n     Fahrerlaubnis geltende befristete Prüfungsbescheini-       (4) Ist der Bewerber bereits im Besitz eines Führer-\n     gung nach Anlage 8a“ ersetzt.                                  scheines oder eines Vorläufigen Nachweises der\n                                                                    Fahrerlaubnis und soll die Fahrerlaubnis auf wei-\n8a. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:                       tere Klassen erweitert werden, darf nach bestan-\n                                                                    dener Prüfung der Vorläufige Nachweis der Fahr-\n                           „§ 22a                                   erlaubnis nur ausgehändigt werden, wenn der\n                 Abweichendes Verfahren                             Bewerber dem Sachverständigen oder Prüfer\n              bei Elektronischem Prüfauftrag                        seinen bisherigen Führerschein oder den ihm zu-\n        und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis                  vor erteilten Vorläufigen Nachweis der Fahr-\n                                                                    erlaubnis zur Weiterleitung an die Fahrerlaubnis-\n     (1) Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 kann                   behörde übergibt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat\n         die Fahrerlaubnisbehörde mit Zustimmung der                den neuen Führerschein mit den erteilten Klassen\n         zuständigen obersten Landesbehörde von dem                 dem Bewerber alsbald auszuhändigen, zu über-\n         Übersenden eines vorbereiteten Führerscheines              senden oder übersenden zu lassen.\n         an die zuständige Technische Prüfstelle für den        (5) Der Bewerber kann in seinem Antrag nach § 21\n         Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der folgen-              erklären, dass er für alle beantragten Fahrerlaub-\n         den Vorschriften absehen. Soweit nachstehend               nisklassen auf das Ausstellen eines Vorläufigen\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Ist der Bewerber bereits im Besitz eines\n          Führerscheines oder eines Vorläufigen Nachwei-            In Deutschland stationierte Mitglieder der Streitkräfte\n          ses der Fahrerlaubnis, erhält er den Führerschein         der Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanadas\n          mit den zusätzlich erteilten Fahrerlaubnisklassen         oder des zivilen Gefolges dieser Streitkräfte und de-\n          nur gegen Rückgabe des bisherigen Führerschei-            ren jeweilige Angehörige sind berechtigt, mit einem\n          nes oder des Vorläufigen Nachweises der Fahr-             im Entsendestaat ausgestellten Führerschein zum\n          erlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde aus-             Führen privater Kraftfahrzeuge in dem Entsendestaat\n          gehändigt.                                                solche Fahrzeuge im Bundesgebiet zu führen, wenn\n                                                                    sie\n     (6) Der Bewerber kann in seinem Antrag nach § 21\n                                                                    1.    eine gültige Bescheinigung nach Artikel 9 Ab-\n         erklären, dass er den Führerschein unmittelbar\n                                                                          satz 2 des Zusatzabkommens zu dem Abkom-\n         nach der bestandenen Prüfung benötigt. Die\n                                                                          men zwischen den Parteien des Nordatlantikver-\n         Fahrerlaubnisbehörde hat im Falle einer Erklä-\n                                                                          trages über die Rechtsstellung ihrer Truppen\n         rung nach Satz 1 den Führerschein bereits mit\n                                                                          hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutsch-\n         der Erteilung des Prüfauftrages an die Techni-\n                                                                          land stationierten ausländischen Truppen inne-\n         sche Prüfstelle herstellen zu lassen und diesen\n                                                                          haben und\n         dem Bewerber, soweit alle übrigen Vorausset-\n         zungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor-            2.    zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung\n         liegen, auszuhändigen, zu übersenden oder                        nach Nummer 1 berechtigt waren, im Entsende-\n         übersenden zu lassen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt                 staat private Kraftfahrzeuge zu führen.\n         entsprechend.                                              Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeu-\n                                                                    gen mitzuführen und zuständigen Personen auf Ver-\n     (7) Der Vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis gilt\n                                                                    langen zur Prüfung auszuhändigen. Eine Verlänge-\n         als Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1\n                                                                    rung der Bescheinigung durch die Truppenbehörden\n         und nur im Inland; er ist bis zur Aushändigung\n                                                                    bleibt unberührt.“\n         des Führerscheines, längstens für drei Monate ab\n         dem Tag seiner Aushändigung, gültig.“                  12. In § 48 Absatz 4 Nummer 6 wird das Wort „Ausbil-\n                                                                    dung“ durch das Wort „Schulung“ ersetzt.\n9.   § 25b wird wie folgt geändert:                             13. § 48a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n     a)   In Absatz 1 werden die Wörter „Anlage 8b und              „(3) Für das Verfahren bei der Erteilung einer Fahr-\n          8c“ durch die Wörter „den Anlagen 8c und 8d“                   erlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen in\n          ersetzt.                                                       Begleitung gelten die §§ 22 und 22a mit folgen-\n                                                                         den Maßgaben:\n     b) In Absatz 2 und Absatz 2a Satz 1 wird jeweils die                 1.   Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbe-\n        Angabe „Anlage 8b“ durch die Angabe „Anla-                             scheinigung nach dem Muster der Anlage 8b\n        ge 8c“ ersetzt.                                                        auszustellen, die bis drei Monate nach Voll-\n                                                                               endung des 18. Lebensjahres im Inland zum\n     c)   In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a Satz 1 wird je-\n                                                                               Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1\n          weils die Angabe „Anlage 8c“ durch die Angabe\n                                                                               dient.\n          „Anlage 8d“ ersetzt.\n                                                                          2.   Die Prüfungsbescheinigung tritt an die Stelle\n     d) In Absatz 4 Satz 1 wird                                                des Führerscheines oder des Vorläufigen\n                                                                               Nachweises der Fahrerlaubnis.\n          aa)   die Angabe „Anlage 8b“ durch die Angabe\n                                                                          3.   In der Prüfungsbescheinigung sind die zur\n                „Anlage 8c“ und\n                                                                               Begleitung vorgesehenen Personen nament-\n          bb)   die Angabe „Anlage 8c“ durch die Angabe                        lich aufzuführen. Auf Antrag können weitere\n                „Anlage 8d“                                                    begleitende Personen namentlich auf der\n                                                                               Prüfungsbescheinigung nachträglich durch\n          ersetzt.                                                             die Fahrerlaubnisbehörde eingetragen wer-\n                                                                               den.\n10. In § 27Absatz 1Satz 1, § 30Absatz 1Satz 1 und § 31                    4.   Im Falle des § 22a Absatz 1 Satz 1 ist auf das\n    Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Nummer 4 wie folgt                        Übersenden einer vorbereiteten Prüfungsbe-\n    gefasst:                                                                   scheinigung zu verzichten.\n     „4. § 19 über die Schulung in Erster Hilfe,“.                        5.   Zusätzlich zu den nach § 22a Absatz 2 zu\n                                                                               übermittelnden Daten übermittelt die Fahr-\n11. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:                                  erlaubnisbehörde die in die Prüfungsbe-\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                            666                                       VkBl. Amtlicher Teil\n\n              scheinigung aufzunehmenden Angaben zu                                              „§ 68\n              den Begleitpersonen.                                             Stellen für die Schulung in Erster Hilfe“.\n         6. Ist der Bewerber bereits im Besitz einer\n            Fahrerlaubnis der Klasse AM, der Klasse                 b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n            A1, der Klasse L oder der Klasse T, ist ab-                  aa)    In Satz 1 werden die Wörter „die Unterwei-\n            weichend von § 22a Absatz 4 der Führer-                             sungen in lebensrettenden Sofortmaßnah-\n            schein nicht bei Aushändigung der Prü-                              men oder Ausbildungen“ durch die Wörter\n            fungsbescheinigung zurückzugeben. In die                            „die Schulungen“ ersetzt.\n            Prüfungsbescheinigung sind die Klasse AM                     bb)    Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n            und die Klasse L nicht aufzunehmen.\n                                                                                „Einer Anerkennung nach Satz 1 bedarf es\n         7.   Ist der Bewerber noch nicht im Besitz einer                       nicht für Stellen, die ein Unfallversiche-\n              Fahrerlaubnis der Klasse AM oder der Klasse                       rungsträger nach einer von ihm nach § 15\n              L, kann er in seinem Antrag nach § 21 erklä-                      Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-\n              ren, dass er für die genannten Fahrerlaubnis-                     satz 1a, des Siebten Buches Sozialgesetz-\n              klassen einen Führerschein erhalten möchte.                       buch erlassenen Unfallverhütungsvor-\n              In der Prüfungsbescheinigung sind diese                           schrift über Grundsätze der Prävention für\n              Klassen nicht aufzunehmen.                                        die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt\n         Die Prüfungsbescheinigung ist im Fahrzeug mit-                         hat und vom Unfallversicherungsträger öf-\n         zuführen und zur Überwachung des Straßenver-                           fentlich bekannt gemacht sind.“\n         kehrs berechtigten Personen auf Verlangen aus-                  cc)    In Satz 3 werden die Wörter „Aus- oder\n         zuhändigen.“                                                           Fortbildungen“ durch die Wörter „Schulun-\n14. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      gen“ ersetzt.\n    a)   In den Nummern 10 und 12 werden die Wörter                      dd)    In Satz 4 werde die Wörter „den Sätzen 1\n         „die Nummer der befristeten Prüfungsbescheini-                         und 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.\n         gung“ durch die Wörter „die Nummer des Vor-                c)   Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n         läufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder der                  aa)    In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\n         befristeten Prüfungsbescheinigung“ ersetzt.                            „die Unterweisung in lebensrettenden So-\n    b) In Nummer 11 werden die Wörter „oder die be-                             fortmaßnahmen und die Ausbildung“\n       fristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4                            durch die Wörter „die Schulung“ ersetzt.\n       Satz 7)“ durch die Wörter „den Vorläufigen Nach-                  bb)    Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n       weis der Fahrerlaubnis oder die befristete Prü-\n                                                                                „Die Anerkennung kann befristet und mit\n       fungsbescheinigung“ ersetzt.\n                                                                                Auflagen, insbesondere hinsichtlich der\n15. § 51 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                             Fortbildung der mit der Schulung befass-\n    a)   In den Buchstaben h und j werden jeweils die                           ten Personen, verbunden werden, um die\n         Wörter „die Nummer der befristeten Prüfungsbe-                         ordnungsgemäßen Schulungen sicherzu-\n         scheinigung“ durch die Wörter „die Nummer des                          stellen.“\n         Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder                   cc)    In den Sätzen 5 und 7 werden jeweils die\n         der befristeten Prüfungsbescheinigung“ ersetzt.                        Wörter „Unterweisungen oder Ausbildun-\n    b) In Buchstabe i werden die Wörter „oder die be-                           gen“ durch das Wort „Schulungen“ er-\n       fristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4                            setzt.\n       Satz 7)“ durch die Wörter „den Vorläufigen Nach-                  dd)    Folgender Satz 8 wird angefügt:\n       weis der Fahrerlaubnis oder die befristete Prü-                          „Satz 7 gilt auch für die Stellen nach Ab-\n       fungsbescheinigung“ ersetzt.                                             satz 1 Satz 2.“\n16. § 52 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                 d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n    a)   In den Buchstaben h und j werden jeweils die                    „(3) Die Unfallversicherungsträger und die nach\n         Wörter „die Nummer der befristeten Prüfungs-                         Absatz 2 Satz 7 Aufsicht führenden Stellen\n         bescheinigung“ durch die Wörter „die Nummer                          unterrichten sich gegenseitig über Untersa-\n         des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis                         gungen nach Absatz 1 Satz 3 sowie Rück-\n         oder der befristeten Prüfungsbescheinigung“ er-                      nahmen und Widerrufe nach Absatz 2 Satz 4\n         setzt.                                                               und 5.“\n    b) In Buchstabe i werden die Wörter „oder die be-           18. In § 74 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n       fristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4\n                                                                    a)   Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4\n       Satz 7)“ durch die Wörter „den Vorläufigen Nach-\n                                                                         eingefügt:\n       weis der Fahrerlaubnis oder die befristete Prü-\n       fungsbescheinigung“ ersetzt.                                      „Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und\n                                                                         die Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein\n17. § 68 wird wie folgt geändert:                                        beidseitiger Druck ist möglich. Das Trägermate-\n    a)   Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         rial besteht aus Sicherheitspapier mit einer Stär-\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         667                                           Heft 20 – 2015\n\n         ke von 90 g/m², ohne optische Aufheller, in das                      Eine Prüfungsbescheinigung zum „Beglei-\n         die folgenden fälschungserschwerenden Sicher-                        teten Fahren ab 17 Jahre“ darf bis zum\n         heitsmerkmale eingearbeitet sind:                                    1. April 2016 nach dem bis zum Ablauf des\n         1.    als Wasserzeichen das gesetzlich für die                       20. Oktober 2015 geltenden Muster der\n               Bundesdruckerei geschützte Motiv: „Bun-                        Anlage 8a ausgestellt werden.“\n               desadler“,                                          f)   Nach Nummer 17 werden die folgenden Num-\n         2.    nur unter UV-Licht sichtbar gelb und blau                mern 18 und 19 angefügt:\n               fluoreszierende Melierfasern,                            „18. § 68 (Anerkennung von Stellen für die\n         3.    chemische Reagenzien.                                         Unterweisung in lebensrettenden Sofort-\n                                                                             maßnahmen und für die Schulung in Erster\n         Der Vordruck weist auf der Vorderseite eine fort-                   Hilfe)\n         laufende Vordrucknummerierung auf.“\n                                                                              Nach den bis zum Ablauf des 20. Oktober\n    b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 5.\n                                                                              2015 anerkannte Stellen für die Unterwei-\n19. § 76 wird wie folgt geändert:                                             sungen in lebensrettenden Sofortmaßnah-\n    a)   In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1                            men können bis zum Ablauf des 31. De-\n         Satz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 4 Ab-                           zember 2015 Unterweisungen in\n         satz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b“ ersetzt.                              lebensrettenden Sofortmaßnahmen durch-\n                                                                              führen.\n    b) Nach Nummer 11werdendie folgenden Nummern\n       11a und 11b eingefügt:                                           19.   § 74 Absatz 4 (Ausnahmegenehmigungen)\n         „11a § 19 (Schulung in Erster Hilfe)                                 Ausnahmegenehmigungen dürfen bis zum\n                                                                              Ablauf des 31. Dezember 2015 auf dem bis\n               Einer Schulung im Sinne des § 19 Ab-\n                                                                              zum Ablauf des 20. Oktober 2015 zulässi-\n               satz 1 steht eine Unterweisung in lebens-\n                                                                              gen Trägermaterial ausgestellt werden.“\n               rettenden Sofortmaßnahmen oder eine\n               Ausbildung in Erster Hilfe nach den bis                  20.   Nach Anlage 8 wird folgende neue Anla-\n               zum Ablauf des 20. Oktober 2015 gelten-                        ge 8a eingefügt:\n               den Vorschriften gleich.\n                                                                                                            „Anlage 8a\n         11b. § 19 (Weitergeltung von Bescheinigungen\n                                                                                               (zu § 22 Absatz 4 Satz 7)\n              über lebensrettende Sofortmaßnahmen\n              und Erste Hilfe)\n                                                                               Muster des Vorläufigen Nachweises der\n               Bescheinigungen über die Teilnahme an\n                                                                                        Fahrerlaubnis (VNF)\n               einer Unterweisung in lebensrettenden\n               Sofortmaßnahmen gelten bis zum Ablauf\n                                                                                          Vorbemerkungen\n               des 21. Oktober 2015 bei einem Antrag auf\n               Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen\n               AM, A1, A2, A, B, BE, L und T als Nach-                        Farbe:           rosa\n               weis im Sinne des § 21 Absatz 3 Num-                           Format:          DIN A5\n               mer 5. Bescheinigungen über die Teilnah-\n                                                                              Umfang:          1 Blatt, einseitiger Druck\n               me an einer Ausbildung in Erster Hilfe\n               gelten unbefristet bei einem Antrag auf                        Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer\n               Erteilung einer Fahrerlaubnis als Nachweis                                     Stärke von 90 g/m² ohne\n               im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5.“                                          optische Aufheller\n    c)   Die bisherigen Nummern 11a und 11b werden die                        In das Trägermaterial sind die folgenden\n         Nummern 11c und 11d.                                                 fälschungserschwerenden Sicherheits-\n    d) Nach Nummer 12 werden die folgenden Num-                               merkmale eingearbeitet:\n       mern 12a und 12b eingefügt:                                            1.   als Wasserzeichen das gesetzlich für\n         „12a. § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a (Vor-                            die Bundesdruckerei geschützte Motiv\n               läufiger Nachweis der Fahrerlaubnis)                                „Bundesadler“,\n\n               Ein Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis                     2.   nur unter UV-Licht sichtbare gelb und\n               darf bis zum 1. April 2016 nach dem bis                             blau fluoreszierende Melierfasern,\n               zum Ablauf des 20. Oktober 2015 gelten-                        3.   chemische Reagenzien.\n               den Muster ausgestellt werden.\n                                                                              Der Vordruck weist eine fortlaufende Vor-\n         12b. § 22a Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbin-                        drucknummerierung auf.\n              dung mit § 48a Absatz 3, ist erst ab dem 1.\n              April 2016 anzuwenden.“                                         Abweichungen vom nachstehenden Mus-\n                                                                              ter sind zulässig soweit Besonderheiten\n    e)   Nummer 15 wird wie folgt gefasst:                                    des Verfahrens, insbesondere der Einsatz\n         „15. Anlage 8 b (Prüfungsbescheinigung zum                           maschineller Datenverarbeitung, dies er-\n              „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“)                               fordern.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                669                                                  Heft 20 – 2015\n\n21. Die bisherigen Anlagen 8a und 8c werden die Anlagen                      Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von\n    8b und 8d.                                                                               90 g/m² ohne optische Aufheller\n22. Die neue Anlage 8b wird wie folgt gefasst:                               In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungs-\n                                                                             erschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:\n                                                         „Anlage 8b          1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundes-\n                                                           (zu § 48a)            druckerei geschützte Motiv „Bundesadler“,\n                                                                             2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluo-\n             Muster der Prüfungsbescheinigung zum                                reszierende Melierfasern,\n               „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“\n                                                                             3. chemische Reagenzien.\n                          Vorbemerkungen                                     Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknum-\n                                                                             merierung auf.\n      Farbe:              rosa                                               Abweichungen vom nachstehenden Muster sind zu-\n                                                                             lässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbe-\n      Format:             DIN A5                                             sondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung,\n      Umfang:             1 Blatt, einseitiger Druck                         dies erfordern.\n\n\n               Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“                                    Vordrucknummerierung\n Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland. Sie ist nur\n gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und\n zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\n\n Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers\n Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum\n gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden Behörde\n gültig.\n Führerschein-Nr. (soweit vorhanden):\n Fahrerlaubnisbehörde:\n Ort:\n Ausstellungsdatum:\n Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-\n fahrzeugverkehr* am:\n\n\n                                                                                                       (Stempel)\n\n (Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den\n Kraftfahrzeugverkehr)*\n Name, Vorname:\n geboren am:                                               in:\n ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen**:\n  Klasse        Erteilungsdatum              Klassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV\n B\n BE\n B96\n AM***\n L***\n\n Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben:\n\n\n\n\n* Nichtzutreffendes ist zu streichen.\n** Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet.\n*** Nur auszufüllen, wenn kein Führerschein vorhanden ist oder kein Führerschein ausgehändigt werden soll.\n\n\n\n\n                                     Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                                         670                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n    Namentlich benannte Personen                                                 16   186   Auflagen zu den Klassen D1 und D1E:\n                                                                                            Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres\n     Name                Vorname             Geburtsdatum                                   nur\n                                                                                            1. bei Fahrten im Inland und\n                                                                                            2. im Rahmen des Ausbildungsverhält-\n                                                                                                 nisses in dem staatlich anerkannten\n                                                                                                 Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/\n                                                                                                 Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft\n                                                                                                 im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich\n                                                                                                 anerkannten Ausbildungsberuf, in dem\n                                                                                                 vergleichbare Fertigkeiten und Kennt-\n                                                                                                 nisse zum Führen von Kraftfahrzeugen\n                                                                  “.                             auf öffentlichen Straßen vermittelt\n                                                                                                 werden.\n23. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt                                   Die Auflage nach Nummer 1 entfällt,\n    geändert:                                                                               wenn der Fahrerlaubnisinhaber das\n                                                                                            21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage\n    a)   Die laufenden Nummern 12 und 13 werden durch                                       nach Nummer 2 entfällt, wenn der\n         die folgenden laufenden Nummern 12 und 13 er-                                      Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr\n         setzt:                                                                             vollendet oder die Berufsausbildung ab-\n                                                                                            geschlossen hat.\n          „12 182      Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und                    17   187   Auflagen zu den Klassen D und DE:\n                       DE:\n                                                                                            Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres\n                       Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres                              nur\n                       nur Fahrten im Inland und im Rahmen des\n                       Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich                            1. bei Fahrten im Inland,\n                       anerkannten Ausbildungsberuf „Berufs-                                2. im Rahmen des Ausbildungsverhält-\n                       kraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fach-                              nisses in dem staatlich anerkannten\n                       kraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich                                Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/\n                       anerkannten Ausbildungsberuf, in dem ver-                                 Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft\n                       gleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum                                im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich\n                       Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen                               anerkannten Ausbildungsberuf, in dem\n                       Straßen vermittelt werden. Die Auflagen,                                  vergleichbare Fertigkeiten und Kennt-\n                       nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnis-                                  nisse zum Führen von Kraftfahrzeugen\n                       ses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu                                     auf öffentlichen Straßen vermittelt\n                       machen, entfallen nach Abschluss der                                      werden, und\n                       Ausbildung auch vor Vollendung des                                   3. bei Fahrten zur Personenbeförderung\n                       21. Lebensjahres.                                                         im Linienverkehr nach den §§ 42 und\n          13     183   (weggefallen)“.                                                           43 PBefG bei Linienlängen von bis zu\n                                                                                                 50 Kilometer.\n    b) In der laufenden Nummer 14 wird die Angabe                                           Die Auflage nach Nummer 1 entfällt,\n                                                                                            wenn der Fahrerlaubnisinhaber das\n       „Anlage 8a“ durch die Angabe „Anlage 8b“ er-\n                                                                                            21. Lebensjahr vollendet hat und die\n       setzt.                                                                               Berufsausbildung abgeschlossen wurde.\n    c)   Die laufenden Nummern 15 bis 17 werden wie                                         Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn\n         folgt gefasst:                                                                     die Berufsausbildung abgeschlossen\n                                                                                            wurde. Die Auflage nach Nummer 3\n                                                                                            entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber\n          „15 185      Auflagen zu den Klassen C und CE:                                    das 20. Lebensjahr vollendet hat.\n                       Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres\n                       nur\n                                                                             d) Die folgenden laufenden Nummern 22 und 23\n                       1. bei Fahrten im Inland und                             werden angefügt:\n                       2. im Rahmen des Ausbildungsverhält-\n                             nisses in dem staatlich anerkannten\n                                                                                 „22 192    Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen\n                             Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/\n                                                                                            nach der Vierten Verordnung über\n                             Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft\n                                                                                            Ausnahmen von den Vorschriften der\n                             im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich\n                                                                                            Fahrerlaubnis-Verordnung\n                             anerkannten Ausbildungsberuf, in dem\n                             vergleichbare Fertigkeiten und Kennt-               23   193   Auflagen zu den Klassen D und DE:\n                             nisse zum Führen von Kraftfahrzeugen                           Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres\n                             auf öffentlichen Straßen vermittelt                            nur bei Fahrten zur Personenbeförderung\n                             werden.                                                        im Linienverkehr nach den §§ 42\n                       Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfal-                             und 43 PBefG bei Linienlängen von bis\n                       len, auch vor Vollendung des 21. Lebens-                             zu 50 Kilometer nach beschleunigter\n                       jahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die                            Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2\n                       Berufsausbildung abgeschlossen hat.                                  BKrFQG.\n\n\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 11,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                              671                                                Heft 20 – 2015\n\n    e)   In den laufenden Nummern 2, 3, 4, 5, 8 und 9 wird              Hilfe“ im Umfang von 9 x 45 Minuten einheitlich für alle\n         jeweils in der Spalte „Schlüsselzahl“ das Fußno-               Fahrerlaubnisklassen erforderlich ist.\n         tenzeichen „*“ angefügt.                                       Außerdem hat sich hinsichtlich des zum 19.01.2013 (Um-\n    f)   In der laufenden Nummer 12 wird in der Spalte                  setzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie) neu geregelten\n         „Schlüsselzahl“ das Fußnotenzeichen „**“ ange-                 Mindestalters für die Bus-Fahrerlaubnisse Anpassungs-\n         fügt.                                                          bedarf an die Regelungen zur Berufskraftfahrerqualifika-\n    g)   Nach der Tabelle werden die bisherigen die Ta-                 tion ergeben.\n         belle abschließenden Sätze durch die folgenden                 Darüber hinaus sollen die fahrerlaubnisrechtlichen Doku-\n         Fußnoten ersetzt:                                              mente vereinheitlich und die sicherheitstechnischen An-\n         „*     Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und                forderungen erhöht werden, um insbesondere die Fäl-\n                179 dürfen nur bei der Umstellung von                   schungssicherheit dieser Dokumente zu erhöhen.\n                Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezem-                Schließlich soll mit dieser Verordnung ein 1993 den Ame-\n                ber 1998 und in den Fällen des § 76 Num-                rikanischen Truppen zugesagtes und seit Jahren in weiten\n                mer 11b erteilt worden sind, verwendet                  Teilen geübtes Verfahren für die Anerkennung von Fahr-\n                werden.                                                 erlaubnissen von Angehörigen einiger NATO-Truppen im\n         **     Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Um-              Fahrerlaubnisrecht verankert werden.\n                stellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum\n                18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76              Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand\n                Nummer 11b erteilt worden sind, verwen-                 Für Bund, Länder und Gemeinden bestehen keine Aus-\n                det werden.“                                            wirkungen.\n24. In Anlage 11 wird nach der Zeile „Andorra“ folgende\n    Zeile eingefügt:                                                    Erfüllungsaufwand\n                                                                        1.   Bürgerinnen und Bürger\n     Ausstellungsstaat   Klasse(n)    theoretische   praktische\n                                        Prüfung       Prüfung                Durch die Straffung der Erste-Hilfe-Ausbildung fallen\n                                                                             für Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM,\n     „Bosnien und        A1, A, B        nein          nein“.                A1, A2, A, B, BE, L und T Kosten in Höhe von ca.\n     Herzegowina\n                                                                             35 Euro statt bislang ca. 25 Euro an. Außerdem steigt\n                                                                             der Zeitaufwand für den Besuch der Kurse um eine\n                          Artikel 2                                          Unterrichtseinheit (45 Minuten). Für Bewerber um\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                        eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D,\nstruktur kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung                      D1, D1E und DE sinken die Kosten von derzeit ca.\nin der vom 21. Oktober 2015 an geltenden Fassung im                          40–50 Euro auf ca. 35 Euro. Der Zeitaufwand verrin-\nBundesgesetzblatt bekannt machen.                                            gert sich außerdem um 7 Unterrichtseinheiten (45\n                                                                             Minuten). Bei der Ermittlung der Kosten ist jedoch zu\n                          Artikel 3                                          berücksichtigen, dass diese vom jeweiligen Anbieter\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in                         festgesetzt werden und daher auch regional unter-\nKraft.                                                                       schiedlich ausfallen können.\n                                                                             In den Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wurden\n                                                                             lt. KBA-Statistik insgesamt im Jahr 2013 1.240.586,\n                                                                             im Jahr 2012 1 224 679 und im Jahr 2011 1 254 594\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\n                                                                             Fahrerlaubnisse erteilt. Damit entstehen für diesen\nBerlin, den 2. Oktober 2015                                                  Personenkreis (rd. 1,2 Mio. Fälle) Mehrkosten in Höhe\n                                                                             von ca. 12 Mio. Euro.\n                             Der Bundesminister für                          In den Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E\n                         Verkehr und digitale Infrastruktur                  wurden lt. KBA Statistik im Jahr 2013 139 797 im Jahr\n                                   A. Dobrindt                               2012 118 251 und im Jahr 2011 122 558 Fahrerlaub-\n                                                                             nisse erteilt. Legt man den Durchschnitt dieser 3 Jah-\n                                                                             re (126 868) zugrunde, ergeben sich für diesen Per-\n                                                                             sonenkreis Einsparungen zwischen 634 345 Euro und\nBegründung\n                                                                             1 903 035 Euro.\nA. Allgemeiner Teil\n                                                                             Durch die geänderten Dokumente entsteht den Bür-\nZum 1. April 2015 erfolgt auf Beschluss der DGUV, der                        gerinnen und Bürgern kein Mehraufwand, da die si-\nBundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe und dem DVR                            cherheitstechnischen Anforderungen an die Doku-\neine Straffung der Erste-Hilfe-Ausbildung. Dies hat zur                      mente nicht zu einer Preissteigerung führen.\nFolge, dass künftig statt der bisherigen zwei unterschied-\nlichen Kurse „Unterweisung in lebensrettenden Sofort-                   2.   Wirtschaft\nmaßnahmen“ im Umfang von 8 x 45 Minuten für PKW-                             Durch die Vorgaben zum vorläufigen Nachweis der\nund Motorradfahrerlaubnisse und der „Ausbildung in                           Fahrberechtigung entstehen den Technischen Prüf-\nErster Hilfe“ im Umfang von 16 x 45 Minuten für LKW- und                     stellen, die diese Nachweise bereits selbst ausdru-\nBus-Fahrerlaubnisse nur noch eine „Schulung in Erster                        cken ca. 8 000 Euro höhere Papierkosten pro Jahr.\n\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                             672                                 VkBl. Amtlicher Teil\n\n     Hinzu kommen ca. 7 000 Euro für die erforderlichen      Zu Nummer 2 (§ 4 Absatz 3 neu)\n     IT-Anpassungen.                                         Mit dieser Neuregelung erfolgt eine Gleichstellung des\n3.   Verwaltung                                              Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis mit dem Füh-\n     a)   Bund: Keine Auswirkungen.                          rerschein.\n     b) Länder: Keine Auswirkungen.                          Zu Nummer 3 (§ 6 Absatz 1)\n     c)   Kommunen: Einigen Kommunen kann durch die          Nach Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie 2006/126/EG\n          Umstellung auf das neue Papier ein geringer        gilt als „Kraftrad“ jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit\n          Mehraufwand entstehen, der allerdings bereits      oder ohne Beiwagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2\n          durch die Gebühren abgegolten ist. Von einem       Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG. Unter Buchsta-\n          Land wird ein Umstellungsaufwand in Höhe von       be a) werden die mit der Klasse A1 zu fahrenden Kraft-\n          ca. 25 000 Euro angeben.                           räder eingeschränkt auf einen Hubraum von bis zu\n                                                             125 cm 3, eine Motorleistung von bis zu 11 kW und\nWeitere Kosten                                               einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg. Die Umset-\nKeine.                                                       zung in nationales Recht erfolgte in § 6 Absatz 1 FeV.\n                                                             Danach fallen Krafträder unter die Klasse A1, die folgen-\nBefristung und Evaluierung                                   de Merkmale erfüllen: Krafträder (auch mit Beiwagen)\nEine Befristung ist nicht vorgesehen.                        mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Mo-\n                                                             torleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das\nEine Evaluierung der Regelungen ist nicht vorgesehen, da\n                                                             Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht\ndie Unfallversicherungsträger und nicht die Bundesregie-\n                                                             übersteigt.\nrung den gesetzlichen Auftrag haben, für die erforderliche\nAus- und Fortbildung der betrieblichen Ersthelfer zu sor-    Während also nach der 3. Führerscheinrichtlinie für Kraft-\ngen (§ 23 SGB VII). Nähere Vorgaben hierzu enthält das       räder der Klasse A1 die Merkmale der Hubraum und Mo-\nGesetz nicht. Dadurch ist den Trägern im Rahmen der          torleistung nur durch ein Komma getrennt sind, müssen\nGesetze ein weiter Spielraum hinsichtlich der Organisa-      nach der Umsetzung in der FeV beide Merkmale Hubraum\ntion der Erste Hilfe-Ausbildung eröffnet. Mit den hier ge-   und Motorleistung erfüllt sein. Mit der Änderung erfolgt\ntroffenen Regelungen wird lediglich das seit dem             eine Anpassung an die Definition der Richtlinie 2006/126/\n01.04.2015 praktizierte Verfahren übernommen.                EG. In der Folge fallen auch sog. Elektro-Leichtkrafträder,\n                                                             bei denen lediglich eine Nenndauerleistung in kW, nicht\nGleichstellungspolitische Belange                            jedoch ein Hubraum definiert werden kann, unter diese\nDiese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen        Bestimmung.\nAuswirkungen. Die Verordnung bietet keine Grundlage für      Zu Nummer 4 (§ 10 Absatz 1)\nverdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder\ndie Verfestigung tradierter Rollen.                          Zu a (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 rechte Spalte\n                                                             „Auflagen“):\nNachhaltigkeit                                               Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 a) Satz 3 der Richtlinie\nDie Managementregeln und Indikatoren der nationalen          2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nNachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verord-         vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiter-\nnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwick-       bildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den\nlung.                                                        Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der\n                                                             Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richt-\nB. Besonderer Teil – zu den einzelnen Vorschriften           linie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der\nZu Artikel 1 (Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung)         Richtlinie 76/914/EWG des Rates (Fahren während der\n                                                             Ausbildung). Redaktionelle Anpassung.\nZu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)\nAls Folge der Änderungen wird das Inhaltsverzeichnis an-     Zu b) (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 rechte Spalte\ngepasst.                                                     „Auflagen“):\n                                                             Fall c) bb): Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 a) i) Satz 1\nÄnderung durch den Bundesrat:                                der Richtlinie 2003/59/EG.\nIn Artikel 1 Nummer 1 ist nach Buchstabe a folgender         Fall d): Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 a) Satz 3 (Fah-\nBuchstabe a1 einzufügen:                                     ren während der Ausbildung) und Artikel 5 Absatz 3 a) ii)\n‚a1) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe ein-       Satz 2 der Richtlinie 2003/59/EG.\n     gefügt:                                                 Fall e): Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 a) Satz 3 (Fahren\n     „§ 22 a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem       während der Ausbildung) und Artikel 5 Absatz 3 a) i Satz 2\n     Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahr-          der Richtlinie 2003/59/EG.\n     erlaubnis“ ‘.\n                                                             Zu Nummer 5 (§ 17 Absatz 6)\n     Begründung:                                             Mit der Richtlinie 2014/85/EU der Kommission vom\n     Aufgrund der Einfügung eines neuen § 22 a ist eine      1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des\n     Anpassung der Inhaltsübersicht der Fahrerlaubnis-       Europäischen Parlaments und des Rates über den Füh-\n     Verordnung erforderlich.                                rerschein hat die EU-Kommission die Möglichkeit eröff-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    673                                              Heft 20 – 2015\n\nnet, die bestehende stringente Automatikregelung zu         Änderung durch den Bundesrat:\nöffnen. Von dieser Möglichkeit wird mit dieser Regelung\n                                                            In Artikel 1 Nummer 17 ist Buchstabe b wie folgt zu fas-\nGebrauch gemacht. Danach ist es nun für den Wegfall\n                                                            sen:\nder Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe\nnicht mehr erforderlich, dass zuvor die Fahrerlaubnis der   ‚b) Absatz 1wird wie folgt geändert:\nKlasse B auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erwor-\nben wurde. Es reicht aus, wenn der Bewerber bereits             aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Unterweisungen\neine Fahrerlaubnis besitzt, für die er eine Prüfung auf             in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Aus-\neinem Fahrzeug mit Schaltgetriebe mindestens der Klas-              bildungen“ durch die Wörter „die Schulungen“\nse B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E abgelegt               ersetzt.\nhat.                                                            bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nZu den Nummern 6, 7, 10, 12, 17, 19 b, c, f                         „Einer Anerkennung nach Satz 1 bedarf es nicht\n(§§ 19, 21, 27, 30, 31, 48, 68, 76 Nr. 11a–d, 18 )                  für Stellen, die ein Unfallversicherungsträger\n                                                                    nach einer von ihm nach § 15 Absatz 1, auch in\nEiner vom Allgemeinen Deutschen Automobil Club und                  Verbindung mit Absatz 1 a, des Siebten Buches\nDeutschem Roten Kreuz im Jahr 2012 zu Kenntnissen                   Sozialgesetzbuch erlassenen Unfallverhütungs-\nin der Ersten Hilfe durchgeführten Studie (EuroTest                 vorschrift über Grundsätze der Prävention für die\n2013) zufolge ist die Akzeptanz der Ersten-Hilfe-Aus-               Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt hat, und\nbildung eher gering; die Lernwirksamkeit wird insbeson-             vom Unfallversicherungsträger öffentlich bekannt\ndere wegen der Überfrachtung der 16 Unterrichtsein-                 gemacht sind.”\nheiten (UE) umfassenden Ausbildung als eingeschränkt\nangesehen. Dies war für die Unfallversicherungsträger           cc) In Satz 3 werden die Wörter „Aus- oder Fortbil-\nund die Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe Grund-                dungen“ durch die Wörter „Schulungen“ ersetzt.\nlage, die Schulung von Ersthelfern einer Revision zu\n                                                                dd) In Satz 4 werden die Wörter „den Sätzen 1 und\nunterziehen. Im Ergebnis ist es ab 01.04.2015 zu einer\n                                                                    2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.’\nStraffung von 16 UE zu je 45 Minuten auf 9 UE gekom-\nmen. Die Erste-Hilfe-Schulung wird sich zukünftig auf           Begründung:\ndie Vermittlung der lebensrettenden Maßnahmen und\neinfache Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie grundsätzliche             Die erst mit Artikel 1 Nummer 22 der Zehnten Ver-\nHandlungsstrategien fokussieren. Dies bedeutet Ver-             ordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nzicht auf zu hohe Detailgenauigkeit der Anweisungen             und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nund Verzicht auf überflüssige medizinische Informatio-          vom 16. April 2014 eingefügte Vorschrift ist zu än-\nnen bei gleichzeitiger didaktischer Optimierung. Die            dern, weil die Erfüllung der Verpflichtung zur öffentli-\nErste-Hilfe-Fortbildung wird deutlich zielgruppenorien-         chen Bekanntgabe der Stellen für die Schulung in\ntierter gestaltet.                                              Erster Hilfe in § 68 Absatz 1 Satz 4 der Fahrerlaubnis-\n                                                                Verordnung (FeV) den zuständigen Landesbehörden\nIn der Folge kann für den Bereich des Straßenverkehrs           teilweise unmöglich ist.\nauf die Dualität von „Unterweisung in lebensrettenden\nSofortmaßnahmen“ einerseits und „Erste Hilfe-Ausbil-            Stellen, die nach § 68 Absatz 1 Satz 2 FeV von einem\ndung“ andererseits verzichtet werden, zumal die zukünf-         Unfallversicherungsträger nach einer von ihm nach\ntige Schulung in Erster Hilfe auch in ausreichendem             § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 a,\nMaße straßenverkehrsrechtliche Belange und Themen               des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen\nberücksichtigen wird. Auch ist es aus Gründen der Ver-          Unfallverhütungsvorschrift über Grundsätze der Prä-\nhältnismäßigkeit zumutbar, wenn alle Bewerber um eine           vention für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt\nFahrerlaubnis an einer nunmehr 9 UE umfassenden Erst-           sind, sind den für die amtliche Anerkennung der Stel-\nhelferausbildschulung teilnehmen. Darüber hinaus wird           len für die Schulung in Erster Hilfe zuständigen Lan-\nin § 19 Absatz 3 durch die Einfügung des Wortes „ins-           desbehörden nicht in jedem Fall bekannt. Die Unfall-\nbesondere“ die Möglichkeit geschaffen, auch andere              versicherungsträger sind nicht verpflichtet, den nach\ngleichwertige Nachweise anzuerkennen.                           Landesrecht zuständigen Behörden die Stellen mit-\n                                                                zuteilen, die sie für die Ausbildung zur Ersten Hilfe\nUrsprüngliche Fassung der Nummer 17 Buchstabe b:                ermächtigt haben.\n\n17. § 68 wird wie folgt geändert: …                             Daher sieht § 68 Absatz 1 Satz 2 FeV eine öffentliche\n                                                                Bekanntgabe der Stellen, die nach einer nach § 15\n    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 a, des\n        aa)    In Satz 1 werden die Wörter „die Unterwei-       Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Unfall-\n               sungen in lebensrettenden Sofortmaßnah-          verhütungsvorschrift über Grundsätze der Prävention\n               men oder Ausbildungen“ durch die Wörter          für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt sind,\n               „die Schulungen“ ersetzt.                        durch die Unfallversicherungsträger selbst vor. Die\n                                                                Verpflichtung der zuständigen Landesbehörden in\n        bb)    In Satz 3 werden die Wörter „Aus- oder           § 68 Absatz 1 Satz 4 FeV beschränkt sich auf die öf-\n               Fortbildungen“ durch die Wörter „Schulun-        fentliche Bekanntgabe der amtlich anerkannten Stel-\n               gen“ ersetzt.                                    len.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                           674                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\nNummer 11 (§ 29a neu)                                        Ursprüngliche Fassung der Nummer 8:\n                                                             8.   In § 22 Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter „durch\nDiese Regelung übernimmt die im Rahmen der Revision\n                                                                  eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatuts\n                                                                  zum Nachweis der Fahrberechtigung dient,“ durch\n1993 erfolgte und gegenüber den amerikanischen Trup-\n                                                                  die Wörter „durch einen nur im Inland geltenden vor-\npen mit Briefwechsel dargelegte Rechtsauslegung in\n                                                                  läufigen Nachweis der Fahrerlaubnis nach Anlage 8a\nnationales Recht. Danach wurde es als vereinbar mit\n                                                                  oder eine nur im Inland als Nachweis der Fahrerlaub-\nArtikel 9 Absatz 2 des Zusatzabkommens angesehen,\n                                                                  nis geltende befristete Prüfungsbescheinigung nach\ndass die Berechtigung zum Führen von privaten Kraft-\n                                                                  Anlage 8b“ ersetzt.\nfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland auch\ndann bestehen bleibt, wenn der entsprechende, im Ent-        Änderung durch den Bundesrat:\nsendestaat erteilte Führerschein abläuft, sofern der In-     ‚8. In § 22 Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter „durch\nhaber im Besitz der in dieser Vorschrift genannten Be-           eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland\nscheinigung ist. Es wird weiter als vereinbar mit Artikel        zum Nachweis der Fahrberechtigung dient,“ durch\n9 Absatz 2 angesehen, wenn die Behörden der Entsen-              die Wörter „durch eine nur im Inland als Nachweis der\ndestaaten oder der Truppe im Einklang mit ihren Vor-             Fahrerlaubnis geltende befristete Prüfungsbescheini-\nschriften die Gültigkeit solcher Führerscheine, falls die-       gung nach Anlage 8 a“ ersetzt.’\nse abläuft, verlängern. Die Erteilung einer deutschen\nFahrerlaubnis im Wege der Umschreibung auf der                    Begründung:\nGrundlage der in dieser Vorschrift genannten Beschei-             Es wird ein Verweis auf das Muster in Anlage 8 a ge-\nnigung ist nicht möglich.                                         schaffen.\n\nNummer 13b) (§ 48a Absatz 3)                                 Änderung durch den Bundesrat:\n                                                             In Artikel 1 ist nach Nummer 8 folgende Nummer 8 a ein-\nHierbei handelt es sich um eine sprachliche Anpassung.\n                                                             zufügen:\nNummer 18, 19f (§§ 74 Absatz 4, 76 Nr. 19)                   ‚8a. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:\n\nNach den bisher geltenden rechtlichen Bestimmungen                                    „§ 22 a\nwurden an die Ausfertigung von Bescheinigungen, die                 Abweichendes Verfahren bei Elektronischem\nAusnahmen, Auflagen oder Beschränkungen regeln, die                  Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der\nnicht im Führerschein mittels Schlüsselzahl vermerkt                               Fahrerlaubnis\nwerden können, keine sicherheitstechnischen Anforde-\nrungen gestellt. Es besteht daher die Möglichkeit der             (1) Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 kann die\nFälschung.                                                            Fahrerlaubnisbehörde mit Zustimmung der zu-\n                                                                      ständigen obersten Landesbehörde von dem\nDie neu beschriebenen Dokumenteneigenschaften stellen                 Übersenden eines vorbereiteten Führerscheines\ndurch ihre hochwertige materialmäßige und drucktechni-                an die zuständige Technische Prüfstelle für den\nsche Ausstattung, die Vordrucknummerierung und die                    Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der folgen-\ndamit erreichte Vereinheitlichung eine Weiterentwicklung              den Vorschriften absehen. Soweit nachstehend\ndes bisherigen Status quo dar. Das Bundeskriminalamt                  nichts anderes bestimmt ist, bleiben die allge-\nhat in einer sicherheitstechnischen Bewertung die Ein-                meinen Vorschriften unberührt.\nführung empfohlen.\n                                                                  (2) Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der zustän-\n                                                                      digen Technischen Prüfstelle für den Kraftfahr-\nZu Nummern 8, 9, 13a, 14, 15, 16, 19d, 20, 21, 23b)\n                                                                      zeugverkehr zur Durchführung der Prüfung fol-\n(§§ 22 Absatz 4, 25b, 48a, 49, 51, 52, 76 Nr. 12a,\n                                                                      gende Daten in Bezug auf den Bewerber:\nAnlage 8a neu -8d, Anlage 9 SZ 184)\n                                                                      1.   Prüfauftragsnummer,\nBisher regelte eine Bekanntmachung im Verkehrsblatt                   2.   Ausstellungsdatum des Prüfauftrages,\n(VkBl. 1998, Heft 23, S. 1313) das Aussehen und das\nMaterial der Bescheinigung, die als vorläufiger Nachweis              3.   Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift,\nder Fahrberechtigung nach § 22 Absatz 4 Satz 7 dient.                      Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörig-\nDies hat zu einer bundesweit uneinheitlichen Darstellung                   keit, Art des Ausweisdokumentes und Aus-\nund zur Nutzung unterschiedlicher Materialien geführt.                     weisnummer,\nMit der Aufnahme als Anlage in die Fahrerlaubnis-Ver-                 4.   eine digitale Kopie des Lichtbildes für den\nordnung und der Beschreibung der Dokumenteneigen-                          Führerschein,\nschaften wird eine Vereinheitlichung und in der Folge                 5.   Angaben zum Vorbesitz von Fahrerlaubnis-\nbessere Überprüfbarkeit auch bei Kontrollen ermöglicht.                    klassen,\nFerner wird durch die hochwertige materialmäßige und\n                                                                      6.   Prüfauftragsart (Ersterteilung, Erweiterung,\ndrucktechnische Ausstattung und die Vordrucknumme-\n                                                                           Umschreibung, Neuerteilung),\nrierung eine Weiterentwicklung des bisherigen Status\nquo erreicht. Das Bundeskriminalamt (BKA) hat in einer                7.   beantragte Fahrerlaubnisklassen,\nsicherheitstechnischen Bewertung die Einführung emp-                  8.   Auflagen und Beschränkungen zu den bean-\nfohlen.                                                                    tragten Fahrerlaubnisklassen,\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Angabe, ob der Bewerber auf das Ausstellen                 als Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1\n           eines Vorläufigen Nachweises der Fahr-                     und nur im Inland; er ist bis zur Aushändigung\n           erlaubnis verzichtet hat.                                  des Führerscheines, längstens für drei Monate ab\n   (3) Der Sachverständige oder Prüfer hat im Falle                   dem Tag seiner Aushändigung gültig.” ‘\n       einer bestandenen Prüfung abweichend von                        Begründung:\n       § 22 Absatz 4 Satz 3 dem Bewerber einen Vor-\n       läufigen Nachweis der Fahrerlaubnis nach An-                    Es soll ein alternatives Verfahren unter Nutzung\n       lage 8 a unter Einsetzen des Aushändigungs-                     des elektronischen Datenaustausches zum her-\n       datums auszuhändigen. § 22 Absatz 4 Satz 4                      kömmlichen Verfahren (gemäß § 22 Absatz 4\n       und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass                      Satz 1) geregelt werden:\n       das Ergebnis der Prüfung, die jeweils erteilte                  Hat ein Land sich für die Anwendung des\n       Fahrerlaubnisklasse und das Ausgabedatum des                    Verfahrens nach § 22 a entschieden, wird im Re-\n       Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis der                    gelfall auf die Herstellung eines Kartenführer-\n       Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe der Daten                     scheins vor der Fahrerlaubnisprüfung verzichtet.\n       nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 elektronisch                       Dem Bewerber wird nach bestandener Fahr-\n       übermittelt wird.                                               erlaubnisprüfung vom Sachverständigen oder\n                                                                       Prüfer zunächst ein Vorläufiger Nachweis der\n   (4) Ist der Bewerber bereits im Besitz eines Führer-                Fahrerlaubnis anstelle des Kartenführerscheins\n       scheines oder eines Vorläufigen Nachweises                      ausgehändigt. Die Bestellung des Kartenführer-\n       der Fahrerlaubnis und soll die Fahrerlaubnis auf                scheins bei der Bundesdruckerei GmbH wird\n       weitere Klassen erweitert werden, darf nach be-                 erst im Nachgang von der Fahrerlaubnisbehörde\n       standener Prüfung der Vorläufige Nachweis der                   ausgelöst. Über die Art des Führerscheinerhalts\n       Fahrerlaubnis nur ausgehändigt werden, wenn                     (Abholung oder Zusendung) entscheidet der Be-\n       der Bewerber dem Sachverständigen oder Prü-                     werber. Auch bei dem Verfahren nach § 22 a\n       fer seinen bisherigen Führerschein oder den                     wird sichergestellt, dass infolge einer gesonder-\n       ihm zuvor erteilten Vorläufigen Nachweis der                    ten Erklärung des Bewerbers im Antrag nach\n       Fahrerlaubnis zur Weiterleitung an die Fahr-                    § 21 der Führerschein nach bestandener Prü-\n       erlaubnisbehörde übergibt. Die Fahrerlaubnis-                   fung erhalten werden kann (wegen einer bevor-\n       behörde hat den neuen Führerschein mit den                      stehenden Fahrt ins EU-Ausland).\n       erteilten Klassen dem Bewerber alsbald auszu-\n                                                                       Das Verfahren dient insbesondere der Entbüro-\n       händigen, zu übersenden oder übersenden zu\n                                                                       kratisierung und Ressourcenschonung, da im\n       lassen.\n                                                                       Regelfall auf die Vorbestellung und Vorproduk-\n   (5) Der Bewerber kann in seinem Antrag nach § 21                    tion von Kartenführerscheinen verzichtet wird.\n       erklären, dass er für alle beantragten Fahrerlaub-              Daraus folgt, dass die Sachverständigen oder\n       nisklassen auf das Ausstellen eines Vorläufigen                 Prüfer am Prüfungstag keine Kartenführerschei-\n       Nachweises der Fahrerlaubnis verzichtet. Im Fal-                ne mit sich führen müssen. Zudem haben sich\n       le eines Verzichtes hat der Sachverständige oder                durch das medienbruchfreie Verfahren (elektro-\n       Prüfer lediglich das Ergebnis der Prüfung der                   nische Übersendung des Prüfauftrags) die Be-\n       Fahrerlaubnisbehörde zu übermitteln und dem                     arbeitungszeiten der Fahrerlaubnisanträge er-\n       Bewerber eine Bestätigung darüber auszuhändi-                   heblich verkürzt. Die Bewerber profitieren von\n       gen. Ist der Bewerber bereits im Besitz eines                   der Flexibilität des Prüftermins. Bei der Bestel-\n       Führerscheines oder eines Vorläufigen Nachwei-                  lung des Prüftermins bei der Technischen Prüf-\n       ses der Fahrerlaubnis, erhält er den Führerschein               stelle für den Kraftfahrzeugverkehr ist keine\n       mit den zusätzlich erteilten Fahrerlaubnisklassen               namentliche Anmeldung der Bewerber mehr er-\n       nur gegen Rückgabe des bisherigen Führerschei-                  forderlich.\n       nes oder des Vorläufigen Nachweises der Fahr-                   Das Verfahren wurde von den Ländern Berlin,\n       erlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde aus-                   Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und\n       gehändigt.                                                      Thüringen mit positivem Ergebnis erprobt und\n                                                                       hat sich seit mehreren Jahren bewährt.\n   (6) Der Bewerber kann in seinem Antrag nach § 21\n       erklären, dass er den Führerschein unmittelbar         Ursprüngliche Fassung der Nummer 13:\n       nach der bestandenen Prüfung benötigt. Die\n                                                              13. § 48a Absatz 3 Satz 1wird wie folgt geändert:\n       Fahrerlaubnisbehörde hat im Falle einer Erklä-\n       rung nach Satz 1 den Führerschein bereits mit              a)   Die Angabe „Anlage 8a“ durch die Angabe „An-\n       der Erteilung des Prüfauftrages an die Techni-                  lage 8b“ ersetzt.\n       sche Prüfstelle herstellen zu lassen und diesen            b) Das Wort „Fahrberechtigung“ wird durch das\n       dem Bewerber, soweit alle übrigen Vorausset-                  Wort „Fahrerlaubnis“ ersetzt.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 48 a Absatz 3 FeV)                      zu können.\n\n     In Artikel 1 ist Nummer 13 wie folgt zu fassen:                   Da die Einschlussklasse AM auch zu Fahrten im Aus-\n     ‚13. § 48 a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                      land berechtigt, erfolgt die Klarstellung, dass der Be-\n                                                                       werber in seinem Antrag nach § 21 erklären kann,\n         „(3)    Für das Verfahren bei der Erteilung einer             dass er für diese Klasse (sowie für Klasse L) einen\n                 Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahr-           Kartenführerschein erhalten möchte.\n                 zeugen in Begleitung gelten die §§ 22 und\n                 22 a mit folgenden Maßgaben:                   Zu Nummer 19 Buchstabe a (§ 76 Nummer 3)\n                 1. Über die Fahrerlaubnis ist eine Prü-\n                    fungsbescheinigung nach dem Muster          Die Änderung ist eine Folge der mit der Zehnten Verord-\n                    der Anlage 8 b auszustellen, die bis drei   nung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und\n                    Monate nach Vollendung des 18. Le-          anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom\n                    bensjahres im Inland zum Nachweis im        16. April 2014 (BGBl. I S. 348) erfolgten Aufnahme von\n                    Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 dient.        Kleinkrafträdern bis 45 km/h der Klasse L1e nach Artikel\n                                                                1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des\n                 2. Die Prüfungsbescheinigung tritt an die      Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März\n                    Stelle des Führerscheines oder des          2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder drei-\n                    Vorläufigen Nachweises der Fahr-            rädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie\n                    erlaubnis.                                  92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1),\n                 3. In der Prüfungsbescheinigung sind die       deren Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstge-\n                    zur Begleitung vorgesehenen Personen        schwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h\n                    namentlich aufzuführen. Auf Antrag          beschränkt ist, in § 4 Absatz 1.\n                    können weitere begleitende Personen\n                    namentlich auf der Prüfungsbescheini-         Zu Nummer 19e, 22 (§ 76 Nr. 15 und Anlage 8b neu)\n                    gung nachträglich durch die Fahr-\n                    erlaubnisbehörde eingetragen werden.          Das bisherige als Vordruck verwendete Material Neobond\n                                                                  ist frei käuflich beziehbar und wird den steigenden sicher-\n                 4. Im Falle des § 22 a Absatz 1 Satz 1 ist       heitstechnischen Anforderungen an fahrerlaubnisrechtli-\n                    auf das Übersenden einer vorbereite-          che Dokumente nicht gerecht. Es besteht die Möglichkeit,\n                    ten Prüfungsbescheinigung zu verzich-         unter Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente am Stra-\n                    ten.                                          ßenverkehr teilzunehmen.\n                 5. Zusätzlich zu den nach § 22 a Absatz 2\n                    zu übermittelnden Daten übermittelt           Die neu beschriebenen Dokumenteneigenschaften stellen\n                    die Fahrerlaubnisbehörde die in die           durch ihre hochwertige materialmäßige und drucktechni-\n                    Prüfungsbescheinigung aufzunehmen-            sche Ausstattung, die Vordrucknummerierung und die\n                    den Angaben zu den Begleitpersonen.           damit erreichte Vereinheitlichung eine Weiterentwicklung\n                                                                  des bisherigen Status quo dar. Das BKA hat in einer si-\n                 6. Ist der Bewerber bereits im Besitz einer      cherheitstechnischen Bewertung die Einführung empfoh-\n                    Fahrerlaubnis der Klasse AM, der Klas-        len.\n                    se A1, der Klasse L oder der Klasse T,\n                    ist abweichend von § 22 a Absatz 4 der        Ursprüngliche Fassung der Nummer 19 d) und e)\n                    Führerschein nicht bei Aushändigung\n                    der Prüfungsbescheinigung zurückzu-           d) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a ange-\n                    geben. In die Prüfungsbescheinigung              fügt\n                    sind die Klasse AM und die Klasse L\n                    nicht aufzunehmen.                                 „12a.   § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a\n                                                                               (Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis)\n                 7. Ist der Bewerber noch nicht im Besitz\n                    einer Fahrerlaubnis der Klasse AM oder                     Ein Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis\n                    der Klasse L, kann er in seinem Antrag                     darf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015\n                    nach § 21 erklären, dass er für die ge-                    nach dem bis zum 20. Oktober 2015 gelten-\n                    nannten Fahrerlaubnisklassen einen                         den Muster ausgestellt werden.“\n                    Führerschein erhalten möchte. In der\n                    Prüfungsbescheinigung sind diese              e)   Nummer 15 wird wie folgt gefasst:\n                    Klassen nicht aufzunehmen.\n                                                                       „15.    Anlage 8b zu § 48 (Prüfungsbescheinigung\n     Die Prüfungsbescheinigung ist im Fahrzeug mitzufüh-                       zum „Begleiteten Fahren ab 17“)\n     ren und zur Überwachung des Straßenverkehrs be-\n     rechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.“ ‘                       Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten\n                                                                               Fahren ab 17 dürfen bis zum Ablauf des\n     Begründung:                                                               31. Dezember 2015 nach dem bis zum Ab-\n     Es ist eine Anpassung der Regelungen zum Begleite-                        lauf des 20. Oktober 2015 geltenden Muster\n     ten Fahren ab 17 Jahre erforderlich, um auch hierbei                      der Anlage 8a ausgestellt werden.“\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 17,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       677                                               Heft 20 – 2015\n\nÄnderung durch den Bundesrat:                                 Ursprünglich Fassung der Nummer 22:\n                                                              22. In der neuen Anlage 8b werden die Vorbemerkungen\nZu Artikel 1 Nummer 19 Buchstaben d und e                         wie folgt gefasst:\n(§ 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8 a FeV (Vorläufiger              „Farbe:          rosa\nNachweis der Fahrerlaubnis)\n                                                                   Format:          DIN A5\n§ 22 a Absatz 2 Nummer 4 – neu -, § 48 a Absatz 3 FeV              Umfang:          1 Blatt, einseitiger Druck\n\nAnlage 8 b (zu § 48 a FeV) (Prüfungsbescheinigung zum              Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von\n„Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“)                                                  90 g/m2 ohne optische Aufheller\n                                                                   In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungs-\nIn Artikel 1 Nummer 19 sind die Buchstaben d und e wie             erschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:\nfolgt zu fassen:\n                                                                   1.   als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundes-\n                                                                        druckerei geschützte Motiv: „Bundesadler“,\n‚d) Nach Nummer 12 werden folgende Nummern 12a\n    und 12b eingefügt:                                             2.   nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluo-\n                                                                        reszierende Melierfasern,\n     „12a.   § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8 a                   3.   chemische Reagenzien.\n             (Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis)\n                                                                   Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknum-\n                                                                   merierung auf.\n             Ein Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis\n             darf bis zum 1. April 2016 nach dem bis zum           Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Be-\n             Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Mus-            sonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Ein-\n             ter ausgestellt werden.                               satz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.“\n\n                                                              Änderung durch den Bundesrat:\n     12b.    § 22 a Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbin-\n             dung mit § 48 a Absatz 3, ist erst ab dem        In Artikel 1 ist Nummer 22 ist wie folgt zu fassen:\n             1. April 2016 anzuwenden.”\n                                                              ‚22. Die neue Anlage 8 b wird wie folgt gefasst:\n\ne)   Nummer 15 wird wie folgt gefasst:\n\n     „15.    Anlage 8 b (Prüfungsbescheinigung zum                                                            „Anlage 8 b\n             „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“)                                                                 (zu § 48 a)\n\n                                                              Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten\n             Eine Prüfungsbescheinigung zum „Begleite-\n                                                              Fahren ab 17 Jahre“\n             ten Fahren ab 17 Jahre“ darf bis zum 1. April\n             2016 nachdem bis zum Ablauf des 20. Okto-        Vorbemerkungen\n             ber 2015 geltenden Muster der Anlage 8 a\n                                                              Farbe: rosa\n             ausgestellt werden.” ‘\n                                                              Format:           DIN A5\nBegründung:                                                   Umfang:           1 Blatt, einseitiger Druck\n                                                              Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von\nInsbesondere aus Gründen der Ressourcenschonung                               90 g/m2 ohne optische Aufheller\nwerden 6-monatige Übergangsfristen geschaffen für die\nWeiterverwendung der bisherigen Muster des Vorläufigen        In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungser-\nNachweises der Fahrerlaubnis sowie der Prüfungsbe-            schwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:\nscheinigung (Begleitetes Fahren ab 17Jahre).                  1.   als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdru-\n                                                                   ckerei geschützte Motiv: „Bundesadler“,\nInsbesondere um Täuschungsversuchen bei der Able-\n                                                              2.   nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszie-\ngung der Fahrerlaubnisprüfung zu begegnen, wird gere-\n                                                                   rende Melierfasern,\ngelt, dass die Fahrerlaubnisbehörde der Technischen\nPrüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr eine digitale Kopie   3.   chemische Reagenzien.\ndes Lichtbildes für den Führerschein übersendet. Diese\n                                                              Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerie-\nRegelung ist erst ab dem ersten Tag des sechsten Kalen-\n                                                              rung auf.\ndermonats, der auf den Kalendermonat der Verkündung\ndieser Verordnung folgt, anzuwenden, sodass die zustän-       Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Beson-\ndigen Stellen eine angemessene Vorbereitungszeit auf die      derheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz ma-\nUmstellung haben.                                             schineller Datenverarbeitung, dies erfordern.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                                     678                                          VkBl. Amtlicher Teil\n\n              Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17Jahre“                                     Vordrucknummerierung\n\n Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland. Sie ist nur\n gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und\n zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\n\n\n\n Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers\n\n\n Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum\n gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden Behörde\n gültig.\n\n Führerschein-Nr. (soweit vorhanden):\n Fahrerlaubnisbehörde:\n Ort:\n Ausstellungsdatum:\n\n\n Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-\n fahrzeugverkehr* am:\n\n\n\n\n                                                                                                      (Stempel)\n\n\n\n\n (Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den\n Kraftfahrzeugverkehr)*\n\n\n Name, Vorname:\n geboren am:                                               in:\n ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen**:\n\n  Klasse       Erteilungsdatum           Klassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gemäß Anlage 9 FeV\n B\n BE\n B96\n AM***\n L***\n\n Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben:\n\n\n\n\n* Nichtzutreffendes ist zu streichen\n** Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet\n***Nur auszufüllen, wenn kein Führerschein vorhanden ist oder kein Führerschein ausgehändigt werden soll.\n\n\n\n                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       679                                              Heft 20 – 2015\n\nNamentlich benannte Personen                                   Zu SZ 193\n                                                               Diese SZ wird zur Dokumentation von § 10 Absatz 1\n Name                Vorname             Geburtsdatum\n                                                               Satz 1 Nummer 9 Fall c) bb) neu eingeführt.\n                                                               Zu Buchstabe e)\n                                                               Diese Änderung macht die Sonderstellung der gekenn-\n                                                               zeichneten SZ deutlich, die alle nur bei der Umstellung\n                                                               von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998\n                                                               und in den Fällen des § 76 Nummer 11a erteilt worden\n                                                               sind, verwendet werden dürfen.\n                                                               Zu Buchstabe f)\n                                                               Die Änderung macht die Sonderstellung von SZ 182 klar.\n\nBegründung:                                                    Zu Buchstabe g)\nEs erfolgt eine Anpassung des Musters der Prüfungsbe-          Die Sätze werden in Fußnoten umgewandelt.\nscheinigung.                                                   Zu Nummer 24 (Anlage 11)\nZu Nummer 23 (Anlage 9)                                        Mit Bosnien und Herzegowina wurde eine Gemeinsame\nZu den Buchstaben a), c) bis d)                                Absichtserklärung über die Umschreibung von Führer-\n                                                               scheinen abgeschlossen.\nZu Schlüsselzahl (SZ) 182:\n                                                               Zu Artikel 2\nRedaktionelle Anpassung\n                                                               Auf Grund der hintereinander kurzfristig erfolgten Ände-\nZu SZ 183:                                                     rungen ist die Fahrerlaubnis-Verordnung unübersichtlich\n                                                               geworden. Es erscheint daher sinnvoll, den geltenden\nSZ 183 ist in SZ 187 aufgegangen und wird daher für die\n                                                               Rechtszustand in einer konsolidierten Fassung zu doku-\nZukunft aufgehoben.\n                                                               mentieren.\nZu SZ 185 –187:\n                                                               Zu Artikel 3\nSZ 185 wurde sprachlich angepasst, um durch klareren\n                                                               Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.\nAufbau bessere Verständlichkeit zu gewährleisten und\neinen Gleichlauf mit SZ 182 herzustellen (Aufzählung der\nAusbildungsberufe).\n                                                               (VkBl. 2015 S. 662)\nSZ 186 wurde sprachlich angepasst, keine diesbezügli-\nche Änderung des § 10 FeV.\n\nSZ 187 wurde neu gefasst, um durch klarere Struktur bes-\nsere Verständlichkeit zu erreichen und als Folgeänderung       Nr. 174 Aufhebung „Vorläufiger Nachweis\nzur Neufassung von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9                       der Fahrberechtigung Bescheinigung\nrechte Spalte „Auflagen“.                                              nach § 22 Abs. 4 Satz 7 Fahrerlaub-\n                                                                       nis-Verordnung“\nZu SZ 192\nDie Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vor-                                            Bonn, den 12. Oktober 2015\nschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 23.12.2014                                        LA 21/7324.3/21\n(BGBl. I S. 2432) regelt, dass die Fahrerlaubnisklasse B\nabweichend von § 6 Absatz 1 FeV auch Fahrzeuge um-\n                                                               Mit der Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaub-\nfasst, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt,\n                                                               nis-Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674) ist\njedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit\n                                                               eine Vereinheitlichung fahrerlaubnisrechtlicher Dokumen-\n1.   die Fahrzeuge                                             te sowie die Formulierung sicherheitstechnischer Anforde-\n     a)   elektrisch betrieben und                             rungen an die Bescheinigungen erfolgt. In diesem Zuge\n     b) im Bereich Gütertransport eingesetzt sind              wurde auch das Muster des vorläufigen Nachweises der\n                                                               Fahrberechtigung (VNF) (zu § 22 Absatz 4) als Anlage 8a\n     sind und                                                  aufgenommen. In der Folge wird die Verkündung vom\n2.   der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen       20. Oktober 1998 „Vorläufiger Nachweis der Fahrberech-\n     Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat.                      tigung Bescheinigung nach § 22 Abs. 4 Satz 7 Fahrerlaub-\nDer Nachweis der Fahrberechtigung gemäß § 2 der o. g.          nis-Verordnung“ (VkBl. S. 1313) außer Kraft gesetzt.\nAusnahme-Verordnung erfolgt durch die in Spalte 12 der die\nKlasse B betreffenden Zeile des Führerscheins eingetragene                                  Bundesministerium für\nSchlüsselzahl 192. Die Schlüsselzahl 192 ist mit dem Ablauf-                            Verkehr und digitale Infrastruktur\ndatum „31.12.19“ [zum Beispiel 192(31.12.19)] zu versehen.                                        Im Auftrag\n                                                                                            Renate Bartelt-Lehrfeld\nZur besseren Nachvollziehbarkeit der zuteilbaren Schlüs-\nselzahlen wird die Schlüsselzahl 192 auch in Anlage 9\naufgenommen.                                                     (VkBl. 2015 S. 679)\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Oktober 2015                                         LA 21/73234.5/30-2399169\n                            LA 21/73234.5/30-2399169\n                                                              Im Benehmen mit den für das Fahrerlaubniswesen zu-\nSeit dem 01.04.2015 umfasst die Schulung in Erster Hilfe      ständigen obersten Landesbehörden gebe ich die Richt-\n9 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten. In der Folge wurde      linie für die Anerkennung der Eignung einer Stelle für die\nfür den Bereich des Straßenverkehrs auf die Alternative       Schulung in Erster Hilfe im Sinne des § 68 der Fahrerlaub-\n                                                              nis-Verordnung bekannt. Diese Richtlinie ersetzt die bis-\nder Vermittlung von „Grundzügen der Versorgung Unfall-\n                                                              herige Richtlinie für die Anerkennung der Eignung einer\nverletzter“ einerseits und „Erste Hilfe Ausbildung“ ande-\n                                                              „anderen Stelle“ im Sinne der §§ 8a und 8b StVZO vom\nrerseits verzichtet, zumal die zukünftige Ausbildung in\n                                                              8. Mai 1970 (VkBl. S. 300), geändert durch die Richtlinie\nErster Hilfe auch in ausreichendem Maße straßenver-\n                                                              vom 18. März 1991 (VkBl. S. 398).\nkehrsrechtliche Belange und Themen berücksichtigen\nwird.\n                                                                                               Bundesministerium für\nDie erforderlichen Änderungen wurden mit der Zweite                                        Verkehr und digitale Infrastruktur\nVerordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung                                                 Im Auftrag\nvom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674) umgesetzt.                                                Renate Bartelt-Lehrfeld\nIn der Folge kann eine Bereinigung derzeit noch geltender\nVerfahrensregelungen erfolgen. Die nachfolgenden Ver-\nkündungen werden außer Kraft gesetzt:                               Richtlinie für die Anerkennung der Eignung einer\n1. Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder               Stelle für die Schulung in Erster Hilfe im Sinne des\n     Ausbildung in Erster Hilfe als Voraussetzung für die                   § 68 der Fahrerlaubnis-Verordnung\n     Erteilung einer Fahrerlaubnis vom 1. August 1969 an                           vom 20. Oktober 2015\n     hier: Übergangsregelung vom 26 Juni 1969 (VkBl.\n     S. 302)\n                                                                                               I.\n2. Nachweis über die Unterweisung in Sofortmaßnah-\n                                                                  Nach § 68 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. De-\n     men am Unfallort und über die Ausbildung in Erster\n                                                                  zember 2010 (BGBl. I S 1980) in der Fassung der Verord-\n     Hilfe (§§ 8a, 8b StVZO) hier: Prüfung für den Beruf\n                                                                  nung vom 20. Oktober 2015 bedürfen Stellen, die Schu-\n     des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom               lungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis\n     23. Januar 1970 (VkBl. S. 135)                               durchführen, der amtlichen Anerkennung durch die für\n3. Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort                   das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zu-\n     (§ 8a StVZO) Behandlung von Körperbehinderten                ständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr\n     vom 16. Dezember 1970 (VkBl. S. 6)                           bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.\n4. Sofortmaßnahmen am Unfallort und Ausbildung in                 Ziel des Anerkennungsverfahrens ist es, die Qualität und\n     Erster Hilfe (§§ 8a, 8b StVZO) – Bescheinigungen von         die Einheitlichkeit der Schulungen sicherzustellen.\n     Dienststellen der Truppe ohne des zivilen Gefolges\n     der nicht-deutschen Vertragsstaaten des Nordatlan-                                        II.\n     tikpaktes vom 31.März 1971 (VkBl. S. 135).                   1.   Lehrplan\n5. Nachweis über Unterweisung in Sofortmaßnahmen                       Die Schulung hat sich nach einem Lehrplan zu rich-\n     am Unfallort und über Ausbildung in Erster Hilfe ge-              ten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durch-\n     mäß §§ 8a und 8b StVZO vom 6. Februar 1974 (VkBl.                 führung der praktischen Demonstrationen und Übun-\n     S. 105)                                                           gen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.\n                                                                       Im Lehrplan sind Aussagen zu dem Gesamtlernziel,\n                           Bundesministerium für\n                                                                       der Organisation und der Gliederung der Schulung zu\n                       Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                                                       treffen. Die einzelnen Abschnitte beinhalten Folgen-\n                                 Im Auftrag\n                                                                       des:\n                           Renate Bartelt-Lehrfeld\n                                                                       •   Teillernziel,\n                                                                       •   Methoden,\n(VkBl. 2015 S. 680)                                                    •   Medien, Visualisierung,\n                                                                       •   benötigte Materialien,\n                                                                       •   genaue Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnah-\n                                                                           men, gegebenenfalls\n                                                                       •   Praxisanleitung,\n                                                                       •   Hintergrundinformationen für die Lehrkraft,\n                                                                       •   Erfolgskontrolle.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Inhalt und Durchführung der Schulung                                         •   die Kontrolle der Atmung durchführen können\n    Die Schulung hat nach Inhalt und Umfang sowie in me-                             und Gefahren bei Atemstillstand kennen\n    thodisch-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stan-                          • die Seitenlage durchführen können\n    dard zu entsprechen, der in sachlicher Übereinstim-                          • die Herz-Lungen-Wiederbelebung durchführen\n    mung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste                              können\n    Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berück-\n    sichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates                           • den Einsatz eines Automatisierten Externen De-\n    für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundes-                               fibrillators (AED) kennen\n    ärztekammer in den jeweils aktuellen Lehrplänen und                          • die Helmabnahme beim bewusstlosen Motorrad-\n    Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.                               fahrer kennen\n    Der Teilnehmer soll nach Abschluss der Schulung                              • hirnbedingte Störungen erkennen und entspre-\n    bereit und in der Lage sein, unter besonderer Beach-                             chende Maßnahmen bei Schlaganfall und\n    tung des Eigenschutzes, Erste Hilfe – auch unter Ver-                            Krampfanfall durchführen können\n    wendung einfacher Hilfsmittel z. B. aus dem Kfz-Ver-                         • Atemstörungen erkennen und entsprechende\n    bandkasten (DIN 13164) – durchzuführen.                                          Maßnahmen bei Atemwegsverlegungen und\n2.1 Schulungsinhalte                                                                 Asthma bronchiale durchführen können\n    Die Schulungsinhalte sind den Teilnehmern durch                              • kreislaufbedingte Störungen erkennen und ent-\n    theoretischen Unterricht, durch Demonstration und                                sprechende Maßnahmen bei Herzinfarkt und\n    durch Üben so zu vermitteln, dass die Teilnehmer                                 Stromunfällen durchführen können\n    Erste Hilfe leisten können. Eine Durchführung des\n                                                                                 • Temperaturbedingte Störungen erkennen und\n    theoretischen Unterrichts unter Verwendung von ein-\n                                                                                     versorgen können\n    zelnen Elementen am PC oder Notebook unter Be-\n    gleitung der Lehrkraft ist möglich.                                          • Vergiftungen erkennen und versorgen können\n                                                                                     (u. a. Alkohol, Drogen)\n       Lernziele, theoretische und praktische Inhalte für                        • über das Thema „Organspende“ informiert werden\n       die Schulung in Erster Hilfe1\n                                                                                 Praktische Inhalte\n       Zielsetzung\n                                                                                 • Rettung aus dem Gefahrenbereich (AD)\n       Die Teilnehmer können grundsätzliche Maßnahmen\n       bei Notfallsituationen nach anerkannten und gelten-                       • Absetzen des Notrufes (im Rahmen eines Fall-\n       den Standards systematisch anwenden. Die Vermitt-                             beispiels)\n       lung erfolgt praxisnah und kompetenzorientiert. Die                       • Maßnahmen zur psychischen Betreuung und des\n       Maßnahmen sollten im Gesamtablauf unter Ein-                                  Wärmeerhalts (im Rahmen eines Fallbeispiels)\n       schluss der psychischen Betreuung der vom Notfall                         • Wundversorgung mit Verbandmitteln aus dem\n       betroffenen Personen geübt werden.                                            Verbandkasten durchführen (TÜ)\n       Die Teilnehmer sollen                                                     • Abdrücken am Oberarm (TÜ)\n       • eigene Sicherheit/eigenes Schutzverhalten be-                           • Druckverband am Arm (TÜ)\n           herrschen; z. B. Absichern einer Unfallstelle vor-\n           nehmen können                                                         • Maßnahmen zur Schockvorbeugung/-bekämp-\n                                                                                     fung (im Rahmen eines Fallbeispiels, z. B. Unter-\n       • den Notruf absetzen können                                                  zuckerung durch Diabetes)\n       • Rettung aus einem Gefahrenbereich inklusive                             • Ruhigstellung bei Knochenbrüchen und Gelenk-\n           Straßenverkehr kennen                                                     verletzungen mit einfachen Hilfsmitteln (TÜ)\n       • Maßnahmen zur psychischen Betreuung und                                 • Handhabung einer Kälte-Sofortkompresse (AD)\n           zum Wärmeerhalt durchführen können\n                                                                                 • Feststellen des Bewusstseins (TÜ)\n       • die Wundversorgung mit vorhandenen Verband-\n           mitteln durchführen und bei Besonderheiten                            • Feststellen der Atemfunktion (TÜ)\n           (Fremdkörper in Wunden, Nasenbluten, Amputa-                          • stabile Seitenlage (TÜ)\n           tionsverletzungen, Verbrennungen, Verätzungen)                        • Wiederbelebung (TÜ)\n           die ggf. notwendigen ergänzenden Maßnahmen\n           ergreifen können                                                      • Einbindung des AED in den Ablauf der Wieder-\n                                                                                     belebung (AD)\n       • bedrohliche Blutungen erkennen und entspre-\n           chende Maßnahmen durchführen können                                   • Abnehmen des Helmes durch zwei Helfer (AD)\n       • Maßnahmen bei Knochenbrüchen und Gelenk-                                • Lagerungsarten – atemerleichternde Lagerung,\n           verletzungen durchführen können                                           Oberkörperhochlagerung (TÜ)\n       • die Kontrolle des Bewusstseins durchführen kön-                         • Entfernen von Fremdkörpern aus den Atemwe-\n           nen und Gefahren der Bewusstlosigkeit kennen                              gen (AD)\n                                                                             2.2 Dauer der Schulung\n1\n     AD = Ausbilderdemonstration. Die Maßnahme wird von der Lehrkraft            Die Schulung umfasst mindestens 9 Unterrichtsein-\n     demonstriert und erläutert sowie gegebenenfalls von einzelnen Teil-         heiten von jeweils mindestens 45 Minuten Dauer. Ins-\n     nehmern geübt. TÜ = Teilnehmerübungen. Die Maßnahme wird von                gesamt sind mindestens drei Pausen vorzusehen,\n     der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie grundsätzlich von\n     allen Teilnehmern bis zur sicheren Beherrschung (insbesondere               deren Gesamtdauer mindestens 45 Minuten beträgt.\n     durch zielgruppenorientierte Fallbeispiele) geübt. Die Maßnahmen        2.3 Teilnehmerzahl\n     sollen grundsätzlich im Gesamtablauf sowie jeweils auch unter Ein-\n     schluss der psychischen Betreuung geübt werden.                             Die Teilnehmerzahl darf 20 Personen nicht übersteigen.\n\n\n\n                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                             682                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\n     Bei einer Teilnehmerzahl ab 15 Personen muss neben           nachweist, dass sie über die erforderliche medizinisch-\n     dem Ausbilder in jeder Schulung ein Ausbildungshel-          fachliche und pädagogische Qualifikation verfügt.\n     fer zur Verfügung stehen.                                    Folgende Anforderungen gelten für Lehrkräfte, die für\n                                                                  die Durchführung der Schulung in Erster Hilfe einge-\n3. Sachliche Voraussetzungen\n                                                                  setzt werden sollen:\n3.1 Schulungsräume                                           4.1. Persönliche Voraussetzungen\n    Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über               Mindestalter: 18 Jahre,\n    einen Schulungsraum verfügt, in dem theoretischer\n    Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen            Beherrschung der deutschen Sprache in der schrift-\n    in Erster Hilfe durchgeführt werden können. Die maxi-         lichen und gesprochenen Form (analog zu § 2 FahrlG).\n    mal zulässige Anzahl der Teilnehmer ergibt sich neben    4.2. Medizinisch-fachliche Qualifikation\n    der Bestimmung nach Nummer 2.3 aus der Grund-                 Notfallmedizinische, sanitätsdienstliche Ausbildung:\n    fläche des Raumes (10 m² Demonstrationsfläche +               mindestens Erste-Hilfe-Schulung und Sanitätsaus-\n    2 m² pro Teilnehmer). Im Übrigen müssen die Voraus-           bildung mit dokumentierter Prüfung (mindestens 48\n    setzungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sein.          Unterrichtseinheiten); die ärztliche Approbation wird\n3.2 Lehrmittel                                                    als Qualifikation anerkannt.\n    Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbe-      4.3 Pädagogische Qualifikation\n    sondere Demonstrations- und Übungsmaterialien                 Lehrkräfteschulung bei einer Stelle, deren Eignung\n    sowie geeignete Medien vollzählig und funktions-              zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ers-\n    tüchtig zur Verfügung stehen.                                 ten Hilfe (Multiplikatorenschulung) durch einen Unfall-\n    Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbeson-             versicherungsträger nach der Unfallverhütungsvor-\n    dere die Geräte zum Üben der Atemspende und der               schrift über Grundsätze der Prävention festgestellt\n    Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforde-             wurde, im Umfang von mindestens 55 Unterrichtsein-\n    rungen der Hygiene und müssen nachweislich, gege-             heiten mit Prüfung.\n    benenfalls nach jeder Anwendung, desinfiziert werden.         Inhalte:\n    Es müssen mindestens folgende Demonstrations-                 • Grundlagen zur allgemeinen Didaktik und Fach-\n    und Übungsmaterialien vorhanden sein:                              didaktik (Zielgruppenanalyse, Auswahl der Inhal-\n    • Verbandkasten nach DIN 13164                                     te, lernzielorientiertes Arbeiten)\n    • Decke                                                       • Methodik des Unterrichtens (Ausbildungsmetho-\n    • Übungsgeräte zur Wiederbelebung (2 je Schu-                      den, Ausbildungsverhalten, Visualisierung und\n         lung)                                                         Präsentation), abgestimmt auf die Erste-Hilfe-\n                                                                       Schulung,\n    • AED-Demonstrations-/Trainingsgerät (1 je Schu-\n         lung)                                                    • Einüben durch Rollenspiele und Unterrichtsbei-\n                                                                       spiele, abgestimmt auf die Erste-Hilfe-Schulung,\n    • Auswechselbare Gesichtsmasken (je Teilnehmer)\n                                                                  • Durchführung von Lernzielkontrollen, abgestimmt\n    • Schutzhelm für Motorradfahrer                                    auf die Erste-Hilfe-Schulung.\n    • Rettungsdecke                                               Ein abgeschlossenes pädagogisches oder medizini-\n    • Schere nach DIN 58279-B190                                  sches Studium kann zum Teil auf die pädagogische\n    • Verbandtuch nach DIN 13152-A                                Qualifikation angerechnet werden. Es ist jedoch min-\n                                                                  destens eine entsprechende lehrprogrammbezogene\n    • Dreiecktuch (1 je Teilnehmer)\n                                                                  Einweisung im Umfang von 16 Unterrichtseinheiten\n    • Verbandpäckchen nach DIN 13151 M (1 je Teil-                zu absolvieren.\n         nehmer)\n                                                             4.4 Medizinisch-fachliche und pädagogische\n    • Wundauflage-Kompresse (1 je Teilnehmer)                     Fortbildung\n    • Wundschnellverband nach DIN 13019 (1 je Teil-               Die Lehrkräfte müssen mindestens alle drei Jahre im\n         nehmer)                                                  Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten (8\n    • Einmalhandschuhe nach DIN EN 455-1/455-2 (1                 Unterrichtseinheiten medizinisch-fachlich, 8 Unter-\n         Paar je Teilnehmer)                                      richtseinheiten pädagogisch) auf die Inhalte der Ers-\n    • Fixierbinde nach DIN 61634 – PB 6 (1 je Teilnehmer)         te-Hilfe-Schulung bezogen, bei einer in Nummer 4.3\n                                                                  genannten Stelle fortgebildet werden.\n    • Warndreieck\n                                                             4.5 Haftpflichtversicherung\n    • Warnweste\n                                                                  Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er eine Haft-\n3.3 Teilnehmerunterlagen                                          pflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle\n    Jedem Teilnehmer an einer Schulung ist eine Infor-            Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang\n    mationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen.            mit der Erste-Hilfe-Schulung stehen, abdeckt.\n\n4.   Antragsteller und Lehrkräfte                                5.   Dokumentation\n     Der Antragsteller muss nachweisen, dass er selbst                Die anerkannte Stelle hat über die durchgeführten\n     zur Schulung befähigt ist oder über befähigte Lehr-              Schulungen Aufzeichnungen gemäß dem Muster der\n     kräfte in ausreichender Zahl verfügt.                            Anlage 1 zu führen.\n     Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch             Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewah-\n     Vorlage entsprechender gültigen Bescheinigungen                  ren und auf Anforderung der Anerkennungs- bzw.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          683                                                   Heft 20 – 2015\n\n     Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Teilnehmerdaten           7.2 Inhalt\n     dürfen lediglich für die Dokumentation der Schu-               In dem Anerkennungsbescheid sind die Lehrkräfte,\n     lungsteilnahme verwendet werden. Eine andere Ver-              deren Befähigung nachgewiesen worden ist, nament-\n     wendung oder Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.          lich anzugeben. Der Inhaber der Anerkennung darf\n     Ferner ist das Absolvieren der Lehrkräfteschulung              die Schulung nur durch Lehrkräfte durchführen las-\n     sowie die regelmäßige Fortbildung sachgerecht zu               sen, die im Anerkennungsbescheid angegeben sind.\n     dokumentieren und der Anerkennungsbehörde auf                  Die Schulung darf nur in den im Anerkennungsbe-\n     Anforderung vorzulegen.                                        scheid aufgeführten Räumen durchgeführt werden.\n                                                                7.3 Befristung\n6.   Teilnahmebescheinigung\n                                                                    Die Anerkennung soll auf längstens 3 Jahre erteilt wer-\n     Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung               den. Sie wird auf Antrag um längstens 3 Jahre verlän-\n     gemäß dem Muster der Anlage 2 auszuhändigen. Die               gert, wenn alle Voraussetzungen für die Anerkennung\n     Bescheinigung darf jeweils nur erteilt werden, wenn            weiterhin bestehen. Die weitere Befähigung der Lehr-\n     die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass               kräfte ist als erbracht anzusehen, wenn die Lehrkräfte\n     der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die er-                durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung\n     forderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.               nachweisen, dass sie an einer Fortbildung nach Num-\n                                                                    mer 4.4 teilgenommen haben. Bestehen bei den Lehr-\n7.   Anerkennung (Unterlagen, Inhalt, Befristung,                   kräften trotz Vorlage der entsprechenden Bescheini-\n     Rücknahme und Widerruf der Anerkennung)                        gung Zweifel an der Befähigung, so ist anzuordnen,\n     Die schulende Stelle muss Gewähr dafür bieten, dass            dass ein Gutachten des zuständigen Gesundheitsam-\n     die erforderliche Zuverlässigkeit in der Zusammen-             tes oder einer geeigneten Stelle darüber beigebracht\n     arbeit mit der anerkennenden Stelle sichergestellt ist.        wird, ob die Lehrkräfte weiterhin für befähigt gehalten\n     Jede Änderung einer Voraussetzung, die der An-                 werden, die Schulung in Erster Hilfe durchzuführen.\n     erkennung zugrunde liegt, ist unverzüglich der an-         7.4 Rücknahme\n     erkennenden Stelle anzuzeigen.                                 Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer\n7.1 Unterlagen                                                      Erteilung eine der Anerkennungsvoraussetzungen\n                                                                    nicht vorgelegen hat. Die Anerkennungsbehörde\n     Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere fol-\n                                                                    kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel\n     gende Unterlagen beizufügen:\n                                                                    nicht mehr besteht.\n     a)   Lehrplan nach Nummer 1 für 9 Unterrichtseinheiten     7.5 Widerruf\n     b) Übersicht der Lehrmittel nach Nummer 3.2                    Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträg-\n     c)   Bescheinigungen über die Qualifikation der Lehr-          lich eine der Anerkennungsvoraussetzungen wegge-\n          kräfte nach Nummer 4                                      fallen ist. Sie ist insbesondere zu widerrufen, wenn\n     d) Bei Zweifeln an der Befähigung einer Lehrkraft              Schulungen durch Personen, die nicht im Anerken-\n        kann angeordnet werden, dass ein Gutachten                  nungsbescheid angegeben sind oder ohne die not-\n        des zuständigen Gesundheitsamtes oder einer                 wendigen Lehrmittel für den theoretischen Unterricht\n        anderen geeigneten Stelle darüber beigebracht               oder für die praktischen Übungen oder entgegen dem\n        wird, ob die Lehrkraft für befähigt gehalten wird.          Lehrplan oder in nicht anerkannten Räumen durch-\n                                                                    geführt worden sind.\n     e)   Nachweis geeigneter Räumlichkeiten nach Num-\n          mer 3.1                                               8.   Auflagen\n     Auf Verlangen der Anerkennungsbehörde: Gutachten                Der Anerkennungsbescheid kann u. a. mit Auflagen\n     einer fachlich geeigneten Stelle oder Person zur Fra-           hinsichtlich der Aufsicht, der Dokumentationspflich-\n     ge, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung ge-              ten und der Mitteilung von Schulungsterminen ver-\n     geben sind.                                                     sehen werden.\n\n                                                                                                                         Anlage 1\n\n          Dokumentation einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des § 68 der Fahrerlaubnis-Verordnung\n\n                                                     I. Allgemeines\n\n\n Anerkannte Stelle:\n Anerkannt durch, AZ\n Art der Schulungsmaßnahme:                                     Erste Hilfe im Sinne des § 68 der Fahrerlaubnis­Verordnung\n Ort = Raum, genaue Bezeichnung\n Datum\n Dauer, von Uhrzeit – bis Uhrzeit :\n Name, Vorname der Lehrkraft/Ausbilders:\n Ggf. Name, Vorname des Ausbildungshelfers:\n\n\n\n\n                                      Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                              684                                   VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                  II. Teilnehmerdaten\n\n\n               Name                Vorname         Geb. Datum     wohnhaft                    Unterschrift des Teilnehmers =\n        in Druckbuchstaben   in Druckbuchstaben                                    Ich bestätige die o. a. Angaben zu I, die An­\n                                                                                    gaben zu meiner Person, meine Teilnahme\n                                                                                 sowie den Erhalt einer Info­Schrift zur Ersten\n                                                                                        Hilfe und der Teilnahmebescheinigung\n\n 1\n\n 2\n\n 3\n\n 4\n\n 5\n\n 6\n\n 7\n\n 8\n\n 9\n\n 10\n\n 11\n\n 12\n\n 13\n\n 14\n\n 15\n\n 16\n\n 17\n\n 18\n\n 19\n\n 20\n\n\n\n\n                                                                                                                     Anlage 2\n\n                                    Bescheinigung über die Teilnahme\n                                    an einer Schulung in Erster Hilfe\n                                zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde\n\n\n     Herrn/Frau                                                              geb. am\n                  Name                       Vorname\n\n     hat am (Datum)\n\n     in der Zeit von                              Uhr bis                          Uhr\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                   685                                              Heft 20 – 2015\n\n\n  in                                                   ,\n         Stadt                                             Straße/Hausnummer\n\n  unter der Leitung von\n                                  Name/Vorname Lehrgangsleiter (in Druckbuchstaben)\n\n\n\n  an einer Schulung in Erster Hilfe mit 9 Unterrichtseinheiten teilgenommen.\n\n\n  Informationsschrift wurde ausgehändigt:                              Ja                    Nein\n\n\n  Name der Ausbildungsstelle:                                          Stempel der Ausbildungsstelle:\n\n\n\n\n  Anerkannt am:\n\n  durch (Behörde):\n\n  Aktenzeichen:\n\n\n\n\n                                                           ,\n  Ort                                                          Datum\n\n\n\n\n  Unterschrift Lehrgangsleiter\n\n\n\n\n(VkBl. 2015 S. 680)\n      \n\n                                                                            1\nNr. 177 Merkblatt über die Ausrüstung von                                    Die Vorgaben aus der RWVZ gelten auch für die WVZ-\n        privaten Begleitfahrzeugen zur                                      Anlage, dabei lichttechnische Anforderungsklasse für die\n        Absicherung von Großraum- und                                       WVZ-Anlage gemäß DIN EN 129666: Leuchtdichte = L3,\n        Schwertransporten                                                   Leuchtdichteverhältnis = R2, Abstrahlbreite = B4 und Far-\n                                                                            be = C2.\n        – Aktualisierung der Verkehrs-                                      4\n          blattverlautbarung Nr. 89 vom                                      TL- und BASt-geprüft, Höhe 750 mm, Gewichtsklasse III,\n          29. Mai 2015 (VkBl. 2015 S. 404)                                  Reflexfolie RA2 bzw. Folientyp B, StVO Zeichen 610\n\n                                                                                                        Bundesministerium für\n                                 Bonn, den 09. Oktober 2015                                         Verkehr und digitale Infrastruktur\n                                 LA22/7332.2/29/2426665                                                       Im Auftrag\n                                                                                                             Guido Zielke\nIm Nachgang der Verkehrsblattverlautbarung Nr. 89 vom\n29. Mai 2015 (VkBl. 2015 S. 404) werden die Fußnoten 1\nund 4 des Merkblatts dem Stand der Technik angepasst\nund wie folgt gefasst:                                                      (VkBl. 2015 S. 685)\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                           686                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 178 Veröffentlichung von Regelplänen                       Mit der Veröffentlichung des Merkblatts für die Ausrüs-\n        für straßenverkehrsrechtliche                          tung der privaten Begleitfahrzeuge für Großraum- und\n        Anordnungen der Straßenverkehrs-                       Schwertransporte (VkBl. 2015, S. 404) wurde bereits die\n        behörde zwecks Verlagerung der                         Grundlage für die Visualisierung der verkehrsrechtlichen\n                                                               Anordnung durch private Verwaltungshelfer in ausrüs-\n        Standardbegleitfälle der Polizei unter\n                                                               tungstechnischer Hinsicht (BF4-Fahrzeuge) geschaffen.\n        Zuhilfenahme privater Verwaltungs-                     Die hiermit bekannt gegebenen Regelpläne ergänzen\n        helfer zur Visualisierung der                          diese Verlautbarung um den Bereich der Vorgaben für\n        Verkehrszeichenanordnungen                             die verhaltensrechtlichen Anordnungen der Straßenver-\n        im Rahmen der Begleitung von                           kehrsbehörden. Die Vorgaben aus der RWVZ gelten da-\n        Großraum- und Schwertransporten                        bei grundsätzlich auch für die WVZ-Anlage, dabei licht-\n                                                               technische Anforderungsklasse für die WVZ-Anlage\n                                                               gemäß DIN EN 129666: Leuchtdichte = L3, Leuchtdich-\n                            Bonn, den 09. Oktober 2015\n                                                               teverhältnis = R2, Abstrahlbreite = B4 und Farbe = C2.\n                            LA22/7332.2/29/2492278\n                                                               Die verkehrsrechtliche Anordnung wird durch die nach\n                                                               Landesrecht zuständige Straßenverkehrsbehörde ange-\nNach den Randnummern 131 und 132 der Allgemeinen               ordnet, ergeht im Anhörverfahren und wird der Erlaub-\nVerwaltungsvorschrift zu § 29 Absatz 3 der Straßenver-         nisbehörde zur weiteren Veranlassung übersandt. Die\nkehrs-Ordnung ist zur Durchführung mancher Groß-               Erlaubnisbehörde übernimmt die verkehrsrechtliche An-\nraum- und Schwertransporte (GST) ganz oder teilweise           ordnung als Bedingung für die Erteilung des Erlaubnis-\neine polizeiliche Begleitung aus den dort jeweils im Ein-      bescheides für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich der\nzelnen aufgeführten Gründen erforderlich. Ziel der vor-        anordnenden Behörde, verbunden mit dem Zusatz, dass\nliegenden Verkehrsblattverlautbarung ist es, eine Mög-         der Erlaubnisnehmer als Verwaltungshelfer der Straßen-\nlichkeit aufzuzeigen, die Polizei künftig vor allem bei im     verkehrsbehörde oder ein vom Erlaubnisnehmer beauf-\nVorhinein planbaren und regelbaren Streckenabschnit-           tragter Unternehmer als Verwaltungshelfer der Straßen-\nten mit Standardsituationen und -fällen von der Beglei-        verkehrsbehörde die von der Straßenverkehrsbehörde\ntung von GST zu entlasten. Damit kann der Einsatz der          erlassene verkehrsrechtliche Anordnung entsprechend\nPolizei zur Begleitung von GST Zug um Zug auf Fälle und        den Vorgaben zu visualisieren hat und dem Erlaubnis-\nÖrtlichkeiten beschränkt werden, in denen unter den Ge-        nehmer als Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbe-\nsichtspunkten Sicherheit und Ordnung des Verkehrs              hörde oder dem vom Erlaubnisnehmer beauftragte\nsowie Schutz der Infrastruktur auch weiterhin eine Ein-        Unternehmer als Verwaltungshelfer diesbezüglich kein\nzelentscheidung und Maßnahme der Polizei in Abhän-             eigenständiges Ermessen zusteht.\ngigkeit der jeweiligen Situation (Verkehrsverhältnisse\n                                                               Es ist darauf hinzuweisen, dass die Grundsätze der Kos-\nund Örtlichkeit) erforderlich ist.\n                                                               tentragung und der Staatshaftung für das Handeln der\nDie Auswahl von im Vorhinein planbaren und regelbaren          Verwaltungshelfer zur Anwendung kommen. Auf das\nStreckenabschnitten mit Standardsituationen und -fäl-          Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter\nlen, bei denen vor Ort keine Ermessensentscheidung zur         Personen wird hingewiesen.\nGewährleistung eines sicheren und flüssigen Verkehrs-          Für die Entlastung der Polizei bedarf es allgemein – oder\nablaufs in Abhängigkeit des jeweiligen Verkehrsgesche-         Zug um Zug für ausgewählte Streckenabschnitte – bis\nhens erforderlich ist, obliegt – soweit dies die zuständi-     zum Inkrafttreten der entsprechenden Änderung der ein-\ngen obersten Landebehörden so entscheiden – den                gangs genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu\nnach Landesrecht zuständigen Behörden. GST müssen              § 29 Absatz 3 der StVO einer Zulassung der Abweichung\ndort dann künftig durch die Polizei nicht mehr begleitet       von den genannten Randnummern der Allgemeinen Ver-\nwerden.                                                        waltungsvorschrift durch die jeweilige zuständige obers-\nFür die Verkehrsregelung vor Ort tritt hier an die Stelle      te Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle\nder verkehrsrechtlichen Anordnung der Polizei nach § 44        (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 Absatz 2\nAbsatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung eine im Vorhin-           StVO).\nein getroffene verkehrsrechtliche Anordnung der für die-\nsen Streckenabschnitt zuständigen Straßenverkehrsbe-                                      Bundesministerium für\nhörde. Sie wird von der Erlaubnisbehörde im Einzelfall                                Verkehr und digitale Infrastruktur\n– soweit Ergebnis der Anhörung – im Erlaubnisbescheid                                           Im Auftrag\nverankert und durch das private Begleitunternehmen als                                         Guido Zielke\nVerwaltungshelfer vom Begleitfahrzeug aus visualisiert\nund damit dem Verkehrsteilnehmer bekannt gegeben.\nHierzu werden durch diese Verkehrsblattverlautbarung\nfür die in Betracht kommenden Standardfälle Regelpläne\nfür die voraussichtlich zu erwartenden verkehrsrechtli-\nchen Anordnungen empfohlen. Dies dient einerseits der\nschnellen und effizienten Erstellung der verkehrsrecht-\nlichen Anordnungen in Standardsituationen und -fällen\nund erleichtert andererseits den Verwaltungshelfern den\nVollzug.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                       687                                                   Heft 20 – 2015\n\n\n\n                                                                                           Regelplan A1a\n                                                                                           Verkehrsrechtliche Anordnungen\n                                                                                           im Rahmen der Begleitung von\n                                                                                           Großraum- und Schwertranspor-\n                                                                                           ten durch Privatunternehmen\n\n                                                                                           auf Autobahnen und anderen\n                                                                                           autobahnähnlich      ausgebauten\n                                                                                           Straßen (2-streifig)\n\n                                                                                           VwV-StVO zu § 29 Absatz 3\n                                                                                           Großraum- und Schwerverkehr,\n                                                                                           Rn . 132b\n\n                                                                                           Auflage:\n                                                                                           Geschwindigkeit    < 5 km/h    und\n                                                                                           Üb erbreite\n\n                                                                                           Grund:\n                                                                                           Brückenauflage (Alleingang) und/\n                            Bfz 1                                                          oder Höhenaufl age und/ oder\n                                                                                           Anhalten und Absenken\n                  Schwer-\n                                                                                           Begleitfahrzeug 1 (nach hinten):\n                                                                                           - fahrend auf dem linken Fahr-\n                                                                                             streifen\n                                                                                           - Z 250 Verbot für Fz aller Art\n                                                                                           - Hinweis “Schwertransport”\n\n                                                                                           Begleitfahrzeug 2 (nach hinten):\n                                                                                           - fahrend a uf dem rechten Fahr-\n                                                        400 m *                              streifen\n                                                                                           - Z 274 zulässige Höchstge-\n                                                                                             schwindigkeit 40 km/h (Ge-\n                                                                                             schwindigkeitstrichter         in\n                                                                                             40 km/h-Schritten)\n                                                                                           - Hinweis \"Schwertransport”\n                                                                                           - Z 274 im Wechsel mit Z 101\n                                                              Schwer-\n                                                                                           Begleitfahrzeug 3 (nach hinten):\n                                                                                           - fahrend a uf dem rechten Fahr-\n                               40       Bfz 2\n                                                            Z 274 im                         streifen\n                                                            Wechsel mit                    - Z 274 zulässige Höchstge-\n                                                            Z 101                            schwindigkeit 80 km/h\n                              Schwer-\n                                                                                           - Hinweis \"Schwertransport\"\n                                                                                           - Z 274 g gf. im Wechsel mit\n                                                                                             Z 101\n\n                                                                                           ggf. Begleitfahrzeug 4 (nach\n                                                                                           hinten) bei Autobahnen ohne\n                                                                                           Geschwindigkeitsbeschränkung :\n                                                                                           - fahrend a uf dem rechten Fahr-\n                                                        400 m *\n                                                                                             streifen\n                                                                                           - Z 274 zulässige Höchstge-\n                                                                                             schwindigkeit 120 km/h\n                                                                                           - Hinweis \"Schwertransport\"\n                                                                                           - Z 274 g gf. im Wechsel mit\n                                                                                             Z 101\n\n                                                                                           In Einzelfällen wird aus Gründen\n                                                                                           des Bauwe rkschutzes (z. B. der\n                               80       Bfz 3 **                                           Ra mpen) empfo hle n, die Ein-\n                                                                                           fahrt-/   Ausfahrtrampe    durch\n                                                                                           Z 250 zu sperren.\n                              Schwer-\n                                                                                           Bei unübersichtlichem Fahrbahn-\n                                                   * Die Regelabstände sind den örtli-     verl auf kommt zusätzli ch ein\n                                                     chen Verhältnissen (Kuppen und        hinterherfahrendes Begleitfahr-\n                                                     Senken sowie d er gefah rene n Ge-    zeu g mit gelbem Blinkkreuz in\n                                                     schwindigkeit des Schwertransports)   entsprechendem Abstand auf\n                                                     anzupassen.                           dem Seitenstreifen in Betracht.\n\n                                                   **Z 274 ggf. im Wechsel mit Z 101 wie              Begleitung GST\n                                                     bei Bfz 2\n\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 28,
            "content": "Heft 20 – 2015                                        688                                       VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n                                                                                       Regelplan A1b\n                                                                                       Verkehrsrechtliche Anordnungen\n                                                                                       im Rahmen der Begleitung von\n                                                                                       Großraum- und Schwertranspor-\n                                                                                       ten durch Privatunternehmen\n\n                                                                                       auf Autobahnen und anderen\n                                                                                       autobahnähnlich      ausgebauten\n                                                                                       Straßen (3-streifig)\n\n                                                                                       VwV-StVO zu § 29 Absatz 3\n                                                                                       Großraum- und Schwerverkehr,\n                                                                                       Rn . 132b\n\n                                                                                       Auflage:\n                                                                                       Geschwindigkeit     < 5 km/h    und\n                                                                                       Üb erbreite\n\n                                                                                       Grund:\n                                                                                       Brückenauflage     und/    oder\n                                                                                       Hö henauflage und/ oder Anhalten\n                                                                                       und Absenken\n\n                                                                                       Begleitfahrzeug 1 (nach hinten):\n                                                                                       - fahrend au f dem mittleren\n                            Bfz 1                                                        Fahrstreifen\n                                                                                       - Z 277 Überholverbot fü r Kfz mit\n                                                                                         einer zulässigen Gesamtmasse\n                 Schwer-                                                                 > 3,5 t, ei nschl ießlich ihrer An-\n                                                                                         hänger, und Zugmaschinen.\n                                                                                         Ausgenommen Pkw und Kraft-\n                                                                                         omnibusse\n                                                                                       - Hinweis “Schwertransport”\n\n                                                                                       Begleitfahrzeug 2 (nach hinten):\n                                                                                       - fahrend a uf dem rechten Fahr-\n                                                                                         streifen\n                                                   400 m *                             - Z 274 zulässige Höchstge-\n                                                                                         schwindigkeit xx km/h (Ge-\n                                                                                         schwindigkeitstrichter         in\n                                                                                         40 km/h-Schritten)\n                                                                                       - Hinweis \"Schwertransport”\n                                                                                       - Z 274 im Wechsel mit Z 101\n\n                                                         Schwer-\n                                                                                       Begleitfahrzeug 3 (nach hinten):\n                                                                                       - fahrend a uf dem rechten Fahr-\n                                                                                         streifen\n                               80       Bfz 2          Z 274 im                        - Z 274 zulässige Höchstge-\n                                                       Wechsel mit                       schwindigkeit max. 120 km/h\n                              Schwer-                  Z 101                           - Hinweis \"Schwertransport\"\n                                                                                       - Z 274 g gf. im Wechsel mit\n                                                                                         Z 101\n\n                                                                                       In Einzelfällen wird aus Gründen\n                                                                                       des Bauwe rkschutzes (z. B. der\n                                                                                       Ra mpen) empfo hle n, die Ein-\n                                                                                       fahrt-/   Ausfahrtrampe    durch\n                                                   400 m *                             Z 250 zu sperren.\n\n                                                                                       Bei unübersichtlichem Fahrbahn-\n                                                                                       verl auf kommt zusätzli ch ein\n                                                                                       hinterherfahrendes Begleitfahr-\n                                                                                       zeu g mit gelbem Blinkkreuz in\n                                                                                       entsprechendem Abstand auf\n                                                                                       dem Seitenstreifen in Betracht.\n\n                                                   * Die Regelabstände sind den\n                               120      Bfz 3 **     örtlichen Verhältnissen (Kuppen\n                                                     und Senken sowie der gefahre-\n                              Schwer-                nen      Geschwindi gkeit   des\n                                                     Schwertransports) anzupassen.\n\n                                                   **Z 274 ggf. im Wechsel mit Z 101               Begleitung GST\n                                                     wie bei Bfz 2\n\n\n\n\n                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 29,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                   689                                                    Heft 20 – 2015\n\n\n                                                                                        Regelplan A1c\n                                                                                        Verkehrsrechtliche Anordnungen\n                                                                                        im Rahmen der Begleitung von\n                                                                                        Großraum- und Schwertranspor-\n                                                                                        ten durch Privatunternehmen\n\n                                                                                        auf Autobahnen und anderen\n                                                                                        autobahnähnlich      ausgebauten\n                                                                                        Straßen (3-streifig)\n\n                                                                                        VwV-StVO zu § 29 Absatz 3\n                                                                                        Großraum- und Schwerverkehr,\n                                                                                        Rn . 132b\n\n                                                                                        Auflage:\n                                                                                        Geschwindigkeit    < 5 km/h    und\n                                                                                        Üb erbreite\n\n                                                                                        Grund:\n                                                                                        Brückenauflage (Alleingang) und/\n                                                                                        oder Höhenaufl age und/ oder\n                                                                                        Anhalten und Absenken\n                                                                                        „Schrammbordauflage“\n\n                                                                                        Begleitfahrzeug 1 (nach hinten):\n                                                                                        - fahrend au f dem mittleren\n                             Bfz 1                                                        Fahrstreifen\n                                                                                        - Z 250 Verbot für Fz aller Art\n                                                                                        - Hinweis “Schwertransport”\n                  Schwer-\n\n                                                                                        Begleitfahrzeug 2 (nach hinten):\n                                                                                        - fahrend a uf dem rechten Fahr-\n                                                                                          streifen\n                                                                                        - Z 274 zulässige Höchstge-\n                                                                                          schwindigkeit 40 km/h (Ge-\n                                                                                          schwindigkeitstrichter         in\n                                                                                          40 km/h-Schritten)\n                                                                                        - Hinweis \"Schwertransport”\n                                                    400 m *                             - Z 274 im Wechsel mit Z 101\n\n                                                                                        Begleitfahrzeug 3 (nach hinten):\n                                                                                        - fahrend a uf dem rechten Fahr-\n                                                                                          streifen\n                                                                                        - Z 274 zulässige Höchstge-\n                                                                                          schwindigkeit 80 km/h\n                                                          Schwer-\n                                                                                        - Hinweis \"Schwertransport\"\n                                                                                        - Z 274 g gf. im Wechsel mit\n                                40       Bfz 2          Z 274 im                          Z 101\n                                                        Wechsel mit\n                                                        Z 101                           ggf. Begleitfahrzeug 4 (nach\n                               Schwer-                                                  hinten) bei Autobahnen ohne\n                                                                                        Geschwindigkeitsbeschränkung :\n                                                                                        - fahrend a uf dem rechten Fahr-\n                                                                                          streifen\n                                                                                        - Z 274 zulässige Höchstge-\n                                                                                          schwindigkeit 120 km/h\n                                                                                        - Hinweis \"Schwertransport\"\n                                                                                        - Z 274 g gf. im Wechsel mit\n                                                    400 m *                               Z 101\n\n                                                                                        In Einzelfällen wird aus Gründen\n                                                                                        des Bauwe rkschutzes (z. B. der\n                                                                                        Ra mpen) empfo hle n, die Ein-\n                                                                                        fahrt-/   Ausfahrtrampe    durch\n                                                                                        Z 250 zu sperren.\n\n                                                                                        Bei unübersichtlichem Fahrbahn-\n                                                    * Die Regelabstände sind den        verl auf kommt zusätzli ch ein\n                                80       Bfz 3 **     örtlichen Verhältnissen (Kuppen   hinterherfahrendes Begleitfahr-\n                                                      und Senken sowie der gefahre-     zeu g mit gelbem Blinkkreuz in\n                               Schwer-                nen      Geschwindi gkeit   des   entsprechendem Abstand auf\n                                                      Schwertransports) anzupassen.     dem Seitenstreifen in Betracht.\n\n                                                    **Z 274 ggf. im Wechsel mit Z 101              Begleitung GST\n                                                      wie bei Bfz 2\n\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 30,
            "content": "Heft 20 – 2015                                 690                                       VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n                                                                                Regelplan A1d\n                                                                                Verkehrsrechtliche Anordnungen\n                                                                                im Rahmen der Begleitung von\n                                                                                Großraum- und Schwertranspor-\n                                                                                ten durch Privatunternehmen\n\n                                                                                auf Autobahnen und anderen\n                                                                                autobahnähnlich      ausgebauten\n                                                                                Straßen (2-streifig)\n\n                                                                                VwV-StVO zu § 29 Absatz 3\n                                                                                Großraum- und Schwerverkehr,\n                                                                                Rn . 132b\n\n                                                                                Auflage:\n                                                                                Geschwindigkeit < 5 km/h\n\n                                                                                Grund:\n                                                                                Brückenauflage     und/    oder\n                                                                                Hö henauflage und/ oder Anhalten\n                                                                                und Absenken\n\n                                                                                Begleitfahrzeug 1 (nach hinten):\n                                                                                - fahrend a uf dem rechten Fahr-\n                                                                                  streifen\n                                                                                - Z 274 zulässige Höchstge-\n                                                                                  schwindigkeit xx km/h (Ge-\n                                                                                  schwindigkeitstrichter         in\n                                                                                  40 km/h-Schritten)\n                                                                                - Hinweis “Schwertransport”\n                                                                                - Z 274 im Wechsel mit Z 101\n\n                                                                                Begleitfahrzeug 2 (nach hinten):\n                                                                                - fahrend a uf dem rechten Fahr-\n                                                                                  streifen\n                                                                                - Z 274 zulässige Höchstge-\n                                                                                  schwindigkeit max 120 km/h\n                                                                                - Hinweis \"Schwertransport”\n                                                                                - Z 274 g gf. im Wechsel mit\n                                                  Schwer-\n                                                                                  Z 101\n\n                    80       Bfz 1\n                                                Z 274 im\n                                                Wechsel mit\n                   Schwer-                      Z 101\n                                                                                In Einzelfällen wird aus Gründen\n                                                                                des Bauwe rkschutzes (z. B. der\n                                                                                Ra mpen) empfo hle n, die Ein-\n                                                                                fahrt-/   Ausfahrtrampe    durch\n                                                                                Z 250 zu sperren.\n\n                                                                                Bei unübersichtlichem Fahrbahn-\n                                                                                verl auf kommt zusätzli ch ein\n                                            400 m *\n                                                                                hinterherfahrendes Begleitfahr-\n                                                                                zeu g mit gelbem Blinkkreuz in\n                                                                                entsprechendem Abstand auf\n                                                                                dem Seitenstreifen in Betracht.\n\n\n\n\n                    120      Bfz 2 **\n\n\n                   Schwer-\n\n\n                                        * Die Regelabstände sind den örtli-\n                                          chen Verhältnissen (Kuppen und\n                                          Senken sowie d er gefah rene n Ge-\n                                          schwindigkeit des Schwertransports)\n                                          anzupassen.\n\n                                        **Z 274 ggf. im Wechsel mit Z 101 wie              Begleitung GST\n                                          bei Bfz 1\n\n\n\n\n                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       691                                                 Heft 20 – 2015\n\n\n\n                                                                                           Regelplan A2a\n                                                                                           Verkehrsrechtliche Anordnungen\n                                                                                           im Rahmen der Begleitung von\n                                                                                           Großraum- und Schwertranspor-\n                                                                                           ten durch Privatunternehmen\n\n                                                                                           auf Autobahnen und anderen\n                                                                                           autobahnähnlich      ausgebauten\n                                                                                           Straßen (2-streifig)\n\n                                                                                           VwV-StVO zu § 29 Absatz 3\n                                                                                           Großraum- und Schwerverkehr,\n                                                                                           Rn . 131a/ 132b\n\n                                                                                           Auflage:\n                                                                                           Üb erholverbot   (aufgrund   von\n                                                                                           Üb erbreite)\n\n                                                                                           Grund:\n                                                                                           Brückenauflage (Alleingang)\n                            Bfz 1                                                          „Schrammbordauflage“\n                                                                                           Üb erbreite ragt in Verkehrsraum\n                  Schwer-                                                                  des 2. Fahrstreifens\n\n                                                                                           Begleitfahrzeug 1 (nach hinten):\n                                                                                           - fahrend auf dem linken Fahr-\n                                                                                             streifen\n                                                                                           - Z 250 Verbot für Fz aller Art\n                                                                                           - Hinweis “Schwertransport”\n\n                                                                                           Begleitfahrzeug 2 (nach hinten):\n                                                        400 m *                            - fahrend a uf dem rechten Fahr-\n                                                                                             streifen\n                                                                                           - Z 274 zulässige Höchstge-\n                                                                                             schwindigkeit: Geschwindigkeit\n                                                                                             des Schwertransports plus\n                                                                                             40 km/h (Geschwindigkeitstrich-\n                                                                                             ter in 40 km/h-Schritten)\n                                                                                           - Hinweis \"Schwertransport”\n                                                              Schwer-\n                                                                                           - Z 274 im Wechsel mit Z 101\n\n                               80       Bfz 2\n                                                            Z 274 im                       Begleitfahrzeug 3 (nach hinten):\n                                                            Wechsel mit                    - fahrend a uf dem rechten Fahr-\n                                                            Z 101                            streifen\n                              Schwer-\n                                                                                           - Z 274 zulässige Höchstge-\n                                                                                             schwindigkeit max. 120 km/h\n                                                                                           - Hinweis \"Schwertransport\"\n                                                                                           - Z 274 g gf. im Wechsel mit\n                                                                                             Z 101\n\n\n\n                                                        400 m *\n                                                                                           In Einzelfällen wird aus Gründen\n                                                                                           des Bauwe rkschutzes (z. B. der\n                                                                                           Ra mpen) empfo hle n, die Ein-\n                                                                                           fahrt-/   Ausfahrtrampe    durch\n                                                                                           Z 250 zu sperren.\n\n                                                                                           Bei unübersichtlichem Fahrbahn-\n                                                                                           verl auf kommt zusätzli ch ein\n                               120      Bfz 3 **                                           hinterherfahrendes Begleitfahr-\n                                                                                           zeu g mit gelbem Blinkkreuz in\n                                                                                           entsprechendem Abstand auf\n                              Schwer-                                                      dem Seitenstreifen in Betracht.\n\n                                                   * Die Regelabstände sind den örtli-\n                                                     chen Verhältnissen (Kuppen und\n                                                     Senken sowie d er gefah rene n Ge-\n                                                     schwindigkeit des Schwertransports)\n                                                     anzupassen.\n\n                                                   **Z 274 ggf. im Wechsel mit Z 101 wie             Begleitung GST\n                                                     bei Bfz 2\n\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                        692                                       VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n                                                                                       Regelplan A2b\n                                                                                       Verkehrsrechtliche Anordnungen\n                                                                                       im Rahmen der Begleitung von\n                                                                                       Großraum- und Schwertranspor-\n                                                                                       ten durch Privatunternehmen\n\n                                                                                       auf Autobahnen und anderen\n                                                                                       autobahnähnlich      ausgebauten\n                                                                                       Straßen (3-streifig)\n\n                                                                                       VwV-StVO zu § 29 Absatz 3\n                                                                                       Großraum- und Schwerverkehr,\n                                                                                       Rn . 131a/ 132b\n\n                                                                                       Auflage:\n                                                                                       Üb erholverbot    (aufgrund     von\n                                                                                       Üb erbreite)\n\n                                                                                       Grund:\n                                                                                       Üb erbreite ragt in den Verkehrs-\n                                                                                       raum des 2. Fahrstreifens\n\n                                                                                       Begleitfahrzeug 1 (nach hinten):\n                                                                                       - fahrend au f dem mittleren\n                                                                                         Fahrstreifen\n                                                                                       - Z 277 Überholverbot fü r Kfz mit\n                            Bfz 1\n                                                                                         einer zulässigen Gesamtmasse\n                                                                                         > 3,5 t, ei nschl ießlich ihrer An-\n                 Schwer-                                                                 hänger, und Zugmaschinen.\n                                                                                         Ausgenommen Pkw und Kraft-\n                                                                                         omnibusse\n                                                                                       - Hinweis “Schwertransport”\n\n                                                                                       Begleitfahrzeug 2 (nach hinten):\n                                                                                       - fahrend a uf dem rechten Fahr-\n                                                                                         streifen\n                                                   400 m *                             - Z 274 zulässige Höchstge-\n                                                                                         schwindigkeit xx km/h (Ge-\n                                                                                         schwindigkeitstrichter         in\n                                                                                         40 km/h-Schritten)\n                                                                                       - Hinweis \"Schwertransport”\n                                                                                       - Z 274 im Wechsel mit Z 101\n\n                                                                                       Begleitfahrzeug 3 (nach hinten):\n                                                                                       - fahrend a uf dem rechten Fahr-\n                                                         Schwer-                         streifen\n                                                                                       - Z 274 zulässige Höchstge-\n                               80       Bfz 2\n                                                                                         schwindigkeit max. 120 km/h\n                                                       Z 274 im\n                                                                                       - Hinweis \"Schwertransport\"\n                                                       Wechsel mit\n                              Schwer-                                                  - Z 274 g gf. im Wechsel mit\n                                                       Z 101\n                                                                                         Z 101\n\n\n\n\n                                                                                       In Einzelfällen wird aus Gründen\n                                                                                       des Bauwe rkschutzes (z. B. der\n                                                   400 m *\n                                                                                       Ra mpen) empfo hle n, die Ein-\n                                                                                       fahrt-/   Ausfahrtrampe    durch\n                                                                                       Z 250 zu sperren.\n\n                                                                                     Bei unübersichtlichem Fahrbahn-\n                                                                                     verl auf kommt zusätzli ch ein\n                                                                                     hinterherfahrendes Begleitfahr-\n                                                                                     zeu g mit gelbem Blinkkreuz in\n                                                                                     entsprechendem Abstand auf\n                                                   * Die Regelabstände sind den dem Seitenstreifen in Betracht.\n                               120      Bfz 3 **\n                                                     örtlichen Verhältnissen (Kuppen\n                                                     und Senken sowie der gefahre-\n                              Schwer-                nen      Geschwindi gkeit   des\n                                                     Schwertransports) anzupassen.\n\n                                                   **Z 274 ggf. im Wechsel mit Z 101               Begleitung GST\n                                                     wie bei Bfz 2\n\n\n\n\n                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                       693                                                   Heft 20 – 2015\n\n\n\n                                                                                              Regelplan B1\n                                                                                             Verkehrsrechtliche Anordnungen\n                                                                                             im Rahmen der Begleitung von\n                                                                                             Großraum- und Schwertranspor-\n                                                                                             ten durch Privatunternehmen\n\n                                                                                             auf anderen Straßen (außerhalb\n                                                                                             von Autobahnen und anderen\n                                                                                             autobahnähnlich   ausgebauten\n                                                                                             Straßen )\n\n                                                                                             VwV-StVO zu § 29 Absatz 3\n                                                                                             Großraum- und Schwerverkehr,\n                                                                                             Rn . 132a\n                                    Schwer-\n\n                                               Bfz 1 *                                       Auflage:\n                                                                                             Sperrung von Kreuzungen oder\n                                                                                             Einmündungen\n\n                                                                                             Grund:\n                                                                                             Gewährung der sicheren Durch-\n                                                                                             fahrt für den abzusichernden\n                                                                                             Schwertransport\n\n                                                                                             Begleitfahrzeug 1 (nach vorn):\n                                                                                             - stehend/ langsa m fahrend auf\n                                                                                               der Fahrbahn\n                                                                                             - Z 250 Verbot für Fz aller Art\n                                                                                             - Hinweis “Schwertransport”\n\n                                                                                             Begleitfahrzeug 2 (zur Seite):\n                                                                                             - stehend/ langsa m fahrend auf\n                                                                                               der Fahrbahn\n                                                                                             - Z 250 Verbot für Fz aller Art\n                                                                                             - Hinweis \"Schwertransport”\n                                                                   Schwer-\n\n\n\n\n                                                                             Bfz 2 *\n                                                                                             Begleitfahrzeug 3 (zur Seite):\n                                                                                             - stehend/ langsa m fahrend auf\n                                                                                               der Fahrbahn\n                                                                                             - Z 250 Verbot für Fz aller Art\n                                                                                             - Hinweis \"Schwertransport\"\n\n                                                                                             Begleitfahrzeug 4 (nach hinten):\n                                                                                             - stehend/ langsa m fahrend auf\n                                                                                               der Fahrbahn\n                                                                                             - Z 250 Verbot für Fz aller Art\n                                                                                             - Hinweis \"Schwertransport\"\n                   Schwer-\n\n\n\n\n         Bfz 3 *\n\n\n\n\n                                               Bfz 4 *\n\n                                     Schwer-\n\n\n                                                         * Die Anzahl der Begleitfahrzeuge\n                                                           ist abhängig von Anzahl und Si-\n                                                           tuation der Kreuzungen und Ein-\n                                                                                                       Begleitung GST\n                                                           mündungen\n\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                         694                   VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n                                                                     Regelplan B2\n                                                                    Verkehrsrechtliche Anordnungen\n                                                                    im Rahmen der Begleitung von\n                                                                    Großraum- und Schwertranspor-\n                                                                    ten durch Privatunternehmen\n\n                                                                    auf anderen Straßen (außerhalb\n                                                                    von Autobahnen und anderen\n                                                                    autobahnähnlich   ausgebauten\n                                                                    Straßen)\n\n                                                                    VwV-StVO zu § 29 Absatz 3\n                                                                    Großraum- und Schwerverkehr,\n                                                                    Rn . 132b\n                                             Schwer-\n                 Schwer-                                            Auflage:\n                                                                    Sicherung des Einbiegevorgangs\n                               Bfz 1       Z 250 im                 nach rechts (nach links umge-\n                                           Wechsel mit              kehrte Aufs tellung)\n                                           Z 101\n                                                                    Grund:\n                                                                    Beim Einbiegen wird die gesamte\n                                                                    Fahrbahnfläche inklusive des\n                                                                    Gegenverkehrsfahrstreifens\n                                                                    benötigt\n\n                                                                    Begleitfahrzeug 1 (nach vorn):\n                                                                    - stehend auf dem Fahrstreifen\n                                                                    - Z 250 Verbot für Fz aller Art\n                                                                    - Hinweis “Schwertransport”\n                                                                    - Z 250 im Wechsel mit Z 101\n\n                                                                    Begleitfahrzeug 2 (nach hinten):\n                                                                    - stehend auf dem Fahrstreifen\n                                                                    - Z 250 Verbot für Fz aller Art\n                                                                    - Hinweis \"Schwertransport”\n\n\n                                                                    Ein Ersatz von Z 250 durch eine\n                                                                    Lichtzeichenanlage (mobil oder\n                                                                    stationär) kann in Betracht gezo-\n                                                                    gen werden.\n\n\n\n\n                       Bfz 2\n\n                                 Schwer-\n\n\n\n\n                                                                               Begleitung GST\n\n\n\n\n                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                            695                                                    Heft 20 – 2015\n\n\n\n                                                                                  Regelplan B3\n                                                                                 Verkehrsrechtliche Anordnungen\n                                                                                 im Rahmen der Begleitung von\n                                   Schwer-                                       Großraum- und Schwertranspor-\n                                             Bfz 1                               ten durch Privatunternehmen\n                                    80                                           auf        anderen         nicht-\n                                                                                 geschwi ndigkeitsbeschränkten\n                                                                                 Straßen (außerhalb vo n Auto-\n                                                                                 bahnen und anderen autobahn-\n                                                                                 ähnlich ausgebauten Straßen)\n                                                      400 m *\n                                                                                 VwV-StVO zu § 29 Absatz 3\n                                                                                 Großraum- und Schwerverkehr,\n                                                                                 Rn . 131 b)\n\n                                                                                 Auflage:\n                                                                                 Sicherung des Gegenverkehrs\n                                                                                 wegen Überbreite und/ oder\n                                                                                 Üb erlänge. Bei einer Restfahr-\n                                   Schwer-\n\n                                             Bfz 2                               streifenbreite, die einen Begeg-\n                                                                 Schwer-\n                                                                                 nungsverkehr ausschließt, muss\n                                                                                 eine Ausweichmöglichkeit zwin-\n                                                                Z 274 im         gend vorgegeben we rden.\n                                                                Wechsel mit\n                                                                Z 101            Grund:\n                                                      400 m *                    Üb erbreite ragt in den Verkehrs-\n                                                                                 raum d es Gegenverkehrs und/\n                                                                                 oder Überlänge führt zur Nutzung\n                                                                                 des Verkehrsraums des Gegen-\n                                                                                 verkehrs.\n\n                                                                                 Begleitfahrzeug 1 (nach vorn):\n                                   Schwer-                                       - fahrend auf dem Fahrstreifen\n                                                                                   des Schwertransports\n                                             Bfz 3                               - Z 274 zulässige Höchstge-\n                                                                                   schwindigkeit max. 80 km/h\n                                                                                 - Hinweis “Schwertransport”\n\n                                                                                 Begleitfahrzeug 2 (nach vorn):\n                                                                                 - langsam fahrend auf dem Fahr-\n                                                                                   streifen des Schwertransports\n                                                                                 - Z 274 zulässige Höchstge-\n                                                                                   schwindigkeit xx km/h (Ge-\n                                                                                   schwindigkeitstrichter        in\n                                                                                   40 km/h-Schritten)\n                                                                                 - Hinweis \"Schwertransport”\n                                                                                 - Z 274 im Wechsel mit Z 101\n\n                                                                                 Begleitfahrzeug 3 (nach vorn):\n                                                                                 - fahrend auf dem Fahrstreifen\n                                                                                   des Schwertransports\n                                                                                 - Z 222 vorgeschriebene Vorbei-\n                                                                                   fahrt rechts vorbei\n                                                                                 - Hinweis \"Schwertransport”\n\n                                                                                 Begleitfahrzeug 4 (nach hinten):\n                                                                                 - fahrend auf dem Fahrstreifen\n                                                                                   des Schwertransports\n                                                                                 - Z 276 Überholverbot für Kfz\n                                                                                   aller Art\n                                                                                 - Hinweis \"Schwertransport”\n                                                                                 - Z 276 im Wechsel mit Z 101\n                                                                 Schwer-\n\n                                             Bfz 4\n                                                                Z 276 im\n                                   Schwer-                      Wechsel mit\n                                                                Z 101\n                                             * Die Rege lab stä nde sind den\n                                               örtlichen Verhältnissen (Kuppen\n                                               und Senken sowie der gefahre-\n                                               nen      Gesch windigkeit   des              Begleitung GST\n                                               Schwertransports) anzupassen.\n\n(VkBl. 2015 S. 686)\n\n\n\n                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                            696                                VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                                        ARS 16/2012\n                                                                        StB 14/7131.3/060/1707887\n                                                                        vom 02.10.2012\nNr. 179 Allgemeines Rundschreiben\n                                                            Anlage:     Anweisung zur Kostenermittlung und zur\n        Straßenbau Nr. 09/2015                                          Veranschlagung von Straßenbaumaß-\n        Sachgebiet 02.2: Planung und                                    nahmen, Ausgabe 2014 (AKVS 2014)\n                         Entwurf;                                       (wird ohne Anlage veröffentlicht)\n                         Entwurfsrichtlinien\n        Sachgebiet 17.0: Haushalts-                                             I. Allgemeines\n                         angelegenheiten;\n                                                            Die vorliegende „Anweisung zur Kostenermittlung und zur\n                         Allgemeines                        Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen, Ausgabe\n                                                            2014 (AKVS 2014)“ wurde von einem Bund/Länder-\n                 Bonn, den 07. April 2015                   Arbeitskreis unter Federführung des BMVI erarbeitet. Sie\n                 Aktenzeichen: StB 14/7131.4/40/2398032     stellt eine Modernisierung und Neufassung der seit 1984\n                                                            ergangenen Regelungen zum Kostenmanagement, ins-\n                                                            besondere der „Anweisung zur Kostenberechnung für\nOberste Straßenbaubehörden\n                                                            Straßenbaumaßnahmen – AKS 1985“ im Bundesfernstra-\nder Länder\n                                                            ßenbau dar.\nnachrichtlich:\n                                                            Sie beinhaltet die Beschreibung der für Kostenermittlun-\nBundesanstalt für Straßenwesen                              gen, Kostenabstimmungen und Kostenüberprüfungen\nBundesrechnungshof                                          erforderlichen Angaben. Sie regelt die Anforderungen an\n                                                            Inhalt, Form und Umfang der Kosten beschreibenden\nDEGES Deutsche Einheit                                      Unterlagen, um eine einheitliche Vorgehensweise ge-\nFernstraßenplanungs- und -bau GmbH                          währleisten zu können. Die zu verwendenden Formblätter\n                                                            sowie Muster werden erläutert und mit Beispielen ver-\n                                                            deutlicht.\nBetreff:    Anweisung zur Kostenermittlung und zur\n            Veranschlagung von Straßenbaumaß-               Die AKVS 2014 sieht als wesentliche Änderung vor, dass\n            nahmen, Ausgabe 2014 (AKVS 2014)                zur Einstellung einer Maßnahme in den Haushalt die Auf-\n                                                            teilung der zuvor im Planungsprozess ermittelten Kosten\nBezug:      ARS 24/1984                                     der Kostenberechnung auf Baulose der geplanten Reali-\n            StB 24/38.46.00/24023 Va 84                     sierungsphase erfolgt. Damit wird die Abhängigkeit zwi-\n            vom 12.12.1984                                  schen den ermittelten Kosten aus dem Planungsprozess\n                                                            und den Kosten des Bau- und Finanzierungsablaufs her-\n            ARS 13/1990                                     gestellt und dokumentiert. Änderungen in dem zur Haus-\n            StB 24/38.46.00/31 Va 90                        haltseinstellung geplanten Bau- und Finanzierungsablauf\n            vom 01.08.1990                                  können so während der gesamten Realisierungsphase\n                                                            nachvollzogen und fortgeschrieben werden.\n            Schreiben                                       Die AKVS 2014 dient auch als Grundlage zur Ermittlung\n            StB 24/06.26.10/67 Va 91                        der anrechenbaren Kosten für Ingenieurverträge entspre-\n            vom 13.06.1991                                  chend der HOAI.\n            ARS 05/1993                                     Hiermit gebe ich die AKVS 2014 mit der Bitte um Einfüh-\n            StB 13/38.58.60-01/190 Va 92                    rung bekannt. Die AKVS 2014 ist zukünftig für alle Phasen\n            vom 03.03.1993                                  der Planung, Bauvorbereitung und Baudurchführung an-\n                                                            zuwenden. Ich bitte, ab sofort alle neuen Kostenunterla-\n            ARS 08/1995                                     gen für Vorhaben an Bundesfernstraßen in der Baulast\n            StB 25/40.35.00/28 Va 95                        des Bundes danach aufzustellen.\n                                                            Ich bitte um Übersendung Ihres Einführungserlasses.\n            ARS 15/1995\n            StB 24/06.26.10/14 Va 95                        Im Interesse einer einheitlichen Vorgehensweise, beson-\n                                                            ders im Hinblick auf die Aufstellung von Unterlagen der\n            ARS 17/1995                                     Kostenermittlung für Straßenbaumaßnahmen, empfehle\n            StB 30/38.43.00/2 Va 95                         ich, die AKVS 2014 auch für die Straßen Ihres Geschäfts-\n            vom 31.05.1995                                  bereiches einzuführen und anzuwenden.\n\n            ARS 41/2001                                         II. Zusammenstellung der Kosten von Bauwerken\n            S 15/38.02.02/129 Va 01                         Aufgrund der Erfahrung, dass bisher die für Bauwerke an-\n            vom 03.12.2001                                  gesetzten Kosten zum Zeitpunkt der Haushaltseinstellung\n                                                            z. T. noch auf vergleichsweise groben Durchschnittswer-\n            ARS 04/2006                                     ten beruhen (wenn belastbare Bauwerksentwürfe noch\n            S 25/06.26.10/75 Va 05                          nicht vorliegen), sollen zukünftig die im Streckenentwurf\n            vom 25.01.2006                                  getroffenen Annahmen zur Kostenermittlung bei vorlage-\n            (nicht veröffentlicht)                          pflichtigen, i. d.R. mit hohen Kosten verbundenen Brü-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         697                                               Heft 20 – 2015\n\ncken und Tunneln (einschließlich technischer Ausrüstung\nvon Tunneln) und Trogbauwerken nach Erlangung des\nBaurechtes konkretisiert und mit Einzelkosten hinterlegt\nwerden.                                                        Nr. 180 Richtlinien von 2012 für die\nZu diesem Zweck sind zum Zeitpunkt der Kostenüber-                     Anwendung von Ausflussnormen\nprüfung 4 (vor Haushaltseinstellung) für die oben genann-              und die Leistungsprüfungen von\nten vorlagepflichtigen Ingenieurbauwerke das Formblatt                 Abwasser-Aufbereitungsanlagen\nEBWH Zusammenstellung der Kosten für das Bauwerk\nvor Haushaltseinstellung sowie die Tabellen 5 der AKVS\n                                                               Am 5. Oktober 2012 hat der Ausschuss für den Schutz\nauszufüllen und dem BMVI mit einer erforderlichen Kos-\n                                                               der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschiff-\ntenfortschreibung der Straßenbaumaßnahme, spätestens\n                                                               fahrts-Organisation mit der Entschließung MEPC.227(64)\njedoch vor einer anstehenden Entscheidung über die Ein-\n                                                               Richtlinien von 2012 für die Anwendung von Ausfluss-\nstellung des Vorhabens in den Straßenbauplan, einzurei-\n                                                               normen und die Leistungsprüfungen von Abwasser-Auf-\nchen. Die Tabellen 5 stellen eine Erweiterung der Muster-\n                                                               bereitungsanlagen beschlossen.\ntabellen zu Ziff. 4.7 des Erläuterungsberichtes nach RE\n2012 dar.                                                      Die Entschließung MEPC.227(64) wird nachstehend in\n                                                               deutscher Fassung amtlich bekannt gemacht.\n               III. Sonstige Regelungen\n                                                               Bonn, den 05. Oktober 2015\nDie AKS 85 sowie die nachfolgenden Regelungen sind             WS 24/6247.3/1\nnicht mehr anzuwenden. Meine Allgemeinen Rundschrei-\nben                                                                                            Bundesministerium für\nARS 24/1984 – StB 24/38.46.00/24023 Va 84 vom                                              Verkehr und digitale Infrastruktur\n12.12.1984                                                                                           Im Auftrag\n                                                                                                    Dennis Engel\nARS 13/1990 – StB 24/38.46.00/31 Va 90 vom 01.08.1990\nSchreiben StB 24/06.26.10/67 Va 91 vom 13.06.1991\nARS 15/1995 – StB 24/06.26.10/14 Va 95                                         Entschließung MEPC.227(64)\n                                                                             angenommen am 5. Oktober 2012\nARS 17/1995 – StB 30/38.43.00/2 Va 95 vom 31.05.1995\nARS 41/2001 – S 15/38.02.02/129 Va 01 vom 03.12.2001                   Richtlinien von 2012 für die Anwendung von\n                                                                     Ausflussnormen und die Leistungsprüfungen von\nARS 04/2006 – S 25/06.26.10/75 Va 05 vom 25.01.2006\n                                                                             Abwasser-Aufbereitungsanlagen\n(nicht veröffentlicht) hebe ich hiermit auf.\nKostenermittlungen für Verkehrsbeeinflussungsanlagen               Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt –\ngemäß ARS 05/1993 – StB 13/38.58.60-01/190 Va 92\n                                                                        gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkom-\nvom 03.03.1993 sowie für Bauwerksentwürfe gemäß ARS\n                                                                   mens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisa-\n08/1995 – StB 25/40.35.00/ 28 Va 95 sind zukünftig eben-\n                                                                   tion betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den\nfalls nach AKVS 2014 aufzustellen. Die sonstigen nicht auf\n                                                                   Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internatio-\nKosten bezogenen Regelungen der beiden vorgenannten\n                                                                   nale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der\nARS bleiben zunächst unverändert bestehen.\n                                                                   Meeresverschmutzung übertragen werden;\nSofern in früheren Richtlinien, Allgemeinen Rundschrei-                 im Hinblick auf die Entschließung MEPC.159(55), mit\nben oder Rundschreiben Straßenbau die „AKS 1985“ an-               der der Ausschuss auf seiner fünfundfünfzigsten Tagung\ngeführt sind, bitte ich dafür die „AKVS 2014“ zu setzen.           die Revidierten Richtlinien für die Anwendung von Ausfluss-\nKostenunterlagen, die derzeit bearbeitet werden (Kosten-           normen und die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsanla-\nermittlungen, Kostenfortschreibungen), können auf der              gen (Revidierte Richtlinien) beschlossen und die Regierun-\nentsprechenden Planungsstufe in der bisherigen Form                gen aufgefordert hat, die Revidierten Richtlinien bei der\nabgeschlossen werden. Für die anschließenden Pla-                  Zulassung von Abwasser-Aufbereitungsanlagen anzuwen-\nnungsstufen sind die neuen Regelungen anzuwenden. In               den und der Organisation Informationen über die in der An-\nBau befindliche Maßnahmen können generell in der bis-              wendung gewonnenen Erfahrungen zur Verfügung zu stel-\nherigen Form abgeschlossen werden.                                 len, insbesondere zur erfolgreichen Prüfung von Anlagen\n                                                                   auf Einhaltung der Normen in den Revidierten Richtlinien;\nDie Erfahrungen bei der Anwendung der AKVS 2014 bitte\nich sorgfältig für eine spätere Auswertung zu erfassen und             sowie im Hinblick auf die Entschließung MEPC.200(62),\nmir hierzu zum 01.01.2017 zu berichten.                            mit der der Ausschuss auf seiner zweiundsechzigsten Ta-\n                                                                   gung Änderungen der Anlage IV von MARPOL betreffend\n                            Bundesministerium für                  Bestimmungen in Bezug auf Sondergebiete und die Fest-\n                        Verkehr und digitale Infrastruktur         legung der Ostsee als Sondergebiet beschlossen hat, die\n                                   Im Auftrag                      voraussichtlich am 1. Januar 2013 in Kraft treten werden;\n                               Dr. Stefan Krause                        ferner im Hinblick auf Regel 9 Absatz 1.1 und 2.1 der\n                                                                   Anlage IV von MARPOL, in der auf die vorstehenden Re-\n                                                                   vidierten Richtlinien verwiesen wird;\n                                                                      in der Erkenntnis, dass die Revidierten Richtlinien ge-\n(VkBl 2015 S. 696)                                                 ändert werden sollen, um aktuelle Entwicklungen beim\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                                698                                      VkBl. Amtlicher Teil\n\nSchutz der Meeresumwelt, die Notwendigkeit einer Be-                      Richtlinien von 2012 für die Anwendung von\nrücksichtigung des besonderen ozeanographischen und                     Ausflussnormen und die Leistungsprüfungen von\nökologischen Zustands des festgelegten Sondergebiets                            Abwasser-Aufbereitungsanlagen\nund Entwicklungen beim Entwurf und der Wirkungsweise\nvon handelsüblichen Abwasser-Aufbereitungsanlagen                   1        Einleitung\nwiderzuspiegeln, und die Verbreitung von abweichenden,\n                                                                    1.1      Hintergrund\nstrengeren unilateralen Normen, die weltweit auferlegt\nwerden könnten, zu vermeiden;                                                Der Ausschuss für den Schutz der Meeresum-\n                                                                             welt (MEPC) beschloss 1976 die Entschließung\n    nach Prüfung der Empfehlung des Unterausschusses                         MEPC.2(VI), Empfehlung über Internationale\n„Schiffsentwurf und Ausrüstung“ in seiner sechsundfünf-                      Ausflussnormen und Richtlinien für die Prüfung\nzigsten Sitzung –                                                            von Abwasser-Aufbereitungsanlagen. Der MEPC\n1.    beschließt die Richtlinien von 2012 für die Anwendung                  beschloss auf seiner fünfundfünfzigsten Tagung\n      von Ausflussnormen und die Leistungsprüfungen von                      im Oktober 2006 mit Entschließung MEPC.159/55\n      Abwasser-Aufbereitungsanlagen, deren Wortlaut in                       die Revidierten Richtlinien für die Anwendung\n      der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;                     von Abflussnormen und die Prüfung von Abwas-\n                                                                             ser-Aufbereitungsanlagen, die die Entschließung\n2.    fordert die Regierungen auf,                                           MEPC.2(VI) ablöste.\n      .1   die Richtlinien von 2012 umzusetzen und sie am           1.1.2    MEPC 62 beschloss die Entschließung MEPC.\n           oder nach dem 1. Januar 2016 anzuwenden; und                      200(62) zur Änderung des MARPOL-Überein-\n                                                                             kommens, die eine Festlegung der Ostsee als\n      .2   der Organisation Informationen über die in der                    Sondergebiet gemäß Anlage IV vorsieht und das\n           Anwendung der Richtlinien von 2012 gewonne-                       Einleiten von Abwasser von Fahrgastschiffen, die\n           nen Erfahrungen zur Verfügung zu stellen;                         in Sondergebieten betrieben werden, verbietet,\n3.    fordert die Regierungen ferner auf, ein geeignetes                     es sei denn ein Fahrgastschiff hat eine zugelas-\n      „Zeugnis über die Typgenehmigung von Abwasser-                         sene Abwasser-Aufbereitungsanlage in Betrieb,\n      Aufbereitungsanlagen“ gemäß Absatz 5.4.2 und der                       bei der die Ausflussnormen und Prüfungen der\n      Anlage der Richtlinien von 2012 auszustellen und                       Richtlinien von 2012 für die Anwendung von Aus-\n      Zeugnissen, die von anderen Regierungen ausge-                         flussnormen und die Leistungsprüfungen von Ab-\n      stellt werden, dieselbe Geltungsdauer wie den von                      wasser-Aufbereitungsanlagen (Richtlinien) um-\n      ihnen ausgestellten Zeugnissen zuzuerkennen;                           gesetzt werden.\n4.    ersetzt die mit der Entschließung MEPC.159(55) an-            1.2      Geltung\n      genommenen Revidierten Richtlinien für die Anwen-             1.2.1    Diese Richtlinien ändern die mit Entschließung\n      dung von Ausflussnormen und die Prüfung von Ab-                        MEPC.159(55) beschlossenen Revidierten Richt-\n      wasser-Aufbereitungsanlagen.                                           linien für die Anwendung von Ausflussnormen\n                                                                             und die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsan-\n                                                                             lagen durch Einbeziehung der Normen in Ab-\n                                                                             schnitt 4.2, die nur für Fahrgastschiffe gelten, die\n                          Anlage                                             in Sondergebieten nach Anlage IV von MARPOL\n                                                                             betrieben werden und die beabsichtigen, aufbe-\n       Richtlinien von 2012 für die Anwendung von                            reitetes Abwasser ins Meer einzuleiten.\n     Ausflussnormen und die Leistungsprüfungen von\n             Abwasser-Aufbereitungsanlagen                          1.2.2    Die Anforderungen dieser Richtlinien, mit Ausnah-\n                                                                             me der Anforderungen in Abschnitt 4.2, gelten für\n                    Inhaltsverzeichnis                                       Abwasser-Aufbereitungsanlagen, die am oder\n                                                                             nach dem 1. Januar 2016 eingebaut werden auf:\n\n1     Einleitung                                                             .1   anderen Schiffen als Fahrgastschiffen in al-\n                                                                                  len Gebieten; und\n2     Begriffsbestimmungen                                                   .2   Fahrgastschiffen außerhalb der Sonderge-\n3     Allgemeines                                                                 biete nach Anlage IV von MARPOL.\n4     Technische Spezifikationen                                    1.2.3    Die Anforderungen dieser Richtlinien, einschließ-\n                                                                             lich der Anforderungen in Abschnitt 4.2, gelten\n5     Prüfüberlegungen                                                       für Abwasser-Aufbereitungsanlagen auf\n6     Erneuerungsbesichtigungen und zusätzliche Besich-                      .1   neuen Fahrgastschiffen, wenn diese in einem\n      tigungen                                                                    Sondergebiet nach Anlage IV von MARPOL\n                                                                                  betrieben werden und beabsichtigen, am\n7     Vertrautmachen der Schiffsbesatzung im Gebrauch                             oder nach dem 1. Januar 2016 aufbereitetes\n      der Abwasser-Aufbereitungsanlage                                            Abwasser ins Meer einzuleiten; und\n8     Wartung                                                                .2   vorhandenen Fahrgastschiffen, wenn diese\n                                                                                  in einem Sondergebiet nach Anlage IV von\nAnlage\n                                                                                  MARPOL betrieben werden und beabsichti-\nMuster des Zeugnisses über die Typgenehmigung von                                 gen, am oder nach dem 1. Januar 2018 auf-\nAbwasser-Aufbereitungsanlagen und Anhang                                          bereitetes Abwasser ins Meer einzuleiten.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        699                                                                                                           Heft 20 – 2015\n\n1.2.4   Abwasser-Aufbereitungsanlagen, die vor dem                       aus Toiletten oder Urinalen zur Aufbereitungsan-\n        1. Januar 2016 und am oder nach dem 1. Januar                    lage.\n        2010 auf anderen Schiffen als Fahrgastschiffen        2.6        Geometrisches Mittel – die n-te Wurzel aus dem\n        eingebaut werden oder eingebaut worden sind,                     Produkt von n Zahlen.\n        die in Sondergebieten nach Anlage IV von\n        MARPOL betrieben werden und beabsichtigen,            2.7        Grauwasser – Ablaufwasser von Spülwasser, aus\n        aufbereitetes Abwasser ins Meer einzuleiten,                     Abwaschbecken, aus der Dusche, Wäscherei,\n        sollen den Bestimmungen der Entschließung                        Bad und Waschbecken ohne den Ablauf aus To-\n        MEPC.159(55) entsprechen.                                        iletten, Urinalen, Sanitätsbereichen und Räumen,\n                                                                         in denen sich lebende Tiere im Sinne der Anlage\n1.2.5   Abwasser-Aufbereitungsanlagen, die vor dem                       IV Regel 1 Absatz 3 von MARPOL befinden; es\n        1. Januar 2010 auf anderen Schiffen als Fahr-                    beinhaltet ebenfalls nicht Abwasser aus Laderäu-\n        gastschiffen eingebaut worden sind, die in Son-                  men.\n        dergebieten nach Anlage IV von MARPOL betrie-\n        ben werden und beabsichtigen, aufbereitetes           2.8        Hydraulische Belastung – vorgesehene Durch-\n        Abwasser ins Meer einzuleiten, sollen den Be-                    flussmenge des Abwassers (Qi) in die Abwasser-\n        stimmungen der Entschließung MEPC.2(VI) ent-                     Aufbereitungsanlage.\n        sprechen.                                             2.9        Zulauf (Qi) – Flüssigkeit, die Abwasser, Grauwas-\n                                                                         ser oder sonstige Flüssigkeitsströme enthält, die\n1.3     Zweck\n                                                                         in der Anlage aufbereitet werden sollen, siehe\n1.3.1   Diese Richtlinien und Spezifikationen betreffen                  Abbildung 1.\n        den Entwurf, den Einbau, die Leistung und die\n                                                                  2.10   Probeentnahmestelle – Stelle für die manuelle\n        Prüfung der in Anlage IV Regel 9 Absatz 1.1 und\n                                                                         Entnahme einer repräsentativen Probe des ein-\n        2.1 von MARPOL vorgeschriebenen Abwasser-\n                                                                         und ausströmenden Wassers ohne das Öffnen\n        Aufbereitungsanlagen.\n                                                                         von Tanks, Hohlräumen oder Entlüftungsöffnun-\n1.3.2   Der Zweck dieser Richtlinien und Spezifikationen                 gen, siehe Abbildung 1.\n        besteht darin,\n                                                                  2.11   Prüfung an Bord – Prüfung zum Zweck der Typ-\n        .1   eine einheitliche Auslegung der Bestimmun-                  genehmigung, die an einer auf einem Schiff ein-\n             gen der Anlage IV Regel 9 Absatz 1.1 und 2.1                gebauten Abwasser-Aufbereitungsanlage durch-\n             von MARPOL zu geben;                                        geführt wird.\n        .2   die Verwaltungen bei der Festlegung geeig-           2.12   Prüfung an Land – Prüfung an Land zum Zweck\n             neter Entwurfs-, Bau- und betrieblicher Prüf-               der Typgenehmigung, die an einer Abwasserauf-\n             und Leistungsparameter für Abwasser-Auf-                    bereitungsanlage durchgeführt wird.\n             bereitungsanlagen zu unterstützen, wenn              2.13   Wärmetolerante koliforme Keime – die Gruppe\n             solche Anlagen in Schiffe eingebaut werden,                 koliformer Keime, die bei 44,5 °C innerhalb von\n             die die Flagge ihres Staates führen; und                    48 Stunden Gas aus Laktose bilden. Diese Orga-\n        .3   Hinweise zu den Anforderungen für den Ein-                  nismen werden manchmal als „fäkale Koliforme“\n             bau zu geben.                                               bezeichnet, wobei heute jedoch der Ausdruck\n                                                                         „wärmetolerante koliforme Keime“ als besser ge-\n2       Begriffsbestimmungen                                             eignet angesehen wird, da nicht alle dieser Orga-\n2.1     Anlage IV – die Revidierte Anlage IV des Interna-                nismen fäkalen Ursprungs sind.\n        tionalen Übereinkommens zur Verhütung der                          Zulauf,  Qi  \n                                                                                                                            Rücklaufflüs-­\n                                                                                                                            sigkeit  \n                                                                                                                                             Behandlung  \n                                                                                                                                             von  Klär-­\n        Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch                                                                                       schlamm  \n\n\n        die Protokolle von 1978 und 1997 geänderten\n                                                                                                                                                                      \n        Fassung (MARPOL), in ihrer durch die Entschlie-                       Misch-­\n                                                                              tank  \n                                                                                                           Zulauf-­  \n                                                                                                           Durchfluss-­\n                                                                                                                                               Abwasser-­  \n                                                                                                                                             Aufbereitungs-­          \n                                                                                                                                                 anlage                 Auslass-­  \n        ßungen MEPC.115(51) und MEPC.200(62) geän-                                                         messer  \n                                                                                                                                                                    Durchfluss-­\n                                                                                                                                                                        messer  \n                                                                                                                                                                                        \n        derten Fassung.                                                                                                Qi                                             \n                                                                                                                                                                          Q e  \n                                                                                                                                                                                      Auslass,  Qe  \n                                                                                                                  Zulauf-­                                                                   \n2.2     Übereinkommen – das Internationale Überein-                                                               Proben-­  \n                                                                                                                   ntnahme-­  \n                                                                                                                                                                 \n                                                                                                                                                               Auslass-­\n                                                                                                                                                                                             \n                                                                                                                                                                                           Abbildung  1:\n                                                                                                                                                               Proben-­  \n        kommen zur Verhütung der Meeresverschmut-                                                                 stelle  (Ci)  \n                                                                                                                                                               entnahme-­\n                                                                                                                                                               stelle  \n                                                                                                                                                                                             \n\n        zung durch Schiffe von 1973 in der durch die                      Verdünnung  \n                                                                                                                 Schema  einer  Abwasser-­Aufbereitungsanlage  \n                                                                          Qd  \n        Protokolle von 1978 und 1997 geänderten Fas-\n        sung (MARPOL).\n                                                              3          Allgemeines\n2.3     Verdünnung (Qd) – Verdünnungswasser, Grau-\n        wasser, Prozesswasser und/oder Meerwasser,            3.1        Eine typgenehmigte Abwasser-Aufbereitungsan-\n        das nach der Entnahmestelle am Zulauf und nach                   lage soll die technischen Spezifikationen in Ab-\n        der Durchflussmesseinrichtung am Zulauf in die                   schnitt 4 erfüllen und die in diesen Richtlinien\n        Abwasser-Aufbereitungsanlage einströmt, siehe                    aufgeführten Prüfungen bestehen. Abschnitt 4.2\n        Abbildung 1.                                                     über die Beseitigung von Stickstoff und Phos-\n                                                                         phor gilt indes für Fahrgastschiffe, die innerhalb\n2.4     Ausfluss (Qe) – durch die Abwasser-Aufberei-                     eines Sondergebiets betrieben werden und die\n        tungsanlage aufbereitetes Abwasser, siehe Ab-                    beabsichtigen, aufbereitetes Abwasser ins Meer\n        bildung 1.                                                       einzuleiten. Es ist zu beachten, dass Anlage IV für\n2.5     Spülwasser – Transportmittel zur Beförderung                     den Fall, dass Schiffe zugelassene Abwasser-\n        des Schwarzwassers oder von sonstigem Abfall                     Aufbereitungsanlagen betreiben, auch bestimmt,\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n        dass der Ausfluss in dem das Schiff umgebenden                                                                .1   Norm für wärmetolerante koliforme Keime\n        Wasser keine schwimmenden Festkörper sicht-                                                                        Das geometrische Mittel der Zählung von\n        bar werden lassen und keine Verfärbung dieses                                                                      wärmetoleranten koliformen Keimen aus den\n        Wassers hervorrufen darf.                                                                                          im Prüfzeitraum entnommenen Ausflusspro-\n3.2     Zur Einhaltung der Ausflussnormen in Abschnitt 4                                                                   ben soll 100 wärmetolerante koliforme Kei-\n        soll eine typgenehmigte Abwasser-Aufbereitungs-                                                                    me/100 ml nach der Membranfiltermethode,\n        anlage nicht nur auf die Verdünnung des Abwas-                                                                     der Multiple-Tube-Fermentation oder einem\n        sers angewiesen sein. Wo die Verdünnungsmen-                                                                       gleichwertigen Analyseverfahren nicht über-\n        gen als wesentlich für den Aufbereitungsprozess                                                                    steigen.\n        erachtet werden, sollen die Ausflussnormen in                                                                 .2   Norm für den Gesamtgehalt an abfiltrierba-\n        Abschnitt 4, die Konzentrationsgrenzwerte (mg/l)                                                                   ren Stoffen (APS)\n        vorsehen, unter Verwendung des Verdünnungs-\n        ausgleichsfaktors Qi /Qe entsprechend angepasst                                                                    .1   Das geometrische Mittel des Gesamtge-\n        werden, um die Verdünnung Qd zu berücksichti-                                                                           halts an Schwebstoffen in den während\n        gen. Darüber hinaus soll bei den Ausflussnormen                                                                         des Prüfzeitraums entnommenen Aus-\n        in Abschnitt 4, die eine prozentuale Verringerung                                                                       flussproben soll 35 mg/l nicht über-\n        vorsehen, das geometrische Mittel der täglichen                                                                         schreiten.\n        prozentualen Reduktionswerte unter Verwendung                                                                      .2   In Fällen, in denen die Prüfung der Ab-\n        der akkumulierten Durchflussmengen Qi und Qe                                                                            wasser-Aufbereitungsanlage an Bord\n        für jeden 24-stündigen Prüftag als l/Tag multipli-                                                                      des Schiffes erfolgt, kann die höchstzu-\n        ziert mit dem geometrischen Mittel der entspre-                                                                         lässige Schwebstoffkonzentration in den\n        chenden Konzentration Ci und Ce für denselben                                                                           während des Prüfzeitraums genomme-\n        24-stündigen Prüftag als mg/l berechnet werden.                                                                         nen Ausflussproben so angepasst wer-\n        Die prozentuale Gesamtverringerung über den                                                                             den, dass der Gesamtgehalt an Schweb-\n        gesamten Prüfzeitraum n beträgt:                                                                                        stoffen im Spülwasser berücksichtigt\n                                                                                                                                wird. Gestattet die Verwaltung diese An-\n                    n\n        PR =            PR1 · PR2 … PRn · 100,                                                                                  passung beim höchstzulässigen APS, so\n                                                                                                                                soll sie sicherstellen, dass während des\n        wobei PRn der tägliche Abbauwert ist:                                                                                   Prüfzeitraums genügend Prüfungen des\n                              5                                                 5                                               Spülwassers auf den APS durchgeführt\n                    (Qi)n ·       (Ci )1 · (Ci )2 … (Ci )5            (Qe)n ·       (Ce)1 · (Ce)2 … (Ce)5\n                (                         1000\n                                                             )(\n                                                              n\n                                                                  -\n                                                                                           1000\n                                                                                                            ),\n                                                                                                            n\n                                                                                                                                werden, um auf diese Weise ein genaues\n                                                                                                                                geometrisches Mittel zu bestimmen, das\n        PRn =\n                                                       5\n                                                                                                                                als Berichtigungszahl benutzt wird (als x\n                                             (Qi)n ·       (Ci)1 · (Ci)2 … (Ci)5                                                definiert). Der höchstzulässige APS soll\n                                         (                            1000\n                                                                                      )n                                        in keinem Fall größer sein als (35 plus x)\n                                                                                                                                Qi/Qe mg/l.\n        hierbei ist\n                                                                                                                                Prüfmethoden sollen sein:\n        n die Anzahl der Prüftage, und\n                                                                                                                                .1   Filtrieren einer repräsentativen Pro-\n        s die Anzahl der am Prüftag n gezogenen Proben\n                                                                                                                                     be durch eine Filtermembran von\n3.3     Es ist bekannt, dass die Leistung von Abwasser-                                                                              0,45 µm, Trocknen bei 105 °C und\n        Aufbereitungsanlagen sehr unterschiedlich sein                                                                               Wiegen; oder\n        kann, je nachdem, ob das System unter simulier-\n                                                                                                                                .2   Zentrifugieren einer repräsentativen\n        ten Betriebsbedingungen eines Schiffes an Land\n                                                                                                                                     Probe (mindestens fünf Minuten bei\n        oder unter den tatsächlichen Betriebsbedingun-\n                                                                                                                                     einer mittleren Beschleunigung von\n        gen an Bord geprüft wird. Ergibt die Prüfung an\n                                                                                                                                     2 800–3 200 g), Trocknen bei min-\n        Land, dass ein System den Normen entspricht,\n                                                                                                                                     destens 105° C und Wiegen; oder\n        erfüllt jedoch die anschließende Prüfung an Bord\n        die Normen nicht, soll die Verwaltung den Grund                                                                         .3   andere international anerkannte\n        hierfür ermitteln und diesen bei der Entscheidung                                                                            gleichwertige Prüfnorm.\n        über eine Typgenehmigung der Anlage berück-                                                                        .3 Biochemischer Sauerstoffbedarf und\n        sichtigen.                                                                                                            Chemischer Sauerstoffbedarf\n3.4     Es wird anerkannt, dass es für die Verwaltungen                                                                         Die Verwaltungen sollen sich davon\n        wünschenswert sein kann, in diesen Richtlinien                                                                          überzeugen, dass die Abwasser- Aufbe-\n        genannte spezielle Einzelheiten zu ändern, um                                                                           reitungsanlage so ausgelegt ist, dass sie\n        sehr große, sehr kleine oder besondere Abwas-                                                                           sowohl lösliche als auch nicht lösliche\n        ser-Aufbereitungsanlagen zu berücksichtigen.                                                                            organische Stoffe abbaut und damit die\n                                                                                                                                Anforderung erfüllt wird, dass das geo-\n4       Technische Spezifikation                                                                                                metrische Mittel des Biochemischen\n4.1     Für die Zwecke der Anlage IV Regel 9 Absatz 1.1                                                                         Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (BSB5\n        und 2.1 von MARPOL soll eine Abwasser-Auf-                                                                              ohne Nitrifikation) der während des Prüf-\n        bereitungsanlage bei der Prüfung auf Erteilung                                                                          zeitraums entnommenen Ausflusspro-\n        eines Zeugnisses über die Typgenehmigung                                                                                ben 25 Qi/Qe mg/l nicht übersteigt und\n        durch die Verwaltung folgende Ausflussnormen                                                                            der Chemische Sauerstoffbedarf (CSB)\n        erfüllen:                                                                                                               nicht über 125 Qi/Qe mg/l hinausgeht. Als\n\n\n\n                                                       Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                    701                                           Heft 20 – 2015\n\n                     Standardprüfnormen sollen ISO 5815                           triebsetzung der Abwasser-Aufbereitungsanlage\n                     1:2003 für BSB5 ohne Nitrifikation und                       einbeziehen.\n                     ISO 15705:2002 für CSB oder andere\n                                                                          4.4     Der Ausschuss soll auf seiner siebenundsech-\n                     international anerkannte Prüfnormen an-\n                                                                                  zigsten Tagung (zweite Jahreshälfte 2014) eine\n                     gewandt werden.\n                                                                                  Überprüfung der in Absatz 4.2.1 der Richtlinien\n                .4   pH-Wert                                                      festgelegten Norm für die Beseitigung von Stick-\n                     Der pH-Wert der während des Prüfzeit-                        stoff und Phosphor vornehmen, um festzustellen,\n                     raums entnommenen Ausflussproben                             ob die erforderlichen Normen für die Beseitigung\n                     soll zwischen 6 und 8,5 liegen.                              von Stickstoff und Phosphor von den typgeneh-\n                                                                                  migten Abwasser-Aufbereitungsanlagen oder\n                .5   Nullwert oder nicht nachgewiesene Werte                      den in Entwicklung befindlichen Anlagen einge-\n                     Bei wärmetoleranten koliformen Keimen                        halten werden, wobei die Ergebnisse der Prüfun-\n                     sind Nullwerte durch 1 wärmetoleranten                       gen an Bord und an Land gemäß Abschnitt 5 der\n                     koliformen Keim/100 ml zu ersetzen, um                       Richtlinien von 2012 zu berücksichtigen sind.\n                     eine Berechnung des geometrischen Mit-                       Hierzu hat der Ausschuss die Einrichtung einer\n                     tels zu ermöglichen. Bei der Gesamtmen-                      Prüfgruppe für seine 67. Tagung beschlossen.\n                     ge an Schwebstoffen, dem biochemi-                   4.5     Der Ausschuss soll dann auf der Grundlage der\n                     schen Sauerstoffbedarf ohne Nitrifikation                    von der Prüfgruppe bereitgestellten Informatio-\n                     und dem chemischen Sauerstoffbedarf                          nen darüber entscheiden, ob es für Schiffe mög-\n                     sollen Werte unterhalb der Detektions-                       lich ist, die Norm in Absatz 4.2.1 mit den in Ab-\n                     grenze durch die Hälfte der Detektions-                      satz 1.2.3 aufgeführten Angaben zu erfüllen. Wird\n                     grenze ersetzt werden, um eine Berech-                       die Entscheidung getroffen, dass eine Einhaltung\n                     nung des geometrischen Mittels zu                            für die Schiffe nicht möglich oder durchführbar\n                     ermöglichen.                                                 ist, sollen die Richtlinien entsprechend geändert\n4.2        Für die Zwecke der Anlage IV Regel 9 Absatz 2.1                        werden.\n           von MARPOL soll eine Abwasser-Aufbereitungs-\n           anlage auf einem Fahrgastschiff, das beabsich-                 5       Prüfüberlegungen\n           tigt, Abwasser in Sondergebieten einzuleiten,                  5.1     Die Prüfung der Betriebsleistung einer Abwasser-\n           zusätzlich folgende Ausflussnormen erfüllen,                           Aufbereitungsanlage soll in Übereinstimmung mit\n           wenn sie auf Erteilung eines Zeugnisses über die                       den folgenden Absätzen durchgeführt werden.\n           Typgenehmigung durch die Verwaltung geprüft                            Sofern nichts anderes angegeben ist, gelten die\n           wird:                                                                  Absätze sowohl für die Prüfungen an Bord als\n           .1   Norm für die Entfernung von Stickstoff und                        auch für die Prüfungen an Land.\n                Phosphor                                                  5.2     Qualität von Rohabwasser\n                Das geometrische Mittel des Gesamtgehalts\n                                                                          5.2.1   An Land geprüfte Abwasser-Aufbereitungsanla-\n                an Stickstoff und Phosphor der während des\n                                                                                  gen: Als Zulauf soll frisches Abwasser bestehend\n                Prüfzeitraums genommenen Ausflussproben\n                                                                                  aus Fäkalien, Urin, Toilettenpapier und Spülwas-\n                soll nicht überschreiten:\n                                                                                  ser verwendet werden, dem falls erforderlich zu\n                .1   Gesamtgehalt Stickstoff1: 20 Qi/Qe mg/l                      Prüfzwecken Vorklärschlamm beigefügt wurde,\n                     oder mindestens 70-prozentige Reduk-                         um eine Mindestkonzentration von Schwebstof-\n                     tion2;                                                       fen zu erreichen, die der Zahl der Personen und\n                .2   Gesamtgehalt Phosphor: 1,0 Qi/Qe mg/l                        dem Wasserzufluss entspricht, für die der Ab-\n                     oder mindestens 80-prozentige Reduk-                         wasser-Aufbereitungsanlage ein Zeugnis erteilt\n                     tion3;                                                       wird. Bei der Prüfung sollen der Typ der Anlage\n                                                                                  (zum Beispiel Vakuum- oder Schwerkraft-Toilet-\n           .2   Prüfmethoden sollen sein:                                         ten) und das Wasser oder Grauwasser berück-\n                .1   ISO 29441:2010 für Gesamtgehalt Stick-                       sichtigt werden, das dem Abwasser vor der Auf-\n                     stoff; und                                                   bereitung als Spülwasser beigefügt werden kann.\n                                                                                  In keinem Fall soll die mittlere Konzentration von\n                .2   ISO 6878:2004 für Gesamtgehalt Phos-\n                                                                                  Schwebstoffen im einströmenden Wasser gerin-\n                     phor; oder\n                                                                                  ger als 500 mg/l sein.\n                .3   andere international anerkannte gleich-\n                                                                          5.2.2   An Bord eines Schiffes geprüfte Abwasser-Auf-\n                     wertige Prüfnorm.\n                                                                                  bereitungsanlagen: Der Zulauf kann aus dem\n4.3        In Fällen, in denen die Abwasser-Aufbereitungs-                        unter normalen Betriebsbedingungen erzeugten\n           anlage an Land geprüft worden ist, soll die erst-                      Abwasser bestehen. In keinem Fall soll die mitt-\n           malige Besichtigung den Einbau und die Inbe-                           lere Konzentration von Schwebstoffen im ein-\n                                                                                  strömenden Wasser geringer als 500 mg/l sein.\n1\n    Gesamtgehalt an Stickstoff bedeutet die Summe des Gesamtgehalts       5.2.3   Der Zulauf soll ohne den Beitrag etwaiger zurück-\n    an Kjeldahl-Stickstoff (organischer Stickstoff und Ammoniumstick-             strömender Flüssigkeiten, von Waschwasser\n    stoff), Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff.\n                                                                                  oder rezirkulierenden Flüssigkeiten usw. aus der\n2\n    Reduktion im Verhältnis zur Zulaufmenge.                                      Abwasser-Aufbereitungsanlage bewertet wer-\n3\n    Reduktion im Verhältnis zur Zulaufmenge.                                      den.\n\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                           702                                                                                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n5.3     Dauer und zeitliche Steuerung der Prüfung                    bar, sollen die Durchflussmengen und Konzent-\n        Der Prüfzeitraum soll sich über mindestens 10                rationen dieser Rücklaufflüssigkeiten, des\n        Tage erstrecken und so festgelegt sein, dass nor-            Waschwassers oder der rezirkulierenden Flüssig-\n        male Betriebsbedingungen erfasst werden, wobei               keiten aus der Abwasser-Aufbereitungsanlage\n        die Art der Anlage, die Anzahl der Personen und              gemessen werden, damit diese Fracht von der\n        der Wasserzufluss zu berücksichtigen sind, für               Zulauffracht abgezogen werden kann.\n        die die Abwasser-Aufbereitungsanlage zugelas-\n                                                             5.5.3   Für jede entnommene Ausflussprobe ist eine Pro-\n        sen wird. Da das System eine Stabilisierungszeit\n                                                                     be des einströmenden Wassers zu entnehmen\n        benötigt, soll mit der Prüfung begonnen werden,\n                                                                     und zu untersuchen, die Ergebnisse sollen auf-\n        sobald die zu prüfende Abwasser-Aufbereitungs-\n                                                                     gezeichnet werden, um die Einhaltung der Vor-\n        anlage den Beharrungszustand erreicht hat.\n                                                                     schriften in Abschnitt 4 sicherzustellen. Wenn\n5.4     Beschickungsfaktoren                                         möglich, sollen zusätzliche Zulauf- und Ausfluss-\n5.4.1   Während des Prüfzeitraums soll die Abwasser-                 proben entnommen werden, damit eine Fehler-\n        Aufbereitungsanlage unter den Bedingungen von                grenze vorgesehen werden kann. Vor der Analyse\n        minimaler, mittlerer und maximaler Beschickung               sollen die Proben in geeigneter Weise konserviert\n        getestet werden:                                             werden, insbesondere bei einem größeren zeitli-\n                                                                     chen Abstand zwischen Entnahme und Analyse\n        .1   Bei der Prüfung an Land soll sich die Beschi-\n                                                                     oder in Zeiten, in denen eine hohe Umgebungs-\n             ckung nach den Herstellerangaben richten.\n                                                                     temperatur herrscht.\n             Abbildung 2 zeigt eine vorgeschlagene zeit-\n             liche Planung für die Probeentnahme bei je-     5.5.4   Rückstände von Desinfektionsmitteln in Proben\n             dem Beschickungsfaktor.                                 sollen neutralisiert werden, wenn die Probe ge-\n        .2   Bei der Prüfung an Bord soll die Mindestbe-             sammelt wird, um eine unrealistische Abtötung\n             schickung der von den Personen an Bord                  von Bakterien oder die chemische Oxidation von\n             des Schiffes erzeugten Abwassermenge,                   organischen Stoffen durch das Desinfektionsmit-\n             wenn das Schiff im Hafen liegt, entsprechen;            tel durch künstlich verlängerte Kontaktzeiten zu\n             die mittlere und maximale Beschickung soll              vermeiden. Vor der Neutralisierung sollen die\n             der von den Personen an Bord erzeugten Ab-              Konzentration von Chlor (falls verwendet) und die\n             wassermenge des Schiffes auf See entspre-               pH-Werte gemessen werden.\n             chen und die Mahlzeiten und den Wach-\n             wechsel berücksichtigen.\n5.4.2   Die Verwaltung soll sich verpflichten zu prüfen,\n                                                                                            Probenentnahme  bei        Probenentnahme  bei        Probenentnahme  bei        Probenentnahme  bei    \n                                                                                            mittlerer  Beschickung     maximaler  Beschickung     minimaler  Beschickung     mittlerer  Beschickung  \n\n\n\n        ob die Abwasser-Aufbereitungsanlage in der\n        Lage ist, nach minimaler, mittlerer und maximaler\n                                                                            Maximale  \n                                                                            Beschickung  \n                                                                      B  \n\n        Beschickung einen Ausfluss in Übereinstimmung                 e  \n                                                                      s  \n                                                                      c  \n        mit den Normen in Abschnitt 4 zu erzeugen. Die\n                                                                            Mittlere  \n                                                                      h     Beschickung  \n                                                                      i  \n                                                                      c  \n        Bedingungen, unter denen die Ausflussnormen                   k  \n                                                                      u  \n                                                                            Minimale  \n        erfüllt wurden, sind im Zeugnis über die Typge-               n  \n                                                                      g  \n                                                                      s  \n                                                                            Beschickung  \n\n\n        nehmigung zu vermerken. Das Muster des Zeug-                  f  \n                                                                      a  \n                                                                      k  \n\n        nisses über die Typgenehmigung nebst Anhang                   t  \n                                                                      o  \n                                                                      r  \n        ist in der Anlage zu diesen Richtlinien niederge-             e  \n                                                                      n  \n\n        legt.                                                                                                                                                                                             \n\n5.5     Probenentnahmeverfahren und -häufigkeit                      Abbildung 2: Empfohlene Beschickungsfakto-\n5.5.1   Die Verwaltungen sollen sicherstellen, dass die              ren und Entnahmehäufigkeit von Proben für\n        Abwasser-Aufbereitungsanlage so eingebaut                    die Prüfung von Abwasser-Aufbereitungsan-\n        wird, dass eine einfache Sammlung von Proben                 lagen. Können erforderlichenfalls geändert\n        möglich ist, s. Abbildung 1. Die Probenentnahme              werden, um die Merkmale einzelner Abwas-\n        soll so und in einer Häufigkeit durchgeführt wer-            ser-Aufbereitungsanlagen zu berücksichti-\n        den, die für die Qualität des Ausflusses repräsen-           gen.\n        tativ ist. Abbildung 2 zeigt die empfohlene Häu-\n                                                             5.6     Analytische Prüfung des Ausflusses\n        figkeit der Probenentnahme, jedoch soll bei der\n        Häufigkeit die Verweildauer des Zulaufs in der               Die Verwaltung soll im Hinblick auf die künftige\n        Abwasser-Aufbereitungsanlage berücksichtigt                  technische Entwicklung die Aufzeichnung ande-\n        werden. Es sollen mindestens 40 Ausflussproben               rer Parameter neben den vorgeschriebenen\n        entnommen werden, um eine statistische Analy-                Parametern in Betracht ziehen (wärmetolerante\n        se der Prüfdaten (z. B. geometrisches Mittel, Ma-            koliforme Keime, Gesamtgehalt an Schwebstof-\n        ximum, Minimum und Abweichung) zu ermögli-                   fen, BSB5 ohne Nitrifikation, CSB, pH-Werte und\n        chen.                                                        Restchlor). Zu diesen Parametern zählen die Ge-\n5.5.2   Der Entnahmepunkt für den Zulauf soll sich ober-             samtmenge der Feststoffe, Schwebstoffe, ab-\n        halb etwaiger Rücklaufflüssigkeiten, Waschwas-               setzbare Stoffe, flüchtige Schwebstoffe, Trü-\n        ser oder rezirkulierender Flüssigkeiten aus der              bung, Gesamtmenge organischer Kohlenstoffe,\n        Abwasser-Aufbereitungsanlage befinden. Ist ein               Gesamtmenge koliformer Keime und fäkalischer\n        solcher Entnahmepunkt auf den Schiffen verfüg-               Streptokokken.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Es wird daher empfoh-      5.10      Weitere Erwägungen\n        len, dass die Verwaltungen bei ihren Bemühungen\n        um Einhaltung der Norm für wärmetolerante ko-       5.10.1 Typ und Modell der Abwasser-Aufbereitungs-\n        liforme Keime den Einsatz von Ozon, ultraviolet-           anlage sowie der Name des Herstellers sollen\n        ter Strahlung oder anderen Desinfektionsmitteln            auf einer dauerhaft befestigten Kennzeichnung,\n        fördern, die nachteilige Umweltauswirkungen                die fest an der Abwasser-Aufbereitungsanlage\n        möglichst gering halten. Wird Chlor als Desinfek-          fixiert ist, vermerkt werden. Diese Kennzeich-\n        tionsmittel verwendet, soll sich die Verwaltung            nung soll das Herstellungsdatum sowie alle Be-\n        vergewissern, dass das beste technische Ver-               triebs- oder Einbaueinschränkungen enthalten,\n        fahren eingesetzt wird, um die Rückstände des              die der Hersteller oder die Verwaltung für not-\n        Desinfektionsmittels im Ausfluss unter 0,5 mg/l            wendig erachtet.\n        zu halten.                                          5.10.2 Die Verwaltungen sollen die Einbau-, Betriebs-\n5.8     Erwägungen für die Skalierung                              und Wartungshandbücher des Herstellers auf ihre\n                                                                   Zulänglichkeit und Vollständigkeit überprüfen.\n        Es sollen nur Abwasser-Aufbereitungsanlagen in\n                                                                   Das Schiff soll zu jedem Zeitpunkt ein Handbuch\n        Originalgröße für Prüfzwecke verwendet werden.\n                                                                   an Bord mitführen, das genaue Angaben zu den\n        Die Verwaltung kann ein Zeugnis für ein Modell-\n                                                                   Betriebs- und Wartungsverfahren für die Abwas-\n        programm von Anlagengrößen des Herstellers,\n                                                                   ser-Aufbereitungsanlage enthält, einschließlich\n        die nach denselben Grundsätzen und mit der glei-\n        chen Technik arbeiten, erteilen, doch sind mögli-          Sicherheitsinformationen zu den beim Betrieb der\n        che Einschränkungen der Betriebsleistung auf-              Abwasser-Aufbereitungsanlage eingesetzten\n        grund einer Vergrößerung oder Verkleinerung                Chemikalien und Stoffen.\n        gebührend zu berücksichtigen. Im Fall sehr gro-     5.10.3 Die Qualifikationen der Prüfeinrichtungen sollen\n        ßer, sehr kleiner oder ganz spezifischer Abwas-            von der Verwaltung als Grundvoraussetzung für\n        ser-Aufbereitungsanlagen kann die Erteilung des            deren Einsatz im Prüfprogramm sorgfältig über-\n        Zeugnisses sich auf die Ergebnisse der Prüfungen           prüft werden. Es soll alles getan werden, um die\n        von Prototypen stützen. Soweit möglich, sollen             Einheitlichkeit der verschiedenen Einrichtungen\n        beim endgültigen Einbau solcher Abwasser-Auf-              sicherzustellen.\n        bereitungsanlagen Bestätigungstests durchge-\n        führt werden.                                       6         Erneuerungsbesichtigungen und zusätzliche\n5.9     Umweltprüfung der Abwasser-Aufbereitungs-                     Besichtigungen\n        anlage                                                        Die Verwaltungen sollen bei Erneuerungsbesich-\n5.9.1   Die Verwaltung soll sicherstellen, dass die Ab-               tigungen oder zusätzlichen Besichtigungen nach\n        wasser-Aufbereitungsanlage auch bei einer Nei-                Anlage IV Regel 4 Absatz 1.2 und 1.3 von MAR-\n        gung des Schiffes betrieben werden kann, die mit              POL sicherstellen, dass die Abwasser-Aufberei-\n        international anerkannten seemännischen Ver-                  tungsanlage weiterhin nach den in Anlage IV Re-\n        fahren vereinbar ist und bis 22,5° zur normalen               gel 4 Absatz 1.1 vorgesehenen Bedingungen\n        Betriebsposition reichen kann.                                arbeitet.\n5.9.2   Die Prüfungen für die Erteilung des Zeugnisses\n        sollen über den vom Hersteller angegebenen          7         Einweisung der Schiffsbesatzung im Ge-\n        Temperaturen und Salzbereichen für Umge-                      brauch der Abwasser-Aufbereitungsanlage\n        bungsluft und Spülwasser durchgeführt werden,                 In der Erkenntnis, dass die einschlägigen Regeln,\n        und die Verwaltung soll sich vergewissern, dass               die sich auf die Einweisung beziehen, im System\n        diese Angaben für die Bedingungen, unter denen                zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen im\n        die Anlage betrieben werden muss, ausreichend                 Rahmen des Codes für die Organisation eines\n        sind.                                                         sicheren Schiffsbetriebs enthalten sind, werden\n5.9.3   Kontroll- und Sensorteile sollen einer Umweltprü-             die Verwaltungen daran erinnert, dass die Aus-\n        fung unterzogen werden, um ihre Eignung für den               bildung der Schiffsbesatzung auch eine Einwei-\n        Einsatz auf See zu überprüfen. Die Prüfungsspe-               sung im Betrieb und in der Wartung der Abwas-\n        zifikationen in Teil 3 der Anlage zu der Neufas-              ser-Aufbereitungsanlage umfassen soll.\n        sung der Richtlinien und Spezifikationen für An-\n        lagen zur Verhütung der Meeresverschmutzung         8         Wartung\n        für Maschinenraumbilgen von Schiffen (Ent-                    Die routinemäßige Wartung der Anlage soll vom\n        schließung MEPC.107(49)) geben hierzu entspre-                Hersteller in den beigefügten Betriebs- und War-\n        chende Hinweise.                                              tungshandbüchern eindeutig festgelegt sein. Alle\n5.9.4   Jede Einschränkung der Betriebsbedingungen                    routinemäßigen Wartungs- und Reparaturarbei-\n        soll im Zeugnis eingetragen werden.                           ten sollen aufgezeichnet werden.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                               704                                        VkBl. Amtlicher Teil\n\n                             Anlage                            .7    ein geometrisches Mittel der Gesamtmenge an Phos-\n                                                                     phor von nicht mehr als 1,0 Qi/Qe mg/l oder eine min-\n Plakette oder Zahl                                                  destens 80-prozentige Reduktion**.\n                                                               Die Verwaltung bestätigt, dass die Abwasser-Aufberei-\n     Muster des Zeugnisses über die Typgenehmigung\n                                                               tungsanlage bei einer Schräglage von 22,5° zur normalen\n     von Abwasser-Aufbereitungsanlagen und Anhang\n                                                               Betriebsposition betrieben werden kann.\n                 Bezeichnung der Verwaltung                    Die Einzelheiten der Prüfungen sowie die Ergebnisse sind\n                                                               im Anhang zu diesem Zeugnis aufgeführt.\n           Zeugnis über die Typgenehmigung\n          von Abwasser-Aufbereitungsanlagen                    Ein Schild oder eine dauerhaft angebrachte Kennzeich-\n                                                               nung mit Angaben zum Namen des Herstellers, Typ und\n                                                               Seriennummer, hydraulische Beschickung und Herstel-\nHiermit wird bescheinigt, dass die Abwasser-Aufberei-          lungsdatum ist an jeder Abwasser-Aufbereitungsanlage\ntungsanlage, Typ                           , mit einer aus-    anzubringen.\ngelegten hydraulischen Beschickung von               Kubik-\nmeter pro Tag (m³/Tag), einer organischen Beschickung          Eine Abschrift dieses Zeugnisses soll an Bord des Schif-\nvon        kg pro Tag biochemischer Sauerstoffbedarf           fes mitgeführt werden, das mit der hier beschriebenen\n(BSB5 ohne Nitrifikation) und dem in den Zeichnungen Nr.       Abwasser-Aufbereitungsanlage ausgerüstet ist.\n      dargestellten Entwurf, hergestellt durch\n                                                               Stempel der Stelle                Gezeichnet\n\nin Übereinstimmung mit der Entschließung MEPC.227(64)\nder Internationalen Seeschifffahrts-Organisation unter-\nsucht und zufriedenstellend erprobt wurde und sie die          Behörde von\nAnforderungen in Anlage IV Regel 9 Absatz 1 Nr. 1 und\nAbsatz 2 Nr. 1 des Internationalen Übereinkommens zur          Datum\nVerhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der\ndurch die Protokolle von 1978 und 1997 geänderten Fas-\nsung (geändert durch die Entschließungen MEPC.115(51)                               Anhang zum\nund MEPC.200(62)) erfüllt.                                              Zeugnis über die Typgenehmigung für\n                                                                          Abwasser-Aufbereitungsanlagen\nDie Prüfungen an der Abwasser-Aufbereitungsanlage\nwurden durchgeführt                                                Plakette oder Zahl\n\nan Land bei*                                                   Prüfergebnisse und Einzelheiten der Prüfungen an Pro-\nan Bord bei*                                                   ben aus der Abwasser-Aufbereitungsanlage in Überein-\n                                                               stimmung mit Entschließung MEPC.227(64):\nund wurden abgeschlossen am\n                                                               Abwasser-Aufbereitungsanlage, Typ\n                                                               hergestellt durch\nDie Abwasser-Aufbereitungsanlage wurde geprüft und\nerzeugte – nach Analyse – folgenden Abfluss:                   Stelle, die die Prüfung durchführt\n                                                               Ausgelegte hydraulische Beschickung                          m³/Tag\n.1   ein geometrisches Mittel von nicht mehr als 100 wär-\n     metoleranten koliformen Bakterien/100 ml;                 Ausgelegte organische Beschickung                      m³/Tag BSB\n\n.2   ein geometrisches Mittel der Gesamtmenge an                Anzahl der untersuchten Ausflussproben\n     Schwebstoffen von 35 Qi/Qe mg/l bei Prüfung an Land       Anzahl der untersuchten Zulaufproben\n     oder eine höchstzulässige Gesamtmenge an Schweb-\n     stoffen von nicht mehr als (35 plus x) Qi/Qe mg/l für     Qualität der zulaufenden Schwebstoffe                            mg/l\n     das zum Spülen verwendete Umgebungswasser bei             Qualität der zulaufenden Gesamtmenge an Stickstoff\n     Prüfung an Bord;                                                                           mg/l an Stickstoff*\n.3   ein geometrisches Mittel des Biochemischen Sauer-         Qualität der zulaufenden Gesamtmenge an Phosphor\n     stoffbedarfs in fünf Tagen ohne Nitrifikation (BSB5                                        mg/l an Phosphor*\n     ohne Nitrifikation) von nicht mehr als 25 Qi/Qe mg/l;\n                                                               Zulaufqualität BSB5 ohne Nitrifikation                          mg/l\n.4   ein geometrisches Mittel des Chemischen Sauer-            Maximale hydraulische Beschickung                             m³/Tag\n     stoffbedarfs (CSB) von nicht mehr als 125 Qi/Qe mg/l;\n                                                               Minimale hydraulische Beschickung                             m³/Tag\n.5   pH-Wert zwischen 6 und 8,5.                               Mittlere hydraulische Beschickung (Qi)                       m³/Tag\n.6   ein geometrisches Mittel der Gesamtmenge an Stick-        Ausfluss (Qe)                                                m³/Tag\n     stoff von nicht mehr als 20 Qi/Qe mg/l oder eine min-     Verdünnungskompensationsfaktor (Qi/Qe)\n     destens 70-prozentige Reduktion; und\n\n                                                               ** Streichen bei anderen Schiffen als Fahrgastschiffen, die beabsichti-\n* Nichtzutreffendes streichen.                                    gen, Abwasser in Sondergebieten einzuleiten.\n\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                               705                                             Heft 20 – 2015\n\nGeometrisches Mittel der Gesamtmenge an Schwebstof-                  Nr. 181 Zehnte Verordnung zur vorüber-\nfen                                           mg/l                           gehenden Abweichung von der\nGeometrisches Mittel der Zählung wärmetoleranter koli-                       Binnenschiffsuntersuchungsordnung\nformer Keime                   koliforme Keime/100 ml                        (10. BinSchUOAbweichV)\nGeometrisches Mittel des BSB5 ohne Nitrifikation           mg/l              Vom 30. September 2015\nGeometrisches Mittel des CSB                              mg/l\nGeometrisches Mittel der Gesamtmenge an Stickstoff                   Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1, die-\n                                     mg/l* oder %*                   ser in Verbindung mit § 8 Absatz 2, der Binnenschiffsun-\n                                                                     tersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I\nGeometrisches Mittel der Gesamtmenge an Phosphor                     S. 2450) und jeweils in Verbindung mit der Nummer I.4\n                                     mg/l* oder %*                   des Organisationserlasses des Bundesministeriums für\nMaximaler pH-Wert:                                                   Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013\nMinimaler pH-Wert:                                                   (VkBl. 2013 S. 422),\nArt des verwendeten Desinfektionsmittels                             –   aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 3, 4, 5, 6\nIm Fall von Chlor – Restchlor:                                           und 8 und Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Num-\n                                                                         mer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Num-\n    Maximum                                                mg/l          mer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsauf-\n    Minimum                                                mg/l          gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n    Geometrisches Mittel                                  mg/l           vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Ab-\n                                                                         satz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe\nPrüfung der Abwasser-Aufbereitungsanlage mit                             a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\n                                                                         S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Ab-\n    Frischwasser-Spülung?                             Ja/Nein*           satz 6 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom\n    Seewasserspülung?                                 Ja/Nein*           19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Ab-\n    Frisch- und Seewasserspülung?                     Ja/Nein*           satz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-\n                                                                         stabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom\n    Wurde Grauwasser hinzugefügt?             Ja – Anteil:/Nein*\n                                                                         19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden ist,\n                                                                         die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\nWurde die Abwasser-Aufbereitungsanlage auf die Um-                       Außenstelle West und die Generaldirektion Wasser-\nweltbedingungen in Abschnitt 5.9 der Entschließung                       straßen und Schifffahrt Außenstelle Südwest gemein-\nMEPC.227(64) geprüft:                                                    sam für die Bundeswasserstraße Rhein,\n    Temperatur                                        Ja/Nein*\n                                                                     –   aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 3, 4, 5, 6 und\n    Feuchtigkeit                                      Ja/Nein*           8 und Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 2\n    Neigung                                           Ja/Nein*           und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1\n    Vibration                                         Ja/Nein*           Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgaben-\n                                                                         gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n    Zuverlässigkeit der elektrischen und elektronischen                  5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1\n    Teile                                       Ja/Nein*                 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der\n                                                                         Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\nVorgegebene Betriebsbeschränkungen und -bedingun-                        geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 durch\ngen:                                                                     Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005\n    Salzgehalt                                                           (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Num-\n    Temperatur                                                           mer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-\n                                                                         buchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I\n    Feuchtigkeit                                                         S. 2186) eingefügt worden ist, die Generaldirektion\n    Neigung                                                              Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord, Ge-\n    Vibration                                                            neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außen-\n                                                                         stelle Nordwest, Generaldirektion Wasserstraßen und\nErgebnisse anderer geprüfter Parameter                                   Schifffahrt Außenstelle Mitte, Generaldirektion Wasser-\n                                                                         straßen und Schifffahrt Außenstelle West, Generaldi-\n                                                                         rektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle\nStempel der Stelle               Gezeichnet\n                                                                         Südwest, Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\n                                                                         fahrt Außenstelle Süd und Generaldirektion Wasser-\n                                                                         straßen und Schifffahrt Außenstelle Ost jeweils für ihren\nBehörde von                                                              Zuständigkeitsbereich,\n                                                                     –   aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 3, 4, 5, 6\nDatum:                             20\n                                                                         und 8 und Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Num-\n                                                                         mer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Num-\n                                                                         mer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsauf-\n(VkBl. 2015 S. 697)                                                      gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n                                                                         vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Ab-\n                                                                         satz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe\n* Nichtzutreffendes streichen.                                           a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                          706                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n    S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Ab-                                  §1\n    satz 6 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom                     Abweichende Regelungen zur\n    19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Ab-              Binnenschiffsuntersuchungsordnung\n    satz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-           Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist mit den sich\n    stabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom               aus den in dem Anhang aufgeführten vorübergehenden\n    19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden ist,     Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden.\n    die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\n    Außenstelle Mitte und Generaldirektion Wasserstra-                                  §2\n    ßen und Schifffahrt Außenstelle Ost gemeinsam für            Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers oder\n    die Bundeswasserstraße Mittellandkanal,                                        Ausrüsters\n–   aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 3, 4, 5, 6        Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer ha-\n    und 8 und Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1           ben jeweils dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebene\n    Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6        Besatzung nach Anhang XI § 3.08a Nummer 1, auch in\n    Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschiff-              Verbindung mit Nummer 3, und in Verbindung mit Num-\n    fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-        mer 4 und Anhang XI § 3.08b Nummer 1, auch in Verbin-\n    machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von           dung mit Nummer 3, und in Verbindung mit Nummer 5 der\n    denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Num-         Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung der\n    mer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober          Nummer II.7 des Anhangs dieser Verordnung während\n    2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Num-        der Fahrt ständig an Bord ist.\n    mer 2 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 3 des\n    Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geän-                                §3\n    dert und § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1                           Ordnungswidrigkeiten\n    Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des               Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnen-\n    Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) einge-       schifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich\n    fügt worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen       oder fahrlässig als Eigentümer, Ausrüster oder Schiffs-\n    und Schifffahrt Außenstelle Ost und Generaldirektion      führer entgegen § 2 nicht dafür sorgt, dass die dort vor-\n    Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord ge-        geschriebene Besatzung während der Fahrt ständig an\n    meinsam für die Bundeswasserstraße Elbe,                  Bord ist.\n–   aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 3, 4, 5, 6\n    und 8 und Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1                                  §4\n    Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6                 Aufhebung von Rechtsvorschriften\n    Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschiff-              Die Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung\n    fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-        von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom\n    machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von           14. November 2012 (VkBl. S. 898) wird aufgehoben.\n    denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Num-\n    mer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober                                     §5\n    2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Num-                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n    mer 2 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 3 des           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n    Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geän-        Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer\n    dert und § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1           Kraft.\n    Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des\n    Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) einge-       Bonn, den 30. September 2015\n    fügt worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen\n    und Schifffahrt Außenstelle Mitte und Generaldirek-                                      Generaldirektion\n    tion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord-                                Wasserstraßen und Schifffahrt\n    west gemeinsam für die Bundeswasserstraße Weser,                                         Außenstelle Nord\n–   aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 3, 4, 5, 6                                         In Vertretung\n    und 8 und Absatz 6, hinsichtlich des Absatzes 1                                         Dirk Schwardmann\n    Nummer 2 und 2a jeweils in Verbindung mit Absatz 6\n    Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschiff-              Bonn, den 30. September 2015\n    fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\n    machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von                                          Generaldirektion\n    denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Num-                                   Wasserstraßen und Schifffahrt\n    mer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober                                       Außenstelle Nordwest\n    2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Num-                                         In Vertretung\n    mer 2 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 3 des                                         Dirk Schwardmann\n    Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geän-\n    dert und § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1           Bonn, den 30. September 2015\n    Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des\n    Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) einge-                                      Generaldirektion\n    fügt worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen                                 Wasserstraßen und Schifffahrt\n    und Schifffahrt Außenstelle West und Generaldirek-                                       Außenstelle Mitte\n    tion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord-                                       In Vertretung\n    west gemeinsam für die Bundeswasserstraße Ems:                                          Dirk Schwardmann\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        707                                             Heft 20 – 2015\n\nBonn, den 30. September 2015                                  II. Vorübergehende Regelung\n                                                                  1.   Anhang X § 1.01 Nummer 5 ist in folgender Fas-\n                                 Generaldirektion                      sung anzuwenden:\n                            Wasserstraßen und Schifffahrt              „5. „Kahnfähre“ eine zur Beförderung von Per-\n                                 Außenstelle West                          sonen gebaute, offene Fähre, die durch Mus-\n                                   In Vertretung                           kelkraft, ersatzweise auch mit Hilfsantrieb,\n                                Dirk Schwardmann                           fortbewegt wird;“.\nBonn, den 30. September 2015                                      2.   Anhang X § 1.02 ist in folgender Fassung anzu-\n                                                                       wenden:\n                                 Generaldirektion\n                                                                                             „§ 1.02\n                            Wasserstraßen und Schifffahrt\n                                                                                          Allgemeines\n                               Außenstelle Südwest\n                                   In Vertretung                       1.   Für Fähren sind die Anhänge II, III, IV und XII\n                                Dirk Schwardmann                            mit den sich aus den nachfolgenden Vor-\n                                                                            schriften ergebenden Maßgaben anzuwen-\nBonn, den 30. September 2015                                                den.\n                                                                       2.   Anhang II Kapitel 5 gilt für Fähren mit Ma-\n                                 Generaldirektion                           schinenantrieb, der als Hauptantrieb benutzt\n                            Wasserstraßen und Schifffahrt                   wird.\n                                 Außenstelle Süd                       3.   Anhang II Kapitel 12 gilt, wenn die ständige\n                                   In Vertretung                            Anwesenheit von Besatzungsmitgliedern\n                                Dirk Schwardmann                            auch außerhalb der Arbeitsstunden erforder-\n                                                                            lich ist.\nBonn, den 30. September 2015\n                                                                       4.   Anhang II Kapitel 15 gilt mit folgenden Ab-\n                                                                            weichungen:\n                                 Generaldirektion\n                            Wasserstraßen und Schifffahrt                   a)   § 15.01 Nummer 3 gilt nicht.\n                                  Außenstelle Ost                           b) Befinden sich die Verkehrsflächen, die\n                                   In Vertretung                               für die Nutzung durch Personen mit ein-\n                                Dirk Schwardmann                               geschränkter Mobilität vorgesehen sind,\n                                                                               auf freiem Fährdeck und ist dieses über\n                                                                               ausreichend breite Landeklappen zu-\n                                                                               gänglich, so müssen nur die für Perso-\n                                               Anhang 1                        nen mit eingeschränkter Mobilität vorge-\n                                                 (zu § 1)                      sehenen Plätze den Anforderungen des\n                                                                               § 15.01 Nummer 4 entsprechen.\nAbweichung zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung\n(BinSchUO)                                                                  c)   Landeklappen sind als Sammelflächen\n                                                                                 nach § 15.06 Nummer 8 geeignet, wenn\nI.   Inhaltsübersicht                                                            die Festigkeit und die Stabilität nachge-\n     •   Begriffsbestimmungen (Anhang X § 1.01 Num-                              wiesen und die Landeklappen durch fe-\n         mer 5)*                                                                 ste Absperrvorrichtungen nach § 2.07\n     •   Allgemeines (Anhang X § 1.02 Nummer 4                                   Nummer 1 gesichert sind.\n         Buchstabe d und f, Nummer 7, 10 (neu), 11                          d) Landstege nach § 15.06 Nummer 12\n         (neu), 12 (neu))*                                                     können durch mindestens zwei gegen-\n     •   Nachweis der Intakt- und Leckstabilität (An-                          überliegende Landeklappen ersetzt wer-\n         hang X § 2.02 Nummer 8 (neu), 9 (neu))*                               den, wenn diese geeignet sind, die Auf-\n                                                                               gabe der Landstege zu erfüllen; bei\n     •   Zusätzliche Ausrüstung (Anhang X § 2.07 Num-                          Personenfähren genügt eine Landeklap-\n         mer 2)*                                                               pe.\n     •   Inhaltsübersicht (Anhang XI Kapitel 3)*                            e)   Toiletten nach § 15.06 Nummer 17 sind\n     •   Allgemeines (Anhang XI § 3.01 Nummer 2)*                                nur erforderlich, wenn beim Übersetz-\n                                                                                 verkehr von einem Ufer zum anderen die\n     •   Mindestbesatzung auf Personenfähren (An-                                Fahrtdauer 10 Minuten übersteigt; so-\n         hang XI § 3.08a)**                                                      weit keine Toiletten erforderlich sind,\n     •   Mindestbesatzung auf Wagenfähren (Anhang                                sind Einrichtungen zum Sammeln und\n         XI § 3.08b)**                                                           Entsorgen häuslicher Abwässer nach\n     •   Sonstige Wasserfahrzeuge (Anhang XI § 3.09)**                           § 15.14 nicht erforderlich.\n                                                                            f)   Ein zweites unabhängiges Antriebssys-\n     •   Zusätzliche Bestimmungen (Anhang XI § 3.12)*\n                                                                                 tem nach § 15.07 ist für seil- und ketten-\n                                                                                 gebundene Fähren nicht erforderlich.\n* erstmals erlassen                                                         g)   Abweichend von § 15.10 Nummer 7\n** Wiederholung mit Änderungen                                                   können Lichtmaschinen als Notstrom-\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n                  quelle genutzt werden, wenn folgende                           § 2.07 Nummer 1 und 2, §§ 3.04 bis\n                  Bedingungen erfüllt sind:                                      3.07, § 2.07 Nummer 1 jedoch nur sinn-\n                  aa) es sind mindestens drei voneinander                        gemäß.\n                      unabhängige Hauptmaschinenräu-                        b) Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren\n                      me mit jeweils einer Antriebsmaschi-                     aus Anhang II:\n                      ne und einer entsprechenden Licht-                         aa) Kapitel 3 sinngemäß,\n                      maschine vorhanden,\n                                                                                 bb) § 8.08 Nummer 1 und 2, wobei eine\n                  bb) jede dieser Lichtmaschinen kann im                             Handlenzpumpe oder ein Schöpfge-\n                      Bedarfsfall die Funktion des Not-                              fäß ausreicht,\n                      stromaggregats übernehmen und\n                                                                                 cc) Kapitel 9 sinngemäß,\n                  cc) die Hauptmaschinenräume können\n                      nicht gleichzeitig geflutet werden.                        dd) § 10.01, wobei ein Anker mit 25 kg\n                                                                                     und eine Ankerkette oder ein Anker-\n        5.   Anhang III gilt mit folgenden Abweichungen:                             seil von 30 m ausreicht und soweit\n             a)   § 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasser-                           Anhang X § 2.06 Nummer 2 nicht\n                  straßen der Zone 2-Binnen,                                         zutrifft,\n             b) Kapitel 3 und 4 sowie § 6.05 gilt nicht für                      ee) § 10.02 Nummer 1 Satz 2 Buchsta-\n                Fähren auf Wasserstraßen der Zone                                    be b, wobei ein Behälter ausreicht,\n                2-See,                                                           ff) § 10.02 Nummer 2 Buchstabe a, c\n             c)   die §§ 10.02 bis 10.04 gelten nicht für                            und e bis h,\n                  Fähren auf Wasserstraßen der Zone 1.                           gg) § 10.05 Nummer 2,\n        6.   Auf Wasserstraßen der Zone 4 sind aus An-                           hh) § 15.01 Nummer 2,\n             hang IV die §§ 3.02 und 3.03 nicht anzuwen-\n             den.                                                                ii)   § 15.06 Nummer 10 sinngemäß,\n        7.   Auf Wasserstraßen der Zone 1 und Zone                               jj)   § 15.09 Nummer 1, wobei zwei Ret-\n             2-See sind seil- und kettengebundene Fäh-                                 tungsringe ausreichen,\n             ren sowie Kahnfähren nicht zugelassen.                              kk) § 15.09 Nummer 4, 8 und 9.\n        8.   Bei seil- und kettengebundenen Fähren gel-                     c)   Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren\n             ten die Seil- und Kettenanlagen als Haupt-                          muss für alle Fahrgäste festeingebautes\n             antriebssystem.                                                     Sitzmobiliar vorhanden sein.\n        9.   Für Fähren, die für die Beförderung von we-                    d) Für Kahnfähren und Kahnseilfähren mit\n             niger als 100 Fahrgästen zugelassen sind                          einem Hilfsantrieb oder Hilfsmotor gelten\n             und deren LWL 25 m nicht überschreitet, ist                       zusätzlich aus Anhang II folgende Anfor-\n             abweichend von Anhang II                                          derungen:\n             a)   eine motorisch angetriebene Lenzpum-                           aa) Kapitel 8 und 8a sinngemäß,\n                  pe nach § 15.08 Nummer 5,                                      bb) § 10.03, wobei ein Feuerlöscher\n             b) eine tragbare Feuerlöschpumpe nach                                   ausreicht.\n                § 15.12 Nummer 2 und                                        e)   Die Untersuchungskommission kann für\n             c)   ein Hydrant am Steuerhaus nach § 15.12                         alle Kahnfähren und Kahnseilfähren ins-\n                  Nummer 3 Buchstabe a                                           besondere zur Berücksichtigung beson-\n             ausreichend.                                                        derer örtlicher oder baulicher Gegeben-\n                                                                                 heiten zusätzliche Anforderungen stellen.“\n        10. Auf Personenfähren, die für die Beförderung\n            von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind              3.   Anhang X § 2.02 ist in folgender Fassung anzu-\n            und deren Länge 15 m nicht überschreitet,                  wenden:\n            können folgende Erleichterungen angewen-\n                                                                                           „§ 2.02\n            det werden:\n                                                                            Nachweis der Intakt- und Leckstabilität\n             a)   aus Anhang II gelten nicht:\n                                                                       1.   Der Antragsteller hat den Nachweis der hin-\n                  aa) § 15.08 Nummer 4 bis 6 und Num-                       reichenden Intaktstabilität durch eine Be-\n                      mer 9,                                                rechnung nach Anhang II § 15.03 Nummer 1\n                  bb) § 15.09 Nummer 1 Satz 1 und Num-                      bis 6 in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02,\n                      mer 11,                                               7.03 oder 10.08 in Abhängigkeit von der zu\n                  cc) § 15.12 Nummer 1 bis 8,                               befahrenden Wasserstraße zu erbringen.\n             b) aus Anhang X:                                          2.   Bei Fähren in Pontonform können dabei die\n                                                                            Koordinaten des Gewichtsschwerpunkts\n                  § 2.02 Nummer 8.                                          durch eine Gewichtsberechnung ermittelt\n        11. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten                        werden. Ein Krängungsversuch ist dann\n            anstelle der Nummern 1 bis 10 folgende An-                      nicht erforderlich.\n            forderungen:                                               3.   In der Berechnung sind für Personen, Land-\n             a)   Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren                    fahrzeuge und Großvieh folgende Maßan-\n                  § 2.01 Nummer 5, § 2.02 Nummer 9,                         nahmen zu verwenden:\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Der Antragsteller hat den Nachweis der hin-\n                                                                         reichenden Leckstabilität durch eine Berech-\n            Personen       1,7        1,0         0,85                   nung nach Anhang II § 15.03 Nummer 7 bis 13\n            Lastkraft-     2,5        1,6         1,25                   in Verbindung mit Anhang III § 1.02, § 7.03\n            wagen mit                                                    oder § 10.08 sowie Anhang IV § 4.03 in Ab-\n            Ladung                                                       hängigkeit von der zu befahrenden Wasser-\n            Personen-      1,7        0,8         0,75                   straße zu erbringen. Dabei darf der B/3 Ab-\n            kraftwagen                                                   stand auf B/5 Abstand vermindert werden. Für\n            ohne Per-                                                    Fähren, die für die Beförderung von 50 aber\n            sonen                                                        weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind\n                                                                         und deren LWL 25 m nicht überschreitet, gilt\n            Großvieh       1,7        1,0         0,85\n                                                                         Anhang II § 15.15 Nummer 1 entsprechend.\n           Die mittlere Höhe des Gewichtsschwer-                    7.   Während der Fahrt und bei Be- und Entladen\n           punkts der Ladung und des Schwerpunkts                        der Fähre darf der nach Anhang II § 15.03\n           der Windangriffsfläche der Ladung ist auf                     Nr. 2 und 3 zulässige Krängungswinkel nicht\n           den tiefsten Punkt des Fährdecks auf halber                   überschritten und der für die jeweilige Zone\n           Länge der Fähre, bei nicht durchgehenden,                     zulässige Restfreibord nicht unterschritten\n           höher gelegenen Decks auf die halbe Länge                     werden, wobei beim Be- und Entladevorgang\n           des betreffenden Decks, zu beziehen.                          die Fähre freischwimmend zu betrachten ist,\n      4.   Die Berechnung der Intaktstabilität muss min-                 es sei denn, das Fährgefäß wird beim Abstüt-\n           destens folgende Ladefälle erfassen:                          zen auf der Rampe durch eine kraftschlüssige\n                                                                         Verbindung in einer festen Lage gehalten.\n           a) Fähre ausschließlich mit Personen in un-\n                günstigster Aufstellung beladen,                    8.   Personenfähren für die Beförderung von bis\n           b) Fähre einseitig mit Landfahrzeugen in                      zu 12 Fahrgästen, deren Länge 15 m nicht\n                ungünstigster Aufstellung beladen, wo-                   überschreitet, müssen im symmetrisch ge-\n                bei der noch zur Verfügung stehende                      fluteten Zustand folgende Kriterien durch\n                Platz der belasteten Seite, bis zur Fähr-                eine Berechnung nachweisen:\n                mitte, mit kleineren Landfahrzeugen und                  a) die Fähre darf maximal bis zur Tauch-\n                Personen aufzufüllen ist,                                     grenze eintauchen und\n           c) Fähre ausschließlich mit Landfahrzeugen                    b) die verbleibende metazentrische Höhe\n                in ungünstigster Aufstellung beladen,                         GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten.\n           d) Fähre mit dem schwersten Landfahrzeug                      Der erforderliche Restauftrieb ist durch\n                nach § 1.01 Nummer 17 beladen,\n                                                                         a) die geeignete Wahl des Materials des\n           e) Fähre bis an die Grenze der Tragfähigkeit                       Schiffskörpers,\n                beladen.\n                                                                         b) Auftriebskörper aus geschlossenzelli-\n           Im Falle des Satzes 1 ist die Annahme einer                        gem Schaum, die fest mit dem Rumpf\n           Verschiebung der Landfahrzeuge höchstens                           verbunden sind,\n           bis zum Schrammbord ausreichend. Die Er-\n           füllung der Voraussetzungen nach Nummer 1                     c) örtliche Unterteilungen, die wasserdich-\n           muss für die Ladefälle nach den Buchstaben                         te Teilräume bilden,\n           a bis e nachgewiesen sein. Die Zentralstelle                  d) einen 1-Abteilungsstatus nach Anhang II\n           Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs-                            § 15.03 Nummer 9 oder\n           eichamt kann entsprechende Nachweise für                      e) eine Kombination aus den genannten\n           weitere Ladefälle verlangen.\n                                                                              Möglichkeiten nach Buchstabe a bis d\n      5.   Als Ergebnis der Berechnung sind festzulegen:\n                                                                         zu gewährleisten.\n           a) bei Belastung der Fähre ausschließlich\n                                                                    9.   Für Kahnfähren genügt als Nachweis für die:\n                mit Personen,\n                                                                         a) Intaktstabilität; ein Belastungsversuch,\n                aa) die höchstzulässige Personenzahl,\n                                                                              wobei dieser mit dem halben Gewicht\n                bb) die Verdrängung (m³),                                     der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste\n           b) bei Belastung der Fähre mit Personen,                           und bei der ungünstigsten Füllung der\n                Landfahrzeugen oder sonstigen Lasten,                         Brenn- und Wasserbehälter durchzufüh-\n                aa) die höchstzulässige Personenzahl,                         ren ist. Die Fahrgäste sind dabei als ste-\n                                                                              hend anzunehmen und ihr Gewicht ist\n                bb) die Tragfähigkeit in Tonnen (t),                          soweit wie möglich seitlich auf der für\n                cc) das zulässige Gesamtgewicht eines                         Fahrgäste verfügbaren Fläche unterzu-\n                    Landfahrzeugs in Tonnen (t),                              bringen. Dabei darf ein Krängungswinkel\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                                    710                                  VkBl. Amtlicher Teil\n\n                  von 7° nicht überschritten sowie ein                  3.   Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für\n                  Restfreibord und ein Restsicherheitsab-                    eine Fähre der Stufe 2 kann um den Fähr-\n                  stand von 0,20 m in Zone 4 und von                         jungen vermindert werden, wenn\n                  0,30 m in Zone 3 und Zone 2-Binnen\n                                                                             a)       die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen\n                  nicht unterschritten werden.\n                                                                                      10 Minuten nicht übersteigt,\n              b) Leckstabilität; ein rechnerischer Nach-\n                  weis, wobei bei voller Beladung und Flu-                   b) die Fähre neben den Anforderungen\n                  tung der Fähre ein Reserveauftrieb von                        nach Nummer 2 über eine betriebssiche-\n                  100 Newton je Person und eine stabile                         re Sprechfunkanlage verfügt und\n                  aufrechte Schwimmlage verbleiben                           c)       sichergestellt ist, dass das Festmachen\n                  muss, bei der die verbleibende metazen-                             an der Fährstelle kein Verlassen des\n                  trische Höhe GMR 0,10 m nicht unter-                                Steuerstandes erfordert.\n                  schritten werden darf.“\n                                                                             Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptan-\n    4.   Anhang X § 2.07 Nummer 2 ist in folgender Fas-                      triebsmaschine, muss der Anker bei schlech-\n         sung anzuwenden:                                                    ter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom\n         „2. Kahnfähren müssen mit einem paar Riemen                         Steuerhaus fernbetätigt setzbar sein.\n              oder vergleichbaren Vortriebsmitteln ausge-\n                                                                        4.   Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1,\n              rüstet sein. Ein Ersatzvortriebsmittel ist vor-\n              zuhalten.“                                                     auch in Verbindung mit Satz 2, genannten\n                                                                             Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die\n    5.   Im Anhang XI ist die Inhaltsübersicht mit der                       Mindestbesatzung nach der nächsthöheren\n         Maßgabe anzuwenden, dass nach der § 3.08 be-                        Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich\n         treffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt sind:                    die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.\n         „3.08a Mindestbesatzung auf Personenfähren\n         3.08b Mindestbesatzung auf Wagenfähren“.                                              § 3.08b\n    6.   Anhang XI § 3.01 Nummer 2 ist in folgender Fas-                          Mindestbesatzung von Wagenfähren\n         sung anzuwenden:                                               1.   Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre be-\n         „2. Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von                    trägt:\n              nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet\n              werden, gilt für die Fahrt auf dem Rhein                        Stufe      Zulässige Tragfähigkeit     Besatzung\n              § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.                                    oder Anzahl der\n              Für Fähren gelten die §§ 3.08a, 3.08b und                                        Fahrgäste\n              § 3.12 entsprechend.“                                               1               bis 45 t         Fährführer    1\n    7.   Im Anhang XI ist Kapitel 3 mit der Maßgabe an-                                      bis 250 Personen      Fährjunge     1\n         zuwenden, dass nach § 3.08 folgende §§ 3.08a                             2               bis 135 t        Fährführer    1\n         und 3.08b eingefügt sind:\n                                                                                             bis 250 Personen      Fährjunge     1\n                          „§ 3.08a                                                3             bis 270 t          Fährführer    1\n            Mindestbesatzung auf Personenfähren\n                                                                                            251– 600 Personen      Fährgehilfe   1\n         1. Die Mindestbesatzung einer Personenfähre\n            beträgt:                                                              4          mehr als 270 t        Fährführer    1\n                                                                                           601–1 000 Personen      Fährgehilfe   1\n                 Stufe   Zulässige Anzahl der     Besatzung                                                        Fährjunge     1\n                              Fahrgäste\n                                                                                  5          mehr als 270 t        Fährführer    1\n                  1             bis 35          Fährführer    1\n                                                                                           über 1 000 Personen     Fährgehilfe   2\n                  2           36–250            Fährführer    1                                                    Fährjunge     1\n                              Personen          Fährjunge     1\n                  3           251– 600          Fährführer    1              Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die\n                              Personen          Fährgehilfe   1\n                                                                             Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Trag-\n                                                                             fähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu\n                  4           601–1 000         Fährführer    1              bestimmen.\n                               Personen         Fährgehilfe   1         2.   Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Min-\n                                                Fährjunge     1              destbesatzung setzt die Ausrüstung nach\n                  5           über 1 000        Fährführer    1              Standard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anforde-\n                               Personen         Fährgehilfe   2              rungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt\n                                                                             nicht für eine seil- oder kettengebundene Fäh-\n                                                Fährjunge     1              re. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem\n                                                                             über eine Vorrichtung verfügen, durch die das\n         2.   Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Min-\n                                                                             Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne\n              destbesatzung setzt die Ausrüstung nach\n                                                                             Verlassen des Steuerstandes möglich ist.\n              Standard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anfor-\n              derung an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt                 3.   Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für\n              nicht für eine seil- oder kettengebundene                      eine Fähre der Stufe 1 kann um den Fähr-\n              Fähre oder eine Kahnfähre.                                     jungen vermindert werden, wenn\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      711                                             Heft 20 – 2015\n\n              a)   die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen     Nr. 182 Vierzigste Verordnung zur vorüber-\n                   10 Minuten nicht übersteigt,                       gehenden Abweichung von der\n              b) die Fähre neben den Anforderungen\n                                                                      Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n                 nach Nummer 2 über eine betriebssiche-               (40. RheinSchPVAbweichV)\n                 re Sprechfunkanlage verfügt und\n                                                                              Vom 24. September 2015\n              c)   sichergestellt ist, dass das Festmachen\n                   der Fähre an der Fährstelle kein Verlas-\n                   sen des Steuerstandes erfordert.           Aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, Nummer 1\n                                                              und 2 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1,\n         4.   Zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten         Nummer 2, 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Absatz 6\n              Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der      Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsauf-\n              Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlag-     gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n              bäume vom Steuerstand aus fernbetätigt be-      5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), und in Verbindung mit Arti-\n              dient werden können. Eine Fähre der Stufe 4     kel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rhein-\n              oder 5 muss über mindestens zwei getrennte      schifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994\n              Maschinenräume verfügen. Die Zentralstelle      (BGBl. II S. 3816), dieser in Verbindung mit Abschnitt I\n              Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs-         Nummer 4 des Organisationserlasses des Bundesminis-\n              eichamt kann eine von Satz 1 abweichende        teriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom\n              Lage der Bedieneinrichtungen von Lande-         19. April 2013 (VkBl. S. 422), von denen § 3 Absatz 1\n              klappen und Schlagbäumen zulassen, wenn         Nummer 2, Absatz 2 und 6 des Binnenschifffahrtsaufga-\n              eine Einrichtung für interne Sprechverbin-      bengesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Geset-\n              dungen zwischen Steuerstand und Ort der         zes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 1 des\n              Bedieneinrichtung vorhanden ist.                Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel\n                                                              313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\n         5.   Erfüllt eine Fähre die in den Nummern 2         S. 2407) und Artikel 2 der Verordnung zur Einführung der\n              Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und      Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 2\n              Satz 3 sowie Nummer 4 genannten Voraus-         der Verordnung vom 21. März 2014 (BGBl. II S. 242) ge-\n              setzungen nicht, ist die Mindestbesatzung       ändert worden sind, verordnen die Generaldirektion für\n              nach der Tabelle in Nummer 1 um die nächst-     Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle West und die\n              höhere Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre        Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außen-\n              der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesat-       stelle Südwest:\n              zung um einen Fährgehilfen.“\n    8.   In Anhang XI ist § 3.09 in folgender Fassung an-                                §1\n         zuwenden:                                                         Abweichende Regelungen zur\n                                                                         Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n                             „§ 3.09                           Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist mit den sich\n                    Sonstige Wasserfahrzeuge                  aus den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden\n                                                              Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Die\n         Die Schiffsuntersuchungskommission setzt für         maßgeblichen Beschlüsse der Zentralkommission für die\n         Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 3.05 bis 3.08b     Rheinschifffahrt sind in Anhang 2 aufgeführt.\n         fallen, die erforderliche Besatzung, die sich wäh-\n         rend der Fahrt an Bord befinden muss, unter Be-                                 §2\n         rücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung           Änderung der Neununddreißigsten Verordnung\n         und Zweckbestimmung, fest.“                                 zur vorübergehenden Abweichung von der\n    9.   In Anhang XI ist § 3.12 Nummer 2 in folgender                   Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\n         Fassung anzuwenden:                                     In Anhang 1 Abschnitt II Nummer 1 der Neununddrei-\n                                                                ßigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung\n         „2. Ein Wasserfahrzeug, auf dem durch unvorher-\n                                                                von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 26. Sep-\n             gesehene Umstände, insbesondere Krank-\n                                                                tember 2014 (VkBl. S. 761) werden in § 1.08 Nummer 3\n             heit, Unfall oder behördliche Anordnung,\n                                                                der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung die Wörter „im\n             höchstens ein Mitglied der Besatzung wäh-\n                                                                Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungs-\n             rend der Fahrt ausfällt, kann seine Fahrt bis\n                                                                ordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden\n             zum nächsten Lade- oder Löschplatz – Fahr-\n                                                                Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)“ gestri-\n             gastschiffe und Fähren bis zur Tagesendsta-\n                                                                chen.\n             tion – fortsetzen, wenn auf dem Wasserfahr-\n             zeug neben einem Inhaber des Schifferpatents\n             für die betreffende Strecke noch ein weiteres                              §3\n             Mitglied der Besatzung vorhanden ist.“                Pflichten der Besatzung, des Eigentümers und\n                                                                                   des Ausrüsters\n                                                               (1) Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 der\n                                                              Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Kurs und Ge-\n                                                              schwindigkeit verantwortliche Person sind jeweils ver-\n(VkBl. 2015 S. 705)                                           pflichtet,\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n1.   während der Fahrt freie Sicht nach den Vorgaben des                  des § 11.02 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspoli-\n     § 1.07 Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-                  zeiverordnung in der Fassung der Nummer II.11\n     nung in der Fassung der Nummer II.3 des Anhangs 1                    des Anhangs 1 dieser Verordnung überschreiten,\n     dieser Verordnung herzustellen und aufrechtzuerhal-                  auf den dort genannten Strecken nicht führen,\n     ten,\n                                                                8.   darf Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge auf\n2.   eine Schleuse nach den Vorgaben des § 6.28 Num-                 den in § 11.02 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspoli-\n     mer 10 und 12 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-               zeiverordnung in der Fassung der Nummer II.11 des\n     nung in der Fassung der Nummer II.7 des Anhangs 1               Anhangs 1 dieser Verordnung genannten Strecken\n     dieser Verordnung zu durchfahren.                               nicht führen, wenn\n (2) Der Schiffsführer\n                                                                     a)   die Abmessungen nach den Vorgaben des\n1.   ist verpflichtet, Urkunden und sonstige Unterlagen                   § 11.02 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizei-\n     nach den Vorgaben des § 1.10 Buchstabe ac bis ae                     verordnung in der Fassung der Nummer II.11 des\n     der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fas-                   Anhangs 1 dieser Verordnung,\n     sung der Nummer II.4 des Anhangs 1 dieser Verord-\n     nung mitzuführen,                                               b) die Formation nach den Vorgaben des § 11.02\n                                                                        Nummer 3.2 Buchstabe b Satz 2, Nummer 3.4\n2.   ist verpflichtet, ein Fahrzeug, das Flüssigerdgas\n                                                                        Buchstabe c Satz 2, Nummer 3.5 Buchstabe c\n     (LNG) als Brennstoff nutzt, nach den Vorgaben des\n                                                                        Doppelbuchstabe aa, Buchstabe e Doppelbuch-\n     § 2.06 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der\n                                                                        stabe cc Dreifachbuchstabe bbb der Rheinschiff-\n     Fassung der Nummer II.5 des Anhangs 1 dieser Ver-\n                                                                        fahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Num-\n     ordnung zu kennzeichnen,\n                                                                        mer II.11 des Anhangs 1 dieser Verordnung und\n3.   ist verpflichtet, auf Verlangen einen Fahrzeug- oder\n     Verbandstyp nach den Vorgaben des § 4.07 Num-                   c)   die Beladung nach den Vorgaben des § 11.02\n     mer 4 Buchstabe c oder Nummer 5 Buchstabe c der                      Nummer 3.2 Buchstabe b Satz 2, Nummer 3.4\n     Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung                    Buchstabe c Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizei-\n     der Nummer II.6 des Anhangs 1 dieser Verordnung                      verordnung in der Fassung der Nummer II.11 des\n     in Verbindung mit Nummer 2 und Anhang E des                          Anhangs 1 dieser Verordnung\n     „Standards Schiffsverfolgung und Aufspürung in der\n                                                                     für die jeweilige Fahrtrichtung im Schiffsattest nicht\n     Binnenschifffahrt“ vom 23. April 2013 (Dokument der\n                                                                     eingetragen sind,\n     Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 2006-I-\n     21 – www.ccr-zkr.org/files/documents/resolutions/          9.   ist verpflichtet, sich nach den Vorgaben des § 12.01\n     ccr2013-I-23d.pdf – Seite 55ff) zu übermitteln und zu           Nummer 1, 2, 4 bis 8, Nummer 4 der Rheinschiff-\n     aktualisieren,                                                  fahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer\n4.   hat sicherzustellen, dass sich nach den Vorgaben des            II.13 des Anhangs 1 dieser Verordnung in Verbindung\n     § 7.08 Nummer 2 bis 4 der Rheinschifffahrtspolizei-             mit dem „Standard für elektronische Meldungen in\n     verordnung in der Fassung der Nummer II.8 des An-               der Binnenschifffahrt“ vom 23. April 2013 (Dokument\n     hangs 1 dieser Verordnung ständig eine einsatzfähige            der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 2006-\n     Wache an Bord eines der in § 7.08 Nummer 1 der                  II-23 – www.ccr-zkr.org/files/documents/resolutions/\n     Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung               ccr2013-I-23d.pdf – Seite 123ff), zu melden,\n     der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Verordnung\n                                                                10. hat sicherzustellen, dass die Vorschriften der §§ 15.06\n     genannten Fahrzeuge aufhält,\n                                                                    und 15.07 Nummer 2 bis 9 der Rheinschifffahrtspoli-\n5.   hat sicherzustellen, dass während des Bunkerns von             zeiverordnung in der Fassung der Nummer II.14\n     Flüssigerdgas (LNG)                                            Buchstabe a und b des Anhangs 1 dieser Verordnung\n     a)   die in § 8.11 Nummer 2 Satz 1 der Rheinschiff-            über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern und beim\n          fahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Num-           Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) eingehalten wer-\n          mer II.9 des Anhangs 1 dieser Verordnung ge-              den,\n          nannten Zugänge und Öffnungen geschlossen             11. ist verpflichtet, die Restentladung sowie die Abgabe\n          sind,                                                     und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich\n     b) das Rauchverbot nach den Vorgaben des § 8.11                nach den Vorgaben des § 15.08 Nummer 1 der\n        Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-                Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung\n        nung in der Fassung der Nummer II.9 des An-                 der Nummer II.14 Buchstabe c des Anhangs 1 dieser\n        hangs 1 dieser Verordnung eingehalten wird,                 Verordnung in Verbindung mit Artikel 6.01, 6.03, 7.01,\n                                                                    7.03 bis 7.05 des Teils B der Anlage 2 zum „Überein-\n6.   ist verpflichtet, nach der Bebunkerung mit Flüssigerd-\n                                                                    kommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme\n     gas (LNG) nach den Vorgaben des § 8.11 Nummer 4\n                                                                    von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt“ vom\n     der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fas-\n                                                                    9. September 1996 (BGBl. 2003 II S. 1799), das zu-\n     sung der Nummer II.9 des Anhangs 1 dieser Verord-\n                                                                    letzt durch die Beschlüsse der Konferenz der Ver-\n     nung bis zum völligen Luftaustausch zu lüften,\n                                                                    tragsparteien vom 7. Juni 2011 und vom 28. Juni\n     7.   darf Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge,              2012 (BGBl. 2015 II S. 210) geändert worden ist,\n          die die Höchstabmessungen nach den Vorgaben               durchzuführen, und\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     713                                                 Heft 20 – 2015\n\n12. ist verpflichtet, eine Entladebescheinigung nach den                      Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der\n    Vorgaben des § 15.08 Nummer 2 der Rheinschiff-                            Fassung der Nummer II.11 des Anhangs 1\n    fahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer                         dieser Verordnung nicht verfügt,\n    II.14 Buchstabe c des Anhangs 1 dieser Verordnung\n    an Bord mitzuführen und bis zum Ablauf von sechs                     cc) bei einer Länge von mehr als 186,50 Meter\n    Monaten nach Ausstellung an Bord aufzubewahren.                          über Antriebsarten und -leistungen nach\n                                                                             den Vorgaben des § 11.02 Nummer 3.3\n (3) Der Eigentümer und der Ausrüster                                        Buchstabe d Doppelbuchstabe cc der\n                                                                             Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der\n1.   dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs\n                                                                             Fassung der Nummer II.11 des Anhangs 1\n     nicht anordnen oder zulassen, wenn\n                                                                             dieser Verordnung nicht verfügt,\n     a)   die freie Sicht nach den Vorgaben des § 1.07\n          Nummer 2 Satz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiver-          f)   der Schubverband auf dem Streckenabschnitt\n          ordnung in der Fassung der Nummer II.3 des An-                 Bad Salzig (Kilometer 564,30) bis Gorinchem (Kilo-\n          hangs 1 dieser Verordnung nicht hergestellt ist,               meter 952,50) die Formation nach den Vorgaben\n                                                                         des § 11.02 Nummer 3.5 Buchstabe c Doppel-\n     b) die Kennzeichnung nach den Vorgaben des                          buchstabe aa der Rheinschifffahrtspolizeiverord-\n        § 2.06 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in                 nung in der Fassung der Nummer II.11 des An-\n        der Fassung der Nummer II.5 des Anhangs 1 die-                   hangs 1 dieser Verordnung nicht bildet,\n        ser Verordnung nicht durchgeführt wurde,\n                                                                    g)   der Schubverband auf dem Streckenabschnitt\n     c)   die Höchstabmessungen nach den Vorgaben des                    Bad Salzig (Kilometer 564,30) bis Spyck’sche\n          § 11.02 Nummer 3.4 Buchstabe a und b, Num-                     Fähre (Kilometer 857,40) mit einer Bugsteueran-\n          mer 3.5 Buchstabe a und b der Rheinschifffahrts-               lage nach den Vorgaben des § 11.02 Nummer 3.5\n          polizeiverordnung in der Fassung der Nummer                    Buchstabe c Doppelbuchstabe bb der Rhein-\n          II.11 des Anhangs 1 dieser Verordnung auf dem                  schifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der\n          Streckenabschnitt Bad Salzig (Kilometer 564,30)                Nummer II.11 des Anhangs 1 dieser Verordnung\n          bis Spyck’sche Fähre (Kilometer 857,40) über-                  nicht ausgerüstet ist,\n          schritten werden,\n                                                                    h)   der Schubverband entgegen § 11.02 Num-\n     d) das schiebende Fahrzeug einen Schubleichter                      mer 3.5 Buchstabe d der Rheinschifffahrtspoli-\n        nicht nach den Vorgaben                                          zeiverordnung in der Fassung der Nummer II.11\n          aa) des § 11.02 Nummer 3.2 Buchstabe b                         des Anhangs 1 dieser Verordnung den Strecken-\n              Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-                 abschnitt Bad Salzig (Kilometer 564,30) bis\n              nung in der Fassung der Nummer II.11 des                   Spyck’sche Fähre (Kilometer 857,40) bei einem\n              Anhangs 1 dieser Verordnung auf dem Stre-                  Wasserstand am Pegel Ruhrort (Kilometer\n              ckenabschnitt Karlsruhe (Kilometer 359,80)                 744,20) von mehr als 2,75 Meter bis höchstens\n              bis Lorch (Kilometer 540,20) und                           7,15 Meter befährt,\n\n          bb) des § 11.02 Nummer 3.4 Buchstabe c             2.     haben jeweils sicherzustellen, dass\n              Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-\n              nung in der Fassung der Nummer II.11 des              a)   die Urkunden und sonstigen Unterlagen nach\n              Anhangs 1 dieser Verordnung auf dem Stre-                  § 1.10 Nummer 1 Buchstabe ac bis ae der Rhein-\n              ckenabschnitt St. Goar (Kilometer 556,00)                  schifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der\n              bis Spyck’sche Fähre (Kilometer 857,40)                    Nummer II.4 des Anhangs 1 dieser Verordnung\n                                                                         an Bord mitgeführt werden und\n              mit sich führt,\n                                                                    b) sich nach den Vorgaben des § 7.08 Nummer 2\n     e)   der Schubverband auf dem Streckenabschnitt                   bis 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in\n          Lorch (Kilometer 540,20) bis St. Goar (Kilome-               der Fassung der Nummer II.8 des Anhangs 1 die-\n          ter 556,00) bei einem Wasserstand am Pegel                   ser Verordnung ständig eine einsatzfähige Wa-\n          Kaub (Kilometer 546,3) von mehr als 0,85 Meter               che an Bord eines der in § 7.08 Nummer 1 der\n          über Normalnull                                              Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fas-\n          aa) bei einer Breite von höchstens 12,50 Meter               sung der Nummer II.8 des Anhangs 1 dieser Ver-\n              über Antriebsarten und -leistungen nach                  ordnung genannten Fahrzeuge aufhält.\n              den Vorgaben des § 11.02 Nummer 3.3\n              Buchstabe d Doppelbuchstabe aa der                                         §4\n              Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der                          Ordnungswidrigkeiten\n              Fassung der Nummer II.11 des Anhangs 1            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-\n              dieser Verordnung nicht verfügt,                      nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer\n          bb) bei einer Breite von mehr als 12,50 Meter        1.   entgegen § 1.10 Nummer 4 der Rheinschifffahrtspoli-\n              über Antriebsarten und -leistungen nach               zeiverordnung eine dort genannte Urkunde oder\n              den Vorgaben des § 11.02 Nummer 3.3                   sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aus-\n              Buchstabe d Doppelbuchstabe bb der                    händigt,\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil\n\n2.   einer vollziehbaren Anordnung nach § 6.28 Num-             12. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 12 eine Entladebe-\n     mer 13 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung           scheinigung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\n     in der Fassung der Nummer II.7 Buchstabe c des An-             Weise an Bord mitführt oder aufbewahrt.\n     hangs 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder\n                                                                    (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-\n3.   entgegen § 15.09 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-               nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-\n     nung in der Fassung der Nummer II.14 Buchstabe c                   sätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüs-\n     des Anhangs 1 dieser Verordnung ein Fahrzeug an-                   ter\n     streicht oder reinigt.\n                                                                1.     entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 1 die Inbetriebnahme\n (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-                 eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,\n     nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-\n     sätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als nach   2.     entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht\n     § 1.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-               sicherstellt, dass eine dort genannte Urkunde oder\n     nung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche                 Unterlage mitgeführt wird oder\n     Person                                                     3.     entgegen § 3 Absatz 2 Buchstabe b nicht sicherstellt,\n1.   entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 eine freie Sicht                   dass sich an Bord eines dort genannten Fahrzeugs\n     nicht herstellt oder aufrechterhält oder                          ständig eine einsatzfähige Wache aufhält.\n\n2.   entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 eine Schleuse                                             §5\n     durchfährt.                                                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-            Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft. § 3\n     nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-          Absatz 2 Nummer 7 und 8, Absatz 3 Nummer 1 Buchsta-\n     sätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer                 be c bis h, § 4 Absatz 3 Nummer 8 und Absatz 4 Num-\n1.   entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 1 eine Urkunde oder           mer 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buch-\n     sonstige Unterlage nicht mitführt,                         stabe c bis h sowie Nummer II.11 und II.12 des Anhangs\n                                                                1 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 30. November\n2.   entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 ein dort genanntes          2016 außer Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung mit Ab-\n     Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht in der vorge-     lauf des 30. November 2018 außer Kraft.\n     schriebenen Weise kennzeichnet,\n                                                                Bonn, den 24. September 2015\n3.   entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 einen Fahrzeug-\n     oder Verbandstyp nicht oder nicht rechtzeitig über-\n                                                                                                  Generaldirektion\n     mittelt oder aktualisiert,\n                                                                                             Wasserstraßen und Schifffahrt\n4.   entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 nicht sicherstellt,                                           Außenstelle West\n     dass sich an Bord eines dort genannten Fahrzeugs                                               In Vertretung\n     ständig eine einsatzfähige Wache aufhält,                                                   Dirk Schwardmann\n5.   entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a nicht           Bonn, den 24. September 2015\n     sicherstellt, dass während des Bunkerns von Flüssig-\n     erdgas (LNG) dort genannte Zugänge oder Öffnungen                                            Generaldirektion\n     geschlossen sind,                                                                       Wasserstraßen und Schifffahrt\n6.   entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b nicht                                           Außenstelle Südwest\n     sicherstellt, dass das dort genannte Rauchverbot ein-                                          In Vertretung\n     gehalten wird,                                                                              Dirk Schwardmann\n\n7.   entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 6 nicht sicherstellt,\n     dass nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG)\n     die dort genannte Lüftung durchgeführt wird,\n8.   entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 7 oder 8 einen                                                                  Anhang 1\n     Schubverband oder ein gekuppeltes Fahrzeug führt,                                                       (zu § 1 Satz 1)\n\n9.   entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 9 eine Meldung nicht,\n                                                                Abweichungen zur Rheinschifffahrtspolizei-\n     nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht recht-\n                                                                verordnung (RheinSchPV)\n     zeitig macht,\n10. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 10 nicht sicherstellt,         I.     Inhaltsübersicht\n    dass dort genannte Vorschriften über die Sorgfalts-                •   Inhaltsverzeichnis (Angaben zu § 2.06 – neu –,\n    pflicht beim Bunkern oder beim Bunkern von Flüssig-                    § 8.11 – neu –, § 15.07 – neu –, §§ 15.08, 15.09)1\n    erdgas (LNG) eingehalten werden,                                   •   Begriffsbestimmungen (§ 1.01 Buchstaben ad\n11. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 11 eine Restentla-                        bis af – neu-)1\n    dung oder eine Abgabe oder Annahme von Abfällen                    •   Anforderungen an die Beladung, Sicht und\n    aus dem Ladungsbereich durchführt oder                                 Höchstzahl der Fahrgäste (§ 1.07 Nummer 2)2\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                       715                                              Heft 20 – 2015\n\n      •    Mitführen von Urkunden und sonstigen Unter-                c)   Nach der Angabe zu § 15.06 ist folgende An-\n           lagen (§ 1.10 Nummer 1 Buchstaben ac, ad –                      gabe eingefügt:\n           neu –, ae –neu –)1                                              „§ 15.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von\n      •    Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssig-                                Flüssigerdgas (LNG)“.\n           erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen (§ 2.06 –               d) Die bisherige Angabe zu § 15.07 ist die An-\n           neu –)1                                                       gabe zu § 15.08.\n      •    Inland AIS und Inland ECDIS (§ 4.07 Nummer 4               e)   Die bisherige Angabe zu § 15.08 ist die An-\n           Buchstabe c, Nummer 5 Buchstabe c)1                             gabe zu § 15.09.\n      •    Durchfahren der Schleusen (§ 6.28 Num-                     f)   Nach der Angabe zu Anlage 11 ist folgende\n           mer 10 – neu –, Nummer 11, 12)1                                 Angabe angefügt:\n      •    Wache und Aufsicht (§ 7.08)1                                    „Anlage 12 Verzeichnis der Fahrzeug- und\n      •    Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüs-                               Verbandsarten“.\n           sigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen (§ 8.11\n                                                                 2.   § 1.01 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass\n           – neu –)1\n                                                                      nach Buchstabe ac folgende Buchstaben ad bis\n      •    Beschränkung der Schifffahrt bei Hochwasser                af eingefügt sind:\n           oberhalb der Spyck’schen Fähre (§ 10.01\n                                                                      „ad) „LNG-System“ sämtliche Teile des Fahr-\n           Nummer 3)2\n                                                                           zeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas\n      •    Höchstabmessungen der Schubverbände und                         enthalten können, wie Motoren, Brennstoff-\n           der gekuppelten Fahrzeuge (§ 11.02)2                            tanks und die Schlauch- und Rohrleitungen\n      •    Höchstabmessungen der Schubverbände                             für das Bunkern;\n           unter bestimmten Voraussetzungen (§ 11.03)2                ae) „Bunkerbereich“ der Bereich in einem Radius\n      •    Höchstabmessungen der Schubverbände an                         von 20 Metern um den Bunkerverteiler;\n           der Kreuzung des Lek mit dem Amsterdam-                    af) „Flüssigerdgas (LNG) Erdgas, das durch Ab-\n           Rhein-Kanal (§ 11.04)2                                         kühlung auf eine Temperatur von -161° C\n      •    Höchstabmessungen sonstiger Fahrzeugzu-                        verflüssigt wurde.“\n           sammenstellungen (§ 11.05)2                           3.   § 1.07 Nummer 2 ist in folgender Fassung anzu-\n      •    Meldepflicht (§ 12.01)1                                    wenden:\n      •    Sorgfaltspflicht beim Bunkern (§ 15.06)1                   „2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die\n      •    Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerd-                  Trimmlage des Fahrzeuges nicht weiter als\n           gas (§ 15.07 – neu –)1                                         350 m vor dem Bug eingeschränkt werden.\n                                                                          Wird während der Fahrt die unmittelbare\n      •    Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfäl-                        Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies\n           len aus dem Ladungsbereich (§ 15.08)1                          durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen\n      •    Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge                      werden, das in einem ausreichenden Blick-\n           (§ 15.09)1                                                     feld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist\n      •    Bezeichnung der Fahrzeuge (Anlage 3 Bild 62,                   beim Durchfahren von Brücken und Schleu-\n           66 – neu –)1                                                   sen infolge der Ladung keine ausreichende\n                                                                          unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann\n      •    Schifffahrtszeichen (Anlage 7 Abschnitt I\n                                                                          dies während der Durchfahrt durch den Ein-\n           Unterabschnitt A Tafelzeichen A.9)1\n                                                                          satz von Flachspiegelperiskopen, Radarge-\n      •    Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten                    räten oder eines Ausguckes, der in ständiger\n           (Anlage 12 – neu –)1                                           Verbindung mit dem Steuerhaus steht, aus-\n                                                                          geglichen werden.“\nII. Vorübergehende Regelung\n                                                                 4.   § 1.10 Nummer 1 ist mit folgenden Maßgaben\n      1.   Das Inhaltsverzeichnis ist mit folgenden Maßga-\n                                                                      anzuwenden:\n           ben anzuwenden:\n                                                                      a)   Buchstabe ac ist wie folgt gefasst:\n           a)   Nach der Angabe zu § 2.05 ist folgende An-\n                gabe eingefügt:                                            „ac) die Entladebescheinigung nach § 15.08\n                                                                                Nummer 2,“.\n                „§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die\n                        Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff            b) Nach Buchstabe ac sind folgende Buchsta-\n                        nutzen“.                                         ben ad und ae eingefügt:\n           b) Nach der Angabe zu § 8.10 ist folgende An-                   „ad) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen\n              gabe eingefügt:                                                   nach § 2.06 tragen, die Bedienungsan-\n                                                                                leitung und die erforderliche Sicher-\n                „§ 8.11 Sicherheit an Bord der Fahrzeuge,\n                                                                                heitsrolle,\n                        die Flüssigerdgas (LNG) als Brenn-\n                        stoff nutzen“.                                     ae) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen\n                                                                               nach § 2.06 tragen, die Sachkundebe-\n                                                                               scheinigungen für die Nutzung von\n1\n    erstmals erlassen                                                          Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff des\n2\n    Wiederholung ohne Änderungen                                               Schiffsführers und der Besatzungsmit-\n\n\n\n                                   Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 56,
            "content": "Heft 20 – 2015                                            716                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n                   glieder, die am Bunkervorgang beteiligt                a)   bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buch-\n                   sind.“                                                      stabe a Inhaber einer Sachkundebe-\n    5.   Kapitel 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass                        scheinigung für die Nutzung von Flüs-\n         nach § 2.05 folgender § 2.06 angefügt ist:                            sigerdgas (LNG) als Brennstoff ist,\n                                                                          b)   bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buch-\n                           „§ 2.06                                             stabe b Inhaber einer Sachkundebe-\n              Kennzeichnung der Fahrzeuge, die                                 scheinigung nach § 4.01 der Verord-\n          Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen                            nung über das Schiffspersonal auf dem\n                      (Anlage 3: Bild 66)                                      Rhein ist.\n         1.   Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als                 3.   An Bord stillliegender Fahrzeuge, die das\n              Brennstoff nutzen, müssen ein Kennzeichen                   Kennzeichen nach § 2.06 tragen, ist eine ein-\n              tragen.                                                     satzfähige Wache nicht erforderlich, wenn\n         2.   Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Auf-\n                                                                          a)   Flüssigerdgas (LNG) an Bord der Fahr-\n              schrift „LNG“ in weißen Buchstaben auf ro-\n                                                                               zeuge nicht als Brennstoff verbraucht\n              tem Grund und einem weißen Rand von min-\n                                                                               wird,\n              destens 5 cm Breite. Die Länge der langen\n              Seite des Rechtecks muss mindestens                         b)   die technischen Daten des LNG-Sys-\n              60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen                      tems der Fahrzeuge aus der Ferne ab-\n              muss mindestens 20 cm betragen. Die Breite                       gelesen werden und\n              der Schriftzeichen und die Stärke der Striche               c)   die Fahrzeuge von einer Person, die in\n              müssen der Höhe entsprechen.                                     der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzu-\n         3.   Das Kennzeichen muss an einer geeigneten                         greifen, beaufsichtigt werden.\n              und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.             4.   An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine\n         4.   Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls                    Bezeichnung nach § 3.14 führen, ist eine ein-\n              beleuchtet werden, damit es bei Nacht deut-                 satzfähige Wache nicht erforderlich, wenn\n              lich sichtbar ist.“\n                                                                          a)   diese in einem Hafenbecken stillliegen\n    6.   § 4.07 Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5                              und\n         Buchstabe c ist jeweils in folgender Fassung an-\n         zuwenden:                                                        b)   die zuständige Behörde die Fahrzeuge\n                                                                               von der Verpflichtung nach Nummer 1\n         „c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem                              befreien.“\n             Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung\n             in der Binnenschifffahrt;“.                        9.   Kapitel 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass\n                                                                     nach § 8.10 folgender § 8.11 angefügt ist:\n    7.   § 6.28 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\n         a)   Nach Nummer 9 ist folgende Nummer 10 an-                                 „§ 8.11\n              gefügt:                                                  Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die\n              „10. Fahrzeuge und Verbände, die das Kenn-              Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen\n                   zeichen nach § 2.06 tragen, dürfen nicht          1.   Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas\n                   in eine Schleuse einfahren, wenn es                    (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebun-\n                   außerhalb des LNG-Systems zu Freiset-                  kernden Fahrzeugs sich davon vergewissern,\n                   zungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt                   dass\n                   oder wenn eine Freisetzung von Flüs-\n                                                                          a)   die vorgeschriebenen Mittel zur Brand-\n                   sigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-\n                                                                               bekämpfung jederzeit betriebsbereit\n                   Systems während der Schleusendurch-\n                                                                               sind und\n                   fahrt zu erwarten ist.“\n         b) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 sind die                     b)   die vorgeschriebenen Mittel zur Evaku-\n            Nummern 11 bis 13.                                                 ierung der an Bord des zu bebunkern-\n                                                                               den Fahrzeugs befindlichen Personen\n    8.   § 7.08 ist in folgender Fassung anzuwenden:                           zwischen dem Fahrzeug und dem Kai\n                                                                               angebracht sind.\n                            „§ 7.08\n                       Wache und Aufsicht                            2.   Während des Bunkerns von Flüssigerdgas\n         1.   Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig                  (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus\n              an Bord aufhalten                                           und alle Öffnungen von Räumen ins Freie ge-\n                                                                          schlossen sein.\n              a)   von stillliegenden Fahrzeugen, die das\n                   Kennzeichen nach § 2.06 tragen,                        Dies gilt nicht für:\n              b)   von stillliegenden Fahrzeugen, die eine                a)   Ansaugöffnungen von Motoren in Be-\n                   Bezeichnung nach § 3.14 führen, und                         trieb;\n              c)   von stillliegenden Fahrgastschiffen, auf               b)   Lüftungsöffnungen von Maschinenräu-\n                   denen sich Fahrgäste befinden.                              men, wenn die Motoren in Betrieb sind;\n         2.   Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mit-                 c)   Lüftungsöffnungen für Räume mit einer\n              glied der Besatzung sichergestellt, das                          Überdruckanlage und\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                          717                                            Heft 20 – 2015\n\n            d)       Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage,           3.   Für die jeweilige Strecke gelten in der Berg-\n                     wenn diese Öffnungen mit einer Gas-                 und Talfahrt folgende Abmessungen:\n                     spüranlage versehen sind.\n            Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit\n            notwendig für kurze Zeit mit der Genehmi-\n            gung des Schiffsführers geöffnet werden.                                      Strecke            Länge      Breite\n      3.    Während des Bunkerns von Flüssigerdgas                                                            in m       in m\n            (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbro-                  3.1   Basel (km 166,53) bis Schleusen Iffezheim\n            chen zu vergewissern, dass ein Rauchverbot                          (km 334,00)\n            an Bord und im Bunkerbereich eingehalten\n                                                                                a)   Schleusen Kembs\n            wird. Dieses Rauchverbot gilt auch für elekt-\n            ronische Zigaretten und ähnliche Geräte.                                 aa) Westschleuse        180        22,90\n            Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnun-                                bb) Ostschleuse         186,50 22,90\n            gen und im Steuerhaus, sofern deren Fens-\n            ter, Türen, Oberlichter und Luken geschlos-                         b)   Schleusen Ottmarsheim\n            sen sind.                                                                aa) große Schleuse      183        22,80\n      4.    Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas                                   bb) kleine Schleuse     183        11,45\n            (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zu-\n                                                                                c)   Schleusen Fessenheim, Vogelgrün,\n            gänglichen Räume erforderlich.“\n                                                                                     Marckolsheim und Rhinau\n   10. § 10.01 Nummer 3 betreffend die Strecke Ger-\n                                                                                     aa) große Schleuse      183        22,80\n       mersheim – Mannheim-Rheinau ist in folgender\n       Fassung anzuwenden:                                                           bb) kleine Schleuse     183        11,45\n                                                                                     Diese Länge darf mit Erlaubnis der\n                                        Richtpegel\n                                                                                     zuständigen Behörde auf 185 m erhöht\n           Strecke                          für\n                                                                                     werden. In diesem Fall ist § 6.28\n                                        Berg- und\n                                                                                     Nummer 7 Buchstabe a und e nicht\n                                         Talfahrt\n                                                                                     anzuwenden.\n                                       Wasserstand\n                                                                                d)   Schleusen Gerstheim und Straßburg\n                               Marke                 Marke\n                                 I                     II                            aa) große Schleuse      185        22,90\n           …                                                                         bb) kleine Schleuse     185        11,45\n           Germersheim                                                          e)   Schleusen Gambs-        270        22,90\n           (km 384,00)                                                               heim und Iffezheim\n                                         Speyer                                      Die zuständige Behörde kann eine\n                                                                                     größere Länge zulassen.\n           Germersheim –       6,20                  7,30\n           Mannheim-Rheinau                                               3.2   a)   Schleusen Iffezheim     193        22,90\n                                                                                     (km 334,00) bis\n                                                                                     Lorch (km 540,20)\n           Mannheim-Rheinau\n           (km 410,50)                                                          b)   Karlsruhe              153         34,35\n                                                                                     (km 359,80) bis Lorch\n      „ …                                                    “.                      (km 540,20) zusätzlich\n   11. § 11.02 ist in folgender Fassung anzuwenden:                                  nur Talfahrt und bei einem Wasserstand\n                                                                                     am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr,\n                          „§ 11.02                                                   wenn nicht die zuständige Behörde die\n           Höchstabmessungen der Schubverbände                                       Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand\n               und der gekuppelten Fahrzeuge                                         ausdrücklich zugelassen hat. Sofern am\n                                                                                     schiebenden Fahrzeug Schubleichter\n      1.    Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge                                   längsseits gekuppelt mitgeführt werden,\n            dürfen die in Nummer 2 und 3 zugelassenen                                müssen diese unbeladen sein.\n            Abmessungen nicht überschreiten. Sie dür-\n            fen mit den zugelassenen Abmessungen nur                      3.3   Lorch (km 540,20) bis St. Goar (km 556,00)\n            fahren, wenn diese mit der zugelassenen                             a)   Bergfahrt               186,50 22,90\n            Formation und der zugelassenen Beladung\n                                                                                b)   Talfahrt                116,50 22,90\n            für die jeweilige Fahrtrichtung im Schiffsat-\n            test eingetragen sind.                                                   Die zuständige Behörde kann eine\n                                                                                     größere Länge zulassen.\n      2.    Die zuständige Behörde kann Schubver-\n            bände und gekuppelte Fahrzeuge mit größe-                           c)   bei einem Wasserstand am Pegel Kaub\n            ren als den in Nummer 3 zugelassenen Ab-                                 zwischen 0,85 m und der Hochwasser-\n            messungen, mit anderen Antriebsarten und                                 marke I zusätzlich für Schubverbände\n            -leistungen und mit anderen Wasserständen                                aa) Bergfahrt           193        22,90\n            für die betreffende Strecke für Versuchszwe-\n                                                                                     bb) Talfahrt            193        12,50\n            cke zulassen.\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                                        718                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                Strecke             Länge    Breite                         Strecke              Länge     Breite\n                                                     in m     in m                                                in m      in m\n                       d)   Buchstabe c gilt nur, wenn der                  3.5   Bad Salzig (km 564,30) bis Gorinchem\n                            Schubverband                                          (km 952,50) unbeschadet der Bestimmungen\n                            aa) bei einer Breite bis zu 12,50 m                   in Nummer 3.4 für Schubverbände\n                                aaa) Mehrschraubenantrieb und                     a)   Bergfahrt                269,50 22,90\n                                      eine oder mehrere vom                            (lange Formation)\n                                      Steuerstand bedienbare Bug-                 b)   Talfahrt                 193       34,35\n                                      steueranlagen von insgesamt                      (breite Formation)\n                                      mindestens 360 kW Leistung                  c)   In den Fällen der Buchstaben a und b\n                                      oder                                             darf ein Schubverband\n                                bbb) Einschraubenantrieb und eine                      aa) nicht mehr als sechs Schubleichter\n                                      oder mehrere vom Steuer-                               im Verband umfassen, wobei in der\n                                      stand bedienbare Bugsteuer-                            Talfahrt höchstens vier Schubleich-\n                                      anlagen von insgesamt                                  ter einen Tiefgang von 1,50 m oder\n                                      mindestens 500 kW Leistung,                            mehr haben dürfen. Trägerschiffs-\n                                davon mindestens die Hälfte der                              leichter dürfen nur längsseits von\n                                Leistung jeweils an der Spitze des                           anderen Leichtern mitgeführt wer-\n                                Verbandes oder an den vorderen                               den; dabei gelten vier Trägerschiffs-\n                                Leichtern, hat;                                              leichter hintereinander als ein\n                            bb) bei einer Breite von mehr als                                Schubleichter;\n                                12,50 m                                                bb) die Fahrt nur antreten, wenn an der\n                                                                                             Spitze des Verbandes eine vom\n                                Mehrschraubenantrieb mit zwei\n                                                                                             Steuerstand des schiebenden Fahr-\n                                voneinander unabhängigen Antrie-\n                                                                                             zeuges aus zu bedienende Bugs-\n                                ben und eine oder mehrere vom                                teueranlage vorhanden ist.\n                                Steuerstand bedienbare Bugsteuer-\n                                anlagen von insgesamt mindestens                  d)   Auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (km\n                                500 kW Leistung, davon mindes-                         564,30) bis Spyck‘sche Fähre (km 857,40)\n                                tens die Hälfte der Leistung an der                    darf darüber hinaus ein Schubverband die\n                                Spitze des Verbandes oder an den                       Fahrt nur bei einem Wasserstand am Pegel\n                                vorderen Leichtern, hat;                               Ruhrort zwischen 2,75 m und 7,15 m an-\n                                                                                       treten, wenn nicht die zuständige Behörde\n                            cc) bei einer Länge von mehr als                           die Fahrt bei anderen Wasserständen aus-\n                                186,50 m in der Talfahrt                               drücklich zugelassen hat.\n                                mit einem Mehrschraubenantrieb                    e)   Auf dem Streckenabschnitt Spyck‘sche\n                                ausgerüstet ist und bei einem Was-                     Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km\n                                serstand am Pegel Kaub von mehr                        952,50) darf, wenn nicht die zuständige\n                                als 3,50 m über eine spezifische                       Behörde die Fahrt unter anderen Bedin-\n                                Leistung von mindestens 0,5 kW                         gungen ausdrücklich zugelassen hat, da-\n                                pro Ladungstonne verfügt.                              rüber hinaus ein Schubverband die Fahrt\n                 3.4   a)   St. Goar (km 556,00)   193      22,90                      nur antreten\n                            bis Gorinchem                                              aa) bei einem Wasserstand am Pegel Lo-\n                            (km 952,50)                                                      bith zwischen 8,50 m und 13,50 m;\n                       b)   Talfahrt zusätzlich    153      34,35                      bb) wenn er keine gefährlichen Güter\n                                                                                             mitführt, für deren Beförderung ein\n                       c)   Buchstabe b gilt auf der Strecke                                 Zulassungszeugnis nach ADN er-\n                            aa) St. Goar (km 556,00) bis Rolands-                            forderlich ist;\n                                 werth (km 641,80) nur bei einem                       cc) und, bei einem Schubboot bis 40 m\n                                 Wasserstand am Pegel Kaub von                             Länge, wenn darüber hinaus folgen-\n                                 1,20 m und mehr,                                          de Bedingungen erfüllt sind:\n                            bb) Rolandswerth (km 641,80) bis                               aaa) die größtmögliche Antriebs-\n                                 Spyck‘sche Fähre (km 857,40) nur                               leistung des Schubbootes darf\n                                 bei einem Wasserstand am Pegel                                 4500 kW nicht überschreiten;\n                                 Ruhrort von 2,10 m und mehr,                              bbb) in der langen Formation müs-\n                            cc) Spyck‘sche Fähre (km 857,40) bis                                sen mindestens vier Schub-\n                                 Gorinchem (km 952,50) nur bei                                  leichter einen Tiefgang von\n                                 einem Wasserstand am Pegel                                     2,50 m oder mehr haben. Die\n                                 Lobith von 8,50 m und mehr,                                    Talfahrt in der breiten Forma-\n                                                                                                tion darf auf dieser Strecke\n                            wenn nicht die zuständige Behörde die\n                                                                                                auch ohne Bugsteueranlage\n                            Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand\n                                                                                                durchgeführt werden, wenn\n                            ausdrücklich zugelassen hat.\n                                                                                                mindestens zwei und höchs-\n                            Sofern am schiebenden Fahrzeug                                      tens vier Schubleichter einen\n                            Schubleichter längsseits gekuppelt                                  Tiefgang von 2,50 m oder mehr\n                            mitgeführt werden, müssen diese                                     haben und zwei davon in der\n                            unbeladen sein.                                                     Achse des Verbandes liegen.\n\n\n\n\n                                    Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                               719                                        Heft 20 – 2015\n\n                             Strecke            Länge     Breite              c)   Art des Fahrzeugs oder Verbands und\n                                                 in m      in m                    bei Verbänden Art aller Fahrzeuge ge-\n                                                                                   mäß Anlage 12;\n             3.6    a)   Pannerden            135         15\n                         (km 867,46) bis                                      d)   Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei\n                         Lekkanal (km 949,40)                                      Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;\n                    b)   für Schubverbände    186,50 11,45                    e)   Länge und Breite des Fahrzeugs und bei\n                         mit einer größeren                                        Verbänden Länge und Breite des Ver-\n                         Länge als 110 m und                                       bands und aller Fahrzeuge im Verband;\n                         einer Bugsteueranla-                                 f)   Vorhandensein eines LNG-Systems an\n                         ge von ausreichender                                      Bord;\n                         Leistung. Ein Über-\n                         holungs- und Be-                                     g)   bei Fahrzeugen, die Güter an Bord ha-\n                         gegnungsverbot gilt                                       ben, deren Beförderung dem ADN unter-\n                         zwischen Ijsselkop                                        liegt:\n                         (km 878,60) und                                           aa) die UN-Nummer oder Nummer des\n                         Arnheim (km 885,00).                                          Gefahrgutes,\n                    Die zuständige Behörde kann eine größere                       bb) die offizielle Benennung für die Be-\n                    Länge zulassen. Dabei betragen die Höchst-                         förderung des Gefahrgutes, sofern\n                    abmessungen der Schubverbände, die auf                             zutreffend ergänzt durch die techni-\n                    dem Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den                           sche Benennung,\n                    Lek bei Wijk bij Duurstede kreuzen, in der\n                    Länge 200 m und in der Breite 23,50 m.                         cc) die Klasse, den Klassifizierungs-\n                                                                                       code und gegebenenfalls die Ver-\n             3.7    Lekkanal (km 949,40) bis Krimpen                                   packungsgruppe des Gefahrguts,\n                    (km 989,20)\n                                                                                   dd) die Gesamtmenge der gefährlichen\n                    a)   kurze Formation       116,50 22,90                            Güter, für die diese Angaben gelten,\n                    b)   lange Formation       193        11,45                    ee) blaue Lichter / blaue Kegel;\n                    Die zuständige Behörde kann größere                       h)   bei Fahrzeugen, die Güter an Bord ha-\n                    Abmessungen zulassen.                                          ben, deren Beförderung nicht dem ADN\n                                                                                   unterliegt und die nicht in einem Contai-\n   12. Die §§ 11.03 bis 11.05 sind nicht mehr anzuwen-                             ner befördert werden: Art und Menge\n       den.                                                                        der Ladung;\n   13. § 12.01 ist in folgender Fassung anzuwenden:                           i)   Anzahl der an Bord befindlichen Contai-\n                                                                                   ner entsprechend ihrer Größe, ihres Ty-\n                             „§ 12.01                                              pes und ihres Beladungszustandes (be-\n                            Meldepflicht                                           laden oder unbeladen) und die jeweilige\n       1.   Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und                              Stauplanposition der Container;\n            Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die                      j)   Containernummer der Gefahrgutcontai-\n            unter Nummer 8 genannten Strecken über                                 ner;\n            Sprechfunk auf dem bekannt gegebenen Ka-\n            nal melden:                                                       k)   Anzahl der an Bord befindlichen Perso-\n                                                                                   nen;\n            a)     Fahrzeuge, die Güter an Bord haben,\n                   deren Beförderung dem ADN unterliegt;                      l)   Standort, Fahrtrichtung;\n            b)     Tankschiffe;                                               m)   Tiefgang (nur auf besondere Aufforde-\n                                                                                   rung);\n            c)     Fahrzeuge, die Container befördern;\n                                                                              n)   Fahrtroute mit Angabe von Start- und\n            d)     Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;                           Zielhafen;\n            e)     Kabinenschiffe;                                            o)   Beladehafen;\n            f)     Seeschiffe;                                                p)   Entladehafen.\n            g)     Fahrzeuge, die ein LNG-System an                      3.   Die unter Nummer 2 gemachten Angaben mit\n                   Bord haben;                                                Ausnahme von Buchstabe l und m können\n            h)     Sondertransporte nach § 1.21.                              auch von anderen Stellen oder Personen\n                                                                              schriftlich, telefonisch oder auf elektroni-\n       2.   Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1                               schem Wege der zuständigen Behörde\n            sind anzugeben:                                                   rechtzeitig mitgeteilt werden. In jedem Fall\n            a)     Schiffsname des Fahrzeugs und bei                          muss der Schiffsführer melden, wenn er mit\n                   Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;                      seinem Fahrzeug oder Verband in die Stre-\n            b)     einheitliche europäische Schiffsnummer                     cke, wo die Meldepflicht gilt, einfährt und\n                   oder amtliche Schiffsnummer, bei See-                      diese wieder verlässt.\n                   schiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs                     4.   Sofern sich der Schiffsführer oder eine ande-\n                   und bei Verbänden aller Fahrzeuge im                       re Stelle oder Person auf elektronischem\n                   Verband;                                                   Wege meldet,\n\n\n\n                                  Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Bei Fahrzeugen und Verbänden, die Contai-                        gen, dass\n             ner an Bord haben, muss die Meldung nach                         a)   die zu bunkernde Menge innerhalb\n             Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben von                                 des ablesbaren Bereichs der Peil-\n             Buchstabe l und m auf elektronischem Wege                             einrichtung liegt,\n             erfolgen.\n                                                                              b) bei separater Befüllung der Brenn-\n        6.   Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter                         stofftanks die Absperrventile inner-\n             Nummer 8 genannten Strecken die Fahrt für                           halb der Verbindungsrohrleitungen\n             mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsfüh-                         der Brennstofftanks geschlossen\n             rer Beginn und Ende der Unterbrechung mel-                          sind,\n             den.\n                                                                              c)   der Bunkervorgang überwacht wird\n        7.   Ändern sich die Angaben nach Nummer 2\n                                                                                   und\n             während der Fahrt in der Strecke, wo die Mel-\n             depflicht gilt, ist dies der zuständigen Behör-                  d) eine der Einrichtungen nach § 8.05\n             de unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung                           Nummer 10 Buchstabe a der Rhein-\n             der Angaben ist über den bekannt gegebe-                            schiffsuntersuchungsordnung ge-\n             nen Kanal schriftlich oder auf elektronischem                       nutzt wird.\n             Wege zu übermitteln.                                        2.   Der Schiffsführer hat weiter dafür zu\n        8.   Auf den Strecken                                                 sorgen, dass die für den Bunkervorgang\n             a) Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53)                        verantwortlichen Personen der Bunker-\n                  bis Lauterburg (km 352,00),                                 stelle und des Fahrzeugs vor Beginn\n                                                                              des Bunkervorgangs Folgendes festge-\n             b) Lauterburg (km 352,00) bis Gorinchem                          legt haben:\n                  (km 952,50) und\n                                                                              a)   die Sicherstellung der Funktionsfä-\n             c) Pannerden (km 876,50) bis Krimpen am                               higkeit des Systems nach § 8.05\n                  Lek (km 989,20),                                                 Nummer 11 der Rheinschiffsunter-\n             die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zu-                           suchungsordnung,\n             satztafel „Meldepflicht“ gekennzeichnet                          b) eine Sprechverbindung zwischen\n             sind, gilt die Meldepflicht nach Nummer 1 mit                       Schiff und Bunkerstelle,\n             folgenden Maßgaben:\n                                                                              c)   die zu bebunkernde Menge je Brenn-\n             d) auf der Strecke nach Buchstabe a brau-\n                                                                                   stofftank und die Einfüllleistung, ins-\n                  chen sich Verbände, die keine Güter an\n                                                                                   besondere im Hinblick auf mögliche\n                  Bord haben, deren Beförderung dem\n                                                                                   Entlüftungsprobleme des Brenn-\n                  ADN unterliegt, nicht zu melden,\n                                                                                   stofftanks,\n             e) auf der Strecke nach Buchstabe b sind\n                                                                              d) die Reihenfolge der Befüllungen\n                  von den Verbänden, die keine Güter an\n                                                                                 des Brennstofftanks und\n                  Bord haben, deren Beförderung dem\n                  ADN unterliegt, nur solche zu melden,                       e)   die Fahrgeschwindigkeit, wenn\n                  deren Länge 140 m und deren Breite                               während der Fahrt gebunkert wird.\n                  15 m überschreiten und auf der Strecke                 3.   Der Schiffsführer eines Bunkerbootes\n                  nach Buchstabe c nur solche, deren                          darf mit dem Bunkervorgang erst begin-\n                  Länge 110 m oder deren Breite 12 m                          nen, wenn die Festlegungen nach Num-\n                  überschreiten,                                              mer 2 erfolgt sind.“\n             f)   auf den Strecken nach Buchstabe b und             b) Nach § 15.06 ist folgender § 15.07 eingefügt:\n                  c sind die Angaben nach Nummer 2\n                  Buchstabe a, b und c auch beim Vorbei-                                    „§ 15.07\n                  fahren an den übrigen Verkehrsposten,                       Sorgfaltspflicht beim Bunkern von\n                  Revierzentralen und Schleusen sowie                               Flüssigerdgas (LNG)\n                  an den mit dem Tafelzeichen B.11 ge-                                 (Anlage 3: Bild 62)\n                  kennzeichneten Meldepunkten zu ma-\n                                                                         1.   Die in § 15.06 Nummer 1 Buchstabe a\n                  chen.\n                                                                              und Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe\n        9.   Die zuständige Behörde kann                                      a und e genannten Vorschriften gelten\n             a) für Bunkerboote andere Meldepflichten                         nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas\n                  festlegen;                                                  (LNG).\n             b) für Tagesausflugsschiffe eine Melde-                     2.   Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)\n                  pflicht und deren Umfang festlegen.“                        während der Fahrt, beim Umschlag von\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     721                                                Heft 20 – 2015\n\n               Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen                        d) Maßnahmen getroffen sind, um das\n               von Fahrgästen ist nicht gestattet.                              zu bebunkernde Fahrzeug von der\n          3.   Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)                              Bunkerstelle nach der in der Be-\n               darf nur an den von der zuständigen Be-                          triebsanleitung vorgesehenen Me-\n               hörde bekannt gegebenen Stellen erfol-                           thode zu erden.\n               gen.                                                    8. Während des Bunkerns von Flüssigerd-\n          4.   Im Bunkerbereich dürfen sich nur Be-                         gas (LNG)\n               satzungsmitglieder des zu bebunkern-                         a) muss das zu bebunkernde Fahr-\n               den Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunker-                           zeug zusätzlich zur Kennzeichnung\n               stelle oder Personen aufhalten, die über                         nach § 2.06 eine für andere Fahr-\n               eine von der zuständigen Behörde er-                             zeuge sichtbare Tafel führen, die\n               teilte Erlaubnis verfügen.                                       darauf hinweist, dass das Stillliegen\n          5.   Vor Beginn des Bunkerns von Flüssig-                             in weniger als 10 m Entfernung ge-\n               erdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer                          mäß § 3.33 verboten ist. Die Seiten-\n               des zu bebunkernden Fahrzeugs zu ver-                            länge des Quadrats dieser Tafel\n               gewissern, dass                                                  muss mindestens 60 cm betragen;\n               a) das zu bebunkernde Fahrzeug so                            b) muss das zu bebunkernde Fahr-\n                    festgemacht ist, dass Kabel, insbe-                         zeug zusätzlich zur Kennzeichnung\n                    sondere die elektrischen Kabel, die                         nach § 2.06 an einer für andere\n                    Erdungskabel und die Schlauchlei-                           Fahrzeuge sichtbaren Stelle die Ta-\n                    tungen nicht aufgrund von Zug ver-                          fel A.9 führen, die darauf hinweist,\n                    formt werden und die Fahrzeuge                              dass Wellenschlag zu vermeiden ist\n                    bei Gefahr rasch losgemacht wer-                            (Anlage 7). Die Abmessung der\n                    den können,                                                 längsten Seite muss mindestens\n               b) von ihm oder von einer von ihm be-                            60 cm betragen;\n                    auftragten Person und von der für die                   c) müssen bei Nacht die Tafeln so be-\n                    Bunkerstelle verantwortlichen Person                        leuchtet sein, dass sie auf beiden\n                    eine Prüfliste für das Bunkern von                          Seiten des Fahrzeugs deutlich\n                    Flüssigerdgas (LNG), durch Fahrzeu-                         sichtbar sind.\n                    ge, die das Kennzeichen nach § 2.06                9. Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas\n                    tragen, gemäß dem Standard der                          (LNG) ist Folgendes erforderlich:\n                    ZKR ausgefüllt und unterschrieben                       a) Vollständige Entleerung der Rohr-\n                    wurde und alle Fragen in der Prüfliste                      leitungen für das Bunkern von Flüs-\n                    mit „Ja“ beantwortet sind. Nicht zu-                        sigerdgas (LNG) bis zum Brenn-\n                    treffende Fragen sind zu streichen.                         stofftank;\n                    Können nicht alle Fragen mit „Ja“ be-\n                                                                            b) Schließen der Ventile, Trennen der\n                    antwortet werden, ist das Bunkern\n                                                                                Schlauchleitungen und der Verbin-\n                    nur mit Genehmigung der zuständi-\n                                                                                dung zwischen Fahrzeug und Bun-\n                    gen Behörde gestattet,\n                                                                                kerstelle für Flüssigerdgas (LNG);\n               c) alle erforderlichen Genehmigungen\n                                                                            c) Meldung an die zuständige Behör-\n                    vorliegen.\n                                                                                de, dass das Bunkern abgeschlos-\n          6.   Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b                          sen ist.“\n               muss\n                                                                   c) Die bisherigen §§ 15.07 und 15.08 sind die\n               a) in zweifacher Ausfertigung ausge-                    §§ 15.08 und 15.09.\n                    füllt werden,\n                                                               15. Die Anlage 3 ist mit folgenden Maßgaben anzu-\n               b) in mindestens einer Sprache vorlie-              wenden:\n                    gen, die den in Nummer 5 Buchsta-\n                    be b bezeichneten Personen ver-                a) Die Angabe zu Bild 62 ist wie folgt gefasst:\n                    ständlich ist und                                  „§ 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinan-\n               c) drei Monate an Bord des Fahrzeugs                            der;\n                    aufbewahrt werden.                                 § 15.07 Nummer 8 Buchstabe a Sorgfalts-\n          7.   Während des Bunkerns von Flüssigerd-                            pflicht beim Bunkern von Flüssig-\n               gas (LNG) hat sich der Schiffsführer un-                        erdgas (LNG)“.\n               unterbrochen zu vergewissern, dass                  b) Folgendes Bild 66 ist angefügt\n               a) alle Maßnahmen getroffen sind, um                     « NACHT-                Bild TAGBEZEICHNUNG\n                    das Austreten von Flüssigerdgas                     BEZEICHNUNG\n                    (LNG) aus einer Leckage zu verhin-\n                    dern;                                                                       66\n               b) Druck und Temperatur des Brenn-\n                    stofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im\n                    normalen Betriebszustand bleiben;\n               c) der Füllstand des Brennstofftanks\n                    für Flüssigerdgas (LNG) zwischen                   § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die\n                    den zulässigen Niveaus bleibt;                     Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.\n\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                             722                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n    16. In der Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt A ist                 3.   Beschluss vom 3. Juni 2015 (2015-I-16) über\n        die Angabe zu dem Tafelzeichen A.9 in folgender                       Anordnungen vorübergehender Art zu\n        Fassung anzuwenden:                                                   §§ 4.07, 12.01 und Anlage 12 der Rhein-\n        „A.9    Vermeidung von Wellenschlag                                   schifffahrtspolizeiverordnung (Protokoll 16).\n        (§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 15.07\n        Nummer 8 Buchstabe b)“.\n    17. Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist mit der       (VkBl. 2015 S. 711)\n        Maßgabe anzuwenden, dass nach der Anlage 11\n        folgende Anlage 12 angefügt ist:\n\n                                              „Anlage 12     Nr. 183 Bekanntmachung des Bundesamtes\n                                                                     für Seeschifffahrt und Hydrographie\n                 Verzeichnis der Fahrzeug- und                       zur Errichtung und Betrieb von Wind-\n                        Verbandsarten                                energieanlagen im Bereich der deut-\n                                                                     schen ausschließlichen Wirtschafts-\n        Bezeichnung:                                                 zone (AWZ) der Ostsee\n        – Tankmotorschiff\n        – Gütermotorschiff                                                                     Datum: 29.10.2015\n                                                                                               Az.: 5111/Wikinger/M5308\n        – Kanalpeniche\n        – Schleppboot\n                                                             Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie\n        – Schubboot                                          (BSH) hat am 28.09.2015 der Iberdrola Renovables Off-\n        – Tankschleppkahn                                    shore Deutschland GmbH, Charlottenstraße 63, 10117\n        – Güterschleppkahn                                   Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Blume,\n                                                             die Errichtung und den Betrieb von 70 einzelnen Wind-\n        – Tankschubleichter\n                                                             energieanlagen einschließlich Nebenanlagen als Offshore-\n        – Güterschubleichter                                 Windpark „Wikinger“ mit Zustimmung der Generaldirek-\n        – Trägerschiffsleichter                              tion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Nord\n        – Tagesausflugsschiff                                (GDWS Außenstelle Nord), Kiellinie 247, 24106 Kiel, ge-\n                                                             mäß § 2 der Verordnung über Anlagen seewärts der Be-\n        – Kabinenschiff\n                                                             grenzung des deutschen Küstenmeeres (Seeanlagenver-\n        – Schnelles Schiff                                   ordnung – SeeAnlV) vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57)\n        – Schwimmendes Gerät                                 in der durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. November\n        – Baustellenfahrzeug                                 2011 (BGBl. I S. 2178) geänderten Fassung genehmigt.\n        – Sportfahrzeug                                      Die Eckkoordinaten (geographisches Bezugssystem\n                                                             WGS 84) des Gebietes, in dem die 70 Anlagen errichtet\n        – Schubverband\n                                                             werden, lauten:\n        – Gekuppelte Fahrzeuge\n        – Schleppverband                                             14° 01′ 56,07″ E              54° 48′ 04,59″ N\n        – Fahrzeug (Typ unbekannt)“.                                 14° 01′ 45,15″ E              54° 48′ 24,75″ N\n                                                                     14° 01′ 36,65″ E              54° 48′ 45,23″ N\n                                                Anhang 2             14° 01′ 31,84″ E              54° 49′ 05,93″ N\n                                           (zu § 1 Satz 2)\n                                                                     14° 01′ 30,90″ E              54° 49′ 26,11″ N\n          Beschlüsse der Zentralkommission für die                   14° 01′ 35,62″ E              54° 49′ 55,94″ N\n                      Rheinschifffahrt                               14° 01′ 42,77″ E              54° 50′ 15,80″ N\n        1.   Beschluss vom 3. Juni 2015 (2015-I-7) über              14° 01′ 53,96″ E              54° 50′ 35,50″ N\n             Anordnungen vorübergehender Art zum In-                 14° 02′ 08,75″ E              54° 50′ 54,48″ N\n             haltsverzeichnis und zu § 1.01 Buchstabe ad\n             bis af, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe ac bis                14° 02′ 27,21″ E              54° 51′ 13,10″ N\n             ae, § 2.06, § 6.28 Nummer 10 bis 12, §§ 7.08,           14° 02′ 49,63″ E              54° 51′ 30,78″ N\n             8.11, 15.06, bis 15.09, Anlage 3 Bild 62, 66,\n             Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt A Tafel-            14° 03′ 16,25″ E              54° 51′ 47,48″ N\n             zeichen A.9 der Rheinschifffahrtspolizeiver-            14° 03′ 47,03″ E              54° 52′ 02,86″ N\n             ordnung (Protokoll 7);\n                                                                     14° 04′ 21,94″ E              54° 52′ 16,58″ N\n        2.   Beschluss vom 3. Juni 2015 (2015-I-13) über\n             die Verlängerung von Anordnungen vorüber-               14° 05′ 01,23″ E              54° 52′ 28,21″ N\n             gehender Art zu § 1.07 Nummer 2, § 10.01                14° 05′ 23,45″ E              54° 52′ 10,59″ N\n             Nummer 3, §§ 11.02 bis 11.05 Rheinschiff-\n             fahrtspolizeiverordnung (Protokoll 13);                 14° 05′ 45,27″ E              54° 51′ 52,92″ N\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                     723                                                 Heft 20 – 2015\n\n    14° 06′ 49,32″ E            54° 50′ 59,49″ N           Nr. 184 Bekanntmachung des Rundschrei-\n                                                                   bens des Schiffssicherheitsaus-\n    14° 07′ 08,20″ E            54° 50′ 39,80″ N                   schusses MSC der IMO MSC.1/\n    14° 06′ 28,44″ E            54° 50′ 04,53″ N                   Rundschreiben 1182/Rev.1\n    14° 06′ 23,00″ E            54° 49′ 44,44″ N                   „Leitfaden für Techniken der\n    14° 06′ 11,96″ E            54° 49′ 24,29″ N\n                                                                   Rettung von Personen“\n    14° 05′ 39,18″ E            54° 48′ 54,19″ N\n                                                                                         Hamburg, den 09. Oktober 2015\n    14° 05′ 07,98″ E            54° 48′ 29,24″ N                                         Az.: 11-3-0\n    14° 04′ 21,12″ E            54° 48′ 20,83″ N\n    14° 03′ 33,03″ E            54° 48′ 12,63″ N           Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\n                                                           wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-\n    14° 02′ 43,01″ E            54° 48′ 08,35″ N           ausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1182/\nIm Verfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung        Rev.1, „Leitfaden für Techniken der Rettung von Perso-\ndurchgeführt worden.                                       nen“, in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.\nDie Genehmigung enthält insbesondere Nebenbestim-\n                                                                                           Berufsgenossenschaft für\nmungen zum Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des\n                                                                                        Transport und Verkehrswirtschaft\nVerkehrs und der Meeresumwelt.\n                                                                                          Dienststelle Schiffssicherheit\nDie Genehmigung liegt vom 2. November 2015 bis zum                                                 U. Schmidt\n16. November 2015 zur Einsichtnahme aus im                                                     Dienststellenleiter\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (Dienst-\nsitz Hamburg) Raum 532, Bernhard-Nocht-Straße 78,\n20359 Hamburg                                                  Rundschreiben MSC.1/1182/Rev. 1\nund im                                                         vom 21. November 2014\nBundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (Dienst-\nsitz Rostock), Bibliothek, Neptunallee 5, 18057 Rostock            Leitfaden für Techniken der Rettung von Personen\nMontag bis Donnerstag:      9:00–15:00 Uhr\n                                                           1         Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner vier-\nFreitag:                    8:30–14:30 Uhr\n                                                                     undneunzigsten Tagung (17. bis 21. November 2014)\nHinweis:                                                             mit der Absicht, den Seeleuten eine besondere Anlei-\nDa mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind, erfolgt                tung über Techniken der Rettung zur Verfügung zu\ngemäß § 5 Abs. 6 SeeAnlV die Zustellung des Genehmi-                 stellen, den in der Anlage wiedergegebenen „Leitfaden\ngungsbescheides durch die vorliegende öffentliche Be-                für Techniken der Rettung von Personen“ angenom-\nkanntmachung. Der Genehmigungsbescheid gilt gegen-                   men, der vom Unterausschuss „Navigation, Commu-\nüber den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die                   nications and Search and Rescue“ auf seiner ersten\nEinwendungen erhoben haben, mit dem Ende der oben                    Tagung (30. Juni bis 4. Juli 2014) erarbeitet wurde.\ngenannten Auslegungsfrist als zugestellt.                      2     Dieses Rundschreiben hebt das Rundschreiben\nNach dieser öffentlichen Bekanntmachung kann der Ge-                 MSC.1/1182 auf.\nnehmigungsbescheid bis zum Ablauf der Rechtsbehelfs-\n                                                           3         Die Mitgliedsregierungen und die internationalen Or-\nfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Ein-\n                                                                     ganisationen mit beratendem Status werden aufge-\nwendungen erhoben haben, schriftlich beim Bundesamt\n                                                                     fordert, den in der Anlage beigefügten Leitfaden allen\nfür Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-\n                                                                     Beteiligten, insbesondere durch Verteilung an See-\nStraße 78, 20359 Hamburg, angefordert werden.\n                                                                     leute, zur Kenntnis zu bringen.\nDer Genehmigungsbescheid kann auch im Internet unter\nwww.bsh.de/de/Meeresnutzung /Wirtschaft/Windparks          4         Die Mitgliedsregierungen, die internationalen Organi-\neingesehen und heruntergeladen werden.                               sationen und sonstige Beteiligte werden angeregt,\n                                                                     den beigefügten Leitfaden mit bildlichen Darstellun-\nRechtsbehelfsbelehrung:                                              gen und anderen sachdienlichen Hinweisen, soweit\nGegen den Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines                  erforderlich, zu verbessern.\nMonats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden.\nDer Widerspruch ist beim Bundesamt für Seeschifffahrt                                       ***\nund Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359\nHamburg, zu erheben.\n\nHamburg, den 29. Oktober 2015                                                             Anlage\n\n                               Bundesamt für                       Leitfaden für Techniken der Rettung von Personen\n                       Seeschifffahrt und Hydrographie\n                                  Im Auftrag               1           Einleitung: Der eigene Teil bei der Rettung auf\n                            Dr. Michaela Stecher                       See\n                                                           1.1         Als Seefahrer kann man plötzlich damit konfrontiert\n(VkBl. 2015 S. 722)                                                    sein, Schiffbrüchige retten zu müssen. Dieses\n\n\n\n                            Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Du bist vielleicht kaum vorgewarnt, und\n                                                                             zungsmitglied eines reagierenden Schiffes – um:\n        Menschenleben können in deinen Händen liegen.\n                                                                             .1   geeignete Mittel für die Rettung an Bord des\n1.2     In vielen Gebieten der Erde, besonders dann, wenn                         eigenen Schiffes zu bewerten und darüber zu\n        sie sich außerhalb des Bereichs von landgestützten                        entscheiden;\n        Suche- und Rettungseinrichtungen (SAR) befinden,\n        kann dein Schiff die erste oder die einzige Rettungs-                .2   in der Verwendung dieser Mittel für die Rettung\n        einheit sein, die rechtzeitig ankommt. Auch wenn                          auszubilden, im Allgemeinen Vorbereitung für\n        sich Spezialeinheiten anschließen, wird man noch                          Notfälle; und\n        eine wesentliche Rolle zu spielen haben, besonders                   .3   sich selbst und das eigene Schiff vorzubereiten,\n        bei einem größeren Vorfall mit vielen Menschen.                           wenn tatsächlich auf einen Notfall reagiert wird.\n1.3     Viele Schiffe müssen schiffsspezifische Pläne und          2.3       Dieser Leitfaden beinhaltet und unterstützt die An-\n        Verfahren für die Rettung von Personen aus dem                       leitungen für die Rettung im Volume III des Inter-\n        Wasser haben1, und die IMO hat vereinbart, dass                      national Aeronautical and Maritime Search and\n        es vorteilhaft ist, auf jedem Schiff geplante Ret-                   Rescue (IAMSAR) Manual, “Mobile Facilities”, das\n        tungstechniken zu haben2. Dieser Leitfaden be-                       an Bord verfügbar sein muss.\n        rücksichtigt auch die Rettung von Personen von             2.4       Rettung – Schiffbrüchige auf das eigene Schiff zu\n        kleinen Fahrzeugen wie Rettungsflößen usw.                           bekommen – ist nur ein Teil des gesamten Ret-\n1.4     Wenn man gefordert ist, Schiffbrüchige zu retten,                    tungseinsatzes. Zur Anleitung von SAR-Aktionen\n        ist es die eigene Fähigkeit, die zählt. Um sicher zu                 als Ganzes sollte man sich auf das IAMSAR Manu-\n        stellen, dass man sicher und wirksam reagieren                       al beziehen.\n        kann, muss man die Pläne und Verfahren zur Ret-            2.5       Der Einfachheit halber bezieht sich dieser Leitfaden\n        tung kennen, die für das eigene Schiff spezifisch                    auf Rettungsboote, Rettungsflöße usw. als „Über-\n        sind, und man muss Überlegungen über die allge-                      lebensfahrzeuge“. Es ist auch möglich, dass man\n        meinen Belange im Voraus anstellen.                                  Personen von anderen kleinen Fahrzeugen wie bei-\n1.5     Der Rettungsvorgang ist oft schwierig. Beispiels-                    spielsweise kleinen SAR-Fahrzeugen, unmittelbar\n        weise kann er erschwert sein durch:                                  von kleinen Schiffen in Seenot wie beispielsweise\n                                                                             Yachten oder Fischerbooten oder aus dem Wasser\n        .1   die Größe deines Schiffes: Die Überlebenden\n                                                                             usw. retten wird. Im Allgemeinen gelten durchweg\n             müssen vielleicht beträchtliche Strecken klet-\n                                                                             die gleichen Grundsätze der Rettung.\n             tern oder beträchtliche Strecken hochgezogen\n             werden, um auf das eigene Schiff zu gelangen;             2.6   Die Anleitung ist wie folgt aufgebaut:\n        .2   Unterschiede in den Relativbewegungen zwi-                           Mögliche Probleme der\n             schen dem eigenen Schiff und den längsseits                          Rettung ......................................... Abschnitt 3\n             befindlichen Überlebensfahrzeugen oder Men-                          Planung der Rettung ..................... Abschnitt 4\n             schen: Es kann schwierig sein, das Überle-                           Bereitstellung von\n             bensfahrzeug längsseits zu halten, und für die                       Hilfeleistungen vor der Rettung..... Abschnitt 5\n             Überlebenden kann es schwierig sein, auf Lei-\n                                                                                  Der Vorgang der Rettung –\n             tern usw. oder durch Außenhautöffnungen zu\n                                                                                  allgemeine Erwägungen ................ Abschnitt 6\n             kommen; und\n                                                                                  Die Annäherung ............................ Abschnitt 7\n        .3   die körperliche Fähigkeit derjenigen, die zu ret-\n             ten sind: Sie können vielleicht wenig oder                           Bereitschaftsboote und\n             nichts dazu beitragen, sich selbst zu helfen.                        Leinen ........................................... Abschnitt 8\n1.6     Dieser Leitfaden behandelt diese Probleme und ei-                         Anbordnahme von Personen –\n        nige Lösungen. Er schlägt einige brauchbare Ret-                          zu bedenkende Faktoren .............. Abschnitt 9\n        tungstechniken vor, die erfolgreich zum Einsatz                           Hochklettern und\n        gekommen sind, um Schiffbrüchige zu retten.                               Hochziehen ................................. Abschnitt 10\n                                                                                  Hilfeleistung während\n2       Ziele und Inhalte dieses Leitfadens\n                                                                                  des Wartens ................................ Abschnitt 11\n2.1     Dieser Leitfaden konzentriert sich auf die Rettung                        Die sofortige Behandlung\n        und die Arbeiten, die man wahrscheinlich durchzu-                         geretteter Personen .................... Abschnitt 12\n        führen hat, um diese zu erreichen. Er ist dafür vor-\n        gesehen als ein Bezugsdokument verwendet zu                               Rettungs-Checkliste ........................... Anhang\n\n                                                                   3         Die Aufgabe der Rettung: Mögliche Probleme\n1\n    Regel III/17-1 SOLAS                                           3.1       Während des Fahrens zum Unglücksort wird man\n2\n    Entschließung MSC.346(91)                                                wahrscheinlich nur begrenzte Informationen darü-\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 65,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      725                                          Heft 20 – 2015\n\n      ber haben, was man vorfinden wird, wenn man an-           Personen erfolgreich in ein Überlebensfahrzeug\n      kommt. Was man wohl vorfinden wird, sind Perso-           eingestiegen sind.\n      nen in Überlebensfahrzeugen oder im Wasser. Man           .1   Die Arten der Überlebensfahrzeuge unterschei-\n      muss sich auf ihre Rettung vorbereiten.                        den sich.\n3.2   Der Rettungsvorgang kann ein schwieriger und ge-               .1   Überlebensfahrzeuge mit Motorantrieb\n      fährlicher Einsatz sein, sofern er nicht richtig vor-               können sich vielleicht selbst längsseits des\n      bereitet ist. Die folgende Liste behandelt einige der               eigenen Schiffes manövrieren, aber diejeni-\n      Probleme, mit denen man möglicherweise zu rech-                     gen ohne Motorantrieb können dies nicht.\n      nen hat.\n                                                                     .2   Viele Überlebensfahrzeuge sind mit Dä-\n      .1   Die Rettung aus Überlebensfahrzeugen ist nicht                 chern abgedeckt, und diese Dächer sind\n           einfach – siehe nachfolgenden Absatz 3.3.                      möglicherweise nicht abnehmbar. Das\n      .2   Bei einer Mann-über-Bord-Situation, oder bei                   Aussteigen aus einem geschlossenen\n           einem schnellen oder unkontrollierten Verlas-                  Überlebensfahrzeug kann schwierig sein,\n           sen des Schiffes, bei dem nicht jeder imstande                 wenn sich das Fahrzeug im Seegang be-\n           gewesen ist, in ein Überlebensfahrzeug zu                      findet, besonders dann, wenn die Ausstie-\n           kommen, wird man möglicherweise auch Per-                      ge klein sind.\n           sonen im Wasser vorfinden, oder die sich an          .2   Denjenigen, die die Rettung erwarten, kann die\n           treibenden Wrackteilen festhalten usw. Bei die-           Fähigkeit fehlen, sich selbst oder anderen zu\n           sen Personen ist es weniger wahrscheinlich,               helfen. Dieses könnte eine Folge von Verlet-\n           dass sie sich selbst helfen können, als wenn sie          zung, Krankheit (einschließlich Seekrankheit\n           in einem Überlebensfahrzeug wären. Auch                   nach einer Zeitdauer in einem Überlebensfahr-\n           werden sie nicht so lange überleben.                      zeug), Auswirkungen von Kälte oder Hitze, Le-\n      .3   Personen können noch an Bord des in Seenot                bensalter (unabhängig davon, ob älter oder\n           befindlichen Fahrzeugs sein, und eine direkte             sehr jung) oder Gebrechlichkeit sein.\n           Rettung kann ohne den dazwischenliegenden            .3   Personen, die auf Rettung warten, haben wahr-\n           Einsatz von Überlebensfahrzeugen erforderlich             scheinlich wenig oder keine Erfahrung für den\n           sein.                                                     Transfer zwischen kleinen Fahrzeugen und\n      .4   Kleine Fahrzeuge sind besonders gefährdet,                größeren Fahrzeugen, wie beispielsweise das\n                                                                     eigene Schiff. Zum Beispiel ist das Betreten\n           wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des eige-\n                                                                     einer Lotsentreppe und das nachfolgende\n           nen Schiffes befinden. Ihre Masten, Takelage\n                                                                     Hochklettern nicht schwierig für eine Person,\n           oder andere Ausrüstungsteile können sich ver-\n                                                                     die in körperlich guter Verfassung und daran\n           fangen, und es besteht die Gefahr des Zerdrü-\n                                                                     gewöhnt ist, dieses zu tun – aber dieses kann\n           ckens oder einer anderen Beschädigung, wenn\n                                                                     für andere praktisch unmöglich sein.\n           sich die zwei Schiffe im Seegang bewegen.\n                                                                .4   Es kann Sprachschwierigkeiten geben. Wenn\n      .5   Die Personen müssen möglicherweise auch\n                                                                     Anweisungen nicht richtig verstanden werden,\n           von anderen Orten gerettet werden, die sie vor\n                                                                     können die Folgen gefährlich sein. Man hat\n           dem Eintreffen des eigenen Schiffes erreicht              möglicherweise keine gemeinsame Sprache\n           haben (Felsen, Riffe, Sandbänke, nur von See              mit den zu rettenden Personen, und selbst\n           aus zugängliche Uferstreifen, Seezeichen, fest-           wenn man eine gemeinsame Sprache hat, ver-\n           gemachte Schiffe usw.).                                   stehen sie die gegebenen Anweisungen viel-\n      .6   Zusätzlich zur Rettung von Personen durch das             leicht nicht.\n           eigene Schiff, muss man vielleicht Personen          .5   Es kann eine große Anzahl von zu rettenden\n           von anderen SAR-Einheiten wie beispielsweise              Personen geben. Im Falle eines Fahrgastschif-\n           Bereitschaftsbooten oder Hubschraubern                    fes kann die Anzahl einige hundert oder sogar\n           übernehmen. Diese Einheiten könnten den                   einige tausend Personen betragen. Diese Mög-\n           Wunsch haben, die Personen eher dem eige-                 lichkeit bringt zusätzliche Probleme mit sich,\n           nen Schiff zu übergeben, als sie direkt an Land           dazu gehören:\n           zu bringen, sodass sie zurückkehren können,\n           um andere Personen schneller aufnehmen zu                 .1   Ausmaß: Die bloße Größe des Problems\n           können. Viele der Probleme im Zusammen-                        kann entmutigend sein, und die Anspan-\n                                                                          nung der Situation kann dazu führen, dass\n           hang mit der Rettung von Personen aus Über-\n                                                                          man die Konzentration und die Wirksam-\n           lebensfahrzeugen gelten auch für den Transfer\n                                                                          keit verliert.\n           von Personen aus (kleinen) Bereitschaftsboo-\n           ten auf (große) Schiffe.                                  .2   Priorität: Wer ist zuerst zu retten? Es ist\n                                                                          klar, dass Personen im Wasser vor denje-\n      .7   Die Übergabe von Hubschraubern aus hat ihre\n                                                                          nigen in Überlebensfahrzeugen Vorrang\n           eigenen besonderen Anforderungen, ein-\n                                                                          haben müssen. Es ist weniger klar, ob die\n           schließlich Ausbildung und Vorbereitung an\n                                                                          Verletzten oder Gebrechlichen vor den\n           Bord – siehe IAMSAR-Manual, Volume III.\n                                                                          leistungsfähigeren Personen, die schneller\n3.3   Es gibt wahrscheinlich weitere Erschwernisse, auch                  geborgen werden können, Vorrang haben\n      nach einer kontrollierten Evakuierung, bei der die                  sollen.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Die Überlebenden benötigen                   weise:\n                 einen Schutzraum, Wärme, Wasser, Nah-                .1   Schwimmhilfen wie beispielsweise Rettungs-\n                 rung, und, wahrscheinlich, etwas medizini-                ringe, Rettungswesten und Rettungsflöße;\n                 sche Fürsorge.\n                                                                      .2   Auffindungshilfen wie beispielsweise hoch-\n           .4    Einsatzkräfte: Man wird eine ausreichende                 sichtbare Stoffe/Reflexstoffe, Leuchten, ein\n                 Anzahl von Einsatzkräften für das Navigie-                SAR-Transponder (SART) oder eine Funkbake\n                 ren des eigenen Schiffes, den Betrieb der                 zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRP);\n                 Rettungsmittel und die Begleitung der Ge-\n                 retteten zum Schutzraum benötigen.                   .3   Überlebenshilfen wie beispielsweise Schutz,\n                                                                           Kleidung, Getränk, Nahrung und Erste-Hilfe-\n4     Planung der Rettung                                                  Mittel; und\n                                                                      .4   Kommunikations-Ausrüstung wie beispielswei-\n4.1   Die Gegebenheiten, die man vorfindet, wenn man\n                                                                           se ein Hand-Sprechfunkgerät.\n      den Unglücksort erreicht, werden von Vorfall zu\n      Vorfall verschieden sein, aber eine allgemeine Pla-       5.3   Die einfacheren Schwimmhilfen – Rettungsringe im\n      nung muss vorgenommen werden.                                   Besonderen – können bei einer anfänglichen Vor-\n                                                                      beifahrt des Schiffes für die Schiffbrüchigen ab-\n4.2   Bei der Planung, wie man die Personen am besten\n                                                                      oder zugeworfen werden. Wenn das Schiff ge-\n      an Bord des eigenen Schiffes bekommt, muss man\n                                                                      stoppt ist, ist eine Verbindung durch eine Hilfsleine\n      folgendes berücksichtigen:\n                                                                      (z. B. Leine des Leinenwurfgeräts, Rettungsleine\n      .1   Wer wird für den Rettungsvorgang gebraucht                 oder Wurfleine) herzustellen und die Objekte sind\n           werden;                                                    kontrolliert zu übergeben. Man wird die Hilfsleine\n      .2   wer wird das Schiff in der Zwischenzeit führen;            sehr nah an die Schiffbrüchigen heran bekommen\n                                                                      müssen, wenn sie eine Chance haben sollen, diese\n      .3   was kann getan werden, um den Personen vor                 zu sehen und zu fassen zu bekommen.\n           der Rettung zu helfen;\n                                                                5.4   Während das Schiff Abstand hält, können Gegen-\n      .4   die zur Verfügung stehenden Rettungsmittel;                stände zu den Überlebenden gefiert werden, indem\n      .5   wo auf dem Schiff sind die Überlebenden nach               man diese an Leinen auf sie zutreiben lässt, die bei-\n           der Rettung hinzubringen;                                  spielsweise an einem Rettungsring festgemacht\n                                                                      sind; oder sie können an eine Position geschleppt\n      .6   wie werden sie betreut, sobald sie an Bord                 werden, an der die Schiffbrüchigen diese zu fassen\n           sind; und                                                  bekommen können.\n      .7   wie hält man die eigene Besatzung und Fahr-          5.5   Wenn sich die Rettungsarbeiten möglicherweise in\n           gäste darüber informiert, was gerade ge-                   die Länge ziehen, können eines oder mehrere der\n           schieht.                                                   eigenen Rettungsflöße ausgebracht werden. Es ist\n4.3   Stell sicher, dass jeder den Rettungsplan und seine             jedoch zu bedenken, dass ein Rettungsfloß schnel-\n      eigene Rolle in ihm versteht, und sorge dafür, dass             ler abdriften kann, als die Schiffbrüchigen schwim-\n      alle mit ihrer gesamten benötigten Ausrüstung be-               men können. Es wird notwendig sein, es zu den\n      reit sind bevor man den Einsatz beginnt.                        Personen zu leiten, denen geholfen werden soll;\n                                                                      und dieses bedeutet, dass am Rettungsfloß eine\n4.4   Man hat möglicherweise nicht viel Zeit, über Einzel-            Leine festgemacht wird, bevor es ausgebracht\n      heiten nachzudenken, wenn der Seenotfall eintritt;              wird: Man darf sich nicht auf die eigene Fangleine\n      wenn man jedoch Überlegungen über die eigenen                   des Rettungsfloßes verlassen, die möglicherweise\n      Einsatzmöglichkeiten im Voraus angestellt hat und               abreißt.\n      man geübt hat, diese wirkungsvoll anzuwenden –\n      kurz gefasst, wenn man vorbereitet ist – wird man         5.6   Während man das eigene Schiff für die Rettungs-\n      nicht viel Zeit benötigen.                                      arbeiten klar macht, kann man den Schiffbrüchigen\n                                                                      auch helfen, indem man für sie Lee macht oder,\n4.5   Es ist zu bedenken, dass Pläne nutzlos sind, wenn               wenn eine Leinen-Verbindung hergestellt werden\n      man nicht weiß, wie man sie umsetzt. Dieses er-                 kann, indem man sie aus dem unmittelbaren Ge-\n      fordert Ausbildung und die Überprüfung der Pläne                fahrenbereich herausschleppt, der beispielsweise\n      und der Ausbildung durch Übungen.                               durch das Wrack selbst, ausgelaufene gefährliche\n                                                                      Ladung oder eine Leeküste dargestellt wird.\n5     Bereitstellung von Hilfeleistungen vor der Ret-\n      tung                                                      6     Der Rettungsvorgang – Allgemeine Überlegun-\n5.1   Personen können noch sterben, nachdem man sie                   gen\n      gefunden hat, aber bevor man sie an Bord bringen          6.1   Während des Rettungsvorgangs selbst sind drei\n      kann. Die Rettung nimmt Zeit in Anspruch – und                  grundlegende Aufgaben durchzuführen:\n      diejenigen in Seenot haben möglicherweise nicht                 .1   Das Verbringen der Personen an die Seite des\n      viel Zeit, besonders wenn sie im Wasser, unge-                       Schiffes, sodass sie gerettet werden können;\n      schützt und/oder ungesichert sind. Man muss vor-\n      bereitet sein, ihnen zu helfen, am Leben zu bleiben,            .2   das Anbordbringen der Personen; und\n      bis man sie retten kann.                                        .3   ihre Behandlung, sobald sie an Bord sind.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        727                                          Heft 20 – 2015\n\n6.2   Einige Hinweise zu jeder dieser Aufgaben sind in        7.4   Bereite die Kommunikationsmittel an Bord vor, so-\n      den Abschnitten 7 bis 12 aufgeführt. Bei der Pla-             dass die Ausgucksleute und das Rettungsteam in\n      nung und Vorbereitung muss man sorgfältig über                der Lage sind, einfach mit dem Brückenteam zu\n      jede von ihnen nachdenken. Wenn man das getan                 kommunizieren.\n      hat, sollte der Rettungsvorgang leichter sein, wenn     7.5   Überlege die Annäherung bevor sie ausgeführt\n      man ihn durchzuführen hat.                                    wird:\n7     Verbringen der Personen an die Seite des                      .1   stelle fest, welches der wesentlichste Faktor\n      Schiffes – Die Annäherung                                          beim Herstellen eines Lees für den Verunglück-\n                                                                         ten ist – Wind, Seegang oder Dünung;\n7.1   Ein großes Schiff im Seegang zu manövrieren, um\n      an einem kleinen Zielobjekt wie einem Überlebens-             .2   bewerte Schifffahrtsgefahren in dem Gebiet;\n      fahrzeug oder einer Person im Wasser längsseits zu            .3   entscheide auf welcher Seite du das Lee ma-\n      kommen und dann längsseits zu bleiben, wird                        chen willst;\n      schwierig sein.                                               .4   erwäge, den Verunglückten zu umkreisen: dies\n      .1   In diesem Fall besteht die Hauptgefahr darin,                 kann eine erhebliche\n           dass das Objekt überfahren wird.                              beruhigende Wirkung auf die See haben, aber\n      .2   Es ist auch möglich, dieses Risiko zu überkom-                man muss die Stabilität des\n           pensieren, sodass das Objekt verpasst wird,                   eigenen Schiffes und seine Manövriereigen-\n           weil es noch zu weit entfernt ist.                            schaften berücksichtigen, den\n      .3   Wind, Seegang und Wasserströmungen wirken                     Umfang des verfügbaren Seeraums und die\n           sich wahrscheinlich unterschiedlich auf das                   Möglichkeit, dass sich andere\n           eigene Schiff und auf das Rettungsobjekt aus.\n                                                                         Überlebende in dem Gebiet befinden;\n7.2   Es kann andere Faktoren geben, welche diese Auf-\n                                                                    .5   erwäge, erst mal am Verunglückten vorbeizu-\n      gabe noch schwieriger machen. Man muss auf sie\n                                                                         fahren, falls es die Zeit zulässt, um die Lage\n      vorbereitet sein. Zum Beispiel:\n                                                                         beurteilen zu können;\n      .1   Der Raum zum Manövrieren kann durch in der               .6   erwäge, während der endgültigen Annäherung\n           Nähe befindliche Schifffahrtsgefahren einge-                  weit genug entfernt vom\n           schränkt sein, oder es kann in dem Gebiet\n           mehr als ein Rettungsobjekt geben.                            Verunglückten zu stoppen, um die Fahrt aus\n                                                                         dem Schiff zu nehmen und die Auswirkungen\n      .2   Man muss vermeiden, Personen im Wasser (die                   von Wind, See und Dünung abzuschätzen,\n           möglicherweise sehr schwer zu sehen sind) zu                  wenn man gestoppt ist oder bei langsamen\n           überfahren, während man sich dem ausge-                       Fahrtstufen fährt;\n           wählten Rettungsobjekt nähert. Es sind gute\n           Ausgucksleute mit direkter Nachrichtenverbin-            .7   gestalte die Annäherung so, dass das wesent-\n           dung zur Brücke zu postieren, während man                     liche Element (Wind, Seegang oder Dünung)\n           sich im Gebiet des Vorfalls befindet. Stelle si-              gut auf dem Luvbug ist und dein Rettungsob-\n           cher, dass die Ausgucksleute wissen, dass sie                 jekt gut am Leebug; und\n           alle Beobachtungen melden müssen: Personen               .8   wenn du dich dem Objekt näherst, drehe von\n           im Wasser, Überlebensfahrzeuge, das verun-                    der Wetterseite ab und stoppe auf, um ein Lee\n           glückte Schiff, Wrackteile, usw.                              zu erzeugen, mit dem Rettungsobjekt dicht an\n      .3   Obwohl Überlebensfahrzeuge mit Motorantrieb                   deiner Leeseite.\n           vielleicht selbst längsseits des eigenen Schif-    7.6   Sei vorbereitet Fahrzeuge und/oder Personen längs-\n           fes gelangen und sich dort selbst halten kön-            seits zu empfangen, mit ausgebrachten Bootsfang-\n           nen, kann dieses im Seegang schwierig sein.              leinen und anderer Ausrüstung klar zum Übergeben\n           Bei grober See können die Überlebensfahrzeu-             (einschließlich Sicherheitsleinen und schwimmfähi-\n           ge beschädigt werden oder die auf ihnen vor-             ger Ausrüstung).\n           handenen Personen verletzt werden, wenn sie        7.7   Das eigene Schiff bei langsamer Fahrt zu manövrie-\n           gegen die Schiffsseite geworfen werden.                  ren, seine Bewegung und die des Rettungsobjekts\n           Boots-Fangleinen und Fender, falls solche vor-           einzuschätzen, ist ein fachliches Können. Angemes-\n           handen sind, sind bereit zu halten.                      senes Training sollte von den Schiffsbetreibern ge-\n      .4   Personen im Wasser können vielleicht kurze               fördert werden.\n           Entfernungen schwimmen, um zur Schiffsseite\n           zu gelangen. Es ist möglich, dass Personen ins     8.    Verbringen der Personen an die Seite des\n           Wasser springen, um dies zu tun, wenn man                Schiffes – Bereitschaftsboot und Leinen\n           sich nähert, obwohl ihnen zu sagen ist, dieses,    8.1   Es kann unsicher – oder einfach unmöglich – sein,\n           falls möglich, nicht zu tun – mindestens bis zu          Überlebende direkt längsseits des eigenen Schiffes\n           dem Zeitpunkt, an dem man bereit ist, sie zu             zu bringen. Man muss vielleicht einen anderen Weg\n           retten.                                                  finden sie zu erreichen.\n7.3   Bereite deine Rettungsmittel, dich selbst und deine           Ein Weg ist, ein Bereitschaftsboot auszusetzen,\n      Besatzung vor bevor du an der Unglücksstelle an-              falls dies sicher ausgeführt werden kann. Ein ande-\n      kommst.                                                       rer Weg, ist eine Leine zu übergeben.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Leinen des Leinenwurfge-\n           Freibords des Bereitschaftsbootes und einer                    räts, Rettungsleinen und Wurfleinen können für die-\n           Bewegung, die der des Rettungsobjekts ähn-                     sen Zweck verwendet werden und sind für eine\n           lich ist; und                                                  Verwendung klar zu halten.\n      .3   es sollte auch einfacher sein, die Rettung da-           8.6   Schwimmende Mittel wie beispielsweise Rettungs-\n           durch abzuschließen, dass man zum Schiff zu-                   ringe oder ein aufgeblasenes Rettungsfloß können\n           rückkehrt und sich unter Benutzung des eige-                   zu den Schiffbrüchigen an Sicherungsleinen gefiert\n           nen Einholsystems des Bereitschaftsbootes                      und danach wieder zum Schiff gezogen werden.\n           zurück an Bord hieven lässt.                             8.7   Achteraus durchs Wasser gezogene Leinen sind\n8.3   Für das Aussetzen und Einholen von Bereitschafts-                   eine andere Möglichkeit, möglichst mit Auftrieb und\n      booten wird Lee wahrscheinlich am besten da-                        an ihnen angebrachten auffälligen Gegenständen\n      durch erreicht, dass bei langsamer Vorausfahrt die                  – beispielsweise Rettungsringe mit Leuchten in der\n      See schräg von vorn genommen und die Arbeit mit                     Nacht. Das Schiff ist dann um die Schiffbrüchigen\n      dem Boot auf der entgegengesetzten Seite verrich-                   herum zu manövrieren, sodass sie die geschlepp-\n      tet wird.                                                           ten Leinen ergreifen können. Sobald dieses aus-\n                                                                          geführt ist, kann das Schiff stoppen und die zu ret-\n8.4   Aber für die meisten Schiffe wird das Aussetzen\n                                                                          tenden Personen können längsseits gezogen\n      von Bereitschaftsbooten wahrscheinlich nur eine\n                                                                          werden.\n      Möglichkeit bei halbwegs guten Wetterverhältnis-\n      sen sein. Der Einsatz des eigenen Bereitschafts-              9     Anbordnahme von Personen an Bord des\n      bootes obliegt in Abhängigkeit von den besonde-                     Schiffes – zu berücksichtigende Faktoren\n      ren Umständen des Vorfalls der Entscheidung des\n      Kapitäns. Die zu berücksichtigenden Faktoren um-              9.1   Sobald die Personen in einer Position sind, von der\n      fassen:                                                             aus sie gerettet werden können, besteht der nächs-\n                                                                          te Teil der Aufgabe darin, die Personen an Bord des\n      .1   Die Schwere des Risikos für die Schiffbrüchi-                  Schiffes zu holen. Dieses hängt ab von:\n           gen: Kann man sie dort lassen, wo sie sich be-\n           finden bis besser geeignete Hilfe eintrifft (an-               .1   Den vorherrschenden Wetter- und Seegangs-\n           derweitig unterstützt durch das zwischenzeitlich                    verhältnissen;\n           Hilfe leistende Schiff – siehe Abschnitt 11) oder              .2   dem Zustand der zu rettenden Personen;\n           sind alternative Mittel für die Rettung verfüg-                .3   der Größe des eigenen Schiffes;\n           bar?\n                                                                          .4   der Bauart des eigenen Schiffes;\n      .2   die Wetterverhältnisse vor Ort: vor allem See-\n           gang, aber auch Windstärke und Windrichtung,                   .5   der verfügbaren Ausrüstung; und\n           Umgebungstemperaturen und Sichtweite;                          .6   dem Können derjenigen, die sie benutzen.\n      .3   die Tauglichkeit des Bereitschaftsbootes:                9.2   Die Wetter- und Seegangsverhältnisse vor Ort sind\n           .1    Die Leistungsfähigkeit seiner Aussetz- und               entscheidend, insbesondere der Seegang.\n                 Einholvorrichtungen;                                     .1   Wie bewegt sich das Rettungsobjekt im Ver-\n           .2    das Können und die Erfahrung seiner Be-                       hältnis zum eigenen Schiff?\n                 satzung;                                                      .1   Seegang und Dünung beeinflussen das\n           .3    die Verfügbarkeit von persönlicher Schutz-                         eigene Schiff und ein kleines Fahrzeug\n                 ausrüstung für seine Besatzung;                                    (oder eine Person im Wasser) unterschied-\n                                                                                    lich. Das Schiff und das Rettungsobjekt\n           .4    die Leistungsfähigkeit der Nachrichten-\n                                                                                    bewegen sich vielleicht senkrecht in Be-\n                 übermittlung zwischen dem Bereitschafts-\n                                                                                    ziehung zueinander.\n                 boot und dem Schiff;\n           .5    die Nähe von Schifffahrtsgefahren; und                        .2   Das eigene Schiff und das Objekt unter-\n                                                                                    liegen der Abdrift auf unterschiedliche Art\n           .6    die Navigationsfähigkeit des Bereitschafts-                        und Weise. Sie können zueinander oder\n                 bootes, ob unabhängig oder vom Schiff                              auseinander geblasen werden. Auch Was-\n                 gesteuert, um Gefahren zu vermeiden und                            serströmungen können unterschiedliche\n                 die Schiffbrüchigen aufzufinden;                                   Auswirkungen auf das eigene Schiff und\n      .4   die Manövrierfähigkeit des Schiffes: Kann man                            das Objekt haben.\n           in eine Position kommen, um das Bereit-                             .3   Während die Personen hochklettern oder\n           schaftsboot sicher auszusetzen und wieder                                hochgezogen werden, kann das Fahrzeug,\n           einzuholen?                                                              das sie gerade verlassen haben, durch\n      .5   die Nähe von Schifffahrtsgefahren, welche die                            eine Welle angehoben werden, und sie\n           Fähigkeit zum Manövrieren des eigenen Schif-                             werden gegen die Schiffswand geschlagen\n           fes zur Unterstützung des Bereitschaftsbootes                            oder eingeklemmt.\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Wenn man auf einen\n                während sie hochklettern oder zu einem                 Notfall reagiert, kennt man bis zum Eintreffen häu-\n                Einschiffungspunkt hochgezogen werden.                 fig nicht die Verfassung der zu rettenden Personen.\n           .2   Die Personen können von der Schiffsseite               .1   Die Verfassung der Personen kann von körper-\n                wegschwingen und mit einer anderen Ge-                      lich guter Verfassung und gesund bis zur voll-\n                fahr, einschließlich des Fahrzeugs, das sie                 kommenen Hilflosigkeit reichen, bei der sie\n                gerade verlassen haben, kollidieren.                        durch ihr Alter, Verletzung, Gebrechlichkeit,\n9.3   Man muss versuchen, die durch raue See verur-                         Unterkühlung, Seekrankheit oder Angst nichts\n      sachten Schwierigkeiten zu minimieren. Wenn Ret-                      zu ihrer eigenen Rettung beitragen können.\n      tungsarbeiten geplant werden, muss man das Fol-                  .2   Dieser weite Bereich von Fähigkeiten kann quer\n      gende in Betracht ziehen:                                             durch eine Gruppe von zu rettenden Personen\n      .1   Man muss versuchen, vom Wind ausreichend                         gefunden werden, sodass einige der Gruppe in\n           abzuhalten, um das Rollen und Stampfen des                       der Lage sein werden, ohne Hilfe in das retten-\n           Schiffes zu verringern und um ein Lee zu schaf-                  de Schiff zu klettern, während andere Hilfe be-\n           fen. Man muss durch Versuch (sofern die Zeit                     nötigen. Sogar die Fähigkeit von tauglichen\n           es zulässt) die Position herausfinden, bei der                   und erfahrenen Seeleuten wird mit der Zeit auf-\n           das Rettungsobjekt am problemlosesten                            gezehrt, und kann schnell aufgezehrt werden.\n           längsseits liegt.                                                Die Wetterverhältnisse – besonders die Umge-\n                                                                            bungstemperaturen – und der vorhandene\n      .2   Eine langsame Vorausfahrt mit dem zu retten-                     Schutzgrad vor der Rettung sind entscheidend.\n           den Objekt längsseits gesichert und dem Wet-\n           ter auf dem entgegen gesetzten Viertel sollte               .3   Man kann feststellen, dass Schiffbrüchige in\n           unterschiedliche Bewegungen verringern, ob-                      der Lage sind, sich selbst zu helfen (und ande-\n           wohl es andere Risiken herbeiführt. Fahrzeuge                    ren). Man kann feststellen, dass man alle Arbei-\n           können beschädigt werden, Leinen können                          ten selbst verrichten muss. Man wird wahr-\n           brechen oder Personen können während der                         scheinlich eine Mischung dieser Gegebenheiten\n           Rettungsarbeiten ins Wasser fallen und achter-                   finden.\n           aus treiben.                                                .4   Es müssen vielleicht Kinder gerettet werden.\n      .3   Falls möglich, muss man versuchen, die Ret-                      Ältere Kinder können vielleicht bei ihrer Ret-\n           tungsobjekte längsseits zu sichern, um zu ver-                   tung helfen, obwohl die benutzte Ausrüstung\n           hindern, dass sie fortgeblasen oder zurückge-                    vielleicht auf ihre Körpergröße angepasst wer-\n           lassen werden.                                                   den muss (und vergiss nicht, auch Erwachsene\n      .4   Wenn Personen hochgezogen werden, sind an                        können sehr unterschiedliche Körpergrößen\n           der Aufholvorrichtung Beiholer festzumachen,                     haben). Andere Kinder benötigen vielleicht,\n           mit denen der Versuch zu unternehmen ist, das                    und Kleinkinder mit Sicherheit, die Hilfe von Er-\n           Schwingen zu minimieren.                                         wachsenen. Man braucht vielleicht Mittel, um\n                                                                            ein kleines Kind während der Rettung an einem\n      .5   Es müssen immer Sicherheitsleinen verwendet                      Erwachsenen zu sichern. Alternativ muss man\n           werden, um die Schiffbrüchigen zu sichern, für                   vielleicht eine Hebevorrichtung bereithalten, in\n           den Fall, dass er/sie fällt oder während der Ret-                der oder an der ein Kind sicher befestigt wer-\n           tung verletzt wird.                                              den kann.\n9.4   Falls die unterschiedliche Bewegung zu heftig ist,               .5   Angst ist ein Faktor, der Aufmerksamkeit ver-\n      muss man andere Möglichkeiten erwägen.                                dient. Einige Überlebende können vielleicht\n      .1   Es kann möglich sein, die zu rettenden Perso-                    versuchen, als Erste gerettet zu werden, oder\n           nen auf eine Zwischenplattform wie ein Ret-                      (wenn sie beispielsweise Angst davor haben,\n           tungsfloß, das zu ihnen herabgelassen wird                       Freunde oder Familienangehörige zu verlieren,\n           oder als Fender an der Schiffsseite dient, zu                    oder wenn sie einfach Angst vor dem Ret-\n           übergeben.                                                       tungsvorgang selbst haben – Kinder zum Bei-\n                                                                            spiel) können sie sich einer Rettung widerset-\n      .2   Es kann notwendig sein, dass sie ins Wasser                      zen. In beiden Fällen können sie gefährlich\n           gehen müssen, geeignet ausgerüstet mit                           handeln. Man muss auf solches unberechen-\n           Schwimmhilfen und Sicherheitsleinen vom                          bare Verhalten vorbereitet sein, einschließlich\n           Schiff, um durch eine Sicherheitslücke zwi-                      griffbereiter zusätzlicher Rettungsmittel für den\n           schen dem Schiff und dem Fahrzeug, das sie                       Fall, dass jemand im Wasser landet. Das Ziel\n           verlassen, gezogen zu werden.                                    ist, die Kontrolle über den gesamten Rettungs-\n      .3   Letztendlich kann die einzige Möglichkeit je-                    vorgang zu behalten: Der Kontrollverlust bei\n           doch darin bestehen, den Rettungsversuch                         Einzelpersonen kann toleriert werden, soweit\n           aufzugeben und auf Warteposition zu bleiben                      nicht die Sicherheit anderer unmittelbar beein-\n           und jede einem mögliche Unterstützung zu                         trächtigt ist.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Man muss im                       Fallreepstreppen zu verwenden, gibt es eine\n      Voraus planen, so weit wie es praktisch durchführ-                  Gefahr, dass Überlebende oder Fahrzeuge in\n      bar ist.                                                            der Nähe des unteren Endes der Leiter unter\n      .1 Personen im Wasser müssen Vorrang vor Per-                       dem Schiffskörper, der sich zum Heck ver-\n           sonen in Überlebensfahrzeugen                                  jüngt, eingeklemmt werden?\n           haben, usw.                                               .5   Gibt es entlang der Schiffsseiten eine Scheuer-\n      .2 Es kann das Beste sein, wenigstens einige der                    leiste? Falls vorhanden, ist diese eine beson-\n           fähigeren Überlebenden zuerst an Bord zu                       dere Gefahr für kleine Fahrzeuge, mit einer er-\n           bringen. Man wird wahrscheinlich fähigere Per-                 heblichen Gefahr, dass die Fahrzeuge darunter\n           sonen schneller retten können, als man die Un-                 eingeklemmt werden. Die Stellen für die Ret-\n           fähigen retten kann, und sobald sie an Bord                    tung müssen an den Unterbrechungen in der\n           sind, können sie vielleicht helfen, indem sie                  Scheuerleiste angeordnet sein.\n           sich beispielsweise um andere Überlebende                 .6   Kann in dem Rettungsbereich ausreichende\n           kümmern.                                                       Beleuchtung angebracht werden?\n      .3 Andererseits sollten sich einige der fähigsten        9.10 Die verfügbare Ausrüstung und die Anzahl der Per-\n           Überlebenden auch zwischen den zuletzt zu                sonen, die befähigt sind, diese zu bedienen, sind\n           rettenden Personen befinden, da man sie be-              ebenfalls Schlüsselfaktoren. Wenn es nicht genü-\n           nötigt, dabei zu helfen, die Unfähigen für die           gend Personen gibt, die ausgebildet sind, um die\n           Rettung vorzubereiten.                                   verfügbaren Rettungsmittel zu bedienen, oder\n      .4 Kommunikation mit denjenigen, die auf die Ret-             wenn keine geeignete Rettungsausrüstung vorbe-\n           tung warten, ist deshalb sehr wichtig. Ein kon-          reitet worden ist, wird die Wirksamkeit der Rettung\n           trollierter und richtig priorisierter Rettungsab-        offensichtlich beeinträchtigt sein.\n           lauf ist deshalb einzurichten und einzubehalten.          .1   Es ist die eigene Ausrüstung festzulegen.\n9.7   Die Größe des eigenen Schiffs im Verhältnis zum                .2   Es ist ihr Einsatz zu planen.\n      Rettungsobjekt wird unterschiedliche Bewegungen\n                                                                     .3   Es sind die Personen zu bestimmen, die sie be-\n      bewirken, wie vorstehend behandelt. Sie wird auch\n                                                                          dienen.\n      bestimmen, wie weit die Personen, die gerettet\n      werden, klettern oder hochgezogen werden müs-                  .4   Es ist sicherzustellen, dass sie wissen, wie sie\n      sen, was wiederum beeinflussen kann:                                bedient wird.\n      .1 Wie lange die Rettung dauert;                         10    Anbordnahme von Personen an Bord des\n      .2 wie viele Personen gerettet werden können;                  Schiffes – Klettern und Hochziehen\n      .3 ob sie zusätzlichen Risiken ausgesetzt sind wie       10.1 Die Rettungsmethoden, die in diesem Leitfaden be-\n           beispielsweise dem Schwingen gegen die                   handelt werden, gelten zusätzlich zu den speziell\n           Schiffsseite; und                                        angefertigten Rettungsmitteln, die an Bord des\n      .4 wie ängstlich sie gegenüber dem Rettungsein-               Schiffes mitgeführt werden. Es sind Verfahrenswei-\n           satz sind.                                               sen, die Seeleute in der Vergangenheit erfolgreich\n                                                                    angewendet haben. Es ist zu überlegen, welche\n9.8   Die Bauart des Schiffes kann die Rettung einfacher\n                                                                    von ihnen an Bord des eigenen Schiffes angewen-\n      machen. Bei einem Schiff mit hohen Seiten können\n                                                                    det werden können, oder ob man andere ausarbei-\n      vielleicht Bereiche mit niedrigem Freibord oder Öff-\n                                                                    ten kann.\n      nungen im Schiffskörper wie beispielsweise Lot-\n      sen-, Bunker- oder Ladungspforten benutzt wer-           10.2 Die folgenden Klettervorrichtungen sind in Betracht\n      den.                                                          zu ziehen:\n9.9   Die Eingangsorte, die im Rettungsplan des Schiffes             .1   Lotsenleitern und -aufzüge,\n      festgelegt worden sind, sind unter Beachtung der               .2   Fallreepstreppen,\n      vorherrschenden Verhältnisse erneut zu bewerten.\n                                                                     .3   die Einbootungsleitern der eigenen Überle-\n      Die zu erörternden Fragen umfassen:\n                                                                          bensfahrzeuge, und\n      .1 Wo können Leitern oder andere Klettervorrich-\n           tungen festgemacht werden?                                .4   sonstige Leitern und Netze.\n      .2 Wo können Hebevorrichtungen eingesetzt wer-           10.3 Einige oder alle von ihnen können in den meisten\n           den? Welche Stromquellen und elektrische Zu-             Fällen ausgebracht werden, egal wie die Verhält-\n           leitungen sind für derartige Vorrichtungen vor-          nisse sind. Dabei sind die folgenden Punkte zu be-\n           gesehen?                                                 achten:\n      .3 Gibt es irgendwelche Bereiche mit niedrigem                 .1   Das Hochziehen von Schiffbrüchigen ist dem\n           Freibord oder Öffnungen in der Außenhaut?                      Hochklettern auf einer Leiter oder an einem\n           Können sie bei schlechten Wetterverhältnissen                  Netz vorzuziehen – siehe Abschnitt 10.4.5.\n           oder schwierigen Seegangsverhältnissen si-                .2   Leitern und Netze sind so auszubringen, dass\n           cher betreten werden? Können die Rettungs-                     der Aufstieg minimiert ist, das bedeutet, dort\n           vorrichtungen dort ausgebracht werden? Kön-                    wo der Freibord am geringsten ist oder an ge-\n           nen die geretteten Personen von dort aus                       eigneten Öffnungen in der Bordwand des\n           sicher zu einem Schutzraum gebracht werden?                    Schiffes.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Amtlicher Teil                                        731                                             Heft 20 – 2015\n\n     .3   Sie sind an den senkrechten Bordwänden des                     bringen, dass der Schiffbrüchige über die\n          Schiffes anzubringen, entfernt von Bug und                     Deckskante gehoben werden kann.\n          Heck.                                                     .3   Am unteren Ende der Hebevorrichtung sind\n     .4   Ihre unteren Enden sind zu beschweren, so-                     Beiholer festzumachen, mit denen das Schwin-\n          dass sie etwa zwei Meter unter der Wasser-                     gen gegen die Bordwand des Schiffes be-\n          oberfläche hängen, um den Personen im Was-                     grenzt werden kann.\n          ser ihr Besteigen zu ermöglichen.                         .4   Das untere Ende der Vorrichtung ist mindes-\n     .5   Falls möglich, sind Netze und Jakobsleitern so                 tens mit einem Rettungsstropp oder einer Ret-\n          auszubringen, dass sie frei von der Bordwand                   tungsschlaufe auszurüsten.\n          des Schiffes hängen, um den Personen das Er-              .5   Ein speziell angefertigter oder improvisierter\n          greifen der Sprossen oder Quertaue leichter zu                 Rettungskorb oder eine eigens gebaute Ret-\n          ermöglichen.                                                   tungsvorrichtung ist besser als Stropps und\n     .6   Lotsenleitern – oder Fallreepstreppen, wenn sie                Schlingen.\n          unter den vorherrschenden Verhältnissen si-               .6   Wenn möglich, sind die Personen, die im Was-\n          cher klargemacht werden können – sind Net-                     ser gewesen sind, die Verletzten und die Un-\n          zen und Jakobsleitern vorzuziehen.                             fähigen in einer waagerechten oder nahezu\n     .7   Alle Leitern und Netze sind zu beaufsichtigen.                 waagerechten Lage hochzuziehen (beispiels-\n                                                                         weise in einem Korb oder in zwei Stropps, der\n     .8   Neben ihnen sind Sicherheitsleinen mit Ret-\n                                                                         eine unter den Armen und der andere unter den\n          tungsstropps oder Schlaufen am Ende für die\n                                                                         Knien). Dieses minimiert das Risiko des Herz-\n          Benutzung durch die Schiffbrüchigen auszu-\n                                                                         stillstands.\n          bringen. Diese Sicherheitsleinen sind sachge-\n          mäß zu befestigen und zu beaufsichtigen.                  .7   Falls jedoch die Atmung des Überlebenden ge-\n                                                                         fährdet ist – was auch bei ruhigen Bedingungen\n     .9   Am unteren Ende der Leiter oder des Netzes                     durch das Platschen des Schiffes auftreten\n          kann ein Rettungsfloß ausgebracht werden,                      kann, wenn sich der Schiffbrüchige längsseits\n          um als Transferplattform zu dienen.                            befindet – muss er mit der schnellstmöglichen\n     .10 Die Personen können vielleicht den Aufstieg                     Methode gerettet werden.\n         nicht schaffen. Unter diesen Umständen muss                .8   Ein Besatzungsmitglied des rettenden Schiffes,\n         möglicherweise ein Besatzungsmitglied des                       das persönliche Schutzausrüstung trägt und\n         rettenden Schiffes, das persönliche Schutz-                     eine Sicherheitsleine angelegt hat, kann viel-\n         ausrüstung trägt und eine Sicherheitsleine an-                  leicht mit der Hebevorrichtung hinunter gelas-\n         gelegt hat, hinunter steigen, um zu helfen. Be-                 sen werden, um denjenigen zu helfen, die un-\n         achte jedoch, dass dies geplant werden muss.                    fähig sind, sich selbst zu helfen, in die Stropps,\n         In einer ungeplanten Weise nach außenbords                      Schlingen, Körbe oder sonstige Mittel zu ge-\n         zu gehen, kann tödlich sein.                                    langen. Vergiss jedoch nicht, dass dies geplant\n     .11 Wenn Personen unfähig sind, den Aufstieg vor-                   werden muss.\n         zunehmen, muss die Leiter oder das Netz mög-         10.6 Der vorstehend genannte Rettungskorb ist ein be-\n         licherweise mit ihnen daran gesichert eingeholt           sonders zweckmäßiges Rettungsmittel. Es kann\n         werden. Bei einem einzelnen Überlebenden                  möglich sein, einen solchen Korb zu improvisieren,\n         kann dieses manuell möglich sein- siehe Ab-               aber es wird empfohlen, dass ein speziell angefer-\n         schnitt 10.9. Andernfalls muss eine Winde oder            tigter Korb an Bord mitgeführt wird.\n         sonstige Kraftquelle eingesetzt werden.\n                                                              10.7 Der Rettungskorb hat normalerweise die Form\n10.4 Im Allgemeinen ist das Hochziehen von Überleben-              eines Metallrahmens mit Schwimmkörpern/Fen-\n     den dem Versuch, eine Leiter oder ein Netz hoch-              dern rund um seinen Umfang, und der Heißhaken\n     zuklettern, vorzuziehen. Die folgenden Hebevor-               ist oben am Rahmen frei von den Personen im In-\n     richtungen sind in Betracht zu ziehen:                        neren festgemacht. Der Korb schwimmt teilweise\n     .1   Kräne (einschließlich Proviantkräne usw.), Por-          untergetaucht, sodass Personen leicht in ihn hinein\n          talkräne, Ladebäume,                                     kommen oder in ihn hinein gezogen werden kön-\n                                                                   nen. Die Schwimmkörper dienen auch als Fender\n     .2   Davits,\n                                                                   während des Aufwinschens, sollte der Korb gegen\n     .3   Ankerwinde, Winden, und                                  die Bordwand des Schiffes schwingen. Einige Kör-\n     .4   eigens gebaute Einholvorrichtungen, einschließ-          be sind so gebaut, dass sie für eine leichte Verstau-\n          lich manueller Hebevorrichtungen.                        ung zusammengeklappt werden können. Die Größe\n                                                                   des Korbes und wie viele Personen mit ihm auf ein-\n10.5 Die folgenden Punkte sind zu beachten:                        mal aufgewinscht werden können, hängt größten-\n     .1   Die Aufholvorrichtungen sind derart festzuma-            teils von der Aufwinsch-Leistungsfähigkeit des\n          chen, dass die zu rettenden Personen entfernt            Schiffes ab.\n          von Gefahren hochgezogen und an Deck in             10.8 Die vorstehend genannten Beiholer – normalerwei-\n          einem sicheren Bereich abgesetzt werden kön-             se vorn und achtern längs der Bordwand des Schif-\n          nen.                                                     fes ausgebracht und während des Aufwinschens\n     .2   Soweit möglich sind von der Ankerwinde oder              geführt, um Schwingungen zu minimieren – können\n          von Winden ausgehende Leinen derart auszu-               durch eine Leine zum Fahrzeug, von dem Personen\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                                732                                       VkBl. Amtlicher Teil\n\n      gerettet werden, ergänzt werden. Diese Leine dient                  winscht werden – was ein schnellerer Vorgang ist,\n      zwei Funktionen. Sie kann durch diejenigen, die                     als sie erst in die Kabine des Hubschraubers zu\n      noch an Bord des Überlebensfahrzeugs sind, als                      übernehmen. Der Hubschrauber wird praktisch als\n      zusätzliches Mittel für die Kontrolle der seitlichen                Kran eingesetzt.\n      Bewegungen der Hebevorrichtung geführt werden.\n      Sie dient auch dazu, die Verbindung mit dem Über-             11    Bereithalten, wenn Personen nicht gerettet\n      lebensfahrzeug durchgehend aufrechtzuerhalten,                      werden können\n      sodass die Vorrichtung einfacher zum Überlebens-              11.1 Es wird Zeiten geben, wenn ohne eine übermäßige\n      fahrzeug für den nächsten Aufwinschvorgang zu-                     Gefährdung des Schiffes, seiner Besatzung oder\n      rückgebracht werden kann.                                          der Rettungsbedürftigen das Retten nicht versucht\n10.9 Es mag nicht möglich sein, Maschinen zum Hoch-                      oder abgeschlossen werden kann. Nur der Kapitän\n     ziehen von Personen zu benutzen. Wenn das so ist,                   des Hilfe leistenden Schiffes kann darüber ent-\n     müssen die Eingangsorte ins Schiff so ausgewählt                    scheiden, wann dieser Fall eintritt.\n     werden, dass mindestens zwei Besatzungsmitglie-                11.2 Hilfeleistung kann den Schiffbrüchigen auch dann\n     der (vorzugsweise mehr) jeden Überlebenden ma-                      noch gegeben werden, wenn man sie nicht retten\n     nuell hochziehen können, ohne Risiko für sie selbst.                kann. Ein Bereithalten bis andere Hilfe eintrifft oder\n     Benutze eine Leiter mit geringem Gewicht oder ein                   sich die Verhältnisse bessern:\n     Netz oder Taue mit Knoten. Die Knoten müssen                         .1   Den Überlebenden Trost geben, besonders\n     etwa 50 cm voneinander entfernt sein, sie helfen                          wenn Kommunikation hergestellt werden kann;\n     denjenigen, die das Hochziehen erledigen, das Tau\n     zu fassen. Bring eine separate beaufsichtigte Si-                    .2   das Rescue Coordination Centre (RCC) unter-\n     cherheitsleine aus. Für den Zweck gebaute manu-                           stützen, da man in der Lage ist, aktuelle und\n     elle Hebevorrichtungen sind verfügbar.                                    ausführliche Berichte über die Situation abzu-\n                                                                               geben; und\n10.10 Man darf von den Überlebenden nicht erwarten,\n      dass sie sich einfach an einer Leine festhalten, die                .3   andere SAR-Einrichtungen unterstützen:\n      hochgezogen wird. Wenn keine anderen Hebevor-                            .1   Das eigene Schiff ist leichter zu lokalisieren\n      richtungen verfügbar sind, muss eine Schlaufe im                              als ein Überlebensfahrzeug;\n      Ende der Leine ausreichen, um darin zu stehen, mit                       .2   man kann aktuelle und ausführliche Berich-\n      einer zweiten Schlaufe etwa 1,5 m vom Ende, um                                te abgeben; und\n      sie über den Kopf und unter die Arme zu legen und\n                                                                               .3   Einheiten wie beispielsweise Hubschrau-\n      sich daran fest zu halten\n                                                                                    ber sind in der Lage, Schiffbrüchige zum\n10.11 Die Rettungsmittel des eigenen Schiffes können für                            eigenen Schiff zu transportieren, selbst\n      Rettungszwecke eingesetzt werden.                                             wenn man sie nicht direkt retten kann.\n      .1   Rettungsflöße und Rettungsboote, die in den              10.3 Wie vorstehend erläutert, kann aber auch direktere\n           Läufern hängen bleiben, können bei verhältnis-                Hilfe gegeben werden:\n           mäßig guten Verhältnissen als Aufzüge einge-                   .1   Die Rettungsmittel des eigenen Schiffes – ein-\n           setzt werden. Das Fieren dieser Einheiten zur                       schließlich der Rettungsflöße – können für die\n           Wasseroberfläche ermöglicht den Personen,                           Schiffbrüchigen ausgesetzt werden, beson-\n           dass sie an sie übergeben werden und zum                            ders die Personen im Wasser.\n           Einbootungsdeck hochgezogen werden.\n                                                                          .2   Wenn den Fahrzeugen der Überlebenden Lei-\n           .1    Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der Be-                    nen übergeben werden können, so können sie\n                 trieb jedes Auslösemechanismus bei Be-                        vielleicht aus unmittelbarer Gefahr herausge-\n                 lastung oder jedes automatischen Auslö-                       halten werden, an eine Position geschleppt\n                 sehakens verhindert wird.                                     werden, wo die Verhältnisse ruhiger sind und\n           .2    Es ist sorgfältig darauf zu achten, die Davit-                eine Rettung versucht werden kann oder sogar\n                 winden nicht zu überlasten, die dafür aus-                    zu einem in der Nähe liegenden sicheren Ort\n                 gelegt sind, das Fahrzeug nur mit seiner                      geschleppt werden.\n                 eigenen Besatzung an Bord wieder einzu-                  .3   Man kann für kleine Fahrzeuge Lee machen,\n                 holen.                                                        um sie vor den ungünstigsten Verhältnissen zu\n           .3    Schiffe, die mit Schiffsevakuierungssyste-                    schützen: erwäge, sie falls durchführbar, zu\n                 men des Rutschentyps ausgerüstet sind,                        umkreisen.\n                 können diese einsetzen und Personen ret-                 .4   Man ist vielleicht in der Lage, mehr unmittel-\n                 ten, indem diese auf der Rutsche hochge-                      bare Hilfe zur Verfügung zu stellen, indem man\n                 zogen werden, und/oder leichte Leitern                        Versorgungsmittel beispielsweise an Leinen,\n                 können mitgeführt werden, um diese auf                        die an einem Rettungsring befestigt sind, auf\n                 der Rutsche aufliegend einzusetzen, um                        sie zutreiben lässt.\n                 Personen das Hochklettern auf ihr ohne\n                 Hilfe zu ermöglichen.                              12    Die sofortige Behandlung der geretteten Per-\n10.12 Eine weitere in Betracht zu ziehende Alternative ist,               sonen\n      wenn mit Winden ausgerüstete Hubschrauber vor                 12.1 Das Retten endet nicht, wenn der Überlebende das\n      Ort sind, diese als Transferaufzüge einzusetzen.                   Deck des eigenen Schiffes betritt. Er oder sie be-\n      Die Personen können direkt auf das Schiff abge-                    nötigt noch unverzügliche Hilfe – und unterliegt im-\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                    733                                                   Heft 20 – 2015\n\n      mer noch einem gewissen Risiko, in einer fremden                .1     Bewerte die Rettungsmöglichkeiten an Bord\n      Umgebung und nachdem er unter großer Belas-                            des eigenen Schiffes,\n      tung gewesen ist.                                               .2     Übe ihre Anwendung, und\n12.2 Gerettete Personen benötigen einfache Anweisun-                  .3     Bereite dich vor, Leben zu retten.\n     gen, und möglichst einen Begleiter zu einem Schutz-\n     raum. Man muss vorher entscheiden, wohin die\n     Schiffbrüchigen an Bord des eigenen Schiffes gehen\n                                                                                           Anhang\n     sollen, wie sie dorthin kommen, wer sie hinbringt\n     und wer sie betreut, sobald sie ankommen. Dieses\n     muss Vorkehrungen für Personen enthalten, die ver-     Rettung: Kapitäns-Checkliste\n     wirrt sind und vielleicht unfähig, Anweisungen zu      Während der Fahrt zum Unfallort\n     verstehen. Es müssen auch Vorkehrungen für die-        •     Stell Kommunikation mit dem Rescue Coordination\n     jenigen enthalten sein, die körperlich unfähig sind,         Centre (RCC) her\n     sich über das Schiff zu bewegen.\n                                                            •     Stell Kommunikation mit dem On Scene Coordinator\n12.3 Der Zustand der Überlebenden kann unterschied-               (OSC) her, falls einer bestimmt wurde\n     lich sein und muss beurteilt werden. Diejenigen, die\n     als am meisten gefährdet eingestuft wurden, be-        •     Lies den schiffsspezifischen Rettungsplan nochmals\n     nötigen vielleicht eine sofortige vorrangige Behand-   •     Lies diese Anleitung nochmals, besonders die Ab-\n     lung. Man muss medizinischen Rat über das Re-                schnitte 3 bis 12\n     scue Coordination Centre einholen.                     •     Überprüfe die relevanten Abschnitte des IAMSAR\n12.4 Man muss besonders an die Risiken der Unterküh-              Manuals\n     lung und des Herzstillstands denken, der durch ab-     •     Überprüfe die relevanten Abschnitte der IMO Guidan-\n     ruptes Herausheben aus dem Wasser hervorgeru-                ce on cold water survival\n     fen wird. Wenn möglich, sind die Personen, die im\n     Wasser gewesen sind, die Verletzten und die Un-        •     Erwäge die Bedingungen vor Ort\n     fähigen waagerecht hochzuheben und in einer            •     Erwäge die Anzahl und Art der Personen, die man\n     waagerechten oder nahezu waagerechten Lage zu                vielleicht zu retten hat, und den Zustand, in dem sie\n     transportieren. Es wird auf entsprechende Anlei-             vielleicht sind – Abschnitt 9.5\n     tungen, einschließlich derjenigen im IMO Pocket        •     Erwäge, ob das Bereitschaftsboot ausgesetzt werden\n     Guide to Cold Water Survival, verwiesen.                     soll – Abschnitte 8.2 bis 8.4\n12.5 Man muss auch entscheiden, was man mit den To-         •     Lege die besten Eingangsorte in das Schiff fest unter\n     ten machen wird. Es können Leichen geborgen                  Berücksichtigung der vorherrschenden Bedingungen\n     werden, oder lebend gerettete Personen können an             – Abschnitt 9.9\n     Bord des eigenen Schiffes versterben. Man muss\n     sofort handeln, wenn es nur darum geht, sie von        •     Informiere RCC und/oder OSC über deine erwartete\n     dem Ort zu entfernen, an dem man die Lebenden                Leistungsfähigkeit für die Rettung\n     untergebracht hat. Auf die Anleitung im IMO Pocket     •     Instruiere die Besatzung, und etwaige Fahrgäste an\n     Guide to Cold Water Survival wird aufmerksam ge-             Bord\n     macht, und besonders auf den Hinweis, dass Per-        •     Bereite die Rettungsausrüstung vor, einschließlich\n     sonen, die unter Unterkühlung leiden, tot erschei-           der Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen – Abschnitt\n     nen können, jedoch noch wiederbelebt werden                  10\n     können. Man muss ärztlichen Rat einholen.\n                                                            •     Bereite zusätzliche Rettungsmittel-Ausrüstung vor,\n12.6 Weitere Anleitungen für die Versorgung von geret-            für den Fall von Unfällen während der Rettung\n     teten Personen können im IAMSAR Volume III (Mo-\n                                                            •     Bereite Aufnahme-Einrichtungen für die Geretteten\n     bile Facilities) gefunden werden. Da diese weitere\n                                                                  vor – Abschnitt 12\n     Versorgung nach der Rettung stattfindet, geht sie\n     über den Zweck dieses Leitfadens hinaus. Es wird       •     Bereite dich darauf vor, Hilfe vor oder statt der Ret-\n     empfohlen, sich für Hilfe bei der nächsten Stufe des         tung zu leisten – Abschnitte 5 & 11\n     Rettungseinsatzes auf das IAMSAR Manual zu be-         •     Teile Besatzung ein für\n     ziehen.\n                                                                  –        das Steuern des Schiffes\n13    Schlussfolgerungen                                          –        Ausguckspflichten – Abschnitt 7.2.2\n13.1 Wenn man sich in der Situation befindet, einen Not-          –        die Rettung – Abschnitte 8, 9.2 bis 9.6, 9.9 & 10\n     ruf zu beantworten und man mit der Aussicht auf              –        die Fürsorge für die Überlebenden – Abschnitt 12\n     die Rettung von Personen auf See konfrontiert ist,                    (Fahrgäste können vielleicht dabei helfen)\n     hilft es, die Möglichkeiten vorher zu erörtern: mög-\n     liche Probleme und mögliche Lösungen. Es hilft zu        Ansteuerung des Unfallortes\n     planen und vorzubereiten – und Vorbereitung be-          •   Postiere Ausgucksleute, gut instruiert und mit Kom-\n     deutet die Beurteilung der Rettungsmöglichkeiten             munikation zur Brücke – Abschnitt 7.2.2\n     an Bord des eigenen Schiffes und Übung in ihrer          •   Halte ein Rettungsteam oder Rettungsteams in Be-\n     Anwendung.                                                   reitschaft, gut instruiert, ausgerüstet mit persönlicher\n13.2 Es könnte ein Leben retten (selbst das Deinige!). Es         Schutzausrüstung und mit Kommunikation zur Brü-\n     könnte viele Leben retten.                                   cke – Abschnitte 8, 9.2 bis 9.6, 9.9 & 10\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                                734                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n•   Beurteile die Manövrierfähigkeit des eigenen Schiffes               .5   der Einsatz von Rettungsflößen oder Rettungs-\n    und die Leistungsfähigkeit für die Rettung unter den                     booten für Überlebende, um sich an ihnen fest-\n    vorherrschenden Bedingungen – Abschnitte 7 & 9.3.1                       zuhalten oder in sie hineinzuklettern;\n    bis 9.3.3                                                           .6 der Einsatz von Flößen oder Booten, die in den\n•   Bereite dich darauf vor das Bereitschaftsboot auszu-                     Läufern hängen bleiben, als Aufzüge, wenn die\n    setzen, falls die Bedingungen es erlauben – Abschnit-                    Verhältnisse es zulassen;\n    te 8.2 bis 8.4                                                      .7 das Hochziehen von Überlebenden unter Ver-\n•   Bereite dich darauf vor, Fahrzeuge und/oder Perso-                       wendung von Portalkränen, Kränen, Davits oder\n    nen längsseits in Empfang zu nehmen – Abschnitte                         Ladebäumen mit festgemachten Leinen, um das\n    7.6 & 8.5 bis 8.7                                                        Schwingen gegen die Bordwand des Schiffes zu\n                                                                             minimieren;\n•   Überlege die beste Annäherung des eigenen Schiffes\n                                                                        .8 der Einsatz von speziell angefertigten oder im-\n    – Abschnitt 7.5\n                                                                             provisierten Rettungskörben;\n•   Lege die Prioritäten fest – Abschnitte 3.2.2, 3.3.5.2 &             .9 das Ausbringen einer Bootsleine für Boote und\n    9.6                                                                      Überlebensfahrzeuge, um sie längsseits zu si-\n•   Informiere RCC und/oder OSC über deine Ankunft                           chern; und\n    und Leistungsfähigkeit                                              .10 das Herablassen von Einbootungsleitern.\nWährend des Rettungseinsatzes                                       3   Alle eingesetzten Leuchten dürfen nicht auf die Hub-\n                                                                        schrauber gerichtet werden, die in dem Gebiet ein-\n•   Fahre fort, die Prioritäten festzulegen\n                                                                        gesetzt sind.\n•   Setze deine Risikobeurteilung fort, einschließlich der          4   Wenn möglich, sind Überlebende im Wasser in einer\n    eigenen weiteren Leistungsfähigkeit hinsichtlich der                waagerechten oder nahezu waagerechten Lage\n    Rettung, die Überlebenschancen der noch nicht Ge-                   hochzuziehen (beispielsweise in zwei Stropps, der\n    retteten, und die Verfügbarkeit von anderen Ret-                    eine unter den Armen und der andere unter den Kni-\n    tungsmitteln                                                        en), um das Schockrisiko, hervorgerufen durch ab-\n•   Halte RCC und/oder OSC weiter auf dem Laufenden                     ruptes Herausheben aus dem Wasser und mögliche\n    über deine Fortschritte und weitere Leistungsfähig-                 Unterkühlung, zu minimieren.\n    keit                                                            5   Hilfe leistende Schiffe müssen auch darauf vorberei-\n                                                                        tet sein, Überlebende von Hubschraubern* zu über-\n                                                                        nehmen.\n2   Seeleute haben sich zu überlegen, wie Überlebende               6   Wenn das mit den Arbeiten zur Rettung verbundene\n    unter den verschiedenen Umgebungsverhältnissen                      Risiko das Risiko, die Überlebenden in den Rettungs-\n    auf ihr eigenes Schiff zu retten sind. Die Rettungs-                mitteln zu belassen, überwiegt, hat man das Folgen-\n    methoden umfassen:                                                  de zu erwägen:\n    .1   Die Verwendung von Leinen des Leinenwurfge-                    .1 Einsatz des Schiffes zum Leemachen für die\n         räts oder Wurfleinen, um Rettungsringe und/oder                     Überlebenden;\n         Leinen zu den Überlebenden auszubringen;                       .2 Ausbringen von Rettungsmitteln durch das Hilfe\n                                                                             leistende Schiff;\n    .2   das Durchs-Wasser-Ziehen einer Leine Seils mit\n         angebrachten Rettungsringen oder anderen                       .3 Aufrechterhalten von Sichtkontakt und Kommu-\n         Schwimmkörpern;                                                     nikation mit den Überlebenden;\n    .3   das Ausbringen von Lotsenleitern, Jakobsleitern                .4 Unterrichtung der Co-Ordinierungsstelle über\n         oder Netzen, die möglichst frei von der Bord-                       den aktuellen Stand; und\n         wand des Schiffes hängen, mit Sicherheitsleinen.               .5 Übergabe notwendiger Mittel zum Überleben und\n         Sind Überlebende nicht in der Lage hochzuklet-                      medizinischer Mittel.\n         tern, müssten die Leitern oder Netze eventuell mit\n         den darauf gesicherten Überlebenden eingeholt\n         werden. Wo durchführbar:\n         .1   Sind Leitern und Netze von Lotsenpforten\n              oder anderen niedrig liegenden Öffnungen\n                                                                    (VkBl. 2015 S. 723)\n              aus auszubringen;\n         .2   sind Sicherheitsleinen mit Rettungsstropps\n              oder -schlingen einzusetzen;\n         .3   sind entsprechend ausgerüstete Besat-\n              zungsmitglieder einzusetzen, um den Über-\n              lebenden unmittelbar zu helfen; und\n         .4   ist ein Rettungsfloß mit Leiter oder Netz, das\n              als Transferplattform dient, einzusetzen.\n    .4   das Hochziehen von Überlebenden auf geeigne-           * Siehe IAMSAR-Manual, Volume III, Section 2: „Helicopter Opera-\n         ten Schiffsevakuierungssystemen;                         tions“\n\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                        735                                           Heft 20 – 2015\n\nNr. 185 Bekanntmachung des Rundschrei-                             IMSBC-Code ab dem 1. Januar 2016 bis zu ihrem vo-\n        bens des Schiffssicherheitsaus-                            raussichtlichen verbindlichen Inkrafttreten am 1. Ja-\n        schusses MSC der IMO MSC.1/                                nuar 2017 allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.\n        Rundschreiben 1454/Rev.1,                             3    Dieses Rundschreiben ersetzt MSC.1/Rundschreiben\n        „Richtlinien für die Entwicklung                           1454.\n        und Genehmigung von Verfahren\n                                                                                          ***\n        der Probenahme, der Prüfung und\n        Überwachung des Feuchtigkeits-\n        gehalts von Schüttladungen, die\n        breiartig werden können“                                                       Anlage\n\n                        Hamburg, den 13. Oktober 2015             Richtlinien für die Entwicklung und Genehmigung\n                        Az.: 11-3-0                               von Verfahren der Probenahme, der Prüfung und\n                                                                     Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts von\n                                                                    Schüttladungen, die breiartig werden können\nDurch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr\nwird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheits-        Vorwort\nausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1454/\nRev.1, „Richtlinien für die Entwicklung und Genehmigung       Diese vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationa-\nvon Verfahren der Probenahme, der Prüfung und Über-           len Seeschifffahrts-Organisation (IMO) erarbeiteten Richt-\nwachung des Feuchtigkeitsgehalts von Schüttladungen,          linien enthalten eine Anleitung für die Entwicklung,\ndie breiartig werden können“, in deutscher Sprache amt-       Genehmigung und Anwendung von Verfahren der Probe-\nlich bekannt gemacht.                                         nahme, der Prüfung und Überwachung des Feuchtig-\n                                                              keitsgehalts von Schüttladungen, die breiartig werden\n                                                              können. Die Erarbeitung dieser Richtlinien erfolgte im\n                          Berufsgenossenschaft für\n                                                              Rahmen der Bemühungen, eine sichere Beförderung die-\n                       Transport und Verkehrswirtschaft\n                                                              ser Ladungen sicherzustellen, sowie in Ergänzung der\n                         Dienststelle Schiffssicherheit\n                                                              Vorschriften des Internationalen Code für die Beförderung\n                                  U. Schmidt\n                                                              von Schüttgut über See (IMSBC-Code) im Zusammen-\n                              Dienststellenleiter\n                                                              hang mit der Beurteilung der Annahmefähigkeit einer Par-\n                                                              tie für eine sichere Beförderung (siehe Abschnitt 4 des\n                                                              IMSBC-Code).\n                                                              Die Hauptziele dieser Richtlinien bestehen darin,\n                                            Übersetzung       •    die Versender bei der Vorbereitung der nach Ziffer\n                                       Original: Englisch          4.4.4 des IMSBC-Code vorgeschriebenen Verfahren\n                                                                   der Probenahme, der Prüfung und Überwachung des\nMSC.1/Rundschreiben 1454/Rev.1                                     Feuchtigkeitsgehalts zu unterstützen; und\n15. Juni 2015                                                 •    die zuständigen Behörden der Ladehäfen bei der Ge-\n                                                                   nehmigung und Überwachung der Umsetzung sol-\n    Richtlinien für die Entwicklung und Genehmigung                cher Verfahren gemäß Ziffer 4.3.3 des IMSBC-Code\n    von Verfahren der Probenahme, der Prüfung und                  zu unterstützen.\n       Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts von\n      Schüttladungen, die breiartig werden können             1    Einführung\n                                                              1.1 Der IMSBC-Code legt unter Sicherstellung der Ein-\n1    Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner fünf-         haltung der Bestimmungen des SOLAS-Überein-\n     undneunzigsten Tagung (3. bis 12. Juni 2015) mit der         kommens internationale Vorschriften für ein sicheres\n     Annahme der Entschließung MSC.393(95) über Än-               Laden, Trimmen, Befördern und Löschen von Schütt-\n     derungen des Internationalen Code für die Beförde-           gütern bei deren Beförderung über See fest und zeigt\n     rung von Schüttgut über See (IMBSC) und in Erwä-             die mit solchen Ladungen verbundenen Gefährdun-\n     gung des vom Unterausschuss „Beförderung von                 gen auf mit dem Ziel, Maßnahmen zu ergreifen, um\n     Ladungen und Containern“ auf seiner 1. Tagung, in            diese zu minimieren und zu beherrschen.\n     Bezug auf die Umsetzung von Abschnitt 8 des              1.2 Eines der Risiken ist die Gefahr der Verflüssigung\n     IMSBC Code, vorgelegten Vorschlags eine Ände-                bestimmter Ladungen, die genügend Feuchtigkeit\n     rung von MSC.1/Rundschreiben 1454 über Richtli-              enthalten können, um unter dem Einfluss von Ver-\n     nien für die Entwicklung und Genehmigung von Ver-            dichtung und Erschütterungen, wie sie im Verlauf\n     fahren der Probenahme, der Prüfung und                       einer Reise üblich sind, breiartig zu werden. Solche\n     Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts von Schütt-             Ladungen sind im IMSBC-Code der Gruppe A zu-\n     ladungen, die breiartig werden können, angenom-              geordnet.\n     men, deren Wortlaut in der Anlage wiedergegeben          1.3 Zu einer Verflüssigung kann es kommen, wenn der\n     ist.                                                         Feuchtigkeitsgehalt über der Feuchtigkeitsgrenze für\n2    Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die            die Beförderung liegt (TML). Außer bei Schiffen, wel-\n     Richtlinien in der Anlage unter Berücksichtigung der         che den Vorschriften in Ziffer 7.3.2 des IMSBC-Code\n     freiwilligen Anwendung der Änderung 03-15 des                entsprechen, ist es daher besonders wichtig sicher-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                                736                                    VkBl. Amtlicher Teil\n\n    zustellen, dass der Feuchtigkeitsgehalt unterhalb der                   -   des Verfahrens, um die Rückverfolgbarkeit\n    Feuchtigkeitsgrenze der Ladung für die Beförderung                          der Teil- oder Einzelproben und der reprä-\n    liegt und er so lange überwacht wird, bis sich die La-                      sentativen Proben sicherzustellen;\n    dung an Bord des Schiffes befindet.                                 •   über die Probenahmegeräte und deren Wartung,\n1.4 Zu diesem Zweck schreibt der IMSBC-Code vor,                            wenn erforderlich;\n    dass die Annahmefähigkeit von Ladungen für eine                     •   um Personen zu benennen, die für die Probenah-\n    sichere Beförderung im Rahmen einer Prüfung fest-                       me zuständig sind, einschließlich einer Beschrei-\n    gestellt wird. In der Erwägung, dass die Bestimmung                     bung ihrer Ausbildung, damit sie ihre Aufgaben\n    der Annahmefähigkeit von grundlegender Bedeu-                           wahrnehmen können; und\n    tung ist, um eine Verflüssigung während der Beför-\n                                                                        •   um eine Fachaufsicht zu benennen, die für die\n    derung zu vermeiden, soll der Versender Verfahren\n                                                                            Durchführung der Probenahmeverfahren verant-\n    für die Probenahme, die Prüfung und Überwachung\n                                                                            wortlich ist, einschließlich einer Beschreibung\n    des Feuchtigkeitsgehalts festlegen. Diese Verfahren\n                                                                            ihrer Ausbildung entsprechend ihrer Funktion\n    sollen genehmigt und ihre Anwendung von der zu-\n                                                                            und dem Umfang ihrer Verantwortung.\n    ständigen Behörde des Ladehafens überwacht wer-\n    den.                                                            2.4 Aufzeichnungen über die folgenden im Prüfverfahren\n                                                                        genannten Tätigkeiten sind aufzubewahren und der\n1.5 Die Abschnitte 2, 3 und 4 dieser Richtlinien enthalten              zuständigen Behörde des Ladehafens auf Verlangen\n    einen Leitfaden für die Entwicklung solcher Verfahren               zur Verfügung zu stellen:\n    der Probenahme, der Prüfung und Überwachung des\n    Feuchtigkeitsgehalts.                                               •   Ausbildung;\n                                                                        •   interne Überprüfung, um sicherzustellen, dass\n2   Entwicklung von Verfahren der Probenahme                                das Verfahren korrekt angewandt wird;\n2.1 Der Versender soll ein Probenahmeverfahren festle-                  •   Formblätter, anhand derer die Rückverfolgbarkeit\n    gen, um sicherzustellen, dass die zur Bestimmung                        der Teilprobe und der repräsentativen Probe si-\n    der Annahmefähigkeit von Ladungen für eine sichere                      chergestellt wird;\n    Beförderung verwendeten Proben repräsentativ für                    •   Wartung der Probenahmegeräte, wenn erforder-\n    die zur Beförderung vorgesehenen Partien sind. Es                       lich; und\n    kann unterschiedliche Verfahren der Probenahme ge-\n                                                                        •   alle Änderungen des Prüfverfahrens.\n    ben, da die Art der Ladung und die Form, in der sie\n    vorliegt, das anzuwendende Verfahren beeinflusst. Es                Die Aufzeichnungen müssen für den von der zustän-\n    ist daher äußerst wichtig, dass die Probenahmever-                  digen Behörde des Ladehafens festgelegten Zeit-\n    fahren sehr genau beschrieben werden.                               raum in der Arbeitssprache des Versenders aufbe-\n                                                                        wahrt werden. Ist die verwendete Sprache nicht\n2.2 Bei den Verfahren sind die entsprechenden Bestim-                   Englisch, Französisch oder Spanisch, so ist eine\n    mungen der Abschnitte 4.4 bis 4.7 des IMSBC-Code                    Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.\n    zu berücksichtigen.\n2.3 Das Verfahren soll zumindest Vorschriften enthalten,            3   Entwicklung von Verfahren der Probenahme\n    •   um die Partie zu identifizieren, von der eine Probe         3.1 Der Versender soll ein Prüfverfahren festlegen, um die\n        genommen werden soll;                                           Annahmefähigkeit seiner Ladungen für eine sichere\n                                                                        Beförderung zu ermitteln.\n    •   um den Stoff (Art, Korngrößenverteilung, Zusam-\n                                                                    3.2 Das Verfahren soll zumindest folgendes umfassen:\n        mensetzung) genau zu bestimmen und sicherzu-\n        stellen, dass die Partie der Stoffbeschreibung                  •   die Beschreibung des Prüfverfahrens zur Bestim-\n        entspricht;                                                         mung des Feuchtigkeitsgehalts.\n    •   um den geeigneten Zeitpunkt, die Häufigkeit und                     In Anhang 2 Ziffer 1.1.4.4 des IMSBC-Code sind\n        die Stelle festzulegen, an der Proben genommen                      anerkannte internationale und innerstaatliche\n        werden;                                                             Verfahren zur Bestimmung des Feuchtigkeitsge-\n                                                                            halts bei verschiedenen Stoffen aufgeführt.\n    •   um das Verfahren der Probenahme zu beschrei-\n                                                                        •   die Beschreibung des Prüfverfahrens zur Bestim-\n        ben, einschließlich:\n                                                                            mung der Annahmefähigkeit der Ladungen.\n        -   der Anzahl der erforderlichen Teil- oder Ein-                   In Anhang 2 des IMSBC-Code sind empfohlene\n            zelproben;                                                      Verfahren zur Bestimmung der Feuchtigkeits-\n        -   der Menge des Stoffes, der entnommen wer-                       grenze für die Beförderung (TML) aufgeführt. Es\n            den soll (Größe der Teil- oder Einzelprobe);                    kann jedoch sein, dass diese Verfahren in einigen\n                                                                            Fällen und unter Berücksichtigung ihres Anwen-\n        -   der Stelle, an der die Teil- oder Einzelproben\n                                                                            dungsbereichs nicht für die zu befördernde La-\n            der Partie entnommen werden sollen;\n                                                                            dung geeignet sein können.\n        -   des Verfahrens zur Verbindung der Teil- oder                    Wenn die empfohlenen Verfahren für den frag-\n            Einzelproben, um eine repräsentative Probe                      lichen Stoff nicht geeignet sind, soll von der\n            zu erhalten;                                                    zuständigen Behörde des Ladehafens ein alter-\n        -   des Verfahrens, um sicherzustellen, dass der                    natives Verfahren genehmigt werden. Bei der Ge-\n            Feuchtigkeitsgehalt der repräsentativen Pro-                    nehmigung eines solchen Verfahrens soll die zu-\n            be sich nicht verändert; und                                    ständige Behörde sicherstellen, dass dieses\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 77,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                      737                                               Heft 20 – 2015\n\n        Verfahren zu zuverlässigen Ergebnissen führt, um            Die Aufzeichnungen müssen für den von der zustän-\n        die Gefahr der Verflüssigung der Ladung an Bord             digen Behörde des Ladehafens festgelegten Zeit-\n        des Schiffes zu beschreiben. Es ist ebenfalls da-           raum in der Arbeitssprache des Versenders aufbe-\n        rauf zu achten, dass                                        wahrt werden. Ist die verwendete Sprache nicht\n        - das Verfahren einfach durchgeführt werden                 Englisch, Französisch oder Spanisch, so ist eine\n            kann und es reproduzierbar ist;                         Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.\n        - das Verfahren auf Schiffsebene zu kompatib-           4   Entwicklung von Prüfungen zur Überwachung\n            len Ergebnissen führt;                                  des Feuchtigkeitsgehalts\n        - das Verfahren mit den Rückmeldungen in                4.1 Der Versender muss ein Verfahren zur Überwachung\n            Einklang steht;                                         des Feuchtigkeitsgehalts festlegen, um sicherzustel-\n        - das Verfahren im Hinblick auf die Gefahr der              len, dass der Feuchtigkeitsgehalt niedriger ist als die\n            Verflüssigung eine Sicherheitsspanne bieten             Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung, wenn sich\n            kann;                                                   die Ladung an Bord befindet. Nach Messung des\n        - das Verfahren und die damit verbundenen                   Feuchtigkeitsgehalts muss sichergestellt werden,\n            Beförderungskriterien sicherstellen, dass der           dass der Feuchtigkeitsgehalt unterhalb der Feuchtig-\n            Feuchtigkeitsgehalt der Ladung unterhalb                keitsgrenze für die Beförderung bleibt. Dieses Ver-\n            der Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung             fahren soll sich auf eine Analyse aller Faktoren stüt-\n            liegt;                                                  zen, die den Feuchtigkeitsgehalt zwischen dem\n                                                                    Herstellungs-/Abbaugebiet und dem Schiff beeinflus-\n        - das Protokoll zur Durchführung des Prüfver-\n                                                                    sen können.\n            fahrens:\n            Das Protokoll soll in der Arbeitssprache der        4.2 Das Verfahren soll zumindest folgendes beinhalten:\n            für die Prüfung verantwortlichen Personen               •   eine Beschreibung der geografischen Lage des\n            abgefasst sein. Ist die verwendete Sprache                  Herstellungs-/Abbaugebiets;\n            nicht Englisch, Französisch oder Spanisch,              •   gegebenenfalls eine Beschreibung des Ortes, an\n            so ist eine Übersetzung in eine dieser Spra-                dem die Ladung gestapelt/gelagert wird;\n            chen beizufügen.\n                                                                    •   eine Beschreibung der Art der Beförderung der\n            Das Protokoll soll auch ein in regelmäßigen                 Ladung vom Herstellungs-/Abbaugebiet zu dem\n            Abständen durchgeführtes internes Kont-                     Ort, an dem sie gestapelt/gelagert wird, oder zum\n            rollverfahren beinhalten, um sicherzustel-                  Schiff, sowie gegebenenfalls vom Lagerort zum\n            len, dass das Protokoll korrekt angewandt                   Schiff, sowie eine Beschreibung der getroffenen\n            wird.                                                       Vorsichtsmaßnahmen während dieser Beförde-\n        - ein Muster des Formblatts, auf dem die La-                    rungen, um den Feuchtigkeitsgehalt der Ladung\n            dung genau angeben sein muss und in das                     zu regulieren (wie zum Beispiel: Einsatz ge-\n            die Prüfergebnisse eingetragen werden;                      schlossener Fahrzeuge, Einstellung bestimmter\n        - die Liste der Geräte zur Durchführung der                     Betriebsabläufe und Neigung/Abdeckung der\n            Prüfungen, das Verfahren, um die genaue                     Förderbänder bei Regen;\n            Eichung und die Wartung der Geräte sicher-              •   eine Beschreibung der Stapel-/Lagerungsmetho-\n            zustellen, sowie die Stelle(n), an der die Prü-             de(n), soweit anwendbar, sowie der beim Stapeln/\n            fung vorgenommen wird;                                      bei der der Lagerung ergriffenen Vorsichtsmaß-\n        - die Liste der Personen, die für die Probenah-                 nahmen (wie zum Beispiel Form der Schütthalde,\n            me verantwortlich sind, sowie eine Beschrei-                bei der der Regen ablaufen kann), um den Feuch-\n            bung ihrer Ausbildung, damit sie ihre Aufga-                tigkeitsgehalt der Ladungen zu regulieren;\n            ben wahrnehmen können; und                              •   eine Beschreibung der Methode(n), um die La-\n        - der Name der Fachaufsicht, die für die Durch-                 dung vom Land auf das Schiff zu verladen, sowie\n            führung der Probenahmeverfahren verant-                     der Vorsichtsmaßnahmen, um die Ladung vor\n            wortlich ist, und die Beschreibung ihrer Aus-               Niederschlag und Wassereintritt zu schützen\n            bildung entsprechend ihrer Funktion und dem                 (siehe Ziffer 4.3.4 im Zusammenhang mit der Ver-\n            Umfang ihrer Verantwortung.                                 ladung von Schleppkähnen);\n3.3 Aufzeichnungen über die folgenden im Prüfverfahren              •   eine Beschreibung der Probenahmen zwischen\n    genannten Tätigkeiten sind aufzubewahren und der                    dem Herstellungs-/Abbaugebiet und dem Schiff,\n    zuständigen Behörde des Ladehafens auf Verlangen                    um den Feuchtigkeitsgehalt in verschiedenen\n    zur Verfügung zu stellen:                                           Stadien zu messen und aufzuzeichnen, ehe sich\n    • Ausbildung;                                                       die Ladung an Bord des Schiffes befindet (wie\n                                                                        zum Beispiel während der Lagerung, auf dem\n    • interne Überprüfung, um sicherzustellen, dass\n                                                                        Förderband, beim Verladen);\n        das Protokoll korrekt angewandt wird;\n                                                                    •   eine Beschreibung der Bedingungen, unter\n    • Formblätter, in die die Ladungen und Ergebnisse\n                                                                        denen die Ladung nicht verladen werden darf\n        eingetragen werden;\n                                                                        und unter denen das Verladen an Bord des Schif-\n    • Wartung, Eichung und Prüfung der Prüfgeräte;                      fes eingestellt werden muss (Feuchtigkeitsgehalt\n        und                                                             über der Feuchtigkeitsgrenze für die Beförde-\n    • alle Änderungen des Prüfverfahrens.                               rung, Wetterbedingungen);\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 20 – 2015                                           738                                      VkBl. Amtlicher Teil\n\n    •    eine Beschreibung der in regelmäßigen Abstän-               .2   einer erneuten Überprüfung in Zeitabständen, die\n         den durchzuführenden internen Kontrollverfah-                    von der zuständigen Behörde des Ladehafens\n         ren, um sicherzustellen, dass das Verfahren zur                  festgelegt werden, die aber nicht mehr als fünf\n         Überwachung des Feuchtigkeitsgehalts ange-                       Jahre betragen dürfen. Diese Überprüfung soll\n         wandt wird; und                                                  sicherstellen, dass die genehmigten Verfahren\n                                                                          immer noch den geltenden Vorschriften des\n    •    eine Beschreibung der personellen und materiel-\n                                                                          IMSBC-Code, die zum Zeitpunkt der erneuten\n         len Mittel sowie der Sensibilisierung und Ausbil-\n                                                                          Überprüfung in Kraft sind, entsprechen und\n         dung des für die Durchführung des Verfahrens\n                                                                          durch den Versender angewandt werden.\n         eingesetzten Personals.\n                                                                     .3 mindestens einer Zwischenüberprüfung. Wenn\n4.3 Aufzeichnungen über die folgenden im Prüfverfahren                    nur eine Zwischenüberprüfung durchgeführt\n    genannten Tätigkeiten sind aufzubewahren und der                      wird, so muss diese vor dem ersten Jahrestag\n    zuständigen Behörde des Ladehafens auf Verlangen                      des in Ziffer 4.3.3 des IMSBC-Code vorgeschrie-\n    zur Verfügung zu stellen:                                             benen Dokuments durchgeführt werden. Die\n    •    Ausbildung;                                                      Zwischenprüfung soll sicherstellen, dass die Ver-\n    •    interne Überprüfung, um sicherzustellen, dass                    fahren durch den Versender durchgeführt wer-\n         das Verfahren zur Überwachung des Feuchtig-                      den.\n         keitsgehalts korrekt angewandt wird;                  5.5   Die zuständige Behörde des Ladehafens soll diejeni-\n                                                                     gen Änderungen bei den genehmigten Verfahren\n    •    Wetterbedingungen während der Anwendung                     festlegen, die erst dann zur Anwendung kommen,\n         des Verfahrens; und                                         wenn die entsprechenden Änderungen genehmigt\n    •    alle Änderungen des Prüfverfahrens.                         sind.\n    Die Aufzeichnungen müssen für den von der zustän-          5.6   Nach der ersten und erneuten Überprüfung soll von\n    digen Behörde des Ladehafens festgelegten Zeit-                  der zuständigen Behörde des Ladehafens ein Doku-\n    raum in der Arbeitssprache des Versenders aufbe-                 ment entsprechend den Bestimmungen der Ziffer\n    wahrt werden. Ist die verwendete Sprache nicht                   4.3.3 des IMSBC-Code ausgestellt werden. Dieses\n    Englisch, Französisch oder Spanisch, so ist eine                 wird für einen von der zuständigen Behörde des La-\n    Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.                  dehafens festzulegenden Zeitraum ausgestellt, der\n                                                                     fünf Jahre nicht überschreiten sollte.\n5   Genehmigung der Verfahren durch die zuständi-              5.7   Das Dokument, in dem die angewandten Verfahren\n    ge Behörde                                                       genau beschrieben sind, soll eine Erklärung darüber\n5.1 Gemäß Ziffer 4.3.3 des IMSBC-Code müssen die Ver-                enthalten, dass die zuständige Behörde die Verfahren\n    fahren der Probenahme, der Prüfung und Überwa-                   genehmigt hat. Das Dokument ist so abzufassen,\n    chung genehmigt und ihre Anwendung von der zu-                   dass es dem Mustervordruck im Anhang zu diesen\n    ständigen Behörde des Ladehafens überwacht                       Leitlinien entspricht.\n    werden.                                                    5.8   Gemäß Ziffer 4.3.3 des IMSBC-Code ist dem Kapitän\n5.2 Vor der Beförderung von Ladungen der Gruppe A                    oder seinem Vertreter eine Abschrift des Dokuments\n    muss der Versender die in den Abschnitten 2 bis 4                auszuhändigen.\n    dieser Richtlinien beschriebenen Verfahren festlegen                                    ***\n    und diese der zuständigen Behörde des Ladehafens\n    rechtzeitig zur Genehmigung vorlegen.\n5.3 Gemäß Abschnitt 1.7 des IMSBC-Code bezeichnet\n    der Ausdruck „zuständige Behörde“ jede innerstaat-\n    liche Aufsichtsstelle oder -behörde, die für einen\n    Zweck im Zusammenhang mit dem IMSBC-Code be-\n    stimmt oder anderweitig anerkannt ist. Die Vertrags-\n    regierungen werden aufgefordert, der Organisation\n    zur Weitergabe über die GISIS-Datenbank den Na-\n    men und die Adresse der zuständigen Behörden in\n    ihrem Land mitzuteilen, die ermächtigt sind, die Ver-\n    fahren zu genehmigen.\n5.4 Die Verfahren unterliegen\n    .1   einer ersten Überprüfung durch die zuständige\n         Behörde des Ladehafens, ehe das in Ziffer 4.3.3\n         des IMSBC-Code vorgeschriebene Dokument\n         ausgestellt wird. Diese Überprüfung soll sicher-\n         stellen, dass die Verfahren den Vorschriften des\n         IMSBC-Code und dieser Leitlinien entsprechen,\n         dass das eingesetzte Personal eine entsprechen-\n         de Ausbildung erhalten hat und dass die erfor-\n         derlichen Geräte vorhanden sind und der Be-\n         schreibung in den Verfahren entsprechen.\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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