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"content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n (VkBl.)\n\n\n I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n 48. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1994 Heft 4\n\n Amtlicher Teil\n Nr. Datum VkBl. 1994 Seite Nr. Datum VkBl. 1994 Seite\n\n Allgemeine Angelegenheiten 57 10. 2. 1994 XVIII. Nachtrag\n zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf den nord-\n 52 26. 1. 1994 ECE-Regelung Nr. 65 über einheitliche deutschen Bundeswasserstraßen im Binnenbe-\n Bedingungen für die Genehmigung von Kenn- reich ................................................................................ 196\n leuchten für Blinklicht für Kraftfahrzeuge ....................... 194\n 58 10. 2. 1994 Vl. Nachtrag\n 53 26. 1. 1994 ECE-Regelung Nr. 90 über einheitliche zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf den süd-\n Bedingungen für die Genehmigung von Ersatz- deutschen Bundeswasserstraßen .................................. 197\n Bremsbelag-Einheiten für Kraftfahrzeuge und ihre\n Anhänger ........................................................................ 194 Seeverkehr\n\n 54 26. 1. 1994 ECE-Regelung Nr. 91 über einheitliche 59 30. 12. 1993 IMO-Code für Alarm- und Anzeigeein-\n Bedingungen für die Genehmigung von Seitenmar- richtungen ....................................................................... 198\n kierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre An-\n hänger ............................................................................ 195 Straßenbau\n\n Straßenverkehr 60 4. 2. 1994 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n bau Nr. 7/1994\n 55 4. 2. 1994 Kraftfahrzeugkennzeichen Sachgebiet 06.0: Straßenbaustoffe, Allgemeines .......... 219\n Liste der diplomatischen Vertretungen und derjenigen\n internationalen Organisationen, die Kennzei-\n chen für bevorrechtigte Personen erhalten\n Stand: Januar 1993\n 3. Berichtigung................................................................ 195\n\n Binnenschiffahrt\n\n 56 15. 2. 1994 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur\n vorübergehenden Abweichung von der Rhein-\n schiffs-Untersuchungsordnung ....................................... 195\n\n\n\n\n Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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"content": "Heft 4 – 1994 194 VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n\n\n AMTLICHER TEIL\n und der\n Allgemeine Angelegenheiten Technische Überwachungsverein\n Ostdeutschland\nNr. 52 ECE-Regelung Nr. 65 über einheitli- Sicherheit und Umweltschutz GmbH\n che Bedingungen für die Genehmi- Technischer Dienst Lichttechnik\n gung von Kennleuchten für Blinklicht Müggelseedamm 109-111\n für Kraftfahrzeuge 12587 Berlin\n Bonn, den 26. Januar 1994 benannt.\n StV 18/37.18.03-65 Bundesministerium für Verkehr\nDie ECE-Regelung Nr. 65 und die Änderung 1 zur ECE- Im Auftrag\nRegelung Nr. 65 über einheitliche Bedingungen für die Grupe\nGenehmigung von Kennleuchten für Blinklicht für Kraft- (VkBl. 1994 S. 194)\nfahrzeuge wurde nach dem Übereinkommen vom 20.\nMärz 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen\nfür die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und\nTeile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Nr. 53 ECE-Regelung Nr. 90 über einheitli-\nAnerkennung der Genehmigung durch Verordnung vom che Bedingungen für die Genehmi-\n30. Dezember 1993 (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. gung von Ersatz-Bremsbelag-Einhei-\n65) in Kraft gesetzt und am 20. Januar 1994 im Bundes- ten für Kraftfahrzeuge und ihre An-\ngesetzblatt, Teil II, Seite 108, verkündet. hänger\nDiese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\n Bonn, den 26. Januar 1994\nECE-Regelung Nr. 65 sowie die Änderung 1 zur ECE-\n StV 18/37.18.03-90\nRegelung Nr. 65 für die Bundesrepublik Deutschland in\nKraft treten. Die ECE-Regelung Nr. 90 über einheitliche Bedingungen\n für die Genehmigung von Ersatz-Bremsbelag-Einheiten\nDem Generalsekretär der Vereinten Nationen wurden als\n für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger wurde nach dem\nBehörde, die die Genehmigung nach der ECE-Regelung\n Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme\nNr. 65 erteilt, das\n einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Aus-\n Kraftfahrt-Bundesamt rüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und\n 24932 Flensburg über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\nund als zuständige Technische Dienste, die die Prüfun- durch Verordnung vom 5. Januar 1994 (Verordnung zur\ngen für die Genehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 65 ECE-Regelung Nr. 90) in Kraft gesetzt und am 20.\ndurchführen, das Januar 1994 im Bundesgesetzblatt, Teil II, Seite 109,\n Lichttechnische Institut verkündet.\n der Universität Karlsruhe Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\n Kaiserstraße 12 ECE-Regelung Nr. 90 für die Bundesrepublik Deutsch-\n 76128 Karlsruhe land in Kraft tritt.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 195 Heft 4 – 1994\n\nDem Generalsekretär der Vereinten Nationen wurden als und der\nBehörde, die die Genehmigung nach der ECE-Regelung Technische Überwachungsverein\nNr. 90 erteilt, das Ostdeutschland\n Kraftfahrt-Bundesamt Sicherheit und Umweltschutz GmbH\n 24932 Flensburg Technischer Dienst Lichttechnik\nund als zuständige Technische Dienste, die die Prüfun- Müggelseedamm 109–111\ngen für die Genehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 90 12587 Berlin\ndurchführen, die benannt.\n Technische Prüfstelle für den Bundesministerium für Verkehr\n Kraftfahrzeugverkehr beim Im Auftrag\n Rheinisch-Westfälischen Grupe\n Technischen Überwachungsverein (VkBl. 1994 S. 195)\n Adlerstraße 7\n 45307 Essen\nund die Straßenverkehr\n Technische Prüfstelle für den\n Kraftfahrzeugverkehr beim Deutschen Nr. 55 Kraftfahrzeugkennzeichen\n Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein e. V. Liste der diplomatischen Vertretun-\n (DEKRA) gen und derjenigen internationalen\n Liebstädter Straße 5 Organisationen, die Kennzeichen für\n 01277 Dresden bevorrechtigte Personen erhalten\nbenannt. Stand: Januar 1993\n Bundesministerium für Verkehr 3. Berichtigung\n Im Auftrag Bonn, den 4. Februar 1994\n Grupe StV 11/36.22.06\n(VkBl. 1994 S. 194) Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes hat die Bundes-\n republik Deutschland diplomatische Beziehungen mit\n Georgien aufgenommen. Für die Fahrzeuge der\n Botschaft und ihrer Mitglieder wurden nachstehende\nNr. 54 ECE-Regelung Nr. 91 über einheitli- Sonderkennzeichen zugeteilt:\n che Bedingungen für die Genehmi- Georgien 0-162-1 bzw. BN-162-1.\n gung von Seitenmarkierungsleuchten Ich gebe hiervon Kenntnis und stelle anheim, die Liste\n für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger unter I. im Verkehrsblatt Heft 3/1993 S. 98 entsprechend\n Bonn, den 26. Januar 1994 zu ergänzen.\n StV 18/37.18.03-91 Bundesministerium für Verkehr\nDie ECE-Regelung Nr. 91 über einheitliche Bedingungen für Im Auftrag\ndie Genehmigung von Seitenmarkierungsleuchten für Grupe\nKraftfahrzeuge und ihre Anhänger wurde nach dem Über- (VkBl. 1994 S. 195)\neinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheit-\nlicher Bedingungen für die Genehmigung der Aus-\nrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und\nüber die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Binnenschiffahrt\ndurch Verordnung vom 29. Dezember 1993 (Verordnung zur\nECE-Regelung Nr. 91) in Kraft gesetzt und am 20. Januar\n Nr. 56 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung\n1994 im Bundesgesetzblatt, Teil II, Seite 107, verkündet.\n zur vorübergehenden Abweichung\nDiese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die von der Rheinschiffs-Untersuchungs-\nECE-Regelung Nr. 91 für die Bundesrepublik Deutsch-\n ordnung\nland in Kraft tritt.\n – Vorläufiges Schiffsattest\nDem Generalsekretär der Vereinten Nationen wurden als – Anlage D**)\nBehörde, die die Genehmigung nach der ECE-Regelung\n – Ausrüstung mit Ankern, Anker-\nNr. 65 erteilt, das\n ketten und -drahtseilen\n Kraftfahrt-Bundesamt – § 7.01 Nr. 2 und § 13.02 –**)\n 24932 Flensburg\n – Beiboote\nund als zuständige Technische Dienste, die die Prüfun- – § 7.04 Nr. 1a –**)\ngen für die Genehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 91\ndurchführen, das Aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrts-\n Lichttechnische Institut aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n der Universität Karlsruhe vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit\n Kaiserstraße 12\n 76128 Karlsruhe **) Wiederholung ohne Änderung\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 4 – 1994 196 VkBl. Amtlicher Teil\n\nArtikel 4 Satz 1 der Verordnung zur Einführung der – einen Strang von 100 m Länge und einem Durch-\nRheinschiffs-Untersuchungsordnung wird verordnet: messer von 18 mm;\n Artikel 1 – zwei Stränge von 60 m Länge und einem Durch-\nAbweichend von der geltenden Rheinschiffs-Unter- messer von 16 bis 18 mm;\nsuchungsordnung ist folgende Regelung anzuwenden: – eine Wurfleine von 70 m Länge und einem Durch-\n messer von 16 mm;\n1. Anlage D erhält unter der Überschrift „Vorläufiges\n Schiffsattest/Vorläufiges Zulassungszeugnis“ die – ein Megaphon (Sprachrohr);\n Fassung des Musters Nr. 2 des Anhangs 1 der Anlage – einen Laufsteg;\n B zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher – zwei Pumpen;\n Güter auf dem Rhein (ADNR) in der ab 1. April 1982 – Fender in genügender Anzahl;\n geltenden Fassung des Musters. – einen Bootshaken;\n2. § 1.05 entfällt. – einen Verbandkasten;\n3. § 7.01 Nr. 2 erhält folgende Fassung: – an Bord der Motorschiffe ein Schaum-Feuerlösch-\n „2. Motorschiffe müssen mit einem Heckanker aus- gerät oder ein gleichwertiges Gerät;\n gerüstet sein, dessen Gewicht 25 vom Hundert – ein Beiboot mit Fahrgeschirr;\n des Gewichts (P) beträgt. – zwei Rettungsringe oder Rettungswesten;\n Motorschiffe mit einer größten Länge von mehr – einen Trinkwasserbehälter.“\n als 86 m müssen jedoch einen Heckanker führen, Artikel 2\n dessen Gewicht 50 vom Hundert des Gewichts\n (P) beträgt. Diese Verordnung tritt am 1. April 1994 in Kraft und mit\n Ablauf des 31. März 1997 außer Kraft.\n Schleppkähne müssen mit einem oder zwei\n Heckankern ausgerüstet sein, deren Zahl und Münster, den 15. Februar 1994\n Gewicht berechnet in vom Hundert des Gewichts\n (P), der folgenden Tabelle entsprechen müssen: Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n West\n Tragfähigkeit des Anzahl der Gesamtgew. Machens\n Schleppkahns Heckanker in v. H. von P Mainz, den 15. Februar 1994\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n bis 400 t 1 25\n Südwest\n über 400 t bis 650 t 1 30\n Rost\n über 650 t bis 1000 t 1 35\n (VkBl. 1994 S. 195)\n über 1000 t 1 o. 2 50\n Von der Ausrüstung mit Heckankern sind befreit:\n a) Schiffe, für die sich nach den vorstehenden\n Absätzen dieser Nummer ein geringeres Ge-\n wicht als 100 kg für den Heckanker ergeben Nr. 57 XVIII. Nachtrag\n würde; zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben\n b) Schubleichter.“ auf den norddeutschen Bundeswasser-\n4. Dem § 7.04 wird folgende Nummer 1a angefügt: straßen im Binnenbereich\n „1a. Das Beiboot muß schnell und sicher zu Der Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf den norddeut-\n Wasser gebracht werden können. Wird das schen Bundeswasserstraßen im Binnenbereich vom 20.\n Beiboot mittels einer motorisch betriebenen Dezember 1990 (VkBl. 1991 S. 14, 443), zuletzt geändert\n Einrichtung zu Wasser gebracht, muß diese so durch den XVII. Nachtrag vom 10. Dezember 1993 (VkBl.\n beschaffen sein, daß beim Ausfall der 1993 S. 827), wird wie folgt geändert:\n Antriebsenergie das schnelle und sichere §1\n Zuwasserbringen nicht verhindert wird.“ 1. Im Teil C (Tarifsätze) sind im Abschnitt I (Befahrungs-\n5. § 13.02 erhält folgende Fassung: abgaben) in Nummer 6 Buchstabe b nach den\n „§ 13.02 Worten „die Bremer Weserschleuse transportiert wer-\n Ausrüstung den,“ die Worte einzufügen: „sowie – befristet bis zum\n 31. Dezember 1995 – im Verkehr zwischen Häfen\n Die Ausrüstung der Schiffe muß mindestens umfas- oberhalb der Abstiegsbauwerke Henrichenburg und\n sen: dem Rhein über den Rhein-Herne-Kanal oder den\n – am Vorschiff einen Anker von 250 kg mit einer Wesel-Datteln-Kanal“.\n 50 m langen Kette, deren Mindestbruchlast in kg 2. Im Teil D (Ausnahmesätze für Güter) sind\n das 35fache des tatsächlichen Ankergewichts\n beträgt; die Kette darf durch ein Drahtseil mit a) in der Tarifstelle 099 (Verzeichnis der begünstig-\n gleicher Mindestbruchlast ersetzt werden; ten Güter)\n – die Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der – bei der Güterart Magnesit in der Spalte der\n in der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vorge- Verkehrsbeziehung 3 a die Zahl „308“ und\n schriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur – bei der Güterart „Olivin“ in der Spalte der Ver-\n Bezeichnung der Schiffe erforderlich sind; kehrsbeziehung 6 a die Zahl „604“ einzufügen,\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 197 Heft 4 – 1994\n\n b) nach der Tarifstelle 307 folgende Tarifstelle 308 §1\n einzufügen Im Teil D (Ausnahmesätze für Güter) sind\n a) in der Tarifstelle 099 (Verzeichnis der begünstigten\n Tarif Für Güter der Güterklasse Güter)\n stelle I/II III/IV V VI\n (TS) Pf Pf Pf Pf – nach der Güterart Eisenwaren als neue Zeile in\n der Spalte Güterart das Wort „Elektrodenpech“\n „308 Magnesit (Gkl. V:\n und in der Spalte der Verkehrsbeziehung 9 b die\n aus Nr. 6395)\n im Verkehr nach Zahl „979“,\n Mittellandkanal- – bei der Güterart „Schlacken“ in der Spalte der\n häfen östlich der Verkehrsbeziehung 8 b die Zahl „856“ und\n Schleuse Ander-\n ten – nach der Güterart Steine als neue Zeile in der\n – befristet bis – – 0,765 –“, Spalte Güterart das Wort „Steinkohlenteerpech“\n zum 31. Dezem- und in der Spalte der Verkehrsbeziehung 9 b die\n ber 1995 –\n Zahl „979“,\n c) in der Tarifstelle 604 (Erze, Schwefelkies) nach b) nach der Tarifstelle 855 folgende neue Tarifstelle 856\n den Worten „Schwefelkies (Gkl. VI: Nr. 6220)“ als und nach der Tarifstelle 978 folgende neue Tarifstelle\n neue Zeile die Worte einzufügen „Olivin (Gkl. VI. 979 einzufügen:\n aus Nr. 6332)“ sowie der Abgabensatz für Güter Tarif Für Güter der Güterklasse\n stelle I/II III/IV V VI\n der Güterklasse VI zu ändern in „0,400“. (TS) Pf Pf Pf Pf\n „856 Schlacken (Gkl. VI:\n §2 Nr. 6152)\nDieser Nachtrag tritt am 1. März 1994 in Kraft. auf dem Neckar im\n Verkehr von Häfen\n oberhalb der\nBonn, den 10. Februar 1994 Schleuse Untertürk-\n heim (Neckar-km\nBW 11/28.03.10-10 187) zum Rhein\n Bundesministerium für Verkehr – befristet bis zum\n Im Auftrag 31. Dez. 1995 – – – – 0,445\n 979 Elektrodenpech\n Dr. S c h m i t t (Steinkohlenteer-\n(VkBl. 1994 S. 196) pech – Gkl. V: Nr.\n 8393)\n im Verkehr von Hä-\n fen oberhalb Tarif-\n km 276 (Schleuse-\n Marktbreit)\nNr. 58 VI. Nachtrag – befristet bis zum\n zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben 31. Dez. 1995 – – – 0,480 –“.\n auf den süddeutschen Bundeswasser- §2\n straßen Dieser Nachtrag tritt am 1. März 1994 in Kraft.\nDer Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf den süddeut- Bonn, den 10. Februar 1994\nschen Bundeswasserstraßen vom 27. August 1992 BW 11/28.03.10-20\n(VkBl. 1992 S. 484), zuletzt geändert durch den V. Bundesministerium für Verkehr\nNachtrag vom 12. Januar 1994 (VkBl. 1994 S. 127), wird Im Auftrag\nwie folgt geändert: (VkBl. 1994 S. 197) Dr. S c h m i t t\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 4 – 1994 198 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Code für Alarm- und Anzeigeeinrichtungen\n Seeverkehr\n PRÄAMBEL\nNr. 59 IMO-Code für Alarm- und Anzeige-\n einrichtungen Dieser Code ist auf der Basis folgender Grundsätze ent-\n wickelt worden:\n Übersetzung aus dem Englischen\n Bonn, den 30. Dezember 1993 1. Bei dem Code handelt es sich um eine Empfehlung,\n See 16/48.30.02/30 S 93 die überwiegend für Schiffe gedacht ist, für die das\n Internationale Übereinkommen von 1974 zum\nDie Entschließung A.686(17) mit dem als Anlage beige- Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS\nfügten Code on Alarms and Indicators wurde am 6. No- 74) in der jeweils geltenden Fassung und die zuge-\nvember 1991 von der Vollversammlung der Inter- ordneten Codes (IBC, BCH, IGC und Gastanker-\nnationalen Seeschiffahrtsorganisation angenommen. codes) gelten. Obwohl Alarm- und Anzeigeeinrich-\n tungen durch die Codes für bewegliche Offshore-\nDie nachfolgende Übersetzung des Code für Alarm- und Bohrplattformen, Handelsschiffe mit Nuklearantrie-\nAnzeigeeinrichtungen wird gemäß § 6 der Verordnung ben, Schiffe mit dynamischem Auftrieb und ver-\nüber die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheits- gleichbare Fahrzeuge sowie durch das Interna-\nverordnung) vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2361), tionale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der\nzuletzt geändert durch die fünfte Verordnung zur Ände- Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung\nrung der Schiffssicherheitsverordnung vom 15. des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78) nicht\nDezember 1993 (BGBl I S. 2098) veröffentlicht und mit besonders erfaßt sind, kann der Code, soweit zutref-\nWirkung vom 1. April 1994 in Kraft gesetzt. fend, als Richtlinie dienen; in Zukunft könnte er\nAbweichend von Absatz 1.3 der Anlage gilt der Code für ergänzt werden, so daß diese Regelwerke einge-\nAlarm- und Anzeigeeinrichtungen an Bord von Schiffen, schlossen sind. Der Code kann auch als Richtlinie\ndie am oder nach dem 1. April 1994 gebaut werden oder dienen, wenn Alarmeinrichtungen installiert werden,\nbei vorhandenen Schiffen, bei denen nach dem 1. April die nicht durch IMO-Regelwerke vorgeschrieben\n1994 größere Veränderungen oder Neueinbauten an sind. Er läßt gegenwärtig in der Weltschiffahrt ge-\nbzw. von Alarm- und Anzeigeeinrichtungen durchgeführt bräuchliche Verfahren zu und erlaubt auch die\nwerden. Verwendung alternativer Methoden.\n Bundesministerium für Verkehr Es ist allerdings beabsichtigt, die Vereinheitlichung\n im Auftrag der Anlagen verschiedener Schiffe zu fördern und\n so die Sicherheit der Besatzungen sowie ihre\n Hinz Übungen zu verbessern.\n 2. Der Code wird Herstellern und Betreibern dadurch nut-\n zen, daß er Bezugnahmen auf Prioritäten, Anordnun-\nEntschließung A.686(17) gen, Lage und Typen, einschließlich der Farben,\n Symbole usw. der Alarm- und Anzeigeeinrichtungen an\nangenommen am 6. November 1991 Bord in einem Dokument zusammenfaßt.\n(Übersetzung aus dem Englischen) Wenn die jeweils zutreffenden IMO-Regelwerke\n nicht den Typ und die Anordnung bestimmter\n Alarme festlegen, werden diese Informationen,\n soweit durchführbar, mit dem Ziel einer einheit-\nCode für Alarm- und Anzeigeein- lichen Anwendung in diesem Code aufgezeigt.\nrichtungen 3. Obwohl einer Übereinstimmung der Terminologie\n mit den IMO-Regelwerken der Vorzug gegeben\nInhaltsverzeichnis wurde, wurde soweit durchführbar, auch eine\n Harmonisierung mit der IEC-Publikation\nPräambel 92-203:985, Elektrische Anlagen auf Schiffen,\n Systementwurf - Akustische und optische Signale,\n1 - Zweck und Anwendung angestrebt.\n2 - Begriffsbestimmungen 4. Es wird anerkannt, daß die technische Entwicklung\n3 - Allgemeines und zukünftige Änderungen der IMO-Regelwerke,\n auf die in diesem Code Bezug genommen wird,\n4 - Akustische Alarme und Rufe\n Änderungen des Codes selbst veranlassen werden.\n5 - Optische Alarme, Rufe und Anzeigen Dementsprechend wird die Organisation den Code,\n6 - Charakteristische Merkmale soweit erforderlich, überarbeiten und dabei sowohl\n7 - Anforderungen an besondere Alarme Änderungen in IMO-Regelwerken als auch zukünf-\n tige Entwicklungen berücksichtigen.\n8 - Gruppierung von Alarmen und Anzeigen\n 5. Die Verwaltungen werden angehalten, diesen Code\n9 - Anordnung von Alarm- und Anzeigeeinrichtungen bei Reedern, Betreibern, Herstellern und anderen\nAnhang - Beispiele für Anzeigesäulen interessierten Stellen zu verbreiten.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 199 Heft 4 – 1994\n\n1 Zweck und Anwendung bei Phasenausfall, bei Spannungsausfall und\n bei niedrigem Füllstand im Vorratsbehälter für\n1.1 Bei diesem Code handelt es sich um eine Empfeh- Hydrauliköl.\n lung für Alarm- und Anzeigeeinrichtungen. Er soll\n .3 Alarm bei Störungen im Steuerungssystem.\n als allgemeine Richtlinie für den Entwurf dienen\n Ein Alarm, der auf einen Fehler in der\n und einheitliche Typen, Anordnungen und Priori-\n Automation oder in der Fernsteuerung hin-\n täten der Alarm- und Anzeigeeinrichtungen fördern,\n weist, z. B. ein Alarm bei einer Störung der\n die durch SOLAS 74 sowie die zugeordneten\n Brückenfernsteuerung des Antriebs.\n Codes (IBC, BCH, IGC und Gastankercodes) in der\n jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben sind. .4 Bilgenalarm. Ein Alarm, der auf einen unge-\n wöhnlich hohen Bilgenwasserstand hinweist.\n1.2 Um eine vergleichbare Vereinheitlichung zu erreichen,\n dient der Code ebenfalls als Richtlinie für Alarm- und .5 Alarm für Ingenieure. Ein Alarm, der im Ma-\n Anzeigeeinrichtungen, die in anderen als den unter 1.1 schinenkontrollraum oder am Manövrierstand\n genannten Regelwerken enthalten sind. ausgelöst wird und das Personal in den Unter-\n künften der Ingenieure darauf hinweist, daß\n1.3 Der Code gilt für Alarm- und Anzeigeeinrichtungen\n Hilfeleistung im Maschinenraum benötig wird.\n an Bord von Schiffen, die am oder nach dem 1. Juli\n 1992 gebaut werden. Der Code gilt ebenso bei grö- .6 Personalalarm. Ein Alarm, der die Sicherheit\n ßeren Veränderungen und bei Neueinbauten an eines Wachingenieurs gewährleistet, sofern\n bzw. von Alarm- und Anzeigeeinrichtungen, die am sich dieser allein im Maschinenraum aufhält.\n oder nach dem 1. Juli 1992 durchgeführt werden. .7 Feuermeldealarm. Ein Alarm, der die\n Besatzung auf der Brücke, an der Feuer-\n2 Begriffsbestimmungen kontrollstation oder sonstwo darauf hinweist,\n2.1 Alarm. Ein Alarm oder ein Alarmsystem, das ent- daß ein Brand gemeldet wurde.\n weder akustisch oder akustisch und optisch einen .8 Alarm zur Fehleranzeige in Notalarmanlagen,\n Zustand meldet, der Aufmerksamkeit verlangt. Primäralarmanlagen, Meldesystemen oder bei\n2.2 Notalarme. Alarme, die melden, daß eine unmittel- Störung ihrer jeweiligen Energieversorgung.\n bare Gefahr für Menschenleben oder für das Schiff .9 Ladungsalarm. Ein Alarm, der einen durch\n und seine Maschinenanlage vorliegt, und die eine die Ladung oder durch eine Anlage, die den\n unverzügliche Reaktion erfordern. Notalarme sind Schutz und die Sicherheit der Ladung gewähr-\n wie folgt eingestuft: leistet, verursachten außergewöhnlichen\n 1 Generalalarm. Ein Alarm, der im Fall einer Zustand anzeigt.\n Gefahr für alle Personen an Bord gegeben .10 Gasmeldealarm. Ein Alarm, der das Auftreten\n wird und Fahrgäste und Besatzung zu den von Gasen anzeigt.\n Sammelplätzen ruft.\n .11 Alarm bei Störungen an kraftbetriebenen\n .2 Feueralarm. Ein Alarm, der bei Bränden die wasserdichten Türen. Alarme, die niedrigen\n Besatzung ruft. Füllstand in Vorratsbehältern von Hydraulik-\n .3 Alarme zur Warnung bei unmittelbaren Gefah- Flüssigkeiten, niedrigen Gasdruck oder Ver-\n ren für Personen, einschließlich lust der Speicherenergie in Hydraulik-\n speichern und Ausfall der elektrischen\n .3.1 Feuerlöschmittel-Alarm. Ein Alarm, der beim\n Energieversorgung kraftbetriebener wasser-\n bevorstehenden Einleiten von Feuerlösch-\n dichter Schiebetüren anzeigen.\n mitteln in einen Raum warnen soll.\n 2.4 Sekundäralarme. Alarme, die nicht in 2.2 oder 2.3\n .3.2 Schließalarm bei kraftbetriebenen wasser-\n aufgeführt sind.\n dichten Schiebetüren. Ein Alarm gemäß\n SOLAS Regel II-1 /15.9.1 oder bei Schiffen, 2.5 Anzeige. Optische Anzeige zur Information über\n die am oder nach dem 1. Februar 1992 gebaut den Zustand einer Anlage oder der Ausrüstung.\n werden gemäß SOLAS Regel II- 1 /15.7.1.6, 2.6 Vorgeschriebener Alarm oder Anzeige. Ein\n der beim Schließen einer kraftbetriebenen Alarm oder eine Anzeige, die von einem IMO-\n wasserdichten Schiebetür warnt. Regelwerk gemäß 1.1 oder 1.2 vorgeschrieben\n sind. Andere Alarme oder Anzeigen werden in die-\n2.3 Primäralarme. Alarme, die auf einen Zustand hin-\n sem Code als nicht vorgeschriebener Alarm oder\n weisen, der zur Vermeidung von Notfällen eine\n Anzeige bezeichnet.\n unmittelbare Reaktion erfordert. Primäralarme sind\n wie folgt eingestuft: 2.7 Ruf. Die Aufforderung eines einzelnen an eine\n andere Person oder Personengruppe zur Kontakt-\n 1 Maschinenalarm. Ein Alarm, der auf eine\n aufnahme, Unterstützung bzw. Tätigkeit, wie z. B.\n Funktionsstörung oder einen sonstigen vom\n der vollständige Ablauf des Signals und der\n Normalen abweichenden Zustand der maschi-\n Anzeige bei einer solchen Aufforderung.\n nen- und elektrotechnischen Anlage hinweist.\n 2.8 Quittierung. Manuelle Bestätigung des Empfangs\n .2 Ruderanlagen-Alarm. Ein Alarm, der auf eine\n eines Alarms oder Rufs.\n Funktionsstörung oder einen sonstigen vom\n Normalen abweichenden Zustand der Ruder- 2.9 Abstellen. Manuelles Abschalten eines Alarms\n anlage hinweist, d.h., Alarm bei Überlastung, oder Rufs, wenn die Ursache behoben ist.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 4 – 1994 200 VkBl. Amtlicher Teil\n\n2.10 Gruppierung. Gruppierung ist ein Oberbegriff mit wenn auf die Bedingungen, die sie verursacht\n der Bedeutung: haben, erfolgreich reagiert worden ist.\n .1 die Anordnung einzelner Alarme auf 3.6 Vorgeschriebene Alarmsysteme sollen ständig\n Alarmtafeln oder einzelner Anzeigen auf energiegestützt sein und sollen im Falle eines Aus-\n Anzeigetafeln, wie Ruderanlagen-Alarm am falls der normalen Energieversorgung eine selbst-\n Ruderstand auf der Kommandobrücke oder tätige Umschaltung auf eine Bereitschaftsenergie-\n Türanzeigen an der Tafel für die Stellung der versorgung haben. Notalarme und Primäralarme\n wasserdichten Türen; sollen von der Hauptstromversorgung und von den\n .2 die Kombination einzelner Alarme zur Notstromquellen gemäß SOLAS Regel II-1/42 oder\n Darstellung eines Alarms an einer entfernten II-1/43 gespeist werden, es sei denn, daß diese\n Stelle, wie der Maschinenalarm in der Regeln, soweit zutreffend, andere Einrichtungen\n Kammer der Ingenieure; und zulassen, mit der Ausnahme, daß\n .3 die Anordung von Alarmen nach ihrer .1 die Energiequellen der Schließalarme für die\n Priorität, wie Notalarme, Primäralarme, kraftbetriebenen wasserdichten Schiebetüren\n Sekundäralarme. dieselben wie die zum Schließen der Türen\n sein können;\n2.11 IBC-Code. Der Internationale Code für den Bau und\n die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefähr- .2 die Energiequelle des Feuerlöschmittel-\n licher Chemikalien als Massengut (Entschließung Alarms das Feuerlöschmittel selber sein kann;\n MSC.4 (48) in der jeweils geltenden Fassung). .3 ständig geladene eigens hierfür vorgesehene\n2.12 BCH-Code. Der Code für den Bau und die Akkumulatorbatterien, die in ihrer Ausführung,\n Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefähr- Aufstellung und Dauerleistung der Notstrom-\n licher Chemikalien als Massengut (Entschließung quelle gleichwertig sind, anstelle der Not-\n MSC. 9 (53) in der jeweils geltenden Fassung). stromquelle verwendet werden können.\n2.13 IGC-Code. Der Internationale Code für den Bau 3.7 Vorgeschriebene Ruderwinkelanzeiger und Stel-\n und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung lungsanzeiger kraftbetriebener wasserdichter\n verflüssigter Gase als Massengut (Entschließung Schiebetüren sollen von der Hauptstromquelle ver-\n MSC. 5 (48) in der jeweils geltenden Fassung). sorgt werden und sollen bei Ausfall der normalen\n2.14 Gastankercode (GC). Der Code für den Bau und Stromversorgung eine selbsttätige Umschaltung\n die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung ver- auf die Notstromquelle haben.\n flüssigter Gase als Massengut (Entschließung 3.8 Störungen der normalen Energieversorgung für\n A.328 (IX) in der jeweils geltenden Fassung). vorgeschriebene Alarmeinrichtungen sollen durch\n akustische und optische Alarme angezeigt werden.\n3 Allgemeines 3.9 Vorgeschriebene Alarmeinrichtungen sollen, soweit\n durchführbar, selbstüberwacht konstruiert sein, z.B.\n3.1 Die Darstellung von Alarmen und Anzeigen muß soll eine offene Meldeschleife einen akustischen\n klar, unzweideutig und folgerichtig sein. und optischen Alarm auslösen; siehe auch SOLAS\n3.2 Alle vorgeschriebenen Alarme müssen sowohl optisch Regeln II-2/13.1.2 und II-1/51.1.4.\n als auch akustisch angezeigt werden, ausgenommen 3.10 Es sollen Vorkehrungen zur Funktionsprüfung von\n hiervon sind Notalarme gemäß 2.2, die vorrangig aku- vorgeschriebenen Alarmen und Anzeigen getroffen\n stisch sein sollen. In Maschinenräumen mit hohem werden. Die Verwaltung soll z. B. durch Ausbildung\n Schalldruckpegel sollen akustische Alarme durch opti- und Übungen sicherstellen, daß die Besatzung mit\n sche Alarme gemäß 5.1 ergänzt werden. Akustische Not- und Primäralarmen vertraut ist.\n Alarme im Wohnbereich können ebenfalls durch opti- 3.11 Vorgeschriebene Alarm- und Anzeigeeinrichtungen\n sche Alarme ergänzt werden. sollen in ihrer Funktion von Steuerungseinrich-\n3.3 Ein neuer Alarmzustand soll von bestehenden und tungen und -ausrüstungen unabhängig sein oder\n bereits quittierten Alarmen deutlich zu unterscheiden eine gleichwertige Redundanz gewährleisten. Alle\n sein, z.B. sind bestehende und quittierte Alarme durch weiteren Anforderungen an besondere Alarme der\n ein Dauerlicht und neue Alarme durch ein Blinklicht IMO-Regelwerke, die für das Schiff zutreffen, sollen\n darzustellen. An Fahrständen oder soweit vorge- erfüllt werden.\n schrieben an anderen geeigneten Stellen sollen die 3.12 Rechnerprogramme für rechnergestützte Alarm- und\n Alarmeinrichtungen zwischen Normalzustand, Alarm, Anzeigeeinrichtungen sollen nicht durch Energieaus-\n und quittierten Alarmen eindeutig unterscheiden. fall oder -schwankungen gelöscht oder verändert wer-\n3.4 Alarme sollen bestehen bleiben, bis sie quittiert wor- den können. Es sollen Vorkehrungen getroffen wer-\n den sind, und die optische Anzeige von Einzelalarmen den, die unbeabsichtigte oder unbefugte Änderungen\n soll erhalten bleiben bis der Fehler behoben ist und von Rechnerprogrammen verhindern.\n dann soll sich die Alarmeinrichtung in den normalen 3.13 Leitungen für Notalarme und deren Energieversor-\n Betriebszustand zurücksetzen. Falls ein Alarm quittiert gung sollen feuerhemmend sein und - soweit es die\n wurde und eine zweite Störung eintritt, bevor die erste Verwaltung für durchführbar hält - auf direktem\n behoben ist, sollen akustische und optische Alarme Wege verlegt sein. Ausrüstungen und Kabel für\n wieder in Funktion treten. Notalarme sollen so angeordnet sein, daß die\n3.5 Alarme sollen nur dann abgestellt werden können, Gefahr eines totalen Funktionsausfalls durch örtlich\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 201 Heft 4 – 1994\n\n begrenzte Brände, Kollision, Wassereinbruch oder 4.7 Die Verwaltungen können elektronisch erzeugte\n ähnliche Schäden auf ein Minimum reduziert wird. Schallsignale zulassen, wenn alle zutreffenden\n3.14 Soweit die Verwaltung es für durchführbar hält, sol- Anforderungen erfüllt sind.\n len Notalarme so angeordnet sein, daß akustische 4.8 Die Verwaltungen können die Verwendung der\n Alarmsignale auch bei Ausfall irgendeiner Schleife Rundspruchanlage für den Generalalarm und den\n oder eines Bauteils wahrnehmbar bleiben. Feueralarm unter folgenden Voraussetzungen\n3.15 Es sollen Maßnahmen getroffen werden, um Fehl- zulassen:\n alarme unter normalen Betriebsbedingungen zu .1 alle Anforderungen der Kapitel II und III der\n vermeiden, z.B. durch Totzeitglieder gegen die Aus- SOLAS 74 in der geltenden Fassung werden\n wirkungen normaler Betriebswertschwankungen. erfüllt;\n3.16 Alarme und Anzeigen auf der Brücke sollen auf ein .2 alle zutreffenden Anforderungen für vorgeschrie-\n Minimum beschränkt sein. Alarme und Anzeigen, die bene Alarme in diesem Code werden erfüllt;\n nicht als Alarme und Anzeigen auf der Brücke vorge-\n schrieben sind, sollen nicht auf der Brücke angeordnet .3 sobald ein Notalarm ansteht, unterdrückt die\n sein, sofern dies nicht von der Verwaltung erlaubt ist. Anlage selbsttätig alle anderen Eingabe-\n systeme sowie alle vorhandenen Lautstärke-\n3.17 Die Anlagen sollen so angeordnet sein, daß alle regler, damit die erforderliche Leistung für den\n Alarmsignale nur an den entsprechenden Be- Notalarm zur Verfügung steht;\n dienständen quittiert oder abgestellt werden können.\n .4 die Anlage ist so ausgelegt, daß Rückkopplungen\n3.18 Zur Erleichterung der Wartung und zur Begrenzung\n und Interferenzen ausgeschlossen sind;\n des Brandrisikos und von Schäden für das Personal\n sollen Maßnahmen zur Trennung von Meßwert- .5 die Anlage ist so ausgelegt, daß sie die Aus-\n gebern bei Tanks und bei Rohrleitungen für brenn- wirkungen einer einzelnen Störung minimiert, z.\n bare Flüssigkeiten oder Flüssigkeiten unter hoher B. durch die Verwendung mehrerer Verstärker\n Temperatur und hohem Druck erwogen werden (z.B. mit separater Kabelführung zu Gesellschafts-\n Ventile, Hähne, Tauchhülsen für Temperaturfühler). räumen, Gängen, Treppen und Kontrollstationen,\n durch die Verwendung mehr als einer Kom-\n4 Akustische Alarme und Rufe ponente zur Erzeugung elektronischer Schall-\n signale und der elektrischen Sicherung einzelner\n4.1 Vorgeschriebene Alarme sollen in allen Bereichen Lautsprecher gegen Kurzschlüsse.\n der Räume, für die sie vorgesehen sind, deutlich\n hörbar und zu unterscheiden sein. Wenn zwischen 4.9 Der Generalalarm, der Feueralarm (sofern er nicht\n verschiedenen akustischen Alarmen und Rufen in die Generalalarm-Anlage integriert ist), der\n nicht deutlich unterschieden werden kann, wie in Feuerlöschmittel-Alarm und der Maschinenalarm\n Maschinenräumen mit hohem Umgebungs-Schall- sollen so ausgelegt sein, daß eine einzelne Störung\n druckpegel, soll es mit Ausnahme des Feuerlösch- in der Energieversorgung oder in den Komponen-\n mittel-Alarms zulässig sein, optische Alarme und ten zur Tonerzeugung und Verstärkung (sofern vor-\n Anzeigen, die die Bedeutung des akustischen handen) nicht die Funktionsfähigkeit der anderen\n Alarms oder Rufs erkennen lassen, zusätzlich zu Teile beeinträchtigt.\n den normalen akustischen Alarm- und Rufanlagen 4.10 Der Generalarm soll in allen Räumen gemäß\n zu installieren. SOLAS Regel III/50 bei geschlossenen Türen und\n4.2 Der Feuerlöschmittel-Alarm soll eine Charakteristik Zugängen hörbar sein.\n aufweisen, die ihn einfach von jedem anderen akusti- 4.11 Im allgemeinen sollen die Schalldruckpegel akusti-\n schen Alarm oder Ruf, der in den betreffenden scher Alarme an den Schlafplätzen in den Unter-\n Räumen angeordnet ist, unterscheidet; er soll nicht mit kunftsräumen sowie in einer Entfernung von 1 m\n einem anderen Alarm oder Ruf kombiniert werden. von der Schallquelle mindestens 75 dB(A) betragen\n4.3 Akustische Alarme und Rufe sollen eine Charakteri- und mindestens 10 dB(A) über dem Schalldruck-\n stik gemäß Abschnitt 6 aufweisen. pegel der Umgebung liegen, wenn das Schiff bei\n4.4 In großen Räumen soll mehr als eine akustische gemäßigtem Wetter in Fahrt ist und die normalen\n Alarm- oder Rufanlage angeordnet sein, damit Anlagen in Betrieb sind. Der Schalldruckpegel soll\n Personen, die sich in der Nähe der Schallquelle im 1/3 Oktav-Band im Bereich der Grundfrequenz\n aufhalten, nicht beeinträchtigt werden und, soweit liegen. In keinem Fall soll ein akustischer Alarm in\n möglich, ein gleichmäßiger Schallpegel im ganzen einem Raum 120 dB(A) überschreiten.\n Raum sichergestellt ist. 4.12 Mit Ausnahme von Glocken soll die Frequenz akus-\n4.5 Es können Komponenten zur Anpassung der Fre- tischer Alarme zwischen 200 und 2 500 Hz liegen.\n quenz akustischer Alarme innerhalb der beschrieben-\n en Grenzen vorgesehen sein, damit deren Leistung\n 5 Optische Alarme, Rufe und Anzeigen\n unter den jeweiligen Umgebungsbedingungen opti-\n miert werden kann. Nachdem der Abgleich beendet 5.1 Zusätzlich vorgesehene optische Alarme und Rufe\n ist, sollen die Bedienelemente entsprechend den An- in Maschinenräumen mit hohem Umgebungs-\n forderungen der Verwaltung versiegelt werden. Schalldruckpegel und in Unterkunftsräumen sollen:\n4.6 Vorgeschriebene akustische Alarme sollen nicht mit .1 entweder direkt oder durch Spiegelung in allen\n Reglern zur Einstellung des Schalldruckpegels ver- Teilen des Raumes, für den sie vorgeschrieben\n sehen sein. werden, deutlich sichtbar und erkennbar sein;\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 4 – 1994 202 VkBl. Amtlicher Teil\n\n .2 in Farbe und Piktogramm mit Tabelle 6.1.1 - sondere für die Notalarme in Tabelle 6.1.1.\n 6.1.3 übereinstimmen; Genormte Piktogramme können ebenso auf\n .3 gemäß 5.2 blinken; Konsolen, auf Anzeigetafeln oder als Markierungen\n für beleuchtete Anzeigen verwendet werden.\n .4 eine hohe Lichtstärke aufweisen; und\n 5.5 Die Farben der Alarme und Anzeigen sollen, wenn\n .5 in großen Räumen mehrfach angeordnet sein.\n es von der Verwaltung für zweckmäßig angesehen\n5.2 Blinkende Alarme und Rufe sollen zumindest 50 % wird, mit der ISO-Norm 2412 übereinstimmen.\n einer Periode leuchten und eine Frequenz zwi-\n schen 0,5 und 1,5 Hz aufweisen. 6 Charakteristische Merkmale\n5.3 Optische Alarme und Anzeigen auf der 6.1 Die aufgeführten Not- und Primäralarme sowie die\n Kommandobrücke sollen die Sicht bei Nacht nicht Rufsignale sollen die akustischen und optischen\n beeinträchtigen. Merkmale der Tafeln dieses Abschnittes zeigen. Alle\n5.4 Wenn Alarme und Anzeigen nicht mit den genorm- anderen Alarme, Anzeigen und Rufsignale sollen ent-\n ten Piktogrammen gemäß Tabelle 6.1.1 - 6.1.3 ver- sprechend den Anforderungen der Verwaltung deut-\n sehen sind, sollen sie deutlich gekennzeichnet lich von jenen dieses Abschnittes zu unterscheiden\n sein. Die genormten Piktogramme sollen auf sein. Diese Tafeln sind nicht allumfassend, und ande-\n Säulen angeordnet sein, so daß sie aus allen re Alarme können von der Verwaltung in Übereinstim-\n Richtungen leicht zu erkennen sind. Dies gilt insbe- mung mit dem Code hinzugefügt werden.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 205 Heft 4 – 1994\n\n7 Anforderungen an besondere Alarme 8.2 Der Umfang der Alarme und Anzeigen wird in Ab-\n hängigkeit des Schiffstyps und der Maschinenan-\n7.1 Personalalarm\n lage unterschiedlich ausfallen. Die grundlegenden\n7.1.1 Der Personalalarm soll selbsttätig einen Alarm auf Empfehlungen gemäß Tafel 8.1 bis 8.3 sind jedoch\n der Brücke oder, soweit zweckmäßig, im Wohn- einzuhalten.\n bereich der Offiziere auslösen, wenn er nicht inner-\n halb einer den Anforderungen der Verwaltung ent- 8.3 Wenn optische Alarme in Gruppen gemäß 2.10.2\n sprechenden Zeit, jedoch nicht über 30 Minuten zusammengefaßt werden, sollen an entsprechen-\n hinausgehend, im Maschinenraum quittiert wurde. den Stellen Einzelalarme zur Identifizierung des\n Alarmzustandes vorgesehen sein.\n7.1.2 Im Maschinenraum soll ein Vorwarnsignal vorgese-\n hen werden, das 3 Minuten vor dem Ansprechen 8.4 Es ist die Absicht, mit der Gruppierung folgendes\n des in 7.1.1 vorgeschriebenen Alarms gegeben zu erreichen:\n wird. .1 Allgemein: die Vielfalt von Art und Anzahl aku-\n7.1.3 Das Alarmsystem soll aktiviert werden stischer und optischer Alarme und Anzeigen zu\n vermindern, um dem verantwortlichen Personal\n .1 selbsttätig, wenn sich ein wachhabender tech-\n schnelle und eindeutige Informationen für einen\n nischer Offizier wegen eines ausgelösten Ma-\n sicheren Betrieb des Schiffes zu vermitteln.\n schinenalarms in die Maschinenräume bege-\n ben muß; oder .2 Auf der Kommandobrücke:\n .2 manuell, durch den wachhabenden techni- .2.1 den Wachoffizier in die Lage zu versetzen,\n schen Offizier, wenn er zu Routine-Kontroll- seine volle Aufmerksamkeit der sicheren\n gängen die Maschinenräume betritt. Führung des Schiffes zu widmen.\n7.1.4 Das Alarmsystem soll durch den wachhabenden .2.2 jeden vom Normalen abweichenden Zustand,\n technischen Offizier ausgeschaltet werden, nach- der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der\n dem er die Maschinenräume verlassen hat. sicheren Schiffsführung fordert, sofort zu er-\n Nachdem das System gemäß 7.1.3.1 aktiviert wor- kennen; und\n den ist, soll die Ausschaltung nicht möglich sein, .2.3 die Ablenkung durch solche Alarme zu vermei-\n bevor der technische Offizier den Alarm im den, die zwar Beachtung erfordern, aber keine\n Maschinenraum quittiert hat. direkte Auswirkung auf die sichere Führung\n7.1.5 Der Personalalarm darf auch den Alarm für des Schiffes haben und die keine sofortigen\n Ingenieure auslösen. Maßnahmen zur Wiederherstellung oder zur\n7.2 Alarm für Ingenieure Aufrechterhaltung der sicheren Schiffsführung\n erfordern.\n Auf Schiffen mit unbesetzten Maschinenräumen\n soll zusätzlich zur Auslösung von Hand der Alarm .3 Im Maschinenraum oder Maschinenkontroll-\n auch ausgelöst werden, wenn ein Maschinenalarm raum jeden vom normalen Zustand abwei-\n innerhalb einer vorgegebenen Zeit von z.B. 2 chenden Bereich (z.B. der Antriebsanlage, der\n Minuten, nicht im Maschinenraum oder im Kontroll- Rudermaschine, des Niveaus in der Bilge)\n raum quittiert wurde. sofort zu erkennen und zu lokalisieren und die\n Dringlichkeit der Maßnahmen zur Behebung\n abschätzen zu können.\n8 Gruppierung von Alarmen und Anzeigen .4 Im Wohn- und Aufenthaltsbereich und in jeder\n8.1 An zentralen Stellen, an denen akustische und opti- Kabine der technischen Offiziere auf Schiffen mit\n sche Alarme und Anzeigen vorgeschrieben sind, zeitweise unbesetztem Maschinenraum und\n z.B. auf der Brücke, im Maschinenraum oder im Maschinenkontrollraum den technischen Wach-\n Maschinenkontrollraum, sollen die Alarme und offizier über jeden Alarmzustand zu informieren,\n Anzeigen - ausgenommen von Notalarmen - soweit der seine sofortige Anwesenheit im Maschinen-\n durchführbar, in Gruppen angeordnet sein. raum oder Maschinenkontrollraum erfordert.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 4 – 1994 206 VkBl. Amtlicher Teil\n\nTafel 8.1: Grupperung von Alarmen und Anzeigen bei besetztem Maschinenraum ohne\n Fernsteuerung der Hauptantriebsanlage von der Brücke\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 207 Heft 4 – 1994\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 4 – 1994 208 VkBl. Amtlicher Teil\n\n9 Anordnung der Alarm- und Anzeige-\n einrichtungen\n9.1 Art und Anordnung der vorgeschriebenen Alarme\n und Anzeigen sollen den Tafeln 9.1.1 - 9.1.8 ent-\n sprechen.\n9.2 Für weitergehende Anforderungen sollen die an-\n wendbaren Vorschriften in den IMO-Regelwerken\n herangezogen werden.\n\n Bemerkungen zu den Tafeln 9.1.1 - 9.1.8:\n\n (1) A - akustischer Alarm (optische Anzeige kann\n in Bereichen mit hohem Schallpegel erfor-\n derlich sein)\n V - optischer Alarm\n I - optische Anzeige\n A, V - sowohl akustischer, als auch optischer\n Alarm sollen vorgesehen sein\n MI - Meßwertaufnehmer\n EM - Notalarm\n P - Primäralarme und zusätzliche Anzeigen\n S - Sekundäralarme und zusätzliche Anzei-\n gen\n (2) Ladekontrollstation ist die Stelle, von der aus\n die Ladepumpen und die Absperrarmaturen\n bedient werden. Wenn keine zentrale Ladekon-\n trollstation vorhanden ist, soll der Alarm oder die\n Anzeige an einer für den Bediener geeigneten\n Stelle angeordnet sein ( z.B. an der überwach-\n ten Einrichtung selbst).\n (3) Wenn keine Ladekontrollstation vorhanden ist,\n soll der Alarm oder die Anzeige an der Ablese-\n stelle der Gasspürgeräte angeordnet sein.\n (4) Wenn die Art der Alarme in den IMO-Regel-\n werken nicht besonders genannt ist, sind die\n Empfehlungen des IMO-Unterausschusses\n „Chemikalien als Massengut“ in Klammern\n angegeben, z.B. (A, V).\n\n\nAnmerkung:\nDie Bearbeitung des Code in der vorliegenden Form\nwurde im März 1991 abgeschlossen. Änderungen der den\nfolgenden Tafeln zugrundegelegten Regelwerke, die da-\nnach in Kraft traten, konnten demzufolge nicht berücksich-\ntigt werden. Es können daher einzelne Abweichungen zu\naktuellen Regeln auftreten. Die Tafeln sollten in diesen\nFällen sinngemäß angewendet werden.\nBeachtet werden sollte weiterhin, daß in einzelnen Fällen\nunterschiedliche Fundstellen in den relevanten IMO-\nRegelwerken in Abhängigkeit vom Baudatum des\nSchiffes angegeben wurden.\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 209 Heft 4 – 1994\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 219 Heft 4 – 1994\n\n Bundesministerium\n Straßenbau für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n Sonderverfahren nach den Artikeln 16 und 17\nNr. 60 Allgemeines Rundschreiben Straßen-\n der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988\n bau Nr. 7/1994 zur Angleichung der\n Sachgebiet 06.0: Straßenbaustoffe; Rechts- und Verwaltungsvorschriften\n Allgemeines der Mitgliedstaaten über Bauprodukte\n Bonn den 4. Februar 1994 (89/106/EWG)\n StB 17/23.63.01/3 Va 94 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 40\n vom 11. Februar 1989 S. 12 ff)\nOberste Straßenbaubehörden\nder Länder\nnachrichtlich: Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen\n und Städtebau gibt bekannt:\nBMV-Außenstelle Berlin\n Bauprodukte werden künftig innerhalb des europäischen\nBundesanstalt für Straßenwesen\n Wirtschaftsraums auf der Grundlage harmonisierter\nBundesrechnungshof europäischer technischer Spezifikationen in Verkehr\nSonderverfahren nach den Artikeln 16 und 17 der EG- gebracht, frei gehandelt und verwendet. So sieht es die\nBauproduktenrichtlinie (Richtlinie 8 G/106/EWG) Bauproduktenrichtlinie (BPR) vor, die in Deutschland\n durch das Bauproduktengesetz (BauPG) vom 10. August\nAnlage: Bekanntmachung des Bundesministeriums für 1992 (BGBl. I S. 1495) in nationales Recht umgesetzt ist.\n Raumordnung, Bauwesen und Städtebau im\n Bundesanzeiger vom 18. Januar 1994, S. 320 Unter harmonisierten europäischen technischen Spezifi-\nSolange und soweit harmonisierte europäische techni- kationen werden im Rahmen der Bauproduktenrichtlinie\nsche Spezifikationen nicht vorliegen, können beim und des BauPG verstanden:\nBundesfernstraßenbau Bauprodukte aus dem europäi- – Harmonisierte Normen (dies sind amtlich bekanntge-\nschen Wirtschaftsraum Verwendung finden, wenn sie machte europäische Normen, die von den europäi-\na) nach den deutschen technischen Vorschriften und schen Normungsinstitutionen (CEN/CENELEC auf\n Normen hergestellt sind Grund von Mandaten der EG-Kommission gemäß\n (vgl. z. B. entsprechende Regelungen in den Richt- Artikel 7 Abs. 1 BPR erstellt wurden);\n linien für die Güteüberwachung von Mineralstoffen im – europäische technische Zulassungen (dies sind von\n Straßenbau RG Min-StB) Mitgliedsinstituten der europäischen Organisation für\nb) im Sinne der „Öffnungsklausel“ gleichwertig sind technische Zulassungen EOTA gemäß den Artikeln 8\n bis 11 BPR erteilte technische Zulassungen);\n (vgl. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr.\n 22/1990 vom 24. 10. 1990 (VkBl. 1990 S. 710)) – anerkannte nationale Normen (dies sind amtlich\n bekanntgemachte nationale Normen, deren Eignung\n oder\n als Grundlage für das CE-Zeichen nach dem\nc) wenn für sie das Sonderverfahren nach den Artikeln Verfahren gemäß Artikel 4 Abs. 3 und Artikel 5 Abs. 2\n 16 und 17 der Bauproduktenrichtlinie (BPR) beachtet BPR festgestellt worden ist, und die somit harmoni-\n wurde. sierten Normen gleichgestellt sind).\nZu dem Sonderverfahren hat eine Arbeitsgruppe, an der\nVertreter von Bundes- und Landesbehörden und vom Für die Zeit, in der solche harmonisierten europäischen\nDeutschen Institut für Bautechnik teilnahmen, Re- technischen Spezifikationen noch nicht vorliegen, sieht\ngelungen erarbeitet. die Bauproduktenrichtlinie vor, daß die jeweiligen natio-\n nalen Bestimmungen für Bauprodukte in jedem\nDas Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen Mitgliedstaat weitergelten, daß jedoch diesbezügliche\nund Städtebau hat diese Regelung im Bundesanzeiger Prüfungen und Überwachungen auch in einem anderen\nvom 18. 1. 1994 (Nr. 11 Seite 320) bekanntgegeben. Mitgliedstaat, in dem ein Hersteller von Bauprodukten\n ansässig ist, durchgeführt werden können, wenn hierzu\nIch führe die Regelungen in der dort bekanntgegebenen\n eine vom Mitgliedstaat des Herstellers für diesen Zweck\nForm hiermit für den Bundesfernstraßenbereich ein und\n anerkannte Stelle eingeschaltet wurde. Ein entsprechen-\nverweise auf den anliegenden Auszug aus dem Bun-\n des „Sonderverfahren“ ist in den Artikeln 16 und 17 BPR\ndesanzeiger.\n festgelegt.\nIch empfehle, diese Regelungen auch in Ihrem Zu- Hierfür haben Vertreter von Bund und Ländern die nach-\nständigkeitsbereich einzuführen. folgende Verfahrensregelung erarbeitet (Anlage).\nIm übrigen verweise ich auf die entsprechende\nBekanntgabe des Deutschen Instituts für Bautechnik in A n m e r k u n g:\nderen Mitteilungen vom 2. 12. 1993 Seite 189.\n Harmonisierte europäische technische Spezifikationen\n liegen bis heute noch nicht vor. Bislang bestehende, z. B.\n Bundesministerium für Verkehr als DIN EN veröffentlichte europäische Normen sind\n Im Auftrag keine harmonisierten Normen im Sinne der Baupro-\n Lohrberg duktenrichtlinie.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "Heft 4 – 1994 220 VkBl. Amtlicher Teil\n\n Anlage b) Das BMBau informiert den Bestimmungsmitgliedstaat\n Sonderverfahren nach den Artikeln 16 und 17 über den Antrag und bittet um Angabe der für den\n der Bauproduktenrichtlinie (BPR) entsprechenden Produktbereich geltenden materiel-\n – Anwendungsmodalitäten in der len Vorschriften (u. a. ausländische Kontaktstelle).\n Bundesrepublik Deutschland – c) Das BMBau gibt die vom Bestimmungsmitgliedstaat\nDas Sonderverfahren nach den Artikeln 16 und 17 der erhaltenen Informationen an die Zuständige Stelle\nBauproduktenrichtlinie kann angewendet werden, wenn und an das DIBt weiter.\nkeine harmonisierte europäische technische Spezifi-\n d) Die Zuständige Stelle prüft, ob der Antragsteller die\nkation (harmonisierte Norm, europäische technische Zu-\n erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung\nlassung, anerkannte nationale Spezifikation) für das frag-\n der entsprechenden Aufgaben erfüllt. Sie kann einen\nliche Bauprodukt vorliegt.\n Gutachter (gegebenenfalls des Bestimmungsmit-\nIn diesem Fall betrachtet der Bestimmungsmitgliedstaat gliedstaates) auf Kosten des Antragstellers einschal-\nauf Antrag im Einzelfall die Produkte, die bei den im ten.\nMitgliedstaat des Herstellers durchgeführten Versuchen\nund Überwachungen durch eine zugelassene Stelle für e) Bei Erfüllung der Voraussetzungen und nach erfolgter\nordnungsgemäß befunden sind, als konform mit den gel- Rücksprache mit dem Bestimmungsmitgliedstaat läßt\ntenden nationalen Vorschriften, wenn diese Versuche die Zuständige Stelle den Antragsteller für Prüfungen,\nund Überwachungen nach den im Bestimmungsmitglied- Überwachungen und Bescheinigungen nach den\nstaat geltenden oder als gleichwertig anerkannten Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates für den\nVerfahren durchgeführt worden sind. Dies wird auch für entsprechenden Produktbereich zu und teilt dies dem\nEFTA-Staaten gelten, die Vertragsparteien des Abkom- BMBau und den zuständigen Behörden der anderen\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder Länder mit.\nsonst dem Verfahren zustimmen. f) Das BMBau unterrichtet den Bestimmungsmitglied-\n staat über die Entscheidung.\nDie im folgenden genannte „Zuständige Stelle“ kann\nsein: g) Das DIBt führt eine Liste der nach den Artikeln 16 und\n1. die nach Landesrecht zuständige Behörde; 17 der Bauproduktenrichtlinie zugelassenen deut-\n schen Stellen unter Angabe der Produktbereiche und\n2. die von der Landesregierung bestimmte Anerken- Bestimmungsmitgliedstaaten und gibt sie in ange-\n nungsbehörde; messenen Zeitabständen bekannt.\n3. die zuständige Bundesbehörde oder\n4. die von der zuständigen Bundesbehörde bestimmte\n Fall 2: Ein in einem anderen Mitgliedstaat der EG oder\n Anerkennungsbehörde.\n EFTA (Exportstaat) hergestelltes Produkt soll in\n Deutschland in Verkehr gebracht werden; die in\nEs ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:\n Deutschland vorgeschriebenen Prüfungen, Über-\nFall 1: Ein in Deutschland hergestelltes Produkt soll in wachungen und Bescheinigungen sollen im\n einem anderen Mitgliedstaat der EG oder EFTA Exportstaat von einem ausländischen Antrag-\n (Bestimmungsmitgliedstaat) in Verkehr gebracht steller (ausländische Prüf-, Überwachungs- oder\n werden; die in dem anderen Staat gegebenenfalls Zertifizierungsstelle) durchgeführt bzw. erteilt wer-\n vorgeschriebenen Prüfungen, Überwachungen den, die der Exportstaat hierfür zugelassen hat.\n und Bescheinigungen sollen von einer deutschen\n Stelle durchgeführt bzw. erteilt werden, die hierfür\n zugelassen ist. Ablauf des Verfahrens:\n\nAblauf des Verfahrens: a) Der ausländische Antragsteller wendet sich an die für\n die Zulassung nach den Artikeln 16 und 17 der\na) Der Antragsteller (deutsche Prüf-, Überwachungs- Bauproduktenrichtlinie zuständige Stelle des Export-\n oder Zertifizierungsstelle) wendet sich wegen der staates. Diese unterrichtet das BMBau über den\n Benennung als zugelassene Stelle nach Artikel 16 Antrag unter Angabe des Produktbereichs und der Art\n Bauproduktenrichtlinie unter Angabe des Produktbe- der vorgesehenen Tätigkeit.\n reichs und der Art der vorgesehenen Tätigkeit der\n Stelle (Prüfung, Überwachung und Bescheinigung) b) Das BMBau informiert den Exportstaat in Ab-\n an die nach Landesrecht zuständige oder von der stimmung mit dem DIBt (stellvertretend für die Länder\n Landesregierung bestimmte Stelle ihres Sitzlandes*). oder die eventuell zuständigen Bundesbehörden)\n Diese unterrichtet das Bundesministerium für über die Anforderung an das betreffende Produkt\n Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (BMBau), nach den deutschen Vorschriften und die erforder-\n Postfach 20 50 01, 53170 Bonn, und das Deutsche lichen Prüdungen, Überwachungen und Bescheini-\n Institut für Bautechnik (DIBt), Reichpietschufer 74 - gungen und bietet die Vermittlung gutachterlicher\n 76, 10785 Berlin. Hilfe auf Kosten des Antragstellers an.\n c) Das DIBt bzw. die zuständige Bundesbehörde prüft\n nach erfolgtem Informationsaustausch mit der\n*) Anträge sind bis auf weiteres an die oberste zuständigen Stelle des Exportstaates, ob die\n Bauaufsichtsbehörde des Sitzlandes (Bundeslandes) zu rich- Zulassung des ausländischen Antragstellers hinsicht-\n ten. lich der deutschen Vorschriften annehmbar ist.\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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"content": "VkBl. Amtlicher Teil 221 Heft 4 – 1994\n\n d) Das BMBau unterrichtet die zuständige Stelle des\n Exportstaates, daß von deutscher Seite gegen die\n vorgesehene Zulassung keine Bedenken bestehen\n oder teilt ihr etwaige Bedenken mit.\n e) Die zuständige Stelle des Exportstaates unterrichtet\n das BMBau über ihre Entscheidung. Wenn die\n Entscheidung entgegen vorgebrachter Bedenken\n getroffen wurde, unterrichtet das BMBau entspre-\n chend Artikel 16 Abs. 2 Satz 4 BPR die EG-\n Kommission.\n f) Das BMBau informiert das DIBt bzw. die zuständigen\n Bundesbehörden über die Entscheidung des\n Exportstaates.\n g) Das DIBt unterrichtet die zuständigen Behörden der\n Länder und nimmt die zugelassene Stelle in eine\n Liste auf.\n\n (VkBl. 1994 S. 219)\n\n\n\n\n Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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