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"content": "Verkehrsblall\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n (VkBI)\n\n\n INHALTSVERZEICHNIS\n\n\n\n\n Amtlicher Teil\n\n\n\n Nr. Dat. VkBI 1970 Seite Nr. Dat. VkBI 1970 Seite\n\n\n Allgemeine Angelegenheiten 99 6. 3. 1970 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung\n 87 17. 3. 1970 Einrichtung der „Bundesstelle für für die Schiffahrt auf der Weser . . . . 203\n Büroorganisation und Bürotechnik\" (BBB) 100 6: 3. 1970 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung\n beim Posttechnischen Zentralamt in Darmstadt 190 für die Schiffahrt auf der Hunte über die\n Beleuchtung von festgemachten Sportfahr\n Eisenbahnwesen zeugen 203\n 88 18. 3. 1970 Allgemeine Anordnung über die 101 19. 3. 1970 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung\n Ermächtigung von hauptamtlich im Bahn über den Umschlag von explosionsgefähr\n polizeidienst tätigen Beiäiensteten der Deut lichen Gütern auf der Seeschiffahrtstraße\n schen Bundesbahn, Verwarnungen zu erteilen Elbe 203\n und Verwarnungsgeld zu erheben 190\n Luftfahrt\n Straßenverkehr 102 24. 3. 1970 Betriebsordung für Luftfahrt\n 89 12. 3. 1970 Verkehrsunfälle durch verlorene geräte (LuftBO) 204\n Zubehör- und Ladungsteile von Kraftfahrzeu 103 19. 3. 1970 Verkehrslandeplatz Dinslaken-\n gen und Anhängern 191 Schwarze Heide 213\n 90 3. 3. 1970 Inkrafttreten des Europäischen 104 20. 3. 1970 Ländeplatz Norden-Hage . . . 213\n Tibereinkommens vom 30. September 1957 über\n die internationale Beförderung gefährlicher\n Güter auf der Straße (ADE) 191\n Personalnachrichten\n 91 20. 3. 1970 Bekanntmachung zur Verordnung 105 5. 3. 1970 Stellenausschreibung 213\n TSF Nr. 2/70 191\n 106 3. 3. 1970 Stellenausschreibung 214\n\n Binnenschiffahrt Aufgebote\n 92 4. 3. 1970 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung 106a 15. 4. 1970 Aufbietung verlorener Kraftfahr\n über die Schubschiffahrt auf dem Main mit zeug-(Anhänger-)briefe\n Regnitz und auf dem Main-Donau-Kanal vom 106b 15. 4. 1970 Aufbietung verlorener Führer\n 4. März 1970 191 scheine\n 4. 3. 1970 Bekanntmachung über das Wasser 106c 15. 4. 1970 Aufbietung von verlorenen Kraft\n skifahren auf dem Main und der Regnitz im fahrzeug- (Anhänger-)scheinen und Bescheini\n Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion gungen über die Zuteilung amtlicher Kenn\n Würzburg 193 zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge\n 94 13. 3. 1970 Verordnung Nr. 6/70 über die Fest\n setzung von Entgelten für Verkehrsleistungen\n der Binnenschiffahrt vom 27. Februar 1970\n (FD Nr. 2/70 Frachtenausschuß Hamburg) . . 195\n\n Seeverkehr\n 95 5. 3. 1970 Kostenordnung des Deutschen Hy Nichtamtlicher Teil\n drographischen. Instituts (KostODHI) . . . 198\n 96 6. 3. ^ 1970 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung\n für die Schiffahrt auf der Weser über Signale Zeltschriftenschau\n und Fahrregeln beim Einlaufen in das Wende-\n beckeu beim Überseehafen in Bremen und Übersicht\n beim Passieren der Einfahrt in den Übersee Auslese\n hafen 201\n 97 6. 3. 1970 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung BUcherschau\n über das Wasserskifahren auf dem Rechten\n Nebenarm der Weser hinter dem Harriersand 202 Neuerscheinungen\n 98 6. 3. 1970 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung Buchbesprechungen\n für die Schiffahrt auf der Weser über die\n Schallsignale zum Anfordern von Schleppern 202 Rechtsprechung\n\n\n\n 24. Jahrgang Ausgegehen zu Bonn am 15. April 1970 Heft 7\n\n\n\n\n Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.",
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"content": "Heft 7 1970 190 V k B1 A m 11 i c her Teil\n\n\n\n\n AMTLICHER TEIL\n\n\n Allgemeine Angelegenheiten Eisenbahnwesen\n\n Nr. 87 Einrichtung der „Bundesstelle für Büro ^Nr. 88 Allgemeine Anordnung über die Ermächti\n organisation und Bürotechnik\" (BBB) beim gung von hauptamtlich im Bahnpolizei\n Posttechnischen Zentralamt in Darmstadt dienst tätigen Bediensteten der Deutschen\n Bonn, den 17. März 1970 Bundesbahn, Verwarnungen zu erteilen\n / Z 6 Arvp 7 — 2031 1/70 und Verwarnungsgeld zu erheben\n Bonn, den 18. März 1970\n An\n die nadageordneten Ober- und Mittelbehörden E 1 — Arp 2 — 61 Bd 70\n Beim Posttechnischen Zentralamt in Dhrmstadt ist^m 1., Nachstehend wird die allgemeine Anordnung des Vor\n Januar 1970 die „Bundesstelle für Büroörganisation und standes der Deutschen Bundesbahn über die Ermächtigung\n Bürotechnik\" (BBB) eingerichtet worden. vön hauptamtlich im Bahnpolizeidienst tätigen Bedienste\n ten der Deutschen Bupdesbahn, im Straßenverkehr Ver\n Die BBB soll die Dienststellen der unmittelbaren Bun\n desverwaltung bei der Rationalisierung des Inneren\n warnungen zu erteilen und Verwarnungsgeld zu erheben,\n bekanntgegeben.\n Dienstes, insbesondere beim Einsatz technischer Mittel\n (außer elektronischer Datenverarbeitung) und bei der or- Der Bundesmipister für Verkehr\n'ganisatorischen Gestaltung des Dienstbetriebes, beraten Im Auftrag\n und unterstützen. Dabei wird die BBB vor allem folgende V aerst\n, Aufgaben wahrnehmen:\n Allgenieine Anordnung\n 1. Auswahl und Aufbereitung organisatorischer Erkennt über die Ermächtigung von hauptamtlich im Bahnpolizei\n nisse für die besonderen Bedürfnisse der Bundesver dienst tätigen Bediensteten der Deutschen Buhdesbahn,\n waltung, Verwarnungen zu erteUen und Verwamungsgeld zu er\n heben\n 2. Veranlassen von Vergleidisuntersuqhungen,\n Vom 6. März 1970\n 3. Erteilen «von Auskünften an Bundesdienststellen über\n eine wirtschaftliche Büroorganisation und über den Auf Grund des § 58 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über\n zweckmäßigen Einsatz von Bürogeräten, Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BundesgesetzbL\n I S. 481) in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Bundesbahnge\n 4. Erfahrungs- und Ergebnisaustaüsdi mit einschlägigen setzes vom 13. Dezember 1951 (BundesgesetzbL I S. 955),\n Einrichtungen außerhalb der unmittelbaren Bundes zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 1969 (Bundes\n verwaltung, gesetzbL I S. 191), ordnen wir im Benehmen mit dem\n Bundesminister für Verkehr an:\n 5. Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen Bun\n desdienststellen, / X • ■ /, I ' ■ ■\n 6. Herausgabe eines Mitteilungsblattes an die Dienst Wir ermächtigen die hauptamtlich im Bahnpolizeidienst\n stellen der unmittelbaren Bundesverwaltung zur all tätigen Bediensteten der Deutschep Bundesbahn (§ 60\n gemeinen Unterriehtung der Organisationsreferenten, Abs. 1 Nr. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung\n der Leiter der Bürodienste und Besdiaffungsstellen mit (EBO) vom 8. Mai 1967 •— BundesgesetzbL II S. 1563 —\n Anregungen für eine Vereinfachung und Verbesserung geändert durch die Erste Veroidnung zur Änderung der\n der Büroarbeit in organisatorisdier, technischer, wirt Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 10. Juni\n schaftlicher und arbeitsmedizinischer Hinsicht, 1969 — BundesgesetzbL II S. 1141 —), die mindestens 15\n Monate im Polizeidienst tätig sind, bei geringfügigen\n 7. Planung und Durchführung von Lehrgängen und Be Ordnüngswidrigkeiten im Straßenverkehr den Betröffeneii\n teiligung an der dienstlichen Aus- und Fortbildung. ohne oder mit Erhebung® eines V^rwarnungsgeldes vop\n Ferner ist beabsichtigt, daß die BBB bei Bedarf aus zwei bis zwanzig'Deutsche Mark zu verwarnen.\n Fachkräften verschiedener Bundesressojts Arbeitskreise II _ ■: . ^ '\n bildet, die Erfahrungsgrundsätze und Richtlinien zu be\n stimmten Prciblemen der Büroorganisation und Bürc>tech- Die Ermächtigung bezieht sich auf diejenigen Ord\n nik ausarbeiten sollen. Die Mitarbeit in diesen Arßeits- nungswidrigkeiten des Straßenverkehrsrechts, die zugleich\n kreisen ist ehrenamtlich. Personalausgaben und Auslagen Störungen der öffentlichen Sidierheit öder Ordnung iih\n werden den Beschäftigungsdienststellen nicht erstattet, Sinne des § 55 EBO sind und im örtlichen Zuständigkeits-\n bereich der Bahnpolizei (§ 56 EBO) begangen werden.\n f Die Dienstaufsicht über die BBB liegt beim Präsidenten\n des Pösttethnischen Zentralamtes. Fachlich untersteht die III\n BBB der Aufsicht und den Weisüngen des BML Im übrigen Für die. Erteilung einer Verwarnung und die Erhebung\n führt die BBB ihre Arbeiten in eigener Verantwortung aus. von Verwamungsgeld ist die Allgemeine Verwaltungs\n Die Postanschrift der BBB lautet: , vorschrift des Bundesministers/für Verkehr vom 13. De\n zember 1968 (VkBl. 1969 S. 2), jedoch ohhe deren § 3, Ab^\n Bundesstelle für Büroofganisation und Bürotechnik schnitte II und III, maßgebend.\n 61 D a r m s t a d t 1\n Postfach 1180 IV\n Dienstgebäude: Darmstadt, Wilhelminenstraße l—3 Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentli\n Pqsttechnisches Zentralamt chung im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministers\n Fernsprecher: 1 71 Telex: 419 200 für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland) in Kraft.\n Ich bitte. Von den gebotenen Möglichkeiten Gebrauch zu^ Gleichzeitig tritt die ües Vorstandes der\n machen. , Deutschen Bundesbahn vom 10. Juli 1969 (Ermächtigung\n Der Bundesminister für das Tost- und Fernmeldewesen der hauptamtlich ini Bahnpolizeidienst tätigen Bedienste\n ten, im Straßenverkehr im Lande Hessen Verwarnungen\n hat eine besondere Regelung getroffen, wonach ehe BBB\n bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei zu erteilen und Verwarnungsgeld zu erheben), veröffent\n der Einzelberatüng, mit den anfragenden Bundesbehörden licht jm Verkehrsblatt 1969 S. 467, außer Kraft.\n unmittelbar verkehrt. Frankfurt (Main), deri 6. März 1970\n Der Bundesminister für Verkehr Der Vorstand\n Im Auftrag der Deutschen 'Bundesbahn\n Hesse\n ' / Stukenberg\n (VkBl 1970 S. 190) (VkBl 1970 S. 190)",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 191 Heft 7 — 1970\n\n\n\n die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1970\n S t ra ß«!n V e rk'eK.r^ i in Kraft getreten ist.\n Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 1. Dezember\nNr. 89 Verkehrsunfälle durch verlorene Zubehör- 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hin\n und Ladungsteile von Kraftfahrzeugen und terlegt worden.\n Anhängern Das Übereinkommen und seine Anlagen sind ferner für\n Bonn, den 12. März 1970 folgende Staaten in Kraft getreten:\n StV 7 — 8300 U/69 Übereinkommen\n Besonders auf den Autobahnen entstehen immer wieder Anlagen A\nzum Teil schwere Unfälle durch verlorene Fahrzeug- und und B\nLadungsteile. Außer beträchtlichem Sachschaden waren Belgien am 29. Januar 1968 29. Juli 1968\nbisher zahlreiche Tote und Verletzte zu beklagen. Diese Frankreich am 29. Januar 1968 29. Juli 1968\nUnfälle wären vermeidbar gewesen, wenn die Fahrzeug 29. Juli 1968\n Italien am 29. Januar 1968\nhalter und Fahrzeugführer ihr Augenmerk stärker auf die\nordnungsmäßige Unterbringung der Ladung und auf den Niederlande am 29. Januar 1968 29. Juli 1968\nFahrzeugzustand gerichtet hätten. (nur für das\n Königreich\n Angesichts der großen Gefahren, die besonders auf in Europa)\nSchnellstraßen durch verlorene Fahrzeug- und Ladungs\n Portugal am 29. Januar 1968 29. Juli 1968\nteile entstehen, weise ich auf die Pflichten hin, die sich für\ndie Beteiligten aus §§ 7 und 19 der Straßenverkehrs-Ord Vereinigtes\nnung (StVO) und aus § 31 der Straßenverkehrs-Zulas Königreich am 29. Juli 1968 29. Juli 1968\nsungs-Ordnung (StVZO) ergeben. Bonn, den 28. Januar 1970\n. Künftig wird für alle in Betracht kommenden Fahrzeuge Der Bundesminister des Auswärtigen\ngefordert werden, daß Unterlegkeile mit Halterungen an\ngebracht sein müssen, die ein Verlieren ausschließen, und In Vertretung\n Harkort\nferner, daß außen an den Fahrzeugen angebrachte Ersatz\nräder durch zwei voneinander unabhängige Sicherungen (VkBl 1970 S. 191)\ngegen Verlierem gesichert sein müssen; die eine der bei\nden Sicherungen muß auch dann noch wirksam sein, wenn Nr. 91 Bekanntmachung\ndie andere durch Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler\nausfällt. An die Hälter , der noch nicht mit solchen Siche\n zur Verordnung TSF Nr. 2/70\nrungen versehenen Fahrzeuge richte ich die dringende Bitte, Bonn, den 20. März 1970\nnicht zuletzt im eigenen Interesse die Fahrzeuge alsbald StV 3 — 6055 Va/70 II\nmit Sicherungen gegen das Verlieren der außen an den\nFahrzeugen angebrachten Ersatzräder und Unterlegkeile Durch die Verordnung TSF Nr. 2/70 über Tarife für den\n Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 16. März 1970\nauszurüsten und auch darauf zu achten, daß Fahrzeugteile\n (Bundesanzeiger Nr. 60 vom 1. April 1970) ist der Reichs\nund Hilfsmittel (z. B. Schaufeln) nicht verloren werden\nkönnen.\n kraftwagentarif gemäß Nachtrag 2/70 geändert worden.\n Ich bitte, die Verkehrsüberwachungsorgane zu veran\n Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deutschen\n Güterfernverkehrs (BDF) e. V., Frankfurt (Main)-Hausen,\nlassen, verstärkt auf die ordnungsgemäße Unterbringung\n Breitenbachstraße 1, zu beziehen.\nder Ladung, die sichere Befestigung von Hilfsmitteln (auch\nSchaufeln udgl.) sowie auf den vorschriftsmäßigen Zustand Inhalt der Änderung:\nder Fahrzeuge zu achten, damit Unfälle durch verlorene 1. Erhöhung der Frachtsätze aller Ladungsidassen des\nFahrzeug- und Ladungsteile vermieden werden. Regeltarifs unter Einführung einer allgemeinen Marge,\n Der Bundesminister für Verkehr\n nach der die Fracht durch Vereinbarung um bis zu 6 ®/o\n ermäßigt oder um bis zu 6Vo erhöht werden kann.\n Im Auftrag\n Dr. Linder Einführung einer 23 t-Gewichtsklasse.\n(VkBl 1970 S. 191) Einführung besonderer Frachtsätze für Beförderungen\n in Silo- und Tankfahrzeugen.\nNr. 90 Inkrafttreten des Europäischen überein- Textliche Anpassung der Vorschriften für die Fracht\n berechnung, d^r Allgemeinen Bestimmungen für die\n kQmmens vom 30. September 1957 über die Ausnahmetarife und der Ausnahmetarife 102 (Fettsäu\n internationale Beförderung gefährlicher Gü ren) und 609 (Natiumtripolyphosphat usw).\n ter auf der Straße (ADR)\n Der Bundesminister für Verkehr\n Bonn, den 3. März 1970\n Im Auftrag\n . StV 4 — 9022 AA/69 Dr. Linder\n Nachstehend wird die Bekanntmachung vom 28. Januar (VkBl 1970 S. 191)\n1970 (Bundesgesetzbl. II S. 50) über das Inkrafttreten des\nEuropäischen Übereinkommens über die internationale\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) be Binnenschiffahrt\nkanntgegeben.\n Der Bundesminister für Verkehr Nr. 92 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung über die\n Im Auftrag Schubschiffahrt auf dem Main mit Regnitz\n Dr. Linder\n und auf dem Main-Donau-Kanal vom 4.\n Bekanntmachung März 1970 ♦)\nüber das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter Auf Grund des § 116 Nr. 3 der Binnenschiffahrtstraßen-\n auf der Straße (ADR) Ordnung 1966 (BSchSO 1966) vom 11. Oktober 1966 (Bun\n desgesetzbl. II S. 1333, 1538) zuletzt geändert durch Ver\n Vom 28. Januar 1970 ordnung vom 22. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. II S. III,\n Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 172) wird verordnet:\nzu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September § 1\n1957 über ciie internationale Beförderung gefährlicher\n Diese Verordnung gilt auf dem Main mit Regnitz (§1 —\nGüter auf der Straße (ADR) — Bundesgesetzbl. 1969 II\n Ma —BSchSO 1966) sowie auf dem Main-Donau-Kanal (§ 1\nS. 1489 — wird hiermit bekanntgemacht, daß das Über\n — MDK — BSchSO 1966).\neinkommen nach seinem Artikel 7 Abs. 2 mit den Anlagen\nA und B für *) Wiederholung mit Änderungen",
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"content": "Heft 7 — 1970 192 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n § 2 Nachtbezeichnung während der Fahrt\nI. Begriffsbestimmungen 2. Ein Schubverband muß führen:\n1. Als Schub verband gilt eine starre Verbindung von a) als Topplichter\n Fahrzeugen von denen sich mindestens eines vor dem drei weiße starke Lichter auf dem Vorschiff des\n Fahrzeug mit eigener Triebkraft befindet, das den Fahrzeugs an der Spitze des Schub Verbandes.\n Verband fortbewegt. Diese Lichter müssen in der Form eines gleichseiti\n Die Zusammenstellung eines Schubbootes mit einem gen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer\n längsseits gekuppelten Schubleiter gilt nicht als Ebene senkrecht zur Längsachse des Schubverban\n Schubverband. des angeordnet sein. Das oberste Licht muß minde\n2. Als Schubboot gilt ein Fahrzeug mit eigener Triebkraft, stens 3 m über dem Gangbord oder dem Deck, die\n das zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebaut beiden unteren müssen in einem gegenseitigen\n oder eingerichtet ist. Abstand von etwa 1,25 m voneinander und ungefähr\n3. Als Schubleichter gilt ein zur Fortbewegung durch 1,10 m unter dem obersten Licht gesetzt werden.\n Schubboote gebautes oder eingerichtetes Fahrzeug Diese Lichter müssen im übrigen den Vorschriften\n des § 28 Buchstabe a BSchSO 1966 entsprechen; ihre\n a) ohne eigene Triebkraft oder\n Masten müssen in der Längsachse des Fahrzeugs\n b) mit Hilfsantrieb, dessen es sich nur bedient, wenn stehen, auf welchem sie geführt werden.\n es in einem Schubverband fährt.\n b) als Seitenlichter\nII. Anwendung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966 die Liditer nach § 28 Buchstabe b BSchSO 1966.\n (BSchSO 1966) Diese Lichter müssen auf dem breitesten Teil des\n Schubyerbandes, möglichst nahe beim Schubboot,\n1. Schubverbände unterliegen den Bestimmungen der\n höchstens 1 m von den Außenseiten des Schubver\n BSchSO 1966 für Schleppzüge, sofern nachstehend nicht\n bandes entfernt gesetzt werden.\n etwas anderes bestimmt ist.\n Werden sie von einem anderen Fahrzeug als dem\n2. Die §§ 27, 31, 35, 56, 57, 58 und 81 Nr. 2 gelten nicht für\n Schubboot geführt, so müssen sie mindestens 2 m\n Schubverbände; § 36 gilt nur für Schubverbände, deren\n Länge 90 m nicht überschreitet. über der Wasseroberfläche gesetzt werden.\n c) als hintere Lichter\n3. Die §§ 18, 20 Nr. 2, §§ 23 und 24 gelten nicht für Schub drei weiße gewöhnliche Lichter auf dem Schubboot,\n leichter.\n in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längs\n § 17 Nr. 1 gilt im übrigen für Schubleichter mit Hilfs achse, mit einem gegenseitigen seitlichen Abstand\n antrieb, wenn sie sich seiner bedienen, um kleine von etwa 1,25 m und so hoch, daß sie nicht durch\n Ortsveränderungen vorzunehmen. eines der anderen Fahrzeuge des Schubverbandes\n4. § 71 gilt nur für Schubleichter, die Fahrzeuge im Sinne verdeckt werden können.\n von § 36 BSchSO 1966 sind, wenn sie außerhalb des Alle diese Lichter müssen im übrigen den Vor\n Schubverbandes stilliegen. schriften des § 28 Buchstaben c BSchSO 1966 ent\n5. § 82 gilt nicht für Schubleichter, wenn sie Teil eines sprechen.\n Schubverbandes sind. 3. Jeder Schubverband, der ein oder mehrere Fahrzeuge\n im Sinne des § 36 Nr. 1 BSchSO 1966 mitführt, muß\nIII. Führer des Schubverbandes\n außer den in Nummer 2 vorgeschriebenen Lichtern\n1. Der Führer des Schubbootes ist zugleich der Führer des führen:\n Schubverbandes.\n a) vorn ein blaues helles Licht etwa 2,20 m unter dem\n2. Der Führer des Schubverbandes muß diesen so zusam obersten Licht nach Nummer 2 Buchstabe a) und\n menstellen, daß jede Gefahr für die an Bord befindli über den gleichen Bogen des Horizonts sichtbar wie\n chen Personen und für die Schiffahrt vermieden wird. dieses,\n3. Unbeschadet des § 18 Nr. 3 BSchSO 1966 muß der b) auf dem Schubboot ein von allen Seiten sichtbares\n Führer des Schubverbandes diesen so zusammenstel blaues helles Licht.\n len, daß die freie Sicht vom Steuerstand nach allen 4. Jeder Schubverband, der ein oder mehrere Fahrzeuge\n Seiten gewahrt ist. im Sinne des § 36 Nr. 2 BSchSO 1966, die Ammoniak\n4. Wenn sich in einem Schubverbande Fahrzeuge befin befördern, mitführt, muß außer den in Nummer 2 vor\n den, die zur Beförderung von Stoffen gemäß § 36 geschriebenen Lichtern führen:\n BSchSO 1966 dienen, ist der Schub verbandführer a) vorn\n dafür verantwortlich, daß im Schubverband die Be ein rotes helles Licht etwa 2,20 m unter dem ober\n triebsvorschriften nach den Verordnungen für die Be sten Licht nach Nummer 2 Buchstabe a) und über\n förderung solcher Stoffe beachtet werden. den gleichen Bogen des Horizonts sichtbar wie die\n ses,\nIV. Höcbstabmessungen der Scbubverbände\n b) auf dem Schubboot\n1. Schubverbände dürfen folgende Abmessungen nicht ein rotes, helles, springendes Licht, das aus zwei\n überschreiten etwa 1 m übereinander angebrachten Laternen be\n Länge in m Breite in m steht, die abwechselnd aufleuchten, und zwar je\n a) auf der Strecke unterhalb zwanzig- bis fünfundzwanzigmal in der Minute.\n Main-km 40 (Frankfurter Dieses Licht muß so hoch gesetzt werden, daß es von\n Oberhäfen 185 11,40 allen Seiten sichtbar ist.\n b) auf der Strecke oberhalb 5. Jeder Schubverband, der ein oder mehrere Fahrzeuge\n Main-km 40 (Frankfurter im Sinne des § 36 Nr.3 BSchSO 1966, die Explosivstoffe\n Oberhäfen) 90 9,50 befördern, mitführt, muß außer den in Nummer 2 vor\n2. Schubverbände dürfen nicht aus längsseits gekuppelten geschriebenen Lichtern führen:\n Fahrzeugen bestehen. a) vorn\n3. Für einen befristeten Zeitraum können einzelne ein rotes helles Licht etwa 2,20 m unter dem ober\n Schubverbände zu Versuchsfahrten mit größeren als sten Licht nach Nummer 2 Buchstabe a) und über\n den vorstehenden Abmessungen zugelassen werden. den gleichen Bogen des Horizonts sichtbar wie die\n ses,\nV. Zeichen und Lichter der Schubverbände\n b) auf dem Schubboot\nAllgemeines ein von allen Seiten sichtbares rotes helles Licht.\n1. Die Bestimmungen der Ziffer V gelten nicht für 6. Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 2 muß\n Schubverbände, deren Länge 90 m nicht überschreitet. ein Schubverband mit einem Vorspannschlepper nur\n Diese Schubverbände müssen die für Selbstfahrer vor die Topplichter und die hinteren Lichter nach Nummer\n geschriebenen Zeichen und Lichter führen. 2 Buchstabe a und c führen.",
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"content": "V k B 1 A m 11 i c h e r Teil 193 Heft 7 — 1970\n\n\n\n Naditbezeidinung beim Stilliegen X. Anhalten Bug zu Tal\n 7. Schubleiditer außerhalb eines Schubverbandes müssen Schubverbände, deren Länge 86 m überschreitet, müssen\n die für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft vorgeschrie rechtzeitig Bug zu Tal anhalten können sowie während des\n benen Lichter führen. Anhaltens und nach dem Anhalten vollkommen manö\n 8. Jedes Fahrzeug des Sdiubverbandes muß das Licht nach vrierfähig bleiben.\n § 72 BSchSO 1966 führen. XL Schleppen\n 9. Die in Nummer 3 genannten Sdiubverbände müssen 1. Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden. In\n außer den in Nummer 8 vorgeschriebenen Lichtern auf Ausnahmefällen dürfen Schubverbände mit einem\n dem Schubboot ein von allen Seiten sichtbares blaues Vorspannschlepper fahren, sofern die Schiffahrt da\n helles Licht führen. durch nicht behindert wird.\n 10. Die in Nummer 4 genannten Schubverbände müssen 2. Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben.\n außer den in Nummer 8 vorgeschriebenen Lichtern auf 3. Ein Schubboot, das einen Schubverband nicht fortbe\n dem Schubboot das rote helle springende Licht nach wegt, darf zum Schleppen von Fahrzeugen im Anhang\n Nummer 4 Buchstabe b führen. nur verwendet werden, wenn dies in seinem Schiffsat\n 11. Die in Nummer 5 genannten Schubverbände müssen test ausdrücklich zugelassen ist.\n außer den in Nummer 8 vorgeschriebenen Lichtern auf XII. Sprechfunk\n dem Schubboot ein von allen Seiten sichtbares rotes\n Ist ein Schub verband länger als 110 m, so muß das\n helles Licht führen.\n Schubboot mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein,\n Tagesbezeichnung die eine Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug ge\n 12. Schubleichter außerhalb eines Schub Verbandes müssen stattet. Die Anlage muß dem Brüsseler Abkommen über\n die für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft vorgeschrie den internationalen Rheinfunkdienst auf UKW vom März\n benen Zeichen führen. 1957 (Empfehlung 4) entsprechen.\n 13. Führt ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge XIII. Gegensprechanlage\n im Sinne des § 36 Nr. 1, 2 oder 3 BSchSO 1966 mit, so Ist ein Schubverband länger als 110 m, muß eine Ge\n muß jedes dieser Fahrzeuge die nach diesen Bestim gensprechanlage zwischen dem Steuerhaus und der Spitze\n mungen vorgeschriebenen Zeichen führen. des Schubverbandes vorhanden sein.\n14. Ein Schubverband mit einem Vorspannschlepper muß XIV. Begehbarkeit des Schubverbandes\n vorn einen gelben Ball von fetwa 80 cm Durchmesser\n Ein Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar\n führen. Der Ball muß mindestens 4 m über dem Gang sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen\n bord oder dem Deck an der Stelle gesetzt werden, an\n müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert\n der er am be'sten gesehen werden kann.\n sein.\nVI. Stilliegen; Anker\n XV. Beschränkung der Schubschiffahrt bei Hochwasser\n1. Beim Stilliegen müssen Schubverbände und einzelne\n Bei einem Wasserstand, der die Marke I an einem\n Schubleichter vorn und hinten so befestigt oder ver maßgebenden Richtpegel erreicht oder überschreitet, ist\n ankert sein, daß sie ihre Lage nicht verändern können; für talfahrende Schubverbände nur ein Schubleichter zu\n dies muß auch unter den ungünstigsten Umständen, die\n gelassen, talfahrende Motorgüterschiffe, die zum Schieben\n an der Liegestelle auftreten können, für die Gesamt\n zugelassen sind, dürfen nicht mehr schieben.\n dauer des Stilliegens gewährleistet sein.\n § 3\n2. Jeder Schubverband muß mit einer ausreichenden Zahl\n von Ankern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, Diese Verordnung tritt am 15. April 1970 in Kraft und\n daß sie ein Stilliegen Bug zu Berg und, wenn nach Ziffer gilt bis zum Ablauf des 31. März 1973.\n X die Fähigkeit des Anhaltens Bug zu Tal verlangt Würzburg, den 4. März 1970\n wird, ein Stilliegen Bug zu Tal gestatten. H Nr. 1203/70\n Im letztgenannten Falle muß sich mindestens ein Anker Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n am Heck des Schubbootes befinden. ' Würzburg\nVII. Zusammenstellung und Auflösung von Schubverbän Renner\n den (VkBl 1970 S. 191)\n1. Ortsveränderungen von Schubleichtern außerhalb\n eines Schubverbandes sind nicht zulässig. Nr. 93 Bekanntmachung über das Wasserskifahren\n2. Bei der Zusammenstellung und Auflösung von Schub auf dem Main und der Regnitz im Bereich\n verbänden dürfen Schubleichter nur einzeln und nur der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würz\n durch ein Schubboot fortbewegt werden. Die Länge der burg ♦)\n dabei gebildeten Formation darf 110 m nicht über Aufgrund des § 2 der Verordnung über das Wasserski\n schreiten. Ein zusätzlicher vorübergehender Vorspann fahren auf den BundesWasserstraßen vom 20. Juli 1960\n ist statthaft; in diesen Fällen behält der Schubbootfüh (Bundesgesetzbl. II S. 1959), geändert durch die Verord\n rer die Führung der Fahrzeuge. nung vom 30. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 909), wird\nVIII. Kupplungen angeordnet:\n1. Die Kupplungen der Schubverbände müssen die starre § 1\n Verbindung des Schub Verbandes gewährleisten. Im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würz\n2. Wenn das Brechen einer Kupplung ein Auseinander burg werden folgende Wasserflächen für das Wasserski\n fallen des Schubverbandes zur Folge haben würde, fahren freigegeben:\n müssen doppelte, voneinander unabhängige Kupplun I. Im Bezirk des Wasser- und Sdtiiffahrtsamtes Frank\n gen angebracht werden. furt/M.\n3. Die Kupplungen müssen schnell und leicht angebracht a) von Main-km 40,60 bis Mäin-km 41,60\n und gelöst werden können. (d. i. 600 m oberhalb der Einfahrt zum Becken II des\n4. Besteht eine der unter Nummer 2 genannten Kupplun Oberhafens Frankfurt/M. bis 520 m oberhalb der\n gen aus einem Kabel, muß dieses mit geeigneten Mit Straßenbrücke Offenbach, und zwar nur die linke\n teln (vorzugsweise mit Spezialwinden) gespannt und (südliche) Flußhälfte),\n nachgespannt werden können. b) von Main-km 44,60 bis Main-km 46,50\nIX. Fahrtgeschwindigkeit zu Berg (d. i. von Ortsmitte Fechenheim bis Unterwasser\n Schleuse Mainkur),\n Die Fahrtgeschwindigkeit des Schubverbandes zu Berg\nmuß auf allen Strecken und unter allen Umständen der c) von Main-km 48,20 bis Main-km 50,50\nmittleren Fahrtgeschwindigkeit eines Schleppzuges auf (d. i. vom oberen Schiffsliegeplatz der Schleuse\ndenselben Strecken und unter denselben Umständen ent Mainkur bis unterhalb der Fähre Dörnigheim),\nsprechen. *) Wiederholtiiiff mit Änderungen",
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"content": "Heft 7 1970 194 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n d) von Main-km 53,40 bis Main-km 54,40 IV. Im Bezirk des Wasser- Und Sdiiffahrtsamtes Schwein-\n (beginnt 170 m oberhalb der Stauanlage Kessel furt\n stadt, und zwar nur die linke (südliche) Flußhälfte, a) von Main-km 316,20 bis Main-km 316,80\n e) von Main-km 65,00 bis Main-km 66,60 (d. i. von 50 m oberhalb des Wehres Wipfeld bis\n (d. i. vom oberen Ende des Schiffsliegeplatzes der zum Trenndammkopf an der Einfahrt in den\n Schleusenoberkanal ohne den Schleusenoberkanal),\n Schleuse Krotzenburg bis zur Mündung der Kahl).\nII. Im Bezirk des Wasser- und Schiffahrtsamtes Aschaf b) von Main-km.320,00 bis Main-km 322,80\n fenburg (d. i. von oberhalb der Fähre Hirschfeld bis unter\n halb der Fähre Garstad^)/\n a) von Main-km 84,00 bis Main-km 86,00 c) von Main-km 333,23 bis Klain-km 333,98\n (d. i. oberhalb der Werfthalle des Leiderer Hafens (d. i. 80 m oberhalb des Zollamtes Schweinfurt bis\n bis Aschaffenburg Schlotfegergrund), Höllenbachmündung) und zwar nur die linke (süd\n b) von Main-km 94,00 bis Main-km 95,00 liche) Flußhälfte und\n (d. i. oberhalb Ländeplatz Obernau, bis unterhalb von Main-km 333,98 bis Main-km 334,68\n Bahnhof Sulzbach), (d: i. von Höllenbachmündung bis unterhalb des\n c) von Main-km 106,20 bis Main-km 107,60 Ludwigsbrunnens) auf der ganzen Flußbreite,jeweils\n (beginnt 200 m oberhalb der Glanzstoffwerke ganztägig von Montag bis Freitag; an Samstagen\n Obernburg), und Sonn-u. Feiertagen nur bis 14.00 Uhr,\n d) von Main-km 348,05 bis Main-km 350,40\n d) von Main-km 115,00 bis Main-km 116,50 (d. i. oberhalb der früheren Fähre Untertheres bis\n (d. i vom Ländeplatz Rollfeld bis untere Ortsgrenze oberhalb der früheren Fähre Obertheres),\n Laudenbach),\n e) von Main-km 366,65 N bis Main-km 368,68 N\n e) von Main-km 127,00 bis Main-km 128,50 (d. i. auf dem Altmainarm bei Limbach von oberhalb\n (d. 4. oberhalb Ländep)latz Bürgstadt bis unterhalb der Einfahrt in den Unterkanal der Schleuse Lim\n : Kieswerk Werber, Bürgstadt), bach bis 60 m unterhalb des Wehres der Staustufe\n f) von Main-km 137,90 bis Main-km 139,70 Limbach ohne Schleusenunterkanal),\n (d. i. oberhalb von Fechenbach), f) von Main-km 368,24 bis Main-km 370,93\n (d. i. von 200 m oberhalb des Schleusenaberkanals\n g) von Main-km 151,30 bis Main-km 152,30 Limbach bis ca. 1,4 km oberhalb der Straßenbrücke\n (d. i. oberhalb des WTAG-Umschlagplatzes bis 250 Eltmann), '\n m unterhalb der Eisenbahnbrücke Hasloch),\n g) von Main-km 381,03 bis Main-km 384,19 / MDK-km\n h) von Main-km 163,80 bis Mainrkm 165,40 0,2\n (beginnt 800 m oberhalb der Ortschaft Urphar), (d. i. von 100 m unterhalb des Trenndammkopfes\n i) von Main-km 176,20 bis Main-km 177,20 des Schleusenoberkanals Viereth — jedoch ohne\n (beginnt 2 km oberhalb der Stauanlage Lengfurt), Schleusenoberkanal — bis zur Regnitzmündung),\n h) auf der Regnitz bei Buchenhofen\n k) von Main-km 187,50 bis Main-km 188,60 (d. i. auf dem Wehrarm der Staustufe Forchheim-\n (beginnt oberhalb des Schiffsliegeplatzes der Stau Buckenhofen von 100 m oberhalb des Wehres bis\n anlage Rothenfels), 100 m unterhalb der Abzweigung aus dem Main-\n 1) von Main-km 190,50 bis Main-km 195,60 Donau-Kanal bei MDK-km 26,53.\n (d. i. oberhalb der Ortschaft Erlach bis ca. 1,5 km Abweichend von § 8 — MDK — Nr. 1 BSchSO 1966\n oberhalb der Ortschaft Pflochsbach). wird auf dieser Strecke die Höchstfahrgeschwindig\n keit für das Wasserskifahren auf 30 km/Std. fest\nIII. Im Bezirk des Wässer- und Schiffahrtsamtes Würzburg gesetzt.\n a) von Main-km 201,20 bis Main-km 204,00 § 2\n (liegt in der Stauhaltung Steinbach),\n 1. Das Wasserskifahren ist nur in der Zeit von Sonnen\n b) von Main-km 209,60 bis Main-km 211,40 aufgang bis Sonnenuntergang gestattet.\n (d. i. 450 m oberhalb der Fährß Hofstetten bis 70 m 2. Die Wasserskifahrer und ihre Boote müssen gegenüber\n unterhalb der Fähre Gemünden), anderen Verkehrsteilnehmern, Schwimmern, stillie\n ;c) von Main-km 220,80 bis Main-km 224,20 genden Fahrzeugen, Flößen und schwimmenden Anla\n (liegt in der Stauhaltung Harrbach), gen sowie Fahrwasserzeich^n und Ufern einen Min\n destabstand von 10 m einhalten.\n d) von Main-km 241,80 bis Main-km 243,40\n (liegt in der Stauhaltung Erlabrunn), 3. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge\n schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit\n e) von Main-km 259,00 bis Main-km 259,80 einer weiteren Person besetzt sein, die geeignet und\n (liegt oberhalb der Staustufe Randersacker), in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer so\n f) von Main-km 260,70 bis Main-km 262,40 wie die Fahrstrecke zu beobachten.\n (d. i. von oberhaib der Autobahnbrücke Randers 4. Bei Begegnungen mit anderen Fahrzeugen und\n acker bis unterhalb Eibelstadt), Schwimmern haben sich die von einem Motorboot ge\n schleppten Wasserskifahrer im Kielwasser des Motor\n g) von Main-km 269,20 bis Main-km 270,00 bootes zu halten. Dabei sind Schleifen- und Slalom\n (liegt in der Stauhaltung Goßmannsdorf), fahrten untersagt.\n h) von Main-km 278,00 bis Main-km 279,80 5. Die Auspuffgeräusche der Motorboote, die beim Was\n (d. i. 700 m oberhalb der Brücke Segnitz bis etwa serskifahren verwendet werden, sind durch geeignete\n 1 km unterhalb Marktsteft), Vorrichtungen zu dämpfen.\n i) von Main-km 288,00 bis.Main-km 290,00 §3\n (liegt in der Stauhaltung Hohenfeld-Kitzingen), Diese Bekanntmachung tritt am 15. April 1970 in Kraft.\n k) von Main-km 297,30 bis Main-km 298,60 Mit Ablauf des 14, April 1970 treten außer Kraft:\n (d. i. von der Lände Schwarzenau bis etwa 200 m a) Die „Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrts\n oberhalb der Fulguritwerke Dettelbach), direktion Würzburg über das Wasserskifahren auf\n 1) von Main-km 306,00 bis Main-km 307,50 dem Main\" vom 6. Mai 1964 (VkBl 1964 S. 225),\n (d. i. oberhalb der Straßen- und Eisenbahnbrücke .b) die „Bekanntmachung zur Änderung der Bekannt\n Völkach), machung ü)3er das Wasserskifahren auf dem Main\"\n vom 24. Juni 1965 (VkBl 1965 S. 393),\n m) von Main-km 311,80 bis Main-km 313,20\n (d. i. 300 m oberhalb der Fähre Fahr bis etwa 260 m c) die „Zweite Bekanntmachung zur Änderung der\n unterhalb der Fähre Obereisenheim). Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirek-",
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"content": "V k B 1 A in 11 i c her Teil. 195 Heft 7 1970\n\n\n\n tiön Würzburg übär das Wasserskifahren auf den) 11. die vom Frachtenausschuß Hamburg — FD Nr. 2/70\n Main\" vom 15. März 1968 (VkBl 1968 S. 162). — beschlossenen Entgelte für Verkehrsleistungen ^der\nWürzburg, den 4. März 1970 ^ Binnenschiffahrt, und zwar:\n 1. Schlepplöhne im Elbeverkehr zu Berg,\nH Nr. 1113/70\n Wasser- und Schiffahrtsdirektioi) 2. Frachten für Verladungen im Bereich des\n Würzburg Frachtenausschusses Hamburg\n Renner\n — Allgemeine Bestimmungen —,\n 3. Fracht für Kohle\n(VkBl 1970 S. 193)\n von Hamburg/Schulau\n nach Alt-Garge,\nNr. 94 Verordnuiig Nr. 6/70 über die Festsetzung\n von Entgelten für Verkehrsleistungen der 4. Frachten für Kohle, Koks und Koksgrus\n von Hamburg\n Binnenschiffahrt vom 27. Februar 1970\n nach Lübeck,\n (FD Nr. 2/70 Fraditenausschuß Hamburg) 5. Fracht für Koks\n Bonn,lden 13. März 1970 von Lübeck\n B 244/2011 F/70 nach Hamburg,\n Nachstehend wird die, Verordnung Nr. 6/70 vom 27. 6. Frachten für Importkohle\nFebruar 1970 nachrichtlich bekanhtgegeben. Die Verord von Hamburg\nnung ist im Bundesahzeiger Nr. 46 vom 7. März 1970 ver nach Häfen am Mittellandkanal,\nkündet Wörden. 7. Frachten für Kohle und Koks\n Der Bundesminister für Verkehr von Hamburg\n Im Auftrag nach Berlin,\n Lange 8. Frachten für Kohle und Koks\n von Lübeck\n Verordnung Nr. 6/70 nach Berlin,\nüber die Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleistungen 9. Frachten für Zement\n der Binnenschiffahrt\n von Lübeck, Itzehoe und Hemmoor\n Vom 27. Februar 1970 nach Berlin, '\n Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den ge 10. Frachten für Zement in Säcken\nwerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fassung der Be von Itzehoe, Schwarzenhütten, Hemmor\nkanntmachung vom 8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. und Lübeck\n65) wird verordnet: nach Berlin,\n 1 ' ■ 11. Fracht für Roheisen .\n (1). Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über von Lübeck\nden gewerblichen Binnenschiffsverkehr werden rechts nach Hamburg,\nverbindlichfestgesetzt: 12. Frachten für Blei\n 1. die vom Bezirksausschuß Unterelbe des Frachtenaus von Hamburg\nschusses Hamburg ^— FD Nr. 2/70 —- beschlossenen Ent nach Hildesheim und Hannover,\ngelte für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt, und 13. Frachten für Güter aller Art\nzwar: von Hamburg\n 1. Frachten f^ür Kies, Kiesel und Schlacken nach Lübeck,\n von Häfen am Nord-Ostsee-Kanal 14. Frachten für Güter aller Art\n\\ nach Häfen an der Unterelbe und Hamburg, von Lübeck .'\n 2. Frachten für Zement in Säcken nach Hamburg,\n von Schwarzenhütten/Hemmoor 15. Frachten für Güter aller Art\n Itzehoe von Lübeck -\n Lägerdorf nach Mölln\n nach Stöckte^, und in umgekehrter Richtung,\n 16. Frachten für Güter aller Art\n 3. Fraäiten für Kohle, Zement und Zemeiltklhiker\n laut Sondertarif für Jahreskontrakte für die Ze von Hamburg\n mentfabriken im Bereich der Unterelbe nach Mölln,\n und für Zement 17. Frachten für Güter aller Art\n von Itzehoe und Lägerdorf von Mölln\n nach Hamburg und Brunsbüttelkoog. nach Hamburg,\n 18. Frachten für Güter aller Art\n 4. Frachten für Schwefelkiesabbrände\n von Ren.üsburg von Hamburg, Lübeck und Mölln\n nach Hamburg, nach Berlin,\n 5. Frachten für Zellulose und Linters\n 19. Frachten für Stückgut\n von Hamburg\n von Hamburg ;\n nach Berlin,\n nach Uetersen und Glückstadt,\n 20. Frachten für Kies, Kiesel, Sand und Splitt\n 6. Frachten für Stackbusch\n von Hamburg, Lübeck,\n von Bremervörde, Basbeck, Stade/Stadersand, Häfen am Elbe-Lübeck-Kanal,\n Börstel, Neuenschleuse und Harburg Lauenburg und\n nach Cuxhaven und Glückstadt, Elbehäfen oberhalb Lauenburg\n 7. Frachten für Güter aller Art nach Berlin.\n für Verladungen im Bereich des Bezirksausschusses (2) Der Wortlaut der Beschlüsse wird im FTB — Frach\n Unterelbe, ten- und Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 10 vom\n 8. Frachten für Sprengstöffe 7. März veröffentlicht werden*).\n von Stade/Stadersand § 2 ..\n nach der Elbreede bei Stadersand, Es werden aufgehoben: ^\n 9. Frachten für Verladungen die vom Frachtenausschuß Hamburg, und den von ihm\n im Bereich des Bezirksausschusses Unterelbe ermächtigten Bezirksausschüssen beschlossenen^ durch\n — Gewährung von Abschlußprovisionen —, *) Der FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff\n 10. Frachtzuschläge laut den Allgemeinen Bestimmun fahrt — kann von dem Binnenschiffahrts-Verlag GmbH,\n gen für Verladungen im Bereich des Bezirksaus vorm. Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstr. 15/17,\n bezogen werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich\n schusses Unterelbe nach dem Umfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die\n — Änderung der Allgemeinen Bestimmungen —; abgegeben wird.",
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"content": "Heft 7 — 1970 196 VkBl Amtlicher Teil\n\n\nnachstehende Verordnungen rechtsverbindlich festge 9. Frachten für Kohlen, Zement in Säcken, Zement\nsetzten Entgelte für Verkehrsleistungen der Binnenschiff klinker (lose) und sonstiges Schwergut laut\nfahrt, und zwar: Sondertarif für die Zementfabriken im Bereich der\n 1. Frachtzuschlag im Falle erhöhter Bugsierkosten Unterelbe\n (eisbedingte Mehrkosten) im Hamburger Hafen — FTB Reg. Nr. D 800/28 —\n — FTB Reg. Nr. D 300/5 — § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 2 der Verordnung Nr. 6/64 vom\n § 1 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung vom 15. 21. März 1964 — FD Nr. 3/64 — (Bundesanzeiger\n Februar 1955 — FD Nr. 1/55 — (Bundesanzeiger Nr. Nr. 62 vom 2. April 1964),\n 35 vom 19. Februar 1955). 10. Schlepplöhne im Elbeverkehr zu Berg\n 2. Vergütungen für außergewöhnliche Kosten bei der — FTB Reg. Nr. D 250/6 —\n Beförderung (Ergänzung der Allgemeinen Ver\n frachtungs-Bedingungen) § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 2 der Verordnung Nr. 12/64\n vom 29. Mai 1964 — FD Nr. 7/64 — (Bundesanzeiger\n — FTB Reg. Nr. D 101/2—, Nr. 103 vom 9. Juni 1964),\n Frachtzuschlag für Transporte\n von Lübeck nach Hamburg-Bergedorf 11. Kleinwasser^uschläge für Verladungen aus dem\n Bereich des Frachtenausschusses Hamburg unter\n — FTB Reg. Nr. D 300/2 — Berücksichtigung.der festgesetzten Tauchtiefen\n § 1 Abs. 1 Ziffer III Nr. 6 und 12 der Verordnung — FTB Reg. Nr. D 300/41 —\n vom 23. November 1955 — FD Nr. 8/55 — (Bundes\n anzeiger Nr. 230 vom 29. November 1955), § 1 Abs. 1 Ziffer III der Verordnung Nr. 13/64 vom\n 5. Juni 1964 — FD Nr. 8/64 — (Bundesanzeiger Nr.\n 3. Frachtzuschläge und Bestimmungen für Transporte 107 vom 13. Juni 1964),\n von Hamburg nach Plätzen an den westdeutschen\n Kanälen, der Weser, dem Rhein, Main und Neckar 12. Frachten für losen Zement\n (Änderung der Ziffer I der Bestimmungen für von Lübeck-Herrenwyk,\n Transporte aus dem Bereich des Bezirksausschusses Itzehoe und Hemmoor\n Oberelbe) nach Berlin-Westhafen\n — FTB Reg. Nr. D 300/19 — — FTB Reg. Nr. D 548/6 —,\n § 1 Abs. 1 Ziffer I Buchstabe d) der Verordnung vom Frachten für Importkohle\n 4. Mai 1957 — FD Nr. 5/57 — (Bundesanzeiger Nr. von Hamburg\n 90 vom 11. Mai 1957), nadi Häfen am Mittellandkanal y\n 4. Frachtzuschläge und Bestimmungen für Transporte — FTB Reg. Nr. D 402/27 —,\n von Lübeck nach Plätzen an den westdeutschen Frachten für Zement in Säcken\n Kanälen, der Weser, dem Rhein, Main und Neckar von Lübeck-Herrenwyk\n (Änderung der Ziffer I der Bestimmungen für nach Berlin\n Transporte aus dem Bereich des Bezirksausschusses — FTB Reg. Nr. D 548/7 —,\n Lübeck)\n Frachten für Zement in Säcken\n — FTB Reg. Nr. D zu 300/22 — von Itzehoe und\n § 1 Abs. 1 Ziffer I Buchstabe d) der Verordnung vom Schwarzenhütten/Hemmoor\n 5. November 1957 — FD Nr. 9/57 — (Bundesanzeiger nach Berlin\n Nr. 217 vom 9. November 1957), — FTB Reg. Nr. D 548/8 —\n 5. Schlepplohnzuschlag für das Schleppen überbreiter § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 1 bis 4 der Verordnung Nr.\n Kähne 16/64 vom 3. August 1964 — FD Nr. 10/64 — (Bun\n von Hamburg nach Berlin desanzeiger Nr. 149 vom 14. August 1964),\n — FTB Reg. Nr. D 202/2 — 13. Frachten für Importkohle\n 5 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung Nr. 20/59 vom 23. von Hamburg\n September 1959 — FD Nr. 7/59 — (Bundesanzeiger nach Häfen am Mittellandkanal\n Nr. 187 vom 30. September 1959), — Änderung der Tauchtiefen-Regelung —\n 6. Frachten für Gaskoks — FTB Reg. Nr. D 402/27 —\n von Lübeck nach Hamburg § 1 Abs. 1 -Ziffer II Nr. 1 der Verordnung Nr. 24/64\n — FTB Reg. Nr. D 408/2 — vom 25. November 1964 — FD Nr. 15/64 — (Bun\n § 1 Abs. 1 Ziffer III der Verordnung Nr. 20/62 vom . desanzeiger Nr. 226 vom 3. Dezember 1964),\n 28. November 1962 — FD Nr. 4/62 — (Bundesan\n 14. Frachten für Verladungen\n zeiger Nr. 232 vom 8. Dezember 1962),\n im Bereich des Frachtenaussdiusses Hamburg\n 7. Frachten für Getreide — Abführung der Organisationsgebühr —\n Von Hamburg — FTB Reg. Nr. D 300/24 —\n nach Häfen am Mittellandkanal,\n § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 1 der Verordnung Nr. 3/65 vom\n an den übrigen westdeutschen Kanälen,\n 15. Februar 1965 — FD Nr. 3/65 — (Bundesanzeiger\n dem Rhein, Main und Neckar\n Nr. 35 vom 20. Februar 1965),\n — Allgemeine Bestimmungen —\n — FTB Reg. Nr. D 717/15 —, 15. Frachten für Kohle\n Frachtzuschläge sowie Schmutzzuschlag für farb von Hamburg/Schulau\n stoffbehandeltes Getreide für Verladungen im Be nach Alt-Garge\n reich des Frachtenausschusses Hamburg — FTB Reg. Nr. D 402/29 —\n — FTB Reg. Nr. D 320/6 — § 1 Abs. 1 Ziffer I der Verordnung Nr. 20/65 vom 31.\n § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 1, 4 und 5 der Verordnung August 1965 — FD Nr. 10/65 — (Bundesanzeiger\n Nr. 31/63 vom 27. Dezember 1963 — FD Nr. 9/63 — Nr. 168 vom 8. September 1965),\n (Bundesanzeiger Nr. 7 vom 11. Januar 1964), 16. Frachten für Verladungen\n 8. Winterzusdiläge für Verladungen aus dem Bereich des Frachtenausschusses Hamburg\n im Bereich des Bezirksausschusses Elbe und — Frachten von und nach im Tarif nicht genannten\n im Bereich des Bezirksausschusses Lübeck Abgangs- oder Empfangshäfen —\n — FTB Reg. Nr. D 300/40 — — FTB Reg. Nr. D 300/25 —\n § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 2 der Verordnung Nr. 2/64 vom § 1 Abs. 1 Ziffer II der Verordnung Nr. 22/65 vom\n 29. Januar 1964 — FD Nr. 2/64 — (Bundesanzeiger 24. September 1965 — FD Nr. 11/65 — (Bundesan\n Nr. 27 vom 8. Februar 1964), zeiger Nr. 184 vom 30. September 1965),",
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"content": "VkB 1 Amtlicher Teil 197 Heft 7 — 1970\n\n\n\n 17. Frachten für losen Zement Frachten für Güter aller Art\n von Lägerdorf/Schwarzenhütten/Itzehoe von Lübeck\n nach Hamburg nach Berlin\n — FTB Reg. Nr. D 542/4 —, — FTB Reg. Nr. D 812/23 —\n Frachten für Zement in Sacken § 1 Abs. 1 Ziffer I Nr. 2 und 3 der Verordnung Nr.\n von Lägerdorf, Itzehoe und Schwarzenhütten/ 23/66 vom 16. August 1966 — FD Nr. 5/66 — (Bun\n Hemmoor desanzeiger Nr. 157 vom 24. August 1966),\n nach Stöckte 21. Winterzuschläge für Verladungen\n — FTB Reg. Nr. D 542/6 im Bereich des Bezirksausschusses Elbe und\n Frachten für Schwefelkiesabbrände im Bereich des Bezirksausschusses Lübeck\n von Rendsburg — Ergänzung zu FTB Reg. Nr. D 300/40 —\n nach Hamburg — FTB Reg. Nr. D zu 300/40 —\n — FTB Reg. Nr. D 6Ö3/2 —, § 1 Abs. 1 Ziffer VI Nr. 1 der Verordnung Nr. 28/66\n Frachten für Stackbusch vom 20. Oktober 1966 — FD Nr. 7/66 — (Bundes\n für Verladungen im Bereich des anzeiger Nr. 203 vom 27. Oktober 1966),\n Bezirksausschusses Unterelbe 22. Frachten für Importkohle\n — FTB Reg. Nr. D 702/13 —, von Hamburg\n Frachten für Güter aller Art nach Häfen am Mittellandkanal '\n für Verladungen im Bereich des — Ergänzung zu FTB Reg. Nr. D 402/27 —\n Bezirksausschusses Unterelbe — FTB Reg. Nr. D zu 402/27 —\n — FTB Reg. Nr. D 800/39 —, § 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 9/67 vom 31. März\n Frachten für Sprengstoffe 1967 — FD Nr. 3/67 — (Bundesanzeiger Nr. 66 vom'\n von Stade/Stadersand 7. April 1967),-\n nach der Elbreede bei Staidersandv 23. Frachten für Kohle\n — FTB.Reg.Nr. D 800/40 von Hamburg\n nach Berlin\n Frachten für Kies und Kiesel sowie Schlacken\n von Häfen am Nprd-Ostsee-Kanal — FTB Reg. Nr. D 402/26 —,\n nach Häfen im Bereich des Frachten für Kohle\n Bezirksausschüsses Unterelbe von Liibeck\n — FTB Reg. Nr. D 800/41 —, nach Berlin\n\n Frachten für Güter alier Art FTB Reg. Nr. D 408/6 —\n von Lübeck § 1 Abs. 1 Ziffer II und III der Verordnung Nr. 10/67\n nach Mölln und Zwischenplätzen . vom 11. April 1967 — FD Nr. 4/67 — (Bundesanzei\n sowie in umgekehrter Richtung ger Nr. 73 vom 18. April 1967),\n — FTB Re^. Nr. D 811/8 24. Frachten für Kies, Sand und Erden;''\n Frachten für Güter aller Art von Bleckede einschließlich bis\n von Hamburg Hitzacker einschließlich\n nach Lübeck nach Berlin\n\n — FTB Reg. Nr. D 811/9 —, FTB Reg. Nr. D 502/7 —,\n Frachten für Güter aller Art\n Frachten für Kies, Sand und Erden\n von Häfen am Elbe-Lübeck-Kanal\n von Hamburg\n nach Berlin\n nach Mölln\n — FTB Reg. Nr. D 811/10 —, — FTB Reg. Nr. D 503/20 —\n Frachten für Güter aller Art\n § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 1 und 2 der Verordnung Nr.\n von Mölln\n 4/68 vom 13. März 1968 — FD Nr. 2/68 — (Bundes\n nach Hamburg anzeiger Nr. 55 vom 19. März 1968),\n — FTB Reg. Nr. D 811/11 —, 25. Eiszuschläge\n — Änderung des Begriffes „Winterzuschläge\" in\n Frachten für Güter aller Art „Eiszuschläge\" in FTB Reg. Nr. D 300/40, D zu\n von Lübeck\n 300/40, D 300/42 —\n nach Hamburg\n — FTB Reg. Nr. D 300/43 —\n — FTB Reg. Nr. D 811/12-- ^ § 1 Abs. 1 Ziffer II der Verordnung Nr. 20/68 vom\n § 1 Abs. 1 Nr. 6, 11, 15 und 18 bis 25 der Ver 17. September 1968 — FD Nr. 3/68 — (Bundesan\n ordnung Nr. 12/66 vom 17. Mai 1966 — FD Nr. 2/66 zeiger Nr. 180 vom 25. September 1968),\n — (Bundesanzeiger Nr. 97 vom 25. Mai 1966), 26. Frachten für Roheisen\n 18. Frachten für Verladungen im Eilschiffsverkehr von Lübeck\n von Hamburg nach Hamburg\n nach Berlin —FTB Reg. Nr. D 611/1 —,\n Frachten für Kohle\n — FTB Reg. Nr. D 952/6 —\n von Hamburg\n § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 2 der Verordnung Nr. 16/66 naäi Berlin\n vom 3. Juni 1966 — FD Nr. 3/66— (Bundesanzeiger — Ergänzung zu FTB Reg. Nr. D 402/26 —\n Nr. 107 vom 11. Juni 1966),\n — FTB Reg. Nr. D zu 402/26 —\n 19. Frachten für Zellulose und Linters § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 1 und 2 der Verordnung Nr.\n von Hamburg 9/69 vom 29. Juli 1969 — FD Nr. 1/69 — (Bundes\n nach Uetersen und Glückstadt anzeiger Nr. 142 vom 6. August 1969),\n — FTB Reg. Nr. D 703/1 — 27. Frachten für Zement\n von Itzehoe, Schwarzenhütten/Hemmoor und\n § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 2 der Verordnung Nr. 20/66 Lübeck-Herrenwyk\n vom 22. Juli 1966 — FD Nr. 4/66 — (Bundesanzeiger nach Berlin\n Nr. 138 vom 28. Juli 196B),\n — FTB Reg. Nr. D 548/14 —,\n 20. Frachten für Güter aller Art Frachten für Kohle, Koks und Koksgrus\n von Hamburg von Hamburg\n nach Berlin nach Lübeck\n — FTB Reg. Nr. D 812/22—, — FTB Reg. Nr. D 402/31 —",
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"content": "Heft 7 1970 198 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2. wer die Kosten durch eine dem Deutschen Hydrogra\n 10/69 vom 11. August 1969 — FD Nr. 2/69 — (Bun- phischen Institut abgegebene oder eine ihm mitgeteilte\n desarizeiger Nr. 150 vom 16. August 1969), Erklärung übernommen hat,\n 2.8. Frachten für Sprengstoffe 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes\n von Stade/Stadersand haftet.\n nach der Elbreede bei Stadersand (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuld\n — Ergänzung zu FTB Reg. Nr. D 800/40 — ner.\n\n — FTB Reg. Nr. D zu 800/40 — § 3\n § 1 Abs. 1 Ziffer IV der Verordnung Nr. 17/69 vom Gebühren\n 22. Oktober 1969 — FD Nr. 5/69 — (Bundesanzeiger\n Nr. 203 vom 30. Oktober 1969), (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebüh\n renverzeichnis.\n 29. Frachten für Güter aller Art\n für Verladungen im Bereich des Frachtenausschus (2) Erfordert die Amtshandlung ein Tätigwerden des\n ses Hamburg Deutschen Hydrographischen Instituts außerhalb der\n — Ergänzung zu FTB Reg. Nr. D 402/31, D 811/8, D Dienstzeit, so kann die doppelte Gebühr erhoben werden.\n 811/9, D 811/10, D 811/11 und D 811/12 — § 4\n — FTB Reg. Nr. D 330/2 — Gebührenfreiheit\n § 1 Abs. 1 Ziffer II der Verordnung Nr. 21/69 vom - Das Deutsche Hydrographische Institut kann Befreiun\n 8. Dezember 1969 — FD Nr. 8/69 — (Bundesanzeiger gen von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen\n Nr. 234 vom 17. Dezember 1969). zulassen, wenn die Befreiungen im öffentlichen Interesse\n §3 liegen.\n Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei §5\ntungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) Auslagen\nin Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den gewerbli\nchen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin.\n (1) Als Auslagen sind zu erheben:\n §4 1. Fernsprech-, Telegrafen- und Fernschreibgebühren im\n Verkehr mit dem Ausland;\n Diese Verordnung tritt am 10. März 1970 in Kraft.\n 2. Aufwendungen für weitete Ausfertigungen, Abschrif\nBonn, den 27. Februar 1970 ten und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt\n Der Bundesminister für Verkehr werden; für die Berechnung der als Auslagen zu erhe\n In Vertretung\n benden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des\n W i 11 r o c k § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung;\n(VkBl 1970 S. 195) 3. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen\n Antrag gefertigt werden;\n 4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entste\n hen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postge\n Seeverkehr bühren;\n\nNr. 95 Kostenordnung des Deutschen Hydrogra 5. die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über\n phischen Instituts (KostODHI) die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen\n zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf\n Hamburg, den 5. März 1970 Grund des § 1 Abs. 3 jenes Gesetzes keine Entschädi\n - See 2/12 - 52/69 II -\n gung, so ist der Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz\n Nachstehend wird die Kostenordnung des Deutschen ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre;\nHydrographischen Instituts (KostODHI) nachrichtlich be\nkanntgegeben. Die Kostenordnung ist im Bundesgesetz 6. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den\nblatt 1970 Teil I Seite 255 verkündet worden. Verwaltungsangehörigen auf Grund,gesetzlicher Vor\n schriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergü-\n Der Bundesminister für Verkehr\n tung, Auslagenersatz);\n Im Auftrag\n Dr. Breuer 7. die Kosten für die Beförderung von Geräten, die für die\n Durchführung von Amtshandlungen nach § 1 benötigt\n Kostenordnung des Deutschen werden.\n Hydrographischen Instituts (2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Ausla\n (KostODHI) gen kann auch verlangt werden, wenn für eine Amts\n Vom 28. Februar 1970 handlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebüh\n Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Auf renerhebung abgesehen wird.\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom §6\n24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert Vorschußzahlung und Sicherheitsleistung\ndurch das Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigun\ngen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften (1) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist,\nvom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901), wird im Ein kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verord oder einer Sicherheitsleistung. bis zur Höhe der voraus\nnet:\n sichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.\n (2) ürkunden, die im Zusammenhang mit der kosten\n § 1\n pflichtigen Amtshandlung erteilt werden, können bis zur\n Kostenpflichtige Amtshandlungen\n Zahlung der Kosten zurückbehalten oder an den Kosten\n Das Deutsche Hydrographische Institut erhebt für schuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme über-\nAmtshandlungen auf Grund des § 4 des Gesetzes über die sandt werden.\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt,\ndie in dem anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführt § 7\nsind, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Ver Kostenentscheidung\nordnung. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser (1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die\nVerordnung. Entscheidung über diese Kosten soll, soweit möglich, zu\n § 2\n sammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Ko\n stenentscheidung müssen mindestens hervorgehen\n Kostenschuldner\n 1. die kostenerhebende Behörde,\n (1) Zur Zahlimg der Kosten ist verpflichtet,\n1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen 2. der Kostenschuldner,\n Gunsten sie vorgenommen wird. 3. die kostenpflichtige Amtshandlung,",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 199 Heft 7 — 1970\n\n\n\n4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge, (5) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, erlö\n5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu schen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Mo\n entrichten sind. naten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar ge\n worden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise er\n (2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch\ndie Behörde nicht entstanden wäreij, werden nicht erho ledigt hat.\nben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts § 12\nwegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Verta Erstattung\ngung einer Verhandlung entstanden sind. (1) überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind\n §8 unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten\n Entstehen der Kostenschuld, Fälligkeit, Beitreibung jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht\n unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können\n (1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag\nnotwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen\n erstattet werden.\nBehörde, im übrigen mit der Beendigung der gebühren\npflichtigen Amtshandlung. (2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung,\n wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres\n (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen ent\nsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des An\n spruchs folgt; die Verjährimg beginnt jedoch nicht vor der\nin den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr.5 zweiter Halbsatz mit der\n Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.\nBeendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.\n (3) Kosten werden mit der Bekanntgabe an den Ko § 13\nstenschuldner fällig. Das Deutsche Hydrographische Insti Rechtsbehelf\ntut kann im Einzelfall und wenn die besonderen Umstände (1}^ Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der\nes erfordern, einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden;\n (4) Die Kosten werden nach den für die Vollstreckung der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt\nvon öffentlich-rechtlichen Geldforderungen geltenden sich auf die Kostenentscheidung.\nVorschriften beigetrieben. (2) Wird eine Kostenentscheidung selbständig ange\n §9 fochten, ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als\n Stundung, Niederschlagung und Erlaß selbständiges Verfahren zu behandeln.\n Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß § 14\nvon Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen Berlin-Klausel\nund sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften\n Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten überlei-\nder Bundeshaushaltsordnung entsprechend.\n tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\n § 10 in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Aufgaben\n Säumniszuschlag des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auch im Land\n (1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fäl Berlin.\nligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, kann § 15\nfür jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumnis Schlußvorschriften\nzuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betra\n Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün\nges erhoben werden, wenn dieser 100 Deutsche Mark\n dung in Kraft.\nübersteigt. Dabei werden mehrere fällige Gebühren nur\ndann zusammengerechnet, wenn sie dieselben gebühren Bonn, den 28. Februar 1970\npflichtigen Tatbestände betreffen und an demselben Tag Der Bundesminister für Verkehr\nfällig geworden sind. GeorgLeber\n (2) Absatz 1 wird nicht angewandt, wenn ein Säumnis\nzuschlag nicht rechtzeitig entrichtet wird. Anlage zu § 1\n Gebührenverzeichnis\n (3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der\nrückständige Betrag auf volle 100 Deutsche Mark nach un Lfd. Gebühr\nten abgerundet. Gegenstand\n Nr. DM\n (4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist,\ngilt A Prüfung von Magnetkompassen\n1. bei Ubergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln 1 Magnet-Peil- und Steuerkompasse\n an die für den Kostengläubiger zuständige Kasse der (große Prüfung) 15,~\n Tag des Eing^gs; 2 Boots- und kleine Yachtkompasse (kleine\n2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für Prüfung) 10,-\n den Kostengläubiger zuständigen Kasse und bei Ein 3 Kompaßzubehör (Peilgeräte, Steuerlinsen u. ä.) 3,-\n zahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an\n dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird. 4 Fernkompasse (vollständige Prüfung) 60,-\n 5 Baumuster eines Magnetkompasses 150,-\n § 11\n Verjährung 6 Baumuster eines Magnetkompasses mit Kom\n paßhaus und Kompensiermitteln 250,-\n (1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten erlischt durch\nVerjährung nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf 7 Baumuster eines Reflexions- oder Projek\ndes Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. tionsmagnetkompasses mit Kompaßhaus, mit\n (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch optischer Übertragungseinrichtung und Kom\ninnerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen hö pensiermitteln 300,-\nherer Gewalt nicht verfolgt werden kann. 8 Baumuster eines Magnetkompasses mit\n (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Selbststeuer-, Kursübertragungs- oder Kurs\nZahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch alarmeinrichtung 250,—\nStundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch 9 Bei zusätzlicher Prüfung der Kursübertra\nSicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, gungsgenauigkeit auf Tochterkompasse 300,—\ndurch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Kon\nkurs und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über 10 Baumuster eines Magnetkompasses mit\nWohnsitz oder Aufenthalt der Zahlungspflichtigen. Selbststeuer-, Kursübertragungs- oder Kurs\n (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unter alarmeinrichtung mit Kompaßhaus und Kom\nbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.. Die Ver pensiermitteln 350,—\njährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf 11 Bei zusätzlicher Prüfung der Kursübertra\nden sich die Unterbrechungshandlung bezieht. gungsgenauigkeit auf Tochterkompasse 400,—",
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"content": "Heft 7 — 1970 200 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n Lfd.\n Nr. ,\n Gegenstand\n Gebühr\n DM\n Lfd.\n Nr.\n Gegenstand _ ^dm^\n B Regulieirungen von Magnetkompassen C Prüfimg von Kreiselkompassen\n Die Grundgebühr füj: Kömpaßregulierungen 1 Baumustör einer Kreiselkompaßahlage (um\n beträgt für;Sdiiffe (Länge über alles): faßt Prüfungen auf Schaukeltisch, Schaukel\n1 bis zu 30 m Länge mit 1 Koihpaß 55,— bahn, Gier- und Drehtisch, Rütteltisch sowie\n2 bis zu 30 m Länge mit 2 KoiApassen < 75,r— auf Kraftfahrzeugen ohne Fahrzeug-uiid :\n ; Fahrergestellüng durch daS D^irtsche Hydrogra\n3 über 30 m bis zu 60 m Länge mit 1 Kompaß 75,^ phische Institut) ^ 500,-\n4 über 30 m bis zu 60 m Länge mit 2 Kompassen 95,— 2 Kreiselkompaßänlage auf Schaukeltisch,\n5 über 60 m bis zu 90 m Länge bis zu Schaukelbahn, Gier-und Drehtisch sowie Rüt- '\n 2 Kompassen 135,— teltisch 185,-\n6 über 90 m bis zu 120 m Länge bis zu 3 Kreiselkompaßanlage auf Kraftfahrzeug je\n 2 Kompassen 185,— Tag ohne Fahrzeug-und Fahrergestellung\n7 über 120 m bis zu 200 m Länge bis zu durch das Deutsche Hydrographische Institut 180,-\n 2 Kompassen ^ 260,— 4 Nachdreheinrichtüng einer Kreiselkompaß\n8 über 200 m Länge bis zu 2 Kompassen 300,— anlage (Gier- und Drehtisch) 35,-\n Zu den Grundgebühren nach 1 bis 8 werden 5 Mutterkompaß auf Vibfationsempfindlichkeit\n je Kompaß folgende Zuschläge erhoben: (Rütteltisch) 40,-\n9 für jeden weiteren Kompaß (z. B. MKF-, Heck 6 Funktion einer Kreiselkugel (Einschwingung,\n oder Notruderkompaß) und für die Regulie Schaukeltisch, Schaukelbahn, Rütteltisch) 60,-\n rung eines Kompasses mit besonderer Son- 7 Abnahme einer betriebsfertig geschalteten\n denfeldkompensation 50,— Kreiselkompaßanlage an Land oder aii Bord 85,^\n10 NeuregüKerung öihes Kompasses mit beson 8 Abnahme-einer betriebsfertig geschalteten\n derer Sondenfeldkompensation hO,— Kreiselkompaßanlage an Land oder an Bord\n11 für Neukompensierüng 30,— einschließlich Funktionsprüfung der Kreisel\n kugel - 125,-\n12 für Deviationsbestimmungen 25,—\n13 für elektr. Kompensation ohne Kursausgleich 60,— D Prüfung von Winkelmeßgeräten/ Barometern\n14 für elektr. Kompensation mit Kprsausgleich 90,— Thermometern -\n15 für Gegenpeilungen Land/Schiff zu Kompaß- 1 Winkelmeßgeräte (Sextanten, Oktanten) 15,—\n regulierüngen (nur auf besondere Anforde 2 Quecksilberbarometer . 10.—\n rung) '\n 3 Barographen 10,—\n bei Schiffen bis zu 90 m Länge 50,—\n bei Sdiiffen über 90 m Länge 75,— 4 Aneroidbarometer 10,—\n\n16 Wartezeit im Hafen nach der L Stunde 5 Thermometer TO,—\n für jede Stunde 20,— 1\n\n\n17 für jede angefangene Wartestunde vor oder E Prüfung von Schiffä- und Pösitlonslaternen\n nach Beendigung der Kompensierung wäh 1 Baumuster einer Positionslaterne 150,—\n rend der Reise 5,— 2 Voll- und Teilkreislaternen, weiß und farbig 10,—\n18 für Feiertagsarbeit (als Feiertage gelten der 3 Laternen für Sportfahrzeuge und Binnen\n 1. Weihnachtstag, der Neujahrstag, der 1. schiffen, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen^ 10,—\n Ostertag und der 1, Pfingsttag. Bei den ersten 4 Zusätzliche Einsatzgläser 2,—\n beiden Tagen gilt der Zuschlag ab 12.00 Uhr,\n 5 Für Schiffslaternen mit 2 Lichtarten, wird zu\n bei den letzten beiden Tagen ab 17.00 Uhr\n den Gebühren von 1 bis 3 ein Zuschlag von\n dös Vortages) 50 v. H.\n 50 V, H. erhoben.\n19 für Sonntagsarbeit (Sonntagsarbeit gilt ab\n 12.00 Uhr des Vortages bis 24.00 Uhr des F Prüfung von Ortungsfunkanlagen\n Sonntages) 25 v.H.\n 1 Baumuster einer Radaranlage zu einem vom\n20 für ISTachtarbeit (Nachtarbeit gilt von 17.00 Deutschen Hydrographischen Institut bestimm\n Uhr bis 7.00 Uhr, soweit nicht bereits Zu ten Zeitpunkt 2500,—\n schläge für Sonn-und Feiertagsarbeit erho- •\n ben werden) 25 V. H. v 2 Baumuster einer Radaranlage zu einem vom -\n21 Wird der angeforderte Kompensierer nicht Antragsteller gewünsditen Zeitpunkt, äußer-\n an Bord genommen, oder wird er, ohne seihe halb der unter 1 vorgesehenen Zeiten 5500,-\n Tätigkeit ausgeübt zu haben, alsbald wieder 3 Bagmuster einer passiven Ortungsfunkaitlage ;\n entlassen, oder wird ör vor einer kurzfristi (Peilfunk-, Loran-, Decca-Navigator-und son\n gen Abbestellung des Schiffes bei den Lotsen, . stige A.nlagen) zu einem vom Deutschen .\n Schleppern o. ä. nicht rechtzeitig unterrichtet Hydrographis.chen Institut bestimmten Zeit\n und kommt daher vergeblich an Bord oder punkt ' ' 800,-\n nach der Lotsenr resp. Schlepperstatiön, so\n sind zu entrichten / / 30,— 4 Baumuster wie zu 3, jedoch zu einem vom\n22 Muß eine Kompaßreguliörung infolge unvor Antragsteller gewünschten Zeitpunkt 1200,-\n hergesehener Umstände (wie Maschinenscha 5 Baumuster einer Ortungsfunkanlage, die\n den o. ä.)^ abgebrochen werden, werden 75 gegenüber einer typenmäßig bereits zugelas\n V. H. der Gebühren nach 1 bis 8 berechnet senen Anlage nur geringfügige Änderungen\n23 Kompensiermittel werden wie folgt berechnet: aufweist oder für die ein anerkanntes aus\n Krängungsmagnet Kl 35,— ländisches Zertifikat vorliegt und die sich auf\n Krängungsmagriet K2 / , . 20,—r einem nicht dem Deutschen Hydrographischen; ^\n l^lachmagnet F1 10,—■ Institut gehörenden Schiff befindet (verkürzte\n Flachmagnet F2 ^ S,—t Prü^ng) / . ' 150,-\n Flächm^gnet F3 4,—r-\n Rundmagnet R1 \\ 7,^ 6 Baumuster wie zü 5, wenn sich die Anlgge\n Rundmagnet R2 S',— auf einem ciem Deutschen Hydrographischen\n Rundmagnet R3 / 2,-^ Institut gehörenden Schiff befindet (verkürzte\n D-Streifen Jedei: Größe je Stück -1,— Prüfung) / 600,-",
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"content": "VkBl Amtlichei: Teil 201 Heft 7 1970\n\n\n\n Lfd. Gebühr\n Nr. 96 Schiffahrtpolizeiliche Anor^ung für die\n Gegenstand Schiffahrt auf der Weser über Signale und\n Nr.: DM\n Fahrregeln beim Einlaufen in das Wende\n Bauiiiuster einer Ortungsfunkanlage, die eine becken beim Uberseehafen in Bremen uiid\n typenmäßig bereits zugelassene Anlage nur beim.Passieren der Einfahrt in den Über\n erweitert oder ergänzt und b^i der eine Prü seehafen\n fung an Bord und/oder im Laboratorium ent\n fallen kaiin 50,-- Hamburg, den 6. März 1970\n - See 2/30 - 17/70 II -\n 8 Ortu^ngsfunkanlage, die mit einem im Aus\n land gekauften Schiff übernommen wird und Nachstehend wird die schiffahrtpolizeiliche Anordnung\n ip der Bundesrepublik Deutschland noch nidit für die Schiffahrt auf der Weser über Signale und Fahrrer\n zugelassen ist 150,-\n geln: beim Einlaufen in das Wendebecken beim Übersee\n hafen in Bremen und beim Passieren der Einfahrt in den\n 9 Bestimmung der magnetischen Schutzabstände Überseehafen nachrichtlich bekanntgegeben~ Die Anord\n aller Einzelgöräte einer Radaranlage und des nung ist im Bundesanzeiger Nr. 50 vom 13. März 1970\n Reservemagnetrons 600,- verkündet worden.\n 10 Navigatorische Eignung einer Ortungsfunk Der Bundesminister für Verkehr\n anlage 60,— Im Auftrag\n D r. B r e u e r\n11 Regelmäßige 12-monatige Wiederholungs\n prüfung einer Ortüngsfunkanlage 30,- Schiffahrtpolizeiliche Anordnung\n für die Schiffahrt auf der Weser über Signale\n G Prüfung von Sdiiffs-Chrpnometern und Zeit und Fahrregeln beim Einlaufen in das Wendebecken\n messern ähnliclier Größe^ Prä^^isionsbeob- beim Überseehafen in Bremen und beim Passieren\n achtungsubren (B-Uhren), Tascheii- und Arm der Einfahrt in den Uberseehafen\n banduhren \\ \\ Vom 24. Februar 1970\n 1 Schiffs-Chronpmeter oder Zeitmesser ähnlicher Auf Grund des § 5 Abs. ,3 der Seeschiffahrtstraßen-\n Größe oder B-Uhr in verschiedenen Tempera Ordnung in der Fassung der Anlage zu der Verordnung\n turen und ggf. in verschiedenen Lagen — vom 18. März 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 162, 184), zuletzt\n Prüfungsdauer: bis zu 60 Tagen — mit Ausstel geändert durch die Verordnung vom 6. August 1969 (Bun\n lung eines Prüfscheines oder Gangzeugnisses 40,— desgesetzbl. II S. 1529), wird angeordnet:\n\n 2 Taschen- oder Armbanduhren in verschiede § 1\n nen Temperaturen und Lagen — Prüfungs Ergänzend zu § 107 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung\n dauer:\" 16 Tage — mit Ausstellung eines wird bestimmt:\n Gangzeugnisses 10,— Aufkommende Seeschiffe, die die Einfahrt zum Über\n seehafen in Bremen weseraufwärts passieren wollen,\n 3 Tägliche Bestimmung von Stand und Gang haben von der Schleuse des Industriehafens in Bremen an\n eines Schiffs-Chronometers oder eines Zeit bei Tage im Vortopp an gut sichtbarer Stelle den Ant\n messers ähnlicher Größe oder einer B-Uhr wortwimpel des Internationalen Signalbuches, bei Nacht\n oder einer Taschen- oder Armbanduhr in Zim vor dem Vorsteven ein weißes Licht, nicht tiefer als einen\n mertemperatur mit Aussteilung eines Gang Meter unter der Reling, zu führen.\n zeugnisses, für jeden angefangenen Monat 12,—\n / §2\n 4 Aufbewahrung und Überwachung des Gan (1) Abweichend von § 35 Abs. 1 der Seeschiffahrtstra\n ges eines Schiffs-Chronometers oder eines ßen-Ordnung darf ein Seeschiff von mehr als 45,75'm\n Zeitmessers ähnlicher Größe oder einer B- Länge, das in das Wendebecken beim Überseehafen ein\n ühr oder einer Taschen- oder Armbanduhr laufen Will, auf der Fahrtstrecke oberhalb der Einfahrt zur\n mit Ausfertigung einer Bescheinigung über Industriehafenschleuse bis zur Einfahrt in das Wende\n Stand und Gang, für jeden angefangenen becken beim Überseehafen die linke Seite des Fahrwassers\n Monat . 10,- und beim Einlaufen in das Wendebecken die linke Seite\n der Hafeneinfahrt benutzen. Ein Fahrzeug, das hiervon\n H Sonstige Amtshandlungen Gebrauch macht, ist nach Übergang auf die linke Fahr\n wasserseite verpflichtet, diese zu halten und die linke\n/1 Bestimmung des mägnetischen Schutzabstan Seite der Hafeneinfahrt zum Wendebecken zu benutzen.\n des eines Einzelgerätes 150,—\n (2) Ein solches Fahrzeüg muß diese Absicht vor dem\n 2 Prüfung eines Gerätes auf Vibrationsempfind Übergang auf die linke Fahrwasserseite rechtzeitig durch\n lichkeit 40,-- folgende Signale anzeigen:\n\n, 3 wie 2, jedoch nur Feststellung der Resonanz 1.Bei Tage durch Zeigen der Flagge „M\" des Internatio\n lage und ohne Abgabe eines Prüfprotokolls 12,— nalen Signalbuches oder einer rechteckigen, mindestefis\n 80x80 cm großen, blauen Flagge an gut sichtbarer\n 4 Ausrichten von Peileinrichtungen an Bord Stelle.\n (Kreiselkompaßtöchter, Peilscheiben) je 2. Bei Nacht durch fortgesetztes Blinken niit der Morse\n Gerät 10,— lampe oder dem Morsescheinwerfer.\n 5 Bestimmung des Standes eines Zeitmessers, 3. Zusätzlich zu dem in den Nummern 1 und 2 vorge\n eines Barometers oder Thermometers, mit schriebenen Signalen bei Nebel, dickem Wetter,\n Ausfertigung einer Bescheinigung über das Schneefall, heftigen Regengüssen oder unter ähnlichen\n Ergebnis 10,— die Sicht beeinträchtigenden Umständen, durch fortge\n setzte Abgabe des Schallsignals „zwei lang, zwei kurz,\n 6 Prüfung eines erdmägnetischen Varipgraphen 520,— ein lang (-- . . -)\".\n 7 Prüfung des Z-Systems eines erdmägneti Diese Signale müssen bis zum Einlaufen in das Wende\n schen Variographen 130,— becken gegeben werden, die Signale Nummer 1 und 2\n müssen von vorn deutlich erkennbar sein.\n 8 Steuerung einer zentralen Uhrenanlage (3) Jedes entgegenkommende oder aus dem Wende\n monatlich V , 25,— becken beim Überseehafen auslaufende Fahrzeug muß\n rechtzeitig mit den Signalen des Absatzes 2 antworten imd\n 9 In allen übrigen Fällen 10,8 bis 500,—\n das Seeschiff, das nach Absatz 1 und 2 verfährt, Steuerbord\n^ (VkBl 19^0 S. 198) :^ an Steuerbord passieren.",
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"content": "Heft 7 — 1970 202 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n §3 § 4\n Der § 38 Abs. 1 der Seesdiiffahrtstraßen-Ordnung bleibt Die Bekanntmachung über das Wasserskifahren im Bereich\ndurch die vorstehenden Bestimmungen unberührt. der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen vom 10. Mai\n 1962 (Verkehrsblatt S. 283) in der Fassung vom 19. Mai\n §4 1964 (Verkehrsblatt S. 270), betreffend die Weserstrecke\n Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord von der Dreyer Brücke (km 357,21) bis zum obersten An-\nnungswidrigkeiten im Sinne des § 286 Nr. 2 der Seesdiiff- legedalben vor dem Yadithafen (km 360,57), bleibt durch\nfahrtstraßen-Ordnung. die vorstehenden Bestimmungen unberührt.\n §5 §5\n Diese Anordnung tritt am 15. März 1970 in Kraft und Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord\ngilt bis zum Ablauf des 14. März 1972. nungswidrigkeiten im Sinne des § 286 Nr. 2 der Seeschiff-\nBremen, den 24. Februar 1970 fahrtstfaßen-Ordnung.\nS2/95.6416 Tgb. Nr. 2311/70 § 6\n Wasser- und Sdiiffahrtsdirektion Diese Anordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft und gilt\n bis zum Ablauf des 31. März 1972.\n Bremen\n Dr.-Ing. S c h a u b e r g e r Bremen, den 24. Februar 1970\n(VkBl 1970 S. 201) S2/95.561 Tgb. Nr. 2312/70\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n Bremen\n Dr.-Ing. Schauberger\nNr. 97 Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung über das\n Wasserskifahren auf dem Rechten Neben\n (VkBl 1970 S. 202)\n arm der Weser hinter dem Harriersand\n Hamburg, den 6. März 1970 Nr. 98 Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung für die\n - See 2/30 - 17/70 II - Schiffahrt auf der Weser über die Sdhall-\n Nachstehend wird die schiffahrtpolizeiliche Anordnung signale zum Anfordern von Schleppern\nüber das Wasserskifahren auf dem Rechten Nebenarm der Hamburg, den 6. März 1970\nWeser hinter dem Harriersand nachrichtlich bekanntgege — See 2/30 — 17/70 II —\nben. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 50 vom 13.\nMärz 1970 verkündet worden. Nachstehend wird die schiffahrtpolizeiliche Anordnung\n für die Schiffahrt auf der Weser über die Schallsignale zum\n Der Bundesminister für Verkehr\n Anfordern von Schleppern nachrichtlich bekanntgegeben.\n Im Auftrag\n Die Anordnung ist im Bundesanzeiger Nr.50 vom 13. März\n Dr. Breuer 1970 verkündet worden.\n\n Schiffahrtpolizeiliche Anordnung Der Bundesminister für Verkehr\n über das Wasserskifahren auf dem Rechten Nebenarm Im Auftrag\n der Weser hinter dem Harriersand Dr. Breuer\n Vom 24. Februar 1970 Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung\n Auf Grund des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 61a der für die Schiffahrt auf der Weser über die Schallsignale\nSeeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Anlage zum Anfordern von Schleppern\nzu der Verordnung vom 18. März 1961 (Bimdesgesetzbl. II Vom 24. Februar 1970\n5. 162, 184), zuletzt geändert durch die Verordnung vom Auf Grund des § 5 Abs.3 der Seeschiffahrtstraßen-Ord\n6. August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1529), wird ange nung in der Fassung der Anlage zu der Verordnung vom\nordnet:\n 18. März 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 162, 184), zuletzt ge\n § 1 ändert durch die Verordnung vom 6. August 1969 (Bun\n(1) Auf dem Rechten Nebenarm der Weser hinter dem desgesetzbl. II S. 1529), wird angeordnet:\nHarriersand wird die Strecke von der nördlichen Einmün § 1\ndung in die Weser bei km 44,1 (Verbindungslinie der (1) Abweichend von § 28 Abs. 1 der Seeschiffahrtstra\nwestlichen und östlichen Uferbaken) bis zur Höhe des ßen-Ordnung darf auf der Seeschiffahrtstraße Weser ein\nAschwarder Siels (Profil 12) für den Wasserskisport frei Fahrzeug, das einen Schlepper herbeirufen will, außer dem\ngegeben. Signal nach Anlage 1 lfd. Nr.9 zu § 29 Abs. 1 der See-\n(2) In diesem Bereich ist das Baden untersagt. schiffahrtstraßen-Ordnung folgende Schallsignale geben:\n § 2 1. einen langen, einen kurzen, einen langen, einen kurzen\n Ton( —.—.);\n Das Wasserskifahren ist nur bei Tage und bei guter Sicht\nsowie nur in der Zeit von U/2 Stunden vor bis U/2 Stunden 2. zwei kurze, einen langen,zwei kurze, einen langen Ton\nnach Hochwasser gestattet. (..-..-);\n 3. zwei lange, zwei kurze Töne (- - . .)f\n §3\n 4. einen langen, zwei kurze, zwei lange Töne (- . . --).\n(1) Die Führer der Motorsportfahrzeuge und die Wasser-\nskifahrer haben sich unter Beachtung der Bestimmungen (2) Soweit nicht nach anderen Vorschriften ausdrücklich\nder Seesehiffahrtstraßenordnung und dieser Anordnung erlaubt, dürfen andere Schallsignale zum Anfordern von\nbei der Ausübung des Wasserskisports so zu verhalten, Schleppern nicht verwendet werden.\ndaß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach § 2\nden Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord\nwird. nungswidrigkeiten im Sinne des § 286 Nr.2 der Seeschiff-\n(2) Von Fahrzeugen jeder Art, Seezeichen, Fischereigerä fahrtstraßen-Ordnung.\nten und Strombauwerken haben die Wasserskifahrer und § 3\nihre Boote einen Abstand von mindestens 20 m zu halten. Diese Anordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft und gilt\n bis zum Ablauf des 31. März 1972.\n(3) Bei der Begegnung mit Fahrzeugen haben sich die\nWasserskifahrer im Kielwasser ihrer Boote zu halten. Bremen, den 24. Februar 1970\n(4) Soweit Wasserskifahrer von einem Motcirboot ge S 2/95.6416 Tgb.Nr. 2310/70\nschleppt werden, ist das Motorboot außer mit dem Boots .Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nführer mit einer weiteren Person zu besetzen, die geeignet Bremen\nund in der Lage ist, die geschleppten Wasserskifahrer und Dr.-Ing. Schauberger\ndie Wasserfläche zu beobachten. (VkBl 1970 S. 202)",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 203 Heft 7 — 1970\n\n\n\nNt. 99 Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung für die § 3\n Schiffahrt auf der Weser Diese Anordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft und gilt\n bis zum Ablauf des 31. März 1972.\n Hamburg, den 6. März 1970\n Bremen, den 24. Februar 1970\n - See 2/30 - 17/70 II -\n S2/95.6412 Tgb.Nr. 2314/70\n Nachstehend wird die sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nfür die Schiffahrt auf der Weser nachrichtlidi bekanntge\n Bremen\ngeben. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 50 vom Dr.-Ing. Schauberger\n13. März 1970 verkündet worden.\n (VkBl 1970 S. 203)\n Der Bundesminister für Verkehr\n Im Auftrag Nr. 101 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung über den\n Dr. Breuer\n Umschlag von explosionsgefährlichen Gü\n Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung tern auf der Seeschiffahrtstraße Elbe\n für die Schiffahrt auf der Weser Hamburg, den 19. März 1970\n Vom 24. Februar 1970 — See 2/29 — 24/70 II—\n Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen-Ord- Nachstehend wird die schiffahrtpolizeiliche Anordnung\nnung in der Fassung der Anlage zu der Verordnung vom über den Umschlag von explosionsgefährlichen Gütern auf\n18. März 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 162, 184), zuletzt ge der Seeschiffahrtstraße Elbe nachrichtlich bekanntgegeben.\nändert durch die Verordnung vom 6. August 1969 (Bun Die Anordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 57 vom 24.\ndesgesetzbl. II S. 1529), wird angeordnet: März 1970 verkündet worden.\n Der Bundesminister für Verkehr\n § 1\n Im Auftrag -\n Abweichend von § 3 Abs. 2 der Seeschiffahrtstraßen- Dr. Breuer\nOrdnung gilt das nördliche, „Alte Weser\" bezeichnete\nFahrwasser der Weser als Nebenfahrwasser im Sinne des Schiffahrtpolizeiliche Anordnung\n§ 3 Abs. 3 Seeschiffahrtstraßen-Ordnung. über den Umschlag von explosionsgefährlichen\n Gütern auf der Seeschiffahrtstraße Elbe\n § 2\n Vom 9. März 1970\n Diese Anordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft und gilt\n Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen-Ord-\nbis zum Ablauf des 31. März 1972.\n nung in der Fassung der Anlage zu der Verordnung vom\nBremen, den 24. März 1970 18. März 1961 ßundesgesetzbl. II S. 162, 184) zuletzt ge\nS2/95.6416 Tgb.Nr. 2313/70 ändert durch die Verordnung vom 6. August 1969 (Bun\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion desgesetzbl. II S. 1529) wird angeordnet:\n Bremen § 1\n Dr.-Ing. Schau berger (1) Abweichend von den §§ 51 und 142 Seeschiffahrt-\n(VkBl 1970 S. 203) straßen-Ordnung dürfen auf der Seeschiffahrtstraße Elbe\n explosionsgefährliche Güter im Sinne des § 2- dieser An\n ordnung nur mit schriftlicher Erlaubnis des Wasser- und\n Schiffahrtsamtes Hamburg an folgender Stelle umgeschla\nNr. 100 Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung für die gen werden:\n Schiffahrt auf der Hunte über die Beleuch\n Gegenüber dem am linken Elbufer unterhalb\n tung von festgemachten Sportfahrzeugen Brunshausen gelegenen Kahlensande auf der Ost\n Hamburg, den 6. März 1970 seite des Fahrwassers; der Liegeplatz ist durch die\n — See 2/30 — 17/70 II — Bakentonne 41/Pagensand und eine gelbe Faßtonne\n bezeichnet.\n Nachstehend wird die schiffahrtpolizeiliche Anordnung\n (2) Die Erlaubnis ist mindestens fünf Tage vor dem be\nfür die Schiffahrt auf der Hunte über die Beleuchtung von\n absichtigten Umschlag zu beantragen. Für ein zu beladen\nfestgemachten Sportfahrzeugen nachrichtlich bekanntge\n des Seeschiff wird sie nur erteilt, wenn eine vorherige\ngeben. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger Nr.50 vom\n Besichtigung ergeben hat, daß das Seeschiff ladebereit ist\n13. März 1970 verkündet worden.\n und der Umschlag von explosionsgefährlichen Gütern\n Der Bundesminister für Verkehr entsprechend den Vorschriften der Verordnung über ge\n Im Auftrag fährliche Seefrachtgüter vom 4. Januar 1960 (Bundesge\n Dr. Breuer setzbl. II S. 9), zuletzt geändert durch die vierte Ände\n rungsverordnung vom 14. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. II S.\n Schiffahrtpolizeiliche Anordnung 429), erfolgen kann.\nfür die Schiffahrt auf der Hunte über die Beleuchtung von\n festgemachten Sportfahrzeugen § 2\n Vom 24. Februar 1970 Explosionsgefährliche Güter im Sinne dieser Anordnung\n sind Stoffe der Klassen la, Ib mit Ausnahme der Nummern\n Auf Grund des § 5 Abs.3 der Seeschiffahrtstraßen-Ord-\n la, 2 und 4 sowie der Klasse Ic mit Ausnahme der Num\nnung in der Fassung der Anlage zu der Verordnung vom\n mern 1 bis 14 und 27 bis 30 der Anlage zur Verordnung\n18. März 1961 (Bundesgesetzbl. il S. 162, 184), zuletzt ge\n über gefährliche Seefrachtgüter.\nändert durch die Verordnung vom 6. August 1969 (Bun\ndesgesetzbl. II S. 1529), wird angeordnet: § 3\n § 1 (1) Die Umschlagplätze sind während des Umschlags von\n allen übrigen Fahrzeugen, die nicht am Umschlag beteiligt\n Abweichend von § 19 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-\n sind, zu räumen.\nOrdnung brauchen Sportfahrzeuge, die auf der Seeschiff\nfahrtstraße Hunte auf einem von der Strom- und Schiff- (2) Am Umschlag nicht beteiligte Fahrzeuge müssen von\nfahrtpolizeibehörde genehmigten Sammelliegeplatz lie den umschlagenden Fahrzeugen einen Abstand von min\ngen, kein weißes Lidit zu führen, wenn am Anfang und am destens 100 m halten.\nEnde dieses Liegeplatzes, mindestens jedoch alle 50 m,ein § 4\nweißes Licht angebracht ist und wenn die Fahrzeuge nicht\n Für den Umschlag gelten die nachfolgenden Vorschrif\nüber die Flucht dieser weißen Lichter hinausragen.\n ten:\n §2 1. Vor Beginn des Umschlags sind alle dabei beschäftigten\n Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord Personen vom Transportführer (Beauftragten der\nnungswidrigkeiten im Sinne des.§ 286 Nr. 2 der Seeschiff- Stauerei) über die von Ihnen zu beachtenden Vor\nfahrtstraßen-Ordnung. schriften dieser Anordnung zu unterrichten.",
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"content": "Heft 7 — 1970 204 V k B1 Am 11 i c h e r Teil\n\n\n2. Bei einem Seeschiff darf jeweils nur ein Zubringer § 6\n fahrzeug längsseits liegen. (1) Unbeschadet der vorstehenden Vorschriften ist den\n3. An Deck müssen belegte Drahtleinen klar zum Schlep Anordnungen der Überwachungsbeamten jederzeit Polge\n pen am Vor- und Achtersdiiff bis zur Wasserlinie pber zu leisten.\n Bord hängen. (2) Unberührt bleiben alle Vorschriften, die den Umgang\n4. Während eines Gewitters und bei starkem Seegang ist mit explosionsgefährlichen Gütern betreffend\n der Umschlag verboten. Blitzableiter und Antennen^; § 7 .\n lagen der Fahrzeuge sind während eines Gewitters zu , Feuer, sdiwere Unfälle und Sicherheitsgefährdende\n erden. ^\n Vorkommnisse sind unverzüglich dem Wasser- und Schiff\n5. Auf allen Fahrzeugen und auf Lapde- ünd Umsdilag- fahrtsamt Hamburg und der Wasserschutzpolizei zu mel\n anlagen ist das Raudien und das Mitbringen glimmen den.\n der Tabakwaren sowie jeder Gebrauch von Feuer, of § 8\n fenem Licht und Geräten mit «glühenden Teilen verbo\n ten. Auf Sebschiffen kann das Rauchen in den Wohn\n Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord\n räumen und Messen sowie an anderen ungefährdeten, nungswidrigkeiten im Sinne des § 286 Nr. 2 der Seeschiff-\n durch den Überwachungsbeamten festzulegenden Plät fahrtstraßen-Ordnüng.\n zen gestattet werden.\n Unter den Kesseln und in der Kombüse aller am Um- Üiese Anordnung tritt am 1. März 1970 in Kraft und «gilt\n sdilag beteiligten Fahrzeuge darf Feuer nur in tech bis zum Ablauf des 28. Februar 1972.\n nisch einwandfreien Feuerstellen und unter ständiger Hamburg, den 9. März 1970\n Aufsicht unterhalten werden, wenn es während de3\n - S 91.O/S 93 - 251-4-3/S 221/70 -\n Aufenthalten im Bereich des im § 1 dieser Anordnung\n genannten Umschlagplatzes unbedingt erforderlich ist. Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n\n6. Zündhölzer und sonstige Zündwaren müssen von ex Hamburg\n plosionsgefährlichen Gütern im Siiine des § 2 dieser Wetz e 1\n Anordnung ferngehalten werden. (VkBl 1970 S.'203)\n 7. Auspuffleitungen und Schornsteine der Fahrzeuge sind\n vor Beginn des Umschlags zu reinigen und mit Ein Luftfahrt\n richtungen zu versehen, die Funkenflug wirksam ver\n hindern. Nr. 102 Betriebsordnung lür Luftfahrtgeräte\n8. Auf allen Fahrzeugen muß ständig eine Wache vor (LuftBO)\n handen sein, die in der Lage ist, bei Feuersgefahr die Bonn, den 24. März 1970\n Feuerlöscheinrichtungen zu bedienen und notfalls das L 1 - 114 - 301 - 1024 Vm/70 III\n Fahrzeug sofort zu verholen. Nachstehend wird die Betriebsordnung für Luftfahrtge\n 9. Die beim Umschlag benutzten Einrichtungen und Ge rät (LuftBO) vom 4. März 1970 nachrichtlich bekanntge\n räte müssen betriebssicher sein. Die Betriebssicherheit macht. Die Verordnung ist im Bundesgesetzblatt Teil I\n ist während des Umschlags vom Kapitän oder .dessen S. 262 verkündet worden und tritt am 1. April 1970 in\n .Vertreter und dem Transportführer (Beauftragten der Kraft.\n Stauerei) laufend zu überwachen. . Der Bundesminister für Verkehr\nIQ. Der Transportführer (Beauftragte der Stauerei) muß Im Auftrag\n sich bis zur Beendigung des Umschlags an Bord auf Dr. FauII\n halten. Er hat den Umschlag und das Stauen der La\n dung zu überwachen. Betriebsordnung für Luftfahrtgerät\n11. Der Transportführer (Beauftragte der Stauerei) muß im (LuftBO)\n Besitz eines Sprengstofferlaubnisscheines sein. Er muß Vom 4. März 1970\n ihn bei sich führen und auf Verlangen dem Über\n wachungsbeamten vorzeigen. \\ '> Inhaltsübersicht\n12. Die explosionsgefährlichen Güter im Sinne des § 2 Erster Abschnitt\n dürfen nidit geworfen, gestoßen oder hart abgesetzt\n werden. Die Stapel müssen gegen Umfallen, Scheuern Allgemeine Vorschriften-\n und Rütteln gesichert sein. Jedes unnötige Hantieren § 1 Geltungsbereich\n mit explosionsgefährlichen Gütern ist verboten. § 2 Verantwortlichkeit\n13. Während des Umschlags dürfen nur unaufschiebbare § 3 Grundregel für den Betrieb\n Reparaturarbeiten mit Zustimmung des Wasser- und\n Schiffahrtsamtes Hamburg in genügend großem Zweiter Abschnitt\n Sicherheitsabstand von den explosionsgefährlichen Allgemeine technische Betriebsvorschriften\n Gütern durchgeführt werden.\n14. Dio explosionsgefährlichen Güter dürfen nur in Lade- 1. Zulässige Betriebszeiten\n fcästen mit vier genügend hohen Seitenwänden umge- § 4 Zulässige Betriebszeiten\n schla^n werden. An den vier Ecken müssen kräftig\n ausgebildete Tragösen angebracht sein. Als Haken zum 2. Instandhaltung -\n .Einhängen in die Tragösen sind nur Sicherheits- (Ka § 5 Umfang der Instandhaltung\n rabiner-) Haken zu verwenden. Am Seeschiff sind auch § 6' Wartung\n Brooken aus Tauwerk oder Metall zulässig, die alle § 7 Überholung\n Behälter bzw. Packgefäße umfassen. Die Verpackung\n § 8 Große Reparatur\n muß den Vorschriften der Verordnung über gefährliche\n Seeffachtgüter entsprechen. § 9 Durchführung der Instandhaltung\n15. Packstücke, die den Anforderungen der Verordnung § 10 Wägung der Luftfahrzeuge\n über gefährliche Seefrachtgüter nicht entsprechen oder § 11 Prüfflüge ' , :\n die sonstwie transportunsicher geworden sind, dürfen\n 3. Änderung\n nicht verladen werden und sind der Wasserschutzpöli-\n zei anzuzeigen. Instandsetzungsarbeiten an solchen § 12 Kleine Änderung\n Packstücken dürfen nur unter sachkundiger Leitung und § 13 Große Änderung\n nicht an Bord der am Umschlag beteiligten Fahrzeuge 4. Lufttüchtigkeitsanweisung\n durchgeführt werden.\n § 14 Lufttüchtigkeitsanweisung\n , §5 ■■ ■ _\n Nach Übernahme der explosionsgefährlichen Güter hat 5. Betriebsaufzeichnungen\ndas Fahrzeug die Reise unverzüglich anzutreten. § 15 Betriebsaufzeichnungen",
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"content": "VkBl Amt lieh ör Teil 205 Heft 7 — 1970\n\n\n\n Dritter Abschnitt Siebter Abschnitt\n Besondere tedinisd^e Betriebsvorschriften Schlußvorschriften\n 16 Technisches Betriehshandbuch\n § 56 Durchführüngsvorschriften\n 17 Technische Dienste der Luftfahrtunternehmen und\n § 57 Ordnungswidrigkeiten\n Luftfahrerschulen\n § 58 Berlin-Klausel\n § 59 Inkrafttreten\n Vierter Abschnitt\n Ausrüstung der Luftfahrzeuge Auf Grund des § 32 Abs. 1 Sat^ 1 Nr. 1, 2, 8, 10 und Abs.\n 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der\n§ 18 Ausrüstung\n Bekanntmachung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl.\n§ 19 Ergäfizungsausrüstung, die durch den Verwen I S. 1113) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n dungszweck erforderlich ist\n§ 20 Ergänzungsausrüstuiig, die durdi die Betriebsart Erster Abschnitt\n erforderlich ist\n Allgemeine Vorschriften ;\n§ 21 Ergänzungsausrüstüng, die durch äußere Betriebs\n bedingungen erforderlich ist\n§ 22 Zusätzliche Ergänzungsausrüstung \"§ 1\n Geltungsbereich\n Fünftel: Abschnitt Die Verordnung gilt für den Betrieb des nach , den Vor\n schriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Grdhung zupi Ver\n Allgemeine Flugbetriebsvorschriften kehr zugelassenen Luftfahrtgeräts.\n1. Flugbetrieb\n § 2\n § 23 Verwendung des Luftfahrzeuges\n § 24 Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge Verantwortlichkeit\n § 25 Verlust der Lufttüchtigkeit (1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt\n § 26 Ausfall von Ausrüstungsteilen ist, trägt der Halter des Luftfahrtgeräts die Verantwortung\n für diOv Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und\n § 27 Kontrollen nach Klarlisten der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.\n § 28 Anzeigepflicht (2) Verfügt der Halter persönlich nicht über ausreichen\n § 29 Betriebsstoffmengen ' ^ de Kenntnisse und Erfahrungen im technischen Betrieb von\n § 30 Bordbuch Luftfahrzeugen, hat er unbeschadet seiner eigenen Ver\n § 31 Flugdurchführungsplan antwortung einen technischen Betriebsleiter zu bestellen,\n wenn sich die Notwendigkeit aus dem Umfang des Be\n triebs ergibt; Das gleiche gilt für die Bestellung eines\n2. Flugbesatzung\n Flugbetriebsleiters, wenn der Halter persönlich nicht über\n § 32 Zusammensetzung der Flugbesatzung ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im Flugbetrieb\n § 33 Verhalten der Besatzung im Flugbetrieb verfügt und sich die Notwendigkeit der Bestellung aus\n § 34 Flugerfahrung des verantwortlichen Luftfahr dem Umfang des Betriebs ergibt. Die Aufgaben des tech\n zeugführers nischen Betriebsleiters und des Flugbetriebsleiters können\n von einer Person wahrgenommen werden.\n § 35 Flugerfahrung des zweiten Luftfahrzeügfphrers\n (3) Die Verantwortlichkeit des Luftfahrzeugführers für\n die Führung des Luftfahrzeugs bleibt unberührt.\n Sechster Ahschnitt\n Besondere Flugbetriebsvorschriften § 3\n Grundregel für den Betrieb ,\n1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen\n Der Halter hat das Luftfahrtgerät in einem solchen Zu\n §36 Überwachung stand zu erhalten und sg zu betreibeii, daß kein anderer\n § 37 Flugbetriebshandbuch gefährdet, geschädigt oder mehr als nach cien Umständen\n § 38 Betriebsleiter . unvermeidbar behindert oder belästigt wird.\n § 39 Anzeigepfilcht\n Zweiter Abschnitt\n § 40 Flugbetnebspersonai\n Allgemeine\n § 41 Zusammensetzung der Besatzung technische Betriebsvorschriften\n § 42 Anforderungen an die Besatzungsmitglieder\n :§ 43\n 1. Z u 1 ä s s i g e B e t r ie b s z e i t e n\n Aufenthalt im Führerraum\n § 44 Aufgaben des Flugdienstberaters § 4\n § 45 Flügdurchführungsplan Zulässige Betriebszeiten \\\n § 46 Betriebssloffvorräte\n (1) Für das Luftfahrtgerät oder seine Tgile können von\n § 47 Mindestausrüstüngsliste der Zulassungsbehörde zulässige Betriebszeiten festge\n § 48 Klarlisten legt werden, soweit dies zur Gewährleistung eines siche\n § 49 Mindestflughöhen und Flughafen-Wettermin ren Betriebs erforderlich ist.\n destbedingungen (2) Auf Antrag des Halters kann die Zulassungsbehörde\n § 50 Wettermindestbedirigungen von Absatz 1 abweichende zulässige Betriebszeiten fest\n § 51 Such-und Rettungsdienst legen, wenn diese der Verwendung des Luftfahrtgeräts\n § 52 Fluggäste un^ den besonderen Betriebsbedingungen Rechnung tra\n gen. Der Antragstoller hat durch Vorlage der Öetriebser-\n J 53 Einmotorige Luftfahrzeuge gebnisse nachzuweisen, daß die beantragte zulässige Be-\n triebszeit die Sicherheit nicht beeinträchtigt. Die Festle\n2. Arbeitsflüge : gung kann eingeschränkt, mit Auflagen verbunden und\n § 54 Arbeitsflüge befristet werden. Die Zulassungsbehörde kann die Festle\n gung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für die\n3. Einsatz von berufsmäßig tätigen Luftfahrzeugführern Festlegung nicht vorgelegen haben; sie\"kann sie wider\n außerhalb von Luftfahrtuiiternehmen rufen, wenn die Voraussetzungen für die Festlägung\n § 55 Einsätz - von berufsmäßig tätigen Luftfahrzeug- nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder\n führern außerhalb von Luftfahrtunternehmen die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.",
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"content": "Heft 7—1970 206 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n2. Instandhaltung bekanntwerden und welche die Lufttüchtigkeit beein\n trächtigen oder beeinträchtigen können, unverzüglich an\n §5 zuzeigen.\n Umfang der Instandhaltung\n Die Instandhaltung umfaßt die Wartung einschließlich § 10\nkleiner Reparaturen, die Überholung und die großen Re Wägung der Luftfahrzeuge\nparaturen.\n Gewicht und Schwerpunkt der Luftfahrzeuge sind in\n §6 bestimmten Zeitabständen durch Wägung zu überprüfen.\n Wartung Das gleiche gilt, wenn Gewid^t und Schwerpunkt verän\n Bei der Wartung des Luftfahrtgeräts sind durchzuführen: dert worden sind und die Daten durch Rechnung nicht mit\n hinreichender Genauigkeit festgestellt werden können.\n1. Planmäßige Kontrollen und Arbeiten, die zur Aufrecht\n erhaltung und Überwachung der Lufttüchtigkeit erfor § 11\n derlich sind; Prüfflüge\n2. nichtplanmäßige zusätzliche Arbeiten und kleine Repa (1) Nach Instandhaltungsarbeiten, deren ordnungsge\n raturen, die zur Behebung angezeigter Beanstandungen mäße Ausführung nur im Flug geprüft werden kann, sind\n oder festgestellter Mängel erforderlich sind und mit mit dem Luftfahrzeug Prüfflüge vorzunehmen, über die\n einfachen Mitteln ausgeführt werden können. Dazu ge Prüfflüge sind Aufzeichnungen zu führen.\n hört der Einbau von geprüften Teilen im Austausch\n gegen überholungs-, reparatur- oder änderungsbedürf (2) Bei Prüfflügen nach Absatz 1 dürfen nur die bei der\n tige Teile, wenn dies mit einfachen Mitteln möglich ist. Führung und Prüfung des Luftfahrzeugs tätigen Personen\n mitgenommen werden oder teilnehmen.\n §7\n Überholung 3. Änderung\n Hat ein Luftfahrtgerät die zulässige Betriebszeit nach §12\n§ 4 erreicht oder sind bei seinem Betrieb Mängel festgestellt\n Kleine Änderung\nworden, die im Rahmen der Wartung nach § 6 nicht be\nhoben werden können, ist das Gerät ganz oder teilweise Eine Änderung des Luftfahrtgeräts, die keine Auswir\nzu überholen (Grund- oder Teilüberholung). kungen auf seine Lufttüchtigkeit hat und unter Anwen\n dung üblicher Arbeitsverfahren durchführbar ist (Kleine\n §8 Änderung), kann ohne vorherige Unterrichtung der Zu\n Große Reparatur lassungsbehörde vorgenommen werden, wenn dies in\n Hat ein Luftfahrtgerät einen Schaden erlitten, der im Übereinstimmung mit einem von der Zulassungsbehörde\nRahmen der Wartung nach § 6 nicht einwandfrei behoben festgelegten Änderungsverfahren geschieht. § 9 Abs. 1\nwerden kann, ist eine große Reparatur durchzuführen. findet entsprechende Anwendung.\n\n §9 § 13\n Durchführung der Instandhaltung Große Änderung\n (1) Die Instandhaltung der Flugzeuge, die in der Luft (1) Eine Änderung des Luftfahrtgeräts, die Auswirkungen\ntüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge zugelassen sind, auf seine Lufttüchtigk^it hat, eine Änderung der Be\nund der Drehflügler mit einem höchstzulässigen Flugge triebsanweisungen oder Betriebsgrenzen erfordert oder\nwicht über 5700 kg sowie die Überholung und große Re nicht unter Anwendung üblicher Arbeitsverfahren\nparatur des übrigen Luftfahrtgeräts sind von Betrieben durchführbar ist (Große Änderung), ist von Betrieben\ndurchzuführen, die eine Anerkennung als luftfahrttechni durchzuführen, die eine Änerkennung als luftfahrttechni\nscher Betrieb nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät be scher Betrieb nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät be\nsitzen. Die Wartung einschließlich kleiner Reparaturen des sitzen. Sie darf nur nach technischen Unterlagen vorge\nLuftfahrtgeräts mit Ausnahme der in Satz 1 aufgeführten nommen werden, die Gegenstand einer ergänzenden Mu\nFlugzeuge und Drehflügler kann auch von sachkundigen sterprüfung nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät wa\n ren.\nPersonen durchgeführt werden. Bei einfachen Kontrollen\nund Arbeiten im Rahmen der Wartung können in dieserii (2) Einer ergänzenden Musterprüfung bedarf es nicht,\nFall die Nachprüfungen nach der Prüfordnung für Luft- wenn die große Änderung auf Einzelstücke beschränkt\nfahrtgerät zusammengefaßt bei der Jahresnachprüfung bleibt. Vor der Durchführung der großen Änderung ist der\ndurchgeführt werden. Nachweis der Lufttüchtigkeit nach § 41 der PrüfOrdnung für\n Luftfahrtgerät zu erbringen.\n (2) Wer eine Erlaubnis als Luftfahrzeugführer besitzt,\nkann an einem Luftfahrzeug, dessen Eigentümer oder\n 4. Lufttüchtigkeitsanweisung\nHalter er ist und das nicht für die gewerbsmäßige Beför\nderung von Personen oder Sachen verwendet wird, einfa § 14\nche Kontrollen und Arbeiten im Rahmen der Wartung\nselbst durchführen, wenn er die notwendigen Kenntnisse Lufttüchtigkeitsanweisung\nund Fähigkeiten besitzt. Das gleiche gilt für den nach § 2 (1) Die Zulassungsbehörde ordnet durch Lufttüchtig\nAbs. 2 bestellten technischen Betriebsleiter oder Flugbe keitsanweisung, die in den Nachrichten für Luftfahrer be\ntriebsleiter sowie Mitglieder von Luftfahrtverbänden und kanntgemacht wird, die durchzuführenden Maßnahmen an,\nvereinen. Die Nachprüfungen nach der Prüfordnung für wenn sich beim Betrieb des Luftfahrtgeräts Mängel des\nLuftfahrtgerät können zusammengefaßt bei der Jahres Musters herausstellen, welche die Lufttüchtigkeit beein\nnachprüfung durchgeführt werden. trächtigen.\n (3) Bei der Instandhaltung sind die von dem Hersteller\n (2) Ein durch die Lufttüchtigkeitsanweisung betroffenes\ndes Luftfahrtgeräts erstellten Betriebsanweisungen und\ntechnischen Mitteilungen zu berücksichtigen.\n Luftfahrtgerät darf nach dem in der Lufttüchtigkeitsan\n weisung angegebenen Termin außer für Zwecke der\n (4) Die Instandhaltung von Luftfahrzeugen im Rahmen Nachprüfung nur in Betrieb genommen werden, wenn die\nder fortlaufenden Nachprüfung ist entsprechend dem im angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt\nTechnischen Betriebshandbuch festgelegten Verfahren worden sind.\ndurchzuführen.\n (5) Erfordert die ordnungsgemäße Durchführung be 5. Betriebsaufzeichnungen\nstimmter Instandhaltungsarbeiten besondere Kenntnisse § 15\nund Fähigkeiten, dürfen diese Arbeiten nur von Fach\nkräften durchgeführt werden, die nachweislich den Anfor Betriebsaufzeichnungen\nderungen genügen. (1) Der Halter eines Luftfahrtgeräts ist verpflichtet, Be\n (6) Wer Luftfahrtgerät instandhält, hat der Zulassungs triebsaufzeichnungen zu führen und sie den für die Nach\nbehörde Mängel des Musters, die ihm bei seiner Tätigkeit prüfungen des Luftfahrtgeräts nach der Prüfordnung für",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 207 Heft 7 — 1970\n\n\nLuftfahrtgerät zuständigen Stellen bei der Nachprüfung 6. Angaben und Unterlagen über die Durchführung und\nvorzulegen. Die zuständigen Luftfahrtbehörden können Bescheinigung der Nachprüfungen nach der PrüfOrd\ndie Einsicht in die Betriebsaufzeichnungen jederzeit ver nung für Luftfahrtgerät;\nlangen. 7. Angaben über die Führung der Prüf- und Betriebsauf\n zeichnungen;\n (2) Die BetriebsaufZeichnungen müssen enthalten:\n 8. Angaben über die Durchführung und Auswertung der\n1. Für Luftfahrzeuge, in deren Lufttüchtigkeitszeugnis die Wägungen der Luftfahrzeuge;\n Anwendung des Verfahrens der fortlaufenden Nach 9. Angaben und Unterlagen für die ordmmgsgemäße\n prüfung nicht vermerkt ist, Durchführung eines anerkannten Verfahrens der fort\n a) den Stückprüfschein und die Nachprüfscheine, die laufenden Nachprüfung.\n seit der Zulassung zum Verkehr nach der Prüford (3) Luftfahrtunternehmen, die für die Instandhaltung\n nung'für Luftfahrtgerät ausgestellt sind, und N Änderung ihres Luftfahrtgeräts einen eigenen luft\n b) Angaben über die bei der Wartung der Luftfahr fahrttechnischen Betrieb nicht unterhalten, haben in Er\n zeuge durchgeführten Kontrollen, über den Einbau gänzung des Technischen Betriebshandbuches des mit der\n von bereits geprüften Teilen im Austausch gegen Instandhaltung und Änderung des Luftfahrtgeräts beauf\n überholungs-, reparatur- oder änderungsbedürftige tragten luftfahrttechnischen Betriebs ein eigenes Techni\n Teile, über kleine Reparaturen und kleine Ände sches Betriebshändbuch zu erstellen, das die Angaben nach\n rungen, Absatz 2, soweit sie für das Zusammenwirken der flugbe\n trieblichen und technischen Dienste erforderlich sind, ent\n c) Angaben über Nachprüfungen in Zeitabständen und halten muß.\n über angeordnete Nachprüfungen, Überholungen,\n große Reparaturen und große Änderungen; (4) Das Technische Betriebshandbuch ist der Zulas\n sungsbehörde für das Luftfahrtgerät auf Verlangen vor\n2. für Luftfahrzeuge, in deren Lufttüchtigkeitszeugnis die zulegen. Die Zulassungsbehörde kann verlangen, daß ihr\n Anwendung des Verfahrens der fortlaufenden Nach die Änderungen und Ergänzungen angezeigt werden. Die\n prüfung vermerkt ist, den Stückprüfschein oder Nach Zulassungsbehörde kann jederzeit Änderungen und Er\n prüfschein und die Bescheinigungen über die ord gänzungen des Technischen Betriebshandbuches verlan\n nungsgemäße Durchführung der fort^ufenden Nach gen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit\n prüfung nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät, die des Luftfahrtgeräts erforderlich ist.\n seit der Anwendung des Verfahrens ausgestellt sind;\n § 17\n3. für Triebwerke und Verstellpropeller sowie für Aus-\n rüstungs- und Zubehörteile des Luftfahrzeugs die Technische Dienste der Luftfahrtunternehmen\n Nachprüfscheine, die seit der Inbetriebnahme des und Luftfahrerschulen\n Luftfahrtgeräts nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät (1) Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen haben\n ausgestellt sind; die Instandhaltung und Änderung der in Betrieb befindli\n chen Flugzeuge, Drehflügler und Luftschiffe geeigneten\n4. die Prüfaufzeichnungen, deren Übernahme in die Be eigenen oder anderen Betrieben zu übertragen, die als\n triebsaufzeichnungen die Zulassungsbehörde vorge luftfahrttechnischer Betrieb nach der Prüfordnung für\n schrieben hat. Luftfahrtgerät anerkannt sind. Die Übertragung bedarf der\nDie Betriebsaufzeichnungen können in der Form des Zustimmung der Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde\nBordbuches geführt werden. für das Luftfahrtunternehmen oder die Luftfahrerschule.\n Änderungen sind nur mit Zustimmung der Genehmigungs\n (3) Nach endgültiger Außerdienststellung des Luftfahrt oder Erlaubnisbehörde zulässig. § 31 Abs^. 2 Buchstabe b\ngeräts sind die zugehörigen Betriebsaufzeidinungen 12 der Prüfordnung für Luftfahrtgerät und § 9 Abs. 2 bleiben\nMonate aufzubewahren. Die Zulassungsbehörde kann in unberührt.\nbesonderen Fällen eine längere Aufbewahrungszeit an\nordnen.\n (2) Anerkannte luftfahrttechnische Betriebe, die Luft\n fahrzeuge von Luftfahrtunternehmen oder Luftfahrerschu\n Dritter Abschnitt len instandhalten, haben der zuständigen Genehmigungs\n oder Erlaubnisbehörde das Technische Betriebshandbuch\n Besondere\n jederzeit auf Verlangen vorzulegen.\n technische Betriebsvorschriften\n §16 Vierter Abschnitt\n Technisches Betriebshandbuch Ausrüstung der Luftfahrzeuge\n (1) Jeder anerkannte luftfahrttechnische Betrieb hat als\nDienstanweisung und Arbeitsunterlage für das technische § 18\nPersonal ein Technisches Betriebshandbucb zu erstellen Ausrüstung\nund durch Ergänzungen und Berichtigungen auf dem Zur Ausrüstung der Luftfahrzeuge gehören die Grund\nneuesten Stand zu halten. Das Technische Betriebshand ausrüstung, die in den Bauvorschriften geregelt ist, die\nbuch kann zur Erleichterung der Benutzung aus mehreren Flugsicherungsausrüstung, die in der Verordnung über die\nTeilen bestehen. Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge geregelt ist,\n (2) Das Technische Betriebshandbuch muß unter Be und die Ergänzungsausrüstung nach den folgenden Vor\nrücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Art und schriften (§§ 19 bis 22).\nUmfang der Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten er\n § 19\ngeben, und unter Berücksichtigung der Arten und Muster\ndes Luftfahrtgeräts, die Gegenstand der Instandhaltung Ergänzungsausrüstung, die durch den\noder Änderung sind, mindestens enthalten: Verwendungszweck erforderlich ist\n1. Einen Organisationsplan des luftfahrttechnischen Be (1) Luftfahrzeuge, die für die Beförderung von Personen\n triebs; oder Sachen verwendet werden, müssen ausgerüstet sein\n mit:\n2. Festlegung der Verantwortungsbereiche für das tech\n nische Personal; 1. Einem Sitz für jede Person und einem Anschnall\n gurt für jeden Sitz; zwei Kinder mit einem Höchstalter\n3. Angaben und Unterlagen über die Durchführung der bis zu zwei Jahren oder ein Kind mit einem Höchstalter\n Wartungsarbeiten sowie kleiner Reparaturen und bis zu zwei Jahren und ein Erwachsener können auf\n kleiner Änderungen; einem Sitz untergebracht werden; in Flugzeugen, die\n4. Angaben über das Verfahren für die technische Be nicht in der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge\n reitstellung zum Flug ; zugelassen sind, und sonstigen Luftfahrzeugen mit\n5. Angaben und Unterlagen über die Durchführung der einem höchstzulässigen Fluggewicht bis zu 5700 kg\n Grund- und Teilüberholungen, der grbßen Reparaturen können zwei Kinder mit einem Höchstalter bis zu 10\n und großen Änderungen; Jahren auf einem Sitz untergebracht werden, wenn da-",
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"number": 20,
"content": "Heft 7 — 1970 208 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n durdi die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird; lich sind, für die Ausrüstung der Luftfahrzeuge vorschrei-\n Freiballone sind von den Vorschriften dieser Nutnmer ben^ Das gilt auch für Geräte, die zur Ermittlung von Un\n ausgenommen; fallursachen beitragen können.\n 2. Einriditungen, Sicherheits- und Rettungsgeräten zum\n \"Fünfter Abschnitt\n Schutz der Insassen in Notlagen und bei Unfällen;\n 3. Einrichtungen und Geräten, die es ermöglichen, den A115 e m e 1 n e F1 ü g b e t r i e b s y o r s p h r i f t e n\n Insassen Verhaltensmaßregeln zu erteilen; 1. Flugbetrieb I\n 4. Einriditungen, die zur Sicherung der beförderten Sa\n chen erforderlich sind. § 23\n (2) Luftfahrzeuge, die für Luftarbeit verwendet werden, Verwendung des Luftfahrzeugs\n müssen mit Geräten und Einrichtungen, die eine sichere Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit dem\n Durchführung der Arbeitsflüge ermöglichen, ausgerüstet im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungs\n sein. zweck (Kategorie) betrieben werden.\n ' ^20 § 24 :\n Ergänzungsausrüstüngr die durdi Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge\n die Betriebsart erforderlidi ist (1).Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit\n (1) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln, für kontrol den im zugehörigen Flughandbuch und in anderen Be\n lierte Flüge nach Sichtflugregeln und für Flüge naqh triebsanweisungen angegebenen Leistungsdaten und fest\n Sichtflugregeln über geschlossenen Wolkendecken müssen gelegten Betriebsgrenzen betrieben werden. Das Flug\n die Luftfahrzeuge mit den für eine sichere Durchführung handbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs mitzuführen.\n der Flüge unter den zu erwartenden Betriebsbedingungen (2) Für jedön Flug ist zu prüfen, ob das Abfluggewicht\n und vprgeschriebenen Landeverfahren erforderlichen begrenzt werden muß oder ob der Flug überhaupt durch-^\n Flugüberwachungs- und Navigationsgeräten und Flugre geführt werden kann. Hierbei sind, soweit erforderlich,\n gelsystemen ausgerüstet sein. Das gleiche gilt für Wol alle die Leistung des Luftfahrzeugs beeinflussenden Fak\n kenflüge mit Segelflugzeugen. toren, insbesondere Gewicht des Luftfahrzeugs, Luftdruck,\n (2) Für Kunstflüge müssen die Luftfahrzeuge mit einem Temperatur ütid Wind sowie Höhe, Beschaffenheit und\n vierteiligen Anschnallgurt für jeden Insassen ausgerüstet Zustand der Start- und Landebahnen, zu berücksichtigen.\n sein. (3) Luftfahrzeuge, deren tragflächen, Rotorblätter,\n § 21 Steuerflächen /oder Propeller emen die Flugsicherheit ge\n Ergänzungsausrüstung, die durch äußere fährdenden Eis-, Reif- oder Schneebelag aufweisen, dürfen\n Betriebsbedingungen erforderlich ist nicbt starten.\n (1) Für Flüge über Wasser, bei denen im Falle einer § 25\n.Störung mit einer Notlandung auf dem Wasser zu rechgen\n ist, und für Flüge über unerschlossenen Gebieten, bei de Verlust der Lufttüchtigkeit\n nen im Falle einer Störung mit einer Notlandung auf nicht (1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahr\n vorbereitetem Qelände zu rechnen ist, müssen die Luft zeugs Mängel festgestellt, die seine Lufttüchtigkeit beein\n fahrzeuge entsprechend den zu erwartenden Verhältnissen trächtigen oder beeinträchtigen können, oder bestehen\n mit den erforderlichen Rettungs- und Signalmitteln aus begründete ZWeifel ah der Lufttüchtigkeit des Luftfahr\n gerüstet sein. zeugs, kann die Zulassungsbehörde das Luftfahrzeug bis\n zum Nachweis der Lufttüchtigkeit nach den Vorschriften\n (2) Für Flüge über 6000 m (20 000 Fuß) NN müssen der PrüfOrdnung für Luftfahrtgerät für luftuntüchtig er\n Luhfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung von klären.\n Personen mit Druckkabine ausgerüstet sein. Luftfahrzeuge\n mit Druckkabifie müssen mit einer, Sauerstoffanlage und (2) Ein Luftfahrzeug, das luftuntüchtig ist oder von der\n Atemgeräten ausgestattet sein und für Flüge über 3000 m Zulassungsbehörde für luftuntüchtig erklärt worden ist,\n (10 000 Fuß) NN einen angemessenen Sauerstoffvorrat darf nicht in Betrieb genommen werden. Die Inbetrieb\n mitführen. Für Flüge über 7600 m (25 000 Fuß) NN müssen nahme für Zwecke der Nachprüfung ist zulässig.\n alle diensthabenden Mitglieder der Flugbesatzung schnell (3) Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag des Halters\n anlegbare Sauers^toffmasken griffbereit haben. Flugzeüge in Ausnahmefällen für ein luftüntüchtiges Luftfahrzeug die\n mit Druckkabine, die nach dem 1. Juli 1962 erstmals zu Erlaubnis erteilen, das Luftfahrzeug im Fluge auf einen\n gelassen sind und für Flüge über 7600 m (25 000 Fuß) NN Flugplatz zu überführen, auf.dem die für die Wiederher\n eingesetzt werden sollen, müssen mit einer Warnanlage stellung der Lufttüchtigkeit erförderlichen Reparaturen\n für gefährlichen Druckabfall ausgerüstet sein. Luftfahr durchgeführt werden können. Die Erlaubnis kann mit\n zeuge ohne Druckkabine müssen mit einer Sauerstoffan Auflagen verbunden und befristet werden. ,\n läge und Atemgeräten sowie einem angemessenen Sauer-\n stoffvorrat ausgestattet sein, wenn sie mehr als 30 Minu § 26\n ten' in Höhen über 360Ö m (12 000 Fuß) NN, im gewerbs- Ausfall von Ausrüstungsteilen\n maßigen Luftverkehr in Höhen über 3000 m (10 000 Fuß) (1) Sind bei Antritt eines Fluges vorgeschriebene Anla\n NN, fliegen oder wenn sie 4000 m (13 000 Fuß) NN über gen, Geräte oder Bauteile der Ausrüstung des Luftfahr\n steigen. zeugs nicht betriebsbereit, darf der Flug nicht durchgeführt\n (3) Für Flüge unter Wetterbedingungen, bei denen werden. Die Zulassungsbehörde kann allgemein oder im\n Vereisung zu erwarten ist, niüssen alle Luftfahrzeuge mit Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn der Flug auch bei\n Einrichtungen zur Verhütung oder zur Beobachtung und Ausfall von vorgeschriebenen Anlagen, , Geräten oder\n Beseitigung von Eisansatz ausgerüstet sein. Bauteilen der Ausrüstung des Luftfahrzeugs sicher durch\n (4) Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind Luft geführt werden kann. Die Erlaubnis kann mit Auflagen\n fahrzeuge zusätzlich zu den Lichtern, die nach der Luftr verbunden und befristet werden. Der Halter des Luftfahr\n verkehrs-Ordnung zu führen sind, mit einer Instrumen zeugs kann eine Mindestausrüstungsliste erstellen, die\n tenbeleuchtung auszurüsten. Für Flüge nach Instrumen den Luftfahrzeugführer ermächtigt, Flüge mit ausgefalle\n tenflugregeln bei Nacht müssen Luftfahrzeuge außerdem nen Anlagen, Geräten oder Bauteilen der Aüsrüstung\n mit Landescheinwerfern, Beleuchtungsanlagen für die durchzuführen. Die Liste bedarf der Zustimmung der Zu\n Führer-, Fluggast- und Frachträume sowie mit elektrischen lassungsbehörde.\n Handlampen, die unabhängig vom Bordnetz sind, ausge (2) Fallen nach Antritt eines Fluges Anlagen, Geräte\n rüstet sein. ^ oder Bauteile der Ausrüstung des Luftfahrzeugs ganz oder\n § 22\n teilweise aus, so hat der verantwortliche Luftfahrzeug\n führer unter Berücksichtigimg aller Umstände, unter denen\n Zusätzliche Ergänzungsausrüstung der Flug durchzuführen ist, zu entscheiden, ob der Flug\n Die Zulassungsbehörde kann zusätzliche Geräte oder fortgesetzt werden kann oder zur Behebung des Schadens\n. Anlagen, ciie für die Sicherheit des Luftverkehrs erforder abgebrochen werden muß. ,",
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"content": "V k B 1 A m 11 i c h e r Teir 209 Heft 7 — 1970\n\n\n\n § 27 (2) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln muß die\n ^ Kontrollen nach Klarlisten Flugbesatzung mindestens aus zwei Luftfahrzeugführern\n Der Luftfahrzeugführer hat vor, bei und nach dem Flug mit Berechtigung für Flüge nach Instrumentenflugregeln\n bestehen.\nsowie in Notfällen an Hand von Klarlisten die Kontrollen\nvorzunehmen, die für den sicheren Betrieb des Luftfahr (3) Abweichend von Absatz 2 kann an Stelle eines,\nzeugs erforderlich sind. zweiten Luftfahrzeugführer mit Berechtigung für Flüge\n § 28 . nach Instrumentenflugregeln tätig werden, wer die Be\n rechtigung besitzt, den Flugfunkverkehr in engliscjier\n Anzeigepflicht\n Sprache bei Flügen nach Instrumentenflugregeln aus\n Der Luftfahrzeugführer hat dem Halter des Luftfahr zuüben.\nzeugs die bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs festgestellten\n (4) Abweichend von Absatz 2 ist bei Luftfahrzeugen, die\nMängel des Luftfahrzeugs ühverzüglich anzuzeigen,\n mit einem Flugregler ausgerüstet sind, der zweite Luftr\n•■i - \\ • ■; fahrzeugführer nicht erforderlich, wenn der verantwortli\n Betriebsstoffmengen che Luftfahrzeugführer durch den Flugregler so entlastet\n Motor getriebene Luftfahrzeuge müssen eine ausrei wird, daß er das Luftfahrzeug sicher führen und bedienen\nchende Betriebsstoffmenge mitführen, ' die unter Berück kann.\nsichtigung der Wetterbedingungen und der zu erwarten § 33\nden Verzögerungen die sichere Durchführung des Fluges Verhalten der Besatzung im Flugbetrieb\ngewährleistet Darübet hinaus muß eine Betriebsstoffre-\nserve mitgeführt werden, die für unvorhergesehene Fälle Die Besatzuugsmitglieder müssen sich während des\n Starts und der Landung auf ihrem Platz befinden und\nund für den Flug zum Ausweichflugplatz zur Verfügung\nsteht, sofern ein Ausweichflugplatz im Flugplan angege durch Anschnallgurte gesichert sein. Für die diensthaben\n den Mitgliedern der Flugbesatzung gilt dies auch wäh\nben ist\n rend des Fluges. Sie dürfen ihren Platz während des Fluges\n ^ :•§ 3o\\ ,■ ■ • nur verlassen, wenn es zur Wahrnehmung ihrer Auf\n — Bordbuch gaben notwendig oder aus sonstigen Gründen unvermeid\n (1) Für jedes Luftfahrzeug ist ein Bordbuch zu führen. bar ist und die sichere Durchführung des Fluges nicht\n (2) Das Bordbuch ist den für die Nachprüfung des Luft beeinträchtigt wird. •\nfahrzeugs nach der Prüf Ordnung für Luftfahrtgetät zu § 34\nständigen Stellen bei der Prüfung vorzulegen. Die zu\nständigen Luftfahrtbehörden können die Einsicht in das Flugerfahrung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers\nBordbuch jederzeit verlangen. (1) Ein Luftfahrzeugführer darf ein Luftfahrzeug nur\n (3) Das Bordbuch muß enthalten: dann als verantwortlicher Luftfahrzeugführer führen,\n1. Das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeidien; wonn er mit dem Betriebs verhalten und den Einrichtungen\n des Luftfahrzeugs vertraut ist.\n2. Art, Muster, Geräte- und W^rknummer des Luftfahr\n zeugs;\n (2) Ün Luftfahrzeugführer, der ein Luftfahrzeug, in dem\n sich. Fluggäste befinden, als verantworlicher Luftfahr\n3. für die durdigeführten Flüge , zeugführer führt, muß innerhalb der vorhergehenden 90\n a) Ort, Tag, Zeit (GMT) des Abfluges und der Landung Tage mindestens drei Starts und Landungen mit einem\n sowie die Betfiebszeft; die am einem Tage Während Luftfahrzeug desselben oder eines ähnlichen Musters\n des Flugbetriebs auf einem Flugplatz und in dessen ausgeführt haben. Das gilt nicht für Führer von Freibal\n Ümgebimg durdigeführten Flüge können unter An lonen.\n gabe der Anzahl der Flüge und der gesamten Be (3) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht gilt\n triebszeit eingetragen werden,\n Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Luftfahrzeugführer von\n b) Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers, deh drei Starts und Landungen mindestens zwei bei Nacht\n c) Anzahl der zur Besatzung gehörenden Personen, durchgeführt haben muß.\n, d) Anzahl der Fluggäste^ (4) Soll ein Flug mit Fluggästen nach Instrumentenflug\n e) technische Störungen und besondere Vorkommnis regeln durchgeführt werden, so muß der verantwortliche\n se während de^ Fluges, Lüftfährzeugführer innerhalb der vorhergehenden sechs\n f) Gesamtbetriebszeit und Betriebszöit nach der letz Monate mindestens drei Flüge unter ta^tsächlichen oder\n ten Gfundüberholung; angenommenen Instrumentenflugbedingungen durchge\n4. Angaben über die Instandhaltung und Nachprüfung führt haben. Hiervon können zwei Flüge auf einem\n des Luftfahrzeugs nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben Übungsgerät für Instrumentenflug durchgeführt sein. Die\n b und c. Flüge können durch einen Prüfungsflug vor einem von der\n (4) Für die Führung des Bordbuches ist der Halter für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen des Luftfahr\nverantwortlich. Daneben ist der verantwortliche Luftfahr- zeugs zuständigen Erlaubnisbehörde bestimmten Sach\nzeügführer für die seinön Flug betreffenden Angaben nach verständigen ersetzt werden.\nAbsatz 3 Nr. 3 Buthsfaben a bis e verantwortlich. Die\n § 35\nEintragungen nach Absatz 3 Nr. 3 sind alsbald und\ndauerhaft vorzunehmen und von den dafür verantwortli Flugerfahrung des zweiten Luftfahrzeugführers\nchen Personen abzuzeichnen. Die Bordbücher sind zwei Ein Luftfahrzeugführer, der in einem Luftfahrzeug, in\nJahre nach dem Tage der letzten Eintragung aufzube dem sich Fluggäste befinden, als zweiter Luftfahrzeugfüh\nwahren. 1 rer beim Start oder bei der Landung tätig wird, muß in\n (5) Das Bordbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs mitzu nerhalb der vorhergehenden 90 Tage als erster oder\nführen.. , zweiter Luftfahrzeugführer in einem Luftfahrzeug dessel\n \\ § 31 . ben oder eines ähnlichen Musters geflogen sein oder auf\n Flugdurchführungsplan andere Weise seine Befähigung als zweiter Luftfahrzeug\n führer dieses Musters erworben haben.\n Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln hat der Luft\nfahrzeugführer einen Flugdurchführungsplan zu erstellen, Sechster Abschnitt\naus dem ersichtlich ist, daß der Flug ordnungsgemäß Besondere Flugbetriebsvorschriften\nvorbereitet Wurde und sicher durchgeführt werden kann.\n 1. Betrieb von Luftfahrzeugen in Luft-\n2. F1 ü g b e s ä t z u n g . fahrtunte rnehmen\n ' § 32\n Zusammensetzung der Flugbesatzung § 36\n (1) Die Züsaininensetzüng der Flugbesatzung eines überwächung\nLuftfahrzeügs muß ihindestens den im Flughandbuch und Der Unternehmer ist verpflichtet, den Flugbetrieb zu\nin anderen Betriebsanweisungen enthaltenen Fordefungen überwachen. Das Verfahren der Überwachung bedärf der\nentsprechen. . Zustimmung der Aufsichtsbehörde.",
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"number": 22,
"content": "Heft 7 — 1970 210 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n § 37 (2) Der Unternehmer muß ein der Verwendung der\n Flugbetriebshandbuch Luftfahrzeuge entsprechendes Schulungsprogramm für die\n Flugbesatzung festlegen, das sich auf die Schulung am\n (1) Der Unternehmer hat als Dienstanweisung und Ar\n Boden und im Fluge erstreckt, und das dazu erforderliche\nbeitsunterlage für das Flugbetriebspersonal ein Flugbe Personal und Gerät bereitstellen.\ntriebshandbuch zu erstellet! und auf dem neuesten Stand\nzu halten. Es kann aus mehreren Teilen bestehen. Die zur (3) Der Unternehmer darf einen Luftfahrzeugführer nur\nDurchführung des Fluges notwendigen Teile des Flugbe einsetzen, wenn dieser vor Beginn seiner Tätigkeit und\ntriebshandbuches sind an Bord des Luftfahrzeugs mitzu danach jeweils innerhalb von 12 Monaten zweimal auf\nführen. ausreichende fliegerische Fähigkeiten, insbesondere der\n (2) Das Flugbetriebshandbuch muß alle für die sichere Durchführung von Notverfahren, überprüft worden ist.\nDurchführung und Überwachung des Flugbetriebs erfor Zwischen den Überprüfungen muß ein Zeitraum von min\nderlichen Angaben enthalten. destens vier Monaten liegen. Die Überprüfungen sind von\n der Aufsichtsbehörde oder einem von ihr bestimmten\n (3) Das Flugbetriebshandbuch ist der Aufsichtsbehörde Sachverständigen abzunehmen. Die Aufsichtsbehörde\nauf Verlangen vorzulegen. Diese ist berechtigt, Änderun kann Überprüfungsflüge zur Verlängerung einer Muster\ngen und Ergänzungen zu verlangen. berechtigung nach den Vorschriften der PrüfOrdnung für\n § 38 Luftfahrtpersonal als Überprüfungsflüge im Sinne dieser\n Betriebsleiter Vorschrift anerkennen.\n (1) Der Unternehmer hat unbeschadet seiner eigenen (4) Der Unternehmer darf einen Flugzeugführer im Li\nVerantwortung einen technischen Betriebsleiter und einen nien- oder linienähnlichen Verkehr nur dann erstmals als\nFlugbetriebsleiter zu bestellen, wenn es der Umfang des verantwortlichen Führer eines Flugzeugs, das in der Luft\nUnternehmens erfordert. Beide Aufgaben können von tüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge zugelassen ist,\neiner Person wahrgenommen werden. Die Geschäfts- und einsetzen, wenn dieser innerhalb der letzten 24 Monate\nVerantwortungsbereiche der Betriebsleiter sind schriftlich eine Flugzeit von mindestens 300 Stunden als zweiter\nfestzulegen. Flugzeugführer im Linien- oder linienähnlichen Verkehr,\n (2) Die Bestellung der Betriebsleiter bedarf der Zustim davon 50 Stunden, bei denen die Tätigkeit des verant\nmung durch die Aufsichtsbehörde. wortlichen Flugzeugführers unter dessen Aufsicht ausge\n § 39 übt worden ist, erfüllt hat.\n Anzeigepflicht (5) Alle Besatzungsmitglieder sind im Gebrauch der an\n Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß beim Flugbe Borci befindlichen Rettungs- und Sicherheitsgeräte in re\ntrieb festgestellte Mängel der Bodeneinrichtungen und gelmäßigen Zeitabständen zu unterweisen. Für den Notfall\n-dienste unverzüglich der zuständigen Stelle angezeigt sind jedem Besatzungsmitglied bestimmte Aufgaben zu\nwerden.\n zuweisen. Die Genehmigungsbehörde kann den Nachweis\n § 40\n verlangen, daß eine Räumung des Luftfahrzeugs von den\n Fluggästen im Notfall in ausreichend kurzer Zeit möglich\n Flugbetriebspersonal ist.\n (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß eine nach\nder Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlaubnispflichtige (6) Der Unternehmer hat für die Mitglieder der Besat\nTätigkeit nur von Personen ausgeübt wird, die eine gültige zung die höchstzulässigen Flugzeiten und Flugdienstzeiten\nErlaubnis nach der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal be sowie angemessene Ruhezeiten festzulegen. Die Regelung\n muß den hierzu erlassenen Vorschriften des Luftfahrt-\nsitzen.\n Bundesamtes entsprechen und gewährleisten, daß die si\n (2) Der Unternehmer muß das Personal eingehend in die chere Flugdurchführung nicht gefährdet wird. Die Rege\nihm übertragenen Aufgaben und Pfichten einweisen. Das lung bedarf der Anerkennung durch die Aufsichtbehörde.\ngilt insbesondere bei Einführung neuer Luftfahrzeugmu Für die Durchführung hat der Unternehmer zu sorgen; er\nster und für Flüge auf neuen Strecken. hat über die von der Flugbesatzung geleisteten Flugstun--\n § 41 den fortlaufende Aufzeichnungen zu führen.\n Zusammensetzung der Besatzung (7) Der Unternehmer muß sicherstellen, daß bei Flügen\n (1) Der Unternehmer hat für jeden Flug den verant in das Ausland die Besatzuiigsmitglieder die Gesetze,\nwortlichen Luftfahrzeugführer und die Fli^besatzung zu Vorschriften und Flugverfahren des überflogenen Gebiets\nbestimmen. Mitglieder der Flugbesatzung mit einem Alter kennen, soweit sie ihre dienstlichen Verrichtungen be\nüber 60 Jahre sollen nicht eingesetzt werden. rühren.\n (2) Die im Flughandbuch vorgeschriebene Mindestflug-\nbesatzung ist durch weitere Besatzungsmitglieder zu ver § 43\nstärken, soweit es unter Berücksichtigung der Betriebsart, Aufenthalt im Führerraum\nder Flugdauer zwischen Punkten, an denen die Flugbe\nsatzungen gewechselt werden, oder aus anderen Gründen (1) Im Führerraum dürfen sich außer der Flugbesatzung\nnotwendig ist. andere Mitglieder der Besatzung und Angehörige der\n Luftfahrtbehörden und des Unternehmens aufhalten, wenn\n (3) Der Unternehmer darf einen Luftfahrer, der durch\n die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben es erfordert.\nseinen Gesundheitszustand oder infolge seiner körperli\nchen und geistigen Verfassung in der Wahrnehmung sei Anderen Personen darf der verantwortliche Luftfahrzeug\nner Aufgaben offensichtlich behindert ist, nicht als\" Mit führer den Aufenthalt nur gestatten, wenn er sich selbst\n im Führerraum befindet.\nglied einer Flugbesatzung tätig werden lassen.\n (4) Flugbegleiter sind einzusetzen, soweit es für die Si (2) Angehörige der Genehmigungs- oder Aufsichtsbe\ncherheit der Fluggäste erforderlich ist. hörde sowie der für die Erteilung der Erlaubnisse der\n (5) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln findet § 32 Flugbesatzung zuständigen Erlaubnisbehörde können\nAbs. 3 und 4 keine Anwendung. Die Genehmigungsbe verlangen, daß der verantwortliche Luftfahrzeugführer\nhörde kann bei einfachen Betriebsbedingungen Ausnah ihnen einen Sitz im Führerraum, der nicht von einem\nmen zulassen.\n diensthabenden Mitglied der Mindestflugbesatzung in\n Anspruch genommen wird, zuweist, wenn die Wahrneh\n § 42 mung dienstlicher Aufgaben es erfordert.\n Anforderungen an die Besatzungsmitglieder\n (1) Der Unternehmer darf einen Luftfahrzeugführer nur § 44\ndann als verantwortlichen Luftfahrzeugführer bestimmen, Aufgaben des Flugdienstberaters\nwenn dieser genügende Kenntnisse über die Flugstrecke\nund die zu benutzenden Flugplätze besitzt. Der Unternehiher (1) Der Unternehmer kann einen Flugdienstberater für\nhat über jeden verantwortlichen Luftfahrzeugführer Auf die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben bestellen:\nzeichnungen zu führen, aus denen ersichtlich ist, auf wel 1. Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugfüh\nche Weise diese Kenntnisse erworben wurden. rers bei der Flugvorbereitung;",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 211 Heft 7 1970\n\n\n\n2. Versorgung des verarjtwortlidien Luftfahrzeugführers Wetterbedingungen zu der voraussichtlichen Ankunftszeit\n auf der Strecke mit Informationen, die für die sichere auf dem Bestimmungsflugplatz oder auf wenigstens einem\n Durchführung des Fluges von Bedeutung sein können; Ausweichflugplatz den Wettermindestbedingungen nach\n3. Einleitung von Maßnahmen, die im Flugbetriebshand § 49 entsprechen.\n buch für Notfälle vorgesehen sind. (3) Ein Flug unter Wetterbedingungen, bei denen\n (2) Der Flugdienstberater darf nur für Verkehrsgebiete Vereisung zu erwarten ist, darf nur dann angetreten oder\neingesetzt werden, für die er über ausreichende Kennt zum Bestimmungsflugplatz fortgesetzt werden, wenn das\nnisse der Bodendienste und -einrichtungen, der zu be Luftfahrzeug mit betriebsbereiten Einrichtungen zur Ver\nachtenden Gesetze und Vorschriften und der anzuwen hütung oder zur Beobachtung und Beseitigung von Eisan\ndenden Verfahren sowie der eingesetzten Luftfahrzeug satz ausgerüstet ist.\nmuster verfügt.\n § 51\n (3) Der Unternehmer hat für den Flugdienstberater die Such- und Rettungsdienst\nhöchstzulässigen Dienstzeiten sowie angemessenen Ruhe\nzeiten entspre^end § 42 Abs. 6 festzulegen. Der Unternehmer muß Aufzeichnungen führen, nach\n denen er jederzeit in der Lage ist, den Organen des Such-\n § 45 und Rettungsdienstes unverzüglich für jedes im Betrieb\n Flugdurdiführungsplan befindliche Luftfahrzeug Angaben über Art, Zahl und Be\n schaffenheit der mitgeführten Not- und Rettungsausrü\n Der Unternehmer hat einen Flugdurchführungsplan für stung zu machen.\nFlüge nach Instrumentenflugrege^ und für Streckenflüge\n § 52\nvon mehr als 100 Kilometer, die nicht nach Instru-\nmentenflugregeln durchgeführt werden, zu erstellen. Der Fluggäste\nUnternehmer hat den Flugdurchführungsplan und die zu (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Flug\nseiner Erstellung notwendigen Unterlagen 6 Monate auf gäste über die Benutzung der für sie bestimmten Sicher-\nzubewahren. heits- und Rettungsgeräte unterrichtet imd in Notfällen\n § 46 angewiesen werden, wie sie sich zu verhalten haben.\n Betriebsstoffmengen (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Personen,\n die an Bord des Luftfahrzeugs die Sicherheit und Ordnung\n Der Unternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über gefährden können, von der Beförderung ausgeschlossen\ndie auf jedem Flug mitgeführten Betriebsötoffmengen zu werden.\nführen. Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen 6 Mo (3) Der Unternehmer haL dafür zu sorgen, daß lebende\nnate aufzubewahren.\n Tiere, welche die Räumung des Luftfahrzeugs in Notfällen\n § 47 behitidern, oder gefährden können, von der Beförderung .\n in den Fluggasträumen ausgeschlossen werden.\n Mindestausrüstungsliste\n Der Unternehmer hat für alle Luftfahrzeuge, die von ihm § 53\nbetrieben werden, Mindestausrüstungslisten zu erstellen. Einmotorige Flugzeuge\nIn den Listen sind die Anlagen, Geräte oder Bauteile, die (1) Einmotorige Flugzeuge dürfen nur unter Sichtflug\nvor Antritt des Fluges ausgefallen sein können, ohne daß wetterbedingungen und nur auf Strecken eingesetzt wer\ndie sichere Durchführung des Fluges beeinträchtigt wird, den, auf denen ausreichende Möglichkeiten zur Notlan\naufzuführen sowie die hierdurch notwendigen Betriebsbe dung bestehen. Für Flüge über Wasser dürfen einmotorige\nschränkungen festzulegen. Die Listen bedürfen der Zu Flugzeuge nur eingesetzt werden, wenn sie über eine aus\nstimmung der Aufsichtsbehörde. reichende Ausrüstung zur Rettung der Insassen verfügen\n und eine Notlandung auf dem Wasser in einer Entfernung\n § 48\n von weniger als 10 km von der nächsten Küste möglich ist.\n Klarlisten\n (2) Absatz 1 gilt auch für zweimotorige Flugzeuge, die\n Der Unternehmer hat für alle Luftfahrzeuge, die von ihm nach Ausfall eines Motors nicht in der Lage sind, den Flug\nbetrieben werden, Klarlisten zu erstellen, die von der zu dem Bestimmungsflugplatz oder einem Ausweichflug\nFlugbesatzung vor, bei und nach dem Flug sowie in Not platz fortzusetzen.\nfällen zu benutzen sind. Die Klarlisten müssen sicherstel 2. Arbeitsflüge\nlen, daß die im Flugbetriebshandbuch und in den zum\nLuftfahrzeug gehörenden Betriebsanweisungen festgeleg § 54\nten Betriebsverfahren angewendet werden. Arbeitsflüge\n §49 Der Halter des Luftfahrzeugs hat dafür zu sorgen, daß\n bei der Durchführung von Arbeitsflügen die Besatzungs\n Mindestflughöhen\n mitglieder die Sicherheitsvorschriften kennen und alle\n und Flughafen-Wettermindestbedingungen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden, die zur\n Im Linien- oder linienähnlichen Verkehr hat der Unter Abwendung der von dem Arbeitsflug ausgehenden be\nnehmer für jede Flugstrecke Mindestflughöhen und für sonderen Gefahren erforderlich sind.\njeden anzufliegenden Flughafen Wettermindestbedingun\ngen festzulegen. Für sonstige Flüge mit Flugzeugen, die 3. Einsatz von berufsmäßig tätigen Luft\nin der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge zugelas fahrzeugführern außerhalb von Luft-\n fahrtunternehmen\nsen sind, und für Flüge nach Instrumentenflugregeln hat\ner das Verfahren festzulegen, nach dem die Wettermin § 55\ndestbedingungen für die anzufliegenden Flughäfen und die\nMmdestflughöhen für die Flugstrecken zu ermitteln sind. Einsatz von berufsmäßig tätigen Luftfahrzeugführern\n äußerhalb von Luftfahrtunternehmen\nDas Verfahren bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbe\nhörde. Wer außerhalb von Luftfahrtunternehmen berufsmäßig\n § 50 tätige Luftfahrzeugführer beschäftigt, hat die Pflichten\n nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3, § 42 Abs. 6, §§ 49\n Wettermindestbedingungen\n und 52. Die §§43 und 50 gelten entsprechend. An die\n (1) Ein Flug nach Sichtflugregeln darf nur dann ange Stelle der Aufsichtsbehörde nach § 42 Abs. 6 tritt für\ntreten oder zum Bestimmungsflugplatz fortgesetzt werden, Flugzeuge und Drehflügler bis zu 5700 Kilogramm höchst\nwenn nach den letzten Informationen die in der Luftver zulässigem Fluggewicht die zuständige Behörde des Lan\nkehrs-Ordnung vorgeschriebenen Mindestwerte für Flüge des, im übrigen das Luftfahrt-Bundesamt. Bei Flügen nach\nnach Sichtflugregeln auf der Flugstrecke erfüllt sind. Instrumentenflugregeln findet § 32 Abs. 3 und 4 keine\n (2) Ein Flug nach Instrumentenflugregeln darf nur dann Anwendung. Die zuständige Behörde des Landes kann bei\nangetreten oder zum Bestimmungsflugplatz fortgesetzt Flugzeugen und Drehflüglern bis zu 5700 Kilogramm\nwerden, wenn nach den letzten Informationen die höchstzulässigem Fluggewicht, das Luftfahrt-Bundesamt",
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"content": "Heft 7 — 1970 212 VkB 1 Amt 1 iche r Teil\n\n\nbei Flugzeugen und Drehflüglern mit mehr als 5700 Kilo c) § 26 Abs. 1 trotz des Ausfalls von Ausrüstungs-\ngramm höchstzulässigem Fluggewicht bei einfachen Be ^ teilen einen Flug durchführt;\ntriebsbedingungen Ausnahmen zulassen. d) § 27 die Kontrollen nach der Klarliste nicht, nicht\n richtig oder nicht vollstähdig durchführt;\n S1 e b t e r A b s c h n i 11 e) § 28 dem Hälter Mängel des Luftfahrzeugs nicht\n unverzüglich anzeigt;\n Bußgeld- und Schluß Vorschrift en f) § 29 im Luftfahrzeug nicht genügend Betriebsstoff\n § 56 einschließlich der Betriebsstoffreserve mitführt;\n Durdiführungsvorsdiriften g) § 32 ein Luftfahrzeug ohne die vorgeschriebene\n Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, durch Rechts Besatzung führt;\nverordnung die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchfüh h) § 34 oder § 35 ohne die erforderliclie Flugerfahrung\nrung der in dieser Verordnung enthaltenen Verhaltungs tätig wird;\nvorschriften nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftyer- i) § 37 Abs. 1 Satt 3 die zur Durchführung des Fluges\nkehrsgesetzes und der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften notwendigen Teile des Flugbetriebshandbuches.\ndieser Verordnung zur Gewährleistung der Sicherheit des ' nicht an Bord mitführt;\nLuftyerkehrs und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung j) § 31 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht\nnotwendig sind. Das Luftfahrt-Bundesamt hat dabei die richtig oder nicht volltsändig erstellt;\nGrundsätze internationaler Regelungen, insbesondere die k) § 43 Abs. 1 Satz 2 anderen Personen den Aufent\nRichtlinien und Empfehlungen der internationalen Zivil\n halt im Führerraum gestattet, ohne selbst im Füh\nluftfahrt-Organisation, zu berücksichtigen. rerraum zu sein;\n 1) § 43 Abs. 2 einem Angehörigen der zuständigen\n §57\n Luftfahrtbehörde einen Sitz im Führerraum nicht\n Ordnuiigswidrigkeiten zuweist; ^\n Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. T Nr. 10 des m) § 50 einen Flug antritt oder zum Bestimmungs\nLuftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr oder Ausweichflugplatz fortsetzt, obwohldie Wet\nlässig termindestbedingungen nicht erfüllt sind;\n 1. als Halter von Luftfahrtgerät oder Betriebsleiter ent\n 4. als Inhaber eines anerkannten luftfahrttechnischen\n gegen\n Betriebs oder als Luftfahrtunternehmer entgegen § 16\n a) § 3 Luftfahrtgerät nicht in einem solchen Zustand ein Technisches Betriebshandbuch nichf erstellt, der\n erhält oder nicht so betreibt, daß kein anderer ge zuständigen Luftfahrtbehörde auf Verlangen nicht vor\n fährdet, geschädigt oder mehr als nach den Um legt oder die von ihr verlangten Änderungen oder Er\n ständen unvermeidbar behindert oder belästigt gänzungen nicht vornimmt;\n wird,\n b) § 4 Abs. 2 Satz 3 einer ihm erteilten Auflage zu 5. als Luftfahrtunternehmer, Inhaber einer Luftfahrer\n widerhandelt; ; schule oder IBetriebsleiter entgegen § 17 Abs. 1 die In\n c) § 11 Abs. 1 Prüfflüge nicht oder nicht ordnungsge standhaltung oder Änderung eines Lüftfahrzeugs einem\n mäß vornimmt oder Aufzeichnungen darüber nidit, dieser Vorschrift nicht entsprechenden Betrieb über-\n nicht richtig oder nicht vollständig führt; trägt.oder die Übertragung oder Änderungen ohne Zu\n stimmung der Genehmigungs- oder Erlaubnisbehörde\n d) § 14 Abs. 2 Luftfahrtgerät betreibt, ohne die in der\n vornimmt;\n Lufttüchtigkeitsanweisung angeordneten Maßnah\n men ordnungsgemäß durchgeführt zu haben; 6. als Luftfahrtunternehmer oder Betriebsleiter entgegen\n e) § 15 Betriebsaufzeichnungen nicht, nicht richtig oder a) § 37 ein Flugbetriebshandbuch nicht, nicht richtig\n nicht vollständig führt, den zuständigen Luftfahrt oder nicht vollständig erstellt oder es auf Verlan\n behörden auf Verlangen nicht vorlegt oder nicht gen der Aufsichtsbehörde nicht vorlegt, ändert oder\n aufbewahrt; ergänzt;\n f) § 32, § 34 oder § 35 den Betrieb eines Luftfahr 1)) § 40 Abs. 1 die Ausübung einer erlaubnispflichtigen\n zeugs ohne die vorgeschriebene Besatzung zuläßt; Tätigkeit ohne gültige Erlaubnis zuläßt;\n2. als Halter von Luftfahrtgerät, Betriebsleiter oder c) § 40 Abs. 2 das Flugbetriebspersonal nicht oder\n Luftfahrzeugführer entgegen nicht ausreichend einweist;\n a) § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Luftfahrtgerät oder d) § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 die Flugbesatzung /\n Teile von Luftfahrtgerät über die zulässigen Be nicht vollständig zusammensetzt;\n triebszeiten hinaus betreibt oder führt; e) § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 einen Luftfahrzeug\n b) § 23 ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit führer bestimmt oder einsetzt;\n dem im Lufttüchtigkeitszeügnis eingetragenen Ver f) § 42 Abs. 1 Satz 2 keine oder keine ausreichenden\n wendungszweck betreibt; Aufzeichnungen über die verantwortlichen Luft\n c) § 24 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug nicht in Uber- fahrzeugführer führt; ,\n eiustimmung mit den im i:ügehörigen Flughandbuch g) § 45 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht richtig\n oder in anderen Betriebsanweisungen angegebenen oder nicht vollständig erstellt oder ihn oder die\n Leistungsdaten oder, festgelegten Betriebsgrenzen Unterlägen nicht aufbewahrt;\n betreibt; h) § ,46 Äufzeichtiungen nicht, nicht richtig oder nicht\n d) § 25 Abs. 2 ein luftuntüchtiges oder für luftuntüch vollständig führt oder nicht aufbewahrt;\n tig erklärtes Luftfahrtgerät in Betrieb nimmt i) § 47 die Mindestausrüstungslisten oder § 48 die\n e) § 25 Abs. 3 Satz 2 bei einem Überführungsflug Klärlisten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\n Auflagen der Zulassungsbehörde nicht beachtet; erstellt;\n f) § 30 das vorgeschriebene Bordbuch nicht, nicht rich j) § 49 die Mindestflughöhen oder Flughafen-Wetter\n tig oder nicht vollständig führt, nicht mindestens mindestbedingungen oder das Verfahren für ihre\n zwei Jahre aufbewahtt, nicht an Bord mitführt oder Ermittlung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\n der zuständigen Luftfahrtbehörde die Einsicht in festlegt;\n das Bordbuch verweigert; k) § 51 Aufzeichnungen für den Such- und Rettungs\n3. als Luftfahrzeugführer entgegen V dienst nicht, nicht richtig oder nicht voHstän&g\n führt;\n a) § 24 Abs. 1 Satz;^2 das Flughandbuch nicht an Bord\n mitführt; 1) § 52 die darin bezeichneten Pflichten zum Schutz der\n b) § 24 Abs. 3 ein Luftfahrzeug mit Eis-, Reif- oder Fluggäste nicht erfüllt; ^\n Schneebelag startet; m) § 53 ein- oder zweimotorige Flugzeuge einsetzt;",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 2ia Heft 7 — 1970\n\n\n 7. als Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs entgegen ^zum Betrieb des Landeplatzes Hage-Hilgenbur (VkBl 1968\n § 33 sich nicht durch Anschnallgurte sichert oder seinen S. 184 lfd. Nr. 142 in Verbindung mit VkBl 1968 S. 29\n Platz verläßt; lfd. Nr. 18) geändert und gleichzeitig neu gefaßt.\n 8. entgegen § 9 Abs. 6 anzeigepflichtige Mängel der Zu Nachfolgend wird die Neufassung der Genehmigung\n lassungsbehörde nicht unverzüglich anzeigt; gemäß § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 42 Abs. 4 der\n 9-. der Vorschrift des § 11 Abs. 2 über die Mitnahme oder LuftVZO bekanntgemacht:\n Teilnahme von Personen bei Prüfflügen zuwiderhan 1. Bezeichnung: Landeplatz Norden-Hage\n delt;\n 2. Lage: 5 km östlich von Norden\n 10. sich entgegen § 43 Abs. 1 im Führerraum aufhält; 3. Bezugspunkt:\n 11. beim Einsatz von berufsmäßig tätigen Luftfahrzeugfüh ä) geographische Lage: 53° 35' 40\" Nord\n rern außerhalb von Luftfahrtunternehmen den in § 55\n 07° 15' 42\" Ost\n genannten Pflichten nach § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3,\n § 49 oder § 52 zuwiderhandelt. b) Höhe: 2,5 m über NN\n Zugelassene Luftfahrzeuge:\n § 58 a) Flugzeuge mit einem zulässigen Höchstgewicht\n Berlin-Klausel (MPW) bis 2 000 kg sowie der Baumuster Do 27,\n .Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei Do 28, BN 2 und Twinotter\ntungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) b) Hubschrauber mit einem zulässigen Höchstgewicht\nin Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung (MPW) bis 5 700 kg\ndes Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung) vom 25. Juli 1964 c) Motorsegler\n(Bundesgesetzbl. I S. 529) auch im Land Berlin. Die Be\nschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben un Zweck: allgemeiner Verkehr\nberührt. Start- und Landebahn:\n a) Richtung: 170°/350° rw\n § 59\n b) Länge: 630 m\n Inkrafttreten\n 7. Start- und Landefläche für Hubschrauber: 3Omx30m\n Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft.\n Der Bundesminister für Verkehr\n Bonn, den 4. März 1970 Im Auftrag\n Dr. Schmidt-Ott\n Der Bundesminister für Verkehr\n (VkBl 1970 S. 213)\n Georg Leber\n(VkBl 1970 S. 204)\n\nNr. 103 Verkehrslandeplatz Dinslaken-Schwarze PersonalnacHrichteii\n Heide\n Nr. 105 Stellenausschreibung\n Bonn, den 19. März 1970\n Bonn, den 5.März 1970\n L 4 - 421 - 1 - 2028 N/70\n Z 4 — 11 VA 70 II\n Nachfolgend wird die durch den Regierungspräsidenten Die Bundesverkehrsverwaltung nimmt zum nächstmög\nin Düsseldorf der Flugplatzgesellschaft Schwarze Heide\n lichen Zeitpunkt\ne.V., 422 Dinslaken, Postfach 261, erteilte Genehmigung\nzur Anlegung und zum Betrieb eines Landeplatzes des eine Nachwuchskraft\nallgemeinen Verkehrs gemäß § 52 Abs. 3 in Verbindung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes —\nmit § 42 Abs. 4 der LuftVZO bekanntgemacht. Sie ersetzt Fachgebiet Schiffsmaschinendienst — in der Wasser- und\ndie für dasselbe Gelände erteilte bisherige Genehmigung. Schiffahrtsverwaltung an.\n1. Bezeichnung: Verkehrslandeplatz Anforderungen:\n Dinslaken-Schwarze Heide\n Prüfung zum Schiffsingenieur I; Besitz eines gültigen Be\n2. Lage: 1,9 NM nordöstlich fähigungszeugnisses als Schiffsingenieur I (Patent C 6);\n Kirchhellen eine nach Erwerb des Patents C 6 abgeleistete hauptbe\n3. Bezugspunkt: rufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren, davon\n a) geographische Lage: 51° 37' 03\" Nord mindestens einem Jahr im öffentlichen Dienst, die die\n 06° 51' 50\" Ost\n Eignung zur selbständigen Tätigkeit in einem Amt der\n Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes — Fachge\n b) Höhe: 213 Fuß (65 m) über NN biet Schiffsmaschinendienst — vermittelt hat; gesundheit\n4. Zugelassene Luftfahrzeuge: liche Eignung für den Beamtendienst; uneingeschränkte\n a) Flugzeuge bis zu einem höchstzulässigen Versetzungsbereitschaft; volle Seediensttauglichkeit für\n Fluggewicht (MPW) von 2 000 kg den Maschinendienst.\n\n b) Drehflügler bis zu einem höchstzulässigen Erwünscht sind:\n Fluggewicht (MPW) von 5 700 kg überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse; Erfahrungen im\n c) Motorsegler Maschinendienst auf Schiffen und schwimmenden Geräten\n d) Segelflugzeuge des öffentlichen Dienstes.\n\n5. Zweck: allgemeiner Verkehr Höchstalter: 45 Jahre.\n\n6. Start- und Landebahn: Bewerbungen sind unter Angabe der Kennziffer\n a) Richtung: 270°/090° Z4-11 VA 70 II\n\n b) Länge: 500 m bis zum 1. Mai 1970 - von Angehörigen der Bundesver\n kehrsverwaltung auf dem Dienstwege - an den\n Der Bundesminister für Verkehr\n Bundesminister für Verkehr\n Im Auftrag 53 Bonn, Sternstraße 100\n(VkBl 1970 S. 213) Dr. F a u 11 zu richten.\n\nNr. 104 Landeplatz Norden-Hage Beizufügen sind ein handgeschriebener und selbst unter\n zeichneter Lebenslauf, ein amtliches Führungszeugnis,\n Bonn, den 20. März 1970 zwei Paßbilder aus neuerer Zeit, eine Erklärung, daß un\n L 4 - 421 - 1 - 2027 N/70 eingeschränkte Versetzungsbereitschaft für den Fall der\n Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Ver Annahme als Nachwuchskraft besteht, amtlich beglaubigte\nkehr hat die Herrn Focko Saul, 295 Leer/Ostfriesland, Ablichtungen oder Abschriften der Geburtsurkunde, der\nGross-Straße 56, erteilte Genehmigung zur Anlegung und Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung zum Schiffsin-",
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"content": "Heft 7.-r 1970 214 ^ V k B 1 A m 11 i c h e r Teil\n\n\n\n genieur I, des Patents C 6 und von Zeugnissen über bis-\" Schulentlassung in einer für den erstrebten Beruf\n herige berufliche. Tätigkeiten sowie der Nachweis der förderlichen Tätigkeit verbracht haben, z. B. durch\n'Seediensttauglidikeit. eine abgeschlossene Verwaltungs-,, Bank- oder\n Persönliche Vorstellung nur nach vorheriger Aufforde kaufmännische Lehfe oder durch erfolgreichen Be\n rung. ; such feiner zweijährigen höheren Handelsschule,\n Der Bundesminister für Verkehr oder\n Im Auftrag\n (VkBl 1970 S. 213) Hesse c) das Abschlußzeugnis des Aufbaulehrgangs der\n Bundeswehrfachschule' oder der Grenzschutzfach-\n schule besitzen (möglichst mit Zulassungsschein).\n Nr. 106 Stellenaussclireifoüng . Kenntnisse in der englischen öder französischen Sprache\n Bonn, den 3. März 1370 sind erwünscht. .\n Z 4 - 36 - VA 70\n Die Anwärter werden während des dreijährigen Vor\n Bei der Bundeswai^ser- und SdiiffahrtsVerwaltung sollen\n bereitungsdienstes bei einer der Wasser- und Schiffahrts\n zum 1. August 1970 einige Regierungsinspektor-Anwärter\n direktionen in Kiel, Hamburg, Bremen, Münster, Hannö\n zür späteren Verwendung ih der gesamten Bundesver ver, Würzburg oder Stuttgart und bei Dienststellen der\n kehrsverwaltung (ohne Deutsche Bundesbahn) eingestellt allgemeinen und inneren Verwaltung praktisch und' thec?-\n werden. ' retlsch ausgebildet. Sie erhalten einen Unterhaltszuschuß\n Kennziffer: Z 4 — 36 VA 70 von z. Z. 522,— DM monatlich (Verheiratete 697,— DM).\n Die Bewerber und Bewerberinnen müssen\n Bewerbungen sind bis zum 20. April 1970 unter Angabe\n 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung obiger Kennziffer und Beifügung eines handgeschriebenen\n zum Beamten erfüllen, Lebenslaufes, begl. Zeugnisabschriften upd eines LichtbiL\n 2. mindestens 18 Jahre alt sein, des zu richten an .\n den Bundesminister für Verkehr\n 3. a) zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das Reifezeugnis 53 Bonn\n einer höheren Lehranstalt oder das Abschlußzeug Stornstraße 100\n nis einer Wirtschaftsoberschule besitzen,\n Der Bundesminister für Verkehr\n oder\n Im Auftrag\n b) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Hesse\n Mittelschule oder eine entsprechende Schulbildung\n besitzen und nachweisen, daß sie die Zeit nach der (VkBl 1970 S. 214)",
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