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"content": "Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n (VkBI)\n\n\n INHALTSVERZEICHNIS\n\n\n\n\n Amtlidier Teil\n\n\n\n\n Nr. Dat. VkBl 1969 Seite Nr. Dat. VkBl 1969 Seite\n\n\n StraBenverkehr Wasserstraßen\n 72 5. 3. 1^69 ,Zusatz^icl^tlinie^ zur Allgemeinen 86 7. 3. 1969 Bekanntmachung über die Übertra\n VerwaltungsVorschrift zu § 19 StVO (Erteilung gung der Ausführung des Ausbaus des Wesei-\n von Ausnahmegenehmigungen für überlange, Datteln-Kanals bei km 3,0 Südseite . . . . . 156\n überbreite,, überhohe und überstehende La 87 10. 3. 1969 Bekanntmachung über die Übertra\n dungen) . , . . . . . . . . . . . . . 146\n gung der Ausführung des Ausbaus der Unter\n weser von km 69,5 bis km 71,5 156\n Bfnnenschiifahrt\n 73 26. 2. 19Ö9 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung Aufgebote\n für die Eegelung des Schiffsverkehrs auf dem\n Dattelh-Hamm-Kanal östlich der Hammer 87a 31. 3. 1969 Aufbietung verlorener Kraftfahr-\n Bundesbähnbrüdie 148 zeug-(Anhänger-)briefe\n 74 19. 2. 1969 Aufbietung eines in Verlust gerate- 87b 31. 3. 1969 Aufbietung verlorener Führer\n tenen Schifferpatents . . . . . . . . . . 149 scheine\n 7$ 8. 3. 1969 Ungültigkeitserklärung von Schiffer- 87c 31. 3. 1969 Aufbietung von verlorenen Kraft\n patenten . . . . . . . . . . , . . . . 149 fahrzeug-(Anhänger-)scheinen und Bescheini\n 76 7. 3. 1969 Ungültigkeitserklärung von Schiffer gungen über die Zuteilung amtlicher Kenn\n patenten 150 zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge 164a—164pp\n\n Seeverkehr\n 77 6. 3. 1969 Strom- und schiffafirtpolizeiliche\n Anordnung über die Fahrtgeschwindigkeit auf\n der Weser . . 150\n 78 6. 3. 1969 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung für\n den Schiffsverkehr auf der Bützflether Süder-\n elbe bei Abbenfleth im Bereich der Sperrwerks- Nichtamtlicher Teil\n baustelle 150\n 79 17. 2. 1969 Ungültigkeitserklärung verlorenge\n gangener Schiffsipeßhriefe . . 151\n Zeitschrlftehschau\n Luftfahrt\n Übersicht . . . . 157\n 80 24. 2.1969 Ländeplätze für Hubschrauber . . 152 Auslese 159\n 81 25.2.1969 Verkehrslandeplatz Helgoland-Düne 155\n 82 25.2.1969 Verkehyslandeplatz Uetersen . . . 155\n 83 25.2.1969 Sönderiandeplate Grube, Kreis 01- Bücherschau\n denburg/Holsteih 156 Neuerscheinungen . . . . 162\n 84 <6. 3. 1969 Sonderlandeplatz Coburg-Stein- Buchbesprechung 162\n rücken . . . . . . . . . 156\n 85 6* 3.1969 Sonderlandeplatz Schweinfurt-Obern\n dorf . . . . . . . . . 156 Rechtsprechung 163\n\n\n\n\n 23. Jahrgang Ausgegeben zu Bonn am 31. März'i960 Heft 6\n\n\n\n\nVerlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.",
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"content": "Heft 6 — 1969 146 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n AMTLICHER TEIL\n schriften des § 19 StVO mit Spezialfahrzeugen\n möglich und zumutbar ist. Zu berücksichtigen sind\n ferner die Länge und Beschaffenheit des Trans\nNr. 72 Zusatzriditiinien zur Allgemeinen Verwal- portweges und die Eilbedürftigkeit und Häufigkeit\n tungsvorsdirift zu § 19 StVO (Erteilung von des Transportes. Als unzumutbar ist eine andere\n Ausnahmegenehmigungen für überlange, Beförderungsmöglichkeit nur dann anzusehen, wenn\n überbreite, überhohe und überstehende dadurch bedeutende Mehrkosten entstehen, die in\n Ladungen) einem offensichtlichen Mißverhältnis zum Wert des\n Gutes stehen. Bei Beurteilung der Unzumutbarkeit\n Bonn, den 5. März 1969\n ist ein strenger Maßstab anzulegen.\n StV 2 Nr. 2063 Va/69 II\n 2.2 Im Bescheid sind festzulegen:\n Nachstehend gebe ich die mit den obersten Landes 2.21 der Geltungsbereich und die Geltungsdauer\nbehörden beratenen „Zusatzrichtlinien zur Allgemeinen der Ausnahmegenehmigung j\nVerwaltungsvorschrift zu § 19 StVO\" bekannt.\n 2.22 die höchstzulässigen Überschreitungen der\n Die Herren Verkehrsminister(-senatoren) der Länder durch § 19 StVO vorgeschriebenen Lademaße\nwurden gebeten, diese Richtlinien zusammen mit den (Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 AV zu § 19 StVO);\nbereits im Verkehrsblatt 1968 Seite 516 veröffentlichten 2.23 wo nötig, eine bestimmte Fahrtstrecke und\n„Zusatzrichtlinien zur Allgemeinen VerwaltungsVorschrift Fahrtzeit oder Fahrtstrecken, die nicht benutzt\nzu § 5 StVO\" zum 1. 5. 1969 durch Erlaß verbindlich ein werden dürfen, vorbehaltlich der in jedem\nzuführen.\n Fall zu beachtenden Vorschriften in Abs. III\n Verkehrspolitisches Ziel beider Richtlinien ist es, die der Zusatzrichtlinien zur AV zu § 5 StVO\nVerwaltungspraxis bei der Erteilung von Erlaubnissen (VkBl. 1Ö68 S. 516)i\nnach § 5 StVQ und von Ausnahmegenehmigungen von 2.24 wenn nötig, die zulässige Höchstgeschwindig\n§ 19 StVO zu vereinheitlichen, den größten Teil der keit auf der gesamten Fahrtstredce oder auf\nerlaubnis- bzw. genehmigungspflichtigen Transporte im bestimmten Streckenabschnitten.\nFernverkehr von der Straße auf den Schienen- oder\nWasserweg zu verlagern und die verbleibenden Trans 2.3 Im Bescheid ist darauf hinzuweisen, daß\nporte so zu lenken, daß Störungen des Gesamtverkehrs 2.31 die Ladung so verstaut sein muß, daß die\nmöglichst vermieden werden. Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahr\n zeugs und der Straße nicht beeinträchtigt wird\n Ich weise in diesem Zusammenhang besonders darauf (§ 19 Abs. 1 StVO);\nhin, daß der Verkehr mit Fahrzeugen, deren Abmessun\n 2.32 die Straßen samt Zubehör zu schonen sind.\ngen oder Gewichte die in § 32 StVZO, § 34 StVZO oder\n§ 19 StVO festgelegten Werte übersteigen, verboten ist 2.4 Der Antragsteller hat eine schriftliche Erklärung\nund daß nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Ausnahme abzugeben, in der er sich verpflichtet,\ngenehmigungen von einem gesetzlichen Verbot nur erteilt\nwerden dürfen, wenn vorher alle gesetzlich zulässigen 2.41 die durch den Transport entstandenen Schäden\n an Straßen samt Zubehör den Straßenbaube\nMöglichkeiten voll ausgeschöpft wurden.\n hörden anzuzeigen und auf deren Verlangen\n Der Bundesminister für Verkehr entweder die Instandsetzungskosten zu über\n Im Auftrag nehmen oder die Instandsetzung auf eigene\n Dr. Linder Kosten vorzunehmen;\n 2.42 die genehmigende Behörde, die Straßenbau\n Zusatzrichtlinien zur AV zu § 19 StVO behörde und die Straßeneigentümer von An\n(Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für überlange, sprüchen Dritter, die durch den Transport ent\nüberbreite, überhohe und überstehende Ladungen) stehen, freizustellen;\n 2.43 auf Ansprüche zu verzichten, die er daraus\n Die zulässigen Ausmaße der Fahrzeugladungen sind in herleiten könnte, daß der Ausbau und die\n§ 19 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgelegt. Die Beschilderung der benutzten Straße den be\nStraßenVerkehrsbehörden können Ausnahmen von § 19 sonderen Anforderungen des Transportes\nAbs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 StVO für bestimmte nicht gerecht werden.\nEinzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller\ngenehmigen (§ 46 Abs. 2 StVO). Werden solche Ausnahme 2.5 Dem Antragsteller ist zur Auflage zu machen,\ngenehmigungen erteilt, so sind heben der AV zu § 19 2.51 bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel,\nStVO (Bundesanzeiger 1956 Nr. 68, Verkehrsblatt 1956 Schneefall oder Regen oder bei Glatteis den\nSeite 476) folgende Richtlinien zu beachten: Transport zu unterbrechen und die Fahrzeuge\n abzustellen und zu sichern;\n1. Begriffsbestimmungen\n 1.1 Eine Ladung ist überlang, wenn die Länge von 2.52 bei Dunkelheit den Transport zu unterbre\n Fahrzeug und Ladung zusammen 20 m überschreitet. chen und die Fahrzeuge abzustellfen und zu\n 1.2 Eine Ladung ist überbreit, wenn die Breite von sichern, ausgenommen bei Anordnung des\n Fahrzeug und Ladung zusammen 2,50 m überschrei Transports während der Nachtstunden nach\n Nr. 2.23;\n tet.\n 1.3 Eine Ladung ist überhoch, wenn die Höhe von 2.53 daß die Ausnahmegenehmigung auf der ge\n Fahrzeug und Ladung zusammen 4 m überschreitet. nehmigungspflichtigen Fahrt mitgeführt und\n zuständigen Beamten auf Verlangen ausge\n 1.4 Eine Ladung ragt nach vorn, nach hinten oder händigt wird;\n seitlich hinaus, wenn sie über den in der Betriebs\n erlaubnis festgelegten Umriß des Fahrzeugs hin 2.54 den Transport nur zuverlässigen und bewähr\n aussteht (überstehende Ladung). ten Fahrern anzuvertrauen;\n\n2. Allgemeine Voraussetzungen, Hinweise und Auflagen 2.55 an geeigneten Stellen die Fahrgeschwindigkeit\n zu ermäßigen und dort erforderlichenfalls zu\n 2.1 Ausnahmegenehmigungen dürfen nur widerruflich warten, um nachfolgenden Fahrzeugen das\n erteilt werden und nur dann, wenn keine andere Überholen zu ermöglichen.\n zumutbare Beförderungsmöglichkeit besteht (Abs. 2\n Nr. 1 Satz 1 AV zu § 19 StVO). Vor allem ist zu 2.6 Dem Antragsteller ist — wo nötig — zur Auflage\n prüfen, ob der Transport nicht auf dem Wasser zu machen, dem Transport einen Beifahrer oder\n oder Schienenweg oder unter Einhaltung der Vor weiteres Begleitpersonal beizugeben.",
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"number": 3,
"content": "VkBl Amtlicher Teil 147 Heft 6 — 1969\n\n\n 2.7 Polizeibegleitung sollte in det Regel nur vorge- Kann ein Stahltopf nicht angebracht werden,\n sdirieberi werden, wenn wegen besonderer Um ist das nach vorn hinausragende Ladegü-t\n stände' (z. Bv schwierige Straßen- Oder V^rkehrs- durch andere geeignete rot-weiß-gestreifte\n verhäitnisse, außergewöhnlich umfangreiches Trans Schutzvorrichtungen zu sichern.\n portgut) verkehrsregelnde Ma,ßnahmen unumgäng-\n li^ sind. . Auch ist darauf zu achten, daß die Kippsicher\n heit gewährleistet ist.\n3. Besondere Voraussetzungen, Hinweise und Auflagen 3.5 überhohe Ladung\n für einzelne Arten von Ausnahmegenehmigungen\n 3.51 Ausnahmegenehmigungen dürfen nur erteilt\n 3.1 überlange Ladung ' werden, wenn die Prüfung von Fahrweg, Fahr\n zeug und Ladung ergeben hat, daß Unterfüh\n 3.11 Im Bescheid ist auf die. Gefahren beim Aus rungen sicher durchfahren werden können und\n weichen, Einbiegen oder Wenden hinzuweisen. der erforderliche Sicherheitsabstand gegen\n 3.12 Bahnübergänge dürfen nur überquert wer über den Oberleitungen eingehalten wird.\n den, wenn es gefahrlos in einem Zug möglich ^i52 Bahnübergänge an Eisenbahnstrecken mit\n ist. Dem Antragsteller ist zur Auflage zu ' elektrischer Fahrleitung dürfen ohne Anhö\n 'machen, daß Transporte im Zweifelsfall vor rung der zuständigen Bahnunternehmen nur\n der zweiten Bake (Bild 9 dqr Anlage zur dann befahren werden, wenn die Gesamt-\n StVO) angehalten und notfalls Zusammen mit höh^ von Fahrzeug und Ladung 4.60 m nicht\n der nächsten Bahndienststelle Sicherungsmaß übersteigt und sich außerhalb des Führer\n nahmen getroffen werden. hauses keine Person auf dem Fährzeug be\n findet.\n 3.2 überbreite Ladung\n Dein Antragsteller ist zur Auflage zu machen, In Fällen, in denen ein Transport diese Höhe\n übersteigt, sind die Bahnunternehmen — für\n 3.21 die Ladung nach Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und die Bundesbahn deren Betriebsämter zu\n Abs. 4 der Richtlinien des Bimdesministers für hören.\n V Verkehr vom 17.. Dezember 1962 (VkBl. 1963\n Seite 2) in\\der Fassung vom 241 Juiii 1963 4. Zusätzliche besondere Voraussetzungen, Hinweise und\n (VkBl. Seite 288) kenntlich zu machen und Auflagen* für Dauerausnahmegenehmigungen\n 3.22 sie während der Dunkelheit naäi § 19 Abs. 3 4.1 Dauerausnahmegenehmigungen dürfen höchstens\n- Satz 2 StVO und Abs. 5 der Richtlinien vom für 1 Jahr erteilt werden und pur dann, wenn\n 17. Dbzember 1962 (a. a. O.) zu beleuchten. 4.11 eine polizeiliche Begleitung des Transports\n nicht erförderlich ist und\n 3.3 Nach hinten hinausragende Ladung\n 4.12 Der Antragsteller seine Transporte schon län\n Dem Antra,gsteller ist zur Auflage zu machen, gere Zeit mit sachkundigen, zuverlässigen\n 3.31 das äußerste Ende der Ladung nach § 19 Abs. Fahrern und einwandfreien Fahrzeugen ohne\n 3 Satz 3 StVO kenntlich zu machen; Beanstandung ausgeführt hat (Abs. 2 Nr. 1\n AV zu f 19 StVÖ).\n 3.32 die Ladung nicht aüf der Fahrbahn schleifen\n ^ lassen und nötigenfalls' einen Nachläufer 4.2 Dauerausnahmegenehmigungen dürfen in der Regel\n zu verwenden« Sofefn für die Durchführung nicht erteilt werden, wenn\n des Transports ein lenkbarer Nachläufer not 4.21 die Länge von Fahrzeug uiid Ladung zusam\n wendig ist, muß dieser — sofern er nicht auto- men 24 m übersteigt;\n , matisch gelenkt wird — mit einem Beifahrer\n besetzt werden. Der Beifahrer muß gute Sicht 4.22 die Breite von Fahrzeug und Ladung zusam\n nach vorn haben hnd sich mit dem Kraft men 3 m übersteigt;\n fahrzeugführer sicher verständigen können. 4.23 die Ladung mehr als 3 m nach hinten über\n Bei bestimmten Längen von Fahrzeug und steht oder mehr als 4 m über die letzte Achse\n Ladung und auf Strecken mit engeii Kurven hinausragt; v\n kann das ständige Bedienen der Nachläufer\n lenkung durch den Beifahrer gefordert wer 4.24 die Höhe von Fahrzeug und Ladung zusammen\n den. übersteigt die Länge von Fahrzeug und 4 m übersteigt. ]\n Ladung zusammen 24 m oder weicht der Kur 4.3 Dauerausnahmegenehmigungen dürfen in der Regel\n venlauf des Fahrzeugs mit Ladung erheblich nicht erteilt werden, wenn die Beförderungsstrecke\n von den Vorschriften des § 32 Abs. 2 StVZO länger als 150 km ist.\n ab, so muß der Nachläufer automatisch gelenkt\n werden. Auf die „Richtlinien für die Prüfung 4.4 In die Dauerausnahmegenehmigung ist die Auflage\n von Langholzfahrzeugen\" (VkBl. 1960 S. 650) aufzunehmen, daß der Antragsteller vor der Durch-\n wird verwiesen; führuilg der Transporte zu überprüfen hat, ob der\n Fahrtweg für die Aufnahme des Transports unter\n 3.33 das LangmateHal, insbesondere die hinten Berücksichtigung des Straßenzustandes, der Breite\n hinausragenden Enden, in ausreichender und Führung der Straßen, der vorhandenen Brük-\n •^ Weise durch Spannketten oder sonstige ge- ken und Unterführungen, von Verkehrsbeschrän\n eighete Vorrichtungen zu sichern. kungen einschl. Straßensperrungen und Verkehrs\n 3.4 Nach vorn hihausragende Ladung ' , umleitungen geeignet ist. Dabei ist darauf hinzu\n weisen, daß notwendige Auskünfte in Zweifels\n 3.41 Ausnahmegenehmigungen dürfen nur für La fällen von den Straßenbaubehörden erteilt werden.\n dungen. erteilt werden, die höchstens 1 m\n über das vordere Ende des ziehenden Fahr-r ^.Verfahren bei der Erteilung von Ausnahmegenehmi\n gungen\n zeugs hinausragen.\n 3.42 Dem Antragsteller ist zur Auflage zu machen, 5.1 Zuständig für die Erteilung einer AuSnahmegeneh-\n Ladungen, die, mehr als 50 cm nach vorn migung ist die StraßenVerkehrsbehörde, in deren\n hinausragen, mit einem rot-weiß-gestreiften Bezirk der genehmigungspfliditige Transport be\n mindestens 50 cm langen Stahltopf zu sichern ginnt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 b StVO). '\n und kenntlich zu machen. Der Stahltopf ist Außerdem können die Straßenverkehrsbehörden\n . Über das nach vorn hinausragende Ende der des Wohnorts oder cies Betriebssitzes des Antrag\n Ladung zu stülpen und in geeigneter Weise stellers Dauerausnahmegenehmigungen erteilen.\n am Fahrzeug zu befestigen, um zu verhindern, 5.2 Der Antragsteller hat zu erklären, ob er bereits\n daß die Ladung nach vorn verrutschen kann. bei einer anderen Behörde in der selben Sache",
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"content": "Heft 6 — 1969 148 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n einen Antrag gestellt und welchen Bescheid er\n erhalten hat. Binnenschiffahrt\n 5.3 Anträgen auf Erteilung von Einzelausnahmegeneh\n migungen sowie von Dauerausnahmegenehmigun Nr. 73 Sdiiffahrtspolizeiliche Anordnung für die\n gen mit gleichbleibenden Fahrtstrecken für Ladun Regelung des Schiffsverkehrs auf dem\n gen, die über die in Nr. 5.51, 5.52, 5.53 oder 5.54 Datteln-Hamm-Kanal östlich der Hammer\n angegebenen Abmessungen hinausgehen und über Bundesbahnbrücke *)\n eine Straßenentfernung von mehr als 100 km beför\n dert werden sollen, hat der Antragsteller folgende Auf Grund des § 116 Nr. 3 der Binnenschiffahrtstraßen-\n Bescheinigungen beizufügen: Ordnung vom 11. Oktober 1966 (Bundesgesetzbl. II S.\n 1333, 1538), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n 5.31 im gewerblichen Verkehr eine Bescheinigung 22. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. II S. III, 172), wird\n des Frachtführers bzw. Spediteurs über die angeordnet:\n tarifmäßigen Beförderungsentgelte und die\n Entgelte für zusätzliche Leistungen; auf § 22 § 1\n Abs. 2 Güterkraftverk^hrsgesetz (GüKG) wird Unterer Vorhafen der Schleuse Hamm\n verwiesen; (1) Die Kanalstrecke zwischen km 36,180 und km\n im Werkverkehr einen Nachweis über die für 36,900 des Datteln-Hamm-Kanals (Bundesbahnbrücke bis\n den Transport entstehenden Gesamtkosten; Schleusenleitwerk) ist Vorhafen der Schleuse Hamm im\n wird der Nachweis nicht erbracht, kann das Sinne des § 102 BSchSO und durch Tafeln entsprechend\n tarifmäßige Beförderungsentgelt zuzüglich der gekennzeichnet.\n Entgelte für zusätzliche Leistungen als Richt (2) An dem mit Pollern versehenen Südufer dieser\n wert herangezogen werden; Strecke ist das Anlegen von Fahrzeugen, die zur Schleu\n die Genehmigüngsbehörde kann verlangen, sung anstehen, in mehr als einer FÄrzeugbreite unter\n daß eine Bestätigung der zuständigen Außen sagt.\n stelle der Bundesanstalt für den Güterfern Am Nordufer zwischen km 36,57 und km 36,83 dürfen\n verkehr über das tarifgerecht zugrundegelegte nur zur Schleusung anstehende Leerfahrzeuge bis zu\n Beförderungsentgelt vorgelegt wird. 8,20 m Breite in einer Fahrzeugbreite anlegen, allen\n 5.32 eine Bescheinigung der für den Versandort übrigen Fahrzeugen ist das Anlegen am Nordufer\n zuständigen Güterabfertigung, ob und ggf. untersagt,\n innerhalb welcher Fristen und unter welchen Ferner ist das Laufenlassen der Schiffsschrauben wäh\n Gesamtkosten die Schienenbeförderung bzw. rend des Liegens untersagt.\n die gebrochene Beförderung Schiene—Straße\n möglich ist; die Bundesbahn-Güterabfertigun (3) Das Stilliegen von nicht zur Schleusung anstehen\n gen sind angewiesen, Güterwagen für diese den Fahrzeugen am Südufer der Strecke zwischen km\n Transporte bevorzugt zu stellen und Beschei 36,180 und km 36,400 (Bundesbahnbrücke bis Kanalstra\n nigungen innerhalb der in den Zusatzricht ßenbrücke) kann von der Schleusenaufsicht im Einzelfalle\n linien zur AV zu § 5 StVO (VkBl. 1968 S. 516) ausnahmsweise und unter Vorbehalt des jederzeitigen\n angegebenen Fristen auszustellen. Widerrufs gestattet werden.\n\n 5.4 Liegt eine Beförderungsmöglichkeit auf dem Was §2\n serweg nahe, so hat sich der Kostenvergleich (2.1) Zufahrt zur Schleuse Hamm von Westen her\n auch auf den Wasserweg zu erstrecken. Der Verkehr zur Schleuse Hamm von Weaten her, wird\n 5.5 Vor der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen erforderlichenfalls durch Sichtzeichen, die jeweils west\n ist das nach Abs. 1 Nr. 4 AV zu §, 5 StVO für den lich der Bimdesbahnbrücke Hamm km 35,870 und west\n Schwer- und Großraumverkehr vorgeschriebene lich der Hammer Kanalstraßenbrücke km 36,441 auf der\n Anhörverfahren durchzuführen, wenn Südseite des Datteln-Hamm-Kanals angebracht sind, wie\n folgt geregelt:\n 5.51 die Länge von Fahrzeug und Ladung zusam\n men 22 m übersteigt, a) Zwei weiße ununterbrochene Lichter nebeneinander:\n Durchfahrt nicht gestattet, bis zur Einweisung\n 5.52 die Breite von Fahrzeug und Ladung zusam warten.\n men 2,75 m übersteigt, b) Zwei weiße blinkende Lichter nebeneinander:\n 5.53 die Ladung mehr als 2 m nach hinten über Weiterfahrt gestattet, bei der Bundesbahnbrücke\n steht öder mehr als 3 m über die letzte Achse Hamm unter Beachtung der Regelung des Ver\n hinausragt, kehrs in der Fahrwasserenge nach § 41 Nr. 2\n BSchSO.\n 5.54 die Höhe von Fahrzeug und Ladung zusammen\n 4,00 m übersteigt. Ist eine Verkehrsregelung nicht erforderlich, werden die\n Lichter gelöscht.\n 5.6 Fehlt bei der Antragstellung eine nach 5.31 oder\n 5.32 erforderliche Bescheinigung, ist das nach 5.5 §3\n vorgeschriebene Anhörverfahren nur dann vorsorg Engstelle östlich der Hafengruppe Uentrop\n lich einzuleiten, wenn der Antragsteller dies aus Die Uferstrecke zwischen km 46,050 und km 46,550 am\n drücklich wünscht und sich bereit erklärt, die Ko Nordufer des Datteln-Hamm-Kanals östlich des Dreieck\n sten auch bei Ablehnung des Antrages zu überneh hafens Uentrop, die nach § 5 als Liegeplatz für Leerfahr\n men. Wird nach vorsorglicher Einleitung des Anhör zeuge bestimmt ist, ist als Engstelle im Sinne des § 41\n verfahrens die Erteilung einer Erlaubnis abgelehnt, BSchSO gekennzeichnet.\n sind die am Anhörverfahren beteiligten Behörden\n erforderlichenfalls unverzüglich zu unterrichten. §4\n 5.7 Werden die vorgesehenen Lademaße in mehrfacher Regelung des Verkehrs östlich der Schleuse Werries\n Hinsicht überschritten (z. B. bei überlanger und für beladene Fahreuge\n nach hinten hinausragender Ladung), so sind die (1) Beladene Fahrzeuge dürfen sich auf der Strecke\n notwendigen Hinweise und Auflagen in einer Ge östlich der Schleuse Werries gegenseitig weder begegnen\n nehmigung zusanimenzufassen. Wird für den Trans noch überholen.\n port ein Fahrzeug mit ungewöhnlichen Abmessun (2) Auf dem Datteln-Hamm-Kanal östlich der Schleuse\n gen oder Gewichten verwendet, so ist eine Erlaub Werries ist beladenen Fahrzeugen, die in beiden Rich\n nis nach § 5 StVO erforderlich. Dann ist in diese tungen Häfen oberhalb der Schleuse Werries anlaufen,\n Erlaubnis die Ausnahme von § 19 StVO mit den die Fahrt nur einschiffig im Richtungsverkehr zu folgen\n dazu erforderlichen Hinweisen und Auflagen auf den Zeiten gestattet:\n zunehmen.\n(VkBl 1969 S. 146) *) Neue Fassung der in ^ 8 aufgehobenen Bekanntmachungen",
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"number": 5,
"content": "VkBl Amtlicher Teil 149 Heft 6 — 1969\n\n\n\nzu Berg (von Schleuse Werries in Richtung Hafen rung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966 vom\nSchmehausen) 11. Oktober 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 1333) nach § 366\nin der Zeit von Nt. 10 des Strafgesetzbuches bestraft.\n 5.00 bis 7.00 Uhr um 6.00 Uhr\n §8\n 9.00 bis 11.00 Uhr um 10.00 Uhr\n Geltungsdauer\n13.00 bis 15.00 Uhr mit dem jeweils um 14.00 Uhr\n17.00 bis 19.00 Uhr letzten Abfahrts um 18.00 Uhr Die Anordnung tritt am 1. April 1969 in Kraft und gilt\nfür genehmigte termin von der bis zum Ablauf des 31. März 1972.\nNachtfahrten in der Schleuse Werries Gleichzeitig treten außer Kraft.\nZeit von\n a) die schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Was\n21.00 bis 23.00 Uhr um 22.00 Uhr\n ser- und Schiffahrtsdirektion Münster über die\nzu Tal (vom Hafen Schmehausen in Richtung Schleuse Regelung des Schiffsverkehrs auf dem D^tteln-\nWerries) Hamm-Kanal vom 21. 3. 1966 - B 508 B1 T4\nin der Zeit von\n b) die schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Was\n 7.00 bis 9.00 Uhr um 8.00 Uhr ser- und Schiffahrtsdirektion Münster für die\n11.00 bis 13.00 Uhr mit dem jeweils um 12.00 Uhr Fahrt im Richtungsverkehr auf dem Datteln-\n15.00 bis 17.00 Uhr letzten Abfahrts um 16.00 Uhr Hamm-Kanal östlich der Schleuse Hamm vom\n19.00 bis 21.00 Uhr termin von den um 20.00 Uhr 14. 4. 1966 - B 608 B1 T4 —.\nfür genehmigte Häfen Schme\nNachtfahrten in der hausen und Münster, den 26. Februar 1969\nZeit von ' Uentrop B 2912 B1 B3\n23.00 bis 5.00 Uhr um 4.00 Uhr Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n Münster\n (3) War ein beladenes Fahrzeug gezwungen, die\n K üper\nbereits angetretene Fahrt zu unterbrechen, und kann es\nnach Wiederaufnahme der Fahrt in dem nach Absatz 2 für (VkBl 1969 S. 148)\nseine Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraum die Schleuse\nWerries öder einen Hafen nicht mehr erreichen, muß es\nnach Ablauf dieses Zeitraumes die Fahrt einstellen und am Nr. 74 Aufbietung eines in Verlust geratenen\nUfer stilliegen. Die Fahrt darf erst wieder fortgesetzt Sdiifferpatents\nwerden, wenn der für die Fahrt in der Gegenrichtung\nfreigegebene Zeitraum abgelaufen ist. Hannover, den 19. Februar 1969\n (4) Beladene Fahrzeuge, die an der Schleuse Werries — 86 533 —\nauf die Weiterfahrt warten müssen, haben die ihnen von Das von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hanno\nder Schleusenaufsicht zugewiesenen Liegeplätze ober ver am 15. 6. 1962 für den Schiffer Ludwig Julien Last-\nhalb der Schleuse einzunehmen. drager, geboren am 3. 4. 1937 in Hemiksem, Niederlande,\n §5 wohnhaft in Millingen, Reysdaalstraat 39, ausgestellte\n Liegeplatz östlich der Hafengnippe Uentrop Schifferpatent Klasse II, Nr. 1418, für die westdeutschen\n Die mit Pollern versehene Uferstrecke zwischen km Kanäle ist in Verlust geraten und wird hiermit für ungül\n46,050 und km 46,550 am Nordufer des Datteln-Hamm- tig erklärt.\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nKanals östlich des Hafens Uentrop ist ausschließlich\n Hannover\nLiegeplatz für Leerfahrzeuge, die auf Ladung in der\n Korsmeier\nHafengruppe Uentrop warten und im Liegebecken km\n45,57 keinen Platz finden. Der Liegeplatz darf nur in einer (VkBl 1969 S. 149)\nFahrzeugbreite belegt werden. Das Laufenlassen der\nSchiffsschrauben ist während des Liegens untersagt.\n §6 Nr. 75 Ungültigkeitserklärung von Sdiifferpatenten\n Sonderregelung für den Verkehr aller Fahrzeuge\n Die folgenden von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n zum Hafen Westfalen und beladener Fahrzeuge zur\n Duisburg ausgestellten Schifferpatente sind verlorenge\n Hafengruppe Uentrop gangen:\n (1) a) Alle Fahrzeuge, die für den Hafen Westfalen be\n (1) Nr. 450/59, Klasse I und II, für die Schiffahrtsstraße\n stimmt sind, dürfen ihre Fahrt ab Schleuse Wer\n westdeutsche Kanäle, ausgestellt am 2. 5. 1959 für den\n ries nur fortsetzen, wenn im Hafen Westfalen\n Schiffer Dingenus Verbürg, geb. am 8. 2. 1917 in Dodrecht/\n ausreichender Liegeraum frei ist. Holland.\n b) Beladene Fahrzeuge, die für den Olstichhafen der (2) Nr. 243/61, Klasse II, für die Schiffahrtsstraße west\n Hafengruppe Uentrop bestimmt sind, dürfen deutsche Kanäle, ausgestellt am 8. 5. 1961 für Frau Aaltje\n ihre Fahrt ab Schleuse Werries nur fortsetzen,\n Krabbe, geb. am 30. 3. 1924 in Zwartluis, Krs. Zwartluis.\n wenn im Olstichhafen ausreichender Liegeraum\n frei ist. (3) Nr. 137/65, Klasse I und II, für die Schiffahrtsstraße\n westdeutsche Kanäle, ausgestellt am 2. 4. 1965 für den\n c) Beladene Fahrzeuge, die für den Dreieckshafen Schiffer Dieter Buhrow, geb. am 10. 12. 1938 in Berlin.\n der Hafengruppe Uentrop bestimmt sind, dürfen\n ihre Fahrt ab Schleuse Werries nur fortsetzen, (4) Nr. 2342/57, Klasse I und II, für die Schiffahrtsstraße\n wenn im Dreieckshafen oder in dem Liegebecken westdeutsche Kanäle, ausgestellt am 19. 8. 1957 für den\n der Hafengruppe ausreichender Liegeraum frei Schiffer Otto Dekkers, geb. am 24. 3. 1914 in Worringen.\n ist. (5) Nr. 1161/57, Klasse I, für die Schiffahrtsstraße west\n (2) Den Verkehrsablauf regelt die Schleusenaufsicht, deutsche Kanäle, ausgestellt am 25. 3. 1957 für den Schif\nderen Anordnungen zu befolgen sind. fer Hans Peters, geb. am 19. 5. 1929 in Homberg/Ndrh.\n Erweitert auf die Schiffahrtsstraße Main von Mainz bis\n (3) Ordnet die Schleusenaufsicht die Unterbrechung Aschaffenburg am 14. 2. 1958.\nder Fahrt an, müssen Fahrzeuge nach der Ausfahrt aus der\nSchleusenkammer den ihnen zugewiesenen Liegeplatz am Erstreckt auf die Klasse II am 9. 9. 1965.\nNord- oder Südufer des oberen Schleusenvorhafens ein Sie werden hiermit für ungültig erklärt.\nnehmen. Die Fahrt darf erst fortgesetzt werden, wenn die Duisburg-Ruhrort, den 3. März 1969\nSchleusenaufsicht hierzu die entsprechende Anordnung Bi — G 1058/69\nerteilt hat.\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n § 7 Duisburg\n Strafen In Vertretung\n Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden Dr. Steffen\nauf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Einfüh (VkBl 1969 S. 149)",
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"content": "W'-. :\n; ■\n\n\n\n\n Heft 6'— 1969 c. 150 V k B 1 A III 11 i c h e r Te i 1\n\n\n ISfr. 76 UngüttigkeitserkläruiigxP'iSciiäerpatenten'^ Nr. 78 SchiffahrtpolikeiUclle^ für den\n Schiffsverkehr auf der Bü^flether Süderelhe\n iDie folgenden Von der Wasser-rind Schiffahrtsdirektion '' bei Abheiaflefh im Bereich der Sperrwerks-,\n Mainz ausgestellten Schifferpatente sind verlorengegan bausteile ^\n gen und werden,hiermit für ungültig erklärt: ; ^ ; Hambtilgi: den 6. März d 969\n ' — See 2/29 — 15/69 II\n |1) Nr. 10/67, Elassen l/II, für die ,\\Vestdeutschen Kanäle,\n ausgestellt am 24. 2. 1967 für den Schiffer Rainer de Bour, Nachstehend wird die schiffahrtpolizeiliche Anordnung\n geb. am 12. 2, 194i iii Deösau, für den Schiffsverkehr auf der Bützflether Süderelhe bei:\n Abbenfleth im Bereich der Sperrwerksbaustelle naehricht-\n (2) Nr. 53/65, Klassen J/II, für die westdeutschen Kanäle, lich bekanntgegeben. Die-Anordnung\n m ist im Bundesanzei-\n ausgestellt am 16. 12. 1965 für den Schiffer Bodo. Strat- ger Nr. 39 vom 26. Februar 196^ y^rkü|tdet worden.\n mann, geb. am 12. 5. 1^40 in Beuel, Der Bpndesmiöister 'für Värkehr\n r Im Aliftrag\n (3) Nr. 60/66, Klasse II, für die westdeutschen Känäle, - Dr. Breuer\n ausgestellt am 22. 11. 1966 für. den Schiffer Hans'Georg\n Schüler, geb. am 6. 7. 1941 in Bittkau. Schiffahrtpolizeiliche Aiiordnung\n für den Schiffsverkehr auf der Bützfletbeir Südarelbe\n Mainz, den 7. März 1969 . biei Abbenfleth im Bereich der SperrwerksbaustMe\n BiBB'2 — 7442/^ ^ ^ ^ Voin 6. Februar 1969 <\n . Wasser- und Sdjiffahrtsdirektion Aufgrund des § 5 Abs. 3 der SeeschiffahrtstraBen-Ord-\n ■ ,, '■\n Mainz nung in der Fassung yom 18. März 1961 (Bundesgesetz-\n In Vertretung bl. II S. 162, 184), geändert durch die; Verordnung\n v p n dem B u s s c h e. vom 22. Mai 196ß (Bundesgesetzbl. II S; 299), wird\n angeordnet: \\\n (VkBl 1969 S. 150)\n -- . •W' , . ' . ^ ■\n Das Fahrwässer der Bützflethäl Süderelhe ist bei\n km 2,9 (Nord) durch eine Baustellenbrücke eingeschränkt.\n In del Mitte befindet si^ eine Schiffahrtsoffnung, über\n der eine Rollbrücke liegt. \\ ^\n Tür die'Durchfährt ist folgendes zu beachten:\n Nr. 77 Strom- und schrtfährtpolizeiliche Anordnung 1. Die Durchfahrtsbreite beträgt 10 m. Bei geschlossener\n Über die Fahrtgeschwindigkeit auf der Weser Brücke beträgt die Durchfahrtshöhe hei mittlerem Tide-\n ' Hamburg, dfeh 6. März 1969 , hochwasser 1,5 m. X>ie jeweils vorhandene Durch\n fahrtshöhe ist in Wassefspiegelhöhe an den Brücken\n — See 2/30 — 13/69 II —\n pegeln abzulesen, die aii den äußeren nördlichen Leit-;\n Nachstehend wird^\"; die Strom- und schiffahrtpolizeiliche Jdalben angebracht sind. *\n , Anordnung über die Fahrtgeschwindigkeit aUf der Weser 2. Die Durchfahrt ist verboten, wenn die Rollbrücke in\n hachriehtlich bekanntgegeben. Die Anordnung ist im Bun Bewegung ist.\n desanzeiger Nr. 39 vom 26. Februar 1969 verkündet wor- 3. Ein Fahrzeug, das wegen der Höhe seiner Aufbauten »\n • dem ' - ■ \" • ' ■ ; ' unter der Rollbrüdce nicht hindurchfahren kann, muß\n • Der Bundesminister für Verkehr ' einlaufend spätestens 150 m unterhalb, auslaufend\n > • ^ ^Tm Auftrag spätestens 100 m oberhalb der Brücke das SchailsignaT\n Du Breuer „Brücke öffnen (— -r-)\" geben. An den Stellen, an\n ' - denen die Schallsignale abgogobem ^werden müssen,\n befindet sich auf de^r in Fahrtrichtung rechten Seite\n Strom-und sdiiflahrtpoli^eiliche Anordnung eine quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, einem\n : über die Fährtgeschwindigkeit auf ;der Weser schwarzen Punkt und einer kleinen Zusatztafel mit 2\n Vpm 14. Februar 1969\n / schwarzen'Strichen. ' .\n 4. Das Fahrzeug kann von Zeit :?u Zmt das Signal wie\n .Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen- derholen, bis zu erkennen ist, däß die Brücke öfeöffnet\n Ordnung ih dör Fassung yom 18. Marz 1961 ,^(Bündes- wird oder geöffnet ist. ;\n gesetzbl. II S. 162), Zuletzt geändert durch die Verordnung 5. Erst wenn die Rallbrücke vollständig geöffnet ist, darf\n vöip, 22. Mai 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 299), wird ange- die Öffnung langsam durchfahren 'werden.\n orcihät: :\n 6. Nähern sich der Öffnung 2 entgegenkommende Fahr\n '; ■ ■ ■' ' ■' zeuge, muß däs gegen den Strom fahrende! Fahrzeug\n Abweichend Von § 98 der Seeschiffahrtätraßen-Ordnung an geeigneter Stelle so lange warten, bis das andere\n müssen Fährzeüge mit Maschinenantrieb auf-den in den vorbeigefahren ist. Bei Stromstillstand hat das F.ahr-\n Nummern 1 bis 3 aufgeführten Strecken ihre Geschwin . zeug zu warten, däs vorher mit dem Strom lief. -\n digkeit nur so weit herabsetzen, daß Schaden durch Sog ^ \\ § 2 ■\n i oder Wellensclilag vermieden wird.\n 1. Die Liegestelle bei km 2,9 wird aufgehoben.\n : - ■ §2 ^ ^ 2. Ankern und Liegen im Bereich der Baustelle ist, außer\n für Baüfahrzeuge, verboten. - ,\n Zuwiderhändluügen gegen diese Anordnung siiid Ord\n nungswidrigkeiten im Sinne des § 286 Nr. 2 der See . / § 3 '\n schiff ahrtstraßen-Ordnung. f ^ t . / Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord\n nung^ Widrigkeiten im Sinne des § 286 Nf. .2 der See\n ^ ! > r3, \" schiffahrtstraßen-Ordnung.\n Diese Anordnung tritt am 25: Februar 1969 in Kraft •; §'4 ■ . .• ,\n und gilt bis zum/'Ablauf des 24. Februar Wl. Diese Anordnung tritt am 25. Februar 1969 in Kr^ft\n und gilt bis zum Ablauf des 24. Februar 1971.\n - Bremen, den 14. Februar 1969\n S2/95.6416 Tgb.Nr. 2317/69 ^ ^ ^ Hamburg, den 6. Februar 1969\n — S 91.0/52-252-3rl/S 17Ö/69 —\n . Wasser- und Schiffahrtsdirektion Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n \\ Bfeihpn Hamburg\n In Vertretung In Vertretung\n ® ^ K r a WiC z y'n s k i Dr. M e y e r - O s t e r k a m p\n (VkBl 1969 S. 150) ^ \\ ? (VkBl 1969 S. 150)",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 151 Heft 6 — 1969\n\n\n\nNr. 79 Üiigültigkeiiserklärung verlorengegahgener Scbliffsmeßbriefe\n Nachstehend aufgeführte Schiffsmeßbriefe werden für ungültig erklärt ;\n\n Unter-\n i Aus$tel- .Art des ' Aüsstel-\n Lfd. sdiei-\n S chif f Sn ame\n \\ dungs-\n lungs-' ; • Sdiiffs- lende / Schiffseigner\n Nr.\n 'Signal\n datum meßbriefe;^ Behörde\n\n\n 1 „ATLANTA\" , DKPG 12. 10. 1967 Interuätionai- ^ BAS Rudolf Vollrath, .. .\n ■p Hamburg 19;\n Eduardstr. 46/48 ,\n 2 „ALSTERKAMP\" DIPL 28. 3. 4957 Pähama BAS' Weidmann & Ballih, ; ^\n Hamburg 11 ^ Stübbenhuk 25\n 3 „MARliE BOTH\" - ,DIZD 8; 7. 1957 National BAS Bgth & Co. Reederei :\n ■ '/ ' ■ Glückstadt, Gr. Neuwerk 22\n 4 „ASCHANTIIV\" DEEU 11. 8. 1954 National ,BAS Ernst Albert Burmester, -\n BrememLesum ^\n .5: ^ „CODEN WIND\" ohne ; 1.: 4. 1958 National BAS Alfred Bohlmann, \\\n ' - '1 . - ^ .r-.\n ■ ■ ,,, ; Tönning, Fisciierstr. 39\n 6 „CHRISTIAN SARtORI\" DJPI ~ 2ir7., 1959 Suez\" BAS N(fwa Reederei GmbH.,Kiel\n 2U 7. 1959 Panama Kiel ;\n 7 „GAP COLORADO\" DAIE, 24. 3. 1961 International BAS Hamburg-Südamepk.\n 7. 4;. 1961 Suez Dampfsch.-Ges.,\n . ;-v . >1 ,\n Hamburg, 11, OSt-Wöst-\n Str. 59 „J '\n.8 „AM 2\" DGBM 8.! 4. 1960 International BAS Andreas Martens, /\n Hamburg 1, Kirchenallee 57\n 9 „ECKHARDT\" DDFB 26. 8. 1965 International • BAS Reederei Eckhardt,\n Ovelgönne, Kirchenstr. 36\n lö:^-' „HEIDI\" DJXR 24, 5. 1948 National BAS. V Uwe Krämer,\n Dieksanderkoog\n 11 . ' „SÜDERHOLl^\" . DKQB 29. 10. 1955 Panama' - BAS Aug. Bolten Wm. Millers\n 'i ■ ■ ' Nachf., Hamburg 11,-\n Matteritwiete 8\n\n 12 „GOTLAND IDJWS 13. -2. 1962 National BAS Günther Schulz, , v\n 21 10 1957 Suez S^ulauer Schiffahrts-\n • '\n ■ '■ köntor, Hamburg 50,\n Neue Gr.'Bergstr. 9\n 13 „CHRISTAT.\" DDMK 2. 6. 1960 International BAS ^ Kpt. Herbert '^hielemänn,\n Brake/Unter#Oser\n 14 „MINERVA\" DAHO 7. 6.T96/ Suez; BAS Dampfschiffahrts-Ges.\n 1. 7. 1953 Panama „Neptun\", Bremen 1,\n Langenstr. 52 — 54\n 15 „RUDÖLF OETKER\" DHFQ . 15. ,5. 1964 National ' ' :bas Rudolf A. Oetker\n 7. 5. 1957 Suez Hamburg 11) Ost-Wesf-\n ■;1 fr Str. 53 ,/ r\n' 16 „NORDEN\" DONG 29. 1. 1941 National Reichs- = Jan Meyer,\n sdiiffs- Varelerhafen/Oldbg.,\n vermes- Postfach 28 ^\n sungs-\n amt\n Berlin\n 17 „MAGNUS IX\" DNHK 1Q: 4968 International BAS Ulrich Harms GmbH. & Co.\n f\n\n Hamburg,41, Vorsetzen 54\n 18, „GEORG\" DJÖL 16. 5. 1949 Natioiial See- Dehning & Co., dmhH., -\n sdiiffST Kiel\n vermes-\n sungs-\n amt\n Ham\n burg\n 19 „TÄNNENFELS\" DDRQ 10. 6. 1959 Panama BAS Deutsche Dampf\n schiffahrts-Ges. „Hansa\",\n Fremen 1 •\n\n Sollten die üngültigeh Sdiiff|imeßbriefe einer BehÖrde'^vorgelegt werden, bitten wir, diese einzuziehen und an das\nBundesamt für ^dirffsvermessühg, Hamburg 4, Millerntorplatz 1, zu senden.\nHamburg, den 17. Februar 1969 Bundesaint für Sdiiffsvermessung\nAz.-Nr. III/172/69\n Münnich\n(VkBi 1969 5. 151) \"",
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"content": "Heft 6 — 1969 152 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n 2.2 Der Streifen soll eingeebnet sein, keine Neigung\n liiitfahrt über 5®/o aufweisen, eine staubfreie Oberfläche\n haben und für Notfälle tragfähig sein.\nNr. 80 Landeplätze für Hubschrauber\n 3. An- und Abflugflächen\n Bonn, den 24. Februar 1969 3.1 Die An- und Abflugflächen schließen an das den\n L 4 — 420 — 11 •—2011 D/69 Streifen umschreibende Rechteck an und steigen\n Den Obersten Verkehrsbehörden der Länder habe ich mit der Neigung 1:6 bis zur Höhe von 100 m über\nRichtlinien für die Genehmigung der Anlage und des\" dem Landeplatzbezugspunkt an. Das Öffnungsver\nBetriebs von Landeplätzen für Hubschrauber übersandt, hältnis der Seitenbegrenzungen der An- und\ndie ich hiermit nachrichtlich bekanntmache. Die Richt Abflugflächen zu deren Mittellinie (An- und\nlinien haben die Flugbetriebsflächen und die Hindernis Abfluggrundlinie) beträgt je lOVo. Die Basislinie\nfreiheit von Hubschrauberlandeplätzen sowie die Deckung der An- und Abflugflächen entspricht der Mindest\ndes Haftungsrisikos ihrer Halter zum Gegenstand, nicht breite des umschreibenden Rechtecks und verläuft\njedoch auch die sonstigen Erfordernisse des § 6 Abs. 2 senkrecht zur An- und Abfluggrundlinie.\nund 4 LuftVG. 3.2 Bei Festlegung der An- und Abfluggrundlinien soll\n Der Bimdesminister für Verkehr der Hauptwindrichtung Rechnung getragen werden.\n Im Auftrag Mit Rücksicht auf örtliche Gegebenheiten sind\n Dr. R e e m t s gekrümmte An- und Abfluglinien zulässig.\n Richtlinien 4. Seitliche Ubergangsflächen\n für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs Die seitlichen Übergangsflächen schließen an die\n von Landeplätzen für Hubschrauber Seitenlinien des den Streifen umschreibenden Recht\n ecks und der An- und Abflugflächen an, steigen mit\n Vom 24. Februar 1969\n der Neigung 1:2, gemessen in der Vertikalebene senk\n I. recht zur An- und Abfluggrundlinie, und enden in\n einer Höha von 100 m, bezogen auf den Landeplatz\n Allgemeines bezugspunkt.\n1. Diese Richtlinien erfassen Landeplätze gem. § 6\n LuftVG und §§ 49 bis 53 LuftVZO, die für Hub 5. Aerodynamische Eignung\n schrauber bei Flugbetrieb unter Sichtflugwetter Bei der Genehmigung eines Hubschrauberlandeplatzes\n bedingungen bestimmt sind. ist der Einfluß der örtlichen Wind- und Turbulenz\n2. Grundsätzlich gelten die Richtlinien sowohl für Hub verhältnisse auf die Eignung des Geländes zu berück\n schrauberlandeplätze des allgemeinen Verkehrs (Hub- sichtigen.\n schrauberverkehrslandeplätze) als auch für Hub V.\n schrauberlandeplätze für besondere Zwecke (Hub- Hindemisfreiheit\n schraubersonderlandeplätze). Jedoch kann die Zweck\n bestimmung eines Hubschraubersonderlandeplatzes im 1. Die Start- und Landeflächen und der Streifen sind von\n Einzelfall Abweichungen rechtfertigen oder erforder aufragenden Bauwerken, Vertiefungen und sonstigen\n lich machen. Für Hubschrauberlandeplätze auf Bau Hindernissen freizuhalten. Hiervon sind EinTichtungen\n werken sind die zusätzlichen Anforderungen nach auf dem Streifen ausgenommen, wenn sie dort zur\n Nr. VIII dieser Richtlinien zu berücksichtigen. sicheren Durchführung des Flugbetriebs notwendig\n sind. In diesem Falle müssen die Einrichtungen, soweit\n II.\n mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar, möglichst weit\n Einteilung der Start- und Landeflächen von der Start- und Landefläche entfernt und so niedrig\n Für die Anwendung der Richtlinien werden die Start- wie möglich sein.\nund Landeflächen nach Maßgabe ihrer Größe in zwei 2. In die restlichen Flächen des den Streifen um\nKlassen unterteilt. Ein Hubschrauberlandeplatz soll den schreibenden Rechtecks, in die An- und Abflugflächen\nMerkmalen entsprechen, die für die Klasse seiner Start- und in die seitlichen Übergangsflächen sollen keine\nund Landeflächen angegeben sind. Soweit eine Unter Bauwerke und sonstigen Erhebungen hineinragen.\nscheidung nicht getroffen ist, gelten die Merkmale für\nbeide Klassen gleichermaßen.\n VI.\n III.\n Betriebliche Erfordernisse\n Landepiatzbezugspunkt\n Der Landepiatzbezugspunkt soll in der Mitte des 1. Für das Abfertigen, Abstellen und Betanken von\nSystems der Start- und Landeflächen liegen. Seine Höhe Hubschraubern sollen dem Umfang des Flugverkehrs\nsoll so festgelegt werden, daß sie zwischen der höchsten entsprechend ausreichende Flächen vorhanden sein.\nund der tiefsten Start- und Landefläche liegt. 2. Für die Tageskennzeichnung und, sofern Nachtflug\n IV. betrieb vorgesehen ist, für die Befeuerung gelten\n besondere Richtlinien des Bundesministers für Ver\n Merkmale\n kehr.*)\n1. Start- und Landefläche\n 3. Ein Windrichtungsanzeiger in der üblichen Beschaffen^\n 1.1 Die Start- und Landefläche soll rechteckig oder heit und Farbe (Windsack) muß so aufgestellt sein,\n rund sein und eine staubfreie Oberfläche haben.\n daß er aus der Luft und von den Betriebsflächeh her\n 1.2 Die Mindestseitenlänge oder der Mindestdurchmes gut sichtbar ist und einen Anhalt für die Richtung\n ser ist: und Stärke des Bodenwindes gibt. Die Länge des\n Klasse 1: 30 m Windrichtungsanzeigers soll mindestens 2,00 m\n Klasse 2: 15 m betragen.\n 1.3 Die Neigung soll 3®/o nicht überschreiten. 4. Für den Brandschutz und das Rettungswesen gelten\n 1.4 Die Start- und Landefläche muß ausreichend trag besondere Richtlinien des Bundesministers für Ver\n fähig sein. kehr.\n 1.5 Von Straßen, Eisenbahnen und Wasserstraßen sind\n 5. Die örtlich zuständigen Dienststellen der Bundes\n Abstände einzuhalten, die ausreichende Überflug\n anstalt für Flugsicherung und des Deutschen Wetter\n höhen gewährleisten. dienstes müssen durch eine Fernmeldeverbindung von\n2. Streifen dem Hubschrauberlandeplatz aus erreichbar sein.\n 2.1 Der Streifen umgibt die Start- und Landefläche\n allseitig in einer Mindestbreite von *) Bis zum Inkrafttreten von Befeuerungsrichtlinien ist hin\n sichtlich der Befeuerung und Kennzeichnung für Nachtflug-\n Klasse 1: 20 m betrieb eine gutachtliche Stellungnahme der Bundesanstalt\n Klasse 2: 10 m für Flugsicherung einzuholen.",
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"content": "VkBl Amtlicher Teil 153 Heft 6 1969\n\n\n\n VII. 3.2 Landeplätze auf Bauwerken dürfen grundsätzlich\n Haftpflichtversidiening keinö Betankungseinrichtungen und Triebstofflager\n haben. Der Landeplatz muß so beschaffen sein,\n Dem Halter eines Hubschrauberlandeplatzes soll der\n daß aus einem Hubschrauber im Schadensfall aus\nAbschluß einer Haftpfliditversidierung über eine ange\n laufender Treibstoff nicht in das Innere des Bau\nmessene Deckungssumme zur Auflage gemacht werden.\nFür die Höhe der Deckungssumme sind Art und Umfang werks gelangen oder an dessen Seitenwänden\ndes Flugbetriebs zu berücksichtigen. Sie soll herabfließen kann. Für im Schadensfall aus\n laufenden Treibstoff ist ein Auffangbecken folgen\n 300 000,— DM für Personenschäden, den Inhalts vorzusehen:\n 300 000,— DM für Sachschäden\n für ein höchstzulässiges Abfluggewicht der Hub\nnichit unterschreiten. schrauber\n VIII. bis 2000 kg mindestens 200 1,\n Hubschrauberlandeplätze auf Bauwerken bis 6000 kg mindestens 400 1,\n1. Lastannahmen Damit der Treibstoff möglichst schnell abfließen\n kann, sollen auf dem Landeplatz ein ausreichendes\n 1.1 Für die statische Bemessung von Hubschrauber- Oberflächengefälle und ggf. Abflußrinnen vor\n . landeplätzen auf Bauwerken sind unter Berück handen sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen,\n sichtigung ihres vorgesehenen Verwendungszwecks daß sich im Schadensfall weder Niederschlags\n höchstzulässige Abfluggewichte der Hubschrauber wasser in dem Auffangbecken befinden noch Treib\n von 2000 kg oder 6000 kg anzunehmen. stoff in die Entwässerungsleitungen des Gebäudes\n 1.2 Als lotrechte Verkehrslasten sind folgende Lasten gelangen kann.\n zu berücksichtigen: 3.3 Für den Brandfall ist in exponierter Lage zum\n a) die Regellast P nach Tabelle 1 als Einzellast mit Hauptzugang mindestens ein weiterer geeigneter\n der dort angegebenen quadratischen Aufstand Fluchtweg vorzusehen. Ein öffentlicher Fernmelder\n fläche. soll von dem Landeplatz aus schnell erreichbar\n P ist mit dem Stoßbeiwert9 == 1,4 zu verviel sein. Erforderlichenfalls sind besondere Brand\n fachen) und an der für den untersuchten Quer schutzmaßnahmen für das Bauwerk, die sich aus\n schnitt ungünstigsten Stelle der Betriebsfläche dem Landeplatzbetrieb ergeben, im Benehmen mit\n anzunehmen; der örtlichen Feuerwehr festzulegen. Im übrigen\n bleibt die Vorschrift der Nr. VI Pkt. 4 zur Anwen\n Tabelle 1: dung der Richtlinien für den Brandschutz und das\n Rettungswesen unberührt.\n Höchstzulässi Seitenlänge 3.4 Als Windrichtungsanzeiger sind statt eines Wind\n ges Abflugge Regellast der Auf- sacks mehrere rot-weiß karierte Windflaggen in\n wicht nach Standfläche zweckmäßiger Anordnung zulässig. Die Form und\n Pkt. 1.1 P Abmessung der Flaggen sollen etwa einem\n kg Mp cm Quadratmeter entsprechen.\n 4. Sonderlaiideplätze\n 2000 2 20\n Bei Abweichungen von den Richtlinien gem. Nr. I\n 6 000 6 30\n Pkt. 2 Satz 2 sollen hinsichtlich der Seitenlängen oder\n des Durchmessers der Start- und Landefläche mit\n b) eine gleichmäßig verteilte Verkehrslast Streifen (Nr. IV Pkt. 1.2 und 2.1) 15 m grundsätzlich\n p = 500 kp/m^ mit Vollbelastung der einzelnen nicht unterschritten werden.\n Felder in ungünstigster Zusammenwirkung IX.\n (feldweise veränderliche Belastung). Zeitpunkt der Anwendung\n Maßgebend für die Bemessung der Bauteile sind 1. Die Richtlinien sind mit Wirkung vom 1. April 1969\n der jeweils ungünstigere Lastfall nach a) oder b). anzuwenden. Gleichzeitig verlieren die am\n 1.3 In der Ebene der Start- und Landefläche und des 19. Dezember 1953 bekanntgegebenen Voraus\n Streifens ist eine waagerecht wirkende Einzellast setzungen für die Genehmigung von Luftfahrtgeländen\n H = P an der für den untersuchten Querschnitt für Hubschrauber (Nachrichten für Luftfahrer, Teil\n eines Bauteils jewbils ungünstigsten Stelle anzu B 1954, Nr. B 7/54) und die dazu bekannt'gegebenen\n nehmen. Änderungen und Ergänzungen ihre Gültigkeit.\n 1.4 Für den Überrollschutz (Pkt. 3.1) ist am oberen 2. Die bereits genehmigten Hubschrauberlandeplätze sind\n Rand eine waagerechte Einzellast von 1 Mp an innerhalb einer angemessenen Frist den Anforde^\n ungünstigster Stelle anzunehmen. rungen dieser Richtlinien anzupassen.\n 1.5 Bei Geländern und Fanggittern (Pkt. 3.1) ist in Anlage\n Holmhöhe eine Streckenlast von lOO kp/m recht\n winklig zur Geländer- oder Gitterebene anzu (zu Nr. IV Richtlinien Hubschrauberlandeplätze)\n nehmen. 1. Tabellarische Übersicht\n\n2. Aerodynamische Eignung Klasse 1 2\n 2.1 Bei der nach Nr. IV Pkt.5 vorzunehmenden Prüfung 1. Start- und Landefläche\n ist zu beachten, daß die Wind- und Turbulenz Mindestseitenlänge oder\n verhältnisse eines Hubschrauberlandeplatzes auf Mindestdurchmesser 30 m 15 m\n einem Bauwerk unter Umständen weitgehend von max. Neigung 3«/o 30/0\n der Höhe und Form des Bauwerks abhängen. Oberflächenbeschaffenheit tragfähig und staubfrei\n 2.2 Die Gestaltung der Bauwerkskanten, des Über 2. Streifen\n rollschutzes, des Geländers oder Fanggitters und Mindestbreite 20 m 10 m\n sonstiger Aufbauten soll luftströmungstechnisch max. Neigung 5Vo 50/0\n vorteilhaft hinsichtlich des auf dem Landeplatz\n 3. An- und Afoflugflächen\n abzuwickelnden Verkehrs sein.\n Basisbreite 70 m 35 m\n3. Zusätzliche betriebliche Erfordernisse Neigung 1:6 1:6\n Endhöhe 100 m 100 m\n 3.1 Die Fläche des Landeplatzes ist mit einem Überroll Divergenz 10 o/o 10 0/0\n schutz von mindestens 25 cm Höhe allseitig zu\n umgrenzen. An abfallenden Ränderii sind Geländer 4. Seitliche Übergangsflächen\n oder nach außen geneigte Fanggitter für den Neigung 1:2 1:2\n Personenschutz vorzusehen. Endhöhe 100 m 100m",
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"content": "ykB1 AmtlicHer Tel 1 155 Heft 6 — 1969\n\n\n\n d dsometrische DdrsteHungen\n\n\n\n\n n/dssef\n und Lmdefläche qnd\n Streifenbegreniur^ jvnd\n beispielstveise gundrafisch\n\n\n\n\n K/dsse 2\n Sfart'UndländeflScbe und\n Strelfenbegrenzung sind\n i öeispieiswe/se rund\n\n\n(VkBl 1969 S. 152) ,\n\nNi:. 81 Verkehrslandeplatz Helgoland-DUne 4. Zugelassene Luftfahrzeuge: Flugzeuge und Dreh\n flügler mit einem höchst-\n Bonn, den 25. Februar 1969\n zulässigeh Fluggewicht\n t 4 - 421 - 1 2005 Sch/69\n (MPW) bis zu 5 700 kg\n Der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Lancies , 5. Zweck: Landepiatz des allgemeinen Verkehrs. Zur\nS^leswig-Holstein hat die Genehmigung des Sonder- Zeit besteht die Einschränkung, daß nur,mit\nlancjeplatzes Helgoland-Düne widerrufen und der Hel- vorheriger Genehmigung der Gemeindever\ngoländer Flugplatz-Gesellschaft m. b. H. die Genehmi waltung Helgolandgestartet und gelandet\ngung zur Anlegung und zum < Betrieb eines Lände i werden darf.\nplatzes des. allgemeinen Verkehrs (Verkehrsjandeplatz) 6. Richtung und Länge der Start- ünd Landebahnen:\nerteilt, die' nachfolgend gemäß § 52 Abs. 3 in yer-\nbindung mit § 42 Abs. 4 der LuftVZO bekanntgemacht •, a) 15Ö°/330°\n b) 030°/210°\n 384 m '\n : . 314 m\nwird. Die Bekanntmachung vom 29. Juli 1966 (VkBl 1966 c) 06Q°/240° 240 m\nS. 461 Nr. 294) wird aufgehoben.\n Der Bundesminister für Verkehr\n1. Bezeichnung des Verkehrslande Im Auftrag\n platzes: Helgoland-Düne Ör. B c h m i d t - O 11\n2. Lage: ^ / 1,8 km nordöstlich (VkBl 1^69 S. 155) . ^ '\n der Insel Helgo\n land\n Nr. 82 Verkehrslandeplatz Uetersen\n3. Bezugspunkt: Bonn, den 25. Februar 1969\n L 4-426-2^02 - 2008 Sch/69\n , a) geographische Lage: 54° 11' 13\" N Der Minister für Wirtschaft und Verkehr Mes Landes\n 07° 55' 00\" O Schleswig-Holstein ,hat der Flugplatzgemeinschaft Ueter\n^ b) Höhe: 2,5 m über NN sen e. V. die Genehmigung erteilt, auf dem Militärflug-",
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"content": "Heft 6 1969 156 VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\nplatz Uetersen im Rahmen des Gestattungsvertrages 2. Lage: etwa 4 km südsüdöstlich\neinen Landeplatz des allgemeinen Verkehrs zu betrei der Stadtmitte von Coburg\nben. Die Genehmigung wird nachfolgend gem. § 52 3. Bezugspunkt:\nAbs. 3 iti Verbindung mit § 42 Abs. 4 der LuftVZO a) geographische Lage: 50° 14' 00\" Nord\nbekanntgemadit. Die vorher für dasselbe Gelände dem 10° 59' 45\" Ost\nLuftsportverein Kreis Pinneberg e. V. erteilte Genehmi b) Höhe: 360 m über NN\ngung ist zurückgezogen. 4. Zugelassene Luftfahrzeuge:\n1. Bezeichnung: Verkehrslandeplatz Uetersen a) Flugzeuge bis zu 2000 kg höchstzulässigem Flug\n2. Lage: 5,5 km südöstlich von gewicht (MPW)\n Uetersen/Holstein b) Motorsegler\n3. Bezugspunkt: c) Segelflugzeuge\n a) geographische Lage: 53° 38' 56\" Nord d) Fallschirme\n 09° 42' 29\" Ost 5. Zweck: Verkehr mit Luftfahrzeugen der Flugtechni\n b) Höhe: 6,60 m über NN schen Arbeitsgemeinschaft Coburg e. V. und\n4. Zugelassene Luftfahrzeuge: nach ihrer vorherigen Genehmigung (PPR) mit\n a) Flugzeuge und Drehflügler mit einem höchstzuläs Luftfahrzeugen anderer Halter.\n sigen Fluggewicht bis 5 700 kg 6. Start-und Landebahn:\n b) Motorsegler a) Richtung: 70°/250° rw\n c) Segelflugzeuge b) Länge: 800 m\n d) Fallschirme\n Der Bundesminister für Verkehr\n5. Zweck: Landeplatz des allgemeinen Verkehrs Im Auftrag\n6. Start- und Landebahn: Dr. Schmidt-Ott\n a) Richtung: 096°/276° rw (VkBl 1969 S. 156)\n b) Länge: 1 100 m\n Der Bundesminister für Verkehr Nr. 85 Sonderlandeplatz Schweinfurt-Oberndorf\n Im Auftrag\n Bonn, den 6. März 1969\n Dr. Schmidt-Ott\n L 4 - 421 - 1 - 2047 B/69\n(VkBl 1969 S. 155)\n Die Genehmigung des Sonderlandeplatzes Schweinfurt-\nNr. 83 Sonderlandeplatz Grube, Kreis Oldenburg/ Oberndorf ist widerrufen. Die Bekanntmachung vom 19.\n Holstein Februar 1968 (VkBl S. 109 Nr. 78) wird deshalb aufge\n Bonn, den 25. Februar 1969 hoben.\n L 4 - 421 - 1 - 2006 Sch/69 Der Bundesminister für Verkehr\n Nachfolgend wird die durch den Minister für Wirt Im Auftrag\nschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein dem Dr. Schmidt-Ott\n„Luftsportclub Condor Kreis Oldenburg/Holstein e. V.\" (VkBl 1969 S. 156)\nerteilte Genehmigung zur Anlegung und zum Betrieb\neines Landeplatzes für besondere Zwecke gem. § 52 Wasserstraßen\nAbs. 3 in Verbindung mit § 42 Abs. 4 der LuftVZO\nbekanntgemacht. Nr. 86 Bekanntmachung über die Übertragung der\n1. Bezeichnung: Sonderlandeplatz Grube Ausführung des Ausbaus des Wesel-Datteln-\n2. Lage: 11 km südöstlich von Kanals bei km 3,0 Südseite\n Oldenburg/Holstein Bonn, den 7. März 1969\n - W 10 - 2033 VA 69 -\n3. Bezugspunkt:\n a) geographische Lage: 54° 14' 49\" N 'Nach § 12 Abs. 5 des Bundeswasserstraßengesetzes\n 11° 01' 34\" O (WaStrG) vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173)\n b) Höhe: Um über NN hat die Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und Schiff\n4. Zugelassene Luftfahrzeuge: fahrtsverwaltung), Vertreten durch den Präsidenten der\n Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster, mit Verein\n a) Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Fluggewicht barung vom 6. Dezember 1968/9. Januar 1969 der Pintsch\n bis 2000 kg\n Bamag Apparatebau GmbH, Voerde (Niederrhein), die\n b) Drehflügler mit einem höchstzulässigen Flugge Ausführung des Ausbaus des Wesel-Datteln-Kanals bei\n wicht bis 5 700 kg km 3,0 Südseite übertragen. Der Ausbau umfaßt den\n c) Motorsegler Bau eines Werkhafens.\n d) Segelflugzeuge\n e) Fallschirme Der Bundesminister für Verkehr\n Im Auftrag\n5. Zweck: Verkehr mit Luftfahrzeugen des Luftsport Dr. P r i e t z e\n clubs Condor und nach seiner vorherigen (VkBl 1969 S. 156)\n Genehmigung (PPR) mit Luftfahrzeugen an\n derer Halter\n Nr. 87 Bekanntmadiung über die Übertragung der\n6. Start- und Landebahn:\n Ausführung des Ausbaus der Unterweser\n a) Richtung: 090°/270° rw\n von km 69,5 bis km 71,5\n b) Länge: 875 m\n Bonn, den 10. März 1969\n Der Bundesminister für Verkehr\n — W 10 — 2014 Brm 69 —\n Im Auftrag\n Dr. Schmidt-Ott Nach § 12 Abs. 5 des Bundeswasserstraßengesetzes\n(VkBl 1969 S. 156) (WaStrG) vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173)\n hat die Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und Schiff\nNr. 84 Sonderlandeplatz Coburg-Steinrücken fahrtsverwaltung), vertreten durch den Präsidenten der\n Bonn, den 6. März 1969 Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen, mit Vertrag vom\n L 4 - 421 - 1 - 2043 B/69 3. März 1969 der Freien Hansestadt Bremen, vertreten\n Nachfolgend wird die durch die Regierung von Ober durch den Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr, die\nfranken der Flugtechnischen Arbeitsgemeinsdiaft Coburg Ausführung des Ausbaus der Unterweser von km 69,5\ne. V. erteilte Genehmigung zur ^legung und zum Be bis km 71,5 übertragen. Der Ausbau umfaßt den Bau einer\ntrieb eines Landeplatzes für besondere Zwecke gem. § 52 Stromkaje mit Schiffsliegeplätzen und Zufahrten.\nAbs. 3 in Verbindung mit § 42 Abs. 4 LuftVZO bekannt Der Bundesminister für Verkehr\ngemacht. Im Auftrag\n1. Bezeichnung: Sonderlandeplatz Dr. P r i e t z e\n Coburg-Steinrücken (VkBl 1969 S. 156)",
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