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            "content": "Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                  (VkBl.)\n\n\n                                                             I N H A LT S V E R Z E I C H N I S\n\n\n\n  50. Jahrgang                                 Ausgegeben zu Bonn am 14. September 1996                                                                    Heft 17\n\n  Amtlicher Teil\n  Nr.   Datum                        VkBl. 1996                                 Seite    Nr.   Datum                      VkBl. 1996                              Seite\n\n  Eisenbahn                                                                              169 14. 8. 1996 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n                                                                                             Nr. 25/1996\n  164 10. 9. 1996 Bekanntmachung                                                             Sachgebiet 05.1: Brücken- und Ingenieurbau-,\n      Betreff Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-                                                        Verwaltung\n      Bundesamtes vom 10. 9. 1996 – 1032 Rap (5501-23                                        Sachgebiet 15.4: Kreuzungs- und Leistungsrecht;\n      M) für Ausbaumaßnahmen auf der Bahnlinie Nürn-                                                          Leitungen der öffentlichen Versor-\n      berg-München (Abschnitt 23 M, Bahn-km 61,600 –                                                          gung ................................................. 472\n      57,500, Wolnzach Bf – Eschelbach) im Bereich des\n      Marktes Wolnzach und der Gemeinde Rohrbach .......... 462                          170 9. 8. 1996   Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n                                                                                             Nr. 27/1996\n  Straßenverkehr                                                                             Sachgebiet 04.6: Straßenbefestigungen;\n  165 22. 8. 1996 Zweiundfünfzigste Verordnung über                                                            Straßenerhaltung ............................. 480\n      Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenver-\n      kehrs-Zulassungs-Ordnung (52. Ausnahmeverord-                                      171 15. 8. 1996 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n                                                                                             Nr. 28/1996\n      nung zur StVZO) ............................................................ 463\n                                                                                             Sachgebiet 02.2: Planung und Entwurf;\n  Binnenschiffahrt                                                                                            Entwurfsrichtlinien ............................ 481\n\n  166 26. 8. 1996 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur                                 172 22. 8. 1996 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n      vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiff-                                       Nr. 29/1996\n      fahrtsstraßen-Ordnung ................................................... 467          Sachgebiet 02.4: Planung und Entwurf von Neben-\n                                                                                                               anlagen\n  167 22. 8. 1996 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung zur                                                 07.5: Wegweisung, Numerierung.............. 483\n      vorübergehenden Abweichung von der Moselschiff-\n      fahrtspolizeiverordnung .................................................. 469\n\n  Straßenbau\n\n  168 20. 8. 1996 Allgemeines Rundschreiben Straßenbau\n      Nr. 23/1996\n      Sachgebiet 12.2: Umweltschutz/Luftreinhaltung ......... 470\n\n\n\n\n                  Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen sich die Bezieher bitte an den Verlag wenden.",
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            "content": "Heft 17 – 1996                                              462                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n\n                                           AMTLICHER TEIL\n\n\n                                                                     Vl. Entscheidung über Einwendungen, Bedenken,\n  Eisenbahn                                                              Hinweise und Anträge\n                                                                         Die Einwendungen der Betroffenen und der son-\nNr. 164 Bekanntmachung                                                   stigen Einwender sowie die von Behörden und\n        Betreff Planfeststellungsbeschluß                                Stellen geäußerten Forderungen, Bedenken,\n        des Eisenbahn-Bundesamtes vom                                    Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen,\n        10. 9. 1996 – 1032 Rap (5501-23 M)                               soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie\n        für Ausbaumaßnahmen auf der                                      sich nicht auf andere Weise erledigt haben.\n        Bahnlinie Nürnberg – München (Ab-\n                                                                     VII. Vorbehalt für die Bauausführung\n        schnitt 23 M, Bahn-km 61,600 –\n        57,500, Wolnzach Bf – Eschelbach)\n        im Bereich des Marktes Wolnzach                           C Hinweis zum passiven Schallschutz\n        und der Gemeinde Rohrbach                                   In den Bereichen, in denen trotz der vorgesehenen\n                                                                    aktiven Schallschutzmaßnahmen die maßgeblichen\nA Umfang der geplanten Ausbaumaßnahmen                              Grenzwerte der 16. BImSchV nicht eingehalten wer-\n  Das Vorhaben umfaßt im wesentlichen                               den können, besteht grundsätzlich Anspruch auf pas-\n  –   zwei Linienverbesserungen                                     siven Schallschutz. Die praktische Abwicklung für die\n                                                                    Gewährung passiven Schallschutzes erfolgt nach\n  –   die Umgestaltung des Bahnhofs Wolnzach,\n                                                                    dem im Erläuterungsbericht dargestellten Schema.\n  –   die Beseitigung von zwei Bahnübergängen,                      Ein entsprechendes Informationsblatt liegt für die\n  –   den Neubau bzw. die Änderung von vier Eisen-                  Anspruchsberechtigten beim Markt Wolnzach und in\n      bahnüberführungen,                                            der Gemeinde Rohrbach bereit.\n  –   den Neubau einer Straßenüberführung,\n  –   die Anpassung der Straßen- und Wegeanlagen                  D Rechtsbehelfsbelehrung\n      sowie von Entwässerungseinrichtungen,                         Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluß\n  –   den Bau von Schallschutzmaßnahmen und                         kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage\n  –   landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen.                     beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstr.\n                                                                    23, 80539 München, erhoben werden. Die Klage ist\nB Verfügender Teil des Beschlusses (Auszug)                         beim Gericht schriftlich zu erheben.\n  I.  Feststellung des Planes                                       Die Klage muß den Kläger, die Beklagte (Bundes-\n                                                                    republik Deutschland, vertreten durch den Präsiden-\n      Nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes\n                                                                    ten des Eisenbahn-Bundesamtes, dieser vertreten\n      (AEG) vom 27. 12. 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396,\n                                                                    durch die Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11,\n      1994 I S. 2439) wird der Plan für Ausbaumaß-\n                                                                    80335 München) und den Gegenstand des Klagebe-\n      nahmen im Abschnitt 23 M, Wolnzach Bf –\n                                                                    gehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten An-\n      Eschelbach, Bahn-km 61,600 – 57,500 mit den\n                                                                    trag enthalten.\n      in diesem Beschluß aufgeführten Ergänzungen,\n      Änderungen, Vorkehrungen und Schutzanlagen                    Der Kläger hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen die\n      festgestellt.                                                 zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen\n                                                                    und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und\n   II.    Wasserrechtliche Erlaubnisse                              Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorge-\n          Im Rahmen der Feststellung nach § 18 AEG wer-             bracht werden, können vom Gericht zurückgewiesen\n          den gemäß § 14 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)                werden.\n          auch die wasserrechtlichen Erlaubnisse erteilt.\n   III.   Planunterlagen                                          E Sofortvollzug\n          Vom Abdruck der Liste der dem festgestellten              Für die Ausbaustrecke Nürnberg – lngolstadt –\n          Plan zugrundeliegenden Unterlagen wird abge-              München ist nach Ziff. 1a, 12 der Anlage zu § 1 des\n          sehen.                                                    Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des\n                                                                    Bundes vordringlicher Bedarf festgestellt.\n   IV.    Planänderungen und Planergänzungen                        Dieser Planfeststellungsbeschluß ist somit gemäß\n          Planfestgestellte Änderungen und Ergänzungen              § 20 Abs. 5 Satz 1 AEG sofort vollziehbar.\n          siehe Beschluß.\n   V.     Vorkehrungen und Schutzanlagen                             Hinweis:\n          Auf die Vorkehrungen und Schutzanlagen im                  Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Plan-\n          verfügenden Teil dieses Beschlusses wird hinge-            feststellungsbeschluß hat keine aufschiebende\n          wiesen.                                                    Wirkung (§ 20 Abs. 5 Satz 1 AEG).\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "number": 3,
            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         463                                              Heft 17 – 1996\n\n    Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden                    3. Die Richtlinie für Nachrüstsysteme zur Minderung der\n    Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehen-                 Schadstoffemissionen von Personenkraftwagen so-\n    den Planfeststellungsbeschluß nach § 80 Abs. 5 Satz               wie Wohnmobilen mit Fremd- oder Selbstzündungs-\n    1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur                  motoren zu § 47 Abs. 3 Nr. 4 StVZO in Verbindung mit\n    innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Plan-               der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO (Nach-\n    feststellungsbeschlusses beim Bayerischen Verwal-                 rüstungsrichtlinie).\n    tungsgerichtshof, Ludwigstr. 23, 80539 München,                                          Bundesministerium für Verkehr\n    gestellt und begründet werden (§ 20 Abs. 5 Satz 2                                                  Im Auftrag\n    AEG).                                                                                               Grupe\nF Hinweis zur Zustellung\n                                                                               1. Zweiundfünfzigste Verordnung\n    Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der\n                                                                            über Ausnahmen von den Vorschriften\n    Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten,\n                                                                          der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n    denen der Planfeststellungsbeschluß mittels Postzu-\n                                                                            (52. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\n    stellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis\n    zugestellt wurde.                                                                 Vom 13. August 1996\nDer Beschluß liegt mit einer Ausfertigung des festgestell-         Auf Grund\nten Planes vom 23. 9. 1996 bis einschl. 7. 10. 1996                – des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit\n– im Markt Wolnzach                                                    Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bun-\n    im Rathaus, Zimmer 13, 85283 Wolnzach                              desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,\n    Mo.-Fr.       8.00 – 12.00 Uhr                                     veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangs-\n    Do.           8.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr               worte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37\n                                                                       Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S.\n– in der Gemeinde Rohrbach                                             927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr.\n    im Rathaus, Zimmer 6, 85296 Rohrbach                               3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721)\n    Mo., Di.      7.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr               und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung\n    Mi.           7.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr               vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet\n    Do.           7.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr               das Bundesministerium für Verkehr,\n    Fr.           7.30 – 12.00 Uhr\n                                                                   – des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a\nzur Einsicht aus.                                                      in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsge-\nDer Planfeststellungsbeschluß (Verfügender Teil und                    setzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch\nBegründung, jedoch nicht der festgestellte Plan selbst)                Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl.\nkann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Be-                 I S. 413), Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1\ntroffenen und von denjenigen, die rechtzeitig Einwendun-               Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S.\ngen erhoben haben, schriftlich beim Eisenbahn-Bundes-                  721) und Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der\namt, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335                     Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. S.\nMünchen, angefordert werden.                                           2089), verordnen das Bundesministerium für Verkehr\nMünchen, den 10. 9. 1996                                               und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n                                  Eisenbahn-Bundesamt                  und Reaktorsicherheit\n                                  Außenstelle München              nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbe-\n                                         Kurze                     hörden:\n(VkBl. 1996 S. 462)                                                                             §1\n                                                                   Abweichend von § 47 Abs. 3 Nr. 4 der Straßenverkehrs-\n                                                                   Zulassungs-Ordnung gelten Kraftfahrzeuge auch dann\n                                                                   als schadstoffarm im Sinne der Richtlinie 70/220/EWG in\n                                                                   der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom\n                                                                   28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21), wenn sie vor\n  Straßenverkehr                                                   dem 1. Oktober 1995 erstmals in den Verkehr gekommen\n                                                                   sind und nach dem 1. Januar 1996 nachträglich mit\nNr. 165 Zweiundfünfzigste Verordnung über                          einem Abgasreinigungssystem versehen worden sind.\n        Ausnahmen von den Vorschriften                             Dies gilt nur, wenn\n        der Straßenverkehrs-Zulassungs-                            1. das Abgasreinigungssystem\n        Ordnung (52. Ausnahmeverordnung                                a) mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile\n        zur StVZO)                                                           nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\n                                                                             Ordnung genehmigt ist oder\n                             Bonn, den 22. August 1996\n                                                                       b) im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das\n                             StV 14/36.05.40-40\n                                                                             Fahrzeug nach § 21 der Straßenverkehrs-Zu-\nHiermit gebe ich bekannt:                                                    lassungs-Ordnung genehmigt ist oder\n1. Den Wortlaut der Zweiundfünfzigsten Verordnung                      c) durch ein Teilegutachten nach § 19 Abs. 3 Nr. 4\n   über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßen-                          der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für\n   verkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. August 1996                           unbedenklich erklärt und die Abnahme nach die-\n   (BGBl. I S. 1319).                                                        ser Vorschrift unverzüglich durchgeführt und\n2. Die Begründung zu dieser Verordnung.                                      bestätigt worden ist,\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 17 – 1996                                             464                         VkBl. Amtlicher Teil\n\n2. im Rahmen einer Abgasprüfung nach Anhang I Nr.                nach Ansicht der Bundesregierung und nach den Er-\n   5.3.1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 70/         gebnissen der Beratungen im Vermittlungsausschuß\n   220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG               zum sogenannten Ozongesetz heute eine Nachrüstung\n   des Rates vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186)               nicht mehr hinter der Abgasnorm nach Richtlinie\n   nachgewiesen worden ist, daß die mit dem eingebau-            93/59/EWG zurückbleiben sollte. Um dies jedoch im\n   ten Abgasreinigungssystem ermittelten Abgaswerte,             Rahmen einer Nachrüstung zu erreichen und über eine\n   multipliziert mit dem entsprechenden Verschlechte-            angemessene Zeitdauer sicherzustellen, mußten die für\n   rungsfaktor nach Nummer 5.3.5.2 des Anhangs I, die            Neufahrzeuge geltenden Anforderungen der Richtlinie\n   in Nummer 7.1.1 genannten Grenzwerte für die Fahr-            70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG\n   zeugklasse M nicht übersteigen,                               an die Bedingungen für eine solche Nachrüstung ange-\n3. die Dauerhaltbarkeit des Abgasreinigungssystems für           paßt und auf die wichtigsten Grundanforderungen be-\n   mindestens 2 Jahre oder 80 000 km gewährleistet ist,          schränkt werden. Auf die Prüfung der Verdunstungs-\n                                                                 emissionen ist dabei verzichtet worden, um den Aufwand\n4. die Nachrüstung keine nachteiligen Auswirkungen,\n                                                                 für eine Nachrüstung insgesamt in vertretbarem Rah-\n   insbesondere auf das Betriebsverhalten, die Be-\n                                                                 men halten zu können. Die zugestandenen Anpassungs-\n   triebssicherheit, den Kraftstoffverbrauch und das Ge-\n                                                                 erleichterungen erscheinen jedoch nur für die Erfüllung\n   räuschverhalten des Kraftfahrzeugs, hat und\n                                                                 der Euro-1-Abgasstufe vertretbar. Das Einräumen sol-\n5. alle für die Nachrüstung mit dem Abgasreinigungs-             cher Erleichterungen für eine Nachrüstlösung zur\n   system erforderlichen Teile ordnungsgemäß einge-              Einhaltung noch anspruchsvollerer Abgasanforderungen\n   baut sind und die einwandfreie Funktion des Abgas-            wird dagegen nicht mehr für vertretbar gehalten.\n   reinigungssystems von einer für die Durchführung der\n                                                                 Die Nachrüstung auf Euro-1-Abgasniveau wird unter\n   Abgasuntersuchung nach § 47 a der Straßenver-\n                                                                 Berücksichtigung von Übergangsregelungen für\n   kehrs-Zulassungs- Ordnung in Verbindung mit Anlage\n                                                                 Personenkraftwagen und Wohnmobile ermöglicht,\n   Vllla Nr. 3.1.2 oder 3.2 anerkannten Kraftfahrzeug-\n                                                                 die vor dem 1. Oktober 1995 erstmals in den Verkehr\n   werkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst durch-\n                                                                 gekommen sind. Alle ab diesem Datum neu in den\n   geführt hat oder durch einen amtlich anerkannten\n                                                                 Verkehr gebrachten Personenkraftwagen mußten\n   Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug-\n                                                                 ausnahmslos das Euro-1-Abgasniveau erfüllen.\n   verkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsach-\n   verständigen oder Angestellten nach Abschnitt 7.4a            Mit der nunmehr möglichen Nachrüstung der vorge-\n   der Anlage VIII bestätigt worden ist.                         nannten Kraftfahrzeuge auf das Euro-1-Abgasniveau\n                                                                 kann ein weiterer wichtiger Beitrag zur Verminderung\n                           §2                                    der durch den Kraftfahrzeugverkehr verursachten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in            Schadstoffbelastungen geleistet werden.\nKraft.                                                           Dies erscheint erreichbar, wenn die unter den Nummern\nBonn, den 13. August 1996                                        1 – 5 genannten Anforderungen erfüllt werden:\n                 Der Bundesminister für Verkehr                  Anforderung 1 fügt sich in die vorhandene Begut-\n                         In Vertretung                           achtungs- und Genehmigungspraxis ein und gewähr-\n                 Hans Jochen Henke                               leistet eine sachgerechte, auf den Einzelfall abge-\n                   Die Bundesministerin                          stimmte Lösung.\n       für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit             Anforderung 2 soll sicherstellen, daß im Rahmen der\n                       In Vertretung                             Begutachtung des Abgasreinigungssystems minde-\n                         Jauck                                   stens einmal die Prüfung der durchschnittlichen\n                                                                 Auspuffemissionen nach Kaltstart, entsprechend dem\n                    2. Begründung                                in der EG-Richtlinie beschriebenen Verfahren, durch-\n                          zur                                    geführt wird. Sofern das mit dem Abgasreinigungs-\n            Zweiundfünfzigsten Verordnung                        system nachgerüstete Kraftfahrzeug dabei den\n       über Ausnahmen von den Vorschriften                       beschriebenen Anforderungen genügt, wird dies im\n     der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                      Sinne der genannten EG-Richtlinie als ausreichend\n        (52. Ausnahmeverordnung zur StVZO)                       anerkannt.\nI. Zu § 1:                                                       Anforderung 3 richtet sich an den Hersteller des\n                                                                 Abgasreinigungssystems. Gestaltung, Materialaus-\n   Der Schadstoffausstoß eines älteren, wenig an-                wahl, Bauteile und Einbauplatz des Abgasreinigungs-\n   spruchsvollen Abgasanforderungen genügenden                   systems sollen von ihm so ausgewählt sein, daß die\n   Personenkraftwagens ist im allgemeinen um ein viel-           Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems und\n   faches höher als der eines vergleichbaren Kraftfahr-          damit die Verbesserung des Abgasverhaltens eines\n   zeugs, das das heute geltende Abgasniveau der                 nachgerüsteten Kraftfahrzeugs bei fachgerechtem\n   Richtlinie 93/95/EWG – die sogenannte Euro-1-Stufe            Einbau, bestimmungsgemäßem Betrieb und fachge-\n   – erfüllt.                                                    rechter Wartung über die vorgegebene Zeitdauer ge-\n   Mit der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO wird                 währleistet werden kann. Mit der Gewährleistungs-\n   nunmehr die Möglichkeit eröffnet, die Nachrüstung             verpflichtung wird ein Ausgleich dafür geschaffen,\n   von älteren, bereits im Verkehr befindlichen Per-             daß auf die ansonsten nach der EG-Richtlinie not-\n   sonenkraftwagen auf das Euro-1-Abgasniveau mit                wendige aufwendige Überprüfung der Dauerhaltbar-\n   vertretbarem Aufwand durchzuführen. Diese Möglich-            keit des Abgasreinigungssystems verzichtet wird. Die\n   keit soll auch deshalb zur Verfügung stehen, weil             mit der Begutachtung des Abgasreinigungssystems\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                            465                                            Heft 17 – 1996\n\n      befaßte Stelle ist aufgefordert, im Rahmen ihres Gut-           1.2       Nachrüstsysteme im Sinne dieser Richtlinie\n      achtens festzustellen, ob die Erfüllung der Anforde-                      sind Abgasreinigungssysteme, durch deren\n      rung 3 erwartet werden kann.                                              nachträglichen Einbau das Abgasverhalten\n      Anforderung 4 soll in den aufgeführten Bereichen                          eines Kraftfahrzeugs so verbessert wird, daß\n      fahrzeugspezifische Nachteile als Folge der Nachrüs-                      es den in dieser Richtlinie vorgegebenen\n      tung mit einem Abgasreinigungssystem ausschlie-                           Anforderungen nach Nr. 2 genügt.\n      ßen. Im Rahmen der Begutachtung des Abgasreini-                 1.3       Kraftfahrzeuge nach dieser Richtlinie sind\n      gungssystems ist zu prüfen, ob die Anforderung ein-                       – Personenkraftwagen sowie\n      gehalten werden kann.\n                                                                                – Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamt-\n      Anforderung 5 stellt sicher, daß nicht nur der Qualität                       masse von nicht mehr als 2800 kg,\n      und Güte des Abgasreinigungssystems allein, son-\n                                                                                die mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor an-\n      dern auch seinem ordnungsgemäßen Einbau das\n                                                                                getrieben werden und die vor dem 1. Oktober\n      notwendige Augenmerk geschenkt wird. Erst wenn\n                                                                                1995 erstmals in den Verkehr gekommen sind.\n      auch die Erfüllung dieser Anforderung von einer dazu\n      berechtigten Stelle bestätigt worden ist, darf das              1.4       Kraftfahrzeuge, die mit Abgasreinigungs-\n      nachgerüstete Kraftfahrzeug als schadstoffarm im                          systemen nachgerüstet werden und die die\n      Sinne der Euro-1-Abgasnorm eingestuft werden.                             Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, gel-\n                                                                                ten als schadstoffarm im Sinne der Richtlinie\n      Dem betroffenen Fahrzeughalter wird die Möglichkeit\n                                                                                70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie\n      eröffnet, durch die Nachrüstung den Gebrauchswert\n                                                                                93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993\n      seines Kraftfahrzeugs wieder zu erhöhen. Dies wird\n                                                                                (ABI. EG Nr. L 186 S. 21). Die Angaben in den\n      dadurch erreicht, daß ein aufgrund dieser Ausnahme-\n                                                                                Fahrzeugpapieren der so nachgerüsteten\n      verordnung nachgerüstetes Kraftfahrzeug den klassi-\n                                                                                Kraftfahrzeuge werden wie folgt geändert:\n      schen Euro-1-Fahrzeugen gleichgestellt wird und\n      damit von möglichen Fahrverboten bei ungünstigen\n      Wetterlagen wie beispielsweise Ozonalarm ausge-\n      nommen bleibt. Durch die vorgenannte Gleich-\n      stellung kommen zudem die Vorteile der geplanten\n      emissionsbezogenen Kraftfahrzeugsteuer für den\n      Fahrzeughalter zum Tragen.                                      2.        Anforderungen\n      Konkretisiert werden die Anforderungen in einer                 2.1       Ein Nachrüstsystem zur Minderung der\n      Nachrüstungsrichtlinie des Bundesministeriums für                         Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen ist\n      Verkehr. Die Nachrüstungsrichtlinie wird im Verkehrs-                     in Anlehnung an die Richtlinie 70/220/EWG in\n      blatt bekanntgemacht.                                                     der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des\n                                                                                Rates vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186 S.\nII. Zu § 2:                                                                     21) auf seine Funktionstüchtigkeit zu prüfen.\n    Diese Vorschrift       regelt   das   Inkrafttreten   der                   Im Rahmen dieser Prüfung ist durch die\n    Verordnung.                                                                 begutachtende Stelle eine Begutachtung des\n                                                                                gesamten Nachrüstsystems vorzunehmen.\n                      3. Richtlinie                                             Die Begutachtung des Abgasreinigungs-\n        für Nachrüstsysteme zur Minderung der                                   systems muß auch eine Prüfung hinsichtlich\n     Schadstoffemissionen von Personenkraftwagen                                des zu erwartenden Betriebsverhaltens des\n          sowie Wohnmobilen mit Fremd- oder                                     Kraftfahrzeugs (z. B. Fahrbarkeit, Sicherheit)\n         Selbstzündungsmotoren zu § 47 Abs. 3                                   beinhalten.\n           Nr. 4 StVZO in Verbindung mit der                          2.2       Anforderungen an die Nachrüstsysteme\n          52. Ausnahmeverordnung zur StVZO                            2.2.1     Abweichend von den Bestimmungen der Richt-\n                (Nachrüstungsrichtlinie)                                        linie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie\n1.           Allgemeines                                                        93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 (ABI.\n                                                                                EG Nr. L 186 S. 21) gelten für die Nachrüst-\n             In dieser Richtlinie werden die Bestimmungen\n                                                                                systeme die folgenden Anforderungen:\n             der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO kon-\n             kretisiert.                                              2.2.1.1   Die Feststellung nach 5.1.2.2 des Anhangs I\n                                                                                gilt auch dann als zutreffend, wenn nur die\n1.1          Die Richtlinie enthält die Anforderungen, die\n                                                                                Bedingung nach 5.1.2.2.2 erfüllt ist.\n             im Sinne der 52. Ausnahmeverordnung zur\n             StVZO für die Begutachtung von Nachrüst-                 2.2.1.2   Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen\n             systemen zur Minderung der Schadstoff-                             Auspuffemissionen nach Kaltstart) nach\n             emissionen von Kraftfahrzeugen auf das                             Anhang I Abschnitt 5.3.1 in Verbindung mit\n             Niveau der Richtlinie 70/220/EWG in der                            Anhang III\n             Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates                         Bei der Prüfung eines Nachrüstsystems für\n             vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21),                       einen Fahrzeugtyp der Fahrzeugklasse M ist\n             der sogenannten Euro-1-Stufe zu beachten                           abweichend von 5.3.1.4 des Anhangs I die\n             sind. Zudem wird in ihr klargestellt, welche                       Einhaltung der folgenden Abgasgrenzwerte in\n             Stellen die Nachrüstung im Einzelfall vorneh-                      einer Prüfung nachzuweisen, die von den\n             men dürfen und was dabei zu beachten ist.                          Seriengrenzwerten nach 7.1.1.1 für die\n\n\n\n                                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 17 – 1996                                               466                         VkBl. Amtlicher Teil\n\n            Fahrzeugklasse M unter Anwendung der                           oder 80 000 km ab Einbau des Nachrüst-\n            Verschlechterungsfaktoren nach 5.3.5.2 des                     systems unter der Voraussetzung eines fach-\n            Anhangs I abgeleitet sind:                                     gerechten Einbaus sowie eines bestimmungs-\n                                                                           gemäßen Betriebes und einer fachgerechten\n                                                                           Wartung des Fahrzeugs. Der Hersteller bestä-\n                                                                           tigt ferner die Einhaltung der unter Nummer\n                                                                           2.4 genannten weiteren Anforderungen.\n\n                                                                   2.4     Zusätzliche Anforderungen\n                                                                   2.4.1   Ein Nachrüstsystem für ein Kraftfahrzeug mit\n                                                                           Fremdzündungsmotor darf keine Vollastan-\n                                                                           reicherung bewirken, die über die im Original-\n            Die Messung der Abgaswerte hat nach dem in                     zustand des Fahrzeuges gegebenenfalls vor-\n            Anhang III beschriebenen Verfahren zu erfol-                   handene Vollastanreicherung hinausgeht.\n            gen. Für die Bestimmung der Emissionswerte             2.4.2   Durch den Einbau des Nachrüstsystems dür-\n            gelten dabei unabhängig von der Laufleistung                   fen keine Beeinträchtigungen des Betriebsver-\n            des zur Prüfung vorgestellten Exemplars eines                  haltens und keine zusätzlichen Gefährdungen\n            Fahrzeugtyps mit Nachrüstsystem prinzipiell                    der Fahrzeugsicherheit eintreten.\n            die gleichen Bedingungen wie für die Typprü-\n            fung eines neuen Fahrzeugtyps. So muß sich             2.4.3   Durch den Einbau des Nachrüstsystems darf\n            das Fahrzeug in einem einwandfreien, einer                     sich der Kraftstoffverbrauch gegenüber dem\n            durchschnittlichen Laufleistung entsprechen-                   Ausgangszustand nicht wesentlich erhöhen.\n            den Zustand befinden, nach den Anweisungen             2.4.4   Nachrüstsysteme dürfen keine negativen\n            des Herstellers gewartet sein und mit dem zu                   Auswirkungen auf das Geräuschemissions-\n            prüfenden Nachrüstsystem vor der Prüfung                       verhalten erwarten lassen.\n            mindestens 1000 km zurückgelegt haben.\n                                                                   2.4.5   Der Hersteller hat zu jedem Nachrüstsystem\n            Die nach 5.3.1.4 im Anhang I vorgesehene                       eine typspezifische Montageanleitung mitzu-\n            Multiplikation der Meßwerte mit den Ver-                       liefern, die eine fachgerechte und fehlerfreie\n            schlechterungsfaktoren nach 5.3.5.2 entfällt.                  Montage sicherstellt.\n2.2.1.3     Prüfungen und Anforderungen, die entfallen             2.4.6   Der Montagesatz soll so ausgeführt sein, daß\n2.2.1.3.1   Prüfung Typ II (Prüfung der Emissionen von                     eine falsche Montage, z. B. durch Ver-\n            Kohlenmonoxid bei Leerlauf nach Anhang I                       wechslung von Kabeln, ausgeschlossen ist.\n            Abschnitt 5.2.1 in Verbindung mit Anhang IV            2.4.7   Der Hersteller hat zu jedem Nachrüstsystem\n2.2.1.3.2   Prüfung Typ III (Prüfung der Gasemissionen                     eine typspezifische Betriebsanleitung für den\n            aus dem Kurbelgehäuse) nach Anhang I                           Fahrzeughalter mitzuliefern, die eindeutig auf\n            Abschnitt 5.2.1 in Verbindung mit Anhang V                     die nach dem Einbau des Nachrüstsystems\n2.2.1.3.3   Prüfung Typ IV (Prüfung der Ver-                               ggf. zu berücksichtigenden geänderten War-\n            dunstungsemissionen) nach Anhang I Ab-                         tungs- und Betriebsvorschriften und die damit\n            schnitt 5.2.1 in Verbindung mit Anhang VI                      verbundene Funktions- und Lebensdauerga-\n                                                                           rantie hinweist. Außerdem hat er in der Be-\n2.2.1.3.4   Prüfung Typ V (Dauerhaltbarkeit der emissions-\n                                                                           triebsanleitung die für die Durchführung der\n            mindernden Bauteile) nach Anhang I Abschnitt\n                                                                           Abgasuntersuchung nach § 47 a StVZO in\n            5.2.1 oder 5.2.2 in Verbindung mit Anhang VII\n                                                                           Verbindung mit Anlage Vllla erforderlichen\n2.2.1.3.5   Übereinstimmung der Produktion nach An-                        Anleitungen und Sollwerte anzugeben.\n            hang I Nummer 7\n\n                                                                   3.      Ausdehnung der Betriebserlaubnis für Nach-\n2.3         Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit                          rüstsysteme auf andere Kraftfahrzeugtypen\n2.3.1       Die mit der Begutachtung eines Nachrüst-                       Die im Zusammenhang mit einem bestimmten\n            systems beauftragte Stelle hat zu prüfen und                   Fahrzeugtyp für das Nachrüstsystem erteilte\n            in ihrem Gutachten zu bestätigen, daß das                      Betriebserlaubnis nach § 22 kann auf Antrag\n            Nachrüstsystem aufgrund von Ausführung und                     des Herstellers auf andere Fahrzeugtypen\n            Anordnung der Bauteile (z. B. Materialwahl                     desselben Fahrzeugherstellers ausgedehnt\n            und Dimensionierung, Temperaturbeständig-                      werden. Dies ist dann zulässig, wenn die im\n            keit, Feuchtigkeitsschutz, Schwingungsfestig-                  Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG in der\n            keit) eine Dauerhaltbarkeit von mindestens                     Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates\n            80 000 km erwarten läßt. Gegebenenfalls hat                    vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21)\n            der Hersteller auf Anforderung der begutach-                   unter Abschnitt 6.1.1 (Fahrzeuge mit verschie-\n            tenden Stelle ergänzende Informationen und                     denen Bezugsmassen) aufgeführten Anforde-\n            Nachweise vorzulegen.                                          rungen eingehalten werden und die nachfol-\n2.3.2       Der Hersteller des Nachrüstsystems gewährt                     gend beschriebenen Konstruktionsmerkmale\n            auf die Bauteile eine Funktions- und Lebens-                   identisch sind oder innerhalb der in den\n            dauergarantie von mindestens zwei Jahren                       Klammern genannten Bedingungen bleiben:\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Motor:                                                        2. nachweislich nicht älter als 24 Monate und\n         – Zylinderzahl                                                3. mit keinen sichtbaren Mängeln behaftet\n         – Hubraum (± 15 %)                                            ist.\n         – Gestaltung des Zylinderblocks\n                                                             4.4       Vor der Nachrüstung eines Kraftfahrzeugs mit\n         – Zahl der Ventile                                            Fremdzündungsmotor mit einem Katalysator ist\n         – Kraftstoffsystem (Vergaser, Einspritzung)                   sicherzustellen, daß das Kraftfahrzeug minde-\n         – Art des Kühlsystems                                         stens zwei Tankfüllungen bleifreies Benzin ver-\n         – Verbrennungsverfahren                                       braucht hat, um zu vermeiden, daß durch Reste\n                                                                       von verbleitem Benzin eine Schädigung des\n      2. Emissionsminderungssystem:\n                                                                       Abgasreinigungssystems hervorgerufen wird.\n         – Katalysatoren\n         – Zahl der Katalysatoren                            4.5       Nach dem Einbau des Nachrüstsystems ist\n                                                                       eine Abgasuntersuchung nach § 47 a StVZO\n         – Größe und Form der Katalysatoren\n                                                                       in Verbindung mit Anlage Vllla durchzuführen.\n            (Volumen innerhalb ± 10 %)\n                                                                       Die Anleitungen und Sollwerte des Herstellers\n         – Katalysatortyp (Oxidationskatalysator,                      des eingebauten Abgasreinigungssystems\n            Dreiwegekatalysator .... )                                 sind dabei zu beachten.\n         – Edelmetallgehalt (identisch oder größer)\n         – Edelmetallverhältnis                              4.6       Der ordnungsgemäße Einbau und die einwand-\n                                                                       freie Funktion des Nachrüstsystems sind von der\n         – Träger (Struktur und Material)                              in Nummer 4.1 benannten Kraftfahrzeug-\n         – Zelldichte                                                  werkstatt in einer Bescheinigung zur Vorlage bei\n         – Art des Katalysatorgehäuses                                 der Zulassungsbehörde zu bestätigen.\n         – Lage der Katalysatoren (Position und                        Hat eine andere Stelle die Nachrüstung durch-\n            Dimensionierung im Auspuffsystem so,                       geführt oder erfolgte der Einbau auf der\n            daß am Einlaß des Katalysators keine                       Grundlage eines Teilegutachtens nach § 19\n            Temperaturunterschiede von mehr als                        Abs. 3 Nr. 4 StVZO, müssen der ordnungsge-\n            + 100 K/– 50 K auftreten)                                  mäße Einbau und die einwandfreie Funktion\n         – Sekundärluftzuführung                                       des Nachrüstsystems durch einen amtlich\n            –    mit oder ohne                                         anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für\n            –    Typ (Pulsair, Luftpumpen....)                         den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen\n                                                                       Kraftfahrzeugsachverständigen oder Ange-\n         – Abgasrückführung (mit oder ohne)                            stellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII\n         Eine Ausdehnung der Betriebserlaubnis                         bestätigt werden.\n         zwischen Fahrzeugtypen mit Handschalt-\n         und Automatikgetriebe ist zulässig.                 (VkBl. 1996 S. 463)\n\n\n4.    Durchführung der Nachrüstung im Einzelfalle\n4.1   Die Nachrüstung ist von einer zur Durchführung\n      der Abgasuntersuchung nach § 47 a StVZO in\n      Verbindung mit Anlage Vllla Nr. 3.1.2 oder 3.2           Binnenschiffahrt\n      anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt auszufüh-\n      ren. Eine gegebenenfalls vorhandene Beschrän-          Nr. 166 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung\n      kung der Anerkennung ist zu beachten.                          zur vorübergehenden Abweichung\n      Abweichend von Satz 1 kann die Nachrüstung                     von der Binnenschiffahrtsstraßen-\n      auch von einer anderen Stelle durchgeführt                     Ordnung über\n      werden. In diesem Falle gilt Satz 2 von\n      Nummer 4.6.                                                      – Rückstände von Öl und flüssigen Brenn-\n                                                                         stoffen einschließlich ölhaltiger Abwässer\n4.2   Das nachzurüstende Kraftfahrzeug muß sich\n                                                                         (§ 1.15 Nr. 4) **)\n      in einem technisch einwandfreien Zustand be-\n      finden. Erforderlichenfalls sind vor der Nach-                   – Ölkontrollbuch (Anlage 13) **)\n      rüstung Mängel zu beseitigen, die das Er-\n                                                             Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-\n      reichen des durch die Betriebserlaubnis des\n                                                             gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.\n      Nachrüstsystems nachgewiesenen Niveaus\n                                                             August 1986 (BGBl. I S. 1270), geändert durch das Ge-\n      der Schadstoffemissionen oder die Dauerhalt-\n                                                             setz vom 25. September 1990 (BGBI. I S. 2106) in Ver-\n      barkeit in Frage stellen.\n                                                             bindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung zur Ein-\n4.3   Sofern das nachzurüstende Kraftfahrzeug                führung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1.\n      bereits mit einem Katalysator ausgerüstet ist,         Mai 1985 (BGBl. I S. 734) und § 1.22 Nr. 3 der Binnen-\n      kann dieser weiter verwendet werden, wenn er           schifffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S.\n      1. mit dem bei der Begutachtung des Nach-              784 – Anlageband –) verordnen die Wasser- und\n         rüstsystems verwendeten Katalysator bau-            Schiffahrtsdirektionen Nord, Nordwest, Mitte, Ost, West,\n         gleich,                                             Südwest und Süd:\n\n\n\n                         Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 17 – 1996                                                                           468                               VkBl. Amtlicher Teil\n\n                            §1                                                                    Page/Seite/Blz. 2\nDie Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ist in folgender                                                   Etablissement des carnets de contrôle\nFassung anzuwenden:                                                                                                  des huiles usées\n1. § 1.15 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                                                          Le premier carnet de contrôle des huiles usées établi\n   „4. Der Schiffsführer eines untersuchungspflichtigen                                           sur la page 1 sous le numéro d’ ordre 1 n’est délivré\n        Fahrzeugs hat Rückstände von Öl und flüssigen                                             que par l’autorité ayant établi au bateau le certificat\n        Brennstoffen einschließlich ölhaltiger Abwässer                                           de visite. Cette autorité appose également les indica-\n        in regelmäßigen, durch den Zustand und den                                                tions prévues sur la page 1.\n        Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Abständen                                                Tous les carnets suivants numérotés dans l’ordre\n        an die von den zuständigen Behörden zugelas-                                              seront établis par une autorité compétente locale,\n        senen Sammelstellen gegen Quittung abzuge-                                                mais ne doivent être remis que contre présentation\n        ben. Zum Zwecke des Nachweises muß darüber                                                du carnet précédent. Le carnet précédent doit porter\n        ein Vermerk im Ölkontrollbuch nach dem Muster                                             la mention indélébile „non valable“ et est rendu au\n        der Anlage 13 eingetragen werden. Das Ölkon-                                              conducteur. II doit être conservé à bord durant six\n        trollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach sei-                                            mois aprés la derniére inscription.\n        ner Erneuerung muß das vorhergehende minde-\n        stens 6 Monate nach der letzten Eintragung an                                                       Ausstellung der Ölkontrollbücher\n        Bord aufbewahrt werden.“                                                                  Das erste Ölkontrollbuch, versehen auf Seite 1 mit\n                                                                                                  der laufenden Nr. 1, wird nur von der Behörde aus-\n2. Die Anlage 13 erhält folgende Fassung:                                                         gestellt, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat.\n                                                                                                  Sie trägt auch die auf Seite 1 vorgesehenen Angaben\n                                      „Annexe 13\n                                                                                                  ein. Alle nachfolgenden Ölkontrollbücher werden von\n                                       Anlage 13\n                                                                                                  einer örtlich zuständigen Behörde mit der\n            MODELE DE CARNET DE CONTROLE                                                          Folgenummer numeriert und ausgegeben, dürfen\n                   DES HUILES USEES                                                               jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen\n                      (Article 1.15)                                                              Ölkontrollbuches ausgehändigt werden. Das voran-\n           MUSTER FÜR DAS ÖLKONTROLLBUCH                                                          gegangene Ölkontrollbuch wird unaustilgbar „ungül-\n                        (§ 1.15)                                                                  tig“ gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückge-\n           MODEL VAN HET OLIE-AFGIFTEBOEKJE                                                       geben. Es ist während 6 Monaten nach der letzten\n                      (Artikel 1.15)                                                              Eintragung an Bord aufzubewahren.\n         CARNET DE CONTROLE DES HUILES USEES\n                  ÖLKONTROLLBUCH                                                                           Regeling van het olie-afgifteboekje\n                 OLIE-AFGIFTEBOEKJE\n                                                                                                  Het eerste olie-afgifteboekje, daartoe op bladzijde 1\n                                                                                                  voorzien van het volgnummer 1, wordt slechts afge-\n      Page/Seite/Blz. 1                                 N° d’ordre:\n                                                                                                  geven door de autoriteit die het Certificaat van\n                                                        Laufende Nr.: .......\n                                                                                                  Onderzoek heeft afgegeven. Deze autoriteit vuit\n                                                        Volgnummer:\n                                                                                                  tevens de gegevens op bladzijde 1 in.\n      .................................   ............................................            Alle volgende olie-afgifteboekjes worden door een\n      Typ                                 Nom du bateau/                                          plaatselijk bevoegde autoriteit afgegeven nadat deze\n                                          Name des Schiffes/                                      daarop het aansluitende volgnummer heeft aange-\n                                          Naam van het schip                                      bracht. Jeder volgend olie-afgifteboekje mag echter\n                                                                                                  slechts na overleggen van het vorige boekje worden\n      Numéro officiel:                                                                            afgegeven. Het vorige voekje wordt, nadat het op\n      Amtliche Schiffsnummer: ............................................                        onuitwisbare wijze als „ongeldig“ is gemerkt, aan de\n      Officieel                                                                                   schipper teruggegeven. Het dient gedurende 6 maan-\n      scheepnummer:                                                                               den na de laatste vermelding van een afgifte aan\n                                                                                                  boord te worden bewaard.\n      Lieu de délivrance:\n      Ort der Ausstellung:                ............................................            Page/Seite/Blz. ...           Déchets acceptés:\n      Plaats van afgifte:                                                                                                       Akzeptierte Abfälle: 1)\n                                                                                                                                Ingenomen afval:\n      Date de délivrance:\n      Datum der                                                                                Huiles usées/Altöl/afgewerkte olie    .........................l\n      Ausstellung:             ............................................                    Eaux huileuses/ölhaltiges Wasser/\n      Datum van afgifte:                                                                       oliehoudend water\n                                                                                               de/aus/van:\n      Cachet et signature de l’autorité qui a délivré le pré-\n      sent carnet                                                                              Salle de machine arrière/\n      Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde                                       Maschinenraum hinten/                 .........................l\n      Stempel en ondertekening van de autoriteit die het                                       machinekamer achter\n      boek abgeeft                                                                             Salle de machine avant/\n                               ............................................                    Maschinenraum vorne/                  .........................l\n                                                                                               machinekamer voor\n1)   Quantités estimées/Mengen geschätzt/Hoeveelheden geschat                                  Autres/andere/overige                 .........................l\n\n\n\n                                           Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                                                          469                                            Heft 17 – 1996\n\n      Autres déchets pétroliers/                                                                    Aurich, den 26. August 1996\n      anderweitige Ölabfälle/                                                                                             Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n      overig oliehoudend afval                                                                                                    Nordwest\n      p.e./z.B./bv.:                                                                                                                 Köhn\n      chiffons huileux, filtres usés/                                                               Hannover, den 26. August 1996\n      verölte Putzlappen, Altfilter/                             ......................kg                                Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n      oliehoudende poetslappen,                                                                                                      Mitte\n      gebruikte filters                                                                                                           In Vertretung\n      Graisses usées/Altfett/gebruikt vet ......................kg                                                                  Huber\n      Autres déchets/                                                                               Berlin, den 26. August 1996\n      anderweitige Abfälle/                                                                                                Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n      overig afval                                                                                                                     Ost\n      p.e./z.B./bv.:2)                                           unité                                                              Pohlman\n      récipients vide/leere Gebinde/                             Anzahl/..............              Münster, den 26. August 1996\n      lege verpakkingen                                          aantal                                                  Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n      diluants usagés/                                                                                                               West\n      gebrauchte Lösungsmittel/                                  .........................l                                       In Vertretung\n      gebruikte oplosmiddelen                                                                                                    Respondek\n      Autres/andere/overige                                      ..........................         Mainz, den 26. August 1996\n      Notes/Bemerkungen/Opmerkingen:                                                                                      Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n      Produits refusés/                                                                                                            Südwest\n      nicht akzeptierte Abfälle/                                 ..........................                                        In Vertretung\n      niet geaccepteerde producten                                                                                                  Seibold\n       ....................................................................................         Würzburg, den 26. August 1996\n                                                                                                                         Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n       ....................................................................................\n                                                                                                                                      Süd\n      Autres remarques/andere Bemerkungen/                                                                                        In Vertretung\n      andere opmerkingen:                                                                                                           Hülsen\n       ....................................................................................         (VkBl. 1996 S. 467)\n       ....................................................................................\n      Lieu                                       Date\n      Ort ................................. Datum...............................\n      Plaats                                     Datum\n                      Cachet et signature de la station réceptrice\n                      Stempel und Unterschrift der Abnahmestelle                                    Nr. 167 Schiffahrtspolizeiliche Verordnung\n                      Handtekening en stempel van het innamestation“                                        zur vorübergehenden Abweichung\n                                                                                                            von der Moselschiffahrtspolizeiver-\n                          §2                                                                                ordnung über\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-                                                          – Bescheinigung über Einbau und\nschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich                                                           Funktion des Fahrtenschreibers\noder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Binnenschiff-                                                        (§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe I)**)\nfahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er als Schiffs-\nführer                                                                                              Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgaben-\n                                                                                                    gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.\n1. entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 3 das Ölkontrollbuch nicht\n                                                                                                    August 1986 (BGBl. I S. 1270) in Verbindung mit Artikel\n   an Bord aufbewahrt oder\n                                                                                                    3 Abs. 3 der Verordnung zur Einführung der Moselschiff-\n2. entgegen § 1.15 Nr. 4 Satz 4 nach seiner Erneuerung                                              fahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984 (BGBl. I S.\n   das vorhergehende Ölkontrollbuch nicht mindestens                                                473) und § 1.22 Nr. 3 der Moselschiffahrtspolizeiverord-\n   6 Monate an Bord aufbewahrt.                                                                     nung vom 16. März 1984 (BGBl. I S. 473 – Anlageband\n                                                                                                    –) verordnet die Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                          §3                                                                        Südwest:\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft und\nmit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.                                                                                §1\nKiel, den 26. August 1996                                                                           Die Moselschiffahrtspolizeiverordnung ist in folgender\n                      Wasser- und Schiffahrtsdirektion                                              Fassung anzuwenden:\n                                  Nord                                                              § 1.10 Nr. 1 Buchstabe I erhält folgende Fassung:\n                                  Keil                                                                 „l) die Bescheinigung über Einbau und Funktion\n                                                                                                            des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebe-\n2)   Toutes les stations réceptrices ne sont pas obligées ou autori-                                        nen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers,“.\n     sées de recevoir ces déchets/Nicht alle Abnahmestellen sind\n     verpflichtet oder berechtigt, diese Abfälle abzunehmen/Niet alle\n     innamestations zijn verplicht of gerechtigd dit afval in te nemen.                             **) Wiederholung ohne Änderungen\n\n\n\n\n                                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Inzwi-\noder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Moselschiff-             schen hat das Umweltbundesamt neue Emissionsfakto-\n                                                                   ren für Pkw sowie leichte und schwere Nutzfahrzeuge für\nfahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er\n                                                                   das Bezugsjahr 1990 ermittelt (Berichte des Umwelt-\n1. als Schiffsführer ein Fahrzeug führt, an Bord dessen            bundesamtes 8/94 und 5/95).\n   sich entgegen § 1.10 Nr. 1 Buchst. I nicht die dort             Auf dieser Basis wurden Reduktionsfaktoren berechnet,\n   genannte Bescheinigung oder die Aufzeichnungen                  mit deren Hilfe die zeitliche Entwicklung der Emissions-\n   des Fahrtenschreibers befinden,                                 faktoren abgeschätzt werden kann. In Verbindung mit\n2. als Eigentümer oder Ausrüster die Inbetriebnahme                Fahrleistungsgewichtungen für die verschiedenen Teile\n   eines Fahrzeugs anordnet oder zuläßt, an Bord des-              der Fahrzeugflotte sowie unter Berücksichtigung der Ab-\n   sen sich entgegen § 1.10 Nr. 1 Buchst. I nicht die dort         gasgesetzgebung wurden die Emissionen bis zum Jahre\n   genannte Bescheinigung oder die Aufzeichnungen                  2010 prognostiziert. Damit erlaubt das MLuS-92 nun-\n   des Fahrtenschreibers befinden.                                 mehr einen um 10 Jahre erweiterten Prognosehorizont.\n                                                                   Insgesamt tragen die neuen Reduktionsfaktoren der\n                            §3                                     Erkenntnis Rechnung, daß die Schadstoffemissionen\n§ 1 tritt mit Wirkung vom 1. September 1996 in Kraft und           stärker zurückgegangen sind und weiter zurückgehen\nmit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.                        werden als bisher angenommen.\n                                                                   Die in der Anlage enthaltene Stellungnahme des Arbeits-\n§ 2 tritt am 16. September 1996 in Kraft und mit Ablauf\n                                                                   kreises „Luftverunreinigungen an Straßen“ der FGSV\ndes 31. August 1999 außer Kraft.\n                                                                   vom Juli 1996 – veröffentlicht in der Zeitschrift „Straße +\nMainz, den 22. August 1996                                         Autobahn“, 47 (1996), Heft 7 – begründet und konkreti-\nMK/1990-I-2                                                        siert die vorgeschlagenen Änderungen des MLuS-92. Ich\n                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion           bitte, bei Emissions- und Immissionsabschätzungen mit\n                                  Südwest                          Hilfe des MLuS die neuen Daten zu verwenden.\n                                  In Vertretung                                               Bundesministerium für Verkehr\n(VkBl. 1996 S. 469)                Seibold                                                               Im Auftrag\n                                                                                                     Dr.-Ing. H u b e r\n                                                                                  Anlage zum ARS Nr. 23/1996\n                                                                                 des BMV vom 20. August 1996\n                                                                                   StB 11/14.83.10-01156 Va 96\n  Straßenbau                                                       Stellungnahme der Forschungsgesellschaft für Straßen-\n                                                                   und Verkehrswesen zur Anwendung des\nNr. 168 Allgemeines Rundschreiben                                  „Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen\n        Straßenbau Nr. 23/1996                                     Teil: Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung“\n        Sachgebiet 12.2: Umweltschutz/                             (MLuS-92) – Ausgabe 1992\n                         Luftreinhaltung                           Stand: Juli 1996\n                                                                   Es ist vorgesehen, mit einer grundsätzlichen Überarbeitung\n                           Bonn, den 20. August 1996               des MLuS-Berechnungsmodells, sowohl der Emissions- als\n                           StB 11/14.83.10-01/56 Va 96             auch des lmmissionsteils, in 1997 zu beginnen, wobei die\n                                                                   Neufassung voraussichtlich nicht vor Ende 1998 vorliegen\nOberste Straßenbaubehörden                                         wird. Im Hinblick auf drängende Probleme bei der Aufstellung\nder Länder                                                         von Immissionsprognosen im Rahmen von Planfeststellungs-\n                                                                   verfahren wurde der Arbeitskreis „Luftverunreinigungen an\nnachrichtlich:                                                     Straßen“ von den Straßenbauverwaltungen gebeten, mög-\nBASt                                                               lichst kurzfristig eine erste Aktualisierung der Ausbreitungs-\n                                                                   rechnung vorzunehmen.\nBundesrechnungshof                                                 Der AK hat daher beschlossen, neue Reduktionsfaktoren auf\nDEGES                                                              der Basis jüngster Emissionsfaktoren sowie umfangreicher\n                                                                   lmmissionsmessungen ermitteln zu lassen, wobei erstmalig\nBMV-Außenstelle Berlin                                             auch Prognosewerte für die reaktive Komponente NO2 ange-\nMerkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen;                    geben werden sollen.\n– Teil: Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung,               Inzwischen liegen diese Faktoren für den Außerortsbereich,\n    Ausgabe 1992 – MLuS-92                                         angepaßt an die Systematik des Ausbreitungsmodells des\n                                                                   Merkblattes, vor. Folgende wesentliche Unterschiede zu den\nARS Nr. 30/1992 vom 10. Juli 1992                                  bisherigen Daten lassen sich feststellen:\n– StB 11/14.83.10-01/78 Va 92                                      – Es werden nun auch für die schweren Nutzfahrzeuge Re-\nAnlage: Stellungnahme des Arbeitskreises „Luftverunrei-                duktionsfaktoren angegeben, wobei sich zeigt, daß auch bei\n        nigungen an Straßen“ der FGSV vom Juli 1996                    ihnen zukünftig geringere spezifische Emissionen zu erwar-\n                                                                       ten sind, hauptsächlich bei Schwefeldioxid und Rußpartikeln.\nMit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 30/                   – Bei den Pkw ergibt sich zwar eine leichte Abhängigkeit\n1992 vom 10. Juli 1992 habe ich auf das von der                        von der Geschwindigkeit, die aber im Rahmen der\nForschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen                  Gesamtgenauigkeit der Immissionsermittlung vernachläs-\n(FGSV) veröffentlichte „Merkblatt über Luftverunrei-                   sigt werden kann.\n                                                                   – Erstmalig werden für das NO2 Reduktionsfaktoren ange-\nnigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit locke-                geben; ihre Ermittlung beruht primär auf langjährigen\nrer Randbebauung“ – Ausgabe 1992 – (MLuS-92) hinge-                    Immissionsmessungen, wobei die Hochrechnung bis 2010\nwiesen.                                                                durch Kombination mit den NO-Faktoren erfolgte.\n\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 17 – 1996                                                 472                           VkBl. Amtlicher Teil\n\n                                                                     (2) Nach Abschnitt 3.1 (6) dürfen Gashochdruckleitungen\n                                                                         im Sinne der Verordnung über Gashochdruckleitun-\n                                                                         gen (Gas HL-VO) vom 17. Dezember 1974 (BGBl.\n                                                                         Teil I vom 20. Dezember 1974, S. 3591 – 3595) mit\n                                                                         einem Betriebsdruck über 16 bar grundsätzlich nicht\n                                                                         in oder an Brücken verlegt werden.\n                                                                         In besonders zu begründenden Fällen bin ich jedoch\n                                                                         damit einverstanden, wenn Sie in eigener Zuständig-\n                                                                         keit und unter Beachtung der RI-LEI-BRÜ Ausnah-\n                                                                         men zulassen.\n                                                                     (3) Ich führe die RI-LEI-BRÜ, Ausgabe 1996 für den\n                                                                         Geschäftsbereich der Bundesfernstraßen ein und\n                                                                         bitte, sie beim Verlegen und Anbringen von Leitungen\n                                                                         an Brücken anzuwenden.\n                                                                         Im Interesse einer einheitlichen Regelung würde ich\n                                                                         es begrüßen, wenn in Ihrem Geschäftsbereich ent-\n                                                                         sprechend verfahren würde.\n                                                                         Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/\n                                                                         1994 vom 27. Juni 1994 einschließlich Anlage ist\n                                                                         überholt und wird hiermit aufgehoben.\n                                                                                                Bundesministerium für Verkehr\nNr. 169 Allgemeines Rundschreiben                                                                        Im Auftrag\n        Straßenbau Nr. 25/1996                                                                          Jungblut\n        Sachgebiet 05.1: Brücken- und\n                         Ingenieurbau;\n                                                                                         RI-LEI-BRÜ\n                         Verwaltung                                                       Richtlinien\n        Sachgebiet 15.4: Kreuzungs-                                            für das Verlegen und Anbringen\n                         und Leitungs-                                            von Leitungen an Brücken\n                         recht;\n                                                                                         Ausgabe 1996\n                         Leitungen der\n                         öffentlichen                                Inhalt:\n                         Versorgung                                  1.    Allgemeines\n                                                                     1.1 Geltungsbereich\n                               Bonn, den 14. August 1996             1.2 Zweck\n                               StB 25/38.50.65/98 Va 96\n                                                                     1.3 Rechtsgrundlagen\nOberste Straßenbaubehörden                                           2.    Grundsätze\nder Länder                                                           3.    Technische Ausführung\n                                                                     3.1 Anordnung der Leitungen in und an Brücken\nBetreff:   Leitungen an Brücken;                                     3.2 Gestaltungsgesichtspunkte\n           – Richtlinien für das Verlegen                            3.3 Ausführung der Leitungen\n              und Anbringen von Leitungen                            3.4 Aufhängung und Auflagerung der Leitungen\n              an Brücken, Ausgabe 1996                               3.5 Bestandsplan, Überwachungs- und Prüfungsan-\n              (RI-LEI-BRÜ)                                                 weisung\nBezug:     Allgemeines Rundschreiben Straßenbau                      4     Überwachung und Prüfung der Leitungen\n           Nr. 20/1994 vom 27. Juni 1994                             5.    Mitgeltende Normen, Vorschriften und sonstige Re-\n           – StB 25/38.50.65/68 Va 94 –                                    gelwerke\nAnlage:    RI-LEI-BRÜ, Ausgabe 1996                                  Anlage 1: Leitungen an Brücken,\n(1) Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 20/                           Überbau-Querschnitt Platte\n    1994 hatte ich die Richtlinien für das Verlegen und              Anlage 2: Leitungen an Brücken,\n    Anbringen von Leitungen an Brücken, Ausgabe 1994                           Überbau-Querschnitt Plattenbalken\n    (RI-LEI-BRÜ) für den Geschäftsbereich der Bundes-                Anlage 3: Leitungen an Brücken,\n    fernstraßen eingeführt.                                                    Überbau-Querschnitt Hohlkasten\n    Inzwischen haben Sie mir Ihre Erfahrungen bei der                Anlage 4: Leitungen an Brücken,\n    Anwendung der Richtlinien mitgeteilt, die ich in die                       Überbau-Querschnitt Gewölbe\n    überarbeitete Ausgabe 1996 eingearbeitet habe.\n    Die Änderungen bzw. Ergänzungen betreffen die                    1.   Allgemeines\n    Abschnitte 3.1 (1), (4) und (8); 3.4 (1); 4. (4) und die         1.1 Geltungsbereich\n    mitgeltenden Normen, Vorschriften und sonstige                   Diese Richtlinien gelten für das Verlegen und Anbringen\n    Regelwerke [6] [8] und [13].                                     von Leitungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung in\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         473                                                Heft 17 – 1996\n\nund an neu herzustellenden und – soweit technisch und                        den Vorschriften der DIN 1076 [4], [5] nicht\nwirtschaftlich vertretbar – an vorhandenen Straßen- und                      behindert wird und,\nWegbrücken der Bundesfernstraßen in der Baulast des                     g) - die Erhaltung (Unterhaltung, Instandsetzung und\nBundes, insbesondere für die Versorgung mit                                  Erneuerung) der Brücken und deren Ausstat-\n       – Elektrizität, – Gas, – Wasser, – Fernwärme,                         tungsteile nach den Grundsätzen der RBA-Brü\n       – Fernmeldeeinrichtungen sowie für die                                [6] nicht wesentlich erschwert wird.\n       – Abwasserentsorgung.\n                                                                   3.     Technische Ausführung\n1.2 Zweck\n                                                                   3.1 Anordnung der Leitungen in und an Brücken\nDiese Richtlinien regeln, wo und in welcher Weise\nLeitungen in und an Brücken unter Berücksichtigung der             (1) Nach Möglichkeit sind die Leitungen jedes Versorgungs-\nverkehrlichen, technischen und gestalterischen Belange                 unternehmens getrennt voneinander anzuordnen.\ndes Trägers der Straßenbaulast für die Brücken und der                 Bereits beim Aufstellen des Bauwerksentwurfes nach\nBelange der Versorgungsunternehmen verlegt und ange-                   den RAB-BRÜ [8] ist bei der Festlegung der Leitungs-\nbracht werden können, sowie überwacht und geprüft                      lage den statischen und konstruktiven Erfordernissen\nwerden müssen.                                                         (z. B. Führung durch die Querträger und Widerlager)\n1.3 Rechtsgrundlagen                                                   und den Bewegungen sowie Verformungen der\n                                                                       Brücken Rechnung zu tragen. Dabei ist zu beachten,\nDiese Richtlinien enthalten technische Regelungen.                     daß die Überwachung und Prüfung der Brücken nach\nTechnische Regelungen sind nach Anlage 1 der Ge-                       DIN 1076 nicht und die notwendigen Erhaltungs-\nstattungsverträge [1], [2], Vertragsbestandteil.                       arbeiten nicht wesentlich erschwert werden.\nErgänzend sind die “Hinweise zur Behandlung von                        Das Anheben der Überbauten, z. B. zum Aus-\nVersorgungsleitungen bei Straßenbaumaßnahmen des                       wechseln der Lager oder zum Ausgleich von\nBundes“ [3] zu beachten.                                               Setzungen oder ähnliches, muß gewährleistet sein.\n                                                                       Bereits beim Einbau der Leitungen sind deshalb\n2.   Grundsätze                                                        geeignete konstruktive Vorkehrungen (Gelenkstücke,\n(1) Leitungen dürfen in und an Brücken nur verlegt und                 Verschwenkungen u. ä.) zu treffen.\n    angebracht werden, wenn andere Möglichkeiten (z.               (2) Bei der Anordnung der einzelnen Leitungsarten im\n    B. Dükerung, Parallelverlegung zur Brücke) nach-                   Bauwerksbereich ist die Lage der Leitungen in den\n    weislich aus technischen oder wirtschaftlichen Grün-               anschließenden Straßenabschnitten und die DIN\n    den unzumutbar sind.                                               1998 [7] zu beachten. Kontroll- und Ziehschächte\n(2) Das nachträgliche Verlegen und Anbringen von Leitun-               sind im Fahrbahnbereich von Brücken und im Bereich\n    gen an vorhandenen Brücken bedarf der Zustimmung                   von Kappen nicht zugelassen.\n    des zuständigen Trägers der Straßenbaulast und ist nur         (3) Die beispielhafte Regelanordnung im Überbauquer-\n    dann zulässig, wenn die statischen und konstruktiven               schnitt für die einzelnen Leitungen ist für Platten-,\n    Gegebenheiten dies zulassen und das Erscheinungsbild               Plattenbalken-, Hohlkasten- und Gewölbequerschnit-\n    der Brücken nicht wesentlich beeinträchtigt wird.                  te in den Anlagen 1 bis 4 dargestellt. Bei stählernen\n(3) Leitungen dürfen nicht in tragenden Betonbauteilen                 Überbauten ist sinngemäß zu verfahren.\n    der Überbauten von Brücken verlegt werden.                     (4) Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen können unter den\n(4) Bei Umbau-, Verstärkungs- und Instandsetzungs-                     Kragarmen, zwischen den Balken von Platten-\n    maßnahmen an vorhandenen Brücken ist anzustre-                     balkenquerschnitten oder in begehbaren Hohlkästen an-\n    ben, vorhandene, bisher nicht zugängliche Leitungen,               geordnet werden. In den Kappen dürfen diese Leitungen\n    die in Bauteilen von Brücken eingebaut sind, aus die-              nur dann angeordnet werden, wenn eine andere\n    sen herauszunehmen und zugänglich anzuordnen.                      Leitungsführung erhebliche konstruktive und gestalteri-\n(5) Werden Leitungen in und an Brücken verlegt und                     sche Nachteile hätte und die Anordnung von Kontroll-\n    angebracht, sind diese derart anzuordnen, daß                      und Ziehschächten nicht erforderlich ist (kurze Brücken).\n    a) - die Verkehrssicherheit auf und unter den                      Bei der Verlegung von Leitungen in Kappen ist zu\n          Brücken nicht beeinträchtigt wird,                           beachten, daß sich in der Kappe kein Tiefpunkt befin-\n                                                                       det, damit sich in den Kanälen kein Wasser ansam-\n    b) - das Lichtraum- bzw. Durchflußprofil nicht einge-              meln kann.\n          engt wird,\n                                                                       Bei Kappen mit einer Dicke am Vorbord von 14 cm\n    c) - der dauerhafte Bestand der Brücken und deren                  muß der Außendurchmesser der Mantelrohre ≤ 50\n          Ausstattungsteile nicht gefährdet wird,                      mm betragen. Bei größeren Dicken am Vorbord kann\n    d) - beim nachträglichen Verlegen und Anbringen                    der Außendurchmesser der Mantelrohre entspre-\n          keine Schäden an Bauteilen (z. B. Betonstahl-                chend vergrößert werden.\n          und Spannstahlbewehrung, Korrosionsschutz,                   Der Einbau der Bewehrung (Betondeckung) und das\n          Dichtungen u. ä.), Einbauten (z. B. Brückenent-              Herstellen der Kappen (Rüttellücken) dürfen durch\n          wässerungsleitungen) und ggf. bereits vorhan-                Mantelrohre nicht behindert werden.\n          denen Leitungen entstehen,\n                                                                   (5) Wasser-, Abwasser- und Fernwärmeleitungen sind bei\n    e) - das Erscheinungsbild (Gestaltung) der Brücken                 Plattenquerschnitten unter den Kragarmen, bei Platten-\n          möglichst nicht beeinträchtigt wird,                         balkenquerschnitten in der Regel zwischen den Balken\n    f) – die Überwachung und Prüfung der Brücken nach                  anzuordnen. Ein Verlegen in Hohlkästen ist nur zulässig,\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 17 – 1996                                                474                            VkBl. Amtlicher Teil\n\n    wenn diese begehbar und beleuchtet sind. Erforderliche          (4) Wasser- und Abwasserleitungen sind in Mantelrohren\n    Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Mantelrohre, Absperrvor-             zu verlegen, wenn sie frei liegend über Verkehrswege\n    richtungen, Entlüftungs- und Entleerungsvorrichtungen,              oder in Hohlkästen geführt werden. In Hohlkästen ist\n    Ablauföffnungen in den Bodenplatten) sind im Einzelfall             ein direkter Abfluß im Schadensfall nach außen vor-\n    zu verlangen bzw. vorzusehen.                                       zusehen.\n(6) Gashochdruckleitungen im Sinne der Verordnung über              (5) Für Gasleitungen sind unter Beachtung zusätzlicher\n    Gashochdruckleitungen [9] mit einem Betriebsdruck > 16              Beanspruchungen, wie z. B. Temperaturschwankungen\n    bar dürfen grundsätzlich nicht in oder an Brücken ange-             oder Schwingungen, Sicherungsmaßnahmen nach dem\n    ordnet werden. Andere Gasleitungen sind unter den                   jeweils neuesten Stand der Technik vorzusehen.\n    äußeren Kragarmen von Brücken anzuordnen.                       (6) In Sonderfällen sind bei Fernwärmeleitungen im\n    Ein Verlegen von Gasleitungen jeder Art in Hohl-                    Bereich unterführter Verkehrswege zum Schutz der\n    kästen ist aus Sicherheitsgründen nicht zuzulassen.                 Verkehrsteilnehmer Auffangvorrichtungen vor austre-\n    In Ausnahmefällen können Gasleitungen bei einteili-                 tendem Heißwasser anzuordnen.\n    gen Plattenbalken-Überbauten zwischen den Balken                (7) Falls erforderlich sind Wasser- und Abwasserleitungen\n    oder bei zweiteiligen Plattenbalken- und Hohlkasten-                durch Wärmedämmungen vor Frost zu schützen.\n    Überbauten an der Unterseite der innen liegenden                (8) Beschädigungen der Bauwerke sind weitestgehend zu\n    Kragarme angeordnet werden. Bei Hohlkästen sind                     vermeiden und nach Anbringen der Leitungen wieder zu\n    die Lüftungsöffnungen an der der Gasleitung abge-                   beseitigen. An den Böschungen und dem anschließen-\n    wandten Seite anzubringen.                                          den Straßenkörper ist nach dem Verlegen der Leitungen\n(7) Die Unterkante der Leitungen einschl. ihrer Aufhän-                 ein ordnungsgemäßer Zustand wiederherzustellen.\n    gungen, Auflagerungen und ggf. Auffangvorrichtungen\n                                                                    3.4 Aufhängung und Auflagerung der Leitungen\n    muß höher als die Unterkante des Überbaus liegen.\n                                                                    (1) Für Aufhängungen und Auflagerungen gelten die ein-\n(8) Der lichte Abstand der Leitungen von den Bauwerks-\n                                                                        schlägigen Richtzeichnungen des Bund/Länder-Fach-\n    teilen soll aus Erhaltungsgründen in der Regel 50 cm\n                                                                        ausschusses Brücken- und Ingenieurbau [12] sinnge-\n    nicht unterschreiten, muß aber mindestens 30 cm betra-\n                                                                        mäß, wobei bezüglich des Abstandes von Leitungen zu\n    gen. Für den lichten Abstand der Leitungen bzw. Mantel-\n                                                                        den Bauwerksteilen Abschnitt 3.1 (8) zu beachten ist.\n    rohre untereinander, ausgenommen bei Leitungen der\n    Elektrizitätsversorgung und bei Fernmeldeeinrichtungen,             Die Aufhängekonstruktionen und ihre Auswirkungen auf\n    dürfen 20 cm nicht unterschritten werden.                           das Bauwerk sind ggf. nachzuweisen und durch einen\n3.2 Gestaltungsgesichtspunkte                                           Prüfingenieur für Baustatik überprüfen zu lassen.\n(1) Das Erscheinungsbild der Brücken soll durch das                     Für die Aufhängekonstruktion ist nichtrostender Stahl\n    Anbringen von Leitungen möglichst nicht beeinträch-                 (Stahlgruppe A, Werkstoff-Nr. 1.4401 oder 1.4571) zu\n    tigt werden. Hierbei ist unerheblich, welcher Ver-                  verwenden. Die Bewehrung darf durch Befesti-\n    kehrsweg unten liegt.                                               gungsmittel nicht beschädigt werden.\n(2) Die Anordnung von Leitungen auf den Sichtflächen                (2) Die von der Straßenbauverwaltung anzugebenden\n    von Brücken (z. B. Stirnflächen und Brüstungen von                  Bewegungen der Brücken sind durch Leitungskom-\n    Gewölbebrücken) einschl. der Pfeiler und Widerlager                 pensatoren oder gleichwertige Konstruktionen auszu-\n    ist grundsätzlich nicht zuzulassen.                                 gleichen, die grundsätzlich außerhalb der Brücke\n                                                                        anzuordnen sind.\n(3) Werden Leitungen an außenliegenden Kragarmen\n    angebracht, ist zu prüfen, ob zur Vermeidung wesent-            (3) Die Kammermauerdurchdringungen sind möglichst\n    licher gestalterischer Beeinträchtigungen entsprechende             im Bereich der Auflagerbänke auszuführen und müs-\n    konstruktive und dauerhafte Maßnahmen getroffen wer-                sen wasserdicht sein. Die Leitungen im Bereich der\n    den müssen. Dies können insbesondere sein:                          Durchdringungen müssen elastisch gebettet sowie\n                                                                        längs- und querverschieblich sein. Außerdem müs-\n    –     herabgezogene Gesimse,\n                                                                        sen die Durchdringungen mögliche Auflagerver-\n    –     Sichtblenden aus Beton oder Metall und                        drehungen für die Leitungen zwängungsfrei zulassen\n    –     farbige Anpassung der Leitungen an das Bauwerk.               und eine berührungsfreie Lage zwischen Mantel und\n3.3 Ausführung der Leitungen                                            Leitungsrohr gewährleisten.\n(1) Mit dem Versorgungsunternehmen ist vertraglich zu               (4) Das Anheben der Überbauten von Brücken ohne\n    vereinbaren, daß alle für die Leitungsherstellung und               Beeinträchtigung der Funktion der Leitungen, ist\n    Leitungssicherung einschlägigen technischen Regel-                  durch geeignete Vorrichtungen sicherzustellen.\n    werke [10] beachtet werden.                                         Erforderlichenfalls sind lösbare Verbindungen vorzu-\n(2) Bei Rohrleitungen sind vor und hinter der Brücke                    sehen. Das Maß des Anhebens der Überbauten ist\n    außerhalb der Widerlagerbereiche Absperrvorrichtun-                 von der Straßenbauverwaltung anzugeben.\n    gen zur schnellstmöglichen Unterbrechung der                    3.5 Bestandsplan, Überwachungs- und Prüfungs-\n    Leitungen im Schadensfalle vorzusehen.                                anweisung\n(3) Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen sind in korro-            (1) Nach Abschluß jeder Leitungsverlegung, sowohl an\n    sionsgeschützten Mantelrohren aus Stahl oder in                     neuen als auch an vorhandenen Brücken, übergibt das\n    Mantelrohren aus Kunststoff zu verlegen. Der                        Versorgungsunternehmen der zuständigen Straßen-\n    Korrosionsschutz von Mantelrohren aus Stahl und                     baubehörde einen Bestandsplan (Bestandsunterlagen\n    aller anderen metallischen Leitungen ist in der den                 nach ZTV-K [13]) sowie auf Verlangen zur Information\n    ZTV-KOR [11] entsprechenden Qualität auszuführen.                   eine Überwachungs- und Prüfungsanweisung. Diese\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                           475                                               Heft 17 – 1996\n\n    richtet sich nach den einschlägigen neuesten                     [5]    Der Bundesminister für Verkehr:\n    Vorschriften, ist bei Änderungen fortzuschreiben und der                DIN 1076, Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen\n    zuständigen Straßenbaubehörde zu übergeben.                             und Wegen; Überwachung und Prüfung (März 1983)\n(2) Die Lage- und Leitungsdaten sind in das Bauwerks-                       Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 4/1983\n    buch nach DIN 1076 aufzunehmen.                                         vom 5. April 1983, Verkehrsblatt 1983, Seite 166\n                                                                     [6]    Der Bundesminister für Verkehr:\n4.    Überwachung und Prüfung der Leitungen                                 Richtlinien für die bauliche Durchbildung und Aus-\n(1) Soweit für die Betriebssicherheit der Leitungen die                     stattung von Brücken zur Überwachung, Prüfung\n    einschlägigen Bestimmungen Inbetriebnahmeprü-                           und Erhaltung (RBA-Brü)\n    fungen vorschreiben, sind die Protokolle in Kopie der                   Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, 44139 Dortmund\n    zuständigen Straßenbaubehörde zu übergeben. Ko-                  [7]    Deutsches Institut für Normung (DIN): DIN 1998,\n    pien der Inbetriebnahmeprüfungen sind zu den Bau-                       Unterbringung von Leitungen in öffentlichen Flächen\n    werksakten zu nehmen.\n                                                                            Beuth-Verlag, Berlin\n(2) Die Leitungen sind von den Versorgungsunterneh-\n    men in Zeitabständen nach deren einschlägigen Vor-               [8]    Der Bundesminister für Verkehr:\n    schriften, Rohrleitungen mindestens alle 3 Jahre, zu                    Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen\n    überwachen und zu prüfen. Gasleitungen sind einmal                      (RAB-BRÜ)\n    jährlich zu prüfen.                                                     Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, 44139 Dortmund\n(3) In die Prüfungen sind auch die Befestigungsvorrich-              [9]    Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gas HL-\n    tungen einzubeziehen. Die direkt am Bauwerk ange-                       VO), vom 17. Dezember 1974, BGBl., Teil I vom 20.\n    brachten Befestigungsvorrichtungen sind von der zu-                     Dezember 1974, S. 3591 - 3595\n    ständigen Straßenbaubehörde, die Halterungen der                 [10]   Für die Herausgabe technischer Regelwerke zur Her-\n    Leitungen von den zuständigen Versorgungsunter-                         stellung und Sicherung von Leitungen sind zuständig:\n    nehmen zu überprüfen.                                                   – Gas, Wasser: Deutscher Verein des Gas- und\n(4) Die für die Überwachung und Prüfung der Brücken                                              Wasserfaches e. V. (DVGW),\n    zuständige Dienststelle der Straßenbauverwaltung ist                                         53123 Bonn.\n    durch das Versorgungsunternehmen rechtzeitig vor                                             Vertrieb: Wirtschafts- und Ver-\n    der beabsichtigten Überwachung bzw. Prüfung zu                                               lagsgesellschaft Gas und Was-\n    benachrichtigen.                                                                             ser mbH, Postfach 14 01 51,\n    Das Versorgungsunternehmen ist zu verpflichten der                                           53056 Bonn\n    zuständigen Dienststelle der Straßenbauverwaltung                       – Strom:             Vereinigung Deutscher Elektrizi-\n    Protokolle der durchgeführten Überwachungen und                                              tätswerke e. V. (VDEW), Post-\n    Prüfungen der im Bauwerksbereich verlegten Leitun-                                           fach 70 11 51, 60596 Frankfurt/\n    gen zu übergeben.                                                                            Main\n(5) Die Kontrolle, ob die Versorgungsunternehmen ihre                       – Fernwärme:         Arbeitsgemeinschaft       Fern-\n    nach Abschnitt (2) und (3) obliegenden Aufgaben                                              wärme e. V. (AGFW), Strese-\n    erfüllen, gehört nicht zum Prüfungsumfang der Stra-                                          mannallee 30, 60596 Frankfurt/\n    ßenbauverwaltung gem. Abschnitt 6.1.2.12 DIN 1076;                                           Main\n    es sei denn, es ist Gefahr im Verzuge.\n                                                                            – Abwasser:          Abwassertechnische Vereini-\nMitgeltende Normen, Vorschriften und sonsti-                                                     gung e. V. (ATV), Markt 71,\nge Regelwerke                                                                                    53753 St. Augustin\n[1]   Der Bundesminister für Verkehr:                                [11]   Der Bundesminister für Verkehr:\n      Rahmenvertrag 1974                                                    Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und\n      Rundschreiben Straßenbau vom 9. Dezember 1974,                        Richtlinien für den Korrosionsschutz von Stahl-\n      Verkehrsblatt 1975, Seite 69                                          bauten, (ZTV-KOR)\n[2]   Der Bundesminister für Verkehr:                                       Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, 44139 Dortmund\n      Bundesmustervertrag 1987                                       [12]   Der Bundesminister für Verkehr:\n      Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/1987                       Richtzeichnungen für Brücken und andere Inge-\n      vom 27. April 1987, Verkehrsblatt 1987, Seite 398                     nieurbauwerke\n[3]   Der Bundesminister für Verkehr:                                       Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, 44139 Dortmund\n      Hinweise zur Behandlung von Versorgungsleitun-\n      gen bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes                         [13]   Der Bundesminister für Verkehr:\n      Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 3/1992                       Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für\n      vom 6. November 1992, Verkehrsblatt 1992, Seite                       Kunstbauten (ZTV-K)\n      677                                                                   Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, 44139 Dortmund\n[4]   Deutsches Institut für Normung (DIN):\n      DIN 1076, Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen                Anmerkung:\n      und Wegen; Überwachung und Prüfung (Ausgabe                    Die vom Bundesministerium für Verkehr herausgegebe-\n      März 1983)                                                     nen Vorschriften und Richtlinien sind nur beim Ver-\n      Beuth Verlag, Burggrafenstraße 6, 10772 Berlin                 kehrsblatt-Verlag zu beziehen.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 17 – 1996                                               480                             VkBl. Amtlicher Teil\n\nNr. 170 Allgemeines Rundschreiben                                  (3) Im sechsjährigen Turnus, also bei jeder zweiten\n        Straßenbau Nr. 27/1996                                     Meßkampagne, sollen zusätzlich die Überholfahrstreifen\n        Sachgebiet 04.6: Straßen-                                  von Bundesautobahnen und von zweibahnigen\n                         befestigungen;                            Bundesstraßen erfaßt werden.\n                         Straßenerhaltung                          III. Kostentragung\n                                                                   (1) Der Bund trägt künftig die Ausgaben für Unter-\n                                 Bonn, den 9. August 1996          nehmerleistungen der Zustandserfassung und -bewer-\n                                 StB 26/38.56.80/65 Va 96          tung aus Kapitel 1210, Titel 535 62 des Bundeshaus-\nOberste Straßenbaubehörden                                         haltes entsprechend dem angemeldeten und abge-\nder Länder                                                         stimmten Bedarf.\nnachrichtlich:                                                     (2) Alle anderen Leistungen insbesondere für Vorbe-\n                                                                   reitung und Organisation der Meßkampagne einschließ-\nBundesanstalt für Straßenwesen\n                                                                   lich Bereitstellung der Netzknotenfolge-Datei sind von\nBundesrechnungshof                                                 den Ländern zu tragen.\nDEGES Deutsche Einheit                                             IV. Länderübergreifende Aufgaben und jährliche Er-\nFernstraßenplanungs- und -bau GmbH                                      fassungsregionen\nBMV-Außenstelle Berlin                                             (1) Länderübergreifende Aufgaben während einer Meß-\nZustandserfassung und -bewertung (ZEB) der Stra-                   kampagne werden von einer Koordinierungsgruppe\nßenbefestigung von Bundesfernstraßen                               (KoG) wahrgenommen, der eine begrenzte Anzahl stän-\n                                                                   diger Mitglieder der Straßenbauverwaltungen der Länder\nMein Schreiben vom 21. April 1993\n                                                                   angehören. Die KoG führt im wesentlichen die Arbeiten\n– StB 26/38.56.70/23 Va 93 –\n                                                                   der begleitenden Arbeitsgruppe des Bund-Länder-\nDie Zustandserfassung und -bewertung (ZEB) soll dazu bei-          Ausschusses Zustandserfassung und -bewertung (BLA-\ntragen, den Haushaltsmitteleinsatz für die Erhaltung der           ZEB) während der Ersterfassung fort.\nBundesfernstraßen zu verbessern. Seit 1992 wurde die ZEB\n                                                                   (2) Zur Erleichterung der länderübergreifenden Koordi-\nzuerst auf Bundesautobahnen (1992) und anschließend auf\n                                                                   nierung muß rechtzeitig vor Beginn einer Meßkampagne\nBundesstraßen (1993, 1994, 1995) durchgeführt. Mit\n                                                                   abgestimmt werden, wer an den einzelnen Jahresmes-\nBezugsschreiben hatte ich erstmals darum gebeten, die\n                                                                   sungen in den jährlichen Erfassungsregionen teilnimmt.\nErgebnisse der Zustandserfassung und -bewertung bei Ihrer\n                                                                   Hierbei ist der Verstetigung des jährlichen Meßumfanges\nErhaltungsplanung zu berücksichtigen. Um auch zukünftig\n                                                                   Rechnung zu tragen.\nauf den aktuellen Zustand der Straßenbefestigung zurück-\ngreifen zu können, bitte ich, weitere Messungen regelmäßig         (3) Ein Wechsel der abgestimmten Teilnehmer an den\nund nach den folgenden Grundsätzen bundeseinheitlich               Jahresmessungen während einer Meßkampagne sollte\ndurchzuführen, die so gewonnenen Daten für die netzweite           vermieden werden. In einem solchen Fall soll grundsätz-\nstreckenbezogene Erhaltungsplanung zu nutzen und mir zu            lich Einvernehmen mit der Koordinierungsgruppe erzielt\nübermitteln. Die Ausgaben für die unten beschriebenen              werden; der reguläre Ablauf der Meßkampagne soll\nUnternehmerleistungen der Meßkampagne trägt der Bund.              dadurch nicht gefährdet werden.\nBei zukünftigen Zustandserfassungen und -bewertungen               (4) Beratung und Festlegung der Maßnahmen nach Abs.\nder Bundesfernstraßen – erstmals für die vorgesehenen              1 und Abs. 2 erfolgen bis auf weiteres im BLA-ZEB.\nFolgemessungen im Jahre 1997 – bitte ich folgende                  V. Vergabeunterlagen, Vergabe\nGrundsätze zu beachten:                                            Um ein bundeseinheitliches Vorgehen bei der Aufstellung\nI. Meßkampagnen                                                    der Vergabeunterlagen und der Vergabe sicherzustellen,\n                                                                   bitte ich, die in Anlehnung an das Handbuch für Verträge\n(1) Folgemessungen sollen grundsätzlich in Meß-                    über Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten\nkampagnen erfolgen. Jede Meßkampagne umfaßt die                    im Straßen- und Brückenbau (HIV-StB) aufgestellten\nErfassung und Bewertung des gesamten Bundesfern-                   Festlegungen zu verwenden und die Verträge namens und\nstraßennetzes in einem Zeitraum von 3 Jahren. Die                  im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland abzuschließen.\nDatenerfassung, -bewertung und Qualitätssicherung im               Gleichfalls sichern sie in technischer Hinsicht eine bundes-\nVerlauf einer Meßkampagne soll unverändert bleiben.                einheitliche Zustandserfassung und -bewertung.\n(2) Die Organisation und die begleitenden Arbeiten bei             Vl. Datenübertragung\nder Durchführung der Meßkampagne obliegen der\n                                                                   (1) Die Ergebnisdaten der ZEB-Messungen sind dem\nStraßenbauverwaltung jedes Landes.\n                                                                   Bund per Datenübertragung in auswertbarer Form unver-\nII. Umfang und Turnus der Folgemessungen                           züglich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Ebenso\n(1) Das Erfassungs- und Bewertungskonzept der Erst-                sollen die Daten von allen Ländern für ihre Aufgaben\nerfassung soll grundsätzlich beibehalten werden. Es um-            genutzt werden können.\nfaßt Messungen der Ebenheit in Längs- und Querrich-                (2) Die Übertragung der Daten an BMV/BASt soll durch\ntung, der Griffigkeit und von Substanzmerkmalen, wie z.            vertragliche Vereinbarung mit dem auswertenden Unter-\nB. Risse, Ausmagerungen, Flickstellen und Kantenab-                nehmen geregelt werden und durch das Unternehmen\nbrüche sowie die Bewertung der erfaßten Daten.                     abgewickelt werden. Dies minimiert den Verwaltungs-\n(2) Im dreijährigen Turnus soll die Zustandserfassung              aufwand und dient der Verwaltungsvereinfachung.\nund -bewertung des rechten Fahrstreifens jeder BAB-                                             Bundesministerium für Verkehr\nRichtungsfahrbahn und grundsätzlich eines Fahrstrei-                                                      Im Auftrag\nfens der Bundesstraßen erfolgen.                                   (VkBl. 1996 S. 480)                 Dr.-Ing. H u b er\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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Die Richtlinien für Zusatzfahrstreifen\n                                                                 an Steigungsstrecken, die ich mit Bezugsschreiben 3.\n                             Bonn, den 15. August 1996\n                                                                 eingeführt hatte, sind als Anhang 2 in die RAS-Q 96 inte-\n                             StB 13/38.50.05/65 Va 96\n                                                                 griert und hinsichtlich der verkehrstechnischen Inhalte\nOberste Straßenbaubehörden                                       geringfügig modifiziert worden. Die in den Zusatzfahr-\nder Länder                                                       streifenrichtlinien enthaltenen straßenverkehrsrecht-\n                                                                 lichen Regelungen haben keine Änderungen erfahren.\nRichtlinien für die Anlage von Straßen;                          Bei der Anwendung der RAS-Q 96 bitte ich folgendes zu\nTeil: Querschnitte (RAS-Q), Ausgabe 1996                         beachten:\n1. BMV-Schreiben vom 28. Juli 1995                               1. Wenn in Einzelfällen von den neuen RAS-Q abwei-\n    – StB 13/38.50.05/23 F 95 –                                     chende Querschnitte angewendet werden sollen, z.\n2. ARS 27/82 – StB 13/38.50.05-13/13153 Va 82 –                     B. wegen weit fortgeschrittenen Entwurfsstadiums\n    vom 5. Oktober 1982                                             oder planungsrechtlichen Verfahrens oder wegen ein-\n3. ARS 9/85 – StB 13/38.50.20-02/101 Va 85 –                        heitlicher Streckencharakteristik bei kurzen Lücken-\n    vom 3. Juni 1985                                                schlüssen, so sind die Abweichungen zu begründen.\n                                                                    Ich bitte, mir diese Entwürfe vorzulegen.\n4. ARS 16/85 – StB 13/38.50.05-05/162 Va 85 –\n    vom 11. Oktober 1985                                         2. Die RAS-Q gelten vorrangig für den Entwurf von\n5. ARS 11/91 – StB 13/38.50.05/43 Va 90 II –                        anbaufreien Außerortsstraßen der Kategorien A I bis\n    vom 25. März 1991                                               A V sowie für Stadtautobahnen und Schnellverkehrs-\n6. ARS 25/91 – StB 13/38.50.05/21 Va 91 II –                        straßen der Kategorien B I und B II. Soweit aufgrund\n    vom 30. September 1991                                          der Lage, des Umfelds und der Verbindungsfunktion\n                                                                    auch einbahnige Straßen der Kategorien B I oder B II\n7. ARS 32/93 – StB 13/38.50.05-18/133 Va 93 –                       entworfen werden müssen, sind diese in der Regel\n    vom 26. Oktober 1993                                            wie zur Kategoriengruppe A gehörig zu behandeln.\n8. ARS 4/94 – StB 13/38.50.05/6 Va 94 –                             Die Straßen anderer Kategorien werden durch die\n    vom 24. Januar 1994                                             EAHV 93 und die EAE 85/95 behandelt.\n9. ARS 5/95 – StB 13/38.50.05/199 Va 94 –\n    vom 22. Februar 1995                                         3. Die Querschnittswahl erfolgt gemäß Ziffer 3.1.3 in fol-\n                                                                    genden drei Schritten:\n10. ARS 15/76 – StB 4/38.45.10-01/4027 F 76 –\n    vom 15. Dezember 1976                                           a) Aus Bild 5 ergeben sich in Abhängigkeit von der\n                                                                         Kategorie der Straße und der prognostizierten\n11. ARS 29/93 – StB 13/38.45.10-01/138 Va 93 –                           Verkehrsbelastung ein oder mehrere Quer-\n    vom 6. Oktober 1993                                                  schnitte, die mit großer Wahrscheinlichkeit für\n12. ARS 17/96 – StB 13/38.62.20/71 Va 96 –                               den Einsatzzweck geeignet sind.\n    vom 25. Juni 1996                                               b) Mit dem im Anhang, Ziffer 1., beschriebenen\n13. BMV-Schreiben vom 12. Dezember 1994                                  Verfahren wird dann geprüft, ob der bzw. die so\n    – StB 10/16.80.00/145 Va 94 –                                        vorausgewählten Querschnitte unter den gege-\n14. BMV-Schreiben vom 22. März 1996                                      benen Bedingungen (Schwerverkehrsanteil,\n    – StB 10/16.80.00/67 195 –                                           Längsneigung, Kurvigkeit) die angestrebte Ver-\n                                                                         kehrsqualität bieten. Hierbei ist auch der\n                                                                         Mindestauslastungsgrad zu beachten.\n                                               Anlage: 1\n                                                                    c) Sofern danach noch mehrere Regelquerschnitte\nIch führe hiermit die Richtlinien für die Anlage von                     in Frage kommen, sind diese unter dem Aspekt\nStraßen, Teil: Querschnitte (RAS-Q), Ausgabe 1996, für                   der Verkehrssicherheit nach dem im Anhang,\ndie Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes ein                      Ziff. 3., beschriebenen Verfahren zu vergleichen.\nund bitte, sie ab sofort allen Planungen und Entwürfen\nfür den Um-, Aus- und Neubau von Bundesfernstraßen                  Die Festlegung eines Regelquerschnitts erfolgt dann\nzugrundezulegen. Ihre Stellungnahmen zum Entwurf der                unter Abwägung der Aspekte der Verkehrsqualität,\nRAS-Q, Stand 14. Juli 1995, den ich mit meinem                      der Verkehrssicherheit und der Wirtschaftlichkeit.\nBezugsschreiben 1. mit der Bitte um Stellungnahme\n                                                                 4. Für Bundesautobahnen sind grundsätzlich die\nübersandt hatte, sind, soweit es möglich war, in die nun\n                                                                    Regelquerschnitte RQ 35,5 und RQ 29,5 zu wählen,\nvorliegende Ausgabe 1996 der RAS-Q eingearbeitet wor-\n                                                                    für Bundesautobahnen mit überwiegend regionaler\nden.\n                                                                    Verbindungsbedeutung (Verbindungsfunktionsstufe\n                                                                    II) kommt darüber hinaus auch der Regelquerschnitt\nDie neuen RAS-Q stellen eine kontinuierliche                        RQ 26 und für Stadtautobahnen mit entsprechend\nFortentwicklung des bestehenden Regelwerks dar. Sie                 großen Verkehrsbelastungen auch der Regelquer-\nbeinhalten auch – soweit erforderlich – die Regelungen              schnitt RQ 33 in Betracht.\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 17 – 1996                                             482                             VkBl. Amtlicher Teil\n\n5. Für einbahnige Bundesstraßen sind die Regelquer-              9. Noch schmalere vierstreifige Querschnitte mit bau-\n   schnitte RQ 10,5 und RQ 15,5 zu wählen. Für Stra-                 licher Richtungstrennung gemäß Ziffer 4.2 des An-\n   ßen mit einer Schwerverkehrsbelastung von höch-                   hangs können die o. g. zweibahnigen Regelquer-\n   stens 300 Fz/24 h kann auch der RQ 9,5 in Betracht                schnitte, zumal solche mit Standstreifen, nicht erset-\n   kommen. Bei mehr als 900 Schwerverkehrsfahrzeu-                   zen. Sie kommen für Bundesstraßen nur in Betracht\n   gen/24 h sind darüber hinaus die Randstreifen des                 zur nachträglichen Richtungstrennung vorhandener\n   RQ 10,5 zu verbreitern (siehe Ziffer 2.4.1.2 RAS-Q).              einbahniger vierstreifiger Straßen, wo beengte Ver-\n   Sofern eine Bundesstraße dem Militärstraßengrund-                 hältnisse die Wahl eines zweibahnigen Regelquer-\n   netz angehört, ist mindestens der Regelquerschnitt                schnitts nicht zulassen. Abweichend von der beispiel-\n   RQ 10,5 mit 7,50 m Fahrbahnbreite zu wählen.                      haften Darstellung des Bildes A-22 sollen bei solchen\n                                                                     Straßen zur Schonung der Fahrbahnbefestigung die\n6. Die Sicherheitsvorteile des RQ 15,5 gegenüber ande-               linken Fahrstreifen 3,00 m und die rechten Fahr-\n   ren einbahnigen Straßen sind für Straßen ermittelt                streifen 3,50 m breit ausgebildet werden; Lkw-Über-\n   worden, bei denen mittels Z 331 StVO (Kraftfahrstra-              holungen sind dann auszuschließen. Als Mitteltren-\n   ße) langsamer Verkehr ausgeschlossen war. Ob und                  nung kommen bei diesen Querschnitten vornehmlich\n   ggf. unter welchen Voraussetzungen die Betriebsform               Betonschutzwände zur Anwendung. Einzelheiten zur\n   24 auch für den allgemeinen Verkehr eingesetzt wer-               Ausbildung von Betonschutzwänden sind in den\n   den kann, wird derzeit an einzelnen, nicht als                    „Ergänzungen zu den RPS 89“ (Bezug 12.) geregelt.\n   Kraftfahrstraße betriebenen Streckenabschnitten               10. Gemeinsame Geh- und Radwege an außerörtlichen\n   untersucht. Bis zum Vorliegen von Ergebnissen kann                Bundesstraßen erhalten aus Kostengründen in der\n   eine solche Anwendung für den Bereich der                         Regel eine Breite von 2,25 m. Diese Breite hat sich in\n   Bundesstraßen nicht empfohlen werden.                             der Vergangenheit bewährt. Bei der Umgestaltung\n                                                                     vorhandener Straßen mit überbreiten Fahrstreifen\n7. Viele Bundesstraßen weisen mit DTV-Werten über                    oder mit Mehrzweckstreifen (Querschnittsform b2ü\n   ca. 20 000 Kfz/24 h so hohe Belastungen oder auch                 oder b2s) können auch ausnahmsweise Radver-\n   Sicherheitsdefizite auf, daß sie nicht mehr einbahnig             kehrsanlagen direkt neben der dann normalbreiten\n   mit 2 oder 2+1 -Fahrstreifen betrieben werden kön-                Fahrbahn in Betracht kommen. Hierbei sind jedoch\n   nen; bei Planungen für neue Straßen können zwei-                  verkehrstechnische Vorkehrungen (z. B. Leitpfosten,\n   bahnige Querschnitte sogar bereits bei DTV-Werten                 Leitschwellen, Schutzplanken, o. ä.) gegen ein unzu-\n   über 15 000 Kfz/24 h zweckmäßig sein, ohne daß der                lässiges Befahren der Radverkehrsanlagen durch\n   Bau einer Autobahn angezeigt ist. Zweibahnige Bun-                Kraftfahrzeuge zu treffen.\n   desstraßen kommen z. B. für Funktionen in Frage wie\n                                                                 11. Die Ausbildung der Bankette mit Breiten ≥ 2,00 m an\n   –    regionale Verbindung (Kategorie A II)                        Bundesfernstraßen kommt mit Ausnahme des Regel-\n                                                                     querschnitts RQ 15,5 allenfalls bei Verkehrsstärken\n   –    Verbindung zu Autobahnen (Kategorie B II)\n                                                                     von ≥ 20 000 Kfz/24 h oder Schwerverkehrsstärken\n   –    tangentiale oder ringförmige Verteiler in Bal-               von ≥ 2000 Schwerverkehrsfahrzeugen/24 h in\n        lungsgebieten (Kategorie B II)                               Betracht.\n   –    ortsnahe Umgehungen im Zuge großräumiger                 12. Beim stufenweisen Ausbau von Autobahnen ist vor-\n        Verbindungen der Kategorie A I.                              nehmlich der Regelquerschnitt RQ 15,5 mit einer\n                                                                     befestigten Breite von 11,50 m als erste Baustufe für\n   Diese Straßen erhalten die Regelquerschnitte RQ 26                eine spätere zweibahnige Strecke mit RQ 29,5 anzu-\n   oder – in den nachstehend beschriebenen Ausnah-                   wenden. Als erste Stufe für einen geplanten RQ 26\n   mefällen – auch RQ 20.                                            kann ebenfalls ein RQ 15,5 gewählt werden, dann ist\n                                                                     später die zuerst hergestellte Richtungsfahrbahn\n8. Für zweibahnige Bundesstraßen mit den vorgenann-                  allerdings breiter als die später regelgerecht herge-\n   ten Funktionen bei Verkehrsstärken von mehr als                   stellte zweite. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob die\n   30 000 Kfz/24 h muß in Baustellenbereichen eine 4-                im Anhang, Ziffer 4, der RAS-Q dargestellten\n   streifige Behelfsverkehrsführung, in der Regel minde-             Einschränkungen der Querschnittselemente RQ 15,5\n   stens 3+1, eingerichtet werden können. Schon allein               möglich sind.\n   wegen der zu geringen Breite der befestigten Fläche\n   scheiden zweibahnige Querschnitte ohne Stand-                 13. Gemäß den „Richtlinien für die Anlage von Straßen,\n   streifen für diese Belastungen aus. Darüber hinaus                Teil: Knotenpunke, Abschnitt 2: Planfreie Knoten-\n   verbessern Standstreifen an zweibahnigen Straßen                  punkte (RAL-K-2), Ausgabe 1972“ (Bezug 10.) sowie\n   deutlich die Verkehrssicherheit. Außerdem sprechen                den Aktuellen Hinweisen“ hierzu (AH-RAL-K-2)\n   Belange des Betriebs- und Unterhaltungsdienstes,                  (Bezug 11.), erhalten Aus- und Einfädelungsstreifen\n   der Bauwerksprüfung sowie der Baudurchführung für                 an planfreien Knotenpunkten dieselbe Breite wie die\n   die Anlage von Standstreifen. Der Verzicht auf Stand-             durchgehenden Fahrstreifen der Hauptfahrbahn.\n   streifen an zweibahnigen Bundesstraßen und somit                  Wegen der unterschiedlichen Fahrstreifenbreiten des\n   die Wahl des Regelquerschnitts RQ 20 kommt des-                   RQ 35,5 sowie verschiedener Breiten der äußeren\n   halb nur bei sehr beengten Verhältnissen oder                     Randstreifen zweibahniger Straßen wird für\n   besonders schützenswertem Umfeld für Streckenab-                  Bundesfernstraßen folgende Regelung getroffen:\n   schnitte von höchstens 20 km Länge bei Verkehrs-                  Aus- und Einfädelungsstreifen erhalten dieselbe\n   stärken von höchstens 30 000 Kfz/24 h und einem                   Breite wie die unmittelbar danebenliegenden durch-\n   Lkw-Anteil von höchstens 15 % in Betracht.                        gehenden Fahrstreifen der Hauptfahrbahn. Die Breite\n\n\n\n                             Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                         483                                                Heft 17 – 1996\n\n   der Randstreifen neben Aus- und Einfädelungs-                   Nr. 172 Allgemeines Rundschreiben\n   streifen beträgt wie bei den Verbindungsrampen ein-                     Straßenbau Nr. 29/1996\n   heitlich 0,25 m; die Fahrbahnbegrenzungslinie wird                      Sachgebiet 02.4: Planung und\n   dann als Schmalstrich ausgeführt.                                                         Entwurf von\n14. Es wird darauf hingewiesen, daß bei den „Beispielen                                      Nebenanlagen\n    für die Ausbildung der Regelquerschnitte auf Bauwer-                              07.5: Wegweisung,\n    ken“ (Bild 9) abweichend von der bisherigen Darstel-                                     Numerierung\n    lung die Gesamtbreite einschließlich Geländer ver-                                         Bonn, den 22. August 1996\n    maßt wurde.                                                                                StB 27/38.71.30-01/61 Va 96\n15. Die Bemessungsgeschwindigkeit als Maß für die Ver-             Oberste Straßenbaubehörden\n    kehrsqualität soll bereits in einem frühen Planungs-           der Länder\n    stadium festgelegt werden. Hierbei sind auch die der\n    Bedarfsplanung zugrunde liegenden Vorgaben zu be-              nachrichtlich:\n    rücksichtigen. Für den 6-streifigen Neu-/Ausbau der            Bundesrechnungshof\n    Projekte des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen            Bundesanstalt für Straßenwesen\n    stellt sich die Frage der Querschnittsbemessung in\n                                                                   Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs-\n    der Regel nicht. Hier ist jedoch der Nachweis der aus-\n                                                                   und -bau GmbH\n    reichenden Qualität des Verkehrsablaufs zu führen.\n    Die Wahl der Querschnitte für die Bundesfernstraßen            Autobahn Tank & Rast AG\n    muß mit dem Bedarfsplan in Einklang sein; eine                 Frauenparkplätze an bewirtschafteten Rastanlagen\n    Überschreitung der dort angegebenen Zahl der                   der Bundesautobahnen\n    Fahrstreifen kommt in der Regel nur in Betracht,               – Bundeseinheitliche Regelung\n    wenn an Steigungsstrecken Zusatzfahrstreifen not-              Gemeinsame Besprechung Bund/Länder/Tank & Rast\n    wendig werden. Für den Nachweis ausreichender                  AG über Planung und Bau von Autobahnnebenbetrieben\n    Verkehrsqualität im Fernstraßennetz ist als wesentli-          am 1./2. Dezember 1994\n    che Grundlage bis auf weiteres die Bedarfsplanpro-\n                                                                   Sitzung des Bund-Länder-Fachausschusses StVO am\n    gnose heranzuziehen, deren Ergebnisse und Rand-\n                                                                   7./8. Mai 1996\n    bedingungen ich Ihnen mit Schreiben vom 12. De-\n    zember 1994 – StB 10/16.80.00/145 Va 94 – (Bezug                                                                 Anlage: 1\n    13.) zugesandt habe. Soweit im Einzelfall die Be-              Alleinreisende Frauen haben in der Vergangenheit\n    darfsplanprognose nicht als Grundlage für die Pla-             Pächter von Autobahnraststätten wiederholt darauf an-\n    nung spezieller Fernstraßenprojekte bzw. Netzbe-               gesprochen, daß sie sich auf ihrem Weg vom Parkplatz\n    reiche genutzt werden soll, sind für die entsprechen-          zur Raststätte bei Dunkelheit nicht sicher fühlen, und um\n    den Projektprognosen die Randbedingungen der Be-               Abhilfe gebeten.\n    darfsplanprognose zu beachten und ihre Fernver-                Die Straßenbauverwaltung des Landes Baden-Württemberg\n    kehrsanteile zu verwenden (nähere Einzelheiten                 hat daraufhin vorgeschlagen, Frauenparkplätze an Auto-\n    siehe mein Schreiben vom 22. März 1996 – StB                   bahnraststätten einzurichten. Da hierzu noch keine Erfah-\n    10/16.80.00/67 I 95 –, Bezug 14.).                             rungen vorlagen, ist zunächst ein Pilotversuch an 6 Rast-\n16. Das ARS 16/85 (Bezug 4.), mit dem ich Regelungen               stätten mit insgesamt 16 Frauenparkplätzen in Baden-Würt-\n    zu Tunnelquerschnitten getroffen habe, wird zur Zeit           temberg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz durchgeführt\n    überarbeitet. Bis zur Fertigstellung bitte ich, die            worden, wie in der o. g. Besprechung mitgeteilt und erörtert.\n    Elemente der Tunnelquerschnitte im Einzelfall mit mir          Die in diesem Pilotversuch gesammelten Erfahrungen\n    abzustimmen.                                                   haben insbesondere gezeigt, daß Frauenparkplätze von\n                                                                   den Betroffenen begrüßt und zunehmend angenommen\nMeine Bezugsschreiben 2. und 4. bis 9. hebe ich hiermit            werden. Andererseits wurde u. a. deutlich, daß die\nauf; das Bezugsschreiben 3. nur soweit es nicht die ver-           Respektierung der Frauenparkplätze noch nicht als\nkehrsrechtlich relevanten Regelungen betrifft, diese               befriedigend angesehen werden kann.\nbehalten nach wie vor ihre Gültigkeit.\n                                                                   Ich habe daher unter Einschaltung der Bundesanstalt für\nIch würde es im Interesse einer einheitlichen Handha-              Straßenwesen Überlegungen angestellt, wie die\nbung begrüßen, wenn Sie die RAS-Q 96 auch für die                  Respektierung von Frauenparkplätzen noch verbessert\nStraßen Ihres Geschäftsbereichs einführen würden. Im               werden kann. Diese hatten zum Ergebnis, daß Frauen-\nübrigen bitte ich, mir Ihre Erfahrungen mit den neu                parkplätze an Autobahnraststätten mit einer neuartigen,\ngefaßten Richtlinien bis zum 30. März 1999 mitzuteilen.            innenbeleuchteten Beschilderung angezeigt werden soll-\nMehrfertigungen der Richtlinien Beim FGSV Verlag                   ten, die nur bei Dunkelheit wirksam und schon bei\nGmbH, Konrad-Adenauer-Straße 13, 50996 Köln, zu                    Annäherung an die Parkplätze gut wahrnehmbar ist.\nbeziehen.                                                          Die Wirksamkeit nur bei Dunkelheit kann durch eine spe-\n                          Bundesministerium für Verkehr            zielle Transparentscheibe, die bei Tageslicht nicht lesbar\n                                    Im Auftrag                     ist, erreicht werden. Hierdurch wird in Verbindung mit\n                                 Dr.-Ing. H u b er                 einer Ein- und Ausschaltung des Schildes zusammen mit\n                                                                   der Außenbeleuchtung der Rastanlage bewirkt, daß sich\n                                                                   die Beschilderung automatisch an die jahreszeitlichen\n(VkBl. 1996 S. 481)                                                Schwankungen der Dunkelzeit und damit an die erfor-\n\n\n\n                              Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 17 – 1996                                                  484                            VkBl. Amtlicher Teil\n\nderliche Reservierungszeit anpaßt. Die am Raststätten-                1. Einsatzbereich\neingang gelegenen, besonders attraktiven Parkplätze                   Frauenparkplätze sind grundsätzlich an allen bewirt-\nkönnen so bei Tageslicht von jedermann benutzt und                    schafteten Rastanlagen mit Tankstelle und Raststätte,\nfeste Reservierungszeiten, etwa ab 18.00 Uhr, die im                  nur mit Raststätte oder nur mit Tankstelle einzurichten.\nWinter angemessen und im Sommer für die Verkehrs-\n                                                                      Von der Einrichtung von Frauenparkplätzen kann abge-\nteilnehmer kaum einsehbar sind, vermieden werden.\n                                                                      sehen werden bei\nDurch eine gute Wahrnehmbarkeit des Hinweisschildes\n                                                                      – Aufgabe der Rastanlage (Standort) in nächster Zeit,\nschon bei der Annäherung soll weiterhin vermieden wer-\nden, daß Kraftfahrer die Frauenparkplätze erst während                – nicht durchgehender Öffnungszeit der Raststätte\noder nach dem Einparken erkennen und ihren Pkw dann                       (Tankstelle),\n– obwohl grundsätzlich bereit, der Reservierung zu fol-               – geringer Größe der Verkehrsanlage bzw. geringer\ngen – aus Bequemlichkeit stehen lassen.                                   Bedeutung der Rastanlage für den Fernverkehr,\nBei den durchgeführten Tests mit dieser Beschilderung                 wenn dies aufgrund der Voraussetzungen im Einzelfall\nkonnte eine befriedigende Respektierung der Frauen-                   angezeigt erscheint.\nparkplätze festgestellt werden.                                       Frauenparkplätze dürfen nur dort eingerichtet werden,\nNach den Ergebnissen des Pilotversuches sind Frauen-                  wo während der Zeit der Reservierung keine Park-\nparkplätze geeignet, alleinreisenden Frauen den Aufent-               zeitregelungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung\nhalt an Autobahnraststätten abends und nachts zu                      angeordnet sind.\nerleichtern und attraktiver zu machen. Sie tragen zu-                 An Rastanlagen mit Tankstelle und Raststätte sind\ngleich dazu bei, daß Frauen dringend notwendige                       Frauenparkplätze nur an der Raststätte auszuweisen.\nPausen zur Wiederherstellung ihrer Fahrtüchtigkeit nicht\naus Unsicherheit unterlassen, und stellen insofern auch               Bei laufenden oder anstehenden Ausbauten der Rast-\neinen Beitrag zur Verkehrssicherheit dar. Sie leisten                 stätte (Tankstelle) – z. B. bei Ersatz einer Kompaktrast-\nweiterhin einen Beitrag zur Berücksichtigung der Be-                  stätte durch eine abgesetzte Raststätte – oder der Ver-\ndürfnisse von Frauen nach sicherer Mobilität in den                   kehrsanlage – z. B. Neuordnung und Erweiterung mit\nAbend- und Nachtstunden.                                              Umbau der Stellplätze vor der Raststätte – kann die Ein-\n                                                                      richtung von Frauenparkplätzen zurückgestellt und im\nVor diesem Hintergrund bitte ich, Frauenparkplätze an                 Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme durchgeführt\nbewirtschafteten Rastanlagen ab sofort standardmäßig                  werden.\nvorzusehen und bestehende bewirtschaftete Rastanla-\ngen entsprechend zügig nachzurüsten. Die hierfür not-                 An unbewirtschafteten Rastanlagen sind keine Frauen-\nwendige und angekündigte bundeseinheitliche Re-                       parkplätze einzurichten.\ngelung, welche die bisher gesammelten Erfahrungen                     2. Lage der Frauenparkplätze\nbeinhaltet, liegt als Anlage bei. Ich bitte, hiernach zu ver-         Die Frauenparkplätze sind möglichst\nfahren.\n                                                                      – nahe dem Eingang der Raststätte\nDie Autobahn Tank & Rast AG sowie die Betreiber\n                                                                      – im Zuge von Fußwegen ohne Versteckmöglichkeiten\n(Pächter) der Autobahnnebenbetriebe unterstützen die\nEinrichtung von Frauenparkplätzen. In diesem Zusam-                   – vom Gastraum der Raststätte einsehbar\nmenhang weise ich nochmals auf die notwendigen                        auszuweisen.\nAbstimmungen bei der Inanspruchnahme von Betriebs-                    Die Anordnung der Frauenparkplätze hängt im Einzelfall\ngrundstücken hin.                                                     maßgeblich von der örtlichen Situation ab. Dabei sind\nVon den Betreibern ist angeregt worden, Frauenpark-                   ggf. Ausbauplanungen zu berücksichtigen. Ist vor der\nplätze nicht in den Bereichen an der Tankstelle, die erfah-           Raststätte eine Parkreihe für Pkw angelegt, und wird\nrungsgemäß nur kurzzeitig zum Parken in Anspruch                      diese Parkreihe vor dem Eingang der Raststätte durch\ngenommen werden, auszuweisen. Diese Entscheidung                      eine Insel unterbrochen, sind die Frauenparkplätze\nmuß der Prüfung im Einzelfall vorbehalten bleiben.                    bevorzugt unmittelbar vor der Insel anzuordnen.\n                           Bundesministerium für Verkehr              An Kompaktraststätten in Insellage sind Fauenparkplätze so\n                                       Im Auftrag                     anzuordnen, daß die Parkplätze auch von Nicht-Tankern\n                                          Will                        ohne besondere Fahrmanöver erreicht werden können und\nStB 27/38.72.60-01/61 Va 96                   Anlage                  das Hinweisschild sowohl von Tankern wie Nicht-Tankern\n                                   zum ARS Nr. 29/96                  bei Annäherung gut wahrnehmbar ist.\n                                      vom 22. 8. 1996                 Bei der Ausweisung der Frauenparkplätze sind die Belange\n           Richtlinien für Frauenparkplätze                           der Behinderten zu berücksichtigen. Vorhandene Behin-\n           an bewirtschafteten Rastanlagen                            dertenparkplätze können im Einzelfall verlegt werden, wenn\n                der Bundesautobahnen                                  dies für die Anordnung von Frauenparkplätzen zweckmäßig\n                                                                      und für die Behinderten ohne Nachteile ist.\n1. Einsatzbereich\n                                                                      Von wesentlichen baulichen Aufwendungen bei der\n2. Lage\n                                                                      Einrichtung von Frauenparkplätzen ist abzusehen. Diese\n3. Anzahl                                                             sind ggf. in Zusammenhang mit dem Ausbau der\n4. Beschilderung                                                      Verkehrsanlage vorzunehmen.\n5. Markierung                                                         Bei der Einrichtung von Frauenparkplätzen ist zu über-\n6. Abstimmung vor Ort                                                 prüfen, inwieweit der Weg zum Raststätteneingang\n7. Kostenregelung                                                     Versteckmöglichkeiten bietet, und ob diese ggf. mit ange-\n\n\n\n                                Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "VkBl. Amtlicher Teil                                           485                                                Heft 17 – 1996\n\nmessenem Aufwand beseitigt oder gemindert werden                     Die Zahlenmarkierung soll in Richtung der Pkw-Auf-\nkönnen. In die Prüfung ist auch die Beleuchtung einzu-               stellung (i. d. R. schräg unter 45°) erfolgen, die Strich-\nbeziehen.                                                            breite 12 cm und die Zahlenhöhe 100 cm betragen.\nBei Frauenparkplätzen an Tankstellen ist sinngemäß zu                Die Frauenparkplätze müssen in der Örtlichkeit in ihren\nverfahren.                                                           Umrandungen eindeutig erkennbar sein.\n3. Anzahl                                                            6. Abstimmung vor Ort\nDie Anzahl der Frauenparkplätze soll 2 bis 4 Plätze                  Die funktionsgerechte Lage der Frauenparkplätze erfordert\nbetragen und mit der Größe der Verkehrsanlage (Pkw-                  unter bestimmten örtlichen Voraussetzungen die Auswei-\nStellplätze) korrespondieren. Als Anhaltswerte sind                  sung der Parkplätze auf dem Betriebsgrundstück der Rast-\nzugrundezulegen:                                                     stätte (z. B. bei Kompaktraststätten in Insellage). Auch wird\nkleine Verkehrsanlage      (bis ca. 50 Pkw-Stellplätze):             es im Einzelfall notwendig sein, die Beschilderung auf dem\n2 Frauenparkplätze                                                   Betriebsgrundstück aufzustellen. Auch eine Anbringung des\nmittlere Verkehrsanlage  (bis ca. 100 Pkw-Stellplätze):              Schildes am Raststättengebäude kann bei Kompaktanlagen\n3 Frauenparkplätze                                                   in Frage kommen.\ngroße Verkehrsanlage (über ca. 100 Pkw-Stellplätze):                 Dabei müssen die betrieblichen Belange der Raststätte\n4 Frauenparkplätze                                                   (Tankstelle) berücksichtigt werden. Die Ausweisung von\n                                                                     Frauenparkplätzen und die Aufstellung des Schildes ist\nBei laufenden oder anstehenden Ausbauten der                         daher vor Ort mit dem Konzessionär/Betreiber abzustimmen\nVerkehrsanlage ist von der künftigen Stellplatzzahl für              mit dem Ziel, eine Lösung zu finden, die sowohl den funktio-\nPkw auszugehen.                                                      nalen Erfordernissen der Frauenparkplätze als auch den\n4. Beschilderung                                                     Belangen der Raststätte (Tankstelle) entspricht.\nAuf Frauenparkplätze ist mit einem besonderen, nicht-                Dies empfiehlt sich auch dann, wenn das Betriebsgrund-\namtlichen Hinweisschild hinzuweisen. Es ist als innenbe-             stück unberührt bleibt.\nleuchtetes Schild (Transparent) auszuführen, das nur bei             7. Kostentragung\nDunkelheit lesbar ist. Die Grundfarbe des Schildes\n(Transparent) ist anthrazitgrau. Bei Tageslicht soll die Be-         Frauenparkplätze gehören prinzipiell zur Verkehrslage.\nschriftung nicht erkennbar sein. Das Hinweisschild soll              Die Kosten für ihre Einrichtung gehen daher zu Lasten\nmit der Parkplatzbeleuchtung oder der Raststätten-                   des Bundes. Für die laufenden Betriebskosten des Hin-\naußenbeleuchtung ein- und ausgeschaltet werden.                      weisschildes (Leuchtröhren, Stromkosten) gelten die Re-\n                                                                     gelungen für die Beleuchtung der Verkehrsanlage ge-\nDie Schildinhalte gehen aus Anlage 1, die technischen\n                                                                     mäß Musterkonzessionsvertrag.\nAnforderungen an das Schild aus Anlage 2 hervor.\nDer Stromanschluß des Schildes soll über eine nahege-\nlegene Parkplatzleuchte oder die Raststätte mit mög-\nlichst kurzen Leitungswegen erfolgen.\nDas Schild ist so aufzustellen, daß es bei Annäherung\nvon der Fahrgasse aus gut sichtbar ist. In der Regel\nempfiehlt sich eine Aufstellung nahe und leicht schräg\nzur Fahrgasse seitlich neben dem letzten Frauenpark-\nplatz, andernfalls entsprechend am Anfang der Frauen-\nparkplätze, jeweils mit einem auf die Frauenparkplätze\ngerichteten Pfeil.\nHinweisschilder am Beginn und Ende der Frauenpark-\nplätze sind nur in Betracht zu ziehen, wenn besonders                                                                Anlage 2\nungünstige örtliche Voraussetzungen vorliegen und die                Technische Anforderungen an das Hinweisschild\nnotwendige Respektierung der Frauenparkplätze anders                 Die Abmessungen der Transparentscheibe betragen\nnicht zu erreichen ist.                                              850 mm x 450 mm (Breite x Höhe). Der Eckradius an den\nDas Schild (Gehäuse) soll eine Bodenfreiheit von 2000                Ausrundungen beträgt 40 mm.\nmm haben (UK Gehäuse), soweit vom lichten Raum her                   Die Beschriftung ist gemäß Anlage 1 in Mittelschrift nach\nkein größeres Maß erforderlich ist. Bei Montage des                  DIN 1451, Teil 2, auszuführen. Die Schrifthöhe beträgt in\nSchildes in einer Grünfläche sind ca. 20 cm Bodenüber-               der ersten Zeile 77 mm, in der zweiten und dritten Zeile\ndeckung vorzusehen.                                                  63 mm. Der modifizierte ISO-Pfeil hat die Abmessungen\nBei beschränkter Öffnungszeit der Raststätte soll das Hin-           72 x 115 mm und eine Schaftstärke von 16 mm.\nweisschild nur während der Öffnungszeit in Betrieb sein.             Das Gehäuse ist aus einer korrosionsarmen Alu-\nEine Wegweisung zu den Frauenparkplätzen innerhalb                   Legierung und etwa 15 cm tief herzustellen. Die Ecken\nder Rastanlage ist nicht erforderlich.                               des Gehäuses sind abzurunden. An seiner Vorderseite\nAn Tankstellen ist sinngemäß zu verfahren.                           muß das Gehäuse die Transparentscheibe aufnehmen,\n                                                                     die leicht demontierbar sein soll. Die Scheibe soll in eine\n5. Markierung                                                        schwarze Gummidichtung eingebettet und von einem\nUm die Erkennbarkeit der reservierten Frauenparkplätze zu            Profilrahmen eingefaßt sein, der am Gehäuse mit\nverbessern, sind die Parkplätze durch eine Markierung vom            Schrauben befestigt wird und leicht zu demontieren ist.\nHinweisschild aus fortlaufend zu numerieren.                         Eine Wartungstür ist nicht vorzusehen.\n\n\n\n                               Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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            "content": "Heft 17 – 1996                              486                          VkBl. Amtlicher Teil\n\n                 Das Gehäuse muß wasserdicht sein. Die Innenflächen\n                 des Gehäuses sind zwecks besserer (gleichmäßigerer)\n                 Lichtverteilung weiß zu lackieren. Das Gehäuse soll von\n                 oben auf den Mast aufgesetzt werden und benötigt eine\n                 entsprechend ausgebildete Bodenplatte; die Verschrau-\n                 bung mit dem Mast soll unsichtbar bleiben.\n                 Der Mast soll ein Rundprofil aufweisen. Die Länge des\n                 Mastes ergibt sich aus den örtlichen Bedingungen. Am\n                 oberen Abschluß des Mastes ist eine Flanschplatte zur\n                 Verschraubung mit dem Gehäuse vorzusehen. Die\n                 Flanschplatte darf nicht über die Gehäusebreite hinaus-\n                 ragen.\n                 Als Material ist feuerverzinkter Stahl vorzusehen. Alle\n                 Metallteile sind zu grundieren und mit einem 2-fachen\n                 Farbanstrich zu versehen (Farbton RAL 9006).\n                 Beim Betonfundament sind die statisch erforderlichen\n                 Minimalabmessungen anzustreben. Es ist mit einer Bo-\n                 denhülse entsprechend dem Mastdurchmesser zu verse-\n                 hen, so daß nach Montage des Schildes noch eine Fein-\n                 ausrichtung (Drehung) möglich ist. Das Elektrokabel\n                 (Erdkabel) ist von unten durch die Bodenhülse (mit\n                 Kabelleerrohr) bis zur Klemmleiste im Gehäuse zu füh-\n                 ren. Der Mast ist durch ein separates Erdungskabel zu\n                 erden. In das Gehäuse sind drei Leuchtstofflampen (min.\n                 700 mm Länge) jeweils genau in Höhe der Schriftzeilen\n                 des Transparentes einzubauen. Die Energieaufnahme\n                 sollte 50 W insgesamt nicht überschreiten.\n                 Hinsichtlich der Leuchtdichte der weißen Schrift sind eine\n                 Mindestleuchtdichte von 100 cd/m2 und eine\n                 Gleichmäßigkeit der Leuchtdichte von 1:5 einzuhalten.\n                 (VkBl. 1996 S. 483)\n\n\n\n\n                 Auszug aus dem Verkehrsblatt Amtlicher Teil",
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