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            "content": "VerkehrsblatI\nAmtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\n                                                              (VkBI)\n\n                                            INHALTSVERZEICHNIS\n\n\n\n\n                                                      Amtlidier Teil\n\n\n\n\n   Nr.         Dat.             VkBI 1971                Seite        Nr.       Dat.              VkBI 1971                 Seite\n\n   Personalnachrichten                                                243 29. 6. 1971 Änderung der Tarifordnung für\n   230   25. 6. 1971 Auszeichnung                          342              den Hafen Aschaffenhurg        . . . . . . . 381\n   Straßenverkehr\n                                                                      Seeverkehr\n   231 14. 7. 1971 Verordnung zur Änderung der\n         Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung          vom              244 7. 7. 1971 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung\n         13. Juli 1971                                                      über die Einrichtung einer Reede für Fahr\n       Inhalt: Neufassung der Bestimmungen über                             zeuge mit Sprengstoff oder Munition in der\n       die tedinische Fahrzeugüberwachung . . . 342                         Emshörnrinne                                       381\n   232 13. 7. 1971 Erste Verordnung zur Änderung                      245 7. 7. 1971 Strom- und schiffahrtpolizeiliche\n       der Gebührenordnung für Maßnahmen im                                 Anordnung über das Wasserskifahren auf\n         Straßenverkehr vom 13. Juli 1971       . . . . 352                 dem Wurster Watt, der Weser und der Lesum 381\n   23328. 6. 1971 Verordnung zur Änderung der                         248 29. 6. 1971 Bekanntmachung über die Beauf\n      Verordnung über die Befreiung bestimmter                            tragung geeigneter Personen als Hilfsorgane\n      Beförderungsfälle von 4en Bestimmungen                              des Deutschen Hydrographischen Instituts . 382\n      des Güterkraftverkehrsgesetzes(Freistellungs-\n      Verordnung GüKG)       . . . . . . . . . 353\n                                                                      Personalnachrichten\n  234 2. 7. 1971 Kostenordnung für Amtshandlungen\n      im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr 354                  247 Stellenausschreibung                                 332\n  235 8. 7. 1971 Verordnung über die Tarifkommis-                     248 30. 6. 1971 Personalnachrichten                      382\n         sionen,   die   erweiterten   Tarifkommissionen\n         und die beratenden Ausschüsse für den Gü\n         terkraftverkehr (Tarifkommissionen-Verord                    Aufgebote\n         nung);                                                       248a 31. 7. 1971 Aufbietung verlorener Kraftfahr\n         hier: Einreichung von Vorschlägen für die                         zeug-(Anhänger-)briefe\n         Berufung eines Nachfolgers für ein ausge                     248b 31. 7. 1971 Aufbietung verlorener Führer\n         schiedenes Mitglied   . . . . . . . . . 354                        scheine\n  236 7. 7. 1971 Bekanntmachung zur Verordnung                        248c 31. 7. 1971 Aufbietung von verlorenen Kraft\n         TSF    Nr. 4/71                                   355\n                                                                           fahrzeug-(Anhänger-)scheinen und Bescheini\n                                                                           gungen über die Zuteilung amtlicher Kenn\n   Binnenschiffahrt                                                        zeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge 392 a—nnnn\n  237 8. 7. 1971 Zusammenstellung der am 1. Juni/\n      15. Juni 1971 gültigen Verordnungen, Anord\n      nungen und \"Bekanntmachungen                355\n  238 5. 7. 1971 Verordnung Nr. 17/71 über die\n      Festsetzung von Entgelten für Verkehrslei                                       Niditamtlicher TeU\n         stungen der Binnenschiffahrt vom 18. Juni\n         1971                                                         Zeltschriftenschau\n         (FB Nr. 11/71 Frachtenausschuß Dortmund) . 380\n  239 5. 7. 1971 Hinweis/Merkblatt über Schiffahrt                          Übersicht                                         334\n      zeichen auf dem Rhein                       . 380                     Auslese                                           333\n  240 24. 6. 1971 Ungültigkeitserklärung eines Schif\n         ferpatents                                        380        BUcherschau\n  241 25. 6. 1971 Aufbietung eines in Verlust gera                          Neuerscheinungen                                  333\n         tenen Schifferpatents    . . . . . . . . . 381\n  242 29. 6. 1971 Ungültigkeitserklärung eines Schif                        Buchbesprechung                                   389\n         ferpatents      . . . . . . . . . . . . . 381                Rechtsprechung                                          339\n\n\n\n\n  25. Jahrgang                              Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1971                                         Heft 14\n\n\n\n\n Verlagspostamt Dortmund. Beim Ausbleiben des Verkehrsblattes wollen Postbezieher sich lediglich an die liefernden Postämter wenden.",
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            "content": "Heft 14 — 1971                                            342                                VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                            AMTLICH ER TEIL\n                                                                ist von der Zulassungsstelle oder vom amtlich aner\n  Personalnachrichten                                           kannten Sachverständigen oder Prüfer zuzuteilen,\n                                                                wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit\nNr. 230   Auszeichnung                                          des Fahrzeugs bestehen. Weist das Fahrzeug lediglich\n                                Bonn, den 25. Juni 1971          geringe Mängel auf, so kann die Prüfplakette zugeteilt\n                                Z 1 — Pov E 9/15 Bp/711          werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der\n                                                                 Mängel zu erwarten ist. Andere Stellen dürfen Prüf\n  Der Herr Bundespräsident hat in Anerkennung seiner             plaketten nur nach Maßgabe der Anlage VIII anbrin\nbesonderen Verdienste dem Verwaltungsangestellten                gen.\nEmil E i 1 e r s , Wasser- und Schiffahrtsdirektion Aurich,\ndas Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der                (3) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die Prüf-\nBundesrepublik Deutschland verliehen.                            plakette am hinteren Kennzeichen des Fahrzeugs nach\n                                                                 Maßgabe der Anlage IX dauerhaft angebracht und so\n                          Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                 befestigt ist, daß sie gegen Mißbrauch gesichert ist; sie\n                                     Im Auftrag                  darf weder verdeckt noch verschmutzt sein.\n                                      Hesse\n                                                                   (4) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die\n(VkBl 1971 S. 342)                                               Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung müssen\n                                                                 von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt oder\n                                                                 angebracht hat, vermerkt werden\n  S tf aßenverkehi                                               1. bei den im üblichen Zulassungsverfahren behan\n                                                                    delten Fahrzeugen im Kraftfahrzeug- oder An\nNr. 231   Verordnung zur Änderung der Straßen                       hängerschein;\n          verkehrs-Zulassungs-Ordnung                            2. bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 Abs. 5\n           vom 13. Juli 1971                                        mitzuführenden JMachweis.\n           Inhalt: Neufassung der Bestimmungen                     (5) Die Prüfplakette wird mit dem Ablauf von 2\n                  über die technische Fahrzeugüber-              Monaten nach dem angegebenen Monat imgültig. Be\n                   wadiung                                       findet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfpla\n                                                                 kette versehen sein muß, keine gültige Prüfplakette,\n                           Bonn, den 14. Juli 1971\n                                                                 so kann die Zulassungsstelle für die Zeit bis zur An\n                           StV 2/36.05.05-1/2216 Va/71 II\n                                                                 bringung der erforderlichen Prüfplakette den Betrieb\n  Nachstehend gebe ich die Verordnung zur Änderung der           des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. Juli 1971             oder beschränken. Der Betroffene hat das Verbot oder\n(Bundesgesetzbl. I S. 979) und die Begründung bekannt.           die Beschränkung zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt ent\nDie Verordnung enthält eine Neufassung der Vorschriften          sprechend.                    .\nüber die amtliche technische Überwachung der Kraftfahr\n                                                                   (6) Einrichtimgen aller Art, die zu Verwechslungen\nzeuge imd ihrer Anhänger.\n                                                                 mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette Anlaß\n             Der Bundesminister für Verkehr                      geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren\n                        Im Auftrag                               Anhängern nicht angebracht sein.\"\n                       Dr. Linder\n\n                   Verordnung                                 2. § 69 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung              a) In Nummer 2 werden die Worte „des § 29 Abs.6\n                                                                    Satz 2 Halbsatz 2\" durch die Worte „des §29\n                     Vom 13. Juli 1971                              Abs.5 Satz 3 Halbsatz 2\" ersetzt.\n  Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes           b) Die Nummern 14 bis 18 erhalten folgende Fassung:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember                  „14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 in Verbindung\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das                mit den Nummern 2.1., 2.2., 2.8. Satz 2 oder 3.1.\nGesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom 30.                     Satz l oder 2 der Anlage VIII über Haupt-,\nMärz 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277), und des § 57 Abs.                    Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchungen\n1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März                       zuwiderhandelt;\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das             15. einer Vorschrift des § 29 Abs.2 Satz 1 oder Abs.\nGesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des                          3 über Prüfplaketten an Fahrzeugen, dem Be\nBeurkundungsgesetzes imd zur Umwandlung des Offen                           triebsverbot oder der Betriebsbeschränkung\nbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung vom 27.                   nach § 29 Abs.5 Satz 3 Halbsafz 1 oder dem\nJuni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911), wirci mit Zustimmung                  Verbot nach § 29 Abs.6 über das Anbringen\ndes Bundesrates verordnet:                                                 von verwechslungsfähigen Zeichen zuwider\n                         Artikel 1                                         handelt;\n  Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas                     16. einer Vorschrift der Nummer 3.3. Satz 1 oder\nsung der Bekanntmachimg vom 6. Dezember 1960 (Bun                          4.2.3. Satz 1 der Anlage VIII über die Wieder\ndesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch Verordnung                  vorführung zur Nachprüfung der Mängelbesei\nvom 16. November 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1615), wird                    tigung zuwiderhandelt;\nwie folgt geändert:                                                     17. gegen eine Vorschrift der Nummer 5.1. oder\n1. § 29 erhält folgende Fassung:                                           5.3. Satz 1 oder 3 der Anlage VIII über das\n                                                                           Führen, Vorlegen oder Aufbewahren von\n                           .§ 29                                           Prüfbüdiern verstößt;\n   Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger                         18. entgegen der Vorschrift in der Nummer 6.7.\n     (1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes                        oder 7. der Anlage VIII das Betreten der\n   amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V haben                       Grundstücke oder Geschäftsräume, die Vor\n   müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach                       nahme von Prüfungen oder Besichtigungen\n   Maßgabe der Anlage VIII in regelmäßigen Zeitab-                         oder die Einsicht in Aufzeichnungen nicht er\n   ständen untetsuchen zu lassen; ausgenommen sind                         möglicht.\"\n   Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (§ 28) sowie Fahr\n   zeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes.          3. § 72 Abs.2 wird wie folgt geändert:\n     (2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug           a) Die Ubergangsvorschrift zu § 29 und den Anlagen\n   zur Hauptuntersuchung bei einem amtlich anerkannten              VIII und IX wird gestrichen.\n   Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug            b) Die Ubergangsvorschrift zu Ziffer 4 der Anlage VIII\n   verkehr spätestens angemeldet werden muß, durdi                  wird gestrichen; an dieser Stelle werden folgende\n   eine Prüfplakette nach Anlage IX nachzuweisen. Sie               UbergangsVorschriften eingefügt:",
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            "content": "Heft 14 — 1971                                                352                              VkBl Amtlicher Teil\n\n\n      Die auf Grund des bisher geltenden Rechts erteilten       Nr. 232 Erste       Verordnung zur            Änderung   der\n      Anerkennungen bleiben selbstverständlich bestehen.                    Gebührenördnung            für   Maßnahmen im\n      Die Befugnisse des Inhabers der Anerkennung\n                                                                            Straßenverkehr vom 13. Juli 1971\n      richten sich vom Inkrafttreten dieser Verordnung\n      an nach den neugefaßten Vorschriften.                                                        Bonn, den 13. Juli 1971\n                                                                                                   — StV 8 — 9378 Va/71 —\n     Anerkennung von Uberwachungsorganisationen                     Nachstehend gebe ich die erste Verordnung zur Ände\n     (Nr. 7)                                                    rung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen\n     Daß Überwachungsorganisationen künftig nicht               verkehr vom 13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 978) nebst\n      mehr amtlich anerkannt werden können,ist bereits          Begründung bekannt.\n      im allgemeinen Teil begründet worden. Soweit                                          Der Bundesminister für Verkehr\n      solche Organisationen anerkannt sind, sollen sie\n      aus Gründen des Besitzstandsschutzes anerkannt                                                     Im Auftrag\n      bleiben. Insoweit gelten für sie die entsprechenden                                                Wagner\n      Vorschriften unter Nr. 6.                                                        Erste Verordnung\n      Die Sonderregelung für Bundesbahn und Bundes                          zur Änderung der Gebührenordnung\n      post (Nr. 8) entspricht dem geltenden Recht.                           für Maßnahmen im Straßenverkehr\n\n5.   Zu Artikel 1 Nr. 4 (Neufassung der Anlage IX)                                     Vom 13. Juli 1971\n\n     Einer Anregung aus der Praxis folgend, soll die                Auf Grund des § 6a Abs. 2 und 3 des Straßenver\n     Prüfplakette künftig zwischen den Zahlen 11 und 1          kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.\n     einen   schwarzen Abschnitt haben. Durch eine solche       Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert\n      auffällige Markierung eines Teils des Plaketten           durch das Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenver\n     feldes kann die Kontrolle verbessert werden.               kehr (FahrpersGSt) vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I\n                                                                S. 277), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n     Im übrigen wird folgendes geändert:\n                                                                                        ■     §1                         ^\n     — Die Erhabenheit wird auf mindestens 0,10 mm                  Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenver\n         nach Anbringung festgesetzt, um Fälschungen            kehr vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 865, 1298)\n        zu erschweren;                                          wird wie folgt geändert:\n      — die Farbe Weiß soll ab 1979 entfallen;                  1. An § 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n     — die Zahl der wechselnden Farben soll erhöht                   „(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere\n         werden; Orange, Braun und Rosa kommen                       miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte\n         hinzu;                                                      Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in\n     — die Farben Blau und Grün sollen nach einem                    einer,Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in\n         anderen RAL-Wert bestimmt werden, um den                    einem Gesamtbetrage zusammengefaßt werden.\"\n         Kontrast zu erhöhen;                                   2. Im Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr\n     — ein bestimmter Platz für die Anbringung der                   werden ersetzt:\n       Prüfplakette auf dem Kennzeichen wird emp\n       fohlen; bei Anbringung an anderen Stellen be                  a) unter den Gebührennummern 301.2, 301.3, 301.6 und\n         steht die Gefahr, daß       die Ablesbarkeit des               301.7 die Zahl „29,00\" durch die Zahl „33,00\", die\n         Kennzeichens beeinträchtigt wird.                              Zahl „26,00\" durch die Zahl „30,00\", die Zahl\n                                                                        „38,00\" durch die Zahl „44,00\" und die Zahl „36,00\"\n     Zu Artikel 2 (§§ 43, 44 BOKraft)                                   durch die Zahl „41,00\",\n     Die Änderung des § 43 Abs. 2 BOKraft trägt le                   b) unter den Gebührennummern 314.1 bis 314.4 in\n     diglich dem Umstand Rechnung, daß künftig nicht                    Spalte 1 (Vollprüfung) die Zahl „17,00\" durch die\n     mehr für alle imter^die BOKraft fallenden Fahr                     Zahl „19,50\", die Zahl „29,00\" durch die Zahl\n     zeuge Prüfbücher notwendig sind.                                   „33,00'\\ die Zahl „51,00\" durch die Zahl „59,00\" und\n     Die Neufassung des § 44 Abs. 1 BOKraft ver                         die Zahl „56,00\" durch die Zahl „64,00\",\n     pflichtet den Unternehmer künftig auch, der Ge                  c) unter den Gebührenniunmern 314.1 bis 314.4 in\n     nehmigungsbehörde über die Durchführung der                        Spalte 5 (Prüfungen auf Grund des § 29 StVZO) die\n     außerordentlichen Hauptuntersuchung einien Nach                    Zahl „5,50\" durch die Zahl „6,50\", die Zahl „11,50\"\n     weis vorzulegen.                                                   durch die Zahl „13,50\", die Zahl „15,00'* durch die\n     Artikel 3 hat ausschließlich redaktionelle Bedeu                   Zahl „17,00\" und die Zahl „23,00\" durch die Zahl\n     tung (Anpassung eines Zitats).                                     „26,50\",\n                                                                     d) unter der Gebührennummer 313 die Zahl „23,00\"\n     Zu Artikel 4 (Aufhebung voii Vorschriften)                         durch die Zahl „33,00\",\n     Die §§ 22, 23 und 25 der Sechsten Ausnahmever\n                                                                     e) unter der Gebührennummer 351.2 die Zahl „120,00\"\n     ordnung zur StVZO sowie § 1 der Vierzehnten                        durch die Zahlen „150,0()—200,00\".\n     AusnahmeVerordnung zur StVZO sind durch die\n     Neufassung der Vorschriften über die technische                                          §2\n     Überwachung der Kraftfahrzeuge imd ihrer An                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberlei\n     hänger überholt und daher aufzuheben.\n                                                                tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. if\n     Zu Artikel 5 (Berlin-Klausel)                              in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 äes Kostenermächti-\n     Die Verordnung soll auch im Land Berlin gelten;            gungs-Änderungsgesetzes yom 23. Juni 1970 (Bundes\n     sie enthält daher die übliche Berlin-Klausel.              gesetzbl. I S. 805) auch im Land Berlin.\n10   Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)                                                             §3\n     Um die Umstellung auf geänderte und neue Rege                Diese Verordnung tritt am vierten Tage nach der Ver\n     lungen zu erleichtern, empfiehlt es sich, die Ver          kündung in Kraft.\n     ordnung erst am 1. Januar 1972 in Kraft treten zu          Bonn, den 13. Juli 1971            '\n     lassen; allerdings muß die Bestimmung, wonach                                          Der Bundesminister für Verkehr\n     Uberwachungsorganisationen künftig nicht mehr                                                     Georg Leber\n     neu anerkannt werden, unmittelbar nach der Ver\n     kündung der Verordnung mrksam werden*).                                           Begründung\n(VkBl 1971 S. 342)                                                      'zur Ersten Verordnung zur Änderung der\n                                                                                       Gebührenordnung\n     *) Artikel 6 hat seine jetzige Fassung auf Vorschlag\n        des Bundesrates erhalten. Die Vorlage des Bundes                     für Maßnahmen im Straßenverkehr\n        ministers für Verkehr (Bundesrat-Drucksache 306/71)         Bei Erlaß der Gebührraordnung für Maßnähmen im\n        sah vor, daß die Verordnung am Ersten des auf\n        die Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft        Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 sind die Gebühren der\n        treten sollte.                                          amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den",
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            "number": 4,
            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                         353                                        Heft 14 — 1971\n\n\n\nKraftfahrzeugverkehr um durdischnittlidi 14,8 v. H. an        Beiziehung von Unterlagen weiteres Material für die\ngehoben worden. Diese Erhöhung reicht jedoch nicht aus,       Entscheidung zu beschaffen. Eingesetzt werden müssen bei\num die Kosten zu decken, die im Interesse der Ver             Vollprüfungen akademisch geschulte Sachverständige (§21\nkehrssicherheit und des Umweltschutzes aufzubringen           Satz 3 StVZO in der Fassung der Bekanntmachung vom\nsind. Im Jahre 1970 entstand ein Defizit von etwa 4,3         6. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 897), § 2 Abs. 2\nMillionen DM, das durch Kontokorrentkredite gedeckt           Nr. 1 der Kraftfahrsachverständigen-Verordnung vom 10.\nwerden mußte. Die Vereinigung der Technischen Über            November 1956 [Bundesgesetzbl. I S. 855]).\nwachungs-Vereine (VdTÜV) hat für 1971 ein Defizit von\netwa 15 Millionen, für 1972 von mehr als 30 Millionen DM      Zu § 1 Nr. 2 Buchst c\nerrechnet. Zum Teil hängt dies damit zusammen, daß die            Die Erweiterung der Hauptuntersuchungen auf den\nTechnischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr          Umweltschutz erfordert hohe Investitionen (Meßgeräte\nihr Personal in Besoldung und Versorgung den Angehö           für Abgasmessungen). Das Netz der PrüfsteÜen muß\nrigen des öffentlichen Dienstes gleichstellen müssen und      verdichtet werden, um den Fahrzeughaltern lange War\ndeshalb sich der Pflicht nicht entziehen können, die im       tezeiten und damit erhebliche Verdienstausfälle zu er\nöffentlichen   Dienst beschlossenen   Verbesserungen zu       sparen. Benötigt werden auch wegen der Zunahme des\nübernehmen.                                                   Kraftfahrzeugbestandes etwa 200 bis 250 neue Prüfgassen\n  Die VdTÜV hält eine Erhöhung der Gebühren der               (bisherige Anzahl: 606).\namtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den       Zu § 1 Nr. 2 Buchst, d\nKraftfahrzeugverkehr um durchschnittlich 23 v. H. für er\nforderlich. Hierüber haben die für den Verkehr zustän           Der bisherige Stundensatz für Typprüfungen wird der\ndigen obersten Bundes- und Landesbehörden beraten, üm         entsprechenden Gebühr nach der Kostenordnung für die\ndie nötigen Arbeiten für die Verkehrssicherheit und den       Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 31. Juli\nUmweltschutz nicht zu gefährden, gewährt die nunmehr          1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1162) angepaßt. Bei den Typ\nvorgelegte Verordnung für einen Teil der Gebühren             prüfungen werden ausschließlich akademisch geschulte\nnummern eine Erhöhung, allerdings um erheblich weniger        Sachverständige eingesetzt (§ 20 Abs. 2 StVZO, § 2 Abs.\nals durchschnittlich 23 v. H. Von rd. 70 Gebührenpositio      2 Nr. 1 der Kraftfahrsachverständigen-Verordnung); sie\nnen werden nur 14 geändert. Die Erhöhung beträgt in 11        tragen bei Typprüfungen eine hohe Verantwortung,\nFällen etwa 15 v. H. (Schwankungen durch Auf- und Ab-         weil ihre Entscheidungen erhebliche Investitionen beein\nrundung). Die Gebühr für die Hauptuntersuchung von            flussen. Deshalb kann ihre Arbeit nicht geringer bezahlt\n                                                              werden als z.B. die der Beamten des höheren Dienstes\nPersonenkraftwagen wird von 11,50 DM auf 13,50 DM\nerhöht, um u. a. die nötigen Investitionen für die Prüfun     nach § 3 der Kostenordnung für Nutzleistungen der\ngen im Interesse des Umweltschutzes zu ermöglichen. Bei       Bundesanstalt für Materialprüfung vom 17. Dezember\nTypprüfungen, bei denen nach den gesetzlichen Be              1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1748).\nstimmungen ausschließlich Sachverständige mit akademi         Zu § 1 Nr. 2 Buchst, e\nscher Vorbildung verwendet werden müssen, konnte der\nbisherige Stundensatz von 23,00 DM nicht mehr beibe               Wegen der Bedeutung der Fahrerlaubnis für das Be\nhalten werden. Bei den medizinisch-psychologischen Un         rufsleben und die Verkehrssicherheit verschärfen sich die\ntersuchungen mußte die Gebühr für schwierige Gutachten        Anforderungen der Gerichte an Gutachten für die Fahr\nwegen der erheblich gestiegenen Anforderungen auf             tauglichkeit. Die Kosten der medizinisch-psychologischen\n150,00 DM bis 200,00 DM angehoben werdeil.                    Untersuchungsstellen 'werden 1971 voraussichtlich um\n  Eine Auswirkung der Gebührenerhöhung auf das all            mehr als 60 v. H. höher als das Gebührenaufkommen sein.\ngemeine Preisniveau ist nicht zu erwarten. In den meisten     Die Gebühr für aufwendige Untersuchungen dieser Art\nFällen handelt es sich um zahlenmäßig geringe Mehrbe          (umfassende Prüfung der Vorgeschichte, Beiziehung von\nträge, die von den einzelnen Staatsbürgern nur einmal im      Akten, eingehende Begründung) muß deshalb angemessen\nLeben oder nur einmal innerhalb von zwei Jahren zu            erhöht werden. Um die Berücksichtigung unterschiedlicher\nentrichten sind und im Vergleich zu den Betriebskosten        Schwierigkeitsgrade zu ermöglichen, wird eine Rahmen\nder Kraftfahrzeuge nicht ins Gewicht fallen.                  gebühr von 150,00 bis 200,00 DM vorgesehen.\n  Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit we              (VkBl 1971 S. 352)\nsentlichen Kosten belastet.\n  Im einzelnen ist zu bemerken:\n                                                              Nr. 233 Verordnung zur Änderung der Verord;\nZu § 1 Nr. 1                                                          nung über die Befreiung bestimmter Be\n  Nach § 6a Abs. 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes                 förderungsfälle von den Bestimmungen\nkann die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen                     des Güterkraftverkehrsgesetzes (Freistel\nverkehr die Kostenerhebungen abweichend von § 14 des                  lungs-Verordnung GüKG)\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundes-\n                                                                                              Bonn, den 28. Juni 1971\ngesetzbl. I S. 821) regeln. Üm bei Massenabfertigungen                                        StV 3 — 6191 Va/71\ndie Abrechnung zu erleichtern und die Wartezeit des\nPublikums zu verkürzen, enthält der neue Absatz 2 des           Nachstehend wird der Wortlaut der Verordnung zur\n§ 1 der Gebührenordnung Erleichterungen gegenüber dem         Änderung der Verordnung über die Befreiung bestimmter\n§ 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Verwaltungskostengesetzes.        Beförderungsfälle von den Bestimmungen des Güterkraft-\nDie übrigen Vorschriften des § 14 bleiben unberührt.          verkehrsgesetzes (Freistellungs-Verordnung GüKG) vom\n                                                              21. Juni 1971 bekanntgegeben. Die Verordnung ist im\nZu § 1 Nr. 2 Buchst, a                                        Bundesgesetzbl. I S. 836 vom 25. Juni 1971 verkündet\n  Die Richtlinien für die Prüfung der Bewerber um die         worden und am 26. Juni 1971 in Kraft getreten.\nErlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vom 20. No                                      Der Bundesminister für Verkehr\nvember 1970 (Verkehrsbl. S.- 877) haben die Anforderun                                            Im Auftrag\ngen der Fahrerlaubnisprüfung verschärft (neues Frage                                             Dr. Linder\nbogensystem, Prüfung auf Autobahnen).\nZu § 1 Nr. 2 Buchst, b                                            Verordnung zur Änderung der Verordnung über die\n                                                                   Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den\n  Die VdTÜV hat durch Umfrage bei den angeschlossenen               Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes\nVereinen festgestellt, daß die Zeitwerte, die vor mehr als               (Freistellungs-Verordnung GüKG)\n10 Jahren zur Grundlage der Gebührenbemessung für die\nPrüfung nach § 21 StVZO gemacht wurden, nicht mehr                                 Vom 21. Juni 1971\nrichtig sind. Neben der Sicherheit der anderen Ver                Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Güterkraftverkehrs\nkehrsteilnehmer spielen der Schutz der Fahrzeuginsassen       gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nvor Verletzungen und der Umweltschutz eine größere Rolle      22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), geändert\nals früher. Der Zeitaufwand wird beeinflußt durch die         durch das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrs\nhäufig bestehende Notwendigkeit, Ausnahmegenehmi              gesetzes vom 4. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1613),\ngungen zu begutachten oder durch Ortstermine oder             wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:",
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            "content": "Heft 14 — 1971                                            354                               VkBl Amtlicher Teil\n\n\n                          Artikel 1                                                      §3\n  § 1 der Verordnung über die Befreiung bestimmter                 Bei ünternehmen, die ihren Betriebssitz im Ausland\nBeförderungsfälle von den Bestimmungen des Gütejkraft-        haben, ist von der Erhebung der Kosten abzusehen, so\nverkehrsgesetzes (Freistellungs-Verordnung GüKG) vom          weit die Gegenseitigkeit verbürgt ist.\n29. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1022) wird wie folgt\ngeändert:                                                                                  §4\n                                                                   ürkunden, die im Zusammenhang mit der kostenpflich\n 1.Nummer 9 erhält folgende Fassung:                          tigen Amtshandlung ausgehändigt werden, können bis\n   „9. die Beförderung von Müll und Fäkalien sowie von        zur Zahlung der Kosten zurückbehalten oder an den\n       Abfällen zur Beseitigung z. B. durch Ablagerung        Kostenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme\n        oder Verbrennung\".                                    übersandt werden.\n 2. In Nummer 15 werden die Worte „Instandsetzungs\n   oder Montagearbeiten\" durch die Worte „Instand-                                         §5\n   setzungs-, Montage-, Demontage- oder Überprüfungs            Der ümfang der zu erstattenden Auslagen, die Fällig\n   arbeiten\" ersetzt.                                         keit und die Verjährung der Kostenansprüche, die Befrei\n                                                              ung von der Kostenpflicht und das Erhebungsverfahren\n 3. In Nummer 17 wird der Punkt durch ein Komma er\n                                                              bestimmen sich nach dem Verwaltungskostengesetz.\n   setzt.\n 4. Nach Nummer 17 werden folgende Nummern 18 und 19                                       §6\n    eingefügt:                                                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über\n    „18. die Beförderung von Knochen und ungegerbten          leitungsgesetzes vom-4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I\n         Hautabfällen sowie von tierisdien Rohfetten als      S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraftverkehrs\n         Schlachtabfall, die nicht zum menschlichen Verzehr   gesetzes auch im Land Berlin.\n           bestimmt sind,\n                                                                                           § 7\n       19. die Beförderung in besonders eingerichteten Vor\n          führungswagen zum ausschließlichen Zweck der             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün\n                                                              dung in Kraft.\n           Werbung oder Belehrung.\"\n                                                              Bonn, den 25. Juni 1971\n                          Artikel 2\n                                                                                         Der Bundesminister für Verkehr\n  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I                                            Georg Leber\nS. 1} in Verbindung mit § 105 des Güterkraftverkehrs\ngesetzes auch im Land Berlin.                                                      Gebührenverzeidinis\n                          Artikel 3\n  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung\n                                                              Lfd.                                   Gebührenrahmen\nin Kraft.                                                                     Gebührentatbestand\n                                                              Nr.                                          in DM\nBonn, den 21. Juni 1971\n                           Der Bundesminister für Verkehr           I. Grenzübersdireitender Güterkraftverkehr\n                                   Georg Leber\n(VkBl 1971 S. 353)                                                  Erteilung und Ausstellung von Einzel\n                                                                    genehmigungen für eine Fahrt                  10\n\nNr. 234 Kostenordnung für Amtshandlungen im                   2.    Erteilung und Ausstellung\n        grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr                     von befristeten Genehmigungen\n                                                                    (je Lastzug und Land):\n                           Bonn, den 2. Juli 1971\n                           StV 3/26.20.40 - 5/6020 Bd/71 II         Gültig bis zu 1 Monat                  10— 25\n\n  Nachstehend wird der Wortlaut der Kostenordnung für               Gültig , bis zu 3 Monaten              15— 55\nAmtshandlungen im grenzüberschreitenden Güterkraft                  Gültig bis zu 6 Monaten                20— 60\nverkehr vom 25. Juni 1971 bekanntgegeben. Die Verord                Gültig bis zu 12 Monaten               50—150\nnung ist im Bundesgesetzbl. I S. 865 vom 2. Juli 1971\nverkündet worden.                                                   II. Grenzüberschreitender Güterkraft\n                                                                        verkehr im Rahmen des EWG-\n                           Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                       Gemeinschaftskontingents\n                                      Im Auftrag\n                                      Dr. Linder              1.    Erteilung und Ausstellung von\n                                                                    Gemeinschaftsgenehmigungen             50—150\n                     Kostenordnung\n                                                              2. Zurücknahme von Gemeinschafts\n       für Amtshandlungen im grenzüberschreitenden\n                     Güterkraftverkehr\n                                                                 genehmigungen                             50—150\n                                                              3. Berichtigung und Neuausfertigung von\n                     Vom 25. Juni 1971                           Gemeinschaftsgenehmigungen,                      20\n  Auf Grund des § 103 b des Güterkraftverkehrsgesetzes        (VkBl 1971 S. 354)\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember\n1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), geändert durch das\nGesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes\n                                                              Nr. 235      Verordnung über die Tarifkommissionen,\nvom 4. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1613), wird\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                  die erweiterten Tarifkommissionen und\n                                                                           die beratenden Ausschüsse für den Güter\n                           § 1\n                                                                           kraftverkehr (Tarifkommissionen-Verord\n  (1) Für Amtshandlungen der Vefkehrsbehörden im                           nung);\ngrenzüberschrleitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen\nwerden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser                          hier: Einreichung von Vorschlägen für die\nVerordnung erhoben.                                                              Berufung eines Nachfolgers für ein\n  (2) Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die im Rahmen                            ausgeschiedenes Mitglied\neiner gemeinnützigen oder mildtätigen Betätigung von                                     Bonn, den 8. Juli 1971\nKörperschaften oder Vereinigungen vorgenommen wer                                        StV 3/28.18.61 — 3/6010 A 71\nden, die als mildtätig oder gemeinnützig anerkannt sind.        Herr Rudolf Aul, Minden (Westf.), hat sein Amt als\n                             § 2                              Mitglied der Tarifkommission des allgemeinen Güternah\n  Für die Bemessung der Gebühr ist das Gebührenver            verkehrs — Gruppe der Verlader — niedergelegt.\nzeichnis maßgebend, das Bestandteil dieser Verordnung           Ich fordere hiermit nach § 5 Abs.^ 3 der Tarifkommis\nist.                                                          sionen-Verordnung vom 21. November 1969 (Bundes-",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                        355                                           Heft 14    1971\n\n\n\nanzeiger Nr. 222 vom 29. November 1969) auf, mir Vor                 301 (Kies, Sand, Schlacken, Steine usw.)\nschläge für die Berufung eines Nachfolgers als Vertreter             302 (Steine usw. zum Wegebau usw.)\nder Spedition bis zum 15. September 1971 einzureichen.\n                                                                     304 (Kalkstein usw.)\n                            Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                     305 (Ton usw.)\n                                      Im Auftrag\n                                                                     309 (Chinaclay und Kaolin)\n(VkBl 1971 S. 354)                   Dr. Linder\n                                                                     401 (Betonwaren usw. zum Hochbau, Tiefbau usw.)\n                                                                     403 (Kapselscherben usw.)\nNr. 236     Bekaimtmadiung zur          Verordnung     TSF\n            Nr. 4/71                                                 603 (Aluminiumsulfat)\n                         Bonn, den 7. Juli 1971                      604 (Kautschuk, Latex, synthetisch)\n                         StV 3'- 28.18.11 - 90/6184 Va 71 II         607 (Methanol)\n     Durch die Verordnimg TSF Nr. 4/71 über Tarife für               608 (Kohlenstoffkörper usw.)\nden Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 7. Juli                 609 (Natriumtripolyphosphat usw.)\n1971 (Bundesanzeiger Nr. 124 vom 10. Juli 1971) ist der\nReichskraftwagentarif gemäß       Nachtrag 4/71 geändert             611 (Aluminiumhydroxyd)\nworden. Der Nachtrag ist vom Bundesverband des Deut                  707 (Zellwolle usw.)\nschen Güterfernverkehrs (BDF) e. V., 6 Frankfurt a. M. 93,                              Der Bundesminister für Verkehr\nBreitenbachstraße 1, zu beziehen.                                                                 Im Auftrag\n                 Inhalt der Änderung:                          (VkBl 1971 S. 355)                 Dr. L i n d e r\n1. Aufhebung des Ausnahmetarifs\n      306 (Naturasphaltmastix)                                   Binnenschiffahrt\n2.    Änderung und Neuausgabe der Ausnahmetarife\n        001 (Getreide)                                         Nr. 237 Zusammenstellung der am 1. Juni/15. Juni\n        004 (Kartoffeln)                                               1971 gültigen Verordnungen, Anordnun\n        005 (Zuckerrüben)                                                  gen und Bekanntmachungen\n                                                                                                Bonn, den 8. Juli 1971\n        007 (Bohnen und Kopfkohl)\n                                                                                                B 4/44.00.00/4077 M/71\n        102 (Fettsäuren)\n                                                                 Die nachstehenden Zusammenstellungen werden hiermit\n        107 (Futterzuckermischfutter usw.)                     bekanntgegeben.\n        108 (Treber)                                                                     Der Bundesminister für Verkehr\n        201 (Torf)                                                                                Im Auftrag\n        291 (Heizöl und Dieselkräftstoff)                                                        Dr. R e e m t s\n\n\n\n\n                                        Zusammenstellung\nder am 1. 6. 1971 gültigen gedruckten Bekanntmachungen für die Schiffahrt auf\ndem Rhein zwischen km 149,20 und km 865,40, auf dem Neckar, dem Main mit\nRegnitz und Main-Donau-Kanal, der Lahn, der Mosel zwischen der Mündung und\nkm 242,21 und dem Schiffahrtsweg Rhein—Kleve.\n  Diese Zusammenstellung erstreckt sich auf die erlasse        3. Als Schubleichter gilt ein zur Fortbewegung durch\nnen, noch gültigen Bekanntmachungen bis einschließlich            Schubboote gebautes oder eingerichtetes Fahrzeug\nBekannntmachung Nr. 7/1971.                                       a) ohne eigene Triebkraft\n(Die Abkürzung RheinSchPVO bedeutet „Rheinschiffahrt                 oder\npolizeiverordnung\";                                               b) mit Hilfsantrieb, dessen es sich nur bedient, wenn\ndie Abkürzung BSchSO oder BinSchStrO bedeutet „Bin-                  es\nnenschiffahrtstraßen-Ordnung\";                                       — in einem Schubverband fährt oder\ndie Abkürzung MoselSchPVO bedeutet „Moselschiffahrt                  — außerhalb eines Schubverbandes kleine Orts\npolizeiverordnung\";                                                       veränderungen vornimmt (z. B. in Häfen oder\ndie Abkürzung RheinSchUO bedeutet „Untersuchungs                          an Lade- und Löschplätzen).\nordnung für Rheinschiffe und -flöße\".)\n                                                               4. Als Schubplattform gilt eine Plattform am Bug des\n                         I. RHEIN                                 Schubbootes. Die Plattform, die Öffnungen als Zugang\nA.Geltungsbereich: Rhein v.km 170 (Schweizer                      zu den Ankern haben kann, muß so breit und so ge\n                                                                  baut sein, daß vom Beginn des Kupplungsmanövers an\n  Grenze) bis zur holländischen Grenze\n                                                                  a) das Schubboot seine Lage zu dem oder den Schub\nBekanntmachung Nr. 34/1969 vom 31. 7. 1969 (VkBl S. 494              leichtern nicht verändern kann,\n- ZKR 1969 - II - 25) ((Nr. 37/1969 vom 10. 9. 1969 - VkBl\nS. 599, Nr. 2/1970 vom 9. 1. 1970 - VkBl S. 13 - ZKR 1969 -       b) die zum Kupplungsmanöver eingeteilte Schiffs\n                                                                     mannschaft\nIV - 23 und Nr. 32/1970 vom 6. 8. 1970 - VkBl S. 574 -\nZKR 1970 - I - 18 II))                                               leicht und gefahrlos von einem zum anderen Fahr\n                                                                     zeug übergehen und\nSicherheitsanforderungen an Fahrzeuge der Schubschiffahrt            die Kupplungsdrähte zwischen dem Schubboot und\nI. Begriffsbestimmungen                                              den Pollern des Schubleichters (der Schubleichter)\n1. Als Schubverband gilt eine starre Verbindung von                  leicht verlegen kann, ohne daß dabei die Drähte\n   Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem               vor dem Spannen zwischen den Fahrzeugen oder\n                                                                     an deren Seiten über das Wasser geführt werden\n   Fahrzeug mit eigener Triebkraft befindet, das den Ver\n                                                                     müssen.\n   band fortbewegt.\n2. Als Schubboot gilt ein Fahrzeug mit eigener Triebkraft,     5. Als Standardschubboot gilt ein Schubboot, das als sol\n   das zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebaut               ches gebaut ist, oder ein zum Schubboot umgebauter\n                                                                  Schlepper. Zur Ausrüstung des Standardschubbootes\n   oder eingerichtet ist.\n                                                                  gehören\nBemerkung : Diese Zusammenstellung umfaßt nur die                 a) eine Schubplattform,\ngedruckten Bekanntmachungen. Die telefonischen Bekannt\nmachungen bleiben hiervon unberührt.                              b) mechanische Ankerwinden,",
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Ergänzende Bestimmungen\n      Längsdrähte,                                             Uber diese Verordnung hinaus müssen die Schubver\n   d) mindestens ein Heckanker,                              bände und ihre einzelnen Fahrzeuge den Bedingungen\n   e) Antriebsmaschinen, die vom Steuerstand aus zu          genügen, die die Untersuchungskommission im Einzel\n      bedienen sind und                                      falle festsetzt; diese Bedingungen sollen den Empffehlun\n   f) Einrichtungen im Steuerstand zur Überwachung der       gen entsprechen, die auf gemeinsamem Beschluß der zu\n                                                             ständigen Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens be\n      Antriebsmaschinen.\n                                                             ruhen.\nII. Anwendung der Untersuchungsordnung\n1. Schubboote und Schubleichter unterliegen den Vor          VIII. Versuche\n    schriften der Untersuchungsordnung für Rheinschiffe\n                                                             1. Zwecks Erteilung des Schiffsattestes für ein Schubboot\n    und -flöße (RheinSchUO), sofern nachstehend, nicht\n   etwas anderes bestimmt ist.\n                                                                bestimmt die Untersuchungskommission, welche Schub\n                                                                   verbände ihr vorzuführen sind. Sie veranlaßt Ver\n2. Artikel 25 Ziffer 1 RheinSchUO gilt nicht für Schub             suche mit der oder den Zusammenstellungen, die ihr\n   boote.                                                          am ungünstigsten erscheinen.\n3. Die Artikel 25, 26 Ziffer 1, Artikel 27, 29 imd 38\n   RheinSchUO gelten nicht für Sdiubleichter.\n                                                             2. Durch diese Versuche muß nachgewiesen werden, daß\n4. Artikel 36 Ziffer 1, Artikel 39 bis 43 und Artikel 44\n                                                                   a) Die Kursstabilität des Schubverbandes ausreicht,\n   Ziffer 1 Abs. 2, Ziffer 3, 5, 6 und 7 RheinSchUO gelten         b) ein erheblicher Kurswechsel und ein unmittelbar\n   weder für Schubboote noch für Schubleichter.                        anschließendes Wiederaufstrecken schnell und leicht\nIII. Schlepptätigkeit der Schubverbände                                durchgeführt werden können,\n   Schubverbände, die eine Schlepptätigkeit ausüben, müs           c) die Fahrtgeschwindigkeit des Schubverbandes im\nsen den Bedingungen des Artikels 33 RheinSchUO ent                    stillen Wasser mindestens 13 km/Std. beträgt. Diese\nsprechen. Hierüber ist in dem Anhang zum Schiffsattfest               Bedingung gilt nur für Schubboote, die nach dem\ndes Schubbootes unter „Besondere Bedingungen\" ein                      1. 10. 67 zum ersten Mal untersucht werden. Sie\nVermerk einzutragen.                                                   gilt ferner nicht für Schubbootfe, die ausschließlich\n                                                                       auf Reeden imd in Häfen verkehren,\nIV. Schubboot ohne Schubplattform\n  Bei einem Schubboot, das nicht mit einer Schubplatt              d) der Schubverband, dessen tänge 86 m überschrei\nform ausgerüstet ist, muß durch geeignete wirksame Vor                 tet, Bug zu Tal anhalten kann und dabei und nach\nrichtungen verhindert werden, daß sich sein Bug gegen                 her vollständig manövrierfähig bleibt,\ndas Heck des Schubleichters seitlich verschieben kann.             e) der Schubverband, dessen Länge 86 m nicht über\nV.Schwimmwesten                                                       schreitet und der nicht Bug zu Tal anhalten känn,\n  An Bord eines jeden Schubleichters, der zur Beförde                  schnell und leicht aufdrehen kann,\nrung gefährlicher Güter nach den Anlagen 9, 10 und 11               f) bei der Zusammenstellung und Auflösung des\nder RheinSchPVO oder zur Beförderung von Explosiv\nstoffen dient, und eines jeden Schubleichters, der für den             Schubverbandes die Kupplungen leicht und gefahr\n                                                                       los zu bedienen siiid.\nAufenthalt von Frauen und Kindern eingerichtet ist, muß\nsich eine Schwimmweste befinden.                                   Die Untersuchungskommission vergewissert sich außer\n                                                                   dem, daß die Kupplungen den schiffahrtspolizeilichen\nVI. Besatzungen\n                                                                   Anordnungen über die Kupplungen von Schubverbän\n1. Die Besatzung eines SchubVerbandes wird gemäß den               den entsprechen.\n   Bestimmungen des Anhangs zu dieser Verordnung\n   festgesetzt. Sofern der Anhang keine Bestimmungen         3. Bei den Versuchen darf die Untersuchungskommission\n   über die Bfesatzung enthält, wird diese von der Unter        günstige Auswirkungen besonderer Einrichtungen der\n   suchungskommission unter Anwendung der Bestim                Schubleichter (Ruderanlage, Antriebseinrichtungen\n   mungen der Ziffer VII festgesetzt.                              usw.) nur bferücksichtigen, wenn diese Leichter immer\n2. Die Besatzung, die für einen Schubverband vorge>-               mit demselben Schubboot eingesetzt werden. In die\n   schrieben ist, der aus einem Schubboot mit einem\n                                                                   sem Fall müssen die Nameii der zugelassenen Schub\n   Schubleichter vor diesem besteht, gilt auch für den\n                                                                   leichter in das Schiffsattest des Schubbootes eingetra\n                                                                    gen werden.\n   Fall, daß das Schubboot den Schubleichter längsseits\n   gekuppelt mitführt, sofern diese Zusammenstellung         IX. Zusammenstellungen und Höchstabmessungen der\n   nach den schiffahrtspolizeilichen Vorschriften für die           Schubverbände\n   Schubschiffahrt zugelassen ist und die folgenden Be            Wenii die Untersuchungskommission feststellt, daß bei\n   dingungen erfüllt sind:                                   den Zusammenstellungen, die nach den schiffahrtspolizei\n   a) Die Kupplungen der gekuppelten Fahrzeuge müs           lichen Vorschriften über die Höchstabmessungen noch er\n      sen den schiffahrtspolizeilichen Anordnungen über      laubt sind, eine ausreichende Sicherheit nicht vorhanden\n      die Kupplungen von Schubverbänden entsprechen.         ist, muß sie in das Schiffsattest des Schubbootes die\n   b) Der Ubergang aus der Zusammenstellung der              Höchstabmessungen eintragen, die für die einzelnen Ab\n      Fahrzeuge nebeneinander in die Zusammenstellung        schnitte des Rheins zugelassen werden.\n      der Fahrzeuge hintereinander und umgekehrt muß             Gültig bis zum 30. 9. 1971.\n      leicht auszuführen sein.\n                                                                                                            Anhang\n3. Wenn nicht alle unter Nummer 2 genannten Bedin                         Besatzung der Sdiubverbände\n   gungen erfüllt sind, muß der Schubleichter die für\n                                                             I. Abkürzungen\n   einen Schleppkahn gleicher Tragfähigkeit vorgeschrie\n   bene Besatzung haben.                                         Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:\n4. Eine Frau darf der Besatzung auf Schubverbänden,          A: Tagesfahrt\n   ausgenommen als Schiffsführer, nidit angehören.                  von höchstens 16 Stunden\n5. Sofern ein Schubverband berechtigt ist, einen oder        B: verkürzte halbständige Fahrt            innerhalb\n   mehrere nicht zu Schubleichtern umgebaute Kähne                  von höchstens 18 Stunden            eines Zeitraums\n   längsseits gekuppelt mitzuführen, muß die Besatzung       C: halbständige Fahrt                      von 24 Stunden\n   den Bestimmungen des Anhanges zu dieser Verord                   von höchstens 20 Stunden\n   nung entsprechen, wobei die Kähne als Schubleichter       D: ständige Fahrt\n   zählen. Die Bfesatzung ist für jeden Kahn in der Be              von höchstens 24 Stunden\n   triebsform A um einen, in den anderen Betriebsfor\n   men um zwei Matrosen mit Rheinschifferpatent zu           II. Besatzung der Schubverbände mit Standard\n   verstärken. Während der Fahrt muß an Bord eines                  schubboot\n   jeden Kahnes mindestens einer der vorgenannten Ma             1. Die nachfolgenden Vorschriften sind nur auf Schub\n   trosen Dienst tim.                                               verbände mit Standardschubbooten anzuwenden.",
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Schub\n                                                                            Selbstfahrers\n                       leichter\n\n                                                                            von     15 bis 500 t     Sdiiffsführer           1   2   2    2\n  1      bis 500 PSe 0            Schiffsführer   1   2   2   2\n                                                                                                     Steuerleute\n                     oder         Steuerleute     —   —   —   —\n\n\n\n\n                                  Matrosen        1   1   2   2                                      Matrosen                2 2 2 3\n                     1\n                     oder         Schiffsjungen   —   —   —   —\n                                                                                                     Schiffsjungen                   1 —-\n                     2            Maschinisten    —   —   —\n                                                                        2   über    500 bis 1000 t   Schiffsführer           1   2 2 2\n                                  Matrosen-                                                          Steuerleute             —            —\n                                  Motorwarte      1   1   1   2                                      Matrosen                2 2 3 4\n                       3          Schiffsführer   1   2   2   2                                      Schiffsjungen           1   1\n                       oder       Steuerleute     —   —   —   —\n                                                                            über 1000 bis 1600 t       Schiffsführer         1 2 2 2\n                       mehr       Matrosen            2   2   3                                        Steuerleute           1 1 1 1\n                                  Schiffsjungen   —   —   —   —                                      ■ Matrosen              2 2 3 3\n                                  Maschinisten    —   —   —   —                                      Schiffsjungen                        1\n                                  Matrosen-                             4   über l600 t              Schiffsführer           1 2 2 2\n                                  Motorwarte      1   1   2   2                                      Steuerleute             1 1 1 1\n 2       über 500 bis 0           Schiffsführer   1   2   2   2                                      Matrosen                2 3 3 4\n        750 PSe        oder       Steuerleute     1   1   1   1                                      Schiffsjungen           I   I   I —\n                       1          Matrosen        1   1   1   2\n                                                                    3. Auf schiebenden Selbstfahrern mit einer Maschinen\n                      oder        Schiffsjungen   —   —   —   —\n\n                                                                        leistung von über 800 PSe ist ein Matrose durch einen\n                      2           Maschinisten    —   —   —   —\n\n\n\n                                                                        Matrosen-Motorwart zu ersetzen.\n                                  Matrosen-\n                                                                        Aüf schiebenden Selbstfahrern mit einer Maschinen\n                                  Motorwarte      1   1   2   2\n                                                                        leistung bis 800 PSe muß ein Besatzungsmitglied mit\n                      3           Schiffsführer   1   2   2   2         der Bedienung und Überwachung der Motoren ver\n                      oder        Steuerleute     1   1   1   1         traut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied den\n                      mehr        Matrosen            2   2   3        Motor so weit bedienen können, daß es ihn anzulas\n                                  Schiffsjungen   —   —   —   —\n                                                                       sen und abzustellen vermag.\n                                  Maschinisten    —   —   —   —\n\n\n                                                                    4. Sind eine oder mehrere der in Artikel 40 Ziffer 1\n                                  Matrosen^                             RheinSchUO genannten Bedingungen nicht erfüllt, so\n                                  Motorwarte      1   1   2   2         ist in allen Betriebisformen die in Tabelle 2 vorge\n 3       über 750 bis 0           Schiffsführer   1   2   2   2         schriebene Besatzung in den Stufen 1 und 2 um einen\n         1000 PSe     odeir       Steuerleute         1   1   1         Schiffsjungen, iii den Stufen 3 und 4 um einen Matro\n                      1           Matrosen            1       2         sen zu erhöhen.\n                      oder        Schiffsjungen       —\n\n                                                                        Hat der schiebende Selbstfahrer keine Schubplattform,\n                      2           Maschinisten    1   1   1   1         muß sich die Untersuchungskommission bei jedem\n                                  Matrosen-                             Verband die Kupplungsmanöver vorführen lassen.\n                                  Motorwarte      —   1   1   1         Stellt sie dabei fest, daß zur ordnungsmäßigen Aus\n                      3           Schiffsführer   1   2       2         führung dieser Manöver, insbesondere auch unter un\n                      oder        Steuerleute     1   1   1   1         günstigen Verhältnissen (Regen, Eis usw.), die in der\n                      mehr        Matrosen            2       3         Tabelle 2 vorgeschriebene Decksbesatzung nicht aus\n                                  Schiffsjungen   —   —   —   —\n                                                                        reicht, muß sie die Besatzung je nach Sachlage ver\n                                  Maschinisten    1   1   1   1         stärken.\n                                  Matrosen-                         IV. Besatzung der Schubverbände mit einem Schubboot,\n                                  Motorwarte      —   1   1   1        das aus einem Schlepper umgebaut ist und nicht alle\n 4       über         0           Schiffsführer   1   2       2        Einrichtungen eines Standardschubbootes hat.\n         1000 PSe     oder        Steuerleute     1   1   1   1     1. Diese Bestimmungen gelten nur für Schubverbände,\n                      1           Matrosen            1       2         — in denen das Schlepper-Schubboot den Vorschriften\n                      oder        Schiffsjungen   —   —   —   —\n                                                                            des Artikels 41 Ziffer 1 Buchstaben a, b und c\n                      2           Maschinisten    1   1   1   1             RheinSchUO entspricht und dessen Ankerwinden\n                                  Matrosen-                                 motorisiert sind, und\n                                  Motorwarte      —   1   1   1         — in die nicht mehr als zwei Schubleichter eingestellt\n                      3           Schiffsführer   1   2       2             sind.\n                      oder        Steuerleute         1   1   1     2. Die Besatzungen müssen betragen:\n                      mehr        Matrosen        3   2       3         Tabelle — 3         Nicht zu einem Standardschübboot\n                                  Schiffsjungen   —   —   —   —\n\n\n                                                                                         umgebauter Schlepper\n                                  Maschinisten    1   1   1   1\n                                  Matrosen-                         Stufe Maschinen-      Anzahl     Besatzung               A B C D\n                                  Motorwarte      —\n                                                      1   1   1             leistuhg      d. Schub\n                                                                                          leichter\n3. In Einzelfällen kann die Untersuchungskommission                         bis           1          Schiffsführer           1   2   2    2\n                                                                        1\n   von den vorstehenden Bestimmungen abweichen.                                           oder       Steuerleute\n                                                                            500 PSe                                          —   —   —    —\n\n\n\n   Diese Abweichungen sollen den Empfehlungen ent                                         2          Matrosen                2   2   3    3\n  sprechen, die auf gemeinsamem Beschluß der zuständi                                                Schiffsjungen\n  gen Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens be                                                    Maschinisten            —   —   —    —\n\n\n\n\n   ruhen.\n                                                                                                     Matrosen-\nIII. Besatzung der Schubverbände mit schiebendem                                                      Motorwarte             1   1   1    2\n      Selbstfahrer\n                                                                        2   über            1        Schiffsführer           1   2   2    2\n1. Diese Bestiminungen gelten nur für Schubverbände,                        500 bis       oder       Steuerleute             1   1   1    1\n      — in denen der schiebende Selbstfahrer allen Vor                      750 PSe       2           Matrosen               2   2   2    3\n        schriften des Artikels 40 Ziffer 1 RheinSthUO ent                                            Schiffsjungen           —,—          —\n\n\n\n\n         spricht und eine Schubplattform hat, und                                                     Maschinisten       .   —   —   —;   —\n\n\n\n\n      — in die nur ein Schubleichter und in keinem Falle                                              Matrosen-\n         ein nicht umgebauter Schleppkahn eingestellt ist.                                            Motorwarte             1   1   2    2",
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            "number": 9,
            "content": "Heft 14      1971                                               358                             VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n                                                                      (1) Bei den nachstehend näher bezeidineten Anker\nStufe Masdiinen-    Anzahl\n                                                                  typen ist eine Veripinderung des nach der Anlage E der\n        leistung    d. Schub-\n                                                                  obengenannten Verordnung vorgeschriebenen Anker\n                    leiditer\n                                                                  gewichts um die aus nachfolgender Tabelle ersichtlichen\n                                Schiffsführer   1   2   2   2\n                                                                  Vom-Hundert-Sätze zugelassen:\n        über 750 bis 1\n        1000 PSe     oder       Steuerleute     1   1   1   1\n                                                                                               Zugelassene Verminderung\n                     2          Matrosen        3   2   3   4\n                                                                  Ankertyp                  des nach Anlage E RheinSchUO\n                                Schiffsjungen   —   —   —   —\n\n\n\n                                                                                            vorgeschriebenen Ankergewichts\n                                Maschinisten    1   1   1   1\n                                Mafrosen-\n                                                                  D'Hone Anker                                      40^/0\n                                Motorwarte      —   1   1   1\n                                                                  Heuss Normal                                      15 Vo\n        über        1 .         Schiffsführer   1   2   2   2     Heuss Spezial                                     30®/o\n        1000 PSe    oder        Steuerleute     1   1   1   1     Heuss Kombinierter Klipp-Stock-Anker              55®/o\n                    2           Matrosen        3   2   3   4     Pool Anker                                        40 Vo\n                                Schiffsjungen   —   —   —   —\n\n                                                                  Ha-Du-Anker                                       40 ®/o\n                                Maschinisten    1   1   1   1     Hansa Anker                                       40 Vo\n                                Matrosen-                         Danforth Anker                                    50 Vo\n                                Motorwarte      —\n                                                    1   1   1\n                                                                    (2) Bei anderen neuartigen Ankertypen ist eine Ge\n3. Die Untersuchungskommission muß sich die Kupp\n                                                                  wichtsverminderung unter der Voraussetzung zulässig,\n   lungsmanöver des Verbandes vorführen lassen. Stellt            daß ihr Umfang durch gemeinsamen Beschluß der Rhein\n   sie dabei fest, daß zur ordnungsmäßigen Ausführung\n                                                                  uferstaaten und Belgiens festgesetzt worden ist.\n   dieser Manöver, insbesondere auch unter ungünstigen\n   Verhältnissen (Regen, Eis usw.), die in der Tabelle 3            (3) Das Gewicht der Ankerketten ist ohne Berücksich\n   vorgeschriebene Decksbesatzung nicht ausreicht, muß            tigung der Verminderung des Ankergewichts nach An\n   sie die Besatzung je nach Sachlage verstärken.                 lage E zur RheinSchUO zu errechnen.\n                                                                    (4) Die Schiffsuntersuchungskommissionen tragen im\n4. In Einzelfällen kann die Untersuchungskommission               Schiffsattest ein, daß die Verminderung der Gewichte\n   von den obengenannten Bestimmungen abweichen.                  der in Absatz 1 und 2 genannten neuartigen Ankertypen\n   Diese Abweidiungen sollen den' Empfehlungen ent                nur für eine beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt\n   sprechen, die auf gemeinsamem Beschluß der zuständi            des jederzeitigen Widerrufs zugelassen ist.\n   gen Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens be\n                                                                  Gültig bis 30. 9. 1972.\n   ruhen.\n\n(VkBl S. 599)\n                                                                  B. Geltungsbereich: km 149,20 (Rheinfelden)\nBekanntmachung Nr. 6/1962\n                                                                     bis km 170 (Schweizer Grenze)\nZusammenstellung und Auflösung von Sdiubzügen\n  Bei der Zusammenstellung oder Auflösung von Schub               Bekanntmachung Nr. 43/1970                    «    ^\n                                                                  Schleusenbetriebszeiten\nzügen dürfen nur einzelne oder zwei nebeneinander ge\nkuppelte Schubleichter nur durch ein Schubboot auf kurze            Gestützt auf Art. 11 Ziff. 1 der Anlage zur Schiffahrt-\nEntfernungen fortlbewegt werden, dessen Schiffsattest die         polizeiverordung für die Rheinstrecke zwischen Basel\ndabei gebildete Formation zuläßt. Ein zusätzlicher vor            und Rheinfelden, werden für die Schleuse Äugst folgende\nübergehender Vorspann ist statthaft; in diesen Fällen             Schleusenbetriebszeiten festgesetzt:\nbehält der Schubbootführer die Führung der Fahrzeuge.                In den Monaten April bis September\nSind diese Schubzüge über 86 m lang, so müssen sie                                                  5.00 Uhr bis 21.00 Uhr,\nkopfvor anhalten können; das gilt nicht, wenn sie sich\n                                                                       in den Monaten Oktober bis März\neines Vorspanns bedienen.\n                                                                                                   6.00 Uhr bis 20.00 Uhr.\n  Abweichungen von diesen Vorschriften bedürfen der\nErlaubnis der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirek            Bekanntmachung Nr. 36/1969 /\ntion.\n                                                                  Sperrsignal bei Rhein-km 155,0\nBekanntmachung Nr. 32/1969 vom 16. 7. 1969                          Zur Verbesserung der Schiffahrtverhältnisse oberhalb\n(VkBl S. 490 - ZKR 1969 - II - 24)                                der Schleuse Augst-Wyhlen ist auf dem linken Ufer bei\nBesatzung der Fahrzeugzusammenstellungen,                         Rhein-km 155,0 ein Sperrsignal eingerichtet.\nausgenommen Schubverbände                                             Wenn rotes Licht gezeigt wird, müssen alle Talfahrer\n                                                                  oberhalb des Sperrsignals anhalten oder aufdrehen und\n  Die Schiffsuntersuchungskommission kann ausnahms                so lange warten, bis das rote Licht gelöscht wird.\nweise in gewissen Sonderfällen und unter bestimmten\nBedingungen bei Fahrzeugzusammenstellungen, ausge                 Bekanntmachung Nr. 29/1965\nnommen Schubverbänden, eine Verringerung der Besat\n                                                                  Einfahrt in den oberen Vorhafen der Schleuse Birsfelden\nzung in bezug auf die Summe der Besatzungen der ein\nzelnen Fahrzeuge der Zusammenstellung zulassen. Eine                Wird auf dem oberen Vorhafenkopf der Kraftwerks\nVerringerung kann nur zugelassen werden unter dem                 insel der Schleuse Birsfelden rotes Licht gezeigt, so ist\nVorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und soll auf einer          die Einfahrt in den Vorhafen für.alle Fahrzeuge verbo\nEmpfehlung der zuständigen Organe der Rheinuferstaaten            ten. Talfahrer haben in diesem Falle oberhalb der Vor\nund Belgiens beruhen.                                             hafeneinfahrt anzuhalten, um die Ausfahrt nicht zu be\n                                                                  hindern.\nGültig bis 30. 9. 1971.\nBekanntmachung Nr. 25/1970 vom 22. 6. 1970                          Bergfahrende Schiffe dürfen nur mit Bewilligung des\n                                                                  Schleusenpersonals im oberen Vorhafen anlegen bzw.\n(VkBl S. 561 - ZKR 1970 - I - 16)                                 stilliegen; sie haben ihre Weiterfahrt unter Angabe der\nVerminderung des Ankergewichts bei neuartigen Ankern              Abfahrtszeit dem Schleusenpersonal mitzuteilen.\n  Auf Grund des Artikels 1 a der Untersuchungsordnung             Bekanntmachung Nr. 28/1970\nfür Rheinschiffe und -flöße (RheinSchUO) — Anlage 1\n                                                                  Wasserskifahren zwischen Rhein-km 149,22\nder Verordnung über die Untersuchung der RheinsÄiffe              und Rhein-km 163,06\nund -flöße und über die Beförderung brennbarer- Flüssig\nkeiten auf Binnenwasserstraßen vom 30. April 1950 (Bun-                                       § 1\ndesgesetzbl. S. 371), zuletzt geändert durch Verordnung               Das Wasserskifahren auf dem Rhein von der Straßen\nvom 12. August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1505), wird            brücke Rheinfelden (Rhein-km 149,22) bis zur Landes\nabweichend von den Bestimmungen der Anlage E zur                  grenze (Rhein-km 163,06) ist mit Ausnahme der in § 2\nRheinSchUO verordnet:                                             bezeichneten Strecke verboten.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                        359                                                 Heft 14 — 1971\n\n\n\n                           § 2                                 Bekanntmachung Nr. 16/1963\n  In der Stauhaltung Birsfelden von Rhein-km 156,50            Wrackteile im Fahrwasser des Rheins bei\nbis km 159 und ^ auf der Stauhaltung Äugst-Wyhlen von          Rhein-km 300,500\nkm 152 bis km 154 ist das Wasserskifahren in der Zeit von\n                                                                Bei Rhein-km 300,500 befinden sich noch einzelne Wrack\nSonnenaufgang bis Sonnenuntergang nach Maßgabe des\n                                                                 teile stark eingekiest in der Stromsohle.\n§ 3 gestattet.\n                           § 3                                     Es ist daher den Schiffahrttreibenden verboten, in der\n                                                               Strecke zwischen Rhein-km 300,450 und 300,550 zu an\n  Für das Wasserskisdileppen wird die Hödistgesdiwin           kern, Anker schleifen oder Schlepptrosse durchhängen\ndigkeit gegen das Ufer gemessen auf 40 km/Std. fest            zu lassen.\n gesetzt. Für besondere Anlässe kann das Regierungsprä\nsidium Südbaden Abweidlungen von der Höchstgeschwin-           Bekanntmachung Nr. 51/1964\n^digkeit zulassen.\n                                                                 Wahrsckauposten an der Kehler Hafenmündung\n   Während des Schleppvorgangs muß außer dem Boots\nführer eine weitere Person im Boot anwesend sein.\n                                                                  Der Wahrschauposten an der Kehler Hafenmündung re\n                                                               gelt die Einfahrt in den Hafen und die Ausfahrt aus dem\n  Wasserskifahrer und Schleppboote müssen einen Min            Hafen mit zwei beweglichen Signalarmen.\ndestabstand von 30 m zum Ufer, von 20 m zu Fahrwas\nserzeichen, fahrenden     und    stilliegenden   Fahrzeugen,\nschwimmenden Geräten und Strombauwerken einhalten.                                         Beide   Arme       nach       unten   hän\nAuf schwimmende Personen ist Rücksicht zu nehmen.\nGültig bis 31. 7. 1971.\n\nC.Geltungsbereich: km 170 (Schweizer Grenze)\n                                                                            1              gend: Ausfahrt erlaubt, Einfahrt\n                                                                                           verboten.\n\n                                                                                           Westlicher        Arm         waagerecht,\n                                                                                           östlicher Arm nach unten hän\n                                                                                   Osten\n   bis km 352,120 (Lauterburg)                                                             gend:   Einfahrt        für    bergwärts\n\nBekanntmachung Nr. 56/1967\nSdiiffahrtssdileuse beim Kulturwehr Breisadi\nRhein-km 224,8\n                                                               Westen\n                                                                            1              fahrende\n                                                                                           fahrt   für\n                                                                                                         Schiffe\n                                                                                                             talwärts\n                                                                                                                     erlaubt.\n\n                                                                                           Schiffe und Ausfahrt verboten.\n                                                                                           östlicher Arm waagerecht, west\n                                                                                                                                 Ein\n                                                                                                                           fahrende\n\n\n\n1. Die Abmessungen der Fahrzeuge dürfen 67,00 m Länge                                      licher Arm nach unten hängend:\n   und 8,20 m Breite nicht überschreiten. Das Wasser-                                      Einfahrt    für    talwärts     fahrende\n   und Schiffahrtsamt Freiburg i. Br. kahn im Einzelfalle                                  Schiffe erlaubt. Einfahrt für berg\n   Fahrzeuge mit größeren Breiten zulassen.                                                wärts fahrende Schiffe und Aus\n                                                                                           fahrt verboten.\n2. Die Fahrwassertiefe beträgt 3,50 m.\n3. An der Schleuse Breisach wird- werktags von 7.30 Uhr\n                                                                                           Beide Arme unter 45° nach un\n   bis 17.00 Uhr geschleust. Schleusungen bei Tag nach\n                                                                                           ten geneigt: Ein- und Ausfahrt\n   17.00 Uhr sind beim Aufsichtsbeamten Breisach (Fern\n                                                                                           verboten.\n   sprecher Breisach 460) bis spätestens 14.00 Uhr des\n   selben Tages anzumelden. Bei Nacht finden keine\n   Schleusungen statt.\n                                                                   Im Bedarfsfall erfolgt die Regelung der durchgehenden\n4. Das Befahren der Rheinstrecke oberhalb des Kultur             Schiffahrt auf dem Rhein mit Hilfe der an der Spitze des\n   wehres Breisach durch Kleinfahrzeuge mit eigener              Signalmastes befindlichen Tafeln gemäß § 6.08 Nr. 2\n   Triebkraft ist verboten, ausgenommen sind gewerb              RheinSchPVO.\n   liche Fischereifahrzeuge.                                     Bekanntmachung Nr. 36/1970\nBekanntmachung Nr. 3/1966\nAnmährvorrichtungen für Kanälpenichen                            Fahrwasserenge bei Graueisbaum zwischen Rbein-km\n                                                                 314,3 und 315,4\n  Am linken Rheinufer sind bei Rhein-km 247,35 vor dem\nEinlauf des Oberwasserkanals der Stauhaltung Rheinau               Die Rheinstrecke bei Graueisbaum zwischen Rhein-km\nDalben geschlagen worden.                                        314,3 und 315,4 wird zur Fahrwasserenge im Sinne des\n  Diese Dalben dienen zur Erleichterung der Schiffahrt           § 6.07 RheinSchPVO erklärt.\nauf dem kanalisierten Rhein für Penichen von 38,50 m,              Die Signalstelle bei Rhein-km 315,4 rechtes Ufer zeigt\nLänge der auf dem Rhein-Rhone-Kanal verkehrenden                 bei Tag und bei Wasserständen unter 250 cm am Pegel\nArt.                                                             Straßburg folgendes Zeichen:\n  Anderen Schiffahrttreibenden ist es untersagt, an den\n                                                                   Eine weiße Tafel mit blauer Zusatztafel, sobald tal\nDalben festzumachen und Penichen beim Anlegen oder\n                                                                 wärts ein Schlepp- oder Schubverband, gekuppelte Fahr\nFestmachen zu behindern.\n                                                                 zeuge oder ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 86 m\nBekanntmachung Nr. 13/1970                                       Rhein-km 309,0 erreicht hat. Einzelfahrzeuge zu Tal —\nSdiiffsliegeplatz hei Kehl                                       außer Fahrgastschiffen mit einer Länge über 86 m —\n                                                                 werden nicht gewahrschaut.\na) Allgemeiner Liegeplatz\n  Fahrzeugen — mit Ausnahme der unter b genannten —                Sobald die beiden Tafeln gezeigt werden, müssen zu\nist das Stilliegen am rechten Ufer von Rhein-km 292,760          Berg fahrende Schlepp- und Schubverbände unterhalb\nbis Rhein-km 293,600 —■ auch unter der neuen Straßen             Rhein-km 315,4 anhalten, bis die Tafeln wieder eingezo\nbrücke Kehl/Straßburg — nur bis zu 2 Schiffsbreiten ge           gen werden. Dabei ist das Fahrwasser für die Talfahrt\nstattet. Beträgt der Wasserstand am Pegel Straßburg we*          frei zu machen, Einzelfahrer zu Berg können weiterfahren,\nniger als 2,00 m, so ist das Stilliegen in diesem Bereich        wenn dies ohne Gefahr möglich ist.\nnur in einer Schiffsbreite erlaubt.                              Bekanntmachung Nr. 23/1963 (16/1964)                            ^\nb) Tanksdiiffe\n                                                                 Hindernis längs des linken Rbeinufers am Fabrwasser-\n  Am rechten Ufer, von Rhein-km 292,760 bis Rhein-km\n                                                                 rand in Höbe Rbein-km 318,080\n293,600, ist das Stilliegen von Tankschiffen, die mit\nbrennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K 0, K 1,              Am Fuße des linken Rheinufers befindet sich in Höhe\nK 2 beladen sind, und von leeren, nicht entgasten Tank           von Rhein-km 318,080 unter Wasser, längs am linken\n schiffen verboten.                                              Fahrwasserrand, noch ein großer Betonblock. Das Hinder\n                                                                 nis ist durch eine metallene schwarze Boje bezeichnet.\n   Diesen Tankschiffen wird das rechte Ufer von Rhein-\n km 297,0 bis Rhein-km 297,4 als Liegeplatz zugewiesen.             Die Schiffahrttreibenden werden angewiesen, im Be\n Sonstigen Fahrzeugen ist das Stilliegen in diesem Bereich       reich von Rhein-km 318,080 Abstand vom linken Rhein\n nicht gestattet.                                                ufer zu halten und nicht anzulegen.",
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Die vorgenannten Schallzeichen ersetzen nicht die\n                                                           Schallzeichen bei unsichtigem Wetter nach § 6.31\n  Dieses Schallzeichen ist auf der Vorbeifahrt am Rhein-\n                                                           RheinSchPVO.\nkm 317,3 zu wiederholen, wenn auch von dort aus die\nFähranlagen noch nicht genau zu erkennen sind.\n  Bergfahrer müssen bei der Vorbeifahrt am Rhein-km\n                                                           Bekanntmachung Nr. 16/1970 ^\n319,0, wenn sie von dort aus die Fähranlagen nicht genau\n                                                           Radarbojen auf dem Rhein zwischen Meißenheim/Plobs-\nerkennen können,                                 '\n                                                           heim (km 275,540) und Neuburgweier/Lauterburg\n           1 langen Ton                                       Auf dem Rhein zwischen Meißenheim/Plobsheim und\nabgeben.                                                   Neuburgweier/Lauterburg sind Bojen mit Radarreflektoren\n  Um der Talfahrt die Beachtung dieser Anordnung zu        ausgelegt worden. Diese Bojen dienen Versuchszwecken\nerleichtern, ist auf dem linken Ufer am Rhein-km 316,3     und sollen Schiffen, die mit Radar fahren, als Anhalts\neine Tafel mit folgender Aufschrift aufgestellt:           punkt dienen. Sie liegen ausnahmslos bei Niedrigwasser\n                          AttentionI                       außerhalb des Fahrwassers und dürfen daher nicht als\n           Bac de Drusenheim/Greffern annoncez             Fahrwasserbegrenzung angesehen werden.\n                    vous:\n\n                          Achtung!                         Die Lage der Bojen ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:\n           'Hochseilfähre Drusenheim/Greffern\n                                                           (Stand vom 1. April 1970)\n          geben Sie Signal:                                      rechtes Ufer                      linkes Ufer\n  Die vorgenannten Schallzeichen ersetzen reicht die       Abstand V. Ufer Rhein-km          Rhein-km Abstand v.Ufer\nSchallzeichen .bei unsichtigem Wetter nach § 6.31 Rhein-         m                                              m\n\nSchPVO.\nBekanntmachung Nr.35/1970                                  Abschnitt Meißenhejun/Plobsheim - Kehl/Straßburg\nFahrwasserenge bei Drusenheim zwischen Rhein-km                   50         275,540\n317,8 und 318,7                                                   50         277,750\n                                                                                             278,791        90 .\n  Die Rheinstrecke im Drusenheimer Bogen zwischen                 50         280,100\nRhein-km 317,8 und 318,7 wird zur Fahrwasserenge im                                          281,053        100\nSinne des § 6.07 RheinSchPVO erklärt.\n  Die Signalstelle bei Rhein-km 318,53 linkes Ufer zeigt   Abschi|itt Kehl/Straßburg - Eisenbahnbrücke Wintersdorf/\nbei Tag und bei Wasserständen unter 350 cm am Pegel        Roppenhelm\nStraßburg folgende Zeichen:                                      70          295,980\n  Eine weiße Tafel, sobald talwärts ein Schlepp- oder                                        297,090        97\nSchubverband, gekuppelte Fahrzeuge oder ein Fahrgast                                         298,387        95\nschiff mit einer Länge über 86 m die Schiffsbrücke Frei-          93         299,290\nstett/Gambsheim (Rhein-km 309,6) durchfährt.                      91         299,610\n  Eine blaue Tafel zusätzlich unter der weißen Tafel,                                        300,355        79\nsobald die angekündigte Talfahrt Rhein-km 315,0 erreicht                                     300,740        76\nhat.\n  Einzelfahrzeuge zu Tal — außer Fahrgastschiffe mit              74         301,509\neiner Länge über 86 m — werden nicht gewahrschaut.                86         302,550\n  Wenn die weiße Tafel gezeigt wird, kann die Bergfahrt                                      303,340        82\nweiterfahren, wenn dies ohne Gefahr möglich ist.                  74         304,415         303,845        85\n  Sobald zusätzlich die blaue Tafel gezeigt wird, müssen          73         304,890\nzu Berg fahrende Schlepp- und Schubverbände unterhalb                                        305,586        74\nRhein-km 318,8 anhalten, bis die blaue Tafel wieder ein                                      306,220        73\ngezogen wird. Dabei ist das Fahrwasser für die Talfahrt           73         306,950\nfrei zu machen. Einzelfahrzeuge zu Berg können weiter             72         307,560\nfahren, wenn dies ohne Gefahr möglich ist.                                                   308,120        73\nBekanntmachung Nr. 40/1970                                                                 ' 308,585        71\n                                                                  75         309,165\nSchallzeichen für Fahrzeuge bei der Annäherung an die             71         309,860\nHochseilfähre Plittersdorf/Seltz bei unsichtigem Wetter                                      310,371        54\n  Im Hinblick auf die Sicherheit der Schiffahrt müssen                                       310,860        67\nSchleppzüge und Einzelfahrzeuge bei unsichtigem Wetter            74         311,380\nbei ihrer Annäherung an die Fähre Plittersdorf/Seltz fol          71         311,830\ngende Schallzeichen abgeben:             ®                                                   312,250        61\n  Talfahrer bei der Vorbeifahrt am Rhein-km,338,3, wenn                                      312,840        68\nsie von'dort aus die Fähranlagen der Fähre Plittersdorf/          71         313,360\nSeltz nicht genau erkennen können,                                71         313,850\n              2 lange Töne.                                                                  314,310        68\n                                                                                             315,115        75\n  Dieses Schallzeichen ist auf der Vorbeifahrt am Rhein-\n                                                                  60         315,900\nkm 339,3 zu wiederholen, wenn auch von dort aus die\n                                                                  68         316,370\nFähranlagen noch nicht genau zu erkennen sind.\n                                                                                             317,025        64\n  Bergfahrer müssen bei der Vorbeifahrt am Rhein-km                                          317,400        72\n341,0, wenn sie von dort aus die Fähranlagen nicht genau          72         318,000\nerkennen können,                                                  74         320,025\n              1 langen Ton                                                                   320,965        65\nabgeben.                                                                                     323,660        64",
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In den unter Nr. 1 genannten Strecken ist das Wasser\n                                  327,900       70                skifahren jeweils von 200 m oberhalb bis 200 m unter\n          60      328,650                                            halb von Fähren, von festen Brücken und von Schiff\n          75      328,970                                            brücken untersagt.\n                                  329,700       70\n                                                                                            §2\n                                  330,135       67\n                                                                   1. Das Wasserskifahren ist nur von Sonnenaufgang bis\n          70      330,790\n                                                                     Sonnenuntergang gestattet.\n          69      331,250\n                                  332,045       73             2. Die Bootsführer sind für die Führung ihres Fahrzeuges\n                                  332,605       74                und für das Wasserskischleppen verantwortlich. Sie\n          73      333,640                                            unterliegen den Vorschriften der RheinSchPVO. Auf\n          71      333,915                                            die Pflicht zur Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen\n                                  334,960       63                   (§ 2.02 RheinSchPVO) wird hingewiesen.\nPfeiler der Eisenbahnbrücke       335,618       71 linker      3. Die Wasserskifahrer und ihre Motorboote müssen\nWintersdorf-Roppenheim                             Pfeiler           einen Mindestabstand von 10 m zu Fahrwasserzeichen,\n                                  335,618      170 rechter           fahrenden und stilliegenden Fahrzeugen, schwimmen\n                                                   Pfeiler           den Geräten und Strombauwerken einhalten. Auf\n                                  335,695       71 linker            schwimmende Personen ist Rücksicht zu nehmen.\n                                                   Pfeiler     4. Die Wasserskifahrer und ihre Motorboote müssen an\n                                  335,695      170 rechter           deren Fahrzeugen ausweichen, insbesondere dürfen\n                                                   Pfeiler           sie deren Kurs nicht kreuzen.\nAbschnitt Hisenbahnbrücke Wintersdorf/Roppenheim               5. Für die Dauer des Wasserskischleppens muß außer\nNeuburgweier/Lauterburg                                              dem Bootsführer eine weitere Person im Motorboot\n                                                                     sein, um die Strecke nach oberstrom und unterstrom\n          50      336,500\n                                                                     beachten zu können.\n          50      336,900\n                                  337,713       57\n                                                               6. Die Ausübung des Wasserskisports ist auf der Strecke\n                                  338,110       59\n                                                                     verboten, für die durch eine Bekanntmachung wegen\n          50      338,850                                            vorübergehender Maßnahmen (Baggerungen, Schiffs\n          50      339,250                                            unfälle, militärische Übungen usw.) eine Einschränkung\n                                  340,050       65\n                                                                     oder Sperrung der Schiffahrt angeordnet ist. Das Ver\n          50      341,480                                            bot gilt so lange, wie die Bekanntmachung gültig ist.\n          50      341,850\n                                  342,400       65             D.Geltungsbereich:\n                                  342,800       70                   Lauterburg bis zur Mainmündung\n          50      343,400\n          50      346,100                                      Bekanntmachung Nr.6/1971\n                                  347,210       50             Verkehrsregelung im Bereich der Bundesgrenze\n                                  347,700       62             bei Neuburgweier\n          50      348,510                                                                   § 1\n          50      350,500                                        Zwischen Rhein-km 354,30 und 359,00 ist an beiden\n                                  351,822       60             Ufern das Stilliegen, soweit es Wasserstände und Buh-\n  Es muß damit gerechnet werden, daß Radarbojen ab             nenbauwerke überhaupt zulassen, in mehr als zwei Brei\ngerissen oder verschleppt werden. Die zuständige Behörde       ten verboten.\nkann daher nicht gewährleisten, daß die Radarbojen je                                       § 2\nderzeit vorhanden sind bzw. an den angegebenen Stellen              In diesem Streckenbereich dürfen nicht mehr als zwei\nliegen.                                                        Bergfahrer auf gleicher Höhe zur Grenzabfertigung fah\n                                                               ren oder im Strom verhalten, wobei sich die Fahrzeuge\nBekanntmachung Nr. 39/1970                                     bei Beginn der Zollabfertigung in der Reihenfolge des\nLiegeplatz für Sdiubzüge unterhalb des Hafiens Lauterburg      Stilliegens — gegebenenfalls im Wechsel vom rechten\nam linken Rheinufer zwischen Rheifn-km 349,8 und 350,2         und linken Ufer — einzuordnen haben.\n\n  Der Bereich des Liegeplatzes unterhalb der Einfahrt des                                   § 3\nHafens Lauterburg am linken Ufer zwischen Rhein-km               Das Vorbeifahren an zur Grenzabfertigung bereitste\n349,8 und 350,2 ist Schubbooten und Schubleichtern vor         henden Fahrzeugen ist nur solchen Bergfahrern gestattet,\nbehalten. Das Stilliegen anderer Fahrzeuge ist in diesem       die bevorrechtigt abgefertigt werden (Steigerabfertigung\nBereich verboten. Diese Strecke ist gemäß § 7.03               nach Voranmeldung) oder bereits abgefertigt sind.\nRheinSchPVO bezeichnet (Tafeln A. 5 der Anlage 7 mit           Bekanntmachung Nr. 47/1970\ndem Zusatz „ausgenommen Schubboote und Schubleichter\").\n                                                               Verkehrsregelung im Brückenbereidi Maxau\n  Die im vorgenannten Bereich stilliegenden Schubleichter\n                                                                Der Schiffsverkehr im Brückenbereich Maxau (Rhein-\nsind von der Abgabe der Schallzeichen nach § 6.32\nRheinSchPVO befreit.\n                                                               km 360,40 bis 362,50) wird bis auf weiteres wie folgt\n                                                               geregelt:\nBekanntmachung Nr. 14/1970 (Nr. 37/1970)                       I. Allgemeine Verkehrsregelung\nWasserskifahren im Bereich der Wasser- und Schiffahrts         1. Hauptschiffahrtsöffnung der Eisenbahnbrücke ist die\ndirektion Freiburg i. Er.                                         zweite Öffnung von links, in Stromrichtung gesehen.\n                            § 1                                   Sie ist 50 m breit und darf jeweils nur in einer Rich\n1. Auf der deutsch-französischen Grenzrheinstrecke wer            tung durchfahren werden.\n   den folgende Wasserflächen für das Wasserskifahren          2. Zu Berg fahrende Schleppverbände mit höchstens zwei\n   widerruflich freigegeben:                                      Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze des\n   von Rhein-km 170,5 bis Rhein-km 173,7                          Verbandes und nicht mehr als einem geschleppten\n   von Rhein-km 225,0 (Straßenbrücke Breisach) bis                Fahrzeug, Schubverbände mit nicht mehr als einer\n       Rhein-km 233,0 (mit Ausnahme des Unterwasser               Breite und Einzelfahrer dürfen bei Tage auch die\n          kanals der Stauhaltung Vogelgrün)                          etwa 30 m breite erste Öffnung von links benutzen.\n   von Rhein-km 243,5 bis Rhein-km 248,5                             Bergfahrer, die diese Öffnung benutzen wollen, haben",
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Der Talschiffahrt wird empfohlen, bei Tage die 50 m\n                                                                     der untere Wahrschauposten kein Zeichen.\n   breite dritte Öffnung von links zu benutzen, solange\n   die Durchfahrt durch sie vom oberen Wahrschauposten        2. Talfahrer, denen die Durchfahrt durch die Brücke vom\n   freigegeben ist. Fahrzeuge, die diese Öffnung benut            oberen Wahrschauposten gesperrt wird, dürfen nicht\n   zen wollen, haben bei ihrer Annäherung an die Brücke           über Rhein-km 360,50 hinausfahren. Bergfahrer, denen\n   die rechte Fahrwasserseite anzuhalten.                         die Durchfahrt durch die Brücke vom unteren Wahr\n   Die Bergschiffahrt darf diese Öffnung nicht benutzen.          schauposten gesperrt wird, dürfen nicht über den\n   Bei Nacht oder unsichtigem Wetter darf auch die Tal            Standort dieses Postens hinausfahren.\n   schiffahrt sie nicht durchfahren. Für Radartalfahrer\n                                                              Bekanntmachung Nr. 46/1970\n   gilt jedoch die Regelung des Abschnittes II Nr. 2\n   und 3.                                                     Schubverband-Liegeplatz bei Oppenheim\n4. Zwischen Rhein-km 361,80 und 362,30 ist das Still            An der Einfahrt zum Hafen Oppenheim ist das Still\n   liegen am linken Ufer verboten.                            liegen von Schiffen am linken Ufer von Rhein-km 480,20\n                                                              bis 480,58 verboten. Die für den Hafen Oppenheim be\nII. Verkehrsregelung bei Nacht und bei unsichtigem            stimmten Schubleichter dürfen jedoch oberhalb der Ha\n   Wetter                                                     feneinfahrt von Rhein-km 480,20 bis 480,38 dieser Strecke\n                                                              liegen. Sie ist entsprechend mit Tafeln nach § 7.03 Nr. 1\n1. Die Talfahrt ist im Brückenbereich der gesamten Schiff     Buchstabe g RheinSchPVO bezeichnet. Die dort liegenden\n   fahrt bei Nacht nach Werktagen ab 23.00 Uhr, nach\n                                                              Schubleichter sind von der Abgabe der Schallzeichen nach\n   Sonn- und Feiertagen ab 21.00 Uhr oder bei unsich          § 6.32 RheinSchPVO befreit.\n   tigem Wetter verboten. Jedoch dürfen Talfahrer den\n   Brückenbereidi bei Nacht durchfahren, wenn sie eine        E. Geltungsbereich:\n   schriftliche   Erlaubnis des Wasser- und   Schiffahrts        Mainmündung bis Rolandswerth\n   amtes Mannheim dazu an Bord haben.\n                                                              Bekanntmachung Nr. 1/1971\n2. Radartalfahrer, die Kopf vor zu Tal anhalten können,\n                                                              Befahren der Großen und Kleinen Gieß\n   dürfen bei Nacht oder unsichtigem Wetter am oberen\n                                                              (Rhein-km 512,00 bis 517,60)\n   Wahrschauposten ohne RücksiÄt auf dessen Zeichen-          bei Wasserständen über 2,00 m am Pegel Mainz\n   gebung nadi Abschnitt III Nr. 1 zur Durchfahrt durch\n   die Brücke vorbeifahren. Sie haben in diesem Falle           Bei Wasserständen über 2,00 m am Pegel Mainz müs\n   unter Zuhilfenahme des Radargerätes und des UKW-           sen alle talfahrenden Fahrzeuge, deren Tiefgang 1,70 m\n   Funks zur Verständigung von Schiff zu Schiff (Kanal        unterschreitet, das linke Fahrwasser (die Große Gieß)\n   13) ihre Fahrweise so einzurichten, daß Begegnungen        benutzen. Das gilt nicht für Talfahrer, die das rechte\n   in der Hauptschiffahrtsöffnung vermieden werden.           Fahrwasser (die Kleine Gieß) aus zwingenden Gründen\n   Radartalfahrer, die nicht Kopf vor zu Tal anhalten kön     befahren müssen.\n   nen, dürfen bei Nacht oder unsichtigem Wetter am           Bekanntmachung Nr. 31/1970\n   oberen Wahrschauposten ohne Rücksicht auf dessen\n   Zeichengebung nach Abschnitt III Nr. 1 zur Durchfahrt      (Änderungsbekanntmachung vom 25. 5.1971)\n   durch die Brücke nur dann vorbeifahren, wenn sie an        Wahrsdiauzeidien in der Gebirgsstredce zwischen Bingen\n   schließend die dritte Öffnung von links durchfahren.       und St. Goar\n   Diese ist bei Wasserständen unter 400 cm am Pegel                                     § 1\n   Maxau nicht durchfahrbar.                                    An Stelle der §§ 12.01 und 12.02 der Rheinschiffahrt\n3. Radartalfahrer, die von der Nr. 2 Gebrauch machen,         polizeiVerordnung gelten für die Wahrschau unci die\n   müssen sich im Brückenbereich unter Benutzung des          Fahrt durch die Binger-Loch-Strecke und durch die Strecke\n   Radargerätes und des UKW-Funk-Kanals 13 so ver             Lorch-St. Goar die Bestimmungen der §§ 2 bis 6.\n   halten, daß jede Zusammenstoßgefahr mit einem Berg                                    § 2\n   fahrer vermieden wird.                                             Wahrschauen an der Binger-Loch-Strecke\nIII. Wahrschauregelung                                          An der Binger-Loch-Strecke sind folgende Wahrschau-\n1. Zur Regelung des Schiffsverkehrs durch die Brücke sind     posten eingerichtet:\n   Wahrschauposten eingerichtet:                              Posten 1:   km 527,95, rechtes Ufer\n      oberstroms bei km 360,00 auf dem rechten Ufer,                      gegenüber der Krausaue\n      Unterstroms bei km 362,30 auf dem linken Ufer.                      unterhalb Rüdesheim,\n   Bei Tage zeigen sie jeweils zwei nebeneinander ste         Posten 2:   km 530,18,\n                                                                          auf dem Mäuseturm\n   hende Signaltafeln. Deren Bedeutung ergibt sich aus\n   § 6.08 Nr. 2 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung. Es                  oberhalb des Binger Lochs,\n   gelten:                                                    Posten 3:   km 531,10, rechtes Ufer,\n      die stromseitigen Signaltafeln beider Wahrschau                     unterhalb des Binger Lochs.\n      posten für die Durchfahrt durch die Hauptschiff                     Dieser Posten ist nur bei unsichtigem Wetter\n      fahrtsöffnung,                                                      besetzt. Er zeigt dann außer den Zeichen nach\n      die landseitige Signaltafel des oberen Wahrschau-                   § 3 Nr. 1 einen blauen Ball.\n      postens für die Durchfahrt durch die dritte Öffnung                                §3\n      von links,                                                        Fahrt durch die Binger-Loch-Strecke\n      die landseitige Signaltafel des unteren Wahrschau\n                                                              1. Für die Fahrt durch die Binger-Loch-Streck© gilt in der\n      postens für die Durchfahrt durch die erste Öffnung\n                                                                 Zeit von einer halben Stunde vor Sonnenaufgang bis\n      von links.\n                                                                 einer halben Stunde nach Sonnenuntergang folgendes:\n   Bei Nacht zeigen die Wahrschauposten nach Werk                a) Die Talschiffahrt soll in der Regel das Neue Fahr\n   tagen bis 23.00 Uhr, nach Sonn- und Feiertagen bis                wasser benutzen. Sie hat zehn Minuten vor der\n   21.00 Uhr gemäß § 6.08 Nr. 2 der Rheinschiffahrt                  Abfahrt von Bingen oder vor der Vorbeifahrt an\n   polizeiverordnung                                                 Rüdesheim ihre Absicht dem Posten 2 (auf dem\n      zur Freigabe der Durchfahrt durch die Hauptschiff              Mäuseturm) durch Hissen einer weißen Flagge am\n      fahrtsöffnung: zwei nebeneinander gesetzte grüne               Vorschiff anzuzeigen.\n      Lichter, zur Sperrung der Durchfahrt durch die                 Ist ein Talfahrer ausnahmsweise gezwungen, das\n      Hauptschiffahrtsöffnung: zwei nebeneinander ;ge-               Binger-Loch-Fahrwasser zu benutzen, so hat er\n      setzte rote Lichter.                                           eine rote und eine weiße Flagge zu setzen.",
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Bei den Wahrschauposten 1 und 3 bis 6 bedeuten\n       Zeichen gibt? dieses wird von Posten 1 (gegenüber\n       der Krausaue) und — sofern er besetzt ist — auch            a) eine weiße Flagge, daß ein Schleppverband zu Tal\n       von Posten 3 (unterhalb des Binger Lochs) wieder                kommt,\n       holt.                                                        b) eine rote Flagge, daß ein einzelnes Fahrzeug zu\n       Die Fahrt durch das Neue Fahrwasser wird frei                   Tal kommt,\n       gegeben durch eine gelbe und eine weiße Scheibe              c) eine weiße über einer roten Flagge, daß ein Schub\n       für alle Fahrzeuge und Verbände,                                verband zu Tal kommt.\n       eine weiße Scheibe nur für einzelne Fahrzeuge und        2. Ist das Fahrwasser für den Verkehr in beiden Rich\n       Schleppverbände,                                             tungen gesperrt, so wird eine rote Flagge mit waage\n       eine gelbe Scheibe nur für einzelne Fahrzeuge.               rechtem weißen Streifen gezeigt.\n       Zur Freigabe der Fahrt durch das Binger-Loch-                Ist das Fahrwasser nur für den Verkehr in einer Rich\n       Fahrwasser treten an Stelle der Scheiben Flaggen            tung gesperrt, so wird nach der gesperrten Richtung\n       gleicher Farbe.                                             hin sichtbar eine rote Tafel mit waagerechtem weißen ^\n    b) Die Bergschiffahrt darf nicht über km 531,40 hin            Streifen und nach der freien Richtung hin sichtbar\n       ausfahren, solange Posten 2 (auf dem Mäuseturm)             eine grüne Tafel mit senkrechtem weißen Streifen\n       für das Neue Fahrwasser eine weiße Scheibe mit              gezeigt.\n       rotem Rand,                                              3. Statt der Flaggen nach Nummer 1 zeigt Posten 2 (auf\n       für das Bingex-Loch^Fahrwasser eine weiße Flagge            dem Ochsenturm) Lichter gleicher Farbe und Bedeu\n       mit rotem Rand zeigt.                                       tung, die nur talwärts sichtbar sind. Außerdem zeigt\n       Diese Haltezeichen gibt auch — sofern er besetzt            er durch ein weißes Licht, das nur bergwärts sichtbar\n       ist — Posten 3 (unterhalb des Binger Lochs).                ist, der Talschiffahrt an, daß sie angekündigt ist.\n       Die unterhalb km 531,40 wartenden Bergfahrer                Dieses Licht wird als Blinklicht gezeigt, wenn bei\n       müssen sich derart legen, daß das Fahrwasser für            einem Wasserstand am Kauber Pegel von 1,20 m oder\n       die Talschiffahrt frei bleibt.                              weniger ein Bergschleppverband über den Jungfern\n    c) Ist das Neue Fahrwasser gesperrt, so wird am                grund (km 551) hinausfährt.\n       Mäuseturm eine rote Scheibe mit waagerechtem                Ist der Verkehr in beiden Richtungen gesperrt, so\n       weißen Streifen gezeigt.                                    zeigt Posten 2 — bergwärts und talwärts sichtbar —\n       Ist das Binger-Loch-Fahrwasser gesperrt, so wird             zwei rote Lichter übereinander. Ist das Fahrwasser\n       eine rote Flagge mit waagerechtem weißen Strei               nur für den Verkehr in einer Richtung gesperrt, so\n       fen gezeigt.                                                 zeigt er nach der gesperrten Richtung zwei rote Lich\n       Diese Sperrzeichen gibt auch Posten 1 (gegenüber             ter übereinander und nach der freien Richtung hin\n       der Krausaue) und — sofern er besetzt ist —                  sichtbar ,ein grünes Licht.\n       Posten 3 (unterhalb des Binger Lochs).                       Können ausnahmsweise keine Lichtzeichen gegeben\n                                                                    werden, so zeigt Posten 2 die Flaggen nach den\n    d) Werden bei Nacht auf der Mäuseturminsel zwei                 Nummern 1 und 2.\n       rote Dauerlichter übereinander gezeigt, so ist der           Als Ersatz für das weiße Licht wird eine weiße Tafel\n       Schiffahrt die Einfahrt in das Neue Fahrwasser\n                                                                    gezeigt. Als Ersatz für das weiße Blinklicht wird diese\n       verboten. Werden bei Nacht dort zwei rote unter\n                                                                    Tafel auf- und abbewegt.\n       brochene Lichter       Sekunde hell, V2 Sekunde\n       dunkel) übereinander gezeigt, so ist der Schiffahrt      4. Befindet sich unter der Talschiffahrt ein Schub verband,\n       die Einfahrt in das Binger-Loch-Fahrwasser verbo            so wird nur der Schubverband angekündigt. Befindet\n       ten. Die beiden Zeichen können gleichzeitig gezeigt         sich unter der Talschiffahrt ein Schleppverband, aber\n       werden.                                                     kein Schubverband, so wird nur der Schleppverband\n                                                                   angekündigt. Kommen nur ein oder mehrere einzelne\n2. In der Zeit von einer halben Stunde nach Sonnen                 Fahrzeuge zu Tal, so wird nur ein einzelnes Fahrzeug\n    untergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang              angekündigt.\n    muß die Bergschiffahrt das Binger-Loch-Fahrwasser           5. Posten 1 (an der Wirbelley) gibt die Zeichen nach\n    benutzen. Fahrzeuge, die auf Grund einer besonderen             Nummer 1, sobald die Talschiffahrt oberhalb Lorch in\n    Erlaubnis nach § 9.07 Satz 2 der Rheinschiffahrtpolizei\n                                                                    Sicht kommt.\n    verordnung zu Tal fahren, müssen das Neue Fahrwas               Posten 2 (auf dem Ochsenturm) gibt die Zeichen nach\n    ser benutzen.\n                                                                    Nummer 4, sobald die Talschiffahrt bei km 549 zwi\n3. Diese Bestimmungen gelten nicht für Kleinfahrzeuge.              schen Rabenley und Kirchley ist.\n                             §4                                     Posten 3 (gegenüber dem Kammereck) gibt Zeichen\n                                                                    nach Nummer 1, sobald die Talschiffahrt am Ochsen\n       Wahrschauen an der Strecke Lorch-St. Goar                    turm ist.\n1. An der Strecke Lorch-St. Goar sind folgende Wahr                 Die Posten 4, 5 und 6 nehmen die Zeichen auf, sobald\n   schauposten eingerichtet:                                        sie von den Posten 3, 4 und 5 gesetzt sind.\n    Posten 1:    km 542,95, rechtes Ufer,                       6. Folgt oberhalb des Kammerecks einem angekündigten\n                 an der Wirbelley,                                  Talfahrer ein weiterer so dicht, daß dieser am Ochsen\n    Posten 2:    km 550,52, linkes Ufer,                            turm vorbeifährt, ehe der erste den Posten 3 (gegen\nE                auf dem Ochsenturm                                 über dem Kammereck) erreicht hat, und findet Num\n                 bei Oberwesel,                                     mer 5 keine Anwendung, so streicht dieser Posten\n                                                                    fünf Sekunden lang das Zeichen.\n    Posten 3:    km 552,98, rechtes Ufer,                           Dieses Anzeigen eines weiteren Talfahrers wird von\n                 gegenüber dem Kammereck,                           dem Posten unterhalb aufgenommen.\n    Posten 4:    km 553,61, linkes Ufer,\n                                                                7. Die Flaggen werden eingezogen und die Lichter ge\n                 am Betteck,                                       löscht, wenn der angekündigte Talfahrer den Wahr\n    Posten 5:    km 554,35, linkes Ufer,                           schauposten ungefähr erreicht hat.\n                 gegenüber der Loreley,                                                     §6\n    Posten 6:    km 555,41, linkes Ufer,                                        Zusatzzeichen der Wahrschauen\n                 an der Bank\n                                                                1. Erreicht der angekündigte Talfahrer km 551,60, unter\n                 oberhalb St. Goar.\n                                                                   halb des Jungferngrundes, so zeigt Posten 3 (gegen\n2. Diese Wahrschauen zeigen der Bergschiffahrt die An              über dem Kammereck) eine kleine weiße Zusatz\n   näherung von Talfahrern — mit Ausnahme von Klein                flagge.\n   fahrzeugen — durch Flaggen oder Lichter an. An                   Dieses Zeichen wird von den Posten unterhalb auf\n   Stelle der Flaggen können Tafeln gezeigt werden.                 genommen.",
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            "content": "Heft 14 — 1971                                            304                                VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n2. Erreicht der angekündigte Talfahrer km 552,60, unter           einer weiteren Person besetzt sein, die geeignet und\n   halb des Geisenrückens, so ersetzen die Posten 3 bis 6         in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer und\n   die weiße Zusatzflagge nach Nummer 1 durch eine                die Fahrstrecke zu beobachten.\n   kleine rote Zusatzflagge.                                  3. Die     Wasserskifahrer   und    ihre   Boote   haben   einen\n3. Erreicht der angekündigte Talfahrer bei km 554,30 die          Mindestabstand von 10 m von den Fahrwasserzeichen,\n   Lützelsteine, so ersetzt Posten 6 (an der Bank) die rote       von 20 m von fahrenden oder liegenden Fahrzeugen\n   Zusatzflagge nach Nummer 2 durch eine kleine blaue             und von 30 m von den Ufern einzuhalten.\n   Zusatzflagge. Er zeigt außerdem ein rotes Blinklicht,      Bekanntmachung Nr. 9/1969 vom 28. 3. 1969 (VkBl. S. 222)\n   wenn auf der Strecke zwischen km 554,30 und 555,40\n   nur einzelne Fahrzeuge zu Tal fahren.                      Wasserskifahren auf dem Rhein\n\n4. Zeigt Posten 6 (an der Bank) eine kleine schräg                                          § 1\n   geteilte blau-weiße Zusatzflagge, so bedeutet das, daß       Pie Wasserflächen des Schutzhafens Loreley (Rhein-km\n   zwischen Bankeck und Loreley zwei Schleppverbände          554,60 bis 555,30, rechtes Ufer) wird für das Wasserski\n   zu Berg fahren.                                            fahren freigegeben.\n5. Zeigt Posten 5 (gegenüber der Loreley) eine kleine                                       §2\n   schräggeteilte blau-weiße Zusatzflagge, so bedeutet          Auf der in § 1 freigegebenen Wasserfläche sind beim\n   das, daß.unterhalb des Jungferngrundes zwei Schlepp        Wasserskifahren die folgenden Vorschriften zu beachten:\n   verbände zu Berg fahren.                                   1. Das Wasserskifahren ist nur von Sonnenaufgang bis\n                          , §7                                   Sonnenuntergang gestattet.\n        Anlegen von Fahrgastschiffen in St. Goar              2. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge\nKennzeichnung von Fahrzeugen mit einer Länge über 86 m           schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit\n1. Fahrgastschiffe, die in der Talfahrt in St. Goar anlegen      einer weiteren Person besetzt sein, die geeignet und\n   wollen, müssen auf der Strecke Kammereck bis St. Goar         in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer und\n   eine blau-weiße Flagge am Vorschiff zeigen.                     die Fahrstrecke zu beobachten.\n\n2. Zu Tal fahrende Einzelfahrer mit über 86 m Länge           3. Die Wasserskifahrer und ihre Boote haben einen Min\n   haben zu ihrer Kennzeichnung eine rote Flagge halb              destabstand von 10 m von den Fahrwasserzeichen, von\n   mast am Vorschiff zu setzen.                                   20 m von fahrenden oder liegenden Fahrzeugen und\n                                                                   von 30 m von den Ufern einzuhalten.\nGültig bis 30. 9. 1971.\nBekanntmachung Nr. 28/1964 vom 14. 5. 1964 (VkBl. S. 269)     F. Geltungsbereich:\n         ((Nr. 43/1964 vom 18.8.1964 - VkBl. S. 436,              Niederrhein von Rolandswerth\n            Nr. 30/1966 vom 24.6.1966 - VkBl. S. 407 und\n            Nr. 21/1970 vom 15. 7.1970))                          bis zur holländischen Grenze\nWasserskifahren auf dem Rhein                                 Bekanntmachung Nr. 76/1959\n                                                              Passierabstand von den schwimmenden Anlagen im Raum\n  Gemäß § 2 der Verordnung über das Wasserskifahren\n                                                              Königswinter\nauf den Bundeswasserstraßen vom 20. Juli 1960 (Bundes\ngesetzblatt II S. 1959) werden die folgenden Wasserflä           Zwischen Rhein-km 644,5 und 646 sind die am rechten\nchen auf dem Rhein für das Wasserskifahren freigegeben:         Ufer liegenden schwimmenden Anlagen von der durch\n 1. Zwischen km 363,00 und 383,30,                              gehenden Schiffahrt mit einem Mindestabstand von 50 m\n 2. zwischen km 384,20 und 394,00,\n                                                              zu passieren.\n 3. zwischen km 401,00 und 412,35,\n 4. zwischen km 431,80 und 435,80,                              Bekanntmachung Nr. 28/1962\n 5. zwischen km 437,30 und 438,37,                              Stilliegen unterhalb der Olwerke Spyck (Rhein-km 857,0)\n 6. zwischen km 443,80 Und 444,80 in einer Breite von             Zwischen Rhein-km 857,0 und 863,7 (1. U.) dürfen nur\n    80 m, vom rechten Ufer an gerechnet,                        bis zu 2 Fahrzeuge nebeneinander liegen. Sie müssen\n 7. zwischen km 467,00 und 468,50 in einer Breite von           ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es Tief\n    100 m, vom rechten Ufer an gerechnet,                       gang und örtliche Verhältnisse gestatten, und dürfen\n 8. zwischen km 491,20 und 492,50 auf der Wasserfläche          keinesfalls die Schiffahrt behindern. Auf § 7.01 Nr. 1\n   zwischen dem linken Ufer und der schwarzen Tonnen            RheinSchPVO wird hingewiesen.\n   begrenzung,\n 9. zwischen km 499,70 und 500,80 nur im Kasteler               Bekanntmachung Nr. 18/1970\n    Stromarm auf dessen ganzer Breite,\n10. zwischen km 503,80 und 505,50 nur im Mombacher              Wasserskifahren im Bereich der Wasser- und Schiffahrts-\n   Stromarm zwischen der schwarzen Tonnenbegrenzung             diirektion Duisburg\n    und dem rechten Ufer oder Leitwerk,                          Im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duis\n11. zwischen km 512,50 und 513,50 nur in der Einfahrt           burg werden folgende Wasserflächen auf dem Rhein für\n    der Großen dies auf der Wasserfläche zwischen dem           das Wasserskifahren freigegeben:\n    linken Ufer und der Grenze der Fahrrinne,                   a) Bereich des Wasser- und Schiffahrtsamtes Köln:\n12. Strecke widerrufen,                                            km 647,8 bis 651,0 (linke Stromseite)\n13. zwischen km 525,25 und 525,80 Kemptener Fahrwasser,            km 661,0 bis 664,2 (rechte Stromseite)\n   in einer Breite von 120 m, vom linken Längswerk oder            km 664,2 bis 667,0 (linke Stromseite)\n   Ufer an gerechnet,                                              km 674,0 bis 675,1 (linke Stromseite)\n14. zwischen km 538,50 und 539,60 nur im Stromarm zwi              km 675,1 bis 677,0 (rechte Stromseite)\n   schen dem Lorcher Werth und dem rechten Ufer,                   km 677,0 bis 680,0 (linke Stromseite)\n15. zwischen km 568,60 und 570,00 nur zwischen dem lin\n                                                                   km 680,0 bis 683,4 (rechte Stromseite)\n   ken Ufer und der linken Fahrrinnenbegrenzung,                b) Bereich des Wasser- und Schiffahrtsamtes Duisburg-\n                                                                   Rhein:\n16. zwischen km 594,00 und 595,30 nur im Vallendarer\n    Stromarm,\n                                                                   km   702,3 bis 705,0 (rechte Stromseite)\n                                                                   km   713,8 bis 717,0 (linke Stromseite)\n17. zwischen km 624,00 und 629,00 nur zwischen dem lin             km   718,2 bis 721,0 (rechte Stromseite)\n   ken Ufer und der linken Fahrinnenbegrenzung (Nie                km   726,0 bis 729,0 (rechte Stromseite)\n   derbreisiger Feld).                                             km   730,2 bis 733,5 (linke Stromseite)\n  Auf diesen Wasserflächen sind beim Wasserskifahren               km   733,9 bis 737,0 (rechte Stromseite)\ndie folgenden Vorschriften zu beachten:                            km   745,5 bis 749,0 (linke Stromseite)\n1. Das Wasserskifahren ist nur von Sonnenaufgang bis               km   755,4 bis 762,0 (linke Stromseite)\n   Sonnenuntergang gestattet.                                   c) Bereich des Wasser- und Schiffahrtsamtes Wesel:\n2. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge                 km 795,0 bis 796,3 (rechte Stromseite)\n   schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit               km 796,3 bis 801,5 (linke Stromseite)",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                        365                                        Heft 14 — 1971\n\n\n   km 803,0 bis 807,0 (rechte Stromseite)                         stiger Anlegestellen oder bestimmter Wasserflächen\n   km 810,0 bis 812,0 (rechte Stromseite)                         für die Nachtabfertigung erlaubt werden.\n   km   816,0 bis 818,0 (linke Stromseite)                   Vermerk:\n   km   818,0 bis 826,0 (linke Stromseite)\n   km   830,5 bis 832,5 (rechte Stromseite)                  Diese Verordnung ist init Änderungen ab 1. 7. 1971 er\n   km   832,5 bis 839,0 (linke Stromseite)                   neut in Kraft getreten (s. Bekanntmachung Nr.9/1971)\n   km 843,0 bis 844,9 (rechte Stromseite)\n                                                             Hinweis\n   km 844,9 bis 848,0 (linke Stromseite)\n1. Das Wasserskifahren ist nur in der Zeit von Sonnen          Die Bekanntmachungen Nr. 24/1955, Nr. 30/1955, Nr.\n   aufgang bis Sonnenuntergang gestattet.                    28/1958, Nr. 65/1959 und Nr. 40/1962 über Liegeverbote\n                                                             an den Steinernen Bänken, bei Bonn, oberhalb der Ha\n2. Das Wasserskifahren ist auf den freigegebenen Strek-      feneinfahrt Neuß und bei Köln werden in dieser Zusam\n   ken in einer Breite bis zu 150 m vom Ufer erlaubt.\n                                                             menstellung nicht mehr abgedruckt.\n3. Es ist ein Mindestabstand von 20 m gegenüber fah\n   renden und stilliegenden Fahrzeugen, schwimmenden\n   Geräten und Anlagen sowie Fahrwasserzeichen ein                              II. NECKAR\n   zuhalten.\n                                                             Bekanntmachung Nr. 23/1970\n4. Soweit der Wasserskifahrer von einem Motorboot ge\n   schleppt wird, ist das Motorboot neben dem Bootsfüh       Führung des Fahrtenbuches auf bestimmten\n   rer mit einer weiteren Person zu besetzen, die geeignet   Bundeswasserstraßen\n   und in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer                                § 1\n   und die Fahrstrecke zu beobachten.                            Auf Fahrzeugen, die im Wechselverkehr zwischen dem\n                                                             Rhein einerseits und dem Neckar, dem Main, der Lahn,\nBekanntmachung Nr. 2/1971                                    dem Schiffahrtsweg Rhein-Kleve, der Ruhrwasserstraße,\nNachtabfertigung der Bergschiffahrt bei Emmerich             dem Rhein-Herne-Kanal, dem Wesel-Datteln-Kanal und\n                            § 1                              der Dortmund-Ems-Kanalstrecke zwischen Henrichenburg\n  Abweichend von den §§ 10.02 und 10.04 (Abschnitt 10 —      und Datteln andererseits fahren, ist das auf dem Rhein\nEmmerich —) der Vorschriften für die Reeden auf dem          vorgeschriebene Fahrtenbuch auch für die Fahrt auf die\nRhein vom 13. August 1970 (Bundesgesetzbl. I. S. 1307)       sen Bundeswasserstraßen zu führen. Dies gilt nicht für\ngelten für die Benutzung der Landebrücke 1, der Liege        Fahrzeuge im Wechselverkehr zwischen dem Neckar und\nplätze 4 und 5 sowie für die zollamtliche Abfertigung        dem Hafengebiet Mannheim-Ludwigshafen und zwischen\nder Bergschiffahrt bei Nacht (Nachtabfertigung) die nach     dem Main und dem Hafengebiet Mainz-Wiesbaden.\nstehenden §§ 2 und 3.                                                                   § 2\n                            § 2\n                                                               Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden\n                       Landebrücke 1                         nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches bestraft.\n1. Leere Fahrzeuge, die von der Nachtabfertigung Ge          Gültig bis 31. 7. 1972\n   brauch machen, dürfen gemäß § 3 an der Lande\n   brücke 1 anlegen.\n                                                                                   III. MAIN\n2. Die Landebrücke 1 muß rechtzeitig vor Beginn der\n   Nachtabfertigung von allen Fahrzeugen freigemacht              mit Regnitz und Main-Donau-Kanal\n   werden und darf während der Nachtabfertigung nur\n   gemäß § 3 benutzt werden. Fahrzeuge, welche die           Bekanntmachung Nr.51/1970 vom 7.12.1970 (VkBl S.873)\n   Landebrücke freimachen müssen, dürfen nur den Lie         Sicherheitsanforderungen an Zusammstellungen\n   geplatz 4 oder den oberen Teil des Liegeplatzes 5         gekuppelter Fahrzeuge auf dem Main und auf dem\n   von km 851,90 bis km 852,60 benutzen.                     Main-Donau-Kanal\n\n                            § 3                                                         § 1\n           Nachtabfertigung der Bergschiffahrt                   Diese Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen\n1. Einzelne Fahrzeuge, welche die Nachtabfertigung wäh       Main und Main-Donau-Kanal im Bereich der Wasser- und\n   len, müssen die Landebrücke 1 benutzen. An der Lan        Schiffahrtsdirektion Würzburg.\n   debrücke darf nur jeweils ein Fahrzeug anlegen. Auf\n                                                                                        § 2\n   Nachtabfertigung wartende einzelne Fahrzeuge müs\n   sen den unteren Teil des Liegeplatzes 5 von km              Die Untersuchungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 2\n   852,60 bis 853,13 benutzen.                               BSchUO kann für Zusammenstellungen gekuppelter Fahr\n2. Die Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßregeln zu        zeuge Art und Umfang der Mindestbemannung, Art der\n   treffen, um beim An- und Ablegen Beschädigungen           Zusammenstellung der Fahrzeuge, Steuereinrichtung und\n   der Landebrücke zu vermeiden.                             Ausrüstung in Abweichung von Teil II und III der\n                                                             BSchUO festsetzen.\n3. Von der Nachtabfertigung an der Landebrücke 1 dür\n   fen keinen Gebrauch machen                                                           § 3\n   a) Schubverbände,\n                                                               Die Untersuchungsbehörde hat ihre Festsetzungen be\n   b) einzelne Fahrzeuge im Sinne des § 10.04 Nr. 2 Buch     treffend Bemannung, Zusammenstellung und Ausrüstung\n      staben a bis d (Abschnitt 10 — Emmerich —) der         in den Schiffszeugnissen der Einzelfahrzeuge sowohl für\n      Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein.\n                                                             die Einzelfahrt als auch für den Verband, dessen Bestand\n  Im übrigen sind die Anordnungen der Zollverwaltung         teil das Einzelfahrzeug wird, zu vermerken. Sie kann\n  dafür maßgeblich, welche Fahrzeuge abgefertigt wer\n                                                             diese Vermerke in den Schiffszeugnissen der einzelnen\n   den.\n                                                             Fahrzeuge abändern oder löschen, wenn der Betrieb der\n4. Der untere Teil des Liegeplatzes 5 von km 852,60          Fahrzeuge im geschlossenen Verband die Schiffssicherheit\n   bis 853,13 muß rechtzeitig vor Beginn der Nachtabfer      gefährdet.\n   tigung von allen Fahrzeugen, die nicht auf Nachtabfer     Gültig bis 14. 1. 1973\n   tigung warten, freigemacht werden und darf während\n   der Nachtabfertigung nur von einzelnen auf Nacht          Bekanntmachung Nr. 7/1971 vom 28. 4. 1971 (VkBl S. 263)\n   abfertigung wartenden Fahrzeugen benutzt werden.\n   Fahrzeuge, die den unteren Teil des Liegeplatzes 5        Wasserskifahren auf dem Main und dem Main-Donau-\n   freimachen müssen, dürfen nur den oberen Teil des         Kanal im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n   Liegeplatzes 5 von km 851,90 bis 852,60 oder den          Würzburg\n   Liegeplatz 4 benutzen                                                                § 1\n\n5. Aus schiffahrtspolizeilichen Gründen kann die Benut           Im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würz\n   zung der Landebrücke 1 für die Nachtabfertigung ver       burg werden folgende Wasserflächen für das Wasserski\n   boten und die Benutzung anderer Landebrücken, son         fahren freigegeben:",
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            "content": "Heft 14 — 1971                                               36^                               VkBl Amtlicher Teil\n\n\nI. Im Bezirk des Wasser*- und Sdiiffahrtsamtes                 k) von Main-km 297,30 bis Main-km 298,60\n   Frankfurt/M.                                                   (d. i. von der Lände Schwarzenau bis etwa 200 m ober\na) von Main-km 40,60 bis Main-km 41,60                            halb der Fulguritwerke Dettelbach),\n   (d. i. 600 m oberhalb der Einfahrt zum Becken II des        1) von Main-km 306,00 bis Main-km 307,50\n   Oberhafens Frankfürt/M. bis. 520 m oberhalb der Stra           (d. i. oberhalb der Straßen- und Eisenbahnbrücke\n   ßenbrücke Offenbach, und zwar nur die linke (süd                  Volkach),\n   liche) Flußhälfte),                                         m) von Main-km 311,80 bis Main-km 313,20\nb) von Main-km 44,60 bis Mäin-km 46,50                           (d. i. 300 m oberhalb der Fähre Fahr bis etwa 260 m\n   (d. i. von Ortsmitte Fechenheim bis Unterwasser                   unterhalb der Fähre Obereisenheim).\n   Schleuse Mainkur),\nc) von Main-km 48,20 bis Main-km 50,30                         IV.Im Bezirk des Wasser- und Schiffahrtsamtes\n   (d. i. vom oberen Schiffsliegeplatz der Schleuse Main          Schweinfurt\n   kur bis 300 m unterhalb der Fähre Dörnigheim),              a) von Main-km 316,20 bis Main-km 316,80\nd) von Main-km 53,40 bis Maimkm 54,40                             (d.i. von 50 m oberhalb des Wehres Wipfeld bis zum\n   (beginnt 170 m oberhalb der Stauanlage Kesselstadt,            Trenndammkopf an der Einfahrt in den Schleusenober-\n   und zwar nur die linke (südliche) Flußhälfte),                    kanal ohne den Schleusenoberkanal),\ne) von Main-km 65,00 bis Main-km 66,60                         b) von Main-km 320,00 bis Main-km 322,80\n   (d. i. vom oberen Ende des Schiffsliegeplatzes der             (d.i. von oberhalb der Fähre Hirschfeld bis unterhalb\n   Schleuse Krotzenburg bis zur Mündung der Kahl).                   der Fähre Garstadt),\nII. Im Bezirk des Wasser- und Sdiiffahrtsamtes                 c) von Maiii-km 333,23 bis Main-km 333,98\n   Asdiaffenburg                                                  (d.i. 80 m oberhalb des Zollamtes Schweinfurt bis\na) von Main-km 66,60 bis Main-km 67,20                            Höllenbachmündung), und zwar nur die linke (süd\n   (d. i. von der Mündung der Kahl bis 600 m main-                liche) Flußhälfte, unci\n   aufwärts),                                                        von Main-km 333,98 bis Main-km 334,68\nb) von Main-km 84,00 bis Main-km 86,00                               (d. i. von Höllenbachmündung bis unterhalb des Lud\n   (d. i. oberhalb der Werfthalle des Leiderer Hafens bis            wigsbrunnens) auf der ganzen Flußbreite, jeweils\n   Aschaffenburg, Schlotfegergrund),                                 ganztägig von Montag bis Freitag; an Samstagen und\nc) von Main-km 94,00 bis Main-km 95,00                            Sonn- und Feiertagen nur bis 14.00 Uhr,\n   (d. i. oberhalb Ländeplatz Obernau bis unterhalb            d) von Main-km 348,05 bis Main-km 350,40\n   Bahnhof Sulzbach)/                                             (d., i. oberhalb der früheren Fähre Untertheres bis\nd) von Main-km 106,20 bis Main-km 107,60\n                                                                  oberhalb der früheren Fähre Obertheres),\n   (beginnt 200 m oberhalb der Glanzstoffwerke Obern\n   burg),                                                      e) von Main-km 368,24 bis Main-km 370,93\ne) von Main-km 115,00 bis Main-km 116,50                          (d. i. von 200 m oberhalb des Schleusenoberkanals Lim\n   (d. i. vom Ländeplatz Röllfeld bis untere Ortsgrenze              bach bis ca. 1,4 km oberhalb'der Straßenbrücke Elt\n   Laudenbach),                                                      mann),\nf) von Main-km 127,00 bis Main-km 128,50                       f) von Main-km 381,03 bis Main-km 384,19 / MDK-kmO,2\n   (d. i. oberhalb Ländeplatz Bürgstadt bis unterhalb Kies        (d. i. von 100 m unterhalb des Trenndammkopfes des\n   werk Weber, Bürgstadt),                                        Schleusenoberkanals Viereth — jedoch ohne Schleu\ng) von Main-km 137,90 bis Main-km 139,70                          senoberkanal— bis zur Regnitzmündung),\n   (d.i. oberhalb von Fechenbach),                             g) auf der Regnitz bei Buchenhofen\nh) von Main-km 151,30 bis Main-km 152,30                          (d. i. auf dem Wehrarm der Staustufe Forchheim-Buk-\n   (d. i. oberhalb des WTAG-Umschlagplatzes bis 250 m                kenhofen von 100 m oberhalb des Wehres bis 100 m\n   unterhalb der Eisenbahnbrücke Hasloch),                           unterhalb der Abzweigung aus dem Main-Donaü-Kanal\n                                                                     bei MDK-km 26,53.\ni) von Main-km 163,80 bis Main-km 165,40\n                                                                     Abweichend von § 12.06 — MDK — IsTr. 1 BinSchStrO\n   (beginnt 800 m oberhalb der Ortschaft Urphar),                    wird auf dieser Strecke die zulässige Höchstfahrge\nk) von Main-km 176,20 bis Main-km 177,20                             schwindigkeit für das Wasserskifahren auf 30 km/Std.\n   (beginnt 2 km oberhalb der Stauanlage Lengfurt),                  festgesetzt.\n1) von Main-km 187,50 bis Main-km 188,60                                                    § 2\n   (beginnt oberhalb des Schiffsliegeplatzes der Stau              1. Das Wasserskifähren ist nur in der Zeit von Sonnen\n   anlage Rothenfels),                                            aufgang bis Sonnenuntergang gestattet.\nm) von Main-km 190,50 bis Main-km 195,60                       2. Die Wasserskifahrer und ihre Boote müssen gegen\n   (d. i. oberhalb der Ortschaft Erlach bis ca. 1,5 km            über anderen Verkehrsteilnehmern, Schwimmern, still-\n   oberhalb der Ortschaft Pflochsbach).                           liegenden Fahrzeugen, Flößen und schwimmenden An\n                                                                  lagen sowie Fahrwasserzeichen und Ufern einen Min\nIII. Im Bezirk des Wasser- und Sdiiffahrtsamtes Würzburg             destabstand von 10 m einhalten.\na) von Main-km 201,20 bis Main-km 204,00                       3. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge\n   (liegt in der Stauhaltung Steinbach),                          schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit\nb) von Main-km 209,60 bis Main-km 211,40                         ^iner weiteren Person besetzt sein, die geeignet und\n   (d, i. 450 m oberhalb der Fähre Hofstetten bis 70 m            in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer\n    unterhalb der Fähre Gemünden),                                   sowie die Fahrstrecke zu beobachten.\nc) von Main-km 220,80 bis Main-km 224,20                       4. Bei Begegnungen mit anderen Fahrzeugen und\n    (liegt in der Stauhaltung Harrbach),                          Schwimmern haben sich die von einem Motorboot ge\nd) von Main-km 241,80 bis Main-km 243,40                             schleppten Wasserskifahrer im Kielwasser des Motor\n    (liegt in der Stauhaltung Erlabrunn),                            bootes zu halten. Dabei sind Schleifen- und Slalom\n                                                                      fahrten untersagt.\ne)' von Main-km 259,00 bis Main-km 259,80\n    (liegt oberhalb der Staustufe Randersacker),                   5. Die Auspuffgeräusche der Motorboote, die beim\n                                                                      Wasserskifahren verwendet werden, sind durch ge\nf) von Main-km 260,70 bis Main-km 262,40\n                                                                      eignete Vorrichtungen zu dämpfen.\n   (d. i. von oberhalb der Autobahnbrücke Randersacker\n    bis unterhalb Eibelstadt),                                 Bekanntmachung Nr. 23/1970 s. unter II. „Neckar\".\ng) von Main-km 269,20 bis Main-km 270,00\n  fliegt in der StaühaltAng Goßmannsdorf),                                           IV. LAHN\nh) von Main-km 278,00 bis Main-km 279,80                           Bekanntmachung Nr. 5/1971\n   (d. i. 700 m oberhalb der Brücke Segnitz bis etwa 1 km          Wasserskifahren auf der Lahn\n   unterhalb Marktsteft),                                                                    § 1\ni) von Main-km 288,00 bis Main-km 290,00                             Die folgenden Wasserflächen der Lahn werden für das\n   (liegt in der Stauhaltung Hohenfeld-Kitzingen),                 Wasserskifahren freigegeben:",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                        367                                             Heft 14   1971\n\n\n\na) Zwischen Lahn-km 13,60 und 15,20 (oberhalb des            Bekanntmachung Nr. 17/1969 vom 21.7. 1969 (VkBl S.414)\n   Wehrs Ältenberg),                                         — Fahrt mit Radar und bei unsichtigem Wetter auf der\nb) zwischen Lahn-km 34,80 und 36,20 (oberhalb des            Mosel —\n   Wehrs Löhnberg),                                            Die Bestimmungen dieser Verordnungen sind in die am\nc) zwischen Lahn-km 73,40 und 74,30 (oberhalb Limburg).      I. Juli 1971 in Kraft getretene neue Moselschiffahrt\n                                                             polizeiverordnung eingearbeitet worden.\n                          § 2\n                                                             Bekanntmachung Nr. 12/1969 vom 14. 5.1969 (VkBl S. 282),\n1. Das Wasserskifahren ist nur von 10.00 Uhr bis Sonnen\n                                                             Nr. 29/1969\n   untergang gestattet. Auf der in § 1 Buchstabe b be\n   zeichneten Strecke ist es auch zwischen 12.00 Uhr und     Wasserskifahren auf der Mosel\n   14.30 Uhr verboten.                                                                     § 1\n2. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge           Die folgenden Wasserflächen auf der deutschen Mosel\n   schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit         strecke werden für das Wasserskifahren freigegeben:\n   einer weiteren Person besetzt sein, die geeignet und      , 1. Zwischen km 4,67 und 5,00 in einer Breite von 40 m,\n   in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer und          vom linken Ufer an gerechnet.\n   die Fahrstrecke zu beobachten.\n                                                               2. Zwischen km 5,90 und 6,50 in einer Breite von 60 m,\n3. Es dürfen nur Boote verwendet werden, die nach ihrer           vom linken Ufer an gerechnet.      .\n   Bauart und Motorenstärke keinen schädlichen Wellen\n   schlag verursachen können.                                  3. Zwischen km 5,97 und 8,30 in einer Breite von 30 m,\n                                                                  vom rechten Ufer an gerechnet.\n4. Die Wasserskifahrer .und ihre Boote haben außer\n   beim Wenden einen Mindestabstand von 10 m von               4. Zwischen km 10,00 und 11,00 auf beiden Flußseiten in\n   Fahrwasserzeichen, von fahrenden oder liegenden                einer Breite von 30 m, von den Ufern an gerechnet.\n   Fahrzeugen, von den Ufern und Strombauwerken                5. Zwischen km 24,50 und 25,00 in einer Breite von 30 m,\n   und von allen anderen Benutzern der Wasserstraße               vom linken Ufer an gerechnet.\n   einzuhalten.                                                6. Zwischen km 38,00 und 39,30 in einer Breite von 50 m,\n5. In der Nähe von Fahrzeugen oder Schwimmern haben                  vom linken Ufer an gerechnet.\n   sich die Wasserskifahrer im Kielwasser ihres Bootes            7. Zwischen km 38,50 und 39,90 in einer Breite von 50 m,\n   zu halten und dürfen weder Schleifen noch Slalom                  vom rechten Ufer an gerechnet. '\n   fahren.\n                                                                  8. Zwischen km 46,00 und 47,00 in einer Breite von 30 m,\n6. Die Geschwindigkeit ist erforderlichenfalls so zu ver             vom linken Ufer an gerechnet.\n   mindern, daß andere Verkehrsteilnehmer nicht geschä            9. Zwischen km 48,20 und 49,80 in einer Breite von 40 m,\n   digt oder gefährdet werden können.                                vom rechten Ufer an gerechnet.\n7. Die Wasserskifahrer und ihre Boote dürfen auf den             10. Zwischen km 52,50 und 53,20 in einer Breite von 40 m,\n   in § 1 freigegebenen Strecken die auf der Lahn vor                vom rechten Ufer an gerechnet.\n   geschriebene Höchstfahrgeschwindigkeit während des            II. Zwischen km 62,50 und 63,20 auf beiden Flußseiten\n 'Wasserskifahrens überschreiten, solange sie die unter              in einer Breite von 30 m vom rechten und von 40 m\n  den Nummern 1 — 6 festgelegten Bestimmungen ein                    vom linken Ufer an gerechnet.\n   halten.             ^\n                                                                 12. Zwischen km 64,80 und 65,30 auf beiden Flußseiten\nBekanntmachung Nr. 23/1970 s. unter II. „Neckar\"                     in einer Breite von 30 m, von den Ufern an gerechnet.\n                     v. MOSEL                                    13. Zwischen km 80,20 und 81,20 auf beiden Flußseiten\n                                                                     in einer Breite von 30 m vom rechten Ufer und von 50\nBekanntmachung Nr. 32/1964 vom 4. 6. 1964 (Bundes-                   m vom linken Ufer an gerechnet.\nänzeiger Nr. 102 vom 6. 6. 1964 S. 1); Bekanntmachung            14. Zwischen km 88,70 und ß9,20 in einer Breite von 40 m,\nNr. 46/1965 vom 28. 9. 1965 und Nr. 25/1966 vom 25. 7.               vom linken Ufer an gerechnet.\n1966\n                                                                 15. Zwischen km 104,40 und 105,30 in einer Breite von\nAnordnung für die Moselsdiiffahrt                                    35 m, vom linken Ufer an gerechnet.\n  Die Mosel ist zwischen ihrer Mündung und der deutsch-          16. Zwischen km 109,45 und 110,00 in einer Breite von\nfranzösischen Grenze für Schiffe mit einer Tragfähigkeit             40 m, vom linken Ufer an gerechnet.\nbis zu 1500 t und einer Tauchtiefe bis zu 2,50 m ausge           17. Zwischen km 126,20 und 128,20 in einer Breite von\nbaut. Das gilt bei jeder Wasserführung der Mosel.                    60 m, vom rechten Ufer an gerechnet.\n  Der Schiffahrt wird\" empfohlen, ihre Fahrweise — be            18. Zwischen km 128,30 und 128,70 in einer Breite von\nsonders im oberen Drittel der einzelnen Haltungen — so               50 m, vom linken Ufer an gerechnet.\neinzurichten, daß diese Tauchtiefe auch bei zusätzlicher         19. Zwischen km 142,00 und 143,00.\nEinsenkung infolge größerer Geschwindigkeit nicht über\nschritten wird.                                                  20. Zwischen km 147,20 und 147,80 in einer Breite von\n                                                                     50 m, vom rechten Ufer an gerechnet.\n  Die Schleusen haben:\n                                                                 21. Zwischen km 167,30 und 168,50 in einer Breite von\neine Länge von 170 m (zwischen den an den Wänden an                  50 m, vom linken Ufer an gerechnet.\ngegebenen Grenzen) und eine Breite von 12 m. Die\nBootsschleusen sind 18 m lang und 3,50 m breit, ihre             22. Zwischen km 173,00 und 174,50 in einer Breite von\nWassertiefe beträgt 1,50 m.                                          50 m, vom rechten Ufer an gerechnet.\n  Die lichte Höhe der Brückendurchfahrten beläuft sich\n                                                                 23. Zwischen km 178,30 und 180,05 in einel? Breite von\nauf mindestens 5,25 m über höchstem Schiffahrtswasser                50 m, vom rechten Ufer an gerechnet.\nstand.                                                           24. Zwischen km 189B0 und 190,80 nUr in einer Entfer\nBekanntmachung Nr. 9/1965 vom 8. 3. 1965 (VkBl. S. 203),            nung von mindestens 30 und höchstens 50 m vom\n                                                                    rechten Ufer.\nNr. 21/1969 vom 17, 7. 1969 (VkBl. S. 469)\nAnordnung für die Moselschiffahrt                                25. Zwischen km 196,30 und 198,70 in einer Breite von\n                                                                     50 m, vom rechten Ufer an gerechnet.\n  Für die Bemessung der Abladetiefe auf der Strecke\n                                                                   Auf diesen Wasserflächen sind beim Wasserskifahren\nzwischen Mosel-km 0,00 und 2,00 (Schleusengruppe Kob\nlenz) sind die Wasserstände des Rheins (Richtpegel Kob           die folgenden Vorschriften zu beachten:\nlenz) zu beachten.                                               1. Das Wasserskifahren ist nur von Sonnenaufgang bis\nBekanntmachung Nr. 44/1969 vom 28. 11. 1969 (VkBl S.744)            Sonnenuntergang gestattet.\n— Schubschiffahrt auf der Mosel —\n                                                                 2. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge\n                                                                    schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit\nBekanntmachung Nr. 22/1969 vom 24.7.1969 (VkBl S.470)               einer weiteren Person besetzt sein, die geeignet und\n— Beschränkungen der Schiffahrt bei Hochwasser auf                  in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer und\nder Mosel —                                                         die Fahrstrecke zu beobachten.",
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            "content": "Heft 14 — 1971                                            368                               VkBI Amtlicher Teil\n\n\n3. Die Wasserskifahrer und ihre Boote haben einen Min       3. Die Wasserskifahrer und ihre Boote haben einen Min\n   destabstand von 10 m von Fahrwasserzeichen und fah             destabstand von 10 m von Fahrwässerzeichen und lie\n   renden oder liegenden Fahrzeugen und von 20 m von              genden Fahrzeugen und von 20 m von den Ufern und\n   den Ufern und Strombauwerken einzuhalten.                      Strombauwerken einzuhalten. Auf der in Absatz 1\n4. Auf der in Absatz 1 Nr. 19 freigegebenen Wasserflä             Nr. 1 freigegebenen Wasserfläche müssen sie den Min\n   che gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:            destabstand von 10 m auch von fahrenden Fahrzeugen\n                                                                  einhalten.\n   a) Das Wasserskifahren ist nicht erlaubt, solange\n      Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, die Was     4. Auf den in Absatz 1 Nummern 2 bis 5 freigegebenen\n      serfläche befahren.                                      Wasserflächen gelten die folgenden zusätzlichen Vor\n                                                                  schriften:\n   b) Das Wasserskifahren muß bei Annäherung eines\n      Fahrzeuges, das nicht Kleinfahrzeug ist, so recht          \"a) Das Wasserskifahren ist nicht erlaubt, solange\n      zeitig eingestellt werden, daß dieses nicht behin              Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, die Was\n      dert wird.                                                     serfläche befahren.\n   c) Das Slalomlaufen und Skispringen ist verboten.              b) Das Wasserskifahren muß bei Annäherung eines\n                                                                     Fahrzeuges, das nicht Kleinfahrzeug ist, so recht\n                             §2\n                                                                     zeitig eingestellt werden, daß dieses nicht behin\n  Die folgenden Wasserflächen auf der deutsch-luxembur\n                                                                     dert wird.\ngischen Grenzstrecke der Mosel werden für das Wasser\nskifahren freigegeben:                                         c) Das Slalomlaufen und Skispringen ist verboten.\n1. Zwischen km 216,60 und 218,00 in einer Breite von        Bekanntmachung Nr. 45/1968\n   50 m, vom linken Ufer an gerechnet.                      Einfahrt in den oberen Vorhafen Palzem-Stadtbredimus\n   Zwischen km 213,30 und 214,80.                           bei Wasserständen über Hochwassermarke I\n   Zwischen km 223,90 und 225,00.                                Schiffe, die nach Stilliegezeiten in der Stauhaltung Pal\n   Zwischen km 233,60 und 235,00.                           zem-Stadtbredimus bei Wasserständen über Hochwasser\n                                                            marke I ihre Fahrt zu Tal antreten wollen, haben zur\n   Zwischen km 236,00 und 237,00.\n                                                            Vermeidung von Havarien im oberen Vorhafen ihre Ab\n  Auf diesen Wasserflächen sind beim Wasserskifahren\ndie folgenden Vorschriften zu beachten:                     fahrtszeiten vorher mit der Schleusenverwaltung Palzem-\n                                                            Stadtbredimus abzustimmen und die vereinbarte Abfahrts\n1. Das Wasserskifahren ist nur von Sonnenaufgang bis        zeit einzuhalten. ,\n   Sonnenuntergang gestattet.\n2. Wird ein Wasserskifahrer von einem Motorboot ge               Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit der\n   schleppt, so muß dieses neben dem Bootsführer mit\n                                                            Schiffahrtverwaltung des Großherzogtums Luxemburg.\n   einer weiteren Person besetzt sein, die geeignet und\n   in der Lage ist, den geschleppten Wasserskifahrer        VI. SCfflFFAHRTSWEG RHEIN-KLEVE\n   und die Fahrstrecke zu beobachten.                       Bekanntmachung Nr. 23/1970 s. unter II. „Neckar\"\n\n                                      Zusammenstellung\nder am 15. Juni 1971 gültigen Verordnungen, Anordnungen und Bekanntmachun\ngen nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung, der Binnenschiffahrtsstraßen-\nOrdnung, dem Bundeswasserstraßengesetz und der Verordnung über das Wasser\nskifahren auf den Bundeswasserstraßen.\nVorbemerkung                                                B. Anordnungen und Bekanntmachungen nach\n  In der Zusammenstellung sind nicht aufgenommen die           der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung\nAnordnungen oder Bekanntmachungen, die nur örtliche\nBedeutung haben.                                            I. Westdeutsdie Kanäle\n  Soweit zu den einzelnen Verordnungen, Anordnungen             1.Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahr\noder Bekanntmachungen keine Frist vermerkt ist, handelt          zeugen, die mit Motorkraft angetrieben werden\nes sich um Bestimmungen, die ohne zeitliche Begrenzung          2. Anordnung über das Verbot der Schleusung von\nerlassen wurden.                                                 Schleppern auf dem Rhein-Herne-Kanal\n                                                             3. Anordnung über den Verkehr von Fahrgastschiffen\n                          Übersicht                              und Fahrzeugen, von denen aus Kleinhandel betrieben\nA.Verordnungen und Anordnungen nach der                          wird\n  Binnenschiffs-Untersuchungsordnung                        4. Anordnung für die Regelung des Schiffsverkehrs auf\n                                                                 dem Datteln-Hamm-Kanal\n 1.Verordnung über die Sicherheitsanforderungen an\n   Zusammenstellungen gekuppelter Fahrzeuge                 5. Bekanntmachung über Fahrwasserzeichen auf Was\n                                                               serstraßen (Hinweis)\n2. Verordnung über die Zulassung bestimmter Schuten         6. Anordnung über den Verkehr von Motorsportbooten\n   und Leichter zur Fahrt mit herabgesetzter Mindestbe\n  mannung auf der Weser und ihren Quell- und Ne             7. Anordnung über das Überholen auf den westdeutschen\n                                                                 Kanälen\n  benflüssen\n                                                            8. Anordnung über die Zuweisung einer bestimmten\n3. Anordnung über die Führung des Fahrtenbuches auf              Schleusenkammer an den Schleusen des Rhein-Herne-\n  bestimmten Bundeswasserstraßen                                 Kanals\n4. Verordnung über die Mindestbemannung für Fahr            9. Verordnung über' die Kennzeichnung der Sportfahr\n  zeuge über 100 t bis 120 t Tragfähigkeit auf der See           zeuge auf den westdeutschen Kanälen\n  schiffahrtstraße Elbe                                    10. Verordnung für die Fahrt auf dem Küstenkanal\n5. Anordnung über das Längsseitschleppen von Fahr          II. Anordnung für die Fahrt großer Schiffe auf dem Kü\n  zeugen auf der Binnenschiffahrtstraße Elbe                     stenkanal von km 5,2 bis 26,0\n6. Anordnung über die Sicherheitsanforderungen für          12. Anordnung über die Regelung des Schiffsverkehrs in\n  Fahrzeuge auf kurzen Strecken                                 den alten Fahrten Olfen, Lüdinghausen-Senden und\n7. Verordnung über die Befreiung von dem Erfordernis             Hiltrup\n   der Schotteihteilung bei Fahrgastschiffen im Weser       13. Verordnunij über Tauchtiefenbeschränkung auf dem\n   gebiet und auf dem Mittellandkanal                           Mittellandkanal zwischen Wolfsburg und Rühen",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                                                                    Heft 14 — 1971\n\n\n\n14. Verordnung über die Fahrt auf dem Dortmund-Ems-          dessen Bestandteil das Einzelfahrzeug wird, zu ver\n   Kanal zwischen den Schleusen Meppen und Düthe             merken. Sie kann diese Vermerke in den Schiffs\n                                                             zeugnissen der einzelnen Fahrzeuge abändern oder\nII. Weser                                                    löschen, wenn der Betrieb der Fahrzeuge im ge\n1. Verordnung über die Kennzeichnung von Kleinfahr           schlossenen Verband die Schiffssicherheit gefährdet.\n  zeugen, die mit Motorkraft angetrieben werden              Gültig bis zum 15. Oktober 1971\n2. Bekanntmachung über Fahrwasserzeichen auf Was\n   serstraßen\n                                                           2. Sdiiffahrtspolizelliche Verordnung der Wasser- und\n                                                             Schiffahrtsdirektion Hannover vom 5. November 1969\nIII. Elbe und Elbe-Lübeck-Kanal                              über die Zulassung bestimmter Schuten und Leichter\n1. Verordnung über das Längsseitschleppen von Fahr           zur Fahrt mit herabgesetzter Mindestbemannung auf\n   zeugen auf der Binnenschiffahrtstraße Elbe (Hinweis)      der Weser und ihren Quell- und Nebenflüssen im Be\n                                                              reich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover\nC.Bekanntmadiung über die Regelung der                       (Verkehrsblatt S. 682)\n   Schleusen- und Brückenbetriebszeiten\n                                                                                          § 1\nI. Westdeutsche Kanäle                                          Abweichend von § 68 Abs. 1 BSchUO genügt auf der\n1. Bekanntmachung über die Betriebszeit der Schleusen         Weser von km 0,0 bis km 354,190 (Landesgrenze\n   und Brücken auf dem Elisabethfehnkanal                     Niedersachsen/Bremen) sowie auf der Werra, der\n                                                              Fulda, der Aller und der Leine bei Schuten und\n2. Verordnung über die,Festsetzung der Betriebszeit der\n   Schleuse Oldenburg und der Hubbrücken in Oldenburg         Leichtern (Kohlenprähme, Kieskähne) mit einer Trag\n                                                             fähigkeit bis zu 150 t — ausgenommen Tankleichter\n3. Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbe           — die Besetzung mit einem Schiffsführer, wenn sie auf\n   triebszeiten am Mittellandkanal\n                                                              Strecken von höchstens 10 km verkehren.\n4. Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbe\n   triebszeit auf den westdeutschen Kanälen                                             § 2\n                                                                Die     Wasser-   und   Schiffahrtsdirektion   Hannover\nII. Weser\n                                                              kann auf Antrag und nach Prüfung durch die Schiffs\n1. Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbe            untersuchungskommission in Minden genehmigen, daß\n   triebszeiten im Wesergebiet                                Schuten und Leichter — ausgenommen Tankleichter\n2. Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeit der       — bis zu einer Tragfähigkeit von 250 t unter der\n   Bremer Weserschleuse                                       Voraussetzung des § 1 nur mit einem Schiffsführer\nIII. Elbe                                                     besetzt sind. Diese Genehmigung ist an Bord mitzu\n   Bekanntmachung über den Verkehr durch die Schleuse         führen.\n   Geesthacht                                                 Gültig bis zum 30. November 1971\nIV. Elbe-Lübeck-Kanal                                      3. Schiffahrtspolizeilidie Verordnung der Wasser- und\n1. Bekanntmachung über die Schleusenbetriebszeiten auf        Schiffahrtsdirektionen Münster, Duisburg, Mainz,\n   dem Elbe-Lübeck-Kanal                                      Würzburg und Stuttgart vom 3. Juli 1970 über die\n                                                              Führung des Fahrtenbuches auf bestimmten Bundes\n2. Bekanntmachung über die Betriebszeit der Hubbrücken        wasserstraßen (Verkehrsblatt S.492)\n   in Lübeck\n                                                                                        § 1\nD.Bekanntmachungen über die Freigabe be                         Auf Fahrzeugen, die im Wechselverkehr zwischen\n   stimmter Strecken und Wasserflächen zum                    dem Rhein einerseits und dem Neckar, dem Main, der\n                                                              Lahn, dem Schiffahrtsweg Rhein-Kleve, der Ruhrwas\n   Wasserskifahren\n                                                              serstraße, dem Rhein-Herne-Kanal, dem Wesel-Dat\nI. Weser                                                      teln-Kanal und der Dortmund-Ems-Kanalstrecke zwi\n1. Bekanntmachung über das Wasserskifahren im Bereich         schen Henrichenburg und Datteln andererseits fahren,\n   der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen                ist das auf dem Rhein vorgeschriebene Fahrtenbuch\n2. Bekanntmachung über das Wasserskifahren auf der            auch für die Fahrt auf diesen Bündeswasserstraßen zu\n   Weser und ihren Nebenflüssen im Bereich der Wasser-        führen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge im Wechselver\n   und Schiffahrtsdirektion Hannover                          kehr zwischen dem Neckar und dem Hafengebiet\n                                                              Mannheim—Ludwigshafen und zwischen dem Main\nII. Elbe\n                                                              und dem Hafengebiet Mainz-Wiesbaden.\n . Anordnung über das Wasserskifahren auf der Bin\n   nenschiffahrtsstraße Elbe\n                                                              Gültig bis zum 31. Juli 1972\n                                                           4. Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nA.Verordnungen und Anordnungen nadi der                       Hamburg vom 23. Juli 1970 über die Mindestbeman\n   Binnensdiiffs-Untersudiungsordnung                         nung für Fahrzeuge über 1001 bis 1201 Tragfähigkeit\n1. Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen          auf der Seeschiffahrtstraße Elbe (Verkehrsblatt S.574)\n   Hamburgr Bremen, Anrieh, Hannover und Münster vom                                     § 1\n   1. August 1969 über die Sicherheitsanforderungen an          Abweichend vom § 69 Abs. 4 BSchUO kann die\n   Zusammenstellungen gekuppelter Fahrzeuge (Ver              Untersuchungsbehörde auf Antrag zulassen, daß auf\n   kehrsblatt S.592)                                          der Elbe und ihren Nebenflüssen auf Fahrzeugen mit\n                           § 1                                einer Tragfähigkeit bis 120 t der Schiffsjunge entfällt,\n                                                              wenn\n      Diese Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen\n   im   Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen        1. der Schiffsführer geistig und körperlich geeignet\n    Hamburg, Kiel, Bremen, Aurich, Hannover und Mün              ist, die Mehrverantwortung zu tragen und\n   ster.                                                      2. das Fahrzeug\n                           § 2                                   a) nur bei Tag fährt,\n      Die Untiersuchungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 2          b) keine explosions- oder feuergefährlichen Güter\n                                                                      befördert und\n    BSchUO kann für Zusammenstellungen gekuppelter\n    Fahrzeuge Art und Umfang der Mindestbemannung,               c) nur im Nahverkehr eingesetzt ist. Als Nahver\n    Art der Zusammenstellung der Fahrzeuge, Steuerein               kehr gilt auf der Unterelbe der Verkehr vom\n    richtung und Ausrüstung in Abweichung von Teil II                 Hamburger Hafen abwärts bis zur Linie Frei\n    und III der BSchUO festsetzen.\n                                                                      burg—Störmündung.\n                           §3                                 Gültig bis zum 30. September 1972\n      Die Untersuchungsbehörde hat ihre Festsetzungen      5. Schiffahrtspolizeiliche Verordnung der Wasser- und\n    betreffend Bemannung, Zusammenstellung und Aus            Schiffahrtsdirektion Hamburg vom 27. Oktober 1970\n    rüstung in den Schiffszeugnissen der Einzelfahrzeuge      über das Längsseitschleppen von Fahrzeugen auf der\n    sowohl für die Einzelfahrt als auch für den Verband,      BSchS Elbe (Verkehrsblatt S.835)",
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Dezeml^r 1972\n   1. Besteht die Mindestbemannung des schleppenden                 7. Verordnung der Wasser- und           Schiffahrtsdirektion\n      Fahrzeuges nur aus einem Matrosen, so ist die                     Hannover vom 15. Februar 1971 über Befreiung von\n      Decksmannschaft um eine Person zu verstärken.                     dem Erfordernis der Schotteinteilung bei Fahrgast\n      Besteht die Mindestbemannung des schleppenden                     schiffen im Wesergebiet und auf dem Mittellandkanal\n      Fahrzeuges nur aus einem oder mehreren Schiffs                    (Verkehrsblatt S. 110)\n      jungen, so ist sie um einen Matrosen zu verstärken;                                        §1\n   2. mindestens ein Matrose der Mindestbemannung                         (1) Die Schiffsuntersuchungskommission kann Fahr\n      oder der nach Nummer 1 verstärkten Besatzung des                  gastschiffe, die geschlossene Räume, aber keine\n      schleppenden Fahrzeuges muß eine Fahrzeit als                     Schlafräume für Fahrgäste besitzen, für die Fahrt auf\n      Matrose      von   mindestens   2 Jahren     nachweisen           der Weser oberhalb von Minden (einschl.), auf der\n      können;                                                           Fulda, der Werra, der Aller und dem Mittellandkanal\n   3. die Gesamtbreite des Schleppzuges in der Berg- upd                von der im §52 BSchUO vorgeschriebenen Schotteih-\n      Talfahrt darf 18 m, die Länge des längsseits ge                   teilung des Schiffskörpers befreien, wenn die Sicher\n      kuppelten Anhangs 67,0 m nicht überschreiten;                     heit der zu befördernden Personen und die Schiffssi\n   4. die Gesamttragfähigkeit des Schleppzuges int darf                 cherheit in anderer Weise gewährleistet erscheinen.\n      das Vierfache der Maschinenleistung des schlep\n      penden Fahrzeuges in PS nicht überschreiten;                        Diese Voraussetzung kann als erfüllt angesehen\n                                                                        werden, wenn insbesondere folgende Bedingungen\n  5. Die Steuereinrichtung des schleppenden Fahrzeuges                  erfüllt sind:\n     muß ein sicheres Manövrieren des Schleppzuges\n      gewährleisten;\n                                                                        1. Es ist ein Kollisionsschott und ein Achterpiekschott\n                                                                           vorhanden.\n  6. die Verbindungen zwischen dem schleppenden\n     Fahrzeug und dem längsseits gekuppelten Anhang                     2. Bei Fahrzeugen, deren Schiffskörper zwischen den\n     müssen öo hergestellt sein, daß der Schleppzug                        äußersten Punkten der Eintauchungsebene bei\n      sicher manövriert werden kann;                                       voller Beladung des Schiffes eine Länge L von mehr\n                                                                           als 20 m hat,\n  7. je nach ihrer Bauart muß die Steuereinrichtung des\n                                                                           2.1 beträgt der Abstand des Kollisionsschottes vom\n     längsseits gekuppelten Anhangs durch eine leicht\n                                                                               vorderen Lot dieser Ebene mindeistens 4 v. H.\n     zu lösende Sperre feststellbar oder frei beweglich\n                                                                               der Länge L und überschreitet das Mindestmaß\n     sein. Im letzteren Fall dürfen Personen durch die\n                                                                              höchstens um 2 m,\n     sich bewegenden Steuerorgane nicht gefährdet\n                                                                           2.2 ist der Maschinenraum von den Fahrgasträumen\n      werden;\n                                                                               gasdicht getrennt.\n  8. eine ausreichende freie Sicht aus dem Steüerstand\n                                                                        3. Für jeden an Bord befindlichen Fahrgast ist ein\n      des schleppenden Fahrzeuges muß auch über den\n     längsseits gekuppelten Anhang hinweg möglich                          geeignetes Rettungsmittel (z. B. Kunststoffblöcke\n                                                                           oder schwimmfähige Sitzkissen) mit einem Min\n     sein;\n                                                                           destauftrieb von 7 kg an Bord und griffbereit ge\n  9. ein schneller und sicherer Übergang von einem zum                     lagert.\n     anderen Fahrzeug muß möglich sein.\n                                                                        4. Bei einer Länge L von 35 m und mehr ist eine\n  Gültig bis zum 31. Dezember 1972                                         Nachrichtenübermittluhgsanlage     vorhanden,     die\n6. Verordnung der Wasser- und Sdiiffahrtsdirektionen                       eine einwandfreie und schnelle gegenseitige Ver\n   Hamburg, Bremen, Auridi, Hannover und Münster vom                       ständigung zwischen dem Schiffsführer und der\n  28. Oktober 1970 über die Sidierheitsaniorderungen für                   übrigen Besatzung ermöglicht und mit der der\n  Fahrzeuge auf kurzen Strecken (Verkehrsblatt S.870)                      Schiffsführer den Fahrgästen eine Unterrichtung\n                                                                           geben upd Weisungen erteilen kann.\n                             § 1                                          (2) Für die Fahrt auf dem Mittellandkanal und seinen\n    Diese Verordnung gilt auf den BundesWasserstraßen                   Zweigkanälen kann eine Befreiung nach Absatz 1 nur\n  im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen                     für die Fahrgastschiffe erteilt werden, deren Länge L\n  Hamburg, Kiel, Bremen, Aurich, Hannover und Mün                       weniger als 35 m beträgt.\n  ster.                                                                   (3) Die Befreiung wird in das Schiffszeügnis einge\n                             § 2                                        tragen und glei^zeitig d^e Verpflichtung zür Aufstel\n    Die Untersuchungsbehörde kann auf Antrag im                         lung einer Betriebisanweisung für den LeckfalT aufge\n  Einzelfall bei Fahrzeugen, die nur auf kurzen Strecken                nommen, die in dauerhafter Ausführung und gut\n  verkehren, folgende Ausnahmen zulassen:                               sichtbar an Bord ausgehängt sein muß.\n  1. bei Motorbarkassen, Inspektionsfahrzeugen, Bau-                    Gültig bis zum 31. März 1973\n     und Arbeitsfahrzeugen kann auf die Ausrüstung\n     nach § 46 Abs. 1 Nr.3(Landesteg) imd Nr.7 BSchUO               B. Anordnungen und Bekanntmachungen nadi\n     (Schorbäume oder Bundstaken) verzichtet werden;                   der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung\n  2. bei kleinen Bau- und Arbeitsfahrzeugen kann auf\n     die Steuereinrichtung oder die Ruderanlage nach                I. Westdeutsche Kanäle\n     § 14 Abs. 1 BSchUO verzichtet werden, wenn die                 1. Verordnung der Wasser- und           Schiffahrtsdirektion\n     Fahrzeuge längsseits eines Schleppers oder so kurz                 Hannover vom 26. Juli 1961 über die Kennzeichnung\n     hinter einem Schlepper geschleppt werden, daß sie                  von Kleinfahrzeugen, die mit Motorkraft angetrieben\n     auf Kurs gehalten werden können;                                   werden, auf den Bundeswasserstraßen im Bereich der\n  3. bei kleinen Bau- und Arbeitsfahrzeugen kann auf                    Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover (Ver\n     die Ankereinrichtung nach § 49 BSchUO verzichtet                   kehrsblatt S.391), geändert durch die Verordnung vom\n     werden, wenn die Fahrzeuge nur auf eng be                          8. August 1969 (Verkehrsblatt S.535),\n     grenzten Baustellen längsseits eines mit ausrei-                   siehe Abschn. B Ziff. II Nr. 1\n     diender Ankereinrichtung versehenen Schleppers                 2. Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und\n     geschleppt werden;                                                 Schiffahrtsdirektion Münster vom 30. November 1967\n  4. Kleine Bau- und Arbeitsfahrzeuge brauchen nicht                    über das Verbot der Schleusung von Schleppern auf\n     mit dem Abort nach § 16 Abs.2 BSchUO versehen                      dem Rhein-Heme-Kanal (Verkehrsblatt S.650)\n                                                                          Auf dem Rhein-Herne-Kanal werden in den Schleu\n     *) Jetzt § 1.02 Nr. 1, § 1.08 sowie § 1.09 Nr.1 BinschStrO         sen zwischen Oberhausen (II) und Herne-Ost (VII)\n           1971                                                         Schlepper nicht geschleust. Fahrzeuge ohne eigene",
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Leerfahrzeuge bestimmt ist, ist als Engstelle im Sinne\n  Gültig bis zum 31. Dezember 1971                              des § 41 BSchSO**) gekennzeichnet.\n3. Sciiiffahrtspolizeilidie Anordnung der Wasser- und                                       §4\n  Schiffahrtsdirektion Münster vom 5. September 1968             Regelung des Verkehrs östlich der Schleuse Werries\n  über den Verkehr von Fahrgastschiffen und Fahrzeu                           für beladene Fahrzeuge\n  gen, von denen aus Kleinhandel betrieben wird                  (1) Beladene Fahrzeuge dürfen sich auf der Strecke\n  (Verkehrsblatt S. 473)                                        östlich der Schleuse Werries gegenseitig weder\n                           § 1                                  begegnen noch überholen.\n    Zur Fahrt auf den westdeutschen Kanälen im Bereich\n  der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster bedür\n                                                                  (2) Auf dem Datteln-Hamm-Kanal östlich der\n  fen Fahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Beförderung             Schleuse Werries ist beladenen Fahrzeugen, die in\n   von Fahrgästen benutzt werden oder von denen aus             beiden Richtungen Häfen oberhalb der Schleuse Wer\n                                                                ries anlaufen, die Fahrt nur einschiffig im Richtungs\n  Kleinhandel betrieben wird, einer besonderen Zulas\n                                                                verkehr zu folgenden Zeiten gestattet:\n  sung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster.\n                                                                zu Berg (von Schleuse Werries in Richtung Hafen\n                            § 2                                 Schmehausen)\n     Anträge auf Zulassung sind unter Angabe des Vor-\n  und Zunamens und der Anschrift des Antragstellers             in der Zeit von\n  sowie der vollständige^ technischen Daten und des              5.00   bis 7.00 Uhr                           um    6.00   Uhr\n  Namens des zuzulassenden Fahrzeugs an eines der                9.00   bis 11.00 Uhr                          um   10.00   Uhr\n  Wasser- und Schiffahrtsämter Duisburg-Meiderich,              13.00   bis 15.00 Uhr    mit dem jeweils       um   14.00   Uhr\n   Dorsten, Hamm, Münster, Rheine und Meppen zu                 17.00   bis 19.00 Uhr    letzten Abfahrts      um   18.00   Uhr\n   richten.                                                     für genehmigte           termin von der\n                            §3                                  Nachtfahrten in der      Schleuse Werries\n     Die Zulassung kann unter Auflagen und Bedingun             Zeit von\n   gen und befristet erteilt werden. Sie kann jederzeit         21.00 bis 23.00 Uhr'                          t um 22.00 Uhr\n   widerrufen werden.                                           zu Tal (vom Hafen Schmehausen in Richtung Schleuse\n4. Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und            Werries)\n   Schiffahrtsdirektion Münster vom 26. Februar 1969 für\n                                                                in der Zeit von\n   die Regelung des Schiffsverkehrs auf dem Datteln-\n   Hamm-Kanal östlich der Hammer Bundesbahnbrücke                7.00 bis   9.00 Uhr \\                         um   8.00 Uhr\n  (Verkehrsblatt S. 148)                                        11.00 bis 13.00 Ühr      mit dem jeweils       um 12.00 Uhr\n                             § 1                                15.00 bis 17.00 Uhr      letzten Abfahrts-'    um 16.00 Uhr\n              Unterer Vorhafen der Schleuse Hamm                19.00 bis 21.00 Uhr     ,termin von den        um 20.00 Uhr\n    (1) Die Kanalstrecke zwischen km 36,180 und km              für genehmigte           Häfen Schme-\n  36,900 des Datteln-Hamm-Kanals (Bundesbahnbrücke              Nachtfahrten in der      hausen und\n  bis Schleusenleitwerk) ist Vorhafen der Schleuse Hamm         Zeit von                 Uentrop\n  im Sinne des § 102 BschSO*) und durch Tafeln ent              23.00 bis 5.00 Uhr '                          ^ um 4.00 Uhr\n  sprechend gekennzeichnet.                                       (3) War ein beladenes Fahrzeug gezwungen, die\n    (2) An dem mit Ppllern versehenen Südufer dieser            bereits angetretene Fahrt zu unterbrechen, und kann es\n  Strecke ist das Anlegen von Fahrzeugen, die zur               nach Wiederaufnahme der Fahrt in dem nach Absatz 2\n  Schleusung anstehen, in mehr als einer Fahrzeugbreite         für seine Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraiun die\n  untersagt.                                                    Schleuse Werries oder einen Hafen nicht mehr errei\n    Am Nordufer zwischen km 36,57 und km 36,83 dür              chen, muß es nach Ablauf dieses Zeitraumes die Fahrt\n  fen nur zur Schleusung anstehende Leerfahrzeuge bis           einstellen und am Ufer stilliegen. Die Fahrt darf erst\n  zu 8,20 m Breite in einer Fahrzeugbreite anlegen;             wieder fortgesetzt werden, wenn der für die Fahrt in\n   allen übrigen Fahrzeugen ist das Anlegen am Nord             der Gegenrichtung freigegebene Zeitraum abgelaufen\n   ufer untersagt.                                              ist.\n     Ferner ist das Laufenlassen      der Schiffsschrauben        (4) Beladene Fahrzeuge, die an der Schleuse Werries\n   während des Liegens untersagte                               auf die Weiterfahrt warten müssen, haben die ihnen\n    (3) Das Stilliegen von nicht zur Schleusung anste           von der Schleusenaufsicht zugewiesenen Liegeplätze\n   henden Fahrzeugen am Südufer der Strecke zwischen            oberhalb der Schleuse einzunehmen.\n   km 36,180 und km . 36,400 (Bundesbahnbrücke bis\n   Kanalstraßenbrücke) kann von der Schleusenaufsicht                                       § 5\n  im Einzelfalle ausnahmsweise und unter Vorbehalt des\n   jederzeitigen Widerrufs gestattet werden.                            Liegeplatz östlich der Hafengruppe Uentrop\n                            J 2                                   Die mit Pollern versehefie Uferstrecke zwischen km\n          Zufahrt zur Schleuse Hamm von Westen her              46,050 und km 46,550 am Nordufer des Datteln-Hamm-\n                                                                Kanals östlich des Hafens Uentrop ist ausschließlich\n   . Der Verkehr zur Schleuse Hamm von Westen her\n                                                                Liegeplatz für Leerfahrzeuge, die auf Ladung in der\n   wird erforderlichenfalls durch Sichtzeichen, die jeweils\n                                                                Hafengfuppe Uentrop warten und im Liegebecken km\n   westlich der Bundesbahnbrücke Hamm km 35,870 und\n                                                                45,57 keinen Platz finden. Der Liegeplatz darf nur in\n   westlich der Hammer Kanalstraßenbrücke km 36,441\n                                                                einer Fahrzeugbreite belegt werden. Das Laufenlassen\n   auf der Südseite des Datteln-Hamm-Kanals angebracht\n                                                                der Schiffsschrauben ist während des Liegens unter\n   sind, wie folgt geregelt:\n                                                                sagt.\n   a) Zwei weiße ununterbrochene Lichter nebeneinan\n      der: Durchfahrt nicht gestattet, bis zur Einweisung                               §6\n      warten.                                                    . Sonderregelung für den Verkehr aller Fahrzeuge\n   b) Zwei weiße      blinkende    Lichter   nebeneinander:      zum Hafen Westfalen und beladener Fahrzeuge zur\n      Weiterfahrt gestattet, bei der Bundesbahnbrücke                          Hafengruppe Uentrop\n      Hamm unter Beachtung der Regelung des Verkehrs            (1) a) Alle Fahrzeuge, die für den Isafen Westfalen\n      in der Fahrwasserenge nach § 41 Nr. 2 BSchSO**).                  bestimmt sind, dürfen ihre Fahrt ab Schleuse\n    •) Jetzt § 6.28 BinSchStrO 1971                                     Werries nur fortsetzen, wenn im Hafen Westfa\n   *•) Jetzt § 6.08 Nr.1 BinSehStrÖ 1971                                len ausreichender Liegeraum frei ist.",
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            "content": "Heft 14 — 1971                                                     372                                  VkBl Amtlicher Teil\n\n\n        b) Beladene Fahrzeuge, die für den ölstichhafen              7. Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und\n           der Hafengruppe Uentrop bestimmt sind, dürfen                 Schiffahrtsdirektionen        Münster   und   Hannover   vom\n          ihre Fahrt ab Schleuse Werries nur fortsetzen,                 8. September 1969 über das Uberholen auf den\n           wenn im ölstichhafen ausreichender Liegeraum                  westdeutschen Kanälen (Verkehrsblatt S. 616)\n           frei ist.\n                                                                           Auf den Kanälen ist einzeln fahrenden Fahrzeugen\n        c) Beladene Fahrzeuge, die für den Dreieckshafen                 mit eigener Triebkraft, die ausschließlich zum Schlep\n           der Hafengruppe Uentrop bestimmt sind, dürfen                 pen bestimmt und eingerichtet sind, bei Tag das Über\n          ihre Fahrt ab Schleuse Werries nur fortsetzen,                 holen allgemein gestattet.\n           wenn im Dreieckshafen oder in dem Liegebecken\n           der Hafengruppe ausreichender Liegeraum frei              8. Schiffahrtspolizeilidie Anordnung der Wasser- und\n           ist.                                                          Schiffahrtsdirektion Münster vom 16. Juni 1970 über\n                                                                         die Zuweisung einer bestimmten Schleusenkammer an\n     (2) Den Verkehrsablauf regelt die Schleusenaufsicht,                den Schleusen des Rhein-Herne-Kanals (Verkehrsblatt\n   deren Anordnungen zu befolgen sind.                                   S. 408)\n     (3) Ordnet die Schleusenaufsicht die Unterbrechung\n   der Fahrt an, müssen Fahrzeuge nach der Ausfahrt aus                                                 § 1\n   der Schleusenkammer den ihnen zugewiesenen Liege                        Im Bereich des Rhein-Herne-Kanals müssen Fahr\n   platz am Nord- oder Südufer des oberen Schleusen                      zeugzusammenstellungen von über 100 m Gesamt\n   vorhafens einnehmen. Die Fahrt darf erst fortgesetzt                  länge, die nicht in herkömmlicher Weise über Draht\n   werden, wenn die Schleusenaufsicht hierzu die ent                     geschleppt werden, sowohl in der Berg- als auch in der\n   sprechende Anordnung erteilt hat.                                     Talfahrt die nachfolgend bezeichneten Schleusenkam\n   Gültig bis zum 31. März 1972                                          mern — in Fahrtrichtung gesehen — benutzen:\n5. Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion                      Ruhrschleuse Duisburg statt Schleuse Duisburg-\n   Hannover vom 3. März 1969 über Fahrwasserzeidien                            Meiderich,\n   auf Wasserstraßen (Verkehrsblatt S. 204)                                 steuerbordseitige Schleusenkammer der Schleuse\n   siehe Abschn. B Ziff. II Nr. 2                                              Oberhausen,\n                                                                            steuerbordseitige Schleusenkammer der Schleuse\n6. Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und                        Essen-Dellwig,\n   Schiffahrtsdirektion Münster vom 29. April 1969 über\n                                                                            backbordseitige Schleusenkammer der Schleuse\n   den Verkehr von Motorsportbooten auf den west\n                                                                               Gelsenkirchen,\n   deutschen Kanälen im Bereich der Wasser- und Schiff-\n  fahrtsdirektion Münster (Verkehrsblatt S. 221, 284)                       steuerbordseitige Schleusenkammer der Schleuse\n                                                                               Wanne-Eickel,\n                              § 1                                           steuerbordseitige Schleusenkammer der Schleuse\n   Auf dem\n                                                                            Herne-West,\n        Bhein-Herne-Kanal   von     km   0,0   bis    km   38,25\n        (Westende des ehemaligen Schleppbetriebshafens                      backbordseitige      Schleusenkammer        der   Schleuse\n        oberhalb der Schleuse Herne-Ost) sowie dem                          Herne-Ost.\n        Verbindungskanal zwischen dem Rhein-Herne-                                                      § 2\n        Kanal und der Ruhrwasserstraße\n                                                                           Die Schleusenaufsicht kann im Einzelfall eine andere\n  ist    der Verkehr von mit Motorkraft              betriebenen\n                                                                         Schleusenkammer zuweisen.\n  Sportfahrzeugen — einschl. schwimmfähiger Kraft\n  fahrzeuge — verboten. In begründeten Fällen können                     Gültig bis zum 14. Juli 1973\n  Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, insbesondere\n                                                                     9. Schiffahrtspolizeilidie Verordnung der Wasser- und\n   für einzelne Wanderfahrten.\n                                                                         Schiffahrtsdirektionen Münster, Aurich und Bremen\n                              § 2                                        vom 1./9. Juli 1970 über die Kennzeichnung der Sport\n     Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung                     fahrzeuge auf den westdeutschen Kanälen im Bereich\n   sind unter Angabe des Vor- und Zunamens und der                       der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Münster,\n   Anschrift des Antragstellers sowie der vollständigen                  Aurich und Bremen (Verkehrsblatt S. 490)\n   technischen Daten und des Namens des zuzulassenden\n   Fahrzeuges an das Wasser- und Schiffahrtsamt Duis                                                    § 1\n                                                                         Auf\n   burg-Meiderich zu richten. Die Anträge sind zu be\n   gründen.                                                                 dem Rhein-Herne-Kanal (mit Verbindungskanal\n                                                                                zur Ruhrwasserstraße),\n                             §3\n                                                                            der Ruhrwasserstraße von der Mündung in den\n     Die Ausnahmegenehmigung kann unter Auflagen                                Rhein bis km 12,34,\n   und Bedingungen und befristet erteilt werden. Sie kann^\n   jederzeit widerrufen werden.                                             dem Wesel-Datteln-Kanal,\n                                                                            dem Datteln-Hamm-Kanal,\n                              § 4\n   Auf                                                                      dem Dortmund-Ems-Kanal mit der Ems von Glee\n                                                                                   sen bis Papenburg und der Hase unterhalb der\n        dem Rhein-Herne-Kanal oberhalb von km 38,25\n                                                                                   Einmündung des Ems-Hase-Kanals und\n             (ostwärts des Westendes des ehemaligen\n             Schleppbetriebshafens oberhalb der Schleuse                    der     Ems vom Schönefliether Wehr bis Gleesen,\n             Herne-Ost),                                                 müssen Kleinfahrzeuge, die Sport- und Vergnügungs\n                                                                         zwecken dienen (Sportfahrzeuge), ein amtliches Kenn\n        dem Wesel-Datteln-Kanal,\n                                                                         zeichen führen.\n        dem Datteln-Hamm-Kanal und\n        dem Dortmund-Ems-Kanal       von       Dortmund      bis                                 § 2\n           Papenburg mit Ausnahme der Flußstrecken                         11) Das Kennzeichen besteht aus Buchstaben und aus\n           unterhalb von Meppen                                          einer Zahl. Als Buchstaben werden die am Sitz des ^\n  dürfen mit Motorkraft betriebene Sportfahrzeuge —                      Wasser- und Schiffahrtsamtes vorgeschriebenen amtli\n  einschließlich schwimmfähiger Kraftfahrzeuge — nur                     chen Kennzeichen für Kraftfahrzeuge mit einem vor\n   mit einer Geschwindigkeit von höchstens 12 km/Std.                    gesetzten und durch einen Punkt getrennten „W\" ver\n  fahren. Ist ein Fahrzeug aus besonderen Gründen auf                    wendet.\n  die Ausnutzung höherer Fahrgeschwindigkeiten als 12                      (2) Die Zuteilung des Kennzeichens ist vom Eigen\n  km/Std. angewiesen, kann unter den Voraussetzungen                     tümer bei einem der Wasser- und Schiffahrtsämter in\n  des § 1 Satz 2 und der §§ 2 und 3 eine Ausnahmege                      Duisburg-Meiderich, Dorsten, Hamm, Münster, Rheine\n  nehmigung für einzelne Fahrten erteilt werden.                         oder Meppen • zu beantragen. Der Antragsteller hat\n  Anträge sind an die Wasser- und Schiffahrtsämter                       seine Berechtigung unter Angabe seines Namens, sei\n  Duisburg-Meiderich, Dorsten, Hamm, Münster, Rheine                     ner     Anschrift,   seines    Geburtsdatums     und   seines\n  oder Meppen zu richten.                                                Geburtsortes glaubhaft zu machen.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                         373                                               Heft 14 — 1971\n\n\n   Der Eigentümer hat jede Änderung seines Wohnsit\n zes dem Wasser- und Schiffahrtsamt anzuzeigen, das\n das Kennzeichen erteilt hat.\n\n                             .§ 3\n   (1) Das Kennzeichen ist in 10 cm hohen lateinischen                               Ausweis\n Buchstaben und arabischen Zahlen in heller Farbe auf\n dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grimd\n an beiden Bugseiten des Sportfahrzeugs anzubringen.                     über die Erteilung eines amtlichen\n Es muß jederzeit deutlich lesbar sein.                                  Kennzeichens für ein Kleinfahrzeug\n   (2) über das erteilte Kennzeichen erhält der Eigen\n tümer einen Ausweis nach anliegendem Muster.\n   Der Ausweis ist während der Fahrt an Bord des                     Herrn/Frau/Fräulein\n Sportfahrzeugs mitzuführen und den zuständigen\n Bediensteten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\n und den Beamten der Wasserschutzpolizei auf Verlan                  geb. am             19       in\n gen vorzulegen.\n                             § 4                                     wohnhaft in\n   (1) Vom Führen des amtlichen Kennzeichens nach                                    (Ort, Straße und Haus-Nr.)\n dieser Anordnung sind befreit:\n a) Sportfahrzeuge eines Sportvereins, der einem aner                ist gemäß § 1 der Schiffahrtspolizeilichen\n    kannten Sportverband angeschlossen ist, sofern der\n    Name des Fahrzeugs oder eine Unterscheidungs                     Anordnung der Wasser- und Schiffahrts\n    nummer, der Name des Sportvereins — auch in                      direktionen    Münster, Aurich und Bremen\n    abgekürzter Form — und sein Heimatort gut sicht                  vom                 19      über die Kennzeich\n    bar am Fahrzeug angebracht sind.                                 nung der Sportfahrzeuge auf den westdeut\n    Während der Fahrt muß ein mindestens 30 x 20 cm\n    großer Stander des Sportvereins geführt werden,                  schen Kanälen für sein/ihr\n    doch können Rennboote während einer Veranstal\n    tung auch kleinere Abbildungen desselben auf der\n    Bordwand tragen.\n    Ein Mitglied der Besatzung muß außer einem mit                         (Art und Name des Kleinfahrzeugs)\n    Lichtbild   versehenen    Personalausweis   den   Mit\n    gliedsausweis des Sportvereins bei sich führen, aus\n    dem auch die Mitgliedschaft des Vereins zum                         das Kennzeichen                           :*)\n    Sportverband ersichtlich ist.                                    erteilt worden.\n b) Sportfahrzeuge der Deutschen Lebens-Rettungs-\n    Gesellschaft und sonstiger, dem Allgemeinwohl\n    dienender Organisationen, wenn sie als solche\n    gekennzeichnet und an ihnen eine Unterschei\n    dungsnummer und der Ortsverband angebracht\n    sind.                                                         Technische Daten des Fahrzeugs\n c) Sportfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich des\n    Grundgesetzes beheimatet sind, wenn der Name\n    des Fahrzeugs in mindestens 10 cm hohen lateini               Fahrzeugtyp bzw. Fabrikat\n    schen Buchstaben deutlich lesbar an der Außenseite\n    und der Name und Wohnort des Eigentümers innen-\n    oder außenbords an einer gut sichtbaren Stelle\n    angebracht sind.\n   (2) Die von anderen Dienststellen der Wasser- und              Fahrzeuglänge               m. Fahrzeugbreite              m\n Schiffahrtsverwaltung oder der Länder nach anderen\n Vorschriften zugeteilten amtlichen Kennzeichen erset             Motor-Fabrikat\n zen die Kennzeichen nach dieser Verordnung.\n                             §5\n                                                                  Motor-Nr                           Leistung in PS\n   (1) Das Kennzeichen wird ungültig, wenn\n a) der Eigentümer des Sportfahrzeugs wechselt,\n b) das Sportfahrzeug zerstört oder sonst unbrauchbar\n    ist,                                                                                       den                      19\n c) im Falle des § 2 Nr. 2 Abs. 2 ein neues Kennzeichen\n    zugeteilt wird,\n d) die Verlängerung des Ausweises nicht erfolgt.                                             Wasser- und Schiffahrtsamt\n   In diesen Fällen ist der Ausweis (§ 3 Nr. 2) an das\n Wasser- und Schiffahrtsamt, das ihn ausgeteilt hat,\n zurückzugeben.\n                                                                      Dienst-   :\n   (2) Ungültige Kennzeichen müssen vom Fahrzeug\n entfernt werden. Im Falle des Buchstaben a kann das                  siege!    ;\n Wasser- und Schiffahrtsamt auf Antrag die Beibehal                                                    (Unterschrift)\n tung des Kennzeichens gestatten.\n                          §6\n   Auf dem Küstenkanal, der Leda von der Hafenein                 Gebühr                               DM\n fahrt in Leer bis zur Einmündung des Elisabethfehn\n kanals, auf dem Elisabethfehnkanal und auf dem Ems-\n Seitenkanal Oldersum—Emden müssen Sportfahrzeuge                 Dieser Ausweis ist an Bord des Fahrzeugs mitzuführen\n entweder                                                         und den zuständigen Bediensteten der Wasser- und\n a) innen oder außenbords den Namen und den Wohn\n    ort des Eigentümers tragen (§ 8 Nr. 1 der BSchSO\n    1966 *) oder                                                  *) Das Kennzeichen muß an beiden Fahrzeugvorderselten\n b) den Bestimmungen dieser Anordnung entsprechen.                  in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler\n                                                                    Farbe auf hellem Grund in mindestens 10 cm großen\n *) Jetzt § 2.02 Buchstabe b BinSchStrO 1971                        Buchstaben bzw. Zahlen angebracht sein.",
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Das Kleinfahrzeug muß einen geeigneten Führer                      mehr    als   5,60 m bis 6,10 m Br.   üb. 2,00 m Taucht,\n     haben. Dieser hat einen gültigen Ausweis zur                         „      „    6,10 m bis 6,60 m „     üb. 1,75 m    „\n      Feststellung seiner Person bei sicäi zu führen.                     „      „    6,60 m bis 6,80 m „     üb. 1,50 m    „\n                                                                          „      „    6,80 m bis 7,00 m „     üb. 1,40 m    „\n  2. Der Führer des Fahrzeugs hat sich so zu verhalten,                   „      „    7,00 m bis 7,20 m „     üb. 1,30 m    „\n     daß andere Verkehrsteilnehmer und sonstige                           „      „    7,20 m bis 7,40 m „     üb. 1,20 m\n     Benutzer der Wasserstraße sowie Anlieger nicht                       „      „    7,40 m bis 7,60 m „     üb. 1,10 m    „\n     gefährdet, behindert oder unnötig belästigt werden.                  „      „    7,60 m bis 7,80 m „     üb. 1,00 m    „\n      Er hat die im Interesse der Sicherheit und der Ord                  „      „    7,80 m bis 8,00 m „     üb. 0,90 m    „\n      nung an Bord erforderlichen Anweisungen zu tref                     „      „    8,00 m bis 8,20 m „     üb. 0,80 m    „\n      fen und ist für deren Befolgung verantwortlich.                     „      „    8,20 m Breite      „    üb. 0,70 m    „\n  3. Beschädigungen der Ufer sowie von Anlagen jeder                    verboten, wird dies abweicheiid von § 41 BSchSO*)\n      Art in der Wasserstraße und ah ihren Ufern sind zu\n                                                                        durch\n      vermeiden.\n                                                                            eine rechteckige Tafel mit rotem Rand und der\n  4. Kleinfahrzeuge müssen allen übrigen Fahrzeugen                         Darstellung der Flagge „N\" des Internationalen\n     rechtzeitig ausweichen.                                                Signalbuches angezeigt. Fahrzeuge und Fahr\n  5. Die Fahrgeschwindigkeit darf 12 km/Std. nicht                         zeugverbände mit den in Satz 1 genannten\n      überschreiten.                                                        Abmessungen müssen vor dieser Tafel anhalten.\n                                                                     2. Ist die Durchfahrt der in Nr. 1 bezeichneten Fahr\n  6. Das Anhängen an ein in Fahrt befindliches Fahrzeug                 zeuge und -verbände gestattet, wird dies nach § 41\n      oder Floß ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des\n                                                                        Nr. 4**) durch\n      Schiffsführers verboten.\n                                                                           eine rechteckige grüne Tafel mit senkrechtem\n  7. Den Anordnungen der zuständigen Bediensteten                          weißem Streifen angezeigt.\n     der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung ist Folge zu\n      leisten.\n                                                                                                   § 2\n  8. Die Bestimmungen der Binnenschiffahrtstraßen-\n                                                                        Fahrt durch den Streckenabschnitt Hundsmühlen-\n     Ordnung in der jeweils geltenden Fassung sind zu\n                                                                                               Ahrensdorf\n     beachten. Verstöße dagegen können strafrechtlich\n     oder im Verwaltungswege geahndet werden.                        1. Im Streckenabschnitt zwischen km 5,2 (Liegestelle 1\n                                                                        Hundsmühlen) und km 26,0 (Liegestelle 5 Ah\n                                                                        rensdorf) müssen Fahrzeuge und Fahrzeugver\n  Dieser Ausweis verliert am                          19..              bände    untereinander    beim   Begegnen      ihre\n                                                                        Geschwindigkeit rechtzeitig so vermindern, daß\n  seine Gültigkeit.\n                                                                        schädlicher Wellenschlag oder schädliche Sogwir\n                                                                        kung vermieden werden. Sie müssen sich während\n                                                                        des Begegnens möglichst am Rande des Fahrwas\n                                                                         sers halten.\n      Dlenst-\n       sleffel                       (Unterschrift)                  2. Fahrzeuge und Fahrzeugverbände mit mehr als 8,70\n                                                                         m Breite und mehr als 2,15 m Tauchtiefe dürfen ini\n                                                                         Streckenabschnitt      Hundsmühlen-Ahrensdorf       nur\n                                                                         innerhalb der nach § 19 — WK — Nr. 1 Satz 2\n  Die Gültigkeit des Ausweises wurde bis zum                            BSchSO***) zugelassenen Fahrt bei Tage verkehren.\n                                                                     3. Die Wasser- und Schiffahrtsämter Oldenburg und\n                            19     verlängert.                          Meppe^n können zur Aufrechterhaltung der Sicher-,\n                                                                        heit und Leichtigkeit des Verkehrs im Einzelfall\n                                                                        anordnen, daß Fahrzeuge und Fahrzeugverbände\n                                                                        mit den in Nr. 2 genannten Abmessungen den\n  ;   Dlensf     :                                                       Streckenabschnitt Hundsmühlen-Ahrensdorf nur zu\n  \\    Siegel    j                   (Unterschrift)                      bestimmten Tageszeiten durchfahren. Sie geben ihre\n                                                                         Anordnungen den Fahrzeugen über die Schleusen-\n                                                                         aufsicht an den Schleusen Oldenburg und Dörpen\n                                                                         oder über die Aufsichtsbeamten.\n  Gebühr                             DM\n                                                                   11. Schiffahrtspolizeiliche Anordnung des Wasser- und\n                                                                      Schiffahrtsamtes Oldenburg vom 21. Dezember 1970 für\n                                                                       die Fahrt großer Schiffe auf dem Küstenkanal von\n                                                                     km 5,2 bis 26,0\n   Die Gültigkeit des Ausweises wurde bis zum\n                                                                                                § 1\n                            19     verlängert.                        1. Schiffe über 8,70 m Breite und über 2,15 m Tauch\n                                                                         tiefe dürfen die Strecke vom Küstsnkanal-km 5,2 bis\n                                                                         26,0 in Richtung Dörpen nur von 1 Stunde vor Son\n                                                                         nenaufgang bis 12.30 Uhr befahren.\n       Dienst\n                                     (Unterschrift)                   2. Schiffe über 8,70 m Breite und über 2,15 m Tauch\n       Biege!\n                                                                         tiefe dürfen die Strecke vom Küstenkanal-km 26,0\n                                                                         bis 5,2 in Richtung Oldenburg nur von 12.00 Uhr bis\n                                                                         1 Stunde vor Sonnenuntergang befahren.\n  Gebühr                             DM\n                                                                       •) Jetzt § 6.08 Nr. 2 (Zeichen A.1) BinSchStrO 1971\n10. Schiffahrtspoli^eiliche Verordnung der Wasser- und                **) Jetzt § 6.08 Nr. 2 (Zeichen E.1) BinSchStrO 1971\n   Schiffahrtsdirektionen   Bremen     und   Münster     vom\n                                                                   ***) Die Bezugnahme auf § 19 - WK - BSchSO entfällt.\n   15. Oktober 1970 für die Fahrt auf dem Küstenkanal                   Es gilt die Regelung gemäß der nachstehenden         An\n  (Verkehrsblatt S. 717)                                               ordnung Nr. 11.",
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            "content": "Heft 14     1971                                            375                               VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n                             §2                                    im Richtungsverkehr befahren. Sie müssen in dieser\n    Auf die in § 1 getroffene Regelung wird durch Schilder,        Strecke an den Eingangsschleusen jeder Haltung war\n    die an den Schleusen Oldenburg und Dörpen sowie am             ten, bis die Schleusenaufsicht die Weiterfahrt gestattet.\n    Westende der Liegestelle 5(km 26,5 des Küstenkanals)           Gültig bis zum 14. April 1974\n    aufgestellt sind, nochmals hingewiesen. Eine mündliche      II. Weser\n    Anordnung zur Verkehrsregelung durch die Schleu\n    senaufsicht in Oldenburg und Dörpen oder durch die          1. Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                                                   Hannover vom 26. Juli 1961 über die Kennzeichnung\n    Aufsichtsbeamten erfolgt nur in Ausnahmefällen.\n                                                                   von Kleinfahrzeugen, die mit Motorkraft angetrieben\n12. Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und              werden, auf den Bundeswasserstraßen im Bereich der\n   Sdiiffahrtsdirektion   Münster   vom    16. Februar   1971      Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover (Ver\n  über die Regelung des Schiffsverkehrs in den alten               kehrsblatt S. 391), geändert durch Verordnung vom 8.\n  Fahrten Olfen, Lüdinghausen-Senden und Hiltrup                   August 1969 (Verkehrsblatt S. 535)\n  (Verkehrsblatt S. 110)\n                                                                                              § 1\n                            § 1                                                     Geltungsbereich\n                      Verkehrsregelung                               Diese Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen\n     (1) Für Motorgüterschiffe, auch mit Anhang,sind die .         im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Han\n   alten Fahrten Olfen (km 21,32 bis km 30,23 DEK),                nover, und zwar auf der\n   Lüdinghausen-Senden (km 39,31 bis km 46,90 DEK) unci            1. Weser\n   Hiltrup (km 59,50 bis km 61,80 DEK) im Durchgangs                  von Hann.-Münden bis km 354,19 (Eisenbahnbrücke\n   verkehr gesperrt. Die Durchfahrt ist nur gestattet                 bei Dreye)\n   a) zum Hafen Contag KG                                          2. Werra,\n      durch die alte Fahrt Olfen in Richtung zu Berg,              3. Fulda\n   b) zum alten Hafen Hiddingsel                                      unterhalb Mecklar\n      durch die alte Fahrt Lüdinghausen—Senden in                  4. Aller\n      Richtung zu Tal,                                                unterhalb Celle,\n   c) zum Hafen Ludowigs KG                                        5. Leine\n      durch die alte Fahrt Hiltrup in beiden Richtungen.              einschließlich der vertieften Ihme unterhalb des\n     (2) Schleppzüge müssen                                           Wehres „schneller Graben\" in Hannover\n   a) in der Bergfahrt die alte Fahrt Hiltrup, die neue            6. und auf dem Mittellandkanal\n      Fahrt Lüdinghausen—-Senden und die alte Fahrt                   mit seinen Zweigkanälen nach Osnabrück, Hanno\n      Olfen,                                                          ver-Linden, Misburg, Hildesheim und Salzgitter\n                                                                      sowie dem Nord- und Südabstieg zur Weser und\n   b) in der Talfahrt die neue Fahrt Olfen, die alte Fahrt\n                                                                      dem Leineabstiegkanal von km 0,0 (Leine-km 22,33)\n      Lüdinghausen—Senden und die neue Fahrt Hiltrup\n                                                                      bis km 1,76.\n   benutzen. Bei starkem Wind dürfen Leerschleppzüge\n   die neue Fahrt Olfen auch in der Bergfahrt befahren.                                       §2\n                                                                            Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge\n                             §2                                       Auf den in § 1 genannten Bundeswasserstraßen\n                   Fahrgeschwindigkeit                             müssen mit Motorkraft angetriebene Kleinfahrzeuge\n     Abweichend von § 18 — WK — BSchSO *) wird die                 (§ 1 Buchstabe i der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung\n   Höchstfahrgeschwindigkeit in den in § 1 Abs. 1 be               1966 — Bundesgesetzbl. II S. 1333, 1538)*) sowie\n   zeichneten alten Fahrten für Fahrzeuge über 2,30 m              Kleinfahrzeuge und Schlauchboote mit Außenbordmo\n   Tauchtiefe auf 5 km/Std. festgesetzt.                           toren über 30 PS — nachstehend Sportfahrzeuge\n     Darüber hinaus dürfen Fahrzeuge mit einer Tauch               genannt — ein amtliches Kennzeichen führen.\n   tiefe von mehr als 2,00 m an der alten Fahrt Olfen bei                                     § 3\n   der Einfahrt von km 29,0 bis km 30,6 DEK und bei der                              Befreiungen\n   Ausfahrt von km 21,45 bis km 23,45 DEK eine Höchst\n                                                                     (1) Vom Führen des amtlichen Kennzeichens sind\n  fahrgeschwindigkeit von 4 km/Std. nicht überschrei               befreit:\n   ten.\n                                                                   1. Behördenfahrzeuge und Fahrzeuge der Bundes\n   Gültig bis zum 28. Februar 1974                                    wehr, die durch Führen der Dienstflagge oder durch\n13. Schiffahrtspolizeiliche Verordnung der Wasser- und                Aufschriften als solche kenntlich sind.\n   Schiffahrtsdirektion Hannover vom 16. März 1971 über            2. Fischereifahrzeuge, soweit sie durch fischereipoli\n   Tauchtiefenbeschränkung auf dem Mittellandkanal                    zeiliche Vorschriften zum Führen anderer Kennzei\n   zwischen Wolfsburg und Rühen (Verkehrsblatt S. 169)                chen verpflichtet sind.\n                          § 1                                      3. Sportfahrzeuge eines einem anerkannten Wasser\n     Abweichend von § 15.02 — WK — BinSchStrO dürfen                  sportverband angeschlossenen Sportvereins, wenn\n   Fahrzeuge und Schubverbände                                        an ihnen ihr Name oder eine Unterscheidungsnum\n   den Mittellandkanal zwischen Wolfsburg und Rühen                   mer und der Name des Sportvereins — auch in\n   nur mit folgenden Abmessungen befahren:                            abgekürzter Form — angebracht sind und sie die\n                                                                      Flagge des Verbandes führen. Die Flagge muß\n   Länge                 Breite            Tauchtiefe\n                                                                      mindestens 20x30 cm groß sein. Ein Mitglied der\n     m                       m                       m                Besatzung muß einen mit Lichtbild versehenen\n                                                                      Ausweis über seine Zugehörigkeit zum Verein bei\n    85,00                   9,00                    2,00              sich führen, aus dem sich die Mitgliedschaft des\n    oder                                                              Vereins zum Verband ergibt.\n    85,00                   9,50                    1,80\n                                                                   4. Sportfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich des\n   Gültig bis zum 31. März 1974                                       Grundgesetzes beheimatet sind, wenn sie ihren\n                                                                      Namen in mindestens 10 cm hohen lateinischen\n14. Schiffahrtspolizeiliche Verordnung der Wasser- und\n                                                                      Buchstaben gut lesbar an der Außenseite und den\n   Schiffahrtsdirektion Münster vom 26. März 1971 über\n                                                                      Namen uiid Wohnort des Eigentümers an einer\n   die Fahrt auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen den\n                                                                      sichtbaren Stelle der Innen- oder Außenseite tra\n   Schleusen Meppen und Düthe (Verkehrsblatt S. 203)\n                                                                      gen.\n                             §^                                      (2) Die von anderen Dienststellen der Wasser- und\n     Auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen den Schleu                Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der Länder\n   sen Meppen und Düthe dürfen Fahrzeuge und Fahr                  nach anderen Vorschriften zugeteilten amtlichen\n   zeugverbände von mehr als 70,00 m bis 85,00 m Länge             Kennzeichen    ersetzen   die   Kennzeichen   nach   dieser\n   die Haltungen nur auf Abruf von Schleuse zu Schleuse            Verordnung.\n*) Jetzt ^ 15.09 - WK - BinSdiStrO 1971                         *) Jetzt § 1.01 Buchstabe i BinSchStrO 1971",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                       376                                             Heft 14 — 1971\n\n\n\n                          §4                                    ist nach der Verordnung über die Kennzeichnung von\n                                                                Kleinfahrzeugen auf der Wesef und ihren Nebenflüs\n              Zuteilung des Kennzeichens                        sen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n   (1) Die Zuteilung des Kennzeichens ist bei einem der         Hannover vom 26. Juli 1961 (Verkehrsbl. S. 391) für\n Wasser- und Schiffahrtsämter Kassel, Hann.-Münden,             sein/ihr\n Hameln, Minden-Weser, Hoya, Verden, Osnabrück,\n Hannover und Braunschweig zu beantragen. Für die\n Zuteilung des Kennzeichens im Bereich des Mittel-              (Art des Kleinfahrzeugs)\n landkanalabschnittes des Wasser- und Schiffahrtsamtes\n Minden-Mittellandkanal ist das Wasser- und Sdiif-              Name                       das Kennzeichen\n fahrtsamt Minden-Weser zuständig.\n                                                                erteilt worden\n   (2) Der Antrag ist vom Eigentümer zu stellen. Der\n Antragsteller hat seine Berechtigung glaubhaft zu                                         ., den\n machen.\n   (3) Der Eigentümer hat jede Änderung seines                                              Wasser- und Schiffahrtsamt\n Wohnsitzes dem Wasser- und Schiffahrtsamt anzuzei\n gen, das das Kennzeichen zugeteilt hat.\n                                                                                                     (Unterschrift)\n                          §5                                    Dienstsiegel\n                 Art des Kennzeidhens\n                                                                Gebühr                         DM.\n   (1) Das Kennzeichen besteht aus Buchstaben — in\n der Regel den Anfangs- und Endbuchstaben des                   (Rückseite)\n Namens des Wasser- und Schiffahrtsamtes — und aus\n einer Zahl.\n                                                                  Hinweis für das Verhalten von Kleinfahrzeugen im\n                                                                Geltungsbereich der Verordnung über die Kennzeich\n   (2) Das zugeteilte Kennzeichen ist vom Eigentümer            nung von Kleinfahrzeugen, die mit Motorkraft ange\n in lateinischen Buchstaben und arabischen Zahlen               trieben werden, auf der Weser und ihren Nebenflüssen\n anzubringen. Es muß mindestens 10 cm hoch und an               im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Han\n beiden Vorderseiten des Fahrzeuges in heller Farbe             nover vom 26. Juli 1961 (Verkehrsbl. S. 391)\n auf dunklem oder dunkler Farbe auf hellem Grund\n angebracht sein. Der Eigentümer hat dafür zu sorgen,            1. Das Kleinfahrzeug muß einen sachkimdigen Führer\n                                                                   haben. Dieser soll einen zur Feststellung seiner\n daß sich das Kennzeichen stets in einem deutlich les\n                                                                   Person gültigen Ausweis bei sich haben.\n baren Zustand befindet,\n                                                                 2. Der Führer des Kleinfahrzeugs hat sich so zu ver\n                          §6                                        halten, daß die übrige Schiffahrt nicht gefährdet,\n                       Ausweis                                      behindert oder belästigt wird.\n   (1) über die Zuteilung des Kennzeichens erhält der            3. Kleinfahrzeuge müssen allen anderen Fahrzeugen\n Eigentümer einen Ausweis nach anliegendem Muster.                 rechtzeitig ausweichen.\n   (2) Der Ausweis nach Absatz 1 ist während der Fahrt           4. Kleinfahrzduge müssen an Fähren, Badeplätzen,\n an Bord mitzuführen und den zuständigen Beamten auf               Bootsvermietungsplätzen und Anlegestellen ihre\n Verlangen vorzulegen. Das gilt jedoch nicht für Sport             Geschwindigkeit so weit mindern, daß kein schäd\n fahrzeuge, die gewerbsmäßig vermietet werden.                     licher Wellenschlag entsteht.\n   (3) Ausweise, die über die Zuteilung eines Kennzei            5.Beschädigungen der Ufer und von Anlagen jeder\n                                                                   Art in der Wasserstraße und an ihren Ufern sind zu\n chens nach § 3 Abs. 2 ausgestellt worden sind, stehen\n                                                                   vermeiden.\n den Ausweisen nach Absatz 1 gleich.\n                                                                 6. Jeder unnötige Motorenlärm ist zu vermeiden.\n                          §7                                     7. Auf die Fischerei ist Rücksicht zu nehmen.\n               Erlöschen der Gültigkeit                          8. Das Anhängen an in Fahrt befindliche Fahrzeuge\n   Das Kennzeichen wird ungültig, und der Ausweis                  oder Flöße ist ohne Erlaubnis des Schiffsführers\n                                                                   verboten.\n (§ 6 Abs. 1) ist an das Wasser- und Schiffahrtsamt\n zurückzugeben, wenn                                             9. Das Festmachen an Buhnen, Bäumen, Geländern,\n                                                                   Pfählen, Leitungsmasten unci Kilometersteinen ist\n 1. der Eigentümer des Sportfahrzeuges.'wechselt,                  verboten.\n 2. das Sportfahrzeug zerstört oder sonst unbrauchbar           10. Den Anordnungen der zuständigen Beamten ist\n    wird,\n                                                                    sofort Folge zu leisten,\n 3. im Falle des § 4 Abs. 3 ein neues, Kennzeichen              11. Auf sonstige Anordnungen der Behörden der Was\n    zugeteilt wird.                                                 ser- und Schiffahrtsverwaltung, die aus besonderen\n   In den Fällen der Nummern 1 und 3 ist das Kenn                   Anlässen zur Sicherheit und Ordnung der Schiff\n zeichen zu beseitigen; im Falle der Nummer 1 kann                 fahrt erforderlich werden, ist zu ächten.\n jedoch das Wasser- und Schiffahrtsamt auf Antrag die\n Beibehaltung des Kennzeichens zulassen.                        12. Im übrigen sind die Bestimmungen der Binnen\n                                                                    schiffahrtstraßen-Ordnung vom 19. Dezember 1954\n                          §8                                        — BSchSO — (Bundesgesetzbl. II S. 1135)*) zu\n                                                                   beachten.\n                        Gebühr\n                                                                13. Die Verletzung der dem Führer des I^leinfahrzeugs\n   Für die Zuteilung des Kennzeichens und die Aus                   nach den geltencien Vor-schriften obliegenden Ver\n stellung des Ausweises ist eine Verwaltungsgebühr in               pflichtungen kann strafrechtlich oder im Verwal\n Höhe von 5,— DM zu entrichten.\n                                                                   tungswege geahndet werden.\n                                               Anlage       2. Bekanntmachung der Wasser-und Schiffahrtsdirektion\n                        Ausweis                                 Hannover vom 3. März 1969 über Fahrwasserzeichen\n über die Erteilung eines amtlidien Kennzeichens für            auf den Wasserstraßen im Bereich der Wasser- und\n    ein mit Mbtorkraft angetriebenes Kleinfahrzeug              Schiffahrtsdirektion Hannover (Verkehrsblatt S. 204)\n                                                                  Soweit auf der Weser ünd ihren Quell- und Ne\n (Vorderseite)\n                                                                benflüssen sowie auf:dem Mittellandkanal im Bereich\n Herr/Frau/Fräuleih                                             der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover das\n                                                                Fahrwasser durch schwimmende Zeichen begrenzt\n                                                                wird, werden hierzu an der talwärts gesehen rechten\n           (Name)                                               Seite\n\n        (Wohnort)                                               •) Jetzt BinS(hStrO 1971",
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S. 99)\n   Beginn und Ende einer Fahrwasserspaltung werden                                                  § 1\n      durch\n                                                                    , Abweichend von der Bekanntmachung der Wasser-\n      schwarz-rot waagerecht gestreifte Kugeltonnen                 und Schiffahrtsdirektionen Münster und Hannover\n      oder durch\n                                                                    vom 13. Juli 1965 über die Schleusenbetriebszeit auf\n      schwarz-rot waagerecht gestreifte Stangenbober                den     westdeutschen Kanälen (Verkehrsbl. S. 432)\n      (Schwimmstangen)\n                                                               \"Wird die Betriebszeit der Schleusen am Mittellandkanal\n   gekennzeichnet.                                                  wie folgt festgesetzt:\nIII. Elbe-Lübeck-Kanal                                              1. An Werktagen sowie an den Tagen Fronleichnam\nSchiffahrtspolizeilicbe Verordimng der Wasser- und                     und Allerheiligen:\nSchiffahrtsdirektion Hamburg vom 27. Oktober 1970 über                    allgemein: von 5 bis 21 Uhr, am 24. und 31. De-\nda^ Längsseitschleppen von Fahrzeugen auf der BSchS                       zepiber von 5 bis 14 Uhr, soweit diese Tage auf\nElbe (Verkehrsbl. S. 835)                                                 einen Werktag fallen;\n                                                                          für die Schleusen des Südabstiegs in Minden:\nsiehe Abschn. A Nr. 5\n                                                                          montags bis freitags von 7.30 bis 16 Uhr,\nC.Bekanntmadiung über die Regelung der                                    sonnabends von 8 bis 12 Uhr.\n   Sdileusen- und Brückenbetriebszeiten                             2. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, ausge\n1. Westdeutsche Kanäle\n                                                                       nommen Fronleichnam und Allerheiligen:\n                                                                          Für    die    Schleusen    Sülfeld, Anderten           und   die\n1. Bekanntmachung des Wasser- und Schiffahrtsamtes                        Schachtschleuse in Minden von 8 bis 11 Uhr.\n   Oldenburg vom 15. April 1966 über die Betriebszeit der                 Die Schleusen der Zweigkanäle und des Südab\n   Schleusen und Brücken auf dem Elisabethfehnkanal                       stiegs in Minden werden nicht betrieben.\n     Wegen des geringen Schiffsverkehrs auf dem Eli-                      Am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an den beiden\n   sabeithfehnkanal werden die an ihm gelegenen                           Weihnachtsfeiertagen, am I.Mai und am Neu-\n   Schleusen und Brücken nur noch werktags •                              jahrstag ruht der Betrieb.\n                 von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr\n   und auch nur nach Voranmeldung bedient. Die Vor             ■'                                   § 2 '                  ;\n   anmeldung mit Angabe der ungefähren Ankimftszeit                   Von den im § r festgesetzten Betriebszeiten kann\n   hat am vorangehenden Werktag bis spätestens 16.00                aus Gründen des Verkehrsbedarfs oder wegen be\n   Uhr beim Aufsichtsbezirk in Edewechterdamm (Post                 trieblicher Erfordernisse vorübergehend abgewichen\n   ruf: Edewecht 0 44 05/4 37) zu erfolgen. Anträge                 werden. Diese Änderungen werden bekanntgegeben.\n   nimmt auch entgegen das Personal der Schleuse in          4. Verordnung der Wasser- und 3(hiffahrtsdirektion\n   Oldenburg oder Dörpen, des Leda-Sperrwerks bei Leer,         Münster vom 28. Mai 1971 über die Festsetzung der\n  ferner für Fahrzeuge, deren Fahrt auf dem Elisabeth-              Schieusenbetriebszeit auf den westdeutschen Kanälen\n  fehnkänal beginnt, cier Wärter der Schleuse Oster                 iin    Bereich       der   Wasser-    und    Schiffahrtsdirektion\n   hausen.                                                          Münster (Bundesanzeiger Nr. 106 \"Vom 12. Juni 1971)\n2. Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n   Bremen vom 1. Juli 1970 über die Festsetzung der                                         § 1\n   Betriebszeit der Schleuse Oldenburg und der Hub                    Die Betriebszeit der Schleusen an den westdeutschen\n   brücken in Oldenburg (Verkehrsbl. S. 561)                        Kanälen im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdi\n                                                                    rektion Münster (§.15.01 — WK — Buchstaben a bis\n                          § 1                                       d und f sowie h — nur für die Schleuse Dörpen — der\n     Die Betriebszeit der Schleuse Oldenburg und der                Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971,\n   Hubbrücken in Oldenburg wird wie folgt festgesetzt:              Bundesgesetzbl. I S. 178) wird wie folgt festgesetzt:\n   1. Betriebszeit der Schleuse Oldenburg:                          1. ä) An Werktagen und den Tagen Fronleichnam und\n      a) An Werktagen:                                                       Allerheiligen, soweit unter Buchstabe b nichts\n         In den Monaten März bis Okt.                                        anderes bestimmt ist:\n                                  von 6.00 bis 20.00 Uhr                                                      von 5.00 bis 21.00 Uhr.\n         In den Monaten Nov. u. Febr.                                     b) Am Sonnabend vor Ostern und am Sonnabend\n                                    von 6.30 bis 18.00 Uhr                vör Pfingsten sowie am 24. und 31. Dezember,\n         In den Monaten Dez. u. Jan.                                         soweit diese Werktage sind:\n                                   von 7.00 bis 17.30 Uhr                                                     von 5.00 bis 13.00 Uhr.\n      b). an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen,              2. a) An          Sonntagen     und     gesetzlichen       Feiertagen,\n         soweit im Abschnitt Id nicht anders bestimmt                           ausgenommen die unter Nummer 1 Buchstabe a\n         ist:                                                                   genannten Feiertage:\n                                    von 8.00 bis 11.00 Uhr                   an den Schleusen des Rhein-Heme-Kanals und\n      c) am 24. und 31. Dezember (an Werktagen)                                 des\n                                    von 7.00 bis 14.00 Uhr                   Wesel-Datteln-Kanals:\n                                                                                                              von 5.00 bis 13.00 Uhr,\n      d) am Neujahrstag, Ostersonntag,\n         Pfingstsonntag, 1. Mai sowie                                           an den Abstiegbauwerken Henrichenburg:\n         1. und 2. Weihnachtsfeiertag:                                                                        von 7.00 bis 11.00 Uhr,\n                                      Betriebsruhe                              an der Schleusengruppe Münster:\n                                                                                                              von 9.00 bis 13.00 Uhr,\n   2. Betriebszeit der Hubbrücken in Oldenburg\n      (Amalien-und Cäcilienbrücke):                                          an       den Schleusen des Dortmund-Ems-Kanals von\n                                                                             Bevergern bis Herbrum und an der Schleuse\n      a) An Werktagen:                                                       Dörpen:\n          von einer Stunde vor Beginn bis Ende der je\n                                                                                                              von 9.00 bis 12.00 Uhr.\n          weiligen täglichen Betriebszeit der Schleuse\n          Oldenburg                                                       b) Am Neujahrstag, an den beiden Oster-, Pfingst-\n                                                                                und Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai ruht\n      b). an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen:                          der Schleusenbetrieb.\n        wie Betriebszeit der Schleuse Oldenburg.\n                          §2                                                               § 2\n     Von der im § 1 festgesetzten Betriebszeit kann aus               Von den in § 1 festgesetzten Betriebszeiten kann aus\n   Gründen des Verkehrsbedarfs oder wegen «betriebli                Gründen des Verkehrsbedarfs oder wegen betriebli-",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                          378                                            Heft 14 — 1971\n\n\n  eher Erfordernisse vorübergehend abgewichen werden.               cher Erfordernisse vorübergehend abgewichen werden.\n  Diese Änderungen werden bekanntgegeben.                           Diese Änderungen werden öffentlich bekanntgegeben.\nII. Weser                                                        III. Elbe\n1. Verordnung der Wasser- und Schilfahrtsdirektion                  Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n   Hannover vom 18. Juni 1970 über die Festsetzung der              Hamburg vom 11. Mai 1966 über den Verkehr durch\n  Schleusenbetriebszeiten im Wesergebiet (Verkehrsbl.               die Schleuse Geesthacht\n  S. 485)                                                             Die Betriebszeit der Schleuse Geppthacht wird von\n                             § 1                                    5.00 bis 22.00 Uhr festgesetzt.\n    Die Betriebszeit der Schleusen im Stromgebiet der            IV. Elbe-Lübeck-Kanal\n  Weser im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n                                                                 1. Bekanntmachung der Wasser-und Schiffahrtsdirektion\n   Hannover wird wie folgt festgesetzt:\n                                                                    Hamburg vom 19. Oktober 1966 über die Schleusen\n   1. An Werktagen sowie an den Tagen Fronleichnam                  betriebszeiten auf dem Elbe-Lübeck-Kanal\n      und Allerheiligen:                                              Die Betriebszeiten der Schleusen des Elbe-Lübecfc-\n         An der Weser, der Aller und an der kanali                  Kanals werden ab 1. November 1966 bis auf weiteres\n         sierten Fulda unterhalb Kassel                             wie folgt festgesetzt:\n         März bis Oktober               von 6.00 bis 20.00 Uhr      ä) an Werktagen:\n         Februar und November           von 6.30 bis 18.00 Uhr          vom 1. April bis 30. Sept.\n         Januar und Deziember           von 7.00 bis 17.30 Uhr          von Montag bis Freitag         von 6.00 bis 21.00 Uhr\n  2. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, ausge                    am Sonnabend                   von 6.00 bis 19.00 Uhr\n     nommen Fronleichnam und Allerheiligen:                             vom 1. Okt. bis 31. März\n     a) An der Weser             von 8.00 bis 11.00 Uhr                 von Montag bis Freitag         von 6.00 bis 20.00 Uhr\n        jedoch mit folgenden Ausnahmen:\n                                                                        am Sonnabend                   von 6.00 bis 18.00 Uhr\n            Am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an den Weih\n            nachtsfeiertagen, am 1. Mai und am Neujahrstag          b) an Sonn- und Feiertagen          von 7.00 bis 13.00 Uhr\n                                          Betriebsruhe              c) am Neujahrs-und Karfreitag\n         am 24. Dezember (Heiliger Abend) und am 31.                   sowie am 1. Oster-, 1. Pfingst- und 1. Weihnachtstag,\n         Dezember (Silvester)    von 7.00 bis 14.00 Uhr                 am 1. Mai und 17. Juni keine Betriebszeit.\n                                                                 2. Bekanntmachung des Wasser- und Schiffahrtsamtes\n                                                                    Lübeck vom 26. Mai 1971\n      b) An der kanalisierten Fulda unterhalb Kassel und\n            an der Aller:                                             Die Betriebszeiten für die Hubbrücfcen in Lübeck\n            Schleusungen nur nach Bedarf auf Antrag.                werden ab 1. April 1964 wie folgt festgesetzt:\n                                                                       werktags                     von 6.00 bis 20.30 Uhr,\n                             §2\n                                                                      sonn- imd feiertags           von 7.00 bis 9.00 Uhr,\n     Die Anträge auf Schleusung gemäß § 1 Nr.2 Buch\n                                                                       am Neujahrs- und Karfreitag sowie an beiden\n   stabe b sind spätestens am letzten Werktag vor dem\n   Sonn- oder Feiertag und möglichst femmündlich bei                  Oster-» Pfingst- und Weihnachtstagen, am I.Mai\n                                                                        und 17. Juni bleiben die Brücken außer Betrieb.\n   der Schleuse zu stellen. Beim Durchfahren mehrerer\n   hintereinander liegender Schleusen genügt ein Antrag                Außerhalb der Betriebszeit werden die Hubbrücken\n   an die Eingangsschleuse.                                         nur nach vorheriger Anmeldung (Fernspr. Nr. 7 34 35),\n                                                                    die bis 18.00 Uhr während der Betriebszeit erfolgen\n                             §3                                     muß, gegen Entrichtimg einer Gebühr gehoben.\n     Von den im § 1 festgesetzten Betriebszeiten und der\n   Regelung des § 1 Nr.2 Buchstabe b kann aus Gründen\n                                                                 D.Bekanntmachungen Uber die Freigabe be\n   des Verkehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfor               stimmter Strecken und Wasserflächen zum\n   dernisse vorübergehend abgewichen werden. Diese                  Wasserskifahren\n   Änderungen werden öffentlich bekanntgegeben.                  I. Weser\n2. Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion               1. Bekanntmachung der Wasser-und Schiffahrtsdirektion\n   Bremen vom 1. Juli 1970 über die Festsetzimg der                 Bremen vom 10. Mai 1962 über das Wasserskifahren\n   Betriebszeit der Bremer Weserschleuse (Verkehrsbl.               im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bre\n   S.485)                                                            men (Verkehrsbl. S. 283), geändert durch die Bekannt\n                             § 1                                     machung vom 19. Mai 1964 (Verkehrsbl. S. 270)\n     Die Betriebszeit der Bremer Weserschleuse wird wie                                       § 1\n   folgt festgesetzt:                                                 (1) Im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n   1. a) An Werktagen:                                              Bremen wird die\n                                                                                             Weser\n            In den Monaten März bis Oktober\n                                     von 6.00 bis 20.00 Uhr         von der Dreyer Brücke (km 357,21) bis zum obersten\n                                                                    Anlegedalben vor dem Yachthafen (km 360,57) zum\n            In den Monaten November u. Februar                      Wasserskifcihren freigegeben.\n                                   von 6.30 bis 18.00 Uhr\n                                                                      (2) Das Wasserskifahren ist nur von Montag bis\n            In den Monaten Dezember u. Januar                       Freitag und nur in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr,\n                                   von 7.00 bis 17.30 Uhr           längstens jedoch bis Sonnenuntergang, gestattet. An\n      b) an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,                  gesetzlichen Wochenfeiertagen ist das Wasserskifäh\n            soweit unter d nichts anderes bestimmt ist:             ren nicht gestattet.\n            In den Monaten Mai bis September                                                  §2\n                                       von 8.00 bis 14.00 Uhr\n                                   und von 17.30 bis 19.30 Uhr\n                                                                      (1) Beim Wasserskifahren ist gegenüber fahrenden\n                                                                    und stilliegenden Fahrzeugen,schwimmenden Geräten\n            In den Monaten Oktober bis April                        und Anlagen ein solcher Abstand einzuhalten, daß die\n                                       von 8.00 bis 11.00 Uhr       Fahrzeuge und schwimmenden Geräte nicht gefährdet\n      c) am 24. und 31. Dezember (an Werktagen),                    oder behindert und die Anlagen nicht beschädigt\n                                       von 7.00 bis 14.00 Uhr       werden.\n      d) am Neujahrstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag,                (2) Bei Begegnung mit anderen Fahrzeugen und mit\n         1. Mai sowie 1. und 2. Weihnachtsfeiertag                  Schwimmern sind Schleifen und Slalomfahrten unter\n                                          Betriebsruhe              sagt.\n                             § 2                                      (3) Soweit Wasserskifahrer von einem Motorboot\n     Von der im § 1 festgesetzten Betriebszeit kann aus             geschleppt werden, ist das Motorboot neben dem\n   Gründen des Verkehrsbedarfs oder wegen betriebli                 Bootsführer mit einer weiteren Person zu besetzen, die",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                      379                                              Heft 14 — 1971\n\n\n\n   geeignet und in der Lage ist, den geschleppten Was            den, wenn Slalom gefahren oder eine Wasserski\n  serskifahrer und die Fahrstrecke zu beobachten.                sprungschanze benutzt wird.\n    Die Freigabe der vorbezeichneten Strecke kann je               (9) Die Wasserskistrecken von Weser km 158,50 bis\n   derzeit widerrufen werden.                                    160,00 und von Aller km 42,82 bis 43,99 werden zu\n2. Bekanntmadiung der Wasser-und Sdiiffahrtsdirektion            nächst versuchsweise für die Jahre 1970 und 1971\n   Hannover vom 2. April 1970 über das Wasserskifahren           freigegeben.\n  auf der Weser und ihren Nebenflüssen im Bereich der                                 § 2\n   Wasser- und Sdiiffahrtsdirektion Hannover (Ver-                 Das Wasserskifahren wird auf den in § 1 Abs. 1\n   kehrsbl. S. 266), geändert durch die Bekanntmachung           genannten Strecken nur mit nachstehenden Auflagen\n   vom 15. Februar 1971 (Verkehrsbl. S. 110)                     gestattet:\n                           § 1                                   a) Der Bootsführer ist für die Führung seines Fahr\n    (1) Aufgrund des § 2 der Verordnung über das                    zeuges und für das Wasserskischleppen sowie ne\n   Wasserskifahren auf den Bundeswasserstraßen vom                  ben dem Wasserskifahrer für die Einhaltimg der\n   20. Juli 1960 (BGBl. II S. 1959), geändert durch Ver^            schiffahrtspolizeilichen Vorschriften verantwortlich.\n   Ordnung vom 30. Juni 1965 (BGBl. II S. 909), werden              Für die Dauer des Wasserskischleppens ist das\n  im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Han                Motorboot mit mindestens einer weiteren Person\n  nover auf der Werra, der Fulda, der Weser, der Aller              zu besetzen, die geeignet und in der Lage ist, den\n  und der Leine unter den aus den nachfolgenden Vor                 oder die geschleppten Wasserskifahrer sowie die\n  schriften ersichtlichen Einschränkungen folgende                   Fahrstrecke zu beobachten.\n   Strecken in den angegebenen Monaten zum Wasserski             b) Bei Begegnungen mit anderen Fahrzeugen und\n   fahren freigegeben:                                               Schwimmern haben sich die von einem Motorboot\n   Werra    km 66,90 bis 68,20 ganzjährig                            geschleppten Wasserskifahrer im Kielwasser des\n            km 82,26 bis 83,30 ganzjährig                            Motorbootes zu halten, wobei Schleifen- oder Sla\n   Fulda     km 74,50 bis 75,45 I.Juni bis 3i. Oktober              lomfahren untersagt ist.\n             km 80,63 bis 81,15 ganzjährig                       c) Das Wasserskifahren auf der Weser von km 36,70\n   Weser     km 36,70 bis 39,00 I.Juni bis 30. Sept.                bis 39,00 ist nicht erlaubt, solange Fahrzeuge, die\n             km 85,60 bis 87,00 ganzjährig                          nicht Kleinfahrzeuge sind, diese Wasserfläche be\n                                                                     fahren. Das Wasserskifahren ist bei der Annähe\n             km 112,10 bis 114,10 ganzjährig\n             km 158,50 bis 160,00 I.Juni bis 30. Sept.              rung eines solchen Fahrzeuges so rechtzeitig ein\n             km 178,00 bis 181,00 ganzjährig                        zustellen, daß eine Behinderung des Fahrzeuges\n             km 185,00 bis 188,00 ganzjährig                        ausgeschlossen ist.\n             km 209,00 bis 213,50 ganzjährig                     d) Die Auspuffgeräusche der Motoren, die beim\n             km 216,00 bis 218,00 ganzjährig                         Wasserskifahren    verwendet werden, sind durch\n             km 284,00 bis 286,00 1. Juli bis 30. Sept.              geeignete Vorrichtungen weitgehend zu dämpfen.\n   Aller     km 24,80 bis 25,80 I.Juni bis 30. Sept.         II. Elbe\n             km 42,82 bis 43,99 I.Juni bis 30. Sept.             Sdiiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und\n             km 78,30 bis 80,30 ganzjährig                       Schiffahrtsdirektion Hamburg vom 9. April 1968 über\n                                                                 das Wasserskifahren auf der Binnenschiffahrtstraße\n   Leine     km 21,00 bis 22,30 ganzjährig.\n                                                                 Elbe (Verkehrsbl. S. 182), geändert durch die An\n     (2) Die   zum     Wasserskifahren      freigegebenen        ordnung vom 18. Juni 1970 (Verkehrsbl. S. 408)\n   Strecken werden an ihren Endpunkten an den Ufern\n   durch rechteckige blaue Tafeln mit der weißen Auf                                       § 1\n                                                                    (1) Auf der Binnenschiffahrtstraße Elbe werden für\n   schrift „SKI\" und einer weißen Spitze in Richtung der\n                                                                  das Wasserskifahren freigegeben:\n   freigegebenen Strecke bezeichnet.\n                                                                  1. Oberhalb der Lauenburger Brücke die Elbstrecke\n     (3) Auf der Fulda von km 74,50 bis 75,45 muß von\n                                                                     zwischen Strom-km 566,5 und 568,85 vom rechten\n   beiden Ufern und von km 80,63 bis 81,15 vom linken\n                                                                     Ufer bis Strommitte,\n   Ufer ein Abstand von 15 m eingehalten werden.\n                                                                  2. oberhalb    des Wehres Geesthacht die Elbstrecke\n     (4) Auf den Weserstrecken von km 36,70 bis 39,00\n                                                                     zwischen Strom-km 584,0 und 585,0,\n   und km 284,00 bis 286,00 muß von beiden Ufern und\n   von den Strombauwerken ein Abstand von mindestens             3. unterhalb des Wehres Geesthacht die Elbstrecke\n   20 m eingehalten werden. Durch Tonnen besonders                   zwischen Strom-km 586,2 und 587,9 und\n   gekennzeichnete Wasserflächen dürfen nicht befahren           4. die Elbstrecke zwischen Strom-km 600,0 und 603,0.\n   werden.                                                          (2) In diesen Bereichen ist das Baden in der Zeit von\n     (5) Auf der Fulda von km 74,50 bis 75,45 ist das             Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang untersagt.\n   Wasserskifahren nur in der Zeit von 8.00 bis 13.00\n                                                                                           § 2\n   Uhr und von 16.00 bis 19.00 Uhr und von km 80,63 bis             Die für den Wasserskisport freigegebenen Strecken\n   81,15 an Samstagen, Sonn- und Feiertagen nur bis               sind gekennzeichnet durch am Ufer stehende recht\n   17.00 Uhr gestattet.                                           eckige blaue Tafeln mit weißer Aufschrift „SKI\" und\n     (6) Auf den Weserstrecken km 85,60 bis 87,00, km             einem seitlich angebrachten weißen Dreieck, das in\n   112,10 bis 114,10, km 158,50 bis 160,00 und km 284,00          Richtung der freigegebenen Flußstrecke zeigt (§ 55 b\n   bis 286,00 ist das Wasserskifahren nur an Samstagen,           Nr. 1 BSchSO 1966) *).\n   Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von                                   § 3\n   10.00 bis 17.00 Uhr gestattet. Dieses gilt auch für die          (1) Das Wasserskifahren ist nur in der Zeit von\n   Allerstrecke von km 42,82 bis 43,99.                           Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet.\n     Auf der Weserstrecke von km 216,00 bis 218,00 ist              (2) Beim Wasserskifahren ist von Fahrzeugen,\n   das Wasserskifahren täglich in der Zeit von 10.00 bis          Schiffahrtzeichen und Strombauwerken ein Abstand\n   18.00 Uhr und für Körperbehinderte in den Monaten              von mindestens 20 m zu halten.\n   vom I.Juni bis 30. September auch in der Zeit von                (3) Bei Begegnung mit anderen Fahrzeugen haben\n   18.00 bis 20.00 Uhr gestattet. Auf der Aller von km            sich   die   Wasserskifahrer   im   Kielwasser   der   sie\n   24,80 bis 25,80 ist das Wasserskifahren an Freitagen,          schleppenden Boote zu halten.\n   Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in\n   der Zeit von 10.00 bis 17.00 Uhr gestattet.                      (4) Ein    Motorboot, das     einen   Wasserskifahrer\n                                                                  schleppt, ist außer mit dem Bootsführer mit einer\n     (7) Auf den übrigen in Abs. 1 genannten Strecken             weiteren Person zu besetzen, die geeignet und in der\n   ist das Wasserskifahren nur von Sonnenaufgang bis              Lage ist, die geschleppten Wasserskifahrer und die\n   Sonnenuntergang gestattet.                                     Fahrstrecke zu beobachten.\n     (8) Für das Wasserskifahren auf der Leine von km          (VkBl 1971 S. 355)\n   21,00 bis 22,30 wird die Höchstgeschwindigkeit auf\n   30 km/h festgesetzt. Die Höchstgeschwindigkeit darf         •) Jetzt § 8.14 in Verbindung mit Anlage 7 Abschn. II Nr. 2\n   von km 21,50 bis 21,85 um 10 km/h überschritten wer           BinSdiStrO 1971",
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            "content": "Heft 14    1971                                           380                              VkBl Amtlicher Teil\n\n\nNr. 238 Verordnung Nr. 17/71 über die Festset                     5. für Waschberge\n          zung von Entgelten für Verkehrsleistun                     von der Ruhr\n          gen der Binnenschiffahrt vom 18. Juni 1971                 nach Kahalhäfen\n                                                                        — FTB Reg. Nr. B 5211/6 —,\n          (FB Nr. 11/71 Fraditenaussdiuß Dortmund)                   für Waschb^rge                 *                 ^\n                       -             Bonn, den 5. Juli 1971          von der Ruhr\n                                     B 2/28.25.40 — 21               nach Löschstellen an der Himte\n  Nachstehend wird die Verordnung Nr. 17/71 vom                         — FTB Reg. Nr. B 5211/7 —\n18. Juni 1971 nachrichtlich bekanntgegeben. Die Verord               § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 4 und 5 der Verordnung\nnung ist im Bundesanzeiger Nr. 116 vom 30. Juni 1971                 Nr. 19/70 vom 18. Juni 1970 — FB Nr. 11/70 —\nverkündet worden.                                                    (Bundesanzeiger Nr. 115 vom 30. Juni 1970),\n                           Der Bundesminister für Verkehr         6. für Schüttsteine\n                                      Im Auftrag                     von Rusbend\n                                     Dr. R e e m t s                 nach Löschstellen am Mittellandkanal\n                                                                       — FTB Reg. Nr. B zu 5212/1 —\n                  Verordnung Nr. 17/71                               § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 5 der Verordnung Nr. 20/70\nüber die Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleistungeh            vom 10. Juli 1970 — FB Nr. 12/70 — (Bundes\n                  der Binnenschiffahrt                               anzeiger Nr. 131 vom 22. Juli 1970)f\n                    Vom 18. Juni 1971                           II. die von dem Frachtenausschuß Bremen und den von\n  Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den             ihm ermächtigten Bezirksausschüssen beschlossenen, durch\ngewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fassung der          nachstehende Verordnungen rechtsverbindlich festgesetz\nBekanntmachung vom 8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I          ten Frachten\nS. 65) wird verordnet:                                            1. für Getreide\n                                                                     von Oberweserhäfen\n                            §1                                       nach Kanal- und Rheinhäfen\n  (1) Nach Genehmigung gemäß § 28 des Gesetzes über                    — FTB Reg. Nr. C 716/16—\nden gewerblichen Binnensehiffsverkehr werden die vom                 § 1 Abs. 1 Ziffer III der Verordnung Nr. 18/67 vom\nFrachtenausschuß Dortmund — FB Nr. 11/71 — beschlos                  12. Juni 1967 — FC Nr: 5/67 — (Bundesanzeiger\nsenen Frachten                                                       Nr. 118 vom 16. Juni 1967),\n    1. für Getreide\n                                                                  2. für Getreide\n       von Braunschweig\n       nach Breisadi,                                                von Leeseringen\n                                                                     nach Rinteln\n    2. für Steinkohlenteerpech                                         — FTB Reg. Nr. C 712/15 —\n       von Duisburg-Meiderich (km 4 Rhein-Herne-Kanal)               § 1 Abs. 1 Ziffer III der Verordnung Nr. 28/70 vom\n       nach Emden,                                                   26. Oktober 1970 — FC Nr. 12/70 — (Bundes\n    3. für Schüttsteine und Splitt                                   anzeiger Nr. 207 vom 5. November 1970).\n       von Häfen am Mittellandkanal\n       nach Kanal- und Unterweserhäfen                                                   §3\nrechtsverbindlich festgesetzt.                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über\n  (2) Der Wortlaut der Beschlüsse wird im FTB-Frachten-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nund Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt ~ Nr. 27 vom           S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes über den\n3. Juli 1971 —veröffentlicht werden*).                        gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im Land Berlin.\n                                                                                         §4\n                            §2                                  Diese Verordnung tritt am 5. Juli 1971 in Kraft.\n  Es werden aufgehoben:                                       Bonn, den 18. Juni 1971\n L die von dem Frachtenausschuß Dortmund und den\n                                                                                    p   Der Bundesminister_ für Verkehr\nvon ihm ermächtigten Bezirksausschüssen beschlossenen,\ndurch nachstehende Verordnungen rechtsverbindlich fest                                  In Vertretung des Staatssekretärs\ngesetzten Frachten                                                                                  Hesse\n                                                              (VkBl 1971 S. 380)\n    1. für Waschberge\n       von Gelsenkirchen\n       nach Mittellandkanal km 237 bis 247,                   Nr. 239   Hinweis/Merkblatt über Schiffahrtzeidien\n         — FTB Reg. Nr. B 5211/5 —                                      auf dem Rhein\n       § 1 Abs. 1 Ziffer I der Verordnung Nr. 2/70 vom                                      Bonn, den 5. Juli 1971\n       14. Januar 1970 — FB Nr. 1/70 — (Bundesanzeiger                                           B 4/44.05.00\n       Nr. 16 vom 24. Januar 1970),\n                                                                Die Zenträlkommission für die Rheinschiffahrt hat ein\n    2. für Schüttsteine und Splitt                            Merkblatt über Schiffahrtzeichen auf dem Rhein heraus\n       von Rusbend und Peine\n                                                              gegeben, in welchem die zur Bezeichnung des Fahrwassers\n       nach Kanal- und Unterweserhäfen\n                                                              auf dem Rhein verwendeten Schiffahrtzeichen, soweit sie\n         ~ FTB Reg. Nr. B 5212/1 —                            nicht in der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung oder den\n       § 1 Abs. 1 Ziffer I der Verordnung Nr. 4/70 vom        Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein enthalten sind,\n       11. Februar 1970 — FB Nr. 3/70 — (Bundesanzeiger       bildlich dargestellt und mit einer Erläuterung versehen\n       Nr. 39 vom 26. Februar 1970),                          sind. Das Merkblatt ist bei dem Binnenschiffahrts-Verlag\n    3. für Schüttsteine und Splitt                            GmbH in Duisburg-Ruhrort erhältlich.\n       von Rusbend und Peine\n                                                                                        Der Bundesminister für Verkehr\n       nach Kanal- und Unterweserhäfen\n      — Ergänzung zu FTB Reg. Nr. B 5212/1 —                                                       Im Auftrag\n        — FTB Reg. Nf. B zu 5212/1 —                                                             Dr. Reemts\n      § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr. 2 der Verordnung Nr. 13/70     (VkBl 1971 S. 380)\n      vom 22. April 1970 — FB Nr. 7/70 — (Bundes\n      anzeiger Nr 81 vom 30. April 1970),\n                                                              Nr. 240 Ungültigkeitserklärung            eines   Scbiffer-\n   4. für Schüttsteine und Splitt\n                                                                         patents\n       von Minden\n       naäi Kanalhäfen                                                                        Aurich, den 24. Jurii 1971\n         — FTB Reg. Nr. B zu 5212/1 —                                                         B    86 — 3110/71 V — b\n       § 1 Abs. 1 Ziffer II Nr.6 der Verordnung Nr. 18/70       Das von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Aurich\n       vom 3. Juni 1970 — FB Nr. 11/70 — (Bundes              am 1. Juli 1970 für den Schiffsführer Gerhard Koenen,\n       anzeiger Nr. 106 vom 13. Juni 1970),                   geb. am 18. Mai 1946 in Ihrenerfeld/Kr. Leer, ausge-",
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Juli 1971 verkündet worden.\n                                         A urich                                              Der Bundesminister für Verkehr\n(VkBl 1971 S. 380)                   B o 11 m a n n                                                      Im Auftrag\n                                                                                                        Te n n ste d t\n\nNr. 241    Aufbietung eines in Verlust geratenen                                 Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnung\n           Sdiifferpatents                                               über die Einriditung einer Reede'für Fahrzeuge\n                        Hannover, deii 25. Juni 1971                               mit Sprengstoff oder Munition\n                                                                                       in der Emshörnrinne\n                          86 533\n                                                                                        Vom 28. Juni 1971\n  Pas dem Sdiiffsführer Hans-Jürgen Lührs, geboren am\n23. Mai.1947, wohnhaft in Ahsen Nr. 5 Kreis Verden,                  Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Seeschiffahrtstraßen-Ord-\nvon der Wasser- und Sdiiffahrtsdirektion Hannover am               nung in der Fassung der Anlage zu der Verordnung vom\n29. 5. 1968 ausgestellte Schifferpatent Nr. 1900 Klasse II,        18. März 1961 (Bundesgesetzbl. Ii S. 162, 184), zuletzt\ngültig für die westdeutschen Kanäle und für die Weser              geändert durch die Verordnung Vom 6. August 1969 (Bun\nvon Hameln bis Brake, erweitert am 12. 5. 1971 auf die             desgesetzbl. II S. 1529), wird angeordnet:\nWeser von Holzminden bis Hameln und von Brake bis\n                                                                                                § 1\nBremerhaven/Nordsdileuse, ist durch Diebstahl abhan\n                                                                       Abweichend von § 78 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-\nden gekommen und wird für ungültig erklärt.\n                                                                   Ordnung dürfen Fahrzeuge, die mehr als 35 kg Spreng\n                       Wasser-     und Sdiiffahrtsdirektion        stoff oder Munition geladen haben, nur auf der Reede\n                                    Hannover                       für , Fahrzeuge mit Sprengstoffen in der Emshörnrinne\n                                   In Vertretung                   ankern, die im Westen durch die gelbe Faßtqnne P/A\n(VkBl 1971 S. 381)                 Weinreich                       und im Osten durch die gelbe Faßtonne P/B begrenzt'\n                                                                   wird.\n\nNr. 242 Ungültigkeitserklärung            eines       Sdiiffer                                  § 2\n           patents                                                     Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord\n                             Münster, den 29. Juni 1971            nungswidrigkeiten im Sinne des § 286 Nr. 2 der See-\n                             B 1527 B3\n                                                                   schiffahrtstraßen-Ordnung.\n  Das von der Wasser- und Sdiiffahrtsdirektion Münster                                          § 3\nam 29. 6. 1964 ausgestellte Sdiifferpatent Nr. 104/64 für            Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün\nden Schiffer Helmut Bremermann, geb. am 3. Dezember                dung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum Ablauf\n1942. in Bremen, gültig für die westdeutschen Kanäle,              des 31. 10. 1971.\nKlasse I, ist in Verlust geraten und wird für ungültig             Aurich, den 28. Juni 1971\nerklärt.\n                                                                                           Wasser-    und Schiffahrtsdirektion\n                      Wasser-      und   Schiffahrtsdirektion\n                                                                                                        Aurich\n                                    Münster\n                                                                                                      In Vertretung\n                                         Boke                                                         Bollmann\n(VkBl 1971 S. 381)                                                 jVkBl 1971 S. 381)\n\nNr. 243 Änderung der Tarifordnung für den Hafen\n                                                                   Nr. 245 Strom- und sdiiffährtpolizeilidie Anord\n           Asdiaffenburg\n                                                                           nung über das Wasserskifahren auf dem\n            ,             Würzburg, den 29. Juni 1971                            Wurster Watt, der Weser und der Lesum\n                          H Nr. 1154/71\n                                                                                                Hamburg, den 7. Juli 1971\n  Mit Wirkung vom 1. März 1971 hat die Ziffer 2.4 der\n                                                                                                 See 1/30 — 59/71 II\nTarifordnung für den Hafen Aschaffenburg eine neue\nFassung erhalten.                                                      Nachstehend wird die ström- und schiffahrtpolizeiliche\n                                                                   Anordnung über das Wasserskifahren auf dem Wurster\n  Der Wortlaut der Ziffer 2.4 ist im FTB — Frachten-\n                                                                   Watt, der Weser und der Lesum bekanntgegeben.\nund Tarifanzeiger der Binnenschiffahrt — Nr. 13 vom 27.\nMärz 1971 J 2-2164/7 — veröffentlicht worden *).                       Die Anordnung ist im Bundesanzeiger Nr. 127 vom\n                                                                   15. Juli 1971 verkündet worden.\n                      Wasser-      und   Schiffahrtsdirektion\n                                   Würzburg                                                   Der Bundesminister für Verkehr\n\n                                   In Vertretung                                                         Im Auftrag\n                                 Krautstrunk           .                                               Tennstedt\n(VkBl 1971 S. 381)                                                         Strom- und s^iffahrtpolizeiliche Anordnung\n                                                                        über das Wasserskifahren auf dem Wurster Watt,\n                                                                                    der Weser und der Lesum\n  Seeverkehr\n                                                                                        Vom 30. Juni 1971\n\nNr. 244 Sdiiffahrtpolizeiliche Anordnüng über die                    Auf Grund des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 61 a\n        Einrichtung einer Reede für Fahrzeuge mit                  der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der. Fassung der An\n        Sprengstoff oder Munition in der Ems-                      lage zu der Verordnung, vom 18. März 1961 (Bundes\n           hömrinne\n                                                                   gesetzbl. II S. 162, iIB4), zuletzt geändert durch die Ver\n                                                                   ordnung vom 6. August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1529),\n                             Hamburg, den 7. Juli 1971             wird angeordnet:\n                             See 1/32 — 36/71 II\n  Nachstehend wird die schiffahrtpolizeiliche Anordnung                                         § 1\nüber die Einrichtung einer Reede für Fahrzeuge mit                     (1) Auf dem Wurster Watt, der Weser und der Lesum\n                                                                   werden für den Wasserskisport folgende Wasserflächen\n•) Der FTB — Frachten- und Tarifanzeiger der Binnenschiff          freigegeben:\n   fahrt — kann yon dem Bmnenschiffahrts-Verlag GmbH,\n  vorm. Rhein-Verlag, Duisburg-Ruhrort, Dammstraße 15/17,          1. Wurster Watt\n  bezogen werden. Die Kosten der Einzelnummer richten sich              Die Wasserfläche zwischen dem Dorumer Tief und\n  nach dem Dmfang der jeweiligen Ausgabe des FTB, die\n  nur geschlossen zmn Preise von 0,25 DM je Blatt DIN A 5               dem Wremer Tief innerhalb der Verbindungslinie der\n  abgegeben wird.                                                       Punkte",
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Juni 1971\n   d) 53°39'04\"N, 8°28'35\"0 (1000 m nördlich vom                                            — See 1/01 — 114/71 —\n                              Wremer Tief),                    Das Deutsche Hydrographische Institut ist gemäß § 4\n   e) 53°40'50\"N, 8°26'29\"0 (1000 m östlich vom              Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf\n                              Wurster Arm).                  dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBl II\nDer Abstand der Wasserfläche (Punkte b, c, d) zur Küste      S. 833) ermächtigt, geeignete Personen als Hilfsorgane\n                                                             des Deutschen Hydrographischen Instituts mit der Prüfung\nbeträgt 1000 m bis 1700 m.\n                                                             der nautischen Instrumente und Geräte der Schiffsausrü\n2. Weser                                                     stung auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihr\n   Die Strecke von der unteren Grenze des Schulschiff\n                                                             sicheres Funktionieren au Bord sowie mit der Regulierung\n                                                             der Magnetkompasse zu beauftragen. Mit Zustimmung\n  liegeplatzes der Kleinen Weser bis zur Höhe der Ein\n                                                             des Bundesministers für Verkehr hat das Deutsche Hydro\n  fahrt zum Hohentorshafen (km 2,07).\n                                                             graphische Institut „Bestimmungen über die Beauftragung\n3. Lesum                                                     geeigneter Personen als Hilfsorgane des Deutschen Hy\n  Die Strecke von der Eisenbahnbrücke bei Bremen-Burg        drographischen Instituts\" herausgegeben, die die Voraus\n  (km 3,55) bis zur Höhe der Einfahrt zum Sport- und         setzungen der Beauftragung regeln. Die Bestimmungen\n  Schutzhafen Grohn (km 8,5).                                können bei dem Deutschen Hydrographischen Institut,\n                                                             2 Hamburg 4, Bernhard-Nocht-Straße 78, angefordert\n (2) In diesen Bereichen ist das Baden untersagt.\n                                                             werden.\n                          § 2                                                           Der Bundesminister für Verkehr\n  Das Wasserskifahren ist nur bei guter Sicht und nur in                                            Im Auftrag\nden folgenden Zeiten gestattet:                                                                     Tennstedt\na) auf dem Wurster Watt von Sonnenaufgang bis Son            (VkBl 1971 S. 382)\n   nenuntergang,\nb) auf der Weser an Samstagen von 14.00 Uhr bis 20.00\n   Uhr; an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen\n   von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr, jeweils längstens jedoch       Fers o n a 1 n a c h r i c h t e n\n   bis Sonnenuntergang,\n                                                             Nr. 247 Stellräausschreibung\n   auf der Lesum an Samstagen, an Sonntagen und an\n                                                                   Bei der\n   gesetzlichen Feiertagen von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr,\n   im übrigen von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr, jeweils läng      Gemeinsamen Vorprüfstelle des Deutschen Wetterdien\n   stens jedoch bis Sonnenuntergang.                         stes und der Bundesanstalt für Flugsicherung mit Sitz\n                                                             in Offenbach (Main)\n                          § 3\n                                                                   ist ab sofort eine Planstelle der BesGr. A 11 für\n  (1) Die Führer der Motorsportfahrzeuge und die Was               einen Beamten des gehc^benen technischen Dienstes\nserskiläufer haben sich unter Beachtung der Bestimmun              zu besetzen.\ngen der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung und dieser Anord\nnung bei der Ausübung des Wasserskisports so zu ver                Anforderungen:\nhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr,          Befähigung für die Laufbahn des gehobenen tech^\nals nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder                nischen Dienstes. Eingehende technische Kennt\nbelästigt wird.                                                    nisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der RA\n  (2) Von Fahrzeugen jeder Art, Seezeichen, Fischerei              DAR-, FS-Navigations- und EDVrAnlagen.\ngeräten und Strombauwerken haben die Wasserskifahrer               Gründliche Kenntnisse der VerwaltungsVorschrif\nund ihre Boote einen Abstand von mindestens 20 m zu                ten, insbesondere der Bestimmungen über die Ver\nhalten.                                                            gabe von Aufträgen (z. B. VOL, PR 30/53).\n  (3) Bei der Begegnung mit Fahrzeugen haben sich die              Bewerbungen\nWasserskifahrer im Kielwasser ihrer Boote zu halten.\n                                                                   mit handgeschriebenem Lebenslauf, Lichtbild sowie\n  (4) Soweit Wasserskifahrer von einem Motorboot ge                Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweisen sind bis\nschleppt werden, ist das Motorboot außer mit dem Boots             zum 15. August 1971 zu richten an den\nführer mit einer weiteren Person zu besetzen, die geeig\n                                                                                             Deutschen Wetterdienst\nnet und in der Lage ist, die geschleppten Wasserskifahrer\n                                                                                                — Zentralamt —\nund die Wasserfläche zu beobachten.\n                                                                                              6050 Offenbach (Main)\n                          § 4                                                                Frankfurter Straße 135\n  Die Bekanntmachung über das Wasserskifahren im Be          (VkBl 1971 S. 382)\nreich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen vom\n10. Mai 1962 (Verkehrsblatt S. 283) in der Fassung vom\n19. Mai 1964 (Verkehrsblatt S. 270), betreffend die Weser    Nr. 248    Personalnachriditen\nstrecke von cier Dreyer Brücke (km 357,21) bis zum ober                                        Bonn, den 30. Juni 1971\nsten Anlegedalben vor dem Yachthafen (km 360,57), bleibt                                       Z 1/04.03.00 - 10 a\ndurch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.                             a) Bundesverkehrsministerium\n                          § 5                                Ernannt:\n  Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ord           zum Regierungsbaudirektpr:\nnungswidrigkeiten im Sinne des § 286 Nr. 2 der See           der Oberregierungsbaurat\nschiffahrtstraßen-Ordnung.                                   Rolf Krüger,\n                          § 6                                zum Regierungsdirektor:\n  Diese Anordnung tritt am 15. Juli 1971 in Kraft und        der Oberregierungsrat\ngilt bis zum Ablauf des 31. Oktober 1971.                    Helmut Block;\nBremen, den 30. Juni 1971\nS 2/95.561 Tgb.Nr. 6805/71                                   Eintritt in den Ruhestand:\n                      Wasser-   und   Schiffahrtsdirektion   Ministerialdirigent\n                                 Bremen                      Arthur P u k a 11,\n                                Ramacher                     Ministerialrat\n(VkBl 1971 S. 381)                                           Dr. jur. Helmuth B o o ß ,",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                      383                                          Heft 14 — 1971\n\n\n\nMinisterialrat                                             zum Regierungsdirektor:\nFriedrich Lang,                                            die Oberregierungsräte\n— auf eigenen Antrag —                                     Dr. Erwin Brandt n er                   Deutscher\nMinisterialrat                                                                                     Wetterdienst\nJoseph S i b b e 1,                                                                                — Zentralamt —\n\n— auf eigenen Antrag —                                     Hermann Kehr,                           Deutscher\n                                                                                                   Wetterdienst\nRegierungsdirektor                                                                                 Wetteramt Berlin\nFritz Hapke.\n                                                           Dr. Rudolf K n e p p 1 e ;              Deutscher\n                 b) Nadigeordnete Behörden                                                         Wetterdienst\n                                                                                                   Wetteramt\nErnannt:\n                                                                                                   Schleswig\nzum Regierungsbaudirektor:\ndie Oberregierungsbauräte                                  Eintritt in den Ruhestand:\nOtto Ernst Breidenbach,              Bundesanstalt         Leitender Regierungsdirektor\n                                     für Flugsicherung     Ernst B1 a s e 1,                        WSD Bremen\n                                     Erprobungsstelle\n                                                           Leitender Regierungsdirektor            Deutscher\nVincenz Dannhausen,                  WSD Duisburg          Dr. Heinrich Klug.                      Wetterdienst\nGünter F o ß ,                       WSD Stuttgart                                                 Wetteramt Essen\nRolf Schwarze ;                      WSD Hannover\n                                                                                        Der Bundesminister für Verkehr\nzum Regierungsvermessungsdirektor:                                                               Im Auftrag\nder Oberregierungvermessungsrat                                                                    Hesse\nArno H e h 1 i n g ,•              WSD Hannover            (VkBl 1971 S. 382)",
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            "content": "Heft 14 — 1971                                            342                                VkBl Amtlicher Teil\n\n\n\n\n                                            AMTLICH ER TEIL\n                                                                ist von der Zulassungsstelle oder vom amtlich aner\n  Personalnachrichten                                           kannten Sachverständigen oder Prüfer zuzuteilen,\n                                                                wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit\nNr. 230   Auszeichnung                                          des Fahrzeugs bestehen. Weist das Fahrzeug lediglich\n                                Bonn, den 25. Juni 1971          geringe Mängel auf, so kann die Prüfplakette zugeteilt\n                                Z 1 — Pov E 9/15 Bp/711          werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der\n                                                                 Mängel zu erwarten ist. Andere Stellen dürfen Prüf\n  Der Herr Bundespräsident hat in Anerkennung seiner             plaketten nur nach Maßgabe der Anlage VIII anbrin\nbesonderen Verdienste dem Verwaltungsangestellten                gen.\nEmil E i 1 e r s , Wasser- und Schiffahrtsdirektion Aurich,\ndas Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der                (3) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die Prüf-\nBundesrepublik Deutschland verliehen.                            plakette am hinteren Kennzeichen des Fahrzeugs nach\n                                                                 Maßgabe der Anlage IX dauerhaft angebracht und so\n                          Der Bundesminister für Verkehr\n                                                                 befestigt ist, daß sie gegen Mißbrauch gesichert ist; sie\n                                     Im Auftrag                  darf weder verdeckt noch verschmutzt sein.\n                                      Hesse\n                                                                   (4) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die\n(VkBl 1971 S. 342)                                               Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung müssen\n                                                                 von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt oder\n                                                                 angebracht hat, vermerkt werden\n  S tf aßenverkehi                                               1. bei den im üblichen Zulassungsverfahren behan\n                                                                    delten Fahrzeugen im Kraftfahrzeug- oder An\nNr. 231   Verordnung zur Änderung der Straßen                       hängerschein;\n          verkehrs-Zulassungs-Ordnung                            2. bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 Abs. 5\n           vom 13. Juli 1971                                        mitzuführenden JMachweis.\n           Inhalt: Neufassung der Bestimmungen                     (5) Die Prüfplakette wird mit dem Ablauf von 2\n                  über die technische Fahrzeugüber-              Monaten nach dem angegebenen Monat imgültig. Be\n                   wadiung                                       findet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfpla\n                                                                 kette versehen sein muß, keine gültige Prüfplakette,\n                           Bonn, den 14. Juli 1971\n                                                                 so kann die Zulassungsstelle für die Zeit bis zur An\n                           StV 2/36.05.05-1/2216 Va/71 II\n                                                                 bringung der erforderlichen Prüfplakette den Betrieb\n  Nachstehend gebe ich die Verordnung zur Änderung der           des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. Juli 1971             oder beschränken. Der Betroffene hat das Verbot oder\n(Bundesgesetzbl. I S. 979) und die Begründung bekannt.           die Beschränkung zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt ent\nDie Verordnung enthält eine Neufassung der Vorschriften          sprechend.                    .\nüber die amtliche technische Überwachung der Kraftfahr\n                                                                   (6) Einrichtimgen aller Art, die zu Verwechslungen\nzeuge imd ihrer Anhänger.\n                                                                 mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette Anlaß\n             Der Bundesminister für Verkehr                      geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren\n                        Im Auftrag                               Anhängern nicht angebracht sein.\"\n                       Dr. Linder\n\n                   Verordnung                                 2. § 69 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung              a) In Nummer 2 werden die Worte „des § 29 Abs.6\n                                                                    Satz 2 Halbsatz 2\" durch die Worte „des §29\n                     Vom 13. Juli 1971                              Abs.5 Satz 3 Halbsatz 2\" ersetzt.\n  Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes           b) Die Nummern 14 bis 18 erhalten folgende Fassung:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember                  „14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 in Verbindung\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das                mit den Nummern 2.1., 2.2., 2.8. Satz 2 oder 3.1.\nGesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom 30.                     Satz l oder 2 der Anlage VIII über Haupt-,\nMärz 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277), und des § 57 Abs.                    Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchungen\n1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März                       zuwiderhandelt;\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das             15. einer Vorschrift des § 29 Abs.2 Satz 1 oder Abs.\nGesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des                          3 über Prüfplaketten an Fahrzeugen, dem Be\nBeurkundungsgesetzes imd zur Umwandlung des Offen                           triebsverbot oder der Betriebsbeschränkung\nbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung vom 27.                   nach § 29 Abs.5 Satz 3 Halbsafz 1 oder dem\nJuni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911), wirci mit Zustimmung                  Verbot nach § 29 Abs.6 über das Anbringen\ndes Bundesrates verordnet:                                                 von verwechslungsfähigen Zeichen zuwider\n                         Artikel 1                                         handelt;\n  Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas                     16. einer Vorschrift der Nummer 3.3. Satz 1 oder\nsung der Bekanntmachimg vom 6. Dezember 1960 (Bun                          4.2.3. Satz 1 der Anlage VIII über die Wieder\ndesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch Verordnung                  vorführung zur Nachprüfung der Mängelbesei\nvom 16. November 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1615), wird                    tigung zuwiderhandelt;\nwie folgt geändert:                                                     17. gegen eine Vorschrift der Nummer 5.1. oder\n1. § 29 erhält folgende Fassung:                                           5.3. Satz 1 oder 3 der Anlage VIII über das\n                                                                           Führen, Vorlegen oder Aufbewahren von\n                           .§ 29                                           Prüfbüdiern verstößt;\n   Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger                         18. entgegen der Vorschrift in der Nummer 6.7.\n     (1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes                        oder 7. der Anlage VIII das Betreten der\n   amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V haben                       Grundstücke oder Geschäftsräume, die Vor\n   müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach                       nahme von Prüfungen oder Besichtigungen\n   Maßgabe der Anlage VIII in regelmäßigen Zeitab-                         oder die Einsicht in Aufzeichnungen nicht er\n   ständen untetsuchen zu lassen; ausgenommen sind                         möglicht.\"\n   Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (§ 28) sowie Fahr\n   zeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes.          3. § 72 Abs.2 wird wie folgt geändert:\n     (2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug           a) Die Ubergangsvorschrift zu § 29 und den Anlagen\n   zur Hauptuntersuchung bei einem amtlich anerkannten              VIII und IX wird gestrichen.\n   Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug            b) Die Ubergangsvorschrift zu Ziffer 4 der Anlage VIII\n   verkehr spätestens angemeldet werden muß, durdi                  wird gestrichen; an dieser Stelle werden folgende\n   eine Prüfplakette nach Anlage IX nachzuweisen. Sie               UbergangsVorschriften eingefügt:",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                       343                                                Heft 14 — 1971\n\n\n\n     „Nummer 2 der Anlage VIII (Zeitabstand der Un                                        Artikel 3\n     tersuchungen)                                            In Artikel 4 der Verordnung zur Änderung der Stra\n     Der Zeitabstand für die Haupt-, Zwischen- und          ßenverkehrs-Zulagsimgs-Ordnung vom 16. November 1970\n     Bremsensonderimtersuchungen in den Nummern             (Bundesgesetzbl. I S. 1615) werden die Worte „§ 29 Abs.2\n     2.1. und 2.2. gilt jeweils von der ersten Haupt-,      mit Anlage VIII Ziffer 17\" durch die Worte „§29 Abs. 1\"\n     Zwischen- oder Bremsensonderuntersuchung an, die       ersetzt.\n     nach dem 1. Januar 1972 durchgeführt worden ist;                                     Artikel 4\n     die Fälligkeit dieser ersten Haupt-, Zwischen- oder\n     Bremsensonderuntersuchung richtet sich jedoch noch       Es werden aufgehoben:\n     nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas        1. die §§22, 23 und 25 der Sechsten Verordnung über\n     sungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung                 Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenver\n     vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897).                kehrs-Zulassungs-Ordnung (Sechste Ausnahmeverord\n     Soweit Fahrzeuge, die sich am 1. Januar 1972 be                 nung zur StVZO) vom 17. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I\n     reits im Verkehr befinden, von diesem Tage ab             S.450);\n     erstmals . Bremsensonderimtersuchungen unterzo         2. § 1 der Vierzehnten Verordnimg über Ausnahmen von\n     gen werden müssen, ist die erstmalige Bremsen             den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-\n     sonderuntersuchung in einem Zeitabstand von nicht               Ordnung     (Vierzehnte    Ausnahmeverordnung         zur\n     mehr als 3 Monaten vor der nächstfälligen Haupt                 StVZO) vom 27. Oktober 1966 (Bundesanzeiger Nr. 205\n     untersuchung durchführen zu lassen.                             vom 29. Oktober 1966).\n     Nummern 2.1.4., 2.1.5., 2.1.6., 2.1.7. (Bremsen                                      Artikel 5\n     sonderuntersuchung)                                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei\n     Die Pflicht zu Bremsensonderuntersuchungen be          tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\n      ginnt bei den folgenden Fahrzeugarten erst ab         S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs.2 des Kostener-\n      1. Januar 1975:                                       mäditigungs-Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bun\n                                                            desgesetzbl. I S. 805) und mit § 66 des Personenbeförde\n     2.1.4. Lastkraftwagen                                  rungsgesetzes auch im Land Berlin.\n            mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\n            mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,51,                                      Artikel 6\n\n      2.1.5. Zugmaschinen                                     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft,\n             mit  einer   bauartbestimmten     Höchstge     Nummer 7 Satz 2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-\n            schwindigkeit von mehr als 40 km/h und          Zulassungs-Ordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4\n            einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr         jedoch am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung.\n            als 61, jedoch nicht mehr als 7,51,             Bonn, den 13. Juli 1971\n      2.1.6. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen                                   D e r B u n d es m in iste r fü r V e r ke h r\n            mit einem zulässigen Gesamtgewicht von                                             Georg Leber\n            mehr als 61, jedoch nicht mehr als 7,51,        Anhang 1\n      2.1.7. Anhänger                                                      Untersuchung der Fahrzeuge\n             mit einem zulässigen Gesamtgewicht von         Anlage VIII\n            mehr als 61, jedoch nicht mehr als 7,51.        (§ 29 Abs. 1 und 2)\n      Bei Fahrzeugen, die an diesem Tage bereits im             1.      Art und Gegenstand der Untersuchungen\n      Verkehr sind, ist die erstmalige Bremsensonder        1.1.        Die Untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und\n      untersuchung in einem Zeitabstand von nicht mehr                  Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen, Zwi\n      als 3 Monaten vor der nächstfälligen Hauptunter                   schenuntersuchungen und Bremsensonderuntersu\n      suchung durchführen zu lassen.                                    chungen nach Maßgabe nachstehender Vorschriften.\n      Anlage IX (Prüfplakette)                                  1.2.    Die Hauptuntersuchung hat sich darauf zu er\n                                                                        strecken, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser\n      Soweit Prüfplaketten angebracht sind, die in blau                 Verordnung entspricht.\n      nach dem Farbton RAL 5007 ausgeführt sind, hat\n      es dabei sein Bewenden; solche Prüfplaketten              1.3.    Die Zwischenuntersuchung hat sich auf alle für die\n      dürfen aufgebraucht werden. Für Prüfplaketten bis                 Verkehrssicherheit wichtigen Teile und Einrich\n      einschließlich Anmeldungsjahr 1974 darf die Erha                  tungen sowie auf die Geräuschentwicklung und das\n      benheit der Beschriftung auch geringer als 0,10 mm                Abgasverhalten des Fahrzeugs zu erstrecken.\n      sein. Der in Nummer 4 der Ergänzungsbestimmun             1.4.    Die Bremsensonderuntersuchung hat zu umfassen:\n      gen vorgeschriebene Abschnitt braucht erst bei            1.4.1. eine Sichtprüfung,\n      Prüfplaketten vom Anmeldungsjahr 1975 an vor\n      handen zu sein.\"\n                                                                1.4.2. die Feststellung der Wirkung und der Funktion der\n                                                                        Bremsanlagen,\n4. Die Anlagen VIII und IX erhalten die aus den An              1.4.3. eine innere Untersuchung der Radbremsen nach den\n   hängen 1 und 2 dieser Verordnung ersichtliche Fas                   Anleitungen der Fahrzeug- oder Bremsenhersteller\n  sung.\n                                                                1.4.4. nötigenfalls auch eine innere Untersuchung der\n                         Artikel 2                                      einzelnen Bauteile der Bremsanlagen.\n  Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunter            2.      Zeitabstand der Untersuchungen\nnehmen im Personenverkehr in der Fassung der Be                 2.1.    Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden re\nkanntmachung vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I                        gelmäßigen Zeitabständen zur Hauptuntersuchung\n5. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli                  anzumelden und Zwischen- und Bremsensonderun\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 743), wird wie folgt geändert:               tersuchungen zu unterziehen:\n1. § 43 Abs.2 erhält folgende Fassung:\n                                                                Art des Fahrzeugs                Art der Untersuchung und\n   „(2) Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer                                             regelmäßiger Zeitabstand\n   eine Ausfertigung des Untersuchimgsberichts, bei                                                                    Bremsen-\n   Kraftomnibussen das Prüfbuch unverzüglich der Ge                                              Haupt-    Zwischen-   sonder\n   nehmigungsbehörde vorzulegen.\"                                                                unter-     unter-      Unter\n                                                                                                 suchung   suchung     suchung\n2. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                                          Monate     Monate     Monate\n\n   „(1) Vor der ersten Inbetriebnahme in einem Unter\n                                                                2.1.1. Kraftrad                    24\n   nehmen hat der Unternehmer auf seine Kosten eine\n   außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu          2.1.2. Personen\n   veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber                      kraftwagen\n   unverzüglich einen geeigneten Nachweis vorzulegen.\"                  allg^emein                 24",
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Außerdem sind Zwischenimter-\n                                  Haupt-    Zwischen-   sonder              suchungen in regelmäßigen Abständen von 6 Mo\n                                  unter-     unter-      unter-             naten durchführen zu lassen; jedoch bleibt der re\n                                  sudiung   suchung     suchung\n                                  Monate     Monate     Monate              gelmäßige Abstand von 3 Monaten für Kraftomni\n                                                                            busse unberührt. Hinsichtlich der Bremsensonder-\n         zür Personenbeförde                                                untersuchungen gilt 2.1. unverändert.\n         rung nach den Vor                                           2.3.   Die Frist für die Anmeldung zur nächsten Haupt\n         schriften des Personen                                             untersuchung beginnt mit dem Tag der letzten\n         beförderungsgesetzes       12                                      Hauptuntersuchung, bei Fahrzeugen, die erstmals\n         als Krankenwagen           12                                      in den Verkehr kommen oder wieder zum Verkehr\n2.1.3. Kraftomnibus\n                                                                            zugelassen werden (§ 27 Abs. 7), mit dem Tag der\n                                    12                    12\n                                                                            Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Sie endet\n2.1.4.   Lastkraftwagen                                                     mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewie\n         mit einem zulässigen                                               senen Monats.\n         Gesamtgewicht von                                           2.4.   Die Zulassungsstelle kann die Frist für die An\n         nicht mehr als 2,8 t       24                                      meldung zur nächsten Hauptuntersuchung um höch\n         mit einem zulässigen                                               stens 3 Monate verlängern.\n         Gesamtgewicht von                                           2.5.   Die Bremsensonderuntersuchung darf im Zeitpunkt\n         mehr als 2,8 t, jedoch                                             einer vorgeschriebenen Hauptuntersuchung nicht\n         nicht mehr als 6 t         12                                      länger als 3 Monate zurückliegen.\n         mit einem zulässigen                                        2.6.   Die Frist für die Durchführimg der Zwischenunter\n         Gesamtge\\\\richt von                                                suchung oder Bremsensonderuntersuchung beginnt\n         mehr als 6 t, jedoch                                               mit dem Tag der letzten Untersuchung, bei Fahr\n         nicht mehr als 9 t         12                    12                zeugen, die erstmals in den Verkehr kommen oder\n         mit einem zulässigen                                               wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27\n         Gesamtgewicht                                                      Abs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines amtlichen\n         von mehr als 9 t           12                    12                Kennzeichens. Sie endet mit Ablauf des Monats,in\n                                                                            dem die Untersuchung nach dem in 2.1. oder 2.2.\n2.1.5.   Zugmaschinen                                                       vorgeschriebenen Zeitabstahd spätestens durchge\n         mit einer bauart\n                                                                            führt werden muß. Die Frist darf um höchstens\n         bestimmten Höchst\n                                                                            einen Monat überschritten werden, wenn die mit\n         geschwindigkeit von                                                der Untersuchung beauftragte Stelle (3.4. oder 3.5.)\n         nicht mehr als 40 km/h     24                                      trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Untersu\n         mit einer bauart                                                   chung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2\n         bestimmten Höchst                                                  durchführen konnte und dies in dem Prüfbuch\n         geschwindigkeit von                                                (5.2.) bestätigt.\n         mehr als 40 km/h:\n         bei einem zulässigen\n                                                                     2.7.   Eine Hauptuntersuchung, die im Zeitpunkt der\n         Gesamtgewicht von                                                  Fälligkeit einer Zwischenuntersuchung durchge\n         nicht mehr als 6 t         12\n                                                                            führt wird, ersetzt diese Zwischenuntersuchung.\n         bei einem zulässigen                                        2.8.   Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in\n         Gesamtgewicht von                                                  der Fahrzeuge durch Ablieferung des Kraftfahr\n         mehr als 6 t                12                   12                zeug- oder Anhängerscheins oder der amtlichen\n                                                                            Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen\n2.1.6. Selbstfahrende                                                       Kennzeichens und durch Entstempelung des amtli\n       Arbeitsmaschinen                                                     chen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt wor\n         mit einem zulässigen                                               den sind. War in dieser Zeit eine Hauptuntersu\n         Gesamtgewicht von                                                  chung oder eine Bremsensonderuntersuchung fällig,\n         nicht mehr als 6 t         12                                      so ist sie bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs\n                                                                            durchführen zu lassen.\n         mit einem zulässigen\n         Gesamtgewicht von                                           3.     Durchführung der Untersuchungen\n         mehr als 6 t               12                    12\n                                                                     3.1.   Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich an\n2.1.7.   Anhänger                                                           erkannten Sachverständigen oder Prüfer für den\n         einachsige Anhänger                                                Kraftfahrzeugverkehr (in 3.1. bis 5.4. als Sachver\n         mit einem zulässigen                                               ständiger oder Prüfer bezeichnet) durchführen zu\n         Gesamtgewicht                                                      lassen. Der Halter hat das Fahrzeug spätestens bis\n         von nicht mehr als 2 t                                             zum Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette\n         und Wohnanhänger           24                                      nach Maßgabe der Anlage IX nachgewiesen ist,\n         andere Anhänger:                                                   beim Sachverständigen oder Prüfer zur Vorführung\n         mit einem zulässigen                                               und Untersuchung anzümelden. Der Sachverständi\n                                                                            ge oder Prüfer bestimmt Ort und Zeit der Vorfüh\n         Gesamtgewicht von\n         nicht mehr als 6 t         12\n                                                                            rung. Der Halter ist seiner Anmeldepflicht erst\n                                                                            nachgekommen, wenn ihm Ort und Zeit der Vor\n         mit einem zulässigen                                               führung bekanntgegeben worden sind.\n         Gesamtgewicht von\n         mehr als 6 t, jedoch\n                                                                     3.2.   Der Sachverständige oder Prüfer hat die Durch\n         nicht mehr als 9 t         12                    12\n                                                                            führung einer Hauptuntersuchimg abzulehnen,\n                                                                            wenn eine nach 2.1. vorgeschriebene Bremsen\n         mit einem zulässigen                                               sonderuntersuchung nicht durchgeführt worden ist;\n         Gesamtgewicht von                                                  er kann die Durchführung ablehnen, wenn sie län\n         mehr als 9 t               12                    12                ger als nach 2.5. zulässig zurückliegt.\n2.1.8.   Fahrzeuge, die\n         nicht unter 2.1.1.\n                                                                     3.3.   Stellt der Sachverständige oder Prüfer Mängel fest\n         bis 2.1.7. fallen          24\n                                                                            und lehnt er die Zuteilung einer Prüfplakette ab\n                                                                            (§29 Abs.2 Satz 2), so hat der Halter das Fahrzeug\n2.2.     Wenn Untersuchungspflichtige Fahrzeuge der vor                     zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung spätestens\n         anstehenden Arten ohne Gestellung eines Fahrers                    bis zum Ablauf der sechsten Woche wieder vorzu\n         gewerbsmäßig vermietet werden, ohne daß sie für                    führen. Wird das Fahrzeug erst mehr als zwei",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                           345                                        Heft 14 — 1971\n\n\n\n         Monate nach dem Tage der Hauptuntersuchung                    Nachweis zu führen. Der Nachweis ist 5 Jahre lang\n         wieder vorgeführt, so hat der Sachverständige oder            aufzubewahren.\n         Prüfer statt der Nachprüfung der Mängelbeseiti\n                                                                4.3.   Untersuchung durch amtlich aner\n         gung eine neue Hauptuntersuchung dur^zuführen.\n                                                                       kannte Kraftfahrzeugwerkstätten\n         Werden Mängel festgestellt, die das Fahrzeug\n         verkehrsunsicher machen, so hat der Sachverstän        4.3.1. Bei Fahrzeugen, die nicht Zwischenuntersuchungen\n         dige oder Prüfer die Prüfplakette zu entfernen und            oder Bremsensonderuntersuchungen unterzogen\n         unverzüglich die Zulassungsstelle zu benachrichti             werden müssen, verdoppelt sich die Frist für die\n         gen. Im übrigen bleiben § 31 Abs.2 dieser Ver                 erste Hauptuntersuchung, die nach der erstmaligen\n         ordnung sowie §23 Abs. 1 und 2 der Straßenver                 Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens fällig wird,\n         kehrs-Ordnung unberührt,                                      wenn der Halter sein Fahrzeug in höchstens halb\n3,4.     Zwischenuntersuchungen sind in einem Werk des                 jährlichen Abständen, bei Fahrzeugen mit einem\n         Herstellers des Fahrzeugs oder in einer dafür                 Zeitabstand der Hauptuntersuchungen von 24 Mo\n         amtlich    anerkannten      Kraftfahrzeugwerkstatt            naten in höchstens jährlichen Abständen in dafür\n         durchführen zu lassen.                                        amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten un\n3.5.     Bremsensonderuntersuchungen sind in einem Werk                tersuchen und festgestellte Mängel beseitigen läßt.\n         des Herstellers des Fahrzeugs, einem Bremsenher               Die Untersuchungen müssen mindestens den Um\n         stellerwerk oder in einem amtlich        anerkannten          fang der Zwischenuntersuchung (1.3.) haben.\n         Bremsendienst durchführen zu lassen.                   4.3.2. Die Frist für die Durchführung der Untersuchungen\n4.       Besondere Untersuchungsformen                                 im Verdopplungszeitraum beginnt mit dem Tag der\n4.1.     Untersuchung im eigenen Betrieb                               erstmaligen Zuteilung des amtlichen KennzeiÄens\n                                                                       oder dem Tag der letzten Untersuchung. Sie endet\n4.1.1.   Fahrzeughalter sind von der Pflicht zur Vorführung            jeweils mit Ablauf des Monats, in dem die Unter\n         bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit,               suchungen nach den in 4.3.1. vorgeschriebenen\n         wenn sie die Hauptuntersuchung ihrer Fahrzeuge                Zeitabständen spätestens durchgeführt werden\n         im eigenen Betrieb spätestens bis zum Ablauf des              müssen. Die Frist darf um höchstens einen Monat\n         durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats                  überschritten werden, wenn die Kraftfahrzeug\n         durchführen und hierfür anerkannt sind.                       werkstatt trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die\n4.1.2.   Die Prüfplakette darf nur angebracht werden, wenn             Untersuchung nicht bis zum Ablauf der Frist nach\n         keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des             Satz 2 durchführen konnte und dies auf der Be\n         Fahrzeugs bestehen. Durch die Prüfplakette ist der            scheinigung (4.3.3.) oder im Falle der dritten Un\n         Monat nachzuweisen, in dem das Fahrzeug ohne die              tersuchung im Verdopplrmgszeitraum auf dem\n         Befreiung nach 4.1.1. zur nächsten Hauptuntersu               Nachweis (4.3.6. Satz 2) bestätigt.\n         chung bei einem Sachverständigen oder Prüfer\n         spätestens angemeldet werden muß. Die Prüfpla          4.3.3. Die Kraftfahrzeugwerkstatt hat dem Halter über die\n         ketten sind von der Zulassungsstelle zu beziehen;             erste und die zweite der im Verdopplungszeitraum\n         über die Verwendung ist fortlaufend ein Nachweis              durchgeführten Untersuchungen und über die Be\n         zu führen. Der Nachweis ist 5 Jahre lang aufzube              seitigung dabei festgestellter Mängel Bescheini\n         wahren.\n                                                                       gungen auszustellen und hierüber fortlaufend einen\n                                                                       Nachweis zu führen. Der Nachweis ist 5 Jahre lang\n4.1.3.   Fahrzeughaltern kann auf Antrag auch genehmigt                aufzubewahren.\n         werden, die vorgeschriebenen Zwischemmtersu-\n         chungen und Bremsensonderuntersuchungen ihrer          4.3.4. Die Kraftfahrzeugwerkstatt darf die Prüfplakette\n         Fahrzeuge im eigenen Betrieb durchzuführen.                   nach der zweiten im Verdopplungszeitraum durch\n4.2.     Untersuchung durch Überwachungs                               geführten Untersuchung und nach Beseitigung da\n         organisationen                                                bei festgestellter Mängel nur anbringen, wenn im\n                                                                       Zeitpunkt dieser Untersuchung der Monat, in dem\n4.2.1.   Fahrzeughalter sind von der Pflicht zur Vorführung            die Untersuchung nach Maßgabe der Vorschriften\n         bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit,               in 4.3.2. spätestens durchgeführt sein muß, noch\n         wenn sie die Hauptuntersuchungen ihrer Fahrzeuge              nicht abgelaufen ist und wenn aus der ihr ausge\n         auf Grund eines entsprechenden Vertrags regel                 händigten Bescheinigung nach 4.3.3. hervorgeht,\n         mäßig von einer dafür amtlich anerkannten Über                daß auch die erste der im Verdopplungszeitraum\n         wachungsorganisation in höchstens halbjährlichen              durchzuführenden     Untersuchungen    fristgerecht\n         Abständen, bei Fahrzeugen mit einem Zeitabstand               (4.3.2.) durchgeführt worden ist. Durch die neue\n         der Hauptuntersuchungen von 24 Monaten in                     Prüfplakette ist der Monat nachzuweisen, in dem\n         höchstens jährlichen Abständen durchführen lassen.            das Fahrzeug der dritten im Verdopplungszeitraum\n                                                                       durchzuführenden Untersuchung spätestens zu un\n4.2.2.   Die Frist für die Durchführung der nächsten\n                                                                       terziehen ist; die Möglichkeit einer Fristüber\n         Hauptuntersuchung beginnt mit dem Tag der letz                schreitung nach 4.3.2. Satz 3 bleibt dabei unbe\n         ten Hauptuntersudiung, bei Fahrzeugen, die erst\n                                                                       rücksichtigt. Dadurch wird zugleich der Monat\n         mals in den Verkehr kommen oder wieder zum\n                                                                       nachgewiesen, in dem das Fahrzeug bei einem\n         Verkehr zugelassen werden (§27 Abs. 7), mit dem\n                                                                       Sachverständigen oder Prüfer zur nädisten Haupt\n         Tag der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.\n                                                                       untersuchung spätestens angemeldet werden muß,\n         Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die\n                                                                       wenn die dritte Untersuchung nicht durchgeführt\n         Hauptuntersuchung nach dem in 4.2.1. vorgeschrie\n                                                                       wird.\n         benen Zeitabstand spätestens durchgeführt werden\n         muß. Die Frist darf um höchstens einen Monat           4.3.5. Die Kraftfahrzeugwerkstatt darf die Prüfplakette\n         überschritten werden, wenn ciie Überwachungsor                nach der dritten im Verdopplungszeitraum durch\n         ganisation trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die           geführten Untersuchung und nach Beseitigung da\n         Hauptuntersuchung nicht bis zum Ablauf der Frist              bei festgestellter Mängel nur anbringen, wenn im\n         nach Satz 2 durchführen konnte und dies auf dem               Zeitpunkt dieser Untersuchung der Monat, in dem\n         Untersuchungsbericht (5.4.) bestätigt.                        die Untersuchung nach Maßgabe der Vorschriften\n4.2.3. Die Vorschriften in 4.1.2. Satz 1 und 2 sowie in 3.3.           in 4.3.2. spätestens durchgeführt sein muß, noch\n         sind entsprechend anzuwenden; jedoch darf die                 nicht abgelaufen ist und wenn aus der ihr ausge\n         Prüfplakette auch angebracht werden, wenn das                 händigten Bescheinigung nach 4.3.3. hervorgeht,\n         Fahrzeug lediglich geringe Mängel aufweist und die            daß auch die zweite der im Verdopplungszeitraum\n         unverzügliche Beseitigung dieser Mängel zu er                 durchzuführenden     Untersuchungen   fristgerecht\n         warten ist. Die Prüfplaketten sind von der Zulas-             (4.3.2.) durchgeführt worden ist. Durch die neue\n         simgsstelle zu beziehen; die zuständige oberste               Prüfplakette ist der Monat nachzuweisen, in dem\n         Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde              das Fahrzeug bei einem Sachverständigen oder\n         kann Abweichendes genehmigen, über die Ver                    Prüfer zur nächsten Hauptuntersuchung spätestens\n         wendung der Prüfplaketten ist fortlaufend ein                 angemeldet werden muß.",
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            "content": "Heft 14 — 1971                                            346                              VkBl Amtlicher Teil\n\n\n4.3.6. Die Prüfplaketten sind von der Zulassungsstelle zu           und mit ausreichenden Erfahrimgen auf dem Gebiet\n       beziehen, über ihre Verwendung sowie über die                der Kraftfahrzeugtechnik verfügt;\n       Durchführung der Untersuchungen sind fortlaufend      6.2.4. der Antragsteller nachweist, daß er über die er\n       Nachweise zu führen. Die Bescheinigungen (4.3.4.,            forderlichen Prüfplätze sowie über die notwendigen\n       4.3.5.) sind zu den Nachweisen zu nehmen. Die                dem Stand der Technik entsprechenden Prüfgeräte\n       Nachweise sind 5 Jahre lang aufzubewahren.                   und sonstigen Einrichtimgen und Ausstattungen\n5.     Prüfbüdier und andere Untersuchungsnadiweise                 verfügt. Die nach 6.1. zuständige Behörde kann die\n                                                                    Beibringung eines Gutachtens eines von ihr be\n5.1.   Halter von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften             stimmten Sachverständigen darüber fordern, ob die\n       in 2.1. und 2.2. Zwischenuntersuchungen oder                 Prüfplätze, die Prüfgeräte und die sonstigen Ein\n       Bremsensonderimtersuchungen    zu   unterziehen              richtungen und Ausstattungen ausreichen.\n       sind, haben Prüfbücher nach einem vom Kraft-\n       fahrt-Bundesamt genehmigten und im Verkehrs           6.3.   Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden\n       blatt bekanntgemachten Muster zu führen.                     werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen,\n5.2.   In dem Prüfbuch hat die für die Untersuchung                 daß die Untersuchungen ordnungsgemäß durchge\n       verantwortliche Person unter Angabe des Datums               führt werden; sie ist nicht übertragbar. Die Aner\n       die Durchführung von Zwischenuntersuchungen und              kennung ist auf bestimmte Arten oder Fabrikate\n       von Bremsensonderuntersuchungen, die dabei                   von Fahrzeugen oder von Bremsanlagen zu be\n       festgestellten Mängel und ihre Beseitigung zu                schränken, wenn die Voraussetzungen nach 6.2.2.\n       vermerken.\n                                                                    bis 6.2.4. nur für diese Arten oder Fabrikate nach\n                                                                    gewiesen sind.\n5.3.   Die Prüfbücher sind auf Verlangen zuständigen\n       Personen sowie bei der Hauptuntersuchung dem          6.4.   Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei\n       Sachverständigen oder Prüfer oder bei der Haupt              ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach 6.2.\n       untersuchung durch eine Uberwachungsorganisa-                nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann\n       tion der für die Hauptuntersuchung verantwortli              abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr\n                                                                    besteht.\n       chen Person zur Prüfung vorzulegen. Stellt der\n       Sachverständige oder Prüfer oder die für die          6.5.   Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nach\n       Hauptuntersudiung durch eine Uberwachungsorga-               träglich eine der Voraussetzungen nach 6.2. weg\n       nisation verantwortliche Person fest, daß vorge              gefallen oder wenn die Untersuchung der Fahr\n       schriebene Zwischenuntersuchungen nicht oder er              zeuge wiederholt nicht ordnungsgemäß durchge\n       heblich verspätet durchgeführt worden sind, ist die          führt oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der\n       Zulassungsstelle zu benachrichtigen. Der Halter hat          Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich ver\n       das Prüfbuch ein Jahr lang nach der letzten Ein              stoßen worden ist. Sie kann widerrufen werden,\n       tragung aufzubewahren.                                       wenn von ihr auf die Dauer von mindestens\n5.4.   Uber Hauptuntersuchungen (3.1., 4.1.1. und 4.2.1.)           6 Monaten kaum Gebrauch gemacht worden ist.\n       sind Untersuchungsberidite zu fertigen, die vom       6.6.   Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be\n       Sachverständigen oder Prüfer oder von der für die            stimmte Behörde übt die Aufsicht über die Inhaber\n       Hauptuntersudiung im eigenen Betrieb oder durch              der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde\n       eine Uberwachungsorganisation verantwortlichen               kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte\n       Person unter Angabe des Datums zu imtersdireiben             Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere\n       sind. Dem Untersuchungsbericht muß insbesondere\n       zu entnehmen sein, welche Mängel am Fahrzeug          6.6.1. die Voraussetzungen für die Anerkennung noch\n       festgestellt, ob Wiedervorführungen angeordnet               gegeben sind;\n       und mit welchem Ergebnis Nachprüfungen über die       6.6.2. die Untersuchungen der Fahrzeuge ordnungsgemäß\n       Mängelbeseitigung durchgeführt worden sind. Eine             durchgeführt und die sich sonst aus der Anerken\n       Ausfertigung des Untersuchungsberichts ist dem               nung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten er\n       Halter auszuhändigen, jedoch bei Fahrzeugen, für             füllt werden;\n       die Prüfbücher zu führen sind, mit dem Prüfbuch\n       zu verbinden; statt dessen- können bei diesen         6.6.3. ob und in welchem Umfang von der Anerkennimg\n       Fahrzeugen die Angaben, die der Untersuchungs                Gebrauch gemacht worden ist.\n       bericht ausweisen muß, in das Prüfbuch auch ein\n       getragen werden.                                      6.7.   Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind\n                                                                    befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des In\n6.     Anerkennung        von   Kraftfahrzeugwerkstätten,           habers der Anerkennung zu betreten, dort Prüfun\n       Bremsendiensten und Betrieben für die Eigenüber              gen und Besichtigungen vorzunehmen und in die\n       wachung                                                      vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu neh\n6.1.   Für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstät                men. Der Inhaber der Anerkennung hat diese\n       ten und Bremsendiensten sowie von Betrieben, die             Maßnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der\n       die Untersuchungen ihrer Fahrzeuge im eigenen                Prüfung zu tragen.\n       Betrieb vornehmen wollen, ist die oberste Lan\n       desbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde\n                                                             7.     Anerkennung von überwadhungsorganisationen\n       zuständig.                                                   Soweit Uberwachungsorganisationen zur Durch\n                                                                    führung von Untersuchungen nach 4.2. anerkannt\n6.2.   Die Anerkennung wird erteilt, wenn                           sind, bleiben die Anerkennungen beslehen. Neue\n6.2.1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die             Anerkennungen werden nicht erteilt. Für die Zu\n       nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen            rücknahme und den Widerruf der Anerkennung\n       Personen, sowie die für die Untersuchimgen von               sowie für die Ausübung der Aufsicht sind die\n       Fahrzeugen verantwortlichen Personen persönlich              Vorschriften in 6.4. bis 6.7. entsprechend anzu\n       zuverlässig sind;                                            wenden.\n\n6.2.2. der Antragsteller auf Anerkennung als Kraftfahr\n                                                             8.     Verfahren bei der Deutschen Bundesbahn und der\n       zeugwerkstatt oder Bremsendienst durch Vorlage\n                                                                    Deutschen Bundespost\n       einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Hand\n       werkskammer nachweist, daß er die Vorausset                  Die Deutsche Bundesbahn und diß Deutsche Bun\n       zungen nach der Handwerksordnung zur selbstän                despost können die Untersuchungen ihrer Fahr\n       digen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten              zeuge selbst durchführen. Sie können Untersu\n       erfüllt, die zur Behebung der bei den Untersu                chungsberichte nach eigener Bestimmung fertigen.\n       chungen festgestellten Mängel erforderlich sind;             Prüfbücher brauchen sie nicht zu führen, wenn sie\n                                                                    über die Durchführung der Zwischenuntersuchun\n6.2.3. der Antragsteller nachweist, daß er über Fachkräfte          gen und der Bremsensonderuntersuchungen andere\n       in genügender Zahl, mit entsprechender Vorbildung            Nachweise anlegen.",
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            "content": "VkBl Amtlicher Teil                                        347                                              Heft 14 — 1971\n\n\nAnhang 2                                                     3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Prüfpla\nAnlage IX                                                       kette sind in Mittelschrift, die zweistelligen in Eng\n(§ 29 Abs.2 bis 6)                                                schrift auszuführen.\n                                                             4. Das Plakettenfeld muß in 12 gleiche Teile (Zahlen 1 bis\n              Prüfplakette für die Überwachung                  12) geteilt sein. Der Abschnitt (60°) ist durch die\n             von Kraftfahrzeugen und Anhängern                    Zahlen 11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl\n                                                                  bezeichnet den Anmeldemonat des Jahres, dessen\n                                                                  letzte beiden Ziffern sich im Mittelkreis befinden.\n                                                             5. Die Prüfplakette ist an zweizeiligen amtlichen Kenn\n                                                                  zeichen (Muster a, b und d der Anlage V) möglichst\n                                                                  rechts vom Unterscheidungszeichen und in Höhe des\n                                                                  Dienststempels oder der Stempelplakette, an einzeili\n                                                                  gen amtlichen Kennzeichen (Muster c der Anlage V)\n                                                                  möglichst oberhalb des Trennungsstrichs anzubringen.\n                                                                                         Begründung\n                                                                                             1.\n\n                                                                                         Allgemeines\n                                                             1.      Die Verordnung bringt eine Neufassung der Vor\n                                                                     schriften über die amtliche technische Überwachung\n     Vorgeschriebene Abmessungen der Prüfplakette                    der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger. Sie setzt\nDurchmesser:                                     35                  damit auf einem wichtigen Teilgebiet die ab\n                                                                     schnittsweise Überarbeitung der Straßenverkehrs-\nSchrifthöhe der Ziffern\n      bei den Monatszahlen:                      4\n                                                                     Zulassungs-Ordnung fort. Die äußere Einteilung\n                                                                     bleibt erhalten: § 29 StVZO enthält wie bisher die\n                                                                     Rechtspflicht zur periodischen Untersuchung und\nSchrifthöhe der Ziffern                                              die Grundsätze über die Prüfplakette; in der Anlage\n      bei der Jahreszahl:                        5    mm             VIII finden sich die Einzelheiten über die Unter\n                                                                     suchung; die Anlage IX schließlich sagt, wie die\nHöhe des ebenen Strichs über und unter                               Prüfplakette beschaffen ist.\n     den Zahlen 1 bis 12:                        3    mm\n                                                             2.      Die Verordnung strebt ganz allgemein an, die\nStrichdicke:                                     0,7 mm\n                                                                     Vorschriften des § 29 StVZO und vor allem der\n                                                                     Anlage VIII übersichtlicher und besser lesbar zu\n                Ergänzungsbestimmungen\n                                                                     machen und damit ihre Anwendung in der Praxis\n1. Die Prüfplakette muß so beschaffen sein, daß sie für              zu erleichtern. Insoweit handelt es sich neben Än\n   die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen beim               derungen mehr redaktioneller Art um Klarstellun\n   Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschriftung der             gen oder um die Entscheidung von Streitfragen.\n   Prüfplakette — ausgenommen die schwarzen Felder                   In materieller Hinsicht hält die Verordnung an den\n   des Abschnitts zwischen den Zahlen 11 bis 1 — muß                 auf die Verordnung vom 7. Juli 1960 (Bundesge-\n   nach ihrer Anbringung mindestens 0,10 mm erhaben                  setzbl. I S. 485) zurückgehenden Grundsätzen der\n   sein; sie ist nach dem Schriftmuster der Normschrift              technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge und\n   DIN 1451 in Schwarz auf farbigem Grund auszuführen.               Anhänger fest. Es bleibt bei den drei Untersu\n   Die Farbe des Untergrunds ist nach dem Kalenderjahr               chungsarten: Hauptuntersuchung, Zwischenunter\n   zu bestimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten                    suchung und Bremsensonderuntersuchung. Die\n   Hauptuntersuchung angemeldet werden muß (Anmel                    Verordnung behält auch das System der Prüfpla\n   dungsjahr). Sie ist für das Anmeldungsjahr                        kette bei. Dieses System hat sich eindeutig als\n                  1972    blau                                       wirksamer erwiesen als das vor der Neufassung im\n                                                                     Jahre 1960 bestehende System der Heranziehung\n                  1973    weiß\n                                                                     zur Untersuchung durch besondere behördliche\n                  1974    braun                                      Aufforderung. Durch ein solches System könnte\n                                                                     zwar der Zulauf von Fahrzeugen zu den technischen\n                  1975    rosa\n                                                                     Prüfstellen besser gesteuert und damit auf eine\n                  1976    grün                                       optimalere Auslastung der vorhandenen Untersu\n                                                                     chungskapazitäten hingewirkt werden; es ist jedoch\n                  1977    gelb.                                      sehr personalaufwendig und scheidet deshalb von\n   Die Farben wiederholen sich für die folgenden An                  vornherein aus. Personalmangel bei den Zulas-\n   meldungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge; jedoch               sungssitellen war schon vor 1960 hauptsächlich der\n   tritt vom Anmeldungsjahr 1979 an die Farbe orange                 Grund dafür, daß nach dem damaligen System nur\n   an die Stelle der Farbe weiß. Die Farbtöne der Be                 etwa die Hälfte aller Überwachungspflichtigen\n   schriftung und des Untergrunds sind dem Farbtonre                 Fahrzeuge überprüft worden ist. Wenngleich ge\n   gister RAL 840 HR, Ausgabe 1966, des Ausschusses für              naue Angaben nicht vorliegen, ist die Zahl der\n   Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim                    säumigen Kraftfahrzeughalter heute ungleich ge\n   Deutschen Normenausschuß zu entnehmen, und zwar                   ringer; die Prüfplakette hat die ihr zugedachte\n   ist als Farbton zu wählen für                                     Kontrollfunktion erfüllt.\n\n               scharz              RAL 9005                  3.      Seit dem praktischen Anlaufen der Überwachung\n               weiß                RAL 9001\n                                                                     in der 1960 eingeführten Form hat bei den poli\n                                                                     zeilich   festgestellten     Straßenverkehrsunfallursa\n               grün                RAL 6018                          chen der Anteil der auf technische Mängel am\n               gelb                RAL 1012\n                                                                     Fahrzeug und auf Wartungsmängel zurückzufüh\n                                                                     renden Unfallursachen abgenommen. Während\n               blau                RAL 5015                          dieser Anteil in den Jahren 1959,1960 und 1961 noch\n               orange ^            RAL 2000                          jeweils 2,8 ®/o betrug, ist er 1962 auf 2,1 ®/o und\n                                                                     seitdem weiter zurückgegangen; 1969 betrug er\n               braun               RAL 8004                          noch 1,8 ®/o. Dieses für sich gesehen erfreuliche Bild\n               rosa                RAL 3015.                         wird allerdings dadurch getrübt, daß die bei den\n                                                                     Hauptuntersuchungen in den Technischen Prüfstel\n2. Die Jahreszahl im Mittelkreis ist in Engschrift auszu             len festgestellte Zahl von Kraftfahrzeugen, bei\n   führen.                                                           denen erhebliche Mängel oder gar Verkehrsunsi-",
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            "content": "Heft 14 — 1971                                           348                             VfcBl Amtlicher Teil\n\n\n       dierheit vorlagen, immer nodi relativ hoch ist; der          Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß die\n       Anteil betrug z.B. im Jahr 1970 rd. 29®/o aller lin          Herausnahme der nicht selbst kennzeichenpflichti\n       tersuchten Kraftfahrzeuge und rd. 22®/o aller un             gen Fahrzeuge aus der amtlichen technichen\n       tersuchten Anhänger. Die Notwendigkeit der amt               Überwachung nur zum Teil über das z. Z. geltende\n       lichen technischen Überwachung steht damit außer             Recht hinausgeht. So ist die an sich 1960 beab\n       Frage; ihre Wirksamkeit muß weiter gesteigert                sichtigt gewesene Einbe2;iehung der Fahrräder mit\n       werden. Dazu ist vor allem erforderlich:                     Hilfsmotor sowie der Kleinkrafträder mit einer\n       — die Überwachung muß sich besonders auf die                 bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht\n         Fahrzeugarten .konzentrieren, von denen in hö              mehr als 40 km/h in die amtliche technische Über\n          herem Maße Sicherheitsgefahren ausgehen,                  wachung durch die übergangsvorschrifft zu § 29\n                                                                    StVZO bis heute ausgesetzt. Gleiches gilt auf Grund\n       — die Hauptuntersuchung muß mehr als bisher auf              des § 23 der 6. Ausnahmeverordnung und des § 1\n          die amtlich anerkannten Sachverständigen und              der 14. Ausnahmeverordnung zur StVZO für die\n          Prüfer und damit auf die Technischen Prüfstellen\n                                                                    zulassungsfreien Anhänger in land- oder forst\n          für   den   Kraftfahrzeugverkehr    konzentriert          wirtschaftlichen Betrieben sowie für      die zulas\n          werden. Die    technischen Prüfstellen sind in\n                                                                    sungsfreien Anhänger im Gewerbe nach Schau\n          Hessen und Hamburg die staatlichen Techni                 stellerart.\n          schen Überwachungs-Ämter (TÜA), in den an\n           deren Bundesländern sind sie Einrichtungen der           Für einen erheblichen Teil der durch die vorlie\n           Technischen überwachungs-Vereine (TÜV).                  gende Verordnüng von der technischen Überwa\n                                                                    chung freigestellten Fahrzeuge bedeutet die Neu\n4.     Die wesentlichsten Änderungen, die diese Verord              fassung also letztlich nur die endgültige Re\n       nung enthält, sind deshalb:                                  gelung eines jetzt als vorübergehend be\n4.1.   Der Kreis der Überwachungspflichtigen Fahrzeuge              zeichneten Rechtszustandes.\n       soll auf die Fahrzeuge konzentriert werden, die ein          Die Konzentrierung der amtlichen Untersuchungen\n       eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anla              auf die wichtigsten Fahrzeugariten wird dazu bei\n       ge V zur StVZO führen. Das sind zunächst alle                tragen, die Sdilagkraft der technischen Überwa\n       Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach § 18 Abs. 1            chung insgesamt zu erhöhen.\n       StVZO zulassungspflichtig sind. Hinzu kommen          4.2.   Die Hauptuntersuchungen sind das Kernstück der\n       diejenigen Kraftfahrzeuge, die nach § 18 Abs.2               technischen Überwachung. Sie sollen mehr noch als\n       zwar zulassungsfrei sind, aber nach § 18 Abs.4 ein           bisher durch die amtlich anerkannten Sachverstän\n       amtliches Kennzeichen führen müssen. Hingegen\n                                                                    digen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr\n       entfällt zu einem Teil die bisherige Einbeziehung            durchgefühlt werden. Die nach Ziffer 4 Abs.2 der\n       auch der lediglich betriebserlaubnispflichtigen              Anlage VIII (alt), bestehende Möglichkeit, durch\n       Fahrzeuge; es handelt sich dabei vornehmlich lun             bestimmte Untersuchungen in amtlich anerkannten\n       folgende Fahrzeugarten:                                      Kraftfahrzeugwerkstätten für bestimmte Kraftfahr\n4.1.1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und einachsige               zeuge eine Verdoppelung der Frist für die Haupt-\n       Zugmaschinen mit einer durch die Bauart be                   untersuchung zu erreidien, ^ soll eingeschränkt\n       stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als            werden. Außerdem sollen künftig neue Überwa\n       20 km/h;                                                     chungsorganisationen, /durch deren regelmäßige\n4.1.2. Krankenfahrstühle, Fahrräder mit Hilfsmotor sowie            Inanspruchnahme cier Halter von seiner Pflicht zur\n       Kleinkrafträder, diese allerdings nur, wenn ihre             Vorführung seines Fahrzeugs bei einem Sachver\n       durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit             ständigen oder Prüfer befreit wird (Ziffer 7 [alt],\n       nicht mehr als 40 km/h beträgt;                              Nummern 4.2. und 7 [neu] der Anlage VIII), nicht\n4.1.3. die nach § 18 Abs.2 Nr.6 StVZO zulassungsfreien              mehr amtlich anerkannt werden.\n       Anhänger, insbesondere                                       Die darin zum    Ausdruck kommende verstärkte\n       — Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen               Konzentrierung der Hauptuntersuchungen auf die\n          Betrieben, wenn sie nur für land- oder forst              amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer\n          wirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer            und damit auf die technischen Prüfstellen für den\n          Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h                Kraftfahrzeugverkehr (die Sachverständigen und\n          hinter Zugmaschinen oder hinter zulassungs                die Prüfer haben technischen Prüfstellen anzuge\n          freien selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit               hören) fördert die Wirksamkeit der Überwachung,\n          geführt werden,                                           weil\n\n       — Maschinen für den Straßenbau, die von Kraft                — die Sachverständigen und Prüfer kraftfahrzeug\n          fahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht              technisch besonders ausgebildet, geprüft und\n          mehr als 20 km/h mitgeführt werden,                         sachkundig sind,\n       — Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach                    — sie durch ihre Zusammenfassung in technischen\n          Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer              Prüfstellen wirkungsvoll geschult und fortge\n          Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h                   bildet werden,\n         mitgeführt werden,\n                                                                    — sie ihre Aufgaben unparteiisch ausführen und\n       — Anhänger-Arbeitsmaschinen,                                    weder von der Zahl noch dem Ergebnis der\n       — einige Spezialanhängerarten, wie solche, die zur              Prüfungen wirtschaftlich abhängig sind, deshalb\n         Straßenreinigung, zu Feuerlöschzwecken und                    auch die Gebühren für ihre Prüftätigkeit nicht\n         zur Beförderung von Sportgeräten oder von                     ihnen, sondern der technischen Prüfstelle zu\n         Tieren für Sportzwecke verwendet werden.                      stehen.\n       Die Herausnahme der nicht selbst kennzeichen                 Die verstärkte Konzentrierung auf die technischen\n       pflichtigen Fahrzeuge aus der amtlichen technischen          Prüfstellen verbessert die Objektivität der Haupt-\n       Überwachung befreit selbstverständlich die Halter            untersuchungen. Sie beugt auch der Gefahr vor, daß\n       und Führer solcher Fahrzeuge in keiner Weise von             die Prüfqualität durch ungenügende oder un\n       ihrer Verantwortlidikeit dafür, daß die Fahrzeuge            gleichmäßige Auslastung der Kapazität Schaden\n       im Verkehr zu jeder Zeit vorschriftsmäßig sein               leidet. Das   Plakettenverfahren   wird    gestrafft;\n       müssen (§31 Abs.2 StVZO, §23 Abs. 1 StVO). Sie               Möglichkeiten des Plakettenmißbrauchs werden\n       ist vertretbar, weil diese Fahrzeuge entweder                ausgeschaltet. Schließlich werden die Kraftfahr\n       vorwiegend in verkehrsärmeren Gebieten einge                 zeugwerkstätten zugunsten ihres eigentlichen Re\n       setzt werden, in der Regel nur verhältnismäßig               paratur- und Wartungsdienstes entlastet.\n       geringe Fahrleistungen aufweisen oder nur mit\n       einer relativ geringen Geschwindigkeit am Verkehr            Die Verordnung wirkt somit auf eine Trennung\n       teilnehmen. Die von ihnen ausgehende Gefahr für              zwischen den Reparatur- und Wartungsaufgaben\n       die Verkehrssicherheit ist geringer als bei anderen          der Werkstätten und den Prüfaufgaben der amtlich\n       Kraftfahrzeugen und Anhängern.                               anerkannten Sachverständigen und Prüfer hin.Das",
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            "content": "VkBl Amtlioher Teil                                              349                                            Heft 14    1971\n\n\n         gilt jedodi nidiit ausnahmslos. Einerseits bleibt die                                    II.\n         Durdiführung der Zwischen- und der Bremsen-                                         Im einzelnen\n         sonderuntersudiungen im bisherigen Umfang bei\n         den Werkstatten. Andererseits hält es die Ver             1.      Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 29)\n         ordnung für vertretbar, bei bestimmten Fahrzeugen,        1.1.    § 29 Abs. 1 entspricht bei gestraffter Fassung in\n         vor allem bei Personenkraftwagen, die Werkstätten                 haltlich den bisherigen Absätzen 1 und 2. Fahrzeuge\n         an der überwachmig während der ersten „Lebens                     mit eigenem amtlichen Kennzeichen sind die, die\n         jahre\" des Fahrzeugs zu beteiligen. Während dieser               ^ nach § 18 Abs. 1 zulassungspflichtig sind oder nach\n         Zeit pflegen die Halter noch regelmäßig die von den                § 18 Abs. 4 durch amtliche Kennzeichen gekenn\n         Kraftfahrzeugherstellern empfohlenen Inspektio                     zeichnet sein müssen. Versicherungskennzeidien\n         nen   durchzuführen. Deshalb    soll    weiterhin die              (§ 29 e) sind keine amtlichen Kennzeichen, sogen.\n         Möglichkeit eingeräumt werden, die Prüfplakette                    Wiederholungskeniizeichen, die zulassimgsfreie\n         beim ersten Mal durch Werkstätten erneuern zu                      Anhänger führen müssen (§ 60 Abs. 5), sind keine i\n         lassen. Von der zweiten Erneuerung, d.h. also bei                 eigenen Kennnzeichen. Fahrzeuge mit roten Kenn-\n         Pkw vom 4. „Lebensjahr\" an, genügt dann jedoch                    zei^en für Prüfungs-, Probe- oder Überführungs\n         nur noch die Vorführung beim amtlich anerkannten                  fahrten sind nur kurzzeitig im Verkehr; sie eignen\n         Sachverständigen oder Prüfer.                                     sich nicht für eine periodische überwadiung.\n         Soweit die Technischen Prüfstellen für den Kraft                  Zweifel an der Vorschriftsmäßigkeit von Fahr\n         fahrzeugverkehr durch die Hauptuntersuchungen                     zeugen, für die rote Kennzeichen beantragt werden,\n         künftig stärker in Anspruch genommen werden,                      können durch Maßnahmen nach § 17 Abs. 3 aus\n         reicht ihre Prüfkapazität dazu aus. Das Prüfstel                  geräumt werden. Fahrzeuge der Bundeswehr und\n         lennetz ist in den /vergangenen Jahren immer                      des Bundesgrenzschützes unterliegen besonderen\n         dichter geworden. Am I.Januar 1971 waren 280                      Einsatzbedingungen, die eine arteigene technische;\n         Prüfstellen mit 606 Prüfgassen und 562 Bremsprüf                  Überwachung in der Verantwortung der Dienst\n         ständen vorhanden, gegenüber dem Stand vom                        stellen beider Einrichtungen erfordern.\n         1. Januar 1969 eine Zunahme um 40 Prüfstellen, 92         1.2.    Die Absätze 2 und 3 entsprechen dem bisherigen ;\n         Prüfgassen und 101 Bremsprüfständen. Z. Z. ist die                Absatz 4. In der Praxis der technischen Prüfstellen\n         Errichtung weiterer 66 Prüfsitellen mit 129 Prüf                  für den kraftfahrzeugverkehr ist es bereits weit\n         gassen und 122 Bremsprüfständen geplant.                          gehend üblich, die Prüfplakette auch dann zuzu\n4.3.     Die Zeitabstände, in denen die Haupt-, Zwischen-                  teilen, wenn das Fahrzeug nicht in jeder Hinsicht\n         und die Bremsensonderuntersuchungen durchzu                       vorschriftsmäßig ist, die Mängel aber nur gering\n         führen sind, bleiben im wesentlichen unverändert.                 sind. Die Neufassung trägt dem Rechnung,läßt aber\n         Soweit Korrekturen vorgenommen werden, sind sie                   trotz geringer Mängel die Verweigerung der Pla\n         aus der technischen Entwicklung zu erklären. Die                  kette zu, wenn nach den Umständen die unverzüg\n         (stufenweise) Ausdehnung der Pflicht zur Brem-                    liche Beseitigung der Mängel nicht zu erwarten ist.\n         sensonderuntersuchuiig, insbesondere bei Last                     Um eine einheitliche Handhabung zu fördern, wird\n         kraftwagen und Anhängern (bisherige Grenze 9 t,                   der Bundesminister für Verkehr nach Abstimmung\n         künftig 6 t zulässiges Gesamtgewicht), trägt eben                 mit den zuständigen obersten Landesbehörden in\n         falls der technischen Entwicklung Rechnung.                       Richtlinien zum Ausdruck bringen, welche Mängel\n4.4.     Die    bisher    vorgeschriebene   außerordentliche               als geringe Mängel anzusehen sind. Im Interesse\n         Hauptuntersuchiuig bei bestimmten vorübergehend                   eines wirksamen Umweltschutzes zählen Mängel\n         stillgelegten Fahrzeugen vor ihrer Wiederinbe                     hinsichtlich des Abgasverhaltens und der Lärm\n         triebnahme sowie bei veräußerten Kraftomnibussen                  entwicklung nicht zu den geringen Mängeln.\n         vor Erteilung neuer Kraftfahrzeugscheine (Um              1.3.    Die Absätze 4 bis 6 decken sich inhaltlich mit den\n         schreibung) fällt weg. Angesichts der relativ häu                 bisherigen Absätzen 5 bis 7. Der erste Satz in\n         figen Haupt- und Zwischenimtersuchungen, deneii                   Absatz 5 stand bisher in Absatz 4, paßt systematisch\n         diese Fahrzeuge unterliegen, kann auf die außer                   aber besser in den neuen Absatz 5, det mit den\n         ordentliche Haupituntersuchung verzichtet werden.                 besonderen Mitteln der Betriebsimtersagung oder\n4.5.     Der Zulassungsstelle und dem amtlich anerkannten                  Betriebsbeschränkung die Einhaltung der Untersu\n         Sachverständigen oder Prüfer soll künftig die                     chungstermine sicherstellen soll.\n         Möglichkeit eingeräumt werden, die Prüfplakette\n         ausnahmsweise aüch dann zuzuteilen, wenn das              2.      Zu Artikel 1 Nr. 2(§ 69 a)\n     t   Fahrzeug nur geringe Mängel aufweist. Die Ände                   Die Vorschrift über Ordnungswidrigkeiten wird an\n         rung dient, der Straffimg des Überwachungsver                    die Änderungen und Ergänzungen der Rechtsvor\n         fahrens; sie macht zugleich für den Halter die er                schriften über die technische Fahrzeugüberwachung\n         neute Vorführung seines Fahrzeugs zur Nachun                      angepaßt.\n         tersuchung entbehrlich.\n4.6.     Die Verordnung will schließlich das Prüfbuchver           3.      Zu Artikel 1 Nr. 3(§ 72 Abs. 2)\n         fahren vereinfachen. /Künftig ist ein Prüfbuch nur                Die ÜbergangsVorschriften sollen die Umstellung\n         noch für Fahrzeuge zu führen, die Zwischenunter                   auf neue oder geänderte Bestimmungen erleichtern\n         suchungen und Bremsensonderuntersuchungen un                      oder klären. Die Ausdehnung der Bremsensonder-\n         terzogen werden müssen. Hier ist das Prüfbuch zu                  untersuchung auf Lkw, Anhänger, bestimmte Zug\n         Kontrollzwecken weiterhin notwendig.                              maschinen   und    selbstfahrende   Arbeitsmaschinen\n4.7.     Die Neufassung der Anlage IX über die Beschaf                    mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als\n         fenheit der Prüfplakette berücksichtigt Erfahrungen              6 t soll in 2 Stufen vorgenommen werden, um eine\n         der Praxis. Im wesentlichen handelt es sich darum,               Überbeanspruchung der vorhandenen Bremsen-\n         die Prüfplakette fälschungssicherer zu machen und                dienstkapazität zu vermeiden.\n         ihre Erkennbarkeit imd Ablesbarkeit zu verbessern.        4.     Zu Artikel 1 Nr. 4 (Neufassung der Anlage VIII)\n4.8.     Die Änderungen der §§ 43 und 44 der Verordnung                   Die Anlage VIII enthält wie bisher die Bestim- ;\n         über den Betrieb   von Kraftfahrunternehmen im                   mungen über Art, Gegenstand, Zeitabstand und\n         Personenverkehr sind nicht griindsätzlicher Natur,               Durchführung der Untersuchungen, über die be\n         sie sollen vornehmlich der Anpassung an die                      sonderen Untersuchungsformen, über Prüfbücher\n         Neufassung des § 29 StVZO und der Anlage VIII                    und andere Untersuchungsnachweise sowie (in\n         dienen.                                                          umfassenderer FrOm als bisher) über das Verfahren\n5.       Bund, Länder    und    Gemeinden       werden   durch            zur Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten,(\n         die Ausführimg der Verordnung nicht mit zusätz                   Bremsendiensten und Eigenüberwachungsbetrie-\n         lichen Kosten belastet. Die Rechtsänderungen                     ben. Sie ist zur besseren Lesbarkeit neu gegliedert\n         werden den allgemeinen Preisstand nicht nen                       worden; der besseren Übersichtlichkeit soll insbe",
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Der Grenzwert von 9 t zulässiges Gewicht\n     Art und Gegenstand der Untersuchungen (Nr. 1)             bei Lastkraftwagen und Anhänger beginnt künftig\n     Die Vorschriften entsprechen dem geltenden Recht.         schon bei mehr als 6 t, ebenso bei Zugmaschinen,\n     Die genaue Aufzählung des Umfangs, den die                wo dieser Wert an die Stelle des bisher geltenden\n     Bremsensonderuntersuchung haben muß,entspringt            Grenzwertes von 55 PS Motorleistung tritt. Für\n     einem Bedürfnis der Praxis; die innere Untersu            selbstfahrende Arbeitsmaschinen von mehr als 6 t\n     chung der einzelnen Bauteile der Bremsanlagen             zulässiges Gesamtgewicht wird die Bremsen\n     (1.4.4.) kommt nur dann in Betracht, wenn sonst die       sonderuntersuchung erstmals eingeführt; dafür\n     Vorschriftsmäßigkeit der Bremsanlagen nicht ein           sprechen die gleichen Gründe, die bereits eine\n     deutig beurteilt werden kann.                             Verkürzung der Hauptuntersuchungsfrist auf 12\n     Zeitabstand der Untersuchungen (Nr. 2)                    Monate erforderlich machen. Schließlich soll die\n                                                               Beschränkung der Bremsensonderuntersuchung auf\n     Bei der Hauptuntersuchung ändert sich folgendes:          Druckluft- oder Druckluft-Hydraulik-Bremssysteme\n     2.1.2.: Der Zeitabstand von 12 Monaten gilt künftig       entfallen. Künftig sind alle Fahrzeuge, die von der\n     für alle Pkw,die zur Personenbeförderung nach den         Fahrzeugart her Bremsensonderuntersuchungen\n     Vorschriften des PBefG eingesetzt werden, also            unterliegen, untersuchungspflichtig, gleichgültig\n     z. B. auch für Pkw im Linien-, Ausflugs- und Fe           welches Bremssystem sie haben; dadurch werden\n     rienzielreiseverkehr; bisher galt er nur für Taxen        vor allem die Öldruck-Bremsen in die Bremsen-\n     und Mietwagen.                                            sonderuntersuchurjg mit einbezogen.\n     2.1.4.: Lkw bis 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht            Damit sich die Kapazität der Bremsendienste an das\n     werden den Pkw gleichgestellt, denen sie ohnehin          größere Untersuchungsvolumen besser anpassen\n     nach Bauart und Fahrverhalten weitgehend ähneln.          kann, beginnt die Untersuchungspflicht bei den\n     Eine Parallele findet sich in § 3 Abs. 3 StVO bei         Fahrzeugen zwischen 6 und 7,5 t zulässiges Ge\n     der Geschwindigkeitsregelung.                             samtgewicht erst nach einer Übergangszeit von 3\n     2.1.5.: Zugmaschinen unterlagen bisher der jährli         Jahren (vgl. die Übergangsbestimmung in § 72\n     chen Hauptuntersuchung, wenn ihre bauartbe                Abs. 2).\n     stimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 20 km/h            In 2.4. ist die Zeitspanne, um die die Zulassungs\n     betrug. Die Grenze wird auf mehr als 40 km/h an           stelle den Termin für die nächste Hauptuntersu\n     gehoben. Damit brauchen die insbesondere in der           chung hinausschieben darf, von 2 auf 3 Monate\n     Land- und Forstwirtschaft verwendeten Zugma               verlängert worden. Die Befugnis zur Verlängerung\n     schinen, deren Höchstgeschwindigkeit heute in der         stand bisher auch den amtlich anerkannten Sach\n     Regel über 20 km/h liegt, künftig nur noch alle 2         verständigen oder Prüfern zu; das ist gestrichen\n     Jahre hauptuntersucht zu werden. Für die schnell          worden, weil die Sachverständigen imd Prüfer da\n     laufenden Straßenzugmaschinen gilt hingegen wei           von keinen Gebrauch gemacht haben. Eine Frist\n      terhin die jährliche Frist.                              verlängerung um höchstens 3 Monate kann abge\n      2.1.6.: Die bisher geltende zweijährige Frist für        sehen von besonderen Anlässen in der Person der\n      Hauptuntersuchungen bei selbstfahrenden Arbeits          Fahrzeughalter (z.B. bei Auslandsreisen) auch für\n      maschinen wird verkürzt. Selbstfahrende Arbeits          eine größere Zahl von Untersuchungspflichtigen\n      maschinen (nur solche mit einer bauartbestimmten         geboten sein, wenn auf diese Weise eine sonst beim\n      Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h sind          nächsten Wiederholungstermin zu befürchtende\n      überhaupt untersuchungspflichtig) ähneln nach ih         Überbelastung einer technischen Prüfstelle mit\n      rem   Fahrverhalten, ihrer    Bauweise   und ihren       Nachteilen für die Fahrzeughalter (lange Warte\n      Fahrleistungen immer mehr den Lastkraftwagen.            zeiten usw.) vermieden werden kann. Eine solche\n      Die Jahresfrist ist deshalb auch für sie angemessen.     Fristverlängerung zwecks Entzerrung der Untersu\n                                                               chungstermine wird eine enge Zusammenarbeit\n      2.1.7.: Bei den Anhängern ist es vertretbar, die         zwischen Zulassungsstelle und technischer Prüf\n      einachsigen Anhänger bis 2 t Gesamtgewicht und           stelle voraussetzen.\n      die Wohnanhänger abweichend von der sonst gel\n      tenden jährlichen Untersuchungspflicht nur alle          In Nr. 2.6. wird klargestellt, daß die Fristen für die\n      2 Jahre der Hauptuntersuchung zu unterwerfen.            Durchführung von Zwischen- und von Bremsen\n                                                               sonderuntersuchungen jeweils erst am Monatsende\n      Bei der Zwisdienuntersudiung wird die bisher             ablaufen; damit ilst die Parallele zur Anmeldefrist\n      geltende Frist von 3 Monaten für Fahrzeuge, die          bei der Hauptuntersuchung hergestellt. Fristüber\n      an Selbstfahrer gewerbsmäßig vermietet werden,           schreitungen um längstens einen Monat werden\n      auf 6 Monate verlängert (vgl. Nr. 2.2.). Das ist         zugestanden, da zeitweilige Überbelastungen der\n      gerechtfertigt, weil solche Selbstfahrervermietfahr      Werkstätten nicht ausgeschlossen werden können.\n      zeuge heute über längere Zeiträume als früher\n      üblich vermietet werden und damit nicht mehr so          Nr. 2.8. regelt, welche Rechtsfolge bezüglich der tech\n      häufig den Fahrer wechseln. Das'Sicherheitsrisiko        nischen Überwachung eintreten, wenn und solange\n      ist auch dadurch gemindert, daß die Fahrzeuge er         ein Fahrzeug durch vorübergehende Stillegung\n      fahrungsgemäß als Selbstfahrervermietfahrzeuge           (§ 27 Abs. 4a, 6) aus dem Verkehr gezogen worcien\n      nur relativ kurze Zeit eingesetzt werden, weil die       ist. Die Untersuchungsfristen werden durch eine\n      Mieter auf die neueren Modelle Wert legen. Für           vorübergehende Stillegung weder unterbrochen\n      Kraftomnibusse bleibt es in jedem Falle bei der          noch um die Zeit der vorübergehenden Stillegung\n      Zwischenuntersuchung alle 3 Monate. Bei den              hinausgeschoben (Bayer. Oberstes Landesgericht,\n      Zugmaschinen war (neben der Höchstgeschwindig            Beschluß vom 24. 11. 1969, VerkMitt. 1970 Nr. 22).\n      keit von mehr als 40 km/h) bisher die Motorleistung      Während der Zeit der vorübergehenden Stillegung\n      (55 PS und mehr) Kriterium für die Pflicht zur           fällig werdende Untersuchungen brauchen aber\n      Durchführimg von Zwischenuntersuchungen; künf            nicht durchgeführt zu werden; solche Untersu\n      tig ist (wie bei den anderen Fahrzeugarten) auch         chungen müssen jedoch, wenn es sich um eine\n      bei Zugmaschinen das zulässige Gesamtgewicht             Haupt- oder eine Bremsensonderuntersuchung\n      (mehr als 6 t) das bestimmende Merkmal (vgl.             handelt, bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs\n      Nr. 2.1.5.).                                             nachgeholt werden. Die Frist für die nächste Haupt\n      Die Bremsensonderuntersuchung wird wesentlich            oder Bremsensonderuntersuchung berechnet sich\n      ausgedehnt. Da durch schadhafte Bremsanlagen             nach 2.3. bzw. 2.6.\n      besonders schwere Unfälle ausgelöst werden kön\n                                                               Durchführung der Untersuchungen (Nr. 3)\n      nen, kommt den besonderen Bremsenuntersuchun\n      gen große Bedeutung zu; sie können bei den               Nr. 3.1. übernimmt u. a. § 29 Abs. 1 Satz 2 (alt).\n                                                               Der letzte Satz ist neu; er gibt die zutreffende",
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B. bei einem\n   er für die Beseitigung der von ihm festgestellten              erstmals in den Verkehr gekommenen Pkw für\n   Mängel eine Frist zu bestimmen hat. Sie setzt                  die erste Hauptuntersuchung nach 2 Jahren.\n   vielmehr eine generelle Frist (von 6 Wochen),               Der Umfang, die Fristen und die Anzahl der Un\n   binnen der der Halter verpflichtet ist, sein Fahrzeug       tersuchungen im Verdopplungszeitraum bleiben\n   zwecks Nachprüfung der Mängelbeseitigung wieder             gegenüber dem geltenden Recht unverändert. Je\n    vorzuführen. Die Dauer der Frist ist so bemessen,          doch soll künftig sichergestellt werden, daß im\n   daß während ihres Laufs auch umfangreichere Re              Gegensatz zur bisherigen Praxis auch die dritte der\n   paraturen durchgeführt werden können; bei Frist             Untersuchungen im Verdopplungszeitraum durch\n   überschreitungen, die der Halter nicht zu vertre            geführt wird. Deshalb darf die Werkstatt die\n   ten hat, z. B. Verzögerungen bei der Lieferung von          Laufzeit der Plakette nach der zweiten Untersu\n   Ersatzteilen, ist er entschuldigt.                          chung künftig nicht mehr auf den Zeitpunkt der\n   Satz 2 in Nr. 3.3. regelt die Folge, die eintritt, wenn     nächsten ordentlichen Hauptuntersuchung bezie\n   der Halter, aus welchen Gründen auch immer,sein             hen, sondern nur noch auf den Zeitpunkt, in dem\n   Fahrzeug zur Nachuntersuchung erst später als 2             die dritte Untersuchung fällig wird. Die Werkstatt\n   Monate nach dem Tage der Hauptuntersuchung                  darf Prüfplaketten nur anbringen, wenn die Fristen\n   wieder vorführt. Da wegen des inzwischen ver                für die laufende und die vorangegangene Unter\n   strichenen längeren Zeitraums das Ergebnis der              suchung eingehalten worden sind; jedoch darf auch\n   früher durchgeführten Hauptuntersuchung nicht               sie bei augenblicklicher Überbelastung die Frist um\n    mehr verläßlich ist, hat der Sachverständige oder          höchstens einen Monat überschreiten.\n   Prüfer eine neue Hauptuntersuchimg durchzufüh\n   ren. Die Verordnung bestätigt damit eine Übung,             Prüfbücher und andere Untersudiungsnachweise\n    die die technischen Prüfstellen bisher schon ge            (Nr. 5)\n    handhabt haben, die aber mangels Rechtsvorschrift          Die Pflicht zur Führung von Prüfbüchern wird auf\n    von der Rechtsprechung(OLG Hamm,Beschluß vom               diejenigen Fahrzeuge beschränkt, die Zwischen\n    5. 3.1970, VkBl. 1970 S. 189 = VerkMitt. 1970 Nr. 99)      oder Bremsensonderuntersuchungen zu unterziehen\n    kritisiert worden ist.                                     sind. Die Prüfbücher sollen dazu beitragen, daß\n    Aus § 29 Abs. 3 (alt) und Ziffer 8 Abs. 1 Anlage           diese Untersuchungen, insbesondere die Zwischen\n    VIII (alt) ist geschlossen worden, daß das Verbot,         untersuchungen, tatsächlich durchgeführt werden.\n    ein mit Mängeln behaftetes Fahrzeug im Straßen             Dem dient auch die Meldung an die Zulassungs\n    verkehr zu betreiben oder ^ betreiben zu lassen,           stelle über nicht oder erheblich verspätet durchge\n   während einer zur Beseitigung der Mängel ge                 führte Zwischenuntersuchungen.\n   setzten Frist nicht gelte (ausgenommen Mängel, die          Anerkennung . von Werkstätten, Bremsendiensten\n   zur Verkehrsunsicherheit führen). Z.T. hat die              und Eigenüberwachern (Nr. 6)\n    Rechtsprechung (z. B. Bayerisches Oberstes Lan\n    desgericht, Beschluß vom 16. 3. 1967, VRS Bd. 32,          Die Regelung entspricht im großen und ganzen der\n    469, Urteil vom 18. 10. 1967, NJW 1968, 464) diese         bisherigen Verwaltungspraxis, die auf mit den zu\n    Schlußfolgerimg auf solche Mängel beschränkt, die          ständigen obersten Landesbehörden abgestimmte\n    der Fahrzeughalter vor der Hauptuntersuchung               Richtlinien des Bunde^inisters für Verkehr zu\n    weder kannte noch kennen mußte. Die Frage, ob              rückgeht.\n    und unter welchen Voraussetzungen ein mängel               Neu ist die Forderung, daß dem Antrag auf Aner\n    behaftetes Fahrzeug noch am Verkehr teilnehmen             kennung als Kraftfahrzeugwerkstatt oder Brem\n    darf, regeln § 31 Abs. 2 StVZO und § 23 Abs. 1 und         sendienst eine Bescheinigung der örtlich zuständi\n    2 StVO. Es besteht kein Anlaß, im Rahmen der               gen Handwerkskammer beizufügen ist, aus der sich\n    technischen Überwachung davon Abweichendes zu              ergibt, daß der Antragsteller die handwerksrecht\n    bestimmen; die Verordnung stellt das klar, indem           lichen Voraussetzungen für die von ihm beabsich\n    in Nr. 3.3. am Ende ausdrücklich bestimmt wird, daß        tigte gewerbliche Tätigkeit erfüllt. Auf diese Weise\n    die beiden genannten Paragraphen unberührt blei            soll verhindert werden, daß jemand die verkehrs\n    ben.\n                                                               rechtliche Befugnis zur Ausübung einer Tätigkeit\n    Bisher durften Zwischen- oder Bremsensonderun-             im Rahmen der technischen Fahrzeugüberwachung\n   tersuchungen von einem beliebigen Fahrzeugher               erhält, ohne dafür die notwendige handwerks\n   stellerwerk vorgenommen werden (Ziffer 10 und               rechtliche Befähigung zu haben.\n   14 Anlage VIII - alt). Die Befugnis wird in Nr. 3.4.\n   und 3.5. jetzt auf ein Werk des Herstellers des             Um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften\n   jeweiligen Fahrzeugs beschränkt.                            in Nr. 6.2.3. und 6.2.4. zu fördern, wird der Bun\n    Besondere Untersuchungsformen (Nr. 4)                      desminister für Verkehr nach Abstimmung mit den\n                                                               zuständigen obersten Landesbehörden die insoweit\n    Die Regelimgen über die Untersuchung im eigenen            bestehenden Richtlinien überarbeiten und neu be\n    Betrieb (Nr. 4.1.) sind inhaltlich unverändert. Glei       kanntmachen.\n    ches gilt im wesentlichen auch für die Untersuchung\n    durch Uberwadiungsorganisationen, die bisher               Neben den herkömmlichen Gründen für die Zu\n    schon als solche amtlich anerkannt waren (Nr. 4.2.).       rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist\n    Die Hauptuntersuchung bei einer Überwachungs               ein besonderer Widerrufsgrund der Umstand, daß\n    organisation ist weitgehend der Hauptunter                 von der Anerkennung auf die Dauer von minde\n    suchung durch einen amtlich anerkannten Sach               stens 6 Monaten kaum Gebrauch gemacht worden\n    verständigen oder Prüfer nachgebildet. Da auch bei         ist. Wer sich nur hin und wieder im Sinne der durch\n    einer Überwachungsorganisation nicht vorherseh             die Anerkennung verliehenen Befugnis betätigt,\n    bare zeitweilige Überbelastungen auftreten kön             gibt keine Gewähr dafür, daß er auf Dauer die zur\n    nen, wird hier ebenfalls eine Fristüberschreitung          ordnungsgemäßen Ausübung seiner Befugnis not\n    um höchstens einen Monat zugestanden.                      wendigen Kenntnisse und Erfahrungen sowohl der\n    Die Untersuchung durch amtlich anerkannte Kraft            Rechtsvorschriften als auch der Prüftechnik hat.\n    fahrzeugwerkstätten (Nr. 4.3.) als Ersatz für eine         Wer die Anerkennung in der Hauptsache nur we\n    Hauptuntersuchung bleibt, wie im allgemeinen Teil          gen der damit verbundenen Möglichkeiten der\n    bereits ausgeführt, in eingeschränktem Maße er             GeschäftsWerbung anstrebt, hat auf sie keinen\n    halten, und zwar wie folgt:                                Rechtsanspruch.",
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            "content": "Heft 14 — 1971                                                352                              VkBl Amtlicher Teil\n\n\n      Die auf Grund des bisher geltenden Rechts erteilten       Nr. 232 Erste       Verordnung zur            Änderung   der\n      Anerkennungen bleiben selbstverständlich bestehen.                    Gebührenördnung            für   Maßnahmen im\n      Die Befugnisse des Inhabers der Anerkennung\n                                                                            Straßenverkehr vom 13. Juli 1971\n      richten sich vom Inkrafttreten dieser Verordnung\n      an nach den neugefaßten Vorschriften.                                                        Bonn, den 13. Juli 1971\n                                                                                                   — StV 8 — 9378 Va/71 —\n     Anerkennung von Uberwachungsorganisationen                     Nachstehend gebe ich die erste Verordnung zur Ände\n     (Nr. 7)                                                    rung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen\n     Daß Überwachungsorganisationen künftig nicht               verkehr vom 13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 978) nebst\n      mehr amtlich anerkannt werden können,ist bereits          Begründung bekannt.\n      im allgemeinen Teil begründet worden. Soweit                                          Der Bundesminister für Verkehr\n      solche Organisationen anerkannt sind, sollen sie\n      aus Gründen des Besitzstandsschutzes anerkannt                                                     Im Auftrag\n      bleiben. Insoweit gelten für sie die entsprechenden                                                Wagner\n      Vorschriften unter Nr. 6.                                                        Erste Verordnung\n      Die Sonderregelung für Bundesbahn und Bundes                          zur Änderung der Gebührenordnung\n      post (Nr. 8) entspricht dem geltenden Recht.                           für Maßnahmen im Straßenverkehr\n\n5.   Zu Artikel 1 Nr. 4 (Neufassung der Anlage IX)                                     Vom 13. Juli 1971\n\n     Einer Anregung aus der Praxis folgend, soll die                Auf Grund des § 6a Abs. 2 und 3 des Straßenver\n     Prüfplakette künftig zwischen den Zahlen 11 und 1          kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.\n     einen   schwarzen Abschnitt haben. Durch eine solche       Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert\n      auffällige Markierung eines Teils des Plaketten           durch das Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenver\n     feldes kann die Kontrolle verbessert werden.               kehr (FahrpersGSt) vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I\n                                                                S. 277), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n     Im übrigen wird folgendes geändert:\n                                                                                        ■     §1                         ^\n     — Die Erhabenheit wird auf mindestens 0,10 mm                  Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenver\n         nach Anbringung festgesetzt, um Fälschungen            kehr vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 865, 1298)\n        zu erschweren;                                          wird wie folgt geändert:\n      — die Farbe Weiß soll ab 1979 entfallen;                  1. An § 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n     — die Zahl der wechselnden Farben soll erhöht                   „(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere\n         werden; Orange, Braun und Rosa kommen                       miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte\n         hinzu;                                                      Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in\n     — die Farben Blau und Grün sollen nach einem                    einer,Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in\n         anderen RAL-Wert bestimmt werden, um den                    einem Gesamtbetrage zusammengefaßt werden.\"\n         Kontrast zu erhöhen;                                   2. Im Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr\n     — ein bestimmter Platz für die Anbringung der                   werden ersetzt:\n       Prüfplakette auf dem Kennzeichen wird emp\n       fohlen; bei Anbringung an anderen Stellen be                  a) unter den Gebührennummern 301.2, 301.3, 301.6 und\n         steht die Gefahr, daß       die Ablesbarkeit des               301.7 die Zahl „29,00\" durch die Zahl „33,00\", die\n         Kennzeichens beeinträchtigt wird.                              Zahl „26,00\" durch die Zahl „30,00\", die Zahl\n                                                                        „38,00\" durch die Zahl „44,00\" und die Zahl „36,00\"\n     Zu Artikel 2 (§§ 43, 44 BOKraft)                                   durch die Zahl „41,00\",\n     Die Änderung des § 43 Abs. 2 BOKraft trägt le                   b) unter den Gebührennummern 314.1 bis 314.4 in\n     diglich dem Umstand Rechnung, daß künftig nicht                    Spalte 1 (Vollprüfung) die Zahl „17,00\" durch die\n     mehr für alle imter^die BOKraft fallenden Fahr                     Zahl „19,50\", die Zahl „29,00\" durch die Zahl\n     zeuge Prüfbücher notwendig sind.                                   „33,00'\\ die Zahl „51,00\" durch die Zahl „59,00\" und\n     Die Neufassung des § 44 Abs. 1 BOKraft ver                         die Zahl „56,00\" durch die Zahl „64,00\",\n     pflichtet den Unternehmer künftig auch, der Ge                  c) unter den Gebührenniunmern 314.1 bis 314.4 in\n     nehmigungsbehörde über die Durchführung der                        Spalte 5 (Prüfungen auf Grund des § 29 StVZO) die\n     außerordentlichen Hauptuntersuchung einien Nach                    Zahl „5,50\" durch die Zahl „6,50\", die Zahl „11,50\"\n     weis vorzulegen.                                                   durch die Zahl „13,50\", die Zahl „15,00'* durch die\n     Artikel 3 hat ausschließlich redaktionelle Bedeu                   Zahl „17,00\" und die Zahl „23,00\" durch die Zahl\n     tung (Anpassung eines Zitats).                                     „26,50\",\n                                                                     d) unter der Gebührennummer 313 die Zahl „23,00\"\n     Zu Artikel 4 (Aufhebung voii Vorschriften)                         durch die Zahl „33,00\",\n     Die §§ 22, 23 und 25 der Sechsten Ausnahmever\n                                                                     e) unter der Gebührennummer 351.2 die Zahl „120,00\"\n     ordnung zur StVZO sowie § 1 der Vierzehnten                        durch die Zahlen „150,0()—200,00\".\n     AusnahmeVerordnung zur StVZO sind durch die\n     Neufassung der Vorschriften über die technische                                          §2\n     Überwachung der Kraftfahrzeuge imd ihrer An                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberlei\n     hänger überholt und daher aufzuheben.\n                                                                tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. if\n     Zu Artikel 5 (Berlin-Klausel)                              in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 äes Kostenermächti-\n     Die Verordnung soll auch im Land Berlin gelten;            gungs-Änderungsgesetzes yom 23. Juni 1970 (Bundes\n     sie enthält daher die übliche Berlin-Klausel.              gesetzbl. I S. 805) auch im Land Berlin.\n10   Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)                                                             §3\n     Um die Umstellung auf geänderte und neue Rege                Diese Verordnung tritt am vierten Tage nach der Ver\n     lungen zu erleichtern, empfiehlt es sich, die Ver          kündung in Kraft.\n     ordnung erst am 1. Januar 1972 in Kraft treten zu          Bonn, den 13. Juli 1971            '\n     lassen; allerdings muß die Bestimmung, wonach                                          Der Bundesminister für Verkehr\n     Uberwachungsorganisationen künftig nicht mehr                                                     Georg Leber\n     neu anerkannt werden, unmittelbar nach der Ver\n     kündung der Verordnung mrksam werden*).                                           Begründung\n(VkBl 1971 S. 342)                                                      'zur Ersten Verordnung zur Änderung der\n                                                                                       Gebührenordnung\n     *) Artikel 6 hat seine jetzige Fassung auf Vorschlag\n        des Bundesrates erhalten. Die Vorlage des Bundes                     für Maßnahmen im Straßenverkehr\n        ministers für Verkehr (Bundesrat-Drucksache 306/71)         Bei Erlaß der Gebührraordnung für Maßnähmen im\n        sah vor, daß die Verordnung am Ersten des auf\n        die Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft        Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 sind die Gebühren der\n        treten sollte.                                          amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den",
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